Sachverhalt
1. Ausganglage 1.1. Der Beschuldigte stellte am 25. November 2010 bei der Amtsstelle Soziale Dienste der Stadt Zürich schriftlich Antrag um wirtschaftliche Sozialhilfe und gab in diesem Zusammenhang eine Deklaration über seine finanzielle Situation ab (vgl. Urk. 2/1/1). Den Antrag um wirtschaftliche Sozialhilfe erneuerte er in der
- 5 - Folge im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung am
9. Mai 2011 (vgl. Urk. 2/1/3) und am 14. / 18. Mai 2012 (vgl. Urk. 2/1/4), wobei er gleichzeitig neue Deklarationen über seine finanzielle Situation abgab. Gestützt auf seine Angaben richtete die Amtsstelle Soziale Dienste der Stadt Zürich dem Beschuldigten in der Zeit vom 12. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2012 Sozialhilfeleistungen aus.
2. Anklagevorwurf 2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusam- mengefasst vor, gegenüber den Sozialen Diensten Zürich sein Konto bei der Migros Bank, auf welches er den Arbeitslohn von seinem damaligen Arbeitgeber, die B._____ AG, erhielt, nicht deklariert zu haben. Weiter habe der Beschuldigte durch regelmässige Überweisungen vom nicht deklarierten Konto bei der Migros Bank auf sein deklariertes Konto bei der Berner Kantonalbank, welche er als Lohn/Rente bezeichnet habe, suggeriert, dass es sich bei diesen Einzahlungen um die Lohnüberweisungen seines Arbeitgebers B._____ AG ge- handelt habe. Die Differenz zwischen den erhaltenen und den gegenüber den So- zialen Diensten durch diese Überweisungen offen gelegten Lohnzahlungen, wel- che in der Anklageschrift unter Angabe der massgebenden Zeitspanne im Einzel- nen aufgeführt sind, habe Fr. 3'615.80 betragen. Unter Berücksichtigung einer am
30. September 2011 in bar erhaltenen indes überhaupt nicht deklarierten Lohn- zahlung von Fr. 1'078.85, habe das zuständige Amt die Auszahlungen von Sozi- alhilfegeldern veranlasst, die den dem Beschuldigten zustehenden Betrag um Fr. 4'694.65 überstiegen habe, in welchem Betrag die Sozialen Dienste der Stadt Zü- rich geschädigt worden seien (vgl. Anklage Urk. 15 S. 2 f.). 2.2. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte dies getan, um die Sozialen Dienste Zürich bzw. deren zuständigen Sachbearbeiter über seine tatsächliche finanzielle Lage zu täuschen und so die Auszahlung von Sozialhilfegeldern zu erwirken, die ihm nicht in dem erbrachten Umfang zustanden. Der Beschuldigte sei dabei davon ausgegangen, dass die auszahlende Amtsstelle sich usanz- gemäss auf die Kontoauszüge abstütze und keine Überprüfung vornehmen
- 6 - werde, was er durch sein Tun zumindest in Kauf genommen habe (vgl. Anklage Urk. 15 S. 4). 2.3. Dem Beschuldigten wird daher mehrfacher Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorgeworfen.
3. Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Der objektive Sachverhalt ist unbestritten: 3.1.1. So ist insbesondere unbestritten und durch Urkunden belegt, dass der Beschuldigte im Rahmen der von ihm beantragten Sozialhilfeleistungen am
25. November 2010, am 9. Mai 2011 und am 14. / 18. Mai 2012 gegenüber der Amtsstelle Soziale Dienste der Stadt Zürich Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (u.a. finanzielle Verpflichtungen, Einkünfte und Vermögen) machte (vgl. Urk. 2/1/1, 2/1/3 und 2/1/4 sowie u.a. Urk. 26 S. 5). Unbestritten und durch seine Unterschrift belegt ist sodann, dass der Beschuldigte gleichzeitig das "Merkblatt über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" ausgehändigt erhielt (vgl. Urk. 2/1/2 und 2/1/5), in welchem u.a. insbesondere auf die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftspflicht des Leistungsbezügers hingewiesen wird und welches die sofortige und unaufgeforderte Meldepflicht bei jeglicher Veränderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen statuiert. Der Beschuldigte selber räumte ein, sowohl mündlich als auch schriftlich auf diese Deklarations- pflichten hingewiesen worden zu sein (vgl. Urk. 26 S. 5). 3.1.2. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte in seiner Deklaration über die finanzielle Situation vom 18. Mai 2012 (vgl. Urk. 2/1/4 ab S. 3 ff.) sein Konto bei der Migros Bank, welches er am 9. September 2011 eröffnet hatte (Konto Nr. …; vgl. Urk. 7/11) und auf welches er seinen Lohn der B._____ AG auszahlen liess, verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.). Dabei bestätigte er am Schluss dieser Urkunde durch seine Unterschrift ausdrücklich, die Deklaration wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben (vgl. Urk. 2/1/4 S. 8), was nicht den Tatsa- chen entsprach.
- 7 - 3.1.3. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er den im Zeitraum
3. November 2011 bis 12. Juli 2012 beim nicht deklarierten Konto bei der Migros Bank eingegangenen Lohn der B._____ AG in einem in der Anklage im Einzelnen aufgeführten geringeren Umfang auf das deklarierte Konto bei der Berner Kantonalbank mit dem Vermerk Salär/Rente überwies und es dabei so aussehen liess, dass es sich um die direkten Zahlungen des Arbeitgebers handelte, auf welche Weise er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'615.80 verheimlichte (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.). 3.1.4. Zugestanden hat der Beschuldigte zu guter Letzt, dass er gegenüber der Sozialbehörde den Lohn für September 2011 im Betrag von Fr. 1'078.85, welchen er bar bezog (vgl. Urk. 7/4 S. 1), gänzlich verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.). 3.1.5. Zu seiner Vorgehensweise erklärte der Beschuldigte, die monatlichen Aus- züge an den jeweiligen Sachbearbeiter eingereicht und auch die geleisteten Arbeitseinsätze abgerechnet zu haben. Dies habe mitunter Grundlage dafür gebildet, dass es zu einer Auszahlung der Sozialhilfe gekommen sei (vgl. Urk. 3 S. 4). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, der Sozialbehörde jeweils nur die monatlichen Auszüge der Berner Kantonalbank übermittelt zu haben. Die Kontoauszüge der Migrosbank habe er nicht weiter- geleitet. Zusätzlich habe er dem Sozialamt auch Lohnabrechnungen der Firma B._____ AG einreichen müssen. Damit die Endsumme auf der Lohnabrechnung mit der Salär-Überweisung auf die Berner Kantonalbank übereingestimmt habe, habe er die jeweilige Lohnsumme abgedeckt und einen neuen Betrag, korrespon- dierend zum Überweisungsbetrag von der Migrosbank auf die Berner Kantonal- bank, darübergeschrieben (Urk. 52 S. 6f.). Damit steht aber fest, dass die nicht vollständigen und damit wahrheitswidrigen Erklärungen des Beschuldigten sowie die von ihm vorgenommenen Manipulationen der Lohnabrechnungen den Umfang der Auszahlungen der Fürsorgeleistungen jeweils unmittelbar beeinflussten. 3.2. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte an, gewollt und bewusst gehan- delt zu haben (Urk. 26 S. 4 ff.). Auch das arglistige Handeln bestätigte der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 26
- 8 - S. 12, Urk. 52 S. 5). Weiter räumte er ein, es sei eine Tatsache, dass das Sozial- amt ihm gestützt auf die falsche Annahme mehr ausbezahlt habe, als dass es bei Kenntnis des vollumfänglichen Einkommens der Fall gewesen wäre; denn wenn man Fr. 1'000.-- deklariere, aber Fr. 2'000.-- habe, erhalte man die Differenz (vgl. Urk. 26 S. 7). Damit steht auch fest, dass er im Wissen um die Konsequenzen seines Tuns handelte. 3.3. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines zum Betrug 1.1. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezügli- che Gerichtspraxis sind im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend darge- stellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 33 S. 4 ff., Ziff. 2., 2.1, 2.2.1., 2.2.3 1. und 2. Absatz, Ziff. 2.4. und Ziff. 2.5. jeweils 1. Absatz; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Zusammenfassend begeht ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). 1.3. Als arglistig ist die Irrführung dann zu qualifizieren, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraus- setzungen) mittels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 171 f. oder auch BGE 127 IV 163 ff.). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar ist, oder wenn dem Getäusch-
- 9 - ten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird. 1.4. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konklu- dentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). Äussert sich der Leistungsbezüger nicht wahrheitsgemäss, täuscht er aktiv (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.4.6. mit weite- ren Hinweisen).
2. Beurteilung im konkreten Fall 2.1. Irreführung bzw. Täuschung 2.1.1. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht - wie dies die Vorinstanz zu- treffend erwog (vgl. Urk. 33 S. 4 f.) - fest, dass der Beschuldigte, der mehrfach Anträge um wirtschaftliche Sozialhilfe stellte (vgl. Urk. 2/1/1, 2/1/3 und 2/1/4) und über die ihn in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten um vollständige und wahrheitsgetreue Beantwortung der Fragen zur Person und zu seinen wirtschaftli- chen Verhältnissen Kenntnis hatte (vgl. Urk. 2/1/2 und 2/1/5), das von ihm am
9. September 2011 eröffnete Konto bei der Migros Bank weder meldete, noch in seinem nächsten Antrag auf Sozialhilfe (vgl. Urk. 2/1/4 S. 4) aufführte. 2.1.2. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Sozialbehörde ver- schwieg, dass er den Lohn seiner Arbeitgeberin B._____ AG auf dieses Migros Bankkonto auszahlen liess. Dadurch, dass er in der Folge seine Einkünfte nur teilweise auf sein deklariertes Konto bei der Berner Kantonalbank mit dem jeweiligen Vermerk "Salär/Rente" transferierte und der Sozialbehörde erst über diese Überweisungen Aufschluss gab und dazu die von ihm selbst abgeänderten Lohnabrechnungen einreichte, täuschte er die Sozialbehörden aktiv über die tat- sächliche Höhe seiner Lohnbezüge und damit über seine wirtschaftliche Situation.
- 10 - Dasselbe gilt mit Bezug auf den von ihm am 30. September 2011 in bar be- zogenen Lohn im Betrage von Fr. 1'078.85, den er zugegebenermassen gänzlich verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5). 2.1.3. Da das Verhalten des Beschuldigten ein aktives Tun und keine Unter- lassung darstellt, stellt sich vorliegend die in der Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage nach der Garantenstellung aufgrund von Melde- pflichten nicht (vgl. dazu u.a. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_750/2012 vom
12. November 2013 E. 2.4.6. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Arglist und Opfermitverantwortung 2.2.1. Die erstellte Vorgehensweise des Beschuldigten stellt sich als raffiniertes und wohlüberlegtes Konstrukt dar. So richtete er eigens zur Verschleierung seiner Einkommenssituation eine neue (zu verheimlichende) Bankverbindung ein, die er für die Lohnzahlungen seinem Arbeitgeber bekannt gab. Von den eingegangenen Lohnzahlungen überwies er unter wohlweislicher Benützung des irreführenden Vermerks "Salär/Rente" die ihn gutdünkenden Beträge auf das gegenüber der Sozialbehörde deklarierte Konto einer anderen Bank, um diese abgeänderten Beträge dieser Behörde mitzuteilen. Ergänzend reichte er abgeänderte Lohn- abrechnungen ein, so dass die Lohnsumme auf der Lohnabrechnung mit dem der Sozialbehörde deklarierten Lohnbetrag übereinstimmte. Mit diesem Vorgehen bediente sich der Beschuldigte nicht bloss einfacher Lügen, sondern besonderer betrügerischer Machenschaften, weshalb die Arglist ohne Weiteres zu bejahen ist, was letztlich auch der Beschuldigte anerkannte (Urk. 52 S. 5). 2.2.2. Es bleibt der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. 2.2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, scheidet Arglist unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung lediglich dann aus, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, mitunter der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der straf- rechtliche Schutz entfällt nur bei Leichtfertigkeit des Getäuschten, welche das
- 11 - betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 126 IV 165 E. 2a). Eine Behörde - wie hier die Sozialbehörde - handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom
25. Oktober 2010 E. 4.3.3 f. und 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.2.2.2. Einer Sozialhilfebehörde sind schon aus Kostengründen enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumenta- rium der Strafverfolgungsbehörden und soll einem Ansprecher von Fürsorge- leistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einem potentiellen Verbrecher begegnen. Weder kann die Sozialhilfebehörde den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit verlangen, noch eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit aufwändigen Beweismassnahmen zu widerlegen versuchen, bevor Auszahlungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen Angaben ver- lassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13; BSK StGB II - Gunther Arzt, 3. Auflage Basel 2013, Art. 146 N 94 ff.). Dies gilt erst recht angesichts der starken Belastung der Sozialbehörden, der angespannten Wirtschaftslage sowie der stetig steigenden Population im Grossraum Zürich. 2.2.2.3. Vorliegend gab es - wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 33 S. 7) - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte über weitere Konti verfügte. Wie der Beschuldigte selber erklärte, reichte er sowohl Kontoauszüge des deklarierten Bankkontos, welche "Salär/Rente"-Auszahlungen auswiesen, als auch dazu korrespondierende Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers ein (vgl. Urk. 3 S. 4, Urk. 52 S. 6f.). Dabei ist von Belang, dass er sich bereits vor seinem
- 12 - ersten Antrag auf Sozialhilfegelder vom 25. November 2010 auf das deklarierte Konto bei der Berner Kantonalbank seinen "Salär(/Rente)" auszahlen liess (vgl. z.B.: Kontoauszug per 31.8.2010 in Urk. 2/4/6). Aus den in Zusammenhang mit dem Beschuldigten erstellten Aktennotizen (vgl. Urk. 2/3/3) sowie der Korrespon- denz des Beschuldigten mit der Sozialbehörde geht sodann hervor, dass die Behörde mit dem Beschuldigten einen regen Kontakt unterhielt und dass er, dies wiederum aufgrund seiner Aussagen (vgl. Urk. 3 S. 4), regelmässig seine Arbeits- einsätze abrechnete, weil diese Grundlage für die Auszahlung der Sozialhilfe bildeten. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache, dass diese Amtsstelle aufgrund der grossen Anzahl von Ersuchen chronisch über- lastet ist (vgl. Vorinstanz Urk. 33 S. 7 unter Hinweis auf Entscheide des Bundes- gerichtes), konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass die Sozialbehörde von einer eingehenden Prüfung seiner Angaben absehen würde. Zutreffend führte die Vorinstanz sodann ins Feld, dass eine Abklärung darüber, ob der Beschuldigte bei einem anderen Finanzinstitut ein Konto unterhielt, schlicht nicht machbar war und von der Mitwirkung des Beschuldigten abhängig gewesen wäre (vgl. Urk. 33 S. 7 f.). Auch Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die bei der Sozialbehörde, welche periodische Überprüfungen der Anspruchsberechtigung vornahm (vgl. Urk. 2/1/3 und 2/1/4), von vornherein den Verdacht hätten auf- kommen lassen müssen, der Beschuldigte verfüge – entgegen seinen Angaben – über weitere Bankkonti oder Einkünfte. 2.2.2.4. Unter all diesen Umständen kann der Sozialbehörde - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 8) - weder bezüglich des nichtdeklarierten Bankkontos, noch bezüglich der nicht erwähnten Barzahlung des Lohnes, noch bezüglich der sonst nicht korrekt ergangenen Angaben über die Lohnauszahlungen ein leichtfertiges Verhalten angelastet werden und die Arglist ist daher zu bejahen. 2.3. Vermögensdisposition und Vermögensschaden 2.3.1. Die Sozialbehörde wurde durch die unvollständigen und damit unwahren Angaben des Beschuldigten über dessen tatsächlichen Einkünften in die Irre geführt, was zur Folge hatte, dass diesem zu hohe Sozialhilfeleistungen ausge-
- 13 - richtet wurden. Dass dies bei der Sozialbehörde eine Vermögensverminderung bewirkte, bedarf keiner vertieften Erörterung. 2.3.2. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 4'694.65. Zumindest in diesem Um- fang hat der Beschuldigte während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfeleistungen erhalten, worauf er bei wahrheitsgemässer Angabe seiner Einkünfte keinen Anspruch gehabt hätte. 2.3.3. Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages dem Beschuldigten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug hätte gebracht werden können, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – ins- besondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008 S. 213 mit Hinweis auf BGE 120 IV 135 E. 6b/bb). 2.3.4. Weiter ist nicht von Belang, ob dem Beschuldigten ein höherer, als der von der Sozialbehörde für jenen Zeitraum festgelegte Betrag zugestanden hätte. 2.3.4.1. Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste, macht der Beschuldigte geltend, dass ihm aus mehreren Gründen höhere Ansprüche zugestanden hätten, weshalb kein Schaden vorliege. Ihm sei zu Unrecht nur der Betrag für eine Ein- zimmerwohnung zugesprochen worden statt für eine Zweizimmerwohnung, in der ihn seine Tochter besuchen könne, welche Frage nun beim Verwaltungsgericht hängig sei. Ausserdem habe man ihm keine korrekte Weisung zur Anpassung von Unterhaltsbeiträgen erteilt, weshalb Alimentenschulden im Betrag von über Fr. 10'000.-- entstanden seien. Überdies hätte er AHV-Schulden begleichen müssen, nachdem das Sozialamt deren Übernahme abgelehnt hatte, er aber seinen Leumund habe schützen wollen. Hierfür hätten die Sozialen Dienste ein- zustehen. Auch die Kosten für die nicht aussichtlosen Gerichtsverfahren müssten von den Sozialen Diensten übernommen werden (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 10 unter Hinweis auf Urk. 21 S. 2 f. sowie Urk. 26 S. 8 und 12, Urk. 52). 2.3.4.2. Der Argumentation des Beschuldigten hielt bereits die Vorinstanz zu- treffend entgegen, dass die Leistung von Sozialhilfebeiträgen dem öffentlichen
- 14 - Recht untersteht, wobei der Entscheid über die Zusprechung von Sozialhilfebei- trägen in der Form eines formellen Entscheids der Sozialbehörden erfolgt (vgl. § 31 Abs. 2 SHV i.V.m. § 10 VRG). Korrekt hielt die Vorinstanz weiter fest, dass ein Anspruch somit erst mit dem öffentlich-rechtlichen Entscheid begründet wird, wogegen ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Richtig ist schliesslich, dass solange auch von einer höheren Instanz keine Zusprechung einer Leistung erfolgt ist, kein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht. 2.3.4.3. Aufgrund dieser Rechtslage standen dem Beschuldigten im Zeitpunkt als er die unvollständigen und damit wahrheitswidrigen Angaben machte, lediglich die von der Sozialbehörde zugesprochenen Ansprüche zu. Daran ändert nichts, dass dieselbe Behörde nachträglich die Unterstützungsbeiträge für den Beschuldigten korrigierte und teilweise Nachzahlungen entrichtete. Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas zu seinen Gunsten aus dem im Berufungsverfahren einge- reichten in der Zwischenzeit ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2013 (vgl. Urk. 51/1) ableiten. Es trifft zu, dass das Ver- waltungsgericht die von der Sozialbehörde dem Beschuldigten gemachte Auflage zur Suche einer Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.-- im Monat für einen Einpersonenhaushalt, welche mit der Kürzung der Sozialleistungen ein- herging, als nicht verhältnismässig bzw. mit dem Kindeswohl nicht kompatibel und somit rechtsverletzend im Sinne von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG beurteilte (vgl. urk. 36/1 S. 12 E. 5.4., Urk. 51/1). Dieser Entscheid wird zu einer Korrektur der damaligen Entscheide der Sozialbehörde führen, ändert indessen nichts am damaligen Bestand der früheren Entscheide. 2.3.4.4. Damit bleibt es dabei, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, in welchem er die zu hohe Sozialhilfeunterstützung bezog, keinen Rechtsanspruch darauf hatte, weswegen die Sozialbehörden einen zu hohen Betrag ausbezahlten. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht einen Vermögensschaden bejaht. 2.4. Damit hat der Beschuldigte sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 15 - 2.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht 2.5.1. Aufgrund der Zugaben des Beschuldigten steht fest, dass er gewollt und bewusst, damit vorsätzlich, handelte (vgl. Urk. 26 S. 4 ff.). 2.5.2. Er stellt indessen in Abrede, mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt zu haben (vgl. Urk. 26 S. 11). Diesbezüglich machte er geltend, auf den ertrogenen Betrag einen rechtmässigen Anspruch gehabt zu haben, er habe sogar einen grösseren Anspruch gehabt als die vorliegend zur Diskussion stehenden Fr. 4'694.65 (vgl. Urk. 3 S. 5, Urk. 26 S. 12, Urk. 52 S. 8ff.). 2.5.3. Die Vorinstanz hat die nötigen theoretischen Ausführungen zur Bereiche- rungsabsicht in ihrem Entscheid festgehalten und insbesondere korrekt darauf hingewiesen, dass Eventualabsicht genügt, welche auch vorliegt, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 11 f. unter Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.5.4. Fest steht, dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise eigenmächtig und nach seinem Gutdünken die Sozialhilfeleistungen zu seinen Gunsten erhöhte, die ihm aufgrund der damals geltenden Entscheide zustanden. Damit handelte er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit der Bereicherung zumindest mit Eventualab- sicht, was deutlich auch aus seiner Äusserung anlässlich der Hauptverhandlung hervorgeht, er hätte selbst wenn die Gerichte ihm keine höheren Ansprüche zu- gesprochen hätten, nichts gesagt (vgl. Urk. 26 S. 11), worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies. 2.5.5. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 16 -
3. Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes 3.1. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, er habe sich in einer Not- standssituation befunden (vgl. Urk. 4/1) und berief sich auf Art. 17 StGB. Auch im Berufungsverfahren berief er sich auf eine Notstandssituation und auf "Menschen- rechte", die er weit über die "nationalen und lokalen Gesetze" stelle (vgl. Urk. 34 S. 1, Urk. 52 S. 8 u. 12). 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 oder Art. 18 StGB eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut voraussetzt, welche ausschliesslich durch eine mit Strafe bedrohte Tat abgewendet werden kann (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 12 unter Hinweis). 3.3. Der Beschuldigte begründete sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz sein Handeln damit, dass er seine Schulden bei der AHV bezahlen wollte, welche vom Sozialamt nicht übernommen worden seien (vgl. Urk. 3 S. 5) bzw. dass er keine zusätzlichen Schulden bei der AHV haben wollte (vgl. Urk. 26 S. 8) und schliesslich das Geld für Sachen verwendete, welchem ihm wichtiger (wie die Beibehaltung der grösseren Wohnung) gewesen seien (vgl. Urk. 26 S. 8). Auch im Berufungsverfahren wies der Beschuldigte auf diese Gründe hin. Weiter führte er aus, er habe betreffend die Wohnung regelmässig Mahnungen erhalten, weshalb er die Miete habe bezahlen müssen, ansonsten er die Kündigung riskiert hätte. Die Wohnung sei für die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Tochter wichtig gewesen. Weiter habe seine damals minderjährige Tochter stark unter der Situation gelitten. Sie sei im Alltag wegen der knappen finanziellen Mittel gehän- selt worden, beispielsweise weil sie kein Internet und zu wenig zu Essen gehabt habe und zu Fuss statt mit dem Bus zur Schule habe gehen müssen. An Alimente habe er bis Dezember 2010 Fr. 700.-- bezahlt, im Jahr 2011 habe er keine Alimente leisten können und ab dem 1. Januar 2012 habe er Fr. 200.-- bezahlt. Daraufhin sei es seiner Tochter wieder besser gegangen (Urk. 52 S. 9ff.). 3.4. Der Beschuldigte macht damit nicht geltend, eine vorübergehende Anhäu- fung von Schulden sei in jener Zeitspanne nicht möglich gewesen, womit schon
- 17 - deshalb keine anders abwendbare Gefahr für sein Vermögen, auf welche er sich letztlich beruft, vorlag. Er wusste sodann, dass er gegen die Entscheide der Sozialbehörde auf dem Rechtsmittelweg vorgehen konnte, was er auch ver- schiedentlich tat. Von einer Notstandssituation kann daher - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 13) - keine Rede sein. Bezüglich der vom Beschuldigten erwähn- ten Bezahlung der Alimente ist zu erwähnen, dass ein grosser Teil des Deliktsbe- trags aus dem Jahr 2011 resultiert, in welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben gar keine Unterhaltszahlungen für seine Tochter leistete, weshalb offen- bar kein Zusammenhang zwischen den betrügerischen Handlungen des Beschul- digten und der finanziellen Stellung seiner Tochter besteht. Auch der zeitliche Ablauf der Überweisungen bzw. "Kürzungen" zeigt auf, dass die ins Feld geführte soziale Stigmatisierung seiner Tochter eine vorgeschobene Schutzbehauptung darstellt, behielt doch der Beschuldigte diese Barauszahlung von Fr. 1'078.85 (ausbezahlt am 30.09.3011) für sich, obschon er dann nichts für seine Tochter zu bezahlen hatte. Ergänzend ist dazu zu erwähnen, dass durchaus nachvollziehbar ist, dass seine Tochter unter der ungenügenden finanziellen Lage ihrer Eltern gelitten hat und der Beschuldigte auch unter moralischen Aspekten seine Verant- wortung wahrnehmen wollte. Inwiefern betrügerisches Handeln gerechtfertigt sein sollte, um seinen Leumund zu schützen, ist nicht einsichtig. Eine Notstand- situation vermochte jedoch auch diese Ausgangslage nicht zu begründen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV.Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB korrekt abgesteckt und festgehalten, dass mehrfache Tatbegehung vorliegt, wobei sie - nach Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens (vgl. Urk. 33 S. 13, vgl. dazu auch
- 18 - BGE 136 IV 55 E. 5.8) - zutreffend erwog, dass vorliegend keine Gründe beste- hen, den Strafrahmen zu verlassen. Damit kann sich die mehrfache Tatbegehung
- wie die Vorinstanz letztendlich korrekt fest hielt (vgl. Urk. 33 S. 14) - lediglich straferhöhend auswirken. 1.2. Weiter hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 14).
2. Tatkomponente 2.1. Die Vorinstanz hat zur objektiven Tatschwere korrekt festgehalten, dass der vom Beschuldigten verheimlichte Betrag von insgesamt Fr. 4'694.65 nicht beson- ders hoch ist, dass es sich dennoch klar nicht mehr um einen geringfügigen Betrag im Sinne von Art. 172ter StGB handelt (vgl. Urk. 33 S. 14). Zwar erstreck- ten sich seine strafbaren Handlungen von September 2011 bis Juli 2012, mithin auf die Dauer von rund 10 Monaten. Dennoch ist relativierend anzumerken, dass die Verheimlichung der grösseren Beträge in die Zeitspanne von September bis Dezember 2011 fiel, und dass er in der übrigen Zeit lediglich geringfügigere Summen nicht deklarierte, wobei er die Löhne gemäss zweiter Lohnabrechnung per Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/4 S. 4: Fr. 103.25) sowie gemäss den Lohnab- rechnungen per 31. März 2012 (vgl. Urk. 7/5 S. 3: Fr. 1'609.40) und per 30. April 2012 (vgl. Urk. 7/5 S. 4: Fr. 425.35) korrekt abrechnete. Mit Recht erwog die Vorinstanz, dass das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen ein hohes Mass an Planung erforderte, was sich nicht nur in der Eröffnung eines neuen, nicht zur Deklaration bestimmten Bankkontos bei der Migros Bank und in der wahrheits- widrigen Ausfüllung des von der Behörde geforderten Antragsformulars, sondern auch in den regelmässig vorzunehmenden Überweisungen auf das offen gelegte Bankkonto bei der Berner Kantonalbank mit dem irreführenden Vermerk "Salär/ Rente" und der entsprechenden Abänderungen der Lohnabrechnungen offenbar- te. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz aufgrund der gezielten Vorgehensweise von einer erhöhten kriminellen Energie sprach. Ins Gewicht fällt sodann die mehrfache Tatbegehung, welche zu einer leichten Straferhöhung
- 19 - führt. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des weiten Strafrahmens als gerade noch leicht zu bezeichnen. 2.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (so auch Vorinstanz in Urk. 33 S. 15). Gewiss verfolgte er dabei egoistische Beweggründe, verschaffte er sich so zusätzliche finanzielle Mittel, die ihm die Sozialbehörde aufgrund ihrer in jenem Zeitraum geltenden Entscheide nicht zugestanden hätte. Dabei zeigt sein mehrfaches (teilweise auch von Erfolg gekröntes) Vorgehen, dass er ganz genau wusste, auf welchem Weg gegen die Entscheide der Sozialbehörde vorzugehen war. Gestützt darauf sind seine Handlungen - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 15) - auch als Trotzreaktion gegenüber den Behörden zu beurteilen. Denn selbst wenn nachträglich Fehler der Sozialberhörde zum Vorschein kamen, konn- te der Beschuldigte nicht in Selbsthilfe verfallen, weshalb unter diesem Aspekt sein Verschulden keineswegs in einem milderen Lichte erscheint. Freilich kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte die aufgrund seiner strafbaren Hand- lungen erhältlich gemachten Gelder einfach verprasste, zumal er in jener Zeit teilweise auch seine Tochter finanziell unterstützte (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 15). Dennoch vermag die subjektive Tatschwere sein objektives Verschulden nicht zusätzlich zu relativieren. 2.3. Aufgrund der Tatkomponente ist damit die von der Vorinstanz aufgezeigte hypothetische Einsatzstrafe, bei welcher sie die sich leicht straferhöhend aus- wirkende mehrfache Tatbegehung unzutreffend an anderem Ort berücksichtigte (vgl. Urk. 33 S. 16 Ziff. 3.5.), etwas zu erhöhen und auf 90 Tagessätzen Geld- strafe festzulegen.
3. Täterkomponente 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf seine Ausführungen in der Untersuchung (Urk. 5 S. 8 f.), die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 26 S. 1 ff.) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 15 f.).
- 20 - An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation aus, er sei seit dem 1. Januar 2014 arbeitslos und beziehe pro Monat Taggelder zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 1'600.--. Die Firma C._____ GmbH habe er nach wie vor. Er zahle sich monatlich einen Lohn von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- aus. Durchschnittlich beziehe er Fr. 600.--. Über weitere regelmässige Einkünfte verfüge er nicht. Sozialhilfeleistungen erhalte er seit dem 1. April 2013 nicht mehr. Er sei geschieden und lebe momentan allein. Seiner Tochter bezahle er monatli- che Alimente in der Höhe von Fr. 200.--. Im Moment habe er noch Schulden von rund Fr. 9'900.-- (Urk. 52 S. 4). Zusammenfassend lassen sich aus der Biografie des Beschuldigten, dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 16), keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ab- leiten. 3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Urk. 37), was neutral zu werten ist. 3.3. Der Beschuldigte ist im Sachverhalt zwar geständig, was indessen aufgrund der erdrückenden Beweislage lediglich in leichtem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er ist weder einsichtig noch reuig, weshalb eine Strafreduktion unter diesem Titel ausser Betracht fällt. Ebenso wenig ist eine besondere Straf- empfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre. 3.4. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente lediglich zu einer leich- ten Reduktion der im Rahmen der Tatkomponente aufgezeigten Strafe. Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint dabei als angemessen.
4. Tagessatzhöhe 4.1. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so Unterhaltszahlungen, die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung,
- 21 - sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Grössere Zahlungsverpflichtungen des Beschuldigten, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Ab- zahlungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solchen Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohn- kosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). Massgebend sind dabei die wirtschaftliche Verhältnisse im Zeit- punkt des Urteils. 4.2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geändert. Er ist mittlerweile nicht mehr bei der D._____ angestellt. Sein Einkommen beschränkt sich auf die Arbeits- losenentschädigung, welche zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 1'600.- pro Monat be- trägt und seinen Lohnbezug bei der C._____ GmbH in der Höhe von durchschnitt- lich Fr. 600.-- pro Monat (vgl. Urk. 43/3, Urk. 52). Seiner Tochter bezahlt er Unter- haltsbeiträge im Umfang von Fr. 200.--, seine Krankenkassenkosten belaufen sich auf Fr. 137.--. Fahrkosten für den Arbeitsweg fallen aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten aktuell nicht an. 4.3. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'100.-- sowie den relevanten Abzügen von insgesamt Fr. 337.--. resultiert ein Tagessatz in der Höhe von rund Fr. 30.--. Damit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- heute als überhöht. Sie ist auf Fr. 30.-- zu reduzie- ren. 4.4. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
- 22 -
5. Verbindungsstrafe 5.1. Die Vorinstanz hat ohne nähere Begründung neben einer bedingten Geld- strafe auf eine Busse von Fr. 500.-- erkannt (Urk. 33 S. 16). 5.2. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht und auch nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen im Sinne einer spürbaren Lektion mit einer sofort spürbaren Strafe belegt werden müsste, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. 5.3. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2, BGE 135 IV 188. 3.3.) müssten für die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber beim Beschuldigten – er ist Ersttäter – auch nach Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 18) nicht auszumachen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. 5.4. Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll massgebend sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 43, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Vorinstanz gewährte dem nicht vorbestraften Beschuldigten den beding- ten Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 33 S. 17, Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungsverbotes auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit,
- 23 - welche der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer entspricht (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB), zu bestätigen. VI. Kostenfolgen
1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, während die Sanktion auf- grund der Reduktion der Geldstrafe und des Wegfalls der Verbindungsstrafe leicht zu seinen Gunsten ändert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 4/5 dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. …
3. …
4. …
5. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten.
- 24 -
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
7. …
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen und zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 25 - − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner
- 26 -
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB korrekt abgesteckt und festgehalten, dass mehrfache Tatbegehung vorliegt, wobei sie - nach Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens (vgl. Urk. 33 S. 13, vgl. dazu auch
- 18 - BGE 136 IV 55 E. 5.8) - zutreffend erwog, dass vorliegend keine Gründe beste- hen, den Strafrahmen zu verlassen. Damit kann sich die mehrfache Tatbegehung
- wie die Vorinstanz letztendlich korrekt fest hielt (vgl. Urk. 33 S. 14) - lediglich straferhöhend auswirken.
E. 1.2 Weiter hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 14).
2. Tatkomponente
E. 1.3 Als arglistig ist die Irrführung dann zu qualifizieren, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraus- setzungen) mittels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 171 f. oder auch BGE 127 IV 163 ff.). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar ist, oder wenn dem Getäusch-
- 9 - ten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird.
E. 1.4 Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konklu- dentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). Äussert sich der Leistungsbezüger nicht wahrheitsgemäss, täuscht er aktiv (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.4.6. mit weite- ren Hinweisen).
2. Beurteilung im konkreten Fall
E. 1.5 In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 47). Diese fand am 3. April 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten statt.
E. 2 Anklagevorwurf
E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, während die Sanktion auf- grund der Reduktion der Geldstrafe und des Wegfalls der Verbindungsstrafe leicht zu seinen Gunsten ändert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 4/5 dem Beschuldig- ten aufzuerlegen.
E. 2.1.1 Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht - wie dies die Vorinstanz zu- treffend erwog (vgl. Urk. 33 S. 4 f.) - fest, dass der Beschuldigte, der mehrfach Anträge um wirtschaftliche Sozialhilfe stellte (vgl. Urk. 2/1/1, 2/1/3 und 2/1/4) und über die ihn in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten um vollständige und wahrheitsgetreue Beantwortung der Fragen zur Person und zu seinen wirtschaftli- chen Verhältnissen Kenntnis hatte (vgl. Urk. 2/1/2 und 2/1/5), das von ihm am
9. September 2011 eröffnete Konto bei der Migros Bank weder meldete, noch in seinem nächsten Antrag auf Sozialhilfe (vgl. Urk. 2/1/4 S. 4) aufführte.
E. 2.1.2 Weiter steht fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Sozialbehörde ver- schwieg, dass er den Lohn seiner Arbeitgeberin B._____ AG auf dieses Migros Bankkonto auszahlen liess. Dadurch, dass er in der Folge seine Einkünfte nur teilweise auf sein deklariertes Konto bei der Berner Kantonalbank mit dem jeweiligen Vermerk "Salär/Rente" transferierte und der Sozialbehörde erst über diese Überweisungen Aufschluss gab und dazu die von ihm selbst abgeänderten Lohnabrechnungen einreichte, täuschte er die Sozialbehörden aktiv über die tat- sächliche Höhe seiner Lohnbezüge und damit über seine wirtschaftliche Situation.
- 10 - Dasselbe gilt mit Bezug auf den von ihm am 30. September 2011 in bar be- zogenen Lohn im Betrage von Fr. 1'078.85, den er zugegebenermassen gänzlich verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5).
E. 2.1.3 Da das Verhalten des Beschuldigten ein aktives Tun und keine Unter- lassung darstellt, stellt sich vorliegend die in der Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage nach der Garantenstellung aufgrund von Melde- pflichten nicht (vgl. dazu u.a. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_750/2012 vom
12. November 2013 E. 2.4.6. mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. …
3. …
4. …
E. 2.2.1 Die erstellte Vorgehensweise des Beschuldigten stellt sich als raffiniertes und wohlüberlegtes Konstrukt dar. So richtete er eigens zur Verschleierung seiner Einkommenssituation eine neue (zu verheimlichende) Bankverbindung ein, die er für die Lohnzahlungen seinem Arbeitgeber bekannt gab. Von den eingegangenen Lohnzahlungen überwies er unter wohlweislicher Benützung des irreführenden Vermerks "Salär/Rente" die ihn gutdünkenden Beträge auf das gegenüber der Sozialbehörde deklarierte Konto einer anderen Bank, um diese abgeänderten Beträge dieser Behörde mitzuteilen. Ergänzend reichte er abgeänderte Lohn- abrechnungen ein, so dass die Lohnsumme auf der Lohnabrechnung mit dem der Sozialbehörde deklarierten Lohnbetrag übereinstimmte. Mit diesem Vorgehen bediente sich der Beschuldigte nicht bloss einfacher Lügen, sondern besonderer betrügerischer Machenschaften, weshalb die Arglist ohne Weiteres zu bejahen ist, was letztlich auch der Beschuldigte anerkannte (Urk. 52 S. 5).
E. 2.2.2 Es bleibt der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen.
E. 2.2.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, scheidet Arglist unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung lediglich dann aus, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, mitunter der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der straf- rechtliche Schutz entfällt nur bei Leichtfertigkeit des Getäuschten, welche das
- 11 - betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 126 IV 165 E. 2a). Eine Behörde - wie hier die Sozialbehörde - handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom
25. Oktober 2010 E. 4.3.3 f. und 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 2.2.2.2 Einer Sozialhilfebehörde sind schon aus Kostengründen enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumenta- rium der Strafverfolgungsbehörden und soll einem Ansprecher von Fürsorge- leistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einem potentiellen Verbrecher begegnen. Weder kann die Sozialhilfebehörde den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit verlangen, noch eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit aufwändigen Beweismassnahmen zu widerlegen versuchen, bevor Auszahlungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen Angaben ver- lassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13; BSK StGB II - Gunther Arzt, 3. Auflage Basel 2013, Art. 146 N 94 ff.). Dies gilt erst recht angesichts der starken Belastung der Sozialbehörden, der angespannten Wirtschaftslage sowie der stetig steigenden Population im Grossraum Zürich.
E. 2.2.2.3 Vorliegend gab es - wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 33 S. 7) - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte über weitere Konti verfügte. Wie der Beschuldigte selber erklärte, reichte er sowohl Kontoauszüge des deklarierten Bankkontos, welche "Salär/Rente"-Auszahlungen auswiesen, als auch dazu korrespondierende Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers ein (vgl. Urk. 3 S. 4, Urk. 52 S. 6f.). Dabei ist von Belang, dass er sich bereits vor seinem
- 12 - ersten Antrag auf Sozialhilfegelder vom 25. November 2010 auf das deklarierte Konto bei der Berner Kantonalbank seinen "Salär(/Rente)" auszahlen liess (vgl. z.B.: Kontoauszug per 31.8.2010 in Urk. 2/4/6). Aus den in Zusammenhang mit dem Beschuldigten erstellten Aktennotizen (vgl. Urk. 2/3/3) sowie der Korrespon- denz des Beschuldigten mit der Sozialbehörde geht sodann hervor, dass die Behörde mit dem Beschuldigten einen regen Kontakt unterhielt und dass er, dies wiederum aufgrund seiner Aussagen (vgl. Urk. 3 S. 4), regelmässig seine Arbeits- einsätze abrechnete, weil diese Grundlage für die Auszahlung der Sozialhilfe bildeten. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache, dass diese Amtsstelle aufgrund der grossen Anzahl von Ersuchen chronisch über- lastet ist (vgl. Vorinstanz Urk. 33 S. 7 unter Hinweis auf Entscheide des Bundes- gerichtes), konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass die Sozialbehörde von einer eingehenden Prüfung seiner Angaben absehen würde. Zutreffend führte die Vorinstanz sodann ins Feld, dass eine Abklärung darüber, ob der Beschuldigte bei einem anderen Finanzinstitut ein Konto unterhielt, schlicht nicht machbar war und von der Mitwirkung des Beschuldigten abhängig gewesen wäre (vgl. Urk. 33 S. 7 f.). Auch Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die bei der Sozialbehörde, welche periodische Überprüfungen der Anspruchsberechtigung vornahm (vgl. Urk. 2/1/3 und 2/1/4), von vornherein den Verdacht hätten auf- kommen lassen müssen, der Beschuldigte verfüge – entgegen seinen Angaben – über weitere Bankkonti oder Einkünfte.
E. 2.2.2.4 Unter all diesen Umständen kann der Sozialbehörde - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 8) - weder bezüglich des nichtdeklarierten Bankkontos, noch bezüglich der nicht erwähnten Barzahlung des Lohnes, noch bezüglich der sonst nicht korrekt ergangenen Angaben über die Lohnauszahlungen ein leichtfertiges Verhalten angelastet werden und die Arglist ist daher zu bejahen.
E. 2.3 Aufgrund der Tatkomponente ist damit die von der Vorinstanz aufgezeigte hypothetische Einsatzstrafe, bei welcher sie die sich leicht straferhöhend aus- wirkende mehrfache Tatbegehung unzutreffend an anderem Ort berücksichtigte (vgl. Urk. 33 S. 16 Ziff. 3.5.), etwas zu erhöhen und auf 90 Tagessätzen Geld- strafe festzulegen.
3. Täterkomponente
E. 2.3.1 Die Sozialbehörde wurde durch die unvollständigen und damit unwahren Angaben des Beschuldigten über dessen tatsächlichen Einkünften in die Irre geführt, was zur Folge hatte, dass diesem zu hohe Sozialhilfeleistungen ausge-
- 13 - richtet wurden. Dass dies bei der Sozialbehörde eine Vermögensverminderung bewirkte, bedarf keiner vertieften Erörterung.
E. 2.3.2 Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 4'694.65. Zumindest in diesem Um- fang hat der Beschuldigte während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfeleistungen erhalten, worauf er bei wahrheitsgemässer Angabe seiner Einkünfte keinen Anspruch gehabt hätte.
E. 2.3.3 Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages dem Beschuldigten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug hätte gebracht werden können, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – ins- besondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008 S. 213 mit Hinweis auf BGE 120 IV 135 E. 6b/bb).
E. 2.3.4 Weiter ist nicht von Belang, ob dem Beschuldigten ein höherer, als der von der Sozialbehörde für jenen Zeitraum festgelegte Betrag zugestanden hätte.
E. 2.3.4.1 Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste, macht der Beschuldigte geltend, dass ihm aus mehreren Gründen höhere Ansprüche zugestanden hätten, weshalb kein Schaden vorliege. Ihm sei zu Unrecht nur der Betrag für eine Ein- zimmerwohnung zugesprochen worden statt für eine Zweizimmerwohnung, in der ihn seine Tochter besuchen könne, welche Frage nun beim Verwaltungsgericht hängig sei. Ausserdem habe man ihm keine korrekte Weisung zur Anpassung von Unterhaltsbeiträgen erteilt, weshalb Alimentenschulden im Betrag von über Fr. 10'000.-- entstanden seien. Überdies hätte er AHV-Schulden begleichen müssen, nachdem das Sozialamt deren Übernahme abgelehnt hatte, er aber seinen Leumund habe schützen wollen. Hierfür hätten die Sozialen Dienste ein- zustehen. Auch die Kosten für die nicht aussichtlosen Gerichtsverfahren müssten von den Sozialen Diensten übernommen werden (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 10 unter Hinweis auf Urk. 21 S. 2 f. sowie Urk. 26 S. 8 und 12, Urk. 52).
E. 2.3.4.2 Der Argumentation des Beschuldigten hielt bereits die Vorinstanz zu- treffend entgegen, dass die Leistung von Sozialhilfebeiträgen dem öffentlichen
- 14 - Recht untersteht, wobei der Entscheid über die Zusprechung von Sozialhilfebei- trägen in der Form eines formellen Entscheids der Sozialbehörden erfolgt (vgl. § 31 Abs. 2 SHV i.V.m. § 10 VRG). Korrekt hielt die Vorinstanz weiter fest, dass ein Anspruch somit erst mit dem öffentlich-rechtlichen Entscheid begründet wird, wogegen ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Richtig ist schliesslich, dass solange auch von einer höheren Instanz keine Zusprechung einer Leistung erfolgt ist, kein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht.
E. 2.3.4.3 Aufgrund dieser Rechtslage standen dem Beschuldigten im Zeitpunkt als er die unvollständigen und damit wahrheitswidrigen Angaben machte, lediglich die von der Sozialbehörde zugesprochenen Ansprüche zu. Daran ändert nichts, dass dieselbe Behörde nachträglich die Unterstützungsbeiträge für den Beschuldigten korrigierte und teilweise Nachzahlungen entrichtete. Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas zu seinen Gunsten aus dem im Berufungsverfahren einge- reichten in der Zwischenzeit ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2013 (vgl. Urk. 51/1) ableiten. Es trifft zu, dass das Ver- waltungsgericht die von der Sozialbehörde dem Beschuldigten gemachte Auflage zur Suche einer Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.-- im Monat für einen Einpersonenhaushalt, welche mit der Kürzung der Sozialleistungen ein- herging, als nicht verhältnismässig bzw. mit dem Kindeswohl nicht kompatibel und somit rechtsverletzend im Sinne von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG beurteilte (vgl. urk. 36/1 S. 12 E. 5.4., Urk. 51/1). Dieser Entscheid wird zu einer Korrektur der damaligen Entscheide der Sozialbehörde führen, ändert indessen nichts am damaligen Bestand der früheren Entscheide.
E. 2.3.4.4 Damit bleibt es dabei, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, in welchem er die zu hohe Sozialhilfeunterstützung bezog, keinen Rechtsanspruch darauf hatte, weswegen die Sozialbehörden einen zu hohen Betrag ausbezahlten. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht einen Vermögensschaden bejaht.
E. 2.4 Damit hat der Beschuldigte sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 15 -
E. 2.5 Vorsatz und Bereicherungsabsicht
E. 2.5.1 Aufgrund der Zugaben des Beschuldigten steht fest, dass er gewollt und bewusst, damit vorsätzlich, handelte (vgl. Urk. 26 S. 4 ff.).
E. 2.5.2 Er stellt indessen in Abrede, mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt zu haben (vgl. Urk. 26 S. 11). Diesbezüglich machte er geltend, auf den ertrogenen Betrag einen rechtmässigen Anspruch gehabt zu haben, er habe sogar einen grösseren Anspruch gehabt als die vorliegend zur Diskussion stehenden Fr. 4'694.65 (vgl. Urk. 3 S. 5, Urk. 26 S. 12, Urk. 52 S. 8ff.).
E. 2.5.3 Die Vorinstanz hat die nötigen theoretischen Ausführungen zur Bereiche- rungsabsicht in ihrem Entscheid festgehalten und insbesondere korrekt darauf hingewiesen, dass Eventualabsicht genügt, welche auch vorliegt, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 11 f. unter Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
E. 2.5.4 Fest steht, dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise eigenmächtig und nach seinem Gutdünken die Sozialhilfeleistungen zu seinen Gunsten erhöhte, die ihm aufgrund der damals geltenden Entscheide zustanden. Damit handelte er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit der Bereicherung zumindest mit Eventualab- sicht, was deutlich auch aus seiner Äusserung anlässlich der Hauptverhandlung hervorgeht, er hätte selbst wenn die Gerichte ihm keine höheren Ansprüche zu- gesprochen hätten, nichts gesagt (vgl. Urk. 26 S. 11), worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies.
E. 2.5.5 Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 16 -
E. 3 Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
E. 3.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf seine Ausführungen in der Untersuchung (Urk. 5 S. 8 f.), die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 26 S. 1 ff.) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 15 f.).
- 20 - An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation aus, er sei seit dem 1. Januar 2014 arbeitslos und beziehe pro Monat Taggelder zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 1'600.--. Die Firma C._____ GmbH habe er nach wie vor. Er zahle sich monatlich einen Lohn von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- aus. Durchschnittlich beziehe er Fr. 600.--. Über weitere regelmässige Einkünfte verfüge er nicht. Sozialhilfeleistungen erhalte er seit dem 1. April 2013 nicht mehr. Er sei geschieden und lebe momentan allein. Seiner Tochter bezahle er monatli- che Alimente in der Höhe von Fr. 200.--. Im Moment habe er noch Schulden von rund Fr. 9'900.-- (Urk. 52 S. 4). Zusammenfassend lassen sich aus der Biografie des Beschuldigten, dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 16), keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ab- leiten.
E. 3.1.1 So ist insbesondere unbestritten und durch Urkunden belegt, dass der Beschuldigte im Rahmen der von ihm beantragten Sozialhilfeleistungen am
25. November 2010, am 9. Mai 2011 und am 14. / 18. Mai 2012 gegenüber der Amtsstelle Soziale Dienste der Stadt Zürich Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (u.a. finanzielle Verpflichtungen, Einkünfte und Vermögen) machte (vgl. Urk. 2/1/1, 2/1/3 und 2/1/4 sowie u.a. Urk. 26 S. 5). Unbestritten und durch seine Unterschrift belegt ist sodann, dass der Beschuldigte gleichzeitig das "Merkblatt über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" ausgehändigt erhielt (vgl. Urk. 2/1/2 und 2/1/5), in welchem u.a. insbesondere auf die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftspflicht des Leistungsbezügers hingewiesen wird und welches die sofortige und unaufgeforderte Meldepflicht bei jeglicher Veränderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen statuiert. Der Beschuldigte selber räumte ein, sowohl mündlich als auch schriftlich auf diese Deklarations- pflichten hingewiesen worden zu sein (vgl. Urk. 26 S. 5).
E. 3.1.2 Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte in seiner Deklaration über die finanzielle Situation vom 18. Mai 2012 (vgl. Urk. 2/1/4 ab S. 3 ff.) sein Konto bei der Migros Bank, welches er am 9. September 2011 eröffnet hatte (Konto Nr. …; vgl. Urk. 7/11) und auf welches er seinen Lohn der B._____ AG auszahlen liess, verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.). Dabei bestätigte er am Schluss dieser Urkunde durch seine Unterschrift ausdrücklich, die Deklaration wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben (vgl. Urk. 2/1/4 S. 8), was nicht den Tatsa- chen entsprach.
- 7 -
E. 3.1.3 Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er den im Zeitraum
E. 3.1.4 Zugestanden hat der Beschuldigte zu guter Letzt, dass er gegenüber der Sozialbehörde den Lohn für September 2011 im Betrag von Fr. 1'078.85, welchen er bar bezog (vgl. Urk. 7/4 S. 1), gänzlich verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.).
E. 3.1.5 Zu seiner Vorgehensweise erklärte der Beschuldigte, die monatlichen Aus- züge an den jeweiligen Sachbearbeiter eingereicht und auch die geleisteten Arbeitseinsätze abgerechnet zu haben. Dies habe mitunter Grundlage dafür gebildet, dass es zu einer Auszahlung der Sozialhilfe gekommen sei (vgl. Urk. 3 S. 4). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, der Sozialbehörde jeweils nur die monatlichen Auszüge der Berner Kantonalbank übermittelt zu haben. Die Kontoauszüge der Migrosbank habe er nicht weiter- geleitet. Zusätzlich habe er dem Sozialamt auch Lohnabrechnungen der Firma B._____ AG einreichen müssen. Damit die Endsumme auf der Lohnabrechnung mit der Salär-Überweisung auf die Berner Kantonalbank übereingestimmt habe, habe er die jeweilige Lohnsumme abgedeckt und einen neuen Betrag, korrespon- dierend zum Überweisungsbetrag von der Migrosbank auf die Berner Kantonal- bank, darübergeschrieben (Urk. 52 S. 6f.). Damit steht aber fest, dass die nicht vollständigen und damit wahrheitswidrigen Erklärungen des Beschuldigten sowie die von ihm vorgenommenen Manipulationen der Lohnabrechnungen den Umfang der Auszahlungen der Fürsorgeleistungen jeweils unmittelbar beeinflussten.
E. 3.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Urk. 37), was neutral zu werten ist.
E. 3.3 Der Beschuldigte ist im Sachverhalt zwar geständig, was indessen aufgrund der erdrückenden Beweislage lediglich in leichtem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er ist weder einsichtig noch reuig, weshalb eine Strafreduktion unter diesem Titel ausser Betracht fällt. Ebenso wenig ist eine besondere Straf- empfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre.
E. 3.4 Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente lediglich zu einer leich- ten Reduktion der im Rahmen der Tatkomponente aufgezeigten Strafe. Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint dabei als angemessen.
E. 4 Tagessatzhöhe
E. 4.1 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so Unterhaltszahlungen, die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung,
- 21 - sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Grössere Zahlungsverpflichtungen des Beschuldigten, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Ab- zahlungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solchen Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohn- kosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). Massgebend sind dabei die wirtschaftliche Verhältnisse im Zeit- punkt des Urteils.
E. 4.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geändert. Er ist mittlerweile nicht mehr bei der D._____ angestellt. Sein Einkommen beschränkt sich auf die Arbeits- losenentschädigung, welche zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 1'600.- pro Monat be- trägt und seinen Lohnbezug bei der C._____ GmbH in der Höhe von durchschnitt- lich Fr. 600.-- pro Monat (vgl. Urk. 43/3, Urk. 52). Seiner Tochter bezahlt er Unter- haltsbeiträge im Umfang von Fr. 200.--, seine Krankenkassenkosten belaufen sich auf Fr. 137.--. Fahrkosten für den Arbeitsweg fallen aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten aktuell nicht an.
E. 4.3 Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'100.-- sowie den relevanten Abzügen von insgesamt Fr. 337.--. resultiert ein Tagessatz in der Höhe von rund Fr. 30.--. Damit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- heute als überhöht. Sie ist auf Fr. 30.-- zu reduzie- ren.
E. 4.4 Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
- 22 -
E. 5 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten.
- 24 -
E. 5.1 Die Vorinstanz hat ohne nähere Begründung neben einer bedingten Geld- strafe auf eine Busse von Fr. 500.-- erkannt (Urk. 33 S. 16).
E. 5.2 Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht und auch nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen im Sinne einer spürbaren Lektion mit einer sofort spürbaren Strafe belegt werden müsste, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen.
E. 5.3 Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2, BGE 135 IV 188. 3.3.) müssten für die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber beim Beschuldigten – er ist Ersttäter – auch nach Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 18) nicht auszumachen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten.
E. 5.4 Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll massgebend sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 43, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Vorinstanz gewährte dem nicht vorbestraften Beschuldigten den beding- ten Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 33 S. 17, Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungsverbotes auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit,
- 23 - welche der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer entspricht (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB), zu bestätigen. VI. Kostenfolgen
1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Kosten der Berufungsinstanz
E. 6 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
E. 7 …
E. 8 (Mitteilungen)
E. 9 (Rechtsmittel)
E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen und zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 25 - − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner
- 26 -
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 4'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entscheid über die Zivilan- sprüche der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 34): (sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
- Kosten und Entschädigung ausgangsgemäss. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 40): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
- Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 16. Oktober 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, den Beschul- digten des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und mit einer Busse von Fr. 500.-- (Dispositiv Ziffer 1 - 4). Auf den Antrag der Staats- anwaltschaft auf Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft trat sie nicht ein (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte sie dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6 und 7). 1.2. Noch vor Schranken meldete der Beschuldigte Berufung an (vgl. Prot. I S. 8). In der Berufungserklärung vom 28. Dezember 2013 wies er das vorinstanz- liche Urteil vollumfänglich zurück (Urk. 34 S. 1). - 4 - 1.3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 40). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Der Beschuldigte reichte mit der Berufungsbegründung zwei Urkunden und mit Eingabe vom 28. Januar 2014 das Datenerfassungsblatt mit diversen Unter- lagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ins Recht (vgl. Urk. 41 und 43 1/5). Am 26. Februar 2014 reichte der Beschuldigte eine ergänzende Eingabe mit weiteren Beilagen ein (Urk. 49, Urk. 51/1-3). Ansonsten wurden von keiner Partei Beweisanträge gestellt. 1.5. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 47). Diese fand am 3. April 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten statt.
- Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung ist das vorinstanzliche Urteil zwar "vollumfänglich" angefochten. Durch die Regelung betreffend die Zivil- ansprüche ist der Beschuldigte indessen nicht beschwert, weswegen die Dispo- sitiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen ist, was vorweg festzustellen ist. 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sodann der Beschuldigte, dass die vorinstanzliche Kostenfestsetzung nicht angefochten ist (Prot. II S. 5). Damit ist auch Dispositiv-Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen, was wiederum festzu- stellen ist. 2.3. Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv-Ziffern zur Disposition. II. Sachverhalt
- Ausganglage 1.1. Der Beschuldigte stellte am 25. November 2010 bei der Amtsstelle Soziale Dienste der Stadt Zürich schriftlich Antrag um wirtschaftliche Sozialhilfe und gab in diesem Zusammenhang eine Deklaration über seine finanzielle Situation ab (vgl. Urk. 2/1/1). Den Antrag um wirtschaftliche Sozialhilfe erneuerte er in der - 5 - Folge im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung am
- Mai 2011 (vgl. Urk. 2/1/3) und am 14. / 18. Mai 2012 (vgl. Urk. 2/1/4), wobei er gleichzeitig neue Deklarationen über seine finanzielle Situation abgab. Gestützt auf seine Angaben richtete die Amtsstelle Soziale Dienste der Stadt Zürich dem Beschuldigten in der Zeit vom 12. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2012 Sozialhilfeleistungen aus.
- Anklagevorwurf 2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusam- mengefasst vor, gegenüber den Sozialen Diensten Zürich sein Konto bei der Migros Bank, auf welches er den Arbeitslohn von seinem damaligen Arbeitgeber, die B._____ AG, erhielt, nicht deklariert zu haben. Weiter habe der Beschuldigte durch regelmässige Überweisungen vom nicht deklarierten Konto bei der Migros Bank auf sein deklariertes Konto bei der Berner Kantonalbank, welche er als Lohn/Rente bezeichnet habe, suggeriert, dass es sich bei diesen Einzahlungen um die Lohnüberweisungen seines Arbeitgebers B._____ AG ge- handelt habe. Die Differenz zwischen den erhaltenen und den gegenüber den So- zialen Diensten durch diese Überweisungen offen gelegten Lohnzahlungen, wel- che in der Anklageschrift unter Angabe der massgebenden Zeitspanne im Einzel- nen aufgeführt sind, habe Fr. 3'615.80 betragen. Unter Berücksichtigung einer am
- September 2011 in bar erhaltenen indes überhaupt nicht deklarierten Lohn- zahlung von Fr. 1'078.85, habe das zuständige Amt die Auszahlungen von Sozi- alhilfegeldern veranlasst, die den dem Beschuldigten zustehenden Betrag um Fr. 4'694.65 überstiegen habe, in welchem Betrag die Sozialen Dienste der Stadt Zü- rich geschädigt worden seien (vgl. Anklage Urk. 15 S. 2 f.). 2.2. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte dies getan, um die Sozialen Dienste Zürich bzw. deren zuständigen Sachbearbeiter über seine tatsächliche finanzielle Lage zu täuschen und so die Auszahlung von Sozialhilfegeldern zu erwirken, die ihm nicht in dem erbrachten Umfang zustanden. Der Beschuldigte sei dabei davon ausgegangen, dass die auszahlende Amtsstelle sich usanz- gemäss auf die Kontoauszüge abstütze und keine Überprüfung vornehmen - 6 - werde, was er durch sein Tun zumindest in Kauf genommen habe (vgl. Anklage Urk. 15 S. 4). 2.3. Dem Beschuldigten wird daher mehrfacher Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorgeworfen.
- Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Der objektive Sachverhalt ist unbestritten: 3.1.1. So ist insbesondere unbestritten und durch Urkunden belegt, dass der Beschuldigte im Rahmen der von ihm beantragten Sozialhilfeleistungen am
- November 2010, am 9. Mai 2011 und am 14. / 18. Mai 2012 gegenüber der Amtsstelle Soziale Dienste der Stadt Zürich Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (u.a. finanzielle Verpflichtungen, Einkünfte und Vermögen) machte (vgl. Urk. 2/1/1, 2/1/3 und 2/1/4 sowie u.a. Urk. 26 S. 5). Unbestritten und durch seine Unterschrift belegt ist sodann, dass der Beschuldigte gleichzeitig das "Merkblatt über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" ausgehändigt erhielt (vgl. Urk. 2/1/2 und 2/1/5), in welchem u.a. insbesondere auf die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftspflicht des Leistungsbezügers hingewiesen wird und welches die sofortige und unaufgeforderte Meldepflicht bei jeglicher Veränderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen statuiert. Der Beschuldigte selber räumte ein, sowohl mündlich als auch schriftlich auf diese Deklarations- pflichten hingewiesen worden zu sein (vgl. Urk. 26 S. 5). 3.1.2. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte in seiner Deklaration über die finanzielle Situation vom 18. Mai 2012 (vgl. Urk. 2/1/4 ab S. 3 ff.) sein Konto bei der Migros Bank, welches er am 9. September 2011 eröffnet hatte (Konto Nr. …; vgl. Urk. 7/11) und auf welches er seinen Lohn der B._____ AG auszahlen liess, verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.). Dabei bestätigte er am Schluss dieser Urkunde durch seine Unterschrift ausdrücklich, die Deklaration wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben (vgl. Urk. 2/1/4 S. 8), was nicht den Tatsa- chen entsprach. - 7 - 3.1.3. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er den im Zeitraum
- November 2011 bis 12. Juli 2012 beim nicht deklarierten Konto bei der Migros Bank eingegangenen Lohn der B._____ AG in einem in der Anklage im Einzelnen aufgeführten geringeren Umfang auf das deklarierte Konto bei der Berner Kantonalbank mit dem Vermerk Salär/Rente überwies und es dabei so aussehen liess, dass es sich um die direkten Zahlungen des Arbeitgebers handelte, auf welche Weise er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'615.80 verheimlichte (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.). 3.1.4. Zugestanden hat der Beschuldigte zu guter Letzt, dass er gegenüber der Sozialbehörde den Lohn für September 2011 im Betrag von Fr. 1'078.85, welchen er bar bezog (vgl. Urk. 7/4 S. 1), gänzlich verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.). 3.1.5. Zu seiner Vorgehensweise erklärte der Beschuldigte, die monatlichen Aus- züge an den jeweiligen Sachbearbeiter eingereicht und auch die geleisteten Arbeitseinsätze abgerechnet zu haben. Dies habe mitunter Grundlage dafür gebildet, dass es zu einer Auszahlung der Sozialhilfe gekommen sei (vgl. Urk. 3 S. 4). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, der Sozialbehörde jeweils nur die monatlichen Auszüge der Berner Kantonalbank übermittelt zu haben. Die Kontoauszüge der Migrosbank habe er nicht weiter- geleitet. Zusätzlich habe er dem Sozialamt auch Lohnabrechnungen der Firma B._____ AG einreichen müssen. Damit die Endsumme auf der Lohnabrechnung mit der Salär-Überweisung auf die Berner Kantonalbank übereingestimmt habe, habe er die jeweilige Lohnsumme abgedeckt und einen neuen Betrag, korrespon- dierend zum Überweisungsbetrag von der Migrosbank auf die Berner Kantonal- bank, darübergeschrieben (Urk. 52 S. 6f.). Damit steht aber fest, dass die nicht vollständigen und damit wahrheitswidrigen Erklärungen des Beschuldigten sowie die von ihm vorgenommenen Manipulationen der Lohnabrechnungen den Umfang der Auszahlungen der Fürsorgeleistungen jeweils unmittelbar beeinflussten. 3.2. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte an, gewollt und bewusst gehan- delt zu haben (Urk. 26 S. 4 ff.). Auch das arglistige Handeln bestätigte der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 26 - 8 - S. 12, Urk. 52 S. 5). Weiter räumte er ein, es sei eine Tatsache, dass das Sozial- amt ihm gestützt auf die falsche Annahme mehr ausbezahlt habe, als dass es bei Kenntnis des vollumfänglichen Einkommens der Fall gewesen wäre; denn wenn man Fr. 1'000.-- deklariere, aber Fr. 2'000.-- habe, erhalte man die Differenz (vgl. Urk. 26 S. 7). Damit steht auch fest, dass er im Wissen um die Konsequenzen seines Tuns handelte. 3.3. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
- Allgemeines zum Betrug 1.1. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezügli- che Gerichtspraxis sind im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend darge- stellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 33 S. 4 ff., Ziff. 2., 2.1, 2.2.1., 2.2.3 1. und 2. Absatz, Ziff. 2.4. und Ziff. 2.5. jeweils 1. Absatz; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Zusammenfassend begeht ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). 1.3. Als arglistig ist die Irrführung dann zu qualifizieren, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraus- setzungen) mittels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 171 f. oder auch BGE 127 IV 163 ff.). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar ist, oder wenn dem Getäusch- - 9 - ten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird. 1.4. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konklu- dentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). Äussert sich der Leistungsbezüger nicht wahrheitsgemäss, täuscht er aktiv (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.4.6. mit weite- ren Hinweisen).
- Beurteilung im konkreten Fall 2.1. Irreführung bzw. Täuschung 2.1.1. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht - wie dies die Vorinstanz zu- treffend erwog (vgl. Urk. 33 S. 4 f.) - fest, dass der Beschuldigte, der mehrfach Anträge um wirtschaftliche Sozialhilfe stellte (vgl. Urk. 2/1/1, 2/1/3 und 2/1/4) und über die ihn in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten um vollständige und wahrheitsgetreue Beantwortung der Fragen zur Person und zu seinen wirtschaftli- chen Verhältnissen Kenntnis hatte (vgl. Urk. 2/1/2 und 2/1/5), das von ihm am
- September 2011 eröffnete Konto bei der Migros Bank weder meldete, noch in seinem nächsten Antrag auf Sozialhilfe (vgl. Urk. 2/1/4 S. 4) aufführte. 2.1.2. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Sozialbehörde ver- schwieg, dass er den Lohn seiner Arbeitgeberin B._____ AG auf dieses Migros Bankkonto auszahlen liess. Dadurch, dass er in der Folge seine Einkünfte nur teilweise auf sein deklariertes Konto bei der Berner Kantonalbank mit dem jeweiligen Vermerk "Salär/Rente" transferierte und der Sozialbehörde erst über diese Überweisungen Aufschluss gab und dazu die von ihm selbst abgeänderten Lohnabrechnungen einreichte, täuschte er die Sozialbehörden aktiv über die tat- sächliche Höhe seiner Lohnbezüge und damit über seine wirtschaftliche Situation. - 10 - Dasselbe gilt mit Bezug auf den von ihm am 30. September 2011 in bar be- zogenen Lohn im Betrage von Fr. 1'078.85, den er zugegebenermassen gänzlich verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5). 2.1.3. Da das Verhalten des Beschuldigten ein aktives Tun und keine Unter- lassung darstellt, stellt sich vorliegend die in der Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage nach der Garantenstellung aufgrund von Melde- pflichten nicht (vgl. dazu u.a. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_750/2012 vom
- November 2013 E. 2.4.6. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Arglist und Opfermitverantwortung 2.2.1. Die erstellte Vorgehensweise des Beschuldigten stellt sich als raffiniertes und wohlüberlegtes Konstrukt dar. So richtete er eigens zur Verschleierung seiner Einkommenssituation eine neue (zu verheimlichende) Bankverbindung ein, die er für die Lohnzahlungen seinem Arbeitgeber bekannt gab. Von den eingegangenen Lohnzahlungen überwies er unter wohlweislicher Benützung des irreführenden Vermerks "Salär/Rente" die ihn gutdünkenden Beträge auf das gegenüber der Sozialbehörde deklarierte Konto einer anderen Bank, um diese abgeänderten Beträge dieser Behörde mitzuteilen. Ergänzend reichte er abgeänderte Lohn- abrechnungen ein, so dass die Lohnsumme auf der Lohnabrechnung mit dem der Sozialbehörde deklarierten Lohnbetrag übereinstimmte. Mit diesem Vorgehen bediente sich der Beschuldigte nicht bloss einfacher Lügen, sondern besonderer betrügerischer Machenschaften, weshalb die Arglist ohne Weiteres zu bejahen ist, was letztlich auch der Beschuldigte anerkannte (Urk. 52 S. 5). 2.2.2. Es bleibt der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. 2.2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, scheidet Arglist unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung lediglich dann aus, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, mitunter der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der straf- rechtliche Schutz entfällt nur bei Leichtfertigkeit des Getäuschten, welche das - 11 - betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 126 IV 165 E. 2a). Eine Behörde - wie hier die Sozialbehörde - handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom
- Oktober 2010 E. 4.3.3 f. und 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.2.2.2. Einer Sozialhilfebehörde sind schon aus Kostengründen enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumenta- rium der Strafverfolgungsbehörden und soll einem Ansprecher von Fürsorge- leistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einem potentiellen Verbrecher begegnen. Weder kann die Sozialhilfebehörde den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit verlangen, noch eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit aufwändigen Beweismassnahmen zu widerlegen versuchen, bevor Auszahlungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen Angaben ver- lassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13; BSK StGB II - Gunther Arzt, 3. Auflage Basel 2013, Art. 146 N 94 ff.). Dies gilt erst recht angesichts der starken Belastung der Sozialbehörden, der angespannten Wirtschaftslage sowie der stetig steigenden Population im Grossraum Zürich. 2.2.2.3. Vorliegend gab es - wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 33 S. 7) - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte über weitere Konti verfügte. Wie der Beschuldigte selber erklärte, reichte er sowohl Kontoauszüge des deklarierten Bankkontos, welche "Salär/Rente"-Auszahlungen auswiesen, als auch dazu korrespondierende Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers ein (vgl. Urk. 3 S. 4, Urk. 52 S. 6f.). Dabei ist von Belang, dass er sich bereits vor seinem - 12 - ersten Antrag auf Sozialhilfegelder vom 25. November 2010 auf das deklarierte Konto bei der Berner Kantonalbank seinen "Salär(/Rente)" auszahlen liess (vgl. z.B.: Kontoauszug per 31.8.2010 in Urk. 2/4/6). Aus den in Zusammenhang mit dem Beschuldigten erstellten Aktennotizen (vgl. Urk. 2/3/3) sowie der Korrespon- denz des Beschuldigten mit der Sozialbehörde geht sodann hervor, dass die Behörde mit dem Beschuldigten einen regen Kontakt unterhielt und dass er, dies wiederum aufgrund seiner Aussagen (vgl. Urk. 3 S. 4), regelmässig seine Arbeits- einsätze abrechnete, weil diese Grundlage für die Auszahlung der Sozialhilfe bildeten. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache, dass diese Amtsstelle aufgrund der grossen Anzahl von Ersuchen chronisch über- lastet ist (vgl. Vorinstanz Urk. 33 S. 7 unter Hinweis auf Entscheide des Bundes- gerichtes), konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass die Sozialbehörde von einer eingehenden Prüfung seiner Angaben absehen würde. Zutreffend führte die Vorinstanz sodann ins Feld, dass eine Abklärung darüber, ob der Beschuldigte bei einem anderen Finanzinstitut ein Konto unterhielt, schlicht nicht machbar war und von der Mitwirkung des Beschuldigten abhängig gewesen wäre (vgl. Urk. 33 S. 7 f.). Auch Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die bei der Sozialbehörde, welche periodische Überprüfungen der Anspruchsberechtigung vornahm (vgl. Urk. 2/1/3 und 2/1/4), von vornherein den Verdacht hätten auf- kommen lassen müssen, der Beschuldigte verfüge – entgegen seinen Angaben – über weitere Bankkonti oder Einkünfte. 2.2.2.4. Unter all diesen Umständen kann der Sozialbehörde - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 8) - weder bezüglich des nichtdeklarierten Bankkontos, noch bezüglich der nicht erwähnten Barzahlung des Lohnes, noch bezüglich der sonst nicht korrekt ergangenen Angaben über die Lohnauszahlungen ein leichtfertiges Verhalten angelastet werden und die Arglist ist daher zu bejahen. 2.3. Vermögensdisposition und Vermögensschaden 2.3.1. Die Sozialbehörde wurde durch die unvollständigen und damit unwahren Angaben des Beschuldigten über dessen tatsächlichen Einkünften in die Irre geführt, was zur Folge hatte, dass diesem zu hohe Sozialhilfeleistungen ausge- - 13 - richtet wurden. Dass dies bei der Sozialbehörde eine Vermögensverminderung bewirkte, bedarf keiner vertieften Erörterung. 2.3.2. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 4'694.65. Zumindest in diesem Um- fang hat der Beschuldigte während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfeleistungen erhalten, worauf er bei wahrheitsgemässer Angabe seiner Einkünfte keinen Anspruch gehabt hätte. 2.3.3. Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages dem Beschuldigten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug hätte gebracht werden können, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – ins- besondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008 S. 213 mit Hinweis auf BGE 120 IV 135 E. 6b/bb). 2.3.4. Weiter ist nicht von Belang, ob dem Beschuldigten ein höherer, als der von der Sozialbehörde für jenen Zeitraum festgelegte Betrag zugestanden hätte. 2.3.4.1. Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste, macht der Beschuldigte geltend, dass ihm aus mehreren Gründen höhere Ansprüche zugestanden hätten, weshalb kein Schaden vorliege. Ihm sei zu Unrecht nur der Betrag für eine Ein- zimmerwohnung zugesprochen worden statt für eine Zweizimmerwohnung, in der ihn seine Tochter besuchen könne, welche Frage nun beim Verwaltungsgericht hängig sei. Ausserdem habe man ihm keine korrekte Weisung zur Anpassung von Unterhaltsbeiträgen erteilt, weshalb Alimentenschulden im Betrag von über Fr. 10'000.-- entstanden seien. Überdies hätte er AHV-Schulden begleichen müssen, nachdem das Sozialamt deren Übernahme abgelehnt hatte, er aber seinen Leumund habe schützen wollen. Hierfür hätten die Sozialen Dienste ein- zustehen. Auch die Kosten für die nicht aussichtlosen Gerichtsverfahren müssten von den Sozialen Diensten übernommen werden (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 10 unter Hinweis auf Urk. 21 S. 2 f. sowie Urk. 26 S. 8 und 12, Urk. 52). 2.3.4.2. Der Argumentation des Beschuldigten hielt bereits die Vorinstanz zu- treffend entgegen, dass die Leistung von Sozialhilfebeiträgen dem öffentlichen - 14 - Recht untersteht, wobei der Entscheid über die Zusprechung von Sozialhilfebei- trägen in der Form eines formellen Entscheids der Sozialbehörden erfolgt (vgl. § 31 Abs. 2 SHV i.V.m. § 10 VRG). Korrekt hielt die Vorinstanz weiter fest, dass ein Anspruch somit erst mit dem öffentlich-rechtlichen Entscheid begründet wird, wogegen ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Richtig ist schliesslich, dass solange auch von einer höheren Instanz keine Zusprechung einer Leistung erfolgt ist, kein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht. 2.3.4.3. Aufgrund dieser Rechtslage standen dem Beschuldigten im Zeitpunkt als er die unvollständigen und damit wahrheitswidrigen Angaben machte, lediglich die von der Sozialbehörde zugesprochenen Ansprüche zu. Daran ändert nichts, dass dieselbe Behörde nachträglich die Unterstützungsbeiträge für den Beschuldigten korrigierte und teilweise Nachzahlungen entrichtete. Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas zu seinen Gunsten aus dem im Berufungsverfahren einge- reichten in der Zwischenzeit ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2013 (vgl. Urk. 51/1) ableiten. Es trifft zu, dass das Ver- waltungsgericht die von der Sozialbehörde dem Beschuldigten gemachte Auflage zur Suche einer Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.-- im Monat für einen Einpersonenhaushalt, welche mit der Kürzung der Sozialleistungen ein- herging, als nicht verhältnismässig bzw. mit dem Kindeswohl nicht kompatibel und somit rechtsverletzend im Sinne von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG beurteilte (vgl. urk. 36/1 S. 12 E. 5.4., Urk. 51/1). Dieser Entscheid wird zu einer Korrektur der damaligen Entscheide der Sozialbehörde führen, ändert indessen nichts am damaligen Bestand der früheren Entscheide. 2.3.4.4. Damit bleibt es dabei, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, in welchem er die zu hohe Sozialhilfeunterstützung bezog, keinen Rechtsanspruch darauf hatte, weswegen die Sozialbehörden einen zu hohen Betrag ausbezahlten. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht einen Vermögensschaden bejaht. 2.4. Damit hat der Beschuldigte sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. - 15 - 2.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht 2.5.1. Aufgrund der Zugaben des Beschuldigten steht fest, dass er gewollt und bewusst, damit vorsätzlich, handelte (vgl. Urk. 26 S. 4 ff.). 2.5.2. Er stellt indessen in Abrede, mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt zu haben (vgl. Urk. 26 S. 11). Diesbezüglich machte er geltend, auf den ertrogenen Betrag einen rechtmässigen Anspruch gehabt zu haben, er habe sogar einen grösseren Anspruch gehabt als die vorliegend zur Diskussion stehenden Fr. 4'694.65 (vgl. Urk. 3 S. 5, Urk. 26 S. 12, Urk. 52 S. 8ff.). 2.5.3. Die Vorinstanz hat die nötigen theoretischen Ausführungen zur Bereiche- rungsabsicht in ihrem Entscheid festgehalten und insbesondere korrekt darauf hingewiesen, dass Eventualabsicht genügt, welche auch vorliegt, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 11 f. unter Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.5.4. Fest steht, dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise eigenmächtig und nach seinem Gutdünken die Sozialhilfeleistungen zu seinen Gunsten erhöhte, die ihm aufgrund der damals geltenden Entscheide zustanden. Damit handelte er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit der Bereicherung zumindest mit Eventualab- sicht, was deutlich auch aus seiner Äusserung anlässlich der Hauptverhandlung hervorgeht, er hätte selbst wenn die Gerichte ihm keine höheren Ansprüche zu- gesprochen hätten, nichts gesagt (vgl. Urk. 26 S. 11), worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies. 2.5.5. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. - 16 -
- Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes 3.1. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, er habe sich in einer Not- standssituation befunden (vgl. Urk. 4/1) und berief sich auf Art. 17 StGB. Auch im Berufungsverfahren berief er sich auf eine Notstandssituation und auf "Menschen- rechte", die er weit über die "nationalen und lokalen Gesetze" stelle (vgl. Urk. 34 S. 1, Urk. 52 S. 8 u. 12). 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 oder Art. 18 StGB eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut voraussetzt, welche ausschliesslich durch eine mit Strafe bedrohte Tat abgewendet werden kann (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 12 unter Hinweis). 3.3. Der Beschuldigte begründete sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz sein Handeln damit, dass er seine Schulden bei der AHV bezahlen wollte, welche vom Sozialamt nicht übernommen worden seien (vgl. Urk. 3 S. 5) bzw. dass er keine zusätzlichen Schulden bei der AHV haben wollte (vgl. Urk. 26 S. 8) und schliesslich das Geld für Sachen verwendete, welchem ihm wichtiger (wie die Beibehaltung der grösseren Wohnung) gewesen seien (vgl. Urk. 26 S. 8). Auch im Berufungsverfahren wies der Beschuldigte auf diese Gründe hin. Weiter führte er aus, er habe betreffend die Wohnung regelmässig Mahnungen erhalten, weshalb er die Miete habe bezahlen müssen, ansonsten er die Kündigung riskiert hätte. Die Wohnung sei für die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Tochter wichtig gewesen. Weiter habe seine damals minderjährige Tochter stark unter der Situation gelitten. Sie sei im Alltag wegen der knappen finanziellen Mittel gehän- selt worden, beispielsweise weil sie kein Internet und zu wenig zu Essen gehabt habe und zu Fuss statt mit dem Bus zur Schule habe gehen müssen. An Alimente habe er bis Dezember 2010 Fr. 700.-- bezahlt, im Jahr 2011 habe er keine Alimente leisten können und ab dem 1. Januar 2012 habe er Fr. 200.-- bezahlt. Daraufhin sei es seiner Tochter wieder besser gegangen (Urk. 52 S. 9ff.). 3.4. Der Beschuldigte macht damit nicht geltend, eine vorübergehende Anhäu- fung von Schulden sei in jener Zeitspanne nicht möglich gewesen, womit schon - 17 - deshalb keine anders abwendbare Gefahr für sein Vermögen, auf welche er sich letztlich beruft, vorlag. Er wusste sodann, dass er gegen die Entscheide der Sozialbehörde auf dem Rechtsmittelweg vorgehen konnte, was er auch ver- schiedentlich tat. Von einer Notstandssituation kann daher - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 13) - keine Rede sein. Bezüglich der vom Beschuldigten erwähn- ten Bezahlung der Alimente ist zu erwähnen, dass ein grosser Teil des Deliktsbe- trags aus dem Jahr 2011 resultiert, in welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben gar keine Unterhaltszahlungen für seine Tochter leistete, weshalb offen- bar kein Zusammenhang zwischen den betrügerischen Handlungen des Beschul- digten und der finanziellen Stellung seiner Tochter besteht. Auch der zeitliche Ablauf der Überweisungen bzw. "Kürzungen" zeigt auf, dass die ins Feld geführte soziale Stigmatisierung seiner Tochter eine vorgeschobene Schutzbehauptung darstellt, behielt doch der Beschuldigte diese Barauszahlung von Fr. 1'078.85 (ausbezahlt am 30.09.3011) für sich, obschon er dann nichts für seine Tochter zu bezahlen hatte. Ergänzend ist dazu zu erwähnen, dass durchaus nachvollziehbar ist, dass seine Tochter unter der ungenügenden finanziellen Lage ihrer Eltern gelitten hat und der Beschuldigte auch unter moralischen Aspekten seine Verant- wortung wahrnehmen wollte. Inwiefern betrügerisches Handeln gerechtfertigt sein sollte, um seinen Leumund zu schützen, ist nicht einsichtig. Eine Notstand- situation vermochte jedoch auch diese Ausgangslage nicht zu begründen.
- Fazit Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV.Sanktion
- Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB korrekt abgesteckt und festgehalten, dass mehrfache Tatbegehung vorliegt, wobei sie - nach Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens (vgl. Urk. 33 S. 13, vgl. dazu auch - 18 - BGE 136 IV 55 E. 5.8) - zutreffend erwog, dass vorliegend keine Gründe beste- hen, den Strafrahmen zu verlassen. Damit kann sich die mehrfache Tatbegehung - wie die Vorinstanz letztendlich korrekt fest hielt (vgl. Urk. 33 S. 14) - lediglich straferhöhend auswirken. 1.2. Weiter hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 14).
- Tatkomponente 2.1. Die Vorinstanz hat zur objektiven Tatschwere korrekt festgehalten, dass der vom Beschuldigten verheimlichte Betrag von insgesamt Fr. 4'694.65 nicht beson- ders hoch ist, dass es sich dennoch klar nicht mehr um einen geringfügigen Betrag im Sinne von Art. 172ter StGB handelt (vgl. Urk. 33 S. 14). Zwar erstreck- ten sich seine strafbaren Handlungen von September 2011 bis Juli 2012, mithin auf die Dauer von rund 10 Monaten. Dennoch ist relativierend anzumerken, dass die Verheimlichung der grösseren Beträge in die Zeitspanne von September bis Dezember 2011 fiel, und dass er in der übrigen Zeit lediglich geringfügigere Summen nicht deklarierte, wobei er die Löhne gemäss zweiter Lohnabrechnung per Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/4 S. 4: Fr. 103.25) sowie gemäss den Lohnab- rechnungen per 31. März 2012 (vgl. Urk. 7/5 S. 3: Fr. 1'609.40) und per 30. April 2012 (vgl. Urk. 7/5 S. 4: Fr. 425.35) korrekt abrechnete. Mit Recht erwog die Vorinstanz, dass das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen ein hohes Mass an Planung erforderte, was sich nicht nur in der Eröffnung eines neuen, nicht zur Deklaration bestimmten Bankkontos bei der Migros Bank und in der wahrheits- widrigen Ausfüllung des von der Behörde geforderten Antragsformulars, sondern auch in den regelmässig vorzunehmenden Überweisungen auf das offen gelegte Bankkonto bei der Berner Kantonalbank mit dem irreführenden Vermerk "Salär/ Rente" und der entsprechenden Abänderungen der Lohnabrechnungen offenbar- te. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz aufgrund der gezielten Vorgehensweise von einer erhöhten kriminellen Energie sprach. Ins Gewicht fällt sodann die mehrfache Tatbegehung, welche zu einer leichten Straferhöhung - 19 - führt. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des weiten Strafrahmens als gerade noch leicht zu bezeichnen. 2.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (so auch Vorinstanz in Urk. 33 S. 15). Gewiss verfolgte er dabei egoistische Beweggründe, verschaffte er sich so zusätzliche finanzielle Mittel, die ihm die Sozialbehörde aufgrund ihrer in jenem Zeitraum geltenden Entscheide nicht zugestanden hätte. Dabei zeigt sein mehrfaches (teilweise auch von Erfolg gekröntes) Vorgehen, dass er ganz genau wusste, auf welchem Weg gegen die Entscheide der Sozialbehörde vorzugehen war. Gestützt darauf sind seine Handlungen - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 15) - auch als Trotzreaktion gegenüber den Behörden zu beurteilen. Denn selbst wenn nachträglich Fehler der Sozialberhörde zum Vorschein kamen, konn- te der Beschuldigte nicht in Selbsthilfe verfallen, weshalb unter diesem Aspekt sein Verschulden keineswegs in einem milderen Lichte erscheint. Freilich kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte die aufgrund seiner strafbaren Hand- lungen erhältlich gemachten Gelder einfach verprasste, zumal er in jener Zeit teilweise auch seine Tochter finanziell unterstützte (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 15). Dennoch vermag die subjektive Tatschwere sein objektives Verschulden nicht zusätzlich zu relativieren. 2.3. Aufgrund der Tatkomponente ist damit die von der Vorinstanz aufgezeigte hypothetische Einsatzstrafe, bei welcher sie die sich leicht straferhöhend aus- wirkende mehrfache Tatbegehung unzutreffend an anderem Ort berücksichtigte (vgl. Urk. 33 S. 16 Ziff. 3.5.), etwas zu erhöhen und auf 90 Tagessätzen Geld- strafe festzulegen.
- Täterkomponente 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf seine Ausführungen in der Untersuchung (Urk. 5 S. 8 f.), die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 26 S. 1 ff.) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 15 f.). - 20 - An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation aus, er sei seit dem 1. Januar 2014 arbeitslos und beziehe pro Monat Taggelder zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 1'600.--. Die Firma C._____ GmbH habe er nach wie vor. Er zahle sich monatlich einen Lohn von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- aus. Durchschnittlich beziehe er Fr. 600.--. Über weitere regelmässige Einkünfte verfüge er nicht. Sozialhilfeleistungen erhalte er seit dem 1. April 2013 nicht mehr. Er sei geschieden und lebe momentan allein. Seiner Tochter bezahle er monatli- che Alimente in der Höhe von Fr. 200.--. Im Moment habe er noch Schulden von rund Fr. 9'900.-- (Urk. 52 S. 4). Zusammenfassend lassen sich aus der Biografie des Beschuldigten, dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 16), keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ab- leiten. 3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Urk. 37), was neutral zu werten ist. 3.3. Der Beschuldigte ist im Sachverhalt zwar geständig, was indessen aufgrund der erdrückenden Beweislage lediglich in leichtem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er ist weder einsichtig noch reuig, weshalb eine Strafreduktion unter diesem Titel ausser Betracht fällt. Ebenso wenig ist eine besondere Straf- empfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre. 3.4. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente lediglich zu einer leich- ten Reduktion der im Rahmen der Tatkomponente aufgezeigten Strafe. Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint dabei als angemessen.
- Tagessatzhöhe 4.1. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so Unterhaltszahlungen, die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, - 21 - sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Grössere Zahlungsverpflichtungen des Beschuldigten, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Ab- zahlungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solchen Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohn- kosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). Massgebend sind dabei die wirtschaftliche Verhältnisse im Zeit- punkt des Urteils. 4.2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geändert. Er ist mittlerweile nicht mehr bei der D._____ angestellt. Sein Einkommen beschränkt sich auf die Arbeits- losenentschädigung, welche zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 1'600.- pro Monat be- trägt und seinen Lohnbezug bei der C._____ GmbH in der Höhe von durchschnitt- lich Fr. 600.-- pro Monat (vgl. Urk. 43/3, Urk. 52). Seiner Tochter bezahlt er Unter- haltsbeiträge im Umfang von Fr. 200.--, seine Krankenkassenkosten belaufen sich auf Fr. 137.--. Fahrkosten für den Arbeitsweg fallen aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten aktuell nicht an. 4.3. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'100.-- sowie den relevanten Abzügen von insgesamt Fr. 337.--. resultiert ein Tagessatz in der Höhe von rund Fr. 30.--. Damit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- heute als überhöht. Sie ist auf Fr. 30.-- zu reduzie- ren. 4.4. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. - 22 -
- Verbindungsstrafe 5.1. Die Vorinstanz hat ohne nähere Begründung neben einer bedingten Geld- strafe auf eine Busse von Fr. 500.-- erkannt (Urk. 33 S. 16). 5.2. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht und auch nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen im Sinne einer spürbaren Lektion mit einer sofort spürbaren Strafe belegt werden müsste, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. 5.3. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2, BGE 135 IV 188. 3.3.) müssten für die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber beim Beschuldigten – er ist Ersttäter – auch nach Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 18) nicht auszumachen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. 5.4. Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen. V. Vollzug
- Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll massgebend sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 43, Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Die Vorinstanz gewährte dem nicht vorbestraften Beschuldigten den beding- ten Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 33 S. 17, Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungsverbotes auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit, - 23 - welche der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer entspricht (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB), zu bestätigen. VI. Kostenfolgen
- Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
- Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, während die Sanktion auf- grund der Reduktion der Geldstrafe und des Wegfalls der Verbindungsstrafe leicht zu seinen Gunsten ändert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 4/5 dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- …
- …
- …
- …
- Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten. - 24 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
- …
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen und zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 25 - − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130547-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 3. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Oktober 2013 (GG130156)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 4'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entscheid über die Zivilan- sprüche der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Urk. 34): (sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Kosten und Entschädigung ausgangsgemäss.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 40): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 16. Oktober 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, den Beschul- digten des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und mit einer Busse von Fr. 500.-- (Dispositiv Ziffer 1 - 4). Auf den Antrag der Staats- anwaltschaft auf Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft trat sie nicht ein (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte sie dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6 und 7). 1.2. Noch vor Schranken meldete der Beschuldigte Berufung an (vgl. Prot. I S. 8). In der Berufungserklärung vom 28. Dezember 2013 wies er das vorinstanz- liche Urteil vollumfänglich zurück (Urk. 34 S. 1).
- 4 - 1.3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 40). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Der Beschuldigte reichte mit der Berufungsbegründung zwei Urkunden und mit Eingabe vom 28. Januar 2014 das Datenerfassungsblatt mit diversen Unter- lagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ins Recht (vgl. Urk. 41 und 43 1/5). Am 26. Februar 2014 reichte der Beschuldigte eine ergänzende Eingabe mit weiteren Beilagen ein (Urk. 49, Urk. 51/1-3). Ansonsten wurden von keiner Partei Beweisanträge gestellt. 1.5. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 47). Diese fand am 3. April 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten statt.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung ist das vorinstanzliche Urteil zwar "vollumfänglich" angefochten. Durch die Regelung betreffend die Zivil- ansprüche ist der Beschuldigte indessen nicht beschwert, weswegen die Dispo- sitiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen ist, was vorweg festzustellen ist. 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sodann der Beschuldigte, dass die vorinstanzliche Kostenfestsetzung nicht angefochten ist (Prot. II S. 5). Damit ist auch Dispositiv-Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen, was wiederum festzu- stellen ist. 2.3. Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv-Ziffern zur Disposition. II. Sachverhalt
1. Ausganglage 1.1. Der Beschuldigte stellte am 25. November 2010 bei der Amtsstelle Soziale Dienste der Stadt Zürich schriftlich Antrag um wirtschaftliche Sozialhilfe und gab in diesem Zusammenhang eine Deklaration über seine finanzielle Situation ab (vgl. Urk. 2/1/1). Den Antrag um wirtschaftliche Sozialhilfe erneuerte er in der
- 5 - Folge im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung am
9. Mai 2011 (vgl. Urk. 2/1/3) und am 14. / 18. Mai 2012 (vgl. Urk. 2/1/4), wobei er gleichzeitig neue Deklarationen über seine finanzielle Situation abgab. Gestützt auf seine Angaben richtete die Amtsstelle Soziale Dienste der Stadt Zürich dem Beschuldigten in der Zeit vom 12. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2012 Sozialhilfeleistungen aus.
2. Anklagevorwurf 2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusam- mengefasst vor, gegenüber den Sozialen Diensten Zürich sein Konto bei der Migros Bank, auf welches er den Arbeitslohn von seinem damaligen Arbeitgeber, die B._____ AG, erhielt, nicht deklariert zu haben. Weiter habe der Beschuldigte durch regelmässige Überweisungen vom nicht deklarierten Konto bei der Migros Bank auf sein deklariertes Konto bei der Berner Kantonalbank, welche er als Lohn/Rente bezeichnet habe, suggeriert, dass es sich bei diesen Einzahlungen um die Lohnüberweisungen seines Arbeitgebers B._____ AG ge- handelt habe. Die Differenz zwischen den erhaltenen und den gegenüber den So- zialen Diensten durch diese Überweisungen offen gelegten Lohnzahlungen, wel- che in der Anklageschrift unter Angabe der massgebenden Zeitspanne im Einzel- nen aufgeführt sind, habe Fr. 3'615.80 betragen. Unter Berücksichtigung einer am
30. September 2011 in bar erhaltenen indes überhaupt nicht deklarierten Lohn- zahlung von Fr. 1'078.85, habe das zuständige Amt die Auszahlungen von Sozi- alhilfegeldern veranlasst, die den dem Beschuldigten zustehenden Betrag um Fr. 4'694.65 überstiegen habe, in welchem Betrag die Sozialen Dienste der Stadt Zü- rich geschädigt worden seien (vgl. Anklage Urk. 15 S. 2 f.). 2.2. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte dies getan, um die Sozialen Dienste Zürich bzw. deren zuständigen Sachbearbeiter über seine tatsächliche finanzielle Lage zu täuschen und so die Auszahlung von Sozialhilfegeldern zu erwirken, die ihm nicht in dem erbrachten Umfang zustanden. Der Beschuldigte sei dabei davon ausgegangen, dass die auszahlende Amtsstelle sich usanz- gemäss auf die Kontoauszüge abstütze und keine Überprüfung vornehmen
- 6 - werde, was er durch sein Tun zumindest in Kauf genommen habe (vgl. Anklage Urk. 15 S. 4). 2.3. Dem Beschuldigten wird daher mehrfacher Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorgeworfen.
3. Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Der objektive Sachverhalt ist unbestritten: 3.1.1. So ist insbesondere unbestritten und durch Urkunden belegt, dass der Beschuldigte im Rahmen der von ihm beantragten Sozialhilfeleistungen am
25. November 2010, am 9. Mai 2011 und am 14. / 18. Mai 2012 gegenüber der Amtsstelle Soziale Dienste der Stadt Zürich Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (u.a. finanzielle Verpflichtungen, Einkünfte und Vermögen) machte (vgl. Urk. 2/1/1, 2/1/3 und 2/1/4 sowie u.a. Urk. 26 S. 5). Unbestritten und durch seine Unterschrift belegt ist sodann, dass der Beschuldigte gleichzeitig das "Merkblatt über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" ausgehändigt erhielt (vgl. Urk. 2/1/2 und 2/1/5), in welchem u.a. insbesondere auf die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftspflicht des Leistungsbezügers hingewiesen wird und welches die sofortige und unaufgeforderte Meldepflicht bei jeglicher Veränderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen statuiert. Der Beschuldigte selber räumte ein, sowohl mündlich als auch schriftlich auf diese Deklarations- pflichten hingewiesen worden zu sein (vgl. Urk. 26 S. 5). 3.1.2. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte in seiner Deklaration über die finanzielle Situation vom 18. Mai 2012 (vgl. Urk. 2/1/4 ab S. 3 ff.) sein Konto bei der Migros Bank, welches er am 9. September 2011 eröffnet hatte (Konto Nr. …; vgl. Urk. 7/11) und auf welches er seinen Lohn der B._____ AG auszahlen liess, verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.). Dabei bestätigte er am Schluss dieser Urkunde durch seine Unterschrift ausdrücklich, die Deklaration wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben (vgl. Urk. 2/1/4 S. 8), was nicht den Tatsa- chen entsprach.
- 7 - 3.1.3. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er den im Zeitraum
3. November 2011 bis 12. Juli 2012 beim nicht deklarierten Konto bei der Migros Bank eingegangenen Lohn der B._____ AG in einem in der Anklage im Einzelnen aufgeführten geringeren Umfang auf das deklarierte Konto bei der Berner Kantonalbank mit dem Vermerk Salär/Rente überwies und es dabei so aussehen liess, dass es sich um die direkten Zahlungen des Arbeitgebers handelte, auf welche Weise er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'615.80 verheimlichte (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.). 3.1.4. Zugestanden hat der Beschuldigte zu guter Letzt, dass er gegenüber der Sozialbehörde den Lohn für September 2011 im Betrag von Fr. 1'078.85, welchen er bar bezog (vgl. Urk. 7/4 S. 1), gänzlich verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5, Urk. 52 S. 4f.). 3.1.5. Zu seiner Vorgehensweise erklärte der Beschuldigte, die monatlichen Aus- züge an den jeweiligen Sachbearbeiter eingereicht und auch die geleisteten Arbeitseinsätze abgerechnet zu haben. Dies habe mitunter Grundlage dafür gebildet, dass es zu einer Auszahlung der Sozialhilfe gekommen sei (vgl. Urk. 3 S. 4). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, der Sozialbehörde jeweils nur die monatlichen Auszüge der Berner Kantonalbank übermittelt zu haben. Die Kontoauszüge der Migrosbank habe er nicht weiter- geleitet. Zusätzlich habe er dem Sozialamt auch Lohnabrechnungen der Firma B._____ AG einreichen müssen. Damit die Endsumme auf der Lohnabrechnung mit der Salär-Überweisung auf die Berner Kantonalbank übereingestimmt habe, habe er die jeweilige Lohnsumme abgedeckt und einen neuen Betrag, korrespon- dierend zum Überweisungsbetrag von der Migrosbank auf die Berner Kantonal- bank, darübergeschrieben (Urk. 52 S. 6f.). Damit steht aber fest, dass die nicht vollständigen und damit wahrheitswidrigen Erklärungen des Beschuldigten sowie die von ihm vorgenommenen Manipulationen der Lohnabrechnungen den Umfang der Auszahlungen der Fürsorgeleistungen jeweils unmittelbar beeinflussten. 3.2. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte an, gewollt und bewusst gehan- delt zu haben (Urk. 26 S. 4 ff.). Auch das arglistige Handeln bestätigte der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 26
- 8 - S. 12, Urk. 52 S. 5). Weiter räumte er ein, es sei eine Tatsache, dass das Sozial- amt ihm gestützt auf die falsche Annahme mehr ausbezahlt habe, als dass es bei Kenntnis des vollumfänglichen Einkommens der Fall gewesen wäre; denn wenn man Fr. 1'000.-- deklariere, aber Fr. 2'000.-- habe, erhalte man die Differenz (vgl. Urk. 26 S. 7). Damit steht auch fest, dass er im Wissen um die Konsequenzen seines Tuns handelte. 3.3. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines zum Betrug 1.1. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezügli- che Gerichtspraxis sind im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend darge- stellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 33 S. 4 ff., Ziff. 2., 2.1, 2.2.1., 2.2.3 1. und 2. Absatz, Ziff. 2.4. und Ziff. 2.5. jeweils 1. Absatz; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Zusammenfassend begeht ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). 1.3. Als arglistig ist die Irrführung dann zu qualifizieren, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraus- setzungen) mittels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 171 f. oder auch BGE 127 IV 163 ff.). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar ist, oder wenn dem Getäusch-
- 9 - ten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird. 1.4. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konklu- dentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). Äussert sich der Leistungsbezüger nicht wahrheitsgemäss, täuscht er aktiv (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.4.6. mit weite- ren Hinweisen).
2. Beurteilung im konkreten Fall 2.1. Irreführung bzw. Täuschung 2.1.1. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht - wie dies die Vorinstanz zu- treffend erwog (vgl. Urk. 33 S. 4 f.) - fest, dass der Beschuldigte, der mehrfach Anträge um wirtschaftliche Sozialhilfe stellte (vgl. Urk. 2/1/1, 2/1/3 und 2/1/4) und über die ihn in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten um vollständige und wahrheitsgetreue Beantwortung der Fragen zur Person und zu seinen wirtschaftli- chen Verhältnissen Kenntnis hatte (vgl. Urk. 2/1/2 und 2/1/5), das von ihm am
9. September 2011 eröffnete Konto bei der Migros Bank weder meldete, noch in seinem nächsten Antrag auf Sozialhilfe (vgl. Urk. 2/1/4 S. 4) aufführte. 2.1.2. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Sozialbehörde ver- schwieg, dass er den Lohn seiner Arbeitgeberin B._____ AG auf dieses Migros Bankkonto auszahlen liess. Dadurch, dass er in der Folge seine Einkünfte nur teilweise auf sein deklariertes Konto bei der Berner Kantonalbank mit dem jeweiligen Vermerk "Salär/Rente" transferierte und der Sozialbehörde erst über diese Überweisungen Aufschluss gab und dazu die von ihm selbst abgeänderten Lohnabrechnungen einreichte, täuschte er die Sozialbehörden aktiv über die tat- sächliche Höhe seiner Lohnbezüge und damit über seine wirtschaftliche Situation.
- 10 - Dasselbe gilt mit Bezug auf den von ihm am 30. September 2011 in bar be- zogenen Lohn im Betrage von Fr. 1'078.85, den er zugegebenermassen gänzlich verschwieg (vgl. Urk. 26 S. 5). 2.1.3. Da das Verhalten des Beschuldigten ein aktives Tun und keine Unter- lassung darstellt, stellt sich vorliegend die in der Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage nach der Garantenstellung aufgrund von Melde- pflichten nicht (vgl. dazu u.a. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_750/2012 vom
12. November 2013 E. 2.4.6. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Arglist und Opfermitverantwortung 2.2.1. Die erstellte Vorgehensweise des Beschuldigten stellt sich als raffiniertes und wohlüberlegtes Konstrukt dar. So richtete er eigens zur Verschleierung seiner Einkommenssituation eine neue (zu verheimlichende) Bankverbindung ein, die er für die Lohnzahlungen seinem Arbeitgeber bekannt gab. Von den eingegangenen Lohnzahlungen überwies er unter wohlweislicher Benützung des irreführenden Vermerks "Salär/Rente" die ihn gutdünkenden Beträge auf das gegenüber der Sozialbehörde deklarierte Konto einer anderen Bank, um diese abgeänderten Beträge dieser Behörde mitzuteilen. Ergänzend reichte er abgeänderte Lohn- abrechnungen ein, so dass die Lohnsumme auf der Lohnabrechnung mit dem der Sozialbehörde deklarierten Lohnbetrag übereinstimmte. Mit diesem Vorgehen bediente sich der Beschuldigte nicht bloss einfacher Lügen, sondern besonderer betrügerischer Machenschaften, weshalb die Arglist ohne Weiteres zu bejahen ist, was letztlich auch der Beschuldigte anerkannte (Urk. 52 S. 5). 2.2.2. Es bleibt der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. 2.2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, scheidet Arglist unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung lediglich dann aus, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, mitunter der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der straf- rechtliche Schutz entfällt nur bei Leichtfertigkeit des Getäuschten, welche das
- 11 - betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 126 IV 165 E. 2a). Eine Behörde - wie hier die Sozialbehörde - handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom
25. Oktober 2010 E. 4.3.3 f. und 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.2.2.2. Einer Sozialhilfebehörde sind schon aus Kostengründen enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumenta- rium der Strafverfolgungsbehörden und soll einem Ansprecher von Fürsorge- leistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einem potentiellen Verbrecher begegnen. Weder kann die Sozialhilfebehörde den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit verlangen, noch eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit aufwändigen Beweismassnahmen zu widerlegen versuchen, bevor Auszahlungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen Angaben ver- lassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13; BSK StGB II - Gunther Arzt, 3. Auflage Basel 2013, Art. 146 N 94 ff.). Dies gilt erst recht angesichts der starken Belastung der Sozialbehörden, der angespannten Wirtschaftslage sowie der stetig steigenden Population im Grossraum Zürich. 2.2.2.3. Vorliegend gab es - wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 33 S. 7) - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte über weitere Konti verfügte. Wie der Beschuldigte selber erklärte, reichte er sowohl Kontoauszüge des deklarierten Bankkontos, welche "Salär/Rente"-Auszahlungen auswiesen, als auch dazu korrespondierende Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers ein (vgl. Urk. 3 S. 4, Urk. 52 S. 6f.). Dabei ist von Belang, dass er sich bereits vor seinem
- 12 - ersten Antrag auf Sozialhilfegelder vom 25. November 2010 auf das deklarierte Konto bei der Berner Kantonalbank seinen "Salär(/Rente)" auszahlen liess (vgl. z.B.: Kontoauszug per 31.8.2010 in Urk. 2/4/6). Aus den in Zusammenhang mit dem Beschuldigten erstellten Aktennotizen (vgl. Urk. 2/3/3) sowie der Korrespon- denz des Beschuldigten mit der Sozialbehörde geht sodann hervor, dass die Behörde mit dem Beschuldigten einen regen Kontakt unterhielt und dass er, dies wiederum aufgrund seiner Aussagen (vgl. Urk. 3 S. 4), regelmässig seine Arbeits- einsätze abrechnete, weil diese Grundlage für die Auszahlung der Sozialhilfe bildeten. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache, dass diese Amtsstelle aufgrund der grossen Anzahl von Ersuchen chronisch über- lastet ist (vgl. Vorinstanz Urk. 33 S. 7 unter Hinweis auf Entscheide des Bundes- gerichtes), konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass die Sozialbehörde von einer eingehenden Prüfung seiner Angaben absehen würde. Zutreffend führte die Vorinstanz sodann ins Feld, dass eine Abklärung darüber, ob der Beschuldigte bei einem anderen Finanzinstitut ein Konto unterhielt, schlicht nicht machbar war und von der Mitwirkung des Beschuldigten abhängig gewesen wäre (vgl. Urk. 33 S. 7 f.). Auch Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die bei der Sozialbehörde, welche periodische Überprüfungen der Anspruchsberechtigung vornahm (vgl. Urk. 2/1/3 und 2/1/4), von vornherein den Verdacht hätten auf- kommen lassen müssen, der Beschuldigte verfüge – entgegen seinen Angaben – über weitere Bankkonti oder Einkünfte. 2.2.2.4. Unter all diesen Umständen kann der Sozialbehörde - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 8) - weder bezüglich des nichtdeklarierten Bankkontos, noch bezüglich der nicht erwähnten Barzahlung des Lohnes, noch bezüglich der sonst nicht korrekt ergangenen Angaben über die Lohnauszahlungen ein leichtfertiges Verhalten angelastet werden und die Arglist ist daher zu bejahen. 2.3. Vermögensdisposition und Vermögensschaden 2.3.1. Die Sozialbehörde wurde durch die unvollständigen und damit unwahren Angaben des Beschuldigten über dessen tatsächlichen Einkünften in die Irre geführt, was zur Folge hatte, dass diesem zu hohe Sozialhilfeleistungen ausge-
- 13 - richtet wurden. Dass dies bei der Sozialbehörde eine Vermögensverminderung bewirkte, bedarf keiner vertieften Erörterung. 2.3.2. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 4'694.65. Zumindest in diesem Um- fang hat der Beschuldigte während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfeleistungen erhalten, worauf er bei wahrheitsgemässer Angabe seiner Einkünfte keinen Anspruch gehabt hätte. 2.3.3. Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages dem Beschuldigten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug hätte gebracht werden können, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – ins- besondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008 S. 213 mit Hinweis auf BGE 120 IV 135 E. 6b/bb). 2.3.4. Weiter ist nicht von Belang, ob dem Beschuldigten ein höherer, als der von der Sozialbehörde für jenen Zeitraum festgelegte Betrag zugestanden hätte. 2.3.4.1. Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste, macht der Beschuldigte geltend, dass ihm aus mehreren Gründen höhere Ansprüche zugestanden hätten, weshalb kein Schaden vorliege. Ihm sei zu Unrecht nur der Betrag für eine Ein- zimmerwohnung zugesprochen worden statt für eine Zweizimmerwohnung, in der ihn seine Tochter besuchen könne, welche Frage nun beim Verwaltungsgericht hängig sei. Ausserdem habe man ihm keine korrekte Weisung zur Anpassung von Unterhaltsbeiträgen erteilt, weshalb Alimentenschulden im Betrag von über Fr. 10'000.-- entstanden seien. Überdies hätte er AHV-Schulden begleichen müssen, nachdem das Sozialamt deren Übernahme abgelehnt hatte, er aber seinen Leumund habe schützen wollen. Hierfür hätten die Sozialen Dienste ein- zustehen. Auch die Kosten für die nicht aussichtlosen Gerichtsverfahren müssten von den Sozialen Diensten übernommen werden (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 10 unter Hinweis auf Urk. 21 S. 2 f. sowie Urk. 26 S. 8 und 12, Urk. 52). 2.3.4.2. Der Argumentation des Beschuldigten hielt bereits die Vorinstanz zu- treffend entgegen, dass die Leistung von Sozialhilfebeiträgen dem öffentlichen
- 14 - Recht untersteht, wobei der Entscheid über die Zusprechung von Sozialhilfebei- trägen in der Form eines formellen Entscheids der Sozialbehörden erfolgt (vgl. § 31 Abs. 2 SHV i.V.m. § 10 VRG). Korrekt hielt die Vorinstanz weiter fest, dass ein Anspruch somit erst mit dem öffentlich-rechtlichen Entscheid begründet wird, wogegen ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Richtig ist schliesslich, dass solange auch von einer höheren Instanz keine Zusprechung einer Leistung erfolgt ist, kein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht. 2.3.4.3. Aufgrund dieser Rechtslage standen dem Beschuldigten im Zeitpunkt als er die unvollständigen und damit wahrheitswidrigen Angaben machte, lediglich die von der Sozialbehörde zugesprochenen Ansprüche zu. Daran ändert nichts, dass dieselbe Behörde nachträglich die Unterstützungsbeiträge für den Beschuldigten korrigierte und teilweise Nachzahlungen entrichtete. Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas zu seinen Gunsten aus dem im Berufungsverfahren einge- reichten in der Zwischenzeit ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2013 (vgl. Urk. 51/1) ableiten. Es trifft zu, dass das Ver- waltungsgericht die von der Sozialbehörde dem Beschuldigten gemachte Auflage zur Suche einer Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.-- im Monat für einen Einpersonenhaushalt, welche mit der Kürzung der Sozialleistungen ein- herging, als nicht verhältnismässig bzw. mit dem Kindeswohl nicht kompatibel und somit rechtsverletzend im Sinne von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG beurteilte (vgl. urk. 36/1 S. 12 E. 5.4., Urk. 51/1). Dieser Entscheid wird zu einer Korrektur der damaligen Entscheide der Sozialbehörde führen, ändert indessen nichts am damaligen Bestand der früheren Entscheide. 2.3.4.4. Damit bleibt es dabei, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, in welchem er die zu hohe Sozialhilfeunterstützung bezog, keinen Rechtsanspruch darauf hatte, weswegen die Sozialbehörden einen zu hohen Betrag ausbezahlten. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht einen Vermögensschaden bejaht. 2.4. Damit hat der Beschuldigte sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 15 - 2.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht 2.5.1. Aufgrund der Zugaben des Beschuldigten steht fest, dass er gewollt und bewusst, damit vorsätzlich, handelte (vgl. Urk. 26 S. 4 ff.). 2.5.2. Er stellt indessen in Abrede, mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt zu haben (vgl. Urk. 26 S. 11). Diesbezüglich machte er geltend, auf den ertrogenen Betrag einen rechtmässigen Anspruch gehabt zu haben, er habe sogar einen grösseren Anspruch gehabt als die vorliegend zur Diskussion stehenden Fr. 4'694.65 (vgl. Urk. 3 S. 5, Urk. 26 S. 12, Urk. 52 S. 8ff.). 2.5.3. Die Vorinstanz hat die nötigen theoretischen Ausführungen zur Bereiche- rungsabsicht in ihrem Entscheid festgehalten und insbesondere korrekt darauf hingewiesen, dass Eventualabsicht genügt, welche auch vorliegt, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 11 f. unter Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.5.4. Fest steht, dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise eigenmächtig und nach seinem Gutdünken die Sozialhilfeleistungen zu seinen Gunsten erhöhte, die ihm aufgrund der damals geltenden Entscheide zustanden. Damit handelte er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit der Bereicherung zumindest mit Eventualab- sicht, was deutlich auch aus seiner Äusserung anlässlich der Hauptverhandlung hervorgeht, er hätte selbst wenn die Gerichte ihm keine höheren Ansprüche zu- gesprochen hätten, nichts gesagt (vgl. Urk. 26 S. 11), worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies. 2.5.5. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 16 -
3. Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes 3.1. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, er habe sich in einer Not- standssituation befunden (vgl. Urk. 4/1) und berief sich auf Art. 17 StGB. Auch im Berufungsverfahren berief er sich auf eine Notstandssituation und auf "Menschen- rechte", die er weit über die "nationalen und lokalen Gesetze" stelle (vgl. Urk. 34 S. 1, Urk. 52 S. 8 u. 12). 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 oder Art. 18 StGB eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut voraussetzt, welche ausschliesslich durch eine mit Strafe bedrohte Tat abgewendet werden kann (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 12 unter Hinweis). 3.3. Der Beschuldigte begründete sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz sein Handeln damit, dass er seine Schulden bei der AHV bezahlen wollte, welche vom Sozialamt nicht übernommen worden seien (vgl. Urk. 3 S. 5) bzw. dass er keine zusätzlichen Schulden bei der AHV haben wollte (vgl. Urk. 26 S. 8) und schliesslich das Geld für Sachen verwendete, welchem ihm wichtiger (wie die Beibehaltung der grösseren Wohnung) gewesen seien (vgl. Urk. 26 S. 8). Auch im Berufungsverfahren wies der Beschuldigte auf diese Gründe hin. Weiter führte er aus, er habe betreffend die Wohnung regelmässig Mahnungen erhalten, weshalb er die Miete habe bezahlen müssen, ansonsten er die Kündigung riskiert hätte. Die Wohnung sei für die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Tochter wichtig gewesen. Weiter habe seine damals minderjährige Tochter stark unter der Situation gelitten. Sie sei im Alltag wegen der knappen finanziellen Mittel gehän- selt worden, beispielsweise weil sie kein Internet und zu wenig zu Essen gehabt habe und zu Fuss statt mit dem Bus zur Schule habe gehen müssen. An Alimente habe er bis Dezember 2010 Fr. 700.-- bezahlt, im Jahr 2011 habe er keine Alimente leisten können und ab dem 1. Januar 2012 habe er Fr. 200.-- bezahlt. Daraufhin sei es seiner Tochter wieder besser gegangen (Urk. 52 S. 9ff.). 3.4. Der Beschuldigte macht damit nicht geltend, eine vorübergehende Anhäu- fung von Schulden sei in jener Zeitspanne nicht möglich gewesen, womit schon
- 17 - deshalb keine anders abwendbare Gefahr für sein Vermögen, auf welche er sich letztlich beruft, vorlag. Er wusste sodann, dass er gegen die Entscheide der Sozialbehörde auf dem Rechtsmittelweg vorgehen konnte, was er auch ver- schiedentlich tat. Von einer Notstandssituation kann daher - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 13) - keine Rede sein. Bezüglich der vom Beschuldigten erwähn- ten Bezahlung der Alimente ist zu erwähnen, dass ein grosser Teil des Deliktsbe- trags aus dem Jahr 2011 resultiert, in welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben gar keine Unterhaltszahlungen für seine Tochter leistete, weshalb offen- bar kein Zusammenhang zwischen den betrügerischen Handlungen des Beschul- digten und der finanziellen Stellung seiner Tochter besteht. Auch der zeitliche Ablauf der Überweisungen bzw. "Kürzungen" zeigt auf, dass die ins Feld geführte soziale Stigmatisierung seiner Tochter eine vorgeschobene Schutzbehauptung darstellt, behielt doch der Beschuldigte diese Barauszahlung von Fr. 1'078.85 (ausbezahlt am 30.09.3011) für sich, obschon er dann nichts für seine Tochter zu bezahlen hatte. Ergänzend ist dazu zu erwähnen, dass durchaus nachvollziehbar ist, dass seine Tochter unter der ungenügenden finanziellen Lage ihrer Eltern gelitten hat und der Beschuldigte auch unter moralischen Aspekten seine Verant- wortung wahrnehmen wollte. Inwiefern betrügerisches Handeln gerechtfertigt sein sollte, um seinen Leumund zu schützen, ist nicht einsichtig. Eine Notstand- situation vermochte jedoch auch diese Ausgangslage nicht zu begründen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV.Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB korrekt abgesteckt und festgehalten, dass mehrfache Tatbegehung vorliegt, wobei sie - nach Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens (vgl. Urk. 33 S. 13, vgl. dazu auch
- 18 - BGE 136 IV 55 E. 5.8) - zutreffend erwog, dass vorliegend keine Gründe beste- hen, den Strafrahmen zu verlassen. Damit kann sich die mehrfache Tatbegehung
- wie die Vorinstanz letztendlich korrekt fest hielt (vgl. Urk. 33 S. 14) - lediglich straferhöhend auswirken. 1.2. Weiter hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 14).
2. Tatkomponente 2.1. Die Vorinstanz hat zur objektiven Tatschwere korrekt festgehalten, dass der vom Beschuldigten verheimlichte Betrag von insgesamt Fr. 4'694.65 nicht beson- ders hoch ist, dass es sich dennoch klar nicht mehr um einen geringfügigen Betrag im Sinne von Art. 172ter StGB handelt (vgl. Urk. 33 S. 14). Zwar erstreck- ten sich seine strafbaren Handlungen von September 2011 bis Juli 2012, mithin auf die Dauer von rund 10 Monaten. Dennoch ist relativierend anzumerken, dass die Verheimlichung der grösseren Beträge in die Zeitspanne von September bis Dezember 2011 fiel, und dass er in der übrigen Zeit lediglich geringfügigere Summen nicht deklarierte, wobei er die Löhne gemäss zweiter Lohnabrechnung per Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/4 S. 4: Fr. 103.25) sowie gemäss den Lohnab- rechnungen per 31. März 2012 (vgl. Urk. 7/5 S. 3: Fr. 1'609.40) und per 30. April 2012 (vgl. Urk. 7/5 S. 4: Fr. 425.35) korrekt abrechnete. Mit Recht erwog die Vorinstanz, dass das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen ein hohes Mass an Planung erforderte, was sich nicht nur in der Eröffnung eines neuen, nicht zur Deklaration bestimmten Bankkontos bei der Migros Bank und in der wahrheits- widrigen Ausfüllung des von der Behörde geforderten Antragsformulars, sondern auch in den regelmässig vorzunehmenden Überweisungen auf das offen gelegte Bankkonto bei der Berner Kantonalbank mit dem irreführenden Vermerk "Salär/ Rente" und der entsprechenden Abänderungen der Lohnabrechnungen offenbar- te. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz aufgrund der gezielten Vorgehensweise von einer erhöhten kriminellen Energie sprach. Ins Gewicht fällt sodann die mehrfache Tatbegehung, welche zu einer leichten Straferhöhung
- 19 - führt. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des weiten Strafrahmens als gerade noch leicht zu bezeichnen. 2.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (so auch Vorinstanz in Urk. 33 S. 15). Gewiss verfolgte er dabei egoistische Beweggründe, verschaffte er sich so zusätzliche finanzielle Mittel, die ihm die Sozialbehörde aufgrund ihrer in jenem Zeitraum geltenden Entscheide nicht zugestanden hätte. Dabei zeigt sein mehrfaches (teilweise auch von Erfolg gekröntes) Vorgehen, dass er ganz genau wusste, auf welchem Weg gegen die Entscheide der Sozialbehörde vorzugehen war. Gestützt darauf sind seine Handlungen - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 15) - auch als Trotzreaktion gegenüber den Behörden zu beurteilen. Denn selbst wenn nachträglich Fehler der Sozialberhörde zum Vorschein kamen, konn- te der Beschuldigte nicht in Selbsthilfe verfallen, weshalb unter diesem Aspekt sein Verschulden keineswegs in einem milderen Lichte erscheint. Freilich kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte die aufgrund seiner strafbaren Hand- lungen erhältlich gemachten Gelder einfach verprasste, zumal er in jener Zeit teilweise auch seine Tochter finanziell unterstützte (vgl. Vorinstanz in Urk. 33 S. 15). Dennoch vermag die subjektive Tatschwere sein objektives Verschulden nicht zusätzlich zu relativieren. 2.3. Aufgrund der Tatkomponente ist damit die von der Vorinstanz aufgezeigte hypothetische Einsatzstrafe, bei welcher sie die sich leicht straferhöhend aus- wirkende mehrfache Tatbegehung unzutreffend an anderem Ort berücksichtigte (vgl. Urk. 33 S. 16 Ziff. 3.5.), etwas zu erhöhen und auf 90 Tagessätzen Geld- strafe festzulegen.
3. Täterkomponente 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf seine Ausführungen in der Untersuchung (Urk. 5 S. 8 f.), die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 26 S. 1 ff.) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 15 f.).
- 20 - An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation aus, er sei seit dem 1. Januar 2014 arbeitslos und beziehe pro Monat Taggelder zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 1'600.--. Die Firma C._____ GmbH habe er nach wie vor. Er zahle sich monatlich einen Lohn von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- aus. Durchschnittlich beziehe er Fr. 600.--. Über weitere regelmässige Einkünfte verfüge er nicht. Sozialhilfeleistungen erhalte er seit dem 1. April 2013 nicht mehr. Er sei geschieden und lebe momentan allein. Seiner Tochter bezahle er monatli- che Alimente in der Höhe von Fr. 200.--. Im Moment habe er noch Schulden von rund Fr. 9'900.-- (Urk. 52 S. 4). Zusammenfassend lassen sich aus der Biografie des Beschuldigten, dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 16), keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ab- leiten. 3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Urk. 37), was neutral zu werten ist. 3.3. Der Beschuldigte ist im Sachverhalt zwar geständig, was indessen aufgrund der erdrückenden Beweislage lediglich in leichtem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er ist weder einsichtig noch reuig, weshalb eine Strafreduktion unter diesem Titel ausser Betracht fällt. Ebenso wenig ist eine besondere Straf- empfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre. 3.4. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente lediglich zu einer leich- ten Reduktion der im Rahmen der Tatkomponente aufgezeigten Strafe. Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint dabei als angemessen.
4. Tagessatzhöhe 4.1. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so Unterhaltszahlungen, die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung,
- 21 - sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Grössere Zahlungsverpflichtungen des Beschuldigten, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Ab- zahlungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solchen Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohn- kosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). Massgebend sind dabei die wirtschaftliche Verhältnisse im Zeit- punkt des Urteils. 4.2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geändert. Er ist mittlerweile nicht mehr bei der D._____ angestellt. Sein Einkommen beschränkt sich auf die Arbeits- losenentschädigung, welche zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 1'600.- pro Monat be- trägt und seinen Lohnbezug bei der C._____ GmbH in der Höhe von durchschnitt- lich Fr. 600.-- pro Monat (vgl. Urk. 43/3, Urk. 52). Seiner Tochter bezahlt er Unter- haltsbeiträge im Umfang von Fr. 200.--, seine Krankenkassenkosten belaufen sich auf Fr. 137.--. Fahrkosten für den Arbeitsweg fallen aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten aktuell nicht an. 4.3. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'100.-- sowie den relevanten Abzügen von insgesamt Fr. 337.--. resultiert ein Tagessatz in der Höhe von rund Fr. 30.--. Damit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- heute als überhöht. Sie ist auf Fr. 30.-- zu reduzie- ren. 4.4. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
- 22 -
5. Verbindungsstrafe 5.1. Die Vorinstanz hat ohne nähere Begründung neben einer bedingten Geld- strafe auf eine Busse von Fr. 500.-- erkannt (Urk. 33 S. 16). 5.2. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht und auch nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen im Sinne einer spürbaren Lektion mit einer sofort spürbaren Strafe belegt werden müsste, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. 5.3. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2, BGE 135 IV 188. 3.3.) müssten für die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber beim Beschuldigten – er ist Ersttäter – auch nach Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 18) nicht auszumachen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. 5.4. Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll massgebend sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 43, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Vorinstanz gewährte dem nicht vorbestraften Beschuldigten den beding- ten Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 33 S. 17, Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungsverbotes auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit,
- 23 - welche der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer entspricht (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB), zu bestätigen. VI. Kostenfolgen
1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, während die Sanktion auf- grund der Reduktion der Geldstrafe und des Wegfalls der Verbindungsstrafe leicht zu seinen Gunsten ändert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 4/5 dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. …
3. …
4. …
5. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten.
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6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
7. …
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen und zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 25 - − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner
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