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SB140010

versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Zürich OG · 2014-04-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 6. August 2013 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 9. Januar 2013, ca. 14.30 Uhr, im Treffpunkt D._____ an der …-strasse … in … Zürich den Geschädigten C._____, Mitarbeiter der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich, im Rahmen von dessen beruflichen Tätigkeit bedroht, indem er ihn aufgefordert habe, ihm eine schriftliche Bestätigung seiner Identität zu geben, und ihm – nachdem er von ihm diesbezüglich einen abschlägigen Bescheid erhalten hätte – gesagt habe, dass ein Unglück passieren würde, wenn er ihm nicht helfe. Er würde nun auf die Gasse gehen, sich ein Messer kaufen und anschliessend jemanden erstechen, da die sozialen Einrichtungen versagt hätten und schuld daran seien, wenn er jemanden umbringen würde. Der Beschuldigte habe dabei beabsichtigt, den Geschädigten dazu zu bewegen, seine Meinung zu ändern und ihm eine schriftliche Bestätigung über seine Identität zu geben, was jedoch nicht gelungen sei. Der Geschädigte habe diese Androhung ernst genommen und eine gewisse Angst respektive ein gewisses Unbehagen dabei verspürt, was der Beschuldigte durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 50 S. 2).

2. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung weitgehend eingestanden. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Sachverhalt vom amtlichen Verteidiger anerkannt (Urk. 56 S. 1), der Beschuldigte seinerseits stellte sich auf den Standpunkt, der Vorwurf stimme so nicht (Prot. I S. 10). Er räumte jedoch ein, dass er mit einem Unglück gedroht und auch gesagt habe, er würde jemanden abstechen. Er hätte dies nicht sagen sollen, er habe es nicht ernst gemeint (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe gesagt, es passiere noch etwas. Dies habe er jedoch nicht zu C._____ persönlich gesagt, sondern dem ganzen Betrieb. Er habe seinen

- 6 - Rucksack gepackt und vor sich hin gesprochen. Vielleicht habe er dem Geschädigten noch einen Blick zugeworfen, um zu schauen, wie er dreinschaue (Prot. II S. 13 f. und S. 19). Er habe dem Geschädigten einfach einen Schrecken einjagen wollen. Er habe gewollt, dass dieser sich darüber Gedanken mache, was er mit ihm mache (Prot. II S. 13). Er habe ihm gesagt, er solle ihm das (eine Bestätigung) ausstellen, sonst passiere noch etwas. Aber er habe nie gesagt, er gehe für eine 20er-Note noch ein Messer "mischeln". Vielmehr habe er damals noch extra in die Hosentasche gefasst und nachgeschaut, ob er ein Messer habe, aber das hätten sie ihm ja am Bahnhof abgenommen. Da er das Messer nicht mehr gehabt habe, sei er gar nicht im Stande gewesen, einen "Seich" zu machen. Deshalb habe er einfach gesagt, er gehe jetzt jemanden "runterstechen", obwohl er gar kein Messer gehabt habe. Er habe gesagt, er gehe nun einen "metzgen". Das hätten sie auch ruhig so auffassen können (Prot. II S. 18). Das mit dem "Mischeln" habe er nie gesagt. Er habe nur so getan als hätte er ein Messer. Er sei am gleichen Tag von der Polizei herausgenommen worden und sie hätten bei ihm kein Messer gefunden und er habe auch sicher kein Messer versteckt gehabt (Prot. II S. 19).

3. Als Beweismittel liegen in erster Linie die Aussagen der Zeugen C._____ (Urk.

8) und E._____ (Urk. 11) sowie des Beschuldigten (Urk. 5 und 6) bei den Akten.

4. Der Beschuldigte beantragte, der Zeuge C._____ sei vor Berufungsinstanz nochmals zu befragen und begründete dies damit, anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft sei er nicht in der Lage gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Es sei ihm körperlich und psychisch zu schlecht gegangen, um den Aussagen des Zeugen zu folgen. Zudem habe er im Spiegelzimmer auch akustisch nicht alles verstanden (Urk. 70 S. 2 f.). Aufgrund der detaillierten und klaren Aussagen des Zeugen ergibt sich keine Veranlassung, C._____ vor der Berufungsinstanz nochmals als Zeuge zu befragen. Falls die Übertragung der Zeugeneinvernahme akustisch schlecht gewesen sein sollte, hätte der Beschuldigte dies sofort rügen müssen. Wenn er nun zusätzlich geltend macht, wegen körperlichen und psychischen Gründen sei er damals nicht in der Lage gewesen, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen,

- 7 - ist anzumerken, dass dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde, welcher nach Rücksprache mit dem Beschuldigten die nötigen Ergänzungsfragen gestellt hat (vgl. dazu Urk. 8 S. 3 und S. 7). Gestützt darauf ist es nicht nötig, C._____ vor Berufungsinstanz nochmals zu befragen.

5. Die Vorinstanz hat die erforderlichen theoretischen Ausführungen zu den Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der freien Beweiswürdigung in ihrem Entscheid wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 5 - 7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso wurden die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 69 S. 9 f.), des Zeugen C._____ (Urk. 69 S. 7 f.) und der Zeugin E._____ (Urk. 69 S. 8 f.) detailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz nahm im Anschluss eine korrekte und inhaltlich überzeugende Beweiswürdigung vor, welche der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Vorbringen in keiner Weise in Zweifel zu ziehen vermag. Insbesondere der neu vorgebrachte Einwand des Beschuldigten, er habe sich gar nicht an C._____ persönlich gewandt (Prot. II S. 13), überzeugt nicht. Der Beschuldigte gibt selbst an, er habe C._____ mit seiner Äusserung einen Schrecken einjagen wollen (a.a.O.), was impliziert, dass die Äusserung - unabhängig davon, ob sie abgewandt und in den Raum gesprochen wurde - zumindest auch an den Geschädigten gerichtet war. Die Bestreitung des Beschuldigten, geäussert zu haben, er werde Fr. 20.-- "mischeln" und sich ein Messer kaufen (Prot. II S. 18), widerspricht den glaubhaften Aussagen des als Zeugen einvernommenen Geschädigten. Wenn der Beschuldigte hierzu angibt, er habe extra in seine Hosentasche gefasst und (erst dann) gemerkt, dass er kein Messer habe (a.a.O.), vermag ihn das nicht zu entlasten. Vielmehr bleibt es bei dem von der Vorinstanz mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung gezogenen Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 4 - 11, Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Sie hat sich mit den Einwendungen des amtlichen Verteidigers detailliert auseinandergesetzt und diese verworfen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann deshalb vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (Urk. 69 S. 12 - 21). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben.

2. Den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer einen Beamten durch Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Auch Drohungen gegenüber Dritten erfüllen den Tatbestand. Belanglos ist, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Die Drohung braucht nicht ernst gemeint, sondern nur nach der Vorstellung des Täters wirksam zu sein. Auch eine Scheindrohung ohne tatsächliche Gefahr für das Opfer kann deshalb die beabsichtigte Wirkung erzielen.

3. Dass es sich beim Geschädigten C._____ als Angestellten einer öffentlichen Verwaltung um einen Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt, wird zu Recht auch von der Verteidigung anerkannt.

4. Mit überzeugender und ausführlicher Begründung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seiner Ankündigung, er würde eine Person "abstechen", falls der Geschädigte C._____ ihm die schriftliche Bestätigung seiner Identität nicht geben würde, durch eine Drohung genötigt hat. Da sich die Vorinstanz zudem einlässlich mit den Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt hat, ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die

- 9 - zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 69 S. 13 - 15), denen nichts beizufügen ist.

5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 83 S. 2 f.) handelt es sich vorliegend bei der Bestätigung der Identität des Beschuldigten um eine Amtshandlung. Die Vorinstanz hat das Erforderliche dazu ausgeführt (Urk. 69 S. 16 f.). Der Geschädigte arbeitet in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis und ist für die Betreuung von Klienten in schwierigen Situationen zuständig. Eine Bestätigung der Identität einer Person durch einen Beamten besitzt eine höhere Glaubwürdigkeit. Dies ist auch der Grund, dass sich der Beschuldigte eben gerade an den Geschädigten C._____ wandte und nicht an einen Bekannten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Handlung mit einer öffentlich-rechtlichen Funktion in Zusammenhang steht, weshalb vorliegend von einer Amtshandlung auszugehen ist.

6. Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Amtshandlung müsse innerhalb der Amtsbefugnisse des genötigten Beamten liegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Geschädigte nicht für die Ausstellung eines Identitätsnachweises zuständig sei. Dafür sei die Einwohnerkontrolle, das Zivilstandsamt oder das Passbüro zuständig. Eine Handlung, welche von einer nicht dazu kompetenten Behörde erlassen werde, sei eine nichtige Amtshandlung. Das Erzwingen einer nichtigen Amtshandlung falle nicht unter Art. 285 StGB (Urk. 56 S. 4 f., Urk. 83 S. 2 ff.). Art. 285 Ziff. 1 StGB enthält drei Tatbestandsvarianten, erstens die Hinderung einer Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnis des bedrohten Beamten liegt, zweitens die Nötigung zu einer Amtshandlung und drittens die Tätlichkeit während einer Amtshandlung. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich das Kriterium der Amtsbefugnis gemäss Wortlaut und Grammatik der Bestimmung nur auf die erste Tatbestandsvariante bezieht, da der Gesetzgeber den Nebensatz mit der Amtsbefugnis nach der ersten Variante eingefügt und eine andere Wortwahl als bei der zweiten Variante gewählt hat (Urk. 69 S. 17). Auch eine historische Betrachtung zeigt, dass die Nötigung zu einer Amtshandlung ursprünglich gar auf die Nötigung zu "unrechtmässigen" Handlungen beschränkt werden sollte,

- 10 - wohingegen die Hinderung einer Amtshandlung nur dann pönalisiert wird, wenn die Amtshandlung nicht nichtig ist (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. A., Bern 2013, N 18-22 zu § 52). Bei der zweiten Variante, die vorliegend in Frage steht, muss die Handlung, zu welcher der Beamte genötigt wird, damit also nicht innerhalb seiner Amtsbefugnis (Kompetenz) liegen. Allerdings muss es sich zumindest um eine Amtshandlung handeln. Als solche ist jede Betätigung eines Beamten in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion zu verstehen, worunter auch eine behördliche Identitätsbestätigung fällt. Nicht nach Art. 285 StGB, sondern allenfalls nach Art. 181 StGB wäre strafbar, wer einen Beamten zu einer privaten Tätigkeit zu nötigen versucht (vgl. auch BGE 110 IV 91). Die zitierten Vorbemerkungen von Heimgartner (BSK-Heimgartner, Vor Art. 285, N 9 ff. insbes. N 12) sind tatsächlich irreführend, weil dort die beiden Tatbestandsvarianten nicht auseinander gehalten werden. Dies mag daran liegen, dass die Diskussionen im Zusammenhang mit der formellen und materiellen Rechtmässigkeit der Amtshandlung, soweit ersichtlich, auch nur Fälle der ersten Tatbestandsvariante, der Hinderung einer Amtshandlung, betreffen (BGE 95 IV 172; 98 IV 44; M. Bötschi, Die Rechtmässigkeit der Amtshandlung bei Delikten gegen die Staatsgewalt gemäss Art. 285/286 StGB, Diss Zürich 1980, S. 35 ff.; S. Flachsmann, OF-Kommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013 N 12 zu Art. 285).

7. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der angestrebte Erfolg (Ausstellung der Identitätsbestätigung) vorliegend ausblieb. Mit der drohenden Äusserung, eine Person "abzustechen", die offensichtlich als ernstlich zu qualifizieren ist und einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig erschien, hat der Beschuldigte jedoch alles getan, was aus seiner Sicht für die Herbeiführung des Taterfolges erforderlich war. Aus diesem Grund liegt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, in Bezug auf den objektiven Tatbestand ein vollendet versuchtes Delikt betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

- 11 -

8. Die Vorinstanz hat zutreffend hergeleitet, der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich beim Geschädigten als Angestellter der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich um einen Beamten handelt und dass eine Identitätsbestätigung auf einem Dokument der Stadt Zürich mehr Wert hat als ein nichtamtliches, privates Dokument. Ebenso ist der ersten Instanz beizupflichten, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass seine Drohung ernst genommen wird (vgl. Urk. 69 S. 20 f.). Wie bereits ausgeführt, spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte geplant hat, seine Drohung auch umzusetzen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte bezüglich sämtlicher Tatbestandselemente mit Wissen und Willen handelte und die Folgen seines Handelns zumindest in Kauf nahm. Damit ist (Eventual-)Vorsatz gegeben und der Beschuldigte ist der versuchten "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 99 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 69 S. 30). Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei lediglich mit einer bedingten Geldstrafe, subeventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 70 S. 2, Urk. 83 S. 4 ff.).

2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

- 12 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).

3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorliegend massgeblichen Strafzumessungsgründe vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 21 f.). 4.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, kann ebenfalls grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 22 f.). Die verbale Drohung gegenüber einem Mitarbeiter des Treffpunktes D._____, es werde ein Unglück passieren, er werde sich ein Messer besorgen und jemanden damit erstechen, ist massiv und ernst zu nehmen. Die objektive Tatschwerde ist als nicht mehr leicht einzustufen. 4.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dem Fokalgutachten von Prof. Dr. med. F._____ und von Dr. rer.nat. G._____ vom 2. April 2013 (Urk. 16/7) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie und einer Alkoholabhängigkeit leidet und deshalb nur teilweise fähig ist, das Unrecht seiner Tat(en) einzusehen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten ist beim Beschuldigten deshalb von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 16/7 S. 33), weshalb die Strafe entsprechend zu mildern ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, verübte der Beschuldigte die Tat in der Hoffnung, dank der Identitätsbestätigung auf der Post Geld abheben zu können. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als egoistisch zu bezeichnen, schreckte er doch zur Durchsetzung seiner finanziellen Interessen nicht davor zurück, massive Drohungen auszusprechen. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen für das dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikt als angemessen.

- 13 - 4.3. Aufgrund des vollendeten Versuchs i.S.v. Art. 22 StGB ist eine leichte Reduktion der Strafe um einen Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätze vorzunehmen. 4.4. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten. 4.5. Erheblich straferhöhend sind seine zahlreichen Vorstrafen, wobei zwei davon wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, also einschlägig sind (Urk. 29/1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das vorliegende Delikt während einer laufenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch begangen hat (vgl. Beizugsakten, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Februar 2013), was ebenfalls straferhöhend zu veranschlagen ist. 4.6. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt grundsätzlich eingeständen. Dies ist ihm leicht strafmindernd anzurechnen. 4.7. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und unter Berücksichtigung der deutlich straferhöhenden (vier Vorstrafen, dabei zwei einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während laufender Strafuntersuchung) und leicht strafmindernden (Geständnis) Faktoren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bzw. einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.8. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 24. f.), hat die Vorinstanz hinsichtlich der Sanktionsart erwogen, dass beim Beschuldigten angesichts seines Kontostandes von minus Fr. 10'000.--, seiner Schulden von Fr. 30'000.-- und seines Taggeldes von Fr. 10.-- (vgl. dazu IV von Fr. 2'284.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'294.--) nicht in der Lage wäre, eine Geldstrafe zu bezahlen. Dies gilt nach wie vor, zumal sich die

- 14 - finanzielle Situation des Beschuldigten seither eher noch etwas verschlechtert hat (vgl. Prot. II S. 8 f.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte sowohl von Geldstrafen als auch von kurzen Freiheitsstrafen nicht beeindrucken liess. Da beim Beschuldigten eine Geldstrafe unzweckmässig wäre, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszusprechen. An diese Strafe sind 99 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. V. Strafvollzug und Massnahme Die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB wurde mit der Berufung nicht angefochten (Urk. 70 S. 2). Die Voraussetzungen dazu sind vorliegend erfüllt: Gemäss dem Fokalgutachten von Prof. Dr. med. F._____ und Dr. rer.nat. G._____ vom 2. April 2013 wurde beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) ohne Entzugssymptomatik und Schädlicher Gebrauch von Opioiden, Cannabinoiden und Kokain (ICD-10: F11.1, F12.1, F14.1) diagnostiziert (Urk. 16/7 S. 25 und S. 33). Der Beschuldigte litt somit zur Zeit der Tat an einer psychischen Störung und einer Abhängigkeit von Suchtstoffen und seine Tat stand damit im Zusammenhang. So hielten die Gutachter fest, dass insbesondere die paranoide Verarbeitung des eigenen krankheitsbedingten Scheiterns hinsichtlich Beziehungsgestaltung, beruflicher Karriere und finanzieller sowie Wohnsituation zu einer stabilen Interpretation und Zuschreibung geführt hätten, dass viele Andere ("Schweine") ihn übervorteilen, ihn und wichtige Lebensbezüge "kaputt machen" und negativ fremdbestimmen würden. In Verbindung mit dem Alkoholkonsum hätte dies immer wieder und zunehmend zu verbal-aggressiven Entgleisungen in Form von Beschimpfungen und Morddrohungen - in engeren und emotional zugespitzten Situationen auch zu Handgreiflichkeiten - geführt. Mindestens in den letzten Monaten scheine trotz wiederholter polizeilicher Sicherstellung ein kontinuierlicher Messerbesitz hinzugekommen zu sein, um sich bei Bedarf verteidigen zu können, häufig mit dem Ziel, eigenen Forderungen

- 15 - Nachdruck zu verleihen oder unangenehme Dinge nicht tun zu müssen. Parallel dazu habe der Beschuldigte als Symptom seiner paranoiden Verarbeitung ein System aus Komplott- und Verschwörungsüberzeugungen entwickelt. Diese Überzeugungen seien geeignet, sein defizitäres Erleben bzw. die Gefühle von Benachteiligung und Übervorteilung auf andere Mächtige (Polizei, Amtsvormund, psychiatrische Institutionen etc.) zu verschieben und damit den eigenen Selbstwert und die Vorstellung eigener Autonomie zu schützen (a.a.O., S. 26 f.). Die Gutachter hielten weiter fest, beim Beschuldigten liege aktuell ein sehr hoch ausgeprägtes Risiko für weitere Drohungen vor. Die Ausführungsbereitschaft für die in derartigen Drohungen angedeuteten Hands-on-Gewaltstraftaten werde aktuell als moderat eingestuft, wobei moderat bedeute, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es nicht zu einer schweren Gewalttat komme höher sei, als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte eine solche Gewalttat begehe. Die Wahrscheinlichkeit für eine schwere Gewalttat sei demnach kleiner als 50%. Dennoch bestehe vor allem langfristig ein Risiko, das gegenüber dem - naturgemäss sehr geringen - Risiko der Normalbevölkerung deutlich erhöht sei. Damit liege eine Risikoausprägung vor, die langfristig Beachtung verdiene. Die paranoide Symptomatik in Verbindung mit einer Alkoholabhängigkeit gehe grundsätzlich mit einem deutlich erhöhten Risiko für Gewalttaten einher. Die weitere Entwicklung müsse daher beobachtet werden. Eine Zuspitzung der paranoid schizophrenen Symptomatik und eine weitere Verschlechterung der Alkoholproblematik könnten das Risiko für Gewaltstraftaten

- auch kurzfristig - signifikant erhöhen (a.a.O., S. 29 und S. 34). Angesichts der diagnostizierten Störungen und der Notwendigkeit, die weitere Entwicklung zu beobachten und fachlich zu begleiten, empfahlen die Gutachter eine psychiatrische Behandlung und Betreuung des Beschuldigten, sozialarbeit- erische Beratung und Unterstützung sowie ein Waffenverbot. Im Vordergrund der psychiatrischen Behandlung des Beschuldigten stünden eine Symptomreduktion der paranoiden Symptomatik, eine psychische Stabilisierung und möglichst eine Reduktion des krankheitsbedingten Realitätsverlustes sowie eine möglichst stabile Alkohol- und auch Drogenabstinenz und Entschärfung der psychosozialen

- 16 - Konflikte bzw. Konfliktfelder. Zur langfristigen psychischen Stabilisierung des Beschuldigten gehöre eine kontinuierliche neuroleptische Medikation. Bisher habe der Beschuldigte keine hinreichend stabile Medikamenten-Compliance gezeigt und die mit ihm besprochenen und verordneten Psychopharmaka immer wieder selbständig abgesetzt. Zwar sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen - zumindest in absehbarer Zeit - nicht davon auszugehen, dass die Behandlungs- und Betreuungsziele vollumfänglich erreicht werden könnten. Doch solle das nicht dazu führen, die Zielsetzungen für das weitere Risiko- und Behandlungsmanagement aufzugeben (a.a.O., S. 30-32 und S. 35). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt sich der - derzeit nicht medikamentierte - Beschuldigte mit einer ambulanten Massnahme im Sinne einer psychiatrischen Behandlung einverstanden (Prot. II S. 16 f.). Er erklärt, dass er mit seinem Psychiater Dr. H._____ in Kontakt stehe und auch plane, diesen zu besuchen (Prot. II S. 11). Dr. H._____ sei ein guter Arzt und er (der Beschuldigte) sei sehr zufrieden mit ihm (Prot. II S. 12). Eine Suchtbehandlung lehnt der Beschuldigte ab, da er sie als unnötig erachtet (Prot. II S. 5 und S. 16). Gestützt auf das Gutachten ist somit eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung und psychiatrische Behandlung) anzuordnen. Obwohl die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten bezüglich der Suchtbehandlung derzeit nicht vorhanden ist, ist seine Abhängigkeit von Suchtstoffen - selbst wenn diese derzeit gemäss Angaben des Beschuldigten nicht akut zu sein scheint (Prot. II S. 11 f.) - im Rahmen der Behandlung seiner psychischen Störung mitzuberücksichtigen. Festzuhalten ist, dass bei der Anordnung von stationären oder ambulanten Massnahmen der Vollzug gleichzeitig ausgefällter Strafen nicht nach Art. 42 oder Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann, da die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Gefahr weiterer Straftaten voraussetzt und damit eben zwingend von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (BGE 135 IV 180 E. 2 sowie Entscheide des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 9.4. und 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6). Gestützt darauf ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist

- 17 - hingegen zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben (Art. 63 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der ambulanten Behandlung ist in Bestätigung und unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 69 S. 29 f.) sowie im Einklang mit den Empfehlungen der Gutachter (Urk. 16/7 S. 32) Bewährungshilfe anzuordnen und dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, weder ein Messer noch andere Waffen mit sich zu führen (Art. 63 Abs. 2 StGB). VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 8 bis 11) zu bestätigen.

2. Dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung - vollumfänglich aufzuerlegen, aber in Anbetracht der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten, die sich in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessern dürfte, zu erlassen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'873.90 inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 82 zuzüglich vier Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Oktober 2013 liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung erklären (Urk. 59). In der Folge wurde dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 3. Dezember 2013 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 67/2).

E. 2 Dieser Sachverhalt wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung weitgehend eingestanden. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Sachverhalt vom amtlichen Verteidiger anerkannt (Urk. 56 S. 1), der Beschuldigte seinerseits stellte sich auf den Standpunkt, der Vorwurf stimme so nicht (Prot. I S. 10). Er räumte jedoch ein, dass er mit einem Unglück gedroht und auch gesagt habe, er würde jemanden abstechen. Er hätte dies nicht sagen sollen, er habe es nicht ernst gemeint (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe gesagt, es passiere noch etwas. Dies habe er jedoch nicht zu C._____ persönlich gesagt, sondern dem ganzen Betrieb. Er habe seinen

- 6 - Rucksack gepackt und vor sich hin gesprochen. Vielleicht habe er dem Geschädigten noch einen Blick zugeworfen, um zu schauen, wie er dreinschaue (Prot. II S. 13 f. und S. 19). Er habe dem Geschädigten einfach einen Schrecken einjagen wollen. Er habe gewollt, dass dieser sich darüber Gedanken mache, was er mit ihm mache (Prot. II S. 13). Er habe ihm gesagt, er solle ihm das (eine Bestätigung) ausstellen, sonst passiere noch etwas. Aber er habe nie gesagt, er gehe für eine 20er-Note noch ein Messer "mischeln". Vielmehr habe er damals noch extra in die Hosentasche gefasst und nachgeschaut, ob er ein Messer habe, aber das hätten sie ihm ja am Bahnhof abgenommen. Da er das Messer nicht mehr gehabt habe, sei er gar nicht im Stande gewesen, einen "Seich" zu machen. Deshalb habe er einfach gesagt, er gehe jetzt jemanden "runterstechen", obwohl er gar kein Messer gehabt habe. Er habe gesagt, er gehe nun einen "metzgen". Das hätten sie auch ruhig so auffassen können (Prot. II S. 18). Das mit dem "Mischeln" habe er nie gesagt. Er habe nur so getan als hätte er ein Messer. Er sei am gleichen Tag von der Polizei herausgenommen worden und sie hätten bei ihm kein Messer gefunden und er habe auch sicher kein Messer versteckt gehabt (Prot. II S. 19).

E. 3 Als Beweismittel liegen in erster Linie die Aussagen der Zeugen C._____ (Urk.

8) und E._____ (Urk. 11) sowie des Beschuldigten (Urk. 5 und 6) bei den Akten.

E. 4 Der Beschuldigte beantragte, der Zeuge C._____ sei vor Berufungsinstanz nochmals zu befragen und begründete dies damit, anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft sei er nicht in der Lage gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Es sei ihm körperlich und psychisch zu schlecht gegangen, um den Aussagen des Zeugen zu folgen. Zudem habe er im Spiegelzimmer auch akustisch nicht alles verstanden (Urk. 70 S. 2 f.). Aufgrund der detaillierten und klaren Aussagen des Zeugen ergibt sich keine Veranlassung, C._____ vor der Berufungsinstanz nochmals als Zeuge zu befragen. Falls die Übertragung der Zeugeneinvernahme akustisch schlecht gewesen sein sollte, hätte der Beschuldigte dies sofort rügen müssen. Wenn er nun zusätzlich geltend macht, wegen körperlichen und psychischen Gründen sei er damals nicht in der Lage gewesen, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen,

- 7 - ist anzumerken, dass dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde, welcher nach Rücksprache mit dem Beschuldigten die nötigen Ergänzungsfragen gestellt hat (vgl. dazu Urk. 8 S. 3 und S. 7). Gestützt darauf ist es nicht nötig, C._____ vor Berufungsinstanz nochmals zu befragen.

E. 4.1 Was die objektive Tatschwere anbelangt, kann ebenfalls grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 22 f.). Die verbale Drohung gegenüber einem Mitarbeiter des Treffpunktes D._____, es werde ein Unglück passieren, er werde sich ein Messer besorgen und jemanden damit erstechen, ist massiv und ernst zu nehmen. Die objektive Tatschwerde ist als nicht mehr leicht einzustufen.

E. 4.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dem Fokalgutachten von Prof. Dr. med. F._____ und von Dr. rer.nat. G._____ vom 2. April 2013 (Urk. 16/7) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie und einer Alkoholabhängigkeit leidet und deshalb nur teilweise fähig ist, das Unrecht seiner Tat(en) einzusehen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten ist beim Beschuldigten deshalb von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 16/7 S. 33), weshalb die Strafe entsprechend zu mildern ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, verübte der Beschuldigte die Tat in der Hoffnung, dank der Identitätsbestätigung auf der Post Geld abheben zu können. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als egoistisch zu bezeichnen, schreckte er doch zur Durchsetzung seiner finanziellen Interessen nicht davor zurück, massive Drohungen auszusprechen. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen für das dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikt als angemessen.

- 13 -

E. 4.3 Aufgrund des vollendeten Versuchs i.S.v. Art. 22 StGB ist eine leichte Reduktion der Strafe um einen Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätze vorzunehmen.

E. 4.4 Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten.

E. 4.5 Erheblich straferhöhend sind seine zahlreichen Vorstrafen, wobei zwei davon wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, also einschlägig sind (Urk. 29/1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das vorliegende Delikt während einer laufenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch begangen hat (vgl. Beizugsakten, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Februar 2013), was ebenfalls straferhöhend zu veranschlagen ist.

E. 4.6 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt grundsätzlich eingeständen. Dies ist ihm leicht strafmindernd anzurechnen.

E. 4.7 Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und unter Berücksichtigung der deutlich straferhöhenden (vier Vorstrafen, dabei zwei einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während laufender Strafuntersuchung) und leicht strafmindernden (Geständnis) Faktoren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bzw. einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 4.8 Mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 24. f.), hat die Vorinstanz hinsichtlich der Sanktionsart erwogen, dass beim Beschuldigten angesichts seines Kontostandes von minus Fr. 10'000.--, seiner Schulden von Fr. 30'000.-- und seines Taggeldes von Fr. 10.-- (vgl. dazu IV von Fr. 2'284.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'294.--) nicht in der Lage wäre, eine Geldstrafe zu bezahlen. Dies gilt nach wie vor, zumal sich die

- 14 - finanzielle Situation des Beschuldigten seither eher noch etwas verschlechtert hat (vgl. Prot. II S. 8 f.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte sowohl von Geldstrafen als auch von kurzen Freiheitsstrafen nicht beeindrucken liess. Da beim Beschuldigten eine Geldstrafe unzweckmässig wäre, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszusprechen. An diese Strafe sind 99 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. V. Strafvollzug und Massnahme Die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB wurde mit der Berufung nicht angefochten (Urk. 70 S. 2). Die Voraussetzungen dazu sind vorliegend erfüllt: Gemäss dem Fokalgutachten von Prof. Dr. med. F._____ und Dr. rer.nat. G._____ vom 2. April 2013 wurde beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) ohne Entzugssymptomatik und Schädlicher Gebrauch von Opioiden, Cannabinoiden und Kokain (ICD-10: F11.1, F12.1, F14.1) diagnostiziert (Urk. 16/7 S. 25 und S. 33). Der Beschuldigte litt somit zur Zeit der Tat an einer psychischen Störung und einer Abhängigkeit von Suchtstoffen und seine Tat stand damit im Zusammenhang. So hielten die Gutachter fest, dass insbesondere die paranoide Verarbeitung des eigenen krankheitsbedingten Scheiterns hinsichtlich Beziehungsgestaltung, beruflicher Karriere und finanzieller sowie Wohnsituation zu einer stabilen Interpretation und Zuschreibung geführt hätten, dass viele Andere ("Schweine") ihn übervorteilen, ihn und wichtige Lebensbezüge "kaputt machen" und negativ fremdbestimmen würden. In Verbindung mit dem Alkoholkonsum hätte dies immer wieder und zunehmend zu verbal-aggressiven Entgleisungen in Form von Beschimpfungen und Morddrohungen - in engeren und emotional zugespitzten Situationen auch zu Handgreiflichkeiten - geführt. Mindestens in den letzten Monaten scheine trotz wiederholter polizeilicher Sicherstellung ein kontinuierlicher Messerbesitz hinzugekommen zu sein, um sich bei Bedarf verteidigen zu können, häufig mit dem Ziel, eigenen Forderungen

- 15 - Nachdruck zu verleihen oder unangenehme Dinge nicht tun zu müssen. Parallel dazu habe der Beschuldigte als Symptom seiner paranoiden Verarbeitung ein System aus Komplott- und Verschwörungsüberzeugungen entwickelt. Diese Überzeugungen seien geeignet, sein defizitäres Erleben bzw. die Gefühle von Benachteiligung und Übervorteilung auf andere Mächtige (Polizei, Amtsvormund, psychiatrische Institutionen etc.) zu verschieben und damit den eigenen Selbstwert und die Vorstellung eigener Autonomie zu schützen (a.a.O., S. 26 f.). Die Gutachter hielten weiter fest, beim Beschuldigten liege aktuell ein sehr hoch ausgeprägtes Risiko für weitere Drohungen vor. Die Ausführungsbereitschaft für die in derartigen Drohungen angedeuteten Hands-on-Gewaltstraftaten werde aktuell als moderat eingestuft, wobei moderat bedeute, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es nicht zu einer schweren Gewalttat komme höher sei, als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte eine solche Gewalttat begehe. Die Wahrscheinlichkeit für eine schwere Gewalttat sei demnach kleiner als 50%. Dennoch bestehe vor allem langfristig ein Risiko, das gegenüber dem - naturgemäss sehr geringen - Risiko der Normalbevölkerung deutlich erhöht sei. Damit liege eine Risikoausprägung vor, die langfristig Beachtung verdiene. Die paranoide Symptomatik in Verbindung mit einer Alkoholabhängigkeit gehe grundsätzlich mit einem deutlich erhöhten Risiko für Gewalttaten einher. Die weitere Entwicklung müsse daher beobachtet werden. Eine Zuspitzung der paranoid schizophrenen Symptomatik und eine weitere Verschlechterung der Alkoholproblematik könnten das Risiko für Gewaltstraftaten

- auch kurzfristig - signifikant erhöhen (a.a.O., S. 29 und S. 34). Angesichts der diagnostizierten Störungen und der Notwendigkeit, die weitere Entwicklung zu beobachten und fachlich zu begleiten, empfahlen die Gutachter eine psychiatrische Behandlung und Betreuung des Beschuldigten, sozialarbeit- erische Beratung und Unterstützung sowie ein Waffenverbot. Im Vordergrund der psychiatrischen Behandlung des Beschuldigten stünden eine Symptomreduktion der paranoiden Symptomatik, eine psychische Stabilisierung und möglichst eine Reduktion des krankheitsbedingten Realitätsverlustes sowie eine möglichst stabile Alkohol- und auch Drogenabstinenz und Entschärfung der psychosozialen

- 16 - Konflikte bzw. Konfliktfelder. Zur langfristigen psychischen Stabilisierung des Beschuldigten gehöre eine kontinuierliche neuroleptische Medikation. Bisher habe der Beschuldigte keine hinreichend stabile Medikamenten-Compliance gezeigt und die mit ihm besprochenen und verordneten Psychopharmaka immer wieder selbständig abgesetzt. Zwar sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen - zumindest in absehbarer Zeit - nicht davon auszugehen, dass die Behandlungs- und Betreuungsziele vollumfänglich erreicht werden könnten. Doch solle das nicht dazu führen, die Zielsetzungen für das weitere Risiko- und Behandlungsmanagement aufzugeben (a.a.O., S. 30-32 und S. 35). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt sich der - derzeit nicht medikamentierte - Beschuldigte mit einer ambulanten Massnahme im Sinne einer psychiatrischen Behandlung einverstanden (Prot. II S. 16 f.). Er erklärt, dass er mit seinem Psychiater Dr. H._____ in Kontakt stehe und auch plane, diesen zu besuchen (Prot. II S. 11). Dr. H._____ sei ein guter Arzt und er (der Beschuldigte) sei sehr zufrieden mit ihm (Prot. II S. 12). Eine Suchtbehandlung lehnt der Beschuldigte ab, da er sie als unnötig erachtet (Prot. II S. 5 und S. 16). Gestützt auf das Gutachten ist somit eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung und psychiatrische Behandlung) anzuordnen. Obwohl die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten bezüglich der Suchtbehandlung derzeit nicht vorhanden ist, ist seine Abhängigkeit von Suchtstoffen - selbst wenn diese derzeit gemäss Angaben des Beschuldigten nicht akut zu sein scheint (Prot. II S. 11 f.) - im Rahmen der Behandlung seiner psychischen Störung mitzuberücksichtigen. Festzuhalten ist, dass bei der Anordnung von stationären oder ambulanten Massnahmen der Vollzug gleichzeitig ausgefällter Strafen nicht nach Art. 42 oder Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann, da die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Gefahr weiterer Straftaten voraussetzt und damit eben zwingend von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (BGE 135 IV 180 E. 2 sowie Entscheide des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 9.4. und 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6). Gestützt darauf ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist

- 17 - hingegen zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben (Art. 63 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der ambulanten Behandlung ist in Bestätigung und unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 69 S. 29 f.) sowie im Einklang mit den Empfehlungen der Gutachter (Urk. 16/7 S. 32) Bewährungshilfe anzuordnen und dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, weder ein Messer noch andere Waffen mit sich zu führen (Art. 63 Abs. 2 StGB). VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 8 bis 11) zu bestätigen.

2. Dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung - vollumfänglich aufzuerlegen, aber in Anbetracht der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten, die sich in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessern dürfte, zu erlassen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'873.90 inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 82 zuzüglich vier Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

E. 5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 83 S. 2 f.) handelt es sich vorliegend bei der Bestätigung der Identität des Beschuldigten um eine Amtshandlung. Die Vorinstanz hat das Erforderliche dazu ausgeführt (Urk. 69 S. 16 f.). Der Geschädigte arbeitet in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis und ist für die Betreuung von Klienten in schwierigen Situationen zuständig. Eine Bestätigung der Identität einer Person durch einen Beamten besitzt eine höhere Glaubwürdigkeit. Dies ist auch der Grund, dass sich der Beschuldigte eben gerade an den Geschädigten C._____ wandte und nicht an einen Bekannten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Handlung mit einer öffentlich-rechtlichen Funktion in Zusammenhang steht, weshalb vorliegend von einer Amtshandlung auszugehen ist.

E. 6 Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Amtshandlung müsse innerhalb der Amtsbefugnisse des genötigten Beamten liegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Geschädigte nicht für die Ausstellung eines Identitätsnachweises zuständig sei. Dafür sei die Einwohnerkontrolle, das Zivilstandsamt oder das Passbüro zuständig. Eine Handlung, welche von einer nicht dazu kompetenten Behörde erlassen werde, sei eine nichtige Amtshandlung. Das Erzwingen einer nichtigen Amtshandlung falle nicht unter Art. 285 StGB (Urk. 56 S. 4 f., Urk. 83 S. 2 ff.). Art. 285 Ziff. 1 StGB enthält drei Tatbestandsvarianten, erstens die Hinderung einer Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnis des bedrohten Beamten liegt, zweitens die Nötigung zu einer Amtshandlung und drittens die Tätlichkeit während einer Amtshandlung. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich das Kriterium der Amtsbefugnis gemäss Wortlaut und Grammatik der Bestimmung nur auf die erste Tatbestandsvariante bezieht, da der Gesetzgeber den Nebensatz mit der Amtsbefugnis nach der ersten Variante eingefügt und eine andere Wortwahl als bei der zweiten Variante gewählt hat (Urk. 69 S. 17). Auch eine historische Betrachtung zeigt, dass die Nötigung zu einer Amtshandlung ursprünglich gar auf die Nötigung zu "unrechtmässigen" Handlungen beschränkt werden sollte,

- 10 - wohingegen die Hinderung einer Amtshandlung nur dann pönalisiert wird, wenn die Amtshandlung nicht nichtig ist (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. A., Bern 2013, N 18-22 zu § 52). Bei der zweiten Variante, die vorliegend in Frage steht, muss die Handlung, zu welcher der Beamte genötigt wird, damit also nicht innerhalb seiner Amtsbefugnis (Kompetenz) liegen. Allerdings muss es sich zumindest um eine Amtshandlung handeln. Als solche ist jede Betätigung eines Beamten in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion zu verstehen, worunter auch eine behördliche Identitätsbestätigung fällt. Nicht nach Art. 285 StGB, sondern allenfalls nach Art. 181 StGB wäre strafbar, wer einen Beamten zu einer privaten Tätigkeit zu nötigen versucht (vgl. auch BGE 110 IV 91). Die zitierten Vorbemerkungen von Heimgartner (BSK-Heimgartner, Vor Art. 285, N 9 ff. insbes. N 12) sind tatsächlich irreführend, weil dort die beiden Tatbestandsvarianten nicht auseinander gehalten werden. Dies mag daran liegen, dass die Diskussionen im Zusammenhang mit der formellen und materiellen Rechtmässigkeit der Amtshandlung, soweit ersichtlich, auch nur Fälle der ersten Tatbestandsvariante, der Hinderung einer Amtshandlung, betreffen (BGE 95 IV 172; 98 IV 44; M. Bötschi, Die Rechtmässigkeit der Amtshandlung bei Delikten gegen die Staatsgewalt gemäss Art. 285/286 StGB, Diss Zürich 1980, S. 35 ff.; S. Flachsmann, OF-Kommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013 N 12 zu Art. 285).

E. 7 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der angestrebte Erfolg (Ausstellung der Identitätsbestätigung) vorliegend ausblieb. Mit der drohenden Äusserung, eine Person "abzustechen", die offensichtlich als ernstlich zu qualifizieren ist und einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig erschien, hat der Beschuldigte jedoch alles getan, was aus seiner Sicht für die Herbeiführung des Taterfolges erforderlich war. Aus diesem Grund liegt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, in Bezug auf den objektiven Tatbestand ein vollendet versuchtes Delikt betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

- 11 -

E. 8 Die Vorinstanz hat zutreffend hergeleitet, der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich beim Geschädigten als Angestellter der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich um einen Beamten handelt und dass eine Identitätsbestätigung auf einem Dokument der Stadt Zürich mehr Wert hat als ein nichtamtliches, privates Dokument. Ebenso ist der ersten Instanz beizupflichten, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass seine Drohung ernst genommen wird (vgl. Urk. 69 S. 20 f.). Wie bereits ausgeführt, spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte geplant hat, seine Drohung auch umzusetzen.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte bezüglich sämtlicher Tatbestandselemente mit Wissen und Willen handelte und die Folgen seines Handelns zumindest in Kauf nahm. Damit ist (Eventual-)Vorsatz gegeben und der Beschuldigte ist der versuchten "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 99 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 69 S. 30). Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei lediglich mit einer bedingten Geldstrafe, subeventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 70 S. 2, Urk. 83 S. 4 ff.).

2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

- 12 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).

3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorliegend massgeblichen Strafzumessungsgründe vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 21 f.).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 99 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 18 -
  3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung und psychiatrische Behandlung) angeordnet.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  5. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet.
  6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der ambulanten Behandlung die Weisung erteilt, weder Messer noch andere Waffen mit sich zu führen.
  7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 8 bis 11) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'873.90 amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Amtsvormund − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − der Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern - 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140010-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 25. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beistand B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Oktober 2013 (GG130209)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. August 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 50). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 99 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung und psychiatrische Behandlung) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

7. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der ambulanten Behandlung die Weisung erteilt, weder Messer noch andere Waffen mit sich zu führen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 12'132.25 Auslagen Untersuchung Fr. 7'260.20 amtliche Verteidigung gem. Disp. Ziffer 11 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausser jene der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch endgültig abgeschrieben.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 6'660.00 Barauslagen CHF 62.40 Zwischentotal CHF 6'722.40 MwSt. CHF 537.80 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 7'260.20 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Oktober 2013 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft von 99 Tagen eine Genugtuung von Fr. 19'800.-- aus der Staatskasse zuzusprechen.

- 4 -

3. Die Verfahrenskosten und die Kosten für die amtliche Verteidigung inklusive jene des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--, subeventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu bestrafen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Oktober 2013 liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung erklären (Urk. 59). In der Folge wurde dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 3. Dezember 2013 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 67/2).

2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 reichte der amtliche Verteidiger seine Berufungserklärung ein und beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen und dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft von 99 Tagen eine Genugtuung von Fr. 19'800.-- aus der Staatskasse zuzusprechen. Ferner stellte er den Antrag, den Zeugen C._____ im Berufungsverfahren nochmals als Zeuge zu befragen (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte mit Eingabe vom 4. Februar 2014 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen

- 5 - Urteils beantrage (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2014 wurde der beantragte Beweisantrag einstweilen abgewiesen (Urk. 79). II. Sachverhalt

1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 6. August 2013 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 9. Januar 2013, ca. 14.30 Uhr, im Treffpunkt D._____ an der …-strasse … in … Zürich den Geschädigten C._____, Mitarbeiter der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich, im Rahmen von dessen beruflichen Tätigkeit bedroht, indem er ihn aufgefordert habe, ihm eine schriftliche Bestätigung seiner Identität zu geben, und ihm – nachdem er von ihm diesbezüglich einen abschlägigen Bescheid erhalten hätte – gesagt habe, dass ein Unglück passieren würde, wenn er ihm nicht helfe. Er würde nun auf die Gasse gehen, sich ein Messer kaufen und anschliessend jemanden erstechen, da die sozialen Einrichtungen versagt hätten und schuld daran seien, wenn er jemanden umbringen würde. Der Beschuldigte habe dabei beabsichtigt, den Geschädigten dazu zu bewegen, seine Meinung zu ändern und ihm eine schriftliche Bestätigung über seine Identität zu geben, was jedoch nicht gelungen sei. Der Geschädigte habe diese Androhung ernst genommen und eine gewisse Angst respektive ein gewisses Unbehagen dabei verspürt, was der Beschuldigte durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 50 S. 2).

2. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung weitgehend eingestanden. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Sachverhalt vom amtlichen Verteidiger anerkannt (Urk. 56 S. 1), der Beschuldigte seinerseits stellte sich auf den Standpunkt, der Vorwurf stimme so nicht (Prot. I S. 10). Er räumte jedoch ein, dass er mit einem Unglück gedroht und auch gesagt habe, er würde jemanden abstechen. Er hätte dies nicht sagen sollen, er habe es nicht ernst gemeint (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe gesagt, es passiere noch etwas. Dies habe er jedoch nicht zu C._____ persönlich gesagt, sondern dem ganzen Betrieb. Er habe seinen

- 6 - Rucksack gepackt und vor sich hin gesprochen. Vielleicht habe er dem Geschädigten noch einen Blick zugeworfen, um zu schauen, wie er dreinschaue (Prot. II S. 13 f. und S. 19). Er habe dem Geschädigten einfach einen Schrecken einjagen wollen. Er habe gewollt, dass dieser sich darüber Gedanken mache, was er mit ihm mache (Prot. II S. 13). Er habe ihm gesagt, er solle ihm das (eine Bestätigung) ausstellen, sonst passiere noch etwas. Aber er habe nie gesagt, er gehe für eine 20er-Note noch ein Messer "mischeln". Vielmehr habe er damals noch extra in die Hosentasche gefasst und nachgeschaut, ob er ein Messer habe, aber das hätten sie ihm ja am Bahnhof abgenommen. Da er das Messer nicht mehr gehabt habe, sei er gar nicht im Stande gewesen, einen "Seich" zu machen. Deshalb habe er einfach gesagt, er gehe jetzt jemanden "runterstechen", obwohl er gar kein Messer gehabt habe. Er habe gesagt, er gehe nun einen "metzgen". Das hätten sie auch ruhig so auffassen können (Prot. II S. 18). Das mit dem "Mischeln" habe er nie gesagt. Er habe nur so getan als hätte er ein Messer. Er sei am gleichen Tag von der Polizei herausgenommen worden und sie hätten bei ihm kein Messer gefunden und er habe auch sicher kein Messer versteckt gehabt (Prot. II S. 19).

3. Als Beweismittel liegen in erster Linie die Aussagen der Zeugen C._____ (Urk.

8) und E._____ (Urk. 11) sowie des Beschuldigten (Urk. 5 und 6) bei den Akten.

4. Der Beschuldigte beantragte, der Zeuge C._____ sei vor Berufungsinstanz nochmals zu befragen und begründete dies damit, anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft sei er nicht in der Lage gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Es sei ihm körperlich und psychisch zu schlecht gegangen, um den Aussagen des Zeugen zu folgen. Zudem habe er im Spiegelzimmer auch akustisch nicht alles verstanden (Urk. 70 S. 2 f.). Aufgrund der detaillierten und klaren Aussagen des Zeugen ergibt sich keine Veranlassung, C._____ vor der Berufungsinstanz nochmals als Zeuge zu befragen. Falls die Übertragung der Zeugeneinvernahme akustisch schlecht gewesen sein sollte, hätte der Beschuldigte dies sofort rügen müssen. Wenn er nun zusätzlich geltend macht, wegen körperlichen und psychischen Gründen sei er damals nicht in der Lage gewesen, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen,

- 7 - ist anzumerken, dass dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde, welcher nach Rücksprache mit dem Beschuldigten die nötigen Ergänzungsfragen gestellt hat (vgl. dazu Urk. 8 S. 3 und S. 7). Gestützt darauf ist es nicht nötig, C._____ vor Berufungsinstanz nochmals zu befragen.

5. Die Vorinstanz hat die erforderlichen theoretischen Ausführungen zu den Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der freien Beweiswürdigung in ihrem Entscheid wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 5 - 7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso wurden die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 69 S. 9 f.), des Zeugen C._____ (Urk. 69 S. 7 f.) und der Zeugin E._____ (Urk. 69 S. 8 f.) detailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz nahm im Anschluss eine korrekte und inhaltlich überzeugende Beweiswürdigung vor, welche der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Vorbringen in keiner Weise in Zweifel zu ziehen vermag. Insbesondere der neu vorgebrachte Einwand des Beschuldigten, er habe sich gar nicht an C._____ persönlich gewandt (Prot. II S. 13), überzeugt nicht. Der Beschuldigte gibt selbst an, er habe C._____ mit seiner Äusserung einen Schrecken einjagen wollen (a.a.O.), was impliziert, dass die Äusserung - unabhängig davon, ob sie abgewandt und in den Raum gesprochen wurde - zumindest auch an den Geschädigten gerichtet war. Die Bestreitung des Beschuldigten, geäussert zu haben, er werde Fr. 20.-- "mischeln" und sich ein Messer kaufen (Prot. II S. 18), widerspricht den glaubhaften Aussagen des als Zeugen einvernommenen Geschädigten. Wenn der Beschuldigte hierzu angibt, er habe extra in seine Hosentasche gefasst und (erst dann) gemerkt, dass er kein Messer habe (a.a.O.), vermag ihn das nicht zu entlasten. Vielmehr bleibt es bei dem von der Vorinstanz mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung gezogenen Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 4 - 11, Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Sie hat sich mit den Einwendungen des amtlichen Verteidigers detailliert auseinandergesetzt und diese verworfen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann deshalb vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (Urk. 69 S. 12 - 21). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben.

2. Den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer einen Beamten durch Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Auch Drohungen gegenüber Dritten erfüllen den Tatbestand. Belanglos ist, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Die Drohung braucht nicht ernst gemeint, sondern nur nach der Vorstellung des Täters wirksam zu sein. Auch eine Scheindrohung ohne tatsächliche Gefahr für das Opfer kann deshalb die beabsichtigte Wirkung erzielen.

3. Dass es sich beim Geschädigten C._____ als Angestellten einer öffentlichen Verwaltung um einen Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt, wird zu Recht auch von der Verteidigung anerkannt.

4. Mit überzeugender und ausführlicher Begründung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seiner Ankündigung, er würde eine Person "abstechen", falls der Geschädigte C._____ ihm die schriftliche Bestätigung seiner Identität nicht geben würde, durch eine Drohung genötigt hat. Da sich die Vorinstanz zudem einlässlich mit den Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt hat, ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die

- 9 - zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 69 S. 13 - 15), denen nichts beizufügen ist.

5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 83 S. 2 f.) handelt es sich vorliegend bei der Bestätigung der Identität des Beschuldigten um eine Amtshandlung. Die Vorinstanz hat das Erforderliche dazu ausgeführt (Urk. 69 S. 16 f.). Der Geschädigte arbeitet in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis und ist für die Betreuung von Klienten in schwierigen Situationen zuständig. Eine Bestätigung der Identität einer Person durch einen Beamten besitzt eine höhere Glaubwürdigkeit. Dies ist auch der Grund, dass sich der Beschuldigte eben gerade an den Geschädigten C._____ wandte und nicht an einen Bekannten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Handlung mit einer öffentlich-rechtlichen Funktion in Zusammenhang steht, weshalb vorliegend von einer Amtshandlung auszugehen ist.

6. Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Amtshandlung müsse innerhalb der Amtsbefugnisse des genötigten Beamten liegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Geschädigte nicht für die Ausstellung eines Identitätsnachweises zuständig sei. Dafür sei die Einwohnerkontrolle, das Zivilstandsamt oder das Passbüro zuständig. Eine Handlung, welche von einer nicht dazu kompetenten Behörde erlassen werde, sei eine nichtige Amtshandlung. Das Erzwingen einer nichtigen Amtshandlung falle nicht unter Art. 285 StGB (Urk. 56 S. 4 f., Urk. 83 S. 2 ff.). Art. 285 Ziff. 1 StGB enthält drei Tatbestandsvarianten, erstens die Hinderung einer Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnis des bedrohten Beamten liegt, zweitens die Nötigung zu einer Amtshandlung und drittens die Tätlichkeit während einer Amtshandlung. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich das Kriterium der Amtsbefugnis gemäss Wortlaut und Grammatik der Bestimmung nur auf die erste Tatbestandsvariante bezieht, da der Gesetzgeber den Nebensatz mit der Amtsbefugnis nach der ersten Variante eingefügt und eine andere Wortwahl als bei der zweiten Variante gewählt hat (Urk. 69 S. 17). Auch eine historische Betrachtung zeigt, dass die Nötigung zu einer Amtshandlung ursprünglich gar auf die Nötigung zu "unrechtmässigen" Handlungen beschränkt werden sollte,

- 10 - wohingegen die Hinderung einer Amtshandlung nur dann pönalisiert wird, wenn die Amtshandlung nicht nichtig ist (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. A., Bern 2013, N 18-22 zu § 52). Bei der zweiten Variante, die vorliegend in Frage steht, muss die Handlung, zu welcher der Beamte genötigt wird, damit also nicht innerhalb seiner Amtsbefugnis (Kompetenz) liegen. Allerdings muss es sich zumindest um eine Amtshandlung handeln. Als solche ist jede Betätigung eines Beamten in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion zu verstehen, worunter auch eine behördliche Identitätsbestätigung fällt. Nicht nach Art. 285 StGB, sondern allenfalls nach Art. 181 StGB wäre strafbar, wer einen Beamten zu einer privaten Tätigkeit zu nötigen versucht (vgl. auch BGE 110 IV 91). Die zitierten Vorbemerkungen von Heimgartner (BSK-Heimgartner, Vor Art. 285, N 9 ff. insbes. N 12) sind tatsächlich irreführend, weil dort die beiden Tatbestandsvarianten nicht auseinander gehalten werden. Dies mag daran liegen, dass die Diskussionen im Zusammenhang mit der formellen und materiellen Rechtmässigkeit der Amtshandlung, soweit ersichtlich, auch nur Fälle der ersten Tatbestandsvariante, der Hinderung einer Amtshandlung, betreffen (BGE 95 IV 172; 98 IV 44; M. Bötschi, Die Rechtmässigkeit der Amtshandlung bei Delikten gegen die Staatsgewalt gemäss Art. 285/286 StGB, Diss Zürich 1980, S. 35 ff.; S. Flachsmann, OF-Kommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013 N 12 zu Art. 285).

7. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der angestrebte Erfolg (Ausstellung der Identitätsbestätigung) vorliegend ausblieb. Mit der drohenden Äusserung, eine Person "abzustechen", die offensichtlich als ernstlich zu qualifizieren ist und einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig erschien, hat der Beschuldigte jedoch alles getan, was aus seiner Sicht für die Herbeiführung des Taterfolges erforderlich war. Aus diesem Grund liegt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, in Bezug auf den objektiven Tatbestand ein vollendet versuchtes Delikt betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

- 11 -

8. Die Vorinstanz hat zutreffend hergeleitet, der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich beim Geschädigten als Angestellter der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich um einen Beamten handelt und dass eine Identitätsbestätigung auf einem Dokument der Stadt Zürich mehr Wert hat als ein nichtamtliches, privates Dokument. Ebenso ist der ersten Instanz beizupflichten, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass seine Drohung ernst genommen wird (vgl. Urk. 69 S. 20 f.). Wie bereits ausgeführt, spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte geplant hat, seine Drohung auch umzusetzen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte bezüglich sämtlicher Tatbestandselemente mit Wissen und Willen handelte und die Folgen seines Handelns zumindest in Kauf nahm. Damit ist (Eventual-)Vorsatz gegeben und der Beschuldigte ist der versuchten "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 99 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 69 S. 30). Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei lediglich mit einer bedingten Geldstrafe, subeventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 70 S. 2, Urk. 83 S. 4 ff.).

2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

- 12 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).

3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorliegend massgeblichen Strafzumessungsgründe vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 21 f.). 4.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, kann ebenfalls grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 22 f.). Die verbale Drohung gegenüber einem Mitarbeiter des Treffpunktes D._____, es werde ein Unglück passieren, er werde sich ein Messer besorgen und jemanden damit erstechen, ist massiv und ernst zu nehmen. Die objektive Tatschwerde ist als nicht mehr leicht einzustufen. 4.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dem Fokalgutachten von Prof. Dr. med. F._____ und von Dr. rer.nat. G._____ vom 2. April 2013 (Urk. 16/7) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie und einer Alkoholabhängigkeit leidet und deshalb nur teilweise fähig ist, das Unrecht seiner Tat(en) einzusehen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten ist beim Beschuldigten deshalb von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 16/7 S. 33), weshalb die Strafe entsprechend zu mildern ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, verübte der Beschuldigte die Tat in der Hoffnung, dank der Identitätsbestätigung auf der Post Geld abheben zu können. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als egoistisch zu bezeichnen, schreckte er doch zur Durchsetzung seiner finanziellen Interessen nicht davor zurück, massive Drohungen auszusprechen. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen für das dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikt als angemessen.

- 13 - 4.3. Aufgrund des vollendeten Versuchs i.S.v. Art. 22 StGB ist eine leichte Reduktion der Strafe um einen Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätze vorzunehmen. 4.4. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten. 4.5. Erheblich straferhöhend sind seine zahlreichen Vorstrafen, wobei zwei davon wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, also einschlägig sind (Urk. 29/1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das vorliegende Delikt während einer laufenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch begangen hat (vgl. Beizugsakten, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Februar 2013), was ebenfalls straferhöhend zu veranschlagen ist. 4.6. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt grundsätzlich eingeständen. Dies ist ihm leicht strafmindernd anzurechnen. 4.7. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und unter Berücksichtigung der deutlich straferhöhenden (vier Vorstrafen, dabei zwei einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während laufender Strafuntersuchung) und leicht strafmindernden (Geständnis) Faktoren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bzw. einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.8. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 24. f.), hat die Vorinstanz hinsichtlich der Sanktionsart erwogen, dass beim Beschuldigten angesichts seines Kontostandes von minus Fr. 10'000.--, seiner Schulden von Fr. 30'000.-- und seines Taggeldes von Fr. 10.-- (vgl. dazu IV von Fr. 2'284.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'294.--) nicht in der Lage wäre, eine Geldstrafe zu bezahlen. Dies gilt nach wie vor, zumal sich die

- 14 - finanzielle Situation des Beschuldigten seither eher noch etwas verschlechtert hat (vgl. Prot. II S. 8 f.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte sowohl von Geldstrafen als auch von kurzen Freiheitsstrafen nicht beeindrucken liess. Da beim Beschuldigten eine Geldstrafe unzweckmässig wäre, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszusprechen. An diese Strafe sind 99 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. V. Strafvollzug und Massnahme Die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB wurde mit der Berufung nicht angefochten (Urk. 70 S. 2). Die Voraussetzungen dazu sind vorliegend erfüllt: Gemäss dem Fokalgutachten von Prof. Dr. med. F._____ und Dr. rer.nat. G._____ vom 2. April 2013 wurde beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) ohne Entzugssymptomatik und Schädlicher Gebrauch von Opioiden, Cannabinoiden und Kokain (ICD-10: F11.1, F12.1, F14.1) diagnostiziert (Urk. 16/7 S. 25 und S. 33). Der Beschuldigte litt somit zur Zeit der Tat an einer psychischen Störung und einer Abhängigkeit von Suchtstoffen und seine Tat stand damit im Zusammenhang. So hielten die Gutachter fest, dass insbesondere die paranoide Verarbeitung des eigenen krankheitsbedingten Scheiterns hinsichtlich Beziehungsgestaltung, beruflicher Karriere und finanzieller sowie Wohnsituation zu einer stabilen Interpretation und Zuschreibung geführt hätten, dass viele Andere ("Schweine") ihn übervorteilen, ihn und wichtige Lebensbezüge "kaputt machen" und negativ fremdbestimmen würden. In Verbindung mit dem Alkoholkonsum hätte dies immer wieder und zunehmend zu verbal-aggressiven Entgleisungen in Form von Beschimpfungen und Morddrohungen - in engeren und emotional zugespitzten Situationen auch zu Handgreiflichkeiten - geführt. Mindestens in den letzten Monaten scheine trotz wiederholter polizeilicher Sicherstellung ein kontinuierlicher Messerbesitz hinzugekommen zu sein, um sich bei Bedarf verteidigen zu können, häufig mit dem Ziel, eigenen Forderungen

- 15 - Nachdruck zu verleihen oder unangenehme Dinge nicht tun zu müssen. Parallel dazu habe der Beschuldigte als Symptom seiner paranoiden Verarbeitung ein System aus Komplott- und Verschwörungsüberzeugungen entwickelt. Diese Überzeugungen seien geeignet, sein defizitäres Erleben bzw. die Gefühle von Benachteiligung und Übervorteilung auf andere Mächtige (Polizei, Amtsvormund, psychiatrische Institutionen etc.) zu verschieben und damit den eigenen Selbstwert und die Vorstellung eigener Autonomie zu schützen (a.a.O., S. 26 f.). Die Gutachter hielten weiter fest, beim Beschuldigten liege aktuell ein sehr hoch ausgeprägtes Risiko für weitere Drohungen vor. Die Ausführungsbereitschaft für die in derartigen Drohungen angedeuteten Hands-on-Gewaltstraftaten werde aktuell als moderat eingestuft, wobei moderat bedeute, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es nicht zu einer schweren Gewalttat komme höher sei, als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte eine solche Gewalttat begehe. Die Wahrscheinlichkeit für eine schwere Gewalttat sei demnach kleiner als 50%. Dennoch bestehe vor allem langfristig ein Risiko, das gegenüber dem - naturgemäss sehr geringen - Risiko der Normalbevölkerung deutlich erhöht sei. Damit liege eine Risikoausprägung vor, die langfristig Beachtung verdiene. Die paranoide Symptomatik in Verbindung mit einer Alkoholabhängigkeit gehe grundsätzlich mit einem deutlich erhöhten Risiko für Gewalttaten einher. Die weitere Entwicklung müsse daher beobachtet werden. Eine Zuspitzung der paranoid schizophrenen Symptomatik und eine weitere Verschlechterung der Alkoholproblematik könnten das Risiko für Gewaltstraftaten

- auch kurzfristig - signifikant erhöhen (a.a.O., S. 29 und S. 34). Angesichts der diagnostizierten Störungen und der Notwendigkeit, die weitere Entwicklung zu beobachten und fachlich zu begleiten, empfahlen die Gutachter eine psychiatrische Behandlung und Betreuung des Beschuldigten, sozialarbeit- erische Beratung und Unterstützung sowie ein Waffenverbot. Im Vordergrund der psychiatrischen Behandlung des Beschuldigten stünden eine Symptomreduktion der paranoiden Symptomatik, eine psychische Stabilisierung und möglichst eine Reduktion des krankheitsbedingten Realitätsverlustes sowie eine möglichst stabile Alkohol- und auch Drogenabstinenz und Entschärfung der psychosozialen

- 16 - Konflikte bzw. Konfliktfelder. Zur langfristigen psychischen Stabilisierung des Beschuldigten gehöre eine kontinuierliche neuroleptische Medikation. Bisher habe der Beschuldigte keine hinreichend stabile Medikamenten-Compliance gezeigt und die mit ihm besprochenen und verordneten Psychopharmaka immer wieder selbständig abgesetzt. Zwar sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen - zumindest in absehbarer Zeit - nicht davon auszugehen, dass die Behandlungs- und Betreuungsziele vollumfänglich erreicht werden könnten. Doch solle das nicht dazu führen, die Zielsetzungen für das weitere Risiko- und Behandlungsmanagement aufzugeben (a.a.O., S. 30-32 und S. 35). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt sich der - derzeit nicht medikamentierte - Beschuldigte mit einer ambulanten Massnahme im Sinne einer psychiatrischen Behandlung einverstanden (Prot. II S. 16 f.). Er erklärt, dass er mit seinem Psychiater Dr. H._____ in Kontakt stehe und auch plane, diesen zu besuchen (Prot. II S. 11). Dr. H._____ sei ein guter Arzt und er (der Beschuldigte) sei sehr zufrieden mit ihm (Prot. II S. 12). Eine Suchtbehandlung lehnt der Beschuldigte ab, da er sie als unnötig erachtet (Prot. II S. 5 und S. 16). Gestützt auf das Gutachten ist somit eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung und psychiatrische Behandlung) anzuordnen. Obwohl die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten bezüglich der Suchtbehandlung derzeit nicht vorhanden ist, ist seine Abhängigkeit von Suchtstoffen - selbst wenn diese derzeit gemäss Angaben des Beschuldigten nicht akut zu sein scheint (Prot. II S. 11 f.) - im Rahmen der Behandlung seiner psychischen Störung mitzuberücksichtigen. Festzuhalten ist, dass bei der Anordnung von stationären oder ambulanten Massnahmen der Vollzug gleichzeitig ausgefällter Strafen nicht nach Art. 42 oder Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann, da die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Gefahr weiterer Straftaten voraussetzt und damit eben zwingend von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (BGE 135 IV 180 E. 2 sowie Entscheide des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 9.4. und 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6). Gestützt darauf ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist

- 17 - hingegen zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben (Art. 63 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der ambulanten Behandlung ist in Bestätigung und unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 69 S. 29 f.) sowie im Einklang mit den Empfehlungen der Gutachter (Urk. 16/7 S. 32) Bewährungshilfe anzuordnen und dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, weder ein Messer noch andere Waffen mit sich zu führen (Art. 63 Abs. 2 StGB). VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 8 bis 11) zu bestätigen.

2. Dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung - vollumfänglich aufzuerlegen, aber in Anbetracht der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten, die sich in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessern dürfte, zu erlassen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'873.90 inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 82 zuzüglich vier Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 99 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 18 -

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung und psychiatrische Behandlung) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der ambulanten Behandlung die Weisung erteilt, weder Messer noch andere Waffen mit sich zu führen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 8 bis 11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'873.90 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Amtsvormund − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − der Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern

- 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard