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SB130478

Diebstahl etc.

Zürich OG · 2014-05-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Der Beschuldigte streitet ab, irgendetwas mit den Anklagevorwürfen zu tun zu haben. Anfänglich machte er noch Aussagen zu Randumständen wie Be- kanntschaften, Autoanmietungen etc. und gestand auf Vorhalt etwa auch ein, in Affoltern am Albis – in redlicher Absicht – einen Lagerraum organisiert zu haben, im Teppichgeschäft C._____ AG in … gewesen zu sein, bestimmte Telefonanrufe vorgenommen oder auf einen fremden Namen drei SIM-Karten gekauft zu haben (Urk. 3/5/1; Urk. 3/2/5; Urk. 10/1/13; Urk. 3/5/3; Urk. 3/5/4; Urk. 3/5/7; Urk. 3/8/1 S. 26 ff.). Ebenso räumte er in einer polizeilichen Einvernahme ein, zur Miete des Mazda am 19. Mai 2011 einen Fantasienamen angegeben und mit einem solchen den Mietvertrag unterzeichnet zu haben, um allfällige Bussen nicht zugestellt zu erhalten (Urk. 3/5/5 S. 2, 4, 7). Ab der Befragung vom 19. Oktober 2011 machte der Beschuldigte dann keine Aussagen mehr (Urk. 3/5/8; Urk. 3/5/9; Urk. 3/8/2

- 20 - S. 17 ff.; Urk. 1/2/5; Urk. 26 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wieder zu Protokoll, nichts mit dem ihm vorgeworfenen Ein- bruchdiebstahl zu tun zu haben. Zudem räumte er erneut ein, im Hinblick auf die Miete eines Autos einen Fantasienamen angegeben zu haben, da er nicht habe verantwortlich sein wollen für andere Personen, die er nicht kenne (Urk. 70 S. 8 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen die Beweisführung der Staatsanwalt- schaft übernommen, die Aktenlage sorgfältig analysiert und ist zum zutreffenden Schluss gekommen, dass an der anklagegemässen Täterschaft des Beschuldig- ten keine Zweifel bestehen (Urk. 56 S. 29-31). Den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 16 ff.) bzw. dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Haupt- verhandlung (Urk. 27 S. 2-14) gibt es an sich nichts beizufügen, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Beweislage ist denn auch effektiv erdrückend: So wird der Beschuldig- te insbesondere durch die Mittäter E._____ und D._____ gemäss deren schliess- lichen Geständnissen übereinstimmend stark belastet (vgl. dazu Urk. 56 S. 21 ff.), spricht der Inhalt der frühmorgendlichen Telefongespräche vom 17. Juni 2011 zwischen D._____ und dem Beschuldigten klar für eine Tatbeteiligung des letzte- ren (Urk. 56 S. 26/27) und wird das durch verschiedene weitere objektiven Um- stände bzw. auch Eingeständnisse des Beschuldigten bestätigt (Urk. 56 S. 25/26, 27-29). Dessen Aussageverhalten bzw. sein letztlicher Entschluss, keine Aussagen mehr zu tätigen, kann vor diesem Hintergrund nicht anders interpretiert werden, als dass er offensichtlich keine Möglichkeit mehr gesehen hat, sich durch weitere Aussagen nicht noch mehr selbst zu belasten und/oder sich zu widersprechen (vgl. dazu Urk. 56 S. 18). 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, die beiden Mitbeschuldigten E._____ und D._____ seien im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft sowie ihren eigenen Verteidigern unter Druck gesetzt worden, damit sie gegen ihn aussagen würden. Um schneller aus der Untersu- chungshaft entlassen zu werden, hätten die beiden Mitbeschuldigten schliesslich wahrheitswidrig ausgesagt (Urk. 70 S. 15 ff.; Urk. 73). Der Beschuldigte reichte

- 21 - sodann je eine Erklärung von E._____ und D._____ ins Recht, in welchen sie im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen widerrufen und erklären, dass sie den Beschuldigten zu unrecht belastet hätten (Urk. 72/1-2). 3.4.1. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits im Februar 2012 von E._____ und D._____ darüber informiert worden sei, dass sie gegen ihn falsch ausgesagt hätten (Urk. 70 S. 16). Weshalb der Beschuldigte diese Informationen, die er mit den Erklärungen von E._____ und D._____ bele- gen will (Urk. 72/1-2), weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

13. März 2012, noch in der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom

24. Mai 2012 (Urk. 1/2/5), noch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 26) vor- brachte, erscheint nicht nachvollziehbar. Sofern der Beschuldigte tatsächlich in jenem Zeitpunkt gewusst hätte, dass E._____ und D._____ gegen ihn wahrheits- widrig ausgesagt hätten, und er hierzu über die genannten Erklärungen verfügte, wäre wohl ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er diese angeblich entlas- tenden Informationen bereits früher mitgeteilt hätte, um sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu wehren. Wenn er als Begründung, weshalb er dies nicht bereits viel früherer vorbrachte, lediglich ausführte, er habe dies mit seinem Ver- teidiger besprochen (Urk. 70 S. 17), so vermag dies nicht zu überzeugen und er- scheint vielmehr als blosse Schutzbehauptung. 3.4.2. Losgelöst von der Frage, wie die beiden "Bestätigungen" von D._____ und E._____ zustande gekommen sind und ob darin von diesen beiden tatsächlich das niedergeschrieben wurde, wie es wirklich war, hat ein Widerruf einer Aussage (sei es nun ein Geständnis des Beschuldigten oder eine Belastung eines Zeugen) einzig zur Folge, dass dieser Widerruf in die Würdigung der verschiedenen Beweisaussagen einzubeziehen ist. Jedenfalls führt ein Widerruf nicht zur Unverwertbarkeit der früheren Aussagen. 3.4.3. Die in der Untersuchung abgelegten Geständnisse von E._____ und D._____ sind in sich schlüssig und übereinstimmend. Angesichts der überzeu- genden und nachvollziehbaren Aussagen vermögen ihre nachgeschoben Erklä- rungen, wonach sie den Beschuldigten wahrheitswidrig beschuldigt hätten, nicht zu überzeugen. Aufgrund der bisherigen Aussagen erscheinen diese Erklärungen

- 22 - vielmehr unglaubhaft und sind als blosse Gefälligkeiten zu würdigen. Es bestehen nach wie vor keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. An diesem Beweiser- gebnis vermögen die Erklärungen von E._____ und D._____ nichts zu ändern. Es erstaunt daher auch nicht, dass die Verteidigung (zu Recht) darauf verzichtet hat, die nochmalige Befragung von D._____ und E._____ zu beantragen. 3.5. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen steht damit fest, dass der Beschuldigte anklagegemäss in planerischer/logistischer Hinsicht am Einbruch- diebstahl vom 16./17. Juni 2011 zum Nachteil der C._____ AG in … beteiligt war und vorgängig, am 19. Mai 2011, unter falschem Namen das im Zusammenhang mit dem Einbruch verwendete Fahrzeug Mazda TG … gemietet hat.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 56 S. 31 ff.) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung – zu Recht – nicht beanstandet (Urk. 75). Der Beschuldigte hat sich in mittäterschaftlicher Weise des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht und durch das Anmieten des Mazdas unter Falschpersonalien bzw. die Unterzeichnung des entsprechenden Mietvertrags mit einem falschen Namen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. 4.2. Der Beschuldigte ist damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, zwar im Wesentlichen richtig zusammengefasst (Urk. 56 S. 36/37). In der Folge hat sie sich aber nicht an die einschlägigen bundesgerichtlichen Vorgaben gehalten, insbesondere was die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe

- 23 - nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips betrifft (vgl. dazu insbesondere BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., BGE 127 IV 101 E. 2b, Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). Das wird im Folgenden nachzuholen sein: 5.1.1. Die schwerste vom Beschuldigten verübte Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Diebstahl. Art. 139 Ziff. 1 StGB droht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. In objektiver Hinsicht fällt hier insbesondere der – für einen einzelnen Diebstahl – aussergewöhnlich hohe Deliktsbetrag von gegen Fr. 1,3 Mio. auf. Die Tat wurde auch nicht etwa spontan verübt, sondern – nicht unwesentlich durch den Beschuldigten – im Detail geplant, vorbereitet und organisiert. Es trifft zu, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer professionellen Vorgehens- weise spricht (Urk. 56 S. 38). Ebenfalls zutreffend ist, dass sie dem Beschuldigten einen höheren Tatbeitrag als den anderen Mittätern zuschreibt, auch wenn er sich im Zeitpunkt der Tat selbst in Serbien befand und so nicht selbst am Tatort "die Hände schmutzig machte". Es zeugt von ganz beträchtlicher krimineller Energie, letztlich sicher über einen Monat hinweg (Anmietung des Mazdas am 19. Mai 2011, Einbruch am 16./17. Juni 2011) einen Einbruchdiebstahl zu organisieren und insbesondere die wesentliche Logistik sicherzustellen (Tatort rekognoszieren, Lagerraum beschaffen, verwendetes Auto – unter falschem Namen – anmieten, Kaufen von SIM-Karten für Beteiligte, Fungieren als Relais-Station in Serbien während bzw. nach dem Einbruch). Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu mindern: Obwohl der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2009 immer wieder Erwerbstätigkeiten ausüben konnte (Urk. 26 S. 2 ff.), trachtete er danach, durch den Einbruchdiebstahl auf deliktische Weise und auf Kosten anderer zum "schnellen Geld" zu kommen, was selbstredend höchst rücksichtslos und egoistisch ist. Gleichwohl ist es zu hart, wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldig- ten als "schwer" bezeichnet (Urk. 56 S. 38). Im technischen Verständnis dieses Begriffs würde das zu einer Einsatzstrafe im obersten Drittel des Strafrahmens und mithin zwischen 3 1/3 und 5 Jahren führen, was auch unter Beachtung des

- 24 - sehr hohen Deliktsbetrags als zu hoch erschiene. Es ergibt sich allerdings aus dem angefochtenen Urteil, dass die Vorinstanz die Qualifikation "schwer" offensichtlich auch selbst nicht zum Nennwert genommen hat, wäre es doch sonst nicht möglich, zu einer letztlichen Gesamtstrafe von 24 Monaten zu kommen, obwohl die Täterkomponenten eine deutlich straferhöhende Wirkung haben (vgl. dazu später). Als Einsatzstrafe für den Diebstahl erscheinen damit 24 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 5.1.2. Infolge der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen: Im Zusammenhang mit dem Diebstahl fällt hier zunächst die Sachbeschädigung ins Gewicht (wofür Art. 144 Abs. 1 StGB für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht). Auch hier ist der Deliktsbetrag mit ca. Fr. 18'000.– hoch (und hätte gar eine Subsumtion unter Art. 144 Abs. 3 StGB geprüft werden können: vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1) und ist deshalb nicht nur von einem geringen Verschulden auszugehen. Die Täterschaft ging denn auch reichlich unzimperlich und rücksichtslos vor (vgl. Anklage S. 4 unten; ND 6/1 S. 2). Der Tatbeitrag an der Sachbeschädigung ist aber – im Gegensatz zum Diebstahl – eher weniger dem Beschuldigten als seinen direkt vor Ort handelnden Mittätern anzurechnen. Gleichwohl resultiert eine leichte Straferhöhung. Der Hausfriedensbruch fällt demgegenüber im Gesamtbild kaum ins Gewicht, ist die Erfüllung dieses Tatbestandes doch praktisch notwendige Folge eines Einbruchdiebstahls und hat damit kaum gross selbständige Bedeutung. Wieder zu einer leichten Straferhöhung führt dann aber die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe): Zwar war das Vorgehen des Beschuldigten nicht übermässig raffiniert. Er handelte aber gleichwohl absolut bewusst und zielgerichtet, indem er Rückschlüsse vom beim Einbruch verwendeten Fahrzeug auf ihn selbst

- 25 - verhindern wollte bzw. – so gab er ursprünglich auch einmal zu (Urk. 3/5/5 S. 7) – damit bezweckte, dass ihm allfällige Bussen nicht zugestellt werden können. 5.1.3. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Er war auch weder geständig, noch könnte er Reue oder Einsicht für sich reklamieren (Urk. 70 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 56 S. 39). Der Beschuldigte weist aber vier Vorstrafen auf. Neben Vergehen gegen die Ausländergesetzgebung musste er am 31. August 2010 bzw. 29. März 2011 insbesondere auch bereits zweimal einschlägig wegen Diebstahls und Sachbeschädigung bestraft werden (Urk. 58; vgl. Urk. 56 S. 39/40). Überdies delinquierte er vorliegend während den Probezeiten der an vorgenannten Daten ausgefällten bedingten Geldstrafen. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 40) ist diese Vorstrafensituation deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 5.2.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 21. Mai 2013 wurde der Beschuldigte anklagegemäss des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Haus- friedensbruchs sowie der Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon 173 Tage durch Haft erstanden sind. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin (B._____ anstelle der C._____ AG, …) Schadenersatz von Fr. 16'371.– zu bezah- len; im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Ausgangsgemäss wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden. Mit einem gleichzeitig gefassten Beschluss widerrief die Vorinstanz schliesslich den Vollzug von zwei am 31. August 2010 bzw. 29. März 2011 bedingt gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafen und entschied über die Einziehung und Vernichtung von Einbruchsutensilien (Urk. 56 S. 50 ff.).

- 6 -

E. 1.2 Gegen dieses den Parteien am 4. bzw. 5. Juni 2013 schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 33-36) liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 14. Juni 2013 fristgerecht Berufung anmelden und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50; Urk. 55A-C) am 2. Dezember 2013 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Beide Parteien liessen sich nicht vernehmen.

E. 1.3 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider erschienen sind (Prot. II S. 3), waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 und S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung/Prozessuales

E. 2.1 Umfang der Berufung

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat – wie eingangs erwähnt – einerseits im Rahmen eines Urteils über den Schuldpunkt, die Strafe, die Zivilforderung der Privatklägerschaft sowie die Kostenregelung entschieden sowie andererseits einen Beschluss über den Widerruf von bedingten Vorstrafen sowie die Einziehung von Einbruchswerk- zeug gefasst. Für das Urteil gab die Vorinstanz als Rechtsmittel die Berufung an und für den Beschluss die Beschwerde (Urk. 50 ff.). Dieses Vorgehen entspricht nicht der schweizerischen Strafprozessordnung: Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivil- fragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils, die anderen Entscheide (im Falle einer Kollektivbehörde) in Form eines Beschlusses. Dabei gilt der Grund- satz, dass jedenfalls im Falle eines Sachurteils wegen neuer Straftaten grundsätz- lich auch alle damit verbundenen Neben- und Folgepunkte im Urteil zu regeln

- 7 - sind. Das ergibt sich nur schon klar aus Art. 399 Abs. 4 StPO, wonach unter anderem die Nebenfolgen des Urteils (lit. e) oder die nachträglichen richterlichen Entscheidungen (lit. g) zum Gegenstand eines Berufungsverfahrens gemacht werden können, welches sich begriffsnotwendig (nur) gegen Urteile richtet (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hätte also die von ihr im Rahmen des Beschlusses gefällten Entscheidungen in das Urteil aufnehmen müssen. Dementsprechend ist auch die Rechtsmittelbelehrung gemäss Ziff. 5 des Beschlusses materiell falsch – die Widerrufe und die Einziehungen gemäss Ziff. 1 bis 3 des Beschlusses unterliegen richtigerweise der Berufung. Der Verteidiger ist auf diese Thematik nicht eingegangen, hat nur Berufung erhoben und beantragt, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Nicht angefochten wurde ausschliesslich der Entscheid über die beschlagnahmten Ge- genstände gemäss Dispositivziffer 3 des Beschlusses (Urk. 75 S. 2; Prot. II S. 6). Die Berufung umfasst deshalb alle Punkte, über welche die Vorinstanz entschie- den hat und vom Beschuldigten angefochten wurden, und zwar unabhängig davon, ob diese nun im Urteil oder im Beschluss enthalten sind. Aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Nachteil erwachsen.

E. 2.1.2 Wie gesehen, lässt der Beschuldigte die vorinstanzlichen Entscheidungen mit Ausnahme der Dispositivziffer 3 des Beschlusses vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen. Wie vorstehend ausgeführt, erging die nicht angefochtene Ziffer in Form eines Beschlusses und damit in einer fehlerhaften Entscheidart. Es erscheint damit sachgerecht, diese Ziffer nicht als rechtskräftig zu betrachten, sondern auch über diesen Punkt erneut und in der richtigen Entscheidart zu befinden.

E. 2.1.3 Damit sind das vorinstanzliche Urteil und der Beschluss in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen.

- 8 -

E. 2.2 Prozessuales

E. 2.2.1 Mitteilung der Überwachungsmassnahmen

E. 2.2.1.1 Wie schon vor Vorinstanz macht der Verteidiger auch berufungsweise geltend, es lägen letztlich keine verwertbaren Beweismittel gegen den Beschul- digten vor: Der Beschuldigte sei nämlich anlässlich einer koordinierten Verkehrs- kontrolle in Bürglen verhaftet worden, welcher Polizeiaktion eine intensive techni- sche und telefonische Überwachung sowie Observation vorausgegangen sei. Angeordnet worden seien diese Überwachungsmassnahmen aber gestützt auf den Verdacht, dass der Beschuldigte an drei Einbruchdiebstählen in Rifferswil und Samstagern beteiligt gewesen sein könnte. Dieser Verdacht habe sich dann aber nicht erhärten lassen und das entsprechende Untersuchungsverfahren sei einge- stellt worden. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten seien in den Fahrzeu- gen dann aber diverse Teppiche gefunden worden, die aus dem bis dahin noch nicht bekannten Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Firma C._____ AG in … stammten. Die daraufhin unter anderem gegen den Beschuldigten eingeleitete diesbezügliche Untersuchung basiere deshalb auf einem Zufallsfund, der für die Verwertung und Veranlassung weiterer Untersuchungshandlungen im vorliegen- den Verfahren einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurft hätte. Da eine solche Genehmigung aber nicht erfolgt sei, dürfte – so der Vertei- diger weiter – nicht nur der Teppich-Zufallsfund nicht in die Untersuchung einge- führt werden, sondern es hätten auf ihm basierend auch keine weiteren Untersuchungshandlungen angeordnet werden dürfen. Mithin seien nicht nur der Fund, sondern auch alle darauf aufbauenden Beweismittel (insbesondere die Geständnisse und Belastungen der Mitangeschuldigten) nicht verwertbar. Der Anklage sei damit jegliche Grundlage entzogen (Urk. 28 S. 3-5; Urk. 75 S. 5 ff.).

E. 2.2.1.2 Vor Vorinstanz hatte der Verteidiger noch gerügt, dass dem Beschuldig- ten die diversen gegen ihn gerichteten Überwachungsmassnahmen nicht im Sinne von Art. 279 StPO mitgeteilt worden seien und er damit keine Möglichkeit gehabt habe, deren Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen (Urk. 28 S. 5). Diese Rüge brachte der Verteidiger anlässlich des Berufungsverfahrens – zu Recht – nicht mehr vor (vgl. Urk. 75). Da die vorgeschriebene formelle Mitteilung bis dahin

- 9 - effektiv noch nicht erfolgt war, holte die Vorinstanz diese Mitteilung mit Beschluss vom 21. März 2013 nach, unter Auflistung aller gegen den Beschuldigten im Verlaufe der Untersuchung angeordneten und genehmigten Überwachungsmass- nahmen sowie deren jeweiligen Dauer und Begründung (Urk. 29 Ziff. 3 und 4). Gegen diesen Beschluss konnte im Sinne von Art. 279 Abs. 3 StPO innert 10 Tagen ab Eröffnung Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Urk. 29 Ziff. 7). Der Beschluss wurde vom Verteidiger am 3. April 2013 in Empfang genommen (Urk. 31) und blieb unangefochten (vgl. Prot. II S. 5). Art. 279 StPO steht damit – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 77 S. 2 f.) – der Verwertung der Überwachungsergebnisse nicht mehr entgegen.

E. 2.2.2 Zufallsfund

E. 2.2.2.1 Soweit der Verteidiger nun im vorliegenden Verfahren geltend macht, es hätte der Teppichfund als Zufallsfund gegen den Beschuldigten nicht verwendet werden dürfen, bringt er eine Rüge im Sinne von Art. 278 Abs. 4 StPO vor, die in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu klären gewesen wäre: In jenem Verfah- ren und nicht vom Sachrichter ist zu prüfen, ob zu Unrecht keine Genehmigung für die Verwertung eines Zufallsfunds eingeholt worden ist. Nachdem der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 21. März 2013 keine Beschwerde erhoben hat, kann diese Frage demnach im vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_175/2013 vom 13. November 2013, E. 1-3, insb. E. 1.1 mit weiteren Hinwei- sen und namentlich auf ZHK StPO - Hansjakob, N. 28-30 zu Art. 279).

E. 2.2.2.2 Im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 11/12; Art. 82 Abs. 4 StPO) und mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 77 S. 3 f.) ist aber ohnehin festzuhalten, dass es sich bei der Sicherstellung der Teppiche am

22. Juni 2012 um keinen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 StPO handelt. Von einem solchen spricht das Gesetz, wenn "durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten" bekannt werden (Urk. 278 Abs. 1 StPO). Für das Bundesgericht zeichnet Zufallsfunde aus, dass sie "aus verdachtsgesteuerten Untersuchungshandlungen stammen, aber mit diesem Verdacht nichts zu tun haben" (BGE 132 IV 70 E. 6.4 mit weiteren

- 10 - Hinweisen). Nun wurden aber alle Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet und genehmigt wegen Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mithin des Verdachts auf ein Kollektivdelikt (vgl. BSK StPO - Jean-Richard-dit-Bressel, Basel 2011, N 16 zu Art 278) – natürlich ausgelöst durch die Verdachte betreffend die Einbruchdiebstähle in Rifferswil und Samstagern (vgl. dazu stellvertretend Urk. 5/2/6 und Urk. 5/2/8 sowie die Verweise in Urk. 56 S. 11), aber keineswegs beschränkt auf diese Einzeltaten. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der vorliegend zur Diskussion stehende Einbruchdiebstahl in … eine "andere Straftat als die in der Überwachungsanord- nung aufgeführten" wäre bzw. mit dem Verdacht nichts zu tun hätte, der Grund für die bewilligten Überwachungshandlungen war. Im Gegenteil: Geradezu in optima forma fällt der Teppichdiebstahl in … unter den Vorwurf des gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, weswegen die Überwachungsmassnahmen angeordnet worden waren. Nur zum Vergleich: Wird gegen einen Beschuldigten eine Telefonüberwachung angeordnet wegen des dringenden Verdachts, er könnte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG grosse Men- gen Drogen verkaufen, so käme auch niemanden in den Sinn, bezüglich jedes neu auftauchenden Abnehmers von einem Zufallsfund zu sprechen, dessen Ver- wendung in der Untersuchung gegen den Beschuldigten neu zu genehmigen wä- re. An diesem Schluss ändert – entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 75 S. 8) – schliesslich nichts, dass sich im Verlauf der Untersuchung gegen den Beschuldigten die Verdachte betreffend die Einbruchdiebstähle in Rifferswil und Samstagern nicht erhärten liessen und deshalb die diesbezüglichen Straf- verfahren eingestellt wurden. Auch wenn nunmehr – nur noch – der Vorwurf des Einbruchdiebstahls in … zu beurteilen ist und damit der ursprüngliche Verdacht wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nicht mehr im Raum steht, bleibt zu berücksichtigen, dass – wie dargelegt – die im Zusammenhang mit diesem Kollektivdelikt angeordneten und genehmigten Überwachungsmass- nahmen nicht nur die in den Verfügungen konkret genannten (vermuteten) Delikte gültig erfassten, sondern eben auch gleichgelagerte Fälle. Es handelt sich deshalb beim vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstahl eben nicht um eine

- 11 - "andere Straftat". Dieser Einbruchdiebstahl wird vielmehr von diesem Kollektiv- delikt mitumfasst. Entsprechend findet vorliegend Art. 278 StPO gerade keine Anwendung.

E. 2.2.2.3 Doch selbst wenn den Ausführungen der Verteidigung gefolgt würde, wonach es sich bei den anlässlich der Verkehrskontrolle vorgefundenen Teppi- chen um Zufallsfunde gehandelt hätte, ist zu beachten, dass das Fehler einer se- paraten Genehmigung für Zufallsfunde nicht zur absoluten Unverwertbarkeit ge- mäss Art. 277 StPO führt. Vielmehr handelt es sich bei der Genehmigung von Zu- fallsfunden – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 77 S. 4) – um eine Gültigkeitsvor- schrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dies bedeutet, dass Zufallsfunde ohne Genehmigung berücksichtigt werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Als "schwere Straftat" sind die Delikte gemäss dem Katalog von Art. 269 Abs. 2 und 3 StPO zu verstehen (BSK StPO - Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N 29 f. zu Art 278). Da das vorliegend zu beurteilende Delikt eine Katalogtat von Art. 269 Abs. 2 StPO ist, wären die fraglichen Teppiche – wenn es sich dabei um Zufallsfunde handeln würde – auch ohne separate Genehmigung prozessual verwertbar.

E. 2.2.2.4 Schliesslich ist auf Art. 241 - 243 StPO hinzuweisen, welche allgemeine Bestimmungen zu Durchsuchungen und Untersuchungen enthalten. Diese Bestimmungen sind den speziellen Bestimmungen betreffend Hausdurchsuchung (Art. 244 und 245 StPO), Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 - 248 StPO), Durchsuchung von Personen und Gegenständen (Art. 249 und 250 StPO), Untersuchungen von Personen (Art. 251 und 252 StPO) sowie Untersuchungen an Leichen (Art. 253 und 254 StPO) vorangestellt. Gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO werden zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt. Die Polizei kann, wenn Gefahr in Verzug ist, beliebige Durchsu- chungen vornehmen (Art. 241 Abs. 3 StPO). Würde man wiederum der Sichtweise der Verteidigung folgen, wonach es sich bei den anlässlich der Verkehrskontrolle vorgefundenen Teppiche um Zufallsfunde gehandelt hätte, ist auf Art. 243 StPO hinzuweisen, der lediglich besagt, dass

- 12 - diese Gegenstände sicherzustellen und mit einem Bericht der Verfahrensleitung übergeben werden müssen. Die StPO geht somit davon aus, dass solche sogenannte "Zufallsfunde" generell verwertet werden dürfen (Ruckstuhl/Dittmann/ Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 746). Diese Autoren weisen auf folgen- des Beispiel hin: Werden bei einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Wirtschaftsdelikte, wobei nach Akten und Unterlagen wie Bankbelegen etc. gesucht wurde, plötzlich Betäubungsmittel gefunden, so könne, ja müsse das Strafverfahren auch auf Verstoss gegen das BetmG ausgeweitet werden, aber nicht nur gegenüber derselben Täterschaft, bezüglich welcher die Hausdurchsu- chung angeordnet wurde, sondern auch dann, wenn dieser Fund eine Drittperson betreffe. Somit werde insbesondere auf das Erfordernis eines vorbestehenden Tatverdachts bezüglich jenes Delikts, das den Zufallsfund betreffe, verzichtet. Dies allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass die primäre Zwangs- massnahme rechtmässig angeordnet worden und die Zwangsmassnahme auch bezüglich des zufällig entdeckten Delikts verfahrensmässig zulässig sei (Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, a.a.O., N 747). Die Observation, welche letztlich zur Verkehrskontrolle führte, war rechtmässig angeordnet und auch genehmigt worden. Die Durchsuchung des Wagens im Rahmen der Verkehrskontrolle war ohne weiteres (zumal Gefahr in Verzug war und die Polizei bei Verkehrskontrollen grundsätzlich ins Innere eines Wagens schauen darf) rechtmässig. Auch aus dieser Sicht – wollte man der Verteidigung folgen – wäre der "Zufallsfund", so es überhaupt einer wäre – auch ohne richterli- che Genehmigung prozessual verwertbar.

E. 2.2.2.5 Der Fund der Teppiche bei der Verkehrskontrolle am 22. Juni 2011 sowie die daran anschliessend mit Blick auf die Aufklärung des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der Firma C._____ AG in … gegen den Beschuldigten erhobenen Beweise sind demnach allesamt verwertbar.

E. 2.2.3 Fehlende Konfrontation

E. 2.2.3.1 Der Verteidiger führt weiter aus, dass die Aussagen der diversen einvernommenen Personen in Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der

- 13 - Privatklägerin C._____ AG nicht verwertbar seien, da das Teilnahmerecht des Beschuldigten und dessen Verteidigung, mit Ausnahme der Konfrontationseinver- nahme, konsequent missachtet worden sei (Urk. 75 S. 9).

E. 2.2.3.2 Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGE 139 IV 25 erwogen, dass Art. 142 - 146 StPO die allgemeinen Modalitäten der strafprozessualen Einver- nahmen regelt. Diese Bestimmungen sind allgemeiner Natur und gelten für alle Einvernahmearten (Befragungen von Beschuldigten, Privatklägern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.). Sie enthalten aber keine Vorschriften zu den Teilnah- merechten der Parteien bei Beweiserhebungen (namentlich bei Einvernahmen). Insbesondere lässt sich dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StPO nicht entnehmen, dass die Parteien zu den getrennten Einzeleinvernahmen zuzulassen seien. Denn die Teilnahmerechte der Parteien würden in den Art. 147 - 148 StPO separat geregelt (vgl. E. 4.1.). So statuiere Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptver- fahren und bestimme, dass die Parteien das Recht hätten, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einver- nommenen Personen Fragen zu stellen, welches spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesse. Dieses Recht könne nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt wer- den (vgl. E. 4.2. unter Hinweis auf Botschaft StPO, S. 1187). Das Bundesgericht gelangte in der Folge unter Hinweis auf die überwiegende Literatur und auf die Gesetzesmaterialien zum Schluss, dass der gesetzliche Anspruch eines Beschuldigten auf Teilnahme an Beweiserhebungen auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten gilt (vgl. E. 5).

E. 2.2.3.3 Vorweg ist folgendes festzuhalten: Es ist höchst fraglich (dies entgegen der Ansicht im erwähnten Bundesgerichtsurteil), ob der Gesetzgeber in Art. 147 StPO die Teilnahmerechte von Mitbeschuldigten mit gemeint hat. Zudem dient gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid die Beweiserhebung primär der Wahrheitsfindung im Strafprozess und nicht alleine der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Mit der neuen Strafprozessordnung sind die Par-

- 14 - teirechte zwar gestärkt worden, zur Durchsetzung der Wahrheitsfindung sind je- doch gewisse Korrekturmechanismen vorgesehen, so unter anderem Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Anwesenheit sämtlicher Mitbeschuldigter in allen Einvernahmen erscheint bei realistischer Betrachtung der Wahrheitsfindung nicht zuträglich. Auch aus praktischen Gründen ist es un- möglich, sämtliche möglichen Parteien zu einer Befragung zuzulassen: Gerade in umfangreichen Untersuchungen mit einem grossen Kreis von Verdächtigen ist in einem frühen Verfahrensstadium oft noch gar nicht abschliessend zu beurteilen, welche weiteren Personen überhaupt als Beschuldigte zu befragen sind.

E. 2.2.3.4 Gerade in Fällen, in denen ein Beschuldigter neben sich selbst auch mehrere weitere Personen belastet, ist bei den ersten Einvernahmen sodann nicht abschätzbar, was genau jeweils zur Sprache kommen wird und es ist in der Praxis auch nicht möglich, proaktiv sämtliche möglichen Beteiligten vorzuladen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es bei den Befragungen eines Beschuldigten in erster Linie um das Beweisverfahren gegen ihn geht und nicht um jenes gegen weitere Beschuldigte. Weiter zeigt sich vielfach, dass die Vorwürfe gegen verschiedene Beschuldigte selten deckungsgleich sind, sondern dass sich diese nur teilweise gegen mehrere richten und im Übrigen nur einzelne Beschuldigte betreffen.

E. 2.2.3.5 Das Bundesgericht wies im vorstehend genannten Entscheid darauf hin, was Ergänzungsfragen von Mitbeschuldigten an parteiöffentlichen Einvernahmen betreffe, schreibe Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten sei, denn wann das Fragerecht ausgeübt werden dürfe, bestimme die Verfahrenslei- tung. Während es bei Einvernahmen von Zeugen und bei Konfrontationseinver- nahmen – so das Bundesgericht weiter – unproblematisch erscheine, wenn die Ergänzungsfragen sofort nach der Einvernahme gestellt würden, sei bei der par- teiöffentlichen Einzelbefragung von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO) nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls "in sachgerechter Weise" vorzugehen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 und 5.4.2). Damit scheint das Bundes- gericht es als zulässig zu erachten, bei parteiöffentlichen Einzelbefragungen das

- 15 - Stellen von Ergänzungsfragen zu unterbinden. Damit reduziert sich aber das vom Bundesgericht statuierte Recht auf Teilnahme an der Einzelbefragung von Mitbeschuldigten hauptsächlich auf eine Kontrolle der Vorgehensweise der ver- fahrensleitenden Staatsanwaltschaft, welche Sorge dafür zu tragen hat, dass in Anwesenheit von Parteien und Parteivertretern keine unzulässigen Beeinflussun- gen oder Absprachen erfolgen (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V. m. Art. 63, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 5 und Art. 311 Abs. 1 StPO). In der Regel erfolgt eine solche Kontrolle bereits durch den Verteidiger der befragten Person.

E. 2.2.3.6 Dies alles berücksichtigt, erscheint es zur Wahrung der Parteirechte daher als ausreichend, spätestens am Schluss der Untersuchung eine Konfronta- tionseinvernahme mit Einräumung eines Ergänzungsfragerechtes durchzuführen.

E. 2.2.3.7 Im vorliegenden Untersuchungsverfahren wurde der Beschuldigte bereits in der ersten Hafteinvernahme vom 24. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass seine Aussagen und jene der Mitbeschuldigten nicht deckungsgleich seien (Urk. 3/5/2 S. 11). In den anschliessenden polizeilichen Einvernahmen, in welchen der Beschuldigte anwaltlich verteidigt war, wurde diesem sodann die entsprechenden Aussagen der Mitbeschuldigten vorgehalten, sodass er hierzu Stellung nehmen konnte (vgl. Urk. 3/5/3 S. 7 ff.; Urk. 3/5/4 S. 8 ff.; Urk. 3/5/7 S. 4). Dem Beschul- digten – und damit auch seinem Verteidiger – war demnach in mehreren eigenen Befragungen zur Kenntnis gebracht worden, dass die Mitbeschuldigten im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf abweichende Standpunkte einnahmen. Für den Beschuldigten und die Verteidigung war damit bereits zu Beginn der Untersuchung unverkennbar, dass die Aussageinhalte der Mitbeschuldigten – zumindest teilweise – nicht mit jenen des Beschuldigten übereinstimmten.

E. 2.2.3.8 Zur Vorbereitung der Konfrontationseinvernahme wurden dem Verteidiger die diversen Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten sowie diejenigen der Mitbeschuldigten D._____, E._____ und F._____ zugestellt (vgl. Urk. 10/2/9). An- lässlich der Konfrontationseinvernahmen vom 4. und 5. Oktober 2011 wurden so- dann der Beschuldigten sowie die Mitbeschuldigten D._____, E._____ und F._____ einlässlich zu den ihnen vorgeworfenen Delikten befragt und es wurden

- 16 - ihnen die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen sowie sich zu den jeweiligen Aussagen der Mitbeschuldigten zu äussern (vgl. Urk. 3/8/1 und Urk. 3/8/2). Der Beschuldigte sowie sein Verteidiger hatten damit noch vor Beginn der Kon- frontationseinvernahmen Kenntnis erlangt über die früheren Aussagen der Mitbe- schuldigten D._____, E._____ und F._____. Der Beschuldigte war daher in der Lage, seine Verteidigungsrechte, insbesondere das ihm in der StPO, BV und EMRK vorgesehene Recht auf Ergänzungsfragen, wirksam ausüben zu können. Namentlich war er imstande, auf allfällige Widersprüche in den Aussagen der Mitbeschuldigten hinzuweisen und sie zu diesbezüglicher Klärung aufzufordern (ZR 102 Nr. 10 E. 1c). Folglich ist dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden, im Interesse einer sinnvollen und effektiven Verteidigung sowie in Ausübung des Rechts auf Stellung von Ergänzungsfragen zwecks Eruierung von eventuellen Widersprüchen zu früheren Aussagen, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, wovon jedoch der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger keinen Gebrauch machten (Urk. 3/8/1 S. 32 und 3/8/1 S. 24).

E. 2.2.3.9 Angesichts der Vielzahl der mutmasslich in diverse Delikte involvierten Personen erscheint es sachgerecht, dass im vorliegenden Untersuchungsver- fahren zunächst ausschliesslich Einzelbefragungen durchgeführt wurden. Ein derartiges Vorgehen war auch deshalb angezeigt, da die einvernommenen Per- sonen bereits zu Beginn des Verfahrens – zumindest teilweise – unterschiedlich aussagten. Zudem ist einleuchtend, dass aus Gründen der Praktikabilität und der Effizienz sowie der ungestörten Wahrheitsfindung die Einvernahmen der Mitbe- schuldigten D._____, E._____ und F._____ nicht parteiöffentlich durchgeführt wurden und die Staatsanwaltschaft den Teilnahmerechten des Beschuldigten an- derweitig, wie oben dargelegt, Nachachtung verschaffte, woraus auch keine pro- zessuale Schlechterstellung des Beschuldigten resultierte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall, wonach vor den Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten D._____, E._____ und F._____ (lediglich) Einzelbefragungen durchgeführt wurden, erscheint daher als

- 17 - angemessen und korrekt und die Parteirechte des Beschuldigten, namentlich auch die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO sind als gewährleistet zu betrachten. Den Parteirechten des Beschuldigten, ein- schliesslich der Teilnahmerechte, wurde insgesamt hinreichend und in sachge- rechter Weise Beachtung geschenkt, auch indem dem durch seinen Verteidiger begleiteten Beschuldigten in zahlreichen polizeilichen Einvernahmen die betref- fenden Aussagen der Mitbeschuldigten D._____, E._____ und F._____ zur Kenntnis und Stellungnahme unterbreitet wurden. In Anbetracht all dieser Um- stände können sämtliche Einvernahmen von aussagenden Personen, die im Zu- sammenhang mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Privatklägerin C._____ AG, stehen, namentlich diejenigen der Mitbeschuldigten D._____, E._____ und F._____, im vorliegenden Verfahren prozessual verwertet werden.

E. 2.2.4 Notwendige Verteidigung

E. 2.2.4.1 Der Verteidiger macht sodann geltend, dass bereits im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Da es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, ihm unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen, seien die ersten Aussagen des Beschuldigten vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und auch diejenigen anlässlich der darauf durchgeführten Haftrichterverhandlung offensichtlich unverwertbar (Urk. 75 S. 9).

E. 2.2.4.2 Eine beschuldigte Person muss unter anderem dann notwendig verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (Art. 130 lit. a StPO) oder wenn ihr für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, hat die Verfahrensleitung dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzu- stellen (Abs. 2). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, ohne Beizug eines Verteidigers Beweise erhoben, so ist die Be- weiserhebung nur gültig, wenn der Beschuldigte auf eine Wiederholung verzichtet

- 18 - (Abs. 3). Es kann dazu auch auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1.5.2014, E. 3, verwiesen werden.

E. 2.2.4.3 Der Beschuldigte wurde am 22. Juni 2011 anlässlich einer Verkehrs- kontrolle in Bürglen kontrolliert und anschliessend festgenommen (Urk. 10/1/1). Noch gleichentags wurde er erstmals von der Kantonspolizei Thurgau befragt (Urk. 10/1/3). In der Folge wurde der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland zugeführt (vgl. Urk. 10/1/5). Am 24. Juni 2011 wurde der Beschul- digte von der Kantonspolizei Zürich (Urk. 3/5/1) und gleichentags von der Staats- anwaltschaft einvernommen (Urk. 3/5/2). Die haftrichterliche Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich fand am 25. Juni 2011 statt (Urk. 10/1/13). Bei den genannten Einvernahmen war der Beschuldigte (noch) nicht anwaltlich verteidigt. Damit stellt sich die Frage, ob bereits in diesem Zeitpunkt – wie vom Verteidiger geltend gemacht – ein Fall notwendiger Verteidi- gung vorlag, mithin der Beschuldigte bei den fraglichen Einvernahmen hätte notwendig verteidigt sein müssen.

E. 2.2.4.4 Wie ausgeführt, wurde der Beschuldigte am 22. Juni 2011 verhaftet. Die fraglichen Einvernahmen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie beim Zwangsmassnahmengericht fanden innert drei Tagen seit der Festnahme statt. Damit bestand aufgrund der Haftdauer (nicht mehr als 10 Tage, vgl. Art. 130 lit. a StPO) noch kein Fall notwendiger Verteidigung.

E. 2.2.4.5 Zu prüfen ist demnach, ob im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahmen auf- grund der Strafandrohung ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) vorlag. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm massgeblich, sondern vielmehr die konkrete (BSK StPO - Ruckstuhl, a.a.O., N 18 zu Art. 130). Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten sowie diverse weitere Personen unter dem Aktionsnamen "G._____" ein Vorverfahren wegen banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls. In dieser Untersuchung wurde unter anderem eine Telefonkontrolle (Echtzeitüberwachung) sowie eine Observation gegen den Beschuldigten durchgeführt (Urk. 1/1/1 S. 5 f.). Trotz diesem

- 19 - umfangreichen Vorverfahren war im Zeitpunkt der Verhaftung bzw. der ersten Befragungen die tatsächliche Beteiligung des Beschuldigten an den ursprünglich vermuteten banden- und gewerbsmässig begangenen Einbruchdiebstählen nicht ersichtlich. Wie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens auch zeigte, konnten diese Verdachte nicht weiter erhärtet werden, weshalb nur Anklage in Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Privatklägerin C._____ AG erfolgte. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während dieser Tat nicht in der Schweiz aufhielt und dass er mit dem Deliktsgut nicht direkt in Verbindung gebracht werden konnte, da die bei diesem Einbruchdiebstahl gestohlenen Teppiche nicht in seinem Fahrzeug sichergestellt wurden. Entspre- chend war nach seiner Verhaftung noch nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welcher Funktion der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war. Aus diesen Gründen konnte während den ersten Einvernahmen nicht hinreichend beurteilt werden, ob dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohte. Folglich bestand im fraglichen Zeitpunkt auch aus diesem Grund noch kein Fall notwendiger Verteidigung.

E. 2.2.4.6 Die Einvernahmen, in welchen der Beschuldigten noch nicht anwaltlich verteidigt war, sind damit vollumfänglich verwertbar.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Der Beschuldigte streitet ab, irgendetwas mit den Anklagevorwürfen zu tun zu haben. Anfänglich machte er noch Aussagen zu Randumständen wie Be- kanntschaften, Autoanmietungen etc. und gestand auf Vorhalt etwa auch ein, in Affoltern am Albis – in redlicher Absicht – einen Lagerraum organisiert zu haben, im Teppichgeschäft C._____ AG in … gewesen zu sein, bestimmte Telefonanrufe vorgenommen oder auf einen fremden Namen drei SIM-Karten gekauft zu haben (Urk. 3/5/1; Urk. 3/2/5; Urk. 10/1/13; Urk. 3/5/3; Urk. 3/5/4; Urk. 3/5/7; Urk. 3/8/1 S. 26 ff.). Ebenso räumte er in einer polizeilichen Einvernahme ein, zur Miete des Mazda am 19. Mai 2011 einen Fantasienamen angegeben und mit einem solchen den Mietvertrag unterzeichnet zu haben, um allfällige Bussen nicht zugestellt zu erhalten (Urk. 3/5/5 S. 2, 4, 7). Ab der Befragung vom 19. Oktober 2011 machte der Beschuldigte dann keine Aussagen mehr (Urk. 3/5/8; Urk. 3/5/9; Urk. 3/8/2

- 20 - S. 17 ff.; Urk. 1/2/5; Urk. 26 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wieder zu Protokoll, nichts mit dem ihm vorgeworfenen Ein- bruchdiebstahl zu tun zu haben. Zudem räumte er erneut ein, im Hinblick auf die Miete eines Autos einen Fantasienamen angegeben zu haben, da er nicht habe verantwortlich sein wollen für andere Personen, die er nicht kenne (Urk. 70 S. 8 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen die Beweisführung der Staatsanwalt- schaft übernommen, die Aktenlage sorgfältig analysiert und ist zum zutreffenden Schluss gekommen, dass an der anklagegemässen Täterschaft des Beschuldig- ten keine Zweifel bestehen (Urk. 56 S. 29-31). Den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 16 ff.) bzw. dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Haupt- verhandlung (Urk. 27 S. 2-14) gibt es an sich nichts beizufügen, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.3 Die Beweislage ist denn auch effektiv erdrückend: So wird der Beschuldig- te insbesondere durch die Mittäter E._____ und D._____ gemäss deren schliess- lichen Geständnissen übereinstimmend stark belastet (vgl. dazu Urk. 56 S. 21 ff.), spricht der Inhalt der frühmorgendlichen Telefongespräche vom 17. Juni 2011 zwischen D._____ und dem Beschuldigten klar für eine Tatbeteiligung des letzte- ren (Urk. 56 S. 26/27) und wird das durch verschiedene weitere objektiven Um- stände bzw. auch Eingeständnisse des Beschuldigten bestätigt (Urk. 56 S. 25/26, 27-29). Dessen Aussageverhalten bzw. sein letztlicher Entschluss, keine Aussagen mehr zu tätigen, kann vor diesem Hintergrund nicht anders interpretiert werden, als dass er offensichtlich keine Möglichkeit mehr gesehen hat, sich durch weitere Aussagen nicht noch mehr selbst zu belasten und/oder sich zu widersprechen (vgl. dazu Urk. 56 S. 18).

E. 3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, die beiden Mitbeschuldigten E._____ und D._____ seien im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft sowie ihren eigenen Verteidigern unter Druck gesetzt worden, damit sie gegen ihn aussagen würden. Um schneller aus der Untersu- chungshaft entlassen zu werden, hätten die beiden Mitbeschuldigten schliesslich wahrheitswidrig ausgesagt (Urk. 70 S. 15 ff.; Urk. 73). Der Beschuldigte reichte

- 21 - sodann je eine Erklärung von E._____ und D._____ ins Recht, in welchen sie im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen widerrufen und erklären, dass sie den Beschuldigten zu unrecht belastet hätten (Urk. 72/1-2).

E. 3.4.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits im Februar 2012 von E._____ und D._____ darüber informiert worden sei, dass sie gegen ihn falsch ausgesagt hätten (Urk. 70 S. 16). Weshalb der Beschuldigte diese Informationen, die er mit den Erklärungen von E._____ und D._____ bele- gen will (Urk. 72/1-2), weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

13. März 2012, noch in der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom

24. Mai 2012 (Urk. 1/2/5), noch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 26) vor- brachte, erscheint nicht nachvollziehbar. Sofern der Beschuldigte tatsächlich in jenem Zeitpunkt gewusst hätte, dass E._____ und D._____ gegen ihn wahrheits- widrig ausgesagt hätten, und er hierzu über die genannten Erklärungen verfügte, wäre wohl ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er diese angeblich entlas- tenden Informationen bereits früher mitgeteilt hätte, um sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu wehren. Wenn er als Begründung, weshalb er dies nicht bereits viel früherer vorbrachte, lediglich ausführte, er habe dies mit seinem Ver- teidiger besprochen (Urk. 70 S. 17), so vermag dies nicht zu überzeugen und er- scheint vielmehr als blosse Schutzbehauptung.

E. 3.4.2 Losgelöst von der Frage, wie die beiden "Bestätigungen" von D._____ und E._____ zustande gekommen sind und ob darin von diesen beiden tatsächlich das niedergeschrieben wurde, wie es wirklich war, hat ein Widerruf einer Aussage (sei es nun ein Geständnis des Beschuldigten oder eine Belastung eines Zeugen) einzig zur Folge, dass dieser Widerruf in die Würdigung der verschiedenen Beweisaussagen einzubeziehen ist. Jedenfalls führt ein Widerruf nicht zur Unverwertbarkeit der früheren Aussagen.

E. 3.4.3 Die in der Untersuchung abgelegten Geständnisse von E._____ und D._____ sind in sich schlüssig und übereinstimmend. Angesichts der überzeu- genden und nachvollziehbaren Aussagen vermögen ihre nachgeschoben Erklä- rungen, wonach sie den Beschuldigten wahrheitswidrig beschuldigt hätten, nicht zu überzeugen. Aufgrund der bisherigen Aussagen erscheinen diese Erklärungen

- 22 - vielmehr unglaubhaft und sind als blosse Gefälligkeiten zu würdigen. Es bestehen nach wie vor keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. An diesem Beweiser- gebnis vermögen die Erklärungen von E._____ und D._____ nichts zu ändern. Es erstaunt daher auch nicht, dass die Verteidigung (zu Recht) darauf verzichtet hat, die nochmalige Befragung von D._____ und E._____ zu beantragen.

E. 3.5 Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen steht damit fest, dass der Beschuldigte anklagegemäss in planerischer/logistischer Hinsicht am Einbruch- diebstahl vom 16./17. Juni 2011 zum Nachteil der C._____ AG in … beteiligt war und vorgängig, am 19. Mai 2011, unter falschem Namen das im Zusammenhang mit dem Einbruch verwendete Fahrzeug Mazda TG … gemietet hat.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 56 S. 31 ff.) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung – zu Recht – nicht beanstandet (Urk. 75). Der Beschuldigte hat sich in mittäterschaftlicher Weise des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht und durch das Anmieten des Mazdas unter Falschpersonalien bzw. die Unterzeichnung des entsprechenden Mietvertrags mit einem falschen Namen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

E. 4.2 Der Beschuldigte ist damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, zwar im Wesentlichen richtig zusammengefasst (Urk. 56 S. 36/37). In der Folge hat sie sich aber nicht an die einschlägigen bundesgerichtlichen Vorgaben gehalten, insbesondere was die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe

- 23 - nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips betrifft (vgl. dazu insbesondere BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., BGE 127 IV 101 E. 2b, Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). Das wird im Folgenden nachzuholen sein:

E. 5.1.1 Die schwerste vom Beschuldigten verübte Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Diebstahl. Art. 139 Ziff. 1 StGB droht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. In objektiver Hinsicht fällt hier insbesondere der – für einen einzelnen Diebstahl – aussergewöhnlich hohe Deliktsbetrag von gegen Fr. 1,3 Mio. auf. Die Tat wurde auch nicht etwa spontan verübt, sondern – nicht unwesentlich durch den Beschuldigten – im Detail geplant, vorbereitet und organisiert. Es trifft zu, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer professionellen Vorgehens- weise spricht (Urk. 56 S. 38). Ebenfalls zutreffend ist, dass sie dem Beschuldigten einen höheren Tatbeitrag als den anderen Mittätern zuschreibt, auch wenn er sich im Zeitpunkt der Tat selbst in Serbien befand und so nicht selbst am Tatort "die Hände schmutzig machte". Es zeugt von ganz beträchtlicher krimineller Energie, letztlich sicher über einen Monat hinweg (Anmietung des Mazdas am 19. Mai 2011, Einbruch am 16./17. Juni 2011) einen Einbruchdiebstahl zu organisieren und insbesondere die wesentliche Logistik sicherzustellen (Tatort rekognoszieren, Lagerraum beschaffen, verwendetes Auto – unter falschem Namen – anmieten, Kaufen von SIM-Karten für Beteiligte, Fungieren als Relais-Station in Serbien während bzw. nach dem Einbruch). Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu mindern: Obwohl der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2009 immer wieder Erwerbstätigkeiten ausüben konnte (Urk. 26 S. 2 ff.), trachtete er danach, durch den Einbruchdiebstahl auf deliktische Weise und auf Kosten anderer zum "schnellen Geld" zu kommen, was selbstredend höchst rücksichtslos und egoistisch ist. Gleichwohl ist es zu hart, wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldig- ten als "schwer" bezeichnet (Urk. 56 S. 38). Im technischen Verständnis dieses Begriffs würde das zu einer Einsatzstrafe im obersten Drittel des Strafrahmens und mithin zwischen 3 1/3 und 5 Jahren führen, was auch unter Beachtung des

- 24 - sehr hohen Deliktsbetrags als zu hoch erschiene. Es ergibt sich allerdings aus dem angefochtenen Urteil, dass die Vorinstanz die Qualifikation "schwer" offensichtlich auch selbst nicht zum Nennwert genommen hat, wäre es doch sonst nicht möglich, zu einer letztlichen Gesamtstrafe von 24 Monaten zu kommen, obwohl die Täterkomponenten eine deutlich straferhöhende Wirkung haben (vgl. dazu später). Als Einsatzstrafe für den Diebstahl erscheinen damit 24 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 5.1.2 Infolge der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen: Im Zusammenhang mit dem Diebstahl fällt hier zunächst die Sachbeschädigung ins Gewicht (wofür Art. 144 Abs. 1 StGB für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht). Auch hier ist der Deliktsbetrag mit ca. Fr. 18'000.– hoch (und hätte gar eine Subsumtion unter Art. 144 Abs. 3 StGB geprüft werden können: vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1) und ist deshalb nicht nur von einem geringen Verschulden auszugehen. Die Täterschaft ging denn auch reichlich unzimperlich und rücksichtslos vor (vgl. Anklage S. 4 unten; ND 6/1 S. 2). Der Tatbeitrag an der Sachbeschädigung ist aber – im Gegensatz zum Diebstahl – eher weniger dem Beschuldigten als seinen direkt vor Ort handelnden Mittätern anzurechnen. Gleichwohl resultiert eine leichte Straferhöhung. Der Hausfriedensbruch fällt demgegenüber im Gesamtbild kaum ins Gewicht, ist die Erfüllung dieses Tatbestandes doch praktisch notwendige Folge eines Einbruchdiebstahls und hat damit kaum gross selbständige Bedeutung. Wieder zu einer leichten Straferhöhung führt dann aber die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe): Zwar war das Vorgehen des Beschuldigten nicht übermässig raffiniert. Er handelte aber gleichwohl absolut bewusst und zielgerichtet, indem er Rückschlüsse vom beim Einbruch verwendeten Fahrzeug auf ihn selbst

- 25 - verhindern wollte bzw. – so gab er ursprünglich auch einmal zu (Urk. 3/5/5 S. 7) – damit bezweckte, dass ihm allfällige Bussen nicht zugestellt werden können.

E. 5.1.3 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Er war auch weder geständig, noch könnte er Reue oder Einsicht für sich reklamieren (Urk. 70 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 56 S. 39). Der Beschuldigte weist aber vier Vorstrafen auf. Neben Vergehen gegen die Ausländergesetzgebung musste er am 31. August 2010 bzw. 29. März 2011 insbesondere auch bereits zweimal einschlägig wegen Diebstahls und Sachbeschädigung bestraft werden (Urk. 58; vgl. Urk. 56 S. 39/40). Überdies delinquierte er vorliegend während den Probezeiten der an vorgenannten Daten ausgefällten bedingten Geldstrafen. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 40) ist diese Vorstrafensituation deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

Dispositiv
  1. Juni 2011 zusätzlich an einem weiteren Einbruchdiebstahl beteiligt war, bei welchem der Deliktsbetrag gut Fr. 25'000.– betrug und Sachschaden von ca. Fr. 4'500.– angerichtet wurde (Urk. 1/10/1 S. 3). Selbst mit dem praxisgemäss höchstmöglichen "Geständnisabzug" von 1/3 der Einsatzstrafe und unter Zubilli- gung eines Tatbeitrags, der etwas kleiner als jener des Beschuldigten ist, kann bei einer derartigen objektiven Tatschwere keine Strafe von lediglich 6 Monaten resultieren. 5.5.4. Auch wenn dies aus Sicht des Beschuldigten stossend und "ungerecht" erscheinen mag, kann er sich deshalb nicht auf die zu milden Strafen gegen E._____ und D._____ und berufen. "Ungerecht" ist nicht die vorliegend gegen den Beschuldigten ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, sondern es sind dies vielmehr die Strafen gegen die beiden Mittäter. Es besteht damit kein Anlass, von der vorstehend festgelegten Strafe abzuweichen.
  2. Strafvollzug 6.1. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass angesichts der Vorstrafe vom
  3. August 2010 beim Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen müssten, um ihm den bedingten Strafvollzug gewähren zu können (Urk. 56 S. 44). Zu ergänzen ist, dass dies auch Voraus- setzung für eine allfällige Gewährung des teilbedingten Vollzugs bildete (Art. 42 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 - 28 - m.Hw. sowie anstelle Vieler Entscheid des Bundesgerichts 6B_623/2009 vom
  4. November 2009 E. 3.3. m.Hw.). 6.2. Beim Beschuldigten kann – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 77 S. 7) – von solchen besonders günstigen Umständen nicht die Rede sein: Weniger als zwei Monate nach seiner letzten – einschlägigen – Verurteilung vom 29. März 2011 delinquierte er bereits wieder und mietete unter falschem Namen ein Auto. Dies war Teil der Organisation des Einbruchdiebstahls vom 16./17. Juni 2011, zu welchem der Beschuldigte einen ganz massgeblichen Tatbeitrag geleistet hat. Das Handeln dokumentiert die offensichtliche Einsichtslosigkeit des Beschuldig- ten, der sich weder von vier Vorstrafen noch der im Verlaufe der entsprechenden vier Strafverfahren bis dorthin immerhin erlittenen Untersuchungshaft von total 96 Tagen hat beeindrucken lassen. Sein Verhalten im vorliegenden Verfahren ist nicht geeignet, an dieser Sichtweise etwas zu ändern. 6.3. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist damit zu vollziehen.
  5. Widerruf 7.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb zweier laufender Probezeiten begangen: Mit Urteil vom 31. August 2010 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten unter anderem wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl sowie Gehilfenschaft zu Sachbeschädi- gung mit einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen und setzte dafür eine Probezeit von 4 Jahren an, und am 29. März 2011 belegte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren (Urk. 58 S. 2). Wie gesehen, beging der Beschuldigte am 19. Mai 2011 und mithin nicht einmal zwei Monate nach Beginn der fünfjährigen Probezeit gemäss Strafbefehl vom 29. März 2011 eine Urkunden- fälschung; der Einbruchdiebstahl erfolgte sodann Mitte Juni weniger als drei Monate nach Erlass des Strafbefehls. Zu diesem schon äusserst bedenklichen Bild kommt hinzu, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  6. August 2010 nur gerade sechs Monate vor dem Strafbefehl datiert. Auch von - 29 - der dort angesetzten Probezeit waren deshalb noch keine acht bzw. neun Monate verstrichen, als der Beschuldigte erneut straffällig geworden ist. 7.2. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Bei der Beurteilung der Bewährungsaus- sichten im Zusammenhang mit der Widerrufsfrage ist im Rahmen der Gesamt- würdigung auch mit zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 I 140; BGE 116 IV 177; BGE 107 IV 91, BSK StGB I - Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, N. 43 zu Art. 46 StGB). 7.3. Wie gesehen hat der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straf- taten noch im ersten Jahr von zwei laufenden Probezeiten einer Dauer von 4 bzw. 5 Jahren begangen. Vom Strafbefehl vom 29. März 2011 bis zur Urkundenfäl- schung vom 19. Mai 2011 vergingen nur gerade sieben Wochen. Ganz offensicht- lich machen dem Beschuldigten bedingt aufgeschobene Strafen überhaupt keinen Eindruck. Das befremdet vor allem darum sehr, weil er wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung bereits in den Jahren 2006 und 2008 zweimal mit bedingten Strafen belegt (6 Tage Gefängnis bzw. 50 Tagessätze Geldstrafe, Urk. 58) und die erste dieser Strafen in der Folge widerrufen worden war. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten im Rahmen der Untersuchungsverfahren der vier Vorstrafen während doch immerhin 96 Tagen und mithin über drei Monaten durch Haft die Freiheit entzogen war. Auch dieser Umstand hat ihn nicht davon - 30 - abgehalten, in gesteigerter Kadenz und in einem Mass gleich wieder zu delinquie- ren, welches seine bisherigen Straftaten klar übersteigt. Das alles zeugt von einer geradezu hartnäckigen Rechtsfeindlichkeit, welche es auch in Berücksichtigung der heute ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten nicht erwarten liesse, dass der Beschuldigte keine weiteren Straftaten beginge, wenn auf einen Widerruf der beiden bedingten Geldstrafen vom 31. August 2010 und 29. März 2011 verzichtet würde. 7.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sind daher der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 für eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 50.– sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 29. März 2011 für eine Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und die entsprechenden Strafen zu vollziehen.
  7. Anrechnung der Untersuchungshaft 8.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss zu entziehende Frei- heit wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Untersuchungshaft stellen einen Eingriff in die persön- liche Freiheit dar. Die Untersuchungshaft als freiheitsentziehende Massnahme während des Strafverfahrens ist daher immer zuerst an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6, mit Hinweisen). 8.2. Der Beschuldigte befand sich im aktuellen Verfahren während 173 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 12 S. 1). Diese Untersuchungshaft ist auf die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. 8.3. Der Beschuldigte befand sich zudem gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 während 72 Tagen und gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. März 2011 während 22 Tagen in - 31 - Untersuchungshaft (Urk. 58 S. 2). Da in diesen beiden Verfahren jeweils eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, ist die in diesen Verfahren verbüsste Untersu- chungshaft gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf die jeweiligen Geldstrafen, deren gewährter bedingter Strafvollzug nun zu wider- rufen ist, anzurechnen, sondern ebenfalls auf die im vorliegenden Verfahren auszusprechende Freiheitsstrafe. 8.4. Zusammengefasst sind dem Beschuldigten somit insgesamt 267 Tage Haft (173 Tage im aktuellen Verfahren, 72 Tage gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 und 22 Tage gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. März 2011) an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen.
  8. Zivilansprüche 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B._____, die anstelle der C._____ AG, …, in den Prozess eingetreten ist, Scha- denersatz von Fr. 16'371.– zu bezahlen. 9.2. Unter vollumfänglichem Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 56 S. 44 ff.) ist dieser Entscheid zu bestätigen. Der zugesprochene Betrag entspricht den Kosten der von der Firma I._____ AG bei der C._____ AG ausge- führten Reparaturarbeiten, die infolge der beim Einbruch verursachten Schäden nötig geworden und von der Versicherung übernommen worden sind (Urk. 1/3/6). Es ist klar, dass der Beschuldigte als Mittäter dieses Einbruchs für diesen Scha- den haftbar ist.
  9. Einziehungen Ebenfalls unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 56 S. 47) zu bestätigen ist die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände, was im Übrigen auch übereinstimmend von Staatsanwaltschaft und Verteidigung so beantragt wird (Prot. II S. 6; Urk. 77 S. 7). - 32 -
  10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung – ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urk. 56 S. 50 Dispositivziffern 5 und 6). 11.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollum- fänglich unterliegt, sind ihm deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'100.– (Urk. 76) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
  11. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 6) - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 6) - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 6) und - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 9).
  12. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 267 Tage (173 Tage im aktuellen Verfahren, 72 Tage gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 und 22 Tage gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. März 2011) durch Haft erstanden sind.
  13. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 33 -
  14. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. August 2010 (Geschäfts-Nr.: SB100310) für eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
  15. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2011 (Geschäfts-Nr.: A-1/2010/106) für eine Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
  16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 Geissfuss, 1 Schraubenzieher, 1 Stechbeitel und 7 Taschen schwarz Marke CDB) werden eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Affoltern vernichtet.
  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der B._____ AG anstelle der Privatkläge- rin C._____ AG, …, Schadenersatz von Fr. 16'371.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  18. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 34 -
  21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die B._____ AG, … [Adresse] (Schaden-Nr.: …) anstelle der Privatklägerin C._____ AG, … − Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6300 Zug (Ref.-Nr.: ZG …) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die B._____ AG, … [Adresse] (Schaden-Nr.: …) anstelle der Privatklägerin C._____ AG, … − Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6300 Zug (Ref.-Nr.: ZG …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betreffend Dispositivziffer 4 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, betreffend Dispositivziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Affoltern, betreffend Dispositivziffer 6
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 35 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130478-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 14. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 21. Mai 2013 (DG120005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2012 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (inkl. Ergänzungs-Urteil): (Urk. 56) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND6) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND6) − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND6) und − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND9).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 173 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____ [Versicherung]) anstelle der C._____ AG, … [Ort], Schadenersatz von Fr. 16'371.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'755.82 Kosten des Vorverfahrens; Fr. 14'535.20 Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren; 6'031.80 Kosten der amtlichen Verteidigung vor Bezirksgericht Fr. 2'500.– Gebühr Führung Strafuntersuchung; Fr. 72.70 ausserkantonale Verfahrenskosten. Vorbehalten bleiben weitere Kosten der amtlichen Verteidigung.

- 3 -

6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittelbelehrung) Es wird beschlossen:

1. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. August 2010 für eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (entsprechend Fr. 9'500.–) unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen, unter Anrechnung von 72 Tagen Haft.

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis für eine Geldstrafe von 140 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'200.–) unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen, unter Anrechnung von 22 Tagen Haft.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 Geissfuss, 1 Schraubenzieher, 1 Stechbeitel und 7 Ta- schen schwarz Marke CDB) werden eingezogen und vernichtet.

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses des Be- zirksgerichts Affoltern vom 21. Mai 2013 in Rechtskraft erwachsen sei.

- 4 -

2. A._____ sei des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB für nicht schuldig zu be- finden und von diesen Vorwürfen frei zu sprechen.

3. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerin sei nicht einzutreten.

4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und A._____ sei aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77 S. 1)

1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.

3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen, unter Anrechnung der erstande- nen Untersuchungshaft von 173 Tagen. 4.1. Es sei der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

31. August 2010 für eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 50 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen, unter Anrechnung von 72 Tagen Haft. 4.2. Es sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

29. März 2011 für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30 unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren gewährte bedingte

- 5 - Strafvollzug zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, unter Anrech- nung von 22 Tagen Haft.

5. Es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

20. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten.

6. Der Beschuldigte sei zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 16'371 an die Privatklägerin zu verpflichten.

7. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 21. Mai 2013 wurde der Beschuldigte anklagegemäss des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Haus- friedensbruchs sowie der Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon 173 Tage durch Haft erstanden sind. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin (B._____ anstelle der C._____ AG, …) Schadenersatz von Fr. 16'371.– zu bezah- len; im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Ausgangsgemäss wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden. Mit einem gleichzeitig gefassten Beschluss widerrief die Vorinstanz schliesslich den Vollzug von zwei am 31. August 2010 bzw. 29. März 2011 bedingt gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafen und entschied über die Einziehung und Vernichtung von Einbruchsutensilien (Urk. 56 S. 50 ff.).

- 6 - 1.2. Gegen dieses den Parteien am 4. bzw. 5. Juni 2013 schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 33-36) liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 14. Juni 2013 fristgerecht Berufung anmelden und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50; Urk. 55A-C) am 2. Dezember 2013 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Beide Parteien liessen sich nicht vernehmen. 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider erschienen sind (Prot. II S. 3), waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 und S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).

2. Umfang der Berufung/Prozessuales 2.1. Umfang der Berufung 2.1.1. Die Vorinstanz hat – wie eingangs erwähnt – einerseits im Rahmen eines Urteils über den Schuldpunkt, die Strafe, die Zivilforderung der Privatklägerschaft sowie die Kostenregelung entschieden sowie andererseits einen Beschluss über den Widerruf von bedingten Vorstrafen sowie die Einziehung von Einbruchswerk- zeug gefasst. Für das Urteil gab die Vorinstanz als Rechtsmittel die Berufung an und für den Beschluss die Beschwerde (Urk. 50 ff.). Dieses Vorgehen entspricht nicht der schweizerischen Strafprozessordnung: Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivil- fragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils, die anderen Entscheide (im Falle einer Kollektivbehörde) in Form eines Beschlusses. Dabei gilt der Grund- satz, dass jedenfalls im Falle eines Sachurteils wegen neuer Straftaten grundsätz- lich auch alle damit verbundenen Neben- und Folgepunkte im Urteil zu regeln

- 7 - sind. Das ergibt sich nur schon klar aus Art. 399 Abs. 4 StPO, wonach unter anderem die Nebenfolgen des Urteils (lit. e) oder die nachträglichen richterlichen Entscheidungen (lit. g) zum Gegenstand eines Berufungsverfahrens gemacht werden können, welches sich begriffsnotwendig (nur) gegen Urteile richtet (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hätte also die von ihr im Rahmen des Beschlusses gefällten Entscheidungen in das Urteil aufnehmen müssen. Dementsprechend ist auch die Rechtsmittelbelehrung gemäss Ziff. 5 des Beschlusses materiell falsch – die Widerrufe und die Einziehungen gemäss Ziff. 1 bis 3 des Beschlusses unterliegen richtigerweise der Berufung. Der Verteidiger ist auf diese Thematik nicht eingegangen, hat nur Berufung erhoben und beantragt, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Nicht angefochten wurde ausschliesslich der Entscheid über die beschlagnahmten Ge- genstände gemäss Dispositivziffer 3 des Beschlusses (Urk. 75 S. 2; Prot. II S. 6). Die Berufung umfasst deshalb alle Punkte, über welche die Vorinstanz entschie- den hat und vom Beschuldigten angefochten wurden, und zwar unabhängig davon, ob diese nun im Urteil oder im Beschluss enthalten sind. Aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Nachteil erwachsen. 2.1.2. Wie gesehen, lässt der Beschuldigte die vorinstanzlichen Entscheidungen mit Ausnahme der Dispositivziffer 3 des Beschlusses vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen. Wie vorstehend ausgeführt, erging die nicht angefochtene Ziffer in Form eines Beschlusses und damit in einer fehlerhaften Entscheidart. Es erscheint damit sachgerecht, diese Ziffer nicht als rechtskräftig zu betrachten, sondern auch über diesen Punkt erneut und in der richtigen Entscheidart zu befinden. 2.1.3. Damit sind das vorinstanzliche Urteil und der Beschluss in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen.

- 8 - 2.2. Prozessuales 2.2.1. Mitteilung der Überwachungsmassnahmen 2.2.1.1. Wie schon vor Vorinstanz macht der Verteidiger auch berufungsweise geltend, es lägen letztlich keine verwertbaren Beweismittel gegen den Beschul- digten vor: Der Beschuldigte sei nämlich anlässlich einer koordinierten Verkehrs- kontrolle in Bürglen verhaftet worden, welcher Polizeiaktion eine intensive techni- sche und telefonische Überwachung sowie Observation vorausgegangen sei. Angeordnet worden seien diese Überwachungsmassnahmen aber gestützt auf den Verdacht, dass der Beschuldigte an drei Einbruchdiebstählen in Rifferswil und Samstagern beteiligt gewesen sein könnte. Dieser Verdacht habe sich dann aber nicht erhärten lassen und das entsprechende Untersuchungsverfahren sei einge- stellt worden. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten seien in den Fahrzeu- gen dann aber diverse Teppiche gefunden worden, die aus dem bis dahin noch nicht bekannten Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Firma C._____ AG in … stammten. Die daraufhin unter anderem gegen den Beschuldigten eingeleitete diesbezügliche Untersuchung basiere deshalb auf einem Zufallsfund, der für die Verwertung und Veranlassung weiterer Untersuchungshandlungen im vorliegen- den Verfahren einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurft hätte. Da eine solche Genehmigung aber nicht erfolgt sei, dürfte – so der Vertei- diger weiter – nicht nur der Teppich-Zufallsfund nicht in die Untersuchung einge- führt werden, sondern es hätten auf ihm basierend auch keine weiteren Untersuchungshandlungen angeordnet werden dürfen. Mithin seien nicht nur der Fund, sondern auch alle darauf aufbauenden Beweismittel (insbesondere die Geständnisse und Belastungen der Mitangeschuldigten) nicht verwertbar. Der Anklage sei damit jegliche Grundlage entzogen (Urk. 28 S. 3-5; Urk. 75 S. 5 ff.). 2.2.1.2. Vor Vorinstanz hatte der Verteidiger noch gerügt, dass dem Beschuldig- ten die diversen gegen ihn gerichteten Überwachungsmassnahmen nicht im Sinne von Art. 279 StPO mitgeteilt worden seien und er damit keine Möglichkeit gehabt habe, deren Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen (Urk. 28 S. 5). Diese Rüge brachte der Verteidiger anlässlich des Berufungsverfahrens – zu Recht – nicht mehr vor (vgl. Urk. 75). Da die vorgeschriebene formelle Mitteilung bis dahin

- 9 - effektiv noch nicht erfolgt war, holte die Vorinstanz diese Mitteilung mit Beschluss vom 21. März 2013 nach, unter Auflistung aller gegen den Beschuldigten im Verlaufe der Untersuchung angeordneten und genehmigten Überwachungsmass- nahmen sowie deren jeweiligen Dauer und Begründung (Urk. 29 Ziff. 3 und 4). Gegen diesen Beschluss konnte im Sinne von Art. 279 Abs. 3 StPO innert 10 Tagen ab Eröffnung Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Urk. 29 Ziff. 7). Der Beschluss wurde vom Verteidiger am 3. April 2013 in Empfang genommen (Urk. 31) und blieb unangefochten (vgl. Prot. II S. 5). Art. 279 StPO steht damit – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 77 S. 2 f.) – der Verwertung der Überwachungsergebnisse nicht mehr entgegen. 2.2.2. Zufallsfund 2.2.2.1. Soweit der Verteidiger nun im vorliegenden Verfahren geltend macht, es hätte der Teppichfund als Zufallsfund gegen den Beschuldigten nicht verwendet werden dürfen, bringt er eine Rüge im Sinne von Art. 278 Abs. 4 StPO vor, die in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu klären gewesen wäre: In jenem Verfah- ren und nicht vom Sachrichter ist zu prüfen, ob zu Unrecht keine Genehmigung für die Verwertung eines Zufallsfunds eingeholt worden ist. Nachdem der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 21. März 2013 keine Beschwerde erhoben hat, kann diese Frage demnach im vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_175/2013 vom 13. November 2013, E. 1-3, insb. E. 1.1 mit weiteren Hinwei- sen und namentlich auf ZHK StPO - Hansjakob, N. 28-30 zu Art. 279). 2.2.2.2. Im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 11/12; Art. 82 Abs. 4 StPO) und mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 77 S. 3 f.) ist aber ohnehin festzuhalten, dass es sich bei der Sicherstellung der Teppiche am

22. Juni 2012 um keinen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 StPO handelt. Von einem solchen spricht das Gesetz, wenn "durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten" bekannt werden (Urk. 278 Abs. 1 StPO). Für das Bundesgericht zeichnet Zufallsfunde aus, dass sie "aus verdachtsgesteuerten Untersuchungshandlungen stammen, aber mit diesem Verdacht nichts zu tun haben" (BGE 132 IV 70 E. 6.4 mit weiteren

- 10 - Hinweisen). Nun wurden aber alle Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet und genehmigt wegen Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mithin des Verdachts auf ein Kollektivdelikt (vgl. BSK StPO - Jean-Richard-dit-Bressel, Basel 2011, N 16 zu Art 278) – natürlich ausgelöst durch die Verdachte betreffend die Einbruchdiebstähle in Rifferswil und Samstagern (vgl. dazu stellvertretend Urk. 5/2/6 und Urk. 5/2/8 sowie die Verweise in Urk. 56 S. 11), aber keineswegs beschränkt auf diese Einzeltaten. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der vorliegend zur Diskussion stehende Einbruchdiebstahl in … eine "andere Straftat als die in der Überwachungsanord- nung aufgeführten" wäre bzw. mit dem Verdacht nichts zu tun hätte, der Grund für die bewilligten Überwachungshandlungen war. Im Gegenteil: Geradezu in optima forma fällt der Teppichdiebstahl in … unter den Vorwurf des gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, weswegen die Überwachungsmassnahmen angeordnet worden waren. Nur zum Vergleich: Wird gegen einen Beschuldigten eine Telefonüberwachung angeordnet wegen des dringenden Verdachts, er könnte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG grosse Men- gen Drogen verkaufen, so käme auch niemanden in den Sinn, bezüglich jedes neu auftauchenden Abnehmers von einem Zufallsfund zu sprechen, dessen Ver- wendung in der Untersuchung gegen den Beschuldigten neu zu genehmigen wä- re. An diesem Schluss ändert – entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 75 S. 8) – schliesslich nichts, dass sich im Verlauf der Untersuchung gegen den Beschuldigten die Verdachte betreffend die Einbruchdiebstähle in Rifferswil und Samstagern nicht erhärten liessen und deshalb die diesbezüglichen Straf- verfahren eingestellt wurden. Auch wenn nunmehr – nur noch – der Vorwurf des Einbruchdiebstahls in … zu beurteilen ist und damit der ursprüngliche Verdacht wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nicht mehr im Raum steht, bleibt zu berücksichtigen, dass – wie dargelegt – die im Zusammenhang mit diesem Kollektivdelikt angeordneten und genehmigten Überwachungsmass- nahmen nicht nur die in den Verfügungen konkret genannten (vermuteten) Delikte gültig erfassten, sondern eben auch gleichgelagerte Fälle. Es handelt sich deshalb beim vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstahl eben nicht um eine

- 11 - "andere Straftat". Dieser Einbruchdiebstahl wird vielmehr von diesem Kollektiv- delikt mitumfasst. Entsprechend findet vorliegend Art. 278 StPO gerade keine Anwendung. 2.2.2.3. Doch selbst wenn den Ausführungen der Verteidigung gefolgt würde, wonach es sich bei den anlässlich der Verkehrskontrolle vorgefundenen Teppi- chen um Zufallsfunde gehandelt hätte, ist zu beachten, dass das Fehler einer se- paraten Genehmigung für Zufallsfunde nicht zur absoluten Unverwertbarkeit ge- mäss Art. 277 StPO führt. Vielmehr handelt es sich bei der Genehmigung von Zu- fallsfunden – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 77 S. 4) – um eine Gültigkeitsvor- schrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dies bedeutet, dass Zufallsfunde ohne Genehmigung berücksichtigt werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Als "schwere Straftat" sind die Delikte gemäss dem Katalog von Art. 269 Abs. 2 und 3 StPO zu verstehen (BSK StPO - Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N 29 f. zu Art 278). Da das vorliegend zu beurteilende Delikt eine Katalogtat von Art. 269 Abs. 2 StPO ist, wären die fraglichen Teppiche – wenn es sich dabei um Zufallsfunde handeln würde – auch ohne separate Genehmigung prozessual verwertbar. 2.2.2.4. Schliesslich ist auf Art. 241 - 243 StPO hinzuweisen, welche allgemeine Bestimmungen zu Durchsuchungen und Untersuchungen enthalten. Diese Bestimmungen sind den speziellen Bestimmungen betreffend Hausdurchsuchung (Art. 244 und 245 StPO), Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 - 248 StPO), Durchsuchung von Personen und Gegenständen (Art. 249 und 250 StPO), Untersuchungen von Personen (Art. 251 und 252 StPO) sowie Untersuchungen an Leichen (Art. 253 und 254 StPO) vorangestellt. Gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO werden zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt. Die Polizei kann, wenn Gefahr in Verzug ist, beliebige Durchsu- chungen vornehmen (Art. 241 Abs. 3 StPO). Würde man wiederum der Sichtweise der Verteidigung folgen, wonach es sich bei den anlässlich der Verkehrskontrolle vorgefundenen Teppiche um Zufallsfunde gehandelt hätte, ist auf Art. 243 StPO hinzuweisen, der lediglich besagt, dass

- 12 - diese Gegenstände sicherzustellen und mit einem Bericht der Verfahrensleitung übergeben werden müssen. Die StPO geht somit davon aus, dass solche sogenannte "Zufallsfunde" generell verwertet werden dürfen (Ruckstuhl/Dittmann/ Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 746). Diese Autoren weisen auf folgen- des Beispiel hin: Werden bei einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Wirtschaftsdelikte, wobei nach Akten und Unterlagen wie Bankbelegen etc. gesucht wurde, plötzlich Betäubungsmittel gefunden, so könne, ja müsse das Strafverfahren auch auf Verstoss gegen das BetmG ausgeweitet werden, aber nicht nur gegenüber derselben Täterschaft, bezüglich welcher die Hausdurchsu- chung angeordnet wurde, sondern auch dann, wenn dieser Fund eine Drittperson betreffe. Somit werde insbesondere auf das Erfordernis eines vorbestehenden Tatverdachts bezüglich jenes Delikts, das den Zufallsfund betreffe, verzichtet. Dies allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass die primäre Zwangs- massnahme rechtmässig angeordnet worden und die Zwangsmassnahme auch bezüglich des zufällig entdeckten Delikts verfahrensmässig zulässig sei (Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, a.a.O., N 747). Die Observation, welche letztlich zur Verkehrskontrolle führte, war rechtmässig angeordnet und auch genehmigt worden. Die Durchsuchung des Wagens im Rahmen der Verkehrskontrolle war ohne weiteres (zumal Gefahr in Verzug war und die Polizei bei Verkehrskontrollen grundsätzlich ins Innere eines Wagens schauen darf) rechtmässig. Auch aus dieser Sicht – wollte man der Verteidigung folgen – wäre der "Zufallsfund", so es überhaupt einer wäre – auch ohne richterli- che Genehmigung prozessual verwertbar. 2.2.2.5. Der Fund der Teppiche bei der Verkehrskontrolle am 22. Juni 2011 sowie die daran anschliessend mit Blick auf die Aufklärung des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der Firma C._____ AG in … gegen den Beschuldigten erhobenen Beweise sind demnach allesamt verwertbar. 2.2.3. Fehlende Konfrontation 2.2.3.1. Der Verteidiger führt weiter aus, dass die Aussagen der diversen einvernommenen Personen in Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der

- 13 - Privatklägerin C._____ AG nicht verwertbar seien, da das Teilnahmerecht des Beschuldigten und dessen Verteidigung, mit Ausnahme der Konfrontationseinver- nahme, konsequent missachtet worden sei (Urk. 75 S. 9). 2.2.3.2. Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGE 139 IV 25 erwogen, dass Art. 142 - 146 StPO die allgemeinen Modalitäten der strafprozessualen Einver- nahmen regelt. Diese Bestimmungen sind allgemeiner Natur und gelten für alle Einvernahmearten (Befragungen von Beschuldigten, Privatklägern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.). Sie enthalten aber keine Vorschriften zu den Teilnah- merechten der Parteien bei Beweiserhebungen (namentlich bei Einvernahmen). Insbesondere lässt sich dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StPO nicht entnehmen, dass die Parteien zu den getrennten Einzeleinvernahmen zuzulassen seien. Denn die Teilnahmerechte der Parteien würden in den Art. 147 - 148 StPO separat geregelt (vgl. E. 4.1.). So statuiere Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptver- fahren und bestimme, dass die Parteien das Recht hätten, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einver- nommenen Personen Fragen zu stellen, welches spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesse. Dieses Recht könne nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt wer- den (vgl. E. 4.2. unter Hinweis auf Botschaft StPO, S. 1187). Das Bundesgericht gelangte in der Folge unter Hinweis auf die überwiegende Literatur und auf die Gesetzesmaterialien zum Schluss, dass der gesetzliche Anspruch eines Beschuldigten auf Teilnahme an Beweiserhebungen auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten gilt (vgl. E. 5). 2.2.3.3. Vorweg ist folgendes festzuhalten: Es ist höchst fraglich (dies entgegen der Ansicht im erwähnten Bundesgerichtsurteil), ob der Gesetzgeber in Art. 147 StPO die Teilnahmerechte von Mitbeschuldigten mit gemeint hat. Zudem dient gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid die Beweiserhebung primär der Wahrheitsfindung im Strafprozess und nicht alleine der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Mit der neuen Strafprozessordnung sind die Par-

- 14 - teirechte zwar gestärkt worden, zur Durchsetzung der Wahrheitsfindung sind je- doch gewisse Korrekturmechanismen vorgesehen, so unter anderem Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Anwesenheit sämtlicher Mitbeschuldigter in allen Einvernahmen erscheint bei realistischer Betrachtung der Wahrheitsfindung nicht zuträglich. Auch aus praktischen Gründen ist es un- möglich, sämtliche möglichen Parteien zu einer Befragung zuzulassen: Gerade in umfangreichen Untersuchungen mit einem grossen Kreis von Verdächtigen ist in einem frühen Verfahrensstadium oft noch gar nicht abschliessend zu beurteilen, welche weiteren Personen überhaupt als Beschuldigte zu befragen sind. 2.2.3.4. Gerade in Fällen, in denen ein Beschuldigter neben sich selbst auch mehrere weitere Personen belastet, ist bei den ersten Einvernahmen sodann nicht abschätzbar, was genau jeweils zur Sprache kommen wird und es ist in der Praxis auch nicht möglich, proaktiv sämtliche möglichen Beteiligten vorzuladen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es bei den Befragungen eines Beschuldigten in erster Linie um das Beweisverfahren gegen ihn geht und nicht um jenes gegen weitere Beschuldigte. Weiter zeigt sich vielfach, dass die Vorwürfe gegen verschiedene Beschuldigte selten deckungsgleich sind, sondern dass sich diese nur teilweise gegen mehrere richten und im Übrigen nur einzelne Beschuldigte betreffen. 2.2.3.5. Das Bundesgericht wies im vorstehend genannten Entscheid darauf hin, was Ergänzungsfragen von Mitbeschuldigten an parteiöffentlichen Einvernahmen betreffe, schreibe Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten sei, denn wann das Fragerecht ausgeübt werden dürfe, bestimme die Verfahrenslei- tung. Während es bei Einvernahmen von Zeugen und bei Konfrontationseinver- nahmen – so das Bundesgericht weiter – unproblematisch erscheine, wenn die Ergänzungsfragen sofort nach der Einvernahme gestellt würden, sei bei der par- teiöffentlichen Einzelbefragung von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO) nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls "in sachgerechter Weise" vorzugehen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 und 5.4.2). Damit scheint das Bundes- gericht es als zulässig zu erachten, bei parteiöffentlichen Einzelbefragungen das

- 15 - Stellen von Ergänzungsfragen zu unterbinden. Damit reduziert sich aber das vom Bundesgericht statuierte Recht auf Teilnahme an der Einzelbefragung von Mitbeschuldigten hauptsächlich auf eine Kontrolle der Vorgehensweise der ver- fahrensleitenden Staatsanwaltschaft, welche Sorge dafür zu tragen hat, dass in Anwesenheit von Parteien und Parteivertretern keine unzulässigen Beeinflussun- gen oder Absprachen erfolgen (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V. m. Art. 63, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 5 und Art. 311 Abs. 1 StPO). In der Regel erfolgt eine solche Kontrolle bereits durch den Verteidiger der befragten Person. 2.2.3.6. Dies alles berücksichtigt, erscheint es zur Wahrung der Parteirechte daher als ausreichend, spätestens am Schluss der Untersuchung eine Konfronta- tionseinvernahme mit Einräumung eines Ergänzungsfragerechtes durchzuführen. 2.2.3.7. Im vorliegenden Untersuchungsverfahren wurde der Beschuldigte bereits in der ersten Hafteinvernahme vom 24. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass seine Aussagen und jene der Mitbeschuldigten nicht deckungsgleich seien (Urk. 3/5/2 S. 11). In den anschliessenden polizeilichen Einvernahmen, in welchen der Beschuldigte anwaltlich verteidigt war, wurde diesem sodann die entsprechenden Aussagen der Mitbeschuldigten vorgehalten, sodass er hierzu Stellung nehmen konnte (vgl. Urk. 3/5/3 S. 7 ff.; Urk. 3/5/4 S. 8 ff.; Urk. 3/5/7 S. 4). Dem Beschul- digten – und damit auch seinem Verteidiger – war demnach in mehreren eigenen Befragungen zur Kenntnis gebracht worden, dass die Mitbeschuldigten im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf abweichende Standpunkte einnahmen. Für den Beschuldigten und die Verteidigung war damit bereits zu Beginn der Untersuchung unverkennbar, dass die Aussageinhalte der Mitbeschuldigten – zumindest teilweise – nicht mit jenen des Beschuldigten übereinstimmten. 2.2.3.8. Zur Vorbereitung der Konfrontationseinvernahme wurden dem Verteidiger die diversen Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten sowie diejenigen der Mitbeschuldigten D._____, E._____ und F._____ zugestellt (vgl. Urk. 10/2/9). An- lässlich der Konfrontationseinvernahmen vom 4. und 5. Oktober 2011 wurden so- dann der Beschuldigten sowie die Mitbeschuldigten D._____, E._____ und F._____ einlässlich zu den ihnen vorgeworfenen Delikten befragt und es wurden

- 16 - ihnen die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen sowie sich zu den jeweiligen Aussagen der Mitbeschuldigten zu äussern (vgl. Urk. 3/8/1 und Urk. 3/8/2). Der Beschuldigte sowie sein Verteidiger hatten damit noch vor Beginn der Kon- frontationseinvernahmen Kenntnis erlangt über die früheren Aussagen der Mitbe- schuldigten D._____, E._____ und F._____. Der Beschuldigte war daher in der Lage, seine Verteidigungsrechte, insbesondere das ihm in der StPO, BV und EMRK vorgesehene Recht auf Ergänzungsfragen, wirksam ausüben zu können. Namentlich war er imstande, auf allfällige Widersprüche in den Aussagen der Mitbeschuldigten hinzuweisen und sie zu diesbezüglicher Klärung aufzufordern (ZR 102 Nr. 10 E. 1c). Folglich ist dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden, im Interesse einer sinnvollen und effektiven Verteidigung sowie in Ausübung des Rechts auf Stellung von Ergänzungsfragen zwecks Eruierung von eventuellen Widersprüchen zu früheren Aussagen, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, wovon jedoch der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger keinen Gebrauch machten (Urk. 3/8/1 S. 32 und 3/8/1 S. 24). 2.2.3.9. Angesichts der Vielzahl der mutmasslich in diverse Delikte involvierten Personen erscheint es sachgerecht, dass im vorliegenden Untersuchungsver- fahren zunächst ausschliesslich Einzelbefragungen durchgeführt wurden. Ein derartiges Vorgehen war auch deshalb angezeigt, da die einvernommenen Per- sonen bereits zu Beginn des Verfahrens – zumindest teilweise – unterschiedlich aussagten. Zudem ist einleuchtend, dass aus Gründen der Praktikabilität und der Effizienz sowie der ungestörten Wahrheitsfindung die Einvernahmen der Mitbe- schuldigten D._____, E._____ und F._____ nicht parteiöffentlich durchgeführt wurden und die Staatsanwaltschaft den Teilnahmerechten des Beschuldigten an- derweitig, wie oben dargelegt, Nachachtung verschaffte, woraus auch keine pro- zessuale Schlechterstellung des Beschuldigten resultierte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall, wonach vor den Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten D._____, E._____ und F._____ (lediglich) Einzelbefragungen durchgeführt wurden, erscheint daher als

- 17 - angemessen und korrekt und die Parteirechte des Beschuldigten, namentlich auch die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO sind als gewährleistet zu betrachten. Den Parteirechten des Beschuldigten, ein- schliesslich der Teilnahmerechte, wurde insgesamt hinreichend und in sachge- rechter Weise Beachtung geschenkt, auch indem dem durch seinen Verteidiger begleiteten Beschuldigten in zahlreichen polizeilichen Einvernahmen die betref- fenden Aussagen der Mitbeschuldigten D._____, E._____ und F._____ zur Kenntnis und Stellungnahme unterbreitet wurden. In Anbetracht all dieser Um- stände können sämtliche Einvernahmen von aussagenden Personen, die im Zu- sammenhang mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Privatklägerin C._____ AG, stehen, namentlich diejenigen der Mitbeschuldigten D._____, E._____ und F._____, im vorliegenden Verfahren prozessual verwertet werden. 2.2.4. Notwendige Verteidigung 2.2.4.1. Der Verteidiger macht sodann geltend, dass bereits im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Da es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, ihm unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen, seien die ersten Aussagen des Beschuldigten vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und auch diejenigen anlässlich der darauf durchgeführten Haftrichterverhandlung offensichtlich unverwertbar (Urk. 75 S. 9). 2.2.4.2. Eine beschuldigte Person muss unter anderem dann notwendig verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (Art. 130 lit. a StPO) oder wenn ihr für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, hat die Verfahrensleitung dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzu- stellen (Abs. 2). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, ohne Beizug eines Verteidigers Beweise erhoben, so ist die Be- weiserhebung nur gültig, wenn der Beschuldigte auf eine Wiederholung verzichtet

- 18 - (Abs. 3). Es kann dazu auch auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1.5.2014, E. 3, verwiesen werden. 2.2.4.3. Der Beschuldigte wurde am 22. Juni 2011 anlässlich einer Verkehrs- kontrolle in Bürglen kontrolliert und anschliessend festgenommen (Urk. 10/1/1). Noch gleichentags wurde er erstmals von der Kantonspolizei Thurgau befragt (Urk. 10/1/3). In der Folge wurde der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland zugeführt (vgl. Urk. 10/1/5). Am 24. Juni 2011 wurde der Beschul- digte von der Kantonspolizei Zürich (Urk. 3/5/1) und gleichentags von der Staats- anwaltschaft einvernommen (Urk. 3/5/2). Die haftrichterliche Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich fand am 25. Juni 2011 statt (Urk. 10/1/13). Bei den genannten Einvernahmen war der Beschuldigte (noch) nicht anwaltlich verteidigt. Damit stellt sich die Frage, ob bereits in diesem Zeitpunkt – wie vom Verteidiger geltend gemacht – ein Fall notwendiger Verteidi- gung vorlag, mithin der Beschuldigte bei den fraglichen Einvernahmen hätte notwendig verteidigt sein müssen. 2.2.4.4. Wie ausgeführt, wurde der Beschuldigte am 22. Juni 2011 verhaftet. Die fraglichen Einvernahmen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie beim Zwangsmassnahmengericht fanden innert drei Tagen seit der Festnahme statt. Damit bestand aufgrund der Haftdauer (nicht mehr als 10 Tage, vgl. Art. 130 lit. a StPO) noch kein Fall notwendiger Verteidigung. 2.2.4.5. Zu prüfen ist demnach, ob im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahmen auf- grund der Strafandrohung ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) vorlag. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm massgeblich, sondern vielmehr die konkrete (BSK StPO - Ruckstuhl, a.a.O., N 18 zu Art. 130). Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten sowie diverse weitere Personen unter dem Aktionsnamen "G._____" ein Vorverfahren wegen banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls. In dieser Untersuchung wurde unter anderem eine Telefonkontrolle (Echtzeitüberwachung) sowie eine Observation gegen den Beschuldigten durchgeführt (Urk. 1/1/1 S. 5 f.). Trotz diesem

- 19 - umfangreichen Vorverfahren war im Zeitpunkt der Verhaftung bzw. der ersten Befragungen die tatsächliche Beteiligung des Beschuldigten an den ursprünglich vermuteten banden- und gewerbsmässig begangenen Einbruchdiebstählen nicht ersichtlich. Wie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens auch zeigte, konnten diese Verdachte nicht weiter erhärtet werden, weshalb nur Anklage in Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Privatklägerin C._____ AG erfolgte. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während dieser Tat nicht in der Schweiz aufhielt und dass er mit dem Deliktsgut nicht direkt in Verbindung gebracht werden konnte, da die bei diesem Einbruchdiebstahl gestohlenen Teppiche nicht in seinem Fahrzeug sichergestellt wurden. Entspre- chend war nach seiner Verhaftung noch nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welcher Funktion der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war. Aus diesen Gründen konnte während den ersten Einvernahmen nicht hinreichend beurteilt werden, ob dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohte. Folglich bestand im fraglichen Zeitpunkt auch aus diesem Grund noch kein Fall notwendiger Verteidigung. 2.2.4.6. Die Einvernahmen, in welchen der Beschuldigten noch nicht anwaltlich verteidigt war, sind damit vollumfänglich verwertbar.

3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte streitet ab, irgendetwas mit den Anklagevorwürfen zu tun zu haben. Anfänglich machte er noch Aussagen zu Randumständen wie Be- kanntschaften, Autoanmietungen etc. und gestand auf Vorhalt etwa auch ein, in Affoltern am Albis – in redlicher Absicht – einen Lagerraum organisiert zu haben, im Teppichgeschäft C._____ AG in … gewesen zu sein, bestimmte Telefonanrufe vorgenommen oder auf einen fremden Namen drei SIM-Karten gekauft zu haben (Urk. 3/5/1; Urk. 3/2/5; Urk. 10/1/13; Urk. 3/5/3; Urk. 3/5/4; Urk. 3/5/7; Urk. 3/8/1 S. 26 ff.). Ebenso räumte er in einer polizeilichen Einvernahme ein, zur Miete des Mazda am 19. Mai 2011 einen Fantasienamen angegeben und mit einem solchen den Mietvertrag unterzeichnet zu haben, um allfällige Bussen nicht zugestellt zu erhalten (Urk. 3/5/5 S. 2, 4, 7). Ab der Befragung vom 19. Oktober 2011 machte der Beschuldigte dann keine Aussagen mehr (Urk. 3/5/8; Urk. 3/5/9; Urk. 3/8/2

- 20 - S. 17 ff.; Urk. 1/2/5; Urk. 26 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wieder zu Protokoll, nichts mit dem ihm vorgeworfenen Ein- bruchdiebstahl zu tun zu haben. Zudem räumte er erneut ein, im Hinblick auf die Miete eines Autos einen Fantasienamen angegeben zu haben, da er nicht habe verantwortlich sein wollen für andere Personen, die er nicht kenne (Urk. 70 S. 8 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen die Beweisführung der Staatsanwalt- schaft übernommen, die Aktenlage sorgfältig analysiert und ist zum zutreffenden Schluss gekommen, dass an der anklagegemässen Täterschaft des Beschuldig- ten keine Zweifel bestehen (Urk. 56 S. 29-31). Den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 16 ff.) bzw. dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Haupt- verhandlung (Urk. 27 S. 2-14) gibt es an sich nichts beizufügen, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Beweislage ist denn auch effektiv erdrückend: So wird der Beschuldig- te insbesondere durch die Mittäter E._____ und D._____ gemäss deren schliess- lichen Geständnissen übereinstimmend stark belastet (vgl. dazu Urk. 56 S. 21 ff.), spricht der Inhalt der frühmorgendlichen Telefongespräche vom 17. Juni 2011 zwischen D._____ und dem Beschuldigten klar für eine Tatbeteiligung des letzte- ren (Urk. 56 S. 26/27) und wird das durch verschiedene weitere objektiven Um- stände bzw. auch Eingeständnisse des Beschuldigten bestätigt (Urk. 56 S. 25/26, 27-29). Dessen Aussageverhalten bzw. sein letztlicher Entschluss, keine Aussagen mehr zu tätigen, kann vor diesem Hintergrund nicht anders interpretiert werden, als dass er offensichtlich keine Möglichkeit mehr gesehen hat, sich durch weitere Aussagen nicht noch mehr selbst zu belasten und/oder sich zu widersprechen (vgl. dazu Urk. 56 S. 18). 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, die beiden Mitbeschuldigten E._____ und D._____ seien im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft sowie ihren eigenen Verteidigern unter Druck gesetzt worden, damit sie gegen ihn aussagen würden. Um schneller aus der Untersu- chungshaft entlassen zu werden, hätten die beiden Mitbeschuldigten schliesslich wahrheitswidrig ausgesagt (Urk. 70 S. 15 ff.; Urk. 73). Der Beschuldigte reichte

- 21 - sodann je eine Erklärung von E._____ und D._____ ins Recht, in welchen sie im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen widerrufen und erklären, dass sie den Beschuldigten zu unrecht belastet hätten (Urk. 72/1-2). 3.4.1. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits im Februar 2012 von E._____ und D._____ darüber informiert worden sei, dass sie gegen ihn falsch ausgesagt hätten (Urk. 70 S. 16). Weshalb der Beschuldigte diese Informationen, die er mit den Erklärungen von E._____ und D._____ bele- gen will (Urk. 72/1-2), weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

13. März 2012, noch in der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom

24. Mai 2012 (Urk. 1/2/5), noch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 26) vor- brachte, erscheint nicht nachvollziehbar. Sofern der Beschuldigte tatsächlich in jenem Zeitpunkt gewusst hätte, dass E._____ und D._____ gegen ihn wahrheits- widrig ausgesagt hätten, und er hierzu über die genannten Erklärungen verfügte, wäre wohl ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er diese angeblich entlas- tenden Informationen bereits früher mitgeteilt hätte, um sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu wehren. Wenn er als Begründung, weshalb er dies nicht bereits viel früherer vorbrachte, lediglich ausführte, er habe dies mit seinem Ver- teidiger besprochen (Urk. 70 S. 17), so vermag dies nicht zu überzeugen und er- scheint vielmehr als blosse Schutzbehauptung. 3.4.2. Losgelöst von der Frage, wie die beiden "Bestätigungen" von D._____ und E._____ zustande gekommen sind und ob darin von diesen beiden tatsächlich das niedergeschrieben wurde, wie es wirklich war, hat ein Widerruf einer Aussage (sei es nun ein Geständnis des Beschuldigten oder eine Belastung eines Zeugen) einzig zur Folge, dass dieser Widerruf in die Würdigung der verschiedenen Beweisaussagen einzubeziehen ist. Jedenfalls führt ein Widerruf nicht zur Unverwertbarkeit der früheren Aussagen. 3.4.3. Die in der Untersuchung abgelegten Geständnisse von E._____ und D._____ sind in sich schlüssig und übereinstimmend. Angesichts der überzeu- genden und nachvollziehbaren Aussagen vermögen ihre nachgeschoben Erklä- rungen, wonach sie den Beschuldigten wahrheitswidrig beschuldigt hätten, nicht zu überzeugen. Aufgrund der bisherigen Aussagen erscheinen diese Erklärungen

- 22 - vielmehr unglaubhaft und sind als blosse Gefälligkeiten zu würdigen. Es bestehen nach wie vor keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. An diesem Beweiser- gebnis vermögen die Erklärungen von E._____ und D._____ nichts zu ändern. Es erstaunt daher auch nicht, dass die Verteidigung (zu Recht) darauf verzichtet hat, die nochmalige Befragung von D._____ und E._____ zu beantragen. 3.5. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen steht damit fest, dass der Beschuldigte anklagegemäss in planerischer/logistischer Hinsicht am Einbruch- diebstahl vom 16./17. Juni 2011 zum Nachteil der C._____ AG in … beteiligt war und vorgängig, am 19. Mai 2011, unter falschem Namen das im Zusammenhang mit dem Einbruch verwendete Fahrzeug Mazda TG … gemietet hat.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 56 S. 31 ff.) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung – zu Recht – nicht beanstandet (Urk. 75). Der Beschuldigte hat sich in mittäterschaftlicher Weise des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht und durch das Anmieten des Mazdas unter Falschpersonalien bzw. die Unterzeichnung des entsprechenden Mietvertrags mit einem falschen Namen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. 4.2. Der Beschuldigte ist damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, zwar im Wesentlichen richtig zusammengefasst (Urk. 56 S. 36/37). In der Folge hat sie sich aber nicht an die einschlägigen bundesgerichtlichen Vorgaben gehalten, insbesondere was die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe

- 23 - nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips betrifft (vgl. dazu insbesondere BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., BGE 127 IV 101 E. 2b, Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). Das wird im Folgenden nachzuholen sein: 5.1.1. Die schwerste vom Beschuldigten verübte Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Diebstahl. Art. 139 Ziff. 1 StGB droht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. In objektiver Hinsicht fällt hier insbesondere der – für einen einzelnen Diebstahl – aussergewöhnlich hohe Deliktsbetrag von gegen Fr. 1,3 Mio. auf. Die Tat wurde auch nicht etwa spontan verübt, sondern – nicht unwesentlich durch den Beschuldigten – im Detail geplant, vorbereitet und organisiert. Es trifft zu, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer professionellen Vorgehens- weise spricht (Urk. 56 S. 38). Ebenfalls zutreffend ist, dass sie dem Beschuldigten einen höheren Tatbeitrag als den anderen Mittätern zuschreibt, auch wenn er sich im Zeitpunkt der Tat selbst in Serbien befand und so nicht selbst am Tatort "die Hände schmutzig machte". Es zeugt von ganz beträchtlicher krimineller Energie, letztlich sicher über einen Monat hinweg (Anmietung des Mazdas am 19. Mai 2011, Einbruch am 16./17. Juni 2011) einen Einbruchdiebstahl zu organisieren und insbesondere die wesentliche Logistik sicherzustellen (Tatort rekognoszieren, Lagerraum beschaffen, verwendetes Auto – unter falschem Namen – anmieten, Kaufen von SIM-Karten für Beteiligte, Fungieren als Relais-Station in Serbien während bzw. nach dem Einbruch). Die subjektive Komponente vermag die objektive Tatschwere nicht zu mindern: Obwohl der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2009 immer wieder Erwerbstätigkeiten ausüben konnte (Urk. 26 S. 2 ff.), trachtete er danach, durch den Einbruchdiebstahl auf deliktische Weise und auf Kosten anderer zum "schnellen Geld" zu kommen, was selbstredend höchst rücksichtslos und egoistisch ist. Gleichwohl ist es zu hart, wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldig- ten als "schwer" bezeichnet (Urk. 56 S. 38). Im technischen Verständnis dieses Begriffs würde das zu einer Einsatzstrafe im obersten Drittel des Strafrahmens und mithin zwischen 3 1/3 und 5 Jahren führen, was auch unter Beachtung des

- 24 - sehr hohen Deliktsbetrags als zu hoch erschiene. Es ergibt sich allerdings aus dem angefochtenen Urteil, dass die Vorinstanz die Qualifikation "schwer" offensichtlich auch selbst nicht zum Nennwert genommen hat, wäre es doch sonst nicht möglich, zu einer letztlichen Gesamtstrafe von 24 Monaten zu kommen, obwohl die Täterkomponenten eine deutlich straferhöhende Wirkung haben (vgl. dazu später). Als Einsatzstrafe für den Diebstahl erscheinen damit 24 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 5.1.2. Infolge der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen: Im Zusammenhang mit dem Diebstahl fällt hier zunächst die Sachbeschädigung ins Gewicht (wofür Art. 144 Abs. 1 StGB für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht). Auch hier ist der Deliktsbetrag mit ca. Fr. 18'000.– hoch (und hätte gar eine Subsumtion unter Art. 144 Abs. 3 StGB geprüft werden können: vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1) und ist deshalb nicht nur von einem geringen Verschulden auszugehen. Die Täterschaft ging denn auch reichlich unzimperlich und rücksichtslos vor (vgl. Anklage S. 4 unten; ND 6/1 S. 2). Der Tatbeitrag an der Sachbeschädigung ist aber – im Gegensatz zum Diebstahl – eher weniger dem Beschuldigten als seinen direkt vor Ort handelnden Mittätern anzurechnen. Gleichwohl resultiert eine leichte Straferhöhung. Der Hausfriedensbruch fällt demgegenüber im Gesamtbild kaum ins Gewicht, ist die Erfüllung dieses Tatbestandes doch praktisch notwendige Folge eines Einbruchdiebstahls und hat damit kaum gross selbständige Bedeutung. Wieder zu einer leichten Straferhöhung führt dann aber die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe): Zwar war das Vorgehen des Beschuldigten nicht übermässig raffiniert. Er handelte aber gleichwohl absolut bewusst und zielgerichtet, indem er Rückschlüsse vom beim Einbruch verwendeten Fahrzeug auf ihn selbst

- 25 - verhindern wollte bzw. – so gab er ursprünglich auch einmal zu (Urk. 3/5/5 S. 7) – damit bezweckte, dass ihm allfällige Bussen nicht zugestellt werden können. 5.1.3. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Er war auch weder geständig, noch könnte er Reue oder Einsicht für sich reklamieren (Urk. 70 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 56 S. 39). Der Beschuldigte weist aber vier Vorstrafen auf. Neben Vergehen gegen die Ausländergesetzgebung musste er am 31. August 2010 bzw. 29. März 2011 insbesondere auch bereits zweimal einschlägig wegen Diebstahls und Sachbeschädigung bestraft werden (Urk. 58; vgl. Urk. 56 S. 39/40). Überdies delinquierte er vorliegend während den Probezeiten der an vorgenannten Daten ausgefällten bedingten Geldstrafen. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 40) ist diese Vorstrafensituation deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 5.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die durch die Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten keinesfalls zu hoch ausgefallen ist. Eine Erhöhung dieser Strafe fällt aus prozessualen Gründen aber ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.3. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Vorinstanz von der Eröffnung des Urteilsdispositivs am 4. Juni 2013 (Urk. 33-36) bis zur Zustellung des begründeten Urteils am 12. November 2013 (Urk. 55A und 55B) über 5 Monate gebraucht und damit die Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht beachtet hat, drängt sich indes- sen auch eine Reduktion nicht auf. Alleine der Umstand, dass diese Maximalfrist von 90 Tagen nicht eingehalten worden ist, vermag nämlich noch keine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots und damit eine Strafreduktion zu begründen. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtschau des ganzen Verfahrens. Und hier ist festzuhalten, dass in diesem doch recht aufwändigen Untersuchungsverfahren bereits ein Jahr und zwei Monate nach der Verhaftung des Beschuldigten Anklage erhoben wurde (Urk. 12) und danach das gerichtliche Verfahren eine durchaus beförderliche Fortsetzung fand: Am 13. November 2012 erging die Vorladung zur Hauptverhandlung am 4. Februar 2013 (Urk. 16), und nach derselben wurde das Verfahren am 31. März 2013 sistiert, damit dem Beschuldigten die gegen ihn erfolgten Überwachungsmassnahmen mitgeteilt werden konnten (Urk. 29).

- 26 - Hierauf war die Rechtsmittelfrist abzuwarten und wurde sodann am 21. Mai 2013 das Urteil gefällt. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann deshalb keine Rede sein. Ohnehin käme hier aber nur eine so geringe Strafreduktion in Frage, dass eine Minderung der vorinstanzlich ausgesprochenen 24 Monate Freiheitsstrafe nicht als gerechtfertigt erschiene. 5.4. Der Beschuldigte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wovon 173 Tage durch Haft erstanden sind (Art. 51 StGB). 5.5. Auch berufungsweise macht der Verteidiger schliesslich geltend, es würde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten im Verhältnis zu den Mittätern E._____ und D._____ unverhältnismässig hart bestraft (Urk. 28 S. 3; Urk. Urk. 75 S. 9 f.). 5.5.1. E._____ und D._____ wurden beide mit Strafbefehlen vom 19. Dezember 2011 je in Mittäterschaft untereinander und mit dem vorliegend Beschuldigten der auch letzterem vorgeworfenen Straftaten schuldig gesprochen; gegen D._____ erging zusätzlich ein Schuldspruch wegen eines Einbruchdiebstahls am 9. Juni 2011 zum Nachteil eines H._____ in …. Sowohl E._____ und D._____ wurden je mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 1/10/1 und Urk. 1/11/1). 5.5.2. Das Bundesgericht hielt zum Thema des Strafmassvergleichs bei Mittätern fest, es könnten sich selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle durchwegs mass- geblich in strafzumessungsrelevanten Punkten unterscheiden. Weiter bestehe kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", zumal die Rechtsprechung auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont habe. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründe daher grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 191 E. 3.1-3.3, mit Verweis auf BGE 124 IV 44 E. 2c). 5.5.3. Mit der Vorinstanz muss in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass die gegen E._____ und D._____ je ausgesprochenen 6 Monate Freiheitsstrafe als viel zu mild erscheinen (Urk. 56 S. 42). Auch ohne die einzelnen Überlegungen

- 27 - der Staatsanwaltschaft im Detail zu kennen und unter Berücksichtigung dessen, dass E._____ und D._____ je ein kleinerer Tatbeitrag als dem Beschuldigten zu- zuschreiben war, sich beide – letztlich, nach anfänglichem Bestreiten – zu einem Geständnis durchringen konnten und keine Vorstrafen aufwiesen (vgl. Urk. 67 und Urk. 68), ist nur schwer erklärlich, wie die Staatsanwaltschaft angesichts der ob- jektiven Tatschwere auf so tiefe Strafen kommen konnte. Es sei daran erinnert, dass sich auch E._____ und D._____ an einem wohl geplanten und vorbereiteten Einbruchdiebstahl beteiligt haben, bei welchem Teppiche im überaus hohen De- liktsbetrag von gegen Fr. 1,3 Mio. erbeutet worden sind (vgl. dazu Urk. 7/1/3/2 und 7/1/3/3) und die Täter einen Sachschaden von ca. Fr. 18'000.– angerichtet haben (vgl. dazu ND 6/2). Bei D._____ kommt sodann noch hinzu, dass er am

9. Juni 2011 zusätzlich an einem weiteren Einbruchdiebstahl beteiligt war, bei welchem der Deliktsbetrag gut Fr. 25'000.– betrug und Sachschaden von ca. Fr. 4'500.– angerichtet wurde (Urk. 1/10/1 S. 3). Selbst mit dem praxisgemäss höchstmöglichen "Geständnisabzug" von 1/3 der Einsatzstrafe und unter Zubilli- gung eines Tatbeitrags, der etwas kleiner als jener des Beschuldigten ist, kann bei einer derartigen objektiven Tatschwere keine Strafe von lediglich 6 Monaten resultieren. 5.5.4. Auch wenn dies aus Sicht des Beschuldigten stossend und "ungerecht" erscheinen mag, kann er sich deshalb nicht auf die zu milden Strafen gegen E._____ und D._____ und berufen. "Ungerecht" ist nicht die vorliegend gegen den Beschuldigten ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, sondern es sind dies vielmehr die Strafen gegen die beiden Mittäter. Es besteht damit kein Anlass, von der vorstehend festgelegten Strafe abzuweichen.

6. Strafvollzug 6.1. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass angesichts der Vorstrafe vom

31. August 2010 beim Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen müssten, um ihm den bedingten Strafvollzug gewähren zu können (Urk. 56 S. 44). Zu ergänzen ist, dass dies auch Voraus- setzung für eine allfällige Gewährung des teilbedingten Vollzugs bildete (Art. 42 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1

- 28 - m.Hw. sowie anstelle Vieler Entscheid des Bundesgerichts 6B_623/2009 vom

5. November 2009 E. 3.3. m.Hw.). 6.2. Beim Beschuldigten kann – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 77 S. 7) – von solchen besonders günstigen Umständen nicht die Rede sein: Weniger als zwei Monate nach seiner letzten – einschlägigen – Verurteilung vom 29. März 2011 delinquierte er bereits wieder und mietete unter falschem Namen ein Auto. Dies war Teil der Organisation des Einbruchdiebstahls vom 16./17. Juni 2011, zu welchem der Beschuldigte einen ganz massgeblichen Tatbeitrag geleistet hat. Das Handeln dokumentiert die offensichtliche Einsichtslosigkeit des Beschuldig- ten, der sich weder von vier Vorstrafen noch der im Verlaufe der entsprechenden vier Strafverfahren bis dorthin immerhin erlittenen Untersuchungshaft von total 96 Tagen hat beeindrucken lassen. Sein Verhalten im vorliegenden Verfahren ist nicht geeignet, an dieser Sichtweise etwas zu ändern. 6.3. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist damit zu vollziehen.

7. Widerruf 7.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb zweier laufender Probezeiten begangen: Mit Urteil vom 31. August 2010 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten unter anderem wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl sowie Gehilfenschaft zu Sachbeschädi- gung mit einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen und setzte dafür eine Probezeit von 4 Jahren an, und am 29. März 2011 belegte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren (Urk. 58 S. 2). Wie gesehen, beging der Beschuldigte am 19. Mai 2011 und mithin nicht einmal zwei Monate nach Beginn der fünfjährigen Probezeit gemäss Strafbefehl vom 29. März 2011 eine Urkunden- fälschung; der Einbruchdiebstahl erfolgte sodann Mitte Juni weniger als drei Monate nach Erlass des Strafbefehls. Zu diesem schon äusserst bedenklichen Bild kommt hinzu, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

31. August 2010 nur gerade sechs Monate vor dem Strafbefehl datiert. Auch von

- 29 - der dort angesetzten Probezeit waren deshalb noch keine acht bzw. neun Monate verstrichen, als der Beschuldigte erneut straffällig geworden ist. 7.2. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Bei der Beurteilung der Bewährungsaus- sichten im Zusammenhang mit der Widerrufsfrage ist im Rahmen der Gesamt- würdigung auch mit zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 I 140; BGE 116 IV 177; BGE 107 IV 91, BSK StGB I - Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, N. 43 zu Art. 46 StGB). 7.3. Wie gesehen hat der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straf- taten noch im ersten Jahr von zwei laufenden Probezeiten einer Dauer von 4 bzw. 5 Jahren begangen. Vom Strafbefehl vom 29. März 2011 bis zur Urkundenfäl- schung vom 19. Mai 2011 vergingen nur gerade sieben Wochen. Ganz offensicht- lich machen dem Beschuldigten bedingt aufgeschobene Strafen überhaupt keinen Eindruck. Das befremdet vor allem darum sehr, weil er wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung bereits in den Jahren 2006 und 2008 zweimal mit bedingten Strafen belegt (6 Tage Gefängnis bzw. 50 Tagessätze Geldstrafe, Urk. 58) und die erste dieser Strafen in der Folge widerrufen worden war. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten im Rahmen der Untersuchungsverfahren der vier Vorstrafen während doch immerhin 96 Tagen und mithin über drei Monaten durch Haft die Freiheit entzogen war. Auch dieser Umstand hat ihn nicht davon

- 30 - abgehalten, in gesteigerter Kadenz und in einem Mass gleich wieder zu delinquie- ren, welches seine bisherigen Straftaten klar übersteigt. Das alles zeugt von einer geradezu hartnäckigen Rechtsfeindlichkeit, welche es auch in Berücksichtigung der heute ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten nicht erwarten liesse, dass der Beschuldigte keine weiteren Straftaten beginge, wenn auf einen Widerruf der beiden bedingten Geldstrafen vom 31. August 2010 und 29. März 2011 verzichtet würde. 7.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sind daher der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 für eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 50.– sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 29. März 2011 für eine Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und die entsprechenden Strafen zu vollziehen.

8. Anrechnung der Untersuchungshaft 8.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss zu entziehende Frei- heit wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Untersuchungshaft stellen einen Eingriff in die persön- liche Freiheit dar. Die Untersuchungshaft als freiheitsentziehende Massnahme während des Strafverfahrens ist daher immer zuerst an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6, mit Hinweisen). 8.2. Der Beschuldigte befand sich im aktuellen Verfahren während 173 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 12 S. 1). Diese Untersuchungshaft ist auf die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. 8.3. Der Beschuldigte befand sich zudem gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 während 72 Tagen und gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. März 2011 während 22 Tagen in

- 31 - Untersuchungshaft (Urk. 58 S. 2). Da in diesen beiden Verfahren jeweils eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, ist die in diesen Verfahren verbüsste Untersu- chungshaft gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf die jeweiligen Geldstrafen, deren gewährter bedingter Strafvollzug nun zu wider- rufen ist, anzurechnen, sondern ebenfalls auf die im vorliegenden Verfahren auszusprechende Freiheitsstrafe. 8.4. Zusammengefasst sind dem Beschuldigten somit insgesamt 267 Tage Haft (173 Tage im aktuellen Verfahren, 72 Tage gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 und 22 Tage gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. März 2011) an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen.

9. Zivilansprüche 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B._____, die anstelle der C._____ AG, …, in den Prozess eingetreten ist, Scha- denersatz von Fr. 16'371.– zu bezahlen. 9.2. Unter vollumfänglichem Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 56 S. 44 ff.) ist dieser Entscheid zu bestätigen. Der zugesprochene Betrag entspricht den Kosten der von der Firma I._____ AG bei der C._____ AG ausge- führten Reparaturarbeiten, die infolge der beim Einbruch verursachten Schäden nötig geworden und von der Versicherung übernommen worden sind (Urk. 1/3/6). Es ist klar, dass der Beschuldigte als Mittäter dieses Einbruchs für diesen Scha- den haftbar ist.

10. Einziehungen Ebenfalls unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 56 S. 47) zu bestätigen ist die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände, was im Übrigen auch übereinstimmend von Staatsanwaltschaft und Verteidigung so beantragt wird (Prot. II S. 6; Urk. 77 S. 7).

- 32 -

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung – ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urk. 56 S. 50 Dispositivziffern 5 und 6). 11.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollum- fänglich unterliegt, sind ihm deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'100.– (Urk. 76) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 6)

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 6)

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 6) und

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 9).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 267 Tage (173 Tage im aktuellen Verfahren, 72 Tage gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 und 22 Tage gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. März

2011) durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

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4. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. August 2010 (Geschäfts-Nr.: SB100310) für eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2011 (Geschäfts-Nr.: A-1/2010/106) für eine Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 Geissfuss, 1 Schraubenzieher, 1 Stechbeitel und 7 Taschen schwarz Marke CDB) werden eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Affoltern vernichtet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der B._____ AG anstelle der Privatkläge- rin C._____ AG, …, Schadenersatz von Fr. 16'371.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 34 -

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die B._____ AG, … [Adresse] (Schaden-Nr.: …) anstelle der Privatklägerin C._____ AG, … − Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6300 Zug (Ref.-Nr.: ZG …) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die B._____ AG, … [Adresse] (Schaden-Nr.: …) anstelle der Privatklägerin C._____ AG, … − Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6300 Zug (Ref.-Nr.: ZG …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betreffend Dispositivziffer 4 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, betreffend Dispositivziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Affoltern, betreffend Dispositivziffer 6

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 35 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser