opencaselaw.ch

SB130510

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2014-09-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat – entsprechend der korrekten Zusammenfassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 8) – die ihm in den Anklagepunkten Ziff. 1.3 bis 1.9., 1.11 bis 1.19 und 1.22 vorgeworfenen Tatabläufe im Wesentlichen eingestanden, was sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt (vgl. Urk. 121 S. 8 unter Hinweis auf Urk. 73 S. 3 ff, Urk. 89 S. 2 und Urk. HD 7/6). 1.2. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf Ziffer 1.18 (ND 20) wurde der Beschul- digte von der Vorinstanz freigesprochen. Der Freispruch ist bereits in Rechtkraft erwachsen und steht hier nicht mehr zur Debatte.

2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestreitet wie vor Vorinstanz den in Anklageziffer 1 ent- haltenen Vorwurf eines Grundsatzentscheides, inskünftig gemeinsam Straftaten zu begehen (vgl. Anklage S. 8 und Urk. 89 S. 3 ff.). Diese Bestreitung richtet sich letztlich gegen die rechtliche Qualifikation der Bandenmässigkeit und wird nach- folgend unter diesem Titel behandelt. 2.2. Weiter wird vom Beschuldigten der in Anklageziffer 2.7. (Anklage S. 41 f.) enthaltene Vorwurf des Raubes bestritten, weshalb zu klären ist, ob der ent- sprechende Sachverhalt erstellt werden kann. 2.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung ausführlich und korrekt zitiert, so dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen zu verweisen ist (vgl. Urk. 121 S. 8 f. Ziff. 2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Zum Anklagepunkt Ziff. 2.7. (ND 17) 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, beobachtet zu haben, wie die Mitbeschuldigten I._____, S._____, T._____ und U._____ den Geschädigten G._____ überwältigt, durch Fesselung widerstandsunfähig gemacht und ihn unter Schlägen aufgefordert hätten bekannt zu geben, wo der Drogenhanf und das Geld seien. Danach habe der Beschuldigte an der Durch-

- 14 - suchung der Wohnung und der übrigen Räumlichkeiten mitgewirkt, wobei das Portemonnaie des Geschädigten mit Fr. 500.-- Bargeld, das Mobiltelefon und der Fernseher mitgenommen wurden (vgl. Anklage S. 41 f.). 3.2. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz in Abrede, dass der Beschuldigte das Zimmer des Geschädigten betreten und gesehen habe, wie jener überwältigt oder gefesselt worden sei. Auch habe er die Wohnung nicht durchsucht. Er sei einzig auf direktem Weg über den Flur zur "blauen Türe" gegangen und habe das Gebäude auf gleichem Weg wieder verlassen. Er habe keine Kenntnisse von der Anwesenheit des Geschädigten gehabt (vgl. Urk. 89 S. 10 ff.). Unter anderem machte die Verteidigung geltend, das Anklageprinzip verbiete auch eine Verurtei- lung gemäss Eventualstandpunkt der Staatsanwaltschaft, denn dieser beziehe sich gar nicht auf den Beschuldigten, sondern nur auf diejenigen Beschuldigten, denen vorher vorgeworfen werde, sich aktiv an der Fesselung beteiligt zu haben, wobei der Beschuldigte nicht dabei gewesen sei (vgl. Prot. I S. 35). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zunächst zum Anklageprinzip erneut aus, der in der Anklageschrift dargestellte Eventualsachverhalt genüge infolge der Unbestimmtheit Art. 325 StPO nicht und sei entsprechend als Grund- lage für eine Verurteilung untauglich. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auch im Hauptstandpunkt lediglich vorwerfe, dass er das Verhalten der anderen mitbekommen und gebilligt habe und feststehe, dass er an den nötigenden Handlungen nicht teilgenommen habe, betreffe der Eventualsach- verhalt den Beschuldigten ohnehin nicht. Weiter verletze die Verurteilung des Beschuldigten durch die Vorinstanz das Anklageprinzip insoweit, als in der Anklageschrift dem Beschuldigen vorgeworfen werde, die nötigenden Handlungen beobachtet zu haben, die Vorinstanz jedoch erstellt habe, der Beschuldigte habe den Vorgang gehört (Urk. 170a S. 4). 3.3. Entgegen dem Einwand der Verteidigung betreffend Anklageprinzip schliesst der Text der Eventualanklage (vgl. Anklage Ziff. 2.7 S. 41 f.) in diesem Punkt mitnichten den Beschuldigten aus. Vielmehr sind damit klar alle Beschuldig- ten erfasst, welche nicht erstelltermassen an der Fesselung des Geschädigten mitwirkten oder ihn nicht schlugen und nach Geld und Gras fragten. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht vor. Soweit die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Beschuldigten gestützt auf einen gegenüber der Anklage

- 15 - abweichenden Sachverhalt verurteilt, läge entgegen der Verteidigung keine Verletzung des Anklageprinzips, sondern eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz vor. Ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich des Raub- vorwurfs erstellen lässt, ist nachfolgend zu prüfen. Es ist unbestritten, dass der Geschädigte G._____ in jener Nacht durch die Mit- beschuldigten – so wie in der Anklage umschrieben überwältigt und tätlich ange- gangen wurde (vgl. Anklage S. 41). Der Beschuldigte bestritt indessen durch- wegs, den Geschädigten bei jenem Einbruch gesehen und entsprechend dessen Anwesenheit wahrgenommen zu haben. Die Vorinstanz erwog dem-gegenüber in ihrem Urteil, es sei aufgrund der Grösse der Wohnung, des Umstandes also, dass sich alles auf engstem Raum abspielte, nicht glaubhaft, dass der Beschul- digte nichts von der Anwesenheit des Geschädigten, die grosse Hektik aufkom- men liess, mitbekommen haben soll. Weiter erwog die Vorinstanz, dass selbst wenn sich der Beschuldigte nur an der offenen (und sichtfreien) Terrassentüre aufgehalten hätte, ihm hätte auffallen müssen, dass sich eine zusätzliche Person in der Wohnung befand und die Mitbeschuldigten in deren Richtung rannten, um sich auf sie zu stürzen (Urk. 121 S. 10f.). Als unglaubhaft beurteilte die Vorinstanz die Angaben des Beschuldigten, er habe angenommen, die Lärmemissionen wür- den im Zusammenhang mit einem Streit unter den Mitbeschuldigten und nicht mit der Überwältigung des Geschädigten stehen. Dafür sei der Abstand von der Ter- rassentür zur Zwischentüre schlicht zu klein. Schliesslich folgerte die Vorinstanz unter Hinweis auf Aussagen der Komplizen J._____, U._____ und T._____, aus dem Gros der Aussagen ergebe sich, dass der Beschuldigte während der Über- wältigung des Geschädigten nicht irgendwo draussen gewartet, sondern im Wohnzimmer bzw. an der Verbindungstüre zum Schlafzimmer gestanden habe und so das Geschehen hautnah mitbekommen und nachher bei der Durchsu- chung der Wohnung geholfen habe (Urk. 131 S. 11). Es möge zwar sein, dass sich der Beschuldigte nicht direkt mit den eigenen Händen am Übergriff beteiligt habe, jedoch habe er in jedem Fall darum gewusst, dass der Geschädigte über- wältigt und im Anschluss daran festgehalten worden sei, während er zusammen mit den Mitbeschuldigten die Wohnung und die übrigen Räumlichkeiten durch- sucht habe. Der Beschuldigte äusserte in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 10. Februar 2011 (vgl. Urk. HD 7/5 S. 6 ff.) und anlässlich der Haupt-

- 16 - verhandlung (vgl. Urk. 77 S. 14 ff.), er habe bei der Terrassentüre Wache gestan- den und dabei Lärm gehört, aber gedacht, die Mitbeschuldigten würden sich strei- ten. Kurz darauf habe er mit dem Mitbeschuldigten I._____, der ihn abgeholt ha- be, die Stube durchquert und die Wohnung durch den Korridor in Richtung der "blauen Türe" verlassen. Auch an der Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte aus, er habe nicht mitbekommen, was in der Wohnung vor sich gegangen sei. Er habe an der Türe "Schmiere" gestanden. I._____ habe ihn dann aufgefor- dert, ihm zu folgen. Sie seien durch die Stube und durch den Korridor bis zur blauen Türe gegangen. Den Raum, in welchem sich der Geschädigte aufgehalten habe, habe er nicht betreten. Als er noch bei der Terrassentür gestanden habe, habe er die anderen laut sprechen gehört. Er habe gemeint, sie würden sich strei- ten (Urk. 170 S. 10ff.). In den Konfrontationseinvernahmen vom 4. und 7. März 2011 deponierte der Beschuldigte jeweils mehrfach, er habe sich in der Stube aufgehalten und sei nicht in das Zimmer gegangen, in welchem sich der Geschä- digte aufgehalten habe (vgl. ND 17 Urk. 34 S. 5 und 6 und Urk. 35 S. 4, 8 und 9), welche Aussage die Mitbeschuldigten T._____ und J._____ bestätigten (vgl. ND Urk. 35 S. 4f. und S. 7f.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch die Aussagen des Geschädigten den Beschuldigten nicht zu belasten vermögen. So führte der Geschädigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom

22. Oktober 2010 aus, bei ihm im Schlafzimmer seien drei bis vier Personen ge- wesen, er habe aber noch weitere Personen herumlaufen gehört (Urk. ND 17/3 S. 7). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich nach Aufforderung von I._____ von der Terrassentür wegbegeben habe und durch das Wohnzimmer und den Korridor zur blauen Türe gegangen sei, um das Gras zu holen. Einzig U._____ belastete den Beschuldigten, indem er angab, alle hätten sich im Raum des Geschädigten aufgehalten (vgl. Urk. ND 17/35 S. 5 und Vo- rinstanz Urk. 121 S. 11). Damit ist aber festzuhalten, dass gestützt auf die Aussa- gen der Mittäter und des Geschädigten nicht zweifelsfrei dargelegt werden kann, dass der Beschuldigte den Vorgang um das Antreffen und die Fesselung des Ge- schädigten beobachtet hatte. Insbesondere lässt sich solches auch nicht aus der vom Geschädigten angefertigten Wohnungsskizze ableiten. Denn daraus ist er- sichtlich, dass das Schlafzimmer nicht direkt vom Wohnzimmer oder dem Gang, sondern nur über ein weiteres Zimmer betreten werden kann, weshalb auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte habe von sei-

- 17 - nem Standort bei der Terrassentür bzw. auf dem Weg zur blauen Tür Sicht in das Schlafzimmer des Geschädigten gehabt (Urk. ND 17/3/2). Damit ist festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Hauptanklage, worin dem Beschuldigten der Vor- wurf gemacht wird, er habe den Vorgang um das Antreffen und die Fesselung des Geschädigten, mitunter die Nötigungshandlungen, beobachtet, gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. 3.4. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe schon aufgrund der Grösse der Wohnung die Anwesenheit des Geschädigten bemerken müssen, sei doch davon auszugehen, dass die Überwältigung des Geschädigten nicht geräuschlos abgelaufen sei, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschuldigte den Lärm als Streit unter den Komplizen eingestuft habe, wofür nur schon der Abstand von der Terrassentür zur Zwischentüre zu klein sei. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass einiges dafür spricht, dass der Beschuldigte infolge der räumlichen Verhältnisse (der Geschädigte schätzte die Wohnungsgrösse auf 60- 70m2, Urk. ND 17/2 S. 3), des Lärms und der hektischen Situation bemerkte, dass etwas Ungewöhnliches eingetreten war bzw. vor sich ging. Jedoch lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte konkret davon ausging, dass seine Komplizen in einem der Zimmer auf eine Person getroffen waren und diese fesselten. Soweit die Vorinstanz ausführte, es sei zu erwarten, dass die Überwältigung des Geschädigten von Schreien begleitet gewesen sei, liess sie sich von einer Vermutung leiten. Denn dass der Geschädigte geschrien hatte, gab dieser nicht zu Protokoll. Im Weiteren lässt sich auch aus dem Abstand der Terrassentür zur Zwischentür nichts bezüglich der Vorstellung des Beschuldigten zum Hintergrund des von ihm wahrgenommenen Lärms ableiten. Schliesslich kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass zwischen den Komplizen eine Meinungsverschiedenheit hätte auftreten können und diese, nachdem keine Personen im aufgesuchten Gebäude vermutet wurden, auch laut hätte ausge- tragen werden können. Damit ist abschliessend festzustellen, dass dem Beschul- digten nicht vorgeworfen werden kann, der von ihm zugegebenermassen gehörte Lärm habe nur die Interpretation zugelassen, dass eine Person angetroffen worden sei, welche überwältigt habe werden müssen, was im Übrigen die Anklage dem Beschuldigten auch gar nicht vorwirft. Nachdem feststeht, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er von der Überwältigung

- 18 - des Geschädigten Kenntnis hatte bzw. diese Kenntnis in einem Zeitpunkt erlangte, in welchem er sich vom Geschehen hätte distanzieren können, ist auch die Eventualanklage, soweit sie die Fesselung des Geschädigten betrifft, in Bezug auf den Beschuldigten fallen zu lassen, da er ohne Wissen um das Vorgehen sei- ner Komplizen gegen den Geschädigten auch kein Einverständnis dazu hat bilden können. 3.5. Im Übrigen ist jedoch gestützt auf die Aussagen des Geschädigten davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigten von Anfang an nicht nur Interesse an Hanf äusserten, sondern auch Geld verlangten (vgl. ND 17 Urk. 2 S. 3: "Wo ist das Portemonnaie? Wo ist das Gras?"; vgl. auch ND 17 Urk. 3 S. 4) und entsprechend ihm, was unbestritten ist, nebst einem Fernsehgerät und einem Mobiltelefon, auch das Portemonnaie entwendeten (a.a.O.). Dass sich der Beschuldigte beim Durch- suchen der Wohnung beteiligte, gab er selber an. Die Bestreitung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 170 S. 12) ist nicht glaubhaft. Offenbar nahm er je- doch, nachdem er mit I._____ das erhoffte Gras nicht fand, selber nichts mit. Hin- gegen konnte ihm nicht entgehen, dass auch die Mitbeteiligten die Wohnung durchsuchten und er nachdem ein Fernseher abtransportiert wurde, auch fest- stelle, dass Wertsachen entwendet wurden (Urk. 77 S. 14). Wenn sich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnerte bzw. erinnern wollte (Urk. 170 S. 12 unten), dürfte dies auch mit dem Rat seiner Ver- teidigung zusammenhängen, eigentlich keine Aussagen mehr zu machen (Prot. II S. 8 oben). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt, soweit er die Entwendung der Wertgegenstände betrifft, erstellt (vgl. Anklage S. 41 f.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG und Art. 139 Ziff. 3 StGB 1.1. Anwendbares Recht (BetmG) Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass das Betäubungsmittelgesetz seit dem 1. Juli 2011 eine neue Fassung aufweist. Gemäss Art. 26 BetmG in Verbin- dung mit Art. 2 StGB wäre diese im vorliegenden Fall jedoch nur anwendbar,

- 19 - wenn das neue Recht das mildere wäre. Da dies – wie die Vorinstanz korrekt erläuterte – in concreto nicht der Fall ist, ist altes Recht anwendbar (vgl. 121 S. 13 f.). 1.2. Bandenmässigkeit 1.2.1. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zur Bandenmässigkeit, die sowohl bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch beim Diebstahl gleich zu beurteilen ist, ausführlich und zutreffend wiedergegeben; es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 121 S. 14 f.), die nachfolgen- den Ausführungen verstehen sich als Ergänzung resp. Konkretisierung. Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen durch ihr aus- drückliches oder konkludentes Verhalten den Willen bekunden, sich zur Begehung von mehreren, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Betäubungsmitteldelikten bzw. Diebstählen zusammenzufinden (Niggli/Riedo in BSK StGB II, Basel 2007, N 116a ff. zu Art. 139 StGB; BGE 124 IV 88 f., mit Hinweisen). Dabei prüfte das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden zusätzlich die Frage, ob weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt werden sollte. Damit setzte sich das Bundesgericht namentlich auch mit seiner in der Lehre teilweise kritisierten Auffassung auseinander, wonach auch bereits der Zusammenschluss von zwei Personen die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfülle. Entscheidend ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sind und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses al- lenfalls nur kurzlebig war (BGE 132 IV 136 E.5.2; 124 IV 86 E.2.b, 286 E.2.a; Ent- scheid des Bundesgerichts 6S.204/2005 vom 24. September 2005 E.2.1). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor (BGE 124 IV 286 E. 2.a). 1.2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte zusammen mit mehreren weiteren Perso- nen in wechselnder Zusammensetzung und in arbeitsteiligem Vorgehen im Zeit-

- 20 - raum von November 2009 bis Ende April 2010 an einem Dutzend Einbrüchen, mit welchem Ziel auch immer (Erlangung von Drogen oder anderen Gegenständen bzw. Geld), teilgenommen. Die Gruppe, in der der Beschuldigte delinquierte, wur- de – wie die Vorinstanz zutreffend fest hielt, allerdings mit Ausnahme des Mitbe- schuldigten U._____, der selber nach drei Monaten ausstieg, weil er eine Stelle gefunden hatte (vgl. Urk. 79 S. 8) – erst durch die Verhaftung gestoppt. Zwar gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe mit dem De- linquieren bereits aufgehört gehabt, als er festgenommen worden sei (Prot. II S. 13), was ganz offensichtlich nicht zutrifft. So fand die Verhaftung des Beschuldig- ten am 3. Mai 2010 statt, nachdem er nur vier Tage vorher, am 29. April 2010 (ND

44) noch delinquiert hatte. Wenn die Vorinstanz erwog, aus der Mitwirkung der Beschuldigten an zahlreichen Delikten könne geschlossen werden, dass sie sich darauf eingerichtet hätten, gemeinsam auch in Zukunft weitere Straftaten zu be- gehen, so trifft dies zu, zumal eine ausdrücklich geäusserte Bandenabrede ent- behrlich ist. Demnach genügt der vorliegend jedenfalls konkludent geäusserte und durch die zahlreichen Taten manifestierte Wille, in der auch mit einer gewissen Zufälligkeit zusammengesetzten Gruppe weiterhin Delikte zu begehen. Somit reicht die spätere Teilnahme an der Deliktstätigkeit aus, um einen konkludenten Beitritt zur Bande zu begründen, so dass die Verteidigung nichts daraus ableiten kann, dass die Gruppe bereits aktiv gewesen sein soll, als sich der Beschuldigte daran anschloss (vgl. Verteidigung Urk. 89 S. 3). Wie die Vorinstanz sodann zu- treffend feststellte, zeigt die Tatsache, dass nach dem ersten Einbruch am 5. No- vember 2009 (Anklageziffer 1.3., ND 14) relativ rasch viele weitere, gleiche Straf- taten folgten, auf, dass die Fortsetzungsabsicht bereits beim ersten Einbruch in … zumindest latent vorhanden war. Die Vorinstanz entkräftete sodann das Vorbringen der Verteidigung, der Beschul- digte habe sich nur mit dem Ziel der Gruppe angeschlossen, Betäubungsmittel zu "stehlen" und nicht mit dem Zweck, Einbruchdiebstähle zu verüben, darum könne er nicht Mitglied einer Diebstahls-Bande sein (vgl. Urk. 89 S. 9). Es ist unbestrit- ten, dass die Beschuldigten primär auf Drogenhanf fokussierten, sie verschmäh- ten indessen auch andere Gegenstände und Geld nicht, was alle Mitbeschuldig- ten bestätigten (vgl. Urk. HD 8/2 S. 6 f.). Nach der Darstellung des Beschuldigten ergab sich die Idee zur "Diversifikation" aus dem Misserfolg bei der Suche nach

- 21 - Drogenhanf, welche Enttäuschung sie dazu brachte, auch Tresore zu stehlen (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 17 unter Hinweis auf Urk. HD 8/2 S. 4 und Urk. 77 S. 10). In der Tat wurde bereits beim ersten Einbruch, an welchem der Beschuldigte mit- wirkte, Geld gestohlen (ND 14, Prot. II S. 8) und auch später wurden immer wie- der Gegenstände und Geld mitgenommen, wie sich dies deutlich aus dem einge- klagten Sachverhalt in der Anklageschrift ergibt. So ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass der Tatbeweis vorliegend im Widerspruch zu den Lippenbekenntnissen der Beschuldigten steht, wobei der Grundsatzentscheid sich auch bezüglich der Diebstähle konkludent aus der fortgesetzten Delinquenz ergibt (vgl. Urk. 121 S. 17). In diesem Zusammenhang bewertete es die Vorinstanz als unplausibel, dass sich der Beschuldigte zu Anfang nur zur Mitwirkung bereit erklärte, weil ihm der Mitbeschuldigte I._____ versichert hatte, dass das "Stehlen" von Hanf nicht straf- bar sei (vgl. Urk. 121 S. 17 unter Hinweis auf Urk. 89 S. 3). Dieser Einwand ist angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte über Vorstrafen im Betäubungs- mittelbereich verfügt, weshalb ihm im Tatzeitraum bekannt sein musste, dass der Besitz von Drogen strafbar ist, nicht ernst zu nehmen. Es ist sodann mit der Vo- rinstanz klar, dass der vordergründige Fokus nicht wegen der angeblichen Straf- losigkeit auf Betäubungsmittel gelegt wurde, sondern wegen der geringen Anzei- gewahrscheinlichkeit, konkret dem Umstand, dass Einbrüche in Hanfplantagen wesentlich seltener von den Betroffenen zur Anzeige gebracht werden als klassi- sche Einbrüche, da sich solche Betroffene selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen, zumal das Betreiben solcher Plantagen – was allgemein bekannt ist – ebenfalls strafbar ist (vgl. Urk. 121 S. 17). Die Vorinstanz zeigte auch zutreffend auf, dass es innerhalb der Gruppe grund- sätzlich eine klare Rollenverteilung gab. Sie erwog in diesem Zusammenhang, die einen hätten als Einbrecher und "Durchsucher" fungiert, die anderen als Chauf- feure oder Aufpasser (vgl. Urk. 121 S. 17, HD 8/2 S. 11), weiter habe es auch ei- gentliche Spezialisten wie den Mitbeschuldigten I._____ für die Hanf-plantagen oder den Mitbeschuldigten J._____ für die handwerklichen Aufgaben (vgl. Urk. 121 S. 17, HD 1/1 S. 25 f.) gegeben, welche ihr Fachwissen weiter-gegeben hät- ten (vgl. Urk. 121 S. 17, Urk. 74 S. 9 f.). Die Einbrüche seien jeweils ähnlich abge- laufen. So bekleidete der Beschuldigte als Chauffeur und Aufpasser zwar nur eine untergeordnete, dennoch massgebliche Aufgabe, die seinen Fähigkeiten ent-

- 22 - sprach. Die Aufgabenaufteilung nach Fähigkeiten gehörte in der Gruppe offenbar zum gelebten Arbeitsmodell. So führte der Beschuldigte selber aus (vgl. Urk. 73 S. 33), es könne ja nur jener fahren, welcher ein Auto besitze, wie er selber zum Beispiel. Nun machte die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Beweis nicht liefern können, dass ohne den Be- schuldigten A._____ das Delikt nicht verübt worden wäre. Im Gegenteil seien zahlreiche gleichartige Delikte ohne ihn verübt worden, was deutlich zeige, dass A._____s Rolle in keiner Art und Weise derart zentral gewesen sei, dass ohne ihn auch nur ein Delikt nicht verübt worden wäre (vgl. Urk. 89 S. 5). Mit dieser Argu- mentation übersieht die Verteidigung, dass es bei der Beurteilung der Massge- blichkeit der vom Beschuldigten inne gehabten Rolle nicht auf die Taten an- kommt, bei welchen er nicht mitwirkte, sondern auf seinen Tatbeitrag bei den von ihm selbst unterstützten Taten. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hin- zuweisen, dass innerhalb einer Bande verschiedenartige Formen der Rollenver- teilung durchaus möglich sind (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen), weshalb der Hinweis, die Taten hätten auch ohne den Beschuldigten durchgeführt werden können (vgl. Urk. 89 S. 5 ff.), zu kurz greift. Zu Recht wies die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang zudem darauf hin, dass es in der Natur der Sache liege, dass nicht nur der Beschuldigte über die Fähigkeit verfügte, ein Fahrzeug zu füh- ren und aufzupassen, dass indessen beim konkreten Tatvorgehen bei den Ein- brüchen zwei Personenwagen nötig waren, nämlich den einen für den Personen- transport (Mitbeschuldigten) und den anderen für den Abtransport der Beute, was logistische Anforderungen an die Organisation stellte. Zu guter Letzt wies die Vo- rinstanz auch darauf hin, dass es nicht weiter von Belang ist, dass die Zusam- mensetzung der Beteiligten variierte und/oder die anwesenden Beschuldigten nicht immer die gleichen Rollen bekleideten (vgl. Urk. 121 S. 18 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu Recht schloss daher die Vorinstanz, dass vorliegend von hinreichenden organisatorischen Mindestansätzen und einer Gruppenidentität auszugehen ist, so dass von einem "stabilen Team" im Sinne des Bandenbegriffs gesprochen werden kann (vgl. Urk. 121 S. 18). 1.2.3. Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen den Tatbeitrag des Beschuldigten jeweils bloss als Gehilfenschaft bezeichnet, so

- 23 - ist zu wiederholen, dass die Art und Weise des Mitwirkens des Beschuldigten während dieser Zeitspanne, die Intensität seiner Beteiligung, die in der Anklage im Einzelnen geschildert wird, und die Vielzahl seiner einzelnen Tathandlungen die Annahme einer blossen Gehilfenschaft – wie gesehen – nicht zulassen. Indiz für die Mittäterschaft des Beschuldigten – die Bandenmässigkeit ist letztlich eine qualifizierte Form der Mittäterschaft (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen) – ist hier aber auch sein Interesse an den Taten, welches bejaht werden muss, zumal er jeweils vielfach anteilsmässig an der Beute beteiligt wurde (vgl. Urk. 73 S. 21, vgl. Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, vor Art. 24 N 15 mit Hinweisen). Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte wies die Vorinstanz darauf hin, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Hand- lungen umschreibt und dass aufgrund der in diesem Gesetz gegebenen hohen Regelungsdichte kein Bedürfnis besteht, unterstützende Tatbeiträge über die Re- geln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat ein- zubeziehen, was insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbe- reichs von Art. 25 StGB zur Folge hat. Demnach liegt Gehilfenschaft nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen unterge- ordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Dies führt dazu, dass als Mittäter auch derjenige zu bestrafen ist, wer als (unter- geordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss gehandelt hat oder wer in der Organisation nur dienende Stellung einnahm und Handlungen von untergeordne- ter Bedeutung vornahm (vgl. Urk. 121 S. 18 unter Hinweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung dazu). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Auffassung der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich lediglich als Gehilfe zum Anstalten- treffen schuldig gemacht, nur in Betracht käme, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die Absicht hatte, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1-5 BetmG in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit anderen als Mittäter zu beteiligen, dass indessen dem Beschuldigten diese Absicht nicht fehlte (vgl. Urk. 121 S. 19 mit Aktenhinweisen). 1.2.4. Wenn die Verteidigung geltend machte, dass die Beschuldigten sich jeweils nur zum gemeinsamen Essen oder Gespräch trafen, nie aber um weitere Ein-

- 24 - brüche zu verüben, so übersieht sie, dass die Beschuldigten nach den Treffen die Straftaten tatsächlich verübten, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. Urk. 121 S. 19). Nachdem die Taten nicht zum Vorneherein konkret bestimmt oder geplant sein müssen, spricht auch die Tatsache, dass für die konkret auszu- führende Straftat der Entschluss immer wieder aufs Neue gefasst wurde, ebenso wenig gegen die Annahme bandenmässiger Begehung, weshalb der Beschuldigte daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte (so auch Vorinstanz, Urk. 121 S. 19). 1.2.5. Die Vorinstanz wies ferner auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung hin, wonach das Ziel der Gruppe zwar "Gras" gewesen sei, indessen aber in wenigen Fällen auch gestohlen worden sei, wenn man die Räumlichkeiten nach Hanf durchsucht habe. Der Beschuldigte gab weiter an, er sei mit den Diebstählen an und für sich nicht einverstanden gewesen, habe aber am Schluss einen Anteil des Geldes erhalten (vgl. Urk. 73 S. 21). Sodann räumte er ein, dass man damit habe rechnen können, dass die anderen etwas mitlaufen lassen würden und er, obwohl Diebstähle (d.h. von Gegenständen oder Bargeld) ernstlich möglich gewesen seien, dennoch Schmiere gestanden habe (vgl. Urk. 73 S. 22). Dass er Kenntnis davon hatte, dass auch "normale" Einbrüche (im Gegensatz zu Einbrüchen zur Hanfsuche) vorbesprochen wurden, diese dann auch unter seiner tatkräftigen Mithilfe (Abtransport des Diebesgut, u.a. Mithilfe bei der Ladung eines Tresors in sein Auto, vgl. Urk. 7/5 S. 19) stattfanden und er sie billigte, geht aber nicht nur aus der nach der Tat erfolgten Beuteteilung hervor, sondern auch daraus, dass er auf entsprechende Frage die Mitbeschuldigten J._____ und S._____ als Ideengeber für solche Diebstähle bezeichnete (vgl. Urk. 7/5 S. 22). Damit ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass ihm sowohl die Ziele als auch die Abläufe bekannt waren, dass jeder mitmachte, bzw. seine Aufgabe übernahm, womit er für die Handlungen aller mitverantwortlich ist (vgl. Urk. 121 S. 20). 1.2.6. Zusammenfassend ist der objektive und subjektive Tatbestand der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG bzw. Art. 139 Ziff. 3 StGB erfüllt, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches in diesem Punkt führt.

- 25 -

2. Hausfriedensbruch 2.1. Bei den hier noch zu beurteilenden Vorwürfen betreffend Hausfriedens- bruch will der Beschuldigte lediglich Gehilfe gewesen sein (vgl. Urk. 89 S. 5 ff., vgl. Urk. 170a S. 9, Verweis auf Urk. 89). 2.2. Der Beschuldigte räumte selber ein, in den folgenden Anklagepunkten die jeweiligen Liegenschaften bzw. Gärten selbst betreten zu haben: Anklageziffer 1.9 = ND 22 (vgl. Urk. 7/5 S. 9), Anklageziffer 1.11. = ND 27 (vgl. Urk. 7/5 S. 10), Anklageziffer 1.13 = ND 30 (vgl. Urk. 7/5 S. 11), weshalb auch diesbezüglich seine Täterschaft nicht bloss als Beteiligungsform erstellt ist und er schuldig zu sprechen ist. Was die übrigen eingeklagten Hausfriedensbrüche gemäss Anklageziffer 1.3 = ND 14 (vgl. Urk. 7/5 S. 3f.), 1.14 und 1.15 = ND 32 und ND 33 (vgl. Urk. 7/5 S. 12 f.), Anklageziffer 1.17 - 1.19 = ND 35, 36 und 39 (vgl. Urk. 7/5 S. 17 ff.) und An- klageziffer 1.22 = ND 44 (vgl. Urk. 7/5 S. 21) betrifft, so stellte der Beschuldigte zwar in Abrede, die jeweilige Liegenschaft betreten zu haben. Indessen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es sich auch in diesen Fällen um Begleitdelikte des oben bejahten bandenmässigen Vorgehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 121 S. 20), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt.

3. Sachbeschädigung 3.1. Auch mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache Sach- beschädigung macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei bloss Gehilfe gewesen (vgl. Urk. 89 S. 4 ff., Urk. 170a S. 9, Verweis auf Urk. 89). 3.2. Wie schon oben dargetan, ist die Beteiligung des Beschuldigten an den verschiedenen Taten als bandenmässiges Vorgehen zu qualifizieren. Die Vor- instanz erwog daher zu Recht, dass es sich bei den Sachbeschädigungen um Begleitdelikte des oben bejahten bandenmässigen Vorgehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 121 S. 20). Dies führt zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- spruchs.

- 26 -

4. Raub (Anklagepunkt Ziff. 2.7., ND 17) 4.1. Im Rahmen der Erwägungen zum Sachverhalt konnte bezüglich dieses Anklagepunkts der Sachverhalt – bezogen auf den Beschuldigten – lediglich hin- sichtlich der Entwendung von Wertgegenständen, nicht jedoch der Nötigungs- handlungen gegenüber dem Geschädigten G._____ erstellt werden (vgl. oben Ziff. III. 3.). Damit ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der obigen Ausfüh- rungen zur Banden-mässigkeit auch in diesem Anklagepunkt des banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

4. Zusammenfassung Damit ist der Beschuldigte wie folgt schuldig zu sprechen: − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 1.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vor-

- 27 - liegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafan- drohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festge- halten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 121 S. 25 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Korrekt erwog die Vorinstanz, dass eine Überschreitung des Straf- rahmens per definitionem nicht möglich ist, weshalb die Deliktsmehrheit innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nachdem keine Straf- milderungsgründe ersichtlich sind, kommt vorliegend auch keine Unterschreitung des Strafrahmens in Frage. Da der Beschuldigte die Delikte gemäss ND 14, ND 15 und ND 16 beging, bevor er mit Urteil vom 11. November 2009 vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, und heute wiederum eine Freiheitsstrafe, mithin eine gleichartige Strafe zur Diskussi- on steht, ist die neue Sanktion als teilweise Zusatzstrafe auszusprechen (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei ret- rospektiver Konkurrenz kann an dieser Stelle auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P. 146 /2006 vom 24. Januar 2007, E. 15.1 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_130/2008 vom 23. Mai 2008, E. 3.1. und 3.2. sowie BGE 132 IV 102 E. 8, 129 IV 113 E. 1.1, je mit zahlreichen Hinweisen). 1.3. Festzuhalten ist vorweg, dass in diesem Berufungsverfahren mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt (Art. 391 StPO). Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbe- nommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach das Verschlechterungsverbot auch hinsichtlich der Verschuldensbewertung zu gelten habe, ist unzutreffend (Urk. 170a S. 13).

- 28 - Als verfehlt ist die Darstellung der Verteidigerin zu beurteilen, wonach das Beru- fungsgericht insoweit an die Strafzumessungsbegründung der erstinstanzlich rechtskräftig gewordenen Urteile gebunden sein soll, als darin der Rahmen in Bezug auf die Rolle der Beteiligten innerhalb des Gruppengefüges bindend festgehalten worden sei (Urk. 170a S. 13). Die vorinstanzlichen Urteile betreffend die Mittäter sind für das Berufungsgericht nicht bindend. Vielmehr hat das Gericht im vorliegenden Fall eine eigene Strafzumessung vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen ist, während die Strafe der anderen bereits feststeht, geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters kann gemäss Bundesgericht zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern in einem Missverhältnis stehen, was als verfassungsrechtlich un- bedenklich und hinzunehmen ist, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen ist. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nicht (BGE 135 IV 191; Urteil des Bundesgerichtes 6B_652/2012 vom 13.06.2013). 1.4. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle sodann, dass die Vorinstanz eine ausführlich begründete und grundsätzlich zutreffende Strafzumessung vornahm. Die nachfolgenden Erwägungen stützen sich daher auf die Ausführungen der Vor- instanz, die lediglich geringfügiger Ergänzung bzw. Korrektur bedürfen.

2. Tatkomponente 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass sich bei Drogendelikten das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung aus dem Grad der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und dem Reinheitsgrad der Droge ergibt. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschuldigte (mit den Mitbeschuldigten) im Zeitraum zwischen anfangs Novem- ber 2009 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2010 auf der Suche nach erntereifem

- 29 - Drogenhanf befand, welche nur punktuell von Erfolg gekrönt war, zumal nur in zwei Fällen „Gras“, welches in etwa 15 kg Marihuana entsprach, gefunden wurde (vgl. Anklage S. 12 und 27). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Droge Cannabis an und für sich zwar nicht unbedenklich ist, weil sie insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen kann, dass die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit ausgehen, indessen vergleichsweise gering sind und deutlich jene der harten Drogen unterschreiten (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 27 unter Hinweis auf BGE 117 IV 314 E. 2.g.aa). Zutreffend ist sodann, dass den Beschuldigten vorliegend der Reinheitsgrad der Droge nicht bekannt gewesen sein dürfte, was indessen bei Cannabis nicht weiter relevant ist. Immerhin zeigen die Aussagen des Mitbeschuldigten T._____, dass das aufge- fundene Marihuana durchaus eine stimulierende Wirkung hatte (vgl. Urk. 83 S. 10), was der Bande bewusst sein musste, hätte sich sonst der in diesem Zusammenhang übernommene Aufwand kaum gelohnt. Angesichts der letztlich bescheidenen Ausbeute bei den von allen Beschuldigten auf eine weiche Droge ausgerichteten Streifzügen stufte die Vorinstanz den Erfolgsunwert als Teil des objektiven Verschuldens zu Recht als sehr leicht ein (vgl. Urk. 121 S. 27). 2.1.1. Die Vorinstanz legte im Einzelnen die Vorgehensweise der Beschuldigten dar, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 121 S. 27 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie schloss daraus, dass die Betäu- bungsmitteldelikte der Beschuldigten auf einem ausgeklügelten „Geschäftsmodell“ basierten, welcher Bewertung zuzustimmen ist. Schon die Anzahl der innert weni- ger Monate auf der Suche nach Hanfplantagen aufgesuchten Örtlichkeiten zeigt, dass sie dieses Geschäftsmodell mit Akribie und gezielt zur Anwendung brachten. Mit der Vorinstanz zeigt diese Vorgehensweise sodann deutlich, dass die Gruppe keineswegs gedankenlos irgendwo einstieg, sondern ihre Ziele mit Bedacht wählte. Weiter ist zutreffend, dass selbst wenn einzuräumen ist, dass die ein- zelnen Delikte nicht von langer Hand geplant waren, nicht von einem unerhebli- chen Planungsgrad ausgegangen werden kann. 2.1.2. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Rang und zur Rolle des Beschul- digten innerhalb der Gruppierung und hielt fest, dass der Beschuldigte als Chauf- feur und Aufpasser im Gesamtgefüge der Bande grundsätzlich nur unter-

- 30 - geordnete Aufgaben wahrnahm, wobei zu berücksichtigen ist, dass er auch Gebäude betrat und sie durchsuchte (vgl. Urk. 121 S. 28), was neutral in die Ver- schuldensbewertung einfliesst. Die von der Vorinstanz erwähnten Telefon- protokolle sind in Bezug auf den Beschuldigten nicht von Bedeutung und ausser Acht zu lassen. Wenn die Vorinstanz hingegen erwog, beim Beschuldigten falle auf, dass er während fast einem halben Jahr kaum eine Gelegenheit ausliess, zu delinquieren und eine aussergewöhnliche Kadenz an den Tag legte, was sie leicht verschuldenserhöhend bewertete, so ist dies zu übernehmen. Zu teilen ist sodann die Wertung der Vorinstanz, welche das objektive Verschulden insgesamt noch als leicht einstufte. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sämtliche Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz beging, zumal er jeweils mit dem vordergründigen Ziel einbrach, Drogenhanf zu erlangen (vgl. Urk. 121 S. 29 mit Hinweis auf Urk. HD 77 S. 5). In dieser Hinsicht ergibt sich deshalb keine Erleich- terung des objektiven Verschuldens. 2.1.4. Zum Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss und ebenfalls auf der subjektiven Seite zu beachten ist, erwog die Vor- instanz mit zutreffender Begründung, es seien vorliegend keine Umstände ersicht- lich, welche dazu hätten führen können, die Entscheidungsfreiheit des Beschul- digten in negativer Weise zu beeinflussen (vgl. Urk. 121 S. 29), womit ihm in dieser Hinsicht keine Entlastung zuzubilligen ist. 2.1.5. Zu den Beweggründen legte die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe zu Beginn von I._____ Geld ausleihen wollen, weil er sich in einer schwierigen persönlichen Situation befunden habe (vgl. Urk. 121 S. 29), zumal sein legales Einkommen bescheidene Fr. 1'800.— betragen habe, was nicht zum Leben aus- gereicht habe. Somit steht für den Beschuldigten fest, dass er bei den Betäubungsmitteldelikten des Geldes wegen delinquierte, welches Motiv den Beschuldigten leicht verschuldenserhöhend belastet. Sicherlich war der Beschul- digte in einer finanziell angespannten Situation, dennoch wäre zu erwarten gewe- sen, dass er diese Probleme ohne erneute Delinquenz meistert. 2.1.6. Der subjektiven Komponente der Tatschwere ist damit eine leicht verschul- denserhöhende Wirkung zuzuerkennen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

- 31 - das Gesamtverschulden für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz insgesamt – angesichts des weiten Strafrahmens – noch als leicht zu bewerten ist. Bei einer solchen Verschuldensbewertung erscheint für diese Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 2 Jahren als angebracht. Richtig stellte die Vorinstanz fest, dass aufgrund der weiteren Straftaten im Folgenden – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine angemesse- ne Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat. 2.1.7. Im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ist hier festzu- halten, dass der Beschuldigte die Taten gemäss ND 14, ND 15 und ND 16 vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 beging. 2.2. Bandenmässiger Diebstahl 2.2.1. In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz – ins Gewicht, dass der Beschuldigte rund ein Dutzend Einbruchdiebstähle verübte, wobei von einem Fr. 50'000.-- übersteigenden Deliktsbetrag ausgegangen werden muss (vgl. Anklage). Inwiefern der "eher kleine" Deliktsbetrag strafmildernd zu berücksichtig- ten wäre – wie dies die Verteidigung beantragte (vgl. Urk. 89 S. 13) – ist schleier- haft, jedenfalls unzutreffend. Wie bei den übrigen Mitbeschuldigten erwog die Vor- instanz auch hier, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass die Bande, in welcher der Beschuldigte delinquierte, sich vordergründig auf das Erlangen von Drogen- hanf fokussiert habe. Dabei habe es sich der Beschuldigte jedoch nicht nehmen lassen, während des Durchsuchens der Gebäude – sozusagen als "Kollateraler- folg" – auch Gegenstände und Bargeld mitzunehmen, wobei die Handlungen diesbezüglich bei den einzelnen Delikten von einer gewissen Spontaneität gezeugt hätten (vgl. Urk. 121 S. 30). Die Tatsache, dass er auch reine Einbruch- diebstähle verübte und dass er mithalf, den Tresor aus dem Gebäude zu tragen und ihn am nächsten Tag zu öffnen (ND 34), zeigt eine nicht unbedeutende krimi- nelle Energie. Die zahlreichen Taten, wobei im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil nun auch das Delikt in Ziff. 2.7. der Anklageschrift (ND 17) miteinzu- beziehen ist, wurden innerhalb eines relativ engen Zeitraums begangen. Es ergibt

- 32 - sich daher, unter Berücksichtigung des auch bei diesen Delikten weiten Straf- rahmens, dass das objektive Verschulden als doch recht erheblich zu bewerten ist. 2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch bei diesen Delikten, entgegen der Darstellung der Verteidigung, direktvorsätzlich und ohne akute finanzielle Not handelte. Nachdem die Vermögensdelikte, wie der Diebstahl eines ist, ein finanzielles Motiv geradezu beinhalten, kann die damit ver- folgte pekuniäre Besserstellung nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. 2.2.3. Der bandenmässige Diebstahl führt somit zu einer erheblichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe, welche klar über den von der Verteidigung avisierten vier Monaten liegt (vgl. Urk. 170a S. 14). 2.2.4. Im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ist auch hier fest- zuhalten, dass der Beschuldigte die Taten gemäss ND 14 und ND 15 vor dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009 beging. 2.3. Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch 2.3.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass es sich bei der mehrfachen Sach- beschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch um Begleitdelikte handelt, welche gegenüber der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz und dem bandenmässigen Diebstahl in den Hintergrund treten. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung beider Delikte und des verursachten Schadens, der Fr. 60'000.-- übersteigt und damit nicht als gering einzustufen ist, können diese Taten indessen nicht bagatellisiert werden. Klar ist, dass der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen nicht selber Hand anlegte. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 31) hat der Beschuldigte indessen mit direktem Vorsatz fremden Boden betreten, weshalb ihm diesbezüglich keine Verschuldensminderung zuzu- gestehen ist. 2.3.2. Selbst angesichts der Tatsache, dass der Unrechtsgehalt dieser Delikte grundsätzlich durch denjenigen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des qualifizierten Diebstahls absorbiert wird, ist eine

- 33 - Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe zumindest in leichtem Umfang ange- bracht. 2.4. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammen- fassend – asperiert – eine Strafe von mindestens 3 Jahren als angemessen.

3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf seine entsprechen- den Angaben in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. HD 7/6 S. 23 ff., Urk. 77 S. 1 ff.) sowie auf die diesbezügliche Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 121 S. 33 f.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte aktuell eine Partnerin hat, mit welcher er allerdings nicht zusammen wohnt. Auf die Frage nach seiner Arbeitssituation gab der Beschuldigte an, selbständig im Autohandel tätig zu sein und damit zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'500.-- pro Monat zu ver- dienen. Weiter führte der Beschuldigte aus, seine Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- bestünden nach wie vor (Urk. 170 S. 2ff.) Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 121 S. 33). Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte sowohl im Bereich der Vermögens- als auch der Betäubungsmitteldelikte vorbestraft ist, wobei die zwei Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 stammen und – was schon das ausgesprochene Strafmass zeigt (Freiheitsstrafen von 15 bzw. 8 Monaten) – keine Bagatelldelikte betrafen. Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte zum Teil (alles ohne ND 14, 15 und 16) während der ihm mit Urteil vom 11. November 2009 angesetzten vierjährigen Probezeit. In diesem

- 34 - Zusammenhang besonders erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte am Morgen desselben Tages, an welchem die Gerichtsverhandlung abgehalten wurde, die zu seiner letzten Verurteilung vom 11. November 2009 führte, die Delikte gemäss ND 16 beging (vgl. Anklageziffer 1.5., vgl. auch HD 1/1 S. 29, vgl. Vorakten Proz.Nr. DG090249 Prot. S 3 ff.). Weitere Delikte, die heute zu beurteilen sind, hatte der Beschuldigte am 5. und 9. November 2009 begangen (vgl. ND 14 und ND 15), mithin ebenfalls in Kenntnis der wenige Tage später stattfindenden Gerichtsverhandlung. Aber nicht nur das, am 14. November 2009, mithin 3 Tage nach der letzten Verurteilung beging er die Delikte gemäss ND 17 und ND 18. Dabei war der Beschuldigte aufgrund der Taten, die mit Urteil vom 11. November 2009 beurteilt wurden, am 11. Februar 2009 in Haft genommen worden, hatte anschliessend den vorzeitigen Strafvollzug angetreten und war schliesslich am

16. Juni 2009 wieder entlassen worden (vgl. Vorakten Proz.Nr. DG090249 Prot. S. 4). Die Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich – mit der Vorinstanz erheblich straferhöhend aus. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Bewertung des Nachtatverhaltens und insbesonde- re eines Geständnisses hin, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 121 S. 34). Vorliegend kommt unter dem Titel Geständnis lediglich eine leichte Straf- reduktion in Betracht. Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2010 verhaftet (vgl. Urk. HD 7/1), wobei er alle Vorwürfe bestritt und in der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme nichts mehr beifügen wollte (Urk. HD 7/2 S. 1). In der delegier- ten polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2010 in Anwesenheit der Verteidigerin gab er zu jedem Vorwurf an, nichts damit zu tun zu haben (vgl. Urk. HD 7/3). In der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2010, wiederum in Anwesenheit der Verteidigerin, verweigerte er die Aussagen (vgl. Urk. HD 7/4), was selbst- verständlich sein gutes Recht ist und sich nicht belastend auswirkt. Allerdings erfährt der Beschuldigte durch dieses Verhalten auch keine Entlastung. Keines- falls nachvollziehbar ist, inwiefern das Verweigern der Aussagen des Beschuldig- ten zu einer erheblichen Reduktion der Komplexität der ganzen Angelegenheit geführt haben soll, wie das die Verteidigerin darzulegen versucht (vgl. Urk. 170a S. 16). Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10./11. Februar

- 35 - 2011, mithin nach über neunmonatiger Untersuchungshaft, war der Beschuldigte zu einem Geständnis bereit (vgl. Urk. HD 7/5). Dies zeigt deutlich auf, dass von einem massgebenden, stark entlastenden Geständnis nicht ausgegangen werden kann. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte mit seinem Ver- halten weder die Untersuchung erleichterte, noch zu einem raschen Abschluss des Verfahrens beitrug (vgl. Urk. 121 S. 34). Angesichts seines Verhaltens kann dafür, dass die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eine Strafreduktion aufgrund der langen Dauer des Verfahrens forderte (vgl. Urk. 89 S. 14, Urk. 170a S. 16), wenig Verständnis aufgebracht werden (vgl. auch Vor- instanz Urk. 121 S. 34). Entgegen der Verteidigung wurden auch nach dem

10. Februar 2011 noch verschiedene, auch für die Verurteilung des Beschuldigten relevante Untersuchungshandlungen vorgenommen. So fanden beispielsweise am 4. und am 7. März 2011 Konfrontationseinvernahmen statt (Urk. ND 17/34 und 17/35). Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Berufungsverfahren, durch den vom Bundesgericht später aufgehobenen ersten Entscheid dieser Kammer über- durchschnittlich lange dauerte. Die dadurch eingetretene Verfahrensverzögerung ist unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes in leichtem Masse straf- mindernd in Anschlag zu bringen. Dabei ist zu erwähnen, dass der Rück- weisungsentscheid, welcher zu einer Verfahrensverzögerung vom 4. April 2013 bis zum 26. November 2013 führte, nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Hin- gegen ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer vom Rückweisungsentscheid bis zur Berufungsverhandlung nicht zuletzt auf diverse von der Verteidigung verlangte Fristerstreckungen zurückzuführen ist. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschul- digten nicht zugute zu halten, dass er bei seinem einmal gemachten Geständnis blieb und seine Aussagen während der Hauptverhandlung nicht relativierte (vgl. Urk. 121 S. 34), denn das hiesse, das „späte“ Geständnis doppelt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 3.2.1. Mit der Vorinstanz ist sodann fest zu halten, dass die Reuebekundungen des Beschuldigten angesichts seiner leeren Versprechungen anlässlich seiner letzten Vorsprache vor dem Strafrichter am 11. November 2009, offensichtlich mit Vorsicht zu geniessen sind. An jenem Tag hatte er sich nämlich vor Gericht für seine zuvor begangenen Taten entschuldigt und wörtlich gesagt: "Ich verspreche dem Gericht, dass ich heute das letzte Mal hier stehe" (vgl. Vorakten Proz.Nr.

- 36 - DG090249 Prot. S 11), wobei er wenige Tage danach erneut delinquierte, was schon oben dargetan wurde und als äusserst dreist erscheint. Die Vorinstanz erwog dazu mit Recht, diese Begebenheit zeuge nicht von Respekt gegenüber den Justizorganen und lasse an der Aufrichtigkeit von gezeigter Reue und Ein- sicht ernsthaft zweifeln (vgl. Urk. 121 S. 35, vgl. auch Urk. HD 1/1 S. 29). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beteuerte der Beschuldigte, die Delinquenz tue ihm leid. Indem er angab, man gerate in Situationen, in denen man solche Dinge tue oder jeder Mensch lerne etwas, es komme eine Zeit, in der man die Sache begreife, beliess er es jedoch bezüglich seiner Delinquenz bei allgemeinen und oberflächlichen Aussagen, welche damit nicht von ernsthafter Reue und Einsicht zeugen. Bezeichnenderweise konnte der Beschuldigte auch nicht ange- ben, wann er das letzte Mal delinquiert hatte (Urk. 170 S. 4ff.) 3.2.2. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf, was auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wurde. 3.2.3. Berücksichtigt man die oben dargelegten Elemente der Täterkomponente, so ergibt sich daraus insgesamt - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 35) - keine Entlastung des Beschuldigten, denn das zu seinen Gunsten zu berücksich- tigende späte Geständnis und die oben erwähnte Dauer des Berufungsverfahrens vermögen die angezeigte starke Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und des Delinquierens während der Probezeit nicht aufzuwiegen. Im Ergebnis resultiert also aus der Täterkomponente immer noch eine spürbare Straferhöhung.

5. Teilweise Zusatzstrafe und Gesamtwürdigung 5.1. Wie oben dargetan, delinquierte der Beschuldigte teilweise vor seiner Ver- urteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009, mit welcher eine Strafe von 8 Monaten ausgesprochen wurde, so dass heute eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist. Die hier für die Bildung der (teilweisen) Zusatzstrafe zu berücksichtigenden Delikte ( vgl. ND 14 - ND 16) sind gesamthaft gesehen, namentlich auch mit Rücksicht auf die zeitliche Komponente der Delinquenz, die wenige Tage vor und am Tag der ersten Verurteilung statt fand, keine Bagatellen und hätten zu einer empfindlich, d.h. um mindestens 4 Monate höheren Strafe geführt. Nachdem diesbezüglich indessen wiederum eine Asperation mit den nachher begangenen Taten erfolgen muss, ist eine geringfügigere Straferhöhung

- 37 - zu berücksichtigen. Es steht nämlich ausser Frage, dass für die Bildung der Gesamtstrafe die Delinquenz des Beschuldigten nach der erwähnten Verurteilung die Ausgangslage bildet. 5.2. Zusammenfassend erscheint damit insgesamt die von der Vorinstanz aus- gesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als sehr wohlwollend. Sie ist aber unter Berücksichtigung der Schranke des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. 5.3. Das Berufungsgericht hatte ebenfalls die Mittäter U._____ (SB120384) und I._____ (SB120387) zu beurteilen. Deren Berufungsverhandlung fand am 4. April 2013 statt. Am darauffolgenden Tag wurden die Urteile gefällt, wobei U._____ mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und I._____ mit einer solchen von 4 Jahren und 3 Monaten bestraft wurde. Nachdem U._____ nicht einmal an der Hälfte der vom Beschuldigten begangenen Delikte beteiligt war, ihm in subjektiver Hinsicht zu Gute gehalten wurde, dass er sich aus eigenem Antrieb von der Bande löste und auch die Täterkomponente gegenüber dem Beschuldigten positiver ausfiel, erhellt ohne Weiteres, dass die um 11 Monate höhere Bestrafung des Beschuldig- ten in keinem Missverhältnis zur Strafe von U._____ steht, zumal auch jene Strafe als zu mild beurteilt, infolge der Beachtung des Verschlechterungsverbots indes- sen bestätigt wurde (SB120384, Urk. 130). Beim Mittäter I._____, der in der Gruppe eine tragende Rolle einnahm, setzte das Berufungsgericht bereits nach Beurteilung der Betäubungsmitteldelikte die hypothetische Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre an, dies trotz zu berücksichtigender Alkoholproblematik beim Beschuldigten I._____. Des weiteren führten die verübten Diebstähle zu einer starken Erhöhung der Einsatzstrafe. Nach weiterer Berücksichtigung des Raubs, eines Angriffs, ge- werbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch kam das Berufungsgericht zum Schluss, dass eine Strafe im Be- reich von 7 Jahren angemessen gewesen wäre, welche nachdem die Täterkom- ponente neutral gewertet wurde, als Endergebnis resultiert hätte. Infolge der Be- achtung des Verschlechterungsverbots wurde letztlich auf die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten erkannt (SB120387, Urk. 203). Auch die Beurteilung des Mittäters I._____ zeigt, dass die Bemessungskrite-

- 38 - rien sorgfältig gewertet wurden und die Strafe des Beschuldigten auch im Ver- gleich zu diesem Mitbeschuldigten als angemessen erscheint.

6. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2010, 06.15 Uhr verhaftet (vgl. Urk. HD 36/2). Am 21. März 2011 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (vgl. Urk. HD 36/14). Seine Entlassung erfolgte am 30. März 2012 (vgl. Urk. 127, 119). Damit verbrachte er 698 Tage in Haft, welche ihm anzurechnen sind (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Wenige Tage nach seiner Verur- teilung im November 2009 setzte er seine Delinquenz fort und beging in der Folge während laufender Probezeit eine ganze Reihe von Delikten. Auch seine damali- ge Verhaftung und die im Jahre 2009 erlittene Haft sowie das laufende Strafver- fahren konnten ihn nicht von weiteren Delikten abhalten. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten fraglos zurecht eine ungünstige Legalprognose ausgestellt und insbesondere das Vorliegen von besonders günstigen Umständen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB verneint (vgl. zutreffende Erwägungen der Vor- instanz in Urk. 121 S. 35 f.). Zu präzisieren ist einzig, dass die fehlende Koopera- tionsbereitschaft des Beschuldigten im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren vorliegend keinen Einfluss auf die Legalprognose hat. Jedoch ist im Weiteren festzustellen, dass auch nach Durchführung der Berufungsverhandlung beson- ders günstige Umstände, die einen anderen Entscheid und die Einräumung einer teilbedingten Strafe ermöglichten, nicht ersichtlich sind. So haben sich die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zum Tatzeitraum nicht we- sentlich verändert. Auch seine Tätigkeit im Autohandel vermag daran nichts zu ändern, fällt diese Tätigkeit offenbar wenig ertragreich aus, weshalb sie für den Beschuldigten keine gesicherte Existenzgrundlage zu bilden vermag.

2. Die heute auszufällende Strafe ist daher zu vollziehen, respektive hat der Beschuldigte diese heute bereits zu einem erheblichen Teil erstanden.

- 39 - VII. Widerruf

1. Die Vorinstanz hat die bedingt aufgeschobene Strafe von 8 Monaten ge- mäss Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009 für vollziehbar er- klärt (vgl. Urk. 121 S. 36 f.). Wer aufgrund einer laufenden Strafuntersuchung über vier Monate in Untersuchungshaft sowie im vorzeitig angetretenen Strafvoll- zug verbringt (vgl. Vorakten Proz. Nr. DG090249 Prot. S. 4), unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung sowie weiter nur wenige Tage nach der Gerichtsverhand- lung mit Eröffnung des Urteils und Erläuterung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs und insbesondere in Kenntnis der Folgen bei Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB (vgl. Vorakten Proz. Nr. DG090249 Prot. S. 15) wieder delinquiert, der hat das in ihn gesetzte Vertrauen grob enttäuscht und verdient keine günstige Prognose.

2. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, ein weiterer Straf- vollzug von viereinhalb Monaten habe keinerlei positive Auswirkungen auf die Prognose des Beschuldigten. Im Gegenteil würde eine Inhaftierung den Beschul- digten weiter desozialisieren. Der Beschuldigte fasse derzeit langsam wieder Fuss (Urk. 170a S. 19).

3. Zwar sind für die Frage, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann, die aktuellen Verhältnisse massgebend und es ist bei der Beurteilung der Progno- se auch die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit zu be- rücksichtigen (vgl. Vorinstanz unter Hinweis auf die dazu massgebende Literatur Urk. 121 S. 37). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang indessen zu- treffend erwogen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe einen Eindruck beim Beschuldigten hinter- lassen würde, starke Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten zurück blieben. Der Beschuldigte wurde direkt nach seiner Haftentlassung Mitte Juni 2009 vom Sozialamt unterstützt und in ein Ausbildungsprogramm aufgenommen (vgl. Vor- akten Proz.Nr. DG090249 Prot. S. 5), welche Starthilfe er indessen nicht für einen Neuanfang nutzte. Seine aktuelle persönliche Situation weist keine wesentlichen positiven Veränderungen auf, so dass nicht von einer stabilen Lebenssituation gesprochen werden kann, weshalb die erwähnten erheblichen Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten auch unter Berücksichtigung der in Zusammenhang mit

- 40 - diesem Verfahren erlittenen langen Haft nicht ausgeräumt werden können. Dass sich Haftstrafen negativ auf das Sozialleben auswirken können, wie dies die Verteidigung vorbringt, mag zutreffend sein und ist einer Haftstrafe immanent (Urteil des Bundesgerichtes 6B_121/2014 vom 20.03.2014) Als Argument gegen einen Widerruf kann es jedoch nicht als entscheidendes Kriterium herangezogen werden.

4. Aufgrund dieser Ausführungen ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz eine ungünstige Prognose zu stellen. Demgemäss ist der mit Urteil vom

11. November 2009 des Bezirksgerichts Zürich für die Freiheitsstrafe von acht Monaten gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. Dass der Beschuldigte davon bereits 126 Tage verbüsste, ist, wie von der Verteidigung angemerkt (Urk. 170a S. 17ff.), zutreffend und wurde im betreffenden Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 11. November 2009 korrekt festgehalten (vgl. Urk. 125). Im Rahmen des Widerrufentscheids ist deshalb nicht erneut davon Vormerk zu nehmen. Die konkrete Umsetzung der Anrechnung von bereits erstandenen Haft- tagen fällt im Übrigen in den Zuständigkeitsbereich der Strafvollzugsbehörden. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung, die 126 Tage erstandene Haft seien dem Beschuldigten sowohl an die mit Urteil vom

3. Juli 2008 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten als auch an die mit Urteil vom 11. November 2009 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten anzurechnen. Die von der Verteidigung zitierte Vormerknahme der erstandenen Haft von 126 Tagen im bezirksgerichtlichen Urteil vom 11. November 2009 im Zusammenhang mit dem Widerruf des mit Urteil vom 3. Juli 2008 für die Frei- heitsstrafe von 15 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs erfolgte in Beach- tung der Grundsätze zur Anrechnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB und der zugehörigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ver- langt das Gesetz für die Haftanrechnung keine Tatidentität und zu entziehende Freiheit soll wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (vgl. BGE 133 IV 155). VIII. Zivilansprüche Schadenersatzbegehren der B._____ (ND 22)

- 41 -

1. Die Privatklägerin B._____ machte eine Schadenersatz-forderung von Fr. 500.-- geltend (vgl. ND 22/11 S. 3), entsprechend offenbar dem Selbstbehalt, den sie für den Ersatz der beim Einbruch beschädigten Türe zu tragen hatte (vgl. Ab- rechnung der C._____ Urk. ND 22/11/1).

2. Wie die Vorinstanz feststellte, ist der geltend gemachte Schaden vom Beschuldigten als Mittäter grundsätzlich zu verantworten, da er zusammen mit den Mitbeschuldigten eine Türe aufwuchtete, was zu einer Reparatur der Türe führte (vgl. ND 22 Urk. 11/11). Zu den dadurch verursachten Kosten liegen in- dessen keine Belege vor, weshalb das Schadenersatzbegehren mangels Liquidi- tät - entsprechend dem Antrag der Verteidigung - auf den Zivilweg zu verweisen ist. IX.Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Kosten 1.1. Kosten erstes Berufungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Ab- schreibungsbeschlusses vom 4. April 2013 (vgl. SB120389), der gemäss Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 26. November 2013 (vgl. Urk. 153) aufgehoben wurde, wurden nicht vom Beschuldigten verursacht, weshalb sie auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses erste Verfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Kosten zweites Berufungsverfahren 1.2.1. Im zweiten Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Anträge betreffend den Freispruch vom Tatbestand des Raubes und der Zivil- forderung, im Übrigen unterliegt er. Damit hat er die Kosten dieses Berufungsver- fahrens zu 9/10 zu tragen. 1/10 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der

- 42 - Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die einstweilen vom Staat übernommene Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2.2. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.

2. Entschädigung Die amtliche Verteidigerin reichte am 2. September 2014 ihre Honorarnote ein, welche auch bereits den geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung vom 3. September 2014 und die spätere Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten enthält (Urk. 169). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Infolge der unterschiedlichen Kostenfolgen des ersten und des zweiten Berufungsverfahrens sind der Aufwand der Verteidigung, welcher im Hin- blick auf die erste Berufungsverhandlung entstand und nachfolgend nicht mehr zu nutzen war sowie die Aufwendungen für den Abschreibungsbeschluss von den übrigen Bemühungen auszunehmen. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung für das erste Berufungsverfahren auf Fr. 1'550.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen. Im Weiteren ist die Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20),

- 43 - − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklage- punkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).

4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfol- gerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).

5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − … − … − … − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.12 = ND 28 und 1.16 = ND 34).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).

3. …

4. …

- 44 -

5. …

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2011 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte − 1 Paar Nike Sportschuhe, schwarz, Grösse 43 − 1 Computer, Pocket PC, Marke Compaq, Typ iPaq 3870, Seriennummer ... (…), − 1 Datenträger, USB-Stick Marke Sony, Typ USB 2, Seriennummer ohne, Grös- se 256 MB (…), − 1 Navigationsgerät, Marke Tomtom, Typ XL N14644, Seriennummer …, Spei- chergrösse intern 1 GB Speicherkarte (…), − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-D900, IMEI-Nummer … (…), − 1 Fotokamera, Marke Olympus, Olympus Camedia Digital camers C-... (…), − 1 Laufwerk (Computer), Externe Festplatte "Maxtor One Touch II, Serie-Nr. … (…), − 1 Handwerkzeug, ein Kreuz- und ein Schlitzschraubenzieher (ca. Nr. 6) mit ro- tem und grauem Griff (…), − 1 SIM-Karte, Netzbetreiber Sunrise, SIM-Kartennummer … (…), − 1 Armbanduhr, RADO, Diastar …, Nr. … (…), − 1 Armkette/Armband, Silber, massive, "F:54" (…), − 1 Geissfuss, Lux-Tools, 60 cm, rot mit Farbabrieb (…), − 1 Schraubenzieher, PB 100/5, Finne abgebrochen, roter Griff (…), − 1 Schraubenzieher gelb/schwarz, Imbus-Schlüssel-Set, Victorinox-Rescue- Tool (…), − 1 Handmeissel mit Farbabrieb, rot (…), − 3 Schraubenzieher Torx schwarz/rot (…), − 1 Seitenschneider mit Elektro-Brandspuren rot/schwarz (…), − 1 Spitzzange "knipex" neuwertig (…),

- 45 - werden zuhanden der Gerichtskasse zur Verwertung und Verwendung des Erlöses zur Deckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten eingezogen.

7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.4., ND 15).

9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, G._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17). 10. Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 4, H._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).

11. …

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 6, K._____, im Betrag von Fr. 480.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 27).

13. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 7, L._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.12., ND 28).

14. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32).

15. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 9, Baugenossenschaft N._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.17., ND 35).

16. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 10, O._____ AG, wird auf den Zivil- weg verwiesen (Anklagepunkt 1.22., ND 44).

17. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 11, P._____, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 10, M._____, und der Geschädigten Q._____ & Co., wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14, ND 32; Anklagepunkt 1.16., ND 34).

18. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfol- gerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22).

19. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 14, R._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 22).

- 46 -

20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO Fr. 52.75 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'419.50 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug): − E._____ − F._____ − H._____ GmbH − K._____ − L._____ − Boutique M._____ (ad acta) − Baugenossenschaft N._____ − O._____ AG − P._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, … [Adresse] − C._____ AG, … [Adresse] − D._____ − R._____.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG [Anklageziffern 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.9., 1.11., 1.12., 1.14., 1.15., 1.17., 1.19., 1.22.], − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB [Anklageziffern 1.3., 1.4., 1.7., 1.11., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.18., 1.19., 1.22., 2.7], − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [Anklageziffern 1.9., 1.11., 1.12., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.17., 1.18., 1.19., 1.22.] und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Anklageziffern 1.3., 1.9.,1.11., 1.13., 1.14., 1.15., 1.17., 1.18., 1.19., 1.22.,].

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.7) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten, wovon 698 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft so- wie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 für 8 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

6. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5, B._____, im Umfang von Fr. 500.– wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklageziffer 1.9., ND 22).

- 48 -

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB120389), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung des ersten Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 1'550.--, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB130510) wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130510), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (SB130510) werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für 9/10 der Verteidigungskosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin 5, B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt [Art. 84 Abs. 4 StPO].) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 49 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1 Dispositiv-Ziffer 1, 3, 4, 5 und 11 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.

E. 1.1 Kosten erstes Berufungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Ab- schreibungsbeschlusses vom 4. April 2013 (vgl. SB120389), der gemäss Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 26. November 2013 (vgl. Urk. 153) aufgehoben wurde, wurden nicht vom Beschuldigten verursacht, weshalb sie auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses erste Verfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.2 Kosten zweites Berufungsverfahren

E. 1.2.1 Im zweiten Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Anträge betreffend den Freispruch vom Tatbestand des Raubes und der Zivil- forderung, im Übrigen unterliegt er. Damit hat er die Kosten dieses Berufungsver- fahrens zu 9/10 zu tragen. 1/10 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der

- 42 - Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die einstweilen vom Staat übernommene Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 1.2.2 Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.

2. Entschädigung Die amtliche Verteidigerin reichte am 2. September 2014 ihre Honorarnote ein, welche auch bereits den geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung vom 3. September 2014 und die spätere Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten enthält (Urk. 169). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Infolge der unterschiedlichen Kostenfolgen des ersten und des zweiten Berufungsverfahrens sind der Aufwand der Verteidigung, welcher im Hin- blick auf die erste Berufungsverhandlung entstand und nachfolgend nicht mehr zu nutzen war sowie die Aufwendungen für den Abschreibungsbeschluss von den übrigen Bemühungen auszunehmen. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung für das erste Berufungsverfahren auf Fr. 1'550.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen. Im Weiteren ist die Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20),

- 43 - − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklage- punkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).

4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfol- gerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).

5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − … − … − … − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.12 = ND 28 und 1.16 = ND 34).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).

3. …

4. …

- 44 -

5. …

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2011 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte − 1 Paar Nike Sportschuhe, schwarz, Grösse 43 − 1 Computer, Pocket PC, Marke Compaq, Typ iPaq 3870, Seriennummer ... (…), − 1 Datenträger, USB-Stick Marke Sony, Typ USB 2, Seriennummer ohne, Grös- se 256 MB (…), − 1 Navigationsgerät, Marke Tomtom, Typ XL N14644, Seriennummer …, Spei- chergrösse intern 1 GB Speicherkarte (…), − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-D900, IMEI-Nummer … (…), − 1 Fotokamera, Marke Olympus, Olympus Camedia Digital camers C-... (…), − 1 Laufwerk (Computer), Externe Festplatte "Maxtor One Touch II, Serie-Nr. … (…), − 1 Handwerkzeug, ein Kreuz- und ein Schlitzschraubenzieher (ca. Nr. 6) mit ro- tem und grauem Griff (…), − 1 SIM-Karte, Netzbetreiber Sunrise, SIM-Kartennummer … (…), − 1 Armbanduhr, RADO, Diastar …, Nr. … (…), − 1 Armkette/Armband, Silber, massive, "F:54" (…), − 1 Geissfuss, Lux-Tools, 60 cm, rot mit Farbabrieb (…), − 1 Schraubenzieher, PB 100/5, Finne abgebrochen, roter Griff (…), − 1 Schraubenzieher gelb/schwarz, Imbus-Schlüssel-Set, Victorinox-Rescue- Tool (…), − 1 Handmeissel mit Farbabrieb, rot (…), − 3 Schraubenzieher Torx schwarz/rot (…), − 1 Seitenschneider mit Elektro-Brandspuren rot/schwarz (…), − 1 Spitzzange "knipex" neuwertig (…),

- 45 - werden zuhanden der Gerichtskasse zur Verwertung und Verwendung des Erlöses zur Deckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten eingezogen.

7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.4., ND 15).

9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, G._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17). 10. Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 4, H._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).

E. 1.2.3 Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen den Tatbeitrag des Beschuldigten jeweils bloss als Gehilfenschaft bezeichnet, so

- 23 - ist zu wiederholen, dass die Art und Weise des Mitwirkens des Beschuldigten während dieser Zeitspanne, die Intensität seiner Beteiligung, die in der Anklage im Einzelnen geschildert wird, und die Vielzahl seiner einzelnen Tathandlungen die Annahme einer blossen Gehilfenschaft – wie gesehen – nicht zulassen. Indiz für die Mittäterschaft des Beschuldigten – die Bandenmässigkeit ist letztlich eine qualifizierte Form der Mittäterschaft (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen) – ist hier aber auch sein Interesse an den Taten, welches bejaht werden muss, zumal er jeweils vielfach anteilsmässig an der Beute beteiligt wurde (vgl. Urk. 73 S. 21, vgl. Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, vor Art. 24 N 15 mit Hinweisen). Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte wies die Vorinstanz darauf hin, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Hand- lungen umschreibt und dass aufgrund der in diesem Gesetz gegebenen hohen Regelungsdichte kein Bedürfnis besteht, unterstützende Tatbeiträge über die Re- geln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat ein- zubeziehen, was insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbe- reichs von Art. 25 StGB zur Folge hat. Demnach liegt Gehilfenschaft nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen unterge- ordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Dies führt dazu, dass als Mittäter auch derjenige zu bestrafen ist, wer als (unter- geordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss gehandelt hat oder wer in der Organisation nur dienende Stellung einnahm und Handlungen von untergeordne- ter Bedeutung vornahm (vgl. Urk. 121 S. 18 unter Hinweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung dazu). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Auffassung der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich lediglich als Gehilfe zum Anstalten- treffen schuldig gemacht, nur in Betracht käme, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die Absicht hatte, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1-5 BetmG in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit anderen als Mittäter zu beteiligen, dass indessen dem Beschuldigten diese Absicht nicht fehlte (vgl. Urk. 121 S. 19 mit Aktenhinweisen).

E. 1.2.4 Wenn die Verteidigung geltend machte, dass die Beschuldigten sich jeweils nur zum gemeinsamen Essen oder Gespräch trafen, nie aber um weitere Ein-

- 24 - brüche zu verüben, so übersieht sie, dass die Beschuldigten nach den Treffen die Straftaten tatsächlich verübten, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. Urk. 121 S. 19). Nachdem die Taten nicht zum Vorneherein konkret bestimmt oder geplant sein müssen, spricht auch die Tatsache, dass für die konkret auszu- führende Straftat der Entschluss immer wieder aufs Neue gefasst wurde, ebenso wenig gegen die Annahme bandenmässiger Begehung, weshalb der Beschuldigte daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte (so auch Vorinstanz, Urk. 121 S. 19).

E. 1.2.5 Die Vorinstanz wies ferner auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung hin, wonach das Ziel der Gruppe zwar "Gras" gewesen sei, indessen aber in wenigen Fällen auch gestohlen worden sei, wenn man die Räumlichkeiten nach Hanf durchsucht habe. Der Beschuldigte gab weiter an, er sei mit den Diebstählen an und für sich nicht einverstanden gewesen, habe aber am Schluss einen Anteil des Geldes erhalten (vgl. Urk. 73 S. 21). Sodann räumte er ein, dass man damit habe rechnen können, dass die anderen etwas mitlaufen lassen würden und er, obwohl Diebstähle (d.h. von Gegenständen oder Bargeld) ernstlich möglich gewesen seien, dennoch Schmiere gestanden habe (vgl. Urk. 73 S. 22). Dass er Kenntnis davon hatte, dass auch "normale" Einbrüche (im Gegensatz zu Einbrüchen zur Hanfsuche) vorbesprochen wurden, diese dann auch unter seiner tatkräftigen Mithilfe (Abtransport des Diebesgut, u.a. Mithilfe bei der Ladung eines Tresors in sein Auto, vgl. Urk. 7/5 S. 19) stattfanden und er sie billigte, geht aber nicht nur aus der nach der Tat erfolgten Beuteteilung hervor, sondern auch daraus, dass er auf entsprechende Frage die Mitbeschuldigten J._____ und S._____ als Ideengeber für solche Diebstähle bezeichnete (vgl. Urk. 7/5 S. 22). Damit ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass ihm sowohl die Ziele als auch die Abläufe bekannt waren, dass jeder mitmachte, bzw. seine Aufgabe übernahm, womit er für die Handlungen aller mitverantwortlich ist (vgl. Urk. 121 S. 20).

E. 1.2.6 Zusammenfassend ist der objektive und subjektive Tatbestand der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG bzw. Art. 139 Ziff. 3 StGB erfüllt, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches in diesem Punkt führt.

- 25 -

2. Hausfriedensbruch

E. 1.3 Festzuhalten ist vorweg, dass in diesem Berufungsverfahren mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt (Art. 391 StPO). Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbe- nommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach das Verschlechterungsverbot auch hinsichtlich der Verschuldensbewertung zu gelten habe, ist unzutreffend (Urk. 170a S. 13).

- 28 - Als verfehlt ist die Darstellung der Verteidigerin zu beurteilen, wonach das Beru- fungsgericht insoweit an die Strafzumessungsbegründung der erstinstanzlich rechtskräftig gewordenen Urteile gebunden sein soll, als darin der Rahmen in Bezug auf die Rolle der Beteiligten innerhalb des Gruppengefüges bindend festgehalten worden sei (Urk. 170a S. 13). Die vorinstanzlichen Urteile betreffend die Mittäter sind für das Berufungsgericht nicht bindend. Vielmehr hat das Gericht im vorliegenden Fall eine eigene Strafzumessung vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen ist, während die Strafe der anderen bereits feststeht, geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters kann gemäss Bundesgericht zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern in einem Missverhältnis stehen, was als verfassungsrechtlich un- bedenklich und hinzunehmen ist, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen ist. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nicht (BGE 135 IV 191; Urteil des Bundesgerichtes 6B_652/2012 vom 13.06.2013).

E. 1.4 Vorauszuschicken ist an dieser Stelle sodann, dass die Vorinstanz eine ausführlich begründete und grundsätzlich zutreffende Strafzumessung vornahm. Die nachfolgenden Erwägungen stützen sich daher auf die Ausführungen der Vor- instanz, die lediglich geringfügiger Ergänzung bzw. Korrektur bedürfen.

2. Tatkomponente

E. 1.5 Von der Privatklägerschaft hat niemand Berufung oder Anschlussberufung erhoben.

E. 1.6 In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. April 2013 vorge- laden zusammen mit den weiteren Berufungsverfahren SB120387 (I._____) und SB120384 (U._____). Die Berufungsverhandlung in den Verfahren I._____ und

- 10 - U._____ fand an jenem Tag auch statt, die Urteile ergingen am 5. April 2013. Aufgrund der Abwesenheit des Beschuldigten A._____ und des verspäteten Er- scheinens seiner Verteidigerin schrieb die hiesige Kammer das Verfahren von A._____ mit Beschluss vom 4. April 2013 infolge Rückzugs der Berufung ab (Urk. 144). Das Bundesgericht hiess in der Folge, weil es dafür hielt, dass der Beschul- digte nicht korrekt zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden war, eine gegen jenen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2013 gut, hob den genannten Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (vgl. Urk. 153). Die Akten gingen hierorts am 4. Dezember 2013 ein.

E. 1.7 Auf Aufforderung mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (vgl. Urk. 155) teilte die Verteidigerin nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom

14. März 2014 u.a. die aktuelle Wohnadresse der Beschuldigten mit (vgl. Urk. 160). Sie erklärte sodann, sie sei mit der Behandlung des Falles mit der identischen Besetzung einverstanden, die bereits am 4. April 2013 auch in den Parallelverfahren gewirkt hatte (vgl. Urk. 160).

E. 1.8 In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen, welche am 3. September 2014 stattfand. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigerin die eingangs erwähnten Anträge, welche mit denjenigen der Berufungserklärung übereinstimmen (Urk. 170a).

2. Umfang der Berufung

E. 1.11 bis 1.19 und 1.22 vorgeworfenen Tatabläufe im Wesentlichen eingestanden, was sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt (vgl. Urk. 121 S. 8 unter Hinweis auf Urk. 73 S. 3 ff, Urk. 89 S. 2 und Urk. HD 7/6).

E. 2 A._____ sei vom Vorwurf

- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. b aBetmG

- des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 al. 1 StGB und

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

E. 2.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass sich bei Drogendelikten das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung aus dem Grad der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und dem Reinheitsgrad der Droge ergibt. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschuldigte (mit den Mitbeschuldigten) im Zeitraum zwischen anfangs Novem- ber 2009 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2010 auf der Suche nach erntereifem

- 29 - Drogenhanf befand, welche nur punktuell von Erfolg gekrönt war, zumal nur in zwei Fällen „Gras“, welches in etwa 15 kg Marihuana entsprach, gefunden wurde (vgl. Anklage S. 12 und 27). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Droge Cannabis an und für sich zwar nicht unbedenklich ist, weil sie insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen kann, dass die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit ausgehen, indessen vergleichsweise gering sind und deutlich jene der harten Drogen unterschreiten (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 27 unter Hinweis auf BGE 117 IV 314 E. 2.g.aa). Zutreffend ist sodann, dass den Beschuldigten vorliegend der Reinheitsgrad der Droge nicht bekannt gewesen sein dürfte, was indessen bei Cannabis nicht weiter relevant ist. Immerhin zeigen die Aussagen des Mitbeschuldigten T._____, dass das aufge- fundene Marihuana durchaus eine stimulierende Wirkung hatte (vgl. Urk. 83 S. 10), was der Bande bewusst sein musste, hätte sich sonst der in diesem Zusammenhang übernommene Aufwand kaum gelohnt. Angesichts der letztlich bescheidenen Ausbeute bei den von allen Beschuldigten auf eine weiche Droge ausgerichteten Streifzügen stufte die Vorinstanz den Erfolgsunwert als Teil des objektiven Verschuldens zu Recht als sehr leicht ein (vgl. Urk. 121 S. 27).

E. 2.1.1 Die Vorinstanz legte im Einzelnen die Vorgehensweise der Beschuldigten dar, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 121 S. 27 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie schloss daraus, dass die Betäu- bungsmitteldelikte der Beschuldigten auf einem ausgeklügelten „Geschäftsmodell“ basierten, welcher Bewertung zuzustimmen ist. Schon die Anzahl der innert weni- ger Monate auf der Suche nach Hanfplantagen aufgesuchten Örtlichkeiten zeigt, dass sie dieses Geschäftsmodell mit Akribie und gezielt zur Anwendung brachten. Mit der Vorinstanz zeigt diese Vorgehensweise sodann deutlich, dass die Gruppe keineswegs gedankenlos irgendwo einstieg, sondern ihre Ziele mit Bedacht wählte. Weiter ist zutreffend, dass selbst wenn einzuräumen ist, dass die ein- zelnen Delikte nicht von langer Hand geplant waren, nicht von einem unerhebli- chen Planungsgrad ausgegangen werden kann.

E. 2.1.2 Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Rang und zur Rolle des Beschul- digten innerhalb der Gruppierung und hielt fest, dass der Beschuldigte als Chauf- feur und Aufpasser im Gesamtgefüge der Bande grundsätzlich nur unter-

- 30 - geordnete Aufgaben wahrnahm, wobei zu berücksichtigen ist, dass er auch Gebäude betrat und sie durchsuchte (vgl. Urk. 121 S. 28), was neutral in die Ver- schuldensbewertung einfliesst. Die von der Vorinstanz erwähnten Telefon- protokolle sind in Bezug auf den Beschuldigten nicht von Bedeutung und ausser Acht zu lassen. Wenn die Vorinstanz hingegen erwog, beim Beschuldigten falle auf, dass er während fast einem halben Jahr kaum eine Gelegenheit ausliess, zu delinquieren und eine aussergewöhnliche Kadenz an den Tag legte, was sie leicht verschuldenserhöhend bewertete, so ist dies zu übernehmen. Zu teilen ist sodann die Wertung der Vorinstanz, welche das objektive Verschulden insgesamt noch als leicht einstufte.

E. 2.1.3 In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sämtliche Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz beging, zumal er jeweils mit dem vordergründigen Ziel einbrach, Drogenhanf zu erlangen (vgl. Urk. 121 S. 29 mit Hinweis auf Urk. HD 77 S. 5). In dieser Hinsicht ergibt sich deshalb keine Erleich- terung des objektiven Verschuldens.

E. 2.1.4 Zum Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss und ebenfalls auf der subjektiven Seite zu beachten ist, erwog die Vor- instanz mit zutreffender Begründung, es seien vorliegend keine Umstände ersicht- lich, welche dazu hätten führen können, die Entscheidungsfreiheit des Beschul- digten in negativer Weise zu beeinflussen (vgl. Urk. 121 S. 29), womit ihm in dieser Hinsicht keine Entlastung zuzubilligen ist.

E. 2.1.5 Zu den Beweggründen legte die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe zu Beginn von I._____ Geld ausleihen wollen, weil er sich in einer schwierigen persönlichen Situation befunden habe (vgl. Urk. 121 S. 29), zumal sein legales Einkommen bescheidene Fr. 1'800.— betragen habe, was nicht zum Leben aus- gereicht habe. Somit steht für den Beschuldigten fest, dass er bei den Betäubungsmitteldelikten des Geldes wegen delinquierte, welches Motiv den Beschuldigten leicht verschuldenserhöhend belastet. Sicherlich war der Beschul- digte in einer finanziell angespannten Situation, dennoch wäre zu erwarten gewe- sen, dass er diese Probleme ohne erneute Delinquenz meistert.

E. 2.1.6 Der subjektiven Komponente der Tatschwere ist damit eine leicht verschul- denserhöhende Wirkung zuzuerkennen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

- 31 - das Gesamtverschulden für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz insgesamt – angesichts des weiten Strafrahmens – noch als leicht zu bewerten ist. Bei einer solchen Verschuldensbewertung erscheint für diese Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 2 Jahren als angebracht. Richtig stellte die Vorinstanz fest, dass aufgrund der weiteren Straftaten im Folgenden – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine angemesse- ne Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat.

E. 2.1.7 Im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ist hier festzu- halten, dass der Beschuldigte die Taten gemäss ND 14, ND 15 und ND 16 vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 beging.

E. 2.2 Bandenmässiger Diebstahl

E. 2.2.1 In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz – ins Gewicht, dass der Beschuldigte rund ein Dutzend Einbruchdiebstähle verübte, wobei von einem Fr. 50'000.-- übersteigenden Deliktsbetrag ausgegangen werden muss (vgl. Anklage). Inwiefern der "eher kleine" Deliktsbetrag strafmildernd zu berücksichtig- ten wäre – wie dies die Verteidigung beantragte (vgl. Urk. 89 S. 13) – ist schleier- haft, jedenfalls unzutreffend. Wie bei den übrigen Mitbeschuldigten erwog die Vor- instanz auch hier, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass die Bande, in welcher der Beschuldigte delinquierte, sich vordergründig auf das Erlangen von Drogen- hanf fokussiert habe. Dabei habe es sich der Beschuldigte jedoch nicht nehmen lassen, während des Durchsuchens der Gebäude – sozusagen als "Kollateraler- folg" – auch Gegenstände und Bargeld mitzunehmen, wobei die Handlungen diesbezüglich bei den einzelnen Delikten von einer gewissen Spontaneität gezeugt hätten (vgl. Urk. 121 S. 30). Die Tatsache, dass er auch reine Einbruch- diebstähle verübte und dass er mithalf, den Tresor aus dem Gebäude zu tragen und ihn am nächsten Tag zu öffnen (ND 34), zeigt eine nicht unbedeutende krimi- nelle Energie. Die zahlreichen Taten, wobei im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil nun auch das Delikt in Ziff. 2.7. der Anklageschrift (ND 17) miteinzu- beziehen ist, wurden innerhalb eines relativ engen Zeitraums begangen. Es ergibt

- 32 - sich daher, unter Berücksichtigung des auch bei diesen Delikten weiten Straf- rahmens, dass das objektive Verschulden als doch recht erheblich zu bewerten ist.

E. 2.2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch bei diesen Delikten, entgegen der Darstellung der Verteidigung, direktvorsätzlich und ohne akute finanzielle Not handelte. Nachdem die Vermögensdelikte, wie der Diebstahl eines ist, ein finanzielles Motiv geradezu beinhalten, kann die damit ver- folgte pekuniäre Besserstellung nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden.

E. 2.2.3 Der bandenmässige Diebstahl führt somit zu einer erheblichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe, welche klar über den von der Verteidigung avisierten vier Monaten liegt (vgl. Urk. 170a S. 14).

E. 2.2.4 Im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ist auch hier fest- zuhalten, dass der Beschuldigte die Taten gemäss ND 14 und ND 15 vor dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009 beging.

E. 2.3 Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch

E. 2.3.1 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass es sich bei der mehrfachen Sach- beschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch um Begleitdelikte handelt, welche gegenüber der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz und dem bandenmässigen Diebstahl in den Hintergrund treten. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung beider Delikte und des verursachten Schadens, der Fr. 60'000.-- übersteigt und damit nicht als gering einzustufen ist, können diese Taten indessen nicht bagatellisiert werden. Klar ist, dass der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen nicht selber Hand anlegte. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 31) hat der Beschuldigte indessen mit direktem Vorsatz fremden Boden betreten, weshalb ihm diesbezüglich keine Verschuldensminderung zuzu- gestehen ist.

E. 2.3.2 Selbst angesichts der Tatsache, dass der Unrechtsgehalt dieser Delikte grundsätzlich durch denjenigen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des qualifizierten Diebstahls absorbiert wird, ist eine

- 33 - Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe zumindest in leichtem Umfang ange- bracht.

E. 2.4 Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammen- fassend – asperiert – eine Strafe von mindestens 3 Jahren als angemessen.

3. Täterkomponente

E. 3 A._____ sei

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und 6 aBetmG;

- 9 -

- der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 und 25 StGB;

- der Gehilfenschaft zur mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB;

- des mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB;

- der Gehilfenschaft zum mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.

E. 3.2 Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf seine entsprechen- den Angaben in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. HD 7/6 S. 23 ff., Urk. 77 S. 1 ff.) sowie auf die diesbezügliche Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 121 S. 33 f.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte aktuell eine Partnerin hat, mit welcher er allerdings nicht zusammen wohnt. Auf die Frage nach seiner Arbeitssituation gab der Beschuldigte an, selbständig im Autohandel tätig zu sein und damit zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'500.-- pro Monat zu ver- dienen. Weiter führte der Beschuldigte aus, seine Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- bestünden nach wie vor (Urk. 170 S. 2ff.) Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 121 S. 33). Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte sowohl im Bereich der Vermögens- als auch der Betäubungsmitteldelikte vorbestraft ist, wobei die zwei Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 stammen und – was schon das ausgesprochene Strafmass zeigt (Freiheitsstrafen von 15 bzw.

E. 3.2.1 Mit der Vorinstanz ist sodann fest zu halten, dass die Reuebekundungen des Beschuldigten angesichts seiner leeren Versprechungen anlässlich seiner letzten Vorsprache vor dem Strafrichter am 11. November 2009, offensichtlich mit Vorsicht zu geniessen sind. An jenem Tag hatte er sich nämlich vor Gericht für seine zuvor begangenen Taten entschuldigt und wörtlich gesagt: "Ich verspreche dem Gericht, dass ich heute das letzte Mal hier stehe" (vgl. Vorakten Proz.Nr.

- 36 - DG090249 Prot. S 11), wobei er wenige Tage danach erneut delinquierte, was schon oben dargetan wurde und als äusserst dreist erscheint. Die Vorinstanz erwog dazu mit Recht, diese Begebenheit zeuge nicht von Respekt gegenüber den Justizorganen und lasse an der Aufrichtigkeit von gezeigter Reue und Ein- sicht ernsthaft zweifeln (vgl. Urk. 121 S. 35, vgl. auch Urk. HD 1/1 S. 29). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beteuerte der Beschuldigte, die Delinquenz tue ihm leid. Indem er angab, man gerate in Situationen, in denen man solche Dinge tue oder jeder Mensch lerne etwas, es komme eine Zeit, in der man die Sache begreife, beliess er es jedoch bezüglich seiner Delinquenz bei allgemeinen und oberflächlichen Aussagen, welche damit nicht von ernsthafter Reue und Einsicht zeugen. Bezeichnenderweise konnte der Beschuldigte auch nicht ange- ben, wann er das letzte Mal delinquiert hatte (Urk. 170 S. 4ff.)

E. 3.2.2 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf, was auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wurde.

E. 3.2.3 Berücksichtigt man die oben dargelegten Elemente der Täterkomponente, so ergibt sich daraus insgesamt - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 35) - keine Entlastung des Beschuldigten, denn das zu seinen Gunsten zu berücksich- tigende späte Geständnis und die oben erwähnte Dauer des Berufungsverfahrens vermögen die angezeigte starke Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und des Delinquierens während der Probezeit nicht aufzuwiegen. Im Ergebnis resultiert also aus der Täterkomponente immer noch eine spürbare Straferhöhung.

5. Teilweise Zusatzstrafe und Gesamtwürdigung

E. 3.3 Entgegen dem Einwand der Verteidigung betreffend Anklageprinzip schliesst der Text der Eventualanklage (vgl. Anklage Ziff. 2.7 S. 41 f.) in diesem Punkt mitnichten den Beschuldigten aus. Vielmehr sind damit klar alle Beschuldig- ten erfasst, welche nicht erstelltermassen an der Fesselung des Geschädigten mitwirkten oder ihn nicht schlugen und nach Geld und Gras fragten. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht vor. Soweit die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Beschuldigten gestützt auf einen gegenüber der Anklage

- 15 - abweichenden Sachverhalt verurteilt, läge entgegen der Verteidigung keine Verletzung des Anklageprinzips, sondern eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz vor. Ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich des Raub- vorwurfs erstellen lässt, ist nachfolgend zu prüfen. Es ist unbestritten, dass der Geschädigte G._____ in jener Nacht durch die Mit- beschuldigten – so wie in der Anklage umschrieben überwältigt und tätlich ange- gangen wurde (vgl. Anklage S. 41). Der Beschuldigte bestritt indessen durch- wegs, den Geschädigten bei jenem Einbruch gesehen und entsprechend dessen Anwesenheit wahrgenommen zu haben. Die Vorinstanz erwog dem-gegenüber in ihrem Urteil, es sei aufgrund der Grösse der Wohnung, des Umstandes also, dass sich alles auf engstem Raum abspielte, nicht glaubhaft, dass der Beschul- digte nichts von der Anwesenheit des Geschädigten, die grosse Hektik aufkom- men liess, mitbekommen haben soll. Weiter erwog die Vorinstanz, dass selbst wenn sich der Beschuldigte nur an der offenen (und sichtfreien) Terrassentüre aufgehalten hätte, ihm hätte auffallen müssen, dass sich eine zusätzliche Person in der Wohnung befand und die Mitbeschuldigten in deren Richtung rannten, um sich auf sie zu stürzen (Urk. 121 S. 10f.). Als unglaubhaft beurteilte die Vorinstanz die Angaben des Beschuldigten, er habe angenommen, die Lärmemissionen wür- den im Zusammenhang mit einem Streit unter den Mitbeschuldigten und nicht mit der Überwältigung des Geschädigten stehen. Dafür sei der Abstand von der Ter- rassentür zur Zwischentüre schlicht zu klein. Schliesslich folgerte die Vorinstanz unter Hinweis auf Aussagen der Komplizen J._____, U._____ und T._____, aus dem Gros der Aussagen ergebe sich, dass der Beschuldigte während der Über- wältigung des Geschädigten nicht irgendwo draussen gewartet, sondern im Wohnzimmer bzw. an der Verbindungstüre zum Schlafzimmer gestanden habe und so das Geschehen hautnah mitbekommen und nachher bei der Durchsu- chung der Wohnung geholfen habe (Urk. 131 S. 11). Es möge zwar sein, dass sich der Beschuldigte nicht direkt mit den eigenen Händen am Übergriff beteiligt habe, jedoch habe er in jedem Fall darum gewusst, dass der Geschädigte über- wältigt und im Anschluss daran festgehalten worden sei, während er zusammen mit den Mitbeschuldigten die Wohnung und die übrigen Räumlichkeiten durch- sucht habe. Der Beschuldigte äusserte in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 10. Februar 2011 (vgl. Urk. HD 7/5 S. 6 ff.) und anlässlich der Haupt-

- 16 - verhandlung (vgl. Urk. 77 S. 14 ff.), er habe bei der Terrassentüre Wache gestan- den und dabei Lärm gehört, aber gedacht, die Mitbeschuldigten würden sich strei- ten. Kurz darauf habe er mit dem Mitbeschuldigten I._____, der ihn abgeholt ha- be, die Stube durchquert und die Wohnung durch den Korridor in Richtung der "blauen Türe" verlassen. Auch an der Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte aus, er habe nicht mitbekommen, was in der Wohnung vor sich gegangen sei. Er habe an der Türe "Schmiere" gestanden. I._____ habe ihn dann aufgefor- dert, ihm zu folgen. Sie seien durch die Stube und durch den Korridor bis zur blauen Türe gegangen. Den Raum, in welchem sich der Geschädigte aufgehalten habe, habe er nicht betreten. Als er noch bei der Terrassentür gestanden habe, habe er die anderen laut sprechen gehört. Er habe gemeint, sie würden sich strei- ten (Urk. 170 S. 10ff.). In den Konfrontationseinvernahmen vom 4. und 7. März 2011 deponierte der Beschuldigte jeweils mehrfach, er habe sich in der Stube aufgehalten und sei nicht in das Zimmer gegangen, in welchem sich der Geschä- digte aufgehalten habe (vgl. ND 17 Urk. 34 S. 5 und 6 und Urk. 35 S. 4, 8 und 9), welche Aussage die Mitbeschuldigten T._____ und J._____ bestätigten (vgl. ND Urk. 35 S. 4f. und S. 7f.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch die Aussagen des Geschädigten den Beschuldigten nicht zu belasten vermögen. So führte der Geschädigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom

22. Oktober 2010 aus, bei ihm im Schlafzimmer seien drei bis vier Personen ge- wesen, er habe aber noch weitere Personen herumlaufen gehört (Urk. ND 17/3 S. 7). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich nach Aufforderung von I._____ von der Terrassentür wegbegeben habe und durch das Wohnzimmer und den Korridor zur blauen Türe gegangen sei, um das Gras zu holen. Einzig U._____ belastete den Beschuldigten, indem er angab, alle hätten sich im Raum des Geschädigten aufgehalten (vgl. Urk. ND 17/35 S. 5 und Vo- rinstanz Urk. 121 S. 11). Damit ist aber festzuhalten, dass gestützt auf die Aussa- gen der Mittäter und des Geschädigten nicht zweifelsfrei dargelegt werden kann, dass der Beschuldigte den Vorgang um das Antreffen und die Fesselung des Ge- schädigten beobachtet hatte. Insbesondere lässt sich solches auch nicht aus der vom Geschädigten angefertigten Wohnungsskizze ableiten. Denn daraus ist er- sichtlich, dass das Schlafzimmer nicht direkt vom Wohnzimmer oder dem Gang, sondern nur über ein weiteres Zimmer betreten werden kann, weshalb auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte habe von sei-

- 17 - nem Standort bei der Terrassentür bzw. auf dem Weg zur blauen Tür Sicht in das Schlafzimmer des Geschädigten gehabt (Urk. ND 17/3/2). Damit ist festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Hauptanklage, worin dem Beschuldigten der Vor- wurf gemacht wird, er habe den Vorgang um das Antreffen und die Fesselung des Geschädigten, mitunter die Nötigungshandlungen, beobachtet, gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt werden kann.

E. 3.4 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe schon aufgrund der Grösse der Wohnung die Anwesenheit des Geschädigten bemerken müssen, sei doch davon auszugehen, dass die Überwältigung des Geschädigten nicht geräuschlos abgelaufen sei, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschuldigte den Lärm als Streit unter den Komplizen eingestuft habe, wofür nur schon der Abstand von der Terrassentür zur Zwischentüre zu klein sei. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass einiges dafür spricht, dass der Beschuldigte infolge der räumlichen Verhältnisse (der Geschädigte schätzte die Wohnungsgrösse auf 60- 70m2, Urk. ND 17/2 S. 3), des Lärms und der hektischen Situation bemerkte, dass etwas Ungewöhnliches eingetreten war bzw. vor sich ging. Jedoch lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte konkret davon ausging, dass seine Komplizen in einem der Zimmer auf eine Person getroffen waren und diese fesselten. Soweit die Vorinstanz ausführte, es sei zu erwarten, dass die Überwältigung des Geschädigten von Schreien begleitet gewesen sei, liess sie sich von einer Vermutung leiten. Denn dass der Geschädigte geschrien hatte, gab dieser nicht zu Protokoll. Im Weiteren lässt sich auch aus dem Abstand der Terrassentür zur Zwischentür nichts bezüglich der Vorstellung des Beschuldigten zum Hintergrund des von ihm wahrgenommenen Lärms ableiten. Schliesslich kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass zwischen den Komplizen eine Meinungsverschiedenheit hätte auftreten können und diese, nachdem keine Personen im aufgesuchten Gebäude vermutet wurden, auch laut hätte ausge- tragen werden können. Damit ist abschliessend festzustellen, dass dem Beschul- digten nicht vorgeworfen werden kann, der von ihm zugegebenermassen gehörte Lärm habe nur die Interpretation zugelassen, dass eine Person angetroffen worden sei, welche überwältigt habe werden müssen, was im Übrigen die Anklage dem Beschuldigten auch gar nicht vorwirft. Nachdem feststeht, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er von der Überwältigung

- 18 - des Geschädigten Kenntnis hatte bzw. diese Kenntnis in einem Zeitpunkt erlangte, in welchem er sich vom Geschehen hätte distanzieren können, ist auch die Eventualanklage, soweit sie die Fesselung des Geschädigten betrifft, in Bezug auf den Beschuldigten fallen zu lassen, da er ohne Wissen um das Vorgehen sei- ner Komplizen gegen den Geschädigten auch kein Einverständnis dazu hat bilden können.

E. 3.5 Im Übrigen ist jedoch gestützt auf die Aussagen des Geschädigten davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigten von Anfang an nicht nur Interesse an Hanf äusserten, sondern auch Geld verlangten (vgl. ND 17 Urk. 2 S. 3: "Wo ist das Portemonnaie? Wo ist das Gras?"; vgl. auch ND 17 Urk. 3 S. 4) und entsprechend ihm, was unbestritten ist, nebst einem Fernsehgerät und einem Mobiltelefon, auch das Portemonnaie entwendeten (a.a.O.). Dass sich der Beschuldigte beim Durch- suchen der Wohnung beteiligte, gab er selber an. Die Bestreitung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 170 S. 12) ist nicht glaubhaft. Offenbar nahm er je- doch, nachdem er mit I._____ das erhoffte Gras nicht fand, selber nichts mit. Hin- gegen konnte ihm nicht entgehen, dass auch die Mitbeteiligten die Wohnung durchsuchten und er nachdem ein Fernseher abtransportiert wurde, auch fest- stelle, dass Wertsachen entwendet wurden (Urk. 77 S. 14). Wenn sich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnerte bzw. erinnern wollte (Urk. 170 S. 12 unten), dürfte dies auch mit dem Rat seiner Ver- teidigung zusammenhängen, eigentlich keine Aussagen mehr zu machen (Prot. II S. 8 oben). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt, soweit er die Entwendung der Wertgegenstände betrifft, erstellt (vgl. Anklage S. 41 f.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG und Art. 139 Ziff. 3 StGB

E. 4 A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft in der Höhe von 697 Tagen. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

E. 4.1 Im Rahmen der Erwägungen zum Sachverhalt konnte bezüglich dieses Anklagepunkts der Sachverhalt – bezogen auf den Beschuldigten – lediglich hin- sichtlich der Entwendung von Wertgegenständen, nicht jedoch der Nötigungs- handlungen gegenüber dem Geschädigten G._____ erstellt werden (vgl. oben Ziff. III. 3.). Damit ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der obigen Ausfüh- rungen zur Banden-mässigkeit auch in diesem Anklagepunkt des banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

4. Zusammenfassung Damit ist der Beschuldigte wie folgt schuldig zu sprechen: − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren

E. 5 Vom Widerruf des mit Urteil vom 11. November 2009 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten - abzüglich 126 durch Unter- suchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Tage - gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen. Im Übrigen stellte sie diverse die Sanktion und den Widerruf betreffende Eventu- al- und Subeventualanträge, verlangte die Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin 5, B._____, auf den Zivilweg und beantragte die Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

E. 5.1 Wie oben dargetan, delinquierte der Beschuldigte teilweise vor seiner Ver- urteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009, mit welcher eine Strafe von 8 Monaten ausgesprochen wurde, so dass heute eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist. Die hier für die Bildung der (teilweisen) Zusatzstrafe zu berücksichtigenden Delikte ( vgl. ND 14 - ND 16) sind gesamthaft gesehen, namentlich auch mit Rücksicht auf die zeitliche Komponente der Delinquenz, die wenige Tage vor und am Tag der ersten Verurteilung statt fand, keine Bagatellen und hätten zu einer empfindlich, d.h. um mindestens 4 Monate höheren Strafe geführt. Nachdem diesbezüglich indessen wiederum eine Asperation mit den nachher begangenen Taten erfolgen muss, ist eine geringfügigere Straferhöhung

- 37 - zu berücksichtigen. Es steht nämlich ausser Frage, dass für die Bildung der Gesamtstrafe die Delinquenz des Beschuldigten nach der erwähnten Verurteilung die Ausgangslage bildet.

E. 5.2 Zusammenfassend erscheint damit insgesamt die von der Vorinstanz aus- gesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als sehr wohlwollend. Sie ist aber unter Berücksichtigung der Schranke des Verschlechterungsverbots zu bestätigen.

E. 5.3 Das Berufungsgericht hatte ebenfalls die Mittäter U._____ (SB120384) und I._____ (SB120387) zu beurteilen. Deren Berufungsverhandlung fand am 4. April 2013 statt. Am darauffolgenden Tag wurden die Urteile gefällt, wobei U._____ mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und I._____ mit einer solchen von 4 Jahren und 3 Monaten bestraft wurde. Nachdem U._____ nicht einmal an der Hälfte der vom Beschuldigten begangenen Delikte beteiligt war, ihm in subjektiver Hinsicht zu Gute gehalten wurde, dass er sich aus eigenem Antrieb von der Bande löste und auch die Täterkomponente gegenüber dem Beschuldigten positiver ausfiel, erhellt ohne Weiteres, dass die um 11 Monate höhere Bestrafung des Beschuldig- ten in keinem Missverhältnis zur Strafe von U._____ steht, zumal auch jene Strafe als zu mild beurteilt, infolge der Beachtung des Verschlechterungsverbots indes- sen bestätigt wurde (SB120384, Urk. 130). Beim Mittäter I._____, der in der Gruppe eine tragende Rolle einnahm, setzte das Berufungsgericht bereits nach Beurteilung der Betäubungsmitteldelikte die hypothetische Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre an, dies trotz zu berücksichtigender Alkoholproblematik beim Beschuldigten I._____. Des weiteren führten die verübten Diebstähle zu einer starken Erhöhung der Einsatzstrafe. Nach weiterer Berücksichtigung des Raubs, eines Angriffs, ge- werbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch kam das Berufungsgericht zum Schluss, dass eine Strafe im Be- reich von 7 Jahren angemessen gewesen wäre, welche nachdem die Täterkom- ponente neutral gewertet wurde, als Endergebnis resultiert hätte. Infolge der Be- achtung des Verschlechterungsverbots wurde letztlich auf die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten erkannt (SB120387, Urk. 203). Auch die Beurteilung des Mittäters I._____ zeigt, dass die Bemessungskrite-

- 38 - rien sorgfältig gewertet wurden und die Strafe des Beschuldigten auch im Ver- gleich zu diesem Mitbeschuldigten als angemessen erscheint.

6. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2010, 06.15 Uhr verhaftet (vgl. Urk. HD 36/2). Am 21. März 2011 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (vgl. Urk. HD 36/14). Seine Entlassung erfolgte am 30. März 2012 (vgl. Urk. 127, 119). Damit verbrachte er 698 Tage in Haft, welche ihm anzurechnen sind (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Wenige Tage nach seiner Verur- teilung im November 2009 setzte er seine Delinquenz fort und beging in der Folge während laufender Probezeit eine ganze Reihe von Delikten. Auch seine damali- ge Verhaftung und die im Jahre 2009 erlittene Haft sowie das laufende Strafver- fahren konnten ihn nicht von weiteren Delikten abhalten. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten fraglos zurecht eine ungünstige Legalprognose ausgestellt und insbesondere das Vorliegen von besonders günstigen Umständen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB verneint (vgl. zutreffende Erwägungen der Vor- instanz in Urk. 121 S. 35 f.). Zu präzisieren ist einzig, dass die fehlende Koopera- tionsbereitschaft des Beschuldigten im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren vorliegend keinen Einfluss auf die Legalprognose hat. Jedoch ist im Weiteren festzustellen, dass auch nach Durchführung der Berufungsverhandlung beson- ders günstige Umstände, die einen anderen Entscheid und die Einräumung einer teilbedingten Strafe ermöglichten, nicht ersichtlich sind. So haben sich die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zum Tatzeitraum nicht we- sentlich verändert. Auch seine Tätigkeit im Autohandel vermag daran nichts zu ändern, fällt diese Tätigkeit offenbar wenig ertragreich aus, weshalb sie für den Beschuldigten keine gesicherte Existenzgrundlage zu bilden vermag.

2. Die heute auszufällende Strafe ist daher zu vollziehen, respektive hat der Beschuldigte diese heute bereits zu einem erheblichen Teil erstanden.

- 39 - VII. Widerruf

1. Die Vorinstanz hat die bedingt aufgeschobene Strafe von 8 Monaten ge- mäss Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009 für vollziehbar er- klärt (vgl. Urk. 121 S. 36 f.). Wer aufgrund einer laufenden Strafuntersuchung über vier Monate in Untersuchungshaft sowie im vorzeitig angetretenen Strafvoll- zug verbringt (vgl. Vorakten Proz. Nr. DG090249 Prot. S. 4), unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung sowie weiter nur wenige Tage nach der Gerichtsverhand- lung mit Eröffnung des Urteils und Erläuterung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs und insbesondere in Kenntnis der Folgen bei Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB (vgl. Vorakten Proz. Nr. DG090249 Prot. S. 15) wieder delinquiert, der hat das in ihn gesetzte Vertrauen grob enttäuscht und verdient keine günstige Prognose.

2. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, ein weiterer Straf- vollzug von viereinhalb Monaten habe keinerlei positive Auswirkungen auf die Prognose des Beschuldigten. Im Gegenteil würde eine Inhaftierung den Beschul- digten weiter desozialisieren. Der Beschuldigte fasse derzeit langsam wieder Fuss (Urk. 170a S. 19).

3. Zwar sind für die Frage, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann, die aktuellen Verhältnisse massgebend und es ist bei der Beurteilung der Progno- se auch die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit zu be- rücksichtigen (vgl. Vorinstanz unter Hinweis auf die dazu massgebende Literatur Urk. 121 S. 37). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang indessen zu- treffend erwogen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe einen Eindruck beim Beschuldigten hinter- lassen würde, starke Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten zurück blieben. Der Beschuldigte wurde direkt nach seiner Haftentlassung Mitte Juni 2009 vom Sozialamt unterstützt und in ein Ausbildungsprogramm aufgenommen (vgl. Vor- akten Proz.Nr. DG090249 Prot. S. 5), welche Starthilfe er indessen nicht für einen Neuanfang nutzte. Seine aktuelle persönliche Situation weist keine wesentlichen positiven Veränderungen auf, so dass nicht von einer stabilen Lebenssituation gesprochen werden kann, weshalb die erwähnten erheblichen Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten auch unter Berücksichtigung der in Zusammenhang mit

- 40 - diesem Verfahren erlittenen langen Haft nicht ausgeräumt werden können. Dass sich Haftstrafen negativ auf das Sozialleben auswirken können, wie dies die Verteidigung vorbringt, mag zutreffend sein und ist einer Haftstrafe immanent (Urteil des Bundesgerichtes 6B_121/2014 vom 20.03.2014) Als Argument gegen einen Widerruf kann es jedoch nicht als entscheidendes Kriterium herangezogen werden.

4. Aufgrund dieser Ausführungen ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz eine ungünstige Prognose zu stellen. Demgemäss ist der mit Urteil vom

E. 8 Monaten) – keine Bagatelldelikte betrafen. Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte zum Teil (alles ohne ND 14, 15 und 16) während der ihm mit Urteil vom 11. November 2009 angesetzten vierjährigen Probezeit. In diesem

- 34 - Zusammenhang besonders erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte am Morgen desselben Tages, an welchem die Gerichtsverhandlung abgehalten wurde, die zu seiner letzten Verurteilung vom 11. November 2009 führte, die Delikte gemäss ND 16 beging (vgl. Anklageziffer 1.5., vgl. auch HD 1/1 S. 29, vgl. Vorakten Proz.Nr. DG090249 Prot. S 3 ff.). Weitere Delikte, die heute zu beurteilen sind, hatte der Beschuldigte am 5. und 9. November 2009 begangen (vgl. ND 14 und ND 15), mithin ebenfalls in Kenntnis der wenige Tage später stattfindenden Gerichtsverhandlung. Aber nicht nur das, am 14. November 2009, mithin 3 Tage nach der letzten Verurteilung beging er die Delikte gemäss ND 17 und ND 18. Dabei war der Beschuldigte aufgrund der Taten, die mit Urteil vom 11. November 2009 beurteilt wurden, am 11. Februar 2009 in Haft genommen worden, hatte anschliessend den vorzeitigen Strafvollzug angetreten und war schliesslich am

16. Juni 2009 wieder entlassen worden (vgl. Vorakten Proz.Nr. DG090249 Prot. S. 4). Die Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich – mit der Vorinstanz erheblich straferhöhend aus. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Bewertung des Nachtatverhaltens und insbesonde- re eines Geständnisses hin, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 121 S. 34). Vorliegend kommt unter dem Titel Geständnis lediglich eine leichte Straf- reduktion in Betracht. Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2010 verhaftet (vgl. Urk. HD 7/1), wobei er alle Vorwürfe bestritt und in der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme nichts mehr beifügen wollte (Urk. HD 7/2 S. 1). In der delegier- ten polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2010 in Anwesenheit der Verteidigerin gab er zu jedem Vorwurf an, nichts damit zu tun zu haben (vgl. Urk. HD 7/3). In der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2010, wiederum in Anwesenheit der Verteidigerin, verweigerte er die Aussagen (vgl. Urk. HD 7/4), was selbst- verständlich sein gutes Recht ist und sich nicht belastend auswirkt. Allerdings erfährt der Beschuldigte durch dieses Verhalten auch keine Entlastung. Keines- falls nachvollziehbar ist, inwiefern das Verweigern der Aussagen des Beschuldig- ten zu einer erheblichen Reduktion der Komplexität der ganzen Angelegenheit geführt haben soll, wie das die Verteidigerin darzulegen versucht (vgl. Urk. 170a S. 16). Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10./11. Februar

- 35 - 2011, mithin nach über neunmonatiger Untersuchungshaft, war der Beschuldigte zu einem Geständnis bereit (vgl. Urk. HD 7/5). Dies zeigt deutlich auf, dass von einem massgebenden, stark entlastenden Geständnis nicht ausgegangen werden kann. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte mit seinem Ver- halten weder die Untersuchung erleichterte, noch zu einem raschen Abschluss des Verfahrens beitrug (vgl. Urk. 121 S. 34). Angesichts seines Verhaltens kann dafür, dass die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eine Strafreduktion aufgrund der langen Dauer des Verfahrens forderte (vgl. Urk. 89 S. 14, Urk. 170a S. 16), wenig Verständnis aufgebracht werden (vgl. auch Vor- instanz Urk. 121 S. 34). Entgegen der Verteidigung wurden auch nach dem

E. 10 Februar 2011 noch verschiedene, auch für die Verurteilung des Beschuldigten relevante Untersuchungshandlungen vorgenommen. So fanden beispielsweise am 4. und am 7. März 2011 Konfrontationseinvernahmen statt (Urk. ND 17/34 und 17/35). Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Berufungsverfahren, durch den vom Bundesgericht später aufgehobenen ersten Entscheid dieser Kammer über- durchschnittlich lange dauerte. Die dadurch eingetretene Verfahrensverzögerung ist unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes in leichtem Masse straf- mindernd in Anschlag zu bringen. Dabei ist zu erwähnen, dass der Rück- weisungsentscheid, welcher zu einer Verfahrensverzögerung vom 4. April 2013 bis zum 26. November 2013 führte, nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Hin- gegen ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer vom Rückweisungsentscheid bis zur Berufungsverhandlung nicht zuletzt auf diverse von der Verteidigung verlangte Fristerstreckungen zurückzuführen ist. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschul- digten nicht zugute zu halten, dass er bei seinem einmal gemachten Geständnis blieb und seine Aussagen während der Hauptverhandlung nicht relativierte (vgl. Urk. 121 S. 34), denn das hiesse, das „späte“ Geständnis doppelt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

E. 11

E. 12 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 6, K._____, im Betrag von Fr. 480.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 27).

E. 13 Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 7, L._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.12., ND 28).

E. 14 Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32).

E. 15 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 9, Baugenossenschaft N._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.17., ND 35).

E. 16 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 10, O._____ AG, wird auf den Zivil- weg verwiesen (Anklagepunkt 1.22., ND 44).

E. 17 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 11, P._____, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 10, M._____, und der Geschädigten Q._____ & Co., wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14, ND 32; Anklagepunkt 1.16., ND 34).

E. 18 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfol- gerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22).

E. 19 Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 14, R._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 22).

- 46 -

E. 20 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO Fr. 52.75 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'419.50 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 21 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug): − E._____ − F._____ − H._____ GmbH − K._____ − L._____ − Boutique M._____ (ad acta) − Baugenossenschaft N._____ − O._____ AG − P._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, … [Adresse] − C._____ AG, … [Adresse] − D._____ − R._____.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG [Anklageziffern 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.9., 1.11., 1.12., 1.14., 1.15., 1.17., 1.19., 1.22.], − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB [Anklageziffern 1.3., 1.4., 1.7., 1.11., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.18., 1.19., 1.22., 2.7], − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [Anklageziffern 1.9., 1.11., 1.12., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.17., 1.18., 1.19., 1.22.] und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Anklageziffern 1.3., 1.9.,1.11., 1.13., 1.14., 1.15., 1.17., 1.18., 1.19., 1.22.,].

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.7) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten, wovon 698 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft so- wie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 für 8 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

6. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5, B._____, im Umfang von Fr. 500.– wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklageziffer 1.9., ND 22).

- 48 -

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB120389), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung des ersten Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 1'550.--, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB130510) wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130510), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (SB130510) werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für 9/10 der Verteidigungskosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin 5, B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt [Art. 84 Abs. 4 StPO].) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 49 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklage- punkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklagepunkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
  4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
  5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  9. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 697 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  11. November 2009.
  12. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  13. Der mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 für 8 Monate Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug des Beschuldigten wird widerrufen.
  14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2011 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte − 1 Paar Nike Sportschuhe, schwarz, Grösse 43 − 1 Computer, Pocket PC, Marke Compaq, Typ iPaq 3870, Seriennummer ... (…), − 1 Datenträger, USB-Stick Marke Sony, Typ USB 2, Seriennummer ohne, Grösse 256 MB (…), − 1 Navigationsgerät, Marke Tomtom, Typ XL N14644, Seriennummer …, Speicher- grösse intern 1 GB Speicherkarte (…), − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-D900, IMEI-Nummer … (…), − 1 Fotokamera, Marke Olympus, Olympus Camedia Digital camers C-... (…), − 1 Laufwerk (Computer), Externe Festplatte "Maxtor One Touch II, Serie-Nr. … (…), − 1 Handwerkzeug, ein Kreuz- und ein Schlitzschraubenzieher (ca. Nr. 6) mit rotem und grauem Griff (…), − 1 SIM-Karte, Netzbetreiber Sunrise, SIM-Kartennummer … (…), − 1 Armbanduhr, RADO, Diastar …, Nr. … (…), − 1 Armkette/Armband, Silber, massive, "F:54" (…), - 4 - − 1 Geissfuss, Lux-Tools, 60 cm, rot mit Farbabrieb (…), − 1 Schraubenzieher, PB 100/5, Finne abgebrochen, roter Griff (…), − 1 Schraubenzieher gelb/schwarz, Imbus-Schlüssel-Set, Victorinox-Rescue-Tool (…), − 1 Handmeissel mit Farbabrieb, rot (…), − 3 Schraubenzieher Torx schwarz/rot (…), − 1 Seitenschneider mit Elektro-Brandspuren rot/schwarz (…), − 1 Spitzzange "knipex" neuwertig (…), werden zuhanden der Gerichtskasse zur Verwertung und Verwendung des Erlöses zur Deckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten eingezogen.
  15. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).
  16. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.4., ND 15).
  17. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, G._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17).
  18. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4, H._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).
  19. Der Beschuldigte wird unter Solidarhaftung mit den Mitbeschuldigten I._____, J._____ und A._____ verpflichtet, der Privatklägerin 5, B._____, Schadenersatz im Umfang von Fr. 500.– zu leisten (Anklagepunkt 1.9., ND 22).
  20. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 6, K._____, im Betrag von Fr. 480.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 27).
  21. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 7, L._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.12., ND 28).
  22. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32).
  23. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 9, Baugenossenschaft N._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.17., ND 35).
  24. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 10, O._____ AG, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.22., ND 44). - 5 -
  25. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 11, P._____, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 10, M._____, und der Geschädigten Q._____ & Co., wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14, ND 32; Anklagepunkt 1.16., ND 34).
  26. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22).
  27. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 14, R._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 22).
  28. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO Fr. 52.75 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'419.50 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  29. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst- weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse über- nommen werden.
  30. (Mitteilungen)
  31. (Rechtsmittel) - 6 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 170a):
  32. Dispositiv-Ziffer 1, 3, 4, 5 und Ziffer 11 des vorinstanzliches Urteils seien aufzuheben.
  33. A._____ sei vom Vorwurf − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 al. 1 StGB und − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
  34. A._____ sei − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und 6 aBetmG; − der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 und 25 StGB; − der Gehilfenschaft zur mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der Gehilfenschaft zum mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
  35. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter An- rechnung der bereits erstandenen Haft in der Höhe von 697 Tagen. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. - 7 -
  36. Vom Widerruf des mit Urteil vom 11. November 2009 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten – abzüglich 126 durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Tage – gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzu- sehen. Eventualiter:
  37. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter An- rechnung der bereits erstandenen Haft in der Höhe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben.
  38. Der mit Urteil vom 11. November 2009 für eine Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten – abzüglich 126 durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Tage – gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Die 2/3 der gemäss Ziff. 6 auszusprechenden Freiheitsstrafe übersteigende Dauer der bereits erstandenen Haft sei an die zu widerrufende Strafe von 8 Monaten anzurechnen. Subeventualiter:
  39. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter An- rechnung der bereits erstandenen Haft in der Höhe von 12 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
  40. Der mit Urteil vom 11. November 2009 für eine Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten – abzüglich 126 durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Tage – gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Die 2/3 der gemäss Ziff. 8 auszusprechenden Freiheitsstrafe übersteigende Dauer der bereits erstandenen Haft sei an die zu widerrufende Strafe von 8 Monaten anzurechnen.
  41. Die Zivilforderung der Privatklägerin 5 B._____ sei auf den Zivilweg zu ver- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. - 8 - b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 130): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I.Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
  42. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft IV am 20. Juni 2011 gegen I._____, J._____, S._____, T._____, A._____ und U._____ Anklage erhoben hatte, fällte das Bezirksgericht Bülach am 29. März 2012 gegen die Beschuldigten das Urteil. Auf das oben zitierte Urteil, welches den Beschuldigten A._____ betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 121). 1.2. Mit Eingabe vom 10. April 2012 liess der Beschuldigte dagegen Berufung anmelden (vgl. Urk. 93). Am 3. September 2012 erstattete die Verteidigung die Berufungserklärung (vgl. Urk. 123). Darin stellte sie folgende Hauptanträge (vgl. Urk. 123 S. 2 f.):
  43. Dispositiv-Ziffer 1, 3, 4, 5 und 11 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.
  44. A._____ sei vom Vorwurf - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. b aBetmG - des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 al. 1 StGB und - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
  45. A._____ sei - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und 6 aBetmG; - 9 - - der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 und 25 StGB; - der Gehilfenschaft zur mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB; - der Gehilfenschaft zum mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
  46. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft in der Höhe von 697 Tagen. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
  47. Vom Widerruf des mit Urteil vom 11. November 2009 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten - abzüglich 126 durch Unter- suchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Tage - gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen. Im Übrigen stellte sie diverse die Sanktion und den Widerruf betreffende Eventu- al- und Subeventualanträge, verlangte die Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin 5, B._____, auf den Zivilweg und beantragte die Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 1.3. Gleichzeitig stellte die Verteidigung einen Beweisantrag auf Aktenbeizug (vgl. Urk. 123 S. 4). 1.4. Demgegenüber verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzliches Urteils (vgl. Urk. 130). Sie erklärte gleichzeitig, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung. 1.5. Von der Privatklägerschaft hat niemand Berufung oder Anschlussberufung erhoben. 1.6. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. April 2013 vorge- laden zusammen mit den weiteren Berufungsverfahren SB120387 (I._____) und SB120384 (U._____). Die Berufungsverhandlung in den Verfahren I._____ und - 10 - U._____ fand an jenem Tag auch statt, die Urteile ergingen am 5. April 2013. Aufgrund der Abwesenheit des Beschuldigten A._____ und des verspäteten Er- scheinens seiner Verteidigerin schrieb die hiesige Kammer das Verfahren von A._____ mit Beschluss vom 4. April 2013 infolge Rückzugs der Berufung ab (Urk. 144). Das Bundesgericht hiess in der Folge, weil es dafür hielt, dass der Beschul- digte nicht korrekt zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden war, eine gegen jenen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2013 gut, hob den genannten Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (vgl. Urk. 153). Die Akten gingen hierorts am 4. Dezember 2013 ein. 1.7. Auf Aufforderung mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (vgl. Urk. 155) teilte die Verteidigerin nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom
  48. März 2014 u.a. die aktuelle Wohnadresse der Beschuldigten mit (vgl. Urk. 160). Sie erklärte sodann, sie sei mit der Behandlung des Falles mit der identischen Besetzung einverstanden, die bereits am 4. April 2013 auch in den Parallelverfahren gewirkt hatte (vgl. Urk. 160). 1.8. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen, welche am 3. September 2014 stattfand. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigerin die eingangs erwähnten Anträge, welche mit denjenigen der Berufungserklärung übereinstimmen (Urk. 170a).
  49. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Beschlusses und Urteils nicht angefochten und daher in Rechts- kraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO): − Dispositiv-Ziffer 1 - 5 des vorinstanzlichen Beschlusses − Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Anklageziffer 1.12 = ND 28 und 1.16 = ND 34) − Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Freisprüche im Anklagepunkt 1.8., ND 20) − Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung diverser Gegenstände und Vermögenswerte) - 11 - − Dispositiv-Ziffern 7 - 10 und 13 - 19 (Verweisung diverser Schaden- ersatzbegehren auf den Zivilweg, zumal der Beschuldigte durch diese Anordnungen nicht beschwert ist), − Dispositiv-Ziffer 12 (Vormerknahme der Anerkennung einer Schaden- ersatzforderung und Verweisung hinsichtlich des Mehrbetrages auf den Zivilweg, zumal der Beschuldigte durch diese Anordnungen nicht beschwert ist) − Dispositiv-Ziffer 20 (Kostenfestsetzung) − Dispositiv-Ziffer 21 (Kostenauflage) 2.2. Zur Disposition und daher im Berufungsverfahren zu behandeln sind daher folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils: − Dispositiv-Ziffer 1 mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.12 = ND 28 und 1.16 = ND 34) − Dispositiv-Ziffer 3 und 4 (Sanktion und Vollzug) − Dispositiv-Ziffer 5 (Widerruf) − Dispositiv-Ziffer 11 (Schadenersatzforderung) II. Prozessuales
  50. Beweisantrag 1.1. Mit der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung den Beizug der begründeten Urteile und Akten gegen die Mitbeschuldigten I._____, J._____, S._____, T._____ und U._____ (vgl. Urk. 123 S. 4). Das vorliegende Verfahren gegen A._____ wurde zusammen mit den Verfahren gegen die Beschuldigten I._____ und U._____ geführt, wobei in diesen Parallel- verfahren in der Zwischenzeit die Urteile ergangen sind. Dennoch sind die Unter- suchungs- und die gerichtlichen Akten auch dieser Beschuldigten noch vorhan- den. Die Untersuchung gegen die weiteren oben erwähnten Beschuldigten wurde im Übrigen zusammen mit den hier im Berufungsverfahren involvierten Beschul- digten geführt, so dass sämtliche Akten zur Verfügung stehen. In den vorinstanz- lichen Akten sind die Protokolle der an der Hauptverhandlung durchgeführten Be- fragungen sämtlicher Beschuldigten sowie die Vorträge sämtlicher Verteidiger vorhanden. Die begründeten Urteile betreffend die Beschuldigten J._____, - 12 - S._____ und T._____ sind beigezogen (vgl. Urk. 132, 133 und 134). Die Verteidi- gung wurde darüber informiert, dass die gewünschten Akten zur Verfügung ste- hen (vgl. auch Schreiben vom 15. August 2014, Urk. 167), womit dem Beweisan- trag genüge getan ist.
  51. Anwendbares Prozessrecht 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte aus den Jahren 2009 und 2010 zur Beurteilung an, der vorinstanzliche Entscheid erging am
  52. März 2012. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 2.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 2.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozess- recht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist.
  53. Parteistandpunkte Zu den diversen Vorbringen der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich die urtei- lende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1P.378/2001 vom 9. September 2001, E. 5.1; BGE 133 I 277, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 136 I. 229, E. 5.2). Die Berufungsinstanz kann sich viel- mehr auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 13 - III. Sachverhalt
  54. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat – entsprechend der korrekten Zusammenfassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 8) – die ihm in den Anklagepunkten Ziff. 1.3 bis 1.9., 1.11 bis 1.19 und 1.22 vorgeworfenen Tatabläufe im Wesentlichen eingestanden, was sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt (vgl. Urk. 121 S. 8 unter Hinweis auf Urk. 73 S. 3 ff, Urk. 89 S. 2 und Urk. HD 7/6). 1.2. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf Ziffer 1.18 (ND 20) wurde der Beschul- digte von der Vorinstanz freigesprochen. Der Freispruch ist bereits in Rechtkraft erwachsen und steht hier nicht mehr zur Debatte.
  55. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestreitet wie vor Vorinstanz den in Anklageziffer 1 ent- haltenen Vorwurf eines Grundsatzentscheides, inskünftig gemeinsam Straftaten zu begehen (vgl. Anklage S. 8 und Urk. 89 S. 3 ff.). Diese Bestreitung richtet sich letztlich gegen die rechtliche Qualifikation der Bandenmässigkeit und wird nach- folgend unter diesem Titel behandelt. 2.2. Weiter wird vom Beschuldigten der in Anklageziffer 2.7. (Anklage S. 41 f.) enthaltene Vorwurf des Raubes bestritten, weshalb zu klären ist, ob der ent- sprechende Sachverhalt erstellt werden kann. 2.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung ausführlich und korrekt zitiert, so dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen zu verweisen ist (vgl. Urk. 121 S. 8 f. Ziff. 2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  56. Zum Anklagepunkt Ziff. 2.7. (ND 17) 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, beobachtet zu haben, wie die Mitbeschuldigten I._____, S._____, T._____ und U._____ den Geschädigten G._____ überwältigt, durch Fesselung widerstandsunfähig gemacht und ihn unter Schlägen aufgefordert hätten bekannt zu geben, wo der Drogenhanf und das Geld seien. Danach habe der Beschuldigte an der Durch- - 14 - suchung der Wohnung und der übrigen Räumlichkeiten mitgewirkt, wobei das Portemonnaie des Geschädigten mit Fr. 500.-- Bargeld, das Mobiltelefon und der Fernseher mitgenommen wurden (vgl. Anklage S. 41 f.). 3.2. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz in Abrede, dass der Beschuldigte das Zimmer des Geschädigten betreten und gesehen habe, wie jener überwältigt oder gefesselt worden sei. Auch habe er die Wohnung nicht durchsucht. Er sei einzig auf direktem Weg über den Flur zur "blauen Türe" gegangen und habe das Gebäude auf gleichem Weg wieder verlassen. Er habe keine Kenntnisse von der Anwesenheit des Geschädigten gehabt (vgl. Urk. 89 S. 10 ff.). Unter anderem machte die Verteidigung geltend, das Anklageprinzip verbiete auch eine Verurtei- lung gemäss Eventualstandpunkt der Staatsanwaltschaft, denn dieser beziehe sich gar nicht auf den Beschuldigten, sondern nur auf diejenigen Beschuldigten, denen vorher vorgeworfen werde, sich aktiv an der Fesselung beteiligt zu haben, wobei der Beschuldigte nicht dabei gewesen sei (vgl. Prot. I S. 35). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zunächst zum Anklageprinzip erneut aus, der in der Anklageschrift dargestellte Eventualsachverhalt genüge infolge der Unbestimmtheit Art. 325 StPO nicht und sei entsprechend als Grund- lage für eine Verurteilung untauglich. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auch im Hauptstandpunkt lediglich vorwerfe, dass er das Verhalten der anderen mitbekommen und gebilligt habe und feststehe, dass er an den nötigenden Handlungen nicht teilgenommen habe, betreffe der Eventualsach- verhalt den Beschuldigten ohnehin nicht. Weiter verletze die Verurteilung des Beschuldigten durch die Vorinstanz das Anklageprinzip insoweit, als in der Anklageschrift dem Beschuldigen vorgeworfen werde, die nötigenden Handlungen beobachtet zu haben, die Vorinstanz jedoch erstellt habe, der Beschuldigte habe den Vorgang gehört (Urk. 170a S. 4). 3.3. Entgegen dem Einwand der Verteidigung betreffend Anklageprinzip schliesst der Text der Eventualanklage (vgl. Anklage Ziff. 2.7 S. 41 f.) in diesem Punkt mitnichten den Beschuldigten aus. Vielmehr sind damit klar alle Beschuldig- ten erfasst, welche nicht erstelltermassen an der Fesselung des Geschädigten mitwirkten oder ihn nicht schlugen und nach Geld und Gras fragten. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht vor. Soweit die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Beschuldigten gestützt auf einen gegenüber der Anklage - 15 - abweichenden Sachverhalt verurteilt, läge entgegen der Verteidigung keine Verletzung des Anklageprinzips, sondern eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz vor. Ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich des Raub- vorwurfs erstellen lässt, ist nachfolgend zu prüfen. Es ist unbestritten, dass der Geschädigte G._____ in jener Nacht durch die Mit- beschuldigten – so wie in der Anklage umschrieben überwältigt und tätlich ange- gangen wurde (vgl. Anklage S. 41). Der Beschuldigte bestritt indessen durch- wegs, den Geschädigten bei jenem Einbruch gesehen und entsprechend dessen Anwesenheit wahrgenommen zu haben. Die Vorinstanz erwog dem-gegenüber in ihrem Urteil, es sei aufgrund der Grösse der Wohnung, des Umstandes also, dass sich alles auf engstem Raum abspielte, nicht glaubhaft, dass der Beschul- digte nichts von der Anwesenheit des Geschädigten, die grosse Hektik aufkom- men liess, mitbekommen haben soll. Weiter erwog die Vorinstanz, dass selbst wenn sich der Beschuldigte nur an der offenen (und sichtfreien) Terrassentüre aufgehalten hätte, ihm hätte auffallen müssen, dass sich eine zusätzliche Person in der Wohnung befand und die Mitbeschuldigten in deren Richtung rannten, um sich auf sie zu stürzen (Urk. 121 S. 10f.). Als unglaubhaft beurteilte die Vorinstanz die Angaben des Beschuldigten, er habe angenommen, die Lärmemissionen wür- den im Zusammenhang mit einem Streit unter den Mitbeschuldigten und nicht mit der Überwältigung des Geschädigten stehen. Dafür sei der Abstand von der Ter- rassentür zur Zwischentüre schlicht zu klein. Schliesslich folgerte die Vorinstanz unter Hinweis auf Aussagen der Komplizen J._____, U._____ und T._____, aus dem Gros der Aussagen ergebe sich, dass der Beschuldigte während der Über- wältigung des Geschädigten nicht irgendwo draussen gewartet, sondern im Wohnzimmer bzw. an der Verbindungstüre zum Schlafzimmer gestanden habe und so das Geschehen hautnah mitbekommen und nachher bei der Durchsu- chung der Wohnung geholfen habe (Urk. 131 S. 11). Es möge zwar sein, dass sich der Beschuldigte nicht direkt mit den eigenen Händen am Übergriff beteiligt habe, jedoch habe er in jedem Fall darum gewusst, dass der Geschädigte über- wältigt und im Anschluss daran festgehalten worden sei, während er zusammen mit den Mitbeschuldigten die Wohnung und die übrigen Räumlichkeiten durch- sucht habe. Der Beschuldigte äusserte in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 10. Februar 2011 (vgl. Urk. HD 7/5 S. 6 ff.) und anlässlich der Haupt- - 16 - verhandlung (vgl. Urk. 77 S. 14 ff.), er habe bei der Terrassentüre Wache gestan- den und dabei Lärm gehört, aber gedacht, die Mitbeschuldigten würden sich strei- ten. Kurz darauf habe er mit dem Mitbeschuldigten I._____, der ihn abgeholt ha- be, die Stube durchquert und die Wohnung durch den Korridor in Richtung der "blauen Türe" verlassen. Auch an der Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte aus, er habe nicht mitbekommen, was in der Wohnung vor sich gegangen sei. Er habe an der Türe "Schmiere" gestanden. I._____ habe ihn dann aufgefor- dert, ihm zu folgen. Sie seien durch die Stube und durch den Korridor bis zur blauen Türe gegangen. Den Raum, in welchem sich der Geschädigte aufgehalten habe, habe er nicht betreten. Als er noch bei der Terrassentür gestanden habe, habe er die anderen laut sprechen gehört. Er habe gemeint, sie würden sich strei- ten (Urk. 170 S. 10ff.). In den Konfrontationseinvernahmen vom 4. und 7. März 2011 deponierte der Beschuldigte jeweils mehrfach, er habe sich in der Stube aufgehalten und sei nicht in das Zimmer gegangen, in welchem sich der Geschä- digte aufgehalten habe (vgl. ND 17 Urk. 34 S. 5 und 6 und Urk. 35 S. 4, 8 und 9), welche Aussage die Mitbeschuldigten T._____ und J._____ bestätigten (vgl. ND Urk. 35 S. 4f. und S. 7f.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch die Aussagen des Geschädigten den Beschuldigten nicht zu belasten vermögen. So führte der Geschädigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
  57. Oktober 2010 aus, bei ihm im Schlafzimmer seien drei bis vier Personen ge- wesen, er habe aber noch weitere Personen herumlaufen gehört (Urk. ND 17/3 S. 7). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich nach Aufforderung von I._____ von der Terrassentür wegbegeben habe und durch das Wohnzimmer und den Korridor zur blauen Türe gegangen sei, um das Gras zu holen. Einzig U._____ belastete den Beschuldigten, indem er angab, alle hätten sich im Raum des Geschädigten aufgehalten (vgl. Urk. ND 17/35 S. 5 und Vo- rinstanz Urk. 121 S. 11). Damit ist aber festzuhalten, dass gestützt auf die Aussa- gen der Mittäter und des Geschädigten nicht zweifelsfrei dargelegt werden kann, dass der Beschuldigte den Vorgang um das Antreffen und die Fesselung des Ge- schädigten beobachtet hatte. Insbesondere lässt sich solches auch nicht aus der vom Geschädigten angefertigten Wohnungsskizze ableiten. Denn daraus ist er- sichtlich, dass das Schlafzimmer nicht direkt vom Wohnzimmer oder dem Gang, sondern nur über ein weiteres Zimmer betreten werden kann, weshalb auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte habe von sei- - 17 - nem Standort bei der Terrassentür bzw. auf dem Weg zur blauen Tür Sicht in das Schlafzimmer des Geschädigten gehabt (Urk. ND 17/3/2). Damit ist festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Hauptanklage, worin dem Beschuldigten der Vor- wurf gemacht wird, er habe den Vorgang um das Antreffen und die Fesselung des Geschädigten, mitunter die Nötigungshandlungen, beobachtet, gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. 3.4. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe schon aufgrund der Grösse der Wohnung die Anwesenheit des Geschädigten bemerken müssen, sei doch davon auszugehen, dass die Überwältigung des Geschädigten nicht geräuschlos abgelaufen sei, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschuldigte den Lärm als Streit unter den Komplizen eingestuft habe, wofür nur schon der Abstand von der Terrassentür zur Zwischentüre zu klein sei. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass einiges dafür spricht, dass der Beschuldigte infolge der räumlichen Verhältnisse (der Geschädigte schätzte die Wohnungsgrösse auf 60- 70m2, Urk. ND 17/2 S. 3), des Lärms und der hektischen Situation bemerkte, dass etwas Ungewöhnliches eingetreten war bzw. vor sich ging. Jedoch lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte konkret davon ausging, dass seine Komplizen in einem der Zimmer auf eine Person getroffen waren und diese fesselten. Soweit die Vorinstanz ausführte, es sei zu erwarten, dass die Überwältigung des Geschädigten von Schreien begleitet gewesen sei, liess sie sich von einer Vermutung leiten. Denn dass der Geschädigte geschrien hatte, gab dieser nicht zu Protokoll. Im Weiteren lässt sich auch aus dem Abstand der Terrassentür zur Zwischentür nichts bezüglich der Vorstellung des Beschuldigten zum Hintergrund des von ihm wahrgenommenen Lärms ableiten. Schliesslich kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass zwischen den Komplizen eine Meinungsverschiedenheit hätte auftreten können und diese, nachdem keine Personen im aufgesuchten Gebäude vermutet wurden, auch laut hätte ausge- tragen werden können. Damit ist abschliessend festzustellen, dass dem Beschul- digten nicht vorgeworfen werden kann, der von ihm zugegebenermassen gehörte Lärm habe nur die Interpretation zugelassen, dass eine Person angetroffen worden sei, welche überwältigt habe werden müssen, was im Übrigen die Anklage dem Beschuldigten auch gar nicht vorwirft. Nachdem feststeht, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er von der Überwältigung - 18 - des Geschädigten Kenntnis hatte bzw. diese Kenntnis in einem Zeitpunkt erlangte, in welchem er sich vom Geschehen hätte distanzieren können, ist auch die Eventualanklage, soweit sie die Fesselung des Geschädigten betrifft, in Bezug auf den Beschuldigten fallen zu lassen, da er ohne Wissen um das Vorgehen sei- ner Komplizen gegen den Geschädigten auch kein Einverständnis dazu hat bilden können. 3.5. Im Übrigen ist jedoch gestützt auf die Aussagen des Geschädigten davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigten von Anfang an nicht nur Interesse an Hanf äusserten, sondern auch Geld verlangten (vgl. ND 17 Urk. 2 S. 3: "Wo ist das Portemonnaie? Wo ist das Gras?"; vgl. auch ND 17 Urk. 3 S. 4) und entsprechend ihm, was unbestritten ist, nebst einem Fernsehgerät und einem Mobiltelefon, auch das Portemonnaie entwendeten (a.a.O.). Dass sich der Beschuldigte beim Durch- suchen der Wohnung beteiligte, gab er selber an. Die Bestreitung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 170 S. 12) ist nicht glaubhaft. Offenbar nahm er je- doch, nachdem er mit I._____ das erhoffte Gras nicht fand, selber nichts mit. Hin- gegen konnte ihm nicht entgehen, dass auch die Mitbeteiligten die Wohnung durchsuchten und er nachdem ein Fernseher abtransportiert wurde, auch fest- stelle, dass Wertsachen entwendet wurden (Urk. 77 S. 14). Wenn sich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnerte bzw. erinnern wollte (Urk. 170 S. 12 unten), dürfte dies auch mit dem Rat seiner Ver- teidigung zusammenhängen, eigentlich keine Aussagen mehr zu machen (Prot. II S. 8 oben). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt, soweit er die Entwendung der Wertgegenstände betrifft, erstellt (vgl. Anklage S. 41 f.). IV. Rechtliche Würdigung
  58. Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG und Art. 139 Ziff. 3 StGB 1.1. Anwendbares Recht (BetmG) Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass das Betäubungsmittelgesetz seit dem 1. Juli 2011 eine neue Fassung aufweist. Gemäss Art. 26 BetmG in Verbin- dung mit Art. 2 StGB wäre diese im vorliegenden Fall jedoch nur anwendbar, - 19 - wenn das neue Recht das mildere wäre. Da dies – wie die Vorinstanz korrekt erläuterte – in concreto nicht der Fall ist, ist altes Recht anwendbar (vgl. 121 S. 13 f.). 1.2. Bandenmässigkeit 1.2.1. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zur Bandenmässigkeit, die sowohl bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch beim Diebstahl gleich zu beurteilen ist, ausführlich und zutreffend wiedergegeben; es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 121 S. 14 f.), die nachfolgen- den Ausführungen verstehen sich als Ergänzung resp. Konkretisierung. Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen durch ihr aus- drückliches oder konkludentes Verhalten den Willen bekunden, sich zur Begehung von mehreren, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Betäubungsmitteldelikten bzw. Diebstählen zusammenzufinden (Niggli/Riedo in BSK StGB II, Basel 2007, N 116a ff. zu Art. 139 StGB; BGE 124 IV 88 f., mit Hinweisen). Dabei prüfte das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden zusätzlich die Frage, ob weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt werden sollte. Damit setzte sich das Bundesgericht namentlich auch mit seiner in der Lehre teilweise kritisierten Auffassung auseinander, wonach auch bereits der Zusammenschluss von zwei Personen die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfülle. Entscheidend ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sind und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses al- lenfalls nur kurzlebig war (BGE 132 IV 136 E.5.2; 124 IV 86 E.2.b, 286 E.2.a; Ent- scheid des Bundesgerichts 6S.204/2005 vom 24. September 2005 E.2.1). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor (BGE 124 IV 286 E. 2.a). 1.2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte zusammen mit mehreren weiteren Perso- nen in wechselnder Zusammensetzung und in arbeitsteiligem Vorgehen im Zeit- - 20 - raum von November 2009 bis Ende April 2010 an einem Dutzend Einbrüchen, mit welchem Ziel auch immer (Erlangung von Drogen oder anderen Gegenständen bzw. Geld), teilgenommen. Die Gruppe, in der der Beschuldigte delinquierte, wur- de – wie die Vorinstanz zutreffend fest hielt, allerdings mit Ausnahme des Mitbe- schuldigten U._____, der selber nach drei Monaten ausstieg, weil er eine Stelle gefunden hatte (vgl. Urk. 79 S. 8) – erst durch die Verhaftung gestoppt. Zwar gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe mit dem De- linquieren bereits aufgehört gehabt, als er festgenommen worden sei (Prot. II S. 13), was ganz offensichtlich nicht zutrifft. So fand die Verhaftung des Beschuldig- ten am 3. Mai 2010 statt, nachdem er nur vier Tage vorher, am 29. April 2010 (ND 44) noch delinquiert hatte. Wenn die Vorinstanz erwog, aus der Mitwirkung der Beschuldigten an zahlreichen Delikten könne geschlossen werden, dass sie sich darauf eingerichtet hätten, gemeinsam auch in Zukunft weitere Straftaten zu be- gehen, so trifft dies zu, zumal eine ausdrücklich geäusserte Bandenabrede ent- behrlich ist. Demnach genügt der vorliegend jedenfalls konkludent geäusserte und durch die zahlreichen Taten manifestierte Wille, in der auch mit einer gewissen Zufälligkeit zusammengesetzten Gruppe weiterhin Delikte zu begehen. Somit reicht die spätere Teilnahme an der Deliktstätigkeit aus, um einen konkludenten Beitritt zur Bande zu begründen, so dass die Verteidigung nichts daraus ableiten kann, dass die Gruppe bereits aktiv gewesen sein soll, als sich der Beschuldigte daran anschloss (vgl. Verteidigung Urk. 89 S. 3). Wie die Vorinstanz sodann zu- treffend feststellte, zeigt die Tatsache, dass nach dem ersten Einbruch am 5. No- vember 2009 (Anklageziffer 1.3., ND 14) relativ rasch viele weitere, gleiche Straf- taten folgten, auf, dass die Fortsetzungsabsicht bereits beim ersten Einbruch in … zumindest latent vorhanden war. Die Vorinstanz entkräftete sodann das Vorbringen der Verteidigung, der Beschul- digte habe sich nur mit dem Ziel der Gruppe angeschlossen, Betäubungsmittel zu "stehlen" und nicht mit dem Zweck, Einbruchdiebstähle zu verüben, darum könne er nicht Mitglied einer Diebstahls-Bande sein (vgl. Urk. 89 S. 9). Es ist unbestrit- ten, dass die Beschuldigten primär auf Drogenhanf fokussierten, sie verschmäh- ten indessen auch andere Gegenstände und Geld nicht, was alle Mitbeschuldig- ten bestätigten (vgl. Urk. HD 8/2 S. 6 f.). Nach der Darstellung des Beschuldigten ergab sich die Idee zur "Diversifikation" aus dem Misserfolg bei der Suche nach - 21 - Drogenhanf, welche Enttäuschung sie dazu brachte, auch Tresore zu stehlen (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 17 unter Hinweis auf Urk. HD 8/2 S. 4 und Urk. 77 S. 10). In der Tat wurde bereits beim ersten Einbruch, an welchem der Beschuldigte mit- wirkte, Geld gestohlen (ND 14, Prot. II S. 8) und auch später wurden immer wie- der Gegenstände und Geld mitgenommen, wie sich dies deutlich aus dem einge- klagten Sachverhalt in der Anklageschrift ergibt. So ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass der Tatbeweis vorliegend im Widerspruch zu den Lippenbekenntnissen der Beschuldigten steht, wobei der Grundsatzentscheid sich auch bezüglich der Diebstähle konkludent aus der fortgesetzten Delinquenz ergibt (vgl. Urk. 121 S. 17). In diesem Zusammenhang bewertete es die Vorinstanz als unplausibel, dass sich der Beschuldigte zu Anfang nur zur Mitwirkung bereit erklärte, weil ihm der Mitbeschuldigte I._____ versichert hatte, dass das "Stehlen" von Hanf nicht straf- bar sei (vgl. Urk. 121 S. 17 unter Hinweis auf Urk. 89 S. 3). Dieser Einwand ist angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte über Vorstrafen im Betäubungs- mittelbereich verfügt, weshalb ihm im Tatzeitraum bekannt sein musste, dass der Besitz von Drogen strafbar ist, nicht ernst zu nehmen. Es ist sodann mit der Vo- rinstanz klar, dass der vordergründige Fokus nicht wegen der angeblichen Straf- losigkeit auf Betäubungsmittel gelegt wurde, sondern wegen der geringen Anzei- gewahrscheinlichkeit, konkret dem Umstand, dass Einbrüche in Hanfplantagen wesentlich seltener von den Betroffenen zur Anzeige gebracht werden als klassi- sche Einbrüche, da sich solche Betroffene selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen, zumal das Betreiben solcher Plantagen – was allgemein bekannt ist – ebenfalls strafbar ist (vgl. Urk. 121 S. 17). Die Vorinstanz zeigte auch zutreffend auf, dass es innerhalb der Gruppe grund- sätzlich eine klare Rollenverteilung gab. Sie erwog in diesem Zusammenhang, die einen hätten als Einbrecher und "Durchsucher" fungiert, die anderen als Chauf- feure oder Aufpasser (vgl. Urk. 121 S. 17, HD 8/2 S. 11), weiter habe es auch ei- gentliche Spezialisten wie den Mitbeschuldigten I._____ für die Hanf-plantagen oder den Mitbeschuldigten J._____ für die handwerklichen Aufgaben (vgl. Urk. 121 S. 17, HD 1/1 S. 25 f.) gegeben, welche ihr Fachwissen weiter-gegeben hät- ten (vgl. Urk. 121 S. 17, Urk. 74 S. 9 f.). Die Einbrüche seien jeweils ähnlich abge- laufen. So bekleidete der Beschuldigte als Chauffeur und Aufpasser zwar nur eine untergeordnete, dennoch massgebliche Aufgabe, die seinen Fähigkeiten ent- - 22 - sprach. Die Aufgabenaufteilung nach Fähigkeiten gehörte in der Gruppe offenbar zum gelebten Arbeitsmodell. So führte der Beschuldigte selber aus (vgl. Urk. 73 S. 33), es könne ja nur jener fahren, welcher ein Auto besitze, wie er selber zum Beispiel. Nun machte die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Beweis nicht liefern können, dass ohne den Be- schuldigten A._____ das Delikt nicht verübt worden wäre. Im Gegenteil seien zahlreiche gleichartige Delikte ohne ihn verübt worden, was deutlich zeige, dass A._____s Rolle in keiner Art und Weise derart zentral gewesen sei, dass ohne ihn auch nur ein Delikt nicht verübt worden wäre (vgl. Urk. 89 S. 5). Mit dieser Argu- mentation übersieht die Verteidigung, dass es bei der Beurteilung der Massge- blichkeit der vom Beschuldigten inne gehabten Rolle nicht auf die Taten an- kommt, bei welchen er nicht mitwirkte, sondern auf seinen Tatbeitrag bei den von ihm selbst unterstützten Taten. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hin- zuweisen, dass innerhalb einer Bande verschiedenartige Formen der Rollenver- teilung durchaus möglich sind (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen), weshalb der Hinweis, die Taten hätten auch ohne den Beschuldigten durchgeführt werden können (vgl. Urk. 89 S. 5 ff.), zu kurz greift. Zu Recht wies die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang zudem darauf hin, dass es in der Natur der Sache liege, dass nicht nur der Beschuldigte über die Fähigkeit verfügte, ein Fahrzeug zu füh- ren und aufzupassen, dass indessen beim konkreten Tatvorgehen bei den Ein- brüchen zwei Personenwagen nötig waren, nämlich den einen für den Personen- transport (Mitbeschuldigten) und den anderen für den Abtransport der Beute, was logistische Anforderungen an die Organisation stellte. Zu guter Letzt wies die Vo- rinstanz auch darauf hin, dass es nicht weiter von Belang ist, dass die Zusam- mensetzung der Beteiligten variierte und/oder die anwesenden Beschuldigten nicht immer die gleichen Rollen bekleideten (vgl. Urk. 121 S. 18 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu Recht schloss daher die Vorinstanz, dass vorliegend von hinreichenden organisatorischen Mindestansätzen und einer Gruppenidentität auszugehen ist, so dass von einem "stabilen Team" im Sinne des Bandenbegriffs gesprochen werden kann (vgl. Urk. 121 S. 18). 1.2.3. Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen den Tatbeitrag des Beschuldigten jeweils bloss als Gehilfenschaft bezeichnet, so - 23 - ist zu wiederholen, dass die Art und Weise des Mitwirkens des Beschuldigten während dieser Zeitspanne, die Intensität seiner Beteiligung, die in der Anklage im Einzelnen geschildert wird, und die Vielzahl seiner einzelnen Tathandlungen die Annahme einer blossen Gehilfenschaft – wie gesehen – nicht zulassen. Indiz für die Mittäterschaft des Beschuldigten – die Bandenmässigkeit ist letztlich eine qualifizierte Form der Mittäterschaft (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen) – ist hier aber auch sein Interesse an den Taten, welches bejaht werden muss, zumal er jeweils vielfach anteilsmässig an der Beute beteiligt wurde (vgl. Urk. 73 S. 21, vgl. Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, vor Art. 24 N 15 mit Hinweisen). Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte wies die Vorinstanz darauf hin, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Hand- lungen umschreibt und dass aufgrund der in diesem Gesetz gegebenen hohen Regelungsdichte kein Bedürfnis besteht, unterstützende Tatbeiträge über die Re- geln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat ein- zubeziehen, was insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbe- reichs von Art. 25 StGB zur Folge hat. Demnach liegt Gehilfenschaft nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen unterge- ordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Dies führt dazu, dass als Mittäter auch derjenige zu bestrafen ist, wer als (unter- geordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss gehandelt hat oder wer in der Organisation nur dienende Stellung einnahm und Handlungen von untergeordne- ter Bedeutung vornahm (vgl. Urk. 121 S. 18 unter Hinweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung dazu). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Auffassung der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich lediglich als Gehilfe zum Anstalten- treffen schuldig gemacht, nur in Betracht käme, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die Absicht hatte, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1-5 BetmG in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit anderen als Mittäter zu beteiligen, dass indessen dem Beschuldigten diese Absicht nicht fehlte (vgl. Urk. 121 S. 19 mit Aktenhinweisen). 1.2.4. Wenn die Verteidigung geltend machte, dass die Beschuldigten sich jeweils nur zum gemeinsamen Essen oder Gespräch trafen, nie aber um weitere Ein- - 24 - brüche zu verüben, so übersieht sie, dass die Beschuldigten nach den Treffen die Straftaten tatsächlich verübten, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. Urk. 121 S. 19). Nachdem die Taten nicht zum Vorneherein konkret bestimmt oder geplant sein müssen, spricht auch die Tatsache, dass für die konkret auszu- führende Straftat der Entschluss immer wieder aufs Neue gefasst wurde, ebenso wenig gegen die Annahme bandenmässiger Begehung, weshalb der Beschuldigte daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte (so auch Vorinstanz, Urk. 121 S. 19). 1.2.5. Die Vorinstanz wies ferner auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung hin, wonach das Ziel der Gruppe zwar "Gras" gewesen sei, indessen aber in wenigen Fällen auch gestohlen worden sei, wenn man die Räumlichkeiten nach Hanf durchsucht habe. Der Beschuldigte gab weiter an, er sei mit den Diebstählen an und für sich nicht einverstanden gewesen, habe aber am Schluss einen Anteil des Geldes erhalten (vgl. Urk. 73 S. 21). Sodann räumte er ein, dass man damit habe rechnen können, dass die anderen etwas mitlaufen lassen würden und er, obwohl Diebstähle (d.h. von Gegenständen oder Bargeld) ernstlich möglich gewesen seien, dennoch Schmiere gestanden habe (vgl. Urk. 73 S. 22). Dass er Kenntnis davon hatte, dass auch "normale" Einbrüche (im Gegensatz zu Einbrüchen zur Hanfsuche) vorbesprochen wurden, diese dann auch unter seiner tatkräftigen Mithilfe (Abtransport des Diebesgut, u.a. Mithilfe bei der Ladung eines Tresors in sein Auto, vgl. Urk. 7/5 S. 19) stattfanden und er sie billigte, geht aber nicht nur aus der nach der Tat erfolgten Beuteteilung hervor, sondern auch daraus, dass er auf entsprechende Frage die Mitbeschuldigten J._____ und S._____ als Ideengeber für solche Diebstähle bezeichnete (vgl. Urk. 7/5 S. 22). Damit ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass ihm sowohl die Ziele als auch die Abläufe bekannt waren, dass jeder mitmachte, bzw. seine Aufgabe übernahm, womit er für die Handlungen aller mitverantwortlich ist (vgl. Urk. 121 S. 20). 1.2.6. Zusammenfassend ist der objektive und subjektive Tatbestand der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG bzw. Art. 139 Ziff. 3 StGB erfüllt, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches in diesem Punkt führt. - 25 -
  59. Hausfriedensbruch 2.1. Bei den hier noch zu beurteilenden Vorwürfen betreffend Hausfriedens- bruch will der Beschuldigte lediglich Gehilfe gewesen sein (vgl. Urk. 89 S. 5 ff., vgl. Urk. 170a S. 9, Verweis auf Urk. 89). 2.2. Der Beschuldigte räumte selber ein, in den folgenden Anklagepunkten die jeweiligen Liegenschaften bzw. Gärten selbst betreten zu haben: Anklageziffer 1.9 = ND 22 (vgl. Urk. 7/5 S. 9), Anklageziffer 1.11. = ND 27 (vgl. Urk. 7/5 S. 10), Anklageziffer 1.13 = ND 30 (vgl. Urk. 7/5 S. 11), weshalb auch diesbezüglich seine Täterschaft nicht bloss als Beteiligungsform erstellt ist und er schuldig zu sprechen ist. Was die übrigen eingeklagten Hausfriedensbrüche gemäss Anklageziffer 1.3 = ND 14 (vgl. Urk. 7/5 S. 3f.), 1.14 und 1.15 = ND 32 und ND 33 (vgl. Urk. 7/5 S. 12 f.), Anklageziffer 1.17 - 1.19 = ND 35, 36 und 39 (vgl. Urk. 7/5 S. 17 ff.) und An- klageziffer 1.22 = ND 44 (vgl. Urk. 7/5 S. 21) betrifft, so stellte der Beschuldigte zwar in Abrede, die jeweilige Liegenschaft betreten zu haben. Indessen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es sich auch in diesen Fällen um Begleitdelikte des oben bejahten bandenmässigen Vorgehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 121 S. 20), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt.
  60. Sachbeschädigung 3.1. Auch mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache Sach- beschädigung macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei bloss Gehilfe gewesen (vgl. Urk. 89 S. 4 ff., Urk. 170a S. 9, Verweis auf Urk. 89). 3.2. Wie schon oben dargetan, ist die Beteiligung des Beschuldigten an den verschiedenen Taten als bandenmässiges Vorgehen zu qualifizieren. Die Vor- instanz erwog daher zu Recht, dass es sich bei den Sachbeschädigungen um Begleitdelikte des oben bejahten bandenmässigen Vorgehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 121 S. 20). Dies führt zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- spruchs. - 26 -
  61. Raub (Anklagepunkt Ziff. 2.7., ND 17) 4.1. Im Rahmen der Erwägungen zum Sachverhalt konnte bezüglich dieses Anklagepunkts der Sachverhalt – bezogen auf den Beschuldigten – lediglich hin- sichtlich der Entwendung von Wertgegenständen, nicht jedoch der Nötigungs- handlungen gegenüber dem Geschädigten G._____ erstellt werden (vgl. oben Ziff. III. 3.). Damit ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der obigen Ausfüh- rungen zur Banden-mässigkeit auch in diesem Anklagepunkt des banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
  62. Zusammenfassung Damit ist der Beschuldigte wie folgt schuldig zu sprechen: − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen. V. Sanktion
  63. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 1.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vor- - 27 - liegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafan- drohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festge- halten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 121 S. 25 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Korrekt erwog die Vorinstanz, dass eine Überschreitung des Straf- rahmens per definitionem nicht möglich ist, weshalb die Deliktsmehrheit innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nachdem keine Straf- milderungsgründe ersichtlich sind, kommt vorliegend auch keine Unterschreitung des Strafrahmens in Frage. Da der Beschuldigte die Delikte gemäss ND 14, ND 15 und ND 16 beging, bevor er mit Urteil vom 11. November 2009 vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, und heute wiederum eine Freiheitsstrafe, mithin eine gleichartige Strafe zur Diskussi- on steht, ist die neue Sanktion als teilweise Zusatzstrafe auszusprechen (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei ret- rospektiver Konkurrenz kann an dieser Stelle auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P. 146 /2006 vom 24. Januar 2007, E. 15.1 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_130/2008 vom 23. Mai 2008, E. 3.1. und 3.2. sowie BGE 132 IV 102 E. 8, 129 IV 113 E. 1.1, je mit zahlreichen Hinweisen). 1.3. Festzuhalten ist vorweg, dass in diesem Berufungsverfahren mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt (Art. 391 StPO). Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbe- nommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach das Verschlechterungsverbot auch hinsichtlich der Verschuldensbewertung zu gelten habe, ist unzutreffend (Urk. 170a S. 13). - 28 - Als verfehlt ist die Darstellung der Verteidigerin zu beurteilen, wonach das Beru- fungsgericht insoweit an die Strafzumessungsbegründung der erstinstanzlich rechtskräftig gewordenen Urteile gebunden sein soll, als darin der Rahmen in Bezug auf die Rolle der Beteiligten innerhalb des Gruppengefüges bindend festgehalten worden sei (Urk. 170a S. 13). Die vorinstanzlichen Urteile betreffend die Mittäter sind für das Berufungsgericht nicht bindend. Vielmehr hat das Gericht im vorliegenden Fall eine eigene Strafzumessung vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen ist, während die Strafe der anderen bereits feststeht, geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters kann gemäss Bundesgericht zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern in einem Missverhältnis stehen, was als verfassungsrechtlich un- bedenklich und hinzunehmen ist, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen ist. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nicht (BGE 135 IV 191; Urteil des Bundesgerichtes 6B_652/2012 vom 13.06.2013). 1.4. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle sodann, dass die Vorinstanz eine ausführlich begründete und grundsätzlich zutreffende Strafzumessung vornahm. Die nachfolgenden Erwägungen stützen sich daher auf die Ausführungen der Vor- instanz, die lediglich geringfügiger Ergänzung bzw. Korrektur bedürfen.
  64. Tatkomponente 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass sich bei Drogendelikten das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung aus dem Grad der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und dem Reinheitsgrad der Droge ergibt. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschuldigte (mit den Mitbeschuldigten) im Zeitraum zwischen anfangs Novem- ber 2009 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2010 auf der Suche nach erntereifem - 29 - Drogenhanf befand, welche nur punktuell von Erfolg gekrönt war, zumal nur in zwei Fällen „Gras“, welches in etwa 15 kg Marihuana entsprach, gefunden wurde (vgl. Anklage S. 12 und 27). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Droge Cannabis an und für sich zwar nicht unbedenklich ist, weil sie insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen kann, dass die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit ausgehen, indessen vergleichsweise gering sind und deutlich jene der harten Drogen unterschreiten (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 27 unter Hinweis auf BGE 117 IV 314 E. 2.g.aa). Zutreffend ist sodann, dass den Beschuldigten vorliegend der Reinheitsgrad der Droge nicht bekannt gewesen sein dürfte, was indessen bei Cannabis nicht weiter relevant ist. Immerhin zeigen die Aussagen des Mitbeschuldigten T._____, dass das aufge- fundene Marihuana durchaus eine stimulierende Wirkung hatte (vgl. Urk. 83 S. 10), was der Bande bewusst sein musste, hätte sich sonst der in diesem Zusammenhang übernommene Aufwand kaum gelohnt. Angesichts der letztlich bescheidenen Ausbeute bei den von allen Beschuldigten auf eine weiche Droge ausgerichteten Streifzügen stufte die Vorinstanz den Erfolgsunwert als Teil des objektiven Verschuldens zu Recht als sehr leicht ein (vgl. Urk. 121 S. 27). 2.1.1. Die Vorinstanz legte im Einzelnen die Vorgehensweise der Beschuldigten dar, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 121 S. 27 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie schloss daraus, dass die Betäu- bungsmitteldelikte der Beschuldigten auf einem ausgeklügelten „Geschäftsmodell“ basierten, welcher Bewertung zuzustimmen ist. Schon die Anzahl der innert weni- ger Monate auf der Suche nach Hanfplantagen aufgesuchten Örtlichkeiten zeigt, dass sie dieses Geschäftsmodell mit Akribie und gezielt zur Anwendung brachten. Mit der Vorinstanz zeigt diese Vorgehensweise sodann deutlich, dass die Gruppe keineswegs gedankenlos irgendwo einstieg, sondern ihre Ziele mit Bedacht wählte. Weiter ist zutreffend, dass selbst wenn einzuräumen ist, dass die ein- zelnen Delikte nicht von langer Hand geplant waren, nicht von einem unerhebli- chen Planungsgrad ausgegangen werden kann. 2.1.2. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Rang und zur Rolle des Beschul- digten innerhalb der Gruppierung und hielt fest, dass der Beschuldigte als Chauf- feur und Aufpasser im Gesamtgefüge der Bande grundsätzlich nur unter- - 30 - geordnete Aufgaben wahrnahm, wobei zu berücksichtigen ist, dass er auch Gebäude betrat und sie durchsuchte (vgl. Urk. 121 S. 28), was neutral in die Ver- schuldensbewertung einfliesst. Die von der Vorinstanz erwähnten Telefon- protokolle sind in Bezug auf den Beschuldigten nicht von Bedeutung und ausser Acht zu lassen. Wenn die Vorinstanz hingegen erwog, beim Beschuldigten falle auf, dass er während fast einem halben Jahr kaum eine Gelegenheit ausliess, zu delinquieren und eine aussergewöhnliche Kadenz an den Tag legte, was sie leicht verschuldenserhöhend bewertete, so ist dies zu übernehmen. Zu teilen ist sodann die Wertung der Vorinstanz, welche das objektive Verschulden insgesamt noch als leicht einstufte. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sämtliche Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz beging, zumal er jeweils mit dem vordergründigen Ziel einbrach, Drogenhanf zu erlangen (vgl. Urk. 121 S. 29 mit Hinweis auf Urk. HD 77 S. 5). In dieser Hinsicht ergibt sich deshalb keine Erleich- terung des objektiven Verschuldens. 2.1.4. Zum Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss und ebenfalls auf der subjektiven Seite zu beachten ist, erwog die Vor- instanz mit zutreffender Begründung, es seien vorliegend keine Umstände ersicht- lich, welche dazu hätten führen können, die Entscheidungsfreiheit des Beschul- digten in negativer Weise zu beeinflussen (vgl. Urk. 121 S. 29), womit ihm in dieser Hinsicht keine Entlastung zuzubilligen ist. 2.1.5. Zu den Beweggründen legte die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe zu Beginn von I._____ Geld ausleihen wollen, weil er sich in einer schwierigen persönlichen Situation befunden habe (vgl. Urk. 121 S. 29), zumal sein legales Einkommen bescheidene Fr. 1'800.— betragen habe, was nicht zum Leben aus- gereicht habe. Somit steht für den Beschuldigten fest, dass er bei den Betäubungsmitteldelikten des Geldes wegen delinquierte, welches Motiv den Beschuldigten leicht verschuldenserhöhend belastet. Sicherlich war der Beschul- digte in einer finanziell angespannten Situation, dennoch wäre zu erwarten gewe- sen, dass er diese Probleme ohne erneute Delinquenz meistert. 2.1.6. Der subjektiven Komponente der Tatschwere ist damit eine leicht verschul- denserhöhende Wirkung zuzuerkennen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - 31 - das Gesamtverschulden für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz insgesamt – angesichts des weiten Strafrahmens – noch als leicht zu bewerten ist. Bei einer solchen Verschuldensbewertung erscheint für diese Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 2 Jahren als angebracht. Richtig stellte die Vorinstanz fest, dass aufgrund der weiteren Straftaten im Folgenden – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine angemesse- ne Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat. 2.1.7. Im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ist hier festzu- halten, dass der Beschuldigte die Taten gemäss ND 14, ND 15 und ND 16 vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 beging. 2.2. Bandenmässiger Diebstahl 2.2.1. In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz – ins Gewicht, dass der Beschuldigte rund ein Dutzend Einbruchdiebstähle verübte, wobei von einem Fr. 50'000.-- übersteigenden Deliktsbetrag ausgegangen werden muss (vgl. Anklage). Inwiefern der "eher kleine" Deliktsbetrag strafmildernd zu berücksichtig- ten wäre – wie dies die Verteidigung beantragte (vgl. Urk. 89 S. 13) – ist schleier- haft, jedenfalls unzutreffend. Wie bei den übrigen Mitbeschuldigten erwog die Vor- instanz auch hier, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass die Bande, in welcher der Beschuldigte delinquierte, sich vordergründig auf das Erlangen von Drogen- hanf fokussiert habe. Dabei habe es sich der Beschuldigte jedoch nicht nehmen lassen, während des Durchsuchens der Gebäude – sozusagen als "Kollateraler- folg" – auch Gegenstände und Bargeld mitzunehmen, wobei die Handlungen diesbezüglich bei den einzelnen Delikten von einer gewissen Spontaneität gezeugt hätten (vgl. Urk. 121 S. 30). Die Tatsache, dass er auch reine Einbruch- diebstähle verübte und dass er mithalf, den Tresor aus dem Gebäude zu tragen und ihn am nächsten Tag zu öffnen (ND 34), zeigt eine nicht unbedeutende krimi- nelle Energie. Die zahlreichen Taten, wobei im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil nun auch das Delikt in Ziff. 2.7. der Anklageschrift (ND 17) miteinzu- beziehen ist, wurden innerhalb eines relativ engen Zeitraums begangen. Es ergibt - 32 - sich daher, unter Berücksichtigung des auch bei diesen Delikten weiten Straf- rahmens, dass das objektive Verschulden als doch recht erheblich zu bewerten ist. 2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch bei diesen Delikten, entgegen der Darstellung der Verteidigung, direktvorsätzlich und ohne akute finanzielle Not handelte. Nachdem die Vermögensdelikte, wie der Diebstahl eines ist, ein finanzielles Motiv geradezu beinhalten, kann die damit ver- folgte pekuniäre Besserstellung nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. 2.2.3. Der bandenmässige Diebstahl führt somit zu einer erheblichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe, welche klar über den von der Verteidigung avisierten vier Monaten liegt (vgl. Urk. 170a S. 14). 2.2.4. Im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ist auch hier fest- zuhalten, dass der Beschuldigte die Taten gemäss ND 14 und ND 15 vor dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009 beging. 2.3. Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch 2.3.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass es sich bei der mehrfachen Sach- beschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch um Begleitdelikte handelt, welche gegenüber der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz und dem bandenmässigen Diebstahl in den Hintergrund treten. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung beider Delikte und des verursachten Schadens, der Fr. 60'000.-- übersteigt und damit nicht als gering einzustufen ist, können diese Taten indessen nicht bagatellisiert werden. Klar ist, dass der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen nicht selber Hand anlegte. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 31) hat der Beschuldigte indessen mit direktem Vorsatz fremden Boden betreten, weshalb ihm diesbezüglich keine Verschuldensminderung zuzu- gestehen ist. 2.3.2. Selbst angesichts der Tatsache, dass der Unrechtsgehalt dieser Delikte grundsätzlich durch denjenigen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des qualifizierten Diebstahls absorbiert wird, ist eine - 33 - Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe zumindest in leichtem Umfang ange- bracht. 2.4. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammen- fassend – asperiert – eine Strafe von mindestens 3 Jahren als angemessen.
  65. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf seine entsprechen- den Angaben in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. HD 7/6 S. 23 ff., Urk. 77 S. 1 ff.) sowie auf die diesbezügliche Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 121 S. 33 f.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte aktuell eine Partnerin hat, mit welcher er allerdings nicht zusammen wohnt. Auf die Frage nach seiner Arbeitssituation gab der Beschuldigte an, selbständig im Autohandel tätig zu sein und damit zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'500.-- pro Monat zu ver- dienen. Weiter führte der Beschuldigte aus, seine Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- bestünden nach wie vor (Urk. 170 S. 2ff.) Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 121 S. 33). Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte sowohl im Bereich der Vermögens- als auch der Betäubungsmitteldelikte vorbestraft ist, wobei die zwei Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 stammen und – was schon das ausgesprochene Strafmass zeigt (Freiheitsstrafen von 15 bzw. 8 Monaten) – keine Bagatelldelikte betrafen. Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte zum Teil (alles ohne ND 14, 15 und 16) während der ihm mit Urteil vom 11. November 2009 angesetzten vierjährigen Probezeit. In diesem - 34 - Zusammenhang besonders erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte am Morgen desselben Tages, an welchem die Gerichtsverhandlung abgehalten wurde, die zu seiner letzten Verurteilung vom 11. November 2009 führte, die Delikte gemäss ND 16 beging (vgl. Anklageziffer 1.5., vgl. auch HD 1/1 S. 29, vgl. Vorakten Proz.Nr. DG090249 Prot. S 3 ff.). Weitere Delikte, die heute zu beurteilen sind, hatte der Beschuldigte am 5. und 9. November 2009 begangen (vgl. ND 14 und ND 15), mithin ebenfalls in Kenntnis der wenige Tage später stattfindenden Gerichtsverhandlung. Aber nicht nur das, am 14. November 2009, mithin 3 Tage nach der letzten Verurteilung beging er die Delikte gemäss ND 17 und ND 18. Dabei war der Beschuldigte aufgrund der Taten, die mit Urteil vom 11. November 2009 beurteilt wurden, am 11. Februar 2009 in Haft genommen worden, hatte anschliessend den vorzeitigen Strafvollzug angetreten und war schliesslich am
  66. Juni 2009 wieder entlassen worden (vgl. Vorakten Proz.Nr. DG090249 Prot. S. 4). Die Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich – mit der Vorinstanz erheblich straferhöhend aus. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Bewertung des Nachtatverhaltens und insbesonde- re eines Geständnisses hin, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 121 S. 34). Vorliegend kommt unter dem Titel Geständnis lediglich eine leichte Straf- reduktion in Betracht. Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2010 verhaftet (vgl. Urk. HD 7/1), wobei er alle Vorwürfe bestritt und in der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme nichts mehr beifügen wollte (Urk. HD 7/2 S. 1). In der delegier- ten polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2010 in Anwesenheit der Verteidigerin gab er zu jedem Vorwurf an, nichts damit zu tun zu haben (vgl. Urk. HD 7/3). In der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2010, wiederum in Anwesenheit der Verteidigerin, verweigerte er die Aussagen (vgl. Urk. HD 7/4), was selbst- verständlich sein gutes Recht ist und sich nicht belastend auswirkt. Allerdings erfährt der Beschuldigte durch dieses Verhalten auch keine Entlastung. Keines- falls nachvollziehbar ist, inwiefern das Verweigern der Aussagen des Beschuldig- ten zu einer erheblichen Reduktion der Komplexität der ganzen Angelegenheit geführt haben soll, wie das die Verteidigerin darzulegen versucht (vgl. Urk. 170a S. 16). Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10./11. Februar - 35 - 2011, mithin nach über neunmonatiger Untersuchungshaft, war der Beschuldigte zu einem Geständnis bereit (vgl. Urk. HD 7/5). Dies zeigt deutlich auf, dass von einem massgebenden, stark entlastenden Geständnis nicht ausgegangen werden kann. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte mit seinem Ver- halten weder die Untersuchung erleichterte, noch zu einem raschen Abschluss des Verfahrens beitrug (vgl. Urk. 121 S. 34). Angesichts seines Verhaltens kann dafür, dass die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eine Strafreduktion aufgrund der langen Dauer des Verfahrens forderte (vgl. Urk. 89 S. 14, Urk. 170a S. 16), wenig Verständnis aufgebracht werden (vgl. auch Vor- instanz Urk. 121 S. 34). Entgegen der Verteidigung wurden auch nach dem
  67. Februar 2011 noch verschiedene, auch für die Verurteilung des Beschuldigten relevante Untersuchungshandlungen vorgenommen. So fanden beispielsweise am 4. und am 7. März 2011 Konfrontationseinvernahmen statt (Urk. ND 17/34 und 17/35). Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Berufungsverfahren, durch den vom Bundesgericht später aufgehobenen ersten Entscheid dieser Kammer über- durchschnittlich lange dauerte. Die dadurch eingetretene Verfahrensverzögerung ist unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes in leichtem Masse straf- mindernd in Anschlag zu bringen. Dabei ist zu erwähnen, dass der Rück- weisungsentscheid, welcher zu einer Verfahrensverzögerung vom 4. April 2013 bis zum 26. November 2013 führte, nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Hin- gegen ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer vom Rückweisungsentscheid bis zur Berufungsverhandlung nicht zuletzt auf diverse von der Verteidigung verlangte Fristerstreckungen zurückzuführen ist. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschul- digten nicht zugute zu halten, dass er bei seinem einmal gemachten Geständnis blieb und seine Aussagen während der Hauptverhandlung nicht relativierte (vgl. Urk. 121 S. 34), denn das hiesse, das „späte“ Geständnis doppelt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 3.2.1. Mit der Vorinstanz ist sodann fest zu halten, dass die Reuebekundungen des Beschuldigten angesichts seiner leeren Versprechungen anlässlich seiner letzten Vorsprache vor dem Strafrichter am 11. November 2009, offensichtlich mit Vorsicht zu geniessen sind. An jenem Tag hatte er sich nämlich vor Gericht für seine zuvor begangenen Taten entschuldigt und wörtlich gesagt: "Ich verspreche dem Gericht, dass ich heute das letzte Mal hier stehe" (vgl. Vorakten Proz.Nr. - 36 - DG090249 Prot. S 11), wobei er wenige Tage danach erneut delinquierte, was schon oben dargetan wurde und als äusserst dreist erscheint. Die Vorinstanz erwog dazu mit Recht, diese Begebenheit zeuge nicht von Respekt gegenüber den Justizorganen und lasse an der Aufrichtigkeit von gezeigter Reue und Ein- sicht ernsthaft zweifeln (vgl. Urk. 121 S. 35, vgl. auch Urk. HD 1/1 S. 29). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beteuerte der Beschuldigte, die Delinquenz tue ihm leid. Indem er angab, man gerate in Situationen, in denen man solche Dinge tue oder jeder Mensch lerne etwas, es komme eine Zeit, in der man die Sache begreife, beliess er es jedoch bezüglich seiner Delinquenz bei allgemeinen und oberflächlichen Aussagen, welche damit nicht von ernsthafter Reue und Einsicht zeugen. Bezeichnenderweise konnte der Beschuldigte auch nicht ange- ben, wann er das letzte Mal delinquiert hatte (Urk. 170 S. 4ff.) 3.2.2. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf, was auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wurde. 3.2.3. Berücksichtigt man die oben dargelegten Elemente der Täterkomponente, so ergibt sich daraus insgesamt - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 35) - keine Entlastung des Beschuldigten, denn das zu seinen Gunsten zu berücksich- tigende späte Geständnis und die oben erwähnte Dauer des Berufungsverfahrens vermögen die angezeigte starke Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und des Delinquierens während der Probezeit nicht aufzuwiegen. Im Ergebnis resultiert also aus der Täterkomponente immer noch eine spürbare Straferhöhung.
  68. Teilweise Zusatzstrafe und Gesamtwürdigung 5.1. Wie oben dargetan, delinquierte der Beschuldigte teilweise vor seiner Ver- urteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009, mit welcher eine Strafe von 8 Monaten ausgesprochen wurde, so dass heute eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist. Die hier für die Bildung der (teilweisen) Zusatzstrafe zu berücksichtigenden Delikte ( vgl. ND 14 - ND 16) sind gesamthaft gesehen, namentlich auch mit Rücksicht auf die zeitliche Komponente der Delinquenz, die wenige Tage vor und am Tag der ersten Verurteilung statt fand, keine Bagatellen und hätten zu einer empfindlich, d.h. um mindestens 4 Monate höheren Strafe geführt. Nachdem diesbezüglich indessen wiederum eine Asperation mit den nachher begangenen Taten erfolgen muss, ist eine geringfügigere Straferhöhung - 37 - zu berücksichtigen. Es steht nämlich ausser Frage, dass für die Bildung der Gesamtstrafe die Delinquenz des Beschuldigten nach der erwähnten Verurteilung die Ausgangslage bildet. 5.2. Zusammenfassend erscheint damit insgesamt die von der Vorinstanz aus- gesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als sehr wohlwollend. Sie ist aber unter Berücksichtigung der Schranke des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. 5.3. Das Berufungsgericht hatte ebenfalls die Mittäter U._____ (SB120384) und I._____ (SB120387) zu beurteilen. Deren Berufungsverhandlung fand am 4. April 2013 statt. Am darauffolgenden Tag wurden die Urteile gefällt, wobei U._____ mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und I._____ mit einer solchen von 4 Jahren und 3 Monaten bestraft wurde. Nachdem U._____ nicht einmal an der Hälfte der vom Beschuldigten begangenen Delikte beteiligt war, ihm in subjektiver Hinsicht zu Gute gehalten wurde, dass er sich aus eigenem Antrieb von der Bande löste und auch die Täterkomponente gegenüber dem Beschuldigten positiver ausfiel, erhellt ohne Weiteres, dass die um 11 Monate höhere Bestrafung des Beschuldig- ten in keinem Missverhältnis zur Strafe von U._____ steht, zumal auch jene Strafe als zu mild beurteilt, infolge der Beachtung des Verschlechterungsverbots indes- sen bestätigt wurde (SB120384, Urk. 130). Beim Mittäter I._____, der in der Gruppe eine tragende Rolle einnahm, setzte das Berufungsgericht bereits nach Beurteilung der Betäubungsmitteldelikte die hypothetische Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre an, dies trotz zu berücksichtigender Alkoholproblematik beim Beschuldigten I._____. Des weiteren führten die verübten Diebstähle zu einer starken Erhöhung der Einsatzstrafe. Nach weiterer Berücksichtigung des Raubs, eines Angriffs, ge- werbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch kam das Berufungsgericht zum Schluss, dass eine Strafe im Be- reich von 7 Jahren angemessen gewesen wäre, welche nachdem die Täterkom- ponente neutral gewertet wurde, als Endergebnis resultiert hätte. Infolge der Be- achtung des Verschlechterungsverbots wurde letztlich auf die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten erkannt (SB120387, Urk. 203). Auch die Beurteilung des Mittäters I._____ zeigt, dass die Bemessungskrite- - 38 - rien sorgfältig gewertet wurden und die Strafe des Beschuldigten auch im Ver- gleich zu diesem Mitbeschuldigten als angemessen erscheint.
  69. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2010, 06.15 Uhr verhaftet (vgl. Urk. HD 36/2). Am 21. März 2011 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (vgl. Urk. HD 36/14). Seine Entlassung erfolgte am 30. März 2012 (vgl. Urk. 127, 119). Damit verbrachte er 698 Tage in Haft, welche ihm anzurechnen sind (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
  70. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Wenige Tage nach seiner Verur- teilung im November 2009 setzte er seine Delinquenz fort und beging in der Folge während laufender Probezeit eine ganze Reihe von Delikten. Auch seine damali- ge Verhaftung und die im Jahre 2009 erlittene Haft sowie das laufende Strafver- fahren konnten ihn nicht von weiteren Delikten abhalten. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten fraglos zurecht eine ungünstige Legalprognose ausgestellt und insbesondere das Vorliegen von besonders günstigen Umständen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB verneint (vgl. zutreffende Erwägungen der Vor- instanz in Urk. 121 S. 35 f.). Zu präzisieren ist einzig, dass die fehlende Koopera- tionsbereitschaft des Beschuldigten im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren vorliegend keinen Einfluss auf die Legalprognose hat. Jedoch ist im Weiteren festzustellen, dass auch nach Durchführung der Berufungsverhandlung beson- ders günstige Umstände, die einen anderen Entscheid und die Einräumung einer teilbedingten Strafe ermöglichten, nicht ersichtlich sind. So haben sich die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zum Tatzeitraum nicht we- sentlich verändert. Auch seine Tätigkeit im Autohandel vermag daran nichts zu ändern, fällt diese Tätigkeit offenbar wenig ertragreich aus, weshalb sie für den Beschuldigten keine gesicherte Existenzgrundlage zu bilden vermag.
  71. Die heute auszufällende Strafe ist daher zu vollziehen, respektive hat der Beschuldigte diese heute bereits zu einem erheblichen Teil erstanden. - 39 - VII. Widerruf
  72. Die Vorinstanz hat die bedingt aufgeschobene Strafe von 8 Monaten ge- mäss Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009 für vollziehbar er- klärt (vgl. Urk. 121 S. 36 f.). Wer aufgrund einer laufenden Strafuntersuchung über vier Monate in Untersuchungshaft sowie im vorzeitig angetretenen Strafvoll- zug verbringt (vgl. Vorakten Proz. Nr. DG090249 Prot. S. 4), unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung sowie weiter nur wenige Tage nach der Gerichtsverhand- lung mit Eröffnung des Urteils und Erläuterung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs und insbesondere in Kenntnis der Folgen bei Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB (vgl. Vorakten Proz. Nr. DG090249 Prot. S. 15) wieder delinquiert, der hat das in ihn gesetzte Vertrauen grob enttäuscht und verdient keine günstige Prognose.
  73. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, ein weiterer Straf- vollzug von viereinhalb Monaten habe keinerlei positive Auswirkungen auf die Prognose des Beschuldigten. Im Gegenteil würde eine Inhaftierung den Beschul- digten weiter desozialisieren. Der Beschuldigte fasse derzeit langsam wieder Fuss (Urk. 170a S. 19).
  74. Zwar sind für die Frage, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann, die aktuellen Verhältnisse massgebend und es ist bei der Beurteilung der Progno- se auch die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit zu be- rücksichtigen (vgl. Vorinstanz unter Hinweis auf die dazu massgebende Literatur Urk. 121 S. 37). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang indessen zu- treffend erwogen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe einen Eindruck beim Beschuldigten hinter- lassen würde, starke Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten zurück blieben. Der Beschuldigte wurde direkt nach seiner Haftentlassung Mitte Juni 2009 vom Sozialamt unterstützt und in ein Ausbildungsprogramm aufgenommen (vgl. Vor- akten Proz.Nr. DG090249 Prot. S. 5), welche Starthilfe er indessen nicht für einen Neuanfang nutzte. Seine aktuelle persönliche Situation weist keine wesentlichen positiven Veränderungen auf, so dass nicht von einer stabilen Lebenssituation gesprochen werden kann, weshalb die erwähnten erheblichen Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten auch unter Berücksichtigung der in Zusammenhang mit - 40 - diesem Verfahren erlittenen langen Haft nicht ausgeräumt werden können. Dass sich Haftstrafen negativ auf das Sozialleben auswirken können, wie dies die Verteidigung vorbringt, mag zutreffend sein und ist einer Haftstrafe immanent (Urteil des Bundesgerichtes 6B_121/2014 vom 20.03.2014) Als Argument gegen einen Widerruf kann es jedoch nicht als entscheidendes Kriterium herangezogen werden.
  75. Aufgrund dieser Ausführungen ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz eine ungünstige Prognose zu stellen. Demgemäss ist der mit Urteil vom
  76. November 2009 des Bezirksgerichts Zürich für die Freiheitsstrafe von acht Monaten gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. Dass der Beschuldigte davon bereits 126 Tage verbüsste, ist, wie von der Verteidigung angemerkt (Urk. 170a S. 17ff.), zutreffend und wurde im betreffenden Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 11. November 2009 korrekt festgehalten (vgl. Urk. 125). Im Rahmen des Widerrufentscheids ist deshalb nicht erneut davon Vormerk zu nehmen. Die konkrete Umsetzung der Anrechnung von bereits erstandenen Haft- tagen fällt im Übrigen in den Zuständigkeitsbereich der Strafvollzugsbehörden. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung, die 126 Tage erstandene Haft seien dem Beschuldigten sowohl an die mit Urteil vom
  77. Juli 2008 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten als auch an die mit Urteil vom 11. November 2009 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten anzurechnen. Die von der Verteidigung zitierte Vormerknahme der erstandenen Haft von 126 Tagen im bezirksgerichtlichen Urteil vom 11. November 2009 im Zusammenhang mit dem Widerruf des mit Urteil vom 3. Juli 2008 für die Frei- heitsstrafe von 15 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs erfolgte in Beach- tung der Grundsätze zur Anrechnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB und der zugehörigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ver- langt das Gesetz für die Haftanrechnung keine Tatidentität und zu entziehende Freiheit soll wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (vgl. BGE 133 IV 155). VIII. Zivilansprüche Schadenersatzbegehren der B._____ (ND 22) - 41 -
  78. Die Privatklägerin B._____ machte eine Schadenersatz-forderung von Fr. 500.-- geltend (vgl. ND 22/11 S. 3), entsprechend offenbar dem Selbstbehalt, den sie für den Ersatz der beim Einbruch beschädigten Türe zu tragen hatte (vgl. Ab- rechnung der C._____ Urk. ND 22/11/1).
  79. Wie die Vorinstanz feststellte, ist der geltend gemachte Schaden vom Beschuldigten als Mittäter grundsätzlich zu verantworten, da er zusammen mit den Mitbeschuldigten eine Türe aufwuchtete, was zu einer Reparatur der Türe führte (vgl. ND 22 Urk. 11/11). Zu den dadurch verursachten Kosten liegen in- dessen keine Belege vor, weshalb das Schadenersatzbegehren mangels Liquidi- tät - entsprechend dem Antrag der Verteidigung - auf den Zivilweg zu verweisen ist. IX.Kosten- und Entschädigungsfolge
  80. Kosten 1.1. Kosten erstes Berufungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Ab- schreibungsbeschlusses vom 4. April 2013 (vgl. SB120389), der gemäss Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 26. November 2013 (vgl. Urk. 153) aufgehoben wurde, wurden nicht vom Beschuldigten verursacht, weshalb sie auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses erste Verfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Kosten zweites Berufungsverfahren 1.2.1. Im zweiten Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Anträge betreffend den Freispruch vom Tatbestand des Raubes und der Zivil- forderung, im Übrigen unterliegt er. Damit hat er die Kosten dieses Berufungsver- fahrens zu 9/10 zu tragen. 1/10 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der - 42 - Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die einstweilen vom Staat übernommene Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2.2. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.
  81. Entschädigung Die amtliche Verteidigerin reichte am 2. September 2014 ihre Honorarnote ein, welche auch bereits den geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung vom 3. September 2014 und die spätere Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten enthält (Urk. 169). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Infolge der unterschiedlichen Kostenfolgen des ersten und des zweiten Berufungsverfahrens sind der Aufwand der Verteidigung, welcher im Hin- blick auf die erste Berufungsverhandlung entstand und nachfolgend nicht mehr zu nutzen war sowie die Aufwendungen für den Abschreibungsbeschluss von den übrigen Bemühungen auszunehmen. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung für das erste Berufungsverfahren auf Fr. 1'550.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen. Im Weiteren ist die Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  82. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:
  83. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), - 43 - − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklage- punkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).
  84. Es werden keine Kosten erhoben.
  85. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
  86. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfol- gerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).
  87. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).
  88. (Mitteilungen)
  89. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
  90. Der Beschuldigte ist schuldig − … − … − … − … − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.12 = ND 28 und 1.16 = ND 34).
  91. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).
  92. … - 44 -
  93. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2011 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte − 1 Paar Nike Sportschuhe, schwarz, Grösse 43 − 1 Computer, Pocket PC, Marke Compaq, Typ iPaq 3870, Seriennummer ... (…), − 1 Datenträger, USB-Stick Marke Sony, Typ USB 2, Seriennummer ohne, Grös- se 256 MB (…), − 1 Navigationsgerät, Marke Tomtom, Typ XL N14644, Seriennummer …, Spei- chergrösse intern 1 GB Speicherkarte (…), − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-D900, IMEI-Nummer … (…), − 1 Fotokamera, Marke Olympus, Olympus Camedia Digital camers C-... (…), − 1 Laufwerk (Computer), Externe Festplatte "Maxtor One Touch II, Serie-Nr. … (…), − 1 Handwerkzeug, ein Kreuz- und ein Schlitzschraubenzieher (ca. Nr. 6) mit ro- tem und grauem Griff (…), − 1 SIM-Karte, Netzbetreiber Sunrise, SIM-Kartennummer … (…), − 1 Armbanduhr, RADO, Diastar …, Nr. … (…), − 1 Armkette/Armband, Silber, massive, "F:54" (…), − 1 Geissfuss, Lux-Tools, 60 cm, rot mit Farbabrieb (…), − 1 Schraubenzieher, PB 100/5, Finne abgebrochen, roter Griff (…), − 1 Schraubenzieher gelb/schwarz, Imbus-Schlüssel-Set, Victorinox-Rescue- Tool (…), − 1 Handmeissel mit Farbabrieb, rot (…), − 3 Schraubenzieher Torx schwarz/rot (…), − 1 Seitenschneider mit Elektro-Brandspuren rot/schwarz (…), − 1 Spitzzange "knipex" neuwertig (…), - 45 - werden zuhanden der Gerichtskasse zur Verwertung und Verwendung des Erlöses zur Deckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten eingezogen.
  94. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).
  95. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.4., ND 15).
  96. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, G._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17). 10. Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 4, H._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).
  97. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 6, K._____, im Betrag von Fr. 480.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 27).
  98. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 7, L._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.12., ND 28).
  99. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32).
  100. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 9, Baugenossenschaft N._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.17., ND 35).
  101. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 10, O._____ AG, wird auf den Zivil- weg verwiesen (Anklagepunkt 1.22., ND 44).
  102. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 11, P._____, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 10, M._____, und der Geschädigten Q._____ & Co., wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14, ND 32; Anklagepunkt 1.16., ND 34).
  103. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfol- gerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22).
  104. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 14, R._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 22). - 46 -
  105. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO Fr. 52.75 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'419.50 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  106. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden."
  107. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug): − E._____ − F._____ − H._____ GmbH − K._____ − L._____ − Boutique M._____ (ad acta) − Baugenossenschaft N._____ − O._____ AG − P._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, … [Adresse] − C._____ AG, … [Adresse] − D._____ − R._____. - 47 - Es wird erkannt:
  108. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG [Anklageziffern 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.9., 1.11., 1.12., 1.14., 1.15., 1.17., 1.19., 1.22.], − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB [Anklageziffern 1.3., 1.4., 1.7., 1.11., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.18., 1.19., 1.22., 2.7], − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [Anklageziffern 1.9., 1.11., 1.12., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.17., 1.18., 1.19., 1.22.] und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Anklageziffern 1.3., 1.9.,1.11., 1.13., 1.14., 1.15., 1.17., 1.18., 1.19., 1.22.,].
  109. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.7) freigesprochen.
  110. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten, wovon 698 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft so- wie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009.
  111. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  112. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 für 8 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
  113. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5, B._____, im Umfang von Fr. 500.– wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklageziffer 1.9., ND 22). - 48 -
  114. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB120389), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung des ersten Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 1'550.--, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  115. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB130510) wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.-- amtliche Verteidigung
  116. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130510), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (SB130510) werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für 9/10 der Verteidigungskosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  117. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin 5, B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt [Art. 84 Abs. 4 StPO].) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 49 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach
  118. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130510-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 3. September 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom

29. März 2012 (DG110103) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

4. April 2013 (SB120389) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

26. November 2013 (6B_652/2013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 47). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 121) Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklage- punkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklagepunkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).

4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).

5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 697 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

11. November 2009.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 für 8 Monate Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug des Beschuldigten wird widerrufen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2011 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte − 1 Paar Nike Sportschuhe, schwarz, Grösse 43 − 1 Computer, Pocket PC, Marke Compaq, Typ iPaq 3870, Seriennummer ... (…), − 1 Datenträger, USB-Stick Marke Sony, Typ USB 2, Seriennummer ohne, Grösse 256 MB (…), − 1 Navigationsgerät, Marke Tomtom, Typ XL N14644, Seriennummer …, Speicher- grösse intern 1 GB Speicherkarte (…), − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-D900, IMEI-Nummer … (…), − 1 Fotokamera, Marke Olympus, Olympus Camedia Digital camers C-... (…), − 1 Laufwerk (Computer), Externe Festplatte "Maxtor One Touch II, Serie-Nr. … (…), − 1 Handwerkzeug, ein Kreuz- und ein Schlitzschraubenzieher (ca. Nr. 6) mit rotem und grauem Griff (…), − 1 SIM-Karte, Netzbetreiber Sunrise, SIM-Kartennummer … (…), − 1 Armbanduhr, RADO, Diastar …, Nr. … (…), − 1 Armkette/Armband, Silber, massive, "F:54" (…),

- 4 - − 1 Geissfuss, Lux-Tools, 60 cm, rot mit Farbabrieb (…), − 1 Schraubenzieher, PB 100/5, Finne abgebrochen, roter Griff (…), − 1 Schraubenzieher gelb/schwarz, Imbus-Schlüssel-Set, Victorinox-Rescue-Tool (…), − 1 Handmeissel mit Farbabrieb, rot (…), − 3 Schraubenzieher Torx schwarz/rot (…), − 1 Seitenschneider mit Elektro-Brandspuren rot/schwarz (…), − 1 Spitzzange "knipex" neuwertig (…), werden zuhanden der Gerichtskasse zur Verwertung und Verwendung des Erlöses zur Deckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten eingezogen.

7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.4., ND 15).

9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, G._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17).

10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4, H._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).

11. Der Beschuldigte wird unter Solidarhaftung mit den Mitbeschuldigten I._____, J._____ und A._____ verpflichtet, der Privatklägerin 5, B._____, Schadenersatz im Umfang von Fr. 500.– zu leisten (Anklagepunkt 1.9., ND 22).

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 6, K._____, im Betrag von Fr. 480.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 27).

13. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 7, L._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.12., ND 28).

14. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32).

15. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 9, Baugenossenschaft N._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.17., ND 35).

16. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 10, O._____ AG, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.22., ND 44).

- 5 -

17. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 11, P._____, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 10, M._____, und der Geschädigten Q._____ & Co., wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14, ND 32; Anklagepunkt 1.16., ND 34).

18. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22).

19. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 14, R._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 22).

20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO Fr. 52.75 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'419.50 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst- weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse über- nommen werden.

22. (Mitteilungen)

23. (Rechtsmittel)

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 170a):

1. Dispositiv-Ziffer 1, 3, 4, 5 und Ziffer 11 des vorinstanzliches Urteils seien aufzuheben.

2. A._____ sei vom Vorwurf − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 al. 1 StGB und − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. A._____ sei − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und 6 aBetmG; − der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 und 25 StGB; − der Gehilfenschaft zur mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der Gehilfenschaft zum mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

4. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter An- rechnung der bereits erstandenen Haft in der Höhe von 697 Tagen. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

- 7 -

5. Vom Widerruf des mit Urteil vom 11. November 2009 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten – abzüglich 126 durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Tage – gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzu- sehen. Eventualiter:

6. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter An- rechnung der bereits erstandenen Haft in der Höhe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben.

7. Der mit Urteil vom 11. November 2009 für eine Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten – abzüglich 126 durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Tage – gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Die 2/3 der gemäss Ziff. 6 auszusprechenden Freiheitsstrafe übersteigende Dauer der bereits erstandenen Haft sei an die zu widerrufende Strafe von 8 Monaten anzurechnen. Subeventualiter:

8. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter An- rechnung der bereits erstandenen Haft in der Höhe von 12 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

9. Der mit Urteil vom 11. November 2009 für eine Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten – abzüglich 126 durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Tage – gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Die 2/3 der gemäss Ziff. 8 auszusprechenden Freiheitsstrafe übersteigende Dauer der bereits erstandenen Haft sei an die zu widerrufende Strafe von 8 Monaten anzurechnen.

10. Die Zivilforderung der Privatklägerin 5 B._____ sei auf den Zivilweg zu ver- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- 8 -

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 130): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I.Prozessgeschichte und Umfang der Berufung

1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft IV am 20. Juni 2011 gegen I._____, J._____, S._____, T._____, A._____ und U._____ Anklage erhoben hatte, fällte das Bezirksgericht Bülach am 29. März 2012 gegen die Beschuldigten das Urteil. Auf das oben zitierte Urteil, welches den Beschuldigten A._____ betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 121). 1.2. Mit Eingabe vom 10. April 2012 liess der Beschuldigte dagegen Berufung anmelden (vgl. Urk. 93). Am 3. September 2012 erstattete die Verteidigung die Berufungserklärung (vgl. Urk. 123). Darin stellte sie folgende Hauptanträge (vgl. Urk. 123 S. 2 f.):

1. Dispositiv-Ziffer 1, 3, 4, 5 und 11 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.

2. A._____ sei vom Vorwurf

- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. b aBetmG

- des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 al. 1 StGB und

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. A._____ sei

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und 6 aBetmG;

- 9 -

- der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 und 25 StGB;

- der Gehilfenschaft zur mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB;

- des mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB;

- der Gehilfenschaft zum mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

4. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft in der Höhe von 697 Tagen. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

5. Vom Widerruf des mit Urteil vom 11. November 2009 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten - abzüglich 126 durch Unter- suchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstandene Tage - gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen. Im Übrigen stellte sie diverse die Sanktion und den Widerruf betreffende Eventu- al- und Subeventualanträge, verlangte die Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin 5, B._____, auf den Zivilweg und beantragte die Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 1.3. Gleichzeitig stellte die Verteidigung einen Beweisantrag auf Aktenbeizug (vgl. Urk. 123 S. 4). 1.4. Demgegenüber verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzliches Urteils (vgl. Urk. 130). Sie erklärte gleichzeitig, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung. 1.5. Von der Privatklägerschaft hat niemand Berufung oder Anschlussberufung erhoben. 1.6. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. April 2013 vorge- laden zusammen mit den weiteren Berufungsverfahren SB120387 (I._____) und SB120384 (U._____). Die Berufungsverhandlung in den Verfahren I._____ und

- 10 - U._____ fand an jenem Tag auch statt, die Urteile ergingen am 5. April 2013. Aufgrund der Abwesenheit des Beschuldigten A._____ und des verspäteten Er- scheinens seiner Verteidigerin schrieb die hiesige Kammer das Verfahren von A._____ mit Beschluss vom 4. April 2013 infolge Rückzugs der Berufung ab (Urk. 144). Das Bundesgericht hiess in der Folge, weil es dafür hielt, dass der Beschul- digte nicht korrekt zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden war, eine gegen jenen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2013 gut, hob den genannten Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (vgl. Urk. 153). Die Akten gingen hierorts am 4. Dezember 2013 ein. 1.7. Auf Aufforderung mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (vgl. Urk. 155) teilte die Verteidigerin nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom

14. März 2014 u.a. die aktuelle Wohnadresse der Beschuldigten mit (vgl. Urk. 160). Sie erklärte sodann, sie sei mit der Behandlung des Falles mit der identischen Besetzung einverstanden, die bereits am 4. April 2013 auch in den Parallelverfahren gewirkt hatte (vgl. Urk. 160). 1.8. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen, welche am 3. September 2014 stattfand. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigerin die eingangs erwähnten Anträge, welche mit denjenigen der Berufungserklärung übereinstimmen (Urk. 170a).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Beschlusses und Urteils nicht angefochten und daher in Rechts- kraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO): − Dispositiv-Ziffer 1 - 5 des vorinstanzlichen Beschlusses − Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Anklageziffer 1.12 = ND 28 und 1.16 = ND 34) − Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Freisprüche im Anklagepunkt 1.8., ND 20) − Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung diverser Gegenstände und Vermögenswerte)

- 11 - − Dispositiv-Ziffern 7 - 10 und 13 - 19 (Verweisung diverser Schaden- ersatzbegehren auf den Zivilweg, zumal der Beschuldigte durch diese Anordnungen nicht beschwert ist), − Dispositiv-Ziffer 12 (Vormerknahme der Anerkennung einer Schaden- ersatzforderung und Verweisung hinsichtlich des Mehrbetrages auf den Zivilweg, zumal der Beschuldigte durch diese Anordnungen nicht beschwert ist) − Dispositiv-Ziffer 20 (Kostenfestsetzung) − Dispositiv-Ziffer 21 (Kostenauflage) 2.2. Zur Disposition und daher im Berufungsverfahren zu behandeln sind daher folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils: − Dispositiv-Ziffer 1 mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.12 = ND 28 und 1.16 = ND 34) − Dispositiv-Ziffer 3 und 4 (Sanktion und Vollzug) − Dispositiv-Ziffer 5 (Widerruf) − Dispositiv-Ziffer 11 (Schadenersatzforderung) II. Prozessuales

1. Beweisantrag 1.1. Mit der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung den Beizug der begründeten Urteile und Akten gegen die Mitbeschuldigten I._____, J._____, S._____, T._____ und U._____ (vgl. Urk. 123 S. 4). Das vorliegende Verfahren gegen A._____ wurde zusammen mit den Verfahren gegen die Beschuldigten I._____ und U._____ geführt, wobei in diesen Parallel- verfahren in der Zwischenzeit die Urteile ergangen sind. Dennoch sind die Unter- suchungs- und die gerichtlichen Akten auch dieser Beschuldigten noch vorhan- den. Die Untersuchung gegen die weiteren oben erwähnten Beschuldigten wurde im Übrigen zusammen mit den hier im Berufungsverfahren involvierten Beschul- digten geführt, so dass sämtliche Akten zur Verfügung stehen. In den vorinstanz- lichen Akten sind die Protokolle der an der Hauptverhandlung durchgeführten Be- fragungen sämtlicher Beschuldigten sowie die Vorträge sämtlicher Verteidiger vorhanden. Die begründeten Urteile betreffend die Beschuldigten J._____,

- 12 - S._____ und T._____ sind beigezogen (vgl. Urk. 132, 133 und 134). Die Verteidi- gung wurde darüber informiert, dass die gewünschten Akten zur Verfügung ste- hen (vgl. auch Schreiben vom 15. August 2014, Urk. 167), womit dem Beweisan- trag genüge getan ist.

2. Anwendbares Prozessrecht 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte aus den Jahren 2009 und 2010 zur Beurteilung an, der vorinstanzliche Entscheid erging am

29. März 2012. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 2.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 2.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozess- recht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist.

3. Parteistandpunkte Zu den diversen Vorbringen der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich die urtei- lende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1P.378/2001 vom 9. September 2001, E. 5.1; BGE 133 I 277, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 136 I. 229, E. 5.2). Die Berufungsinstanz kann sich viel- mehr auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 13 - III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat – entsprechend der korrekten Zusammenfassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 8) – die ihm in den Anklagepunkten Ziff. 1.3 bis 1.9., 1.11 bis 1.19 und 1.22 vorgeworfenen Tatabläufe im Wesentlichen eingestanden, was sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt (vgl. Urk. 121 S. 8 unter Hinweis auf Urk. 73 S. 3 ff, Urk. 89 S. 2 und Urk. HD 7/6). 1.2. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf Ziffer 1.18 (ND 20) wurde der Beschul- digte von der Vorinstanz freigesprochen. Der Freispruch ist bereits in Rechtkraft erwachsen und steht hier nicht mehr zur Debatte.

2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestreitet wie vor Vorinstanz den in Anklageziffer 1 ent- haltenen Vorwurf eines Grundsatzentscheides, inskünftig gemeinsam Straftaten zu begehen (vgl. Anklage S. 8 und Urk. 89 S. 3 ff.). Diese Bestreitung richtet sich letztlich gegen die rechtliche Qualifikation der Bandenmässigkeit und wird nach- folgend unter diesem Titel behandelt. 2.2. Weiter wird vom Beschuldigten der in Anklageziffer 2.7. (Anklage S. 41 f.) enthaltene Vorwurf des Raubes bestritten, weshalb zu klären ist, ob der ent- sprechende Sachverhalt erstellt werden kann. 2.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung ausführlich und korrekt zitiert, so dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen zu verweisen ist (vgl. Urk. 121 S. 8 f. Ziff. 2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Zum Anklagepunkt Ziff. 2.7. (ND 17) 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, beobachtet zu haben, wie die Mitbeschuldigten I._____, S._____, T._____ und U._____ den Geschädigten G._____ überwältigt, durch Fesselung widerstandsunfähig gemacht und ihn unter Schlägen aufgefordert hätten bekannt zu geben, wo der Drogenhanf und das Geld seien. Danach habe der Beschuldigte an der Durch-

- 14 - suchung der Wohnung und der übrigen Räumlichkeiten mitgewirkt, wobei das Portemonnaie des Geschädigten mit Fr. 500.-- Bargeld, das Mobiltelefon und der Fernseher mitgenommen wurden (vgl. Anklage S. 41 f.). 3.2. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz in Abrede, dass der Beschuldigte das Zimmer des Geschädigten betreten und gesehen habe, wie jener überwältigt oder gefesselt worden sei. Auch habe er die Wohnung nicht durchsucht. Er sei einzig auf direktem Weg über den Flur zur "blauen Türe" gegangen und habe das Gebäude auf gleichem Weg wieder verlassen. Er habe keine Kenntnisse von der Anwesenheit des Geschädigten gehabt (vgl. Urk. 89 S. 10 ff.). Unter anderem machte die Verteidigung geltend, das Anklageprinzip verbiete auch eine Verurtei- lung gemäss Eventualstandpunkt der Staatsanwaltschaft, denn dieser beziehe sich gar nicht auf den Beschuldigten, sondern nur auf diejenigen Beschuldigten, denen vorher vorgeworfen werde, sich aktiv an der Fesselung beteiligt zu haben, wobei der Beschuldigte nicht dabei gewesen sei (vgl. Prot. I S. 35). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zunächst zum Anklageprinzip erneut aus, der in der Anklageschrift dargestellte Eventualsachverhalt genüge infolge der Unbestimmtheit Art. 325 StPO nicht und sei entsprechend als Grund- lage für eine Verurteilung untauglich. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auch im Hauptstandpunkt lediglich vorwerfe, dass er das Verhalten der anderen mitbekommen und gebilligt habe und feststehe, dass er an den nötigenden Handlungen nicht teilgenommen habe, betreffe der Eventualsach- verhalt den Beschuldigten ohnehin nicht. Weiter verletze die Verurteilung des Beschuldigten durch die Vorinstanz das Anklageprinzip insoweit, als in der Anklageschrift dem Beschuldigen vorgeworfen werde, die nötigenden Handlungen beobachtet zu haben, die Vorinstanz jedoch erstellt habe, der Beschuldigte habe den Vorgang gehört (Urk. 170a S. 4). 3.3. Entgegen dem Einwand der Verteidigung betreffend Anklageprinzip schliesst der Text der Eventualanklage (vgl. Anklage Ziff. 2.7 S. 41 f.) in diesem Punkt mitnichten den Beschuldigten aus. Vielmehr sind damit klar alle Beschuldig- ten erfasst, welche nicht erstelltermassen an der Fesselung des Geschädigten mitwirkten oder ihn nicht schlugen und nach Geld und Gras fragten. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht vor. Soweit die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Beschuldigten gestützt auf einen gegenüber der Anklage

- 15 - abweichenden Sachverhalt verurteilt, läge entgegen der Verteidigung keine Verletzung des Anklageprinzips, sondern eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz vor. Ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich des Raub- vorwurfs erstellen lässt, ist nachfolgend zu prüfen. Es ist unbestritten, dass der Geschädigte G._____ in jener Nacht durch die Mit- beschuldigten – so wie in der Anklage umschrieben überwältigt und tätlich ange- gangen wurde (vgl. Anklage S. 41). Der Beschuldigte bestritt indessen durch- wegs, den Geschädigten bei jenem Einbruch gesehen und entsprechend dessen Anwesenheit wahrgenommen zu haben. Die Vorinstanz erwog dem-gegenüber in ihrem Urteil, es sei aufgrund der Grösse der Wohnung, des Umstandes also, dass sich alles auf engstem Raum abspielte, nicht glaubhaft, dass der Beschul- digte nichts von der Anwesenheit des Geschädigten, die grosse Hektik aufkom- men liess, mitbekommen haben soll. Weiter erwog die Vorinstanz, dass selbst wenn sich der Beschuldigte nur an der offenen (und sichtfreien) Terrassentüre aufgehalten hätte, ihm hätte auffallen müssen, dass sich eine zusätzliche Person in der Wohnung befand und die Mitbeschuldigten in deren Richtung rannten, um sich auf sie zu stürzen (Urk. 121 S. 10f.). Als unglaubhaft beurteilte die Vorinstanz die Angaben des Beschuldigten, er habe angenommen, die Lärmemissionen wür- den im Zusammenhang mit einem Streit unter den Mitbeschuldigten und nicht mit der Überwältigung des Geschädigten stehen. Dafür sei der Abstand von der Ter- rassentür zur Zwischentüre schlicht zu klein. Schliesslich folgerte die Vorinstanz unter Hinweis auf Aussagen der Komplizen J._____, U._____ und T._____, aus dem Gros der Aussagen ergebe sich, dass der Beschuldigte während der Über- wältigung des Geschädigten nicht irgendwo draussen gewartet, sondern im Wohnzimmer bzw. an der Verbindungstüre zum Schlafzimmer gestanden habe und so das Geschehen hautnah mitbekommen und nachher bei der Durchsu- chung der Wohnung geholfen habe (Urk. 131 S. 11). Es möge zwar sein, dass sich der Beschuldigte nicht direkt mit den eigenen Händen am Übergriff beteiligt habe, jedoch habe er in jedem Fall darum gewusst, dass der Geschädigte über- wältigt und im Anschluss daran festgehalten worden sei, während er zusammen mit den Mitbeschuldigten die Wohnung und die übrigen Räumlichkeiten durch- sucht habe. Der Beschuldigte äusserte in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 10. Februar 2011 (vgl. Urk. HD 7/5 S. 6 ff.) und anlässlich der Haupt-

- 16 - verhandlung (vgl. Urk. 77 S. 14 ff.), er habe bei der Terrassentüre Wache gestan- den und dabei Lärm gehört, aber gedacht, die Mitbeschuldigten würden sich strei- ten. Kurz darauf habe er mit dem Mitbeschuldigten I._____, der ihn abgeholt ha- be, die Stube durchquert und die Wohnung durch den Korridor in Richtung der "blauen Türe" verlassen. Auch an der Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte aus, er habe nicht mitbekommen, was in der Wohnung vor sich gegangen sei. Er habe an der Türe "Schmiere" gestanden. I._____ habe ihn dann aufgefor- dert, ihm zu folgen. Sie seien durch die Stube und durch den Korridor bis zur blauen Türe gegangen. Den Raum, in welchem sich der Geschädigte aufgehalten habe, habe er nicht betreten. Als er noch bei der Terrassentür gestanden habe, habe er die anderen laut sprechen gehört. Er habe gemeint, sie würden sich strei- ten (Urk. 170 S. 10ff.). In den Konfrontationseinvernahmen vom 4. und 7. März 2011 deponierte der Beschuldigte jeweils mehrfach, er habe sich in der Stube aufgehalten und sei nicht in das Zimmer gegangen, in welchem sich der Geschä- digte aufgehalten habe (vgl. ND 17 Urk. 34 S. 5 und 6 und Urk. 35 S. 4, 8 und 9), welche Aussage die Mitbeschuldigten T._____ und J._____ bestätigten (vgl. ND Urk. 35 S. 4f. und S. 7f.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch die Aussagen des Geschädigten den Beschuldigten nicht zu belasten vermögen. So führte der Geschädigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom

22. Oktober 2010 aus, bei ihm im Schlafzimmer seien drei bis vier Personen ge- wesen, er habe aber noch weitere Personen herumlaufen gehört (Urk. ND 17/3 S. 7). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich nach Aufforderung von I._____ von der Terrassentür wegbegeben habe und durch das Wohnzimmer und den Korridor zur blauen Türe gegangen sei, um das Gras zu holen. Einzig U._____ belastete den Beschuldigten, indem er angab, alle hätten sich im Raum des Geschädigten aufgehalten (vgl. Urk. ND 17/35 S. 5 und Vo- rinstanz Urk. 121 S. 11). Damit ist aber festzuhalten, dass gestützt auf die Aussa- gen der Mittäter und des Geschädigten nicht zweifelsfrei dargelegt werden kann, dass der Beschuldigte den Vorgang um das Antreffen und die Fesselung des Ge- schädigten beobachtet hatte. Insbesondere lässt sich solches auch nicht aus der vom Geschädigten angefertigten Wohnungsskizze ableiten. Denn daraus ist er- sichtlich, dass das Schlafzimmer nicht direkt vom Wohnzimmer oder dem Gang, sondern nur über ein weiteres Zimmer betreten werden kann, weshalb auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte habe von sei-

- 17 - nem Standort bei der Terrassentür bzw. auf dem Weg zur blauen Tür Sicht in das Schlafzimmer des Geschädigten gehabt (Urk. ND 17/3/2). Damit ist festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Hauptanklage, worin dem Beschuldigten der Vor- wurf gemacht wird, er habe den Vorgang um das Antreffen und die Fesselung des Geschädigten, mitunter die Nötigungshandlungen, beobachtet, gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. 3.4. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe schon aufgrund der Grösse der Wohnung die Anwesenheit des Geschädigten bemerken müssen, sei doch davon auszugehen, dass die Überwältigung des Geschädigten nicht geräuschlos abgelaufen sei, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschuldigte den Lärm als Streit unter den Komplizen eingestuft habe, wofür nur schon der Abstand von der Terrassentür zur Zwischentüre zu klein sei. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass einiges dafür spricht, dass der Beschuldigte infolge der räumlichen Verhältnisse (der Geschädigte schätzte die Wohnungsgrösse auf 60- 70m2, Urk. ND 17/2 S. 3), des Lärms und der hektischen Situation bemerkte, dass etwas Ungewöhnliches eingetreten war bzw. vor sich ging. Jedoch lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte konkret davon ausging, dass seine Komplizen in einem der Zimmer auf eine Person getroffen waren und diese fesselten. Soweit die Vorinstanz ausführte, es sei zu erwarten, dass die Überwältigung des Geschädigten von Schreien begleitet gewesen sei, liess sie sich von einer Vermutung leiten. Denn dass der Geschädigte geschrien hatte, gab dieser nicht zu Protokoll. Im Weiteren lässt sich auch aus dem Abstand der Terrassentür zur Zwischentür nichts bezüglich der Vorstellung des Beschuldigten zum Hintergrund des von ihm wahrgenommenen Lärms ableiten. Schliesslich kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass zwischen den Komplizen eine Meinungsverschiedenheit hätte auftreten können und diese, nachdem keine Personen im aufgesuchten Gebäude vermutet wurden, auch laut hätte ausge- tragen werden können. Damit ist abschliessend festzustellen, dass dem Beschul- digten nicht vorgeworfen werden kann, der von ihm zugegebenermassen gehörte Lärm habe nur die Interpretation zugelassen, dass eine Person angetroffen worden sei, welche überwältigt habe werden müssen, was im Übrigen die Anklage dem Beschuldigten auch gar nicht vorwirft. Nachdem feststeht, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er von der Überwältigung

- 18 - des Geschädigten Kenntnis hatte bzw. diese Kenntnis in einem Zeitpunkt erlangte, in welchem er sich vom Geschehen hätte distanzieren können, ist auch die Eventualanklage, soweit sie die Fesselung des Geschädigten betrifft, in Bezug auf den Beschuldigten fallen zu lassen, da er ohne Wissen um das Vorgehen sei- ner Komplizen gegen den Geschädigten auch kein Einverständnis dazu hat bilden können. 3.5. Im Übrigen ist jedoch gestützt auf die Aussagen des Geschädigten davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigten von Anfang an nicht nur Interesse an Hanf äusserten, sondern auch Geld verlangten (vgl. ND 17 Urk. 2 S. 3: "Wo ist das Portemonnaie? Wo ist das Gras?"; vgl. auch ND 17 Urk. 3 S. 4) und entsprechend ihm, was unbestritten ist, nebst einem Fernsehgerät und einem Mobiltelefon, auch das Portemonnaie entwendeten (a.a.O.). Dass sich der Beschuldigte beim Durch- suchen der Wohnung beteiligte, gab er selber an. Die Bestreitung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 170 S. 12) ist nicht glaubhaft. Offenbar nahm er je- doch, nachdem er mit I._____ das erhoffte Gras nicht fand, selber nichts mit. Hin- gegen konnte ihm nicht entgehen, dass auch die Mitbeteiligten die Wohnung durchsuchten und er nachdem ein Fernseher abtransportiert wurde, auch fest- stelle, dass Wertsachen entwendet wurden (Urk. 77 S. 14). Wenn sich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnerte bzw. erinnern wollte (Urk. 170 S. 12 unten), dürfte dies auch mit dem Rat seiner Ver- teidigung zusammenhängen, eigentlich keine Aussagen mehr zu machen (Prot. II S. 8 oben). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt, soweit er die Entwendung der Wertgegenstände betrifft, erstellt (vgl. Anklage S. 41 f.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG und Art. 139 Ziff. 3 StGB 1.1. Anwendbares Recht (BetmG) Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass das Betäubungsmittelgesetz seit dem 1. Juli 2011 eine neue Fassung aufweist. Gemäss Art. 26 BetmG in Verbin- dung mit Art. 2 StGB wäre diese im vorliegenden Fall jedoch nur anwendbar,

- 19 - wenn das neue Recht das mildere wäre. Da dies – wie die Vorinstanz korrekt erläuterte – in concreto nicht der Fall ist, ist altes Recht anwendbar (vgl. 121 S. 13 f.). 1.2. Bandenmässigkeit 1.2.1. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zur Bandenmässigkeit, die sowohl bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch beim Diebstahl gleich zu beurteilen ist, ausführlich und zutreffend wiedergegeben; es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 121 S. 14 f.), die nachfolgen- den Ausführungen verstehen sich als Ergänzung resp. Konkretisierung. Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen durch ihr aus- drückliches oder konkludentes Verhalten den Willen bekunden, sich zur Begehung von mehreren, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Betäubungsmitteldelikten bzw. Diebstählen zusammenzufinden (Niggli/Riedo in BSK StGB II, Basel 2007, N 116a ff. zu Art. 139 StGB; BGE 124 IV 88 f., mit Hinweisen). Dabei prüfte das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden zusätzlich die Frage, ob weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt werden sollte. Damit setzte sich das Bundesgericht namentlich auch mit seiner in der Lehre teilweise kritisierten Auffassung auseinander, wonach auch bereits der Zusammenschluss von zwei Personen die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfülle. Entscheidend ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sind und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses al- lenfalls nur kurzlebig war (BGE 132 IV 136 E.5.2; 124 IV 86 E.2.b, 286 E.2.a; Ent- scheid des Bundesgerichts 6S.204/2005 vom 24. September 2005 E.2.1). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor (BGE 124 IV 286 E. 2.a). 1.2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte zusammen mit mehreren weiteren Perso- nen in wechselnder Zusammensetzung und in arbeitsteiligem Vorgehen im Zeit-

- 20 - raum von November 2009 bis Ende April 2010 an einem Dutzend Einbrüchen, mit welchem Ziel auch immer (Erlangung von Drogen oder anderen Gegenständen bzw. Geld), teilgenommen. Die Gruppe, in der der Beschuldigte delinquierte, wur- de – wie die Vorinstanz zutreffend fest hielt, allerdings mit Ausnahme des Mitbe- schuldigten U._____, der selber nach drei Monaten ausstieg, weil er eine Stelle gefunden hatte (vgl. Urk. 79 S. 8) – erst durch die Verhaftung gestoppt. Zwar gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe mit dem De- linquieren bereits aufgehört gehabt, als er festgenommen worden sei (Prot. II S. 13), was ganz offensichtlich nicht zutrifft. So fand die Verhaftung des Beschuldig- ten am 3. Mai 2010 statt, nachdem er nur vier Tage vorher, am 29. April 2010 (ND

44) noch delinquiert hatte. Wenn die Vorinstanz erwog, aus der Mitwirkung der Beschuldigten an zahlreichen Delikten könne geschlossen werden, dass sie sich darauf eingerichtet hätten, gemeinsam auch in Zukunft weitere Straftaten zu be- gehen, so trifft dies zu, zumal eine ausdrücklich geäusserte Bandenabrede ent- behrlich ist. Demnach genügt der vorliegend jedenfalls konkludent geäusserte und durch die zahlreichen Taten manifestierte Wille, in der auch mit einer gewissen Zufälligkeit zusammengesetzten Gruppe weiterhin Delikte zu begehen. Somit reicht die spätere Teilnahme an der Deliktstätigkeit aus, um einen konkludenten Beitritt zur Bande zu begründen, so dass die Verteidigung nichts daraus ableiten kann, dass die Gruppe bereits aktiv gewesen sein soll, als sich der Beschuldigte daran anschloss (vgl. Verteidigung Urk. 89 S. 3). Wie die Vorinstanz sodann zu- treffend feststellte, zeigt die Tatsache, dass nach dem ersten Einbruch am 5. No- vember 2009 (Anklageziffer 1.3., ND 14) relativ rasch viele weitere, gleiche Straf- taten folgten, auf, dass die Fortsetzungsabsicht bereits beim ersten Einbruch in … zumindest latent vorhanden war. Die Vorinstanz entkräftete sodann das Vorbringen der Verteidigung, der Beschul- digte habe sich nur mit dem Ziel der Gruppe angeschlossen, Betäubungsmittel zu "stehlen" und nicht mit dem Zweck, Einbruchdiebstähle zu verüben, darum könne er nicht Mitglied einer Diebstahls-Bande sein (vgl. Urk. 89 S. 9). Es ist unbestrit- ten, dass die Beschuldigten primär auf Drogenhanf fokussierten, sie verschmäh- ten indessen auch andere Gegenstände und Geld nicht, was alle Mitbeschuldig- ten bestätigten (vgl. Urk. HD 8/2 S. 6 f.). Nach der Darstellung des Beschuldigten ergab sich die Idee zur "Diversifikation" aus dem Misserfolg bei der Suche nach

- 21 - Drogenhanf, welche Enttäuschung sie dazu brachte, auch Tresore zu stehlen (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 17 unter Hinweis auf Urk. HD 8/2 S. 4 und Urk. 77 S. 10). In der Tat wurde bereits beim ersten Einbruch, an welchem der Beschuldigte mit- wirkte, Geld gestohlen (ND 14, Prot. II S. 8) und auch später wurden immer wie- der Gegenstände und Geld mitgenommen, wie sich dies deutlich aus dem einge- klagten Sachverhalt in der Anklageschrift ergibt. So ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass der Tatbeweis vorliegend im Widerspruch zu den Lippenbekenntnissen der Beschuldigten steht, wobei der Grundsatzentscheid sich auch bezüglich der Diebstähle konkludent aus der fortgesetzten Delinquenz ergibt (vgl. Urk. 121 S. 17). In diesem Zusammenhang bewertete es die Vorinstanz als unplausibel, dass sich der Beschuldigte zu Anfang nur zur Mitwirkung bereit erklärte, weil ihm der Mitbeschuldigte I._____ versichert hatte, dass das "Stehlen" von Hanf nicht straf- bar sei (vgl. Urk. 121 S. 17 unter Hinweis auf Urk. 89 S. 3). Dieser Einwand ist angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte über Vorstrafen im Betäubungs- mittelbereich verfügt, weshalb ihm im Tatzeitraum bekannt sein musste, dass der Besitz von Drogen strafbar ist, nicht ernst zu nehmen. Es ist sodann mit der Vo- rinstanz klar, dass der vordergründige Fokus nicht wegen der angeblichen Straf- losigkeit auf Betäubungsmittel gelegt wurde, sondern wegen der geringen Anzei- gewahrscheinlichkeit, konkret dem Umstand, dass Einbrüche in Hanfplantagen wesentlich seltener von den Betroffenen zur Anzeige gebracht werden als klassi- sche Einbrüche, da sich solche Betroffene selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen, zumal das Betreiben solcher Plantagen – was allgemein bekannt ist – ebenfalls strafbar ist (vgl. Urk. 121 S. 17). Die Vorinstanz zeigte auch zutreffend auf, dass es innerhalb der Gruppe grund- sätzlich eine klare Rollenverteilung gab. Sie erwog in diesem Zusammenhang, die einen hätten als Einbrecher und "Durchsucher" fungiert, die anderen als Chauf- feure oder Aufpasser (vgl. Urk. 121 S. 17, HD 8/2 S. 11), weiter habe es auch ei- gentliche Spezialisten wie den Mitbeschuldigten I._____ für die Hanf-plantagen oder den Mitbeschuldigten J._____ für die handwerklichen Aufgaben (vgl. Urk. 121 S. 17, HD 1/1 S. 25 f.) gegeben, welche ihr Fachwissen weiter-gegeben hät- ten (vgl. Urk. 121 S. 17, Urk. 74 S. 9 f.). Die Einbrüche seien jeweils ähnlich abge- laufen. So bekleidete der Beschuldigte als Chauffeur und Aufpasser zwar nur eine untergeordnete, dennoch massgebliche Aufgabe, die seinen Fähigkeiten ent-

- 22 - sprach. Die Aufgabenaufteilung nach Fähigkeiten gehörte in der Gruppe offenbar zum gelebten Arbeitsmodell. So führte der Beschuldigte selber aus (vgl. Urk. 73 S. 33), es könne ja nur jener fahren, welcher ein Auto besitze, wie er selber zum Beispiel. Nun machte die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Beweis nicht liefern können, dass ohne den Be- schuldigten A._____ das Delikt nicht verübt worden wäre. Im Gegenteil seien zahlreiche gleichartige Delikte ohne ihn verübt worden, was deutlich zeige, dass A._____s Rolle in keiner Art und Weise derart zentral gewesen sei, dass ohne ihn auch nur ein Delikt nicht verübt worden wäre (vgl. Urk. 89 S. 5). Mit dieser Argu- mentation übersieht die Verteidigung, dass es bei der Beurteilung der Massge- blichkeit der vom Beschuldigten inne gehabten Rolle nicht auf die Taten an- kommt, bei welchen er nicht mitwirkte, sondern auf seinen Tatbeitrag bei den von ihm selbst unterstützten Taten. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hin- zuweisen, dass innerhalb einer Bande verschiedenartige Formen der Rollenver- teilung durchaus möglich sind (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen), weshalb der Hinweis, die Taten hätten auch ohne den Beschuldigten durchgeführt werden können (vgl. Urk. 89 S. 5 ff.), zu kurz greift. Zu Recht wies die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang zudem darauf hin, dass es in der Natur der Sache liege, dass nicht nur der Beschuldigte über die Fähigkeit verfügte, ein Fahrzeug zu füh- ren und aufzupassen, dass indessen beim konkreten Tatvorgehen bei den Ein- brüchen zwei Personenwagen nötig waren, nämlich den einen für den Personen- transport (Mitbeschuldigten) und den anderen für den Abtransport der Beute, was logistische Anforderungen an die Organisation stellte. Zu guter Letzt wies die Vo- rinstanz auch darauf hin, dass es nicht weiter von Belang ist, dass die Zusam- mensetzung der Beteiligten variierte und/oder die anwesenden Beschuldigten nicht immer die gleichen Rollen bekleideten (vgl. Urk. 121 S. 18 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu Recht schloss daher die Vorinstanz, dass vorliegend von hinreichenden organisatorischen Mindestansätzen und einer Gruppenidentität auszugehen ist, so dass von einem "stabilen Team" im Sinne des Bandenbegriffs gesprochen werden kann (vgl. Urk. 121 S. 18). 1.2.3. Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen den Tatbeitrag des Beschuldigten jeweils bloss als Gehilfenschaft bezeichnet, so

- 23 - ist zu wiederholen, dass die Art und Weise des Mitwirkens des Beschuldigten während dieser Zeitspanne, die Intensität seiner Beteiligung, die in der Anklage im Einzelnen geschildert wird, und die Vielzahl seiner einzelnen Tathandlungen die Annahme einer blossen Gehilfenschaft – wie gesehen – nicht zulassen. Indiz für die Mittäterschaft des Beschuldigten – die Bandenmässigkeit ist letztlich eine qualifizierte Form der Mittäterschaft (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 139 N 17 mit Hinweisen) – ist hier aber auch sein Interesse an den Taten, welches bejaht werden muss, zumal er jeweils vielfach anteilsmässig an der Beute beteiligt wurde (vgl. Urk. 73 S. 21, vgl. Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, vor Art. 24 N 15 mit Hinweisen). Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte wies die Vorinstanz darauf hin, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Hand- lungen umschreibt und dass aufgrund der in diesem Gesetz gegebenen hohen Regelungsdichte kein Bedürfnis besteht, unterstützende Tatbeiträge über die Re- geln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat ein- zubeziehen, was insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbe- reichs von Art. 25 StGB zur Folge hat. Demnach liegt Gehilfenschaft nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen unterge- ordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Dies führt dazu, dass als Mittäter auch derjenige zu bestrafen ist, wer als (unter- geordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss gehandelt hat oder wer in der Organisation nur dienende Stellung einnahm und Handlungen von untergeordne- ter Bedeutung vornahm (vgl. Urk. 121 S. 18 unter Hinweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung dazu). Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Auffassung der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich lediglich als Gehilfe zum Anstalten- treffen schuldig gemacht, nur in Betracht käme, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die Absicht hatte, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1-5 BetmG in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit anderen als Mittäter zu beteiligen, dass indessen dem Beschuldigten diese Absicht nicht fehlte (vgl. Urk. 121 S. 19 mit Aktenhinweisen). 1.2.4. Wenn die Verteidigung geltend machte, dass die Beschuldigten sich jeweils nur zum gemeinsamen Essen oder Gespräch trafen, nie aber um weitere Ein-

- 24 - brüche zu verüben, so übersieht sie, dass die Beschuldigten nach den Treffen die Straftaten tatsächlich verübten, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. Urk. 121 S. 19). Nachdem die Taten nicht zum Vorneherein konkret bestimmt oder geplant sein müssen, spricht auch die Tatsache, dass für die konkret auszu- führende Straftat der Entschluss immer wieder aufs Neue gefasst wurde, ebenso wenig gegen die Annahme bandenmässiger Begehung, weshalb der Beschuldigte daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte (so auch Vorinstanz, Urk. 121 S. 19). 1.2.5. Die Vorinstanz wies ferner auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung hin, wonach das Ziel der Gruppe zwar "Gras" gewesen sei, indessen aber in wenigen Fällen auch gestohlen worden sei, wenn man die Räumlichkeiten nach Hanf durchsucht habe. Der Beschuldigte gab weiter an, er sei mit den Diebstählen an und für sich nicht einverstanden gewesen, habe aber am Schluss einen Anteil des Geldes erhalten (vgl. Urk. 73 S. 21). Sodann räumte er ein, dass man damit habe rechnen können, dass die anderen etwas mitlaufen lassen würden und er, obwohl Diebstähle (d.h. von Gegenständen oder Bargeld) ernstlich möglich gewesen seien, dennoch Schmiere gestanden habe (vgl. Urk. 73 S. 22). Dass er Kenntnis davon hatte, dass auch "normale" Einbrüche (im Gegensatz zu Einbrüchen zur Hanfsuche) vorbesprochen wurden, diese dann auch unter seiner tatkräftigen Mithilfe (Abtransport des Diebesgut, u.a. Mithilfe bei der Ladung eines Tresors in sein Auto, vgl. Urk. 7/5 S. 19) stattfanden und er sie billigte, geht aber nicht nur aus der nach der Tat erfolgten Beuteteilung hervor, sondern auch daraus, dass er auf entsprechende Frage die Mitbeschuldigten J._____ und S._____ als Ideengeber für solche Diebstähle bezeichnete (vgl. Urk. 7/5 S. 22). Damit ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass ihm sowohl die Ziele als auch die Abläufe bekannt waren, dass jeder mitmachte, bzw. seine Aufgabe übernahm, womit er für die Handlungen aller mitverantwortlich ist (vgl. Urk. 121 S. 20). 1.2.6. Zusammenfassend ist der objektive und subjektive Tatbestand der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG bzw. Art. 139 Ziff. 3 StGB erfüllt, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches in diesem Punkt führt.

- 25 -

2. Hausfriedensbruch 2.1. Bei den hier noch zu beurteilenden Vorwürfen betreffend Hausfriedens- bruch will der Beschuldigte lediglich Gehilfe gewesen sein (vgl. Urk. 89 S. 5 ff., vgl. Urk. 170a S. 9, Verweis auf Urk. 89). 2.2. Der Beschuldigte räumte selber ein, in den folgenden Anklagepunkten die jeweiligen Liegenschaften bzw. Gärten selbst betreten zu haben: Anklageziffer 1.9 = ND 22 (vgl. Urk. 7/5 S. 9), Anklageziffer 1.11. = ND 27 (vgl. Urk. 7/5 S. 10), Anklageziffer 1.13 = ND 30 (vgl. Urk. 7/5 S. 11), weshalb auch diesbezüglich seine Täterschaft nicht bloss als Beteiligungsform erstellt ist und er schuldig zu sprechen ist. Was die übrigen eingeklagten Hausfriedensbrüche gemäss Anklageziffer 1.3 = ND 14 (vgl. Urk. 7/5 S. 3f.), 1.14 und 1.15 = ND 32 und ND 33 (vgl. Urk. 7/5 S. 12 f.), Anklageziffer 1.17 - 1.19 = ND 35, 36 und 39 (vgl. Urk. 7/5 S. 17 ff.) und An- klageziffer 1.22 = ND 44 (vgl. Urk. 7/5 S. 21) betrifft, so stellte der Beschuldigte zwar in Abrede, die jeweilige Liegenschaft betreten zu haben. Indessen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es sich auch in diesen Fällen um Begleitdelikte des oben bejahten bandenmässigen Vorgehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 121 S. 20), was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führt.

3. Sachbeschädigung 3.1. Auch mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache Sach- beschädigung macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei bloss Gehilfe gewesen (vgl. Urk. 89 S. 4 ff., Urk. 170a S. 9, Verweis auf Urk. 89). 3.2. Wie schon oben dargetan, ist die Beteiligung des Beschuldigten an den verschiedenen Taten als bandenmässiges Vorgehen zu qualifizieren. Die Vor- instanz erwog daher zu Recht, dass es sich bei den Sachbeschädigungen um Begleitdelikte des oben bejahten bandenmässigen Vorgehens handelt, weswegen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen zur Beteiligungsform erübrigen (vgl. Urk. 121 S. 20). Dies führt zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- spruchs.

- 26 -

4. Raub (Anklagepunkt Ziff. 2.7., ND 17) 4.1. Im Rahmen der Erwägungen zum Sachverhalt konnte bezüglich dieses Anklagepunkts der Sachverhalt – bezogen auf den Beschuldigten – lediglich hin- sichtlich der Entwendung von Wertgegenständen, nicht jedoch der Nötigungs- handlungen gegenüber dem Geschädigten G._____ erstellt werden (vgl. oben Ziff. III. 3.). Damit ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der obigen Ausfüh- rungen zur Banden-mässigkeit auch in diesem Anklagepunkt des banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

4. Zusammenfassung Damit ist der Beschuldigte wie folgt schuldig zu sprechen: − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 1.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vor-

- 27 - liegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafan- drohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festge- halten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 121 S. 25 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Korrekt erwog die Vorinstanz, dass eine Überschreitung des Straf- rahmens per definitionem nicht möglich ist, weshalb die Deliktsmehrheit innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nachdem keine Straf- milderungsgründe ersichtlich sind, kommt vorliegend auch keine Unterschreitung des Strafrahmens in Frage. Da der Beschuldigte die Delikte gemäss ND 14, ND 15 und ND 16 beging, bevor er mit Urteil vom 11. November 2009 vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, und heute wiederum eine Freiheitsstrafe, mithin eine gleichartige Strafe zur Diskussi- on steht, ist die neue Sanktion als teilweise Zusatzstrafe auszusprechen (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei ret- rospektiver Konkurrenz kann an dieser Stelle auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P. 146 /2006 vom 24. Januar 2007, E. 15.1 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_130/2008 vom 23. Mai 2008, E. 3.1. und 3.2. sowie BGE 132 IV 102 E. 8, 129 IV 113 E. 1.1, je mit zahlreichen Hinweisen). 1.3. Festzuhalten ist vorweg, dass in diesem Berufungsverfahren mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt (Art. 391 StPO). Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbe- nommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach das Verschlechterungsverbot auch hinsichtlich der Verschuldensbewertung zu gelten habe, ist unzutreffend (Urk. 170a S. 13).

- 28 - Als verfehlt ist die Darstellung der Verteidigerin zu beurteilen, wonach das Beru- fungsgericht insoweit an die Strafzumessungsbegründung der erstinstanzlich rechtskräftig gewordenen Urteile gebunden sein soll, als darin der Rahmen in Bezug auf die Rolle der Beteiligten innerhalb des Gruppengefüges bindend festgehalten worden sei (Urk. 170a S. 13). Die vorinstanzlichen Urteile betreffend die Mittäter sind für das Berufungsgericht nicht bindend. Vielmehr hat das Gericht im vorliegenden Fall eine eigene Strafzumessung vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen ist, während die Strafe der anderen bereits feststeht, geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters kann gemäss Bundesgericht zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern in einem Missverhältnis stehen, was als verfassungsrechtlich un- bedenklich und hinzunehmen ist, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen ist. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nicht (BGE 135 IV 191; Urteil des Bundesgerichtes 6B_652/2012 vom 13.06.2013). 1.4. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle sodann, dass die Vorinstanz eine ausführlich begründete und grundsätzlich zutreffende Strafzumessung vornahm. Die nachfolgenden Erwägungen stützen sich daher auf die Ausführungen der Vor- instanz, die lediglich geringfügiger Ergänzung bzw. Korrektur bedürfen.

2. Tatkomponente 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass sich bei Drogendelikten das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung aus dem Grad der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und dem Reinheitsgrad der Droge ergibt. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschuldigte (mit den Mitbeschuldigten) im Zeitraum zwischen anfangs Novem- ber 2009 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2010 auf der Suche nach erntereifem

- 29 - Drogenhanf befand, welche nur punktuell von Erfolg gekrönt war, zumal nur in zwei Fällen „Gras“, welches in etwa 15 kg Marihuana entsprach, gefunden wurde (vgl. Anklage S. 12 und 27). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Droge Cannabis an und für sich zwar nicht unbedenklich ist, weil sie insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen kann, dass die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit ausgehen, indessen vergleichsweise gering sind und deutlich jene der harten Drogen unterschreiten (vgl. Vorinstanz Urk. 121 S. 27 unter Hinweis auf BGE 117 IV 314 E. 2.g.aa). Zutreffend ist sodann, dass den Beschuldigten vorliegend der Reinheitsgrad der Droge nicht bekannt gewesen sein dürfte, was indessen bei Cannabis nicht weiter relevant ist. Immerhin zeigen die Aussagen des Mitbeschuldigten T._____, dass das aufge- fundene Marihuana durchaus eine stimulierende Wirkung hatte (vgl. Urk. 83 S. 10), was der Bande bewusst sein musste, hätte sich sonst der in diesem Zusammenhang übernommene Aufwand kaum gelohnt. Angesichts der letztlich bescheidenen Ausbeute bei den von allen Beschuldigten auf eine weiche Droge ausgerichteten Streifzügen stufte die Vorinstanz den Erfolgsunwert als Teil des objektiven Verschuldens zu Recht als sehr leicht ein (vgl. Urk. 121 S. 27). 2.1.1. Die Vorinstanz legte im Einzelnen die Vorgehensweise der Beschuldigten dar, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 121 S. 27 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie schloss daraus, dass die Betäu- bungsmitteldelikte der Beschuldigten auf einem ausgeklügelten „Geschäftsmodell“ basierten, welcher Bewertung zuzustimmen ist. Schon die Anzahl der innert weni- ger Monate auf der Suche nach Hanfplantagen aufgesuchten Örtlichkeiten zeigt, dass sie dieses Geschäftsmodell mit Akribie und gezielt zur Anwendung brachten. Mit der Vorinstanz zeigt diese Vorgehensweise sodann deutlich, dass die Gruppe keineswegs gedankenlos irgendwo einstieg, sondern ihre Ziele mit Bedacht wählte. Weiter ist zutreffend, dass selbst wenn einzuräumen ist, dass die ein- zelnen Delikte nicht von langer Hand geplant waren, nicht von einem unerhebli- chen Planungsgrad ausgegangen werden kann. 2.1.2. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Rang und zur Rolle des Beschul- digten innerhalb der Gruppierung und hielt fest, dass der Beschuldigte als Chauf- feur und Aufpasser im Gesamtgefüge der Bande grundsätzlich nur unter-

- 30 - geordnete Aufgaben wahrnahm, wobei zu berücksichtigen ist, dass er auch Gebäude betrat und sie durchsuchte (vgl. Urk. 121 S. 28), was neutral in die Ver- schuldensbewertung einfliesst. Die von der Vorinstanz erwähnten Telefon- protokolle sind in Bezug auf den Beschuldigten nicht von Bedeutung und ausser Acht zu lassen. Wenn die Vorinstanz hingegen erwog, beim Beschuldigten falle auf, dass er während fast einem halben Jahr kaum eine Gelegenheit ausliess, zu delinquieren und eine aussergewöhnliche Kadenz an den Tag legte, was sie leicht verschuldenserhöhend bewertete, so ist dies zu übernehmen. Zu teilen ist sodann die Wertung der Vorinstanz, welche das objektive Verschulden insgesamt noch als leicht einstufte. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sämtliche Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz beging, zumal er jeweils mit dem vordergründigen Ziel einbrach, Drogenhanf zu erlangen (vgl. Urk. 121 S. 29 mit Hinweis auf Urk. HD 77 S. 5). In dieser Hinsicht ergibt sich deshalb keine Erleich- terung des objektiven Verschuldens. 2.1.4. Zum Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss und ebenfalls auf der subjektiven Seite zu beachten ist, erwog die Vor- instanz mit zutreffender Begründung, es seien vorliegend keine Umstände ersicht- lich, welche dazu hätten führen können, die Entscheidungsfreiheit des Beschul- digten in negativer Weise zu beeinflussen (vgl. Urk. 121 S. 29), womit ihm in dieser Hinsicht keine Entlastung zuzubilligen ist. 2.1.5. Zu den Beweggründen legte die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe zu Beginn von I._____ Geld ausleihen wollen, weil er sich in einer schwierigen persönlichen Situation befunden habe (vgl. Urk. 121 S. 29), zumal sein legales Einkommen bescheidene Fr. 1'800.— betragen habe, was nicht zum Leben aus- gereicht habe. Somit steht für den Beschuldigten fest, dass er bei den Betäubungsmitteldelikten des Geldes wegen delinquierte, welches Motiv den Beschuldigten leicht verschuldenserhöhend belastet. Sicherlich war der Beschul- digte in einer finanziell angespannten Situation, dennoch wäre zu erwarten gewe- sen, dass er diese Probleme ohne erneute Delinquenz meistert. 2.1.6. Der subjektiven Komponente der Tatschwere ist damit eine leicht verschul- denserhöhende Wirkung zuzuerkennen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

- 31 - das Gesamtverschulden für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz insgesamt – angesichts des weiten Strafrahmens – noch als leicht zu bewerten ist. Bei einer solchen Verschuldensbewertung erscheint für diese Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 2 Jahren als angebracht. Richtig stellte die Vorinstanz fest, dass aufgrund der weiteren Straftaten im Folgenden – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine angemesse- ne Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat. 2.1.7. Im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ist hier festzu- halten, dass der Beschuldigte die Taten gemäss ND 14, ND 15 und ND 16 vor dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 beging. 2.2. Bandenmässiger Diebstahl 2.2.1. In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz – ins Gewicht, dass der Beschuldigte rund ein Dutzend Einbruchdiebstähle verübte, wobei von einem Fr. 50'000.-- übersteigenden Deliktsbetrag ausgegangen werden muss (vgl. Anklage). Inwiefern der "eher kleine" Deliktsbetrag strafmildernd zu berücksichtig- ten wäre – wie dies die Verteidigung beantragte (vgl. Urk. 89 S. 13) – ist schleier- haft, jedenfalls unzutreffend. Wie bei den übrigen Mitbeschuldigten erwog die Vor- instanz auch hier, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass die Bande, in welcher der Beschuldigte delinquierte, sich vordergründig auf das Erlangen von Drogen- hanf fokussiert habe. Dabei habe es sich der Beschuldigte jedoch nicht nehmen lassen, während des Durchsuchens der Gebäude – sozusagen als "Kollateraler- folg" – auch Gegenstände und Bargeld mitzunehmen, wobei die Handlungen diesbezüglich bei den einzelnen Delikten von einer gewissen Spontaneität gezeugt hätten (vgl. Urk. 121 S. 30). Die Tatsache, dass er auch reine Einbruch- diebstähle verübte und dass er mithalf, den Tresor aus dem Gebäude zu tragen und ihn am nächsten Tag zu öffnen (ND 34), zeigt eine nicht unbedeutende krimi- nelle Energie. Die zahlreichen Taten, wobei im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil nun auch das Delikt in Ziff. 2.7. der Anklageschrift (ND 17) miteinzu- beziehen ist, wurden innerhalb eines relativ engen Zeitraums begangen. Es ergibt

- 32 - sich daher, unter Berücksichtigung des auch bei diesen Delikten weiten Straf- rahmens, dass das objektive Verschulden als doch recht erheblich zu bewerten ist. 2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch bei diesen Delikten, entgegen der Darstellung der Verteidigung, direktvorsätzlich und ohne akute finanzielle Not handelte. Nachdem die Vermögensdelikte, wie der Diebstahl eines ist, ein finanzielles Motiv geradezu beinhalten, kann die damit ver- folgte pekuniäre Besserstellung nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. 2.2.3. Der bandenmässige Diebstahl führt somit zu einer erheblichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe, welche klar über den von der Verteidigung avisierten vier Monaten liegt (vgl. Urk. 170a S. 14). 2.2.4. Im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ist auch hier fest- zuhalten, dass der Beschuldigte die Taten gemäss ND 14 und ND 15 vor dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009 beging. 2.3. Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch 2.3.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass es sich bei der mehrfachen Sach- beschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch um Begleitdelikte handelt, welche gegenüber der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz und dem bandenmässigen Diebstahl in den Hintergrund treten. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung beider Delikte und des verursachten Schadens, der Fr. 60'000.-- übersteigt und damit nicht als gering einzustufen ist, können diese Taten indessen nicht bagatellisiert werden. Klar ist, dass der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen nicht selber Hand anlegte. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 31) hat der Beschuldigte indessen mit direktem Vorsatz fremden Boden betreten, weshalb ihm diesbezüglich keine Verschuldensminderung zuzu- gestehen ist. 2.3.2. Selbst angesichts der Tatsache, dass der Unrechtsgehalt dieser Delikte grundsätzlich durch denjenigen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des qualifizierten Diebstahls absorbiert wird, ist eine

- 33 - Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe zumindest in leichtem Umfang ange- bracht. 2.4. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammen- fassend – asperiert – eine Strafe von mindestens 3 Jahren als angemessen.

3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf seine entsprechen- den Angaben in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. HD 7/6 S. 23 ff., Urk. 77 S. 1 ff.) sowie auf die diesbezügliche Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 121 S. 33 f.) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte aktuell eine Partnerin hat, mit welcher er allerdings nicht zusammen wohnt. Auf die Frage nach seiner Arbeitssituation gab der Beschuldigte an, selbständig im Autohandel tätig zu sein und damit zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'500.-- pro Monat zu ver- dienen. Weiter führte der Beschuldigte aus, seine Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- bestünden nach wie vor (Urk. 170 S. 2ff.) Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 121 S. 33). Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte sowohl im Bereich der Vermögens- als auch der Betäubungsmitteldelikte vorbestraft ist, wobei die zwei Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2009 stammen und – was schon das ausgesprochene Strafmass zeigt (Freiheitsstrafen von 15 bzw. 8 Monaten) – keine Bagatelldelikte betrafen. Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte zum Teil (alles ohne ND 14, 15 und 16) während der ihm mit Urteil vom 11. November 2009 angesetzten vierjährigen Probezeit. In diesem

- 34 - Zusammenhang besonders erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte am Morgen desselben Tages, an welchem die Gerichtsverhandlung abgehalten wurde, die zu seiner letzten Verurteilung vom 11. November 2009 führte, die Delikte gemäss ND 16 beging (vgl. Anklageziffer 1.5., vgl. auch HD 1/1 S. 29, vgl. Vorakten Proz.Nr. DG090249 Prot. S 3 ff.). Weitere Delikte, die heute zu beurteilen sind, hatte der Beschuldigte am 5. und 9. November 2009 begangen (vgl. ND 14 und ND 15), mithin ebenfalls in Kenntnis der wenige Tage später stattfindenden Gerichtsverhandlung. Aber nicht nur das, am 14. November 2009, mithin 3 Tage nach der letzten Verurteilung beging er die Delikte gemäss ND 17 und ND 18. Dabei war der Beschuldigte aufgrund der Taten, die mit Urteil vom 11. November 2009 beurteilt wurden, am 11. Februar 2009 in Haft genommen worden, hatte anschliessend den vorzeitigen Strafvollzug angetreten und war schliesslich am

16. Juni 2009 wieder entlassen worden (vgl. Vorakten Proz.Nr. DG090249 Prot. S. 4). Die Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich – mit der Vorinstanz erheblich straferhöhend aus. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Bewertung des Nachtatverhaltens und insbesonde- re eines Geständnisses hin, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 121 S. 34). Vorliegend kommt unter dem Titel Geständnis lediglich eine leichte Straf- reduktion in Betracht. Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2010 verhaftet (vgl. Urk. HD 7/1), wobei er alle Vorwürfe bestritt und in der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme nichts mehr beifügen wollte (Urk. HD 7/2 S. 1). In der delegier- ten polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2010 in Anwesenheit der Verteidigerin gab er zu jedem Vorwurf an, nichts damit zu tun zu haben (vgl. Urk. HD 7/3). In der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2010, wiederum in Anwesenheit der Verteidigerin, verweigerte er die Aussagen (vgl. Urk. HD 7/4), was selbst- verständlich sein gutes Recht ist und sich nicht belastend auswirkt. Allerdings erfährt der Beschuldigte durch dieses Verhalten auch keine Entlastung. Keines- falls nachvollziehbar ist, inwiefern das Verweigern der Aussagen des Beschuldig- ten zu einer erheblichen Reduktion der Komplexität der ganzen Angelegenheit geführt haben soll, wie das die Verteidigerin darzulegen versucht (vgl. Urk. 170a S. 16). Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10./11. Februar

- 35 - 2011, mithin nach über neunmonatiger Untersuchungshaft, war der Beschuldigte zu einem Geständnis bereit (vgl. Urk. HD 7/5). Dies zeigt deutlich auf, dass von einem massgebenden, stark entlastenden Geständnis nicht ausgegangen werden kann. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte mit seinem Ver- halten weder die Untersuchung erleichterte, noch zu einem raschen Abschluss des Verfahrens beitrug (vgl. Urk. 121 S. 34). Angesichts seines Verhaltens kann dafür, dass die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eine Strafreduktion aufgrund der langen Dauer des Verfahrens forderte (vgl. Urk. 89 S. 14, Urk. 170a S. 16), wenig Verständnis aufgebracht werden (vgl. auch Vor- instanz Urk. 121 S. 34). Entgegen der Verteidigung wurden auch nach dem

10. Februar 2011 noch verschiedene, auch für die Verurteilung des Beschuldigten relevante Untersuchungshandlungen vorgenommen. So fanden beispielsweise am 4. und am 7. März 2011 Konfrontationseinvernahmen statt (Urk. ND 17/34 und 17/35). Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Berufungsverfahren, durch den vom Bundesgericht später aufgehobenen ersten Entscheid dieser Kammer über- durchschnittlich lange dauerte. Die dadurch eingetretene Verfahrensverzögerung ist unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes in leichtem Masse straf- mindernd in Anschlag zu bringen. Dabei ist zu erwähnen, dass der Rück- weisungsentscheid, welcher zu einer Verfahrensverzögerung vom 4. April 2013 bis zum 26. November 2013 führte, nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Hin- gegen ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer vom Rückweisungsentscheid bis zur Berufungsverhandlung nicht zuletzt auf diverse von der Verteidigung verlangte Fristerstreckungen zurückzuführen ist. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschul- digten nicht zugute zu halten, dass er bei seinem einmal gemachten Geständnis blieb und seine Aussagen während der Hauptverhandlung nicht relativierte (vgl. Urk. 121 S. 34), denn das hiesse, das „späte“ Geständnis doppelt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 3.2.1. Mit der Vorinstanz ist sodann fest zu halten, dass die Reuebekundungen des Beschuldigten angesichts seiner leeren Versprechungen anlässlich seiner letzten Vorsprache vor dem Strafrichter am 11. November 2009, offensichtlich mit Vorsicht zu geniessen sind. An jenem Tag hatte er sich nämlich vor Gericht für seine zuvor begangenen Taten entschuldigt und wörtlich gesagt: "Ich verspreche dem Gericht, dass ich heute das letzte Mal hier stehe" (vgl. Vorakten Proz.Nr.

- 36 - DG090249 Prot. S 11), wobei er wenige Tage danach erneut delinquierte, was schon oben dargetan wurde und als äusserst dreist erscheint. Die Vorinstanz erwog dazu mit Recht, diese Begebenheit zeuge nicht von Respekt gegenüber den Justizorganen und lasse an der Aufrichtigkeit von gezeigter Reue und Ein- sicht ernsthaft zweifeln (vgl. Urk. 121 S. 35, vgl. auch Urk. HD 1/1 S. 29). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beteuerte der Beschuldigte, die Delinquenz tue ihm leid. Indem er angab, man gerate in Situationen, in denen man solche Dinge tue oder jeder Mensch lerne etwas, es komme eine Zeit, in der man die Sache begreife, beliess er es jedoch bezüglich seiner Delinquenz bei allgemeinen und oberflächlichen Aussagen, welche damit nicht von ernsthafter Reue und Einsicht zeugen. Bezeichnenderweise konnte der Beschuldigte auch nicht ange- ben, wann er das letzte Mal delinquiert hatte (Urk. 170 S. 4ff.) 3.2.2. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf, was auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wurde. 3.2.3. Berücksichtigt man die oben dargelegten Elemente der Täterkomponente, so ergibt sich daraus insgesamt - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 S. 35) - keine Entlastung des Beschuldigten, denn das zu seinen Gunsten zu berücksich- tigende späte Geständnis und die oben erwähnte Dauer des Berufungsverfahrens vermögen die angezeigte starke Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und des Delinquierens während der Probezeit nicht aufzuwiegen. Im Ergebnis resultiert also aus der Täterkomponente immer noch eine spürbare Straferhöhung.

5. Teilweise Zusatzstrafe und Gesamtwürdigung 5.1. Wie oben dargetan, delinquierte der Beschuldigte teilweise vor seiner Ver- urteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009, mit welcher eine Strafe von 8 Monaten ausgesprochen wurde, so dass heute eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist. Die hier für die Bildung der (teilweisen) Zusatzstrafe zu berücksichtigenden Delikte ( vgl. ND 14 - ND 16) sind gesamthaft gesehen, namentlich auch mit Rücksicht auf die zeitliche Komponente der Delinquenz, die wenige Tage vor und am Tag der ersten Verurteilung statt fand, keine Bagatellen und hätten zu einer empfindlich, d.h. um mindestens 4 Monate höheren Strafe geführt. Nachdem diesbezüglich indessen wiederum eine Asperation mit den nachher begangenen Taten erfolgen muss, ist eine geringfügigere Straferhöhung

- 37 - zu berücksichtigen. Es steht nämlich ausser Frage, dass für die Bildung der Gesamtstrafe die Delinquenz des Beschuldigten nach der erwähnten Verurteilung die Ausgangslage bildet. 5.2. Zusammenfassend erscheint damit insgesamt die von der Vorinstanz aus- gesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als sehr wohlwollend. Sie ist aber unter Berücksichtigung der Schranke des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. 5.3. Das Berufungsgericht hatte ebenfalls die Mittäter U._____ (SB120384) und I._____ (SB120387) zu beurteilen. Deren Berufungsverhandlung fand am 4. April 2013 statt. Am darauffolgenden Tag wurden die Urteile gefällt, wobei U._____ mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und I._____ mit einer solchen von 4 Jahren und 3 Monaten bestraft wurde. Nachdem U._____ nicht einmal an der Hälfte der vom Beschuldigten begangenen Delikte beteiligt war, ihm in subjektiver Hinsicht zu Gute gehalten wurde, dass er sich aus eigenem Antrieb von der Bande löste und auch die Täterkomponente gegenüber dem Beschuldigten positiver ausfiel, erhellt ohne Weiteres, dass die um 11 Monate höhere Bestrafung des Beschuldig- ten in keinem Missverhältnis zur Strafe von U._____ steht, zumal auch jene Strafe als zu mild beurteilt, infolge der Beachtung des Verschlechterungsverbots indes- sen bestätigt wurde (SB120384, Urk. 130). Beim Mittäter I._____, der in der Gruppe eine tragende Rolle einnahm, setzte das Berufungsgericht bereits nach Beurteilung der Betäubungsmitteldelikte die hypothetische Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre an, dies trotz zu berücksichtigender Alkoholproblematik beim Beschuldigten I._____. Des weiteren führten die verübten Diebstähle zu einer starken Erhöhung der Einsatzstrafe. Nach weiterer Berücksichtigung des Raubs, eines Angriffs, ge- werbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch kam das Berufungsgericht zum Schluss, dass eine Strafe im Be- reich von 7 Jahren angemessen gewesen wäre, welche nachdem die Täterkom- ponente neutral gewertet wurde, als Endergebnis resultiert hätte. Infolge der Be- achtung des Verschlechterungsverbots wurde letztlich auf die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten erkannt (SB120387, Urk. 203). Auch die Beurteilung des Mittäters I._____ zeigt, dass die Bemessungskrite-

- 38 - rien sorgfältig gewertet wurden und die Strafe des Beschuldigten auch im Ver- gleich zu diesem Mitbeschuldigten als angemessen erscheint.

6. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2010, 06.15 Uhr verhaftet (vgl. Urk. HD 36/2). Am 21. März 2011 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (vgl. Urk. HD 36/14). Seine Entlassung erfolgte am 30. März 2012 (vgl. Urk. 127, 119). Damit verbrachte er 698 Tage in Haft, welche ihm anzurechnen sind (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Wenige Tage nach seiner Verur- teilung im November 2009 setzte er seine Delinquenz fort und beging in der Folge während laufender Probezeit eine ganze Reihe von Delikten. Auch seine damali- ge Verhaftung und die im Jahre 2009 erlittene Haft sowie das laufende Strafver- fahren konnten ihn nicht von weiteren Delikten abhalten. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten fraglos zurecht eine ungünstige Legalprognose ausgestellt und insbesondere das Vorliegen von besonders günstigen Umständen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB verneint (vgl. zutreffende Erwägungen der Vor- instanz in Urk. 121 S. 35 f.). Zu präzisieren ist einzig, dass die fehlende Koopera- tionsbereitschaft des Beschuldigten im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren vorliegend keinen Einfluss auf die Legalprognose hat. Jedoch ist im Weiteren festzustellen, dass auch nach Durchführung der Berufungsverhandlung beson- ders günstige Umstände, die einen anderen Entscheid und die Einräumung einer teilbedingten Strafe ermöglichten, nicht ersichtlich sind. So haben sich die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zum Tatzeitraum nicht we- sentlich verändert. Auch seine Tätigkeit im Autohandel vermag daran nichts zu ändern, fällt diese Tätigkeit offenbar wenig ertragreich aus, weshalb sie für den Beschuldigten keine gesicherte Existenzgrundlage zu bilden vermag.

2. Die heute auszufällende Strafe ist daher zu vollziehen, respektive hat der Beschuldigte diese heute bereits zu einem erheblichen Teil erstanden.

- 39 - VII. Widerruf

1. Die Vorinstanz hat die bedingt aufgeschobene Strafe von 8 Monaten ge- mäss Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2009 für vollziehbar er- klärt (vgl. Urk. 121 S. 36 f.). Wer aufgrund einer laufenden Strafuntersuchung über vier Monate in Untersuchungshaft sowie im vorzeitig angetretenen Strafvoll- zug verbringt (vgl. Vorakten Proz. Nr. DG090249 Prot. S. 4), unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung sowie weiter nur wenige Tage nach der Gerichtsverhand- lung mit Eröffnung des Urteils und Erläuterung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs und insbesondere in Kenntnis der Folgen bei Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB (vgl. Vorakten Proz. Nr. DG090249 Prot. S. 15) wieder delinquiert, der hat das in ihn gesetzte Vertrauen grob enttäuscht und verdient keine günstige Prognose.

2. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, ein weiterer Straf- vollzug von viereinhalb Monaten habe keinerlei positive Auswirkungen auf die Prognose des Beschuldigten. Im Gegenteil würde eine Inhaftierung den Beschul- digten weiter desozialisieren. Der Beschuldigte fasse derzeit langsam wieder Fuss (Urk. 170a S. 19).

3. Zwar sind für die Frage, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann, die aktuellen Verhältnisse massgebend und es ist bei der Beurteilung der Progno- se auch die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit zu be- rücksichtigen (vgl. Vorinstanz unter Hinweis auf die dazu massgebende Literatur Urk. 121 S. 37). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang indessen zu- treffend erwogen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe einen Eindruck beim Beschuldigten hinter- lassen würde, starke Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten zurück blieben. Der Beschuldigte wurde direkt nach seiner Haftentlassung Mitte Juni 2009 vom Sozialamt unterstützt und in ein Ausbildungsprogramm aufgenommen (vgl. Vor- akten Proz.Nr. DG090249 Prot. S. 5), welche Starthilfe er indessen nicht für einen Neuanfang nutzte. Seine aktuelle persönliche Situation weist keine wesentlichen positiven Veränderungen auf, so dass nicht von einer stabilen Lebenssituation gesprochen werden kann, weshalb die erwähnten erheblichen Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten auch unter Berücksichtigung der in Zusammenhang mit

- 40 - diesem Verfahren erlittenen langen Haft nicht ausgeräumt werden können. Dass sich Haftstrafen negativ auf das Sozialleben auswirken können, wie dies die Verteidigung vorbringt, mag zutreffend sein und ist einer Haftstrafe immanent (Urteil des Bundesgerichtes 6B_121/2014 vom 20.03.2014) Als Argument gegen einen Widerruf kann es jedoch nicht als entscheidendes Kriterium herangezogen werden.

4. Aufgrund dieser Ausführungen ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz eine ungünstige Prognose zu stellen. Demgemäss ist der mit Urteil vom

11. November 2009 des Bezirksgerichts Zürich für die Freiheitsstrafe von acht Monaten gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. Dass der Beschuldigte davon bereits 126 Tage verbüsste, ist, wie von der Verteidigung angemerkt (Urk. 170a S. 17ff.), zutreffend und wurde im betreffenden Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 11. November 2009 korrekt festgehalten (vgl. Urk. 125). Im Rahmen des Widerrufentscheids ist deshalb nicht erneut davon Vormerk zu nehmen. Die konkrete Umsetzung der Anrechnung von bereits erstandenen Haft- tagen fällt im Übrigen in den Zuständigkeitsbereich der Strafvollzugsbehörden. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung, die 126 Tage erstandene Haft seien dem Beschuldigten sowohl an die mit Urteil vom

3. Juli 2008 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten als auch an die mit Urteil vom 11. November 2009 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten anzurechnen. Die von der Verteidigung zitierte Vormerknahme der erstandenen Haft von 126 Tagen im bezirksgerichtlichen Urteil vom 11. November 2009 im Zusammenhang mit dem Widerruf des mit Urteil vom 3. Juli 2008 für die Frei- heitsstrafe von 15 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs erfolgte in Beach- tung der Grundsätze zur Anrechnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB und der zugehörigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ver- langt das Gesetz für die Haftanrechnung keine Tatidentität und zu entziehende Freiheit soll wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (vgl. BGE 133 IV 155). VIII. Zivilansprüche Schadenersatzbegehren der B._____ (ND 22)

- 41 -

1. Die Privatklägerin B._____ machte eine Schadenersatz-forderung von Fr. 500.-- geltend (vgl. ND 22/11 S. 3), entsprechend offenbar dem Selbstbehalt, den sie für den Ersatz der beim Einbruch beschädigten Türe zu tragen hatte (vgl. Ab- rechnung der C._____ Urk. ND 22/11/1).

2. Wie die Vorinstanz feststellte, ist der geltend gemachte Schaden vom Beschuldigten als Mittäter grundsätzlich zu verantworten, da er zusammen mit den Mitbeschuldigten eine Türe aufwuchtete, was zu einer Reparatur der Türe führte (vgl. ND 22 Urk. 11/11). Zu den dadurch verursachten Kosten liegen in- dessen keine Belege vor, weshalb das Schadenersatzbegehren mangels Liquidi- tät - entsprechend dem Antrag der Verteidigung - auf den Zivilweg zu verweisen ist. IX.Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Kosten 1.1. Kosten erstes Berufungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Ab- schreibungsbeschlusses vom 4. April 2013 (vgl. SB120389), der gemäss Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 26. November 2013 (vgl. Urk. 153) aufgehoben wurde, wurden nicht vom Beschuldigten verursacht, weshalb sie auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses erste Verfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Kosten zweites Berufungsverfahren 1.2.1. Im zweiten Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Anträge betreffend den Freispruch vom Tatbestand des Raubes und der Zivil- forderung, im Übrigen unterliegt er. Damit hat er die Kosten dieses Berufungsver- fahrens zu 9/10 zu tragen. 1/10 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der

- 42 - Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die einstweilen vom Staat übernommene Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2.2. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.

2. Entschädigung Die amtliche Verteidigerin reichte am 2. September 2014 ihre Honorarnote ein, welche auch bereits den geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung vom 3. September 2014 und die spätere Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten enthält (Urk. 169). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Infolge der unterschiedlichen Kostenfolgen des ersten und des zweiten Berufungsverfahrens sind der Aufwand der Verteidigung, welcher im Hin- blick auf die erste Berufungsverhandlung entstand und nachfolgend nicht mehr zu nutzen war sowie die Aufwendungen für den Abschreibungsbeschluss von den übrigen Bemühungen auszunehmen. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung für das erste Berufungsverfahren auf Fr. 1'550.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen. Im Weiteren ist die Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20),

- 43 - − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklage- punkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20).

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).

4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfol- gerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18).

5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16).

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − … − … − … − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.12 = ND 28 und 1.16 = ND 34).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 im Anklagepunkt 1.8. (ND 20), − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG im Anklagepunkt 1.8. (ND 20).

3. …

4. …

- 44 -

5. …

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2011 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte − 1 Paar Nike Sportschuhe, schwarz, Grösse 43 − 1 Computer, Pocket PC, Marke Compaq, Typ iPaq 3870, Seriennummer ... (…), − 1 Datenträger, USB-Stick Marke Sony, Typ USB 2, Seriennummer ohne, Grös- se 256 MB (…), − 1 Navigationsgerät, Marke Tomtom, Typ XL N14644, Seriennummer …, Spei- chergrösse intern 1 GB Speicherkarte (…), − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-D900, IMEI-Nummer … (…), − 1 Fotokamera, Marke Olympus, Olympus Camedia Digital camers C-... (…), − 1 Laufwerk (Computer), Externe Festplatte "Maxtor One Touch II, Serie-Nr. … (…), − 1 Handwerkzeug, ein Kreuz- und ein Schlitzschraubenzieher (ca. Nr. 6) mit ro- tem und grauem Griff (…), − 1 SIM-Karte, Netzbetreiber Sunrise, SIM-Kartennummer … (…), − 1 Armbanduhr, RADO, Diastar …, Nr. … (…), − 1 Armkette/Armband, Silber, massive, "F:54" (…), − 1 Geissfuss, Lux-Tools, 60 cm, rot mit Farbabrieb (…), − 1 Schraubenzieher, PB 100/5, Finne abgebrochen, roter Griff (…), − 1 Schraubenzieher gelb/schwarz, Imbus-Schlüssel-Set, Victorinox-Rescue- Tool (…), − 1 Handmeissel mit Farbabrieb, rot (…), − 3 Schraubenzieher Torx schwarz/rot (…), − 1 Seitenschneider mit Elektro-Brandspuren rot/schwarz (…), − 1 Spitzzange "knipex" neuwertig (…),

- 45 - werden zuhanden der Gerichtskasse zur Verwertung und Verwendung des Erlöses zur Deckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten eingezogen.

7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.4., ND 15).

9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, G._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17). 10. Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 4, H._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17).

11. …

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 6, K._____, im Betrag von Fr. 480.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 27).

13. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 7, L._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.12., ND 28).

14. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32).

15. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 9, Baugenossenschaft N._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.17., ND 35).

16. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 10, O._____ AG, wird auf den Zivil- weg verwiesen (Anklagepunkt 1.22., ND 44).

17. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 11, P._____, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 10, M._____, und der Geschädigten Q._____ & Co., wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14, ND 32; Anklagepunkt 1.16., ND 34).

18. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12, C._____ AG, als Rechtsnachfol- gerin der Privatklägerin 5, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22).

19. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 14, R._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 22).

- 46 -

20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'533.50 Kosten KAPO Fr. 52.75 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'419.50 Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug): − E._____ − F._____ − H._____ GmbH − K._____ − L._____ − Boutique M._____ (ad acta) − Baugenossenschaft N._____ − O._____ AG − P._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, … [Adresse] − C._____ AG, … [Adresse] − D._____ − R._____.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG [Anklageziffern 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.9., 1.11., 1.12., 1.14., 1.15., 1.17., 1.19., 1.22.], − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB [Anklageziffern 1.3., 1.4., 1.7., 1.11., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.18., 1.19., 1.22., 2.7], − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [Anklageziffern 1.9., 1.11., 1.12., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.17., 1.18., 1.19., 1.22.] und − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Anklageziffern 1.3., 1.9.,1.11., 1.13., 1.14., 1.15., 1.17., 1.18., 1.19., 1.22.,].

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.7) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten, wovon 698 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft so- wie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2009 für 8 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

6. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5, B._____, im Umfang von Fr. 500.– wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklageziffer 1.9., ND 22).

- 48 -

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB120389), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung des ersten Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 1'550.--, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB130510) wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130510), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (SB130510) werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für 9/10 der Verteidigungskosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin 5, B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt [Art. 84 Abs. 4 StPO].) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 49 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner