Sachverhalt
1. Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten in der Zeit vom 10. Dezember 1998 bis zum 31. Oktober 2008 Sozialhilfeleistungen von ins- gesamt Fr. 428'505.00 bezogen, obwohl sie in dieser Zeitspanne insgesamt ein Bruttoeinkommen von Fr. 329'422.85 erwirtschaftet hätten, ohne dies den Sozial- behörden zu melden. Sodann hätten sie die Höhe der Mietzinse falsch angege- ben und Fr. 22'936.00 zu viel ausbezahlt erhalten. Der Beschuldigte 1 habe in dieser Unterstützungszeit noch über zwei Fahrzeuge (Ford Scorpio und Volvo) verfügt, was er gegenüber den Behörden nicht deklariert habe (Anklageziffer 1). Des Weiteren wird ihnen vorgeworfen, in den Jahren 2000 bis 2009 bei den An-
- 6 - gaben beim Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 9 in den Einvernahme- protokollen ihre Einkommen von insgesamt Fr. 343'139.90, die beiden Fahrzeuge (Ford Scorpio, Volvo), Bankkonten verheimlicht und unkorrekte Angaben über den Verbleib der Tochter C._____ in den Jahren 2006 bis 2009 gemacht zu haben. Dadurch sei ein Schaden zum Nachteil von Stadtammann- und Betreibungsamt von Fr. 167'572.05 entstanden (Anklageziffer 2).
2. Die Beschuldigten haben in der Untersuchung (Urk. 003478 ff. und Urk. 003532 ff.) und der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz (Urk. 28 S. 8) diesen Sachverhalt grundsätzlich anerkannt. Für die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dis- pensierte Beschuldigte 2 erklärte ihr amtlicher Verteidiger, dass sie den 'groben' Sachverhalt anerkenne; indessen würden die Sachverhaltsmerkmale betreffend Mittäterschaft bestritten (Urk. 31 S. 2).
3. Die Vorinstanz hat in Nachachtung der Beweiswürdigungsregeln (Urk. 45 S. 12
- 15) sehr differenziert die Aussagen der Beschuldigten, der Tochter C._____ und die von den Sozialen Diensten eingereichten Urkunden gewürdigt. 3.1. Was die Anklageziffer 1 angeht, sieht sie dabei als erstellt an, dass die Be- schuldigten für die Zeit vom 10. Dezember 1998 bis zum 31. Oktober 2008 Sozial- leistungen im Umfang von Fr. 428'505.– erhalten haben (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.1.). Was die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen angeht, so hielt die Vor- instanz in Abweichung zur Anklage fest, dass die Beschuldigten im Formular vom
19. April 2000 bzw. 18. April 2001 ein BVG-Guthaben des Beschuldigten 1 in Hö- he von Fr. 51'541.55 angegeben haben (Urk. 1/001011 und -001014). Sodann wiesen sie am 28. Juni 2004 und am 30. April 2007 auf ein Guthaben von Fr. 100.– bzw. Fr. 87.– hin (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.2.). Betreffend Erwerbstätigkeiten und Höhe der nicht deklarierten Einkünfte kam die Vorinstanz mit leichten Abwei- chungen zur Anklage zu folgenden Beträgen: Der Beschuldigte 1 hatte Einkünfte in der Höhe von Fr.199'954.85, die Beschuldigte 2 solche von Fr. 107'926.45 und die Tochter C._____ solche von Fr 20'260.65. Dies ergibt insgesamt nicht dekla- rierte Einkünfte von Fr. 328'141.95. Der Unterschied zur Anklage ist allerdings vernachlässigbar. Die Differenz von Fr. 1'280.90 erklärte die Vorinstanz mit dem Einkommen des Beschuldigten 1 im Dezember 1998 bei der D._____, welches
- 7 - indessen nicht berücksichtigt werden könne, da die Anklage dem Beschuldigten 1 erst ab Februar 1999 eine entsprechende Tätigkeit vorwirft. Eine Anpassung hat die Vorinstanz auch bei der Tätigkeit des Beschuldigten 1 hinsichtlich seiner Tä- tigkeit bei E._____ AG vorgenommen, welche von Juli 2001 bis September 2007 gedauert habe, und nicht von Juni 2001 bis Ende Dezember 2007 (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.3.). Was die Falschangaben bezüglich der Tochter C._____ anbelangt, so kommt die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Prot. I S. 12) zum Schluss, dass sich auch die Kriterien der Mittäterschaft der Beschuldigten 2 gemäss Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen liessen (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.4.). Dem ist ebenfalls beizupflichten. Der Beschuldigte 1 hat gegenüber den Sozialen Diensten mehrmals ausgeführt, die Tochter C._____ ab- solviere im Ausland Sprachaufenthalte; die Beschuldigte 2 hat dies zwar nicht be- hauptet, sie erwähnte aber gegenüber der Sozialbehörde auch nie, dass ihre Tochter C._____ Lehrstellen habe. Daraus ergibt sich, dass beide gleichgerichtet bei den Sozialbehörden ein nicht den tatsächlichen Lebensverhältnissen ihrer Tochter C._____ entsprechenden Eindruck entstehen lassen wollten. Was die Falschangaben betreffend Miete betrifft, so blieb letztlich unbestritten, dass auf- grund falscher Angaben den Beschuldigten Fr. 22'936.– zu viel ausbezahlt wur- den (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.5.). Bei den nicht deklarierten Fahrzeugen ist ebenfalls der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach die Beschuldigten die beiden Fahr- zeuge nicht bei den Sozialbehörden gemeldet hätten, obwohl der Beschuldigte 1 über diese Fahrzeuge verfügt hat (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.6.). Was nun den Umfang des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs angeht, so ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz der Betrag von Fr. 376'608.85 auf Fr. 355'088.10 zu reduzieren (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.7.). 3.2. Was die Anklageziffer 2 angeht, so ist mit der Vorinstanz das dem Betrei- bungsamt verheimlichte Einkommen der Beschuldigten mit Fr. 324'726.70 (statt Fr. 343'139.90) zu beziffern. Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigten auch di- verse Konten bei der UBS AG, Migros Bank und Postfinance verheimlichten (Urk. 45 Erw. II.A. 2.3.1.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Verlust- scheine, insbesondere auch jene zum Schadenseintritt, kann ebenfalls verwiesen
- 8 - werden und der Betrag sämtlicher Verlustscheine für den anklagerelevanten Zeit- raum ist auf Fr. 90'497.70 (statt Fr. 167'572.05) zu reduzieren (Urk. 45 Erw. II.A.2.3.2.).
4. Im Übrigen kann auf die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 15-27). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demge- mäss mit den oben erwähnten Einschränkungen erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde hat die Handlungen der Beschuldigten als gewerbsmässi- gen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) sowie als betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) qualifiziert.
2. Betreffend den Betrugstatbestand brachte der Verteidiger des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz vor, dieser habe nicht arglistig und nicht gewerbsmässig gehandelt (Urk. 29 S. 6 ff.). Der Verteidiger der Beschuldigten 2 bestritt ebenfalls ein arglisti- ges Vorgehen und gewerbsmässiges Handeln und stellte weiter die Mittäterschaft in Abrede (Urk. 31 S. 4 ff.). Im Berufungsverfahren wurde von beiden Verteidigern nur noch die Arglist bestritten (Urk. 58 S. 4-13 und Urk. 59 S. 2-9). 2.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Argumenten betreffend Mittäter- schaft der beiden Beschuldigten auseinandergesetzt und hat diese bejaht. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 45 Erw. II B.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Was den Betrugstatbestand angeht, so kann vorweg auf die ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erw. II B. 3.1.- 3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und ergänzend kommt noch Fol- gendes dazu: 2.2.1. Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie-
- 9 - gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irr- tum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das da- rauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als arglistig ist die Irreführung dann zu qualifizieren, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Be- hauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraussetzungen) mit- tels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 171 f. oder auch BGE 127 IV 163 ff.). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar ist, wenn dem Getäuschten die Überprü- fung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung ab- hält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird. Wenn das Opfer elementare Vor- sichtsregeln missachtet, reicht hingegen eine einfache Lüge nicht aus, um Arglist zu begründen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal- sches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). 2.2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bestritt anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung und auch heute das Vorliegen von Arglist, namentlich wegen Eigenverantwortung des Opfers. So habe die Sozialbehörde einen fort- dauernden Verdacht auf nicht deklarierte Beschäftigung gehabt, sei diesem Ver- dacht nicht konkret nachgegangen (Recherchen, Anfragen bei Dritten) und habe auf das Nichteinreichen der geforderten Unterlagen lediglich mit ermahnenden Schreiben und der Vereinbarung neuer Termine reagiert. Durch das Unterlassen
- 10 - von Nachforschungen, wozu sie ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, habe sich die Sozialbehörde leichtsinnig verhalten (Urk. 29 S. 21 und Urk. 58 S. 5-8). Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2 bringt ebenfalls vor, dass die Sozia- len Dienste den Irrtum mit einem Minimum an Aufmerksamkeit hätten erkennen können und somit leichtfertig gehandelt hätten. Aus den Gesprächsnotizen gehe hervor, dass die Behörden diverse konkrete Abklärungen gemacht hätten, aber sehr einfache Abklärungen unterblieben seien. Insbesondere hätte der Beizug ei- nes IK-Auszuges (individueller Kontoauszug aus dem AHV-Konto) die falschen Angaben der Beschuldigten 2 aufgedeckt (Urk. 31 S. 3 ff. und Urk. 59 S. 4-9). 2.2.3. Im Bereich der Sozialhilfe handelt eine Behörde gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Konto- auszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht dekla- rierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B.689/2010 vom
25. Oktober 2010, Erw. 4.3.4). 2.2.3.1. Der Beschuldigte 1 arbeitete vom Februar 1999 bis Dezember 2004 als Selbständiger für die D._____ AG (Urk. 2/002038), was er gegenüber den Sozia- len Diensten verschwieg. Im Unterschied zu den nachfolgend erwähnten Arbeits- stellen (nachfolgend Ziff. 2.2.3.2.) wurden dem Beschuldigten 1 die Entschädi- gung für seine Arbeit für die D._____ AG vom Februar 1999 bis im Juni 2001 14 Mal auf das den Sozialen Diensten bekannte Konto UBS-Konto . ausbezahlt (Urk. 2/002285 - 002330). Eine letzte Auszahlung auf dieses Konto erfolgte da- nach noch im Juli 2002 (Urk. 2/002328). Insofern ist der Rapport der Stadtpolizei vom 14. Dezember 2010 falsch, worin festgehalten wurde, auf obgenanntes Kon- to seien ausschliesslich die Sozialhilfegelder einbezahlt worden (Urk. 2/002013). Die Auszahlungen in unterschiedlicher Höhe erschienen auf dem monatlichen Kontoauszug mit dem Vermerk "Saläreingang" bzw. "Gutschrift von D._____ AG,
- 11 - … [Adesse] " (Urk. 2/0087 [Februar 1999], 2289 [April 1999], 2302 [Mai 2000], 2304 [Juli 2000], 2306, 2307 [September, Oktober 2000], 2309, 2310, 2311, 2312, 2313 [Dezember 2000 bis April 2001], 2315, 2316 [Juni, Juli 2001), 2328 [Juli 2002]). Der vollständige Beizug bzw. die regelmässige Einsicht in die Kontounter- lagen hätten damit genügt, um diese Erwerbsquelle zu orten. Indessen ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 bei der D._____ AG arbeitete, wurde bereits im Zusammenhang mit der Abklärung der Bedürftigkeit im Dezember 1998 und Januar 1999 in den Gesprächsnotizen der Sozialen Dienste thematisiert. Dabei wurden die Sozialen Dienste vom letzten Arbeitgeber des Beschuldigten 1 (F._____) auf einen möglichen Nebenjob des Beschuldigten 1 hingewiesen. Auf insistierende Nachfrage beim Beschuldigten 1 stellte sich dann heraus, dass er noch für die D._____ AG gearbeitet hatte, wobei er eine Kündigung per 31. Oktober 1998 den Sozialen Diensten am 12. Januar 1999 nachreichte. Dennoch erhielt er im November 1998 offenbar nochmals einen Lohn. Der Beschuldigte bestätigte indessen am 12. Januar 1999 den Sozialen Diensten, keine Anstellung mehr zu haben (Urk. 1/001399 f.). Auf diese Auskunft durften sich die Sozialen Dienste nach Treu und Glauben verlassen. Mit Ausnah- me von 2 Einsätzen im Februar 1999 und April 1999 war er bis Mai 2000 nicht mehr für die D._____ AG tätig (Urk. 3/002627). Damit blieben auch die Kontoaus- züge des betreffenden UBS-Kontos ohne entsprechende Eingänge. Nach den Be- teuerungen des Beschuldigten 1 hatten die Sozialen Dienste keinen Anlass zu Weiterungen (vgl. dazu unten Ziffer 2.2.3.3.). Wie sich den Gesprächsnotizen entnehmen lässt, nahmen die Sozialen Dienste auch Einsicht in Kontounterlagen, die gemäss Vermerk vom 18. April 2001 "Bankauszüge i.O" (Urk. 1/001307) of- fenbar ohne verdächtige Einträge waren. Dies war durchaus möglich, da nicht in jedem Monat Einzahlungen erfolgten (z.B. August 2000; Urk. 1/002305). Ab Juni 2001 bis Juli 2002 erfolgten keine weiteren Auszahlungen auf dieses Konto. 2.2.3.2. Was die weiteren Arbeitsstellen des Beschuldigten 1 bei der E._____ AG (vom Juli 2001 bis September 2007) und bei der G._____ (vom September 2007 bis Oktober 2008) angeht, so wurden diese Löhne ebenfalls auf ein dem Sozial- amt nicht bekanntes Bankkonto ausbezahlt (Urk. 2/002013), ebenso wie die Ein-
- 12 - kommen der Beschuldigten 2 bei der D._____ AG (vom Februar 1999 bis Oktober 2000), bei der E._____ AG (vom August 2001 bis September 2007) und aus selb- ständiger Tätigkeit (vom September 2003 bis Juli 2004). Der Verteidiger des Beschuldigten 1 hält nun dafür, dass aufgrund vorhandener Verdachtsmomente die Sozialen Dienste Massnahmen zur Aufdeckung der "Situ- ation" hätten ergreifen müssen. So würde in den Gesprächsnotizen konkret der Verdacht geäussert, der Beschuldigte 1 gehe einer Beschäftigung nach (vgl. Be- merkungen vom 22. Mai 2002: "Evtl. arbeitet Hr. A._____ an Nachmittagen privat als Reiniger" [Urk. 1/001312] sowie Abschlussbericht H._____ vom 30. Mai 2002: "Es ist nicht ausgeschlossen, dass Hr. A._____ nebenbei arbeitet" [Urk. 1/001104 = D4/4/14]; vom 28. Juni 2004: "Lege meine Vermutung dar, die Annahme, dass das Ehepaar nebenbei im Reinigungsbereich arbeite" [Urk. 1/001316]; dito in ei- nem E-Mail vom 15. August 2005: "Besten Dank für Rückmeldung, hatte bisher mit Familie ähnliche Erfahrungen gemacht und auch Vermutungen, dass Hr. A._____ gelegentlich Arbeiten nachgeht, die er nicht deklariert" [Urk. 1/001111 = D4/4/18]). Zudem habe auch das Verhalten des Beschuldigten 1 dazu Anlass ge- geben, da seine Behauptung betreffend (vermeintlicher) Therapie von den Sozia- len Diensten z.B. über eine Rückfrage beim zuständigen Arzt nicht verifiziert wor- den sei und auch vom Beschuldigten 1 keine entsprechende Bestätigung vorge- legt worden sei (Urk. 29 S. 14 f. und Urk. 58 S. 5 ff.). 2.2.3.3. Die Situation des Sozialamts ist nicht mit dem rechtsgeschäftlichen Ver- kehr unter Privaten zu vergleichen, wo jeder ohne Vorgaben und im eigenen Be- lieben entscheiden kann, ob er eine Leistung erbringen will oder nicht. Wo Leis- tungen seitens des Staates an Ansprecher in behaupteter Notsituation schnell zu erbringen sind, hat der Grundsatz von Treu und Glauben deshalb umso mehr Gewicht (vgl. auch BGE 131 IV 83 Erw. 2.1.1 zu Art. 16 ELG). Weder kann die Sozialhilfebehörde von einem Ansprecher den zwingenden Beweis seiner Bedürf- tigkeit verlangen, noch obliegt es ihr, eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit aufwendigen Beweismassnahmen zu widerlegen zu versuchen, bevor Auszah- lungen gemacht werden (ZR 106/2007 Nr. 13). Der Ansprecher wird denn auch auf die Strafbarkeit eines missbräuchlichen Leistungsbezugs hingewiesen (Urk.
- 13 - 1/001008-9 und 1/001010 - 36 = Urk. 1/D1/1 bis Urk. 1/D1/11). Daraus folgt, dass die Prüfungsanforderungen an staatliche Stellen in diesen Fällen nicht sehr hoch anzusetzen bzw. die Arglist erleichtert erstellt ist. Das Sozialamt darf die Bezüger nicht unter den Generalverdacht stellen, sie würden versuchen, Leistungen zu er- trügen. 2.2.3.5. Aus den Gesprächsnotizen ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte 1 entsprechende konkrete Fragen des zuständigen Sachbearbeiters nach ander- weitigen Einkünften oder Beschäftigungen jedes Mal verneinte. Dabei verweist er immer wieder auf seinen angeschlagenen physischen und psychischen Gesund- heitszustand (Urk. 1/001305, 1306, 1308, 1310) und reicht auch vereinzelt Arzt- zeugnisse ein: Am 21. Januar 2002 nimmt der zuständige Sachbearbeiter auch Rücksprache mit Dr. I._____, dem Arzt des Beschuldigten 1, welcher die Rücken- probleme des Beschuldigten 1 bestätigt, wobei er über das Ausmass noch keine Angaben machen könne (Urk. 1/001310 f.). Am 14. Januar 2002, 10. April 2002, am 8. Mai 2002 und am 20. Mai 2002 wird er vom Arzt für 2 Wochen, 1 Woche bzw. 5 Tage und dann für 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 1/001312 f.). Am
18. November 2002 hält der Sachbearbeiter sodann fest, der Beschuldigte 1 "sit- ze zusammengekauert am Tisch, spreche kein Wort mehr. Evtl. Depressionen" (Urk. 1/001314). Am 28. Juni 2004 verneinten die beiden Beschuldigten, dass sie nebenbei im Reinigungsbereich arbeiteten. Der Beschuldigte 1 verweist wieder auf gesundheitliche Probleme. Ein Arztzeugnis vom 20. Juli 2004 bescheinigt wiederum bis auf Weiteres eine 50 % Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1/001316). Am
23. Oktober 2007 wird in den Gesprächsnotizen festgehalten, dass der Beschul- digte seit 2004 gemäss mitgebrachtem Arztzeugnis zu 50 % krankgeschrieben sei (Urk. 1/001323). Aus den Notizen sind sodann unbezahlte Arztrechnungen immer wieder ein Thema (z.B. Urk. 1/001314). Sodann ergibt sich auch, dass der Be- schuldigte 1 ständig über Geldmangel klagte (z.B. 28.11.01, 04.04.05, 25.10.05 Urk. 1/001309, 18, 20). 2.2.3.6. Indem die Beschuldigten gegenüber den Sozialen Diensten angaben, keiner Arbeit nachzugehen, und indem der Beschuldigte 1 geltend machte, auf- grund gesundheitlicher Probleme nicht bzw. nur teilweise arbeitsfähig zu sein, und
- 14 - diese Behauptung durch eine Vielzahl von Arztzeugnissen untermauerte, erweck- te der Beschuldigte beim Sozialamt den Eindruck, er habe aufgrund dieser ge- sundheitlichen Probleme noch keine Stelle finden können. Er untermauerte dies noch während den Gesprächen, indem er sich als psychisch angeschlagen zeig- te. Es wurde ihm sodann verschiedentlich von der Einzelfallkommission mangels Arbeitsintegration das Unterstützungsbudget gekürzt (Entscheid vom 12.02.2001 [Urk.1/001149 = 1/D/6/1], vom 07.08.2008 [Urk. 1/001158 = 1/D/6/6]). 2.2.3.7. Mit dem Verschweigen ihrer tatsächlichen finanziellen Verhältnisse belo- gen die Beschuldigten die Sozialen Dienste. Zwar ergeben sich aus den Ge- sprächsnotizen verschiedene Anhaltspunkte, dass der Verdacht auf eine mögliche Arbeitstätigkeit insbesondere des Beschuldigten 1 bestand. Indessen fehlten kon- krete Hinweise, wo der Beschuldigte 1 hätte tätig sein können. Der Beschuldigte 1 wurde, wie bereits erwähnt, jeweils auf diesen Verdacht angesprochen, wobei er eine Erwerbstätigkeit konstant verneinte. Der von ihm immer wieder geltend ge- machte und mit Arztzeugnissen belegte beeinträchtigte Gesundheitszustand liess eine solche Bestreitung entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 10) nicht unglaubhaft erscheinen. Dass Verdachtsmomente bereits vor den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen bestanden haben sollen (Urk. 58 S. 11), ändert daran nichts. Dementsprechend hatte das Sozialamt auch keinen Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Den Kontoauszügen des Beschuldigten 1 konnten ab Juli 2002 – wie bereits erwähnt – auch keine weiteren Einnahmequellen ent- nommen werden. Es bestand für das Sozialamt mithin kein zwingender Anlass, an der Arbeitslosigkeit und der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 zu zweifeln. Eine vertiefte Abklärung über den Beizug der Steuererklärungen er- schien unter diesen Umständen nicht als angezeigt, zumal sie zugunsten der Steuerbehörden für die Jahre 2001 bis 2007 Unterstützungsbestätigungen (voll- umfängliche Unterstützung) für die Beschuldigten ausstellten (Urk. 2/002206 - 002212). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Familie des Beschuldigten ne- ben der finanziellen Unterstützung auch Unterstützung im Hinblick auf anfänglich massive Ehekonflikte (mit Selbstmordabsichten der Beschuldigten 2 und der älte- ren Tochter C._____, Jg. 87 (Urk. 1/001309), die Lehrstellensuche für die Tochter C._____ und auch die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten 2 (Depressi-
- 15 - on, nervliche Probleme [Urk. 1/001322]) benötigte. Aufgrund dieser Begleitum- stände ist es nachvollziehbar, dass die Ressourcen bzw. die Kapazität des Sozi- alamtes limitiert waren. Dass die Sozialen Dienste weder einen individuellen Kon- toauszug aus dem AHV-Konto (IK-Auszug) vom Beschuldigten verlangten noch einen solchen von Amtes wegen beizogen, ist entgegen der Ansicht der Verteidi- gung der Beschuldigten 2 (Urk. 31 S. 4 und Urk. 59 S. 5) nachvollziehbar, be- stand die Möglichkeit, einen IK-Auszug auch ohne Zustimmung des betroffenen Leistungsbezügers einzuholen, doch erst ab dem 1. Dezember 2012, als die ent- sprechende Änderung von § 18 des Sozialhilfegesetzes in Kraft trat (vgl. ABl. 2009, 1849). Ebenfalls nachzuvollziehen ist, dass bei einem Verdacht auf eine Arbeitstätigkeit nicht sogleich die Zahlungen gestoppt werden können. Immerhin wurden dem Beschuldigten 1, wie bereits erwähnt, mehrmals die Leistungen ge- kürzt. Die Sozialen Dienste taten folglich alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ei- ne umfangreichere Überprüfung der Lüge wäre für das Sozialamt unzumutbar gewesen, wovon die Beschuldigten ausgehen konnten. Das Verhalten der Sozia- len Dienste ist trotz der vagen Vermutungen einer möglichen Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund der gesamten Umstände keinesfalls als leichtfertig einzustufen. Die Arglist ist folglich zu bejahen. 2.2.3.8. Auch das Verschweigen der Tätigkeit der Tochter C._____ bei der E._____ AG und ihrer Lehrstelle bei J._____ war – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – arglistig. Der Beschuldigte 1 kleidete das Ganze in die "aupair"- und Sprachaufenthaltsgeschichte, die Beschuldigte 2 gab den Verdienst der Tochter C._____ ebenfalls nicht an. Die Sozialen Dienste hatten keine Anhaltspunkte da- für, dass die Tochter C._____ überhaupt ein Einkommen erzielte. Ebenso kann betreffend der Falschangabe des Mietzinses auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auch die Einwände der Verteidigung über- zeugend entkräftet hat (Urk. 45 Erw. II B.3.2. ff.). 2.2.4. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale der Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen, der Irreführung, der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens hat die Vorinstanz, wie eingangs erwähnt, zutreffend ge- würdigt. Die Sozialen Dienste sahen sich aufgrund des Verschweigens von Ein-
- 16 - kommen und Vermögenswerten durch die Beschuldigten irrtümlich veranlasst, diesen Sozialhilfeleistungen zu erbringen. Der Vorsatz und die Bereicherungsab- sicht als subjektive Tatbestandselemente liegen ebenfalls vor, da die Beschuldig- ten wussten, dass sie nicht zu Sozialhilfeleistungen berechtigt waren, was sich deutlich an ihren Vertuschungshandlungen (nicht angegebene Konten) zeigt, sie aber trotzdem bezogen. Es ist auch in dieser Hinsicht auf die ausführlichen Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 Erw. II B.3.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Die Vorinstanz hat sich auch mit den Einwänden der Verteidigungen betref- fend Gewerbsmässigkeit auseinandergesetzt (Urk. 45 Erw. II B.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentlich für das berufsmässiges Handeln ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Ein- nahmen zu erzielen, die einen namhaften Betrag an die Finanzierung seiner Le- benshaltung darstellen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., N. 13 zu Art. 137). Da die Beschuldigten ihren und den Lebensunterhalt der Familie in den Jahren 1999 bis 2008 neben ihren eigenen Arbeitseinkommen mit den von den Sozialen Diensten monatlich ausbezahlten Unterstützungsgeldern, welche sogar noch höher ausfielen, als die verschwiege- nen Arbeitseinkünfte, bestritten, liegt klarerweise gewerbsmässiger Betrug vor. 2.4. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz trifft zu. Die Beschuldigten sind daher im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Konkurses- und Pfändungsbetrugs brachte der Verteidiger des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz und im Berufungsver- fahren vor, der Tatbestand sei nicht erfüllt; "die 'vorenthaltenen' Vermögenswerte hätten in der Tat noch vorhanden sein müssen." (Urk. 29 S. 25). Indessen habe der Beschuldigte 1 das nicht deklarierte Vermögen vollumfänglich verspielt (Urk. 29 S. 25 und Urk. 58 S. 13 f.). Der Verteidiger der Beschuldigten 2 plädierte diesbezüglich ebenfalls auf Freispruch, weil sie ihr Einkommen sofort verspielt habe und diese Beträge nie zu einer Pfändung geführt hätten (Urk. 31 S. 6 und Urk. 59 S. 9).
- 17 - 3.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit diesen Argumenten auseinanderge- setzt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 45 Erw. II B.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden kei- ne neuen Argumente vorgebracht. Zu Recht hat die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 102 IV 172 E.2a) festgehalten, dass der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetruges nach heutiger Lehre und Rechtsprechung ein konkretes Gefährdungsdelikt ist. Als solches setzt dieses nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt; vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Tä- ters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (BSK StGB-Nadine Hagenstein, Art. 163 N 57 f., N 61). Der Einwand des Vertei- digers der Beschuldigten 2 zielt nun darauf ab, dass ihre monatlichen Einnahmen nie zu einer Pfändung geführt hätten, da sie weit unter dem Existenzminimum ge- legen hätten. Die Falschangaben hätten sich somit in einem Bereich bewegt, in welchem keine Gläubiger geschädigt worden wären (Urk. 31 S. 6). Er macht da- mit geltend, das Verhalten sei nicht geeignet gewesen, eine Gläubigerschädigung hervorzurufen. Hierzu ist anzumerken, dass das Einkommen der Beschuldigten 2 anteilsmässig mit jenem des Beschuldigten 1 am Pfändungsvollzug partizipiert hätte. Entscheidend ist sodann, dass im vorliegenden Fall das betreibungsrechtli- che Existenzminimum beim Pfändungsvollzug bereits durch die Unterstützungs- beiträge der Sozialen Dienste praktisch gedeckt war (vgl. z.B. Pfändungsvollzug vom 29. Juni 2000 [Urk. 3/002680-83]) und damit bei der Heranziehung der zu- sätzlichen Einkommen der Beschuldigten keine Rolle mehr gespielt hätte. Inso- fern kann auch nicht argumentiert werden, dass bei Offenlegung dieser Einkom- men die Unterstützungsbeiträge im gleichen Ausmass gesunken wären, so dass das Existenzminimum nicht überschritten worden wäre. Abzustellen ist auf das im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs tatsächlich vorhandene Einkommen. Unbeacht- lich ist die Verwendung dieser Gelder durch die Beschuldigten. 3.2. Insgesamt ist deshalb der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschuldigten sind des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbe- trugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 18 - IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das neue Recht als das mildere anzuwenden ist (Urk. 45 Erw. III.1.). Zudem hat sie den Strafrahmen zutreffend festgelegt und die allgemeinen Strafzumessungsregeln umfassend aufgeführt (Urk. 45 Erw.III.2. und 3.).
2. Strafzumessung für den Beschuldigten 1 2.1.1. Was die konkrete Strafzumessung beim Beschuldigten 1 betreffend ge- werbsmässigem Betrug angeht, so ist bezüglich der objektiven Tatschwere fest- zuhalten, dass der Beschuldigte 1 während mehreren Jahren delinquierte und (zusammen mit der Beschuldigten 2) insgesamt einen sehr beträchtlichen De- liktsbetrag von über Fr. 300'000.– ertrogen hat. Der verursachte Schaden für die Allgemeinheit, aber auch für andere Sozialhilfeempfänger, die durch die Tat in Verruf geraten, erscheint erheblich. Der Beschuldigte 1 hatte zeitweise bis zu drei Beschäftigungen gleichzeitig. Zur Verheimlichung seiner Einkünfte benützte er sodann mehrere Bankkonten. Auch wenn er nicht besonders raffiniert vorging, handelte er somit planmässig und nicht plump, was doch von einer nicht unerheb- lichen kriminellen Energie zeugt. Diese zeigt sich auch darin, dass er im langjäh- rigen Kontakt mit den Behörden sein Lügenkonstrukt aufrecht erhielt, unter Zuhil- fenahme von Arztzeugnissen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vortäuschte, und auch auf konkrete Frage auf seine mögliche Beschäftigung ohne Skrupel die- se leugnete. Auch legte er zeitweise eine fordernde Haltung an den Tag und rea- gierte teilweise erbost, wenn von ihm Belege eingefordert wurden. Er schreckte letztlich auch nicht davor zurück, seine ältere Tochter in diese Machenschaften einzubeziehen, welche erst durch die Untersuchung davon erfuhr (Urk. 4/003601- 04). Deutlich fällt sodann die lange Tatdauer verschuldenserhöhend ins Gewicht. Sodann ist auch zu beachten, dass er die treibende Kraft hinter diesem ganzen Betrugsfall war und der Beschuldigten 2 als Mittäterin zwar auch eine unterstüt- zende Rolle zukam, ohne indessen den Weg vorzugeben. Mit der Vorinstanz (Urk. 45 Erw. III.4.1.1.) kann sodann von einer vom Verteidiger als verschuldens- minderndes Element eingebrachten angeblichen Opfermitverantwortung keine Rede sein. Er verkennt mit den zitierten Beispielen die unterschiedliche Natur ei-
- 19 - nes Sozialhilfebetrugs und eines Anlagebetruges. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. 2.1.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so war der Beschuldigte 1 schlicht auf die Erlangung finanzieller Vorteile aus. Er handelte dabei direktvor- sätzlich. Nicht gekümmert hat den Beschuldigten 1 offenbar, dass gerade solche Personen, die aufgrund tatsächlicher Notlagen existenziell auf finanzielle Unter- stützung durch die Sozialen Dienste angewiesen sind, unter den Machenschaften unberechtigter Leistungsbezügern wie dem Beschuldigten 1 zu leiden haben, da auch ihnen zunehmend mit Misstrauen begegnet wird und sie sich zusätzliche, teilweise an Schikane grenzende Abklärungen gefallen lassen müssen. Zuguns- ten des Beschuldigten 1 ist zu beachten, dass er sich in einer schwierigen finan- zielle Lage befunden hat, teils durch die Spielsucht der Beschuldigten 2, teils aber auch durch die nicht den relativ bescheidenen Einkommensverhältnissen ange- passte Lebensweise. So lässt sich den Gesprächsnotizen entnehmen, dass die jüngere Tochter die Steinerschule besuchte und hohe Telefonrechnungen vor- handen waren (Urk. 1/001302). Mit der Begründung der Vorinstanz (Urk. 45 Erw. III.4.1.2.) ist sodann davon auszugehen, dass seine Aussagen betreffend seiner angeblichen Spielsucht nicht überzeugen und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Auch in der heutigen Befragung machte er zur Dauer seiner Spielsucht Angaben, die seinen bisherigen Aussagen widersprechen (Prot. II S. 10 f.). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass bei einem solchen Aus- sageverhalten die Spielsucht nicht derart im Vordergrund gestanden hat. Insge- samt wirkt demnach das Tatverschulden des Beschuldigten 1 auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. 2.1.3. Das Verschulden des Beschuldigten 1 wiegt somit nicht mehr leicht. Eine Einsatzstrafe im Bereich von rund 30 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Ver- schulden angemessen. 2.2. Bei der Bewertung des Tatverschuldens betreffend den Pfändungsbetrug ist ebenfalls der lange Deliktszeitraum von knapp 10 Jahren und die Gefährdung der Gläubigerinteressen im erheblichen Umfang von knapp Fr. 90'000.– einzubezie- hen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich dabei insbesondere die mehrfache
- 20 - Tatbegehung aus. Die kriminelle Energie ist im Vergleich zum Sozialhilfebetrug indessen etwas geringer einzuschätzen, wurde der Beschuldigte 1 nicht von sich aus tätig, sondern reagierte im Rahmen des Pfändungsverfahrens mit lügenhaften Angaben zur Einkommenssituation der Familie. Dabei verwies er im wesentlichen auf die Unterstützung durch das Sozialamt und verschwieg bewusst die zusätzli- chen Einkommen von ihm und der Beschuldigten 2 sowie die beiden Fahrzeuge und machte falsche Angaben zum Aufenthalt der Tochter. Für das Betreibungs- amt bestand kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Dem Beschuldigten 1 kommt dabei auch hier die massgebliche Rolle zu. Was seine Motivation anbe- langt, so kann auf die vorstehenden Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (vorstehend Ziff. 2.1.2.). Das Tatverschulden ist als noch leicht zu beurteilen und eine hypothetische Strafe von 7 Monaten erscheint angemes- sen. 2.3.1. In Anwendung des Asperationsprinzips ist in einer Gesamtwürdigung die Einsatzstrafe angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 Erw. 3.2.; BGE 118 IV 119 E. 2b; 127 IV 101 E. 2c.; Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 49). Zu beachten ist dabei das Verhältnis der einzelnen Taten unterei- nander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). 2.3.2. Auszugehen ist von der Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Betrug von 30 Monaten. Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass der mehrfache Pfän- dungsbetrug zwar ein eigenständiges Delikt ist, aber insofern einen Konnex auf- weist, als es im Zusammenhang mit dem Verheimlichen der Erwerbstätigkeit steht. Insgesamt erweist sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine taten- bezogene Freiheitsstrafe von 34 Monaten als gerechtfertigt.
- 21 - 2.4.1. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 er- geben sich aus den Befragungen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. 4/003467-74, Urk. 28 S. 1-5) und sind auch im angefochtenen Urteil darge- stellt (Urk. 45 Erw. III.4.4.). Darauf kann verwiesen werden. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1 seine bisherigen Angaben zur Person weitgehend (Prot. II S. 6-11). 2.4.2. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (Urk. 56). Die Vorstrafenlosigkeit ist ebenfalls neutral zu gewichten. 2.4.3. Der Beschuldigte 1 zeigte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung und in der Berufungsverhandlung geständig und reuig (Urk. 28 S. 8, Prot. I S. 14 und Prot. II S. 12 und S. 15). Gleichzeitig erklärte er betreffend der Pfändungsdelikte, er habe nur das gemacht, was man ihm beim Betreibungsamt gesagt habe (Urk. 28 S. 8). Diese Äusserungen sind deshalb – entsprechend der Einschätzung der Vorinstanz – nur zurückhaltend zu seinen Gunsten zu werten. Mit der Vorinstanz ist sodann die Verletzung des Beschleunigungsgebotes leicht strafmindernd anzurechnen. 2.5. Zusammenfassend erscheint eine Strafe von 30 Monaten Freiheitstrafe als angemessen.
3. Strafzumessung für die Beschuldigte 2 3.1.1. Für die objektiven Tatkomponenten ist beim gewerbsmässigen Betrug zu- nächst auf die Erwägungen betreffend den Mittäter zu verweisen (vorstehend Ziff. 2.1.1). Die Beschuldigte 2 ist allerdings beim Sozialamt weniger oft in Er- scheinung getreten als der Beschuldigte 1. Wie bereits erwähnt, ist denn auch ihr Tatbeitrag im Vergleich zum Mittäter als geringer zu gewichten, was verschul- densmindernd wirkt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 45 Erw. III.5.1.1.). Sie hat indessen, auch wenn sie nicht die treibende Kraft hinter dem Betrug war, doch über Jahre mit dem Beschuldigten 1 die Sozialbe- hörden hinters Licht geführt und mit ihrem verheimlichten Einkommen von über Fr. 100'000.– auch aktiv einen erheblichen Beitrag für den ungerechtfertigten Be-
- 22 - zug von Sozialgeldern geleistet. Die objektive Tatschwere erscheint als nicht mehr leicht und die Einsatzstrafe ist auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht hat der Verteidiger der Beschuldigten 2 vor allem auf ihre Spielsucht als verschuldensrelativierender Moment hingewiesen (Urk. 31 S. 7 ff.). Der in diesem Zusammenhang erstattete gerichtspsychiatrische Befund vom
23. September 2011 der Universitätsklinik Zürich (Urk. 4/003709) hält fest, dass die Beschuldigte 2 im Zeitraum zwischen 1990 bis ca. 2007 die Diagnosekriterien für das "Pathologische Spielen" erfülle. In den Jahren 2002/2003 habe sich zu- dem eine Panikstörung entwickelt, welche schliesslich vor drei bis vier Jahren ur- sächlich für das Sistieren des pathologischen Spielens gewesen sei. Zudem liege ihre Intelligenz im unterdurchschnittlichen Bereich. Diese Spielsucht der Beschul- digten 2 habe jedoch keine deutliche Beeinträchtigung des psychosozialen Funk- tionsniveaus zur Folge. Gleiches gelte für ihre unterdurchschnittliche Intelligenz- ausstattung. Sie sei sodann nicht unfähig gewesen, das Verbotene der inkrimi- nierten Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch sei keine re- duzierte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Ta- ten vorgelegen (Urk. 4/003709 ff; 003737). Abschliessend hält das Gutachten fest, dass das pathologische Spielen und die unterdurchschnittliche Intelligenz- ausstattung im Hinblick auf die vorgeworfenen Delikte nicht schuldfähigkeitsrele- vant seien. Aus psychiatrischer Sicht lieferten beide Faktoren jedoch einen Ver- stehenshintergrund für das strafbare Verhalten der Beschuldigten 2, dessen Be- deutung für die Strafzumessung juristisch-normativ zu beurteilen sein werde (Urk. 4/003739). Der amtliche Verteidiger hält im Gegensatz dafür, dass wegen der Spielsucht von einer zumindest leicht reduzierten Steuerungs- und Einsichtsfähig- keit auszugehen sei (Urk. 31 S. 10). Die Vorinstanz hat eine solche gestützt auf das Gutachten verneint (Urk. 46 Erw. II.5.1.2.). Sie hält indessen ebenfalls fest, dass das bei der Beschuldigten 2 diagnostizierte pathologische Spielen zwischen 1990 bis ca. 2007 ihre Lebensweise bestimmt habe, welche nicht als luxuriös ein- zustufen sei. Dennoch seien als Motiv letztlich finanzielle und egoistische Gründe auszumachen. Damit zeigt sich, dass doch die Spielsucht in dieser Periode ihr Leben und damit auch ihre Verhaltensweise geprägt hat. Die finanzielle Not hatte
- 23 - ihre Ursache vor allem in der Spielsucht. Deshalb besteht für das deliktische Ver- halten ein finanzielles Motiv, schwergewichtig durch die Spielsucht hervorgerufen. Abgesehen von dieser Sucht sind sonst keine anderen Motive erkennbar. Diesem Umstand ist im leichten Grade verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Auch das Gutachten verschliesst sich letztlich mit dem etwas unscharfen Begriff "Ver- stehenshintergrund" nicht gegen eine solche Interpretation. Den von der Vorinstanz im Übrigen gemachten Erwägungen zur subjektiven Tat- schwere kann uneingeschränkt gefolgt werden (Urk. 45 Erw. III.5.1.2.). Insbeson- dere ist der vom Beschuldigten 1 ausgehende Druck auf die Beschuldigte 2 nicht derart, dass ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB zur Anwendung gelan- gen würde. Vielmehr ist dieser Umstand nur leicht zu ihren Gunsten zu berück- sichtigen. 3.1.3. Insgesamt wird das objektive durch das subjektive Tatverschulden relati- viert und die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 20 Monate anzusetzen. 3.2. Was nun die Tatkomponente beim Pfändungsbetrug angeht, so kann betref- fend der objektiven Tatschwere grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. 2.2.). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten hat, ist verschuldensrelativierend zu werten, dass sie nur wenige Male persönlich an den Pfändungsvollzügen teilgenommen hat und ins- gesamt eine untergeordnete Rolle im Vergleich zum Beschuldigten 1 eingenom- men hat. Sodann ist auch hier der Spielsucht mit einer leichten Verschuldensmin- derung Rechnung zu tragen. Es ist diesbezüglich insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wobei die Einsatzstrafe auf 4 Monate anzu- setzen wäre. 3.3. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips (vorstehend 2.3.1.) diese auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 24 - 3.4.1. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erge- ben sich aus den Befragungen in der Untersuchung (Urk. 4/003530 - 32) und dem psychiatrischen Gutachten (Urk. 4/003709 ff) und sind auch im angefochtenen Ur- teil dargestellt (Urk. 48 S. 20). Darauf kann verwiesen werden. Aus diesen persönlichen Verhältnissen und ihrem Werdegang ergeben sich keine über die beim Tatverschulden berücksichtigen Faktoren hinausgehenden straf- zumessungsrelevanten Umstände. 3.4.2. Im Schweizerischen Strafregister ist die Beschuldigte aktuell nicht ver- zeichnet (Urk. 57). Die Vorstrafenlosigkeit ist ebenfalls neutral zu gewichten. 3.4.3. Was das Nachttatverhalten angeht, so hat die Vorinstanz die Umstände sorgfältig gewürdigt. Indessen ist ihre Reue etwas stärker zu gewichten; ihre Be- rufung auf die durch das Gutachten ausgewiesene Spielsucht ist von ihrer subjek- tiven Empfindung her durchaus nachvollziehbar und tut ihrer geäusserten Reue keinen Abbruch. Somit erweist sich aufgrund des Nachtatverhaltens doch eine etwas stärkere Strafreduktion als angebracht. 3.4.4. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit der Vorinstanz (Urk. 45 Erw. III.5.4.5.) ebenfalls zugunsten der Beschuldigten zu werten. Ebenso wenig wie beim Beschuldigten 1 ist eine besondere Strafempfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre (Urk. 45 Erw. III.5.4.2.). 3.5. Zusammenfassend erscheint eine Strafe von 18 Monaten Freiheitstrafe als angemessen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum Strafvollzug zutreffend wiedergegeben (Urk. 45 Erw. IV.1.). Darauf kann verwiesen werden. Sie hat auch bei beiden Be- schuldigten mit zutreffenden Erwägungen den teilbedingten bzw. bedingten Voll- zug gewährt. Zufolge des Verschlechterungsgebotes ist diese Regelung zu über- nehmen.
- 25 - VI. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Dispositivziffern 5 bis 7) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im gewichtigen Schuldpunkt unterliegen die Beschuldigten vollumfänglich, während sich die Sanktion hinsicht- lich der Höhe bei der Beschuldigten 2 nur leicht zu ihren Gunsten ändert. Dies rechtfertigt indessen keine Änderung der Kostenauflage. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen, sind deshalb unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie − des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig
- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie
- des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe.
- 26 -
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Mo- nate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. a) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'034.60 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 4'348.10 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden den Beschuldigten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft Stadt Zürich, Soziale Dienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft Stadt Zürich, Soziale Dienste
- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. November 2013 wur- den A._____ (nachfolgend Beschuldigter 1) und B._____ (nachfolgend Beschul- digte 2) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sin- ne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte 1 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheits- strafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt und 6 Monate als vollziehbar erklärt wurde. Die Beschuldigte 2 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde.
- 5 -
E. 2 Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO schriftlich Berufung an (Urk. 33 und 34). Mit Eingaben vom 6. bzw.
10. Dezember 2013 reichten die amtlichen Verteidiger fristgerecht die Berufungs- erklärungen ein (Urk. 46 und 47). Die Staatsanwaltschaft (und die Privatkläger) verzichteten auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 50). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Die Beschuldigten beantragen einen vollumfänglichen Freispruch. Am 25. Februar 2014 wurde die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Verteidi- ger vom persönlichen Erscheinen dispensiert (Urk. 50 und 51). Am 25. April 2014 wurde auf Antrag des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 2 dieser das per- sönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung erlassen (Urk. 54).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Argumenten betreffend Mittäter- schaft der beiden Beschuldigten auseinandergesetzt und hat diese bejaht. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 45 Erw. II B.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.1.1 Was die konkrete Strafzumessung beim Beschuldigten 1 betreffend ge- werbsmässigem Betrug angeht, so ist bezüglich der objektiven Tatschwere fest- zuhalten, dass der Beschuldigte 1 während mehreren Jahren delinquierte und (zusammen mit der Beschuldigten 2) insgesamt einen sehr beträchtlichen De- liktsbetrag von über Fr. 300'000.– ertrogen hat. Der verursachte Schaden für die Allgemeinheit, aber auch für andere Sozialhilfeempfänger, die durch die Tat in Verruf geraten, erscheint erheblich. Der Beschuldigte 1 hatte zeitweise bis zu drei Beschäftigungen gleichzeitig. Zur Verheimlichung seiner Einkünfte benützte er sodann mehrere Bankkonten. Auch wenn er nicht besonders raffiniert vorging, handelte er somit planmässig und nicht plump, was doch von einer nicht unerheb- lichen kriminellen Energie zeugt. Diese zeigt sich auch darin, dass er im langjäh- rigen Kontakt mit den Behörden sein Lügenkonstrukt aufrecht erhielt, unter Zuhil- fenahme von Arztzeugnissen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vortäuschte, und auch auf konkrete Frage auf seine mögliche Beschäftigung ohne Skrupel die- se leugnete. Auch legte er zeitweise eine fordernde Haltung an den Tag und rea- gierte teilweise erbost, wenn von ihm Belege eingefordert wurden. Er schreckte letztlich auch nicht davor zurück, seine ältere Tochter in diese Machenschaften einzubeziehen, welche erst durch die Untersuchung davon erfuhr (Urk. 4/003601- 04). Deutlich fällt sodann die lange Tatdauer verschuldenserhöhend ins Gewicht. Sodann ist auch zu beachten, dass er die treibende Kraft hinter diesem ganzen Betrugsfall war und der Beschuldigten 2 als Mittäterin zwar auch eine unterstüt- zende Rolle zukam, ohne indessen den Weg vorzugeben. Mit der Vorinstanz (Urk. 45 Erw. III.4.1.1.) kann sodann von einer vom Verteidiger als verschuldens- minderndes Element eingebrachten angeblichen Opfermitverantwortung keine Rede sein. Er verkennt mit den zitierten Beispielen die unterschiedliche Natur ei-
- 19 - nes Sozialhilfebetrugs und eines Anlagebetruges. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.
E. 2.1.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so war der Beschuldigte 1 schlicht auf die Erlangung finanzieller Vorteile aus. Er handelte dabei direktvor- sätzlich. Nicht gekümmert hat den Beschuldigten 1 offenbar, dass gerade solche Personen, die aufgrund tatsächlicher Notlagen existenziell auf finanzielle Unter- stützung durch die Sozialen Dienste angewiesen sind, unter den Machenschaften unberechtigter Leistungsbezügern wie dem Beschuldigten 1 zu leiden haben, da auch ihnen zunehmend mit Misstrauen begegnet wird und sie sich zusätzliche, teilweise an Schikane grenzende Abklärungen gefallen lassen müssen. Zuguns- ten des Beschuldigten 1 ist zu beachten, dass er sich in einer schwierigen finan- zielle Lage befunden hat, teils durch die Spielsucht der Beschuldigten 2, teils aber auch durch die nicht den relativ bescheidenen Einkommensverhältnissen ange- passte Lebensweise. So lässt sich den Gesprächsnotizen entnehmen, dass die jüngere Tochter die Steinerschule besuchte und hohe Telefonrechnungen vor- handen waren (Urk. 1/001302). Mit der Begründung der Vorinstanz (Urk. 45 Erw. III.4.1.2.) ist sodann davon auszugehen, dass seine Aussagen betreffend seiner angeblichen Spielsucht nicht überzeugen und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Auch in der heutigen Befragung machte er zur Dauer seiner Spielsucht Angaben, die seinen bisherigen Aussagen widersprechen (Prot. II S. 10 f.). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass bei einem solchen Aus- sageverhalten die Spielsucht nicht derart im Vordergrund gestanden hat. Insge- samt wirkt demnach das Tatverschulden des Beschuldigten 1 auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht.
E. 2.1.3 Das Verschulden des Beschuldigten 1 wiegt somit nicht mehr leicht. Eine Einsatzstrafe im Bereich von rund 30 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Ver- schulden angemessen.
E. 2.2 Bei der Bewertung des Tatverschuldens betreffend den Pfändungsbetrug ist ebenfalls der lange Deliktszeitraum von knapp 10 Jahren und die Gefährdung der Gläubigerinteressen im erheblichen Umfang von knapp Fr. 90'000.– einzubezie- hen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich dabei insbesondere die mehrfache
- 20 - Tatbegehung aus. Die kriminelle Energie ist im Vergleich zum Sozialhilfebetrug indessen etwas geringer einzuschätzen, wurde der Beschuldigte 1 nicht von sich aus tätig, sondern reagierte im Rahmen des Pfändungsverfahrens mit lügenhaften Angaben zur Einkommenssituation der Familie. Dabei verwies er im wesentlichen auf die Unterstützung durch das Sozialamt und verschwieg bewusst die zusätzli- chen Einkommen von ihm und der Beschuldigten 2 sowie die beiden Fahrzeuge und machte falsche Angaben zum Aufenthalt der Tochter. Für das Betreibungs- amt bestand kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Dem Beschuldigten 1 kommt dabei auch hier die massgebliche Rolle zu. Was seine Motivation anbe- langt, so kann auf die vorstehenden Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (vorstehend Ziff. 2.1.2.). Das Tatverschulden ist als noch leicht zu beurteilen und eine hypothetische Strafe von 7 Monaten erscheint angemes- sen.
E. 2.2.1 Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie-
- 9 - gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irr- tum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das da- rauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als arglistig ist die Irreführung dann zu qualifizieren, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Be- hauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraussetzungen) mit- tels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 171 f. oder auch BGE 127 IV 163 ff.). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar ist, wenn dem Getäuschten die Überprü- fung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung ab- hält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird. Wenn das Opfer elementare Vor- sichtsregeln missachtet, reicht hingegen eine einfache Lüge nicht aus, um Arglist zu begründen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal- sches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2).
E. 2.2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bestritt anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung und auch heute das Vorliegen von Arglist, namentlich wegen Eigenverantwortung des Opfers. So habe die Sozialbehörde einen fort- dauernden Verdacht auf nicht deklarierte Beschäftigung gehabt, sei diesem Ver- dacht nicht konkret nachgegangen (Recherchen, Anfragen bei Dritten) und habe auf das Nichteinreichen der geforderten Unterlagen lediglich mit ermahnenden Schreiben und der Vereinbarung neuer Termine reagiert. Durch das Unterlassen
- 10 - von Nachforschungen, wozu sie ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, habe sich die Sozialbehörde leichtsinnig verhalten (Urk. 29 S. 21 und Urk. 58 S. 5-8). Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2 bringt ebenfalls vor, dass die Sozia- len Dienste den Irrtum mit einem Minimum an Aufmerksamkeit hätten erkennen können und somit leichtfertig gehandelt hätten. Aus den Gesprächsnotizen gehe hervor, dass die Behörden diverse konkrete Abklärungen gemacht hätten, aber sehr einfache Abklärungen unterblieben seien. Insbesondere hätte der Beizug ei- nes IK-Auszuges (individueller Kontoauszug aus dem AHV-Konto) die falschen Angaben der Beschuldigten 2 aufgedeckt (Urk. 31 S. 3 ff. und Urk. 59 S. 4-9).
E. 2.2.3 Im Bereich der Sozialhilfe handelt eine Behörde gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Konto- auszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht dekla- rierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B.689/2010 vom
25. Oktober 2010, Erw. 4.3.4).
E. 2.2.3.1 Der Beschuldigte 1 arbeitete vom Februar 1999 bis Dezember 2004 als Selbständiger für die D._____ AG (Urk. 2/002038), was er gegenüber den Sozia- len Diensten verschwieg. Im Unterschied zu den nachfolgend erwähnten Arbeits- stellen (nachfolgend Ziff. 2.2.3.2.) wurden dem Beschuldigten 1 die Entschädi- gung für seine Arbeit für die D._____ AG vom Februar 1999 bis im Juni 2001 14 Mal auf das den Sozialen Diensten bekannte Konto UBS-Konto . ausbezahlt (Urk. 2/002285 - 002330). Eine letzte Auszahlung auf dieses Konto erfolgte da- nach noch im Juli 2002 (Urk. 2/002328). Insofern ist der Rapport der Stadtpolizei vom 14. Dezember 2010 falsch, worin festgehalten wurde, auf obgenanntes Kon- to seien ausschliesslich die Sozialhilfegelder einbezahlt worden (Urk. 2/002013). Die Auszahlungen in unterschiedlicher Höhe erschienen auf dem monatlichen Kontoauszug mit dem Vermerk "Saläreingang" bzw. "Gutschrift von D._____ AG,
- 11 - … [Adesse] " (Urk. 2/0087 [Februar 1999], 2289 [April 1999], 2302 [Mai 2000], 2304 [Juli 2000], 2306, 2307 [September, Oktober 2000], 2309, 2310, 2311, 2312, 2313 [Dezember 2000 bis April 2001], 2315, 2316 [Juni, Juli 2001), 2328 [Juli 2002]). Der vollständige Beizug bzw. die regelmässige Einsicht in die Kontounter- lagen hätten damit genügt, um diese Erwerbsquelle zu orten. Indessen ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 bei der D._____ AG arbeitete, wurde bereits im Zusammenhang mit der Abklärung der Bedürftigkeit im Dezember 1998 und Januar 1999 in den Gesprächsnotizen der Sozialen Dienste thematisiert. Dabei wurden die Sozialen Dienste vom letzten Arbeitgeber des Beschuldigten 1 (F._____) auf einen möglichen Nebenjob des Beschuldigten 1 hingewiesen. Auf insistierende Nachfrage beim Beschuldigten 1 stellte sich dann heraus, dass er noch für die D._____ AG gearbeitet hatte, wobei er eine Kündigung per 31. Oktober 1998 den Sozialen Diensten am 12. Januar 1999 nachreichte. Dennoch erhielt er im November 1998 offenbar nochmals einen Lohn. Der Beschuldigte bestätigte indessen am 12. Januar 1999 den Sozialen Diensten, keine Anstellung mehr zu haben (Urk. 1/001399 f.). Auf diese Auskunft durften sich die Sozialen Dienste nach Treu und Glauben verlassen. Mit Ausnah- me von 2 Einsätzen im Februar 1999 und April 1999 war er bis Mai 2000 nicht mehr für die D._____ AG tätig (Urk. 3/002627). Damit blieben auch die Kontoaus- züge des betreffenden UBS-Kontos ohne entsprechende Eingänge. Nach den Be- teuerungen des Beschuldigten 1 hatten die Sozialen Dienste keinen Anlass zu Weiterungen (vgl. dazu unten Ziffer 2.2.3.3.). Wie sich den Gesprächsnotizen entnehmen lässt, nahmen die Sozialen Dienste auch Einsicht in Kontounterlagen, die gemäss Vermerk vom 18. April 2001 "Bankauszüge i.O" (Urk. 1/001307) of- fenbar ohne verdächtige Einträge waren. Dies war durchaus möglich, da nicht in jedem Monat Einzahlungen erfolgten (z.B. August 2000; Urk. 1/002305). Ab Juni 2001 bis Juli 2002 erfolgten keine weiteren Auszahlungen auf dieses Konto.
E. 2.2.3.2 Was die weiteren Arbeitsstellen des Beschuldigten 1 bei der E._____ AG (vom Juli 2001 bis September 2007) und bei der G._____ (vom September 2007 bis Oktober 2008) angeht, so wurden diese Löhne ebenfalls auf ein dem Sozial- amt nicht bekanntes Bankkonto ausbezahlt (Urk. 2/002013), ebenso wie die Ein-
- 12 - kommen der Beschuldigten 2 bei der D._____ AG (vom Februar 1999 bis Oktober 2000), bei der E._____ AG (vom August 2001 bis September 2007) und aus selb- ständiger Tätigkeit (vom September 2003 bis Juli 2004). Der Verteidiger des Beschuldigten 1 hält nun dafür, dass aufgrund vorhandener Verdachtsmomente die Sozialen Dienste Massnahmen zur Aufdeckung der "Situ- ation" hätten ergreifen müssen. So würde in den Gesprächsnotizen konkret der Verdacht geäussert, der Beschuldigte 1 gehe einer Beschäftigung nach (vgl. Be- merkungen vom 22. Mai 2002: "Evtl. arbeitet Hr. A._____ an Nachmittagen privat als Reiniger" [Urk. 1/001312] sowie Abschlussbericht H._____ vom 30. Mai 2002: "Es ist nicht ausgeschlossen, dass Hr. A._____ nebenbei arbeitet" [Urk. 1/001104 = D4/4/14]; vom 28. Juni 2004: "Lege meine Vermutung dar, die Annahme, dass das Ehepaar nebenbei im Reinigungsbereich arbeite" [Urk. 1/001316]; dito in ei- nem E-Mail vom 15. August 2005: "Besten Dank für Rückmeldung, hatte bisher mit Familie ähnliche Erfahrungen gemacht und auch Vermutungen, dass Hr. A._____ gelegentlich Arbeiten nachgeht, die er nicht deklariert" [Urk. 1/001111 = D4/4/18]). Zudem habe auch das Verhalten des Beschuldigten 1 dazu Anlass ge- geben, da seine Behauptung betreffend (vermeintlicher) Therapie von den Sozia- len Diensten z.B. über eine Rückfrage beim zuständigen Arzt nicht verifiziert wor- den sei und auch vom Beschuldigten 1 keine entsprechende Bestätigung vorge- legt worden sei (Urk. 29 S. 14 f. und Urk. 58 S. 5 ff.).
E. 2.2.3.3 Die Situation des Sozialamts ist nicht mit dem rechtsgeschäftlichen Ver- kehr unter Privaten zu vergleichen, wo jeder ohne Vorgaben und im eigenen Be- lieben entscheiden kann, ob er eine Leistung erbringen will oder nicht. Wo Leis- tungen seitens des Staates an Ansprecher in behaupteter Notsituation schnell zu erbringen sind, hat der Grundsatz von Treu und Glauben deshalb umso mehr Gewicht (vgl. auch BGE 131 IV 83 Erw. 2.1.1 zu Art. 16 ELG). Weder kann die Sozialhilfebehörde von einem Ansprecher den zwingenden Beweis seiner Bedürf- tigkeit verlangen, noch obliegt es ihr, eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit aufwendigen Beweismassnahmen zu widerlegen zu versuchen, bevor Auszah- lungen gemacht werden (ZR 106/2007 Nr. 13). Der Ansprecher wird denn auch auf die Strafbarkeit eines missbräuchlichen Leistungsbezugs hingewiesen (Urk.
- 13 - 1/001008-9 und 1/001010 - 36 = Urk. 1/D1/1 bis Urk. 1/D1/11). Daraus folgt, dass die Prüfungsanforderungen an staatliche Stellen in diesen Fällen nicht sehr hoch anzusetzen bzw. die Arglist erleichtert erstellt ist. Das Sozialamt darf die Bezüger nicht unter den Generalverdacht stellen, sie würden versuchen, Leistungen zu er- trügen.
E. 2.2.3.5 Aus den Gesprächsnotizen ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte 1 entsprechende konkrete Fragen des zuständigen Sachbearbeiters nach ander- weitigen Einkünften oder Beschäftigungen jedes Mal verneinte. Dabei verweist er immer wieder auf seinen angeschlagenen physischen und psychischen Gesund- heitszustand (Urk. 1/001305, 1306, 1308, 1310) und reicht auch vereinzelt Arzt- zeugnisse ein: Am 21. Januar 2002 nimmt der zuständige Sachbearbeiter auch Rücksprache mit Dr. I._____, dem Arzt des Beschuldigten 1, welcher die Rücken- probleme des Beschuldigten 1 bestätigt, wobei er über das Ausmass noch keine Angaben machen könne (Urk. 1/001310 f.). Am 14. Januar 2002, 10. April 2002, am 8. Mai 2002 und am 20. Mai 2002 wird er vom Arzt für 2 Wochen, 1 Woche bzw. 5 Tage und dann für 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 1/001312 f.). Am
18. November 2002 hält der Sachbearbeiter sodann fest, der Beschuldigte 1 "sit- ze zusammengekauert am Tisch, spreche kein Wort mehr. Evtl. Depressionen" (Urk. 1/001314). Am 28. Juni 2004 verneinten die beiden Beschuldigten, dass sie nebenbei im Reinigungsbereich arbeiteten. Der Beschuldigte 1 verweist wieder auf gesundheitliche Probleme. Ein Arztzeugnis vom 20. Juli 2004 bescheinigt wiederum bis auf Weiteres eine 50 % Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1/001316). Am
23. Oktober 2007 wird in den Gesprächsnotizen festgehalten, dass der Beschul- digte seit 2004 gemäss mitgebrachtem Arztzeugnis zu 50 % krankgeschrieben sei (Urk. 1/001323). Aus den Notizen sind sodann unbezahlte Arztrechnungen immer wieder ein Thema (z.B. Urk. 1/001314). Sodann ergibt sich auch, dass der Be- schuldigte 1 ständig über Geldmangel klagte (z.B. 28.11.01, 04.04.05, 25.10.05 Urk. 1/001309, 18, 20).
E. 2.2.3.6 Indem die Beschuldigten gegenüber den Sozialen Diensten angaben, keiner Arbeit nachzugehen, und indem der Beschuldigte 1 geltend machte, auf- grund gesundheitlicher Probleme nicht bzw. nur teilweise arbeitsfähig zu sein, und
- 14 - diese Behauptung durch eine Vielzahl von Arztzeugnissen untermauerte, erweck- te der Beschuldigte beim Sozialamt den Eindruck, er habe aufgrund dieser ge- sundheitlichen Probleme noch keine Stelle finden können. Er untermauerte dies noch während den Gesprächen, indem er sich als psychisch angeschlagen zeig- te. Es wurde ihm sodann verschiedentlich von der Einzelfallkommission mangels Arbeitsintegration das Unterstützungsbudget gekürzt (Entscheid vom 12.02.2001 [Urk.1/001149 = 1/D/6/1], vom 07.08.2008 [Urk. 1/001158 = 1/D/6/6]).
E. 2.2.3.7 Mit dem Verschweigen ihrer tatsächlichen finanziellen Verhältnisse belo- gen die Beschuldigten die Sozialen Dienste. Zwar ergeben sich aus den Ge- sprächsnotizen verschiedene Anhaltspunkte, dass der Verdacht auf eine mögliche Arbeitstätigkeit insbesondere des Beschuldigten 1 bestand. Indessen fehlten kon- krete Hinweise, wo der Beschuldigte 1 hätte tätig sein können. Der Beschuldigte 1 wurde, wie bereits erwähnt, jeweils auf diesen Verdacht angesprochen, wobei er eine Erwerbstätigkeit konstant verneinte. Der von ihm immer wieder geltend ge- machte und mit Arztzeugnissen belegte beeinträchtigte Gesundheitszustand liess eine solche Bestreitung entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 10) nicht unglaubhaft erscheinen. Dass Verdachtsmomente bereits vor den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen bestanden haben sollen (Urk. 58 S. 11), ändert daran nichts. Dementsprechend hatte das Sozialamt auch keinen Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Den Kontoauszügen des Beschuldigten 1 konnten ab Juli 2002 – wie bereits erwähnt – auch keine weiteren Einnahmequellen ent- nommen werden. Es bestand für das Sozialamt mithin kein zwingender Anlass, an der Arbeitslosigkeit und der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 zu zweifeln. Eine vertiefte Abklärung über den Beizug der Steuererklärungen er- schien unter diesen Umständen nicht als angezeigt, zumal sie zugunsten der Steuerbehörden für die Jahre 2001 bis 2007 Unterstützungsbestätigungen (voll- umfängliche Unterstützung) für die Beschuldigten ausstellten (Urk. 2/002206 - 002212). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Familie des Beschuldigten ne- ben der finanziellen Unterstützung auch Unterstützung im Hinblick auf anfänglich massive Ehekonflikte (mit Selbstmordabsichten der Beschuldigten 2 und der älte- ren Tochter C._____, Jg. 87 (Urk. 1/001309), die Lehrstellensuche für die Tochter C._____ und auch die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten 2 (Depressi-
- 15 - on, nervliche Probleme [Urk. 1/001322]) benötigte. Aufgrund dieser Begleitum- stände ist es nachvollziehbar, dass die Ressourcen bzw. die Kapazität des Sozi- alamtes limitiert waren. Dass die Sozialen Dienste weder einen individuellen Kon- toauszug aus dem AHV-Konto (IK-Auszug) vom Beschuldigten verlangten noch einen solchen von Amtes wegen beizogen, ist entgegen der Ansicht der Verteidi- gung der Beschuldigten 2 (Urk. 31 S. 4 und Urk. 59 S. 5) nachvollziehbar, be- stand die Möglichkeit, einen IK-Auszug auch ohne Zustimmung des betroffenen Leistungsbezügers einzuholen, doch erst ab dem 1. Dezember 2012, als die ent- sprechende Änderung von § 18 des Sozialhilfegesetzes in Kraft trat (vgl. ABl. 2009, 1849). Ebenfalls nachzuvollziehen ist, dass bei einem Verdacht auf eine Arbeitstätigkeit nicht sogleich die Zahlungen gestoppt werden können. Immerhin wurden dem Beschuldigten 1, wie bereits erwähnt, mehrmals die Leistungen ge- kürzt. Die Sozialen Dienste taten folglich alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ei- ne umfangreichere Überprüfung der Lüge wäre für das Sozialamt unzumutbar gewesen, wovon die Beschuldigten ausgehen konnten. Das Verhalten der Sozia- len Dienste ist trotz der vagen Vermutungen einer möglichen Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund der gesamten Umstände keinesfalls als leichtfertig einzustufen. Die Arglist ist folglich zu bejahen.
E. 2.2.3.8 Auch das Verschweigen der Tätigkeit der Tochter C._____ bei der E._____ AG und ihrer Lehrstelle bei J._____ war – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – arglistig. Der Beschuldigte 1 kleidete das Ganze in die "aupair"- und Sprachaufenthaltsgeschichte, die Beschuldigte 2 gab den Verdienst der Tochter C._____ ebenfalls nicht an. Die Sozialen Dienste hatten keine Anhaltspunkte da- für, dass die Tochter C._____ überhaupt ein Einkommen erzielte. Ebenso kann betreffend der Falschangabe des Mietzinses auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auch die Einwände der Verteidigung über- zeugend entkräftet hat (Urk. 45 Erw. II B.3.2. ff.).
E. 2.2.4 Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale der Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen, der Irreführung, der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens hat die Vorinstanz, wie eingangs erwähnt, zutreffend ge- würdigt. Die Sozialen Dienste sahen sich aufgrund des Verschweigens von Ein-
- 16 - kommen und Vermögenswerten durch die Beschuldigten irrtümlich veranlasst, diesen Sozialhilfeleistungen zu erbringen. Der Vorsatz und die Bereicherungsab- sicht als subjektive Tatbestandselemente liegen ebenfalls vor, da die Beschuldig- ten wussten, dass sie nicht zu Sozialhilfeleistungen berechtigt waren, was sich deutlich an ihren Vertuschungshandlungen (nicht angegebene Konten) zeigt, sie aber trotzdem bezogen. Es ist auch in dieser Hinsicht auf die ausführlichen Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 Erw. II B.3.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.3 Die Vorinstanz hat sich auch mit den Einwänden der Verteidigungen betref- fend Gewerbsmässigkeit auseinandergesetzt (Urk. 45 Erw. II B.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentlich für das berufsmässiges Handeln ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Ein- nahmen zu erzielen, die einen namhaften Betrag an die Finanzierung seiner Le- benshaltung darstellen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., N. 13 zu Art. 137). Da die Beschuldigten ihren und den Lebensunterhalt der Familie in den Jahren 1999 bis 2008 neben ihren eigenen Arbeitseinkommen mit den von den Sozialen Diensten monatlich ausbezahlten Unterstützungsgeldern, welche sogar noch höher ausfielen, als die verschwiege- nen Arbeitseinkünfte, bestritten, liegt klarerweise gewerbsmässiger Betrug vor.
E. 2.3.1 In Anwendung des Asperationsprinzips ist in einer Gesamtwürdigung die Einsatzstrafe angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 Erw. 3.2.; BGE 118 IV 119 E. 2b; 127 IV 101 E. 2c.; Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 49). Zu beachten ist dabei das Verhältnis der einzelnen Taten unterei- nander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010).
E. 2.3.2 Auszugehen ist von der Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Betrug von 30 Monaten. Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass der mehrfache Pfän- dungsbetrug zwar ein eigenständiges Delikt ist, aber insofern einen Konnex auf- weist, als es im Zusammenhang mit dem Verheimlichen der Erwerbstätigkeit steht. Insgesamt erweist sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine taten- bezogene Freiheitsstrafe von 34 Monaten als gerechtfertigt.
- 21 -
E. 2.4 Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz trifft zu. Die Beschuldigten sind daher im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Konkurses- und Pfändungsbetrugs brachte der Verteidiger des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz und im Berufungsver- fahren vor, der Tatbestand sei nicht erfüllt; "die 'vorenthaltenen' Vermögenswerte hätten in der Tat noch vorhanden sein müssen." (Urk. 29 S. 25). Indessen habe der Beschuldigte 1 das nicht deklarierte Vermögen vollumfänglich verspielt (Urk. 29 S. 25 und Urk. 58 S. 13 f.). Der Verteidiger der Beschuldigten 2 plädierte diesbezüglich ebenfalls auf Freispruch, weil sie ihr Einkommen sofort verspielt habe und diese Beträge nie zu einer Pfändung geführt hätten (Urk. 31 S. 6 und Urk. 59 S. 9).
- 17 -
E. 2.4.1 Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 er- geben sich aus den Befragungen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. 4/003467-74, Urk. 28 S. 1-5) und sind auch im angefochtenen Urteil darge- stellt (Urk. 45 Erw. III.4.4.). Darauf kann verwiesen werden. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1 seine bisherigen Angaben zur Person weitgehend (Prot. II S. 6-11).
E. 2.4.2 Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (Urk. 56). Die Vorstrafenlosigkeit ist ebenfalls neutral zu gewichten.
E. 2.4.3 Der Beschuldigte 1 zeigte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung und in der Berufungsverhandlung geständig und reuig (Urk. 28 S. 8, Prot. I S. 14 und Prot. II S. 12 und S. 15). Gleichzeitig erklärte er betreffend der Pfändungsdelikte, er habe nur das gemacht, was man ihm beim Betreibungsamt gesagt habe (Urk. 28 S. 8). Diese Äusserungen sind deshalb – entsprechend der Einschätzung der Vorinstanz – nur zurückhaltend zu seinen Gunsten zu werten. Mit der Vorinstanz ist sodann die Verletzung des Beschleunigungsgebotes leicht strafmindernd anzurechnen.
E. 2.5 Zusammenfassend erscheint eine Strafe von 30 Monaten Freiheitstrafe als angemessen.
3. Strafzumessung für die Beschuldigte 2
E. 3 Die Vorinstanz hat in Nachachtung der Beweiswürdigungsregeln (Urk. 45 S. 12
- 15) sehr differenziert die Aussagen der Beschuldigten, der Tochter C._____ und die von den Sozialen Diensten eingereichten Urkunden gewürdigt.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit diesen Argumenten auseinanderge- setzt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 45 Erw. II B.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden kei- ne neuen Argumente vorgebracht. Zu Recht hat die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 102 IV 172 E.2a) festgehalten, dass der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetruges nach heutiger Lehre und Rechtsprechung ein konkretes Gefährdungsdelikt ist. Als solches setzt dieses nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt; vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Tä- ters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (BSK StGB-Nadine Hagenstein, Art. 163 N 57 f., N 61). Der Einwand des Vertei- digers der Beschuldigten 2 zielt nun darauf ab, dass ihre monatlichen Einnahmen nie zu einer Pfändung geführt hätten, da sie weit unter dem Existenzminimum ge- legen hätten. Die Falschangaben hätten sich somit in einem Bereich bewegt, in welchem keine Gläubiger geschädigt worden wären (Urk. 31 S. 6). Er macht da- mit geltend, das Verhalten sei nicht geeignet gewesen, eine Gläubigerschädigung hervorzurufen. Hierzu ist anzumerken, dass das Einkommen der Beschuldigten 2 anteilsmässig mit jenem des Beschuldigten 1 am Pfändungsvollzug partizipiert hätte. Entscheidend ist sodann, dass im vorliegenden Fall das betreibungsrechtli- che Existenzminimum beim Pfändungsvollzug bereits durch die Unterstützungs- beiträge der Sozialen Dienste praktisch gedeckt war (vgl. z.B. Pfändungsvollzug vom 29. Juni 2000 [Urk. 3/002680-83]) und damit bei der Heranziehung der zu- sätzlichen Einkommen der Beschuldigten keine Rolle mehr gespielt hätte. Inso- fern kann auch nicht argumentiert werden, dass bei Offenlegung dieser Einkom- men die Unterstützungsbeiträge im gleichen Ausmass gesunken wären, so dass das Existenzminimum nicht überschritten worden wäre. Abzustellen ist auf das im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs tatsächlich vorhandene Einkommen. Unbeacht- lich ist die Verwendung dieser Gelder durch die Beschuldigten.
E. 3.1.1 Für die objektiven Tatkomponenten ist beim gewerbsmässigen Betrug zu- nächst auf die Erwägungen betreffend den Mittäter zu verweisen (vorstehend Ziff. 2.1.1). Die Beschuldigte 2 ist allerdings beim Sozialamt weniger oft in Er- scheinung getreten als der Beschuldigte 1. Wie bereits erwähnt, ist denn auch ihr Tatbeitrag im Vergleich zum Mittäter als geringer zu gewichten, was verschul- densmindernd wirkt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 45 Erw. III.5.1.1.). Sie hat indessen, auch wenn sie nicht die treibende Kraft hinter dem Betrug war, doch über Jahre mit dem Beschuldigten 1 die Sozialbe- hörden hinters Licht geführt und mit ihrem verheimlichten Einkommen von über Fr. 100'000.– auch aktiv einen erheblichen Beitrag für den ungerechtfertigten Be-
- 22 - zug von Sozialgeldern geleistet. Die objektive Tatschwere erscheint als nicht mehr leicht und die Einsatzstrafe ist auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.
E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht hat der Verteidiger der Beschuldigten 2 vor allem auf ihre Spielsucht als verschuldensrelativierender Moment hingewiesen (Urk. 31 S. 7 ff.). Der in diesem Zusammenhang erstattete gerichtspsychiatrische Befund vom
23. September 2011 der Universitätsklinik Zürich (Urk. 4/003709) hält fest, dass die Beschuldigte 2 im Zeitraum zwischen 1990 bis ca. 2007 die Diagnosekriterien für das "Pathologische Spielen" erfülle. In den Jahren 2002/2003 habe sich zu- dem eine Panikstörung entwickelt, welche schliesslich vor drei bis vier Jahren ur- sächlich für das Sistieren des pathologischen Spielens gewesen sei. Zudem liege ihre Intelligenz im unterdurchschnittlichen Bereich. Diese Spielsucht der Beschul- digten 2 habe jedoch keine deutliche Beeinträchtigung des psychosozialen Funk- tionsniveaus zur Folge. Gleiches gelte für ihre unterdurchschnittliche Intelligenz- ausstattung. Sie sei sodann nicht unfähig gewesen, das Verbotene der inkrimi- nierten Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch sei keine re- duzierte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Ta- ten vorgelegen (Urk. 4/003709 ff; 003737). Abschliessend hält das Gutachten fest, dass das pathologische Spielen und die unterdurchschnittliche Intelligenz- ausstattung im Hinblick auf die vorgeworfenen Delikte nicht schuldfähigkeitsrele- vant seien. Aus psychiatrischer Sicht lieferten beide Faktoren jedoch einen Ver- stehenshintergrund für das strafbare Verhalten der Beschuldigten 2, dessen Be- deutung für die Strafzumessung juristisch-normativ zu beurteilen sein werde (Urk. 4/003739). Der amtliche Verteidiger hält im Gegensatz dafür, dass wegen der Spielsucht von einer zumindest leicht reduzierten Steuerungs- und Einsichtsfähig- keit auszugehen sei (Urk. 31 S. 10). Die Vorinstanz hat eine solche gestützt auf das Gutachten verneint (Urk. 46 Erw. II.5.1.2.). Sie hält indessen ebenfalls fest, dass das bei der Beschuldigten 2 diagnostizierte pathologische Spielen zwischen 1990 bis ca. 2007 ihre Lebensweise bestimmt habe, welche nicht als luxuriös ein- zustufen sei. Dennoch seien als Motiv letztlich finanzielle und egoistische Gründe auszumachen. Damit zeigt sich, dass doch die Spielsucht in dieser Periode ihr Leben und damit auch ihre Verhaltensweise geprägt hat. Die finanzielle Not hatte
- 23 - ihre Ursache vor allem in der Spielsucht. Deshalb besteht für das deliktische Ver- halten ein finanzielles Motiv, schwergewichtig durch die Spielsucht hervorgerufen. Abgesehen von dieser Sucht sind sonst keine anderen Motive erkennbar. Diesem Umstand ist im leichten Grade verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Auch das Gutachten verschliesst sich letztlich mit dem etwas unscharfen Begriff "Ver- stehenshintergrund" nicht gegen eine solche Interpretation. Den von der Vorinstanz im Übrigen gemachten Erwägungen zur subjektiven Tat- schwere kann uneingeschränkt gefolgt werden (Urk. 45 Erw. III.5.1.2.). Insbeson- dere ist der vom Beschuldigten 1 ausgehende Druck auf die Beschuldigte 2 nicht derart, dass ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB zur Anwendung gelan- gen würde. Vielmehr ist dieser Umstand nur leicht zu ihren Gunsten zu berück- sichtigen.
E. 3.1.3 Insgesamt wird das objektive durch das subjektive Tatverschulden relati- viert und die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 20 Monate anzusetzen.
E. 3.2 Was nun die Tatkomponente beim Pfändungsbetrug angeht, so kann betref- fend der objektiven Tatschwere grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. 2.2.). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten hat, ist verschuldensrelativierend zu werten, dass sie nur wenige Male persönlich an den Pfändungsvollzügen teilgenommen hat und ins- gesamt eine untergeordnete Rolle im Vergleich zum Beschuldigten 1 eingenom- men hat. Sodann ist auch hier der Spielsucht mit einer leichten Verschuldensmin- derung Rechnung zu tragen. Es ist diesbezüglich insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wobei die Einsatzstrafe auf 4 Monate anzu- setzen wäre.
E. 3.3 Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips (vorstehend 2.3.1.) diese auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 24 - 3.4.1. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erge- ben sich aus den Befragungen in der Untersuchung (Urk. 4/003530 - 32) und dem psychiatrischen Gutachten (Urk. 4/003709 ff) und sind auch im angefochtenen Ur- teil dargestellt (Urk. 48 S. 20). Darauf kann verwiesen werden. Aus diesen persönlichen Verhältnissen und ihrem Werdegang ergeben sich keine über die beim Tatverschulden berücksichtigen Faktoren hinausgehenden straf- zumessungsrelevanten Umstände. 3.4.2. Im Schweizerischen Strafregister ist die Beschuldigte aktuell nicht ver- zeichnet (Urk. 57). Die Vorstrafenlosigkeit ist ebenfalls neutral zu gewichten. 3.4.3. Was das Nachttatverhalten angeht, so hat die Vorinstanz die Umstände sorgfältig gewürdigt. Indessen ist ihre Reue etwas stärker zu gewichten; ihre Be- rufung auf die durch das Gutachten ausgewiesene Spielsucht ist von ihrer subjek- tiven Empfindung her durchaus nachvollziehbar und tut ihrer geäusserten Reue keinen Abbruch. Somit erweist sich aufgrund des Nachtatverhaltens doch eine etwas stärkere Strafreduktion als angebracht. 3.4.4. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit der Vorinstanz (Urk. 45 Erw. III.5.4.5.) ebenfalls zugunsten der Beschuldigten zu werten. Ebenso wenig wie beim Beschuldigten 1 ist eine besondere Strafempfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre (Urk. 45 Erw. III.5.4.2.).
E. 3.5 Zusammenfassend erscheint eine Strafe von 18 Monaten Freiheitstrafe als angemessen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum Strafvollzug zutreffend wiedergegeben (Urk. 45 Erw. IV.1.). Darauf kann verwiesen werden. Sie hat auch bei beiden Be- schuldigten mit zutreffenden Erwägungen den teilbedingten bzw. bedingten Voll- zug gewährt. Zufolge des Verschlechterungsgebotes ist diese Regelung zu über- nehmen.
- 25 - VI. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Dispositivziffern 5 bis 7) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im gewichtigen Schuldpunkt unterliegen die Beschuldigten vollumfänglich, während sich die Sanktion hinsicht- lich der Höhe bei der Beschuldigten 2 nur leicht zu ihren Gunsten ändert. Dies rechtfertigt indessen keine Änderung der Kostenauflage. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen, sind deshalb unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie − des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig
- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie
- des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe.
- 26 -
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Mo- nate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
E. 4 a) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 5 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'034.60 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 4'348.10 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden den Beschuldigten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft Stadt Zürich, Soziale Dienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft Stadt Zürich, Soziale Dienste
- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130534-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic.iur. Affolter und Ersatzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschrei- ber lic.iur. Hafner Urteil vom 2. Mai 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
6. November 2013 (DG130202)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Juni 2013 (Urk. 1/000101 ff.) sowie der Nachtrag vom 1. Juli 2013 (Urk. 5) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigt Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie − des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie − des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. a) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 3 -
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 9'448.90 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ (ausstehend) Fr. amtliche Verteidigung Beschuldigte B._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 58 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei freizusprechen;
2. eventualiter (im Falle eines Schuldspruchs) sei der Beschuldigte mit ei- ner Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe zu bestrafen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
- 4 -
b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 59 S. 1)
1. Die Beschuldigte sei freizusprechen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse;
3. eventualiter sei sie anklagegemäss schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen;
4. eventualiter seien die Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch abzuschreiben. ______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. November 2013 wur- den A._____ (nachfolgend Beschuldigter 1) und B._____ (nachfolgend Beschul- digte 2) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sin- ne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte 1 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheits- strafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt und 6 Monate als vollziehbar erklärt wurde. Die Beschuldigte 2 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde.
- 5 -
2. Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO schriftlich Berufung an (Urk. 33 und 34). Mit Eingaben vom 6. bzw.
10. Dezember 2013 reichten die amtlichen Verteidiger fristgerecht die Berufungs- erklärungen ein (Urk. 46 und 47). Die Staatsanwaltschaft (und die Privatkläger) verzichteten auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 50). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Die Beschuldigten beantragen einen vollumfänglichen Freispruch. Am 25. Februar 2014 wurde die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Verteidi- ger vom persönlichen Erscheinen dispensiert (Urk. 50 und 51). Am 25. April 2014 wurde auf Antrag des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 2 dieser das per- sönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung erlassen (Urk. 54).
3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b-g StPO. II. Sachverhalt
1. Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten in der Zeit vom 10. Dezember 1998 bis zum 31. Oktober 2008 Sozialhilfeleistungen von ins- gesamt Fr. 428'505.00 bezogen, obwohl sie in dieser Zeitspanne insgesamt ein Bruttoeinkommen von Fr. 329'422.85 erwirtschaftet hätten, ohne dies den Sozial- behörden zu melden. Sodann hätten sie die Höhe der Mietzinse falsch angege- ben und Fr. 22'936.00 zu viel ausbezahlt erhalten. Der Beschuldigte 1 habe in dieser Unterstützungszeit noch über zwei Fahrzeuge (Ford Scorpio und Volvo) verfügt, was er gegenüber den Behörden nicht deklariert habe (Anklageziffer 1). Des Weiteren wird ihnen vorgeworfen, in den Jahren 2000 bis 2009 bei den An-
- 6 - gaben beim Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 9 in den Einvernahme- protokollen ihre Einkommen von insgesamt Fr. 343'139.90, die beiden Fahrzeuge (Ford Scorpio, Volvo), Bankkonten verheimlicht und unkorrekte Angaben über den Verbleib der Tochter C._____ in den Jahren 2006 bis 2009 gemacht zu haben. Dadurch sei ein Schaden zum Nachteil von Stadtammann- und Betreibungsamt von Fr. 167'572.05 entstanden (Anklageziffer 2).
2. Die Beschuldigten haben in der Untersuchung (Urk. 003478 ff. und Urk. 003532 ff.) und der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz (Urk. 28 S. 8) diesen Sachverhalt grundsätzlich anerkannt. Für die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dis- pensierte Beschuldigte 2 erklärte ihr amtlicher Verteidiger, dass sie den 'groben' Sachverhalt anerkenne; indessen würden die Sachverhaltsmerkmale betreffend Mittäterschaft bestritten (Urk. 31 S. 2).
3. Die Vorinstanz hat in Nachachtung der Beweiswürdigungsregeln (Urk. 45 S. 12
- 15) sehr differenziert die Aussagen der Beschuldigten, der Tochter C._____ und die von den Sozialen Diensten eingereichten Urkunden gewürdigt. 3.1. Was die Anklageziffer 1 angeht, sieht sie dabei als erstellt an, dass die Be- schuldigten für die Zeit vom 10. Dezember 1998 bis zum 31. Oktober 2008 Sozial- leistungen im Umfang von Fr. 428'505.– erhalten haben (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.1.). Was die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen angeht, so hielt die Vor- instanz in Abweichung zur Anklage fest, dass die Beschuldigten im Formular vom
19. April 2000 bzw. 18. April 2001 ein BVG-Guthaben des Beschuldigten 1 in Hö- he von Fr. 51'541.55 angegeben haben (Urk. 1/001011 und -001014). Sodann wiesen sie am 28. Juni 2004 und am 30. April 2007 auf ein Guthaben von Fr. 100.– bzw. Fr. 87.– hin (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.2.). Betreffend Erwerbstätigkeiten und Höhe der nicht deklarierten Einkünfte kam die Vorinstanz mit leichten Abwei- chungen zur Anklage zu folgenden Beträgen: Der Beschuldigte 1 hatte Einkünfte in der Höhe von Fr.199'954.85, die Beschuldigte 2 solche von Fr. 107'926.45 und die Tochter C._____ solche von Fr 20'260.65. Dies ergibt insgesamt nicht dekla- rierte Einkünfte von Fr. 328'141.95. Der Unterschied zur Anklage ist allerdings vernachlässigbar. Die Differenz von Fr. 1'280.90 erklärte die Vorinstanz mit dem Einkommen des Beschuldigten 1 im Dezember 1998 bei der D._____, welches
- 7 - indessen nicht berücksichtigt werden könne, da die Anklage dem Beschuldigten 1 erst ab Februar 1999 eine entsprechende Tätigkeit vorwirft. Eine Anpassung hat die Vorinstanz auch bei der Tätigkeit des Beschuldigten 1 hinsichtlich seiner Tä- tigkeit bei E._____ AG vorgenommen, welche von Juli 2001 bis September 2007 gedauert habe, und nicht von Juni 2001 bis Ende Dezember 2007 (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.3.). Was die Falschangaben bezüglich der Tochter C._____ anbelangt, so kommt die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Prot. I S. 12) zum Schluss, dass sich auch die Kriterien der Mittäterschaft der Beschuldigten 2 gemäss Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen liessen (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.4.). Dem ist ebenfalls beizupflichten. Der Beschuldigte 1 hat gegenüber den Sozialen Diensten mehrmals ausgeführt, die Tochter C._____ ab- solviere im Ausland Sprachaufenthalte; die Beschuldigte 2 hat dies zwar nicht be- hauptet, sie erwähnte aber gegenüber der Sozialbehörde auch nie, dass ihre Tochter C._____ Lehrstellen habe. Daraus ergibt sich, dass beide gleichgerichtet bei den Sozialbehörden ein nicht den tatsächlichen Lebensverhältnissen ihrer Tochter C._____ entsprechenden Eindruck entstehen lassen wollten. Was die Falschangaben betreffend Miete betrifft, so blieb letztlich unbestritten, dass auf- grund falscher Angaben den Beschuldigten Fr. 22'936.– zu viel ausbezahlt wur- den (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.5.). Bei den nicht deklarierten Fahrzeugen ist ebenfalls der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach die Beschuldigten die beiden Fahr- zeuge nicht bei den Sozialbehörden gemeldet hätten, obwohl der Beschuldigte 1 über diese Fahrzeuge verfügt hat (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.6.). Was nun den Umfang des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs angeht, so ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz der Betrag von Fr. 376'608.85 auf Fr. 355'088.10 zu reduzieren (Urk. 45 Erw. II.A.1.4.7.). 3.2. Was die Anklageziffer 2 angeht, so ist mit der Vorinstanz das dem Betrei- bungsamt verheimlichte Einkommen der Beschuldigten mit Fr. 324'726.70 (statt Fr. 343'139.90) zu beziffern. Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigten auch di- verse Konten bei der UBS AG, Migros Bank und Postfinance verheimlichten (Urk. 45 Erw. II.A. 2.3.1.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Verlust- scheine, insbesondere auch jene zum Schadenseintritt, kann ebenfalls verwiesen
- 8 - werden und der Betrag sämtlicher Verlustscheine für den anklagerelevanten Zeit- raum ist auf Fr. 90'497.70 (statt Fr. 167'572.05) zu reduzieren (Urk. 45 Erw. II.A.2.3.2.).
4. Im Übrigen kann auf die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 15-27). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demge- mäss mit den oben erwähnten Einschränkungen erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde hat die Handlungen der Beschuldigten als gewerbsmässi- gen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) sowie als betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) qualifiziert.
2. Betreffend den Betrugstatbestand brachte der Verteidiger des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz vor, dieser habe nicht arglistig und nicht gewerbsmässig gehandelt (Urk. 29 S. 6 ff.). Der Verteidiger der Beschuldigten 2 bestritt ebenfalls ein arglisti- ges Vorgehen und gewerbsmässiges Handeln und stellte weiter die Mittäterschaft in Abrede (Urk. 31 S. 4 ff.). Im Berufungsverfahren wurde von beiden Verteidigern nur noch die Arglist bestritten (Urk. 58 S. 4-13 und Urk. 59 S. 2-9). 2.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Argumenten betreffend Mittäter- schaft der beiden Beschuldigten auseinandergesetzt und hat diese bejaht. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 45 Erw. II B.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Was den Betrugstatbestand angeht, so kann vorweg auf die ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erw. II B. 3.1.- 3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und ergänzend kommt noch Fol- gendes dazu: 2.2.1. Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie-
- 9 - gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irr- tum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das da- rauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als arglistig ist die Irreführung dann zu qualifizieren, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Be- hauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraussetzungen) mit- tels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 171 f. oder auch BGE 127 IV 163 ff.). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar ist, wenn dem Getäuschten die Überprü- fung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung ab- hält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird. Wenn das Opfer elementare Vor- sichtsregeln missachtet, reicht hingegen eine einfache Lüge nicht aus, um Arglist zu begründen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal- sches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). 2.2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bestritt anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung und auch heute das Vorliegen von Arglist, namentlich wegen Eigenverantwortung des Opfers. So habe die Sozialbehörde einen fort- dauernden Verdacht auf nicht deklarierte Beschäftigung gehabt, sei diesem Ver- dacht nicht konkret nachgegangen (Recherchen, Anfragen bei Dritten) und habe auf das Nichteinreichen der geforderten Unterlagen lediglich mit ermahnenden Schreiben und der Vereinbarung neuer Termine reagiert. Durch das Unterlassen
- 10 - von Nachforschungen, wozu sie ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, habe sich die Sozialbehörde leichtsinnig verhalten (Urk. 29 S. 21 und Urk. 58 S. 5-8). Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2 bringt ebenfalls vor, dass die Sozia- len Dienste den Irrtum mit einem Minimum an Aufmerksamkeit hätten erkennen können und somit leichtfertig gehandelt hätten. Aus den Gesprächsnotizen gehe hervor, dass die Behörden diverse konkrete Abklärungen gemacht hätten, aber sehr einfache Abklärungen unterblieben seien. Insbesondere hätte der Beizug ei- nes IK-Auszuges (individueller Kontoauszug aus dem AHV-Konto) die falschen Angaben der Beschuldigten 2 aufgedeckt (Urk. 31 S. 3 ff. und Urk. 59 S. 4-9). 2.2.3. Im Bereich der Sozialhilfe handelt eine Behörde gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Konto- auszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht dekla- rierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B.689/2010 vom
25. Oktober 2010, Erw. 4.3.4). 2.2.3.1. Der Beschuldigte 1 arbeitete vom Februar 1999 bis Dezember 2004 als Selbständiger für die D._____ AG (Urk. 2/002038), was er gegenüber den Sozia- len Diensten verschwieg. Im Unterschied zu den nachfolgend erwähnten Arbeits- stellen (nachfolgend Ziff. 2.2.3.2.) wurden dem Beschuldigten 1 die Entschädi- gung für seine Arbeit für die D._____ AG vom Februar 1999 bis im Juni 2001 14 Mal auf das den Sozialen Diensten bekannte Konto UBS-Konto . ausbezahlt (Urk. 2/002285 - 002330). Eine letzte Auszahlung auf dieses Konto erfolgte da- nach noch im Juli 2002 (Urk. 2/002328). Insofern ist der Rapport der Stadtpolizei vom 14. Dezember 2010 falsch, worin festgehalten wurde, auf obgenanntes Kon- to seien ausschliesslich die Sozialhilfegelder einbezahlt worden (Urk. 2/002013). Die Auszahlungen in unterschiedlicher Höhe erschienen auf dem monatlichen Kontoauszug mit dem Vermerk "Saläreingang" bzw. "Gutschrift von D._____ AG,
- 11 - … [Adesse] " (Urk. 2/0087 [Februar 1999], 2289 [April 1999], 2302 [Mai 2000], 2304 [Juli 2000], 2306, 2307 [September, Oktober 2000], 2309, 2310, 2311, 2312, 2313 [Dezember 2000 bis April 2001], 2315, 2316 [Juni, Juli 2001), 2328 [Juli 2002]). Der vollständige Beizug bzw. die regelmässige Einsicht in die Kontounter- lagen hätten damit genügt, um diese Erwerbsquelle zu orten. Indessen ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 bei der D._____ AG arbeitete, wurde bereits im Zusammenhang mit der Abklärung der Bedürftigkeit im Dezember 1998 und Januar 1999 in den Gesprächsnotizen der Sozialen Dienste thematisiert. Dabei wurden die Sozialen Dienste vom letzten Arbeitgeber des Beschuldigten 1 (F._____) auf einen möglichen Nebenjob des Beschuldigten 1 hingewiesen. Auf insistierende Nachfrage beim Beschuldigten 1 stellte sich dann heraus, dass er noch für die D._____ AG gearbeitet hatte, wobei er eine Kündigung per 31. Oktober 1998 den Sozialen Diensten am 12. Januar 1999 nachreichte. Dennoch erhielt er im November 1998 offenbar nochmals einen Lohn. Der Beschuldigte bestätigte indessen am 12. Januar 1999 den Sozialen Diensten, keine Anstellung mehr zu haben (Urk. 1/001399 f.). Auf diese Auskunft durften sich die Sozialen Dienste nach Treu und Glauben verlassen. Mit Ausnah- me von 2 Einsätzen im Februar 1999 und April 1999 war er bis Mai 2000 nicht mehr für die D._____ AG tätig (Urk. 3/002627). Damit blieben auch die Kontoaus- züge des betreffenden UBS-Kontos ohne entsprechende Eingänge. Nach den Be- teuerungen des Beschuldigten 1 hatten die Sozialen Dienste keinen Anlass zu Weiterungen (vgl. dazu unten Ziffer 2.2.3.3.). Wie sich den Gesprächsnotizen entnehmen lässt, nahmen die Sozialen Dienste auch Einsicht in Kontounterlagen, die gemäss Vermerk vom 18. April 2001 "Bankauszüge i.O" (Urk. 1/001307) of- fenbar ohne verdächtige Einträge waren. Dies war durchaus möglich, da nicht in jedem Monat Einzahlungen erfolgten (z.B. August 2000; Urk. 1/002305). Ab Juni 2001 bis Juli 2002 erfolgten keine weiteren Auszahlungen auf dieses Konto. 2.2.3.2. Was die weiteren Arbeitsstellen des Beschuldigten 1 bei der E._____ AG (vom Juli 2001 bis September 2007) und bei der G._____ (vom September 2007 bis Oktober 2008) angeht, so wurden diese Löhne ebenfalls auf ein dem Sozial- amt nicht bekanntes Bankkonto ausbezahlt (Urk. 2/002013), ebenso wie die Ein-
- 12 - kommen der Beschuldigten 2 bei der D._____ AG (vom Februar 1999 bis Oktober 2000), bei der E._____ AG (vom August 2001 bis September 2007) und aus selb- ständiger Tätigkeit (vom September 2003 bis Juli 2004). Der Verteidiger des Beschuldigten 1 hält nun dafür, dass aufgrund vorhandener Verdachtsmomente die Sozialen Dienste Massnahmen zur Aufdeckung der "Situ- ation" hätten ergreifen müssen. So würde in den Gesprächsnotizen konkret der Verdacht geäussert, der Beschuldigte 1 gehe einer Beschäftigung nach (vgl. Be- merkungen vom 22. Mai 2002: "Evtl. arbeitet Hr. A._____ an Nachmittagen privat als Reiniger" [Urk. 1/001312] sowie Abschlussbericht H._____ vom 30. Mai 2002: "Es ist nicht ausgeschlossen, dass Hr. A._____ nebenbei arbeitet" [Urk. 1/001104 = D4/4/14]; vom 28. Juni 2004: "Lege meine Vermutung dar, die Annahme, dass das Ehepaar nebenbei im Reinigungsbereich arbeite" [Urk. 1/001316]; dito in ei- nem E-Mail vom 15. August 2005: "Besten Dank für Rückmeldung, hatte bisher mit Familie ähnliche Erfahrungen gemacht und auch Vermutungen, dass Hr. A._____ gelegentlich Arbeiten nachgeht, die er nicht deklariert" [Urk. 1/001111 = D4/4/18]). Zudem habe auch das Verhalten des Beschuldigten 1 dazu Anlass ge- geben, da seine Behauptung betreffend (vermeintlicher) Therapie von den Sozia- len Diensten z.B. über eine Rückfrage beim zuständigen Arzt nicht verifiziert wor- den sei und auch vom Beschuldigten 1 keine entsprechende Bestätigung vorge- legt worden sei (Urk. 29 S. 14 f. und Urk. 58 S. 5 ff.). 2.2.3.3. Die Situation des Sozialamts ist nicht mit dem rechtsgeschäftlichen Ver- kehr unter Privaten zu vergleichen, wo jeder ohne Vorgaben und im eigenen Be- lieben entscheiden kann, ob er eine Leistung erbringen will oder nicht. Wo Leis- tungen seitens des Staates an Ansprecher in behaupteter Notsituation schnell zu erbringen sind, hat der Grundsatz von Treu und Glauben deshalb umso mehr Gewicht (vgl. auch BGE 131 IV 83 Erw. 2.1.1 zu Art. 16 ELG). Weder kann die Sozialhilfebehörde von einem Ansprecher den zwingenden Beweis seiner Bedürf- tigkeit verlangen, noch obliegt es ihr, eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit aufwendigen Beweismassnahmen zu widerlegen zu versuchen, bevor Auszah- lungen gemacht werden (ZR 106/2007 Nr. 13). Der Ansprecher wird denn auch auf die Strafbarkeit eines missbräuchlichen Leistungsbezugs hingewiesen (Urk.
- 13 - 1/001008-9 und 1/001010 - 36 = Urk. 1/D1/1 bis Urk. 1/D1/11). Daraus folgt, dass die Prüfungsanforderungen an staatliche Stellen in diesen Fällen nicht sehr hoch anzusetzen bzw. die Arglist erleichtert erstellt ist. Das Sozialamt darf die Bezüger nicht unter den Generalverdacht stellen, sie würden versuchen, Leistungen zu er- trügen. 2.2.3.5. Aus den Gesprächsnotizen ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte 1 entsprechende konkrete Fragen des zuständigen Sachbearbeiters nach ander- weitigen Einkünften oder Beschäftigungen jedes Mal verneinte. Dabei verweist er immer wieder auf seinen angeschlagenen physischen und psychischen Gesund- heitszustand (Urk. 1/001305, 1306, 1308, 1310) und reicht auch vereinzelt Arzt- zeugnisse ein: Am 21. Januar 2002 nimmt der zuständige Sachbearbeiter auch Rücksprache mit Dr. I._____, dem Arzt des Beschuldigten 1, welcher die Rücken- probleme des Beschuldigten 1 bestätigt, wobei er über das Ausmass noch keine Angaben machen könne (Urk. 1/001310 f.). Am 14. Januar 2002, 10. April 2002, am 8. Mai 2002 und am 20. Mai 2002 wird er vom Arzt für 2 Wochen, 1 Woche bzw. 5 Tage und dann für 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 1/001312 f.). Am
18. November 2002 hält der Sachbearbeiter sodann fest, der Beschuldigte 1 "sit- ze zusammengekauert am Tisch, spreche kein Wort mehr. Evtl. Depressionen" (Urk. 1/001314). Am 28. Juni 2004 verneinten die beiden Beschuldigten, dass sie nebenbei im Reinigungsbereich arbeiteten. Der Beschuldigte 1 verweist wieder auf gesundheitliche Probleme. Ein Arztzeugnis vom 20. Juli 2004 bescheinigt wiederum bis auf Weiteres eine 50 % Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1/001316). Am
23. Oktober 2007 wird in den Gesprächsnotizen festgehalten, dass der Beschul- digte seit 2004 gemäss mitgebrachtem Arztzeugnis zu 50 % krankgeschrieben sei (Urk. 1/001323). Aus den Notizen sind sodann unbezahlte Arztrechnungen immer wieder ein Thema (z.B. Urk. 1/001314). Sodann ergibt sich auch, dass der Be- schuldigte 1 ständig über Geldmangel klagte (z.B. 28.11.01, 04.04.05, 25.10.05 Urk. 1/001309, 18, 20). 2.2.3.6. Indem die Beschuldigten gegenüber den Sozialen Diensten angaben, keiner Arbeit nachzugehen, und indem der Beschuldigte 1 geltend machte, auf- grund gesundheitlicher Probleme nicht bzw. nur teilweise arbeitsfähig zu sein, und
- 14 - diese Behauptung durch eine Vielzahl von Arztzeugnissen untermauerte, erweck- te der Beschuldigte beim Sozialamt den Eindruck, er habe aufgrund dieser ge- sundheitlichen Probleme noch keine Stelle finden können. Er untermauerte dies noch während den Gesprächen, indem er sich als psychisch angeschlagen zeig- te. Es wurde ihm sodann verschiedentlich von der Einzelfallkommission mangels Arbeitsintegration das Unterstützungsbudget gekürzt (Entscheid vom 12.02.2001 [Urk.1/001149 = 1/D/6/1], vom 07.08.2008 [Urk. 1/001158 = 1/D/6/6]). 2.2.3.7. Mit dem Verschweigen ihrer tatsächlichen finanziellen Verhältnisse belo- gen die Beschuldigten die Sozialen Dienste. Zwar ergeben sich aus den Ge- sprächsnotizen verschiedene Anhaltspunkte, dass der Verdacht auf eine mögliche Arbeitstätigkeit insbesondere des Beschuldigten 1 bestand. Indessen fehlten kon- krete Hinweise, wo der Beschuldigte 1 hätte tätig sein können. Der Beschuldigte 1 wurde, wie bereits erwähnt, jeweils auf diesen Verdacht angesprochen, wobei er eine Erwerbstätigkeit konstant verneinte. Der von ihm immer wieder geltend ge- machte und mit Arztzeugnissen belegte beeinträchtigte Gesundheitszustand liess eine solche Bestreitung entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 10) nicht unglaubhaft erscheinen. Dass Verdachtsmomente bereits vor den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen bestanden haben sollen (Urk. 58 S. 11), ändert daran nichts. Dementsprechend hatte das Sozialamt auch keinen Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Den Kontoauszügen des Beschuldigten 1 konnten ab Juli 2002 – wie bereits erwähnt – auch keine weiteren Einnahmequellen ent- nommen werden. Es bestand für das Sozialamt mithin kein zwingender Anlass, an der Arbeitslosigkeit und der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 zu zweifeln. Eine vertiefte Abklärung über den Beizug der Steuererklärungen er- schien unter diesen Umständen nicht als angezeigt, zumal sie zugunsten der Steuerbehörden für die Jahre 2001 bis 2007 Unterstützungsbestätigungen (voll- umfängliche Unterstützung) für die Beschuldigten ausstellten (Urk. 2/002206 - 002212). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Familie des Beschuldigten ne- ben der finanziellen Unterstützung auch Unterstützung im Hinblick auf anfänglich massive Ehekonflikte (mit Selbstmordabsichten der Beschuldigten 2 und der älte- ren Tochter C._____, Jg. 87 (Urk. 1/001309), die Lehrstellensuche für die Tochter C._____ und auch die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten 2 (Depressi-
- 15 - on, nervliche Probleme [Urk. 1/001322]) benötigte. Aufgrund dieser Begleitum- stände ist es nachvollziehbar, dass die Ressourcen bzw. die Kapazität des Sozi- alamtes limitiert waren. Dass die Sozialen Dienste weder einen individuellen Kon- toauszug aus dem AHV-Konto (IK-Auszug) vom Beschuldigten verlangten noch einen solchen von Amtes wegen beizogen, ist entgegen der Ansicht der Verteidi- gung der Beschuldigten 2 (Urk. 31 S. 4 und Urk. 59 S. 5) nachvollziehbar, be- stand die Möglichkeit, einen IK-Auszug auch ohne Zustimmung des betroffenen Leistungsbezügers einzuholen, doch erst ab dem 1. Dezember 2012, als die ent- sprechende Änderung von § 18 des Sozialhilfegesetzes in Kraft trat (vgl. ABl. 2009, 1849). Ebenfalls nachzuvollziehen ist, dass bei einem Verdacht auf eine Arbeitstätigkeit nicht sogleich die Zahlungen gestoppt werden können. Immerhin wurden dem Beschuldigten 1, wie bereits erwähnt, mehrmals die Leistungen ge- kürzt. Die Sozialen Dienste taten folglich alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ei- ne umfangreichere Überprüfung der Lüge wäre für das Sozialamt unzumutbar gewesen, wovon die Beschuldigten ausgehen konnten. Das Verhalten der Sozia- len Dienste ist trotz der vagen Vermutungen einer möglichen Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund der gesamten Umstände keinesfalls als leichtfertig einzustufen. Die Arglist ist folglich zu bejahen. 2.2.3.8. Auch das Verschweigen der Tätigkeit der Tochter C._____ bei der E._____ AG und ihrer Lehrstelle bei J._____ war – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – arglistig. Der Beschuldigte 1 kleidete das Ganze in die "aupair"- und Sprachaufenthaltsgeschichte, die Beschuldigte 2 gab den Verdienst der Tochter C._____ ebenfalls nicht an. Die Sozialen Dienste hatten keine Anhaltspunkte da- für, dass die Tochter C._____ überhaupt ein Einkommen erzielte. Ebenso kann betreffend der Falschangabe des Mietzinses auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auch die Einwände der Verteidigung über- zeugend entkräftet hat (Urk. 45 Erw. II B.3.2. ff.). 2.2.4. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale der Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen, der Irreführung, der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens hat die Vorinstanz, wie eingangs erwähnt, zutreffend ge- würdigt. Die Sozialen Dienste sahen sich aufgrund des Verschweigens von Ein-
- 16 - kommen und Vermögenswerten durch die Beschuldigten irrtümlich veranlasst, diesen Sozialhilfeleistungen zu erbringen. Der Vorsatz und die Bereicherungsab- sicht als subjektive Tatbestandselemente liegen ebenfalls vor, da die Beschuldig- ten wussten, dass sie nicht zu Sozialhilfeleistungen berechtigt waren, was sich deutlich an ihren Vertuschungshandlungen (nicht angegebene Konten) zeigt, sie aber trotzdem bezogen. Es ist auch in dieser Hinsicht auf die ausführlichen Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 Erw. II B.3.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Die Vorinstanz hat sich auch mit den Einwänden der Verteidigungen betref- fend Gewerbsmässigkeit auseinandergesetzt (Urk. 45 Erw. II B.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentlich für das berufsmässiges Handeln ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Ein- nahmen zu erzielen, die einen namhaften Betrag an die Finanzierung seiner Le- benshaltung darstellen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., N. 13 zu Art. 137). Da die Beschuldigten ihren und den Lebensunterhalt der Familie in den Jahren 1999 bis 2008 neben ihren eigenen Arbeitseinkommen mit den von den Sozialen Diensten monatlich ausbezahlten Unterstützungsgeldern, welche sogar noch höher ausfielen, als die verschwiege- nen Arbeitseinkünfte, bestritten, liegt klarerweise gewerbsmässiger Betrug vor. 2.4. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz trifft zu. Die Beschuldigten sind daher im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Konkurses- und Pfändungsbetrugs brachte der Verteidiger des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz und im Berufungsver- fahren vor, der Tatbestand sei nicht erfüllt; "die 'vorenthaltenen' Vermögenswerte hätten in der Tat noch vorhanden sein müssen." (Urk. 29 S. 25). Indessen habe der Beschuldigte 1 das nicht deklarierte Vermögen vollumfänglich verspielt (Urk. 29 S. 25 und Urk. 58 S. 13 f.). Der Verteidiger der Beschuldigten 2 plädierte diesbezüglich ebenfalls auf Freispruch, weil sie ihr Einkommen sofort verspielt habe und diese Beträge nie zu einer Pfändung geführt hätten (Urk. 31 S. 6 und Urk. 59 S. 9).
- 17 - 3.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit diesen Argumenten auseinanderge- setzt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 45 Erw. II B.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden kei- ne neuen Argumente vorgebracht. Zu Recht hat die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 102 IV 172 E.2a) festgehalten, dass der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetruges nach heutiger Lehre und Rechtsprechung ein konkretes Gefährdungsdelikt ist. Als solches setzt dieses nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt; vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Tä- ters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (BSK StGB-Nadine Hagenstein, Art. 163 N 57 f., N 61). Der Einwand des Vertei- digers der Beschuldigten 2 zielt nun darauf ab, dass ihre monatlichen Einnahmen nie zu einer Pfändung geführt hätten, da sie weit unter dem Existenzminimum ge- legen hätten. Die Falschangaben hätten sich somit in einem Bereich bewegt, in welchem keine Gläubiger geschädigt worden wären (Urk. 31 S. 6). Er macht da- mit geltend, das Verhalten sei nicht geeignet gewesen, eine Gläubigerschädigung hervorzurufen. Hierzu ist anzumerken, dass das Einkommen der Beschuldigten 2 anteilsmässig mit jenem des Beschuldigten 1 am Pfändungsvollzug partizipiert hätte. Entscheidend ist sodann, dass im vorliegenden Fall das betreibungsrechtli- che Existenzminimum beim Pfändungsvollzug bereits durch die Unterstützungs- beiträge der Sozialen Dienste praktisch gedeckt war (vgl. z.B. Pfändungsvollzug vom 29. Juni 2000 [Urk. 3/002680-83]) und damit bei der Heranziehung der zu- sätzlichen Einkommen der Beschuldigten keine Rolle mehr gespielt hätte. Inso- fern kann auch nicht argumentiert werden, dass bei Offenlegung dieser Einkom- men die Unterstützungsbeiträge im gleichen Ausmass gesunken wären, so dass das Existenzminimum nicht überschritten worden wäre. Abzustellen ist auf das im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs tatsächlich vorhandene Einkommen. Unbeacht- lich ist die Verwendung dieser Gelder durch die Beschuldigten. 3.2. Insgesamt ist deshalb der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschuldigten sind des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbe- trugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 18 - IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das neue Recht als das mildere anzuwenden ist (Urk. 45 Erw. III.1.). Zudem hat sie den Strafrahmen zutreffend festgelegt und die allgemeinen Strafzumessungsregeln umfassend aufgeführt (Urk. 45 Erw.III.2. und 3.).
2. Strafzumessung für den Beschuldigten 1 2.1.1. Was die konkrete Strafzumessung beim Beschuldigten 1 betreffend ge- werbsmässigem Betrug angeht, so ist bezüglich der objektiven Tatschwere fest- zuhalten, dass der Beschuldigte 1 während mehreren Jahren delinquierte und (zusammen mit der Beschuldigten 2) insgesamt einen sehr beträchtlichen De- liktsbetrag von über Fr. 300'000.– ertrogen hat. Der verursachte Schaden für die Allgemeinheit, aber auch für andere Sozialhilfeempfänger, die durch die Tat in Verruf geraten, erscheint erheblich. Der Beschuldigte 1 hatte zeitweise bis zu drei Beschäftigungen gleichzeitig. Zur Verheimlichung seiner Einkünfte benützte er sodann mehrere Bankkonten. Auch wenn er nicht besonders raffiniert vorging, handelte er somit planmässig und nicht plump, was doch von einer nicht unerheb- lichen kriminellen Energie zeugt. Diese zeigt sich auch darin, dass er im langjäh- rigen Kontakt mit den Behörden sein Lügenkonstrukt aufrecht erhielt, unter Zuhil- fenahme von Arztzeugnissen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vortäuschte, und auch auf konkrete Frage auf seine mögliche Beschäftigung ohne Skrupel die- se leugnete. Auch legte er zeitweise eine fordernde Haltung an den Tag und rea- gierte teilweise erbost, wenn von ihm Belege eingefordert wurden. Er schreckte letztlich auch nicht davor zurück, seine ältere Tochter in diese Machenschaften einzubeziehen, welche erst durch die Untersuchung davon erfuhr (Urk. 4/003601- 04). Deutlich fällt sodann die lange Tatdauer verschuldenserhöhend ins Gewicht. Sodann ist auch zu beachten, dass er die treibende Kraft hinter diesem ganzen Betrugsfall war und der Beschuldigten 2 als Mittäterin zwar auch eine unterstüt- zende Rolle zukam, ohne indessen den Weg vorzugeben. Mit der Vorinstanz (Urk. 45 Erw. III.4.1.1.) kann sodann von einer vom Verteidiger als verschuldens- minderndes Element eingebrachten angeblichen Opfermitverantwortung keine Rede sein. Er verkennt mit den zitierten Beispielen die unterschiedliche Natur ei-
- 19 - nes Sozialhilfebetrugs und eines Anlagebetruges. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. 2.1.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so war der Beschuldigte 1 schlicht auf die Erlangung finanzieller Vorteile aus. Er handelte dabei direktvor- sätzlich. Nicht gekümmert hat den Beschuldigten 1 offenbar, dass gerade solche Personen, die aufgrund tatsächlicher Notlagen existenziell auf finanzielle Unter- stützung durch die Sozialen Dienste angewiesen sind, unter den Machenschaften unberechtigter Leistungsbezügern wie dem Beschuldigten 1 zu leiden haben, da auch ihnen zunehmend mit Misstrauen begegnet wird und sie sich zusätzliche, teilweise an Schikane grenzende Abklärungen gefallen lassen müssen. Zuguns- ten des Beschuldigten 1 ist zu beachten, dass er sich in einer schwierigen finan- zielle Lage befunden hat, teils durch die Spielsucht der Beschuldigten 2, teils aber auch durch die nicht den relativ bescheidenen Einkommensverhältnissen ange- passte Lebensweise. So lässt sich den Gesprächsnotizen entnehmen, dass die jüngere Tochter die Steinerschule besuchte und hohe Telefonrechnungen vor- handen waren (Urk. 1/001302). Mit der Begründung der Vorinstanz (Urk. 45 Erw. III.4.1.2.) ist sodann davon auszugehen, dass seine Aussagen betreffend seiner angeblichen Spielsucht nicht überzeugen und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Auch in der heutigen Befragung machte er zur Dauer seiner Spielsucht Angaben, die seinen bisherigen Aussagen widersprechen (Prot. II S. 10 f.). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass bei einem solchen Aus- sageverhalten die Spielsucht nicht derart im Vordergrund gestanden hat. Insge- samt wirkt demnach das Tatverschulden des Beschuldigten 1 auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. 2.1.3. Das Verschulden des Beschuldigten 1 wiegt somit nicht mehr leicht. Eine Einsatzstrafe im Bereich von rund 30 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Ver- schulden angemessen. 2.2. Bei der Bewertung des Tatverschuldens betreffend den Pfändungsbetrug ist ebenfalls der lange Deliktszeitraum von knapp 10 Jahren und die Gefährdung der Gläubigerinteressen im erheblichen Umfang von knapp Fr. 90'000.– einzubezie- hen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich dabei insbesondere die mehrfache
- 20 - Tatbegehung aus. Die kriminelle Energie ist im Vergleich zum Sozialhilfebetrug indessen etwas geringer einzuschätzen, wurde der Beschuldigte 1 nicht von sich aus tätig, sondern reagierte im Rahmen des Pfändungsverfahrens mit lügenhaften Angaben zur Einkommenssituation der Familie. Dabei verwies er im wesentlichen auf die Unterstützung durch das Sozialamt und verschwieg bewusst die zusätzli- chen Einkommen von ihm und der Beschuldigten 2 sowie die beiden Fahrzeuge und machte falsche Angaben zum Aufenthalt der Tochter. Für das Betreibungs- amt bestand kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Dem Beschuldigten 1 kommt dabei auch hier die massgebliche Rolle zu. Was seine Motivation anbe- langt, so kann auf die vorstehenden Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (vorstehend Ziff. 2.1.2.). Das Tatverschulden ist als noch leicht zu beurteilen und eine hypothetische Strafe von 7 Monaten erscheint angemes- sen. 2.3.1. In Anwendung des Asperationsprinzips ist in einer Gesamtwürdigung die Einsatzstrafe angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 Erw. 3.2.; BGE 118 IV 119 E. 2b; 127 IV 101 E. 2c.; Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 49). Zu beachten ist dabei das Verhältnis der einzelnen Taten unterei- nander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). 2.3.2. Auszugehen ist von der Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Betrug von 30 Monaten. Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass der mehrfache Pfän- dungsbetrug zwar ein eigenständiges Delikt ist, aber insofern einen Konnex auf- weist, als es im Zusammenhang mit dem Verheimlichen der Erwerbstätigkeit steht. Insgesamt erweist sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine taten- bezogene Freiheitsstrafe von 34 Monaten als gerechtfertigt.
- 21 - 2.4.1. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 er- geben sich aus den Befragungen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. 4/003467-74, Urk. 28 S. 1-5) und sind auch im angefochtenen Urteil darge- stellt (Urk. 45 Erw. III.4.4.). Darauf kann verwiesen werden. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1 seine bisherigen Angaben zur Person weitgehend (Prot. II S. 6-11). 2.4.2. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (Urk. 56). Die Vorstrafenlosigkeit ist ebenfalls neutral zu gewichten. 2.4.3. Der Beschuldigte 1 zeigte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung und in der Berufungsverhandlung geständig und reuig (Urk. 28 S. 8, Prot. I S. 14 und Prot. II S. 12 und S. 15). Gleichzeitig erklärte er betreffend der Pfändungsdelikte, er habe nur das gemacht, was man ihm beim Betreibungsamt gesagt habe (Urk. 28 S. 8). Diese Äusserungen sind deshalb – entsprechend der Einschätzung der Vorinstanz – nur zurückhaltend zu seinen Gunsten zu werten. Mit der Vorinstanz ist sodann die Verletzung des Beschleunigungsgebotes leicht strafmindernd anzurechnen. 2.5. Zusammenfassend erscheint eine Strafe von 30 Monaten Freiheitstrafe als angemessen.
3. Strafzumessung für die Beschuldigte 2 3.1.1. Für die objektiven Tatkomponenten ist beim gewerbsmässigen Betrug zu- nächst auf die Erwägungen betreffend den Mittäter zu verweisen (vorstehend Ziff. 2.1.1). Die Beschuldigte 2 ist allerdings beim Sozialamt weniger oft in Er- scheinung getreten als der Beschuldigte 1. Wie bereits erwähnt, ist denn auch ihr Tatbeitrag im Vergleich zum Mittäter als geringer zu gewichten, was verschul- densmindernd wirkt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 45 Erw. III.5.1.1.). Sie hat indessen, auch wenn sie nicht die treibende Kraft hinter dem Betrug war, doch über Jahre mit dem Beschuldigten 1 die Sozialbe- hörden hinters Licht geführt und mit ihrem verheimlichten Einkommen von über Fr. 100'000.– auch aktiv einen erheblichen Beitrag für den ungerechtfertigten Be-
- 22 - zug von Sozialgeldern geleistet. Die objektive Tatschwere erscheint als nicht mehr leicht und die Einsatzstrafe ist auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht hat der Verteidiger der Beschuldigten 2 vor allem auf ihre Spielsucht als verschuldensrelativierender Moment hingewiesen (Urk. 31 S. 7 ff.). Der in diesem Zusammenhang erstattete gerichtspsychiatrische Befund vom
23. September 2011 der Universitätsklinik Zürich (Urk. 4/003709) hält fest, dass die Beschuldigte 2 im Zeitraum zwischen 1990 bis ca. 2007 die Diagnosekriterien für das "Pathologische Spielen" erfülle. In den Jahren 2002/2003 habe sich zu- dem eine Panikstörung entwickelt, welche schliesslich vor drei bis vier Jahren ur- sächlich für das Sistieren des pathologischen Spielens gewesen sei. Zudem liege ihre Intelligenz im unterdurchschnittlichen Bereich. Diese Spielsucht der Beschul- digten 2 habe jedoch keine deutliche Beeinträchtigung des psychosozialen Funk- tionsniveaus zur Folge. Gleiches gelte für ihre unterdurchschnittliche Intelligenz- ausstattung. Sie sei sodann nicht unfähig gewesen, das Verbotene der inkrimi- nierten Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch sei keine re- duzierte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Ta- ten vorgelegen (Urk. 4/003709 ff; 003737). Abschliessend hält das Gutachten fest, dass das pathologische Spielen und die unterdurchschnittliche Intelligenz- ausstattung im Hinblick auf die vorgeworfenen Delikte nicht schuldfähigkeitsrele- vant seien. Aus psychiatrischer Sicht lieferten beide Faktoren jedoch einen Ver- stehenshintergrund für das strafbare Verhalten der Beschuldigten 2, dessen Be- deutung für die Strafzumessung juristisch-normativ zu beurteilen sein werde (Urk. 4/003739). Der amtliche Verteidiger hält im Gegensatz dafür, dass wegen der Spielsucht von einer zumindest leicht reduzierten Steuerungs- und Einsichtsfähig- keit auszugehen sei (Urk. 31 S. 10). Die Vorinstanz hat eine solche gestützt auf das Gutachten verneint (Urk. 46 Erw. II.5.1.2.). Sie hält indessen ebenfalls fest, dass das bei der Beschuldigten 2 diagnostizierte pathologische Spielen zwischen 1990 bis ca. 2007 ihre Lebensweise bestimmt habe, welche nicht als luxuriös ein- zustufen sei. Dennoch seien als Motiv letztlich finanzielle und egoistische Gründe auszumachen. Damit zeigt sich, dass doch die Spielsucht in dieser Periode ihr Leben und damit auch ihre Verhaltensweise geprägt hat. Die finanzielle Not hatte
- 23 - ihre Ursache vor allem in der Spielsucht. Deshalb besteht für das deliktische Ver- halten ein finanzielles Motiv, schwergewichtig durch die Spielsucht hervorgerufen. Abgesehen von dieser Sucht sind sonst keine anderen Motive erkennbar. Diesem Umstand ist im leichten Grade verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Auch das Gutachten verschliesst sich letztlich mit dem etwas unscharfen Begriff "Ver- stehenshintergrund" nicht gegen eine solche Interpretation. Den von der Vorinstanz im Übrigen gemachten Erwägungen zur subjektiven Tat- schwere kann uneingeschränkt gefolgt werden (Urk. 45 Erw. III.5.1.2.). Insbeson- dere ist der vom Beschuldigten 1 ausgehende Druck auf die Beschuldigte 2 nicht derart, dass ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB zur Anwendung gelan- gen würde. Vielmehr ist dieser Umstand nur leicht zu ihren Gunsten zu berück- sichtigen. 3.1.3. Insgesamt wird das objektive durch das subjektive Tatverschulden relati- viert und die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 20 Monate anzusetzen. 3.2. Was nun die Tatkomponente beim Pfändungsbetrug angeht, so kann betref- fend der objektiven Tatschwere grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. 2.2.). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten hat, ist verschuldensrelativierend zu werten, dass sie nur wenige Male persönlich an den Pfändungsvollzügen teilgenommen hat und ins- gesamt eine untergeordnete Rolle im Vergleich zum Beschuldigten 1 eingenom- men hat. Sodann ist auch hier der Spielsucht mit einer leichten Verschuldensmin- derung Rechnung zu tragen. Es ist diesbezüglich insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wobei die Einsatzstrafe auf 4 Monate anzu- setzen wäre. 3.3. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips (vorstehend 2.3.1.) diese auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 24 - 3.4.1. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erge- ben sich aus den Befragungen in der Untersuchung (Urk. 4/003530 - 32) und dem psychiatrischen Gutachten (Urk. 4/003709 ff) und sind auch im angefochtenen Ur- teil dargestellt (Urk. 48 S. 20). Darauf kann verwiesen werden. Aus diesen persönlichen Verhältnissen und ihrem Werdegang ergeben sich keine über die beim Tatverschulden berücksichtigen Faktoren hinausgehenden straf- zumessungsrelevanten Umstände. 3.4.2. Im Schweizerischen Strafregister ist die Beschuldigte aktuell nicht ver- zeichnet (Urk. 57). Die Vorstrafenlosigkeit ist ebenfalls neutral zu gewichten. 3.4.3. Was das Nachttatverhalten angeht, so hat die Vorinstanz die Umstände sorgfältig gewürdigt. Indessen ist ihre Reue etwas stärker zu gewichten; ihre Be- rufung auf die durch das Gutachten ausgewiesene Spielsucht ist von ihrer subjek- tiven Empfindung her durchaus nachvollziehbar und tut ihrer geäusserten Reue keinen Abbruch. Somit erweist sich aufgrund des Nachtatverhaltens doch eine etwas stärkere Strafreduktion als angebracht. 3.4.4. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit der Vorinstanz (Urk. 45 Erw. III.5.4.5.) ebenfalls zugunsten der Beschuldigten zu werten. Ebenso wenig wie beim Beschuldigten 1 ist eine besondere Strafempfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre (Urk. 45 Erw. III.5.4.2.). 3.5. Zusammenfassend erscheint eine Strafe von 18 Monaten Freiheitstrafe als angemessen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum Strafvollzug zutreffend wiedergegeben (Urk. 45 Erw. IV.1.). Darauf kann verwiesen werden. Sie hat auch bei beiden Be- schuldigten mit zutreffenden Erwägungen den teilbedingten bzw. bedingten Voll- zug gewährt. Zufolge des Verschlechterungsgebotes ist diese Regelung zu über- nehmen.
- 25 - VI. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Dispositivziffern 5 bis 7) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im gewichtigen Schuldpunkt unterliegen die Beschuldigten vollumfänglich, während sich die Sanktion hinsicht- lich der Höhe bei der Beschuldigten 2 nur leicht zu ihren Gunsten ändert. Dies rechtfertigt indessen keine Änderung der Kostenauflage. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen, sind deshalb unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie − des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig
- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie
- des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe.
- 26 -
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Mo- nate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. a) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'034.60 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 4'348.10 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden den Beschuldigten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft Stadt Zürich, Soziale Dienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft Stadt Zürich, Soziale Dienste
- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.