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SB130517

Betrug

Zürich OG · 2014-04-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die aus Gambia stammende Beschuldigte ist als 20-Jährige Ende April 2002 via Frankreich in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Angabe kam sie in die Schweiz, um zu heiraten (Urk. 12/3 S. 3; Urk. 39 S. 3; Prot. II S. 7/8). Kurze Zeit nach ihrer Einreise, am 27. Mai 2002, erfolgte ihre Eheschliessung mit C._____ (Urk. 2/4 S. 2; Urk. 9/6; Urk. 16/3). Am 3. Oktober 2002 wurde der Sohn D._____ geboren. Im September 2003 beantragte C._____ die Ungültigerklärung der Ehe und stellte sich überdies auf den Standpunkt, das Kind stamme nicht von ihm (Urk. 9/3-7). C._____ und die Beschuldigte leben seit 2004 freiwillig getrennt, seit

2. November 2009 auch gerichtlich, sind aber nach wie vor verheiratet. Die Be- schuldigte wohnt zusammen mit dem Sohn D._____ (Prot. II S. 8 f.). Seit ihrer Einreise 2002 bezog die Beschuldigte, mit einigen Unterbrüchen, Sozial- hilfe (Urk. 12/3 S. 4; Urk. 39 S. 12; Prot. II S. 16). Ca. Mitte 2007 verlegte die Be- schuldigte ihren Wohnsitz nach B._____ und bezog seither die Sozialhilfe von der Privatklägerin, der Politischen Gemeinde B._____ (Urk. 5/5-20; Urk. 6/1-13). Per

31. Januar 2012 wurden die Leistungen – offensichtlich nur vorübergehend – ein-

- 7 - gestellt (Urk. 5/7; Urk. 50/2; Urk. 55). Am 25. Januar 2012 erstattete die Privatklä- gerin Anzeige. Sie vermutete, ohne dies mittels eigener Abklärungen und trotz Einsatzes eines Sozialdetektivs belegen zu können, dass die Beschuldigte, die mehrmals jährlich nach Gambia in die Ferien verreiste und ein Mittelklasseauto besass, über erhebliche Drittmittel verfügen müsse (Urk. 1 S. 3).

2. Der detaillierte Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 20) und zusammengefasst aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 48 S. 6 f.). Auf diese Dokumente kann vorab verwiesen werden. Gegenstand der Anklage sind im Wesentlichen Bargeldschenkungen in unbe- kannter Höhe, welche die Beschuldigte seit Oktober 2010 von einer nicht bekann- ten, verheirateten männlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz, mit der sie ei- ne Liebesbeziehung führte, erhielt. Mit diesen Bargeldgeschenken, welche die Beschuldigte entgegen der ihr bekannten Mitteilungspflicht gegenüber der Für- sorgebehörde B._____ nicht deklariert habe, habe sie in der Zeitspanne von Juni 2010 bis April 2012 namentlich genannte Ausgaben von (im Ergebnis) über Fr. 23'000.– mit ihrer E._____-Kundenkarte, ihrer F._____-Costumer-Card und bei der G._____ AG getätigt und gleichzeitig zu Unrecht von der Privatklägerin weiterhin Sozialhilfe in vollem Umfang ausbezahlt erhalten. Dadurch habe sie der Fürsorgebehörde Schaden verursacht (Urk. 20 S. 2 f.). 3.1. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Beschuldigte im Jahre 2011 einen VW Golf zum Preis von Fr. 8'500.– erwarb (vgl. den Kaufvertrag, Urk. 10/5). Die Beschuldigte räumte – mit gewissen Widersprüchen – ein, dass sie sowohl die Anzahlung als auch den Restbetrag persönlich durch Barübergaben beglich, das Auto auf sie eingelöst war, die Versicherung auf ihren Namen lautete und sie Ver- sicherung und Verkehrsabgaben selber bezahlte (Urk. 12/1 S. 4 ff.; Urk. 12/2 S. 1 f.; Urk. 12/3 S. 11 f.; Prot. II S. 12 und S. 13). Ebenso – unter anderem aufgrund der Aussagen der Beschuldigten – steht fest, dass sie im Jahre 2011 zusammen mit ihrem Sohn zweimal, im Frühling und im Sommer 2011, nach Gambia und zu- rück in die Schweiz flog, wobei die Reisen durch ihren Freund bezahlt worden wa- ren (Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 5; Urk. 12/3 S. 6; Urk. 39 S. 10 f.; Prot. II S. 6/7). Wie schon die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind Autokauf und Flüge jedoch

- 8 - nicht Gegenstand der Anklage geworden, so dass hier nicht weiter darauf einzu- gehen ist. 3.2. Angeklagt sind die urkundlich belegbaren Ausgaben mit der E._____- Kunden-karte von Juni 2010 bis April 2012 von rund Fr. 1'000.– monatlich für Kosmetika, Kleider und Accessoires sowie die Ausgaben am 21. März 2012 über Fr. 600.– für Kinderkleider mit der F._____-Customer-Card und am 21. März 2012 über Fr. 254.10 für Kleider bei der G._____ AG (Urk. 20 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 9) ist festzuhalten, dass der Auszug betreffend das Konto der E._____-Kundenkarte (Urk. 10/3) lediglich hinsichtlich der Einkäufe im Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar 2012 relevant ist, da der Beschuldigten das Ver- schweigen von Bargeldschenkungen erst ab Oktober 2010 vorgeworfen wird und die Privatklägerin die Sozialhilfeleistungen per 31. Januar 2012 einstellte (Urk. 5/7 = Urk. 6/6). Die Leistungen, welche die Privatklägerin im Februar und März 2012 erbrachte, betreffen denn auch überwiegend Zahlungen, die auf den Januar 2012 oder das Jahr 2011 zurückgehen (Urk. 13/2 S. 15). Nachdem die Beschuldigte demnach in den Monaten Februar und März 2012 keine Sozialhilfe mehr erhalten, sondern ab Mitte März 2012 zu 70% gearbeitet und einen Nettolohn von etwas mehr als Fr. 3'000.– im Monat erzielt hat (Urk. 12/1 S. 2; Urk. 12/3 S. 2 und 4; Urk. 12/4, Zwischenzeugnis der Stiftung … B._____ vom November 2012; Urk. 39 S. 4), können ihr die getätigten Einkäufe mit der E._____-Kundenkarte ab Februar 2012 sowie bei F._____ und G._____ vom 21. März 2012 nicht zum Vorwurf ge- reichen und fallen hier ausser Betracht. 4.1. Die Beschuldigte erklärte sich sowohl in der Untersuchung als auch vor bei- den Gerichtsinstanzen für nicht schuldig und verlangt einen Freispruch. Es ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt, soweit bestritten, erstellt werden kann. 4.2. Der objektive Sachverhalt ist zwar weitgehend unbestritten, doch ist die Hö- he der Bargeldschenkungen zu eruieren (folgende Erwägungen 4.4.1 – 4.4.7). In subjektiver Hinsicht bestreitet die Beschuldigte dagegen durchwegs, gewusst zu haben, dass solche Bargeldschenkungen meldepflichtig gewesen seien.

- 9 - 4.3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz ausführ- lich und korrekt befasst, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.1. Es ist unbestritten und durch Urkunden belegt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2012 (mit einer vorübergehenden Einstellung vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 sowie mit gelegentlichen Kürzungen, vgl. Urk. 5/10-13 und Urk. 5/16) von der Privatklägerin im Rahmen von Sozialhilfe finanziell unterstützt worden ist (Urk. 10/4 = Urk. 13/2; Urk. 12/1 S. 2 f.; Urk. 12/3 S. 4). 4.4.2. Die Unterzeichnung der Formulare "Sozialhilfegesuch" am 27. Januar 2011 (Urk. 5/5 = Urk. 11/1) und "Periodische Revision" am 21. Dezember 2011 (Urk. 2/2 = Urk. 11/2) – je mit den Erklärungen/Bescheinigungen, über keine wei- teren Einkünfte, insbesondere auch keine Schenkungen, zu verfügen, die Fragen im Gesuch/Formular verstanden und die Angaben vollständig und korrekt ge- macht zu haben sowie sich zu verpflichten, alle Änderungen in den wirtschaftli- chen Verhältnissen umgehend mitzuteilen – ist ebenfalls anerkannt (Urk. 12/3 S. 13 f.; Urk. 39 S. 11 f.). 4.4.3. Auch die in der Anklageschrift genannten Beschlüsse und Leistungsent- scheide der Gemeinde B._____, Sozialbehörde, namentlich jene vom 15. Februar 2011 (Urk. 5/10 = Urk. 11/4) und vom 23. November 2010 (Urk. 5/11 = Urk. 6/5), sind urkundlich belegt, unbestritten und der Beschuldigten anerkanntermassen per Einschreiben zugestellt worden bzw. ihr nach Nichtabholen des Einschreibens via normale Post – sie warte jeweils nicht länger als zwei Tage, bis sie ihren Briefkasten leere bzw. Post habe niemand für sie empfangen oder abgeholt – zu- gegangen (Urk. 12/5 S. 6; Urk. 12/3 S. 15). Die anschliessende fadenscheinige Bemerkungen der Beschuldigten, sie wisse nicht, ob sie genau diesen Beschluss vom 23. November 2010 erhalten habe (Urk. 12/3 S. 15), vermag am Zustell- nachweis nichts zu ändern, zumal die Beschuldigte über die Jahre unzählige Be- schlüsse ähnlichen Inhalts mit gleichlautenden oder vergleichbaren Hinweisen er- halten hatte (vgl. Urk. 5; Urk. 6; Urk. 11), insbesondere den Beschluss vom 17.

- 10 - August 2010 mit der gleichlautenden Ziffer 7 (Urk. 5/12 = Urk. 6/7) und jenen vom

25. August 2009 mit der ähnlichen lautenden Ziffer 7 (Urk. 5/14 = Urk. 6/9). Die erwähnten Beschlüsse vom 15. Februar 2011 (Urk. 5/10 = Urk. 11/4) und vom

23. November 2010 (Urk. 5/11 = Urk. 6/5) enthalten u.a. in den Ziffern 9 bzw. 5 die Hinweise, dass Änderungen in den finanziellen Verhältnissen unverzüglich zu melden und sämtliche Einkünfte vollständig und sofort zu deklarieren seien sowie dass bei Unterlassung der Meldepflicht zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistun- gen zurückerstattet und strafrechtliche Massnahmen getroffen werden müssten bzw. dass die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten sei, falls die Beschuldigte in den nächsten 15 Jahren aus konkret aufgezählten, nicht auf eige- ne Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelange und dass ein solcher Vermögensanfall meldepflichtig sei. 4.4.4. Sodann hat die Beschuldigte wiederholt anerkannt, im massgeblichen Zeit- raum Bargeldschenkungen von einer männlichen verheirateten Person, deren Namen sie nicht nennen wolle, erhalten zu haben. Dieser anonyme Gönner habe ihr während ihrer (Liebes-)Beziehung immer wieder Bargeld in unterschiedlichen Beträgen gegeben, einfach so; sie habe nichts Bestimmtes kaufen wollen (Urk. 12/2 S. 5 f.; Urk.12/3 S. 5). Manchmal habe sie etwas Schönes gesehen und ihren Freund gefragt, ob er es ihr kaufen würde (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/5 S. 8). Sie habe diese Person "vor ca. 2 ½ Jahren" kennengelernt und dann während der Beziehung nach einigen Monaten, etwa seit Herbst 2010, Geldgeschenke erhal- ten (Urk.12/3 S. 9; Urk. 39 S. 9; Prot. II S. 14 f.). 4.4.5. Zudem bestätigte die Beschuldigte auf Vorhalt des entsprechenden Konto- auszuges (Urk. 10/3), die in der Anklageschrift aufgeführten Einkäufe mit ihrer E._____-Kundenkarte getätigt zu haben und bezeichnete insbesondere die um- gesetzten Beträge als möglich. Wenn jemand Geld für sie ausgeben möchte, dann akzeptiere sie dies (Urk. 12/2 S. 5; Urk. 12/3 S. 9; Urk. 12/5 S. 2-4; Urk. 39 S. 7 f.). 4.4.6. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass die belegten Einkäufe mit der E._____-Kundenkarte im relevanten Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar

- 11 - 2012 für Bedürfnisse der Beschuldigten und ihres Sohnes ausgegeben wurden und dass der erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, einen Teil der belegten Einkäufe nicht für sich, sondern für andere Per- sonen mit deren Geld getätigt zu haben, um "Punkte" auf der Karte zu generieren (Urk. 39 S. 15; Prot. II S. 17), als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Urk. 48 S. 7, S. 9 f.). Bei ihren Stellungnahmen betreffend die Einkäufe bei E._____ erwähnte die Be- schuldigte während der Untersuchung mit keinem Wort, mit ihrer Kundenkarte

– sie verneinte ausdrücklich, dass es sich um eine Kreditkarte handle, eine solche könne sie nicht besitzen, denn sie habe Betreibungen (Urk. 12/2 S. 4; analog Urk. 12/5 S. 2 und Urk. 39 S. 8) – auch für andere Personen eingekauft zu haben. Sie beschrieb nur, dass man beim Registrieren solcher Karten etwa ein Willkom- mensgeschenk und später per Post jeweils Vergünstigungen und Rabatte zuge- sandt erhalte sowie bei Vorweisen bei jedem Einkauf Rabattpunkte bekomme, ebenso, dass ein unbekannter Gönner (vgl. oben Erwägung 4.4.4) für sie – immer in Form von Bargeld – bezahle (Urk. 12/2 S. 4 f.; Urk. 12/3 S. 9; Urk. 12/5 S. 4 f.). Auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sprach sie vom Punktesammeln mit dem Ziel, Geschenke oder eine Reduktion zu erhalten, und bezeichnete die ihr detailliert vorgehaltenen Einkäufe bei E._____ in der relevanten Zeitspanne als Schenkungen stets desselben Freundes. Trotz eingeräumter Gelegenheit brachte sie keine Ergänzung zum Thema an (Urk. 39 S. 9 f. und S. 14). Erst auf gezielte Frage ihres Verteidigers, ob die Sachen, die sie mit der E._____-Karte gekauft habe, alle für sie selber gewesen seien, führte die Beschuldigte aus, einige Dinge für sich und einige nicht für sich gekauft zu haben. Und die daran anknüpfende Frage des Vorsitzenden, für wen sonst sie die Dinge erworben habe, beantworte- te die Beschuldigte dahingehend, Dinge für ihre Freunde, aber auch für Kunden, die sie dort angefragt habe, über ihre Karte gekauft zu haben, dies um Punkte zu generieren (Urk. 39 S. 15; Prot. II S. 17). Dieses neue Vorbringen ist offensichtlich nachgeschoben und mit der Vorinstanz als völlig unglaubhaft einzustufen (Urk. 48 S. 10). Das gesamte und weitgehend konstante Aussageverhalten der Beschuldigten bis zur genannten Verteidigerfra-

- 12 - ge lässt klar erkennen, dass sich die Beschuldigte die vielfach wiederholt aufgelis- teten, offensichtlich auf sie bzw. ihre Vorlieben sowie ihren Sohn zugeschnittenen Luxusartikel (Urk. 10/3) gerne von ihrem Freund schenken liess. Wären die mehr- fach und in Einzelheiten der Beschuldigten vorgehaltenen, mittels Bargeldgaben finanzierten Einkäufe nicht oder nur teilweise zu ihren Gunsten erfolgt, hätte sie allen Anlass gehabt, dies von sich aus und bereits in der Untersuchung kundzu- tun, zumal die Bargeldgeschenke ihres Freundes – sei es für Kosmetika und Klei- der oder auch für Flugreisen – im gesamten Verfahren ein zentrales Thema bilde- ten. Bezeichnend ist zudem, dass die Beschuldigte keine Namen nannte oder nennen konnte, soweit es sich bei den angeblichen Drittpersonen um ihre Freun- de gehandelt haben soll. Da die E._____-Kundenkarte der Beschuldigten keine Kreditfunktion aufwies und somit ohne Leistung einer Unterschrift eingesetzt werden konnte, bedurfte es fol- gerichtig jeweils keiner Prüfung der Identität der einkaufenden Person. Bei solch blossen Kundenkarten ist es auch ohne Weiteres möglich und ebenso gebräuch- lich, Einkäufe auf der Karte, welche nicht der effektiv den Einkauf tätigenden Per- son gehört, zu registrieren. Der Beweisantrag des Verteidigers, welcher auf die Klärung genau dieser Frage abzielt (Urk. 49 S. 5 f.), erweist sich damit als gegen- standslos. Anzufügen ist, dass es sich bei der E._____-Kundenkarte – entgegen der Vertei- digeransicht (Urk. 40 S. 9/10) – nicht ganz um ein analog funktionierendes Punk- tesystem wie bei der Coop Supercard oder der Migros Cumulus-Karte handelt. Während die aufgrund von Einkäufen erlangten Punkte bei Coop und Migros in- nert der mehrjährigen Gültigkeitsdauer und vergleichbar mit Bargeld u.a. für den Kauf fast beliebiger Produkte verwendet werden können, werden die mit der E._____-Kundenkarte erwirtschafteten Punkte in vorbestimmte Belohnungen um- gewandelt und sind daher nur im relativ engen Rahmen von konkreten Aktionen einlösbar, so etwa als zeitlich befristete Sonderrabatte (Rabatt-Tag) oder an Mar- ken-Events bzw. sie werden gewährt in Form von Mailings mit spezifischen Pro- duktebons oder kleinen Geburtstagsgeschenken (vgl.

- 13 - http://www.E._____.ch/de/services/ E._____-cards/E._____-kundenkarte [Web- seite zuletzt besucht am 14. April 2014]). 4.4.7. Auch wenn fest steht, dass die Beschuldigte aus den Bargeldschenkungen ihres Liebespartners Einkäufe mit der E._____-Kundenkarte in der hier relevanten Zeitspanne für sich und ihren Sohn tätigte, ist damit noch nicht erwiesen, dass al- les für die Einkäufe verwendete Geld aus den Schenkungen ihres Liebespartners stammte. Ebenso wenig ist gesagt über die exakte Höhe der Schenkungen. Zur Höhe der Schenkungen konnte oder wollte die Beschuldigte keine Angaben ma- chen (Prot. II S. 14). 4.5. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklage vor, sämtli- ches Geld für diese Einkäufe geschenkt erhalten und sich dadurch im Umfang der gesamten Sozialhilfeleistungen des fraglichen Zeitraums bereichert zu haben (Urk. 20 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, hat die Beschuldigte in dieser Zeitspanne für die laufenden Bedürfnisse aber auch Sozialhilfe von der Privatklägerin erhalten. Diese Leistungen konnte und durfte sie auch für den Kauf von Kosmetika und Kleidern einsetzen. Die Vorinstanz hat mittels einer Tabelle die Einkünfte der Beschuldigten aus So- zialhilfe, welche diese – neben der direkten Zahlung von Miete, Krankenkasse, Arztrechnungen, Betreuungskosten von D._____ etc. – von Oktober 2010 bis Ja- nuar 2012 für sich und den Sohn für den allgemeinen Lebensunterhalt erhielt (vgl. Urk. 11/10 S. 1 ff. = Urk. 10/4 S. 11 ff.), den getätigten Ausgaben mit der E._____-Card in der gleichen Zeitspanne gegenübergestellt (Urk. 38; Urk. 48 S. 11). Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass die durchschnittlichen monatlichen Zahlungen der Sozialbehörde für den Lebensunterhalt (LU) der Beschuldigten und ihren Sohn (Essen, Trinken, Haushaltartikel, Freizeit etc.) von Oktober 2010 bis Januar 2012 Fr. 810.– betrugen. Für Essen, Trinken, Haushaltartikel, Freizeit etc. sei von Auslagen von mindestens Fr. 25.– pro Tag (ohne Kleider und Kosme- tika) auszugehen, monatlich mithin von Fr. 750.–. Das heisse, dass die Beschul- digte monatlich maximal Fr. 60.– für Kleider und Kosmetika zur Verfügung gehabt habe. Effektiv habe sie in dieser Zeitspanne für Kleider und Kosmetika allein im E._____ mindestens Fr. 11'403.–, pro Monat mithin durchschnittlich Fr. 710.–

- 14 - ausgegeben. Solche Käufe seien mit den Sozialhilfezahlungen nicht zu finanzie- ren. Die Beschuldigte müsse daher zusätzliche Einkünfte erzielt haben. Nach ei- genen Angaben habe sie Bargeldschenkungen von einem verheirateten Mann er- halten. Damit sei erstellt, dass sie von Oktober 2010 bis Januar 2012 monatlich und durchschnittlich mindestens Fr. 650.– an unentgeltlichen Zuwendungen erhal- ten haben müsse. Das ergibt für den relevanten Zeitraum Bargeldschenkungen im Umfang von mindestens Fr. 10'400.–. Die Darstellung, die Kalkulationen und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind zutreffend und nachvollziehbar und daher ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 38; Urk. 48 S. 11; Art 82 Abs. 4 StPO). 4.6. In subjektiver Hinsicht bestreitet die Beschuldigte gewusst zu haben, dass solche Bargeldschenkungen meldepflichtig gewesen seien (u.a. Urk. 12/3 S. 6; Urk. 39 S. 7; Prot. II S. 15), während die Anklagebehörde ihr vorwirft, die Bargeld- schenkungen entgegen der ihr bekannten Mitteilungspflicht nicht angegeben zu haben, um weiterhin in vollem Umfang Sozialhilfe zu beziehen (Urk. 20 S. 3). 4.6.1. Dieses Wissen um die Mitteilungspflicht lässt sich als innere Tatsache nicht direkt beweisen. Der Beweis kann nur mittels Indizien geführt werden. Was die Beschuldigte wusste, gehört zum subjektiven Tatbestand und ist damit Gegen- stand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer ein- gehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstän- de erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlos- sen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage. Es ist nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein und sich insoweit teilwei- se überschneiden können (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 4.6.2. Im Einklang mit der Vorinstanz fällt zunächst in Betracht, dass die Beschul- digte bereits seit dem Jahr 2002 in der Schweiz lebt und seither auch Sozialhilfe bezieht. Aktenkundig sind diesbezüglich zahlreiche Entscheide, in denen die Un- terstützungsleistungen an die Beschuldigte geregelt wurden und in welchen über die Höhe der Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen oder

- 15 - der Teilnahme an einem Integrationsprogramm befunden wurde. All diese Be- schlüsse betreffend Ausrichtung, Revision oder Einstellung der Sozialhilfeleistun- gen bzw. Kürzung des Grundbedarfs oder Kostengutsprache ergingen jeweils mit einer Begründung, wobei die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe regelmässig mit zahlreichen Auflagen und Weisungen an die Adresse der Beschuldigten ver- bunden war. Wiederholt wurden die mangelnde Kooperation und Zuverlässigkeit der Beschuldigten (terminlich, arbeitsmässig, verhaltensmässig) beanstandet (Urk. 5/8 und Urk. 5/10-18; Urk. 6/3-13). Sowohl diese Entscheide, die der Be- schuldigten zur Kenntnis gebracht und ihr grösstenteils in den Befragungen vor- gehalten wurden, als auch das Fallführungsjournal der Sozialabteilung B._____ (Urk. 5/19) zeigen, dass die Beschuldigte seit Jahren in Kontakt mit der Sozialbe- hörde stand und sich dabei auch zahlreiche Friktionen ergaben. So ist dem Fall- führungsjournal einerseits zu entnehmen, dass die Beschuldigte schlecht koope- rierte, indem sie wiederholt Termine nicht einhielt, auf Schreiben nicht antwortete, das Telefon nicht abnahm, ohne Abmeldung für längere Zeit nicht erreichbar war, verlangte Dokumente nicht beibrachte, unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien oder die Arbeit gar nicht erst aufnahm, worauf Arbeitsintegrationsprogramme misslangen. Darüber hinaus zeugt das Fallführungsjournal von vielen der Be- schuldigten mündlich kommunizierten Hinweisen, Erläuterungen und von Erklä- rungsversuchen seitens der Behörden. Gegenstand der Beratungsgespräche wa- ren nicht nur die Jobsuche und das Einhalten von Terminen (vgl. Urk. 12/3 S. 5 und S. 16; Urk. 12/5 S. 3; Urk. 39 S. 12), sondern es wurde auch über die Be- schlüsse und darin erteilte Auflagen gesprochen. Die Anmerkung in der Aktenno- tiz vom 3. Februar 2012, die Beschuldigte habe in den Gesprächen oft nur Forde- rungen gestellt und gar nicht zugehört (Urk. 5/19 S. 1), scheint keineswegs aus der Luft gegriffen, vermitteln doch auch die Aussagen der Beschuldigten in ihren Einvernahmen mehrfach den Eindruck einer ausgeprägten Anspruchshaltung und zuweilen von Ungeduld. Die Beschuldigte bestätigte denn auch, "viele Probleme" und "oft Streit" mit dem Sozialamt gehabt zu haben, und sie war sich der Einstel- lungen und Kürzungen der Leistungen bewusst (Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 8; Urk. 12/3 S. 4, S. 7 und S. 16; Urk. 12/5 S. 5; Prot. II S. 16). Ebenso räumte sie

- 16 - Kenntnis darüber ein, dass man mit der Sozialhilfe nur das Allernötigste bekommt, um seinen Notbedarf gerade decken zu können (Urk. 39 S. 13; Prot. II S. 17). Wer schon seit rund einem Jahrzehnt in der Schweiz lebt und etwa gleich lange Sozialhilfe bezieht, dabei regelmässig (zeitweise jede Woche, jedenfalls ein Mal pro Monat; vgl. Urk. 12/3 S. 12 f.) in persönlichem Kontakt mit Personen der So- zialbehörde steht und im Gespräch zahlreiche mündliche Erläuterungen und Hin- weise empfängt, stetig mit der Behörde um die Höhe der Leistungen streiten und mehrmals Kürzungen hinnehmen muss und im Ergebnis für den Lebensunterhalt ca. Fr. 800.– pro Monat erhält, kann nicht ernsthaft behaupten, nicht in Betracht gezogen zu haben, dass regelmässige Bargeldgeschenke ("… während der gan- zen Zeit immer wieder. Nicht nur wenn ich Probleme mit dem Sozialamt hatte."; Urk. 12/3 S. 5) von durchschnittlich mindestens Fr. 650.– pro Monat während 16 Monaten, insgesamt Fr. 11'403.–, der Sozialbehörde zur Kenntnis gebracht wer- den müssen. Das gilt umso mehr, als es sich offensichtlich um namhafte Beträge handelte, insbesondere um im Verhältnis zu den knapp bemessenen Sozialhilfe- leistungen und damit dem üblichen Lebensstandard der Beschuldigten sehr gros- se Bargeldgeschenke. Wie vorne in den Erwägungen 4.4.2 und 4.4.3 aufgezeigt, hat die Beschuldigte zudem in Formularen mehrmals unterschriftlich bekräftigt, über keine weiteren Einkünfte, insbesondere auch keine Schenkungen zu verfü- gen, die Fragen in den Formularen verstanden sowie vollständige und korrekte Angaben gemacht zu haben. Gleichzeitig hat sie mit ihren jeweiligen Unterschrif- ten die Verpflichtung anerkannt, alle Änderungen in den wirtschaftlichen Verhält- nissen umgehend dem Sozialamt mitzuteilen. Diese Meldepflicht wurde der Be- schuldigten in zahlreichen ihr nachweislich zugegangenen Protokollen bzw. Be- schlüssen der Sozialbehörde, namentlich in den Beschlüssen vom 15. Februar 2011 und 23. November 2011, erneut vor Augen geführt, unter gleichzeitiger An- drohung von finanziellen und strafrechtlichen Massnahmen im Unterlassungsfall. Auch sonst wurde die Beschuldigte immer wieder mündlich und schriftlich (u.a. in Urk. 5/11 S. 2) darauf hingewiesen, dass sie als Sozialhilfeempfängerin alles in ih- rer Kraft stehende tun muss, um die Notlage zu lindern oder zu beheben und dass sie als hilfesuchende Person zur Mitwirkung verpflichtet ist. Ob sich die Beschul- digte an den Empfang eines konkret vorgehaltenen Entscheides des Sozialamtes

- 17 - genau erinnern konnte (Urk. 12/3 S. 15 f.), ist vor diesem Hintergrund ohne Be- deutung. Zwar kann aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten nicht vollends ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte trotz ihrer langjährigen Erfahrung als Sozialhilfeempfängerin und der mehrfachen Hinweise von Seiten der Sozial- behörde nicht mit Sicherheit von der Pflicht zur Mitteilung der Bargeldschenkun- gen wusste. Jedoch ist unter den genannten Umständen zumindest davon auszu- gehen, dass sie das Bestehen einer solchen Pflicht für möglich hielt. 4.6.3. Bei dieser Situation sind die Einwendungen der Beschuldigten, meistens habe das Sozialamt die Formulare ausgefüllt und sie habe diese lediglich unter- schrieben (Urk. 12/3 S. 13; Prot. II S. 15) bzw. sie habe die Formulare "Sozialhil- fegesuch" (Urk. 5/5 = Urk. 11/1) und "Periodische Revision" (Urk. 2/2 = Urk. 11/2) am 27. Januar 2011 resp. 21. Dezember 2011 zwar ausgefüllt und unterzeichnet, jedoch einfach angekreuzt, über "keine andere Einkünfte (z.B. Nebenerwerb, Schenkungen)" zu verfügen, weil sie es nicht verstanden habe (Urk. 12/3 S. 13 f.), nicht zu hören. Hätte die Beschuldigte tatsächlich Verständnisschwierigkeiten ge- habt, wäre es ihr als langjährige und auch regelmässig vorsprechende Klientin der Sozialbehörde ohne Weiteres möglich gewesen, vor Anbringen der Unterschrift nachzufragen und sich über den Inhalt des zu Unterschreibenden zu informieren. Sie macht selber nicht geltend, dass sie dies getan habe oder dass ihr entspre- chende Hilfe verweigert worden wäre. Auch gab sie im Untersuchungsverfahren ausdrücklich an, dass ein Dolmetscher bei den Gesprächen mit dem Sozialbeam- ten kein Thema gewesen sei (Urk. 12/3 S. 16). Wenn die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorbringt, beim Sozialamt mehrfach eine Übersetzungshilfe verlangt zu haben, welche ihr jedoch verweigert worden sei (Prot. II S. 16), so ist dieses Vorbringen als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Viel- mehr sah sie sich gar nicht veranlasst, eine Übersetzungshilfe zu suchen. Gene- rell schien sich die Beschuldigte wenig um die Zusammenarbeit mit der Sozialbe- hörde und damit verbundene Obliegenheiten zu kümmern, solange die Unterstüt- zung funktionierte bzw. die Sozialhilfe ausbezahlt wurde. Gemäss ihrer Aussage hat sie dem Sozialamt vertraut und im Hinblick auf die Sozialhilfe für das folgende Jahr einfach unterschrieben, dies eingestandenermassen im Bewusstsein, dass die Formulare auch Pflichten ihrerseits enthalten könnten (Urk. 12/3 S. 14 ff.; Prot.

- 18 - II S. 16). Dass sie den "Teil" betreffend Meldung von Schenkungen nicht genau verstanden hat oder haben will (Urk. 12/3 S. 15; Urk. 39 S. 14), hat sie folglich der eigenen Gleichgültigkeit zuzuschreiben. Im Übrigen verfügte die Beschuldigte nach ihrem langjährigen Aufenthalt und un- zähligen Kontakten mit den hiesigen Behörden sowie aufgrund ihrer Teilnahme an Integrationsprogrammen und durch den Umgang mit den Betreuungs- und Lehr- personen ihres Sohnes zweifellos über eine gewisse Sprachkompetenz. Laut ihrer Darstellung spielte sich die Kommunikation beim Sozialamt jedenfalls gemischt- sprachlich ab, indem sie selber meistens Englisch und die Behördenmitglieder Deutsch sprachen, wobei sie gewisses verstanden habe (Urk. 12/3 S. 16). Von der heute 31 Jahre jungen Beschuldigten darf unter all den genannten Umstän- den erwartet werden, dass sie mit ihren Sprachkenntnissen in der Lage war, im hier fraglichen Zeitraum die stets wiederkehrenden Fragestellungen rund um die für ihre Existenz zentrale Sozialhilfe richtig zu verstehen, einzuordnen und zu be- folgen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ihr insbesondere das Wort "Ge- schenk" nicht fremd gewesen sein kann, nachdem sie über mehrere Kundenkar- ten diverser Geschäfte verfügt, dies primär, um bei der Registrierung und anläss- lich des Geburtstags Geschenke zu erhalten (Urk. 12/2 S. 5). Die in den genannten Formularen angebrachten Kreuze (vgl. Urk. 5/5 = Urk. 11/1 sowie Urk. 2/2 = Urk. 11/2) bezeichnete die Beschuldigte im Nachhinein selber als "nicht korrekt" bzw. "auch falsch" (Urk. 12/3 S. 13). 4.6.4. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, die Mel- depflicht bestehe nur bei Schenkungen ("donation"), die im weitesten Sinne nach- haltig sein oder zu einer Änderung der finanziellen Verhältnisse beitragen müs- sen, nicht aber bei Geschenken ("present"; Urk. 61 S. 4 ff.). Dem ist entgegenzu- halten, dass vorliegend eben gerade keine kleineren Gelegenheitsgeschenke wie beispielsweise Schokolade oder ein Parfüm, welche selbstverständlich nicht der Meldepflicht unterstehen, sondern – unter Berücksichtigung der finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten – erhebliche Bargeldzahlungen im Umfang von durchschnittlich über Fr. 600.– pro Monat entrichtet wurden, und das über einen Zeitraum von 16 Monaten. Der auf diese Weise von der Beschuldigten erlangte

- 19 - Gesamtbetrag entsprach denn auch einem beträchtlichen Anteil der während der genannten Zeit vom Sozialamt ausbezahlten Sozialhilfeleistungen. Folglich kann ohne Weiteres von einer nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation der Beschuldigen und damit von einer Schenkung nach dem Verständnis der Vertei- digung ausgegangen werden. Der Verteidiger moniert weiter, bei den Bargeldgeschenken habe es sich um eine Zweckschenkung gehandelt, da die Beschuldigte – nach dem Willen des Schen- kenden – das gesamte Geld für Kosmetika und Kleider habe ausgeben müssen (Urk. 40 S. 11; Urk. 61 S. 7 ff.). Den Aussagen der Beschuldigten lässt sich je- doch grundsätzlich weder ein Ausgabezwang noch eine Zweckbindung entneh- men. Vielmehr brachte sie vor, dass sie die Geldgeschenke "einfach so" bekom- men habe und damit "nichts Bestimmtes" habe kaufen wollen. Manchmal habe sie etwas Schönes gesehen und gesagt, sie wolle dies kaufen (Urk. 12/3 S. 5). Erst auf die jeweilige Ergänzungsfrage ihres Verteidigers gab die Beschuldigte anläss- lich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 12/5 S. 8) sowie der Berufungsverhandlung (hier wohlgemerkt, ohne die Übersetzung der entspre- chenden Frage durch die Dolmetscherin abzuwarten; Prot. II S. 19) an, ihr Freund habe ihr gesagt, sie solle das geschenkte Geld für Kleider und Kosmetika ver- wenden. Damit erweist sich auch dieses Vorbringen als offensichtlich nachge- schoben und unglaubhaft. Zudem wollte die Beschuldigte auch nicht den Namen ihres Freundes nennen, obwohl dieser dazu nähere Angaben hätte machen kön- nen. Aber selbst wenn der Freund die Aussagen der Beschuldigten bestätigt hät- te, bleibt festzuhalten, dass für die Frage, inwiefern Bargeldschenkungen dem Sozialamt gemeldet und an die Unterstützungsleistungen angerechnet werden müssen, ohnehin nicht von Bedeutung sein kann, ob der Schenker seine Leistung an einen bestimmten Verwendungszweck knüpft oder nicht. Ansonsten könnte die auch der Beschuldigten bewusste Grundidee des Sozialhilfesystems, nämlich die Deckung nur des Notbedarfs einer bedürftigen Person, auf einfache Weise unter- laufen werden (Prot. II S. 17). Schliesslich ist der Umstand, dass sich die Geschenke nicht budgetieren liessen und vom Liebhaber ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wurden (Urk. 12/5 S. 8;

- 20 - Urk. 40 S. 11; Urk. 49 S. 4; Prot. I S. 8), ohne Belang. Die Meldepflicht der Be- schuldigten beinhaltete nicht die Abgabe einer Prognose, sondern die Deklarie- rung bereits empfangener Drittleistungen, konkret von erfolgten Schenkungen. Zudem durfte die Beschuldigte aufgrund der wiederholten Bargeldschenkungen über einen längeren Zeitraum durchaus von weiteren solchen Gaben ausgehen, solange die Beziehung bestehe. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass sie die Bargeldschenkungen und die daraus resultierende namhafte Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse dem Sozialamt hätte mel- den müssen. Indem sie sich dennoch bezüglich ihrer Pflichten als Sozialhilfeemp- fängerin desinteressiert bzw. gleichgültig verhielt und insbesondere die Formulare des Sozialamtes ohne nähere Abklärungen ihrerseits unterschrieb, wobei sie an- gab, über keine weiteren Einkünfte, auch keine Schenkungen, zu verfügen, nahm sie eine Verletzung ihrer Meldepflicht und damit die Umgehung einer allfälligen Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Kauf. Hingegen lässt sich – abweichend von der Vor-instanz (Urk. 48 S. 12, S. 16) – das sichere Wissen der Beschuldigten um die Mitteilungspflicht sowie deren absichtliche Verletzung zum Zwecke der Ver- hinderung der Kürzung der Sozialhilfeleistungen nicht rechtsgenügend erstellen.

5. Der Sachverhalt ist – mit den in den vorstehenden Erwägungen 3 und 4 ge- nannten Einschränkungen – erstellt und nachfolgend rechtlich zu würdigen. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezügli- che Gerichtspraxis sind im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend darge- stellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 48 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst begeht einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

- 21 - Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als arglistig ist die Irreführung dann zu qualifizieren, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Be- hauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraussetzungen) mit- tels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 171 f. oder auch BGE 127 IV 163 ff.). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar ist, wenn dem Getäuschten die Überprü- fung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung ab- hält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal- sches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). 2.1. Irreführung bzw. Täuschung Zum objektiven Tatbestand ist zunächst zu konstatieren, dass die Beschuldigte im hier relevanten Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar 2012 von der Privatkläge- rin, der Fürsorgebehörde B._____, Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne die von ihr im gleichen Zeitraum seitens ihres nicht näher bekannten Freundes emp- fangenen Bargeldschenkungen, total mindestens Fr. 10'400.–, der Privatklägerin zu melden. Sie tat dies, indem sie in den Formularen "Sozialhilfegesuch" und "Pe- riodische Revision" tatsachenwidrig verneinte und unterschriftlich bekräftigte, über keine weiteren Einkünfte, insbesondere auch keine Schenkungen, zu verfügen. Ihre Angaben waren unvollständig und es entstand ein falsches Gesamtbild ihrer finanziellen Situation.

- 22 - Durch das Verschweigen der Bargeldschenkungen bzw. das Unterlassen der De- klaration unterdrückte die Beschuldigte leistungsrelevante Umstände und brachte gegenüber der Sozialbehörde jeweils stillschweigend wahrheitswidrig zum Aus- druck, dass ihre Verhältnisse bzw. die Voraussetzungen für die Auszahlung von Leistungen sich nicht verändert hatten. Dadurch verschleierte sie ihre tatsächliche finanzielle Situation und täuschte die Privatklägerin durch konkludentes Handeln. Dies tat sie, obwohl sie von Gesetzes wegen – die Ausrichtung der Sozialhilfe durch die Sozialbehörde B._____ basiert auf den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, kurz SKOS-Richtlinien, welche integrierender Bestand- teil der der Beschuldigten bekannten Beschlüsse der Sozialbehörde bilden (vgl. u.a. Urk. 5/10) und im Kanton Zürich durch den Regierungsrat per 1. Oktober 2005 für sämtliche Fälle von Sozialhilfe verbindlich erklärt wurden (http://www.zh- sozialkonferenz.ch/doc/weisung_ds_anwendung_skos_richtlinien_2005v2.pdf [Webseite zuletzt besucht am 14. April 2014]) – und auch nach Treu und Glauben diese Einnahmen wahrheitsgemäss und vollständig der Privatklägerin hätte mittei- len müssen. Die Beschuldigte unterdrückte bzw. verschwieg somit ihr zufliessen- de Bargeldschenkungen, zu deren Auskunft sie gegenüber der Privatklägerin ver- pflichtet gewesen wäre. Sie verschwieg diese Einnahmen nicht nur, sondern sie bestärkte die Täuschung durch das Ausfüllen unwahrer Deklarationen. Da es sich nicht um ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt, muss das Vorliegen einer Ga- rantenstellung der Beschuldigten nicht geprüft werden. 2.2. Arglist und Opfermitverantwortung Weder stellen die unvollständigen und damit unwahren Angaben der Beschuldig- ten ein raffiniert abgestimmtes Lügengebäude dar noch hat sich die Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient, um ihre Angaben zu stützen. Vielmehr han- delt es sich um eine einfache Lüge. Bei einer einfachen Lüge ist Arglist gegeben, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist oder der Täter nach den Umständen voraussieht, dass die Prüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. statt vieler BGE 122 IV 246 E. 3a). Damit ist die Opfermitverantwortung angesprochen. Arglist scheidet lediglich dann

- 23 - aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies erfordert allerdings nicht, dass das Täuschungsop- fer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorsichtsmass- nahmen trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt nur bei Leichtfertigkeit des Ge- täuschten, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund tre- ten lässt (BGE 126 IV 165 E. 2a). Eine Behörde wie die Privatklägerin handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzu- reichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.3 f.). Einer Sozialhilfebehörde sind schon aus Kostengründen enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumentarium der Strafverfolgungsbehörden und soll einer Ansprecherin von Fürsorgeleistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einer potentiellen Verbrecherin begegnen. Den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit kann die So- zialhilfebehörde weder verlangen noch eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit aufwändigen Beweismassnahmen zu widerlegen zu versuchen, bevor Auszah- lungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen Angaben verlassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13; BSK StGB II – Gunther Arzt, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 94 ff.). Dies gilt erst recht ange- sichts der starken Belastung der Sozialbehörden, der angespannten Wirtschafts- lage sowie der stetig steigenden Population im Grossraum Zürich. Überdies hat die Privatklägerin periodische Revisionen vorgenommen und regel- mässig persönlichen Kontakt mit der Beschuldigten gesucht. Dabei stellte sich stets auch die Frage nach Beruf, Tätigkeit und Arbeitgeber, Bank- oder PC-Konti

- 24 - sowie nach Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten, namentlich Einkünften oder Vermögen, welch letztere Fragen die Beschuldigte durchgehend mit "nein" beantwortete (vgl. Urk. 5/5 = Urk. 11/1 sowie Urk. 2/2 = Urk. 11/2). Eine Aufforderung an die Beschuldigte zur Einreichung (weiterer) Un- terlagen hätte keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse, konkret die verschwiegenen Bargeld- schenkungen, zu Tage gebracht. Laut der Beschuldigten existiert dazu auch nichts Schriftliches (Urk. 12/2 S. 7). Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche bei der Privatklägerin von vornherein den Verdacht hätten auf- kommen lassen müssen, die Beschuldigte verfüge – entgegen ihren Angaben – über weitere (namhafte) Einkünfte. Die Nichtangabe dieser Schenkungen war nicht ohne besondere Mühe überprüfbar, misslang jedenfalls trotz Einsatzes von Sozialdetektiven (Urk. 1; Urk. 2/1 und Urk. 2/4) und konnte erst aufgrund des um- fangreichen polizeilichen Ermittlungsverfahrens eruiert werden. Umgekehrt konnte die Beschuldigte aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit der Privatklägerin da- von ausgehen, dass diese im Wesentlichen auf ihre Angaben abstellen würde, zumal ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Daran ändern auch die wie- derholten Kürzungen im Grundbedarf infolge fehlender Kooperation der Beschul- digten nichts. Unter all diesen Umständen kann der Privatklägerin kein leichtfertiges Verhalten angelastet werden und die Arglist mittels einfacher Lüge ist zu bejahen. 2.3. Vermögensdisposition und Vermögensschaden Die Privatklägerin wurde durch die unvollständigen und damit unwahren Angaben der Beschuldigten über deren wirtschaftliche Lage in die Irre geführt, was zur Fol- ge hatte, dass dieser ungerechtfertigt zu hohe Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Das bewirkte bei der Privatklägerin eine Vermögensverminderung. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf mindestens Fr. 10'400.–. Zumindest in diesem Umfang hat die Beschuldigte während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfeleistungen erhalten, worauf sie bei wahrheitsgemässer Angabe ihrer fi-

- 25 - nanziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte (Urk. 48 S. 11 f. und S. 14 f.; Erwägung II. 4.5 hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages der Be- schuldigten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug gebracht wurde, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – insbesondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 240 mit Hinweis auf BGE 120 IV 135 E. 6b/bb). 2.4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht Wie vorne in der Erwägung II. 4.6 dargelegt, hielt es die Beschuldigte als langjäh- rige Sozialhilfebezügerin für möglich, dass sie die Bargeldschenkungen und die daraus resultierende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse dem Sozialamt hätte mitteilen müssen. Indem sie dem Sozialamt keine entsprechende Meldung machte bzw. bei diesem nicht einmal entsprechende Auskünfte einholte, sondern in den von ihr am 27. Januar 2011 und 21. Dezember 2011 unterschriebenen Formularen sogar noch den Erhalt von Schenkungen explizit verneinte, nahm sie eine Verletzung ihrer Meldepflicht und dadurch die Umgehung einer allfälligen Kürzung der Sozialhilfeleistungen bzw. die Auszahlung zu hoher Sozialhilfeleis- tungen in Kauf. Damit ist im vorliegenden Fall von Eventualvorsatz auszugehen, ebenso ist die (Eventual-)Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gegeben, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Auflage, Zürich 2010, Art. 137 N 12).

3. Abschliessend ist nochmals zu betonen, dass zu den anrechenbaren Ein- nahmen grundsätzlich auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter gehören, die auf freiwilliger Basis erfolgen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber hel- fen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. auch BGE 137 V 143 E. 3.3). Zu solch freiwilligen Leistungen zählen neben

- 26 - Schenkungen zum Beispiel auch ein – selbst bloss temporärer – Mietzinsnachlass via den Solidaritätsfonds einer (Wohn-)Baugenossenschaft. Da die freiwilligen Zuwendungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vorliegend von ihrem Umfang her als sehr erheblich zu bezeichnen sind sowie über längere Zeit regelmässig erfolgten, ist die Anrechenbarkeit ohne Weiteres gegeben (http://www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch/9.1.03.%20Freiwillige%20Leistungen%20 Dritter.aspx [Webseite zuletzt besucht am 15. April 2014]; § 2 Sozialhilfegesetz [SHG] vom 14. Juni 1981, LS 851.1).

4. Zusammenfassend erfüllt die Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand und ist daher in Bestätigung des angefochtenen Ur- teils des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz ist zutreffend vom ordentlichen Strafrahmen für Betrug von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und hat sich zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln sowie zur Tat- und Täter- komponente eingehend geäussert (Urk. 48 S. 18-20; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag von min- destens Fr. 10'400.– zwar nicht allzu hoch, angesichts der finanziellen Verhältnis- se der Beschuldigten aber keinesfalls zu vernachlässigen ist. Gemessen an ihrem Einkommen von Frühling 2012 bis Sommer 2013 in der Stiftung … B._____ ent- spricht der Betrag rund dreieinhalb Monatslöhnen (Urk. 12/1 S. 7; Urk. 39 S. 4), und ausgehend von den durchschnittlichen monatlichen Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt – ohne die von der Behörde direkt bezahlten Kosten für Wohnungsmiete, Krankenkasse, Betreuungskosten D._____ etc. – im Deliktszeit- raum handelt es sich um weit mehr als das Zehnfache (Urk. 48 S. 11; Urk. 11/10). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte in der relevanten Zeitspanne von 16 Monaten zweimal schriftlich auf einem Formular angab, keine Schenkun- gen erhalten zu haben. Die Beschuldigte nutzte das Vertrauen und die geringen Kontrollmöglichkeiten der Privatklägerin aus, um an Geld zu gelangen, das ihr

- 27 - nicht zustand. Weder von Kürzungen im Grundbedarf noch von vorübergehender Einstellung der Sozialhilfeleistungen liess sich die Beschuldigte erkennbar beein- drucken. Die Beschuldigte schädigte eine Institution, deren Aufgabe es ist, Men- schen in Not zu unterstützen, was ihr bewusst war (Urk. 12/5 S. 3; Urk. 39 S. 12 f.). Ihr Verhalten zeugt damit zwar von einer gewissen kriminellen Energie. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass die Beschuldige das nicht deklarierte Geld nicht mit- tels einer heimlichen Erwerbstätigkeit erzielte, sondern als Geschenk von ihrem Freund erhielt. Auch war ihr Vorgehen weder raffiniert noch von weiteren delikti- schen Handlungen wie beispielsweise einer Urkundenfälschung begleitet. Das ob- jektive Tatverschulden ist daher als noch leicht zu bezeichnen.

3. Die Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und nahm damit bloss in Kauf, keine Kürzungen der Sozialhilfe erdulden zu müssen. Sie war nicht aktiv da- rum bemüht, Sozialhilfegelder zu ertrügen, sondern vielmehr wenig daran interes- siert, sich um die Zusammenarbeit mit der Sozialbehörde und die damit verbun- denen Obliegenheiten zu kümmern. Die subjektive Tatschwere vermag ihr objek- tives Verschulden daher zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu taxieren.

4. Aufgrund der Tatkomponente ist eine Einsatzstrafe von vier Monaten Frei- heitsstrafe oder 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 5.1. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erge- ben sich aus den Befragungen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. 12/1 S. 1 ff. und S. 7; Urk. 12/2 S. 8; Urk. 12/3 S. 2; Urk. 16; Urk. 39 S. 1-6) und sind auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 48 S. 20). Darauf kann verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Angaben zur Person weitgehend (Prot. II S. 6 ff.). Abweichend davon gab sie an, seit kurz nach Weihnachten 2013 keinen Partner mehr zu haben (Prot. II S. 9/10) und seit Ende Januar dieses Jahres mit einer Drittperson in einer neuen Wohnung zu leben (Prot. II S. 9), wodurch auch der Unterstützungsbeitrag des Sozialamtes tiefer als bisher ausfalle (Prot. II S. 10/11).

- 28 - Mit der Verteidigung (Urk. 61 S. 12) sind der Umstand, dass sich die Beschuldigte in einem für sie fremden Land ohne jegliche Unterstützung ihres von ihr getrennt lebenden Ehemannes alleine um die Erziehung ihres 11-jährigen Sohnes küm- mern muss, sowie ihre gesundheitlichen Probleme (Prot. II S. 10) leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. 5.2. Im Schweizerischen Strafregister ist die Beschuldigte aktuell nicht verzeich- net (Urk. 59). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten. 5.3. Da die Beschuldigte weder geständig noch einsichtig oder reuig ist, fällt eine Strafreduktion unter diesem Titel ausser Betracht. Ebenso wenig ist eine beson- dere Strafempfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre (Urk. 48 S. 21 und S. 23). 5.4. Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um einen Monat bzw. 30 Tagessätze auf drei Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

6. Mit Recht hat die Vorinstanz auf eine Geldstrafe erkannt und die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 48 S. 21 f.; Urk. 82 Abs. 4 StPO).

7. Auch die Gewährung des bedingten Vollzuges der auszusprechenden Geld- strafe ist zu bestätigen. Da die Beschuldigte derzeit keine Vorstrafe (mehr) auf- weist, ist die Probezeit abweichend von der Vorinstanz auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Urk. 48 S. 22).

8. Die Vorinstanz hat neben einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– auf eine Busse von Fr. 900.– erkannt. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen be- steht – es geht hier nicht um eine Schnittstellenproblematik bei Massendelikten, sondern es steht die Verbindung einer bedingten Geldstrafe wegen eines Verge- hens mit einer "Denkzettel"-Busse zur Diskussion – und auch nicht erkennbar ist, dass die Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen im Sinne einer spürbaren Lektion mit einer sofort spürbaren Strafe belegt werden müsste, ist von der Aus-

- 29 - fällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Laut der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2) müssten für die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber bei der Beschuldigten – sie gilt als Ersttäterin – nicht auszumachen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kos- tenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auch hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage keine Verbindungsbusse bean- tragt (Urk. 20 S. 4). Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen.

9. Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 10'400.– zuzüg- lich 5% Zins seit 15. Juni 2012 für zu Unrecht ausbezahlte Sozialhilfeleistungen im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2012 zu (Urk. 48 S. 25, S. 27). Da- bei wurde jedoch übersehen, dass es sich bei diesem Anspruch um eine öffent- lich-rechtliche Forderung handelt, welche nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann, da der Adhäsionsprozess nur für zivilrechtliche Ansprüche offen steht (BSK StPO – Annette Dolge, Basel 2011, Art 122 N 64; Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 122 N 2). Folg- lich ist auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin nicht einzutreten (BSK StPO – Annette Dolge, a.a.O., Art. 122 N 78 und Art. 126 N 29). Im Übrigen steht im vorliegenden Fall auch der genaue Schaden der Privatklägerin nicht fest. Zwar konnten die der Beschuldigten im deliktsrelevanten Zeitraum zu Unrecht ausbe- zahlten Sozialhilfeleistungen auf mindestens Fr. 10'400.– beziffert werden (Erwä- gung II. 4.5). Allerdings wurden der Beschuldigten (und ihrem Sohn) bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern unter dem Titel "Rückerstattung Sozialhilfe" wieder gewisse Abzüge gemacht, so für den Monat Oktober 2013 im Umfang von je Fr. 100.– (Urk. 50/2). Da sich diesbezüglich keine weiteren Unterlagen in den

- 30 - Akten finden, könnte der gegenwärtig noch offene Schadensbetrag auch nicht be- rechnet werden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdipo- sitiv (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im gewichtigen Schuld- punkt unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich, während sie im Zivilpunkt obsiegt und sich die Sanktion hinsichtlich der Höhe, der Verbindungsbusse und der Dauer der Probezeit zu ihren Gunsten ändert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Da auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten ist, ist ihr für das Be- rufungsverfahren auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Diels- dorf, Einzelgericht, vom 14. August 2013 wurde die Beschuldigte A._____ des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezah- lens der Busse bemass die Vorinstanz auf 30 Tage. Die Beschuldigte wurde ver- pflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'400.– zuzüglich 5% Zins seit 15. Juni 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten. Zudem wurde diese verpflichtet, der Privatklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 48 S. 27). 2.1. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger der Beschuldigten noch vor Schranken mündlich die Berufung an (Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom 26. August 2013 liess auch die Privatklägerin fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 27. Novem-

- 5 - ber 2013 ging ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 49; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2.2. Demgegenüber reichte die Privatklägerin innert Frist keine schriftliche Beru- fungserklärung ein. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt, ist auf die Berufung der Privatklägerin vom 26. August 2013 (Urk. 44) nicht einzutreten. 2.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2013 wurde der bisherige Vertei- diger der Beschuldigten antragsgemäss (vgl. Urk. 49 S. 3) zum amtlichen Vertei- diger ernannt und der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur allfälli- gen Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 52). Seitens der Staats- anwaltschaft wurde ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 54). Am 13. Januar 2014 reich- te die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 55). Mit Schreiben vom

19. Februar 2014 liess die Privatklägerin die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils beantragen sowie den Teilnahmeverzicht an der Berufungsverhandlung mit- teilen, unter gleichzeitiger Beilage der Honorarnote ihres Rechtsvertreters. Für das Berufungsverfahren beantragt die Privatklägerin eine angemessene Entschä- digung für ihre anwaltliche Vertretung zu Lasten der Beschuldigten (Urk. 57 und Urk. 58). 2.4. Mit ihrer Berufungserklärung stellte die Beschuldigte zudem einen Beweis- antrag (Urk. 49 S. 5 f.).

E. 3 Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und ver- langt einen Freispruch. Überdies wird die Abweisung der Zivilforderung der Pri- vatklägerin, eventuell die Verweisung auf den Zivilweg, beantragt. Ferner stellt die Verteidigung das Begehren, der Beschuldigten die Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren und für das Verfahren vor Vorinstanz zu ersetzen sowie ihr eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe zu gewähren. Sämtliche Kos- ten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Privatklägerin sei keine Ent- schädigung auszurichten (Urk. 49 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 1).

- 6 - Unangefochten ist einzig die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6). Die Rechts- kraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen.

E. 3.1 Die Untersuchung hat ergeben, dass die Beschuldigte im Jahre 2011 einen VW Golf zum Preis von Fr. 8'500.– erwarb (vgl. den Kaufvertrag, Urk. 10/5). Die Beschuldigte räumte – mit gewissen Widersprüchen – ein, dass sie sowohl die Anzahlung als auch den Restbetrag persönlich durch Barübergaben beglich, das Auto auf sie eingelöst war, die Versicherung auf ihren Namen lautete und sie Ver- sicherung und Verkehrsabgaben selber bezahlte (Urk. 12/1 S. 4 ff.; Urk. 12/2 S. 1 f.; Urk. 12/3 S. 11 f.; Prot. II S. 12 und S. 13). Ebenso – unter anderem aufgrund der Aussagen der Beschuldigten – steht fest, dass sie im Jahre 2011 zusammen mit ihrem Sohn zweimal, im Frühling und im Sommer 2011, nach Gambia und zu- rück in die Schweiz flog, wobei die Reisen durch ihren Freund bezahlt worden wa- ren (Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 5; Urk. 12/3 S. 6; Urk. 39 S. 10 f.; Prot. II S. 6/7). Wie schon die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind Autokauf und Flüge jedoch

- 8 - nicht Gegenstand der Anklage geworden, so dass hier nicht weiter darauf einzu- gehen ist.

E. 3.2 Angeklagt sind die urkundlich belegbaren Ausgaben mit der E._____- Kunden-karte von Juni 2010 bis April 2012 von rund Fr. 1'000.– monatlich für Kosmetika, Kleider und Accessoires sowie die Ausgaben am 21. März 2012 über Fr. 600.– für Kinderkleider mit der F._____-Customer-Card und am 21. März 2012 über Fr. 254.10 für Kleider bei der G._____ AG (Urk. 20 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 9) ist festzuhalten, dass der Auszug betreffend das Konto der E._____-Kundenkarte (Urk. 10/3) lediglich hinsichtlich der Einkäufe im Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar 2012 relevant ist, da der Beschuldigten das Ver- schweigen von Bargeldschenkungen erst ab Oktober 2010 vorgeworfen wird und die Privatklägerin die Sozialhilfeleistungen per 31. Januar 2012 einstellte (Urk. 5/7 = Urk. 6/6). Die Leistungen, welche die Privatklägerin im Februar und März 2012 erbrachte, betreffen denn auch überwiegend Zahlungen, die auf den Januar 2012 oder das Jahr 2011 zurückgehen (Urk. 13/2 S. 15). Nachdem die Beschuldigte demnach in den Monaten Februar und März 2012 keine Sozialhilfe mehr erhalten, sondern ab Mitte März 2012 zu 70% gearbeitet und einen Nettolohn von etwas mehr als Fr. 3'000.– im Monat erzielt hat (Urk. 12/1 S. 2; Urk. 12/3 S. 2 und 4; Urk. 12/4, Zwischenzeugnis der Stiftung … B._____ vom November 2012; Urk. 39 S. 4), können ihr die getätigten Einkäufe mit der E._____-Kundenkarte ab Februar 2012 sowie bei F._____ und G._____ vom 21. März 2012 nicht zum Vorwurf ge- reichen und fallen hier ausser Betracht.

E. 4 Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). Der Beweisantrag der Verteidigung ist im Rahmen des nachstehenden Sachent- scheids zu behandeln. Es ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzei- tig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass angebotene Beweise abgenommen werden müssen. II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt

1. Die aus Gambia stammende Beschuldigte ist als 20-Jährige Ende April 2002 via Frankreich in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Angabe kam sie in die Schweiz, um zu heiraten (Urk. 12/3 S. 3; Urk. 39 S. 3; Prot. II S. 7/8). Kurze Zeit nach ihrer Einreise, am 27. Mai 2002, erfolgte ihre Eheschliessung mit C._____ (Urk. 2/4 S. 2; Urk. 9/6; Urk. 16/3). Am 3. Oktober 2002 wurde der Sohn D._____ geboren. Im September 2003 beantragte C._____ die Ungültigerklärung der Ehe und stellte sich überdies auf den Standpunkt, das Kind stamme nicht von ihm (Urk. 9/3-7). C._____ und die Beschuldigte leben seit 2004 freiwillig getrennt, seit

2. November 2009 auch gerichtlich, sind aber nach wie vor verheiratet. Die Be- schuldigte wohnt zusammen mit dem Sohn D._____ (Prot. II S. 8 f.). Seit ihrer Einreise 2002 bezog die Beschuldigte, mit einigen Unterbrüchen, Sozial- hilfe (Urk. 12/3 S. 4; Urk. 39 S. 12; Prot. II S. 16). Ca. Mitte 2007 verlegte die Be- schuldigte ihren Wohnsitz nach B._____ und bezog seither die Sozialhilfe von der Privatklägerin, der Politischen Gemeinde B._____ (Urk. 5/5-20; Urk. 6/1-13). Per

31. Januar 2012 wurden die Leistungen – offensichtlich nur vorübergehend – ein-

- 7 - gestellt (Urk. 5/7; Urk. 50/2; Urk. 55). Am 25. Januar 2012 erstattete die Privatklä- gerin Anzeige. Sie vermutete, ohne dies mittels eigener Abklärungen und trotz Einsatzes eines Sozialdetektivs belegen zu können, dass die Beschuldigte, die mehrmals jährlich nach Gambia in die Ferien verreiste und ein Mittelklasseauto besass, über erhebliche Drittmittel verfügen müsse (Urk. 1 S. 3).

2. Der detaillierte Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 20) und zusammengefasst aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 48 S. 6 f.). Auf diese Dokumente kann vorab verwiesen werden. Gegenstand der Anklage sind im Wesentlichen Bargeldschenkungen in unbe- kannter Höhe, welche die Beschuldigte seit Oktober 2010 von einer nicht bekann- ten, verheirateten männlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz, mit der sie ei- ne Liebesbeziehung führte, erhielt. Mit diesen Bargeldgeschenken, welche die Beschuldigte entgegen der ihr bekannten Mitteilungspflicht gegenüber der Für- sorgebehörde B._____ nicht deklariert habe, habe sie in der Zeitspanne von Juni 2010 bis April 2012 namentlich genannte Ausgaben von (im Ergebnis) über Fr. 23'000.– mit ihrer E._____-Kundenkarte, ihrer F._____-Costumer-Card und bei der G._____ AG getätigt und gleichzeitig zu Unrecht von der Privatklägerin weiterhin Sozialhilfe in vollem Umfang ausbezahlt erhalten. Dadurch habe sie der Fürsorgebehörde Schaden verursacht (Urk. 20 S. 2 f.).

E. 4.1 Die Beschuldigte erklärte sich sowohl in der Untersuchung als auch vor bei- den Gerichtsinstanzen für nicht schuldig und verlangt einen Freispruch. Es ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt, soweit bestritten, erstellt werden kann.

E. 4.2 Der objektive Sachverhalt ist zwar weitgehend unbestritten, doch ist die Hö- he der Bargeldschenkungen zu eruieren (folgende Erwägungen 4.4.1 – 4.4.7). In subjektiver Hinsicht bestreitet die Beschuldigte dagegen durchwegs, gewusst zu haben, dass solche Bargeldschenkungen meldepflichtig gewesen seien.

- 9 -

E. 4.3 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz ausführ- lich und korrekt befasst, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.1. Es ist unbestritten und durch Urkunden belegt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2012 (mit einer vorübergehenden Einstellung vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 sowie mit gelegentlichen Kürzungen, vgl. Urk. 5/10-13 und Urk. 5/16) von der Privatklägerin im Rahmen von Sozialhilfe finanziell unterstützt worden ist (Urk. 10/4 = Urk. 13/2; Urk. 12/1 S. 2 f.; Urk. 12/3 S. 4). 4.4.2. Die Unterzeichnung der Formulare "Sozialhilfegesuch" am 27. Januar 2011 (Urk. 5/5 = Urk. 11/1) und "Periodische Revision" am 21. Dezember 2011 (Urk. 2/2 = Urk. 11/2) – je mit den Erklärungen/Bescheinigungen, über keine wei- teren Einkünfte, insbesondere auch keine Schenkungen, zu verfügen, die Fragen im Gesuch/Formular verstanden und die Angaben vollständig und korrekt ge- macht zu haben sowie sich zu verpflichten, alle Änderungen in den wirtschaftli- chen Verhältnissen umgehend mitzuteilen – ist ebenfalls anerkannt (Urk. 12/3 S. 13 f.; Urk. 39 S. 11 f.). 4.4.3. Auch die in der Anklageschrift genannten Beschlüsse und Leistungsent- scheide der Gemeinde B._____, Sozialbehörde, namentlich jene vom 15. Februar 2011 (Urk. 5/10 = Urk. 11/4) und vom 23. November 2010 (Urk. 5/11 = Urk. 6/5), sind urkundlich belegt, unbestritten und der Beschuldigten anerkanntermassen per Einschreiben zugestellt worden bzw. ihr nach Nichtabholen des Einschreibens via normale Post – sie warte jeweils nicht länger als zwei Tage, bis sie ihren Briefkasten leere bzw. Post habe niemand für sie empfangen oder abgeholt – zu- gegangen (Urk. 12/5 S. 6; Urk. 12/3 S. 15). Die anschliessende fadenscheinige Bemerkungen der Beschuldigten, sie wisse nicht, ob sie genau diesen Beschluss vom 23. November 2010 erhalten habe (Urk. 12/3 S. 15), vermag am Zustell- nachweis nichts zu ändern, zumal die Beschuldigte über die Jahre unzählige Be- schlüsse ähnlichen Inhalts mit gleichlautenden oder vergleichbaren Hinweisen er- halten hatte (vgl. Urk. 5; Urk. 6; Urk. 11), insbesondere den Beschluss vom 17.

- 10 - August 2010 mit der gleichlautenden Ziffer 7 (Urk. 5/12 = Urk. 6/7) und jenen vom

25. August 2009 mit der ähnlichen lautenden Ziffer 7 (Urk. 5/14 = Urk. 6/9). Die erwähnten Beschlüsse vom 15. Februar 2011 (Urk. 5/10 = Urk. 11/4) und vom

23. November 2010 (Urk. 5/11 = Urk. 6/5) enthalten u.a. in den Ziffern 9 bzw. 5 die Hinweise, dass Änderungen in den finanziellen Verhältnissen unverzüglich zu melden und sämtliche Einkünfte vollständig und sofort zu deklarieren seien sowie dass bei Unterlassung der Meldepflicht zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistun- gen zurückerstattet und strafrechtliche Massnahmen getroffen werden müssten bzw. dass die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten sei, falls die Beschuldigte in den nächsten 15 Jahren aus konkret aufgezählten, nicht auf eige- ne Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelange und dass ein solcher Vermögensanfall meldepflichtig sei. 4.4.4. Sodann hat die Beschuldigte wiederholt anerkannt, im massgeblichen Zeit- raum Bargeldschenkungen von einer männlichen verheirateten Person, deren Namen sie nicht nennen wolle, erhalten zu haben. Dieser anonyme Gönner habe ihr während ihrer (Liebes-)Beziehung immer wieder Bargeld in unterschiedlichen Beträgen gegeben, einfach so; sie habe nichts Bestimmtes kaufen wollen (Urk. 12/2 S. 5 f.; Urk.12/3 S. 5). Manchmal habe sie etwas Schönes gesehen und ihren Freund gefragt, ob er es ihr kaufen würde (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/5 S. 8). Sie habe diese Person "vor ca. 2 ½ Jahren" kennengelernt und dann während der Beziehung nach einigen Monaten, etwa seit Herbst 2010, Geldgeschenke erhal- ten (Urk.12/3 S. 9; Urk. 39 S. 9; Prot. II S. 14 f.). 4.4.5. Zudem bestätigte die Beschuldigte auf Vorhalt des entsprechenden Konto- auszuges (Urk. 10/3), die in der Anklageschrift aufgeführten Einkäufe mit ihrer E._____-Kundenkarte getätigt zu haben und bezeichnete insbesondere die um- gesetzten Beträge als möglich. Wenn jemand Geld für sie ausgeben möchte, dann akzeptiere sie dies (Urk. 12/2 S. 5; Urk. 12/3 S. 9; Urk. 12/5 S. 2-4; Urk. 39 S. 7 f.). 4.4.6. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass die belegten Einkäufe mit der E._____-Kundenkarte im relevanten Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar

- 11 - 2012 für Bedürfnisse der Beschuldigten und ihres Sohnes ausgegeben wurden und dass der erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, einen Teil der belegten Einkäufe nicht für sich, sondern für andere Per- sonen mit deren Geld getätigt zu haben, um "Punkte" auf der Karte zu generieren (Urk. 39 S. 15; Prot. II S. 17), als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Urk. 48 S. 7, S. 9 f.). Bei ihren Stellungnahmen betreffend die Einkäufe bei E._____ erwähnte die Be- schuldigte während der Untersuchung mit keinem Wort, mit ihrer Kundenkarte

– sie verneinte ausdrücklich, dass es sich um eine Kreditkarte handle, eine solche könne sie nicht besitzen, denn sie habe Betreibungen (Urk. 12/2 S. 4; analog Urk. 12/5 S. 2 und Urk. 39 S. 8) – auch für andere Personen eingekauft zu haben. Sie beschrieb nur, dass man beim Registrieren solcher Karten etwa ein Willkom- mensgeschenk und später per Post jeweils Vergünstigungen und Rabatte zuge- sandt erhalte sowie bei Vorweisen bei jedem Einkauf Rabattpunkte bekomme, ebenso, dass ein unbekannter Gönner (vgl. oben Erwägung 4.4.4) für sie – immer in Form von Bargeld – bezahle (Urk. 12/2 S. 4 f.; Urk. 12/3 S. 9; Urk. 12/5 S. 4 f.). Auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sprach sie vom Punktesammeln mit dem Ziel, Geschenke oder eine Reduktion zu erhalten, und bezeichnete die ihr detailliert vorgehaltenen Einkäufe bei E._____ in der relevanten Zeitspanne als Schenkungen stets desselben Freundes. Trotz eingeräumter Gelegenheit brachte sie keine Ergänzung zum Thema an (Urk. 39 S. 9 f. und S. 14). Erst auf gezielte Frage ihres Verteidigers, ob die Sachen, die sie mit der E._____-Karte gekauft habe, alle für sie selber gewesen seien, führte die Beschuldigte aus, einige Dinge für sich und einige nicht für sich gekauft zu haben. Und die daran anknüpfende Frage des Vorsitzenden, für wen sonst sie die Dinge erworben habe, beantworte- te die Beschuldigte dahingehend, Dinge für ihre Freunde, aber auch für Kunden, die sie dort angefragt habe, über ihre Karte gekauft zu haben, dies um Punkte zu generieren (Urk. 39 S. 15; Prot. II S. 17). Dieses neue Vorbringen ist offensichtlich nachgeschoben und mit der Vorinstanz als völlig unglaubhaft einzustufen (Urk. 48 S. 10). Das gesamte und weitgehend konstante Aussageverhalten der Beschuldigten bis zur genannten Verteidigerfra-

- 12 - ge lässt klar erkennen, dass sich die Beschuldigte die vielfach wiederholt aufgelis- teten, offensichtlich auf sie bzw. ihre Vorlieben sowie ihren Sohn zugeschnittenen Luxusartikel (Urk. 10/3) gerne von ihrem Freund schenken liess. Wären die mehr- fach und in Einzelheiten der Beschuldigten vorgehaltenen, mittels Bargeldgaben finanzierten Einkäufe nicht oder nur teilweise zu ihren Gunsten erfolgt, hätte sie allen Anlass gehabt, dies von sich aus und bereits in der Untersuchung kundzu- tun, zumal die Bargeldgeschenke ihres Freundes – sei es für Kosmetika und Klei- der oder auch für Flugreisen – im gesamten Verfahren ein zentrales Thema bilde- ten. Bezeichnend ist zudem, dass die Beschuldigte keine Namen nannte oder nennen konnte, soweit es sich bei den angeblichen Drittpersonen um ihre Freun- de gehandelt haben soll. Da die E._____-Kundenkarte der Beschuldigten keine Kreditfunktion aufwies und somit ohne Leistung einer Unterschrift eingesetzt werden konnte, bedurfte es fol- gerichtig jeweils keiner Prüfung der Identität der einkaufenden Person. Bei solch blossen Kundenkarten ist es auch ohne Weiteres möglich und ebenso gebräuch- lich, Einkäufe auf der Karte, welche nicht der effektiv den Einkauf tätigenden Per- son gehört, zu registrieren. Der Beweisantrag des Verteidigers, welcher auf die Klärung genau dieser Frage abzielt (Urk. 49 S. 5 f.), erweist sich damit als gegen- standslos. Anzufügen ist, dass es sich bei der E._____-Kundenkarte – entgegen der Vertei- digeransicht (Urk. 40 S. 9/10) – nicht ganz um ein analog funktionierendes Punk- tesystem wie bei der Coop Supercard oder der Migros Cumulus-Karte handelt. Während die aufgrund von Einkäufen erlangten Punkte bei Coop und Migros in- nert der mehrjährigen Gültigkeitsdauer und vergleichbar mit Bargeld u.a. für den Kauf fast beliebiger Produkte verwendet werden können, werden die mit der E._____-Kundenkarte erwirtschafteten Punkte in vorbestimmte Belohnungen um- gewandelt und sind daher nur im relativ engen Rahmen von konkreten Aktionen einlösbar, so etwa als zeitlich befristete Sonderrabatte (Rabatt-Tag) oder an Mar- ken-Events bzw. sie werden gewährt in Form von Mailings mit spezifischen Pro- duktebons oder kleinen Geburtstagsgeschenken (vgl.

- 13 - http://www.E._____.ch/de/services/ E._____-cards/E._____-kundenkarte [Web- seite zuletzt besucht am 14. April 2014]). 4.4.7. Auch wenn fest steht, dass die Beschuldigte aus den Bargeldschenkungen ihres Liebespartners Einkäufe mit der E._____-Kundenkarte in der hier relevanten Zeitspanne für sich und ihren Sohn tätigte, ist damit noch nicht erwiesen, dass al- les für die Einkäufe verwendete Geld aus den Schenkungen ihres Liebespartners stammte. Ebenso wenig ist gesagt über die exakte Höhe der Schenkungen. Zur Höhe der Schenkungen konnte oder wollte die Beschuldigte keine Angaben ma- chen (Prot. II S. 14).

E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklage vor, sämtli- ches Geld für diese Einkäufe geschenkt erhalten und sich dadurch im Umfang der gesamten Sozialhilfeleistungen des fraglichen Zeitraums bereichert zu haben (Urk. 20 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, hat die Beschuldigte in dieser Zeitspanne für die laufenden Bedürfnisse aber auch Sozialhilfe von der Privatklägerin erhalten. Diese Leistungen konnte und durfte sie auch für den Kauf von Kosmetika und Kleidern einsetzen. Die Vorinstanz hat mittels einer Tabelle die Einkünfte der Beschuldigten aus So- zialhilfe, welche diese – neben der direkten Zahlung von Miete, Krankenkasse, Arztrechnungen, Betreuungskosten von D._____ etc. – von Oktober 2010 bis Ja- nuar 2012 für sich und den Sohn für den allgemeinen Lebensunterhalt erhielt (vgl. Urk. 11/10 S. 1 ff. = Urk. 10/4 S. 11 ff.), den getätigten Ausgaben mit der E._____-Card in der gleichen Zeitspanne gegenübergestellt (Urk. 38; Urk. 48 S. 11). Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass die durchschnittlichen monatlichen Zahlungen der Sozialbehörde für den Lebensunterhalt (LU) der Beschuldigten und ihren Sohn (Essen, Trinken, Haushaltartikel, Freizeit etc.) von Oktober 2010 bis Januar 2012 Fr. 810.– betrugen. Für Essen, Trinken, Haushaltartikel, Freizeit etc. sei von Auslagen von mindestens Fr. 25.– pro Tag (ohne Kleider und Kosme- tika) auszugehen, monatlich mithin von Fr. 750.–. Das heisse, dass die Beschul- digte monatlich maximal Fr. 60.– für Kleider und Kosmetika zur Verfügung gehabt habe. Effektiv habe sie in dieser Zeitspanne für Kleider und Kosmetika allein im E._____ mindestens Fr. 11'403.–, pro Monat mithin durchschnittlich Fr. 710.–

- 14 - ausgegeben. Solche Käufe seien mit den Sozialhilfezahlungen nicht zu finanzie- ren. Die Beschuldigte müsse daher zusätzliche Einkünfte erzielt haben. Nach ei- genen Angaben habe sie Bargeldschenkungen von einem verheirateten Mann er- halten. Damit sei erstellt, dass sie von Oktober 2010 bis Januar 2012 monatlich und durchschnittlich mindestens Fr. 650.– an unentgeltlichen Zuwendungen erhal- ten haben müsse. Das ergibt für den relevanten Zeitraum Bargeldschenkungen im Umfang von mindestens Fr. 10'400.–. Die Darstellung, die Kalkulationen und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind zutreffend und nachvollziehbar und daher ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 38; Urk. 48 S. 11; Art 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.6 In subjektiver Hinsicht bestreitet die Beschuldigte gewusst zu haben, dass solche Bargeldschenkungen meldepflichtig gewesen seien (u.a. Urk. 12/3 S. 6; Urk. 39 S. 7; Prot. II S. 15), während die Anklagebehörde ihr vorwirft, die Bargeld- schenkungen entgegen der ihr bekannten Mitteilungspflicht nicht angegeben zu haben, um weiterhin in vollem Umfang Sozialhilfe zu beziehen (Urk. 20 S. 3).

E. 4.6.1 Dieses Wissen um die Mitteilungspflicht lässt sich als innere Tatsache nicht direkt beweisen. Der Beweis kann nur mittels Indizien geführt werden. Was die Beschuldigte wusste, gehört zum subjektiven Tatbestand und ist damit Gegen- stand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer ein- gehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstän- de erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlos- sen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage. Es ist nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein und sich insoweit teilwei- se überschneiden können (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).

E. 4.6.2 Im Einklang mit der Vorinstanz fällt zunächst in Betracht, dass die Beschul- digte bereits seit dem Jahr 2002 in der Schweiz lebt und seither auch Sozialhilfe bezieht. Aktenkundig sind diesbezüglich zahlreiche Entscheide, in denen die Un- terstützungsleistungen an die Beschuldigte geregelt wurden und in welchen über die Höhe der Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen oder

- 15 - der Teilnahme an einem Integrationsprogramm befunden wurde. All diese Be- schlüsse betreffend Ausrichtung, Revision oder Einstellung der Sozialhilfeleistun- gen bzw. Kürzung des Grundbedarfs oder Kostengutsprache ergingen jeweils mit einer Begründung, wobei die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe regelmässig mit zahlreichen Auflagen und Weisungen an die Adresse der Beschuldigten ver- bunden war. Wiederholt wurden die mangelnde Kooperation und Zuverlässigkeit der Beschuldigten (terminlich, arbeitsmässig, verhaltensmässig) beanstandet (Urk. 5/8 und Urk. 5/10-18; Urk. 6/3-13). Sowohl diese Entscheide, die der Be- schuldigten zur Kenntnis gebracht und ihr grösstenteils in den Befragungen vor- gehalten wurden, als auch das Fallführungsjournal der Sozialabteilung B._____ (Urk. 5/19) zeigen, dass die Beschuldigte seit Jahren in Kontakt mit der Sozialbe- hörde stand und sich dabei auch zahlreiche Friktionen ergaben. So ist dem Fall- führungsjournal einerseits zu entnehmen, dass die Beschuldigte schlecht koope- rierte, indem sie wiederholt Termine nicht einhielt, auf Schreiben nicht antwortete, das Telefon nicht abnahm, ohne Abmeldung für längere Zeit nicht erreichbar war, verlangte Dokumente nicht beibrachte, unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien oder die Arbeit gar nicht erst aufnahm, worauf Arbeitsintegrationsprogramme misslangen. Darüber hinaus zeugt das Fallführungsjournal von vielen der Be- schuldigten mündlich kommunizierten Hinweisen, Erläuterungen und von Erklä- rungsversuchen seitens der Behörden. Gegenstand der Beratungsgespräche wa- ren nicht nur die Jobsuche und das Einhalten von Terminen (vgl. Urk. 12/3 S. 5 und S. 16; Urk. 12/5 S. 3; Urk. 39 S. 12), sondern es wurde auch über die Be- schlüsse und darin erteilte Auflagen gesprochen. Die Anmerkung in der Aktenno- tiz vom 3. Februar 2012, die Beschuldigte habe in den Gesprächen oft nur Forde- rungen gestellt und gar nicht zugehört (Urk. 5/19 S. 1), scheint keineswegs aus der Luft gegriffen, vermitteln doch auch die Aussagen der Beschuldigten in ihren Einvernahmen mehrfach den Eindruck einer ausgeprägten Anspruchshaltung und zuweilen von Ungeduld. Die Beschuldigte bestätigte denn auch, "viele Probleme" und "oft Streit" mit dem Sozialamt gehabt zu haben, und sie war sich der Einstel- lungen und Kürzungen der Leistungen bewusst (Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 8; Urk. 12/3 S. 4, S. 7 und S. 16; Urk. 12/5 S. 5; Prot. II S. 16). Ebenso räumte sie

- 16 - Kenntnis darüber ein, dass man mit der Sozialhilfe nur das Allernötigste bekommt, um seinen Notbedarf gerade decken zu können (Urk. 39 S. 13; Prot. II S. 17). Wer schon seit rund einem Jahrzehnt in der Schweiz lebt und etwa gleich lange Sozialhilfe bezieht, dabei regelmässig (zeitweise jede Woche, jedenfalls ein Mal pro Monat; vgl. Urk. 12/3 S. 12 f.) in persönlichem Kontakt mit Personen der So- zialbehörde steht und im Gespräch zahlreiche mündliche Erläuterungen und Hin- weise empfängt, stetig mit der Behörde um die Höhe der Leistungen streiten und mehrmals Kürzungen hinnehmen muss und im Ergebnis für den Lebensunterhalt ca. Fr. 800.– pro Monat erhält, kann nicht ernsthaft behaupten, nicht in Betracht gezogen zu haben, dass regelmässige Bargeldgeschenke ("… während der gan- zen Zeit immer wieder. Nicht nur wenn ich Probleme mit dem Sozialamt hatte."; Urk. 12/3 S. 5) von durchschnittlich mindestens Fr. 650.– pro Monat während 16 Monaten, insgesamt Fr. 11'403.–, der Sozialbehörde zur Kenntnis gebracht wer- den müssen. Das gilt umso mehr, als es sich offensichtlich um namhafte Beträge handelte, insbesondere um im Verhältnis zu den knapp bemessenen Sozialhilfe- leistungen und damit dem üblichen Lebensstandard der Beschuldigten sehr gros- se Bargeldgeschenke. Wie vorne in den Erwägungen 4.4.2 und 4.4.3 aufgezeigt, hat die Beschuldigte zudem in Formularen mehrmals unterschriftlich bekräftigt, über keine weiteren Einkünfte, insbesondere auch keine Schenkungen zu verfü- gen, die Fragen in den Formularen verstanden sowie vollständige und korrekte Angaben gemacht zu haben. Gleichzeitig hat sie mit ihren jeweiligen Unterschrif- ten die Verpflichtung anerkannt, alle Änderungen in den wirtschaftlichen Verhält- nissen umgehend dem Sozialamt mitzuteilen. Diese Meldepflicht wurde der Be- schuldigten in zahlreichen ihr nachweislich zugegangenen Protokollen bzw. Be- schlüssen der Sozialbehörde, namentlich in den Beschlüssen vom 15. Februar 2011 und 23. November 2011, erneut vor Augen geführt, unter gleichzeitiger An- drohung von finanziellen und strafrechtlichen Massnahmen im Unterlassungsfall. Auch sonst wurde die Beschuldigte immer wieder mündlich und schriftlich (u.a. in Urk. 5/11 S. 2) darauf hingewiesen, dass sie als Sozialhilfeempfängerin alles in ih- rer Kraft stehende tun muss, um die Notlage zu lindern oder zu beheben und dass sie als hilfesuchende Person zur Mitwirkung verpflichtet ist. Ob sich die Beschul- digte an den Empfang eines konkret vorgehaltenen Entscheides des Sozialamtes

- 17 - genau erinnern konnte (Urk. 12/3 S. 15 f.), ist vor diesem Hintergrund ohne Be- deutung. Zwar kann aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten nicht vollends ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte trotz ihrer langjährigen Erfahrung als Sozialhilfeempfängerin und der mehrfachen Hinweise von Seiten der Sozial- behörde nicht mit Sicherheit von der Pflicht zur Mitteilung der Bargeldschenkun- gen wusste. Jedoch ist unter den genannten Umständen zumindest davon auszu- gehen, dass sie das Bestehen einer solchen Pflicht für möglich hielt.

E. 4.6.3 Bei dieser Situation sind die Einwendungen der Beschuldigten, meistens habe das Sozialamt die Formulare ausgefüllt und sie habe diese lediglich unter- schrieben (Urk. 12/3 S. 13; Prot. II S. 15) bzw. sie habe die Formulare "Sozialhil- fegesuch" (Urk. 5/5 = Urk. 11/1) und "Periodische Revision" (Urk. 2/2 = Urk. 11/2) am 27. Januar 2011 resp. 21. Dezember 2011 zwar ausgefüllt und unterzeichnet, jedoch einfach angekreuzt, über "keine andere Einkünfte (z.B. Nebenerwerb, Schenkungen)" zu verfügen, weil sie es nicht verstanden habe (Urk. 12/3 S. 13 f.), nicht zu hören. Hätte die Beschuldigte tatsächlich Verständnisschwierigkeiten ge- habt, wäre es ihr als langjährige und auch regelmässig vorsprechende Klientin der Sozialbehörde ohne Weiteres möglich gewesen, vor Anbringen der Unterschrift nachzufragen und sich über den Inhalt des zu Unterschreibenden zu informieren. Sie macht selber nicht geltend, dass sie dies getan habe oder dass ihr entspre- chende Hilfe verweigert worden wäre. Auch gab sie im Untersuchungsverfahren ausdrücklich an, dass ein Dolmetscher bei den Gesprächen mit dem Sozialbeam- ten kein Thema gewesen sei (Urk. 12/3 S. 16). Wenn die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorbringt, beim Sozialamt mehrfach eine Übersetzungshilfe verlangt zu haben, welche ihr jedoch verweigert worden sei (Prot. II S. 16), so ist dieses Vorbringen als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Viel- mehr sah sie sich gar nicht veranlasst, eine Übersetzungshilfe zu suchen. Gene- rell schien sich die Beschuldigte wenig um die Zusammenarbeit mit der Sozialbe- hörde und damit verbundene Obliegenheiten zu kümmern, solange die Unterstüt- zung funktionierte bzw. die Sozialhilfe ausbezahlt wurde. Gemäss ihrer Aussage hat sie dem Sozialamt vertraut und im Hinblick auf die Sozialhilfe für das folgende Jahr einfach unterschrieben, dies eingestandenermassen im Bewusstsein, dass die Formulare auch Pflichten ihrerseits enthalten könnten (Urk. 12/3 S. 14 ff.; Prot.

- 18 - II S. 16). Dass sie den "Teil" betreffend Meldung von Schenkungen nicht genau verstanden hat oder haben will (Urk. 12/3 S. 15; Urk. 39 S. 14), hat sie folglich der eigenen Gleichgültigkeit zuzuschreiben. Im Übrigen verfügte die Beschuldigte nach ihrem langjährigen Aufenthalt und un- zähligen Kontakten mit den hiesigen Behörden sowie aufgrund ihrer Teilnahme an Integrationsprogrammen und durch den Umgang mit den Betreuungs- und Lehr- personen ihres Sohnes zweifellos über eine gewisse Sprachkompetenz. Laut ihrer Darstellung spielte sich die Kommunikation beim Sozialamt jedenfalls gemischt- sprachlich ab, indem sie selber meistens Englisch und die Behördenmitglieder Deutsch sprachen, wobei sie gewisses verstanden habe (Urk. 12/3 S. 16). Von der heute 31 Jahre jungen Beschuldigten darf unter all den genannten Umstän- den erwartet werden, dass sie mit ihren Sprachkenntnissen in der Lage war, im hier fraglichen Zeitraum die stets wiederkehrenden Fragestellungen rund um die für ihre Existenz zentrale Sozialhilfe richtig zu verstehen, einzuordnen und zu be- folgen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ihr insbesondere das Wort "Ge- schenk" nicht fremd gewesen sein kann, nachdem sie über mehrere Kundenkar- ten diverser Geschäfte verfügt, dies primär, um bei der Registrierung und anläss- lich des Geburtstags Geschenke zu erhalten (Urk. 12/2 S. 5). Die in den genannten Formularen angebrachten Kreuze (vgl. Urk. 5/5 = Urk. 11/1 sowie Urk. 2/2 = Urk. 11/2) bezeichnete die Beschuldigte im Nachhinein selber als "nicht korrekt" bzw. "auch falsch" (Urk. 12/3 S. 13).

E. 4.6.4 Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, die Mel- depflicht bestehe nur bei Schenkungen ("donation"), die im weitesten Sinne nach- haltig sein oder zu einer Änderung der finanziellen Verhältnisse beitragen müs- sen, nicht aber bei Geschenken ("present"; Urk. 61 S. 4 ff.). Dem ist entgegenzu- halten, dass vorliegend eben gerade keine kleineren Gelegenheitsgeschenke wie beispielsweise Schokolade oder ein Parfüm, welche selbstverständlich nicht der Meldepflicht unterstehen, sondern – unter Berücksichtigung der finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten – erhebliche Bargeldzahlungen im Umfang von durchschnittlich über Fr. 600.– pro Monat entrichtet wurden, und das über einen Zeitraum von 16 Monaten. Der auf diese Weise von der Beschuldigten erlangte

- 19 - Gesamtbetrag entsprach denn auch einem beträchtlichen Anteil der während der genannten Zeit vom Sozialamt ausbezahlten Sozialhilfeleistungen. Folglich kann ohne Weiteres von einer nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation der Beschuldigen und damit von einer Schenkung nach dem Verständnis der Vertei- digung ausgegangen werden. Der Verteidiger moniert weiter, bei den Bargeldgeschenken habe es sich um eine Zweckschenkung gehandelt, da die Beschuldigte – nach dem Willen des Schen- kenden – das gesamte Geld für Kosmetika und Kleider habe ausgeben müssen (Urk. 40 S. 11; Urk. 61 S. 7 ff.). Den Aussagen der Beschuldigten lässt sich je- doch grundsätzlich weder ein Ausgabezwang noch eine Zweckbindung entneh- men. Vielmehr brachte sie vor, dass sie die Geldgeschenke "einfach so" bekom- men habe und damit "nichts Bestimmtes" habe kaufen wollen. Manchmal habe sie etwas Schönes gesehen und gesagt, sie wolle dies kaufen (Urk. 12/3 S. 5). Erst auf die jeweilige Ergänzungsfrage ihres Verteidigers gab die Beschuldigte anläss- lich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 12/5 S. 8) sowie der Berufungsverhandlung (hier wohlgemerkt, ohne die Übersetzung der entspre- chenden Frage durch die Dolmetscherin abzuwarten; Prot. II S. 19) an, ihr Freund habe ihr gesagt, sie solle das geschenkte Geld für Kleider und Kosmetika ver- wenden. Damit erweist sich auch dieses Vorbringen als offensichtlich nachge- schoben und unglaubhaft. Zudem wollte die Beschuldigte auch nicht den Namen ihres Freundes nennen, obwohl dieser dazu nähere Angaben hätte machen kön- nen. Aber selbst wenn der Freund die Aussagen der Beschuldigten bestätigt hät- te, bleibt festzuhalten, dass für die Frage, inwiefern Bargeldschenkungen dem Sozialamt gemeldet und an die Unterstützungsleistungen angerechnet werden müssen, ohnehin nicht von Bedeutung sein kann, ob der Schenker seine Leistung an einen bestimmten Verwendungszweck knüpft oder nicht. Ansonsten könnte die auch der Beschuldigten bewusste Grundidee des Sozialhilfesystems, nämlich die Deckung nur des Notbedarfs einer bedürftigen Person, auf einfache Weise unter- laufen werden (Prot. II S. 17). Schliesslich ist der Umstand, dass sich die Geschenke nicht budgetieren liessen und vom Liebhaber ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wurden (Urk. 12/5 S. 8;

- 20 - Urk. 40 S. 11; Urk. 49 S. 4; Prot. I S. 8), ohne Belang. Die Meldepflicht der Be- schuldigten beinhaltete nicht die Abgabe einer Prognose, sondern die Deklarie- rung bereits empfangener Drittleistungen, konkret von erfolgten Schenkungen. Zudem durfte die Beschuldigte aufgrund der wiederholten Bargeldschenkungen über einen längeren Zeitraum durchaus von weiteren solchen Gaben ausgehen, solange die Beziehung bestehe.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass sie die Bargeldschenkungen und die daraus resultierende namhafte Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse dem Sozialamt hätte mel- den müssen. Indem sie sich dennoch bezüglich ihrer Pflichten als Sozialhilfeemp- fängerin desinteressiert bzw. gleichgültig verhielt und insbesondere die Formulare des Sozialamtes ohne nähere Abklärungen ihrerseits unterschrieb, wobei sie an- gab, über keine weiteren Einkünfte, auch keine Schenkungen, zu verfügen, nahm sie eine Verletzung ihrer Meldepflicht und damit die Umgehung einer allfälligen Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Kauf. Hingegen lässt sich – abweichend von der Vor-instanz (Urk. 48 S. 12, S. 16) – das sichere Wissen der Beschuldigten um die Mitteilungspflicht sowie deren absichtliche Verletzung zum Zwecke der Ver- hinderung der Kürzung der Sozialhilfeleistungen nicht rechtsgenügend erstellen.

E. 5 Der Sachverhalt ist – mit den in den vorstehenden Erwägungen 3 und 4 ge- nannten Einschränkungen – erstellt und nachfolgend rechtlich zu würdigen. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezügli- che Gerichtspraxis sind im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend darge- stellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 48 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst begeht einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

- 21 - Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als arglistig ist die Irreführung dann zu qualifizieren, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Be- hauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraussetzungen) mit- tels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 171 f. oder auch BGE 127 IV 163 ff.). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar ist, wenn dem Getäuschten die Überprü- fung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung ab- hält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal- sches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). 2.1. Irreführung bzw. Täuschung Zum objektiven Tatbestand ist zunächst zu konstatieren, dass die Beschuldigte im hier relevanten Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar 2012 von der Privatkläge- rin, der Fürsorgebehörde B._____, Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne die von ihr im gleichen Zeitraum seitens ihres nicht näher bekannten Freundes emp- fangenen Bargeldschenkungen, total mindestens Fr. 10'400.–, der Privatklägerin zu melden. Sie tat dies, indem sie in den Formularen "Sozialhilfegesuch" und "Pe- riodische Revision" tatsachenwidrig verneinte und unterschriftlich bekräftigte, über keine weiteren Einkünfte, insbesondere auch keine Schenkungen, zu verfügen. Ihre Angaben waren unvollständig und es entstand ein falsches Gesamtbild ihrer finanziellen Situation.

- 22 - Durch das Verschweigen der Bargeldschenkungen bzw. das Unterlassen der De- klaration unterdrückte die Beschuldigte leistungsrelevante Umstände und brachte gegenüber der Sozialbehörde jeweils stillschweigend wahrheitswidrig zum Aus- druck, dass ihre Verhältnisse bzw. die Voraussetzungen für die Auszahlung von Leistungen sich nicht verändert hatten. Dadurch verschleierte sie ihre tatsächliche finanzielle Situation und täuschte die Privatklägerin durch konkludentes Handeln. Dies tat sie, obwohl sie von Gesetzes wegen – die Ausrichtung der Sozialhilfe durch die Sozialbehörde B._____ basiert auf den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, kurz SKOS-Richtlinien, welche integrierender Bestand- teil der der Beschuldigten bekannten Beschlüsse der Sozialbehörde bilden (vgl. u.a. Urk. 5/10) und im Kanton Zürich durch den Regierungsrat per 1. Oktober 2005 für sämtliche Fälle von Sozialhilfe verbindlich erklärt wurden (http://www.zh- sozialkonferenz.ch/doc/weisung_ds_anwendung_skos_richtlinien_2005v2.pdf [Webseite zuletzt besucht am 14. April 2014]) – und auch nach Treu und Glauben diese Einnahmen wahrheitsgemäss und vollständig der Privatklägerin hätte mittei- len müssen. Die Beschuldigte unterdrückte bzw. verschwieg somit ihr zufliessen- de Bargeldschenkungen, zu deren Auskunft sie gegenüber der Privatklägerin ver- pflichtet gewesen wäre. Sie verschwieg diese Einnahmen nicht nur, sondern sie bestärkte die Täuschung durch das Ausfüllen unwahrer Deklarationen. Da es sich nicht um ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt, muss das Vorliegen einer Ga- rantenstellung der Beschuldigten nicht geprüft werden. 2.2. Arglist und Opfermitverantwortung Weder stellen die unvollständigen und damit unwahren Angaben der Beschuldig- ten ein raffiniert abgestimmtes Lügengebäude dar noch hat sich die Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient, um ihre Angaben zu stützen. Vielmehr han- delt es sich um eine einfache Lüge. Bei einer einfachen Lüge ist Arglist gegeben, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist oder der Täter nach den Umständen voraussieht, dass die Prüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. statt vieler BGE 122 IV 246 E. 3a). Damit ist die Opfermitverantwortung angesprochen. Arglist scheidet lediglich dann

- 23 - aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies erfordert allerdings nicht, dass das Täuschungsop- fer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorsichtsmass- nahmen trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt nur bei Leichtfertigkeit des Ge- täuschten, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund tre- ten lässt (BGE 126 IV 165 E. 2a). Eine Behörde wie die Privatklägerin handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzu- reichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.3 f.). Einer Sozialhilfebehörde sind schon aus Kostengründen enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumentarium der Strafverfolgungsbehörden und soll einer Ansprecherin von Fürsorgeleistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einer potentiellen Verbrecherin begegnen. Den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit kann die So- zialhilfebehörde weder verlangen noch eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit aufwändigen Beweismassnahmen zu widerlegen zu versuchen, bevor Auszah- lungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen Angaben verlassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13; BSK StGB II – Gunther Arzt, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 94 ff.). Dies gilt erst recht ange- sichts der starken Belastung der Sozialbehörden, der angespannten Wirtschafts- lage sowie der stetig steigenden Population im Grossraum Zürich. Überdies hat die Privatklägerin periodische Revisionen vorgenommen und regel- mässig persönlichen Kontakt mit der Beschuldigten gesucht. Dabei stellte sich stets auch die Frage nach Beruf, Tätigkeit und Arbeitgeber, Bank- oder PC-Konti

- 24 - sowie nach Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten, namentlich Einkünften oder Vermögen, welch letztere Fragen die Beschuldigte durchgehend mit "nein" beantwortete (vgl. Urk. 5/5 = Urk. 11/1 sowie Urk. 2/2 = Urk. 11/2). Eine Aufforderung an die Beschuldigte zur Einreichung (weiterer) Un- terlagen hätte keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse, konkret die verschwiegenen Bargeld- schenkungen, zu Tage gebracht. Laut der Beschuldigten existiert dazu auch nichts Schriftliches (Urk. 12/2 S. 7). Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche bei der Privatklägerin von vornherein den Verdacht hätten auf- kommen lassen müssen, die Beschuldigte verfüge – entgegen ihren Angaben – über weitere (namhafte) Einkünfte. Die Nichtangabe dieser Schenkungen war nicht ohne besondere Mühe überprüfbar, misslang jedenfalls trotz Einsatzes von Sozialdetektiven (Urk. 1; Urk. 2/1 und Urk. 2/4) und konnte erst aufgrund des um- fangreichen polizeilichen Ermittlungsverfahrens eruiert werden. Umgekehrt konnte die Beschuldigte aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit der Privatklägerin da- von ausgehen, dass diese im Wesentlichen auf ihre Angaben abstellen würde, zumal ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Daran ändern auch die wie- derholten Kürzungen im Grundbedarf infolge fehlender Kooperation der Beschul- digten nichts. Unter all diesen Umständen kann der Privatklägerin kein leichtfertiges Verhalten angelastet werden und die Arglist mittels einfacher Lüge ist zu bejahen. 2.3. Vermögensdisposition und Vermögensschaden Die Privatklägerin wurde durch die unvollständigen und damit unwahren Angaben der Beschuldigten über deren wirtschaftliche Lage in die Irre geführt, was zur Fol- ge hatte, dass dieser ungerechtfertigt zu hohe Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Das bewirkte bei der Privatklägerin eine Vermögensverminderung. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf mindestens Fr. 10'400.–. Zumindest in diesem Umfang hat die Beschuldigte während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfeleistungen erhalten, worauf sie bei wahrheitsgemässer Angabe ihrer fi-

- 25 - nanziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte (Urk. 48 S. 11 f. und S. 14 f.; Erwägung II. 4.5 hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages der Be- schuldigten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug gebracht wurde, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – insbesondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 240 mit Hinweis auf BGE 120 IV 135 E. 6b/bb). 2.4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht Wie vorne in der Erwägung II. 4.6 dargelegt, hielt es die Beschuldigte als langjäh- rige Sozialhilfebezügerin für möglich, dass sie die Bargeldschenkungen und die daraus resultierende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse dem Sozialamt hätte mitteilen müssen. Indem sie dem Sozialamt keine entsprechende Meldung machte bzw. bei diesem nicht einmal entsprechende Auskünfte einholte, sondern in den von ihr am 27. Januar 2011 und 21. Dezember 2011 unterschriebenen Formularen sogar noch den Erhalt von Schenkungen explizit verneinte, nahm sie eine Verletzung ihrer Meldepflicht und dadurch die Umgehung einer allfälligen Kürzung der Sozialhilfeleistungen bzw. die Auszahlung zu hoher Sozialhilfeleis- tungen in Kauf. Damit ist im vorliegenden Fall von Eventualvorsatz auszugehen, ebenso ist die (Eventual-)Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gegeben, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Auflage, Zürich 2010, Art. 137 N 12).

3. Abschliessend ist nochmals zu betonen, dass zu den anrechenbaren Ein- nahmen grundsätzlich auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter gehören, die auf freiwilliger Basis erfolgen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber hel- fen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. auch BGE 137 V 143 E. 3.3). Zu solch freiwilligen Leistungen zählen neben

- 26 - Schenkungen zum Beispiel auch ein – selbst bloss temporärer – Mietzinsnachlass via den Solidaritätsfonds einer (Wohn-)Baugenossenschaft. Da die freiwilligen Zuwendungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vorliegend von ihrem Umfang her als sehr erheblich zu bezeichnen sind sowie über längere Zeit regelmässig erfolgten, ist die Anrechenbarkeit ohne Weiteres gegeben (http://www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch/9.1.03.%20Freiwillige%20Leistungen%20 Dritter.aspx [Webseite zuletzt besucht am 15. April 2014]; § 2 Sozialhilfegesetz [SHG] vom 14. Juni 1981, LS 851.1).

4. Zusammenfassend erfüllt die Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand und ist daher in Bestätigung des angefochtenen Ur- teils des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz ist zutreffend vom ordentlichen Strafrahmen für Betrug von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und hat sich zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln sowie zur Tat- und Täter- komponente eingehend geäussert (Urk. 48 S. 18-20; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag von min- destens Fr. 10'400.– zwar nicht allzu hoch, angesichts der finanziellen Verhältnis- se der Beschuldigten aber keinesfalls zu vernachlässigen ist. Gemessen an ihrem Einkommen von Frühling 2012 bis Sommer 2013 in der Stiftung … B._____ ent- spricht der Betrag rund dreieinhalb Monatslöhnen (Urk. 12/1 S. 7; Urk. 39 S. 4), und ausgehend von den durchschnittlichen monatlichen Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt – ohne die von der Behörde direkt bezahlten Kosten für Wohnungsmiete, Krankenkasse, Betreuungskosten D._____ etc. – im Deliktszeit- raum handelt es sich um weit mehr als das Zehnfache (Urk. 48 S. 11; Urk. 11/10). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte in der relevanten Zeitspanne von 16 Monaten zweimal schriftlich auf einem Formular angab, keine Schenkun- gen erhalten zu haben. Die Beschuldigte nutzte das Vertrauen und die geringen Kontrollmöglichkeiten der Privatklägerin aus, um an Geld zu gelangen, das ihr

- 27 - nicht zustand. Weder von Kürzungen im Grundbedarf noch von vorübergehender Einstellung der Sozialhilfeleistungen liess sich die Beschuldigte erkennbar beein- drucken. Die Beschuldigte schädigte eine Institution, deren Aufgabe es ist, Men- schen in Not zu unterstützen, was ihr bewusst war (Urk. 12/5 S. 3; Urk. 39 S. 12 f.). Ihr Verhalten zeugt damit zwar von einer gewissen kriminellen Energie. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass die Beschuldige das nicht deklarierte Geld nicht mit- tels einer heimlichen Erwerbstätigkeit erzielte, sondern als Geschenk von ihrem Freund erhielt. Auch war ihr Vorgehen weder raffiniert noch von weiteren delikti- schen Handlungen wie beispielsweise einer Urkundenfälschung begleitet. Das ob- jektive Tatverschulden ist daher als noch leicht zu bezeichnen.

3. Die Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und nahm damit bloss in Kauf, keine Kürzungen der Sozialhilfe erdulden zu müssen. Sie war nicht aktiv da- rum bemüht, Sozialhilfegelder zu ertrügen, sondern vielmehr wenig daran interes- siert, sich um die Zusammenarbeit mit der Sozialbehörde und die damit verbun- denen Obliegenheiten zu kümmern. Die subjektive Tatschwere vermag ihr objek- tives Verschulden daher zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu taxieren.

4. Aufgrund der Tatkomponente ist eine Einsatzstrafe von vier Monaten Frei- heitsstrafe oder 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

E. 5.1 Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erge- ben sich aus den Befragungen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. 12/1 S. 1 ff. und S. 7; Urk. 12/2 S. 8; Urk. 12/3 S. 2; Urk. 16; Urk. 39 S. 1-6) und sind auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 48 S. 20). Darauf kann verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Angaben zur Person weitgehend (Prot. II S. 6 ff.). Abweichend davon gab sie an, seit kurz nach Weihnachten 2013 keinen Partner mehr zu haben (Prot. II S. 9/10) und seit Ende Januar dieses Jahres mit einer Drittperson in einer neuen Wohnung zu leben (Prot. II S. 9), wodurch auch der Unterstützungsbeitrag des Sozialamtes tiefer als bisher ausfalle (Prot. II S. 10/11).

- 28 - Mit der Verteidigung (Urk. 61 S. 12) sind der Umstand, dass sich die Beschuldigte in einem für sie fremden Land ohne jegliche Unterstützung ihres von ihr getrennt lebenden Ehemannes alleine um die Erziehung ihres 11-jährigen Sohnes küm- mern muss, sowie ihre gesundheitlichen Probleme (Prot. II S. 10) leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen.

E. 5.2 Im Schweizerischen Strafregister ist die Beschuldigte aktuell nicht verzeich- net (Urk. 59). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten.

E. 5.3 Da die Beschuldigte weder geständig noch einsichtig oder reuig ist, fällt eine Strafreduktion unter diesem Titel ausser Betracht. Ebenso wenig ist eine beson- dere Strafempfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre (Urk. 48 S. 21 und S. 23).

E. 5.4 Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um einen Monat bzw. 30 Tagessätze auf drei Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

E. 6 Mit Recht hat die Vorinstanz auf eine Geldstrafe erkannt und die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 48 S. 21 f.; Urk. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7 Auch die Gewährung des bedingten Vollzuges der auszusprechenden Geld- strafe ist zu bestätigen. Da die Beschuldigte derzeit keine Vorstrafe (mehr) auf- weist, ist die Probezeit abweichend von der Vorinstanz auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Urk. 48 S. 22).

E. 8 Die Vorinstanz hat neben einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– auf eine Busse von Fr. 900.– erkannt. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen be- steht – es geht hier nicht um eine Schnittstellenproblematik bei Massendelikten, sondern es steht die Verbindung einer bedingten Geldstrafe wegen eines Verge- hens mit einer "Denkzettel"-Busse zur Diskussion – und auch nicht erkennbar ist, dass die Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen im Sinne einer spürbaren Lektion mit einer sofort spürbaren Strafe belegt werden müsste, ist von der Aus-

- 29 - fällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Laut der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2) müssten für die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber bei der Beschuldigten – sie gilt als Ersttäterin – nicht auszumachen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kos- tenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auch hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage keine Verbindungsbusse bean- tragt (Urk. 20 S. 4). Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen.

E. 9 Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 10'400.– zuzüg- lich 5% Zins seit 15. Juni 2012 für zu Unrecht ausbezahlte Sozialhilfeleistungen im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2012 zu (Urk. 48 S. 25, S. 27). Da- bei wurde jedoch übersehen, dass es sich bei diesem Anspruch um eine öffent- lich-rechtliche Forderung handelt, welche nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann, da der Adhäsionsprozess nur für zivilrechtliche Ansprüche offen steht (BSK StPO – Annette Dolge, Basel 2011, Art 122 N 64; Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 122 N 2). Folg- lich ist auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin nicht einzutreten (BSK StPO – Annette Dolge, a.a.O., Art. 122 N 78 und Art. 126 N 29). Im Übrigen steht im vorliegenden Fall auch der genaue Schaden der Privatklägerin nicht fest. Zwar konnten die der Beschuldigten im deliktsrelevanten Zeitraum zu Unrecht ausbe- zahlten Sozialhilfeleistungen auf mindestens Fr. 10'400.– beziffert werden (Erwä- gung II. 4.5). Allerdings wurden der Beschuldigten (und ihrem Sohn) bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern unter dem Titel "Rückerstattung Sozialhilfe" wieder gewisse Abzüge gemacht, so für den Monat Oktober 2013 im Umfang von je Fr. 100.– (Urk. 50/2). Da sich diesbezüglich keine weiteren Unterlagen in den

- 30 - Akten finden, könnte der gegenwärtig noch offene Schadensbetrag auch nicht be- rechnet werden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdipo- sitiv (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im gewichtigen Schuld- punkt unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich, während sie im Zivilpunkt obsiegt und sich die Sanktion hinsichtlich der Höhe, der Verbindungsbusse und der Dauer der Probezeit zu ihren Gunsten ändert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Da auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten ist, ist ihr für das Be- rufungsverfahren auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 26. August 2013 wird nicht eingetre- ten.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelge- richt, vom 14. August 2013 bezüglich der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 31 - Es wird erkannt:
  4. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
  8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'735.80 amtliche Verteidigung.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang 2/3 gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
  11. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die amtliche Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde) - 32 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130517-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Iliev Urteil vom 11. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Politische Gemeinde B._____, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 14. August 2013 (GG130006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2013 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 5'400.–) und einer Busse von Fr. 900.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'400.– zuzüglich 5% Zins seit 15. Juni 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zi- vilweg verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 80.00 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 3'980.00

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (8% MwSt inklusive) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1)

1. Vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils GG130006- D/U1/B-6/mg.

2. Vollumfänglicher Freispruch der Berufungsklägerin von Schuld und Strafe.

3. Vollumfängliche Abweisung der Zivilforderung, eventuell vollumfängli- che Verweisung auf den Zivilweg.

4. Ersatz der Verteidigungskosten der Berufungsklägerin für dieses sowie für das vorinstanzliche Verfahren, Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren wurde abgegeben (Fr. 3'962.00).

5. Keine Entschädigung an die Privatklägerschaft zulasten der Beru- fungsklägerin.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 57 S. 2, schriftlich)

1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Au- gust 2013 (Geschäfts-Nr.: GG130006) sei vollumfänglich zu bestätigen.

- 4 -

2. A._____ sei zu verpflichten, der politischen Gemeinde B._____ für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für ihre anwalt- liche Vertretung zu bezahlen (inkl. MwSt.).

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A._____ aufzuerlegen. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Mit dem eingangs im Dispositiv erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Diels- dorf, Einzelgericht, vom 14. August 2013 wurde die Beschuldigte A._____ des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezah- lens der Busse bemass die Vorinstanz auf 30 Tage. Die Beschuldigte wurde ver- pflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'400.– zuzüglich 5% Zins seit 15. Juni 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten. Zudem wurde diese verpflichtet, der Privatklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 48 S. 27). 2.1. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger der Beschuldigten noch vor Schranken mündlich die Berufung an (Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom 26. August 2013 liess auch die Privatklägerin fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 27. Novem-

- 5 - ber 2013 ging ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 49; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2.2. Demgegenüber reichte die Privatklägerin innert Frist keine schriftliche Beru- fungserklärung ein. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt, ist auf die Berufung der Privatklägerin vom 26. August 2013 (Urk. 44) nicht einzutreten. 2.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2013 wurde der bisherige Vertei- diger der Beschuldigten antragsgemäss (vgl. Urk. 49 S. 3) zum amtlichen Vertei- diger ernannt und der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur allfälli- gen Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 52). Seitens der Staats- anwaltschaft wurde ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 54). Am 13. Januar 2014 reich- te die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 55). Mit Schreiben vom

19. Februar 2014 liess die Privatklägerin die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils beantragen sowie den Teilnahmeverzicht an der Berufungsverhandlung mit- teilen, unter gleichzeitiger Beilage der Honorarnote ihres Rechtsvertreters. Für das Berufungsverfahren beantragt die Privatklägerin eine angemessene Entschä- digung für ihre anwaltliche Vertretung zu Lasten der Beschuldigten (Urk. 57 und Urk. 58). 2.4. Mit ihrer Berufungserklärung stellte die Beschuldigte zudem einen Beweis- antrag (Urk. 49 S. 5 f.).

3. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und ver- langt einen Freispruch. Überdies wird die Abweisung der Zivilforderung der Pri- vatklägerin, eventuell die Verweisung auf den Zivilweg, beantragt. Ferner stellt die Verteidigung das Begehren, der Beschuldigten die Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren und für das Verfahren vor Vorinstanz zu ersetzen sowie ihr eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe zu gewähren. Sämtliche Kos- ten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Privatklägerin sei keine Ent- schädigung auszurichten (Urk. 49 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 1).

- 6 - Unangefochten ist einzig die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6). Die Rechts- kraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen.

4. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). Der Beweisantrag der Verteidigung ist im Rahmen des nachstehenden Sachent- scheids zu behandeln. Es ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzei- tig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass angebotene Beweise abgenommen werden müssen. II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt

1. Die aus Gambia stammende Beschuldigte ist als 20-Jährige Ende April 2002 via Frankreich in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Angabe kam sie in die Schweiz, um zu heiraten (Urk. 12/3 S. 3; Urk. 39 S. 3; Prot. II S. 7/8). Kurze Zeit nach ihrer Einreise, am 27. Mai 2002, erfolgte ihre Eheschliessung mit C._____ (Urk. 2/4 S. 2; Urk. 9/6; Urk. 16/3). Am 3. Oktober 2002 wurde der Sohn D._____ geboren. Im September 2003 beantragte C._____ die Ungültigerklärung der Ehe und stellte sich überdies auf den Standpunkt, das Kind stamme nicht von ihm (Urk. 9/3-7). C._____ und die Beschuldigte leben seit 2004 freiwillig getrennt, seit

2. November 2009 auch gerichtlich, sind aber nach wie vor verheiratet. Die Be- schuldigte wohnt zusammen mit dem Sohn D._____ (Prot. II S. 8 f.). Seit ihrer Einreise 2002 bezog die Beschuldigte, mit einigen Unterbrüchen, Sozial- hilfe (Urk. 12/3 S. 4; Urk. 39 S. 12; Prot. II S. 16). Ca. Mitte 2007 verlegte die Be- schuldigte ihren Wohnsitz nach B._____ und bezog seither die Sozialhilfe von der Privatklägerin, der Politischen Gemeinde B._____ (Urk. 5/5-20; Urk. 6/1-13). Per

31. Januar 2012 wurden die Leistungen – offensichtlich nur vorübergehend – ein-

- 7 - gestellt (Urk. 5/7; Urk. 50/2; Urk. 55). Am 25. Januar 2012 erstattete die Privatklä- gerin Anzeige. Sie vermutete, ohne dies mittels eigener Abklärungen und trotz Einsatzes eines Sozialdetektivs belegen zu können, dass die Beschuldigte, die mehrmals jährlich nach Gambia in die Ferien verreiste und ein Mittelklasseauto besass, über erhebliche Drittmittel verfügen müsse (Urk. 1 S. 3).

2. Der detaillierte Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 20) und zusammengefasst aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 48 S. 6 f.). Auf diese Dokumente kann vorab verwiesen werden. Gegenstand der Anklage sind im Wesentlichen Bargeldschenkungen in unbe- kannter Höhe, welche die Beschuldigte seit Oktober 2010 von einer nicht bekann- ten, verheirateten männlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz, mit der sie ei- ne Liebesbeziehung führte, erhielt. Mit diesen Bargeldgeschenken, welche die Beschuldigte entgegen der ihr bekannten Mitteilungspflicht gegenüber der Für- sorgebehörde B._____ nicht deklariert habe, habe sie in der Zeitspanne von Juni 2010 bis April 2012 namentlich genannte Ausgaben von (im Ergebnis) über Fr. 23'000.– mit ihrer E._____-Kundenkarte, ihrer F._____-Costumer-Card und bei der G._____ AG getätigt und gleichzeitig zu Unrecht von der Privatklägerin weiterhin Sozialhilfe in vollem Umfang ausbezahlt erhalten. Dadurch habe sie der Fürsorgebehörde Schaden verursacht (Urk. 20 S. 2 f.). 3.1. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Beschuldigte im Jahre 2011 einen VW Golf zum Preis von Fr. 8'500.– erwarb (vgl. den Kaufvertrag, Urk. 10/5). Die Beschuldigte räumte – mit gewissen Widersprüchen – ein, dass sie sowohl die Anzahlung als auch den Restbetrag persönlich durch Barübergaben beglich, das Auto auf sie eingelöst war, die Versicherung auf ihren Namen lautete und sie Ver- sicherung und Verkehrsabgaben selber bezahlte (Urk. 12/1 S. 4 ff.; Urk. 12/2 S. 1 f.; Urk. 12/3 S. 11 f.; Prot. II S. 12 und S. 13). Ebenso – unter anderem aufgrund der Aussagen der Beschuldigten – steht fest, dass sie im Jahre 2011 zusammen mit ihrem Sohn zweimal, im Frühling und im Sommer 2011, nach Gambia und zu- rück in die Schweiz flog, wobei die Reisen durch ihren Freund bezahlt worden wa- ren (Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 5; Urk. 12/3 S. 6; Urk. 39 S. 10 f.; Prot. II S. 6/7). Wie schon die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind Autokauf und Flüge jedoch

- 8 - nicht Gegenstand der Anklage geworden, so dass hier nicht weiter darauf einzu- gehen ist. 3.2. Angeklagt sind die urkundlich belegbaren Ausgaben mit der E._____- Kunden-karte von Juni 2010 bis April 2012 von rund Fr. 1'000.– monatlich für Kosmetika, Kleider und Accessoires sowie die Ausgaben am 21. März 2012 über Fr. 600.– für Kinderkleider mit der F._____-Customer-Card und am 21. März 2012 über Fr. 254.10 für Kleider bei der G._____ AG (Urk. 20 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 9) ist festzuhalten, dass der Auszug betreffend das Konto der E._____-Kundenkarte (Urk. 10/3) lediglich hinsichtlich der Einkäufe im Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar 2012 relevant ist, da der Beschuldigten das Ver- schweigen von Bargeldschenkungen erst ab Oktober 2010 vorgeworfen wird und die Privatklägerin die Sozialhilfeleistungen per 31. Januar 2012 einstellte (Urk. 5/7 = Urk. 6/6). Die Leistungen, welche die Privatklägerin im Februar und März 2012 erbrachte, betreffen denn auch überwiegend Zahlungen, die auf den Januar 2012 oder das Jahr 2011 zurückgehen (Urk. 13/2 S. 15). Nachdem die Beschuldigte demnach in den Monaten Februar und März 2012 keine Sozialhilfe mehr erhalten, sondern ab Mitte März 2012 zu 70% gearbeitet und einen Nettolohn von etwas mehr als Fr. 3'000.– im Monat erzielt hat (Urk. 12/1 S. 2; Urk. 12/3 S. 2 und 4; Urk. 12/4, Zwischenzeugnis der Stiftung … B._____ vom November 2012; Urk. 39 S. 4), können ihr die getätigten Einkäufe mit der E._____-Kundenkarte ab Februar 2012 sowie bei F._____ und G._____ vom 21. März 2012 nicht zum Vorwurf ge- reichen und fallen hier ausser Betracht. 4.1. Die Beschuldigte erklärte sich sowohl in der Untersuchung als auch vor bei- den Gerichtsinstanzen für nicht schuldig und verlangt einen Freispruch. Es ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt, soweit bestritten, erstellt werden kann. 4.2. Der objektive Sachverhalt ist zwar weitgehend unbestritten, doch ist die Hö- he der Bargeldschenkungen zu eruieren (folgende Erwägungen 4.4.1 – 4.4.7). In subjektiver Hinsicht bestreitet die Beschuldigte dagegen durchwegs, gewusst zu haben, dass solche Bargeldschenkungen meldepflichtig gewesen seien.

- 9 - 4.3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz ausführ- lich und korrekt befasst, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.1. Es ist unbestritten und durch Urkunden belegt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2012 (mit einer vorübergehenden Einstellung vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 sowie mit gelegentlichen Kürzungen, vgl. Urk. 5/10-13 und Urk. 5/16) von der Privatklägerin im Rahmen von Sozialhilfe finanziell unterstützt worden ist (Urk. 10/4 = Urk. 13/2; Urk. 12/1 S. 2 f.; Urk. 12/3 S. 4). 4.4.2. Die Unterzeichnung der Formulare "Sozialhilfegesuch" am 27. Januar 2011 (Urk. 5/5 = Urk. 11/1) und "Periodische Revision" am 21. Dezember 2011 (Urk. 2/2 = Urk. 11/2) – je mit den Erklärungen/Bescheinigungen, über keine wei- teren Einkünfte, insbesondere auch keine Schenkungen, zu verfügen, die Fragen im Gesuch/Formular verstanden und die Angaben vollständig und korrekt ge- macht zu haben sowie sich zu verpflichten, alle Änderungen in den wirtschaftli- chen Verhältnissen umgehend mitzuteilen – ist ebenfalls anerkannt (Urk. 12/3 S. 13 f.; Urk. 39 S. 11 f.). 4.4.3. Auch die in der Anklageschrift genannten Beschlüsse und Leistungsent- scheide der Gemeinde B._____, Sozialbehörde, namentlich jene vom 15. Februar 2011 (Urk. 5/10 = Urk. 11/4) und vom 23. November 2010 (Urk. 5/11 = Urk. 6/5), sind urkundlich belegt, unbestritten und der Beschuldigten anerkanntermassen per Einschreiben zugestellt worden bzw. ihr nach Nichtabholen des Einschreibens via normale Post – sie warte jeweils nicht länger als zwei Tage, bis sie ihren Briefkasten leere bzw. Post habe niemand für sie empfangen oder abgeholt – zu- gegangen (Urk. 12/5 S. 6; Urk. 12/3 S. 15). Die anschliessende fadenscheinige Bemerkungen der Beschuldigten, sie wisse nicht, ob sie genau diesen Beschluss vom 23. November 2010 erhalten habe (Urk. 12/3 S. 15), vermag am Zustell- nachweis nichts zu ändern, zumal die Beschuldigte über die Jahre unzählige Be- schlüsse ähnlichen Inhalts mit gleichlautenden oder vergleichbaren Hinweisen er- halten hatte (vgl. Urk. 5; Urk. 6; Urk. 11), insbesondere den Beschluss vom 17.

- 10 - August 2010 mit der gleichlautenden Ziffer 7 (Urk. 5/12 = Urk. 6/7) und jenen vom

25. August 2009 mit der ähnlichen lautenden Ziffer 7 (Urk. 5/14 = Urk. 6/9). Die erwähnten Beschlüsse vom 15. Februar 2011 (Urk. 5/10 = Urk. 11/4) und vom

23. November 2010 (Urk. 5/11 = Urk. 6/5) enthalten u.a. in den Ziffern 9 bzw. 5 die Hinweise, dass Änderungen in den finanziellen Verhältnissen unverzüglich zu melden und sämtliche Einkünfte vollständig und sofort zu deklarieren seien sowie dass bei Unterlassung der Meldepflicht zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistun- gen zurückerstattet und strafrechtliche Massnahmen getroffen werden müssten bzw. dass die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten sei, falls die Beschuldigte in den nächsten 15 Jahren aus konkret aufgezählten, nicht auf eige- ne Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelange und dass ein solcher Vermögensanfall meldepflichtig sei. 4.4.4. Sodann hat die Beschuldigte wiederholt anerkannt, im massgeblichen Zeit- raum Bargeldschenkungen von einer männlichen verheirateten Person, deren Namen sie nicht nennen wolle, erhalten zu haben. Dieser anonyme Gönner habe ihr während ihrer (Liebes-)Beziehung immer wieder Bargeld in unterschiedlichen Beträgen gegeben, einfach so; sie habe nichts Bestimmtes kaufen wollen (Urk. 12/2 S. 5 f.; Urk.12/3 S. 5). Manchmal habe sie etwas Schönes gesehen und ihren Freund gefragt, ob er es ihr kaufen würde (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/5 S. 8). Sie habe diese Person "vor ca. 2 ½ Jahren" kennengelernt und dann während der Beziehung nach einigen Monaten, etwa seit Herbst 2010, Geldgeschenke erhal- ten (Urk.12/3 S. 9; Urk. 39 S. 9; Prot. II S. 14 f.). 4.4.5. Zudem bestätigte die Beschuldigte auf Vorhalt des entsprechenden Konto- auszuges (Urk. 10/3), die in der Anklageschrift aufgeführten Einkäufe mit ihrer E._____-Kundenkarte getätigt zu haben und bezeichnete insbesondere die um- gesetzten Beträge als möglich. Wenn jemand Geld für sie ausgeben möchte, dann akzeptiere sie dies (Urk. 12/2 S. 5; Urk. 12/3 S. 9; Urk. 12/5 S. 2-4; Urk. 39 S. 7 f.). 4.4.6. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass die belegten Einkäufe mit der E._____-Kundenkarte im relevanten Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar

- 11 - 2012 für Bedürfnisse der Beschuldigten und ihres Sohnes ausgegeben wurden und dass der erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, einen Teil der belegten Einkäufe nicht für sich, sondern für andere Per- sonen mit deren Geld getätigt zu haben, um "Punkte" auf der Karte zu generieren (Urk. 39 S. 15; Prot. II S. 17), als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Urk. 48 S. 7, S. 9 f.). Bei ihren Stellungnahmen betreffend die Einkäufe bei E._____ erwähnte die Be- schuldigte während der Untersuchung mit keinem Wort, mit ihrer Kundenkarte

– sie verneinte ausdrücklich, dass es sich um eine Kreditkarte handle, eine solche könne sie nicht besitzen, denn sie habe Betreibungen (Urk. 12/2 S. 4; analog Urk. 12/5 S. 2 und Urk. 39 S. 8) – auch für andere Personen eingekauft zu haben. Sie beschrieb nur, dass man beim Registrieren solcher Karten etwa ein Willkom- mensgeschenk und später per Post jeweils Vergünstigungen und Rabatte zuge- sandt erhalte sowie bei Vorweisen bei jedem Einkauf Rabattpunkte bekomme, ebenso, dass ein unbekannter Gönner (vgl. oben Erwägung 4.4.4) für sie – immer in Form von Bargeld – bezahle (Urk. 12/2 S. 4 f.; Urk. 12/3 S. 9; Urk. 12/5 S. 4 f.). Auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sprach sie vom Punktesammeln mit dem Ziel, Geschenke oder eine Reduktion zu erhalten, und bezeichnete die ihr detailliert vorgehaltenen Einkäufe bei E._____ in der relevanten Zeitspanne als Schenkungen stets desselben Freundes. Trotz eingeräumter Gelegenheit brachte sie keine Ergänzung zum Thema an (Urk. 39 S. 9 f. und S. 14). Erst auf gezielte Frage ihres Verteidigers, ob die Sachen, die sie mit der E._____-Karte gekauft habe, alle für sie selber gewesen seien, führte die Beschuldigte aus, einige Dinge für sich und einige nicht für sich gekauft zu haben. Und die daran anknüpfende Frage des Vorsitzenden, für wen sonst sie die Dinge erworben habe, beantworte- te die Beschuldigte dahingehend, Dinge für ihre Freunde, aber auch für Kunden, die sie dort angefragt habe, über ihre Karte gekauft zu haben, dies um Punkte zu generieren (Urk. 39 S. 15; Prot. II S. 17). Dieses neue Vorbringen ist offensichtlich nachgeschoben und mit der Vorinstanz als völlig unglaubhaft einzustufen (Urk. 48 S. 10). Das gesamte und weitgehend konstante Aussageverhalten der Beschuldigten bis zur genannten Verteidigerfra-

- 12 - ge lässt klar erkennen, dass sich die Beschuldigte die vielfach wiederholt aufgelis- teten, offensichtlich auf sie bzw. ihre Vorlieben sowie ihren Sohn zugeschnittenen Luxusartikel (Urk. 10/3) gerne von ihrem Freund schenken liess. Wären die mehr- fach und in Einzelheiten der Beschuldigten vorgehaltenen, mittels Bargeldgaben finanzierten Einkäufe nicht oder nur teilweise zu ihren Gunsten erfolgt, hätte sie allen Anlass gehabt, dies von sich aus und bereits in der Untersuchung kundzu- tun, zumal die Bargeldgeschenke ihres Freundes – sei es für Kosmetika und Klei- der oder auch für Flugreisen – im gesamten Verfahren ein zentrales Thema bilde- ten. Bezeichnend ist zudem, dass die Beschuldigte keine Namen nannte oder nennen konnte, soweit es sich bei den angeblichen Drittpersonen um ihre Freun- de gehandelt haben soll. Da die E._____-Kundenkarte der Beschuldigten keine Kreditfunktion aufwies und somit ohne Leistung einer Unterschrift eingesetzt werden konnte, bedurfte es fol- gerichtig jeweils keiner Prüfung der Identität der einkaufenden Person. Bei solch blossen Kundenkarten ist es auch ohne Weiteres möglich und ebenso gebräuch- lich, Einkäufe auf der Karte, welche nicht der effektiv den Einkauf tätigenden Per- son gehört, zu registrieren. Der Beweisantrag des Verteidigers, welcher auf die Klärung genau dieser Frage abzielt (Urk. 49 S. 5 f.), erweist sich damit als gegen- standslos. Anzufügen ist, dass es sich bei der E._____-Kundenkarte – entgegen der Vertei- digeransicht (Urk. 40 S. 9/10) – nicht ganz um ein analog funktionierendes Punk- tesystem wie bei der Coop Supercard oder der Migros Cumulus-Karte handelt. Während die aufgrund von Einkäufen erlangten Punkte bei Coop und Migros in- nert der mehrjährigen Gültigkeitsdauer und vergleichbar mit Bargeld u.a. für den Kauf fast beliebiger Produkte verwendet werden können, werden die mit der E._____-Kundenkarte erwirtschafteten Punkte in vorbestimmte Belohnungen um- gewandelt und sind daher nur im relativ engen Rahmen von konkreten Aktionen einlösbar, so etwa als zeitlich befristete Sonderrabatte (Rabatt-Tag) oder an Mar- ken-Events bzw. sie werden gewährt in Form von Mailings mit spezifischen Pro- duktebons oder kleinen Geburtstagsgeschenken (vgl.

- 13 - http://www.E._____.ch/de/services/ E._____-cards/E._____-kundenkarte [Web- seite zuletzt besucht am 14. April 2014]). 4.4.7. Auch wenn fest steht, dass die Beschuldigte aus den Bargeldschenkungen ihres Liebespartners Einkäufe mit der E._____-Kundenkarte in der hier relevanten Zeitspanne für sich und ihren Sohn tätigte, ist damit noch nicht erwiesen, dass al- les für die Einkäufe verwendete Geld aus den Schenkungen ihres Liebespartners stammte. Ebenso wenig ist gesagt über die exakte Höhe der Schenkungen. Zur Höhe der Schenkungen konnte oder wollte die Beschuldigte keine Angaben ma- chen (Prot. II S. 14). 4.5. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklage vor, sämtli- ches Geld für diese Einkäufe geschenkt erhalten und sich dadurch im Umfang der gesamten Sozialhilfeleistungen des fraglichen Zeitraums bereichert zu haben (Urk. 20 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, hat die Beschuldigte in dieser Zeitspanne für die laufenden Bedürfnisse aber auch Sozialhilfe von der Privatklägerin erhalten. Diese Leistungen konnte und durfte sie auch für den Kauf von Kosmetika und Kleidern einsetzen. Die Vorinstanz hat mittels einer Tabelle die Einkünfte der Beschuldigten aus So- zialhilfe, welche diese – neben der direkten Zahlung von Miete, Krankenkasse, Arztrechnungen, Betreuungskosten von D._____ etc. – von Oktober 2010 bis Ja- nuar 2012 für sich und den Sohn für den allgemeinen Lebensunterhalt erhielt (vgl. Urk. 11/10 S. 1 ff. = Urk. 10/4 S. 11 ff.), den getätigten Ausgaben mit der E._____-Card in der gleichen Zeitspanne gegenübergestellt (Urk. 38; Urk. 48 S. 11). Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass die durchschnittlichen monatlichen Zahlungen der Sozialbehörde für den Lebensunterhalt (LU) der Beschuldigten und ihren Sohn (Essen, Trinken, Haushaltartikel, Freizeit etc.) von Oktober 2010 bis Januar 2012 Fr. 810.– betrugen. Für Essen, Trinken, Haushaltartikel, Freizeit etc. sei von Auslagen von mindestens Fr. 25.– pro Tag (ohne Kleider und Kosme- tika) auszugehen, monatlich mithin von Fr. 750.–. Das heisse, dass die Beschul- digte monatlich maximal Fr. 60.– für Kleider und Kosmetika zur Verfügung gehabt habe. Effektiv habe sie in dieser Zeitspanne für Kleider und Kosmetika allein im E._____ mindestens Fr. 11'403.–, pro Monat mithin durchschnittlich Fr. 710.–

- 14 - ausgegeben. Solche Käufe seien mit den Sozialhilfezahlungen nicht zu finanzie- ren. Die Beschuldigte müsse daher zusätzliche Einkünfte erzielt haben. Nach ei- genen Angaben habe sie Bargeldschenkungen von einem verheirateten Mann er- halten. Damit sei erstellt, dass sie von Oktober 2010 bis Januar 2012 monatlich und durchschnittlich mindestens Fr. 650.– an unentgeltlichen Zuwendungen erhal- ten haben müsse. Das ergibt für den relevanten Zeitraum Bargeldschenkungen im Umfang von mindestens Fr. 10'400.–. Die Darstellung, die Kalkulationen und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind zutreffend und nachvollziehbar und daher ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 38; Urk. 48 S. 11; Art 82 Abs. 4 StPO). 4.6. In subjektiver Hinsicht bestreitet die Beschuldigte gewusst zu haben, dass solche Bargeldschenkungen meldepflichtig gewesen seien (u.a. Urk. 12/3 S. 6; Urk. 39 S. 7; Prot. II S. 15), während die Anklagebehörde ihr vorwirft, die Bargeld- schenkungen entgegen der ihr bekannten Mitteilungspflicht nicht angegeben zu haben, um weiterhin in vollem Umfang Sozialhilfe zu beziehen (Urk. 20 S. 3). 4.6.1. Dieses Wissen um die Mitteilungspflicht lässt sich als innere Tatsache nicht direkt beweisen. Der Beweis kann nur mittels Indizien geführt werden. Was die Beschuldigte wusste, gehört zum subjektiven Tatbestand und ist damit Gegen- stand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer ein- gehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstän- de erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlos- sen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage. Es ist nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein und sich insoweit teilwei- se überschneiden können (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 4.6.2. Im Einklang mit der Vorinstanz fällt zunächst in Betracht, dass die Beschul- digte bereits seit dem Jahr 2002 in der Schweiz lebt und seither auch Sozialhilfe bezieht. Aktenkundig sind diesbezüglich zahlreiche Entscheide, in denen die Un- terstützungsleistungen an die Beschuldigte geregelt wurden und in welchen über die Höhe der Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen oder

- 15 - der Teilnahme an einem Integrationsprogramm befunden wurde. All diese Be- schlüsse betreffend Ausrichtung, Revision oder Einstellung der Sozialhilfeleistun- gen bzw. Kürzung des Grundbedarfs oder Kostengutsprache ergingen jeweils mit einer Begründung, wobei die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe regelmässig mit zahlreichen Auflagen und Weisungen an die Adresse der Beschuldigten ver- bunden war. Wiederholt wurden die mangelnde Kooperation und Zuverlässigkeit der Beschuldigten (terminlich, arbeitsmässig, verhaltensmässig) beanstandet (Urk. 5/8 und Urk. 5/10-18; Urk. 6/3-13). Sowohl diese Entscheide, die der Be- schuldigten zur Kenntnis gebracht und ihr grösstenteils in den Befragungen vor- gehalten wurden, als auch das Fallführungsjournal der Sozialabteilung B._____ (Urk. 5/19) zeigen, dass die Beschuldigte seit Jahren in Kontakt mit der Sozialbe- hörde stand und sich dabei auch zahlreiche Friktionen ergaben. So ist dem Fall- führungsjournal einerseits zu entnehmen, dass die Beschuldigte schlecht koope- rierte, indem sie wiederholt Termine nicht einhielt, auf Schreiben nicht antwortete, das Telefon nicht abnahm, ohne Abmeldung für längere Zeit nicht erreichbar war, verlangte Dokumente nicht beibrachte, unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien oder die Arbeit gar nicht erst aufnahm, worauf Arbeitsintegrationsprogramme misslangen. Darüber hinaus zeugt das Fallführungsjournal von vielen der Be- schuldigten mündlich kommunizierten Hinweisen, Erläuterungen und von Erklä- rungsversuchen seitens der Behörden. Gegenstand der Beratungsgespräche wa- ren nicht nur die Jobsuche und das Einhalten von Terminen (vgl. Urk. 12/3 S. 5 und S. 16; Urk. 12/5 S. 3; Urk. 39 S. 12), sondern es wurde auch über die Be- schlüsse und darin erteilte Auflagen gesprochen. Die Anmerkung in der Aktenno- tiz vom 3. Februar 2012, die Beschuldigte habe in den Gesprächen oft nur Forde- rungen gestellt und gar nicht zugehört (Urk. 5/19 S. 1), scheint keineswegs aus der Luft gegriffen, vermitteln doch auch die Aussagen der Beschuldigten in ihren Einvernahmen mehrfach den Eindruck einer ausgeprägten Anspruchshaltung und zuweilen von Ungeduld. Die Beschuldigte bestätigte denn auch, "viele Probleme" und "oft Streit" mit dem Sozialamt gehabt zu haben, und sie war sich der Einstel- lungen und Kürzungen der Leistungen bewusst (Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 8; Urk. 12/3 S. 4, S. 7 und S. 16; Urk. 12/5 S. 5; Prot. II S. 16). Ebenso räumte sie

- 16 - Kenntnis darüber ein, dass man mit der Sozialhilfe nur das Allernötigste bekommt, um seinen Notbedarf gerade decken zu können (Urk. 39 S. 13; Prot. II S. 17). Wer schon seit rund einem Jahrzehnt in der Schweiz lebt und etwa gleich lange Sozialhilfe bezieht, dabei regelmässig (zeitweise jede Woche, jedenfalls ein Mal pro Monat; vgl. Urk. 12/3 S. 12 f.) in persönlichem Kontakt mit Personen der So- zialbehörde steht und im Gespräch zahlreiche mündliche Erläuterungen und Hin- weise empfängt, stetig mit der Behörde um die Höhe der Leistungen streiten und mehrmals Kürzungen hinnehmen muss und im Ergebnis für den Lebensunterhalt ca. Fr. 800.– pro Monat erhält, kann nicht ernsthaft behaupten, nicht in Betracht gezogen zu haben, dass regelmässige Bargeldgeschenke ("… während der gan- zen Zeit immer wieder. Nicht nur wenn ich Probleme mit dem Sozialamt hatte."; Urk. 12/3 S. 5) von durchschnittlich mindestens Fr. 650.– pro Monat während 16 Monaten, insgesamt Fr. 11'403.–, der Sozialbehörde zur Kenntnis gebracht wer- den müssen. Das gilt umso mehr, als es sich offensichtlich um namhafte Beträge handelte, insbesondere um im Verhältnis zu den knapp bemessenen Sozialhilfe- leistungen und damit dem üblichen Lebensstandard der Beschuldigten sehr gros- se Bargeldgeschenke. Wie vorne in den Erwägungen 4.4.2 und 4.4.3 aufgezeigt, hat die Beschuldigte zudem in Formularen mehrmals unterschriftlich bekräftigt, über keine weiteren Einkünfte, insbesondere auch keine Schenkungen zu verfü- gen, die Fragen in den Formularen verstanden sowie vollständige und korrekte Angaben gemacht zu haben. Gleichzeitig hat sie mit ihren jeweiligen Unterschrif- ten die Verpflichtung anerkannt, alle Änderungen in den wirtschaftlichen Verhält- nissen umgehend dem Sozialamt mitzuteilen. Diese Meldepflicht wurde der Be- schuldigten in zahlreichen ihr nachweislich zugegangenen Protokollen bzw. Be- schlüssen der Sozialbehörde, namentlich in den Beschlüssen vom 15. Februar 2011 und 23. November 2011, erneut vor Augen geführt, unter gleichzeitiger An- drohung von finanziellen und strafrechtlichen Massnahmen im Unterlassungsfall. Auch sonst wurde die Beschuldigte immer wieder mündlich und schriftlich (u.a. in Urk. 5/11 S. 2) darauf hingewiesen, dass sie als Sozialhilfeempfängerin alles in ih- rer Kraft stehende tun muss, um die Notlage zu lindern oder zu beheben und dass sie als hilfesuchende Person zur Mitwirkung verpflichtet ist. Ob sich die Beschul- digte an den Empfang eines konkret vorgehaltenen Entscheides des Sozialamtes

- 17 - genau erinnern konnte (Urk. 12/3 S. 15 f.), ist vor diesem Hintergrund ohne Be- deutung. Zwar kann aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten nicht vollends ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte trotz ihrer langjährigen Erfahrung als Sozialhilfeempfängerin und der mehrfachen Hinweise von Seiten der Sozial- behörde nicht mit Sicherheit von der Pflicht zur Mitteilung der Bargeldschenkun- gen wusste. Jedoch ist unter den genannten Umständen zumindest davon auszu- gehen, dass sie das Bestehen einer solchen Pflicht für möglich hielt. 4.6.3. Bei dieser Situation sind die Einwendungen der Beschuldigten, meistens habe das Sozialamt die Formulare ausgefüllt und sie habe diese lediglich unter- schrieben (Urk. 12/3 S. 13; Prot. II S. 15) bzw. sie habe die Formulare "Sozialhil- fegesuch" (Urk. 5/5 = Urk. 11/1) und "Periodische Revision" (Urk. 2/2 = Urk. 11/2) am 27. Januar 2011 resp. 21. Dezember 2011 zwar ausgefüllt und unterzeichnet, jedoch einfach angekreuzt, über "keine andere Einkünfte (z.B. Nebenerwerb, Schenkungen)" zu verfügen, weil sie es nicht verstanden habe (Urk. 12/3 S. 13 f.), nicht zu hören. Hätte die Beschuldigte tatsächlich Verständnisschwierigkeiten ge- habt, wäre es ihr als langjährige und auch regelmässig vorsprechende Klientin der Sozialbehörde ohne Weiteres möglich gewesen, vor Anbringen der Unterschrift nachzufragen und sich über den Inhalt des zu Unterschreibenden zu informieren. Sie macht selber nicht geltend, dass sie dies getan habe oder dass ihr entspre- chende Hilfe verweigert worden wäre. Auch gab sie im Untersuchungsverfahren ausdrücklich an, dass ein Dolmetscher bei den Gesprächen mit dem Sozialbeam- ten kein Thema gewesen sei (Urk. 12/3 S. 16). Wenn die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorbringt, beim Sozialamt mehrfach eine Übersetzungshilfe verlangt zu haben, welche ihr jedoch verweigert worden sei (Prot. II S. 16), so ist dieses Vorbringen als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Viel- mehr sah sie sich gar nicht veranlasst, eine Übersetzungshilfe zu suchen. Gene- rell schien sich die Beschuldigte wenig um die Zusammenarbeit mit der Sozialbe- hörde und damit verbundene Obliegenheiten zu kümmern, solange die Unterstüt- zung funktionierte bzw. die Sozialhilfe ausbezahlt wurde. Gemäss ihrer Aussage hat sie dem Sozialamt vertraut und im Hinblick auf die Sozialhilfe für das folgende Jahr einfach unterschrieben, dies eingestandenermassen im Bewusstsein, dass die Formulare auch Pflichten ihrerseits enthalten könnten (Urk. 12/3 S. 14 ff.; Prot.

- 18 - II S. 16). Dass sie den "Teil" betreffend Meldung von Schenkungen nicht genau verstanden hat oder haben will (Urk. 12/3 S. 15; Urk. 39 S. 14), hat sie folglich der eigenen Gleichgültigkeit zuzuschreiben. Im Übrigen verfügte die Beschuldigte nach ihrem langjährigen Aufenthalt und un- zähligen Kontakten mit den hiesigen Behörden sowie aufgrund ihrer Teilnahme an Integrationsprogrammen und durch den Umgang mit den Betreuungs- und Lehr- personen ihres Sohnes zweifellos über eine gewisse Sprachkompetenz. Laut ihrer Darstellung spielte sich die Kommunikation beim Sozialamt jedenfalls gemischt- sprachlich ab, indem sie selber meistens Englisch und die Behördenmitglieder Deutsch sprachen, wobei sie gewisses verstanden habe (Urk. 12/3 S. 16). Von der heute 31 Jahre jungen Beschuldigten darf unter all den genannten Umstän- den erwartet werden, dass sie mit ihren Sprachkenntnissen in der Lage war, im hier fraglichen Zeitraum die stets wiederkehrenden Fragestellungen rund um die für ihre Existenz zentrale Sozialhilfe richtig zu verstehen, einzuordnen und zu be- folgen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ihr insbesondere das Wort "Ge- schenk" nicht fremd gewesen sein kann, nachdem sie über mehrere Kundenkar- ten diverser Geschäfte verfügt, dies primär, um bei der Registrierung und anläss- lich des Geburtstags Geschenke zu erhalten (Urk. 12/2 S. 5). Die in den genannten Formularen angebrachten Kreuze (vgl. Urk. 5/5 = Urk. 11/1 sowie Urk. 2/2 = Urk. 11/2) bezeichnete die Beschuldigte im Nachhinein selber als "nicht korrekt" bzw. "auch falsch" (Urk. 12/3 S. 13). 4.6.4. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, die Mel- depflicht bestehe nur bei Schenkungen ("donation"), die im weitesten Sinne nach- haltig sein oder zu einer Änderung der finanziellen Verhältnisse beitragen müs- sen, nicht aber bei Geschenken ("present"; Urk. 61 S. 4 ff.). Dem ist entgegenzu- halten, dass vorliegend eben gerade keine kleineren Gelegenheitsgeschenke wie beispielsweise Schokolade oder ein Parfüm, welche selbstverständlich nicht der Meldepflicht unterstehen, sondern – unter Berücksichtigung der finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten – erhebliche Bargeldzahlungen im Umfang von durchschnittlich über Fr. 600.– pro Monat entrichtet wurden, und das über einen Zeitraum von 16 Monaten. Der auf diese Weise von der Beschuldigten erlangte

- 19 - Gesamtbetrag entsprach denn auch einem beträchtlichen Anteil der während der genannten Zeit vom Sozialamt ausbezahlten Sozialhilfeleistungen. Folglich kann ohne Weiteres von einer nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation der Beschuldigen und damit von einer Schenkung nach dem Verständnis der Vertei- digung ausgegangen werden. Der Verteidiger moniert weiter, bei den Bargeldgeschenken habe es sich um eine Zweckschenkung gehandelt, da die Beschuldigte – nach dem Willen des Schen- kenden – das gesamte Geld für Kosmetika und Kleider habe ausgeben müssen (Urk. 40 S. 11; Urk. 61 S. 7 ff.). Den Aussagen der Beschuldigten lässt sich je- doch grundsätzlich weder ein Ausgabezwang noch eine Zweckbindung entneh- men. Vielmehr brachte sie vor, dass sie die Geldgeschenke "einfach so" bekom- men habe und damit "nichts Bestimmtes" habe kaufen wollen. Manchmal habe sie etwas Schönes gesehen und gesagt, sie wolle dies kaufen (Urk. 12/3 S. 5). Erst auf die jeweilige Ergänzungsfrage ihres Verteidigers gab die Beschuldigte anläss- lich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 12/5 S. 8) sowie der Berufungsverhandlung (hier wohlgemerkt, ohne die Übersetzung der entspre- chenden Frage durch die Dolmetscherin abzuwarten; Prot. II S. 19) an, ihr Freund habe ihr gesagt, sie solle das geschenkte Geld für Kleider und Kosmetika ver- wenden. Damit erweist sich auch dieses Vorbringen als offensichtlich nachge- schoben und unglaubhaft. Zudem wollte die Beschuldigte auch nicht den Namen ihres Freundes nennen, obwohl dieser dazu nähere Angaben hätte machen kön- nen. Aber selbst wenn der Freund die Aussagen der Beschuldigten bestätigt hät- te, bleibt festzuhalten, dass für die Frage, inwiefern Bargeldschenkungen dem Sozialamt gemeldet und an die Unterstützungsleistungen angerechnet werden müssen, ohnehin nicht von Bedeutung sein kann, ob der Schenker seine Leistung an einen bestimmten Verwendungszweck knüpft oder nicht. Ansonsten könnte die auch der Beschuldigten bewusste Grundidee des Sozialhilfesystems, nämlich die Deckung nur des Notbedarfs einer bedürftigen Person, auf einfache Weise unter- laufen werden (Prot. II S. 17). Schliesslich ist der Umstand, dass sich die Geschenke nicht budgetieren liessen und vom Liebhaber ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wurden (Urk. 12/5 S. 8;

- 20 - Urk. 40 S. 11; Urk. 49 S. 4; Prot. I S. 8), ohne Belang. Die Meldepflicht der Be- schuldigten beinhaltete nicht die Abgabe einer Prognose, sondern die Deklarie- rung bereits empfangener Drittleistungen, konkret von erfolgten Schenkungen. Zudem durfte die Beschuldigte aufgrund der wiederholten Bargeldschenkungen über einen längeren Zeitraum durchaus von weiteren solchen Gaben ausgehen, solange die Beziehung bestehe. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass sie die Bargeldschenkungen und die daraus resultierende namhafte Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse dem Sozialamt hätte mel- den müssen. Indem sie sich dennoch bezüglich ihrer Pflichten als Sozialhilfeemp- fängerin desinteressiert bzw. gleichgültig verhielt und insbesondere die Formulare des Sozialamtes ohne nähere Abklärungen ihrerseits unterschrieb, wobei sie an- gab, über keine weiteren Einkünfte, auch keine Schenkungen, zu verfügen, nahm sie eine Verletzung ihrer Meldepflicht und damit die Umgehung einer allfälligen Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Kauf. Hingegen lässt sich – abweichend von der Vor-instanz (Urk. 48 S. 12, S. 16) – das sichere Wissen der Beschuldigten um die Mitteilungspflicht sowie deren absichtliche Verletzung zum Zwecke der Ver- hinderung der Kürzung der Sozialhilfeleistungen nicht rechtsgenügend erstellen.

5. Der Sachverhalt ist – mit den in den vorstehenden Erwägungen 3 und 4 ge- nannten Einschränkungen – erstellt und nachfolgend rechtlich zu würdigen. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) und die diesbezügli- che Gerichtspraxis sind im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend darge- stellt. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 48 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst begeht einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

- 21 - Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als arglistig ist die Irreführung dann zu qualifizieren, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich täuschender Machenschaften – er stützt seine Be- hauptungen durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen – bedient oder die Täuschung (unter zusätzlichen Voraussetzungen) mit- tels einer einfachen Lüge erfolgt (vgl. BGE 126 IV 171 f. oder auch BGE 127 IV 163 ff.). Die einfache Lüge ist dann als arglistig anzusehen, wenn sie nicht oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar ist, wenn dem Getäuschten die Überprü- fung nicht zumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von der Überprüfung ab- hält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von der Überprüfung absehen wird. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal- sches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.2). 2.1. Irreführung bzw. Täuschung Zum objektiven Tatbestand ist zunächst zu konstatieren, dass die Beschuldigte im hier relevanten Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar 2012 von der Privatkläge- rin, der Fürsorgebehörde B._____, Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne die von ihr im gleichen Zeitraum seitens ihres nicht näher bekannten Freundes emp- fangenen Bargeldschenkungen, total mindestens Fr. 10'400.–, der Privatklägerin zu melden. Sie tat dies, indem sie in den Formularen "Sozialhilfegesuch" und "Pe- riodische Revision" tatsachenwidrig verneinte und unterschriftlich bekräftigte, über keine weiteren Einkünfte, insbesondere auch keine Schenkungen, zu verfügen. Ihre Angaben waren unvollständig und es entstand ein falsches Gesamtbild ihrer finanziellen Situation.

- 22 - Durch das Verschweigen der Bargeldschenkungen bzw. das Unterlassen der De- klaration unterdrückte die Beschuldigte leistungsrelevante Umstände und brachte gegenüber der Sozialbehörde jeweils stillschweigend wahrheitswidrig zum Aus- druck, dass ihre Verhältnisse bzw. die Voraussetzungen für die Auszahlung von Leistungen sich nicht verändert hatten. Dadurch verschleierte sie ihre tatsächliche finanzielle Situation und täuschte die Privatklägerin durch konkludentes Handeln. Dies tat sie, obwohl sie von Gesetzes wegen – die Ausrichtung der Sozialhilfe durch die Sozialbehörde B._____ basiert auf den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, kurz SKOS-Richtlinien, welche integrierender Bestand- teil der der Beschuldigten bekannten Beschlüsse der Sozialbehörde bilden (vgl. u.a. Urk. 5/10) und im Kanton Zürich durch den Regierungsrat per 1. Oktober 2005 für sämtliche Fälle von Sozialhilfe verbindlich erklärt wurden (http://www.zh- sozialkonferenz.ch/doc/weisung_ds_anwendung_skos_richtlinien_2005v2.pdf [Webseite zuletzt besucht am 14. April 2014]) – und auch nach Treu und Glauben diese Einnahmen wahrheitsgemäss und vollständig der Privatklägerin hätte mittei- len müssen. Die Beschuldigte unterdrückte bzw. verschwieg somit ihr zufliessen- de Bargeldschenkungen, zu deren Auskunft sie gegenüber der Privatklägerin ver- pflichtet gewesen wäre. Sie verschwieg diese Einnahmen nicht nur, sondern sie bestärkte die Täuschung durch das Ausfüllen unwahrer Deklarationen. Da es sich nicht um ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt, muss das Vorliegen einer Ga- rantenstellung der Beschuldigten nicht geprüft werden. 2.2. Arglist und Opfermitverantwortung Weder stellen die unvollständigen und damit unwahren Angaben der Beschuldig- ten ein raffiniert abgestimmtes Lügengebäude dar noch hat sich die Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient, um ihre Angaben zu stützen. Vielmehr han- delt es sich um eine einfache Lüge. Bei einer einfachen Lüge ist Arglist gegeben, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist oder der Täter nach den Umständen voraussieht, dass die Prüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. statt vieler BGE 122 IV 246 E. 3a). Damit ist die Opfermitverantwortung angesprochen. Arglist scheidet lediglich dann

- 23 - aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies erfordert allerdings nicht, dass das Täuschungsop- fer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorsichtsmass- nahmen trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt nur bei Leichtfertigkeit des Ge- täuschten, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund tre- ten lässt (BGE 126 IV 165 E. 2a). Eine Behörde wie die Privatklägerin handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzu- reichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.3 f.). Einer Sozialhilfebehörde sind schon aus Kostengründen enge Grenzen betreffend Schutzmassnahmen gesetzt. Sie verfügt nicht über das Instrumentarium der Strafverfolgungsbehörden und soll einer Ansprecherin von Fürsorgeleistungen zwar mit einer gewissen kritischen Distanz, jedoch nicht wie einer potentiellen Verbrecherin begegnen. Den zwingenden Beweis der Bedürftigkeit kann die So- zialhilfebehörde weder verlangen noch eine glaubhaft gemachte Bedürftigkeit mit aufwändigen Beweismassnahmen zu widerlegen zu versuchen, bevor Auszah- lungen gemacht werden. Der Staat will und muss sich als Schuldner (ebenso wie als Gläubiger) des Bürgers weitestgehend auf dessen Angaben verlassen, zumal er sich seine Kunden nicht aussuchen kann (ZR 106 [2007] Nr. 13; BSK StGB II – Gunther Arzt, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 94 ff.). Dies gilt erst recht ange- sichts der starken Belastung der Sozialbehörden, der angespannten Wirtschafts- lage sowie der stetig steigenden Population im Grossraum Zürich. Überdies hat die Privatklägerin periodische Revisionen vorgenommen und regel- mässig persönlichen Kontakt mit der Beschuldigten gesucht. Dabei stellte sich stets auch die Frage nach Beruf, Tätigkeit und Arbeitgeber, Bank- oder PC-Konti

- 24 - sowie nach Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten, namentlich Einkünften oder Vermögen, welch letztere Fragen die Beschuldigte durchgehend mit "nein" beantwortete (vgl. Urk. 5/5 = Urk. 11/1 sowie Urk. 2/2 = Urk. 11/2). Eine Aufforderung an die Beschuldigte zur Einreichung (weiterer) Un- terlagen hätte keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse, konkret die verschwiegenen Bargeld- schenkungen, zu Tage gebracht. Laut der Beschuldigten existiert dazu auch nichts Schriftliches (Urk. 12/2 S. 7). Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche bei der Privatklägerin von vornherein den Verdacht hätten auf- kommen lassen müssen, die Beschuldigte verfüge – entgegen ihren Angaben – über weitere (namhafte) Einkünfte. Die Nichtangabe dieser Schenkungen war nicht ohne besondere Mühe überprüfbar, misslang jedenfalls trotz Einsatzes von Sozialdetektiven (Urk. 1; Urk. 2/1 und Urk. 2/4) und konnte erst aufgrund des um- fangreichen polizeilichen Ermittlungsverfahrens eruiert werden. Umgekehrt konnte die Beschuldigte aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit der Privatklägerin da- von ausgehen, dass diese im Wesentlichen auf ihre Angaben abstellen würde, zumal ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Daran ändern auch die wie- derholten Kürzungen im Grundbedarf infolge fehlender Kooperation der Beschul- digten nichts. Unter all diesen Umständen kann der Privatklägerin kein leichtfertiges Verhalten angelastet werden und die Arglist mittels einfacher Lüge ist zu bejahen. 2.3. Vermögensdisposition und Vermögensschaden Die Privatklägerin wurde durch die unvollständigen und damit unwahren Angaben der Beschuldigten über deren wirtschaftliche Lage in die Irre geführt, was zur Fol- ge hatte, dass dieser ungerechtfertigt zu hohe Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Das bewirkte bei der Privatklägerin eine Vermögensverminderung. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf mindestens Fr. 10'400.–. Zumindest in diesem Umfang hat die Beschuldigte während des deliktsrelevanten Zeitraumes zu viel Sozialhilfeleistungen erhalten, worauf sie bei wahrheitsgemässer Angabe ihrer fi-

- 25 - nanziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte (Urk. 48 S. 11 f. und S. 14 f.; Erwägung II. 4.5 hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls ein Teil dieses Betrages der Be- schuldigten bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern in Abzug gebracht wurde, da jede Beeinträchtigung des Vermögens – insbesondere auch eine bloss vorübergehende – als Schädigung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt (Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 240 mit Hinweis auf BGE 120 IV 135 E. 6b/bb). 2.4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht Wie vorne in der Erwägung II. 4.6 dargelegt, hielt es die Beschuldigte als langjäh- rige Sozialhilfebezügerin für möglich, dass sie die Bargeldschenkungen und die daraus resultierende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse dem Sozialamt hätte mitteilen müssen. Indem sie dem Sozialamt keine entsprechende Meldung machte bzw. bei diesem nicht einmal entsprechende Auskünfte einholte, sondern in den von ihr am 27. Januar 2011 und 21. Dezember 2011 unterschriebenen Formularen sogar noch den Erhalt von Schenkungen explizit verneinte, nahm sie eine Verletzung ihrer Meldepflicht und dadurch die Umgehung einer allfälligen Kürzung der Sozialhilfeleistungen bzw. die Auszahlung zu hoher Sozialhilfeleis- tungen in Kauf. Damit ist im vorliegenden Fall von Eventualvorsatz auszugehen, ebenso ist die (Eventual-)Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gegeben, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Auflage, Zürich 2010, Art. 137 N 12).

3. Abschliessend ist nochmals zu betonen, dass zu den anrechenbaren Ein- nahmen grundsätzlich auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter gehören, die auf freiwilliger Basis erfolgen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber hel- fen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. auch BGE 137 V 143 E. 3.3). Zu solch freiwilligen Leistungen zählen neben

- 26 - Schenkungen zum Beispiel auch ein – selbst bloss temporärer – Mietzinsnachlass via den Solidaritätsfonds einer (Wohn-)Baugenossenschaft. Da die freiwilligen Zuwendungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vorliegend von ihrem Umfang her als sehr erheblich zu bezeichnen sind sowie über längere Zeit regelmässig erfolgten, ist die Anrechenbarkeit ohne Weiteres gegeben (http://www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch/9.1.03.%20Freiwillige%20Leistungen%20 Dritter.aspx [Webseite zuletzt besucht am 15. April 2014]; § 2 Sozialhilfegesetz [SHG] vom 14. Juni 1981, LS 851.1).

4. Zusammenfassend erfüllt die Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand und ist daher in Bestätigung des angefochtenen Ur- teils des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz ist zutreffend vom ordentlichen Strafrahmen für Betrug von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und hat sich zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln sowie zur Tat- und Täter- komponente eingehend geäussert (Urk. 48 S. 18-20; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag von min- destens Fr. 10'400.– zwar nicht allzu hoch, angesichts der finanziellen Verhältnis- se der Beschuldigten aber keinesfalls zu vernachlässigen ist. Gemessen an ihrem Einkommen von Frühling 2012 bis Sommer 2013 in der Stiftung … B._____ ent- spricht der Betrag rund dreieinhalb Monatslöhnen (Urk. 12/1 S. 7; Urk. 39 S. 4), und ausgehend von den durchschnittlichen monatlichen Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt – ohne die von der Behörde direkt bezahlten Kosten für Wohnungsmiete, Krankenkasse, Betreuungskosten D._____ etc. – im Deliktszeit- raum handelt es sich um weit mehr als das Zehnfache (Urk. 48 S. 11; Urk. 11/10). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte in der relevanten Zeitspanne von 16 Monaten zweimal schriftlich auf einem Formular angab, keine Schenkun- gen erhalten zu haben. Die Beschuldigte nutzte das Vertrauen und die geringen Kontrollmöglichkeiten der Privatklägerin aus, um an Geld zu gelangen, das ihr

- 27 - nicht zustand. Weder von Kürzungen im Grundbedarf noch von vorübergehender Einstellung der Sozialhilfeleistungen liess sich die Beschuldigte erkennbar beein- drucken. Die Beschuldigte schädigte eine Institution, deren Aufgabe es ist, Men- schen in Not zu unterstützen, was ihr bewusst war (Urk. 12/5 S. 3; Urk. 39 S. 12 f.). Ihr Verhalten zeugt damit zwar von einer gewissen kriminellen Energie. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass die Beschuldige das nicht deklarierte Geld nicht mit- tels einer heimlichen Erwerbstätigkeit erzielte, sondern als Geschenk von ihrem Freund erhielt. Auch war ihr Vorgehen weder raffiniert noch von weiteren delikti- schen Handlungen wie beispielsweise einer Urkundenfälschung begleitet. Das ob- jektive Tatverschulden ist daher als noch leicht zu bezeichnen.

3. Die Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und nahm damit bloss in Kauf, keine Kürzungen der Sozialhilfe erdulden zu müssen. Sie war nicht aktiv da- rum bemüht, Sozialhilfegelder zu ertrügen, sondern vielmehr wenig daran interes- siert, sich um die Zusammenarbeit mit der Sozialbehörde und die damit verbun- denen Obliegenheiten zu kümmern. Die subjektive Tatschwere vermag ihr objek- tives Verschulden daher zu relativieren. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu taxieren.

4. Aufgrund der Tatkomponente ist eine Einsatzstrafe von vier Monaten Frei- heitsstrafe oder 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 5.1. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erge- ben sich aus den Befragungen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. 12/1 S. 1 ff. und S. 7; Urk. 12/2 S. 8; Urk. 12/3 S. 2; Urk. 16; Urk. 39 S. 1-6) und sind auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 48 S. 20). Darauf kann verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Angaben zur Person weitgehend (Prot. II S. 6 ff.). Abweichend davon gab sie an, seit kurz nach Weihnachten 2013 keinen Partner mehr zu haben (Prot. II S. 9/10) und seit Ende Januar dieses Jahres mit einer Drittperson in einer neuen Wohnung zu leben (Prot. II S. 9), wodurch auch der Unterstützungsbeitrag des Sozialamtes tiefer als bisher ausfalle (Prot. II S. 10/11).

- 28 - Mit der Verteidigung (Urk. 61 S. 12) sind der Umstand, dass sich die Beschuldigte in einem für sie fremden Land ohne jegliche Unterstützung ihres von ihr getrennt lebenden Ehemannes alleine um die Erziehung ihres 11-jährigen Sohnes küm- mern muss, sowie ihre gesundheitlichen Probleme (Prot. II S. 10) leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. 5.2. Im Schweizerischen Strafregister ist die Beschuldigte aktuell nicht verzeich- net (Urk. 59). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten. 5.3. Da die Beschuldigte weder geständig noch einsichtig oder reuig ist, fällt eine Strafreduktion unter diesem Titel ausser Betracht. Ebenso wenig ist eine beson- dere Strafempfindlichkeit erkennbar, die zu berücksichtigen wäre (Urk. 48 S. 21 und S. 23). 5.4. Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um einen Monat bzw. 30 Tagessätze auf drei Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

6. Mit Recht hat die Vorinstanz auf eine Geldstrafe erkannt und die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 48 S. 21 f.; Urk. 82 Abs. 4 StPO).

7. Auch die Gewährung des bedingten Vollzuges der auszusprechenden Geld- strafe ist zu bestätigen. Da die Beschuldigte derzeit keine Vorstrafe (mehr) auf- weist, ist die Probezeit abweichend von der Vorinstanz auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Urk. 48 S. 22).

8. Die Vorinstanz hat neben einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– auf eine Busse von Fr. 900.– erkannt. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen be- steht – es geht hier nicht um eine Schnittstellenproblematik bei Massendelikten, sondern es steht die Verbindung einer bedingten Geldstrafe wegen eines Verge- hens mit einer "Denkzettel"-Busse zur Diskussion – und auch nicht erkennbar ist, dass die Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen im Sinne einer spürbaren Lektion mit einer sofort spürbaren Strafe belegt werden müsste, ist von der Aus-

- 29 - fällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Laut der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2) müssten für die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber bei der Beschuldigten – sie gilt als Ersttäterin – nicht auszumachen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kos- tenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auch hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage keine Verbindungsbusse bean- tragt (Urk. 20 S. 4). Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen.

9. Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 10'400.– zuzüg- lich 5% Zins seit 15. Juni 2012 für zu Unrecht ausbezahlte Sozialhilfeleistungen im Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2012 zu (Urk. 48 S. 25, S. 27). Da- bei wurde jedoch übersehen, dass es sich bei diesem Anspruch um eine öffent- lich-rechtliche Forderung handelt, welche nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann, da der Adhäsionsprozess nur für zivilrechtliche Ansprüche offen steht (BSK StPO – Annette Dolge, Basel 2011, Art 122 N 64; Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 122 N 2). Folg- lich ist auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin nicht einzutreten (BSK StPO – Annette Dolge, a.a.O., Art. 122 N 78 und Art. 126 N 29). Im Übrigen steht im vorliegenden Fall auch der genaue Schaden der Privatklägerin nicht fest. Zwar konnten die der Beschuldigten im deliktsrelevanten Zeitraum zu Unrecht ausbe- zahlten Sozialhilfeleistungen auf mindestens Fr. 10'400.– beziffert werden (Erwä- gung II. 4.5). Allerdings wurden der Beschuldigten (und ihrem Sohn) bei späteren Auszahlungen von Sozialhilfegeldern unter dem Titel "Rückerstattung Sozialhilfe" wieder gewisse Abzüge gemacht, so für den Monat Oktober 2013 im Umfang von je Fr. 100.– (Urk. 50/2). Da sich diesbezüglich keine weiteren Unterlagen in den

- 30 - Akten finden, könnte der gegenwärtig noch offene Schadensbetrag auch nicht be- rechnet werden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdipo- sitiv (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im gewichtigen Schuld- punkt unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich, während sie im Zivilpunkt obsiegt und sich die Sanktion hinsichtlich der Höhe, der Verbindungsbusse und der Dauer der Probezeit zu ihren Gunsten ändert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Da auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten ist, ist ihr für das Be- rufungsverfahren auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 26. August 2013 wird nicht eingetre- ten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelge- richt, vom 14. August 2013 bezüglich der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer

6) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'735.80 amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang 2/3 gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die amtliche Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde)

- 32 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. April 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Iliev