Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift zusammen- gefasst vorgeworfen, am 23. November 2012, um ca. 21.20 Uhr, seine auf dem Bett im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse ... in Uster sitzende Ehefrau, B._____ (nachfolgend Privatklägerin genannt), an den Armen gepackt und versucht zu haben, sie festzuhalten. Dies sei dem Beschuldigten nicht gelungen, da die Privatklägerin ihm einen Fusstritt versetzt habe. Darob sei der Beschuldigte derart in Zorn geraten, dass er die Privatklägerin an den Haaren gepackt, sie vom Bett auf den Boden gerissen und sie an den Haaren über den Fussboden bis zur Schlafzimmertüre geschleift habe. Als die Privatklägerin auf al- len Vieren wegzukriechen versucht habe, habe der Beschuldigte sie von hinten mit beiden Händen am Hals gepackt und sie rückwärts auf den Boden gerissen. Dort habe er sie von hinten mit dem rechten Arm in den Schwitzkasten genom- men, während die Privatklägerin auf dem Boden gesessen sei, und habe sie mit dem Arm am Hals gewürgt, wobei er ihr den Unterarm mit grosser Kraft gegen den Kehlkopf gedrückt habe. Mit dem anderen Arm habe er ihr von hinten mit Kraft den Brustkorb zugedrückt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Hals derart lange (ca. 30-60 Sekunden) gewürgt, bis diese "Sternchen" gesehen und einen spontanen Urinabgang erlitten habe. Während des Würgens habe die Pri- vatklägerin versucht, sich durch wildes Schlagen mit den Armen und Strampeln zu befreien, was ihr jedoch nicht gelungen sei, weil der Beschuldigte ihr in körper- licher Hinsicht massiv überlegen gewesen sei und ihre Kräfte im Laufe des Würgens geschwunden seien. Durch das Würgen am Hals und das kräftige Zu- drücken des Brustkorbes habe die Privatklägerin ausgedehnte Stauungsblutun- gen an der Gesichts- und Halshaut sowie an der Mundschleimhaut, Würgemale am Hals sowie massive Stauungsblutungen im Bereich des Dekolletés erlitten. Durch die beschriebene Gewalt am Hals und Brustkorb habe der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich, d.h. ohne nachvollziehbaren Anlass und damit in verwerflicher Weise in akute Lebensgefahr gebracht, zumal ihm die grundsätzliche Gefährlichkeit eines derartigen Angriffes gegen den Hals und Brustkorb bewusst gewesen sei, insbesondere, dass es durch das kräftige Wür-
- 7 - gen am Hals zur Unterdrückung der lebenswichtigen Blutzufuhr ins Hirn der Pri- vatklägerin und damit zu einem zerebralen Sauerstoffmangel gekommen sei und dadurch mit Fortdauern des Würgevorgangs und begünstigt durch das Kompri- mieren des Thoraxes jederzeit der Tod zufolge eines zentralen Regulationsversa- gens hätte eintreten können, wobei er pflichtwidrig darauf vertraut habe, dass die Folgen nicht eintreten würden (Urk. 18 S. 2 f.). Das Verfahren betreffend die Vorwürfe in den Anklageziffern 1.2 und 1.3 (Urk. 18 S. 3) wurde in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB mit Be- schluss der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 sistiert (Urk. 52A). 1.2. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt, d.h. den Anklagevor- wurf in objektiver Hinsicht, sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eingestanden (Prot. I S. 12, Prot. II S. 12). 1.3. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte hingegen, vorsätzlich gehandelt zu haben (Urk. 6/4 S. 3 und S. 6 f., Prot. I S. 14 und S. 16 f., Prot. II S. 12 f.). Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung bzw. deren An- trag, davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigten anerkenne, sich der Ge- fährdung des Lebens strafbar gemacht zu haben, nichts. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 6) macht es vorliegend Sinn, den inne- ren Vorgang des Beschuldigten unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prü- fen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 18 S. 4, Urk. 47 S. 5 ff., Urk. 79 S. 1). Die Verteidigung erachtet den Tatbestand der Gefährdung des Le- bens vor Vorinstanz als nicht erfüllt, da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht realisiert habe, dass die Art und Weise, wie er die Privatklägerin gepackt und ge- drückt habe, eine unmittelbare Lebensgefahr heraufbeschwören würde und er die Privatklägerin auch nicht erheblich verletzen oder gar in eine Lebensgefahr habe bringen wollen (Urk. 50 S. 9 und S. 12 f., Prot. I S. 19 ff.). Anlässlich der Beru-
- 8 - fungsverhandlung führte sie aus, dass der Beschuldigte die Erfüllung des Tatbe- stands anerkenne, führte aber zusammengefasst aus, dass es fraglich scheine, ob in der Laiensphäre bekannt sei, dass ein 30 Sekunden dauernder Schwitzkas- ten Lebensgefahr bedeute. Besondere medizinische Kenntnisse, aufgrund derer man dem Beschuldigten vorwerfen könne, er habe entgegen der Laiensphäre die Lebensgefahr realisiert, habe der Beschuldigte nicht. Man könne ihm auch nicht unterstellen, dass er realisiert habe, dass er mit der heftigen Umklammerung des Unterleibes (recte: Brustkorb) der Privatklägerin eine Lebensgefährdung herbei- führe. Von einer Missachtung einer offenkundig naheliegenden Lebensgefahr könne jedenfalls nicht die Rede sein. Sodann habe der Beschuldigte nur verhin- dern wollen, dass sich die Privatklägerin ihm entziehe. Ein bedenkenloses Durch- ziehen des Tatwillens liege nicht vor. Schliesslich würden die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverschulden gegen Skrupel- oder Gewissenlosigkeit sprechen. Der subjektive Tatbestand sei damit nur knapp gegeben (Urk. 77 S. 2 ff.).
2. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 63 S. 7 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisierungen dar. 2.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in Lebensgefahr bringt. Der Erfolg besteht in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss der Gesundheit (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 129 N 2). Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein; der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen. Vielmehr muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 11). Unmittelbar ist die Lebensgefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe
- 9 - Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkei- ten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefährlichen Si- tuation zu begegnen. Unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge eine nahe Möglichkeit des Todeseintritts vorliegt (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 20 f.). Was das Würgen insbesondere betrifft, so wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an. Bei Kompressionen des Halses besteht die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr des Hirns entsteht. Damit in diesem Zusammenhang eine unmittel- bare Lebensgefahr angenommen werden kann, müssen handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen. Diese können sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, insbesondere an den Augenbindehäuten, oder als Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) manifes- tieren, z.B. in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Symptomen. Die Rechtsprechung nimmt bei entspre- chender gutachterlicher Feststellung der Lebensgefahr eine Gefährdung des Le- bens auch bei der Gefahr eines Reflextodes (durch einen reflektorischen Blut- druckabfall und anschliessenden Herz- und Atemstillstand) an. Gemäss BGE 124 IV 53 erfüllt lebensgefährliches Würgen ohne Zufügen von schwerwiegenden Ver- letzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung, sondern eine Gefährdung des Lebens. Die Abgrenzung zum versuchten vorsätzlichen Tötungs- delikt erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 16 ff.). In der Regel ist bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1). In subjektiver Hinsicht gilt das Erfordernis des direkten Vorsatzes. Eventual- vorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nicht. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Beim Gefährdungsvorsatz vertraut der
- 10 - Täter darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 45 ff.). Das Gesetz verlangt zudem, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (BSK StGB II- Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 51; BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Skrupellos ist eine gewissenlose, aus sittlich zu missbilligenden Motiven erfolgte Gefährdung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129 N 5). 2.2. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin anerkanntermassen von hinten mit beiden Händen am Hals und riss sie rückwärts zu Boden. Dann nahm er sie von hinten mit dem rechten Arm in den Schwitzkasten und würgte sie mit dem Arm am Hals, wobei er ihr den Unterarm mit grosser Kraft gegen den Kehl- kopf drückte. Mit dem anderen Arm drückte er ihr von hinten mit Kraft den Brust- korb zu. Das Würgen des Halses dauerte ca. 30-60 Sekunden und führte dazu, dass die Privatklägerin "Sternchen" sah und einen spontanen Urinabgang erlitt. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Dezember 2012 wurden im Halshautbereich der Privat- klägerin Verletzungen festgestellt, die als morphologisches Korrelat einer relevan- ten stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Hals, im Sinne eines Würgens, zu in- terpretieren seien. Zudem hätten ausgedehnte Stauungsblutungen an der Ge- sichts- und Halshaut sowie an der Mundschleimhaut nachgewiesen werden kön- nen, welche als objektivierbare Zeichen für eine Lebensgefahr durch Würgen in- folge Kompression der Halsgefässe gewertet werden könnten. Die Stauungsblu- tungen im Dekolletébereich seien gegebenenfalls auf die geltend gemachte Brustkorb-/Bauchkompression infolge Gewichtsbelastung durch den während des Würgeangriffs rittlings auf der Privatklägerin sitzenden Beschuldigten zurückführ- bar und infolgedessen möglicherweise durch eine mechanisch bedingte Erhöhung des venösen Brustkorbdruckes bedingt. Beim Nachweis von Stauungszeichen im Kopfbereich müsse aus forensischer Sicht von einer relevanten Durchblutungs-
- 11 - störung des Gehirns ausgegangen werden, sodass in Zusammenschau mit den Verletzungsspuren am Hals aus rechtsmedizinischer Sicht von einer konkreten Lebensgefahr auszugehen sei. Die von der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Würgevorfall geschilderten Symptome (Urinabgang, Schwindel) könnten zudem als Zeichen einer vorübergehenden Hirnfunktionsstö- rung interpretiert werden und würde die bereits objektiv nachgewiesene, konkrete Lebensgefährlichkeit des geltend gemachten Würgeereignisses untermauern (Urk. 5/3 S. 3 f.). Im Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
7. Februar 2013 wurde festgehalten, dass die festgestellten Stauungsblutungen im Dekolletébereich der Privatklägerin gegebenenfalls auf die geltend gemachte Brustkorb-/Bauchkompression durch den während des Würgeangriffs rittlings auf der Privatklägerin sitzenden Beschuldigten zurückführbar sei. Eine anderweitige plausible rechtsmedizinische Erklärung für Stauungsblutungen im Dekolletébe- reich gebe es in Zusammenhang mit dem gegenständlich untersuchten Fall nicht. Aufgrund der Angaben der Privatklägerin wäre es aber z.B. auch durchaus mög- lich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des geltend gemachten, vermutlich hochdynamischen Ereignisses mit Packen, Loslassen und erneut Zupacken eine Brustkorb-/Bauchkompression der Privatklägerin stattgefunden habe. Was das von der Privatklägerin erwähnte "Sternchensehen" betreffe, könne dies im Rah- men eines Angriffs gegen den Hals als ein möglicher Vorbote einer Bewusstlosig- keit als zusätzliches Zeichen einer relevanten Durchblutungsstörung des Gehirns infolge Kompression der Halsgefässe während des Würgevorgangs interpretiert werden. Dies untermaure die bereits im rechtsmedizinischen Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung dargelegte Gefährlichkeit des geltend gemachten Würgeangriffs und die daraus hervorgehende konkrete Lebensgefahr für die Pri- vatklägerin (Urk. 5/14 S. 3 f.). Aus dem ambulanten Bericht der Unfallchirurgie vom 24. November 2012 geht sodann hervor, dass die Privatklägerin über eine ausgeprägte Atemnot sowie Schwindel und Urinabgang während des Würgens geklagt habe. Eine Bewusstlo- sigkeit sei hingegen nicht eingetreten. Anlässlich der Untersuchung vom
24. November 2012 habe die Privatklägerin über Schmerzen in beiden Knien, Halsschmerzen und Schmerzen beim Schlucken geklagt. Die Ärzte stellten unter
- 12 - anderem am Kopf eine Druckdolenz parietal links, im Bereich der Mundschleim- haut kleine Einblutungen im Bereich der Unterlippe und dezente Petechien (= Vielzahl stecknadelkopfgrosser Blutungen aus den Kapillaren in die Haut oder Schleimhäute) an den Oberlidern fest. Am Hals wurden Würgemale mit Petechien linksseitig, rechtsseitig ein 4 cm langes Würgemal und an der Mandibula (= Un- terkiefer oder Kinnlade) ein 2 cm langes Würgemal festgestellt (Urk. 5/12). Das Institut für Rechtsmedizin kam zum Schluss, dass durch das Würgen durch den Beschuldigten für die Privatklägerin eine konkrete Lebensgefahr be- stand. Durch die Kompression des Halses, welche durch den Schwitzkasten er- folgte, bestand für die Privatklägerin die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr zum Hirn entsteht. Die von den Ärzten festgestellten Stauungsblutungen und Petechien im Kopfbereich sind Be- funde, welche zur Folge haben, dass von einer unmittelbaren Lebensgefahr aus- gegangen werden muss, da sie ein Nachweis von Hirndurchblutungsstörungen sind. Darauf weisen ausserdem die weiteren Symptome, wie Urinabgang, Atem- not, Schwindel, Halsschmerzen, Schluckbeschwerden und "Sternchensehen" hin, welche die Privatklägerin erlitt. Erschwerend kommt die Kompression des Brust- korbes durch den Beschuldigten dazu. Durch seine Handlungen schuf der Be- schuldigte eine Situation, in welcher klar die ernstliche Wahrscheinlichkeit bzw. nahe Möglichkeit des Todeseintritts der Privatklägerin bestand. Damit ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen und der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt. Auch wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht verletzen oder gar töten wollte, schliesst das keineswegs aus, dass ihm die geschaffene Lebensgefahr bewusst war und er sie auch herbeiführen wollte. Vielmehr trifft hier beides zu: Auf die Frage, was passieren könne, wenn man jemanden - wie er es getan habe
- am Hals packe und zudrücke, antwortete er, wenn man nicht nachdenke, dann könnte man jemanden töten. Dies sei aber nicht seine Absicht gewesen (Urk. 6/1 S. 4 f.). Auf die Frage, ob das Würgen der Privatklägerin lebensbedrohlich gewe- sen sei, antwortete er, er denke schon, aber er habe es ja nicht lange gemacht (Urk. 6/1 S. 5). Weiter führte er auf die Frage, was passieren könne, wenn man
- 13 - jemanden mit einer Intensität von 10 auf einer Skala von 1-10 den Hals zudrücke, aus, dann bestehe schon Lebensgefahr. Es sei schon möglich, dass der andere sterbe. Es komme auf die Intensität an. Man könne deshalb daran sterben, weil man nicht mehr atmen könne. Er bestätigte, dass sich im Hals Blutgefässe befin- den würden, welche das Hirn mit Blut versorgen würden. Die würden sich auf bei- den Seiten des Halses befinden. Dort gebe es Arterien. Die Luftröhre befinde sich in der Mitte des Halses. Wenn man diese zudrücke, werde die Atmung unterbro- chen. Auf die Fragen, wie lange es brauche, bis ein Mensch sterbe, wenn man ihm die Luftröhre zudrücke, antwortete er, er wisse es nicht. Sicher eine Zeitlang. Die Frage, ob für die Privatklägerin die Gefahr bestanden habe, dass sie durch das Abdrücken des Halses keine Luft mehr kriege, führte er aus, das sei schon möglich. Aber über das sei er sich in diesem Moment nicht im Klaren gewesen. Es sei schon möglich, dass jemand daran sterbe, aber das sei nicht seine Absicht gewesen (Urk. 6/4 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf Nachfrage aus, wenn man jemandem am Hals würge, könne dieser in Gefahr ge- raten, weil ihm dann Luft und Sauerstoff, welcher durch das Blut in den Kopf ge- lange, fehlen könne (Prot. II S. 13). Aufgrund all dieser dem Beschuldigten be- kannten Umstände drängt sich vorliegend der Schluss auf das sichere Wissen des Beschuldigten um die durch seine Handlungen bewirkte konkrete, unmittelba- re Lebensgefahr für die Privatklägerin auf. Dem Beschuldigten war demnach be- wusst, dass das Würgen des Halses der Privatklägerin, wobei erschwerend die Kompression des Brustkorbes dazu kam, zum Tod der Privatklägerin hätte führen können. Trotz dieses Wissens nahm er die eingeklagten Handlungen vor. Damit führte der Beschuldigte die Lebensgefahr wissentlich und willentlich herbei und handelte demzufolge mit direktem Vorsatz. Damit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Daran ändert nichts, dass er gehofft oder darauf vertraut haben mag, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Das Vorgehen des Beschuldigten lässt jeglichen Respekt vor dem Leben der Privatklägerin missen. Ein solches Verhalten, welches ohne nachvollziehba- ren Grund - denn auch eine Ehestreitigkeit ist selbstverständlich kein solcher - und gegenüber einer körperlich unterlegenen Person erfolgte, ist als besonders verwerflich und rücksichtslos zu qualifizieren und lässt sich mit den anerkannten
- 14 - Grundsätzen von Moral und Sitte in keiner Weise vereinbaren. Das Handeln des Beschuldigten ist damit als skrupellos zu bezeichnen.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Wiedergutmachung
1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den An- trag, im Sinn von Art. 53 StGB von der Bestrafung abzusehen (Urk. 77 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, die Privatklägerin habe in ihrem Schreiben (vgl. Urk. 76) beschrieben, dass es dem Beschuldigten gelungen sei, das Vertrauen der Ehefrau zu gewinnen, er sich sehr gut um die beiden Söhne und um sie kümmere, er zahlreiche Aufgaben und Arbeiten übernehme und sie sehr dankbar wäre, wenn der Beschuldigte freigesprochen würde oder in der Schweiz bleiben könnte. Dieses Schreiben belege, dass der Beschuldigte alle zumutbaren An- strengungen unternommen habe, um das von ihm bewirkte Unrecht auszuglei- chen. In rechtlicher Hinsicht sei der Beschuldigte nicht verpflichtet, für die Betreu- ung und Umsorgung der beiden Söhne der Privatklägerin aufzukommen. Er leiste diesen Effort zwar gern, vor allem aber auch freiwillig und in einem Ausmass, das in pekuniärer Hinsicht sehr beachtlich sei. Man könne den vom Beschuldigten ge- leisteten Aufwand auf ca. Fr. 500.– pro Monat beziffern. Sodann stehe eine be- dingte Strafe in Aussicht. Schliesslich stelle der Wunsch der Privatklägerin nach einem Freispruch oder einer möglichst milden Bestrafung des Beschuldigten eine Interessenlage dar, die ebenfalls für die Anwendung von Art. 53 StGB spreche und auch dem öffentlichen Interesse bzw. generalpräventiven Überlegungen sei genüge getan, da der Beschuldigte nicht weniger als ein halbes Jahr in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft gewesen sei (Urk. 77 S. 6 ff.)
2. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe er-
- 15 - füllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Straf- verfolgung gering sind (Art. 53 StGB). Gemäss Bundesgericht setzt Wiedergut- machung ausserdem voraus, dass der Täter die Normverletzung anerkennt (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3). Die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen mit der Höhe der zu erwartenden Strafe (Markus Hug, OFK- StGB, StGB 53 N 3). Der vom Beschuldigten erfüllte Straftatbestand der Gefährdung des Lebens sieht eine Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Von der Anklagebehörde beantragt wurde eine Bestrafung mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, von der Vorinstanz ausgesprochen wurde eine solche von 18 Mo- naten. Es handelt sich vorliegend keinesfalls um ein geringfügiges Delikt. Viel- mehr ging man nur deshalb nicht von einem versuchten Tötungsdelikt aus, weil dem Beschuldigten kein Tötungsvorsatz hätte nachgewiesen werden können. Denn immerhin richtete sich der tätliche Angriff des Beschuldigten direkt gegen die Privatklägerin und handelte es sich nicht um eine allgemeine Gefährdung. Dadurch, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Lebens er- füllte, sind die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen hoch an- zusetzen. Die Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, erfüllt. Was aber die Wiedergutmachung an sich, das heisst die geltend gemachten Anstrengungen des Beschuldigten, um das von ihm be- wirkte Unrecht auszugleichen, betrifft, so ist dazu Folgendes anzumerken: Dass der Beschuldigte als Ehemann der Privatklägerin dieser im Haushalt hilft, sich fi- nanziell an den Lebenskosten beteiligt und sie in der Betreuung ihrer Söhne un- terstützt, kann nicht als Wiedergutmachung qualifiziert werden. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung ist der Beschuldigte sogar rechtlich dazu verpflichtet. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 und 163 ZGB ist der Beschuldigte gehalten, zusammen mit seiner Frau für die Kinder zu sorgen und einen Beitrag an den gebührenden Unterhalt zu leisten, sei es durch Geldzahlun- gen, Besorgen des Haushalts oder Betreuen der Kinder. Auch Stiefkinder fallen in den Bereich der gemeinsamen Sorge, so insbesondere wenn sie im selben
- 16 - Haushalt leben. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 1'000.– bezahlt hätte, wird sodann nicht geltend gemacht. Bemühungen um einen Ausgleich des der Privatklägerin zugefügten Unrechts sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Bereits an dieser Vo- raussetzung scheitert die Anwendung von Art. 53 StGB. Kommt hinzu, dass selbst wenn die Privatklägerin kein Interesse an der Strafverfolgung des Beschul- digten mehr hat, das öffentliche Interesse an einer solchen nach wie vor gegeben ist, handelt es sich beim vom Beschuldigten begangene Delikt doch keineswegs um eine Bagatelle. Schliesslich ist angesichts der Umstände, unter denen die An- erkennung des Straftatbestands durch den Beschuldigten geltend gemacht wird, fraglich, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Normverletzung tatsächlich anerkennt, sprechen seine Ausführungen und diejenigen seines Verteidigers doch eher dagegen. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um im Sinne von Art. 53 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. V. Strafzumessung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 32 Monaten (Urk. 79), die Verteidigung stellte den Eventualantrag, eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen (Urk. 77 S. 1). Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlasten- den Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 63 S. 16 ff.).
2. Für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
- 17 -
3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin durch sein Vorgehen in Todesangst versetzte. Das Würgen dauerte immerhin ca. 30 bis 60 Sekunden. Sodann fügte er ihr durch das Würgen am Hals und das kräftige Zudrücken des Brustkorbes - wenn auch nicht erhebliche - Verletzungen (Stauungsblutungen und Würgemale) zu. Es folgte dar- aus eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen (Urk. 5/12 S. 2). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Situation für die Privatklägerin auch im Nachhinein psychisch be- lastend war, wurde doch ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtigt (vgl. Urk. 48 S. 6). Das Vorgehen des Beschuldigten war brutal und aggressiv und zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hin- sicht mittelschwer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so mag eine Ehestreitigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin der Grund für das Verhalten des Beschuldigten gewe- sen sein, rechtfertigt jedoch keinesfalls die Anwendung von Gewalt. Der Beschul- digte hätte jederzeit damit aufhören können, Gewalt gegen die Privatklägerin an- zuwenden, entschied sich aber dagegen und beliess es nicht beim Festhalten und an den Haaren reissen, sondern nahm sie auch noch in den Schwitzkasten und
- 18 - drückte ihr den Brustkorb zu. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass sei- ne Tat nicht geplant war, sondern aus einer spontanen Reaktion heraus erfolgte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht und damit im unteren Bereich des mittleren Verschuldens einzuordnen. Dafür erweist sich für die Ge- fährdung des Lebens eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen. 3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 63 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er lebe nach wie vor mit der Privatklägerin und deren Kinder zusammen. Die Beziehung zur Privatklägerin habe sich verbessert und er putze und koche zu Hause. Er arbeite sodann 60 - 70 % als Reinigungsmitarbeiter und verdiene Fr. 1'600.– bis Fr. 1'700.– netto pro Monat. Seine Frau arbeite 80 % (Prot. II S. 9 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe des Beschuldigten (vgl. Urk. 63 S. 21) wurde inzwischen gelöscht (vgl. Urk. 67). Die Vorstrafenlosigkeit rechtfer- tigt aber keine Strafminderung (BGE 136 IV 1). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt eingestand. Ausserdem zeigte er Einsicht und Reue, was sich eben- falls strafmindernd auswirkt. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Ei- ne allfällige fremdenpolizeiliche Auswirkung der vorliegend auszusprechenden Strafhöhe kann sodann nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 77 S. 12). Einerseits kann nicht mit Sicherheit mit einer Wegweisung des Beschuldigten gerechnet
- 19 - werden, andererseits würde das zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Tätern schweizerischer Staatsangehörigkeit führen. 3.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 188 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss ausserdem sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigs- tens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzuziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ausser Acht zu lassen (BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, Erw. 2.2.1).
- 20 -
2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt zwar nicht mehr leicht. Es ist aber davon auszugehen, dass die doch 188 Tage dauernde Untersuchungshaft und das vorliegende Strafverfahren beim Beschuldigten eine nachhaltige Wirkung hinterlassen haben, welche ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten wird. So hinterlässt er den Eindruck, seine Tat zu bereuen und aus seinen Fehlern ge- lernt zu haben, was auch die Privatklägerin bestätigte, welche ihm verzeiht zu ha- ben scheint (vgl. Urk. 48 S. 4, Urk. 76). Im Übrigen fehlt es an Vorstrafen, welche Zweifel an einer günstigen Legalprognose hervorrufen würden. Es ist davon aus- zugehen, dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck einer vollständig bedingten Freiheitsstrafe bewähren wird. Damit ist vorliegend nicht ersichtlich, in- wiefern aus spezialpräventiven Überlegungen der unbedingte Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe notwendig sein soll. Unter diesen Umständen kann dem Be- schuldigten eine günstige Prognose gestellt werden, weshalb es angezeigt ist, den Strafvollzug vollumfänglich aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Weisung
1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Pro- bezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Die Weisungen, wel- che das Gericht für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Be- rufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schaden- ersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB).
2. Auf Antrag der Verteidigung (vgl. Urk. 50 S. 2 und S. 21) erteilte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Weisung, sich für die Dauer der Probezeit in psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 63 S. 23 f. und S. 26). Der Beschuldigte hat mit einer solchen auch bereits begonnen (vgl. Urk. 75/2-8, Urk. 78/1, Prot. II S. 11).
3. Um den verbleibenden Bedenken erneuter Konflikte in der Ehe mit ge- walttätigen Übergriffen Rechnung zu tragen und um die Bewährungschancen des Beschuldigten zu verbessern, erscheint es angezeigt, die von der Vorinstanz an-
- 21 - geordnete Weisung zu bestätigen. Ziel ist es, den Beschuldigten vor Rückfällen zu bewahren und mit der Anordnung der Weisung soll ihm die dafür notwendige Stütze gegeben werden. Es ist dem Beschuldigten daher die Weisung zu erteilen, sich während der Dauer der Probezeit in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 63 S. 26). Der Beschuldig- te liess mit seiner Berufungserklärung auch die entsprechende Dispositivziffer 5 anfechten (vgl. Urk. 64 S. 2).
2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehöri- gen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene kör- perliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genug- tuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des
- 22 - Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte zu ver- pflichten sei, ihr eine (symbolische) Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 48 S. 2). Die Privatklägerin habe während des Würgens Höllenqualen aus- gestanden und unter massiver Todesangst gelitten. Die Verarbeitung des Trau- mas werde noch dauern (Urk. 48 S. 6). Die Gewaltanwendung des Beschuldigten führte zu - wenn auch nicht erheb- lichen - Verletzungen der Privatklägerin. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit Schmerzen verbunden sind, auch wenn es sich nicht um länger andauernde Schmerzen handelte. Insbesondere während des Würgevor- gangs musste die Privatklägerin nebst den Schmerzen Todesangst erleiden. Es ist auch einfühlbar, dass die Privatklägerin unter psychischen Nachwirkungen lei- det. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Opfer um die Ehefrau des Be- schuldigten handelt. Das Verschulden des Beschuldigten, der direktvorsätzlich gehandelt hat, wiegt strafrechtlich nicht mehr leicht. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.– er- scheint angemessen und wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz anerkannt (Prot. I S. 15, Urk. 50 S. 2). Eine Erhöhung der Genugtuung ist aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ohnehin nicht möglich. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 30. Mai 2013 der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 188 Tage durch Haft erstanden waren, bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Für die Dauer der Probezeit wurde dem Beschuldigten die Wei- sung erteilt, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Der Beschul- digte wurde ausserdem verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 63). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2013 münd- lich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 25, Urk. 52A). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 55). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin am 9. Dezember 2013 zugestellt (Urk. 60).
- 5 - Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 reichte die Verteidigung des Beschul- digten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 5. Februar 2014 Anschlussberufung (Urk. 70).
E. 1.2 Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt, d.h. den Anklagevor- wurf in objektiver Hinsicht, sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eingestanden (Prot. I S. 12, Prot. II S. 12).
E. 1.3 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte hingegen, vorsätzlich gehandelt zu haben (Urk. 6/4 S. 3 und S. 6 f., Prot. I S. 14 und S. 16 f., Prot. II S. 12 f.). Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung bzw. deren An- trag, davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigten anerkenne, sich der Ge- fährdung des Lebens strafbar gemacht zu haben, nichts. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 6) macht es vorliegend Sinn, den inne- ren Vorgang des Beschuldigten unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prü- fen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 18 S. 4, Urk. 47 S. 5 ff., Urk. 79 S. 1). Die Verteidigung erachtet den Tatbestand der Gefährdung des Le- bens vor Vorinstanz als nicht erfüllt, da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht realisiert habe, dass die Art und Weise, wie er die Privatklägerin gepackt und ge- drückt habe, eine unmittelbare Lebensgefahr heraufbeschwören würde und er die Privatklägerin auch nicht erheblich verletzen oder gar in eine Lebensgefahr habe bringen wollen (Urk. 50 S. 9 und S. 12 f., Prot. I S. 19 ff.). Anlässlich der Beru-
- 8 - fungsverhandlung führte sie aus, dass der Beschuldigte die Erfüllung des Tatbe- stands anerkenne, führte aber zusammengefasst aus, dass es fraglich scheine, ob in der Laiensphäre bekannt sei, dass ein 30 Sekunden dauernder Schwitzkas- ten Lebensgefahr bedeute. Besondere medizinische Kenntnisse, aufgrund derer man dem Beschuldigten vorwerfen könne, er habe entgegen der Laiensphäre die Lebensgefahr realisiert, habe der Beschuldigte nicht. Man könne ihm auch nicht unterstellen, dass er realisiert habe, dass er mit der heftigen Umklammerung des Unterleibes (recte: Brustkorb) der Privatklägerin eine Lebensgefährdung herbei- führe. Von einer Missachtung einer offenkundig naheliegenden Lebensgefahr könne jedenfalls nicht die Rede sein. Sodann habe der Beschuldigte nur verhin- dern wollen, dass sich die Privatklägerin ihm entziehe. Ein bedenkenloses Durch- ziehen des Tatwillens liege nicht vor. Schliesslich würden die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverschulden gegen Skrupel- oder Gewissenlosigkeit sprechen. Der subjektive Tatbestand sei damit nur knapp gegeben (Urk. 77 S. 2 ff.).
2. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 63 S. 7 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisierungen dar.
E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfäng- lichen Freispruch und damit eine Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuld- punkt), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 4 (Weisung), 5 (Genugtuung) und 9 (Kostenaufla- ge) des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2013. Unangefochten blieben Dispo- sitivziffern 6 - 8 und damit die Kostenaufstellung und die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 2) und den Vollzug (Dispositivziffer 3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung änderte die Verteidigung ihre Anträge dahingehend, dass sie beantragte, davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte anerkenne, sich im Sinne von Art. 129 StGB strafbar gemacht zu haben, jedoch im Sinne von Art. 53 StGB von der Bestrafung abzusehen (Urk. 77 S. 1). Aus den Ausführun- gen der Verteidigung (Urk. 77, Prot. II S. 14) und des Beschuldigten (Prot. II S. 12 f.) geht jedoch hervor, dass die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Ge- fährdung des Lebens an sich dennoch bestritten wird bzw. nur deshalb anerkannt wird, um die Anwendbarkeit von Art. 53 StGB zu ermöglichen. Damit ist festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 30. Mai 2013 einzig bezüglich der Dispositivziffern 6 (Kostenaufstellung), 7 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) und 8 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.1 Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in Lebensgefahr bringt. Der Erfolg besteht in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss der Gesundheit (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 129 N 2). Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein; der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen. Vielmehr muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 11). Unmittelbar ist die Lebensgefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe
- 9 - Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkei- ten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefährlichen Si- tuation zu begegnen. Unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge eine nahe Möglichkeit des Todeseintritts vorliegt (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 20 f.). Was das Würgen insbesondere betrifft, so wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an. Bei Kompressionen des Halses besteht die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr des Hirns entsteht. Damit in diesem Zusammenhang eine unmittel- bare Lebensgefahr angenommen werden kann, müssen handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen. Diese können sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, insbesondere an den Augenbindehäuten, oder als Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) manifes- tieren, z.B. in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Symptomen. Die Rechtsprechung nimmt bei entspre- chender gutachterlicher Feststellung der Lebensgefahr eine Gefährdung des Le- bens auch bei der Gefahr eines Reflextodes (durch einen reflektorischen Blut- druckabfall und anschliessenden Herz- und Atemstillstand) an. Gemäss BGE 124 IV 53 erfüllt lebensgefährliches Würgen ohne Zufügen von schwerwiegenden Ver- letzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung, sondern eine Gefährdung des Lebens. Die Abgrenzung zum versuchten vorsätzlichen Tötungs- delikt erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 16 ff.). In der Regel ist bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1). In subjektiver Hinsicht gilt das Erfordernis des direkten Vorsatzes. Eventual- vorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nicht. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Beim Gefährdungsvorsatz vertraut der
- 10 - Täter darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 45 ff.). Das Gesetz verlangt zudem, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (BSK StGB II- Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 51; BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Skrupellos ist eine gewissenlose, aus sittlich zu missbilligenden Motiven erfolgte Gefährdung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129 N 5).
E. 2.2 Der Beschuldigte packte die Privatklägerin anerkanntermassen von hinten mit beiden Händen am Hals und riss sie rückwärts zu Boden. Dann nahm er sie von hinten mit dem rechten Arm in den Schwitzkasten und würgte sie mit dem Arm am Hals, wobei er ihr den Unterarm mit grosser Kraft gegen den Kehl- kopf drückte. Mit dem anderen Arm drückte er ihr von hinten mit Kraft den Brust- korb zu. Das Würgen des Halses dauerte ca. 30-60 Sekunden und führte dazu, dass die Privatklägerin "Sternchen" sah und einen spontanen Urinabgang erlitt. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Dezember 2012 wurden im Halshautbereich der Privat- klägerin Verletzungen festgestellt, die als morphologisches Korrelat einer relevan- ten stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Hals, im Sinne eines Würgens, zu in- terpretieren seien. Zudem hätten ausgedehnte Stauungsblutungen an der Ge- sichts- und Halshaut sowie an der Mundschleimhaut nachgewiesen werden kön- nen, welche als objektivierbare Zeichen für eine Lebensgefahr durch Würgen in- folge Kompression der Halsgefässe gewertet werden könnten. Die Stauungsblu- tungen im Dekolletébereich seien gegebenenfalls auf die geltend gemachte Brustkorb-/Bauchkompression infolge Gewichtsbelastung durch den während des Würgeangriffs rittlings auf der Privatklägerin sitzenden Beschuldigten zurückführ- bar und infolgedessen möglicherweise durch eine mechanisch bedingte Erhöhung des venösen Brustkorbdruckes bedingt. Beim Nachweis von Stauungszeichen im Kopfbereich müsse aus forensischer Sicht von einer relevanten Durchblutungs-
- 11 - störung des Gehirns ausgegangen werden, sodass in Zusammenschau mit den Verletzungsspuren am Hals aus rechtsmedizinischer Sicht von einer konkreten Lebensgefahr auszugehen sei. Die von der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Würgevorfall geschilderten Symptome (Urinabgang, Schwindel) könnten zudem als Zeichen einer vorübergehenden Hirnfunktionsstö- rung interpretiert werden und würde die bereits objektiv nachgewiesene, konkrete Lebensgefährlichkeit des geltend gemachten Würgeereignisses untermauern (Urk. 5/3 S. 3 f.). Im Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
E. 3 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.
- 6 - II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift zusammen- gefasst vorgeworfen, am 23. November 2012, um ca. 21.20 Uhr, seine auf dem Bett im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse ... in Uster sitzende Ehefrau, B._____ (nachfolgend Privatklägerin genannt), an den Armen gepackt und versucht zu haben, sie festzuhalten. Dies sei dem Beschuldigten nicht gelungen, da die Privatklägerin ihm einen Fusstritt versetzt habe. Darob sei der Beschuldigte derart in Zorn geraten, dass er die Privatklägerin an den Haaren gepackt, sie vom Bett auf den Boden gerissen und sie an den Haaren über den Fussboden bis zur Schlafzimmertüre geschleift habe. Als die Privatklägerin auf al- len Vieren wegzukriechen versucht habe, habe der Beschuldigte sie von hinten mit beiden Händen am Hals gepackt und sie rückwärts auf den Boden gerissen. Dort habe er sie von hinten mit dem rechten Arm in den Schwitzkasten genom- men, während die Privatklägerin auf dem Boden gesessen sei, und habe sie mit dem Arm am Hals gewürgt, wobei er ihr den Unterarm mit grosser Kraft gegen den Kehlkopf gedrückt habe. Mit dem anderen Arm habe er ihr von hinten mit Kraft den Brustkorb zugedrückt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Hals derart lange (ca. 30-60 Sekunden) gewürgt, bis diese "Sternchen" gesehen und einen spontanen Urinabgang erlitten habe. Während des Würgens habe die Pri- vatklägerin versucht, sich durch wildes Schlagen mit den Armen und Strampeln zu befreien, was ihr jedoch nicht gelungen sei, weil der Beschuldigte ihr in körper- licher Hinsicht massiv überlegen gewesen sei und ihre Kräfte im Laufe des Würgens geschwunden seien. Durch das Würgen am Hals und das kräftige Zu- drücken des Brustkorbes habe die Privatklägerin ausgedehnte Stauungsblutun- gen an der Gesichts- und Halshaut sowie an der Mundschleimhaut, Würgemale am Hals sowie massive Stauungsblutungen im Bereich des Dekolletés erlitten. Durch die beschriebene Gewalt am Hals und Brustkorb habe der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich, d.h. ohne nachvollziehbaren Anlass und damit in verwerflicher Weise in akute Lebensgefahr gebracht, zumal ihm die grundsätzliche Gefährlichkeit eines derartigen Angriffes gegen den Hals und Brustkorb bewusst gewesen sei, insbesondere, dass es durch das kräftige Wür-
- 7 - gen am Hals zur Unterdrückung der lebenswichtigen Blutzufuhr ins Hirn der Pri- vatklägerin und damit zu einem zerebralen Sauerstoffmangel gekommen sei und dadurch mit Fortdauern des Würgevorgangs und begünstigt durch das Kompri- mieren des Thoraxes jederzeit der Tod zufolge eines zentralen Regulationsversa- gens hätte eintreten können, wobei er pflichtwidrig darauf vertraut habe, dass die Folgen nicht eintreten würden (Urk. 18 S. 2 f.). Das Verfahren betreffend die Vorwürfe in den Anklageziffern 1.2 und 1.3 (Urk. 18 S. 3) wurde in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB mit Be- schluss der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 sistiert (Urk. 52A).
E. 3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin durch sein Vorgehen in Todesangst versetzte. Das Würgen dauerte immerhin ca. 30 bis 60 Sekunden. Sodann fügte er ihr durch das Würgen am Hals und das kräftige Zudrücken des Brustkorbes - wenn auch nicht erhebliche - Verletzungen (Stauungsblutungen und Würgemale) zu. Es folgte dar- aus eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen (Urk. 5/12 S. 2). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Situation für die Privatklägerin auch im Nachhinein psychisch be- lastend war, wurde doch ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtigt (vgl. Urk. 48 S. 6). Das Vorgehen des Beschuldigten war brutal und aggressiv und zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hin- sicht mittelschwer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so mag eine Ehestreitigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin der Grund für das Verhalten des Beschuldigten gewe- sen sein, rechtfertigt jedoch keinesfalls die Anwendung von Gewalt. Der Beschul- digte hätte jederzeit damit aufhören können, Gewalt gegen die Privatklägerin an- zuwenden, entschied sich aber dagegen und beliess es nicht beim Festhalten und an den Haaren reissen, sondern nahm sie auch noch in den Schwitzkasten und
- 18 - drückte ihr den Brustkorb zu. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass sei- ne Tat nicht geplant war, sondern aus einer spontanen Reaktion heraus erfolgte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht und damit im unteren Bereich des mittleren Verschuldens einzuordnen. Dafür erweist sich für die Ge- fährdung des Lebens eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen.
E. 3.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 63 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er lebe nach wie vor mit der Privatklägerin und deren Kinder zusammen. Die Beziehung zur Privatklägerin habe sich verbessert und er putze und koche zu Hause. Er arbeite sodann 60 - 70 % als Reinigungsmitarbeiter und verdiene Fr. 1'600.– bis Fr. 1'700.– netto pro Monat. Seine Frau arbeite 80 % (Prot. II S. 9 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe des Beschuldigten (vgl. Urk. 63 S. 21) wurde inzwischen gelöscht (vgl. Urk. 67). Die Vorstrafenlosigkeit rechtfer- tigt aber keine Strafminderung (BGE 136 IV 1). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt eingestand. Ausserdem zeigte er Einsicht und Reue, was sich eben- falls strafmindernd auswirkt. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Ei- ne allfällige fremdenpolizeiliche Auswirkung der vorliegend auszusprechenden Strafhöhe kann sodann nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 77 S. 12). Einerseits kann nicht mit Sicherheit mit einer Wegweisung des Beschuldigten gerechnet
- 19 - werden, andererseits würde das zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Tätern schweizerischer Staatsangehörigkeit führen.
E. 3.3 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 188 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss ausserdem sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigs- tens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzuziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ausser Acht zu lassen (BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, Erw. 2.2.1).
- 20 -
2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt zwar nicht mehr leicht. Es ist aber davon auszugehen, dass die doch 188 Tage dauernde Untersuchungshaft und das vorliegende Strafverfahren beim Beschuldigten eine nachhaltige Wirkung hinterlassen haben, welche ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten wird. So hinterlässt er den Eindruck, seine Tat zu bereuen und aus seinen Fehlern ge- lernt zu haben, was auch die Privatklägerin bestätigte, welche ihm verzeiht zu ha- ben scheint (vgl. Urk. 48 S. 4, Urk. 76). Im Übrigen fehlt es an Vorstrafen, welche Zweifel an einer günstigen Legalprognose hervorrufen würden. Es ist davon aus- zugehen, dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck einer vollständig bedingten Freiheitsstrafe bewähren wird. Damit ist vorliegend nicht ersichtlich, in- wiefern aus spezialpräventiven Überlegungen der unbedingte Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe notwendig sein soll. Unter diesen Umständen kann dem Be- schuldigten eine günstige Prognose gestellt werden, weshalb es angezeigt ist, den Strafvollzug vollumfänglich aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Weisung
1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Pro- bezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Die Weisungen, wel- che das Gericht für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Be- rufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schaden- ersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB).
2. Auf Antrag der Verteidigung (vgl. Urk. 50 S. 2 und S. 21) erteilte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Weisung, sich für die Dauer der Probezeit in psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 63 S. 23 f. und S. 26). Der Beschuldigte hat mit einer solchen auch bereits begonnen (vgl. Urk. 75/2-8, Urk. 78/1, Prot. II S. 11).
3. Um den verbleibenden Bedenken erneuter Konflikte in der Ehe mit ge- walttätigen Übergriffen Rechnung zu tragen und um die Bewährungschancen des Beschuldigten zu verbessern, erscheint es angezeigt, die von der Vorinstanz an-
- 21 - geordnete Weisung zu bestätigen. Ziel ist es, den Beschuldigten vor Rückfällen zu bewahren und mit der Anordnung der Weisung soll ihm die dafür notwendige Stütze gegeben werden. Es ist dem Beschuldigten daher die Weisung zu erteilen, sich während der Dauer der Probezeit in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 63 S. 26). Der Beschuldig- te liess mit seiner Berufungserklärung auch die entsprechende Dispositivziffer 5 anfechten (vgl. Urk. 64 S. 2).
2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehöri- gen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene kör- perliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genug- tuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des
- 22 - Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte zu ver- pflichten sei, ihr eine (symbolische) Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 48 S. 2). Die Privatklägerin habe während des Würgens Höllenqualen aus- gestanden und unter massiver Todesangst gelitten. Die Verarbeitung des Trau- mas werde noch dauern (Urk. 48 S. 6). Die Gewaltanwendung des Beschuldigten führte zu - wenn auch nicht erheb- lichen - Verletzungen der Privatklägerin. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit Schmerzen verbunden sind, auch wenn es sich nicht um länger andauernde Schmerzen handelte. Insbesondere während des Würgevor- gangs musste die Privatklägerin nebst den Schmerzen Todesangst erleiden. Es ist auch einfühlbar, dass die Privatklägerin unter psychischen Nachwirkungen lei- det. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Opfer um die Ehefrau des Be- schuldigten handelt. Das Verschulden des Beschuldigten, der direktvorsätzlich gehandelt hat, wiegt strafrechtlich nicht mehr leicht. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.– er- scheint angemessen und wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz anerkannt (Prot. I S. 15, Urk. 50 S. 2). Eine Erhöhung der Genugtuung ist aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ohnehin nicht möglich. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7 Februar 2013 wurde festgehalten, dass die festgestellten Stauungsblutungen im Dekolletébereich der Privatklägerin gegebenenfalls auf die geltend gemachte Brustkorb-/Bauchkompression durch den während des Würgeangriffs rittlings auf der Privatklägerin sitzenden Beschuldigten zurückführbar sei. Eine anderweitige plausible rechtsmedizinische Erklärung für Stauungsblutungen im Dekolletébe- reich gebe es in Zusammenhang mit dem gegenständlich untersuchten Fall nicht. Aufgrund der Angaben der Privatklägerin wäre es aber z.B. auch durchaus mög- lich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des geltend gemachten, vermutlich hochdynamischen Ereignisses mit Packen, Loslassen und erneut Zupacken eine Brustkorb-/Bauchkompression der Privatklägerin stattgefunden habe. Was das von der Privatklägerin erwähnte "Sternchensehen" betreffe, könne dies im Rah- men eines Angriffs gegen den Hals als ein möglicher Vorbote einer Bewusstlosig- keit als zusätzliches Zeichen einer relevanten Durchblutungsstörung des Gehirns infolge Kompression der Halsgefässe während des Würgevorgangs interpretiert werden. Dies untermaure die bereits im rechtsmedizinischen Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung dargelegte Gefährlichkeit des geltend gemachten Würgeangriffs und die daraus hervorgehende konkrete Lebensgefahr für die Pri- vatklägerin (Urk. 5/14 S. 3 f.). Aus dem ambulanten Bericht der Unfallchirurgie vom 24. November 2012 geht sodann hervor, dass die Privatklägerin über eine ausgeprägte Atemnot sowie Schwindel und Urinabgang während des Würgens geklagt habe. Eine Bewusstlo- sigkeit sei hingegen nicht eingetreten. Anlässlich der Untersuchung vom
24. November 2012 habe die Privatklägerin über Schmerzen in beiden Knien, Halsschmerzen und Schmerzen beim Schlucken geklagt. Die Ärzte stellten unter
- 12 - anderem am Kopf eine Druckdolenz parietal links, im Bereich der Mundschleim- haut kleine Einblutungen im Bereich der Unterlippe und dezente Petechien (= Vielzahl stecknadelkopfgrosser Blutungen aus den Kapillaren in die Haut oder Schleimhäute) an den Oberlidern fest. Am Hals wurden Würgemale mit Petechien linksseitig, rechtsseitig ein 4 cm langes Würgemal und an der Mandibula (= Un- terkiefer oder Kinnlade) ein 2 cm langes Würgemal festgestellt (Urk. 5/12). Das Institut für Rechtsmedizin kam zum Schluss, dass durch das Würgen durch den Beschuldigten für die Privatklägerin eine konkrete Lebensgefahr be- stand. Durch die Kompression des Halses, welche durch den Schwitzkasten er- folgte, bestand für die Privatklägerin die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr zum Hirn entsteht. Die von den Ärzten festgestellten Stauungsblutungen und Petechien im Kopfbereich sind Be- funde, welche zur Folge haben, dass von einer unmittelbaren Lebensgefahr aus- gegangen werden muss, da sie ein Nachweis von Hirndurchblutungsstörungen sind. Darauf weisen ausserdem die weiteren Symptome, wie Urinabgang, Atem- not, Schwindel, Halsschmerzen, Schluckbeschwerden und "Sternchensehen" hin, welche die Privatklägerin erlitt. Erschwerend kommt die Kompression des Brust- korbes durch den Beschuldigten dazu. Durch seine Handlungen schuf der Be- schuldigte eine Situation, in welcher klar die ernstliche Wahrscheinlichkeit bzw. nahe Möglichkeit des Todeseintritts der Privatklägerin bestand. Damit ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen und der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt. Auch wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht verletzen oder gar töten wollte, schliesst das keineswegs aus, dass ihm die geschaffene Lebensgefahr bewusst war und er sie auch herbeiführen wollte. Vielmehr trifft hier beides zu: Auf die Frage, was passieren könne, wenn man jemanden - wie er es getan habe
- am Hals packe und zudrücke, antwortete er, wenn man nicht nachdenke, dann könnte man jemanden töten. Dies sei aber nicht seine Absicht gewesen (Urk. 6/1 S. 4 f.). Auf die Frage, ob das Würgen der Privatklägerin lebensbedrohlich gewe- sen sei, antwortete er, er denke schon, aber er habe es ja nicht lange gemacht (Urk. 6/1 S. 5). Weiter führte er auf die Frage, was passieren könne, wenn man
- 13 - jemanden mit einer Intensität von 10 auf einer Skala von 1-10 den Hals zudrücke, aus, dann bestehe schon Lebensgefahr. Es sei schon möglich, dass der andere sterbe. Es komme auf die Intensität an. Man könne deshalb daran sterben, weil man nicht mehr atmen könne. Er bestätigte, dass sich im Hals Blutgefässe befin- den würden, welche das Hirn mit Blut versorgen würden. Die würden sich auf bei- den Seiten des Halses befinden. Dort gebe es Arterien. Die Luftröhre befinde sich in der Mitte des Halses. Wenn man diese zudrücke, werde die Atmung unterbro- chen. Auf die Fragen, wie lange es brauche, bis ein Mensch sterbe, wenn man ihm die Luftröhre zudrücke, antwortete er, er wisse es nicht. Sicher eine Zeitlang. Die Frage, ob für die Privatklägerin die Gefahr bestanden habe, dass sie durch das Abdrücken des Halses keine Luft mehr kriege, führte er aus, das sei schon möglich. Aber über das sei er sich in diesem Moment nicht im Klaren gewesen. Es sei schon möglich, dass jemand daran sterbe, aber das sei nicht seine Absicht gewesen (Urk. 6/4 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf Nachfrage aus, wenn man jemandem am Hals würge, könne dieser in Gefahr ge- raten, weil ihm dann Luft und Sauerstoff, welcher durch das Blut in den Kopf ge- lange, fehlen könne (Prot. II S. 13). Aufgrund all dieser dem Beschuldigten be- kannten Umstände drängt sich vorliegend der Schluss auf das sichere Wissen des Beschuldigten um die durch seine Handlungen bewirkte konkrete, unmittelba- re Lebensgefahr für die Privatklägerin auf. Dem Beschuldigten war demnach be- wusst, dass das Würgen des Halses der Privatklägerin, wobei erschwerend die Kompression des Brustkorbes dazu kam, zum Tod der Privatklägerin hätte führen können. Trotz dieses Wissens nahm er die eingeklagten Handlungen vor. Damit führte der Beschuldigte die Lebensgefahr wissentlich und willentlich herbei und handelte demzufolge mit direktem Vorsatz. Damit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Daran ändert nichts, dass er gehofft oder darauf vertraut haben mag, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Das Vorgehen des Beschuldigten lässt jeglichen Respekt vor dem Leben der Privatklägerin missen. Ein solches Verhalten, welches ohne nachvollziehba- ren Grund - denn auch eine Ehestreitigkeit ist selbstverständlich kein solcher - und gegenüber einer körperlich unterlegenen Person erfolgte, ist als besonders verwerflich und rücksichtslos zu qualifizieren und lässt sich mit den anerkannten
- 14 - Grundsätzen von Moral und Sitte in keiner Weise vereinbaren. Das Handeln des Beschuldigten ist damit als skrupellos zu bezeichnen.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Wiedergutmachung
1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den An- trag, im Sinn von Art. 53 StGB von der Bestrafung abzusehen (Urk. 77 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, die Privatklägerin habe in ihrem Schreiben (vgl. Urk. 76) beschrieben, dass es dem Beschuldigten gelungen sei, das Vertrauen der Ehefrau zu gewinnen, er sich sehr gut um die beiden Söhne und um sie kümmere, er zahlreiche Aufgaben und Arbeiten übernehme und sie sehr dankbar wäre, wenn der Beschuldigte freigesprochen würde oder in der Schweiz bleiben könnte. Dieses Schreiben belege, dass der Beschuldigte alle zumutbaren An- strengungen unternommen habe, um das von ihm bewirkte Unrecht auszuglei- chen. In rechtlicher Hinsicht sei der Beschuldigte nicht verpflichtet, für die Betreu- ung und Umsorgung der beiden Söhne der Privatklägerin aufzukommen. Er leiste diesen Effort zwar gern, vor allem aber auch freiwillig und in einem Ausmass, das in pekuniärer Hinsicht sehr beachtlich sei. Man könne den vom Beschuldigten ge- leisteten Aufwand auf ca. Fr. 500.– pro Monat beziffern. Sodann stehe eine be- dingte Strafe in Aussicht. Schliesslich stelle der Wunsch der Privatklägerin nach einem Freispruch oder einer möglichst milden Bestrafung des Beschuldigten eine Interessenlage dar, die ebenfalls für die Anwendung von Art. 53 StGB spreche und auch dem öffentlichen Interesse bzw. generalpräventiven Überlegungen sei genüge getan, da der Beschuldigte nicht weniger als ein halbes Jahr in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft gewesen sei (Urk. 77 S. 6 ff.)
2. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe er-
- 15 - füllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Straf- verfolgung gering sind (Art. 53 StGB). Gemäss Bundesgericht setzt Wiedergut- machung ausserdem voraus, dass der Täter die Normverletzung anerkennt (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3). Die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen mit der Höhe der zu erwartenden Strafe (Markus Hug, OFK- StGB, StGB 53 N 3). Der vom Beschuldigten erfüllte Straftatbestand der Gefährdung des Lebens sieht eine Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Von der Anklagebehörde beantragt wurde eine Bestrafung mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, von der Vorinstanz ausgesprochen wurde eine solche von 18 Mo- naten. Es handelt sich vorliegend keinesfalls um ein geringfügiges Delikt. Viel- mehr ging man nur deshalb nicht von einem versuchten Tötungsdelikt aus, weil dem Beschuldigten kein Tötungsvorsatz hätte nachgewiesen werden können. Denn immerhin richtete sich der tätliche Angriff des Beschuldigten direkt gegen die Privatklägerin und handelte es sich nicht um eine allgemeine Gefährdung. Dadurch, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Lebens er- füllte, sind die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen hoch an- zusetzen. Die Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, erfüllt. Was aber die Wiedergutmachung an sich, das heisst die geltend gemachten Anstrengungen des Beschuldigten, um das von ihm be- wirkte Unrecht auszugleichen, betrifft, so ist dazu Folgendes anzumerken: Dass der Beschuldigte als Ehemann der Privatklägerin dieser im Haushalt hilft, sich fi- nanziell an den Lebenskosten beteiligt und sie in der Betreuung ihrer Söhne un- terstützt, kann nicht als Wiedergutmachung qualifiziert werden. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung ist der Beschuldigte sogar rechtlich dazu verpflichtet. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 und 163 ZGB ist der Beschuldigte gehalten, zusammen mit seiner Frau für die Kinder zu sorgen und einen Beitrag an den gebührenden Unterhalt zu leisten, sei es durch Geldzahlun- gen, Besorgen des Haushalts oder Betreuen der Kinder. Auch Stiefkinder fallen in den Bereich der gemeinsamen Sorge, so insbesondere wenn sie im selben
- 16 - Haushalt leben. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 1'000.– bezahlt hätte, wird sodann nicht geltend gemacht. Bemühungen um einen Ausgleich des der Privatklägerin zugefügten Unrechts sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Bereits an dieser Vo- raussetzung scheitert die Anwendung von Art. 53 StGB. Kommt hinzu, dass selbst wenn die Privatklägerin kein Interesse an der Strafverfolgung des Beschul- digten mehr hat, das öffentliche Interesse an einer solchen nach wie vor gegeben ist, handelt es sich beim vom Beschuldigten begangene Delikt doch keineswegs um eine Bagatelle. Schliesslich ist angesichts der Umstände, unter denen die An- erkennung des Straftatbestands durch den Beschuldigten geltend gemacht wird, fraglich, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Normverletzung tatsächlich anerkennt, sprechen seine Ausführungen und diejenigen seines Verteidigers doch eher dagegen. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um im Sinne von Art. 53 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. V. Strafzumessung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 32 Monaten (Urk. 79), die Verteidigung stellte den Eventualantrag, eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen (Urk. 77 S. 1). Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlasten- den Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 63 S. 16 ff.).
2. Für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
- 17 -
3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) zu be- stätigen.
- In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung in allen Punkten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls vollumfänglich. Daher ist die Hälfte der Kosten - 23 - des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 5'300.– (inkl. 8% MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 30. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Kostenaufstellung), 7 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) und 8 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 188 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung er- teilt, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. - 24 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung Fr. 789.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaftin, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gemäss Dispositivziffer 4) − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Fax) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 25 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140009-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 13. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Gefährdung des Lebens Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
30. Mai 2013 (DG130003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 188 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'686.00 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 4'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung
7. Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit Fr. 7'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 3 -
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1)
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Herr A._____ anerkennt, sich im Sinne von Art. 129 StGB strafbar gemacht zu haben.
2. Es sei im Sinne von Art. 53 StGB von der Bestrafung abzusehen; eventualiter sei eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus- zufällen unter Anrechnung von 188 Tagen erstandener Haft, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- zuschieben sei.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu re- geln. Sollten Herrn A._____ Kosten auferlegt werden, seien diese ab- zuschreiben.
4. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 79 S. 1)
1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffend den Schuldspruch gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 1 (Gefährdung des Lebens) und Ziffer 4 (Weisung).
- 4 -
2. Bestrafung von A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, un- ter Anrechnung der bisher erstandenen Haft.
3. Vollzug der Freiheitsstrafe von 14 Monaten und Aufschub der Frei- heitsstrafe im Umfang von 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.
4. Auferlegung der Kosten, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 30. Mai 2013 der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 188 Tage durch Haft erstanden waren, bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Für die Dauer der Probezeit wurde dem Beschuldigten die Wei- sung erteilt, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Der Beschul- digte wurde ausserdem verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 63). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2013 münd- lich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 25, Urk. 52A). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 55). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin am 9. Dezember 2013 zugestellt (Urk. 60).
- 5 - Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 reichte die Verteidigung des Beschul- digten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 5. Februar 2014 Anschlussberufung (Urk. 70).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfäng- lichen Freispruch und damit eine Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuld- punkt), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 4 (Weisung), 5 (Genugtuung) und 9 (Kostenaufla- ge) des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2013. Unangefochten blieben Dispo- sitivziffern 6 - 8 und damit die Kostenaufstellung und die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 2) und den Vollzug (Dispositivziffer 3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung änderte die Verteidigung ihre Anträge dahingehend, dass sie beantragte, davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte anerkenne, sich im Sinne von Art. 129 StGB strafbar gemacht zu haben, jedoch im Sinne von Art. 53 StGB von der Bestrafung abzusehen (Urk. 77 S. 1). Aus den Ausführun- gen der Verteidigung (Urk. 77, Prot. II S. 14) und des Beschuldigten (Prot. II S. 12 f.) geht jedoch hervor, dass die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Ge- fährdung des Lebens an sich dennoch bestritten wird bzw. nur deshalb anerkannt wird, um die Anwendbarkeit von Art. 53 StGB zu ermöglichen. Damit ist festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 30. Mai 2013 einzig bezüglich der Dispositivziffern 6 (Kostenaufstellung), 7 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) und 8 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.
- 6 - II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift zusammen- gefasst vorgeworfen, am 23. November 2012, um ca. 21.20 Uhr, seine auf dem Bett im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse ... in Uster sitzende Ehefrau, B._____ (nachfolgend Privatklägerin genannt), an den Armen gepackt und versucht zu haben, sie festzuhalten. Dies sei dem Beschuldigten nicht gelungen, da die Privatklägerin ihm einen Fusstritt versetzt habe. Darob sei der Beschuldigte derart in Zorn geraten, dass er die Privatklägerin an den Haaren gepackt, sie vom Bett auf den Boden gerissen und sie an den Haaren über den Fussboden bis zur Schlafzimmertüre geschleift habe. Als die Privatklägerin auf al- len Vieren wegzukriechen versucht habe, habe der Beschuldigte sie von hinten mit beiden Händen am Hals gepackt und sie rückwärts auf den Boden gerissen. Dort habe er sie von hinten mit dem rechten Arm in den Schwitzkasten genom- men, während die Privatklägerin auf dem Boden gesessen sei, und habe sie mit dem Arm am Hals gewürgt, wobei er ihr den Unterarm mit grosser Kraft gegen den Kehlkopf gedrückt habe. Mit dem anderen Arm habe er ihr von hinten mit Kraft den Brustkorb zugedrückt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Hals derart lange (ca. 30-60 Sekunden) gewürgt, bis diese "Sternchen" gesehen und einen spontanen Urinabgang erlitten habe. Während des Würgens habe die Pri- vatklägerin versucht, sich durch wildes Schlagen mit den Armen und Strampeln zu befreien, was ihr jedoch nicht gelungen sei, weil der Beschuldigte ihr in körper- licher Hinsicht massiv überlegen gewesen sei und ihre Kräfte im Laufe des Würgens geschwunden seien. Durch das Würgen am Hals und das kräftige Zu- drücken des Brustkorbes habe die Privatklägerin ausgedehnte Stauungsblutun- gen an der Gesichts- und Halshaut sowie an der Mundschleimhaut, Würgemale am Hals sowie massive Stauungsblutungen im Bereich des Dekolletés erlitten. Durch die beschriebene Gewalt am Hals und Brustkorb habe der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich, d.h. ohne nachvollziehbaren Anlass und damit in verwerflicher Weise in akute Lebensgefahr gebracht, zumal ihm die grundsätzliche Gefährlichkeit eines derartigen Angriffes gegen den Hals und Brustkorb bewusst gewesen sei, insbesondere, dass es durch das kräftige Wür-
- 7 - gen am Hals zur Unterdrückung der lebenswichtigen Blutzufuhr ins Hirn der Pri- vatklägerin und damit zu einem zerebralen Sauerstoffmangel gekommen sei und dadurch mit Fortdauern des Würgevorgangs und begünstigt durch das Kompri- mieren des Thoraxes jederzeit der Tod zufolge eines zentralen Regulationsversa- gens hätte eintreten können, wobei er pflichtwidrig darauf vertraut habe, dass die Folgen nicht eintreten würden (Urk. 18 S. 2 f.). Das Verfahren betreffend die Vorwürfe in den Anklageziffern 1.2 und 1.3 (Urk. 18 S. 3) wurde in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB mit Be- schluss der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 sistiert (Urk. 52A). 1.2. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt, d.h. den Anklagevor- wurf in objektiver Hinsicht, sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eingestanden (Prot. I S. 12, Prot. II S. 12). 1.3. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte hingegen, vorsätzlich gehandelt zu haben (Urk. 6/4 S. 3 und S. 6 f., Prot. I S. 14 und S. 16 f., Prot. II S. 12 f.). Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung bzw. deren An- trag, davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigten anerkenne, sich der Ge- fährdung des Lebens strafbar gemacht zu haben, nichts. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 6) macht es vorliegend Sinn, den inne- ren Vorgang des Beschuldigten unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prü- fen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 18 S. 4, Urk. 47 S. 5 ff., Urk. 79 S. 1). Die Verteidigung erachtet den Tatbestand der Gefährdung des Le- bens vor Vorinstanz als nicht erfüllt, da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht realisiert habe, dass die Art und Weise, wie er die Privatklägerin gepackt und ge- drückt habe, eine unmittelbare Lebensgefahr heraufbeschwören würde und er die Privatklägerin auch nicht erheblich verletzen oder gar in eine Lebensgefahr habe bringen wollen (Urk. 50 S. 9 und S. 12 f., Prot. I S. 19 ff.). Anlässlich der Beru-
- 8 - fungsverhandlung führte sie aus, dass der Beschuldigte die Erfüllung des Tatbe- stands anerkenne, führte aber zusammengefasst aus, dass es fraglich scheine, ob in der Laiensphäre bekannt sei, dass ein 30 Sekunden dauernder Schwitzkas- ten Lebensgefahr bedeute. Besondere medizinische Kenntnisse, aufgrund derer man dem Beschuldigten vorwerfen könne, er habe entgegen der Laiensphäre die Lebensgefahr realisiert, habe der Beschuldigte nicht. Man könne ihm auch nicht unterstellen, dass er realisiert habe, dass er mit der heftigen Umklammerung des Unterleibes (recte: Brustkorb) der Privatklägerin eine Lebensgefährdung herbei- führe. Von einer Missachtung einer offenkundig naheliegenden Lebensgefahr könne jedenfalls nicht die Rede sein. Sodann habe der Beschuldigte nur verhin- dern wollen, dass sich die Privatklägerin ihm entziehe. Ein bedenkenloses Durch- ziehen des Tatwillens liege nicht vor. Schliesslich würden die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverschulden gegen Skrupel- oder Gewissenlosigkeit sprechen. Der subjektive Tatbestand sei damit nur knapp gegeben (Urk. 77 S. 2 ff.).
2. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 63 S. 7 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisierungen dar. 2.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in Lebensgefahr bringt. Der Erfolg besteht in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss der Gesundheit (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 129 N 2). Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein; der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen. Vielmehr muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 11). Unmittelbar ist die Lebensgefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe
- 9 - Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkei- ten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefährlichen Si- tuation zu begegnen. Unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge eine nahe Möglichkeit des Todeseintritts vorliegt (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 20 f.). Was das Würgen insbesondere betrifft, so wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an. Bei Kompressionen des Halses besteht die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr des Hirns entsteht. Damit in diesem Zusammenhang eine unmittel- bare Lebensgefahr angenommen werden kann, müssen handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen. Diese können sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, insbesondere an den Augenbindehäuten, oder als Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) manifes- tieren, z.B. in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Symptomen. Die Rechtsprechung nimmt bei entspre- chender gutachterlicher Feststellung der Lebensgefahr eine Gefährdung des Le- bens auch bei der Gefahr eines Reflextodes (durch einen reflektorischen Blut- druckabfall und anschliessenden Herz- und Atemstillstand) an. Gemäss BGE 124 IV 53 erfüllt lebensgefährliches Würgen ohne Zufügen von schwerwiegenden Ver- letzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung, sondern eine Gefährdung des Lebens. Die Abgrenzung zum versuchten vorsätzlichen Tötungs- delikt erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 16 ff.). In der Regel ist bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1). In subjektiver Hinsicht gilt das Erfordernis des direkten Vorsatzes. Eventual- vorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nicht. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Beim Gefährdungsvorsatz vertraut der
- 10 - Täter darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 45 ff.). Das Gesetz verlangt zudem, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (BSK StGB II- Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 51; BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Skrupellos ist eine gewissenlose, aus sittlich zu missbilligenden Motiven erfolgte Gefährdung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129 N 5). 2.2. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin anerkanntermassen von hinten mit beiden Händen am Hals und riss sie rückwärts zu Boden. Dann nahm er sie von hinten mit dem rechten Arm in den Schwitzkasten und würgte sie mit dem Arm am Hals, wobei er ihr den Unterarm mit grosser Kraft gegen den Kehl- kopf drückte. Mit dem anderen Arm drückte er ihr von hinten mit Kraft den Brust- korb zu. Das Würgen des Halses dauerte ca. 30-60 Sekunden und führte dazu, dass die Privatklägerin "Sternchen" sah und einen spontanen Urinabgang erlitt. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Dezember 2012 wurden im Halshautbereich der Privat- klägerin Verletzungen festgestellt, die als morphologisches Korrelat einer relevan- ten stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Hals, im Sinne eines Würgens, zu in- terpretieren seien. Zudem hätten ausgedehnte Stauungsblutungen an der Ge- sichts- und Halshaut sowie an der Mundschleimhaut nachgewiesen werden kön- nen, welche als objektivierbare Zeichen für eine Lebensgefahr durch Würgen in- folge Kompression der Halsgefässe gewertet werden könnten. Die Stauungsblu- tungen im Dekolletébereich seien gegebenenfalls auf die geltend gemachte Brustkorb-/Bauchkompression infolge Gewichtsbelastung durch den während des Würgeangriffs rittlings auf der Privatklägerin sitzenden Beschuldigten zurückführ- bar und infolgedessen möglicherweise durch eine mechanisch bedingte Erhöhung des venösen Brustkorbdruckes bedingt. Beim Nachweis von Stauungszeichen im Kopfbereich müsse aus forensischer Sicht von einer relevanten Durchblutungs-
- 11 - störung des Gehirns ausgegangen werden, sodass in Zusammenschau mit den Verletzungsspuren am Hals aus rechtsmedizinischer Sicht von einer konkreten Lebensgefahr auszugehen sei. Die von der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Würgevorfall geschilderten Symptome (Urinabgang, Schwindel) könnten zudem als Zeichen einer vorübergehenden Hirnfunktionsstö- rung interpretiert werden und würde die bereits objektiv nachgewiesene, konkrete Lebensgefährlichkeit des geltend gemachten Würgeereignisses untermauern (Urk. 5/3 S. 3 f.). Im Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
7. Februar 2013 wurde festgehalten, dass die festgestellten Stauungsblutungen im Dekolletébereich der Privatklägerin gegebenenfalls auf die geltend gemachte Brustkorb-/Bauchkompression durch den während des Würgeangriffs rittlings auf der Privatklägerin sitzenden Beschuldigten zurückführbar sei. Eine anderweitige plausible rechtsmedizinische Erklärung für Stauungsblutungen im Dekolletébe- reich gebe es in Zusammenhang mit dem gegenständlich untersuchten Fall nicht. Aufgrund der Angaben der Privatklägerin wäre es aber z.B. auch durchaus mög- lich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des geltend gemachten, vermutlich hochdynamischen Ereignisses mit Packen, Loslassen und erneut Zupacken eine Brustkorb-/Bauchkompression der Privatklägerin stattgefunden habe. Was das von der Privatklägerin erwähnte "Sternchensehen" betreffe, könne dies im Rah- men eines Angriffs gegen den Hals als ein möglicher Vorbote einer Bewusstlosig- keit als zusätzliches Zeichen einer relevanten Durchblutungsstörung des Gehirns infolge Kompression der Halsgefässe während des Würgevorgangs interpretiert werden. Dies untermaure die bereits im rechtsmedizinischen Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung dargelegte Gefährlichkeit des geltend gemachten Würgeangriffs und die daraus hervorgehende konkrete Lebensgefahr für die Pri- vatklägerin (Urk. 5/14 S. 3 f.). Aus dem ambulanten Bericht der Unfallchirurgie vom 24. November 2012 geht sodann hervor, dass die Privatklägerin über eine ausgeprägte Atemnot sowie Schwindel und Urinabgang während des Würgens geklagt habe. Eine Bewusstlo- sigkeit sei hingegen nicht eingetreten. Anlässlich der Untersuchung vom
24. November 2012 habe die Privatklägerin über Schmerzen in beiden Knien, Halsschmerzen und Schmerzen beim Schlucken geklagt. Die Ärzte stellten unter
- 12 - anderem am Kopf eine Druckdolenz parietal links, im Bereich der Mundschleim- haut kleine Einblutungen im Bereich der Unterlippe und dezente Petechien (= Vielzahl stecknadelkopfgrosser Blutungen aus den Kapillaren in die Haut oder Schleimhäute) an den Oberlidern fest. Am Hals wurden Würgemale mit Petechien linksseitig, rechtsseitig ein 4 cm langes Würgemal und an der Mandibula (= Un- terkiefer oder Kinnlade) ein 2 cm langes Würgemal festgestellt (Urk. 5/12). Das Institut für Rechtsmedizin kam zum Schluss, dass durch das Würgen durch den Beschuldigten für die Privatklägerin eine konkrete Lebensgefahr be- stand. Durch die Kompression des Halses, welche durch den Schwitzkasten er- folgte, bestand für die Privatklägerin die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr zum Hirn entsteht. Die von den Ärzten festgestellten Stauungsblutungen und Petechien im Kopfbereich sind Be- funde, welche zur Folge haben, dass von einer unmittelbaren Lebensgefahr aus- gegangen werden muss, da sie ein Nachweis von Hirndurchblutungsstörungen sind. Darauf weisen ausserdem die weiteren Symptome, wie Urinabgang, Atem- not, Schwindel, Halsschmerzen, Schluckbeschwerden und "Sternchensehen" hin, welche die Privatklägerin erlitt. Erschwerend kommt die Kompression des Brust- korbes durch den Beschuldigten dazu. Durch seine Handlungen schuf der Be- schuldigte eine Situation, in welcher klar die ernstliche Wahrscheinlichkeit bzw. nahe Möglichkeit des Todeseintritts der Privatklägerin bestand. Damit ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen und der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt. Auch wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht verletzen oder gar töten wollte, schliesst das keineswegs aus, dass ihm die geschaffene Lebensgefahr bewusst war und er sie auch herbeiführen wollte. Vielmehr trifft hier beides zu: Auf die Frage, was passieren könne, wenn man jemanden - wie er es getan habe
- am Hals packe und zudrücke, antwortete er, wenn man nicht nachdenke, dann könnte man jemanden töten. Dies sei aber nicht seine Absicht gewesen (Urk. 6/1 S. 4 f.). Auf die Frage, ob das Würgen der Privatklägerin lebensbedrohlich gewe- sen sei, antwortete er, er denke schon, aber er habe es ja nicht lange gemacht (Urk. 6/1 S. 5). Weiter führte er auf die Frage, was passieren könne, wenn man
- 13 - jemanden mit einer Intensität von 10 auf einer Skala von 1-10 den Hals zudrücke, aus, dann bestehe schon Lebensgefahr. Es sei schon möglich, dass der andere sterbe. Es komme auf die Intensität an. Man könne deshalb daran sterben, weil man nicht mehr atmen könne. Er bestätigte, dass sich im Hals Blutgefässe befin- den würden, welche das Hirn mit Blut versorgen würden. Die würden sich auf bei- den Seiten des Halses befinden. Dort gebe es Arterien. Die Luftröhre befinde sich in der Mitte des Halses. Wenn man diese zudrücke, werde die Atmung unterbro- chen. Auf die Fragen, wie lange es brauche, bis ein Mensch sterbe, wenn man ihm die Luftröhre zudrücke, antwortete er, er wisse es nicht. Sicher eine Zeitlang. Die Frage, ob für die Privatklägerin die Gefahr bestanden habe, dass sie durch das Abdrücken des Halses keine Luft mehr kriege, führte er aus, das sei schon möglich. Aber über das sei er sich in diesem Moment nicht im Klaren gewesen. Es sei schon möglich, dass jemand daran sterbe, aber das sei nicht seine Absicht gewesen (Urk. 6/4 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf Nachfrage aus, wenn man jemandem am Hals würge, könne dieser in Gefahr ge- raten, weil ihm dann Luft und Sauerstoff, welcher durch das Blut in den Kopf ge- lange, fehlen könne (Prot. II S. 13). Aufgrund all dieser dem Beschuldigten be- kannten Umstände drängt sich vorliegend der Schluss auf das sichere Wissen des Beschuldigten um die durch seine Handlungen bewirkte konkrete, unmittelba- re Lebensgefahr für die Privatklägerin auf. Dem Beschuldigten war demnach be- wusst, dass das Würgen des Halses der Privatklägerin, wobei erschwerend die Kompression des Brustkorbes dazu kam, zum Tod der Privatklägerin hätte führen können. Trotz dieses Wissens nahm er die eingeklagten Handlungen vor. Damit führte der Beschuldigte die Lebensgefahr wissentlich und willentlich herbei und handelte demzufolge mit direktem Vorsatz. Damit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Daran ändert nichts, dass er gehofft oder darauf vertraut haben mag, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Das Vorgehen des Beschuldigten lässt jeglichen Respekt vor dem Leben der Privatklägerin missen. Ein solches Verhalten, welches ohne nachvollziehba- ren Grund - denn auch eine Ehestreitigkeit ist selbstverständlich kein solcher - und gegenüber einer körperlich unterlegenen Person erfolgte, ist als besonders verwerflich und rücksichtslos zu qualifizieren und lässt sich mit den anerkannten
- 14 - Grundsätzen von Moral und Sitte in keiner Weise vereinbaren. Das Handeln des Beschuldigten ist damit als skrupellos zu bezeichnen.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Wiedergutmachung
1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den An- trag, im Sinn von Art. 53 StGB von der Bestrafung abzusehen (Urk. 77 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, die Privatklägerin habe in ihrem Schreiben (vgl. Urk. 76) beschrieben, dass es dem Beschuldigten gelungen sei, das Vertrauen der Ehefrau zu gewinnen, er sich sehr gut um die beiden Söhne und um sie kümmere, er zahlreiche Aufgaben und Arbeiten übernehme und sie sehr dankbar wäre, wenn der Beschuldigte freigesprochen würde oder in der Schweiz bleiben könnte. Dieses Schreiben belege, dass der Beschuldigte alle zumutbaren An- strengungen unternommen habe, um das von ihm bewirkte Unrecht auszuglei- chen. In rechtlicher Hinsicht sei der Beschuldigte nicht verpflichtet, für die Betreu- ung und Umsorgung der beiden Söhne der Privatklägerin aufzukommen. Er leiste diesen Effort zwar gern, vor allem aber auch freiwillig und in einem Ausmass, das in pekuniärer Hinsicht sehr beachtlich sei. Man könne den vom Beschuldigten ge- leisteten Aufwand auf ca. Fr. 500.– pro Monat beziffern. Sodann stehe eine be- dingte Strafe in Aussicht. Schliesslich stelle der Wunsch der Privatklägerin nach einem Freispruch oder einer möglichst milden Bestrafung des Beschuldigten eine Interessenlage dar, die ebenfalls für die Anwendung von Art. 53 StGB spreche und auch dem öffentlichen Interesse bzw. generalpräventiven Überlegungen sei genüge getan, da der Beschuldigte nicht weniger als ein halbes Jahr in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft gewesen sei (Urk. 77 S. 6 ff.)
2. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe er-
- 15 - füllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Straf- verfolgung gering sind (Art. 53 StGB). Gemäss Bundesgericht setzt Wiedergut- machung ausserdem voraus, dass der Täter die Normverletzung anerkennt (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3). Die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen mit der Höhe der zu erwartenden Strafe (Markus Hug, OFK- StGB, StGB 53 N 3). Der vom Beschuldigten erfüllte Straftatbestand der Gefährdung des Lebens sieht eine Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Von der Anklagebehörde beantragt wurde eine Bestrafung mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, von der Vorinstanz ausgesprochen wurde eine solche von 18 Mo- naten. Es handelt sich vorliegend keinesfalls um ein geringfügiges Delikt. Viel- mehr ging man nur deshalb nicht von einem versuchten Tötungsdelikt aus, weil dem Beschuldigten kein Tötungsvorsatz hätte nachgewiesen werden können. Denn immerhin richtete sich der tätliche Angriff des Beschuldigten direkt gegen die Privatklägerin und handelte es sich nicht um eine allgemeine Gefährdung. Dadurch, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Lebens er- füllte, sind die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen hoch an- zusetzen. Die Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, erfüllt. Was aber die Wiedergutmachung an sich, das heisst die geltend gemachten Anstrengungen des Beschuldigten, um das von ihm be- wirkte Unrecht auszugleichen, betrifft, so ist dazu Folgendes anzumerken: Dass der Beschuldigte als Ehemann der Privatklägerin dieser im Haushalt hilft, sich fi- nanziell an den Lebenskosten beteiligt und sie in der Betreuung ihrer Söhne un- terstützt, kann nicht als Wiedergutmachung qualifiziert werden. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung ist der Beschuldigte sogar rechtlich dazu verpflichtet. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 und 163 ZGB ist der Beschuldigte gehalten, zusammen mit seiner Frau für die Kinder zu sorgen und einen Beitrag an den gebührenden Unterhalt zu leisten, sei es durch Geldzahlun- gen, Besorgen des Haushalts oder Betreuen der Kinder. Auch Stiefkinder fallen in den Bereich der gemeinsamen Sorge, so insbesondere wenn sie im selben
- 16 - Haushalt leben. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 1'000.– bezahlt hätte, wird sodann nicht geltend gemacht. Bemühungen um einen Ausgleich des der Privatklägerin zugefügten Unrechts sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Bereits an dieser Vo- raussetzung scheitert die Anwendung von Art. 53 StGB. Kommt hinzu, dass selbst wenn die Privatklägerin kein Interesse an der Strafverfolgung des Beschul- digten mehr hat, das öffentliche Interesse an einer solchen nach wie vor gegeben ist, handelt es sich beim vom Beschuldigten begangene Delikt doch keineswegs um eine Bagatelle. Schliesslich ist angesichts der Umstände, unter denen die An- erkennung des Straftatbestands durch den Beschuldigten geltend gemacht wird, fraglich, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Normverletzung tatsächlich anerkennt, sprechen seine Ausführungen und diejenigen seines Verteidigers doch eher dagegen. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um im Sinne von Art. 53 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. V. Strafzumessung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 32 Monaten (Urk. 79), die Verteidigung stellte den Eventualantrag, eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen (Urk. 77 S. 1). Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlasten- den Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 63 S. 16 ff.).
2. Für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
- 17 -
3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin durch sein Vorgehen in Todesangst versetzte. Das Würgen dauerte immerhin ca. 30 bis 60 Sekunden. Sodann fügte er ihr durch das Würgen am Hals und das kräftige Zudrücken des Brustkorbes - wenn auch nicht erhebliche - Verletzungen (Stauungsblutungen und Würgemale) zu. Es folgte dar- aus eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen (Urk. 5/12 S. 2). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Situation für die Privatklägerin auch im Nachhinein psychisch be- lastend war, wurde doch ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtigt (vgl. Urk. 48 S. 6). Das Vorgehen des Beschuldigten war brutal und aggressiv und zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hin- sicht mittelschwer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so mag eine Ehestreitigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin der Grund für das Verhalten des Beschuldigten gewe- sen sein, rechtfertigt jedoch keinesfalls die Anwendung von Gewalt. Der Beschul- digte hätte jederzeit damit aufhören können, Gewalt gegen die Privatklägerin an- zuwenden, entschied sich aber dagegen und beliess es nicht beim Festhalten und an den Haaren reissen, sondern nahm sie auch noch in den Schwitzkasten und
- 18 - drückte ihr den Brustkorb zu. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass sei- ne Tat nicht geplant war, sondern aus einer spontanen Reaktion heraus erfolgte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht und damit im unteren Bereich des mittleren Verschuldens einzuordnen. Dafür erweist sich für die Ge- fährdung des Lebens eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen. 3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 63 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er lebe nach wie vor mit der Privatklägerin und deren Kinder zusammen. Die Beziehung zur Privatklägerin habe sich verbessert und er putze und koche zu Hause. Er arbeite sodann 60 - 70 % als Reinigungsmitarbeiter und verdiene Fr. 1'600.– bis Fr. 1'700.– netto pro Monat. Seine Frau arbeite 80 % (Prot. II S. 9 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe des Beschuldigten (vgl. Urk. 63 S. 21) wurde inzwischen gelöscht (vgl. Urk. 67). Die Vorstrafenlosigkeit rechtfer- tigt aber keine Strafminderung (BGE 136 IV 1). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt eingestand. Ausserdem zeigte er Einsicht und Reue, was sich eben- falls strafmindernd auswirkt. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Ei- ne allfällige fremdenpolizeiliche Auswirkung der vorliegend auszusprechenden Strafhöhe kann sodann nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 77 S. 12). Einerseits kann nicht mit Sicherheit mit einer Wegweisung des Beschuldigten gerechnet
- 19 - werden, andererseits würde das zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Tätern schweizerischer Staatsangehörigkeit führen. 3.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 188 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss ausserdem sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigs- tens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzuziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ausser Acht zu lassen (BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, Erw. 2.2.1).
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2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt zwar nicht mehr leicht. Es ist aber davon auszugehen, dass die doch 188 Tage dauernde Untersuchungshaft und das vorliegende Strafverfahren beim Beschuldigten eine nachhaltige Wirkung hinterlassen haben, welche ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten wird. So hinterlässt er den Eindruck, seine Tat zu bereuen und aus seinen Fehlern ge- lernt zu haben, was auch die Privatklägerin bestätigte, welche ihm verzeiht zu ha- ben scheint (vgl. Urk. 48 S. 4, Urk. 76). Im Übrigen fehlt es an Vorstrafen, welche Zweifel an einer günstigen Legalprognose hervorrufen würden. Es ist davon aus- zugehen, dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck einer vollständig bedingten Freiheitsstrafe bewähren wird. Damit ist vorliegend nicht ersichtlich, in- wiefern aus spezialpräventiven Überlegungen der unbedingte Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe notwendig sein soll. Unter diesen Umständen kann dem Be- schuldigten eine günstige Prognose gestellt werden, weshalb es angezeigt ist, den Strafvollzug vollumfänglich aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Weisung
1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Pro- bezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Die Weisungen, wel- che das Gericht für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Be- rufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schaden- ersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB).
2. Auf Antrag der Verteidigung (vgl. Urk. 50 S. 2 und S. 21) erteilte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Weisung, sich für die Dauer der Probezeit in psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 63 S. 23 f. und S. 26). Der Beschuldigte hat mit einer solchen auch bereits begonnen (vgl. Urk. 75/2-8, Urk. 78/1, Prot. II S. 11).
3. Um den verbleibenden Bedenken erneuter Konflikte in der Ehe mit ge- walttätigen Übergriffen Rechnung zu tragen und um die Bewährungschancen des Beschuldigten zu verbessern, erscheint es angezeigt, die von der Vorinstanz an-
- 21 - geordnete Weisung zu bestätigen. Ziel ist es, den Beschuldigten vor Rückfällen zu bewahren und mit der Anordnung der Weisung soll ihm die dafür notwendige Stütze gegeben werden. Es ist dem Beschuldigten daher die Weisung zu erteilen, sich während der Dauer der Probezeit in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 63 S. 26). Der Beschuldig- te liess mit seiner Berufungserklärung auch die entsprechende Dispositivziffer 5 anfechten (vgl. Urk. 64 S. 2).
2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehöri- gen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene kör- perliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genug- tuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des
- 22 - Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte zu ver- pflichten sei, ihr eine (symbolische) Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 48 S. 2). Die Privatklägerin habe während des Würgens Höllenqualen aus- gestanden und unter massiver Todesangst gelitten. Die Verarbeitung des Trau- mas werde noch dauern (Urk. 48 S. 6). Die Gewaltanwendung des Beschuldigten führte zu - wenn auch nicht erheb- lichen - Verletzungen der Privatklägerin. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit Schmerzen verbunden sind, auch wenn es sich nicht um länger andauernde Schmerzen handelte. Insbesondere während des Würgevor- gangs musste die Privatklägerin nebst den Schmerzen Todesangst erleiden. Es ist auch einfühlbar, dass die Privatklägerin unter psychischen Nachwirkungen lei- det. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Opfer um die Ehefrau des Be- schuldigten handelt. Das Verschulden des Beschuldigten, der direktvorsätzlich gehandelt hat, wiegt strafrechtlich nicht mehr leicht. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.– er- scheint angemessen und wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz anerkannt (Prot. I S. 15, Urk. 50 S. 2). Eine Erhöhung der Genugtuung ist aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ohnehin nicht möglich. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) zu be- stätigen.
2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung in allen Punkten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls vollumfänglich. Daher ist die Hälfte der Kosten
- 23 - des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 5'300.– (inkl. 8% MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 30. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Kostenaufstellung), 7 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) und 8 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 188 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung er- teilt, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
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7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung Fr. 789.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaftin, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
9. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gemäss Dispositivziffer 4) − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Fax) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 25 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald