Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. September 2013 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf 2 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Damit verbunden wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten auferlegt (Urk. 56 S. 46 f.).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 20. September 2013 fristge- recht Berufung anmelden (Urk. 50) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 53; Urk. 55/2) am 5. Dezember 2013 – ebenfalls innert Frist – dem Oberge- richt die Berufungserklärung einreichen (Urk. 57; vgl. auch Urk. 60 und Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2014 wurde die Berufungserklärung in
- 4 - Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um verschiedene Auskünfte zu ihrer finanziellen Situation zu erteilen und zu belegen (Urk. 64). Am 17. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 66). Am 27. Januar 2014 und am 3. Februar 2014 liess die Beschuldigte verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhält- nissen einreichen (Urk. 68; Urk. 70; Urk. 74; Urk. 76).
E. 1.3 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte sowie ihr (erbetener) Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 f.).
E. 2 Umfang der Berufung Die Beschuldigte lässt beantragen, sie sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen (Urk. 62 S. 2; Urk. 82 S. 1). Entsprechend ist das Urteil in allen Teilen angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 6).
E. 3 Sachverhalt/rechtliche Würdigung
E. 3.1 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am tt. Mai 2012, ca. um 22.10 Uhr, bei der Tramhaltestelle Letzigrund am Steuer ihres Toyotas aus Unaufmerksamkeit den auf einem Fahrrad von links, vermutlich vom Tramkreisel herkommenden Geschädigten †B._____ übersehen und kurz nach dem Einbiegen auf den vortrittsberechtigten Kreisel mit diesem kollidiert zu sein. Dadurch sei der Geschädigte gestürzt und habe tödliche Kopfverletzungen erlit- ten. Bei grösserer Aufmerksamkeit – so die Staatsanwaltschaft – hätte die Be- schuldigte die Kollision mit dem tödlichen Ausgang vorhersehen bzw. vermeiden können (Urk. 23 S. 2).
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E. 3.2 Die Vorinstanz folgte der Anklage und nahm an, dass der Geschädigte unmittelbar vor der Kollision auf seinem Fahrrad aus Sicht der Beschuldigten von links die Badenerstrasse in Richtung Letzigraben überquert habe. Dabei sei uner- heblich, woher genau sich der Geschädigte genähert habe; ob von links ordentlich im Kreisel, von der Tramhaltestelle her oder von vorne entlang dem Trottoirband in der Platzmitte. Stets sei er jedenfalls so viele Sekunden für die Beschuldigte sichtbar gewesen, dass sie bei genügender Aufmerksamkeit den Unfall durch Bremsen hätte vermeiden können, und zwar unabhängig davon, dass der vermut- lich unaufmerksame Geschädigte die Fahrbahn allenfalls regelwidrig überquert habe. Dass die Beschuldigte den Geschädigten in ihrem direkten Blickfeld nicht gesehen und nicht reagiert habe, sei entweder ungenügender Aufmerksamkeit oder ihrer gutachterlich festgestellten Sehschwäche zuzuschreiben (Urk. 56 S. 31 ff., 37/38).
E. 3.3 Die Beschuldigte bestreitet dies und macht auch berufungsweise geltend, es sei ihr nicht vorzuwerfen, den sich grob verkehrsregelwidrig verhaltenden Geschädigten nicht gesehen zu haben (Urk. 79 S. 5 ff.; Urk. 80 S. 3 ff.).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel sehr sorgfältig analysiert (Urk. 56 S. 12 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Abweichung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 56 S. 31 ff.) ist aber Folgendes festzuhalten:
E. 3.4.1 Es steht zunächst – entgegen der vorinstanzlichen Annahme (Urk. 56 S. 31) – nicht fest, dass der Geschädigte das vordere Licht an seinem Fahrrad eingeschaltet gehabt hätte: Gemäss Polizeirapport war zwar beim nach dem Unfall am Boden liegenden Fahrrad das Vorderlicht an (Urk. 1 S. 5). Es sei aber unbekannt, ob sich das Licht bei der Kollision im gleichen Zustand befunden oder ob es sich durch den Aufprall verändert habe (Urk. 1 S. 7). Die Beschuldigte selbst erklärte, ein allfälliges Vorderlicht nicht wahrgenommen zu haben (Urk. 5 S. 2). Die Zeugin C._____, die den Unfall auf einem Balkon stehend beobachtete, konnte bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht sagen, ob das Velo beleuchtet gewesen sei (Urk. 8 S. 4). In der Befragung vor Vorinstanz sagte sie dann aus, sie glaube, das Velo habe kein Licht gehabt (Urk. 43 S. 9). Entspre-
- 6 - chend folgert der Verteidiger zu Recht, dass zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, es sei der Geschädigte ohne Licht gefahren (Urk. 46 S. 7; Urk. 82 S. 4).
E. 3.4.2 Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus ist sodann – mit der Verteidi- gung (Urk. 82 S. 5) – zugunsten der Beschuldigten nicht nur anzunehmen, dass der Geschädigte vermutlich unaufmerksam war, weder nach rechts noch nach links schaute, den Kopf nach unten gesenkt hatte und Kopfhörer trug (Urk. 56 S. 31). Vielmehr ist dies insbesondere vor dem Hintergrund der entsprechend ausgefallenen Aussagen der Zeugin C._____ als erstellt zu erachten.
E. 3.4.3 Wie gesehen ist die Vorinstanz schliesslich davon ausgegangen, dass der Geschädigte unabhängig von der Richtung, aus welcher er angefahren ge- kommen sei, sich jedenfalls einige Sekunden direkt im Blickfeld der Beschuldigten befunden habe und deshalb von dieser hätte wahrgenommen werden müssen (Urk. 56 S. 34). Daraus kann aber – entgegen der Vorinstanz und wie nach- stehend zu zeigen ist – nicht geschlossen werden, die Beschuldigte wäre in je- dem Fall pflichtwidrig unvorsichtig gewesen und hätte bei hinreichender Aufmerk- samkeit den Unfall verhindern können.
E. 3.5 Für die Vorinstanz (und die Staatsanwaltschaft) hat die Beschuldigte die sie treffende Sorgfaltspflicht missachtet, im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das wiederum steht vor dem Hintergrund, dass sich gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Abs. 2 dieser Bestimmung auferlegt den Verkehrsteil- nehmern sodann besondere Vorsicht unter anderem für denjenigen Fall, dass Anzeichen dafür bestehen, wonach sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhal- ten könnte. Letzteres ist im vorliegenden Fall entscheidend und stellt klar, dass sich der Geschädigte durch sein (u.U. grob - dazu später) verkehrswidriges Verhalten nicht etwa seiner Rechte dahingehend begeben hätte, als er jedenfalls (allein) am
- 7 - Unfall schuldig wäre und die Beschuldigte entsprechend kein Verschulden träfe (wie die Beschuldigte möglicherweise anzunehmen scheint: "Er kam von der Traminsel her. Und dann musste ich doch nicht damit rechnen, dass jemand von dort kommt"; Urk. 44 S. 9). Vielmehr stellt sich die rechtliche Situation so dar, dass der Beschuldigten dann ein Verstoss gegen Art. 26 Abs. 2 SVG vorzuwerfen wäre, wenn sie bei Einhal- tung der erforderlichen Aufmerksamkeit den sich verkehrswidrig verhaltenden Geschädigten hätte wahrnehmen müssen und durch ein Brems- oder Ausweich- manöver eine Kollision hätte vermeiden können. Dabei richtet sich das Mass der Sorgfalt nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahren- quellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1, BGE 127 II 302 E. 3c; je mit Hinweisen).
E. 3.6 Das Bundesgericht hatte sich schon mehrfach mit Fragestellungen aus diesem Themenbereich auseinanderzusetzen. Dabei hat es unter anderem die folgenden Grundsätze entwickelt:
- Ein Vortrittsberechtigter hat sich vor seiner Ein- oder Weiterfahrt zu verge- wissern, ob kein Fahrzeug nahe, das ihm den Vortritt nicht mehr gewähren kann oder nicht lassen will (BGE 105 IV 52 E. 2).
- Gemäss BGE 118 IV 227 E. 5 heisst dies aber nicht, dass ohne das Vorlie- gen von konkreten Anhaltspunkten davon ausgegangen werden müsste, dass von rechts ein Fahrzeug mit einer gegenüber der gesetzlich zulässigen ganz erheblich übersetzten Geschwindigkeit auftauchen könnte (i.c. 145 km/h statt 80 km/h). Unter Verweis auf die entsprechende deutsche Lehre und Rechtsprechung verwarf das Bundesgericht namentlich auch die These, dass eine Orientierung an der statistischen Häufigkeit bestimmter Verstösse zu erfolgen habe. So würde nämlich – so das Bundesgericht weiter – der im Interesse des Verkehrsflusses notwendige Vertrauensschutz mehr und mehr ausgehöhlt.
- 8 -
- Mit ihren Blicken haben Fahrzeuglenker die ganze Strassenbreite zu erfassen und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihnen auf ihrer Fahrbahnhälfte ereignet. Allerdings wird das dahingehend gemildert, als nicht verlangt wird, die Aufmerksamkeit auf eine Stelle ausserhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens zu richten (BGE 116 IV 230 E. 2).
- Dies bestätigend wiederholte das Bundesgericht in BGE 122 IV 225, dass einem Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten habe, für andere Bereiche eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden könne (E. 2b). In erster Linie müsse der Automobilist auf die zu erwartenden Gefahren achten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilneh- mer. Konkret wurde festgehalten, dass der Lenker eines Sattelschleppers, der aus einem Stopsack heraus eine Strasse geradeaus überqueren wolle, seine Aufmerksamkeit primär dem vortrittsberechtigten Querverkehr zuwen- den müsse und nicht verpflichtet sei, danach Ausschau zu halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfüge. Insbesondere musste der Lenker im gegebenen Fall nicht damit rechnen, dass ihm eine Mofafahrerin auf der verkehrten Strassenseite entgegenkam (E. 2c, mit Verweis auf BGE 122 IV 133 E. 2).
- Schliesslich ist nach dem Bundesgericht nicht zulässig, daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers früher hätte erkannt werden können, eine Sorgfaltswidrigkeit abzuleiten. Man könne nicht verlangen, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksam- keit und Umsicht erbringe (BGE 122 IV 225 E. 2c a.E. m.Hw.).
E. 3.7 Auf die vorliegend gegebene Sachlage übertragen heisst dies Folgendes: In der Anfahrt auf den Kreisel (dazu wieder Urk. 4 und Urk. 9 Blatt 2/3) musste sich die Beschuldigte zunächst vergewissern, ob vortrittsberechtigte Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollen. Danach war nach links festzustellen, ob sich im Kreisel vortrittsberechtigte Fahrzeuge befinden. Zu- folge der sehr guten Übersichtlichkeit der Situation konnte dieser Blick indessen
- 9 - sicher auch schon von weiter weg ein erstes Mal vorgenommen werden (etwa aus der Position des Fotografen in Urk. 9 Blatt 2), wie dies – so ist aus ihren Aus- sagen zu schliessen – die Beschuldigte denn auch offensichtlich getan hat (so auch die Verteidigung, Urk. 82 S. 2). Nach der Einfahrt in den Kreisel musste die Beschuldigte sodann nach rechts prüfen, ob nicht allenfalls auf dem Letzigraben ein – an sich nicht vortrittsberechtigtes – Fahrzeug nahe, von welchem die Gefahr ausgehen könnte, dass es ihr den Vortritt nicht gewähren würde (Blickrichtung ungefähr Urk. 9 Blatt 7). Zwischen all diesen Blicken hatte die Beschuldigte schliesslich fortwährend zu prüfen, ob die Fahrbahn direkt vor ihr frei war.
E. 3.8 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Geschädigte jeden- falls nicht korrekt von links im Kreisel herangefahren sein kann. Zum einen ist der Beschuldigten ihre wiederholte und konstante Aussage nicht zu widerlegen, es sei von links kein (gemeint: korrekt auf der dafür vorgesehenen Fahrbahn fahrendes) Fahrzeug gekommen und entsprechend die Einfahrt in den Kreisel für sie frei ge- wesen (letztmals Urk. 79 S. 11), und zum andern ist dies aus den Schilderungen der Zeugin C._____ zu schliessen, wonach der Geschädigte der Beschuldigten auf deren Fahrbahn und mithin auf der verkehrten Seite des Kreisels entgegen gefahren sei (Urk. 8 S. 4 und Anhang; Urk. 43 S. 7/8 und Anhang Bild 2). Der Geschädigte fuhr demnach – folgt man den Aussagen der genannten Zeugin – unter einer mit der Sachlage in BGE 122 IV 225 vergleichbar krassen Verletzung der Verkehrsregeln aus einem Bereich in die Gefahrenzone des Fahrzeugs der Beschuldigten, auf welchen diese ihren Blick erst in zweiter Linie zu richten hatte. Wie bereits gesehen, erheischte der Fussgängerstreifen, die von links kommende Kreiselfahrbahn sowie die vortrittsbelastete Einmündung des Letzigrabens die primäre Aufmerksamkeit der Beschuldigten. Erst sekundär musste sie darauf achten, ob nicht allenfalls – wie der Geschädigte – ein Fahrrad- fahrer ihr entweder auf der verkehrten Seite des Kreisels entgegenkam oder von links von der Tramstation her über den Tramkreisel auf die Fahrbahn fuhr (wie dies in der Anklageschrift vermutet wird). So oder anders bewegte sich der Geschädigte aber auch nicht aus einem Bereich in das Blickfeld der Beschuldigten hinein, der ausserhalb des zu erwartenden
- 10 - Verkehrsgeschehens lag. Gerade im Bereich von Tramhaltestellen ist es nicht aussergewöhnlich, dass Personen verkehrsregelwidrig die Fahrbahn betreten. Vorliegend kommt hinzu, dass die Situation – mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 33) – als sehr übersichtlich bezeichnet werden muss. Von wo auch immer der Geschädigte in den Fahrweg der Beschuldigten fuhr, konnte er dies nicht völlig überraschend etwa hinter einem Hindernis hervor tun, sondern musste er sich vor der Kollision noch eine gewisse Zeit im Blickfeld der Beschuldigten befunden haben – wie gesehen zwar in einem Bereich, wo diese ihre Aufmerksamkeit nicht primär hinzurichten hatte, aber letztlich doch einigermassen gerade und frontal vor deren Fahrzeug.
E. 3.9 Unter diesen Umständen ist die Annahme zu treffen, dass die Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Geschädigten jedenfalls dann hätte wahr- nehmen müssen und zu einer Reaktion (Bremsen, Ausweichen) verpflichtet gewesen wäre, wenn dieser für sie vor der Kollision während dreier Sekunden sichtbar war und Anzeichen dafür bestanden hätten, dass sich dieser verkehrs- regelwidrig verhalten könnte. Eine solche Zeitspanne lang darf ein Bereich, der subsidiär zu überblicken ist, aber nicht ausserhalb des zu erwartenden Verkehrs- geschehens liegt, nicht derart unbeachtet bleiben, dass auf das Auftauchen eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht mehr reagiert werden kann. Dabei ist von einer Reaktionszeit von innerorts höchstens 1 Sekunde auszugehen (vgl. dazu BGE 115 II 283 E. 1a m.Hw.).
E. 3.9.1 Gemäss der Zeugin C._____ sei der Geschädigte "nicht sehr schnell" (Urk.
E. 3.9.2 Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der Geschwindigkeit des Geschädig- ten davon auszugehen, dass er vor der Kollision mit 15 km/h fuhr (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 82 S. 5). Diese Geschwindigkeit erscheint für einen Fahrradfahrer im Verkehr und ohne Tretunterstützung, angesichts der örtlichen Verhältnisse sowie dem Umstand, dass der Geschädigte ein Mountainbike fuhr (Urk. 9 Blatt 11), angemessen und realistisch. Sodann hätte die Zeugin die Fahrweise des Geschädigten sicher nicht als "nicht schnell" und gar "gemütlich" beschrieben, wenn er schneller als mit 15 km/h unterwegs gewesen wäre. Mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h legte der Geschädigte in einer Sekunde rund 4.16 Meter zurück (vgl. Giger, SVG Kommentar, Zürich 2008, N 6 zu Art. 32 SVG); in den vorstehend ermittelten drei Sekunden demnach rund 12.48 Meter. Aus Urk. 4 ergibt sich, dass sich der Geschädigte für den Fall, dass er der Beschuldigten auf der verkehrten Seite des Kreisels auf deren Fahrbahn entge- gen gefahren wäre, 12.48 Meter vor dem Kollisionspunkt (der sich ca. 1,5 cm senkrecht oberhalb der Endlage des Geschädigten und seines Fahrrades befin- det; vgl. auch Urk. 80) nur schon grob gemessen bereits längst im frontalen Blick- feld der Beschuldigten befunden hätte. So hätte er sich dann etwa zwischen den auf Urk. 4 mit "3" und "4" bezeichneten Punkten bzw. etwa auf der Höhe des in Urk. 9 Blatt 4 eingezeichneten Buchstaben "B" befunden. Dieser Ort liegt mitten im frontalen Gesichtsfeld der Beschuldigten gemäss der Fotografie von Urk. 9 Blatt 3, wobei sich die Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ihrerseits rund
- 12 - 40 km/h drei Sekunden vor der Kollision 33.24 Meter vor dem Unfallort befand und damit auf der Höhe des Fotografen des angesprochenen Bildes (Urk. 9 Blatt 3) bzw. etwa bei der Spitze des Pfeils "A" in Urk. 4, mithin noch deutlich vor dem Fussgängerstreifen, der sich in Fahrtrichtung der Beschuldigten noch vor der Einfahrt in den Kreisel befindet. Ausgehend von dieser Sachverhaltsvariante, wie sie die Zeugin (am ehesten) beschrieben hat, hätte sich der Geschädigte demnach weit über drei Sekunden im direkt frontalen Blickfeld der Beschuldigten aufgehalten, bevor es zur Kollision gekommen ist. Unter diesen Umständen hätte die Beschuldigte den Geschädigten ganz klar sehen und damit erkennen müssen, dass dieser verkehrsregelwidrig ihr entgegen fährt. Damit würde es der Beschul- digten bei dieser Sachverhaltsvariante zum Vorwurf einer Sorgfaltswidrigkeit gereichen, den Geschädigten nicht wahrgenommen und nicht reagiert zu haben.
E. 3.9.3 Dem Wortlaut der Anklage folgend, wonach der Geschädigte "vermutlich vom Tramkreisel" hergekommen sei (offenbar schenkte die Staatsanwaltschaft den Schilderungen der Zeugin C._____ nicht uneingeschränkt Glauben), ist weiter zu prüfen, wie sich die Sach- und Rechtslage präsentierte, wenn der Geschädigte dem Pfeil "B" in Urk. 4 entsprechend auf die Kollisionsstelle zugefah- ren wäre. Hier wäre davon auszugehen, dass der Geschädigte für die sich drei Sekunden vor der Kollision vor dem Fussgängerstreifen befindliche Beschuldigte (s. vorstehend) ab jenem Punkt sichtbar war, in welchem er sich (aus Fahrtrich- tung der Beschuldigten gesehen) auf der Höhe des rechten Randes der den kleinen Baum auf der Traminsel umgebenden Bepflanzung befunden hat (vgl. da- zu Urk. 9 Blatt 3 und Urk. 4). Von jenem Punkt hinter der Bepflanzung (aus Fahrt- richtung der Beschuldigten gesehen) bis zum Kollisionspunkt gemessen sind es ca. 18 Meter. Sollte der Geschädigte vor der Bepflanzung und hinter dem Vertei- lerkasten "E" (Urk. 4) durchgefahren sein, wäre er für die Beschuldigte jedenfalls ab dem rechten Ende des Kastens sichtbar gewesen und mithin ab einem Punkt, der ca. 16 Meter vom Kollisionspunkt entfernt liegt (Urk. 4). Unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit des Geschädigten von wiederum 15 km/h (s. vorstehend; diese Geschwindigkeit würde zwar bei dieser Sachverhaltsvariante wohl nicht mehr als "gemütlich" erscheinen, da der Geschädigte nach dieser Sachverhalts- variante zunächst zwischen dem Tramhäuschen und der Bepflanzung um dem
- 13 - Baum, zwischen dem Tramhäuschen und der Blumenschale "D" oder gar zwischen der Bepflanzung und dem Verteilerkasten "E" durchgefahren sein und schliesslich die 11 bzw. 12 cm hohen Randsteine passiert haben musste, vgl. Urk. 4 und Urk. 9 Blatt 5; mangels anderweitigen Angaben ist aber dennoch
– zugunsten der Beschuldigten – von dieser Geschwindigkeit auszugehen) hätte sich der Geschädigte drei Sekunden vor der Kollision – wie gesehen – 12.48 Meter vor dem Unfallort befunden, namentlich auf den Tramgeleisen senkrecht oberhalb des auf Urk. 4 bezeichneten Punkt "3". Dies hätte zur Folge, dass sich der Geschädigte in den drei Sekunden vor der Kollision wiederum deutlich im frontalen Blickfeld der Beschuldigten befunden haben müsste. Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschuldigte bereits zu Beginn dieser Zeit- spanne von drei Sekunden vor der Kollision hätte erkennen können und müssen, dass sich der Geschädigte verkehrsregelwidrig verhält bzw. verhalten könnte. Wie vorstehend erwähnt, hätte sich dieser drei Sekunden vor der Kollision im Bereich der Tramgeleise befunden. Dementsprechend bestanden in diesem Zeitpunkt für die Beschuldigte – soweit ersichtlich – noch keine Anzeichen dafür, dass der Geschädigte auf die Strasse fahren und sich damit verkehrsregelwidrig in die Gefahrenzone begeben würde. Hierfür musste dieser zuerst noch auf das erhöhte Trottoirband gelangen, dieses überqueren und sodann wieder den Randstein hinunter auf die Strassenfläche fahren. Erst in diesem Zeitpunkt, d.h. als der Geschädigte vom Trottoirband auf die Strasse gelangt wäre, mithin rund 8 Meter vor der Unfallstelle, hätte die Beschuldigte erkennen können und müssen, dass sich der Geschädigte verkehrsregelwidrig verhalten würde. Vorher bestand für die Beschuldigte nach wie vor die realistische Situation, dass der Geschädigte vor dem Trottoir auch noch anhalten werde, zumal dies die vom Geschädigten gefahrene Geschwindigkeit ohne weiteres zuliess. Für die Strecke von 8 Meter hätte der Geschädigte mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h rund zwei Sekun- den benötigt. Der Beschuldigten standen demnach zwei Sekunden zur Verfügung, den Geschädigten als möglichen verkehrsregelwidrigen Strassenbenützer zu erkennen und entsprechend zu reagieren (Bremsen, Ausweichen). Wie aber vorstehend dargelegt, musste die Beschuldigte in der fraglichen Situation, mithin bei der Einfahrt in den Kreisel, in erster Linie prüfen, ob nicht allenfalls von rechts
- 14 - auf dem Letzigraben ein – an sich nicht vortrittsberechtigtes – Fahrzeug naht. Erst in zweiter Linie musste die Beschuldigte darauf achten, ob nicht allenfalls ein weiterer Verkehrsteilnehmer – wie der Geschädigte – sich vor ihr auf der Strasse befindet. Da sich der Geschädigte bei dieser Sachverhaltsvariante nur während zwei Sekunden verkehrsregelwidrig in dieser Gefahrenzone, die lediglich subsidiär zu überblicken war, befunden hätte, wäre der Beschuldigten nicht hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, auf das Auftauchen des Geschädigten vor ihrem Fahrzeug reagieren zu können. Der Beschuldigten wäre es folglich nicht möglich gewesen, den Verkehrsunfall mit dem Geschädigten zu vermeiden.
E. 3.9.4 Es ist damit – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – zugunsten der Be- schuldigten von der letztgenannten Sachverhaltsvariante, wonach der Geschädig- te grob verkehrswidrig von der Traminsel her auf die Strasse gefahren ist, auszu- gehen. Danach stand der Beschuldigten – wie gesehen – nicht genügend Zeit zur Verfügung, den rechtswidrig in die Strasse fahrenden Geschädigten rechtzeitig zu sehen und den Verkehrsunfall durch eine entsprechende Reaktion (Bremsen, Ausweichen) zu vermeiden, zumal ihr auch eine Reaktionszeit zuzubilligen ist. Ihr kann unter den gegebenen Umständen weder eine Unaufmerksamkeit noch ein anderweitiges pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.
E. 3.10 Der Beschuldigten ist somit kein strafbares Verhalten am fraglichen Verkehrsunfall, der zum Tod des Geschädigten geführte, vorzuwerfen und sie ist demnach vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss – die Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
- 15 - Verfahrensrechte, vorab für eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschä- digungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, - StPO, 2. Auflage 2013, N. 1810). 4.2.1. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger reichte zur Bezifferung des Entschädigungsanspruchs eine Honorarnote von Fr. 4'738.50 für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 47; wobei die Aufwendungen für die Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt sind) und zwei Honorarnoten in der Höhe von Fr. 2'593.40 und Fr. 1'154.50 für das Berufungsverfahren (Urk. 77 und Urk. 78; wobei auch hier die Aufwendungen für die heutige Verhandlung noch nicht mitberücksichtigt sind) ein. 4.2.2. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanz- liche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1).
- 16 - Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.2.3. Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind nicht zu be- anstanden und erscheinen unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren, unter Einbezug der Haupt- und Berufungsverhandlungen, eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von insgesamt Fr. 10'500.– (einschliesslich MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB frei gesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.
3. Die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 10'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − D._____
- 17 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr….) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 20/3 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − E._____ AG, … [Adresse] (Dossier-Nr. …, Vers.-Nr. …) − F._____ AG, … [Adresse] (Schaden-Nr. …)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser
E. 8 S. 3), "nicht schnell" (Urk. 8 S. 4), "nicht so schnell" (Urk. 43 S. 7) oder auch "in gemütlichem Tempo" (Urk. 1 S. 7 in Verbindung mit Urk. 8 S. 5) unterwegs gewe- sen. Auch die Beschuldigte sei "gemütlich, fast schon langsam" bzw. "nicht schnell" (Urk. 1 S. 7 in Verbindung mit Urk. 8 S. 5; Urk. 8 S. 3, 4; Urk. 43 S. 5) gefahren. Aus Sicht der Zeugin hätten mit ihren jeweiligen Geschwindigkei- ten jedenfalls beide bremsen können (Urk. 43 S. 7, 8). Auch aufgrund der relativ geringen Kollisionsspuren (Urk. 9 Blatt 10 und 12) und dem Gutachten zum Todesfall, wonach die tödlichen Verletzungen des Geschädigten beim Anprall auf den Asphalt entstanden seien (Urk. 10/7), ist von je einer eher niedrigen
- 11 - Geschwindigkeit auszugehen. Die Beschuldigte selbst sagte dazu in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie sei "sicher nicht mehr als 30 km/h" ge- fahren (Urk. 6 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschul- digte zunächst diese Angaben. Sie sei langsam unterwegs gewesen. Sie habe nicht auf den Tacho geschaut, sie sei aber gefühlsmässig nicht mehr als 30 km/h gefahren. Auf Vorhalt der entsprechenden Tachoscheibe anerkannte sie dann aber, unmittelbar vor dem Unfall mit etwas mehr als 40 km/h gefahren zu sein (Urk. 79 S. 12; vgl. Prot. II S. 7 und Urk. 81). Vom Spurenbild (inklusive Beschädigungen am Auto und Velo) muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass beide Fahrzeuge im Moment der Kollision nicht (mehr) schnell fuhren.
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'879.25 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2) In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Berufungsklägerin freizu- sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. September 2013 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf 2 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Damit verbunden wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten auferlegt (Urk. 56 S. 46 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 20. September 2013 fristge- recht Berufung anmelden (Urk. 50) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 53; Urk. 55/2) am 5. Dezember 2013 – ebenfalls innert Frist – dem Oberge- richt die Berufungserklärung einreichen (Urk. 57; vgl. auch Urk. 60 und Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2014 wurde die Berufungserklärung in - 4 - Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um verschiedene Auskünfte zu ihrer finanziellen Situation zu erteilen und zu belegen (Urk. 64). Am 17. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 66). Am 27. Januar 2014 und am 3. Februar 2014 liess die Beschuldigte verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhält- nissen einreichen (Urk. 68; Urk. 70; Urk. 74; Urk. 76). 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte sowie ihr (erbetener) Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 f.).
- Umfang der Berufung Die Beschuldigte lässt beantragen, sie sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen (Urk. 62 S. 2; Urk. 82 S. 1). Entsprechend ist das Urteil in allen Teilen angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 6).
- Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am tt. Mai 2012, ca. um 22.10 Uhr, bei der Tramhaltestelle Letzigrund am Steuer ihres Toyotas aus Unaufmerksamkeit den auf einem Fahrrad von links, vermutlich vom Tramkreisel herkommenden Geschädigten †B._____ übersehen und kurz nach dem Einbiegen auf den vortrittsberechtigten Kreisel mit diesem kollidiert zu sein. Dadurch sei der Geschädigte gestürzt und habe tödliche Kopfverletzungen erlit- ten. Bei grösserer Aufmerksamkeit – so die Staatsanwaltschaft – hätte die Be- schuldigte die Kollision mit dem tödlichen Ausgang vorhersehen bzw. vermeiden können (Urk. 23 S. 2). - 5 - 3.2. Die Vorinstanz folgte der Anklage und nahm an, dass der Geschädigte unmittelbar vor der Kollision auf seinem Fahrrad aus Sicht der Beschuldigten von links die Badenerstrasse in Richtung Letzigraben überquert habe. Dabei sei uner- heblich, woher genau sich der Geschädigte genähert habe; ob von links ordentlich im Kreisel, von der Tramhaltestelle her oder von vorne entlang dem Trottoirband in der Platzmitte. Stets sei er jedenfalls so viele Sekunden für die Beschuldigte sichtbar gewesen, dass sie bei genügender Aufmerksamkeit den Unfall durch Bremsen hätte vermeiden können, und zwar unabhängig davon, dass der vermut- lich unaufmerksame Geschädigte die Fahrbahn allenfalls regelwidrig überquert habe. Dass die Beschuldigte den Geschädigten in ihrem direkten Blickfeld nicht gesehen und nicht reagiert habe, sei entweder ungenügender Aufmerksamkeit oder ihrer gutachterlich festgestellten Sehschwäche zuzuschreiben (Urk. 56 S. 31 ff., 37/38). 3.3. Die Beschuldigte bestreitet dies und macht auch berufungsweise geltend, es sei ihr nicht vorzuwerfen, den sich grob verkehrsregelwidrig verhaltenden Geschädigten nicht gesehen zu haben (Urk. 79 S. 5 ff.; Urk. 80 S. 3 ff.). 3.4. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel sehr sorgfältig analysiert (Urk. 56 S. 12 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Abweichung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 56 S. 31 ff.) ist aber Folgendes festzuhalten: 3.4.1. Es steht zunächst – entgegen der vorinstanzlichen Annahme (Urk. 56 S. 31) – nicht fest, dass der Geschädigte das vordere Licht an seinem Fahrrad eingeschaltet gehabt hätte: Gemäss Polizeirapport war zwar beim nach dem Unfall am Boden liegenden Fahrrad das Vorderlicht an (Urk. 1 S. 5). Es sei aber unbekannt, ob sich das Licht bei der Kollision im gleichen Zustand befunden oder ob es sich durch den Aufprall verändert habe (Urk. 1 S. 7). Die Beschuldigte selbst erklärte, ein allfälliges Vorderlicht nicht wahrgenommen zu haben (Urk. 5 S. 2). Die Zeugin C._____, die den Unfall auf einem Balkon stehend beobachtete, konnte bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht sagen, ob das Velo beleuchtet gewesen sei (Urk. 8 S. 4). In der Befragung vor Vorinstanz sagte sie dann aus, sie glaube, das Velo habe kein Licht gehabt (Urk. 43 S. 9). Entspre- - 6 - chend folgert der Verteidiger zu Recht, dass zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, es sei der Geschädigte ohne Licht gefahren (Urk. 46 S. 7; Urk. 82 S. 4). 3.4.2. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus ist sodann – mit der Verteidi- gung (Urk. 82 S. 5) – zugunsten der Beschuldigten nicht nur anzunehmen, dass der Geschädigte vermutlich unaufmerksam war, weder nach rechts noch nach links schaute, den Kopf nach unten gesenkt hatte und Kopfhörer trug (Urk. 56 S. 31). Vielmehr ist dies insbesondere vor dem Hintergrund der entsprechend ausgefallenen Aussagen der Zeugin C._____ als erstellt zu erachten. 3.4.3. Wie gesehen ist die Vorinstanz schliesslich davon ausgegangen, dass der Geschädigte unabhängig von der Richtung, aus welcher er angefahren ge- kommen sei, sich jedenfalls einige Sekunden direkt im Blickfeld der Beschuldigten befunden habe und deshalb von dieser hätte wahrgenommen werden müssen (Urk. 56 S. 34). Daraus kann aber – entgegen der Vorinstanz und wie nach- stehend zu zeigen ist – nicht geschlossen werden, die Beschuldigte wäre in je- dem Fall pflichtwidrig unvorsichtig gewesen und hätte bei hinreichender Aufmerk- samkeit den Unfall verhindern können. 3.5. Für die Vorinstanz (und die Staatsanwaltschaft) hat die Beschuldigte die sie treffende Sorgfaltspflicht missachtet, im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das wiederum steht vor dem Hintergrund, dass sich gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Abs. 2 dieser Bestimmung auferlegt den Verkehrsteil- nehmern sodann besondere Vorsicht unter anderem für denjenigen Fall, dass Anzeichen dafür bestehen, wonach sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhal- ten könnte. Letzteres ist im vorliegenden Fall entscheidend und stellt klar, dass sich der Geschädigte durch sein (u.U. grob - dazu später) verkehrswidriges Verhalten nicht etwa seiner Rechte dahingehend begeben hätte, als er jedenfalls (allein) am - 7 - Unfall schuldig wäre und die Beschuldigte entsprechend kein Verschulden träfe (wie die Beschuldigte möglicherweise anzunehmen scheint: "Er kam von der Traminsel her. Und dann musste ich doch nicht damit rechnen, dass jemand von dort kommt"; Urk. 44 S. 9). Vielmehr stellt sich die rechtliche Situation so dar, dass der Beschuldigten dann ein Verstoss gegen Art. 26 Abs. 2 SVG vorzuwerfen wäre, wenn sie bei Einhal- tung der erforderlichen Aufmerksamkeit den sich verkehrswidrig verhaltenden Geschädigten hätte wahrnehmen müssen und durch ein Brems- oder Ausweich- manöver eine Kollision hätte vermeiden können. Dabei richtet sich das Mass der Sorgfalt nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahren- quellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1, BGE 127 II 302 E. 3c; je mit Hinweisen). 3.6. Das Bundesgericht hatte sich schon mehrfach mit Fragestellungen aus diesem Themenbereich auseinanderzusetzen. Dabei hat es unter anderem die folgenden Grundsätze entwickelt: - Ein Vortrittsberechtigter hat sich vor seiner Ein- oder Weiterfahrt zu verge- wissern, ob kein Fahrzeug nahe, das ihm den Vortritt nicht mehr gewähren kann oder nicht lassen will (BGE 105 IV 52 E. 2). - Gemäss BGE 118 IV 227 E. 5 heisst dies aber nicht, dass ohne das Vorlie- gen von konkreten Anhaltspunkten davon ausgegangen werden müsste, dass von rechts ein Fahrzeug mit einer gegenüber der gesetzlich zulässigen ganz erheblich übersetzten Geschwindigkeit auftauchen könnte (i.c. 145 km/h statt 80 km/h). Unter Verweis auf die entsprechende deutsche Lehre und Rechtsprechung verwarf das Bundesgericht namentlich auch die These, dass eine Orientierung an der statistischen Häufigkeit bestimmter Verstösse zu erfolgen habe. So würde nämlich – so das Bundesgericht weiter – der im Interesse des Verkehrsflusses notwendige Vertrauensschutz mehr und mehr ausgehöhlt. - 8 - - Mit ihren Blicken haben Fahrzeuglenker die ganze Strassenbreite zu erfassen und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihnen auf ihrer Fahrbahnhälfte ereignet. Allerdings wird das dahingehend gemildert, als nicht verlangt wird, die Aufmerksamkeit auf eine Stelle ausserhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens zu richten (BGE 116 IV 230 E. 2). - Dies bestätigend wiederholte das Bundesgericht in BGE 122 IV 225, dass einem Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten habe, für andere Bereiche eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden könne (E. 2b). In erster Linie müsse der Automobilist auf die zu erwartenden Gefahren achten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilneh- mer. Konkret wurde festgehalten, dass der Lenker eines Sattelschleppers, der aus einem Stopsack heraus eine Strasse geradeaus überqueren wolle, seine Aufmerksamkeit primär dem vortrittsberechtigten Querverkehr zuwen- den müsse und nicht verpflichtet sei, danach Ausschau zu halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfüge. Insbesondere musste der Lenker im gegebenen Fall nicht damit rechnen, dass ihm eine Mofafahrerin auf der verkehrten Strassenseite entgegenkam (E. 2c, mit Verweis auf BGE 122 IV 133 E. 2). - Schliesslich ist nach dem Bundesgericht nicht zulässig, daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers früher hätte erkannt werden können, eine Sorgfaltswidrigkeit abzuleiten. Man könne nicht verlangen, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksam- keit und Umsicht erbringe (BGE 122 IV 225 E. 2c a.E. m.Hw.). 3.7. Auf die vorliegend gegebene Sachlage übertragen heisst dies Folgendes: In der Anfahrt auf den Kreisel (dazu wieder Urk. 4 und Urk. 9 Blatt 2/3) musste sich die Beschuldigte zunächst vergewissern, ob vortrittsberechtigte Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollen. Danach war nach links festzustellen, ob sich im Kreisel vortrittsberechtigte Fahrzeuge befinden. Zu- folge der sehr guten Übersichtlichkeit der Situation konnte dieser Blick indessen - 9 - sicher auch schon von weiter weg ein erstes Mal vorgenommen werden (etwa aus der Position des Fotografen in Urk. 9 Blatt 2), wie dies – so ist aus ihren Aus- sagen zu schliessen – die Beschuldigte denn auch offensichtlich getan hat (so auch die Verteidigung, Urk. 82 S. 2). Nach der Einfahrt in den Kreisel musste die Beschuldigte sodann nach rechts prüfen, ob nicht allenfalls auf dem Letzigraben ein – an sich nicht vortrittsberechtigtes – Fahrzeug nahe, von welchem die Gefahr ausgehen könnte, dass es ihr den Vortritt nicht gewähren würde (Blickrichtung ungefähr Urk. 9 Blatt 7). Zwischen all diesen Blicken hatte die Beschuldigte schliesslich fortwährend zu prüfen, ob die Fahrbahn direkt vor ihr frei war. 3.8. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Geschädigte jeden- falls nicht korrekt von links im Kreisel herangefahren sein kann. Zum einen ist der Beschuldigten ihre wiederholte und konstante Aussage nicht zu widerlegen, es sei von links kein (gemeint: korrekt auf der dafür vorgesehenen Fahrbahn fahrendes) Fahrzeug gekommen und entsprechend die Einfahrt in den Kreisel für sie frei ge- wesen (letztmals Urk. 79 S. 11), und zum andern ist dies aus den Schilderungen der Zeugin C._____ zu schliessen, wonach der Geschädigte der Beschuldigten auf deren Fahrbahn und mithin auf der verkehrten Seite des Kreisels entgegen gefahren sei (Urk. 8 S. 4 und Anhang; Urk. 43 S. 7/8 und Anhang Bild 2). Der Geschädigte fuhr demnach – folgt man den Aussagen der genannten Zeugin – unter einer mit der Sachlage in BGE 122 IV 225 vergleichbar krassen Verletzung der Verkehrsregeln aus einem Bereich in die Gefahrenzone des Fahrzeugs der Beschuldigten, auf welchen diese ihren Blick erst in zweiter Linie zu richten hatte. Wie bereits gesehen, erheischte der Fussgängerstreifen, die von links kommende Kreiselfahrbahn sowie die vortrittsbelastete Einmündung des Letzigrabens die primäre Aufmerksamkeit der Beschuldigten. Erst sekundär musste sie darauf achten, ob nicht allenfalls – wie der Geschädigte – ein Fahrrad- fahrer ihr entweder auf der verkehrten Seite des Kreisels entgegenkam oder von links von der Tramstation her über den Tramkreisel auf die Fahrbahn fuhr (wie dies in der Anklageschrift vermutet wird). So oder anders bewegte sich der Geschädigte aber auch nicht aus einem Bereich in das Blickfeld der Beschuldigten hinein, der ausserhalb des zu erwartenden - 10 - Verkehrsgeschehens lag. Gerade im Bereich von Tramhaltestellen ist es nicht aussergewöhnlich, dass Personen verkehrsregelwidrig die Fahrbahn betreten. Vorliegend kommt hinzu, dass die Situation – mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 33) – als sehr übersichtlich bezeichnet werden muss. Von wo auch immer der Geschädigte in den Fahrweg der Beschuldigten fuhr, konnte er dies nicht völlig überraschend etwa hinter einem Hindernis hervor tun, sondern musste er sich vor der Kollision noch eine gewisse Zeit im Blickfeld der Beschuldigten befunden haben – wie gesehen zwar in einem Bereich, wo diese ihre Aufmerksamkeit nicht primär hinzurichten hatte, aber letztlich doch einigermassen gerade und frontal vor deren Fahrzeug. 3.9. Unter diesen Umständen ist die Annahme zu treffen, dass die Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Geschädigten jedenfalls dann hätte wahr- nehmen müssen und zu einer Reaktion (Bremsen, Ausweichen) verpflichtet gewesen wäre, wenn dieser für sie vor der Kollision während dreier Sekunden sichtbar war und Anzeichen dafür bestanden hätten, dass sich dieser verkehrs- regelwidrig verhalten könnte. Eine solche Zeitspanne lang darf ein Bereich, der subsidiär zu überblicken ist, aber nicht ausserhalb des zu erwartenden Verkehrs- geschehens liegt, nicht derart unbeachtet bleiben, dass auf das Auftauchen eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht mehr reagiert werden kann. Dabei ist von einer Reaktionszeit von innerorts höchstens 1 Sekunde auszugehen (vgl. dazu BGE 115 II 283 E. 1a m.Hw.). 3.9.1. Gemäss der Zeugin C._____ sei der Geschädigte "nicht sehr schnell" (Urk. 8 S. 3), "nicht schnell" (Urk. 8 S. 4), "nicht so schnell" (Urk. 43 S. 7) oder auch "in gemütlichem Tempo" (Urk. 1 S. 7 in Verbindung mit Urk. 8 S. 5) unterwegs gewe- sen. Auch die Beschuldigte sei "gemütlich, fast schon langsam" bzw. "nicht schnell" (Urk. 1 S. 7 in Verbindung mit Urk. 8 S. 5; Urk. 8 S. 3, 4; Urk. 43 S. 5) gefahren. Aus Sicht der Zeugin hätten mit ihren jeweiligen Geschwindigkei- ten jedenfalls beide bremsen können (Urk. 43 S. 7, 8). Auch aufgrund der relativ geringen Kollisionsspuren (Urk. 9 Blatt 10 und 12) und dem Gutachten zum Todesfall, wonach die tödlichen Verletzungen des Geschädigten beim Anprall auf den Asphalt entstanden seien (Urk. 10/7), ist von je einer eher niedrigen - 11 - Geschwindigkeit auszugehen. Die Beschuldigte selbst sagte dazu in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie sei "sicher nicht mehr als 30 km/h" ge- fahren (Urk. 6 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschul- digte zunächst diese Angaben. Sie sei langsam unterwegs gewesen. Sie habe nicht auf den Tacho geschaut, sie sei aber gefühlsmässig nicht mehr als 30 km/h gefahren. Auf Vorhalt der entsprechenden Tachoscheibe anerkannte sie dann aber, unmittelbar vor dem Unfall mit etwas mehr als 40 km/h gefahren zu sein (Urk. 79 S. 12; vgl. Prot. II S. 7 und Urk. 81). Vom Spurenbild (inklusive Beschädigungen am Auto und Velo) muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass beide Fahrzeuge im Moment der Kollision nicht (mehr) schnell fuhren. 3.9.2. Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der Geschwindigkeit des Geschädig- ten davon auszugehen, dass er vor der Kollision mit 15 km/h fuhr (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 82 S. 5). Diese Geschwindigkeit erscheint für einen Fahrradfahrer im Verkehr und ohne Tretunterstützung, angesichts der örtlichen Verhältnisse sowie dem Umstand, dass der Geschädigte ein Mountainbike fuhr (Urk. 9 Blatt 11), angemessen und realistisch. Sodann hätte die Zeugin die Fahrweise des Geschädigten sicher nicht als "nicht schnell" und gar "gemütlich" beschrieben, wenn er schneller als mit 15 km/h unterwegs gewesen wäre. Mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h legte der Geschädigte in einer Sekunde rund 4.16 Meter zurück (vgl. Giger, SVG Kommentar, Zürich 2008, N 6 zu Art. 32 SVG); in den vorstehend ermittelten drei Sekunden demnach rund 12.48 Meter. Aus Urk. 4 ergibt sich, dass sich der Geschädigte für den Fall, dass er der Beschuldigten auf der verkehrten Seite des Kreisels auf deren Fahrbahn entge- gen gefahren wäre, 12.48 Meter vor dem Kollisionspunkt (der sich ca. 1,5 cm senkrecht oberhalb der Endlage des Geschädigten und seines Fahrrades befin- det; vgl. auch Urk. 80) nur schon grob gemessen bereits längst im frontalen Blick- feld der Beschuldigten befunden hätte. So hätte er sich dann etwa zwischen den auf Urk. 4 mit "3" und "4" bezeichneten Punkten bzw. etwa auf der Höhe des in Urk. 9 Blatt 4 eingezeichneten Buchstaben "B" befunden. Dieser Ort liegt mitten im frontalen Gesichtsfeld der Beschuldigten gemäss der Fotografie von Urk. 9 Blatt 3, wobei sich die Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ihrerseits rund - 12 - 40 km/h drei Sekunden vor der Kollision 33.24 Meter vor dem Unfallort befand und damit auf der Höhe des Fotografen des angesprochenen Bildes (Urk. 9 Blatt 3) bzw. etwa bei der Spitze des Pfeils "A" in Urk. 4, mithin noch deutlich vor dem Fussgängerstreifen, der sich in Fahrtrichtung der Beschuldigten noch vor der Einfahrt in den Kreisel befindet. Ausgehend von dieser Sachverhaltsvariante, wie sie die Zeugin (am ehesten) beschrieben hat, hätte sich der Geschädigte demnach weit über drei Sekunden im direkt frontalen Blickfeld der Beschuldigten aufgehalten, bevor es zur Kollision gekommen ist. Unter diesen Umständen hätte die Beschuldigte den Geschädigten ganz klar sehen und damit erkennen müssen, dass dieser verkehrsregelwidrig ihr entgegen fährt. Damit würde es der Beschul- digten bei dieser Sachverhaltsvariante zum Vorwurf einer Sorgfaltswidrigkeit gereichen, den Geschädigten nicht wahrgenommen und nicht reagiert zu haben. 3.9.3. Dem Wortlaut der Anklage folgend, wonach der Geschädigte "vermutlich vom Tramkreisel" hergekommen sei (offenbar schenkte die Staatsanwaltschaft den Schilderungen der Zeugin C._____ nicht uneingeschränkt Glauben), ist weiter zu prüfen, wie sich die Sach- und Rechtslage präsentierte, wenn der Geschädigte dem Pfeil "B" in Urk. 4 entsprechend auf die Kollisionsstelle zugefah- ren wäre. Hier wäre davon auszugehen, dass der Geschädigte für die sich drei Sekunden vor der Kollision vor dem Fussgängerstreifen befindliche Beschuldigte (s. vorstehend) ab jenem Punkt sichtbar war, in welchem er sich (aus Fahrtrich- tung der Beschuldigten gesehen) auf der Höhe des rechten Randes der den kleinen Baum auf der Traminsel umgebenden Bepflanzung befunden hat (vgl. da- zu Urk. 9 Blatt 3 und Urk. 4). Von jenem Punkt hinter der Bepflanzung (aus Fahrt- richtung der Beschuldigten gesehen) bis zum Kollisionspunkt gemessen sind es ca. 18 Meter. Sollte der Geschädigte vor der Bepflanzung und hinter dem Vertei- lerkasten "E" (Urk. 4) durchgefahren sein, wäre er für die Beschuldigte jedenfalls ab dem rechten Ende des Kastens sichtbar gewesen und mithin ab einem Punkt, der ca. 16 Meter vom Kollisionspunkt entfernt liegt (Urk. 4). Unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit des Geschädigten von wiederum 15 km/h (s. vorstehend; diese Geschwindigkeit würde zwar bei dieser Sachverhaltsvariante wohl nicht mehr als "gemütlich" erscheinen, da der Geschädigte nach dieser Sachverhalts- variante zunächst zwischen dem Tramhäuschen und der Bepflanzung um dem - 13 - Baum, zwischen dem Tramhäuschen und der Blumenschale "D" oder gar zwischen der Bepflanzung und dem Verteilerkasten "E" durchgefahren sein und schliesslich die 11 bzw. 12 cm hohen Randsteine passiert haben musste, vgl. Urk. 4 und Urk. 9 Blatt 5; mangels anderweitigen Angaben ist aber dennoch – zugunsten der Beschuldigten – von dieser Geschwindigkeit auszugehen) hätte sich der Geschädigte drei Sekunden vor der Kollision – wie gesehen – 12.48 Meter vor dem Unfallort befunden, namentlich auf den Tramgeleisen senkrecht oberhalb des auf Urk. 4 bezeichneten Punkt "3". Dies hätte zur Folge, dass sich der Geschädigte in den drei Sekunden vor der Kollision wiederum deutlich im frontalen Blickfeld der Beschuldigten befunden haben müsste. Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschuldigte bereits zu Beginn dieser Zeit- spanne von drei Sekunden vor der Kollision hätte erkennen können und müssen, dass sich der Geschädigte verkehrsregelwidrig verhält bzw. verhalten könnte. Wie vorstehend erwähnt, hätte sich dieser drei Sekunden vor der Kollision im Bereich der Tramgeleise befunden. Dementsprechend bestanden in diesem Zeitpunkt für die Beschuldigte – soweit ersichtlich – noch keine Anzeichen dafür, dass der Geschädigte auf die Strasse fahren und sich damit verkehrsregelwidrig in die Gefahrenzone begeben würde. Hierfür musste dieser zuerst noch auf das erhöhte Trottoirband gelangen, dieses überqueren und sodann wieder den Randstein hinunter auf die Strassenfläche fahren. Erst in diesem Zeitpunkt, d.h. als der Geschädigte vom Trottoirband auf die Strasse gelangt wäre, mithin rund 8 Meter vor der Unfallstelle, hätte die Beschuldigte erkennen können und müssen, dass sich der Geschädigte verkehrsregelwidrig verhalten würde. Vorher bestand für die Beschuldigte nach wie vor die realistische Situation, dass der Geschädigte vor dem Trottoir auch noch anhalten werde, zumal dies die vom Geschädigten gefahrene Geschwindigkeit ohne weiteres zuliess. Für die Strecke von 8 Meter hätte der Geschädigte mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h rund zwei Sekun- den benötigt. Der Beschuldigten standen demnach zwei Sekunden zur Verfügung, den Geschädigten als möglichen verkehrsregelwidrigen Strassenbenützer zu erkennen und entsprechend zu reagieren (Bremsen, Ausweichen). Wie aber vorstehend dargelegt, musste die Beschuldigte in der fraglichen Situation, mithin bei der Einfahrt in den Kreisel, in erster Linie prüfen, ob nicht allenfalls von rechts - 14 - auf dem Letzigraben ein – an sich nicht vortrittsberechtigtes – Fahrzeug naht. Erst in zweiter Linie musste die Beschuldigte darauf achten, ob nicht allenfalls ein weiterer Verkehrsteilnehmer – wie der Geschädigte – sich vor ihr auf der Strasse befindet. Da sich der Geschädigte bei dieser Sachverhaltsvariante nur während zwei Sekunden verkehrsregelwidrig in dieser Gefahrenzone, die lediglich subsidiär zu überblicken war, befunden hätte, wäre der Beschuldigten nicht hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, auf das Auftauchen des Geschädigten vor ihrem Fahrzeug reagieren zu können. Der Beschuldigten wäre es folglich nicht möglich gewesen, den Verkehrsunfall mit dem Geschädigten zu vermeiden. 3.9.4. Es ist damit – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – zugunsten der Be- schuldigten von der letztgenannten Sachverhaltsvariante, wonach der Geschädig- te grob verkehrswidrig von der Traminsel her auf die Strasse gefahren ist, auszu- gehen. Danach stand der Beschuldigten – wie gesehen – nicht genügend Zeit zur Verfügung, den rechtswidrig in die Strasse fahrenden Geschädigten rechtzeitig zu sehen und den Verkehrsunfall durch eine entsprechende Reaktion (Bremsen, Ausweichen) zu vermeiden, zumal ihr auch eine Reaktionszeit zuzubilligen ist. Ihr kann unter den gegebenen Umständen weder eine Unaufmerksamkeit noch ein anderweitiges pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. 3.10. Der Beschuldigten ist somit kein strafbares Verhalten am fraglichen Verkehrsunfall, der zum Tod des Geschädigten geführte, vorzuwerfen und sie ist demnach vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss – die Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer - 15 - Verfahrensrechte, vorab für eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschä- digungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, - StPO, 2. Auflage 2013, N. 1810). 4.2.1. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger reichte zur Bezifferung des Entschädigungsanspruchs eine Honorarnote von Fr. 4'738.50 für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 47; wobei die Aufwendungen für die Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt sind) und zwei Honorarnoten in der Höhe von Fr. 2'593.40 und Fr. 1'154.50 für das Berufungsverfahren (Urk. 77 und Urk. 78; wobei auch hier die Aufwendungen für die heutige Verhandlung noch nicht mitberücksichtigt sind) ein. 4.2.2. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanz- liche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1). - 16 - Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.2.3. Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind nicht zu be- anstanden und erscheinen unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren, unter Einbezug der Haupt- und Berufungsverhandlungen, eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von insgesamt Fr. 10'500.– (einschliesslich MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB frei gesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 10'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − D._____ - 17 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr….) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 20/3 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − E._____ AG, … [Adresse] (Dossier-Nr. …, Vers.-Nr. …) − F._____ AG, … [Adresse] (Schaden-Nr. …)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130514-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. D. Brühwiler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 13. März 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. September 2013 (GG130166)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juni 2013 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'879.25 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittelbelehrung)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2) In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Berufungsklägerin freizu- sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. September 2013 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf 2 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Damit verbunden wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten auferlegt (Urk. 56 S. 46 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 20. September 2013 fristge- recht Berufung anmelden (Urk. 50) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 53; Urk. 55/2) am 5. Dezember 2013 – ebenfalls innert Frist – dem Oberge- richt die Berufungserklärung einreichen (Urk. 57; vgl. auch Urk. 60 und Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2014 wurde die Berufungserklärung in
- 4 - Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um verschiedene Auskünfte zu ihrer finanziellen Situation zu erteilen und zu belegen (Urk. 64). Am 17. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 66). Am 27. Januar 2014 und am 3. Februar 2014 liess die Beschuldigte verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhält- nissen einreichen (Urk. 68; Urk. 70; Urk. 74; Urk. 76). 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte sowie ihr (erbetener) Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 f.).
2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte lässt beantragen, sie sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen (Urk. 62 S. 2; Urk. 82 S. 1). Entsprechend ist das Urteil in allen Teilen angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 6).
3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am tt. Mai 2012, ca. um 22.10 Uhr, bei der Tramhaltestelle Letzigrund am Steuer ihres Toyotas aus Unaufmerksamkeit den auf einem Fahrrad von links, vermutlich vom Tramkreisel herkommenden Geschädigten †B._____ übersehen und kurz nach dem Einbiegen auf den vortrittsberechtigten Kreisel mit diesem kollidiert zu sein. Dadurch sei der Geschädigte gestürzt und habe tödliche Kopfverletzungen erlit- ten. Bei grösserer Aufmerksamkeit – so die Staatsanwaltschaft – hätte die Be- schuldigte die Kollision mit dem tödlichen Ausgang vorhersehen bzw. vermeiden können (Urk. 23 S. 2).
- 5 - 3.2. Die Vorinstanz folgte der Anklage und nahm an, dass der Geschädigte unmittelbar vor der Kollision auf seinem Fahrrad aus Sicht der Beschuldigten von links die Badenerstrasse in Richtung Letzigraben überquert habe. Dabei sei uner- heblich, woher genau sich der Geschädigte genähert habe; ob von links ordentlich im Kreisel, von der Tramhaltestelle her oder von vorne entlang dem Trottoirband in der Platzmitte. Stets sei er jedenfalls so viele Sekunden für die Beschuldigte sichtbar gewesen, dass sie bei genügender Aufmerksamkeit den Unfall durch Bremsen hätte vermeiden können, und zwar unabhängig davon, dass der vermut- lich unaufmerksame Geschädigte die Fahrbahn allenfalls regelwidrig überquert habe. Dass die Beschuldigte den Geschädigten in ihrem direkten Blickfeld nicht gesehen und nicht reagiert habe, sei entweder ungenügender Aufmerksamkeit oder ihrer gutachterlich festgestellten Sehschwäche zuzuschreiben (Urk. 56 S. 31 ff., 37/38). 3.3. Die Beschuldigte bestreitet dies und macht auch berufungsweise geltend, es sei ihr nicht vorzuwerfen, den sich grob verkehrsregelwidrig verhaltenden Geschädigten nicht gesehen zu haben (Urk. 79 S. 5 ff.; Urk. 80 S. 3 ff.). 3.4. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel sehr sorgfältig analysiert (Urk. 56 S. 12 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Abweichung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 56 S. 31 ff.) ist aber Folgendes festzuhalten: 3.4.1. Es steht zunächst – entgegen der vorinstanzlichen Annahme (Urk. 56 S. 31) – nicht fest, dass der Geschädigte das vordere Licht an seinem Fahrrad eingeschaltet gehabt hätte: Gemäss Polizeirapport war zwar beim nach dem Unfall am Boden liegenden Fahrrad das Vorderlicht an (Urk. 1 S. 5). Es sei aber unbekannt, ob sich das Licht bei der Kollision im gleichen Zustand befunden oder ob es sich durch den Aufprall verändert habe (Urk. 1 S. 7). Die Beschuldigte selbst erklärte, ein allfälliges Vorderlicht nicht wahrgenommen zu haben (Urk. 5 S. 2). Die Zeugin C._____, die den Unfall auf einem Balkon stehend beobachtete, konnte bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht sagen, ob das Velo beleuchtet gewesen sei (Urk. 8 S. 4). In der Befragung vor Vorinstanz sagte sie dann aus, sie glaube, das Velo habe kein Licht gehabt (Urk. 43 S. 9). Entspre-
- 6 - chend folgert der Verteidiger zu Recht, dass zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, es sei der Geschädigte ohne Licht gefahren (Urk. 46 S. 7; Urk. 82 S. 4). 3.4.2. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus ist sodann – mit der Verteidi- gung (Urk. 82 S. 5) – zugunsten der Beschuldigten nicht nur anzunehmen, dass der Geschädigte vermutlich unaufmerksam war, weder nach rechts noch nach links schaute, den Kopf nach unten gesenkt hatte und Kopfhörer trug (Urk. 56 S. 31). Vielmehr ist dies insbesondere vor dem Hintergrund der entsprechend ausgefallenen Aussagen der Zeugin C._____ als erstellt zu erachten. 3.4.3. Wie gesehen ist die Vorinstanz schliesslich davon ausgegangen, dass der Geschädigte unabhängig von der Richtung, aus welcher er angefahren ge- kommen sei, sich jedenfalls einige Sekunden direkt im Blickfeld der Beschuldigten befunden habe und deshalb von dieser hätte wahrgenommen werden müssen (Urk. 56 S. 34). Daraus kann aber – entgegen der Vorinstanz und wie nach- stehend zu zeigen ist – nicht geschlossen werden, die Beschuldigte wäre in je- dem Fall pflichtwidrig unvorsichtig gewesen und hätte bei hinreichender Aufmerk- samkeit den Unfall verhindern können. 3.5. Für die Vorinstanz (und die Staatsanwaltschaft) hat die Beschuldigte die sie treffende Sorgfaltspflicht missachtet, im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das wiederum steht vor dem Hintergrund, dass sich gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Abs. 2 dieser Bestimmung auferlegt den Verkehrsteil- nehmern sodann besondere Vorsicht unter anderem für denjenigen Fall, dass Anzeichen dafür bestehen, wonach sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhal- ten könnte. Letzteres ist im vorliegenden Fall entscheidend und stellt klar, dass sich der Geschädigte durch sein (u.U. grob - dazu später) verkehrswidriges Verhalten nicht etwa seiner Rechte dahingehend begeben hätte, als er jedenfalls (allein) am
- 7 - Unfall schuldig wäre und die Beschuldigte entsprechend kein Verschulden träfe (wie die Beschuldigte möglicherweise anzunehmen scheint: "Er kam von der Traminsel her. Und dann musste ich doch nicht damit rechnen, dass jemand von dort kommt"; Urk. 44 S. 9). Vielmehr stellt sich die rechtliche Situation so dar, dass der Beschuldigten dann ein Verstoss gegen Art. 26 Abs. 2 SVG vorzuwerfen wäre, wenn sie bei Einhal- tung der erforderlichen Aufmerksamkeit den sich verkehrswidrig verhaltenden Geschädigten hätte wahrnehmen müssen und durch ein Brems- oder Ausweich- manöver eine Kollision hätte vermeiden können. Dabei richtet sich das Mass der Sorgfalt nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahren- quellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1, BGE 127 II 302 E. 3c; je mit Hinweisen). 3.6. Das Bundesgericht hatte sich schon mehrfach mit Fragestellungen aus diesem Themenbereich auseinanderzusetzen. Dabei hat es unter anderem die folgenden Grundsätze entwickelt:
- Ein Vortrittsberechtigter hat sich vor seiner Ein- oder Weiterfahrt zu verge- wissern, ob kein Fahrzeug nahe, das ihm den Vortritt nicht mehr gewähren kann oder nicht lassen will (BGE 105 IV 52 E. 2).
- Gemäss BGE 118 IV 227 E. 5 heisst dies aber nicht, dass ohne das Vorlie- gen von konkreten Anhaltspunkten davon ausgegangen werden müsste, dass von rechts ein Fahrzeug mit einer gegenüber der gesetzlich zulässigen ganz erheblich übersetzten Geschwindigkeit auftauchen könnte (i.c. 145 km/h statt 80 km/h). Unter Verweis auf die entsprechende deutsche Lehre und Rechtsprechung verwarf das Bundesgericht namentlich auch die These, dass eine Orientierung an der statistischen Häufigkeit bestimmter Verstösse zu erfolgen habe. So würde nämlich – so das Bundesgericht weiter – der im Interesse des Verkehrsflusses notwendige Vertrauensschutz mehr und mehr ausgehöhlt.
- 8 -
- Mit ihren Blicken haben Fahrzeuglenker die ganze Strassenbreite zu erfassen und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihnen auf ihrer Fahrbahnhälfte ereignet. Allerdings wird das dahingehend gemildert, als nicht verlangt wird, die Aufmerksamkeit auf eine Stelle ausserhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens zu richten (BGE 116 IV 230 E. 2).
- Dies bestätigend wiederholte das Bundesgericht in BGE 122 IV 225, dass einem Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten habe, für andere Bereiche eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden könne (E. 2b). In erster Linie müsse der Automobilist auf die zu erwartenden Gefahren achten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilneh- mer. Konkret wurde festgehalten, dass der Lenker eines Sattelschleppers, der aus einem Stopsack heraus eine Strasse geradeaus überqueren wolle, seine Aufmerksamkeit primär dem vortrittsberechtigten Querverkehr zuwen- den müsse und nicht verpflichtet sei, danach Ausschau zu halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfüge. Insbesondere musste der Lenker im gegebenen Fall nicht damit rechnen, dass ihm eine Mofafahrerin auf der verkehrten Strassenseite entgegenkam (E. 2c, mit Verweis auf BGE 122 IV 133 E. 2).
- Schliesslich ist nach dem Bundesgericht nicht zulässig, daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers früher hätte erkannt werden können, eine Sorgfaltswidrigkeit abzuleiten. Man könne nicht verlangen, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksam- keit und Umsicht erbringe (BGE 122 IV 225 E. 2c a.E. m.Hw.). 3.7. Auf die vorliegend gegebene Sachlage übertragen heisst dies Folgendes: In der Anfahrt auf den Kreisel (dazu wieder Urk. 4 und Urk. 9 Blatt 2/3) musste sich die Beschuldigte zunächst vergewissern, ob vortrittsberechtigte Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollen. Danach war nach links festzustellen, ob sich im Kreisel vortrittsberechtigte Fahrzeuge befinden. Zu- folge der sehr guten Übersichtlichkeit der Situation konnte dieser Blick indessen
- 9 - sicher auch schon von weiter weg ein erstes Mal vorgenommen werden (etwa aus der Position des Fotografen in Urk. 9 Blatt 2), wie dies – so ist aus ihren Aus- sagen zu schliessen – die Beschuldigte denn auch offensichtlich getan hat (so auch die Verteidigung, Urk. 82 S. 2). Nach der Einfahrt in den Kreisel musste die Beschuldigte sodann nach rechts prüfen, ob nicht allenfalls auf dem Letzigraben ein – an sich nicht vortrittsberechtigtes – Fahrzeug nahe, von welchem die Gefahr ausgehen könnte, dass es ihr den Vortritt nicht gewähren würde (Blickrichtung ungefähr Urk. 9 Blatt 7). Zwischen all diesen Blicken hatte die Beschuldigte schliesslich fortwährend zu prüfen, ob die Fahrbahn direkt vor ihr frei war. 3.8. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Geschädigte jeden- falls nicht korrekt von links im Kreisel herangefahren sein kann. Zum einen ist der Beschuldigten ihre wiederholte und konstante Aussage nicht zu widerlegen, es sei von links kein (gemeint: korrekt auf der dafür vorgesehenen Fahrbahn fahrendes) Fahrzeug gekommen und entsprechend die Einfahrt in den Kreisel für sie frei ge- wesen (letztmals Urk. 79 S. 11), und zum andern ist dies aus den Schilderungen der Zeugin C._____ zu schliessen, wonach der Geschädigte der Beschuldigten auf deren Fahrbahn und mithin auf der verkehrten Seite des Kreisels entgegen gefahren sei (Urk. 8 S. 4 und Anhang; Urk. 43 S. 7/8 und Anhang Bild 2). Der Geschädigte fuhr demnach – folgt man den Aussagen der genannten Zeugin – unter einer mit der Sachlage in BGE 122 IV 225 vergleichbar krassen Verletzung der Verkehrsregeln aus einem Bereich in die Gefahrenzone des Fahrzeugs der Beschuldigten, auf welchen diese ihren Blick erst in zweiter Linie zu richten hatte. Wie bereits gesehen, erheischte der Fussgängerstreifen, die von links kommende Kreiselfahrbahn sowie die vortrittsbelastete Einmündung des Letzigrabens die primäre Aufmerksamkeit der Beschuldigten. Erst sekundär musste sie darauf achten, ob nicht allenfalls – wie der Geschädigte – ein Fahrrad- fahrer ihr entweder auf der verkehrten Seite des Kreisels entgegenkam oder von links von der Tramstation her über den Tramkreisel auf die Fahrbahn fuhr (wie dies in der Anklageschrift vermutet wird). So oder anders bewegte sich der Geschädigte aber auch nicht aus einem Bereich in das Blickfeld der Beschuldigten hinein, der ausserhalb des zu erwartenden
- 10 - Verkehrsgeschehens lag. Gerade im Bereich von Tramhaltestellen ist es nicht aussergewöhnlich, dass Personen verkehrsregelwidrig die Fahrbahn betreten. Vorliegend kommt hinzu, dass die Situation – mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 33) – als sehr übersichtlich bezeichnet werden muss. Von wo auch immer der Geschädigte in den Fahrweg der Beschuldigten fuhr, konnte er dies nicht völlig überraschend etwa hinter einem Hindernis hervor tun, sondern musste er sich vor der Kollision noch eine gewisse Zeit im Blickfeld der Beschuldigten befunden haben – wie gesehen zwar in einem Bereich, wo diese ihre Aufmerksamkeit nicht primär hinzurichten hatte, aber letztlich doch einigermassen gerade und frontal vor deren Fahrzeug. 3.9. Unter diesen Umständen ist die Annahme zu treffen, dass die Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Geschädigten jedenfalls dann hätte wahr- nehmen müssen und zu einer Reaktion (Bremsen, Ausweichen) verpflichtet gewesen wäre, wenn dieser für sie vor der Kollision während dreier Sekunden sichtbar war und Anzeichen dafür bestanden hätten, dass sich dieser verkehrs- regelwidrig verhalten könnte. Eine solche Zeitspanne lang darf ein Bereich, der subsidiär zu überblicken ist, aber nicht ausserhalb des zu erwartenden Verkehrs- geschehens liegt, nicht derart unbeachtet bleiben, dass auf das Auftauchen eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht mehr reagiert werden kann. Dabei ist von einer Reaktionszeit von innerorts höchstens 1 Sekunde auszugehen (vgl. dazu BGE 115 II 283 E. 1a m.Hw.). 3.9.1. Gemäss der Zeugin C._____ sei der Geschädigte "nicht sehr schnell" (Urk. 8 S. 3), "nicht schnell" (Urk. 8 S. 4), "nicht so schnell" (Urk. 43 S. 7) oder auch "in gemütlichem Tempo" (Urk. 1 S. 7 in Verbindung mit Urk. 8 S. 5) unterwegs gewe- sen. Auch die Beschuldigte sei "gemütlich, fast schon langsam" bzw. "nicht schnell" (Urk. 1 S. 7 in Verbindung mit Urk. 8 S. 5; Urk. 8 S. 3, 4; Urk. 43 S. 5) gefahren. Aus Sicht der Zeugin hätten mit ihren jeweiligen Geschwindigkei- ten jedenfalls beide bremsen können (Urk. 43 S. 7, 8). Auch aufgrund der relativ geringen Kollisionsspuren (Urk. 9 Blatt 10 und 12) und dem Gutachten zum Todesfall, wonach die tödlichen Verletzungen des Geschädigten beim Anprall auf den Asphalt entstanden seien (Urk. 10/7), ist von je einer eher niedrigen
- 11 - Geschwindigkeit auszugehen. Die Beschuldigte selbst sagte dazu in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie sei "sicher nicht mehr als 30 km/h" ge- fahren (Urk. 6 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschul- digte zunächst diese Angaben. Sie sei langsam unterwegs gewesen. Sie habe nicht auf den Tacho geschaut, sie sei aber gefühlsmässig nicht mehr als 30 km/h gefahren. Auf Vorhalt der entsprechenden Tachoscheibe anerkannte sie dann aber, unmittelbar vor dem Unfall mit etwas mehr als 40 km/h gefahren zu sein (Urk. 79 S. 12; vgl. Prot. II S. 7 und Urk. 81). Vom Spurenbild (inklusive Beschädigungen am Auto und Velo) muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass beide Fahrzeuge im Moment der Kollision nicht (mehr) schnell fuhren. 3.9.2. Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der Geschwindigkeit des Geschädig- ten davon auszugehen, dass er vor der Kollision mit 15 km/h fuhr (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 82 S. 5). Diese Geschwindigkeit erscheint für einen Fahrradfahrer im Verkehr und ohne Tretunterstützung, angesichts der örtlichen Verhältnisse sowie dem Umstand, dass der Geschädigte ein Mountainbike fuhr (Urk. 9 Blatt 11), angemessen und realistisch. Sodann hätte die Zeugin die Fahrweise des Geschädigten sicher nicht als "nicht schnell" und gar "gemütlich" beschrieben, wenn er schneller als mit 15 km/h unterwegs gewesen wäre. Mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h legte der Geschädigte in einer Sekunde rund 4.16 Meter zurück (vgl. Giger, SVG Kommentar, Zürich 2008, N 6 zu Art. 32 SVG); in den vorstehend ermittelten drei Sekunden demnach rund 12.48 Meter. Aus Urk. 4 ergibt sich, dass sich der Geschädigte für den Fall, dass er der Beschuldigten auf der verkehrten Seite des Kreisels auf deren Fahrbahn entge- gen gefahren wäre, 12.48 Meter vor dem Kollisionspunkt (der sich ca. 1,5 cm senkrecht oberhalb der Endlage des Geschädigten und seines Fahrrades befin- det; vgl. auch Urk. 80) nur schon grob gemessen bereits längst im frontalen Blick- feld der Beschuldigten befunden hätte. So hätte er sich dann etwa zwischen den auf Urk. 4 mit "3" und "4" bezeichneten Punkten bzw. etwa auf der Höhe des in Urk. 9 Blatt 4 eingezeichneten Buchstaben "B" befunden. Dieser Ort liegt mitten im frontalen Gesichtsfeld der Beschuldigten gemäss der Fotografie von Urk. 9 Blatt 3, wobei sich die Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ihrerseits rund
- 12 - 40 km/h drei Sekunden vor der Kollision 33.24 Meter vor dem Unfallort befand und damit auf der Höhe des Fotografen des angesprochenen Bildes (Urk. 9 Blatt 3) bzw. etwa bei der Spitze des Pfeils "A" in Urk. 4, mithin noch deutlich vor dem Fussgängerstreifen, der sich in Fahrtrichtung der Beschuldigten noch vor der Einfahrt in den Kreisel befindet. Ausgehend von dieser Sachverhaltsvariante, wie sie die Zeugin (am ehesten) beschrieben hat, hätte sich der Geschädigte demnach weit über drei Sekunden im direkt frontalen Blickfeld der Beschuldigten aufgehalten, bevor es zur Kollision gekommen ist. Unter diesen Umständen hätte die Beschuldigte den Geschädigten ganz klar sehen und damit erkennen müssen, dass dieser verkehrsregelwidrig ihr entgegen fährt. Damit würde es der Beschul- digten bei dieser Sachverhaltsvariante zum Vorwurf einer Sorgfaltswidrigkeit gereichen, den Geschädigten nicht wahrgenommen und nicht reagiert zu haben. 3.9.3. Dem Wortlaut der Anklage folgend, wonach der Geschädigte "vermutlich vom Tramkreisel" hergekommen sei (offenbar schenkte die Staatsanwaltschaft den Schilderungen der Zeugin C._____ nicht uneingeschränkt Glauben), ist weiter zu prüfen, wie sich die Sach- und Rechtslage präsentierte, wenn der Geschädigte dem Pfeil "B" in Urk. 4 entsprechend auf die Kollisionsstelle zugefah- ren wäre. Hier wäre davon auszugehen, dass der Geschädigte für die sich drei Sekunden vor der Kollision vor dem Fussgängerstreifen befindliche Beschuldigte (s. vorstehend) ab jenem Punkt sichtbar war, in welchem er sich (aus Fahrtrich- tung der Beschuldigten gesehen) auf der Höhe des rechten Randes der den kleinen Baum auf der Traminsel umgebenden Bepflanzung befunden hat (vgl. da- zu Urk. 9 Blatt 3 und Urk. 4). Von jenem Punkt hinter der Bepflanzung (aus Fahrt- richtung der Beschuldigten gesehen) bis zum Kollisionspunkt gemessen sind es ca. 18 Meter. Sollte der Geschädigte vor der Bepflanzung und hinter dem Vertei- lerkasten "E" (Urk. 4) durchgefahren sein, wäre er für die Beschuldigte jedenfalls ab dem rechten Ende des Kastens sichtbar gewesen und mithin ab einem Punkt, der ca. 16 Meter vom Kollisionspunkt entfernt liegt (Urk. 4). Unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit des Geschädigten von wiederum 15 km/h (s. vorstehend; diese Geschwindigkeit würde zwar bei dieser Sachverhaltsvariante wohl nicht mehr als "gemütlich" erscheinen, da der Geschädigte nach dieser Sachverhalts- variante zunächst zwischen dem Tramhäuschen und der Bepflanzung um dem
- 13 - Baum, zwischen dem Tramhäuschen und der Blumenschale "D" oder gar zwischen der Bepflanzung und dem Verteilerkasten "E" durchgefahren sein und schliesslich die 11 bzw. 12 cm hohen Randsteine passiert haben musste, vgl. Urk. 4 und Urk. 9 Blatt 5; mangels anderweitigen Angaben ist aber dennoch
– zugunsten der Beschuldigten – von dieser Geschwindigkeit auszugehen) hätte sich der Geschädigte drei Sekunden vor der Kollision – wie gesehen – 12.48 Meter vor dem Unfallort befunden, namentlich auf den Tramgeleisen senkrecht oberhalb des auf Urk. 4 bezeichneten Punkt "3". Dies hätte zur Folge, dass sich der Geschädigte in den drei Sekunden vor der Kollision wiederum deutlich im frontalen Blickfeld der Beschuldigten befunden haben müsste. Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschuldigte bereits zu Beginn dieser Zeit- spanne von drei Sekunden vor der Kollision hätte erkennen können und müssen, dass sich der Geschädigte verkehrsregelwidrig verhält bzw. verhalten könnte. Wie vorstehend erwähnt, hätte sich dieser drei Sekunden vor der Kollision im Bereich der Tramgeleise befunden. Dementsprechend bestanden in diesem Zeitpunkt für die Beschuldigte – soweit ersichtlich – noch keine Anzeichen dafür, dass der Geschädigte auf die Strasse fahren und sich damit verkehrsregelwidrig in die Gefahrenzone begeben würde. Hierfür musste dieser zuerst noch auf das erhöhte Trottoirband gelangen, dieses überqueren und sodann wieder den Randstein hinunter auf die Strassenfläche fahren. Erst in diesem Zeitpunkt, d.h. als der Geschädigte vom Trottoirband auf die Strasse gelangt wäre, mithin rund 8 Meter vor der Unfallstelle, hätte die Beschuldigte erkennen können und müssen, dass sich der Geschädigte verkehrsregelwidrig verhalten würde. Vorher bestand für die Beschuldigte nach wie vor die realistische Situation, dass der Geschädigte vor dem Trottoir auch noch anhalten werde, zumal dies die vom Geschädigten gefahrene Geschwindigkeit ohne weiteres zuliess. Für die Strecke von 8 Meter hätte der Geschädigte mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h rund zwei Sekun- den benötigt. Der Beschuldigten standen demnach zwei Sekunden zur Verfügung, den Geschädigten als möglichen verkehrsregelwidrigen Strassenbenützer zu erkennen und entsprechend zu reagieren (Bremsen, Ausweichen). Wie aber vorstehend dargelegt, musste die Beschuldigte in der fraglichen Situation, mithin bei der Einfahrt in den Kreisel, in erster Linie prüfen, ob nicht allenfalls von rechts
- 14 - auf dem Letzigraben ein – an sich nicht vortrittsberechtigtes – Fahrzeug naht. Erst in zweiter Linie musste die Beschuldigte darauf achten, ob nicht allenfalls ein weiterer Verkehrsteilnehmer – wie der Geschädigte – sich vor ihr auf der Strasse befindet. Da sich der Geschädigte bei dieser Sachverhaltsvariante nur während zwei Sekunden verkehrsregelwidrig in dieser Gefahrenzone, die lediglich subsidiär zu überblicken war, befunden hätte, wäre der Beschuldigten nicht hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, auf das Auftauchen des Geschädigten vor ihrem Fahrzeug reagieren zu können. Der Beschuldigten wäre es folglich nicht möglich gewesen, den Verkehrsunfall mit dem Geschädigten zu vermeiden. 3.9.4. Es ist damit – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – zugunsten der Be- schuldigten von der letztgenannten Sachverhaltsvariante, wonach der Geschädig- te grob verkehrswidrig von der Traminsel her auf die Strasse gefahren ist, auszu- gehen. Danach stand der Beschuldigten – wie gesehen – nicht genügend Zeit zur Verfügung, den rechtswidrig in die Strasse fahrenden Geschädigten rechtzeitig zu sehen und den Verkehrsunfall durch eine entsprechende Reaktion (Bremsen, Ausweichen) zu vermeiden, zumal ihr auch eine Reaktionszeit zuzubilligen ist. Ihr kann unter den gegebenen Umständen weder eine Unaufmerksamkeit noch ein anderweitiges pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. 3.10. Der Beschuldigten ist somit kein strafbares Verhalten am fraglichen Verkehrsunfall, der zum Tod des Geschädigten geführte, vorzuwerfen und sie ist demnach vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss – die Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
- 15 - Verfahrensrechte, vorab für eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschä- digungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, - StPO, 2. Auflage 2013, N. 1810). 4.2.1. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger reichte zur Bezifferung des Entschädigungsanspruchs eine Honorarnote von Fr. 4'738.50 für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 47; wobei die Aufwendungen für die Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt sind) und zwei Honorarnoten in der Höhe von Fr. 2'593.40 und Fr. 1'154.50 für das Berufungsverfahren (Urk. 77 und Urk. 78; wobei auch hier die Aufwendungen für die heutige Verhandlung noch nicht mitberücksichtigt sind) ein. 4.2.2. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanz- liche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1).
- 16 - Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.2.3. Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind nicht zu be- anstanden und erscheinen unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren, unter Einbezug der Haupt- und Berufungsverhandlungen, eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von insgesamt Fr. 10'500.– (einschliesslich MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB frei gesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.
3. Die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 10'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − D._____
- 17 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr….) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 20/3 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − E._____ AG, … [Adresse] (Dossier-Nr. …, Vers.-Nr. …) − F._____ AG, … [Adresse] (Schaden-Nr. …)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser