Sachverhalt
1.1. Grundsätzlich kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutref- fende Sachverhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 99 S. 12-31) verwiesen wer- den, wobei mit der Verteidigung (Urk. 112 S. 18) bei der Geschwindigkeit auf- grund der im unfallanalytischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom
3. November 2012 genannten Toleranz von 1,5 km/h (Urk. 26 S. 8) zugunsten des Beschuldigten von 103,5 anstatt 105 km/h auszugehen ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der relevante Anklagesachverhalt (Urk. 62 S. 2 f.) auch durch objektive Beweismittel erstellt ist, und zwar nicht nur, wie von der Vorinstanz an- geführt (Urk. 99 S. 30), durch das genannte unfallanalytische Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 3. November 2011 (Urk. 26), sondern auch durch die zwei Aufnahmen der Rotlichtkamera an der Verzweigung F._____- Strasse/G._____-Quai (Urk. 57 Blatt 2 und 3), die Abstandsmessung (Urk. 60/10) sowie die Fotos der Front des Fahrzeugs des Beschuldigten (Urk. 57 Blatt 20-22; Urk. 60/9) und des Hecks des Fahrzeugs des Beschuldigten C._____ (Urk. 57 Blatt 18; Urk. 60/8). Im Übrigen wurde der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten in den relevanten Punkten eingestanden (Urk. 17 S. 2 ff.; Urk. 30 S. 2 ff.; Urk. 87 S. 5 f.), weshalb die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geübte Kritik an der Erstellung des Sachverhaltes (Urk. 112 S. 15 ff.), soweit die- ser anklagerelevant ist, bis auf die erörterte Frage des Toleranzabzugs an der Sache vorbeigeht. Die Vorgeschichte, mithin die Frage, weshalb der Beschuldigte dem Beschuldigten C._____ bei einer Geschwindigkeit von 103,5 km/h so nahe auffuhr, dass Stossstangenkontakt bestand, ist zwar nicht anklagerelevant, aber hinsichtlich der Motivlage des Beschuldigten und für die Prüfung des von der amt- lichen Verteidigung geltend gemachten Rechtfertigungs- und Strafmilderungs- grundes von Bedeutung.
- 24 - 1.2. Da, wie soeben erwähnt (Erwägung II. 4.12), verschiedene Beweismittel nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können, ist zu prüfen, ob resp. inwieweit die von der Vorinstanz erstellte Vorgeschichte (Urk. 99 S. 31) auch oh- ne diese Beweismittel erstellt werden kann. 2.1. Die Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen der (polizeilichen) Aus- kunftspersonen D._____ vom 5. Juni 2010 (Urk. 5) und E._____ vom 7. Juni 2010 (Urk. 8) sowie vom 9. Juni 2010 (Urk. 12) sind nur hinsichtlich eines Punktes zur Vorgeschichte, der nicht ohnehin durch andere Beweismittel erstellt ist, bedeut- sam. Insbesondere schilderten der Beschuldigte C._____ sowie der Privatkläger B._____ übereinstimmend und glaubhaft, dass die zwei Frauen am …-Platz zu ihnen ins Fahrzeug gestiegen seien (Urk. 6 S. 1; Urk. 7 S. 1) und erwähnt hätten, dass der Fahrer des hinteren Fahrzeugs allenfalls bewaffnet sei (Urk. 6 S. 1 f.; Urk. 7 S. 1), weshalb dies auch ohne die Aussagen D._____s und E._____s er- stellt ist. Auch wenn der Beschuldigte C._____ zu erkennen gab (Urk. 17 S. 10 f.), dass D._____ und E._____ möglicherweise als Prostituierte arbeiteten, kann oh- ne die Aussagen von D._____ (Urk. 5 S. 1) und E._____ (Urk. 8 S. 1) aber nicht erstellt werden, dass diese auch tatsächlich dieser Tätigkeit nachgingen. 2.2. Die Erkenntnisse aus den TK-Protokollen aus der Überwachung des Privat- klägers B._____ vom 5. Juni 2010 (Urk. 32/5-7) sind hinsichtlich der Vorgeschich- te einzig in Bezug auf den Grund, weshalb sich das Fahrzeug des Beschuldigten C._____ und des Privatklägers B._____ an der Ampel am …-Platz vor dem Fahr- zeug des Beschuldigten befand, relevant. Dürfen sie nicht verwertet werden, kann nicht erstellt werden, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten C._____ und des Privatklägers B._____ am Lichtsignal beim …-Platz deshalb vor demjenigen des Beschuldigten befand, weil diese den beiden Frauen den Zimmerschlüssel brin- gen und dem Beschuldigten den Weg zum Hotel weisen wollten. 2.3. Die amtliche Verteidigung bringt betreffend die vorinstanzliche Erstellung der Vorgeschichte (Urk. 112 S. 15 ff.) zusammenfassend vor, dass es aktenwidrig sei, dass der Beschuldigte C._____ und der Privatkläger B._____ das Geschehen übereinstimmend schilderten. Die Aussagen des Beschuldigten C._____ wider- sprächen dem Unfallgutachten. Es sei eine einseitige und willkürliche Beweiswür-
- 25 - digung, die Aussagen der Insassen des Opels als glaubhaft einzustufen, da diese in sich, zueinander und auch zum Unfallgutachten erhebliche Widersprüche auf- wiesen. Soweit der amtliche Verteidiger der Würdigung der TK-Protokolle des Pri- vatklägers B._____ (Urk. 112 S. 16) inhaltlich widerspricht, ist darauf nicht näher einzugehen, weil diese aus den Verfahrensakten zu entfernen sind, während die Aussagen von D._____ und E._____ zu Gunsten des Beschuldigten berücksich- tigt werden können (Art. 147 Abs. 4 StPO). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte C._____ in der Hafteinvernahme den un- mittelbaren Hergang des Anklagesachverhalts falsch schilderte (Urk. 15 S. 2). Seine Behauptung, dass er mit 30-40 km/h gefahren sei, wobei er später eine Geschwindigkeit von 60-80 km/h angab (Urk.17 S. 8 ff.), und dann vom mit über 100 km/h herannahenden Beschuldigten über die Kreuzung geschoben worden sei, wurde durch das Unfallgutachten widerlegt (Urk. 26 S. 15). Der Beschuldigte C._____ hat aber vor allem bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernah- me vom 7. Juni 2010 zugegeben, dass er mit 120-130 km/h die Verzweigung F._____-Strasse/G._____-Quai überfahren hatte (Urk. 6 S. 2 Frage 5). Ferner fällt in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten C._____ bzw. die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen in Betracht, dass bei ihm unmittelbar nach dem Unfall mit- tels Atemlufttest ein Wert von 0.00 Promille (Urk. 1 S. 4) gemessen wurde und er zudem zwei Tage später gegen den Beschuldigten einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellte (Urk. 4). Es erscheint im Übrigen durchaus plausibel, wenn der Beschuldigte C._____ die Vorfahrt des Hotels … als "kleines Strässchen" bezeichnet (Urk. 6 S. 2; vgl. Urk. 57 Blatt 6-8; ferner Urk. 7 S. 2 Frage 4, wo der Privatkläger B._____ die Vor- fahrt präziser als "kleines Strässchen/Durchgang mit Abgrenzpfosten" beschreibt). Diese Aussagen des Beschuldigten C._____ beziehen sich jedoch ohnehin auf den bereits durch objektive Beweismittel und das Geständnis des Beschuldigten erstellten Anklagesachverhalt (Erwägung III. 1.1. hiervor) und vermögen nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten C._____ zur Vorgeschichte zu ändern.
- 26 - Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass es zwischen dem …-Platz und der Verzweigung F._____-Strasse/G._____-Quai zu mehreren Stössen gegen das Auto des Beschuldigten C._____ gekommen sei (Urk. 99 S. 31). Der amtliche Verteidiger kritisiert, dass sich die Opelinsassen diesbezüglich widersprüchlich geäussert hätten. Einmal habe der Beschuldigte versucht, hinten reinzufahren, dann habe er sie von der Strasse bzw. in den Gegenverkehr drängen wollen (Urk. 112 S. 15). Was der amtliche Verteidiger aus dem Umstand, dass dieser Vorgang leicht unterschiedlich umschrieben wird, ableiten will, erhellt sich nicht, zumal es sich dabei um sprachliche Nuancen handelt, aber übereinstimmend und glaubhaft geschildert wurde, wie der Beschuldigte den Opel bedrängte und auf ihn auffuhr. In Bezug auf die Vorgeschichte ist es schliesslich vollkommen lebensfremd, wenn der Beschuldigte geltend macht, dass der Beschuldigte C._____ mit hoher Ge- schwindigkeit aus dem Nichts aufgetaucht sei, ihn ohne jeden Grund von hinten überholt, ihm beim Vorbeifahren den Stinkefinger gezeigt und danach Gas gege- ben habe, schliesslich vor ihn hin gefahren sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Angesichts der damaligen Strafuntersuchung wegen Menschenhandels etc. ist ferner nicht erstaunlich, dass der Privatkläger B._____ (Urk. 7 S. 3; Urk. 31 S. 5) und der Beschuldigte C._____ (Urk. 6 S. 1 und S. 4; Urk. 17 S. 10 f.) nur zu- rückhaltend Angaben zu ihrer Beziehung zu D._____ und E._____ oder deren Tä- tigkeit machten. Zusammenfassend erfährt die von der Vorinstanz erstellte Vorgeschichte auf- grund der Ausführungen des amtlichen Verteidigers keine Änderungen. 2.4. Da die Vorinstanz die Vorgeschichte (Urk. 99 S. 31) ansonsten in allen Punkten plausibel und nachvollziehbar erstellt hat, kann diesbezüglich auf ihre Erwägungen (Urk. 99 S. 15 ff.) verwiesen werden und ist von den wenigen aufge- zeigten Ausnahmen abgesehen auf diese abzustellen. Die vom Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder vorgebrachte Version, wonach der Beschuldigte C._____ ihn überholt, provoziert und nach dem Überholmanöver einen Schikanestopp hingelegt habe, so dass er (der Beschuldigte) nicht mehr habe bremsen können und mit seinem Fahrzeug in dasjenige des Beschuldigten
- 27 - C._____ gefahren sei, worauf er das Fahrzeug des Beschuldigten C._____ ver- folgt habe, um den Schadensverursacher zu eruieren (Urk. 17 S. 2 ff.; Prot. I S. 4 ff.; Prot. II S. 11 ff.), ist damit widerlegt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das anklagerelevante Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV. 1.2. Die Verteidigung bemängelt die rechtliche Würdigung in mehrfacher Hinsicht (Urk. 89 S. 10 ff.; Urk. 112 S. 17 ff.), weshalb auf ihre Beanstandungen nachfol- gend einzugehen ist.
2. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). 2.1. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, welche di- rekt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist. Gemäss Rechtsprechung liegt eine solche vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrschein- lichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Nicht erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seiner Vermeidung (Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2 = BGE 136 IV 76, mit Verweis auf BGE 133 IV 1 E. 5.1, Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1). Grundsätzlich kann im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gefährdung des Le- bens in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende rechtliche Würdi- gung der Vorinstanz (Urk. 99 S. 32 f.) verwiesen werden. Der amtliche Verteidiger erhebt den Einwand, dass der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei, dass der
- 28 - Beschuldigte mit seinem Fahrzeug das vordere Fahrzeug gestossen habe; der Beschuldigte C._____ habe selbst und ohne Zutun des Beschuldigten beschleu- nigt (Urk. 89 S. 10 f.; vgl. auch Urk. 112 S. 13 f. und S. 18 f.). Dies hat jedoch, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 S. 33), nichts mit der konkreten Lebensgefahr zu tun, welche im Zeitraum der Blitzlichtaufnahme an der Verzwei- gung F._____-Strasse/G._____-Quai für die Insassen des vorderen Fahrzeugs bestand und die in der Anklageschrift genügend umschrieben ist (Urk. 62 S. 2 f. Abschnitt 1 und 3 in fine). Ferner ist vollumfänglich der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 99 S. 33), dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift bezüglich der konkreten Lebensgefahr, welche ja eben eine Gefahr ist und sich nicht zwingend realisieren muss, den Konjunktiv und somit Begriffe wie "wenn", "wahrscheinlich", "hätte", "wäre" oder "könnte" verwenden musste (vgl. die entsprechende Rüge der Verteidigung in Urk. 89 S. 11 und Urk. 112 S. 13 und S. 20 f.). Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 13) ist der Anklageschrift ferner in rechtsgenü- gender Weise zu entnehmen, weshalb es zum Null-Abstand gekommen sein soll: Dadurch, dass der Beschuldigte absichtlich so nahe auf den Beschuldigten C._____ aufgeschlossen sei, dass zwischen den beiden Autos Stossstangenkon- takt bestanden habe (Urk. 62 S. 2, 1. Abschnitt, letzter Satz). Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 13) ist auch die Kausalität zwischen der Le- bensgefahr und dem Täterverhalten in der Anklageschrift rechtsgenügend darge- tan: Aus dem umschriebenen Sachverhalt ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Lebensgefahr durch das Aufschliessen des Beschuldigten auf das Fahrzeug des Beschuldigten C._____ resp. den dadurch entstandenen Null-Abstand ent- standen sein soll. 2.2. Subjektiv ist, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 99 S. 33), direk- ter Gefährdungsvorsatz vorausgesetzt. Eventualvorsatz genügt nicht. Die wissent- liche Herbeiführung der Gefahr liegt, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt (Urk. 99 S. 33), vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt, wobei der Täter nicht auf ihren Nichteintritt vertrauen darf, da in diesem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegen würde. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vor- sätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung resp.
- 29 - versuchte Tötung) strafbar (Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2 = BGE 136 IV 76; Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1). Dass auch der subjektive Tatbestand vom Be- schuldigten erfüllt wurde, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb dar- auf verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 33 f.). 2.3. Skrupellosigkeit ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Damit die Tat als Gefährdung des Lebens quali- fiziert werden kann, muss die Möglichkeit des Todeseintritts als so wahrscheinlich erscheinen, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos zu be- werten ist (Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8; Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1). Der amtliche Verteidiger kritisiert, dass die Skrupellosigkeit im Anklagesachverhalt überhaupt nicht erwähnt sei (Urk. 89 S. 12; Urk. 112 S. 13 f.). Nach Lehre und Praxis sind sogenannt innere Tatsachen wie ein bestimmter gearteter Wille oder bestimmte Absichten dann nicht aufzuführen, wenn sie als Tatsache gar nicht existieren, da auf deren Vorhandensein lediglich aufgrund äusserer Tatsachen geschlossen wird. In solchen Fällen sind Letztere zu umschreiben (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich 2010, Art. 325 N 12 und 13; ähnlich Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 325 N 9; in diesem Sinne auch BSK StPO - Heimgartner/Niggli, Basel 2011, Art. 325 N 34). Beim Gesin- nungsmerkmal der Skrupellosigkeit (BSK StGB II - Maeder, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 50), handelt es sich um eine innere Tatsache, auf die aufgrund äusserer Tatsachen, wie etwa einem "kamikazehaften Fahrverhalten" (Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.2), geschlossen werden kann. Im vorliegenden Anklagesachverhalt sind die äusseren Tatsachen enthalten, welche das rücksichtslose und absolut verwerfliche Fahrverhalten des Beschuldigten um- schreiben: Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das nahe Auffahren bzw. der "Null-Abstand" bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h die Substantiierung dieses Elements darstellt (Urk. 99 S. 34). Somit wurde mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung der Anklagegrundsatz gewahrt.
- 30 - Die Vorinstanz ging mit zutreffender Begründung davon aus, dass das Tatbestandselement der Skrupellosigkeit gegeben ist, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 34; vgl. ferner BSK StGB II - Maeder, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 50 f. mit verschiedenen Hinweisen). Insbesondere ist ihr darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte gewissenlos handelte, indem er das Leben mehrerer Menschen ohne ersichtlichen Grund in eine ernsthafte Gefahr brachte, weshalb die erforderliche besondere Hemmungs- bzw. Rücksichtslosigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist. Daran ändert der Umstand, dass von der eingeklagten Geschwindigkeit zugunsten des Beschuldigten 1,5 km/h abzuziehen sind und der Beurteilung daher eine Geschwindigkeit von 103,5 km/h zugrunde zu legen ist (siehe Erwägung III. 1.1.), nichts. 2.4. Zutreffend sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Anzahl der Per- sonen im Fahrzeug des Beschuldigten C._____ (Urk. 99 S. 35). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser annahm, es hätten sich drei Personen im Fahrzeug des Beschuldigten C._____ befunden (vgl. Urk. 30 S. 4). 2.5. Hinsichtlich der dreifachen Gefährdung des Lebens ist vorliegend von gleichartiger Idealkonkurrenz auszugehen (BGE 124 IV 145 E. 3.b). 2.6. Demzufolge hat der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) erfüllt.
3. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 3.1. Auch in diesem Zusammenhang rügt der amtliche Verteidiger, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei, und bringt sinngemäss vor, dass die (objektiven) Tatbestandsmerkmale des Nötigungsmittels, des Nötigungserfolgs sowie des entsprechenden Kausalzusammenhangs im Anklagesachverhalt
- 31 - ungenügend umschrieben seien (Urk. 89 S. 12 f.; Urk. 112 S. 14). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu dieser Kritik. Inwiefern das Nötigungsmittel nicht genügend umschrieben sein soll, ist nicht ersichtlich, da der Anklageschrift zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte durch Null-Abstand bei Tempo 105 km/h massiv Druck auf den Beschuldigten C._____ ausgeübt habe (Urk. 62 S. 3 Abschnitt 4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 14) muss das Nötigungsmittel nicht in einem "Zwang" liegen, sondern reicht eine "Einwirkung", die das Opfer zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst, wobei nicht erforderlich ist, dass das betreffende Nötigungsmittel das Opfer völlig widerstandsunfähig macht (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 43 mit Verweis auf BGE 101 IV 167). Auch der Nötigungserfolg ist genügend konkretisiert. Neben dem von der Vorinstanz angeführten Tun (noch schnelleres Fahren) (Urk. 99 S. 35) wird in der Anklageschrift zusätzlich ein Dulden (Einschränkung der Reaktionsmöglichkeiten) als Nötigungserfolg erwähnt. Aus welchem Grund diese Umschreibung zu wenig bestimmt und konkret sein soll, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 89 S. 13; Urk. 112 S. 14), ist nicht ersichtlich. Dem amtlichen Verteidiger ist beizupflichten, dass zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg eine Kausalzusammenhang bestehen muss (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 50). Auch wenn im Anklagesachverhalt (Urk. 62 S. 3) Nötigungsmittel und - erfolg redaktionell nicht entsprechend ("wodurch" oder "was dazu führte, dass …") verknüpft sind, so ergibt sich dem Sinn nach aber klar aus der Anklage, dass diese in einem Kausalzusammenhang gestanden seien. Ob in der Anklageschrift betreffend den Beschuldigten C._____ (Geschäft Nr. SB130506, Urk. 66) erwähnt wird, dass dieser zu einem Verhalten genötigt worden sei, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 14) unerheblich, zumal das Gericht in jenem Verfahren auch ohne entsprechende Formulierung in der Anklageschrift vom Vorliegen einer Nötigung und damit allenfalls vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgehen kann. 3.2. Bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands kann in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdi-
- 32 - gung der Vorinstanz (Urk. 99 S. 35 f.) verwiesen werden. In Bezug auf das Nöti- gungsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist ergänzend auf die Kasuistik in der Literatur zu verweisen (BSK StGB II - Delnon/Rüdy,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 46, mit Hinweisen auf Anwendungsfälle aus dem Strassenverkehr, insbesondere durch drängendes und gefährlich nahes Auffahren). Dass zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 103,5 km/h anstatt von 105 km/h auszugehen ist (siehe Erwägung III. 1.1.), ändert daran nichts. 3.3. Der amtliche Verteidiger machte vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung mit Verweis auf das Urteil 6B_560/2009 vom
10. September 2009, E. 4.2, geltend, dass lediglich eine sehr kurzfristige Beeinträchtigung der freien Willensbildung im Strassenverkehr vorgelegen habe und demnach der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei (Urk. 89 S. 13; Urk. 112 S. 24 f.). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass dieser Auffassung klar widersprochen werden müsse, da sich die anderweitige Beschränkung der Handlungsfreiheit von der F._____-Strasse bis zum Hotel … erstreckt habe und es sich dabei um einen zusammenhängenden Vorgang handle (Urk. 99 S. 35 f.). In 6B_560/2009 ging es um einen Fahrradfahrer, der durch einen Automobilisten derart ausgebremst wurde, dass er beinahe stürzte. Das Bundesgericht verneinte Nötigung wegen fehlender Rechtswidrigkeit, weil der Automobilist die Personalien des Fahrradfahrers hatte feststellen wollen, da dieser ihm den Aussenspiegel beschädigt hatte, hielt im Zusammenhang mit Schikanestopps im Strassenver- kehr und dem nicht verkehrsbedingten Ausbremsen von nachfolgenden Fahrzeu- gen aber fest, dass fraglich sei, ob bei solchen sehr kurzfristigen Beeinträchtigun- gen der freien Willensbetätigung im Strassenverkehr der Tatbestand der Nötigung in echter Konkurrenz zur (groben) Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt sei (Urteil 6B_560/2009 vom 10. September 2009 E. 4.2). Dass Verkehrsteilnehmer, die durch ihre Fahrweise willentlich andere Fahrzeuglenker oder Fussgänger zu einem bestimmten Verhalten nötigen, bei bloss geringfügiger Beeinträchtigung der Willensfreiheit nur wegen Verletzung der einschlägigen Verkehrsregeln zu bestrafen sind, ist sachgerecht, denn solche Vorschriften dienen u.a. gerade
- 33 - dazu, Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Ist die Beeinträchtigung aber intensiv, wie beispielsweise bei Schikanestopps (Abbremsen bis zum Stillstand) steht aArt. 90 Ziff. 2 SVG richtigerweise in echter Konkurrenz zur Nötigung (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 438). In einem späteren Entscheid vertrat das Bundesgericht denn auch die Auffassung, indem die Vorinstanz von echter Idealkonkurrenz ausgegangen sei, habe sie kein Bundesrecht verletzt (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Mit dem amtlichen Verteidiger (Urk. 89 S. 13; vgl. auch Urk. 112 S. 18 und S. 22 ff.) und entgegen der Vorinstanz (Urk. 99 S. 35 f.) ist davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Beschuldigten C._____ in zeitlicher Hinsicht von kurzer Dauer war. Dass der Beschuldigte die Willensfreiheit des Beschuldigten C._____ über einen längeren Zeitraum während der Fahrt über die F._____-Strasse bis zum Hotel … beeinträchtigte, ist in der Anklageschrift nicht umschrieben (Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1 am Anfang sowie S. 3 Abschnitt 4). Somit ist lediglich der in der Anklageschrift umschriebene Vorgang rund um die Verzweigung F._____-Strasse/G._____-Quai zu beurteilen. Durch das bei dieser Verzweigung im Innerortsbereich mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verübte Auffahren bei einer Geschwindigkeit von 103,5 km/h (zur Geschwindigkeit siehe Erwägung III. 1.1.) wurde aber entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 23) ohne Weiteres die Intensität eines Schikanestopps erreicht. Während es bei einem Schikanestopp zu einem vollständigen Ausbremsen kommt, verursachte der Beschuldigte vorliegend einfach das Gegenteil, nämlich dass der Beschuldigte C._____ in sehr hoher Geschwindigkeit weiterfahren musste, was unter umgekehrten Vorzeichen aber genau derselben Intensität der Beeinträchtigung der Willensfreiheit entspricht. Zudem trat damit der von der Verteidigung bestrittene (Urk. 112 S. 24) Nötigungserfolg ein. Dem Be- schuldigten C._____ blieb nur noch eine einzige – äusserst gefährliche – Option, nämlich noch mehr zu beschleunigen, was denn auch zum anschliessenden Un- fall führte.
- 34 - 3.4. Die von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, dass ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 55 StPO/ZH vorgelegen habe und eine rechtswidrige Nötigung daher ausscheide (Urk. 89 S. 14; Urk. 112 S. 25), ist nicht zu hören. Wie unter Erwägung III. 2.4 dargelegt wurde, ist die Version des Beschuldigten, er habe die Personalien des Beschuldigten C._____ in Erfahrung bringen wollen, da dieser eine Auffahrkollision verursacht habe (Urk. 89 S. 14), widerlegt. Selbst wenn sie zugetroffen hätte, würde, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. Urk. 99 S. 36 f.), der Zweck in keinem Verhältnis zum eingesetzten Mittel stehen. Der Beschuldigte kann sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund nach § 55 StPO/ZH i.V.m. Art. 14 StGB berufen. 3.5. Der Beschuldigte hat daher auch den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt.
4. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 90 Ziff. 2 SVG). Die Bestimmung von aArt. 90 Ziff. 2 SVG erfuhr durch die seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehen- de Fassung von Art. 90 Abs. 2 SVG lediglich eine redaktionelle Änderung. Art. 90 SVG wurde zwar anlässlich der Revision durch die beiden schärferen Bestim- mungen von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sogenannter Raser-Tatbestand) ergänzt. Mit Blick auf den Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) bleibt aber – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 S. 37) – aArt. 90 Ziff. 2 SVG anwendbar. 4.1. In Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte machte der amtliche Verteidiger vor Vorinstanz geltend, dass ursprünglich von Widerhandlungen gegen das SVG die Rede gewesen sei (Urk. 89 S. 7; Urk. 30 S. 5; Prot. I S. 9). Der Beschuldigte habe sich anstelle von Nötigung eigentlich wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu verantworten (Urk. 89 S. 14). Dieser Tatbestand sei aber nicht eingeklagt worden (Urk. 89 S. 13), und es mangle ohnehin an den entsprechen- den Angaben in der Anklageschrift (Urk. 89 S. 15).
- 35 - 4.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Auch wenn die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung in der Anklageschrift nicht aufgeführt wurde, musste der amtliche Verteidiger damit rechnen, dass der Sachverhalt rechtlich entsprechend gewürdigt wird, denn anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2012, an der auch er anwesend war (Urk. 30 S. 5), war der Staatsanwalt dieser Ansicht (Urk. 30 S. 5). Der Beschuldigte erklärte sich denn auch in diesem Sinne als schuldig (Urk. 30 S. 5). Schliesslich beantragte der Staatsanwalt anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zusätzlich einen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Prot. I S. 13) und ist, nachdem der Beschuldigte in erster Instanz entsprechend verurteilt wurde, vor der Berufungsinstanz ohnehin klar, dass auch eine diesbezügliche Verurteilung zur Diskussion steht. Aus dem Umstand, dass die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung in der Anklageschrift nicht aufgeführt wurde, kann somit nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. 4.3.1. Mit dem amtlichen Verteidiger (Urk. 89 S. 15; Urk. 112 S. 12 f.) ist aber zu prüfen, ob in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. September 2012 (Urk. 62) der Tatvorwurf in Bezug auf die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln so präzise umschrieben ist, dass dieser im objekti- ven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert ist. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Kernstück der Anklage- schrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der An- klageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebens- vorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegens- tand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tat- bestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert,
- 36 - d.h. müssen ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirk- lichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; anderer- seits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3.c). 4.3.2. Der objektive Tatbestand ist in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschrei- tung (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1: "Beide überschritten die allgemeine Höchstge- schwindigkeit innerorts von 50 km/h äusserst massiv. Die Verzweigung mit dem G._____-Quai überquerten sie mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h"), die Nichtbeachtung eines Lichtsignals (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1: "Die Lichtsignal- anlage stand für sie, als sich ihre Fahrzeugfront auf der Höhe der Ampel befand, seit 2,8 Sekunden (Opel) bzw. 3,0 Sekunden (Mazda) auf Rotlicht") und das feh- lende Abstandhalten (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1: "so nahe aufgeschlossen … dass zwischen den beiden Autos Stossstangenkontakt bestand") genügend kon- kretisiert. Auch der subjektive Tatbestand (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1, wo von "wissentlich" und "absichtlich" die Rede ist) ist hinreichend klar. Damit ist der An- klageschrift entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S. 15; Urk. 112 S. 12 f.) auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und nicht etwa fahrlässig gehandelt haben soll. Demnach wahrt die Anklage der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. September 2012 (Urk. 62) hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung den Anklagegrundsatz. 4.4. In Bezug auf die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 99 S. 37 ff.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch der amtliche Verteidiger die Auffassung vertritt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt habe (Urk. 89 S. 14). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sind in Präzisierung zu den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 99 S. 38 f.) die
- 37 - Geschwindigkeitsüberschreitung, die Rotlichtmissachtung sowie das fehlende Ab- standhalten als einheitlicher Vorgang aufzufassen, der von einem gemeinsamen Vorsatz getragen war, da der Beschuldigte wissentlich und willentlich mit 103,5 km/h innerorts dem Fahrzeug des Beschuldigten C._____ so nahe auffuhr, dass Stossstangenkontakt bestand. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 30 S. 2) und des fehlenden Abstandhaltens (Urk. 30 S. 3 f.) mit direktem Vorsatz handelte, während er die Rotlichtmissachtung eventualvorsätzlich beging, denn er wusste, dass an der Verzweigung F._____-Strasse/G._____-Quai eine Lichtsignalanlage steht (Urk. 30 S. 2 f.) und nahm eine Rotlichtmissachtung bei der entsprechenden Geschwindigkeit somit in Kauf. Im Übrigen musste der Beschuldigte, wenn er im Innenstadtbereich mit einer Geschwindigkeit von 103,5 km/h unterwegs war und nicht auf Ampeln achtete, ohnehin damit rechnen, bereits nach kurzer Zeit ein Rotlicht zu überfahren. Ob der Beschuldigte, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 99 S. 38), die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger, Fahrradfahrer und Insassen entgegenkommender Fahrzeuge pflichtwidrig nicht in Betracht zog, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 15) offen bleiben. Die (direkt) vorsätzliche Tatbegehung ist bei jenen Delikten zu bejahen, wenn wissentlich und willentlich gegen die entsprechende Verkehrsregel verstossen wurde. Dass der Täter andere Verkehrsteilnehmer wissentlich und willentlich abstrakt gefährdete, ist für die Bejahung des Vorsatzes nicht erforderlich. 4.5. Der Beschuldigte hat somit auch mehrfach vorsätzlich den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbeachten eines Lichtsignals) und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Rotlicht bedeutet "Halt"), Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h innerorts) sowie Art. 34 Abs. 4 SVG (Nichteinhalten eines ausreichenden Ab- stands) und Art. 12 Abs. 1 VRV (Ausreichende Abstandwahrung beim Hinterein- anderfahren) erfüllt.
- 38 - 5.1. In Bezug auf die Frage der Konkurrenz zwischen Nötigung und Gefährdung des Lebens ist auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 99 S. 39), dass diese beiden Delikte vorliegend in echter Idealkonkurrenz zueinander stehen, weil die Schaffung des lebensgefährlichen Zustandes vorlie- gend das Mittel war, mit dem auf das Opfer Zwang ausgeübt wurde (vgl. BSK StGB II - Maeder, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 66). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass Art. 129 StGB das Leben und Art. 181 StGB die Willens- bzw. Hand- lungsfreiheit schützt, womit auch zwei unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. 5.2. Hinsichtlich der echten Idealkonkurrenz zwischen Nötigung und grober Ver- letzung der Verkehrsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 99 S. 39) und die Erwägung IV. 3.3 hiervor sowie BGE 137 IV 326 E. 3.6 verwiesen werden. 5.3. Hinsichtlich des durch die Strafnorm von Art. 90 SVG resp. aArt. 90 StGB geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass die Verkehrsordnung den reibungs- losen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen schützt, mithin allge- meine Interessen. Individualrechtsgüter wie Leib und Leben werden durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt. Mit Art. 90 SVG resp. aArt. 90 StGB wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das eine Handlung wegen ihrer typischen Ge- fährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Dies im Unterschied zu den konkreten Gefähr- dungsdelikten, bei welchen das Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert (z.B. Art. 129 StGB). Bei den Gefährdungsdelikten wird für die Vollendung der Tat keine Verletzung eines Rechtsguts verlangt, sondern es genügt, dass ein solches tatsächlich in konkrete oder abstrakte Gefahr gebracht wird. Art. 90 Ziff. 2 SVG resp. aArt. 90 Ziff. 2 SVG dient nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteil- nehmer (BGE 138 IV 258 E. 3 S. 264 ff.). Bezüglich der Konkurrenz zwischen Gefährdung des Lebens und grober Verlet- zung der Verkehrsregeln ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die drei (vgl. Er-
- 39 - wägung IV. 2.4. hiervor) Insassen des vorderen Fahrzeugs skrupellos in konkrete Lebensgefahr brachte und zugleich auf grobe Weise die Verkehrsregeln verletzte, womit er die Verkehrssicherheit beeinträchtigte und die körperliche Integrität wei- terer Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährdete. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 S. 39), stehen sich somit unterschiedliche Rechtsgüter (das Leben einerseits sowie die Verkehrssicherheit und mittelbar die körperliche Integ- rität andererseits) wie auch unterschiedliche Rechtsgutträger (C._____, B._____, D._____, E._____ einerseits sowie die Allgemeinheit bzw. unbekannte Ver- kehrsteilnehmer andererseits) gegenüber. Aus diesem Grund liegt echte Ideal- konkurrenz vor. Die abweichende Meinung der Verteidigung (Urk. 112 S. 25) überzeugt nicht. 5.4. Zusammenfassend ist von echter ungleichartiger Idealkonkurrenz auszuge- hen (Donatsch/Tag, Strafrecht I Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 415 f.).
6. Dass der Beschuldigte sich hinsichtlich der Nötigung nicht auf den von der Verteidigung angeführten Rechtfertigungsgrund von § 55 StPO/ZH berufen kann, wurde bereits unter Erwägung IV. 3.4. dargelegt. Auch sonst sind keine Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. V. Strafe 1.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 39-46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist mit Blick auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 insbesondere zuzustimmen, dass es sich trotz Deliktsmehrheit und teilweise mehrfacher Tatbegehung vorliegend nicht rechtfertigt, den von der
- 40 - schwersten Straftat vorgegebenen Strafrahmen zu erweitern (Urk. 99 S. 40 f.). Nicht richtig ist hingegen die Argumentation der Vorinstanz, es sei eine Gesamt- strafe zu bilden, weil vorliegend sämtliche zu beurteilenden Delikte mit gleicharti- ger Strafe bedroht seien (Urk. 99 S. 42). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung genügt es, wie die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. 112 S. 28 ff.), grundsätzlich nicht, dass die anzuwendenden Bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, sondern kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der dargelegte Grundsatz kommt indes nicht aus- nahmslos zur Anwendung. Im auch von der Verteidigung (Urk. 112 S. 29) zitierten Bundesgerichtsurteil vom 22. Oktober 2013 (6B_499/2013), in dem neben der schwersten groben Verkehrsregelverletzung bei neun weiteren Fahrten insgesamt weitere 14 grobe Verkehrsregelverletzungen, von denen einige gemäss den bun- desgerichtlichen Erwägungen mit der sog. schwersten Tat verschuldensmässig durchaus vergleichbar waren, zu sanktionieren waren, ging das Bundesgericht davon aus, dass es nicht angebracht sei, entsprechend der dargelegten Praxis für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Vielmehr hielt es das Bundesgericht für angezeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Dies muss umso mehr im vorlie- genden Fall gelten, in dem alle zu sanktionierenden Delikte zeitlich und sachlich so eng miteinander verwebt sind, dass eine Aufteilung künstlich und lebensfremd wäre, und die Tatkomponente, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 99 S. 42), getrennt nicht sinnvoll beurteilt werden kann. In einem Gesamtzusammen- hang betrachtet kommt vorliegend für alle Delikte, die der Beschuldigte begangen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. 1.2. Der Staatsanwalt führte anlässlich der Berufungsverhandlung zum An- schlussberufungsantrag, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren zu bestrafen sei (Urk. 111 S. 1), im Ergebnis aus, die objektive Tatschwe- re wiege entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht bloss erheblich, sondern schwer (Urk. 111 S. 1). Auch das Verschulden insgesamt sei als schwer einzustu- fen, weshalb die Einsatzstrafe deutlich in der zweiten Hälfte des möglichen Straf-
- 41 - rahmens liegen müsse und eine Einsatzstrafe von 46 Monaten angemessen sei. Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Die Vorstrafenlosigkeit sei neutral zu wer- ten. Setze man für das Teilgeständnis eine Strafreduktion von einem Monat ein, komme man zur beantragten Freiheitsstrafe von 45 Monaten (Urk. 111 S. 2). 2.1. Wie unter Erwägung V. 1.1. dargelegt, lässt sich angesichts dessen, dass die vom Beschuldigten begangenen Delikte zeitlich und sachlich untrennbar mit- einander verwebt sind, die Tatkomponente nur gesamthaft beurteilen. Den Erwä- gungen der Vorinstanz zum objektiven Verschulden (Urk. 99 S. 42 f.) kann bis auf die unzutreffende Feststellung, dass die Handlungsfreiheit des Beschuldigten C._____ über einen längeren Zeitraum beschränkt wurde (vgl. dazu Erwägung IV. 3.3.), grundsätzlich gefolgt werden. Insbesondere ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug hinsichtlich der Gefährdung des Lebens als eigentliche Waffe einsetzte und stellt dies auch vor dem Hintergrund, dass "lediglich" ein Stossstangenkontakt während eines kurzen Zeitraums im An- klagesachverhalt erwähnt ist, angesichts der konkreten Umstände, unter denen dieser Kontakt stattfand, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 30) mitnichten eine Dramatisierung der anklagerelevanten Geschehnisse dar. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist somit durchaus mit einer Situation ver- gleichbar, in der ein Täter mit einer geladenen und entsicherten Schusswaffe mit dem Finger am Abzug gleichzeitig drei Personen bedroht. Auch ist die Argumen- tation der Vorinstanz, dass das Nötigungsmittel in der Schaffung eines lebensge- fährlichen Zustands bestand, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der groben Ver- kehrsregelverletzungen sticht die Überschreitung der signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h im Innerortsbereich um über 50 km/h heraus. Die Vor- instanz hat ferner zu Recht die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tat- begehung unter diesem Titel berücksichtigt. Dass die Vorinstanz das objektive Tatverschulden unter diesen Umständen, wie sich aus der Gesamtwürdigung der Tatkomponente ergibt, noch als "erheblich" einstufte, erweist sich allerdings als zu mild. Ausgehend von der Bandbreite denkbarer Verstösse gegen die einschlägi- gen Bestimmungen ist vielmehr von einem mittelschweren Verschulden auszuge- hen.
- 42 - 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Tatbegehung bei allen Delikten vorsätzlich erfolgte. Das genaue Motiv des Beschuldigten blieb un- klar, ist aber im eigennützigen Bereich zu suchen und lässt im Verhältnis zur ob- jektiven Schwere der Delikte mit der Vorinstanz (Urk. 99 S. 43) auf eine erhebli- che kriminelle Energie, aber auch auf einen äusserst problematischen Umgang mit negativen Emotionen schliessen. Dass der Beschuldigte mit seiner Fahrt auch sich selbst gefährdete, reduziert das subjektive Tatverschulden nicht. Dass der Beschuldigte durch den Beschuldigten C._____ infolge Lichthupen und Schikane- bremsung mit Auffahrkollision gestresst, provoziert und auch gefährdet worden und deshalb in Panik geraten sei (so die Verteidigung: Urk. 112 S. 30), wurde un- ter Erwägung III. 2.4. widerlegt, weshalb der von der Verteidigung vorgebrachten Argumentation betreffend den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB (Urk. 112 S. 30) von vornherein die Grundlage entzogen ist. 2.3. Die subjektiven Tatkomponenten relativieren die objektiven nicht, weshalb auch insgesamt betrachtet von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist. 2.4 Für ein "erhebliches" Verschulden legte die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 36 Monate fest (Urk. 99 S. 43 f.). Vorliegend ist der Strafrahmen der schwersten Tat nicht zu erweitern, eine Gesamtstrafe zu bilden (Erwägung V. 1.1.) und das Tatverschulden gemeinsam zu beurteilen (Erwägung V. 2.1.). Vor diesem Hinter- grund erscheint in einem möglichen Bereich von 60 Monaten eine Einsatzstrafe von 36 Monaten für ein erhebliches Tatverschulden als zu hoch. Demgegenüber ist die Einsatzstrafe für ein mittelschweres Tatverschulden im mittleren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Vorliegend erweist sich eine hypothetische Einsatz- strafe von 32 Monaten als angemessen.
3. Bezüglich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 44 f.). Zur Beziehung zu seiner Ehefrau, von der und den beiden gemeinsamen Kindern er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seit zwei Monaten getrennt lebte (Urk. 87 S. 2 f.), führte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, dass die Ehe am 28. Januar 2014 geschieden worden sei (Prot. II S. 9). Be-
- 43 - ruflich hat sich die Situation des Beschuldigten insofern geändert, als er per
1. August 2014 eine neue Stelle antreten und ab diesem Zeitpunkt einen Ver- dienst von Fr. 3'800.– pro Monat erzielen wird (Prot. II S. 10; Urk. 113). Aktuell lebt er mit einem Kollegen zusammen, wobei der von ihm zu erbringende hälftige Mietzinsanteil Fr. 750.– pro Monat beträgt. Ferner hat er an den Unterhalt seiner beiden Kinder Fr. 500.– pro Monat zu leisten (Prot. II S. 9). Diese Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind nicht strafzumessungsrelevant. Dass die Vorinstanz das Teilgeständnis des Beschuldigten angesichts seines zögerlichen, angepassten Aussageverhaltens nur leicht strafmindernd berücksichtigte (Urk. 99 S. 45), ist nicht zu beanstanden. Soweit die Verteidigung aus der Vorstrafenlosig- keit des Beschuldigten und seinem ansonsten ungetrübten automobilistischen Leumund auch eine Strafminderung ableiten möchte (Urk. 112 S. 30 f.), ist einer- seits auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach geset- zeskonformes Verhalten keinen Strafminderungsgrund darstellt (BGE 136 IV 1), und andererseits darauf, dass dem Beschuldigten der Führerausweis gemäss Verfügung vom 29. Juli 2010 mit Wirkung ab 14. Juni 2010 vorsorglich auf unbe- stimmte Zeit entzogen worden war (Urk. 50/10) und er diesen bisher nicht zurück- erhalten hat (Prot. II S. 10). Aus diesen Argumenten lässt sich daher nichts zu- gunsten des Beschuldigten ableiten.
4. In Gewichtung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten abzüglich 44 Tage erstandener Haft als ange- messen, weshalb der Beschuldigte damit zu bestrafen ist. VI. Vollzug Bezüglich des Vollzugs der Freiheitsstrafe kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 46-48; Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil leicht reduzierten Frei- heitsstrafe ist diese im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 44 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- 44 - VII. Einziehung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Der mit Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. März 2012 (Urk. 45/3) beschlagnahmte Erlös aus dem Verkauf des Perso- nenwagens Marke Mazda Xedos, Kontrollschilder ZH …, ist entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 112 S. 26) einzuziehen. Der beschlagnahmte Bargeldbe- trag ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen nur gerade inso- weit, als er nicht mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, sondern mit einer Frei- heitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen ist. Dieser Punkt ist gesamthaft gesehen jedoch von untergeordneter Bedeutung. Somit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 6-9; Erwägung II. 2.) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Da der Privatkläger keine Berufungserklärung einreichte und demzufolge auf seine Berufung nicht einzutreten ist, ist ihm ein Teil der Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen. Angesichts des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, ihm die Kosten zu 1/10 aufzuerlegen. Der Privatkläger unterliegt vollkommen (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm ferner seine Dolmetscherkosten (Art. 422 Abs. 2 lit. b
- 45 - StPO; Urk. 115/2) aufzuerlegen sind (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO e contrario; BBl 2006 1327; vgl. ferner Art. 427 Abs. 1 lit. b und c StPO). 2.3. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen nur hinsichtlich eines insgesamt gesehen untergeordneten Punktes betreffend Straf- zumessung (Erwägung V. 4.), während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Beru- fungsantrag auf eine höhere Freiheitsstrafe vollumfänglich unterliegt, weshalb dem Beschuldigten die Kosten zu 6/10 aufzuerlegen und sie im Umfang von 3/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'800.– inkl. MWSt (Fr. 7'043.30 gemäss Aufstellung [Urk. 114] zuzüglich weitere 1.5 Std. à Fr. 200.– [inkl. Weg] zuzüglich MWSt für die Berufungsverhand- lung vom 8. Juli 2014 und 2 Std. à Fr. 200.– (inkl. Weg] zuzüglich MWSt für die heutige Urteilseröffnung, Betrag gerundet) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6/10 vorzubehalten ist.
4. Für die für die Wahlverteidigung beantragte Zusprechung einer Prozessent- schädigung sowie für die für die erlittene Haft geforderte Zusprechung einer Ge- nugtuung an den Beschuldigten (Urk. 89 S. 15 f.; Urk. 100 S. 2; Urk. 112 S. 26 f.) fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen (Art. 429 StPO und Art. 431 StPO).
- 46 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 1.1 Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 39-46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist mit Blick auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 insbesondere zuzustimmen, dass es sich trotz Deliktsmehrheit und teilweise mehrfacher Tatbegehung vorliegend nicht rechtfertigt, den von der
- 40 - schwersten Straftat vorgegebenen Strafrahmen zu erweitern (Urk. 99 S. 40 f.). Nicht richtig ist hingegen die Argumentation der Vorinstanz, es sei eine Gesamt- strafe zu bilden, weil vorliegend sämtliche zu beurteilenden Delikte mit gleicharti- ger Strafe bedroht seien (Urk. 99 S. 42). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung genügt es, wie die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. 112 S. 28 ff.), grundsätzlich nicht, dass die anzuwendenden Bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, sondern kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der dargelegte Grundsatz kommt indes nicht aus- nahmslos zur Anwendung. Im auch von der Verteidigung (Urk. 112 S. 29) zitierten Bundesgerichtsurteil vom 22. Oktober 2013 (6B_499/2013), in dem neben der schwersten groben Verkehrsregelverletzung bei neun weiteren Fahrten insgesamt weitere 14 grobe Verkehrsregelverletzungen, von denen einige gemäss den bun- desgerichtlichen Erwägungen mit der sog. schwersten Tat verschuldensmässig durchaus vergleichbar waren, zu sanktionieren waren, ging das Bundesgericht davon aus, dass es nicht angebracht sei, entsprechend der dargelegten Praxis für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Vielmehr hielt es das Bundesgericht für angezeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Dies muss umso mehr im vorlie- genden Fall gelten, in dem alle zu sanktionierenden Delikte zeitlich und sachlich so eng miteinander verwebt sind, dass eine Aufteilung künstlich und lebensfremd wäre, und die Tatkomponente, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 99 S. 42), getrennt nicht sinnvoll beurteilt werden kann. In einem Gesamtzusammen- hang betrachtet kommt vorliegend für alle Delikte, die der Beschuldigte begangen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.
E. 1.2 Der Staatsanwalt führte anlässlich der Berufungsverhandlung zum An- schlussberufungsantrag, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren zu bestrafen sei (Urk. 111 S. 1), im Ergebnis aus, die objektive Tatschwe- re wiege entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht bloss erheblich, sondern schwer (Urk. 111 S. 1). Auch das Verschulden insgesamt sei als schwer einzustu- fen, weshalb die Einsatzstrafe deutlich in der zweiten Hälfte des möglichen Straf-
- 41 - rahmens liegen müsse und eine Einsatzstrafe von 46 Monaten angemessen sei. Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Die Vorstrafenlosigkeit sei neutral zu wer- ten. Setze man für das Teilgeständnis eine Strafreduktion von einem Monat ein, komme man zur beantragten Freiheitsstrafe von 45 Monaten (Urk. 111 S. 2). 2.1. Wie unter Erwägung V. 1.1. dargelegt, lässt sich angesichts dessen, dass die vom Beschuldigten begangenen Delikte zeitlich und sachlich untrennbar mit- einander verwebt sind, die Tatkomponente nur gesamthaft beurteilen. Den Erwä- gungen der Vorinstanz zum objektiven Verschulden (Urk. 99 S. 42 f.) kann bis auf die unzutreffende Feststellung, dass die Handlungsfreiheit des Beschuldigten C._____ über einen längeren Zeitraum beschränkt wurde (vgl. dazu Erwägung IV. 3.3.), grundsätzlich gefolgt werden. Insbesondere ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug hinsichtlich der Gefährdung des Lebens als eigentliche Waffe einsetzte und stellt dies auch vor dem Hintergrund, dass "lediglich" ein Stossstangenkontakt während eines kurzen Zeitraums im An- klagesachverhalt erwähnt ist, angesichts der konkreten Umstände, unter denen dieser Kontakt stattfand, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 30) mitnichten eine Dramatisierung der anklagerelevanten Geschehnisse dar. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist somit durchaus mit einer Situation ver- gleichbar, in der ein Täter mit einer geladenen und entsicherten Schusswaffe mit dem Finger am Abzug gleichzeitig drei Personen bedroht. Auch ist die Argumen- tation der Vorinstanz, dass das Nötigungsmittel in der Schaffung eines lebensge- fährlichen Zustands bestand, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der groben Ver- kehrsregelverletzungen sticht die Überschreitung der signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h im Innerortsbereich um über 50 km/h heraus. Die Vor- instanz hat ferner zu Recht die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tat- begehung unter diesem Titel berücksichtigt. Dass die Vorinstanz das objektive Tatverschulden unter diesen Umständen, wie sich aus der Gesamtwürdigung der Tatkomponente ergibt, noch als "erheblich" einstufte, erweist sich allerdings als zu mild. Ausgehend von der Bandbreite denkbarer Verstösse gegen die einschlägi- gen Bestimmungen ist vielmehr von einem mittelschweren Verschulden auszuge- hen.
- 42 - 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Tatbegehung bei allen Delikten vorsätzlich erfolgte. Das genaue Motiv des Beschuldigten blieb un- klar, ist aber im eigennützigen Bereich zu suchen und lässt im Verhältnis zur ob- jektiven Schwere der Delikte mit der Vorinstanz (Urk. 99 S. 43) auf eine erhebli- che kriminelle Energie, aber auch auf einen äusserst problematischen Umgang mit negativen Emotionen schliessen. Dass der Beschuldigte mit seiner Fahrt auch sich selbst gefährdete, reduziert das subjektive Tatverschulden nicht. Dass der Beschuldigte durch den Beschuldigten C._____ infolge Lichthupen und Schikane- bremsung mit Auffahrkollision gestresst, provoziert und auch gefährdet worden und deshalb in Panik geraten sei (so die Verteidigung: Urk. 112 S. 30), wurde un- ter Erwägung III. 2.4. widerlegt, weshalb der von der Verteidigung vorgebrachten Argumentation betreffend den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB (Urk. 112 S. 30) von vornherein die Grundlage entzogen ist. 2.3. Die subjektiven Tatkomponenten relativieren die objektiven nicht, weshalb auch insgesamt betrachtet von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist. 2.4 Für ein "erhebliches" Verschulden legte die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 36 Monate fest (Urk. 99 S. 43 f.). Vorliegend ist der Strafrahmen der schwersten Tat nicht zu erweitern, eine Gesamtstrafe zu bilden (Erwägung V. 1.1.) und das Tatverschulden gemeinsam zu beurteilen (Erwägung V. 2.1.). Vor diesem Hinter- grund erscheint in einem möglichen Bereich von 60 Monaten eine Einsatzstrafe von 36 Monaten für ein erhebliches Tatverschulden als zu hoch. Demgegenüber ist die Einsatzstrafe für ein mittelschweres Tatverschulden im mittleren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Vorliegend erweist sich eine hypothetische Einsatz- strafe von 32 Monaten als angemessen.
3. Bezüglich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 44 f.). Zur Beziehung zu seiner Ehefrau, von der und den beiden gemeinsamen Kindern er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seit zwei Monaten getrennt lebte (Urk. 87 S. 2 f.), führte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, dass die Ehe am 28. Januar 2014 geschieden worden sei (Prot. II S. 9). Be-
- 43 - ruflich hat sich die Situation des Beschuldigten insofern geändert, als er per
1. August 2014 eine neue Stelle antreten und ab diesem Zeitpunkt einen Ver- dienst von Fr. 3'800.– pro Monat erzielen wird (Prot. II S. 10; Urk. 113). Aktuell lebt er mit einem Kollegen zusammen, wobei der von ihm zu erbringende hälftige Mietzinsanteil Fr. 750.– pro Monat beträgt. Ferner hat er an den Unterhalt seiner beiden Kinder Fr. 500.– pro Monat zu leisten (Prot. II S. 9). Diese Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind nicht strafzumessungsrelevant. Dass die Vorinstanz das Teilgeständnis des Beschuldigten angesichts seines zögerlichen, angepassten Aussageverhaltens nur leicht strafmindernd berücksichtigte (Urk. 99 S. 45), ist nicht zu beanstanden. Soweit die Verteidigung aus der Vorstrafenlosig- keit des Beschuldigten und seinem ansonsten ungetrübten automobilistischen Leumund auch eine Strafminderung ableiten möchte (Urk. 112 S. 30 f.), ist einer- seits auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach geset- zeskonformes Verhalten keinen Strafminderungsgrund darstellt (BGE 136 IV 1), und andererseits darauf, dass dem Beschuldigten der Führerausweis gemäss Verfügung vom 29. Juli 2010 mit Wirkung ab 14. Juni 2010 vorsorglich auf unbe- stimmte Zeit entzogen worden war (Urk. 50/10) und er diesen bisher nicht zurück- erhalten hat (Prot. II S. 10). Aus diesen Argumenten lässt sich daher nichts zu- gunsten des Beschuldigten ableiten.
4. In Gewichtung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten abzüglich 44 Tage erstandener Haft als ange- messen, weshalb der Beschuldigte damit zu bestrafen ist. VI. Vollzug Bezüglich des Vollzugs der Freiheitsstrafe kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 46-48; Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil leicht reduzierten Frei- heitsstrafe ist diese im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 44 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- 44 - VII. Einziehung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Der mit Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. März 2012 (Urk. 45/3) beschlagnahmte Erlös aus dem Verkauf des Perso- nenwagens Marke Mazda Xedos, Kontrollschilder ZH …, ist entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 112 S. 26) einzuziehen. Der beschlagnahmte Bargeldbe- trag ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen nur gerade inso- weit, als er nicht mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, sondern mit einer Frei- heitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen ist. Dieser Punkt ist gesamthaft gesehen jedoch von untergeordneter Bedeutung. Somit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 6-9; Erwägung II. 2.) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Da der Privatkläger keine Berufungserklärung einreichte und demzufolge auf seine Berufung nicht einzutreten ist, ist ihm ein Teil der Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen. Angesichts des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, ihm die Kosten zu 1/10 aufzuerlegen. Der Privatkläger unterliegt vollkommen (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm ferner seine Dolmetscherkosten (Art. 422 Abs. 2 lit. b
- 45 - StPO; Urk. 115/2) aufzuerlegen sind (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO e contrario; BBl 2006 1327; vgl. ferner Art. 427 Abs. 1 lit. b und c StPO). 2.3. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen nur hinsichtlich eines insgesamt gesehen untergeordneten Punktes betreffend Straf- zumessung (Erwägung V. 4.), während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Beru- fungsantrag auf eine höhere Freiheitsstrafe vollumfänglich unterliegt, weshalb dem Beschuldigten die Kosten zu 6/10 aufzuerlegen und sie im Umfang von 3/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'800.– inkl. MWSt (Fr. 7'043.30 gemäss Aufstellung [Urk. 114] zuzüglich weitere 1.5 Std. à Fr. 200.– [inkl. Weg] zuzüglich MWSt für die Berufungsverhand- lung vom 8. Juli 2014 und 2 Std. à Fr. 200.– (inkl. Weg] zuzüglich MWSt für die heutige Urteilseröffnung, Betrag gerundet) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6/10 vorzubehalten ist.
4. Für die für die Wahlverteidigung beantragte Zusprechung einer Prozessent- schädigung sowie für die für die erlittene Haft geforderte Zusprechung einer Ge- nugtuung an den Beschuldigten (Urk. 89 S. 15 f.; Urk. 100 S. 2; Urk. 112 S. 26 f.) fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen (Art. 429 StPO und Art. 431 StPO).
- 46 - Es wird beschlossen:
E. 4 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 90 Ziff. 2 SVG). Die Bestimmung von aArt. 90 Ziff. 2 SVG erfuhr durch die seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehen- de Fassung von Art. 90 Abs. 2 SVG lediglich eine redaktionelle Änderung. Art. 90 SVG wurde zwar anlässlich der Revision durch die beiden schärferen Bestim- mungen von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sogenannter Raser-Tatbestand) ergänzt. Mit Blick auf den Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) bleibt aber – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 S. 37) – aArt. 90 Ziff. 2 SVG anwendbar.
E. 4.1 In Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte machte der amtliche Verteidiger vor Vorinstanz geltend, dass ursprünglich von Widerhandlungen gegen das SVG die Rede gewesen sei (Urk. 89 S. 7; Urk. 30 S. 5; Prot. I S. 9). Der Beschuldigte habe sich anstelle von Nötigung eigentlich wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu verantworten (Urk. 89 S. 14). Dieser Tatbestand sei aber nicht eingeklagt worden (Urk. 89 S. 13), und es mangle ohnehin an den entsprechen- den Angaben in der Anklageschrift (Urk. 89 S. 15).
- 35 -
E. 4.2 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Auch wenn die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung in der Anklageschrift nicht aufgeführt wurde, musste der amtliche Verteidiger damit rechnen, dass der Sachverhalt rechtlich entsprechend gewürdigt wird, denn anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2012, an der auch er anwesend war (Urk. 30 S. 5), war der Staatsanwalt dieser Ansicht (Urk. 30 S. 5). Der Beschuldigte erklärte sich denn auch in diesem Sinne als schuldig (Urk. 30 S. 5). Schliesslich beantragte der Staatsanwalt anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zusätzlich einen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Prot. I S. 13) und ist, nachdem der Beschuldigte in erster Instanz entsprechend verurteilt wurde, vor der Berufungsinstanz ohnehin klar, dass auch eine diesbezügliche Verurteilung zur Diskussion steht. Aus dem Umstand, dass die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung in der Anklageschrift nicht aufgeführt wurde, kann somit nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
E. 4.3 Bezüglich der vom amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz geltend gemachten falschen Belehrung bei der Einvernahme des Privatklägers B._____ vom 10. April 2012 (Urk. 89 S. 6; Urk. 31) ist neues Recht anwendbar (Art. 180 Abs. 2 StPO und Art. 141 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Privat- kläger B._____ ja bis auf eine Ausnahme Aussagen gemacht habe und der Hin- weis auf seine Aussagepflicht daher obsolet gewesen sei (Urk. 99 S. 8). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Privatklägerschaft als Aus- kunftsperson ohnehin zur Aussage verpflichtet sei und diese Beweismittel somit ohnehin geschaffen hätte, weshalb allein das Unterbleiben des Hinweises auf die
- 15 - Aussagepflicht keine Unverwertbarkeit zu begründen vermöge (Giovannone, AJP 2012 1062 ff. S. 1067). Nach einer anderen Ansicht ist die Vorschrift über die Be- lehrung der Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO Gültigkeitsvor- schrift und eine Verwertung der unter Verletzung dieser Vorschrift erfolgten Aus- sagen nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zulässig (Donatsch, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 181 N 15). Die Argumente der Vorinstanz mit Verweis auf Schwander (recte: Giovannone) überzeugen. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein Beweismittel, das aufgrund der Aussagepflicht ohnehin geschaffen worden wäre, bloss aufgrund des Unterbleibens des Hinweises auf die Aussagepflicht Unverwertbarkeit zur Folge haben sollte. Die Einvernahme des Privatklägers B._____ vom 10. April 2012 ist daher verwertbar.
E. 4.3.1 Mit dem amtlichen Verteidiger (Urk. 89 S. 15; Urk. 112 S. 12 f.) ist aber zu prüfen, ob in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. September 2012 (Urk. 62) der Tatvorwurf in Bezug auf die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln so präzise umschrieben ist, dass dieser im objekti- ven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert ist. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Kernstück der Anklage- schrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der An- klageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebens- vorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegens- tand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tat- bestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert,
- 36 - d.h. müssen ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirk- lichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; anderer- seits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3.c).
E. 4.3.2 Der objektive Tatbestand ist in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschrei- tung (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1: "Beide überschritten die allgemeine Höchstge- schwindigkeit innerorts von 50 km/h äusserst massiv. Die Verzweigung mit dem G._____-Quai überquerten sie mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h"), die Nichtbeachtung eines Lichtsignals (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1: "Die Lichtsignal- anlage stand für sie, als sich ihre Fahrzeugfront auf der Höhe der Ampel befand, seit 2,8 Sekunden (Opel) bzw. 3,0 Sekunden (Mazda) auf Rotlicht") und das feh- lende Abstandhalten (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1: "so nahe aufgeschlossen … dass zwischen den beiden Autos Stossstangenkontakt bestand") genügend kon- kretisiert. Auch der subjektive Tatbestand (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1, wo von "wissentlich" und "absichtlich" die Rede ist) ist hinreichend klar. Damit ist der An- klageschrift entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S. 15; Urk. 112 S. 12 f.) auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und nicht etwa fahrlässig gehandelt haben soll. Demnach wahrt die Anklage der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. September 2012 (Urk. 62) hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung den Anklagegrundsatz.
E. 4.4 In Bezug auf die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 99 S. 37 ff.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch der amtliche Verteidiger die Auffassung vertritt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt habe (Urk. 89 S. 14). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sind in Präzisierung zu den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 99 S. 38 f.) die
- 37 - Geschwindigkeitsüberschreitung, die Rotlichtmissachtung sowie das fehlende Ab- standhalten als einheitlicher Vorgang aufzufassen, der von einem gemeinsamen Vorsatz getragen war, da der Beschuldigte wissentlich und willentlich mit 103,5 km/h innerorts dem Fahrzeug des Beschuldigten C._____ so nahe auffuhr, dass Stossstangenkontakt bestand. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 30 S. 2) und des fehlenden Abstandhaltens (Urk. 30 S. 3 f.) mit direktem Vorsatz handelte, während er die Rotlichtmissachtung eventualvorsätzlich beging, denn er wusste, dass an der Verzweigung F._____-Strasse/G._____-Quai eine Lichtsignalanlage steht (Urk. 30 S. 2 f.) und nahm eine Rotlichtmissachtung bei der entsprechenden Geschwindigkeit somit in Kauf. Im Übrigen musste der Beschuldigte, wenn er im Innenstadtbereich mit einer Geschwindigkeit von 103,5 km/h unterwegs war und nicht auf Ampeln achtete, ohnehin damit rechnen, bereits nach kurzer Zeit ein Rotlicht zu überfahren. Ob der Beschuldigte, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 99 S. 38), die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger, Fahrradfahrer und Insassen entgegenkommender Fahrzeuge pflichtwidrig nicht in Betracht zog, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 15) offen bleiben. Die (direkt) vorsätzliche Tatbegehung ist bei jenen Delikten zu bejahen, wenn wissentlich und willentlich gegen die entsprechende Verkehrsregel verstossen wurde. Dass der Täter andere Verkehrsteilnehmer wissentlich und willentlich abstrakt gefährdete, ist für die Bejahung des Vorsatzes nicht erforderlich.
E. 4.5 Der Beschuldigte hat somit auch mehrfach vorsätzlich den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbeachten eines Lichtsignals) und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Rotlicht bedeutet "Halt"), Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h innerorts) sowie Art. 34 Abs. 4 SVG (Nichteinhalten eines ausreichenden Ab- stands) und Art. 12 Abs. 1 VRV (Ausreichende Abstandwahrung beim Hinterein- anderfahren) erfüllt.
- 38 - 5.1. In Bezug auf die Frage der Konkurrenz zwischen Nötigung und Gefährdung des Lebens ist auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 99 S. 39), dass diese beiden Delikte vorliegend in echter Idealkonkurrenz zueinander stehen, weil die Schaffung des lebensgefährlichen Zustandes vorlie- gend das Mittel war, mit dem auf das Opfer Zwang ausgeübt wurde (vgl. BSK StGB II - Maeder, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 66). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass Art. 129 StGB das Leben und Art. 181 StGB die Willens- bzw. Hand- lungsfreiheit schützt, womit auch zwei unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. 5.2. Hinsichtlich der echten Idealkonkurrenz zwischen Nötigung und grober Ver- letzung der Verkehrsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 99 S. 39) und die Erwägung IV. 3.3 hiervor sowie BGE 137 IV 326 E. 3.6 verwiesen werden. 5.3. Hinsichtlich des durch die Strafnorm von Art. 90 SVG resp. aArt. 90 StGB geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass die Verkehrsordnung den reibungs- losen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen schützt, mithin allge- meine Interessen. Individualrechtsgüter wie Leib und Leben werden durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt. Mit Art. 90 SVG resp. aArt. 90 StGB wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das eine Handlung wegen ihrer typischen Ge- fährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Dies im Unterschied zu den konkreten Gefähr- dungsdelikten, bei welchen das Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert (z.B. Art. 129 StGB). Bei den Gefährdungsdelikten wird für die Vollendung der Tat keine Verletzung eines Rechtsguts verlangt, sondern es genügt, dass ein solches tatsächlich in konkrete oder abstrakte Gefahr gebracht wird. Art. 90 Ziff. 2 SVG resp. aArt. 90 Ziff. 2 SVG dient nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteil- nehmer (BGE 138 IV 258 E. 3 S. 264 ff.). Bezüglich der Konkurrenz zwischen Gefährdung des Lebens und grober Verlet- zung der Verkehrsregeln ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die drei (vgl. Er-
- 39 - wägung IV. 2.4. hiervor) Insassen des vorderen Fahrzeugs skrupellos in konkrete Lebensgefahr brachte und zugleich auf grobe Weise die Verkehrsregeln verletzte, womit er die Verkehrssicherheit beeinträchtigte und die körperliche Integrität wei- terer Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährdete. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 S. 39), stehen sich somit unterschiedliche Rechtsgüter (das Leben einerseits sowie die Verkehrssicherheit und mittelbar die körperliche Integ- rität andererseits) wie auch unterschiedliche Rechtsgutträger (C._____, B._____, D._____, E._____ einerseits sowie die Allgemeinheit bzw. unbekannte Ver- kehrsteilnehmer andererseits) gegenüber. Aus diesem Grund liegt echte Ideal- konkurrenz vor. Die abweichende Meinung der Verteidigung (Urk. 112 S. 25) überzeugt nicht. 5.4. Zusammenfassend ist von echter ungleichartiger Idealkonkurrenz auszuge- hen (Donatsch/Tag, Strafrecht I Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 415 f.).
E. 4.5.1 Betreffend die Einvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 14) ist auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 99 S. 9 f.). § 151 StPO/ZH ist auf polizeiliche Einvernahmen nicht anwendbar, und auf juristische Qualifikationen kann überdies auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
- 16 - verzichtet werden (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, § 151 N 1 und 4). In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 16), der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, wurde dem Beschuldigten der ihm als grobe Verletzung der Verkehrsregeln bezeichnete Lebenssachverhalt ge- nügend vorgehalten (Urk. 16 S. 1), womit § 151 Abs. 1 Satz 1 StPO/ZH (und so- mit auch der von der Verteidigung in diesem Zusammenhang angeführte Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 112 S. 6 f.) beachtet wurde.
E. 4.5.2 Betreffend die Einvernahme vom 12. März 2012 (Urk. 30) ist festzuhalten, dass sich die Einvernahme zur Sache auf den gesamten strafrechtlich relevanten Sachverhalt erstreckt (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 157 N 8). So macht denn auch der amtliche Verteidiger geltend, dass dem Beschuldigten ein präziser einzelner Lebenssachverhalt vorzuhalten sei (Urk. 112 S. 6, Hervorhe- bung beigefügt). Die Rüge des amtlichen Verteidigers, wonach dem Beschuldig- ten zur (neuen) rechtlichen Würdigung als Gefährdung des Lebens erst am Schluss dieser Einvernahme ein Vorhalt gemacht worden sei, zielt demnach ins Leere. Zudem wusste der Beschuldigte, wie auch die Vorinstanz zu Recht fest- hielt (Urk. 99 S. 10), jederzeit, um welchen Lebenssachverhalt es bei der Strafun- tersuchung ging. Den vom amtlichen Verteidiger aufgeführten Literaturstellen ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber die präzise rechtliche Würdigung, vorzuhalten ist, es mithin um den Vorhalt der äusseren Umstände der Tat wie Ort und Zeit geht, nicht aber strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 158 N 20; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 158 N 8; jeweils basierend auf BBl. 2006 1085, 1192 f.; ferner BSK StPO - Ruckstuhl, Basel 2011, Art. 158 N 22). Es trifft zwar zu, dass es als unzulässig erachtet wird, wenn wegen eines bestimmten Delikts ermittelt und befragt wird, im Rahmen dieser Befragung aber Themen angeschnitten wer-
- 17 - den, die auf ein ganz anderes Delikt zielen und das Verfahren entsprechend er- weitert wird (vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Basel 2011, Art. 158 N 14 Fussnote 37 mit Beispiel). Eine solche Konstellation liegt aber nicht vor, weil es in casu ledig- lich um eine andere rechtliche Würdigung des identischen Sachverhalts geht. Bei den zwei vom amtlichen Verteidiger angeführten Entscheiden des Bundesstrafge- richts handelt es sich zudem um Fälle, bei denen dem Beschuldigten der Lebens- sachverhalt nicht genügend detailliert vorgehalten wurde (BStGer BB.2012.147 E. 2.3; TPF 2011 152 E. 2.3), was vorliegend aber kein Thema ist. Schliesslich beziehen sich die übrigen vom amtlichen Verteidiger angeführten Belegstellen aus Literatur und Rechtsprechung hauptsächlich auf Beweisverwertungsverbote und deren Fernwirkung im Allgemeinen (Godenzi und Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 158 N 33 und Art. 141 N 15; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 799; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 158 N 16 und Art. 141 N 12; BGE 138 IV 169 E. 3.1 S. 171; BGE 137 I 218 E. 2.4.2; OGer BE BK 2012 202 E. 3.1 f.).
E. 4.5.3 Aus dieser Argumentation der Verteidigung lässt sich demnach nichts zu- gunsten des Beschuldigten ableiten.
E. 4.6 Hinsichtlich der vom amtlichen Verteidiger vorgebrachten Rüge betreffend falsche Rechtsbelehrung bei der Konfrontationseinvernahme (Urk. 89 S. 8 mit Verweis auf Urk. 17; Urk. 112 S. 7 f.) ist altes Recht anwendbar (§ 11 Abs. 1 StPO/ZH). Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei der Konfrontations- einvernahme vom 20. Juli 2010 die Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, nur für den Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB galt und vorher bereits der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht erfolgt war (Urk. 99 S. 10 f.). Die Verteidigung blendet aus, dass der Beschuldigte im Verfahren gegen den Be- schuldigten C._____ Auskunftsperson war und demnach den entsprechenden Pflichten unterstand (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, § 149b N 25; im neuen Recht entsprechend Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schwei-
- 18 - zerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 181 N 20). Die Rechts- belehrung war demnach korrekt.
E. 4.7 Hinsichtlich der Rüge des amtlichen Verteidigers betreffend die rechtswidri- ge Genehmigung des Zufallsfunds aus einer Telefonüberwachung (Urk. 89 S. 8 f.; Urk. 112 S. 9 f.) ist strittig, ob altes Recht (aArt. 9 Abs. 2 BÜPF und aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF, jeweils in der Fassung vom 1. April 2007), so der amtliche Verteidiger (Urk. 89 S. 9), oder neues Recht (Art. 278 Abs. 2 StPO und Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO), so die Vorinstanz (Urk. 99 S. 11, wobei die Vorinstanz irrtümlich die Be- stimmungen zu Zufallsfund und Deliktskatalog bezüglich der verdeckten Ermitt- lung anstatt der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anführte) zur Anwendung kommt. Vorliegend wurde die Telefonüberwachung des Privatklägers B._____ am 1. Juni 2010 angeordnet (Urk. 32/3). Am 5. Juni 2010 fiel der Zufallsfund an (Urk. 32/5-7), am 12. Juni 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Verwendung des Zufallsfunds zu genehmigen sei (Urk. 32/8) und am 19. Juni 2012 erfolgte die Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Urk. 32/9). Die Anordnung und Durchführung der Überwachung sowie die Erlangung des Zufallsfundes fan- den mithin unter altem Recht statt, die Genehmigung des Zufallsfundes erfolgte jedoch unter neuem Recht. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 448 Abs. 1 StPO). Im Zeitpunkt der Genehmigung des Zufallsfundes war somit neues Recht anwendbar. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Vergleicht man den Wortlaut dieser beiden Absätze von Art. 278 StPO, fällt auf, dass nach
- 19 - Absatz 1 dieser Bestimmung der Zufallsfund verwertet werden darf, wenn die Überwachung in der Vergangenheit hätte angeordnet werden dürfen, während die Verwertung nach Absatz 2 erlaubt sein soll, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person in der Gegenwart erfüllt sind. Für eine unterschiedliche Behandlung solcher Art ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Klarheit darüber, dass es sich bei der Verwendung des Präsens in Abs. 2 um eine redaktionelle Ungenauigkeit handelt, bringt ein Blick in die Botschaft. Darin wird für beide Absätze festgehalten, die Regelung gemäss Art. 278 StPO gehe vom Grundsatz aus, dass nur jene Erkenntnisse verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person oder wegen eines andern Deliktes schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (BBl. 2006 1251). Da die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im relevanten Zeitraum keine Katalogtat war (aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF) hätte dafür keine Überwachung angeordnet werden dürfen, weshalb die fragliche Voraussetzung für die Verwertbarkeit dieses Zufallsfundes gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO nicht erfüllt ist und dieser nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Nötigung (Art. 181 StGB), welche auch eingeklagt wurde (Urk. 62 S. 3), sowohl im Deliktskatalog von aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF als auch in demjenigen von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO enthalten ist. Da die Staatsanwaltschaft aber explizit beantragte, dass der Zufalls- fund mit Bezug auf den Straftatbestand der Gefährdung des Lebens als einschlä- gige Katalogtat zu genehmigen sei und den Straftatbestand der Nötigung nicht erwähnte (Urk. 32/8 S. 4), ist dieser Umstand nicht weiter zu beachten. Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO; vgl. ferner Art. 141 Abs. 5 StPO).
E. 4.8 In Bezug auf die prozessuale Rüge des amtlichen Verteidigers betreffend die unverwertbaren Einvernahmen des Beschuldigten infolge Fernwirkung (Urk. 89 S. 8; Urk. 112 S. 11 unter Verweis auf Urk. 14; Urk. 16; Urk. 33) ist auf die polizeiliche Einvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 14) sowie die staatsanwalt-
- 20 - schaftliche Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 16) altes Recht und auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. August 2012 (Urk. 33) neues Recht anwendbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Allerdings sind auch die unter dem Regime der StPO/ZH erhobenen Beweismittel (Urk. 14; Urk. 16) vor dem Hintergrund der heute in Kraft stehenden Bestimmung zur Fernwirkung von Beweisverwertungs- verboten zu überprüfen. Ferner kodifiziert Art. 141 Abs. 4 StPO ohnehin nur die bisherige Rechtsprechung (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 141 N 14 f.), womit Art. 141 Abs. 4 StPO auf sämtliche Einvernahmen zur Anwendung kommt. Die Vorinstanz führte dazu nichts aus, da sie zur Auffassung gelangt war, dass weder die Einvernahmen von D._____ und E._____ noch der Zufallsfund aus der Telefonkontrolle unverwertbar seien. Soweit der amtliche Verteidiger geltend macht, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. August 2012 (Urk. 33) auch deshalb unverwertbar sei, weil der Beschuldigte (auf S. 6) mit sei- nen eigenen unverwertbaren Aussagen aus der Einvernahme vom 9. Juni 2010 konfrontiert worden sei (Urk. 89 S. 8), ist dieser aufgrund der Erwägungen unter II. 4.5.1. nicht zu hören.
E. 4.8.1 Einerseits geht es bei dieser Rüge um die Aussagen des Beschuldigten, die dieser machte, nachdem ihm die Aussagen der (polizeilichen) Auskunftsper- sonen D._____ und E._____ vorgehalten worden waren (Urk. 33 S. 2 f.), mit de- nen er nicht ordnungsgemäss konfrontiert worden war (Erwägung II. 4.2.2.). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nach Abs. 4 derselben Bestimmung nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre . Wie bereits in Erwägung II. 4.2.2. festgehalten wur- de, sind die Aussagen D._____s und E._____s nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Da der Beschuldigte ohne den Vorhalt dieser Aussagen seinerseits keine Aussagen dazu hätte machen können, sind seine (wenigen) diesbezügli- chen Aussagen nicht zu seinen Lasten verwertbar. Dies betrifft auch die entspre- chenden Aussagen in der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 (Prot. II S. 12 f.).
- 21 - Dasselbe gilt für seine bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen (Urk. 14 S. 6 f.). Die Antwort des Beschuldigten in der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme auf den einzigen Vorhalt (Urk. 16 S. 3), der sich auf eine Aussage des Beschuldigten C._____ bezieht (Erwägung II. 4.2.1. hiervor), ist hingegen verwertbar.
E. 4.8.2 Andererseits geht es um die Aussagen des Beschuldigten, die dieser ge- stützt auf den ihm vorgehaltenen Zufallsfund aus der Telefonüberwachung des Privatklägers B._____ machte (Urk. 33 S. 3 ff.). Nach den voranstehenden Aus- führungen (Erwägungen II. 4.7. und II. 4.8.1.) sind auch die Aussagen des Be- schuldigten zum Zufallsfund aus der Telefonüberwachung des Privatklägers B._____ nicht zu dessen Lasten verwertbar, da der Beschuldigte dazu ohne einen entsprechenden Vorhalt keine Aussagen hätte machen können.
E. 4.9 In Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz kritisierte fehlen- de Einholung eines Leumundsberichts (Urk. 89 S. 9) ist neues Recht anwendbar (Art. 195 Abs. 2 StPO). Es kann auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden, dass sich dies nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, da von einem einwandfreien Leumund auszugehen ist (Urk. 99 S. 45). Aus dieser Unterlassung lässt sich somit nichts ableiten.
E. 4.10 Auf die vom amtlichen Verteidiger gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots (Urk. 89 S. 9 f.; Urk. 112 S. 10 f.) ist neues Recht anwendbar (Art 317 StPO und Art. 157 Abs. 1 StPO).
E. 4.10.1 Mit Bezug auf den Einwand, dass dem Beschuldigten der Tatbestand der Nötigung bei keiner Einvernahme vorgehalten worden sei (Urk. 89 S. 9; Urk. 112 S. 10), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Einvernahme zur Sache auf den gesamten strafrechtlich relevanten Sachverhalt, nicht aber auf die rechtli- che Würdigung erstreckt (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 157 N 8).
E. 4.10.2 Sodann ist der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz betreffend den fehlenden Schlussvorhalt in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des
- 22 - Lebens und der Nötigung, dass kein umfangreiches und kompliziertes Vorverfah- ren vorliegt und das Fehlen einer Schlusseinvernahme sowieso nur eine Ord- nungsvorschrift ist (Urk. 99 S. 12; vgl. auch Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 317 N 4), zu folgen. Ausserdem war der amtliche Verteidiger bei der Schlusseinvernahme anwesend (Urk. 33 S. 1) und hätte entsprechend nachfra- gen können. Die vom amtlichen Verteidiger im Zusammenhang mit dem fehlen- den Schlussvorhalt erwähnten Entscheide des Bundesstrafgerichts (Urk. 112 S. 10) betreffen sehr komplexe Verfahren und können daher nicht mit dem vorlie- genden Verfahren mit einem denkbar einfachen Sachverhalt verglichen werden (SK.2012.39 E. 4.1, komplexes Verfahren betreffend kriminelle Organisation etc. mit einer Anklageschrift von 115 Seiten; SK.2013.11 E. 1.4.4, komplexes Verfah- ren betreffend Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses und Wirtschaftlicher Nachrichtendienst). Die diesbezügliche Rüge der Verteidigung ist demnach unbegründet.
E. 4.11 Der vom amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Einwand, wonach dem Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom
20. Juli 2010 (Urk. 17) keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, dem Beschul- digten C._____ Fragen zu stellen (Urk. 112 S. 8 f.), wobei diesbezüglich altes Recht und somit der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK abgeleitete Anspruch in § 14 Abs. 1 StPO/ZH zu beachten wäre, ist überhaupt nicht stichhaltig. Einerseits hatte der Beschuldigte, wie auch der amtliche Verteidiger einräumt (Urk. 112 S. 9), Ge- legenheit, Ergänzungen anzubringen. Andererseits war der amtliche Verteidiger damals anwesend (Urk. 17 S. 1), stellte aber gerade keine Ergänzungsfragen an den Beschuldigten C._____.
E. 4.12 Zusammenfassend können die Aussagen der (polizeilichen) Auskunftsper- sonen D._____ und E._____ in den polizeilichen Einvernahmen vom 5. Juni 2010 (Urk. 5) und vom 7. Juni 2010 (Urk. 8) sowie vom 9. Juni 2010 (Urk. 12), der Zu- fallsfund aus der Telefonkontrolle des Privatklägers B._____ vom 5. Juni 2010 (Urk. 32/5-7) sowie die darauf basierenden Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 14 S. 6 f. Fragen 49 - 58), in
- 23 - der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. August 2012 (Urk. 33) und an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 (Prot. II S. 12 f.) nicht zu des- sen Ungunsten verwertet werden. III. Sachverhalt
E. 6 Dass der Beschuldigte sich hinsichtlich der Nötigung nicht auf den von der Verteidigung angeführten Rechtfertigungsgrund von § 55 StPO/ZH berufen kann, wurde bereits unter Erwägung IV. 3.4. dargelegt. Auch sonst sind keine Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. V. Strafe
Dispositiv
- Auf die Berufung des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. September 2013 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Entscheid über Zi- vilansprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Zufallsfund aus der Telefonkontrolle des Privatklägers B._____ vom
- Juni 2010 (Urk. 32/5-7) wird aus den Strafakten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 und 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB - 47 - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich 44 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
- Der mit Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- März 2012 beschlagnahmte Erlös aus dem Verkauf des Personenwa- gens Marke Mazda Xedos, Kontrollschilder ZH ..., wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 6-9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten für den Privatkläger Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der Dolmetscherkosten für den Privatkläger, wer- den im Umfang von 1/10 dem Privatkläger und im Umfang von 6/10 dem Beschuldigten auferlegt. Die restlichen 3/10 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss - 48 - Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6/10 bleibt vorbehalten. Die Dolmet- scherkosten für den Privatkläger werden dem Privatkläger auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugespro- chen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 49 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130505-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 16. Juli 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
16. September 2013 (DG120357)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2012 (Urk. 62) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 44 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der mit Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. März 2012 beschlagnahmte Erlös aus dem Verkauf des Personenwa- gens Marke Mazda Xedos, Kontrollschilder ZH …, wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
- 3 -
6. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 6'140.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 8'399.30 Auslagen Untersuchung
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 1 f.) Hauptanträge:
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen.
2. Der Verwertungserlös von CHF 100 für den PW "Mazda Xedos" sei in Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils dem Be- schuldigten auszuhändigen. 3.1 Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft von 44 Tagen eine Ge- nugtuung von CHF 8'800 zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag zuzusprechen. 3.2 Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 14'744.60 zuzusprechen.
4. Die Verfahrenskosten seien in Abänderung von Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Urteils unter Anrechnung der erstandenen Haft von 44 Ta- gen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten und einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.
2. Der Vollzug der Strafen sei in Abänderung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren bedingt aufzuschieben.
- 5 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien teilweise auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 111 S. 1)
1. Der Schuldspruch der Vorinstanz sei zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 16. September 2013 der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 34 Monaten Frei- heitsstrafe bestraft, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich der 44 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wurde angeordnet, dass die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Weiter wurde der beschlagnahmte Erlös aus dem Verkauf des Personenwagens Mazda Xedos eingezogen und der beschlagnahm- te Bargeldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sodann wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 99 S. 50 ff.).
2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldeten der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 23. September 2013 (Eingang:
24. September 2013; Urk. 94) sowie der Vertreter des Privatklägers B._____ mit Eingabe vom 25. September 2013 (Eingang: 26. September 2013; Urk. 95) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 96 = Urk. 99) wurde vom amtlichen Verteidiger am 14. November 2013 (Urk. 98/2) und vom Vertreter des Privatklägers am 15. November 2013 (Urk. 98/3) entgegengenommen. Mit
- 7 - Eingabe vom 29. November 2013 (Eingang: 2. Dezember 2013; Urk. 100) reichte die amtliche Verteidigung ihre schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein. Die Berufung wurde nicht beschränkt. Beweisanträge wurden keine gestellt. Von Sei- ten des Privatklägers ging dagegen keine Berufungserklärung ein.
3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2013 wurde unter dem Hinweis, dass der Privatkläger innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe, der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist zur Erhebung einer Anschlussberu- fung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 102). Fristgerecht mit Eingabe vom 6. Januar 2014 erhob die Staatsanwaltschaft An- schlussberufung, wobei die Berufung auf den Strafpunkt beschränkt wurde (Urk. 104). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Nachdem mit Präsidial- verfügung vom 22. Januar 2014 dem Beschuldigten und dem Privatkläger die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war (Urk. 105), erklärte der Vertreter des Privatklägers mit Schreiben vom 21. März 2014, dass er das Mandat niedergelegt habe (Urk. 108).
4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 wurde gleichzeitig die Verhandlung im Verfahren SB130506 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat gegen C._____ durchgeführt (Prot. II S. 4). II. Prozessuales
1. Da von Seiten des Privatklägers innert Frist keine Berufungserklärung ein- ging (vgl. Erwägung I. 2.) und das Einreichen einer Berufungserklärung zwingend, also keine blosse Ordnungsvorschrift ist (vgl. Hug, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 399 N 10; ZR 110 [2011] Nr. 69), ist auf seine Berufung in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er-
- 8 - fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO - Eugster, Basel 2011, Art. 402 N 1 f.). Im Rahmen der Berufungserklärung wurde die Berufung nicht beschränkt und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 100 S. 1). Der amtliche Verteidiger beantragte, dass der Beschuldigte in Abänderung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen sei. Weiter sei in Abände- rung von Dispositivziffer 4 das beschlagnahmte Bargeld freizugeben. Schliesslich seien in Abänderung von Dispositivziffer 8 die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem werde die Zusprechung einer Genug- tuung für die erlittene Haft und eine Prozessentschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung beantragt (Urk. 100 S. 2). An diesen Anträgen wurde auch an- lässlich der Berufungsverhandlung festgehalten (Urk. 112 S. 1 f.; Prot. II S. 4 f.). Mit Bezug auf die Dispositivziffern 6 (Festsetzung der Entschädigung des amtli- chen Verteidigers), 7 (Festsetzung der Verfahrenskosten) und 9 (Übernahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Gerichtskasse mit Rückfor- derungsvorbehalt) stellte die amtliche Verteidigung weder in ihrer Berufungserklä- rung noch anlässlich der Berufungsverhandlung Anträge. Es kann aber kein Zwei- fel daran bestehen, dass die amtliche Verteidigung für den Fall, dass die Beru- fungsinstanz zu einem Freispruch im beantragten Sinne gelangen würde, die An- passung dieser Dispositivziffern verlangt. Zudem ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz über die vorinstanzlichen Kos- tenfolgen ohnehin von Amtes wegen neu zu befinden. Demnach liegt hinsichtlich dieser Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils keine Teilrechtskraft vor. Nicht angefochten wurde vorliegend die Dispositivziffer 5 (Entscheid über Zivilansprü- che). Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist somit in Rechtskraft erwach- sen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Ent- scheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1
- 9 - und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom
3. November 2009 E. 5.2).
4. Der amtliche Verteidiger bringt verschiedene prozessuale Rügen vor. Die beanstandeten Verfahrenshandlungen seien daher nichtig und der Beschuldigte sei folglich freizusprechen (Urk. 89 S. 3 und S. 10; Urk. 112 S. 2 und S. 11). Die Vorinstanz hat zutreffend auf Art. 448 Abs. 1 und Abs. 2 StPO verwiesen, wonach für Verfahrenshandlungen vor dem per 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der StPO die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) massgebend ist (Urk. 99 S. 5). Wenn der amtliche Verteidiger mit Verweis auf den Grundsatz der Formstrenge gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO verlangt, dass der Beschuldigte wegen Unverwertbar- keit bzw. Nichtigkeit von verschiedenen Prozesshandlungen freizusprechen sei (Urk. 112 S. 2), dann übersieht er, dass diese Bestimmung lediglich programmati- schen Charakter hat und beispielsweise durch Art. 141 StPO konkretisiert wird (vgl. BSK StPO - Straub/Weltert, Basel 2011, Art. 2 N 12). Die vom amtlichen Ver- teidiger angeführten Bundesgerichtsentscheide (BGE 138 II 501; BGE 133 II 366) zur Nichtigkeit beziehen sich einerseits auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und betreffen andererseits Verfügungen und nicht etwa Prozesshandlungen. Zudem wurde in beiden Fällen die Nichtigkeit verneint und zeigt sich anhand dieser Bei- spiele, dass Nichtigkeit zurückhaltend anzunehmen ist. 4.1. In Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz gerügte fehlende formelle schriftliche Eröffnung der Untersuchung (Urk. 89 S. 3 f.) ist altes Recht anwendbar (§ 22 Abs. 4 StPO/ZH i.V.m. § 23 Abs. 1 StPO/ZH). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Eröffnungsverfügung lediglich deklaratori- sche Bedeutung hat und der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden war, weshalb zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden kann (Urk. 99 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus dieser Argumentati- on lässt sich daher nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten.
- 10 - 4.2.1. Hinsichtlich der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten fehlenden bzw. mangelhaften Belehrungen bei den polizeilichen Einvernahmen der Geschä- digten als Auskunftspersonen (Urk. 89 S. 5; Urk. 112 S. 3 f. unter Verweis auf Urk. 5; Urk. 6; Urk. 7; Urk. 8 und Urk. 12) ist altes Recht anwendbar (§ 149b Abs. 1 und Abs. 2 StPO/ZH). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es sich um polizeiliche Einvernahmen handelt und § 149b StPO/ZH demnach nicht anwend- bar ist; auf ihre Begründung kann verwiesen werden (Urk. 99 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen bleibt, dass bereits in § 149a StPO/ZH die Rede davon ist, dass der Untersuchungsbeamte Auskunftspersonen einvernimmt, wobei Polizeibeamte da- zu nicht berechtigt sind (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 149a N 11), denn nur einem Staatsanwalt kommt die Funktion als Untersuchungsbeamter zu (§ 25 Abs. 1 StPO/ZH). Ausserdem handelte es sich auch nicht um von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen (§ 25 Abs. 2 StPO/ZH). Im Übrigen kann die Belehrung von Auskunftspersonen in den Fällen von § 149a Ziff. 2 - 4 StPO/ZH bei polizeilichen Einvernahmen - ausser bei der Einvernahme von Kin- dern - unterbleiben. Mitbeschuldigte sind zudem nicht zwingend auf Art. 303 - 305 StGB hinzuweisen. Die unterlassene Orientierung über das Wesen der Aus- kunftsperson, die Bedeutung ihrer Aussagen sowie über die involvierten Personen und den Gegenstand der Befragung führt nicht zur Unverwertbarkeit der betref- fenden Aussagen (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 149b N 33 und 35). Die vom amtlichen Verteidiger aufgeführten Belegstellen aus der Literatur zum al- ten Recht (Urk. 89 S. 5; Urk. 112 S. 4 f.) sind überwiegend aus dem Kontext ge- griffen (so etwa Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 149b N 35, weil dort die Belehrung von Auskunftspersonen im Allgemeinen - aber nicht von polizeilichen Auskunftsperso- nen im Speziellen - als Gültigkeitserfordernis bezeichnet wird, Donatsch in § 149b N 33 diesbezüglich aber gerade differenziert; ferner auch Schmid, Strafprozess-
- 11 - recht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 659i, da es dort ebenfalls um die Belehrungs- pflichten als Gültigkeitserfordernis bei Auskunftspersonen im Allgemeinen geht). Soweit ersichtlich, stützt sich die ganze Argumentation bezüglich der Unverwert- barkeit von Aussagen einer polizeilichen Auskunftsperson auf einen Verweis in einer Fussnote bei Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, FN 211 zu Rz. 659i, die ihrerseits auf RKG 1999 Nr. 144, einen 15 Jahre alten Entscheid des inzwischen aufgehobenen Kassationsgerichtes, verweist. Im Rechenschaftsbe- richt des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich RB 1999 Nr. 144 (="RKG 1999 Nr. 144") geht es zwar um die Unverwertbarkeit von Aussagen einer Auskunfts- person, die in einer polizeilichen Einvernahme nicht belehrt wurde, doch es han- delte sich um eine Auskunftsperson gemäss § 149a Ziff. 1 StPO/ZH und nicht wie vorliegend um § 149a Ziff. 2 StPO/ZH (wobei Donatsch - wie soeben ausgeführt - denn auch entsprechend differenziert). Weil vorliegend nicht Minderjährige als Auskunftspersonen zu befragen waren, ist dieser Entscheid somit nicht einschlä- gig. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 63 N 2, vertreten zwar die Ansicht, dass, wenn der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Wahrheitspflicht unterblieben sind, die Aus- sagen unverwertbar sein sollen. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass deren Werk sich auf sämtliche kantonalen Strafprozessordnungen und nicht nur auf die- jenige des Kantons Zürich bezieht. Bei der vom amtlichen Verteidiger angeführten Rechtsprechung (Urk. 89 S. 5; Urk. 112 S. 4 f.) handelt es sich um einen Entscheid betreffend eine Einvernahme einer Auskunftsperson durch einen Staatsanwalt (bzw. einen damaligen Bezirks- anwalt; ZR 100 [2001] Nr. 18; den Hauser/Schweri/Hartmann als einzige Beleg- stelle für ihre soeben dargelegte Auffassung nennen), geht es um Zeugeneinver- nahmen und nicht um eine Einvernahme einer (polizeilichen) Auskunftsperson (ZR 99 [2000] Nr. 58; ZR 91 [1992] Nr. 8 E. 3b) oder es wird bei einem Minderjäh- rigen als Auskunftsperson gemäss § 149a Ziff. 1 StPO/ZH zwischen formeller staatsanwaltschaftlicher Einvernahme mit Belehrungspflichten und informeller po- lizeilicher Einvernahme ohne Belehrungspflichten differenziert (ZR 96 [1997] Nr. 31 E. 4.3).
- 12 - Auch wenn dem amtlichen Verteidiger beizupflichten ist, dass es sich zumindest bei den polizeilichen Befragungen vom 9. Juni 2010 (Urk. 6; Urk. 7; Urk. 8) nicht um rein informelle Einvernahmen handelte (vgl. Urk. 112 S. 4), vermögen die von ihm vorgebrachten Argumente mit Verweis auf die soeben referierte Literatur und Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist grundsätzlich ohnehin nur auf die in einer polizeilichen Einvernahme getätigten Aussage abzustellen, wenn anschliessend auch eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgt (vgl. Urk. 15; Urk. 17, in Bezug auf den Beschuldigten C._____; Urk. 31 in Bezug auf den Privatkläger B._____). Auch unter dem Regime der - für die vorliegende Frage nicht einschlägigen und lediglich der Auslegung dienenden - StPO sind von der Polizei zu befragende Auskunftspersonen nicht zwingend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Insbesondere bei informellen Befragungen kann davon abgesehen werden, da im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen (vgl. etwa Urk. 5, die Einvernahme von D._____ nur zwei Stunden nach dem Unfall) die prozessuale Rolle der zu befra- genden Personen oft noch nicht klar ist (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Auflage, Art. 179 N 3). Die Aussagen der (polizeilichen) Auskunftspersonen D._____ und E._____, des Beschuldigten C._____ sowie des Privatklägers B._____ sind somit unter diesem Gesichtspunkt verwertbar (vgl. aber sogleich Erwägung II. 4.2.2.). 4.2.2. Bezüglich der vom amtlichen Verteidiger monierten fehlenden Konfrontati- on der beiden (polizeilichen) Auskunftspersonen D._____ und E._____ mit dem Beschuldigten (Urk. 89 S. 5; Urk. 112 S. 5 f.) ist Art. 147 StPO anwendbar, da die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Auskunftspersonen erst im Jahre 2012 hätten durchgeführt werden sollen (Urk. 38). Die Vorinstanz führt aus, dass die Aussagen der (polizeilichen) Auskunftspersonen D._____ und E._____ keine wesentlichen Beweismittel darstellen würden, Konfrontationseinvernahmen un- möglich gewesen seien und der Beschuldigte im Übrigen hinreichend habe Stel- lung nehmen können zu den Aussagen, weshalb sie verwertbar seien (Urk. 99 S. 6 f.).
- 13 - Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte und für das schweizerische Recht aus Art. 147 StPO hervorgehende Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeu- gen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfah- ren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Be- schuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit ge- geben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Befragung des Zeugen kann unter besonderen Umständen verzichtet werden, so etwa, wenn der Zeuge inzwischen verstorben ist oder trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen; Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1 und E. 1.3.2; Urteil 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.4; Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1; Urteil 6B_111/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.1; Urteil 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.3). Als "Belastungszeugen" gelten dabei auch von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommene Personen (BGE 125 I 127 E. 6.a). Ist die Unmöglichkeit aufgrund von Umständen eingetreten, welche die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, gilt der Grundsatz, dass etwas Unmögliches nicht verlangt werden kann (Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 147 N 12 und 26). Es trifft zwar zu, dass die Aussagen von D._____ und E._____ weder die einzigen noch die (absolut) wesentlichen Beweismittel sind, das Konfrontationsrecht mithin nicht uneingeschränkt gilt. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass alle realistischen Möglichkeiten, D._____ und E._____ in Anwesenheit des Beschuldigten resp.
- 14 - seines Verteidigers einzuvernehmen, ausgeschöpft wurden. Aus den Untersu- chungsakten ist bekannt, dass D._____ die Partnerin des Beschuldigten im Paral- lelverfahren, C._____, ist (Urk. 17 S. 10), weshalb zu vermuten ist, dass sie an der gleichen, den Untersuchungsbehörden bekannten Adresse lebt wie dieser. Zudem war sie telefonisch erreichbar (Urk. 38 S. 4). Zwar hatte sie gemäss dem bei den Akten liegenden Ermittlungsbericht vom 20. September 2012 erklärt, dass sie nicht daran interessiert sei, in die Schweiz zu reisen (Urk. 38 S. 4). Dass aber Abklärungen vorgenommen worden wären, wie sie auf anderem Wege hätte ein- vernommen werden und die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten hätten gewahrt werden können, ergibt sich nicht aus den Akten. Gleiches gilt für E._____. Selbst wenn deren deutsche Telefonnummer auch nach dem Pfingstwochenende 2012 nicht mehr in Betrieb gewesen wäre, was sich aus dem genannten Ermittlungsbe- richt nicht ergibt, wäre immerhin der Versuch einer Kontaktaufnahme über die von Interpol Budapest angegebene Adresse in Budapest (Urk. 38 S. 3) möglich gewe- sen. Schliesslich können die dem Beschuldigten vorgehaltenen Aussagen von D._____ bzw. E._____ (Urk. 33 S. 2 f.) das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht ersetzen. Vorliegend wurden die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletzt. Die Aussa- gen von D._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2010 (Urk. 5) so- wie diejenigen von E._____ in den polizeilichen Einvernahmen vom 7. Juni 2010 (Urk. 8) und vom 9. Juni 2010 (Urk. 12) können daher nicht zulasten des Be- schuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). 4.3. Bezüglich der vom amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz geltend gemachten falschen Belehrung bei der Einvernahme des Privatklägers B._____ vom 10. April 2012 (Urk. 89 S. 6; Urk. 31) ist neues Recht anwendbar (Art. 180 Abs. 2 StPO und Art. 141 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Privat- kläger B._____ ja bis auf eine Ausnahme Aussagen gemacht habe und der Hin- weis auf seine Aussagepflicht daher obsolet gewesen sei (Urk. 99 S. 8). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Privatklägerschaft als Aus- kunftsperson ohnehin zur Aussage verpflichtet sei und diese Beweismittel somit ohnehin geschaffen hätte, weshalb allein das Unterbleiben des Hinweises auf die
- 15 - Aussagepflicht keine Unverwertbarkeit zu begründen vermöge (Giovannone, AJP 2012 1062 ff. S. 1067). Nach einer anderen Ansicht ist die Vorschrift über die Be- lehrung der Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO Gültigkeitsvor- schrift und eine Verwertung der unter Verletzung dieser Vorschrift erfolgten Aus- sagen nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zulässig (Donatsch, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 181 N 15). Die Argumente der Vorinstanz mit Verweis auf Schwander (recte: Giovannone) überzeugen. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein Beweismittel, das aufgrund der Aussagepflicht ohnehin geschaffen worden wäre, bloss aufgrund des Unterbleibens des Hinweises auf die Aussagepflicht Unverwertbarkeit zur Folge haben sollte. Die Einvernahme des Privatklägers B._____ vom 10. April 2012 ist daher verwertbar. 4.4. Die vom amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz monierte fehlende Unterzeich- nung zweier Einvernahmeprotokolle durch den Protokollführer (Urk. 89 S. 6 mit Verweis auf Urk. 15 und Urk. 16) ist nach altem Recht zu beurteilen (§ 32 Abs. 3 StPO/ZH). Die Vorinstanz wertet das Erfordernis der Unterschrift des Protokollfüh- rers sowie die Infidierung zu Recht lediglich als Ordnungsvorschrift (Urk. 99 S. 9); die Infidierung auf jeder Seite sowie die Mitunterzeichnung durch den Protokoll- führer stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 32 N 8). 4.5. Bezüglich der vom amtlichen Verteidiger gerügten fehlenden Deliktsvorhalte (Urk. 89 S. 7 f.; Urk. 112 S. 6 f.) ist hinsichtlich der Einvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 14) altes Recht (§ 151 Abs. 1 StPO/ZH) und hinsichtlich der Einvernahme vom 12. März 2012 (Urk. 30) neues Recht anwendbar (Art. 157 Abs. 2 StPO). 4.5.1. Betreffend die Einvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 14) ist auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 99 S. 9 f.). § 151 StPO/ZH ist auf polizeiliche Einvernahmen nicht anwendbar, und auf juristische Qualifikationen kann überdies auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
- 16 - verzichtet werden (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, § 151 N 1 und 4). In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 16), der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, wurde dem Beschuldigten der ihm als grobe Verletzung der Verkehrsregeln bezeichnete Lebenssachverhalt ge- nügend vorgehalten (Urk. 16 S. 1), womit § 151 Abs. 1 Satz 1 StPO/ZH (und so- mit auch der von der Verteidigung in diesem Zusammenhang angeführte Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 112 S. 6 f.) beachtet wurde. 4.5.2. Betreffend die Einvernahme vom 12. März 2012 (Urk. 30) ist festzuhalten, dass sich die Einvernahme zur Sache auf den gesamten strafrechtlich relevanten Sachverhalt erstreckt (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 157 N 8). So macht denn auch der amtliche Verteidiger geltend, dass dem Beschuldigten ein präziser einzelner Lebenssachverhalt vorzuhalten sei (Urk. 112 S. 6, Hervorhe- bung beigefügt). Die Rüge des amtlichen Verteidigers, wonach dem Beschuldig- ten zur (neuen) rechtlichen Würdigung als Gefährdung des Lebens erst am Schluss dieser Einvernahme ein Vorhalt gemacht worden sei, zielt demnach ins Leere. Zudem wusste der Beschuldigte, wie auch die Vorinstanz zu Recht fest- hielt (Urk. 99 S. 10), jederzeit, um welchen Lebenssachverhalt es bei der Strafun- tersuchung ging. Den vom amtlichen Verteidiger aufgeführten Literaturstellen ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber die präzise rechtliche Würdigung, vorzuhalten ist, es mithin um den Vorhalt der äusseren Umstände der Tat wie Ort und Zeit geht, nicht aber strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 158 N 20; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 158 N 8; jeweils basierend auf BBl. 2006 1085, 1192 f.; ferner BSK StPO - Ruckstuhl, Basel 2011, Art. 158 N 22). Es trifft zwar zu, dass es als unzulässig erachtet wird, wenn wegen eines bestimmten Delikts ermittelt und befragt wird, im Rahmen dieser Befragung aber Themen angeschnitten wer-
- 17 - den, die auf ein ganz anderes Delikt zielen und das Verfahren entsprechend er- weitert wird (vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Basel 2011, Art. 158 N 14 Fussnote 37 mit Beispiel). Eine solche Konstellation liegt aber nicht vor, weil es in casu ledig- lich um eine andere rechtliche Würdigung des identischen Sachverhalts geht. Bei den zwei vom amtlichen Verteidiger angeführten Entscheiden des Bundesstrafge- richts handelt es sich zudem um Fälle, bei denen dem Beschuldigten der Lebens- sachverhalt nicht genügend detailliert vorgehalten wurde (BStGer BB.2012.147 E. 2.3; TPF 2011 152 E. 2.3), was vorliegend aber kein Thema ist. Schliesslich beziehen sich die übrigen vom amtlichen Verteidiger angeführten Belegstellen aus Literatur und Rechtsprechung hauptsächlich auf Beweisverwertungsverbote und deren Fernwirkung im Allgemeinen (Godenzi und Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 158 N 33 und Art. 141 N 15; Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 799; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 158 N 16 und Art. 141 N 12; BGE 138 IV 169 E. 3.1 S. 171; BGE 137 I 218 E. 2.4.2; OGer BE BK 2012 202 E. 3.1 f.). 4.5.3. Aus dieser Argumentation der Verteidigung lässt sich demnach nichts zu- gunsten des Beschuldigten ableiten. 4.6. Hinsichtlich der vom amtlichen Verteidiger vorgebrachten Rüge betreffend falsche Rechtsbelehrung bei der Konfrontationseinvernahme (Urk. 89 S. 8 mit Verweis auf Urk. 17; Urk. 112 S. 7 f.) ist altes Recht anwendbar (§ 11 Abs. 1 StPO/ZH). Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei der Konfrontations- einvernahme vom 20. Juli 2010 die Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, nur für den Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB galt und vorher bereits der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht erfolgt war (Urk. 99 S. 10 f.). Die Verteidigung blendet aus, dass der Beschuldigte im Verfahren gegen den Be- schuldigten C._____ Auskunftsperson war und demnach den entsprechenden Pflichten unterstand (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, § 149b N 25; im neuen Recht entsprechend Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schwei-
- 18 - zerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 181 N 20). Die Rechts- belehrung war demnach korrekt. 4.7. Hinsichtlich der Rüge des amtlichen Verteidigers betreffend die rechtswidri- ge Genehmigung des Zufallsfunds aus einer Telefonüberwachung (Urk. 89 S. 8 f.; Urk. 112 S. 9 f.) ist strittig, ob altes Recht (aArt. 9 Abs. 2 BÜPF und aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF, jeweils in der Fassung vom 1. April 2007), so der amtliche Verteidiger (Urk. 89 S. 9), oder neues Recht (Art. 278 Abs. 2 StPO und Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO), so die Vorinstanz (Urk. 99 S. 11, wobei die Vorinstanz irrtümlich die Be- stimmungen zu Zufallsfund und Deliktskatalog bezüglich der verdeckten Ermitt- lung anstatt der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anführte) zur Anwendung kommt. Vorliegend wurde die Telefonüberwachung des Privatklägers B._____ am 1. Juni 2010 angeordnet (Urk. 32/3). Am 5. Juni 2010 fiel der Zufallsfund an (Urk. 32/5-7), am 12. Juni 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Verwendung des Zufallsfunds zu genehmigen sei (Urk. 32/8) und am 19. Juni 2012 erfolgte die Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Urk. 32/9). Die Anordnung und Durchführung der Überwachung sowie die Erlangung des Zufallsfundes fan- den mithin unter altem Recht statt, die Genehmigung des Zufallsfundes erfolgte jedoch unter neuem Recht. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 448 Abs. 1 StPO). Im Zeitpunkt der Genehmigung des Zufallsfundes war somit neues Recht anwendbar. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Vergleicht man den Wortlaut dieser beiden Absätze von Art. 278 StPO, fällt auf, dass nach
- 19 - Absatz 1 dieser Bestimmung der Zufallsfund verwertet werden darf, wenn die Überwachung in der Vergangenheit hätte angeordnet werden dürfen, während die Verwertung nach Absatz 2 erlaubt sein soll, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person in der Gegenwart erfüllt sind. Für eine unterschiedliche Behandlung solcher Art ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Klarheit darüber, dass es sich bei der Verwendung des Präsens in Abs. 2 um eine redaktionelle Ungenauigkeit handelt, bringt ein Blick in die Botschaft. Darin wird für beide Absätze festgehalten, die Regelung gemäss Art. 278 StPO gehe vom Grundsatz aus, dass nur jene Erkenntnisse verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person oder wegen eines andern Deliktes schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (BBl. 2006 1251). Da die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB im relevanten Zeitraum keine Katalogtat war (aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF) hätte dafür keine Überwachung angeordnet werden dürfen, weshalb die fragliche Voraussetzung für die Verwertbarkeit dieses Zufallsfundes gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO nicht erfüllt ist und dieser nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Nötigung (Art. 181 StGB), welche auch eingeklagt wurde (Urk. 62 S. 3), sowohl im Deliktskatalog von aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF als auch in demjenigen von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO enthalten ist. Da die Staatsanwaltschaft aber explizit beantragte, dass der Zufalls- fund mit Bezug auf den Straftatbestand der Gefährdung des Lebens als einschlä- gige Katalogtat zu genehmigen sei und den Straftatbestand der Nötigung nicht erwähnte (Urk. 32/8 S. 4), ist dieser Umstand nicht weiter zu beachten. Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO; vgl. ferner Art. 141 Abs. 5 StPO). 4.8. In Bezug auf die prozessuale Rüge des amtlichen Verteidigers betreffend die unverwertbaren Einvernahmen des Beschuldigten infolge Fernwirkung (Urk. 89 S. 8; Urk. 112 S. 11 unter Verweis auf Urk. 14; Urk. 16; Urk. 33) ist auf die polizeiliche Einvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 14) sowie die staatsanwalt-
- 20 - schaftliche Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 16) altes Recht und auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. August 2012 (Urk. 33) neues Recht anwendbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Allerdings sind auch die unter dem Regime der StPO/ZH erhobenen Beweismittel (Urk. 14; Urk. 16) vor dem Hintergrund der heute in Kraft stehenden Bestimmung zur Fernwirkung von Beweisverwertungs- verboten zu überprüfen. Ferner kodifiziert Art. 141 Abs. 4 StPO ohnehin nur die bisherige Rechtsprechung (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 141 N 14 f.), womit Art. 141 Abs. 4 StPO auf sämtliche Einvernahmen zur Anwendung kommt. Die Vorinstanz führte dazu nichts aus, da sie zur Auffassung gelangt war, dass weder die Einvernahmen von D._____ und E._____ noch der Zufallsfund aus der Telefonkontrolle unverwertbar seien. Soweit der amtliche Verteidiger geltend macht, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. August 2012 (Urk. 33) auch deshalb unverwertbar sei, weil der Beschuldigte (auf S. 6) mit sei- nen eigenen unverwertbaren Aussagen aus der Einvernahme vom 9. Juni 2010 konfrontiert worden sei (Urk. 89 S. 8), ist dieser aufgrund der Erwägungen unter II. 4.5.1. nicht zu hören. 4.8.1. Einerseits geht es bei dieser Rüge um die Aussagen des Beschuldigten, die dieser machte, nachdem ihm die Aussagen der (polizeilichen) Auskunftsper- sonen D._____ und E._____ vorgehalten worden waren (Urk. 33 S. 2 f.), mit de- nen er nicht ordnungsgemäss konfrontiert worden war (Erwägung II. 4.2.2.). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nach Abs. 4 derselben Bestimmung nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre . Wie bereits in Erwägung II. 4.2.2. festgehalten wur- de, sind die Aussagen D._____s und E._____s nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Da der Beschuldigte ohne den Vorhalt dieser Aussagen seinerseits keine Aussagen dazu hätte machen können, sind seine (wenigen) diesbezügli- chen Aussagen nicht zu seinen Lasten verwertbar. Dies betrifft auch die entspre- chenden Aussagen in der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 (Prot. II S. 12 f.).
- 21 - Dasselbe gilt für seine bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen (Urk. 14 S. 6 f.). Die Antwort des Beschuldigten in der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme auf den einzigen Vorhalt (Urk. 16 S. 3), der sich auf eine Aussage des Beschuldigten C._____ bezieht (Erwägung II. 4.2.1. hiervor), ist hingegen verwertbar. 4.8.2. Andererseits geht es um die Aussagen des Beschuldigten, die dieser ge- stützt auf den ihm vorgehaltenen Zufallsfund aus der Telefonüberwachung des Privatklägers B._____ machte (Urk. 33 S. 3 ff.). Nach den voranstehenden Aus- führungen (Erwägungen II. 4.7. und II. 4.8.1.) sind auch die Aussagen des Be- schuldigten zum Zufallsfund aus der Telefonüberwachung des Privatklägers B._____ nicht zu dessen Lasten verwertbar, da der Beschuldigte dazu ohne einen entsprechenden Vorhalt keine Aussagen hätte machen können. 4.9. In Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz kritisierte fehlen- de Einholung eines Leumundsberichts (Urk. 89 S. 9) ist neues Recht anwendbar (Art. 195 Abs. 2 StPO). Es kann auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden, dass sich dies nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, da von einem einwandfreien Leumund auszugehen ist (Urk. 99 S. 45). Aus dieser Unterlassung lässt sich somit nichts ableiten. 4.10. Auf die vom amtlichen Verteidiger gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots (Urk. 89 S. 9 f.; Urk. 112 S. 10 f.) ist neues Recht anwendbar (Art 317 StPO und Art. 157 Abs. 1 StPO). 4.10.1. Mit Bezug auf den Einwand, dass dem Beschuldigten der Tatbestand der Nötigung bei keiner Einvernahme vorgehalten worden sei (Urk. 89 S. 9; Urk. 112 S. 10), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Einvernahme zur Sache auf den gesamten strafrechtlich relevanten Sachverhalt, nicht aber auf die rechtli- che Würdigung erstreckt (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 157 N 8). 4.10.2. Sodann ist der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz betreffend den fehlenden Schlussvorhalt in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des
- 22 - Lebens und der Nötigung, dass kein umfangreiches und kompliziertes Vorverfah- ren vorliegt und das Fehlen einer Schlusseinvernahme sowieso nur eine Ord- nungsvorschrift ist (Urk. 99 S. 12; vgl. auch Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 317 N 4), zu folgen. Ausserdem war der amtliche Verteidiger bei der Schlusseinvernahme anwesend (Urk. 33 S. 1) und hätte entsprechend nachfra- gen können. Die vom amtlichen Verteidiger im Zusammenhang mit dem fehlen- den Schlussvorhalt erwähnten Entscheide des Bundesstrafgerichts (Urk. 112 S. 10) betreffen sehr komplexe Verfahren und können daher nicht mit dem vorlie- genden Verfahren mit einem denkbar einfachen Sachverhalt verglichen werden (SK.2012.39 E. 4.1, komplexes Verfahren betreffend kriminelle Organisation etc. mit einer Anklageschrift von 115 Seiten; SK.2013.11 E. 1.4.4, komplexes Verfah- ren betreffend Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses und Wirtschaftlicher Nachrichtendienst). Die diesbezügliche Rüge der Verteidigung ist demnach unbegründet. 4.11. Der vom amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Einwand, wonach dem Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom
20. Juli 2010 (Urk. 17) keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, dem Beschul- digten C._____ Fragen zu stellen (Urk. 112 S. 8 f.), wobei diesbezüglich altes Recht und somit der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK abgeleitete Anspruch in § 14 Abs. 1 StPO/ZH zu beachten wäre, ist überhaupt nicht stichhaltig. Einerseits hatte der Beschuldigte, wie auch der amtliche Verteidiger einräumt (Urk. 112 S. 9), Ge- legenheit, Ergänzungen anzubringen. Andererseits war der amtliche Verteidiger damals anwesend (Urk. 17 S. 1), stellte aber gerade keine Ergänzungsfragen an den Beschuldigten C._____. 4.12. Zusammenfassend können die Aussagen der (polizeilichen) Auskunftsper- sonen D._____ und E._____ in den polizeilichen Einvernahmen vom 5. Juni 2010 (Urk. 5) und vom 7. Juni 2010 (Urk. 8) sowie vom 9. Juni 2010 (Urk. 12), der Zu- fallsfund aus der Telefonkontrolle des Privatklägers B._____ vom 5. Juni 2010 (Urk. 32/5-7) sowie die darauf basierenden Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 14 S. 6 f. Fragen 49 - 58), in
- 23 - der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. August 2012 (Urk. 33) und an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2014 (Prot. II S. 12 f.) nicht zu des- sen Ungunsten verwertet werden. III. Sachverhalt 1.1. Grundsätzlich kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutref- fende Sachverhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 99 S. 12-31) verwiesen wer- den, wobei mit der Verteidigung (Urk. 112 S. 18) bei der Geschwindigkeit auf- grund der im unfallanalytischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom
3. November 2012 genannten Toleranz von 1,5 km/h (Urk. 26 S. 8) zugunsten des Beschuldigten von 103,5 anstatt 105 km/h auszugehen ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der relevante Anklagesachverhalt (Urk. 62 S. 2 f.) auch durch objektive Beweismittel erstellt ist, und zwar nicht nur, wie von der Vorinstanz an- geführt (Urk. 99 S. 30), durch das genannte unfallanalytische Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 3. November 2011 (Urk. 26), sondern auch durch die zwei Aufnahmen der Rotlichtkamera an der Verzweigung F._____- Strasse/G._____-Quai (Urk. 57 Blatt 2 und 3), die Abstandsmessung (Urk. 60/10) sowie die Fotos der Front des Fahrzeugs des Beschuldigten (Urk. 57 Blatt 20-22; Urk. 60/9) und des Hecks des Fahrzeugs des Beschuldigten C._____ (Urk. 57 Blatt 18; Urk. 60/8). Im Übrigen wurde der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten in den relevanten Punkten eingestanden (Urk. 17 S. 2 ff.; Urk. 30 S. 2 ff.; Urk. 87 S. 5 f.), weshalb die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geübte Kritik an der Erstellung des Sachverhaltes (Urk. 112 S. 15 ff.), soweit die- ser anklagerelevant ist, bis auf die erörterte Frage des Toleranzabzugs an der Sache vorbeigeht. Die Vorgeschichte, mithin die Frage, weshalb der Beschuldigte dem Beschuldigten C._____ bei einer Geschwindigkeit von 103,5 km/h so nahe auffuhr, dass Stossstangenkontakt bestand, ist zwar nicht anklagerelevant, aber hinsichtlich der Motivlage des Beschuldigten und für die Prüfung des von der amt- lichen Verteidigung geltend gemachten Rechtfertigungs- und Strafmilderungs- grundes von Bedeutung.
- 24 - 1.2. Da, wie soeben erwähnt (Erwägung II. 4.12), verschiedene Beweismittel nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können, ist zu prüfen, ob resp. inwieweit die von der Vorinstanz erstellte Vorgeschichte (Urk. 99 S. 31) auch oh- ne diese Beweismittel erstellt werden kann. 2.1. Die Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen der (polizeilichen) Aus- kunftspersonen D._____ vom 5. Juni 2010 (Urk. 5) und E._____ vom 7. Juni 2010 (Urk. 8) sowie vom 9. Juni 2010 (Urk. 12) sind nur hinsichtlich eines Punktes zur Vorgeschichte, der nicht ohnehin durch andere Beweismittel erstellt ist, bedeut- sam. Insbesondere schilderten der Beschuldigte C._____ sowie der Privatkläger B._____ übereinstimmend und glaubhaft, dass die zwei Frauen am …-Platz zu ihnen ins Fahrzeug gestiegen seien (Urk. 6 S. 1; Urk. 7 S. 1) und erwähnt hätten, dass der Fahrer des hinteren Fahrzeugs allenfalls bewaffnet sei (Urk. 6 S. 1 f.; Urk. 7 S. 1), weshalb dies auch ohne die Aussagen D._____s und E._____s er- stellt ist. Auch wenn der Beschuldigte C._____ zu erkennen gab (Urk. 17 S. 10 f.), dass D._____ und E._____ möglicherweise als Prostituierte arbeiteten, kann oh- ne die Aussagen von D._____ (Urk. 5 S. 1) und E._____ (Urk. 8 S. 1) aber nicht erstellt werden, dass diese auch tatsächlich dieser Tätigkeit nachgingen. 2.2. Die Erkenntnisse aus den TK-Protokollen aus der Überwachung des Privat- klägers B._____ vom 5. Juni 2010 (Urk. 32/5-7) sind hinsichtlich der Vorgeschich- te einzig in Bezug auf den Grund, weshalb sich das Fahrzeug des Beschuldigten C._____ und des Privatklägers B._____ an der Ampel am …-Platz vor dem Fahr- zeug des Beschuldigten befand, relevant. Dürfen sie nicht verwertet werden, kann nicht erstellt werden, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten C._____ und des Privatklägers B._____ am Lichtsignal beim …-Platz deshalb vor demjenigen des Beschuldigten befand, weil diese den beiden Frauen den Zimmerschlüssel brin- gen und dem Beschuldigten den Weg zum Hotel weisen wollten. 2.3. Die amtliche Verteidigung bringt betreffend die vorinstanzliche Erstellung der Vorgeschichte (Urk. 112 S. 15 ff.) zusammenfassend vor, dass es aktenwidrig sei, dass der Beschuldigte C._____ und der Privatkläger B._____ das Geschehen übereinstimmend schilderten. Die Aussagen des Beschuldigten C._____ wider- sprächen dem Unfallgutachten. Es sei eine einseitige und willkürliche Beweiswür-
- 25 - digung, die Aussagen der Insassen des Opels als glaubhaft einzustufen, da diese in sich, zueinander und auch zum Unfallgutachten erhebliche Widersprüche auf- wiesen. Soweit der amtliche Verteidiger der Würdigung der TK-Protokolle des Pri- vatklägers B._____ (Urk. 112 S. 16) inhaltlich widerspricht, ist darauf nicht näher einzugehen, weil diese aus den Verfahrensakten zu entfernen sind, während die Aussagen von D._____ und E._____ zu Gunsten des Beschuldigten berücksich- tigt werden können (Art. 147 Abs. 4 StPO). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte C._____ in der Hafteinvernahme den un- mittelbaren Hergang des Anklagesachverhalts falsch schilderte (Urk. 15 S. 2). Seine Behauptung, dass er mit 30-40 km/h gefahren sei, wobei er später eine Geschwindigkeit von 60-80 km/h angab (Urk.17 S. 8 ff.), und dann vom mit über 100 km/h herannahenden Beschuldigten über die Kreuzung geschoben worden sei, wurde durch das Unfallgutachten widerlegt (Urk. 26 S. 15). Der Beschuldigte C._____ hat aber vor allem bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernah- me vom 7. Juni 2010 zugegeben, dass er mit 120-130 km/h die Verzweigung F._____-Strasse/G._____-Quai überfahren hatte (Urk. 6 S. 2 Frage 5). Ferner fällt in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten C._____ bzw. die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen in Betracht, dass bei ihm unmittelbar nach dem Unfall mit- tels Atemlufttest ein Wert von 0.00 Promille (Urk. 1 S. 4) gemessen wurde und er zudem zwei Tage später gegen den Beschuldigten einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellte (Urk. 4). Es erscheint im Übrigen durchaus plausibel, wenn der Beschuldigte C._____ die Vorfahrt des Hotels … als "kleines Strässchen" bezeichnet (Urk. 6 S. 2; vgl. Urk. 57 Blatt 6-8; ferner Urk. 7 S. 2 Frage 4, wo der Privatkläger B._____ die Vor- fahrt präziser als "kleines Strässchen/Durchgang mit Abgrenzpfosten" beschreibt). Diese Aussagen des Beschuldigten C._____ beziehen sich jedoch ohnehin auf den bereits durch objektive Beweismittel und das Geständnis des Beschuldigten erstellten Anklagesachverhalt (Erwägung III. 1.1. hiervor) und vermögen nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten C._____ zur Vorgeschichte zu ändern.
- 26 - Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass es zwischen dem …-Platz und der Verzweigung F._____-Strasse/G._____-Quai zu mehreren Stössen gegen das Auto des Beschuldigten C._____ gekommen sei (Urk. 99 S. 31). Der amtliche Verteidiger kritisiert, dass sich die Opelinsassen diesbezüglich widersprüchlich geäussert hätten. Einmal habe der Beschuldigte versucht, hinten reinzufahren, dann habe er sie von der Strasse bzw. in den Gegenverkehr drängen wollen (Urk. 112 S. 15). Was der amtliche Verteidiger aus dem Umstand, dass dieser Vorgang leicht unterschiedlich umschrieben wird, ableiten will, erhellt sich nicht, zumal es sich dabei um sprachliche Nuancen handelt, aber übereinstimmend und glaubhaft geschildert wurde, wie der Beschuldigte den Opel bedrängte und auf ihn auffuhr. In Bezug auf die Vorgeschichte ist es schliesslich vollkommen lebensfremd, wenn der Beschuldigte geltend macht, dass der Beschuldigte C._____ mit hoher Ge- schwindigkeit aus dem Nichts aufgetaucht sei, ihn ohne jeden Grund von hinten überholt, ihm beim Vorbeifahren den Stinkefinger gezeigt und danach Gas gege- ben habe, schliesslich vor ihn hin gefahren sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Angesichts der damaligen Strafuntersuchung wegen Menschenhandels etc. ist ferner nicht erstaunlich, dass der Privatkläger B._____ (Urk. 7 S. 3; Urk. 31 S. 5) und der Beschuldigte C._____ (Urk. 6 S. 1 und S. 4; Urk. 17 S. 10 f.) nur zu- rückhaltend Angaben zu ihrer Beziehung zu D._____ und E._____ oder deren Tä- tigkeit machten. Zusammenfassend erfährt die von der Vorinstanz erstellte Vorgeschichte auf- grund der Ausführungen des amtlichen Verteidigers keine Änderungen. 2.4. Da die Vorinstanz die Vorgeschichte (Urk. 99 S. 31) ansonsten in allen Punkten plausibel und nachvollziehbar erstellt hat, kann diesbezüglich auf ihre Erwägungen (Urk. 99 S. 15 ff.) verwiesen werden und ist von den wenigen aufge- zeigten Ausnahmen abgesehen auf diese abzustellen. Die vom Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder vorgebrachte Version, wonach der Beschuldigte C._____ ihn überholt, provoziert und nach dem Überholmanöver einen Schikanestopp hingelegt habe, so dass er (der Beschuldigte) nicht mehr habe bremsen können und mit seinem Fahrzeug in dasjenige des Beschuldigten
- 27 - C._____ gefahren sei, worauf er das Fahrzeug des Beschuldigten C._____ ver- folgt habe, um den Schadensverursacher zu eruieren (Urk. 17 S. 2 ff.; Prot. I S. 4 ff.; Prot. II S. 11 ff.), ist damit widerlegt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das anklagerelevante Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV. 1.2. Die Verteidigung bemängelt die rechtliche Würdigung in mehrfacher Hinsicht (Urk. 89 S. 10 ff.; Urk. 112 S. 17 ff.), weshalb auf ihre Beanstandungen nachfol- gend einzugehen ist.
2. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). 2.1. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, welche di- rekt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist. Gemäss Rechtsprechung liegt eine solche vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrschein- lichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Nicht erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seiner Vermeidung (Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2 = BGE 136 IV 76, mit Verweis auf BGE 133 IV 1 E. 5.1, Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1). Grundsätzlich kann im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gefährdung des Le- bens in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende rechtliche Würdi- gung der Vorinstanz (Urk. 99 S. 32 f.) verwiesen werden. Der amtliche Verteidiger erhebt den Einwand, dass der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei, dass der
- 28 - Beschuldigte mit seinem Fahrzeug das vordere Fahrzeug gestossen habe; der Beschuldigte C._____ habe selbst und ohne Zutun des Beschuldigten beschleu- nigt (Urk. 89 S. 10 f.; vgl. auch Urk. 112 S. 13 f. und S. 18 f.). Dies hat jedoch, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 S. 33), nichts mit der konkreten Lebensgefahr zu tun, welche im Zeitraum der Blitzlichtaufnahme an der Verzwei- gung F._____-Strasse/G._____-Quai für die Insassen des vorderen Fahrzeugs bestand und die in der Anklageschrift genügend umschrieben ist (Urk. 62 S. 2 f. Abschnitt 1 und 3 in fine). Ferner ist vollumfänglich der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 99 S. 33), dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift bezüglich der konkreten Lebensgefahr, welche ja eben eine Gefahr ist und sich nicht zwingend realisieren muss, den Konjunktiv und somit Begriffe wie "wenn", "wahrscheinlich", "hätte", "wäre" oder "könnte" verwenden musste (vgl. die entsprechende Rüge der Verteidigung in Urk. 89 S. 11 und Urk. 112 S. 13 und S. 20 f.). Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 13) ist der Anklageschrift ferner in rechtsgenü- gender Weise zu entnehmen, weshalb es zum Null-Abstand gekommen sein soll: Dadurch, dass der Beschuldigte absichtlich so nahe auf den Beschuldigten C._____ aufgeschlossen sei, dass zwischen den beiden Autos Stossstangenkon- takt bestanden habe (Urk. 62 S. 2, 1. Abschnitt, letzter Satz). Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 13) ist auch die Kausalität zwischen der Le- bensgefahr und dem Täterverhalten in der Anklageschrift rechtsgenügend darge- tan: Aus dem umschriebenen Sachverhalt ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Lebensgefahr durch das Aufschliessen des Beschuldigten auf das Fahrzeug des Beschuldigten C._____ resp. den dadurch entstandenen Null-Abstand ent- standen sein soll. 2.2. Subjektiv ist, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 99 S. 33), direk- ter Gefährdungsvorsatz vorausgesetzt. Eventualvorsatz genügt nicht. Die wissent- liche Herbeiführung der Gefahr liegt, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt (Urk. 99 S. 33), vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt, wobei der Täter nicht auf ihren Nichteintritt vertrauen darf, da in diesem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegen würde. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vor- sätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung resp.
- 29 - versuchte Tötung) strafbar (Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2 = BGE 136 IV 76; Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1). Dass auch der subjektive Tatbestand vom Be- schuldigten erfüllt wurde, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb dar- auf verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 33 f.). 2.3. Skrupellosigkeit ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Damit die Tat als Gefährdung des Lebens quali- fiziert werden kann, muss die Möglichkeit des Todeseintritts als so wahrscheinlich erscheinen, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos zu be- werten ist (Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8; Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1). Der amtliche Verteidiger kritisiert, dass die Skrupellosigkeit im Anklagesachverhalt überhaupt nicht erwähnt sei (Urk. 89 S. 12; Urk. 112 S. 13 f.). Nach Lehre und Praxis sind sogenannt innere Tatsachen wie ein bestimmter gearteter Wille oder bestimmte Absichten dann nicht aufzuführen, wenn sie als Tatsache gar nicht existieren, da auf deren Vorhandensein lediglich aufgrund äusserer Tatsachen geschlossen wird. In solchen Fällen sind Letztere zu umschreiben (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich 2010, Art. 325 N 12 und 13; ähnlich Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 325 N 9; in diesem Sinne auch BSK StPO - Heimgartner/Niggli, Basel 2011, Art. 325 N 34). Beim Gesin- nungsmerkmal der Skrupellosigkeit (BSK StGB II - Maeder, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 50), handelt es sich um eine innere Tatsache, auf die aufgrund äusserer Tatsachen, wie etwa einem "kamikazehaften Fahrverhalten" (Urteil 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.2), geschlossen werden kann. Im vorliegenden Anklagesachverhalt sind die äusseren Tatsachen enthalten, welche das rücksichtslose und absolut verwerfliche Fahrverhalten des Beschuldigten um- schreiben: Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das nahe Auffahren bzw. der "Null-Abstand" bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h die Substantiierung dieses Elements darstellt (Urk. 99 S. 34). Somit wurde mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung der Anklagegrundsatz gewahrt.
- 30 - Die Vorinstanz ging mit zutreffender Begründung davon aus, dass das Tatbestandselement der Skrupellosigkeit gegeben ist, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 34; vgl. ferner BSK StGB II - Maeder, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 50 f. mit verschiedenen Hinweisen). Insbesondere ist ihr darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte gewissenlos handelte, indem er das Leben mehrerer Menschen ohne ersichtlichen Grund in eine ernsthafte Gefahr brachte, weshalb die erforderliche besondere Hemmungs- bzw. Rücksichtslosigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist. Daran ändert der Umstand, dass von der eingeklagten Geschwindigkeit zugunsten des Beschuldigten 1,5 km/h abzuziehen sind und der Beurteilung daher eine Geschwindigkeit von 103,5 km/h zugrunde zu legen ist (siehe Erwägung III. 1.1.), nichts. 2.4. Zutreffend sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Anzahl der Per- sonen im Fahrzeug des Beschuldigten C._____ (Urk. 99 S. 35). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser annahm, es hätten sich drei Personen im Fahrzeug des Beschuldigten C._____ befunden (vgl. Urk. 30 S. 4). 2.5. Hinsichtlich der dreifachen Gefährdung des Lebens ist vorliegend von gleichartiger Idealkonkurrenz auszugehen (BGE 124 IV 145 E. 3.b). 2.6. Demzufolge hat der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) erfüllt.
3. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 3.1. Auch in diesem Zusammenhang rügt der amtliche Verteidiger, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei, und bringt sinngemäss vor, dass die (objektiven) Tatbestandsmerkmale des Nötigungsmittels, des Nötigungserfolgs sowie des entsprechenden Kausalzusammenhangs im Anklagesachverhalt
- 31 - ungenügend umschrieben seien (Urk. 89 S. 12 f.; Urk. 112 S. 14). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu dieser Kritik. Inwiefern das Nötigungsmittel nicht genügend umschrieben sein soll, ist nicht ersichtlich, da der Anklageschrift zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte durch Null-Abstand bei Tempo 105 km/h massiv Druck auf den Beschuldigten C._____ ausgeübt habe (Urk. 62 S. 3 Abschnitt 4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 14) muss das Nötigungsmittel nicht in einem "Zwang" liegen, sondern reicht eine "Einwirkung", die das Opfer zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst, wobei nicht erforderlich ist, dass das betreffende Nötigungsmittel das Opfer völlig widerstandsunfähig macht (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 43 mit Verweis auf BGE 101 IV 167). Auch der Nötigungserfolg ist genügend konkretisiert. Neben dem von der Vorinstanz angeführten Tun (noch schnelleres Fahren) (Urk. 99 S. 35) wird in der Anklageschrift zusätzlich ein Dulden (Einschränkung der Reaktionsmöglichkeiten) als Nötigungserfolg erwähnt. Aus welchem Grund diese Umschreibung zu wenig bestimmt und konkret sein soll, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 89 S. 13; Urk. 112 S. 14), ist nicht ersichtlich. Dem amtlichen Verteidiger ist beizupflichten, dass zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg eine Kausalzusammenhang bestehen muss (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 50). Auch wenn im Anklagesachverhalt (Urk. 62 S. 3) Nötigungsmittel und - erfolg redaktionell nicht entsprechend ("wodurch" oder "was dazu führte, dass …") verknüpft sind, so ergibt sich dem Sinn nach aber klar aus der Anklage, dass diese in einem Kausalzusammenhang gestanden seien. Ob in der Anklageschrift betreffend den Beschuldigten C._____ (Geschäft Nr. SB130506, Urk. 66) erwähnt wird, dass dieser zu einem Verhalten genötigt worden sei, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 14) unerheblich, zumal das Gericht in jenem Verfahren auch ohne entsprechende Formulierung in der Anklageschrift vom Vorliegen einer Nötigung und damit allenfalls vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgehen kann. 3.2. Bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands kann in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdi-
- 32 - gung der Vorinstanz (Urk. 99 S. 35 f.) verwiesen werden. In Bezug auf das Nöti- gungsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist ergänzend auf die Kasuistik in der Literatur zu verweisen (BSK StGB II - Delnon/Rüdy,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 46, mit Hinweisen auf Anwendungsfälle aus dem Strassenverkehr, insbesondere durch drängendes und gefährlich nahes Auffahren). Dass zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 103,5 km/h anstatt von 105 km/h auszugehen ist (siehe Erwägung III. 1.1.), ändert daran nichts. 3.3. Der amtliche Verteidiger machte vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung mit Verweis auf das Urteil 6B_560/2009 vom
10. September 2009, E. 4.2, geltend, dass lediglich eine sehr kurzfristige Beeinträchtigung der freien Willensbildung im Strassenverkehr vorgelegen habe und demnach der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei (Urk. 89 S. 13; Urk. 112 S. 24 f.). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass dieser Auffassung klar widersprochen werden müsse, da sich die anderweitige Beschränkung der Handlungsfreiheit von der F._____-Strasse bis zum Hotel … erstreckt habe und es sich dabei um einen zusammenhängenden Vorgang handle (Urk. 99 S. 35 f.). In 6B_560/2009 ging es um einen Fahrradfahrer, der durch einen Automobilisten derart ausgebremst wurde, dass er beinahe stürzte. Das Bundesgericht verneinte Nötigung wegen fehlender Rechtswidrigkeit, weil der Automobilist die Personalien des Fahrradfahrers hatte feststellen wollen, da dieser ihm den Aussenspiegel beschädigt hatte, hielt im Zusammenhang mit Schikanestopps im Strassenver- kehr und dem nicht verkehrsbedingten Ausbremsen von nachfolgenden Fahrzeu- gen aber fest, dass fraglich sei, ob bei solchen sehr kurzfristigen Beeinträchtigun- gen der freien Willensbetätigung im Strassenverkehr der Tatbestand der Nötigung in echter Konkurrenz zur (groben) Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt sei (Urteil 6B_560/2009 vom 10. September 2009 E. 4.2). Dass Verkehrsteilnehmer, die durch ihre Fahrweise willentlich andere Fahrzeuglenker oder Fussgänger zu einem bestimmten Verhalten nötigen, bei bloss geringfügiger Beeinträchtigung der Willensfreiheit nur wegen Verletzung der einschlägigen Verkehrsregeln zu bestrafen sind, ist sachgerecht, denn solche Vorschriften dienen u.a. gerade
- 33 - dazu, Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Ist die Beeinträchtigung aber intensiv, wie beispielsweise bei Schikanestopps (Abbremsen bis zum Stillstand) steht aArt. 90 Ziff. 2 SVG richtigerweise in echter Konkurrenz zur Nötigung (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 438). In einem späteren Entscheid vertrat das Bundesgericht denn auch die Auffassung, indem die Vorinstanz von echter Idealkonkurrenz ausgegangen sei, habe sie kein Bundesrecht verletzt (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Mit dem amtlichen Verteidiger (Urk. 89 S. 13; vgl. auch Urk. 112 S. 18 und S. 22 ff.) und entgegen der Vorinstanz (Urk. 99 S. 35 f.) ist davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Beschuldigten C._____ in zeitlicher Hinsicht von kurzer Dauer war. Dass der Beschuldigte die Willensfreiheit des Beschuldigten C._____ über einen längeren Zeitraum während der Fahrt über die F._____-Strasse bis zum Hotel … beeinträchtigte, ist in der Anklageschrift nicht umschrieben (Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1 am Anfang sowie S. 3 Abschnitt 4). Somit ist lediglich der in der Anklageschrift umschriebene Vorgang rund um die Verzweigung F._____-Strasse/G._____-Quai zu beurteilen. Durch das bei dieser Verzweigung im Innerortsbereich mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verübte Auffahren bei einer Geschwindigkeit von 103,5 km/h (zur Geschwindigkeit siehe Erwägung III. 1.1.) wurde aber entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 23) ohne Weiteres die Intensität eines Schikanestopps erreicht. Während es bei einem Schikanestopp zu einem vollständigen Ausbremsen kommt, verursachte der Beschuldigte vorliegend einfach das Gegenteil, nämlich dass der Beschuldigte C._____ in sehr hoher Geschwindigkeit weiterfahren musste, was unter umgekehrten Vorzeichen aber genau derselben Intensität der Beeinträchtigung der Willensfreiheit entspricht. Zudem trat damit der von der Verteidigung bestrittene (Urk. 112 S. 24) Nötigungserfolg ein. Dem Be- schuldigten C._____ blieb nur noch eine einzige – äusserst gefährliche – Option, nämlich noch mehr zu beschleunigen, was denn auch zum anschliessenden Un- fall führte.
- 34 - 3.4. Die von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, dass ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 55 StPO/ZH vorgelegen habe und eine rechtswidrige Nötigung daher ausscheide (Urk. 89 S. 14; Urk. 112 S. 25), ist nicht zu hören. Wie unter Erwägung III. 2.4 dargelegt wurde, ist die Version des Beschuldigten, er habe die Personalien des Beschuldigten C._____ in Erfahrung bringen wollen, da dieser eine Auffahrkollision verursacht habe (Urk. 89 S. 14), widerlegt. Selbst wenn sie zugetroffen hätte, würde, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. Urk. 99 S. 36 f.), der Zweck in keinem Verhältnis zum eingesetzten Mittel stehen. Der Beschuldigte kann sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund nach § 55 StPO/ZH i.V.m. Art. 14 StGB berufen. 3.5. Der Beschuldigte hat daher auch den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt.
4. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 90 Ziff. 2 SVG). Die Bestimmung von aArt. 90 Ziff. 2 SVG erfuhr durch die seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehen- de Fassung von Art. 90 Abs. 2 SVG lediglich eine redaktionelle Änderung. Art. 90 SVG wurde zwar anlässlich der Revision durch die beiden schärferen Bestim- mungen von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sogenannter Raser-Tatbestand) ergänzt. Mit Blick auf den Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) bleibt aber – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 S. 37) – aArt. 90 Ziff. 2 SVG anwendbar. 4.1. In Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte machte der amtliche Verteidiger vor Vorinstanz geltend, dass ursprünglich von Widerhandlungen gegen das SVG die Rede gewesen sei (Urk. 89 S. 7; Urk. 30 S. 5; Prot. I S. 9). Der Beschuldigte habe sich anstelle von Nötigung eigentlich wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu verantworten (Urk. 89 S. 14). Dieser Tatbestand sei aber nicht eingeklagt worden (Urk. 89 S. 13), und es mangle ohnehin an den entsprechen- den Angaben in der Anklageschrift (Urk. 89 S. 15).
- 35 - 4.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Auch wenn die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung in der Anklageschrift nicht aufgeführt wurde, musste der amtliche Verteidiger damit rechnen, dass der Sachverhalt rechtlich entsprechend gewürdigt wird, denn anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2012, an der auch er anwesend war (Urk. 30 S. 5), war der Staatsanwalt dieser Ansicht (Urk. 30 S. 5). Der Beschuldigte erklärte sich denn auch in diesem Sinne als schuldig (Urk. 30 S. 5). Schliesslich beantragte der Staatsanwalt anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zusätzlich einen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Prot. I S. 13) und ist, nachdem der Beschuldigte in erster Instanz entsprechend verurteilt wurde, vor der Berufungsinstanz ohnehin klar, dass auch eine diesbezügliche Verurteilung zur Diskussion steht. Aus dem Umstand, dass die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung in der Anklageschrift nicht aufgeführt wurde, kann somit nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. 4.3.1. Mit dem amtlichen Verteidiger (Urk. 89 S. 15; Urk. 112 S. 12 f.) ist aber zu prüfen, ob in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. September 2012 (Urk. 62) der Tatvorwurf in Bezug auf die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln so präzise umschrieben ist, dass dieser im objekti- ven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert ist. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Kernstück der Anklage- schrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der An- klageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebens- vorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegens- tand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tat- bestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert,
- 36 - d.h. müssen ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirk- lichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; anderer- seits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3.c). 4.3.2. Der objektive Tatbestand ist in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschrei- tung (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1: "Beide überschritten die allgemeine Höchstge- schwindigkeit innerorts von 50 km/h äusserst massiv. Die Verzweigung mit dem G._____-Quai überquerten sie mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h"), die Nichtbeachtung eines Lichtsignals (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1: "Die Lichtsignal- anlage stand für sie, als sich ihre Fahrzeugfront auf der Höhe der Ampel befand, seit 2,8 Sekunden (Opel) bzw. 3,0 Sekunden (Mazda) auf Rotlicht") und das feh- lende Abstandhalten (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1: "so nahe aufgeschlossen … dass zwischen den beiden Autos Stossstangenkontakt bestand") genügend kon- kretisiert. Auch der subjektive Tatbestand (vgl. Urk. 62 S. 2 Abschnitt 1, wo von "wissentlich" und "absichtlich" die Rede ist) ist hinreichend klar. Damit ist der An- klageschrift entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S. 15; Urk. 112 S. 12 f.) auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und nicht etwa fahrlässig gehandelt haben soll. Demnach wahrt die Anklage der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. September 2012 (Urk. 62) hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung den Anklagegrundsatz. 4.4. In Bezug auf die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 99 S. 37 ff.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch der amtliche Verteidiger die Auffassung vertritt, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt habe (Urk. 89 S. 14). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sind in Präzisierung zu den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 99 S. 38 f.) die
- 37 - Geschwindigkeitsüberschreitung, die Rotlichtmissachtung sowie das fehlende Ab- standhalten als einheitlicher Vorgang aufzufassen, der von einem gemeinsamen Vorsatz getragen war, da der Beschuldigte wissentlich und willentlich mit 103,5 km/h innerorts dem Fahrzeug des Beschuldigten C._____ so nahe auffuhr, dass Stossstangenkontakt bestand. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 30 S. 2) und des fehlenden Abstandhaltens (Urk. 30 S. 3 f.) mit direktem Vorsatz handelte, während er die Rotlichtmissachtung eventualvorsätzlich beging, denn er wusste, dass an der Verzweigung F._____-Strasse/G._____-Quai eine Lichtsignalanlage steht (Urk. 30 S. 2 f.) und nahm eine Rotlichtmissachtung bei der entsprechenden Geschwindigkeit somit in Kauf. Im Übrigen musste der Beschuldigte, wenn er im Innenstadtbereich mit einer Geschwindigkeit von 103,5 km/h unterwegs war und nicht auf Ampeln achtete, ohnehin damit rechnen, bereits nach kurzer Zeit ein Rotlicht zu überfahren. Ob der Beschuldigte, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 99 S. 38), die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger, Fahrradfahrer und Insassen entgegenkommender Fahrzeuge pflichtwidrig nicht in Betracht zog, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 15) offen bleiben. Die (direkt) vorsätzliche Tatbegehung ist bei jenen Delikten zu bejahen, wenn wissentlich und willentlich gegen die entsprechende Verkehrsregel verstossen wurde. Dass der Täter andere Verkehrsteilnehmer wissentlich und willentlich abstrakt gefährdete, ist für die Bejahung des Vorsatzes nicht erforderlich. 4.5. Der Beschuldigte hat somit auch mehrfach vorsätzlich den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbeachten eines Lichtsignals) und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Rotlicht bedeutet "Halt"), Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h innerorts) sowie Art. 34 Abs. 4 SVG (Nichteinhalten eines ausreichenden Ab- stands) und Art. 12 Abs. 1 VRV (Ausreichende Abstandwahrung beim Hinterein- anderfahren) erfüllt.
- 38 - 5.1. In Bezug auf die Frage der Konkurrenz zwischen Nötigung und Gefährdung des Lebens ist auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 99 S. 39), dass diese beiden Delikte vorliegend in echter Idealkonkurrenz zueinander stehen, weil die Schaffung des lebensgefährlichen Zustandes vorlie- gend das Mittel war, mit dem auf das Opfer Zwang ausgeübt wurde (vgl. BSK StGB II - Maeder, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 66). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass Art. 129 StGB das Leben und Art. 181 StGB die Willens- bzw. Hand- lungsfreiheit schützt, womit auch zwei unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. 5.2. Hinsichtlich der echten Idealkonkurrenz zwischen Nötigung und grober Ver- letzung der Verkehrsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 99 S. 39) und die Erwägung IV. 3.3 hiervor sowie BGE 137 IV 326 E. 3.6 verwiesen werden. 5.3. Hinsichtlich des durch die Strafnorm von Art. 90 SVG resp. aArt. 90 StGB geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass die Verkehrsordnung den reibungs- losen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen schützt, mithin allge- meine Interessen. Individualrechtsgüter wie Leib und Leben werden durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt. Mit Art. 90 SVG resp. aArt. 90 StGB wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das eine Handlung wegen ihrer typischen Ge- fährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Dies im Unterschied zu den konkreten Gefähr- dungsdelikten, bei welchen das Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert (z.B. Art. 129 StGB). Bei den Gefährdungsdelikten wird für die Vollendung der Tat keine Verletzung eines Rechtsguts verlangt, sondern es genügt, dass ein solches tatsächlich in konkrete oder abstrakte Gefahr gebracht wird. Art. 90 Ziff. 2 SVG resp. aArt. 90 Ziff. 2 SVG dient nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteil- nehmer (BGE 138 IV 258 E. 3 S. 264 ff.). Bezüglich der Konkurrenz zwischen Gefährdung des Lebens und grober Verlet- zung der Verkehrsregeln ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die drei (vgl. Er-
- 39 - wägung IV. 2.4. hiervor) Insassen des vorderen Fahrzeugs skrupellos in konkrete Lebensgefahr brachte und zugleich auf grobe Weise die Verkehrsregeln verletzte, womit er die Verkehrssicherheit beeinträchtigte und die körperliche Integrität wei- terer Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährdete. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 S. 39), stehen sich somit unterschiedliche Rechtsgüter (das Leben einerseits sowie die Verkehrssicherheit und mittelbar die körperliche Integ- rität andererseits) wie auch unterschiedliche Rechtsgutträger (C._____, B._____, D._____, E._____ einerseits sowie die Allgemeinheit bzw. unbekannte Ver- kehrsteilnehmer andererseits) gegenüber. Aus diesem Grund liegt echte Ideal- konkurrenz vor. Die abweichende Meinung der Verteidigung (Urk. 112 S. 25) überzeugt nicht. 5.4. Zusammenfassend ist von echter ungleichartiger Idealkonkurrenz auszuge- hen (Donatsch/Tag, Strafrecht I Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 415 f.).
6. Dass der Beschuldigte sich hinsichtlich der Nötigung nicht auf den von der Verteidigung angeführten Rechtfertigungsgrund von § 55 StPO/ZH berufen kann, wurde bereits unter Erwägung IV. 3.4. dargelegt. Auch sonst sind keine Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. V. Strafe 1.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 39-46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist mit Blick auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 insbesondere zuzustimmen, dass es sich trotz Deliktsmehrheit und teilweise mehrfacher Tatbegehung vorliegend nicht rechtfertigt, den von der
- 40 - schwersten Straftat vorgegebenen Strafrahmen zu erweitern (Urk. 99 S. 40 f.). Nicht richtig ist hingegen die Argumentation der Vorinstanz, es sei eine Gesamt- strafe zu bilden, weil vorliegend sämtliche zu beurteilenden Delikte mit gleicharti- ger Strafe bedroht seien (Urk. 99 S. 42). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung genügt es, wie die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. 112 S. 28 ff.), grundsätzlich nicht, dass die anzuwendenden Bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, sondern kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der dargelegte Grundsatz kommt indes nicht aus- nahmslos zur Anwendung. Im auch von der Verteidigung (Urk. 112 S. 29) zitierten Bundesgerichtsurteil vom 22. Oktober 2013 (6B_499/2013), in dem neben der schwersten groben Verkehrsregelverletzung bei neun weiteren Fahrten insgesamt weitere 14 grobe Verkehrsregelverletzungen, von denen einige gemäss den bun- desgerichtlichen Erwägungen mit der sog. schwersten Tat verschuldensmässig durchaus vergleichbar waren, zu sanktionieren waren, ging das Bundesgericht davon aus, dass es nicht angebracht sei, entsprechend der dargelegten Praxis für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Vielmehr hielt es das Bundesgericht für angezeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Dies muss umso mehr im vorlie- genden Fall gelten, in dem alle zu sanktionierenden Delikte zeitlich und sachlich so eng miteinander verwebt sind, dass eine Aufteilung künstlich und lebensfremd wäre, und die Tatkomponente, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 99 S. 42), getrennt nicht sinnvoll beurteilt werden kann. In einem Gesamtzusammen- hang betrachtet kommt vorliegend für alle Delikte, die der Beschuldigte begangen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. 1.2. Der Staatsanwalt führte anlässlich der Berufungsverhandlung zum An- schlussberufungsantrag, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren zu bestrafen sei (Urk. 111 S. 1), im Ergebnis aus, die objektive Tatschwe- re wiege entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht bloss erheblich, sondern schwer (Urk. 111 S. 1). Auch das Verschulden insgesamt sei als schwer einzustu- fen, weshalb die Einsatzstrafe deutlich in der zweiten Hälfte des möglichen Straf-
- 41 - rahmens liegen müsse und eine Einsatzstrafe von 46 Monaten angemessen sei. Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Die Vorstrafenlosigkeit sei neutral zu wer- ten. Setze man für das Teilgeständnis eine Strafreduktion von einem Monat ein, komme man zur beantragten Freiheitsstrafe von 45 Monaten (Urk. 111 S. 2). 2.1. Wie unter Erwägung V. 1.1. dargelegt, lässt sich angesichts dessen, dass die vom Beschuldigten begangenen Delikte zeitlich und sachlich untrennbar mit- einander verwebt sind, die Tatkomponente nur gesamthaft beurteilen. Den Erwä- gungen der Vorinstanz zum objektiven Verschulden (Urk. 99 S. 42 f.) kann bis auf die unzutreffende Feststellung, dass die Handlungsfreiheit des Beschuldigten C._____ über einen längeren Zeitraum beschränkt wurde (vgl. dazu Erwägung IV. 3.3.), grundsätzlich gefolgt werden. Insbesondere ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug hinsichtlich der Gefährdung des Lebens als eigentliche Waffe einsetzte und stellt dies auch vor dem Hintergrund, dass "lediglich" ein Stossstangenkontakt während eines kurzen Zeitraums im An- klagesachverhalt erwähnt ist, angesichts der konkreten Umstände, unter denen dieser Kontakt stattfand, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 112 S. 30) mitnichten eine Dramatisierung der anklagerelevanten Geschehnisse dar. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist somit durchaus mit einer Situation ver- gleichbar, in der ein Täter mit einer geladenen und entsicherten Schusswaffe mit dem Finger am Abzug gleichzeitig drei Personen bedroht. Auch ist die Argumen- tation der Vorinstanz, dass das Nötigungsmittel in der Schaffung eines lebensge- fährlichen Zustands bestand, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der groben Ver- kehrsregelverletzungen sticht die Überschreitung der signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h im Innerortsbereich um über 50 km/h heraus. Die Vor- instanz hat ferner zu Recht die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tat- begehung unter diesem Titel berücksichtigt. Dass die Vorinstanz das objektive Tatverschulden unter diesen Umständen, wie sich aus der Gesamtwürdigung der Tatkomponente ergibt, noch als "erheblich" einstufte, erweist sich allerdings als zu mild. Ausgehend von der Bandbreite denkbarer Verstösse gegen die einschlägi- gen Bestimmungen ist vielmehr von einem mittelschweren Verschulden auszuge- hen.
- 42 - 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Tatbegehung bei allen Delikten vorsätzlich erfolgte. Das genaue Motiv des Beschuldigten blieb un- klar, ist aber im eigennützigen Bereich zu suchen und lässt im Verhältnis zur ob- jektiven Schwere der Delikte mit der Vorinstanz (Urk. 99 S. 43) auf eine erhebli- che kriminelle Energie, aber auch auf einen äusserst problematischen Umgang mit negativen Emotionen schliessen. Dass der Beschuldigte mit seiner Fahrt auch sich selbst gefährdete, reduziert das subjektive Tatverschulden nicht. Dass der Beschuldigte durch den Beschuldigten C._____ infolge Lichthupen und Schikane- bremsung mit Auffahrkollision gestresst, provoziert und auch gefährdet worden und deshalb in Panik geraten sei (so die Verteidigung: Urk. 112 S. 30), wurde un- ter Erwägung III. 2.4. widerlegt, weshalb der von der Verteidigung vorgebrachten Argumentation betreffend den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB (Urk. 112 S. 30) von vornherein die Grundlage entzogen ist. 2.3. Die subjektiven Tatkomponenten relativieren die objektiven nicht, weshalb auch insgesamt betrachtet von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist. 2.4 Für ein "erhebliches" Verschulden legte die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 36 Monate fest (Urk. 99 S. 43 f.). Vorliegend ist der Strafrahmen der schwersten Tat nicht zu erweitern, eine Gesamtstrafe zu bilden (Erwägung V. 1.1.) und das Tatverschulden gemeinsam zu beurteilen (Erwägung V. 2.1.). Vor diesem Hinter- grund erscheint in einem möglichen Bereich von 60 Monaten eine Einsatzstrafe von 36 Monaten für ein erhebliches Tatverschulden als zu hoch. Demgegenüber ist die Einsatzstrafe für ein mittelschweres Tatverschulden im mittleren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Vorliegend erweist sich eine hypothetische Einsatz- strafe von 32 Monaten als angemessen.
3. Bezüglich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 44 f.). Zur Beziehung zu seiner Ehefrau, von der und den beiden gemeinsamen Kindern er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seit zwei Monaten getrennt lebte (Urk. 87 S. 2 f.), führte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, dass die Ehe am 28. Januar 2014 geschieden worden sei (Prot. II S. 9). Be-
- 43 - ruflich hat sich die Situation des Beschuldigten insofern geändert, als er per
1. August 2014 eine neue Stelle antreten und ab diesem Zeitpunkt einen Ver- dienst von Fr. 3'800.– pro Monat erzielen wird (Prot. II S. 10; Urk. 113). Aktuell lebt er mit einem Kollegen zusammen, wobei der von ihm zu erbringende hälftige Mietzinsanteil Fr. 750.– pro Monat beträgt. Ferner hat er an den Unterhalt seiner beiden Kinder Fr. 500.– pro Monat zu leisten (Prot. II S. 9). Diese Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind nicht strafzumessungsrelevant. Dass die Vorinstanz das Teilgeständnis des Beschuldigten angesichts seines zögerlichen, angepassten Aussageverhaltens nur leicht strafmindernd berücksichtigte (Urk. 99 S. 45), ist nicht zu beanstanden. Soweit die Verteidigung aus der Vorstrafenlosig- keit des Beschuldigten und seinem ansonsten ungetrübten automobilistischen Leumund auch eine Strafminderung ableiten möchte (Urk. 112 S. 30 f.), ist einer- seits auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach geset- zeskonformes Verhalten keinen Strafminderungsgrund darstellt (BGE 136 IV 1), und andererseits darauf, dass dem Beschuldigten der Führerausweis gemäss Verfügung vom 29. Juli 2010 mit Wirkung ab 14. Juni 2010 vorsorglich auf unbe- stimmte Zeit entzogen worden war (Urk. 50/10) und er diesen bisher nicht zurück- erhalten hat (Prot. II S. 10). Aus diesen Argumenten lässt sich daher nichts zu- gunsten des Beschuldigten ableiten.
4. In Gewichtung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten abzüglich 44 Tage erstandener Haft als ange- messen, weshalb der Beschuldigte damit zu bestrafen ist. VI. Vollzug Bezüglich des Vollzugs der Freiheitsstrafe kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 46-48; Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil leicht reduzierten Frei- heitsstrafe ist diese im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 44 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- 44 - VII. Einziehung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Der mit Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. März 2012 (Urk. 45/3) beschlagnahmte Erlös aus dem Verkauf des Perso- nenwagens Marke Mazda Xedos, Kontrollschilder ZH …, ist entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 112 S. 26) einzuziehen. Der beschlagnahmte Bargeldbe- trag ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen nur gerade inso- weit, als er nicht mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, sondern mit einer Frei- heitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen ist. Dieser Punkt ist gesamthaft gesehen jedoch von untergeordneter Bedeutung. Somit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 6-9; Erwägung II. 2.) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Da der Privatkläger keine Berufungserklärung einreichte und demzufolge auf seine Berufung nicht einzutreten ist, ist ihm ein Teil der Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen. Angesichts des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, ihm die Kosten zu 1/10 aufzuerlegen. Der Privatkläger unterliegt vollkommen (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm ferner seine Dolmetscherkosten (Art. 422 Abs. 2 lit. b
- 45 - StPO; Urk. 115/2) aufzuerlegen sind (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO e contrario; BBl 2006 1327; vgl. ferner Art. 427 Abs. 1 lit. b und c StPO). 2.3. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen nur hinsichtlich eines insgesamt gesehen untergeordneten Punktes betreffend Straf- zumessung (Erwägung V. 4.), während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Beru- fungsantrag auf eine höhere Freiheitsstrafe vollumfänglich unterliegt, weshalb dem Beschuldigten die Kosten zu 6/10 aufzuerlegen und sie im Umfang von 3/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'800.– inkl. MWSt (Fr. 7'043.30 gemäss Aufstellung [Urk. 114] zuzüglich weitere 1.5 Std. à Fr. 200.– [inkl. Weg] zuzüglich MWSt für die Berufungsverhand- lung vom 8. Juli 2014 und 2 Std. à Fr. 200.– (inkl. Weg] zuzüglich MWSt für die heutige Urteilseröffnung, Betrag gerundet) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6/10 vorzubehalten ist.
4. Für die für die Wahlverteidigung beantragte Zusprechung einer Prozessent- schädigung sowie für die für die erlittene Haft geforderte Zusprechung einer Ge- nugtuung an den Beschuldigten (Urk. 89 S. 15 f.; Urk. 100 S. 2; Urk. 112 S. 26 f.) fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen (Art. 429 StPO und Art. 431 StPO).
- 46 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. September 2013 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Entscheid über Zi- vilansprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Der Zufallsfund aus der Telefonkontrolle des Privatklägers B._____ vom
5. Juni 2010 (Urk. 32/5-7) wird aus den Strafakten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 und 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB
- 47 - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich 44 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der mit Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. März 2012 beschlagnahmte Erlös aus dem Verkauf des Personenwa- gens Marke Mazda Xedos, Kontrollschilder ZH ..., wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 6-9) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten für den Privatkläger Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der Dolmetscherkosten für den Privatkläger, wer- den im Umfang von 1/10 dem Privatkläger und im Umfang von 6/10 dem Beschuldigten auferlegt. Die restlichen 3/10 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss
- 48 - Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6/10 bleibt vorbehalten. Die Dolmet- scherkosten für den Privatkläger werden dem Privatkläger auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugespro- chen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material".
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 49 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art.45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art.46 Abs. 1 bzw. Abs.4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.