Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. September 2013 wurde der Beschuldigte der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und e und Abs. 5 WG schuldig gesprochen und mit einer bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wovon 115 Tage durch Haft erstanden waren. Weiter entschied die Vorinstanz über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 61 S. 20-21).
- 5 -
E. 1.2 Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 52) liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 26. September 2013 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 56). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 58 = 61; Urk. 60/2) liess der Beschuldigte am 9. Dezember 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde zudem Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, verschiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und durch Unterlagen zu belegen (Urk. 66).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. Januar 2014 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Zudem nahm sie zu den Beweisanträgen des Beschul- digten Stellung (Urk. 68). Der Beschuldigte liess das am 27. Januar 2014 unter- zeichnete "Datenerfassungsblatt" einreichen (Urk. 70 und Urk. 72). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2014 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, die auf dem "Daten- erfassungsblatt" dargelegten finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 liess der Beschuldigte mitteilen, dass an den ge- stellten Beweisanträgen sowie der Begründung festgehalten werde. Unterlagen, um die finanziellen Verhältnisse zu belegen, wurden keine eingereicht (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2014 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme diverser Zeugen abgewiesen. Die beiden durch den Beschuldigten eingereichten Zeitungsauschnitte (Urk. 64) wurden zu den Akten genommen (Urk. 77).
E. 1.4 Am 3. April 2014 wies sich Rechtsanwalt Dr. X2._____ (welcher dem Gericht vorgängig bereits als Zeuge angeboten worden war) als Vertreter des Beschuldigten aus und reichte eine sich auf das Strafverfahren be-
- 6 - ziehende Vollmacht vom 20. März 2014 sowie verschiedene Medienberichte ein. Ausdrücklich wies Rechtsanwalt Dr. X2._____ aber darauf hin, dass dadurch das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidi- ger "nicht als aufgelöst" gelte. Sodann machte Rechtanwalt Dr. X2._____ Ausfüh- rungen zu Rücksprachen, die er mit dem amtlichen Verteidiger getätigt habe, und beantragte die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen. Zur Sache brachte Rechtsanwalt Dr. X2._____ verschiedene Argumente vor und folgerte, dass der Beschuldigte zumindest "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 81).
E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2014 wurde die Eingabe von Rechts- anwalt Dr. X2._____ den weiteren Verfahrensbeteiligten zugestellt und wurden die Anträge auf Einvernahme der Zeugen abgewiesen. Die eingereichten Berichte aus Online-Medien wurden dagegen zu den Akten genommen (Urk. 84).
E. 1.6 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der erbetene Vertei- diger Rechtsanwalt Dr. X2._____ sowie die Staatsanwältin lic. iur. C. Kasper erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 7 und S. 9). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung / Prozessuales
E. 2.1 Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- spruchs betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Dispositiv-Ziffer 1, lemma), der Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 2), des Strafvollzugs (Dispositiv-Ziffer 3), des Entscheids betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. g bis v beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern
5) und der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) anfechten (Urk. 62 S. 2-3; Urk. 92, Prot. II S. 10).
- 7 - Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 10):
- Schuldspruch betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dispositiv-Ziffer 1, lemma);
- Entscheid betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. a bis f beschlagnahmten Gegen- stände (Dispositiv-Ziffern 4)
- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6);
- Entscheide betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 91), es seien B._____ (Ziff. 1), "C._____" (Ziff. 2), D._____ (Ziff. 3), Fw mbA E._____ von der Kantonspolizei Zürich (Ziff. 4), F._____ (Ziff. 6), G._____ (Ziff. 7) sowie H._____ (Ziff. 8) als Zeugen zu befragen. Weiter beantragte er, dass der Artikel der … Zeitung vom tt. Juli 2013 sowie derjenige der …zeitung vom tt. Juli 2013 (Ziff. 5), diverse Internet-Auszüge (Ziff. 9) sowie das Kaufangebot über das Schloss I._____ (Ziff. 10) zu den Akten genommen werden. Die vorstehend erwähnten Zeitungsartikel, welche der amtliche Verteidiger mit der Berufungserklärung eingereicht hatte, wurden bereits als Urk. 64 zu den Akten genommen (Urk. 77 S. 6). Ebenso wurden die durch den erbetenen Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. X2._____) eingereichten Internet-Auszüge als Urk. 83/2-4 zu den Akten genommen (Urk. 84 S. 2). Auf diese beiden Beweisanträge (Ziff. 5 und 9) ist damit nicht weiter einzugehen. Das anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kaufangebot über das Schloss I._____ fand sodann – antragsgemäss (Ziff. 10) – als Urk. 90 Eingang in die Akten (vgl. Prot. II S. 9). Auf die übrigen Beweisanträge betreffend die Einvernahmen diverser
- 8 - Personen als Zeugen (Ziff. 1-4, 6 und 7) ist nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen.
E. 3 Sachverhalt / rechtliche Würdigung
E. 3.1 Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten
E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt bezüglich der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 5; vgl. Urk. 35 S. 2-4). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.1.2 Der Beschuldigte bestreitet auch berufungsweise, in Zürich einen Raub ge- plant und hierzu Vorbereitungshandlungen getätigt zu haben. Er sei im Jahr 2012 mit der Aussicht auf ein Grundstücksgeschäft nach Venedig gelockt worden, wo ihm gegen Übergabe von 80'000 Euro falsche US-Dollar-Noten übergeben wor- den seien. Mit Hilfe eines italienischen Privatdetektivs habe er herausgefunden, dass die Mafia diesen Betrug veranlasst habe und dass die so ertrogenen Gelder jeweils am letzten Dienstag eines jeden Monats in Zürich bei der Bank J._____ einbezahlt würden. Er habe den Betrüger in Zürich abpassen, diesen verfolgen und sein Geld zurückfordern wollen. Die in der Anklageschrift erwähnten Gegen- stände habe er zu seinem Selbstschutz mitgeführt. Aus diesem Grund und da er im Zusammenhang mit seinem Patent der … [Verein] habe Unterlagen überbrin- gen wollen, sei er nach Zürich gekommen (Urk. 15/1 S. 3 ff., Urk. 15/3 S. 2 f., Urk. 15/4 S. 3 ff., Urk. 15/6 S. 2 ff., Prot. I S. 8; Urk. 62 S. 3; Urk. 89 S. 7 ff.; Urk. 92 S. 3 ff.; Prot. II S. 11 ff.).
E. 3.1.3 Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der von der Vorinstanz als erstellt erachtete und vom Beschuldigten bestrittene Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist.
E. 3.2 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, wie bei der Erstellung des Anklage- sachverhalts methodisch vorzugehen ist, zutreffend wiedergegeben (Urk. 61
- 9 - S. 3-4). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.2.2 In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 StPO statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemen- te nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.).
E. 3.2.3 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allge- meinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen.
- 10 - Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Struktur- brüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff., vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.).
E. 3.2.4 Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungs- tatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschul- digten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.).
- 11 -
E. 3.3 Rechtliches
E. 3.3.1 Nach Art. 260bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eines der abschliessend aufgezählten Delikte, namentlich einen Raub, auszuführen.
E. 3.3.2 In objektiver Hinsicht genügt dabei nicht jede entfernte und in ihrer Zielrich- tung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen die Vorkehrungen planmässig und konkret sein, mithin müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorha- bens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Zudem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne wei- teres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen. Mit anderen Wor- ten muss der Täter zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein. Dies setzt aber noch nicht voraus, dass er auch materiell im Be- griff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Ebenfalls verlangt diese Bestimmung noch nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 155 E. 2b; Bundesgerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004, vom 18. Februar 2005, E. 4.1, je mit Hinweisen).
E. 3.3.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Da die Tathandlung eine Planmässigkeit voraussetzt, ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB grundsätzlich ausgeschlossen, mit Ausnahme der in Aussicht genommenen Straftat (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, Zürich 2013, N 11 zu Art. 260bis StGB).
E. 3.3.4 Aus der Planmässigkeit der Vorkehrungen lässt sich auf die verbrecheri- sche Absicht schliessen. Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Ge- samtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen
- 12 - (Bundesgerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004, vom 18. Februar 2005, E. 4.1, mit Hinweisen). Der Täter, der im Hinblick auf einen Raubüberfall, dessen Ablauf bloss in weiten Konturen (z.B. Überfall auf noch nicht bestimmte Bank in einer bestimmten Region), aber nicht schon im Detail geplant ist, bereits eine Reihe konkreter technischer Vorkehrungen getroffen hat, die erkennen lassen, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach die Tat nach Abschluss weiterer Massnahmen ausführen wird, ist an der – vorstehend erwähnten – psychologi- schen Schwelle zur Tatausführung angelangt, und es besteht objektiv und subjektiv eine zureichende Beziehung zwischen der Vorbereitung und einem bestimmten Deliktstatbestand, um nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 260bis Abs. 1 StGB Platz greifen zu lassen (BGE 111 IV 155 E. 2b, mit Hinweisen).
E. 3.4 Würdigung
E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel sorgfältig analysiert und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 6-12). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Erwägungen sind damit bloss ergänzender und präzisierender Natur.
E. 3.4.2 Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen darauf, dass beim Beschuldigten bzw. in dessen Fahrzeug diverse Gegenstände sichergestellt wor- den sind, die – objektiv und in ihrer Gesamtheit betrachtet – auf einen geplanten Raubüberfall schliessen lassen. So führte der Beschuldigte bei seiner Verhaftung am 28. Mai 2013 einen handschriftlichen Drohbrief mit dem Inhalt "Ich habe eine geladene Waffe; Bombe im Gebäude; Fernzündung; Bin bereit zu sterben; Sie sterben mit mir" (Urk. 5 S. 1; Urk. 15/2 S. 1), einen Handfunksender (Urk. 5 S. 1), einen Zeitungsartikel vom 8. April 2013 über einen Bankraub in Berlin (Urk. 5 S. 2), ein Handfunkgerät (Urk. 5 S. 2), eine Faustfeuerwaffe der Marke SLP CZ 85, 9x19 mm (nicht geladen, mit eingesetztem Magazin, welches 11 Patronen Aguila 9 mm enthielt; Urk. 1 S. 9; Urk. 15/2 S. 9 und S. 10), Kabelbinder, Spielgeld-Noten (US-Dollar; Urk. 5 S. 3) sowie ein Foto einer Bombenattrappe (Urk. 15/2 S. 11) mit sich (Urk. 1 S. 5; Urk. 23/2). Zudem konnten in der Folge in seinem Fahrzeug – unter anderem – drei Latex- bzw. Fastnacht-Masken mit älteren Männergesichtern, eine schwarze Unterziehkappe mit zwei Augen- und
- 13 - einem Mundloch (entgegen den bisher ergangenen Akten keine Roger-Staub- Mütze, die bekanntlich ein grosses Loch für das ganze Gesicht aufweist), ein künstlicher Schnurrbart, Theaterleim für Perücken und Bärte, weisse Latex- Handschuhe, ein einhändig bedienbares Klappmesser, ein Teppichmesser, ein Elektroschockgerät, ein Pfefferspray, eine Schachtel echter Munition (34 Patronen Aguila 9 mm), eine Spielzeugpistole sowie weitere Bilder mit einer Bombe sichergestellt werden (Urk. 23/2). Sodann wird der Anklagevorwurf dadurch gestützt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zweimal innert kurzen Zeit nach Zürich reiste, dabei – unter anderem – jeweils die Bank J._____ an der Bahnhofstrasse … aufsuchte und dort sowohl die Örtlichkeit um das Bankgebäude als auch den Innenbereich der Bank auskundschaftete. So schaute er bei seinem ersten Aufenthalt in Zürich am
14. Mai 2013 das Gebäude zunächst von aussen an und betrat es anschliessend, um sich ein Bild vom Eingangsbereich und der Schalterhallte zu machen (Urk. 18 S. 5; Urk. 89 S. 12, S. 15 und S. 36). Bei seinem zweiten Aufenthalt in Zürich am
28. Mai 2013 traf er sich in der Bank J._____ mit einem Bankangestellten, K._____, mit welchem er einen Tag zuvor einen Termin vereinbart hatte. Bei die- sem Beratungsgespräch gab er einen falschen Namen an und erklärte wahr- heitswidrig, er hätte in Frankfurt für 11 Millionen Euro ein Hotel verkauft und be- absichtige, in Kürze in die Schweiz zu ziehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 18 S. 12; Urk. 89 S. 12, S. 32 und S. 36).
E. 3.4.3 Der Beschuldigte macht – wie vorstehend erwähnt – geltend, er sei im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft nach Venedig gelockt worden. Dort seien ihm die falschen US-Dollar untergejubelt worden. Es seien ihm total 80'000 Euro abgenommen worden. Es sei Ruck-Zuck gegangen, der ca. 26-jährige Mann habe das Geld von ihm genommen und sei weggerannt. Durch einen Detektiv habe er herausgefunden, dass hinter der Angelegenheit drei Familien stecken würden und dass jeweils am letzten Dienstag eines Monats zwischen 9.00 und 10.00 Uhr die Gelder bei einer Schweizer Bank einbezahlt würden. Er sei davon ausgegangen, dass wenn er diesen Italiener, der ihm das Geld weggenommen habe, hier in Zürich finden werde, er auch dessen Vater
- 14 - finden würde, der in Zürich ein Geschäft habe. Er habe diese beiden Personen finden und sein Geld zurückverlangen wollen (Urk. 15/1 S. 3 und auch S. 10 f.; vgl. Urk. 15/3 S. 2; vgl. Urk. 89 S. 8 f. und S. 17). Die Ausführungen des Beschuldigten zum Betrug in Italien sind zwar – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 7 f.) – reichlich knapp und wenig detailliert, weshalb die genauen Umstände dieses Vorfalls unklar bleiben. Diese Geschichte wurde aber wenigstens sinngemäss sowohl von L._____ (Urk. 16/1 S. 10; Urk. 16/2 S. 3; Urk. 16/3 S. 6 f.) als auch von M._____ (Urk. 17/2 S. 4) bestätigt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ und F._____ tat- sächlich in Italien in einen Betrugsfall verwickelt war, bei welchem sie im Rahmen eines fingierten Grundstückgeschäfts eine angebliche Provision in der Höhe von 80'000 Euro an einen unbekannten Italiener leisteten und ihnen zwar ebenfalls ei- ne Provision in Aussicht gestellt wurde, ihnen dann aber falsche US-Dollar über- geben worden sind. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte selber nicht in dieses fingierte Grundstückgeschäft involviert war. Er vermittelte lediglich eine Person, welche die benötigten 80'000 Euro zur Verfügung stellte, und beglei- tete schliesslich D._____, den Vermittler des Grundstückverkäufers, sowie F._____ nach Italien (so gab auch L._____ an, der Beschuldigte sei bei diesem Vorfall lediglich als Bote oder Chauffeur beteiligt gewesen; Urk. 16/2 S. 3). Da der Beschuldigte schliesslich für die ihnen zur Verfügung gestellten 80'000 Euro bürg- te, entstand ihm trotz seiner untergeordneten Rolle bei diesem fingierten Grund- stückgeschäft ein finanzieller Schaden (Urk. 89 S. 8 f., S. 20 ff. und S. 33). In Bezug auf den Vorfall in Italien wird somit vollumfänglich auf die Sach- darstellung des Beschuldigten abgestellt. Entsprechend erübrigt es sich, die vom Beschuldigten bezeichneten Personen als Zeugen einzuvernehmen, da die- se Anträge lediglich darauf abzielen, die in diesem Zusammenhang stehenden Aussagen des Beschuldigten zu untermauern (vgl. Urk. 62 S. 4 ff.; Urk. 81 S. 2 f.; Urk. 91 S. 1 f.; vgl. ebenso die Staatsanwaltschaft, Urk. 95 S. 2). Die Beweis- anträge des Beschuldigten auf Einvernahme diverser Personen als Zeugen sind damit abzuweisen.
- 15 -
E. 3.4.4 Ausgehend von diesem Betrugsfall in Italien erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe in der Folge einen Privatdetektiv engagiert, um die Hintermänner dieser Betrugsgeschichte aufzuspüren (Urk. 15/1 S. 3 f. und S. 12; Urk. 89 S. 8). Wenn dieser Detektiv dann ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und einem ehemaligen Mitglied der in diesen Betrugsfall involvierten italienischen Mafia vereinbart und dieser Informant dem Beschuldigten schliesslich mitgeteilt haben soll, dass er den unbekannten Italiener, der ihn betrogen hat, in Zürich finden könne, da dieser jeweils am letzten Dienstag jeden Monats Gelder auf eine Bank in Zürich, die Bank J._____ an der Bahnhofstrasse ..., bringe (Urk. 89 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 15/1 S. 3), muten diese Angaben jedoch reichlich abenteuerlich an und erscheinen höchst fraglich. Doch selbst wenn von dieser Geschichte auszugehen ist, stellt sich die Frage, aus wel- chem Grund der Beschuldigte sämtliche vorstehend aufgeführten Gegenstände bei sich hatte bzw. in seinem Fahrzeug mitführte, als er nach Zürich reiste, und ob er tatsächlich nur deshalb die Bank J._____ aufsuchte, um den unbekannten Itali- ener zu finden.
E. 3.4.5 Für die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er den unbekannten Italiener bzw. dessen Vater in Zürich ausfindig machen wollte, spricht – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 8) – im Wesentlichen einzig das mitgeführte Spielgeld, welches er ihnen zurückgeben und dafür seine 80'000 Euro zurückverlangen wollte (Urk. 15/1; ebenso Urk. 89 S. 18). Da der Beschuldigte befürchtete, die italienische Mafia stecke hinter der ganzen Betrugsgeschichte ("Es wurde mir später gesagt, dass es [die] Mafia sei und ich mein Leben aufs Spiel stellen würde."; Urk. 15/1 S. 3), erscheint es insofern auch erklärbar, dass er sich im Hinblick auf ein allfälliges Treffen mit dem unbekannten Italiener bzw. dessen Vater bewaffnete, um sich allenfalls schützen zu können ("Ich habe mich dazu vorbereitet und eine Waffe mitgenommen.", Urk. 15/1 S. 6). Entsprechend ist mit der Darstellung des Beschuldigten noch vereinbar, dass er in Zürich eine richtige Pistole samt Munition bei sich hatte ("Wenn ich den Unbekannten oder seinen Vater getroffen hätte, hätte ich sie [die Pistole] zum Selbstschutz dabei gehabt. Ausserdem weiss man ja auch nicht, wie die Situation eskaliert.", Urk. 15/1 S. 14; vgl. ebenso Urk. 89 S. 29).
- 16 - Nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich sind aber die Ausführungen des Beschuldigten dazu, weshalb er die weiteren sichergestellten Gegenstände bei sich hatte bzw. in seinem Fahrzeug mitführte. Wie die Vorinstanz bereits erwog (Urk. 61 S. 8), konnte der Beschuldigte nicht plausibel erklären, wie er gegen den Italiener, der ihn betrogen hatte, bzw. gegen dessen Vater hätte vorgehen wollen und wie er die jeweiligen Gegenstände konkret hätte einsetzen wollen. So gab er in Bezug auf die Kabelbinder, die er in seiner Tasche mitgeführt hatte, zunächst an: "Ich weiss ja nicht, wie die Situation ist. Ich habe mich wegen diesen Personen gut vorbereitet." Auf die Frage, ob er diese im Zusammenhang mit den Personen (gemeint dem Italiener bzw. dessen Vater) mitgeführt habe, erklärte er dann aber: "Nein, ich hatte die einfach dabei" (Urk. 15/1 S. 14 f.). Weiter führte er zu seinem Drohschreiben mit dem Inhalt "Ich habe eine geladene Waffe; Bombe im Gebäude; Fernzündung; Bin bereit zu sterben; Sie sterben mit mir" lediglich aus: "Ich habe das geschrieben und zwar vor ein paar Tag[en]. Dies aus dem Grund, wenn ich denen gegenüber trete, habe ich keine Angst und wollte sie damit einschüchtern. Ich weiss nicht, ob es in einem Geschäft oder ei- nem Haus gewesen wäre" (Urk. 15/1 S. 15) bzw.: "Wenn ich hier bedroht worden wäre, dann hätte ich dieses Foto gezeigt. Hier ist eine Bombe, ich möchte wieder hinaus. Man muss damit rechnen, dass man von diesen Leuten zurückbehalten wird" (Urk. 89 S. 19). Sodann sind die Angaben des Beschuldigten in Bezug auf die drei Masken mit den älteren Männergesichtern widersprüchlich. So gab er zunächst an, dass es sich dabei um Faschingartikel von seinem früheren Geschäft gehandelt habe. Er habe diese schon jahrelang im Auto gehabt (Urk. 15/4 S. 2). In einer späteren Einvernahme führte er hierzu aber aus, er habe diese Masken in Italien von seinen Freunden erhalten: "Dies war vor ca. 1 Jahr. Seitdem liegen diese Masken in meinem Auto. Vielleicht hatte ich auch gedacht, dass ich diese Masken brauchen würde. Dies wegen der Geschichte in Italien damals" (Urk. 18 S. 18). Weiter gab der Beschuldigte an, die schwarze Unterzieh- kappe mit den Augen- und Mundlöchern habe er zum Skifahren und zum Motor- radfahren benutzt (Urk. 15/4 S. 2; wobei er aber letztmals vor etwa 8 bis 9 Jahren Ski gefahren sei, Urk. 89 S. 6). Diese Angaben wurden allerdings von L._____ – nota bene ein langjähriger Freund und Geschäftspartner des Beschuldigten (Urk.
- 17 - 15/1 S. 6; Urk. 18 S. 2) – bestätigt. So erklärte dieser auf die Frage, ob der Be- schuldigte Ski oder Motorrad fahre: "Ski… weiss ich nicht. Ich glaube er hat selber kein Motorrad" (Urk. 18 S. 18). Nicht plausibel erscheinen sodann die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die in seinem Fahrzeug sichergestellten Fotos, auf welchen eine Bombe zu sehen ist. Obwohl dieselben Bilder auf einer ebenfalls in seinem Fahrzeug sichergestellten Fotokamera abgespeichert waren, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte diese Aufnahmen gemacht hatte, konnte oder wollte er nicht erklären, ob bzw. wann und wo er diese Bilder aufge- nommen hatte (Urk. 15/4 S. 2 f.). Angesichts des wohl nicht alltäglichen Sujets erscheint auch sehr unglaubhaft, dass der Beschuldigte nicht einmal angeben konnte, wo er jemals eine solche Bombe gesehen hatte (Urk. 15/4 S. 2). Und schliesslich gab der Beschuldigte bezüglich des einhändig bedienbaren Klappmessers sowie des Elektroschockgeräts lediglich an, dies seien Utensilien aus seinem ehemaligen Geschäft gewesen (Urk. 15/6 S. 3). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte in keiner Weise vernünftig darlegen, wie er die Gegenstände, die er bei sich hatte bzw. in seinem Fahrzeug mitführte, konkret hätte einsetzen wollen. Während er zwar mehrfach betonte, er habe sich einen Plan zurecht gelegt gehabt, wie er gegen den unbekannten Italien habe vorgehen wollen, um sein Geld zurück zu holen (Urk. 89 S. 17: "Wie ich schon gesagt habe, habe ich mir zuvor einen Plan zurecht gelegt. Dies muss man ja, da ich diese beiden Männer finden wollte."; Urk. 89 S. 19: "Man muss sich vorstellen, was könnte alles passieren. Man muss ja mit dem Schlimmsten rechnen. Wie gesagt, man macht sich einen Plan. Ob dieser dann aber durchführbar ist, steht in den Sternen."), konnte er dennoch nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen, wie dieser Plan ausgesehen hätte und für was er die bei ihm sichergestellten Gegenstände hätte gebrauchen wollen (Urk. 89 S. 17: "Für mich war logisch, dass dies kein gutes Bild machte, dass all diese Gegenstände im Fahrzeug waren."; Urk. 89 S. 17: "Der Plan war, diese Personen finden und das Geld zurückzuholen. Also zuerst muss man diese Personen finden. Und dann kommt dazu, was könnte passieren, vielleicht braucht man dies oder sonst was."; Urk. 89 S. 18: "Ich hatte diese [all diese Gegenstände] schon lange im Auto. Vielleicht hätte ich sie brauchen können, wenn ich bedroht
- 18 - worden wäre, zum Selbstschutz. Man weiss ja nicht im Voraus, wie es ausgehen wird."). Bei all den Gegenständen, die der Beschuldigte bei sich hatte bzw. in seinem Fahrzeug mitführte, handelt es sich objektiv und in ihrer Gesamtheit betrachtet um geradezu typische Raubutensilien, ein komplettes, verschiedene Szenarien abdeckendes "Raub-Equipment". Schon daraus muss nahezu zwingend darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch tatsächlich eine solche Tat plante bzw. begehen wollte. Es hätte deshalb an ihm gelegen, diesen Schluss einigermassen nachvollziehbar zu entkräften bzw. wenigstens zu erschüttern. Der Beschuldigte vermochte indessen in keiner Weise plausibel darzulegen, weshalb er über all diese Sachen verfügte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind grösstenteils nichtssagend, ausweichend, widersprüchlich oder konstruiert wirkend und vermögen darum nicht zu überzeugen. Sie sind vielmehr als blosse Schutzbehauptungen zu würdigen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
E. 3.4.6 Der Beschuldigte macht sodann – wie vorstehend dargelegt – geltend, er habe einen Termin bei der Bank J._____ abgemacht, da ihm ein Informant in London mitgeteilt habe, dass der unbekannte Italiener jeweils am letzten Dienstag eines Monats zwischen 9.00 bis 10.00 Uhr bei dieser Bank Geld einbezahle (Urk. 15/1 S. 3 und S. 5; Urk. 15/4 S. 5; Urk. 89 S. 9 und 25). Diese Angaben erschei- nen aber ebenfalls als unglauhaft, stehen mit seinem eigenen Verhalten in Wider- spruch und sind wiederum als blosse Schutzbehauptungen zu würdigen. Wäre es dem Beschuldigten nämlich tatsächlich nur darum gegangen, den unbekannten Italiener bei der Bank J._____ ausfindig zu machen, dann wäre zu erwarten ge- wesen, dass er während mindestens der gesamten Zeitdauer, mithin von 9.00 bis 10.00 Uhr, die Bank beobachtet hätte. Doch wie den Aussagen von L._____ zu entnehmen ist, befanden sich der Beschuldigte um ca. 9.15 Uhr noch zusammen mit ihm (L._____) und M._____ in einem Café. Erst dann hätten sie bezahlt und seien hinausgegangen (Urk. 18 S. 7). Ebenso erklärte M._____, dass ihn die bei- den (der Beschuldigte und L._____) gegen 9.15 Uhr verlassen hätten (Urk. 17/1 S. 4). Aus Aufzeichnungen von Überwachungskameras ergibt sich sodann, dass sich der Beschuldigte und M._____ um 9.23 Uhr noch an der …-gasse befanden
- 19 - (Urk. 17/6 S. 4; vgl. ebenso der Beschuldigte, wonach er sich zusammen mit Herrn M._____ vor dem Termin mit Herrn K._____ bei den Bijouterien vis-à-vis der Bank J._____ aufgehalten habe, Urk. 89 S. 26) und der Beschuldigte die Bank J._____ um 9.26 Uhr betreten hat (Urk. 10). Dort angelangt, hielt er aber nicht Ausschau nach dem unbekannten Italiener, sondern traf sich um 9.30 Uhr mit einem Bankangestellten namens K._____. Gemäss den Angaben des Be- schuldigten habe er sich während ca. ¼ Stunde, also zwischen 9.30 und 9.45 Uhr (Urk. 15/1 S. 5 f.; vgl. ebenso Urk. 89 S. 14), bzw. während 10 Minuten (Urk. 18 S. 12) in der Bank aufgehalten (Urk. 15/4 S. 5; "Ich habe mich vorgestellt unter ei- nem anderen Namen und mit dem Herrn K._____ ein Gespräch geführt und ge- merkt, dass es da nicht so war, wie ich es mir vorgestellt habe und habe mich wieder verabschiedet", Urk. 15/4 S. 10; "Es war ja nicht lange das Gespräch, nachdem ich festgestellt habe, dass hier die Verhältnisse nicht gehen, dass man die Kunden kommen und gehen sieht", Urk. 15/4 S. 12; "Ich sah dann, dass ich keine Personen dort sehen kann. Deshalb habe ich das Gespräch relativ rasch beendet", Urk. 89 S. 14). Anschliessend wartete der Beschuldigte aber wiederum nicht darauf, dass der unbekannte Italiener in der Bank erscheint. Vielmehr holte er gemäss seinen Angaben die Tasche mit der Pistole, die er zuvor in einer Kir- che deponiert habe, und ging in Richtung See (Urk. 15/6 S. 1 f.; Urk. 18 S. 13; vgl. auch Urk. 89 S. 28). Bereits um ca. 10.00 Uhr sei er dann zusammen mit L._____ und M._____ dort gewesen, wo sie verhaftet worden seien (Urk. 15/1 S. 8), mithin beim Bürkliplatz (vgl. Urk. 30/1). Wie diesen Ausführungen entnommen werden kann, hat sich der Beschuldigte somit nur während eines Bruchteils der ganzen Stunde, innert welcher er den unbekannten Italiener angeblich erwartete, vor bzw. in der Bank J._____ aufgehalten, und zudem auch in dieser Zeit noch in einer al- les andere als beobachtenden Position, sondern in einem Besprechungszimmer durch ein Gespräch absorbiert. So erschien er dort erst um 9.26 Uhr und musste diesen Ort bereits einiges vor 10.00 Uhr verlassen haben. Zudem vereinbarte er – wie gesehen – ausgerechnet während dieser Zeit ein Beratungsgespräch. Da die- ses Gespräch in einem Sitzungszimmer stattfand (Urk. 15/6 S. 1; Urk. 19/17; Urk. 89 S. 31), konnte er auch während dieser Zeit nicht Ausschau nach dem unbe- kannten Italiener halten.
- 20 - Nicht nachvollziehbar und gegen die Sachdarstellung des Beschuldigten spricht sodann, dass der Beschuldigte beim Banktermin einen falschen Namen und eine erfundene Geschichte über einen angeblichen Hotelverkauf angab (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/4 S. 10). Wenn es dem Beschuldigten tatsächlich nur darum ge- gangen wäre, sich mittels eines Beratungsgesprächs im Innern der Bank aufhal- ten zu können, um dadurch den unbekannten Italiener zu finden, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb er gegenüber dem Bankangestellten diese falschen Angaben hätte machen sollen. Bei diesem Gespräch hätte er vielmehr – wie er es auch gegenüber seinen beiden Begleitern erwähnte – die Finanzierung seines Patentes thematisieren können (vgl. Urk. 16/1 S. 4; Urk. 17/2 S. 3 f.). Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten, wonach er einen falschen Namen angegeben habe, damit der unbekannten Italiener seine Identität nicht erfahre, wenn er diesen in der Bank J._____ getroffen hätte (Urk. 89 S. 13), vermag angesichts des in der Schweiz zur Zeit noch geltenden Bankkundengeheimnisses nicht zu überzeugen und erscheint damit als blosse Schutzbehauptung. Und schliesslich spricht – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 9) – auch der Inhalt des Beratungsgesprächs bei der Bank J._____ gegen die Sachdarstellung des Beschuldigten. So gab der Bankangestellte, K._____, als Zeuge an, der Beschul- digte habe während des Beratungsgesprächs erwähnt, dass er sich auch im Kunsthandel betätigen würde und dass er dann, wenn es zu einer Kunden- beziehung käme, grössere Geldbeträge, auch 7-stellige, in Cash müsse beziehen können. Der Beschuldigte habe sich gar nicht nach den Konditionen und Leistungen der Bank erkundigt, sondern es sei das Hauptthema gewesen, wie er an grössere Bargeldsummen kommen könne (Urk. 19/17 S. 5). Der Beschuldigte bestritt zwar noch in der Untersuchung, dass er sich bei diesem Gespräch über das Abheben von grösseren Geldbeträgen erkundigt haben soll (Urk. 15/4 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er dann aber selber ein, dass es bei diesem Beratungsgespräch auch um den Bezug von grösseren Geldbeträgen gegangen sei (Urk. 89 S. 13; vgl. auch Urk. 92 S. 11). Schliesslich bleibt auch zu berücksichtigen, dass keine Gründe ersichtlich sind, nicht auf die Aussagen des Bankangestellten abzustellen. Seine Aussagen erscheinen erlebt und nachvoll- ziehbar, weisen keine Brüche auf und sind in sich stimmig. Zudem hat er in keiner
- 21 - Weise ein Interesse am Ausgang des Verfahrens gegen den Beschuldigten und entsprechend keinen Grund, diesen falsch zu belasten. Viel eher ist anzunehmen, dass er sich zufolge des unüblichen und speziellen Verlaufs des Gesprächs gerade noch besonders an dessen Inhalt zu erinnern vermochte. Entsprechend erscheinen seine Aussagen durchwegs glaubhaft. Nach dem Gesagten spricht das gesamte Verhalten des Beschuldigten bei der Bank J._____ – im Wesentlichen mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 2) – klar dagegen, dass sein primäres bzw. hauptsächliches Ziel darin bestanden hätte, den unbekannten Italiener – und erst noch zwischen 9.00 und 10.00 Uhr – anzu- treffen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er sich mit dem verein- barten Beratungsgespräch Eintritt in die Bank verschaffen wollte, um dadurch den Innenbereich der Bank auskundschaften und an Informationen, insbesondere über das Vorhandensein von grösseren Geldsummern, gelangen zu können.
E. 3.4.7 Der amtliche Verteidiger macht geltend, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Untersuchungsbehörden von einer Alleintäterschaft ausgehen würden. Dabei sei aber unerklärt geblieben, welchen Sinn die bei den ehemals Mitbeschuldigten L._____ und M._____ sichergestellten Funkgeräten ergeben würden. Dies stehe diametral zum Anklagesachverhalt. Vielmehr sei hier auf die hierzu passenden Ausführungen des Beschuldigten abzustellen, wonach seine Freunde L._____ und M._____ die Funkgeräte auf sich gehabt haben sollen, um im Falle einer Verfolgung der Italiener seine Freunde darüber informieren zu können und eine allfällige Unterstützung von diesen zu bekommen (Urk. 92 S. 8 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend ausge- führt, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Italien in einen Betrug verwickelt war, durch welchen er – über die eingegangene Bürgschaft – einen finanziellen Schaden von 80'000 Euro erlitt. Entsprechend ist plausibel und nachvollziehbar, dass er bestrebt war, sein Geld, um welches er bei diesem Vorfall betrogen wurde, wieder zu erhalten. Dem Beschuldigten ist damit durch- aus zu folgen, wenn er geltend macht, er habe gehofft, den unbekannten Italiener, der ihn in Italien betrogen hatte, bei der Bank J._____ zu finden, und er habe mit den sichergestellten Funkgeräten mit L._____ und M._____ in Kontakt stehen
- 22 - wollen, um gegebenenfalls von ihnen unterstützt zu werden. Wie dargelegt war es aber nicht das einzige Ziel des Beschuldigten, bei der Bank J._____ den unbekannten Italiener zu finden, sondern vielmehr diese Bank aus- zukundschaften und dort an Informationen über das Vorhandensein von grösseren Geldsummen zu gelangen. Damit steht die Tatsache, dass der Beschuldigte sowie seine beiden Begleiter je ein Funkgerät auf sich trugen, dem Anklagesachverhalt nicht entgegen, sondern ist mit diesem durchaus vereinbar. Entgegen dem erbetenen Verteidiger ist es nicht nur möglich, dass der Beschul- digte entweder einen Raub in Italien begangen oder einen Banküberfall geplant hatte (Prot. II S. 15). Vielmehr kann von beiden Geschichten ausgegangen werden. So wollte der Beschuldigte – wie dargelegt – hauptsächlich die Bank J._____ auskundschaften und an Informationen über das Vorhandensein von grösseren Geldbeträgen gelangen. Gleichzeitig versuchte er aber auch, Ausschau nach dem unbekannten Italiener zu halten, um von diesem die 80'000 Euro zurückzuverlangen. Wenn der amtliche Verteidiger sodann geltend macht, es sei in Betracht zu zie- hen, dass es mit 64 Jahren und einer nachweislich angeschlagenen Gesundheit komplett irrsinnig und fernab jeglicher Vernunft wäre, eine Privatbank in Zürich überfallen zu wollen (Urk. 92 S. 9), so vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Weder das Alter noch der Gesundheitszustand des Beschuldigten vermögen den Anklagesachverhalt in Frage zu stellen oder gar auszuschliessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen durchaus gewillt war, gegen unbekannte Italiener, die er der italienischen Mafia zuordnete, vorzugehen, um sein Geld zurückzuverlangen. Da er dabei – einem wohl ebenso gefährlichen Vorhaben wie der Begehung eines Raubes – weder durch sein Alter noch durch seinen Gesundheitszustand beeinträchtigt war, kann davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte auch fähig war, konkrete Vorbereitungs- handlungen für einen Raub zu treffen (vgl. auch die Staatsanwaltschaft, Prot. II S. 16). Zu betonen bleibt, dass dem Beschuldigten nicht eine Raubtat oder gar eine Geiselnahme vorgeworfen wird, sondern lediglich – aber immerhin – Vorbereitungshandlungen zu einem Raub.
- 23 -
E. 3.5 Fazit Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschuldigte zweimal innert kurzer Zeit die Bank J._____ an der Bahnhofstrasse … in Zürich aufgesucht und dabei die Ört- lichkeit um das Bankgebäude sowie den Innenbereich der Bank auskundschaftet. Zudem vereinbarte er ein Beratungsgespräch und hoffte dadurch unter Angabe eines falschen Namens und einer erfundenen Geschichte zu Informationen zu ge- langen, insbesondere darüber, ob bei der Bank grössere Geldbeträge vorhanden sind. Des weiteren hatte der Beschuldigte diverse, für einen Raub absolut typische Gegenstände bei sich bzw. in seinem Fahrzeug. So verfügte er über Verkleidungsutensilien (drei Masken mit älteren Männergesichtern, eine Woll- mütze mit Seh- und Atemlöchern, einen künstlichen Schnurrbart), Waffen (eine echte Pistole samt Munition, ein einhändig bedienbares Klappmesser, ein Teppichmesser, ein Elektroschockgerät, ein Pfefferspray), ein Drohschreiben (Androhung einer Bombe, wobei er die Drohung mittels einer Fotografie einer Bombenattrappe sowie der Verwendung einer Fernbedienung hätte untermauern können) und über weitere, für einen Raub nützliche Utensilien (Kabelbinder, Latex-Handschuhe, Spielzeugpistole). Damit hat der Beschuldigte zielstrebig, systematisch und mit einem gewissen zeitlichen Aufwand eine ganze Reihe von konkreten Vorbereitungshandlungen für einen in Aussicht genommenen Raub getroffen. So manifestierte er eine derartige Tatbereitschaft, dass sich der Schluss rechtfertigt, er habe jedenfalls psychologisch die Schwelle der Tatausfüh- rung erreicht. Die Planmässigkeit der getroffenen Vorkehrungen lässt auf die Absicht der Begehung einer entsprechenden Straftat erkennen und verweisen in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit auf den Verbrechensplan. Dass dabei offensichtlich (auch) die Bank J._____ im Fokus gestanden hat, ergibt sich deutlich aus seinen Erkundungsbesuchen. Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 260bis Abs. 1 StGB ist aber nicht erforderlich, dass dem Beschuldigten Vorbe- reitungshandlungen zu genau diesem Raub zum Nachteil der Bank J._____ nachgewiesen werden müssten. Vielmehr reicht die Überzeugung, dass der Be- schuldigte einen Raub plante. Das steht aufgrund der Beweislage fest: Der Beschuldigte war durch sein komplettes "Raub-Equipment" für die Verübung einer Raubtat bestens gerüstet und hätte letztlich nur noch "loslegen" müssen, und
- 24 - er manifestierte seine Absichten zusätzlich durch ebenfalls "raubtypische" Abklä- rungen über geografische und logistische Gegebenheiten an einem möglichen Überfallort. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag dieses Beweis- ergebnis nicht zu erschüttern: Zwar ist davon auszugehen, dass er in Italien Opfer eines Betrugs geworden ist, und es kann ihm auch abgenommen werden, dass er einen in seinen Augen Verantwortlichen in Zürich zu treffen hoffte. Das widerlegt aber überhaupt nicht, dass er offenkundige Vorbereitungen zur Verübung eines Raubes getroffen hat. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen strafbaren Vorbereitungshand- lungen zu Raub sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wovon 115 Tage durch Haft erstanden waren, (Urk. 61 S. 20).
E. 4.2 Die Vorinstanz ging – ausgehend von der strafbaren Vorbereitungshand- lungen zu Raub als schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB) – zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe aus (Urk. 61 S. 14 f.; Art. 260bis Abs. 1 StGB). Zudem hat die Vor- instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, welche eine Schärfung der Strafe, die den Rahmen nach oben öffnet, rechtfertigen würde (Urk. 61 S. 15). Auch Strafmilderungs- gründe liegen nicht vor. Damit ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.
E. 4.3 Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig dargestellt (Urk. 61 S. 15 f.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinwei-
- 25 - sen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.
E. 4.4 Tatkomponente
E. 4.4.1 Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub
E. 4.4.1.1 In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 16 f.) – in Betracht, dass die Vorbereitungshandlungen zu Raub weit fortgeschritten waren. So hatte der Beschuldigte bereits zweimal innert kurzen Zeit die Bank J._____ an der Bahnhofstrasse … in Zürich auskundschaftet. Er verschaffte sich sowohl von der Örtlichkeit um das Bankgebäude als auch vom Innenbereich der Bank einen Überblick und erkundigte sich anlässlich eines Beratungsgesprächs über das Vorhandensein von grösseren Geldmengen. Zudem verfügte der Beschuldig- te bei seinem zweiten Besuch in Zürich über ein grösseres Arsenal von für einen Raub typischen Utensilien. Ins Gewicht fällt dabei, dass er eine echte Pistole samt Munition bei sich führte. Entsprechend hätte bei der – grundsätzlich sofort möglichen – Umsetzung seines Plans und unter Verwendung dieser Waffe eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung für die beteiligten Personen bestanden. Ebenfalls hervorzuheben ist sodann, dass der Beschuldigte ein Drohschreiben mit sich führte und zur Verdeutlichung seiner Absichten ein Foto einer Bomben- attrappe sowie eine Fernbedienung hätte zeigen können. Da er keine echte Bombe verwendet hätte, hätte er die anwesenden Personen so zwar nicht zusätz- lich konkret gefährdet, er hätte diese aber ohne weiteres in Todesangst versetzt. Das objektive Tatverschulden für dieses Delikt ist damit – unter Berücksichtigung des konkreten Strafrahmens und insbesondere im Vergleich zu den weiteren möglichen, teilweise schwerwiegenderen Katalogdelikten gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB – gleichwohl als noch nicht erheblich zu würdigen.
E. 4.4.1.2 In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte lediglich aus finanziellen Gründen, mithin aus egoistischen Beweggründen handelte. Trotz seiner – gemäss eigenen Angaben – katastrophalen finanziellen Situation kann
- 26 - diesbezüglich aber nicht von einer Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden. Damit wird das objektive Verschulden durch die subjektive Tatkomponente – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 17) – nicht relativiert.
E. 4.4.1.3 Wenn die Vorinstanz die objektive und subjektive Tatschwere als erheb- lich qualifiziert, so erscheint dies zwar nach dem Gesagten – technisch gesehen – als zu hoch. Die von ihr festgelegte Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 61 S. 17) ist aber angemessen und zu übernehmen.
E. 4.4.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz
E. 4.4.2.1 Neben der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub hat sich der Beschuldigte – gemäss dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – zudem der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und e und Abs. 5 WG schuldig gemacht. Aufgrund dieser Deliktsmehrheit ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 WG sieht für sich alleine eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
E. 4.4.2.2 Nach dem Gesagten ist das objektive und subjektive Tatverschulden in technischer Hinsicht gleichwohl als noch leicht zu qualifizieren. Damit führt dieses Delikt zu einer leichten Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe.
E. 4.5 Täterkomponente
- 27 -
E. 4.5.1 Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit ca. vier bis fünf Jahren Herzbeschwerden und Atemnot habe. Gegen diese Krankheiten nehme er Medikamente, weshalb sein Gesundheitszustand momentan in Ordnung sei. Ab dem 1. Mai 2014 erhalte er eine Vollpension von 850.– bis 890.– Euro. Daneben erhalte seine Ehefrau ei- ne Arbeitslosenentschädigung von 640.– bis 650.– Euro. Vor zwei Wochen habe das Verfassungsgericht in Wien das letzte Urteil in Bezug auf die Enteignung sei- nes Imbissstandes gefällt, wobei die Festlegung der Enteignungsentschädigung unterbrochen und ein Gutachter damit beauftragt worden sei, die Entschädigung festzusetzen. Sein Knöchelschutz habe er bereits patentieren lassen. Es sei aber noch kein solcher produziert worden. Diesbezüglich stehe er mit … [Geträn- kehersteller] in Verbindung (Urk. 89 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzu- messung – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 61 S. 18) – neutral aus.
E. 4.5.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (Urk. 65). Gemäss seinen Angaben wurde er bisher auch in keinem anderen Land rechtskräftig verurteilt (Urk. 15/4 S. 16). Da es als Normalfall gilt, nicht vorbestraft zu sein, ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten vorliegend strafzumessungsneutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6, mit Hinweisen).
E. 4.5.3 Nachtatverhalten Während der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der Vorbereitungshand- lungen zu einem Raub nicht geständig ist, gab er die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu ("Das mit der Waffe, Munition, Klappmesser, Elektroschocker
- 28 - gebe ich zu, das ist zutreffend. Ich hatte die Waffe zum Selbstschutz, wenn es zu einer Konfrontation gekommen wäre", Urk. 15/6 S. 5). Wenn die Vorinstanz aufgrund dieses Geständnisses bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetzes von einer leichten Strafminderung, mithin von einer Reduktion um 2 Monate, ausgeht (Urk. 61 S. 17 f.), so erscheint dies allerdings sehr grosszügig. Angesichts der erdrückenden Beweislast und mangels aufrichtiger Reue und erkennbarer Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermag dieses Geständnis eine Strafreduktion nicht zu rechtfertigen.
E. 4.5.4 Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt.
E. 4.6 Gesamtwürdigung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich – trotz der vorgenannten Relativierungen – die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft erstandenen 115 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 30/1 und Urk. 57).
E. 5 Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 61 S. 18 f.). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.
- 29 -
E. 6 Beschlagnahme Das beim Beschuldigten sichergestellte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. i beschlagnahmte Spielgeld wurde dem Beschuldigten – wie vorstehend ausgeführt – im Rahmen des Betrugsfall in Italien übergeben. Aus diesem Grund führte er dieses Spielgeld bei seinem Aufenthalt in Zürich bei sich, um es dem unbekannten Italiener bei einem allfälligen Zusammentreffen zurückgeben und von diesem seine 80'000.– Euro zurückfordern zu können. Entsprechend steht dieses Spielgeld in keinem Zusammenhang mit den vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten, weshalb es dem Beschuldigten herauszugeben ist (vgl. Art. 69 StGB). Demgegenüber dienten die weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. g, h, j bis v beschlagnahmten Gegenstände der Vorbereitung des geplanten Raubes. Damit sind diese Gegen- stände gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen.
E. 7.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss – der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine an- gemessene Entschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (vgl. Urk. 93 und Urk. 94). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt.
- 30 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - … - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und e und Abs. 5 WG.
- …
- …
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. a bis f beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrten Gegenstände (Sachkautionsnummer …; Pistole, Munition, Elektroschockwaffe, Klappmesser, Papierware) werden eingezogen und vernichtet.
- ...
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'020.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'988.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 12'620.– amtliche Verteidigung gem. Disp. Ziff. 8 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- ...
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X1._____, wird mit Fr. 12'620.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 31 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Juli 2013 Ziff. 1 lit. g, h, j bis v beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Juli 2013 beschlagnahmte Spielgeld (Ziff. 1 lit. i) wird dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel auf Verlangen des Beschuldigten herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 30 Tagen, wird das Spielgeld vernichtet.
- Die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 32 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung Rechtsanwalt Dr. X2._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung Rechtsanwalt Dr. X2._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss vorinstanzlicher Dispositiv- ziffer 4, unter Rücksendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. a bis f beschlag- nahmten Gegenstände (Sachkautionsnummer …; Pistole, Munition, Elektroschockwaffe, Klappmesser, Papierware) − das Forensische Institut Zürich gemäss Dispositivziffer 4, unter Rück- sendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. g, h, j bis v beschlagnahmten Gegenstände (Referenznummer 57507887/K130528-097)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 33 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130545-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 24. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
19. September 2013 (DG130254) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Juli 2013 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB sowie
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und e und Abs. 5 WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute [19.9.2013] 115 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. a bis f beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrten Gegenstände (Sachkautionsnummer …; Pistole, Munition, Elektroschockwaffe, Klappmesser, Papierware) werden eingezogen und vernichtet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. g bis v beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich aufbewahrten Gegen- stände werden eingezogen und vernichtet.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'020.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'988.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 12'620.– amtliche Verteidigung gem. Disp. Ziff. 8 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 3 -
8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X1._____, wird mit Fr. 12'620.– (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und e und Abs. 5 WG schuldig zu sprechen. Vom weiteren Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Raub im Sinne von Art. 260bis StGB sei der Beschuldigte und Berufungsklä- ger freizusprechen.
2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 15.– zu bestrafen.
3. Die vom Beschuldigten und Berufungskläger erstandene Haft sei ihm bei der auszusprechenden Strafe anzurechnen.
4. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 beschlagnahmten Gegen- stände soweit mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Zusammenhang stehend und Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände (insbesondere auch das Spielgeld) an den Beschuldigten
- 4 - und Berufungskläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin.
6. Dem Beschuldigten und Berufungskläger seien die in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz entstandenen Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten in Bezug auf die nicht erstellte Vorbereitungshandlung zum Raub seien demgegenüber auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtlichen Verteidigerkosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 95 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2013 sei vollumfänglich zu bestätigen. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. September 2013 wurde der Beschuldigte der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und e und Abs. 5 WG schuldig gesprochen und mit einer bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wovon 115 Tage durch Haft erstanden waren. Weiter entschied die Vorinstanz über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 61 S. 20-21).
- 5 - 1.2. Gegen dieses schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 52) liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 26. September 2013 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 56). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 58 = 61; Urk. 60/2) liess der Beschuldigte am 9. Dezember 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde zudem Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, verschiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und durch Unterlagen zu belegen (Urk. 66). 1.3. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. Januar 2014 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Zudem nahm sie zu den Beweisanträgen des Beschul- digten Stellung (Urk. 68). Der Beschuldigte liess das am 27. Januar 2014 unter- zeichnete "Datenerfassungsblatt" einreichen (Urk. 70 und Urk. 72). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2014 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, die auf dem "Daten- erfassungsblatt" dargelegten finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 liess der Beschuldigte mitteilen, dass an den ge- stellten Beweisanträgen sowie der Begründung festgehalten werde. Unterlagen, um die finanziellen Verhältnisse zu belegen, wurden keine eingereicht (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2014 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme diverser Zeugen abgewiesen. Die beiden durch den Beschuldigten eingereichten Zeitungsauschnitte (Urk. 64) wurden zu den Akten genommen (Urk. 77). 1.4. Am 3. April 2014 wies sich Rechtsanwalt Dr. X2._____ (welcher dem Gericht vorgängig bereits als Zeuge angeboten worden war) als Vertreter des Beschuldigten aus und reichte eine sich auf das Strafverfahren be-
- 6 - ziehende Vollmacht vom 20. März 2014 sowie verschiedene Medienberichte ein. Ausdrücklich wies Rechtsanwalt Dr. X2._____ aber darauf hin, dass dadurch das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidi- ger "nicht als aufgelöst" gelte. Sodann machte Rechtanwalt Dr. X2._____ Ausfüh- rungen zu Rücksprachen, die er mit dem amtlichen Verteidiger getätigt habe, und beantragte die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen. Zur Sache brachte Rechtsanwalt Dr. X2._____ verschiedene Argumente vor und folgerte, dass der Beschuldigte zumindest "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 81). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2014 wurde die Eingabe von Rechts- anwalt Dr. X2._____ den weiteren Verfahrensbeteiligten zugestellt und wurden die Anträge auf Einvernahme der Zeugen abgewiesen. Die eingereichten Berichte aus Online-Medien wurden dagegen zu den Akten genommen (Urk. 84). 1.6. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der erbetene Vertei- diger Rechtsanwalt Dr. X2._____ sowie die Staatsanwältin lic. iur. C. Kasper erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 7 und S. 9). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 ff.).
2. Umfang der Berufung / Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- spruchs betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Dispositiv-Ziffer 1, lemma), der Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 2), des Strafvollzugs (Dispositiv-Ziffer 3), des Entscheids betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. g bis v beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern
5) und der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) anfechten (Urk. 62 S. 2-3; Urk. 92, Prot. II S. 10).
- 7 - Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 10):
- Schuldspruch betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dispositiv-Ziffer 1, lemma);
- Entscheid betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. a bis f beschlagnahmten Gegen- stände (Dispositiv-Ziffern 4)
- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6);
- Entscheide betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 91), es seien B._____ (Ziff. 1), "C._____" (Ziff. 2), D._____ (Ziff. 3), Fw mbA E._____ von der Kantonspolizei Zürich (Ziff. 4), F._____ (Ziff. 6), G._____ (Ziff. 7) sowie H._____ (Ziff. 8) als Zeugen zu befragen. Weiter beantragte er, dass der Artikel der … Zeitung vom tt. Juli 2013 sowie derjenige der …zeitung vom tt. Juli 2013 (Ziff. 5), diverse Internet-Auszüge (Ziff. 9) sowie das Kaufangebot über das Schloss I._____ (Ziff. 10) zu den Akten genommen werden. Die vorstehend erwähnten Zeitungsartikel, welche der amtliche Verteidiger mit der Berufungserklärung eingereicht hatte, wurden bereits als Urk. 64 zu den Akten genommen (Urk. 77 S. 6). Ebenso wurden die durch den erbetenen Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. X2._____) eingereichten Internet-Auszüge als Urk. 83/2-4 zu den Akten genommen (Urk. 84 S. 2). Auf diese beiden Beweisanträge (Ziff. 5 und 9) ist damit nicht weiter einzugehen. Das anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kaufangebot über das Schloss I._____ fand sodann – antragsgemäss (Ziff. 10) – als Urk. 90 Eingang in die Akten (vgl. Prot. II S. 9). Auf die übrigen Beweisanträge betreffend die Einvernahmen diverser
- 8 - Personen als Zeugen (Ziff. 1-4, 6 und 7) ist nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen.
3. Sachverhalt / rechtliche Würdigung 3.1. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 3.1.1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt bezüglich der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 5; vgl. Urk. 35 S. 2-4). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet auch berufungsweise, in Zürich einen Raub ge- plant und hierzu Vorbereitungshandlungen getätigt zu haben. Er sei im Jahr 2012 mit der Aussicht auf ein Grundstücksgeschäft nach Venedig gelockt worden, wo ihm gegen Übergabe von 80'000 Euro falsche US-Dollar-Noten übergeben wor- den seien. Mit Hilfe eines italienischen Privatdetektivs habe er herausgefunden, dass die Mafia diesen Betrug veranlasst habe und dass die so ertrogenen Gelder jeweils am letzten Dienstag eines jeden Monats in Zürich bei der Bank J._____ einbezahlt würden. Er habe den Betrüger in Zürich abpassen, diesen verfolgen und sein Geld zurückfordern wollen. Die in der Anklageschrift erwähnten Gegen- stände habe er zu seinem Selbstschutz mitgeführt. Aus diesem Grund und da er im Zusammenhang mit seinem Patent der … [Verein] habe Unterlagen überbrin- gen wollen, sei er nach Zürich gekommen (Urk. 15/1 S. 3 ff., Urk. 15/3 S. 2 f., Urk. 15/4 S. 3 ff., Urk. 15/6 S. 2 ff., Prot. I S. 8; Urk. 62 S. 3; Urk. 89 S. 7 ff.; Urk. 92 S. 3 ff.; Prot. II S. 11 ff.). 3.1.3. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der von der Vorinstanz als erstellt erachtete und vom Beschuldigten bestrittene Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. 3.2. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, wie bei der Erstellung des Anklage- sachverhalts methodisch vorzugehen ist, zutreffend wiedergegeben (Urk. 61
- 9 - S. 3-4). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: 3.2.2. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 StPO statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemen- te nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 3.2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allge- meinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen.
- 10 - Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Struktur- brüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff., vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 3.2.4. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungs- tatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschul- digten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.).
- 11 - 3.3. Rechtliches 3.3.1. Nach Art. 260bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eines der abschliessend aufgezählten Delikte, namentlich einen Raub, auszuführen. 3.3.2. In objektiver Hinsicht genügt dabei nicht jede entfernte und in ihrer Zielrich- tung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen die Vorkehrungen planmässig und konkret sein, mithin müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorha- bens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Zudem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne wei- teres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen. Mit anderen Wor- ten muss der Täter zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein. Dies setzt aber noch nicht voraus, dass er auch materiell im Be- griff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Ebenfalls verlangt diese Bestimmung noch nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 155 E. 2b; Bundesgerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004, vom 18. Februar 2005, E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Da die Tathandlung eine Planmässigkeit voraussetzt, ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB grundsätzlich ausgeschlossen, mit Ausnahme der in Aussicht genommenen Straftat (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, Zürich 2013, N 11 zu Art. 260bis StGB). 3.3.4. Aus der Planmässigkeit der Vorkehrungen lässt sich auf die verbrecheri- sche Absicht schliessen. Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Ge- samtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen
- 12 - (Bundesgerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004, vom 18. Februar 2005, E. 4.1, mit Hinweisen). Der Täter, der im Hinblick auf einen Raubüberfall, dessen Ablauf bloss in weiten Konturen (z.B. Überfall auf noch nicht bestimmte Bank in einer bestimmten Region), aber nicht schon im Detail geplant ist, bereits eine Reihe konkreter technischer Vorkehrungen getroffen hat, die erkennen lassen, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach die Tat nach Abschluss weiterer Massnahmen ausführen wird, ist an der – vorstehend erwähnten – psychologi- schen Schwelle zur Tatausführung angelangt, und es besteht objektiv und subjektiv eine zureichende Beziehung zwischen der Vorbereitung und einem bestimmten Deliktstatbestand, um nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 260bis Abs. 1 StGB Platz greifen zu lassen (BGE 111 IV 155 E. 2b, mit Hinweisen). 3.4. Würdigung 3.4.1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel sorgfältig analysiert und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 6-12). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Erwägungen sind damit bloss ergänzender und präzisierender Natur. 3.4.2. Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen darauf, dass beim Beschuldigten bzw. in dessen Fahrzeug diverse Gegenstände sichergestellt wor- den sind, die – objektiv und in ihrer Gesamtheit betrachtet – auf einen geplanten Raubüberfall schliessen lassen. So führte der Beschuldigte bei seiner Verhaftung am 28. Mai 2013 einen handschriftlichen Drohbrief mit dem Inhalt "Ich habe eine geladene Waffe; Bombe im Gebäude; Fernzündung; Bin bereit zu sterben; Sie sterben mit mir" (Urk. 5 S. 1; Urk. 15/2 S. 1), einen Handfunksender (Urk. 5 S. 1), einen Zeitungsartikel vom 8. April 2013 über einen Bankraub in Berlin (Urk. 5 S. 2), ein Handfunkgerät (Urk. 5 S. 2), eine Faustfeuerwaffe der Marke SLP CZ 85, 9x19 mm (nicht geladen, mit eingesetztem Magazin, welches 11 Patronen Aguila 9 mm enthielt; Urk. 1 S. 9; Urk. 15/2 S. 9 und S. 10), Kabelbinder, Spielgeld-Noten (US-Dollar; Urk. 5 S. 3) sowie ein Foto einer Bombenattrappe (Urk. 15/2 S. 11) mit sich (Urk. 1 S. 5; Urk. 23/2). Zudem konnten in der Folge in seinem Fahrzeug – unter anderem – drei Latex- bzw. Fastnacht-Masken mit älteren Männergesichtern, eine schwarze Unterziehkappe mit zwei Augen- und
- 13 - einem Mundloch (entgegen den bisher ergangenen Akten keine Roger-Staub- Mütze, die bekanntlich ein grosses Loch für das ganze Gesicht aufweist), ein künstlicher Schnurrbart, Theaterleim für Perücken und Bärte, weisse Latex- Handschuhe, ein einhändig bedienbares Klappmesser, ein Teppichmesser, ein Elektroschockgerät, ein Pfefferspray, eine Schachtel echter Munition (34 Patronen Aguila 9 mm), eine Spielzeugpistole sowie weitere Bilder mit einer Bombe sichergestellt werden (Urk. 23/2). Sodann wird der Anklagevorwurf dadurch gestützt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zweimal innert kurzen Zeit nach Zürich reiste, dabei – unter anderem – jeweils die Bank J._____ an der Bahnhofstrasse … aufsuchte und dort sowohl die Örtlichkeit um das Bankgebäude als auch den Innenbereich der Bank auskundschaftete. So schaute er bei seinem ersten Aufenthalt in Zürich am
14. Mai 2013 das Gebäude zunächst von aussen an und betrat es anschliessend, um sich ein Bild vom Eingangsbereich und der Schalterhallte zu machen (Urk. 18 S. 5; Urk. 89 S. 12, S. 15 und S. 36). Bei seinem zweiten Aufenthalt in Zürich am
28. Mai 2013 traf er sich in der Bank J._____ mit einem Bankangestellten, K._____, mit welchem er einen Tag zuvor einen Termin vereinbart hatte. Bei die- sem Beratungsgespräch gab er einen falschen Namen an und erklärte wahr- heitswidrig, er hätte in Frankfurt für 11 Millionen Euro ein Hotel verkauft und be- absichtige, in Kürze in die Schweiz zu ziehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 18 S. 12; Urk. 89 S. 12, S. 32 und S. 36). 3.4.3. Der Beschuldigte macht – wie vorstehend erwähnt – geltend, er sei im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft nach Venedig gelockt worden. Dort seien ihm die falschen US-Dollar untergejubelt worden. Es seien ihm total 80'000 Euro abgenommen worden. Es sei Ruck-Zuck gegangen, der ca. 26-jährige Mann habe das Geld von ihm genommen und sei weggerannt. Durch einen Detektiv habe er herausgefunden, dass hinter der Angelegenheit drei Familien stecken würden und dass jeweils am letzten Dienstag eines Monats zwischen 9.00 und 10.00 Uhr die Gelder bei einer Schweizer Bank einbezahlt würden. Er sei davon ausgegangen, dass wenn er diesen Italiener, der ihm das Geld weggenommen habe, hier in Zürich finden werde, er auch dessen Vater
- 14 - finden würde, der in Zürich ein Geschäft habe. Er habe diese beiden Personen finden und sein Geld zurückverlangen wollen (Urk. 15/1 S. 3 und auch S. 10 f.; vgl. Urk. 15/3 S. 2; vgl. Urk. 89 S. 8 f. und S. 17). Die Ausführungen des Beschuldigten zum Betrug in Italien sind zwar – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 7 f.) – reichlich knapp und wenig detailliert, weshalb die genauen Umstände dieses Vorfalls unklar bleiben. Diese Geschichte wurde aber wenigstens sinngemäss sowohl von L._____ (Urk. 16/1 S. 10; Urk. 16/2 S. 3; Urk. 16/3 S. 6 f.) als auch von M._____ (Urk. 17/2 S. 4) bestätigt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ und F._____ tat- sächlich in Italien in einen Betrugsfall verwickelt war, bei welchem sie im Rahmen eines fingierten Grundstückgeschäfts eine angebliche Provision in der Höhe von 80'000 Euro an einen unbekannten Italiener leisteten und ihnen zwar ebenfalls ei- ne Provision in Aussicht gestellt wurde, ihnen dann aber falsche US-Dollar über- geben worden sind. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte selber nicht in dieses fingierte Grundstückgeschäft involviert war. Er vermittelte lediglich eine Person, welche die benötigten 80'000 Euro zur Verfügung stellte, und beglei- tete schliesslich D._____, den Vermittler des Grundstückverkäufers, sowie F._____ nach Italien (so gab auch L._____ an, der Beschuldigte sei bei diesem Vorfall lediglich als Bote oder Chauffeur beteiligt gewesen; Urk. 16/2 S. 3). Da der Beschuldigte schliesslich für die ihnen zur Verfügung gestellten 80'000 Euro bürg- te, entstand ihm trotz seiner untergeordneten Rolle bei diesem fingierten Grund- stückgeschäft ein finanzieller Schaden (Urk. 89 S. 8 f., S. 20 ff. und S. 33). In Bezug auf den Vorfall in Italien wird somit vollumfänglich auf die Sach- darstellung des Beschuldigten abgestellt. Entsprechend erübrigt es sich, die vom Beschuldigten bezeichneten Personen als Zeugen einzuvernehmen, da die- se Anträge lediglich darauf abzielen, die in diesem Zusammenhang stehenden Aussagen des Beschuldigten zu untermauern (vgl. Urk. 62 S. 4 ff.; Urk. 81 S. 2 f.; Urk. 91 S. 1 f.; vgl. ebenso die Staatsanwaltschaft, Urk. 95 S. 2). Die Beweis- anträge des Beschuldigten auf Einvernahme diverser Personen als Zeugen sind damit abzuweisen.
- 15 - 3.4.4. Ausgehend von diesem Betrugsfall in Italien erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe in der Folge einen Privatdetektiv engagiert, um die Hintermänner dieser Betrugsgeschichte aufzuspüren (Urk. 15/1 S. 3 f. und S. 12; Urk. 89 S. 8). Wenn dieser Detektiv dann ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und einem ehemaligen Mitglied der in diesen Betrugsfall involvierten italienischen Mafia vereinbart und dieser Informant dem Beschuldigten schliesslich mitgeteilt haben soll, dass er den unbekannten Italiener, der ihn betrogen hat, in Zürich finden könne, da dieser jeweils am letzten Dienstag jeden Monats Gelder auf eine Bank in Zürich, die Bank J._____ an der Bahnhofstrasse ..., bringe (Urk. 89 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 15/1 S. 3), muten diese Angaben jedoch reichlich abenteuerlich an und erscheinen höchst fraglich. Doch selbst wenn von dieser Geschichte auszugehen ist, stellt sich die Frage, aus wel- chem Grund der Beschuldigte sämtliche vorstehend aufgeführten Gegenstände bei sich hatte bzw. in seinem Fahrzeug mitführte, als er nach Zürich reiste, und ob er tatsächlich nur deshalb die Bank J._____ aufsuchte, um den unbekannten Itali- ener zu finden. 3.4.5. Für die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er den unbekannten Italiener bzw. dessen Vater in Zürich ausfindig machen wollte, spricht – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 8) – im Wesentlichen einzig das mitgeführte Spielgeld, welches er ihnen zurückgeben und dafür seine 80'000 Euro zurückverlangen wollte (Urk. 15/1; ebenso Urk. 89 S. 18). Da der Beschuldigte befürchtete, die italienische Mafia stecke hinter der ganzen Betrugsgeschichte ("Es wurde mir später gesagt, dass es [die] Mafia sei und ich mein Leben aufs Spiel stellen würde."; Urk. 15/1 S. 3), erscheint es insofern auch erklärbar, dass er sich im Hinblick auf ein allfälliges Treffen mit dem unbekannten Italiener bzw. dessen Vater bewaffnete, um sich allenfalls schützen zu können ("Ich habe mich dazu vorbereitet und eine Waffe mitgenommen.", Urk. 15/1 S. 6). Entsprechend ist mit der Darstellung des Beschuldigten noch vereinbar, dass er in Zürich eine richtige Pistole samt Munition bei sich hatte ("Wenn ich den Unbekannten oder seinen Vater getroffen hätte, hätte ich sie [die Pistole] zum Selbstschutz dabei gehabt. Ausserdem weiss man ja auch nicht, wie die Situation eskaliert.", Urk. 15/1 S. 14; vgl. ebenso Urk. 89 S. 29).
- 16 - Nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich sind aber die Ausführungen des Beschuldigten dazu, weshalb er die weiteren sichergestellten Gegenstände bei sich hatte bzw. in seinem Fahrzeug mitführte. Wie die Vorinstanz bereits erwog (Urk. 61 S. 8), konnte der Beschuldigte nicht plausibel erklären, wie er gegen den Italiener, der ihn betrogen hatte, bzw. gegen dessen Vater hätte vorgehen wollen und wie er die jeweiligen Gegenstände konkret hätte einsetzen wollen. So gab er in Bezug auf die Kabelbinder, die er in seiner Tasche mitgeführt hatte, zunächst an: "Ich weiss ja nicht, wie die Situation ist. Ich habe mich wegen diesen Personen gut vorbereitet." Auf die Frage, ob er diese im Zusammenhang mit den Personen (gemeint dem Italiener bzw. dessen Vater) mitgeführt habe, erklärte er dann aber: "Nein, ich hatte die einfach dabei" (Urk. 15/1 S. 14 f.). Weiter führte er zu seinem Drohschreiben mit dem Inhalt "Ich habe eine geladene Waffe; Bombe im Gebäude; Fernzündung; Bin bereit zu sterben; Sie sterben mit mir" lediglich aus: "Ich habe das geschrieben und zwar vor ein paar Tag[en]. Dies aus dem Grund, wenn ich denen gegenüber trete, habe ich keine Angst und wollte sie damit einschüchtern. Ich weiss nicht, ob es in einem Geschäft oder ei- nem Haus gewesen wäre" (Urk. 15/1 S. 15) bzw.: "Wenn ich hier bedroht worden wäre, dann hätte ich dieses Foto gezeigt. Hier ist eine Bombe, ich möchte wieder hinaus. Man muss damit rechnen, dass man von diesen Leuten zurückbehalten wird" (Urk. 89 S. 19). Sodann sind die Angaben des Beschuldigten in Bezug auf die drei Masken mit den älteren Männergesichtern widersprüchlich. So gab er zunächst an, dass es sich dabei um Faschingartikel von seinem früheren Geschäft gehandelt habe. Er habe diese schon jahrelang im Auto gehabt (Urk. 15/4 S. 2). In einer späteren Einvernahme führte er hierzu aber aus, er habe diese Masken in Italien von seinen Freunden erhalten: "Dies war vor ca. 1 Jahr. Seitdem liegen diese Masken in meinem Auto. Vielleicht hatte ich auch gedacht, dass ich diese Masken brauchen würde. Dies wegen der Geschichte in Italien damals" (Urk. 18 S. 18). Weiter gab der Beschuldigte an, die schwarze Unterzieh- kappe mit den Augen- und Mundlöchern habe er zum Skifahren und zum Motor- radfahren benutzt (Urk. 15/4 S. 2; wobei er aber letztmals vor etwa 8 bis 9 Jahren Ski gefahren sei, Urk. 89 S. 6). Diese Angaben wurden allerdings von L._____ – nota bene ein langjähriger Freund und Geschäftspartner des Beschuldigten (Urk.
- 17 - 15/1 S. 6; Urk. 18 S. 2) – bestätigt. So erklärte dieser auf die Frage, ob der Be- schuldigte Ski oder Motorrad fahre: "Ski… weiss ich nicht. Ich glaube er hat selber kein Motorrad" (Urk. 18 S. 18). Nicht plausibel erscheinen sodann die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die in seinem Fahrzeug sichergestellten Fotos, auf welchen eine Bombe zu sehen ist. Obwohl dieselben Bilder auf einer ebenfalls in seinem Fahrzeug sichergestellten Fotokamera abgespeichert waren, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte diese Aufnahmen gemacht hatte, konnte oder wollte er nicht erklären, ob bzw. wann und wo er diese Bilder aufge- nommen hatte (Urk. 15/4 S. 2 f.). Angesichts des wohl nicht alltäglichen Sujets erscheint auch sehr unglaubhaft, dass der Beschuldigte nicht einmal angeben konnte, wo er jemals eine solche Bombe gesehen hatte (Urk. 15/4 S. 2). Und schliesslich gab der Beschuldigte bezüglich des einhändig bedienbaren Klappmessers sowie des Elektroschockgeräts lediglich an, dies seien Utensilien aus seinem ehemaligen Geschäft gewesen (Urk. 15/6 S. 3). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte in keiner Weise vernünftig darlegen, wie er die Gegenstände, die er bei sich hatte bzw. in seinem Fahrzeug mitführte, konkret hätte einsetzen wollen. Während er zwar mehrfach betonte, er habe sich einen Plan zurecht gelegt gehabt, wie er gegen den unbekannten Italien habe vorgehen wollen, um sein Geld zurück zu holen (Urk. 89 S. 17: "Wie ich schon gesagt habe, habe ich mir zuvor einen Plan zurecht gelegt. Dies muss man ja, da ich diese beiden Männer finden wollte."; Urk. 89 S. 19: "Man muss sich vorstellen, was könnte alles passieren. Man muss ja mit dem Schlimmsten rechnen. Wie gesagt, man macht sich einen Plan. Ob dieser dann aber durchführbar ist, steht in den Sternen."), konnte er dennoch nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen, wie dieser Plan ausgesehen hätte und für was er die bei ihm sichergestellten Gegenstände hätte gebrauchen wollen (Urk. 89 S. 17: "Für mich war logisch, dass dies kein gutes Bild machte, dass all diese Gegenstände im Fahrzeug waren."; Urk. 89 S. 17: "Der Plan war, diese Personen finden und das Geld zurückzuholen. Also zuerst muss man diese Personen finden. Und dann kommt dazu, was könnte passieren, vielleicht braucht man dies oder sonst was."; Urk. 89 S. 18: "Ich hatte diese [all diese Gegenstände] schon lange im Auto. Vielleicht hätte ich sie brauchen können, wenn ich bedroht
- 18 - worden wäre, zum Selbstschutz. Man weiss ja nicht im Voraus, wie es ausgehen wird."). Bei all den Gegenständen, die der Beschuldigte bei sich hatte bzw. in seinem Fahrzeug mitführte, handelt es sich objektiv und in ihrer Gesamtheit betrachtet um geradezu typische Raubutensilien, ein komplettes, verschiedene Szenarien abdeckendes "Raub-Equipment". Schon daraus muss nahezu zwingend darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch tatsächlich eine solche Tat plante bzw. begehen wollte. Es hätte deshalb an ihm gelegen, diesen Schluss einigermassen nachvollziehbar zu entkräften bzw. wenigstens zu erschüttern. Der Beschuldigte vermochte indessen in keiner Weise plausibel darzulegen, weshalb er über all diese Sachen verfügte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind grösstenteils nichtssagend, ausweichend, widersprüchlich oder konstruiert wirkend und vermögen darum nicht zu überzeugen. Sie sind vielmehr als blosse Schutzbehauptungen zu würdigen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 3.4.6. Der Beschuldigte macht sodann – wie vorstehend dargelegt – geltend, er habe einen Termin bei der Bank J._____ abgemacht, da ihm ein Informant in London mitgeteilt habe, dass der unbekannte Italiener jeweils am letzten Dienstag eines Monats zwischen 9.00 bis 10.00 Uhr bei dieser Bank Geld einbezahle (Urk. 15/1 S. 3 und S. 5; Urk. 15/4 S. 5; Urk. 89 S. 9 und 25). Diese Angaben erschei- nen aber ebenfalls als unglauhaft, stehen mit seinem eigenen Verhalten in Wider- spruch und sind wiederum als blosse Schutzbehauptungen zu würdigen. Wäre es dem Beschuldigten nämlich tatsächlich nur darum gegangen, den unbekannten Italiener bei der Bank J._____ ausfindig zu machen, dann wäre zu erwarten ge- wesen, dass er während mindestens der gesamten Zeitdauer, mithin von 9.00 bis 10.00 Uhr, die Bank beobachtet hätte. Doch wie den Aussagen von L._____ zu entnehmen ist, befanden sich der Beschuldigte um ca. 9.15 Uhr noch zusammen mit ihm (L._____) und M._____ in einem Café. Erst dann hätten sie bezahlt und seien hinausgegangen (Urk. 18 S. 7). Ebenso erklärte M._____, dass ihn die bei- den (der Beschuldigte und L._____) gegen 9.15 Uhr verlassen hätten (Urk. 17/1 S. 4). Aus Aufzeichnungen von Überwachungskameras ergibt sich sodann, dass sich der Beschuldigte und M._____ um 9.23 Uhr noch an der …-gasse befanden
- 19 - (Urk. 17/6 S. 4; vgl. ebenso der Beschuldigte, wonach er sich zusammen mit Herrn M._____ vor dem Termin mit Herrn K._____ bei den Bijouterien vis-à-vis der Bank J._____ aufgehalten habe, Urk. 89 S. 26) und der Beschuldigte die Bank J._____ um 9.26 Uhr betreten hat (Urk. 10). Dort angelangt, hielt er aber nicht Ausschau nach dem unbekannten Italiener, sondern traf sich um 9.30 Uhr mit einem Bankangestellten namens K._____. Gemäss den Angaben des Be- schuldigten habe er sich während ca. ¼ Stunde, also zwischen 9.30 und 9.45 Uhr (Urk. 15/1 S. 5 f.; vgl. ebenso Urk. 89 S. 14), bzw. während 10 Minuten (Urk. 18 S. 12) in der Bank aufgehalten (Urk. 15/4 S. 5; "Ich habe mich vorgestellt unter ei- nem anderen Namen und mit dem Herrn K._____ ein Gespräch geführt und ge- merkt, dass es da nicht so war, wie ich es mir vorgestellt habe und habe mich wieder verabschiedet", Urk. 15/4 S. 10; "Es war ja nicht lange das Gespräch, nachdem ich festgestellt habe, dass hier die Verhältnisse nicht gehen, dass man die Kunden kommen und gehen sieht", Urk. 15/4 S. 12; "Ich sah dann, dass ich keine Personen dort sehen kann. Deshalb habe ich das Gespräch relativ rasch beendet", Urk. 89 S. 14). Anschliessend wartete der Beschuldigte aber wiederum nicht darauf, dass der unbekannte Italiener in der Bank erscheint. Vielmehr holte er gemäss seinen Angaben die Tasche mit der Pistole, die er zuvor in einer Kir- che deponiert habe, und ging in Richtung See (Urk. 15/6 S. 1 f.; Urk. 18 S. 13; vgl. auch Urk. 89 S. 28). Bereits um ca. 10.00 Uhr sei er dann zusammen mit L._____ und M._____ dort gewesen, wo sie verhaftet worden seien (Urk. 15/1 S. 8), mithin beim Bürkliplatz (vgl. Urk. 30/1). Wie diesen Ausführungen entnommen werden kann, hat sich der Beschuldigte somit nur während eines Bruchteils der ganzen Stunde, innert welcher er den unbekannten Italiener angeblich erwartete, vor bzw. in der Bank J._____ aufgehalten, und zudem auch in dieser Zeit noch in einer al- les andere als beobachtenden Position, sondern in einem Besprechungszimmer durch ein Gespräch absorbiert. So erschien er dort erst um 9.26 Uhr und musste diesen Ort bereits einiges vor 10.00 Uhr verlassen haben. Zudem vereinbarte er – wie gesehen – ausgerechnet während dieser Zeit ein Beratungsgespräch. Da die- ses Gespräch in einem Sitzungszimmer stattfand (Urk. 15/6 S. 1; Urk. 19/17; Urk. 89 S. 31), konnte er auch während dieser Zeit nicht Ausschau nach dem unbe- kannten Italiener halten.
- 20 - Nicht nachvollziehbar und gegen die Sachdarstellung des Beschuldigten spricht sodann, dass der Beschuldigte beim Banktermin einen falschen Namen und eine erfundene Geschichte über einen angeblichen Hotelverkauf angab (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/4 S. 10). Wenn es dem Beschuldigten tatsächlich nur darum ge- gangen wäre, sich mittels eines Beratungsgesprächs im Innern der Bank aufhal- ten zu können, um dadurch den unbekannten Italiener zu finden, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb er gegenüber dem Bankangestellten diese falschen Angaben hätte machen sollen. Bei diesem Gespräch hätte er vielmehr – wie er es auch gegenüber seinen beiden Begleitern erwähnte – die Finanzierung seines Patentes thematisieren können (vgl. Urk. 16/1 S. 4; Urk. 17/2 S. 3 f.). Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten, wonach er einen falschen Namen angegeben habe, damit der unbekannten Italiener seine Identität nicht erfahre, wenn er diesen in der Bank J._____ getroffen hätte (Urk. 89 S. 13), vermag angesichts des in der Schweiz zur Zeit noch geltenden Bankkundengeheimnisses nicht zu überzeugen und erscheint damit als blosse Schutzbehauptung. Und schliesslich spricht – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 9) – auch der Inhalt des Beratungsgesprächs bei der Bank J._____ gegen die Sachdarstellung des Beschuldigten. So gab der Bankangestellte, K._____, als Zeuge an, der Beschul- digte habe während des Beratungsgesprächs erwähnt, dass er sich auch im Kunsthandel betätigen würde und dass er dann, wenn es zu einer Kunden- beziehung käme, grössere Geldbeträge, auch 7-stellige, in Cash müsse beziehen können. Der Beschuldigte habe sich gar nicht nach den Konditionen und Leistungen der Bank erkundigt, sondern es sei das Hauptthema gewesen, wie er an grössere Bargeldsummen kommen könne (Urk. 19/17 S. 5). Der Beschuldigte bestritt zwar noch in der Untersuchung, dass er sich bei diesem Gespräch über das Abheben von grösseren Geldbeträgen erkundigt haben soll (Urk. 15/4 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er dann aber selber ein, dass es bei diesem Beratungsgespräch auch um den Bezug von grösseren Geldbeträgen gegangen sei (Urk. 89 S. 13; vgl. auch Urk. 92 S. 11). Schliesslich bleibt auch zu berücksichtigen, dass keine Gründe ersichtlich sind, nicht auf die Aussagen des Bankangestellten abzustellen. Seine Aussagen erscheinen erlebt und nachvoll- ziehbar, weisen keine Brüche auf und sind in sich stimmig. Zudem hat er in keiner
- 21 - Weise ein Interesse am Ausgang des Verfahrens gegen den Beschuldigten und entsprechend keinen Grund, diesen falsch zu belasten. Viel eher ist anzunehmen, dass er sich zufolge des unüblichen und speziellen Verlaufs des Gesprächs gerade noch besonders an dessen Inhalt zu erinnern vermochte. Entsprechend erscheinen seine Aussagen durchwegs glaubhaft. Nach dem Gesagten spricht das gesamte Verhalten des Beschuldigten bei der Bank J._____ – im Wesentlichen mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 2) – klar dagegen, dass sein primäres bzw. hauptsächliches Ziel darin bestanden hätte, den unbekannten Italiener – und erst noch zwischen 9.00 und 10.00 Uhr – anzu- treffen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er sich mit dem verein- barten Beratungsgespräch Eintritt in die Bank verschaffen wollte, um dadurch den Innenbereich der Bank auskundschaften und an Informationen, insbesondere über das Vorhandensein von grösseren Geldsummern, gelangen zu können. 3.4.7. Der amtliche Verteidiger macht geltend, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Untersuchungsbehörden von einer Alleintäterschaft ausgehen würden. Dabei sei aber unerklärt geblieben, welchen Sinn die bei den ehemals Mitbeschuldigten L._____ und M._____ sichergestellten Funkgeräten ergeben würden. Dies stehe diametral zum Anklagesachverhalt. Vielmehr sei hier auf die hierzu passenden Ausführungen des Beschuldigten abzustellen, wonach seine Freunde L._____ und M._____ die Funkgeräte auf sich gehabt haben sollen, um im Falle einer Verfolgung der Italiener seine Freunde darüber informieren zu können und eine allfällige Unterstützung von diesen zu bekommen (Urk. 92 S. 8 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend ausge- führt, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Italien in einen Betrug verwickelt war, durch welchen er – über die eingegangene Bürgschaft – einen finanziellen Schaden von 80'000 Euro erlitt. Entsprechend ist plausibel und nachvollziehbar, dass er bestrebt war, sein Geld, um welches er bei diesem Vorfall betrogen wurde, wieder zu erhalten. Dem Beschuldigten ist damit durch- aus zu folgen, wenn er geltend macht, er habe gehofft, den unbekannten Italiener, der ihn in Italien betrogen hatte, bei der Bank J._____ zu finden, und er habe mit den sichergestellten Funkgeräten mit L._____ und M._____ in Kontakt stehen
- 22 - wollen, um gegebenenfalls von ihnen unterstützt zu werden. Wie dargelegt war es aber nicht das einzige Ziel des Beschuldigten, bei der Bank J._____ den unbekannten Italiener zu finden, sondern vielmehr diese Bank aus- zukundschaften und dort an Informationen über das Vorhandensein von grösseren Geldsummen zu gelangen. Damit steht die Tatsache, dass der Beschuldigte sowie seine beiden Begleiter je ein Funkgerät auf sich trugen, dem Anklagesachverhalt nicht entgegen, sondern ist mit diesem durchaus vereinbar. Entgegen dem erbetenen Verteidiger ist es nicht nur möglich, dass der Beschul- digte entweder einen Raub in Italien begangen oder einen Banküberfall geplant hatte (Prot. II S. 15). Vielmehr kann von beiden Geschichten ausgegangen werden. So wollte der Beschuldigte – wie dargelegt – hauptsächlich die Bank J._____ auskundschaften und an Informationen über das Vorhandensein von grösseren Geldbeträgen gelangen. Gleichzeitig versuchte er aber auch, Ausschau nach dem unbekannten Italiener zu halten, um von diesem die 80'000 Euro zurückzuverlangen. Wenn der amtliche Verteidiger sodann geltend macht, es sei in Betracht zu zie- hen, dass es mit 64 Jahren und einer nachweislich angeschlagenen Gesundheit komplett irrsinnig und fernab jeglicher Vernunft wäre, eine Privatbank in Zürich überfallen zu wollen (Urk. 92 S. 9), so vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Weder das Alter noch der Gesundheitszustand des Beschuldigten vermögen den Anklagesachverhalt in Frage zu stellen oder gar auszuschliessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen durchaus gewillt war, gegen unbekannte Italiener, die er der italienischen Mafia zuordnete, vorzugehen, um sein Geld zurückzuverlangen. Da er dabei – einem wohl ebenso gefährlichen Vorhaben wie der Begehung eines Raubes – weder durch sein Alter noch durch seinen Gesundheitszustand beeinträchtigt war, kann davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte auch fähig war, konkrete Vorbereitungs- handlungen für einen Raub zu treffen (vgl. auch die Staatsanwaltschaft, Prot. II S. 16). Zu betonen bleibt, dass dem Beschuldigten nicht eine Raubtat oder gar eine Geiselnahme vorgeworfen wird, sondern lediglich – aber immerhin – Vorbereitungshandlungen zu einem Raub.
- 23 - 3.5. Fazit Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschuldigte zweimal innert kurzer Zeit die Bank J._____ an der Bahnhofstrasse … in Zürich aufgesucht und dabei die Ört- lichkeit um das Bankgebäude sowie den Innenbereich der Bank auskundschaftet. Zudem vereinbarte er ein Beratungsgespräch und hoffte dadurch unter Angabe eines falschen Namens und einer erfundenen Geschichte zu Informationen zu ge- langen, insbesondere darüber, ob bei der Bank grössere Geldbeträge vorhanden sind. Des weiteren hatte der Beschuldigte diverse, für einen Raub absolut typische Gegenstände bei sich bzw. in seinem Fahrzeug. So verfügte er über Verkleidungsutensilien (drei Masken mit älteren Männergesichtern, eine Woll- mütze mit Seh- und Atemlöchern, einen künstlichen Schnurrbart), Waffen (eine echte Pistole samt Munition, ein einhändig bedienbares Klappmesser, ein Teppichmesser, ein Elektroschockgerät, ein Pfefferspray), ein Drohschreiben (Androhung einer Bombe, wobei er die Drohung mittels einer Fotografie einer Bombenattrappe sowie der Verwendung einer Fernbedienung hätte untermauern können) und über weitere, für einen Raub nützliche Utensilien (Kabelbinder, Latex-Handschuhe, Spielzeugpistole). Damit hat der Beschuldigte zielstrebig, systematisch und mit einem gewissen zeitlichen Aufwand eine ganze Reihe von konkreten Vorbereitungshandlungen für einen in Aussicht genommenen Raub getroffen. So manifestierte er eine derartige Tatbereitschaft, dass sich der Schluss rechtfertigt, er habe jedenfalls psychologisch die Schwelle der Tatausfüh- rung erreicht. Die Planmässigkeit der getroffenen Vorkehrungen lässt auf die Absicht der Begehung einer entsprechenden Straftat erkennen und verweisen in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit auf den Verbrechensplan. Dass dabei offensichtlich (auch) die Bank J._____ im Fokus gestanden hat, ergibt sich deutlich aus seinen Erkundungsbesuchen. Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 260bis Abs. 1 StGB ist aber nicht erforderlich, dass dem Beschuldigten Vorbe- reitungshandlungen zu genau diesem Raub zum Nachteil der Bank J._____ nachgewiesen werden müssten. Vielmehr reicht die Überzeugung, dass der Be- schuldigte einen Raub plante. Das steht aufgrund der Beweislage fest: Der Beschuldigte war durch sein komplettes "Raub-Equipment" für die Verübung einer Raubtat bestens gerüstet und hätte letztlich nur noch "loslegen" müssen, und
- 24 - er manifestierte seine Absichten zusätzlich durch ebenfalls "raubtypische" Abklä- rungen über geografische und logistische Gegebenheiten an einem möglichen Überfallort. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag dieses Beweis- ergebnis nicht zu erschüttern: Zwar ist davon auszugehen, dass er in Italien Opfer eines Betrugs geworden ist, und es kann ihm auch abgenommen werden, dass er einen in seinen Augen Verantwortlichen in Zürich zu treffen hoffte. Das widerlegt aber überhaupt nicht, dass er offenkundige Vorbereitungen zur Verübung eines Raubes getroffen hat. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.
4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen strafbaren Vorbereitungshand- lungen zu Raub sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wovon 115 Tage durch Haft erstanden waren, (Urk. 61 S. 20). 4.2. Die Vorinstanz ging – ausgehend von der strafbaren Vorbereitungshand- lungen zu Raub als schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB) – zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe aus (Urk. 61 S. 14 f.; Art. 260bis Abs. 1 StGB). Zudem hat die Vor- instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, welche eine Schärfung der Strafe, die den Rahmen nach oben öffnet, rechtfertigen würde (Urk. 61 S. 15). Auch Strafmilderungs- gründe liegen nicht vor. Damit ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 4.3. Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig dargestellt (Urk. 61 S. 15 f.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinwei-
- 25 - sen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. 4.4. Tatkomponente 4.4.1. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub 4.4.1.1. In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 16 f.) – in Betracht, dass die Vorbereitungshandlungen zu Raub weit fortgeschritten waren. So hatte der Beschuldigte bereits zweimal innert kurzen Zeit die Bank J._____ an der Bahnhofstrasse … in Zürich auskundschaftet. Er verschaffte sich sowohl von der Örtlichkeit um das Bankgebäude als auch vom Innenbereich der Bank einen Überblick und erkundigte sich anlässlich eines Beratungsgesprächs über das Vorhandensein von grösseren Geldmengen. Zudem verfügte der Beschuldig- te bei seinem zweiten Besuch in Zürich über ein grösseres Arsenal von für einen Raub typischen Utensilien. Ins Gewicht fällt dabei, dass er eine echte Pistole samt Munition bei sich führte. Entsprechend hätte bei der – grundsätzlich sofort möglichen – Umsetzung seines Plans und unter Verwendung dieser Waffe eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung für die beteiligten Personen bestanden. Ebenfalls hervorzuheben ist sodann, dass der Beschuldigte ein Drohschreiben mit sich führte und zur Verdeutlichung seiner Absichten ein Foto einer Bomben- attrappe sowie eine Fernbedienung hätte zeigen können. Da er keine echte Bombe verwendet hätte, hätte er die anwesenden Personen so zwar nicht zusätz- lich konkret gefährdet, er hätte diese aber ohne weiteres in Todesangst versetzt. Das objektive Tatverschulden für dieses Delikt ist damit – unter Berücksichtigung des konkreten Strafrahmens und insbesondere im Vergleich zu den weiteren möglichen, teilweise schwerwiegenderen Katalogdelikten gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB – gleichwohl als noch nicht erheblich zu würdigen. 4.4.1.2. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte lediglich aus finanziellen Gründen, mithin aus egoistischen Beweggründen handelte. Trotz seiner – gemäss eigenen Angaben – katastrophalen finanziellen Situation kann
- 26 - diesbezüglich aber nicht von einer Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden. Damit wird das objektive Verschulden durch die subjektive Tatkomponente – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 17) – nicht relativiert. 4.4.1.3. Wenn die Vorinstanz die objektive und subjektive Tatschwere als erheb- lich qualifiziert, so erscheint dies zwar nach dem Gesagten – technisch gesehen – als zu hoch. Die von ihr festgelegte Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 61 S. 17) ist aber angemessen und zu übernehmen. 4.4.2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 4.4.2.1. Neben der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub hat sich der Beschuldigte – gemäss dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – zudem der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und e und Abs. 5 WG schuldig gemacht. Aufgrund dieser Deliktsmehrheit ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 WG sieht für sich alleine eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 4.4.2.2. Der Beschuldigte führte, ohne eine entsprechende Bewilligung zu be- sitzen, eine echte Pistole samt Munition im eingesetzten Magazin sowie weiterer Munition, ein einhändig bedienbares Klappmesser sowie ein Elektroschockgerät in die Schweiz ein. Dabei stellt – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 17) – insbesonde- re das Mitführen der Pistole eine nicht unerhebliche abstrakte Gefahr dar. Diese Waffen führte er – mindestens auch – im Hinblick auf die Ausübung eines Raubes und damit zur allfälligen Durchsetzung seiner geplanten Tat ein. 4.4.2.2. Nach dem Gesagten ist das objektive und subjektive Tatverschulden in technischer Hinsicht gleichwohl als noch leicht zu qualifizieren. Damit führt dieses Delikt zu einer leichten Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 4.5. Täterkomponente
- 27 - 4.5.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit ca. vier bis fünf Jahren Herzbeschwerden und Atemnot habe. Gegen diese Krankheiten nehme er Medikamente, weshalb sein Gesundheitszustand momentan in Ordnung sei. Ab dem 1. Mai 2014 erhalte er eine Vollpension von 850.– bis 890.– Euro. Daneben erhalte seine Ehefrau ei- ne Arbeitslosenentschädigung von 640.– bis 650.– Euro. Vor zwei Wochen habe das Verfassungsgericht in Wien das letzte Urteil in Bezug auf die Enteignung sei- nes Imbissstandes gefällt, wobei die Festlegung der Enteignungsentschädigung unterbrochen und ein Gutachter damit beauftragt worden sei, die Entschädigung festzusetzen. Sein Knöchelschutz habe er bereits patentieren lassen. Es sei aber noch kein solcher produziert worden. Diesbezüglich stehe er mit … [Geträn- kehersteller] in Verbindung (Urk. 89 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzu- messung – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 61 S. 18) – neutral aus. 4.5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (Urk. 65). Gemäss seinen Angaben wurde er bisher auch in keinem anderen Land rechtskräftig verurteilt (Urk. 15/4 S. 16). Da es als Normalfall gilt, nicht vorbestraft zu sein, ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten vorliegend strafzumessungsneutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6, mit Hinweisen). 4.5.3. Nachtatverhalten Während der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der Vorbereitungshand- lungen zu einem Raub nicht geständig ist, gab er die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu ("Das mit der Waffe, Munition, Klappmesser, Elektroschocker
- 28 - gebe ich zu, das ist zutreffend. Ich hatte die Waffe zum Selbstschutz, wenn es zu einer Konfrontation gekommen wäre", Urk. 15/6 S. 5). Wenn die Vorinstanz aufgrund dieses Geständnisses bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetzes von einer leichten Strafminderung, mithin von einer Reduktion um 2 Monate, ausgeht (Urk. 61 S. 17 f.), so erscheint dies allerdings sehr grosszügig. Angesichts der erdrückenden Beweislast und mangels aufrichtiger Reue und erkennbarer Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermag dieses Geständnis eine Strafreduktion nicht zu rechtfertigen. 4.5.4. Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt. 4.6. Gesamtwürdigung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich – trotz der vorgenannten Relativierungen – die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft erstandenen 115 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 30/1 und Urk. 57).
5. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 61 S. 18 f.). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.
- 29 -
6. Beschlagnahme Das beim Beschuldigten sichergestellte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. i beschlagnahmte Spielgeld wurde dem Beschuldigten – wie vorstehend ausgeführt – im Rahmen des Betrugsfall in Italien übergeben. Aus diesem Grund führte er dieses Spielgeld bei seinem Aufenthalt in Zürich bei sich, um es dem unbekannten Italiener bei einem allfälligen Zusammentreffen zurückgeben und von diesem seine 80'000.– Euro zurückfordern zu können. Entsprechend steht dieses Spielgeld in keinem Zusammenhang mit den vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten, weshalb es dem Beschuldigten herauszugeben ist (vgl. Art. 69 StGB). Demgegenüber dienten die weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. g, h, j bis v beschlagnahmten Gegenstände der Vorbereitung des geplanten Raubes. Damit sind diese Gegen- stände gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss – der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine an- gemessene Entschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (vgl. Urk. 93 und Urk. 94). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt.
- 30 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- …
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und e und Abs. 5 WG.
2. …
3. …
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. a bis f beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrten Gegenstände (Sachkautionsnummer …; Pistole, Munition, Elektroschockwaffe, Klappmesser, Papierware) werden eingezogen und vernichtet.
5. ...
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'020.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'988.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 12'620.– amtliche Verteidigung gem. Disp. Ziff. 8 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. ...
8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X1._____, wird mit Fr. 12'620.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 31 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. g, h, j bis v beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch das Forensische Institut Zürich vernichtet.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. Juli 2013 beschlagnahmte Spielgeld (Ziff. 1 lit. i) wird dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel auf Verlangen des Beschuldigten herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 30 Tagen, wird das Spielgeld vernichtet.
6. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Ziff. 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 32 -
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung Rechtsanwalt Dr. X2._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung Rechtsanwalt Dr. X2._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss vorinstanzlicher Dispositiv- ziffer 4, unter Rücksendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. a bis f beschlag- nahmten Gegenstände (Sachkautionsnummer …; Pistole, Munition, Elektroschockwaffe, Klappmesser, Papierware) − das Forensische Institut Zürich gemäss Dispositivziffer 4, unter Rück- sendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 Ziff. 1 lit. g, h, j bis v beschlagnahmten Gegenstände (Referenznummer 57507887/K130528-097)
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 33 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser