Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 19. Juni 2012, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, am 24. März 2012, um 16.46 Uhr, sein Motorrad "Honda XL", Kontrollschild ZH ..., in 8702 Zollikon, auf der Seestrasse, Richtung Rapperswil gelenkt zu haben und dabei auf Höhe von Kandelaber Nr. 110 die zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 25 km/h (nach Abzug von 5 km/h Sicherheitsmarge) missachtet zu haben, mithin mit 85 km/h unterwegs gewesen zu sein. Dadurch sei die nahe abstrakte Gefahr entstanden, dass im Bereich der Strasse sich aufhaltende Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt würden und an Leib und Leben Schaden nehmen könnten, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 16).
2. Der Beschuldigte gestand ein, sein Motorrad am betreffenden Tag um die entsprechende Zeit auf der Seestrasse, Richtung Rapperswil gelenkt zu haben und dabei auf Höhe von Kandelaber Nr. 110 die zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben (Prot. I S. 15). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz anerkannte er zwar nur eine Geschwindigkeit von 80- 84 km/h (Prot. I S. 16 und S. 22). Nach erfolgten Beweisergänzungen durch die Vor-instanz (vgl. Urk. 35, Urk. 38, Urk. 39/1-8, Urk. 56 S. 6 f.) anerkannte er aber das Messergebnis von 85 km/h als für die Ahndung massgebliche Geschwindigkeit (Urk. 45). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missachtung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV in rechtlicher Hinsicht als vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Urk. 56 S. 21). Am 1. Januar 2013 und damit nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb das alte Recht anzuwenden ist, da das neue
- 6 - Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Demnach wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegenden regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 126 IV 192 E. 3, BGE 118 IV 84 E. 2a). 2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu beachten. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV), wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV). Es ist unbestritten, dass auf der Seestrasse in Zollikon, auf Höhe Kandelaber Nr. 110, 60 km/h als Höchstgeschwindigkeit signalisiert ist. Der Beschuldigte fuhr zum Zeitpunkt der Messung hingegen mit 85 km/h, was von diesem anerkannt wurde. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich die Messstelle nicht in einem Innerortsbereich, sondern in einem Ausserortsbereich befinde (Prot. I S. 18 ff., Urk. 21, Prot. II S. 13 ff.). Sie führte zusammengefasst aus, der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift scheine von einen Innerortsbereich auszugehen. Ein solcher werde gemeinhin dadurch definiert, dass auf mindestens einer Strassenseite eine zumindest lockere Bebauung begonnen habe. Dies sei die gesetzliche Definition nach der Signalisationsverordnung (SSV). In der Anklageschrift werde der Ort der Widerhandlung als Kandelaber 110 bezeichnet, weil es dort keine Hausnummern und dementsprechend keine Bebauungen gebe. Deshalb sei von einem
- 7 - Ausserortsbereich auszugehen (Prot. I S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, die Örtlichkeit mache nicht bloss den Eindruck einer Ausserortsstrecke. Es habe dort keine Bebauung. Linksseitig sei ein Zaun und dahinter das SBB-Areal, dazwischen noch eine Gegenfahrbahn und ein Grünstreifen mit Pappeln und rechtseitig seien ein Zaun und Bootsplätze dahinter, auch etwas, was üblicherweise nicht einer Innerortsbebauung entspreche. Selbst wenn da eventuell ein Signal bestanden hätte, wäre es unter diesen Umständen entschuldbar nachvollziehbar, dass ein Verkehrsteilnehmer, der nicht jeden Tag dort durchfahre, sich dort als ausserorts wähne und damit sei der Fall gegeben, wo man mit einfacher Fahrlässigkeit dem gesunden Menschenverstand folgend annehme, man sei ausserorts (Prot. II S. 14 f.). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Messstelle um einen Innerortsbereich handelt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 56 S. 8-13). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhebungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung. Gemäss Art. 22 Abs. 3 SSV gilt Folgendes: Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist. Diese Bestimmung regelt, wo der Standort eines Signals "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" grundsätzlich sein sollte. Der Innerortsbereich definiert sich aber - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht danach, wo die Bebauung beginnt, sondern danach, wo ein Signal den Innerortsbereich anzeigt. Denn gemäss Art. 1 Abs. 4 SSV beginnt der Bereich «innerorts» beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder «Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich
- 8 - «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen». Sodann ist es zulässig, die Höchstgeschwindigkeiten innerorts auf 60 km/h, 70 km/h oder 80 km/h zu erhöhen (Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV), weshalb auch bei einer Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ein Innerortsbereich vorliegen kann (vgl. dazu BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4). Gemäss dem von der Kantonspolizei Zürich eingereichten Planausschnitt (Urk. 27/3) ist ersichtlich, dass auf der Seestrasse am Ortsbeginn von Zollikon sowohl ein Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (SSV Anhang 2, Signal Nr. 4.27) als auch ein Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" (SSV Anhang 2, Signal Nr. 2.30) stehen. Da die Messstelle erst weiter Richtung Rapperswil folgte, ist erstellt, dass der Beschuldigte, welcher von Zürich her kam (Urk. 14 S. 2), an diesen Signalen vorbei fuhr. Der Strassenabschnitt, auf welchem der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, ist demnach eindeutig als Innerortsbereich bezeichnet. Im Übrigen geht auch aus dem amtlichen Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. März 2013 (Urk. 26), der Verfügung der Direktion des Polizei des Kantons Zürich vom 28. September 1959 (Urk. 27/1) und dem Schreiben des Chefs der Verkehrspolizei vom 19. März 1984 (Urk. 27/2) hervor, dass es sich bei der Seestrasse in der Gemeinde Zollikon um einen Innerortsbereich handelt, bei welchem statt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine solche von 60 km/h festgelegt wurde, nachdem die Innerorts-Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h eingeführt worden war. Aufgrund der Signalisation durfte der Beschuldigte, selbst wenn die Bebauung an den Strassenseiten nicht seiner Vorstellung eines Innerortsbereichs entsprachen, nicht davon ausgehen, dass er in einem Ausserortsbereich fuhr. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sich aus dem Umstand, wonach sich eine Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befinde, nichts zu Gunsten des Fahrers ableiten lassen könne. Die Signale "Ortsbeginn" und "Ortsende" würden den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik sowie der geltenden Geschwindigkeitslimite abgrenzen. Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage sei
- 9 - deshalb eine grobe Verkehrsregelverletzung wie innerorts schon bei Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen (BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 und 2.6, BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Da ein Augenschein zu keinem anderen Ergebnis führen würde, erübrigt sich ein solcher. 2.2. Was die Rüge der Verteidigung betrifft, wonach sich der Anklageschrift nicht entnehmen lassen könne, woraus sich der Innerorts-Charakter ergeben solle, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei (Prot. I S. 20, Prot. II S. 13), kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 13 f.). Die Anklage hat die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch dieses Prinzip angestrebten Umgrenzungs- und Informationsfunktionen erfüllt. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss genau wissen, was ihr im Einzelnen vorgeworfen wird, sodass sie bzw. ihr Verteidiger sich gegen die betreffenden Vorhalte zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 37 und N 47 sowie Art. 325 N 18 f.). Selbst wenn in der Anklageschrift das Wort "innerorts" nicht erwähnt wird, geht aus dieser eindeutig hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Tathandlung, wonach der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit am in der Anklageschrift erwähnten Zeitpunkt und Ort um 25 km/h überschritten und dadurch eine nahe abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe, ist genügend genau umschrieben. Ebenso ergibt sich aus der Anklageschrift der Vorwurf in subjektiver Hinsicht, nämlich dass er diese Gefahr in Kauf nahm. Im Übrigen geht aus der Erwähnung von Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV hervor, dass die Anklagebehörde von einen Innerortsbereich ausging. Der
- 10 - Beschuldigte wusste genau, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. 2.3. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss zudem eine konkrete oder erhöhte abstrakte ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bestanden haben. Wie die Vorinstanz richtig erwähnte (Urk. 56 S. 15), ist innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv und grundsätzlich auch subjektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wurde (BGE 123 II 106 E. 2.c, BGE 123 II 37 E. 2.d). Das gilt auch bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (BGer 6S.99/2004 E. 2.3 und 2.4). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, dass selbst, wenn es sich um einen Innerortsbereich handle, von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Denn eine grobe Verkehrsregelverletzung sei erst bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 25 km/h anzunehmen. Es handle sich um ein richterliches Versehen des Bundesgerichts, dass die Grenze von einem mittelschweren Fall nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG zum schweren Fall der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zwischen 24 km/h und 25 km/h und nicht etwa bei 25 km/h und 26 km/h gezogen worden sei. Es sei eine Unsorgfalt des Bundesgerichts, dass von einer Überschreitung "ab 25 km/h" statt "mehr als 25 km/h" geschrieben worden sei (Prot. I S. 23 ff.). Das Bundesgericht hat immer wieder darauf hingewiesen, dass innerorts bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Selbst die Verteidigung führte aus, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 132 II 234 bei dieser Rechtsprechung geblieben sei. Das Bundesgericht hat seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet, weshalb auch die Argumentation der Verteidigung kein Anlass bietet, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschuldigte erfüllte
- 11 - durch das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG. 2.4. Steht fest, dass die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG gegeben sind, ist zu prüfen, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die Verteidigung rügt, dass sich der Anklageschrift nicht entnehmen lassen könne, was dem Beschuldigten betreffend die subjektiven Qualifikationsmerkmale bzw. ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei (Prot. I S. 26 ff., Prot. II S. 15 ff.). Sie erwähnte einen Entscheid des Kassationsgerichts vom 7. Februar 2000 (Nr. 99327), wonach der Ausdruck "in Kauf nehmen", welcher auch in der vorliegenden Anklageschrift enthalten ist, wörtlich mit dem Text von Art. 90 Ziff. 2 aSVG übereinstimme und diesem Ausdruck in Art. 90 Ziff. 2 aSVG nicht die Funktion der Umschreibung des Evenutalvorsatzes zukomme. Sie führte aus, es sei vielmehr so, dass es sich hier um eine blosse Wiedergabe des Gesetzestextes handle und nicht als Umschreibung einer Vorsätzlichkeit des Handelns des Betroffenen zu verstehen sei (Prot. II S. 15 f., Urk. 69). In der Anklageschrift wird umschrieben, dass eine nahe abstrakte Gefahr entstand, dass im Bereich der Strasse sich aufhaltende Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden nehmen konnten, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 16). Auch wenn der Ausdruck "in Kauf nehmen" dem Gesetzestext entspricht, ergibt sich aus der Umschreibung in der Anklageschrift sinngemäss, dass dem Beschuldigten bezüglich der Gefährdung Evenutalvorsatz vorgeworfen wird. Dies insbesondere, weil im Anklagesachverhalt nicht einfach der Gesetzestext abgeschrieben wird ("eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer … in Kauf nimmt"), sondern die Gefahr umschrieben wird, indem es heisst, dass diese darin bestand, dass Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden nehmen konnten. Sodann erfolgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Überschreitung der Innerortshöchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr in der Regel mindestens grobfährlässig, weshalb aufgrund des
- 12 - umschriebenen objektiven Sachverhalts ohnehin der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass ihm zumindest Grobfahrlässigkeit vorgeworfen wird, so dass er bzw. sein Verteidiger sich dagegen wehren konnten. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Zugunsten des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass ihm Grobfahrlässigkeit und nicht Evenutalvorsatz vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht ist, wie erwähnt, Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich, um von einem rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegenden regelwidrigen Verhalten ausgehen zu können. Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, wenn er also in Kenntnis der Gefahr leichtsinnig auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 4). Mit dem Begriff der "Rücksichtslosigkeit" wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich- hinwegsetzen", sondern auch im blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGE 6S.11/2002 E. 3a; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diesfalls darf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden und bedarf einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 48 E. 2b). Das Bundesgericht nimmt an, eine Überschreitung der Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr erfolge in der Regel mindestens grobfährlässig, weshalb der subjektive Tatbestand regelmässig zu bejahen sei (BGE 123 II 37 E. 1f). Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen meinte, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1f, BGE 124 II 97 E. 2c).
- 13 - Wie bereits erwähnt, liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, aufgrund welcher der Beschuldigte davon ausgehen konnte, er befinde sich nicht im Innerortsbereich. Der Umstand, wonach sich nach Ansicht des Beschuldigten die Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befand, ändert nichts daran, dass die Signalisation klar den Beginn eines Innerortsbereichs anzeigte. Der Beschuldigte wusste, dass an besagter Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt. Die doch beträchtliche Geschwindigkeitsübertretung von 25 km/h, welche sich von einer kurzen versehentlichen Geschwindigkeitsübertretung augenfällig unterscheidet, kann denn auch vernünftigerweise nicht bloss auf einer Unachtsamkeit des Fahrzeuglenkers beruhen. Vielmehr musste der Beschuldigte bewusst den Gashebel aufgedreht haben, um eine solche Geschwindigkeit zu erreichen. So führte er auch aus, sie seien vom Bürkliplatz hergekommen und bei der letzten Ampel habe es auf der rechten Spur eine Kolonne gehabt und die linke Spur sei frei gewesen. Es sei rot gewesen und als sie angefahren gekommen seien, sei es grün geworden und er habe sich gedacht, dass er noch locker vorbeifahren könne. Die Autos hätten dann ziemlich beschleunigt und er habe das auch gemacht. Er habe das etwas unterschätzt (Urk. 14 S. 2, Prot. I S. 10). Auf die Frage, ob er es eilig gehabt habe, führte er aus, sie hätten etwas Verspätung gehabt. Sie hätten mit Freunden in Hombrechtikon abgemacht gehabt und hätten bereits eine Stunde Verspätung gehabt. Er habe so aber nicht die Zeit aufholen wollen. Es stimme, dass er noch ein Fahrzeug habe überholen wollen, bevor die Spur auf eine abgebaut worden sei. Sodann sei richtig, dass er noch etwas Gas gegeben habe, bevor der Spurabbau erfolgt sei. Er sei 50 km/h gefahren, es sei 60 km/h geworden und er sei am Beschleunigen gewesen (Urk. 14 S. 3, Prot. I S. 10 f.). Dem Beschuldigten musste unter den gegebenen Umständen die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens, d.h. der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein, war er doch nicht alleine auf der Strasse, sondern hatte es auf der rechten Fahrspur, wie er selber ausführte, mehrere Motorfahrzeuge. Auf den Fotos ist erkennbar, dass der Beschuldigte kurz bevor die zweispurige Fahrbahn in eine einspurige Fahrbahn übergeht, einen Personenwagen überholen wollte (Urk. 32-34). Es ist aber davon auszugehen, dass er trotz der Kenntnis der Gefahr leichtsinnig auf das Ausbleiben einer nahen
- 14 - abstrakten Gefahr vertraute. Er handelte damit grobfahrlässig. Der Beschuldigte erfüllt somit auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 21 ff.).
2. Für eine grobe Verkehrsregelverletzung sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
- 15 - 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h zwar nicht unerheblich ist. Jedoch ist die Tat am unteren Rand der möglichen Brandbreite bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln einzuordnen. Das Verhalten des Beschuldigten hätte jedoch zu fatalen Kollisionen mit entsprechenden schweren Folgen führen können. Der Beschuldigte verursachte aber weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Sodann waren die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt gut, so dass sich die Gefährdung in Grenzen hielt. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht eher leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung grobfahrlässig. Er hätte ohne Weiteres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. Auch wenn er andere Fahrzeuge überholen wollte bzw. für eine Verabredung zu spät dran war (vgl. Urk. 14), rechtfertigt dies keine Geschwindigkeitsüberschreitung. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls eher leicht. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. 3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe das Konzept …taxi entwickelt und arbeite damit seit August 2005 in …. Seine Umsätze als Taxifahrer würden ca. Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– betragen, so dass ihm zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– zum Leben bleiben würden. Er lebe zusammen mit seiner Freundin im Haus, welches er von seinen Eltern übernommen habe (Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.
- 16 - Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 6/1), was aber keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Strafmindernd wirkt sich hingegen der einwandfreie automobilistische Leumund des Beschuldigten (Urk. 6/4, vgl. auch Urk. 68) aus. Strafmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass er eingestand, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit missachtet zu haben. Leicht strafmindernd wirkt sich aus, dass die Strafe insofern eine Wirkung auf sein Leben haben wird, als dass ihm möglicherweise vorübergehend der Führerausweis entzogen werden wird, was für ihn als Taxi-Chauffeur hinderlich in der Ausübung seines Berufs ist. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 3.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte verdient gemäss seinen Angaben als Taxihalter Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– (act. 22, Prot. II S. 8) bzw. ca. Fr. 3'500.– netto pro Monat (Prot. I
- 17 - S. 6). Gemäss Steuererklärung 2011 verdiente er Fr. 27'103.– (Urk. 23/2), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'258.60 netto entspricht. Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte monatlich ca. Fr. 220.–. Die von ihm zu bezahlenden Steuern betragen ca. Fr. 1'200.– pro Jahr (Prot. I S. 7, Prot. II S. 10). In den finanziellen Verhältnissen haben sich seit der Urteilsfällung durch die Vorinstanz keine Veränderungen ergeben (Urk. 64). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– anzusetzen. Somit ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– angemessen. 3.4. Bei Aussprechung einer bedingten Strafe kann zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB trägt dazu bei, das unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, wobei die kombinierte Strafe in ihrer Summe schuldangemessen sein muss (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. V), wird der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe aufzuschieben sein. Der Beschuldigte erfüllt sodann einen Tatbestand, der bei geringer Schuld und Tatfolge als Übertretung, bei höherer Schuld aber als Vergehen ausgestaltet ist. Da die Schwelle zum Vergehen überschritten wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, die Strafenkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB anzuwenden (vgl. BGer 6B.1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013,
- 18 - Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) – nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1). Infolgedessen ist die an sich schuldangemessene Gesamtzahl von 10 Tagessätzen auf 8 Tagessätze zu reduzieren und die Verbindungsbusse auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Entscheid ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu bestätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 26 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2013 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 56). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten am 4. bzw. 7. Oktober 2013 in unbegründeter Form zugestellt
- 4 - (Urk. 50, Urk. 51/1-2). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 52). Die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 9. Januar 2014 (Urk. 55/1-2). Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63).
E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte schränkte seine Berufung nicht ein und beantragte in seiner Berufungserklärung einen Schuldspruch lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und entsprechende Reduktion des Strafmasses auf eine Übertretungsbusse sowie ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung für beide Instanzen (Urk. 59). Damit sind alle Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten und keine in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu beachten. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV), wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV). Es ist unbestritten, dass auf der Seestrasse in Zollikon, auf Höhe Kandelaber Nr. 110, 60 km/h als Höchstgeschwindigkeit signalisiert ist. Der Beschuldigte fuhr zum Zeitpunkt der Messung hingegen mit 85 km/h, was von diesem anerkannt wurde. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich die Messstelle nicht in einem Innerortsbereich, sondern in einem Ausserortsbereich befinde (Prot. I S. 18 ff., Urk. 21, Prot. II S. 13 ff.). Sie führte zusammengefasst aus, der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift scheine von einen Innerortsbereich auszugehen. Ein solcher werde gemeinhin dadurch definiert, dass auf mindestens einer Strassenseite eine zumindest lockere Bebauung begonnen habe. Dies sei die gesetzliche Definition nach der Signalisationsverordnung (SSV). In der Anklageschrift werde der Ort der Widerhandlung als Kandelaber 110 bezeichnet, weil es dort keine Hausnummern und dementsprechend keine Bebauungen gebe. Deshalb sei von einem
- 7 - Ausserortsbereich auszugehen (Prot. I S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, die Örtlichkeit mache nicht bloss den Eindruck einer Ausserortsstrecke. Es habe dort keine Bebauung. Linksseitig sei ein Zaun und dahinter das SBB-Areal, dazwischen noch eine Gegenfahrbahn und ein Grünstreifen mit Pappeln und rechtseitig seien ein Zaun und Bootsplätze dahinter, auch etwas, was üblicherweise nicht einer Innerortsbebauung entspreche. Selbst wenn da eventuell ein Signal bestanden hätte, wäre es unter diesen Umständen entschuldbar nachvollziehbar, dass ein Verkehrsteilnehmer, der nicht jeden Tag dort durchfahre, sich dort als ausserorts wähne und damit sei der Fall gegeben, wo man mit einfacher Fahrlässigkeit dem gesunden Menschenverstand folgend annehme, man sei ausserorts (Prot. II S. 14 f.). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Messstelle um einen Innerortsbereich handelt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 56 S. 8-13). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhebungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung. Gemäss Art. 22 Abs. 3 SSV gilt Folgendes: Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist. Diese Bestimmung regelt, wo der Standort eines Signals "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" grundsätzlich sein sollte. Der Innerortsbereich definiert sich aber - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht danach, wo die Bebauung beginnt, sondern danach, wo ein Signal den Innerortsbereich anzeigt. Denn gemäss Art. 1 Abs. 4 SSV beginnt der Bereich «innerorts» beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder «Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich
- 8 - «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen». Sodann ist es zulässig, die Höchstgeschwindigkeiten innerorts auf 60 km/h, 70 km/h oder 80 km/h zu erhöhen (Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV), weshalb auch bei einer Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ein Innerortsbereich vorliegen kann (vgl. dazu BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4). Gemäss dem von der Kantonspolizei Zürich eingereichten Planausschnitt (Urk. 27/3) ist ersichtlich, dass auf der Seestrasse am Ortsbeginn von Zollikon sowohl ein Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (SSV Anhang 2, Signal Nr. 4.27) als auch ein Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" (SSV Anhang 2, Signal Nr. 2.30) stehen. Da die Messstelle erst weiter Richtung Rapperswil folgte, ist erstellt, dass der Beschuldigte, welcher von Zürich her kam (Urk. 14 S. 2), an diesen Signalen vorbei fuhr. Der Strassenabschnitt, auf welchem der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, ist demnach eindeutig als Innerortsbereich bezeichnet. Im Übrigen geht auch aus dem amtlichen Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. März 2013 (Urk. 26), der Verfügung der Direktion des Polizei des Kantons Zürich vom 28. September 1959 (Urk. 27/1) und dem Schreiben des Chefs der Verkehrspolizei vom 19. März 1984 (Urk. 27/2) hervor, dass es sich bei der Seestrasse in der Gemeinde Zollikon um einen Innerortsbereich handelt, bei welchem statt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine solche von 60 km/h festgelegt wurde, nachdem die Innerorts-Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h eingeführt worden war. Aufgrund der Signalisation durfte der Beschuldigte, selbst wenn die Bebauung an den Strassenseiten nicht seiner Vorstellung eines Innerortsbereichs entsprachen, nicht davon ausgehen, dass er in einem Ausserortsbereich fuhr. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sich aus dem Umstand, wonach sich eine Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befinde, nichts zu Gunsten des Fahrers ableiten lassen könne. Die Signale "Ortsbeginn" und "Ortsende" würden den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik sowie der geltenden Geschwindigkeitslimite abgrenzen. Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage sei
- 9 - deshalb eine grobe Verkehrsregelverletzung wie innerorts schon bei Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen (BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 und 2.6, BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Da ein Augenschein zu keinem anderen Ergebnis führen würde, erübrigt sich ein solcher.
E. 2.2 Was die Rüge der Verteidigung betrifft, wonach sich der Anklageschrift nicht entnehmen lassen könne, woraus sich der Innerorts-Charakter ergeben solle, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei (Prot. I S. 20, Prot. II S. 13), kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 13 f.). Die Anklage hat die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch dieses Prinzip angestrebten Umgrenzungs- und Informationsfunktionen erfüllt. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss genau wissen, was ihr im Einzelnen vorgeworfen wird, sodass sie bzw. ihr Verteidiger sich gegen die betreffenden Vorhalte zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 37 und N 47 sowie Art. 325 N 18 f.). Selbst wenn in der Anklageschrift das Wort "innerorts" nicht erwähnt wird, geht aus dieser eindeutig hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Tathandlung, wonach der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit am in der Anklageschrift erwähnten Zeitpunkt und Ort um 25 km/h überschritten und dadurch eine nahe abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe, ist genügend genau umschrieben. Ebenso ergibt sich aus der Anklageschrift der Vorwurf in subjektiver Hinsicht, nämlich dass er diese Gefahr in Kauf nahm. Im Übrigen geht aus der Erwähnung von Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs.
E. 2.3 Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss zudem eine konkrete oder erhöhte abstrakte ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bestanden haben. Wie die Vorinstanz richtig erwähnte (Urk. 56 S. 15), ist innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv und grundsätzlich auch subjektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wurde (BGE 123 II 106 E. 2.c, BGE 123 II 37 E. 2.d). Das gilt auch bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (BGer 6S.99/2004 E. 2.3 und 2.4). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, dass selbst, wenn es sich um einen Innerortsbereich handle, von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Denn eine grobe Verkehrsregelverletzung sei erst bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 25 km/h anzunehmen. Es handle sich um ein richterliches Versehen des Bundesgerichts, dass die Grenze von einem mittelschweren Fall nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG zum schweren Fall der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zwischen 24 km/h und 25 km/h und nicht etwa bei 25 km/h und 26 km/h gezogen worden sei. Es sei eine Unsorgfalt des Bundesgerichts, dass von einer Überschreitung "ab 25 km/h" statt "mehr als 25 km/h" geschrieben worden sei (Prot. I S. 23 ff.). Das Bundesgericht hat immer wieder darauf hingewiesen, dass innerorts bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Selbst die Verteidigung führte aus, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 132 II 234 bei dieser Rechtsprechung geblieben sei. Das Bundesgericht hat seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet, weshalb auch die Argumentation der Verteidigung kein Anlass bietet, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschuldigte erfüllte
- 11 - durch das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG.
E. 2.4 Steht fest, dass die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG gegeben sind, ist zu prüfen, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die Verteidigung rügt, dass sich der Anklageschrift nicht entnehmen lassen könne, was dem Beschuldigten betreffend die subjektiven Qualifikationsmerkmale bzw. ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei (Prot. I S. 26 ff., Prot. II S. 15 ff.). Sie erwähnte einen Entscheid des Kassationsgerichts vom 7. Februar 2000 (Nr. 99327), wonach der Ausdruck "in Kauf nehmen", welcher auch in der vorliegenden Anklageschrift enthalten ist, wörtlich mit dem Text von Art. 90 Ziff. 2 aSVG übereinstimme und diesem Ausdruck in Art. 90 Ziff. 2 aSVG nicht die Funktion der Umschreibung des Evenutalvorsatzes zukomme. Sie führte aus, es sei vielmehr so, dass es sich hier um eine blosse Wiedergabe des Gesetzestextes handle und nicht als Umschreibung einer Vorsätzlichkeit des Handelns des Betroffenen zu verstehen sei (Prot. II S. 15 f., Urk. 69). In der Anklageschrift wird umschrieben, dass eine nahe abstrakte Gefahr entstand, dass im Bereich der Strasse sich aufhaltende Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden nehmen konnten, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 16). Auch wenn der Ausdruck "in Kauf nehmen" dem Gesetzestext entspricht, ergibt sich aus der Umschreibung in der Anklageschrift sinngemäss, dass dem Beschuldigten bezüglich der Gefährdung Evenutalvorsatz vorgeworfen wird. Dies insbesondere, weil im Anklagesachverhalt nicht einfach der Gesetzestext abgeschrieben wird ("eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer … in Kauf nimmt"), sondern die Gefahr umschrieben wird, indem es heisst, dass diese darin bestand, dass Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden nehmen konnten. Sodann erfolgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Überschreitung der Innerortshöchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr in der Regel mindestens grobfährlässig, weshalb aufgrund des
- 12 - umschriebenen objektiven Sachverhalts ohnehin der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass ihm zumindest Grobfahrlässigkeit vorgeworfen wird, so dass er bzw. sein Verteidiger sich dagegen wehren konnten. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Zugunsten des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass ihm Grobfahrlässigkeit und nicht Evenutalvorsatz vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht ist, wie erwähnt, Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich, um von einem rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegenden regelwidrigen Verhalten ausgehen zu können. Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, wenn er also in Kenntnis der Gefahr leichtsinnig auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 4). Mit dem Begriff der "Rücksichtslosigkeit" wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich- hinwegsetzen", sondern auch im blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGE 6S.11/2002 E. 3a; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diesfalls darf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden und bedarf einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 48 E. 2b). Das Bundesgericht nimmt an, eine Überschreitung der Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr erfolge in der Regel mindestens grobfährlässig, weshalb der subjektive Tatbestand regelmässig zu bejahen sei (BGE 123 II 37 E. 1f). Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen meinte, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1f, BGE 124 II 97 E. 2c).
- 13 - Wie bereits erwähnt, liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, aufgrund welcher der Beschuldigte davon ausgehen konnte, er befinde sich nicht im Innerortsbereich. Der Umstand, wonach sich nach Ansicht des Beschuldigten die Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befand, ändert nichts daran, dass die Signalisation klar den Beginn eines Innerortsbereichs anzeigte. Der Beschuldigte wusste, dass an besagter Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt. Die doch beträchtliche Geschwindigkeitsübertretung von 25 km/h, welche sich von einer kurzen versehentlichen Geschwindigkeitsübertretung augenfällig unterscheidet, kann denn auch vernünftigerweise nicht bloss auf einer Unachtsamkeit des Fahrzeuglenkers beruhen. Vielmehr musste der Beschuldigte bewusst den Gashebel aufgedreht haben, um eine solche Geschwindigkeit zu erreichen. So führte er auch aus, sie seien vom Bürkliplatz hergekommen und bei der letzten Ampel habe es auf der rechten Spur eine Kolonne gehabt und die linke Spur sei frei gewesen. Es sei rot gewesen und als sie angefahren gekommen seien, sei es grün geworden und er habe sich gedacht, dass er noch locker vorbeifahren könne. Die Autos hätten dann ziemlich beschleunigt und er habe das auch gemacht. Er habe das etwas unterschätzt (Urk. 14 S. 2, Prot. I S. 10). Auf die Frage, ob er es eilig gehabt habe, führte er aus, sie hätten etwas Verspätung gehabt. Sie hätten mit Freunden in Hombrechtikon abgemacht gehabt und hätten bereits eine Stunde Verspätung gehabt. Er habe so aber nicht die Zeit aufholen wollen. Es stimme, dass er noch ein Fahrzeug habe überholen wollen, bevor die Spur auf eine abgebaut worden sei. Sodann sei richtig, dass er noch etwas Gas gegeben habe, bevor der Spurabbau erfolgt sei. Er sei 50 km/h gefahren, es sei 60 km/h geworden und er sei am Beschleunigen gewesen (Urk. 14 S. 3, Prot. I S. 10 f.). Dem Beschuldigten musste unter den gegebenen Umständen die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens, d.h. der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein, war er doch nicht alleine auf der Strasse, sondern hatte es auf der rechten Fahrspur, wie er selber ausführte, mehrere Motorfahrzeuge. Auf den Fotos ist erkennbar, dass der Beschuldigte kurz bevor die zweispurige Fahrbahn in eine einspurige Fahrbahn übergeht, einen Personenwagen überholen wollte (Urk. 32-34). Es ist aber davon auszugehen, dass er trotz der Kenntnis der Gefahr leichtsinnig auf das Ausbleiben einer nahen
- 14 - abstrakten Gefahr vertraute. Er handelte damit grobfahrlässig. Der Beschuldigte erfüllt somit auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 21 ff.).
2. Für eine grobe Verkehrsregelverletzung sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
- 15 -
E. 3 Die Verteidigung stellte den Beweisantrag, es sei ein Augenschein bei der Messstelle durchzuführen (Urk. 59 S. 2). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 19. März 2014 einstweilen abgewiesen (Urk. 66). Wie noch zu zeigen sein wird, erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins ohnehin, da das Verfahren spruchreif ist und nicht zu erwarten wäre, dass ein Augenschein am Tatort zu einem anderen Beweisergebnis führen würde.
E. 3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h zwar nicht unerheblich ist. Jedoch ist die Tat am unteren Rand der möglichen Brandbreite bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln einzuordnen. Das Verhalten des Beschuldigten hätte jedoch zu fatalen Kollisionen mit entsprechenden schweren Folgen führen können. Der Beschuldigte verursachte aber weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Sodann waren die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt gut, so dass sich die Gefährdung in Grenzen hielt. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht eher leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung grobfahrlässig. Er hätte ohne Weiteres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. Auch wenn er andere Fahrzeuge überholen wollte bzw. für eine Verabredung zu spät dran war (vgl. Urk. 14), rechtfertigt dies keine Geschwindigkeitsüberschreitung. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls eher leicht. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen.
E. 3.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe das Konzept …taxi entwickelt und arbeite damit seit August 2005 in …. Seine Umsätze als Taxifahrer würden ca. Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– betragen, so dass ihm zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– zum Leben bleiben würden. Er lebe zusammen mit seiner Freundin im Haus, welches er von seinen Eltern übernommen habe (Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.
- 16 - Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 6/1), was aber keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Strafmindernd wirkt sich hingegen der einwandfreie automobilistische Leumund des Beschuldigten (Urk. 6/4, vgl. auch Urk. 68) aus. Strafmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass er eingestand, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit missachtet zu haben. Leicht strafmindernd wirkt sich aus, dass die Strafe insofern eine Wirkung auf sein Leben haben wird, als dass ihm möglicherweise vorübergehend der Führerausweis entzogen werden wird, was für ihn als Taxi-Chauffeur hinderlich in der Ausübung seines Berufs ist. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
E. 3.3 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte verdient gemäss seinen Angaben als Taxihalter Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– (act. 22, Prot. II S. 8) bzw. ca. Fr. 3'500.– netto pro Monat (Prot. I
- 17 - S. 6). Gemäss Steuererklärung 2011 verdiente er Fr. 27'103.– (Urk. 23/2), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'258.60 netto entspricht. Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte monatlich ca. Fr. 220.–. Die von ihm zu bezahlenden Steuern betragen ca. Fr. 1'200.– pro Jahr (Prot. I S. 7, Prot. II S. 10). In den finanziellen Verhältnissen haben sich seit der Urteilsfällung durch die Vorinstanz keine Veränderungen ergeben (Urk. 64). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– anzusetzen. Somit ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– angemessen.
E. 3.4 Bei Aussprechung einer bedingten Strafe kann zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB trägt dazu bei, das unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, wobei die kombinierte Strafe in ihrer Summe schuldangemessen sein muss (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. V), wird der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe aufzuschieben sein. Der Beschuldigte erfüllt sodann einen Tatbestand, der bei geringer Schuld und Tatfolge als Übertretung, bei höherer Schuld aber als Vergehen ausgestaltet ist. Da die Schwelle zum Vergehen überschritten wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, die Strafenkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB anzuwenden (vgl. BGer 6B.1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013,
- 18 - Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) – nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1). Infolgedessen ist die an sich schuldangemessene Gesamtzahl von 10 Tagessätzen auf 8 Tagessätze zu reduzieren und die Verbindungsbusse auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Entscheid ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu bestätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 26 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.
- 5 - II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 19. Juni 2012, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, am 24. März 2012, um 16.46 Uhr, sein Motorrad "Honda XL", Kontrollschild ZH ..., in 8702 Zollikon, auf der Seestrasse, Richtung Rapperswil gelenkt zu haben und dabei auf Höhe von Kandelaber Nr. 110 die zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 25 km/h (nach Abzug von 5 km/h Sicherheitsmarge) missachtet zu haben, mithin mit 85 km/h unterwegs gewesen zu sein. Dadurch sei die nahe abstrakte Gefahr entstanden, dass im Bereich der Strasse sich aufhaltende Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt würden und an Leib und Leben Schaden nehmen könnten, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 16).
2. Der Beschuldigte gestand ein, sein Motorrad am betreffenden Tag um die entsprechende Zeit auf der Seestrasse, Richtung Rapperswil gelenkt zu haben und dabei auf Höhe von Kandelaber Nr. 110 die zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben (Prot. I S. 15). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz anerkannte er zwar nur eine Geschwindigkeit von 80- 84 km/h (Prot. I S. 16 und S. 22). Nach erfolgten Beweisergänzungen durch die Vor-instanz (vgl. Urk. 35, Urk. 38, Urk. 39/1-8, Urk. 56 S. 6 f.) anerkannte er aber das Messergebnis von 85 km/h als für die Ahndung massgebliche Geschwindigkeit (Urk. 45). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missachtung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV in rechtlicher Hinsicht als vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Urk. 56 S. 21). Am 1. Januar 2013 und damit nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb das alte Recht anzuwenden ist, da das neue
- 6 - Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Demnach wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegenden regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 126 IV 192 E. 3, BGE 118 IV 84 E. 2a).
E. 5 VRV hervor, dass die Anklagebehörde von einen Innerortsbereich ausging. Der
- 10 - Beschuldigte wusste genau, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.
- Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. - 19 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 200.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorab per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 20 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140014-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 13. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2013 (GB120005)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Juni 2012 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.– (entsprechend CHF 800.–) sowie mit einer Busse von CHF 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 900.– Kosten für Untersuchung CHF 1'900.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 12, sinngemäss)
- Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG bzw. Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG;
- 3 -
- Bestrafung mit einer Übertretungsbusse;
- Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung;
- Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse;
- Entschädigung des Beschuldigten für die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren inklusive der heutigen Verhandlung im Ausmass von 7 Anwaltsstunden zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 63, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2013 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 56). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten am 4. bzw. 7. Oktober 2013 in unbegründeter Form zugestellt
- 4 - (Urk. 50, Urk. 51/1-2). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 52). Die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am 9. Januar 2014 (Urk. 55/1-2). Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte schränkte seine Berufung nicht ein und beantragte in seiner Berufungserklärung einen Schuldspruch lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und entsprechende Reduktion des Strafmasses auf eine Übertretungsbusse sowie ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung für beide Instanzen (Urk. 59). Damit sind alle Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten und keine in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Verteidigung stellte den Beweisantrag, es sei ein Augenschein bei der Messstelle durchzuführen (Urk. 59 S. 2). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 19. März 2014 einstweilen abgewiesen (Urk. 66). Wie noch zu zeigen sein wird, erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins ohnehin, da das Verfahren spruchreif ist und nicht zu erwarten wäre, dass ein Augenschein am Tatort zu einem anderen Beweisergebnis führen würde.
4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.
- 5 - II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 19. Juni 2012, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, am 24. März 2012, um 16.46 Uhr, sein Motorrad "Honda XL", Kontrollschild ZH ..., in 8702 Zollikon, auf der Seestrasse, Richtung Rapperswil gelenkt zu haben und dabei auf Höhe von Kandelaber Nr. 110 die zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 25 km/h (nach Abzug von 5 km/h Sicherheitsmarge) missachtet zu haben, mithin mit 85 km/h unterwegs gewesen zu sein. Dadurch sei die nahe abstrakte Gefahr entstanden, dass im Bereich der Strasse sich aufhaltende Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt würden und an Leib und Leben Schaden nehmen könnten, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 16).
2. Der Beschuldigte gestand ein, sein Motorrad am betreffenden Tag um die entsprechende Zeit auf der Seestrasse, Richtung Rapperswil gelenkt zu haben und dabei auf Höhe von Kandelaber Nr. 110 die zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben (Prot. I S. 15). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz anerkannte er zwar nur eine Geschwindigkeit von 80- 84 km/h (Prot. I S. 16 und S. 22). Nach erfolgten Beweisergänzungen durch die Vor-instanz (vgl. Urk. 35, Urk. 38, Urk. 39/1-8, Urk. 56 S. 6 f.) anerkannte er aber das Messergebnis von 85 km/h als für die Ahndung massgebliche Geschwindigkeit (Urk. 45). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missachtung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV in rechtlicher Hinsicht als vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Urk. 56 S. 21). Am 1. Januar 2013 und damit nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb das alte Recht anzuwenden ist, da das neue
- 6 - Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Demnach wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegenden regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 126 IV 192 E. 3, BGE 118 IV 84 E. 2a). 2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu beachten. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV), wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV). Es ist unbestritten, dass auf der Seestrasse in Zollikon, auf Höhe Kandelaber Nr. 110, 60 km/h als Höchstgeschwindigkeit signalisiert ist. Der Beschuldigte fuhr zum Zeitpunkt der Messung hingegen mit 85 km/h, was von diesem anerkannt wurde. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich die Messstelle nicht in einem Innerortsbereich, sondern in einem Ausserortsbereich befinde (Prot. I S. 18 ff., Urk. 21, Prot. II S. 13 ff.). Sie führte zusammengefasst aus, der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift scheine von einen Innerortsbereich auszugehen. Ein solcher werde gemeinhin dadurch definiert, dass auf mindestens einer Strassenseite eine zumindest lockere Bebauung begonnen habe. Dies sei die gesetzliche Definition nach der Signalisationsverordnung (SSV). In der Anklageschrift werde der Ort der Widerhandlung als Kandelaber 110 bezeichnet, weil es dort keine Hausnummern und dementsprechend keine Bebauungen gebe. Deshalb sei von einem
- 7 - Ausserortsbereich auszugehen (Prot. I S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, die Örtlichkeit mache nicht bloss den Eindruck einer Ausserortsstrecke. Es habe dort keine Bebauung. Linksseitig sei ein Zaun und dahinter das SBB-Areal, dazwischen noch eine Gegenfahrbahn und ein Grünstreifen mit Pappeln und rechtseitig seien ein Zaun und Bootsplätze dahinter, auch etwas, was üblicherweise nicht einer Innerortsbebauung entspreche. Selbst wenn da eventuell ein Signal bestanden hätte, wäre es unter diesen Umständen entschuldbar nachvollziehbar, dass ein Verkehrsteilnehmer, der nicht jeden Tag dort durchfahre, sich dort als ausserorts wähne und damit sei der Fall gegeben, wo man mit einfacher Fahrlässigkeit dem gesunden Menschenverstand folgend annehme, man sei ausserorts (Prot. II S. 14 f.). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Messstelle um einen Innerortsbereich handelt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 56 S. 8-13). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhebungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung. Gemäss Art. 22 Abs. 3 SSV gilt Folgendes: Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist. Diese Bestimmung regelt, wo der Standort eines Signals "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" grundsätzlich sein sollte. Der Innerortsbereich definiert sich aber - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht danach, wo die Bebauung beginnt, sondern danach, wo ein Signal den Innerortsbereich anzeigt. Denn gemäss Art. 1 Abs. 4 SSV beginnt der Bereich «innerorts» beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder «Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich
- 8 - «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen». Sodann ist es zulässig, die Höchstgeschwindigkeiten innerorts auf 60 km/h, 70 km/h oder 80 km/h zu erhöhen (Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV), weshalb auch bei einer Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ein Innerortsbereich vorliegen kann (vgl. dazu BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4). Gemäss dem von der Kantonspolizei Zürich eingereichten Planausschnitt (Urk. 27/3) ist ersichtlich, dass auf der Seestrasse am Ortsbeginn von Zollikon sowohl ein Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (SSV Anhang 2, Signal Nr. 4.27) als auch ein Signal "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" (SSV Anhang 2, Signal Nr. 2.30) stehen. Da die Messstelle erst weiter Richtung Rapperswil folgte, ist erstellt, dass der Beschuldigte, welcher von Zürich her kam (Urk. 14 S. 2), an diesen Signalen vorbei fuhr. Der Strassenabschnitt, auf welchem der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, ist demnach eindeutig als Innerortsbereich bezeichnet. Im Übrigen geht auch aus dem amtlichen Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. März 2013 (Urk. 26), der Verfügung der Direktion des Polizei des Kantons Zürich vom 28. September 1959 (Urk. 27/1) und dem Schreiben des Chefs der Verkehrspolizei vom 19. März 1984 (Urk. 27/2) hervor, dass es sich bei der Seestrasse in der Gemeinde Zollikon um einen Innerortsbereich handelt, bei welchem statt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine solche von 60 km/h festgelegt wurde, nachdem die Innerorts-Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h eingeführt worden war. Aufgrund der Signalisation durfte der Beschuldigte, selbst wenn die Bebauung an den Strassenseiten nicht seiner Vorstellung eines Innerortsbereichs entsprachen, nicht davon ausgehen, dass er in einem Ausserortsbereich fuhr. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sich aus dem Umstand, wonach sich eine Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befinde, nichts zu Gunsten des Fahrers ableiten lassen könne. Die Signale "Ortsbeginn" und "Ortsende" würden den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik sowie der geltenden Geschwindigkeitslimite abgrenzen. Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage sei
- 9 - deshalb eine grobe Verkehrsregelverletzung wie innerorts schon bei Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen (BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 und 2.6, BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Da ein Augenschein zu keinem anderen Ergebnis führen würde, erübrigt sich ein solcher. 2.2. Was die Rüge der Verteidigung betrifft, wonach sich der Anklageschrift nicht entnehmen lassen könne, woraus sich der Innerorts-Charakter ergeben solle, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei (Prot. I S. 20, Prot. II S. 13), kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 13 f.). Die Anklage hat die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch dieses Prinzip angestrebten Umgrenzungs- und Informationsfunktionen erfüllt. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss genau wissen, was ihr im Einzelnen vorgeworfen wird, sodass sie bzw. ihr Verteidiger sich gegen die betreffenden Vorhalte zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 37 und N 47 sowie Art. 325 N 18 f.). Selbst wenn in der Anklageschrift das Wort "innerorts" nicht erwähnt wird, geht aus dieser eindeutig hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Tathandlung, wonach der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit am in der Anklageschrift erwähnten Zeitpunkt und Ort um 25 km/h überschritten und dadurch eine nahe abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe, ist genügend genau umschrieben. Ebenso ergibt sich aus der Anklageschrift der Vorwurf in subjektiver Hinsicht, nämlich dass er diese Gefahr in Kauf nahm. Im Übrigen geht aus der Erwähnung von Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV hervor, dass die Anklagebehörde von einen Innerortsbereich ausging. Der
- 10 - Beschuldigte wusste genau, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. 2.3. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss zudem eine konkrete oder erhöhte abstrakte ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bestanden haben. Wie die Vorinstanz richtig erwähnte (Urk. 56 S. 15), ist innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv und grundsätzlich auch subjektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wurde (BGE 123 II 106 E. 2.c, BGE 123 II 37 E. 2.d). Das gilt auch bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (BGer 6S.99/2004 E. 2.3 und 2.4). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, dass selbst, wenn es sich um einen Innerortsbereich handle, von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Denn eine grobe Verkehrsregelverletzung sei erst bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 25 km/h anzunehmen. Es handle sich um ein richterliches Versehen des Bundesgerichts, dass die Grenze von einem mittelschweren Fall nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG zum schweren Fall der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zwischen 24 km/h und 25 km/h und nicht etwa bei 25 km/h und 26 km/h gezogen worden sei. Es sei eine Unsorgfalt des Bundesgerichts, dass von einer Überschreitung "ab 25 km/h" statt "mehr als 25 km/h" geschrieben worden sei (Prot. I S. 23 ff.). Das Bundesgericht hat immer wieder darauf hingewiesen, dass innerorts bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Selbst die Verteidigung führte aus, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 132 II 234 bei dieser Rechtsprechung geblieben sei. Das Bundesgericht hat seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet, weshalb auch die Argumentation der Verteidigung kein Anlass bietet, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschuldigte erfüllte
- 11 - durch das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG. 2.4. Steht fest, dass die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG gegeben sind, ist zu prüfen, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die Verteidigung rügt, dass sich der Anklageschrift nicht entnehmen lassen könne, was dem Beschuldigten betreffend die subjektiven Qualifikationsmerkmale bzw. ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei (Prot. I S. 26 ff., Prot. II S. 15 ff.). Sie erwähnte einen Entscheid des Kassationsgerichts vom 7. Februar 2000 (Nr. 99327), wonach der Ausdruck "in Kauf nehmen", welcher auch in der vorliegenden Anklageschrift enthalten ist, wörtlich mit dem Text von Art. 90 Ziff. 2 aSVG übereinstimme und diesem Ausdruck in Art. 90 Ziff. 2 aSVG nicht die Funktion der Umschreibung des Evenutalvorsatzes zukomme. Sie führte aus, es sei vielmehr so, dass es sich hier um eine blosse Wiedergabe des Gesetzestextes handle und nicht als Umschreibung einer Vorsätzlichkeit des Handelns des Betroffenen zu verstehen sei (Prot. II S. 15 f., Urk. 69). In der Anklageschrift wird umschrieben, dass eine nahe abstrakte Gefahr entstand, dass im Bereich der Strasse sich aufhaltende Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden nehmen konnten, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 16). Auch wenn der Ausdruck "in Kauf nehmen" dem Gesetzestext entspricht, ergibt sich aus der Umschreibung in der Anklageschrift sinngemäss, dass dem Beschuldigten bezüglich der Gefährdung Evenutalvorsatz vorgeworfen wird. Dies insbesondere, weil im Anklagesachverhalt nicht einfach der Gesetzestext abgeschrieben wird ("eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer … in Kauf nimmt"), sondern die Gefahr umschrieben wird, indem es heisst, dass diese darin bestand, dass Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden nehmen konnten. Sodann erfolgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Überschreitung der Innerortshöchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr in der Regel mindestens grobfährlässig, weshalb aufgrund des
- 12 - umschriebenen objektiven Sachverhalts ohnehin der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass ihm zumindest Grobfahrlässigkeit vorgeworfen wird, so dass er bzw. sein Verteidiger sich dagegen wehren konnten. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Zugunsten des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass ihm Grobfahrlässigkeit und nicht Evenutalvorsatz vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht ist, wie erwähnt, Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich, um von einem rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegenden regelwidrigen Verhalten ausgehen zu können. Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, wenn er also in Kenntnis der Gefahr leichtsinnig auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 4). Mit dem Begriff der "Rücksichtslosigkeit" wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich- hinwegsetzen", sondern auch im blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGE 6S.11/2002 E. 3a; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diesfalls darf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden und bedarf einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 48 E. 2b). Das Bundesgericht nimmt an, eine Überschreitung der Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr erfolge in der Regel mindestens grobfährlässig, weshalb der subjektive Tatbestand regelmässig zu bejahen sei (BGE 123 II 37 E. 1f). Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen meinte, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1f, BGE 124 II 97 E. 2c).
- 13 - Wie bereits erwähnt, liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, aufgrund welcher der Beschuldigte davon ausgehen konnte, er befinde sich nicht im Innerortsbereich. Der Umstand, wonach sich nach Ansicht des Beschuldigten die Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befand, ändert nichts daran, dass die Signalisation klar den Beginn eines Innerortsbereichs anzeigte. Der Beschuldigte wusste, dass an besagter Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt. Die doch beträchtliche Geschwindigkeitsübertretung von 25 km/h, welche sich von einer kurzen versehentlichen Geschwindigkeitsübertretung augenfällig unterscheidet, kann denn auch vernünftigerweise nicht bloss auf einer Unachtsamkeit des Fahrzeuglenkers beruhen. Vielmehr musste der Beschuldigte bewusst den Gashebel aufgedreht haben, um eine solche Geschwindigkeit zu erreichen. So führte er auch aus, sie seien vom Bürkliplatz hergekommen und bei der letzten Ampel habe es auf der rechten Spur eine Kolonne gehabt und die linke Spur sei frei gewesen. Es sei rot gewesen und als sie angefahren gekommen seien, sei es grün geworden und er habe sich gedacht, dass er noch locker vorbeifahren könne. Die Autos hätten dann ziemlich beschleunigt und er habe das auch gemacht. Er habe das etwas unterschätzt (Urk. 14 S. 2, Prot. I S. 10). Auf die Frage, ob er es eilig gehabt habe, führte er aus, sie hätten etwas Verspätung gehabt. Sie hätten mit Freunden in Hombrechtikon abgemacht gehabt und hätten bereits eine Stunde Verspätung gehabt. Er habe so aber nicht die Zeit aufholen wollen. Es stimme, dass er noch ein Fahrzeug habe überholen wollen, bevor die Spur auf eine abgebaut worden sei. Sodann sei richtig, dass er noch etwas Gas gegeben habe, bevor der Spurabbau erfolgt sei. Er sei 50 km/h gefahren, es sei 60 km/h geworden und er sei am Beschleunigen gewesen (Urk. 14 S. 3, Prot. I S. 10 f.). Dem Beschuldigten musste unter den gegebenen Umständen die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens, d.h. der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein, war er doch nicht alleine auf der Strasse, sondern hatte es auf der rechten Fahrspur, wie er selber ausführte, mehrere Motorfahrzeuge. Auf den Fotos ist erkennbar, dass der Beschuldigte kurz bevor die zweispurige Fahrbahn in eine einspurige Fahrbahn übergeht, einen Personenwagen überholen wollte (Urk. 32-34). Es ist aber davon auszugehen, dass er trotz der Kenntnis der Gefahr leichtsinnig auf das Ausbleiben einer nahen
- 14 - abstrakten Gefahr vertraute. Er handelte damit grobfahrlässig. Der Beschuldigte erfüllt somit auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 21 ff.).
2. Für eine grobe Verkehrsregelverletzung sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
- 15 - 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h zwar nicht unerheblich ist. Jedoch ist die Tat am unteren Rand der möglichen Brandbreite bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln einzuordnen. Das Verhalten des Beschuldigten hätte jedoch zu fatalen Kollisionen mit entsprechenden schweren Folgen führen können. Der Beschuldigte verursachte aber weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Sodann waren die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt gut, so dass sich die Gefährdung in Grenzen hielt. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht eher leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung grobfahrlässig. Er hätte ohne Weiteres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. Auch wenn er andere Fahrzeuge überholen wollte bzw. für eine Verabredung zu spät dran war (vgl. Urk. 14), rechtfertigt dies keine Geschwindigkeitsüberschreitung. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls eher leicht. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. 3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe das Konzept …taxi entwickelt und arbeite damit seit August 2005 in …. Seine Umsätze als Taxifahrer würden ca. Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– betragen, so dass ihm zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– zum Leben bleiben würden. Er lebe zusammen mit seiner Freundin im Haus, welches er von seinen Eltern übernommen habe (Prot. II S. 6 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.
- 16 - Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 6/1), was aber keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Strafmindernd wirkt sich hingegen der einwandfreie automobilistische Leumund des Beschuldigten (Urk. 6/4, vgl. auch Urk. 68) aus. Strafmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass er eingestand, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit missachtet zu haben. Leicht strafmindernd wirkt sich aus, dass die Strafe insofern eine Wirkung auf sein Leben haben wird, als dass ihm möglicherweise vorübergehend der Führerausweis entzogen werden wird, was für ihn als Taxi-Chauffeur hinderlich in der Ausübung seines Berufs ist. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 3.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte verdient gemäss seinen Angaben als Taxihalter Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– (act. 22, Prot. II S. 8) bzw. ca. Fr. 3'500.– netto pro Monat (Prot. I
- 17 - S. 6). Gemäss Steuererklärung 2011 verdiente er Fr. 27'103.– (Urk. 23/2), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'258.60 netto entspricht. Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte monatlich ca. Fr. 220.–. Die von ihm zu bezahlenden Steuern betragen ca. Fr. 1'200.– pro Jahr (Prot. I S. 7, Prot. II S. 10). In den finanziellen Verhältnissen haben sich seit der Urteilsfällung durch die Vorinstanz keine Veränderungen ergeben (Urk. 64). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– anzusetzen. Somit ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– angemessen. 3.4. Bei Aussprechung einer bedingten Strafe kann zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB trägt dazu bei, das unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, wobei die kombinierte Strafe in ihrer Summe schuldangemessen sein muss (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. V), wird der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe aufzuschieben sein. Der Beschuldigte erfüllt sodann einen Tatbestand, der bei geringer Schuld und Tatfolge als Übertretung, bei höherer Schuld aber als Vergehen ausgestaltet ist. Da die Schwelle zum Vergehen überschritten wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, die Strafenkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB anzuwenden (vgl. BGer 6B.1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013,
- 18 - Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) – nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1). Infolgedessen ist die an sich schuldangemessene Gesamtzahl von 10 Tagessätzen auf 8 Tagessätze zu reduzieren und die Verbindungsbusse auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Entscheid ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu bestätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 26 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und
5) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 200.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorab per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 20 -
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald