Sachverhalt
1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl, welcher als Anklage- schrift gilt (Urk. 31 S. 3-5; Art. 356 Abs. 1 StPO). 2.1 Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen objektiven Sachverhalt grund- sätzlich anerkannt. Namentlich hat er als korrekt bezeichnet, dass er ab Februar 2002 bis und mit Juni 2011 vom Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ einen monatlichen Direktabzug in der Höhe von Fr. 300.– auf die monat- liche Miete erhalten hat, dass die Miete für den Monat Juli 2011 vollständig vom Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ übernommen wurde und dass der Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ ihm zu Weihnachten 2010 Fr. 1'000.– auf sein Konto ausbezahlte (Urk. 3 S. 3 f.; Urk. 25 S. 4 und 6 f.; Urk. 40 S. 3 f.; Prot. II S. 9). Er bestritt auch nicht, im gleichen Zeitraum 97 Zah- lungsbelege jeweils mit dem Computer dahin abgeändert zu haben, dass er den tatsächlich durch ihn selber bezahlten Mietbetrag um Fr. 300.– erhöhte und den vollen Mietzins einsetzte sowie dass er die so manipulierten Quittungen an- schliessend der Fürsorgebehörde einreichte. Ebenso anerkannte er, den Einzah- lungsschein für die Miete Juli 2011 derart abgeändert zu haben, dass der Betrag für die damalige Miete von Fr. 1'281.15 als durch ihn bezahlt erschien, obwohl der volle Betrag eingestandenermassen vom Solidaritätsfonds der Baugenossen- schaft F._____ übernommen worden war (Urk. 3 S. 4; Urk. 25 S. 3 und 6; Urk. 40 S. 3; Prot. II S. 9 f.). Auch stellte er nicht in Abrede, dass ihm die Fürsorgebehör- de aufgrund der durch ihn veränderten Zahlungsbelege insgesamt Fr. 31'281.15 zu viel für seine Wohnungsmiete bezahlt und in Anbetracht des Weihnachtsbetra-
- 6 - ges 2010 von Fr. 1'000.– überdies in diesem Umfang zu viel Fürsorgeleistung ausgerichtet hat (Urk. 25 S. 5-7). 2.2 Diese konstanten Eingeständnisse in den Befragungen erfolgten jeweils spontan und sie erscheinen entsprechend authentisch sowie zuverlässig. Sie sind auch glaubhaft und nachvollziehbar, decken sie sich doch mit der übrigen Akten- lage (namentlich mit Urk. 2/2/2 und Urk. 24, Urk. 2/2/3 und 26/1-3). Es besteht kein Grund, darauf nicht abzustellen, auch wenn es der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren als unzutreffend bezeichnet, ein "Geständnis" abgelegt zu haben (Urk. 59/1 S. 2).
3. Bestritten ist der Sachverhalt in subjektiver Hinsicht: Zwar räumte der Be- schuldigte ein, gewusst zu haben, dass er Mietzinsreduktionen der Fürsorgebe- hörde hätte melden müssen. Der Beschuldigte machte aber stets geltend, in die- sem Fall sei es nicht so gewesen, denn er sei davon ausgegangen, dass die Für- sorgebehörde dies in Zusammenarbeit mit dem Solidaritätsfonds der Baugenos- senschaft F._____ ausgearbeitet und darüber Bescheid gewusst habe bzw. dass die das miteinander abgesprochen hätten (Urk. 3 S. 3 ff.; Urk. 25 S. 2 f.; Urk. 40 S. 4; Prot. II S. 9). Auch vom Weihnachtsgeld habe die Fürsorgebehörde Kenntnis gehabt (Urk. 3 S. 4; Urk. 40 S. 4; Prot. II S. 9). 3.1 Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 57 S. 4 f.), fiel die Be- hauptung des Beschuldigten, die Fürsorgebehörde und der Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft hätten sich über seine Unterstützung verständigt, in den Ein- vernahmen sehr pauschal aus. Nähere oder konkrete Angaben konnte der Beschuldigte dazu nicht machen. Die Aussagen der Zeugin G._____ (Urk. 26/1) und des Zeugen H._____ (Urk. 27/1) vermögen den Standpunkt des Beschuldigten nicht zu stärken. Ebenso wenig er- geben sich sonst aus den Akten irgendwelche Hinweise dafür, dass die zuständi- gen Personen der Fürsorgebehörde von der Unterstützung durch den Solidaritäts- fonds gewusst haben. Vielmehr belegt die Strafanzeige das Gegenteil (Urk. 1 und Urk. 2/2/1-11 sowie die nachfolgende Erwägung 3.2.4). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte von der Fürsorgebehörde mit einem Grundbetrag unterstützt
- 7 - und ihm die Miete separat nach Vorweisen der Einzahlungsscheine vergütet wur- de, spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten. Die Fürsorgebehörde wollte damit offensichtlich die effektiv bezahlte Miete entgelten und dem Beschuldigten nicht eine Pauschale für die Mietkosten oder den Mietzins gemäss Mietvertrag überweisen. Dass die Fürsorgebehörde im Wissen um die Unterstützung des Be- schuldigten durch den Solidaritätsfonds diesem unter dem Titel "Mietzins" Fr. 300.– mehr als die tatsächlich bezahlte Miete überwiesen haben soll, erscheint völlig abwegig. Eher noch wäre denkbar, dass die Fürsorgebehörde die effektive
– also die reduzierte – Miete abgegolten und allenfalls den Grundbetrag um Fr. 300.– erhöht hätte, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, diese Fr. 300.– des Solidaritätsfonds sollten dem Beschuldigten für den allgemeinen Lebensunterhalt zu Gute kommen. Anhaltspunkte dafür sind aber keine ersichtlich. Es geht auch nicht aus den Akten hervor, dass der Solidaritätsfonds die Unterstützung des Be- schuldigten in irgendeiner Weise mit der Fürsorgebehörde koordiniert hätte oder dass der Beitrag des Solidaritätsfonds abhängig von den Leistungen der Fürsor- gebehörde gewesen wäre (vgl. Reglement und Bemessungsrichtlinien des Solida- ritätsfonds, Urk. 5/8 und 5/9). Insgesamt kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich die Darstellung des Beschuldigten nicht stützen lässt. Auch die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragten Zeugeneinver- nahmen (Urk. 41) könnten daran nichts ändern, zumal einerseits G._____ bereits als Zeugin einvernommen wurde (Urk. 26/1) und andererseits E._____ dem Be- schuldigten laut dessen Schilderung lediglich beim Ausfüllen des Gesuchsformu- lars und des Erhebungsbogens behilflich war (Urk. 41 S. 1). Der im Berufungsver- fahren erneut gestellte Antrag auf Einvernahme von E._____ ist somit mit dersel- ben Begründung wie vor Vorinstanz abzuweisen (Urk. 57 S. 4 f.). 3.2 Neuer Beweisantrag des Beschuldigten im Berufungsverfahren 3.2.1 Im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest. Zur Begründung seines Beweisantrages, nunmehr C._____ und D._____ als Zeugen einzuvernehmen, reichte der Beschuldigte ein von diesen Personen un- terzeichnetes Schreiben des Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ vom 1. Juli 2013 (Urk. 59/2) ein. Daraus soll unter anderem erkennbar sein, dass
- 8 - die Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde B._____, also die Privatklägerin, mit dem Solidaritätsfonds Kontakt gehabt und von dessen Unterstützung an ihn gewusst habe und informiert gewesen sei sowie dass er (Beschuldigter) in guten Treuen habe annehmen dürfen, dass seinetwegen einvernehmliche Verbindun- gen zwischen der Fürsorgebehörde und dem Solidaritätsfonds bestanden hätten (Urk. 59/1 S. 1). 3.2.2 Das zitierte Schreiben an den Beschuldigten vom 1. Juli 2013 nimmt Bezug auf sein Unterstützungsgesuch an den Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ vom 26. April 2013, dort eingegangen am 22. Juni 2013. Darin wird ihm der Beschluss der Kommissionsmitglieder mitgeteilt, die Unterstützung an ihn in Form einer Mietzinsreduktion von Fr. 400.– pro Monat durch den Solidaritätsfonds ab dem 1. April 2013 um ein Jahr zu verlängern (ab Mai 2011 wurde die monatlich gewährte Mitzinsreduktion an den Beschuldigten auf Fr. 400.– erhöht; vgl. Urk. 26/1 S. 3, Urk. 26/3 Brief an den Beschuldigten vom 27. April 2011 und Urk. 40 S. 3). Zugleich wird der Beschuldigte darum gebeten, in Zukunft ein aktuelles Gesuch zu erstellen und nicht eine Kopie des Vorjahres einzureichen. Zum Bei- spiel stimme auf dem eingereichten Gesuch vom 20. Februar 2012 die Direktzah- lung der Fürsorgebehörde nicht mehr. Kopien des Schreibens gingen an Frau G._____ von der Baugenossenschaft F._____ und an alle Mitglieder des Solidari- tätsfonds (Urk. 59/2). 3.2.3 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten datieren zwischen Januar 2003 und September 2011. Aus dem genannten Schreiben lässt sich schliessen, dass seitens des Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ im Anschluss an den Eingang des gegenständlichen Gesuches des Beschuldigten (22. Juni 2013), somit im Sommer 2013, eine Rücksprache des Solidaritätsfonds bei der Fürsorgebehörde betreffend die Höhe der aktuellen Direktzahlung an den Be- schuldigten stattgefunden haben muss. Zum Deliktszeitraum (Januar 2003 bis September 2011) besagt das Schreiben nichts. Auch der Beschuldigte vermag nicht darzulegen, inwiefern dieses Schreiben Kontakte der Fürsorgebehörde mit dem Solidaritätsfonds im Sinne von gegenseitiger Information betreffend den Be- schuldigten in der Deliktszeit sollte belegen können.
- 9 - 3.2.4 Hingegen ergibt sich aus der Strafanzeige der Privatklägerin vom 14. De- zember 2011 samt Beilagen (Urk. 1 und Urk. 2/2/1-11), dass der Beschuldigte im Juli 2011 anlässlich der jährlichen Überprüfung im Hinblick auf die Weiterführung der Unterstützung ab 1. September 2011 von der Privatklägerin schriftlich und mündlich zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert wurde, welcher Aufla- ge er trotz mehrmaliger Erinnerungen nicht (vollständig) nachkam, sondern viel- mehr nicht kooperierte, den Kontakt abbrach und auch seinem Arbeitsplatz im … in I._____ unentschuldigt fernblieb (Urk. 2/2/4; Urk. 2/2/7). Infolge der Nachfor- schungen zu seinem Verbleib im September 2011 erhielt die Privatklägerin von der Baugenossenschaft F._____ Informationen zum Mietzins und anschliessend – auf ihren Wunsch – eine Aufstellung der vom Beschuldigten ab 2002 bezogenen Beiträge aus dem Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft, datierend vom
3. Oktober 2011 (Urk. 2/2/3; Urk. 2/2/7, Aktennotiz vom 12.09.2011). Aufgrund ih- rer Nachfrage und der Aufstellung realisierte die Privatklägerin, dass der Beschul- digte während Jahren Beiträge aus dem Solidaritätsfonds erhalten, diese aber al- lesamt der Privatklägerin verschwiegen hatte. Insbesondere konstatierte die Pri- vatklägerin, dass aus den vom Beschuldigten jeweils in Kopie eingereichten mo- natlichen Wohnungsmietzinsquittungen der Mietzinsabzug durch die Vermieterin, die Baugenossenschaft F._____, nicht erkennbar war, sondern dass die Quittun- gen den durch den Mietvertrag festgelegten Betrag für den Mietzins ausweisen. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 stellte die Privatklägerin die Sozialhilfeleis- tungen an den Beschuldigten mit Wirkung per 1. September 2011 teilweise ein (Urk. 2/2/5) und es kam am 14. Dezember 2011 zur Strafanzeige (Urk. 1). Glei- chentags wurde dem Beschuldigten der begründete Beschluss der Privatklägerin übermittelt, womit dieser zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozi- alhilfe verpflichtet wurde (Urk. 2/2/1, Beschluss vom 13.12.2011). 3.2.5 Damit ist offenkundig, dass sich die Kommunikation zwischen der Fürsor- gebehörde und dem Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft in der vorliegenden Sache (erst) aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten bezüglich künftiger Fürsorgeleistungen sowie seines Kontaktabbruchs gegenüber der Für- sorgebehörde im August / September 2011 ergeben hat (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2/10 S. 1). Weiter zurückliegende Kontakte zwischen den zwei Stellen betreffend die
- 10 - Person der Beschuldigten sind wie erwähnt nicht ersichtlich. Namentlich finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte für einen irgendwie gearteten automatischen In- formationsaustausch zwischen der Fürsorgebehörde und der Baugenossenschaft resp. deren Solidaritätsfonds im hier einzig relevanten Deliktszeitraum. Vielmehr basiert der Standpunkt des Beschuldigten, die beiden Stellen hätten sich über seine Unterstützung verständigt bzw. es hätten seinetwegen (schon immer bzw. auch vor Sommer 2011) einvernehmliche Verbindungen bestanden (Urk. 59/1 S. 1), offensichtlich auf einer blossen Mutmassung. 3.2.6 Unter all diesen Umständen ist unerfindlich, welch weiteren Erkenntnisse die beantragten Zeugeneinvernahmen vermitteln könnten. Der Antrag des Be- schuldigten, C._____ und D._____ – die dem Beschuldigten am 1. Juli 2013 na- mens des Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ die beschlossene Mietzinsreduktion ab April 2013 mitteilten (Urk. 59/2) und auch davor an den Be- schuldigten gerichtete Schreiben des Solidaritätsfonds unterzeichnet hatten (Urk. 26/3) – als Zeugen zu befragen, ist folglich abzuweisen.
4. Damit ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl (Urk. 31) auszugehen. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1.1 Der Staatsanwaltschaft folgend, hat die Vorinstanz das Handeln des Be- schuldigten als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als unrechtmässige Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG gewürdigt (Urk. 31 und Urk. 57 S. 11). 1.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe weder betrogen noch Urkundenfäl- schung begangen. Von ihm seien keinerlei "Täuschung" oder gar "Arglist", "Vor- spiegelungen" oder "Lügengebäude" ausgegangen und es hätten auch keine Ab- sichten dieser Art bestanden. Dem Fürsorgeamt sei seine Notlage bekannt gewe- sen und diesem sei keinerlei Schaden schuldhaft oder rechtwidrig zugefügt wor- den (Urk. 59/1 S. 1 f.; vgl. auch Prot. II S. 10 und 12).
- 11 -
2. Mehrfacher Betrug 2.1 Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezügli- che Gerichtspraxis sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich und zutreffend dar- gelegt (Urk. 57 S. 5-7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Täuschung kann durch aktives Tun – etwa durch ausdrückliche Angabe unzu- treffender Daten bzw. Zahlen, zum Beispiel eines unrichtigen Einkommens – oder auch durch konkludentes Handeln – namentlich durch Verschweigen von Tatsa- chen, beispielsweise Nichtdeklarieren einer Schenkung, einer Vergünstigung oder eines Sparbuches – erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). 2.2 Irreführung bzw. arglistige Täuschung Zu Recht hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Irreführung bzw. Täu- schung bejaht. Der Beschuldigte täuschte die Fürsorgebehörde, indem er ihr mo- natlich Kopien von abgeänderten Quittungen einreichte. Damit erweckte er den Eindruck, die Miete für seine Wohnung sei so hoch wie darauf vermerkt. Diese Angaben entsprachen jedoch nicht der Wahrheit, da dem Beschuldigten durch den Sozialfonds der Baugenossenschaft F._____ eine monatliche Mietzinsreduk- tion von Fr. 300.– gewährt bzw. einmal ein vollständiger Mietzins erlassen worden war, weshalb der effektiv durch den Beschuldigten geschuldete und tatsächlich bezahlte Mietzins entsprechend weniger betrug. Diese Täuschungshandlungen sind ohne weiteres als arglistig zu bezeichnen, denn der Beschuldigte hat mit ver- fälschten Urkunden operiert. Im geschäftlichen Verkehr muss grundsätzlich auf die Echtheit bzw. Unverfälschtheit einer Urkunde vertraut werden dürfen. Auch bestanden vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass die vom Beschuldigten vorge- legten Kopien der durch die Schweizerische Post abgestempelten Quittungen für die Mietzinszahlungen verfälscht sein könnten (BSK StGB II - Gunther Arzt, Basel 2013, Art. 146 N 65 mit Hinweisen). Ergänzend kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 6).
- 12 - Durch das jeweilige Einfordern der Quittungsbelege sowie periodische Überprü- fung der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten (Urk. 2/2/4, 2/2/8 und 2/2/9) hat die Fürsorgebehörde auch die notwendigen Vorsichtsmass- nahmen getroffen, so dass eine Opfermitverantwortung entfällt. Abgesehen davon sind einer Sozialhilfebehörde schon aus Kostengründen enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumentarium der Strafverfolgungsbehörden und soll einem Ansprecher von Fürsorgeleistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einem potentiellen Verbrecher begegnen. Den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit kann die Sozial- hilfebehörde nicht verlangen noch eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit auf- wändigen Beweismassnahmen zu widerlegen zu versuchen, bevor Auszahlungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen Angaben verlassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13; BSK StGB II - Gunther Arzt, Art. 146 N 94 ff.). 2.3 Vermögensverfügung und Vermögensschaden Aufgrund der verfälschten Urkunden mit den manipulierten Zahlen hat der Be- schuldigte bei der Privatklägerin einen Irrtum über seine wahre wirtschaftliche Si- tuation bewirkt. Das hatte zur Folge, dass dem Beschuldigten unter dem Titel Rückerstattung für die Miete zu hohe Geldbeträge ausgerichtet wurden, in wel- chem Umfang die Fürsorgebehörde einen Vermögensschaden erlitt. 2.4 Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind auch das Handeln mit Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zu bejahen (Urk. 57 S. 7). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er von Anfang an wusste oder zu- mindest wissen musste, dass die Fürsorgebehörde keine Kenntnis von seiner re- gelmässigen Unterstützung sowie dem einmaligen Mietzinserlass durch den Soli- daritätsfonds der Baugenossenschaft hatte. Ohne konkrete Hinweise für eine be- stehende Kommunikation zwischen der Fürsorgebehörde und dem Solidaritäts- fonds – und solche konnte er betreffend den Deliktszeitraum keine nennen – durf- te der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass diese in Kontakt stehen und sich
- 13 - gegenseitig informieren würden. Zu Recht hat die Vorinstanz die Berufung des Beschuldigten auf Information und Wissen seitens der Fürsorgebehörde als Schutzbehauptung eingestuft. Weiter musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er lediglich Anspruch auf die tatsächlich durch ihn geschuldete Miete hatte, erfolgte die Rückerstattung doch nur gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen. Schliesslich ergibt sich der Vorsatz auch daraus, dass der Beschul- digte die verlangten Quittungen gezielt abänderte, d.h. betragsmässig erhöhte und damit die Unterstützung des Solidaritätsfonds absichtlich verschwieg, offen- sichtlich um grössere Rückvergütungen zu erhalten. In dem Umfang, in welchem der Beschuldigte zu hohe Fürsorgeleistungen erhielt, war er wirtschaftlich besser gestellt und damit unrechtmässig bereichert, denn er hätte gegenüber der Fürsorgebehörde nur Anspruch auf den durch ihn tatsächlich geschuldeten Mietzins gehabt. 2.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ebenso wie einen beachtli- chen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB hat die Vorinstanz mit zutref- fender Begründung verneint (Urk. 57 S. 7 f.). Die Argumentation des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, mit welcher er das Sozialsystem der Schweiz kritisierte und auf die Problematik der sozial ärmsten Schicht aufmerksam machte, erscheint aus dessen Sicht in man- cher Hinsicht nachvollziehbar (Urk. 67). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Sozialhilfe auf dem Gedanken der Solidarität, jedoch auch dem Subsidiaritäts- prinzip beruht, indem der Staat nur dann Unterstützung leistet, wenn sonst keine genügende vorhanden ist. Aufforderungen der Behörden zur Deklaration der Vermögenswerte stellen somit keine Drohungen oder Nötigungen (vgl. a.a.O. S. 5, Ziff. 1.1.8) dar, sondern dienen der gerechten Verteilung der vorhandenen Mittel. Zudem sind Strafgerichte nicht für politische Fragestellungen zuständig, weshalb die Argumentation des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nichts am Ergebnis zu ändern vermag. 2.6 Die Vorinstanz hat richtigerweise auf mehrfachen Betrug erkannt. Sie führte dazu aus, es könnte fraglich sein, ob es sich tatsächlich um einen mehrfachen
- 14 - Betrug handelte oder ob vielmehr ein von einem einmaligen Vorsatz getragenes Vorgehen vorlag. Hinsichtlich der monatlichen Abänderung der Einzahlungs- scheine bzw. Quittungen könnte allenfalls noch von einem einmaligen Vorsatz gesprochen werden; spätestens als der Beschuldigte dann aber den Einzah- lungsschein für den Monat Juli 2011 so abgeändert habe, dass die gesamte Miete als bezahlt erschien, obwohl ihm diese Miete gänzlich erlassen worden sei, müs- se er einen neuen Vorsatz gefasst haben. Somit sei – wie eingeklagt – von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen (Urk. 57 S. 8). 2.7.1 Die Frage, ob auch schon mit der monatlichen Abänderung der Empfangs- scheine eine mehrfache Tatbegehung vorgelegen hätte, liess die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung offen (Urk. 57 S. 8). Im Rahmen der Sanktion bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts erwog die Vorinstanz dann, mangels gegen- teiliger Behauptung in der Anklageschrift sei von einem einheitlichen Willensent- schluss auszugehen, weshalb der Betrug sowie die Urkundenfälschung gesamt- heitlich zu beurteilen seien. In Analogie zur Situation bei den Dauerdelikten sei es angemessen, den September 2011 einheitlich als Zeitpunkt der Tatbegehung zu bezeichnen, weil damals die Betrugsdelinquenz und die untrennbar damit verbun- denen Urkundenfälschungen ein Ende gefunden hätten (Urk. 57 S. 11). 2.7.2 Hierzu drängen sich unter Hinweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 folgende Bemerkungen auf: Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel", Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen, Tö- tung durch mehrere Messerstiche). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt
- 15 - oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einfüh- ren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.2). Sowohl bei den Betrugs- wie auch bei den Fälschungshandlungen (dazu die nachstehende Erwägung III. 3.) liesse sich noch von einem engen räumlichen Zu- sammenhang sprechen, hat doch der Beschuldigte die Einzahlungsscheine bei sich zu Hause abgeändert und eingescannt sowie diese anschliessend H._____ von der Fürsorgebehörde eingereicht (Urk. 25 S. 3 und 6; Urk. 31 S. 4; Urk. 40 S. 3). In zeitlicher Hinsicht kann hier jedoch selbst bei objektiver Betrachtung nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen zusammen- gehörenden Geschehens die Rede sein, liegen die einzelnen Handlungen doch jeweils ca. ein Monat und teilweise auch mehr auseinander (vgl. Urk. 2/2/2 und Urk. 24), was als grösserer zeitlicher Abstand zu betrachten ist (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Dass die Handlungen allenfalls auf einem einheitlichen Willensakt (einheit- liches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhen und immer am gleichen Ort ausgeführt wurden, genügt für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Es kann daher offenbleiben, ob das Tätig- werden des Beschuldigten auf einen einmaligen Willensentschluss zurückgeht. Gegen eine natürliche Handlungseinheit spricht auch, dass sich die Vielzahl der Einzelakte, insgesamt 98, über den sehr langen Zeitraum von neun Jahren er- streckte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6.2). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte jeden einzelnen Einzahlungsschein bzw. jede Quittung von neuem und separat verfälschte und danach der Privatklägerin übermittelte, er somit bei einer grossen Zahl von Gele- genheiten tätig werden musste. So kann insbesondere auch bei den Fälschungs- handlungen nicht von einer zusammenhängenden einmaligen Serie wie etwa bei der Herstellung von Falschgeld ausgegangen werden, abgesehen davon, dass angesichts von Mietzinsschwankungen auch unterschiedliche Beträge in den Quittungen zu verändern bzw. einzusetzen waren. Vielmehr handelt es sich um einen klassischen Fall einer Deliktsserie, welche früher als fortgesetztes Delikt qualifiziert wurde. Fasste man die Handlungen zu einer Einheit zusammen, so würde überdies der von Anfang an zu einer ganzen Betrugsserie entschlossene
- 16 - Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 116 IV 121 E. 2b/cc). Folglich liegt mehrfache Tatbegehung auch hinsichtlich der monatlichen Abände- rung der Einzahlungsscheine bzw. Quittungen durch die jeweilige Erhöhung um Fr. 300.– vor. 2.8 Auch wenn man Betrug und Urkundenfälschung hinsichtlich der monatlichen Abänderung und Vorlage der Quittungen als mehrfache Tatbegehung ansieht und der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung deshalb gesondert zu beurteilen ist (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5), ändert dies vorliegend nichts an der Strafbarkeit der Handlungen. Sowohl nach dem alten, bis 31. Dezember 2006 geltenden wie auch nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gilt die 15-jährige Frist für die Verfolgungsverjährung der beiden Delikte (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB im Vergleich zu Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 Abs. 3 aStGB im Vergleich zu Art. 97 Abs. 3 StGB; Art. 146 Abs. 1 aStGB und Art. 251 Ziff. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB).
3. Mehrfache Urkundenfälschung 3.1 Für die theoretischen Grundlagen der Urkundenfälschung einerseits und die rechtliche Einordnung der vorliegend zu beurteilenden Handlungen des Beschul- digten anderseits kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstin- stanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einzahlungsscheine bzw. Quit- tungen fraglos Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellen, welche vom Beschuldigten verfälscht wurden, indem er ihren Inhalt nachträglich abänder- te, was er unberechtigt und gezielt tat, um sich durch den täuschenden Gebrauch einen unrechtmässigen Vorteil – konkret höhere Sozialhilfeleistungen – zu ver- schaffen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand der Urkundenfälschung. Hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung gilt ana-
- 17 - log das vorne zum Betrug gesagte. Auch hier fehlt es an Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen.
4. Konkurrenz Betrug und Urkundenfälschung Nach der Rechtsprechung besteht zwischen Betrug und Urkundenfälschung we- gen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5; BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom
26. März 2012 E. 1.3; BSK StGB II - Gunther Arzt, Art. 146 N 227 mit weiteren Hinweisen).
5. Unrechtmässige Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG 5.1 Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Sozi- alhilfeleistungen unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft (§ 48a Abs. 1 SHG). Gemäss § 18 SHG hat, wer wirtschaftliche Leistungen der Sozialbehörde erhält, über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Insbesondere sind unaufgefordert Informatio- nen über Veränderung der Verhältnisse zu geben. 5.2 Der Beschuldigte hat zugegebenermassen der Fürsorgebehörde nicht mit- geteilt, dass er im Dezember 2010 vom Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft Fr. 1'000.– erhalten hat (Urk. 26/3). Dieser Betrag ist laut dem Reglement und den Richtlinien des Solidaritätsfonds als finanzielle Unterstützung einzustufen, die zu melden ist (Urk. 5/8 und 5/9). Das wäre selbst dann der Fall, wenn es sich um ein Geschenk handeln würde: Zum einen sind in Reglement und Richtlinien die möglichen Leistungen des Solidaritätsfonds nicht abschliessend aufgezählt (Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/9 S. 1). Überdies war dem Beschuldigten aus unzähligen Treffen und Besprechungen mit dem Zeugen H._____, der als Sozialarbeiter für den Sozialdienst Bezirk Affoltern am Albis den Beschuldigten von 2001 bis 2011 betreute (Urk. 27/1 S. 3) sowie aus dem Merkblatt Sozialhilfe und dem regelmäs- sig auszufüllenden und vom Ansprecher zu unterzeichnenden Formular Einkom- mensverhältnisse / Vermögenswerte bekannt, dass sämtliche Vermögenswerte
- 18 - und alle Einkünfte – namentlich auch Schenkungen – gegenüber dem Sozial- dienst deklariert werden müssen, ansonsten Rückerstattungspflicht und Strafan- zeige drohen (Urk. 2/2/8; Urk. 2/2/9; Urk. 3 S. 5). Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. auch BGE 137 V 143 E. 3.3). Selbst wenn Dritt- hilfe auf freiwilliger Basis erfolgt, ist dies unmassgeblich. An alledem ändert auch der Umstand nichts, dass im Kontoauszug der Baugenossenschaft F._____ be- treffend den Beschuldigten die Fr. 1'000.– nicht verbucht sind (Urk. 26/2) und dass sein Konto bei der Post im Zeitpunkt der Überweisung allenfalls im Minus war (Urk. 3 S. 3; Urk. 25 S. 4). Indem der Beschuldigte verschwiegen hat, diese finanzielle Unterstützung im Sinne des Sozialhilfegesetzes erhalten zu haben, hat er den objektiven Tatbestand von § 48a Abs. 1 SHG erfüllt. 5.3 Unter Hinweis auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 57 S. 10; Urk. 3 S. 5 f.) sowie die Ausführungen unter II. 3. und III. 2.4 hier- vor ist auch der subjektive Tatbestand als gegeben zu betrachten.
6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG schuldig zu sprechen.
- 19 - IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht Es gelangt das neue als das mildere Recht zur Anwendung, wenn auch mit ab- weichender Begründung (vgl. Urk. 57 S. 11). Wie zu zeigen sein wird, ist vorlie- gend für den Betrug und die Urkundenfälschung eine Geldstrafe als Sanktion auszusprechen. Eine solche ist nur nach dem aktuellen Recht möglich, nicht je- doch nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches, wonach für diese Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kam (Art. 146 Abs. 1 aStGB und Art. 251 Ziff. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Abgesehen davon wurde auch etwas mehr als die Hälfte der Taten unter dem neuen Recht begangen.
2. Strafrahmen und Strafart In diesen Punkten hat die Vorinstanz alles Wesentliche gesagt und die richtigen Schlüsse gezogen, so dass ohne Ergänzung darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB).
3. Strafzumessung 3.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur Tat- und Täterkomponente hat sich die Vorinstanz eingehend geäussert (Urk. 57 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). 3.2 Mit den richtigen Überlegungen ist die Vorinstanz vom Betrug als schwers- tem Delikt ausgegangen, hat die jahrelange aktive deliktische Tätigkeit des Be- schuldigten und die relativ hohe Deliktssumme von über Fr. 30'000.– sowie das rein finanzielle Motiv einleuchtend gewichtet und ist aufgrund des – innerhalb des weiten Strafrahmens – noch leichten Verschuldens für die Tatkomponente zu ei- ner hypothetischen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe gelangt. Das erweist sich als angemessen und jedenfalls in keiner Weise übersetzt. Für die mehrfache Urkundenfälschung hat die Vorinstanz in korrekter Beachtung des
- 20 - Umstandes, dass diese mit den Betrugshandlungen untrennbar verknüpft war und in Anwendung des Asperationsprinzips die genannte Einsatzstrafe auf 210 Ta- gessätze Geldstrafe angehoben, was ebenfalls als gerechtfertigt zu bezeichnen ist (Urk. 57 S. 14 f.). Im Rahmen der Täterkomponente gewichtete die Vorinstanz die Biografie ein- schliesslich die Vorstrafenlosigkeit strafzumessungsneutral und das Nachtatver- halten leicht strafreduzierend, was zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen führ- te. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass Vorstrafenlosigkeit zwar grundsätzlich strafzumessungsneutral zu behandeln ist. Indessen ist eine Strafminderung dann in Betracht zu ziehen, wenn diese auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, was bei einer älteren Person – wie dem Beschuldigten – durchaus an- zuerkennen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Somit ist die Geldstrafe leicht auf 150 Tagessätze zu reduzieren. Den Tagessatz bemass die Vorinstanz gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung auf Fr. 40.–. Dies ist mit Verweis auf ihre zutreffen- den Ausführungen ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 57 S. 17). Dasselbe gilt hin- sichtlich der obligatorischen Busse für die unrechtmässige Erwirkung von Leis- tungen gemäss § 48a Abs. 1 SHG in der Höhe von Fr. 300.– bei einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 57 S. 17 f.).
4. Vollzug Zu bestätigen ist sodann die Gewährung des bedingten Vollzuges dieser Geld- strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren, dies unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil (Urk. 57 S. 18 f.). Die Busse von Fr. 300.– ist jedoch zu be- zahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerich- tes Affoltern, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte A._____ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB und der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen im Sin- ne von § 48a Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG) schuldig gesprochen. Das Gericht
- 4 - bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.– und mit einer Busse von Fr. 300.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bemass das Gericht auf 3 Tage. Auf die Schadenersatzklage der Privatklägerin, der Politischen Gemeinde B._____, ver- treten durch die Fürsorgebehörde, trat die Vorinstanz nicht ein. Schliesslich wur- den dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt. 2.1 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 5. November 2013 recht- zeitig Berufung an (Urk. 46; Art. 399 Abs. 1 StPO), und am 23. Dezember 2013 reichte er ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz die Berufungserklärung samt Beilagen ein (Urk. 59/1-3; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. Januar 2014 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63). Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte die Privatklägerin mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung (Urk. 64). 2.2 Mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Antrag, C._____ und D._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 59/1 S. 1). Anlässlich der Berufungs- verhandlung beantragte er zusätzlich wie bereits vor Vorinstanz die Einvernahme von E._____ als Zeugin (Prot. II S. 4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 63). Auf die Beweisanträge des Beschuldigten ist im Zusammenhang mit der nachfol- genden Sachverhaltserstellung einzugehen (Erwägung II. 3.1 und 3.2). 2.3 Sodann reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Februar 2014 das Da- tenerfassungsblatt ein (Urk. 65/1 und 2).
E. 1.1 Der Staatsanwaltschaft folgend, hat die Vorinstanz das Handeln des Be- schuldigten als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als unrechtmässige Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG gewürdigt (Urk. 31 und Urk. 57 S. 11).
E. 1.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe weder betrogen noch Urkundenfäl- schung begangen. Von ihm seien keinerlei "Täuschung" oder gar "Arglist", "Vor- spiegelungen" oder "Lügengebäude" ausgegangen und es hätten auch keine Ab- sichten dieser Art bestanden. Dem Fürsorgeamt sei seine Notlage bekannt gewe- sen und diesem sei keinerlei Schaden schuldhaft oder rechtwidrig zugefügt wor- den (Urk. 59/1 S. 1 f.; vgl. auch Prot. II S. 10 und 12).
- 11 -
2. Mehrfacher Betrug 2.1 Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezügli- che Gerichtspraxis sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich und zutreffend dar- gelegt (Urk. 57 S. 5-7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Täuschung kann durch aktives Tun – etwa durch ausdrückliche Angabe unzu- treffender Daten bzw. Zahlen, zum Beispiel eines unrichtigen Einkommens – oder auch durch konkludentes Handeln – namentlich durch Verschweigen von Tatsa- chen, beispielsweise Nichtdeklarieren einer Schenkung, einer Vergünstigung oder eines Sparbuches – erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). 2.2 Irreführung bzw. arglistige Täuschung Zu Recht hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Irreführung bzw. Täu- schung bejaht. Der Beschuldigte täuschte die Fürsorgebehörde, indem er ihr mo- natlich Kopien von abgeänderten Quittungen einreichte. Damit erweckte er den Eindruck, die Miete für seine Wohnung sei so hoch wie darauf vermerkt. Diese Angaben entsprachen jedoch nicht der Wahrheit, da dem Beschuldigten durch den Sozialfonds der Baugenossenschaft F._____ eine monatliche Mietzinsreduk- tion von Fr. 300.– gewährt bzw. einmal ein vollständiger Mietzins erlassen worden war, weshalb der effektiv durch den Beschuldigten geschuldete und tatsächlich bezahlte Mietzins entsprechend weniger betrug. Diese Täuschungshandlungen sind ohne weiteres als arglistig zu bezeichnen, denn der Beschuldigte hat mit ver- fälschten Urkunden operiert. Im geschäftlichen Verkehr muss grundsätzlich auf die Echtheit bzw. Unverfälschtheit einer Urkunde vertraut werden dürfen. Auch bestanden vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass die vom Beschuldigten vorge- legten Kopien der durch die Schweizerische Post abgestempelten Quittungen für die Mietzinszahlungen verfälscht sein könnten (BSK StGB II - Gunther Arzt, Basel 2013, Art. 146 N 65 mit Hinweisen). Ergänzend kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 6).
- 12 - Durch das jeweilige Einfordern der Quittungsbelege sowie periodische Überprü- fung der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten (Urk. 2/2/4, 2/2/8 und 2/2/9) hat die Fürsorgebehörde auch die notwendigen Vorsichtsmass- nahmen getroffen, so dass eine Opfermitverantwortung entfällt. Abgesehen davon sind einer Sozialhilfebehörde schon aus Kostengründen enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumentarium der Strafverfolgungsbehörden und soll einem Ansprecher von Fürsorgeleistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einem potentiellen Verbrecher begegnen. Den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit kann die Sozial- hilfebehörde nicht verlangen noch eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit auf- wändigen Beweismassnahmen zu widerlegen zu versuchen, bevor Auszahlungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen Angaben verlassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13; BSK StGB II - Gunther Arzt, Art. 146 N 94 ff.). 2.3 Vermögensverfügung und Vermögensschaden Aufgrund der verfälschten Urkunden mit den manipulierten Zahlen hat der Be- schuldigte bei der Privatklägerin einen Irrtum über seine wahre wirtschaftliche Si- tuation bewirkt. Das hatte zur Folge, dass dem Beschuldigten unter dem Titel Rückerstattung für die Miete zu hohe Geldbeträge ausgerichtet wurden, in wel- chem Umfang die Fürsorgebehörde einen Vermögensschaden erlitt. 2.4 Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind auch das Handeln mit Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zu bejahen (Urk. 57 S. 7). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er von Anfang an wusste oder zu- mindest wissen musste, dass die Fürsorgebehörde keine Kenntnis von seiner re- gelmässigen Unterstützung sowie dem einmaligen Mietzinserlass durch den Soli- daritätsfonds der Baugenossenschaft hatte. Ohne konkrete Hinweise für eine be- stehende Kommunikation zwischen der Fürsorgebehörde und dem Solidaritäts- fonds – und solche konnte er betreffend den Deliktszeitraum keine nennen – durf- te der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass diese in Kontakt stehen und sich
- 13 - gegenseitig informieren würden. Zu Recht hat die Vorinstanz die Berufung des Beschuldigten auf Information und Wissen seitens der Fürsorgebehörde als Schutzbehauptung eingestuft. Weiter musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er lediglich Anspruch auf die tatsächlich durch ihn geschuldete Miete hatte, erfolgte die Rückerstattung doch nur gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen. Schliesslich ergibt sich der Vorsatz auch daraus, dass der Beschul- digte die verlangten Quittungen gezielt abänderte, d.h. betragsmässig erhöhte und damit die Unterstützung des Solidaritätsfonds absichtlich verschwieg, offen- sichtlich um grössere Rückvergütungen zu erhalten. In dem Umfang, in welchem der Beschuldigte zu hohe Fürsorgeleistungen erhielt, war er wirtschaftlich besser gestellt und damit unrechtmässig bereichert, denn er hätte gegenüber der Fürsorgebehörde nur Anspruch auf den durch ihn tatsächlich geschuldeten Mietzins gehabt. 2.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ebenso wie einen beachtli- chen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB hat die Vorinstanz mit zutref- fender Begründung verneint (Urk. 57 S. 7 f.). Die Argumentation des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, mit welcher er das Sozialsystem der Schweiz kritisierte und auf die Problematik der sozial ärmsten Schicht aufmerksam machte, erscheint aus dessen Sicht in man- cher Hinsicht nachvollziehbar (Urk. 67). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Sozialhilfe auf dem Gedanken der Solidarität, jedoch auch dem Subsidiaritäts- prinzip beruht, indem der Staat nur dann Unterstützung leistet, wenn sonst keine genügende vorhanden ist. Aufforderungen der Behörden zur Deklaration der Vermögenswerte stellen somit keine Drohungen oder Nötigungen (vgl. a.a.O. S. 5, Ziff. 1.1.8) dar, sondern dienen der gerechten Verteilung der vorhandenen Mittel. Zudem sind Strafgerichte nicht für politische Fragestellungen zuständig, weshalb die Argumentation des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nichts am Ergebnis zu ändern vermag. 2.6 Die Vorinstanz hat richtigerweise auf mehrfachen Betrug erkannt. Sie führte dazu aus, es könnte fraglich sein, ob es sich tatsächlich um einen mehrfachen
- 14 - Betrug handelte oder ob vielmehr ein von einem einmaligen Vorsatz getragenes Vorgehen vorlag. Hinsichtlich der monatlichen Abänderung der Einzahlungs- scheine bzw. Quittungen könnte allenfalls noch von einem einmaligen Vorsatz gesprochen werden; spätestens als der Beschuldigte dann aber den Einzah- lungsschein für den Monat Juli 2011 so abgeändert habe, dass die gesamte Miete als bezahlt erschien, obwohl ihm diese Miete gänzlich erlassen worden sei, müs- se er einen neuen Vorsatz gefasst haben. Somit sei – wie eingeklagt – von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen (Urk. 57 S. 8). 2.7.1 Die Frage, ob auch schon mit der monatlichen Abänderung der Empfangs- scheine eine mehrfache Tatbegehung vorgelegen hätte, liess die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung offen (Urk. 57 S. 8). Im Rahmen der Sanktion bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts erwog die Vorinstanz dann, mangels gegen- teiliger Behauptung in der Anklageschrift sei von einem einheitlichen Willensent- schluss auszugehen, weshalb der Betrug sowie die Urkundenfälschung gesamt- heitlich zu beurteilen seien. In Analogie zur Situation bei den Dauerdelikten sei es angemessen, den September 2011 einheitlich als Zeitpunkt der Tatbegehung zu bezeichnen, weil damals die Betrugsdelinquenz und die untrennbar damit verbun- denen Urkundenfälschungen ein Ende gefunden hätten (Urk. 57 S. 11). 2.7.2 Hierzu drängen sich unter Hinweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 folgende Bemerkungen auf: Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel", Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen, Tö- tung durch mehrere Messerstiche). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt
- 15 - oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einfüh- ren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.2). Sowohl bei den Betrugs- wie auch bei den Fälschungshandlungen (dazu die nachstehende Erwägung III. 3.) liesse sich noch von einem engen räumlichen Zu- sammenhang sprechen, hat doch der Beschuldigte die Einzahlungsscheine bei sich zu Hause abgeändert und eingescannt sowie diese anschliessend H._____ von der Fürsorgebehörde eingereicht (Urk. 25 S. 3 und 6; Urk. 31 S. 4; Urk. 40 S. 3). In zeitlicher Hinsicht kann hier jedoch selbst bei objektiver Betrachtung nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen zusammen- gehörenden Geschehens die Rede sein, liegen die einzelnen Handlungen doch jeweils ca. ein Monat und teilweise auch mehr auseinander (vgl. Urk. 2/2/2 und Urk. 24), was als grösserer zeitlicher Abstand zu betrachten ist (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Dass die Handlungen allenfalls auf einem einheitlichen Willensakt (einheit- liches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhen und immer am gleichen Ort ausgeführt wurden, genügt für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Es kann daher offenbleiben, ob das Tätig- werden des Beschuldigten auf einen einmaligen Willensentschluss zurückgeht. Gegen eine natürliche Handlungseinheit spricht auch, dass sich die Vielzahl der Einzelakte, insgesamt 98, über den sehr langen Zeitraum von neun Jahren er- streckte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6.2). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte jeden einzelnen Einzahlungsschein bzw. jede Quittung von neuem und separat verfälschte und danach der Privatklägerin übermittelte, er somit bei einer grossen Zahl von Gele- genheiten tätig werden musste. So kann insbesondere auch bei den Fälschungs- handlungen nicht von einer zusammenhängenden einmaligen Serie wie etwa bei der Herstellung von Falschgeld ausgegangen werden, abgesehen davon, dass angesichts von Mietzinsschwankungen auch unterschiedliche Beträge in den Quittungen zu verändern bzw. einzusetzen waren. Vielmehr handelt es sich um einen klassischen Fall einer Deliktsserie, welche früher als fortgesetztes Delikt qualifiziert wurde. Fasste man die Handlungen zu einer Einheit zusammen, so würde überdies der von Anfang an zu einer ganzen Betrugsserie entschlossene
- 16 - Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 116 IV 121 E. 2b/cc). Folglich liegt mehrfache Tatbegehung auch hinsichtlich der monatlichen Abände- rung der Einzahlungsscheine bzw. Quittungen durch die jeweilige Erhöhung um Fr. 300.– vor. 2.8 Auch wenn man Betrug und Urkundenfälschung hinsichtlich der monatlichen Abänderung und Vorlage der Quittungen als mehrfache Tatbegehung ansieht und der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung deshalb gesondert zu beurteilen ist (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5), ändert dies vorliegend nichts an der Strafbarkeit der Handlungen. Sowohl nach dem alten, bis 31. Dezember 2006 geltenden wie auch nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gilt die 15-jährige Frist für die Verfolgungsverjährung der beiden Delikte (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB im Vergleich zu Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 Abs. 3 aStGB im Vergleich zu Art. 97 Abs. 3 StGB; Art. 146 Abs. 1 aStGB und Art. 251 Ziff. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB).
3. Mehrfache Urkundenfälschung
E. 3 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht das Urteil in den Dispositivziffern 1-4 sowie 6-7 an (Urk. 46). Unangefochten ist einzig der Nichteintretensentscheid betreffend den Antrag der Privatklägerin auf Leis- tung von Schadenersatz (Dispositivziffer 5). Die Rechtskraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen.
E. 3.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur Tat- und Täterkomponente hat sich die Vorinstanz eingehend geäussert (Urk. 57 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB).
E. 3.2 Mit den richtigen Überlegungen ist die Vorinstanz vom Betrug als schwers- tem Delikt ausgegangen, hat die jahrelange aktive deliktische Tätigkeit des Be- schuldigten und die relativ hohe Deliktssumme von über Fr. 30'000.– sowie das rein finanzielle Motiv einleuchtend gewichtet und ist aufgrund des – innerhalb des weiten Strafrahmens – noch leichten Verschuldens für die Tatkomponente zu ei- ner hypothetischen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe gelangt. Das erweist sich als angemessen und jedenfalls in keiner Weise übersetzt. Für die mehrfache Urkundenfälschung hat die Vorinstanz in korrekter Beachtung des
- 20 - Umstandes, dass diese mit den Betrugshandlungen untrennbar verknüpft war und in Anwendung des Asperationsprinzips die genannte Einsatzstrafe auf 210 Ta- gessätze Geldstrafe angehoben, was ebenfalls als gerechtfertigt zu bezeichnen ist (Urk. 57 S. 14 f.). Im Rahmen der Täterkomponente gewichtete die Vorinstanz die Biografie ein- schliesslich die Vorstrafenlosigkeit strafzumessungsneutral und das Nachtatver- halten leicht strafreduzierend, was zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen führ- te. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass Vorstrafenlosigkeit zwar grundsätzlich strafzumessungsneutral zu behandeln ist. Indessen ist eine Strafminderung dann in Betracht zu ziehen, wenn diese auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, was bei einer älteren Person – wie dem Beschuldigten – durchaus an- zuerkennen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Somit ist die Geldstrafe leicht auf 150 Tagessätze zu reduzieren. Den Tagessatz bemass die Vorinstanz gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung auf Fr. 40.–. Dies ist mit Verweis auf ihre zutreffen- den Ausführungen ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 57 S. 17). Dasselbe gilt hin- sichtlich der obligatorischen Busse für die unrechtmässige Erwirkung von Leis- tungen gemäss § 48a Abs. 1 SHG in der Höhe von Fr. 300.– bei einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 57 S. 17 f.).
4. Vollzug Zu bestätigen ist sodann die Gewährung des bedingten Vollzuges dieser Geld- strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren, dies unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil (Urk. 57 S. 18 f.). Die Busse von Fr. 300.– ist jedoch zu be- zahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.2.1 Im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest. Zur Begründung seines Beweisantrages, nunmehr C._____ und D._____ als Zeugen einzuvernehmen, reichte der Beschuldigte ein von diesen Personen un- terzeichnetes Schreiben des Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ vom 1. Juli 2013 (Urk. 59/2) ein. Daraus soll unter anderem erkennbar sein, dass
- 8 - die Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde B._____, also die Privatklägerin, mit dem Solidaritätsfonds Kontakt gehabt und von dessen Unterstützung an ihn gewusst habe und informiert gewesen sei sowie dass er (Beschuldigter) in guten Treuen habe annehmen dürfen, dass seinetwegen einvernehmliche Verbindun- gen zwischen der Fürsorgebehörde und dem Solidaritätsfonds bestanden hätten (Urk. 59/1 S. 1).
E. 3.2.2 Das zitierte Schreiben an den Beschuldigten vom 1. Juli 2013 nimmt Bezug auf sein Unterstützungsgesuch an den Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ vom 26. April 2013, dort eingegangen am 22. Juni 2013. Darin wird ihm der Beschluss der Kommissionsmitglieder mitgeteilt, die Unterstützung an ihn in Form einer Mietzinsreduktion von Fr. 400.– pro Monat durch den Solidaritätsfonds ab dem 1. April 2013 um ein Jahr zu verlängern (ab Mai 2011 wurde die monatlich gewährte Mitzinsreduktion an den Beschuldigten auf Fr. 400.– erhöht; vgl. Urk. 26/1 S. 3, Urk. 26/3 Brief an den Beschuldigten vom 27. April 2011 und Urk. 40 S. 3). Zugleich wird der Beschuldigte darum gebeten, in Zukunft ein aktuelles Gesuch zu erstellen und nicht eine Kopie des Vorjahres einzureichen. Zum Bei- spiel stimme auf dem eingereichten Gesuch vom 20. Februar 2012 die Direktzah- lung der Fürsorgebehörde nicht mehr. Kopien des Schreibens gingen an Frau G._____ von der Baugenossenschaft F._____ und an alle Mitglieder des Solidari- tätsfonds (Urk. 59/2).
E. 3.2.3 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten datieren zwischen Januar 2003 und September 2011. Aus dem genannten Schreiben lässt sich schliessen, dass seitens des Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ im Anschluss an den Eingang des gegenständlichen Gesuches des Beschuldigten (22. Juni 2013), somit im Sommer 2013, eine Rücksprache des Solidaritätsfonds bei der Fürsorgebehörde betreffend die Höhe der aktuellen Direktzahlung an den Be- schuldigten stattgefunden haben muss. Zum Deliktszeitraum (Januar 2003 bis September 2011) besagt das Schreiben nichts. Auch der Beschuldigte vermag nicht darzulegen, inwiefern dieses Schreiben Kontakte der Fürsorgebehörde mit dem Solidaritätsfonds im Sinne von gegenseitiger Information betreffend den Be- schuldigten in der Deliktszeit sollte belegen können.
- 9 -
E. 3.2.4 Hingegen ergibt sich aus der Strafanzeige der Privatklägerin vom 14. De- zember 2011 samt Beilagen (Urk. 1 und Urk. 2/2/1-11), dass der Beschuldigte im Juli 2011 anlässlich der jährlichen Überprüfung im Hinblick auf die Weiterführung der Unterstützung ab 1. September 2011 von der Privatklägerin schriftlich und mündlich zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert wurde, welcher Aufla- ge er trotz mehrmaliger Erinnerungen nicht (vollständig) nachkam, sondern viel- mehr nicht kooperierte, den Kontakt abbrach und auch seinem Arbeitsplatz im … in I._____ unentschuldigt fernblieb (Urk. 2/2/4; Urk. 2/2/7). Infolge der Nachfor- schungen zu seinem Verbleib im September 2011 erhielt die Privatklägerin von der Baugenossenschaft F._____ Informationen zum Mietzins und anschliessend – auf ihren Wunsch – eine Aufstellung der vom Beschuldigten ab 2002 bezogenen Beiträge aus dem Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft, datierend vom
3. Oktober 2011 (Urk. 2/2/3; Urk. 2/2/7, Aktennotiz vom 12.09.2011). Aufgrund ih- rer Nachfrage und der Aufstellung realisierte die Privatklägerin, dass der Beschul- digte während Jahren Beiträge aus dem Solidaritätsfonds erhalten, diese aber al- lesamt der Privatklägerin verschwiegen hatte. Insbesondere konstatierte die Pri- vatklägerin, dass aus den vom Beschuldigten jeweils in Kopie eingereichten mo- natlichen Wohnungsmietzinsquittungen der Mietzinsabzug durch die Vermieterin, die Baugenossenschaft F._____, nicht erkennbar war, sondern dass die Quittun- gen den durch den Mietvertrag festgelegten Betrag für den Mietzins ausweisen. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 stellte die Privatklägerin die Sozialhilfeleis- tungen an den Beschuldigten mit Wirkung per 1. September 2011 teilweise ein (Urk. 2/2/5) und es kam am 14. Dezember 2011 zur Strafanzeige (Urk. 1). Glei- chentags wurde dem Beschuldigten der begründete Beschluss der Privatklägerin übermittelt, womit dieser zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozi- alhilfe verpflichtet wurde (Urk. 2/2/1, Beschluss vom 13.12.2011).
E. 3.2.5 Damit ist offenkundig, dass sich die Kommunikation zwischen der Fürsor- gebehörde und dem Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft in der vorliegenden Sache (erst) aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten bezüglich künftiger Fürsorgeleistungen sowie seines Kontaktabbruchs gegenüber der Für- sorgebehörde im August / September 2011 ergeben hat (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2/10 S. 1). Weiter zurückliegende Kontakte zwischen den zwei Stellen betreffend die
- 10 - Person der Beschuldigten sind wie erwähnt nicht ersichtlich. Namentlich finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte für einen irgendwie gearteten automatischen In- formationsaustausch zwischen der Fürsorgebehörde und der Baugenossenschaft resp. deren Solidaritätsfonds im hier einzig relevanten Deliktszeitraum. Vielmehr basiert der Standpunkt des Beschuldigten, die beiden Stellen hätten sich über seine Unterstützung verständigt bzw. es hätten seinetwegen (schon immer bzw. auch vor Sommer 2011) einvernehmliche Verbindungen bestanden (Urk. 59/1 S. 1), offensichtlich auf einer blossen Mutmassung.
E. 3.2.6 Unter all diesen Umständen ist unerfindlich, welch weiteren Erkenntnisse die beantragten Zeugeneinvernahmen vermitteln könnten. Der Antrag des Be- schuldigten, C._____ und D._____ – die dem Beschuldigten am 1. Juli 2013 na- mens des Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ die beschlossene Mietzinsreduktion ab April 2013 mitteilten (Urk. 59/2) und auch davor an den Be- schuldigten gerichtete Schreiben des Solidaritätsfonds unterzeichnet hatten (Urk. 26/3) – als Zeugen zu befragen, ist folglich abzuweisen.
E. 4 Konkurrenz Betrug und Urkundenfälschung Nach der Rechtsprechung besteht zwischen Betrug und Urkundenfälschung we- gen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5; BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom
26. März 2012 E. 1.3; BSK StGB II - Gunther Arzt, Art. 146 N 227 mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Unrechtmässige Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG
E. 5.1 Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Sozi- alhilfeleistungen unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft (§ 48a Abs. 1 SHG). Gemäss § 18 SHG hat, wer wirtschaftliche Leistungen der Sozialbehörde erhält, über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Insbesondere sind unaufgefordert Informatio- nen über Veränderung der Verhältnisse zu geben.
E. 5.2 Der Beschuldigte hat zugegebenermassen der Fürsorgebehörde nicht mit- geteilt, dass er im Dezember 2010 vom Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft Fr. 1'000.– erhalten hat (Urk. 26/3). Dieser Betrag ist laut dem Reglement und den Richtlinien des Solidaritätsfonds als finanzielle Unterstützung einzustufen, die zu melden ist (Urk. 5/8 und 5/9). Das wäre selbst dann der Fall, wenn es sich um ein Geschenk handeln würde: Zum einen sind in Reglement und Richtlinien die möglichen Leistungen des Solidaritätsfonds nicht abschliessend aufgezählt (Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/9 S. 1). Überdies war dem Beschuldigten aus unzähligen Treffen und Besprechungen mit dem Zeugen H._____, der als Sozialarbeiter für den Sozialdienst Bezirk Affoltern am Albis den Beschuldigten von 2001 bis 2011 betreute (Urk. 27/1 S. 3) sowie aus dem Merkblatt Sozialhilfe und dem regelmäs- sig auszufüllenden und vom Ansprecher zu unterzeichnenden Formular Einkom- mensverhältnisse / Vermögenswerte bekannt, dass sämtliche Vermögenswerte
- 18 - und alle Einkünfte – namentlich auch Schenkungen – gegenüber dem Sozial- dienst deklariert werden müssen, ansonsten Rückerstattungspflicht und Strafan- zeige drohen (Urk. 2/2/8; Urk. 2/2/9; Urk. 3 S. 5). Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. auch BGE 137 V 143 E. 3.3). Selbst wenn Dritt- hilfe auf freiwilliger Basis erfolgt, ist dies unmassgeblich. An alledem ändert auch der Umstand nichts, dass im Kontoauszug der Baugenossenschaft F._____ be- treffend den Beschuldigten die Fr. 1'000.– nicht verbucht sind (Urk. 26/2) und dass sein Konto bei der Post im Zeitpunkt der Überweisung allenfalls im Minus war (Urk. 3 S. 3; Urk. 25 S. 4). Indem der Beschuldigte verschwiegen hat, diese finanzielle Unterstützung im Sinne des Sozialhilfegesetzes erhalten zu haben, hat er den objektiven Tatbestand von § 48a Abs. 1 SHG erfüllt.
E. 5.3 Unter Hinweis auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 57 S. 10; Urk. 3 S. 5 f.) sowie die Ausführungen unter II. 3. und III. 2.4 hier- vor ist auch der subjektive Tatbestand als gegeben zu betrachten.
E. 6 Zusammengefasst ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG schuldig zu sprechen.
- 19 - IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht Es gelangt das neue als das mildere Recht zur Anwendung, wenn auch mit ab- weichender Begründung (vgl. Urk. 57 S. 11). Wie zu zeigen sein wird, ist vorlie- gend für den Betrug und die Urkundenfälschung eine Geldstrafe als Sanktion auszusprechen. Eine solche ist nur nach dem aktuellen Recht möglich, nicht je- doch nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches, wonach für diese Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kam (Art. 146 Abs. 1 aStGB und Art. 251 Ziff. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Abgesehen davon wurde auch etwas mehr als die Hälfte der Taten unter dem neuen Recht begangen.
2. Strafrahmen und Strafart In diesen Punkten hat die Vorinstanz alles Wesentliche gesagt und die richtigen Schlüsse gezogen, so dass ohne Ergänzung darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB).
3. Strafzumessung
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigen. - 21 -
- Da der Beschuldigte auch in zweiter Gerichtsinstanz mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, wird er für das Berufungsverfahren ebenfalls kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 28. Oktober 2013 bezüglich Dispositivziffer 5 (Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB, sowie − der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 22 -
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130529-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 11. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom
28. Oktober 2013 (GB130007)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. August 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB, sowie
- der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.–, und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Auf den Antrag der Privatklägerschaft auf Leistung von Schadenersatz wird nicht eingetreten.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr Anklagebehörde. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 3 -
7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 6 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 67 sinngemäss) Freispruch
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 63, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft: keine Anträge ______________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerich- tes Affoltern, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte A._____ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB und der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen im Sin- ne von § 48a Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG) schuldig gesprochen. Das Gericht
- 4 - bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.– und mit einer Busse von Fr. 300.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bemass das Gericht auf 3 Tage. Auf die Schadenersatzklage der Privatklägerin, der Politischen Gemeinde B._____, ver- treten durch die Fürsorgebehörde, trat die Vorinstanz nicht ein. Schliesslich wur- den dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt. 2.1 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 5. November 2013 recht- zeitig Berufung an (Urk. 46; Art. 399 Abs. 1 StPO), und am 23. Dezember 2013 reichte er ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz die Berufungserklärung samt Beilagen ein (Urk. 59/1-3; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. Januar 2014 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63). Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte die Privatklägerin mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung (Urk. 64). 2.2 Mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Antrag, C._____ und D._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 59/1 S. 1). Anlässlich der Berufungs- verhandlung beantragte er zusätzlich wie bereits vor Vorinstanz die Einvernahme von E._____ als Zeugin (Prot. II S. 4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 63). Auf die Beweisanträge des Beschuldigten ist im Zusammenhang mit der nachfol- genden Sachverhaltserstellung einzugehen (Erwägung II. 3.1 und 3.2). 2.3 Sodann reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Februar 2014 das Da- tenerfassungsblatt ein (Urk. 65/1 und 2).
3. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht das Urteil in den Dispositivziffern 1-4 sowie 6-7 an (Urk. 46). Unangefochten ist einzig der Nichteintretensentscheid betreffend den Antrag der Privatklägerin auf Leis- tung von Schadenersatz (Dispositivziffer 5). Die Rechtskraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen.
4. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit je-
- 5 - der tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom
4. November 2013 E. 7.6, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt
1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl, welcher als Anklage- schrift gilt (Urk. 31 S. 3-5; Art. 356 Abs. 1 StPO). 2.1 Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen objektiven Sachverhalt grund- sätzlich anerkannt. Namentlich hat er als korrekt bezeichnet, dass er ab Februar 2002 bis und mit Juni 2011 vom Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ einen monatlichen Direktabzug in der Höhe von Fr. 300.– auf die monat- liche Miete erhalten hat, dass die Miete für den Monat Juli 2011 vollständig vom Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ übernommen wurde und dass der Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ ihm zu Weihnachten 2010 Fr. 1'000.– auf sein Konto ausbezahlte (Urk. 3 S. 3 f.; Urk. 25 S. 4 und 6 f.; Urk. 40 S. 3 f.; Prot. II S. 9). Er bestritt auch nicht, im gleichen Zeitraum 97 Zah- lungsbelege jeweils mit dem Computer dahin abgeändert zu haben, dass er den tatsächlich durch ihn selber bezahlten Mietbetrag um Fr. 300.– erhöhte und den vollen Mietzins einsetzte sowie dass er die so manipulierten Quittungen an- schliessend der Fürsorgebehörde einreichte. Ebenso anerkannte er, den Einzah- lungsschein für die Miete Juli 2011 derart abgeändert zu haben, dass der Betrag für die damalige Miete von Fr. 1'281.15 als durch ihn bezahlt erschien, obwohl der volle Betrag eingestandenermassen vom Solidaritätsfonds der Baugenossen- schaft F._____ übernommen worden war (Urk. 3 S. 4; Urk. 25 S. 3 und 6; Urk. 40 S. 3; Prot. II S. 9 f.). Auch stellte er nicht in Abrede, dass ihm die Fürsorgebehör- de aufgrund der durch ihn veränderten Zahlungsbelege insgesamt Fr. 31'281.15 zu viel für seine Wohnungsmiete bezahlt und in Anbetracht des Weihnachtsbetra-
- 6 - ges 2010 von Fr. 1'000.– überdies in diesem Umfang zu viel Fürsorgeleistung ausgerichtet hat (Urk. 25 S. 5-7). 2.2 Diese konstanten Eingeständnisse in den Befragungen erfolgten jeweils spontan und sie erscheinen entsprechend authentisch sowie zuverlässig. Sie sind auch glaubhaft und nachvollziehbar, decken sie sich doch mit der übrigen Akten- lage (namentlich mit Urk. 2/2/2 und Urk. 24, Urk. 2/2/3 und 26/1-3). Es besteht kein Grund, darauf nicht abzustellen, auch wenn es der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren als unzutreffend bezeichnet, ein "Geständnis" abgelegt zu haben (Urk. 59/1 S. 2).
3. Bestritten ist der Sachverhalt in subjektiver Hinsicht: Zwar räumte der Be- schuldigte ein, gewusst zu haben, dass er Mietzinsreduktionen der Fürsorgebe- hörde hätte melden müssen. Der Beschuldigte machte aber stets geltend, in die- sem Fall sei es nicht so gewesen, denn er sei davon ausgegangen, dass die Für- sorgebehörde dies in Zusammenarbeit mit dem Solidaritätsfonds der Baugenos- senschaft F._____ ausgearbeitet und darüber Bescheid gewusst habe bzw. dass die das miteinander abgesprochen hätten (Urk. 3 S. 3 ff.; Urk. 25 S. 2 f.; Urk. 40 S. 4; Prot. II S. 9). Auch vom Weihnachtsgeld habe die Fürsorgebehörde Kenntnis gehabt (Urk. 3 S. 4; Urk. 40 S. 4; Prot. II S. 9). 3.1 Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 57 S. 4 f.), fiel die Be- hauptung des Beschuldigten, die Fürsorgebehörde und der Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft hätten sich über seine Unterstützung verständigt, in den Ein- vernahmen sehr pauschal aus. Nähere oder konkrete Angaben konnte der Beschuldigte dazu nicht machen. Die Aussagen der Zeugin G._____ (Urk. 26/1) und des Zeugen H._____ (Urk. 27/1) vermögen den Standpunkt des Beschuldigten nicht zu stärken. Ebenso wenig er- geben sich sonst aus den Akten irgendwelche Hinweise dafür, dass die zuständi- gen Personen der Fürsorgebehörde von der Unterstützung durch den Solidaritäts- fonds gewusst haben. Vielmehr belegt die Strafanzeige das Gegenteil (Urk. 1 und Urk. 2/2/1-11 sowie die nachfolgende Erwägung 3.2.4). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte von der Fürsorgebehörde mit einem Grundbetrag unterstützt
- 7 - und ihm die Miete separat nach Vorweisen der Einzahlungsscheine vergütet wur- de, spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten. Die Fürsorgebehörde wollte damit offensichtlich die effektiv bezahlte Miete entgelten und dem Beschuldigten nicht eine Pauschale für die Mietkosten oder den Mietzins gemäss Mietvertrag überweisen. Dass die Fürsorgebehörde im Wissen um die Unterstützung des Be- schuldigten durch den Solidaritätsfonds diesem unter dem Titel "Mietzins" Fr. 300.– mehr als die tatsächlich bezahlte Miete überwiesen haben soll, erscheint völlig abwegig. Eher noch wäre denkbar, dass die Fürsorgebehörde die effektive
– also die reduzierte – Miete abgegolten und allenfalls den Grundbetrag um Fr. 300.– erhöht hätte, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, diese Fr. 300.– des Solidaritätsfonds sollten dem Beschuldigten für den allgemeinen Lebensunterhalt zu Gute kommen. Anhaltspunkte dafür sind aber keine ersichtlich. Es geht auch nicht aus den Akten hervor, dass der Solidaritätsfonds die Unterstützung des Be- schuldigten in irgendeiner Weise mit der Fürsorgebehörde koordiniert hätte oder dass der Beitrag des Solidaritätsfonds abhängig von den Leistungen der Fürsor- gebehörde gewesen wäre (vgl. Reglement und Bemessungsrichtlinien des Solida- ritätsfonds, Urk. 5/8 und 5/9). Insgesamt kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich die Darstellung des Beschuldigten nicht stützen lässt. Auch die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragten Zeugeneinver- nahmen (Urk. 41) könnten daran nichts ändern, zumal einerseits G._____ bereits als Zeugin einvernommen wurde (Urk. 26/1) und andererseits E._____ dem Be- schuldigten laut dessen Schilderung lediglich beim Ausfüllen des Gesuchsformu- lars und des Erhebungsbogens behilflich war (Urk. 41 S. 1). Der im Berufungsver- fahren erneut gestellte Antrag auf Einvernahme von E._____ ist somit mit dersel- ben Begründung wie vor Vorinstanz abzuweisen (Urk. 57 S. 4 f.). 3.2 Neuer Beweisantrag des Beschuldigten im Berufungsverfahren 3.2.1 Im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest. Zur Begründung seines Beweisantrages, nunmehr C._____ und D._____ als Zeugen einzuvernehmen, reichte der Beschuldigte ein von diesen Personen un- terzeichnetes Schreiben des Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ vom 1. Juli 2013 (Urk. 59/2) ein. Daraus soll unter anderem erkennbar sein, dass
- 8 - die Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde B._____, also die Privatklägerin, mit dem Solidaritätsfonds Kontakt gehabt und von dessen Unterstützung an ihn gewusst habe und informiert gewesen sei sowie dass er (Beschuldigter) in guten Treuen habe annehmen dürfen, dass seinetwegen einvernehmliche Verbindun- gen zwischen der Fürsorgebehörde und dem Solidaritätsfonds bestanden hätten (Urk. 59/1 S. 1). 3.2.2 Das zitierte Schreiben an den Beschuldigten vom 1. Juli 2013 nimmt Bezug auf sein Unterstützungsgesuch an den Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ vom 26. April 2013, dort eingegangen am 22. Juni 2013. Darin wird ihm der Beschluss der Kommissionsmitglieder mitgeteilt, die Unterstützung an ihn in Form einer Mietzinsreduktion von Fr. 400.– pro Monat durch den Solidaritätsfonds ab dem 1. April 2013 um ein Jahr zu verlängern (ab Mai 2011 wurde die monatlich gewährte Mitzinsreduktion an den Beschuldigten auf Fr. 400.– erhöht; vgl. Urk. 26/1 S. 3, Urk. 26/3 Brief an den Beschuldigten vom 27. April 2011 und Urk. 40 S. 3). Zugleich wird der Beschuldigte darum gebeten, in Zukunft ein aktuelles Gesuch zu erstellen und nicht eine Kopie des Vorjahres einzureichen. Zum Bei- spiel stimme auf dem eingereichten Gesuch vom 20. Februar 2012 die Direktzah- lung der Fürsorgebehörde nicht mehr. Kopien des Schreibens gingen an Frau G._____ von der Baugenossenschaft F._____ und an alle Mitglieder des Solidari- tätsfonds (Urk. 59/2). 3.2.3 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten datieren zwischen Januar 2003 und September 2011. Aus dem genannten Schreiben lässt sich schliessen, dass seitens des Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ im Anschluss an den Eingang des gegenständlichen Gesuches des Beschuldigten (22. Juni 2013), somit im Sommer 2013, eine Rücksprache des Solidaritätsfonds bei der Fürsorgebehörde betreffend die Höhe der aktuellen Direktzahlung an den Be- schuldigten stattgefunden haben muss. Zum Deliktszeitraum (Januar 2003 bis September 2011) besagt das Schreiben nichts. Auch der Beschuldigte vermag nicht darzulegen, inwiefern dieses Schreiben Kontakte der Fürsorgebehörde mit dem Solidaritätsfonds im Sinne von gegenseitiger Information betreffend den Be- schuldigten in der Deliktszeit sollte belegen können.
- 9 - 3.2.4 Hingegen ergibt sich aus der Strafanzeige der Privatklägerin vom 14. De- zember 2011 samt Beilagen (Urk. 1 und Urk. 2/2/1-11), dass der Beschuldigte im Juli 2011 anlässlich der jährlichen Überprüfung im Hinblick auf die Weiterführung der Unterstützung ab 1. September 2011 von der Privatklägerin schriftlich und mündlich zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert wurde, welcher Aufla- ge er trotz mehrmaliger Erinnerungen nicht (vollständig) nachkam, sondern viel- mehr nicht kooperierte, den Kontakt abbrach und auch seinem Arbeitsplatz im … in I._____ unentschuldigt fernblieb (Urk. 2/2/4; Urk. 2/2/7). Infolge der Nachfor- schungen zu seinem Verbleib im September 2011 erhielt die Privatklägerin von der Baugenossenschaft F._____ Informationen zum Mietzins und anschliessend – auf ihren Wunsch – eine Aufstellung der vom Beschuldigten ab 2002 bezogenen Beiträge aus dem Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft, datierend vom
3. Oktober 2011 (Urk. 2/2/3; Urk. 2/2/7, Aktennotiz vom 12.09.2011). Aufgrund ih- rer Nachfrage und der Aufstellung realisierte die Privatklägerin, dass der Beschul- digte während Jahren Beiträge aus dem Solidaritätsfonds erhalten, diese aber al- lesamt der Privatklägerin verschwiegen hatte. Insbesondere konstatierte die Pri- vatklägerin, dass aus den vom Beschuldigten jeweils in Kopie eingereichten mo- natlichen Wohnungsmietzinsquittungen der Mietzinsabzug durch die Vermieterin, die Baugenossenschaft F._____, nicht erkennbar war, sondern dass die Quittun- gen den durch den Mietvertrag festgelegten Betrag für den Mietzins ausweisen. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 stellte die Privatklägerin die Sozialhilfeleis- tungen an den Beschuldigten mit Wirkung per 1. September 2011 teilweise ein (Urk. 2/2/5) und es kam am 14. Dezember 2011 zur Strafanzeige (Urk. 1). Glei- chentags wurde dem Beschuldigten der begründete Beschluss der Privatklägerin übermittelt, womit dieser zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozi- alhilfe verpflichtet wurde (Urk. 2/2/1, Beschluss vom 13.12.2011). 3.2.5 Damit ist offenkundig, dass sich die Kommunikation zwischen der Fürsor- gebehörde und dem Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft in der vorliegenden Sache (erst) aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten bezüglich künftiger Fürsorgeleistungen sowie seines Kontaktabbruchs gegenüber der Für- sorgebehörde im August / September 2011 ergeben hat (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2/10 S. 1). Weiter zurückliegende Kontakte zwischen den zwei Stellen betreffend die
- 10 - Person der Beschuldigten sind wie erwähnt nicht ersichtlich. Namentlich finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte für einen irgendwie gearteten automatischen In- formationsaustausch zwischen der Fürsorgebehörde und der Baugenossenschaft resp. deren Solidaritätsfonds im hier einzig relevanten Deliktszeitraum. Vielmehr basiert der Standpunkt des Beschuldigten, die beiden Stellen hätten sich über seine Unterstützung verständigt bzw. es hätten seinetwegen (schon immer bzw. auch vor Sommer 2011) einvernehmliche Verbindungen bestanden (Urk. 59/1 S. 1), offensichtlich auf einer blossen Mutmassung. 3.2.6 Unter all diesen Umständen ist unerfindlich, welch weiteren Erkenntnisse die beantragten Zeugeneinvernahmen vermitteln könnten. Der Antrag des Be- schuldigten, C._____ und D._____ – die dem Beschuldigten am 1. Juli 2013 na- mens des Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft F._____ die beschlossene Mietzinsreduktion ab April 2013 mitteilten (Urk. 59/2) und auch davor an den Be- schuldigten gerichtete Schreiben des Solidaritätsfonds unterzeichnet hatten (Urk. 26/3) – als Zeugen zu befragen, ist folglich abzuweisen.
4. Damit ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl (Urk. 31) auszugehen. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1.1 Der Staatsanwaltschaft folgend, hat die Vorinstanz das Handeln des Be- schuldigten als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als unrechtmässige Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG gewürdigt (Urk. 31 und Urk. 57 S. 11). 1.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe weder betrogen noch Urkundenfäl- schung begangen. Von ihm seien keinerlei "Täuschung" oder gar "Arglist", "Vor- spiegelungen" oder "Lügengebäude" ausgegangen und es hätten auch keine Ab- sichten dieser Art bestanden. Dem Fürsorgeamt sei seine Notlage bekannt gewe- sen und diesem sei keinerlei Schaden schuldhaft oder rechtwidrig zugefügt wor- den (Urk. 59/1 S. 1 f.; vgl. auch Prot. II S. 10 und 12).
- 11 -
2. Mehrfacher Betrug 2.1 Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezügli- che Gerichtspraxis sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich und zutreffend dar- gelegt (Urk. 57 S. 5-7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Täuschung kann durch aktives Tun – etwa durch ausdrückliche Angabe unzu- treffender Daten bzw. Zahlen, zum Beispiel eines unrichtigen Einkommens – oder auch durch konkludentes Handeln – namentlich durch Verschweigen von Tatsa- chen, beispielsweise Nichtdeklarieren einer Schenkung, einer Vergünstigung oder eines Sparbuches – erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). 2.2 Irreführung bzw. arglistige Täuschung Zu Recht hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Irreführung bzw. Täu- schung bejaht. Der Beschuldigte täuschte die Fürsorgebehörde, indem er ihr mo- natlich Kopien von abgeänderten Quittungen einreichte. Damit erweckte er den Eindruck, die Miete für seine Wohnung sei so hoch wie darauf vermerkt. Diese Angaben entsprachen jedoch nicht der Wahrheit, da dem Beschuldigten durch den Sozialfonds der Baugenossenschaft F._____ eine monatliche Mietzinsreduk- tion von Fr. 300.– gewährt bzw. einmal ein vollständiger Mietzins erlassen worden war, weshalb der effektiv durch den Beschuldigten geschuldete und tatsächlich bezahlte Mietzins entsprechend weniger betrug. Diese Täuschungshandlungen sind ohne weiteres als arglistig zu bezeichnen, denn der Beschuldigte hat mit ver- fälschten Urkunden operiert. Im geschäftlichen Verkehr muss grundsätzlich auf die Echtheit bzw. Unverfälschtheit einer Urkunde vertraut werden dürfen. Auch bestanden vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass die vom Beschuldigten vorge- legten Kopien der durch die Schweizerische Post abgestempelten Quittungen für die Mietzinszahlungen verfälscht sein könnten (BSK StGB II - Gunther Arzt, Basel 2013, Art. 146 N 65 mit Hinweisen). Ergänzend kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 6).
- 12 - Durch das jeweilige Einfordern der Quittungsbelege sowie periodische Überprü- fung der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten (Urk. 2/2/4, 2/2/8 und 2/2/9) hat die Fürsorgebehörde auch die notwendigen Vorsichtsmass- nahmen getroffen, so dass eine Opfermitverantwortung entfällt. Abgesehen davon sind einer Sozialhilfebehörde schon aus Kostengründen enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumentarium der Strafverfolgungsbehörden und soll einem Ansprecher von Fürsorgeleistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einem potentiellen Verbrecher begegnen. Den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit kann die Sozial- hilfebehörde nicht verlangen noch eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit auf- wändigen Beweismassnahmen zu widerlegen zu versuchen, bevor Auszahlungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen Angaben verlassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13; BSK StGB II - Gunther Arzt, Art. 146 N 94 ff.). 2.3 Vermögensverfügung und Vermögensschaden Aufgrund der verfälschten Urkunden mit den manipulierten Zahlen hat der Be- schuldigte bei der Privatklägerin einen Irrtum über seine wahre wirtschaftliche Si- tuation bewirkt. Das hatte zur Folge, dass dem Beschuldigten unter dem Titel Rückerstattung für die Miete zu hohe Geldbeträge ausgerichtet wurden, in wel- chem Umfang die Fürsorgebehörde einen Vermögensschaden erlitt. 2.4 Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind auch das Handeln mit Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zu bejahen (Urk. 57 S. 7). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er von Anfang an wusste oder zu- mindest wissen musste, dass die Fürsorgebehörde keine Kenntnis von seiner re- gelmässigen Unterstützung sowie dem einmaligen Mietzinserlass durch den Soli- daritätsfonds der Baugenossenschaft hatte. Ohne konkrete Hinweise für eine be- stehende Kommunikation zwischen der Fürsorgebehörde und dem Solidaritäts- fonds – und solche konnte er betreffend den Deliktszeitraum keine nennen – durf- te der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass diese in Kontakt stehen und sich
- 13 - gegenseitig informieren würden. Zu Recht hat die Vorinstanz die Berufung des Beschuldigten auf Information und Wissen seitens der Fürsorgebehörde als Schutzbehauptung eingestuft. Weiter musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er lediglich Anspruch auf die tatsächlich durch ihn geschuldete Miete hatte, erfolgte die Rückerstattung doch nur gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen. Schliesslich ergibt sich der Vorsatz auch daraus, dass der Beschul- digte die verlangten Quittungen gezielt abänderte, d.h. betragsmässig erhöhte und damit die Unterstützung des Solidaritätsfonds absichtlich verschwieg, offen- sichtlich um grössere Rückvergütungen zu erhalten. In dem Umfang, in welchem der Beschuldigte zu hohe Fürsorgeleistungen erhielt, war er wirtschaftlich besser gestellt und damit unrechtmässig bereichert, denn er hätte gegenüber der Fürsorgebehörde nur Anspruch auf den durch ihn tatsächlich geschuldeten Mietzins gehabt. 2.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ebenso wie einen beachtli- chen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB hat die Vorinstanz mit zutref- fender Begründung verneint (Urk. 57 S. 7 f.). Die Argumentation des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, mit welcher er das Sozialsystem der Schweiz kritisierte und auf die Problematik der sozial ärmsten Schicht aufmerksam machte, erscheint aus dessen Sicht in man- cher Hinsicht nachvollziehbar (Urk. 67). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Sozialhilfe auf dem Gedanken der Solidarität, jedoch auch dem Subsidiaritäts- prinzip beruht, indem der Staat nur dann Unterstützung leistet, wenn sonst keine genügende vorhanden ist. Aufforderungen der Behörden zur Deklaration der Vermögenswerte stellen somit keine Drohungen oder Nötigungen (vgl. a.a.O. S. 5, Ziff. 1.1.8) dar, sondern dienen der gerechten Verteilung der vorhandenen Mittel. Zudem sind Strafgerichte nicht für politische Fragestellungen zuständig, weshalb die Argumentation des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nichts am Ergebnis zu ändern vermag. 2.6 Die Vorinstanz hat richtigerweise auf mehrfachen Betrug erkannt. Sie führte dazu aus, es könnte fraglich sein, ob es sich tatsächlich um einen mehrfachen
- 14 - Betrug handelte oder ob vielmehr ein von einem einmaligen Vorsatz getragenes Vorgehen vorlag. Hinsichtlich der monatlichen Abänderung der Einzahlungs- scheine bzw. Quittungen könnte allenfalls noch von einem einmaligen Vorsatz gesprochen werden; spätestens als der Beschuldigte dann aber den Einzah- lungsschein für den Monat Juli 2011 so abgeändert habe, dass die gesamte Miete als bezahlt erschien, obwohl ihm diese Miete gänzlich erlassen worden sei, müs- se er einen neuen Vorsatz gefasst haben. Somit sei – wie eingeklagt – von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen (Urk. 57 S. 8). 2.7.1 Die Frage, ob auch schon mit der monatlichen Abänderung der Empfangs- scheine eine mehrfache Tatbegehung vorgelegen hätte, liess die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung offen (Urk. 57 S. 8). Im Rahmen der Sanktion bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts erwog die Vorinstanz dann, mangels gegen- teiliger Behauptung in der Anklageschrift sei von einem einheitlichen Willensent- schluss auszugehen, weshalb der Betrug sowie die Urkundenfälschung gesamt- heitlich zu beurteilen seien. In Analogie zur Situation bei den Dauerdelikten sei es angemessen, den September 2011 einheitlich als Zeitpunkt der Tatbegehung zu bezeichnen, weil damals die Betrugsdelinquenz und die untrennbar damit verbun- denen Urkundenfälschungen ein Ende gefunden hätten (Urk. 57 S. 11). 2.7.2 Hierzu drängen sich unter Hinweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 folgende Bemerkungen auf: Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel", Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen, Tö- tung durch mehrere Messerstiche). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt
- 15 - oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einfüh- ren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.2). Sowohl bei den Betrugs- wie auch bei den Fälschungshandlungen (dazu die nachstehende Erwägung III. 3.) liesse sich noch von einem engen räumlichen Zu- sammenhang sprechen, hat doch der Beschuldigte die Einzahlungsscheine bei sich zu Hause abgeändert und eingescannt sowie diese anschliessend H._____ von der Fürsorgebehörde eingereicht (Urk. 25 S. 3 und 6; Urk. 31 S. 4; Urk. 40 S. 3). In zeitlicher Hinsicht kann hier jedoch selbst bei objektiver Betrachtung nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen zusammen- gehörenden Geschehens die Rede sein, liegen die einzelnen Handlungen doch jeweils ca. ein Monat und teilweise auch mehr auseinander (vgl. Urk. 2/2/2 und Urk. 24), was als grösserer zeitlicher Abstand zu betrachten ist (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Dass die Handlungen allenfalls auf einem einheitlichen Willensakt (einheit- liches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhen und immer am gleichen Ort ausgeführt wurden, genügt für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Es kann daher offenbleiben, ob das Tätig- werden des Beschuldigten auf einen einmaligen Willensentschluss zurückgeht. Gegen eine natürliche Handlungseinheit spricht auch, dass sich die Vielzahl der Einzelakte, insgesamt 98, über den sehr langen Zeitraum von neun Jahren er- streckte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6.2). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte jeden einzelnen Einzahlungsschein bzw. jede Quittung von neuem und separat verfälschte und danach der Privatklägerin übermittelte, er somit bei einer grossen Zahl von Gele- genheiten tätig werden musste. So kann insbesondere auch bei den Fälschungs- handlungen nicht von einer zusammenhängenden einmaligen Serie wie etwa bei der Herstellung von Falschgeld ausgegangen werden, abgesehen davon, dass angesichts von Mietzinsschwankungen auch unterschiedliche Beträge in den Quittungen zu verändern bzw. einzusetzen waren. Vielmehr handelt es sich um einen klassischen Fall einer Deliktsserie, welche früher als fortgesetztes Delikt qualifiziert wurde. Fasste man die Handlungen zu einer Einheit zusammen, so würde überdies der von Anfang an zu einer ganzen Betrugsserie entschlossene
- 16 - Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 116 IV 121 E. 2b/cc). Folglich liegt mehrfache Tatbegehung auch hinsichtlich der monatlichen Abände- rung der Einzahlungsscheine bzw. Quittungen durch die jeweilige Erhöhung um Fr. 300.– vor. 2.8 Auch wenn man Betrug und Urkundenfälschung hinsichtlich der monatlichen Abänderung und Vorlage der Quittungen als mehrfache Tatbegehung ansieht und der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung deshalb gesondert zu beurteilen ist (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5), ändert dies vorliegend nichts an der Strafbarkeit der Handlungen. Sowohl nach dem alten, bis 31. Dezember 2006 geltenden wie auch nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gilt die 15-jährige Frist für die Verfolgungsverjährung der beiden Delikte (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB im Vergleich zu Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 Abs. 3 aStGB im Vergleich zu Art. 97 Abs. 3 StGB; Art. 146 Abs. 1 aStGB und Art. 251 Ziff. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB).
3. Mehrfache Urkundenfälschung 3.1 Für die theoretischen Grundlagen der Urkundenfälschung einerseits und die rechtliche Einordnung der vorliegend zu beurteilenden Handlungen des Beschul- digten anderseits kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstin- stanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einzahlungsscheine bzw. Quit- tungen fraglos Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellen, welche vom Beschuldigten verfälscht wurden, indem er ihren Inhalt nachträglich abänder- te, was er unberechtigt und gezielt tat, um sich durch den täuschenden Gebrauch einen unrechtmässigen Vorteil – konkret höhere Sozialhilfeleistungen – zu ver- schaffen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand der Urkundenfälschung. Hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung gilt ana-
- 17 - log das vorne zum Betrug gesagte. Auch hier fehlt es an Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen.
4. Konkurrenz Betrug und Urkundenfälschung Nach der Rechtsprechung besteht zwischen Betrug und Urkundenfälschung we- gen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5; BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom
26. März 2012 E. 1.3; BSK StGB II - Gunther Arzt, Art. 146 N 227 mit weiteren Hinweisen).
5. Unrechtmässige Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG 5.1 Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Sozi- alhilfeleistungen unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft (§ 48a Abs. 1 SHG). Gemäss § 18 SHG hat, wer wirtschaftliche Leistungen der Sozialbehörde erhält, über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Insbesondere sind unaufgefordert Informatio- nen über Veränderung der Verhältnisse zu geben. 5.2 Der Beschuldigte hat zugegebenermassen der Fürsorgebehörde nicht mit- geteilt, dass er im Dezember 2010 vom Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft Fr. 1'000.– erhalten hat (Urk. 26/3). Dieser Betrag ist laut dem Reglement und den Richtlinien des Solidaritätsfonds als finanzielle Unterstützung einzustufen, die zu melden ist (Urk. 5/8 und 5/9). Das wäre selbst dann der Fall, wenn es sich um ein Geschenk handeln würde: Zum einen sind in Reglement und Richtlinien die möglichen Leistungen des Solidaritätsfonds nicht abschliessend aufgezählt (Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/9 S. 1). Überdies war dem Beschuldigten aus unzähligen Treffen und Besprechungen mit dem Zeugen H._____, der als Sozialarbeiter für den Sozialdienst Bezirk Affoltern am Albis den Beschuldigten von 2001 bis 2011 betreute (Urk. 27/1 S. 3) sowie aus dem Merkblatt Sozialhilfe und dem regelmäs- sig auszufüllenden und vom Ansprecher zu unterzeichnenden Formular Einkom- mensverhältnisse / Vermögenswerte bekannt, dass sämtliche Vermögenswerte
- 18 - und alle Einkünfte – namentlich auch Schenkungen – gegenüber dem Sozial- dienst deklariert werden müssen, ansonsten Rückerstattungspflicht und Strafan- zeige drohen (Urk. 2/2/8; Urk. 2/2/9; Urk. 3 S. 5). Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. auch BGE 137 V 143 E. 3.3). Selbst wenn Dritt- hilfe auf freiwilliger Basis erfolgt, ist dies unmassgeblich. An alledem ändert auch der Umstand nichts, dass im Kontoauszug der Baugenossenschaft F._____ be- treffend den Beschuldigten die Fr. 1'000.– nicht verbucht sind (Urk. 26/2) und dass sein Konto bei der Post im Zeitpunkt der Überweisung allenfalls im Minus war (Urk. 3 S. 3; Urk. 25 S. 4). Indem der Beschuldigte verschwiegen hat, diese finanzielle Unterstützung im Sinne des Sozialhilfegesetzes erhalten zu haben, hat er den objektiven Tatbestand von § 48a Abs. 1 SHG erfüllt. 5.3 Unter Hinweis auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 57 S. 10; Urk. 3 S. 5 f.) sowie die Ausführungen unter II. 3. und III. 2.4 hier- vor ist auch der subjektive Tatbestand als gegeben zu betrachten.
6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG schuldig zu sprechen.
- 19 - IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht Es gelangt das neue als das mildere Recht zur Anwendung, wenn auch mit ab- weichender Begründung (vgl. Urk. 57 S. 11). Wie zu zeigen sein wird, ist vorlie- gend für den Betrug und die Urkundenfälschung eine Geldstrafe als Sanktion auszusprechen. Eine solche ist nur nach dem aktuellen Recht möglich, nicht je- doch nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches, wonach für diese Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kam (Art. 146 Abs. 1 aStGB und Art. 251 Ziff. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Abgesehen davon wurde auch etwas mehr als die Hälfte der Taten unter dem neuen Recht begangen.
2. Strafrahmen und Strafart In diesen Punkten hat die Vorinstanz alles Wesentliche gesagt und die richtigen Schlüsse gezogen, so dass ohne Ergänzung darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB).
3. Strafzumessung 3.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zur Tat- und Täterkomponente hat sich die Vorinstanz eingehend geäussert (Urk. 57 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). 3.2 Mit den richtigen Überlegungen ist die Vorinstanz vom Betrug als schwers- tem Delikt ausgegangen, hat die jahrelange aktive deliktische Tätigkeit des Be- schuldigten und die relativ hohe Deliktssumme von über Fr. 30'000.– sowie das rein finanzielle Motiv einleuchtend gewichtet und ist aufgrund des – innerhalb des weiten Strafrahmens – noch leichten Verschuldens für die Tatkomponente zu ei- ner hypothetischen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe gelangt. Das erweist sich als angemessen und jedenfalls in keiner Weise übersetzt. Für die mehrfache Urkundenfälschung hat die Vorinstanz in korrekter Beachtung des
- 20 - Umstandes, dass diese mit den Betrugshandlungen untrennbar verknüpft war und in Anwendung des Asperationsprinzips die genannte Einsatzstrafe auf 210 Ta- gessätze Geldstrafe angehoben, was ebenfalls als gerechtfertigt zu bezeichnen ist (Urk. 57 S. 14 f.). Im Rahmen der Täterkomponente gewichtete die Vorinstanz die Biografie ein- schliesslich die Vorstrafenlosigkeit strafzumessungsneutral und das Nachtatver- halten leicht strafreduzierend, was zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen führ- te. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass Vorstrafenlosigkeit zwar grundsätzlich strafzumessungsneutral zu behandeln ist. Indessen ist eine Strafminderung dann in Betracht zu ziehen, wenn diese auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, was bei einer älteren Person – wie dem Beschuldigten – durchaus an- zuerkennen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Somit ist die Geldstrafe leicht auf 150 Tagessätze zu reduzieren. Den Tagessatz bemass die Vorinstanz gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung auf Fr. 40.–. Dies ist mit Verweis auf ihre zutreffen- den Ausführungen ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 57 S. 17). Dasselbe gilt hin- sichtlich der obligatorischen Busse für die unrechtmässige Erwirkung von Leis- tungen gemäss § 48a Abs. 1 SHG in der Höhe von Fr. 300.– bei einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 57 S. 17 f.).
4. Vollzug Zu bestätigen ist sodann die Gewährung des bedingten Vollzuges dieser Geld- strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren, dies unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil (Urk. 57 S. 18 f.). Die Busse von Fr. 300.– ist jedoch zu be- zahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigen.
- 21 -
2. Da der Beschuldigte auch in zweiter Gerichtsinstanz mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, wird er für das Berufungsverfahren ebenfalls kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 28. Oktober 2013 bezüglich Dispositivziffer 5 (Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB, sowie − der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen im Sinne von § 48a Abs. 1 SHG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 22 -
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Aardoom