Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 1.1 Den eingeklagten Sachverhalt gestand der Beschuldigte in der Untersu- chung, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Beru- fungsverhandlung in weiten Teilen ein (Urk. 6, 17, 18, 83 S. 2 und 105 S. 2). Sei- ne Anerkennung deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sach- verhalt insoweit erstellt ist. Bestritten war vor Vorinstanz einzig, dass ein geringfü- giger Fahrfehler oder die Einwirkung von Störkräften dazu geführt habe, dass er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe. Vielmehr habe der Beschuldigte E._____ seinem Fahrzeug bei der Radaranlage mit dessen Fahrzeug einen sehr starken Stoss versetzt, worauf sein Fahrzeug ins Schleudern geraten sei und eine Pirouette gemacht habe (Urk. 83 S. 2 f.). Daran hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss fest (Urk. 105 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte E._____ – entgegen der Darstellung in der Anklageschrift, in der nur ein einmali- ger Stossstangenkontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demje-
- 11 - nigen des Beschuldigten E._____ umschrieben ist (Urk. 66 S. 2) – mit seinem Fahrzeug kurz nach der Ampel erneut gegen das Fahrzeug des Beschuldigten stiess. Ob der Kontrollverlust über das Fahrzeug bereits vor dem Stoss eingesetzt hatte oder erst durch den Stoss bewirkt wurde (dazu die Vorinstanz in act. 92 S. 9 f.), kann aber offen bleiben, wenn aufgrund eines Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgrundes ein Freispruch zu erfolgen hat. Auch die Verteidigung, welche der Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz anlässlich der Berufungsver- handlung nichts entgegensetzte, ging vor der zweiten Instanz davon aus, dass dieser Punkt offen bleiben könne (Urk. 105 S. 2 f.). Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich, bei der Verwirklichung des von ihm anerkannten Sachverhaltes den Tatbestand der groben Verkehrsre- gelverletzung gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbeachten eines Lichtsignals), Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h innerorts) und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Rotlicht bedeutet "Halt") erfüllt zu haben (Urk. 83 S. 4; Urk. 105 S. 3), wobei Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) von der Anklagebehörde wohl versehentlich nicht aufgeführt wurde. Dass dem Antrag der Anklagebehörde, den Beschuldigten der Widerhandlung gegen diese Bestimmungen schuldig zu sprechen, ohne Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrundes zu folgen wäre, wird somit vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Die Bestimmung von aArt. 90 Ziff. 2 SVG erfuhr durch die seit dem
1. Januar 2013 in Kraft stehende Fassung von Art. 90 Abs. 2 SVG lediglich eine redaktionelle Änderung. Art. 90 SVG wurde zwar anlässlich der Revision durch die beiden schärferen Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sogenannter Raser-Tatbestand) ergänzt. Mit Blick auf den Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) bleibt aber – wie von der Verteidigung und der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 83 S. 4; Urk. 92 S. 24; Urk. 105 S. 3) – aArt. 90 Ziff. 2 SVG an- wendbar.
E. 1.2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten indes mit Urteil vom
16. September 2013 vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei
- 12 - mit der Begründung, dass die mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vorge- nommene Fahrt des Beschuldigten zwar die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte und vom Beschuldigten grundsätzlich eingestandene grobe Verletzung der Verkehrsregeln erfülle, der Beschuldigte diese Fahrt aber in entschuldbarem Notstand nach Art. 18 Abs. 2 StGB vorgenommen habe. Einen rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB lehnte sie mit der Begründung ab, dass die Not- standshandlung den Grundsatz der Proportionalität nicht gewahrt habe (Urk. 92 S. 24 ff.).
E. 1.3 Wie schon in ihrer Berufungserklärung (Urk. 93) bestritt die Staatsanwalt- schaft auch an der Berufungsverhandlung das Vorliegen einer entschuldbaren Notstandssituation (Urk. 104 S. 1 f.). In ihrer Berufungserklärung hatte sie geltend gemacht, der Beschuldigte habe bei seiner Behauptung, dass der (im Parallelver- fahren) Beschuldigte E._____ vorher mit grosser Wucht gegen sein Auto gefahren sei, die Wucht dieser Aufpralle dramatisiert (Urk. 93 S. 3). Ferner argumentiert sie, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten eine realistische Lebensgefahr bestanden habe. Sie habe die Lebensgefahr nicht näher begründet und scheine sinngemäss anzu- nehmen, dass die Gefahr bestanden habe, dass die Insassen im vorderen Fahr- zeug erschossen werden könnten. Selbst wenn der Beschuldigte E._____ be- waffnet gewesen wäre, dürfe daraus nicht der Schluss gezogen werden, er würde mit der Waffe auf offener Strasse ein Tötungsdelikt verüben. Der Beschuldigte habe kein plausibles Motiv für ein solches Verbrechen genannt. Wenn dieser an- gehalten hätte und aus dem Auto gestiegen wäre, wäre es möglicherweise zu ei- ner tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Konkrete Anhaltspunkte für ein Tö- tungsdelikt zum Nachteil des Beschuldigten fehlten aber, und umso mehr zum Nachteil seiner drei Mitfahrer. Der Beschuldigte hätte auch bloss mit stark redu- ziertem Tempo weiterfahren können. Im Stillstand hätte er die Türen verriegeln können. Zudem habe er drei Mitfahrer in seinem Auto gehabt, welche mit dem Mobiltelefon die Polizei hätten anrufen und den jeweiligen Standort hätten durch- geben können (Urk. 93 S. 2; Urk. 104 S. 2). Sodann sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschuldigte durch seinen Geschwindigkeitsexzess die körperliche Integrität seiner Mitfahrer habe schützen wollen und es ihm nicht zu-
- 13 - zumuten gewesen sei, dieses geschützte Rechtsgut preiszugeben. Das Gegenteil sei der Fall. Der Beschuldigte sei wie ein Rennfahrer am absoluten Limit gefahren und habe dadurch seine Mitfahrer einer viel höheren Gefahr ausgesetzt, als sie vom Beschuldigten E._____ ausgegangen wäre, wenn er (der Beschuldigte) die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte (Urk. 93 S. 2 f.; Urk. 104 S. 2). Im Folgenden ist auf diese Argumente näher einzugehen. Nicht weiter einzugehen ist dagegen auf die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Argumentation, das Verschulden des Beschuldigten liege darin, dass er von 50 auf über 100 km/h beschleunigt habe und er zu diesem Zweck auf der relativ kurzen Strecke der …strasse massiv Gas gegeben haben müsse; je schneller er gefahren sei, umso gefährlicher seien das zu nahe Aufschliessen und die angeblichen Auffahrten durch den Beschuldigten E._____ gegen das Heck des Fahrzeugs des Beschuldigten geworden (Urk. 104 S. 2). Die diesbezüglichen Vorwürfe sind von der Anklageschrift nicht erfasst, weshalb eine Auseinandersetzung damit gegen das Anklageprinzip verstossen würde. 2.1. Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn jemand eine mit Strafe bedroh- te Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus ei- ner unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten und er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Ein – strafmildernd zu berücksichti- gender – entschuldbarer Notstand ist demgegenüber gegeben, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmit- telbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Ver- mögen oder andere hochwertige Güter zu retten, ihm aber zuzumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB), was einen Freispruch zur Folge hat. 2.2. Die Anforderungen an die Notstandslage sind beim entschuldbaren Not- stand dieselben wie beim rechtfertigenden (BSK StGB I - Seelmann, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 18 N 2). In Bezug auf die Notstandslage muss ein Individual- rechtsgut bedroht sein (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 3). Leib und
- 14 - Leben sind unbestrittenermassen Individualrechtsgüter. Ob eine Gefahr besteht, ist schon begrifflich notwendig Gegenstand eines Prognoseurteils, ist also ex ante zu bestimmen. Dass eine Verletzung ex post gesehen nicht eingetreten ist, lässt die Gefahr nicht entfallen. Andererseits kann es auch nicht darauf ankommen, wie gerade der Täter die Lage subjektiv einschätzt; es muss vielmehr auf ein hypothe- tisches ex-ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters ankom- men (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 4). Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 5). 3.1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgrund im Sinne von Art. 17 oder 18 StGB vorliegt, liegen an relevanten Beweismitteln neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6, 15, 17 und 18) solche seiner Beifahrer B._____ (Urk. 7, 31), G._____ (Urk. 8 und 12) und F._____ (Urk. 5), Aussagen der beiden Insassen des zweiten Fahrzeugs, des Be- schuldigten E._____ (Urk. 14, 16, 17, 30, 33, 48/7 und 87) und dessen Beifahrers, H._____ (Urk. 13 und 21), das unfallanalytische Gutachten des Forensischen In- stituts Zürich vom 3. November 2011 (Urk. 26), die zwei Aufnahmen der Rotlicht- kamera an der Verzweigung ...strasse/...quai (Urk. 57 Blatt 2 und 3), die Ab- standsmessung (Urk. 60/10), die Fotos der Front des Fahrzeugs des Beschuldig- ten E._____ (Urk. 57 Blatt 20-22, Urk. 60/9) und des Hecks des Fahrzeugs des Beschuldigten (Urk. 57 Blatt 18; Urk. 60/8) sowie die Protokolle der Telefonüber- wachung von B._____ (Urk. 32/5, 32/6 und 32/7; nachfolgend "TK-Protokolle") vor. Die Beifahrerin F._____ wurde in der Unfallnacht (Urk. 5), die Beifahrerin G._____ am 7. und 12 Juni 2010 polizeilich befragt (Urk. 8 und 12). Beide wurden im Ver- lauf des Untersuchungsverfahrens nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, wes- halb ihre Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (Erwägung II. 2.1.). Diese Beifahrerinnen machten aber im Zusammenhang mit der vorlie- gend zu klärenden Frage lediglich Aussagen zugunsten des Beschuldigten, und
- 15 - diese sind verwertbar. Die TK-Protokolle betreffend den Beifahrer B._____ sind jedoch von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren (Erwägung II. 2.2.). Demnach können diese auch nicht zugunsten des Beschuldigten verwertet wer- den (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 141 N 12; differenzierend BSK StPO - Gless, Basel 2011, Art. 141 N 111 - 116). Der Verwertbarkeit der üb- rigen Beweismittel steht nichts entgegen. 3.2. Für die Frage der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 92 S. 5 f.) verwiesen werden, wobei zu ergänzen ist, dass die Beifahrerin G._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2010 auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303 StGB aufmerk- sam gemacht wurde (Urk. 12 S. 1). Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der einvernommenen Personen ist ebenfalls den Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 92 S. 9 ff.) zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann.
E. 4 Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom
21. Mai 2014 einstweilen abgewiesen (Urk. 99).
E. 4.1 ff.) eine lediglich abstrakte Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer gegenüberstand. Sodann beging der offenbar über viel Fahr- praxis verfügende (Urk. 6 S. 2; Urk. 7 S. 3) Beschuldigte die grobe Verkehrsregel- verletzung im Frühsommer, am 5. Juni 2010, morgens um 03.30 Uhr bei trocke-
- 24 - nem Asphaltbelag (Urk. 1 S. 1 und 9). Beim überfahrenen Rotlicht existiert kein Fussgängerstreifen (Urk. 57 Blatt 4). Die durch den ...quai Richtung Norden stadtauswärts fahrenden Fahrzeuge erhielten das Grünlicht erst, nachdem der Beschuldigte die betreffende Fahrspur bereits passiert hatte (Urk. 26 S. 16 sowie Beilage 7; vgl. ferner Urk. 57 Blatt 2 und 3). Soweit aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich ersichtlich, war das Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt gering. Zudem sind auch keine Fussgänger auszumachen (Urk. 57 Blatt 2 und 3), was zu dieser Nachtzeit an dieser Kreuzung nicht weiter erstaunt. Schliesslich verfügt die ...strasse vor der Verzweigung ...quai über keinen Gehsteig, und nach der Verzweigung ist das Trottoir zumindest teilweise mit Pfosten und Ketten gesi- chert (Urk. 57 Blatt 4-6). Der Grad der drohenden Gefahr und die weiteren Tat- umstände lassen die vorliegende Notstandshandlung daher, anlehnend an die Beurteilung in BGE 106 IV 1, als – wenn auch nur knapp – verhältnismässig er- scheinen. Somit folgt aus einer umfassenden Interessensabwägung und unter Berücksichti- gung der Kriterien der betroffenen Rechtsgüter und dem Grad der drohenden Ge- fahr sowie allen weiteren Umständen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz und insbesondere mit Verweis auf BGE 106 IV 1 E. 2.d der Grundsatz der Propor- tionalität bei der vorliegenden Notstandshandlung knapp gewahrt wurde.
E. 4.2 Demnach vertritt die Staatsanwaltschaft im Verfahren betreffend den Be- schuldigten E._____ die – von der Vorinstanz geschützte – Auffassung, dass dessen Fahrweise eine unmittelbare und grosse Gefahr für Leib und Leben der Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten schuf, und zwar unabhängig von der Intensität der Stösse, die sie im vorliegenden Verfahren mittels ihres Beweisan- trages näher abgeklärt haben wollte.
E. 4.3 Aus welchem Grund der Intensität dieser Aufpralle oder Fahrzeugkontakte ein entscheidendes Gewicht zur Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zukommen sollte, wurde von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist durchaus wahr- scheinlich, dass der Gutachter bei der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Einvernahme die Intensität der Aufpralle als eher gering eingestuft hätte. Im Gut- achten (Urk. 26 S. 6 f.) wird auf die Frage der Fahrzeugschäden und der Scha- denzuordnung mit längeren Feststellungen eingegangen. Auch wenn die Frage nach der Intensität der diese Schäden verursachenden Fahrzeugkontakte nicht explizit erörtert wird, entsteht der Eindruck, dass es sich um eher leichte Aufpralle handelte. Aus den beigefügten Fotografien der beiden beteiligten Fahrzeuge lässt sich der gleiche Eindruck gewinnen. Auch die gutachterliche Beantwortung von Frage Nr. 6 (Urk. 26 S. 15): "Möglicherweise war die Front des Mazda leicht in das Heck des Opels eingedrungen" deutet in diese Richtung. Eine allenfalls sub- jektive Übertreibung des Beschuldigten betreffend die Intensität dieser mehrfa- chen Aufpralle ändert aber nichts daran, dass aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass das hintere Fahrzeug des Beschuldigten E._____ das vordere Fahrzeug des Beschuldigten mit hoher Geschwindigkeit und gerin- gem Abstand verfolgte und diesem mehrfach auffuhr (Urk. 92 S. 24). Durch diese hochriskante Fahrweise des Beschuldigten E._____ wurde selbst bei bloss gerin-
- 17 - ger Intensität der Aufpralle eine unmittelbare und grosse Gefahr für Leib und Le- ben der Insassen des vorderen Fahrzeugs geschaffen. Daher wurde der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung gestellte Beweisantrag mit Präsi- dialverfügung vom 21. Mai 2014 (Urk. 99) mangels Relevanz einstweilen abge- wiesen und besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Ein ent- sprechender Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungs- verhandlung denn auch nicht mehr gestellt.
E. 4.4 Sodann wäre auch eine durchschnittliche Drittperson in der Lage des Be- schuldigten von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen.
E. 4.5 Dass der sich im Notstand Befindliche die Gefahr selbst "nicht verschuldet" haben darf, ist – seit der Revision 2002 nicht mehr ausdrücklich genannte – Vo- raussetzung für eine Rechtfertigung im Sinne von Art. 17 StGB (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 6). Mithin stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte einzig wegen des Verhaltens des Beschuldigten E._____ derart schnell fuhr. Die Staatsanwaltschaft scheint die Auffassung zu vertreten, dass sich die beiden Fah- rer eine Art Wettrennen geliefert hätten, wobei der Beschuldigte sein Fahrzeug zumindest teilweise aus freien Stücken auf die übersetzte Geschwindigkeit von weit über 100 km/h beschleunigt habe. Aufgrund der in diesem Punkt glaubhaften Aussagen der Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten kann davon keine Re- de sein, sondern ist mit der Vorinstanz (Urk. 92 S. 14 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Flucht vor dem Fahrzeug des Beschuldigten E._____ resp. der davon ausgehenden unmittelbaren Lebensgefahr für sich und seine drei Mit- fahrer ergriff und sich dabei zur massiven Überschreitung der Geschwindigkeit sowie zum Überfahren des Rotlichts gezwungen sah.
E. 4.6 Somit ist von einer unmittelbaren Lebensgefahr für die vier Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten auszugehen, die der Beschuldigte nicht selbst ver- schuldete.
E. 4.7 Damit ein rechtfertigender Notstand bejaht werden kann, muss der Grund- satz der Subsidiarität eingehalten worden sein. Dieser beinhaltet, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war (absolute Subsidiarität). Abwendbar kann sie auch
- 18 - durch Ausweichen sein, das, anders als bei dem auch der Verteidigung der Rechtssubjektivität dienenden Notwehrrecht, beim Notstand grundsätzlich zumut- bar ist. Auch wer durch rechtzeitige Organisation einen Notfall verhindern kann, kann sich nicht erfolgreich auf Notstand berufen, und die (Erfolg versprechende) Möglichkeit, sich zur Überwindung der Gefahr an Behörden zu wenden, schliesst den Notstand ebenfalls aus (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 7). Es ist somit, und zwar aus der Sicht eines verständigen Dritten, zu prüfen, ob für den Beschuldigten keine andere Möglichkeit bestand, den drohenden oder zumindest befürchteten schweren Unfall abzuwenden, als das eigene Fahrzeug im Inner- ortsbereich bis auf eine Geschwindigkeit von weit über 100 km/h zu beschleuni- gen und auf diese Weise zu flüchten resp. dies zu versuchen oder jedenfalls, wie von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung hervorgehoben wurde, die Heftigkeit der jeweiligen Aufpralle zu mindern (Urk. 105 S. 7 mit Verweis auf Urk. 5 S. 2 und Urk. 7 S. 2; Prot. II S. 17). Grundsätzlich kann dafür auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 24 f.), wobei der Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 7; Prot. II S. 18) – insbesondere beizupflichten ist, dass der Beschuldigte unter einem ho- hen Zeitdruck stand und sehr schnell reagieren musste, weshalb keine allzu ho- hen Anforderungen an seinen Entscheid gestellt werden können. Die Kontaktierung der Polizei hätte, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, in der vor- liegend zu beurteilenden Situation nicht weiter geholfen. Die Gefahr, welcher der Beschuldigte und seine Mitfahrer ausgesetzt waren, war so unmittelbar, dass von der Polizei keine rechtzeitige Hilfe zu erwarten gewesen wäre. Die Staatsanwalt- schaft legte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht dar, inwieweit die Kontaktierung der Polizei den Beschuldigten und seine drei Mitfahrer aus der konkreten Gefahrensituation hätte befreien können. Es ist der Vorinstanz ferner zuzustimmen, dass ein Anhalten nicht in Betracht gezogen werden musste, weil der Beschuldigte aufgrund der von den beiden Beifahrerinnen erhaltenen Anga- ben befürchten musste, dass der Fahrer des hinteren Fahrzeugs eine Waffe bei sich hatte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 93 S. 2; Urk. 104 S. 2) und mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 5 f.; Prot. II S. 16) durfte der Beschul- digte sehr wohl davon ausgehen, dass er sich und seine Mitfahrer bei einem An-
- 19 - halten einer Gefahr für Leib und Leben durch den Einsatz von Waffen aussetzen würde, und zwar völlig unabhängig von einem möglichen Motiv des Beschuldigten E._____ und seines Beifahrers, das übrigens, stellt man auf die Aussagen G._____s ab, darin erblickt werden könnte, dass E._____ und sein Beifahrer zwar einen Teil des Liebeslohns entrichtet, aber ihrer Ansicht nach keine äquivalenten Dienstleistungen erhalten hatten (vgl. Urk. 8 S. 1 und 3). E._____ hatte die vier Insassen des vorderen Fahrzeugs nämlich nach dem Dargelegten bereits durch das mehrfache Auffahren in eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr gebracht, was ohne Weiteres den Schluss zuliess, dass er dies auch mittels Waffen tun könnte. Verfehlt ist daher die Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend Verriegelung der Türen (Urk. 104 S. 2), hatte sein Fahrzeug doch zweifelsohne keine schusssicheren Scheiben (so sinngemäss auch die Verteidigung: Prot. II S. 18). Hinzu kommt, dass ein sofortiges Anhalten, wie die Verteidigung anläss- lich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 105 S. 4), kaum möglich war, da der Beschuldigte E._____ an der Kreuzung ...strasse/...quai unmittelbar hinter dem Beschuldigten herfuhr und ein allfälliger Aufprall bei einem Stillstand des vorderen Fahrzeugs noch viel heftiger hätte ausfallen können. Zudem kann auf- grund der konkreten Umstände nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschuldigte auch befürchten musste, er und seine Mitfahrer könnten bei einem Anhalten vom Beschuldigten E._____ angefahren resp. überfahren werden (so die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung: Urk. 105 S. 5; Prot. II S. 16). Ein Abbremsen wäre grundsätzlich zwar denkbar gewesen. Weil der Be- schuldigte E._____ mit der Front seines Fahrzeuges das Heck des Fahrzeuges des Beschuldigten berührte bzw. in dieses eingedrungen war, hätte der Beschul- digte den Beschuldigten E._____ allerdings erst "auffahren" lassen und an- schliessend langsam ab- bzw. ausbremsen müssen. Ein entsprechendes Vorge- hen wäre bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h jedoch äusserst riskant gewesen und hätte sehr hohe Anforderungen an das fahrerische Geschick des Beschuldigten gestellt. Dass der Beschuldigte eine solche Option in der vorlie- gend zu beurteilenden Situation nicht in Betracht zog, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Ferner war auch ein Ausweichen nicht möglich, denn der Beschuldigte E._____ fuhr – wie bereits festgehalten – unmittelbar hinter dem Beschuldigten.
- 20 - Ein allfälliges Ausweichmanöver hätte angesichts dessen, dass der Beschuldigte E._____ nach rechts versetzt hinter dem Beschuldigten fuhr, möglicherweise erst recht zu der in der Anklageschrift im Verfahren gegen den Beschuldigten E._____ (SB130505, Urk. 62 S. 2) beschriebenen Situation geführt, dass die Stosskraft beim nächsten Auffahren einseitig gegen das Heck des Beschuldigten erfolgt wä- re und dessen Fahrzeug wahrscheinlich in eine Drehbewegung im Gegenuhrzei- gersinn versetzt worden wäre. Zudem: Wie die Staatsanwaltschaft in der Ankla- geschrift selber festhielt, führte allenfalls ein kleiner Schwenker dazu, dass die Haftgrenzen der Reifen überschritten wurden und der Beschuldigte die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Auch daraus erhellt, dass ein Ausweichmanöver sehr riskant gewesen wäre. Aufgrund des Dargelegten ist nicht ersichtlich, wie der Le- bensgefahr anders als mit der inkriminierten Fahrt und dem damit verbundenen Ziel, die Verfolger abzuhängen resp. zur Aufgabe zu bewegen (Urk. 83 S. 14) resp. jedenfalls die Intensität der Aufpralle zu verringern (Urk. 105 S. 7; Prot. II S. 17), begegnet werden konnte. Mit den obigen Erwägungen ist auch der Argumentation der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe mit seiner Fahrweise seine Mitinsassen einer viel höheren Gefahr ausgesetzt, als sie vom Beschuldigten E._____ ausgegangen wäre, wenn der Erstere die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte (Urk. 93 S. 2), die Grundlage entzogen. Zu ergänzen ist, dass die zwei Frauen mit ihrem Hinweis, dass die Männer im Fahrzeug des Beschuldigten E._____ möglicherweise bewaffnet seien und der Beschuldigte nicht anhalten solle, konkludent zu erkennen gaben, dass sie die Flucht mit übersetzter Geschwindigkeit, mithin die Notstandshilfehandlung des Beschuldigten, billigten (vgl. BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 8), und auch der Insasse C._____ stets zu verstehen gab, er sei mit der Flucht einver- standen gewesen.
E. 4.8 Für die Bejahung eines rechtfertigenden Notstandes ist schliesslich der Grundsatz der Proportionalität einzuhalten. Beim Notstand bestimmt grundsätzlich eine Interessensabwägung das Resultat. In die Abwägung werden neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr und alle
- 21 - Umstände der Tat miteinbezogen. Ein "Aggressivnotstand" liegt vor, wenn der sich im Notstand Befindliche zur Abwehr der Gefahr in die Güter unbeteiligter Drit- ter eingreift. Beim "Aggressivnotstand" bleiben höherwertige Interessen aus der Sicht der Rechtsgemeinschaft nur bei einem deutlichen Überwiegen der individu- ellen Interessen des sich im Notstand Befindlichen gewahrt (BSK StGB I - Seel- mann, a.a.O., Art. 17 N 9-11; so auch Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 17 N 8, wonach Interessensabwägung nicht mit Güterabwägung gleich zu setzen ist). Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschrei- tung Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Eine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung ist höchstens dann durch Notstand bzw. Not- standshilfe gerechtfertigt, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in solche Fällen ist Zurückhaltung geboten, denn bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366; Urteil 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2.; Urteil 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2). Im Urteil 1C_4/2007 vom 4. September 2007 (Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten) ging es um einen Fahrzeuglenker, der die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 45 km/h überschrit- ten hatte und Notstand geltend machte, weil er unter einer schweren Durchfaller- krankung gelitten habe und deshalb dringend eine Toilette habe aufsuchen müs- sen. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines Notstandes aufgrund der Interessensabwägung. Im Urteil 6B_7/2010 vom 16. März 2010 hatte das Bun- desgericht über einen Tierarzt zu befinden, der mit seinem Personenwagen in- nerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritt, als er sich auf dem Weg zur Behandlung einer Kuh befand, welche an einer akuten Eu- terentzündung litt. Auch hier wurde das Vorliegen eines rechtfertigenden Not- stands verneint. In BGE 116 IV 364 war über einen betrunkener Tierarzt zu urtei-
- 22 - len, der mit 2 ‰ Blutalkoholkonzentration einen Kilometer auf einer Kantonsstras- se fuhr, um zu einer Kuh zu gelangen, bei der es Komplikationen bei der Geburt gab. Notstandshilfe wurde verneint, wobei bereits die Voraussetzung der Subsidi- arität nicht erfüllt war. In BGE 106 IV 1, auf den auch die Verteidigung hinwies (Urk. 105 S. 3), war der Fall eines Fahrzeuglenkers zu beurteilen, der einen unter unerträglichen Kopfschmerzen leidenden Nachbarn von Rapperswil nach Zürich ins Krankenhaus fuhr. Dabei benützte er bei einem Lichtsignal die Rechtsabbie- gespur, fuhr aber in der Folge gleichwohl geradeaus, und überschritt auf der an- schliessenden Fahrt die auf 60 km/h begrenzte Geschwindigkeit streckenweise massiv, indem er seinen Wagen zeitweise bis auf 120 km/h beschleunigte. In die- sem Fall wurde Notstandshilfe bejaht. Eine akute Lebensgefahr zufolge Lungen- entzündung und gute Erfahrung mit einem weiter entfernt gelegenen Spital recht- fertigten eine Geschwindigkeit von 149 km/h bei einer signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 17 N 14 mit Verweis auf Assistalex 2002 Nr. 9426). Demgegenüber war eine Geschwindigkeitsübertretung nicht gerechtfertigt durch das Bedürfnis, Abstand von einem zu nahe auffahren- den Fahrzeug zu gewinnen (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 17 N 14 mit Verweis auf Assistalex 2002 Nr. 9516). Die Vorinstanz erwog, dass eine Gefahr für Leib und Leben der vier Insassen des Opels bestanden habe, welche der Beschuldigte abzuwenden versucht habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte durch seine Fahrweise jedoch Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Notstandshandlung wahre folglich den Grundsatz der Proportionalität nicht (Urk. 92 S. 25). Diese Schlussfolgerung ist anhand der voranstehenden Ausführungen zu Recht- sprechung und Lehre einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Bei der Interes- sensabwägung ist primär der Rang der betroffenen Rechtsgüter und sind sodann der Grad der drohenden Gefahr und alle anderen Umstände der Tat zu berück- sichtigen.
- 23 - In Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter ist, wie bereits unter Erwägung 4.1. ff. ausgeführt, davon auszugehen, dass das Leben der vier Insassen im Fahrzeug des Beschuldigten in unmittelbarer Gefahr war. Hinsichtlich des durch die Straf- norm von Art. 90 SVG geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass die Ver- kehrsordnung den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Stras- sen schützt, mithin allgemeine Interessen. Individualrechtsgüter wie Leib und Le- ben werden durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt. Mit (a)Art. 90 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt. Es handelt sich da- bei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das eine Handlung wegen ihrer typi- schen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im kon- kreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Dies im Unterschied zu den konkreten Gefährdungsdelikten, bei welchen das Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert (z.B. Art. 129 StGB). Bei den Gefährdungsdelikten wird für die Vollendung der Tat keine Verletzung eines Rechtsguts verlangt, sondern es genügt, dass ein solches tatsächlich in konkrete oder abstrakte Gefahr gebracht wird. (a)Art. 90 Ziff. 2 SVG dient nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssi- cherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3). Somit steht das höchste Individualrechtsgut überhaupt, das Leben der vier Fahr- zeuginsassen, den hochwertigen Rechtsgütern der Verkehrssicherheit und dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer gegenüber. Allein unter diesem Gesichtspunkt wäre der Vorinstanz zu folgen, wonach die Voraussetzung der Proportionalität zu verneinen sei, denn ein deutliches Überwiegen der Indivi- dualinteressen des Beschuldigten und der drei anderen Insassen ist gerade nicht auszumachen. Hinsichtlich des Grades der drohenden Gefahr ist jedoch zu berücksichtigen, dass der konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr der vier Fahrzeuginsassen (Erwägung
E. 4.9 Ein rechtfertigender Notstand bzw. eine rechtfertigende Notstandshilfe ist daher zu bejahen.
E. 5 Das prozessuale Gesuch vom 5. Juni 2014, wonach der Beschuldigte von der Berufungsverhandlung zu dispensieren sei, wurde am 6. Juni 2014 bewilligt (Urk. 101).
E. 5.1 Die Anforderungen an die Notstandshandlung sind beim entschuldbaren Notstand weniger streng als beim rechtfertigenden Notstand. Die in fremde Rechtsgüter eingreifende Person muss nicht ein höherrangiges Interesse wahren. Greift sie zur Wahrung eines eigenen oder fremden Interesses in das Rechtsgut eines Unbeteiligten ein, so kann Entschuldigung eintreten, wenn die konfligieren- den Interessen von vergleichbarem Wert sind. Bei Gleichstand der Interessen ist dem sich im Notstand Befindlichen die Preisgabe des gefährdeten Gutes nicht zuzumuten (vgl. BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 18 N 3).
- 25 -
E. 5.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass, wäre das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands zu verneinen, ein entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB vorläge. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 92 S. 25 f.) kann verwiesen werden.
6. Es bleibt anzufügen, dass nicht nur die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Rotlichtmissachtung, sondern auch das durch die hohe Geschwindigkeit be- dingte Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) Folge der Not- standshandlung war (vgl. Urk. 26 S. 13, wonach die übersetzte Geschwindigkeit des Beschuldigten primäre Ursache für den Herrschaftsverlust des Fahrzeugs war).
7. Der Beschuldigte ist demnach vom Tatvorwurf der groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV freizuspre- chen. IV. Beschlagnahme Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2010 (Urk. 45/6) beschlagnahmte Personenwagen der Marke Opel Vectra C22, Kon- trollschilder …, ist dem Privatkläger B._____ als Vertreter seines verstorbenen Bruders C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 wurde gleichzeitig die Verhandlung im Verfahren SB130505 in Sachen E._____ gegen B._____ und Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat durchgeführt (Prot. II S. 4). II. Prozessuales
1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde die Berufung nicht beschränkt (Urk. 93 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte darin, dass der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen sei. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, wobei ihm unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei (Urk. 93 S. 2). An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest- gehalten (Urk. 104 S. 1; Prot. II S. 4 f.). Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Entscheid über beschlagnahmtes Fahrzeug), 3 und 4 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 5 (Festset- zung der Verfahrenskosten sowie Übernahme der Verfahrenskosten und der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung durch die Gerichtskasse) und 6 (Entschä- digung des Beschuldigten) stellte die Staatsanwaltschaft weder in ihrer Beru- fungserklärung noch anlässlich der Berufungsverhandlung Anträge. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Anklagebehörde für den Fall, dass die Be-
- 6 - rufungsinstanz zu einem Schuldspruch im beantragten Sinne gelangen würde, die Anpassung dieser Dispositivziffern verlangt. Zudem ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz über die vorinstanzlichen Kostenfolgen ohnehin von Amtes wegen neu zu befinden. Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor.
2. Der amtliche Verteidiger des im Parallelverfahren Beschuldigten E._____ (SB130505) rügt, dass verschiedene Prozesshandlungen rechtswidrig gewesen seien, was zu einer Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Beweise führe (SB130505, Urk. 89 S. 3 ff.; Urk. 112 S. 2 ff.). 2.1. Bezüglich der vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E._____ (SB130505) monierten fehlenden Konfrontation mit den beiden (polizeilichen) Auskunftspersonen F._____ und G._____ (SB130505, Urk. 89 S. 5; Urk. 112 S. 5 f.) ist neues Recht und somit Art. 147 StPO anwendbar, da die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen als Auskunftspersonen erst im Jahre 2012 hätten durchgeführt werden sollen (Urk. 38). Die Vorinstanz führt im Verfahren betreffend den Beschuldigten E._____ aus, dass die Aussagen der (polizeilichen) Aus- kunftspersonen F._____ und G._____ keine wesentlichen Beweismittel darstellen würden, Konfrontationseinvernahmen unmöglich gewesen seien und der Be- schuldigte E._____ im Übrigen hinreichend habe Stellung nehmen können zu den Aussagen, weshalb sie verwertbar seien (SB130505, Urk. 99 S. 6 f.). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte und für das schweizerische Recht aus Art. 147 StPO hervorgehende Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeu- gen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfah- ren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Be- schuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit ge- geben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativie-
- 7 - rung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Befragung des Zeugen kann unter besonderen Umständen verzichtet werden, so etwa, wenn der Zeuge inzwischen verstorben ist oder trotz angemessener Nach- forschungen unauffindbar blieb (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen; Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1 und E. 1.3.2; Urteil 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.4; Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1; Urteil 6B_111/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.1; Urteil 6B_132/2009 vom
29. Mai 2009 E. 2.3). Als "Belastungszeugen" gelten dabei auch von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommene Personen (BGE 125 I 127 E. 6.a). Ist die Unmöglichkeit aufgrund von Umständen eingetreten, welche die Strafverfol- gungsbehörden nicht zu vertreten haben, gilt der Grundsatz, dass etwas Unmög- liches nicht verlangt werden kann (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 147 N 12 und 26). Es trifft zwar zu, dass die Aussagen von F._____ und G._____ weder die einzigen noch die (absolut) wesentlichen Beweismittel sind, das Konfrontationsrecht mithin nicht uneingeschränkt gilt. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass alle realistischen Möglichkeiten, F._____ und G._____ in Anwesenheit des Beschuldigten resp. seines Verteidigers einzuvernehmen, ausgeschöpft wurden. Aus den Untersu- chungsakten ist bekannt, dass F._____ die Partnerin des Beschuldigten ist (Urk. 17 S. 10), weshalb zu vermuten ist, dass sie an der gleichen, den Untersu- chungsbehörden bekannten Adresse lebt wie dieser. Zudem war sie telefonisch erreichbar (Urk. 38 S. 4). Zwar hatte sie gemäss dem bei den Akten liegenden Ermittlungsbericht vom 20. September 2012 erklärt, dass sie nicht daran interes- siert sei, in die Schweiz zu reisen (Urk. 38 S. 4). Dass aber Abklärungen vorge- nommen worden wären, wie sie auf anderem Wege hätte einvernommen werden und die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten hätten gewahrt werden können, ergibt sich nicht aus den Akten. Gleiches gilt für G._____. Selbst wenn deren deutsche Telefonnummer auch nach dem Pfingstwochenende 2012 nicht mehr in
- 8 - Betrieb gewesen wäre, was sich aus dem genannten Ermittlungsbericht nicht ergibt, wäre immerhin der Versuch einer Kontaktaufnahme über die von Interpol Budapest angegebene Adresse in Budapest (Urk. 38 S. 3) möglich gewesen. Schliesslich können die dem Beschuldigten vorgehaltenen Aussagen von F._____ bzw. G._____ (Urk. 33 S. 2 f.) dessen Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht ersetzen. Vorliegend wurden nicht nur die Teilnahmerechte des Beschuldigten E._____, sondern auch jene des Beschuldigten verletzt. Die Aussagen von F._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2010 (Urk. 5) sowie diejenigen von G._____ in den polizeilichen Einvernahmen vom 7. Juni 2010 (Urk. 8) und vom
E. 9 Juni 2010 (Urk. 12) können daher nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E._____ (SB130505) rügt, dass die Genehmigung des Zufallsfunds aus einer Telefonüberwachung des Privatklä- gers C._____ (SB130505) rechtswidrig gewesen sei. Dabei ist strittig, ob altes Recht (aArt. 9 Abs. 2 BÜPF und aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF, jeweils in der Fassung vom 1. April 2007), so der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E._____ (SB130505, Urk. 89 S. 8 f.; Urk. 112 S. 9 f.), oder neues Recht (Art. 278 Abs. 2 StPO und Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO), so die Vorinstanz (SB130505, Urk. 99 S. 11, wobei die Vorinstanz irrtümlich die Bestimmungen zu Zufallsfund und De- liktskatalog bezüglich der verdeckten Ermittlung anstatt der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anführte) zur Anwendung kommt. Vorliegend wurde die Telefonüberwachung des Privatklägers C._____ am 1. Juni 2010 angeordnet (Urk. 32/3). Am 5. Juni 2010 fiel der Zufallsfund an (Urk. 32/5-7), am 12. Juni 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Verwendung des Zufallsfunds zu genehmigen sei (Urk. 32/8) und am 19. Juni 2012 erfolgte die Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Urk. 32/9). Die Anordnung und Durchführung der Überwachung sowie die Erlangung des Zufallsfundes fan- den mithin unter altem Recht statt, die Genehmigung des Zufallsfundes erfolgte jedoch unter neuem Recht.
- 9 - Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorse- hen (Art. 448 Abs. 1 StPO). Im Zeitpunkt der Genehmigung des Zufallsfundes war somit neues Recht anwendbar. Werden durch die Überwachung andere Strafta- ten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können ge- mäss Art. 278 Abs. 1 StPO die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person ver- wendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwa- chung dieser Person erfüllt sind. Vergleicht man den Wortlaut dieser beiden Ab- sätze von Art. 278 StPO, fällt auf, dass nach Absatz 1 dieser Bestimmung der Zu- fallsfund verwertet werden darf, wenn die Überwachung in der Vergangenheit hät- te angeordnet werden dürfen, während die Verwertung nach Absatz 2 erlaubt sein soll, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person in der Ge- genwart erfüllt sind. Für eine unterschiedliche Behandlung solcher Art ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Klarheit darüber, dass es sich bei der Verwendung des Präsens in Abs. 2 um eine redaktionelle Ungenauigkeit handelt, bringt ein Blick in die Botschaft. Darin wird für beide Absätze festgehalten, die Regelung gemäss Art. 278 StPO gehe vom Grundsatz aus, dass nur jene Erkenntnisse verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person oder wegen eines andern Deliktes schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (BBl. 2006 1251). Da die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im relevanten Zeitraum keine Katalogtat war (aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF) hätte dafür keine Über- wachung angeordnet werden dürfen, weshalb die fragliche Voraussetzung für die Verwertbarkeit dieses Zufallsfundes gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO nicht erfüllt ist und dieser nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Nötigung (Art. 181 StGB), welche auch eingeklagt wurde (SB130505, Urk. 62 S. 3), sowohl im De- liktskatalog von aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF als auch in demjenigen von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO enthalten ist. Da die Staatsanwaltschaft aber explizit beantragte,
- 10 - dass der Zufallsfund mit Bezug auf den Straftatbestand der Gefährdung des Le- bens als einschlägige Katalogtat zu genehmigen sei und den Straftatbestand der Nötigung nicht erwähnte (Urk. 32/8 S. 4), ist dieser Umstand nicht weiter zu be- achten. Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfah- rens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO; vgl. ferner Art. 141 Abs. 5 StPO).
3. Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom
2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Schuldpunkt
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Dispositivziffern 3-6) zu bestätigen. - 26 -
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt, wie vorlie- gend, die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 3), weshalb festzuhalten ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Deren Höhe ist auf Fr. 2'370.– (Fr. 854.30 gemäss Aufstellung vom 7. Juli 2014 [Urk. 106] zuzüglich 5 Std. à Fr. 200.– [inkl. Weg] zuzüglich MWSt für die Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 und 2 Std. à Fr. 200.– [inkl. Weg] zuzüg- lich MWSt für die heutige Urteilseröffnung, Betrag gerundet) festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Der Zufallsfund aus der Telefonkontrolle des Privatklägers C._____ (SB130505) vom 5. Juni 2010 (Urk. 32/5-7) wird aus den Strafakten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 27 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV nicht schul- dig und wird freigesprochen.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2010 beschlagnahmte Personenwagen der Marke Opel Vectra C22, Kontrollschil- der …, wird dem Privatkläger B._____ als Vertreter seines verstorbenen Bruders C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3-6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'370.– und werden auf die Gerichtskas- se genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) - den Privatkläger B._____ (SB130505) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 28 - - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN Nr. …) - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material" - die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130506-O/U/gs-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 16. Juli 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 16. September 2013 (DG120356)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2012 (Urk. 66) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2010 beschlagnahmte Personenwagen der Marke Opel Vectra C22, Kontrollschil- der …, wird dem Privatkläger B._____ als Vertreter seines verstorbenen Bruders C._____ ab Urteilsdatum auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Urteilsdispositivs der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
3. Der vormalige amtliche Verteidiger RA Y._____ wird mit Fr. 2'523.70 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
4. Der amtliche Verteidiger RA X._____ wird mit Fr. 8'170.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genom- men.
6. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung für die erlittene Haft von Fr. 4'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 104 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen.
3. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren.
4. Es seien ihm die Kosten aufzuerlegen.
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2)
1. Die Berufung der Anklägerin und Berufungsklägerin sei abzuweisen, und es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 16. September 2013 (Geschäfts-Nr. DG120356-L) vollum- fänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 16. September 2013 vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV freigesprochen. Weiter wurde die Herausgabe des beschlagnahm- ten Personenwagens Opel Vectra C22 an den Privatkläger B._____ angeordnet. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten unter Vor- behalt des Verrechnungsrechts des Staates eine Genugtuung für die erlittene Haft von Fr. 4'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 92 S. 28 ff.).
2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 24. September 2013 (Eingang: 25. September 2013; Urk. 88) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 89 = Urk. 92) wurde von der Staatsanwaltschaft am
14. November 2013 entgegengenommen (Urk. 91/1). Mit Eingabe vom
4. Dezember 2013 (Eingang: 5. Dezember 2013; Urk. 93) reichte die Staatsan- waltschaft ihre schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein. Die Berufung wur- de nicht beschränkt, jedoch der Beweisantrag gestellt, dass D._____, dipl. phys. ETHZ, Leiter Technik am Forensischen Institut Zürich, als Sachverständiger ein- zuvernehmen sei (Urk. 93 S. 1).
3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2013 wurde dem Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 95). Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht mit, dass dieser keine An- schlussberufung erheben wolle und dass er von diesem weder das zugestellte
- 5 - Datenerfassungsblatt noch die von ihm angeforderten Informationen zu dessen fi- nanziellen Verhältnissen erhalten habe (Urk. 97).
4. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom
21. Mai 2014 einstweilen abgewiesen (Urk. 99).
5. Das prozessuale Gesuch vom 5. Juni 2014, wonach der Beschuldigte von der Berufungsverhandlung zu dispensieren sei, wurde am 6. Juni 2014 bewilligt (Urk. 101).
6. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 wurde gleichzeitig die Verhandlung im Verfahren SB130505 in Sachen E._____ gegen B._____ und Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat durchgeführt (Prot. II S. 4). II. Prozessuales
1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde die Berufung nicht beschränkt (Urk. 93 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte darin, dass der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen sei. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, wobei ihm unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei (Urk. 93 S. 2). An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest- gehalten (Urk. 104 S. 1; Prot. II S. 4 f.). Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Entscheid über beschlagnahmtes Fahrzeug), 3 und 4 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 5 (Festset- zung der Verfahrenskosten sowie Übernahme der Verfahrenskosten und der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung durch die Gerichtskasse) und 6 (Entschä- digung des Beschuldigten) stellte die Staatsanwaltschaft weder in ihrer Beru- fungserklärung noch anlässlich der Berufungsverhandlung Anträge. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Anklagebehörde für den Fall, dass die Be-
- 6 - rufungsinstanz zu einem Schuldspruch im beantragten Sinne gelangen würde, die Anpassung dieser Dispositivziffern verlangt. Zudem ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz über die vorinstanzlichen Kostenfolgen ohnehin von Amtes wegen neu zu befinden. Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor.
2. Der amtliche Verteidiger des im Parallelverfahren Beschuldigten E._____ (SB130505) rügt, dass verschiedene Prozesshandlungen rechtswidrig gewesen seien, was zu einer Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Beweise führe (SB130505, Urk. 89 S. 3 ff.; Urk. 112 S. 2 ff.). 2.1. Bezüglich der vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E._____ (SB130505) monierten fehlenden Konfrontation mit den beiden (polizeilichen) Auskunftspersonen F._____ und G._____ (SB130505, Urk. 89 S. 5; Urk. 112 S. 5 f.) ist neues Recht und somit Art. 147 StPO anwendbar, da die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen als Auskunftspersonen erst im Jahre 2012 hätten durchgeführt werden sollen (Urk. 38). Die Vorinstanz führt im Verfahren betreffend den Beschuldigten E._____ aus, dass die Aussagen der (polizeilichen) Aus- kunftspersonen F._____ und G._____ keine wesentlichen Beweismittel darstellen würden, Konfrontationseinvernahmen unmöglich gewesen seien und der Be- schuldigte E._____ im Übrigen hinreichend habe Stellung nehmen können zu den Aussagen, weshalb sie verwertbar seien (SB130505, Urk. 99 S. 6 f.). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte und für das schweizerische Recht aus Art. 147 StPO hervorgehende Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeu- gen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfah- ren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Be- schuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit ge- geben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativie-
- 7 - rung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Befragung des Zeugen kann unter besonderen Umständen verzichtet werden, so etwa, wenn der Zeuge inzwischen verstorben ist oder trotz angemessener Nach- forschungen unauffindbar blieb (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen; Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1 und E. 1.3.2; Urteil 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.4; Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1; Urteil 6B_111/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.1; Urteil 6B_132/2009 vom
29. Mai 2009 E. 2.3). Als "Belastungszeugen" gelten dabei auch von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommene Personen (BGE 125 I 127 E. 6.a). Ist die Unmöglichkeit aufgrund von Umständen eingetreten, welche die Strafverfol- gungsbehörden nicht zu vertreten haben, gilt der Grundsatz, dass etwas Unmög- liches nicht verlangt werden kann (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 147 N 12 und 26). Es trifft zwar zu, dass die Aussagen von F._____ und G._____ weder die einzigen noch die (absolut) wesentlichen Beweismittel sind, das Konfrontationsrecht mithin nicht uneingeschränkt gilt. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass alle realistischen Möglichkeiten, F._____ und G._____ in Anwesenheit des Beschuldigten resp. seines Verteidigers einzuvernehmen, ausgeschöpft wurden. Aus den Untersu- chungsakten ist bekannt, dass F._____ die Partnerin des Beschuldigten ist (Urk. 17 S. 10), weshalb zu vermuten ist, dass sie an der gleichen, den Untersu- chungsbehörden bekannten Adresse lebt wie dieser. Zudem war sie telefonisch erreichbar (Urk. 38 S. 4). Zwar hatte sie gemäss dem bei den Akten liegenden Ermittlungsbericht vom 20. September 2012 erklärt, dass sie nicht daran interes- siert sei, in die Schweiz zu reisen (Urk. 38 S. 4). Dass aber Abklärungen vorge- nommen worden wären, wie sie auf anderem Wege hätte einvernommen werden und die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten hätten gewahrt werden können, ergibt sich nicht aus den Akten. Gleiches gilt für G._____. Selbst wenn deren deutsche Telefonnummer auch nach dem Pfingstwochenende 2012 nicht mehr in
- 8 - Betrieb gewesen wäre, was sich aus dem genannten Ermittlungsbericht nicht ergibt, wäre immerhin der Versuch einer Kontaktaufnahme über die von Interpol Budapest angegebene Adresse in Budapest (Urk. 38 S. 3) möglich gewesen. Schliesslich können die dem Beschuldigten vorgehaltenen Aussagen von F._____ bzw. G._____ (Urk. 33 S. 2 f.) dessen Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht ersetzen. Vorliegend wurden nicht nur die Teilnahmerechte des Beschuldigten E._____, sondern auch jene des Beschuldigten verletzt. Die Aussagen von F._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2010 (Urk. 5) sowie diejenigen von G._____ in den polizeilichen Einvernahmen vom 7. Juni 2010 (Urk. 8) und vom
9. Juni 2010 (Urk. 12) können daher nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E._____ (SB130505) rügt, dass die Genehmigung des Zufallsfunds aus einer Telefonüberwachung des Privatklä- gers C._____ (SB130505) rechtswidrig gewesen sei. Dabei ist strittig, ob altes Recht (aArt. 9 Abs. 2 BÜPF und aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF, jeweils in der Fassung vom 1. April 2007), so der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E._____ (SB130505, Urk. 89 S. 8 f.; Urk. 112 S. 9 f.), oder neues Recht (Art. 278 Abs. 2 StPO und Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO), so die Vorinstanz (SB130505, Urk. 99 S. 11, wobei die Vorinstanz irrtümlich die Bestimmungen zu Zufallsfund und De- liktskatalog bezüglich der verdeckten Ermittlung anstatt der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anführte) zur Anwendung kommt. Vorliegend wurde die Telefonüberwachung des Privatklägers C._____ am 1. Juni 2010 angeordnet (Urk. 32/3). Am 5. Juni 2010 fiel der Zufallsfund an (Urk. 32/5-7), am 12. Juni 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Verwendung des Zufallsfunds zu genehmigen sei (Urk. 32/8) und am 19. Juni 2012 erfolgte die Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Urk. 32/9). Die Anordnung und Durchführung der Überwachung sowie die Erlangung des Zufallsfundes fan- den mithin unter altem Recht statt, die Genehmigung des Zufallsfundes erfolgte jedoch unter neuem Recht.
- 9 - Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorse- hen (Art. 448 Abs. 1 StPO). Im Zeitpunkt der Genehmigung des Zufallsfundes war somit neues Recht anwendbar. Werden durch die Überwachung andere Strafta- ten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können ge- mäss Art. 278 Abs. 1 StPO die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person ver- wendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwa- chung dieser Person erfüllt sind. Vergleicht man den Wortlaut dieser beiden Ab- sätze von Art. 278 StPO, fällt auf, dass nach Absatz 1 dieser Bestimmung der Zu- fallsfund verwertet werden darf, wenn die Überwachung in der Vergangenheit hät- te angeordnet werden dürfen, während die Verwertung nach Absatz 2 erlaubt sein soll, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person in der Ge- genwart erfüllt sind. Für eine unterschiedliche Behandlung solcher Art ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Klarheit darüber, dass es sich bei der Verwendung des Präsens in Abs. 2 um eine redaktionelle Ungenauigkeit handelt, bringt ein Blick in die Botschaft. Darin wird für beide Absätze festgehalten, die Regelung gemäss Art. 278 StPO gehe vom Grundsatz aus, dass nur jene Erkenntnisse verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person oder wegen eines andern Deliktes schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (BBl. 2006 1251). Da die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im relevanten Zeitraum keine Katalogtat war (aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF) hätte dafür keine Über- wachung angeordnet werden dürfen, weshalb die fragliche Voraussetzung für die Verwertbarkeit dieses Zufallsfundes gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO nicht erfüllt ist und dieser nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Nötigung (Art. 181 StGB), welche auch eingeklagt wurde (SB130505, Urk. 62 S. 3), sowohl im De- liktskatalog von aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF als auch in demjenigen von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO enthalten ist. Da die Staatsanwaltschaft aber explizit beantragte,
- 10 - dass der Zufallsfund mit Bezug auf den Straftatbestand der Gefährdung des Le- bens als einschlägige Katalogtat zu genehmigen sei und den Straftatbestand der Nötigung nicht erwähnte (Urk. 32/8 S. 4), ist dieser Umstand nicht weiter zu be- achten. Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfah- rens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO; vgl. ferner Art. 141 Abs. 5 StPO).
3. Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom
2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Schuldpunkt 1.1. Den eingeklagten Sachverhalt gestand der Beschuldigte in der Untersu- chung, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Beru- fungsverhandlung in weiten Teilen ein (Urk. 6, 17, 18, 83 S. 2 und 105 S. 2). Sei- ne Anerkennung deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sach- verhalt insoweit erstellt ist. Bestritten war vor Vorinstanz einzig, dass ein geringfü- giger Fahrfehler oder die Einwirkung von Störkräften dazu geführt habe, dass er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe. Vielmehr habe der Beschuldigte E._____ seinem Fahrzeug bei der Radaranlage mit dessen Fahrzeug einen sehr starken Stoss versetzt, worauf sein Fahrzeug ins Schleudern geraten sei und eine Pirouette gemacht habe (Urk. 83 S. 2 f.). Daran hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss fest (Urk. 105 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte E._____ – entgegen der Darstellung in der Anklageschrift, in der nur ein einmali- ger Stossstangenkontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demje-
- 11 - nigen des Beschuldigten E._____ umschrieben ist (Urk. 66 S. 2) – mit seinem Fahrzeug kurz nach der Ampel erneut gegen das Fahrzeug des Beschuldigten stiess. Ob der Kontrollverlust über das Fahrzeug bereits vor dem Stoss eingesetzt hatte oder erst durch den Stoss bewirkt wurde (dazu die Vorinstanz in act. 92 S. 9 f.), kann aber offen bleiben, wenn aufgrund eines Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgrundes ein Freispruch zu erfolgen hat. Auch die Verteidigung, welche der Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz anlässlich der Berufungsver- handlung nichts entgegensetzte, ging vor der zweiten Instanz davon aus, dass dieser Punkt offen bleiben könne (Urk. 105 S. 2 f.). Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich, bei der Verwirklichung des von ihm anerkannten Sachverhaltes den Tatbestand der groben Verkehrsre- gelverletzung gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbeachten eines Lichtsignals), Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h innerorts) und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Rotlicht bedeutet "Halt") erfüllt zu haben (Urk. 83 S. 4; Urk. 105 S. 3), wobei Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) von der Anklagebehörde wohl versehentlich nicht aufgeführt wurde. Dass dem Antrag der Anklagebehörde, den Beschuldigten der Widerhandlung gegen diese Bestimmungen schuldig zu sprechen, ohne Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrundes zu folgen wäre, wird somit vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Die Bestimmung von aArt. 90 Ziff. 2 SVG erfuhr durch die seit dem
1. Januar 2013 in Kraft stehende Fassung von Art. 90 Abs. 2 SVG lediglich eine redaktionelle Änderung. Art. 90 SVG wurde zwar anlässlich der Revision durch die beiden schärferen Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sogenannter Raser-Tatbestand) ergänzt. Mit Blick auf den Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) bleibt aber – wie von der Verteidigung und der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 83 S. 4; Urk. 92 S. 24; Urk. 105 S. 3) – aArt. 90 Ziff. 2 SVG an- wendbar. 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten indes mit Urteil vom
16. September 2013 vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei
- 12 - mit der Begründung, dass die mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vorge- nommene Fahrt des Beschuldigten zwar die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte und vom Beschuldigten grundsätzlich eingestandene grobe Verletzung der Verkehrsregeln erfülle, der Beschuldigte diese Fahrt aber in entschuldbarem Notstand nach Art. 18 Abs. 2 StGB vorgenommen habe. Einen rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB lehnte sie mit der Begründung ab, dass die Not- standshandlung den Grundsatz der Proportionalität nicht gewahrt habe (Urk. 92 S. 24 ff.). 1.3. Wie schon in ihrer Berufungserklärung (Urk. 93) bestritt die Staatsanwalt- schaft auch an der Berufungsverhandlung das Vorliegen einer entschuldbaren Notstandssituation (Urk. 104 S. 1 f.). In ihrer Berufungserklärung hatte sie geltend gemacht, der Beschuldigte habe bei seiner Behauptung, dass der (im Parallelver- fahren) Beschuldigte E._____ vorher mit grosser Wucht gegen sein Auto gefahren sei, die Wucht dieser Aufpralle dramatisiert (Urk. 93 S. 3). Ferner argumentiert sie, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten eine realistische Lebensgefahr bestanden habe. Sie habe die Lebensgefahr nicht näher begründet und scheine sinngemäss anzu- nehmen, dass die Gefahr bestanden habe, dass die Insassen im vorderen Fahr- zeug erschossen werden könnten. Selbst wenn der Beschuldigte E._____ be- waffnet gewesen wäre, dürfe daraus nicht der Schluss gezogen werden, er würde mit der Waffe auf offener Strasse ein Tötungsdelikt verüben. Der Beschuldigte habe kein plausibles Motiv für ein solches Verbrechen genannt. Wenn dieser an- gehalten hätte und aus dem Auto gestiegen wäre, wäre es möglicherweise zu ei- ner tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Konkrete Anhaltspunkte für ein Tö- tungsdelikt zum Nachteil des Beschuldigten fehlten aber, und umso mehr zum Nachteil seiner drei Mitfahrer. Der Beschuldigte hätte auch bloss mit stark redu- ziertem Tempo weiterfahren können. Im Stillstand hätte er die Türen verriegeln können. Zudem habe er drei Mitfahrer in seinem Auto gehabt, welche mit dem Mobiltelefon die Polizei hätten anrufen und den jeweiligen Standort hätten durch- geben können (Urk. 93 S. 2; Urk. 104 S. 2). Sodann sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschuldigte durch seinen Geschwindigkeitsexzess die körperliche Integrität seiner Mitfahrer habe schützen wollen und es ihm nicht zu-
- 13 - zumuten gewesen sei, dieses geschützte Rechtsgut preiszugeben. Das Gegenteil sei der Fall. Der Beschuldigte sei wie ein Rennfahrer am absoluten Limit gefahren und habe dadurch seine Mitfahrer einer viel höheren Gefahr ausgesetzt, als sie vom Beschuldigten E._____ ausgegangen wäre, wenn er (der Beschuldigte) die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte (Urk. 93 S. 2 f.; Urk. 104 S. 2). Im Folgenden ist auf diese Argumente näher einzugehen. Nicht weiter einzugehen ist dagegen auf die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Argumentation, das Verschulden des Beschuldigten liege darin, dass er von 50 auf über 100 km/h beschleunigt habe und er zu diesem Zweck auf der relativ kurzen Strecke der …strasse massiv Gas gegeben haben müsse; je schneller er gefahren sei, umso gefährlicher seien das zu nahe Aufschliessen und die angeblichen Auffahrten durch den Beschuldigten E._____ gegen das Heck des Fahrzeugs des Beschuldigten geworden (Urk. 104 S. 2). Die diesbezüglichen Vorwürfe sind von der Anklageschrift nicht erfasst, weshalb eine Auseinandersetzung damit gegen das Anklageprinzip verstossen würde. 2.1. Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn jemand eine mit Strafe bedroh- te Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus ei- ner unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten und er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Ein – strafmildernd zu berücksichti- gender – entschuldbarer Notstand ist demgegenüber gegeben, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmit- telbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Ver- mögen oder andere hochwertige Güter zu retten, ihm aber zuzumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB), was einen Freispruch zur Folge hat. 2.2. Die Anforderungen an die Notstandslage sind beim entschuldbaren Not- stand dieselben wie beim rechtfertigenden (BSK StGB I - Seelmann, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 18 N 2). In Bezug auf die Notstandslage muss ein Individual- rechtsgut bedroht sein (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 3). Leib und
- 14 - Leben sind unbestrittenermassen Individualrechtsgüter. Ob eine Gefahr besteht, ist schon begrifflich notwendig Gegenstand eines Prognoseurteils, ist also ex ante zu bestimmen. Dass eine Verletzung ex post gesehen nicht eingetreten ist, lässt die Gefahr nicht entfallen. Andererseits kann es auch nicht darauf ankommen, wie gerade der Täter die Lage subjektiv einschätzt; es muss vielmehr auf ein hypothe- tisches ex-ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters ankom- men (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 4). Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 5). 3.1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgrund im Sinne von Art. 17 oder 18 StGB vorliegt, liegen an relevanten Beweismitteln neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6, 15, 17 und 18) solche seiner Beifahrer B._____ (Urk. 7, 31), G._____ (Urk. 8 und 12) und F._____ (Urk. 5), Aussagen der beiden Insassen des zweiten Fahrzeugs, des Be- schuldigten E._____ (Urk. 14, 16, 17, 30, 33, 48/7 und 87) und dessen Beifahrers, H._____ (Urk. 13 und 21), das unfallanalytische Gutachten des Forensischen In- stituts Zürich vom 3. November 2011 (Urk. 26), die zwei Aufnahmen der Rotlicht- kamera an der Verzweigung ...strasse/...quai (Urk. 57 Blatt 2 und 3), die Ab- standsmessung (Urk. 60/10), die Fotos der Front des Fahrzeugs des Beschuldig- ten E._____ (Urk. 57 Blatt 20-22, Urk. 60/9) und des Hecks des Fahrzeugs des Beschuldigten (Urk. 57 Blatt 18; Urk. 60/8) sowie die Protokolle der Telefonüber- wachung von B._____ (Urk. 32/5, 32/6 und 32/7; nachfolgend "TK-Protokolle") vor. Die Beifahrerin F._____ wurde in der Unfallnacht (Urk. 5), die Beifahrerin G._____ am 7. und 12 Juni 2010 polizeilich befragt (Urk. 8 und 12). Beide wurden im Ver- lauf des Untersuchungsverfahrens nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, wes- halb ihre Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (Erwägung II. 2.1.). Diese Beifahrerinnen machten aber im Zusammenhang mit der vorlie- gend zu klärenden Frage lediglich Aussagen zugunsten des Beschuldigten, und
- 15 - diese sind verwertbar. Die TK-Protokolle betreffend den Beifahrer B._____ sind jedoch von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren (Erwägung II. 2.2.). Demnach können diese auch nicht zugunsten des Beschuldigten verwertet wer- den (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 141 N 12; differenzierend BSK StPO - Gless, Basel 2011, Art. 141 N 111 - 116). Der Verwertbarkeit der üb- rigen Beweismittel steht nichts entgegen. 3.2. Für die Frage der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 92 S. 5 f.) verwiesen werden, wobei zu ergänzen ist, dass die Beifahrerin G._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2010 auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303 StGB aufmerk- sam gemacht wurde (Urk. 12 S. 1). Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der einvernommenen Personen ist ebenfalls den Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 92 S. 9 ff.) zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann. 4.1. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz fehle es schon an einer realistischen Lebensgefahr, erweist sich, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht aufzeigte (Urk. 105 S. 4), insoweit als widersprüchlich, als sie ihren eigenen Ausführungen im Verfahren betreffend den Beschuldigten E._____ diametral entgegen steht. In ihrer diesbezüglichen Anklageschrift führt sie aus, dass der Beschuldigte E._____ dem Fahrzeug des Beschuldigten absichtlich so nahe aufgeschlossen sei, dass zwischen den beiden Autos Stossstangenkontakt bestanden habe. Dies habe da- zu geführt, dass wenn der Beschuldigte gebremst hätte, er wegen der vom Be- schuldigten E._____ ausgeübten Stosskraft wahrscheinlich die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hätte. Diese Gefahr sei besonders gross gewesen, weil der Beschuldigte E._____ nach rechts versetzt hinter ihm gefahren sei und des- halb die Stosskraft einseitig gegen das Heck des Autos des Beschuldigten erfolgt wäre, so dass dessen Fahrzeug wahrscheinlich in eine Drehbewegung im Ge- genuhrzeigersinn versetzt worden wäre. Dabei hätte die grosse Gefahr bestan- den, dass das Auto des Beschuldigten gegen einen der sich in der Nähe befindli- chen Kandelaber hätte prallen können. Bei einem solchem Aufprall wäre die Ge-
- 16 - fahr sehr gross gewesen, dass der Beschuldigte und die drei weiteren Insassen des vorderen Fahrzeugs tödliche Verletzungen erlitten hätten. Diese unmittelbare Lebensgefahr für die vier Personen im vorderen Auto sei der Beschuldigte E._____ bewusst eingegangen (SB130505, Urk. 62 S. 2 f., Hervorhebungen bei- gefügt). 4.2. Demnach vertritt die Staatsanwaltschaft im Verfahren betreffend den Be- schuldigten E._____ die – von der Vorinstanz geschützte – Auffassung, dass dessen Fahrweise eine unmittelbare und grosse Gefahr für Leib und Leben der Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten schuf, und zwar unabhängig von der Intensität der Stösse, die sie im vorliegenden Verfahren mittels ihres Beweisan- trages näher abgeklärt haben wollte. 4.3. Aus welchem Grund der Intensität dieser Aufpralle oder Fahrzeugkontakte ein entscheidendes Gewicht zur Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zukommen sollte, wurde von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist durchaus wahr- scheinlich, dass der Gutachter bei der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Einvernahme die Intensität der Aufpralle als eher gering eingestuft hätte. Im Gut- achten (Urk. 26 S. 6 f.) wird auf die Frage der Fahrzeugschäden und der Scha- denzuordnung mit längeren Feststellungen eingegangen. Auch wenn die Frage nach der Intensität der diese Schäden verursachenden Fahrzeugkontakte nicht explizit erörtert wird, entsteht der Eindruck, dass es sich um eher leichte Aufpralle handelte. Aus den beigefügten Fotografien der beiden beteiligten Fahrzeuge lässt sich der gleiche Eindruck gewinnen. Auch die gutachterliche Beantwortung von Frage Nr. 6 (Urk. 26 S. 15): "Möglicherweise war die Front des Mazda leicht in das Heck des Opels eingedrungen" deutet in diese Richtung. Eine allenfalls sub- jektive Übertreibung des Beschuldigten betreffend die Intensität dieser mehrfa- chen Aufpralle ändert aber nichts daran, dass aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass das hintere Fahrzeug des Beschuldigten E._____ das vordere Fahrzeug des Beschuldigten mit hoher Geschwindigkeit und gerin- gem Abstand verfolgte und diesem mehrfach auffuhr (Urk. 92 S. 24). Durch diese hochriskante Fahrweise des Beschuldigten E._____ wurde selbst bei bloss gerin-
- 17 - ger Intensität der Aufpralle eine unmittelbare und grosse Gefahr für Leib und Le- ben der Insassen des vorderen Fahrzeugs geschaffen. Daher wurde der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung gestellte Beweisantrag mit Präsi- dialverfügung vom 21. Mai 2014 (Urk. 99) mangels Relevanz einstweilen abge- wiesen und besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Ein ent- sprechender Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungs- verhandlung denn auch nicht mehr gestellt. 4.4. Sodann wäre auch eine durchschnittliche Drittperson in der Lage des Be- schuldigten von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen. 4.5. Dass der sich im Notstand Befindliche die Gefahr selbst "nicht verschuldet" haben darf, ist – seit der Revision 2002 nicht mehr ausdrücklich genannte – Vo- raussetzung für eine Rechtfertigung im Sinne von Art. 17 StGB (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 6). Mithin stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte einzig wegen des Verhaltens des Beschuldigten E._____ derart schnell fuhr. Die Staatsanwaltschaft scheint die Auffassung zu vertreten, dass sich die beiden Fah- rer eine Art Wettrennen geliefert hätten, wobei der Beschuldigte sein Fahrzeug zumindest teilweise aus freien Stücken auf die übersetzte Geschwindigkeit von weit über 100 km/h beschleunigt habe. Aufgrund der in diesem Punkt glaubhaften Aussagen der Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten kann davon keine Re- de sein, sondern ist mit der Vorinstanz (Urk. 92 S. 14 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Flucht vor dem Fahrzeug des Beschuldigten E._____ resp. der davon ausgehenden unmittelbaren Lebensgefahr für sich und seine drei Mit- fahrer ergriff und sich dabei zur massiven Überschreitung der Geschwindigkeit sowie zum Überfahren des Rotlichts gezwungen sah. 4.6. Somit ist von einer unmittelbaren Lebensgefahr für die vier Insassen des Fahrzeugs des Beschuldigten auszugehen, die der Beschuldigte nicht selbst ver- schuldete. 4.7. Damit ein rechtfertigender Notstand bejaht werden kann, muss der Grund- satz der Subsidiarität eingehalten worden sein. Dieser beinhaltet, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war (absolute Subsidiarität). Abwendbar kann sie auch
- 18 - durch Ausweichen sein, das, anders als bei dem auch der Verteidigung der Rechtssubjektivität dienenden Notwehrrecht, beim Notstand grundsätzlich zumut- bar ist. Auch wer durch rechtzeitige Organisation einen Notfall verhindern kann, kann sich nicht erfolgreich auf Notstand berufen, und die (Erfolg versprechende) Möglichkeit, sich zur Überwindung der Gefahr an Behörden zu wenden, schliesst den Notstand ebenfalls aus (BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 7). Es ist somit, und zwar aus der Sicht eines verständigen Dritten, zu prüfen, ob für den Beschuldigten keine andere Möglichkeit bestand, den drohenden oder zumindest befürchteten schweren Unfall abzuwenden, als das eigene Fahrzeug im Inner- ortsbereich bis auf eine Geschwindigkeit von weit über 100 km/h zu beschleuni- gen und auf diese Weise zu flüchten resp. dies zu versuchen oder jedenfalls, wie von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung hervorgehoben wurde, die Heftigkeit der jeweiligen Aufpralle zu mindern (Urk. 105 S. 7 mit Verweis auf Urk. 5 S. 2 und Urk. 7 S. 2; Prot. II S. 17). Grundsätzlich kann dafür auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 24 f.), wobei der Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 7; Prot. II S. 18) – insbesondere beizupflichten ist, dass der Beschuldigte unter einem ho- hen Zeitdruck stand und sehr schnell reagieren musste, weshalb keine allzu ho- hen Anforderungen an seinen Entscheid gestellt werden können. Die Kontaktierung der Polizei hätte, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, in der vor- liegend zu beurteilenden Situation nicht weiter geholfen. Die Gefahr, welcher der Beschuldigte und seine Mitfahrer ausgesetzt waren, war so unmittelbar, dass von der Polizei keine rechtzeitige Hilfe zu erwarten gewesen wäre. Die Staatsanwalt- schaft legte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht dar, inwieweit die Kontaktierung der Polizei den Beschuldigten und seine drei Mitfahrer aus der konkreten Gefahrensituation hätte befreien können. Es ist der Vorinstanz ferner zuzustimmen, dass ein Anhalten nicht in Betracht gezogen werden musste, weil der Beschuldigte aufgrund der von den beiden Beifahrerinnen erhaltenen Anga- ben befürchten musste, dass der Fahrer des hinteren Fahrzeugs eine Waffe bei sich hatte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 93 S. 2; Urk. 104 S. 2) und mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 5 f.; Prot. II S. 16) durfte der Beschul- digte sehr wohl davon ausgehen, dass er sich und seine Mitfahrer bei einem An-
- 19 - halten einer Gefahr für Leib und Leben durch den Einsatz von Waffen aussetzen würde, und zwar völlig unabhängig von einem möglichen Motiv des Beschuldigten E._____ und seines Beifahrers, das übrigens, stellt man auf die Aussagen G._____s ab, darin erblickt werden könnte, dass E._____ und sein Beifahrer zwar einen Teil des Liebeslohns entrichtet, aber ihrer Ansicht nach keine äquivalenten Dienstleistungen erhalten hatten (vgl. Urk. 8 S. 1 und 3). E._____ hatte die vier Insassen des vorderen Fahrzeugs nämlich nach dem Dargelegten bereits durch das mehrfache Auffahren in eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr gebracht, was ohne Weiteres den Schluss zuliess, dass er dies auch mittels Waffen tun könnte. Verfehlt ist daher die Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend Verriegelung der Türen (Urk. 104 S. 2), hatte sein Fahrzeug doch zweifelsohne keine schusssicheren Scheiben (so sinngemäss auch die Verteidigung: Prot. II S. 18). Hinzu kommt, dass ein sofortiges Anhalten, wie die Verteidigung anläss- lich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 105 S. 4), kaum möglich war, da der Beschuldigte E._____ an der Kreuzung ...strasse/...quai unmittelbar hinter dem Beschuldigten herfuhr und ein allfälliger Aufprall bei einem Stillstand des vorderen Fahrzeugs noch viel heftiger hätte ausfallen können. Zudem kann auf- grund der konkreten Umstände nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschuldigte auch befürchten musste, er und seine Mitfahrer könnten bei einem Anhalten vom Beschuldigten E._____ angefahren resp. überfahren werden (so die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung: Urk. 105 S. 5; Prot. II S. 16). Ein Abbremsen wäre grundsätzlich zwar denkbar gewesen. Weil der Be- schuldigte E._____ mit der Front seines Fahrzeuges das Heck des Fahrzeuges des Beschuldigten berührte bzw. in dieses eingedrungen war, hätte der Beschul- digte den Beschuldigten E._____ allerdings erst "auffahren" lassen und an- schliessend langsam ab- bzw. ausbremsen müssen. Ein entsprechendes Vorge- hen wäre bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h jedoch äusserst riskant gewesen und hätte sehr hohe Anforderungen an das fahrerische Geschick des Beschuldigten gestellt. Dass der Beschuldigte eine solche Option in der vorlie- gend zu beurteilenden Situation nicht in Betracht zog, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Ferner war auch ein Ausweichen nicht möglich, denn der Beschuldigte E._____ fuhr – wie bereits festgehalten – unmittelbar hinter dem Beschuldigten.
- 20 - Ein allfälliges Ausweichmanöver hätte angesichts dessen, dass der Beschuldigte E._____ nach rechts versetzt hinter dem Beschuldigten fuhr, möglicherweise erst recht zu der in der Anklageschrift im Verfahren gegen den Beschuldigten E._____ (SB130505, Urk. 62 S. 2) beschriebenen Situation geführt, dass die Stosskraft beim nächsten Auffahren einseitig gegen das Heck des Beschuldigten erfolgt wä- re und dessen Fahrzeug wahrscheinlich in eine Drehbewegung im Gegenuhrzei- gersinn versetzt worden wäre. Zudem: Wie die Staatsanwaltschaft in der Ankla- geschrift selber festhielt, führte allenfalls ein kleiner Schwenker dazu, dass die Haftgrenzen der Reifen überschritten wurden und der Beschuldigte die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Auch daraus erhellt, dass ein Ausweichmanöver sehr riskant gewesen wäre. Aufgrund des Dargelegten ist nicht ersichtlich, wie der Le- bensgefahr anders als mit der inkriminierten Fahrt und dem damit verbundenen Ziel, die Verfolger abzuhängen resp. zur Aufgabe zu bewegen (Urk. 83 S. 14) resp. jedenfalls die Intensität der Aufpralle zu verringern (Urk. 105 S. 7; Prot. II S. 17), begegnet werden konnte. Mit den obigen Erwägungen ist auch der Argumentation der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe mit seiner Fahrweise seine Mitinsassen einer viel höheren Gefahr ausgesetzt, als sie vom Beschuldigten E._____ ausgegangen wäre, wenn der Erstere die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte (Urk. 93 S. 2), die Grundlage entzogen. Zu ergänzen ist, dass die zwei Frauen mit ihrem Hinweis, dass die Männer im Fahrzeug des Beschuldigten E._____ möglicherweise bewaffnet seien und der Beschuldigte nicht anhalten solle, konkludent zu erkennen gaben, dass sie die Flucht mit übersetzter Geschwindigkeit, mithin die Notstandshilfehandlung des Beschuldigten, billigten (vgl. BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 8), und auch der Insasse C._____ stets zu verstehen gab, er sei mit der Flucht einver- standen gewesen. 4.8. Für die Bejahung eines rechtfertigenden Notstandes ist schliesslich der Grundsatz der Proportionalität einzuhalten. Beim Notstand bestimmt grundsätzlich eine Interessensabwägung das Resultat. In die Abwägung werden neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr und alle
- 21 - Umstände der Tat miteinbezogen. Ein "Aggressivnotstand" liegt vor, wenn der sich im Notstand Befindliche zur Abwehr der Gefahr in die Güter unbeteiligter Drit- ter eingreift. Beim "Aggressivnotstand" bleiben höherwertige Interessen aus der Sicht der Rechtsgemeinschaft nur bei einem deutlichen Überwiegen der individu- ellen Interessen des sich im Notstand Befindlichen gewahrt (BSK StGB I - Seel- mann, a.a.O., Art. 17 N 9-11; so auch Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 17 N 8, wonach Interessensabwägung nicht mit Güterabwägung gleich zu setzen ist). Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschrei- tung Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Eine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung ist höchstens dann durch Notstand bzw. Not- standshilfe gerechtfertigt, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in solche Fällen ist Zurückhaltung geboten, denn bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366; Urteil 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2.; Urteil 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2). Im Urteil 1C_4/2007 vom 4. September 2007 (Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten) ging es um einen Fahrzeuglenker, der die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 45 km/h überschrit- ten hatte und Notstand geltend machte, weil er unter einer schweren Durchfaller- krankung gelitten habe und deshalb dringend eine Toilette habe aufsuchen müs- sen. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines Notstandes aufgrund der Interessensabwägung. Im Urteil 6B_7/2010 vom 16. März 2010 hatte das Bun- desgericht über einen Tierarzt zu befinden, der mit seinem Personenwagen in- nerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritt, als er sich auf dem Weg zur Behandlung einer Kuh befand, welche an einer akuten Eu- terentzündung litt. Auch hier wurde das Vorliegen eines rechtfertigenden Not- stands verneint. In BGE 116 IV 364 war über einen betrunkener Tierarzt zu urtei-
- 22 - len, der mit 2 ‰ Blutalkoholkonzentration einen Kilometer auf einer Kantonsstras- se fuhr, um zu einer Kuh zu gelangen, bei der es Komplikationen bei der Geburt gab. Notstandshilfe wurde verneint, wobei bereits die Voraussetzung der Subsidi- arität nicht erfüllt war. In BGE 106 IV 1, auf den auch die Verteidigung hinwies (Urk. 105 S. 3), war der Fall eines Fahrzeuglenkers zu beurteilen, der einen unter unerträglichen Kopfschmerzen leidenden Nachbarn von Rapperswil nach Zürich ins Krankenhaus fuhr. Dabei benützte er bei einem Lichtsignal die Rechtsabbie- gespur, fuhr aber in der Folge gleichwohl geradeaus, und überschritt auf der an- schliessenden Fahrt die auf 60 km/h begrenzte Geschwindigkeit streckenweise massiv, indem er seinen Wagen zeitweise bis auf 120 km/h beschleunigte. In die- sem Fall wurde Notstandshilfe bejaht. Eine akute Lebensgefahr zufolge Lungen- entzündung und gute Erfahrung mit einem weiter entfernt gelegenen Spital recht- fertigten eine Geschwindigkeit von 149 km/h bei einer signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 17 N 14 mit Verweis auf Assistalex 2002 Nr. 9426). Demgegenüber war eine Geschwindigkeitsübertretung nicht gerechtfertigt durch das Bedürfnis, Abstand von einem zu nahe auffahren- den Fahrzeug zu gewinnen (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., Art. 17 N 14 mit Verweis auf Assistalex 2002 Nr. 9516). Die Vorinstanz erwog, dass eine Gefahr für Leib und Leben der vier Insassen des Opels bestanden habe, welche der Beschuldigte abzuwenden versucht habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte durch seine Fahrweise jedoch Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Notstandshandlung wahre folglich den Grundsatz der Proportionalität nicht (Urk. 92 S. 25). Diese Schlussfolgerung ist anhand der voranstehenden Ausführungen zu Recht- sprechung und Lehre einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Bei der Interes- sensabwägung ist primär der Rang der betroffenen Rechtsgüter und sind sodann der Grad der drohenden Gefahr und alle anderen Umstände der Tat zu berück- sichtigen.
- 23 - In Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter ist, wie bereits unter Erwägung 4.1. ff. ausgeführt, davon auszugehen, dass das Leben der vier Insassen im Fahrzeug des Beschuldigten in unmittelbarer Gefahr war. Hinsichtlich des durch die Straf- norm von Art. 90 SVG geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass die Ver- kehrsordnung den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Stras- sen schützt, mithin allgemeine Interessen. Individualrechtsgüter wie Leib und Le- ben werden durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt. Mit (a)Art. 90 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt. Es handelt sich da- bei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das eine Handlung wegen ihrer typi- schen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im kon- kreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Dies im Unterschied zu den konkreten Gefährdungsdelikten, bei welchen das Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert (z.B. Art. 129 StGB). Bei den Gefährdungsdelikten wird für die Vollendung der Tat keine Verletzung eines Rechtsguts verlangt, sondern es genügt, dass ein solches tatsächlich in konkrete oder abstrakte Gefahr gebracht wird. (a)Art. 90 Ziff. 2 SVG dient nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssi- cherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3). Somit steht das höchste Individualrechtsgut überhaupt, das Leben der vier Fahr- zeuginsassen, den hochwertigen Rechtsgütern der Verkehrssicherheit und dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer gegenüber. Allein unter diesem Gesichtspunkt wäre der Vorinstanz zu folgen, wonach die Voraussetzung der Proportionalität zu verneinen sei, denn ein deutliches Überwiegen der Indivi- dualinteressen des Beschuldigten und der drei anderen Insassen ist gerade nicht auszumachen. Hinsichtlich des Grades der drohenden Gefahr ist jedoch zu berücksichtigen, dass der konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr der vier Fahrzeuginsassen (Erwägung 4.1. ff.) eine lediglich abstrakte Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer gegenüberstand. Sodann beging der offenbar über viel Fahr- praxis verfügende (Urk. 6 S. 2; Urk. 7 S. 3) Beschuldigte die grobe Verkehrsregel- verletzung im Frühsommer, am 5. Juni 2010, morgens um 03.30 Uhr bei trocke-
- 24 - nem Asphaltbelag (Urk. 1 S. 1 und 9). Beim überfahrenen Rotlicht existiert kein Fussgängerstreifen (Urk. 57 Blatt 4). Die durch den ...quai Richtung Norden stadtauswärts fahrenden Fahrzeuge erhielten das Grünlicht erst, nachdem der Beschuldigte die betreffende Fahrspur bereits passiert hatte (Urk. 26 S. 16 sowie Beilage 7; vgl. ferner Urk. 57 Blatt 2 und 3). Soweit aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich ersichtlich, war das Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt gering. Zudem sind auch keine Fussgänger auszumachen (Urk. 57 Blatt 2 und 3), was zu dieser Nachtzeit an dieser Kreuzung nicht weiter erstaunt. Schliesslich verfügt die ...strasse vor der Verzweigung ...quai über keinen Gehsteig, und nach der Verzweigung ist das Trottoir zumindest teilweise mit Pfosten und Ketten gesi- chert (Urk. 57 Blatt 4-6). Der Grad der drohenden Gefahr und die weiteren Tat- umstände lassen die vorliegende Notstandshandlung daher, anlehnend an die Beurteilung in BGE 106 IV 1, als – wenn auch nur knapp – verhältnismässig er- scheinen. Somit folgt aus einer umfassenden Interessensabwägung und unter Berücksichti- gung der Kriterien der betroffenen Rechtsgüter und dem Grad der drohenden Ge- fahr sowie allen weiteren Umständen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz und insbesondere mit Verweis auf BGE 106 IV 1 E. 2.d der Grundsatz der Propor- tionalität bei der vorliegenden Notstandshandlung knapp gewahrt wurde. 4.9. Ein rechtfertigender Notstand bzw. eine rechtfertigende Notstandshilfe ist daher zu bejahen. 5.1. Die Anforderungen an die Notstandshandlung sind beim entschuldbaren Notstand weniger streng als beim rechtfertigenden Notstand. Die in fremde Rechtsgüter eingreifende Person muss nicht ein höherrangiges Interesse wahren. Greift sie zur Wahrung eines eigenen oder fremden Interesses in das Rechtsgut eines Unbeteiligten ein, so kann Entschuldigung eintreten, wenn die konfligieren- den Interessen von vergleichbarem Wert sind. Bei Gleichstand der Interessen ist dem sich im Notstand Befindlichen die Preisgabe des gefährdeten Gutes nicht zuzumuten (vgl. BSK StGB I - Seelmann, a.a.O., Art. 18 N 3).
- 25 - 5.2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass, wäre das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands zu verneinen, ein entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB vorläge. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 92 S. 25 f.) kann verwiesen werden.
6. Es bleibt anzufügen, dass nicht nur die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Rotlichtmissachtung, sondern auch das durch die hohe Geschwindigkeit be- dingte Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) Folge der Not- standshandlung war (vgl. Urk. 26 S. 13, wonach die übersetzte Geschwindigkeit des Beschuldigten primäre Ursache für den Herrschaftsverlust des Fahrzeugs war).
7. Der Beschuldigte ist demnach vom Tatvorwurf der groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV freizuspre- chen. IV. Beschlagnahme Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2010 (Urk. 45/6) beschlagnahmte Personenwagen der Marke Opel Vectra C22, Kon- trollschilder …, ist dem Privatkläger B._____ als Vertreter seines verstorbenen Bruders C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Dispositivziffern 3-6) zu bestätigen.
- 26 -
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt, wie vorlie- gend, die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 3), weshalb festzuhalten ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Deren Höhe ist auf Fr. 2'370.– (Fr. 854.30 gemäss Aufstellung vom 7. Juli 2014 [Urk. 106] zuzüglich 5 Std. à Fr. 200.– [inkl. Weg] zuzüglich MWSt für die Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 und 2 Std. à Fr. 200.– [inkl. Weg] zuzüg- lich MWSt für die heutige Urteilseröffnung, Betrag gerundet) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Der Zufallsfund aus der Telefonkontrolle des Privatklägers C._____ (SB130505) vom 5. Juni 2010 (Urk. 32/5-7) wird aus den Strafakten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV nicht schul- dig und wird freigesprochen.
2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2010 beschlagnahmte Personenwagen der Marke Opel Vectra C22, Kontrollschil- der …, wird dem Privatkläger B._____ als Vertreter seines verstorbenen Bruders C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3-6) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'370.– und werden auf die Gerichtskas- se genommen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben)
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax)
- den Privatkläger B._____ (SB130505) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 28 -
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich
- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN Nr. …)
- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"
- die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart