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SB130483

Bandenmässiger Raub

Zürich OG · 2015-01-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Allgemein Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an zwei Raubüberfällen zusammen mit I._____ und H._____ vorgeworfen (ND 4 und 5). Hinsichtlich der Beteiligung von I._____ wurde der Sachverhalt mit – mittlerweile rechtskräftigem – geschwore- nengerichtlichen Urteil erstellt. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschul- digte H._____ bestreiten hingegen ihre Teilnahme an diesen Delikten. Somit muss im Folgenden geprüft werden, ob die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der vorliegenden Beweismittel und Indizien nachgewiesen werden können. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz umfassende und zu- treffende Erwägungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbeson- dere hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, wie beim Fehlen von direkten Beweisen resp. beim Vorliegen von Indizien vorzugehen ist (Urk. 42 S. 30ff.). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis nicht erforderlich ist, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde

- 10 - hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstatt vieler: BGE 136 I 229 Erw. 5.2. mit Hinweisen). Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann vorab auch ganz grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo davon abgewichen wird, wird dies im Folgenden explizit erwähnt. Die nach- stehenden Ausführungen sind somit überwiegend ergänzender und präzisieren- der Natur. 2.2. Raub in ... / BE (ND 4) 2.2.1. Vorab ist zum Ablauf des Geschehens auf die glaubhaften Aussagen des überfallenen Opfers, B._____, abzustellen (Urk. ND 4/2/1-2, GG Prot. S. 389ff.). Nachdem der Beschuldigte an diesem Raubüberfall nicht beteiligt gewesen sein will, kann er ihrer Darstellung auch nicht widersprechen. Zwar entsprach die kurz nach dem Vorfall abgegebene Täterbeschreibung der Zeugin nicht dem Signale- ment der drei Beschuldigten (GG Prot. S. 412, vgl. Urk. 91 S. 6f.). Nachvollzieh- bar betonte die Zeugin aber auch, die Männer hätten – tief in die Stirn gezogene – Kappen getragen, sie habe deren Haare nicht gesehen, es sei schwierig gewe- sen, Alter und Grösse zu schätzen (GG Prot. S. 392, S. 420). Immerhin konnte sie sich konstant daran erinnern, dass einer der Täter auffallend grösser war als die andern (a.a.O. S. 419). Der Beschuldigte ist mit seinen über 190cm sicher eine auffällige Gestalt. Dass die Zeugin die Täter nicht weiter identifizieren konnte, ent- lastet den Beschuldigten nicht. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausge- führt (Urk. 42 S. 34ff. und S. 62) und das Kassationsgericht hatte die diesbezügli- che Rüge – allerdings der Verteidigung des Beschuldigten H._____ – verworfen (KG Urk. 13 S. 33). Gerade in einem dynamischen Geschehen wie dem vorlie- genden, bei welchem die Zeugin die meiste Zeit auf dem Boden liegend verbrach- te, und welches jeden normalen Menschen in einen Schock versetzen dürfte, kann nicht erwartet werden, dass einwandfreie Täterbeschreibungen abgegeben werden (vgl. auch GG Prot. S. 399). Ausserdem hängen Begriffe wie "schlank" – umso mehr bei schwarz gekleideten Personen – zweifellos auch von der eigenen Wahrnehmung/Statur ab und sind daher sehr subjektiv. Die Zeugin konnte die drei Beschuldigten in einer Foto-Wahlkonfrontation – wie erwähnt – zwar nicht identifizieren, sie schloss deren Täterschaft aber auch nicht aus, sondern hielt

- 11 - vielmehr fest, sie könne sich bei keinem [der Personen auf den Fotos] sicher sein (GG Prot. S. 416 und 428; Urk. ND 4/2/2 S. 3f.). Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin weder belastend noch – entgegen der Verteidigung (Urk. 19/5 S. 11f., Urk. 91 S. 6f.) – entlastend zu werten. Nebenbei bemerkt ver- mochte die Zeugin auch I._____, dessen Beteiligung am fraglichen Raub rechts- kräftig feststeht, nicht zu identifizieren. Belastend wirkt sich dagegen aus, dass sich die Zeugin ein paar Wochen nach dem Überfall bei der Polizei meldete und mitteilte, es sei ihr inzwischen in den Sinn gekommen, dass sie einen der Täter, der kein Deutsch gekonnt habe, bereits im Oktober/November vor der Tat am Schalter bedient habe, als dieser Euros in Franken habe wechseln wollen (Urk. ND 4/1/4, Urk. ND 4/2/2 S. 3). Dass ihr dies im Gegensatz zu ihren unmittelbar nach dem Vorfall deponierten Aussagen (Urk. ND 4/2/1 S. 6) erst später wieder in den Sinn gekommen sei, hat sie vor Geschworenengericht plausibel erklären können (GG Prot. S. 414; vgl. Urk. 42 S. 40f.). Auf den ihr damals vorgelegten Bildern erkannte die Zeugin niemanden; die Beschuldigten befanden sich noch nicht unter den Abgebildeten (Urk. ND 4/4). Die Fotos der drei Beschuldigten wurden der Zeugin erst im November 2007, mithin rund 11 Monate nach der Tat, vorgelegt. Dass eine positive Identifizierung einer unbekannten Person nach ei- nem derartigen Zeitablauf äusserst schwierig ist, versteht sich von selbst. Unab- hängig davon, um welchen der drei Täter es sich dabei handelte, steht jedenfalls fest, dass die Täterschaft im Fall von ... zunächst die Örtlichkeiten auskundschaf- tete. Dies war auch beim Raubüberfall in K._____ der Fall (vgl. nachfolgend). 2.2.2. Dies und auch die übrigen fast identischen Tatumstände wie beim Raub- überfall in K._____ belasten den Beschuldigten schwer: Auch hier drang I._____, dessen Beteiligung an den Raubtaten in .../BE und K._____ rechtskräftig fest- steht, mit zwei weiteren Tätern in eine kleinere, eher unauffällige, ländliche Bank- filiale ein (Urk. ND 4/6, GG Prot. S. 427) und bedrohte die anwesende Bankange- stellte mit einer Faustfeuerwaffe resp. einer echt aussehenden Attrappe. Zur Waf- fe ist generell zu sagen, dass es zwar auf der Hand liegen würde, wenn die Täter- schaft jeweils die später beim Beschuldigten H._____ sichergestellte (echte) Pis- tole SIG Sauer benützt hätte (Urk. ND 5/6/9 S. 6f.); nachweisen liess sich dies in- des nicht schlüssig (Urk. ND 6/3; Urk. HD 2/2 S. 6). Das Opfer wurde auch bei

- 12 - diesem Raub gefesselt. Dass die Täter in ... Klebeband zur Fesselung benützten, während in K._____ einfach zusätzlich noch Handschellen verwendet wurden, ist ohne Relevanz. Die drei Täter sollen auch hier mit einem fremdländischen Akzent gesprochen haben, was grundsätzlich auf Landsleute von I._____ schliessen lies- se. Auch der Tatzeitpunkt gegen Abend hin, das effiziente, rasche Vorgehen der Täter sowie das vorgängige Auskundschaften der Örtlichkeit stimmen überein. In beiden Fällen trugen die Täter schwarze Kopfbedeckungen und dunkle Kleidung. Hierzu ist festzuhalten, dass anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten zu- sammen mit I._____ und H._____ im Januar 2007 – mithin einige Wochen nach der Tat – drei schwarze (mögliche) Kopfbedeckungen sichergestellt wurden, wel- che mittels DNA-Spur je einem der Verdächtigen zugeordnet werden konnten (Urk. HD 12/32). Alle drei Gegenstände wurden zu Beginn als "Sturmhauben" re- gistriert (a.a.O., Urk. ND 5/6/1 S. 2). Im Laufe des Verfahrens wurden indes im- mer wieder andere Begriffe verwendet: So wurde von Kappen, Sturmhauben oder Strumpfmasken gesprochen, was zu einiger Verwirrung führte (vgl. Urk. 42 S. 84ff., Urk. 19/1 S. 12; GG Prot. S. 52 und S. 58ff., S. 422). Der im Ford Focus von O._____ sichergestellte Gegenstand (Nr. ...), der dem Beschuldigten H._____ zugeordnet wurde, ist indes keine Sturmhaube, sondern ein Stück eines schwar- zen Damenstrumpfs ohne Ausschnitte, der zur einen Seite hin offen, zur anderen zu zwei "Zipfeln" verknotet wurde (vgl. die in der Asservatenkammer des Oberge- richts liegenden Gegenstände). So liesse er sich ohne weiteres über den Kopf ziehen und als Strumpfmaske verwenden. Die beiden dem Beschuldigten und I._____ zugewiesenen Kopfbedeckungen hingegen sind in der Tat Sturmhauben aus dünnem schwarzen Stoff, wie sie etwa unter Motorradhelmen getragen wer- den (also nicht etwa dickere "Roger-Staub-Mützen"; vgl. auch GG Prot. S. 422). Zwar wirkt es zweifellos sehr verdächtig, wenn gerade bei allen drei Personen, die wegen eines Bankraubs verhaftet werden, Kopfbedeckungen sichergestellt wer- den, die sich bestens zur Maskierung eignen, ohne dass diese Personen plausib- le Begründungen dafür liefern konnten (bspw. eine geplante gemeinsame Motor- radtour in der Schweiz; vgl. KG Urk. 2 S. 94). Allerdings ist beim Raub in .../BE weder von Sturmhauben noch Strumpfmasken auszugehen, schildern doch so- wohl B._____ als auch eine Passantin tief in die Stirn gezogene schwarze Strick-

- 13 - mützen (Urk. ND 4/2/3 und ND 4/2/1 S. 5, ND 4/2/2 S. 5). Insgesamt kann der Fund der Kopfbedeckungen somit nicht als Indiz für eine Beteiligung des Be- schuldigten am Raub verwendet werden (zu den Einwänden der Verteidigung vor Vorinstanz vgl. Urk. 42 S. 15f.). Insgesamt lassen die übrigen Tatumstände je- doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die gleiche Täterschaft wie in K._____ schliessen. 2.2.3. Weiter erwähnt die Vorinstanz Ortungen der Handys der Mitbeschuldigten als weiteres Indiz (Urk. 42 S. 42ff.). Was die Verwertbarkeit dieser aus rück- wirkender Teilnehmeridentifikation gewonnener Erkenntnisse betrifft, hat die Vor- instanz das Notwendige ausgeführt, worauf zwecks Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 42 S. 13ff.). Unzutreffend ging die Verteidigung vor Vorinstanz davon aus, das Kassationsgericht habe verbindlich festgehalten, dass diese Ortungen nicht als Indizien betreffend den Überfall vom

28. Dezember 2006 herangezogen werden dürften (Urk. 19/5 S. 15f., S. 19). Das Kassationsgericht hatte vielmehr einzig gerügt, dass sich das Geschworenen- gericht nicht mit der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigung auseinander gesetzt hatte (KG Urk. 16 S. 55). Dies hat die Vorinstanz nunmehr zutreffend nachgeholt (Urk. 42 S. 12f., S. 20f., S. 42ff. und S. 55ff.). Dies gilt auch bezüglich der meisten anderen vom Kassationsgericht beanstandeten Punkte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/5 S. 4, S. 19f.und S. 21) haben diese Elemente bei der Urteilsfindung nicht wegzufallen, sofern das rechtliche Gehör dazu ge- währt wurde, was bereits die Vorinstanz nachgeholt hat. Das beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung sichergestellte Mobiltelefon mit der Nummer 1 wurde bereits am Tag vor dem Überfall in Zürich-..., unmittelbar in der Nähe des Aufent- haltsortes von H._____ (und O._____), geortet (Urk. HD 19/1 S. 1, HD 19/11 S. 1). Ebenfalls am Vortag – etwa zur Tageszeit des nachmaligen Raubes – konn- ten die vom Mitbeschuldigten H._____ mitbenutzte Mobiltelefonnummer 2 um 16.34 Uhr in ... sowie die Handynummer von I._____ um 16.11 Uhr im nahen P._____ geortet werden (Urk. 19/10 S. 1; Urk. ND 4/3/1 S. 4). Dies weist darauf hin, dass auch hier der Tatort nochmals ausgekundschaftet wurde. Erwiesen ist sodann auch, dass die von H._____ und O._____ benutzte Nummer 2 – am Tat- tag – zur gleichen Zeit (um 11.32 Uhr) in ... (in der Nähe von K._____) geortet

- 14 - wurde, wie jenes des am Raub erwiesenermassen beteiligten I._____ (um 11.35 Uhr) und jenes des Beschuldigten A._____ (um 11.34 Uhr; Urk. HD 19/11 S. 1, Urk. HD 19/3 S. 3f.). Schliesslich wurden sämtliche der fraglichen Mobiltelefone am späteren Abend nach dem Überfall wieder in Zürich-... geortet. Es ist offen- kundig, dass dies kein Zufall ist und die drei vielmehr miteinander unterwegs wa- ren, was aber keiner von ihnen zugegeben resp. plausibel geschildert hat. Diese zeitliche und örtliche Nähe des Beschuldigten zum Tatgeschehen belastet ihn schwer, zumal er dafür keine andere plausible Erklärung lieferte, worauf zurück- zukommen ist. 2.2.4. Klar belastet wird der Beschuldigte durch DNA-Spuren auf der am Tatort si- chergestellten Klebebandrolle, welche zur Fesselung des Opfers verwendet wur- de. Das Opfer hatte geschildert, wie zwei der drei Täter ihr Hände und Füsse mit silbernem Klebeband umwickelten, wobei es zu einem "Gestürm" gekommen sei, weil das Band überall geklebt habe, was – nebenbei bemerkt – der Grund gewe- sen sein könnte, das dafür offensichtlich keine Handschuhe getragen wurden. Das sichergestellte Material wurde im Rahmen des geschworenen-gerichtlichen Verfahrens dem Institut für Rechtsmedizin Bern zwecks DNA-Auswertung über- wiesen. Der Leiter der Abteilung Forensische Molekularbiologie am IRM Bern, Q._____, erstellte daraufhin sein Gutachten vom 18. Februar 2008 sowie im Fol- genden drei Ergänzungsgutachten. Die Vorinstanz hat dessen Erkenntnisse so- wie die Einwendungen der Verteidigung dagegen umfassend dargestellt, worauf verwiesen sei (Urk. 42 S. 22ff.). Eine Wiederholung erübrigt sich. Anders als vor Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren dem Beweisantrag der Verteidigung auf ein zusätzliches DNA-Gutachten stattgegeben. Dabei ging es nicht um die Einho- lung eines grundsätzlich neuen Gutachtens, sondern insbesondere um die Über- prüfung der früheren Beweiswertberechnungen, welche von der Verteidigung kri- tisiert worden waren (Urk. 55). Als Gutachterin wurde die Abteilungsleiterin der Forensischen Genetik am IRM Zürich, Dr. R._____, bestellt und das IRM Bern angewiesen, die dort noch vorhandenen Elektropherogramme an das IRM Zürich zu überweisen, zumal das nicht verschlossen aufbewahrte Klebeband und die - rolle längst kontaminiert waren (Urk. 59). Die Ergänzungsfragen der Verteidigung an die Gutachterin wurden zugelassen (Urk. 64 und 67). Das zusätzliche DNA-

- 15 - Gutachten des IRM Zürich vom 14. Oktober 2014 (Urk. 53), welches nach den neuesten Methoden, die sich in den letzten über 6 Jahren noch verfeinert haben dürften, durchgeführt wurde, kommt im Ergebnis zum gleichen Schluss wie das erste Gutachten des IRM Bern vom 18. Februar 2008 (Urk. 70). Der von der Ver- teidigung gegen die Person der Gutachterin vorgebrachten Kritik (Urk. 57) wurde bereits mit Beschluss vom 10. Juni 2014 begegnet (Urk. 59). Darauf kann vorab verwiesen werden. Nicht zutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, Dr. R._____ sei bereits an der Erstellung der ergänzenden Gutachten des IRM Bern im Jahr 2008 beteiligt gewesen (Urk. 91 S. 11). Dies war vielmehr der damalige Leiter des IRM, Dr. S._____. Dass die Staatsanwaltschaft damals offenbar kurz mit Dr. R._____ Rücksprache hielt, bevor ein erneuter Auftrag an Q._____ erging (Urk. ND 4/5/16), ändert nichts daran und lässt nicht auf eine Befangenheit von Dr. R._____ schliessen. Erneut sei auch darauf hingewiesen, dass die Parteien kein Recht auf eine bestimmte sachverständige Person, sondern lediglich ein An- tragsrecht, haben (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 184), und selbst dieses bei Gutachten mit rein technischem Inhalt wie DNA-Profilen eingeschränkt werden kann (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Gutachterin kam mit sorgfältiger Begründung zur Überzeugung, dass sowohl I._____ als auch der Beschuldigte als Spurengeber der DNA-Spur ab Klebeband- rolle nicht ausgeschlossen werden könnten; die DNA-Merkmale ihrer DNA-Profile seien in allen 10 DNA-Systemen in beiden Analysen in den stark ausgeprägten Merkmalen lückenlos vorhanden (a.a.O. S. 3 und S. 5). Bereits dies lässt deutlich auf die beiden Mitbeschuldigten als Täter schliessen. Weiter hält die Gutachterin fest, dass auch die Geschädigte als potenzielle anteilige Spurengeberin mitbe- rücksichtigt worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass der Beweiswert der nach- gewiesenen komplexen Mischspur mehrere Milliarden Mal grösser sei, wenn man Spurengeberschaft der Geschädigten, des Beschuldigten und I._____ sowie zwei weiteren unbekannten Personen annehme, als wenn man Spurengeberschaft von fünf unbekannten Personen annehmen würde (a.a.O. S. 4 und S. 5). Nachdem die Anwesenheit der Geschädigten sowie von I._____ am Tatort feststeht, bedeu- tet dies nichts anderes, als dass die Spurengeberschaft des Beschuldigten eben mehrere Milliarden Mal grösser ist als die eines Unbekannten. Dies weist mit aller

- 16 - Deutlichkeit darauf hin, dass der Beschuldigte die am Tatort sichergestellte Kle- bebandrolle berührt hat. Es besteht kein Anlass an den fachlichen Fähigkeiten der Gutachterin und an ihren überzeugenden Schlussfolgerungen zu zweifeln. Wären bereits bei der Erstellung der Elektropherogramme resp. bei der Abnahme des Spurenmaterials vom sichergestellten Klebeband resp. der -rolle durch das IRM Bern Fehler begangen worden, wie die Verteidigung implizierte (Urk. 64 S. 2), so wäre allenfalls zu erwarten, dass vorhandene Spuren verwischt oder unbrauchbar gemacht worden wären. Dass aus fehlerhafter Handhabung – erst noch lückenlos vorhandene – DNA-Merkmale des Beschuldigten quasi zufällig entstehen könn- ten, welche auf dem Trägermaterial gar nicht vorhanden waren, kann mit Fug als absolut lebensfremd ausgeschlossen werden. Eine nicht fachmännische Handha- bung des Spurenmaterials durch das IRM Bern stand im Übrigen gar nie zur Dis- kussion und wurde bisher auch nie geltend gemacht (Urk. 19/5 S. 6f.). Auch das IRM Zürich sieht keinen Anlass, von einer solchen These auszugehen (Urk. 70 S. 6). Wenn die Verteidigung mit einem Zitat aus dem Gutachten geltend machen will, das vorliegende Ergebnis sei nicht zuverlässig, weil nicht genügend Spuren- material für weitere Analysen-Ansätze vorhanden gewesen sei (Urk. 91 S. 10), so ist dies irreführend. Die Gutachterin hat darin vielmehr aufgezeigt, dass sie dieser Situation Rechnung trug, indem sie alle in den beiden Typisierungen aufgetrete- nen Merkmale für die Festlegung des Merkmalsmusters des Mischprofils mitein- bezogen hat (Urk. 70 S. 3 oben). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass auf- grund der noch vorhandenen Elektropherogramme eine Auswertung de lege artis gar nicht möglich war. Solches wurde von der Gutachterin auch nicht impliziert. Zweifel am ursprünglichen Gutachten von Q._____ bestanden sodann einzig deshalb, weil dieser zunächst geltend machte, er könne den Beweiswert der er- hobenen Spuren nicht berechnen, während ihm dies – offenbar mithilfe von Dr. S._____ – später dann doch möglich war. Diese Beweiswertberechnungen wur- den nunmehr korrekt wiederholt und kommen zu keinem für den Beschuldigten günstigeren Resultat – ganz im Gegenteil. Somit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte die beim Raub vom 28. Dezember 2006 in .../BE benutzte Klebe- bandrolle berührt hat. Auf seine Einwendung, er habe diese vielleicht bei anderer Gelegenheit berührt (Urk. HD 4/12 S. 4), wird unter folgender Ziffer eingegangen.

- 17 - 2.2.5. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit sind alles andere als glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich zutreffend dazu geäussert (Urk. 42 S. 51ff.). Wiederholt machte der Beschuldigte geltend, er kenne H._____ und O._____ erst seit seiner Einreise vom Januar 2007 (was von H._____ in etwa so bestätigt wird, vgl. u.a. GG Prot. S. 31, Urk. 88 S. 9). Dem ist vorab entgegen zu halten, dass die beiden mutmasslich bereits am 31. Dezember 2006 telefoni- schen Kontakt hatten. Die relevanten Gespräche, welche sich im Original auf ei- ner CD und in übersetzten Abschriften in den Akten befinden, wurden den Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgespielt (Urk. 89 S. 7ff.). Zu- nächst telefonierten am 31. Dezember 2006 um 14.57 Uhr zwei Männer miteinan- der (Urk. HD 17/3.3/4 S. 2), bei welchen es sich aufgrund der zugeordneten Nummern sowie dem Antennenstandort um I._____ und H._____ gehandelt ha- ben muss. In diesem Gespräch ist zwei Mal von einem A._____ die Rede, der ei- ne Sache für H._____ erledigen sollte [nicht im Zusammenhang mit einem Raub, vgl. Prot. II S. 13]. Am gleichen Abend um 18.44 Uhr telefonierten die beiden er- neut miteinander, wobei – passend zum vorgängigen Gespräch – gesagt wird "Hör zu! Da ist A._____, und du wirst alles erfahren." Das Telefon wurde darauf- hin einem anderen Mann übergeben, der H._____ mit den Worten begrüsste "Hey, Freund! Wie geht es?" (vgl. Urk. HD 17/3.3/5 S. 1). Am Ende wird das Tele- fon wieder dem ursprünglichen Anrufer, einem I._____, übergeben, der noch et- was wolle (a.a.O. S. 2 am Ende). Auch wenn die Beschuldigten nicht zugegeben haben, die Sprechenden gewesen zu sein (Urk. 89 S. 8), so kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass hier I._____ mit H._____ telefonierte und das Ge- spräch an den namentlich genannten Beschuldigten A._____ übergab. Nachdem H._____ in Anwesenheit des Beschuldigten erklärt hat, nur eine Person namens A._____, nämlich den Beschuldigten, zu kennen (Urk. 88 S. 12 unten), muss es sich beim Sprechenden um den Beschuldigten gehandelt haben. Dies ist deshalb relevant, weil das Gespräch vom 31. Dezember 2006 – mithin kurz nach dem Überfall in .../BE – belegt, dass der Beschuldigte H._____ bereits in diesem Zeit- punkt kannte, ihn sogar mit "Freund" anredete und für diesen irgendwelche Auf- träge erledigte. Davon, dass sich die drei Beschuldigten vor dem 10. Januar 2007 nicht bereits gut kannten, kann also entgegen den konstanten Behauptungen der

- 18 - Beschuldigten keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde somit durchaus auch ein vom Beschuldigten selbst geführtes Telefonat aufge- zeichnet (vgl. Urk. 19/5 S. 16, Urk. 91 S. 15). Der Beschuldigte führte weiter aus, diese Reise im Januar 2007 sei seine erste in die Schweiz gewesen resp. er sei viel früher ("schon lange her") einmal hier gewesen; konkret erinnere er sich nicht. Sodann machte er geltend, er wisse nicht mehr, ob er schon vor seiner Einreise im Januar 2007 einmal in der Schweiz gewesen sei; er wisse nicht, ob er vorher schon einmal mit I._____ in der Schweiz gewesen sei; er wisse nicht, ob er 2006 überhaupt mit einem PW unterwegs gewesen sei. Er sei vor dem Januar 2007 nur als Kind einmal in der Schweiz gewesen (Urk. 42 S. 52f. mit Zitaten). Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte sich immer wieder in Widersprüche verwickelte, ist nicht einzusehen, weshalb ein normaler, erwachsener Mensch keine Erinne- rung daran haben sollte, ob er bereits einmal die Schweiz besucht hat oder nicht, resp. ob er mit seinem Bekannten schon einmal eine solche Reise unternommen hat. Irgendeine geistige Beeinträchtigung des Beschuldigten wurde nie geltend gemacht (vgl. KG Urk. 2 S. 133). Damit ist offenkundig, dass der Beschuldigte zu seinem Aufenthaltsort zur relevanten Zeit keine Angaben machen wollte, was zu- mindest ein Indiz dafür ist, dass er etwas zu verbergen hat. Insgesamt können seine Aussagen jedenfalls nicht anders gewürdigt werden, als dass er letztlich geltend machte, er sei vor dem 10. Januar 2007 höchstens als Kind vor langer Zeit einmal hier gewesen. Dem widerspricht das beim Raub in .../BE vom

28. Dezember 2006 sichergestellte DNA-Material. Wäre der Beschuldigte zuvor nie in der Schweiz gewesen, hätte er auch die fragliche Klebebandrolle nicht be- rühren können (vgl. KG Urk. 16 S. 47). Dass er diese an einem andern Ort der Welt berührt haben könnte, woraufhin sie auf abenteuerliche Weise in die Schweiz gelangt und dort von seinem alten Bekannten I._____ just bei einem Raub benützt worden wäre, wäre derart lebensfremd, dass nicht einmal der Be- schuldigte dies so geltend macht (Urk. HD 4/12 S. 4, HD 4/13 S. 6). Die These, dass er das Klebeband einmal im Auto von I._____ [im Ausland] berührt haben könnte (Urk. 89 S. 16), kam ihm erst an der Berufungsverhandlung in den Sinn. Insgesamt stellt die DNA-Spur auf der am Tatort zurückgelassenen Klebebandrol-

- 19 - le jedenfalls ein nicht unwesentliches Indiz dar, dass der Beschuldigte bereits am oder vor dem 28. Dezember 2006 in der Schweiz war. 2.2.6. Wenn der Beschuldigte im geschworenengerichtlichen Verfahren erstmals geltend machte, er könne sich nun wieder erinnern, wo er zur Tatzeit gewesen sei, und seine Verlobte T._____ als Alibizeugin für gemeinsame Ferien in Öster- reich und Slowenien nannte, so vermag dies nicht einmal ansatzweise zu über- zeugen. Dass er bei den ersten Befragungen im Jahre 2007 bereits nicht mehr hätte wissen sollen, dass er kurz zuvor zwischen den Feiertagen mit seiner Ver- lobten unterwegs war (vgl. Urk. HD 4/10 S. 5f.), ist absolut unglaubhaft – und dass er sich Jahre später wieder daran erinnern wollte, noch unglaubhafter. Auf den Vorhalt an der Berufungsverhandlung, weshalb er im Januar 2007 bereits nicht mehr angeben konnte, wo er sich Ende Dezember 2006 aufgehalten habe, behauptete er nunmehr, es habe damals grosse Schwierigkeiten mit der Über- setzung gegeben, weshalb er mehrere Einvernahmeprotokolle nicht unterzeichnet habe (Urk. 89 S. 6 und S. 13). Dies erweist sich als klare Schutzbehauptung: In den ersten beiden Befragungen erklärte der Beschuldigte unmissverständlich, er erinnere sich nicht mehr, wo er am 28. Dezember 2006 gewesen sei. Beide Pro- tokolle hatte er unterzeichnet und am Anfang sogar erklärt, er verstehe den Dol- metscher sehr gut (Urk. HD 4/5 S. 1f. und S. 26f. und Urk. ND 4/3/7 S. 5f.). Die Vorinstanz hat auch das Notwendige zu den Ausführungen von T._____ ausge- führt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 42 S. 44ff. und S. 53f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Behauptung der Verteidigung, die Vorinstanz spreche von Widersprüchen in deren Aussagen, ohne dies zu begründen (Urk. 91 S. 7), trifft nicht zu (Urk. 42 S. 44 i.V.m. S. 87f.). Ein überzeugendes Alibi vermag der Beschuldigte jedenfalls nicht darzutun. Interessanterweise vermochten sich der Beschuldigte und seine Verlobte anlässlich des geschworenengerichtlichen Verfahrens – nach Jahren – insbesondere genau an die Zeit zwischen dem 26. und 29. Dezember 2006 zu er- innern. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil im Pass des Beschuldigten ein Ein- reisestempel nach Slowenien vom 26. Dezember 2006 mit Autosymbol sowie ein Ausreisestempel aus Slowenien vom 29. Dezember 2006 mit Eisenbahnsymbol (Urk. HD 31/2) eingetragen sind. Die identischen Passstempel finden sich auch im Pass von I._____ (Urk. HD 30/2). Dies belegt, dass sowohl der Beschuldigte als

- 20 - auch I._____ am 26. Dezember 2006 mit dem Auto [von Kroatien] nach Slowe- nien ein- und am 29. Dezember 2006 mit dem Zug aus Slowenien [nach Kroatien] wieder ausreisten. Dass dies ein reiner Zufall sein soll, wie der Beschuldigte gel- tend macht, ist wenig überzeugend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch damals – wie anlässlich seiner Verhaftung im Januar 2007 – mit I._____ unterwegs war, um H._____ zu besuchen, mit welchem sie nur zwei Tage nach ihrer Rückkehr auch gemeinsam telefonisch Kontakt aufnahmen (vgl. HD 17/3.3/5 S. 1). 2.2.7. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung am

12. Januar 2007 in Zürich ein Mobiltelefon mit der Nummer 1 auf sich trug. Diese Nummer konnte – wie oben ausgeführt – Ende Dezember 2006 mehrfach in der Nähe der Mitbeschuldigten geortet werden. Anlässlich seiner Verhaftung wünsch- te der Beschuldigte, man möge seine Verlobte, T._____, unter der Mobiltelefon- nummer 3 darüber informieren (Urk. HD 4/1 S. 2). Diese Nummer ist gemäss poli- zeilicher Zeugenaussage auch auf T._____ registriert (GG Prot. S. 760). Demge- mäss vermag es nicht zu überraschen, dass der Beschuldigte diese Nummer im Januar 2007 von Zürich aus mehrfach täglich anwählte (und umgekehrt; vgl. Urk. HD 19/11, blau eingefärbte Felder, Urk. HD 4/5 S. 12, Urk. HD 4/16 S. 1f.; entge- gen Urk. 91 S. 8). Kein anderes Bild bietet sich für die Zeit vom 27. und

28. Dezember 2006 (Urk. HD 19/11): Auch damals fanden täglich diverse Tele- fonverbindungen zwischen den beiden fraglichen Nummern statt. Selbst wenn es sich dabei statt um 34 nur um 17 effektive Gespräche gehandelt habe, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 91 S. 8), ist dies doch eine stattliche Anzahl, die auf eine enge Verbindung (oder einen aussergewöhnlichen Vorfall) zwischen den Telefonierenden hinweist. Just in dieser Zeit will der Beschuldigte die SIM-Karte, welche er im Januar 2007 bei sich hatte, nicht benutzt haben. Diese habe sich vielmehr bei einer Person namens M._____ befunden, während er selbst das Mo- biltelefon mit der Nummer 3 benützt habe (Urk. HD 4/12 S. 3, HD 4/16 S. 2). Demgemäss sei nicht er es gewesen, der sich an den verdächtigen registrierten Standorten in der Schweiz aufgehalten habe. Dies würde bedeuten, dass es M._____ gewesen sein müsste, der sich zur fraglichen Zeit in der Nähe der Mit- beschuldigten und des Tatorts in .../BE aufgehalten hätte und mehrfach täglich mit

- 21 - dem Beschuldigten auf die Nummer 3 telefoniert hätte. Dies ist absolut unglaub- haft und als blosse Schutzbehauptung zu werten. Die Vorinstanz hat detailliert und korrekt aufgezeigt, wie widersprüchlich und lebensfremd die Aussagen des Beschuldigten dazu ausgefallen sind (Urk. 42 S. 55ff.). Insbesondere hatte er kei- ne plausible Erklärung dafür, weshalb er gemäss seiner Darstellung am 27. und

28. Dezember 2006 "vielleicht" mit M._____ derart häufig – relativ teure – Aus- landgespräche geführt haben sollte, welcher sich sodann zufällig ganz in der Nä- he I._____s und seines "Freundes" H._____ befunden hätte (Urk. HD 4/16 S. 2, Urk. 89 S. 10), mit dem der Beschuldigte 3 Tage später telefonierte (vgl. HD 17/3.3/5 S. 1). Zu Recht hat die Vorinstanz die beantragte Zeugeneinvernah- me von M._____ als irrelevant abgewiesen (Urk. 42 S. 59f., vgl. auch Urk. 55 S. 4). Selbst wenn M._____ – dann wohl eher als Auskunftsperson denn als Zeu- ge – aussagen würde, er habe die fragliche SIM-Karte damals benützt und sich an den registrierten Orten aufgehalten, käme dem angesichts der gesamten Be- weislage keine relevante Beweiskraft zu und vermöchte das übrige Beweisergeb- nis nicht massgeblich zu beeinflussen. Die Zuordnung der Nummer 1 zum Be- schuldigten erfolgte somit zu Recht (vgl. Urk. 42 S. 13ff.). 2.2.8. Zusammenfassend ergeben die vorliegenden Indizien – auch unter Berück- sichtigung des Folgenden – ein klares Bild, an dem zu zweifeln keinerlei Anlass besteht. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 61ff.) ist der eingeklagte Sachverhalt sowie die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Raub somit als erstellt zu erachten. 2.3. Raub in K._____ / ZH (ND 5) 2.3.1. Die überfallenen Opfer, C._____ und G._____, haben als Zeugen im Ver- fahren überzeugend und vorsichtig ausgesagt, weshalb auf ihre glaubhaften Aus- sagen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 42 S. 65ff.). Auch hier gilt, dass der Be- schuldigte deren Aussagen bezüglich äusserem Ablauf schon deshalb nicht er- folgreich widersprechen kann, weil er geltend macht, gar nicht vor Ort gewesen zu sein. Obwohl die Täter nicht maskiert waren, sondern nur Kappen trugen, konnten die Zeugen diese nicht identifizieren. Dies wurde allerdings schlüssig mit dem nicht unerheblichen Zeitablauf seit der Tat erklärt. Aus unbekannten Gründen wurden Fotobogen mit 24 Männern – darunter die drei Beschuldigten – den Op-

- 22 - fern erst im November 2007 vorgelegt, mithin rund 11 Monate nach der Tat; dies obwohl die Beschuldigten noch am gleichen Tag verhaftet und bereits zuvor ob- serviert worden waren (Urk. ND 5/4/3-4; vgl. auch Urk. ND 5/3/2 Anhang). Bemer- kenswert – wenn auch nicht entscheidend – ist immerhin, dass der Zeuge G._____ beim Betrachten der Fotos just beim Bild von H._____ "etwas hängen blieb" und das Gefühl hatte, er könnte derjenige Täter sein, der nahe beim ihm gestanden habe (GG Prot. S. 636ff.). G._____ konnte von Anfang an nur einen Täter etwas näher beschreiben; welchen er damit meinte, muss offen bleiben. Nicht zutreffend ist die Ansicht der Verteidigung, G._____ habe einen "auffallend grossen Täter" beschrieben (Urk. 91 S. 13, vgl. Urk. ND 5/4/1 S. 3). Auch die Zeugin C._____ konnte sich aufgrund des Tatablaufs nur einen (anderen) der Tä- ter genauer merken (Urk. ND 5/4/1 S. 3; ND 5/4/2 S. 3 und S. 6). Beide Zeugen schilderten aber übereinstimmend, dass die Täter in einer fremdländischen Spra- che – am ehesten aus dem Osten – miteinander sprachen. Dies lässt wiederum darauf schliessen, dass es sich um Landsleute des erstellter-massen am Raub- überfall beteiligten I._____ gehandelt haben dürfte. Dass I._____ einer der Täter war, ist nicht nur bereits rechtskräftig entschieden, sondern auch aufgrund der am Tatort gesicherten DNA-Spuren auf einem Teppichmesser und am von den Tä- tern zur Fesselung benützten Klebeband nachgewiesen (vgl. Urk. 42 S. 83f.). Festzuhalten ist wiederum, wie ähnlich sich die beiden eingeklagten Taten ab- spielten, nicht nur bezüglich Tatort und -zeit, sondern auch betreffend Auftreten, Vorgehen und Planung der Überfälle. Die Vorinstanz hat diese Umstände umfas- send und zutreffend aufgezeigt (Urk. 42 S. 108). 2.3.2. Deutliche Indizien sind sodann die von der Vorinstanz aufgeführten abge- hörten Gespräche zwischen H._____ in ... und I._____ (Urk. 42 S. 72ff.). Am

2. Januar 2007 teilte I._____ H._____ mit: "Wir werden mit dem Zug kommen", er habe die letzten zwei Tickets bekommen. H._____ äusserte daraufhin seine Be- denken, ob man "es arbeiten" könne oder nicht (Urk. HD 17/1.2/4 S. 3ff.). Er habe den kürzeren Weg finden wollen, aber das wegen der Feiertage nicht gekonnt. Nach einigem Hin und Her teilte H._____ I._____ mit, er werde jetzt um eins dort- hin gehen, um noch die Details anzuschauen. Es wurde mehrfach davon gespro- chen, dass sie arbeiten würden resp. die Arbeit erledigen könnten. Und wenn es

- 23 - dort morgen geschlossen sei [am 3. Januar 2007 bei einer Bank ohne weiteres denkbar], so mache man es übermorgen. Offenkundig ist von einer Örtlichkeit die Rede, wenn etwa gefragt wird, ob er auch hinten gewesen sei (a.a.O. S. 4). Be- reits die Tatsache, dass überhaupt verschlüsselte Gespräche geführt wurden, muss als verdächtig bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz diese Gespräche mit einem geplanten Raub in Verbindung bringt, ist dies aufgrund des gesamten Inhalts nicht zu beanstanden (entgegen Urk. 91 S. 14ff). Hier lässt sich kaum eine andere Interpretationsweise vertreten, auch gerade wenn von zwei Paar für die Hände für Frauen, mithin offensichtlich von Handschellen, gesprochen wird. Wenn Handschuhe für eine "Arbeit" gemeint gewesen wäre (so die Verteidigung von H._____), wäre nicht einzusehen, weshalb es solche speziell für Frauen brauchen würde. In diesem Zusammenhang ist übrigens auch interessant, dass am Tattag eigentlich zwei Frauen (und ein Mann) in der Bank anwesend sein soll- ten, was die Täter durch vorgängiges Auskundschaften hätten wissen können. Ei- ne Angestellte erkrankte aber am 9. Januar 2007, weshalb ein Paar Handschellen am Tatort unbenützt zurück blieb (Urk. ND 5/4 S. 6). Tatsächlich wurden sodann am 2. Januar 2007 beide von H._____ benützten Handys um ein Uhr in K._____ resp. der umliegenden Gegend geortet (Urk. HD 19/6 S. 14f., HD 19/4 S. 48). Dies stellt ein klares Indiz dafür dar, dass H._____ an den nachmaligen Tatort fuhr, um diesen auszukundschaften. In diesem erwähnten Gespräch wurde so- dann auch explizit der Name A._____ erwähnt (Urk. HD 17/1.2/4 S. 5). Genau mit diesem wurden I._____ und H._____ nur wenige Stunden nach dem Überfall in K._____ gemeinsam verhaftet. Gemäss abgehörtem Gespräch habe der Be- schuldigte die Meinung vertreten, es sei besser hinten "am Scheideweg". Dass er offenbar in die Planung des Überfalls involviert war, bedeutet – entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 72) – nicht zwingend, dass er vorgängig beim Re- kognoszieren des Tatorts dabei gewesen sein musste (vgl. Urk. 19/5 S. 22, Urk. 91 S. 14, S. 16 und S. 20). Er kann diese Meinung auch aufgrund der Erzäh- lungen der Mitbeteiligten zum Tatort geäussert haben. Dessen ungeachtet belas- tet ihn die Nennung seines Namens in diesem Zusammenhang. Ein weiteres Ge- spräch fand am gleichen Tag – entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 74) – nicht um 11.30 Uhr, sondern vielmehr erst um 13.30 Uhr statt (Urk. HD 17/1.2./5,

- 24 - Urk. 91 S. 14). Dies ändert aber letztlich nichts am Gesamtzusammenhang. Dar- aus geht hervor, dass die Sache um eine Woche verschoben wurde, was mit der Einreise des Beschuldigten und von I._____ korrespondiert. Am Telefon erwähnt H._____, er habe – nebst dem Geplanten – noch etwas anderes (gefunden); man könne dann gleich beides erledigen. I._____ stimmt zu und sagt zu H._____, er solle sich in dem Fall gut darüber erkundigen (a.a.O. S. 2). Dies weist mit der Vo- rinstanz klar auf weitere geplante Überfälle hin. Es kann dazu im Übrigen vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 74ff.). Aus diesen Gesprächen und Ortungen kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass H._____ mit I._____ und dem Beschuldigten etwas plante, das es – im Gebiet von K._____ – näher auszukundschaften galt, dass die Sache um eine Woche verschoben werden musste, und dass H._____ die beiden anderen in Zü- rich erwartete, wo sie am 9. resp. 10. Januar 2007 eintrafen (vgl. auch Urk. 42 S. 76 unten, zur Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten am Morgen des

10. Januar 2007). 2.3.3. Die Vorgänge am 10. Januar 2007 sind ebenfalls ein klares Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten. Gemäss Observationsbericht der Polizei (und den nachmaligen Zeugenaussagen der Beamten) wurde um 17.00 Uhr fest- gestellt, wie ein Mann am Fenster der ...strasse ... telefonierte (Urk. ND 5/5/2). Genau um diese Zeit wurde ein Gespräch von H._____ mit seinem persönlichen Handy (…) abgehört, in welchem er einem gewissen U._____ mitteilte, man wer- de nun alle Mobiltelefone ausser diesem abschalten, da man an einen Ort gehe, wo man die Telefone nicht mitnehmen werde. Rund 10 Minuten später verliess O._____ mit drei Männern das Haus und fuhr nach K._____ (Urk. HD 17/1.2/18). Selbst wenn mit der Vorinstanz nicht von einer Identifikation des Beschuldigten durch die Polizeibeamten ausgegangen werden kann (Urk. 42 S. 80f.), steht be- reits aufgrund des abgehörten Telefonats und dessen Ortung in Zürich-... (Urk. HD 19/8 S. 2) fest, dass es sich beim Mann am Fenster um H._____ gehandelt haben muss. In Übereinstimmung mit dessen Ankündigung konnten die weiteren Telefonnummern der Beteiligten im Anschluss daran bis ca. 18.40 Uhr nicht mehr geortet werden, dasjenige von H._____ hingegen mehrfach in K._____ und zwar genau zur späteren Tatzeit (Urk. HD 19/8 S. 2; vgl. auch Urk. HD 19/6 S. 23,

- 25 - HD 19/12 S. 1). Das beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung sicherge- stellte Mobiltelefon mit der Nummer 1 zeigte am 10. Januar 2007 den ganzen Tag immer wieder den Antennenstandort Zürich-... an, wobei er offenbar einige Ge- spräche mit seiner Verlobten führte (Urk. HD 19/11 S. 1, HD 19/12 S. 1). Um 17.11 Uhr wurde dort die letzte Ortung verzeichnet, bis dann um 18.37 Uhr wieder der gleiche Antennenstandort angezeigt wurde. Dies deckt sich exakt mit der An- kündigung von H._____ und der Observation der Polizei. Hinzu kommt, dass auch am Tattag selbst genau dasselbe Muster festgestellt werden konnte: Um 17.10 Uhr generierte das Handy des Beschuldigten eine letzte Standortregistrierung, al- lerdings nicht – wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 42 S. 77) – in Zürich-..., sondern in V._____ (was problemlos zum Weg nach K._____ passen würde). Danach wurde es erst wieder um 18.37 Uhr in Zürich-... geortet (Urk. HD 19/12 S. 1). Selbstredend lässt sich aus der jeweils fehlenden Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten in der fraglichen Zeit nicht einfach der Schluss ziehen, er sei am Überfall in K._____ beteiligt gewesen. Indessen fügen sich auch diese Elemente nahtlos in die restliche Indizienkette ein (Urk. 42 S. 77f.). Aufgrund der Observie- rung und der Ortung der Mobiltelefone besteht sodann kein Zweifel daran, dass es die drei Beschuldigten waren, die mit O._____ am 10. Januar 2007 zwecks Auskundschaftens des Tatorts nach K._____ fuhren. O._____ hat denn auch an- lässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin erneut bestätigt, dass sie damals mit diesen drei Männern nach K._____ gefahren sei (Urk. 87 S. 4 und Urk. HD 5/17 S. 2; übereinstimmend auch in SB130481, darin Urk. HD 6/1 S. 9 und Urk. 50/3 S. 29), was vom Beschuldigten stets bestritten wurde (Urk. HD 4/13 S. 5, GG Prot. S. 181, Urk. 19/2 S. 15). Entgegen der Behauptung des Beschul- digten, er habe ein Auto in der Schweiz kaufen wollen, führte O._____ als Zeugin aus, es sei I._____ gewesen, der sich in K._____ nach Autos umsehen wollte, nicht A._____ (Urk. 87 S. 5). Wenngleich O._____ anlässlich dieser Befragung erstmals erwähnte, sie sei in K._____ beim dortigen Restaurant noch einen Kaf- fee trinken gegangen (a.a.O. S. 4f.), was aufgrund der Observation nicht zutreffen kann, ändert dies nichts an ihrer konstanten Aussage, man sei damals zu viert in der erwähnten Konstellation an den nachmaligen Tatort gefahren. Dass sie sich generell selbst zu entlasten versuchte, zeigt sich in ihren Zeugenaussagen zwar

- 26 - deutlich; ein Anlass, den Beschuldigten A._____ zu Unrecht zu belasten, ist aber nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erfolgten diese den Be- schuldigten belastenden Aussagen denn auch nicht erstmals anlässlich der Beru- fungsverhandlung und einzig aus "prozesstaktischen Gründen" (Prot. II S. 14), zumal O._____ anlässlich des Teilrückzugs ihrer Berufung gar nicht wusste, dass sie als Zeugin einvernommen würde. Damit ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte ebenfalls bei der fraglichen Fahrt nach K._____ dabei war. Die Obser- vierung durch die Polizei (Urk. ND 5/5/2 S. 3) korrespondiert im Übrigen auch mit den Aussagen von C._____, die sich erinnern konnte, dass sie am Mittwoch vor der Tat (mithin am 10. Januar 2007) abends einen verdächtigen Mann gesehen hatte. Als sie und G._____ hinausgegangen seien, sei dieser ziemlich schnell weggegangen (Urk. ND 5/4/2 S. 7 und ND 5/4/4 S. 3). 2.3.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend zusam- mengefasst und plausibel aufgezeigt, dass diese als unglaubhafte Schutzbehaup- tungen zu würdigen sind, worauf zu verweisen ist (Urk. 42 S. 93ff.). Es sind nicht nur die Versionen der Beschuldigten in sich selbst nicht konstant, sondern sie de- cken sich auch in den meisten Punkten nicht mit der Darstellung ihrer Mit- beschuldigten: So etwa die widersprüchliche Darstellung betreffend Ablauf und Grund der Einreise von I._____ und dem Beschuldigten, seine äusserst wider- sprüchlichen Aussagen zum Ablauf des Tattags und betreffend seines Alkohol- konsums an jenem Tag, die unterschiedlichen Aussagen über die Bekanntschaft mit H._____ (vgl. auch Urk. HD 17/3.3/5 S. 17, Urk. HD 4/3 S. 7, Urk. HD 4/12 S. 2) usw. Schliesslich liessen sich auch die geltend gemachten Alibis im Restau- rant … und Café … in keiner Weise erhärten (vgl. Urk. 42 S. 98f.). Zum Aussage- verhalten des Beschuldigten fällt zudem auf, dass er an vielen Stellen auswei- chend oder ablenkend antwortete und seine Aussagen jeweils den Umständen anpasste oder Missverständnisse geltend machte, was deutliche Lügensignale sind (vgl. etwa Urk. HD 4/5 S. 3 unten, Urk. HD 4/5 S. 22f., S. 24 oben, S. 27, Urk. HD 4/10 S. 2, Urk. HD 4/12 S. 7, S. 8 und S. 10, Urk. HD 4/13 S. 2f., GG Prot. S. 171, S. 174f., S. 187, S. 188, S. 192, S. 198f., Urk. 19/2 S. 13 Mitte). Als völlig unglaubhaft erweist sich seine Behauptung, er habe in der Schweiz ein Auto kau- fen wollen und dazu (umgerechnet) max. Fr. 10'000.– mitgebracht (GG Prot.

- 27 - S. 184, Urk. HD 4/3 S. 4 und S. 6, Urk. HD 4/11 S. 5, Urk. 19/2 S. 17). Zu diesem Zweck sei er teils mit den weiteren Beschuldigten, teils mit dem Taxi durch die Gegend gefahren, um Garagen aufzusuchen (Urk. HD 4/2 S. 2f., GG Prot. S. 178, Urk. 19/2 S. 13). Konkrete Garagen konnte er indes nicht nennen (Urk. HD 4/5 S. 28, Urk. HD 4/14 S. 2). Zumindest am Abend des 10. Januar 2007 fuhr der Be- schuldigte aber nicht zu einer Autogarage in K._____, sondern erwiesenermassen zu einem Parkplatz bei der Landi resp. bei der Bankfiliale (vgl. GG Prot. S. 180f.). Wer Autos kaufen will (und insbesondere tagsüber nicht erwerbstätig ist), tut dies wohl kaum erst abends bei Dunkelheit, wenn die Garagen bald schliessen und das Kaufobjekt gar nicht richtig begutachtet werden kann. Sodann will der Be- schuldigte kein passendes Auto gefunden haben; stattdessen will er mehrere Tausend Franken des mitgebrachten – für den Kauf gedachten – Geldes, einfach so verjubelt haben, indem er mit dem Taxi gefahren und Lokale besucht habe (Urk. 19/2 S. 18) – dies alles in bloss zwei Tagen und obwohl er zuhause lediglich ca. € 3'000.– verdient haben soll (Urk. HD 4/2 S. 2, Urk. 19/2 S. 4). Die Aussagen des Beschuldigten sind derart lebensfremd, dass darauf nicht abgestellt werden kann. 2.3.5. Richtigerweise hat die Vorinstanz die sichergestellten Sturmhauben resp. Strumpfmasken nicht als Indiz für eine Beteiligung am Raub in K._____ gewertet (Urk. 42 S. 84ff.). Dazu kann einerseits auf die oben bereits gemachten Ausfüh- rungen und anderseits auf die Zeugenaussagen der Opfer verwiesen werden, welche klar aussagten, die Täter hätten (Strick-)Mützen getragen, welche nicht wie die vorgehaltenen Sturmhauben ausgesehen hätten (vgl. auch GG Prot. S. 620ff. und S. 639f.). Sodann ist es als – freilich schwaches – weiteres Indiz zu werten, dass bei den Beschuldigten eine dunkelblaue Winterjacke beschlagnahmt wurde (Urk. HD 12/25), und die Zeugin C._____ stets angab, die Täter hätten dunkelblaue (also nicht etwa schwarze) Kleidung getragen (Urk. HD 12/32 S. 4). Demgegenüber wird der Beschuldigte deutlich dadurch belastet, dass er und I._____ anlässlich ihrer Verhaftung den exakt gleichen Eurobetrag – nota bene in neuen, unbenützten Banknoten, wie man sie vor allem in Banken erhält – bei sich hatten (Urk. HD 27/1 S. 3, vgl. HD 3/2 S. 3). Die Behauptung des Beschuldigten, es sei nur annähernd der gleiche Betrag gewesen (Urk. 89 S. 11), ist wiederum

- 28 - ausweichend und unzutreffend. Beim Raub in K._____ wurden nebst Schweizer- franken im Betrag von Fr. 6'990.– auch € 12'830.– geraubt (Stückelung unbe- kannt, Urk. ND 5/10/8-9, ND 5/1/1 S. 7). Dass das sichergestellte Geld nicht wie vom Beschuldigten beantragt (Urk. 89 S. 11) auf die DNA-Spuren der Bankange- stellten untersucht wurde, mag damit zusammenhängen, dass diese das Geld gar nicht in Händen hatten, sondern die Täter gemäss Anklage selbst in die Geld- schubladen griffen. Die exakte Übereinstimmung des beim Beschuldigten und I._____ sichergestellten Eurobetrags und die gleiche Qualität der Noten kann kein Zufall sein. Plausibel wäre dies beispielsweise zwar dann, wenn die beiden, etwa anlässlich ihrer gemeinsamen Einreise, am gleichen Ort den gleichen Fremdwäh- rungsbetrag in Euros gewechselt hätten. Gerade dies wird aber von keinem der beiden behauptet (Urk. HD 4/5 S. 30, Urk. HD 4/10 S. 9, Urk. HD 4/12 S. 7). I._____ machte – nach verschiedenen Versionen – einzig geltend, er habe in ei- nem Restaurant in Zürich, wo auch der Beschuldigte anwesend gewesen sei, Eu- ros in Schweizer Franken gewechselt (Urk. HD 3/4 S. 6f.; vgl. Urk. 42 S. 92). Völ- lig widersprüchlich und damit unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft des sichergestellten Geldes. Die Vorinstanz hat sich zutreffend dazu geäussert, worauf verwiesen sei (Urk. 42 S. 100-103). Er konnte nicht ansatzwei- se erklären, woher er den Betrag von € 3'325.– bezogen hatte und weshalb sich dieser just mit dem Eurobetrag von I._____ deckte. Insbesondere aber hat der Beschuldigte – trotz klarer Aufforderung durch den Staatsanwalt (Urk. HD 4/12 S. 9) – bis heute keinerlei Belege für seine Behauptung vorgelegt, dass er in Kro- atien eine grössere Menge Bargeld von seinem Konto bei der Raiffeisenbank ab- gehoben und mit in die Schweiz gebracht hatte (vgl. Urk. HD 4/8 S. 2 oben). Ob- wohl dies bereits in der Untersuchung und im geschworenengerichtlichen Verfah- ren ein Thema war, machte er vor Vorinstanz geltend, er habe die Belege deshalb nicht an die Hauptverhandlung mitgebracht, weil er nicht davon ausgegangen sei, dass dies eine Rolle spielen könnte (Urk. 19/2 S. 16f., vgl. auch GG Prot. S. 187). Und genau die gleiche Ausrede brachte der – immerhin anwaltlich verteidigte – Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vor (Urk. 89 S. 11 und S. 15f.). Dieses Verhalten spricht eine deutliche Sprache und lässt zwingend darauf schliessen, dass es solche Belege eben gar nicht gibt. Die Aussagen des

- 29 - Beschuldigten zum sichergestellten Geld sind somit als blosse Schutzbehauptun- gen zu qualifizieren. Zu Recht hat die Vor-instanz auch nicht auf die offenkundig nachgeschobenen Aussagen der Verlobten des Beschuldigten, T._____, abge- stellt (Urk. 42 S. 88). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die sichergestellten Euros aus dem am gleichen Tag verübten Banküberfall stammen und die Beute verteilt wurde. Dabei ist nicht zwingend davon auszugehen, dass I._____ und A._____ einen gleich grossen Anteil wie H._____ erhalten haben müssen. Die Verteidigung rügt, diesfalls hätte man beim Beschuldigten und I._____ (und H._____) auch den gleichen Betrag an Schweizer Franken finden müssen, da beim Überfall auch Fr. 6'989.90 erbeutet worden seien (Urk. 19/5 S. 18, Urk. 91 S. 18f.). Bei I._____ wurden Fr. 1'860.–, bei A._____ Fr. 2'090.– und bei H._____ Fr. 100.– sichergestellt (Urk. HD 12/1, HD 25/3). Dass es sich nicht um identische Beträge handelte, kann indes diverse Gründe haben. Möglich ist etwa, dass der Beschuldigte und I._____ auch noch eigene Franken dabei resp. schon einen Teil ausgegeben hatten. Ebenso ist denkbar, dass H._____ seinen Beuteanteil (inkl. allfällige Euros; Urk. 19/5 S. 17) – etwa zur Schuldentilgung oder zwecks Verste- ckens – nach dem Raub jemand anderem übergeben hat, zumal er über viele Be- ziehungen in Zürich verfügte. So standen die Täter am 12. Januar 2007 nach der Tat bis zur Verhaftung um 21.40 Uhr denn auch nicht lückenlos unter polizeilicher Observierung (vgl. a.a.O. S. 18). Es wurden vielmehr erst um 19.40 Uhr nicht nä- her identifizierte Personen beim Parkieren beim Restaurant ... beobachtet; wohin sie gingen und wer sie waren, ist unbekannt. Erst ab 21.30 Uhr steht fest, wo sich die Beschuldigten befanden (vgl. Urk. HD 25/1 S. 3). In der Zeit nach dem Raub bis zur Verhaftung bestand daher genügend Gelegenheit, die Beute resp. einen Anteil davon verschwinden zu lassen. Die fehlenden Beuteteile entlasten den Be- schuldigten jedenfalls nicht. 2.3.6. Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 42 S. 104-108) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Die Ansicht der Verteidi- gung vor Vorinstanz, es lägen keine tauglichen und zuverlässigen Beweismittel vor (Urk. 19/5 S. 21), trifft so nicht zu: Vielmehr verdichten sich die verschiedenen Indizien in diesem Fall zu einem derart klaren Bild, dass von einer erdrückenden Beweislast gegen den Beschuldigten gesprochen werden kann (entgegen Urk. 91

- 30 - S. 18f.). Relevante Zweifel an seiner Tatbeteiligung verbleiben nicht. Der Sach- verhalt gemäss ND 5 ist somit ebenfalls erstellt.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Bereits das Geschworenengericht hat die Taten des Beschuldigten mit Urteil vom 5. Februar 2010 als bandenmässigen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB qualifiziert (KG Urk. 2 S. 103f., S. 106 und S. 51). Die Vorinstanz hat dies mit grundsätzlich zutreffender Begründung vollum- fänglich bestätigt (Urk. 42 S. 109f.). Die Verteidigung beanstandet diese Würdi- gung als unzutreffend (Urk. 19/5 S. 21ff., Urk. 44 S. 3, Urk. 91 S. 19ff). Entgegen den Ausführungen in den beiden vorangegangenen Urteilen kann indes nicht da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits vor dem 2. Januar 2007 einen Tatort persönlich rekognosziert hat (vgl. oben Ziff. 2.3.2., vgl. auch Urk. 19/5 S. 22, Urk. 91 S. 20); dies tat er aber erwiesenermassen am 10. Januar 2007 in K._____. Indes ist aufgrund des erwähnten Telefongesprächs vom

2. Januar 2007 davon auszugehen, dass er durchaus auch an der Planung der Taten beteiligt war und seine Ansicht bei den anderen Gehör fand. Schliesslich wirkte er auch an der Tatausführung arbeitsteilig und in gleich massgeblicher Weise mit den beiden anderen Tätern mit. An seiner Mittäterschaft bei den beiden Raubdelikten gemäss ND 4 und 5 kann somit kein Zweifel bestehen. 3.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist erwiesen, dass der Beschuldigte sei- ne beiden Mittäter, welche zuvor ohne ihn weitere Raubüberfälle begangen hat- ten, kannte, mit beiden mehrfach – auch in anderen Angelegenheiten (vgl. Ge- spräche vom 31. Dezember 2006, oben Ziff. 2.2.5.) – Kontakt hatte, in die vor- gängige sorgfältige Planung der Taten miteinbezogen war und anlässlich der Überfälle selbst – wie soeben erwähnt – in arbeitsteiliger Weise vor Ort beteiligt war, was von einem hohen Organisationsgrad zeugt. Die drei Beschuldigten bilde- ten dabei ein stabiles Team, das gerade durch seine Überzahl an Personen und die professionelle Vorgehensweise – Bedrohung mit einer Schusswaffe (resp. at- trappe), Fesselung der Opfer etc. – besonders gefährlich erschien. Angesichts dieser Umstände liegt es auf der Hand, dass hier nicht lediglich vom Grundtat- bestand von Art. 140 StGB auszugehen ist. Dass der Beschuldigte nicht bei allen

- 31 - Raubüberfällen von H._____ und I._____ beteiligt war, spielt keine Rolle, denn eine Bande kann auch nur kurzlebig sein oder mehrere, wechselnde Mitglieder haben (entgegen Urk. 19/5 S. 22, Urk. 91 S. 20; BGE 124 IV 286). Von einem lo- sen, unorganisierten Zusammenwirken der Mitbeschuldigten kann jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig ist notwendig, dass die Bandenmitglieder bereits eine gemeinsame kriminelle Vergangenheit aufweisen (Urk. 91 S. 21). In objektiver Hinsicht ist Bandenmässigkeit somit gegeben. 3.3. Die Verteidigung rügt, dass die Vorinstanz gestützt auf ein abgehörtes Tele- fongespräch zwischen H._____ und I._____ in subjektiver Hinsicht darauf schliesse, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, noch weitere Banküberfälle zu verüben (Urk. 42 S. 110, Urk. 44 S. 3, Urk. 91 S. 19f.). Dabei ist festzuhalten, dass der innere Wille eines Menschen einem wissenschaftlichen Beweis nicht zu- gänglich ist und auf diesen Willen – bei ungeständigen Tätern – nur anhand äusserer Umstände geschlossen werden kann. Dabei können nicht nur Beweis- mittel oder Aussagen, welche vom Beschuldigten selbst stammen, ausschlag- gebend sein. Das fragliche Gespräch vom 2. Januar 2007, 13.30 Uhr, wurde – wie oben erstellt – offenkundig im Zusammenhang mit dem geplanten Raub in K._____ geführt, der um eine Woche verschoben werden musste (Urk. HD 17/1.2/5). Auch wenn dort tatsächlich nicht mehr explizit von "Arbeit" gespro- chen wurde (Urk. 91 S. 20, Urk. 42 S. 110), ist immerhin von "etwas erledigen" die Rede. I._____ sagt dort zu H._____, sie würden beide [mithin I._____ und der Beschuldigte] kommen und das gleich erledigen. H._____ ist damit einverstanden und fügt an, er habe noch "etwas anderes", dann könne man "beides" erledigen. I._____ stimmt dem zu und beauftragt H._____, sich in dem Fall gut darüber zu erkundigen. Zuvor erwähnt I._____, er habe jetzt mit diesem [gemeint der Be- schuldigte] gesprochen und gesagt "für diese, alles zusammen". Der habe gesagt, […] dann für nächste Woche. Dies lässt im Gesamtzusammenhang mit der Vo- rinstanz darauf schliessen, dass das Trio noch weitere Überfälle in der Schweiz plante. Dabei ist mitnichten gefordert, dass bereits ein Tatplan bestehen muss oder eine Vorstellung über den nächsten Tatort oder die Tatzeit. Die zukünftigen Taten können im Einzelnen noch unbestimmt sein (DONATSCH, Strafrecht III,

10. Aufl., Zürich 2013, S. 165; BGE 122 IV 267 Erw. 2.a). Es braucht mit anderen

- 32 - Worten nicht einmal einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten. Es ist denn auch nicht dieses Gespräch allein, dass auf eine Bereitschaft des Beschuldigten, zusammen mit den anderen weitere gleichartige Taten zu be- gehen, hindeutet. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem ersten Raub am

28. Dezember 2006 mit I._____ zusammen sofort wieder in die Heimat zurück- reiste, nur kurz darauf mit Wissen von I._____ eine andere – zwielichtig wirkende

– Angelegenheit für H._____ erledigte und diesem am 31. Dezember 2006 telefo- nisch Bericht erstattete, und schliesslich nur wenige Tage danach erneut mit I._____ zusammen in die Schweiz zu H._____ reisen wollte, um einen weiteren gleichartigen Banküberfall zu begehen, was dann eine Woche später auch tat- sächlich in die Tat umgesetzt wurde, zeugt von einer derartigen Intensität, dass nicht von zwei isolierten Einzeltaten gesprochen werden kann. Aufgrund der ge- samten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte in sub- jektiver Hinsicht nicht davor zurückgeschreckt wäre, auch weitere – offenbar be- reits im Raum stehende – Überfälle mit I._____ und H._____ zu begehen. 3.4. Der Beschuldigte ist somit auch in zweiter Instanz des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Mit Fug könnte die Frage gestellt werden, ob bezüglich dieser zwei Raubüberfälle nicht auch von einem mehrfachen bandenmässigen Raub ausge- gangen werden könnte, zumal jede einzelne Tat die massgeblichen Kriterien er- füllt und – anders als bei der Gewerbsmässigkeit – nicht erst eine Mehrheit von Taten effektiv begangen worden sein muss, bevor Bandenmässigkeit anzuneh- men ist. Stünde nach einem durch mehrere Personen professionell begangenen Raub – etwa durch ein entsprechendes Geständnis – fest, dass die gleiche Grup- pe noch weitere Taten plante, wozu es aber wegen Festnahme nicht mehr kom- men konnte, so könnte grundsätzlich auch dieser erste (einzige) Raub als ban- denmässig qualifiziert werden. Mangels Anfechtung dieses Punkts durch die Staatsanwaltschaft fällt eine solche – schwerwiegendere – Würdigung des Sach- verhalts aber ohnehin ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb diese Fra- ge offen bleiben kann.

- 33 -

4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts zum Schluss ge- langt, dass der alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Allgemeine Teil des Strafge- setzbuchs für sämtliche Taten des Beschuldigten massgeblich sei (Urk. 42 S. 111). Dem kann so nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz hat zwar erkannt, dass der Beschuldigte vor und nach dem 1. Januar 2007 delinquiert hat. Sie hat indes unzutreffend ausgeführt, in Anbetracht des strafrechtlichen Rückwirkungs- verbots gelte somit grundsätzlich das alte Recht, wenn sich das neue Recht nicht als milder erweise (a.a.O.). Dies trifft nur für den Raub vor dem 1. Januar 2007 zu (ND 4); für Taten, welche erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden (ND 5), kann nie rückwirkend auf das alte Recht abgestellt werden, denn dies würde bedeuten, jemanden nach einem Gesetz zu beurteilen, das er im Zeit- punkt seiner Tatbegehung nicht kennen musste und das keine Geltung mehr hat- te (POPP/BERKEMEIER in: BSK, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 2 StGB). Liegen – wie hier – Taten vor und nach Inkrafttreten eines neuen Geset- zes vor, wäre grundsätzlich vielmehr eine getrennte Beurteilung vorzunehmen und schliesslich eine Gesamtstrafe zu fällen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 2 StGB). Da vorlie- gend beide Raubüberfälle des Beschuldigten als ein Delikt, nämlich als banden- mässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB, subsumiert wurden und die Vorinstanz ohnehin bei den relevanten Bestimmungen sowohl die alte als auch die neue (gleich gebliebene) Norm zitierte, kommt der Frage des anwendba- ren Rechts heute keine weitere Bedeutung mehr zu. 4.2. Zu Recht ist die Vorinstanz von einem Strafrahmen von 2-20 Jahren Frei- heitsstrafe für bandenmässigen Raub ausgegangen (vgl. zur Obergrenze: NIG- GLI/RIEDO in: BSK, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 119 zu Art. 140 StGB). Auch auf ihre theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 112ff.). Sie zeigte sodann die massgeblichen objek- tiven und subjektiven Tatkomponenten zwar korrekt auf, unterliess es jedoch, das Verschulden des Beschuldigten in Worten zu qualifizieren, gelangte indes zu ei- ner Einsatzstrafe von 5,5 Jahren Freiheitsstrafe. Dies erscheint als eher wohlwol-

- 34 - lend. Unter Beachtung des weiten Strafrahmens und im Vergleich zu anderen möglichen Fällen von bandenmässigem Raub – zu denken ist etwa an eine Gang junger Männer, die spontan Gleichaltrigen mit blossen Drohgebärden ein Handy oder ein paar Franken abknüpfen – wiegt das Verschulden des Beschuldigten mit dem Geschworenengericht (KG Urk. 2 S. 131) bereits erheblich. Angesichts der dreisten und professionellen Vorgehensweise der Täter, der kurz hintereinander verübten Überfälle auf Bankfilialen, der hohen erzielten Beute sowie der Trauma- tisierung der Opfer durch Bedrohung mit einer (zumindest echt wirkenden) Schusswaffe und Fesselung hätte sich für die beiden Delikte gemäss ND 4 und 5 ohne weiteres auch eine höhere Einsatzstrafe von rund 8 Jahren rechtfertigen lassen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte im geschworenen- gerichtlichen Verfahren – und dies bereits unter Beachtung der Straferhöhungs- gründe – mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde. Dieser Entscheid wurde sei- tens der Anklagebehörde nicht angefochten, sondern nur vom Beschuldigten (KG Urk. 12/16 S. 3). Somit gilt es – ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der schweizerischen StPO – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom

20. November 2014, Nr. 6B_724/2014, Erw. 1.2.-3.; Art. 391 Abs. 2 StPO/CH). Wäre das geschworenengerichtliche Urteil vom Beschuldigten nicht angefochten worden, wäre es bei den 6 Jahren Freiheitsstrafe geblieben. Unter diesen Um- ständen ist die Wertung der Vorinstanz betreffend Einsatzstrafe nachvollziehbar. 4.3. Die Vorinstanz hat sich auch zu den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten, seinen beiden noch zu berücksichtigenden Vorstrafen, seinem Nach- tatverhalten und dem Beschleunigungsgebot bis zum erstinstanzlichen Urteil kor- rekt geäussert. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 115 ff., vgl. Urk. 91 S. 21f.). Zu Recht hat die Vorinstanz – richtigerweise wohl deutlich – strafmindernd beachtet, dass sich der Beschuldigte seit den eingeklagten Taten, welche nunmehr rund 8 Jahre zurückliegen (und damit in der Nähe von 2/3 der Verjährungsfrist), wohlverhalten hat (Urk. 42 S. 120, vgl. TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 24 zu Art. 48 StGB resp. Art. 64 al. 8 aStGB, Urk. 91 S. 22). Neu hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte T._____ inzwischen geheiratet hat und in deren Unternehmung als Berater auf Honorarbasis tätig ist.

- 35 - Daneben ist er – offenbar inoffiziell – nach wie vor für seine Eltern in der Immobi- lienbranche tätig (Urk. 89 S. 3). Diese Umstände bleiben ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Bezüglich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt neu al- lerdings hinzu, dass die Zeitspanne zwischen Eingang des Verfahrens am Ober- gericht im November 2013 und der Berufungsverhandlung im Januar 2015 als et- was zu lange erscheint. Diese Zeit wurde zwar auch genutzt, um das von der Ver- teidigung beantragte neue DNA-Gutachten erstellen zu lassen. Im Wesentlichen beruht die Verzögerung aber auf terminlichen Problemen bei der Vorladung sämt- licher Parteien. Damit liegt zwar keine Verschleppung des Verfahrens vor; ander- seits ist nicht vom Beschuldigten zu verantworten, dass sein Fall gemeinsam mit den beiden Mitbeschuldigten verhandelt wurde, was die Suche nach einem Ver- handlungstermin deutlich erschwert hat und zu einem erheblichen Teil andere De- likte als jene des Beschuldigten betrifft. Wäre er von Anfang an als Einzeltäter be- urteilt worden, läge heute vermutlich seit geraumer Zeit ein rechtskräftiges Urteil vor. Dass dies nicht der Fall ist, mag den Beschuldigten in persönlicher Hinsicht belasten (Urk. 91 S. 22); irgendein äusserer Nachteil ist ihm daraus indessen nicht erwachsen. Insbesondere hatte er bereits lange vor dem erstinstanzlichen Urteil schon 2/3 der auszufällenden Strafe verbüsst, weshalb ihn bei Wohlverhal- ten kein Strafvollzug mehr erwartet. Insgesamt ist die Strafe unter diesem Titel somit doch leicht zu reduzieren. 4.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die von der Vorinstanz aus- gefällte Freiheitsstrafe von 6 Jahren auch zweitinstanzlich zu bestätigen. Die leichte Strafreduktion wegen der langen Verfahrensdauer vermag dabei den Umstand, dass an sich eine höhere Einsatzstrafe angezeigt gewesen wäre, nicht aufzuwiegen. Der Anrechnung von insgesamt 1'461 Tagen (= 4 Jahren) erstan- dener Haft und vorzeitigem Strafvollzug seit 22. Februar 2010 steht nichts ent- gegen.

- 36 -

5. Zivilforderungen 5.1. Sowohl zu den theoretischen Überlegungen bezüglich adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen als auch zu den einzelnen Forderungen der Privatklägerschaft kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 120ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Der zugesprochene Schadenersatz sowie die Genugtuungssummen sind hin- reichend belegt resp. angesichts der Schwere der Taten ohne weiteres ange- messen. Diese wurden von der Verteidigung denn auch nicht substantiiert bestrit- ten (Urk. 19/5 S. 26, Urk. 91 S. 22). Insoweit Beträge vor Vorinstanz nicht (voll- ständig) zugesprochen wurden, blieb dies von der Privatklägerschaft unangefoch- ten und kann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen entspricht die Regelung der Zivilforderungen durch die Vorinstanz in allen Teilen jener, welche bereits im (für I._____ rechtskräftigen) Geschworenengerichtsurteil vom 5. Februar 2010 getroffen wurde (KG Urk. 2 S. 152ff.), sodass diesbezüglich keine widersprüchlichen Anordnungen entstehen können. 5.3. Einzig zur Forderung der E._____ in ND 5 ist der Vollständigkeit halber fest- zuhalten, dass im geschworenengerichtlichen Verfahren beschlossen wurde, die beim Beschuldigten und I._____ je sichergestellten € 3'225.– nach Abschluss des Verfahrens der E._____ zurückzuerstatten, wodurch deren Schadenersatzan- spruch von Fr. 10'000.– dementsprechend reduziert würde (KG Urk. 2 S. 148). Die Vorinstanz erwähnt dies zwar auch, allerdings nur betreffend den Anteil des Beschuldigten (Urk. 42 S. 127). Insoweit diese (beiden) Beträge der E._____ so- mit bereits rückerstattet wurden resp. noch werden, steht den Beschuldigten da- her eine entsprechende Einrede zur Verfügung.

6. Einziehungen Wie eben erwähnt, wurden beim Beschuldigten und seinen Mittätern verschiede- ne Barwerte sichergestellt und eingezogen. Hierzu kann vollumfänglich auf die zu-

- 37 - treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 128f.), die – im Falle eines Schuldspruchs – auch nicht weiter angefochten wurden (Urk. 19/5 S. 25, Urk. 91 S. 23). Auch diese Anordnungen entsprechen in allen Teilen dem Beschluss des Geschworenengerichts vom 5. Februar 2010 (KG Urk. 2 S. 157).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Erste Instanz 7.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend gesehen, dass das vorliegende Verfahren zu- nächst gegen drei Beschuldigte (den Beschuldigten, I._____ und H._____) ge- führt wurde und das Urteil des Geschworenengerichts vom 5. Februar 2010 hin- sichtlich I._____ inklusive Kostenauflage rechtskräftig geworden ist. Sodann er- stellte die Vorinstanz die folgende Aufstellung des Kostenanteils des Beschuldig- ten des Verfahrens DG120032 an den Gesamtkosten: bisherige amtliche Verteidigung A._____ Fr. 100'233.20 Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 14'000.– Gutachten Fr. 960.55 Zeugenentschädigung Fr. 180.– Untersuchungskosten Fr. 3'516.10 Unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 1'748.85 Diese Aufstellung ist nicht zu beanstanden. Anzumerken ist, dass es sich bei den Positionen Gerichtsgebühr Geschworenengericht, Gutachten, Zeugenentschädi- gung sowie unentgeltlicher Rechtsbeistand (der Privatklägerin C._____) jeweils um einen Drittel des Gesamtbetrages handelt, da diese Kosten gleichmässig auf die drei damaligen Beschuldigten aufzuteilen waren. Die entsprechende Kosten- aufstellung der Vorinstanz in Dispositivziffer 6 ist nicht angefochten worden und damit rechtskräftig. Zu ergänzen ist sie der Vollständigkeit halber noch mit der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren, welche mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 auf Fr. 13'078.30 festgesetzt wurde (Urk. 35). Die Kostenaufstellung präsentiert sich somit wie folgt:

- 38 - Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.10 Untersuchungskosten Fr. 960.55 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 100'233.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 13'078.30 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30.08.13) Fr. 133'716.95 Total Zutreffend hat die Vorinstanz zudem erkannt, dass die Gerichtsgebühr für ihr Ver- fahren ausser Ansatz zu fallen hat (Rückweisung durch das Kassationsgericht). 7.1.2. Sodann auferlegte die Vorinstanz die Anteile an den Kosten der Unter- suchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 6.) dem Beschuldigten und rechnete die beim Beschuldigten eingezogenen Vermögens- werte (Fr. 2'090.–) bzw. seinen Anteil (1/3 von Fr. 2'395.30 = Fr. 798.40) darauf an (Dispositiv-Ziffer 7. Absatz 1). Dies ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Geschworenengerichtsurteil sowie den Kostenanteil für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin C._____, welche zwar einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen wurden, jedoch unter Vorbehalt einer Nach- forderung (a.a.O. Absatz 2). Folgerichtig wurden die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das vorinstanzliche Verfahren sodann (definitiv) auf die Gerichtskasse genommen (a.a.O. Absatz 3), was rechtskräftig ist. Dispositiv-Ziff. 7. des ange- fochtenen Urteils ist daher auch im Übrigen zu bestätigen. 7.1.3. Zu bestätigen und nicht substantiiert angefochten ist sodann die solidari- sche Verpflichtung des Beschuldigten, Fürsprecher Y1._____ für die Vertretung der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'068.70 zu be- zahlen. Dispositiv-Ziff. 8.b) des vorinstanzlichen Dispositivs ist zu bestätigen.

- 39 - 7.2. Berufungsverfahren 7.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– anzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jene der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin C._____ hingegen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (vgl. Bundesge- richtsentscheid vom 2. Dezember 2014, Nr. 6B_123/2014 Erw. 6). Für ein soforti- ges und definitives Abschreiben der vom Beschuldigten zu tragenden Kosten be- steht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/5 S. 26) – beim nicht völlig mittellosen Beschuldigten (Urk. 19/2 S. 4f.) keinerlei Anlass. Seiner finanziellen Situation kann auch noch beim Bezug der Kosten hinreichend Rechnung getra- gen werden. 7.2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über total Fr. 14'163.90 ein (Urk. 78 und 84), wobei der unterschiedliche Ansatz von Fr. 200.–/Std. resp. Fr. 220.–/Std. ab 1.1.2015 bereits berücksichtigt wurde. Dabei wurden zwar geschätzte 3,5 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung (inkl. Weg) eingesetzt, welche schliesslich nicht stattfand. Anderseits fehlt in der Auf- stellung der Verteidigung das Studium des obergerichtlichen Urteils, was etwa diesem Aufwand entsprechen dürfte. Somit erscheint der geltend gemachte Be- trag als insgesamt angemessen. Rechtsanwalt X._____ ist demgemäss als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausge- wiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 14'163.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 40 - 7.2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin C._____ macht für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. Dezember 2014 (Urk. 76) ein Honorar von Fr. 657.30 geltend (Urk. 83), was als angemessen er- scheint. Da diese Aufwendungen sowohl den Beschuldigen A._____ als auch H._____ betreffen, ist beiden die Hälfte des Betrags zuzurechnen. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ ist im vorliegenden Verfahren somit mit Fr. 328.65 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 7.2.4. Schliesslich verlangt der erbetene Vertreter der Privatklägerin B._____ eine Entschädigung von Fr. 1'832.20 für das Berufungsverfahren bei einem Stunden- ansatz von Fr. 250.– (Urk. 81-82). Nachdem sich dieser Aufwand wiederum auf den Beschuldigten und H._____ bezieht und zudem als angemessen erscheint, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ die Hälfte des ver- langten Betrags, mithin Fr. 916.10 als Prozessentschädigung zu bezahlen.

- 41 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-4. … 5.a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007, vom 13. Juni 2007 sowie vom 6. November 2008 (HD act. 12/25-27, 12/11 und 12/19) beschlagnahmten und noch nicht aus der Beschlagnahme entlassenen Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen H._____ (Verfahren DG120024) zur gutscheinenden Verwendung/Vernichtung überlassen [gemäss Urk. 51]. 5.b-d) …

6. Die vom Geschworenengericht des Kantons Zürich im Urteil vom 5. Februar 2010 festgelegten Kosten werden bestätigt. Auf den Beschuldigten A._____ entfällt folgen- der Anteil: Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.10 Untersuchungskosten Fr. 960.55 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 100'233.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 13'078.30 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013) Fr. 133'716.95 Total Die Gerichtsgebühr für die Fortsetzung des Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur fällt ausser Ansatz.

7. … Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur werden auf die Gerichtskasse genommen. 8.-10.…"

- 42 -

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass Ziff. 8a) des vorinstanzlichen Dispositivs ND 2 und damit nicht den Beschuldigten A._____ betrifft. Die fol- gende Anordnung wird daher aufgehoben: "Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y1._____ für die Vertretung des Privatklä- gers J._____ eine Entschädigung von Fr. 9'463.50 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern."

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug gemäss Ziff. 2 an Fürsprecher Y1._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers J._____). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Raubes im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB (ND 4 und ND 5).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 1'461 Tage (= 4 Jahre) durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird – unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern – zur Bezahlung folgender Beträge verpflichtet:

a) Fr. 1'698.50 als Schadenersatz sowie Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2006 als Genugtuung an die Privatklägerin B._____ (ND 4).

b) Schadenersatz dem Grundsatz nach an die Privatklägerin C._____; zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin C._____ auf den Zivilweg verwiesen (ND 5).

c) Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Januar 2007 als Genugtuung an die Privatklägerin C._____ (ND 5). Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.

- 43 -

d) Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2007 als Genug- tuung an den Privatkläger G._____ (ND 5).

e) Fr. 103'050.– als Schadenersatz der Privatklägerin D._____ (ND 4). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

f) Fr. 10‘000.– (ND 5) als Schadenersatz der Privatklägerin E._____. Der Betrag gilt im Umfang des der Privatklägerin zurückzuerstattenden Be- trags gemäss Disp. Ziff. 4.c) als abgegolten.

g) Fr. 17'687.40 (ND 5) als Schadenersatz der Privatklägerin F._____ Versicherungen (Schaden-Nr. 20.07.2080).

4. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. Januar 2007 beschlagnahmten Barwerte im Betrag von Fr. 160.– (Asservat Nr. ...) und Fr. 2'235.30 (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sowie jenes betref- fend H._____ (SB130479) im Umfang von einem Drittel (Fr. 798.40) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Barwerte im Restbetrag zu je einem Drittel für die Deckung der Verfahrenskosten von I._____ (rechtskräftiges Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010) und H._____ (Verfahren SB130479) verwendet werden.

b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. Januar 2007 beschlagnahmten Barwerte im Betrag von Fr. 2'090.– (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreck- barkeit dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. Januar 2007 beschlagnahmten Barwerte im Betrag von € 3'225.– (Asservat Nr. ...) werden der Privatklägerin E._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zurück-erstattet.

- 44 -

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Ziff. 7 und Ziff. 8b) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'113.75 DNA-Gutachten Fr. 14'163.90 amtliche Verteidigung Fr. 328.65 unentgeltliche Verbeiständung PKin C._____

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und jener der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren Fr. 916.10 zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Fürsprecher Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − die folgenden Privatkläger: − G._____ − D._____ − E._____ − F._____ Versicherungen (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird

- 45 - diesen Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Fürsprecher Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 46 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte und Prozessuales

E. 1.1 Am 12. Januar 2007 wurde der Beschuldigte A._____ verhaftet, weil er ver- dächtigt wurde, gleichentags den Raubüberfall gemäss ND 5 der Anklageschrift vom 11. März 2009 in K._____ begangen zu haben. Dieser und ein weiterer Raubüberfall vom 28. Dezember 2006 in .../BE wurden am 5. Februar 2010 durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich beurteilt; der Beschuldigte wurde des bandenmässigen Raubs schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Freiheitsstra- fe bestraft. Dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufge- hoben und am 5. März 2012 – gemäss der nunmehr geltenden neuen eidgenössi- schen Strafprozessordnung – an das Bezirksgericht überwiesen. Das Bezirksge- richt Winterthur sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. Juni 2013 erneut des bandenmässigen Raubs schuldig und verurteilte ihn wiederum zu einer Freiheits- strafe von 6 Jahren. Bezüglich des genauen Verfahrensverlaufs bis zu diesem Zeitpunkt kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 42 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Gegen das der Verteidigung mündlich eröffnete und im Dispositiv über- gebene Urteil (Prot. I S. 31) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 30). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 23. September 2013 (Urk. 39) reichte die Verteidigung am 14. Oktober 2013 innert Frist ihre Beru- fungserklärung ein und stellte Beweisanträge (Urk. 44). Nach Eingang der Akten am Obergericht am 13. November 2013 wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2013 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 47). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft verzichteten auf Anschluss-

- 8 - berufung (Urk. 49). Am 19. Dezember 2014 liess die Privatklägerin C._____ be- züglich ihrer Zivilansprüche explizit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 76), ebenso die Privatklägerin B._____ mit Eingabe vom

13. Januar 2015 (Urk. 81).

E. 1.3 Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil zunächst vollumfänglich, mithin bezüglich sämtlicher Ziffern des Dispositivs, anfechten (Urk. 44 S. 2 und S. 3f.). Nicht mehr angefochten (Prot. II S. 10f.) sind heute indes Ziff. 5a) des vor- instanzlichen Dispositivs (betr. Einziehung von Gegenständen; Urk. 51 und Urk. 62 S. 2) sowie Ziff. 6 (Kostenaufstellung) und Ziff. 7 Abs. 3 (betr. Verteidi- gungskosten). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass Ziff. 8a) des vorinstanzlichen Dispositivs den Raubüberfall in L._____ (ND 2) – und damit nicht den Beschuldigten A._____ – betrifft. Die folgende Anordnung der Vorinstanz ist somit aufzuheben: "Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y1._____ für die Vertretung des Privatklä- gers J._____ eine Entschädigung von Fr. 9'463.50 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern."

E. 1.4 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 wiederholte die Verteidigung einen Teil der bereits vor Vorinstanz gestellten (und abgewiesenen) Beweisanträge (Urk. 44 S. 4, Urk. 42 S. 11f. und S. 16ff.). Während mit Präsidialverfügung vom

9. Mai 2014 der Antrag auf Einvernahme von M._____ auch zweitinstanzlich ab- gewiesen wurde, wurde der Beweisantrag auf Einholung eines zusätzlichen DNA- Gutachtens gutgeheissen (Urk. 55). Dies wurde mit Beschluss vom 10. Juni 2014 angeordnet und Dr. N._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) als Gutachterin bestellt (Urk. 59, 66 und 67). Ihr Gutachten ging am

16. Oktober 2014 beim Gericht ein und wurde Verteidigung und Staatsanwalt- schaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 70 und 71). Die Vorinstanz hat die Untersuchungsakten, welche auch die Mitbeschuldigten H._____ und I._____ betreffen, als HD/ND Urk. X bezeichnet (vgl. Urk. 42 S. 8). Dies ist beizubehalten. Geschworenengerichtsakten werden im Folgenden mit GG

- 9 - Urk. X und Kassationsgerichtsakten mit KG Urk. X zitiert. Ohne vorgängige Be- zeichnung werden die erstinstanzlichen resp. die Berufungsakten bezeichnet (Urk. X). Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die Berufungs- verhandlung gegen den Beschuldigten am 19. Januar 2015 gemeinsam mit den Berufungsverhandlungen der Mitbeschuldigten H._____ und O._____ [zu den Vermögensdelikten] durchgeführt wurde (Prot. II S. 7ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde O._____ als Zeugin einvernommen (Prot. II S. 11 und Urk. 87). Der Beschuldigte verzichtete auf mündliche Urteilseröffnung; das Urteil wurde am 23. Januar 2015 gefällt und gleichentags per Fax im Dispositiv eröffnet (a.a.O. S. 12 und S. 18; Urk. 94).

E. 2 Januar 2007 teilte I._____ H._____ mit: "Wir werden mit dem Zug kommen", er habe die letzten zwei Tickets bekommen. H._____ äusserte daraufhin seine Be- denken, ob man "es arbeiten" könne oder nicht (Urk. HD 17/1.2/4 S. 3ff.). Er habe den kürzeren Weg finden wollen, aber das wegen der Feiertage nicht gekonnt. Nach einigem Hin und Her teilte H._____ I._____ mit, er werde jetzt um eins dort- hin gehen, um noch die Details anzuschauen. Es wurde mehrfach davon gespro- chen, dass sie arbeiten würden resp. die Arbeit erledigen könnten. Und wenn es

- 23 - dort morgen geschlossen sei [am 3. Januar 2007 bei einer Bank ohne weiteres denkbar], so mache man es übermorgen. Offenkundig ist von einer Örtlichkeit die Rede, wenn etwa gefragt wird, ob er auch hinten gewesen sei (a.a.O. S. 4). Be- reits die Tatsache, dass überhaupt verschlüsselte Gespräche geführt wurden, muss als verdächtig bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz diese Gespräche mit einem geplanten Raub in Verbindung bringt, ist dies aufgrund des gesamten Inhalts nicht zu beanstanden (entgegen Urk. 91 S. 14ff). Hier lässt sich kaum eine andere Interpretationsweise vertreten, auch gerade wenn von zwei Paar für die Hände für Frauen, mithin offensichtlich von Handschellen, gesprochen wird. Wenn Handschuhe für eine "Arbeit" gemeint gewesen wäre (so die Verteidigung von H._____), wäre nicht einzusehen, weshalb es solche speziell für Frauen brauchen würde. In diesem Zusammenhang ist übrigens auch interessant, dass am Tattag eigentlich zwei Frauen (und ein Mann) in der Bank anwesend sein soll- ten, was die Täter durch vorgängiges Auskundschaften hätten wissen können. Ei- ne Angestellte erkrankte aber am 9. Januar 2007, weshalb ein Paar Handschellen am Tatort unbenützt zurück blieb (Urk. ND 5/4 S. 6). Tatsächlich wurden sodann am 2. Januar 2007 beide von H._____ benützten Handys um ein Uhr in K._____ resp. der umliegenden Gegend geortet (Urk. HD 19/6 S. 14f., HD 19/4 S. 48). Dies stellt ein klares Indiz dafür dar, dass H._____ an den nachmaligen Tatort fuhr, um diesen auszukundschaften. In diesem erwähnten Gespräch wurde so- dann auch explizit der Name A._____ erwähnt (Urk. HD 17/1.2/4 S. 5). Genau mit diesem wurden I._____ und H._____ nur wenige Stunden nach dem Überfall in K._____ gemeinsam verhaftet. Gemäss abgehörtem Gespräch habe der Be- schuldigte die Meinung vertreten, es sei besser hinten "am Scheideweg". Dass er offenbar in die Planung des Überfalls involviert war, bedeutet – entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 72) – nicht zwingend, dass er vorgängig beim Re- kognoszieren des Tatorts dabei gewesen sein musste (vgl. Urk. 19/5 S. 22, Urk. 91 S. 14, S. 16 und S. 20). Er kann diese Meinung auch aufgrund der Erzäh- lungen der Mitbeteiligten zum Tatort geäussert haben. Dessen ungeachtet belas- tet ihn die Nennung seines Namens in diesem Zusammenhang. Ein weiteres Ge- spräch fand am gleichen Tag – entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 74) – nicht um 11.30 Uhr, sondern vielmehr erst um 13.30 Uhr statt (Urk. HD 17/1.2./5,

- 24 - Urk. 91 S. 14). Dies ändert aber letztlich nichts am Gesamtzusammenhang. Dar- aus geht hervor, dass die Sache um eine Woche verschoben wurde, was mit der Einreise des Beschuldigten und von I._____ korrespondiert. Am Telefon erwähnt H._____, er habe – nebst dem Geplanten – noch etwas anderes (gefunden); man könne dann gleich beides erledigen. I._____ stimmt zu und sagt zu H._____, er solle sich in dem Fall gut darüber erkundigen (a.a.O. S. 2). Dies weist mit der Vo- rinstanz klar auf weitere geplante Überfälle hin. Es kann dazu im Übrigen vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 74ff.). Aus diesen Gesprächen und Ortungen kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass H._____ mit I._____ und dem Beschuldigten etwas plante, das es – im Gebiet von K._____ – näher auszukundschaften galt, dass die Sache um eine Woche verschoben werden musste, und dass H._____ die beiden anderen in Zü- rich erwartete, wo sie am 9. resp. 10. Januar 2007 eintrafen (vgl. auch Urk. 42 S. 76 unten, zur Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten am Morgen des

10. Januar 2007).

E. 2.1 Allgemein Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an zwei Raubüberfällen zusammen mit I._____ und H._____ vorgeworfen (ND 4 und 5). Hinsichtlich der Beteiligung von I._____ wurde der Sachverhalt mit – mittlerweile rechtskräftigem – geschwore- nengerichtlichen Urteil erstellt. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschul- digte H._____ bestreiten hingegen ihre Teilnahme an diesen Delikten. Somit muss im Folgenden geprüft werden, ob die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der vorliegenden Beweismittel und Indizien nachgewiesen werden können. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz umfassende und zu- treffende Erwägungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbeson- dere hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, wie beim Fehlen von direkten Beweisen resp. beim Vorliegen von Indizien vorzugehen ist (Urk. 42 S. 30ff.). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis nicht erforderlich ist, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde

- 10 - hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstatt vieler: BGE 136 I 229 Erw. 5.2. mit Hinweisen). Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann vorab auch ganz grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo davon abgewichen wird, wird dies im Folgenden explizit erwähnt. Die nach- stehenden Ausführungen sind somit überwiegend ergänzender und präzisieren- der Natur.

E. 2.2 Raub in ... / BE (ND 4)

E. 2.2.1 Vorab ist zum Ablauf des Geschehens auf die glaubhaften Aussagen des überfallenen Opfers, B._____, abzustellen (Urk. ND 4/2/1-2, GG Prot. S. 389ff.). Nachdem der Beschuldigte an diesem Raubüberfall nicht beteiligt gewesen sein will, kann er ihrer Darstellung auch nicht widersprechen. Zwar entsprach die kurz nach dem Vorfall abgegebene Täterbeschreibung der Zeugin nicht dem Signale- ment der drei Beschuldigten (GG Prot. S. 412, vgl. Urk. 91 S. 6f.). Nachvollzieh- bar betonte die Zeugin aber auch, die Männer hätten – tief in die Stirn gezogene – Kappen getragen, sie habe deren Haare nicht gesehen, es sei schwierig gewe- sen, Alter und Grösse zu schätzen (GG Prot. S. 392, S. 420). Immerhin konnte sie sich konstant daran erinnern, dass einer der Täter auffallend grösser war als die andern (a.a.O. S. 419). Der Beschuldigte ist mit seinen über 190cm sicher eine auffällige Gestalt. Dass die Zeugin die Täter nicht weiter identifizieren konnte, ent- lastet den Beschuldigten nicht. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausge- führt (Urk. 42 S. 34ff. und S. 62) und das Kassationsgericht hatte die diesbezügli- che Rüge – allerdings der Verteidigung des Beschuldigten H._____ – verworfen (KG Urk. 13 S. 33). Gerade in einem dynamischen Geschehen wie dem vorlie- genden, bei welchem die Zeugin die meiste Zeit auf dem Boden liegend verbrach- te, und welches jeden normalen Menschen in einen Schock versetzen dürfte, kann nicht erwartet werden, dass einwandfreie Täterbeschreibungen abgegeben werden (vgl. auch GG Prot. S. 399). Ausserdem hängen Begriffe wie "schlank" – umso mehr bei schwarz gekleideten Personen – zweifellos auch von der eigenen Wahrnehmung/Statur ab und sind daher sehr subjektiv. Die Zeugin konnte die drei Beschuldigten in einer Foto-Wahlkonfrontation – wie erwähnt – zwar nicht identifizieren, sie schloss deren Täterschaft aber auch nicht aus, sondern hielt

- 11 - vielmehr fest, sie könne sich bei keinem [der Personen auf den Fotos] sicher sein (GG Prot. S. 416 und 428; Urk. ND 4/2/2 S. 3f.). Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin weder belastend noch – entgegen der Verteidigung (Urk. 19/5 S. 11f., Urk. 91 S. 6f.) – entlastend zu werten. Nebenbei bemerkt ver- mochte die Zeugin auch I._____, dessen Beteiligung am fraglichen Raub rechts- kräftig feststeht, nicht zu identifizieren. Belastend wirkt sich dagegen aus, dass sich die Zeugin ein paar Wochen nach dem Überfall bei der Polizei meldete und mitteilte, es sei ihr inzwischen in den Sinn gekommen, dass sie einen der Täter, der kein Deutsch gekonnt habe, bereits im Oktober/November vor der Tat am Schalter bedient habe, als dieser Euros in Franken habe wechseln wollen (Urk. ND 4/1/4, Urk. ND 4/2/2 S. 3). Dass ihr dies im Gegensatz zu ihren unmittelbar nach dem Vorfall deponierten Aussagen (Urk. ND 4/2/1 S. 6) erst später wieder in den Sinn gekommen sei, hat sie vor Geschworenengericht plausibel erklären können (GG Prot. S. 414; vgl. Urk. 42 S. 40f.). Auf den ihr damals vorgelegten Bildern erkannte die Zeugin niemanden; die Beschuldigten befanden sich noch nicht unter den Abgebildeten (Urk. ND 4/4). Die Fotos der drei Beschuldigten wurden der Zeugin erst im November 2007, mithin rund 11 Monate nach der Tat, vorgelegt. Dass eine positive Identifizierung einer unbekannten Person nach ei- nem derartigen Zeitablauf äusserst schwierig ist, versteht sich von selbst. Unab- hängig davon, um welchen der drei Täter es sich dabei handelte, steht jedenfalls fest, dass die Täterschaft im Fall von ... zunächst die Örtlichkeiten auskundschaf- tete. Dies war auch beim Raubüberfall in K._____ der Fall (vgl. nachfolgend).

E. 2.2.2 Dies und auch die übrigen fast identischen Tatumstände wie beim Raub- überfall in K._____ belasten den Beschuldigten schwer: Auch hier drang I._____, dessen Beteiligung an den Raubtaten in .../BE und K._____ rechtskräftig fest- steht, mit zwei weiteren Tätern in eine kleinere, eher unauffällige, ländliche Bank- filiale ein (Urk. ND 4/6, GG Prot. S. 427) und bedrohte die anwesende Bankange- stellte mit einer Faustfeuerwaffe resp. einer echt aussehenden Attrappe. Zur Waf- fe ist generell zu sagen, dass es zwar auf der Hand liegen würde, wenn die Täter- schaft jeweils die später beim Beschuldigten H._____ sichergestellte (echte) Pis- tole SIG Sauer benützt hätte (Urk. ND 5/6/9 S. 6f.); nachweisen liess sich dies in- des nicht schlüssig (Urk. ND 6/3; Urk. HD 2/2 S. 6). Das Opfer wurde auch bei

- 12 - diesem Raub gefesselt. Dass die Täter in ... Klebeband zur Fesselung benützten, während in K._____ einfach zusätzlich noch Handschellen verwendet wurden, ist ohne Relevanz. Die drei Täter sollen auch hier mit einem fremdländischen Akzent gesprochen haben, was grundsätzlich auf Landsleute von I._____ schliessen lies- se. Auch der Tatzeitpunkt gegen Abend hin, das effiziente, rasche Vorgehen der Täter sowie das vorgängige Auskundschaften der Örtlichkeit stimmen überein. In beiden Fällen trugen die Täter schwarze Kopfbedeckungen und dunkle Kleidung. Hierzu ist festzuhalten, dass anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten zu- sammen mit I._____ und H._____ im Januar 2007 – mithin einige Wochen nach der Tat – drei schwarze (mögliche) Kopfbedeckungen sichergestellt wurden, wel- che mittels DNA-Spur je einem der Verdächtigen zugeordnet werden konnten (Urk. HD 12/32). Alle drei Gegenstände wurden zu Beginn als "Sturmhauben" re- gistriert (a.a.O., Urk. ND 5/6/1 S. 2). Im Laufe des Verfahrens wurden indes im- mer wieder andere Begriffe verwendet: So wurde von Kappen, Sturmhauben oder Strumpfmasken gesprochen, was zu einiger Verwirrung führte (vgl. Urk. 42 S. 84ff., Urk. 19/1 S. 12; GG Prot. S. 52 und S. 58ff., S. 422). Der im Ford Focus von O._____ sichergestellte Gegenstand (Nr. ...), der dem Beschuldigten H._____ zugeordnet wurde, ist indes keine Sturmhaube, sondern ein Stück eines schwar- zen Damenstrumpfs ohne Ausschnitte, der zur einen Seite hin offen, zur anderen zu zwei "Zipfeln" verknotet wurde (vgl. die in der Asservatenkammer des Oberge- richts liegenden Gegenstände). So liesse er sich ohne weiteres über den Kopf ziehen und als Strumpfmaske verwenden. Die beiden dem Beschuldigten und I._____ zugewiesenen Kopfbedeckungen hingegen sind in der Tat Sturmhauben aus dünnem schwarzen Stoff, wie sie etwa unter Motorradhelmen getragen wer- den (also nicht etwa dickere "Roger-Staub-Mützen"; vgl. auch GG Prot. S. 422). Zwar wirkt es zweifellos sehr verdächtig, wenn gerade bei allen drei Personen, die wegen eines Bankraubs verhaftet werden, Kopfbedeckungen sichergestellt wer- den, die sich bestens zur Maskierung eignen, ohne dass diese Personen plausib- le Begründungen dafür liefern konnten (bspw. eine geplante gemeinsame Motor- radtour in der Schweiz; vgl. KG Urk. 2 S. 94). Allerdings ist beim Raub in .../BE weder von Sturmhauben noch Strumpfmasken auszugehen, schildern doch so- wohl B._____ als auch eine Passantin tief in die Stirn gezogene schwarze Strick-

- 13 - mützen (Urk. ND 4/2/3 und ND 4/2/1 S. 5, ND 4/2/2 S. 5). Insgesamt kann der Fund der Kopfbedeckungen somit nicht als Indiz für eine Beteiligung des Be- schuldigten am Raub verwendet werden (zu den Einwänden der Verteidigung vor Vorinstanz vgl. Urk. 42 S. 15f.). Insgesamt lassen die übrigen Tatumstände je- doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die gleiche Täterschaft wie in K._____ schliessen.

E. 2.2.3 Weiter erwähnt die Vorinstanz Ortungen der Handys der Mitbeschuldigten als weiteres Indiz (Urk. 42 S. 42ff.). Was die Verwertbarkeit dieser aus rück- wirkender Teilnehmeridentifikation gewonnener Erkenntnisse betrifft, hat die Vor- instanz das Notwendige ausgeführt, worauf zwecks Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 42 S. 13ff.). Unzutreffend ging die Verteidigung vor Vorinstanz davon aus, das Kassationsgericht habe verbindlich festgehalten, dass diese Ortungen nicht als Indizien betreffend den Überfall vom

28. Dezember 2006 herangezogen werden dürften (Urk. 19/5 S. 15f., S. 19). Das Kassationsgericht hatte vielmehr einzig gerügt, dass sich das Geschworenen- gericht nicht mit der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigung auseinander gesetzt hatte (KG Urk. 16 S. 55). Dies hat die Vorinstanz nunmehr zutreffend nachgeholt (Urk. 42 S. 12f., S. 20f., S. 42ff. und S. 55ff.). Dies gilt auch bezüglich der meisten anderen vom Kassationsgericht beanstandeten Punkte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/5 S. 4, S. 19f.und S. 21) haben diese Elemente bei der Urteilsfindung nicht wegzufallen, sofern das rechtliche Gehör dazu ge- währt wurde, was bereits die Vorinstanz nachgeholt hat. Das beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung sichergestellte Mobiltelefon mit der Nummer 1 wurde bereits am Tag vor dem Überfall in Zürich-..., unmittelbar in der Nähe des Aufent- haltsortes von H._____ (und O._____), geortet (Urk. HD 19/1 S. 1, HD 19/11 S. 1). Ebenfalls am Vortag – etwa zur Tageszeit des nachmaligen Raubes – konn- ten die vom Mitbeschuldigten H._____ mitbenutzte Mobiltelefonnummer 2 um 16.34 Uhr in ... sowie die Handynummer von I._____ um 16.11 Uhr im nahen P._____ geortet werden (Urk. 19/10 S. 1; Urk. ND 4/3/1 S. 4). Dies weist darauf hin, dass auch hier der Tatort nochmals ausgekundschaftet wurde. Erwiesen ist sodann auch, dass die von H._____ und O._____ benutzte Nummer 2 – am Tat- tag – zur gleichen Zeit (um 11.32 Uhr) in ... (in der Nähe von K._____) geortet

- 14 - wurde, wie jenes des am Raub erwiesenermassen beteiligten I._____ (um 11.35 Uhr) und jenes des Beschuldigten A._____ (um 11.34 Uhr; Urk. HD 19/11 S. 1, Urk. HD 19/3 S. 3f.). Schliesslich wurden sämtliche der fraglichen Mobiltelefone am späteren Abend nach dem Überfall wieder in Zürich-... geortet. Es ist offen- kundig, dass dies kein Zufall ist und die drei vielmehr miteinander unterwegs wa- ren, was aber keiner von ihnen zugegeben resp. plausibel geschildert hat. Diese zeitliche und örtliche Nähe des Beschuldigten zum Tatgeschehen belastet ihn schwer, zumal er dafür keine andere plausible Erklärung lieferte, worauf zurück- zukommen ist.

E. 2.2.4 Klar belastet wird der Beschuldigte durch DNA-Spuren auf der am Tatort si- chergestellten Klebebandrolle, welche zur Fesselung des Opfers verwendet wur- de. Das Opfer hatte geschildert, wie zwei der drei Täter ihr Hände und Füsse mit silbernem Klebeband umwickelten, wobei es zu einem "Gestürm" gekommen sei, weil das Band überall geklebt habe, was – nebenbei bemerkt – der Grund gewe- sen sein könnte, das dafür offensichtlich keine Handschuhe getragen wurden. Das sichergestellte Material wurde im Rahmen des geschworenen-gerichtlichen Verfahrens dem Institut für Rechtsmedizin Bern zwecks DNA-Auswertung über- wiesen. Der Leiter der Abteilung Forensische Molekularbiologie am IRM Bern, Q._____, erstellte daraufhin sein Gutachten vom 18. Februar 2008 sowie im Fol- genden drei Ergänzungsgutachten. Die Vorinstanz hat dessen Erkenntnisse so- wie die Einwendungen der Verteidigung dagegen umfassend dargestellt, worauf verwiesen sei (Urk. 42 S. 22ff.). Eine Wiederholung erübrigt sich. Anders als vor Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren dem Beweisantrag der Verteidigung auf ein zusätzliches DNA-Gutachten stattgegeben. Dabei ging es nicht um die Einho- lung eines grundsätzlich neuen Gutachtens, sondern insbesondere um die Über- prüfung der früheren Beweiswertberechnungen, welche von der Verteidigung kri- tisiert worden waren (Urk. 55). Als Gutachterin wurde die Abteilungsleiterin der Forensischen Genetik am IRM Zürich, Dr. R._____, bestellt und das IRM Bern angewiesen, die dort noch vorhandenen Elektropherogramme an das IRM Zürich zu überweisen, zumal das nicht verschlossen aufbewahrte Klebeband und die - rolle längst kontaminiert waren (Urk. 59). Die Ergänzungsfragen der Verteidigung an die Gutachterin wurden zugelassen (Urk. 64 und 67). Das zusätzliche DNA-

- 15 - Gutachten des IRM Zürich vom 14. Oktober 2014 (Urk. 53), welches nach den neuesten Methoden, die sich in den letzten über 6 Jahren noch verfeinert haben dürften, durchgeführt wurde, kommt im Ergebnis zum gleichen Schluss wie das erste Gutachten des IRM Bern vom 18. Februar 2008 (Urk. 70). Der von der Ver- teidigung gegen die Person der Gutachterin vorgebrachten Kritik (Urk. 57) wurde bereits mit Beschluss vom 10. Juni 2014 begegnet (Urk. 59). Darauf kann vorab verwiesen werden. Nicht zutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, Dr. R._____ sei bereits an der Erstellung der ergänzenden Gutachten des IRM Bern im Jahr 2008 beteiligt gewesen (Urk. 91 S. 11). Dies war vielmehr der damalige Leiter des IRM, Dr. S._____. Dass die Staatsanwaltschaft damals offenbar kurz mit Dr. R._____ Rücksprache hielt, bevor ein erneuter Auftrag an Q._____ erging (Urk. ND 4/5/16), ändert nichts daran und lässt nicht auf eine Befangenheit von Dr. R._____ schliessen. Erneut sei auch darauf hingewiesen, dass die Parteien kein Recht auf eine bestimmte sachverständige Person, sondern lediglich ein An- tragsrecht, haben (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 184), und selbst dieses bei Gutachten mit rein technischem Inhalt wie DNA-Profilen eingeschränkt werden kann (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Gutachterin kam mit sorgfältiger Begründung zur Überzeugung, dass sowohl I._____ als auch der Beschuldigte als Spurengeber der DNA-Spur ab Klebeband- rolle nicht ausgeschlossen werden könnten; die DNA-Merkmale ihrer DNA-Profile seien in allen 10 DNA-Systemen in beiden Analysen in den stark ausgeprägten Merkmalen lückenlos vorhanden (a.a.O. S. 3 und S. 5). Bereits dies lässt deutlich auf die beiden Mitbeschuldigten als Täter schliessen. Weiter hält die Gutachterin fest, dass auch die Geschädigte als potenzielle anteilige Spurengeberin mitbe- rücksichtigt worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass der Beweiswert der nach- gewiesenen komplexen Mischspur mehrere Milliarden Mal grösser sei, wenn man Spurengeberschaft der Geschädigten, des Beschuldigten und I._____ sowie zwei weiteren unbekannten Personen annehme, als wenn man Spurengeberschaft von fünf unbekannten Personen annehmen würde (a.a.O. S. 4 und S. 5). Nachdem die Anwesenheit der Geschädigten sowie von I._____ am Tatort feststeht, bedeu- tet dies nichts anderes, als dass die Spurengeberschaft des Beschuldigten eben mehrere Milliarden Mal grösser ist als die eines Unbekannten. Dies weist mit aller

- 16 - Deutlichkeit darauf hin, dass der Beschuldigte die am Tatort sichergestellte Kle- bebandrolle berührt hat. Es besteht kein Anlass an den fachlichen Fähigkeiten der Gutachterin und an ihren überzeugenden Schlussfolgerungen zu zweifeln. Wären bereits bei der Erstellung der Elektropherogramme resp. bei der Abnahme des Spurenmaterials vom sichergestellten Klebeband resp. der -rolle durch das IRM Bern Fehler begangen worden, wie die Verteidigung implizierte (Urk. 64 S. 2), so wäre allenfalls zu erwarten, dass vorhandene Spuren verwischt oder unbrauchbar gemacht worden wären. Dass aus fehlerhafter Handhabung – erst noch lückenlos vorhandene – DNA-Merkmale des Beschuldigten quasi zufällig entstehen könn- ten, welche auf dem Trägermaterial gar nicht vorhanden waren, kann mit Fug als absolut lebensfremd ausgeschlossen werden. Eine nicht fachmännische Handha- bung des Spurenmaterials durch das IRM Bern stand im Übrigen gar nie zur Dis- kussion und wurde bisher auch nie geltend gemacht (Urk. 19/5 S. 6f.). Auch das IRM Zürich sieht keinen Anlass, von einer solchen These auszugehen (Urk. 70 S. 6). Wenn die Verteidigung mit einem Zitat aus dem Gutachten geltend machen will, das vorliegende Ergebnis sei nicht zuverlässig, weil nicht genügend Spuren- material für weitere Analysen-Ansätze vorhanden gewesen sei (Urk. 91 S. 10), so ist dies irreführend. Die Gutachterin hat darin vielmehr aufgezeigt, dass sie dieser Situation Rechnung trug, indem sie alle in den beiden Typisierungen aufgetrete- nen Merkmale für die Festlegung des Merkmalsmusters des Mischprofils mitein- bezogen hat (Urk. 70 S. 3 oben). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass auf- grund der noch vorhandenen Elektropherogramme eine Auswertung de lege artis gar nicht möglich war. Solches wurde von der Gutachterin auch nicht impliziert. Zweifel am ursprünglichen Gutachten von Q._____ bestanden sodann einzig deshalb, weil dieser zunächst geltend machte, er könne den Beweiswert der er- hobenen Spuren nicht berechnen, während ihm dies – offenbar mithilfe von Dr. S._____ – später dann doch möglich war. Diese Beweiswertberechnungen wur- den nunmehr korrekt wiederholt und kommen zu keinem für den Beschuldigten günstigeren Resultat – ganz im Gegenteil. Somit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte die beim Raub vom 28. Dezember 2006 in .../BE benutzte Klebe- bandrolle berührt hat. Auf seine Einwendung, er habe diese vielleicht bei anderer Gelegenheit berührt (Urk. HD 4/12 S. 4), wird unter folgender Ziffer eingegangen.

- 17 -

E. 2.2.5 Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit sind alles andere als glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich zutreffend dazu geäussert (Urk. 42 S. 51ff.). Wiederholt machte der Beschuldigte geltend, er kenne H._____ und O._____ erst seit seiner Einreise vom Januar 2007 (was von H._____ in etwa so bestätigt wird, vgl. u.a. GG Prot. S. 31, Urk. 88 S. 9). Dem ist vorab entgegen zu halten, dass die beiden mutmasslich bereits am 31. Dezember 2006 telefoni- schen Kontakt hatten. Die relevanten Gespräche, welche sich im Original auf ei- ner CD und in übersetzten Abschriften in den Akten befinden, wurden den Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgespielt (Urk. 89 S. 7ff.). Zu- nächst telefonierten am 31. Dezember 2006 um 14.57 Uhr zwei Männer miteinan- der (Urk. HD 17/3.3/4 S. 2), bei welchen es sich aufgrund der zugeordneten Nummern sowie dem Antennenstandort um I._____ und H._____ gehandelt ha- ben muss. In diesem Gespräch ist zwei Mal von einem A._____ die Rede, der ei- ne Sache für H._____ erledigen sollte [nicht im Zusammenhang mit einem Raub, vgl. Prot. II S. 13]. Am gleichen Abend um 18.44 Uhr telefonierten die beiden er- neut miteinander, wobei – passend zum vorgängigen Gespräch – gesagt wird "Hör zu! Da ist A._____, und du wirst alles erfahren." Das Telefon wurde darauf- hin einem anderen Mann übergeben, der H._____ mit den Worten begrüsste "Hey, Freund! Wie geht es?" (vgl. Urk. HD 17/3.3/5 S. 1). Am Ende wird das Tele- fon wieder dem ursprünglichen Anrufer, einem I._____, übergeben, der noch et- was wolle (a.a.O. S. 2 am Ende). Auch wenn die Beschuldigten nicht zugegeben haben, die Sprechenden gewesen zu sein (Urk. 89 S. 8), so kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass hier I._____ mit H._____ telefonierte und das Ge- spräch an den namentlich genannten Beschuldigten A._____ übergab. Nachdem H._____ in Anwesenheit des Beschuldigten erklärt hat, nur eine Person namens A._____, nämlich den Beschuldigten, zu kennen (Urk. 88 S. 12 unten), muss es sich beim Sprechenden um den Beschuldigten gehandelt haben. Dies ist deshalb relevant, weil das Gespräch vom 31. Dezember 2006 – mithin kurz nach dem Überfall in .../BE – belegt, dass der Beschuldigte H._____ bereits in diesem Zeit- punkt kannte, ihn sogar mit "Freund" anredete und für diesen irgendwelche Auf- träge erledigte. Davon, dass sich die drei Beschuldigten vor dem 10. Januar 2007 nicht bereits gut kannten, kann also entgegen den konstanten Behauptungen der

- 18 - Beschuldigten keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde somit durchaus auch ein vom Beschuldigten selbst geführtes Telefonat aufge- zeichnet (vgl. Urk. 19/5 S. 16, Urk. 91 S. 15). Der Beschuldigte führte weiter aus, diese Reise im Januar 2007 sei seine erste in die Schweiz gewesen resp. er sei viel früher ("schon lange her") einmal hier gewesen; konkret erinnere er sich nicht. Sodann machte er geltend, er wisse nicht mehr, ob er schon vor seiner Einreise im Januar 2007 einmal in der Schweiz gewesen sei; er wisse nicht, ob er vorher schon einmal mit I._____ in der Schweiz gewesen sei; er wisse nicht, ob er 2006 überhaupt mit einem PW unterwegs gewesen sei. Er sei vor dem Januar 2007 nur als Kind einmal in der Schweiz gewesen (Urk. 42 S. 52f. mit Zitaten). Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte sich immer wieder in Widersprüche verwickelte, ist nicht einzusehen, weshalb ein normaler, erwachsener Mensch keine Erinne- rung daran haben sollte, ob er bereits einmal die Schweiz besucht hat oder nicht, resp. ob er mit seinem Bekannten schon einmal eine solche Reise unternommen hat. Irgendeine geistige Beeinträchtigung des Beschuldigten wurde nie geltend gemacht (vgl. KG Urk. 2 S. 133). Damit ist offenkundig, dass der Beschuldigte zu seinem Aufenthaltsort zur relevanten Zeit keine Angaben machen wollte, was zu- mindest ein Indiz dafür ist, dass er etwas zu verbergen hat. Insgesamt können seine Aussagen jedenfalls nicht anders gewürdigt werden, als dass er letztlich geltend machte, er sei vor dem 10. Januar 2007 höchstens als Kind vor langer Zeit einmal hier gewesen. Dem widerspricht das beim Raub in .../BE vom

28. Dezember 2006 sichergestellte DNA-Material. Wäre der Beschuldigte zuvor nie in der Schweiz gewesen, hätte er auch die fragliche Klebebandrolle nicht be- rühren können (vgl. KG Urk. 16 S. 47). Dass er diese an einem andern Ort der Welt berührt haben könnte, woraufhin sie auf abenteuerliche Weise in die Schweiz gelangt und dort von seinem alten Bekannten I._____ just bei einem Raub benützt worden wäre, wäre derart lebensfremd, dass nicht einmal der Be- schuldigte dies so geltend macht (Urk. HD 4/12 S. 4, HD 4/13 S. 6). Die These, dass er das Klebeband einmal im Auto von I._____ [im Ausland] berührt haben könnte (Urk. 89 S. 16), kam ihm erst an der Berufungsverhandlung in den Sinn. Insgesamt stellt die DNA-Spur auf der am Tatort zurückgelassenen Klebebandrol-

- 19 - le jedenfalls ein nicht unwesentliches Indiz dar, dass der Beschuldigte bereits am oder vor dem 28. Dezember 2006 in der Schweiz war.

E. 2.2.6 Wenn der Beschuldigte im geschworenengerichtlichen Verfahren erstmals geltend machte, er könne sich nun wieder erinnern, wo er zur Tatzeit gewesen sei, und seine Verlobte T._____ als Alibizeugin für gemeinsame Ferien in Öster- reich und Slowenien nannte, so vermag dies nicht einmal ansatzweise zu über- zeugen. Dass er bei den ersten Befragungen im Jahre 2007 bereits nicht mehr hätte wissen sollen, dass er kurz zuvor zwischen den Feiertagen mit seiner Ver- lobten unterwegs war (vgl. Urk. HD 4/10 S. 5f.), ist absolut unglaubhaft – und dass er sich Jahre später wieder daran erinnern wollte, noch unglaubhafter. Auf den Vorhalt an der Berufungsverhandlung, weshalb er im Januar 2007 bereits nicht mehr angeben konnte, wo er sich Ende Dezember 2006 aufgehalten habe, behauptete er nunmehr, es habe damals grosse Schwierigkeiten mit der Über- setzung gegeben, weshalb er mehrere Einvernahmeprotokolle nicht unterzeichnet habe (Urk. 89 S. 6 und S. 13). Dies erweist sich als klare Schutzbehauptung: In den ersten beiden Befragungen erklärte der Beschuldigte unmissverständlich, er erinnere sich nicht mehr, wo er am 28. Dezember 2006 gewesen sei. Beide Pro- tokolle hatte er unterzeichnet und am Anfang sogar erklärt, er verstehe den Dol- metscher sehr gut (Urk. HD 4/5 S. 1f. und S. 26f. und Urk. ND 4/3/7 S. 5f.). Die Vorinstanz hat auch das Notwendige zu den Ausführungen von T._____ ausge- führt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 42 S. 44ff. und S. 53f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Behauptung der Verteidigung, die Vorinstanz spreche von Widersprüchen in deren Aussagen, ohne dies zu begründen (Urk. 91 S. 7), trifft nicht zu (Urk. 42 S. 44 i.V.m. S. 87f.). Ein überzeugendes Alibi vermag der Beschuldigte jedenfalls nicht darzutun. Interessanterweise vermochten sich der Beschuldigte und seine Verlobte anlässlich des geschworenengerichtlichen Verfahrens – nach Jahren – insbesondere genau an die Zeit zwischen dem 26. und 29. Dezember 2006 zu er- innern. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil im Pass des Beschuldigten ein Ein- reisestempel nach Slowenien vom 26. Dezember 2006 mit Autosymbol sowie ein Ausreisestempel aus Slowenien vom 29. Dezember 2006 mit Eisenbahnsymbol (Urk. HD 31/2) eingetragen sind. Die identischen Passstempel finden sich auch im Pass von I._____ (Urk. HD 30/2). Dies belegt, dass sowohl der Beschuldigte als

- 20 - auch I._____ am 26. Dezember 2006 mit dem Auto [von Kroatien] nach Slowe- nien ein- und am 29. Dezember 2006 mit dem Zug aus Slowenien [nach Kroatien] wieder ausreisten. Dass dies ein reiner Zufall sein soll, wie der Beschuldigte gel- tend macht, ist wenig überzeugend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch damals – wie anlässlich seiner Verhaftung im Januar 2007 – mit I._____ unterwegs war, um H._____ zu besuchen, mit welchem sie nur zwei Tage nach ihrer Rückkehr auch gemeinsam telefonisch Kontakt aufnahmen (vgl. HD 17/3.3/5 S. 1).

E. 2.2.7 Fest steht sodann, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung am

12. Januar 2007 in Zürich ein Mobiltelefon mit der Nummer 1 auf sich trug. Diese Nummer konnte – wie oben ausgeführt – Ende Dezember 2006 mehrfach in der Nähe der Mitbeschuldigten geortet werden. Anlässlich seiner Verhaftung wünsch- te der Beschuldigte, man möge seine Verlobte, T._____, unter der Mobiltelefon- nummer 3 darüber informieren (Urk. HD 4/1 S. 2). Diese Nummer ist gemäss poli- zeilicher Zeugenaussage auch auf T._____ registriert (GG Prot. S. 760). Demge- mäss vermag es nicht zu überraschen, dass der Beschuldigte diese Nummer im Januar 2007 von Zürich aus mehrfach täglich anwählte (und umgekehrt; vgl. Urk. HD 19/11, blau eingefärbte Felder, Urk. HD 4/5 S. 12, Urk. HD 4/16 S. 1f.; entge- gen Urk. 91 S. 8). Kein anderes Bild bietet sich für die Zeit vom 27. und

28. Dezember 2006 (Urk. HD 19/11): Auch damals fanden täglich diverse Tele- fonverbindungen zwischen den beiden fraglichen Nummern statt. Selbst wenn es sich dabei statt um 34 nur um 17 effektive Gespräche gehandelt habe, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 91 S. 8), ist dies doch eine stattliche Anzahl, die auf eine enge Verbindung (oder einen aussergewöhnlichen Vorfall) zwischen den Telefonierenden hinweist. Just in dieser Zeit will der Beschuldigte die SIM-Karte, welche er im Januar 2007 bei sich hatte, nicht benutzt haben. Diese habe sich vielmehr bei einer Person namens M._____ befunden, während er selbst das Mo- biltelefon mit der Nummer 3 benützt habe (Urk. HD 4/12 S. 3, HD 4/16 S. 2). Demgemäss sei nicht er es gewesen, der sich an den verdächtigen registrierten Standorten in der Schweiz aufgehalten habe. Dies würde bedeuten, dass es M._____ gewesen sein müsste, der sich zur fraglichen Zeit in der Nähe der Mit- beschuldigten und des Tatorts in .../BE aufgehalten hätte und mehrfach täglich mit

- 21 - dem Beschuldigten auf die Nummer 3 telefoniert hätte. Dies ist absolut unglaub- haft und als blosse Schutzbehauptung zu werten. Die Vorinstanz hat detailliert und korrekt aufgezeigt, wie widersprüchlich und lebensfremd die Aussagen des Beschuldigten dazu ausgefallen sind (Urk. 42 S. 55ff.). Insbesondere hatte er kei- ne plausible Erklärung dafür, weshalb er gemäss seiner Darstellung am 27. und

28. Dezember 2006 "vielleicht" mit M._____ derart häufig – relativ teure – Aus- landgespräche geführt haben sollte, welcher sich sodann zufällig ganz in der Nä- he I._____s und seines "Freundes" H._____ befunden hätte (Urk. HD 4/16 S. 2, Urk. 89 S. 10), mit dem der Beschuldigte 3 Tage später telefonierte (vgl. HD 17/3.3/5 S. 1). Zu Recht hat die Vorinstanz die beantragte Zeugeneinvernah- me von M._____ als irrelevant abgewiesen (Urk. 42 S. 59f., vgl. auch Urk. 55 S. 4). Selbst wenn M._____ – dann wohl eher als Auskunftsperson denn als Zeu- ge – aussagen würde, er habe die fragliche SIM-Karte damals benützt und sich an den registrierten Orten aufgehalten, käme dem angesichts der gesamten Be- weislage keine relevante Beweiskraft zu und vermöchte das übrige Beweisergeb- nis nicht massgeblich zu beeinflussen. Die Zuordnung der Nummer 1 zum Be- schuldigten erfolgte somit zu Recht (vgl. Urk. 42 S. 13ff.).

E. 2.2.8 Zusammenfassend ergeben die vorliegenden Indizien – auch unter Berück- sichtigung des Folgenden – ein klares Bild, an dem zu zweifeln keinerlei Anlass besteht. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 61ff.) ist der eingeklagte Sachverhalt sowie die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Raub somit als erstellt zu erachten.

E. 2.3 Raub in K._____ / ZH (ND 5)

E. 2.3.1 Die überfallenen Opfer, C._____ und G._____, haben als Zeugen im Ver- fahren überzeugend und vorsichtig ausgesagt, weshalb auf ihre glaubhaften Aus- sagen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 42 S. 65ff.). Auch hier gilt, dass der Be- schuldigte deren Aussagen bezüglich äusserem Ablauf schon deshalb nicht er- folgreich widersprechen kann, weil er geltend macht, gar nicht vor Ort gewesen zu sein. Obwohl die Täter nicht maskiert waren, sondern nur Kappen trugen, konnten die Zeugen diese nicht identifizieren. Dies wurde allerdings schlüssig mit dem nicht unerheblichen Zeitablauf seit der Tat erklärt. Aus unbekannten Gründen wurden Fotobogen mit 24 Männern – darunter die drei Beschuldigten – den Op-

- 22 - fern erst im November 2007 vorgelegt, mithin rund 11 Monate nach der Tat; dies obwohl die Beschuldigten noch am gleichen Tag verhaftet und bereits zuvor ob- serviert worden waren (Urk. ND 5/4/3-4; vgl. auch Urk. ND 5/3/2 Anhang). Bemer- kenswert – wenn auch nicht entscheidend – ist immerhin, dass der Zeuge G._____ beim Betrachten der Fotos just beim Bild von H._____ "etwas hängen blieb" und das Gefühl hatte, er könnte derjenige Täter sein, der nahe beim ihm gestanden habe (GG Prot. S. 636ff.). G._____ konnte von Anfang an nur einen Täter etwas näher beschreiben; welchen er damit meinte, muss offen bleiben. Nicht zutreffend ist die Ansicht der Verteidigung, G._____ habe einen "auffallend grossen Täter" beschrieben (Urk. 91 S. 13, vgl. Urk. ND 5/4/1 S. 3). Auch die Zeugin C._____ konnte sich aufgrund des Tatablaufs nur einen (anderen) der Tä- ter genauer merken (Urk. ND 5/4/1 S. 3; ND 5/4/2 S. 3 und S. 6). Beide Zeugen schilderten aber übereinstimmend, dass die Täter in einer fremdländischen Spra- che – am ehesten aus dem Osten – miteinander sprachen. Dies lässt wiederum darauf schliessen, dass es sich um Landsleute des erstellter-massen am Raub- überfall beteiligten I._____ gehandelt haben dürfte. Dass I._____ einer der Täter war, ist nicht nur bereits rechtskräftig entschieden, sondern auch aufgrund der am Tatort gesicherten DNA-Spuren auf einem Teppichmesser und am von den Tä- tern zur Fesselung benützten Klebeband nachgewiesen (vgl. Urk. 42 S. 83f.). Festzuhalten ist wiederum, wie ähnlich sich die beiden eingeklagten Taten ab- spielten, nicht nur bezüglich Tatort und -zeit, sondern auch betreffend Auftreten, Vorgehen und Planung der Überfälle. Die Vorinstanz hat diese Umstände umfas- send und zutreffend aufgezeigt (Urk. 42 S. 108).

E. 2.3.2 Deutliche Indizien sind sodann die von der Vorinstanz aufgeführten abge- hörten Gespräche zwischen H._____ in ... und I._____ (Urk. 42 S. 72ff.). Am

E. 2.3.3 Die Vorgänge am 10. Januar 2007 sind ebenfalls ein klares Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten. Gemäss Observationsbericht der Polizei (und den nachmaligen Zeugenaussagen der Beamten) wurde um 17.00 Uhr fest- gestellt, wie ein Mann am Fenster der ...strasse ... telefonierte (Urk. ND 5/5/2). Genau um diese Zeit wurde ein Gespräch von H._____ mit seinem persönlichen Handy (…) abgehört, in welchem er einem gewissen U._____ mitteilte, man wer- de nun alle Mobiltelefone ausser diesem abschalten, da man an einen Ort gehe, wo man die Telefone nicht mitnehmen werde. Rund 10 Minuten später verliess O._____ mit drei Männern das Haus und fuhr nach K._____ (Urk. HD 17/1.2/18). Selbst wenn mit der Vorinstanz nicht von einer Identifikation des Beschuldigten durch die Polizeibeamten ausgegangen werden kann (Urk. 42 S. 80f.), steht be- reits aufgrund des abgehörten Telefonats und dessen Ortung in Zürich-... (Urk. HD 19/8 S. 2) fest, dass es sich beim Mann am Fenster um H._____ gehandelt haben muss. In Übereinstimmung mit dessen Ankündigung konnten die weiteren Telefonnummern der Beteiligten im Anschluss daran bis ca. 18.40 Uhr nicht mehr geortet werden, dasjenige von H._____ hingegen mehrfach in K._____ und zwar genau zur späteren Tatzeit (Urk. HD 19/8 S. 2; vgl. auch Urk. HD 19/6 S. 23,

- 25 - HD 19/12 S. 1). Das beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung sicherge- stellte Mobiltelefon mit der Nummer 1 zeigte am 10. Januar 2007 den ganzen Tag immer wieder den Antennenstandort Zürich-... an, wobei er offenbar einige Ge- spräche mit seiner Verlobten führte (Urk. HD 19/11 S. 1, HD 19/12 S. 1). Um 17.11 Uhr wurde dort die letzte Ortung verzeichnet, bis dann um 18.37 Uhr wieder der gleiche Antennenstandort angezeigt wurde. Dies deckt sich exakt mit der An- kündigung von H._____ und der Observation der Polizei. Hinzu kommt, dass auch am Tattag selbst genau dasselbe Muster festgestellt werden konnte: Um 17.10 Uhr generierte das Handy des Beschuldigten eine letzte Standortregistrierung, al- lerdings nicht – wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 42 S. 77) – in Zürich-..., sondern in V._____ (was problemlos zum Weg nach K._____ passen würde). Danach wurde es erst wieder um 18.37 Uhr in Zürich-... geortet (Urk. HD 19/12 S. 1). Selbstredend lässt sich aus der jeweils fehlenden Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten in der fraglichen Zeit nicht einfach der Schluss ziehen, er sei am Überfall in K._____ beteiligt gewesen. Indessen fügen sich auch diese Elemente nahtlos in die restliche Indizienkette ein (Urk. 42 S. 77f.). Aufgrund der Observie- rung und der Ortung der Mobiltelefone besteht sodann kein Zweifel daran, dass es die drei Beschuldigten waren, die mit O._____ am 10. Januar 2007 zwecks Auskundschaftens des Tatorts nach K._____ fuhren. O._____ hat denn auch an- lässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin erneut bestätigt, dass sie damals mit diesen drei Männern nach K._____ gefahren sei (Urk. 87 S. 4 und Urk. HD 5/17 S. 2; übereinstimmend auch in SB130481, darin Urk. HD 6/1 S. 9 und Urk. 50/3 S. 29), was vom Beschuldigten stets bestritten wurde (Urk. HD 4/13 S. 5, GG Prot. S. 181, Urk. 19/2 S. 15). Entgegen der Behauptung des Beschul- digten, er habe ein Auto in der Schweiz kaufen wollen, führte O._____ als Zeugin aus, es sei I._____ gewesen, der sich in K._____ nach Autos umsehen wollte, nicht A._____ (Urk. 87 S. 5). Wenngleich O._____ anlässlich dieser Befragung erstmals erwähnte, sie sei in K._____ beim dortigen Restaurant noch einen Kaf- fee trinken gegangen (a.a.O. S. 4f.), was aufgrund der Observation nicht zutreffen kann, ändert dies nichts an ihrer konstanten Aussage, man sei damals zu viert in der erwähnten Konstellation an den nachmaligen Tatort gefahren. Dass sie sich generell selbst zu entlasten versuchte, zeigt sich in ihren Zeugenaussagen zwar

- 26 - deutlich; ein Anlass, den Beschuldigten A._____ zu Unrecht zu belasten, ist aber nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erfolgten diese den Be- schuldigten belastenden Aussagen denn auch nicht erstmals anlässlich der Beru- fungsverhandlung und einzig aus "prozesstaktischen Gründen" (Prot. II S. 14), zumal O._____ anlässlich des Teilrückzugs ihrer Berufung gar nicht wusste, dass sie als Zeugin einvernommen würde. Damit ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte ebenfalls bei der fraglichen Fahrt nach K._____ dabei war. Die Obser- vierung durch die Polizei (Urk. ND 5/5/2 S. 3) korrespondiert im Übrigen auch mit den Aussagen von C._____, die sich erinnern konnte, dass sie am Mittwoch vor der Tat (mithin am 10. Januar 2007) abends einen verdächtigen Mann gesehen hatte. Als sie und G._____ hinausgegangen seien, sei dieser ziemlich schnell weggegangen (Urk. ND 5/4/2 S. 7 und ND 5/4/4 S. 3).

E. 2.3.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend zusam- mengefasst und plausibel aufgezeigt, dass diese als unglaubhafte Schutzbehaup- tungen zu würdigen sind, worauf zu verweisen ist (Urk. 42 S. 93ff.). Es sind nicht nur die Versionen der Beschuldigten in sich selbst nicht konstant, sondern sie de- cken sich auch in den meisten Punkten nicht mit der Darstellung ihrer Mit- beschuldigten: So etwa die widersprüchliche Darstellung betreffend Ablauf und Grund der Einreise von I._____ und dem Beschuldigten, seine äusserst wider- sprüchlichen Aussagen zum Ablauf des Tattags und betreffend seines Alkohol- konsums an jenem Tag, die unterschiedlichen Aussagen über die Bekanntschaft mit H._____ (vgl. auch Urk. HD 17/3.3/5 S. 17, Urk. HD 4/3 S. 7, Urk. HD 4/12 S. 2) usw. Schliesslich liessen sich auch die geltend gemachten Alibis im Restau- rant … und Café … in keiner Weise erhärten (vgl. Urk. 42 S. 98f.). Zum Aussage- verhalten des Beschuldigten fällt zudem auf, dass er an vielen Stellen auswei- chend oder ablenkend antwortete und seine Aussagen jeweils den Umständen anpasste oder Missverständnisse geltend machte, was deutliche Lügensignale sind (vgl. etwa Urk. HD 4/5 S. 3 unten, Urk. HD 4/5 S. 22f., S. 24 oben, S. 27, Urk. HD 4/10 S. 2, Urk. HD 4/12 S. 7, S. 8 und S. 10, Urk. HD 4/13 S. 2f., GG Prot. S. 171, S. 174f., S. 187, S. 188, S. 192, S. 198f., Urk. 19/2 S. 13 Mitte). Als völlig unglaubhaft erweist sich seine Behauptung, er habe in der Schweiz ein Auto kau- fen wollen und dazu (umgerechnet) max. Fr. 10'000.– mitgebracht (GG Prot.

- 27 - S. 184, Urk. HD 4/3 S. 4 und S. 6, Urk. HD 4/11 S. 5, Urk. 19/2 S. 17). Zu diesem Zweck sei er teils mit den weiteren Beschuldigten, teils mit dem Taxi durch die Gegend gefahren, um Garagen aufzusuchen (Urk. HD 4/2 S. 2f., GG Prot. S. 178, Urk. 19/2 S. 13). Konkrete Garagen konnte er indes nicht nennen (Urk. HD 4/5 S. 28, Urk. HD 4/14 S. 2). Zumindest am Abend des 10. Januar 2007 fuhr der Be- schuldigte aber nicht zu einer Autogarage in K._____, sondern erwiesenermassen zu einem Parkplatz bei der Landi resp. bei der Bankfiliale (vgl. GG Prot. S. 180f.). Wer Autos kaufen will (und insbesondere tagsüber nicht erwerbstätig ist), tut dies wohl kaum erst abends bei Dunkelheit, wenn die Garagen bald schliessen und das Kaufobjekt gar nicht richtig begutachtet werden kann. Sodann will der Be- schuldigte kein passendes Auto gefunden haben; stattdessen will er mehrere Tausend Franken des mitgebrachten – für den Kauf gedachten – Geldes, einfach so verjubelt haben, indem er mit dem Taxi gefahren und Lokale besucht habe (Urk. 19/2 S. 18) – dies alles in bloss zwei Tagen und obwohl er zuhause lediglich ca. € 3'000.– verdient haben soll (Urk. HD 4/2 S. 2, Urk. 19/2 S. 4). Die Aussagen des Beschuldigten sind derart lebensfremd, dass darauf nicht abgestellt werden kann.

E. 2.3.5 Richtigerweise hat die Vorinstanz die sichergestellten Sturmhauben resp. Strumpfmasken nicht als Indiz für eine Beteiligung am Raub in K._____ gewertet (Urk. 42 S. 84ff.). Dazu kann einerseits auf die oben bereits gemachten Ausfüh- rungen und anderseits auf die Zeugenaussagen der Opfer verwiesen werden, welche klar aussagten, die Täter hätten (Strick-)Mützen getragen, welche nicht wie die vorgehaltenen Sturmhauben ausgesehen hätten (vgl. auch GG Prot. S. 620ff. und S. 639f.). Sodann ist es als – freilich schwaches – weiteres Indiz zu werten, dass bei den Beschuldigten eine dunkelblaue Winterjacke beschlagnahmt wurde (Urk. HD 12/25), und die Zeugin C._____ stets angab, die Täter hätten dunkelblaue (also nicht etwa schwarze) Kleidung getragen (Urk. HD 12/32 S. 4). Demgegenüber wird der Beschuldigte deutlich dadurch belastet, dass er und I._____ anlässlich ihrer Verhaftung den exakt gleichen Eurobetrag – nota bene in neuen, unbenützten Banknoten, wie man sie vor allem in Banken erhält – bei sich hatten (Urk. HD 27/1 S. 3, vgl. HD 3/2 S. 3). Die Behauptung des Beschuldigten, es sei nur annähernd der gleiche Betrag gewesen (Urk. 89 S. 11), ist wiederum

- 28 - ausweichend und unzutreffend. Beim Raub in K._____ wurden nebst Schweizer- franken im Betrag von Fr. 6'990.– auch € 12'830.– geraubt (Stückelung unbe- kannt, Urk. ND 5/10/8-9, ND 5/1/1 S. 7). Dass das sichergestellte Geld nicht wie vom Beschuldigten beantragt (Urk. 89 S. 11) auf die DNA-Spuren der Bankange- stellten untersucht wurde, mag damit zusammenhängen, dass diese das Geld gar nicht in Händen hatten, sondern die Täter gemäss Anklage selbst in die Geld- schubladen griffen. Die exakte Übereinstimmung des beim Beschuldigten und I._____ sichergestellten Eurobetrags und die gleiche Qualität der Noten kann kein Zufall sein. Plausibel wäre dies beispielsweise zwar dann, wenn die beiden, etwa anlässlich ihrer gemeinsamen Einreise, am gleichen Ort den gleichen Fremdwäh- rungsbetrag in Euros gewechselt hätten. Gerade dies wird aber von keinem der beiden behauptet (Urk. HD 4/5 S. 30, Urk. HD 4/10 S. 9, Urk. HD 4/12 S. 7). I._____ machte – nach verschiedenen Versionen – einzig geltend, er habe in ei- nem Restaurant in Zürich, wo auch der Beschuldigte anwesend gewesen sei, Eu- ros in Schweizer Franken gewechselt (Urk. HD 3/4 S. 6f.; vgl. Urk. 42 S. 92). Völ- lig widersprüchlich und damit unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft des sichergestellten Geldes. Die Vorinstanz hat sich zutreffend dazu geäussert, worauf verwiesen sei (Urk. 42 S. 100-103). Er konnte nicht ansatzwei- se erklären, woher er den Betrag von € 3'325.– bezogen hatte und weshalb sich dieser just mit dem Eurobetrag von I._____ deckte. Insbesondere aber hat der Beschuldigte – trotz klarer Aufforderung durch den Staatsanwalt (Urk. HD 4/12 S. 9) – bis heute keinerlei Belege für seine Behauptung vorgelegt, dass er in Kro- atien eine grössere Menge Bargeld von seinem Konto bei der Raiffeisenbank ab- gehoben und mit in die Schweiz gebracht hatte (vgl. Urk. HD 4/8 S. 2 oben). Ob- wohl dies bereits in der Untersuchung und im geschworenengerichtlichen Verfah- ren ein Thema war, machte er vor Vorinstanz geltend, er habe die Belege deshalb nicht an die Hauptverhandlung mitgebracht, weil er nicht davon ausgegangen sei, dass dies eine Rolle spielen könnte (Urk. 19/2 S. 16f., vgl. auch GG Prot. S. 187). Und genau die gleiche Ausrede brachte der – immerhin anwaltlich verteidigte – Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vor (Urk. 89 S. 11 und S. 15f.). Dieses Verhalten spricht eine deutliche Sprache und lässt zwingend darauf schliessen, dass es solche Belege eben gar nicht gibt. Die Aussagen des

- 29 - Beschuldigten zum sichergestellten Geld sind somit als blosse Schutzbehauptun- gen zu qualifizieren. Zu Recht hat die Vor-instanz auch nicht auf die offenkundig nachgeschobenen Aussagen der Verlobten des Beschuldigten, T._____, abge- stellt (Urk. 42 S. 88). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die sichergestellten Euros aus dem am gleichen Tag verübten Banküberfall stammen und die Beute verteilt wurde. Dabei ist nicht zwingend davon auszugehen, dass I._____ und A._____ einen gleich grossen Anteil wie H._____ erhalten haben müssen. Die Verteidigung rügt, diesfalls hätte man beim Beschuldigten und I._____ (und H._____) auch den gleichen Betrag an Schweizer Franken finden müssen, da beim Überfall auch Fr. 6'989.90 erbeutet worden seien (Urk. 19/5 S. 18, Urk. 91 S. 18f.). Bei I._____ wurden Fr. 1'860.–, bei A._____ Fr. 2'090.– und bei H._____ Fr. 100.– sichergestellt (Urk. HD 12/1, HD 25/3). Dass es sich nicht um identische Beträge handelte, kann indes diverse Gründe haben. Möglich ist etwa, dass der Beschuldigte und I._____ auch noch eigene Franken dabei resp. schon einen Teil ausgegeben hatten. Ebenso ist denkbar, dass H._____ seinen Beuteanteil (inkl. allfällige Euros; Urk. 19/5 S. 17) – etwa zur Schuldentilgung oder zwecks Verste- ckens – nach dem Raub jemand anderem übergeben hat, zumal er über viele Be- ziehungen in Zürich verfügte. So standen die Täter am 12. Januar 2007 nach der Tat bis zur Verhaftung um 21.40 Uhr denn auch nicht lückenlos unter polizeilicher Observierung (vgl. a.a.O. S. 18). Es wurden vielmehr erst um 19.40 Uhr nicht nä- her identifizierte Personen beim Parkieren beim Restaurant ... beobachtet; wohin sie gingen und wer sie waren, ist unbekannt. Erst ab 21.30 Uhr steht fest, wo sich die Beschuldigten befanden (vgl. Urk. HD 25/1 S. 3). In der Zeit nach dem Raub bis zur Verhaftung bestand daher genügend Gelegenheit, die Beute resp. einen Anteil davon verschwinden zu lassen. Die fehlenden Beuteteile entlasten den Be- schuldigten jedenfalls nicht.

E. 2.3.6 Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 42 S. 104-108) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Die Ansicht der Verteidi- gung vor Vorinstanz, es lägen keine tauglichen und zuverlässigen Beweismittel vor (Urk. 19/5 S. 21), trifft so nicht zu: Vielmehr verdichten sich die verschiedenen Indizien in diesem Fall zu einem derart klaren Bild, dass von einer erdrückenden Beweislast gegen den Beschuldigten gesprochen werden kann (entgegen Urk. 91

- 30 - S. 18f.). Relevante Zweifel an seiner Tatbeteiligung verbleiben nicht. Der Sach- verhalt gemäss ND 5 ist somit ebenfalls erstellt.

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Bereits das Geschworenengericht hat die Taten des Beschuldigten mit Urteil vom 5. Februar 2010 als bandenmässigen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB qualifiziert (KG Urk. 2 S. 103f., S. 106 und S. 51). Die Vorinstanz hat dies mit grundsätzlich zutreffender Begründung vollum- fänglich bestätigt (Urk. 42 S. 109f.). Die Verteidigung beanstandet diese Würdi- gung als unzutreffend (Urk. 19/5 S. 21ff., Urk. 44 S. 3, Urk. 91 S. 19ff). Entgegen den Ausführungen in den beiden vorangegangenen Urteilen kann indes nicht da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits vor dem 2. Januar 2007 einen Tatort persönlich rekognosziert hat (vgl. oben Ziff. 2.3.2., vgl. auch Urk. 19/5 S. 22, Urk. 91 S. 20); dies tat er aber erwiesenermassen am 10. Januar 2007 in K._____. Indes ist aufgrund des erwähnten Telefongesprächs vom

2. Januar 2007 davon auszugehen, dass er durchaus auch an der Planung der Taten beteiligt war und seine Ansicht bei den anderen Gehör fand. Schliesslich wirkte er auch an der Tatausführung arbeitsteilig und in gleich massgeblicher Weise mit den beiden anderen Tätern mit. An seiner Mittäterschaft bei den beiden Raubdelikten gemäss ND 4 und 5 kann somit kein Zweifel bestehen.

E. 3.2 Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist erwiesen, dass der Beschuldigte sei- ne beiden Mittäter, welche zuvor ohne ihn weitere Raubüberfälle begangen hat- ten, kannte, mit beiden mehrfach – auch in anderen Angelegenheiten (vgl. Ge- spräche vom 31. Dezember 2006, oben Ziff. 2.2.5.) – Kontakt hatte, in die vor- gängige sorgfältige Planung der Taten miteinbezogen war und anlässlich der Überfälle selbst – wie soeben erwähnt – in arbeitsteiliger Weise vor Ort beteiligt war, was von einem hohen Organisationsgrad zeugt. Die drei Beschuldigten bilde- ten dabei ein stabiles Team, das gerade durch seine Überzahl an Personen und die professionelle Vorgehensweise – Bedrohung mit einer Schusswaffe (resp. at- trappe), Fesselung der Opfer etc. – besonders gefährlich erschien. Angesichts dieser Umstände liegt es auf der Hand, dass hier nicht lediglich vom Grundtat- bestand von Art. 140 StGB auszugehen ist. Dass der Beschuldigte nicht bei allen

- 31 - Raubüberfällen von H._____ und I._____ beteiligt war, spielt keine Rolle, denn eine Bande kann auch nur kurzlebig sein oder mehrere, wechselnde Mitglieder haben (entgegen Urk. 19/5 S. 22, Urk. 91 S. 20; BGE 124 IV 286). Von einem lo- sen, unorganisierten Zusammenwirken der Mitbeschuldigten kann jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig ist notwendig, dass die Bandenmitglieder bereits eine gemeinsame kriminelle Vergangenheit aufweisen (Urk. 91 S. 21). In objektiver Hinsicht ist Bandenmässigkeit somit gegeben.

E. 3.3 Die Verteidigung rügt, dass die Vorinstanz gestützt auf ein abgehörtes Tele- fongespräch zwischen H._____ und I._____ in subjektiver Hinsicht darauf schliesse, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, noch weitere Banküberfälle zu verüben (Urk. 42 S. 110, Urk. 44 S. 3, Urk. 91 S. 19f.). Dabei ist festzuhalten, dass der innere Wille eines Menschen einem wissenschaftlichen Beweis nicht zu- gänglich ist und auf diesen Willen – bei ungeständigen Tätern – nur anhand äusserer Umstände geschlossen werden kann. Dabei können nicht nur Beweis- mittel oder Aussagen, welche vom Beschuldigten selbst stammen, ausschlag- gebend sein. Das fragliche Gespräch vom 2. Januar 2007, 13.30 Uhr, wurde – wie oben erstellt – offenkundig im Zusammenhang mit dem geplanten Raub in K._____ geführt, der um eine Woche verschoben werden musste (Urk. HD 17/1.2/5). Auch wenn dort tatsächlich nicht mehr explizit von "Arbeit" gespro- chen wurde (Urk. 91 S. 20, Urk. 42 S. 110), ist immerhin von "etwas erledigen" die Rede. I._____ sagt dort zu H._____, sie würden beide [mithin I._____ und der Beschuldigte] kommen und das gleich erledigen. H._____ ist damit einverstanden und fügt an, er habe noch "etwas anderes", dann könne man "beides" erledigen. I._____ stimmt dem zu und beauftragt H._____, sich in dem Fall gut darüber zu erkundigen. Zuvor erwähnt I._____, er habe jetzt mit diesem [gemeint der Be- schuldigte] gesprochen und gesagt "für diese, alles zusammen". Der habe gesagt, […] dann für nächste Woche. Dies lässt im Gesamtzusammenhang mit der Vo- rinstanz darauf schliessen, dass das Trio noch weitere Überfälle in der Schweiz plante. Dabei ist mitnichten gefordert, dass bereits ein Tatplan bestehen muss oder eine Vorstellung über den nächsten Tatort oder die Tatzeit. Die zukünftigen Taten können im Einzelnen noch unbestimmt sein (DONATSCH, Strafrecht III,

10. Aufl., Zürich 2013, S. 165; BGE 122 IV 267 Erw. 2.a). Es braucht mit anderen

- 32 - Worten nicht einmal einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten. Es ist denn auch nicht dieses Gespräch allein, dass auf eine Bereitschaft des Beschuldigten, zusammen mit den anderen weitere gleichartige Taten zu be- gehen, hindeutet. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem ersten Raub am

28. Dezember 2006 mit I._____ zusammen sofort wieder in die Heimat zurück- reiste, nur kurz darauf mit Wissen von I._____ eine andere – zwielichtig wirkende

– Angelegenheit für H._____ erledigte und diesem am 31. Dezember 2006 telefo- nisch Bericht erstattete, und schliesslich nur wenige Tage danach erneut mit I._____ zusammen in die Schweiz zu H._____ reisen wollte, um einen weiteren gleichartigen Banküberfall zu begehen, was dann eine Woche später auch tat- sächlich in die Tat umgesetzt wurde, zeugt von einer derartigen Intensität, dass nicht von zwei isolierten Einzeltaten gesprochen werden kann. Aufgrund der ge- samten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte in sub- jektiver Hinsicht nicht davor zurückgeschreckt wäre, auch weitere – offenbar be- reits im Raum stehende – Überfälle mit I._____ und H._____ zu begehen.

E. 3.4 Der Beschuldigte ist somit auch in zweiter Instanz des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Mit Fug könnte die Frage gestellt werden, ob bezüglich dieser zwei Raubüberfälle nicht auch von einem mehrfachen bandenmässigen Raub ausge- gangen werden könnte, zumal jede einzelne Tat die massgeblichen Kriterien er- füllt und – anders als bei der Gewerbsmässigkeit – nicht erst eine Mehrheit von Taten effektiv begangen worden sein muss, bevor Bandenmässigkeit anzuneh- men ist. Stünde nach einem durch mehrere Personen professionell begangenen Raub – etwa durch ein entsprechendes Geständnis – fest, dass die gleiche Grup- pe noch weitere Taten plante, wozu es aber wegen Festnahme nicht mehr kom- men konnte, so könnte grundsätzlich auch dieser erste (einzige) Raub als ban- denmässig qualifiziert werden. Mangels Anfechtung dieses Punkts durch die Staatsanwaltschaft fällt eine solche – schwerwiegendere – Würdigung des Sach- verhalts aber ohnehin ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb diese Fra- ge offen bleiben kann.

- 33 -

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Die Vorinstanz ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts zum Schluss ge- langt, dass der alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Allgemeine Teil des Strafge- setzbuchs für sämtliche Taten des Beschuldigten massgeblich sei (Urk. 42 S. 111). Dem kann so nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz hat zwar erkannt, dass der Beschuldigte vor und nach dem 1. Januar 2007 delinquiert hat. Sie hat indes unzutreffend ausgeführt, in Anbetracht des strafrechtlichen Rückwirkungs- verbots gelte somit grundsätzlich das alte Recht, wenn sich das neue Recht nicht als milder erweise (a.a.O.). Dies trifft nur für den Raub vor dem 1. Januar 2007 zu (ND 4); für Taten, welche erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden (ND 5), kann nie rückwirkend auf das alte Recht abgestellt werden, denn dies würde bedeuten, jemanden nach einem Gesetz zu beurteilen, das er im Zeit- punkt seiner Tatbegehung nicht kennen musste und das keine Geltung mehr hat- te (POPP/BERKEMEIER in: BSK, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 2 StGB). Liegen – wie hier – Taten vor und nach Inkrafttreten eines neuen Geset- zes vor, wäre grundsätzlich vielmehr eine getrennte Beurteilung vorzunehmen und schliesslich eine Gesamtstrafe zu fällen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 2 StGB). Da vorlie- gend beide Raubüberfälle des Beschuldigten als ein Delikt, nämlich als banden- mässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB, subsumiert wurden und die Vorinstanz ohnehin bei den relevanten Bestimmungen sowohl die alte als auch die neue (gleich gebliebene) Norm zitierte, kommt der Frage des anwendba- ren Rechts heute keine weitere Bedeutung mehr zu.

E. 4.2 Zu Recht ist die Vorinstanz von einem Strafrahmen von 2-20 Jahren Frei- heitsstrafe für bandenmässigen Raub ausgegangen (vgl. zur Obergrenze: NIG- GLI/RIEDO in: BSK, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 119 zu Art. 140 StGB). Auch auf ihre theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 112ff.). Sie zeigte sodann die massgeblichen objek- tiven und subjektiven Tatkomponenten zwar korrekt auf, unterliess es jedoch, das Verschulden des Beschuldigten in Worten zu qualifizieren, gelangte indes zu ei- ner Einsatzstrafe von 5,5 Jahren Freiheitsstrafe. Dies erscheint als eher wohlwol-

- 34 - lend. Unter Beachtung des weiten Strafrahmens und im Vergleich zu anderen möglichen Fällen von bandenmässigem Raub – zu denken ist etwa an eine Gang junger Männer, die spontan Gleichaltrigen mit blossen Drohgebärden ein Handy oder ein paar Franken abknüpfen – wiegt das Verschulden des Beschuldigten mit dem Geschworenengericht (KG Urk. 2 S. 131) bereits erheblich. Angesichts der dreisten und professionellen Vorgehensweise der Täter, der kurz hintereinander verübten Überfälle auf Bankfilialen, der hohen erzielten Beute sowie der Trauma- tisierung der Opfer durch Bedrohung mit einer (zumindest echt wirkenden) Schusswaffe und Fesselung hätte sich für die beiden Delikte gemäss ND 4 und 5 ohne weiteres auch eine höhere Einsatzstrafe von rund 8 Jahren rechtfertigen lassen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte im geschworenen- gerichtlichen Verfahren – und dies bereits unter Beachtung der Straferhöhungs- gründe – mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde. Dieser Entscheid wurde sei- tens der Anklagebehörde nicht angefochten, sondern nur vom Beschuldigten (KG Urk. 12/16 S. 3). Somit gilt es – ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der schweizerischen StPO – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom

20. November 2014, Nr. 6B_724/2014, Erw. 1.2.-3.; Art. 391 Abs. 2 StPO/CH). Wäre das geschworenengerichtliche Urteil vom Beschuldigten nicht angefochten worden, wäre es bei den 6 Jahren Freiheitsstrafe geblieben. Unter diesen Um- ständen ist die Wertung der Vorinstanz betreffend Einsatzstrafe nachvollziehbar.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sich auch zu den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten, seinen beiden noch zu berücksichtigenden Vorstrafen, seinem Nach- tatverhalten und dem Beschleunigungsgebot bis zum erstinstanzlichen Urteil kor- rekt geäussert. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 115 ff., vgl. Urk. 91 S. 21f.). Zu Recht hat die Vorinstanz – richtigerweise wohl deutlich – strafmindernd beachtet, dass sich der Beschuldigte seit den eingeklagten Taten, welche nunmehr rund 8 Jahre zurückliegen (und damit in der Nähe von 2/3 der Verjährungsfrist), wohlverhalten hat (Urk. 42 S. 120, vgl. TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 24 zu Art. 48 StGB resp. Art. 64 al. 8 aStGB, Urk. 91 S. 22). Neu hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte T._____ inzwischen geheiratet hat und in deren Unternehmung als Berater auf Honorarbasis tätig ist.

- 35 - Daneben ist er – offenbar inoffiziell – nach wie vor für seine Eltern in der Immobi- lienbranche tätig (Urk. 89 S. 3). Diese Umstände bleiben ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Bezüglich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt neu al- lerdings hinzu, dass die Zeitspanne zwischen Eingang des Verfahrens am Ober- gericht im November 2013 und der Berufungsverhandlung im Januar 2015 als et- was zu lange erscheint. Diese Zeit wurde zwar auch genutzt, um das von der Ver- teidigung beantragte neue DNA-Gutachten erstellen zu lassen. Im Wesentlichen beruht die Verzögerung aber auf terminlichen Problemen bei der Vorladung sämt- licher Parteien. Damit liegt zwar keine Verschleppung des Verfahrens vor; ander- seits ist nicht vom Beschuldigten zu verantworten, dass sein Fall gemeinsam mit den beiden Mitbeschuldigten verhandelt wurde, was die Suche nach einem Ver- handlungstermin deutlich erschwert hat und zu einem erheblichen Teil andere De- likte als jene des Beschuldigten betrifft. Wäre er von Anfang an als Einzeltäter be- urteilt worden, läge heute vermutlich seit geraumer Zeit ein rechtskräftiges Urteil vor. Dass dies nicht der Fall ist, mag den Beschuldigten in persönlicher Hinsicht belasten (Urk. 91 S. 22); irgendein äusserer Nachteil ist ihm daraus indessen nicht erwachsen. Insbesondere hatte er bereits lange vor dem erstinstanzlichen Urteil schon 2/3 der auszufällenden Strafe verbüsst, weshalb ihn bei Wohlverhal- ten kein Strafvollzug mehr erwartet. Insgesamt ist die Strafe unter diesem Titel somit doch leicht zu reduzieren.

E. 4.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die von der Vorinstanz aus- gefällte Freiheitsstrafe von 6 Jahren auch zweitinstanzlich zu bestätigen. Die leichte Strafreduktion wegen der langen Verfahrensdauer vermag dabei den Umstand, dass an sich eine höhere Einsatzstrafe angezeigt gewesen wäre, nicht aufzuwiegen. Der Anrechnung von insgesamt 1'461 Tagen (= 4 Jahren) erstan- dener Haft und vorzeitigem Strafvollzug seit 22. Februar 2010 steht nichts ent- gegen.

- 36 -

E. 5 Zivilforderungen

E. 5.1 Sowohl zu den theoretischen Überlegungen bezüglich adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen als auch zu den einzelnen Forderungen der Privatklägerschaft kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 120ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Der zugesprochene Schadenersatz sowie die Genugtuungssummen sind hin- reichend belegt resp. angesichts der Schwere der Taten ohne weiteres ange- messen. Diese wurden von der Verteidigung denn auch nicht substantiiert bestrit- ten (Urk. 19/5 S. 26, Urk. 91 S. 22). Insoweit Beträge vor Vorinstanz nicht (voll- ständig) zugesprochen wurden, blieb dies von der Privatklägerschaft unangefoch- ten und kann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen entspricht die Regelung der Zivilforderungen durch die Vorinstanz in allen Teilen jener, welche bereits im (für I._____ rechtskräftigen) Geschworenengerichtsurteil vom 5. Februar 2010 getroffen wurde (KG Urk. 2 S. 152ff.), sodass diesbezüglich keine widersprüchlichen Anordnungen entstehen können.

E. 5.3 Einzig zur Forderung der E._____ in ND 5 ist der Vollständigkeit halber fest- zuhalten, dass im geschworenengerichtlichen Verfahren beschlossen wurde, die beim Beschuldigten und I._____ je sichergestellten € 3'225.– nach Abschluss des Verfahrens der E._____ zurückzuerstatten, wodurch deren Schadenersatzan- spruch von Fr. 10'000.– dementsprechend reduziert würde (KG Urk. 2 S. 148). Die Vorinstanz erwähnt dies zwar auch, allerdings nur betreffend den Anteil des Beschuldigten (Urk. 42 S. 127). Insoweit diese (beiden) Beträge der E._____ so- mit bereits rückerstattet wurden resp. noch werden, steht den Beschuldigten da- her eine entsprechende Einrede zur Verfügung.

E. 6 Einziehungen Wie eben erwähnt, wurden beim Beschuldigten und seinen Mittätern verschiede- ne Barwerte sichergestellt und eingezogen. Hierzu kann vollumfänglich auf die zu-

- 37 - treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 128f.), die – im Falle eines Schuldspruchs – auch nicht weiter angefochten wurden (Urk. 19/5 S. 25, Urk. 91 S. 23). Auch diese Anordnungen entsprechen in allen Teilen dem Beschluss des Geschworenengerichts vom 5. Februar 2010 (KG Urk. 2 S. 157).

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und jener der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 7.1 Erste Instanz

E. 7.1.1 Die Vorinstanz hat zutreffend gesehen, dass das vorliegende Verfahren zu- nächst gegen drei Beschuldigte (den Beschuldigten, I._____ und H._____) ge- führt wurde und das Urteil des Geschworenengerichts vom 5. Februar 2010 hin- sichtlich I._____ inklusive Kostenauflage rechtskräftig geworden ist. Sodann er- stellte die Vorinstanz die folgende Aufstellung des Kostenanteils des Beschuldig- ten des Verfahrens DG120032 an den Gesamtkosten: bisherige amtliche Verteidigung A._____ Fr. 100'233.20 Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 14'000.– Gutachten Fr. 960.55 Zeugenentschädigung Fr. 180.– Untersuchungskosten Fr. 3'516.10 Unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 1'748.85 Diese Aufstellung ist nicht zu beanstanden. Anzumerken ist, dass es sich bei den Positionen Gerichtsgebühr Geschworenengericht, Gutachten, Zeugenentschädi- gung sowie unentgeltlicher Rechtsbeistand (der Privatklägerin C._____) jeweils um einen Drittel des Gesamtbetrages handelt, da diese Kosten gleichmässig auf die drei damaligen Beschuldigten aufzuteilen waren. Die entsprechende Kosten- aufstellung der Vorinstanz in Dispositivziffer 6 ist nicht angefochten worden und damit rechtskräftig. Zu ergänzen ist sie der Vollständigkeit halber noch mit der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren, welche mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 auf Fr. 13'078.30 festgesetzt wurde (Urk. 35). Die Kostenaufstellung präsentiert sich somit wie folgt:

- 38 - Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.10 Untersuchungskosten Fr. 960.55 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 100'233.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 13'078.30 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30.08.13) Fr. 133'716.95 Total Zutreffend hat die Vorinstanz zudem erkannt, dass die Gerichtsgebühr für ihr Ver- fahren ausser Ansatz zu fallen hat (Rückweisung durch das Kassationsgericht).

E. 7.1.2 Sodann auferlegte die Vorinstanz die Anteile an den Kosten der Unter- suchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 6.) dem Beschuldigten und rechnete die beim Beschuldigten eingezogenen Vermögens- werte (Fr. 2'090.–) bzw. seinen Anteil (1/3 von Fr. 2'395.30 = Fr. 798.40) darauf an (Dispositiv-Ziffer 7. Absatz 1). Dies ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Geschworenengerichtsurteil sowie den Kostenanteil für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin C._____, welche zwar einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen wurden, jedoch unter Vorbehalt einer Nach- forderung (a.a.O. Absatz 2). Folgerichtig wurden die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das vorinstanzliche Verfahren sodann (definitiv) auf die Gerichtskasse genommen (a.a.O. Absatz 3), was rechtskräftig ist. Dispositiv-Ziff. 7. des ange- fochtenen Urteils ist daher auch im Übrigen zu bestätigen.

E. 7.1.3 Zu bestätigen und nicht substantiiert angefochten ist sodann die solidari- sche Verpflichtung des Beschuldigten, Fürsprecher Y1._____ für die Vertretung der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'068.70 zu be- zahlen. Dispositiv-Ziff. 8.b) des vorinstanzlichen Dispositivs ist zu bestätigen.

- 39 -

E. 7.2 Berufungsverfahren

E. 7.2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– anzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jene der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin C._____ hingegen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (vgl. Bundesge- richtsentscheid vom 2. Dezember 2014, Nr. 6B_123/2014 Erw. 6). Für ein soforti- ges und definitives Abschreiben der vom Beschuldigten zu tragenden Kosten be- steht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/5 S. 26) – beim nicht völlig mittellosen Beschuldigten (Urk. 19/2 S. 4f.) keinerlei Anlass. Seiner finanziellen Situation kann auch noch beim Bezug der Kosten hinreichend Rechnung getra- gen werden.

E. 7.2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über total Fr. 14'163.90 ein (Urk. 78 und 84), wobei der unterschiedliche Ansatz von Fr. 200.–/Std. resp. Fr. 220.–/Std. ab 1.1.2015 bereits berücksichtigt wurde. Dabei wurden zwar geschätzte 3,5 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung (inkl. Weg) eingesetzt, welche schliesslich nicht stattfand. Anderseits fehlt in der Auf- stellung der Verteidigung das Studium des obergerichtlichen Urteils, was etwa diesem Aufwand entsprechen dürfte. Somit erscheint der geltend gemachte Be- trag als insgesamt angemessen. Rechtsanwalt X._____ ist demgemäss als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausge- wiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 14'163.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 40 -

E. 7.2.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin C._____ macht für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. Dezember 2014 (Urk. 76) ein Honorar von Fr. 657.30 geltend (Urk. 83), was als angemessen er- scheint. Da diese Aufwendungen sowohl den Beschuldigen A._____ als auch H._____ betreffen, ist beiden die Hälfte des Betrags zuzurechnen. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ ist im vorliegenden Verfahren somit mit Fr. 328.65 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

E. 7.2.4 Schliesslich verlangt der erbetene Vertreter der Privatklägerin B._____ eine Entschädigung von Fr. 1'832.20 für das Berufungsverfahren bei einem Stunden- ansatz von Fr. 250.– (Urk. 81-82). Nachdem sich dieser Aufwand wiederum auf den Beschuldigten und H._____ bezieht und zudem als angemessen erscheint, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ die Hälfte des ver- langten Betrags, mithin Fr. 916.10 als Prozessentschädigung zu bezahlen.

- 41 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-4. … 5.a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007, vom 13. Juni 2007 sowie vom 6. November 2008 (HD act. 12/25-27, 12/11 und 12/19) beschlagnahmten und noch nicht aus der Beschlagnahme entlassenen Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen H._____ (Verfahren DG120024) zur gutscheinenden Verwendung/Vernichtung überlassen [gemäss Urk. 51]. 5.b-d) …

6. Die vom Geschworenengericht des Kantons Zürich im Urteil vom 5. Februar 2010 festgelegten Kosten werden bestätigt. Auf den Beschuldigten A._____ entfällt folgen- der Anteil: Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.10 Untersuchungskosten Fr. 960.55 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 100'233.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 13'078.30 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013) Fr. 133'716.95 Total Die Gerichtsgebühr für die Fortsetzung des Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur fällt ausser Ansatz.

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren Fr. 916.10 zu bezahlen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Fürsprecher Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − die folgenden Privatkläger: − G._____ − D._____ − E._____ − F._____ Versicherungen (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird

- 45 - diesen Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Fürsprecher Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 46 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130483-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 23. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend bandenmässiger Raub Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

20. Juni 2013 (DG120032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2009 (Urk. 4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 131ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB (ND 4+5).

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft, wovon 1'137 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden sind (gerechnet bis zum 21. Februar 2010). Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten am 22. Februar 2010 der vor- zeitige Strafvollzug bewilligt wurde und er per 11. Januar 2011 aus dem vorzeitigen Straf- vollzug bedingt entlassen wurde.

3. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'698.50 als Scha- denersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

b) Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin C._____ auf den Zivilweg verwie- sen.

c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 103'050.– als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit all-fälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 10‘000.– als Scha- denersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit all-fälligen Mittätern. Der Betrag gilt im Umfang des der Privatklägerin zurückzuerstattenden Betrags ge- mäss Disp. Ziff. 5 d) als abgegolten.

- 3 -

e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Versicherungen Fr. 17'687.40 als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälli- gen Mittätern.

4. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen, unter solida- rischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 3'500.– zuzüglich 5% Zins seit 12. Januar 2007 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haf- tung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.

c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2007 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidari- scher Haftung mit allfälligen Mittätern.

5. a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007, vom 13. Juni 2007 sowie vom 6. November 2008 (HD act. 12/25-27, 12/11 und 12/19) beschlagnahmten und noch nicht aus der Beschlagnahme entlassenen Ge- genstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen H._____ (Verfahren DG120024) zur gutscheinenden Verwendung/Vernichtung überlassen.

b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 (HD act. 12/11 und 12/2) beschlagnahmten Barwerte im Betrag von Fr. 160.– (Asservat Nr. ...) und Fr. 2'235.30 (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und nach Ein- tritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen H._____ (Verfahren DG120024) im Umfang von einem Drittel (Fr. 798.40) zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Barwerte im Restbetrag zu je einem Drittel für die Deckung der Verfahrenskosten von I._____ (rechtskräftiges Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010) und H._____ (Ver- fahren DG120024) verwendet werden.

c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 (HD act. 12/11 und 12/1) beschlagnahmten Barwerte im Betrag von Fr. 2'090.– (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 4 -

d) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 (HD act. 12/11 und 12/2) beschlagnahmten Barwerte im Betrag von € 3'225.– (Asservat Nr. ...) werden der Privatklägerin E._____ zurückerstattet.

6. Die vom Geschworenengericht des Kantons Zürich im Urteil vom 5. Februar 2010 festgeleg- ten Kosten werden bestätigt. Auf den Beschuldigten A._____ entfällt folgender Anteil: Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.10 Untersuchungskosten Fr. 960.55 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 100'233.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 13'078.30 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30.08.13) Fr. 133'716.95 Total Die Gerichtsgebühr für die Fortsetzung des Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur fällt ausser Ansatz.

7. Die Anteile an den Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfah- rens (Disp. Ziff. 6) werden dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von Fr. 2'888.40 aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 beschlagnahmten Bargeld gedeckt. Die Kosten der amtliche Verteidigung sowie der Kostenanteil für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerin C._____ werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bezirks- gericht Winterthur werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y1._____ für die Vertretung des Pri- vatklägers J._____ eine Entschädigung von Fr. 9'463.50 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y1._____ für die Vertretung der Pri- vatklägerin B._____ eine Entschädigung von Fr. 8'068.70 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

- 5 -

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 7ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 91 S. 1f.)

1. Dispositiv Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Juni 2013 seien aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 frei- zusprechen.

2. Dispositiv Ziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Juni 2013 seien aufzuheben und es sei auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Geschädigten nicht einzutreten.

3. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 sei aufzuheben und die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 beschlagnahmten Barwerte von Fr. 2'090.– sowie € 3'225.– seien dem Beschuldigten herauszugeben.

4. Dispositiv Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Juni 2013 seien aufzuheben und die Verfahrens- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahren, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 92 S. 1)

1. (…)

2. Der beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen

- 6 - − des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 3 StGB (ND 4 und 5)

3. (…)

4. Der beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

5. Hinsichtlich der Nebenpunkte (Einziehungen und Zivilansprüche) sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

c) Der Vertretung der Privatklägerin C._____: (Urk. 76) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120032) betreffend Schadenersatzbegehren der Geschädigten sowie Genugtuung in Höhe von Fr. 3'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem

12. Januar 2007 vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Gerichtskasse.

d) Der Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 81)

1. Es seien die Beschuldigten und Beklagten betreffend ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. Dezember 2006 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2. Es seien die Beschuldigten und Beklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – zu verurteilen, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2006 zu bezahlen.

3. Es seien die Beschuldigten und Beklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – zu verurteilen, der Klägerin einen Schadenersatz von Fr. 1'698.50 zu bezah- len.

- 7 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – unter solidarischer Haftbarkeit – gemäss Kostennoten vom 1. Februar 2010, vom 3. Mai 2013 und vom

13. Januar 2015. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Am 12. Januar 2007 wurde der Beschuldigte A._____ verhaftet, weil er ver- dächtigt wurde, gleichentags den Raubüberfall gemäss ND 5 der Anklageschrift vom 11. März 2009 in K._____ begangen zu haben. Dieser und ein weiterer Raubüberfall vom 28. Dezember 2006 in .../BE wurden am 5. Februar 2010 durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich beurteilt; der Beschuldigte wurde des bandenmässigen Raubs schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Freiheitsstra- fe bestraft. Dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufge- hoben und am 5. März 2012 – gemäss der nunmehr geltenden neuen eidgenössi- schen Strafprozessordnung – an das Bezirksgericht überwiesen. Das Bezirksge- richt Winterthur sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. Juni 2013 erneut des bandenmässigen Raubs schuldig und verurteilte ihn wiederum zu einer Freiheits- strafe von 6 Jahren. Bezüglich des genauen Verfahrensverlaufs bis zu diesem Zeitpunkt kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 42 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das der Verteidigung mündlich eröffnete und im Dispositiv über- gebene Urteil (Prot. I S. 31) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 30). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 23. September 2013 (Urk. 39) reichte die Verteidigung am 14. Oktober 2013 innert Frist ihre Beru- fungserklärung ein und stellte Beweisanträge (Urk. 44). Nach Eingang der Akten am Obergericht am 13. November 2013 wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2013 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 47). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft verzichteten auf Anschluss-

- 8 - berufung (Urk. 49). Am 19. Dezember 2014 liess die Privatklägerin C._____ be- züglich ihrer Zivilansprüche explizit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 76), ebenso die Privatklägerin B._____ mit Eingabe vom

13. Januar 2015 (Urk. 81). 1.3. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil zunächst vollumfänglich, mithin bezüglich sämtlicher Ziffern des Dispositivs, anfechten (Urk. 44 S. 2 und S. 3f.). Nicht mehr angefochten (Prot. II S. 10f.) sind heute indes Ziff. 5a) des vor- instanzlichen Dispositivs (betr. Einziehung von Gegenständen; Urk. 51 und Urk. 62 S. 2) sowie Ziff. 6 (Kostenaufstellung) und Ziff. 7 Abs. 3 (betr. Verteidi- gungskosten). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass Ziff. 8a) des vorinstanzlichen Dispositivs den Raubüberfall in L._____ (ND 2) – und damit nicht den Beschuldigten A._____ – betrifft. Die folgende Anordnung der Vorinstanz ist somit aufzuheben: "Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y1._____ für die Vertretung des Privatklä- gers J._____ eine Entschädigung von Fr. 9'463.50 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern." 1.4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 wiederholte die Verteidigung einen Teil der bereits vor Vorinstanz gestellten (und abgewiesenen) Beweisanträge (Urk. 44 S. 4, Urk. 42 S. 11f. und S. 16ff.). Während mit Präsidialverfügung vom

9. Mai 2014 der Antrag auf Einvernahme von M._____ auch zweitinstanzlich ab- gewiesen wurde, wurde der Beweisantrag auf Einholung eines zusätzlichen DNA- Gutachtens gutgeheissen (Urk. 55). Dies wurde mit Beschluss vom 10. Juni 2014 angeordnet und Dr. N._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) als Gutachterin bestellt (Urk. 59, 66 und 67). Ihr Gutachten ging am

16. Oktober 2014 beim Gericht ein und wurde Verteidigung und Staatsanwalt- schaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 70 und 71). Die Vorinstanz hat die Untersuchungsakten, welche auch die Mitbeschuldigten H._____ und I._____ betreffen, als HD/ND Urk. X bezeichnet (vgl. Urk. 42 S. 8). Dies ist beizubehalten. Geschworenengerichtsakten werden im Folgenden mit GG

- 9 - Urk. X und Kassationsgerichtsakten mit KG Urk. X zitiert. Ohne vorgängige Be- zeichnung werden die erstinstanzlichen resp. die Berufungsakten bezeichnet (Urk. X). Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die Berufungs- verhandlung gegen den Beschuldigten am 19. Januar 2015 gemeinsam mit den Berufungsverhandlungen der Mitbeschuldigten H._____ und O._____ [zu den Vermögensdelikten] durchgeführt wurde (Prot. II S. 7ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde O._____ als Zeugin einvernommen (Prot. II S. 11 und Urk. 87). Der Beschuldigte verzichtete auf mündliche Urteilseröffnung; das Urteil wurde am 23. Januar 2015 gefällt und gleichentags per Fax im Dispositiv eröffnet (a.a.O. S. 12 und S. 18; Urk. 94).

2. Sachverhalt 2.1. Allgemein Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an zwei Raubüberfällen zusammen mit I._____ und H._____ vorgeworfen (ND 4 und 5). Hinsichtlich der Beteiligung von I._____ wurde der Sachverhalt mit – mittlerweile rechtskräftigem – geschwore- nengerichtlichen Urteil erstellt. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschul- digte H._____ bestreiten hingegen ihre Teilnahme an diesen Delikten. Somit muss im Folgenden geprüft werden, ob die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der vorliegenden Beweismittel und Indizien nachgewiesen werden können. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz umfassende und zu- treffende Erwägungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbeson- dere hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, wie beim Fehlen von direkten Beweisen resp. beim Vorliegen von Indizien vorzugehen ist (Urk. 42 S. 30ff.). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis nicht erforderlich ist, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde

- 10 - hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstatt vieler: BGE 136 I 229 Erw. 5.2. mit Hinweisen). Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann vorab auch ganz grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo davon abgewichen wird, wird dies im Folgenden explizit erwähnt. Die nach- stehenden Ausführungen sind somit überwiegend ergänzender und präzisieren- der Natur. 2.2. Raub in ... / BE (ND 4) 2.2.1. Vorab ist zum Ablauf des Geschehens auf die glaubhaften Aussagen des überfallenen Opfers, B._____, abzustellen (Urk. ND 4/2/1-2, GG Prot. S. 389ff.). Nachdem der Beschuldigte an diesem Raubüberfall nicht beteiligt gewesen sein will, kann er ihrer Darstellung auch nicht widersprechen. Zwar entsprach die kurz nach dem Vorfall abgegebene Täterbeschreibung der Zeugin nicht dem Signale- ment der drei Beschuldigten (GG Prot. S. 412, vgl. Urk. 91 S. 6f.). Nachvollzieh- bar betonte die Zeugin aber auch, die Männer hätten – tief in die Stirn gezogene – Kappen getragen, sie habe deren Haare nicht gesehen, es sei schwierig gewe- sen, Alter und Grösse zu schätzen (GG Prot. S. 392, S. 420). Immerhin konnte sie sich konstant daran erinnern, dass einer der Täter auffallend grösser war als die andern (a.a.O. S. 419). Der Beschuldigte ist mit seinen über 190cm sicher eine auffällige Gestalt. Dass die Zeugin die Täter nicht weiter identifizieren konnte, ent- lastet den Beschuldigten nicht. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausge- führt (Urk. 42 S. 34ff. und S. 62) und das Kassationsgericht hatte die diesbezügli- che Rüge – allerdings der Verteidigung des Beschuldigten H._____ – verworfen (KG Urk. 13 S. 33). Gerade in einem dynamischen Geschehen wie dem vorlie- genden, bei welchem die Zeugin die meiste Zeit auf dem Boden liegend verbrach- te, und welches jeden normalen Menschen in einen Schock versetzen dürfte, kann nicht erwartet werden, dass einwandfreie Täterbeschreibungen abgegeben werden (vgl. auch GG Prot. S. 399). Ausserdem hängen Begriffe wie "schlank" – umso mehr bei schwarz gekleideten Personen – zweifellos auch von der eigenen Wahrnehmung/Statur ab und sind daher sehr subjektiv. Die Zeugin konnte die drei Beschuldigten in einer Foto-Wahlkonfrontation – wie erwähnt – zwar nicht identifizieren, sie schloss deren Täterschaft aber auch nicht aus, sondern hielt

- 11 - vielmehr fest, sie könne sich bei keinem [der Personen auf den Fotos] sicher sein (GG Prot. S. 416 und 428; Urk. ND 4/2/2 S. 3f.). Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin weder belastend noch – entgegen der Verteidigung (Urk. 19/5 S. 11f., Urk. 91 S. 6f.) – entlastend zu werten. Nebenbei bemerkt ver- mochte die Zeugin auch I._____, dessen Beteiligung am fraglichen Raub rechts- kräftig feststeht, nicht zu identifizieren. Belastend wirkt sich dagegen aus, dass sich die Zeugin ein paar Wochen nach dem Überfall bei der Polizei meldete und mitteilte, es sei ihr inzwischen in den Sinn gekommen, dass sie einen der Täter, der kein Deutsch gekonnt habe, bereits im Oktober/November vor der Tat am Schalter bedient habe, als dieser Euros in Franken habe wechseln wollen (Urk. ND 4/1/4, Urk. ND 4/2/2 S. 3). Dass ihr dies im Gegensatz zu ihren unmittelbar nach dem Vorfall deponierten Aussagen (Urk. ND 4/2/1 S. 6) erst später wieder in den Sinn gekommen sei, hat sie vor Geschworenengericht plausibel erklären können (GG Prot. S. 414; vgl. Urk. 42 S. 40f.). Auf den ihr damals vorgelegten Bildern erkannte die Zeugin niemanden; die Beschuldigten befanden sich noch nicht unter den Abgebildeten (Urk. ND 4/4). Die Fotos der drei Beschuldigten wurden der Zeugin erst im November 2007, mithin rund 11 Monate nach der Tat, vorgelegt. Dass eine positive Identifizierung einer unbekannten Person nach ei- nem derartigen Zeitablauf äusserst schwierig ist, versteht sich von selbst. Unab- hängig davon, um welchen der drei Täter es sich dabei handelte, steht jedenfalls fest, dass die Täterschaft im Fall von ... zunächst die Örtlichkeiten auskundschaf- tete. Dies war auch beim Raubüberfall in K._____ der Fall (vgl. nachfolgend). 2.2.2. Dies und auch die übrigen fast identischen Tatumstände wie beim Raub- überfall in K._____ belasten den Beschuldigten schwer: Auch hier drang I._____, dessen Beteiligung an den Raubtaten in .../BE und K._____ rechtskräftig fest- steht, mit zwei weiteren Tätern in eine kleinere, eher unauffällige, ländliche Bank- filiale ein (Urk. ND 4/6, GG Prot. S. 427) und bedrohte die anwesende Bankange- stellte mit einer Faustfeuerwaffe resp. einer echt aussehenden Attrappe. Zur Waf- fe ist generell zu sagen, dass es zwar auf der Hand liegen würde, wenn die Täter- schaft jeweils die später beim Beschuldigten H._____ sichergestellte (echte) Pis- tole SIG Sauer benützt hätte (Urk. ND 5/6/9 S. 6f.); nachweisen liess sich dies in- des nicht schlüssig (Urk. ND 6/3; Urk. HD 2/2 S. 6). Das Opfer wurde auch bei

- 12 - diesem Raub gefesselt. Dass die Täter in ... Klebeband zur Fesselung benützten, während in K._____ einfach zusätzlich noch Handschellen verwendet wurden, ist ohne Relevanz. Die drei Täter sollen auch hier mit einem fremdländischen Akzent gesprochen haben, was grundsätzlich auf Landsleute von I._____ schliessen lies- se. Auch der Tatzeitpunkt gegen Abend hin, das effiziente, rasche Vorgehen der Täter sowie das vorgängige Auskundschaften der Örtlichkeit stimmen überein. In beiden Fällen trugen die Täter schwarze Kopfbedeckungen und dunkle Kleidung. Hierzu ist festzuhalten, dass anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten zu- sammen mit I._____ und H._____ im Januar 2007 – mithin einige Wochen nach der Tat – drei schwarze (mögliche) Kopfbedeckungen sichergestellt wurden, wel- che mittels DNA-Spur je einem der Verdächtigen zugeordnet werden konnten (Urk. HD 12/32). Alle drei Gegenstände wurden zu Beginn als "Sturmhauben" re- gistriert (a.a.O., Urk. ND 5/6/1 S. 2). Im Laufe des Verfahrens wurden indes im- mer wieder andere Begriffe verwendet: So wurde von Kappen, Sturmhauben oder Strumpfmasken gesprochen, was zu einiger Verwirrung führte (vgl. Urk. 42 S. 84ff., Urk. 19/1 S. 12; GG Prot. S. 52 und S. 58ff., S. 422). Der im Ford Focus von O._____ sichergestellte Gegenstand (Nr. ...), der dem Beschuldigten H._____ zugeordnet wurde, ist indes keine Sturmhaube, sondern ein Stück eines schwar- zen Damenstrumpfs ohne Ausschnitte, der zur einen Seite hin offen, zur anderen zu zwei "Zipfeln" verknotet wurde (vgl. die in der Asservatenkammer des Oberge- richts liegenden Gegenstände). So liesse er sich ohne weiteres über den Kopf ziehen und als Strumpfmaske verwenden. Die beiden dem Beschuldigten und I._____ zugewiesenen Kopfbedeckungen hingegen sind in der Tat Sturmhauben aus dünnem schwarzen Stoff, wie sie etwa unter Motorradhelmen getragen wer- den (also nicht etwa dickere "Roger-Staub-Mützen"; vgl. auch GG Prot. S. 422). Zwar wirkt es zweifellos sehr verdächtig, wenn gerade bei allen drei Personen, die wegen eines Bankraubs verhaftet werden, Kopfbedeckungen sichergestellt wer- den, die sich bestens zur Maskierung eignen, ohne dass diese Personen plausib- le Begründungen dafür liefern konnten (bspw. eine geplante gemeinsame Motor- radtour in der Schweiz; vgl. KG Urk. 2 S. 94). Allerdings ist beim Raub in .../BE weder von Sturmhauben noch Strumpfmasken auszugehen, schildern doch so- wohl B._____ als auch eine Passantin tief in die Stirn gezogene schwarze Strick-

- 13 - mützen (Urk. ND 4/2/3 und ND 4/2/1 S. 5, ND 4/2/2 S. 5). Insgesamt kann der Fund der Kopfbedeckungen somit nicht als Indiz für eine Beteiligung des Be- schuldigten am Raub verwendet werden (zu den Einwänden der Verteidigung vor Vorinstanz vgl. Urk. 42 S. 15f.). Insgesamt lassen die übrigen Tatumstände je- doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die gleiche Täterschaft wie in K._____ schliessen. 2.2.3. Weiter erwähnt die Vorinstanz Ortungen der Handys der Mitbeschuldigten als weiteres Indiz (Urk. 42 S. 42ff.). Was die Verwertbarkeit dieser aus rück- wirkender Teilnehmeridentifikation gewonnener Erkenntnisse betrifft, hat die Vor- instanz das Notwendige ausgeführt, worauf zwecks Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 42 S. 13ff.). Unzutreffend ging die Verteidigung vor Vorinstanz davon aus, das Kassationsgericht habe verbindlich festgehalten, dass diese Ortungen nicht als Indizien betreffend den Überfall vom

28. Dezember 2006 herangezogen werden dürften (Urk. 19/5 S. 15f., S. 19). Das Kassationsgericht hatte vielmehr einzig gerügt, dass sich das Geschworenen- gericht nicht mit der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigung auseinander gesetzt hatte (KG Urk. 16 S. 55). Dies hat die Vorinstanz nunmehr zutreffend nachgeholt (Urk. 42 S. 12f., S. 20f., S. 42ff. und S. 55ff.). Dies gilt auch bezüglich der meisten anderen vom Kassationsgericht beanstandeten Punkte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/5 S. 4, S. 19f.und S. 21) haben diese Elemente bei der Urteilsfindung nicht wegzufallen, sofern das rechtliche Gehör dazu ge- währt wurde, was bereits die Vorinstanz nachgeholt hat. Das beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung sichergestellte Mobiltelefon mit der Nummer 1 wurde bereits am Tag vor dem Überfall in Zürich-..., unmittelbar in der Nähe des Aufent- haltsortes von H._____ (und O._____), geortet (Urk. HD 19/1 S. 1, HD 19/11 S. 1). Ebenfalls am Vortag – etwa zur Tageszeit des nachmaligen Raubes – konn- ten die vom Mitbeschuldigten H._____ mitbenutzte Mobiltelefonnummer 2 um 16.34 Uhr in ... sowie die Handynummer von I._____ um 16.11 Uhr im nahen P._____ geortet werden (Urk. 19/10 S. 1; Urk. ND 4/3/1 S. 4). Dies weist darauf hin, dass auch hier der Tatort nochmals ausgekundschaftet wurde. Erwiesen ist sodann auch, dass die von H._____ und O._____ benutzte Nummer 2 – am Tat- tag – zur gleichen Zeit (um 11.32 Uhr) in ... (in der Nähe von K._____) geortet

- 14 - wurde, wie jenes des am Raub erwiesenermassen beteiligten I._____ (um 11.35 Uhr) und jenes des Beschuldigten A._____ (um 11.34 Uhr; Urk. HD 19/11 S. 1, Urk. HD 19/3 S. 3f.). Schliesslich wurden sämtliche der fraglichen Mobiltelefone am späteren Abend nach dem Überfall wieder in Zürich-... geortet. Es ist offen- kundig, dass dies kein Zufall ist und die drei vielmehr miteinander unterwegs wa- ren, was aber keiner von ihnen zugegeben resp. plausibel geschildert hat. Diese zeitliche und örtliche Nähe des Beschuldigten zum Tatgeschehen belastet ihn schwer, zumal er dafür keine andere plausible Erklärung lieferte, worauf zurück- zukommen ist. 2.2.4. Klar belastet wird der Beschuldigte durch DNA-Spuren auf der am Tatort si- chergestellten Klebebandrolle, welche zur Fesselung des Opfers verwendet wur- de. Das Opfer hatte geschildert, wie zwei der drei Täter ihr Hände und Füsse mit silbernem Klebeband umwickelten, wobei es zu einem "Gestürm" gekommen sei, weil das Band überall geklebt habe, was – nebenbei bemerkt – der Grund gewe- sen sein könnte, das dafür offensichtlich keine Handschuhe getragen wurden. Das sichergestellte Material wurde im Rahmen des geschworenen-gerichtlichen Verfahrens dem Institut für Rechtsmedizin Bern zwecks DNA-Auswertung über- wiesen. Der Leiter der Abteilung Forensische Molekularbiologie am IRM Bern, Q._____, erstellte daraufhin sein Gutachten vom 18. Februar 2008 sowie im Fol- genden drei Ergänzungsgutachten. Die Vorinstanz hat dessen Erkenntnisse so- wie die Einwendungen der Verteidigung dagegen umfassend dargestellt, worauf verwiesen sei (Urk. 42 S. 22ff.). Eine Wiederholung erübrigt sich. Anders als vor Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren dem Beweisantrag der Verteidigung auf ein zusätzliches DNA-Gutachten stattgegeben. Dabei ging es nicht um die Einho- lung eines grundsätzlich neuen Gutachtens, sondern insbesondere um die Über- prüfung der früheren Beweiswertberechnungen, welche von der Verteidigung kri- tisiert worden waren (Urk. 55). Als Gutachterin wurde die Abteilungsleiterin der Forensischen Genetik am IRM Zürich, Dr. R._____, bestellt und das IRM Bern angewiesen, die dort noch vorhandenen Elektropherogramme an das IRM Zürich zu überweisen, zumal das nicht verschlossen aufbewahrte Klebeband und die - rolle längst kontaminiert waren (Urk. 59). Die Ergänzungsfragen der Verteidigung an die Gutachterin wurden zugelassen (Urk. 64 und 67). Das zusätzliche DNA-

- 15 - Gutachten des IRM Zürich vom 14. Oktober 2014 (Urk. 53), welches nach den neuesten Methoden, die sich in den letzten über 6 Jahren noch verfeinert haben dürften, durchgeführt wurde, kommt im Ergebnis zum gleichen Schluss wie das erste Gutachten des IRM Bern vom 18. Februar 2008 (Urk. 70). Der von der Ver- teidigung gegen die Person der Gutachterin vorgebrachten Kritik (Urk. 57) wurde bereits mit Beschluss vom 10. Juni 2014 begegnet (Urk. 59). Darauf kann vorab verwiesen werden. Nicht zutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, Dr. R._____ sei bereits an der Erstellung der ergänzenden Gutachten des IRM Bern im Jahr 2008 beteiligt gewesen (Urk. 91 S. 11). Dies war vielmehr der damalige Leiter des IRM, Dr. S._____. Dass die Staatsanwaltschaft damals offenbar kurz mit Dr. R._____ Rücksprache hielt, bevor ein erneuter Auftrag an Q._____ erging (Urk. ND 4/5/16), ändert nichts daran und lässt nicht auf eine Befangenheit von Dr. R._____ schliessen. Erneut sei auch darauf hingewiesen, dass die Parteien kein Recht auf eine bestimmte sachverständige Person, sondern lediglich ein An- tragsrecht, haben (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 184), und selbst dieses bei Gutachten mit rein technischem Inhalt wie DNA-Profilen eingeschränkt werden kann (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Gutachterin kam mit sorgfältiger Begründung zur Überzeugung, dass sowohl I._____ als auch der Beschuldigte als Spurengeber der DNA-Spur ab Klebeband- rolle nicht ausgeschlossen werden könnten; die DNA-Merkmale ihrer DNA-Profile seien in allen 10 DNA-Systemen in beiden Analysen in den stark ausgeprägten Merkmalen lückenlos vorhanden (a.a.O. S. 3 und S. 5). Bereits dies lässt deutlich auf die beiden Mitbeschuldigten als Täter schliessen. Weiter hält die Gutachterin fest, dass auch die Geschädigte als potenzielle anteilige Spurengeberin mitbe- rücksichtigt worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass der Beweiswert der nach- gewiesenen komplexen Mischspur mehrere Milliarden Mal grösser sei, wenn man Spurengeberschaft der Geschädigten, des Beschuldigten und I._____ sowie zwei weiteren unbekannten Personen annehme, als wenn man Spurengeberschaft von fünf unbekannten Personen annehmen würde (a.a.O. S. 4 und S. 5). Nachdem die Anwesenheit der Geschädigten sowie von I._____ am Tatort feststeht, bedeu- tet dies nichts anderes, als dass die Spurengeberschaft des Beschuldigten eben mehrere Milliarden Mal grösser ist als die eines Unbekannten. Dies weist mit aller

- 16 - Deutlichkeit darauf hin, dass der Beschuldigte die am Tatort sichergestellte Kle- bebandrolle berührt hat. Es besteht kein Anlass an den fachlichen Fähigkeiten der Gutachterin und an ihren überzeugenden Schlussfolgerungen zu zweifeln. Wären bereits bei der Erstellung der Elektropherogramme resp. bei der Abnahme des Spurenmaterials vom sichergestellten Klebeband resp. der -rolle durch das IRM Bern Fehler begangen worden, wie die Verteidigung implizierte (Urk. 64 S. 2), so wäre allenfalls zu erwarten, dass vorhandene Spuren verwischt oder unbrauchbar gemacht worden wären. Dass aus fehlerhafter Handhabung – erst noch lückenlos vorhandene – DNA-Merkmale des Beschuldigten quasi zufällig entstehen könn- ten, welche auf dem Trägermaterial gar nicht vorhanden waren, kann mit Fug als absolut lebensfremd ausgeschlossen werden. Eine nicht fachmännische Handha- bung des Spurenmaterials durch das IRM Bern stand im Übrigen gar nie zur Dis- kussion und wurde bisher auch nie geltend gemacht (Urk. 19/5 S. 6f.). Auch das IRM Zürich sieht keinen Anlass, von einer solchen These auszugehen (Urk. 70 S. 6). Wenn die Verteidigung mit einem Zitat aus dem Gutachten geltend machen will, das vorliegende Ergebnis sei nicht zuverlässig, weil nicht genügend Spuren- material für weitere Analysen-Ansätze vorhanden gewesen sei (Urk. 91 S. 10), so ist dies irreführend. Die Gutachterin hat darin vielmehr aufgezeigt, dass sie dieser Situation Rechnung trug, indem sie alle in den beiden Typisierungen aufgetrete- nen Merkmale für die Festlegung des Merkmalsmusters des Mischprofils mitein- bezogen hat (Urk. 70 S. 3 oben). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass auf- grund der noch vorhandenen Elektropherogramme eine Auswertung de lege artis gar nicht möglich war. Solches wurde von der Gutachterin auch nicht impliziert. Zweifel am ursprünglichen Gutachten von Q._____ bestanden sodann einzig deshalb, weil dieser zunächst geltend machte, er könne den Beweiswert der er- hobenen Spuren nicht berechnen, während ihm dies – offenbar mithilfe von Dr. S._____ – später dann doch möglich war. Diese Beweiswertberechnungen wur- den nunmehr korrekt wiederholt und kommen zu keinem für den Beschuldigten günstigeren Resultat – ganz im Gegenteil. Somit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte die beim Raub vom 28. Dezember 2006 in .../BE benutzte Klebe- bandrolle berührt hat. Auf seine Einwendung, er habe diese vielleicht bei anderer Gelegenheit berührt (Urk. HD 4/12 S. 4), wird unter folgender Ziffer eingegangen.

- 17 - 2.2.5. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit sind alles andere als glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich zutreffend dazu geäussert (Urk. 42 S. 51ff.). Wiederholt machte der Beschuldigte geltend, er kenne H._____ und O._____ erst seit seiner Einreise vom Januar 2007 (was von H._____ in etwa so bestätigt wird, vgl. u.a. GG Prot. S. 31, Urk. 88 S. 9). Dem ist vorab entgegen zu halten, dass die beiden mutmasslich bereits am 31. Dezember 2006 telefoni- schen Kontakt hatten. Die relevanten Gespräche, welche sich im Original auf ei- ner CD und in übersetzten Abschriften in den Akten befinden, wurden den Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgespielt (Urk. 89 S. 7ff.). Zu- nächst telefonierten am 31. Dezember 2006 um 14.57 Uhr zwei Männer miteinan- der (Urk. HD 17/3.3/4 S. 2), bei welchen es sich aufgrund der zugeordneten Nummern sowie dem Antennenstandort um I._____ und H._____ gehandelt ha- ben muss. In diesem Gespräch ist zwei Mal von einem A._____ die Rede, der ei- ne Sache für H._____ erledigen sollte [nicht im Zusammenhang mit einem Raub, vgl. Prot. II S. 13]. Am gleichen Abend um 18.44 Uhr telefonierten die beiden er- neut miteinander, wobei – passend zum vorgängigen Gespräch – gesagt wird "Hör zu! Da ist A._____, und du wirst alles erfahren." Das Telefon wurde darauf- hin einem anderen Mann übergeben, der H._____ mit den Worten begrüsste "Hey, Freund! Wie geht es?" (vgl. Urk. HD 17/3.3/5 S. 1). Am Ende wird das Tele- fon wieder dem ursprünglichen Anrufer, einem I._____, übergeben, der noch et- was wolle (a.a.O. S. 2 am Ende). Auch wenn die Beschuldigten nicht zugegeben haben, die Sprechenden gewesen zu sein (Urk. 89 S. 8), so kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass hier I._____ mit H._____ telefonierte und das Ge- spräch an den namentlich genannten Beschuldigten A._____ übergab. Nachdem H._____ in Anwesenheit des Beschuldigten erklärt hat, nur eine Person namens A._____, nämlich den Beschuldigten, zu kennen (Urk. 88 S. 12 unten), muss es sich beim Sprechenden um den Beschuldigten gehandelt haben. Dies ist deshalb relevant, weil das Gespräch vom 31. Dezember 2006 – mithin kurz nach dem Überfall in .../BE – belegt, dass der Beschuldigte H._____ bereits in diesem Zeit- punkt kannte, ihn sogar mit "Freund" anredete und für diesen irgendwelche Auf- träge erledigte. Davon, dass sich die drei Beschuldigten vor dem 10. Januar 2007 nicht bereits gut kannten, kann also entgegen den konstanten Behauptungen der

- 18 - Beschuldigten keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde somit durchaus auch ein vom Beschuldigten selbst geführtes Telefonat aufge- zeichnet (vgl. Urk. 19/5 S. 16, Urk. 91 S. 15). Der Beschuldigte führte weiter aus, diese Reise im Januar 2007 sei seine erste in die Schweiz gewesen resp. er sei viel früher ("schon lange her") einmal hier gewesen; konkret erinnere er sich nicht. Sodann machte er geltend, er wisse nicht mehr, ob er schon vor seiner Einreise im Januar 2007 einmal in der Schweiz gewesen sei; er wisse nicht, ob er vorher schon einmal mit I._____ in der Schweiz gewesen sei; er wisse nicht, ob er 2006 überhaupt mit einem PW unterwegs gewesen sei. Er sei vor dem Januar 2007 nur als Kind einmal in der Schweiz gewesen (Urk. 42 S. 52f. mit Zitaten). Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte sich immer wieder in Widersprüche verwickelte, ist nicht einzusehen, weshalb ein normaler, erwachsener Mensch keine Erinne- rung daran haben sollte, ob er bereits einmal die Schweiz besucht hat oder nicht, resp. ob er mit seinem Bekannten schon einmal eine solche Reise unternommen hat. Irgendeine geistige Beeinträchtigung des Beschuldigten wurde nie geltend gemacht (vgl. KG Urk. 2 S. 133). Damit ist offenkundig, dass der Beschuldigte zu seinem Aufenthaltsort zur relevanten Zeit keine Angaben machen wollte, was zu- mindest ein Indiz dafür ist, dass er etwas zu verbergen hat. Insgesamt können seine Aussagen jedenfalls nicht anders gewürdigt werden, als dass er letztlich geltend machte, er sei vor dem 10. Januar 2007 höchstens als Kind vor langer Zeit einmal hier gewesen. Dem widerspricht das beim Raub in .../BE vom

28. Dezember 2006 sichergestellte DNA-Material. Wäre der Beschuldigte zuvor nie in der Schweiz gewesen, hätte er auch die fragliche Klebebandrolle nicht be- rühren können (vgl. KG Urk. 16 S. 47). Dass er diese an einem andern Ort der Welt berührt haben könnte, woraufhin sie auf abenteuerliche Weise in die Schweiz gelangt und dort von seinem alten Bekannten I._____ just bei einem Raub benützt worden wäre, wäre derart lebensfremd, dass nicht einmal der Be- schuldigte dies so geltend macht (Urk. HD 4/12 S. 4, HD 4/13 S. 6). Die These, dass er das Klebeband einmal im Auto von I._____ [im Ausland] berührt haben könnte (Urk. 89 S. 16), kam ihm erst an der Berufungsverhandlung in den Sinn. Insgesamt stellt die DNA-Spur auf der am Tatort zurückgelassenen Klebebandrol-

- 19 - le jedenfalls ein nicht unwesentliches Indiz dar, dass der Beschuldigte bereits am oder vor dem 28. Dezember 2006 in der Schweiz war. 2.2.6. Wenn der Beschuldigte im geschworenengerichtlichen Verfahren erstmals geltend machte, er könne sich nun wieder erinnern, wo er zur Tatzeit gewesen sei, und seine Verlobte T._____ als Alibizeugin für gemeinsame Ferien in Öster- reich und Slowenien nannte, so vermag dies nicht einmal ansatzweise zu über- zeugen. Dass er bei den ersten Befragungen im Jahre 2007 bereits nicht mehr hätte wissen sollen, dass er kurz zuvor zwischen den Feiertagen mit seiner Ver- lobten unterwegs war (vgl. Urk. HD 4/10 S. 5f.), ist absolut unglaubhaft – und dass er sich Jahre später wieder daran erinnern wollte, noch unglaubhafter. Auf den Vorhalt an der Berufungsverhandlung, weshalb er im Januar 2007 bereits nicht mehr angeben konnte, wo er sich Ende Dezember 2006 aufgehalten habe, behauptete er nunmehr, es habe damals grosse Schwierigkeiten mit der Über- setzung gegeben, weshalb er mehrere Einvernahmeprotokolle nicht unterzeichnet habe (Urk. 89 S. 6 und S. 13). Dies erweist sich als klare Schutzbehauptung: In den ersten beiden Befragungen erklärte der Beschuldigte unmissverständlich, er erinnere sich nicht mehr, wo er am 28. Dezember 2006 gewesen sei. Beide Pro- tokolle hatte er unterzeichnet und am Anfang sogar erklärt, er verstehe den Dol- metscher sehr gut (Urk. HD 4/5 S. 1f. und S. 26f. und Urk. ND 4/3/7 S. 5f.). Die Vorinstanz hat auch das Notwendige zu den Ausführungen von T._____ ausge- führt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 42 S. 44ff. und S. 53f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Behauptung der Verteidigung, die Vorinstanz spreche von Widersprüchen in deren Aussagen, ohne dies zu begründen (Urk. 91 S. 7), trifft nicht zu (Urk. 42 S. 44 i.V.m. S. 87f.). Ein überzeugendes Alibi vermag der Beschuldigte jedenfalls nicht darzutun. Interessanterweise vermochten sich der Beschuldigte und seine Verlobte anlässlich des geschworenengerichtlichen Verfahrens – nach Jahren – insbesondere genau an die Zeit zwischen dem 26. und 29. Dezember 2006 zu er- innern. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil im Pass des Beschuldigten ein Ein- reisestempel nach Slowenien vom 26. Dezember 2006 mit Autosymbol sowie ein Ausreisestempel aus Slowenien vom 29. Dezember 2006 mit Eisenbahnsymbol (Urk. HD 31/2) eingetragen sind. Die identischen Passstempel finden sich auch im Pass von I._____ (Urk. HD 30/2). Dies belegt, dass sowohl der Beschuldigte als

- 20 - auch I._____ am 26. Dezember 2006 mit dem Auto [von Kroatien] nach Slowe- nien ein- und am 29. Dezember 2006 mit dem Zug aus Slowenien [nach Kroatien] wieder ausreisten. Dass dies ein reiner Zufall sein soll, wie der Beschuldigte gel- tend macht, ist wenig überzeugend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch damals – wie anlässlich seiner Verhaftung im Januar 2007 – mit I._____ unterwegs war, um H._____ zu besuchen, mit welchem sie nur zwei Tage nach ihrer Rückkehr auch gemeinsam telefonisch Kontakt aufnahmen (vgl. HD 17/3.3/5 S. 1). 2.2.7. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung am

12. Januar 2007 in Zürich ein Mobiltelefon mit der Nummer 1 auf sich trug. Diese Nummer konnte – wie oben ausgeführt – Ende Dezember 2006 mehrfach in der Nähe der Mitbeschuldigten geortet werden. Anlässlich seiner Verhaftung wünsch- te der Beschuldigte, man möge seine Verlobte, T._____, unter der Mobiltelefon- nummer 3 darüber informieren (Urk. HD 4/1 S. 2). Diese Nummer ist gemäss poli- zeilicher Zeugenaussage auch auf T._____ registriert (GG Prot. S. 760). Demge- mäss vermag es nicht zu überraschen, dass der Beschuldigte diese Nummer im Januar 2007 von Zürich aus mehrfach täglich anwählte (und umgekehrt; vgl. Urk. HD 19/11, blau eingefärbte Felder, Urk. HD 4/5 S. 12, Urk. HD 4/16 S. 1f.; entge- gen Urk. 91 S. 8). Kein anderes Bild bietet sich für die Zeit vom 27. und

28. Dezember 2006 (Urk. HD 19/11): Auch damals fanden täglich diverse Tele- fonverbindungen zwischen den beiden fraglichen Nummern statt. Selbst wenn es sich dabei statt um 34 nur um 17 effektive Gespräche gehandelt habe, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 91 S. 8), ist dies doch eine stattliche Anzahl, die auf eine enge Verbindung (oder einen aussergewöhnlichen Vorfall) zwischen den Telefonierenden hinweist. Just in dieser Zeit will der Beschuldigte die SIM-Karte, welche er im Januar 2007 bei sich hatte, nicht benutzt haben. Diese habe sich vielmehr bei einer Person namens M._____ befunden, während er selbst das Mo- biltelefon mit der Nummer 3 benützt habe (Urk. HD 4/12 S. 3, HD 4/16 S. 2). Demgemäss sei nicht er es gewesen, der sich an den verdächtigen registrierten Standorten in der Schweiz aufgehalten habe. Dies würde bedeuten, dass es M._____ gewesen sein müsste, der sich zur fraglichen Zeit in der Nähe der Mit- beschuldigten und des Tatorts in .../BE aufgehalten hätte und mehrfach täglich mit

- 21 - dem Beschuldigten auf die Nummer 3 telefoniert hätte. Dies ist absolut unglaub- haft und als blosse Schutzbehauptung zu werten. Die Vorinstanz hat detailliert und korrekt aufgezeigt, wie widersprüchlich und lebensfremd die Aussagen des Beschuldigten dazu ausgefallen sind (Urk. 42 S. 55ff.). Insbesondere hatte er kei- ne plausible Erklärung dafür, weshalb er gemäss seiner Darstellung am 27. und

28. Dezember 2006 "vielleicht" mit M._____ derart häufig – relativ teure – Aus- landgespräche geführt haben sollte, welcher sich sodann zufällig ganz in der Nä- he I._____s und seines "Freundes" H._____ befunden hätte (Urk. HD 4/16 S. 2, Urk. 89 S. 10), mit dem der Beschuldigte 3 Tage später telefonierte (vgl. HD 17/3.3/5 S. 1). Zu Recht hat die Vorinstanz die beantragte Zeugeneinvernah- me von M._____ als irrelevant abgewiesen (Urk. 42 S. 59f., vgl. auch Urk. 55 S. 4). Selbst wenn M._____ – dann wohl eher als Auskunftsperson denn als Zeu- ge – aussagen würde, er habe die fragliche SIM-Karte damals benützt und sich an den registrierten Orten aufgehalten, käme dem angesichts der gesamten Be- weislage keine relevante Beweiskraft zu und vermöchte das übrige Beweisergeb- nis nicht massgeblich zu beeinflussen. Die Zuordnung der Nummer 1 zum Be- schuldigten erfolgte somit zu Recht (vgl. Urk. 42 S. 13ff.). 2.2.8. Zusammenfassend ergeben die vorliegenden Indizien – auch unter Berück- sichtigung des Folgenden – ein klares Bild, an dem zu zweifeln keinerlei Anlass besteht. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 61ff.) ist der eingeklagte Sachverhalt sowie die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Raub somit als erstellt zu erachten. 2.3. Raub in K._____ / ZH (ND 5) 2.3.1. Die überfallenen Opfer, C._____ und G._____, haben als Zeugen im Ver- fahren überzeugend und vorsichtig ausgesagt, weshalb auf ihre glaubhaften Aus- sagen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 42 S. 65ff.). Auch hier gilt, dass der Be- schuldigte deren Aussagen bezüglich äusserem Ablauf schon deshalb nicht er- folgreich widersprechen kann, weil er geltend macht, gar nicht vor Ort gewesen zu sein. Obwohl die Täter nicht maskiert waren, sondern nur Kappen trugen, konnten die Zeugen diese nicht identifizieren. Dies wurde allerdings schlüssig mit dem nicht unerheblichen Zeitablauf seit der Tat erklärt. Aus unbekannten Gründen wurden Fotobogen mit 24 Männern – darunter die drei Beschuldigten – den Op-

- 22 - fern erst im November 2007 vorgelegt, mithin rund 11 Monate nach der Tat; dies obwohl die Beschuldigten noch am gleichen Tag verhaftet und bereits zuvor ob- serviert worden waren (Urk. ND 5/4/3-4; vgl. auch Urk. ND 5/3/2 Anhang). Bemer- kenswert – wenn auch nicht entscheidend – ist immerhin, dass der Zeuge G._____ beim Betrachten der Fotos just beim Bild von H._____ "etwas hängen blieb" und das Gefühl hatte, er könnte derjenige Täter sein, der nahe beim ihm gestanden habe (GG Prot. S. 636ff.). G._____ konnte von Anfang an nur einen Täter etwas näher beschreiben; welchen er damit meinte, muss offen bleiben. Nicht zutreffend ist die Ansicht der Verteidigung, G._____ habe einen "auffallend grossen Täter" beschrieben (Urk. 91 S. 13, vgl. Urk. ND 5/4/1 S. 3). Auch die Zeugin C._____ konnte sich aufgrund des Tatablaufs nur einen (anderen) der Tä- ter genauer merken (Urk. ND 5/4/1 S. 3; ND 5/4/2 S. 3 und S. 6). Beide Zeugen schilderten aber übereinstimmend, dass die Täter in einer fremdländischen Spra- che – am ehesten aus dem Osten – miteinander sprachen. Dies lässt wiederum darauf schliessen, dass es sich um Landsleute des erstellter-massen am Raub- überfall beteiligten I._____ gehandelt haben dürfte. Dass I._____ einer der Täter war, ist nicht nur bereits rechtskräftig entschieden, sondern auch aufgrund der am Tatort gesicherten DNA-Spuren auf einem Teppichmesser und am von den Tä- tern zur Fesselung benützten Klebeband nachgewiesen (vgl. Urk. 42 S. 83f.). Festzuhalten ist wiederum, wie ähnlich sich die beiden eingeklagten Taten ab- spielten, nicht nur bezüglich Tatort und -zeit, sondern auch betreffend Auftreten, Vorgehen und Planung der Überfälle. Die Vorinstanz hat diese Umstände umfas- send und zutreffend aufgezeigt (Urk. 42 S. 108). 2.3.2. Deutliche Indizien sind sodann die von der Vorinstanz aufgeführten abge- hörten Gespräche zwischen H._____ in ... und I._____ (Urk. 42 S. 72ff.). Am

2. Januar 2007 teilte I._____ H._____ mit: "Wir werden mit dem Zug kommen", er habe die letzten zwei Tickets bekommen. H._____ äusserte daraufhin seine Be- denken, ob man "es arbeiten" könne oder nicht (Urk. HD 17/1.2/4 S. 3ff.). Er habe den kürzeren Weg finden wollen, aber das wegen der Feiertage nicht gekonnt. Nach einigem Hin und Her teilte H._____ I._____ mit, er werde jetzt um eins dort- hin gehen, um noch die Details anzuschauen. Es wurde mehrfach davon gespro- chen, dass sie arbeiten würden resp. die Arbeit erledigen könnten. Und wenn es

- 23 - dort morgen geschlossen sei [am 3. Januar 2007 bei einer Bank ohne weiteres denkbar], so mache man es übermorgen. Offenkundig ist von einer Örtlichkeit die Rede, wenn etwa gefragt wird, ob er auch hinten gewesen sei (a.a.O. S. 4). Be- reits die Tatsache, dass überhaupt verschlüsselte Gespräche geführt wurden, muss als verdächtig bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz diese Gespräche mit einem geplanten Raub in Verbindung bringt, ist dies aufgrund des gesamten Inhalts nicht zu beanstanden (entgegen Urk. 91 S. 14ff). Hier lässt sich kaum eine andere Interpretationsweise vertreten, auch gerade wenn von zwei Paar für die Hände für Frauen, mithin offensichtlich von Handschellen, gesprochen wird. Wenn Handschuhe für eine "Arbeit" gemeint gewesen wäre (so die Verteidigung von H._____), wäre nicht einzusehen, weshalb es solche speziell für Frauen brauchen würde. In diesem Zusammenhang ist übrigens auch interessant, dass am Tattag eigentlich zwei Frauen (und ein Mann) in der Bank anwesend sein soll- ten, was die Täter durch vorgängiges Auskundschaften hätten wissen können. Ei- ne Angestellte erkrankte aber am 9. Januar 2007, weshalb ein Paar Handschellen am Tatort unbenützt zurück blieb (Urk. ND 5/4 S. 6). Tatsächlich wurden sodann am 2. Januar 2007 beide von H._____ benützten Handys um ein Uhr in K._____ resp. der umliegenden Gegend geortet (Urk. HD 19/6 S. 14f., HD 19/4 S. 48). Dies stellt ein klares Indiz dafür dar, dass H._____ an den nachmaligen Tatort fuhr, um diesen auszukundschaften. In diesem erwähnten Gespräch wurde so- dann auch explizit der Name A._____ erwähnt (Urk. HD 17/1.2/4 S. 5). Genau mit diesem wurden I._____ und H._____ nur wenige Stunden nach dem Überfall in K._____ gemeinsam verhaftet. Gemäss abgehörtem Gespräch habe der Be- schuldigte die Meinung vertreten, es sei besser hinten "am Scheideweg". Dass er offenbar in die Planung des Überfalls involviert war, bedeutet – entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 72) – nicht zwingend, dass er vorgängig beim Re- kognoszieren des Tatorts dabei gewesen sein musste (vgl. Urk. 19/5 S. 22, Urk. 91 S. 14, S. 16 und S. 20). Er kann diese Meinung auch aufgrund der Erzäh- lungen der Mitbeteiligten zum Tatort geäussert haben. Dessen ungeachtet belas- tet ihn die Nennung seines Namens in diesem Zusammenhang. Ein weiteres Ge- spräch fand am gleichen Tag – entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 74) – nicht um 11.30 Uhr, sondern vielmehr erst um 13.30 Uhr statt (Urk. HD 17/1.2./5,

- 24 - Urk. 91 S. 14). Dies ändert aber letztlich nichts am Gesamtzusammenhang. Dar- aus geht hervor, dass die Sache um eine Woche verschoben wurde, was mit der Einreise des Beschuldigten und von I._____ korrespondiert. Am Telefon erwähnt H._____, er habe – nebst dem Geplanten – noch etwas anderes (gefunden); man könne dann gleich beides erledigen. I._____ stimmt zu und sagt zu H._____, er solle sich in dem Fall gut darüber erkundigen (a.a.O. S. 2). Dies weist mit der Vo- rinstanz klar auf weitere geplante Überfälle hin. Es kann dazu im Übrigen vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 74ff.). Aus diesen Gesprächen und Ortungen kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass H._____ mit I._____ und dem Beschuldigten etwas plante, das es – im Gebiet von K._____ – näher auszukundschaften galt, dass die Sache um eine Woche verschoben werden musste, und dass H._____ die beiden anderen in Zü- rich erwartete, wo sie am 9. resp. 10. Januar 2007 eintrafen (vgl. auch Urk. 42 S. 76 unten, zur Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten am Morgen des

10. Januar 2007). 2.3.3. Die Vorgänge am 10. Januar 2007 sind ebenfalls ein klares Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten. Gemäss Observationsbericht der Polizei (und den nachmaligen Zeugenaussagen der Beamten) wurde um 17.00 Uhr fest- gestellt, wie ein Mann am Fenster der ...strasse ... telefonierte (Urk. ND 5/5/2). Genau um diese Zeit wurde ein Gespräch von H._____ mit seinem persönlichen Handy (…) abgehört, in welchem er einem gewissen U._____ mitteilte, man wer- de nun alle Mobiltelefone ausser diesem abschalten, da man an einen Ort gehe, wo man die Telefone nicht mitnehmen werde. Rund 10 Minuten später verliess O._____ mit drei Männern das Haus und fuhr nach K._____ (Urk. HD 17/1.2/18). Selbst wenn mit der Vorinstanz nicht von einer Identifikation des Beschuldigten durch die Polizeibeamten ausgegangen werden kann (Urk. 42 S. 80f.), steht be- reits aufgrund des abgehörten Telefonats und dessen Ortung in Zürich-... (Urk. HD 19/8 S. 2) fest, dass es sich beim Mann am Fenster um H._____ gehandelt haben muss. In Übereinstimmung mit dessen Ankündigung konnten die weiteren Telefonnummern der Beteiligten im Anschluss daran bis ca. 18.40 Uhr nicht mehr geortet werden, dasjenige von H._____ hingegen mehrfach in K._____ und zwar genau zur späteren Tatzeit (Urk. HD 19/8 S. 2; vgl. auch Urk. HD 19/6 S. 23,

- 25 - HD 19/12 S. 1). Das beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung sicherge- stellte Mobiltelefon mit der Nummer 1 zeigte am 10. Januar 2007 den ganzen Tag immer wieder den Antennenstandort Zürich-... an, wobei er offenbar einige Ge- spräche mit seiner Verlobten führte (Urk. HD 19/11 S. 1, HD 19/12 S. 1). Um 17.11 Uhr wurde dort die letzte Ortung verzeichnet, bis dann um 18.37 Uhr wieder der gleiche Antennenstandort angezeigt wurde. Dies deckt sich exakt mit der An- kündigung von H._____ und der Observation der Polizei. Hinzu kommt, dass auch am Tattag selbst genau dasselbe Muster festgestellt werden konnte: Um 17.10 Uhr generierte das Handy des Beschuldigten eine letzte Standortregistrierung, al- lerdings nicht – wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 42 S. 77) – in Zürich-..., sondern in V._____ (was problemlos zum Weg nach K._____ passen würde). Danach wurde es erst wieder um 18.37 Uhr in Zürich-... geortet (Urk. HD 19/12 S. 1). Selbstredend lässt sich aus der jeweils fehlenden Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten in der fraglichen Zeit nicht einfach der Schluss ziehen, er sei am Überfall in K._____ beteiligt gewesen. Indessen fügen sich auch diese Elemente nahtlos in die restliche Indizienkette ein (Urk. 42 S. 77f.). Aufgrund der Observie- rung und der Ortung der Mobiltelefone besteht sodann kein Zweifel daran, dass es die drei Beschuldigten waren, die mit O._____ am 10. Januar 2007 zwecks Auskundschaftens des Tatorts nach K._____ fuhren. O._____ hat denn auch an- lässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin erneut bestätigt, dass sie damals mit diesen drei Männern nach K._____ gefahren sei (Urk. 87 S. 4 und Urk. HD 5/17 S. 2; übereinstimmend auch in SB130481, darin Urk. HD 6/1 S. 9 und Urk. 50/3 S. 29), was vom Beschuldigten stets bestritten wurde (Urk. HD 4/13 S. 5, GG Prot. S. 181, Urk. 19/2 S. 15). Entgegen der Behauptung des Beschul- digten, er habe ein Auto in der Schweiz kaufen wollen, führte O._____ als Zeugin aus, es sei I._____ gewesen, der sich in K._____ nach Autos umsehen wollte, nicht A._____ (Urk. 87 S. 5). Wenngleich O._____ anlässlich dieser Befragung erstmals erwähnte, sie sei in K._____ beim dortigen Restaurant noch einen Kaf- fee trinken gegangen (a.a.O. S. 4f.), was aufgrund der Observation nicht zutreffen kann, ändert dies nichts an ihrer konstanten Aussage, man sei damals zu viert in der erwähnten Konstellation an den nachmaligen Tatort gefahren. Dass sie sich generell selbst zu entlasten versuchte, zeigt sich in ihren Zeugenaussagen zwar

- 26 - deutlich; ein Anlass, den Beschuldigten A._____ zu Unrecht zu belasten, ist aber nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erfolgten diese den Be- schuldigten belastenden Aussagen denn auch nicht erstmals anlässlich der Beru- fungsverhandlung und einzig aus "prozesstaktischen Gründen" (Prot. II S. 14), zumal O._____ anlässlich des Teilrückzugs ihrer Berufung gar nicht wusste, dass sie als Zeugin einvernommen würde. Damit ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte ebenfalls bei der fraglichen Fahrt nach K._____ dabei war. Die Obser- vierung durch die Polizei (Urk. ND 5/5/2 S. 3) korrespondiert im Übrigen auch mit den Aussagen von C._____, die sich erinnern konnte, dass sie am Mittwoch vor der Tat (mithin am 10. Januar 2007) abends einen verdächtigen Mann gesehen hatte. Als sie und G._____ hinausgegangen seien, sei dieser ziemlich schnell weggegangen (Urk. ND 5/4/2 S. 7 und ND 5/4/4 S. 3). 2.3.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten umfassend zusam- mengefasst und plausibel aufgezeigt, dass diese als unglaubhafte Schutzbehaup- tungen zu würdigen sind, worauf zu verweisen ist (Urk. 42 S. 93ff.). Es sind nicht nur die Versionen der Beschuldigten in sich selbst nicht konstant, sondern sie de- cken sich auch in den meisten Punkten nicht mit der Darstellung ihrer Mit- beschuldigten: So etwa die widersprüchliche Darstellung betreffend Ablauf und Grund der Einreise von I._____ und dem Beschuldigten, seine äusserst wider- sprüchlichen Aussagen zum Ablauf des Tattags und betreffend seines Alkohol- konsums an jenem Tag, die unterschiedlichen Aussagen über die Bekanntschaft mit H._____ (vgl. auch Urk. HD 17/3.3/5 S. 17, Urk. HD 4/3 S. 7, Urk. HD 4/12 S. 2) usw. Schliesslich liessen sich auch die geltend gemachten Alibis im Restau- rant … und Café … in keiner Weise erhärten (vgl. Urk. 42 S. 98f.). Zum Aussage- verhalten des Beschuldigten fällt zudem auf, dass er an vielen Stellen auswei- chend oder ablenkend antwortete und seine Aussagen jeweils den Umständen anpasste oder Missverständnisse geltend machte, was deutliche Lügensignale sind (vgl. etwa Urk. HD 4/5 S. 3 unten, Urk. HD 4/5 S. 22f., S. 24 oben, S. 27, Urk. HD 4/10 S. 2, Urk. HD 4/12 S. 7, S. 8 und S. 10, Urk. HD 4/13 S. 2f., GG Prot. S. 171, S. 174f., S. 187, S. 188, S. 192, S. 198f., Urk. 19/2 S. 13 Mitte). Als völlig unglaubhaft erweist sich seine Behauptung, er habe in der Schweiz ein Auto kau- fen wollen und dazu (umgerechnet) max. Fr. 10'000.– mitgebracht (GG Prot.

- 27 - S. 184, Urk. HD 4/3 S. 4 und S. 6, Urk. HD 4/11 S. 5, Urk. 19/2 S. 17). Zu diesem Zweck sei er teils mit den weiteren Beschuldigten, teils mit dem Taxi durch die Gegend gefahren, um Garagen aufzusuchen (Urk. HD 4/2 S. 2f., GG Prot. S. 178, Urk. 19/2 S. 13). Konkrete Garagen konnte er indes nicht nennen (Urk. HD 4/5 S. 28, Urk. HD 4/14 S. 2). Zumindest am Abend des 10. Januar 2007 fuhr der Be- schuldigte aber nicht zu einer Autogarage in K._____, sondern erwiesenermassen zu einem Parkplatz bei der Landi resp. bei der Bankfiliale (vgl. GG Prot. S. 180f.). Wer Autos kaufen will (und insbesondere tagsüber nicht erwerbstätig ist), tut dies wohl kaum erst abends bei Dunkelheit, wenn die Garagen bald schliessen und das Kaufobjekt gar nicht richtig begutachtet werden kann. Sodann will der Be- schuldigte kein passendes Auto gefunden haben; stattdessen will er mehrere Tausend Franken des mitgebrachten – für den Kauf gedachten – Geldes, einfach so verjubelt haben, indem er mit dem Taxi gefahren und Lokale besucht habe (Urk. 19/2 S. 18) – dies alles in bloss zwei Tagen und obwohl er zuhause lediglich ca. € 3'000.– verdient haben soll (Urk. HD 4/2 S. 2, Urk. 19/2 S. 4). Die Aussagen des Beschuldigten sind derart lebensfremd, dass darauf nicht abgestellt werden kann. 2.3.5. Richtigerweise hat die Vorinstanz die sichergestellten Sturmhauben resp. Strumpfmasken nicht als Indiz für eine Beteiligung am Raub in K._____ gewertet (Urk. 42 S. 84ff.). Dazu kann einerseits auf die oben bereits gemachten Ausfüh- rungen und anderseits auf die Zeugenaussagen der Opfer verwiesen werden, welche klar aussagten, die Täter hätten (Strick-)Mützen getragen, welche nicht wie die vorgehaltenen Sturmhauben ausgesehen hätten (vgl. auch GG Prot. S. 620ff. und S. 639f.). Sodann ist es als – freilich schwaches – weiteres Indiz zu werten, dass bei den Beschuldigten eine dunkelblaue Winterjacke beschlagnahmt wurde (Urk. HD 12/25), und die Zeugin C._____ stets angab, die Täter hätten dunkelblaue (also nicht etwa schwarze) Kleidung getragen (Urk. HD 12/32 S. 4). Demgegenüber wird der Beschuldigte deutlich dadurch belastet, dass er und I._____ anlässlich ihrer Verhaftung den exakt gleichen Eurobetrag – nota bene in neuen, unbenützten Banknoten, wie man sie vor allem in Banken erhält – bei sich hatten (Urk. HD 27/1 S. 3, vgl. HD 3/2 S. 3). Die Behauptung des Beschuldigten, es sei nur annähernd der gleiche Betrag gewesen (Urk. 89 S. 11), ist wiederum

- 28 - ausweichend und unzutreffend. Beim Raub in K._____ wurden nebst Schweizer- franken im Betrag von Fr. 6'990.– auch € 12'830.– geraubt (Stückelung unbe- kannt, Urk. ND 5/10/8-9, ND 5/1/1 S. 7). Dass das sichergestellte Geld nicht wie vom Beschuldigten beantragt (Urk. 89 S. 11) auf die DNA-Spuren der Bankange- stellten untersucht wurde, mag damit zusammenhängen, dass diese das Geld gar nicht in Händen hatten, sondern die Täter gemäss Anklage selbst in die Geld- schubladen griffen. Die exakte Übereinstimmung des beim Beschuldigten und I._____ sichergestellten Eurobetrags und die gleiche Qualität der Noten kann kein Zufall sein. Plausibel wäre dies beispielsweise zwar dann, wenn die beiden, etwa anlässlich ihrer gemeinsamen Einreise, am gleichen Ort den gleichen Fremdwäh- rungsbetrag in Euros gewechselt hätten. Gerade dies wird aber von keinem der beiden behauptet (Urk. HD 4/5 S. 30, Urk. HD 4/10 S. 9, Urk. HD 4/12 S. 7). I._____ machte – nach verschiedenen Versionen – einzig geltend, er habe in ei- nem Restaurant in Zürich, wo auch der Beschuldigte anwesend gewesen sei, Eu- ros in Schweizer Franken gewechselt (Urk. HD 3/4 S. 6f.; vgl. Urk. 42 S. 92). Völ- lig widersprüchlich und damit unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft des sichergestellten Geldes. Die Vorinstanz hat sich zutreffend dazu geäussert, worauf verwiesen sei (Urk. 42 S. 100-103). Er konnte nicht ansatzwei- se erklären, woher er den Betrag von € 3'325.– bezogen hatte und weshalb sich dieser just mit dem Eurobetrag von I._____ deckte. Insbesondere aber hat der Beschuldigte – trotz klarer Aufforderung durch den Staatsanwalt (Urk. HD 4/12 S. 9) – bis heute keinerlei Belege für seine Behauptung vorgelegt, dass er in Kro- atien eine grössere Menge Bargeld von seinem Konto bei der Raiffeisenbank ab- gehoben und mit in die Schweiz gebracht hatte (vgl. Urk. HD 4/8 S. 2 oben). Ob- wohl dies bereits in der Untersuchung und im geschworenengerichtlichen Verfah- ren ein Thema war, machte er vor Vorinstanz geltend, er habe die Belege deshalb nicht an die Hauptverhandlung mitgebracht, weil er nicht davon ausgegangen sei, dass dies eine Rolle spielen könnte (Urk. 19/2 S. 16f., vgl. auch GG Prot. S. 187). Und genau die gleiche Ausrede brachte der – immerhin anwaltlich verteidigte – Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vor (Urk. 89 S. 11 und S. 15f.). Dieses Verhalten spricht eine deutliche Sprache und lässt zwingend darauf schliessen, dass es solche Belege eben gar nicht gibt. Die Aussagen des

- 29 - Beschuldigten zum sichergestellten Geld sind somit als blosse Schutzbehauptun- gen zu qualifizieren. Zu Recht hat die Vor-instanz auch nicht auf die offenkundig nachgeschobenen Aussagen der Verlobten des Beschuldigten, T._____, abge- stellt (Urk. 42 S. 88). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die sichergestellten Euros aus dem am gleichen Tag verübten Banküberfall stammen und die Beute verteilt wurde. Dabei ist nicht zwingend davon auszugehen, dass I._____ und A._____ einen gleich grossen Anteil wie H._____ erhalten haben müssen. Die Verteidigung rügt, diesfalls hätte man beim Beschuldigten und I._____ (und H._____) auch den gleichen Betrag an Schweizer Franken finden müssen, da beim Überfall auch Fr. 6'989.90 erbeutet worden seien (Urk. 19/5 S. 18, Urk. 91 S. 18f.). Bei I._____ wurden Fr. 1'860.–, bei A._____ Fr. 2'090.– und bei H._____ Fr. 100.– sichergestellt (Urk. HD 12/1, HD 25/3). Dass es sich nicht um identische Beträge handelte, kann indes diverse Gründe haben. Möglich ist etwa, dass der Beschuldigte und I._____ auch noch eigene Franken dabei resp. schon einen Teil ausgegeben hatten. Ebenso ist denkbar, dass H._____ seinen Beuteanteil (inkl. allfällige Euros; Urk. 19/5 S. 17) – etwa zur Schuldentilgung oder zwecks Verste- ckens – nach dem Raub jemand anderem übergeben hat, zumal er über viele Be- ziehungen in Zürich verfügte. So standen die Täter am 12. Januar 2007 nach der Tat bis zur Verhaftung um 21.40 Uhr denn auch nicht lückenlos unter polizeilicher Observierung (vgl. a.a.O. S. 18). Es wurden vielmehr erst um 19.40 Uhr nicht nä- her identifizierte Personen beim Parkieren beim Restaurant ... beobachtet; wohin sie gingen und wer sie waren, ist unbekannt. Erst ab 21.30 Uhr steht fest, wo sich die Beschuldigten befanden (vgl. Urk. HD 25/1 S. 3). In der Zeit nach dem Raub bis zur Verhaftung bestand daher genügend Gelegenheit, die Beute resp. einen Anteil davon verschwinden zu lassen. Die fehlenden Beuteteile entlasten den Be- schuldigten jedenfalls nicht. 2.3.6. Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 42 S. 104-108) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Die Ansicht der Verteidi- gung vor Vorinstanz, es lägen keine tauglichen und zuverlässigen Beweismittel vor (Urk. 19/5 S. 21), trifft so nicht zu: Vielmehr verdichten sich die verschiedenen Indizien in diesem Fall zu einem derart klaren Bild, dass von einer erdrückenden Beweislast gegen den Beschuldigten gesprochen werden kann (entgegen Urk. 91

- 30 - S. 18f.). Relevante Zweifel an seiner Tatbeteiligung verbleiben nicht. Der Sach- verhalt gemäss ND 5 ist somit ebenfalls erstellt.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Bereits das Geschworenengericht hat die Taten des Beschuldigten mit Urteil vom 5. Februar 2010 als bandenmässigen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB qualifiziert (KG Urk. 2 S. 103f., S. 106 und S. 51). Die Vorinstanz hat dies mit grundsätzlich zutreffender Begründung vollum- fänglich bestätigt (Urk. 42 S. 109f.). Die Verteidigung beanstandet diese Würdi- gung als unzutreffend (Urk. 19/5 S. 21ff., Urk. 44 S. 3, Urk. 91 S. 19ff). Entgegen den Ausführungen in den beiden vorangegangenen Urteilen kann indes nicht da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits vor dem 2. Januar 2007 einen Tatort persönlich rekognosziert hat (vgl. oben Ziff. 2.3.2., vgl. auch Urk. 19/5 S. 22, Urk. 91 S. 20); dies tat er aber erwiesenermassen am 10. Januar 2007 in K._____. Indes ist aufgrund des erwähnten Telefongesprächs vom

2. Januar 2007 davon auszugehen, dass er durchaus auch an der Planung der Taten beteiligt war und seine Ansicht bei den anderen Gehör fand. Schliesslich wirkte er auch an der Tatausführung arbeitsteilig und in gleich massgeblicher Weise mit den beiden anderen Tätern mit. An seiner Mittäterschaft bei den beiden Raubdelikten gemäss ND 4 und 5 kann somit kein Zweifel bestehen. 3.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist erwiesen, dass der Beschuldigte sei- ne beiden Mittäter, welche zuvor ohne ihn weitere Raubüberfälle begangen hat- ten, kannte, mit beiden mehrfach – auch in anderen Angelegenheiten (vgl. Ge- spräche vom 31. Dezember 2006, oben Ziff. 2.2.5.) – Kontakt hatte, in die vor- gängige sorgfältige Planung der Taten miteinbezogen war und anlässlich der Überfälle selbst – wie soeben erwähnt – in arbeitsteiliger Weise vor Ort beteiligt war, was von einem hohen Organisationsgrad zeugt. Die drei Beschuldigten bilde- ten dabei ein stabiles Team, das gerade durch seine Überzahl an Personen und die professionelle Vorgehensweise – Bedrohung mit einer Schusswaffe (resp. at- trappe), Fesselung der Opfer etc. – besonders gefährlich erschien. Angesichts dieser Umstände liegt es auf der Hand, dass hier nicht lediglich vom Grundtat- bestand von Art. 140 StGB auszugehen ist. Dass der Beschuldigte nicht bei allen

- 31 - Raubüberfällen von H._____ und I._____ beteiligt war, spielt keine Rolle, denn eine Bande kann auch nur kurzlebig sein oder mehrere, wechselnde Mitglieder haben (entgegen Urk. 19/5 S. 22, Urk. 91 S. 20; BGE 124 IV 286). Von einem lo- sen, unorganisierten Zusammenwirken der Mitbeschuldigten kann jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig ist notwendig, dass die Bandenmitglieder bereits eine gemeinsame kriminelle Vergangenheit aufweisen (Urk. 91 S. 21). In objektiver Hinsicht ist Bandenmässigkeit somit gegeben. 3.3. Die Verteidigung rügt, dass die Vorinstanz gestützt auf ein abgehörtes Tele- fongespräch zwischen H._____ und I._____ in subjektiver Hinsicht darauf schliesse, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, noch weitere Banküberfälle zu verüben (Urk. 42 S. 110, Urk. 44 S. 3, Urk. 91 S. 19f.). Dabei ist festzuhalten, dass der innere Wille eines Menschen einem wissenschaftlichen Beweis nicht zu- gänglich ist und auf diesen Willen – bei ungeständigen Tätern – nur anhand äusserer Umstände geschlossen werden kann. Dabei können nicht nur Beweis- mittel oder Aussagen, welche vom Beschuldigten selbst stammen, ausschlag- gebend sein. Das fragliche Gespräch vom 2. Januar 2007, 13.30 Uhr, wurde – wie oben erstellt – offenkundig im Zusammenhang mit dem geplanten Raub in K._____ geführt, der um eine Woche verschoben werden musste (Urk. HD 17/1.2/5). Auch wenn dort tatsächlich nicht mehr explizit von "Arbeit" gespro- chen wurde (Urk. 91 S. 20, Urk. 42 S. 110), ist immerhin von "etwas erledigen" die Rede. I._____ sagt dort zu H._____, sie würden beide [mithin I._____ und der Beschuldigte] kommen und das gleich erledigen. H._____ ist damit einverstanden und fügt an, er habe noch "etwas anderes", dann könne man "beides" erledigen. I._____ stimmt dem zu und beauftragt H._____, sich in dem Fall gut darüber zu erkundigen. Zuvor erwähnt I._____, er habe jetzt mit diesem [gemeint der Be- schuldigte] gesprochen und gesagt "für diese, alles zusammen". Der habe gesagt, […] dann für nächste Woche. Dies lässt im Gesamtzusammenhang mit der Vo- rinstanz darauf schliessen, dass das Trio noch weitere Überfälle in der Schweiz plante. Dabei ist mitnichten gefordert, dass bereits ein Tatplan bestehen muss oder eine Vorstellung über den nächsten Tatort oder die Tatzeit. Die zukünftigen Taten können im Einzelnen noch unbestimmt sein (DONATSCH, Strafrecht III,

10. Aufl., Zürich 2013, S. 165; BGE 122 IV 267 Erw. 2.a). Es braucht mit anderen

- 32 - Worten nicht einmal einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten. Es ist denn auch nicht dieses Gespräch allein, dass auf eine Bereitschaft des Beschuldigten, zusammen mit den anderen weitere gleichartige Taten zu be- gehen, hindeutet. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem ersten Raub am

28. Dezember 2006 mit I._____ zusammen sofort wieder in die Heimat zurück- reiste, nur kurz darauf mit Wissen von I._____ eine andere – zwielichtig wirkende

– Angelegenheit für H._____ erledigte und diesem am 31. Dezember 2006 telefo- nisch Bericht erstattete, und schliesslich nur wenige Tage danach erneut mit I._____ zusammen in die Schweiz zu H._____ reisen wollte, um einen weiteren gleichartigen Banküberfall zu begehen, was dann eine Woche später auch tat- sächlich in die Tat umgesetzt wurde, zeugt von einer derartigen Intensität, dass nicht von zwei isolierten Einzeltaten gesprochen werden kann. Aufgrund der ge- samten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte in sub- jektiver Hinsicht nicht davor zurückgeschreckt wäre, auch weitere – offenbar be- reits im Raum stehende – Überfälle mit I._____ und H._____ zu begehen. 3.4. Der Beschuldigte ist somit auch in zweiter Instanz des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Mit Fug könnte die Frage gestellt werden, ob bezüglich dieser zwei Raubüberfälle nicht auch von einem mehrfachen bandenmässigen Raub ausge- gangen werden könnte, zumal jede einzelne Tat die massgeblichen Kriterien er- füllt und – anders als bei der Gewerbsmässigkeit – nicht erst eine Mehrheit von Taten effektiv begangen worden sein muss, bevor Bandenmässigkeit anzuneh- men ist. Stünde nach einem durch mehrere Personen professionell begangenen Raub – etwa durch ein entsprechendes Geständnis – fest, dass die gleiche Grup- pe noch weitere Taten plante, wozu es aber wegen Festnahme nicht mehr kom- men konnte, so könnte grundsätzlich auch dieser erste (einzige) Raub als ban- denmässig qualifiziert werden. Mangels Anfechtung dieses Punkts durch die Staatsanwaltschaft fällt eine solche – schwerwiegendere – Würdigung des Sach- verhalts aber ohnehin ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb diese Fra- ge offen bleiben kann.

- 33 -

4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts zum Schluss ge- langt, dass der alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Allgemeine Teil des Strafge- setzbuchs für sämtliche Taten des Beschuldigten massgeblich sei (Urk. 42 S. 111). Dem kann so nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz hat zwar erkannt, dass der Beschuldigte vor und nach dem 1. Januar 2007 delinquiert hat. Sie hat indes unzutreffend ausgeführt, in Anbetracht des strafrechtlichen Rückwirkungs- verbots gelte somit grundsätzlich das alte Recht, wenn sich das neue Recht nicht als milder erweise (a.a.O.). Dies trifft nur für den Raub vor dem 1. Januar 2007 zu (ND 4); für Taten, welche erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden (ND 5), kann nie rückwirkend auf das alte Recht abgestellt werden, denn dies würde bedeuten, jemanden nach einem Gesetz zu beurteilen, das er im Zeit- punkt seiner Tatbegehung nicht kennen musste und das keine Geltung mehr hat- te (POPP/BERKEMEIER in: BSK, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 2 StGB). Liegen – wie hier – Taten vor und nach Inkrafttreten eines neuen Geset- zes vor, wäre grundsätzlich vielmehr eine getrennte Beurteilung vorzunehmen und schliesslich eine Gesamtstrafe zu fällen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 2 StGB). Da vorlie- gend beide Raubüberfälle des Beschuldigten als ein Delikt, nämlich als banden- mässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB, subsumiert wurden und die Vorinstanz ohnehin bei den relevanten Bestimmungen sowohl die alte als auch die neue (gleich gebliebene) Norm zitierte, kommt der Frage des anwendba- ren Rechts heute keine weitere Bedeutung mehr zu. 4.2. Zu Recht ist die Vorinstanz von einem Strafrahmen von 2-20 Jahren Frei- heitsstrafe für bandenmässigen Raub ausgegangen (vgl. zur Obergrenze: NIG- GLI/RIEDO in: BSK, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 119 zu Art. 140 StGB). Auch auf ihre theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 112ff.). Sie zeigte sodann die massgeblichen objek- tiven und subjektiven Tatkomponenten zwar korrekt auf, unterliess es jedoch, das Verschulden des Beschuldigten in Worten zu qualifizieren, gelangte indes zu ei- ner Einsatzstrafe von 5,5 Jahren Freiheitsstrafe. Dies erscheint als eher wohlwol-

- 34 - lend. Unter Beachtung des weiten Strafrahmens und im Vergleich zu anderen möglichen Fällen von bandenmässigem Raub – zu denken ist etwa an eine Gang junger Männer, die spontan Gleichaltrigen mit blossen Drohgebärden ein Handy oder ein paar Franken abknüpfen – wiegt das Verschulden des Beschuldigten mit dem Geschworenengericht (KG Urk. 2 S. 131) bereits erheblich. Angesichts der dreisten und professionellen Vorgehensweise der Täter, der kurz hintereinander verübten Überfälle auf Bankfilialen, der hohen erzielten Beute sowie der Trauma- tisierung der Opfer durch Bedrohung mit einer (zumindest echt wirkenden) Schusswaffe und Fesselung hätte sich für die beiden Delikte gemäss ND 4 und 5 ohne weiteres auch eine höhere Einsatzstrafe von rund 8 Jahren rechtfertigen lassen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte im geschworenen- gerichtlichen Verfahren – und dies bereits unter Beachtung der Straferhöhungs- gründe – mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde. Dieser Entscheid wurde sei- tens der Anklagebehörde nicht angefochten, sondern nur vom Beschuldigten (KG Urk. 12/16 S. 3). Somit gilt es – ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der schweizerischen StPO – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom

20. November 2014, Nr. 6B_724/2014, Erw. 1.2.-3.; Art. 391 Abs. 2 StPO/CH). Wäre das geschworenengerichtliche Urteil vom Beschuldigten nicht angefochten worden, wäre es bei den 6 Jahren Freiheitsstrafe geblieben. Unter diesen Um- ständen ist die Wertung der Vorinstanz betreffend Einsatzstrafe nachvollziehbar. 4.3. Die Vorinstanz hat sich auch zu den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten, seinen beiden noch zu berücksichtigenden Vorstrafen, seinem Nach- tatverhalten und dem Beschleunigungsgebot bis zum erstinstanzlichen Urteil kor- rekt geäussert. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 115 ff., vgl. Urk. 91 S. 21f.). Zu Recht hat die Vorinstanz – richtigerweise wohl deutlich – strafmindernd beachtet, dass sich der Beschuldigte seit den eingeklagten Taten, welche nunmehr rund 8 Jahre zurückliegen (und damit in der Nähe von 2/3 der Verjährungsfrist), wohlverhalten hat (Urk. 42 S. 120, vgl. TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 24 zu Art. 48 StGB resp. Art. 64 al. 8 aStGB, Urk. 91 S. 22). Neu hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte T._____ inzwischen geheiratet hat und in deren Unternehmung als Berater auf Honorarbasis tätig ist.

- 35 - Daneben ist er – offenbar inoffiziell – nach wie vor für seine Eltern in der Immobi- lienbranche tätig (Urk. 89 S. 3). Diese Umstände bleiben ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Bezüglich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt neu al- lerdings hinzu, dass die Zeitspanne zwischen Eingang des Verfahrens am Ober- gericht im November 2013 und der Berufungsverhandlung im Januar 2015 als et- was zu lange erscheint. Diese Zeit wurde zwar auch genutzt, um das von der Ver- teidigung beantragte neue DNA-Gutachten erstellen zu lassen. Im Wesentlichen beruht die Verzögerung aber auf terminlichen Problemen bei der Vorladung sämt- licher Parteien. Damit liegt zwar keine Verschleppung des Verfahrens vor; ander- seits ist nicht vom Beschuldigten zu verantworten, dass sein Fall gemeinsam mit den beiden Mitbeschuldigten verhandelt wurde, was die Suche nach einem Ver- handlungstermin deutlich erschwert hat und zu einem erheblichen Teil andere De- likte als jene des Beschuldigten betrifft. Wäre er von Anfang an als Einzeltäter be- urteilt worden, läge heute vermutlich seit geraumer Zeit ein rechtskräftiges Urteil vor. Dass dies nicht der Fall ist, mag den Beschuldigten in persönlicher Hinsicht belasten (Urk. 91 S. 22); irgendein äusserer Nachteil ist ihm daraus indessen nicht erwachsen. Insbesondere hatte er bereits lange vor dem erstinstanzlichen Urteil schon 2/3 der auszufällenden Strafe verbüsst, weshalb ihn bei Wohlverhal- ten kein Strafvollzug mehr erwartet. Insgesamt ist die Strafe unter diesem Titel somit doch leicht zu reduzieren. 4.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die von der Vorinstanz aus- gefällte Freiheitsstrafe von 6 Jahren auch zweitinstanzlich zu bestätigen. Die leichte Strafreduktion wegen der langen Verfahrensdauer vermag dabei den Umstand, dass an sich eine höhere Einsatzstrafe angezeigt gewesen wäre, nicht aufzuwiegen. Der Anrechnung von insgesamt 1'461 Tagen (= 4 Jahren) erstan- dener Haft und vorzeitigem Strafvollzug seit 22. Februar 2010 steht nichts ent- gegen.

- 36 -

5. Zivilforderungen 5.1. Sowohl zu den theoretischen Überlegungen bezüglich adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen als auch zu den einzelnen Forderungen der Privatklägerschaft kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 120ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Der zugesprochene Schadenersatz sowie die Genugtuungssummen sind hin- reichend belegt resp. angesichts der Schwere der Taten ohne weiteres ange- messen. Diese wurden von der Verteidigung denn auch nicht substantiiert bestrit- ten (Urk. 19/5 S. 26, Urk. 91 S. 22). Insoweit Beträge vor Vorinstanz nicht (voll- ständig) zugesprochen wurden, blieb dies von der Privatklägerschaft unangefoch- ten und kann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen entspricht die Regelung der Zivilforderungen durch die Vorinstanz in allen Teilen jener, welche bereits im (für I._____ rechtskräftigen) Geschworenengerichtsurteil vom 5. Februar 2010 getroffen wurde (KG Urk. 2 S. 152ff.), sodass diesbezüglich keine widersprüchlichen Anordnungen entstehen können. 5.3. Einzig zur Forderung der E._____ in ND 5 ist der Vollständigkeit halber fest- zuhalten, dass im geschworenengerichtlichen Verfahren beschlossen wurde, die beim Beschuldigten und I._____ je sichergestellten € 3'225.– nach Abschluss des Verfahrens der E._____ zurückzuerstatten, wodurch deren Schadenersatzan- spruch von Fr. 10'000.– dementsprechend reduziert würde (KG Urk. 2 S. 148). Die Vorinstanz erwähnt dies zwar auch, allerdings nur betreffend den Anteil des Beschuldigten (Urk. 42 S. 127). Insoweit diese (beiden) Beträge der E._____ so- mit bereits rückerstattet wurden resp. noch werden, steht den Beschuldigten da- her eine entsprechende Einrede zur Verfügung.

6. Einziehungen Wie eben erwähnt, wurden beim Beschuldigten und seinen Mittätern verschiede- ne Barwerte sichergestellt und eingezogen. Hierzu kann vollumfänglich auf die zu-

- 37 - treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 128f.), die – im Falle eines Schuldspruchs – auch nicht weiter angefochten wurden (Urk. 19/5 S. 25, Urk. 91 S. 23). Auch diese Anordnungen entsprechen in allen Teilen dem Beschluss des Geschworenengerichts vom 5. Februar 2010 (KG Urk. 2 S. 157).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Erste Instanz 7.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend gesehen, dass das vorliegende Verfahren zu- nächst gegen drei Beschuldigte (den Beschuldigten, I._____ und H._____) ge- führt wurde und das Urteil des Geschworenengerichts vom 5. Februar 2010 hin- sichtlich I._____ inklusive Kostenauflage rechtskräftig geworden ist. Sodann er- stellte die Vorinstanz die folgende Aufstellung des Kostenanteils des Beschuldig- ten des Verfahrens DG120032 an den Gesamtkosten: bisherige amtliche Verteidigung A._____ Fr. 100'233.20 Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 14'000.– Gutachten Fr. 960.55 Zeugenentschädigung Fr. 180.– Untersuchungskosten Fr. 3'516.10 Unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 1'748.85 Diese Aufstellung ist nicht zu beanstanden. Anzumerken ist, dass es sich bei den Positionen Gerichtsgebühr Geschworenengericht, Gutachten, Zeugenentschädi- gung sowie unentgeltlicher Rechtsbeistand (der Privatklägerin C._____) jeweils um einen Drittel des Gesamtbetrages handelt, da diese Kosten gleichmässig auf die drei damaligen Beschuldigten aufzuteilen waren. Die entsprechende Kosten- aufstellung der Vorinstanz in Dispositivziffer 6 ist nicht angefochten worden und damit rechtskräftig. Zu ergänzen ist sie der Vollständigkeit halber noch mit der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren, welche mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 auf Fr. 13'078.30 festgesetzt wurde (Urk. 35). Die Kostenaufstellung präsentiert sich somit wie folgt:

- 38 - Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.10 Untersuchungskosten Fr. 960.55 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 100'233.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 13'078.30 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30.08.13) Fr. 133'716.95 Total Zutreffend hat die Vorinstanz zudem erkannt, dass die Gerichtsgebühr für ihr Ver- fahren ausser Ansatz zu fallen hat (Rückweisung durch das Kassationsgericht). 7.1.2. Sodann auferlegte die Vorinstanz die Anteile an den Kosten der Unter- suchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 6.) dem Beschuldigten und rechnete die beim Beschuldigten eingezogenen Vermögens- werte (Fr. 2'090.–) bzw. seinen Anteil (1/3 von Fr. 2'395.30 = Fr. 798.40) darauf an (Dispositiv-Ziffer 7. Absatz 1). Dies ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Geschworenengerichtsurteil sowie den Kostenanteil für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin C._____, welche zwar einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen wurden, jedoch unter Vorbehalt einer Nach- forderung (a.a.O. Absatz 2). Folgerichtig wurden die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das vorinstanzliche Verfahren sodann (definitiv) auf die Gerichtskasse genommen (a.a.O. Absatz 3), was rechtskräftig ist. Dispositiv-Ziff. 7. des ange- fochtenen Urteils ist daher auch im Übrigen zu bestätigen. 7.1.3. Zu bestätigen und nicht substantiiert angefochten ist sodann die solidari- sche Verpflichtung des Beschuldigten, Fürsprecher Y1._____ für die Vertretung der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'068.70 zu be- zahlen. Dispositiv-Ziff. 8.b) des vorinstanzlichen Dispositivs ist zu bestätigen.

- 39 - 7.2. Berufungsverfahren 7.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– anzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jene der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin C._____ hingegen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (vgl. Bundesge- richtsentscheid vom 2. Dezember 2014, Nr. 6B_123/2014 Erw. 6). Für ein soforti- ges und definitives Abschreiben der vom Beschuldigten zu tragenden Kosten be- steht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/5 S. 26) – beim nicht völlig mittellosen Beschuldigten (Urk. 19/2 S. 4f.) keinerlei Anlass. Seiner finanziellen Situation kann auch noch beim Bezug der Kosten hinreichend Rechnung getra- gen werden. 7.2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über total Fr. 14'163.90 ein (Urk. 78 und 84), wobei der unterschiedliche Ansatz von Fr. 200.–/Std. resp. Fr. 220.–/Std. ab 1.1.2015 bereits berücksichtigt wurde. Dabei wurden zwar geschätzte 3,5 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung (inkl. Weg) eingesetzt, welche schliesslich nicht stattfand. Anderseits fehlt in der Auf- stellung der Verteidigung das Studium des obergerichtlichen Urteils, was etwa diesem Aufwand entsprechen dürfte. Somit erscheint der geltend gemachte Be- trag als insgesamt angemessen. Rechtsanwalt X._____ ist demgemäss als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausge- wiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 14'163.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 40 - 7.2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin C._____ macht für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. Dezember 2014 (Urk. 76) ein Honorar von Fr. 657.30 geltend (Urk. 83), was als angemessen er- scheint. Da diese Aufwendungen sowohl den Beschuldigen A._____ als auch H._____ betreffen, ist beiden die Hälfte des Betrags zuzurechnen. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ ist im vorliegenden Verfahren somit mit Fr. 328.65 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 7.2.4. Schliesslich verlangt der erbetene Vertreter der Privatklägerin B._____ eine Entschädigung von Fr. 1'832.20 für das Berufungsverfahren bei einem Stunden- ansatz von Fr. 250.– (Urk. 81-82). Nachdem sich dieser Aufwand wiederum auf den Beschuldigten und H._____ bezieht und zudem als angemessen erscheint, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ die Hälfte des ver- langten Betrags, mithin Fr. 916.10 als Prozessentschädigung zu bezahlen.

- 41 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-4. … 5.a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007, vom 13. Juni 2007 sowie vom 6. November 2008 (HD act. 12/25-27, 12/11 und 12/19) beschlagnahmten und noch nicht aus der Beschlagnahme entlassenen Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen H._____ (Verfahren DG120024) zur gutscheinenden Verwendung/Vernichtung überlassen [gemäss Urk. 51]. 5.b-d) …

6. Die vom Geschworenengericht des Kantons Zürich im Urteil vom 5. Februar 2010 festgelegten Kosten werden bestätigt. Auf den Beschuldigten A._____ entfällt folgen- der Anteil: Fr. 14'000.– Gerichtsgebühr Geschworenengericht Fr. 3'516.10 Untersuchungskosten Fr. 960.55 Gutachten Fr. 180.– Zeugenentschädigung Fr. 1'748.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 100'233.20 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet) amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur Fr. 13'078.30 (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013) Fr. 133'716.95 Total Die Gerichtsgebühr für die Fortsetzung des Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur fällt ausser Ansatz.

7. … Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur werden auf die Gerichtskasse genommen. 8.-10.…"

- 42 -

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass Ziff. 8a) des vorinstanzlichen Dispositivs ND 2 und damit nicht den Beschuldigten A._____ betrifft. Die fol- gende Anordnung wird daher aufgehoben: "Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y1._____ für die Vertretung des Privatklä- gers J._____ eine Entschädigung von Fr. 9'463.50 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern."

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug gemäss Ziff. 2 an Fürsprecher Y1._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers J._____). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Raubes im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB (ND 4 und ND 5).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 1'461 Tage (= 4 Jahre) durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird – unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern – zur Bezahlung folgender Beträge verpflichtet:

a) Fr. 1'698.50 als Schadenersatz sowie Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2006 als Genugtuung an die Privatklägerin B._____ (ND 4).

b) Schadenersatz dem Grundsatz nach an die Privatklägerin C._____; zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin C._____ auf den Zivilweg verwiesen (ND 5).

c) Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Januar 2007 als Genugtuung an die Privatklägerin C._____ (ND 5). Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.

- 43 -

d) Fr. 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2007 als Genug- tuung an den Privatkläger G._____ (ND 5).

e) Fr. 103'050.– als Schadenersatz der Privatklägerin D._____ (ND 4). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

f) Fr. 10‘000.– (ND 5) als Schadenersatz der Privatklägerin E._____. Der Betrag gilt im Umfang des der Privatklägerin zurückzuerstattenden Be- trags gemäss Disp. Ziff. 4.c) als abgegolten.

g) Fr. 17'687.40 (ND 5) als Schadenersatz der Privatklägerin F._____ Versicherungen (Schaden-Nr. 20.07.2080).

4. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. Januar 2007 beschlagnahmten Barwerte im Betrag von Fr. 160.– (Asservat Nr. ...) und Fr. 2'235.30 (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sowie jenes betref- fend H._____ (SB130479) im Umfang von einem Drittel (Fr. 798.40) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Barwerte im Restbetrag zu je einem Drittel für die Deckung der Verfahrenskosten von I._____ (rechtskräftiges Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010) und H._____ (Verfahren SB130479) verwendet werden.

b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. Januar 2007 beschlagnahmten Barwerte im Betrag von Fr. 2'090.– (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreck- barkeit dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. Januar 2007 beschlagnahmten Barwerte im Betrag von € 3'225.– (Asservat Nr. ...) werden der Privatklägerin E._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zurück-erstattet.

- 44 -

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Ziff. 7 und Ziff. 8b) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'113.75 DNA-Gutachten Fr. 14'163.90 amtliche Verteidigung Fr. 328.65 unentgeltliche Verbeiständung PKin C._____

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und jener der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren Fr. 916.10 zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Fürsprecher Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − die folgenden Privatkläger: − G._____ − D._____ − E._____ − F._____ Versicherungen (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird

- 45 - diesen Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Fürsprecher Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 46 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer