Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Oktober 2010 (SE090039 Urk. 20/8 und SE100020 Urk. 18).
E. 1.1 Schuldspruch Der Beschuldigte bestreitet seine Beteiligung am Angriff (SE090039 Urk. 39 S. 3
- 14; Urk. 65 S. 2, Urk. 78 S. 1, Prot. II. S. 6). Dementsprechend beantragt er, von diesem Vorwurf freigesprochen zu werden.
E. 1.2 Rechtliche Würdigung Weiter erachtet der amtliche Verteidiger beim Raub die Qualifikation der Bandenmässigkeit als unzutreffend (Urk. 65 S. 2 in Verbindung mit Urk. 51 S. 4 Ziffer 7; Dispositivziffer 1 und Urk. 39 S. 15).
E. 1.3 Sanktion Unter anderem aufgrund dieser beantragten teilweisen Freisprüche verlangt der amtliche Verteidiger eine tiefere Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 65 S. 2; Dispositivziffern 2, Urk. 78 S. 2). Die Über- tretungsbusse wurde nicht explizit angefochten. Als Teil der Sanktion hat sie aber als mitangefochten zu gelten (Dispositivziffern 2 und 3).
E. 1.4 Zivilforderungen Angefochten wird die Zusprechung der Genugtuungen an die Privatklägerinnen bzw. Geschädigten des Raubs vom 9. Februar 2008, C._____, D._____ und
- 8 - E._____, soweit sie das anerkannte Mass übersteigen (Urk. 63 S. 66; Dispositiv- ziffer 6). In diesem Mehrumfang seien die Genugtuungsforderungen abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 65 S. 2).
E. 1.5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Schliesslich beantragt die Verteidigung die Abweisung der Prozessentschädigun- gen der Geschädigten D._____ und E._____ sowie einen neuen Entscheid hin- sichtlich der Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10).
2. Teilrechtskraft Somit ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
E. 2 Erstinstanzliches Urteil des Obergerichts Am 1. November 2010 sprach die II. Strafkammer des Obergericht des Kantons Zürich A._____ erstinstanzlich des bandenmässigen Raubs, des Angriffs, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Fahrens ohne Führe- rausweis schuldig und bestrafte ihn mit 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.-- (SE090039 Urk. 44).
E. 3 Rückweisung durch das Kassationsgericht Dagegen führte der Beschuldigte Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses hob den Entscheid des Obergerichts auf und über-
- 6 - wies die Sache - aufgrund der geänderten sachlichen Zuständigkeit der mittler- weile in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung - zur neuen Ent- scheidung an das Bezirksgericht Zürich (SE090039 Urk. 63).
E. 4 Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts in Abwesenheit Am 29. August 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich in Abwesenheit des Beschuldigten diesen derselben, eingangs erwähnten Straftaten schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- (Urk. 29).
E. 5 Rückweisung durch das Obergericht Mit Beschluss vom 16. April 2013 befand das Obergericht des Kantons Zürich die Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens hätten nicht vorgelegen und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die erste Instanz zurück (Urk. 39).
E. 6 Wiederholung des Verfahrens vor Bezirksgericht Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 erkannte das Bezirksgericht Zürich den Beschul- digten erneut des bandenmässigen Raubs, des Angriffs, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Fahrens ohne Führerausweis für schuldig und bestrafte ihn mit 3 3/4 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- (Urk. 56 = Urk. 63). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 56 S. 70).
E. 7 Berufungsverfahren Am 24. Oktober 2013 ging innert gesetzlicher Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 57 letzte Seite). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 20. November 2013 erstattete der amtliche Verteidiger innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung (Urk. 61/3 und 65; Datum Poststempel 9. Dezember 2013).
- 7 - Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestä- tigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Anschluss- berufung anzunehmen ist (Urk. 68). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen, fand am 20. März 2014 statt (Prot. II S. 4ff.). II. Berufungsbegründung und Teilrechtskraft
1. Anfechtungsgegenstand
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - (…), - (…) - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG, - des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 aSVG.
- (...).
- (…).
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit B._____ (DG120051) die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger in den folgenden Beträgen anerkannt hat a) C._____ (ND 2): Schadenersatz von CHF 176 und Genugtuung von CHF 500, b) D._____ (ND 3): Schadenersatz von CHF 1'600.80 und Genugtuung von CHF 1'000, c) E._____ (ND 3): Genugtuung von CHF 1'000, d) F._____ (ND 3): Schadenersatz CHF 1'170.90.
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin G._____ in der Höhe von CHF 1'000 anerkannt hat.
- (…).
- Nachgenannte Privatkläger werden mit ihren Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) H._____ GmbH, Videothek (ND 2), b) I._____ GmbH, Shell Tankstelle … (ND 5).
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 9 - 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Kosten Kantonspolizei Gebühr Anklagebehörde Kanzleikosten 4'139.20 Auslagen Untersuchung 16'165.0 amtliche Verteidigung (DG120050) amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
- (…).
- (…).
- Mitteilungen
- Rechtsmittel III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Angriff Vorbemerkung Aktenverweis Soweit nachfolgend Urk. 58 zitiert wird, ist damit das Aktenstück aus dem Ver- fahren SE090039 bzw. der Untersuchung 2010/506 betreffend Angriff gemeint.
- Anklagevorwurf Bezüglich des Anklagevorwurfs und des Sachverhalts wird auf die Darstellung der Vorinstanz bzw. auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheiden des Obergerichts und des Kassationsgerichts verwiesen (Urk. 63 S. 33; Art 82 Abs. 4 StPO). Auch hinsichtlich der Aussagen der verschiedenen befragten Personen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 34 - 52). Dieser Verweis gilt jedoch nicht für deren Würdigung durch die Vorinstanz. - 10 -
- Zwei Phasen Die Anklage geht von zwei Phasen der Schlägerei aus, was auch durch die meisten Aussagen gedeckt wird, selbst wenn nicht alle Anwesenden beide Phasen wahrgenommen haben (Aussagen AB._____: Urk. 58/6/1 S. 2 Antwort 2; Urk. 58/6/19 S. 2 und S. 3). Liest man die Aussagen der Auskunftsperson J._____, muss man sogar auf drei Phasen schliessen, da sie vor der Phase 1 ein Rempeln und Gerangel schildert, dann die Phase 1 als zweite Auseinander- setzung mit K._____ und L._____ darstellt und von der Phase 2 gar nichts mehr erwähnt (Urk. 58/6/14 S. 2 Antwort 5 - 7). Dasselbe gilt für die Aussagen von M._____ (Urk. 58/6/8). Abgesehen davon bleiben auch Zweifel, ob einzelne Aussagende gewisse Details ihrer Schilderungen nicht irrtümlich einer falschen Phase des Geschehens zuge- ordnet haben. So schilderte N._____ beispielsweise, in der zweiten Phase sei es eine Frau gewesen, die den Geschädigten reingeholt habe, obschon erwiesen ist, dass es die beiden Männer O._____ und P._____ waren (Urk. 58/6/7 S. 2 Antwort 6). M._____ gab an, ihre Kollegin Q._____ habe den Geschädigten in der ersten Phase reingeholt (Urk. 58/6/8 S. 3 Antwort 8).
- Weisse Jacke Die Polizei erstellte am Tatabend Fotos des Beschuldigten (Urk. 58/3/3 S. 1 und 2), von R._____ (Urk. 58/3/3 S. 3 und 4) und von S._____ (Urk. 58/3/3 S. 5 und 6). Auf den Fotos ist zu erkennen, dass der Beschuldigte ein schwarzes Shirt und eine leichte, hellweisse Nike-Jacke mit einem breiten grauen Streifen über Schul- tern und Ärmel trug. Es ist davon auszugehen, dass bei Täterbeschreibungen ein solches auffälliges Kleidungsstück weit stärker ins Auge springt und im Gedächt- nis haften bleibt als andere Tätermerkmale wie Haare oder Gesicht, zumal sich letztere im Laufe der Zeit beträchtlich verändern können. Offenkundig wird dies, wenn man die diversen Fotobögen in den Akten betrachtet und es teilweise schwer fällt, die Gesichter den verschiedenen Mitbeschuldigten zuzuordnen (Urk. 58/6/3; Urk. 58/6/12 S. 1 und 2, Urk. 58/6/13). Nicht nur vom Geschädigten, son- - 11 - dern auch von weiteren Augenzeugen wird denn auch eine weisse Jacke ver- schiedentlich erwähnt, weshalb den Beschreibungen der Kleidung der Täter eine zentrale Bedeutung zukommt.
- Anzahl der Jugendlichen Es ist davon auszugehen, dass nicht bloss der Beschuldigte und seine zwei Kum- panen … (R._____) und … (T._____, Urk. 58/4/3 S. 3) am Ort der Party erschie- nen, sondern noch weitere Jugendliche. O._____ sprach von ca. 15 Jugendli- chen, es sei ein Kommen und Gehen gewesen (Urk. 58/6/15 S. 4 Antwort 14). Der Geschädigte AB._____ spricht von 6 - 8 fremden Jugendlichen (Urk. 58/6/19 S. 2). L._____ gab an, es hätten sich sehr viele Jugendliche in der Nähe aufge- halten; ca. zwei bis drei Gruppen von ca. fünf bis zehn Jugendlichen (Urk. 58/6/11 S. 3 Antwort 15). U._____ schilderte, dass zuerst zwei Jugendliche gekommen seien, welche wahrscheinlich die Toilette benutzten (Urk. 58/6/2 S. 1 Antwort 1). Sie habe diese beiden weggewiesen. Wenig später seien zwei andere Jugendli- che gekommen und hätten sich am Buffet bedient. Auch diese habe sie aufgefor- dert zu gehen, was sie maulend getan hätten (Urk. 58/6/2 S. 1 Antwort 1). Danach seien drei Jugendliche hereingekommen, welche sie wiederum weggewiesen ha- be, worauf sie vom Jungen mit der weissen Jacke angefaucht worden sei (Urk. 58/6/2 S. 1 Antwort 1). Sie seien dann aber raus gegangen. Schliesslich seien vier Jugendliche über die hintere Terrassentüre reingekommen. Auch diese habe sie zusammen mit einer Kollegin rausgeschoben (Urk. 58/6/2 S. 1 Antwort 1). Wenig später seien einige Jugendliche zu viert zurückgekommen und jemand ha- be versucht zu schlichten. Danach habe es ein Gerangel gegeben (Urk. 58/6/2 S. 1 Antwort 1). Aufgrund der Anzahl der involvierten Jugendlichen ist somit anzu- nehmen, dass bei der Identifikation derjenigen, die aktiv mitgewirkt haben, durch- aus die Möglichkeit von Verwechslungen bestand.
- Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen des Beschuldigten enthielten diverse Widersprüche (Urk. 63 S. 34). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Be- schuldigte zunächst wahrheitswidrig angegeben hat, sein blaues Auge und das - 12 - Blut auf der Jacke stammten von einer Auseinandersetzung mit Albanern und nicht vom Streit an der Party beim V._____ (Urk. 58/1/1 S. 10). Solche anfängli- che Bemühungen, jegliche Verdachtsmomente durch ein Abstreiten der Anwe- senheit am Tatort auszuräumen, sind allerdings häufig bei jugendlichen Straftä- tern und insofern ein schwaches Schuldindiz. Zudem handelt es sich nur um eine Wiedergabe in einem Rapport. In der ersten polizeilichen Einvernahme - welche allerdings erst drei Monate später am 3. Januar 2009 stattgefunden hat - gab der Beschuldigte unumwunden zu, dass er in die Auseinandersetzung an der Party involviert war (Urk. 58/4/1 S. 1). Den Aussagen in einer formellen polizeilichen Be- fragung kommt denn auch eine höhere Beweisbedeutung zu als einer ersten mündlichen Antwort auf eine Frage des Polizisten vor Ort, zumal wenn man noch die Gruppendynamik der gleichzeitig herumstehenden jugendlichen Kollegen des Befragten mitberücksichtigt. Wenn die Vorinstanz schon den Polizeirapport als in- formelles Beweismittel heranzieht, so darf fairerweise auch nicht unerwähnt blei- ben, dass diesem Rapport ebenso zu entnehmen ist, dass die drei Jugendlichen W._____, AA._____ und S._____ nach der Identitätskontrolle wieder entlassen worden seien, weil "keiner der Gäste 100% sicher war, dass es sich bei den Ju- gendlichen um die Täter handelt" (Zitat Urk. 58/1/1 S. 10). Bei den weiteren von der Vorinstanz zitierten Widersprüchen handelt es sich weniger um Widersprüche, sondern viel mehr um häufig auftretende Abweichun- gen in nebensächlichen Details der Schilderung oder spätere Ergänzungen (Urk. 63 S.34). Ob die Frau, von welcher sie zu Beginn weggewiesen worden seien, dem Beschuldigten noch ein Bier mitgegeben habe oder nicht oder ob der Beschuldigten seinen Kollegen R._____ am Arm oder an der Schulter gepackt habe, spielt für den Nachweis einer Tätlichkeit keine relevante Rolle. Der Be- schuldigte könnte mit "Lügen" über solche Details gar nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb solche Differenzen auch keine Lügensignale darstellen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass die Darstellung des Beschuldigten, er habe praktisch aus dem Nichts von einem der Partygäste mehrere Faustschläge kas- siert und dann nicht zurückgeschlagen, lebensfremd ist (Urk. 63 S. 36). Die zuge- gebene Beteiligung des Beschuldigten an den Raubtaten belegt, dass dies für - 13 - den Beschuldigten auch persönlichkeitsfremd wäre. Seine zum Teil bruchstück- haften Aussagen lassen sicher den Schluss zu, dass er Mitbeteiligte nicht belas- ten wollte und seine Rolle am Geschehen heruntergespielt hat. Die Schlussfolge- rung, er habe sich somit auch tätlich an der Schlägerei beteiligt - insbesondere sowohl in der Phase 1 als auch in der Phase 2 des Geschehens, wie in der An- klage geschildert, erscheint allein aufgrund seines Aussageverhaltens allerdings eher zweifelhaft.
- Aussagen des Mitbeschuldigten T._____ Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 37). T._____ hat zugegeben, dass er zusammen mit dem Beschuldig- ten, R._____ und weiteren Kollegen dort war und eine Flasche gegen die Par- tygäste geworfen hat (Urk. 58/4/4 S. 2 Antwort 13). Er belastete nicht nur sich selbst, sondern auch R._____ indem er schilderte, dass dieser mit einem Party- gast diskutiert habe und ihm schliesslich wütend einen Kick gegen die Brust und einen Faustschlag auf die Wange verpasst habe (Urk. 58/4/4 S. 2). Er bestätigte auch, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei, der Beschuldigte aber nicht zu- rück geschlagen habe (Urk. 58/4/4 S. 2 Antwort 13). T._____ muss deshalb eine nicht unerhebliche Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, denn es ist nicht nachvoll- zieh- oder zumindest nicht erkennbar, weshalb er sich selbst und R._____ belas- ten, bezüglich dem Beschuldigten jedoch lügen sollte. Immerhin sagte T._____ auch aus, er kenne den Beschuldigten, sie seien aber keine Kollegen (Urk. 58/4/4 S. 2 Antwort 9).
- Aussagen des Geschädigten AB._____ Der Geschädigte AB._____ gab in der ersten polizeilichen Einvernahme zwar an, der Jugendliche im weissen Blouson sei offensichtlich der Anführer gewesen (Urk. 58/6/1 S. 1). Seiner Aussage ist aber nicht zu entnehmen, dass dieser auch zu- geschlagen habe. Hinsichtlich der zweiten Phase des Geschehens gab AB._____ nur an, den Dritten, welcher ihn geschlagen habe, könne er nicht beschreiben (Urk. 58/6/1 S. 3 Antwort 8). Diese Aussage kann nicht eindeutig dahingehend in- - 14 - terpretiert werden, dass er damit meinte, auch die beiden anderen hätten ge- schlagen. In der polizeilichen Befragung vom 1. Dezember 2008 identifizierte der Geschä- digte den Beschuldigten zwar anhand eines Fotobogens als den Anführer mit dem weissen Blouson. Auch in dieser Einvernahme erwähnte er jedoch nicht, dass dieser auch zu den Schlägern gehörte (Urk. 58/6/4 und Fotobogen Urk. 58/6/5). Erst in der Konfrontationseinvernahme, rund ein halbes Jahr nach dem Gesche- hen, gab der Beschuldigte dann auf Frage nach dem Täter an, dass es der junge Mann im weissen Blouson gewesen sei, der ihm den ersten Faustschlag verpasst habe (Urk. 58/6/19 S. 3 und 4). Er könne dies sagen, weil sich der mit dem weis- sen dünnen Trainingsblouson wie der Anführer aufgespielt habe. Bezüglich der zweiten Phase gab er zu Protokoll, es seien dieselben Personen gewesen, wel- che schon in der ersten Phase verbal und tätlich aggressiv gewesen seien (Urk. 58/6/19 S. 4). Beim zweiten Angriff habe ihn der beschriebene Anführer mit dem Fuss gegen den Kopf und den Körper getreten (Urk. 58/6/19 S. 5). Eine solche spät im Verfahren erfolgte klare Identifikation lässt gewisse Zweifel an der Zuver- lässigkeit der Aussage aufkommen. Dies ist zwar nicht dem Geschädigten anzu- lasten, aber es hätte der Wahrheitsfindung besser gedient, wenn er bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme hierzu genauer befragt worden wäre, denn ge- wöhnlich ist das Erinnerungsvermögen unmittelbar nach einem Vorfall besser als ein halbes Jahr später. Es ist aber offenkundig, dass der Beschuldigte durch den Geschädigten stark belastet wird.
- Aussagen des Zeugen O._____ Der Zeuge O._____ sagte aus, dass er zunächst gesehen habe, wie sich beim hinteren Eingang eine Menschentraube gebildet habe und offenbar eine Schläge- rei im Gange gewesen sei (Urk. 58/6/24 S. 2). Einzelheiten habe er jedoch nicht gesehen. Somit steht fest, dass O._____ nichts Relevantes über die Täter in der ersten Phase aussagen konnte. Er fuhr dann fort, dass er nachher, als er auf der Veranda gestanden habe, gesehen habe, wie Jugendliche, Gegenstände, d.h. Flaschen und Stühle gegen die Fassade geworfen hätten (Urk. 58/6/24 S. 2). Ei- ner habe es mit einer weissen Jacke dabei gehabt, der ihm als Anführer erschie- - 15 - nen sei. Er habe aus der Nase geblutet; es habe Blut im Gesicht und auf der Ja- cke gehabt. Die Vorinstanz hat daraus wohl zu Recht geschlossen, dass es sich um den Beschuldigten handelte. Allerdings lässt sich daraus noch in keiner Weise ableiten, dass sich der Beschuldigte zuvor aktiv am Angriff bzw. an der ersten Schlägerei beteiligt habe. Bezüglich der zweite Phase blieb O._____ etwas unpräzise. Er schilderte, wie AB._____ auf der Stufe beim Verandaeingang gesessen habe, als "die anderen" ihn angebrüllt und attackiert hätten (Urk. 58/6/24 S. 2). Er habe unmittelbar hinter AB._____ gestanden und sie hätten ihre Angriffe mehrmals wiederholt. In einer Pause hätten er und P._____ den Geschädigten AB._____ gepackt und ihn rein- gezogen (Urk. 58/6/15 S. 2 Antwort 6, Urk. 58/6/24 S. 3). Der Staatsanwalt sprach ihn darauf ausdrücklich auf den Anführer an und O._____ schilderte, er sei der Wortführer gewesen. Irgendwann habe er auch einmal den Spruch "dies ist mein Revier" gehört. Er habe ihm älter und etwas grösser als die anderen beiden er- schienen. Auf die Frage, ob der Anführer auch tätlich geworden sei, antworte der Zeuge O._____, "Ja, ja, das war derjenige, der eindeutig am heftigsten …". Dabei machte O._____ gemäss Protokollnotiz eine Bewegung mit der Faust (Urk. 58/6/24 S. 3). Der Staatsanwalt frage ihn hierauf, was er mit "am heftigsten" mei- ne, worauf O._____ erwiderte: "Als ich draussen war und Gegenstände geworfen wurden, war er verbal am lautesten und warf auch Gegenstände" (Urk. 58/6/24 S. 3). Erst auf wiederholte Frage, ob er selber gesehen habe, wie dieser Anführer auch zugetreten oder zugeschlagen habe, bejahte dies O._____. Tritte in der Art von Karate, Tritte gegen den Oberkörper und Kopf von AB._____ (Urk. 58/6/24 S. 3). In seiner polizeilichen Einvernahme beschrieb O._____ denjenigen mit der weis- sen Jacke als relativ gross, ca. 180 - 185 cm, hager, kurze Haare, irgendwie sla- wischer Typ. Es sei derjenige gewesen, der aus der Nase geblutet habe und der Chef gewesen sei, der auch gerufen habe, es sei sein Revier. Die beiden anderen seien kleiner und jünger gewesen. Bei seiner Zeugenbefragung meinte O._____, er könne nicht sagen, ob der bei der Befragung anwesende Beschuldigte einer der Beteiligten gewesen sei (Urk. 58/6/24 S. 3). Auf Vorhalt des Fotos (Urk. 58/3/3) des Beschuldigten sagte O._____, er komme ihm bekannt vor, er entspre- - 16 - che in Statur, Kleidung und Erscheinung dem Anführer der Dreiergruppe. Auf Vorhalt des Fotos des Mitbeschuldigten R._____ konnte sich O._____ an diese Person nicht erinnern. Bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2009 gab O._____ zu Protokoll, dass er die Täter wohl bei einer Wahlkonfrontati- on nicht wieder erkennen würde (Urk. 58/6/15 S. 3 Antwort 9). Aus den Aussagen von O._____ ergeben sich deshalb klar belastende Elemente, unter anderem wegen der teilweisen Übereinstimmung mit den Aussagen des Geschädigten und dem Hinweis auf die weisse, blutbetropfte Jacke. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass O._____ hinsichtlich der Identifikation der Täter die zu- geschlagen haben, Zeichen von Unsicherheit zeigte. Auch die Beschreibung "ha- ger" erscheint nicht treffend, während die Beschreibung als slawischer Typ sehr wohl zutrifft, auch wenn der Beschuldigte nicht aus dem Balkan stammt (Foto Urk. 58/3/3).
- Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Schuldspruch hauptsächlich auf die Aussagen des Geschädigten AB._____ und des Zeugen O._____ (Urk. 63 S. 38 - 52). So- weit diese Beweislage durch die Aussagen weiterer Augenzeugen geschwächt wird, versucht die Vorinstanz die Gegenargumente durch mögliche Erklärungen zu begründen. Diese einzelnen Erklärungen sind jeweils sicher nicht auszu- schliessen, vermögen aber andererseits auch nicht durchwegs zweifelsfrei zu überzeugen. Zudem wird zu wenig gewichtet, dass einzelne entlastende Argu- mente die Beweislage zwar nicht erschüttern, in ihrer Gesamtheit aber eben doch ins Gewicht fallen.
- Aussagen des Zeugen K._____ Der Zeuge K._____ konnte nur zur ersten Phase Auskunft geben (Urk. 58/6/20 S. 2). Er sei raus gegangen und habe gesehen, wie ca. 6 Personen auf AB._____ einschlugen (Urk. 58/6/6 S. 1). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Geschädigten, welcher bloss von zwei oder drei Jugendlichen spricht (Urk. 58/6/19 S. 2). Ebenso fällt auf, dass K._____ zu Protokoll gab, der Anführer habe eine beige Jacke getragen, wie eine Daunen- oder Lederjacke, und er glaube, die - 17 - Jugendlichen hätten untereinander albanisch gesprochen (Urk. 58/6/6 S. 2). Die- se Beschreibung passt somit weit besser zum Mitbeteiligten R._____ als auf den Beschuldigten. Schliesslich trug R._____ tatsächlich eine beige Jacke, die eher einer Daunen- oder Lederjacke gleicht als der weisse Blouson des Beschuldigten (vgl. Fotos Urk. 58/3). Der Beschuldigte stammt zudem aus Ägypten und spricht nicht albanisch. Indem die Vorinstanz diese Differenzen mit schlechten Lichtver- hältnissen und Strassen-Slang zu erklären versucht, liefert sie zwar mögliche Er- klärungen; es vermag aber nicht über den Umstand hinweg zu täuschen, dass die Aussage des - serbisch sprechenden - K._____ somit wesentliche entlastende Momente enthält. Immerhin gab K._____ auf die Frage, ob es auch einen Typen in weisser Jacke gegeben habe an, er glaube, weiss habe er auch gesehen (Urk. 58/6/6 S. 2 Antwort 5).
- Aussagen der Auskunftsperson L._____ L._____ beteiligte sich zusammen mit K._____ an der ersten Phase und konnte ebenfalls nichts zur zweiten Phase angeben (Urk. 58/6/11). Er sei zusammen mit K._____ auf die Veranda gerannt und habe dort gesehen, wie drei bis vier Ju- gendliche auf den am Boden liegenden AB._____ eingeschlagen hätten. Er und K._____ seien dazwischen gegangen und Q._____ habe AB._____ in den Party- raum zurückgezogen. Von den Jugendlichen, die auf den Geschädigten AB._____ eingeschlagen hätten, könne er keinen identifizieren. Einer davon habe vermutlich K._____ mit der Faust im Gesicht getroffen, denn K._____ habe da- nach Nasenbluten gehabt (Urk. 58/6/11 S. 2 Antwort 6). Obschon L._____ zu- nächst das Wort "vermutlich" verwendete, führte er auf entsprechende Frage nach den Tätern aus, am ehesten könne er denjenigen beschreiben, der K._____ geschlagen habe. Dieser Typ sei ihm eher aufgefallen, weil er dies habe be- obachten können. Diese Person sei weiss gekleidet gewesen, habe eine weisse Jacke getragen, Hip-Hop-Kleidung mit weiten Hosen (Urk. 58/6/11 S. 2 f. Antwort 9). Die Schläger lassen sich somit aufgrund der Aussagen von L._____ nicht identifi- zieren. L._____ sagte selbst, es sei eben dunkel gewesen (Urk. 58/6/11 S. 2 Ant- wort 7). Offenbar war zumindest eine weiss gekleidete Person beteiligt. Ob - 18 - L._____ mit dem Ausdruck "weiss gekleidet" nur die Jacke meinte, bleibt offen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit könnte die Beschreibung auf den Beschul- digten zutreffen. Betrachtet man allerdings das Foto des Beschuldigten, das die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall angefertigt hatte, erscheint die Bezeichnung Hip-Hop für seine Kleidung aber fraglich bzw. nur sehr beschränkt zutreffend (Urk. 58/3/3). Die Jacke ist beispielsweise weder oversized noch hat sie eine Kapuze. Leider ist nicht ersichtlich und nicht aktenkundig, welche Art von Hosen und Schuhen der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt trug.
- Aussagen der Auskunftsperson U._____ Die Auskunftsperson U._____ sagte zur ersten Phase aus, sie habe nicht genau gesehen, wer auf AB._____ eingeschlagen habe. Es seien vier bis fünf Personen gewesen. Der mit der weissen Jacke habe AB._____ mit den Füssen traktiert, zwei weitere hätten drauf los geschlagen, die andern hätten versucht, die Kolle- gen weg zu ziehen. Hier fällt auf, dass AB._____ selbst nicht erwähnte, in der ers- ten Phase mit den Füssen traktiert worden zu sein. Er verwendete das Wort Handgemenge und sagte aus, er habe einen, allenfalls zwei Faustschläge abge- kriegt (Urk. 58/6/19 S. 2 und 3). Fusstritte in der ersten Phase verneinte er aus- drücklich (Urk. 58/6/19 S. 3). Dies belegt, dass entweder die Aussagen von U._____ oder jene des Geschädigten nicht in allen Punkten zuverlässig sind. Bezüglich der zweiten Phase schilderte U._____ lediglich, "die Typen" hätten auf AB._____ eingeschlagen (Urk. 58/6/2 S. 1 f. Antwort 2). Weiter fällt auf, dass die Auskunftsperson U._____ auf Vorhalt des Fotobogens nicht den Beschuldigten als einen der Beteiligten identifizieren konnte (Urk. 58/6/2 S. 2 und Fotobogen Urk. 58/6/3). Die Feststellung der Vorinstanz, den Ausführungen von U._____ könnten keine den Beschuldigten entlastenden Momente entnommen werden, er- scheint deshalb nicht ganz richtig.
- Aussagen der Auskunftsperson N._____ N._____ sagte zur ersten Phase aus, es habe draussen vor einer Scheibe ein Handgemenge gegeben (Urk. 58/6/7 S. 2 Antwort 5). Er könne sich noch erin- nern, dass einer der Haupttäter den Kopf des Geschädigten mehrmals gegen das - 19 - Fenster geschlagen habe. Jemand habe den Geschädigten dann aus der Situati- on rausholen können. Er (N._____) sei dann unter der Türe gestanden und habe draussen einen Jugendlichen mit weisser Jacke gesehen, der eine Flasche ge- worfen habe (Urk. 58/6/7 S. 2 Antwort 5). Zur zweiten Phase gab N._____ zu Protokoll, er könne nicht sagen, ob wieder der Hauptangreifer oder ein anderer auf AB._____ losgegangen sei. Eine Frau von ihnen habe die Türe aufgemacht und AB._____ wieder reingeholt (Urk. 58/6/7 S. 2 Antwort 6). Bemerkenswert ist nun die Aussage von N._____, es verwirre ihn, dass alle sag- ten, der Haupttäter habe eine weisse Jacke getragen. Für ihn habe ein anderer eine weisse Jacke getragen (Urk. 58/6/7 S. 3 Antwort 8). Der Haupttäter habe ei- ne Hip-Hop-Jacke getragen, eher dunkle Hautfarbe und dunkle Haare gehabt. Auch seine Beschreibung der Person mit der weissen Jacke differiert mit anderen Darstellungen. Er sagte aus, die weisse Jacke habe eingenähte grosse Karomus- ter gehabt, so wie wenn es aufgeblasen wäre (Urk. 58/6/7 S. 3 Antwort 9). Soweit er sich erinnere sei diese Person ca. 160 - 170 cm gross gewesen, habe dunkle Haare und, soweit er sich erinnere, eine amerikanische Baseballkappe getragen. Diese Person habe die ganze Zeit fast nichts gesprochen. Sie habe eine Flasche geworfen, er könne aber nicht mehr sicher sagen, dass sie auch dreingeschlagen habe (Urk. 58/6/7 S. 3 Antwort 9). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wird der Beschuldigte deshalb durch die Aussage von N._____ entlastet (Urk. 63 S. 49). Daran ändert die vorinstanzliche Feststellung nichts, N._____ habe eben einfach einen anderen Haupttäter be- schrieben. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Wahrnehmungen von N._____ nicht mit der Beschreibung des Tatbeitrags des Beschuldigten in der Anklageschrift korreliert.
- Aussagen der Auskunftsperson M._____ Die Auskunftsperson M._____ sagte aus, sie habe den ersten Tumult draussen nur gehört und bloss gesehen, dass der Geschädigte am Boden gelegen habe (Urk. 58/6/8 S. 2 Antwort 8). - 20 - Zur ersten Phase (nach ihrer Schilderung sei dies die zweite Schlägerei gewesen) gab sie an, ihre Kollegin U._____ habe drei Jugendlicher hinauskomplimentiert und dann habe es draussen plötzlich "geklöpft" (Urk. 58/6/8 S. 3 Antwort 10). Durch die Fensterscheibe habe sie gesehen, dass die gleichen drei Jugendlichen mit Fusstritten und Faustschlägen auf jemanden am Boden eingeschlagen und - getreten hätten. Man habe dann die Praktikanten K._____ und L._____ gerufen, damit diese die Situation bereinigten (Urk. 58/6/8 S. 3 Antwort 10). Die drei Ju- gendlichen hätten wie im Rausch gewirkt; es sei ihnen nur ums Prügeln gegan- gen. Einer davon sei der Anführer gewesen und jener sei auch am auffälligsten gekleidet gewesen (Urk. 58/6/8 S. 4 Antwort 11). Es sei dann gelungen den Ge- schädigten hereinzuziehen. Dann habe ein regelrechtes Sperrfeuer mit Bierfla- schenwürfen begonnen, wobei auch ihre Kollegin AC._____ getroffen worden sei. Alle drei Jugendlichen hätten den Geschädigten geschlagen, wobei der Haupttä- ter der initiativste gewesen sei (Urk. 58/6/8 S. 5 Antwort 16). Diesen beschrieb sie wie folgt: er sei kleiner als sie gewesen (M._____ ist nach eigenen Angaben 170 cm gross), er habe kurze dunkle Haare mit einer kurzen Seitenpartie, oben etwas länger, vermutlich gekraust oder gewellt. Er habe eine weisse Jacke, eine weisse Baseballmütze und einen auffälligen quadratischen Kunstbrilliant als Ohrstecker getragen (Urk, 58/6/8 S. 5). Sie glaube auch weisse Hosen und weisse Schuhe. Diese Beschreibung, welche teilweise mit jener von N._____ übereinstimmt, deu- tet erheblich darauf hin, dass es eine zweite Person gab, die weiss gekleidet war. Zudem passt die Beschreibung nicht auf den Beschuldigten, der zumindest ge- mäss den Akten weder einen Ohrstecker trug noch gemäss anderen Beschrei- bungen eine Baseballmütze. Der Beschuldigte ist bezüglich der Körpergrösse auch nicht kleiner als M._____. Eine Beteiligung des Beschuldigten an der ersten Schlägerei müsste deshalb ausgeschlossen werden, wenn man einzig auf die Darstellung von M._____ abstützen würde. Auch hier geht es nicht an wenn die Vorinstanz einfach lapidar feststellte, die Auskunftsperson M._____ habe halt an- dere Jugendliche als den Beschuldigten beschrieben (Urk. 63 S. 49). Sie hat die drei Jugendlichen, welche in der ersten Phase auf AB._____ eingeschlagen ha- ben beschrieben und ihre Beschreibungen passen klar nicht auf den Beschuldig- ten. - 21 -
- Aussagen der Auskunftsperson P._____ Aus den Aussagen der Auskunftsperson P._____ ist zu schliessen, dass er von der ersten Phase wenig mitbekommen hat, da aus seiner Darstellung nur undeut- lich zwei Phasen hervorgehen (Urk. 58/6/16 S. 2). Er spricht davon, dass es "ge- kesselt" habe und einer, der vorher schon provoziert habe, dann aus der Nase geblutet habe (Urk. 58/6/16 S. 2 Antwort 5). Direkt wahrgenommen hat P._____ demgegenüber die zweite Phase. Der Ge- schädigte habe auf der Veranda vor einer Säule gesessen, als ein paar dieser Jugendlichen, unter anderem derjenige, der aus der Nase geblutet habe, wieder gekommen seien (Urk. 58/6/16 S. 2 Antwort 6). Bevor der Geschädigte habe dis- kutieren können, sei einer der Jugendlichen auf den Geschädigten losgegangen und habe ihn mit dem Fuss mit voller Wucht ins Gesicht getreten. Dann sei defini- tiv fertig gewesen (Urk. 58/6/16 S. 2 Antwort 6). Sie hätten den Geschädigten dann in den Partyraum zurückgebracht. P._____ sagte aus, er glaube derjenige, der getreten habe, sei nicht derjenige gewesen, der aus der Nase geblutet habe (Urk. 58/6/16 S. 2 Antwort 6). Jener der aus der Nase geblutet habe, habe eine weisse Jacke getragen und sei ca. 170- 175 cm gross gewesen, hellbraune, eher kurze Haare, kein Bürstenschnitt (Urk. 58/6/16 S. 3 Antwort 8). Derjenige, der ge- treten habe, sei auch nicht sehr gross und dunkel gekleidet gewesen. Das mit dem Tritt habe er gesehen, da er etwa zwei Meter daneben gesessen habe (Urk. 58/6/16 S. 3 Antwort 8). Auch bei dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass P._____ mit der Beschrei- bung der Person mit der weissen Jacke, die aus der Nase geblutet hat, den Beschuldigten beschrieb. Eindeutig hat er aber eine andere Person bezeichnet, welche getreten habe. Es erscheint nicht objektiv gewürdigt, wenn die Vorinstanz schreibt, daraus könne nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, weil P._____ nur einen Tritt beobachtet habe (Urk. 63 S. 50). P._____ sass in unmittelbarer Nähe des Geschädigten und schildert zu Beginn, bevor AB._____ habe diskutieren können, sei der dunkel gekleidete Jugendliche auf ihn losgegan- gen. Daraus ist zu schliessen, dass P._____ das Geschehen von Beginn weg be- obachtete und sich nicht etwa erst nach ersten Schlägen oder Tritten dem Ge- - 22 - schädigten zugewendet hat. Die gesamte Situation war ja auch bereits zuvor es- kaliert und die Bedrohungslage hielt an, weshalb lebensnah ist, dass P._____ den Geschädigten und die Jugendlichen im Auge hatte und nicht anderweitig, bei- spielsweise in einem Gespräch, abgelenkt war.
- Aussagen der Auskunftsperson J._____ J._____ hatte offenbar nur die erste Phase wahrgenommen. Sie gab an, der ag- gressivere der Jugendlichen, der auf AB._____ losgegangen sei, sei kleiner ge- wesen als der andere, ca. 167 - 168 cm oder vielleicht noch kleiner, knapp über 20 Jahre alt, schlank, dunkle kurze Haare (Urk. 58/6/14 S. 3 Antwort 8). Es sei ein Haarschnitt gewesen, kein Millimeterschnitt. Sie glaube er habe Jeans getragen, eventuell ein weisses Shirt sowie eine gräuliche Jacke mit offenem Reissver- schluss. Diese Täterbeschreibung passt nicht zum Beschuldigten. Dieser war praktisch kahlrasiert, ist grösser als 170 cm und trug ein schwarzes Shirt (Urk. 58/3/3 S. 1 und 2). Die Beschreibung "gräuliche Jacke mit offenem Reissver- schluss" trifft weit besser das Aussehen von R._____s Jacke (Urk. 58/3/3 S. 3 und 4) und weniger jenes des weissen Nike-Blousons des Beschuldigten.
- Aussagen der Auskunftsperson AD._____ AD._____ konnte das Aussehen von zwei Jugendlichen der ersten Phase be- schreiben: Einer habe ganz kurze Haare gehabt und vermutlich etwas Graues ge- tragen, der andere eine weisse Jacke (Urk. 58/6/17 S 2 Antwort 7). Genaues, ins- besondere welcher der Jugendlichen den Geschädigten AB._____ geschlagen habe, konnte sie allerdings nicht angeben. Bei der zweiten Phase habe sie gese- hen, wie etwa drei Personen auf AB._____ losgegangen seien und einer dieser Gruppe mit dem Fuss gegen den Kopf von AB._____ getreten habe (Urk. 58/6/17 S 2 Antwort 10). Wer dies gewesen sei und ob auch die anderen beiden tätlich geworden seien, wisse sie nicht mehr (Urk. 58/6/17 S 2 Antwort 11).
- Aussagen der Auskunftsperson AC._____ AC._____ wurde gefragt, ob sie einen der Täter beschreiben könne. Sie konnte jedoch keine Angaben zu denjenigen Jugendlichen machen, die in Tätlichkeiten - 23 - involviert waren. Sie könne aber sagen, dass der eine, der in den Partyraum ge- kommen sei, ca. 18-19 Jahre alt gewesen sei, vielleicht ca. 170 - 172 cm gross; er habe kurze dunkle Haare und einen unauffälligen Haarschnitt gehabt (Urk. 58/6/18 S. 4 Antwort 18). Ein osteuropäischer gepflegter Typ, eher gut angezo- gen. Auch dies eine Personenbeschreibung, die nicht auf den Beschuldigten passt.
- Zusammenfassung und Fazit Es ist stets äusserst schwierig, bei einem dynamischen, stark emotionsgeladenen und teilweise gewalttätigen Geschehen mit vielen Beteiligten im Nachhinein fest- zustellen, wer genau was getan hat. Es ist in der Lehre hinlänglich bekannt, dass Zeugenaussagen von Beteiligten in bzw. Beobachtern von solchen Situationen häufig sehr unzuverlässig sind. Es liegt unter anderem am menschlichen Wahr- nehmungs- und Erinnerungsvermögen, dass vor einem solchen Hintergrund ins- besondere die Grenze zur Interpretation unbewusst zerfliesst (vgl. dazu Sonja Baumer, Revital Ludewig, Daphna Tavor, Wie können aussagenpsychologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 2011 S. 1415). Das schliesst nicht aus, dass einzelne Zeugen auch in solchen Situationen manchmal sehr präzise und wahrheitsgemässe Aussagen machen. Nur ist meist nicht festzustellen, welche der Zeugenaussagen der Wahrheit am nächsten kommt. Für eine tätliche Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung spricht die Aussage des Geschädigten und jene des Zeugen O._____. Beim Ge- schädigten lässt sich einwenden, dass seine Identifikation derjenigen Personen, welche ihn geschlagen habe, in seiner ersten polizeilichen Einvernahme einen sehr vagen Eindruck hinterlässt (Urk. 58/6/1 S. 3). Seine spätere Identifikation des Beschuldigten bezog sich zudem nur auf die Phase 1, während O._____ nur zur Phase 2 Aussagen machen konnte. O._____ konnte zudem nicht den Beschuldig- ten als Person identifizieren, sondern nur einen Typen mit weisser Jacke der aus der Nase geblutet habe. Wie bei den Aussagen aller Partygästen ist aber auch bei seinen auffällig, dass es offenbar weit einfacher fiel Personen zu beschreiben, de- ren Anwesenheit sie am Ort des Geschehens wahrgenommen haben als jene - 24 - Personen genau zu bezeichnen, welche sich auch aktiv an der Schlägerei betei- ligt hatten. Belastet wird der Beschuldigte schliesslich auch durch den Umstand, dass er seine Beteiligung am Geschehen nur sehr lückenhaft und teilweise wenig glaubhaft schilderte. Die Wegweisung von der Party wäre auch ein Motiv, zumin- dest, dass der Beschuldigte ausfällig geworden wäre. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass zahlreiche Indizien vorhanden sind, welche Zweifel an einer aktiven, d.h. tätlichen Teilnahme des Beschuldigten, insbesondere für beide Phasen des Geschehens, erwecken. Zum einen kann nicht restlos ausgeschlossen werden, dass es eine zweite Person gab, die weiss gekleidet war. Die übereinstimmenden guten Beschreibungen von L._____, N._____ und M._____ können nicht einem Zufall oder einem Irrtum zuge- schrieben werden. Weiter ist nur schwer erklärbar, weshalb der Zeuge K._____, der in das Geschehen der ersten Phase direkt involviert war, eine Täterbeschrei- bung abgab, welche kaum auf den Beschuldigten passt. Kommt hinzu, dass auch die Beschreibung der Auskunftspersonen J._____ und M._____ zum Täter der ersten Phase nicht passt. Die Auskunftsperson P._____ war in der zweiten Phase involviert und äusserte, er glaube nicht, dass der mit der weissen Jacke getreten habe. All dies vor dem Hintergrund der Feststellung im Polizeirapport, wonach keiner der Partygäste am Tatabend den Beschuldigten als Täter mit Sicherheit identifizieren konnte. Zusammengefasst muss man bei dieser Beweislage zur Erkenntnis gelangen, dass eine tätliche Beteiligung des Beschuldigten, insbesondere in beiden Phasen des Geschehens, mit gewissen Zweifeln behaftet ist, welche nicht restlos ausge- räumt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit des Beschuldigten an der Party und dessen Eingreifen beim Zurückziehen von R._____ nicht bestritten ist. Für Mitwirkungshandlungen im Sinne von Art. 134 StGB, wie von der Vorinstanz geschildert bzw. wie in der Anklage steht, lässt sich ein rechtsgenügender Beweis aber nicht erbringen (Urk. 63 S. 53). Der Beschul- digte ist deshalb diesbezüglich freizusprechen. - 25 - B. Raub Der Verteidiger bestreitet im Zusammenhang mit der Bandenmässigkeit nicht ein- zelne Passagen der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift. Vielmehr sieht er das eingangs der Anklage umschriebene Tatbestandselement, wonach ein konkludent gefasster Wille zur Begehung weiterer Raubtaten vorgelegen habe, als nicht gegeben (Urk. 39 S. 15 f.). Die Entscheide zu weiteren Raubüberfällen seien jeweils einzeln und spontan erfolgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2 mit Hinweisen). Kannte und wollte der Täter die Tat- sachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a S. 294 mit Hinweis). Der Verteidiger machte geltend, allein aufgrund der engen örtlichen und zeitlichen Nähe der fünf Raubüberfälle könne noch keine Bandenmässigkeit angenommen werden (Urk. 39 S. 15). Es ist ihm beizupflichten, dass diese Faktoren noch nicht zwingend, das heisst ausnahmslos in jedem Fall zur Qualifikation als banden- mässig führen muss. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass der innere Wille eines Menschen einem wissenschaftlichen Beweis nicht zugänglich ist und auf diesen Willen anhand äusserer Umstände geschlossen werden muss. Aus diesem Grund - 26 - ist die Anzahl und zeitliche Nähe der begangenen Raubtaten ein ganz starkes Indiz, um auf Bandenmässigkeit zu schliessen. Beim Willen zur Begehung weiterer Straftaten handelt es sich um die Bereitschaft, zusammen weitere gleichartige Taten zu begehen oder mit anderen Worten, um einen Grundsatzentscheid. Mitnichten ist gefordert, dass bereits ein Tatplan oder eine Vorstellung über den nächsten Tatort oder die Tatzeit bestehen muss. Die zukünftigen Taten können im Einzelnen noch unbestimmt sein (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl. Zürich 2013 S. 165; BGE 122 IV 267 Erw. 2.a). Es braucht mit anderen Worten keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten. Wenn der Verteidiger deshalb ausführt, der Mittäter B._____ habe zu Protokoll gegeben, nach der ersten Tat habe man bei der Verab- schiedung kein nächstes Treffen vereinbart (Urk. HD 3/5 S. 3 Antwort 22), schliesst dies die Bandenmässigkeit keineswegs aus. Umgekehrt liegen klare Indizien dafür vor, dass zumindest ein konkludenter Wille zur Begehung weiterer Raubtaten bestand. So sagte B._____ aus, es sei abge- macht gewesen, dass "er [der Beschuldigte] einmal mir hilft und danach ich ihm" (Urk. HD 3/1S. 5 Antwort 27). Er führte auch aus, weil man die offenen Rechnun- gen nicht ganz habe bezahlen können, seien die Überfälle weiter gegangen (Urk. HD 3/1 S. 5 Antwort 33). Die stillschweigende Vereinbarung bei weiteren Raub- überfällen zusammenzuwirken zeigt sich auch darin, dass der Aspekt der Beschlussfassung zu neuen Raubtaten und die jeweilige Rollenaufteilung in den Aussagen des Beschuldigte und jenen von B._____ nicht erwähnt wird bzw. nur auf Nachfrage und dann äusserst knapp beschrieben wird. Offenbar brauchte es keine Diskussionen oder Gespräche, sondern bloss den Vorschlag, einen weiteren Überfall zu begehen. Dies kann nur bedeuten, dass der Grundsatzent- scheid darüber bereits gefallen war. Auch die Rollenaufteilung stand offenbar schon zu Beginn fest: B._____ war stets der Fahrer. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe gedacht, dass sie noch einen machen könnten, damit er seine Rechnungen bezahlen könne (Urk. HD 2/3 S. 6 Antwort 42): "Wir haben uns dann getroffen und sind dann ein wenig herumgefahren und dann kam ich wieder auf die blöde Idee. Und so ist es dann weitergegangen". B._____ schilderte bei- - 27 - spielsweise zum zweiten Raub: "Wir haben uns getroffen und geschaut, wo es am besten ist und wo es nicht so viel Risiko hat" (Urk. HD 3/1S. 5 Antwort 29). Oder "Wir schauten zuerst, wieviel wir beim Kleiderladen erhalten. Dann schauten wir weiter, als wir dort zu wenig Geld erhalten haben, haben wir nochmals den Tabakladen gemacht (Urk. HD 3/2 S. 4). Allein die Annahme, dass die Täter mit den Raubüberfällen aufgehört hätten, wenn sie "einen dicken Fisch" gelandet hätten und ihre Schulden vollumfänglich hätten bezahlen können, bedeutet noch nicht, dass keine Bandenmässigkeit vorliegt. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, dass der Marihuana- konsum die Bandenmässigkeit ausschliesse (Beschwerdeschrift an das Kassati- onsgericht vom 13. Dezember 2010 S. 7 Ziffer 11). Bereits die Planung, Organisa- tion und Ausführung der Raubüberfälle zeigt, dass der Beschuldigte nicht dauernd derart "zugedröhnt" war, dass die Willensbildung, der Entschluss, zusammen weitere Überfälle zu begehen, nicht im vollen Bewusstsein erfolgt sei. Der Beschuldigte hat selbst nie geltend gemacht, der Entscheid zu den Raubüber- fällen sei unbewusst im Drogenrausch erfolgt. Im Übrigen kann zur Frage der Bandenmässigkeit auch auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 18 - 30) sowie des Kassationsgerichts im Entscheid vom 30. Januar 2012 (SE090039 Urk. 63 S. 2 - 11) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde nichts wesentlich Neues vorgebracht. Der Beschuldigte ist deshalb des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 28 - IV. Strafzumessung
- Vorinstanzliche Erwägungen zur Einsatzstrafe Nachdem dies bereits der dritte Entscheid in der Sache ist, erscheint es nicht opportun, inhaltlich identische Erwägungen in andere Worte zu fassen. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln und des Raubes rechtfertigt es sich deshalb, auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Das Bezirksgericht führte hierzu aus (Urk. 63 S. 54 - 61): "1. Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind in casu nicht ersicht- lich. Dem Gutachten von Dr. med. AE._____ ist zusammengefasst zu entnehmen, dass beim Beschuldigten weder eine krankheitswertige psychische Störung im Sinne einer Abhängigkeit von irgendwelchen Drogen oder Alkohol noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden konnte; auch nicht aufgrund der Ent- führung des Beschuldigten durch seinen Vater nach Ägypten im Alter von sieben Jahren (HD 1/17/6 S. 12 f. und 16). Dem Beschuldigten sei das Unrecht seines Tuns vielmehr bewusst gewesen und auch seine Steuerungsfähigkeit sei kaum herabgemindert gewesen. Im Ergebnis gelangte der Gutachter zum Schluss, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht daher von einer voll erhaltenen Schuldfähig- keit ausgegangen werden müsse (HD 1/17/6 S. 14). 1.3. Gemäss Bundesgericht wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vorsehe, damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentli- chen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist jedoch nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Solche Umstände liegen in casu nicht vor. 1.4. Der Beschuldigte machte sich vorliegend des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungs- - 29 - mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG sowie des Fahrens ohne Führerausweis nach Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG schuldig. 1.5. Der bandenmässige Raub als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB). (…). 1.6. Erwähntermassen besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen für den bandenmässigen Raub zu verlassen; die Deliktsmehrheit ist sodann im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung straf- erhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. 1.7. Damit ergibt sich vorliegend hinsichtlich des bandenmässigen Raubs ein theoretischer Strafrahmen von zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zehn Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB).
- Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist dafür zwischen der Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1.; 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2.; 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 u. Pra 2001 S. 832 lit. a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 14, 84 ff.; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 16; HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 6 ff. m.w.H.). 2.3. Die tatbezogene Verschuldenskomponente (sog. Tatkomponente) wird in ein objektives und ein subjektives Tatverschulden unterteilt. - 30 - 2.3.1. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Dabei ist anhand des Aus- masses des verschuldeten Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tataus- führung offenbart wird, der Tatbeitrag bei der Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Aufgrund der objektiven Tatschwere wird eine angemessene Einsatzstrafe festgesetzt. 2.3.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Tatverschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens zu beurteilen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Weiter ist an dieser Stelle die Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) zu prüfen und sind die subjektiven Ver- schuldenskomponenten gemäss Art. 48 StGB zu berücksichtigen. 2.3.3. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypo- thetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 2.4. Bei Vorliegen von Tatmehrheit ist an dieser Stelle in Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips eine angemessene Erhö- hung der hypothetischen Einheitsstrafe vorzunehmen. 2.5. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten (sog. Täterkomponente) wie die persönlichen Verhältnisse, der Leumund, das Vor- leben, insbesondere früheres Wohlverhalten oder Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen, oder die Strafempfindlichkeit. Ebenso ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen, insbesondere wirken gezeigte Reue und Einsicht sowie kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten oder ein abgelegtes Geständnis strafmindernd. 2.6. Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Besonderheiten - namentlich - 31 - auf Seiten des Täters - auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsemp- finden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind.
- Strafzumessung in concreto 3.1. Tatkomponente des schwersten Delikts 3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim „Ausmass des Erfolges“ gilt es zu berücksichtigen, dass der Deliktszeitraum von rund eineinhalb Wochen zwar als sehr kurz einzustufen ist, der Beschuldigte indes innerhalb dieser kurzen Zeit- spanne ganze fünf Raubüberfälle beging. Er verübte diese in Zeitabständen von nur wenigen Tagen, wobei er zwei Taten an ein und demselben Tag beging sowie eine Lokalität zweimal überfiel. Hinsichtlich des Vorgehens gilt es zunächst zu bemerken, dass die Raubüberfälle im Voraus jeweils nicht genau geplant waren. Obschon der Beschuldigte und seine Mittäter die Örtlichkeiten zunächst prüften bzw. von einem Mittäter auskundschaften liessen, vorwiegend Lokalitäten aus- suchten, in welchen Frauen arbeiteten und sich auch stets mit Vermummungs- und Bedrohungsmaterialien ausrüsteten, zeugt ihr Vorgehen insgesamt betrachtet noch nicht von massgeblicher Professionalität oder einem hohen Organisations- grad. Die erbeuteten Deliktsbeträge von jeweils nur einigen hundert Schweizer Franken waren sodann ebenfalls nicht besonders hoch. Festzuhalten gilt es fer- ner, dass der Beschuldigte neben B._____ einer der Drahtzieher der Überfallserie war. So ging die Initiative in gleichem Masse von diesen beiden aus, wobei an- fänglich eher von B._____ und hernach vom Beschuldigten. Sowohl B._____ als auch der Beschuldigte hatten finanzielle Probleme. Entsprechend gross fiel auch der ihnen zugewiesene Beuteanteil im Vergleich zu demjenigen von AF._____ aus. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen vergleichs- weise erheblichen Tatbeitrag leistete. So nahm er eine tragende und tatkräftige Rolle ein, welche darin bestand, zusammen mit AF._____ maskiert die Läden zu betreten, die Geschädigten mit einer Gasdruckpistole – oder in ND 3 mit einem wie eine echte Pistole aussehenden Feuerzeug – zu bedrohen und möglichst viel Geld zu erbeuten, während B._____ draussen im Fluchtauto auf sie wartete. Der Beschuldigte und AF._____ gingen in den Lokalitäten bzw. während der Überfälle sehr zielstrebig vor. Genauso wie AF._____ hatte der Beschuldigte eine sehr akti- ve Rolle inne, welche ein aggressives Auftreten erforderte. Der Beschuldigte stand somit nicht nur Schmiere, sondern fügte sich mittels Erfüllung weiterer Auf- gaben, namentlich der Bedrohung der Geschädigten mit einer Gasdruckpistole, auch aktiv in das Geschehen anlässlich der Raubüberfälle ein. Durch sein Verhal- ten versetzte er die Geschädigten mitunter in grosse Angst. Die Gleichgültigkeit diesbezüglich zeigt sich sodann darin, dass er nicht davor zurückschreckte, eine ihm persönlich bekannte Angestellte zu bedrohen und auszurauben (ND 5) sowie eine Lokalität im Abstand von nur zwei Tagen gleich zwei Mal hintereinander zu überfallen. Zwar gilt es zu bemerken, dass mit Ausnahme von ND 2 keine Ge- schädigten körperlich zu Schaden kamen bzw. der Beschuldigte bei der Verlet- zung der Geschädigten in ND 2 nicht federführend war. Jedoch sind dabei die - 32 - massiven psychischen Folgen des Überfalls nicht ausser Acht zu lassen, unter welchen die Opfer teilweise noch Jahre später litten (vgl. HD 1/43 S. 38 f.). Hin- sichtlich der "lediglich" einmaligen Anwendung von physischer Gewalt gegenüber den Geschädigten gilt es auch zu bedenken, dass das Anwenden von physischer Gewalt auch nur einmal erforderlich war, um die Geschädigten dazu zu bringen, sich wunschgemäss zu verhalten. Nicht unerwähnt zu lassen ist ferner, dass der Wille inskünftig zusammen weitere Raubüberfälle zu begehen "lediglich" konklu- dent und nicht ausdrücklich geäussert wurde. Auch beendete der Beschuldigte die Deliktsserie aus eigenem Antrieb, was positiv ins Gewicht fällt. Insgesamt muss die kriminelle Energie, welche der Beschuldigte an den Tag legte, als be- trächtlich eingestuft werden. Die objektive Tatschwere ist insgesamt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (für das schwerste Delikt) als nicht mehr leicht einzustufen. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschul- denskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Betreffend der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederholt anführte, im Zeitraum der Begehung der Raubüberfälle massiv Cannabis konsumiert zu haben (HD 1/2/3 S. 2 f. und 7 f.). Es stellt sich demnach die Frage, inwieweit der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in seiner Ein- sichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Dr. med. AE._____ kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2009 überzeugend zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine Verminderung der Einsichtsfähigkeit vorlag. Dass das Gutachten 2009 erstellt wurde, mithin schon etwas älter ist, ist nicht zu bemängeln, da der hier zu beurteilende Sach- verhalt auch schon länger zurückliegt. Der Gutachter kam zum Schluss, dass das Unrecht seines Tuns dem Beschuldigten auch unter Einfluss von Cannabis klar sein musste (HD 1/17/6 S. 14; vgl. auch vorstehend unter Ziffer IV./1.2.). Hinsicht- lich der Steuerungsfähigkeit gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte sein Ver- halten kontrollieren und auf die einzelnen Überfälle ausrichten musste, um diese begehen zu können. Auch suchten der Beschuldigte und seine Mittäter die Raub- objekte jeweils bewusst respektive überlegt aus und überprüften in einem ersten Schritt die Lage in den jeweiligen Örtlichkeiten, bevor sie die Raubüberfälle tat- sächlich begingen. Alleine dieses zielgerichtete und überlegte Vorgehen illustriert, dass nicht von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Diese Auffassung wird auch von Dr. med. AE._____ bestätigt, welcher sich in sei- nem Gutachten gegen eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit aussprach und ausführte, es sei davon auszugehen, dass die Qualitäten der Orientierung zu Ort, Zeit, eigener Person und Situation voll erhalten gewesen seien. Die Handlungsab- läufe seien zwar wenig komplex gewesen, doch hätten sie ein gewisses Mass an reflexiver Auseinandersetzung mit der Umwelt und an situativer An- passungsleistung erfordert (HD 1/17 S. 14; vgl. auch vorstehend unter IV./1.2.). Eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit lag demnach nicht vor. Die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten für die ihm zur Last gelegten Tathandlungen ist deshalb klar zu bejahen. Weitere Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen keine vor (vgl. auch vorstehend unter IV./1.2.). - 33 - Der Beschuldigte handelte ferner mit direktem Vorsatz. Seine Motivation, die bandenmässigen Raubüberfälle zu begehen, hatte rein finanzielle und eigennüt- zige Gründe. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beweggrund für den ersten Überfall noch vordergründig in einem Freundschaftsdienst lag – B._____ benötigte dringend Geld – nichts zu ändern. Eine eigentliche finanzielle Notlage konnte er ebenfalls nicht geltend machen. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte einer finanziellen Notlage selbstredend ohnehin mit legalen Mitteln zu begegnen hätte versuchen müssen. 3.1.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere des schwersten Deliktes erscheint damit eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 4 Jahren an- gemessen. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, es sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Deliktszeitraum nur wenige Tage betragen habe (Urk. 78 S. 27), ist dem zu entgegnen, dass sich eine lange Zeitspanne erhöhend auswirkt, eine kurze dagegen nicht automatisch strafmindernd. Dies umso mehr, da es sich zwar bei acht Tagen tatsächlich um eine kurze Zeitspanne handelt, in welcher der Beschuldigte jedoch eine stattliche Anzahl an Delikten begangen hat. Die Einstu- fung des Verschuldens als nicht mehr leicht ist eher wohlwollend als streng, wes- halb sich eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe keinesfalls recht- fertigen würde. Die II. Strafkammer des Obergerichts ging seinerzeit von einem recht erheblichen Verschulden aus und erachtete eine Einsatzstrafe, allerdings zusammen mit dem Angriff, von 5 1/2 Jahren für angemessen (SE090039 Urk. 44).
- Tatkomponente des weiteren Delikts Das zusätzliche Betäubungsmittelvergehen erscheint im Vergleich zum Raub als völlig untergeordnet. Gegenstand des Verkaufs war "bloss" eine sogenannte weiche Droge in relativ geringer Menge. Insgesamt lässt diese zusätzliche Tat das gesamte Tatverschulden nur minim schwerer erscheinen, weshalb auch in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe im Bereich von 4 Jahren bleibt. - 34 -
- Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde 1988 in Zürich geboren und wuchs hier zusammen mit zwei älteren Brüdern im Haushalt der Eltern auf. Nach der Scheidung seiner Eltern lebte er eineinhalb Jahre in einem Kinderheim. Dann wurde er von seinem ägyptischen Vater gegen den Willen der Mutter nach Ägypten verbracht, wo er mehrere Jahre lebte und der Vater ihm den Kontakt zur Mutter verboten habe. Mit elf Jahren holte ihn seine Mutter wieder nach Zürich zurück, wo er seine Schulzeit mit Schwierigkeiten, insbesondere wegen mangelnder Deutschkenntnisse, mit der Sekundarschule C beendete. Eine Lehre bei der Firma AG._____ brach er ab und er arbeitete hernach temporär, z. B. bei einem Call-Center, als Nachtwächter, bei AH._____ oder im Strassenbau. Zwischenzeitlich war er auch arbeitslos. Heute hat der Beschuldigte ausgeführt, eine Festanstellung bei der Versicherung … in Zürich zu haben und um die Fr. 4'000.-- zu verdienen, jedoch wegen der Lohnpfändungen nur Fr. 1'500.-- zu erhalten. Er habe Fr. 50'000.-- Schulden. Er habe eigentlich im Februar 2014 mit der Masseur-Ausbildung fortfahren wollen, jedoch habe er das nötige Geld nicht gehabt. Er plane jetzt, ab August mit der Ausbildung fortzufahren. Er sei offiziell noch bei seiner Mutter in Zürich gemeldet, solange die aufenthaltsrechtliche Frage noch offen sei. Er habe aber eine Wohn- adresse in Liechtenstein (Urk. 77 S. 1f.). Die Probleme in der Jugendzeit brachte die Vorinstanz als leicht strafmindernd in Anschlag, was wohlwollend aber vertretbar erscheint. Der Beschuldigte war im Tatzeitraum nicht im Strafregister verzeichnet, erwirkte aber am 21. Februar 2014 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wegen Betäubungs- mittelbesitz (16.9 Gramm brutto Kokain) und -konsum (Kokain und Marihuana), weshalb er mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde (Urk. 76A). Er hat damit während lau- fendem Verfahren einschlägig delinquiert, was leicht straferhöhend zu werten ist. Erheblich strafmindernd ist das vollumfängliche, sofortige Geständnis zu veran- schlagen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Raubüberfälle inzwi- schen schon mehr als sechs Jahre zurückliegen und die lange Verfahrensdauer - 35 - mehrheitlich nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Diese beiden Faktoren führen zu einer Strafminderung von rund einem Viertel. In Würdigung aller genannter Strafzumessungsgründe ist eine Strafe von 3 Jahren Freiheitsentzug auszusprechen. Daran anzurechnen sind die 18 Tage Haft.
- Fahren ohne Führerausweis Für das Fahren ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (Fassung 1. Mai 2007) hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 200.-- ausge- sprochen (Urk. 63 S. 65). In einer Gesamtbeurteilung erscheint auch diese Sanktion angemessen, auch wenn sie alleine gesehen äusserst milde ist. Praxis- gemäss ist der Umwandlungssatz für den Fall der Nichtbezahlung auf Fr. 100.-- pro Tag anzusetzen, was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ergibt V. Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Bei der Frage ob und in welchem Umfang ein teilbedingter Vollzug zu gewähren ist, ist gemäss Bundesgericht einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung und andererseits das Tatverschulden zu berücksichtigen (Urteil vom 15. April 2008, 6B_6/2008 Erw. 3). Grundsätzlich scheint das Bundesgericht auch bei Vor- liegen eines sehr erheblichen Verschuldens und bei schweren Delikten eine teil- bedingte Strafe nicht auszuschliessen (Urteil vom 24. Oktober 2013, 6B_354/2013). Beim qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB handelt es sich um ein schweres Delikt, weshalb auch wegen des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten ein grosser Teil der Strafe zu verbüssen ist. Opfer von solchen Straftaten müssen häufig mit jahrelangen psychischen Folgen kämpfen, weshalb - 36 - die Verbüssung einer blossen Minimaldauer von sechs Monaten gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB stossend wäre. Der Beschuldigte war im Zeitraum der Raubüberfälle 19-jährig, also relativ jung. Abgesehen von der erwähnten Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitz bzw. den beiden Übertretungen wegen Betäubungsmittel- konsum bzw. Fahrens ohne Führerausweis, ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Heute, rund 6 Jahre später hat der Beschul- digte eine Festanstellung und eine Freundin, wodurch er eine gewisse Stabilität erlangt hat. Mit Ausnahme von allfälligen weiteren Betäubungsmittelübertretungen kann ihm deshalb keine ungünstige Prognose gestellt werden. Weiter ist zu erkennen, dass der Beschuldigte beruflich Tritt gefasst hat und da bei der Dauer des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe auch die Möglichkeit der Halbgefangenschaft zu prüfen ist (Urteil vom 15. April 2008, 6B_6/2008 Erw. 3), rechtfertigt es sich vor- liegend die Strafe im Umfang von zwei Jahren aufzuschieben und im Umfang von einem Jahr zu vollziehen. Für den aufzuschiebenden Strafteil von 2 Jahren ist dem Beschuldigten infolge der insgesamt doch verbleibenden Bedenken eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilforderung Die Vorinstanz hat den Geschädigten C._____ (Fr. 500.--) und D._____ sowie E._____ (je Fr. 2'000.--) Genugtuung über das vom Beschuldigten anerkannte Mass zugesprochen. Dies unter solidarischer Haftung mit B._____. Zur Begrün- dung hat die Vorinstanz auf die Erwägungen des Obergerichts im Entscheid vom
- November 2010 (SE090039 Urk. 44) verwiesen und damit entgegen den Aus- führungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 78 S. 29) die über die Anerkennung des Beschuldigten hinausgehenden Genugtuungsleis- tungen sehr wohl substantiiert. - 37 - Wie bereits die II. Strafkammer des Obergerichts im Entscheid vom 1. November 2010 ausführte (SE090039 Urk. 44), sind die psychischen Folgen für ein Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls mit maskierten Tätern oftmals massiv. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei der Waffe nur um eine Attrappe, oder wie vorliegend, um eine Softgun handelte. Ein solches Erlebnis kann insbesonde- re an der Arbeitsstelle im Verkauf lange Zeit fast täglich unvermittelte Angst- attacken auslösen. So wird beispielsweise ein harmloser Kunde plötzlich als potentieller Räuber eingestuft, bloss weil er das Geschäft mit einer dunklen Mütze betritt, unerwartet hinter einem Gestell hervorkommt oder wenn der Griff in eine Tasche aus Angst als Herausholen einer Schusswaffe missinterpretiert wird. Die drei Privatklägerinnen haben denn auch geschildert, dass sie die Tat nach wie vor psychisch nicht verarbeitet haben. Es kann auf die erwähnten früheren Aus- führungen des Obergerichts verwiesen werden. Aufgrund dieser langanhaltenden Folgen ist eine Genugtuungssumme von insgesamt Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 2'000.-- durchaus angemessen. Am diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz ist deshalb nichts zu bemängeln. Die Verzinsung ab Tatzeitpunkt entspricht der Praxis des Bundesgerichts und ist auch schuldrechtlich gerechtfertigt, da die Tatfolgen am Tatzeitpunkt eingetreten sind (BGE 129 IV 153 Erw. 4.2.). Die Solidarhaftung mit dem Mittäter B._____ ergibt sich aus Art. 50 OR. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Aufwand in der Untersuchung dürfte bezüglich der eingestandenen Raub- überfälle etwa gleich hoch gewesen sein wie für den bestrittenen Angriff. Dem- entsprechend rechtfertigt es sich, diese Kosten sowie jene des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von diesen Kosten hat der Beschuldigte die Hälfte zurück zu erstatten, sobald es ihm gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 38 - Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Er unterliegt hin- sichtlich der Qualifikation der Bandenmässigkeit, wie auch hinsichtlich des Umfangs des Vollzugs der teilbedingten Freiheitsstrafe und der Probezeit sowie betreffend die Höhe der Genugtuung, dringt aber sowohl mit dem gewichtigeren Antrag auf Freispruch bezüglich des Angriffs als auch mit demjenigen auf Fest- setzung des Strafmasses auf maximal drei Jahre Freiheitsstrafe durch. Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch bleibt betreffend ein Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung ein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der Beschuldigte hat den Privatklägerinnen D._____ und E._____ ausgangsge- mäss die Kosten für ihre Rechtsvertretung von je Fr. 2'191.05 (inkl. MwSt.) zu- rückzuerstatten (Art. 433 StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. Oktober 2013, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - (…), - (…) - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG, - des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 aSVG.
- (...)
- (…) - 39 -
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit B._____ (DG120051) die Zivilforderungen der nachfolgenden Pri- vatkläger in den folgenden Beträgen anerkannt hat a) C._____ (ND 2): Schadenersatz von CHF 176 und Genugtuung von CHF 500, b) D._____ (ND 3): Schadenersatz von CHF 1'600.80 und Genugtuung von CHF 1'000, c) E._____ (ND 3): Genugtuung von CHF 1'000, d) F._____ (ND 3): Schadenersatz CHF 1'170.90.
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin G._____ in der Höhe von CHF 1'000 anerkannt hat.
- (…)
- Nachgenannte Privatkläger werden mit ihren Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) H._____ GmbH, Videothek (ND 2), b) I._____ GmbH, Shell Tankstelle … (ND 5).
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Kosten Kantonspolizei Gebühr Anklagebehörde Kanzleikosten 4'139.20 Auslagen Untersuchung 16'165.00 amtliche Verteidigung (DG120050) amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
- (…)
- (…)
- Mitteilungen
- Rechtsmittel
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 40 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.--.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 2 Jahren aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Im Umfang von 1 Jahr wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit B._____ (DG120051) verpflichtet, den nachgenannten Privatklägerinnen über seine Anerkennung hinaus zusätzlich Genugtuung in folgendem Umfang zu bezahlen: a) C._____ (ND 2): CHF 500.– zuzüglich 5% Zins ab dem 5. Februar 2008 auf CHF 1'000, b) D._____ (ND 3): CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Februar 2008 auf CHF 2'000, c) E._____ (ND 3): CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Februar 2008 auf CHF 2'000.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Staats- bzw. Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- - 41 - gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'573.90 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Zu zwei Dritteln werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang eines Drittels bleibt vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit B._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen D._____ und E._____ je eine Prozessentschädigung von CHF 2'191.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin D._____ − die Privatklägerin E._____ − die Privatklägerin C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 42 - − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2014 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. von Moos lic. iur. C. Grieder - 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130521-U/eh Mitwirkend: die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Präsidentin, Ersatzober- richter lic. iur. B. Gut und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 20. März 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, c/o vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend bandenmässiger Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich. 9. Abteilung, vom
23. Oktober 2013 (DG130196)
- 2 - Anklage und Nachtragsanklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. August 2009 (HD 1/20/8) sowie die Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. Oktober 2010 (HD 1/58/18) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB,
- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB,
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG,
- des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 aSVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 200.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit B._____ (DG120051) die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger in den folgenden Beträgen anerkannt hat
a) C._____ (ND 2): Schadenersatz von CHF 176 und Genugtuung von CHF 500,
b) D._____ (ND 3): Schadenersatz von CHF 1'600.80 und Genugtuung von CHF 1'000,
- 3 -
c) E._____ (ND 3): Genugtuung von CHF 1'000,
d) F._____ (ND 3): Schadenersatz CHF 1'170.90.
5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin G._____ in der Höhe von CHF 1'000 anerkannt hat.
6. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit B._____ (DG120051) verpflichtet, den nachgenannten Privatklägern über seine Anerkennung hin- aus zusätzlich Genugtuung in folgendem Umfang zu bezahlen:
a) C._____ (ND 2): CHF 500.– zuzüglich 5% Zins ab dem 5. Februar 2008 auf CHF 1'000,
b) D._____ (ND 3): CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Februar 2008 auf CHF 2'000,
c) E._____ (ND 3): CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Februar 2008 auf CHF 2'000.
7. Nachgenannte Privatkläger werden mit ihren Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
a) H._____ GmbH, Videothek (ND 2),
b) I._____ GmbH, Shell Tankstelle … (ND 5).
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 4'139.20 Auslagen Untersuchung Fr. 16'165.00 amtliche Verteidigung (DG120050) Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit B._____ (DG120051) verpflichtet, den Privatklägerinnen D._____ und E._____ je eine Prozess- entschädigung von CHF 2'191.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 78 S. 1f.)
1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
23. Oktober 2013 sei teilweise aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB sowie vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen.
2. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
23. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei der Appellant mit einer Frei- heitsstrafe von maximal drei Jahren zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von sechs Monaten zu vollziehen. Der Rest der Strafe sei bedingt aufzuschieben.
3. Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
23. Oktober 2013 sei aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens nach dem Ausgang des Verfahrens aufzu- erlegen.
- 5 -
4. Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
23. Oktober 2013 sei aufzuheben und es seien die Zivilansprüche von C._____, D._____ und E._____ ab- oder auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
23. Oktober 2013 sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahren
1. Anklage Die Anklageschrift datiert vom 14. August 2009, die Nachtragsanklageschrift vom
1. Oktober 2010 (SE090039 Urk. 20/8 und SE100020 Urk. 18).
2. Erstinstanzliches Urteil des Obergerichts Am 1. November 2010 sprach die II. Strafkammer des Obergericht des Kantons Zürich A._____ erstinstanzlich des bandenmässigen Raubs, des Angriffs, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Fahrens ohne Führe- rausweis schuldig und bestrafte ihn mit 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.-- (SE090039 Urk. 44).
3. Rückweisung durch das Kassationsgericht Dagegen führte der Beschuldigte Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses hob den Entscheid des Obergerichts auf und über-
- 6 - wies die Sache - aufgrund der geänderten sachlichen Zuständigkeit der mittler- weile in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung - zur neuen Ent- scheidung an das Bezirksgericht Zürich (SE090039 Urk. 63).
4. Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts in Abwesenheit Am 29. August 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich in Abwesenheit des Beschuldigten diesen derselben, eingangs erwähnten Straftaten schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- (Urk. 29).
5. Rückweisung durch das Obergericht Mit Beschluss vom 16. April 2013 befand das Obergericht des Kantons Zürich die Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens hätten nicht vorgelegen und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die erste Instanz zurück (Urk. 39).
6. Wiederholung des Verfahrens vor Bezirksgericht Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 erkannte das Bezirksgericht Zürich den Beschul- digten erneut des bandenmässigen Raubs, des Angriffs, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Fahrens ohne Führerausweis für schuldig und bestrafte ihn mit 3 3/4 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- (Urk. 56 = Urk. 63). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 56 S. 70).
7. Berufungsverfahren Am 24. Oktober 2013 ging innert gesetzlicher Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 57 letzte Seite). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 20. November 2013 erstattete der amtliche Verteidiger innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung (Urk. 61/3 und 65; Datum Poststempel 9. Dezember 2013).
- 7 - Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestä- tigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Anschluss- berufung anzunehmen ist (Urk. 68). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen, fand am 20. März 2014 statt (Prot. II S. 4ff.). II. Berufungsbegründung und Teilrechtskraft
1. Anfechtungsgegenstand 1.1. Schuldspruch Der Beschuldigte bestreitet seine Beteiligung am Angriff (SE090039 Urk. 39 S. 3
- 14; Urk. 65 S. 2, Urk. 78 S. 1, Prot. II. S. 6). Dementsprechend beantragt er, von diesem Vorwurf freigesprochen zu werden. 1.2. Rechtliche Würdigung Weiter erachtet der amtliche Verteidiger beim Raub die Qualifikation der Bandenmässigkeit als unzutreffend (Urk. 65 S. 2 in Verbindung mit Urk. 51 S. 4 Ziffer 7; Dispositivziffer 1 und Urk. 39 S. 15). 1.3. Sanktion Unter anderem aufgrund dieser beantragten teilweisen Freisprüche verlangt der amtliche Verteidiger eine tiefere Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 65 S. 2; Dispositivziffern 2, Urk. 78 S. 2). Die Über- tretungsbusse wurde nicht explizit angefochten. Als Teil der Sanktion hat sie aber als mitangefochten zu gelten (Dispositivziffern 2 und 3). 1.4. Zivilforderungen Angefochten wird die Zusprechung der Genugtuungen an die Privatklägerinnen bzw. Geschädigten des Raubs vom 9. Februar 2008, C._____, D._____ und
- 8 - E._____, soweit sie das anerkannte Mass übersteigen (Urk. 63 S. 66; Dispositiv- ziffer 6). In diesem Mehrumfang seien die Genugtuungsforderungen abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 65 S. 2). 1.5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Schliesslich beantragt die Verteidigung die Abweisung der Prozessentschädigun- gen der Geschädigten D._____ und E._____ sowie einen neuen Entscheid hin- sichtlich der Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10).
2. Teilrechtskraft Somit ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…),
- (…)
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG,
- des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 aSVG.
2. (...).
3. (…).
4. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit B._____ (DG120051) die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger in den folgenden Beträgen anerkannt hat
a) C._____ (ND 2): Schadenersatz von CHF 176 und Genugtuung von CHF 500,
b) D._____ (ND 3): Schadenersatz von CHF 1'600.80 und Genugtuung von CHF 1'000,
c) E._____ (ND 3): Genugtuung von CHF 1'000,
d) F._____ (ND 3): Schadenersatz CHF 1'170.90.
5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin G._____ in der Höhe von CHF 1'000 anerkannt hat.
6. (…).
7. Nachgenannte Privatkläger werden mit ihren Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
a) H._____ GmbH, Videothek (ND 2),
b) I._____ GmbH, Shell Tankstelle … (ND 5).
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 9 - 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Kosten Kantonspolizei Gebühr Anklagebehörde Kanzleikosten 4'139.20 Auslagen Untersuchung 16'165.0 amtliche Verteidigung (DG120050) amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
9. (…).
10. (…).
11. Mitteilungen
12. Rechtsmittel III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Angriff Vorbemerkung Aktenverweis Soweit nachfolgend Urk. 58 zitiert wird, ist damit das Aktenstück aus dem Ver- fahren SE090039 bzw. der Untersuchung 2010/506 betreffend Angriff gemeint.
1. Anklagevorwurf Bezüglich des Anklagevorwurfs und des Sachverhalts wird auf die Darstellung der Vorinstanz bzw. auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheiden des Obergerichts und des Kassationsgerichts verwiesen (Urk. 63 S. 33; Art 82 Abs. 4 StPO). Auch hinsichtlich der Aussagen der verschiedenen befragten Personen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 34 - 52). Dieser Verweis gilt jedoch nicht für deren Würdigung durch die Vorinstanz.
- 10 -
2. Zwei Phasen Die Anklage geht von zwei Phasen der Schlägerei aus, was auch durch die meisten Aussagen gedeckt wird, selbst wenn nicht alle Anwesenden beide Phasen wahrgenommen haben (Aussagen AB._____: Urk. 58/6/1 S. 2 Antwort 2; Urk. 58/6/19 S. 2 und S. 3). Liest man die Aussagen der Auskunftsperson J._____, muss man sogar auf drei Phasen schliessen, da sie vor der Phase 1 ein Rempeln und Gerangel schildert, dann die Phase 1 als zweite Auseinander- setzung mit K._____ und L._____ darstellt und von der Phase 2 gar nichts mehr erwähnt (Urk. 58/6/14 S. 2 Antwort 5 - 7). Dasselbe gilt für die Aussagen von M._____ (Urk. 58/6/8). Abgesehen davon bleiben auch Zweifel, ob einzelne Aussagende gewisse Details ihrer Schilderungen nicht irrtümlich einer falschen Phase des Geschehens zuge- ordnet haben. So schilderte N._____ beispielsweise, in der zweiten Phase sei es eine Frau gewesen, die den Geschädigten reingeholt habe, obschon erwiesen ist, dass es die beiden Männer O._____ und P._____ waren (Urk. 58/6/7 S. 2 Antwort 6). M._____ gab an, ihre Kollegin Q._____ habe den Geschädigten in der ersten Phase reingeholt (Urk. 58/6/8 S. 3 Antwort 8).
3. Weisse Jacke Die Polizei erstellte am Tatabend Fotos des Beschuldigten (Urk. 58/3/3 S. 1 und 2), von R._____ (Urk. 58/3/3 S. 3 und 4) und von S._____ (Urk. 58/3/3 S. 5 und 6). Auf den Fotos ist zu erkennen, dass der Beschuldigte ein schwarzes Shirt und eine leichte, hellweisse Nike-Jacke mit einem breiten grauen Streifen über Schul- tern und Ärmel trug. Es ist davon auszugehen, dass bei Täterbeschreibungen ein solches auffälliges Kleidungsstück weit stärker ins Auge springt und im Gedächt- nis haften bleibt als andere Tätermerkmale wie Haare oder Gesicht, zumal sich letztere im Laufe der Zeit beträchtlich verändern können. Offenkundig wird dies, wenn man die diversen Fotobögen in den Akten betrachtet und es teilweise schwer fällt, die Gesichter den verschiedenen Mitbeschuldigten zuzuordnen (Urk. 58/6/3; Urk. 58/6/12 S. 1 und 2, Urk. 58/6/13). Nicht nur vom Geschädigten, son-
- 11 - dern auch von weiteren Augenzeugen wird denn auch eine weisse Jacke ver- schiedentlich erwähnt, weshalb den Beschreibungen der Kleidung der Täter eine zentrale Bedeutung zukommt.
4. Anzahl der Jugendlichen Es ist davon auszugehen, dass nicht bloss der Beschuldigte und seine zwei Kum- panen … (R._____) und … (T._____, Urk. 58/4/3 S. 3) am Ort der Party erschie- nen, sondern noch weitere Jugendliche. O._____ sprach von ca. 15 Jugendli- chen, es sei ein Kommen und Gehen gewesen (Urk. 58/6/15 S. 4 Antwort 14). Der Geschädigte AB._____ spricht von 6 - 8 fremden Jugendlichen (Urk. 58/6/19 S. 2). L._____ gab an, es hätten sich sehr viele Jugendliche in der Nähe aufge- halten; ca. zwei bis drei Gruppen von ca. fünf bis zehn Jugendlichen (Urk. 58/6/11 S. 3 Antwort 15). U._____ schilderte, dass zuerst zwei Jugendliche gekommen seien, welche wahrscheinlich die Toilette benutzten (Urk. 58/6/2 S. 1 Antwort 1). Sie habe diese beiden weggewiesen. Wenig später seien zwei andere Jugendli- che gekommen und hätten sich am Buffet bedient. Auch diese habe sie aufgefor- dert zu gehen, was sie maulend getan hätten (Urk. 58/6/2 S. 1 Antwort 1). Danach seien drei Jugendliche hereingekommen, welche sie wiederum weggewiesen ha- be, worauf sie vom Jungen mit der weissen Jacke angefaucht worden sei (Urk. 58/6/2 S. 1 Antwort 1). Sie seien dann aber raus gegangen. Schliesslich seien vier Jugendliche über die hintere Terrassentüre reingekommen. Auch diese habe sie zusammen mit einer Kollegin rausgeschoben (Urk. 58/6/2 S. 1 Antwort 1). Wenig später seien einige Jugendliche zu viert zurückgekommen und jemand ha- be versucht zu schlichten. Danach habe es ein Gerangel gegeben (Urk. 58/6/2 S. 1 Antwort 1). Aufgrund der Anzahl der involvierten Jugendlichen ist somit anzu- nehmen, dass bei der Identifikation derjenigen, die aktiv mitgewirkt haben, durch- aus die Möglichkeit von Verwechslungen bestand.
5. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen des Beschuldigten enthielten diverse Widersprüche (Urk. 63 S. 34). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Be- schuldigte zunächst wahrheitswidrig angegeben hat, sein blaues Auge und das
- 12 - Blut auf der Jacke stammten von einer Auseinandersetzung mit Albanern und nicht vom Streit an der Party beim V._____ (Urk. 58/1/1 S. 10). Solche anfängli- che Bemühungen, jegliche Verdachtsmomente durch ein Abstreiten der Anwe- senheit am Tatort auszuräumen, sind allerdings häufig bei jugendlichen Straftä- tern und insofern ein schwaches Schuldindiz. Zudem handelt es sich nur um eine Wiedergabe in einem Rapport. In der ersten polizeilichen Einvernahme - welche allerdings erst drei Monate später am 3. Januar 2009 stattgefunden hat - gab der Beschuldigte unumwunden zu, dass er in die Auseinandersetzung an der Party involviert war (Urk. 58/4/1 S. 1). Den Aussagen in einer formellen polizeilichen Be- fragung kommt denn auch eine höhere Beweisbedeutung zu als einer ersten mündlichen Antwort auf eine Frage des Polizisten vor Ort, zumal wenn man noch die Gruppendynamik der gleichzeitig herumstehenden jugendlichen Kollegen des Befragten mitberücksichtigt. Wenn die Vorinstanz schon den Polizeirapport als in- formelles Beweismittel heranzieht, so darf fairerweise auch nicht unerwähnt blei- ben, dass diesem Rapport ebenso zu entnehmen ist, dass die drei Jugendlichen W._____, AA._____ und S._____ nach der Identitätskontrolle wieder entlassen worden seien, weil "keiner der Gäste 100% sicher war, dass es sich bei den Ju- gendlichen um die Täter handelt" (Zitat Urk. 58/1/1 S. 10). Bei den weiteren von der Vorinstanz zitierten Widersprüchen handelt es sich weniger um Widersprüche, sondern viel mehr um häufig auftretende Abweichun- gen in nebensächlichen Details der Schilderung oder spätere Ergänzungen (Urk. 63 S.34). Ob die Frau, von welcher sie zu Beginn weggewiesen worden seien, dem Beschuldigten noch ein Bier mitgegeben habe oder nicht oder ob der Beschuldigten seinen Kollegen R._____ am Arm oder an der Schulter gepackt habe, spielt für den Nachweis einer Tätlichkeit keine relevante Rolle. Der Be- schuldigte könnte mit "Lügen" über solche Details gar nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb solche Differenzen auch keine Lügensignale darstellen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass die Darstellung des Beschuldigten, er habe praktisch aus dem Nichts von einem der Partygäste mehrere Faustschläge kas- siert und dann nicht zurückgeschlagen, lebensfremd ist (Urk. 63 S. 36). Die zuge- gebene Beteiligung des Beschuldigten an den Raubtaten belegt, dass dies für
- 13 - den Beschuldigten auch persönlichkeitsfremd wäre. Seine zum Teil bruchstück- haften Aussagen lassen sicher den Schluss zu, dass er Mitbeteiligte nicht belas- ten wollte und seine Rolle am Geschehen heruntergespielt hat. Die Schlussfolge- rung, er habe sich somit auch tätlich an der Schlägerei beteiligt - insbesondere sowohl in der Phase 1 als auch in der Phase 2 des Geschehens, wie in der An- klage geschildert, erscheint allein aufgrund seines Aussageverhaltens allerdings eher zweifelhaft.
6. Aussagen des Mitbeschuldigten T._____ Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 37). T._____ hat zugegeben, dass er zusammen mit dem Beschuldig- ten, R._____ und weiteren Kollegen dort war und eine Flasche gegen die Par- tygäste geworfen hat (Urk. 58/4/4 S. 2 Antwort 13). Er belastete nicht nur sich selbst, sondern auch R._____ indem er schilderte, dass dieser mit einem Party- gast diskutiert habe und ihm schliesslich wütend einen Kick gegen die Brust und einen Faustschlag auf die Wange verpasst habe (Urk. 58/4/4 S. 2). Er bestätigte auch, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei, der Beschuldigte aber nicht zu- rück geschlagen habe (Urk. 58/4/4 S. 2 Antwort 13). T._____ muss deshalb eine nicht unerhebliche Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, denn es ist nicht nachvoll- zieh- oder zumindest nicht erkennbar, weshalb er sich selbst und R._____ belas- ten, bezüglich dem Beschuldigten jedoch lügen sollte. Immerhin sagte T._____ auch aus, er kenne den Beschuldigten, sie seien aber keine Kollegen (Urk. 58/4/4 S. 2 Antwort 9).
7. Aussagen des Geschädigten AB._____ Der Geschädigte AB._____ gab in der ersten polizeilichen Einvernahme zwar an, der Jugendliche im weissen Blouson sei offensichtlich der Anführer gewesen (Urk. 58/6/1 S. 1). Seiner Aussage ist aber nicht zu entnehmen, dass dieser auch zu- geschlagen habe. Hinsichtlich der zweiten Phase des Geschehens gab AB._____ nur an, den Dritten, welcher ihn geschlagen habe, könne er nicht beschreiben (Urk. 58/6/1 S. 3 Antwort 8). Diese Aussage kann nicht eindeutig dahingehend in-
- 14 - terpretiert werden, dass er damit meinte, auch die beiden anderen hätten ge- schlagen. In der polizeilichen Befragung vom 1. Dezember 2008 identifizierte der Geschä- digte den Beschuldigten zwar anhand eines Fotobogens als den Anführer mit dem weissen Blouson. Auch in dieser Einvernahme erwähnte er jedoch nicht, dass dieser auch zu den Schlägern gehörte (Urk. 58/6/4 und Fotobogen Urk. 58/6/5). Erst in der Konfrontationseinvernahme, rund ein halbes Jahr nach dem Gesche- hen, gab der Beschuldigte dann auf Frage nach dem Täter an, dass es der junge Mann im weissen Blouson gewesen sei, der ihm den ersten Faustschlag verpasst habe (Urk. 58/6/19 S. 3 und 4). Er könne dies sagen, weil sich der mit dem weis- sen dünnen Trainingsblouson wie der Anführer aufgespielt habe. Bezüglich der zweiten Phase gab er zu Protokoll, es seien dieselben Personen gewesen, wel- che schon in der ersten Phase verbal und tätlich aggressiv gewesen seien (Urk. 58/6/19 S. 4). Beim zweiten Angriff habe ihn der beschriebene Anführer mit dem Fuss gegen den Kopf und den Körper getreten (Urk. 58/6/19 S. 5). Eine solche spät im Verfahren erfolgte klare Identifikation lässt gewisse Zweifel an der Zuver- lässigkeit der Aussage aufkommen. Dies ist zwar nicht dem Geschädigten anzu- lasten, aber es hätte der Wahrheitsfindung besser gedient, wenn er bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme hierzu genauer befragt worden wäre, denn ge- wöhnlich ist das Erinnerungsvermögen unmittelbar nach einem Vorfall besser als ein halbes Jahr später. Es ist aber offenkundig, dass der Beschuldigte durch den Geschädigten stark belastet wird.
8. Aussagen des Zeugen O._____ Der Zeuge O._____ sagte aus, dass er zunächst gesehen habe, wie sich beim hinteren Eingang eine Menschentraube gebildet habe und offenbar eine Schläge- rei im Gange gewesen sei (Urk. 58/6/24 S. 2). Einzelheiten habe er jedoch nicht gesehen. Somit steht fest, dass O._____ nichts Relevantes über die Täter in der ersten Phase aussagen konnte. Er fuhr dann fort, dass er nachher, als er auf der Veranda gestanden habe, gesehen habe, wie Jugendliche, Gegenstände, d.h. Flaschen und Stühle gegen die Fassade geworfen hätten (Urk. 58/6/24 S. 2). Ei- ner habe es mit einer weissen Jacke dabei gehabt, der ihm als Anführer erschie-
- 15 - nen sei. Er habe aus der Nase geblutet; es habe Blut im Gesicht und auf der Ja- cke gehabt. Die Vorinstanz hat daraus wohl zu Recht geschlossen, dass es sich um den Beschuldigten handelte. Allerdings lässt sich daraus noch in keiner Weise ableiten, dass sich der Beschuldigte zuvor aktiv am Angriff bzw. an der ersten Schlägerei beteiligt habe. Bezüglich der zweite Phase blieb O._____ etwas unpräzise. Er schilderte, wie AB._____ auf der Stufe beim Verandaeingang gesessen habe, als "die anderen" ihn angebrüllt und attackiert hätten (Urk. 58/6/24 S. 2). Er habe unmittelbar hinter AB._____ gestanden und sie hätten ihre Angriffe mehrmals wiederholt. In einer Pause hätten er und P._____ den Geschädigten AB._____ gepackt und ihn rein- gezogen (Urk. 58/6/15 S. 2 Antwort 6, Urk. 58/6/24 S. 3). Der Staatsanwalt sprach ihn darauf ausdrücklich auf den Anführer an und O._____ schilderte, er sei der Wortführer gewesen. Irgendwann habe er auch einmal den Spruch "dies ist mein Revier" gehört. Er habe ihm älter und etwas grösser als die anderen beiden er- schienen. Auf die Frage, ob der Anführer auch tätlich geworden sei, antworte der Zeuge O._____, "Ja, ja, das war derjenige, der eindeutig am heftigsten …". Dabei machte O._____ gemäss Protokollnotiz eine Bewegung mit der Faust (Urk. 58/6/24 S. 3). Der Staatsanwalt frage ihn hierauf, was er mit "am heftigsten" mei- ne, worauf O._____ erwiderte: "Als ich draussen war und Gegenstände geworfen wurden, war er verbal am lautesten und warf auch Gegenstände" (Urk. 58/6/24 S. 3). Erst auf wiederholte Frage, ob er selber gesehen habe, wie dieser Anführer auch zugetreten oder zugeschlagen habe, bejahte dies O._____. Tritte in der Art von Karate, Tritte gegen den Oberkörper und Kopf von AB._____ (Urk. 58/6/24 S. 3). In seiner polizeilichen Einvernahme beschrieb O._____ denjenigen mit der weis- sen Jacke als relativ gross, ca. 180 - 185 cm, hager, kurze Haare, irgendwie sla- wischer Typ. Es sei derjenige gewesen, der aus der Nase geblutet habe und der Chef gewesen sei, der auch gerufen habe, es sei sein Revier. Die beiden anderen seien kleiner und jünger gewesen. Bei seiner Zeugenbefragung meinte O._____, er könne nicht sagen, ob der bei der Befragung anwesende Beschuldigte einer der Beteiligten gewesen sei (Urk. 58/6/24 S. 3). Auf Vorhalt des Fotos (Urk. 58/3/3) des Beschuldigten sagte O._____, er komme ihm bekannt vor, er entspre-
- 16 - che in Statur, Kleidung und Erscheinung dem Anführer der Dreiergruppe. Auf Vorhalt des Fotos des Mitbeschuldigten R._____ konnte sich O._____ an diese Person nicht erinnern. Bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2009 gab O._____ zu Protokoll, dass er die Täter wohl bei einer Wahlkonfrontati- on nicht wieder erkennen würde (Urk. 58/6/15 S. 3 Antwort 9). Aus den Aussagen von O._____ ergeben sich deshalb klar belastende Elemente, unter anderem wegen der teilweisen Übereinstimmung mit den Aussagen des Geschädigten und dem Hinweis auf die weisse, blutbetropfte Jacke. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass O._____ hinsichtlich der Identifikation der Täter die zu- geschlagen haben, Zeichen von Unsicherheit zeigte. Auch die Beschreibung "ha- ger" erscheint nicht treffend, während die Beschreibung als slawischer Typ sehr wohl zutrifft, auch wenn der Beschuldigte nicht aus dem Balkan stammt (Foto Urk. 58/3/3).
9. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Schuldspruch hauptsächlich auf die Aussagen des Geschädigten AB._____ und des Zeugen O._____ (Urk. 63 S. 38 - 52). So- weit diese Beweislage durch die Aussagen weiterer Augenzeugen geschwächt wird, versucht die Vorinstanz die Gegenargumente durch mögliche Erklärungen zu begründen. Diese einzelnen Erklärungen sind jeweils sicher nicht auszu- schliessen, vermögen aber andererseits auch nicht durchwegs zweifelsfrei zu überzeugen. Zudem wird zu wenig gewichtet, dass einzelne entlastende Argu- mente die Beweislage zwar nicht erschüttern, in ihrer Gesamtheit aber eben doch ins Gewicht fallen.
10. Aussagen des Zeugen K._____ Der Zeuge K._____ konnte nur zur ersten Phase Auskunft geben (Urk. 58/6/20 S. 2). Er sei raus gegangen und habe gesehen, wie ca. 6 Personen auf AB._____ einschlugen (Urk. 58/6/6 S. 1). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Geschädigten, welcher bloss von zwei oder drei Jugendlichen spricht (Urk. 58/6/19 S. 2). Ebenso fällt auf, dass K._____ zu Protokoll gab, der Anführer habe eine beige Jacke getragen, wie eine Daunen- oder Lederjacke, und er glaube, die
- 17 - Jugendlichen hätten untereinander albanisch gesprochen (Urk. 58/6/6 S. 2). Die- se Beschreibung passt somit weit besser zum Mitbeteiligten R._____ als auf den Beschuldigten. Schliesslich trug R._____ tatsächlich eine beige Jacke, die eher einer Daunen- oder Lederjacke gleicht als der weisse Blouson des Beschuldigten (vgl. Fotos Urk. 58/3). Der Beschuldigte stammt zudem aus Ägypten und spricht nicht albanisch. Indem die Vorinstanz diese Differenzen mit schlechten Lichtver- hältnissen und Strassen-Slang zu erklären versucht, liefert sie zwar mögliche Er- klärungen; es vermag aber nicht über den Umstand hinweg zu täuschen, dass die Aussage des - serbisch sprechenden - K._____ somit wesentliche entlastende Momente enthält. Immerhin gab K._____ auf die Frage, ob es auch einen Typen in weisser Jacke gegeben habe an, er glaube, weiss habe er auch gesehen (Urk. 58/6/6 S. 2 Antwort 5).
11. Aussagen der Auskunftsperson L._____ L._____ beteiligte sich zusammen mit K._____ an der ersten Phase und konnte ebenfalls nichts zur zweiten Phase angeben (Urk. 58/6/11). Er sei zusammen mit K._____ auf die Veranda gerannt und habe dort gesehen, wie drei bis vier Ju- gendliche auf den am Boden liegenden AB._____ eingeschlagen hätten. Er und K._____ seien dazwischen gegangen und Q._____ habe AB._____ in den Party- raum zurückgezogen. Von den Jugendlichen, die auf den Geschädigten AB._____ eingeschlagen hätten, könne er keinen identifizieren. Einer davon habe vermutlich K._____ mit der Faust im Gesicht getroffen, denn K._____ habe da- nach Nasenbluten gehabt (Urk. 58/6/11 S. 2 Antwort 6). Obschon L._____ zu- nächst das Wort "vermutlich" verwendete, führte er auf entsprechende Frage nach den Tätern aus, am ehesten könne er denjenigen beschreiben, der K._____ geschlagen habe. Dieser Typ sei ihm eher aufgefallen, weil er dies habe be- obachten können. Diese Person sei weiss gekleidet gewesen, habe eine weisse Jacke getragen, Hip-Hop-Kleidung mit weiten Hosen (Urk. 58/6/11 S. 2 f. Antwort 9). Die Schläger lassen sich somit aufgrund der Aussagen von L._____ nicht identifi- zieren. L._____ sagte selbst, es sei eben dunkel gewesen (Urk. 58/6/11 S. 2 Ant- wort 7). Offenbar war zumindest eine weiss gekleidete Person beteiligt. Ob
- 18 - L._____ mit dem Ausdruck "weiss gekleidet" nur die Jacke meinte, bleibt offen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit könnte die Beschreibung auf den Beschul- digten zutreffen. Betrachtet man allerdings das Foto des Beschuldigten, das die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall angefertigt hatte, erscheint die Bezeichnung Hip-Hop für seine Kleidung aber fraglich bzw. nur sehr beschränkt zutreffend (Urk. 58/3/3). Die Jacke ist beispielsweise weder oversized noch hat sie eine Kapuze. Leider ist nicht ersichtlich und nicht aktenkundig, welche Art von Hosen und Schuhen der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt trug.
12. Aussagen der Auskunftsperson U._____ Die Auskunftsperson U._____ sagte zur ersten Phase aus, sie habe nicht genau gesehen, wer auf AB._____ eingeschlagen habe. Es seien vier bis fünf Personen gewesen. Der mit der weissen Jacke habe AB._____ mit den Füssen traktiert, zwei weitere hätten drauf los geschlagen, die andern hätten versucht, die Kolle- gen weg zu ziehen. Hier fällt auf, dass AB._____ selbst nicht erwähnte, in der ers- ten Phase mit den Füssen traktiert worden zu sein. Er verwendete das Wort Handgemenge und sagte aus, er habe einen, allenfalls zwei Faustschläge abge- kriegt (Urk. 58/6/19 S. 2 und 3). Fusstritte in der ersten Phase verneinte er aus- drücklich (Urk. 58/6/19 S. 3). Dies belegt, dass entweder die Aussagen von U._____ oder jene des Geschädigten nicht in allen Punkten zuverlässig sind. Bezüglich der zweiten Phase schilderte U._____ lediglich, "die Typen" hätten auf AB._____ eingeschlagen (Urk. 58/6/2 S. 1 f. Antwort 2). Weiter fällt auf, dass die Auskunftsperson U._____ auf Vorhalt des Fotobogens nicht den Beschuldigten als einen der Beteiligten identifizieren konnte (Urk. 58/6/2 S. 2 und Fotobogen Urk. 58/6/3). Die Feststellung der Vorinstanz, den Ausführungen von U._____ könnten keine den Beschuldigten entlastenden Momente entnommen werden, er- scheint deshalb nicht ganz richtig.
13. Aussagen der Auskunftsperson N._____ N._____ sagte zur ersten Phase aus, es habe draussen vor einer Scheibe ein Handgemenge gegeben (Urk. 58/6/7 S. 2 Antwort 5). Er könne sich noch erin- nern, dass einer der Haupttäter den Kopf des Geschädigten mehrmals gegen das
- 19 - Fenster geschlagen habe. Jemand habe den Geschädigten dann aus der Situati- on rausholen können. Er (N._____) sei dann unter der Türe gestanden und habe draussen einen Jugendlichen mit weisser Jacke gesehen, der eine Flasche ge- worfen habe (Urk. 58/6/7 S. 2 Antwort 5). Zur zweiten Phase gab N._____ zu Protokoll, er könne nicht sagen, ob wieder der Hauptangreifer oder ein anderer auf AB._____ losgegangen sei. Eine Frau von ihnen habe die Türe aufgemacht und AB._____ wieder reingeholt (Urk. 58/6/7 S. 2 Antwort 6). Bemerkenswert ist nun die Aussage von N._____, es verwirre ihn, dass alle sag- ten, der Haupttäter habe eine weisse Jacke getragen. Für ihn habe ein anderer eine weisse Jacke getragen (Urk. 58/6/7 S. 3 Antwort 8). Der Haupttäter habe ei- ne Hip-Hop-Jacke getragen, eher dunkle Hautfarbe und dunkle Haare gehabt. Auch seine Beschreibung der Person mit der weissen Jacke differiert mit anderen Darstellungen. Er sagte aus, die weisse Jacke habe eingenähte grosse Karomus- ter gehabt, so wie wenn es aufgeblasen wäre (Urk. 58/6/7 S. 3 Antwort 9). Soweit er sich erinnere sei diese Person ca. 160 - 170 cm gross gewesen, habe dunkle Haare und, soweit er sich erinnere, eine amerikanische Baseballkappe getragen. Diese Person habe die ganze Zeit fast nichts gesprochen. Sie habe eine Flasche geworfen, er könne aber nicht mehr sicher sagen, dass sie auch dreingeschlagen habe (Urk. 58/6/7 S. 3 Antwort 9). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wird der Beschuldigte deshalb durch die Aussage von N._____ entlastet (Urk. 63 S. 49). Daran ändert die vorinstanzliche Feststellung nichts, N._____ habe eben einfach einen anderen Haupttäter be- schrieben. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Wahrnehmungen von N._____ nicht mit der Beschreibung des Tatbeitrags des Beschuldigten in der Anklageschrift korreliert.
14. Aussagen der Auskunftsperson M._____ Die Auskunftsperson M._____ sagte aus, sie habe den ersten Tumult draussen nur gehört und bloss gesehen, dass der Geschädigte am Boden gelegen habe (Urk. 58/6/8 S. 2 Antwort 8).
- 20 - Zur ersten Phase (nach ihrer Schilderung sei dies die zweite Schlägerei gewesen) gab sie an, ihre Kollegin U._____ habe drei Jugendlicher hinauskomplimentiert und dann habe es draussen plötzlich "geklöpft" (Urk. 58/6/8 S. 3 Antwort 10). Durch die Fensterscheibe habe sie gesehen, dass die gleichen drei Jugendlichen mit Fusstritten und Faustschlägen auf jemanden am Boden eingeschlagen und - getreten hätten. Man habe dann die Praktikanten K._____ und L._____ gerufen, damit diese die Situation bereinigten (Urk. 58/6/8 S. 3 Antwort 10). Die drei Ju- gendlichen hätten wie im Rausch gewirkt; es sei ihnen nur ums Prügeln gegan- gen. Einer davon sei der Anführer gewesen und jener sei auch am auffälligsten gekleidet gewesen (Urk. 58/6/8 S. 4 Antwort 11). Es sei dann gelungen den Ge- schädigten hereinzuziehen. Dann habe ein regelrechtes Sperrfeuer mit Bierfla- schenwürfen begonnen, wobei auch ihre Kollegin AC._____ getroffen worden sei. Alle drei Jugendlichen hätten den Geschädigten geschlagen, wobei der Haupttä- ter der initiativste gewesen sei (Urk. 58/6/8 S. 5 Antwort 16). Diesen beschrieb sie wie folgt: er sei kleiner als sie gewesen (M._____ ist nach eigenen Angaben 170 cm gross), er habe kurze dunkle Haare mit einer kurzen Seitenpartie, oben etwas länger, vermutlich gekraust oder gewellt. Er habe eine weisse Jacke, eine weisse Baseballmütze und einen auffälligen quadratischen Kunstbrilliant als Ohrstecker getragen (Urk, 58/6/8 S. 5). Sie glaube auch weisse Hosen und weisse Schuhe. Diese Beschreibung, welche teilweise mit jener von N._____ übereinstimmt, deu- tet erheblich darauf hin, dass es eine zweite Person gab, die weiss gekleidet war. Zudem passt die Beschreibung nicht auf den Beschuldigten, der zumindest ge- mäss den Akten weder einen Ohrstecker trug noch gemäss anderen Beschrei- bungen eine Baseballmütze. Der Beschuldigte ist bezüglich der Körpergrösse auch nicht kleiner als M._____. Eine Beteiligung des Beschuldigten an der ersten Schlägerei müsste deshalb ausgeschlossen werden, wenn man einzig auf die Darstellung von M._____ abstützen würde. Auch hier geht es nicht an wenn die Vorinstanz einfach lapidar feststellte, die Auskunftsperson M._____ habe halt an- dere Jugendliche als den Beschuldigten beschrieben (Urk. 63 S. 49). Sie hat die drei Jugendlichen, welche in der ersten Phase auf AB._____ eingeschlagen ha- ben beschrieben und ihre Beschreibungen passen klar nicht auf den Beschuldig- ten.
- 21 -
15. Aussagen der Auskunftsperson P._____ Aus den Aussagen der Auskunftsperson P._____ ist zu schliessen, dass er von der ersten Phase wenig mitbekommen hat, da aus seiner Darstellung nur undeut- lich zwei Phasen hervorgehen (Urk. 58/6/16 S. 2). Er spricht davon, dass es "ge- kesselt" habe und einer, der vorher schon provoziert habe, dann aus der Nase geblutet habe (Urk. 58/6/16 S. 2 Antwort 5). Direkt wahrgenommen hat P._____ demgegenüber die zweite Phase. Der Ge- schädigte habe auf der Veranda vor einer Säule gesessen, als ein paar dieser Jugendlichen, unter anderem derjenige, der aus der Nase geblutet habe, wieder gekommen seien (Urk. 58/6/16 S. 2 Antwort 6). Bevor der Geschädigte habe dis- kutieren können, sei einer der Jugendlichen auf den Geschädigten losgegangen und habe ihn mit dem Fuss mit voller Wucht ins Gesicht getreten. Dann sei defini- tiv fertig gewesen (Urk. 58/6/16 S. 2 Antwort 6). Sie hätten den Geschädigten dann in den Partyraum zurückgebracht. P._____ sagte aus, er glaube derjenige, der getreten habe, sei nicht derjenige gewesen, der aus der Nase geblutet habe (Urk. 58/6/16 S. 2 Antwort 6). Jener der aus der Nase geblutet habe, habe eine weisse Jacke getragen und sei ca. 170- 175 cm gross gewesen, hellbraune, eher kurze Haare, kein Bürstenschnitt (Urk. 58/6/16 S. 3 Antwort 8). Derjenige, der ge- treten habe, sei auch nicht sehr gross und dunkel gekleidet gewesen. Das mit dem Tritt habe er gesehen, da er etwa zwei Meter daneben gesessen habe (Urk. 58/6/16 S. 3 Antwort 8). Auch bei dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass P._____ mit der Beschrei- bung der Person mit der weissen Jacke, die aus der Nase geblutet hat, den Beschuldigten beschrieb. Eindeutig hat er aber eine andere Person bezeichnet, welche getreten habe. Es erscheint nicht objektiv gewürdigt, wenn die Vorinstanz schreibt, daraus könne nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, weil P._____ nur einen Tritt beobachtet habe (Urk. 63 S. 50). P._____ sass in unmittelbarer Nähe des Geschädigten und schildert zu Beginn, bevor AB._____ habe diskutieren können, sei der dunkel gekleidete Jugendliche auf ihn losgegan- gen. Daraus ist zu schliessen, dass P._____ das Geschehen von Beginn weg be- obachtete und sich nicht etwa erst nach ersten Schlägen oder Tritten dem Ge-
- 22 - schädigten zugewendet hat. Die gesamte Situation war ja auch bereits zuvor es- kaliert und die Bedrohungslage hielt an, weshalb lebensnah ist, dass P._____ den Geschädigten und die Jugendlichen im Auge hatte und nicht anderweitig, bei- spielsweise in einem Gespräch, abgelenkt war.
16. Aussagen der Auskunftsperson J._____ J._____ hatte offenbar nur die erste Phase wahrgenommen. Sie gab an, der ag- gressivere der Jugendlichen, der auf AB._____ losgegangen sei, sei kleiner ge- wesen als der andere, ca. 167 - 168 cm oder vielleicht noch kleiner, knapp über 20 Jahre alt, schlank, dunkle kurze Haare (Urk. 58/6/14 S. 3 Antwort 8). Es sei ein Haarschnitt gewesen, kein Millimeterschnitt. Sie glaube er habe Jeans getragen, eventuell ein weisses Shirt sowie eine gräuliche Jacke mit offenem Reissver- schluss. Diese Täterbeschreibung passt nicht zum Beschuldigten. Dieser war praktisch kahlrasiert, ist grösser als 170 cm und trug ein schwarzes Shirt (Urk. 58/3/3 S. 1 und 2). Die Beschreibung "gräuliche Jacke mit offenem Reissver- schluss" trifft weit besser das Aussehen von R._____s Jacke (Urk. 58/3/3 S. 3 und 4) und weniger jenes des weissen Nike-Blousons des Beschuldigten.
17. Aussagen der Auskunftsperson AD._____ AD._____ konnte das Aussehen von zwei Jugendlichen der ersten Phase be- schreiben: Einer habe ganz kurze Haare gehabt und vermutlich etwas Graues ge- tragen, der andere eine weisse Jacke (Urk. 58/6/17 S 2 Antwort 7). Genaues, ins- besondere welcher der Jugendlichen den Geschädigten AB._____ geschlagen habe, konnte sie allerdings nicht angeben. Bei der zweiten Phase habe sie gese- hen, wie etwa drei Personen auf AB._____ losgegangen seien und einer dieser Gruppe mit dem Fuss gegen den Kopf von AB._____ getreten habe (Urk. 58/6/17 S 2 Antwort 10). Wer dies gewesen sei und ob auch die anderen beiden tätlich geworden seien, wisse sie nicht mehr (Urk. 58/6/17 S 2 Antwort 11).
18. Aussagen der Auskunftsperson AC._____ AC._____ wurde gefragt, ob sie einen der Täter beschreiben könne. Sie konnte jedoch keine Angaben zu denjenigen Jugendlichen machen, die in Tätlichkeiten
- 23 - involviert waren. Sie könne aber sagen, dass der eine, der in den Partyraum ge- kommen sei, ca. 18-19 Jahre alt gewesen sei, vielleicht ca. 170 - 172 cm gross; er habe kurze dunkle Haare und einen unauffälligen Haarschnitt gehabt (Urk. 58/6/18 S. 4 Antwort 18). Ein osteuropäischer gepflegter Typ, eher gut angezo- gen. Auch dies eine Personenbeschreibung, die nicht auf den Beschuldigten passt.
19. Zusammenfassung und Fazit Es ist stets äusserst schwierig, bei einem dynamischen, stark emotionsgeladenen und teilweise gewalttätigen Geschehen mit vielen Beteiligten im Nachhinein fest- zustellen, wer genau was getan hat. Es ist in der Lehre hinlänglich bekannt, dass Zeugenaussagen von Beteiligten in bzw. Beobachtern von solchen Situationen häufig sehr unzuverlässig sind. Es liegt unter anderem am menschlichen Wahr- nehmungs- und Erinnerungsvermögen, dass vor einem solchen Hintergrund ins- besondere die Grenze zur Interpretation unbewusst zerfliesst (vgl. dazu Sonja Baumer, Revital Ludewig, Daphna Tavor, Wie können aussagenpsychologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 2011 S. 1415). Das schliesst nicht aus, dass einzelne Zeugen auch in solchen Situationen manchmal sehr präzise und wahrheitsgemässe Aussagen machen. Nur ist meist nicht festzustellen, welche der Zeugenaussagen der Wahrheit am nächsten kommt. Für eine tätliche Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung spricht die Aussage des Geschädigten und jene des Zeugen O._____. Beim Ge- schädigten lässt sich einwenden, dass seine Identifikation derjenigen Personen, welche ihn geschlagen habe, in seiner ersten polizeilichen Einvernahme einen sehr vagen Eindruck hinterlässt (Urk. 58/6/1 S. 3). Seine spätere Identifikation des Beschuldigten bezog sich zudem nur auf die Phase 1, während O._____ nur zur Phase 2 Aussagen machen konnte. O._____ konnte zudem nicht den Beschuldig- ten als Person identifizieren, sondern nur einen Typen mit weisser Jacke der aus der Nase geblutet habe. Wie bei den Aussagen aller Partygästen ist aber auch bei seinen auffällig, dass es offenbar weit einfacher fiel Personen zu beschreiben, de- ren Anwesenheit sie am Ort des Geschehens wahrgenommen haben als jene
- 24 - Personen genau zu bezeichnen, welche sich auch aktiv an der Schlägerei betei- ligt hatten. Belastet wird der Beschuldigte schliesslich auch durch den Umstand, dass er seine Beteiligung am Geschehen nur sehr lückenhaft und teilweise wenig glaubhaft schilderte. Die Wegweisung von der Party wäre auch ein Motiv, zumin- dest, dass der Beschuldigte ausfällig geworden wäre. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass zahlreiche Indizien vorhanden sind, welche Zweifel an einer aktiven, d.h. tätlichen Teilnahme des Beschuldigten, insbesondere für beide Phasen des Geschehens, erwecken. Zum einen kann nicht restlos ausgeschlossen werden, dass es eine zweite Person gab, die weiss gekleidet war. Die übereinstimmenden guten Beschreibungen von L._____, N._____ und M._____ können nicht einem Zufall oder einem Irrtum zuge- schrieben werden. Weiter ist nur schwer erklärbar, weshalb der Zeuge K._____, der in das Geschehen der ersten Phase direkt involviert war, eine Täterbeschrei- bung abgab, welche kaum auf den Beschuldigten passt. Kommt hinzu, dass auch die Beschreibung der Auskunftspersonen J._____ und M._____ zum Täter der ersten Phase nicht passt. Die Auskunftsperson P._____ war in der zweiten Phase involviert und äusserte, er glaube nicht, dass der mit der weissen Jacke getreten habe. All dies vor dem Hintergrund der Feststellung im Polizeirapport, wonach keiner der Partygäste am Tatabend den Beschuldigten als Täter mit Sicherheit identifizieren konnte. Zusammengefasst muss man bei dieser Beweislage zur Erkenntnis gelangen, dass eine tätliche Beteiligung des Beschuldigten, insbesondere in beiden Phasen des Geschehens, mit gewissen Zweifeln behaftet ist, welche nicht restlos ausge- räumt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit des Beschuldigten an der Party und dessen Eingreifen beim Zurückziehen von R._____ nicht bestritten ist. Für Mitwirkungshandlungen im Sinne von Art. 134 StGB, wie von der Vorinstanz geschildert bzw. wie in der Anklage steht, lässt sich ein rechtsgenügender Beweis aber nicht erbringen (Urk. 63 S. 53). Der Beschul- digte ist deshalb diesbezüglich freizusprechen.
- 25 - B. Raub Der Verteidiger bestreitet im Zusammenhang mit der Bandenmässigkeit nicht ein- zelne Passagen der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift. Vielmehr sieht er das eingangs der Anklage umschriebene Tatbestandselement, wonach ein konkludent gefasster Wille zur Begehung weiterer Raubtaten vorgelegen habe, als nicht gegeben (Urk. 39 S. 15 f.). Die Entscheide zu weiteren Raubüberfällen seien jeweils einzeln und spontan erfolgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2 mit Hinweisen). Kannte und wollte der Täter die Tat- sachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a S. 294 mit Hinweis). Der Verteidiger machte geltend, allein aufgrund der engen örtlichen und zeitlichen Nähe der fünf Raubüberfälle könne noch keine Bandenmässigkeit angenommen werden (Urk. 39 S. 15). Es ist ihm beizupflichten, dass diese Faktoren noch nicht zwingend, das heisst ausnahmslos in jedem Fall zur Qualifikation als banden- mässig führen muss. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass der innere Wille eines Menschen einem wissenschaftlichen Beweis nicht zugänglich ist und auf diesen Willen anhand äusserer Umstände geschlossen werden muss. Aus diesem Grund
- 26 - ist die Anzahl und zeitliche Nähe der begangenen Raubtaten ein ganz starkes Indiz, um auf Bandenmässigkeit zu schliessen. Beim Willen zur Begehung weiterer Straftaten handelt es sich um die Bereitschaft, zusammen weitere gleichartige Taten zu begehen oder mit anderen Worten, um einen Grundsatzentscheid. Mitnichten ist gefordert, dass bereits ein Tatplan oder eine Vorstellung über den nächsten Tatort oder die Tatzeit bestehen muss. Die zukünftigen Taten können im Einzelnen noch unbestimmt sein (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl. Zürich 2013 S. 165; BGE 122 IV 267 Erw. 2.a). Es braucht mit anderen Worten keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten. Wenn der Verteidiger deshalb ausführt, der Mittäter B._____ habe zu Protokoll gegeben, nach der ersten Tat habe man bei der Verab- schiedung kein nächstes Treffen vereinbart (Urk. HD 3/5 S. 3 Antwort 22), schliesst dies die Bandenmässigkeit keineswegs aus. Umgekehrt liegen klare Indizien dafür vor, dass zumindest ein konkludenter Wille zur Begehung weiterer Raubtaten bestand. So sagte B._____ aus, es sei abge- macht gewesen, dass "er [der Beschuldigte] einmal mir hilft und danach ich ihm" (Urk. HD 3/1S. 5 Antwort 27). Er führte auch aus, weil man die offenen Rechnun- gen nicht ganz habe bezahlen können, seien die Überfälle weiter gegangen (Urk. HD 3/1 S. 5 Antwort 33). Die stillschweigende Vereinbarung bei weiteren Raub- überfällen zusammenzuwirken zeigt sich auch darin, dass der Aspekt der Beschlussfassung zu neuen Raubtaten und die jeweilige Rollenaufteilung in den Aussagen des Beschuldigte und jenen von B._____ nicht erwähnt wird bzw. nur auf Nachfrage und dann äusserst knapp beschrieben wird. Offenbar brauchte es keine Diskussionen oder Gespräche, sondern bloss den Vorschlag, einen weiteren Überfall zu begehen. Dies kann nur bedeuten, dass der Grundsatzent- scheid darüber bereits gefallen war. Auch die Rollenaufteilung stand offenbar schon zu Beginn fest: B._____ war stets der Fahrer. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe gedacht, dass sie noch einen machen könnten, damit er seine Rechnungen bezahlen könne (Urk. HD 2/3 S. 6 Antwort 42): "Wir haben uns dann getroffen und sind dann ein wenig herumgefahren und dann kam ich wieder auf die blöde Idee. Und so ist es dann weitergegangen". B._____ schilderte bei-
- 27 - spielsweise zum zweiten Raub: "Wir haben uns getroffen und geschaut, wo es am besten ist und wo es nicht so viel Risiko hat" (Urk. HD 3/1S. 5 Antwort 29). Oder "Wir schauten zuerst, wieviel wir beim Kleiderladen erhalten. Dann schauten wir weiter, als wir dort zu wenig Geld erhalten haben, haben wir nochmals den Tabakladen gemacht (Urk. HD 3/2 S. 4). Allein die Annahme, dass die Täter mit den Raubüberfällen aufgehört hätten, wenn sie "einen dicken Fisch" gelandet hätten und ihre Schulden vollumfänglich hätten bezahlen können, bedeutet noch nicht, dass keine Bandenmässigkeit vorliegt. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, dass der Marihuana- konsum die Bandenmässigkeit ausschliesse (Beschwerdeschrift an das Kassati- onsgericht vom 13. Dezember 2010 S. 7 Ziffer 11). Bereits die Planung, Organisa- tion und Ausführung der Raubüberfälle zeigt, dass der Beschuldigte nicht dauernd derart "zugedröhnt" war, dass die Willensbildung, der Entschluss, zusammen weitere Überfälle zu begehen, nicht im vollen Bewusstsein erfolgt sei. Der Beschuldigte hat selbst nie geltend gemacht, der Entscheid zu den Raubüber- fällen sei unbewusst im Drogenrausch erfolgt. Im Übrigen kann zur Frage der Bandenmässigkeit auch auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 18 - 30) sowie des Kassationsgerichts im Entscheid vom 30. Januar 2012 (SE090039 Urk. 63 S. 2 - 11) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde nichts wesentlich Neues vorgebracht. Der Beschuldigte ist deshalb des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 28 - IV. Strafzumessung
1. Vorinstanzliche Erwägungen zur Einsatzstrafe Nachdem dies bereits der dritte Entscheid in der Sache ist, erscheint es nicht opportun, inhaltlich identische Erwägungen in andere Worte zu fassen. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln und des Raubes rechtfertigt es sich deshalb, auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Das Bezirksgericht führte hierzu aus (Urk. 63 S. 54 - 61): "1. Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind in casu nicht ersicht- lich. Dem Gutachten von Dr. med. AE._____ ist zusammengefasst zu entnehmen, dass beim Beschuldigten weder eine krankheitswertige psychische Störung im Sinne einer Abhängigkeit von irgendwelchen Drogen oder Alkohol noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden konnte; auch nicht aufgrund der Ent- führung des Beschuldigten durch seinen Vater nach Ägypten im Alter von sieben Jahren (HD 1/17/6 S. 12 f. und 16). Dem Beschuldigten sei das Unrecht seines Tuns vielmehr bewusst gewesen und auch seine Steuerungsfähigkeit sei kaum herabgemindert gewesen. Im Ergebnis gelangte der Gutachter zum Schluss, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht daher von einer voll erhaltenen Schuldfähig- keit ausgegangen werden müsse (HD 1/17/6 S. 14). 1.3. Gemäss Bundesgericht wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vorsehe, damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentli- chen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist jedoch nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Solche Umstände liegen in casu nicht vor. 1.4. Der Beschuldigte machte sich vorliegend des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungs-
- 29 - mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG sowie des Fahrens ohne Führerausweis nach Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG schuldig. 1.5. Der bandenmässige Raub als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB). (…). 1.6. Erwähntermassen besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen für den bandenmässigen Raub zu verlassen; die Deliktsmehrheit ist sodann im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung straf- erhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. 1.7. Damit ergibt sich vorliegend hinsichtlich des bandenmässigen Raubs ein theoretischer Strafrahmen von zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zehn Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist dafür zwischen der Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1.; 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2.; 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 u. Pra 2001 S. 832 lit. a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 14, 84 ff.; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 16; HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 6 ff. m.w.H.). 2.3. Die tatbezogene Verschuldenskomponente (sog. Tatkomponente) wird in ein objektives und ein subjektives Tatverschulden unterteilt.
- 30 - 2.3.1. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Dabei ist anhand des Aus- masses des verschuldeten Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tataus- führung offenbart wird, der Tatbeitrag bei der Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Aufgrund der objektiven Tatschwere wird eine angemessene Einsatzstrafe festgesetzt. 2.3.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Tatverschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens zu beurteilen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Weiter ist an dieser Stelle die Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) zu prüfen und sind die subjektiven Ver- schuldenskomponenten gemäss Art. 48 StGB zu berücksichtigen. 2.3.3. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypo- thetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 2.4. Bei Vorliegen von Tatmehrheit ist an dieser Stelle in Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips eine angemessene Erhö- hung der hypothetischen Einheitsstrafe vorzunehmen. 2.5. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten (sog. Täterkomponente) wie die persönlichen Verhältnisse, der Leumund, das Vor- leben, insbesondere früheres Wohlverhalten oder Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen, oder die Strafempfindlichkeit. Ebenso ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen, insbesondere wirken gezeigte Reue und Einsicht sowie kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten oder ein abgelegtes Geständnis strafmindernd. 2.6. Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Besonderheiten - namentlich
- 31 - auf Seiten des Täters - auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsemp- finden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind.
3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatkomponente des schwersten Delikts 3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim „Ausmass des Erfolges“ gilt es zu berücksichtigen, dass der Deliktszeitraum von rund eineinhalb Wochen zwar als sehr kurz einzustufen ist, der Beschuldigte indes innerhalb dieser kurzen Zeit- spanne ganze fünf Raubüberfälle beging. Er verübte diese in Zeitabständen von nur wenigen Tagen, wobei er zwei Taten an ein und demselben Tag beging sowie eine Lokalität zweimal überfiel. Hinsichtlich des Vorgehens gilt es zunächst zu bemerken, dass die Raubüberfälle im Voraus jeweils nicht genau geplant waren. Obschon der Beschuldigte und seine Mittäter die Örtlichkeiten zunächst prüften bzw. von einem Mittäter auskundschaften liessen, vorwiegend Lokalitäten aus- suchten, in welchen Frauen arbeiteten und sich auch stets mit Vermummungs- und Bedrohungsmaterialien ausrüsteten, zeugt ihr Vorgehen insgesamt betrachtet noch nicht von massgeblicher Professionalität oder einem hohen Organisations- grad. Die erbeuteten Deliktsbeträge von jeweils nur einigen hundert Schweizer Franken waren sodann ebenfalls nicht besonders hoch. Festzuhalten gilt es fer- ner, dass der Beschuldigte neben B._____ einer der Drahtzieher der Überfallserie war. So ging die Initiative in gleichem Masse von diesen beiden aus, wobei an- fänglich eher von B._____ und hernach vom Beschuldigten. Sowohl B._____ als auch der Beschuldigte hatten finanzielle Probleme. Entsprechend gross fiel auch der ihnen zugewiesene Beuteanteil im Vergleich zu demjenigen von AF._____ aus. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen vergleichs- weise erheblichen Tatbeitrag leistete. So nahm er eine tragende und tatkräftige Rolle ein, welche darin bestand, zusammen mit AF._____ maskiert die Läden zu betreten, die Geschädigten mit einer Gasdruckpistole – oder in ND 3 mit einem wie eine echte Pistole aussehenden Feuerzeug – zu bedrohen und möglichst viel Geld zu erbeuten, während B._____ draussen im Fluchtauto auf sie wartete. Der Beschuldigte und AF._____ gingen in den Lokalitäten bzw. während der Überfälle sehr zielstrebig vor. Genauso wie AF._____ hatte der Beschuldigte eine sehr akti- ve Rolle inne, welche ein aggressives Auftreten erforderte. Der Beschuldigte stand somit nicht nur Schmiere, sondern fügte sich mittels Erfüllung weiterer Auf- gaben, namentlich der Bedrohung der Geschädigten mit einer Gasdruckpistole, auch aktiv in das Geschehen anlässlich der Raubüberfälle ein. Durch sein Verhal- ten versetzte er die Geschädigten mitunter in grosse Angst. Die Gleichgültigkeit diesbezüglich zeigt sich sodann darin, dass er nicht davor zurückschreckte, eine ihm persönlich bekannte Angestellte zu bedrohen und auszurauben (ND 5) sowie eine Lokalität im Abstand von nur zwei Tagen gleich zwei Mal hintereinander zu überfallen. Zwar gilt es zu bemerken, dass mit Ausnahme von ND 2 keine Ge- schädigten körperlich zu Schaden kamen bzw. der Beschuldigte bei der Verlet- zung der Geschädigten in ND 2 nicht federführend war. Jedoch sind dabei die
- 32 - massiven psychischen Folgen des Überfalls nicht ausser Acht zu lassen, unter welchen die Opfer teilweise noch Jahre später litten (vgl. HD 1/43 S. 38 f.). Hin- sichtlich der "lediglich" einmaligen Anwendung von physischer Gewalt gegenüber den Geschädigten gilt es auch zu bedenken, dass das Anwenden von physischer Gewalt auch nur einmal erforderlich war, um die Geschädigten dazu zu bringen, sich wunschgemäss zu verhalten. Nicht unerwähnt zu lassen ist ferner, dass der Wille inskünftig zusammen weitere Raubüberfälle zu begehen "lediglich" konklu- dent und nicht ausdrücklich geäussert wurde. Auch beendete der Beschuldigte die Deliktsserie aus eigenem Antrieb, was positiv ins Gewicht fällt. Insgesamt muss die kriminelle Energie, welche der Beschuldigte an den Tag legte, als be- trächtlich eingestuft werden. Die objektive Tatschwere ist insgesamt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (für das schwerste Delikt) als nicht mehr leicht einzustufen. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschul- denskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Betreffend der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederholt anführte, im Zeitraum der Begehung der Raubüberfälle massiv Cannabis konsumiert zu haben (HD 1/2/3 S. 2 f. und 7 f.). Es stellt sich demnach die Frage, inwieweit der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in seiner Ein- sichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Dr. med. AE._____ kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2009 überzeugend zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine Verminderung der Einsichtsfähigkeit vorlag. Dass das Gutachten 2009 erstellt wurde, mithin schon etwas älter ist, ist nicht zu bemängeln, da der hier zu beurteilende Sach- verhalt auch schon länger zurückliegt. Der Gutachter kam zum Schluss, dass das Unrecht seines Tuns dem Beschuldigten auch unter Einfluss von Cannabis klar sein musste (HD 1/17/6 S. 14; vgl. auch vorstehend unter Ziffer IV./1.2.). Hinsicht- lich der Steuerungsfähigkeit gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte sein Ver- halten kontrollieren und auf die einzelnen Überfälle ausrichten musste, um diese begehen zu können. Auch suchten der Beschuldigte und seine Mittäter die Raub- objekte jeweils bewusst respektive überlegt aus und überprüften in einem ersten Schritt die Lage in den jeweiligen Örtlichkeiten, bevor sie die Raubüberfälle tat- sächlich begingen. Alleine dieses zielgerichtete und überlegte Vorgehen illustriert, dass nicht von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Diese Auffassung wird auch von Dr. med. AE._____ bestätigt, welcher sich in sei- nem Gutachten gegen eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit aussprach und ausführte, es sei davon auszugehen, dass die Qualitäten der Orientierung zu Ort, Zeit, eigener Person und Situation voll erhalten gewesen seien. Die Handlungsab- läufe seien zwar wenig komplex gewesen, doch hätten sie ein gewisses Mass an reflexiver Auseinandersetzung mit der Umwelt und an situativer An- passungsleistung erfordert (HD 1/17 S. 14; vgl. auch vorstehend unter IV./1.2.). Eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit lag demnach nicht vor. Die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten für die ihm zur Last gelegten Tathandlungen ist deshalb klar zu bejahen. Weitere Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen keine vor (vgl. auch vorstehend unter IV./1.2.).
- 33 - Der Beschuldigte handelte ferner mit direktem Vorsatz. Seine Motivation, die bandenmässigen Raubüberfälle zu begehen, hatte rein finanzielle und eigennüt- zige Gründe. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beweggrund für den ersten Überfall noch vordergründig in einem Freundschaftsdienst lag – B._____ benötigte dringend Geld – nichts zu ändern. Eine eigentliche finanzielle Notlage konnte er ebenfalls nicht geltend machen. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte einer finanziellen Notlage selbstredend ohnehin mit legalen Mitteln zu begegnen hätte versuchen müssen. 3.1.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere des schwersten Deliktes erscheint damit eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 4 Jahren an- gemessen. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, es sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Deliktszeitraum nur wenige Tage betragen habe (Urk. 78 S. 27), ist dem zu entgegnen, dass sich eine lange Zeitspanne erhöhend auswirkt, eine kurze dagegen nicht automatisch strafmindernd. Dies umso mehr, da es sich zwar bei acht Tagen tatsächlich um eine kurze Zeitspanne handelt, in welcher der Beschuldigte jedoch eine stattliche Anzahl an Delikten begangen hat. Die Einstu- fung des Verschuldens als nicht mehr leicht ist eher wohlwollend als streng, wes- halb sich eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe keinesfalls recht- fertigen würde. Die II. Strafkammer des Obergerichts ging seinerzeit von einem recht erheblichen Verschulden aus und erachtete eine Einsatzstrafe, allerdings zusammen mit dem Angriff, von 5 1/2 Jahren für angemessen (SE090039 Urk. 44).
2. Tatkomponente des weiteren Delikts Das zusätzliche Betäubungsmittelvergehen erscheint im Vergleich zum Raub als völlig untergeordnet. Gegenstand des Verkaufs war "bloss" eine sogenannte weiche Droge in relativ geringer Menge. Insgesamt lässt diese zusätzliche Tat das gesamte Tatverschulden nur minim schwerer erscheinen, weshalb auch in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe im Bereich von 4 Jahren bleibt.
- 34 -
3. Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde 1988 in Zürich geboren und wuchs hier zusammen mit zwei älteren Brüdern im Haushalt der Eltern auf. Nach der Scheidung seiner Eltern lebte er eineinhalb Jahre in einem Kinderheim. Dann wurde er von seinem ägyptischen Vater gegen den Willen der Mutter nach Ägypten verbracht, wo er mehrere Jahre lebte und der Vater ihm den Kontakt zur Mutter verboten habe. Mit elf Jahren holte ihn seine Mutter wieder nach Zürich zurück, wo er seine Schulzeit mit Schwierigkeiten, insbesondere wegen mangelnder Deutschkenntnisse, mit der Sekundarschule C beendete. Eine Lehre bei der Firma AG._____ brach er ab und er arbeitete hernach temporär, z. B. bei einem Call-Center, als Nachtwächter, bei AH._____ oder im Strassenbau. Zwischenzeitlich war er auch arbeitslos. Heute hat der Beschuldigte ausgeführt, eine Festanstellung bei der Versicherung … in Zürich zu haben und um die Fr. 4'000.-- zu verdienen, jedoch wegen der Lohnpfändungen nur Fr. 1'500.-- zu erhalten. Er habe Fr. 50'000.-- Schulden. Er habe eigentlich im Februar 2014 mit der Masseur-Ausbildung fortfahren wollen, jedoch habe er das nötige Geld nicht gehabt. Er plane jetzt, ab August mit der Ausbildung fortzufahren. Er sei offiziell noch bei seiner Mutter in Zürich gemeldet, solange die aufenthaltsrechtliche Frage noch offen sei. Er habe aber eine Wohn- adresse in Liechtenstein (Urk. 77 S. 1f.). Die Probleme in der Jugendzeit brachte die Vorinstanz als leicht strafmindernd in Anschlag, was wohlwollend aber vertretbar erscheint. Der Beschuldigte war im Tatzeitraum nicht im Strafregister verzeichnet, erwirkte aber am 21. Februar 2014 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wegen Betäubungs- mittelbesitz (16.9 Gramm brutto Kokain) und -konsum (Kokain und Marihuana), weshalb er mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde (Urk. 76A). Er hat damit während lau- fendem Verfahren einschlägig delinquiert, was leicht straferhöhend zu werten ist. Erheblich strafmindernd ist das vollumfängliche, sofortige Geständnis zu veran- schlagen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Raubüberfälle inzwi- schen schon mehr als sechs Jahre zurückliegen und die lange Verfahrensdauer
- 35 - mehrheitlich nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Diese beiden Faktoren führen zu einer Strafminderung von rund einem Viertel. In Würdigung aller genannter Strafzumessungsgründe ist eine Strafe von 3 Jahren Freiheitsentzug auszusprechen. Daran anzurechnen sind die 18 Tage Haft.
4. Fahren ohne Führerausweis Für das Fahren ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (Fassung 1. Mai 2007) hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 200.-- ausge- sprochen (Urk. 63 S. 65). In einer Gesamtbeurteilung erscheint auch diese Sanktion angemessen, auch wenn sie alleine gesehen äusserst milde ist. Praxis- gemäss ist der Umwandlungssatz für den Fall der Nichtbezahlung auf Fr. 100.-- pro Tag anzusetzen, was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ergibt V. Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Bei der Frage ob und in welchem Umfang ein teilbedingter Vollzug zu gewähren ist, ist gemäss Bundesgericht einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung und andererseits das Tatverschulden zu berücksichtigen (Urteil vom 15. April 2008, 6B_6/2008 Erw. 3). Grundsätzlich scheint das Bundesgericht auch bei Vor- liegen eines sehr erheblichen Verschuldens und bei schweren Delikten eine teil- bedingte Strafe nicht auszuschliessen (Urteil vom 24. Oktober 2013, 6B_354/2013). Beim qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB handelt es sich um ein schweres Delikt, weshalb auch wegen des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten ein grosser Teil der Strafe zu verbüssen ist. Opfer von solchen Straftaten müssen häufig mit jahrelangen psychischen Folgen kämpfen, weshalb
- 36 - die Verbüssung einer blossen Minimaldauer von sechs Monaten gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB stossend wäre. Der Beschuldigte war im Zeitraum der Raubüberfälle 19-jährig, also relativ jung. Abgesehen von der erwähnten Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitz bzw. den beiden Übertretungen wegen Betäubungsmittel- konsum bzw. Fahrens ohne Führerausweis, ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Heute, rund 6 Jahre später hat der Beschul- digte eine Festanstellung und eine Freundin, wodurch er eine gewisse Stabilität erlangt hat. Mit Ausnahme von allfälligen weiteren Betäubungsmittelübertretungen kann ihm deshalb keine ungünstige Prognose gestellt werden. Weiter ist zu erkennen, dass der Beschuldigte beruflich Tritt gefasst hat und da bei der Dauer des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe auch die Möglichkeit der Halbgefangenschaft zu prüfen ist (Urteil vom 15. April 2008, 6B_6/2008 Erw. 3), rechtfertigt es sich vor- liegend die Strafe im Umfang von zwei Jahren aufzuschieben und im Umfang von einem Jahr zu vollziehen. Für den aufzuschiebenden Strafteil von 2 Jahren ist dem Beschuldigten infolge der insgesamt doch verbleibenden Bedenken eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilforderung Die Vorinstanz hat den Geschädigten C._____ (Fr. 500.--) und D._____ sowie E._____ (je Fr. 2'000.--) Genugtuung über das vom Beschuldigten anerkannte Mass zugesprochen. Dies unter solidarischer Haftung mit B._____. Zur Begrün- dung hat die Vorinstanz auf die Erwägungen des Obergerichts im Entscheid vom
1. November 2010 (SE090039 Urk. 44) verwiesen und damit entgegen den Aus- führungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 78 S. 29) die über die Anerkennung des Beschuldigten hinausgehenden Genugtuungsleis- tungen sehr wohl substantiiert.
- 37 - Wie bereits die II. Strafkammer des Obergerichts im Entscheid vom 1. November 2010 ausführte (SE090039 Urk. 44), sind die psychischen Folgen für ein Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls mit maskierten Tätern oftmals massiv. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei der Waffe nur um eine Attrappe, oder wie vorliegend, um eine Softgun handelte. Ein solches Erlebnis kann insbesonde- re an der Arbeitsstelle im Verkauf lange Zeit fast täglich unvermittelte Angst- attacken auslösen. So wird beispielsweise ein harmloser Kunde plötzlich als potentieller Räuber eingestuft, bloss weil er das Geschäft mit einer dunklen Mütze betritt, unerwartet hinter einem Gestell hervorkommt oder wenn der Griff in eine Tasche aus Angst als Herausholen einer Schusswaffe missinterpretiert wird. Die drei Privatklägerinnen haben denn auch geschildert, dass sie die Tat nach wie vor psychisch nicht verarbeitet haben. Es kann auf die erwähnten früheren Aus- führungen des Obergerichts verwiesen werden. Aufgrund dieser langanhaltenden Folgen ist eine Genugtuungssumme von insgesamt Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 2'000.-- durchaus angemessen. Am diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz ist deshalb nichts zu bemängeln. Die Verzinsung ab Tatzeitpunkt entspricht der Praxis des Bundesgerichts und ist auch schuldrechtlich gerechtfertigt, da die Tatfolgen am Tatzeitpunkt eingetreten sind (BGE 129 IV 153 Erw. 4.2.). Die Solidarhaftung mit dem Mittäter B._____ ergibt sich aus Art. 50 OR. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Aufwand in der Untersuchung dürfte bezüglich der eingestandenen Raub- überfälle etwa gleich hoch gewesen sein wie für den bestrittenen Angriff. Dem- entsprechend rechtfertigt es sich, diese Kosten sowie jene des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von diesen Kosten hat der Beschuldigte die Hälfte zurück zu erstatten, sobald es ihm gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 38 - Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Er unterliegt hin- sichtlich der Qualifikation der Bandenmässigkeit, wie auch hinsichtlich des Umfangs des Vollzugs der teilbedingten Freiheitsstrafe und der Probezeit sowie betreffend die Höhe der Genugtuung, dringt aber sowohl mit dem gewichtigeren Antrag auf Freispruch bezüglich des Angriffs als auch mit demjenigen auf Fest- setzung des Strafmasses auf maximal drei Jahre Freiheitsstrafe durch. Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch bleibt betreffend ein Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung ein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der Beschuldigte hat den Privatklägerinnen D._____ und E._____ ausgangsge- mäss die Kosten für ihre Rechtsvertretung von je Fr. 2'191.05 (inkl. MwSt.) zu- rückzuerstatten (Art. 433 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. Oktober 2013, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…),
- (…)
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG,
- des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 aSVG.
2. (...)
3. (…)
- 39 -
4. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit B._____ (DG120051) die Zivilforderungen der nachfolgenden Pri- vatkläger in den folgenden Beträgen anerkannt hat
a) C._____ (ND 2): Schadenersatz von CHF 176 und Genugtuung von CHF 500,
b) D._____ (ND 3): Schadenersatz von CHF 1'600.80 und Genugtuung von CHF 1'000,
c) E._____ (ND 3): Genugtuung von CHF 1'000,
d) F._____ (ND 3): Schadenersatz CHF 1'170.90.
5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin G._____ in der Höhe von CHF 1'000 anerkannt hat.
6. (…)
7. Nachgenannte Privatkläger werden mit ihren Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
a) H._____ GmbH, Videothek (ND 2),
b) I._____ GmbH, Shell Tankstelle … (ND 5).
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Kosten Kantonspolizei Gebühr Anklagebehörde Kanzleikosten 4'139.20 Auslagen Untersuchung 16'165.00 amtliche Verteidigung (DG120050) amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
9. (…)
10. (…)
11. Mitteilungen
12. Rechtsmittel
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 40 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.--.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 2 Jahren aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Im Umfang von 1 Jahr wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit B._____ (DG120051) verpflichtet, den nachgenannten Privatklägerinnen über seine Anerkennung hinaus zusätzlich Genugtuung in folgendem Umfang zu bezahlen:
a) C._____ (ND 2): CHF 500.– zuzüglich 5% Zins ab dem 5. Februar 2008 auf CHF 1'000,
b) D._____ (ND 3): CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Februar 2008 auf CHF 2'000,
c) E._____ (ND 3): CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Februar 2008 auf CHF 2'000.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Staats- bzw. Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi-
- 41 - gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'573.90 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Zu zwei Dritteln werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang eines Drittels bleibt vorbehalten.
9. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit B._____ verpflichtet, den Privatklägerinnen D._____ und E._____ je eine Prozessentschädigung von CHF 2'191.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin D._____ − die Privatklägerin E._____ − die Privatklägerin C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 42 - − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2014 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. von Moos lic. iur. C. Grieder
- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.