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SB130489

Versuchte Nötigung etc.

Zürich OG · 2014-12-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Versuchte Nötigung am 5. Juli 2012 (HD)

1. Beweismittel Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger C._____ durch offene und teilweise sinngemässe Drohungen zur Rücknahme einer Kündigung von zwei

- 5 - Parkplätzen zu nötigen versucht zu haben (Urk. 13 S. 2 Ziffer 1). Der nähere Sachverhalt geht aus der Anklageschrift hervor. Der Beschuldigte wird durch den Privatkläger C._____ und dessen Ehefrau belastet, bestreitet selbst aber gedroht zu haben. Auch sein Begleiter, der Zeuge E._____, hat keine Drohungen gehört. Deshalb sind die Aussagen der Beteiligten in der Folge auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen. Die Vorinstanz hat bereits zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der Aussagenwürdigung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Aussagen des Privatklägers C._____ Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ glaubhaft erscheinen. Seine Schilderung tönt wie von jemandem, der tatsächlich Vorgefallenes ausführt: Die Darstellung enthält weder Widersprüche noch lebens- fremde Behauptungen, keine unplausiblen Details oder schlecht erklärbare Struk- turbrüche im Ablauf; sie enthält weder unnatürlich wenig noch auffällig viele De- tails, keine starken emotionalen Einfärbungen, die auf Falschaussagen aufgrund von Rachegelüsten hindeuten oder einstudiert wirkende Übereinstimmungen mit den Aussagen der Zeugin D._____ (Urk. 3/1 und 3/6). Vergleicht man seine Aus- sagen vor Polizei und jene bei der Staatsanwaltschaft, so schildert er inhaltlich dasselbe, aber teilweise in leicht unterschiedlicher Wortwahl. So gab er zum Bei- spiel in der polizeilichen Befragung zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er würde seine Araber vorbeischicken, falls er die Kündigung nicht zurückzöge (Urk. 3/1 S. 2), in der Einvernahme vor dem Staatsanwalt schilderte C._____, der Be- schuldigte habe gesagt, wenn er nicht einlenke, würde er seine Araber vorbei- schicken (Urk. 3/6 S. 3). Solche leichte Abweichungen in der Wortwahl bei inhalt- licher Konstanz sind gemäss Lehre der Aussagenpsychologie Indizien für wahre Aussagen. Die Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Aussagen des Privatklägers C._____ seien vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich dieser in einer aufgeregten und aufbrausenden Gemütslage befunden habe (Urk. 75 S. 7). Auch wenn sich der Privatkläger C._____, wie geltend ge-

- 6 - macht, in einer erregten Gemütslage befunden hat, vermag dies die Aussagen des Privatklägers C._____ nicht als unglaubhaft taxieren. Diese Feststellungen bedeuten aber selbstverständlich noch nicht, dass allein aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ die in der Anklage geschilderten Drohungen rechtsgenügend nachgewiesen sind. Zum einen ent- spricht nicht jede glaubhafte Aussage stets der Wahrheit, zum anderen hätte C._____ zumindest ein Motiv, falsch oder übertrieben auszusagen, schliesslich wollte er nach eigenen Angaben die Kündigung nicht zurückziehen, weshalb man nicht mit 100-prozentiger Sicherheit ausschliessen könnte, dass er sich den Be- schuldigten mittels Strafverfahren inskünftig vom Leib halten wollte. Solche eher theoretischen Überlegungen liessen sich aber umgekehrt auch in Bezug auf den Beschuldigten anstellen: Er habe die Rücknahme der Kündigung zu erreichen versucht, wozu Drohungen ein unzulässiges, aber sicher nicht untaugliches Mittel darstellten. Mit der Feststellung eines Motivs für eine Falschaussage ist mit anderen Worten sowohl auf Seiten des Privatklägers als auch auf Seiten des Beschuldigten wenig oder nichts gewonnen.

3. Aussagen der Zeugin D._____ Die Zeugin D._____ ist die Ehefrau des Privatklägers C._____. Es ist sehr wahr- scheinlich, dass sie sich vor ihrer Einvernahme mit ihrem Ehemann über den Vor- fall unterhalten hat. Es wäre auch nachvollziehbar, dass sie bestrebt ist, keine Dif- ferenzen zu dessen Aussagen zu produzieren. Allerdings fehlen in ihren Aussa- gen Indizien, welche auf Vorabsprachen oder wahrheitswidrige Angaben hindeu- ten. Sie schilderte sowohl den nächtlichen Telefonanruf als auch das Erscheinen des Beschuldigten an der Haustüre in eigenen Worten und ebenfalls mit zahlrei- chen Realitätskriterien. Bei abgesprochenen Aussagen fallen demgegenüber in der Regel merkwürdig identische Passagen oder stereotype Formulierungen auf. Nicht so bei der Zeugin D._____. Wenn sie bei gewissen Fragen, wie zum Bei- spiel zum exakten Wortlaut der Drohungen, mit gewissen Vorbehalten antwortete ("irgendwie sagte er sinngemäss" [Urk. 3/9 S. 3] oder "nein, das genau wörtlich nicht" [Urk. 3/9 S. 4]) belegt dies eine gewisse Objektivität und Zuverlässigkeit ihrer Angaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin D._____ auch nicht

- 7 - direkt am Gespräch zwischen ihrem Ehemann und dem Beschuldigten beteiligt war, sondern lediglich aus dem Hintergrund mithörte. Inhaltlich bestätigt die Zeugin die Drohungen, und zwar nicht auf eine unverbindli- che, rein pauschale Art und Weise, welche auf ein Nichtwissen hindeuten würde. Jemand der einen anderen bewusst falsch belasten will oder Unwahres bestätigt, drückt sich gewöhnlich ganz anders, viel bestimmter aus als die Zeugin D._____. Diese wob in ihre Schilderung auch Details ein, welche mit der mutmasslichen Gefühlslage kohärent waren bzw. lebensnah sind. So führte sie beispielsweise aus, dass sie nach dem Vorfall die Kinder angewiesen habe, nicht zu reagieren, falls sie vom Beschuldigten auf der Strasse angesprochen würden. Das ungefrag- te Erwähnen eines solchen Details, welches gar nicht das Kerngeschehen betrifft, aber die Emotionslage plausibel wiedergibt, legt jedenfalls nahe, dass die Zeugin D._____ Bemerkungen des Beschuldigten zu ihren Kindern klar als Drohung auf- gefasst hat. Richtig ist, dass die Zeugin die Aussage, wonach der Beschuldigte, wenn ihr Ehemann nicht einlenke, seine Araber vorbeischicken würde, nicht bestätigen konnte (Urk. 3/9 S. 4). Auch dies ist jedoch tendenziell eher ein Hinweis darauf, dass die Zeugin nur zu Protokoll gibt, was sie tatsächlich gehört und mitbekommen hat und nicht einfach unbesehen die Darstellung ihres Ehemannes bestätigt.

4. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind wenig glaubhaft. Seine Antworten wider- spiegeln eine provokativ-widerspenstige Einstellung. Es mangelt den Aussagen teilweise an Realitätskriterien und einige Lügensignale sind unübersehbar. So gab er beispielsweise auf die Frage, ob er nachts um 02:00 Uhr den Privatkläger C._____ angerufen habe, an: "Ich war nicht sicher, ob es seine Adresse ist. Ich habe kein Zeitgefühl. Manchmal arbeite ich 2 bis 3 Tage durch" (Urk. 3/2 S. 2). Eine solche Antwort tönt ausweichend und getragen vom Bestreben, nichts Ver- bindliches äussern zu wollen, um ja keine Widersprüche zu produzieren. Für einen Telefonanruf benötigt man auch nicht die Adresse, sondern die Telefon- nummer. Solche leichten Versprecher sind Zeichen dafür, dass der Aussagende seine Antwort konstruiert und nicht einfach tatsächlich Vorgefallenes schildert. Im

- 8 - Zeitpunkt der Befragung stand zudem gar nicht mehr in Zweifel, dass der Be- schuldigte auch tatsächlich den Privatkläger am Apparat hatte, weshalb die Einlei- tung mit der unsicheren Adresse wenig Sinn machte. Schliesslich wurde der Be- schuldigte nur gefragt, ob er um diese Zeit angerufen habe und nicht aus welchem Grund zu jener Zeit. Seine Ausführungen zu seinen Arbeitszeiten und seinem Zeitgefühl wirken deshalb künstlich. Abgesehen davon ist es möglich, aber eher unglaubhaft, dass jemand drei Tage ohne Schlaf durcharbeitet und auch unglaubhaft, dass jemand eine Telefonanruf mitten in der Nacht tätigt, ohne zu realisieren, dass der Angerufene um diesen Zeit für gewöhnlich schläft. Einen völlig unnatürlichen Eindruck gibt auch die Antwort auf die Frage, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger nach seinen Kindern gefragt habe: "Ich bin kin- derliebend. Ich bin nicht sicher, ob ich das gefragt habe. Es lag Kinderspielzeug herum" (Urk. 3/2 S. 2). Es ist ein Lügenindiz, wenn jemand zuerst den Grund für seine Frage angibt (kinderliebend), dann aber sogleich bezweifelt, überhaupt nach den Kindern gefragt zu haben. Es erscheint auch merkwürdig, weshalb sich der Beschuldigte zwar an herumliegendes Kinderspielzeug erinnert, nicht aber an seine eigene Frage nach den Kindern. Auch solche selektiven Erinnerungs- schwächen sind Lügensignale. An der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte geltend, er habe die Frage nach den Kindern gestellt, um die Situation zu beruhigen, da der Privatkläger C._____ sehr aufbrausend gewesen sei (Urk. 73 S. 4 f.). Dass jemand in einer Streitsituation unvermittelt eine völlig sach- zusammenhanglose Frage stellt, erscheint lebensfremd. Ein derart abrupter Themenwechsel zu einer sehr persönlichen Sache des Kontrahenten – seine Kinder – wirkt in einer hitzigen verbalen Auseinandersetzung auch nicht deeskalierend, sondern eher provokativ. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Araber vorbei schicken, gab dieser zur Antwort: "Nein. Das ist doch unlogisch. Gemäss dem neuen Asylgesetz getraut sich kein Ausländer mehr straffällig zu werden" (Urk. 3/2 S. 2). Mit Logik hätte die behauptete Drohung überhaupt nichts zu tun. Zudem ist allgemein bekannt, dass das neue Asylgesetz nicht dazu geführt hat, dass Ausländer nicht mehr straffällig geworden sind. Der Beschuldigte fuhr dann fort, er

- 9 - besitze ein Milieulokal und habe mit Arabern und Jugos zu tun. Keiner von diesen käme ihm jedoch so frech (wie der Privatkläger) (Urk. 3/2 S. 2). Auch an der Beru- fungsverhandlung erklärte er, er habe dem Privatkläger nur gesagt, dass die Ju- gos und die Araber, dieses Mal nicht von seinem Lokal aber vom Restaurant un- ten, anständiger seien als er (Urk. 73 S. 4 und 5). Solche, aufgrund der Fragestel- lung unmotivierten "Gegenangriffe" eines Beschuldigten gehören nach der Lehre der Aussagenpsychologie ebenfalls zu den Lügensignalen. Ähnlich die Antwort auf die Frage des Staatsanwalts, ob er den Privatkläger gefragt habe, wie viele Kinder dieser habe: "Ja, weil Kinderspielzeug im Garten war und weil ich gewisse Sachen gehört habe von dem (Urk. 3/3 S. 2). Ein aus dem Zusammenhang gerissener Seitenhieb gegen den Beschuldigten, der überhaupt nichts zur Sache beitrug. Diese feindliche Haltung gegenüber dem Privatkläger setzte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fort, indem der Beschuldigte vorbrachte, der Privatkläger sehe etwas pädophil aus, andernorts er sei als Verwalter ein Tyrann (Urk. 23 S. 5 und 6). Solche Werturteile, welche letztlich nichts zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen, belegen ein grundsätzliches, emotionales Bedürfnis des Beschuldigten, den Privatkläger schlecht zu machen. Empirisch sind solche Ansinnen weit häufiger bei falschen Aussagen anzutreffen, als bei neutralen, rein sachlichen und wahren Schilderungen. Auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zum Teil Antworten die typisch sind für jemanden, der Wahres abstreitet. So erwiderte der Beschuldigte etwa auf die Frage, ob er mit dem Mobiltelefon Fotos des Wohnhauses, der Umgebung und des Autos des Privatklägers gemacht habe: "Ist das verboten? Ich mache immer Fotos" (Urk. 3/3 S. 2). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, würde die Frage ganz einfach verneinen. Nur wer ablenken will oder sich vor einer klaren Antwort scheut, macht solche Äusserungen wie der Beschuldigte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann dieses Verhalten des Beschuldigten auch nicht nur als ein "trotziges" Aussageverhalten abgetan werden (Urk. 75 S. 4).

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5. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____ ist ein Kollege des Beschuldigten und begleitete diesen zum Haus des Privatklägers (Urk. 3/8 S. 2). Seine Aussagen sind deshalb mit gewisser Vorsicht zu würdigen, da er theoretisch ein Interesse hätte, den Beschuldigten zu decken. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich mit dem Beschuldigten vor seiner Befragung durch den Staatsanwalt abgesprochen hat. Der Zeuge E._____ anerkennt denn auch, man habe darüber gesprochen, wenn auch nicht sehr tief und breit (Urk. 3/8 S. 4). Zudem ist zu beachten, dass er erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall befragt wurde. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen (Urk. 75 S. 5), dass das Fehlen von Detailreichtum in den Aussagen des Zeugen E._____ teilweise auch auf die ver- strichene Zeitspanne zurückzuführen ist. Seine Aussagen sind aber bei gewissen Passagen dennoch nicht überzeugend. So sagte der Zeuge E._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte Fotos von Haus, Garten und Autos gemacht habe, aus, er könne dies nicht mit Bestimmtheit sagen. Er (Beschuldigter) habe das Handy in die Hand genommen und er (E._____) sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte einen Anruf bekommen und diesen weggedrückt habe (Urk. 3/8 S. 3). Normalerweise kann man sehr gut unterscheiden, ob jemand mit dem Handy Fotos macht oder bloss einen Anruf abweist, zumal der Zeuge E._____ ja in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten stand. Obschon der Beschuldigte zugibt, nach den Kindern des Privatklägers gefragt zu haben, gab der Zeuge E._____ zu Protokoll, er habe nichts dergleichen gehört, obschon er direkt neben dem Beschuldigten stand (Urk. 3/8 S. 4). Dieses selekti- ve Erinnerungsvermögen erweckt zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ und lässt die Vermutung aufkommen, dass der Zeuge E._____ überall dort, wo es für den Beschuldigten nachteilig sein könnte, Nichtwissen bzw. Nichterinnerung vorschiebt. Unter diesen Umständen können die Aussagen des Zeugen E._____ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 8) nicht um einiges glaubhafter eingestuft werden, als dies die Vorinstanz getan hat.

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6. Fazit Die Vorinstanz hat die Beweislage sorgfältig und ausführlich gewürdigt (Urk. 34 S. 8 - 15). Ihren Schlussfolgerungen kann vollumfänglich zugestimmt werden (Urk. 34 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt, dass er vor allem beseelt war von seiner subjektiven Beurteilung der Gerechtigkeit und dem Wunsch, den Privatkläger zur Raison, d.h. zur Rücknahme der Kündigung, zu bewegen. Dass er dabei nicht immer unzimperlich vorgeht, dokumentiert nicht nur sein nächtlicher Telefonanruf beim Beschuldigten, sondern auch die Einschätzung der Mieterin F._____, welche in ihrem Brief vom 5. Juli 2012 schrieb, dass sie den Beschuldigten vergeblich gebeten habe, sich aus der Sache heraus zu halten. Vielmehr habe dieser erklärt, sein hoher Gerechtigkeits- sinn gebiete ihm ein Einschreiten. Eine Milieufigur wie er halte eben nichts von ei- nem normalen, gesitteten, gutbürgerlichen Verstand (Urk. 4). Auf der anderen Seite stehen die glaubhaften Aussagen der Zeugen C._____-D._____, welche de- tailliert und lebensnah sind und einen sachlichen Eindruck erwecken. Insgesamt bestehen deshalb keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Vorfall vor der Haustüre des Privatklägers C._____ so abgespielt hat, wie in der Anklage ge- schildert. Einzig bezüglich des Fotografierens mit dem Handy lässt sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Fotos gemacht hat. Es wäre auch denkbar und gut möglich, dass er nur so getan hat, wie wenn er Fotos ma- chen würde. Schliesslich bezweckte er damit nur, dem Privatkläger Angst oder Druck zu machen. B. Üble Nachrede am 16. Mai 2012 (ND 1) Gemäss Anklage hat der Beschuldigte in einer E-Mail an den Stadtrat G._____ die Abteilung H._____ der Stadtpolizei Zürich als SS Brennpunkt und deren Chef als H. Himmler betitelt. Der Beschuldigte bestreitet nicht den Inhalt der E-Mail (Prot. I S. 8; Urk. 75 S. 9), sondern macht geltend, er habe keinen Zusammenhang mit der Schutzstaffel SS beabsichtigt. Er habe gedacht, dies sei die Abkürzung der H._____ und H. Himmler sei der tatsächliche Name des Chefs der H._____, weil ihm dies ein Dritter im Restaurant so gesagt habe (Urk. ND 1/4 S. 2; Prot. I S. 12; Urk. 75 S. 10).

- 12 - An dieser Stelle kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 18: Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: Heinrich Himmler war der Reichsführer bzw. Chef der SS, der Schutzstaffel der NSDAP im Dritten Reich. Diese Staffel war verantwortlich für unzählige Morde. Dass durch den Beschuldigten vielleicht ein Mal ungewollt ein Bezug zur Schutz- staffel der SS hergestellt wird, wäre noch knapp vorstellbar. Dass dies jedoch gleich zwei Mal in derselben E-Mail passiert (SS und Himmler), wäre bereits statistisch gesehen ein praktisch unmöglicher Zufall. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht ungebildet ist, weshalb es schwer fällt zu glauben, dass er diesbezüglich eine so eklatante Lücke im Allgemeinwissen aufwies und den Begriff SS und den Namen Himmler zufällig in irreführendem Sinne verwendete. Schliesslich sind diese Äusserungen auch vor dem Hintergrund gefallen, dass der Beschuldigte die H._____ als rechtsstaatlich willkürliche Behörde empfindet, weshalb klar ist, dass er auch inhaltlich ganz bewusst einen Bezug zum totalitären Regime des Dritten Reichs herstellen wollte (Prot. I S. 8 - 9 und 11; Urk. 23 S. 8). Auch wenn ein Dritter, wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung geltend gemacht (Urk. 73 S. 7), der Ideenlieferant für den Inhalt der E-Mail gewesen sein soll, so ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte, wie darge- legt, über entsprechendes Wissen verfügte. An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zudem geltend, er habe mit seiner Äusserung nicht den Geschädigten B._____ gemeint, sondern den Chef der übergeordneten Organisationseinheit Abteilung I._____, J._____ (Urk. 75 S. 11 ff.). Tatsache ist aber, dass er in seiner E-Mail mehrfach den Chef der H._____ erwähnte bzw. diesen ins Zentrum seiner Kritik stellte und nicht den Chef der Abteilung I._____. Es war ihm somit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 12) auch bewusst, dass er den Chef der H._____ als H. Himmler beti- telte, unabhängig davon wer dies letztlich war. Der geltend gemachte Irrtum in der Person ändert nichts am subjektiven Tatbestand. Auch am subjektiven Tatbe- stand bestehen deshalb keine Zweifel, weshalb vom diesbezüglichen Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen ist.

- 13 - III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte Nötigung Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen (Urk. 34 S. 24 - 28). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden und da auch von der Verteidigung nicht bestritten kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Durch sein Verhalten und da sich der Privatkläger nicht veranlasst sah, trotz der Drohungen die Kündigung zurück zu nehmen, ist die Tat rechtlich als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

2. Üble Nachrede 2.1. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 29 - 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte den Pri- vatkläger mit dem SS-Reichsführer H. Himmler gleichsetzte, dessen Greueltaten während des Dritten Reichs allgemein bekannt sind, bezichtigte er den Privat- kläger, kein ehrbarer Mensch zu sein (BGE 121 IV 76 Erw. 2 a) bb). 2.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz bezüglich ihrer Erwägungen zum Entlastungsbeweis (Urk. 34 S. 33 ff.). Beim Tatbestand der üblen Nachrede be- zieht sich die Äusserung im Gegensatz zu Werturteilen, auf Tatsachen (Trechsel / Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl.. Zürich 2012, N 1 zu Art. 173). Sowohl der Wahrheitsbeweis als auch der Gutglaubensbeweis bei übler Nachrede sind somit auch nur bei Tatsachenbehauptungen zulässig. Vorliegend steht ausser Frage, dass der Chef der H._____ der Stadtpolizei Zürich nicht der bereits längst ver- storbene Heinrich Himmler ist und dass die H._____ auch nicht die längst aufge- löste SS-Schutztruppe ist. Über solche Behauptungen kann kein Beweis geführt werden, da es sich um allgemein bekannte und anerkannte Tatsachen handelt (BGE 118 IV 44 Erw. 3). Die Verwendung dieser Namen diente dem Beschuldig- ten denn auch einzig als pejorative Bewertung des Handelns und Verhaltens die- ser Behörde bzw. dessen Vorgesetzten. Insofern handelte es sich um ein reines (Un)Werturteil. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang eine allfällige Absicht des Beschuldigten, behördliche Missstände aufzuzeigen. Die Voraussetzung zum Ent-

- 14 - lastungsbeweis, die ernsthaften Gründe zur Annahme, die Äusserung sei wahr (Art. 173 Ziff. 2 StGB), bezieht sich auf die ehrverletzende Äusserung selbst (SS, Himmler) und nicht auf die damit verbundene sinngemässe Behauptung (Willkür etc.). Auch wenn mit anderen Worten Missstände in einer Behörde herrschten, er- laubt es dies noch nicht, den Chef dieser Behörde mit Heinrich Himmler gleichzu- setzen, denn man könnte nie beweisen, dass der Chef dieser Behörde Heinrich Himmler sei und die Behörde SS-Sonderkommando heisst. 2.3. Der Beschuldigte ist deshalb der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen Die gesetzlichen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 37 ff.) zumal auch die Verteidigung die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung als vernünftig bezeichnete (Urk. 75 S. 13). Für den Strafrahmen ist vom schwersten Delikt auszugehen, wobei die abstrakte gesetzliche Strafandrohung massgebend ist. Ausgehend von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist somit vorliegend eine Geldstrafe oder eine Freiheits- trafe bis zu drei Jahren festzulegen. Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).

2. Tatkomponenten 2.1. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger C._____ zur Rücknahme einer Kündigung von Parkplätzen bewegen. Dabei handelt es sich um eine relativ geringfügige Sache, weshalb der Eingriff in die Willensfreiheit noch leicht war. Umso verwerflicher erscheint jedoch, welche Drohgebärde der Beschuldigte dazu

- 15 - inszenierte, indem er noch einen Begleiter zur Verstärkung seiner Drohungen mitnahm, Fotos erstellte oder zumindest vorgab, solche zu erstellen, Beziehungen zum Milieu vorgab und subtil noch damit drohte, die Kinder des Privatklägers zu behelligen. Vor dem Hintergrund des nächtlichen Telefonats war dies eine erheb- liche Einschüchterung des Privatklägers bzw. eine deutliche Kundgabe, dass es der Beschuldigte ernst meine mit der Drohung. Dabei handelte der Beschuldigte nicht einmal in eigener Sache oder auf Veranlassung Dritter, sondern einzig um gegen eine angebliche Ungerechtigkeit vorzugehen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich aus der Angelegenheit rauszuhalten, zumal ihn auch die Mieterin, um deren Kündigung es ging, darum ersucht hatte. Der Beschuldigte nahm die Nötigung bzw. die Drohung nicht nur in Kauf, sondern dies war ein bewusst gewolltes Mittel. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb nicht von Eventualvorsatz (Urk. 34 S. 42), sondern von direktem Vorsatz auszugehen. Aufgrund des Umstands, dass sich der Privatkläger nicht veranlasst sah, trotz der Drohungen die Kündigung zurück zu nehmen, ist die Tat rechtlich als versuchte Nötigung zu qualifizieren. Der blosse Versuch wirkt sich allerdings nur ganz leicht strafmin- dernd aus, da dies auch an der Beeindruckbarkeit des Privatklägers lag und nicht nur an der fehlenden Tauglichkeit der Drohungen. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe für das objektive und subjektive Tatverschulden von drei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tages- sätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 2.2. Bei der üblen Nachrede ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizie- ren. Zwar muss sich niemand gefallen lassen, mit Massenmördern gleichgesetzt zu werden, letztlich war die Betitelung mit Himmler und SS aber absurd und würde von Dritten kaum erst genommen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass vorliegend nur die Ehrverletzung gegen den Privatkläger B._____ zu beurteilen ist und nicht der Umstand, dass mit diesen Äusserungen letztlich auch die Opfer des Dritten Reichs verunglimpft werden. 2.3. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um einen Monat auf vier Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

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3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist 1964 geboren und hat die Realschule absolviert. Er machte eine Lehre als Maschinenmechaniker. Er ist ledig und hat keine Kinder. Beruflich ist er als Verwaltungsrat der K._____ AG und der L._____ AG tätig (Urk. 3/4 S. 4 f.; Urk. 23 S. 1 ff; Urk. 73 S. 1 ff.). 3.2. Vorstrafen Der Strafregisterauszug weist folgende Vorstrafen aus (vgl. Urk. 36): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. August 2005 wurde der Beschuldigte wegen Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Gefängnisstrafe von 40 Tagen bestraft. Die Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Am 28. November 2007 erging ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wegen Betäubungsmitteldelikten, wobei der Beschuldigte mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten am

29. April 2011 wegen einfacher Körperverletzung. Es sprach eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus. Bei diesen drei Vorstrafen handelt es sich nicht um schwere Delikte. Immerhin ist jene aus dem Jahre 2005 aber als einschlägig zu betrachten, da die vorliegend zu beurteilende Nötigung ebenfalls Drohungen beinhaltet. Insgesamt wirken sich diese Vorstrafen straferhöhend aus. 3.3. Nachtatverhalten Entgegen der Vorinstanz ist der Beschuldigte hinsichtlich der Nötigung nicht geständig (Urk. 34 S. 43). Ein Geständnis als Strafmilderungsgrund muss sich auf

- 17 - Sachverhalte beziehen, die für den Tatbestand relevant sind. Der Beschuldigte bestreitet jegliche Drohungen. Eingestanden hat der Beschuldigte demgegenüber, die ehrverletzende E-Mail geschrieben zu haben. Diesbezüglich ist deshalb eine leichte Strafmilderung in Anschlag zu bringen. Reue und Einsicht liegen nicht vor, im Gegenteil, der Beschuldigte nützte die vorinstanzliche Befragung erneut zu zahlreichen beleidigenden Äusserungen (Prot. I S. 2, 5, 7, 8, 10, 11 und 12).

4. Anzahl Tagessätze Insgesamt führen die Täterkomponenten deshalb zu einer leichten Straferhöhung im Bereich von einem Monat, weshalb eine Strafe im Bereich von 4 bis 5 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 - 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen wäre. Da die Staatsanwaltschaft jedoch keine Berufung erhoben hat und das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf, bleibt es somit bei den vorinstanzlich ausgesprochenen 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat hierzu bereits zutreffende Ausführungen gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 34 S. 47). Nachdem sich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten nicht geändert haben (vgl. Urk. 73 S. 1), erscheinen die von der Vorinstanz festgelegten Fr. 50.-- pro Tag angemessen. V. Vollzug Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 49 f.). Aufgrund der Vorstrafen und der fehlenden Einsicht des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich von einer bedingten Strafe nicht beeindrucken lassen würde. Die Strafe ist deshalb zu vollziehen.

- 18 - VI. Genugtuung

1. Privatkläger B._____ bzw. Anschlussberufungskläger 1.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu. Im Rahmen der Anschlussberufung beantragte der Privatkläger B._____ einen Betrag von Fr. 1'000.-- (Urk. 46 S. 1). Die Unterstellung von menschenverachtenden Motiven, wie die eines Massenmörders des Dritten Reichs, gehe weit über das hinaus, was sich ein Mitglied seiner Dienststelle im Laufe seiner Arbeit anhören lassen müsse. Wesentlich sei auch, dass es sich nicht um einen verbalen Ausrutscher in einer Gemütsbewegung gehandelt habe, sondern um den Teil einer ganze Diffamierungsaktion des Beschuldigten (Urk. 46). 1.2. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2013, 6B_94/2013; Heierli/Schnyder, BSK, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N 11 zu Art. 49 OR). 1.3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, hängt die Höhe der Genugtuung in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Beschuldigten ab (Urk. 34 S. 51). Mathematisch genau können diese Kriterien allerdings nie quantifiziert werden, weshalb auch ein relativ weites richterliches Ermessen besteht, insbesondere dann, wenn eine Bandbreite von einigen hundert Franken zur Diskussion steht. 1.4. Wesentlich ist vorliegend, dass die angeklagte Ehrverletzung – nur diese kann Gegenstand der in diesem Verfahren zu behandelnden Zivilforderung sein – nicht an einen breiten Personenkreis bzw. die Öffentlichkeit gerichtet war. Die entsprechende E-Mail sendete der Beschuldigte an den obersten Vorgesetzten des Beschuldigten, Stadtrat G._____, der aufgrund seiner Funktion gewohnt ist,

- 19 - mit solch üblen Äusserungen umzugehen. Dass dadurch der Ruf des Privatklä- gers B._____ beeinträchtigt worden ist, kann ausgeschlossen werden. Dem Privatkläger ist zuzustimmen, dass Heinrich Himmler aufgrund seiner leitenden Funktion beim systematischen Massenmord im Dritten Reich wohl zu den abscheulichsten Unpersonen der Geschichte zählt. Andererseits ist ein Vergleich des Privatklägers B._____ mit Himmler derart grotesk und bar jeglicher Ver- gleichbarkeit, dass eine solche üble Nachrede von Dritten auch nicht ernst ge- nommen wird. In diesem Sinne sind andere, weit subtilere Beschimpfungen grundsätzlich viel eher geeignet, den Ruf und die Ehre einer Person zu beein- trächtigen. Für eine Person, die täglich mit polizeilichen Aufgaben und somit staatlicher Machtausübung betraut ist, wiegt der Vorwurf eines systematischen Machtmissbrauchs allerdings objektiv und subjektiv erheblich. Schliesslich gehört hier das gesetzmässige Handeln zu den Kernaufgaben, weshalb nebst dem per- sönlichen Charakter somit auch die berufliche Kompetenz mit einer solchen Be- hauptung massiv angegriffen wird. Weiter fällt in Betracht, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht am unteren Rahmen liegt, da er nicht in einer heftigen Gemütsbewegung handelte, sondern im Rahmen eines persönlichen Kriegs gegen die H._____. 1.5. Vor diesem Hintergrund muss eine Genugtuung eine Höhe aufweisen, welche mehr als nur symbolisch erscheint. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- erscheint deshalb angemessen. 1.6. Im Übrigen besteht kein Anlass, die Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Dies geschieht nur in den von Art. 126 Abs. 2 StPO vorgesehenen Fällen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung deshalb abzuweisen.

2. Privatkläger C._____ Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 34 S. 52). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt, wie erwähnt, nicht mehr leicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots könnte auch nicht über die bereits

- 20 - zugesprochenen Fr. 200.-- hinaus gegangen werden, weshalb es dabei bleibt. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind. Aus demselben Grund sind die Kostenfestsetzung und die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 34 S. 55, Dispositivziffern 5 und 6). Das geringfügige Unterliegen des Privatklägers B._____ wirkt sich auf den ge- samten Aufwand für das Verfahren nicht aus und es rechtfertigt sich diesbezüg- lich keine Teilung der Kostenauflage. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung von Fr. 200.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforde- rung abgewiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, B._____, eine Ge- nugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungs- forderung abgewiesen.

- 21 -

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Beweismittel Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger C._____ durch offene und teilweise sinngemässe Drohungen zur Rücknahme einer Kündigung von zwei

- 5 - Parkplätzen zu nötigen versucht zu haben (Urk. 13 S. 2 Ziffer 1). Der nähere Sachverhalt geht aus der Anklageschrift hervor. Der Beschuldigte wird durch den Privatkläger C._____ und dessen Ehefrau belastet, bestreitet selbst aber gedroht zu haben. Auch sein Begleiter, der Zeuge E._____, hat keine Drohungen gehört. Deshalb sind die Aussagen der Beteiligten in der Folge auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen. Die Vorinstanz hat bereits zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der Aussagenwürdigung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu. Im Rahmen der Anschlussberufung beantragte der Privatkläger B._____ einen Betrag von Fr. 1'000.-- (Urk. 46 S. 1). Die Unterstellung von menschenverachtenden Motiven, wie die eines Massenmörders des Dritten Reichs, gehe weit über das hinaus, was sich ein Mitglied seiner Dienststelle im Laufe seiner Arbeit anhören lassen müsse. Wesentlich sei auch, dass es sich nicht um einen verbalen Ausrutscher in einer Gemütsbewegung gehandelt habe, sondern um den Teil einer ganze Diffamierungsaktion des Beschuldigten (Urk. 46).

E. 1.2 Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2013, 6B_94/2013; Heierli/Schnyder, BSK, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N 11 zu Art. 49 OR).

E. 1.3 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, hängt die Höhe der Genugtuung in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Beschuldigten ab (Urk. 34 S. 51). Mathematisch genau können diese Kriterien allerdings nie quantifiziert werden, weshalb auch ein relativ weites richterliches Ermessen besteht, insbesondere dann, wenn eine Bandbreite von einigen hundert Franken zur Diskussion steht.

E. 1.4 Wesentlich ist vorliegend, dass die angeklagte Ehrverletzung – nur diese kann Gegenstand der in diesem Verfahren zu behandelnden Zivilforderung sein – nicht an einen breiten Personenkreis bzw. die Öffentlichkeit gerichtet war. Die entsprechende E-Mail sendete der Beschuldigte an den obersten Vorgesetzten des Beschuldigten, Stadtrat G._____, der aufgrund seiner Funktion gewohnt ist,

- 19 - mit solch üblen Äusserungen umzugehen. Dass dadurch der Ruf des Privatklä- gers B._____ beeinträchtigt worden ist, kann ausgeschlossen werden. Dem Privatkläger ist zuzustimmen, dass Heinrich Himmler aufgrund seiner leitenden Funktion beim systematischen Massenmord im Dritten Reich wohl zu den abscheulichsten Unpersonen der Geschichte zählt. Andererseits ist ein Vergleich des Privatklägers B._____ mit Himmler derart grotesk und bar jeglicher Ver- gleichbarkeit, dass eine solche üble Nachrede von Dritten auch nicht ernst ge- nommen wird. In diesem Sinne sind andere, weit subtilere Beschimpfungen grundsätzlich viel eher geeignet, den Ruf und die Ehre einer Person zu beein- trächtigen. Für eine Person, die täglich mit polizeilichen Aufgaben und somit staatlicher Machtausübung betraut ist, wiegt der Vorwurf eines systematischen Machtmissbrauchs allerdings objektiv und subjektiv erheblich. Schliesslich gehört hier das gesetzmässige Handeln zu den Kernaufgaben, weshalb nebst dem per- sönlichen Charakter somit auch die berufliche Kompetenz mit einer solchen Be- hauptung massiv angegriffen wird. Weiter fällt in Betracht, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht am unteren Rahmen liegt, da er nicht in einer heftigen Gemütsbewegung handelte, sondern im Rahmen eines persönlichen Kriegs gegen die H._____.

E. 1.5 Vor diesem Hintergrund muss eine Genugtuung eine Höhe aufweisen, welche mehr als nur symbolisch erscheint. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- erscheint deshalb angemessen.

E. 1.6 Im Übrigen besteht kein Anlass, die Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Dies geschieht nur in den von Art. 126 Abs. 2 StPO vorgesehenen Fällen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung deshalb abzuweisen.

2. Privatkläger C._____ Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 34 S. 52). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt, wie erwähnt, nicht mehr leicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots könnte auch nicht über die bereits

- 20 - zugesprochenen Fr. 200.-- hinaus gegangen werden, weshalb es dabei bleibt. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind. Aus demselben Grund sind die Kostenfestsetzung und die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 34 S. 55, Dispositivziffern 5 und 6). Das geringfügige Unterliegen des Privatklägers B._____ wirkt sich auf den ge- samten Aufwand für das Verfahren nicht aus und es rechtfertigt sich diesbezüg- lich keine Teilung der Kostenauflage. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung von Fr. 200.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforde- rung abgewiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, B._____, eine Ge- nugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungs- forderung abgewiesen.

- 21 -

E. 2 Aussagen des Privatklägers C._____ Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ glaubhaft erscheinen. Seine Schilderung tönt wie von jemandem, der tatsächlich Vorgefallenes ausführt: Die Darstellung enthält weder Widersprüche noch lebens- fremde Behauptungen, keine unplausiblen Details oder schlecht erklärbare Struk- turbrüche im Ablauf; sie enthält weder unnatürlich wenig noch auffällig viele De- tails, keine starken emotionalen Einfärbungen, die auf Falschaussagen aufgrund von Rachegelüsten hindeuten oder einstudiert wirkende Übereinstimmungen mit den Aussagen der Zeugin D._____ (Urk. 3/1 und 3/6). Vergleicht man seine Aus- sagen vor Polizei und jene bei der Staatsanwaltschaft, so schildert er inhaltlich dasselbe, aber teilweise in leicht unterschiedlicher Wortwahl. So gab er zum Bei- spiel in der polizeilichen Befragung zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er würde seine Araber vorbeischicken, falls er die Kündigung nicht zurückzöge (Urk. 3/1 S. 2), in der Einvernahme vor dem Staatsanwalt schilderte C._____, der Be- schuldigte habe gesagt, wenn er nicht einlenke, würde er seine Araber vorbei- schicken (Urk. 3/6 S. 3). Solche leichte Abweichungen in der Wortwahl bei inhalt- licher Konstanz sind gemäss Lehre der Aussagenpsychologie Indizien für wahre Aussagen. Die Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Aussagen des Privatklägers C._____ seien vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich dieser in einer aufgeregten und aufbrausenden Gemütslage befunden habe (Urk. 75 S. 7). Auch wenn sich der Privatkläger C._____, wie geltend ge-

- 6 - macht, in einer erregten Gemütslage befunden hat, vermag dies die Aussagen des Privatklägers C._____ nicht als unglaubhaft taxieren. Diese Feststellungen bedeuten aber selbstverständlich noch nicht, dass allein aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ die in der Anklage geschilderten Drohungen rechtsgenügend nachgewiesen sind. Zum einen ent- spricht nicht jede glaubhafte Aussage stets der Wahrheit, zum anderen hätte C._____ zumindest ein Motiv, falsch oder übertrieben auszusagen, schliesslich wollte er nach eigenen Angaben die Kündigung nicht zurückziehen, weshalb man nicht mit 100-prozentiger Sicherheit ausschliessen könnte, dass er sich den Be- schuldigten mittels Strafverfahren inskünftig vom Leib halten wollte. Solche eher theoretischen Überlegungen liessen sich aber umgekehrt auch in Bezug auf den Beschuldigten anstellen: Er habe die Rücknahme der Kündigung zu erreichen versucht, wozu Drohungen ein unzulässiges, aber sicher nicht untaugliches Mittel darstellten. Mit der Feststellung eines Motivs für eine Falschaussage ist mit anderen Worten sowohl auf Seiten des Privatklägers als auch auf Seiten des Beschuldigten wenig oder nichts gewonnen.

E. 2.1 Der Beschuldigte wollte den Privatkläger C._____ zur Rücknahme einer Kündigung von Parkplätzen bewegen. Dabei handelt es sich um eine relativ geringfügige Sache, weshalb der Eingriff in die Willensfreiheit noch leicht war. Umso verwerflicher erscheint jedoch, welche Drohgebärde der Beschuldigte dazu

- 15 - inszenierte, indem er noch einen Begleiter zur Verstärkung seiner Drohungen mitnahm, Fotos erstellte oder zumindest vorgab, solche zu erstellen, Beziehungen zum Milieu vorgab und subtil noch damit drohte, die Kinder des Privatklägers zu behelligen. Vor dem Hintergrund des nächtlichen Telefonats war dies eine erheb- liche Einschüchterung des Privatklägers bzw. eine deutliche Kundgabe, dass es der Beschuldigte ernst meine mit der Drohung. Dabei handelte der Beschuldigte nicht einmal in eigener Sache oder auf Veranlassung Dritter, sondern einzig um gegen eine angebliche Ungerechtigkeit vorzugehen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich aus der Angelegenheit rauszuhalten, zumal ihn auch die Mieterin, um deren Kündigung es ging, darum ersucht hatte. Der Beschuldigte nahm die Nötigung bzw. die Drohung nicht nur in Kauf, sondern dies war ein bewusst gewolltes Mittel. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb nicht von Eventualvorsatz (Urk. 34 S. 42), sondern von direktem Vorsatz auszugehen. Aufgrund des Umstands, dass sich der Privatkläger nicht veranlasst sah, trotz der Drohungen die Kündigung zurück zu nehmen, ist die Tat rechtlich als versuchte Nötigung zu qualifizieren. Der blosse Versuch wirkt sich allerdings nur ganz leicht strafmin- dernd aus, da dies auch an der Beeindruckbarkeit des Privatklägers lag und nicht nur an der fehlenden Tauglichkeit der Drohungen. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe für das objektive und subjektive Tatverschulden von drei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tages- sätzen Geldstrafe erscheint angemessen.

E. 2.2 Bei der üblen Nachrede ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizie- ren. Zwar muss sich niemand gefallen lassen, mit Massenmördern gleichgesetzt zu werden, letztlich war die Betitelung mit Himmler und SS aber absurd und würde von Dritten kaum erst genommen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass vorliegend nur die Ehrverletzung gegen den Privatkläger B._____ zu beurteilen ist und nicht der Umstand, dass mit diesen Äusserungen letztlich auch die Opfer des Dritten Reichs verunglimpft werden.

E. 2.3 Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um einen Monat auf vier Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

- 16 -

3. Täterkomponente

E. 3 Aussagen der Zeugin D._____ Die Zeugin D._____ ist die Ehefrau des Privatklägers C._____. Es ist sehr wahr- scheinlich, dass sie sich vor ihrer Einvernahme mit ihrem Ehemann über den Vor- fall unterhalten hat. Es wäre auch nachvollziehbar, dass sie bestrebt ist, keine Dif- ferenzen zu dessen Aussagen zu produzieren. Allerdings fehlen in ihren Aussa- gen Indizien, welche auf Vorabsprachen oder wahrheitswidrige Angaben hindeu- ten. Sie schilderte sowohl den nächtlichen Telefonanruf als auch das Erscheinen des Beschuldigten an der Haustüre in eigenen Worten und ebenfalls mit zahlrei- chen Realitätskriterien. Bei abgesprochenen Aussagen fallen demgegenüber in der Regel merkwürdig identische Passagen oder stereotype Formulierungen auf. Nicht so bei der Zeugin D._____. Wenn sie bei gewissen Fragen, wie zum Bei- spiel zum exakten Wortlaut der Drohungen, mit gewissen Vorbehalten antwortete ("irgendwie sagte er sinngemäss" [Urk. 3/9 S. 3] oder "nein, das genau wörtlich nicht" [Urk. 3/9 S. 4]) belegt dies eine gewisse Objektivität und Zuverlässigkeit ihrer Angaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin D._____ auch nicht

- 7 - direkt am Gespräch zwischen ihrem Ehemann und dem Beschuldigten beteiligt war, sondern lediglich aus dem Hintergrund mithörte. Inhaltlich bestätigt die Zeugin die Drohungen, und zwar nicht auf eine unverbindli- che, rein pauschale Art und Weise, welche auf ein Nichtwissen hindeuten würde. Jemand der einen anderen bewusst falsch belasten will oder Unwahres bestätigt, drückt sich gewöhnlich ganz anders, viel bestimmter aus als die Zeugin D._____. Diese wob in ihre Schilderung auch Details ein, welche mit der mutmasslichen Gefühlslage kohärent waren bzw. lebensnah sind. So führte sie beispielsweise aus, dass sie nach dem Vorfall die Kinder angewiesen habe, nicht zu reagieren, falls sie vom Beschuldigten auf der Strasse angesprochen würden. Das ungefrag- te Erwähnen eines solchen Details, welches gar nicht das Kerngeschehen betrifft, aber die Emotionslage plausibel wiedergibt, legt jedenfalls nahe, dass die Zeugin D._____ Bemerkungen des Beschuldigten zu ihren Kindern klar als Drohung auf- gefasst hat. Richtig ist, dass die Zeugin die Aussage, wonach der Beschuldigte, wenn ihr Ehemann nicht einlenke, seine Araber vorbeischicken würde, nicht bestätigen konnte (Urk. 3/9 S. 4). Auch dies ist jedoch tendenziell eher ein Hinweis darauf, dass die Zeugin nur zu Protokoll gibt, was sie tatsächlich gehört und mitbekommen hat und nicht einfach unbesehen die Darstellung ihres Ehemannes bestätigt.

E. 3.1 Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist 1964 geboren und hat die Realschule absolviert. Er machte eine Lehre als Maschinenmechaniker. Er ist ledig und hat keine Kinder. Beruflich ist er als Verwaltungsrat der K._____ AG und der L._____ AG tätig (Urk. 3/4 S. 4 f.; Urk. 23 S. 1 ff; Urk. 73 S. 1 ff.).

E. 3.2 Vorstrafen Der Strafregisterauszug weist folgende Vorstrafen aus (vgl. Urk. 36): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. August 2005 wurde der Beschuldigte wegen Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Gefängnisstrafe von 40 Tagen bestraft. Die Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Am 28. November 2007 erging ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wegen Betäubungsmitteldelikten, wobei der Beschuldigte mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten am

29. April 2011 wegen einfacher Körperverletzung. Es sprach eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus. Bei diesen drei Vorstrafen handelt es sich nicht um schwere Delikte. Immerhin ist jene aus dem Jahre 2005 aber als einschlägig zu betrachten, da die vorliegend zu beurteilende Nötigung ebenfalls Drohungen beinhaltet. Insgesamt wirken sich diese Vorstrafen straferhöhend aus.

E. 3.3 Nachtatverhalten Entgegen der Vorinstanz ist der Beschuldigte hinsichtlich der Nötigung nicht geständig (Urk. 34 S. 43). Ein Geständnis als Strafmilderungsgrund muss sich auf

- 17 - Sachverhalte beziehen, die für den Tatbestand relevant sind. Der Beschuldigte bestreitet jegliche Drohungen. Eingestanden hat der Beschuldigte demgegenüber, die ehrverletzende E-Mail geschrieben zu haben. Diesbezüglich ist deshalb eine leichte Strafmilderung in Anschlag zu bringen. Reue und Einsicht liegen nicht vor, im Gegenteil, der Beschuldigte nützte die vorinstanzliche Befragung erneut zu zahlreichen beleidigenden Äusserungen (Prot. I S. 2, 5, 7, 8, 10, 11 und 12).

4. Anzahl Tagessätze Insgesamt führen die Täterkomponenten deshalb zu einer leichten Straferhöhung im Bereich von einem Monat, weshalb eine Strafe im Bereich von 4 bis 5 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 - 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen wäre. Da die Staatsanwaltschaft jedoch keine Berufung erhoben hat und das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf, bleibt es somit bei den vorinstanzlich ausgesprochenen 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat hierzu bereits zutreffende Ausführungen gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 34 S. 47). Nachdem sich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten nicht geändert haben (vgl. Urk. 73 S. 1), erscheinen die von der Vorinstanz festgelegten Fr. 50.-- pro Tag angemessen. V. Vollzug Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 49 f.). Aufgrund der Vorstrafen und der fehlenden Einsicht des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich von einer bedingten Strafe nicht beeindrucken lassen würde. Die Strafe ist deshalb zu vollziehen.

- 18 - VI. Genugtuung

1. Privatkläger B._____ bzw. Anschlussberufungskläger

E. 4 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind wenig glaubhaft. Seine Antworten wider- spiegeln eine provokativ-widerspenstige Einstellung. Es mangelt den Aussagen teilweise an Realitätskriterien und einige Lügensignale sind unübersehbar. So gab er beispielsweise auf die Frage, ob er nachts um 02:00 Uhr den Privatkläger C._____ angerufen habe, an: "Ich war nicht sicher, ob es seine Adresse ist. Ich habe kein Zeitgefühl. Manchmal arbeite ich 2 bis 3 Tage durch" (Urk. 3/2 S. 2). Eine solche Antwort tönt ausweichend und getragen vom Bestreben, nichts Ver- bindliches äussern zu wollen, um ja keine Widersprüche zu produzieren. Für einen Telefonanruf benötigt man auch nicht die Adresse, sondern die Telefon- nummer. Solche leichten Versprecher sind Zeichen dafür, dass der Aussagende seine Antwort konstruiert und nicht einfach tatsächlich Vorgefallenes schildert. Im

- 8 - Zeitpunkt der Befragung stand zudem gar nicht mehr in Zweifel, dass der Be- schuldigte auch tatsächlich den Privatkläger am Apparat hatte, weshalb die Einlei- tung mit der unsicheren Adresse wenig Sinn machte. Schliesslich wurde der Be- schuldigte nur gefragt, ob er um diese Zeit angerufen habe und nicht aus welchem Grund zu jener Zeit. Seine Ausführungen zu seinen Arbeitszeiten und seinem Zeitgefühl wirken deshalb künstlich. Abgesehen davon ist es möglich, aber eher unglaubhaft, dass jemand drei Tage ohne Schlaf durcharbeitet und auch unglaubhaft, dass jemand eine Telefonanruf mitten in der Nacht tätigt, ohne zu realisieren, dass der Angerufene um diesen Zeit für gewöhnlich schläft. Einen völlig unnatürlichen Eindruck gibt auch die Antwort auf die Frage, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger nach seinen Kindern gefragt habe: "Ich bin kin- derliebend. Ich bin nicht sicher, ob ich das gefragt habe. Es lag Kinderspielzeug herum" (Urk. 3/2 S. 2). Es ist ein Lügenindiz, wenn jemand zuerst den Grund für seine Frage angibt (kinderliebend), dann aber sogleich bezweifelt, überhaupt nach den Kindern gefragt zu haben. Es erscheint auch merkwürdig, weshalb sich der Beschuldigte zwar an herumliegendes Kinderspielzeug erinnert, nicht aber an seine eigene Frage nach den Kindern. Auch solche selektiven Erinnerungs- schwächen sind Lügensignale. An der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte geltend, er habe die Frage nach den Kindern gestellt, um die Situation zu beruhigen, da der Privatkläger C._____ sehr aufbrausend gewesen sei (Urk. 73 S. 4 f.). Dass jemand in einer Streitsituation unvermittelt eine völlig sach- zusammenhanglose Frage stellt, erscheint lebensfremd. Ein derart abrupter Themenwechsel zu einer sehr persönlichen Sache des Kontrahenten – seine Kinder – wirkt in einer hitzigen verbalen Auseinandersetzung auch nicht deeskalierend, sondern eher provokativ. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Araber vorbei schicken, gab dieser zur Antwort: "Nein. Das ist doch unlogisch. Gemäss dem neuen Asylgesetz getraut sich kein Ausländer mehr straffällig zu werden" (Urk. 3/2 S. 2). Mit Logik hätte die behauptete Drohung überhaupt nichts zu tun. Zudem ist allgemein bekannt, dass das neue Asylgesetz nicht dazu geführt hat, dass Ausländer nicht mehr straffällig geworden sind. Der Beschuldigte fuhr dann fort, er

- 9 - besitze ein Milieulokal und habe mit Arabern und Jugos zu tun. Keiner von diesen käme ihm jedoch so frech (wie der Privatkläger) (Urk. 3/2 S. 2). Auch an der Beru- fungsverhandlung erklärte er, er habe dem Privatkläger nur gesagt, dass die Ju- gos und die Araber, dieses Mal nicht von seinem Lokal aber vom Restaurant un- ten, anständiger seien als er (Urk. 73 S. 4 und 5). Solche, aufgrund der Fragestel- lung unmotivierten "Gegenangriffe" eines Beschuldigten gehören nach der Lehre der Aussagenpsychologie ebenfalls zu den Lügensignalen. Ähnlich die Antwort auf die Frage des Staatsanwalts, ob er den Privatkläger gefragt habe, wie viele Kinder dieser habe: "Ja, weil Kinderspielzeug im Garten war und weil ich gewisse Sachen gehört habe von dem (Urk. 3/3 S. 2). Ein aus dem Zusammenhang gerissener Seitenhieb gegen den Beschuldigten, der überhaupt nichts zur Sache beitrug. Diese feindliche Haltung gegenüber dem Privatkläger setzte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fort, indem der Beschuldigte vorbrachte, der Privatkläger sehe etwas pädophil aus, andernorts er sei als Verwalter ein Tyrann (Urk. 23 S. 5 und 6). Solche Werturteile, welche letztlich nichts zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen, belegen ein grundsätzliches, emotionales Bedürfnis des Beschuldigten, den Privatkläger schlecht zu machen. Empirisch sind solche Ansinnen weit häufiger bei falschen Aussagen anzutreffen, als bei neutralen, rein sachlichen und wahren Schilderungen. Auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zum Teil Antworten die typisch sind für jemanden, der Wahres abstreitet. So erwiderte der Beschuldigte etwa auf die Frage, ob er mit dem Mobiltelefon Fotos des Wohnhauses, der Umgebung und des Autos des Privatklägers gemacht habe: "Ist das verboten? Ich mache immer Fotos" (Urk. 3/3 S. 2). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, würde die Frage ganz einfach verneinen. Nur wer ablenken will oder sich vor einer klaren Antwort scheut, macht solche Äusserungen wie der Beschuldigte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann dieses Verhalten des Beschuldigten auch nicht nur als ein "trotziges" Aussageverhalten abgetan werden (Urk. 75 S. 4).

- 10 -

E. 5 Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____ ist ein Kollege des Beschuldigten und begleitete diesen zum Haus des Privatklägers (Urk. 3/8 S. 2). Seine Aussagen sind deshalb mit gewisser Vorsicht zu würdigen, da er theoretisch ein Interesse hätte, den Beschuldigten zu decken. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich mit dem Beschuldigten vor seiner Befragung durch den Staatsanwalt abgesprochen hat. Der Zeuge E._____ anerkennt denn auch, man habe darüber gesprochen, wenn auch nicht sehr tief und breit (Urk. 3/8 S. 4). Zudem ist zu beachten, dass er erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall befragt wurde. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen (Urk. 75 S. 5), dass das Fehlen von Detailreichtum in den Aussagen des Zeugen E._____ teilweise auch auf die ver- strichene Zeitspanne zurückzuführen ist. Seine Aussagen sind aber bei gewissen Passagen dennoch nicht überzeugend. So sagte der Zeuge E._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte Fotos von Haus, Garten und Autos gemacht habe, aus, er könne dies nicht mit Bestimmtheit sagen. Er (Beschuldigter) habe das Handy in die Hand genommen und er (E._____) sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte einen Anruf bekommen und diesen weggedrückt habe (Urk. 3/8 S. 3). Normalerweise kann man sehr gut unterscheiden, ob jemand mit dem Handy Fotos macht oder bloss einen Anruf abweist, zumal der Zeuge E._____ ja in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten stand. Obschon der Beschuldigte zugibt, nach den Kindern des Privatklägers gefragt zu haben, gab der Zeuge E._____ zu Protokoll, er habe nichts dergleichen gehört, obschon er direkt neben dem Beschuldigten stand (Urk. 3/8 S. 4). Dieses selekti- ve Erinnerungsvermögen erweckt zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ und lässt die Vermutung aufkommen, dass der Zeuge E._____ überall dort, wo es für den Beschuldigten nachteilig sein könnte, Nichtwissen bzw. Nichterinnerung vorschiebt. Unter diesen Umständen können die Aussagen des Zeugen E._____ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 8) nicht um einiges glaubhafter eingestuft werden, als dies die Vorinstanz getan hat.

- 11 -

E. 6 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.
  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 104.– Fotokopien Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. … (Mitteilung)
  8. … (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 1)
  9. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Mai 2013 (GG130004) sei vollumfänglich aufzuheben.
  10. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
  11. Die Zivilklagen von C._____ und B._____ seien abzuweisen.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. A._____ sei eine Prozess- entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote (zzgl. Hauptver- handlung) zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessverlauf
  13. Verfahren 1.1. Am 30. Januar 2013 (Datum Poststempel) wurde beim Bezirksgericht Bülach Anklage erhoben (Urk. 13). Mit Urteil vom 16. Mai 2013 sprach der Einzel- richter des Bezirksgerichts Bülach den Beschuldigten der versuchten Nötigung und der üblen Nachrede schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Der Beschuldigte wurde verpflichtet dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 200.-- und dem Privatkläger B._____ ebenfalls - 4 - eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Begeh- ren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 34 S. 54). 1.2. Der Beschuldigte meldete unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung Be- rufung an (Prot. I S. 8). Das begründete Urteil wurde am 7. November 2013 zuge- stellt (Urk. 29). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 25. November 2013 (Datum Poststempel) die schriftliche Berufungserklärung ein und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils (Urk. 38). 1.3. Der Privatkläger B._____ erhob innert der mit Präsidialverfügung vom
  14. November 2013 angesetzten 20-tägigen Frist (Urk. 40) am 10. Dezember 2013 (Datum Poststempel) Anschlussberufung mit dem Antrag einer Bestrafung im Sinne der Anklage und Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- (Urk. 46). 1.4. Mit Zuschrift vom 4. Dezember 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 44). 1.5. Zur Berufungsverhandlung, welche aufgrund der ausgewiesenen Verhand- lungsunfähigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. 54 und 59) vom 26. Mai 2014 auf den 10. Dezember 2014 verschoben wurde, erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines neuen Verteidigers (Urk. 66 und Prot. II S. 6). Auf entsprechendes Gesuch des Privatklägers B._____ (Urk. 60) wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 20. August 2014 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispen- siert (Urk. 62). II. Sachverhalt A. Versuchte Nötigung am 5. Juli 2012 (HD)
  15. Beweismittel Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger C._____ durch offene und teilweise sinngemässe Drohungen zur Rücknahme einer Kündigung von zwei - 5 - Parkplätzen zu nötigen versucht zu haben (Urk. 13 S. 2 Ziffer 1). Der nähere Sachverhalt geht aus der Anklageschrift hervor. Der Beschuldigte wird durch den Privatkläger C._____ und dessen Ehefrau belastet, bestreitet selbst aber gedroht zu haben. Auch sein Begleiter, der Zeuge E._____, hat keine Drohungen gehört. Deshalb sind die Aussagen der Beteiligten in der Folge auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen. Die Vorinstanz hat bereits zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der Aussagenwürdigung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  16. Aussagen des Privatklägers C._____ Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ glaubhaft erscheinen. Seine Schilderung tönt wie von jemandem, der tatsächlich Vorgefallenes ausführt: Die Darstellung enthält weder Widersprüche noch lebens- fremde Behauptungen, keine unplausiblen Details oder schlecht erklärbare Struk- turbrüche im Ablauf; sie enthält weder unnatürlich wenig noch auffällig viele De- tails, keine starken emotionalen Einfärbungen, die auf Falschaussagen aufgrund von Rachegelüsten hindeuten oder einstudiert wirkende Übereinstimmungen mit den Aussagen der Zeugin D._____ (Urk. 3/1 und 3/6). Vergleicht man seine Aus- sagen vor Polizei und jene bei der Staatsanwaltschaft, so schildert er inhaltlich dasselbe, aber teilweise in leicht unterschiedlicher Wortwahl. So gab er zum Bei- spiel in der polizeilichen Befragung zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er würde seine Araber vorbeischicken, falls er die Kündigung nicht zurückzöge (Urk. 3/1 S. 2), in der Einvernahme vor dem Staatsanwalt schilderte C._____, der Be- schuldigte habe gesagt, wenn er nicht einlenke, würde er seine Araber vorbei- schicken (Urk. 3/6 S. 3). Solche leichte Abweichungen in der Wortwahl bei inhalt- licher Konstanz sind gemäss Lehre der Aussagenpsychologie Indizien für wahre Aussagen. Die Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Aussagen des Privatklägers C._____ seien vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich dieser in einer aufgeregten und aufbrausenden Gemütslage befunden habe (Urk. 75 S. 7). Auch wenn sich der Privatkläger C._____, wie geltend ge- - 6 - macht, in einer erregten Gemütslage befunden hat, vermag dies die Aussagen des Privatklägers C._____ nicht als unglaubhaft taxieren. Diese Feststellungen bedeuten aber selbstverständlich noch nicht, dass allein aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ die in der Anklage geschilderten Drohungen rechtsgenügend nachgewiesen sind. Zum einen ent- spricht nicht jede glaubhafte Aussage stets der Wahrheit, zum anderen hätte C._____ zumindest ein Motiv, falsch oder übertrieben auszusagen, schliesslich wollte er nach eigenen Angaben die Kündigung nicht zurückziehen, weshalb man nicht mit 100-prozentiger Sicherheit ausschliessen könnte, dass er sich den Be- schuldigten mittels Strafverfahren inskünftig vom Leib halten wollte. Solche eher theoretischen Überlegungen liessen sich aber umgekehrt auch in Bezug auf den Beschuldigten anstellen: Er habe die Rücknahme der Kündigung zu erreichen versucht, wozu Drohungen ein unzulässiges, aber sicher nicht untaugliches Mittel darstellten. Mit der Feststellung eines Motivs für eine Falschaussage ist mit anderen Worten sowohl auf Seiten des Privatklägers als auch auf Seiten des Beschuldigten wenig oder nichts gewonnen.
  17. Aussagen der Zeugin D._____ Die Zeugin D._____ ist die Ehefrau des Privatklägers C._____. Es ist sehr wahr- scheinlich, dass sie sich vor ihrer Einvernahme mit ihrem Ehemann über den Vor- fall unterhalten hat. Es wäre auch nachvollziehbar, dass sie bestrebt ist, keine Dif- ferenzen zu dessen Aussagen zu produzieren. Allerdings fehlen in ihren Aussa- gen Indizien, welche auf Vorabsprachen oder wahrheitswidrige Angaben hindeu- ten. Sie schilderte sowohl den nächtlichen Telefonanruf als auch das Erscheinen des Beschuldigten an der Haustüre in eigenen Worten und ebenfalls mit zahlrei- chen Realitätskriterien. Bei abgesprochenen Aussagen fallen demgegenüber in der Regel merkwürdig identische Passagen oder stereotype Formulierungen auf. Nicht so bei der Zeugin D._____. Wenn sie bei gewissen Fragen, wie zum Bei- spiel zum exakten Wortlaut der Drohungen, mit gewissen Vorbehalten antwortete ("irgendwie sagte er sinngemäss" [Urk. 3/9 S. 3] oder "nein, das genau wörtlich nicht" [Urk. 3/9 S. 4]) belegt dies eine gewisse Objektivität und Zuverlässigkeit ihrer Angaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin D._____ auch nicht - 7 - direkt am Gespräch zwischen ihrem Ehemann und dem Beschuldigten beteiligt war, sondern lediglich aus dem Hintergrund mithörte. Inhaltlich bestätigt die Zeugin die Drohungen, und zwar nicht auf eine unverbindli- che, rein pauschale Art und Weise, welche auf ein Nichtwissen hindeuten würde. Jemand der einen anderen bewusst falsch belasten will oder Unwahres bestätigt, drückt sich gewöhnlich ganz anders, viel bestimmter aus als die Zeugin D._____. Diese wob in ihre Schilderung auch Details ein, welche mit der mutmasslichen Gefühlslage kohärent waren bzw. lebensnah sind. So führte sie beispielsweise aus, dass sie nach dem Vorfall die Kinder angewiesen habe, nicht zu reagieren, falls sie vom Beschuldigten auf der Strasse angesprochen würden. Das ungefrag- te Erwähnen eines solchen Details, welches gar nicht das Kerngeschehen betrifft, aber die Emotionslage plausibel wiedergibt, legt jedenfalls nahe, dass die Zeugin D._____ Bemerkungen des Beschuldigten zu ihren Kindern klar als Drohung auf- gefasst hat. Richtig ist, dass die Zeugin die Aussage, wonach der Beschuldigte, wenn ihr Ehemann nicht einlenke, seine Araber vorbeischicken würde, nicht bestätigen konnte (Urk. 3/9 S. 4). Auch dies ist jedoch tendenziell eher ein Hinweis darauf, dass die Zeugin nur zu Protokoll gibt, was sie tatsächlich gehört und mitbekommen hat und nicht einfach unbesehen die Darstellung ihres Ehemannes bestätigt.
  18. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind wenig glaubhaft. Seine Antworten wider- spiegeln eine provokativ-widerspenstige Einstellung. Es mangelt den Aussagen teilweise an Realitätskriterien und einige Lügensignale sind unübersehbar. So gab er beispielsweise auf die Frage, ob er nachts um 02:00 Uhr den Privatkläger C._____ angerufen habe, an: "Ich war nicht sicher, ob es seine Adresse ist. Ich habe kein Zeitgefühl. Manchmal arbeite ich 2 bis 3 Tage durch" (Urk. 3/2 S. 2). Eine solche Antwort tönt ausweichend und getragen vom Bestreben, nichts Ver- bindliches äussern zu wollen, um ja keine Widersprüche zu produzieren. Für einen Telefonanruf benötigt man auch nicht die Adresse, sondern die Telefon- nummer. Solche leichten Versprecher sind Zeichen dafür, dass der Aussagende seine Antwort konstruiert und nicht einfach tatsächlich Vorgefallenes schildert. Im - 8 - Zeitpunkt der Befragung stand zudem gar nicht mehr in Zweifel, dass der Be- schuldigte auch tatsächlich den Privatkläger am Apparat hatte, weshalb die Einlei- tung mit der unsicheren Adresse wenig Sinn machte. Schliesslich wurde der Be- schuldigte nur gefragt, ob er um diese Zeit angerufen habe und nicht aus welchem Grund zu jener Zeit. Seine Ausführungen zu seinen Arbeitszeiten und seinem Zeitgefühl wirken deshalb künstlich. Abgesehen davon ist es möglich, aber eher unglaubhaft, dass jemand drei Tage ohne Schlaf durcharbeitet und auch unglaubhaft, dass jemand eine Telefonanruf mitten in der Nacht tätigt, ohne zu realisieren, dass der Angerufene um diesen Zeit für gewöhnlich schläft. Einen völlig unnatürlichen Eindruck gibt auch die Antwort auf die Frage, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger nach seinen Kindern gefragt habe: "Ich bin kin- derliebend. Ich bin nicht sicher, ob ich das gefragt habe. Es lag Kinderspielzeug herum" (Urk. 3/2 S. 2). Es ist ein Lügenindiz, wenn jemand zuerst den Grund für seine Frage angibt (kinderliebend), dann aber sogleich bezweifelt, überhaupt nach den Kindern gefragt zu haben. Es erscheint auch merkwürdig, weshalb sich der Beschuldigte zwar an herumliegendes Kinderspielzeug erinnert, nicht aber an seine eigene Frage nach den Kindern. Auch solche selektiven Erinnerungs- schwächen sind Lügensignale. An der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte geltend, er habe die Frage nach den Kindern gestellt, um die Situation zu beruhigen, da der Privatkläger C._____ sehr aufbrausend gewesen sei (Urk. 73 S. 4 f.). Dass jemand in einer Streitsituation unvermittelt eine völlig sach- zusammenhanglose Frage stellt, erscheint lebensfremd. Ein derart abrupter Themenwechsel zu einer sehr persönlichen Sache des Kontrahenten – seine Kinder – wirkt in einer hitzigen verbalen Auseinandersetzung auch nicht deeskalierend, sondern eher provokativ. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Araber vorbei schicken, gab dieser zur Antwort: "Nein. Das ist doch unlogisch. Gemäss dem neuen Asylgesetz getraut sich kein Ausländer mehr straffällig zu werden" (Urk. 3/2 S. 2). Mit Logik hätte die behauptete Drohung überhaupt nichts zu tun. Zudem ist allgemein bekannt, dass das neue Asylgesetz nicht dazu geführt hat, dass Ausländer nicht mehr straffällig geworden sind. Der Beschuldigte fuhr dann fort, er - 9 - besitze ein Milieulokal und habe mit Arabern und Jugos zu tun. Keiner von diesen käme ihm jedoch so frech (wie der Privatkläger) (Urk. 3/2 S. 2). Auch an der Beru- fungsverhandlung erklärte er, er habe dem Privatkläger nur gesagt, dass die Ju- gos und die Araber, dieses Mal nicht von seinem Lokal aber vom Restaurant un- ten, anständiger seien als er (Urk. 73 S. 4 und 5). Solche, aufgrund der Fragestel- lung unmotivierten "Gegenangriffe" eines Beschuldigten gehören nach der Lehre der Aussagenpsychologie ebenfalls zu den Lügensignalen. Ähnlich die Antwort auf die Frage des Staatsanwalts, ob er den Privatkläger gefragt habe, wie viele Kinder dieser habe: "Ja, weil Kinderspielzeug im Garten war und weil ich gewisse Sachen gehört habe von dem (Urk. 3/3 S. 2). Ein aus dem Zusammenhang gerissener Seitenhieb gegen den Beschuldigten, der überhaupt nichts zur Sache beitrug. Diese feindliche Haltung gegenüber dem Privatkläger setzte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fort, indem der Beschuldigte vorbrachte, der Privatkläger sehe etwas pädophil aus, andernorts er sei als Verwalter ein Tyrann (Urk. 23 S. 5 und 6). Solche Werturteile, welche letztlich nichts zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen, belegen ein grundsätzliches, emotionales Bedürfnis des Beschuldigten, den Privatkläger schlecht zu machen. Empirisch sind solche Ansinnen weit häufiger bei falschen Aussagen anzutreffen, als bei neutralen, rein sachlichen und wahren Schilderungen. Auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zum Teil Antworten die typisch sind für jemanden, der Wahres abstreitet. So erwiderte der Beschuldigte etwa auf die Frage, ob er mit dem Mobiltelefon Fotos des Wohnhauses, der Umgebung und des Autos des Privatklägers gemacht habe: "Ist das verboten? Ich mache immer Fotos" (Urk. 3/3 S. 2). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, würde die Frage ganz einfach verneinen. Nur wer ablenken will oder sich vor einer klaren Antwort scheut, macht solche Äusserungen wie der Beschuldigte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann dieses Verhalten des Beschuldigten auch nicht nur als ein "trotziges" Aussageverhalten abgetan werden (Urk. 75 S. 4). - 10 -
  19. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____ ist ein Kollege des Beschuldigten und begleitete diesen zum Haus des Privatklägers (Urk. 3/8 S. 2). Seine Aussagen sind deshalb mit gewisser Vorsicht zu würdigen, da er theoretisch ein Interesse hätte, den Beschuldigten zu decken. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich mit dem Beschuldigten vor seiner Befragung durch den Staatsanwalt abgesprochen hat. Der Zeuge E._____ anerkennt denn auch, man habe darüber gesprochen, wenn auch nicht sehr tief und breit (Urk. 3/8 S. 4). Zudem ist zu beachten, dass er erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall befragt wurde. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen (Urk. 75 S. 5), dass das Fehlen von Detailreichtum in den Aussagen des Zeugen E._____ teilweise auch auf die ver- strichene Zeitspanne zurückzuführen ist. Seine Aussagen sind aber bei gewissen Passagen dennoch nicht überzeugend. So sagte der Zeuge E._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte Fotos von Haus, Garten und Autos gemacht habe, aus, er könne dies nicht mit Bestimmtheit sagen. Er (Beschuldigter) habe das Handy in die Hand genommen und er (E._____) sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte einen Anruf bekommen und diesen weggedrückt habe (Urk. 3/8 S. 3). Normalerweise kann man sehr gut unterscheiden, ob jemand mit dem Handy Fotos macht oder bloss einen Anruf abweist, zumal der Zeuge E._____ ja in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten stand. Obschon der Beschuldigte zugibt, nach den Kindern des Privatklägers gefragt zu haben, gab der Zeuge E._____ zu Protokoll, er habe nichts dergleichen gehört, obschon er direkt neben dem Beschuldigten stand (Urk. 3/8 S. 4). Dieses selekti- ve Erinnerungsvermögen erweckt zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ und lässt die Vermutung aufkommen, dass der Zeuge E._____ überall dort, wo es für den Beschuldigten nachteilig sein könnte, Nichtwissen bzw. Nichterinnerung vorschiebt. Unter diesen Umständen können die Aussagen des Zeugen E._____ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 8) nicht um einiges glaubhafter eingestuft werden, als dies die Vorinstanz getan hat. - 11 -
  20. Fazit Die Vorinstanz hat die Beweislage sorgfältig und ausführlich gewürdigt (Urk. 34 S. 8 - 15). Ihren Schlussfolgerungen kann vollumfänglich zugestimmt werden (Urk. 34 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt, dass er vor allem beseelt war von seiner subjektiven Beurteilung der Gerechtigkeit und dem Wunsch, den Privatkläger zur Raison, d.h. zur Rücknahme der Kündigung, zu bewegen. Dass er dabei nicht immer unzimperlich vorgeht, dokumentiert nicht nur sein nächtlicher Telefonanruf beim Beschuldigten, sondern auch die Einschätzung der Mieterin F._____, welche in ihrem Brief vom 5. Juli 2012 schrieb, dass sie den Beschuldigten vergeblich gebeten habe, sich aus der Sache heraus zu halten. Vielmehr habe dieser erklärt, sein hoher Gerechtigkeits- sinn gebiete ihm ein Einschreiten. Eine Milieufigur wie er halte eben nichts von ei- nem normalen, gesitteten, gutbürgerlichen Verstand (Urk. 4). Auf der anderen Seite stehen die glaubhaften Aussagen der Zeugen C._____-D._____, welche de- tailliert und lebensnah sind und einen sachlichen Eindruck erwecken. Insgesamt bestehen deshalb keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Vorfall vor der Haustüre des Privatklägers C._____ so abgespielt hat, wie in der Anklage ge- schildert. Einzig bezüglich des Fotografierens mit dem Handy lässt sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Fotos gemacht hat. Es wäre auch denkbar und gut möglich, dass er nur so getan hat, wie wenn er Fotos ma- chen würde. Schliesslich bezweckte er damit nur, dem Privatkläger Angst oder Druck zu machen. B. Üble Nachrede am 16. Mai 2012 (ND 1) Gemäss Anklage hat der Beschuldigte in einer E-Mail an den Stadtrat G._____ die Abteilung H._____ der Stadtpolizei Zürich als SS Brennpunkt und deren Chef als H. Himmler betitelt. Der Beschuldigte bestreitet nicht den Inhalt der E-Mail (Prot. I S. 8; Urk. 75 S. 9), sondern macht geltend, er habe keinen Zusammenhang mit der Schutzstaffel SS beabsichtigt. Er habe gedacht, dies sei die Abkürzung der H._____ und H. Himmler sei der tatsächliche Name des Chefs der H._____, weil ihm dies ein Dritter im Restaurant so gesagt habe (Urk. ND 1/4 S. 2; Prot. I S. 12; Urk. 75 S. 10). - 12 - An dieser Stelle kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 18: Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: Heinrich Himmler war der Reichsführer bzw. Chef der SS, der Schutzstaffel der NSDAP im Dritten Reich. Diese Staffel war verantwortlich für unzählige Morde. Dass durch den Beschuldigten vielleicht ein Mal ungewollt ein Bezug zur Schutz- staffel der SS hergestellt wird, wäre noch knapp vorstellbar. Dass dies jedoch gleich zwei Mal in derselben E-Mail passiert (SS und Himmler), wäre bereits statistisch gesehen ein praktisch unmöglicher Zufall. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht ungebildet ist, weshalb es schwer fällt zu glauben, dass er diesbezüglich eine so eklatante Lücke im Allgemeinwissen aufwies und den Begriff SS und den Namen Himmler zufällig in irreführendem Sinne verwendete. Schliesslich sind diese Äusserungen auch vor dem Hintergrund gefallen, dass der Beschuldigte die H._____ als rechtsstaatlich willkürliche Behörde empfindet, weshalb klar ist, dass er auch inhaltlich ganz bewusst einen Bezug zum totalitären Regime des Dritten Reichs herstellen wollte (Prot. I S. 8 - 9 und 11; Urk. 23 S. 8). Auch wenn ein Dritter, wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung geltend gemacht (Urk. 73 S. 7), der Ideenlieferant für den Inhalt der E-Mail gewesen sein soll, so ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte, wie darge- legt, über entsprechendes Wissen verfügte. An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zudem geltend, er habe mit seiner Äusserung nicht den Geschädigten B._____ gemeint, sondern den Chef der übergeordneten Organisationseinheit Abteilung I._____, J._____ (Urk. 75 S. 11 ff.). Tatsache ist aber, dass er in seiner E-Mail mehrfach den Chef der H._____ erwähnte bzw. diesen ins Zentrum seiner Kritik stellte und nicht den Chef der Abteilung I._____. Es war ihm somit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 12) auch bewusst, dass er den Chef der H._____ als H. Himmler beti- telte, unabhängig davon wer dies letztlich war. Der geltend gemachte Irrtum in der Person ändert nichts am subjektiven Tatbestand. Auch am subjektiven Tatbe- stand bestehen deshalb keine Zweifel, weshalb vom diesbezüglichen Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen ist. - 13 - III. Rechtliche Würdigung
  21. Versuchte Nötigung Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen (Urk. 34 S. 24 - 28). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden und da auch von der Verteidigung nicht bestritten kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Durch sein Verhalten und da sich der Privatkläger nicht veranlasst sah, trotz der Drohungen die Kündigung zurück zu nehmen, ist die Tat rechtlich als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
  22. Üble Nachrede 2.1. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 29 - 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte den Pri- vatkläger mit dem SS-Reichsführer H. Himmler gleichsetzte, dessen Greueltaten während des Dritten Reichs allgemein bekannt sind, bezichtigte er den Privat- kläger, kein ehrbarer Mensch zu sein (BGE 121 IV 76 Erw. 2 a) bb). 2.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz bezüglich ihrer Erwägungen zum Entlastungsbeweis (Urk. 34 S. 33 ff.). Beim Tatbestand der üblen Nachrede be- zieht sich die Äusserung im Gegensatz zu Werturteilen, auf Tatsachen (Trechsel / Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl.. Zürich 2012, N 1 zu Art. 173). Sowohl der Wahrheitsbeweis als auch der Gutglaubensbeweis bei übler Nachrede sind somit auch nur bei Tatsachenbehauptungen zulässig. Vorliegend steht ausser Frage, dass der Chef der H._____ der Stadtpolizei Zürich nicht der bereits längst ver- storbene Heinrich Himmler ist und dass die H._____ auch nicht die längst aufge- löste SS-Schutztruppe ist. Über solche Behauptungen kann kein Beweis geführt werden, da es sich um allgemein bekannte und anerkannte Tatsachen handelt (BGE 118 IV 44 Erw. 3). Die Verwendung dieser Namen diente dem Beschuldig- ten denn auch einzig als pejorative Bewertung des Handelns und Verhaltens die- ser Behörde bzw. dessen Vorgesetzten. Insofern handelte es sich um ein reines (Un)Werturteil. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang eine allfällige Absicht des Beschuldigten, behördliche Missstände aufzuzeigen. Die Voraussetzung zum Ent- - 14 - lastungsbeweis, die ernsthaften Gründe zur Annahme, die Äusserung sei wahr (Art. 173 Ziff. 2 StGB), bezieht sich auf die ehrverletzende Äusserung selbst (SS, Himmler) und nicht auf die damit verbundene sinngemässe Behauptung (Willkür etc.). Auch wenn mit anderen Worten Missstände in einer Behörde herrschten, er- laubt es dies noch nicht, den Chef dieser Behörde mit Heinrich Himmler gleichzu- setzen, denn man könnte nie beweisen, dass der Chef dieser Behörde Heinrich Himmler sei und die Behörde SS-Sonderkommando heisst. 2.3. Der Beschuldigte ist deshalb der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  23. Strafrahmen Die gesetzlichen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 37 ff.) zumal auch die Verteidigung die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung als vernünftig bezeichnete (Urk. 75 S. 13). Für den Strafrahmen ist vom schwersten Delikt auszugehen, wobei die abstrakte gesetzliche Strafandrohung massgebend ist. Ausgehend von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist somit vorliegend eine Geldstrafe oder eine Freiheits- trafe bis zu drei Jahren festzulegen. Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).
  24. Tatkomponenten 2.1. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger C._____ zur Rücknahme einer Kündigung von Parkplätzen bewegen. Dabei handelt es sich um eine relativ geringfügige Sache, weshalb der Eingriff in die Willensfreiheit noch leicht war. Umso verwerflicher erscheint jedoch, welche Drohgebärde der Beschuldigte dazu - 15 - inszenierte, indem er noch einen Begleiter zur Verstärkung seiner Drohungen mitnahm, Fotos erstellte oder zumindest vorgab, solche zu erstellen, Beziehungen zum Milieu vorgab und subtil noch damit drohte, die Kinder des Privatklägers zu behelligen. Vor dem Hintergrund des nächtlichen Telefonats war dies eine erheb- liche Einschüchterung des Privatklägers bzw. eine deutliche Kundgabe, dass es der Beschuldigte ernst meine mit der Drohung. Dabei handelte der Beschuldigte nicht einmal in eigener Sache oder auf Veranlassung Dritter, sondern einzig um gegen eine angebliche Ungerechtigkeit vorzugehen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich aus der Angelegenheit rauszuhalten, zumal ihn auch die Mieterin, um deren Kündigung es ging, darum ersucht hatte. Der Beschuldigte nahm die Nötigung bzw. die Drohung nicht nur in Kauf, sondern dies war ein bewusst gewolltes Mittel. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb nicht von Eventualvorsatz (Urk. 34 S. 42), sondern von direktem Vorsatz auszugehen. Aufgrund des Umstands, dass sich der Privatkläger nicht veranlasst sah, trotz der Drohungen die Kündigung zurück zu nehmen, ist die Tat rechtlich als versuchte Nötigung zu qualifizieren. Der blosse Versuch wirkt sich allerdings nur ganz leicht strafmin- dernd aus, da dies auch an der Beeindruckbarkeit des Privatklägers lag und nicht nur an der fehlenden Tauglichkeit der Drohungen. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe für das objektive und subjektive Tatverschulden von drei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tages- sätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 2.2. Bei der üblen Nachrede ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizie- ren. Zwar muss sich niemand gefallen lassen, mit Massenmördern gleichgesetzt zu werden, letztlich war die Betitelung mit Himmler und SS aber absurd und würde von Dritten kaum erst genommen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass vorliegend nur die Ehrverletzung gegen den Privatkläger B._____ zu beurteilen ist und nicht der Umstand, dass mit diesen Äusserungen letztlich auch die Opfer des Dritten Reichs verunglimpft werden. 2.3. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um einen Monat auf vier Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. - 16 -
  25. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist 1964 geboren und hat die Realschule absolviert. Er machte eine Lehre als Maschinenmechaniker. Er ist ledig und hat keine Kinder. Beruflich ist er als Verwaltungsrat der K._____ AG und der L._____ AG tätig (Urk. 3/4 S. 4 f.; Urk. 23 S. 1 ff; Urk. 73 S. 1 ff.). 3.2. Vorstrafen Der Strafregisterauszug weist folgende Vorstrafen aus (vgl. Urk. 36): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. August 2005 wurde der Beschuldigte wegen Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Gefängnisstrafe von 40 Tagen bestraft. Die Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Am 28. November 2007 erging ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wegen Betäubungsmitteldelikten, wobei der Beschuldigte mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten am
  26. April 2011 wegen einfacher Körperverletzung. Es sprach eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus. Bei diesen drei Vorstrafen handelt es sich nicht um schwere Delikte. Immerhin ist jene aus dem Jahre 2005 aber als einschlägig zu betrachten, da die vorliegend zu beurteilende Nötigung ebenfalls Drohungen beinhaltet. Insgesamt wirken sich diese Vorstrafen straferhöhend aus. 3.3. Nachtatverhalten Entgegen der Vorinstanz ist der Beschuldigte hinsichtlich der Nötigung nicht geständig (Urk. 34 S. 43). Ein Geständnis als Strafmilderungsgrund muss sich auf - 17 - Sachverhalte beziehen, die für den Tatbestand relevant sind. Der Beschuldigte bestreitet jegliche Drohungen. Eingestanden hat der Beschuldigte demgegenüber, die ehrverletzende E-Mail geschrieben zu haben. Diesbezüglich ist deshalb eine leichte Strafmilderung in Anschlag zu bringen. Reue und Einsicht liegen nicht vor, im Gegenteil, der Beschuldigte nützte die vorinstanzliche Befragung erneut zu zahlreichen beleidigenden Äusserungen (Prot. I S. 2, 5, 7, 8, 10, 11 und 12).
  27. Anzahl Tagessätze Insgesamt führen die Täterkomponenten deshalb zu einer leichten Straferhöhung im Bereich von einem Monat, weshalb eine Strafe im Bereich von 4 bis 5 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 - 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen wäre. Da die Staatsanwaltschaft jedoch keine Berufung erhoben hat und das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf, bleibt es somit bei den vorinstanzlich ausgesprochenen 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  28. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat hierzu bereits zutreffende Ausführungen gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 34 S. 47). Nachdem sich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten nicht geändert haben (vgl. Urk. 73 S. 1), erscheinen die von der Vorinstanz festgelegten Fr. 50.-- pro Tag angemessen. V. Vollzug Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 49 f.). Aufgrund der Vorstrafen und der fehlenden Einsicht des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich von einer bedingten Strafe nicht beeindrucken lassen würde. Die Strafe ist deshalb zu vollziehen. - 18 - VI. Genugtuung
  29. Privatkläger B._____ bzw. Anschlussberufungskläger 1.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu. Im Rahmen der Anschlussberufung beantragte der Privatkläger B._____ einen Betrag von Fr. 1'000.-- (Urk. 46 S. 1). Die Unterstellung von menschenverachtenden Motiven, wie die eines Massenmörders des Dritten Reichs, gehe weit über das hinaus, was sich ein Mitglied seiner Dienststelle im Laufe seiner Arbeit anhören lassen müsse. Wesentlich sei auch, dass es sich nicht um einen verbalen Ausrutscher in einer Gemütsbewegung gehandelt habe, sondern um den Teil einer ganze Diffamierungsaktion des Beschuldigten (Urk. 46). 1.2. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2013, 6B_94/2013; Heierli/Schnyder, BSK, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N 11 zu Art. 49 OR). 1.3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, hängt die Höhe der Genugtuung in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Beschuldigten ab (Urk. 34 S. 51). Mathematisch genau können diese Kriterien allerdings nie quantifiziert werden, weshalb auch ein relativ weites richterliches Ermessen besteht, insbesondere dann, wenn eine Bandbreite von einigen hundert Franken zur Diskussion steht. 1.4. Wesentlich ist vorliegend, dass die angeklagte Ehrverletzung – nur diese kann Gegenstand der in diesem Verfahren zu behandelnden Zivilforderung sein – nicht an einen breiten Personenkreis bzw. die Öffentlichkeit gerichtet war. Die entsprechende E-Mail sendete der Beschuldigte an den obersten Vorgesetzten des Beschuldigten, Stadtrat G._____, der aufgrund seiner Funktion gewohnt ist, - 19 - mit solch üblen Äusserungen umzugehen. Dass dadurch der Ruf des Privatklä- gers B._____ beeinträchtigt worden ist, kann ausgeschlossen werden. Dem Privatkläger ist zuzustimmen, dass Heinrich Himmler aufgrund seiner leitenden Funktion beim systematischen Massenmord im Dritten Reich wohl zu den abscheulichsten Unpersonen der Geschichte zählt. Andererseits ist ein Vergleich des Privatklägers B._____ mit Himmler derart grotesk und bar jeglicher Ver- gleichbarkeit, dass eine solche üble Nachrede von Dritten auch nicht ernst ge- nommen wird. In diesem Sinne sind andere, weit subtilere Beschimpfungen grundsätzlich viel eher geeignet, den Ruf und die Ehre einer Person zu beein- trächtigen. Für eine Person, die täglich mit polizeilichen Aufgaben und somit staatlicher Machtausübung betraut ist, wiegt der Vorwurf eines systematischen Machtmissbrauchs allerdings objektiv und subjektiv erheblich. Schliesslich gehört hier das gesetzmässige Handeln zu den Kernaufgaben, weshalb nebst dem per- sönlichen Charakter somit auch die berufliche Kompetenz mit einer solchen Be- hauptung massiv angegriffen wird. Weiter fällt in Betracht, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht am unteren Rahmen liegt, da er nicht in einer heftigen Gemütsbewegung handelte, sondern im Rahmen eines persönlichen Kriegs gegen die H._____. 1.5. Vor diesem Hintergrund muss eine Genugtuung eine Höhe aufweisen, welche mehr als nur symbolisch erscheint. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- erscheint deshalb angemessen. 1.6. Im Übrigen besteht kein Anlass, die Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Dies geschieht nur in den von Art. 126 Abs. 2 StPO vorgesehenen Fällen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung deshalb abzuweisen.
  30. Privatkläger C._____ Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 34 S. 52). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt, wie erwähnt, nicht mehr leicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots könnte auch nicht über die bereits - 20 - zugesprochenen Fr. 200.-- hinaus gegangen werden, weshalb es dabei bleibt. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind. Aus demselben Grund sind die Kostenfestsetzung und die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 34 S. 55, Dispositivziffern 5 und 6). Das geringfügige Unterliegen des Privatklägers B._____ wirkt sich auf den ge- samten Aufwand für das Verfahren nicht aus und es rechtfertigt sich diesbezüg- lich keine Teilung der Kostenauflage. Es wird erkannt:
  31. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
  32. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
  33. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  34. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung von Fr. 200.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforde- rung abgewiesen.
  35. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, B._____, eine Ge- nugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungs- forderung abgewiesen. - 21 -
  36. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  40. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130489-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 10. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger sowie Anschlussberufungskläger betreffend versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

16. Mai 2013 (GG130004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. Januar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 54 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 104.– Fotokopien Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. … (Mitteilung)

8. … (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Mai 2013 (GG130004) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

3. Die Zivilklagen von C._____ und B._____ seien abzuweisen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. A._____ sei eine Prozess- entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote (zzgl. Hauptver- handlung) zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Verfahren 1.1. Am 30. Januar 2013 (Datum Poststempel) wurde beim Bezirksgericht Bülach Anklage erhoben (Urk. 13). Mit Urteil vom 16. Mai 2013 sprach der Einzel- richter des Bezirksgerichts Bülach den Beschuldigten der versuchten Nötigung und der üblen Nachrede schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Der Beschuldigte wurde verpflichtet dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 200.-- und dem Privatkläger B._____ ebenfalls

- 4 - eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Begeh- ren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 34 S. 54). 1.2. Der Beschuldigte meldete unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung Be- rufung an (Prot. I S. 8). Das begründete Urteil wurde am 7. November 2013 zuge- stellt (Urk. 29). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 25. November 2013 (Datum Poststempel) die schriftliche Berufungserklärung ein und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils (Urk. 38). 1.3. Der Privatkläger B._____ erhob innert der mit Präsidialverfügung vom

26. November 2013 angesetzten 20-tägigen Frist (Urk. 40) am 10. Dezember 2013 (Datum Poststempel) Anschlussberufung mit dem Antrag einer Bestrafung im Sinne der Anklage und Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- (Urk. 46). 1.4. Mit Zuschrift vom 4. Dezember 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 44). 1.5. Zur Berufungsverhandlung, welche aufgrund der ausgewiesenen Verhand- lungsunfähigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. 54 und 59) vom 26. Mai 2014 auf den 10. Dezember 2014 verschoben wurde, erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines neuen Verteidigers (Urk. 66 und Prot. II S. 6). Auf entsprechendes Gesuch des Privatklägers B._____ (Urk. 60) wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 20. August 2014 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispen- siert (Urk. 62). II. Sachverhalt A. Versuchte Nötigung am 5. Juli 2012 (HD)

1. Beweismittel Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger C._____ durch offene und teilweise sinngemässe Drohungen zur Rücknahme einer Kündigung von zwei

- 5 - Parkplätzen zu nötigen versucht zu haben (Urk. 13 S. 2 Ziffer 1). Der nähere Sachverhalt geht aus der Anklageschrift hervor. Der Beschuldigte wird durch den Privatkläger C._____ und dessen Ehefrau belastet, bestreitet selbst aber gedroht zu haben. Auch sein Begleiter, der Zeuge E._____, hat keine Drohungen gehört. Deshalb sind die Aussagen der Beteiligten in der Folge auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen. Die Vorinstanz hat bereits zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der Aussagenwürdigung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Aussagen des Privatklägers C._____ Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ glaubhaft erscheinen. Seine Schilderung tönt wie von jemandem, der tatsächlich Vorgefallenes ausführt: Die Darstellung enthält weder Widersprüche noch lebens- fremde Behauptungen, keine unplausiblen Details oder schlecht erklärbare Struk- turbrüche im Ablauf; sie enthält weder unnatürlich wenig noch auffällig viele De- tails, keine starken emotionalen Einfärbungen, die auf Falschaussagen aufgrund von Rachegelüsten hindeuten oder einstudiert wirkende Übereinstimmungen mit den Aussagen der Zeugin D._____ (Urk. 3/1 und 3/6). Vergleicht man seine Aus- sagen vor Polizei und jene bei der Staatsanwaltschaft, so schildert er inhaltlich dasselbe, aber teilweise in leicht unterschiedlicher Wortwahl. So gab er zum Bei- spiel in der polizeilichen Befragung zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er würde seine Araber vorbeischicken, falls er die Kündigung nicht zurückzöge (Urk. 3/1 S. 2), in der Einvernahme vor dem Staatsanwalt schilderte C._____, der Be- schuldigte habe gesagt, wenn er nicht einlenke, würde er seine Araber vorbei- schicken (Urk. 3/6 S. 3). Solche leichte Abweichungen in der Wortwahl bei inhalt- licher Konstanz sind gemäss Lehre der Aussagenpsychologie Indizien für wahre Aussagen. Die Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Aussagen des Privatklägers C._____ seien vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich dieser in einer aufgeregten und aufbrausenden Gemütslage befunden habe (Urk. 75 S. 7). Auch wenn sich der Privatkläger C._____, wie geltend ge-

- 6 - macht, in einer erregten Gemütslage befunden hat, vermag dies die Aussagen des Privatklägers C._____ nicht als unglaubhaft taxieren. Diese Feststellungen bedeuten aber selbstverständlich noch nicht, dass allein aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ die in der Anklage geschilderten Drohungen rechtsgenügend nachgewiesen sind. Zum einen ent- spricht nicht jede glaubhafte Aussage stets der Wahrheit, zum anderen hätte C._____ zumindest ein Motiv, falsch oder übertrieben auszusagen, schliesslich wollte er nach eigenen Angaben die Kündigung nicht zurückziehen, weshalb man nicht mit 100-prozentiger Sicherheit ausschliessen könnte, dass er sich den Be- schuldigten mittels Strafverfahren inskünftig vom Leib halten wollte. Solche eher theoretischen Überlegungen liessen sich aber umgekehrt auch in Bezug auf den Beschuldigten anstellen: Er habe die Rücknahme der Kündigung zu erreichen versucht, wozu Drohungen ein unzulässiges, aber sicher nicht untaugliches Mittel darstellten. Mit der Feststellung eines Motivs für eine Falschaussage ist mit anderen Worten sowohl auf Seiten des Privatklägers als auch auf Seiten des Beschuldigten wenig oder nichts gewonnen.

3. Aussagen der Zeugin D._____ Die Zeugin D._____ ist die Ehefrau des Privatklägers C._____. Es ist sehr wahr- scheinlich, dass sie sich vor ihrer Einvernahme mit ihrem Ehemann über den Vor- fall unterhalten hat. Es wäre auch nachvollziehbar, dass sie bestrebt ist, keine Dif- ferenzen zu dessen Aussagen zu produzieren. Allerdings fehlen in ihren Aussa- gen Indizien, welche auf Vorabsprachen oder wahrheitswidrige Angaben hindeu- ten. Sie schilderte sowohl den nächtlichen Telefonanruf als auch das Erscheinen des Beschuldigten an der Haustüre in eigenen Worten und ebenfalls mit zahlrei- chen Realitätskriterien. Bei abgesprochenen Aussagen fallen demgegenüber in der Regel merkwürdig identische Passagen oder stereotype Formulierungen auf. Nicht so bei der Zeugin D._____. Wenn sie bei gewissen Fragen, wie zum Bei- spiel zum exakten Wortlaut der Drohungen, mit gewissen Vorbehalten antwortete ("irgendwie sagte er sinngemäss" [Urk. 3/9 S. 3] oder "nein, das genau wörtlich nicht" [Urk. 3/9 S. 4]) belegt dies eine gewisse Objektivität und Zuverlässigkeit ihrer Angaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin D._____ auch nicht

- 7 - direkt am Gespräch zwischen ihrem Ehemann und dem Beschuldigten beteiligt war, sondern lediglich aus dem Hintergrund mithörte. Inhaltlich bestätigt die Zeugin die Drohungen, und zwar nicht auf eine unverbindli- che, rein pauschale Art und Weise, welche auf ein Nichtwissen hindeuten würde. Jemand der einen anderen bewusst falsch belasten will oder Unwahres bestätigt, drückt sich gewöhnlich ganz anders, viel bestimmter aus als die Zeugin D._____. Diese wob in ihre Schilderung auch Details ein, welche mit der mutmasslichen Gefühlslage kohärent waren bzw. lebensnah sind. So führte sie beispielsweise aus, dass sie nach dem Vorfall die Kinder angewiesen habe, nicht zu reagieren, falls sie vom Beschuldigten auf der Strasse angesprochen würden. Das ungefrag- te Erwähnen eines solchen Details, welches gar nicht das Kerngeschehen betrifft, aber die Emotionslage plausibel wiedergibt, legt jedenfalls nahe, dass die Zeugin D._____ Bemerkungen des Beschuldigten zu ihren Kindern klar als Drohung auf- gefasst hat. Richtig ist, dass die Zeugin die Aussage, wonach der Beschuldigte, wenn ihr Ehemann nicht einlenke, seine Araber vorbeischicken würde, nicht bestätigen konnte (Urk. 3/9 S. 4). Auch dies ist jedoch tendenziell eher ein Hinweis darauf, dass die Zeugin nur zu Protokoll gibt, was sie tatsächlich gehört und mitbekommen hat und nicht einfach unbesehen die Darstellung ihres Ehemannes bestätigt.

4. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind wenig glaubhaft. Seine Antworten wider- spiegeln eine provokativ-widerspenstige Einstellung. Es mangelt den Aussagen teilweise an Realitätskriterien und einige Lügensignale sind unübersehbar. So gab er beispielsweise auf die Frage, ob er nachts um 02:00 Uhr den Privatkläger C._____ angerufen habe, an: "Ich war nicht sicher, ob es seine Adresse ist. Ich habe kein Zeitgefühl. Manchmal arbeite ich 2 bis 3 Tage durch" (Urk. 3/2 S. 2). Eine solche Antwort tönt ausweichend und getragen vom Bestreben, nichts Ver- bindliches äussern zu wollen, um ja keine Widersprüche zu produzieren. Für einen Telefonanruf benötigt man auch nicht die Adresse, sondern die Telefon- nummer. Solche leichten Versprecher sind Zeichen dafür, dass der Aussagende seine Antwort konstruiert und nicht einfach tatsächlich Vorgefallenes schildert. Im

- 8 - Zeitpunkt der Befragung stand zudem gar nicht mehr in Zweifel, dass der Be- schuldigte auch tatsächlich den Privatkläger am Apparat hatte, weshalb die Einlei- tung mit der unsicheren Adresse wenig Sinn machte. Schliesslich wurde der Be- schuldigte nur gefragt, ob er um diese Zeit angerufen habe und nicht aus welchem Grund zu jener Zeit. Seine Ausführungen zu seinen Arbeitszeiten und seinem Zeitgefühl wirken deshalb künstlich. Abgesehen davon ist es möglich, aber eher unglaubhaft, dass jemand drei Tage ohne Schlaf durcharbeitet und auch unglaubhaft, dass jemand eine Telefonanruf mitten in der Nacht tätigt, ohne zu realisieren, dass der Angerufene um diesen Zeit für gewöhnlich schläft. Einen völlig unnatürlichen Eindruck gibt auch die Antwort auf die Frage, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger nach seinen Kindern gefragt habe: "Ich bin kin- derliebend. Ich bin nicht sicher, ob ich das gefragt habe. Es lag Kinderspielzeug herum" (Urk. 3/2 S. 2). Es ist ein Lügenindiz, wenn jemand zuerst den Grund für seine Frage angibt (kinderliebend), dann aber sogleich bezweifelt, überhaupt nach den Kindern gefragt zu haben. Es erscheint auch merkwürdig, weshalb sich der Beschuldigte zwar an herumliegendes Kinderspielzeug erinnert, nicht aber an seine eigene Frage nach den Kindern. Auch solche selektiven Erinnerungs- schwächen sind Lügensignale. An der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte geltend, er habe die Frage nach den Kindern gestellt, um die Situation zu beruhigen, da der Privatkläger C._____ sehr aufbrausend gewesen sei (Urk. 73 S. 4 f.). Dass jemand in einer Streitsituation unvermittelt eine völlig sach- zusammenhanglose Frage stellt, erscheint lebensfremd. Ein derart abrupter Themenwechsel zu einer sehr persönlichen Sache des Kontrahenten – seine Kinder – wirkt in einer hitzigen verbalen Auseinandersetzung auch nicht deeskalierend, sondern eher provokativ. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Araber vorbei schicken, gab dieser zur Antwort: "Nein. Das ist doch unlogisch. Gemäss dem neuen Asylgesetz getraut sich kein Ausländer mehr straffällig zu werden" (Urk. 3/2 S. 2). Mit Logik hätte die behauptete Drohung überhaupt nichts zu tun. Zudem ist allgemein bekannt, dass das neue Asylgesetz nicht dazu geführt hat, dass Ausländer nicht mehr straffällig geworden sind. Der Beschuldigte fuhr dann fort, er

- 9 - besitze ein Milieulokal und habe mit Arabern und Jugos zu tun. Keiner von diesen käme ihm jedoch so frech (wie der Privatkläger) (Urk. 3/2 S. 2). Auch an der Beru- fungsverhandlung erklärte er, er habe dem Privatkläger nur gesagt, dass die Ju- gos und die Araber, dieses Mal nicht von seinem Lokal aber vom Restaurant un- ten, anständiger seien als er (Urk. 73 S. 4 und 5). Solche, aufgrund der Fragestel- lung unmotivierten "Gegenangriffe" eines Beschuldigten gehören nach der Lehre der Aussagenpsychologie ebenfalls zu den Lügensignalen. Ähnlich die Antwort auf die Frage des Staatsanwalts, ob er den Privatkläger gefragt habe, wie viele Kinder dieser habe: "Ja, weil Kinderspielzeug im Garten war und weil ich gewisse Sachen gehört habe von dem (Urk. 3/3 S. 2). Ein aus dem Zusammenhang gerissener Seitenhieb gegen den Beschuldigten, der überhaupt nichts zur Sache beitrug. Diese feindliche Haltung gegenüber dem Privatkläger setzte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fort, indem der Beschuldigte vorbrachte, der Privatkläger sehe etwas pädophil aus, andernorts er sei als Verwalter ein Tyrann (Urk. 23 S. 5 und 6). Solche Werturteile, welche letztlich nichts zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen, belegen ein grundsätzliches, emotionales Bedürfnis des Beschuldigten, den Privatkläger schlecht zu machen. Empirisch sind solche Ansinnen weit häufiger bei falschen Aussagen anzutreffen, als bei neutralen, rein sachlichen und wahren Schilderungen. Auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zum Teil Antworten die typisch sind für jemanden, der Wahres abstreitet. So erwiderte der Beschuldigte etwa auf die Frage, ob er mit dem Mobiltelefon Fotos des Wohnhauses, der Umgebung und des Autos des Privatklägers gemacht habe: "Ist das verboten? Ich mache immer Fotos" (Urk. 3/3 S. 2). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, würde die Frage ganz einfach verneinen. Nur wer ablenken will oder sich vor einer klaren Antwort scheut, macht solche Äusserungen wie der Beschuldigte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann dieses Verhalten des Beschuldigten auch nicht nur als ein "trotziges" Aussageverhalten abgetan werden (Urk. 75 S. 4).

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5. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____ ist ein Kollege des Beschuldigten und begleitete diesen zum Haus des Privatklägers (Urk. 3/8 S. 2). Seine Aussagen sind deshalb mit gewisser Vorsicht zu würdigen, da er theoretisch ein Interesse hätte, den Beschuldigten zu decken. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich mit dem Beschuldigten vor seiner Befragung durch den Staatsanwalt abgesprochen hat. Der Zeuge E._____ anerkennt denn auch, man habe darüber gesprochen, wenn auch nicht sehr tief und breit (Urk. 3/8 S. 4). Zudem ist zu beachten, dass er erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall befragt wurde. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen (Urk. 75 S. 5), dass das Fehlen von Detailreichtum in den Aussagen des Zeugen E._____ teilweise auch auf die ver- strichene Zeitspanne zurückzuführen ist. Seine Aussagen sind aber bei gewissen Passagen dennoch nicht überzeugend. So sagte der Zeuge E._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte Fotos von Haus, Garten und Autos gemacht habe, aus, er könne dies nicht mit Bestimmtheit sagen. Er (Beschuldigter) habe das Handy in die Hand genommen und er (E._____) sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte einen Anruf bekommen und diesen weggedrückt habe (Urk. 3/8 S. 3). Normalerweise kann man sehr gut unterscheiden, ob jemand mit dem Handy Fotos macht oder bloss einen Anruf abweist, zumal der Zeuge E._____ ja in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten stand. Obschon der Beschuldigte zugibt, nach den Kindern des Privatklägers gefragt zu haben, gab der Zeuge E._____ zu Protokoll, er habe nichts dergleichen gehört, obschon er direkt neben dem Beschuldigten stand (Urk. 3/8 S. 4). Dieses selekti- ve Erinnerungsvermögen erweckt zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen E._____ und lässt die Vermutung aufkommen, dass der Zeuge E._____ überall dort, wo es für den Beschuldigten nachteilig sein könnte, Nichtwissen bzw. Nichterinnerung vorschiebt. Unter diesen Umständen können die Aussagen des Zeugen E._____ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 8) nicht um einiges glaubhafter eingestuft werden, als dies die Vorinstanz getan hat.

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6. Fazit Die Vorinstanz hat die Beweislage sorgfältig und ausführlich gewürdigt (Urk. 34 S. 8 - 15). Ihren Schlussfolgerungen kann vollumfänglich zugestimmt werden (Urk. 34 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt, dass er vor allem beseelt war von seiner subjektiven Beurteilung der Gerechtigkeit und dem Wunsch, den Privatkläger zur Raison, d.h. zur Rücknahme der Kündigung, zu bewegen. Dass er dabei nicht immer unzimperlich vorgeht, dokumentiert nicht nur sein nächtlicher Telefonanruf beim Beschuldigten, sondern auch die Einschätzung der Mieterin F._____, welche in ihrem Brief vom 5. Juli 2012 schrieb, dass sie den Beschuldigten vergeblich gebeten habe, sich aus der Sache heraus zu halten. Vielmehr habe dieser erklärt, sein hoher Gerechtigkeits- sinn gebiete ihm ein Einschreiten. Eine Milieufigur wie er halte eben nichts von ei- nem normalen, gesitteten, gutbürgerlichen Verstand (Urk. 4). Auf der anderen Seite stehen die glaubhaften Aussagen der Zeugen C._____-D._____, welche de- tailliert und lebensnah sind und einen sachlichen Eindruck erwecken. Insgesamt bestehen deshalb keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Vorfall vor der Haustüre des Privatklägers C._____ so abgespielt hat, wie in der Anklage ge- schildert. Einzig bezüglich des Fotografierens mit dem Handy lässt sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Fotos gemacht hat. Es wäre auch denkbar und gut möglich, dass er nur so getan hat, wie wenn er Fotos ma- chen würde. Schliesslich bezweckte er damit nur, dem Privatkläger Angst oder Druck zu machen. B. Üble Nachrede am 16. Mai 2012 (ND 1) Gemäss Anklage hat der Beschuldigte in einer E-Mail an den Stadtrat G._____ die Abteilung H._____ der Stadtpolizei Zürich als SS Brennpunkt und deren Chef als H. Himmler betitelt. Der Beschuldigte bestreitet nicht den Inhalt der E-Mail (Prot. I S. 8; Urk. 75 S. 9), sondern macht geltend, er habe keinen Zusammenhang mit der Schutzstaffel SS beabsichtigt. Er habe gedacht, dies sei die Abkürzung der H._____ und H. Himmler sei der tatsächliche Name des Chefs der H._____, weil ihm dies ein Dritter im Restaurant so gesagt habe (Urk. ND 1/4 S. 2; Prot. I S. 12; Urk. 75 S. 10).

- 12 - An dieser Stelle kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 18: Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: Heinrich Himmler war der Reichsführer bzw. Chef der SS, der Schutzstaffel der NSDAP im Dritten Reich. Diese Staffel war verantwortlich für unzählige Morde. Dass durch den Beschuldigten vielleicht ein Mal ungewollt ein Bezug zur Schutz- staffel der SS hergestellt wird, wäre noch knapp vorstellbar. Dass dies jedoch gleich zwei Mal in derselben E-Mail passiert (SS und Himmler), wäre bereits statistisch gesehen ein praktisch unmöglicher Zufall. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht ungebildet ist, weshalb es schwer fällt zu glauben, dass er diesbezüglich eine so eklatante Lücke im Allgemeinwissen aufwies und den Begriff SS und den Namen Himmler zufällig in irreführendem Sinne verwendete. Schliesslich sind diese Äusserungen auch vor dem Hintergrund gefallen, dass der Beschuldigte die H._____ als rechtsstaatlich willkürliche Behörde empfindet, weshalb klar ist, dass er auch inhaltlich ganz bewusst einen Bezug zum totalitären Regime des Dritten Reichs herstellen wollte (Prot. I S. 8 - 9 und 11; Urk. 23 S. 8). Auch wenn ein Dritter, wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung geltend gemacht (Urk. 73 S. 7), der Ideenlieferant für den Inhalt der E-Mail gewesen sein soll, so ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte, wie darge- legt, über entsprechendes Wissen verfügte. An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zudem geltend, er habe mit seiner Äusserung nicht den Geschädigten B._____ gemeint, sondern den Chef der übergeordneten Organisationseinheit Abteilung I._____, J._____ (Urk. 75 S. 11 ff.). Tatsache ist aber, dass er in seiner E-Mail mehrfach den Chef der H._____ erwähnte bzw. diesen ins Zentrum seiner Kritik stellte und nicht den Chef der Abteilung I._____. Es war ihm somit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 12) auch bewusst, dass er den Chef der H._____ als H. Himmler beti- telte, unabhängig davon wer dies letztlich war. Der geltend gemachte Irrtum in der Person ändert nichts am subjektiven Tatbestand. Auch am subjektiven Tatbe- stand bestehen deshalb keine Zweifel, weshalb vom diesbezüglichen Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen ist.

- 13 - III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte Nötigung Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen (Urk. 34 S. 24 - 28). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden und da auch von der Verteidigung nicht bestritten kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Durch sein Verhalten und da sich der Privatkläger nicht veranlasst sah, trotz der Drohungen die Kündigung zurück zu nehmen, ist die Tat rechtlich als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

2. Üble Nachrede 2.1. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 29 - 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte den Pri- vatkläger mit dem SS-Reichsführer H. Himmler gleichsetzte, dessen Greueltaten während des Dritten Reichs allgemein bekannt sind, bezichtigte er den Privat- kläger, kein ehrbarer Mensch zu sein (BGE 121 IV 76 Erw. 2 a) bb). 2.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz bezüglich ihrer Erwägungen zum Entlastungsbeweis (Urk. 34 S. 33 ff.). Beim Tatbestand der üblen Nachrede be- zieht sich die Äusserung im Gegensatz zu Werturteilen, auf Tatsachen (Trechsel / Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl.. Zürich 2012, N 1 zu Art. 173). Sowohl der Wahrheitsbeweis als auch der Gutglaubensbeweis bei übler Nachrede sind somit auch nur bei Tatsachenbehauptungen zulässig. Vorliegend steht ausser Frage, dass der Chef der H._____ der Stadtpolizei Zürich nicht der bereits längst ver- storbene Heinrich Himmler ist und dass die H._____ auch nicht die längst aufge- löste SS-Schutztruppe ist. Über solche Behauptungen kann kein Beweis geführt werden, da es sich um allgemein bekannte und anerkannte Tatsachen handelt (BGE 118 IV 44 Erw. 3). Die Verwendung dieser Namen diente dem Beschuldig- ten denn auch einzig als pejorative Bewertung des Handelns und Verhaltens die- ser Behörde bzw. dessen Vorgesetzten. Insofern handelte es sich um ein reines (Un)Werturteil. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang eine allfällige Absicht des Beschuldigten, behördliche Missstände aufzuzeigen. Die Voraussetzung zum Ent-

- 14 - lastungsbeweis, die ernsthaften Gründe zur Annahme, die Äusserung sei wahr (Art. 173 Ziff. 2 StGB), bezieht sich auf die ehrverletzende Äusserung selbst (SS, Himmler) und nicht auf die damit verbundene sinngemässe Behauptung (Willkür etc.). Auch wenn mit anderen Worten Missstände in einer Behörde herrschten, er- laubt es dies noch nicht, den Chef dieser Behörde mit Heinrich Himmler gleichzu- setzen, denn man könnte nie beweisen, dass der Chef dieser Behörde Heinrich Himmler sei und die Behörde SS-Sonderkommando heisst. 2.3. Der Beschuldigte ist deshalb der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen Die gesetzlichen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 37 ff.) zumal auch die Verteidigung die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung als vernünftig bezeichnete (Urk. 75 S. 13). Für den Strafrahmen ist vom schwersten Delikt auszugehen, wobei die abstrakte gesetzliche Strafandrohung massgebend ist. Ausgehend von der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist somit vorliegend eine Geldstrafe oder eine Freiheits- trafe bis zu drei Jahren festzulegen. Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).

2. Tatkomponenten 2.1. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger C._____ zur Rücknahme einer Kündigung von Parkplätzen bewegen. Dabei handelt es sich um eine relativ geringfügige Sache, weshalb der Eingriff in die Willensfreiheit noch leicht war. Umso verwerflicher erscheint jedoch, welche Drohgebärde der Beschuldigte dazu

- 15 - inszenierte, indem er noch einen Begleiter zur Verstärkung seiner Drohungen mitnahm, Fotos erstellte oder zumindest vorgab, solche zu erstellen, Beziehungen zum Milieu vorgab und subtil noch damit drohte, die Kinder des Privatklägers zu behelligen. Vor dem Hintergrund des nächtlichen Telefonats war dies eine erheb- liche Einschüchterung des Privatklägers bzw. eine deutliche Kundgabe, dass es der Beschuldigte ernst meine mit der Drohung. Dabei handelte der Beschuldigte nicht einmal in eigener Sache oder auf Veranlassung Dritter, sondern einzig um gegen eine angebliche Ungerechtigkeit vorzugehen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich aus der Angelegenheit rauszuhalten, zumal ihn auch die Mieterin, um deren Kündigung es ging, darum ersucht hatte. Der Beschuldigte nahm die Nötigung bzw. die Drohung nicht nur in Kauf, sondern dies war ein bewusst gewolltes Mittel. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb nicht von Eventualvorsatz (Urk. 34 S. 42), sondern von direktem Vorsatz auszugehen. Aufgrund des Umstands, dass sich der Privatkläger nicht veranlasst sah, trotz der Drohungen die Kündigung zurück zu nehmen, ist die Tat rechtlich als versuchte Nötigung zu qualifizieren. Der blosse Versuch wirkt sich allerdings nur ganz leicht strafmin- dernd aus, da dies auch an der Beeindruckbarkeit des Privatklägers lag und nicht nur an der fehlenden Tauglichkeit der Drohungen. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe für das objektive und subjektive Tatverschulden von drei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tages- sätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 2.2. Bei der üblen Nachrede ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizie- ren. Zwar muss sich niemand gefallen lassen, mit Massenmördern gleichgesetzt zu werden, letztlich war die Betitelung mit Himmler und SS aber absurd und würde von Dritten kaum erst genommen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass vorliegend nur die Ehrverletzung gegen den Privatkläger B._____ zu beurteilen ist und nicht der Umstand, dass mit diesen Äusserungen letztlich auch die Opfer des Dritten Reichs verunglimpft werden. 2.3. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um einen Monat auf vier Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

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3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist 1964 geboren und hat die Realschule absolviert. Er machte eine Lehre als Maschinenmechaniker. Er ist ledig und hat keine Kinder. Beruflich ist er als Verwaltungsrat der K._____ AG und der L._____ AG tätig (Urk. 3/4 S. 4 f.; Urk. 23 S. 1 ff; Urk. 73 S. 1 ff.). 3.2. Vorstrafen Der Strafregisterauszug weist folgende Vorstrafen aus (vgl. Urk. 36): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. August 2005 wurde der Beschuldigte wegen Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Gefängnisstrafe von 40 Tagen bestraft. Die Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Am 28. November 2007 erging ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wegen Betäubungsmitteldelikten, wobei der Beschuldigte mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten am

29. April 2011 wegen einfacher Körperverletzung. Es sprach eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus. Bei diesen drei Vorstrafen handelt es sich nicht um schwere Delikte. Immerhin ist jene aus dem Jahre 2005 aber als einschlägig zu betrachten, da die vorliegend zu beurteilende Nötigung ebenfalls Drohungen beinhaltet. Insgesamt wirken sich diese Vorstrafen straferhöhend aus. 3.3. Nachtatverhalten Entgegen der Vorinstanz ist der Beschuldigte hinsichtlich der Nötigung nicht geständig (Urk. 34 S. 43). Ein Geständnis als Strafmilderungsgrund muss sich auf

- 17 - Sachverhalte beziehen, die für den Tatbestand relevant sind. Der Beschuldigte bestreitet jegliche Drohungen. Eingestanden hat der Beschuldigte demgegenüber, die ehrverletzende E-Mail geschrieben zu haben. Diesbezüglich ist deshalb eine leichte Strafmilderung in Anschlag zu bringen. Reue und Einsicht liegen nicht vor, im Gegenteil, der Beschuldigte nützte die vorinstanzliche Befragung erneut zu zahlreichen beleidigenden Äusserungen (Prot. I S. 2, 5, 7, 8, 10, 11 und 12).

4. Anzahl Tagessätze Insgesamt führen die Täterkomponenten deshalb zu einer leichten Straferhöhung im Bereich von einem Monat, weshalb eine Strafe im Bereich von 4 bis 5 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 - 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen wäre. Da die Staatsanwaltschaft jedoch keine Berufung erhoben hat und das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf, bleibt es somit bei den vorinstanzlich ausgesprochenen 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat hierzu bereits zutreffende Ausführungen gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 34 S. 47). Nachdem sich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten nicht geändert haben (vgl. Urk. 73 S. 1), erscheinen die von der Vorinstanz festgelegten Fr. 50.-- pro Tag angemessen. V. Vollzug Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 49 f.). Aufgrund der Vorstrafen und der fehlenden Einsicht des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich von einer bedingten Strafe nicht beeindrucken lassen würde. Die Strafe ist deshalb zu vollziehen.

- 18 - VI. Genugtuung

1. Privatkläger B._____ bzw. Anschlussberufungskläger 1.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu. Im Rahmen der Anschlussberufung beantragte der Privatkläger B._____ einen Betrag von Fr. 1'000.-- (Urk. 46 S. 1). Die Unterstellung von menschenverachtenden Motiven, wie die eines Massenmörders des Dritten Reichs, gehe weit über das hinaus, was sich ein Mitglied seiner Dienststelle im Laufe seiner Arbeit anhören lassen müsse. Wesentlich sei auch, dass es sich nicht um einen verbalen Ausrutscher in einer Gemütsbewegung gehandelt habe, sondern um den Teil einer ganze Diffamierungsaktion des Beschuldigten (Urk. 46). 1.2. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2013, 6B_94/2013; Heierli/Schnyder, BSK, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N 11 zu Art. 49 OR). 1.3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, hängt die Höhe der Genugtuung in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Beschuldigten ab (Urk. 34 S. 51). Mathematisch genau können diese Kriterien allerdings nie quantifiziert werden, weshalb auch ein relativ weites richterliches Ermessen besteht, insbesondere dann, wenn eine Bandbreite von einigen hundert Franken zur Diskussion steht. 1.4. Wesentlich ist vorliegend, dass die angeklagte Ehrverletzung – nur diese kann Gegenstand der in diesem Verfahren zu behandelnden Zivilforderung sein – nicht an einen breiten Personenkreis bzw. die Öffentlichkeit gerichtet war. Die entsprechende E-Mail sendete der Beschuldigte an den obersten Vorgesetzten des Beschuldigten, Stadtrat G._____, der aufgrund seiner Funktion gewohnt ist,

- 19 - mit solch üblen Äusserungen umzugehen. Dass dadurch der Ruf des Privatklä- gers B._____ beeinträchtigt worden ist, kann ausgeschlossen werden. Dem Privatkläger ist zuzustimmen, dass Heinrich Himmler aufgrund seiner leitenden Funktion beim systematischen Massenmord im Dritten Reich wohl zu den abscheulichsten Unpersonen der Geschichte zählt. Andererseits ist ein Vergleich des Privatklägers B._____ mit Himmler derart grotesk und bar jeglicher Ver- gleichbarkeit, dass eine solche üble Nachrede von Dritten auch nicht ernst ge- nommen wird. In diesem Sinne sind andere, weit subtilere Beschimpfungen grundsätzlich viel eher geeignet, den Ruf und die Ehre einer Person zu beein- trächtigen. Für eine Person, die täglich mit polizeilichen Aufgaben und somit staatlicher Machtausübung betraut ist, wiegt der Vorwurf eines systematischen Machtmissbrauchs allerdings objektiv und subjektiv erheblich. Schliesslich gehört hier das gesetzmässige Handeln zu den Kernaufgaben, weshalb nebst dem per- sönlichen Charakter somit auch die berufliche Kompetenz mit einer solchen Be- hauptung massiv angegriffen wird. Weiter fällt in Betracht, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht am unteren Rahmen liegt, da er nicht in einer heftigen Gemütsbewegung handelte, sondern im Rahmen eines persönlichen Kriegs gegen die H._____. 1.5. Vor diesem Hintergrund muss eine Genugtuung eine Höhe aufweisen, welche mehr als nur symbolisch erscheint. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- erscheint deshalb angemessen. 1.6. Im Übrigen besteht kein Anlass, die Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Dies geschieht nur in den von Art. 126 Abs. 2 StPO vorgesehenen Fällen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung deshalb abzuweisen.

2. Privatkläger C._____ Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 34 S. 52). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt, wie erwähnt, nicht mehr leicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots könnte auch nicht über die bereits

- 20 - zugesprochenen Fr. 200.-- hinaus gegangen werden, weshalb es dabei bleibt. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind. Aus demselben Grund sind die Kostenfestsetzung und die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 34 S. 55, Dispositivziffern 5 und 6). Das geringfügige Unterliegen des Privatklägers B._____ wirkt sich auf den ge- samten Aufwand für das Verfahren nicht aus und es rechtfertigt sich diesbezüg- lich keine Teilung der Kostenauflage. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung von Fr. 200.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforde- rung abgewiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, B._____, eine Ge- nugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungs- forderung abgewiesen.

- 21 -

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger