Sachverhalt
5. Zur Ausgangslage und allgemeines zu den Beweisregeln 5.1. Dem Beschuldigten wird in objektiver Hinsicht zusammengefasst vorge- worfen, er habe seine Ehefrau, †E._____, an einem nicht mehr genau eruierbaren Datum zwischen dem 3. April 2010 und dem 1. Mai 2010 (mutmass- lich am späteren Nachmittag oder am Abend des 3. April 2010) an einem nicht mehr genau bestimmbaren Ort (mutmasslich in der ehelichen Wohnung an der F._____-Strasse ... in Zürich) getötet und deren Leichnam in der Folge in einem …gebiet namens BE._____ südwestlich des BF._____sees in Zürich …, … Domizils, versenkt. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorsätzliches, zumindest aber eventualvorsätzliches Handeln vor- geworfen (Urk. 54 S. 2). 5.2. Sowohl während der Untersuchung als auch im Rahmen der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Anklage- sachverhalt vehement bestritten. Er habe keine Erklärung dafür, wie die belasten- den Indizien wie beispielsweise die Steinplatten und die Kardanwelle an den Leichenfundort gelangt seien. Er habe absolut keinen Grund gehabt, seine Frau zu töten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien haltlos und das Produkt irrer Fantasien des untersuchenden Staatsanwaltes. Er fühle sich absolut unschuldig (Urk. 13.21 S. 11, Urk. 79 S. 10 ff.). 5.3. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche ihm seitens der Anklagebehörde zur Last gelegten Vorwürfe. Damit ist der massgebende Sachverhalt aufgrund der
- 21 - Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemeinen Beweisregeln zu erstellen. 5.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid allgemeine Ausführungen darüber gemacht, unter welchen Umständen eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen kann und erläutert, wann der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) zur Anwendung gelangt. Auch zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung haben sich die Vorderrichter einlässlich und zutreffend geäussert und dabei Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung sowie die massgeblichen Lehrmeinungen genommen. Weiter haben die Vorderrichter zutreffend erkannt, dass für die Sachverhaltserstellung weder direkte objektive Sachbeweise noch Aussagen von direkten Augenzeugen vorhanden sind. Ent- sprechend sei bei der Sachverhaltserstellung auf Indizien abzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz grundsätzlich korrekte Ausführungen zum sogenannten Indizienbeweis gemacht. Auf all diese Erwägungen kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (Urk. 103 S. 14 ff.). Damit hat die Vorinstanz die nötigen Ausführungen zur Sachverhaltserstellung und zu den allgemeinen Beweisregeln gemacht. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
6. Vorinstanzliches Urteil 6.1. Die Vorinstanz hat sich mit der durch die Anklagebehörde ermittelten Indizienlage auseinandergesetzt und ist dabei im Einzelnen zusammengefasst zu folgenden Schlüssen gekommen: 6.1.1. Betonplatten Die Gesamtsituation lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die beiden unmittelbar beim Fundort der Leiche entdeckten Betonplatten dazu gedient hätten, die Leiche im Wasser zu beschweren. Dafür spreche insbesondere auch der Umstand, dass – trotz minutiöser Suche – im gesamten ...tümpel keine weite- ren Betonplatten mehr auffindbar gewesen seien. Was die Art und die Beschaffenheit der Betonplatten anbelange, so seien diese nahezu identisch mit Betonplatten, welche auf dem Grundstück des Beschuldigten sichergestellt
- 22 - worden seien. Dabei seien nicht bloss optische und masstechnische Überein- stimmungen festzustellen. Besonders ins Gewicht falle, dass die am Fundort sichergestellten Platten auf der Unterseite einen spiegelverkehrten Abdruck der Tagesausgabe des Tagblatts der Stadt Zürich vom 2. Februar 1939 aufweisen würden. Dieser Abdruck sei auf die Produktionsweise der fraglichen Betonplatten zurückzuführen. Ein Vergleich der Platten ergebe, dass jede Unterseite der beiden am Tatort sichergestellten Betonplatten zumindest eine visuelle Überein- stimmung mit einer anderen Plattenunterseite aus dem Sortiment der auf dem Grundstück des Beschuldigten sichergestellten Platten aufweise. Sämtliche Betonplatten seien auf Zeitungsseiten der Ausgabe des Tagblatts der Stadt Zürich vom 2. Februar 1939 gegossen worden. Ziehe man nun in Betracht, dass alle im vorliegenden Verfahren untersuchten Platten bei ihrer Produktion auf Zeitungs- seiten von ein und derselben Ausgabe des Tagblatts der Stadt Zürich lagen, so sei dies als deutlicher Hinweis dafür zu werten, dass alle Platten im gleichen Zeit- raum vom gleichen Hersteller angefertigt worden seien. Dieser Umstand stelle eine Verbindung des Beschuldigten zum Leichenfundort dar und sei somit als Belastungsindiz zu werten (Urk. 103 S. 20 ff.). 6.1.2. Kardanwelle Es sei erstellt, dass die am Leichenfundort sichergestellte Kardanwelle aus dem BMW 540i stamme, mit welchem der Sohn der Beschuldigten, I._____, in Serbien einen Unfall gehabt habe. Weiter sei erwiesen und seitens der Ver- teidigung unbestritten, dass diese Kardanwelle auf dem Grundstück des Beschul- digten deponiert gewesen sei. Bewiesen sei schliesslich ebenso, dass sich die Kardanwelle am 3. April 2010 – dem Tag des Verschwindens von †E._____ – entgegen den Darstellungen des Beschuldigten noch auf dessen Grundstück be- funden habe. Entsprechend bestehe zwischen der auf der Leiche sichergestellten Kardanwelle und dem Beschuldigten eine direkte Verbindung, was als gewichti- ges Belastungsindiz zu werten sei. Dass das ab der Kardanwelle erstellte DNA- Profil nicht interpretierbar gewesen sei, ändere nichts an diesem Ergebnis (Urk. 103 S. 25 ff.). 6.1.3. Weitere forensische Untersuchungen
- 23 - 6.1.3.1. Auf der Leiche von †E._____ sei neben der Kardanwelle auch ein zuge- sägter Teil eines Baumstammes vorgefunden worden. Aufgrund seiner Lage, der Grösse und des Gewichts stehe ausser Frage, dass er (neben der Kardanwelle und den Betonplatten) zur Beschwerung der Leiche im Wasser gedient habe. Interpretierbare DNA-Spuren hätten ab dem Baumstammstück nicht sichergestellt werden können. Der zugesägte Baumstammteil passe zwar in das von der Anklage gezeichnete Bild und stehe diesem nicht entgegen. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Baumstammstück und dem Beschuldig- ten lasse sich indes aufgrund er Ermittlungen nicht herleiten. Entsprechend wirke es sich für den Beschuldigten auch nicht belastend aus (Urk. 103 S. 34 f.). 6.1.3.2. Die Frage, ob die am Leichenfundort vorgefunden Birkenäste und Schilf- rohre dazu gedient hätten, die Leiche zu verbergen, oder ob sie durch Wind und Wetter dorthin verfrachten worden seien, könne nicht abschliessend beantwortet werden. Interpretierbare DNA-Spuren hätten zudem weder ab den Ästen, noch ab den Schilfrohren sichergestellt werden können (Urk. 103 S. 34 f.). 6.1.3.3. Am Leichenfundort wurden Bodenproben genommen, welche hernach mit Erdanhaftungen an diversen Schuhen des Beschuldigten verglichen wurden. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, die betreffenden Feststellungen im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich könnten nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, weil dem Kurzbericht keine Gutachtensqualität im Sinne von Art. 184 StPO zukomme. Es erübrige sich auch, diesbezüglich noch ein Gutachten einzuholen, da keine verfahrensrelevanten Erkenntnisse zu erwar- ten seien. Entsprechend würden sich die vergleichenden Boden- und Erdboden- untersuchungen für den Beschuldigten nicht als belastend erweisen. Sie seien aber auch nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten (Urk. 103 S. 36). 6.1.3.4. Schliesslich seien eine Vielzahl von Asservaten erhoben und Gegen- stände sichergestellt worden, deren Auswertung keinerlei Verbindung zum Beschuldigten ergeben hätte. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse würden den Beschuldigten weder be- noch entlasten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Verschwinden von †E._____ am
3. April 2010 und der ersten Festnahme des Beschuldigten am 6. Oktober 2010
- 24 - ausreichend Zeit verstrichen sei um allfällige Spuren zu beseitigen, so man dies denn gewollt hätte. 6.1.4. Fundort der Leiche Aufgrund des Fundortes der Leiche und der Situation vor Ort liege es auf der Hand, dass ein Transportmittel, z.B. ein Personenwagen, verwendet worden sei, um die Leiche und/oder die Beschwerungsgegenstände ins BE._____ zu ver- frachten. Weiter lasse der Fundort der Leiche vermuten, dass dorthin nur gelange, wer über ausreichende Ortskenntnisse verfüge. Der Leichenfundort befinde sich nicht nur in der Nähe des Wohnorts des Beschuldigten, sondern dieser kenne das Gebiet nach eigenem Bekunden auch von Spaziergängen und von Autofahrten her. Er habe selbst angegeben, vielleicht schon dorthin gefahren zu sein, wenn er mit einer Frau habe allein sein wollen. Dass der Beschuldigte über mehrere Motorfahrzeuge verfüge und sich im Gebiet des Leichenfundorts auskenne, wirke sich jedoch bei isolierter Betrachtung kaum belastend aus. Allerdings würden diese Umstände jedoch auch zwanglos in das von der Anklage gezeichnete Bild passen. 6.1.5. Beziehung des Beschuldigten zu †E._____ Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es in der Ehe des Beschuldigten mit †E._____ im Jahre 2010 – entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen – er- hebliche Probleme gegeben habe. Dabei sei es in erster Linie um das Thema Geld gegangen, wobei auch die Beziehung von †E._____ zu ihrem Sohn sowie die Seitensprünge des Beschuldigten für Spannungen gesorgt hätten. Aus der Sicht von †E._____ seien die Probleme derart gravierend gewesen, dass sie sich über eine Scheidung oder zumindest die Aufnahme des Getrenntlebens Gedanken gemacht habe. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass dadurch ihr Verbleib in der Schweiz nicht gefährdet gewesen sei. Die eheliche Situation als solche stelle für sich alleine betrachtet noch kein den Beschuldigten belastendes Element dar. Berücksichtige man hingegen, dass der Beschuldigte aktuelle eheliche Probleme auf Befragen tatsachenwidrig in Abrede gestellt habe, so führe dies zu einem anderen Schluss. Sein schön-
- 25 - färberisches Verhalten sei der Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung zum Tat- vorwurf abträglich und stelle ein Belastungsindiz dar, wenn auch kein gewichtiges (Urk. 103 S. 38 ff.). 6.1.6. Wochenende vom 3./4. April 2010 6.1.6.1. Es sei erwiesen und im Übrigen seitens des Beschuldigten auch unbestritten, dass †E._____ die Absicht gehabt habe, am Abend des
3. April 2010 per Reisecar nach Zagreb zu reisen, wo ihr Sohn sie am Morgen des 4. April 2010 hätte abholen und nach Bosnien fahren sollen. Erstellt sei sodann, dass es ihr bei dieser geplanten Reise nicht nur darum gegangen sei, ein paar Tage im Kreise ihrer Familie in der Heimat zu verbringen. Vielmehr habe sie auch beabsichtigt gehabt, an der auf den 6. April 2010 vom Bezirksgericht Kotor Varos angesetzten Scheidungsverhandlung teilzunehmen. Weiter sei nachgewie- sen, dass †E._____ die geplante Reise nicht angetreten und den Reisecar nach Zagreb nicht bestiegen habe. Nach 15 Uhr habe sie ihr Mobiltelefon nicht mehr benutzt und sie sei trotz zahlreicher Versuche von Verwandten und Bekannten nach der fahrplanmässigen Abfahrzeit von 19 Uhr auch nicht mehr auf ihrem Mo- biltelefon erreichbar gewesen (Urk. 103 S. 48 f.). 6.1.6.2. Im Verlauf der Ermittlungen hätten mehrere Personen angegeben, sie hätten †E._____ nach dem 3. April 2010 noch lebend gesehen. Bei näherer Betrachtung der betreffenden Depositionen zeige sich jedoch, dass sich die betreffenden Augenzeugen im Datum respektive in der Person geirrt hätten (Urk. 103 S. 49 f.). 6.1.6.3. Die Vorinstanz führte weiter aus, namentlich aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen von BG._____ sei – entgegen den anderslautenden Bestreitun- gen des Beschuldigten – erstellt, dass es am Nachmittag des 3. April 2010 zwi- schen dem Beschuldigten und †E._____ zu einem heftigen Streit gekommen sei. Ein Streit unter Eheleuten, und möge er auch heftig gewesen sein, sei nicht derart aussergewöhnlich, dass darin per se bereits ein Belastungs- indiz im Hinblick auf ein Tötungsdelikt zu erblicken sei. Berücksichtige man aber weiter, dass der Beschuldigte den Streit wahrheitswidrig in Abrede gestellt habe
- 26 - sowie dass †E._____ am 3. April 2010 um 14:54 Uhr ein letztes Telefonat geführt und im Anschluss daran auf ihrem Mobiltelefon nicht mehr erreichbar gewesen sei, so stelle dies einen Umstand dar, der in das von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gezeichnete Bild passe (Urk. 103 S. 50 ff.). 6.1.6.4. Nach Auffassung der Vorinstanz sei das Aussageverhalten des Beschul- digten zum Verlauf des Osterwochenendes vom 3./4. April 2010 in mehrfacher Hinsicht auffällig. Dies aus folgenden Gründen (Urk. 103 S. 55 ff.):
a) Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht ein einziges Mal versucht habe, †E._____ nach deren Verschwinden telefonisch zu erreichen, passe nicht wirklich zu seiner Behauptung, wonach sie eine gute Ehe geführt hätten. Seine diesbezügliche Passivität erstaune umso mehr, als er auch nach Erhalt der Mitteilung aus Bosnien, dass †E._____ dort nicht wie geplant angekommen sei, keinerlei Anstalten getroffen habe, um seine Ehegattin telefonisch zu kontaktieren. Sein "telefonisches Still- schweigen" habe der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung in unter- schiedlicher Manier zu begründen versucht. Nachdem er zunächst vorge- bracht habe, er habe †E._____ nicht angerufen, weil er von diversen Personen erfahren habe, man erreiche nur ihre Combox, habe er später angegeben, wegen der hohen Roaming-Gebühren nicht angerufen zu haben. Danach habe er dann ausgeführt, er sei nicht dazu gekommen sie anzurufen, weil er entweder mit ihren Verwandten am Telefon besetzt gewesen, oder mit der Vermisstenanzeige beschäftigt gewesen sei. Schliesslich habe er dann zu Protokoll gegeben, es habe keine spezielle Erklärung dafür gegeben, dass er nicht angerufen habe. Weiter habe der Beschuldigte widersprüchliche Angaben betreffend Telefonate bei Ausland- reisen gemacht. Während er zunächst ausgeführt habe, dass jeweils derjenige, welcher ins Ausland gereist sei, sich mit der im Ausland erworbe- nen Sim-Karte beim Daheimgebliebenen gemeldet habe, habe er dies anlässlich der Befragung vom 14. Dezember 2010 wieder in Abrede gestellt. Dass das aufgezeigte Aussageverhalten des Beschuldigten nicht gerade für
- 27 - die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen spreche, liege auf der Hand (Urk. 103 S. 55 f.).
b) Auch bezüglich der Umstände, welche schliesslich zur Erstattung einer Vermisstenanzeige geführt hätten, habe der Beschuldigte verschiedene Angaben gemacht. Anfangs habe er noch zu Protokoll gegeben, er sei gemeinsam mit der Nichte von †E._____, die ihn darüber informiert habe, dass Letztere nicht angekommen sei, auf die Idee gekommen, eine Vermiss- tenanzeige bei der Polizei zu erstatten; auf Vorhalt von anderslautenden Angaben dieser Nichte (BH._____) habe er dann eingeräumt, dass er zuerst keine Vermisstenanzeige habe machen wollen, worauf BH._____ "ständig weiter Druck" gemacht habe. Wieder neue Aussagen dazu habe er im Rah- men der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben. Dass der Beschuldigte nicht sogleich die Polizei habe informieren wollen, sei nachvollziehbar. Auch die Polizei habe die in den späten Abendstunden des 4. April 2010 erstattete Vermisstenanzeige offenbar noch als verfrüht erachtet. Keine plausible Erklärung sei aber für das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten ersichtlich. Es stelle sich diesbezüglich insbesondere die Frage, weshalb er anfangs tatsachenwidrig habe glauben machen wollen, die Vermisstenanzeige sei (auch) seine Idee gewesen (Urk. 103 S. 56 f.).
c) Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschuldigte habe die Frage, ob er †E._____ angeboten habe, sie in die Stadt zu fahren, unterschiedlich be- antwortet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er selbst jeweils zu Protokoll gegeben habe, er habe dies nicht getan, während er gegenüber mehreren Bekannten gesagt habe, er habe †E._____ angeboten, sie in die Stadt zu fahren, sie habe sein Angebot aber abgelehnt (Urk. 103 S. 57).
d) Widerlegt sei zudem die Behauptung des Beschuldigten, er habe am fragli- chen 3. April 2010 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr geschlafen. Dem Ergebnis der Telefonkontrolle könne nämlich entnommen werden, dass der Beschuldigte in der massgeblichen Zeitspanne auf seinem Mobilanschluss mit der 078-Nummer eine SMS erhalten und beantwortet habe. Zudem seien
- 28 - auf seiner 076-Nummer zwei Anrufe eingegangen und geführt worden. Konfrontiert mit diesen Erkenntnissen habe der Beschuldigte seine Aus- sagen dem Beweisergebnis angepasst, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen spreche (Urk. 103 S. 57). Der Beschuldigte habe nach dem Gesagten in mehrfacher Hinsicht widersprüchli- che und unplausible Aussagen zum Verlauf des Osterwochenendes 2010 gemacht. Dieses Aussageverhalten stelle – so die Vorinstanz zusammenfassend
– fraglos ein ganz erhebliches Belastungsindiz dar. 6.1.6.5. In Bezug auf den Personenwagen des Beschuldigten (der Marke Toyota) und dessen Verwendung in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2010 erwog die Vor- instanz zusammengefasst was folgt: Am 4. April 2010, kurz nach Mitternacht seien auf dem betreffenden Fahrtenschreibereinlageblatt im Taxi folgende Auf- zeichnungen registriert worden: Von 00:43 bis 01:04 Uhr sowie von 01:29 bis 01:59 Uhr sei das Fahrzeug still gestanden. Diese Zeitabschnitte seien durch den Beschuldigten mittels Handeintrag als Pausen deklariert worden. Von 01:10 Uhr bis 01:22 Uhr sei keine Geschwindigkeitsaufzeichnungen erfolgt, wobei gemäss Zeitgruppenaufschrieb das Fahrzeug lediglich zwischen 01:12 Uhr und 01:22 Uhr still gestanden sei (die Diskrepanz könne durch eine langsame Vor- oder Rück- wärtsfahrt [Geschwindigkeit unter 5 km/h] verursacht worden sein). Der Weg- streckenaufschrieb habe von 01:04 Uhr bis 01:10 Uhr (evtl. 01:12 Uhr) eine zurückgelegte Fahrtstrecke von ca. 2,5 km registriert; danach sei das Fahrzeug bis 01:22 Uhr still gestanden. In der Folge sei während sieben Minuten wiederum ein Wegstreckenaufschrieb von ca. 2,5 km erfolgt, wobei die beiden Weg- streckenaufschriebe gespiegelt in etwa dieselbe Fahrtstrecke ergäben. Zudem ergebe sich aufgrund der Auswertung der Randdaten der vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefone, dass er sich am 4. April 2010, kurz nach Mitternacht, zunächst im Sende- und Empfangsbereich der Mobilfunkantenne an der BI._____-Strasse ..., … Zürich und kurz darauf im Bereich des Antennenstandorts BJ._____-Strasse ..., … Zürich aufgehalten habe. Gemäss den polizeilichen Er- mittlungen liege sowohl der Wohnort des Beschuldigten als auch der Fundort der Leiche in diesem Antennenbereich. Gestützt auf diese Erkenntnisse habe die An-
- 29 - klagebehörde dem Forensischen Institut Zürich den Auftrag erteilt, die sicherge- stellte Diagrammscheibe vom 3./4. April 2010 auszuwerten und mit der Diagrammscheibe der Rekonstruktionsfahrten zu vergleichen. Dabei habe sich ergeben, dass die Tachoscheibenaufzeichnungen der beiden fraglichen Fahrten des Beschuldigten mit seinem Taxi nach Mitternacht des 4. April 2010 Überein- stimmungen mit den Aufzeichnungen, welche bei Rekonstruktionsfahrten vom Wohnort des Beschuldigten an den Leichenfundort und von dort auf gleichem Weg zurück erfolgten, aufweisen würden. Das Gutachten mache keinen Hehl daraus, dass die Aufzeichnungen toleranzbehaftet seien und nichts anderes könne auch für ein Computerprogramm gelten. Hinzu komme, dass das Geschwindigkeitsprofil nicht nur von der zurückgelegten Fahrtstrecke abhänge, sondern auch vom Verkehrsaufkommen und vom Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer. Nichtsdestotrotz seien die Aufzeichnungen auf der Dia- grammscheibe vom 3./4. April 2010 vereinbar mit einer Fahrt des Beschuldigten am 4. April 2010, von 01:04 Uhr bis 01:10 Uhr von seinem Wohnort an der F._____-Strasse ... via D._____-Strasse an den Leichenfundort und nach ca. zehn- bis zwölfminütigem Stillstand einer weiteren Fahrt von 01:22 Uhr bis 01:29 Uhr vom Leichenfundort via D._____-Strasse an den BK._____-Platz. Dort sei das Taxi erneut 30 Minuten still gestanden (Urk. 104 S. 58 ff.). 6.1.6.6. Die Vorinstanz erwog weiter, der vom Beschuldigten in der Nacht vom
3. auf den 4. April 2010 geleistete Taxidienst sei in verschiedener Hinsicht durch Besonderheiten gekennzeichnet gewesen, welche sich klar vom ansonsten routinemässigen Ablauf unterscheiden würden. Dass der Beschuldigte just zu diesen Besonderheiten keinerlei aufschlussreiche Angaben gemacht habe, sei erstaunlich. Einerseits habe er am 3. April 2010 kurz vor Arbeitsbeginn seine Frau das letzte Mal lebend gesehen. Andererseits falle auf, dass er am
4. April 2010 um 00:29:02 Uhr den Taxifunk in der Region …platz ausgeschaltet habe. Dieser Umstand passe weder zu seinen Arbeitszeiten, noch zu seinen üblichen Gewohnheiten. Aus dem Funkprotokoll gehe nämlich hervor, dass er im Zeitraum 15. März 2010 bis 9. Mai 2010 den Taxifunk – mit der eben erwähnten Ausnahme – nie ausgeschaltet habe. Dennoch habe der Beschuldigte in der Untersuchung ausgeführt, er schalte den Taxifunk von Zeit zu Zeit am Wochen-
- 30 - ende nach Mitternacht aus, da es besser sei ohne Funk zu arbeiten, wenn es viel Arbeit gebe. Diese Aussage stehe im klaren Widerspruch zur Realität des Funk- protokolls und müsse als unglaubhaft bezeichnet werden. Ebenfalls ausser- gewöhnlich sei, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht seine Taxifahrer- tätigkeit innerhalb von nicht einmal einer Stunde durch zwei Pausen (von 00:43 Uhr bis 01:04 Uhr bzw. von 01:29 Uhr bis 01:59 Uhr) unterbrochen habe. Einen Teil dieser Pause habe der Beschuldigte auch nach eigenen Angaben zu Hause verbracht. Dies lasse sich durch die aus der Telefonkontrolle gewonnen Erkenntnisse und das Fahrtenschreiber-Gutachten im übrigen verifizieren. Ins Gewicht falle nun aber, dass die beiden fraglichen Fahrten nicht nur zwischen den zwei Pausen stattgefunden hätten, sondern dass sie auch insofern ausser- gewöhnlich gewesen seien, als sie in der Umgebung des Wohnortes des Beschuldigten stattgefunden, mit je rund 2 km Fahrtlänge eher kurz ausgefallen seien und teilweise in sehr langsamer Fahrt erfolgt seien. Zudem habe die zweite Fahrt nach zwölfminütigem Stillstand dort ihren Anfang genommen, wo die erste geendet habe. Aufgrund all dieser Besonderheiten sei es doch auffällig, dass sich der Beschuldigte nicht an diese Fahrten erinnert habe respektive dass er sich gar nicht darum bemüht habe, sich diese Fahrten in Erinnerung zu rufen. Mehr noch, er habe es sogar "als nicht nötig" erachtet, dem Staatsanwalt zu erklären, was er in jener Nacht gemacht habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschuldigte in der Untersuchung geweigert habe, den Namen jener Person zu nennen, die über eine bosnische Mobiltelefonnummer verfügt habe (…) und mit welcher er in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2010 in regem SMS- Kontakt gestanden sei. Da der Beschuldigte zwischen 01:50 Uhr und 02:00 Uhr mit der erwähnten Nummer mehrfach in SMS-Kontakt gestanden sei, hätte sich die Befragung der betreffenden Person – unter der Annahme, dass die Sachdar- stellungen des Beschuldigten zutreffend seien – allenfalls entlastend für den Be- schuldigten auswirken können. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, weshalb er den Namen dieser Person nicht genannt habe. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, das Gutachten als solches stehe dem Anklage- vorwurf zwar nicht entgegen, wirke sich per se aber auch kaum belastend aus. Ziehe man aber weiter das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten
- 31 - in Betracht, so sei insgesamt zumindest von einem schwachen Belastungsindiz auszugehen. 6.1.7. Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 6.1.7.1. Das Verhalten des Beschuldigten nach dem Verschwinden von †E._____ am Osterwochenende 2010 sei, so die Vorinstanz weiter, in mehrfacher Hinsicht nicht mit seinen Standpunkten in Einklang zu bringen, wonach er nicht gewusst habe, weshalb seine Frau die Reise nach Bosnien nicht angetreten habe und er mit deren Tod nichts zu tun habe (Urk. 103 S. 66 ff.). 6.1.7.2. Namentlich falle auf, dass der Beschuldigte nur wenige Tage nach dem Verschwinden von †E._____ Bemühungen unternommen habe, um deren Krankenkassenprämie sistieren zu lassen. 6.1.7.3. Weiter habe sich der Beschuldigte in diametral gegensätzlicher Weise zur Frage geäussert, ob er nach dem Ableben von †E._____ deren Familie in Bosni- en besucht habe. Während er diese Frage zunächst klipp und klar bejaht habe, habe er im weiteren Verlauf der Untersuchung das genaue Gegenteil zu Protokoll gegeben. Überdies konstatierte die Vorinstanz, stehe seine Erklärung, wonach der unterbliebene persönliche Kontakt mit den Angehörigen der Verstorbenen zu- fällig nicht zustande gekommen sei, in einem klaren Widerspruch zu seiner Deposition, wonach er auf Anraten von Dritten an der Beerdigung von †E._____ nicht teilgenommen habe, weil bei der Familie der Verstorbenen "Emo- tionen vorhanden gewesen seien". 6.1.7.4. Befremdlich sei auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Sommer 2010 das Grab von †E._____ in Bosnien besucht und dort den Text "PONIJELA SVOJU TAJNU U GROB" (dt. ihr Geheimnis hat sie mit in das Grab genommen) in den frischen Beton einer Mauer geschrieben habe. 6.1.7.5. Weiter falle auf, dass der Beschuldigte bereits rund vier Tage bevor ihm der polizeiliche Sachbearbeiter mitgeteilt habe, dass die Leiche von †E._____ ge- funden worden sei, anlässlich eines Telefongesprächs darüber
- 32 - sinniert habe, dass sie getötet worden sei und auch darüber, wer es wohl gewesen sein könne. 6.1.7.6. Eigenartig sei auch, dass der Beschuldigten am 10. Mai 2010 einer bos- nischen Freundin am Telefon gesagt habe, es gebe irgendwelche Probleme "mit dieser Frau" und dass er deswegen nun zur Polizei müsse. Er werde vielleicht das Telefon abschalten und sie solle nichts machen, bis er sich wieder bei ihr melde. Eine plausible Erklärung für dieses Telefonat habe der Beschuldigte nicht abliefern können. Stattdessen habe er sich in die Behauptung verstiegen, er habe die Frau am Telefon abwimmeln wollen, dies nota bene nachdem er es gewesen sei, der die Frau kurz zuvor angerufen habe. 6.1.7.7. Am Abend des 10. Mai 2010 habe der Beschuldigte während eines Telefonats ausdrücklich verneint, dass sich †E._____ das Leben genommen ha- be, dies obwohl er bis dahin von der Polizei weder über die Todesart noch die Todesursache in Kenntnis gesetzt worden sei. Dazu befragt, wieso er sich am Te- lefon derart dezidiert geäussert habe, habe der Beschuldigte keinen Kommentar abgeben wollen. 6.1.7.8. Schliesslich zeige sich aufgrund der abgehörten Telefongespräche, dass sich der Beschuldigte in einem gesteigerten Masse dafür interessiert habe, worüber genau seine Verwandten und Bekannten von der Polizei befragt worden seien. Insbesondere gegenüber seinem Sohn I._____ habe sich der Beschuldigte mehrmals danach erkundigt, was er gefragt worden sei. Offenkundig habe er ein gesteigertes Interesse daran gehabt, in Erfahrung zu bringen, was die Polizei interessiere. 6.1.7.9. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 passe nicht zu seinem im Verfahren vertretenen Standpunkt, weshalb es insgesamt zumin- dest als schwaches Belastungsindiz zu werten sei. 6.1.8. Weiteres Aussageverhalten des Beschuldigten 6.1.8.1. Unter diesem Titel erwog die Vorinstanz einerseits, dass der Beschuldigte im Verlauf der Einvernahme vom 14. Dezember 2010 erstmals gegenüber
- 33 - †E._____ den Vorwurf erhoben habe, diese habe ein Doppelleben geführt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschuldigte nie entsprechend geäussert gehabt. Sein diesbezügliches Vorbringen erscheine nicht nur haltlos, sondern es wirke überdies nachgeschoben, weshalb es nicht zu überzeugen ver- möge (Urk. 103 S. 69). 6.1.8.2. Dieses weitere Aussageverhalten sei bei isolierter Betrachtung für den Beschuldigten zwar kaum belastend. Es passe jedoch in das von der Anklage- behörde gezeichnete Bild und stehe diesem in keiner Art und Weise entgegen (Urk. 103 S. 70). 6.1.9. Dritttäterschaft Die Vorinstanz setzte sich weiter mit der Frage einer allfälligen Dritttäterschaft auseinander und kam dabei zusammengefasst zu folgendem Schluss: Ab- gesehen von den entsprechenden Behauptungen des Beschuldigten habe die Untersuchung keinerlei ernstzunehmende Hinweise auf eine Drittbeziehung von †E._____ zu Tage gefördert. Im Rahmen der umfangreichen Befragungen im Verwandten- und Bekanntenkreis der Verstorbenen sei †E._____ unisono derart positiv beschrieben worden, dass nicht ersichtlich sei, wer einen Grund gehabt haben könne, sie umzubringen. Gegen eine Dritttäterschaft spreche zudem nicht nur die statistische Unwahrscheinlichkeit, sondern auch der Umstand, dass trotz Zeugenaufruf in den Medien, keinerlei konkrete Hinweise zum Verschwinden von †E._____ eingegangen seien. Wäre †E._____ am hell- lichten Tag von einem unbekannten Dritten auf offener Strasse in dessen Gewalt gebracht worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass ein solcher Vorgang nicht vollends unbemerkt vonstatten gegangen wäre. Weiter erwog die Vorinstanz, dass ein Dritttäter über Ortskenntnisse hätte verfügen müssen, um dorthin zu ge- langen, wo die Leiche schliesslich gefunden worden sei. Damit aber nicht genug, er hätte nach der Tötung von †E._____ auch noch an deren Wohnort zurückkehren müssen, um dort die besagten Betonplatten und die Kardanwelle zu stehlen, dies alles nur, um den Verdacht auf den Beschuldigten zu lenken. Dies alles spreche klarerweise gegen eine unbekannte Dritttäterschaft. Hinzu komme, dass der Beschuldigte selbst bis zum 20. Dezember 2010 wieder-
- 34 - holt zu Protokoll gegeben habe, er könne sich nicht vorstellen, wer mit dem Tod seiner Frau etwas zu tun haben könne. Am 20. Dezember 2010 habe er dann erstmals einen serbisch sprechenden Mafioso namens BL._____ mit dem Able- ben von †E._____ in Verbindung gebracht. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dagegen wieder in Abrede gestellt, diesen BL._____ jemals verdächtigt zu haben. So, oder so überzeuge die Geschichte rund um den Mafioso BL._____ nicht. Zu guter Letzt scheitere die Theorie einer Dritttäterschaft auch daran, dass sie in keiner Art und Weise plausibel erkläre, weshalb sich der Beschuldigte – sei es im Verfahren oder ausserhalb – derart auffällig und wider- sprüchlich verhalten respektive geäussert habe. Dass keinerlei ernstzunehmende Hinweise auf eine Dritttäterschaft auszumachen seien, stelle bei isolierter Betrachtung keinen den Beschuldigten belastenden Umstand dar, im Gesamt- kontext allerdings durchaus (Urk. 103 S. 70 ff.). 6.2. Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung der Indizienlage kam die Vorinstanz zu- sammengefasst zum Schluss, dass sämtliche Indizien für die Berechtigung des Anklagewurfs sprechen würden (Urk. 103 S. 76 f.). 6.2.1. Die Situation am Leichenfundort weise aufgrund der dort vorgefundenen Betonplatten und Kardanwelle eine starke Verbindung zum Beschuldigten auf. Der Beschuldigte habe nicht nur ein Motiv, sondern auch die Gelegenheit gehabt, das Problem aus der Welt zu schaffen. Er habe auch die Mittel und die Orts- kenntnisse gehabt, um die Leiche ins "BE._____" zu transportieren. Sein Verhalten im Verfahren (insbesondere seine widersprüchlichen, schön- färberischen und teilweise schlicht wahrheitswidrigen Aussagen) wie auch aus- serhalb des Verfahrens passe ins Bild, das noch dadurch abgerundet werde, dass absolut keine Hinweise auf eine Dritttäterschaft auszumachen seien. In Würdi- gung des gesamten Beweisergebnisses würden sich keine vernünftigen Zweifel daran ergeben, dass der Beschuldigte †E._____ getötet habe. Dabei habe er auf nicht mehr eruierbare Weise, an einem nicht mehr feststellbaren Ort (im Vorder- grund stehe seine Liegenschaft an der F._____-Strasse ... in Zürich) und zu ei- nem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt (ab ca. 15 Uhr des 3. April 2010 stehe im Vordergrund, zeitnah später könne aber nicht ausgeschlossen werden) auf
- 35 - deren körperliche Integrität eingewirkt und so den Tod von †E._____ verursacht. Die davon abweichende Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten sei als un- glaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der äussere Anklagesachverhalt sei somit rechtsgenügend erstellt. 6.2.2. In subjektiver Hinsicht stehe nach Massgabe der vorstehenden Erwägun- gen ausser Frage, dass der Beschuldigte den Tod von †E._____ wissentlich und willentlich verursacht habe: Sie habe für ihn zu Lebzeiten ein Problem dargestellt, das er – in gereizter Stimmung und nach einem heftigen Streit – dadurch gelöst habe, indem er sie getötet habe. Mit der aufwändigen Beseitigung des Leichnams in einem ...tümpel habe der Beschuldigte dargetan, dass ihm daran gelegen sei, die Entdeckung der Tat zu vermeiden und die ihn fraglos belastende Todesursache zu verheimlichen, was nur durch eine willentliche Herbeiführung des Todes plausibel erklärt werden könne. Für die Annahme, der Beschuldigte habe den Tod von †E._____ aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit verursacht, bestehe aufgrund des Beweisergebnisses nicht der ge- ringste Hinweis: Zum einen habe er selber nichts Dergleichen geltend gemacht, zum andern sei sein Verhalten nach der Tat, namentlich auch dasjenige während des Verfahrens, dadurch nicht ansatzweise erklärbar. Damit sei auch der innere Sachverhalt zweifelsfrei nachgewiesen.
7. Vorbringen der Verteidigung 7.1. Vor Vorinstanz führte die Verteidigung zusammengefasst aus, insgesamt bestünden nur wenige Indizien welche den Verdacht auf den Beschuldigten lenken würden. Er sei die letzte bekannte Person gewesen, die mit der Geschä- digten zusammen gewesen sei, bevor diese am 3. April 2010 verschwunden sei. Zudem würden die Zementplatten und die Kardanwelle vom Grundstück des Beschuldigten stammen. Diese Gegenstände seien aber frei zugänglich gewesen. An diesen könne sich irgendjemand bedient haben. Weitere Beweismittel oder konkrete Indizien könne die Staatsanwaltschaft nicht präsentieren. Das Gutachten über die Auswertung der Diagrammscheiben sei aus formellen Gründen nicht verwertbar, aber auch beweismässig – vor allem wegen der Metallpfosten- geschichte – unbrauchbar. Ebenfalls nicht beweisgenügend seien die Kurzberich-
- 36 - te zu den Erdanhaftungen und Bodenproben. Diesbezüglich sei ohnehin schleier- haft, wie die Schuhe "Gallu-Tex" plötzlich auf eine Sicherstellungsliste über die Hausdurchsuchung vom 6. Oktober 2010 gelangt seien, nachdem die Urkunden über die betreffende Hausdurchsuchung keinerlei Hinweise auf diese Schuhe enthalten hätten. Alle weiteren Umstände würden keine harten Fakten darstellen und seien deshalb beweismässig von sehr untergeordneter Bedeutung. Wie genau die Ehe verlaufen, ob sie gut oder schlecht gewesen sei, ob der Beschul- digte aussereheliche Beziehungen geführt habe, ob es zu verbalen Auseinander- setzungen gekommen sei, all das spiele keine Rolle. Auch in einer schlechten Ehe und bei häufigen Streitereien werde der Ehegatte nicht einfach umgebracht. Zur Lösung dieser Probleme gebe es rechtliche Möglichkeiten, letztlich die Scheidung. Ein Scheidungsverfahren sei auch im vorliegenden Fall bereits anhängig gewesen. Der Beschuldigte als Kläger im Scheidungsverfahren habe sich allerdings nicht mehr für den Scheidungsprozess interessiert und sei den Verhandlungen fern geblieben, was wohl zur Abweisung der Scheidungsklage geführt hätte. Hingegen hätten Hinweise bestanden, wonach die Geschädigte nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung nicht mehr unbedingt an der Ehe habe festhalten wollen. Sie selber habe aber keine Scheidungsklage eingereicht. Selbst wenn es nach dem Willen der Geschädigten zu einer Scheidung gekommen wäre, hätte dies kein ersichtliches Motiv für den Beschuldigten geliefert, die Geschädig- te umzubringen. Gewichtige finanzielle Nachteile wären dem Beschuldigten bei einer Scheidung nicht entstanden. Das sei ihm aufgrund seiner Kenntnisse aus den früheren Scheidungsverfahren ohne weiteres bewusst gewesen. Seine frühe- ren Ehen habe er zudem in Anstand beendet. Wer die Geschädigte getötet habe, beziehungsweise was die genauen Gründe für ihren Tod seien, wisse der Beschuldigte nicht. Er sei diesbezüglich auch nicht beweispflichtig. Aus den um- fangreichen Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen würden sich jedoch mögliche Alternativen ergeben. Es bestünden Hinweise auf eine Dritt- beziehung der Geschädigten und auch darauf, dass sie die eheliche Wohnung am
3. April 2010 tatsächlich verlassen habe. Es sei möglich, dass sich die Geschä- digte am späteren Nachmittag des 3. April 2010 mit einem Liebhaber habe treffen wollen, allenfalls um mit diesem nach Bosnien oder auch sonst wohin zu reisen.
- 37 - Falls diesem Liebhaber die Beziehung mit der Geschädigten lästig geworden wäre, beispielsweise weil er verheiratet war und die eigene Ehe nicht habe aufs Spiel setzen wollen, könnte dies durchaus ein Tötungsmotiv darstellen. Falls sich diese Tat im Bereich der Liegenschaft F._____-Strasse ... abgespielt habe, wäre es nicht weltfremd anzunehmen, dass der besagte Täter sich zur Beschwerung der Leiche an Materialien vom Grundstück des Beschuldigten bedient habe. Hier- bei handle es sich zwar um eine Hypothese. Den Beweis dafür müsse jedoch der Beschuldigte nicht erbringen. Im Gegenteil dürfe er nur schuldig gesprochen werden, wenn unter Berücksichtigung des Beweisgrundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" seine Täterschaft ohne jeden vernünftigen Zweifel als bewiesen erscheine. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Es werde deshalb ein vollum- fänglicher Freispruch des Beschuldigten verlangt (Urk. 83 S. 2 ff.). 7.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung was folgt vor: Die unbekannte Todesursache sei nicht nur im Zusammenhang mit den Anklagegrundsatz ein Problem, sondern auch in beweismässiger Hinsicht. Selbst wenn die Umstände am Leichenfundort am wahrscheinlichsten für eine vorsätzli- che Tötung sprechen würden, so könne ein Unfall oder ein akutes Krankheitser- eignis nicht ausgeschlossen werden. Der Beteiligte könnte in Panik die Leiche versteckt haben, um sich nicht einem strafrechtlich relevanten Verdacht auszu- setzen. Die Steinplatten und die Kardanwelle seien frei im Garten des Beschuldig- ten für jeden zugänglich gewesen. Der Beschuldigte habe entgegen der Vor- instanz zu den Steinplatten und zur Kardanwelle nicht widersprüchlich ausgesagt. Seine Aussagen würden ihn nicht belasten. Zu den Ortskenntnissen des Beschul- digten führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe aufgrund der penetran- ten Befragungstechnik des polizeilichen Sachbearbeiter kaum ernstzunehmende Antworten gegeben. Dass der Beschuldigte weiter seine Ehe in einem eher zu positiven Licht schilderte, sei nachvollziehbar. Es sei sein Recht, vermeintlich belastende Umstände positiver darzustellen. Der Beschuldigte habe mehrfach auf die Doppelrolle der Geschädigten hingewiesen, die ihm gegenüber so getan habe, als sei alles in Ordnung, ihren Vertrauenspersonen die Ehe aber anders geschildert habe. BG._____ habe bestätigt, dass die eingereichte Scheidungskla- ge fiktiv gewesen sei, es sei seit Einreichung der Klage zu keinem Konflikt mehr
- 38 - zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen. Die Aussagen des Beschuldigten zur Ehesituation könnten nicht als belastendes Indiz gewertet werden. Im Zusammenhang damit, dass der Beschuldigte nicht versucht habe, die Geschädigte nach deren Verschwinden zu erreichen, gehe die Vor-instanz von der falschen Prämisse aus, dass es sich um eine gute Ehe gehandelt habe. Zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten habe kein reges Kommuni- kationsbedürfnis bestanden, es habe den Gepflogenheiten entsprochen, sich ta- gelang beim anderen nicht zu melden, insbesondere auch bei Auslandreisen. In den Aussagen des Beschuldigten seien keine Widersprüche auszumachen. Auch in den Aussagen zur Vermisstanzeige sei nichts Belastendes zu sehen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zunächst angegeben habe, er sei ge- meinsam mit BH._____ auf die Idee gekommen, um nicht als schlechter Ehe- mann dazustehen. Falsch sei, dass der Beschuldigte zur Frage, ob er der Ge- schädigten angeboten habe, sie in die Stadt zu fahren falsch ausgesagt habe. Er habe dies im Rahmen der Untersuchung stets verneint. Die Vorinstanz ziehe nicht in Betracht, dass die anderslautenden Zeugenaussagen von S._____ und BM._____ angesichts der Vielzahl der befragten Zeugen irrelevant seien und auf das ungenügende Erinnerungsvermögen zweier einzelner Personen oder auf ein Missverständnis zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen zurückgeführt werden könnten. Sodann führte die Verteidigung aus, die Vor- instanz verletze Beweiswürdigungsregeln, indem sie den Beweiswert des Fahr- tenschreibergutachtens anzweifle, dieses dann aber doch als Indiz gegen den Beschuldigten verwende. Der Fahrtenschreiber schliesse die fragliche Fahrt des Beschuldigten zum Leichenfundort aus – aufgrund der Metallpfosten. Ausserdem erscheine es praktisch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Leiche im relevanten Zeitraum vom Abend des 3. April 2010 bis zum Morgen des 5. April 2010 im BE._____ abgelegt habe. Da mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass derjenige, der die Leiche an der Fundstelle abgelegt habe, gleichzeitig der Täter sein müsse, schliesse dies die Täterschaft des Beschuldig- ten weitgehend aus. Sodann habe nicht der Beschuldigte eine konkrete Dritttäter- schaft zu beweisen. Solange eine Täterschaft des Beschuldigten nicht als erwiesen gelte, habe eine Dritttäterschaft immer als möglich zu gelten. Fehlende
- 39 - konkrete Hinweise für eine Dritttäterschaft dürften deshalb in der Beweisführung nicht als belastendes Element gegen einen Beschuldigten berücksichtigt werden. Ausserdem würden durchaus Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft bestehen. Aus ihrer Sicht habe die Geschädigte eine schlechte Beziehung mit dem Beschuldigten geführt. Dass sie in einer Liebesbeziehung gestanden haben könnte, welche sie habe geheim halten wollen, sei nachvollziehbar. Weshalb sollte es im vorliegenden Fall ausgeschlossen sein, dass die Geschädigte einen heimlichen Liebhaber gehabt habe, welcher die Geschädigte in einer Kurz- schlussreaktion umgebracht habe. Eine Dritttäterschaft komme sehr wohl in Frage und könne sogar mit der Verwendung der Steinplatten und der Kardanwelle in Einklang gebracht werden (Urk. 191 S. 2 ff.).
8. Vorbringen der Anklagebehörde Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Anklagebehörde folgendes aus: Hinsichtlich des Schuldpunktes werde auf das sorgfältig begründete und auch fraglos nachvollziehbare Urteil der Vorinstanz vom 16. Oktober 2013 verwiesen. Der angebliche Dritttäter, mutmasslich der Liebhaber der Ehefrau, hätte frei auf die Platten und die Kardanwelle zugreifen können müssen. Dies stehe aber im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten, da er ausgeführt habe, dass die Kardanwelle gar nicht mehr auf dem Grundstück gewesen sei. Sämtliche Autoteile ausser den zwei Autotüren seien vom Grundstück verschwunden gewesen. Dies mache die Theorie um den Dritttäter nicht plausibel. Es spreche schliesslich alles für den Beschuldigten als Täter (Urk. 192 S. 2; Prot. II S. 23).
9. Beweiswürdigung 9.1. Die Vorinstanz hat sich auf rund 55 Seiten gründlich mit den massgeblichen Beweismitteln auseinandergesetzt und die jeweiligen Erkenntnisse der Gutachter ebenso korrekt und vollständig wiedergegeben, wie die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der zahlreichen Zeugen. Mit Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz und unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Verwertbarkeit von diversen Beweismitteln kann auf Weiterun- gen hierzu verzichtet werden (Urk. 103 S. 20 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 40 - 9.2. Wie die Vorinstanz einleitend zutreffend erwog, hat die vorliegende, umfang- reiche Strafuntersuchung keinerlei unmittelbaren Beweise – weder Sachbeweise noch Augenzeugen – zu Tage gefördert, welche zur Erstellung des Anklagesachverhaltes dienlich wären. Fehlen solche direkte Beweise, so können auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indi- zien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4 mit weiteren Verweisen). 9.3. Die Vorinstanz hat die vorhandenen und massgeblichen Beweismittel geradezu beispielhaft gründlich gewürdigt und dabei auch den Einwänden der Verteidigung Gehör verschafft und sich mit diesen kritisch auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann keine Rede davon sein, dass nur wenige Indizien den Verdacht auf den Beschuldigten lenken. Vielmehr verhält es sich so, dass die vorhandene Indizienlage nur einen vernünftigen Schluss zu lässt, nämlich jenen, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen haben muss, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 2. April 2013 zur Last gelegt wird. Es mag wohl – und insofern ist der Verteidigung zuzustimmen – bei einzelnen Indizien eine theoretische Restmöglichkeit bestehen, dass auch eine andere Interpretation möglich wäre. Entscheidend ist aber – und dies verkennt die
- 41 - Verteidigung – dass die Gesamtheit der Indizien eine klare Sprache spricht. Das Zusammenwirken von – wenn auch lediglich indirekten – Sachbeweisen und das in höchstem Masse auffällige und widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten, lassen letztlich nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass an der Täterschaft des Beschuldigten kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Ohne an dieser Stelle die im Ergebnis nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Vorinstanz wieder- holen zu wollen, werden die massgeblichen Indizien noch einmal kurz und zusammenfassend dargestellt und soweit notwendig einzelne Ergänzungen angebracht: 9.3.1. Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass †E._____ Opfer eines Verbrechens wurde. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren ausführte, eine ungeklärte Todesursache lasse grundsätzlich sämtliche Optionen offen und es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass †E._____ aufgrund eines Unfalles oder eines akuten Krankheitsereignisses zu Tode gekommen sei (Urk. 83 S. 9; Urk. 191 S. 2 f.) ist dem entgegenzuhalten, dass die Situation am Fundort der Leiche im BE._____ vernünftigerweise nur ei- nen Schluss zulässt, nämlich jenen, dass †E._____ Opfer eines Gewaltverbre- chens wurde. Weshalb jemand den halbnackten Leichnam eines Menschen, welcher eines natürlichen Todes verstorben ist, in einem abge- legenen …tümpel versenken und ihn dort mit einer Kardanwelle, Betonplatten und einem Baumstamm beschweren und bedecken sollte, ist schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Vielmehr gibt es für ein derartiges Verhalten nur eine vernünftige Erklärung, nämlich jene, dass †E._____'s Leichnam entsorgt wurde, um auf diese Weise das an ihr begangene Verbrechen zu vertuschen. 9.3.2. Dass die am Fundort der Leiche sichergestellten Betonplatten und die Kardanwelle vom Grundstück des Beschuldigten stammten, wurde von der Vor- instanz in optima forma dargetan und letztlich auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 83 S. 35; Urk. 191 S. 3 f.). Dass diese Gegenstände damit einen direkten und starken Zusammenhang mit dem Beschuldigten aufweisen, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Vorinstanz hat das Nötige hierzu ausgeführt, darauf kann verwiesen werden. Soweit die Verteidigung vor-
- 42 - bringt, diese Gegenstände seien frei zugänglich auf dem Grundstück des Beschuldigten gelagert und damit für jedermann verfügbar gewesen, so ist dies zwar zutreffend. Dafür aber, dass eine unbekannte Dritttäterschaft den Tod von †E._____ verursacht haben könnte, bestehen keinerlei konkreten Anhaltspunkte. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz überzeugend geäussert (Urk. 103 S. 70 ff.). Dass eine unbekannte Dritttäterschaft †E._____ auf dem Weg zum Busbahnhof in Zürich entführt und getötet haben soll, wäre grundsätzlich denkbar. Wie gesagt bestehen hierfür jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Weder haben entsprechende Zeugenaufrufe in den Medien (Zeitung und TV) noch die sehr zahlreichen Befragungen von Auskunftspersonen entsprechende Hinweise ergeben. Geradezu absurd wird die Dritttäter-These, wenn man bedenkt, dass sich diese (hypothetische) Dritttäterschaft nach der Tötung von †E._____ zu deren Wohnort hätte begeben und dort diverse Materialien (konkret Betonplatten und Kardanwelle) behändigen müssen. Diese Gegenstände hätten sodann mitsamt der Leiche zu dem für ortsunkundige Personen praktisch unauf- findbaren ...tümpel im nahegelegenen Naturschutzgebiet BE._____ verfrachtet und dort versenkt werden müssen. Selbst wenn man diese reichlich abwegige Hypothese noch als realistisch betrachten würde, liesse sich damit das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten, namentlich in Bezug auf die in seinem Garten gelagerte Kardanwelle, nicht erklären. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschuldigte im Verlauf der Unter- suchung offenkundig glauben machen wollte, dass die von seinem Sohn im Garten gelagerten Autoteile im Zeitpunkt des Verschwindens von †E._____ nicht mehr auf dem Grundstück vorhanden gewesen seien. Diesbezüglich machte der Beschuldigte verschiedene Angaben und passte seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Ermittlungen an. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Palet- te mit den Autoersatzteilen bereits vor dem 3. April 2010 leer gewesen sei, stellte sich im Verlauf der Untersuchung als unwahr heraus. Vielmehr konnte zweifelsfrei bewiesen werden, dass noch am 18. April 2010 Autoteile auf dem Grundstück an der F._____-Strasse ... vorhanden waren. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 103 S. 25).
- 43 - 9.3.3. Während der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung den Standpunkt einnahm, seine Ehe mit †E._____ sei namentlich im letzten halben Jahr unprob- lematisch verlaufen, förderte die Strafuntersuchung ein völlig anderes Bild zu Ta- ge. Die umfangreichen Abklärungen der Untersuchungsbehörden im Umfeld der Eheleute A.E._____ machte deutlich, dass das Zusammenleben sehr wohl konfliktbehaftet und alles andere als harmonisch war. Dies wurde letztlich auch von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aner- kannt, wo diese ausführte, es sei bei objektiver Betrachtung kein Geheimnis, dass es um die Ehe des Beschuldigten nicht zum Besten bestellt gewesen sei. Davon würden seine zahlreichen ausserehelichen Liebesbeziehungen zeugen, welche er auch nach dem Tod von †E._____ unterhalten habe (Urk. 85 S. 15). Selbstredend lässt sich aus der ehelichen Situation noch nichts zum Nachteil des Beschuldigten ableiten. Zieht man hingegen in Betracht, dass er offenkundig bemüht war, die eheliche Situation eben gerade nicht realistisch, sondern in wahrheitswidriger und schönfärberischer Manier darzustellen, so wirft dies ein zweifelhaftes Licht auf den Beschuldigten. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang resümiert, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei der Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellungen zum Tatvorwurf abträglich und stelle ein
– wenn auch kein gewichtiges – Belastungsindiz dar, so ist ihr darin mit Verweis auf die betreffenden Erwägungen vorbehaltlos zuzustimmen (Urk. 103 S. 38 ff.). 9.3.4. Namentlich gestützt auf die Zeugenaussagen von BG._____, einem Onkel von †E._____ (der Letztere im Übrigen auch als Vertrauens-person und Rechtsberater in der Scheidungssache zur Seite stand) ist erstellt, dass die Ehe- leute A.E._____ am frühen Nachmittag des 3. April 2010 einen heftigen Streit hatten. BG._____ wurde vom 22. Mai 2012 in Zürich als Zeuge zur Sache einvernommen, nachdem er rund 2 Jahre zuvor bereits in BN._____ rechsthilfeweise befragt wurde. Er gab zu Protokoll, dass ihn †E._____ am fragli- chen 3. April 2010 zwischen ca. 14 Uhr und ca. 15 Uhr angerufen und ihm mitge- teilt habe, dass es zu einem heftigen verbalen Konflikt mit dem Beschuldigten gekommen sei. Dies weil sie dem Beschuldigten eröffnet habe, dass sie über Ostern ihre Eltern besuchen gehe. Der Beschuldigte habe daraufhin zornig reagiert und zu ihr gesagt, sie gehe nicht nur wegen Ostern zu den Eltern,
- 44 - sondern sie gehe auch zur Gerichtsverhandlung vom 6. April 2010. Der Beschul- digte sei geradezu ausser sich gewesen und habe gesagt, dass sie unter diesen Umständen nicht mehr in sein Haus zurück kehren könne (Urk. 17.13.9.1 S. 2; Urk. 17.13.9.5 S. 6, 17 ff.). Es besteht kein Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Einerseits hat BG._____ auch nach zwei Jahren im Kern widerspruchslose Angaben gemacht und andererseits lassen sich seine Aussagen bis zu einem gewissen Grad auch anhand von Aussagen des Beschul- digten objektivieren. BG._____ gab als Zeuge an, †E._____ habe ihm anlässlich dieses letzten Telefonates gesagt, sie habe durch das Fenster gesehen wie der Beschuldigte mit dem Fahrrad weggefahren sei (Urk. 17.13.9.5 S. 20). Der Be- schuldigte selbst gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. Oktober 2010 auf entsprechenden Vorhalt der Aussage BG._____'s zu Protokoll, er habe bis Mittag geschlafen, dann hätten er und †E._____ zusammen Kaffee getrunken. Gegen Mittag sei †E._____ dann schon am Packen gewesen. Es sei möglich, dass er im Verlauf des Nachmittags mit dem Velo draussen gewesen sei. Dass es einen Streit gegeben habe, stellte der Beschuldigte hingegen vehement in Abrede (Urk. 13.2 S. 11 f.). Dass man am frühen Nachmittag des
3. April 2010 zusammen Kaffee getrunken habe, wurde im Übrigen auch vom Zeugen W._____ zu Protokoll gegeben. Bezeichnenderweise führte er aus, der Beschuldigte sei bei der eigentlichen Wohnungsbesichtigung lustlos und desinteressiert, aber ruhig gewesen. Er habe eine eigentliche "Läck-mir-am- Arsch-Stimmung" verbreitet. Als sich hingegen †E._____ beim Kaffeetrinken zu ihnen gesetzt habe, habe der Beschuldigte innerlich geradezu vor Wut geglüht. Er habe zwar keinen Streit zwischen den beiden festgestellt, aber der Beschuldigte habe derart aggressiv gewirkt, dass er sich gedacht habe, die Frau werde be- stimmt Prügel erhalten, sobald er weg sei (Urk. 16.194.3 S. 4 ff. und Urk. 16.194.5 S. 9 ff.). Hinsichtlich des Zeugen W._____ fällt auf, dass sein Aus- sageverhalten nicht über alle Zweifel erhaben ist. Einerseits hat er anlässlich sei- ner polizeilichen Befragung vom 21. Mai 2010 noch dezidiert zu Protokoll gegeben, †E._____ habe nichts darüber gesagt, dass sie eine Reise plane (Urk. 16.194.3 S. 6). Dieselbe Frage beantwortete er anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 1. November 2011 jedoch folgendermassen: "Ich kann
- 45 - mich noch daran erinnern, dass die Geschädigte †E._____ erwähnt hat, dass sie heute noch in die Ferien reise" (Urk. 16.194.5 S. 17). Den weiteren Aussagen von W._____ im Rahmen seiner Zeugenaussage lässt sich ent-nehmen, dass ihn das Schicksal von †E._____ offenbar berührt hat. Einerseits geht aus seinen Aussagen hervor, dass er die Berichterstattung in den Medien diesen Fall betreffend aufmerksam verfolgte und andererseits lässt sich seinen Aussagen mit Bezug auf den Beschuldigten eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen nicht von der Hand weisen. Diese gipfelt beispielsweise in der Feststellung, der Beschuldigte sei ihm "wie der Mysteriöse in einem Kriminalfall vorgekommen", oder in der Einschätzung, "aus seiner Sicht sei der Beschuldigte zu 100% der Täter", "oder sonst habe er den Mord in Auftrag gegeben" (Urk. 16.194.5 S. 9 und 20). Immerhin muss aber gleichzeitig festgehalten werden, dass seine – von persönlichen Einschätzungen losgelösten – Aussagen betreffend den Kerngehalt des Geschehens stimmig und widerspruchslos sind. Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich W._____ be- reits am 12. Mai 2010 – nota bene also lediglich 11 Tage nach Entdeckung der Leiche von †E._____ und noch Monate bevor der Beschuldigte erstmals in Unter- suchungshaft genommen wurde – aufgrund eines Medienaufrufs bei der Kan- tonspolizei Zürich meldete. Bereits damals gab er an, er habe anlässlich der Wohnungsbesichtigung den Eindruck gehabt, das Ehepaar AE._____ habe Probleme gehabt. Konkret sei jedoch nichts in diese Richtung dem Gespräch zu entnehmen gewesen. A._____ habe auf ihn aber etwas Bedrohliches ausgestrahlt und dieser habe teilweise aufgebracht reagiert, wenn er mit der Ehefrau geredet habe. Es sei ihm vorgekommen, als würde der Ehe- mann innerlich vor Wut platzen (Urk. 16.194.2 S. 2 sowie Urk. 16.194.3 S. 5). Der Umstand, dass der Zeuge W._____ diese Feststellung noch lange bevor der Beschuldigte überhaupt konkret in Verdacht geriet äusserte, spricht klarerweise für die Glaubhaftigkeit seiner Deposition. Diese wiederum passt zwanglos in das von BG._____ geschilderte Bild. Mit der Vorinstanz ist daher zweifelsfrei bewiesen, dass die Eheleute AE._____ am frühen Nachmittag des 3. April 2010 heftig in Streit gerieten. Dass der Beschuldigte versuchte, diesen Umstand zu
- 46 - unterschlagen und diesbezüglich offenkundig wahrheitswidrige Angaben machte, ist mit der Vorinstanz als belastendes Indiz zu werten. 9.3.5. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte selbst während der ganzen Zeit des Verschwindens von †E._____ keinen einzigen Versuch unternommen, diese auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen. Dass dieses Verhalten höchst verdächtig ist und als belastendes Indiz gewertet werden musst, hat die Vorinstanz ausführlich dargetan. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist unter diesem Titel noch folgendes anzuführen. Bekanntlich brachte der Beschuldigte verschiedene Erklä- rungen vor, weshalb er nicht versucht habe, †E._____ telefonisch zu erreichen. Unter anderem gab er an, er habe nicht angerufen, weil er gewusst habe, dass †E._____ ihr Telefon jeweils wegen des teuren Roamings ausschalte. An anderer Stelle sagte der Beschuldigte, aus diesen Kostengründen habe jeweils derjenige Ehegatte, welcher ins Ausland gereist sei, dort eine SIM Karte erworben und sich mit dieser hernach beim anderen gemeldet (Urk. 13.1 S. 3 f. sowie 13.2 S. 5 f.). Abgesehen davon, dass es wenig plausibel ist, dass die derart kostenbewussten Eheleute bei jeder Reise in ihre Heimat immer wieder eine neue SIM-Karte kauften, anstelle die alte zu verwenden und neu zu laden, gilt es auch noch auf folgendes hinzuweisen. †E._____ war im Besitz eines Handys mit bosnischer Telefonnummer. Ein sol- ches hatte ihr nämlich ihr Sohn just aus Gründen der Kostenersparnis geschenkt (Urk. 13.13.10.3 S. 11). Was für einen Grund hätte sie also gehabt, sich jeweils eine neue SIM Karte zu beschaffen und bis dahin telefonisch nicht erreichbar zu sein? Auch unter diesem Aspekt überzeugen die Erklärungs- versuche des Beschuldigten nicht ansatzweise. Seine diesbezüglichen Ausflüchte und sein erneut offenkundig widersprüchliches Aussageverhalten müssen zwingend als belastende Indizien gewertet werden. Dass ein treusorgender Ehe- mann – als solchen versuchte sich der Beschuldigte stets darzustellen – seine unter mysteriösen Umständen verschwundene Ehefrau im Verlauf eines ganzen Monats nicht ein einziges Mal telefonisch zu erreichen versucht ist schlicht undenkbar. Geradezu grotesk und lebensfremd wird das Aussageverhalten des Beschuldigten dort, wo er erklärt, er habe †E._____ deshalb nicht zu erreichen versucht, weil er von Dritten erfahren habe, dass auf deren Nummer
- 47 - lediglich die Combox erreichbar sei. Ein solches Verhalten lässt sich vernünf- tigerweise nur damit erklären, dass der Beschuldigte von Anfang an wusste, was †E._____ widerfahren war und dass sie Anrufe ohnehin nicht mehr entgegen nehmen konnte. 9.3.6. Was das weitere Verhalten des Beschuldigten betreffend die Vorgänge am Osterwochenende 2010 anbelangt, hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Beschuldigte die Umstände welche schliesslich zur Erstattung der Vermissten- anzeige führten, in unterschiedlicher Manier schilderte. Während er zunächst glauben machen wollte, die Initiative hierzu sei von ihm ausgegangen, musste er schliesslich einräumen, dass BH._____ "ständig weiter Druck machte", bis er die Anzeige bei der Polizei schliesslich erstattet. Ebenso widersprüchlich waren die Depositionen des Beschuldigten zur Frage, ob er †E._____ angeboten habe, sie zum Car-Parkplatz in die Stadt zu fahren. Die Vorinstanz hat auch hier das Not- wendige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann. 9.3.7. Die Vorinstanz hat sich weiter sehr einlässlich mit der Frage der Verwen- dung des vom Beschuldigten gelenkten Toyota Prius in der Nacht vom 3. auf den
4. April 2010 sowie mit der Auswertung der betreffenden Fahrtenschreiber- einlageblätter auseinandergesetzt (zur Verwertbarkeit des Gutachtens vgl. vorstehend unter Ziff. 4.5.). 9.3.7.1. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Vorinstanz gehe zwar aufgrund der Toleranzbehaftetheit nur von einem eingeschränkten Beweiswert des Gutachtens aus, werte es aber unter Mit- berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten doch als schwaches Belastungsindiz. Den Einwand der Verteidigung bezüglich Metallpfosten habe sie zudem als nicht stichhaltig erachtet, da es offenbar auch mit einem Personen- wagen möglich sei, die Metallpfosten auf der rechten Seite zu passieren. Aus den Fotoaufnahmen vom 12. Januar 2014 gehe nun aber hervor, dass die Metall- pfosten, welche die Zufahrt zum fraglichen Feldweg von der D._____-Strasse aus absperren, wie im Frühjahr 2010 und entgegen dem Zustand, wie er bei der Durchführung der Rekonstruktionsfahrten im Oktober 2010 bestanden habe, wieder angebracht worden seien. Auf beiden Seiten befinde sich direkt beim Weg-
- 48 - rand Unterholz mit teilweise dornigem Gestrüpp. Diese Aufnahmen würden belegen, dass die Absperrung durch zwei Metallpfosten mit einem Personenwa- gen kaum passierbar sei (was ja gerade dem Sinn und Zweck der Absperrung entspreche). Wenn jemand entgegen jeglicher Vernunft die Stelle bei Dunkelheit rechts oder links passieren wolle, so sei dies nur in einem langsamen und vor- sichtigen Fahrmanöver möglich und hätte aufgrund des herabhängenden (Dornen-) Geästes mit höchster Wahrscheinlichkeit Lackschäden am Fahrzeug zur Folge. Ein entsprechendes Fahrmanöver hätte sich zweifellos auf die Aufzeichnungen in der im Taxifahrzeug eingesetzten Diagrammscheibe aus- gewirkt. Dies sei aber gestützt auf das Gutachten ausdrücklich nicht der Fall. Zudem hätten am spurenkundlich untersuchten Taxifahrzeug des Beschuldigten keinerlei verdächtige Lackschäden festgestellt werden können. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil könne somit ausgeschlossen werden, dass die Aufzeich- nungen auf der Diagrammscheibe des Taxifahrzeuges des Beschuldigten vom 3./4. April 2010 irgendetwas mit der Wegstrecke vom Wohnort des Beschuldigten zum Leichenfundort und zurück zu tun hätten. Entgegen der Ansicht der Vori- nstanz handle es sich somit keineswegs um ein belastendes Indiz (wenn auch nur schwaches), sondern im Gegenteil um ein entlastendes Indiz (Urk. 141 sowie Urk. 143/1-8 und Urk. 191 S. 12 ff.). 9.3.7.2. Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als es – wenn überhaupt – höchstens bei auf Schritttempo reduzierter und sehr vorsichtiger Fahrt möglich sein dürfte, die zwei zu Absperrzwecken im Boden des Feldwegs eingelassen Metallpfosten seitlich zu umfahren. Ausgehend von der Hypothese, dass die beiden Pfosten in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2010 die Zufahrt versperrten, hätte eine deshalb gezwungenermassen verlangsamte Fahrt auf der Diagramm- scheibe abgebildet werden müssen, was nachweislich nicht der Fall ist. Dies bedeutet nun aber nicht, dass damit ausgeschlossen wäre, dass der Beschuldigte mit seinem Toyota Prius eben diese Strecken befahren hat. Ob nämlich die Absperrpfosten aufgestellt waren, oder nicht, lässt sich im Nachhinein nicht mehr sagen. Insofern sind auch die Ausführungen der Verteidigung irreführend, wenn diese suggeriert, "der Weg sei im Frühjahr 2010 – entgegen dem Zustand bei der Rekonstruktionsfahrt – abgesperrt gewesen". Ebenso gut ist es denkbar, dass die
- 49 - Pfosten eben nicht im Boden verankert und der Feldweg frei befahr war. Ent- scheidend aber ist – und darauf wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen – das Gesamtbild der Indizienlage. Es ist aufgrund der Zugabe des Beschuldigten erwiesen, dass dieser in der fraglichen Nacht zu Hause war (Urk. 13/3 S. 5). Die Tachoscheibenaufzeichnungen der beiden fraglichen Fahrten des Beschuldigten mit seinem Taxi nach Mitternacht des 4. April 2010 zeigen bemerkenswerte Über- einstimmungen mit den Aufzeichnungen, welche bei Rekonstruktionsfahrten vom Wohnort des Beschuldigten an den Leichenfundort und von dort auf gleichem Weg zurück erfolgten. Die Aufzeichnungen auf der Diagrammscheibe vom 3./4. April 2010 sind vereinbar mit einer Fahrt des Beschuldigten am 4. April 2010 von 01:04 Uhr bis 01:10 Uhr von seinem Wohnort an der F._____-Strasse via D._____-Strasse an den Leichenfundort und nach ca. zehn- bis zwölfminütigem Stillstand einer weiteren Fahrt von 01:22 Uhr bis 01:29 Uhr vom Leichenfundort via D._____-Strasse an den BK._____-Platz, wo das Taxi erneut 30 Minuten still stand. Zu diesen beiden nur rund 2 km langen Fahrten konnte respektive wollte der Beschuldigte trotz intensiver Befragung keine aufschlussreichen Antworten geben und bezüglich der Frage, weshalb er just in jener Nacht um 00:29:02 Uhr seinen Taxifunk ausschaltete, gab er offenkundig wahrheitswidrige Auskünfte. Im Lichte all dieser Umstände ist keinesfalls zu beanstanden, wenn die Vorderrichter zum Schluss kommen, das Gutachten als solches stehe dem Anklagevorwurf zwar nicht entgegen, wirke sich aber isoliert betrachtet kaum belastend aus. Bei einer umfassenden Sicht der Dinge und unter Einbezug der Erkenntnisse aus dem Gutachten, müsse jedoch insgesamt von einem schwa- chen Belastungsindiz ausgegangen werden. 9.3.8. Was das Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 angehe – so erwog die Vorinstanz zusammengefasst – falle auf, dass es nicht mit dem vom Beschuldigten im Verfahren vertretenen Standpunkt übereinstimme. Auch diese Würdigung kann übernommen werden. 9.3.8.1. Zunächst hat der Beschuldigte nur 6 Tage nach dem Verschwinden von †E._____ unbestrittenermassen Anstrengungen unternommen, um deren Krankassenprämie sistieren zu lassen. Eine nachvollziehbare Erklärung für
- 50 - dieses Verhalten konnte er nicht liefern. Statt dessen gab er beispielsweise in der Haftanhörung vom 6. Oktober 2010 nach zwei ausweichenden Antworten schliesslich zu Protokoll, er verstehe die Frage nicht. Sprachlich verstehe er sie schon, aber inhaltlich verstehe er sie nicht. Er müsse diesbezüglich einmal bei der Krankenkasse nachfragen (Urk. 13.2 S. 16). Auch anlässlich der Hauptverhand- lung vor Bezirksgericht gab der Beschuldigte diesbezüglich offenkundig aus- weichende Antworten (Urk. 79 S. 16 f.). Abgesehen davon, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Aussageverhalten geradezu in optima forma Lügensignale offenbart, kann er ohne Weiteres auch inhaltlich der Lüge überführt werden. Der Beschuldigte gab gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, er habe nach dem Verschwinden von †E._____ deren Post aufgemacht und dort Mah- nungen gefunden. Daraufhin habe er – notabene nur 6 Tage nach dem Verschwinden (!) – bei der Krankenkasse angerufen und mit verschiedenen Leuten gesprochen. Man habe ihm gesagt, er müsse eine Vermisstmeldung schicken (Urk. 79 S. 16). Nachdem er bei anderer Gelegenheit ausführte, die Rechnungen seien immer rechtzeitig bezahlt worden (Urk. 13.2 S. 15), ist es schlicht unmöglich, dass die Krankenkasse von †E._____ bereits zwei bis drei Tage nach deren Verschwinden – notabene unmittelbar nach dem Osterwochen- ende 2010 – eine Mahnung an ihre Adresse verschickt hat. Die Krankenkasse von †E._____ war die BO._____ AG. Bei ihr wurden im Rahmen der Untersuchung Auskünfte über die Versicherte und den Beschuldigten eingeholt. Dem Kontoblatt von †E._____ lässt sich entnehmen, dass bis zu ihrem Verschwinden sämtliche Krankenkassenprämien rechtzeitig bezahlt wurden und kein Saldo zu Gunsten der Versicherung bestand (Urk. 24.32.000004). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte schlicht gelogen hat. Wenn der Beschuldigte sodann tatsächlich damit gerechnet hätte, dass seine Ehefrau wieder zurück kommen würde, ergäbe es keinen Sinn, ihre Kranken- kassenprämien plötzlich nicht mehr zu bezahlen. 9.3.8.2. Dass der Beschuldigte hinsichtlich der Frage, ob er †E._____'s Familie in Bosnien besucht habe, komplett widersprüchliche Antworten zu Protokoll gege- ben hat, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt und dargetan. Anlässlich der haft- richterlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 gab der Beschuldigte aus freien
- 51 - Stücken zu Protokoll, er habe mit den Angehörigen von †E._____ Kontakt wegen der Bestattung in Bosnien gehabt und diesem Ansinnen auch zugestimmt. Zwischenzeitlich sei er ein paar Mal in Bosnien am Grab seiner Frau gewesen und habe ihre Familie besucht (Urk. 46.16 S. 5). Anlässlich der polizeili- chen Befragung vom 8. Juni 2011 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er sich nach dem Tod von †E._____ jemals mit den Eltern seiner verstorbenen Frau ge- troffen habe, oder allenfalls andere Verwandte von ihr besucht habe. Diese Frage beantwortete der Beschuldigte mit einem klaren "nein". Die Frage, wieso er dies denn nicht getan habe, beantwortete der Beschuldigte erneut auffällig auswei- chend und letztlich nichtssagend (Urk. 13.16 S. 7). Auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (Urk. 103 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.3.8.3. Der Umstand, dass der Beschuldigte anerkanntermassen am Grab von †E._____ in Bosnien war und dort den Satz "PONIJELA SVOJU TAJNU U GROB" (übersetzt: "Ihr Geheimnis hat sie mit in das Grab genommen") in eine frisch betonierte Mauer neben dem Grab geschrieben hat, mag zwar durchaus als pietätlos bezeichnet werden, für die Sachverhaltserstellung lässt sich daraus jedoch nichts Ent- respektive Belastendes entnehmen. 9.3.8.4. Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschuldigte habe sich am Nachmittag des 6. Mai 2010, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem ihm noch nicht bekannt gewesen sei, dass die Leiche von †E._____ gefunden worden sei, am Telefon in einer Form geäussert, die vermuten lasse, dass er schon damals gewusst habe, dass sie getötet worden sei. Da die Erkenntnisse aus der Telefon- überwachung entgegen der Vorinstanz als nicht verwertbar angesehen werden, ist diese Äusserung des Beschuldigten am Telefon nicht zu beachten. 9.3.8.5. Ebenfalls aufgrund der Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ist die Vorinstanz insofern zu korrigieren, als sie festhält – und sich dabei auf die abgehörten Telefonate stützt –, der Beschuldigte habe bei anderen Gelegenheiten eigenartige Reaktionen an den Tag legte, die aufhorchen liessen. Auch die Aussagen des Beschuldigten zu den vorgehaltenen Erkenntnis- sen aus der Telefonüberwachung sind nicht beachtlich.
- 52 - 9.3.8.6. Mit Ausnahme der obgenannten Einschränkungen sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 zutreffend und können übernommen werden. Nach wie vor zeigt sich bei einer gesamthaften Betrachtung, dass das effektive Verhalten des Beschuldigten nicht mit dem Bild kongruent ist, welches er von sich zu übermitteln versuchte. Wenn die Vorinstanz deshalb von einem schwachen Belastungsindiz ausgeht, so ist dies zu bestätigen. 9.3.9. Die Vorinstanz hat weiter ausführlich und im Ergebnis richtig erkannt, dass keinerlei objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Dritttäterschaft sprechen. Diese zutreffenden Erwägungen brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Auf sie ist mit der nachfolgenden, marginalen Einschränkung vollumfäng- lich zu verweisen (Urk. 103 S. 70 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.3.9.1. Der Beschuldigte hat im Verlauf seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2010 einen Mafioso namens BL._____ als möglichen Täter ins Spiel gebracht. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch die Aussagen der Zeugin R._____ einer kritischen Würdigung unterzogen und dabei festgestellt, sie habe als Zeugin am 1. Dezember 2011 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte, den sie seit ca. vier Jahren kenne, habe immer Angst gehabt, weil er etwas Schlimmes gesehen habe. Im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung vom
22. Oktober 2010 habe sie jedoch noch nichts Dergleichen ausgesagt, was auch nicht überrasche, da auch der Beschuldigte selbst den Mafioso BL._____ im damaligen Zeitpunkt noch mit keinem Wort erwähnt habe. Lediglich der Klarheit halber ist hier darauf hinzuweisen, dass eine diesbezügliche Absprache zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin R._____ praktisch nicht stattgefunden haben kann. Der Beschuldigte wurde am 6. Oktober 2010 in Untersuchungshaft versetzt und hatte von da an keinen unkontrollierten Kontakt mehr zur Aussenwelt. Den Mafioso BL._____ hat der Beschuldigte auf reichlich mysteriöse Art und Weise erstmals am 22. Oktober 2010 erwähnt. Davon konnte R._____ aufgrund der be- stehenden Untersuchungshaft keine Kenntnis haben. Letztlich ist dies jedoch nicht von entscheidendem Interesse. Einerseits hat die Vorinstanz überzeugend dargetan, weshalb die Geschichte um den angeblichen Mafioso BL._____ wohl nichts weiter als eine Schutzbehauptung darstellt und andererseits hat der Be-
- 53 - schuldigte selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zu Protokoll ge- geben, er wisse nicht, wie das Gericht auf die Idee komme, dass dieser BL._____ als Täter in Frage komme. Er – also der Beschuldigte – habe diesbezüglich gar nie etwas angedeutet (Urk. 79 S. 11). 9.3.9.2. Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte mit seinem Aussage- verhalten einmal mehr in einen unauflösbaren Widerspruch verstrickte, lässt sich weder seinen Aussagen noch dem übrigen Untersuchungsergebnis ein ernstzu- nehmender Hinweis auf eine Dritttäterschaft entnehmen. Im Gesamtzusammen- hang wirkt sich dies für den Beschuldigten durchaus als leicht belastendes Indiz aus. 9.4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und mit Verweis auf die sehr gründlichen und im Ergebnis nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vor- instanz festzuhalten, dass die Würdigung der vorhandenen Beweismittel vernünf- tigerweise nur einen Schluss zulässt, nämlich jenen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Anklagebehörde dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vom 2. April 2013 zur Last legt. Die Indizienlage und das auffällig beschö- nigende, offenkundig wahrheitswidrige Aussageverhalten des Beschuldigten in zentralen Punkten sprechen klarerweise gegen die vom Beschuldigten vertretene Sachdarstellung und für seine Täterschaft. Der Vorinstanz ist zudem vorbehaltlos darin zuzustimmen, wenn diese erwägt, es stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte den Tod von †E._____ wissentlich und willentlich verursacht habe. Das Beweisergebnis hat unzweifelhaft ergeben, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau konfliktbehaftet war und dass am Nachmittag des 3. April 2010 ein heftiger Streit zwischen den beiden entbrannte. †E._____ stellte für den Beschuldigten ein Problem dar. Dieses Problem, welches sich am Nachmittag des 3. April 2010 offenbar in besonderem Masse manifestierte (†E._____ kündigte dem Beschuldigten an, nach Bosnien reisen zu wollen um dort unter anderem an der auf den 6. April 2010 anberaumten Scheidungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Kotor Varos teil- nehmen zu können), löste der Beschuldigte, indem er †E._____ tötete. In der Fol-
- 54 - ge entsorgte der Beschuldigte den mit Betonplatten, Kardanwelle und Baum- stamm beschwerten Leichnam von †E._____ im nahegelegenen BE._____, um auf diese Weise die Tat zu verschleiern und die Todesursache zu verheimlichen. Dieses Vorgehen lässt nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass †E._____ wil- lentlich getötet und beseitigt wurde. Zutreffend führte die Vorinstanz hierzu aus, für die Annahme, der Beschuldigte habe den Tod von †E._____ aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit verursacht, bestehe aufgrund des Beweisergebnisses nicht der geringste Hinweis: Zum einen habe er selber nichts Dergleichen geltend ge- macht, zum andern sei sein Verhalten nach der Tat, namentlich auch dasjenige während des Verfahrens, dadurch nicht ansatzweise erklärbar. Diesen luziden Erwägungen ist nichts mehr beizufügen. Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver wie in subjektiver Hinsicht zweifels- frei erstellt, davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung
10. Ausgangslage 10.1. Die Anklagebehörde subsumierte das deliktische Verhalten des Beschuldig- ten unter den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und beantragte einen entsprechenden Schuldspruch (Urk. 54 S. 2). 10.2. Zufolge des beantragten vollumfänglichen Freispruchs äusserte sich die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 83 S. 1 und Prot. I. S. 11; Urk. 191) nicht zur rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwalt- schaft. 10.3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschuldigte haben den objektiven Straftatbestand der Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, indem erstellt sei, dass er dergestalt auf die körperliche Integrität von †E._____ eingewirkt habe, dass diese deshalb zu Tode gekommen sei. In subjek- tiver Hinsicht sei erstellt, dass der Beschuldigte den Tod von †E._____ wissent- lich und willentlich verursacht habe. Wer einen Menschen, der für ihn ein Problem verkörpere, während oder nach einem Streit töte und hernach den Leichnam in
- 55 - einem ...tümpel verschwinden lasse, zeige mit aller erdenklichen Klarheit, dass er willentlich getötet habe und sich dieses Erfolges auch bewusst gewesen sei. Dass weder die Todesursache noch die konkrete Art und Weise der Tatbegehung feststehe, wirke sich nicht limitierend aus. Der Beschul- digte habe mit direktem Vorsatz in Bezug auf den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gehandelt (Urk. 103 S. 78 ff.). 10.3.1. Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der qualifizierte Straftatbestand des Mordes erfüllt sei und kam zum Schluss, dass dieser Straftatbestand einerseits in der Anklageschrift nicht umschrieben sei und dass sich andererseits aufgrund des unklaren Tatherganges ein besonders skrupelloses Handeln des Beschuldigten nicht erstellen lasse. 10.3.2. Weiter erwogen die Vorderrichter, auch das privilegierende Merkmal der nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. der grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB sei zu verneinen, wes- halb der Tatbestand des Totschlags nicht anwendbar sei. 10.3.3. Es bleibe daher dabei, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht habe. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorlägen, habe ein ent- sprechender Freispruch zu ergehen.
11. Würdigung 11.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist hinsichtlich des objektiven Straf- tatbestandes der Tötung vollständig und richtig und gibt zu keinerlei Ergänzungen oder Weiterungen Anlass. Sie kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres übernommen werden, dies umso mehr, als sie auch durch die Verteidi- gung des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wurde. 11.2. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB ein vorsätzliches (Art. 12 Abs. 1 StGB), zumindest aber eventualvorsätzliches Handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass †E._____ keines natürlichen Todes gestorben ist, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend dargetan. Am Leichnam von †E._____ konnten
- 56 - weder Verletzungen noch krankhafte Veränderungen der Organe festgestellt wer- den. Auch die chemisch-toxikologische Untersuchung förderte keine sichere To- desursache zu Tage. Immerhin lässt sich dem Obduktionsbefund aber entnehmen, dass eine stumpfe, breitflächige Gewalt- einwirkung im Bereich des Halses oder des Gesichts (mit anschliessender Erstickung) nicht ausgeschlossen werden könne. Nicht ausschliessen konnten die Gutachter schliesslich einen Ertrinkungstod (Urk. 19.2.5 S. 2 ff.). All diese in Frage kommenden Todesursachen (Erwürgen, Ersticken, Ertrinken) treten nur dann ein, wenn mit einiger Intensität auf die Physis eines Menschen eingewirkt wird. Dass der Beschuldigte mit eben dieser Intensität auf die körperliche Integrität von †E._____ eingewirkt und damit deren Tod verursacht hat, ist erstellt. Wer mittels einer stumpfen, breitflächigen Gewalteinwirkung im Bereich des Hal- ses oder des Gesichts, oder durch Ertränken auf einen Menschen einwirkt, der weiss, dass dies zum Todeseintritt führt und der will dies auch. Führt man sich vorliegend zusätzlich vor Augen, dass zwischen den Eheleuten AE._____ am Nachmittag des 3. April 2010 ein heftiger (Ehe-)Streit entbrannt war und dass †E._____ in dessen Verlauf, respektive im unmittelbaren Anschluss daran, ihr Leben auf unnatürliche Art und Weise verlor, so steht ausser Frage, dass der Beschuldigte den Tod seiner Frau wissentlich und willentlich herbei- geführt hat. Damit scheidet bloss eventualvorsätzliches Handeln aus. Der Vor- instanz ist beizupflichten, wenn diese erwägt, wer einen Menschen, der für ihn ein Problem verkörpere, während oder nach einem Streit töte und hernach den Leichnam in einem ...tümpel verschwinden lasse, zeige mit aller erdenklichen Klarheit, dass er willentlich getötet habe und sich dieses Erfolges auch bewusst gewesen sei. Es ist somit beim Beschuldigten von direktem Vorsatz auszugehen. 11.3. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides sowie in Ermangelung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
- 57 - V. Strafzumessung
12. Theoretische Strafzumessungsfaktoren und Strafrahmen 12.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt dar- getan und die aktuelle Praxis des Bundesgerichts sowie die massgeblichen Lehrmeinungen hierzu umfassend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 103 S. 81 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 12.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet wird in Anwendung von Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Art. 40 StGB sieht vor, dass die Höchstdauer der Freiheitsstrafe 20 Jahre beträgt. Damit ist die tat- und täterangemessene Strafe vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
13. Konkrete Strafzumessung 13.1. Zur Tatkomponente 13.1.1. Die Vorinstanz erachtet das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als schwer. Ins Gewicht falle insbesondere, dass er seine mit ihm in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnende Ehefrau getötet habe, was einen schweren Vertrauensbruch darstelle. Zudem sei seine Tat als krass egoistisch einzustufen, da er †E._____ auf rücksichtlose Art und Weise beseitigt habe, weil diese für ihn ein Problem dargestellt habe. Dieses menschenverachtende Verhal- ten sei umso gravierender einzustufen, weil die bestehenden Probleme im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens hätten geregelt werden können. Stattdessen habe sich der Beschuldigte aus nichtigem Anlass für die Tötung von †E._____ entschieden. Das Ausmass der mit der Tat verbunde- nen kriminellen Energie manifestiere sich insbesondere auch in der aufwändigen Beseitigung des Leichnams in einem ...tümpel (Urk. 103 S. 86). Diese Erwägungen der Vorinstanz können mit der Einschränkung übernommen werden, dass das krass egoistische Vorgehen des Beschuldigten die Verwerflich- keit des deliktischen Handelns betrifft, was richtigerweise die subjektive Tat- schwere beschlägt. Gleiches gilt für die Motivation des Beschuldigten, nämlich
- 58 - das "Problem" †E._____ aus der Welt schaffen zu wollen. Hingegen kann in Be- zug auf die objektive Tatschwere noch erwähnt werden, dass der Beschuldigte mit †E._____ nicht bloss seine Ehefrau tötete, sondern dem Privat- kläger B._____ auch dessen treusorgende und liebevolle Mutter raubte. Insge- samt ist der Vorinstanz nach dem Gesagten ohne Weiteres zu-zustimmen, wenn diese das objektive Tatverschulden als schwer einstuft und eine Einsatzstrafe von 15 Jahren als angemessen erachtet. 13.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz aufgrund der subjektiven Tatschwere zum Schluss kommt, eine geringfügige Relativierung der objektiven Tatschwere sei geboten, so ist dieser Ermessens- entscheid nicht zu beanstanden (Urk. 103 S. 87; Art. 82 Abs. 4 StPO). 13.1.3. Zusammenfassend erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 ½ Jahren zweifelsohne als der Tat angemessen. 13.2. Zur Täterkomponente 13.2.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten ausgesprochen ausführlich und detailliert dargetan. Darauf ist zu verweisen (Urk. 103 S. 87 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte hierzu neu aus, im Gefängnis könne er einer Arbeit nachgehen. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er wolle aber vor Publikum nicht über seine gesundheitlichen Probleme sprechen (Urk. 189 S. 2 f.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten können keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren entnommen werden. 13.2.2. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszu- machen. Namentlich die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme rechtfertigen eine Strafminderung nicht ansatzweise. Zu den gesundheitlichen Problemen wurde auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts näher aus- geführt, was zu berücksichtigen wäre.
- 59 - 13.2.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte in der Schweiz zwei Vorstrafen aufweist. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 30. September 2004 wurde er der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit 30 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. März 2012 wurde er der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer dreijährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (Urk. 107). Dass die Vorinstanz zusammenfassend erwog, die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung würden sich lediglich geringfügig zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, liegt im Rahmen des Ermessen der Vorinstanz und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese erwägt, da die am
1. März 2012 verhängte Sanktion und die im vorliegenden Verfahren auszufällen- de Strafe ungleichartig seien, könne in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (Urk. 103 S. 90; Art. 82 Abs. 4 StGB). 13.2.4. Aufgrund des auf- und ausfälligen Gebarens des Beschuldigten in den Einvernahmen sowie im Gefängnis, erachtete es die Vorinstanz als geboten, den Beschuldigten mit einer geringfügigen Straferhöhung zu versehen. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden verbalen Entgleisungen des Beschuldigten hat die Vorinstanz konkret benannt und korrekt dargestellt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 103 S. 90; Art. 82 Abs. 4 StGB). Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie eine allfällige Einsicht und Reue (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 32 zu Art. 47). Dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung beleidigend, teilweise sogar bedrohlich und jedenfalls ungebührlich benommen hat, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Dieses ungezügelte und respektlose Verhalten zeigt deutlich
- 60 - auf, wes Geistes Kind der Beschuldigte ist und wirft alles andere als ein gutes Licht auf seine Persönlichkeit. Für die Strafzumessung lässt sich jedoch aus seinem unverschämten Verhalten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts zu seinem Nachteil ableiten. Das Selbe muss auch für sein Verhalten im Vollzug gelten, welches ja bekanntlich mit einer Disziplinarverfügung sanktioniert wurde. 13.2.5. Bis zum heutigen Tag bestreitet der Beschuldigte trotz erdrückender Indizienlage hartnäckig, in irgendeiner Art und Weise mit dem Tod von †E._____ in Verbindung zu stehen. Dies ist zwar sein prozessuales Recht und aus diesem Verhalten darf dem Beschuldigten kein Nachteil erwachsen. Allerdings kann er im Gegenzug unter dem Titel Einsicht und Reue auch keine Strafminderung für sich reklamieren. 13.3. Fazit 13.4. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 14 ½ Jahren Frei- heitsstrafe und unter Berücksichtigung der bei der Täterkomponente ermittelten straferhöhenden Umstände wie Vorstrafen sowie Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und ausfälliges Verhalten während des Strafverfahrens, erach- tete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren als angemessen. Selbst wenn dem Beschuldigten sein unangebrachtes Verhalten in der Strafunter- suchung hinsichtlich der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereicht, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe dennoch als tat- und täter- angemessen, weshalb sie ohne Weiteres zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist daher für die an seiner Ehefrau †E._____ vorsätzlich begangene Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu bestrafen. 13.5. Bei der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe kommt weder ein bedingter (Art. 42 StGB), noch ein teilbedingter Strafvollzug (Art. 43 StGB) in Betracht. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
- 61 - 13.6. Der Anrechnung der vom Beschuldigten bis dato erstandenen Untersu- chungshaft von insgesamt 1251 Tagen steht selbstredend nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Zivilansprüche
14. Schadenersatz 14.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ für allfällig von diesem bezahlte Bestattungskosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren betreffend Bestattungskosten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Diesen Entscheid begründete die Vorinstanz im wesentlichen damit, dass der Privatkläger anhand der von ihm eingereichten Belege nicht habe dokumentieren können, dass er es gewesen sei, der effektiv für die Bestattungskosten von †E._____ aufgekommen sei. Aufgrund des internationalen Sachverhaltes sei die Beurteilung der Zivilforderung im Straf- prozess zu aufwändig, weshalb die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO lediglich dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivil- weg zu verweisen sei (Urk. 103 S. 93 ff.) 14.2. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Namentlich opponierte der Privatkläger nicht dagegen, dass sein Schadenersatzbegehren lediglich dem Grundsatz nach gutgeheissen wurde und er im übrigen auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 183 S. 2). 14.3. Die Verteidigung führte hierzu im Rahmen der Berufungsverhandlung lediglich aus, als Folge des beantragten Freispruchs, seien die Zivilforderungen abzuweisen (Urk. 191 S. 20). 14.4. Die Vorinstanz hat mit korrekter Begründung erwogen, dass aufgrund des erfolgten Schuldspruchs der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem eingeklagten
- 62 - Ereignis grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, weswegen die von der Vor- instanz getroffene Schadenersatzregelung zu bestätigen ist. Nachdem der Privat- kläger diese Regelung anerkennt, erübrigen sich Weiterungen hierzu.
15. Genugtuung 15.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ Fr. 12'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Mai 2010, als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 103 S. 95 f.). 15.2. Nachdem der Privatkläger vor Vorinstanz noch eine Genugtuung in der Höhe von CHF. 50'000.-- beantragte (Urk. 81 S. 5 ff.), liess er im Berufungs- verfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der zuge- sprochenen Genugtuung beantragen und anerkannte die Erwägungen der Vor- instanz als zutreffend (Urk. 183 S. 2). 15.3. Die Verteidigung nahm im Rahmen der Berufungsverhandlung keine Stellung zum Genugtuungsbegehren des Privatkläger. 15.4. Es steht ausser Frage, dass dem Privatkläger aufgrund der durch den Beschuldigten verursachten Tötung seiner Mutter gestützt auf Art. 47 OR ein Genugtuungsanspruch zusteht. Die Vorinstanz hat die Höhe des Genugtuungs- anspruches mit Verweis auf die einschlägige Praxis und unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten in nicht zu beanstandender Weise auf Fr. 12'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2010 (Fundzeitpunkt des Leichnams von †E._____) festgesetzt. Auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 103 S. 95 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Mai 2010, als Genugtuung zu be- zahlen.
- 63 - VII. Beschlagnahme Zu den durch die Vorinstanz getroffenen Regelungen im Zusammenhang mit den diversen beschlagnahmten Gegenständen und Dokumenten machte die Verteidi- gung im Berufungsverfahren keine Ausführungen. Die vorinstanzlichen Regelun- gen sind umfassend und zutreffend begründet und daher ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 103 S. 97 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). VIII. Kostenfolgen
16. Kostenauflage der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffern 11 und
12) zu bestätigen.
17. Kosten des Berufungsverfahrens 17.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich, entsprechend hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend Festsetzung der Strafe derart minimal, dass es sich nicht rechtfertigt, ihr Kosten aufzuerlegen bzw. die Kosten zu einem Teil auf die Gerichtskasse zu nehmen. 17.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen. 17.3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist auf Fr. 12'000.-- festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die erbetene Verteidigung ist dem Beschuldigten ausgangs- gemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
- 64 - 17.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers sind gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Staatkasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (146 Absätze)
E. 1 November 2013 erstattete die amtliche Verteidigung in der Folge die Beru- fungserklärung. Darin ficht sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Aus- drücklich richtet sich die Berufung gegen den Schuldspruch, das Strafmass, die Regelung der Zivilansprüche sowie die Beschlagnahmungen und die Kosten-
- 8 - auflage (Urk. 104). Nicht angefochten ist die Abweisung des Schadenersatzbe- gehrens betreffend Versorgerschaden gemäss Dispositiv Ziffer 3 b), die vor- instanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 10 sowie schliesslich die Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf die Gerichtkasse gemäss Dispositiv Ziffer 13 (vgl. auch Prot. II S. 21).
E. 1.1 Mit Urteil vom 16. Oktober 2013 sprach die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig und bestrafte ihn – unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Unter- suchungshaft von 1051 Tagen – mit 15 Jahren Freiheitsstrafe. Weiter stellten die Vorderrichter fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für allfällige von diesem bezahlte Bestattungskosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Das Schadenersatzbegehren betreffend Versorgerschaden des Privatklägers wurde abgewiesen. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genug- tuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich traf die Vorinstanz diverse Anordnun- gen betreffend verschiedene, von der Anklagebehörde beschlagnahmte Gegen- stände, setzte die Kosten für das gerichtliche Verfahren fest und auferlegte diese
– mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche sie unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse nahm – dem Beschuldigten. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers wurden schliesslich auf die Gerichtskasse genommen, wobei über die Höhe dieser Kosten separat entschieden wurde (Urk. 103 S. 100 ff.).
E. 1.2 Der Beschuldigte liess durch seinen amtlichen Verteidiger noch anlässlich der Urteilseröffnung die Berufung anmelden (Prot. I. S. 19). Mit Schreiben vom
E. 1.3 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 erklärte die Anklagebehörde, sie erhebe Anschlussberufung. Die Berufung werde auf die Bemessung und den Vollzug der Strafe beschränkt, wobei zur Begründung auf die betreffenden Anträge der Anklagebehörde vor Vorinstanz verwiesen werde (Urk. 123).
E. 1.4 Die Vertreterin des Privatklägers stellte mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 ein Fristerstreckungsgesuch. Zur Begründung führte sie an, es sei ihr innert Frist nicht möglich, vom Privatkläger die notwendigen Instruktionen hinsichtlich der Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung erhältlich zu machen. Mit Verweis auf Art. 400 Abs. 3 StPO (keine Fristerstreckung bei gesetzlichen Fristen) wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Urk. 129). In der Folge liess sich die Vertreterin des Privatklägers innert Frist nicht mehr vernehmen.
E. 1.5 Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht acht Fotoaufnahmen ein. Die betreffenden Aufnah- men wurden nach Angaben der Verteidigung von dieser selbst am 12. Januar 2014 im Bereich der Zufahrt von der D._____-Strasse zum unbenannten Feld- weg, welcher zum Leichenfundort führt, aufgenommen. Sinngemäss reichte die Verteidigung diese Fotoaufnahmen als Beweismittel ein (Urk. 143/1-9). Im Weiteren bemerkte die Verteidigung, es bleibe selbstverständlich dem Gericht überlassen, ob dieses ergänzend zu den Fotoaufnahmen vor oder anlässlich der Berufungsverhandlung einen Augenschein durchführen wolle. Einen eigentlichen Beweisantrag stellte die Verteidigung nicht (Urk. 141). Auf die Ausführungen der Verteidigung sowie die betreffende Stellungnahme der Vertreterin des Privat- klägers (Urk. 153) ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung soweit erforderlich einzugehen. Im Übrigen wurden keine Beweisanträge gestellt.
- 9 -
E. 1.6 Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, er vertrete neu die Interessen des Beschuldigten (Urk. 155). Entsprechend wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als erbetener Verteidiger neu in das Rubrum aufgenommen.
E. 1.7 In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 160), welche am 5. Mai 2014 stattfand (Prot. II. S. 19 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Gestützt auf die oben zitierten Berufungserklärungen ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Abweisung des Schadenersatzbegehrens betreffend Versorgerschaden, der Kostenfestsetzung sowie dem Entscheid über die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft vollumfänglich angefochten. Damit sind Dispositiv Ziffern 3b), 10 und 13 des Urteils vom 16. Oktober 2013 nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
E. 2.2 Die übrigen Ziffern stehen entsprechend zur Disposition und bilden den Gegenstand der vorliegenden Berufung. II. Prozessuales
E. 3 Anklagegrundsatz
E. 3.1 Vor Bezirksgericht stellte sich die amtliche Verteidigung auf den Standpunkt, im Umstand, dass die Anklageschrift keinerlei Hinweise auf die Tatausführung enthalte, sei eine Missachtung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO und damit eine Ver- letzung des Anklageprinzips zu erblicken (Urk. 83 S. 8).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Verteidigung sei insofern zu- zustimmen, als der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Tatzeitpunkts, des Tatorts und der Art und Weise der Tatbegehung unbestimmt formuliert sei. Dies sei jedoch nicht auf ein Versäumnis der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass die Leiche von †E._____ erst nach (geschätzt) mehrwö- chiger Liegezeit im Wasser aufgefunden worden sei. Eine engere und damit auch
- 10 - präzisere Umschreibung der Tatausführung sei daher nicht mehr möglich gewe- sen. Weil der Tatzeitpunkt, der Tatort und die Art und Weise der Tatbegehung nicht mehr hätten ermittelt werden können, sei es gar nicht möglich gewesen, den Tatvorwurf genauer zu formulieren. Der Anklagesachverhalt sei ausreichend kon- kretisiert und der Beschuldigte wisse, was ihm zur Last gelegt werde. Dem Be- schuldigten sei es jederzeit möglich gewesen, sich effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sei mit Blick auf Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO nicht ersichtlich (Urk. 103 S. 12 f.).
E. 3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte der erbetene Verteidiger erneut eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz weise selbst darauf hin, dass der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Tatzeitpunkts, des Tatorts und der Art und Weise der Tatbegehung unbestimmt formuliert sei. Wenn die Vorinstanz sodann ausführe, dass diese unbestimmten Formulierungen nicht auf ein Versäumnis der Staatsanwaltschaft zurückzuführen seien, sondern auf die Tatsache, dass der Vorwurf nicht präziser habe formuliert werden können, weshalb der Anklagesachverhalt ausreichend konkretisiert sei, so gehe dieser Schluss an der Sache vorbei. Beim Anklageprinzip gehe es nicht primär darum, dem Staatsanwalt Vorwürfe zu machen, sondern darum, ob ein Sachverhalt der- art konkret behauptet werde, dass sich der Angeklagte auch verteidigen könne. Vorliegend werde aber objektiv weder der Tatzeitpunkt noch der Tatort noch die Art der Tatbegehung konkret umschrieben. Wie sich der Beschuldigte gegen einen solchen Vorwurf wehren solle, sei nicht nachvollziehbar. Subjektiv weise die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschuldigten "sinngemäss" vorgeworfen werde, den Tod seiner Ehefrau zumindest in Kauf genommen zu haben. Der Anklage- grundsatz verlange aber nicht eine sinngemässe, sondern eine möglichst konkrete Umschreibung des relevanten Sachverhalts. In der vorliegenden Anklageschrift sei nichts zu finden, was dazu dienen könnte, die subjektiven Tat- bestandselemente zu begründen. Die Vorinstanz erweitere den Anklagesachver- halt gar in unzulässiger Art. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, inwieweit die Art und Weise der Beseitigung der Leiche einen direkten Beweis für eine willentliche Herbeiführung des Todes von †E._____ darstellen sollte (Urk. 190 S. 11 ff.).
- 11 -
E. 3.4 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2013 vom 13. November 2013, E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.4.1 In der vorliegend zu beurteilenden Anklage vom 2. April 2013 wird weder der Tatzeitpunkt, noch der Tatort respektive die Tathandlung, welche schliesslich zum Ableben von †E._____ führte präzise umschrieben. Die Anklagebehörde grenzt den Tatzeitpunkt auf die Zeitspanne zwischen dem Verschwinden von †E._____ am tt. April 2010 und dem Auffinden ihres Leichnams am tt. Mai 2010 ein, wobei sie den späteren Nachmittag oder Abend des 3. April 2010 als vermut- lichen Tatzeitpunkt nennt. Den Tatort bezeichnet die Anklagebehörde als "nicht mehr genau bestimmbare Örtlichkeit" wobei sie auch hier den vermutlichen Tatort benennt und "mutmasslich" davon ausgeht, dass der Beschuldigte am gemein- samen Wohnort der Eheleute an der F._____-Strasse ... in Zürich derart auf die körperliche Integrität von †E._____ eingewirkt habe, dass diese dadurch zu Tode kam (Urk. 54 S. 2).
E. 3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lassen sich die genauen Tatum- stände nicht mehr bis ins Detail rekonstruieren. Dies insbesondere deshalb, weil die Obduktion der zuvor mehrere Wochen im Wasser des ...gebietes BE._____ südwestlich des BF._____sees versenkten Leiche von †E._____ keine eindeuti- gen und gesicherten medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich des Todeszeitpunk- tes und der Todesursache mehr zuliess. Dem Obduktionsgutachten von Prof. Dr. med. G._____ ist zu entnehmen, dass weder die Obduktionsbefunde (keine Verletzungsbefunde, keine krankhaften Veränderun- gen der Körperorgane) noch die chemisch-toxikologischen Befunde gesicherte Rückschlüsse auf die Todesursache zuliessen (Urk. 19.2.5). Die Ungenauig- keiten, welche die vorliegende Anklageschrift zweifelsohne aufweist, basieren
- 12 - damit weder auf einer unzulänglichen Untersuchung, noch auf einer nachlässigen Anklageerhebung. Vielmehr sah sich die Anklagebehörde sozusagen aufgrund der Macht des Faktischen gezwungen, den Anklagevorwurf hinsichtlich der Tat- zeit, des Tatortes und der Tatbegehung relativ offen zu formulieren.
E. 3.4.3 Dass eine dergestalt formulierte Anklageschrift den Anforderungen des Anklageprinzips genügt, hat das Bundesgericht beispielsweise in einem unver- öffentlichten Entscheid vom 17. Juni 2002 bestätigt. Jenem Entscheid lag der Fall eines Dübendorfer Tierarztes zu Grunde, welcher am 16. Dezember 1999 durch das Zürcherische Geschworenengericht wegen der vorsätzlichen Tötung seiner Ehefrau verurteilt wurde (Prozess Nr. WG990005). Aufgrund des Umstandes, dass der Leichnam des Opfers, mit Ausnahme ihres Schädels, nie gefunden wurde, war die Anklagebehörde – ähnlich wie im vorliegenden Fall – nicht in der Lage, die genaue Todesursache, den Tatort und den genauen Zeitpunkt der Tötung zu nennen. Das Zürcherische Kassationsgericht kam in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2001 in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Geschwo- renengerichts zum Schluss, die teilweise – gezwungenermassen – unbestimmt formulierte Anklageschrift stelle keine Verletzung des Anklageprinzips dar. Soweit es um Einzelheiten gehe, die nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes bilden würden, ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass diese nur mit der Genauigkeit anzugeben seien, welche nach dem Inhalt der Akten bzw. gestützt auf das Untersuchungsergebnis möglich sei. Aber auch was diejenigen Punkte betreffe, aus denen der Ankläger die Erfüllung des zu beurteilenden Straf- tatbestandes ableite, verlange § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH nicht strikt die genau Angabe jeder Einzelheit, Vielmehr seien auch hier (nur) in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüglich Tathand- lung, Tatobjekt etc., den objektiven Tatbestandsmerkmalen der in Frage kom- menden Strafnorm entsprechen würden. Wenn also gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden könnten, führten darauf beruhende ungenau oder unpräzise An- klageformulierungen – selbst wenn sie die tatbestandsmässigen Handlungen be- schlagen würden – noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage (Kass.-Nr. 2000/330, Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2002, S. 10 ff.) Dieser Ansicht schloss sich auch das Bundesgericht an (Urteil des Bun-
- 13 - desgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002). Diese noch unter dem Geltungs- bereich der zürcherischen Strafprozessordnung ergangenen Entscheidungen haben auch im Anwendungsbereich der eidgenössischen Strafprozessordnung Geltung. Auch wenn Art. 325 StPO im Gegensatz zu § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH nicht mehr expressis verbis erwähnte, dass die Angaben zu Ort und Zeit möglichst genau sein müssen, geht aus der Konzeption von Art. 325 StPO ohne weiteres hervor, dass nach wie vor lediglich "möglichst genaue" Angaben erforderlich sind. Da sich die Anklage in jedem Fall auf eine Hypothese stützt, erweisen sich lediglich erwiesenermassen tatsachenwidrige oder auf reinen Gerüchten oder Mutmassungen basierende Vorhalte als falsch bzw. inkorrekt.
E. 3.5 Zusammenfassend kann nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festge- halten werden, dass die vorliegend zu beurteilende Anklageschrift das dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikte in ihrem Sachverhalt ausreichend präzise umschreibt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sind in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert und dem Beschuldigten ist und war es jederzeit möglich, sich effektiv zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor.
E. 4 Weitere prozessuale Einwendungen
E. 4.1 Vorbemerkung Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO bleiben Verfahrenshandlungen gültig, wenn sie gemäss dem zur Zeit ihrer Vornahme geltenden Recht gültig waren. Für die nach- stehend zu prüfenden Verfahrenshandlungen, die noch unter dem Regime der alten Zürcherischen Strafprozessordnung vorgenommen wurden, wird für die Frage der Verwertbarkeit zu prüfen sein, ob diese Beweismittel unter altem Recht gehörig erhoben worden sind.
E. 4.2 Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten
- 14 -
E. 4.2.1 Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Aus- sagen, welche der Beschuldigte vor Eröffnung des Verfahrens gegen ihn – also vor dem 6. Oktober 2010 – als Zeuge gemacht habe, seien unverwertbar. Unver- wertbar sei sodann die erste Hafteinvernahme, da darin Bezug auf die unverwert- bare polizeiliche Einvernahme genommen werde und der Beschuldigte nicht verteidigt gewesen sei, obwohl schon festgestanden habe, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt habe (Urk. 190 S. 6).
E. 4.2.2 Der Beschuldigte wurde in der fraglichen polizeilichen Einvernahme vom
E. 4.2.3 In der Hafteinvernahme vom 6. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte sodann als "Angeschuldigter" befragt (Urk. 13/2 S. 1). Gemäss § 11 Abs. 1 StPO ZH war der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme darauf hinzu- weisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen kann, dass er die Aussage verweigern kann und dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Dem Einvernahmeprotokoll vom 6. Oktober 2010 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte entsprechend belehrt worden ist. Damit genügte diese Einvernahme den Vorschriften der damals gültigen Zürcher Strafprozess- ordnung und bleibt gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO gültig, auch wenn die neue Schweizer Strafprozessordnung in Art. 159 StPO nunmehr den "Anwalt der ersten
- 15 - Stunde" kennt. Die Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom
E. 4.3 Verwertbarkeit von Aussagen anderer Verfahrensbeteiligter
E. 4.3.1 Weiter führte die Verteidigung aus, die Aussagen von H._____ seien unverwertbar, da dieser nie mit dem Beschuldigten konfrontiert worden sei. Aufgrund dieser Aussage sei bekannt geworden, dass I._____ einmal einen BMW besessen habe. I._____ sei daraufhin zu diesem BMW befragt worden. Gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO und Art. 141 Abs. 4 StPO seien die Aussagen von H._____ und I._____ nicht verwertbar, dasselbe gelte für die da- raufhin eingeholten Folgebeweise und Abklärungen bei eBay (Urk. 190 S. 7). H._____ wurde am 18. November 2010 durch die Polizei einvernommen (Urk. 19/8/3). Weder der Beschuldigte, noch sein Verteidiger waren bei dieser Einvernahme anwesend. Gemäss § 14 Abs. 1 der damals geltenden Zürcher Strafprozessordnung ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverstän- digen vor dem Untersuchungsbeamten beizuwohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können. Einvernahmen, bei welchen die Vorschriften von § 14 StPO ZH nicht beachtet wurden, sind nichtig, soweit sie den Beschuldigten belasten (§ 15 StPO ZH). Da weder der Beschuldig- te noch sein Verteidiger jemals Gelegenheit erhielten, einer Einvernahme von H._____ beizuwohnen und ihm Ergänzungsfragen zu stellen, sind die Aussagen von H._____ im Sinne von § 15 StPO ZH nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Daraus jedoch – wie die Verteidigung – auf die Unverwertbarkeit der Aussagen von I._____ und den gesamten Abklärungen zum BMW von I._____ auf eBay zu schliessen, ginge mit Hinweis auf die Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Fernwirkung von Beweis- verwertungsverboten zu weit. Folgebeweise, welche im Anschluss an die rechtswidrige Beschaffung eines primären Beweismittels an sich legal erhoben werden, sind nach der neueren Rechtsprechung unverwertbar, wenn sie ohne den rechtswidrig beschafften
- 16 - primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (BGE 133 IV 329 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 IV 266 E. 5.3.2; BGE 137 I 218 E. 2.4 sowie Urteil 6B_211/2009 vom 22. Juni 2009 E. 1.4.2; anders noch BGE 109 Ia 244 E. 2b). Das Bundesgericht folgte im Entscheid BGE 133 IV 329 der Auffas- sung von NIKLAUS SCHMID, wonach von der Unverwertbarkeit auszugehen ist, wenn "der ursprüngliche, ungültige Beweis Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist" (vgl. a.a.O., E. 4.5 mit Hinweisen). Die gleichen Grunds- ätze sind nunmehr in Art. 141 Abs. 4 StPO verankert (BGE 138 IV 169 E. 3). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre im vorliegenden Fall I._____ als Sohn des Beschuldigten im Zuge der äusserst weitreichenden und gründlichen Ermittlungen ohnehin befragt worden. Es ist davon auszugehen, dass auch ohne die Aussagen von H._____ bekannt geworden wäre, dass I._____ einmal einen BMW besessen hatte. Damit stellt die Befragung von H._____ nicht Bestandteil sine qua non der Aussagen von I._____ und der darauf folgenden Ermittlungen dar, weshalb diese uneingeschränkt verwertbar sind.
E. 4.3.2 Die Verteidigung machte weiter geltend, diverse Personen seien polizeilich als Auskunftsperson einvernommen, aber falsch belehrt worden. Es betreffe dies folgende Personen: J._____ (Urk. 16.83.1), K._____ (Urk. 16.39.5), L._____ (Urk. 16.109.5), M._____ (Urk. 16.128.5), N._____ (Urk. 16.132.6), O._____ (Urk. 16.141.1), P._____ (Urk. 16.188.4), Q._____ (Urk. 16.215.4), R._____ (Urk. 16.123.1), S._____ (Urk. 16.10.5), T._____ (Urk. 16.121.5), U._____ (Urk. 16.159.1) sowie V._____ (Urk. 16.30.4), W._____ (Urk. 16.194.3) und BA._____ (Urk. 16.75.5). Mit BB._____ (Urk. 16.129.6) sei der Beschuldigte nie konfrontiert worden, weshalb ihre Aussagen nicht verwertbar seien. BC._____ und BD._____ (Urk. 19.9.1) seinen sodann befragt worden, ohne dass ein Proto- koll erstellt worden sei, weshalb auch ihre Aussagen nicht verwertbar seien (Urk. 190 S. 7 ff.). Vorab kann festgehalten werden, dass die Aussagen von BB._____ unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (siehe Erwägung 4.3.1.) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können, da der Beschuldigte nie mit BB._____
- 17 - konfrontiert worden war (vgl. § 15 StPO ZH). BC._____ und BD._____ wurden nie protokollarisch im Sinne der Zürcher oder der Schweizerischen StPO befragt, weshalb ihre Aussagen mit der Verteidigung nicht verwertet werden können. Zu den übrigen von der Verteidigung angeführten Einvernahmen ist zu bemerken, dass es sich bei diesen Einvernahmen nicht um formelle Einvernahmen von Auskunftspersonen im Sinne der Prozessordnung handelte. Die Bezeichnung Auskunftsperson ist vielmehr als "untechnische" Bezeichnung im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu verstehen (vgl. Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 6 zu § 149a StPO ZH und Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 649). Es muss möglich sein, eine Person im Rahmen des polizeilichen Ermittlungs- verfahrens kurz befragen zu können, um feststellen zu können, ob sie etwas zur Sache sagen kann. Es handelte sich bei den erwähnten Einvernahmen klar um Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht etwa um delegierte Einvernahmen. Somit musste keine Belehrung als formelle Auskunftsperson erfolgen und die Einvernahmen können alle verwertet werden, sofern diese Personen in der Folge unter Berücksichtigung der Teilnahmerechte des Beschul- digten ein weiteres Mal formell einvernommen wurden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu den weiteren Aussagen der vorstehenden Personen, die jeweils auf die erste polizeiliche Einvernahme Bezug nehmen. Da die polizeilichen Einvernahmen ohne weiteres verwertbar sind, gilt dies auch für die weiteren Einvernahmen.
E. 4.4 Telefonkontrolle
E. 4.4.1 Die Verteidigung rügte im Rahmen der Berufungsbegründung, dem Beschuldigten sei die gegen ihn gerichtete Telefonüberwachung bis heute nicht formell eröffnet worden, weshalb auch die Frist zur Erhebung einer Beschwerde dagegen noch nicht zu laufen begonnen habe. Auf die Ergebnisse der Telefon- kontrolle könne somit nicht abgestellt werden (Urk. 190 S. 14).
E. 4.4.2 Den Akten kann tatsächlich nicht entnommen werden, dass dem Beschul- digten formell eröffnet worden wäre, dass eine Telefonüberwachung statt- gefunden hatte.
- 18 -
E. 4.4.3 Nach Art. 10 Abs. 2 des hier anwendbaren Bundesgesetzes zur Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) teilt die (die Überwachung) anordnende Behörde bis spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder Einstellung des Verfahrens Grund, Art, und Dauer der Überwachung unter anderem der verdächtigen Person mit. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschwerde gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF – eine formelle fristauslösende Verfügung mit Rechtsmittel- belehrung erforderlich (Th. Hansjakob, BÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,
2. Auflage, N 23 zu Art. 10; Urteil des Bundesgerichts 1P.15/2003 vom
14. Februar 2003). Gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF kann, wie erwähnt, die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, innert 30 Tagen nach der Mittei- lung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben. Es fragt sich, ob auch der Sachrichter die Zulässigkeit der Überwachung nachprüfen kann. Nachdem dafür das Rechtsmittel nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF geschaffen wurde, ist die Frage zu verneinen (Th. Hansjakob, a.a.O., N 50 zu Art. 10). Das bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann, ob die erfolgten Überwachungsmassnahmen – welche dem Beschuldigten nie formell mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurden – recht- mässig angeordnet wurden, was zur Folge hat, dass die Erkenntnisse aus den Überwachungen und rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der vom Beschul- digten benützten Telefonnummern beweismässig nicht verwertet werden können. Uneingeschränkt verwertet werden dürfen hingegen die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung der von †E._____ verwendeten Mobil- telefonnummern.
E. 4.5 Verwertbarkeit Gutachten
E. 4.5.1 Hierzu führte die Verteidigung aus, der Auftrag zur Auswertung der Diagrammscheiben sei mündlich erteilt worden. Es sei nicht klar, wer wann zu diesem Gutachten beauftragt worden sei und wer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Ausserdem sei der Gutachtensauftrag wohl am
22. Oktober 2010 erteilt worden, die Vergleichsfahrten seien offenbar aber schon
- 19 - am 15. Oktober 2010 durchgeführt worden. Es könne nicht behauptet werden, bei den Vergleichsfahrten habe es sich um Grundlagen- oder Vorarbeiten im Hinblick auf die Erstattung eines Gutachtens gehandelt. Bei den Vergleichsfahrten handle es sich vielmehr um eine eigentliche Tatortrekonstruktion bzw. einen Augen- schein. Nachdem weder der Beschuldigte noch die Verteidigung an diesen Ver- gleichsfahrten hätten teilnehmen können, sei das Gutachten unverwertbar (Urk. 190 S. 14 f.). Auch beim Gutachten zu den Steinplatten sei nur ein mündli- cher Auftrag erteilt worden und es sei nicht klar, wer konkret zu diesem Gutachten beauftragt und wer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Sodann sei mit Blick auf Art. 184 Abs. 1 StPO mehr als fraglich, ob das Forensi- sche Institut Zürich überhaupt berechtigt gewesen sei, selber den Auftrag zur Erstellung eines weiteren Gutachtens zu erteilen (Urk. 190 S. 16).
E. 4.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass nichts gegen eine mündliche Erteilung des Gutachtensauftrags spricht (Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 7 zu § 113 StPO ZH). Sowohl aus dem Gutachten zur Auswertung der Diagrammscheiben des Fahrtschreibers (Urk. 19/9/10 S. 1 und 2) wie auch aus dem Gutachten zu den Steinplatten (Urk. 19/7/3 S. 1 und 2) ist ersichtlich, dass diese Gutachten in Kenntnis von Art. 307 StGB erstellt worden sind. Die mündliche Erteilung dieser Gutachtens- aufträge ist daher nicht zu beanstanden. Nicht verwertbar ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung das zweite Gutachten zu den Steinplatten, welches das Institut für Baustoffe der ETH Zürich erstellt hatte, da dieses nicht nach Hinweis auf Art. 307 StGB verfasst worden war (Urk. 19/7/3).
E. 4.5.3 Sodann kann zu den Vergleichsfahrten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 60; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich bei den Vergleichsfahrten weder um einen Augenschein im Sinne von §§ 107 ff. StPO ZH handelte, noch um eine Tatrekonstruktion. Vielmehr sind diese Vergleichsfahrten als Sammeln von Informationen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu sehen. Im Gutachten ging es dann darum, diese sechs verschiedenen Fahrten durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen. Daher kann der Beschuldigte auch
- 20 - daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die Vergleichsfahrten bereits am
15. Oktober 2010 – mithin eine Woche vor der Erteilung des Gutachtensauftrags
– erfolgt sind. Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht nichts entgegen.
E. 4.5.4 Sämtliche Erkenntnisse aus den Gutachten zur Auswertung des Fahrt- schreibers sowie zu den Steinplatten – mit Ausnahme der Befunde des Instituts für Baustoffe der ETH Zürich – sind demnach uneingeschränkt verwertbar. III. Sachverhalt
5. Zur Ausgangslage und allgemeines zu den Beweisregeln
E. 5 April 2010 als "Auskunftsperson" befragt und wie folgt belehrt (Urk. 13/1 S. 1): "Sie können die Beantwortung von Fragen verweigern, mit denen Sie sich, nahe Verwandte oder Lebenspartner/in der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus- setzen würden. Als Ehemann haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern.". Damit kann entgegen der Verteidigung nicht die Rede davon sein, der Beschul- digte sei formell als "Zeuge" befragt worden. Die zitierte Belehrung durch die Polizei enthält keinen Hinweis auf eine Zeugnispflicht, sondern der Beschuldigte wurde vielmehr auf sein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. Da zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten bestanden, ist die Form der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2010 keineswegs zu beanstanden und die Aussagen des Beschuldigten sind verwertbar.
E. 5.1 Dem Beschuldigten wird in objektiver Hinsicht zusammengefasst vorge- worfen, er habe seine Ehefrau, †E._____, an einem nicht mehr genau eruierbaren Datum zwischen dem 3. April 2010 und dem 1. Mai 2010 (mutmass- lich am späteren Nachmittag oder am Abend des 3. April 2010) an einem nicht mehr genau bestimmbaren Ort (mutmasslich in der ehelichen Wohnung an der F._____-Strasse ... in Zürich) getötet und deren Leichnam in der Folge in einem …gebiet namens BE._____ südwestlich des BF._____sees in Zürich …, … Domizils, versenkt. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorsätzliches, zumindest aber eventualvorsätzliches Handeln vor- geworfen (Urk. 54 S. 2).
E. 5.2 Sowohl während der Untersuchung als auch im Rahmen der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Anklage- sachverhalt vehement bestritten. Er habe keine Erklärung dafür, wie die belasten- den Indizien wie beispielsweise die Steinplatten und die Kardanwelle an den Leichenfundort gelangt seien. Er habe absolut keinen Grund gehabt, seine Frau zu töten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien haltlos und das Produkt irrer Fantasien des untersuchenden Staatsanwaltes. Er fühle sich absolut unschuldig (Urk. 13.21 S. 11, Urk. 79 S. 10 ff.).
E. 5.3 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche ihm seitens der Anklagebehörde zur Last gelegten Vorwürfe. Damit ist der massgebende Sachverhalt aufgrund der
- 21 - Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemeinen Beweisregeln zu erstellen.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid allgemeine Ausführungen darüber gemacht, unter welchen Umständen eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen kann und erläutert, wann der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) zur Anwendung gelangt. Auch zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung haben sich die Vorderrichter einlässlich und zutreffend geäussert und dabei Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung sowie die massgeblichen Lehrmeinungen genommen. Weiter haben die Vorderrichter zutreffend erkannt, dass für die Sachverhaltserstellung weder direkte objektive Sachbeweise noch Aussagen von direkten Augenzeugen vorhanden sind. Ent- sprechend sei bei der Sachverhaltserstellung auf Indizien abzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz grundsätzlich korrekte Ausführungen zum sogenannten Indizienbeweis gemacht. Auf all diese Erwägungen kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (Urk. 103 S. 14 ff.). Damit hat die Vorinstanz die nötigen Ausführungen zur Sachverhaltserstellung und zu den allgemeinen Beweisregeln gemacht. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
E. 6 Vorinstanzliches Urteil
E. 6.1 Die Vorinstanz hat sich mit der durch die Anklagebehörde ermittelten Indizienlage auseinandergesetzt und ist dabei im Einzelnen zusammengefasst zu folgenden Schlüssen gekommen:
E. 6.1.1 Betonplatten Die Gesamtsituation lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die beiden unmittelbar beim Fundort der Leiche entdeckten Betonplatten dazu gedient hätten, die Leiche im Wasser zu beschweren. Dafür spreche insbesondere auch der Umstand, dass – trotz minutiöser Suche – im gesamten ...tümpel keine weite- ren Betonplatten mehr auffindbar gewesen seien. Was die Art und die Beschaffenheit der Betonplatten anbelange, so seien diese nahezu identisch mit Betonplatten, welche auf dem Grundstück des Beschuldigten sichergestellt
- 22 - worden seien. Dabei seien nicht bloss optische und masstechnische Überein- stimmungen festzustellen. Besonders ins Gewicht falle, dass die am Fundort sichergestellten Platten auf der Unterseite einen spiegelverkehrten Abdruck der Tagesausgabe des Tagblatts der Stadt Zürich vom 2. Februar 1939 aufweisen würden. Dieser Abdruck sei auf die Produktionsweise der fraglichen Betonplatten zurückzuführen. Ein Vergleich der Platten ergebe, dass jede Unterseite der beiden am Tatort sichergestellten Betonplatten zumindest eine visuelle Überein- stimmung mit einer anderen Plattenunterseite aus dem Sortiment der auf dem Grundstück des Beschuldigten sichergestellten Platten aufweise. Sämtliche Betonplatten seien auf Zeitungsseiten der Ausgabe des Tagblatts der Stadt Zürich vom 2. Februar 1939 gegossen worden. Ziehe man nun in Betracht, dass alle im vorliegenden Verfahren untersuchten Platten bei ihrer Produktion auf Zeitungs- seiten von ein und derselben Ausgabe des Tagblatts der Stadt Zürich lagen, so sei dies als deutlicher Hinweis dafür zu werten, dass alle Platten im gleichen Zeit- raum vom gleichen Hersteller angefertigt worden seien. Dieser Umstand stelle eine Verbindung des Beschuldigten zum Leichenfundort dar und sei somit als Belastungsindiz zu werten (Urk. 103 S. 20 ff.).
E. 6.1.2 Kardanwelle Es sei erstellt, dass die am Leichenfundort sichergestellte Kardanwelle aus dem BMW 540i stamme, mit welchem der Sohn der Beschuldigten, I._____, in Serbien einen Unfall gehabt habe. Weiter sei erwiesen und seitens der Ver- teidigung unbestritten, dass diese Kardanwelle auf dem Grundstück des Beschul- digten deponiert gewesen sei. Bewiesen sei schliesslich ebenso, dass sich die Kardanwelle am 3. April 2010 – dem Tag des Verschwindens von †E._____ – entgegen den Darstellungen des Beschuldigten noch auf dessen Grundstück be- funden habe. Entsprechend bestehe zwischen der auf der Leiche sichergestellten Kardanwelle und dem Beschuldigten eine direkte Verbindung, was als gewichti- ges Belastungsindiz zu werten sei. Dass das ab der Kardanwelle erstellte DNA- Profil nicht interpretierbar gewesen sei, ändere nichts an diesem Ergebnis (Urk. 103 S. 25 ff.).
E. 6.1.3 Weitere forensische Untersuchungen
- 23 -
E. 6.1.3.1 Auf der Leiche von †E._____ sei neben der Kardanwelle auch ein zuge- sägter Teil eines Baumstammes vorgefunden worden. Aufgrund seiner Lage, der Grösse und des Gewichts stehe ausser Frage, dass er (neben der Kardanwelle und den Betonplatten) zur Beschwerung der Leiche im Wasser gedient habe. Interpretierbare DNA-Spuren hätten ab dem Baumstammstück nicht sichergestellt werden können. Der zugesägte Baumstammteil passe zwar in das von der Anklage gezeichnete Bild und stehe diesem nicht entgegen. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Baumstammstück und dem Beschuldig- ten lasse sich indes aufgrund er Ermittlungen nicht herleiten. Entsprechend wirke es sich für den Beschuldigten auch nicht belastend aus (Urk. 103 S. 34 f.).
E. 6.1.3.2 Die Frage, ob die am Leichenfundort vorgefunden Birkenäste und Schilf- rohre dazu gedient hätten, die Leiche zu verbergen, oder ob sie durch Wind und Wetter dorthin verfrachten worden seien, könne nicht abschliessend beantwortet werden. Interpretierbare DNA-Spuren hätten zudem weder ab den Ästen, noch ab den Schilfrohren sichergestellt werden können (Urk. 103 S. 34 f.).
E. 6.1.3.3 Am Leichenfundort wurden Bodenproben genommen, welche hernach mit Erdanhaftungen an diversen Schuhen des Beschuldigten verglichen wurden. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, die betreffenden Feststellungen im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich könnten nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, weil dem Kurzbericht keine Gutachtensqualität im Sinne von Art. 184 StPO zukomme. Es erübrige sich auch, diesbezüglich noch ein Gutachten einzuholen, da keine verfahrensrelevanten Erkenntnisse zu erwar- ten seien. Entsprechend würden sich die vergleichenden Boden- und Erdboden- untersuchungen für den Beschuldigten nicht als belastend erweisen. Sie seien aber auch nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten (Urk. 103 S. 36).
E. 6.1.3.4 Schliesslich seien eine Vielzahl von Asservaten erhoben und Gegen- stände sichergestellt worden, deren Auswertung keinerlei Verbindung zum Beschuldigten ergeben hätte. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse würden den Beschuldigten weder be- noch entlasten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Verschwinden von †E._____ am
3. April 2010 und der ersten Festnahme des Beschuldigten am 6. Oktober 2010
- 24 - ausreichend Zeit verstrichen sei um allfällige Spuren zu beseitigen, so man dies denn gewollt hätte.
E. 6.1.4 Fundort der Leiche Aufgrund des Fundortes der Leiche und der Situation vor Ort liege es auf der Hand, dass ein Transportmittel, z.B. ein Personenwagen, verwendet worden sei, um die Leiche und/oder die Beschwerungsgegenstände ins BE._____ zu ver- frachten. Weiter lasse der Fundort der Leiche vermuten, dass dorthin nur gelange, wer über ausreichende Ortskenntnisse verfüge. Der Leichenfundort befinde sich nicht nur in der Nähe des Wohnorts des Beschuldigten, sondern dieser kenne das Gebiet nach eigenem Bekunden auch von Spaziergängen und von Autofahrten her. Er habe selbst angegeben, vielleicht schon dorthin gefahren zu sein, wenn er mit einer Frau habe allein sein wollen. Dass der Beschuldigte über mehrere Motorfahrzeuge verfüge und sich im Gebiet des Leichenfundorts auskenne, wirke sich jedoch bei isolierter Betrachtung kaum belastend aus. Allerdings würden diese Umstände jedoch auch zwanglos in das von der Anklage gezeichnete Bild passen.
E. 6.1.5 Beziehung des Beschuldigten zu †E._____ Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es in der Ehe des Beschuldigten mit †E._____ im Jahre 2010 – entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen – er- hebliche Probleme gegeben habe. Dabei sei es in erster Linie um das Thema Geld gegangen, wobei auch die Beziehung von †E._____ zu ihrem Sohn sowie die Seitensprünge des Beschuldigten für Spannungen gesorgt hätten. Aus der Sicht von †E._____ seien die Probleme derart gravierend gewesen, dass sie sich über eine Scheidung oder zumindest die Aufnahme des Getrenntlebens Gedanken gemacht habe. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass dadurch ihr Verbleib in der Schweiz nicht gefährdet gewesen sei. Die eheliche Situation als solche stelle für sich alleine betrachtet noch kein den Beschuldigten belastendes Element dar. Berücksichtige man hingegen, dass der Beschuldigte aktuelle eheliche Probleme auf Befragen tatsachenwidrig in Abrede gestellt habe, so führe dies zu einem anderen Schluss. Sein schön-
- 25 - färberisches Verhalten sei der Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung zum Tat- vorwurf abträglich und stelle ein Belastungsindiz dar, wenn auch kein gewichtiges (Urk. 103 S. 38 ff.).
E. 6.1.6 Wochenende vom 3./4. April 2010
E. 6.1.6.1 Es sei erwiesen und im Übrigen seitens des Beschuldigten auch unbestritten, dass †E._____ die Absicht gehabt habe, am Abend des
3. April 2010 per Reisecar nach Zagreb zu reisen, wo ihr Sohn sie am Morgen des 4. April 2010 hätte abholen und nach Bosnien fahren sollen. Erstellt sei sodann, dass es ihr bei dieser geplanten Reise nicht nur darum gegangen sei, ein paar Tage im Kreise ihrer Familie in der Heimat zu verbringen. Vielmehr habe sie auch beabsichtigt gehabt, an der auf den 6. April 2010 vom Bezirksgericht Kotor Varos angesetzten Scheidungsverhandlung teilzunehmen. Weiter sei nachgewie- sen, dass †E._____ die geplante Reise nicht angetreten und den Reisecar nach Zagreb nicht bestiegen habe. Nach 15 Uhr habe sie ihr Mobiltelefon nicht mehr benutzt und sie sei trotz zahlreicher Versuche von Verwandten und Bekannten nach der fahrplanmässigen Abfahrzeit von 19 Uhr auch nicht mehr auf ihrem Mo- biltelefon erreichbar gewesen (Urk. 103 S. 48 f.).
E. 6.1.6.2 Im Verlauf der Ermittlungen hätten mehrere Personen angegeben, sie hätten †E._____ nach dem 3. April 2010 noch lebend gesehen. Bei näherer Betrachtung der betreffenden Depositionen zeige sich jedoch, dass sich die betreffenden Augenzeugen im Datum respektive in der Person geirrt hätten (Urk. 103 S. 49 f.).
E. 6.1.6.3 Die Vorinstanz führte weiter aus, namentlich aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen von BG._____ sei – entgegen den anderslautenden Bestreitun- gen des Beschuldigten – erstellt, dass es am Nachmittag des 3. April 2010 zwi- schen dem Beschuldigten und †E._____ zu einem heftigen Streit gekommen sei. Ein Streit unter Eheleuten, und möge er auch heftig gewesen sein, sei nicht derart aussergewöhnlich, dass darin per se bereits ein Belastungs- indiz im Hinblick auf ein Tötungsdelikt zu erblicken sei. Berücksichtige man aber weiter, dass der Beschuldigte den Streit wahrheitswidrig in Abrede gestellt habe
- 26 - sowie dass †E._____ am 3. April 2010 um 14:54 Uhr ein letztes Telefonat geführt und im Anschluss daran auf ihrem Mobiltelefon nicht mehr erreichbar gewesen sei, so stelle dies einen Umstand dar, der in das von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gezeichnete Bild passe (Urk. 103 S. 50 ff.).
E. 6.1.6.4 Nach Auffassung der Vorinstanz sei das Aussageverhalten des Beschul- digten zum Verlauf des Osterwochenendes vom 3./4. April 2010 in mehrfacher Hinsicht auffällig. Dies aus folgenden Gründen (Urk. 103 S. 55 ff.):
a) Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht ein einziges Mal versucht habe, †E._____ nach deren Verschwinden telefonisch zu erreichen, passe nicht wirklich zu seiner Behauptung, wonach sie eine gute Ehe geführt hätten. Seine diesbezügliche Passivität erstaune umso mehr, als er auch nach Erhalt der Mitteilung aus Bosnien, dass †E._____ dort nicht wie geplant angekommen sei, keinerlei Anstalten getroffen habe, um seine Ehegattin telefonisch zu kontaktieren. Sein "telefonisches Still- schweigen" habe der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung in unter- schiedlicher Manier zu begründen versucht. Nachdem er zunächst vorge- bracht habe, er habe †E._____ nicht angerufen, weil er von diversen Personen erfahren habe, man erreiche nur ihre Combox, habe er später angegeben, wegen der hohen Roaming-Gebühren nicht angerufen zu haben. Danach habe er dann ausgeführt, er sei nicht dazu gekommen sie anzurufen, weil er entweder mit ihren Verwandten am Telefon besetzt gewesen, oder mit der Vermisstenanzeige beschäftigt gewesen sei. Schliesslich habe er dann zu Protokoll gegeben, es habe keine spezielle Erklärung dafür gegeben, dass er nicht angerufen habe. Weiter habe der Beschuldigte widersprüchliche Angaben betreffend Telefonate bei Ausland- reisen gemacht. Während er zunächst ausgeführt habe, dass jeweils derjenige, welcher ins Ausland gereist sei, sich mit der im Ausland erworbe- nen Sim-Karte beim Daheimgebliebenen gemeldet habe, habe er dies anlässlich der Befragung vom 14. Dezember 2010 wieder in Abrede gestellt. Dass das aufgezeigte Aussageverhalten des Beschuldigten nicht gerade für
- 27 - die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen spreche, liege auf der Hand (Urk. 103 S. 55 f.).
b) Auch bezüglich der Umstände, welche schliesslich zur Erstattung einer Vermisstenanzeige geführt hätten, habe der Beschuldigte verschiedene Angaben gemacht. Anfangs habe er noch zu Protokoll gegeben, er sei gemeinsam mit der Nichte von †E._____, die ihn darüber informiert habe, dass Letztere nicht angekommen sei, auf die Idee gekommen, eine Vermiss- tenanzeige bei der Polizei zu erstatten; auf Vorhalt von anderslautenden Angaben dieser Nichte (BH._____) habe er dann eingeräumt, dass er zuerst keine Vermisstenanzeige habe machen wollen, worauf BH._____ "ständig weiter Druck" gemacht habe. Wieder neue Aussagen dazu habe er im Rah- men der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben. Dass der Beschuldigte nicht sogleich die Polizei habe informieren wollen, sei nachvollziehbar. Auch die Polizei habe die in den späten Abendstunden des 4. April 2010 erstattete Vermisstenanzeige offenbar noch als verfrüht erachtet. Keine plausible Erklärung sei aber für das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten ersichtlich. Es stelle sich diesbezüglich insbesondere die Frage, weshalb er anfangs tatsachenwidrig habe glauben machen wollen, die Vermisstenanzeige sei (auch) seine Idee gewesen (Urk. 103 S. 56 f.).
c) Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschuldigte habe die Frage, ob er †E._____ angeboten habe, sie in die Stadt zu fahren, unterschiedlich be- antwortet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er selbst jeweils zu Protokoll gegeben habe, er habe dies nicht getan, während er gegenüber mehreren Bekannten gesagt habe, er habe †E._____ angeboten, sie in die Stadt zu fahren, sie habe sein Angebot aber abgelehnt (Urk. 103 S. 57).
d) Widerlegt sei zudem die Behauptung des Beschuldigten, er habe am fragli- chen 3. April 2010 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr geschlafen. Dem Ergebnis der Telefonkontrolle könne nämlich entnommen werden, dass der Beschuldigte in der massgeblichen Zeitspanne auf seinem Mobilanschluss mit der 078-Nummer eine SMS erhalten und beantwortet habe. Zudem seien
- 28 - auf seiner 076-Nummer zwei Anrufe eingegangen und geführt worden. Konfrontiert mit diesen Erkenntnissen habe der Beschuldigte seine Aus- sagen dem Beweisergebnis angepasst, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen spreche (Urk. 103 S. 57). Der Beschuldigte habe nach dem Gesagten in mehrfacher Hinsicht widersprüchli- che und unplausible Aussagen zum Verlauf des Osterwochenendes 2010 gemacht. Dieses Aussageverhalten stelle – so die Vorinstanz zusammenfassend
– fraglos ein ganz erhebliches Belastungsindiz dar.
E. 6.1.6.5 In Bezug auf den Personenwagen des Beschuldigten (der Marke Toyota) und dessen Verwendung in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2010 erwog die Vor- instanz zusammengefasst was folgt: Am 4. April 2010, kurz nach Mitternacht seien auf dem betreffenden Fahrtenschreibereinlageblatt im Taxi folgende Auf- zeichnungen registriert worden: Von 00:43 bis 01:04 Uhr sowie von 01:29 bis 01:59 Uhr sei das Fahrzeug still gestanden. Diese Zeitabschnitte seien durch den Beschuldigten mittels Handeintrag als Pausen deklariert worden. Von 01:10 Uhr bis 01:22 Uhr sei keine Geschwindigkeitsaufzeichnungen erfolgt, wobei gemäss Zeitgruppenaufschrieb das Fahrzeug lediglich zwischen 01:12 Uhr und 01:22 Uhr still gestanden sei (die Diskrepanz könne durch eine langsame Vor- oder Rück- wärtsfahrt [Geschwindigkeit unter 5 km/h] verursacht worden sein). Der Weg- streckenaufschrieb habe von 01:04 Uhr bis 01:10 Uhr (evtl. 01:12 Uhr) eine zurückgelegte Fahrtstrecke von ca. 2,5 km registriert; danach sei das Fahrzeug bis 01:22 Uhr still gestanden. In der Folge sei während sieben Minuten wiederum ein Wegstreckenaufschrieb von ca. 2,5 km erfolgt, wobei die beiden Weg- streckenaufschriebe gespiegelt in etwa dieselbe Fahrtstrecke ergäben. Zudem ergebe sich aufgrund der Auswertung der Randdaten der vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefone, dass er sich am 4. April 2010, kurz nach Mitternacht, zunächst im Sende- und Empfangsbereich der Mobilfunkantenne an der BI._____-Strasse ..., … Zürich und kurz darauf im Bereich des Antennenstandorts BJ._____-Strasse ..., … Zürich aufgehalten habe. Gemäss den polizeilichen Er- mittlungen liege sowohl der Wohnort des Beschuldigten als auch der Fundort der Leiche in diesem Antennenbereich. Gestützt auf diese Erkenntnisse habe die An-
- 29 - klagebehörde dem Forensischen Institut Zürich den Auftrag erteilt, die sicherge- stellte Diagrammscheibe vom 3./4. April 2010 auszuwerten und mit der Diagrammscheibe der Rekonstruktionsfahrten zu vergleichen. Dabei habe sich ergeben, dass die Tachoscheibenaufzeichnungen der beiden fraglichen Fahrten des Beschuldigten mit seinem Taxi nach Mitternacht des 4. April 2010 Überein- stimmungen mit den Aufzeichnungen, welche bei Rekonstruktionsfahrten vom Wohnort des Beschuldigten an den Leichenfundort und von dort auf gleichem Weg zurück erfolgten, aufweisen würden. Das Gutachten mache keinen Hehl daraus, dass die Aufzeichnungen toleranzbehaftet seien und nichts anderes könne auch für ein Computerprogramm gelten. Hinzu komme, dass das Geschwindigkeitsprofil nicht nur von der zurückgelegten Fahrtstrecke abhänge, sondern auch vom Verkehrsaufkommen und vom Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer. Nichtsdestotrotz seien die Aufzeichnungen auf der Dia- grammscheibe vom 3./4. April 2010 vereinbar mit einer Fahrt des Beschuldigten am 4. April 2010, von 01:04 Uhr bis 01:10 Uhr von seinem Wohnort an der F._____-Strasse ... via D._____-Strasse an den Leichenfundort und nach ca. zehn- bis zwölfminütigem Stillstand einer weiteren Fahrt von 01:22 Uhr bis 01:29 Uhr vom Leichenfundort via D._____-Strasse an den BK._____-Platz. Dort sei das Taxi erneut 30 Minuten still gestanden (Urk. 104 S. 58 ff.).
E. 6.1.6.6 Die Vorinstanz erwog weiter, der vom Beschuldigten in der Nacht vom
3. auf den 4. April 2010 geleistete Taxidienst sei in verschiedener Hinsicht durch Besonderheiten gekennzeichnet gewesen, welche sich klar vom ansonsten routinemässigen Ablauf unterscheiden würden. Dass der Beschuldigte just zu diesen Besonderheiten keinerlei aufschlussreiche Angaben gemacht habe, sei erstaunlich. Einerseits habe er am 3. April 2010 kurz vor Arbeitsbeginn seine Frau das letzte Mal lebend gesehen. Andererseits falle auf, dass er am
4. April 2010 um 00:29:02 Uhr den Taxifunk in der Region …platz ausgeschaltet habe. Dieser Umstand passe weder zu seinen Arbeitszeiten, noch zu seinen üblichen Gewohnheiten. Aus dem Funkprotokoll gehe nämlich hervor, dass er im Zeitraum 15. März 2010 bis 9. Mai 2010 den Taxifunk – mit der eben erwähnten Ausnahme – nie ausgeschaltet habe. Dennoch habe der Beschuldigte in der Untersuchung ausgeführt, er schalte den Taxifunk von Zeit zu Zeit am Wochen-
- 30 - ende nach Mitternacht aus, da es besser sei ohne Funk zu arbeiten, wenn es viel Arbeit gebe. Diese Aussage stehe im klaren Widerspruch zur Realität des Funk- protokolls und müsse als unglaubhaft bezeichnet werden. Ebenfalls ausser- gewöhnlich sei, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht seine Taxifahrer- tätigkeit innerhalb von nicht einmal einer Stunde durch zwei Pausen (von 00:43 Uhr bis 01:04 Uhr bzw. von 01:29 Uhr bis 01:59 Uhr) unterbrochen habe. Einen Teil dieser Pause habe der Beschuldigte auch nach eigenen Angaben zu Hause verbracht. Dies lasse sich durch die aus der Telefonkontrolle gewonnen Erkenntnisse und das Fahrtenschreiber-Gutachten im übrigen verifizieren. Ins Gewicht falle nun aber, dass die beiden fraglichen Fahrten nicht nur zwischen den zwei Pausen stattgefunden hätten, sondern dass sie auch insofern ausser- gewöhnlich gewesen seien, als sie in der Umgebung des Wohnortes des Beschuldigten stattgefunden, mit je rund 2 km Fahrtlänge eher kurz ausgefallen seien und teilweise in sehr langsamer Fahrt erfolgt seien. Zudem habe die zweite Fahrt nach zwölfminütigem Stillstand dort ihren Anfang genommen, wo die erste geendet habe. Aufgrund all dieser Besonderheiten sei es doch auffällig, dass sich der Beschuldigte nicht an diese Fahrten erinnert habe respektive dass er sich gar nicht darum bemüht habe, sich diese Fahrten in Erinnerung zu rufen. Mehr noch, er habe es sogar "als nicht nötig" erachtet, dem Staatsanwalt zu erklären, was er in jener Nacht gemacht habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschuldigte in der Untersuchung geweigert habe, den Namen jener Person zu nennen, die über eine bosnische Mobiltelefonnummer verfügt habe (…) und mit welcher er in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2010 in regem SMS- Kontakt gestanden sei. Da der Beschuldigte zwischen 01:50 Uhr und 02:00 Uhr mit der erwähnten Nummer mehrfach in SMS-Kontakt gestanden sei, hätte sich die Befragung der betreffenden Person – unter der Annahme, dass die Sachdar- stellungen des Beschuldigten zutreffend seien – allenfalls entlastend für den Be- schuldigten auswirken können. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, weshalb er den Namen dieser Person nicht genannt habe. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, das Gutachten als solches stehe dem Anklage- vorwurf zwar nicht entgegen, wirke sich per se aber auch kaum belastend aus. Ziehe man aber weiter das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten
- 31 - in Betracht, so sei insgesamt zumindest von einem schwachen Belastungsindiz auszugehen.
E. 6.1.7 Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010
E. 6.1.7.1 Das Verhalten des Beschuldigten nach dem Verschwinden von †E._____ am Osterwochenende 2010 sei, so die Vorinstanz weiter, in mehrfacher Hinsicht nicht mit seinen Standpunkten in Einklang zu bringen, wonach er nicht gewusst habe, weshalb seine Frau die Reise nach Bosnien nicht angetreten habe und er mit deren Tod nichts zu tun habe (Urk. 103 S. 66 ff.).
E. 6.1.7.2 Namentlich falle auf, dass der Beschuldigte nur wenige Tage nach dem Verschwinden von †E._____ Bemühungen unternommen habe, um deren Krankenkassenprämie sistieren zu lassen.
E. 6.1.7.3 Weiter habe sich der Beschuldigte in diametral gegensätzlicher Weise zur Frage geäussert, ob er nach dem Ableben von †E._____ deren Familie in Bosni- en besucht habe. Während er diese Frage zunächst klipp und klar bejaht habe, habe er im weiteren Verlauf der Untersuchung das genaue Gegenteil zu Protokoll gegeben. Überdies konstatierte die Vorinstanz, stehe seine Erklärung, wonach der unterbliebene persönliche Kontakt mit den Angehörigen der Verstorbenen zu- fällig nicht zustande gekommen sei, in einem klaren Widerspruch zu seiner Deposition, wonach er auf Anraten von Dritten an der Beerdigung von †E._____ nicht teilgenommen habe, weil bei der Familie der Verstorbenen "Emo- tionen vorhanden gewesen seien".
E. 6.1.7.4 Befremdlich sei auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Sommer 2010 das Grab von †E._____ in Bosnien besucht und dort den Text "PONIJELA SVOJU TAJNU U GROB" (dt. ihr Geheimnis hat sie mit in das Grab genommen) in den frischen Beton einer Mauer geschrieben habe.
E. 6.1.7.5 Weiter falle auf, dass der Beschuldigte bereits rund vier Tage bevor ihm der polizeiliche Sachbearbeiter mitgeteilt habe, dass die Leiche von †E._____ ge- funden worden sei, anlässlich eines Telefongesprächs darüber
- 32 - sinniert habe, dass sie getötet worden sei und auch darüber, wer es wohl gewesen sein könne.
E. 6.1.7.6 Eigenartig sei auch, dass der Beschuldigten am 10. Mai 2010 einer bos- nischen Freundin am Telefon gesagt habe, es gebe irgendwelche Probleme "mit dieser Frau" und dass er deswegen nun zur Polizei müsse. Er werde vielleicht das Telefon abschalten und sie solle nichts machen, bis er sich wieder bei ihr melde. Eine plausible Erklärung für dieses Telefonat habe der Beschuldigte nicht abliefern können. Stattdessen habe er sich in die Behauptung verstiegen, er habe die Frau am Telefon abwimmeln wollen, dies nota bene nachdem er es gewesen sei, der die Frau kurz zuvor angerufen habe.
E. 6.1.7.7 Am Abend des 10. Mai 2010 habe der Beschuldigte während eines Telefonats ausdrücklich verneint, dass sich †E._____ das Leben genommen ha- be, dies obwohl er bis dahin von der Polizei weder über die Todesart noch die Todesursache in Kenntnis gesetzt worden sei. Dazu befragt, wieso er sich am Te- lefon derart dezidiert geäussert habe, habe der Beschuldigte keinen Kommentar abgeben wollen.
E. 6.1.7.8 Schliesslich zeige sich aufgrund der abgehörten Telefongespräche, dass sich der Beschuldigte in einem gesteigerten Masse dafür interessiert habe, worüber genau seine Verwandten und Bekannten von der Polizei befragt worden seien. Insbesondere gegenüber seinem Sohn I._____ habe sich der Beschuldigte mehrmals danach erkundigt, was er gefragt worden sei. Offenkundig habe er ein gesteigertes Interesse daran gehabt, in Erfahrung zu bringen, was die Polizei interessiere.
E. 6.1.7.9 Das gesamte Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 passe nicht zu seinem im Verfahren vertretenen Standpunkt, weshalb es insgesamt zumin- dest als schwaches Belastungsindiz zu werten sei.
E. 6.1.8 Weiteres Aussageverhalten des Beschuldigten
E. 6.1.8.1 Unter diesem Titel erwog die Vorinstanz einerseits, dass der Beschuldigte im Verlauf der Einvernahme vom 14. Dezember 2010 erstmals gegenüber
- 33 - †E._____ den Vorwurf erhoben habe, diese habe ein Doppelleben geführt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschuldigte nie entsprechend geäussert gehabt. Sein diesbezügliches Vorbringen erscheine nicht nur haltlos, sondern es wirke überdies nachgeschoben, weshalb es nicht zu überzeugen ver- möge (Urk. 103 S. 69).
E. 6.1.8.2 Dieses weitere Aussageverhalten sei bei isolierter Betrachtung für den Beschuldigten zwar kaum belastend. Es passe jedoch in das von der Anklage- behörde gezeichnete Bild und stehe diesem in keiner Art und Weise entgegen (Urk. 103 S. 70).
E. 6.1.9 Dritttäterschaft Die Vorinstanz setzte sich weiter mit der Frage einer allfälligen Dritttäterschaft auseinander und kam dabei zusammengefasst zu folgendem Schluss: Ab- gesehen von den entsprechenden Behauptungen des Beschuldigten habe die Untersuchung keinerlei ernstzunehmende Hinweise auf eine Drittbeziehung von †E._____ zu Tage gefördert. Im Rahmen der umfangreichen Befragungen im Verwandten- und Bekanntenkreis der Verstorbenen sei †E._____ unisono derart positiv beschrieben worden, dass nicht ersichtlich sei, wer einen Grund gehabt haben könne, sie umzubringen. Gegen eine Dritttäterschaft spreche zudem nicht nur die statistische Unwahrscheinlichkeit, sondern auch der Umstand, dass trotz Zeugenaufruf in den Medien, keinerlei konkrete Hinweise zum Verschwinden von †E._____ eingegangen seien. Wäre †E._____ am hell- lichten Tag von einem unbekannten Dritten auf offener Strasse in dessen Gewalt gebracht worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass ein solcher Vorgang nicht vollends unbemerkt vonstatten gegangen wäre. Weiter erwog die Vorinstanz, dass ein Dritttäter über Ortskenntnisse hätte verfügen müssen, um dorthin zu ge- langen, wo die Leiche schliesslich gefunden worden sei. Damit aber nicht genug, er hätte nach der Tötung von †E._____ auch noch an deren Wohnort zurückkehren müssen, um dort die besagten Betonplatten und die Kardanwelle zu stehlen, dies alles nur, um den Verdacht auf den Beschuldigten zu lenken. Dies alles spreche klarerweise gegen eine unbekannte Dritttäterschaft. Hinzu komme, dass der Beschuldigte selbst bis zum 20. Dezember 2010 wieder-
- 34 - holt zu Protokoll gegeben habe, er könne sich nicht vorstellen, wer mit dem Tod seiner Frau etwas zu tun haben könne. Am 20. Dezember 2010 habe er dann erstmals einen serbisch sprechenden Mafioso namens BL._____ mit dem Able- ben von †E._____ in Verbindung gebracht. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dagegen wieder in Abrede gestellt, diesen BL._____ jemals verdächtigt zu haben. So, oder so überzeuge die Geschichte rund um den Mafioso BL._____ nicht. Zu guter Letzt scheitere die Theorie einer Dritttäterschaft auch daran, dass sie in keiner Art und Weise plausibel erkläre, weshalb sich der Beschuldigte – sei es im Verfahren oder ausserhalb – derart auffällig und wider- sprüchlich verhalten respektive geäussert habe. Dass keinerlei ernstzunehmende Hinweise auf eine Dritttäterschaft auszumachen seien, stelle bei isolierter Betrachtung keinen den Beschuldigten belastenden Umstand dar, im Gesamt- kontext allerdings durchaus (Urk. 103 S. 70 ff.).
E. 6.2 Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung der Indizienlage kam die Vorinstanz zu- sammengefasst zum Schluss, dass sämtliche Indizien für die Berechtigung des Anklagewurfs sprechen würden (Urk. 103 S. 76 f.).
E. 6.2.1 Die Situation am Leichenfundort weise aufgrund der dort vorgefundenen Betonplatten und Kardanwelle eine starke Verbindung zum Beschuldigten auf. Der Beschuldigte habe nicht nur ein Motiv, sondern auch die Gelegenheit gehabt, das Problem aus der Welt zu schaffen. Er habe auch die Mittel und die Orts- kenntnisse gehabt, um die Leiche ins "BE._____" zu transportieren. Sein Verhalten im Verfahren (insbesondere seine widersprüchlichen, schön- färberischen und teilweise schlicht wahrheitswidrigen Aussagen) wie auch aus- serhalb des Verfahrens passe ins Bild, das noch dadurch abgerundet werde, dass absolut keine Hinweise auf eine Dritttäterschaft auszumachen seien. In Würdi- gung des gesamten Beweisergebnisses würden sich keine vernünftigen Zweifel daran ergeben, dass der Beschuldigte †E._____ getötet habe. Dabei habe er auf nicht mehr eruierbare Weise, an einem nicht mehr feststellbaren Ort (im Vorder- grund stehe seine Liegenschaft an der F._____-Strasse ... in Zürich) und zu ei- nem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt (ab ca. 15 Uhr des 3. April 2010 stehe im Vordergrund, zeitnah später könne aber nicht ausgeschlossen werden) auf
- 35 - deren körperliche Integrität eingewirkt und so den Tod von †E._____ verursacht. Die davon abweichende Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten sei als un- glaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der äussere Anklagesachverhalt sei somit rechtsgenügend erstellt.
E. 6.2.2 In subjektiver Hinsicht stehe nach Massgabe der vorstehenden Erwägun- gen ausser Frage, dass der Beschuldigte den Tod von †E._____ wissentlich und willentlich verursacht habe: Sie habe für ihn zu Lebzeiten ein Problem dargestellt, das er – in gereizter Stimmung und nach einem heftigen Streit – dadurch gelöst habe, indem er sie getötet habe. Mit der aufwändigen Beseitigung des Leichnams in einem ...tümpel habe der Beschuldigte dargetan, dass ihm daran gelegen sei, die Entdeckung der Tat zu vermeiden und die ihn fraglos belastende Todesursache zu verheimlichen, was nur durch eine willentliche Herbeiführung des Todes plausibel erklärt werden könne. Für die Annahme, der Beschuldigte habe den Tod von †E._____ aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit verursacht, bestehe aufgrund des Beweisergebnisses nicht der ge- ringste Hinweis: Zum einen habe er selber nichts Dergleichen geltend gemacht, zum andern sei sein Verhalten nach der Tat, namentlich auch dasjenige während des Verfahrens, dadurch nicht ansatzweise erklärbar. Damit sei auch der innere Sachverhalt zweifelsfrei nachgewiesen.
E. 7 Vorbringen der Verteidigung
E. 7.1 Vor Vorinstanz führte die Verteidigung zusammengefasst aus, insgesamt bestünden nur wenige Indizien welche den Verdacht auf den Beschuldigten lenken würden. Er sei die letzte bekannte Person gewesen, die mit der Geschä- digten zusammen gewesen sei, bevor diese am 3. April 2010 verschwunden sei. Zudem würden die Zementplatten und die Kardanwelle vom Grundstück des Beschuldigten stammen. Diese Gegenstände seien aber frei zugänglich gewesen. An diesen könne sich irgendjemand bedient haben. Weitere Beweismittel oder konkrete Indizien könne die Staatsanwaltschaft nicht präsentieren. Das Gutachten über die Auswertung der Diagrammscheiben sei aus formellen Gründen nicht verwertbar, aber auch beweismässig – vor allem wegen der Metallpfosten- geschichte – unbrauchbar. Ebenfalls nicht beweisgenügend seien die Kurzberich-
- 36 - te zu den Erdanhaftungen und Bodenproben. Diesbezüglich sei ohnehin schleier- haft, wie die Schuhe "Gallu-Tex" plötzlich auf eine Sicherstellungsliste über die Hausdurchsuchung vom 6. Oktober 2010 gelangt seien, nachdem die Urkunden über die betreffende Hausdurchsuchung keinerlei Hinweise auf diese Schuhe enthalten hätten. Alle weiteren Umstände würden keine harten Fakten darstellen und seien deshalb beweismässig von sehr untergeordneter Bedeutung. Wie genau die Ehe verlaufen, ob sie gut oder schlecht gewesen sei, ob der Beschul- digte aussereheliche Beziehungen geführt habe, ob es zu verbalen Auseinander- setzungen gekommen sei, all das spiele keine Rolle. Auch in einer schlechten Ehe und bei häufigen Streitereien werde der Ehegatte nicht einfach umgebracht. Zur Lösung dieser Probleme gebe es rechtliche Möglichkeiten, letztlich die Scheidung. Ein Scheidungsverfahren sei auch im vorliegenden Fall bereits anhängig gewesen. Der Beschuldigte als Kläger im Scheidungsverfahren habe sich allerdings nicht mehr für den Scheidungsprozess interessiert und sei den Verhandlungen fern geblieben, was wohl zur Abweisung der Scheidungsklage geführt hätte. Hingegen hätten Hinweise bestanden, wonach die Geschädigte nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung nicht mehr unbedingt an der Ehe habe festhalten wollen. Sie selber habe aber keine Scheidungsklage eingereicht. Selbst wenn es nach dem Willen der Geschädigten zu einer Scheidung gekommen wäre, hätte dies kein ersichtliches Motiv für den Beschuldigten geliefert, die Geschädig- te umzubringen. Gewichtige finanzielle Nachteile wären dem Beschuldigten bei einer Scheidung nicht entstanden. Das sei ihm aufgrund seiner Kenntnisse aus den früheren Scheidungsverfahren ohne weiteres bewusst gewesen. Seine frühe- ren Ehen habe er zudem in Anstand beendet. Wer die Geschädigte getötet habe, beziehungsweise was die genauen Gründe für ihren Tod seien, wisse der Beschuldigte nicht. Er sei diesbezüglich auch nicht beweispflichtig. Aus den um- fangreichen Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen würden sich jedoch mögliche Alternativen ergeben. Es bestünden Hinweise auf eine Dritt- beziehung der Geschädigten und auch darauf, dass sie die eheliche Wohnung am
3. April 2010 tatsächlich verlassen habe. Es sei möglich, dass sich die Geschä- digte am späteren Nachmittag des 3. April 2010 mit einem Liebhaber habe treffen wollen, allenfalls um mit diesem nach Bosnien oder auch sonst wohin zu reisen.
- 37 - Falls diesem Liebhaber die Beziehung mit der Geschädigten lästig geworden wäre, beispielsweise weil er verheiratet war und die eigene Ehe nicht habe aufs Spiel setzen wollen, könnte dies durchaus ein Tötungsmotiv darstellen. Falls sich diese Tat im Bereich der Liegenschaft F._____-Strasse ... abgespielt habe, wäre es nicht weltfremd anzunehmen, dass der besagte Täter sich zur Beschwerung der Leiche an Materialien vom Grundstück des Beschuldigten bedient habe. Hier- bei handle es sich zwar um eine Hypothese. Den Beweis dafür müsse jedoch der Beschuldigte nicht erbringen. Im Gegenteil dürfe er nur schuldig gesprochen werden, wenn unter Berücksichtigung des Beweisgrundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" seine Täterschaft ohne jeden vernünftigen Zweifel als bewiesen erscheine. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Es werde deshalb ein vollum- fänglicher Freispruch des Beschuldigten verlangt (Urk. 83 S. 2 ff.).
E. 7.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung was folgt vor: Die unbekannte Todesursache sei nicht nur im Zusammenhang mit den Anklagegrundsatz ein Problem, sondern auch in beweismässiger Hinsicht. Selbst wenn die Umstände am Leichenfundort am wahrscheinlichsten für eine vorsätzli- che Tötung sprechen würden, so könne ein Unfall oder ein akutes Krankheitser- eignis nicht ausgeschlossen werden. Der Beteiligte könnte in Panik die Leiche versteckt haben, um sich nicht einem strafrechtlich relevanten Verdacht auszu- setzen. Die Steinplatten und die Kardanwelle seien frei im Garten des Beschuldig- ten für jeden zugänglich gewesen. Der Beschuldigte habe entgegen der Vor- instanz zu den Steinplatten und zur Kardanwelle nicht widersprüchlich ausgesagt. Seine Aussagen würden ihn nicht belasten. Zu den Ortskenntnissen des Beschul- digten führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe aufgrund der penetran- ten Befragungstechnik des polizeilichen Sachbearbeiter kaum ernstzunehmende Antworten gegeben. Dass der Beschuldigte weiter seine Ehe in einem eher zu positiven Licht schilderte, sei nachvollziehbar. Es sei sein Recht, vermeintlich belastende Umstände positiver darzustellen. Der Beschuldigte habe mehrfach auf die Doppelrolle der Geschädigten hingewiesen, die ihm gegenüber so getan habe, als sei alles in Ordnung, ihren Vertrauenspersonen die Ehe aber anders geschildert habe. BG._____ habe bestätigt, dass die eingereichte Scheidungskla- ge fiktiv gewesen sei, es sei seit Einreichung der Klage zu keinem Konflikt mehr
- 38 - zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen. Die Aussagen des Beschuldigten zur Ehesituation könnten nicht als belastendes Indiz gewertet werden. Im Zusammenhang damit, dass der Beschuldigte nicht versucht habe, die Geschädigte nach deren Verschwinden zu erreichen, gehe die Vor-instanz von der falschen Prämisse aus, dass es sich um eine gute Ehe gehandelt habe. Zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten habe kein reges Kommuni- kationsbedürfnis bestanden, es habe den Gepflogenheiten entsprochen, sich ta- gelang beim anderen nicht zu melden, insbesondere auch bei Auslandreisen. In den Aussagen des Beschuldigten seien keine Widersprüche auszumachen. Auch in den Aussagen zur Vermisstanzeige sei nichts Belastendes zu sehen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zunächst angegeben habe, er sei ge- meinsam mit BH._____ auf die Idee gekommen, um nicht als schlechter Ehe- mann dazustehen. Falsch sei, dass der Beschuldigte zur Frage, ob er der Ge- schädigten angeboten habe, sie in die Stadt zu fahren falsch ausgesagt habe. Er habe dies im Rahmen der Untersuchung stets verneint. Die Vorinstanz ziehe nicht in Betracht, dass die anderslautenden Zeugenaussagen von S._____ und BM._____ angesichts der Vielzahl der befragten Zeugen irrelevant seien und auf das ungenügende Erinnerungsvermögen zweier einzelner Personen oder auf ein Missverständnis zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen zurückgeführt werden könnten. Sodann führte die Verteidigung aus, die Vor- instanz verletze Beweiswürdigungsregeln, indem sie den Beweiswert des Fahr- tenschreibergutachtens anzweifle, dieses dann aber doch als Indiz gegen den Beschuldigten verwende. Der Fahrtenschreiber schliesse die fragliche Fahrt des Beschuldigten zum Leichenfundort aus – aufgrund der Metallpfosten. Ausserdem erscheine es praktisch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Leiche im relevanten Zeitraum vom Abend des 3. April 2010 bis zum Morgen des 5. April 2010 im BE._____ abgelegt habe. Da mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass derjenige, der die Leiche an der Fundstelle abgelegt habe, gleichzeitig der Täter sein müsse, schliesse dies die Täterschaft des Beschuldig- ten weitgehend aus. Sodann habe nicht der Beschuldigte eine konkrete Dritttäter- schaft zu beweisen. Solange eine Täterschaft des Beschuldigten nicht als erwiesen gelte, habe eine Dritttäterschaft immer als möglich zu gelten. Fehlende
- 39 - konkrete Hinweise für eine Dritttäterschaft dürften deshalb in der Beweisführung nicht als belastendes Element gegen einen Beschuldigten berücksichtigt werden. Ausserdem würden durchaus Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft bestehen. Aus ihrer Sicht habe die Geschädigte eine schlechte Beziehung mit dem Beschuldigten geführt. Dass sie in einer Liebesbeziehung gestanden haben könnte, welche sie habe geheim halten wollen, sei nachvollziehbar. Weshalb sollte es im vorliegenden Fall ausgeschlossen sein, dass die Geschädigte einen heimlichen Liebhaber gehabt habe, welcher die Geschädigte in einer Kurz- schlussreaktion umgebracht habe. Eine Dritttäterschaft komme sehr wohl in Frage und könne sogar mit der Verwendung der Steinplatten und der Kardanwelle in Einklang gebracht werden (Urk. 191 S. 2 ff.).
E. 8 Vorbringen der Anklagebehörde Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Anklagebehörde folgendes aus: Hinsichtlich des Schuldpunktes werde auf das sorgfältig begründete und auch fraglos nachvollziehbare Urteil der Vorinstanz vom 16. Oktober 2013 verwiesen. Der angebliche Dritttäter, mutmasslich der Liebhaber der Ehefrau, hätte frei auf die Platten und die Kardanwelle zugreifen können müssen. Dies stehe aber im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten, da er ausgeführt habe, dass die Kardanwelle gar nicht mehr auf dem Grundstück gewesen sei. Sämtliche Autoteile ausser den zwei Autotüren seien vom Grundstück verschwunden gewesen. Dies mache die Theorie um den Dritttäter nicht plausibel. Es spreche schliesslich alles für den Beschuldigten als Täter (Urk. 192 S. 2; Prot. II S. 23).
E. 9 Beweiswürdigung
E. 9.1 Die Vorinstanz hat sich auf rund 55 Seiten gründlich mit den massgeblichen Beweismitteln auseinandergesetzt und die jeweiligen Erkenntnisse der Gutachter ebenso korrekt und vollständig wiedergegeben, wie die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der zahlreichen Zeugen. Mit Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz und unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Verwertbarkeit von diversen Beweismitteln kann auf Weiterun- gen hierzu verzichtet werden (Urk. 103 S. 20 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 40 -
E. 9.2 Wie die Vorinstanz einleitend zutreffend erwog, hat die vorliegende, umfang- reiche Strafuntersuchung keinerlei unmittelbaren Beweise – weder Sachbeweise noch Augenzeugen – zu Tage gefördert, welche zur Erstellung des Anklagesachverhaltes dienlich wären. Fehlen solche direkte Beweise, so können auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indi- zien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4 mit weiteren Verweisen).
E. 9.3 Die Vorinstanz hat die vorhandenen und massgeblichen Beweismittel geradezu beispielhaft gründlich gewürdigt und dabei auch den Einwänden der Verteidigung Gehör verschafft und sich mit diesen kritisch auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann keine Rede davon sein, dass nur wenige Indizien den Verdacht auf den Beschuldigten lenken. Vielmehr verhält es sich so, dass die vorhandene Indizienlage nur einen vernünftigen Schluss zu lässt, nämlich jenen, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen haben muss, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 2. April 2013 zur Last gelegt wird. Es mag wohl – und insofern ist der Verteidigung zuzustimmen – bei einzelnen Indizien eine theoretische Restmöglichkeit bestehen, dass auch eine andere Interpretation möglich wäre. Entscheidend ist aber – und dies verkennt die
- 41 - Verteidigung – dass die Gesamtheit der Indizien eine klare Sprache spricht. Das Zusammenwirken von – wenn auch lediglich indirekten – Sachbeweisen und das in höchstem Masse auffällige und widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten, lassen letztlich nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass an der Täterschaft des Beschuldigten kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Ohne an dieser Stelle die im Ergebnis nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Vorinstanz wieder- holen zu wollen, werden die massgeblichen Indizien noch einmal kurz und zusammenfassend dargestellt und soweit notwendig einzelne Ergänzungen angebracht:
E. 9.3.1 Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass †E._____ Opfer eines Verbrechens wurde. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren ausführte, eine ungeklärte Todesursache lasse grundsätzlich sämtliche Optionen offen und es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass †E._____ aufgrund eines Unfalles oder eines akuten Krankheitsereignisses zu Tode gekommen sei (Urk. 83 S. 9; Urk. 191 S. 2 f.) ist dem entgegenzuhalten, dass die Situation am Fundort der Leiche im BE._____ vernünftigerweise nur ei- nen Schluss zulässt, nämlich jenen, dass †E._____ Opfer eines Gewaltverbre- chens wurde. Weshalb jemand den halbnackten Leichnam eines Menschen, welcher eines natürlichen Todes verstorben ist, in einem abge- legenen …tümpel versenken und ihn dort mit einer Kardanwelle, Betonplatten und einem Baumstamm beschweren und bedecken sollte, ist schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Vielmehr gibt es für ein derartiges Verhalten nur eine vernünftige Erklärung, nämlich jene, dass †E._____'s Leichnam entsorgt wurde, um auf diese Weise das an ihr begangene Verbrechen zu vertuschen.
E. 9.3.2 Dass die am Fundort der Leiche sichergestellten Betonplatten und die Kardanwelle vom Grundstück des Beschuldigten stammten, wurde von der Vor- instanz in optima forma dargetan und letztlich auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 83 S. 35; Urk. 191 S. 3 f.). Dass diese Gegenstände damit einen direkten und starken Zusammenhang mit dem Beschuldigten aufweisen, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Vorinstanz hat das Nötige hierzu ausgeführt, darauf kann verwiesen werden. Soweit die Verteidigung vor-
- 42 - bringt, diese Gegenstände seien frei zugänglich auf dem Grundstück des Beschuldigten gelagert und damit für jedermann verfügbar gewesen, so ist dies zwar zutreffend. Dafür aber, dass eine unbekannte Dritttäterschaft den Tod von †E._____ verursacht haben könnte, bestehen keinerlei konkreten Anhaltspunkte. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz überzeugend geäussert (Urk. 103 S. 70 ff.). Dass eine unbekannte Dritttäterschaft †E._____ auf dem Weg zum Busbahnhof in Zürich entführt und getötet haben soll, wäre grundsätzlich denkbar. Wie gesagt bestehen hierfür jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Weder haben entsprechende Zeugenaufrufe in den Medien (Zeitung und TV) noch die sehr zahlreichen Befragungen von Auskunftspersonen entsprechende Hinweise ergeben. Geradezu absurd wird die Dritttäter-These, wenn man bedenkt, dass sich diese (hypothetische) Dritttäterschaft nach der Tötung von †E._____ zu deren Wohnort hätte begeben und dort diverse Materialien (konkret Betonplatten und Kardanwelle) behändigen müssen. Diese Gegenstände hätten sodann mitsamt der Leiche zu dem für ortsunkundige Personen praktisch unauf- findbaren ...tümpel im nahegelegenen Naturschutzgebiet BE._____ verfrachtet und dort versenkt werden müssen. Selbst wenn man diese reichlich abwegige Hypothese noch als realistisch betrachten würde, liesse sich damit das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten, namentlich in Bezug auf die in seinem Garten gelagerte Kardanwelle, nicht erklären. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschuldigte im Verlauf der Unter- suchung offenkundig glauben machen wollte, dass die von seinem Sohn im Garten gelagerten Autoteile im Zeitpunkt des Verschwindens von †E._____ nicht mehr auf dem Grundstück vorhanden gewesen seien. Diesbezüglich machte der Beschuldigte verschiedene Angaben und passte seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Ermittlungen an. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Palet- te mit den Autoersatzteilen bereits vor dem 3. April 2010 leer gewesen sei, stellte sich im Verlauf der Untersuchung als unwahr heraus. Vielmehr konnte zweifelsfrei bewiesen werden, dass noch am 18. April 2010 Autoteile auf dem Grundstück an der F._____-Strasse ... vorhanden waren. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 103 S. 25).
- 43 -
E. 9.3.3 Während der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung den Standpunkt einnahm, seine Ehe mit †E._____ sei namentlich im letzten halben Jahr unprob- lematisch verlaufen, förderte die Strafuntersuchung ein völlig anderes Bild zu Ta- ge. Die umfangreichen Abklärungen der Untersuchungsbehörden im Umfeld der Eheleute A.E._____ machte deutlich, dass das Zusammenleben sehr wohl konfliktbehaftet und alles andere als harmonisch war. Dies wurde letztlich auch von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aner- kannt, wo diese ausführte, es sei bei objektiver Betrachtung kein Geheimnis, dass es um die Ehe des Beschuldigten nicht zum Besten bestellt gewesen sei. Davon würden seine zahlreichen ausserehelichen Liebesbeziehungen zeugen, welche er auch nach dem Tod von †E._____ unterhalten habe (Urk. 85 S. 15). Selbstredend lässt sich aus der ehelichen Situation noch nichts zum Nachteil des Beschuldigten ableiten. Zieht man hingegen in Betracht, dass er offenkundig bemüht war, die eheliche Situation eben gerade nicht realistisch, sondern in wahrheitswidriger und schönfärberischer Manier darzustellen, so wirft dies ein zweifelhaftes Licht auf den Beschuldigten. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang resümiert, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei der Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellungen zum Tatvorwurf abträglich und stelle ein
– wenn auch kein gewichtiges – Belastungsindiz dar, so ist ihr darin mit Verweis auf die betreffenden Erwägungen vorbehaltlos zuzustimmen (Urk. 103 S. 38 ff.).
E. 9.3.4 Namentlich gestützt auf die Zeugenaussagen von BG._____, einem Onkel von †E._____ (der Letztere im Übrigen auch als Vertrauens-person und Rechtsberater in der Scheidungssache zur Seite stand) ist erstellt, dass die Ehe- leute A.E._____ am frühen Nachmittag des 3. April 2010 einen heftigen Streit hatten. BG._____ wurde vom 22. Mai 2012 in Zürich als Zeuge zur Sache einvernommen, nachdem er rund 2 Jahre zuvor bereits in BN._____ rechsthilfeweise befragt wurde. Er gab zu Protokoll, dass ihn †E._____ am fragli- chen 3. April 2010 zwischen ca. 14 Uhr und ca. 15 Uhr angerufen und ihm mitge- teilt habe, dass es zu einem heftigen verbalen Konflikt mit dem Beschuldigten gekommen sei. Dies weil sie dem Beschuldigten eröffnet habe, dass sie über Ostern ihre Eltern besuchen gehe. Der Beschuldigte habe daraufhin zornig reagiert und zu ihr gesagt, sie gehe nicht nur wegen Ostern zu den Eltern,
- 44 - sondern sie gehe auch zur Gerichtsverhandlung vom 6. April 2010. Der Beschul- digte sei geradezu ausser sich gewesen und habe gesagt, dass sie unter diesen Umständen nicht mehr in sein Haus zurück kehren könne (Urk. 17.13.9.1 S. 2; Urk. 17.13.9.5 S. 6, 17 ff.). Es besteht kein Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Einerseits hat BG._____ auch nach zwei Jahren im Kern widerspruchslose Angaben gemacht und andererseits lassen sich seine Aussagen bis zu einem gewissen Grad auch anhand von Aussagen des Beschul- digten objektivieren. BG._____ gab als Zeuge an, †E._____ habe ihm anlässlich dieses letzten Telefonates gesagt, sie habe durch das Fenster gesehen wie der Beschuldigte mit dem Fahrrad weggefahren sei (Urk. 17.13.9.5 S. 20). Der Be- schuldigte selbst gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. Oktober 2010 auf entsprechenden Vorhalt der Aussage BG._____'s zu Protokoll, er habe bis Mittag geschlafen, dann hätten er und †E._____ zusammen Kaffee getrunken. Gegen Mittag sei †E._____ dann schon am Packen gewesen. Es sei möglich, dass er im Verlauf des Nachmittags mit dem Velo draussen gewesen sei. Dass es einen Streit gegeben habe, stellte der Beschuldigte hingegen vehement in Abrede (Urk. 13.2 S. 11 f.). Dass man am frühen Nachmittag des
3. April 2010 zusammen Kaffee getrunken habe, wurde im Übrigen auch vom Zeugen W._____ zu Protokoll gegeben. Bezeichnenderweise führte er aus, der Beschuldigte sei bei der eigentlichen Wohnungsbesichtigung lustlos und desinteressiert, aber ruhig gewesen. Er habe eine eigentliche "Läck-mir-am- Arsch-Stimmung" verbreitet. Als sich hingegen †E._____ beim Kaffeetrinken zu ihnen gesetzt habe, habe der Beschuldigte innerlich geradezu vor Wut geglüht. Er habe zwar keinen Streit zwischen den beiden festgestellt, aber der Beschuldigte habe derart aggressiv gewirkt, dass er sich gedacht habe, die Frau werde be- stimmt Prügel erhalten, sobald er weg sei (Urk. 16.194.3 S. 4 ff. und Urk. 16.194.5 S. 9 ff.). Hinsichtlich des Zeugen W._____ fällt auf, dass sein Aus- sageverhalten nicht über alle Zweifel erhaben ist. Einerseits hat er anlässlich sei- ner polizeilichen Befragung vom 21. Mai 2010 noch dezidiert zu Protokoll gegeben, †E._____ habe nichts darüber gesagt, dass sie eine Reise plane (Urk. 16.194.3 S. 6). Dieselbe Frage beantwortete er anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 1. November 2011 jedoch folgendermassen: "Ich kann
- 45 - mich noch daran erinnern, dass die Geschädigte †E._____ erwähnt hat, dass sie heute noch in die Ferien reise" (Urk. 16.194.5 S. 17). Den weiteren Aussagen von W._____ im Rahmen seiner Zeugenaussage lässt sich ent-nehmen, dass ihn das Schicksal von †E._____ offenbar berührt hat. Einerseits geht aus seinen Aussagen hervor, dass er die Berichterstattung in den Medien diesen Fall betreffend aufmerksam verfolgte und andererseits lässt sich seinen Aussagen mit Bezug auf den Beschuldigten eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen nicht von der Hand weisen. Diese gipfelt beispielsweise in der Feststellung, der Beschuldigte sei ihm "wie der Mysteriöse in einem Kriminalfall vorgekommen", oder in der Einschätzung, "aus seiner Sicht sei der Beschuldigte zu 100% der Täter", "oder sonst habe er den Mord in Auftrag gegeben" (Urk. 16.194.5 S. 9 und 20). Immerhin muss aber gleichzeitig festgehalten werden, dass seine – von persönlichen Einschätzungen losgelösten – Aussagen betreffend den Kerngehalt des Geschehens stimmig und widerspruchslos sind. Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich W._____ be- reits am 12. Mai 2010 – nota bene also lediglich 11 Tage nach Entdeckung der Leiche von †E._____ und noch Monate bevor der Beschuldigte erstmals in Unter- suchungshaft genommen wurde – aufgrund eines Medienaufrufs bei der Kan- tonspolizei Zürich meldete. Bereits damals gab er an, er habe anlässlich der Wohnungsbesichtigung den Eindruck gehabt, das Ehepaar AE._____ habe Probleme gehabt. Konkret sei jedoch nichts in diese Richtung dem Gespräch zu entnehmen gewesen. A._____ habe auf ihn aber etwas Bedrohliches ausgestrahlt und dieser habe teilweise aufgebracht reagiert, wenn er mit der Ehefrau geredet habe. Es sei ihm vorgekommen, als würde der Ehe- mann innerlich vor Wut platzen (Urk. 16.194.2 S. 2 sowie Urk. 16.194.3 S. 5). Der Umstand, dass der Zeuge W._____ diese Feststellung noch lange bevor der Beschuldigte überhaupt konkret in Verdacht geriet äusserte, spricht klarerweise für die Glaubhaftigkeit seiner Deposition. Diese wiederum passt zwanglos in das von BG._____ geschilderte Bild. Mit der Vorinstanz ist daher zweifelsfrei bewiesen, dass die Eheleute AE._____ am frühen Nachmittag des 3. April 2010 heftig in Streit gerieten. Dass der Beschuldigte versuchte, diesen Umstand zu
- 46 - unterschlagen und diesbezüglich offenkundig wahrheitswidrige Angaben machte, ist mit der Vorinstanz als belastendes Indiz zu werten.
E. 9.3.5 Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte selbst während der ganzen Zeit des Verschwindens von †E._____ keinen einzigen Versuch unternommen, diese auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen. Dass dieses Verhalten höchst verdächtig ist und als belastendes Indiz gewertet werden musst, hat die Vorinstanz ausführlich dargetan. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist unter diesem Titel noch folgendes anzuführen. Bekanntlich brachte der Beschuldigte verschiedene Erklä- rungen vor, weshalb er nicht versucht habe, †E._____ telefonisch zu erreichen. Unter anderem gab er an, er habe nicht angerufen, weil er gewusst habe, dass †E._____ ihr Telefon jeweils wegen des teuren Roamings ausschalte. An anderer Stelle sagte der Beschuldigte, aus diesen Kostengründen habe jeweils derjenige Ehegatte, welcher ins Ausland gereist sei, dort eine SIM Karte erworben und sich mit dieser hernach beim anderen gemeldet (Urk. 13.1 S. 3 f. sowie 13.2 S. 5 f.). Abgesehen davon, dass es wenig plausibel ist, dass die derart kostenbewussten Eheleute bei jeder Reise in ihre Heimat immer wieder eine neue SIM-Karte kauften, anstelle die alte zu verwenden und neu zu laden, gilt es auch noch auf folgendes hinzuweisen. †E._____ war im Besitz eines Handys mit bosnischer Telefonnummer. Ein sol- ches hatte ihr nämlich ihr Sohn just aus Gründen der Kostenersparnis geschenkt (Urk. 13.13.10.3 S. 11). Was für einen Grund hätte sie also gehabt, sich jeweils eine neue SIM Karte zu beschaffen und bis dahin telefonisch nicht erreichbar zu sein? Auch unter diesem Aspekt überzeugen die Erklärungs- versuche des Beschuldigten nicht ansatzweise. Seine diesbezüglichen Ausflüchte und sein erneut offenkundig widersprüchliches Aussageverhalten müssen zwingend als belastende Indizien gewertet werden. Dass ein treusorgender Ehe- mann – als solchen versuchte sich der Beschuldigte stets darzustellen – seine unter mysteriösen Umständen verschwundene Ehefrau im Verlauf eines ganzen Monats nicht ein einziges Mal telefonisch zu erreichen versucht ist schlicht undenkbar. Geradezu grotesk und lebensfremd wird das Aussageverhalten des Beschuldigten dort, wo er erklärt, er habe †E._____ deshalb nicht zu erreichen versucht, weil er von Dritten erfahren habe, dass auf deren Nummer
- 47 - lediglich die Combox erreichbar sei. Ein solches Verhalten lässt sich vernünf- tigerweise nur damit erklären, dass der Beschuldigte von Anfang an wusste, was †E._____ widerfahren war und dass sie Anrufe ohnehin nicht mehr entgegen nehmen konnte.
E. 9.3.6 Was das weitere Verhalten des Beschuldigten betreffend die Vorgänge am Osterwochenende 2010 anbelangt, hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Beschuldigte die Umstände welche schliesslich zur Erstattung der Vermissten- anzeige führten, in unterschiedlicher Manier schilderte. Während er zunächst glauben machen wollte, die Initiative hierzu sei von ihm ausgegangen, musste er schliesslich einräumen, dass BH._____ "ständig weiter Druck machte", bis er die Anzeige bei der Polizei schliesslich erstattet. Ebenso widersprüchlich waren die Depositionen des Beschuldigten zur Frage, ob er †E._____ angeboten habe, sie zum Car-Parkplatz in die Stadt zu fahren. Die Vorinstanz hat auch hier das Not- wendige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann.
E. 9.3.7 Die Vorinstanz hat sich weiter sehr einlässlich mit der Frage der Verwen- dung des vom Beschuldigten gelenkten Toyota Prius in der Nacht vom 3. auf den
4. April 2010 sowie mit der Auswertung der betreffenden Fahrtenschreiber- einlageblätter auseinandergesetzt (zur Verwertbarkeit des Gutachtens vgl. vorstehend unter Ziff. 4.5.).
E. 9.3.7.1 Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Vorinstanz gehe zwar aufgrund der Toleranzbehaftetheit nur von einem eingeschränkten Beweiswert des Gutachtens aus, werte es aber unter Mit- berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten doch als schwaches Belastungsindiz. Den Einwand der Verteidigung bezüglich Metallpfosten habe sie zudem als nicht stichhaltig erachtet, da es offenbar auch mit einem Personen- wagen möglich sei, die Metallpfosten auf der rechten Seite zu passieren. Aus den Fotoaufnahmen vom 12. Januar 2014 gehe nun aber hervor, dass die Metall- pfosten, welche die Zufahrt zum fraglichen Feldweg von der D._____-Strasse aus absperren, wie im Frühjahr 2010 und entgegen dem Zustand, wie er bei der Durchführung der Rekonstruktionsfahrten im Oktober 2010 bestanden habe, wieder angebracht worden seien. Auf beiden Seiten befinde sich direkt beim Weg-
- 48 - rand Unterholz mit teilweise dornigem Gestrüpp. Diese Aufnahmen würden belegen, dass die Absperrung durch zwei Metallpfosten mit einem Personenwa- gen kaum passierbar sei (was ja gerade dem Sinn und Zweck der Absperrung entspreche). Wenn jemand entgegen jeglicher Vernunft die Stelle bei Dunkelheit rechts oder links passieren wolle, so sei dies nur in einem langsamen und vor- sichtigen Fahrmanöver möglich und hätte aufgrund des herabhängenden (Dornen-) Geästes mit höchster Wahrscheinlichkeit Lackschäden am Fahrzeug zur Folge. Ein entsprechendes Fahrmanöver hätte sich zweifellos auf die Aufzeichnungen in der im Taxifahrzeug eingesetzten Diagrammscheibe aus- gewirkt. Dies sei aber gestützt auf das Gutachten ausdrücklich nicht der Fall. Zudem hätten am spurenkundlich untersuchten Taxifahrzeug des Beschuldigten keinerlei verdächtige Lackschäden festgestellt werden können. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil könne somit ausgeschlossen werden, dass die Aufzeich- nungen auf der Diagrammscheibe des Taxifahrzeuges des Beschuldigten vom 3./4. April 2010 irgendetwas mit der Wegstrecke vom Wohnort des Beschuldigten zum Leichenfundort und zurück zu tun hätten. Entgegen der Ansicht der Vori- nstanz handle es sich somit keineswegs um ein belastendes Indiz (wenn auch nur schwaches), sondern im Gegenteil um ein entlastendes Indiz (Urk. 141 sowie Urk. 143/1-8 und Urk. 191 S. 12 ff.).
E. 9.3.7.2 Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als es – wenn überhaupt – höchstens bei auf Schritttempo reduzierter und sehr vorsichtiger Fahrt möglich sein dürfte, die zwei zu Absperrzwecken im Boden des Feldwegs eingelassen Metallpfosten seitlich zu umfahren. Ausgehend von der Hypothese, dass die beiden Pfosten in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2010 die Zufahrt versperrten, hätte eine deshalb gezwungenermassen verlangsamte Fahrt auf der Diagramm- scheibe abgebildet werden müssen, was nachweislich nicht der Fall ist. Dies bedeutet nun aber nicht, dass damit ausgeschlossen wäre, dass der Beschuldigte mit seinem Toyota Prius eben diese Strecken befahren hat. Ob nämlich die Absperrpfosten aufgestellt waren, oder nicht, lässt sich im Nachhinein nicht mehr sagen. Insofern sind auch die Ausführungen der Verteidigung irreführend, wenn diese suggeriert, "der Weg sei im Frühjahr 2010 – entgegen dem Zustand bei der Rekonstruktionsfahrt – abgesperrt gewesen". Ebenso gut ist es denkbar, dass die
- 49 - Pfosten eben nicht im Boden verankert und der Feldweg frei befahr war. Ent- scheidend aber ist – und darauf wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen – das Gesamtbild der Indizienlage. Es ist aufgrund der Zugabe des Beschuldigten erwiesen, dass dieser in der fraglichen Nacht zu Hause war (Urk. 13/3 S. 5). Die Tachoscheibenaufzeichnungen der beiden fraglichen Fahrten des Beschuldigten mit seinem Taxi nach Mitternacht des 4. April 2010 zeigen bemerkenswerte Über- einstimmungen mit den Aufzeichnungen, welche bei Rekonstruktionsfahrten vom Wohnort des Beschuldigten an den Leichenfundort und von dort auf gleichem Weg zurück erfolgten. Die Aufzeichnungen auf der Diagrammscheibe vom 3./4. April 2010 sind vereinbar mit einer Fahrt des Beschuldigten am 4. April 2010 von 01:04 Uhr bis 01:10 Uhr von seinem Wohnort an der F._____-Strasse via D._____-Strasse an den Leichenfundort und nach ca. zehn- bis zwölfminütigem Stillstand einer weiteren Fahrt von 01:22 Uhr bis 01:29 Uhr vom Leichenfundort via D._____-Strasse an den BK._____-Platz, wo das Taxi erneut 30 Minuten still stand. Zu diesen beiden nur rund 2 km langen Fahrten konnte respektive wollte der Beschuldigte trotz intensiver Befragung keine aufschlussreichen Antworten geben und bezüglich der Frage, weshalb er just in jener Nacht um 00:29:02 Uhr seinen Taxifunk ausschaltete, gab er offenkundig wahrheitswidrige Auskünfte. Im Lichte all dieser Umstände ist keinesfalls zu beanstanden, wenn die Vorderrichter zum Schluss kommen, das Gutachten als solches stehe dem Anklagevorwurf zwar nicht entgegen, wirke sich aber isoliert betrachtet kaum belastend aus. Bei einer umfassenden Sicht der Dinge und unter Einbezug der Erkenntnisse aus dem Gutachten, müsse jedoch insgesamt von einem schwa- chen Belastungsindiz ausgegangen werden.
E. 9.3.8 Was das Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 angehe – so erwog die Vorinstanz zusammengefasst – falle auf, dass es nicht mit dem vom Beschuldigten im Verfahren vertretenen Standpunkt übereinstimme. Auch diese Würdigung kann übernommen werden.
E. 9.3.8.1 Zunächst hat der Beschuldigte nur 6 Tage nach dem Verschwinden von †E._____ unbestrittenermassen Anstrengungen unternommen, um deren Krankassenprämie sistieren zu lassen. Eine nachvollziehbare Erklärung für
- 50 - dieses Verhalten konnte er nicht liefern. Statt dessen gab er beispielsweise in der Haftanhörung vom 6. Oktober 2010 nach zwei ausweichenden Antworten schliesslich zu Protokoll, er verstehe die Frage nicht. Sprachlich verstehe er sie schon, aber inhaltlich verstehe er sie nicht. Er müsse diesbezüglich einmal bei der Krankenkasse nachfragen (Urk. 13.2 S. 16). Auch anlässlich der Hauptverhand- lung vor Bezirksgericht gab der Beschuldigte diesbezüglich offenkundig aus- weichende Antworten (Urk. 79 S. 16 f.). Abgesehen davon, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Aussageverhalten geradezu in optima forma Lügensignale offenbart, kann er ohne Weiteres auch inhaltlich der Lüge überführt werden. Der Beschuldigte gab gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, er habe nach dem Verschwinden von †E._____ deren Post aufgemacht und dort Mah- nungen gefunden. Daraufhin habe er – notabene nur 6 Tage nach dem Verschwinden (!) – bei der Krankenkasse angerufen und mit verschiedenen Leuten gesprochen. Man habe ihm gesagt, er müsse eine Vermisstmeldung schicken (Urk. 79 S. 16). Nachdem er bei anderer Gelegenheit ausführte, die Rechnungen seien immer rechtzeitig bezahlt worden (Urk. 13.2 S. 15), ist es schlicht unmöglich, dass die Krankenkasse von †E._____ bereits zwei bis drei Tage nach deren Verschwinden – notabene unmittelbar nach dem Osterwochen- ende 2010 – eine Mahnung an ihre Adresse verschickt hat. Die Krankenkasse von †E._____ war die BO._____ AG. Bei ihr wurden im Rahmen der Untersuchung Auskünfte über die Versicherte und den Beschuldigten eingeholt. Dem Kontoblatt von †E._____ lässt sich entnehmen, dass bis zu ihrem Verschwinden sämtliche Krankenkassenprämien rechtzeitig bezahlt wurden und kein Saldo zu Gunsten der Versicherung bestand (Urk. 24.32.000004). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte schlicht gelogen hat. Wenn der Beschuldigte sodann tatsächlich damit gerechnet hätte, dass seine Ehefrau wieder zurück kommen würde, ergäbe es keinen Sinn, ihre Kranken- kassenprämien plötzlich nicht mehr zu bezahlen.
E. 9.3.8.2 Dass der Beschuldigte hinsichtlich der Frage, ob er †E._____'s Familie in Bosnien besucht habe, komplett widersprüchliche Antworten zu Protokoll gege- ben hat, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt und dargetan. Anlässlich der haft- richterlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 gab der Beschuldigte aus freien
- 51 - Stücken zu Protokoll, er habe mit den Angehörigen von †E._____ Kontakt wegen der Bestattung in Bosnien gehabt und diesem Ansinnen auch zugestimmt. Zwischenzeitlich sei er ein paar Mal in Bosnien am Grab seiner Frau gewesen und habe ihre Familie besucht (Urk. 46.16 S. 5). Anlässlich der polizeili- chen Befragung vom 8. Juni 2011 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er sich nach dem Tod von †E._____ jemals mit den Eltern seiner verstorbenen Frau ge- troffen habe, oder allenfalls andere Verwandte von ihr besucht habe. Diese Frage beantwortete der Beschuldigte mit einem klaren "nein". Die Frage, wieso er dies denn nicht getan habe, beantwortete der Beschuldigte erneut auffällig auswei- chend und letztlich nichtssagend (Urk. 13.16 S. 7). Auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (Urk. 103 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 9.3.8.3 Der Umstand, dass der Beschuldigte anerkanntermassen am Grab von †E._____ in Bosnien war und dort den Satz "PONIJELA SVOJU TAJNU U GROB" (übersetzt: "Ihr Geheimnis hat sie mit in das Grab genommen") in eine frisch betonierte Mauer neben dem Grab geschrieben hat, mag zwar durchaus als pietätlos bezeichnet werden, für die Sachverhaltserstellung lässt sich daraus jedoch nichts Ent- respektive Belastendes entnehmen.
E. 9.3.8.4 Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschuldigte habe sich am Nachmittag des 6. Mai 2010, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem ihm noch nicht bekannt gewesen sei, dass die Leiche von †E._____ gefunden worden sei, am Telefon in einer Form geäussert, die vermuten lasse, dass er schon damals gewusst habe, dass sie getötet worden sei. Da die Erkenntnisse aus der Telefon- überwachung entgegen der Vorinstanz als nicht verwertbar angesehen werden, ist diese Äusserung des Beschuldigten am Telefon nicht zu beachten.
E. 9.3.8.5 Ebenfalls aufgrund der Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ist die Vorinstanz insofern zu korrigieren, als sie festhält – und sich dabei auf die abgehörten Telefonate stützt –, der Beschuldigte habe bei anderen Gelegenheiten eigenartige Reaktionen an den Tag legte, die aufhorchen liessen. Auch die Aussagen des Beschuldigten zu den vorgehaltenen Erkenntnis- sen aus der Telefonüberwachung sind nicht beachtlich.
- 52 -
E. 9.3.8.6 Mit Ausnahme der obgenannten Einschränkungen sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 zutreffend und können übernommen werden. Nach wie vor zeigt sich bei einer gesamthaften Betrachtung, dass das effektive Verhalten des Beschuldigten nicht mit dem Bild kongruent ist, welches er von sich zu übermitteln versuchte. Wenn die Vorinstanz deshalb von einem schwachen Belastungsindiz ausgeht, so ist dies zu bestätigen.
E. 9.3.9 Die Vorinstanz hat weiter ausführlich und im Ergebnis richtig erkannt, dass keinerlei objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Dritttäterschaft sprechen. Diese zutreffenden Erwägungen brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Auf sie ist mit der nachfolgenden, marginalen Einschränkung vollumfäng- lich zu verweisen (Urk. 103 S. 70 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 9.3.9.1 Der Beschuldigte hat im Verlauf seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2010 einen Mafioso namens BL._____ als möglichen Täter ins Spiel gebracht. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch die Aussagen der Zeugin R._____ einer kritischen Würdigung unterzogen und dabei festgestellt, sie habe als Zeugin am 1. Dezember 2011 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte, den sie seit ca. vier Jahren kenne, habe immer Angst gehabt, weil er etwas Schlimmes gesehen habe. Im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung vom
22. Oktober 2010 habe sie jedoch noch nichts Dergleichen ausgesagt, was auch nicht überrasche, da auch der Beschuldigte selbst den Mafioso BL._____ im damaligen Zeitpunkt noch mit keinem Wort erwähnt habe. Lediglich der Klarheit halber ist hier darauf hinzuweisen, dass eine diesbezügliche Absprache zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin R._____ praktisch nicht stattgefunden haben kann. Der Beschuldigte wurde am 6. Oktober 2010 in Untersuchungshaft versetzt und hatte von da an keinen unkontrollierten Kontakt mehr zur Aussenwelt. Den Mafioso BL._____ hat der Beschuldigte auf reichlich mysteriöse Art und Weise erstmals am 22. Oktober 2010 erwähnt. Davon konnte R._____ aufgrund der be- stehenden Untersuchungshaft keine Kenntnis haben. Letztlich ist dies jedoch nicht von entscheidendem Interesse. Einerseits hat die Vorinstanz überzeugend dargetan, weshalb die Geschichte um den angeblichen Mafioso BL._____ wohl nichts weiter als eine Schutzbehauptung darstellt und andererseits hat der Be-
- 53 - schuldigte selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zu Protokoll ge- geben, er wisse nicht, wie das Gericht auf die Idee komme, dass dieser BL._____ als Täter in Frage komme. Er – also der Beschuldigte – habe diesbezüglich gar nie etwas angedeutet (Urk. 79 S. 11).
E. 9.3.9.2 Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte mit seinem Aussage- verhalten einmal mehr in einen unauflösbaren Widerspruch verstrickte, lässt sich weder seinen Aussagen noch dem übrigen Untersuchungsergebnis ein ernstzu- nehmender Hinweis auf eine Dritttäterschaft entnehmen. Im Gesamtzusammen- hang wirkt sich dies für den Beschuldigten durchaus als leicht belastendes Indiz aus.
E. 9.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und mit Verweis auf die sehr gründlichen und im Ergebnis nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vor- instanz festzuhalten, dass die Würdigung der vorhandenen Beweismittel vernünf- tigerweise nur einen Schluss zulässt, nämlich jenen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Anklagebehörde dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vom 2. April 2013 zur Last legt. Die Indizienlage und das auffällig beschö- nigende, offenkundig wahrheitswidrige Aussageverhalten des Beschuldigten in zentralen Punkten sprechen klarerweise gegen die vom Beschuldigten vertretene Sachdarstellung und für seine Täterschaft. Der Vorinstanz ist zudem vorbehaltlos darin zuzustimmen, wenn diese erwägt, es stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte den Tod von †E._____ wissentlich und willentlich verursacht habe. Das Beweisergebnis hat unzweifelhaft ergeben, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau konfliktbehaftet war und dass am Nachmittag des 3. April 2010 ein heftiger Streit zwischen den beiden entbrannte. †E._____ stellte für den Beschuldigten ein Problem dar. Dieses Problem, welches sich am Nachmittag des 3. April 2010 offenbar in besonderem Masse manifestierte (†E._____ kündigte dem Beschuldigten an, nach Bosnien reisen zu wollen um dort unter anderem an der auf den 6. April 2010 anberaumten Scheidungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Kotor Varos teil- nehmen zu können), löste der Beschuldigte, indem er †E._____ tötete. In der Fol-
- 54 - ge entsorgte der Beschuldigte den mit Betonplatten, Kardanwelle und Baum- stamm beschwerten Leichnam von †E._____ im nahegelegenen BE._____, um auf diese Weise die Tat zu verschleiern und die Todesursache zu verheimlichen. Dieses Vorgehen lässt nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass †E._____ wil- lentlich getötet und beseitigt wurde. Zutreffend führte die Vorinstanz hierzu aus, für die Annahme, der Beschuldigte habe den Tod von †E._____ aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit verursacht, bestehe aufgrund des Beweisergebnisses nicht der geringste Hinweis: Zum einen habe er selber nichts Dergleichen geltend ge- macht, zum andern sei sein Verhalten nach der Tat, namentlich auch dasjenige während des Verfahrens, dadurch nicht ansatzweise erklärbar. Diesen luziden Erwägungen ist nichts mehr beizufügen. Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver wie in subjektiver Hinsicht zweifels- frei erstellt, davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung
E. 10 Ausgangslage
E. 10.1 Die Anklagebehörde subsumierte das deliktische Verhalten des Beschuldig- ten unter den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und beantragte einen entsprechenden Schuldspruch (Urk. 54 S. 2).
E. 10.2 Zufolge des beantragten vollumfänglichen Freispruchs äusserte sich die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 83 S. 1 und Prot. I. S. 11; Urk. 191) nicht zur rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwalt- schaft.
E. 10.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschuldigte haben den objektiven Straftatbestand der Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, indem erstellt sei, dass er dergestalt auf die körperliche Integrität von †E._____ eingewirkt habe, dass diese deshalb zu Tode gekommen sei. In subjek- tiver Hinsicht sei erstellt, dass der Beschuldigte den Tod von †E._____ wissent- lich und willentlich verursacht habe. Wer einen Menschen, der für ihn ein Problem verkörpere, während oder nach einem Streit töte und hernach den Leichnam in
- 55 - einem ...tümpel verschwinden lasse, zeige mit aller erdenklichen Klarheit, dass er willentlich getötet habe und sich dieses Erfolges auch bewusst gewesen sei. Dass weder die Todesursache noch die konkrete Art und Weise der Tatbegehung feststehe, wirke sich nicht limitierend aus. Der Beschul- digte habe mit direktem Vorsatz in Bezug auf den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gehandelt (Urk. 103 S. 78 ff.).
E. 10.3.1 Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der qualifizierte Straftatbestand des Mordes erfüllt sei und kam zum Schluss, dass dieser Straftatbestand einerseits in der Anklageschrift nicht umschrieben sei und dass sich andererseits aufgrund des unklaren Tatherganges ein besonders skrupelloses Handeln des Beschuldigten nicht erstellen lasse.
E. 10.3.2 Weiter erwogen die Vorderrichter, auch das privilegierende Merkmal der nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. der grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB sei zu verneinen, wes- halb der Tatbestand des Totschlags nicht anwendbar sei.
E. 10.3.3 Es bleibe daher dabei, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht habe. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorlägen, habe ein ent- sprechender Freispruch zu ergehen.
E. 11 Würdigung
E. 11.1 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist hinsichtlich des objektiven Straf- tatbestandes der Tötung vollständig und richtig und gibt zu keinerlei Ergänzungen oder Weiterungen Anlass. Sie kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres übernommen werden, dies umso mehr, als sie auch durch die Verteidi- gung des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wurde.
E. 11.2 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB ein vorsätzliches (Art. 12 Abs. 1 StGB), zumindest aber eventualvorsätzliches Handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass †E._____ keines natürlichen Todes gestorben ist, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend dargetan. Am Leichnam von †E._____ konnten
- 56 - weder Verletzungen noch krankhafte Veränderungen der Organe festgestellt wer- den. Auch die chemisch-toxikologische Untersuchung förderte keine sichere To- desursache zu Tage. Immerhin lässt sich dem Obduktionsbefund aber entnehmen, dass eine stumpfe, breitflächige Gewalt- einwirkung im Bereich des Halses oder des Gesichts (mit anschliessender Erstickung) nicht ausgeschlossen werden könne. Nicht ausschliessen konnten die Gutachter schliesslich einen Ertrinkungstod (Urk. 19.2.5 S. 2 ff.). All diese in Frage kommenden Todesursachen (Erwürgen, Ersticken, Ertrinken) treten nur dann ein, wenn mit einiger Intensität auf die Physis eines Menschen eingewirkt wird. Dass der Beschuldigte mit eben dieser Intensität auf die körperliche Integrität von †E._____ eingewirkt und damit deren Tod verursacht hat, ist erstellt. Wer mittels einer stumpfen, breitflächigen Gewalteinwirkung im Bereich des Hal- ses oder des Gesichts, oder durch Ertränken auf einen Menschen einwirkt, der weiss, dass dies zum Todeseintritt führt und der will dies auch. Führt man sich vorliegend zusätzlich vor Augen, dass zwischen den Eheleuten AE._____ am Nachmittag des 3. April 2010 ein heftiger (Ehe-)Streit entbrannt war und dass †E._____ in dessen Verlauf, respektive im unmittelbaren Anschluss daran, ihr Leben auf unnatürliche Art und Weise verlor, so steht ausser Frage, dass der Beschuldigte den Tod seiner Frau wissentlich und willentlich herbei- geführt hat. Damit scheidet bloss eventualvorsätzliches Handeln aus. Der Vor- instanz ist beizupflichten, wenn diese erwägt, wer einen Menschen, der für ihn ein Problem verkörpere, während oder nach einem Streit töte und hernach den Leichnam in einem ...tümpel verschwinden lasse, zeige mit aller erdenklichen Klarheit, dass er willentlich getötet habe und sich dieses Erfolges auch bewusst gewesen sei. Es ist somit beim Beschuldigten von direktem Vorsatz auszugehen.
E. 11.3 In Bestätigung des angefochtenen Entscheides sowie in Ermangelung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
- 57 - V. Strafzumessung
E. 12 Theoretische Strafzumessungsfaktoren und Strafrahmen
E. 12.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt dar- getan und die aktuelle Praxis des Bundesgerichts sowie die massgeblichen Lehrmeinungen hierzu umfassend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 103 S. 81 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 12.2 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet wird in Anwendung von Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Art. 40 StGB sieht vor, dass die Höchstdauer der Freiheitsstrafe 20 Jahre beträgt. Damit ist die tat- und täterangemessene Strafe vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 13 Konkrete Strafzumessung
E. 13.1 Zur Tatkomponente
E. 13.1.1 Die Vorinstanz erachtet das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als schwer. Ins Gewicht falle insbesondere, dass er seine mit ihm in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnende Ehefrau getötet habe, was einen schweren Vertrauensbruch darstelle. Zudem sei seine Tat als krass egoistisch einzustufen, da er †E._____ auf rücksichtlose Art und Weise beseitigt habe, weil diese für ihn ein Problem dargestellt habe. Dieses menschenverachtende Verhal- ten sei umso gravierender einzustufen, weil die bestehenden Probleme im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens hätten geregelt werden können. Stattdessen habe sich der Beschuldigte aus nichtigem Anlass für die Tötung von †E._____ entschieden. Das Ausmass der mit der Tat verbunde- nen kriminellen Energie manifestiere sich insbesondere auch in der aufwändigen Beseitigung des Leichnams in einem ...tümpel (Urk. 103 S. 86). Diese Erwägungen der Vorinstanz können mit der Einschränkung übernommen werden, dass das krass egoistische Vorgehen des Beschuldigten die Verwerflich- keit des deliktischen Handelns betrifft, was richtigerweise die subjektive Tat- schwere beschlägt. Gleiches gilt für die Motivation des Beschuldigten, nämlich
- 58 - das "Problem" †E._____ aus der Welt schaffen zu wollen. Hingegen kann in Be- zug auf die objektive Tatschwere noch erwähnt werden, dass der Beschuldigte mit †E._____ nicht bloss seine Ehefrau tötete, sondern dem Privat- kläger B._____ auch dessen treusorgende und liebevolle Mutter raubte. Insge- samt ist der Vorinstanz nach dem Gesagten ohne Weiteres zu-zustimmen, wenn diese das objektive Tatverschulden als schwer einstuft und eine Einsatzstrafe von
E. 13.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz aufgrund der subjektiven Tatschwere zum Schluss kommt, eine geringfügige Relativierung der objektiven Tatschwere sei geboten, so ist dieser Ermessens- entscheid nicht zu beanstanden (Urk. 103 S. 87; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 13.1.3 Zusammenfassend erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 ½ Jahren zweifelsohne als der Tat angemessen.
E. 13.2 Zur Täterkomponente
E. 13.2.1 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten ausgesprochen ausführlich und detailliert dargetan. Darauf ist zu verweisen (Urk. 103 S. 87 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte hierzu neu aus, im Gefängnis könne er einer Arbeit nachgehen. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er wolle aber vor Publikum nicht über seine gesundheitlichen Probleme sprechen (Urk. 189 S. 2 f.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten können keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren entnommen werden.
E. 13.2.2 Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszu- machen. Namentlich die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme rechtfertigen eine Strafminderung nicht ansatzweise. Zu den gesundheitlichen Problemen wurde auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts näher aus- geführt, was zu berücksichtigen wäre.
- 59 -
E. 13.2.3 Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte in der Schweiz zwei Vorstrafen aufweist. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 30. September 2004 wurde er der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit 30 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. März 2012 wurde er der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer dreijährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (Urk. 107). Dass die Vorinstanz zusammenfassend erwog, die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung würden sich lediglich geringfügig zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, liegt im Rahmen des Ermessen der Vorinstanz und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese erwägt, da die am
1. März 2012 verhängte Sanktion und die im vorliegenden Verfahren auszufällen- de Strafe ungleichartig seien, könne in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (Urk. 103 S. 90; Art. 82 Abs. 4 StGB).
E. 13.2.4 Aufgrund des auf- und ausfälligen Gebarens des Beschuldigten in den Einvernahmen sowie im Gefängnis, erachtete es die Vorinstanz als geboten, den Beschuldigten mit einer geringfügigen Straferhöhung zu versehen. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden verbalen Entgleisungen des Beschuldigten hat die Vorinstanz konkret benannt und korrekt dargestellt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 103 S. 90; Art. 82 Abs. 4 StGB). Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie eine allfällige Einsicht und Reue (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 32 zu Art. 47). Dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung beleidigend, teilweise sogar bedrohlich und jedenfalls ungebührlich benommen hat, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Dieses ungezügelte und respektlose Verhalten zeigt deutlich
- 60 - auf, wes Geistes Kind der Beschuldigte ist und wirft alles andere als ein gutes Licht auf seine Persönlichkeit. Für die Strafzumessung lässt sich jedoch aus seinem unverschämten Verhalten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts zu seinem Nachteil ableiten. Das Selbe muss auch für sein Verhalten im Vollzug gelten, welches ja bekanntlich mit einer Disziplinarverfügung sanktioniert wurde.
E. 13.2.5 Bis zum heutigen Tag bestreitet der Beschuldigte trotz erdrückender Indizienlage hartnäckig, in irgendeiner Art und Weise mit dem Tod von †E._____ in Verbindung zu stehen. Dies ist zwar sein prozessuales Recht und aus diesem Verhalten darf dem Beschuldigten kein Nachteil erwachsen. Allerdings kann er im Gegenzug unter dem Titel Einsicht und Reue auch keine Strafminderung für sich reklamieren.
E. 13.3 Fazit
E. 13.4 Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 14 ½ Jahren Frei- heitsstrafe und unter Berücksichtigung der bei der Täterkomponente ermittelten straferhöhenden Umstände wie Vorstrafen sowie Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und ausfälliges Verhalten während des Strafverfahrens, erach- tete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren als angemessen. Selbst wenn dem Beschuldigten sein unangebrachtes Verhalten in der Strafunter- suchung hinsichtlich der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereicht, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe dennoch als tat- und täter- angemessen, weshalb sie ohne Weiteres zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist daher für die an seiner Ehefrau †E._____ vorsätzlich begangene Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu bestrafen.
E. 13.5 Bei der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe kommt weder ein bedingter (Art. 42 StGB), noch ein teilbedingter Strafvollzug (Art. 43 StGB) in Betracht. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
- 61 -
E. 13.6 Der Anrechnung der vom Beschuldigten bis dato erstandenen Untersu- chungshaft von insgesamt 1251 Tagen steht selbstredend nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Zivilansprüche
14. Schadenersatz 14.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ für allfällig von diesem bezahlte Bestattungskosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren betreffend Bestattungskosten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Diesen Entscheid begründete die Vorinstanz im wesentlichen damit, dass der Privatkläger anhand der von ihm eingereichten Belege nicht habe dokumentieren können, dass er es gewesen sei, der effektiv für die Bestattungskosten von †E._____ aufgekommen sei. Aufgrund des internationalen Sachverhaltes sei die Beurteilung der Zivilforderung im Straf- prozess zu aufwändig, weshalb die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO lediglich dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivil- weg zu verweisen sei (Urk. 103 S. 93 ff.) 14.2. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Namentlich opponierte der Privatkläger nicht dagegen, dass sein Schadenersatzbegehren lediglich dem Grundsatz nach gutgeheissen wurde und er im übrigen auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 183 S. 2). 14.3. Die Verteidigung führte hierzu im Rahmen der Berufungsverhandlung lediglich aus, als Folge des beantragten Freispruchs, seien die Zivilforderungen abzuweisen (Urk. 191 S. 20). 14.4. Die Vorinstanz hat mit korrekter Begründung erwogen, dass aufgrund des erfolgten Schuldspruchs der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem eingeklagten
- 62 - Ereignis grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, weswegen die von der Vor- instanz getroffene Schadenersatzregelung zu bestätigen ist. Nachdem der Privat- kläger diese Regelung anerkennt, erübrigen sich Weiterungen hierzu.
E. 15 Genugtuung
E. 15.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ Fr. 12'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Mai 2010, als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 103 S. 95 f.).
E. 15.2 Nachdem der Privatkläger vor Vorinstanz noch eine Genugtuung in der Höhe von CHF. 50'000.-- beantragte (Urk. 81 S. 5 ff.), liess er im Berufungs- verfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der zuge- sprochenen Genugtuung beantragen und anerkannte die Erwägungen der Vor- instanz als zutreffend (Urk. 183 S. 2).
E. 15.3 Die Verteidigung nahm im Rahmen der Berufungsverhandlung keine Stellung zum Genugtuungsbegehren des Privatkläger.
E. 15.4 Es steht ausser Frage, dass dem Privatkläger aufgrund der durch den Beschuldigten verursachten Tötung seiner Mutter gestützt auf Art. 47 OR ein Genugtuungsanspruch zusteht. Die Vorinstanz hat die Höhe des Genugtuungs- anspruches mit Verweis auf die einschlägige Praxis und unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten in nicht zu beanstandender Weise auf Fr. 12'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2010 (Fundzeitpunkt des Leichnams von †E._____) festgesetzt. Auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 103 S. 95 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Mai 2010, als Genugtuung zu be- zahlen.
- 63 - VII. Beschlagnahme Zu den durch die Vorinstanz getroffenen Regelungen im Zusammenhang mit den diversen beschlagnahmten Gegenständen und Dokumenten machte die Verteidi- gung im Berufungsverfahren keine Ausführungen. Die vorinstanzlichen Regelun- gen sind umfassend und zutreffend begründet und daher ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 103 S. 97 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). VIII. Kostenfolgen
E. 16 Kostenauflage der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffern 11 und
12) zu bestätigen.
E. 17 Kosten des Berufungsverfahrens
E. 17.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich, entsprechend hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend Festsetzung der Strafe derart minimal, dass es sich nicht rechtfertigt, ihr Kosten aufzuerlegen bzw. die Kosten zu einem Teil auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 17.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen.
E. 17.3 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist auf Fr. 12'000.-- festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die erbetene Verteidigung ist dem Beschuldigten ausgangs- gemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
- 64 -
E. 17.4 Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers sind gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Staatkasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt: 1.-2. (…)
- a) (…) b) Das Schadenersatzbegehren betreffend Versorgerschaden wird abgewiesen. 4.-9. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 113'720.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 100'716.30 Auslagen Untersuchung Fr. 88'750.20 amtliche Verteidigung Fr. 23'760.00 Rechtsbeistand Privatklägerschaft (Untersuchung) Fr. Rechtsbeistand Privatklägerschaft (noch ausstehend) 11.-12. (…)
- Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers werden gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe dieser Kosten wird separat entschieden. 14.-15. (…)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 65 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1251 Tage durch Haft erstanden sind).
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für allfällige von diesem bezahlte Bestattungskosten dem Grunds- atze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ mit sei- nem Schadenersatzbegehren betreffend Bestattungskosten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 12'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 1. Mai 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. März 2013 beschlagnahmten und unter den Sachkautions- nummern ... und ... hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft zu den Akten genommen: − Festplatte Western Digital 80 GB − Festplatte Hitachi 60 GB
- Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. März 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautions- nummer ... hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös wird zur (teilweisen) Kostendeckung herangezogen: − Mobiltelefon Marke Apple Typ iPhone 4 − Mobiltelefon Marke Nokia Typ 1600 - 66 - − Mobiltelefon Marke Nokia Typ 6600 − Mobiltelefon Marke Nokia Typ E71-1 − Waffenholster
- Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. März 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautions- nummer ... hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − Mobiltelefon Marke Nokia Typ 6303 − Videokassette
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- März 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... hin- terlegten verschiedenen Papierunterlagen und die Karte Depositenkonto Post werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- März 2013 beschlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer ... hin- terlegte Reisepass Bosnien-Herzegowina, ltd. auf E._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft der Botschaft von Bosnien-Herzegowina, Thorackerstrasse 3, 3074 Muri b. Bern, zugestellt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.-- amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 1'095.10 (inkl. MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen - 67 - Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin des Privatklägers Rechtsanwältin Dr. Y._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers Rechtsanwältin Dr. Y._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gem. Disp. Ziff. 5-9 (SK-Nr. ... und ...) − die Botschaft von Bosnien-Herzegowina, Thorackerstrasse 3, 3074 Muri b. Bern (im Dispositivauszug gemäss Disp. Ziff. 9)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 68 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130513-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 5. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Eberle, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
16. Oktober 2013 (DG130095) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 54).
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 103 S. 100 ff.) "Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1051 Tage durch Haft erstanden sind).
3. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für allfällige von diesem bezahlte Bestattungskosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren betreffend Bestattungs- kosten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Das Schadenersatzbegehren betreffend Versorgerschaden wird abge- wiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 12'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 1. Mai 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. März 2013 beschlagnahmten und unter den Sachkautions- nummern ... und ... hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft zu den Akten genommen:
- 3 - − Festplatte Western Digital 80 GB − Festplatte Hitachi 60 GB
6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. März 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautions- nummer ... hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös wird zur (teilweisen) Kostendeckung herangezogen: − Mobiltelefon Marke Apple Typ iPhone 4 − Mobiltelefon Marke Nokia Typ 1600 − Mobiltelefon Marke Nokia Typ 6600 − Mobiltelefon Marke Nokia Typ E71-1 − Waffenholster
7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. März 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautions- nummer ... hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − Mobiltelefon Marke Nokia Typ 6303 − Videokassette
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
25. März 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... hin- terlegten verschiedenen Papierunterlagen und die Karte Depositenkonto Post werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
25. März 2013 beschlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer ... hin- terlegte Reisepass Bosnien-Herzegowina, ltd. auf E._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft der Botschaft von Bosnien-Herzegowina, Thorackerstrasse 3, 3074 Muri b. Bern, zugestellt.
- 4 -
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 113'720.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 100'716.30 Auslagen Untersuchung Fr. 88'750.20 amtliche Verteidigung Fr. 23'760.00 Rechtsbeistand Privatklägerschaft (Untersuchung) Fr. Rechtsbeistand Privatklägerschaft (noch ausstehend)
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe dieser Kosten wird separat entschieden.
13. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers werden gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe dieser Kosten wird separat entschieden.
14. (Mitteilung)
15. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 19 ff.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 191 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf gemäss Anklage vom 2. April 2013 frei- zusprechen.
2. Die gestellten Zivilforderungen seien abzuweisen.
3. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft eine angemessene Genugtuung sowie für die erlittene Einkommens- einbusse Schadenersatz zuzusprechen.
4. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
b) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 190 S. 2)
1. A._____ sei der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesem Vorwurf freizusprechen.
2. Auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten.
3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien A._____ herauszugeben.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und A._____ sei aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen.
- 6 -
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 192 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu be- strafen;
2. Im Uebrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
16. Oktober 2013 zu bestätigen.
d) Des Privatklägers B._____: (schriftlich; Urk. 183 S. 2)
1. Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte und Berufungskläger sei gemäss dem vorinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen und zu bestrafen;
2. Es sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte und Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger B._____ für von ihm bezahlte Bestattungskosten dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist und es sei der Privatkläger mit dem Schadenersatzbegehren hinsichtlich Bestattungskosten auf den Zivilweg zu verweisen;
3. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ CHF 12'000.-- zuzüg- lich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2010 als Genugtuung zu bezahlen;
4. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers seien gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 16. Oktober 2013 sprach die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig und bestrafte ihn – unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Unter- suchungshaft von 1051 Tagen – mit 15 Jahren Freiheitsstrafe. Weiter stellten die Vorderrichter fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für allfällige von diesem bezahlte Bestattungskosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Das Schadenersatzbegehren betreffend Versorgerschaden des Privatklägers wurde abgewiesen. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genug- tuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich traf die Vorinstanz diverse Anordnun- gen betreffend verschiedene, von der Anklagebehörde beschlagnahmte Gegen- stände, setzte die Kosten für das gerichtliche Verfahren fest und auferlegte diese
– mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche sie unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse nahm – dem Beschuldigten. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers wurden schliesslich auf die Gerichtskasse genommen, wobei über die Höhe dieser Kosten separat entschieden wurde (Urk. 103 S. 100 ff.). 1.2. Der Beschuldigte liess durch seinen amtlichen Verteidiger noch anlässlich der Urteilseröffnung die Berufung anmelden (Prot. I. S. 19). Mit Schreiben vom
1. November 2013 erstattete die amtliche Verteidigung in der Folge die Beru- fungserklärung. Darin ficht sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Aus- drücklich richtet sich die Berufung gegen den Schuldspruch, das Strafmass, die Regelung der Zivilansprüche sowie die Beschlagnahmungen und die Kosten-
- 8 - auflage (Urk. 104). Nicht angefochten ist die Abweisung des Schadenersatzbe- gehrens betreffend Versorgerschaden gemäss Dispositiv Ziffer 3 b), die vor- instanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 10 sowie schliesslich die Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf die Gerichtkasse gemäss Dispositiv Ziffer 13 (vgl. auch Prot. II S. 21). 1.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 erklärte die Anklagebehörde, sie erhebe Anschlussberufung. Die Berufung werde auf die Bemessung und den Vollzug der Strafe beschränkt, wobei zur Begründung auf die betreffenden Anträge der Anklagebehörde vor Vorinstanz verwiesen werde (Urk. 123). 1.4. Die Vertreterin des Privatklägers stellte mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 ein Fristerstreckungsgesuch. Zur Begründung führte sie an, es sei ihr innert Frist nicht möglich, vom Privatkläger die notwendigen Instruktionen hinsichtlich der Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung erhältlich zu machen. Mit Verweis auf Art. 400 Abs. 3 StPO (keine Fristerstreckung bei gesetzlichen Fristen) wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Urk. 129). In der Folge liess sich die Vertreterin des Privatklägers innert Frist nicht mehr vernehmen. 1.5. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht acht Fotoaufnahmen ein. Die betreffenden Aufnah- men wurden nach Angaben der Verteidigung von dieser selbst am 12. Januar 2014 im Bereich der Zufahrt von der D._____-Strasse zum unbenannten Feld- weg, welcher zum Leichenfundort führt, aufgenommen. Sinngemäss reichte die Verteidigung diese Fotoaufnahmen als Beweismittel ein (Urk. 143/1-9). Im Weiteren bemerkte die Verteidigung, es bleibe selbstverständlich dem Gericht überlassen, ob dieses ergänzend zu den Fotoaufnahmen vor oder anlässlich der Berufungsverhandlung einen Augenschein durchführen wolle. Einen eigentlichen Beweisantrag stellte die Verteidigung nicht (Urk. 141). Auf die Ausführungen der Verteidigung sowie die betreffende Stellungnahme der Vertreterin des Privat- klägers (Urk. 153) ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung soweit erforderlich einzugehen. Im Übrigen wurden keine Beweisanträge gestellt.
- 9 - 1.6. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, er vertrete neu die Interessen des Beschuldigten (Urk. 155). Entsprechend wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als erbetener Verteidiger neu in das Rubrum aufgenommen. 1.7. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 160), welche am 5. Mai 2014 stattfand (Prot. II. S. 19 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierten Berufungserklärungen ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Abweisung des Schadenersatzbegehrens betreffend Versorgerschaden, der Kostenfestsetzung sowie dem Entscheid über die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft vollumfänglich angefochten. Damit sind Dispositiv Ziffern 3b), 10 und 13 des Urteils vom 16. Oktober 2013 nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2.2. Die übrigen Ziffern stehen entsprechend zur Disposition und bilden den Gegenstand der vorliegenden Berufung. II. Prozessuales
3. Anklagegrundsatz 3.1. Vor Bezirksgericht stellte sich die amtliche Verteidigung auf den Standpunkt, im Umstand, dass die Anklageschrift keinerlei Hinweise auf die Tatausführung enthalte, sei eine Missachtung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO und damit eine Ver- letzung des Anklageprinzips zu erblicken (Urk. 83 S. 8). 3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Verteidigung sei insofern zu- zustimmen, als der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Tatzeitpunkts, des Tatorts und der Art und Weise der Tatbegehung unbestimmt formuliert sei. Dies sei jedoch nicht auf ein Versäumnis der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass die Leiche von †E._____ erst nach (geschätzt) mehrwö- chiger Liegezeit im Wasser aufgefunden worden sei. Eine engere und damit auch
- 10 - präzisere Umschreibung der Tatausführung sei daher nicht mehr möglich gewe- sen. Weil der Tatzeitpunkt, der Tatort und die Art und Weise der Tatbegehung nicht mehr hätten ermittelt werden können, sei es gar nicht möglich gewesen, den Tatvorwurf genauer zu formulieren. Der Anklagesachverhalt sei ausreichend kon- kretisiert und der Beschuldigte wisse, was ihm zur Last gelegt werde. Dem Be- schuldigten sei es jederzeit möglich gewesen, sich effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sei mit Blick auf Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO nicht ersichtlich (Urk. 103 S. 12 f.). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte der erbetene Verteidiger erneut eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz weise selbst darauf hin, dass der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Tatzeitpunkts, des Tatorts und der Art und Weise der Tatbegehung unbestimmt formuliert sei. Wenn die Vorinstanz sodann ausführe, dass diese unbestimmten Formulierungen nicht auf ein Versäumnis der Staatsanwaltschaft zurückzuführen seien, sondern auf die Tatsache, dass der Vorwurf nicht präziser habe formuliert werden können, weshalb der Anklagesachverhalt ausreichend konkretisiert sei, so gehe dieser Schluss an der Sache vorbei. Beim Anklageprinzip gehe es nicht primär darum, dem Staatsanwalt Vorwürfe zu machen, sondern darum, ob ein Sachverhalt der- art konkret behauptet werde, dass sich der Angeklagte auch verteidigen könne. Vorliegend werde aber objektiv weder der Tatzeitpunkt noch der Tatort noch die Art der Tatbegehung konkret umschrieben. Wie sich der Beschuldigte gegen einen solchen Vorwurf wehren solle, sei nicht nachvollziehbar. Subjektiv weise die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschuldigten "sinngemäss" vorgeworfen werde, den Tod seiner Ehefrau zumindest in Kauf genommen zu haben. Der Anklage- grundsatz verlange aber nicht eine sinngemässe, sondern eine möglichst konkrete Umschreibung des relevanten Sachverhalts. In der vorliegenden Anklageschrift sei nichts zu finden, was dazu dienen könnte, die subjektiven Tat- bestandselemente zu begründen. Die Vorinstanz erweitere den Anklagesachver- halt gar in unzulässiger Art. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, inwieweit die Art und Weise der Beseitigung der Leiche einen direkten Beweis für eine willentliche Herbeiführung des Todes von †E._____ darstellen sollte (Urk. 190 S. 11 ff.).
- 11 - 3.4. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2013 vom 13. November 2013, E. 2 mit Hinweisen). 3.4.1. In der vorliegend zu beurteilenden Anklage vom 2. April 2013 wird weder der Tatzeitpunkt, noch der Tatort respektive die Tathandlung, welche schliesslich zum Ableben von †E._____ führte präzise umschrieben. Die Anklagebehörde grenzt den Tatzeitpunkt auf die Zeitspanne zwischen dem Verschwinden von †E._____ am tt. April 2010 und dem Auffinden ihres Leichnams am tt. Mai 2010 ein, wobei sie den späteren Nachmittag oder Abend des 3. April 2010 als vermut- lichen Tatzeitpunkt nennt. Den Tatort bezeichnet die Anklagebehörde als "nicht mehr genau bestimmbare Örtlichkeit" wobei sie auch hier den vermutlichen Tatort benennt und "mutmasslich" davon ausgeht, dass der Beschuldigte am gemein- samen Wohnort der Eheleute an der F._____-Strasse ... in Zürich derart auf die körperliche Integrität von †E._____ eingewirkt habe, dass diese dadurch zu Tode kam (Urk. 54 S. 2). 3.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lassen sich die genauen Tatum- stände nicht mehr bis ins Detail rekonstruieren. Dies insbesondere deshalb, weil die Obduktion der zuvor mehrere Wochen im Wasser des ...gebietes BE._____ südwestlich des BF._____sees versenkten Leiche von †E._____ keine eindeuti- gen und gesicherten medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich des Todeszeitpunk- tes und der Todesursache mehr zuliess. Dem Obduktionsgutachten von Prof. Dr. med. G._____ ist zu entnehmen, dass weder die Obduktionsbefunde (keine Verletzungsbefunde, keine krankhaften Veränderun- gen der Körperorgane) noch die chemisch-toxikologischen Befunde gesicherte Rückschlüsse auf die Todesursache zuliessen (Urk. 19.2.5). Die Ungenauig- keiten, welche die vorliegende Anklageschrift zweifelsohne aufweist, basieren
- 12 - damit weder auf einer unzulänglichen Untersuchung, noch auf einer nachlässigen Anklageerhebung. Vielmehr sah sich die Anklagebehörde sozusagen aufgrund der Macht des Faktischen gezwungen, den Anklagevorwurf hinsichtlich der Tat- zeit, des Tatortes und der Tatbegehung relativ offen zu formulieren. 3.4.3. Dass eine dergestalt formulierte Anklageschrift den Anforderungen des Anklageprinzips genügt, hat das Bundesgericht beispielsweise in einem unver- öffentlichten Entscheid vom 17. Juni 2002 bestätigt. Jenem Entscheid lag der Fall eines Dübendorfer Tierarztes zu Grunde, welcher am 16. Dezember 1999 durch das Zürcherische Geschworenengericht wegen der vorsätzlichen Tötung seiner Ehefrau verurteilt wurde (Prozess Nr. WG990005). Aufgrund des Umstandes, dass der Leichnam des Opfers, mit Ausnahme ihres Schädels, nie gefunden wurde, war die Anklagebehörde – ähnlich wie im vorliegenden Fall – nicht in der Lage, die genaue Todesursache, den Tatort und den genauen Zeitpunkt der Tötung zu nennen. Das Zürcherische Kassationsgericht kam in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2001 in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Geschwo- renengerichts zum Schluss, die teilweise – gezwungenermassen – unbestimmt formulierte Anklageschrift stelle keine Verletzung des Anklageprinzips dar. Soweit es um Einzelheiten gehe, die nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes bilden würden, ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass diese nur mit der Genauigkeit anzugeben seien, welche nach dem Inhalt der Akten bzw. gestützt auf das Untersuchungsergebnis möglich sei. Aber auch was diejenigen Punkte betreffe, aus denen der Ankläger die Erfüllung des zu beurteilenden Straf- tatbestandes ableite, verlange § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH nicht strikt die genau Angabe jeder Einzelheit, Vielmehr seien auch hier (nur) in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüglich Tathand- lung, Tatobjekt etc., den objektiven Tatbestandsmerkmalen der in Frage kom- menden Strafnorm entsprechen würden. Wenn also gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden könnten, führten darauf beruhende ungenau oder unpräzise An- klageformulierungen – selbst wenn sie die tatbestandsmässigen Handlungen be- schlagen würden – noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage (Kass.-Nr. 2000/330, Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2002, S. 10 ff.) Dieser Ansicht schloss sich auch das Bundesgericht an (Urteil des Bun-
- 13 - desgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002). Diese noch unter dem Geltungs- bereich der zürcherischen Strafprozessordnung ergangenen Entscheidungen haben auch im Anwendungsbereich der eidgenössischen Strafprozessordnung Geltung. Auch wenn Art. 325 StPO im Gegensatz zu § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH nicht mehr expressis verbis erwähnte, dass die Angaben zu Ort und Zeit möglichst genau sein müssen, geht aus der Konzeption von Art. 325 StPO ohne weiteres hervor, dass nach wie vor lediglich "möglichst genaue" Angaben erforderlich sind. Da sich die Anklage in jedem Fall auf eine Hypothese stützt, erweisen sich lediglich erwiesenermassen tatsachenwidrige oder auf reinen Gerüchten oder Mutmassungen basierende Vorhalte als falsch bzw. inkorrekt. 3.5. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festge- halten werden, dass die vorliegend zu beurteilende Anklageschrift das dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikte in ihrem Sachverhalt ausreichend präzise umschreibt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sind in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert und dem Beschuldigten ist und war es jederzeit möglich, sich effektiv zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor.
4. Weitere prozessuale Einwendungen 4.1. Vorbemerkung Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO bleiben Verfahrenshandlungen gültig, wenn sie gemäss dem zur Zeit ihrer Vornahme geltenden Recht gültig waren. Für die nach- stehend zu prüfenden Verfahrenshandlungen, die noch unter dem Regime der alten Zürcherischen Strafprozessordnung vorgenommen wurden, wird für die Frage der Verwertbarkeit zu prüfen sein, ob diese Beweismittel unter altem Recht gehörig erhoben worden sind. 4.2. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten
- 14 - 4.2.1. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Aus- sagen, welche der Beschuldigte vor Eröffnung des Verfahrens gegen ihn – also vor dem 6. Oktober 2010 – als Zeuge gemacht habe, seien unverwertbar. Unver- wertbar sei sodann die erste Hafteinvernahme, da darin Bezug auf die unverwert- bare polizeiliche Einvernahme genommen werde und der Beschuldigte nicht verteidigt gewesen sei, obwohl schon festgestanden habe, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt habe (Urk. 190 S. 6). 4.2.2. Der Beschuldigte wurde in der fraglichen polizeilichen Einvernahme vom
5. April 2010 als "Auskunftsperson" befragt und wie folgt belehrt (Urk. 13/1 S. 1): "Sie können die Beantwortung von Fragen verweigern, mit denen Sie sich, nahe Verwandte oder Lebenspartner/in der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus- setzen würden. Als Ehemann haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern.". Damit kann entgegen der Verteidigung nicht die Rede davon sein, der Beschul- digte sei formell als "Zeuge" befragt worden. Die zitierte Belehrung durch die Polizei enthält keinen Hinweis auf eine Zeugnispflicht, sondern der Beschuldigte wurde vielmehr auf sein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. Da zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten bestanden, ist die Form der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2010 keineswegs zu beanstanden und die Aussagen des Beschuldigten sind verwertbar. 4.2.3. In der Hafteinvernahme vom 6. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte sodann als "Angeschuldigter" befragt (Urk. 13/2 S. 1). Gemäss § 11 Abs. 1 StPO ZH war der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme darauf hinzu- weisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen kann, dass er die Aussage verweigern kann und dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Dem Einvernahmeprotokoll vom 6. Oktober 2010 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte entsprechend belehrt worden ist. Damit genügte diese Einvernahme den Vorschriften der damals gültigen Zürcher Strafprozess- ordnung und bleibt gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO gültig, auch wenn die neue Schweizer Strafprozessordnung in Art. 159 StPO nunmehr den "Anwalt der ersten
- 15 - Stunde" kennt. Die Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom
6. Oktober 2010 sind verwertbar. 4.3. Verwertbarkeit von Aussagen anderer Verfahrensbeteiligter 4.3.1. Weiter führte die Verteidigung aus, die Aussagen von H._____ seien unverwertbar, da dieser nie mit dem Beschuldigten konfrontiert worden sei. Aufgrund dieser Aussage sei bekannt geworden, dass I._____ einmal einen BMW besessen habe. I._____ sei daraufhin zu diesem BMW befragt worden. Gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO und Art. 141 Abs. 4 StPO seien die Aussagen von H._____ und I._____ nicht verwertbar, dasselbe gelte für die da- raufhin eingeholten Folgebeweise und Abklärungen bei eBay (Urk. 190 S. 7). H._____ wurde am 18. November 2010 durch die Polizei einvernommen (Urk. 19/8/3). Weder der Beschuldigte, noch sein Verteidiger waren bei dieser Einvernahme anwesend. Gemäss § 14 Abs. 1 der damals geltenden Zürcher Strafprozessordnung ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverstän- digen vor dem Untersuchungsbeamten beizuwohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können. Einvernahmen, bei welchen die Vorschriften von § 14 StPO ZH nicht beachtet wurden, sind nichtig, soweit sie den Beschuldigten belasten (§ 15 StPO ZH). Da weder der Beschuldig- te noch sein Verteidiger jemals Gelegenheit erhielten, einer Einvernahme von H._____ beizuwohnen und ihm Ergänzungsfragen zu stellen, sind die Aussagen von H._____ im Sinne von § 15 StPO ZH nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Daraus jedoch – wie die Verteidigung – auf die Unverwertbarkeit der Aussagen von I._____ und den gesamten Abklärungen zum BMW von I._____ auf eBay zu schliessen, ginge mit Hinweis auf die Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Fernwirkung von Beweis- verwertungsverboten zu weit. Folgebeweise, welche im Anschluss an die rechtswidrige Beschaffung eines primären Beweismittels an sich legal erhoben werden, sind nach der neueren Rechtsprechung unverwertbar, wenn sie ohne den rechtswidrig beschafften
- 16 - primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (BGE 133 IV 329 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 IV 266 E. 5.3.2; BGE 137 I 218 E. 2.4 sowie Urteil 6B_211/2009 vom 22. Juni 2009 E. 1.4.2; anders noch BGE 109 Ia 244 E. 2b). Das Bundesgericht folgte im Entscheid BGE 133 IV 329 der Auffas- sung von NIKLAUS SCHMID, wonach von der Unverwertbarkeit auszugehen ist, wenn "der ursprüngliche, ungültige Beweis Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist" (vgl. a.a.O., E. 4.5 mit Hinweisen). Die gleichen Grunds- ätze sind nunmehr in Art. 141 Abs. 4 StPO verankert (BGE 138 IV 169 E. 3). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre im vorliegenden Fall I._____ als Sohn des Beschuldigten im Zuge der äusserst weitreichenden und gründlichen Ermittlungen ohnehin befragt worden. Es ist davon auszugehen, dass auch ohne die Aussagen von H._____ bekannt geworden wäre, dass I._____ einmal einen BMW besessen hatte. Damit stellt die Befragung von H._____ nicht Bestandteil sine qua non der Aussagen von I._____ und der darauf folgenden Ermittlungen dar, weshalb diese uneingeschränkt verwertbar sind. 4.3.2. Die Verteidigung machte weiter geltend, diverse Personen seien polizeilich als Auskunftsperson einvernommen, aber falsch belehrt worden. Es betreffe dies folgende Personen: J._____ (Urk. 16.83.1), K._____ (Urk. 16.39.5), L._____ (Urk. 16.109.5), M._____ (Urk. 16.128.5), N._____ (Urk. 16.132.6), O._____ (Urk. 16.141.1), P._____ (Urk. 16.188.4), Q._____ (Urk. 16.215.4), R._____ (Urk. 16.123.1), S._____ (Urk. 16.10.5), T._____ (Urk. 16.121.5), U._____ (Urk. 16.159.1) sowie V._____ (Urk. 16.30.4), W._____ (Urk. 16.194.3) und BA._____ (Urk. 16.75.5). Mit BB._____ (Urk. 16.129.6) sei der Beschuldigte nie konfrontiert worden, weshalb ihre Aussagen nicht verwertbar seien. BC._____ und BD._____ (Urk. 19.9.1) seinen sodann befragt worden, ohne dass ein Proto- koll erstellt worden sei, weshalb auch ihre Aussagen nicht verwertbar seien (Urk. 190 S. 7 ff.). Vorab kann festgehalten werden, dass die Aussagen von BB._____ unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (siehe Erwägung 4.3.1.) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können, da der Beschuldigte nie mit BB._____
- 17 - konfrontiert worden war (vgl. § 15 StPO ZH). BC._____ und BD._____ wurden nie protokollarisch im Sinne der Zürcher oder der Schweizerischen StPO befragt, weshalb ihre Aussagen mit der Verteidigung nicht verwertet werden können. Zu den übrigen von der Verteidigung angeführten Einvernahmen ist zu bemerken, dass es sich bei diesen Einvernahmen nicht um formelle Einvernahmen von Auskunftspersonen im Sinne der Prozessordnung handelte. Die Bezeichnung Auskunftsperson ist vielmehr als "untechnische" Bezeichnung im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu verstehen (vgl. Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 6 zu § 149a StPO ZH und Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 649). Es muss möglich sein, eine Person im Rahmen des polizeilichen Ermittlungs- verfahrens kurz befragen zu können, um feststellen zu können, ob sie etwas zur Sache sagen kann. Es handelte sich bei den erwähnten Einvernahmen klar um Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht etwa um delegierte Einvernahmen. Somit musste keine Belehrung als formelle Auskunftsperson erfolgen und die Einvernahmen können alle verwertet werden, sofern diese Personen in der Folge unter Berücksichtigung der Teilnahmerechte des Beschul- digten ein weiteres Mal formell einvernommen wurden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu den weiteren Aussagen der vorstehenden Personen, die jeweils auf die erste polizeiliche Einvernahme Bezug nehmen. Da die polizeilichen Einvernahmen ohne weiteres verwertbar sind, gilt dies auch für die weiteren Einvernahmen. 4.4. Telefonkontrolle 4.4.1. Die Verteidigung rügte im Rahmen der Berufungsbegründung, dem Beschuldigten sei die gegen ihn gerichtete Telefonüberwachung bis heute nicht formell eröffnet worden, weshalb auch die Frist zur Erhebung einer Beschwerde dagegen noch nicht zu laufen begonnen habe. Auf die Ergebnisse der Telefon- kontrolle könne somit nicht abgestellt werden (Urk. 190 S. 14). 4.4.2. Den Akten kann tatsächlich nicht entnommen werden, dass dem Beschul- digten formell eröffnet worden wäre, dass eine Telefonüberwachung statt- gefunden hatte.
- 18 - 4.4.3. Nach Art. 10 Abs. 2 des hier anwendbaren Bundesgesetzes zur Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) teilt die (die Überwachung) anordnende Behörde bis spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder Einstellung des Verfahrens Grund, Art, und Dauer der Überwachung unter anderem der verdächtigen Person mit. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschwerde gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF – eine formelle fristauslösende Verfügung mit Rechtsmittel- belehrung erforderlich (Th. Hansjakob, BÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,
2. Auflage, N 23 zu Art. 10; Urteil des Bundesgerichts 1P.15/2003 vom
14. Februar 2003). Gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF kann, wie erwähnt, die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, innert 30 Tagen nach der Mittei- lung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben. Es fragt sich, ob auch der Sachrichter die Zulässigkeit der Überwachung nachprüfen kann. Nachdem dafür das Rechtsmittel nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF geschaffen wurde, ist die Frage zu verneinen (Th. Hansjakob, a.a.O., N 50 zu Art. 10). Das bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann, ob die erfolgten Überwachungsmassnahmen – welche dem Beschuldigten nie formell mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurden – recht- mässig angeordnet wurden, was zur Folge hat, dass die Erkenntnisse aus den Überwachungen und rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der vom Beschul- digten benützten Telefonnummern beweismässig nicht verwertet werden können. Uneingeschränkt verwertet werden dürfen hingegen die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung der von †E._____ verwendeten Mobil- telefonnummern. 4.5. Verwertbarkeit Gutachten 4.5.1. Hierzu führte die Verteidigung aus, der Auftrag zur Auswertung der Diagrammscheiben sei mündlich erteilt worden. Es sei nicht klar, wer wann zu diesem Gutachten beauftragt worden sei und wer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Ausserdem sei der Gutachtensauftrag wohl am
22. Oktober 2010 erteilt worden, die Vergleichsfahrten seien offenbar aber schon
- 19 - am 15. Oktober 2010 durchgeführt worden. Es könne nicht behauptet werden, bei den Vergleichsfahrten habe es sich um Grundlagen- oder Vorarbeiten im Hinblick auf die Erstattung eines Gutachtens gehandelt. Bei den Vergleichsfahrten handle es sich vielmehr um eine eigentliche Tatortrekonstruktion bzw. einen Augen- schein. Nachdem weder der Beschuldigte noch die Verteidigung an diesen Ver- gleichsfahrten hätten teilnehmen können, sei das Gutachten unverwertbar (Urk. 190 S. 14 f.). Auch beim Gutachten zu den Steinplatten sei nur ein mündli- cher Auftrag erteilt worden und es sei nicht klar, wer konkret zu diesem Gutachten beauftragt und wer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Sodann sei mit Blick auf Art. 184 Abs. 1 StPO mehr als fraglich, ob das Forensi- sche Institut Zürich überhaupt berechtigt gewesen sei, selber den Auftrag zur Erstellung eines weiteren Gutachtens zu erteilen (Urk. 190 S. 16). 4.5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nichts gegen eine mündliche Erteilung des Gutachtensauftrags spricht (Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 7 zu § 113 StPO ZH). Sowohl aus dem Gutachten zur Auswertung der Diagrammscheiben des Fahrtschreibers (Urk. 19/9/10 S. 1 und 2) wie auch aus dem Gutachten zu den Steinplatten (Urk. 19/7/3 S. 1 und 2) ist ersichtlich, dass diese Gutachten in Kenntnis von Art. 307 StGB erstellt worden sind. Die mündliche Erteilung dieser Gutachtens- aufträge ist daher nicht zu beanstanden. Nicht verwertbar ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung das zweite Gutachten zu den Steinplatten, welches das Institut für Baustoffe der ETH Zürich erstellt hatte, da dieses nicht nach Hinweis auf Art. 307 StGB verfasst worden war (Urk. 19/7/3). 4.5.3. Sodann kann zu den Vergleichsfahrten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 60; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich bei den Vergleichsfahrten weder um einen Augenschein im Sinne von §§ 107 ff. StPO ZH handelte, noch um eine Tatrekonstruktion. Vielmehr sind diese Vergleichsfahrten als Sammeln von Informationen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu sehen. Im Gutachten ging es dann darum, diese sechs verschiedenen Fahrten durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen. Daher kann der Beschuldigte auch
- 20 - daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die Vergleichsfahrten bereits am
15. Oktober 2010 – mithin eine Woche vor der Erteilung des Gutachtensauftrags
– erfolgt sind. Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht nichts entgegen. 4.5.4. Sämtliche Erkenntnisse aus den Gutachten zur Auswertung des Fahrt- schreibers sowie zu den Steinplatten – mit Ausnahme der Befunde des Instituts für Baustoffe der ETH Zürich – sind demnach uneingeschränkt verwertbar. III. Sachverhalt
5. Zur Ausgangslage und allgemeines zu den Beweisregeln 5.1. Dem Beschuldigten wird in objektiver Hinsicht zusammengefasst vorge- worfen, er habe seine Ehefrau, †E._____, an einem nicht mehr genau eruierbaren Datum zwischen dem 3. April 2010 und dem 1. Mai 2010 (mutmass- lich am späteren Nachmittag oder am Abend des 3. April 2010) an einem nicht mehr genau bestimmbaren Ort (mutmasslich in der ehelichen Wohnung an der F._____-Strasse ... in Zürich) getötet und deren Leichnam in der Folge in einem …gebiet namens BE._____ südwestlich des BF._____sees in Zürich …, … Domizils, versenkt. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorsätzliches, zumindest aber eventualvorsätzliches Handeln vor- geworfen (Urk. 54 S. 2). 5.2. Sowohl während der Untersuchung als auch im Rahmen der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Anklage- sachverhalt vehement bestritten. Er habe keine Erklärung dafür, wie die belasten- den Indizien wie beispielsweise die Steinplatten und die Kardanwelle an den Leichenfundort gelangt seien. Er habe absolut keinen Grund gehabt, seine Frau zu töten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien haltlos und das Produkt irrer Fantasien des untersuchenden Staatsanwaltes. Er fühle sich absolut unschuldig (Urk. 13.21 S. 11, Urk. 79 S. 10 ff.). 5.3. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche ihm seitens der Anklagebehörde zur Last gelegten Vorwürfe. Damit ist der massgebende Sachverhalt aufgrund der
- 21 - Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemeinen Beweisregeln zu erstellen. 5.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid allgemeine Ausführungen darüber gemacht, unter welchen Umständen eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen kann und erläutert, wann der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) zur Anwendung gelangt. Auch zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung haben sich die Vorderrichter einlässlich und zutreffend geäussert und dabei Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung sowie die massgeblichen Lehrmeinungen genommen. Weiter haben die Vorderrichter zutreffend erkannt, dass für die Sachverhaltserstellung weder direkte objektive Sachbeweise noch Aussagen von direkten Augenzeugen vorhanden sind. Ent- sprechend sei bei der Sachverhaltserstellung auf Indizien abzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz grundsätzlich korrekte Ausführungen zum sogenannten Indizienbeweis gemacht. Auf all diese Erwägungen kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (Urk. 103 S. 14 ff.). Damit hat die Vorinstanz die nötigen Ausführungen zur Sachverhaltserstellung und zu den allgemeinen Beweisregeln gemacht. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
6. Vorinstanzliches Urteil 6.1. Die Vorinstanz hat sich mit der durch die Anklagebehörde ermittelten Indizienlage auseinandergesetzt und ist dabei im Einzelnen zusammengefasst zu folgenden Schlüssen gekommen: 6.1.1. Betonplatten Die Gesamtsituation lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die beiden unmittelbar beim Fundort der Leiche entdeckten Betonplatten dazu gedient hätten, die Leiche im Wasser zu beschweren. Dafür spreche insbesondere auch der Umstand, dass – trotz minutiöser Suche – im gesamten ...tümpel keine weite- ren Betonplatten mehr auffindbar gewesen seien. Was die Art und die Beschaffenheit der Betonplatten anbelange, so seien diese nahezu identisch mit Betonplatten, welche auf dem Grundstück des Beschuldigten sichergestellt
- 22 - worden seien. Dabei seien nicht bloss optische und masstechnische Überein- stimmungen festzustellen. Besonders ins Gewicht falle, dass die am Fundort sichergestellten Platten auf der Unterseite einen spiegelverkehrten Abdruck der Tagesausgabe des Tagblatts der Stadt Zürich vom 2. Februar 1939 aufweisen würden. Dieser Abdruck sei auf die Produktionsweise der fraglichen Betonplatten zurückzuführen. Ein Vergleich der Platten ergebe, dass jede Unterseite der beiden am Tatort sichergestellten Betonplatten zumindest eine visuelle Überein- stimmung mit einer anderen Plattenunterseite aus dem Sortiment der auf dem Grundstück des Beschuldigten sichergestellten Platten aufweise. Sämtliche Betonplatten seien auf Zeitungsseiten der Ausgabe des Tagblatts der Stadt Zürich vom 2. Februar 1939 gegossen worden. Ziehe man nun in Betracht, dass alle im vorliegenden Verfahren untersuchten Platten bei ihrer Produktion auf Zeitungs- seiten von ein und derselben Ausgabe des Tagblatts der Stadt Zürich lagen, so sei dies als deutlicher Hinweis dafür zu werten, dass alle Platten im gleichen Zeit- raum vom gleichen Hersteller angefertigt worden seien. Dieser Umstand stelle eine Verbindung des Beschuldigten zum Leichenfundort dar und sei somit als Belastungsindiz zu werten (Urk. 103 S. 20 ff.). 6.1.2. Kardanwelle Es sei erstellt, dass die am Leichenfundort sichergestellte Kardanwelle aus dem BMW 540i stamme, mit welchem der Sohn der Beschuldigten, I._____, in Serbien einen Unfall gehabt habe. Weiter sei erwiesen und seitens der Ver- teidigung unbestritten, dass diese Kardanwelle auf dem Grundstück des Beschul- digten deponiert gewesen sei. Bewiesen sei schliesslich ebenso, dass sich die Kardanwelle am 3. April 2010 – dem Tag des Verschwindens von †E._____ – entgegen den Darstellungen des Beschuldigten noch auf dessen Grundstück be- funden habe. Entsprechend bestehe zwischen der auf der Leiche sichergestellten Kardanwelle und dem Beschuldigten eine direkte Verbindung, was als gewichti- ges Belastungsindiz zu werten sei. Dass das ab der Kardanwelle erstellte DNA- Profil nicht interpretierbar gewesen sei, ändere nichts an diesem Ergebnis (Urk. 103 S. 25 ff.). 6.1.3. Weitere forensische Untersuchungen
- 23 - 6.1.3.1. Auf der Leiche von †E._____ sei neben der Kardanwelle auch ein zuge- sägter Teil eines Baumstammes vorgefunden worden. Aufgrund seiner Lage, der Grösse und des Gewichts stehe ausser Frage, dass er (neben der Kardanwelle und den Betonplatten) zur Beschwerung der Leiche im Wasser gedient habe. Interpretierbare DNA-Spuren hätten ab dem Baumstammstück nicht sichergestellt werden können. Der zugesägte Baumstammteil passe zwar in das von der Anklage gezeichnete Bild und stehe diesem nicht entgegen. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Baumstammstück und dem Beschuldig- ten lasse sich indes aufgrund er Ermittlungen nicht herleiten. Entsprechend wirke es sich für den Beschuldigten auch nicht belastend aus (Urk. 103 S. 34 f.). 6.1.3.2. Die Frage, ob die am Leichenfundort vorgefunden Birkenäste und Schilf- rohre dazu gedient hätten, die Leiche zu verbergen, oder ob sie durch Wind und Wetter dorthin verfrachten worden seien, könne nicht abschliessend beantwortet werden. Interpretierbare DNA-Spuren hätten zudem weder ab den Ästen, noch ab den Schilfrohren sichergestellt werden können (Urk. 103 S. 34 f.). 6.1.3.3. Am Leichenfundort wurden Bodenproben genommen, welche hernach mit Erdanhaftungen an diversen Schuhen des Beschuldigten verglichen wurden. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, die betreffenden Feststellungen im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich könnten nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, weil dem Kurzbericht keine Gutachtensqualität im Sinne von Art. 184 StPO zukomme. Es erübrige sich auch, diesbezüglich noch ein Gutachten einzuholen, da keine verfahrensrelevanten Erkenntnisse zu erwar- ten seien. Entsprechend würden sich die vergleichenden Boden- und Erdboden- untersuchungen für den Beschuldigten nicht als belastend erweisen. Sie seien aber auch nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten (Urk. 103 S. 36). 6.1.3.4. Schliesslich seien eine Vielzahl von Asservaten erhoben und Gegen- stände sichergestellt worden, deren Auswertung keinerlei Verbindung zum Beschuldigten ergeben hätte. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse würden den Beschuldigten weder be- noch entlasten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Verschwinden von †E._____ am
3. April 2010 und der ersten Festnahme des Beschuldigten am 6. Oktober 2010
- 24 - ausreichend Zeit verstrichen sei um allfällige Spuren zu beseitigen, so man dies denn gewollt hätte. 6.1.4. Fundort der Leiche Aufgrund des Fundortes der Leiche und der Situation vor Ort liege es auf der Hand, dass ein Transportmittel, z.B. ein Personenwagen, verwendet worden sei, um die Leiche und/oder die Beschwerungsgegenstände ins BE._____ zu ver- frachten. Weiter lasse der Fundort der Leiche vermuten, dass dorthin nur gelange, wer über ausreichende Ortskenntnisse verfüge. Der Leichenfundort befinde sich nicht nur in der Nähe des Wohnorts des Beschuldigten, sondern dieser kenne das Gebiet nach eigenem Bekunden auch von Spaziergängen und von Autofahrten her. Er habe selbst angegeben, vielleicht schon dorthin gefahren zu sein, wenn er mit einer Frau habe allein sein wollen. Dass der Beschuldigte über mehrere Motorfahrzeuge verfüge und sich im Gebiet des Leichenfundorts auskenne, wirke sich jedoch bei isolierter Betrachtung kaum belastend aus. Allerdings würden diese Umstände jedoch auch zwanglos in das von der Anklage gezeichnete Bild passen. 6.1.5. Beziehung des Beschuldigten zu †E._____ Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es in der Ehe des Beschuldigten mit †E._____ im Jahre 2010 – entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen – er- hebliche Probleme gegeben habe. Dabei sei es in erster Linie um das Thema Geld gegangen, wobei auch die Beziehung von †E._____ zu ihrem Sohn sowie die Seitensprünge des Beschuldigten für Spannungen gesorgt hätten. Aus der Sicht von †E._____ seien die Probleme derart gravierend gewesen, dass sie sich über eine Scheidung oder zumindest die Aufnahme des Getrenntlebens Gedanken gemacht habe. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass dadurch ihr Verbleib in der Schweiz nicht gefährdet gewesen sei. Die eheliche Situation als solche stelle für sich alleine betrachtet noch kein den Beschuldigten belastendes Element dar. Berücksichtige man hingegen, dass der Beschuldigte aktuelle eheliche Probleme auf Befragen tatsachenwidrig in Abrede gestellt habe, so führe dies zu einem anderen Schluss. Sein schön-
- 25 - färberisches Verhalten sei der Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung zum Tat- vorwurf abträglich und stelle ein Belastungsindiz dar, wenn auch kein gewichtiges (Urk. 103 S. 38 ff.). 6.1.6. Wochenende vom 3./4. April 2010 6.1.6.1. Es sei erwiesen und im Übrigen seitens des Beschuldigten auch unbestritten, dass †E._____ die Absicht gehabt habe, am Abend des
3. April 2010 per Reisecar nach Zagreb zu reisen, wo ihr Sohn sie am Morgen des 4. April 2010 hätte abholen und nach Bosnien fahren sollen. Erstellt sei sodann, dass es ihr bei dieser geplanten Reise nicht nur darum gegangen sei, ein paar Tage im Kreise ihrer Familie in der Heimat zu verbringen. Vielmehr habe sie auch beabsichtigt gehabt, an der auf den 6. April 2010 vom Bezirksgericht Kotor Varos angesetzten Scheidungsverhandlung teilzunehmen. Weiter sei nachgewie- sen, dass †E._____ die geplante Reise nicht angetreten und den Reisecar nach Zagreb nicht bestiegen habe. Nach 15 Uhr habe sie ihr Mobiltelefon nicht mehr benutzt und sie sei trotz zahlreicher Versuche von Verwandten und Bekannten nach der fahrplanmässigen Abfahrzeit von 19 Uhr auch nicht mehr auf ihrem Mo- biltelefon erreichbar gewesen (Urk. 103 S. 48 f.). 6.1.6.2. Im Verlauf der Ermittlungen hätten mehrere Personen angegeben, sie hätten †E._____ nach dem 3. April 2010 noch lebend gesehen. Bei näherer Betrachtung der betreffenden Depositionen zeige sich jedoch, dass sich die betreffenden Augenzeugen im Datum respektive in der Person geirrt hätten (Urk. 103 S. 49 f.). 6.1.6.3. Die Vorinstanz führte weiter aus, namentlich aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen von BG._____ sei – entgegen den anderslautenden Bestreitun- gen des Beschuldigten – erstellt, dass es am Nachmittag des 3. April 2010 zwi- schen dem Beschuldigten und †E._____ zu einem heftigen Streit gekommen sei. Ein Streit unter Eheleuten, und möge er auch heftig gewesen sein, sei nicht derart aussergewöhnlich, dass darin per se bereits ein Belastungs- indiz im Hinblick auf ein Tötungsdelikt zu erblicken sei. Berücksichtige man aber weiter, dass der Beschuldigte den Streit wahrheitswidrig in Abrede gestellt habe
- 26 - sowie dass †E._____ am 3. April 2010 um 14:54 Uhr ein letztes Telefonat geführt und im Anschluss daran auf ihrem Mobiltelefon nicht mehr erreichbar gewesen sei, so stelle dies einen Umstand dar, der in das von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gezeichnete Bild passe (Urk. 103 S. 50 ff.). 6.1.6.4. Nach Auffassung der Vorinstanz sei das Aussageverhalten des Beschul- digten zum Verlauf des Osterwochenendes vom 3./4. April 2010 in mehrfacher Hinsicht auffällig. Dies aus folgenden Gründen (Urk. 103 S. 55 ff.):
a) Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht ein einziges Mal versucht habe, †E._____ nach deren Verschwinden telefonisch zu erreichen, passe nicht wirklich zu seiner Behauptung, wonach sie eine gute Ehe geführt hätten. Seine diesbezügliche Passivität erstaune umso mehr, als er auch nach Erhalt der Mitteilung aus Bosnien, dass †E._____ dort nicht wie geplant angekommen sei, keinerlei Anstalten getroffen habe, um seine Ehegattin telefonisch zu kontaktieren. Sein "telefonisches Still- schweigen" habe der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung in unter- schiedlicher Manier zu begründen versucht. Nachdem er zunächst vorge- bracht habe, er habe †E._____ nicht angerufen, weil er von diversen Personen erfahren habe, man erreiche nur ihre Combox, habe er später angegeben, wegen der hohen Roaming-Gebühren nicht angerufen zu haben. Danach habe er dann ausgeführt, er sei nicht dazu gekommen sie anzurufen, weil er entweder mit ihren Verwandten am Telefon besetzt gewesen, oder mit der Vermisstenanzeige beschäftigt gewesen sei. Schliesslich habe er dann zu Protokoll gegeben, es habe keine spezielle Erklärung dafür gegeben, dass er nicht angerufen habe. Weiter habe der Beschuldigte widersprüchliche Angaben betreffend Telefonate bei Ausland- reisen gemacht. Während er zunächst ausgeführt habe, dass jeweils derjenige, welcher ins Ausland gereist sei, sich mit der im Ausland erworbe- nen Sim-Karte beim Daheimgebliebenen gemeldet habe, habe er dies anlässlich der Befragung vom 14. Dezember 2010 wieder in Abrede gestellt. Dass das aufgezeigte Aussageverhalten des Beschuldigten nicht gerade für
- 27 - die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen spreche, liege auf der Hand (Urk. 103 S. 55 f.).
b) Auch bezüglich der Umstände, welche schliesslich zur Erstattung einer Vermisstenanzeige geführt hätten, habe der Beschuldigte verschiedene Angaben gemacht. Anfangs habe er noch zu Protokoll gegeben, er sei gemeinsam mit der Nichte von †E._____, die ihn darüber informiert habe, dass Letztere nicht angekommen sei, auf die Idee gekommen, eine Vermiss- tenanzeige bei der Polizei zu erstatten; auf Vorhalt von anderslautenden Angaben dieser Nichte (BH._____) habe er dann eingeräumt, dass er zuerst keine Vermisstenanzeige habe machen wollen, worauf BH._____ "ständig weiter Druck" gemacht habe. Wieder neue Aussagen dazu habe er im Rah- men der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben. Dass der Beschuldigte nicht sogleich die Polizei habe informieren wollen, sei nachvollziehbar. Auch die Polizei habe die in den späten Abendstunden des 4. April 2010 erstattete Vermisstenanzeige offenbar noch als verfrüht erachtet. Keine plausible Erklärung sei aber für das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten ersichtlich. Es stelle sich diesbezüglich insbesondere die Frage, weshalb er anfangs tatsachenwidrig habe glauben machen wollen, die Vermisstenanzeige sei (auch) seine Idee gewesen (Urk. 103 S. 56 f.).
c) Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschuldigte habe die Frage, ob er †E._____ angeboten habe, sie in die Stadt zu fahren, unterschiedlich be- antwortet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er selbst jeweils zu Protokoll gegeben habe, er habe dies nicht getan, während er gegenüber mehreren Bekannten gesagt habe, er habe †E._____ angeboten, sie in die Stadt zu fahren, sie habe sein Angebot aber abgelehnt (Urk. 103 S. 57).
d) Widerlegt sei zudem die Behauptung des Beschuldigten, er habe am fragli- chen 3. April 2010 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr geschlafen. Dem Ergebnis der Telefonkontrolle könne nämlich entnommen werden, dass der Beschuldigte in der massgeblichen Zeitspanne auf seinem Mobilanschluss mit der 078-Nummer eine SMS erhalten und beantwortet habe. Zudem seien
- 28 - auf seiner 076-Nummer zwei Anrufe eingegangen und geführt worden. Konfrontiert mit diesen Erkenntnissen habe der Beschuldigte seine Aus- sagen dem Beweisergebnis angepasst, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen spreche (Urk. 103 S. 57). Der Beschuldigte habe nach dem Gesagten in mehrfacher Hinsicht widersprüchli- che und unplausible Aussagen zum Verlauf des Osterwochenendes 2010 gemacht. Dieses Aussageverhalten stelle – so die Vorinstanz zusammenfassend
– fraglos ein ganz erhebliches Belastungsindiz dar. 6.1.6.5. In Bezug auf den Personenwagen des Beschuldigten (der Marke Toyota) und dessen Verwendung in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2010 erwog die Vor- instanz zusammengefasst was folgt: Am 4. April 2010, kurz nach Mitternacht seien auf dem betreffenden Fahrtenschreibereinlageblatt im Taxi folgende Auf- zeichnungen registriert worden: Von 00:43 bis 01:04 Uhr sowie von 01:29 bis 01:59 Uhr sei das Fahrzeug still gestanden. Diese Zeitabschnitte seien durch den Beschuldigten mittels Handeintrag als Pausen deklariert worden. Von 01:10 Uhr bis 01:22 Uhr sei keine Geschwindigkeitsaufzeichnungen erfolgt, wobei gemäss Zeitgruppenaufschrieb das Fahrzeug lediglich zwischen 01:12 Uhr und 01:22 Uhr still gestanden sei (die Diskrepanz könne durch eine langsame Vor- oder Rück- wärtsfahrt [Geschwindigkeit unter 5 km/h] verursacht worden sein). Der Weg- streckenaufschrieb habe von 01:04 Uhr bis 01:10 Uhr (evtl. 01:12 Uhr) eine zurückgelegte Fahrtstrecke von ca. 2,5 km registriert; danach sei das Fahrzeug bis 01:22 Uhr still gestanden. In der Folge sei während sieben Minuten wiederum ein Wegstreckenaufschrieb von ca. 2,5 km erfolgt, wobei die beiden Weg- streckenaufschriebe gespiegelt in etwa dieselbe Fahrtstrecke ergäben. Zudem ergebe sich aufgrund der Auswertung der Randdaten der vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefone, dass er sich am 4. April 2010, kurz nach Mitternacht, zunächst im Sende- und Empfangsbereich der Mobilfunkantenne an der BI._____-Strasse ..., … Zürich und kurz darauf im Bereich des Antennenstandorts BJ._____-Strasse ..., … Zürich aufgehalten habe. Gemäss den polizeilichen Er- mittlungen liege sowohl der Wohnort des Beschuldigten als auch der Fundort der Leiche in diesem Antennenbereich. Gestützt auf diese Erkenntnisse habe die An-
- 29 - klagebehörde dem Forensischen Institut Zürich den Auftrag erteilt, die sicherge- stellte Diagrammscheibe vom 3./4. April 2010 auszuwerten und mit der Diagrammscheibe der Rekonstruktionsfahrten zu vergleichen. Dabei habe sich ergeben, dass die Tachoscheibenaufzeichnungen der beiden fraglichen Fahrten des Beschuldigten mit seinem Taxi nach Mitternacht des 4. April 2010 Überein- stimmungen mit den Aufzeichnungen, welche bei Rekonstruktionsfahrten vom Wohnort des Beschuldigten an den Leichenfundort und von dort auf gleichem Weg zurück erfolgten, aufweisen würden. Das Gutachten mache keinen Hehl daraus, dass die Aufzeichnungen toleranzbehaftet seien und nichts anderes könne auch für ein Computerprogramm gelten. Hinzu komme, dass das Geschwindigkeitsprofil nicht nur von der zurückgelegten Fahrtstrecke abhänge, sondern auch vom Verkehrsaufkommen und vom Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer. Nichtsdestotrotz seien die Aufzeichnungen auf der Dia- grammscheibe vom 3./4. April 2010 vereinbar mit einer Fahrt des Beschuldigten am 4. April 2010, von 01:04 Uhr bis 01:10 Uhr von seinem Wohnort an der F._____-Strasse ... via D._____-Strasse an den Leichenfundort und nach ca. zehn- bis zwölfminütigem Stillstand einer weiteren Fahrt von 01:22 Uhr bis 01:29 Uhr vom Leichenfundort via D._____-Strasse an den BK._____-Platz. Dort sei das Taxi erneut 30 Minuten still gestanden (Urk. 104 S. 58 ff.). 6.1.6.6. Die Vorinstanz erwog weiter, der vom Beschuldigten in der Nacht vom
3. auf den 4. April 2010 geleistete Taxidienst sei in verschiedener Hinsicht durch Besonderheiten gekennzeichnet gewesen, welche sich klar vom ansonsten routinemässigen Ablauf unterscheiden würden. Dass der Beschuldigte just zu diesen Besonderheiten keinerlei aufschlussreiche Angaben gemacht habe, sei erstaunlich. Einerseits habe er am 3. April 2010 kurz vor Arbeitsbeginn seine Frau das letzte Mal lebend gesehen. Andererseits falle auf, dass er am
4. April 2010 um 00:29:02 Uhr den Taxifunk in der Region …platz ausgeschaltet habe. Dieser Umstand passe weder zu seinen Arbeitszeiten, noch zu seinen üblichen Gewohnheiten. Aus dem Funkprotokoll gehe nämlich hervor, dass er im Zeitraum 15. März 2010 bis 9. Mai 2010 den Taxifunk – mit der eben erwähnten Ausnahme – nie ausgeschaltet habe. Dennoch habe der Beschuldigte in der Untersuchung ausgeführt, er schalte den Taxifunk von Zeit zu Zeit am Wochen-
- 30 - ende nach Mitternacht aus, da es besser sei ohne Funk zu arbeiten, wenn es viel Arbeit gebe. Diese Aussage stehe im klaren Widerspruch zur Realität des Funk- protokolls und müsse als unglaubhaft bezeichnet werden. Ebenfalls ausser- gewöhnlich sei, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht seine Taxifahrer- tätigkeit innerhalb von nicht einmal einer Stunde durch zwei Pausen (von 00:43 Uhr bis 01:04 Uhr bzw. von 01:29 Uhr bis 01:59 Uhr) unterbrochen habe. Einen Teil dieser Pause habe der Beschuldigte auch nach eigenen Angaben zu Hause verbracht. Dies lasse sich durch die aus der Telefonkontrolle gewonnen Erkenntnisse und das Fahrtenschreiber-Gutachten im übrigen verifizieren. Ins Gewicht falle nun aber, dass die beiden fraglichen Fahrten nicht nur zwischen den zwei Pausen stattgefunden hätten, sondern dass sie auch insofern ausser- gewöhnlich gewesen seien, als sie in der Umgebung des Wohnortes des Beschuldigten stattgefunden, mit je rund 2 km Fahrtlänge eher kurz ausgefallen seien und teilweise in sehr langsamer Fahrt erfolgt seien. Zudem habe die zweite Fahrt nach zwölfminütigem Stillstand dort ihren Anfang genommen, wo die erste geendet habe. Aufgrund all dieser Besonderheiten sei es doch auffällig, dass sich der Beschuldigte nicht an diese Fahrten erinnert habe respektive dass er sich gar nicht darum bemüht habe, sich diese Fahrten in Erinnerung zu rufen. Mehr noch, er habe es sogar "als nicht nötig" erachtet, dem Staatsanwalt zu erklären, was er in jener Nacht gemacht habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschuldigte in der Untersuchung geweigert habe, den Namen jener Person zu nennen, die über eine bosnische Mobiltelefonnummer verfügt habe (…) und mit welcher er in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2010 in regem SMS- Kontakt gestanden sei. Da der Beschuldigte zwischen 01:50 Uhr und 02:00 Uhr mit der erwähnten Nummer mehrfach in SMS-Kontakt gestanden sei, hätte sich die Befragung der betreffenden Person – unter der Annahme, dass die Sachdar- stellungen des Beschuldigten zutreffend seien – allenfalls entlastend für den Be- schuldigten auswirken können. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, weshalb er den Namen dieser Person nicht genannt habe. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, das Gutachten als solches stehe dem Anklage- vorwurf zwar nicht entgegen, wirke sich per se aber auch kaum belastend aus. Ziehe man aber weiter das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten
- 31 - in Betracht, so sei insgesamt zumindest von einem schwachen Belastungsindiz auszugehen. 6.1.7. Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 6.1.7.1. Das Verhalten des Beschuldigten nach dem Verschwinden von †E._____ am Osterwochenende 2010 sei, so die Vorinstanz weiter, in mehrfacher Hinsicht nicht mit seinen Standpunkten in Einklang zu bringen, wonach er nicht gewusst habe, weshalb seine Frau die Reise nach Bosnien nicht angetreten habe und er mit deren Tod nichts zu tun habe (Urk. 103 S. 66 ff.). 6.1.7.2. Namentlich falle auf, dass der Beschuldigte nur wenige Tage nach dem Verschwinden von †E._____ Bemühungen unternommen habe, um deren Krankenkassenprämie sistieren zu lassen. 6.1.7.3. Weiter habe sich der Beschuldigte in diametral gegensätzlicher Weise zur Frage geäussert, ob er nach dem Ableben von †E._____ deren Familie in Bosni- en besucht habe. Während er diese Frage zunächst klipp und klar bejaht habe, habe er im weiteren Verlauf der Untersuchung das genaue Gegenteil zu Protokoll gegeben. Überdies konstatierte die Vorinstanz, stehe seine Erklärung, wonach der unterbliebene persönliche Kontakt mit den Angehörigen der Verstorbenen zu- fällig nicht zustande gekommen sei, in einem klaren Widerspruch zu seiner Deposition, wonach er auf Anraten von Dritten an der Beerdigung von †E._____ nicht teilgenommen habe, weil bei der Familie der Verstorbenen "Emo- tionen vorhanden gewesen seien". 6.1.7.4. Befremdlich sei auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Sommer 2010 das Grab von †E._____ in Bosnien besucht und dort den Text "PONIJELA SVOJU TAJNU U GROB" (dt. ihr Geheimnis hat sie mit in das Grab genommen) in den frischen Beton einer Mauer geschrieben habe. 6.1.7.5. Weiter falle auf, dass der Beschuldigte bereits rund vier Tage bevor ihm der polizeiliche Sachbearbeiter mitgeteilt habe, dass die Leiche von †E._____ ge- funden worden sei, anlässlich eines Telefongesprächs darüber
- 32 - sinniert habe, dass sie getötet worden sei und auch darüber, wer es wohl gewesen sein könne. 6.1.7.6. Eigenartig sei auch, dass der Beschuldigten am 10. Mai 2010 einer bos- nischen Freundin am Telefon gesagt habe, es gebe irgendwelche Probleme "mit dieser Frau" und dass er deswegen nun zur Polizei müsse. Er werde vielleicht das Telefon abschalten und sie solle nichts machen, bis er sich wieder bei ihr melde. Eine plausible Erklärung für dieses Telefonat habe der Beschuldigte nicht abliefern können. Stattdessen habe er sich in die Behauptung verstiegen, er habe die Frau am Telefon abwimmeln wollen, dies nota bene nachdem er es gewesen sei, der die Frau kurz zuvor angerufen habe. 6.1.7.7. Am Abend des 10. Mai 2010 habe der Beschuldigte während eines Telefonats ausdrücklich verneint, dass sich †E._____ das Leben genommen ha- be, dies obwohl er bis dahin von der Polizei weder über die Todesart noch die Todesursache in Kenntnis gesetzt worden sei. Dazu befragt, wieso er sich am Te- lefon derart dezidiert geäussert habe, habe der Beschuldigte keinen Kommentar abgeben wollen. 6.1.7.8. Schliesslich zeige sich aufgrund der abgehörten Telefongespräche, dass sich der Beschuldigte in einem gesteigerten Masse dafür interessiert habe, worüber genau seine Verwandten und Bekannten von der Polizei befragt worden seien. Insbesondere gegenüber seinem Sohn I._____ habe sich der Beschuldigte mehrmals danach erkundigt, was er gefragt worden sei. Offenkundig habe er ein gesteigertes Interesse daran gehabt, in Erfahrung zu bringen, was die Polizei interessiere. 6.1.7.9. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 passe nicht zu seinem im Verfahren vertretenen Standpunkt, weshalb es insgesamt zumin- dest als schwaches Belastungsindiz zu werten sei. 6.1.8. Weiteres Aussageverhalten des Beschuldigten 6.1.8.1. Unter diesem Titel erwog die Vorinstanz einerseits, dass der Beschuldigte im Verlauf der Einvernahme vom 14. Dezember 2010 erstmals gegenüber
- 33 - †E._____ den Vorwurf erhoben habe, diese habe ein Doppelleben geführt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschuldigte nie entsprechend geäussert gehabt. Sein diesbezügliches Vorbringen erscheine nicht nur haltlos, sondern es wirke überdies nachgeschoben, weshalb es nicht zu überzeugen ver- möge (Urk. 103 S. 69). 6.1.8.2. Dieses weitere Aussageverhalten sei bei isolierter Betrachtung für den Beschuldigten zwar kaum belastend. Es passe jedoch in das von der Anklage- behörde gezeichnete Bild und stehe diesem in keiner Art und Weise entgegen (Urk. 103 S. 70). 6.1.9. Dritttäterschaft Die Vorinstanz setzte sich weiter mit der Frage einer allfälligen Dritttäterschaft auseinander und kam dabei zusammengefasst zu folgendem Schluss: Ab- gesehen von den entsprechenden Behauptungen des Beschuldigten habe die Untersuchung keinerlei ernstzunehmende Hinweise auf eine Drittbeziehung von †E._____ zu Tage gefördert. Im Rahmen der umfangreichen Befragungen im Verwandten- und Bekanntenkreis der Verstorbenen sei †E._____ unisono derart positiv beschrieben worden, dass nicht ersichtlich sei, wer einen Grund gehabt haben könne, sie umzubringen. Gegen eine Dritttäterschaft spreche zudem nicht nur die statistische Unwahrscheinlichkeit, sondern auch der Umstand, dass trotz Zeugenaufruf in den Medien, keinerlei konkrete Hinweise zum Verschwinden von †E._____ eingegangen seien. Wäre †E._____ am hell- lichten Tag von einem unbekannten Dritten auf offener Strasse in dessen Gewalt gebracht worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass ein solcher Vorgang nicht vollends unbemerkt vonstatten gegangen wäre. Weiter erwog die Vorinstanz, dass ein Dritttäter über Ortskenntnisse hätte verfügen müssen, um dorthin zu ge- langen, wo die Leiche schliesslich gefunden worden sei. Damit aber nicht genug, er hätte nach der Tötung von †E._____ auch noch an deren Wohnort zurückkehren müssen, um dort die besagten Betonplatten und die Kardanwelle zu stehlen, dies alles nur, um den Verdacht auf den Beschuldigten zu lenken. Dies alles spreche klarerweise gegen eine unbekannte Dritttäterschaft. Hinzu komme, dass der Beschuldigte selbst bis zum 20. Dezember 2010 wieder-
- 34 - holt zu Protokoll gegeben habe, er könne sich nicht vorstellen, wer mit dem Tod seiner Frau etwas zu tun haben könne. Am 20. Dezember 2010 habe er dann erstmals einen serbisch sprechenden Mafioso namens BL._____ mit dem Able- ben von †E._____ in Verbindung gebracht. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dagegen wieder in Abrede gestellt, diesen BL._____ jemals verdächtigt zu haben. So, oder so überzeuge die Geschichte rund um den Mafioso BL._____ nicht. Zu guter Letzt scheitere die Theorie einer Dritttäterschaft auch daran, dass sie in keiner Art und Weise plausibel erkläre, weshalb sich der Beschuldigte – sei es im Verfahren oder ausserhalb – derart auffällig und wider- sprüchlich verhalten respektive geäussert habe. Dass keinerlei ernstzunehmende Hinweise auf eine Dritttäterschaft auszumachen seien, stelle bei isolierter Betrachtung keinen den Beschuldigten belastenden Umstand dar, im Gesamt- kontext allerdings durchaus (Urk. 103 S. 70 ff.). 6.2. Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung der Indizienlage kam die Vorinstanz zu- sammengefasst zum Schluss, dass sämtliche Indizien für die Berechtigung des Anklagewurfs sprechen würden (Urk. 103 S. 76 f.). 6.2.1. Die Situation am Leichenfundort weise aufgrund der dort vorgefundenen Betonplatten und Kardanwelle eine starke Verbindung zum Beschuldigten auf. Der Beschuldigte habe nicht nur ein Motiv, sondern auch die Gelegenheit gehabt, das Problem aus der Welt zu schaffen. Er habe auch die Mittel und die Orts- kenntnisse gehabt, um die Leiche ins "BE._____" zu transportieren. Sein Verhalten im Verfahren (insbesondere seine widersprüchlichen, schön- färberischen und teilweise schlicht wahrheitswidrigen Aussagen) wie auch aus- serhalb des Verfahrens passe ins Bild, das noch dadurch abgerundet werde, dass absolut keine Hinweise auf eine Dritttäterschaft auszumachen seien. In Würdi- gung des gesamten Beweisergebnisses würden sich keine vernünftigen Zweifel daran ergeben, dass der Beschuldigte †E._____ getötet habe. Dabei habe er auf nicht mehr eruierbare Weise, an einem nicht mehr feststellbaren Ort (im Vorder- grund stehe seine Liegenschaft an der F._____-Strasse ... in Zürich) und zu ei- nem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt (ab ca. 15 Uhr des 3. April 2010 stehe im Vordergrund, zeitnah später könne aber nicht ausgeschlossen werden) auf
- 35 - deren körperliche Integrität eingewirkt und so den Tod von †E._____ verursacht. Die davon abweichende Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten sei als un- glaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der äussere Anklagesachverhalt sei somit rechtsgenügend erstellt. 6.2.2. In subjektiver Hinsicht stehe nach Massgabe der vorstehenden Erwägun- gen ausser Frage, dass der Beschuldigte den Tod von †E._____ wissentlich und willentlich verursacht habe: Sie habe für ihn zu Lebzeiten ein Problem dargestellt, das er – in gereizter Stimmung und nach einem heftigen Streit – dadurch gelöst habe, indem er sie getötet habe. Mit der aufwändigen Beseitigung des Leichnams in einem ...tümpel habe der Beschuldigte dargetan, dass ihm daran gelegen sei, die Entdeckung der Tat zu vermeiden und die ihn fraglos belastende Todesursache zu verheimlichen, was nur durch eine willentliche Herbeiführung des Todes plausibel erklärt werden könne. Für die Annahme, der Beschuldigte habe den Tod von †E._____ aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit verursacht, bestehe aufgrund des Beweisergebnisses nicht der ge- ringste Hinweis: Zum einen habe er selber nichts Dergleichen geltend gemacht, zum andern sei sein Verhalten nach der Tat, namentlich auch dasjenige während des Verfahrens, dadurch nicht ansatzweise erklärbar. Damit sei auch der innere Sachverhalt zweifelsfrei nachgewiesen.
7. Vorbringen der Verteidigung 7.1. Vor Vorinstanz führte die Verteidigung zusammengefasst aus, insgesamt bestünden nur wenige Indizien welche den Verdacht auf den Beschuldigten lenken würden. Er sei die letzte bekannte Person gewesen, die mit der Geschä- digten zusammen gewesen sei, bevor diese am 3. April 2010 verschwunden sei. Zudem würden die Zementplatten und die Kardanwelle vom Grundstück des Beschuldigten stammen. Diese Gegenstände seien aber frei zugänglich gewesen. An diesen könne sich irgendjemand bedient haben. Weitere Beweismittel oder konkrete Indizien könne die Staatsanwaltschaft nicht präsentieren. Das Gutachten über die Auswertung der Diagrammscheiben sei aus formellen Gründen nicht verwertbar, aber auch beweismässig – vor allem wegen der Metallpfosten- geschichte – unbrauchbar. Ebenfalls nicht beweisgenügend seien die Kurzberich-
- 36 - te zu den Erdanhaftungen und Bodenproben. Diesbezüglich sei ohnehin schleier- haft, wie die Schuhe "Gallu-Tex" plötzlich auf eine Sicherstellungsliste über die Hausdurchsuchung vom 6. Oktober 2010 gelangt seien, nachdem die Urkunden über die betreffende Hausdurchsuchung keinerlei Hinweise auf diese Schuhe enthalten hätten. Alle weiteren Umstände würden keine harten Fakten darstellen und seien deshalb beweismässig von sehr untergeordneter Bedeutung. Wie genau die Ehe verlaufen, ob sie gut oder schlecht gewesen sei, ob der Beschul- digte aussereheliche Beziehungen geführt habe, ob es zu verbalen Auseinander- setzungen gekommen sei, all das spiele keine Rolle. Auch in einer schlechten Ehe und bei häufigen Streitereien werde der Ehegatte nicht einfach umgebracht. Zur Lösung dieser Probleme gebe es rechtliche Möglichkeiten, letztlich die Scheidung. Ein Scheidungsverfahren sei auch im vorliegenden Fall bereits anhängig gewesen. Der Beschuldigte als Kläger im Scheidungsverfahren habe sich allerdings nicht mehr für den Scheidungsprozess interessiert und sei den Verhandlungen fern geblieben, was wohl zur Abweisung der Scheidungsklage geführt hätte. Hingegen hätten Hinweise bestanden, wonach die Geschädigte nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung nicht mehr unbedingt an der Ehe habe festhalten wollen. Sie selber habe aber keine Scheidungsklage eingereicht. Selbst wenn es nach dem Willen der Geschädigten zu einer Scheidung gekommen wäre, hätte dies kein ersichtliches Motiv für den Beschuldigten geliefert, die Geschädig- te umzubringen. Gewichtige finanzielle Nachteile wären dem Beschuldigten bei einer Scheidung nicht entstanden. Das sei ihm aufgrund seiner Kenntnisse aus den früheren Scheidungsverfahren ohne weiteres bewusst gewesen. Seine frühe- ren Ehen habe er zudem in Anstand beendet. Wer die Geschädigte getötet habe, beziehungsweise was die genauen Gründe für ihren Tod seien, wisse der Beschuldigte nicht. Er sei diesbezüglich auch nicht beweispflichtig. Aus den um- fangreichen Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen würden sich jedoch mögliche Alternativen ergeben. Es bestünden Hinweise auf eine Dritt- beziehung der Geschädigten und auch darauf, dass sie die eheliche Wohnung am
3. April 2010 tatsächlich verlassen habe. Es sei möglich, dass sich die Geschä- digte am späteren Nachmittag des 3. April 2010 mit einem Liebhaber habe treffen wollen, allenfalls um mit diesem nach Bosnien oder auch sonst wohin zu reisen.
- 37 - Falls diesem Liebhaber die Beziehung mit der Geschädigten lästig geworden wäre, beispielsweise weil er verheiratet war und die eigene Ehe nicht habe aufs Spiel setzen wollen, könnte dies durchaus ein Tötungsmotiv darstellen. Falls sich diese Tat im Bereich der Liegenschaft F._____-Strasse ... abgespielt habe, wäre es nicht weltfremd anzunehmen, dass der besagte Täter sich zur Beschwerung der Leiche an Materialien vom Grundstück des Beschuldigten bedient habe. Hier- bei handle es sich zwar um eine Hypothese. Den Beweis dafür müsse jedoch der Beschuldigte nicht erbringen. Im Gegenteil dürfe er nur schuldig gesprochen werden, wenn unter Berücksichtigung des Beweisgrundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" seine Täterschaft ohne jeden vernünftigen Zweifel als bewiesen erscheine. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Es werde deshalb ein vollum- fänglicher Freispruch des Beschuldigten verlangt (Urk. 83 S. 2 ff.). 7.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung was folgt vor: Die unbekannte Todesursache sei nicht nur im Zusammenhang mit den Anklagegrundsatz ein Problem, sondern auch in beweismässiger Hinsicht. Selbst wenn die Umstände am Leichenfundort am wahrscheinlichsten für eine vorsätzli- che Tötung sprechen würden, so könne ein Unfall oder ein akutes Krankheitser- eignis nicht ausgeschlossen werden. Der Beteiligte könnte in Panik die Leiche versteckt haben, um sich nicht einem strafrechtlich relevanten Verdacht auszu- setzen. Die Steinplatten und die Kardanwelle seien frei im Garten des Beschuldig- ten für jeden zugänglich gewesen. Der Beschuldigte habe entgegen der Vor- instanz zu den Steinplatten und zur Kardanwelle nicht widersprüchlich ausgesagt. Seine Aussagen würden ihn nicht belasten. Zu den Ortskenntnissen des Beschul- digten führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe aufgrund der penetran- ten Befragungstechnik des polizeilichen Sachbearbeiter kaum ernstzunehmende Antworten gegeben. Dass der Beschuldigte weiter seine Ehe in einem eher zu positiven Licht schilderte, sei nachvollziehbar. Es sei sein Recht, vermeintlich belastende Umstände positiver darzustellen. Der Beschuldigte habe mehrfach auf die Doppelrolle der Geschädigten hingewiesen, die ihm gegenüber so getan habe, als sei alles in Ordnung, ihren Vertrauenspersonen die Ehe aber anders geschildert habe. BG._____ habe bestätigt, dass die eingereichte Scheidungskla- ge fiktiv gewesen sei, es sei seit Einreichung der Klage zu keinem Konflikt mehr
- 38 - zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen. Die Aussagen des Beschuldigten zur Ehesituation könnten nicht als belastendes Indiz gewertet werden. Im Zusammenhang damit, dass der Beschuldigte nicht versucht habe, die Geschädigte nach deren Verschwinden zu erreichen, gehe die Vor-instanz von der falschen Prämisse aus, dass es sich um eine gute Ehe gehandelt habe. Zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten habe kein reges Kommuni- kationsbedürfnis bestanden, es habe den Gepflogenheiten entsprochen, sich ta- gelang beim anderen nicht zu melden, insbesondere auch bei Auslandreisen. In den Aussagen des Beschuldigten seien keine Widersprüche auszumachen. Auch in den Aussagen zur Vermisstanzeige sei nichts Belastendes zu sehen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zunächst angegeben habe, er sei ge- meinsam mit BH._____ auf die Idee gekommen, um nicht als schlechter Ehe- mann dazustehen. Falsch sei, dass der Beschuldigte zur Frage, ob er der Ge- schädigten angeboten habe, sie in die Stadt zu fahren falsch ausgesagt habe. Er habe dies im Rahmen der Untersuchung stets verneint. Die Vorinstanz ziehe nicht in Betracht, dass die anderslautenden Zeugenaussagen von S._____ und BM._____ angesichts der Vielzahl der befragten Zeugen irrelevant seien und auf das ungenügende Erinnerungsvermögen zweier einzelner Personen oder auf ein Missverständnis zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen zurückgeführt werden könnten. Sodann führte die Verteidigung aus, die Vor- instanz verletze Beweiswürdigungsregeln, indem sie den Beweiswert des Fahr- tenschreibergutachtens anzweifle, dieses dann aber doch als Indiz gegen den Beschuldigten verwende. Der Fahrtenschreiber schliesse die fragliche Fahrt des Beschuldigten zum Leichenfundort aus – aufgrund der Metallpfosten. Ausserdem erscheine es praktisch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Leiche im relevanten Zeitraum vom Abend des 3. April 2010 bis zum Morgen des 5. April 2010 im BE._____ abgelegt habe. Da mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass derjenige, der die Leiche an der Fundstelle abgelegt habe, gleichzeitig der Täter sein müsse, schliesse dies die Täterschaft des Beschuldig- ten weitgehend aus. Sodann habe nicht der Beschuldigte eine konkrete Dritttäter- schaft zu beweisen. Solange eine Täterschaft des Beschuldigten nicht als erwiesen gelte, habe eine Dritttäterschaft immer als möglich zu gelten. Fehlende
- 39 - konkrete Hinweise für eine Dritttäterschaft dürften deshalb in der Beweisführung nicht als belastendes Element gegen einen Beschuldigten berücksichtigt werden. Ausserdem würden durchaus Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft bestehen. Aus ihrer Sicht habe die Geschädigte eine schlechte Beziehung mit dem Beschuldigten geführt. Dass sie in einer Liebesbeziehung gestanden haben könnte, welche sie habe geheim halten wollen, sei nachvollziehbar. Weshalb sollte es im vorliegenden Fall ausgeschlossen sein, dass die Geschädigte einen heimlichen Liebhaber gehabt habe, welcher die Geschädigte in einer Kurz- schlussreaktion umgebracht habe. Eine Dritttäterschaft komme sehr wohl in Frage und könne sogar mit der Verwendung der Steinplatten und der Kardanwelle in Einklang gebracht werden (Urk. 191 S. 2 ff.).
8. Vorbringen der Anklagebehörde Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Anklagebehörde folgendes aus: Hinsichtlich des Schuldpunktes werde auf das sorgfältig begründete und auch fraglos nachvollziehbare Urteil der Vorinstanz vom 16. Oktober 2013 verwiesen. Der angebliche Dritttäter, mutmasslich der Liebhaber der Ehefrau, hätte frei auf die Platten und die Kardanwelle zugreifen können müssen. Dies stehe aber im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten, da er ausgeführt habe, dass die Kardanwelle gar nicht mehr auf dem Grundstück gewesen sei. Sämtliche Autoteile ausser den zwei Autotüren seien vom Grundstück verschwunden gewesen. Dies mache die Theorie um den Dritttäter nicht plausibel. Es spreche schliesslich alles für den Beschuldigten als Täter (Urk. 192 S. 2; Prot. II S. 23).
9. Beweiswürdigung 9.1. Die Vorinstanz hat sich auf rund 55 Seiten gründlich mit den massgeblichen Beweismitteln auseinandergesetzt und die jeweiligen Erkenntnisse der Gutachter ebenso korrekt und vollständig wiedergegeben, wie die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der zahlreichen Zeugen. Mit Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz und unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Verwertbarkeit von diversen Beweismitteln kann auf Weiterun- gen hierzu verzichtet werden (Urk. 103 S. 20 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 40 - 9.2. Wie die Vorinstanz einleitend zutreffend erwog, hat die vorliegende, umfang- reiche Strafuntersuchung keinerlei unmittelbaren Beweise – weder Sachbeweise noch Augenzeugen – zu Tage gefördert, welche zur Erstellung des Anklagesachverhaltes dienlich wären. Fehlen solche direkte Beweise, so können auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indi- zien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4 mit weiteren Verweisen). 9.3. Die Vorinstanz hat die vorhandenen und massgeblichen Beweismittel geradezu beispielhaft gründlich gewürdigt und dabei auch den Einwänden der Verteidigung Gehör verschafft und sich mit diesen kritisch auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann keine Rede davon sein, dass nur wenige Indizien den Verdacht auf den Beschuldigten lenken. Vielmehr verhält es sich so, dass die vorhandene Indizienlage nur einen vernünftigen Schluss zu lässt, nämlich jenen, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen haben muss, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 2. April 2013 zur Last gelegt wird. Es mag wohl – und insofern ist der Verteidigung zuzustimmen – bei einzelnen Indizien eine theoretische Restmöglichkeit bestehen, dass auch eine andere Interpretation möglich wäre. Entscheidend ist aber – und dies verkennt die
- 41 - Verteidigung – dass die Gesamtheit der Indizien eine klare Sprache spricht. Das Zusammenwirken von – wenn auch lediglich indirekten – Sachbeweisen und das in höchstem Masse auffällige und widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten, lassen letztlich nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass an der Täterschaft des Beschuldigten kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Ohne an dieser Stelle die im Ergebnis nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Vorinstanz wieder- holen zu wollen, werden die massgeblichen Indizien noch einmal kurz und zusammenfassend dargestellt und soweit notwendig einzelne Ergänzungen angebracht: 9.3.1. Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass †E._____ Opfer eines Verbrechens wurde. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren ausführte, eine ungeklärte Todesursache lasse grundsätzlich sämtliche Optionen offen und es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass †E._____ aufgrund eines Unfalles oder eines akuten Krankheitsereignisses zu Tode gekommen sei (Urk. 83 S. 9; Urk. 191 S. 2 f.) ist dem entgegenzuhalten, dass die Situation am Fundort der Leiche im BE._____ vernünftigerweise nur ei- nen Schluss zulässt, nämlich jenen, dass †E._____ Opfer eines Gewaltverbre- chens wurde. Weshalb jemand den halbnackten Leichnam eines Menschen, welcher eines natürlichen Todes verstorben ist, in einem abge- legenen …tümpel versenken und ihn dort mit einer Kardanwelle, Betonplatten und einem Baumstamm beschweren und bedecken sollte, ist schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Vielmehr gibt es für ein derartiges Verhalten nur eine vernünftige Erklärung, nämlich jene, dass †E._____'s Leichnam entsorgt wurde, um auf diese Weise das an ihr begangene Verbrechen zu vertuschen. 9.3.2. Dass die am Fundort der Leiche sichergestellten Betonplatten und die Kardanwelle vom Grundstück des Beschuldigten stammten, wurde von der Vor- instanz in optima forma dargetan und letztlich auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 83 S. 35; Urk. 191 S. 3 f.). Dass diese Gegenstände damit einen direkten und starken Zusammenhang mit dem Beschuldigten aufweisen, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Vorinstanz hat das Nötige hierzu ausgeführt, darauf kann verwiesen werden. Soweit die Verteidigung vor-
- 42 - bringt, diese Gegenstände seien frei zugänglich auf dem Grundstück des Beschuldigten gelagert und damit für jedermann verfügbar gewesen, so ist dies zwar zutreffend. Dafür aber, dass eine unbekannte Dritttäterschaft den Tod von †E._____ verursacht haben könnte, bestehen keinerlei konkreten Anhaltspunkte. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz überzeugend geäussert (Urk. 103 S. 70 ff.). Dass eine unbekannte Dritttäterschaft †E._____ auf dem Weg zum Busbahnhof in Zürich entführt und getötet haben soll, wäre grundsätzlich denkbar. Wie gesagt bestehen hierfür jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Weder haben entsprechende Zeugenaufrufe in den Medien (Zeitung und TV) noch die sehr zahlreichen Befragungen von Auskunftspersonen entsprechende Hinweise ergeben. Geradezu absurd wird die Dritttäter-These, wenn man bedenkt, dass sich diese (hypothetische) Dritttäterschaft nach der Tötung von †E._____ zu deren Wohnort hätte begeben und dort diverse Materialien (konkret Betonplatten und Kardanwelle) behändigen müssen. Diese Gegenstände hätten sodann mitsamt der Leiche zu dem für ortsunkundige Personen praktisch unauf- findbaren ...tümpel im nahegelegenen Naturschutzgebiet BE._____ verfrachtet und dort versenkt werden müssen. Selbst wenn man diese reichlich abwegige Hypothese noch als realistisch betrachten würde, liesse sich damit das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten, namentlich in Bezug auf die in seinem Garten gelagerte Kardanwelle, nicht erklären. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschuldigte im Verlauf der Unter- suchung offenkundig glauben machen wollte, dass die von seinem Sohn im Garten gelagerten Autoteile im Zeitpunkt des Verschwindens von †E._____ nicht mehr auf dem Grundstück vorhanden gewesen seien. Diesbezüglich machte der Beschuldigte verschiedene Angaben und passte seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Ermittlungen an. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Palet- te mit den Autoersatzteilen bereits vor dem 3. April 2010 leer gewesen sei, stellte sich im Verlauf der Untersuchung als unwahr heraus. Vielmehr konnte zweifelsfrei bewiesen werden, dass noch am 18. April 2010 Autoteile auf dem Grundstück an der F._____-Strasse ... vorhanden waren. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 103 S. 25).
- 43 - 9.3.3. Während der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung den Standpunkt einnahm, seine Ehe mit †E._____ sei namentlich im letzten halben Jahr unprob- lematisch verlaufen, förderte die Strafuntersuchung ein völlig anderes Bild zu Ta- ge. Die umfangreichen Abklärungen der Untersuchungsbehörden im Umfeld der Eheleute A.E._____ machte deutlich, dass das Zusammenleben sehr wohl konfliktbehaftet und alles andere als harmonisch war. Dies wurde letztlich auch von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aner- kannt, wo diese ausführte, es sei bei objektiver Betrachtung kein Geheimnis, dass es um die Ehe des Beschuldigten nicht zum Besten bestellt gewesen sei. Davon würden seine zahlreichen ausserehelichen Liebesbeziehungen zeugen, welche er auch nach dem Tod von †E._____ unterhalten habe (Urk. 85 S. 15). Selbstredend lässt sich aus der ehelichen Situation noch nichts zum Nachteil des Beschuldigten ableiten. Zieht man hingegen in Betracht, dass er offenkundig bemüht war, die eheliche Situation eben gerade nicht realistisch, sondern in wahrheitswidriger und schönfärberischer Manier darzustellen, so wirft dies ein zweifelhaftes Licht auf den Beschuldigten. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang resümiert, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei der Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellungen zum Tatvorwurf abträglich und stelle ein
– wenn auch kein gewichtiges – Belastungsindiz dar, so ist ihr darin mit Verweis auf die betreffenden Erwägungen vorbehaltlos zuzustimmen (Urk. 103 S. 38 ff.). 9.3.4. Namentlich gestützt auf die Zeugenaussagen von BG._____, einem Onkel von †E._____ (der Letztere im Übrigen auch als Vertrauens-person und Rechtsberater in der Scheidungssache zur Seite stand) ist erstellt, dass die Ehe- leute A.E._____ am frühen Nachmittag des 3. April 2010 einen heftigen Streit hatten. BG._____ wurde vom 22. Mai 2012 in Zürich als Zeuge zur Sache einvernommen, nachdem er rund 2 Jahre zuvor bereits in BN._____ rechsthilfeweise befragt wurde. Er gab zu Protokoll, dass ihn †E._____ am fragli- chen 3. April 2010 zwischen ca. 14 Uhr und ca. 15 Uhr angerufen und ihm mitge- teilt habe, dass es zu einem heftigen verbalen Konflikt mit dem Beschuldigten gekommen sei. Dies weil sie dem Beschuldigten eröffnet habe, dass sie über Ostern ihre Eltern besuchen gehe. Der Beschuldigte habe daraufhin zornig reagiert und zu ihr gesagt, sie gehe nicht nur wegen Ostern zu den Eltern,
- 44 - sondern sie gehe auch zur Gerichtsverhandlung vom 6. April 2010. Der Beschul- digte sei geradezu ausser sich gewesen und habe gesagt, dass sie unter diesen Umständen nicht mehr in sein Haus zurück kehren könne (Urk. 17.13.9.1 S. 2; Urk. 17.13.9.5 S. 6, 17 ff.). Es besteht kein Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Einerseits hat BG._____ auch nach zwei Jahren im Kern widerspruchslose Angaben gemacht und andererseits lassen sich seine Aussagen bis zu einem gewissen Grad auch anhand von Aussagen des Beschul- digten objektivieren. BG._____ gab als Zeuge an, †E._____ habe ihm anlässlich dieses letzten Telefonates gesagt, sie habe durch das Fenster gesehen wie der Beschuldigte mit dem Fahrrad weggefahren sei (Urk. 17.13.9.5 S. 20). Der Be- schuldigte selbst gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. Oktober 2010 auf entsprechenden Vorhalt der Aussage BG._____'s zu Protokoll, er habe bis Mittag geschlafen, dann hätten er und †E._____ zusammen Kaffee getrunken. Gegen Mittag sei †E._____ dann schon am Packen gewesen. Es sei möglich, dass er im Verlauf des Nachmittags mit dem Velo draussen gewesen sei. Dass es einen Streit gegeben habe, stellte der Beschuldigte hingegen vehement in Abrede (Urk. 13.2 S. 11 f.). Dass man am frühen Nachmittag des
3. April 2010 zusammen Kaffee getrunken habe, wurde im Übrigen auch vom Zeugen W._____ zu Protokoll gegeben. Bezeichnenderweise führte er aus, der Beschuldigte sei bei der eigentlichen Wohnungsbesichtigung lustlos und desinteressiert, aber ruhig gewesen. Er habe eine eigentliche "Läck-mir-am- Arsch-Stimmung" verbreitet. Als sich hingegen †E._____ beim Kaffeetrinken zu ihnen gesetzt habe, habe der Beschuldigte innerlich geradezu vor Wut geglüht. Er habe zwar keinen Streit zwischen den beiden festgestellt, aber der Beschuldigte habe derart aggressiv gewirkt, dass er sich gedacht habe, die Frau werde be- stimmt Prügel erhalten, sobald er weg sei (Urk. 16.194.3 S. 4 ff. und Urk. 16.194.5 S. 9 ff.). Hinsichtlich des Zeugen W._____ fällt auf, dass sein Aus- sageverhalten nicht über alle Zweifel erhaben ist. Einerseits hat er anlässlich sei- ner polizeilichen Befragung vom 21. Mai 2010 noch dezidiert zu Protokoll gegeben, †E._____ habe nichts darüber gesagt, dass sie eine Reise plane (Urk. 16.194.3 S. 6). Dieselbe Frage beantwortete er anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 1. November 2011 jedoch folgendermassen: "Ich kann
- 45 - mich noch daran erinnern, dass die Geschädigte †E._____ erwähnt hat, dass sie heute noch in die Ferien reise" (Urk. 16.194.5 S. 17). Den weiteren Aussagen von W._____ im Rahmen seiner Zeugenaussage lässt sich ent-nehmen, dass ihn das Schicksal von †E._____ offenbar berührt hat. Einerseits geht aus seinen Aussagen hervor, dass er die Berichterstattung in den Medien diesen Fall betreffend aufmerksam verfolgte und andererseits lässt sich seinen Aussagen mit Bezug auf den Beschuldigten eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen nicht von der Hand weisen. Diese gipfelt beispielsweise in der Feststellung, der Beschuldigte sei ihm "wie der Mysteriöse in einem Kriminalfall vorgekommen", oder in der Einschätzung, "aus seiner Sicht sei der Beschuldigte zu 100% der Täter", "oder sonst habe er den Mord in Auftrag gegeben" (Urk. 16.194.5 S. 9 und 20). Immerhin muss aber gleichzeitig festgehalten werden, dass seine – von persönlichen Einschätzungen losgelösten – Aussagen betreffend den Kerngehalt des Geschehens stimmig und widerspruchslos sind. Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich W._____ be- reits am 12. Mai 2010 – nota bene also lediglich 11 Tage nach Entdeckung der Leiche von †E._____ und noch Monate bevor der Beschuldigte erstmals in Unter- suchungshaft genommen wurde – aufgrund eines Medienaufrufs bei der Kan- tonspolizei Zürich meldete. Bereits damals gab er an, er habe anlässlich der Wohnungsbesichtigung den Eindruck gehabt, das Ehepaar AE._____ habe Probleme gehabt. Konkret sei jedoch nichts in diese Richtung dem Gespräch zu entnehmen gewesen. A._____ habe auf ihn aber etwas Bedrohliches ausgestrahlt und dieser habe teilweise aufgebracht reagiert, wenn er mit der Ehefrau geredet habe. Es sei ihm vorgekommen, als würde der Ehe- mann innerlich vor Wut platzen (Urk. 16.194.2 S. 2 sowie Urk. 16.194.3 S. 5). Der Umstand, dass der Zeuge W._____ diese Feststellung noch lange bevor der Beschuldigte überhaupt konkret in Verdacht geriet äusserte, spricht klarerweise für die Glaubhaftigkeit seiner Deposition. Diese wiederum passt zwanglos in das von BG._____ geschilderte Bild. Mit der Vorinstanz ist daher zweifelsfrei bewiesen, dass die Eheleute AE._____ am frühen Nachmittag des 3. April 2010 heftig in Streit gerieten. Dass der Beschuldigte versuchte, diesen Umstand zu
- 46 - unterschlagen und diesbezüglich offenkundig wahrheitswidrige Angaben machte, ist mit der Vorinstanz als belastendes Indiz zu werten. 9.3.5. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte selbst während der ganzen Zeit des Verschwindens von †E._____ keinen einzigen Versuch unternommen, diese auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen. Dass dieses Verhalten höchst verdächtig ist und als belastendes Indiz gewertet werden musst, hat die Vorinstanz ausführlich dargetan. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist unter diesem Titel noch folgendes anzuführen. Bekanntlich brachte der Beschuldigte verschiedene Erklä- rungen vor, weshalb er nicht versucht habe, †E._____ telefonisch zu erreichen. Unter anderem gab er an, er habe nicht angerufen, weil er gewusst habe, dass †E._____ ihr Telefon jeweils wegen des teuren Roamings ausschalte. An anderer Stelle sagte der Beschuldigte, aus diesen Kostengründen habe jeweils derjenige Ehegatte, welcher ins Ausland gereist sei, dort eine SIM Karte erworben und sich mit dieser hernach beim anderen gemeldet (Urk. 13.1 S. 3 f. sowie 13.2 S. 5 f.). Abgesehen davon, dass es wenig plausibel ist, dass die derart kostenbewussten Eheleute bei jeder Reise in ihre Heimat immer wieder eine neue SIM-Karte kauften, anstelle die alte zu verwenden und neu zu laden, gilt es auch noch auf folgendes hinzuweisen. †E._____ war im Besitz eines Handys mit bosnischer Telefonnummer. Ein sol- ches hatte ihr nämlich ihr Sohn just aus Gründen der Kostenersparnis geschenkt (Urk. 13.13.10.3 S. 11). Was für einen Grund hätte sie also gehabt, sich jeweils eine neue SIM Karte zu beschaffen und bis dahin telefonisch nicht erreichbar zu sein? Auch unter diesem Aspekt überzeugen die Erklärungs- versuche des Beschuldigten nicht ansatzweise. Seine diesbezüglichen Ausflüchte und sein erneut offenkundig widersprüchliches Aussageverhalten müssen zwingend als belastende Indizien gewertet werden. Dass ein treusorgender Ehe- mann – als solchen versuchte sich der Beschuldigte stets darzustellen – seine unter mysteriösen Umständen verschwundene Ehefrau im Verlauf eines ganzen Monats nicht ein einziges Mal telefonisch zu erreichen versucht ist schlicht undenkbar. Geradezu grotesk und lebensfremd wird das Aussageverhalten des Beschuldigten dort, wo er erklärt, er habe †E._____ deshalb nicht zu erreichen versucht, weil er von Dritten erfahren habe, dass auf deren Nummer
- 47 - lediglich die Combox erreichbar sei. Ein solches Verhalten lässt sich vernünf- tigerweise nur damit erklären, dass der Beschuldigte von Anfang an wusste, was †E._____ widerfahren war und dass sie Anrufe ohnehin nicht mehr entgegen nehmen konnte. 9.3.6. Was das weitere Verhalten des Beschuldigten betreffend die Vorgänge am Osterwochenende 2010 anbelangt, hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Beschuldigte die Umstände welche schliesslich zur Erstattung der Vermissten- anzeige führten, in unterschiedlicher Manier schilderte. Während er zunächst glauben machen wollte, die Initiative hierzu sei von ihm ausgegangen, musste er schliesslich einräumen, dass BH._____ "ständig weiter Druck machte", bis er die Anzeige bei der Polizei schliesslich erstattet. Ebenso widersprüchlich waren die Depositionen des Beschuldigten zur Frage, ob er †E._____ angeboten habe, sie zum Car-Parkplatz in die Stadt zu fahren. Die Vorinstanz hat auch hier das Not- wendige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann. 9.3.7. Die Vorinstanz hat sich weiter sehr einlässlich mit der Frage der Verwen- dung des vom Beschuldigten gelenkten Toyota Prius in der Nacht vom 3. auf den
4. April 2010 sowie mit der Auswertung der betreffenden Fahrtenschreiber- einlageblätter auseinandergesetzt (zur Verwertbarkeit des Gutachtens vgl. vorstehend unter Ziff. 4.5.). 9.3.7.1. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Vorinstanz gehe zwar aufgrund der Toleranzbehaftetheit nur von einem eingeschränkten Beweiswert des Gutachtens aus, werte es aber unter Mit- berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten doch als schwaches Belastungsindiz. Den Einwand der Verteidigung bezüglich Metallpfosten habe sie zudem als nicht stichhaltig erachtet, da es offenbar auch mit einem Personen- wagen möglich sei, die Metallpfosten auf der rechten Seite zu passieren. Aus den Fotoaufnahmen vom 12. Januar 2014 gehe nun aber hervor, dass die Metall- pfosten, welche die Zufahrt zum fraglichen Feldweg von der D._____-Strasse aus absperren, wie im Frühjahr 2010 und entgegen dem Zustand, wie er bei der Durchführung der Rekonstruktionsfahrten im Oktober 2010 bestanden habe, wieder angebracht worden seien. Auf beiden Seiten befinde sich direkt beim Weg-
- 48 - rand Unterholz mit teilweise dornigem Gestrüpp. Diese Aufnahmen würden belegen, dass die Absperrung durch zwei Metallpfosten mit einem Personenwa- gen kaum passierbar sei (was ja gerade dem Sinn und Zweck der Absperrung entspreche). Wenn jemand entgegen jeglicher Vernunft die Stelle bei Dunkelheit rechts oder links passieren wolle, so sei dies nur in einem langsamen und vor- sichtigen Fahrmanöver möglich und hätte aufgrund des herabhängenden (Dornen-) Geästes mit höchster Wahrscheinlichkeit Lackschäden am Fahrzeug zur Folge. Ein entsprechendes Fahrmanöver hätte sich zweifellos auf die Aufzeichnungen in der im Taxifahrzeug eingesetzten Diagrammscheibe aus- gewirkt. Dies sei aber gestützt auf das Gutachten ausdrücklich nicht der Fall. Zudem hätten am spurenkundlich untersuchten Taxifahrzeug des Beschuldigten keinerlei verdächtige Lackschäden festgestellt werden können. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil könne somit ausgeschlossen werden, dass die Aufzeich- nungen auf der Diagrammscheibe des Taxifahrzeuges des Beschuldigten vom 3./4. April 2010 irgendetwas mit der Wegstrecke vom Wohnort des Beschuldigten zum Leichenfundort und zurück zu tun hätten. Entgegen der Ansicht der Vori- nstanz handle es sich somit keineswegs um ein belastendes Indiz (wenn auch nur schwaches), sondern im Gegenteil um ein entlastendes Indiz (Urk. 141 sowie Urk. 143/1-8 und Urk. 191 S. 12 ff.). 9.3.7.2. Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als es – wenn überhaupt – höchstens bei auf Schritttempo reduzierter und sehr vorsichtiger Fahrt möglich sein dürfte, die zwei zu Absperrzwecken im Boden des Feldwegs eingelassen Metallpfosten seitlich zu umfahren. Ausgehend von der Hypothese, dass die beiden Pfosten in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2010 die Zufahrt versperrten, hätte eine deshalb gezwungenermassen verlangsamte Fahrt auf der Diagramm- scheibe abgebildet werden müssen, was nachweislich nicht der Fall ist. Dies bedeutet nun aber nicht, dass damit ausgeschlossen wäre, dass der Beschuldigte mit seinem Toyota Prius eben diese Strecken befahren hat. Ob nämlich die Absperrpfosten aufgestellt waren, oder nicht, lässt sich im Nachhinein nicht mehr sagen. Insofern sind auch die Ausführungen der Verteidigung irreführend, wenn diese suggeriert, "der Weg sei im Frühjahr 2010 – entgegen dem Zustand bei der Rekonstruktionsfahrt – abgesperrt gewesen". Ebenso gut ist es denkbar, dass die
- 49 - Pfosten eben nicht im Boden verankert und der Feldweg frei befahr war. Ent- scheidend aber ist – und darauf wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen – das Gesamtbild der Indizienlage. Es ist aufgrund der Zugabe des Beschuldigten erwiesen, dass dieser in der fraglichen Nacht zu Hause war (Urk. 13/3 S. 5). Die Tachoscheibenaufzeichnungen der beiden fraglichen Fahrten des Beschuldigten mit seinem Taxi nach Mitternacht des 4. April 2010 zeigen bemerkenswerte Über- einstimmungen mit den Aufzeichnungen, welche bei Rekonstruktionsfahrten vom Wohnort des Beschuldigten an den Leichenfundort und von dort auf gleichem Weg zurück erfolgten. Die Aufzeichnungen auf der Diagrammscheibe vom 3./4. April 2010 sind vereinbar mit einer Fahrt des Beschuldigten am 4. April 2010 von 01:04 Uhr bis 01:10 Uhr von seinem Wohnort an der F._____-Strasse via D._____-Strasse an den Leichenfundort und nach ca. zehn- bis zwölfminütigem Stillstand einer weiteren Fahrt von 01:22 Uhr bis 01:29 Uhr vom Leichenfundort via D._____-Strasse an den BK._____-Platz, wo das Taxi erneut 30 Minuten still stand. Zu diesen beiden nur rund 2 km langen Fahrten konnte respektive wollte der Beschuldigte trotz intensiver Befragung keine aufschlussreichen Antworten geben und bezüglich der Frage, weshalb er just in jener Nacht um 00:29:02 Uhr seinen Taxifunk ausschaltete, gab er offenkundig wahrheitswidrige Auskünfte. Im Lichte all dieser Umstände ist keinesfalls zu beanstanden, wenn die Vorderrichter zum Schluss kommen, das Gutachten als solches stehe dem Anklagevorwurf zwar nicht entgegen, wirke sich aber isoliert betrachtet kaum belastend aus. Bei einer umfassenden Sicht der Dinge und unter Einbezug der Erkenntnisse aus dem Gutachten, müsse jedoch insgesamt von einem schwa- chen Belastungsindiz ausgegangen werden. 9.3.8. Was das Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 angehe – so erwog die Vorinstanz zusammengefasst – falle auf, dass es nicht mit dem vom Beschuldigten im Verfahren vertretenen Standpunkt übereinstimme. Auch diese Würdigung kann übernommen werden. 9.3.8.1. Zunächst hat der Beschuldigte nur 6 Tage nach dem Verschwinden von †E._____ unbestrittenermassen Anstrengungen unternommen, um deren Krankassenprämie sistieren zu lassen. Eine nachvollziehbare Erklärung für
- 50 - dieses Verhalten konnte er nicht liefern. Statt dessen gab er beispielsweise in der Haftanhörung vom 6. Oktober 2010 nach zwei ausweichenden Antworten schliesslich zu Protokoll, er verstehe die Frage nicht. Sprachlich verstehe er sie schon, aber inhaltlich verstehe er sie nicht. Er müsse diesbezüglich einmal bei der Krankenkasse nachfragen (Urk. 13.2 S. 16). Auch anlässlich der Hauptverhand- lung vor Bezirksgericht gab der Beschuldigte diesbezüglich offenkundig aus- weichende Antworten (Urk. 79 S. 16 f.). Abgesehen davon, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Aussageverhalten geradezu in optima forma Lügensignale offenbart, kann er ohne Weiteres auch inhaltlich der Lüge überführt werden. Der Beschuldigte gab gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, er habe nach dem Verschwinden von †E._____ deren Post aufgemacht und dort Mah- nungen gefunden. Daraufhin habe er – notabene nur 6 Tage nach dem Verschwinden (!) – bei der Krankenkasse angerufen und mit verschiedenen Leuten gesprochen. Man habe ihm gesagt, er müsse eine Vermisstmeldung schicken (Urk. 79 S. 16). Nachdem er bei anderer Gelegenheit ausführte, die Rechnungen seien immer rechtzeitig bezahlt worden (Urk. 13.2 S. 15), ist es schlicht unmöglich, dass die Krankenkasse von †E._____ bereits zwei bis drei Tage nach deren Verschwinden – notabene unmittelbar nach dem Osterwochen- ende 2010 – eine Mahnung an ihre Adresse verschickt hat. Die Krankenkasse von †E._____ war die BO._____ AG. Bei ihr wurden im Rahmen der Untersuchung Auskünfte über die Versicherte und den Beschuldigten eingeholt. Dem Kontoblatt von †E._____ lässt sich entnehmen, dass bis zu ihrem Verschwinden sämtliche Krankenkassenprämien rechtzeitig bezahlt wurden und kein Saldo zu Gunsten der Versicherung bestand (Urk. 24.32.000004). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte schlicht gelogen hat. Wenn der Beschuldigte sodann tatsächlich damit gerechnet hätte, dass seine Ehefrau wieder zurück kommen würde, ergäbe es keinen Sinn, ihre Kranken- kassenprämien plötzlich nicht mehr zu bezahlen. 9.3.8.2. Dass der Beschuldigte hinsichtlich der Frage, ob er †E._____'s Familie in Bosnien besucht habe, komplett widersprüchliche Antworten zu Protokoll gege- ben hat, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt und dargetan. Anlässlich der haft- richterlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 gab der Beschuldigte aus freien
- 51 - Stücken zu Protokoll, er habe mit den Angehörigen von †E._____ Kontakt wegen der Bestattung in Bosnien gehabt und diesem Ansinnen auch zugestimmt. Zwischenzeitlich sei er ein paar Mal in Bosnien am Grab seiner Frau gewesen und habe ihre Familie besucht (Urk. 46.16 S. 5). Anlässlich der polizeili- chen Befragung vom 8. Juni 2011 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er sich nach dem Tod von †E._____ jemals mit den Eltern seiner verstorbenen Frau ge- troffen habe, oder allenfalls andere Verwandte von ihr besucht habe. Diese Frage beantwortete der Beschuldigte mit einem klaren "nein". Die Frage, wieso er dies denn nicht getan habe, beantwortete der Beschuldigte erneut auffällig auswei- chend und letztlich nichtssagend (Urk. 13.16 S. 7). Auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (Urk. 103 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.3.8.3. Der Umstand, dass der Beschuldigte anerkanntermassen am Grab von †E._____ in Bosnien war und dort den Satz "PONIJELA SVOJU TAJNU U GROB" (übersetzt: "Ihr Geheimnis hat sie mit in das Grab genommen") in eine frisch betonierte Mauer neben dem Grab geschrieben hat, mag zwar durchaus als pietätlos bezeichnet werden, für die Sachverhaltserstellung lässt sich daraus jedoch nichts Ent- respektive Belastendes entnehmen. 9.3.8.4. Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschuldigte habe sich am Nachmittag des 6. Mai 2010, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem ihm noch nicht bekannt gewesen sei, dass die Leiche von †E._____ gefunden worden sei, am Telefon in einer Form geäussert, die vermuten lasse, dass er schon damals gewusst habe, dass sie getötet worden sei. Da die Erkenntnisse aus der Telefon- überwachung entgegen der Vorinstanz als nicht verwertbar angesehen werden, ist diese Äusserung des Beschuldigten am Telefon nicht zu beachten. 9.3.8.5. Ebenfalls aufgrund der Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ist die Vorinstanz insofern zu korrigieren, als sie festhält – und sich dabei auf die abgehörten Telefonate stützt –, der Beschuldigte habe bei anderen Gelegenheiten eigenartige Reaktionen an den Tag legte, die aufhorchen liessen. Auch die Aussagen des Beschuldigten zu den vorgehaltenen Erkenntnis- sen aus der Telefonüberwachung sind nicht beachtlich.
- 52 - 9.3.8.6. Mit Ausnahme der obgenannten Einschränkungen sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Verhalten des Beschuldigten nach Ostern 2010 zutreffend und können übernommen werden. Nach wie vor zeigt sich bei einer gesamthaften Betrachtung, dass das effektive Verhalten des Beschuldigten nicht mit dem Bild kongruent ist, welches er von sich zu übermitteln versuchte. Wenn die Vorinstanz deshalb von einem schwachen Belastungsindiz ausgeht, so ist dies zu bestätigen. 9.3.9. Die Vorinstanz hat weiter ausführlich und im Ergebnis richtig erkannt, dass keinerlei objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Dritttäterschaft sprechen. Diese zutreffenden Erwägungen brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Auf sie ist mit der nachfolgenden, marginalen Einschränkung vollumfäng- lich zu verweisen (Urk. 103 S. 70 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.3.9.1. Der Beschuldigte hat im Verlauf seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2010 einen Mafioso namens BL._____ als möglichen Täter ins Spiel gebracht. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch die Aussagen der Zeugin R._____ einer kritischen Würdigung unterzogen und dabei festgestellt, sie habe als Zeugin am 1. Dezember 2011 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte, den sie seit ca. vier Jahren kenne, habe immer Angst gehabt, weil er etwas Schlimmes gesehen habe. Im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung vom
22. Oktober 2010 habe sie jedoch noch nichts Dergleichen ausgesagt, was auch nicht überrasche, da auch der Beschuldigte selbst den Mafioso BL._____ im damaligen Zeitpunkt noch mit keinem Wort erwähnt habe. Lediglich der Klarheit halber ist hier darauf hinzuweisen, dass eine diesbezügliche Absprache zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin R._____ praktisch nicht stattgefunden haben kann. Der Beschuldigte wurde am 6. Oktober 2010 in Untersuchungshaft versetzt und hatte von da an keinen unkontrollierten Kontakt mehr zur Aussenwelt. Den Mafioso BL._____ hat der Beschuldigte auf reichlich mysteriöse Art und Weise erstmals am 22. Oktober 2010 erwähnt. Davon konnte R._____ aufgrund der be- stehenden Untersuchungshaft keine Kenntnis haben. Letztlich ist dies jedoch nicht von entscheidendem Interesse. Einerseits hat die Vorinstanz überzeugend dargetan, weshalb die Geschichte um den angeblichen Mafioso BL._____ wohl nichts weiter als eine Schutzbehauptung darstellt und andererseits hat der Be-
- 53 - schuldigte selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zu Protokoll ge- geben, er wisse nicht, wie das Gericht auf die Idee komme, dass dieser BL._____ als Täter in Frage komme. Er – also der Beschuldigte – habe diesbezüglich gar nie etwas angedeutet (Urk. 79 S. 11). 9.3.9.2. Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte mit seinem Aussage- verhalten einmal mehr in einen unauflösbaren Widerspruch verstrickte, lässt sich weder seinen Aussagen noch dem übrigen Untersuchungsergebnis ein ernstzu- nehmender Hinweis auf eine Dritttäterschaft entnehmen. Im Gesamtzusammen- hang wirkt sich dies für den Beschuldigten durchaus als leicht belastendes Indiz aus. 9.4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und mit Verweis auf die sehr gründlichen und im Ergebnis nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vor- instanz festzuhalten, dass die Würdigung der vorhandenen Beweismittel vernünf- tigerweise nur einen Schluss zulässt, nämlich jenen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Anklagebehörde dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vom 2. April 2013 zur Last legt. Die Indizienlage und das auffällig beschö- nigende, offenkundig wahrheitswidrige Aussageverhalten des Beschuldigten in zentralen Punkten sprechen klarerweise gegen die vom Beschuldigten vertretene Sachdarstellung und für seine Täterschaft. Der Vorinstanz ist zudem vorbehaltlos darin zuzustimmen, wenn diese erwägt, es stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte den Tod von †E._____ wissentlich und willentlich verursacht habe. Das Beweisergebnis hat unzweifelhaft ergeben, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau konfliktbehaftet war und dass am Nachmittag des 3. April 2010 ein heftiger Streit zwischen den beiden entbrannte. †E._____ stellte für den Beschuldigten ein Problem dar. Dieses Problem, welches sich am Nachmittag des 3. April 2010 offenbar in besonderem Masse manifestierte (†E._____ kündigte dem Beschuldigten an, nach Bosnien reisen zu wollen um dort unter anderem an der auf den 6. April 2010 anberaumten Scheidungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Kotor Varos teil- nehmen zu können), löste der Beschuldigte, indem er †E._____ tötete. In der Fol-
- 54 - ge entsorgte der Beschuldigte den mit Betonplatten, Kardanwelle und Baum- stamm beschwerten Leichnam von †E._____ im nahegelegenen BE._____, um auf diese Weise die Tat zu verschleiern und die Todesursache zu verheimlichen. Dieses Vorgehen lässt nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass †E._____ wil- lentlich getötet und beseitigt wurde. Zutreffend führte die Vorinstanz hierzu aus, für die Annahme, der Beschuldigte habe den Tod von †E._____ aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit verursacht, bestehe aufgrund des Beweisergebnisses nicht der geringste Hinweis: Zum einen habe er selber nichts Dergleichen geltend ge- macht, zum andern sei sein Verhalten nach der Tat, namentlich auch dasjenige während des Verfahrens, dadurch nicht ansatzweise erklärbar. Diesen luziden Erwägungen ist nichts mehr beizufügen. Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver wie in subjektiver Hinsicht zweifels- frei erstellt, davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung
10. Ausgangslage 10.1. Die Anklagebehörde subsumierte das deliktische Verhalten des Beschuldig- ten unter den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und beantragte einen entsprechenden Schuldspruch (Urk. 54 S. 2). 10.2. Zufolge des beantragten vollumfänglichen Freispruchs äusserte sich die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 83 S. 1 und Prot. I. S. 11; Urk. 191) nicht zur rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwalt- schaft. 10.3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschuldigte haben den objektiven Straftatbestand der Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, indem erstellt sei, dass er dergestalt auf die körperliche Integrität von †E._____ eingewirkt habe, dass diese deshalb zu Tode gekommen sei. In subjek- tiver Hinsicht sei erstellt, dass der Beschuldigte den Tod von †E._____ wissent- lich und willentlich verursacht habe. Wer einen Menschen, der für ihn ein Problem verkörpere, während oder nach einem Streit töte und hernach den Leichnam in
- 55 - einem ...tümpel verschwinden lasse, zeige mit aller erdenklichen Klarheit, dass er willentlich getötet habe und sich dieses Erfolges auch bewusst gewesen sei. Dass weder die Todesursache noch die konkrete Art und Weise der Tatbegehung feststehe, wirke sich nicht limitierend aus. Der Beschul- digte habe mit direktem Vorsatz in Bezug auf den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gehandelt (Urk. 103 S. 78 ff.). 10.3.1. Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der qualifizierte Straftatbestand des Mordes erfüllt sei und kam zum Schluss, dass dieser Straftatbestand einerseits in der Anklageschrift nicht umschrieben sei und dass sich andererseits aufgrund des unklaren Tatherganges ein besonders skrupelloses Handeln des Beschuldigten nicht erstellen lasse. 10.3.2. Weiter erwogen die Vorderrichter, auch das privilegierende Merkmal der nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. der grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB sei zu verneinen, wes- halb der Tatbestand des Totschlags nicht anwendbar sei. 10.3.3. Es bleibe daher dabei, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht habe. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorlägen, habe ein ent- sprechender Freispruch zu ergehen.
11. Würdigung 11.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist hinsichtlich des objektiven Straf- tatbestandes der Tötung vollständig und richtig und gibt zu keinerlei Ergänzungen oder Weiterungen Anlass. Sie kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres übernommen werden, dies umso mehr, als sie auch durch die Verteidi- gung des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wurde. 11.2. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB ein vorsätzliches (Art. 12 Abs. 1 StGB), zumindest aber eventualvorsätzliches Handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass †E._____ keines natürlichen Todes gestorben ist, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend dargetan. Am Leichnam von †E._____ konnten
- 56 - weder Verletzungen noch krankhafte Veränderungen der Organe festgestellt wer- den. Auch die chemisch-toxikologische Untersuchung förderte keine sichere To- desursache zu Tage. Immerhin lässt sich dem Obduktionsbefund aber entnehmen, dass eine stumpfe, breitflächige Gewalt- einwirkung im Bereich des Halses oder des Gesichts (mit anschliessender Erstickung) nicht ausgeschlossen werden könne. Nicht ausschliessen konnten die Gutachter schliesslich einen Ertrinkungstod (Urk. 19.2.5 S. 2 ff.). All diese in Frage kommenden Todesursachen (Erwürgen, Ersticken, Ertrinken) treten nur dann ein, wenn mit einiger Intensität auf die Physis eines Menschen eingewirkt wird. Dass der Beschuldigte mit eben dieser Intensität auf die körperliche Integrität von †E._____ eingewirkt und damit deren Tod verursacht hat, ist erstellt. Wer mittels einer stumpfen, breitflächigen Gewalteinwirkung im Bereich des Hal- ses oder des Gesichts, oder durch Ertränken auf einen Menschen einwirkt, der weiss, dass dies zum Todeseintritt führt und der will dies auch. Führt man sich vorliegend zusätzlich vor Augen, dass zwischen den Eheleuten AE._____ am Nachmittag des 3. April 2010 ein heftiger (Ehe-)Streit entbrannt war und dass †E._____ in dessen Verlauf, respektive im unmittelbaren Anschluss daran, ihr Leben auf unnatürliche Art und Weise verlor, so steht ausser Frage, dass der Beschuldigte den Tod seiner Frau wissentlich und willentlich herbei- geführt hat. Damit scheidet bloss eventualvorsätzliches Handeln aus. Der Vor- instanz ist beizupflichten, wenn diese erwägt, wer einen Menschen, der für ihn ein Problem verkörpere, während oder nach einem Streit töte und hernach den Leichnam in einem ...tümpel verschwinden lasse, zeige mit aller erdenklichen Klarheit, dass er willentlich getötet habe und sich dieses Erfolges auch bewusst gewesen sei. Es ist somit beim Beschuldigten von direktem Vorsatz auszugehen. 11.3. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides sowie in Ermangelung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
- 57 - V. Strafzumessung
12. Theoretische Strafzumessungsfaktoren und Strafrahmen 12.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt dar- getan und die aktuelle Praxis des Bundesgerichts sowie die massgeblichen Lehrmeinungen hierzu umfassend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 103 S. 81 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 12.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet wird in Anwendung von Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Art. 40 StGB sieht vor, dass die Höchstdauer der Freiheitsstrafe 20 Jahre beträgt. Damit ist die tat- und täterangemessene Strafe vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
13. Konkrete Strafzumessung 13.1. Zur Tatkomponente 13.1.1. Die Vorinstanz erachtet das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als schwer. Ins Gewicht falle insbesondere, dass er seine mit ihm in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnende Ehefrau getötet habe, was einen schweren Vertrauensbruch darstelle. Zudem sei seine Tat als krass egoistisch einzustufen, da er †E._____ auf rücksichtlose Art und Weise beseitigt habe, weil diese für ihn ein Problem dargestellt habe. Dieses menschenverachtende Verhal- ten sei umso gravierender einzustufen, weil die bestehenden Probleme im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens hätten geregelt werden können. Stattdessen habe sich der Beschuldigte aus nichtigem Anlass für die Tötung von †E._____ entschieden. Das Ausmass der mit der Tat verbunde- nen kriminellen Energie manifestiere sich insbesondere auch in der aufwändigen Beseitigung des Leichnams in einem ...tümpel (Urk. 103 S. 86). Diese Erwägungen der Vorinstanz können mit der Einschränkung übernommen werden, dass das krass egoistische Vorgehen des Beschuldigten die Verwerflich- keit des deliktischen Handelns betrifft, was richtigerweise die subjektive Tat- schwere beschlägt. Gleiches gilt für die Motivation des Beschuldigten, nämlich
- 58 - das "Problem" †E._____ aus der Welt schaffen zu wollen. Hingegen kann in Be- zug auf die objektive Tatschwere noch erwähnt werden, dass der Beschuldigte mit †E._____ nicht bloss seine Ehefrau tötete, sondern dem Privat- kläger B._____ auch dessen treusorgende und liebevolle Mutter raubte. Insge- samt ist der Vorinstanz nach dem Gesagten ohne Weiteres zu-zustimmen, wenn diese das objektive Tatverschulden als schwer einstuft und eine Einsatzstrafe von 15 Jahren als angemessen erachtet. 13.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz aufgrund der subjektiven Tatschwere zum Schluss kommt, eine geringfügige Relativierung der objektiven Tatschwere sei geboten, so ist dieser Ermessens- entscheid nicht zu beanstanden (Urk. 103 S. 87; Art. 82 Abs. 4 StPO). 13.1.3. Zusammenfassend erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 ½ Jahren zweifelsohne als der Tat angemessen. 13.2. Zur Täterkomponente 13.2.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten ausgesprochen ausführlich und detailliert dargetan. Darauf ist zu verweisen (Urk. 103 S. 87 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte hierzu neu aus, im Gefängnis könne er einer Arbeit nachgehen. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er wolle aber vor Publikum nicht über seine gesundheitlichen Probleme sprechen (Urk. 189 S. 2 f.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten können keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren entnommen werden. 13.2.2. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszu- machen. Namentlich die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme rechtfertigen eine Strafminderung nicht ansatzweise. Zu den gesundheitlichen Problemen wurde auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts näher aus- geführt, was zu berücksichtigen wäre.
- 59 - 13.2.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte in der Schweiz zwei Vorstrafen aufweist. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 30. September 2004 wurde er der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit 30 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. März 2012 wurde er der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer dreijährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (Urk. 107). Dass die Vorinstanz zusammenfassend erwog, die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung würden sich lediglich geringfügig zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, liegt im Rahmen des Ermessen der Vorinstanz und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese erwägt, da die am
1. März 2012 verhängte Sanktion und die im vorliegenden Verfahren auszufällen- de Strafe ungleichartig seien, könne in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (Urk. 103 S. 90; Art. 82 Abs. 4 StGB). 13.2.4. Aufgrund des auf- und ausfälligen Gebarens des Beschuldigten in den Einvernahmen sowie im Gefängnis, erachtete es die Vorinstanz als geboten, den Beschuldigten mit einer geringfügigen Straferhöhung zu versehen. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden verbalen Entgleisungen des Beschuldigten hat die Vorinstanz konkret benannt und korrekt dargestellt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 103 S. 90; Art. 82 Abs. 4 StGB). Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie eine allfällige Einsicht und Reue (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 32 zu Art. 47). Dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung beleidigend, teilweise sogar bedrohlich und jedenfalls ungebührlich benommen hat, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Dieses ungezügelte und respektlose Verhalten zeigt deutlich
- 60 - auf, wes Geistes Kind der Beschuldigte ist und wirft alles andere als ein gutes Licht auf seine Persönlichkeit. Für die Strafzumessung lässt sich jedoch aus seinem unverschämten Verhalten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts zu seinem Nachteil ableiten. Das Selbe muss auch für sein Verhalten im Vollzug gelten, welches ja bekanntlich mit einer Disziplinarverfügung sanktioniert wurde. 13.2.5. Bis zum heutigen Tag bestreitet der Beschuldigte trotz erdrückender Indizienlage hartnäckig, in irgendeiner Art und Weise mit dem Tod von †E._____ in Verbindung zu stehen. Dies ist zwar sein prozessuales Recht und aus diesem Verhalten darf dem Beschuldigten kein Nachteil erwachsen. Allerdings kann er im Gegenzug unter dem Titel Einsicht und Reue auch keine Strafminderung für sich reklamieren. 13.3. Fazit 13.4. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 14 ½ Jahren Frei- heitsstrafe und unter Berücksichtigung der bei der Täterkomponente ermittelten straferhöhenden Umstände wie Vorstrafen sowie Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und ausfälliges Verhalten während des Strafverfahrens, erach- tete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren als angemessen. Selbst wenn dem Beschuldigten sein unangebrachtes Verhalten in der Strafunter- suchung hinsichtlich der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereicht, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe dennoch als tat- und täter- angemessen, weshalb sie ohne Weiteres zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist daher für die an seiner Ehefrau †E._____ vorsätzlich begangene Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu bestrafen. 13.5. Bei der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe kommt weder ein bedingter (Art. 42 StGB), noch ein teilbedingter Strafvollzug (Art. 43 StGB) in Betracht. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
- 61 - 13.6. Der Anrechnung der vom Beschuldigten bis dato erstandenen Untersu- chungshaft von insgesamt 1251 Tagen steht selbstredend nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Zivilansprüche
14. Schadenersatz 14.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ für allfällig von diesem bezahlte Bestattungskosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren betreffend Bestattungskosten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Diesen Entscheid begründete die Vorinstanz im wesentlichen damit, dass der Privatkläger anhand der von ihm eingereichten Belege nicht habe dokumentieren können, dass er es gewesen sei, der effektiv für die Bestattungskosten von †E._____ aufgekommen sei. Aufgrund des internationalen Sachverhaltes sei die Beurteilung der Zivilforderung im Straf- prozess zu aufwändig, weshalb die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO lediglich dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivil- weg zu verweisen sei (Urk. 103 S. 93 ff.) 14.2. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Namentlich opponierte der Privatkläger nicht dagegen, dass sein Schadenersatzbegehren lediglich dem Grundsatz nach gutgeheissen wurde und er im übrigen auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 183 S. 2). 14.3. Die Verteidigung führte hierzu im Rahmen der Berufungsverhandlung lediglich aus, als Folge des beantragten Freispruchs, seien die Zivilforderungen abzuweisen (Urk. 191 S. 20). 14.4. Die Vorinstanz hat mit korrekter Begründung erwogen, dass aufgrund des erfolgten Schuldspruchs der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem eingeklagten
- 62 - Ereignis grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, weswegen die von der Vor- instanz getroffene Schadenersatzregelung zu bestätigen ist. Nachdem der Privat- kläger diese Regelung anerkennt, erübrigen sich Weiterungen hierzu.
15. Genugtuung 15.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ Fr. 12'000.--, zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Mai 2010, als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 103 S. 95 f.). 15.2. Nachdem der Privatkläger vor Vorinstanz noch eine Genugtuung in der Höhe von CHF. 50'000.-- beantragte (Urk. 81 S. 5 ff.), liess er im Berufungs- verfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der zuge- sprochenen Genugtuung beantragen und anerkannte die Erwägungen der Vor- instanz als zutreffend (Urk. 183 S. 2). 15.3. Die Verteidigung nahm im Rahmen der Berufungsverhandlung keine Stellung zum Genugtuungsbegehren des Privatkläger. 15.4. Es steht ausser Frage, dass dem Privatkläger aufgrund der durch den Beschuldigten verursachten Tötung seiner Mutter gestützt auf Art. 47 OR ein Genugtuungsanspruch zusteht. Die Vorinstanz hat die Höhe des Genugtuungs- anspruches mit Verweis auf die einschlägige Praxis und unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten in nicht zu beanstandender Weise auf Fr. 12'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2010 (Fundzeitpunkt des Leichnams von †E._____) festgesetzt. Auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 103 S. 95 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Mai 2010, als Genugtuung zu be- zahlen.
- 63 - VII. Beschlagnahme Zu den durch die Vorinstanz getroffenen Regelungen im Zusammenhang mit den diversen beschlagnahmten Gegenständen und Dokumenten machte die Verteidi- gung im Berufungsverfahren keine Ausführungen. Die vorinstanzlichen Regelun- gen sind umfassend und zutreffend begründet und daher ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 103 S. 97 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). VIII. Kostenfolgen
16. Kostenauflage der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffern 11 und
12) zu bestätigen.
17. Kosten des Berufungsverfahrens 17.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich, entsprechend hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend Festsetzung der Strafe derart minimal, dass es sich nicht rechtfertigt, ihr Kosten aufzuerlegen bzw. die Kosten zu einem Teil auf die Gerichtskasse zu nehmen. 17.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen. 17.3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist auf Fr. 12'000.-- festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die erbetene Verteidigung ist dem Beschuldigten ausgangs- gemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
- 64 - 17.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers sind gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Staatkasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
16. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt: 1.-2. (…)
3. a) (…)
b) Das Schadenersatzbegehren betreffend Versorgerschaden wird abgewiesen. 4.-9. (…)
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 113'720.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 100'716.30 Auslagen Untersuchung Fr. 88'750.20 amtliche Verteidigung Fr. 23'760.00 Rechtsbeistand Privatklägerschaft (Untersuchung) Fr. Rechtsbeistand Privatklägerschaft (noch ausstehend) 11.-12. (…)
13. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers werden gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe dieser Kosten wird separat entschieden. 14.-15. (…)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 65 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1251 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für allfällige von diesem bezahlte Bestattungskosten dem Grunds- atze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ mit sei- nem Schadenersatzbegehren betreffend Bestattungskosten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 12'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 1. Mai 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
5. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. März 2013 beschlagnahmten und unter den Sachkautions- nummern ... und ... hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft zu den Akten genommen: − Festplatte Western Digital 80 GB − Festplatte Hitachi 60 GB
6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. März 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautions- nummer ... hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös wird zur (teilweisen) Kostendeckung herangezogen: − Mobiltelefon Marke Apple Typ iPhone 4 − Mobiltelefon Marke Nokia Typ 1600
- 66 - − Mobiltelefon Marke Nokia Typ 6600 − Mobiltelefon Marke Nokia Typ E71-1 − Waffenholster
7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. März 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautions- nummer ... hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − Mobiltelefon Marke Nokia Typ 6303 − Videokassette
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
25. März 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... hin- terlegten verschiedenen Papierunterlagen und die Karte Depositenkonto Post werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
25. März 2013 beschlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer ... hin- terlegte Reisepass Bosnien-Herzegowina, ltd. auf E._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft der Botschaft von Bosnien-Herzegowina, Thorackerstrasse 3, 3074 Muri b. Bern, zugestellt.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.-- amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 1'095.10 (inkl. MwSt.)
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen
- 67 - Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin des Privatklägers Rechtsanwältin Dr. Y._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers Rechtsanwältin Dr. Y._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gem. Disp. Ziff. 5-9 (SK-Nr. ... und ...) − die Botschaft von Bosnien-Herzegowina, Thorackerstrasse 3, 3074 Muri b. Bern (im Dispositivauszug gemäss Disp. Ziff. 9)
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 68 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter