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SB130498

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2014-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 2. Mai 2013 kann auf die Ausführungen im genannten Ent-

- 4 - scheid (Urk. 55 S. 4) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 12. November 2013 (Urk. 64 S. 2) verwiesen werden.

E. 2 Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Mai 2013 erhob die Verteidi- gung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 58). Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen, eventualiter sei durch das Bundesgericht ein Sachentscheid zu treffen (Urk. 59/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Verteidigung mit Urteil vom 12. November 2013 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 64 S. 7).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- zuzüglich 13. Monats- lohn, dem Umstand, dass der Beschuldigte mit seiner mitverdienenden Partnerin zusammenlebe, dabei über ein Reinvermögen von ca. Fr. 170'000.-- (inklusive Miteigentum am Haus) verfüge, ergäbe sich gestützt auf die relevanten Parameter ein Tagessatz von Fr. 140.--. Da sich die Anzahl der Tagessätze auf einem sehr hohen Niveau befinden würde, sei gemäss der geltenden Praxis der Tagessatz zu reduzieren, wenn das Existenzminimum die Fixkosten lediglich um 20 % überstei- ge, wobei ein progressiver Anstieg der Reduktion bis zu 50 % ab 20 % Unter- deckung vorzunehmen sei. Gestützt auf diese Berechnungsgrundlagen ergäbe sich ein angemessener Tagessatz von Fr. 70.-- bei Ausfällung einer Geldstrafe im Rahmen von 360 Tagessätzen (Urk. 69).

E. 2.2 Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte weise ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 5'426.67 aus. Das Existenzminimum belaufe sich auf mindes- tens Fr. 3'835.--, weshalb ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'591.60 resultiere. Daraus ergäbe sich folglich ein Tagessatz von Fr. 50.-- (Urk. 80 S. 4 f.).

- 6 -

E. 3 Höhe des Tagessatzes

E. 3.1 Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommensprinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Kranken- kasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen und Berufsauslagen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1).

E. 3.2 Beim Beschuldigten ist gestützt auf seinen Lohnausweis aus dem Jahr 2013 von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 5'426.70 (Urk. 78/2 [Fr. 65'120.-- / 12]) auszugehen.

E. 3.3 Vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen gilt es, wie erwähnt, die folgenden Positionen: die monatlichen Steuerkosten von Fr. 553.65 (Urk. 82/9 [Fr. 6'643.50 / 12]) sowie die monatlichen Krankenkassenkosten von Fr. 422.45 (Urk. 82/4). Weiter können die Fahrkosten für den Arbeitsweg von … nach Zürich in der Höhe von monatlich rund Fr. 163.-- berücksichtigt werden (Urteil des Bun- desgericht 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013, E. 2.1; vgl. Urk. 82/8). Grössere Zah- lungsverpflichtungen des Beschuldigten, die schon unabhängig von der Tat be- standen haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Abzah- lungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solche Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohn- kosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nebst den bereits erwähnten Abzügen, ist vorliegend mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts weiter vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Insbesondere können keine Kosten für das Auto, Essen, Telefon, Freizeit etc. – wie in Urk. 82/2 geltend gemacht – abgezogen werden.

E. 3.4 Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 5'426.70 sowie den relevanten Abzügen von insgesamt Fr. 1'139.10 resultiert ein Tagessatz in der Höhe von rund Fr. 140.--.

- 7 -

E. 4 Korrektur des Tagessatzes

E. 4.1 Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herab- setzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind in erster Linie Zahlungserleichte- rungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze

– namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaft- liche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Wie bereits dargelegt, ist beim Beschuldigten von einem monatlichen Netto- einkommen von Fr. 5'426.70 auszugehen, seinen monatlichen Notbedarf beziffert der Beschuldigte auf Fr. 3'835.--, was anhand der eingereichten Unterlagen nachvollzogen werden kann (vgl. Urk. 80 S. 4; Urk. 82/1-10). Damit lebt der Beschuldigte weder unter noch nahe am Existenzminimum. Das Einkommen des Beschuldigten übersteigt seinen monatlichen Bedarf um rund 40 %. Eine Reduktion des Nettoeinkommens ist aus diesem Grund nicht geboten. Angezeigt ist aber eine Reduktion aufgrund der Anzahl der ausgesprochenen Tagessätze. Da mit 360 Tagessätzen die maximal mögliche Anzahl Tagessätze ausgespro- chen wurde, ist bei der Höhe des Tagessatzes die gemäss bundesgerichtlicher Praxis maximale Reduktion von 30 % vorzunehmen. Den Tagessatz auf Fr. 100.-- zu reduzieren erscheint nach dem Gesagten angemessen.

E. 4.2 Abgesehen vom wichtigen Sonderfall, dass der Verurteilte am Rande des Existenzminimums lebt, ist eine Herabsetzung wie auch eine Erhöhung des Tagessatzes mit Blick auf die Gesamtsumme der Geldstrafe prinzipiell ausge-

- 8 - schlossen. Das Ermessen bei der Strafzumessung erstreckt sich nicht auf eine nachträgliche Kontrolle des Geldstrafenbetrages (BGE 134 IV 60 E. 6.6). Damit sind die Ausführungen der Verteidigung unter dem Titel "Gesamtkosten- berechnung" unbehelflich und können nicht zu einer weiteren Reduktion des Tagessatzes führen.

E. 5 Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 6 (Mitteilung)

E. 7 (Rechtsmittel)"

2. (Mitteilung) Es wird erkannt:

1. […]

2. Diese Geldstrafe ist zu bezahlen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. (Mitteilung)

6. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--.

2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130498) werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 10 -

4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement Appenzell Innerrhoden, Administrativmassnahmen, Brüggliweg 1, 9050 Appenzell, Dossier-Nr. 19.381 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. März 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 78 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
  3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 38 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 40 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Strafbefehl Nr. 2012/3039 vom 25. Mai 2012 Fr. 60.– Kosten KAPO (Video-Aufzeichnung) Fr. 1'560.– Total
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2)
  8. Die mit dem Fristerstreckungsgesuch und mit der Berufungsantwort eingereichten Unterlagen seien zur -neuen- Entscheidfindung beizuziehen.
  9. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.-- (insgesamt CHF 9'000.--) zu sanktionieren. Eventualiter: Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 70.-- zu sanktionieren; wobei die Hälfte -dieser- der Tagessätze (180) bedingt auszusprechen seien, mithin sich die Geldstrafe -effektiv- auf CHF 12'600.-- belaufen soll.
  10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Eventualiter: Die Kosten des zweiten obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, subeventualiter die Kosten des -zweitmaligen- obergerichtlichen Verfahren -hälftig- der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 69 S. 1) Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, insgesamt Fr. 25'200.--. Erwägungen: I. Prozessuales
  11. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 2. Mai 2013 kann auf die Ausführungen im genannten Ent- - 4 - scheid (Urk. 55 S. 4) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 12. November 2013 (Urk. 64 S. 2) verwiesen werden.
  12. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Mai 2013 erhob die Verteidi- gung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 58). Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen, eventualiter sei durch das Bundesgericht ein Sachentscheid zu treffen (Urk. 59/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Verteidigung mit Urteil vom 12. November 2013 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 64 S. 7).
  13. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2013 wurde das schriftliche Beru- fungsverfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um ihre Berufung zu begründen (Urk. 67 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2014 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 73). Der Beschuldigte erstattete mit Eingabe vom 10. Februar 2014 innert erstreckter Frist seine Berufungsantwort (Urk. 80). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 93). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt; der Beschuldigte reichte diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 78/1-2 und Urk. 82/1-10). II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung
  14. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Verteidigung teilweise gutge- heissen. Das Urteil vom 2. Mai 2013 wurde hinsichtlich Dispositivziffer 1 (Strafe) aufgehoben (Urk. 64 S. 7) und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
  15. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit einzig die Festsetzung der Strafe. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte - 5 - keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids. Die Ausführungen der Verteidi- gung zum Vollzug der Strafe sind somit nicht zu hören (vgl. Urk. 80).
  16. Damit ist das Urteil des Obergerichts Zürich vom 2. Mai 2013 mit Ausnahme der Frage der Strafe (Disp. Ziff. 1) bereits in Rechtskraft erwachsen, was der Klarheit halber vorab vorzumerken ist. III. Sanktion
  17. Die Anzahl Tagessätze erscheint nach wie vor angemessen. Zur Begründung kann auf das Urteil des Obergerichts Zürich vom 2. Mai 2013 sowie auf die Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 8 ff.; Urk. 64 S. 3 f.). Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  18. Parteistandpunkte zur Höhe des Tagessatzes 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- zuzüglich 13. Monats- lohn, dem Umstand, dass der Beschuldigte mit seiner mitverdienenden Partnerin zusammenlebe, dabei über ein Reinvermögen von ca. Fr. 170'000.-- (inklusive Miteigentum am Haus) verfüge, ergäbe sich gestützt auf die relevanten Parameter ein Tagessatz von Fr. 140.--. Da sich die Anzahl der Tagessätze auf einem sehr hohen Niveau befinden würde, sei gemäss der geltenden Praxis der Tagessatz zu reduzieren, wenn das Existenzminimum die Fixkosten lediglich um 20 % überstei- ge, wobei ein progressiver Anstieg der Reduktion bis zu 50 % ab 20 % Unter- deckung vorzunehmen sei. Gestützt auf diese Berechnungsgrundlagen ergäbe sich ein angemessener Tagessatz von Fr. 70.-- bei Ausfällung einer Geldstrafe im Rahmen von 360 Tagessätzen (Urk. 69). 2.2. Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte weise ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 5'426.67 aus. Das Existenzminimum belaufe sich auf mindes- tens Fr. 3'835.--, weshalb ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'591.60 resultiere. Daraus ergäbe sich folglich ein Tagessatz von Fr. 50.-- (Urk. 80 S. 4 f.). - 6 -
  19. Höhe des Tagessatzes 3.1. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommensprinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Kranken- kasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen und Berufsauslagen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1). 3.2. Beim Beschuldigten ist gestützt auf seinen Lohnausweis aus dem Jahr 2013 von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 5'426.70 (Urk. 78/2 [Fr. 65'120.-- / 12]) auszugehen. 3.3. Vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen gilt es, wie erwähnt, die folgenden Positionen: die monatlichen Steuerkosten von Fr. 553.65 (Urk. 82/9 [Fr. 6'643.50 / 12]) sowie die monatlichen Krankenkassenkosten von Fr. 422.45 (Urk. 82/4). Weiter können die Fahrkosten für den Arbeitsweg von … nach Zürich in der Höhe von monatlich rund Fr. 163.-- berücksichtigt werden (Urteil des Bun- desgericht 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013, E. 2.1; vgl. Urk. 82/8). Grössere Zah- lungsverpflichtungen des Beschuldigten, die schon unabhängig von der Tat be- standen haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Abzah- lungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solche Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohn- kosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nebst den bereits erwähnten Abzügen, ist vorliegend mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts weiter vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Insbesondere können keine Kosten für das Auto, Essen, Telefon, Freizeit etc. – wie in Urk. 82/2 geltend gemacht – abgezogen werden. 3.4. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 5'426.70 sowie den relevanten Abzügen von insgesamt Fr. 1'139.10 resultiert ein Tagessatz in der Höhe von rund Fr. 140.--. - 7 -
  20. Korrektur des Tagessatzes 4.1. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herab- setzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind in erster Linie Zahlungserleichte- rungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaft- liche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Wie bereits dargelegt, ist beim Beschuldigten von einem monatlichen Netto- einkommen von Fr. 5'426.70 auszugehen, seinen monatlichen Notbedarf beziffert der Beschuldigte auf Fr. 3'835.--, was anhand der eingereichten Unterlagen nachvollzogen werden kann (vgl. Urk. 80 S. 4; Urk. 82/1-10). Damit lebt der Beschuldigte weder unter noch nahe am Existenzminimum. Das Einkommen des Beschuldigten übersteigt seinen monatlichen Bedarf um rund 40 %. Eine Reduktion des Nettoeinkommens ist aus diesem Grund nicht geboten. Angezeigt ist aber eine Reduktion aufgrund der Anzahl der ausgesprochenen Tagessätze. Da mit 360 Tagessätzen die maximal mögliche Anzahl Tagessätze ausgespro- chen wurde, ist bei der Höhe des Tagessatzes die gemäss bundesgerichtlicher Praxis maximale Reduktion von 30 % vorzunehmen. Den Tagessatz auf Fr. 100.-- zu reduzieren erscheint nach dem Gesagten angemessen. 4.2. Abgesehen vom wichtigen Sonderfall, dass der Verurteilte am Rande des Existenzminimums lebt, ist eine Herabsetzung wie auch eine Erhöhung des Tagessatzes mit Blick auf die Gesamtsumme der Geldstrafe prinzipiell ausge- - 8 - schlossen. Das Ermessen bei der Strafzumessung erstreckt sich nicht auf eine nachträgliche Kontrolle des Geldstrafenbetrages (BGE 134 IV 60 E. 6.6). Damit sind die Ausführungen der Verteidigung unter dem Titel "Gesamtkosten- berechnung" unbehelflich und können nicht zu einer weiteren Reduktion des Tagessatzes führen.
  21. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.-- auszusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundes- gerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die anwaltliche Vertretung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'200.-- inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
  22. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Mai 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:
  23. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
  24. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2.-3. (…) - 9 -
  25. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Strafbefehl Nr. 2012/3039 vom 25. Mai 2012 Fr. 60.– Kosten KAPO (Video-Aufzeichnung) Fr. 1'560.– Total
  26. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.
  27. (Mitteilung)
  28. (Rechtsmittel)"
  29. (Mitteilung) Es wird erkannt:
  30. […]
  31. Diese Geldstrafe ist zu bezahlen.
  32. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
  33. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  34. (Mitteilung)
  35. (Rechtsmittel)"
  36. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  37. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
  38. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130498) werden auf die Gerichtskasse genommen.
  39. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 10 -
  40. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement Appenzell Innerrhoden, Administrativmassnahmen, Brüggliweg 1, 9050 Appenzell, Dossier-Nr. 19.381 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  41. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130498-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 19. März 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 3. September 2012 (GB120008) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

2. Mai 2013 (SB130041) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

12. November 2013 (6B_609/2013)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 8). Entscheid des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 3. September 2012: (Urk. 39 S. 15 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 78 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 38 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 40 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Strafbefehl Nr. 2012/3039 vom 25. Mai 2012 Fr. 60.– Kosten KAPO (Video-Aufzeichnung) Fr. 1'560.– Total

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2)

1. Die mit dem Fristerstreckungsgesuch und mit der Berufungsantwort eingereichten Unterlagen seien zur -neuen- Entscheidfindung beizuziehen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.-- (insgesamt CHF 9'000.--) zu sanktionieren. Eventualiter: Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 70.-- zu sanktionieren; wobei die Hälfte -dieser- der Tagessätze (180) bedingt auszusprechen seien, mithin sich die Geldstrafe -effektiv- auf CHF 12'600.-- belaufen soll.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Eventualiter: Die Kosten des zweiten obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, subeventualiter die Kosten des -zweitmaligen- obergerichtlichen Verfahren -hälftig- der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten aufzuerlegen seien.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 69 S. 1) Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, insgesamt Fr. 25'200.--. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 2. Mai 2013 kann auf die Ausführungen im genannten Ent-

- 4 - scheid (Urk. 55 S. 4) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 12. November 2013 (Urk. 64 S. 2) verwiesen werden.

2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Mai 2013 erhob die Verteidi- gung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 58). Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen, eventualiter sei durch das Bundesgericht ein Sachentscheid zu treffen (Urk. 59/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Verteidigung mit Urteil vom 12. November 2013 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 64 S. 7).

3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2013 wurde das schriftliche Beru- fungsverfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um ihre Berufung zu begründen (Urk. 67 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2014 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 73). Der Beschuldigte erstattete mit Eingabe vom 10. Februar 2014 innert erstreckter Frist seine Berufungsantwort (Urk. 80). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 93). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt; der Beschuldigte reichte diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 78/1-2 und Urk. 82/1-10). II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung

1. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Verteidigung teilweise gutge- heissen. Das Urteil vom 2. Mai 2013 wurde hinsichtlich Dispositivziffer 1 (Strafe) aufgehoben (Urk. 64 S. 7) und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit einzig die Festsetzung der Strafe. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte

- 5 - keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids. Die Ausführungen der Verteidi- gung zum Vollzug der Strafe sind somit nicht zu hören (vgl. Urk. 80).

3. Damit ist das Urteil des Obergerichts Zürich vom 2. Mai 2013 mit Ausnahme der Frage der Strafe (Disp. Ziff. 1) bereits in Rechtskraft erwachsen, was der Klarheit halber vorab vorzumerken ist. III. Sanktion

1. Die Anzahl Tagessätze erscheint nach wie vor angemessen. Zur Begründung kann auf das Urteil des Obergerichts Zürich vom 2. Mai 2013 sowie auf die Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 8 ff.; Urk. 64 S. 3 f.). Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2. Parteistandpunkte zur Höhe des Tagessatzes 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- zuzüglich 13. Monats- lohn, dem Umstand, dass der Beschuldigte mit seiner mitverdienenden Partnerin zusammenlebe, dabei über ein Reinvermögen von ca. Fr. 170'000.-- (inklusive Miteigentum am Haus) verfüge, ergäbe sich gestützt auf die relevanten Parameter ein Tagessatz von Fr. 140.--. Da sich die Anzahl der Tagessätze auf einem sehr hohen Niveau befinden würde, sei gemäss der geltenden Praxis der Tagessatz zu reduzieren, wenn das Existenzminimum die Fixkosten lediglich um 20 % überstei- ge, wobei ein progressiver Anstieg der Reduktion bis zu 50 % ab 20 % Unter- deckung vorzunehmen sei. Gestützt auf diese Berechnungsgrundlagen ergäbe sich ein angemessener Tagessatz von Fr. 70.-- bei Ausfällung einer Geldstrafe im Rahmen von 360 Tagessätzen (Urk. 69). 2.2. Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte weise ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 5'426.67 aus. Das Existenzminimum belaufe sich auf mindes- tens Fr. 3'835.--, weshalb ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'591.60 resultiere. Daraus ergäbe sich folglich ein Tagessatz von Fr. 50.-- (Urk. 80 S. 4 f.).

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3. Höhe des Tagessatzes 3.1. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommensprinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Kranken- kasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen und Berufsauslagen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1). 3.2. Beim Beschuldigten ist gestützt auf seinen Lohnausweis aus dem Jahr 2013 von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 5'426.70 (Urk. 78/2 [Fr. 65'120.-- / 12]) auszugehen. 3.3. Vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen gilt es, wie erwähnt, die folgenden Positionen: die monatlichen Steuerkosten von Fr. 553.65 (Urk. 82/9 [Fr. 6'643.50 / 12]) sowie die monatlichen Krankenkassenkosten von Fr. 422.45 (Urk. 82/4). Weiter können die Fahrkosten für den Arbeitsweg von … nach Zürich in der Höhe von monatlich rund Fr. 163.-- berücksichtigt werden (Urteil des Bun- desgericht 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013, E. 2.1; vgl. Urk. 82/8). Grössere Zah- lungsverpflichtungen des Beschuldigten, die schon unabhängig von der Tat be- standen haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Abzah- lungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solche Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohn- kosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nebst den bereits erwähnten Abzügen, ist vorliegend mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts weiter vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Insbesondere können keine Kosten für das Auto, Essen, Telefon, Freizeit etc. – wie in Urk. 82/2 geltend gemacht – abgezogen werden. 3.4. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 5'426.70 sowie den relevanten Abzügen von insgesamt Fr. 1'139.10 resultiert ein Tagessatz in der Höhe von rund Fr. 140.--.

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4. Korrektur des Tagessatzes 4.1. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herab- setzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind in erster Linie Zahlungserleichte- rungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze

– namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaft- liche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Wie bereits dargelegt, ist beim Beschuldigten von einem monatlichen Netto- einkommen von Fr. 5'426.70 auszugehen, seinen monatlichen Notbedarf beziffert der Beschuldigte auf Fr. 3'835.--, was anhand der eingereichten Unterlagen nachvollzogen werden kann (vgl. Urk. 80 S. 4; Urk. 82/1-10). Damit lebt der Beschuldigte weder unter noch nahe am Existenzminimum. Das Einkommen des Beschuldigten übersteigt seinen monatlichen Bedarf um rund 40 %. Eine Reduktion des Nettoeinkommens ist aus diesem Grund nicht geboten. Angezeigt ist aber eine Reduktion aufgrund der Anzahl der ausgesprochenen Tagessätze. Da mit 360 Tagessätzen die maximal mögliche Anzahl Tagessätze ausgespro- chen wurde, ist bei der Höhe des Tagessatzes die gemäss bundesgerichtlicher Praxis maximale Reduktion von 30 % vorzunehmen. Den Tagessatz auf Fr. 100.-- zu reduzieren erscheint nach dem Gesagten angemessen. 4.2. Abgesehen vom wichtigen Sonderfall, dass der Verurteilte am Rande des Existenzminimums lebt, ist eine Herabsetzung wie auch eine Erhöhung des Tagessatzes mit Blick auf die Gesamtsumme der Geldstrafe prinzipiell ausge-

- 8 - schlossen. Das Ermessen bei der Strafzumessung erstreckt sich nicht auf eine nachträgliche Kontrolle des Geldstrafenbetrages (BGE 134 IV 60 E. 6.6). Damit sind die Ausführungen der Verteidigung unter dem Titel "Gesamtkosten- berechnung" unbehelflich und können nicht zu einer weiteren Reduktion des Tagessatzes führen.

5. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.-- auszusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundes- gerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die anwaltliche Vertretung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'200.-- inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Mai 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

3. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2.-3. (…)

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4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Strafbefehl Nr. 2012/3039 vom 25. Mai 2012 Fr. 60.– Kosten KAPO (Video-Aufzeichnung) Fr. 1'560.– Total

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)"

2. (Mitteilung) Es wird erkannt:

1. […]

2. Diese Geldstrafe ist zu bezahlen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. (Mitteilung)

6. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--.

2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130498) werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

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4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement Appenzell Innerrhoden, Administrativmassnahmen, Brüggliweg 1, 9050 Appenzell, Dossier-Nr. 19.381 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. März 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter