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SB130471

Entziehen von Minderjährigen etc.

Zürich OG · 2014-04-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

12. Juli 2013 wurde der Beschuldigte A._____ – mit zwei Ausnahmen – anklage- gemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheits- strafe von 16 Monaten bestraft; in (je) einem Anklagepunkt wurde das Verfahren eingestellt respektive der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 104 S. 66f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 24. Juli 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 99). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 16. Oktober 2013 ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 4. Oktober 2013 zugestellt wur- de (Urk. 103/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 105). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom

25. November 2013 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 111; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 105; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 111).

E. 1.1 In den Anklageziffern 3. und 4. wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zwischen Februar und März 2012 sowie am 2. Juli 2012 in der gemeinsamen Wohnung jeweils mehrfach mit den Fäusten

- 7 - heftig gegen Körper und Gesicht geschlagen, wodurch die Privatklägerin diverse Verletzungen sowie länger anhaltende Schmerzen erlitten habe (Urk. 22 S. 4).

E. 1.2 Der Beschuldigte bestreitet im Berufungs- wie bereits im gesamten bisheri- gen Verfahren, die Privatklägerin geschlagen zu haben (Urk. 117 S. 9; Urk. 5/16 S. 7f.; Urk. 93 S. 5 und S. 14-21). Im Hauptverfahren hat die Verteidigung einer- seits Zweifel an den Belastungen der Privatklägerin geäussert und andererseits geltend gemacht, sollte der Beschuldigte die Privatklägerin tatsächlich geschlagen haben, habe diese weniger gravierende Verletzungen und Schmerzen erlitten, als in der Anklageschrift dargestellt (Urk. 93 S. 14ff.).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel, namentlich die belas- tenden Aussagen und die Bestreitungen, wie sie die Privatklägerin respektive der Beschuldigte in der Untersuchung deponiert haben, die Aussagen diverser Zeugen sowie die "weiteren Beweismittel" (Urk. 104 S. 40ff.) detailliert zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 104 S. 33ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu deren Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, die kon- stante und stimmige Darstellung der Privatklägerin werde durch diverse andere Aussagen, insbesondere diejenigen von E._____, F._____ und G._____, gestützt. Diese Schilderungen fügten sich zusammen mit den objektiven Beweismitteln zu einem plausiblen Gesamtbild zusammen. Weder die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, noch die eher zweifelhaften schriftlichen Erklärungen, welche der Beschuldigte zu den Akten gereicht habe, vermöchten dieses Beweisergebnis zu erschüttern. Hinsichtlich des vierten Anklagesachverhalts gäbe es, abgesehen von den erwähnten schriftlichen Erklärungen, welche der Beschuldigte eingereicht habe, keine weiteren Beweismittel als die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Die Version der Privatklägerin, welche den Beschuldigten nur sehr zurückhaltend belaste, wirke insgesamt deutlich glaubhafter als die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten. Auch die schriftlichen Erklärungen vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, insbesondere, da sie auch im Widerspruch zum bewiesenen Anklagevorwurf 3 stünden. Die Anklagevorwürfe 3. und 4. seien erstellt (Urk. 104 S. 50f.).

- 8 -

E. 1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahingehend kritisiert, die belastenden Aussagen der Privat- klägerin müssten im Kontext der Interessenlage und in Verbindung mit der ver- suchten Zeugenbeeinflussung mit besonders kritischem Blick gewürdigt werden (Urk. 118 S. 2ff.). Es gebe eine Vielzahl von Gründen, warum an den Vorwürfen gemäss Anklageschrift zu zweifeln sei, die schriftliche Bestätigung von H._____, die Aussagen von I._____, die Widersprüche in den Kernaussagen der Privatklä- gerin, das Polizeijournal und die Spitalberichte sowie die schriftlichen Bestätigun- gen von J._____ etc. hätten objektive erhebliche Zweifel am angeklagten Sach- verhalt hervorrufen müssen (Urk. 118 S. 11ff.).

E. 1.5 Die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ist entgegen der Ver- teidigung nicht zu beanstanden: Die Aussagen der Privatklägerin sind stimmig und wirken erlebt (Urk. 5/1 S. 4ff. und Urk. 5/5 S. 15ff.). Wenn seitens des Beschuldigten geltend gemacht wird, die Vorinstanz übersehe in ihrer Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, dass diese unterschiedliche Aussagen zum Ablauf der angeblichen Schläge gemacht habe bzw. es sich um unterschiedliche Darstellungen des Kerngehalts handle (Urk. 118 S. 13), kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin sagte sowohl in der Einvernahme vom 22. November 2012 als auch in derjenigen vom 18. Dezember 2012 aus, sie habe einen Teil ihres Lohnes dem Beschuldig- ten gegeben und Fr. 300.– für sich behalten. Sie habe zu ihrer Schwiegermutter gesagt, sie solle nicht so sprechen. Daraufhin habe der Beschuldigte sie ge- schlagen (Urk. 5/1 S. 4 und Urk. 5/5 S. 18). Auch bezüglich Ort und Anzahl der Schläge ergeben sich keine Widersprüche in den Darstellungen der Privat- klägerin. Bei der Polizei sagte sie, der Beschuldigte habe ihr "mit den Fäusten mehrmals ins Gesicht" geschlagen. Er habe sie "auch auf den Rücken" ge- schlagen (Urk. 5/1 S. 4 ganz unten). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie "mit den Fäusten" geschlagen, er habe sie "mit den Fäusten zuerst ins Gesicht" geschlagen und als sie aufstehen wollte, habe er sie "einmal auf den Arm und auf beiden Seiten am Rücken unter- halb des Schulterblattes" geschlagen (Urk. 5/5 S. 18). Wenn die Privatklägerin

- 9 - einmal von "mehrmals" und in der zweiten Einvernahme von "viele" (betreffend Anzahl Schläge) spricht, ist auch darin kein wesentlicher Widerspruch zu erken- nen. Gemäss Duden ist nämlich Synonym von mehrmals das Wort vielfach (Duden, Synonymwörterbuch). Ohne Weiteres zuzustimmen ist der Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 118 S. 13) – dass das menschli- che Erinnerungsvermögen bezüglich exakter Daten limitiert ist (vgl. Urk. 104 S. 44). Dass die Privatklägerin den in Anklageziffer 3. formulierten Vorwurf nicht beide Male auf den gleichen Tag datierte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen daher in keiner Weise. Betreffend Anzahl und Intensität der Übergriffe hat die Privatklägerin den Beschuldigten zudem nicht übermässig oder übertrieben belastet. Dies gilt insbe- sondere auch für den Anklagevorwurf gemäss Ziffer 4. So erwähnte sie diesen Vorfall nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage der einvernehmenden Person (Urk. 5/1 S. 6). Die Privatklägerin gab zwar an, der Beschuldigte habe sie in den Jahren 2005 bis zum 2. Juli 2012 "immer" geschlagen; sie führte indes auf die Frage, ob sie während dieser Zeit auch mit den Fäusten geschlagen worden sei, relativierend aus, es seien mehr Ohrfeigen gewesen. (Nur) Einmal habe er sie etwa so wie am 2. Juli 2012 geschlagen, das sei ca. vier bis fünf Monate vorher gewesen (Urk. 5/5 S. 21f.). Folgerichtig hat die Anklagebehörde denn auch ledig- lich den Vorfall ca. vier bis fünf Monate vor dem Vorfall vom 2. Juli 2012 angeklagt und nichts weiter (vgl. Urk. 22). Dass die angerückten Polizeibeamten bei ihr anlässlich des Vorfalls vom 2. Juli 2012 keine Verletzungen feststellten, hat die Privatklägerin plausibel dahingehend erklärt, dass sie diese eigentlich vor ihnen verborgen habe. Dieses Vorgehen deckt sich im Übrigen mit ihrem weiteren Verhalten, im Spital fälschlicherweise einen Sturz als Verletzungsursache anzugeben (Urk. 7/2 und Urk. 7/3). Eine deutliche Stütze erfahren die Belastungen der Privatklägerin in den Aus- sagen des – einzigen gegenüber der Familie des Beschuldigten und der Privat- klägerin unabhängigen – Zeugen E._____: Dieser schilderte eindrücklich, er habe nebst einem Poltern Schreie gehört; er habe noch nie jemanden derart um Hilfe schreien hören; es seien Hilfeschreie gewesen, wie wenn jemand in einem Notfall

- 10 - schreien würde; es habe sich nach Schmerzen angehört, wie wenn jemand ge- schlagen werde, sich das Bein gebrochen habe oder die Treppe runtergefallen sei; als er an der Wohnungstüre des Beschuldigten reklamiert habe, habe er diesen gesehen, dieser habe jedoch nicht reagiert; zehn Minuten nach seiner Reklamation habe es wiederum Lärm und Schreie gegeben; es habe geklungen, wie wenn jemand einem Schmerz ausweiche; es habe sich angehört, wie wenn dieselbe Person, die vorhin geschrien habe, immer noch geplagt werde oder Hilfe benötige (Urk. 5/8). Entgegen der Verteidigung passen diese Schilderungen keinesfalls zu einem verbalen Streit und einem Unfall (Urk. 93 S. 19). Wären die ersten Schreie, die den Zeugen zur Reklamation veranlassten, tatsächlich die Folge einer Sturzverletzung gewesen, hätte der Beschuldigte dies dem an der Wohnungstüre erscheinenden Zeugen mit Sicherheit mitgeteilt und er hätte nicht einfach geschwiegen. Sodann hätte die Privatklägerin nicht nach einem Stillhalten von 10 Minuten nochmals zu einem Geschrei angesetzt, welches den Zeugen dann zum Rufen der Polizei veranlasste. Bezeichnend ist die widerlegte Schutz- behauptung des Beschuldigten, er sei gar nicht zuhause gewesen, als die Privat- klägerin sich verletzt habe (Urk. 5/3 S. 3). Wenn der Beschuldigte heute zu dieser Aussage angibt, er wisse nicht, was die Polizei dannzumal geschrieben oder ver- standen habe (Urk. 117 S. 10) bzw. die Verteidigung geltend macht, es sei zu berücksichtigen, dass die erste Einvernahme bei der Polizei am 24. November 2012 ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei, weshalb diese Einvernahme zwar nicht unverwertbar, aber in Bezug auf die Aussagenanalyse kaum zu berücksichtigen sei (Urk. 118 S. 4), dann kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Einvernahme vom 24. November 2012 und auch die Hafteinvernahme vom 25. November 2012 ohne Dolmetscher durch- geführt wurden; der Beschuldigte erklärte indes jeweils, er benötige keine Über- setzung bzw. spreche genügend gut Hochdeutsch (Urk. 5/3 S. 1; Urk. 5/4 S. 1). Von sprachlichen Missverständnissen (vgl. Urk. 118 S. 4) ist aber dennoch nicht auszugehen, da der Beschuldigte seit dem Jahr 1988 – mithin seit 26 (!) Jahren – in der Schweiz lebt (Urk. 117 S. 2) und seit dem Jahr 1996 Schweizer Bürger ist (Urk. 117 S. 4) und somit über gute Deutschkenntnisse verfügen muss. Zudem handelte es sich um einen einfachen Sachverhalt unkomplizierten Inhalts; der

- 11 - Beschuldigte wurde lediglich mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe die Privat- klägerin geschlagen und sie hätte sich nicht getraut, der Polizei die Wahrheit zu sagen (vgl. Urk. 5/3 S. 3). Der Zeuge E._____ hat den Beschuldigten in der Woh- nung gesehen, nachdem die Privatklägerin ein erstes Mal laut geschrien hatte. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist damit widerlegt (vgl. Urk. 5/3 S. 3). Die ausgerückte Polizei hat sich dann offensichtlich durch den Beschuldigten abspeisen lassen, da die Privatklägerin gemäss ihrer nachvoll- ziehbaren Schilderung ihre erlittenen Verletzungen nicht zeigte respektive als Sturzfolgen darstellte (Urk. 5/1 S. 4). Dass die Polizeibeamten (entweder) nur ungenau hingesehen haben (oder trotz Insistierens schliesslich der Sturz-Version glaubten, vgl. Urk. 5/1 S. 4, Antwort zu Frage 20), ist offensichtlich: Die Privat- klägerin war am fraglichen Abend ja tatsächlich verletzt, was aus den Arztberich- ten des ...spitals hervor geht (Urk. 7/2 und Urk. 7/3). Die Privatklägerin hat die fraglichen Verletzungen mit Sicherheit auch bereits zum Zeitpunkt des Erschei- nens der Polizisten aufgewiesen, hat der Zeuge E._____ doch nachher keine Schmerzensschreie der Privatklägerin mehr gehört. Der entsprechende Journal- auszug der Polizei (Urk. 3/1) entlastet den Beschuldigten daher nicht. Die inkriminierten Übergriffe des Beschuldigten vom 2. Juli 2012 gemäss Ankla- geziffer 3. sind mithin gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, der diese stützenden Zeugenaussage E._____ sowie den vorliegenden Arztberichten rechtsgenügend erstellt. Mit der Vorinstanz sind dadurch auch die Bestreitungen des Beschuldigten betreffend den zweiten Vorfall gemäss Anklage- ziffer 4. widerlegt. Es ist auch diesbezüglich auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen.

E. 1.6 In rechtlicher Hinsicht haben die Verletzungen respektive die zumindest über einen gewissen Zeitraum anhaltenden Schmerzen, die die Privatklägerin als Folge der Schläge des Beschuldigten erlitten hat, die Grenze zwischen Tätlichkei- ten und einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB mit Sicherheit überschritten (vgl. dazu BGE 117 IV 14 E. 2.a.bb.; BGE 134 IV 189 E. 1.1.). In diesem Zusammenhang ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass sich Arzt- berichte und die Verletzung gemäss Anklageschrift nicht decken müssen (vgl.

- 12 - Urk. 118 S. 14), sondern sich auch aus den – wie soeben erwogen – glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ergeben können. Indem er mehrmals und heftig mit der Faust zuschlug, handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. Somit ist der Beschuldigte in Bestätigung des diesbezüglichen, angefochtenen vor- instanzlichen Urteils der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

2. Örtliche Zuständigkeit sowie Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts betreffend die Tatvorwürfe der Unterdrückung von Urkunden und der Entziehung von Minderjährigen

E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 4): − die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend den Anklagepunkt der versuchten Nötigung (Beschlussdispositiv-Ziff. 1), − der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Förderung des rechts- widrigen Aufenthalts (Urteilsdispositiv-Ziff. 2), − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8) sowie − die vorinstanzliche Verweigerung einer Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin (Urteilsdispositiv-Ziff. 11).

- 6 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Verteidigung hat im Hauptverfahren geltend gemacht, auf die eingeklag- ten Tatvorwürfe sei nicht Schweizer Recht anwendbar und es seien nicht die Schweizer Strafgerichte örtlich zuständig (Urk. 93 S. 2ff.).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Anklage werfe dem Beschuldigten ein Vereiteln der Ausübung der mitelterlichen Gewalt der Privatklägerin hier in der Schweiz vor. Der Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB liege daher in der Schweiz, weswegen er dem Schweizerischen Strafgesetz unterworfen sei. Die in der Anklageschrift vorgeworfene Wegnahme der Reise- dokumente sei zwar in Bangladesch erfolgt, der Beschuldigte habe diese Dokumente allerdings im Anschluss daran in die Schweiz mitgenommen und diese der Privatklägerin auch in der Schweiz weiterhin vorenthalten. Sowohl der Erfolgs- wie auch der Begehungsort (ohne Einschränkung) lägen somit in der Schweiz. Daher sei der Beschuldigte dem schweizerischen Strafgesetz unter- worfen (Urk. 104 S. 6f. mit Verweis auf die Art. 3 bis 8 StGB).

E. 2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung zu diesem Punkt nicht mehr (Urk. 118).

E. 2.4 Entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 2ff.) ist die Einschätzung der Vor- instanz zur örtlichen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht nicht zu bean- standen und insgesamt zu übernehmen. Zu präzisieren ist einzig das Folgende: Betreffend den Tatvorwurf der Sachentziehung/Unterdrückung von Urkunden lag (gemäss Anklage) der Begehungsort zumindest dahingehend in der Schweiz, als der Beschuldigte die fraglichen Urkunden in die Schweiz eingeführt, hier aufbe-

- 13 - wahrt und damit der Privatklägerin vorenthalten und sie auch bei seiner Rückkehr nach Bangladesh nicht wieder aus der Schweiz ausgeführt und der Privatklägerin zurückgegeben hat (vgl. Urk. 104 S. 7 Mitte). Der Erfolgsort lag (gemäss Anklage) zumindest dahingehend in der Schweiz, dass die Privatklägerin nicht hierher zu ihren Kindern zurückkehren konnte (Schädigung der Privatklägerin an ihren Rechten) respektive der Beschuldigte hier in der Schweiz die Kinder ausschliess- lich für sich hatte (unrechtmässiger Vorteil des Beschuldigten). Im Ausland lagen der Tatort betreffend die Wegnahme der Urkunden sowie der Erfolgsort betreffend die Unmöglichkeit der Ausreise der Privatklägerin aus Bangladesh.

3. Anklageziffer 1. – Vorwurf der Sachentziehung/Unterdrückung von Urkunden

E. 3 Beweisergänzungsanträge wurden von der Anklagebehörde im Berufungs- verfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 111). Die Verteidigung stellte in der Berufungserklärung ebenfalls keine Beweisergänzungsanträge (Urk. 105); anlässlich der Berufungsverhandlung verwies sie auf ihre bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Prot. II S. 5; vgl. Urk. 48 S. 5). Demnach wird seitens des Beschuldigten die Zeugenbefragung von C._____ und D._____ beantragt. Falls das Gericht nicht auf die eingereichten Bestätigungen der weiteren Perso- nen abstellen und die darin wiedergegebenen Sachverhalte nicht als erstellt er- achten sollte, wird die (z.T. rechtshilfeweise) Befragung der Personen beantragt. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (Ziff. II.), ist das Beweisergebnis genügend klar, so dass die Einvernahme der beantragten Zeugen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht notwendig erscheint. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen.

E. 3.1 In Anklageziffer 1. wird dem Beschuldigten – nebst weiterem – zusammen- gefasst vorgeworfen, er habe bei seiner Rückkehr aus Bangladesh Anfang November 2012 den Reisepass der Privatklägerin, welche er für sie überraschend und abredewidrig in Bangladesh zurückgelassen habe, mit in die Schweiz genommen und ihr diesen hier weiter vorenthalten in der Absicht, die Rückreise der Privatklägerin in die Schweiz zu verhindern. Dadurch habe der Beschuldigte die Rückreise der Privatklägerin erheblich erschwert (Urk. 22 S. 2f.). Die Anklage- behörde hat dieses Tatvorgehen als Sachentziehung gewertet (Urk. 22). Die Vor- instanz hat den Beschuldigten diesbezüglich der Unterdrückung von Urkunden schuldig gesprochen (Urk. 104 S. 67).

E. 3.2 Der Beschuldigte bestreitet im Berufungs- wie bereits im gesamten bisheri- gen Verfahren, bei seiner Rückreise den Pass der Privatklägerin mitgenommen zu haben; er habe diesen vielmehr der Privatklägerin überlassen (Urk. 117 S. 11; Urk. 5/16 S. 3; Urk. 93 S. 5 und S. 10-12; vgl. Prot. I S. 14).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt die zu würdigenden Beweismittel, namentlich die belastenden Aussagen und die Bestreitungen, wie sie die Privat- klägerin respektive der Beschuldigte in der Untersuchung deponiert haben, sowie die "weiteren Beweismittel" (Urk. 104 S. 15ff.) detailliert zitiert, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen wiederum zu verweisen ist (Urk. 104 S. 9-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu deren Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, die konstanten und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin würden sich mit den übrigen

- 14 - Beweismitteln in ein stimmiges Gesamtbild einfügen. Die widersprüchlichen und letztlich unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten vermöchten hieran nichts zu ändern (Urk. 104 S. 24).

E. 3.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist weder im Resultat noch in ihrer Her- leitung zu beanstanden: Die Aussagen der Privatklägerin wirken im Gegensatz zu den Bestreitungen des Beschuldigten in der Tat erlebt und sind überzeugend (Urk. 5/1 S. 2f. und Urk. 5/5 S. 4ff.). Sie werden sodann gestützt durch die beleg- ten Umstände, dass der fragliche Pass der Privatklägerin im Beisein der Polizei beim Beschuldigten gefunden wurde, dass die Privatklägerin in Bangladesh bei der Schweizer Botschaft um Hilfe für eine möglichst rasche Rückkehr nach- gesucht und sich einen neuen Bangladeshi Pass zur Beschaffung eines Schweizer Einreisevisums besorgt hat (Urk. 6; Urk. 9/3 und Urk. 28). Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung den Anklagesachverhalt auch nicht wirklich dezidiert bestritten. Es wurde einzig geltend gemacht, die Privatklägerin habe den fraglichen Pass beim Beschuldigten versteckt, um diesen anschliessend sofort dort zu "finden". Diese Version wirkt konstruiert und unrealis- tisch. Ferner hat die Verteidigung geltend gemacht, falls der Beschuldigte der Privatklägerin den Pass tatsächlich entzogen habe – was wie erwogen erstellt ist –, habe die Privatklägerin gar nicht darauf insistiert, diesen umgehend zurück zu erhalten; sie habe vielmehr noch in Bangladesh bleiben wollen (Urk. 93 S. 10f.). Dies ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie der zitierten Auskünfte der Schweizer Botschaft über das Verhalten der Privatklägerin in Bangladesh widerlegt. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der massgebende Sachverhalt nicht substantiiert bestritten; angeführt wurde lediglich, der Beschuldigte stelle sich auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin immer im Besitz der Urkunden gewesen sei. Im Übrigen verwies der Beschuldigte auf die erstinstanzlichen Plädoyernotizen (Urk. 118 S. 10). Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt somit erstellt.

E. 3.5 Die Anklagebehörde hat den massgeblichen Sachverhalt als Sachent- ziehung im Sinne von Art. 141 StGB qualifiziert (Urk. 22). Anlässlich der Haupt- verhandlung wurde den Parteivertretern – offensichtlich – Gelegenheit gegeben,

- 15 - sich zu einer allfälligen rechtlichen Qualifikation im Sinne von Art. 254 StGB (Unterdrücken von Urkunden) zu äussern (vgl. Urk. 90 S. 10; Prot. I S. 21; Art. 344 und Art. 350 Abs. 1 StPO). Hiezu wurde im angefochtenen Entscheid– zutreffend – erwogen, die letztgenannte Bestimmung gehe der Sachentziehung als lex specialis vor (Urk. 104 S. 32; BOOG in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 254 N 28). In der Folge hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt im Sinne von Art. 254 StGB qualifiziert. Dabei hat sie vorab die Tatbestandselemente der fraglichen Strafbestimmung zitiert, worauf zu verweisen ist (Urk. 104 S. 29f., vgl. BOOG, a.a.O., Art. 254 N 5ff. mit Verweisen auf Lehre und Praxis). Sodann hat sie erwogen, beim Flugticket, der Niederlassungsbewilligung sowie dem Reisepass der Privatklägerin handle es sich um Urkunden. Der Beschuldigte habe die Reisedokumente aus Bangladesch in die Schweiz gebracht, hier aufbewahrt und der Privatklägerin auch bei seiner Rückkehr nach Bangladesh nicht zurück- gebracht. Die Privatklägerin habe deswegen Bangladesh – zumindest für eine gewisse Zeitspanne – nicht verlassen können. Genau dies sei auch die Absicht des Beschuldigten beim Beiseiteschaffen der Urkunden gewesen. Somit habe er ihr die Urkunden dauerhaft vorenthalten. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin wissentlich und willentlich an einer Ausreise aus Bangladesh ge- und ihre Kontaktnahme mit den sich in der Schweiz befindlichen Kindern verhindert. Damit habe er die Privatklägerin an ihren Rechten schädigen und sich selber einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, was ihm auch gelungen sei. Insge- samt habe der Beschuldigte den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden objektiv und subjektiv erfüllt (Urk. 104 S. 30-32). Diese rechtliche Qualifikation ist in keiner Weise zu beanstanden. Der Beschuldigte lässt zwar dagegen ein- wenden, die Privatklägerin habe nie behauptet, die Rückgabe (in Bangladesh persönlich oder über ein Familienmitglied oder aus der Schweiz via Kurier) ver- langt zu haben (Urk. 93 S. 11). Dies ist unzutreffend. Sie gab in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2012 zu Protokoll, den Beschuldig- ten während der Reise in Bangladesh aufgefordert zu haben, ihr ihre Dokumente zu übergeben (Urk. 5/5 S. 7). Sodann erkundigte sich die Privatklägerin auch am

17. November 2012 telefonisch beim Beschuldigten nach ihren Papieren (Urk. 5/5 S. 8f.). Dass die Privatklägerin entgegen der Argumentation der Verteidigung

- 16 - nicht zurück in die Schweiz reisen wollte (Urk. 118 S. 10f.), ergibt sich ohne Weiteres auch aus ihren Bemühungen, möglichst schnell Ersatzdokumente zu beschaffen (Urk. 9/3; Urk. 28). Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4 November 2012 vom gemeinsamen Aufenthaltsort in Bangladesh in die Schweiz gebracht zu haben, was die Privatklägerin bis zu ihrer Rückreise in die Schweiz am 21. November 2012 an der Ausübung der ihr zustehenden mitelterli- chen Gewalt gehindert habe (Urk. 22 S. 2f.).

E. 4.1 In Anklageziffer 1. wird dem Beschuldigten schliesslich – ausserdem – zusammengefasst vorgeworfen, ohne Wissen und Einverständnis der Privatkläge- rin die gemeinsamen, minderjährigen Kinder K._____ und L._____ am

E. 4.2 Der Beschuldigte anerkennt im Berufungs- wie im bisherigen Verfahren, die minderjährigen Kinder, betreffend welche die Privatklägerin Mitinhaberin der elter- lichen Sorge und des Obhutsrechts ist, in die Schweiz gebracht zu haben. Hingegen macht er geltend, dies sei in Absprache und im Einverständnis mit der Privatklägerin geschehen, da er die Kinder habe zurück in die Schule bringen müssen (Urk. 117 S. 8ff. und S. 12f.; Urk. 5/16 S. 3).

E. 4.3 Zur Beweiswürdigung betreffend den strittigen Anklagesachverhalt gilt tel-quel das vorstehend unter Ziffer 3. Erwogene: Die Vorinstanz hat die zu würdi- genden Beweismittel, namentlich die belastenden Aussagen und die Bestreitun- gen, wie sie die Privatklägerin respektive der Beschuldigte in der Untersuchung deponiert haben, sowie die Aussagen weiterer Personen detailliert zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen – wiederum – zu verweisen ist (Urk. 104 S. 9-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die konstanten und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin sich mit den übrigen Beweismitteln in ein stimmiges Gesamtbild einfügen würden und die widersprüch-

- 17 - lichen und letztlich unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten hieran nichts zu ändern vermöchten, erfolgte gleichsam zu den Tatvorwürfen der Unter- drückung von Urkunden wie des Entziehens von Minderjährigen (Urk. 104 S. 24).

E. 4.4 Wenn bereits zum vorgenannten Anklagepunkt erwogen wurde, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, gilt dies auch vor- liegend: Die Schilderung der Privatklägerin, wie der Beschuldigte die gemein- samen Kinder zuerst in Bangladesh über Tage von ihr separiert und anschlies- send ohne ihr Wissen in die Schweiz geschafft habe, sind detailliert und über- zeugend (Urk. 5/1 S. 2f. und Urk. 5/5 S. 4ff.). So schilderte sie beispielsweise sehr anschaulich, wie der Beschuldigte sie immer wieder vertröstet hat, nachdem er mit den Kindern nach Dhaka gegangen und sie in ... geblieben war (Urk. 5/1 S. 2 Mitte). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt sich anschaulich daran, dass sie mehrfach angegeben hat, mit ihrem Mann wäh- rend des Bangladesh-Aufenthaltes (bis zu seiner Rückreise in die Schweiz) keine Probleme gehabt zu haben (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/5 S. 4 Mitte und S. 5 unten). Die Schilderungen der Privatklägerin werden sodann durch die Aussagen diverser anderer Personen gestützt. Die Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe in Bangladesh bleiben wollen und er sei mit ihrem Einverständnis allein mit den Kindern in die Schweiz gereist (vgl. Urk. 118 S. 5ff.) sowie die schriftlichen Bestätigungen gleichen Inhalts (Urk. 49/5; Urk. 49/6), wird schon widerlegt durch die belegten Bemühungen der Privatklägerin, in Bangladesh möglichst umgehend Reisepapiere erhältlich zu machen, um den Kindern nachreisen zu können. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz – und entgegen der Verteidigung (Urk. 118 S. 4f.) – widersprüchlich und nicht stimmig. Der Ankla- gesachverhalt ist auch betreffend den Tatvorwurf des Entziehens von Minderjäh- rigen erstellt.

E. 4.5 Gemäss Art. 220 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Auch ein Elternteil, welcher selber das Sorgerecht hat, kann gegen Art. 220 StGB verstossen, sofern ihm ein Sorgerecht nicht allein, sondern

- 18 - gemeinsam mit dem andern Elternteil zusteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2008 vom 2. April 2009 E. 3.1. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.57/2007 vom 20. April 2007 E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_685/2007 vom 5. März 2008 E. 3.1.). Die gemeinsamen Kinder K._____ und L._____ waren im Tatzeitraum unmündig; der Beschuldigte verfügte nicht allein über die elterliche Sorge; der Beschuldigte hat die Kinder ohne Wissen und Einverständnis der Privatklägerin aus Bangladesh in die Schweiz gebracht und damit über einen längeren Zeitraum, nämlich bis zu ihrer Rückkehr, von der Privatklägerin separiert. Dadurch hat der Beschuldigte die Privatklägerin wissent- lich und willentlich daran gehindert, über den Aufenthaltsort sowie erzieherische Belange die Kinder betreffend (mit-) zu bestimmen. Dadurch hat er den Tatbe- stand von Art. 220 StGB sowohl objektiv wie subjektiv mehrfach erfüllt (vgl. zutref- fend: Urk. 104 S. 24-29). Den entsprechenden gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 118 S. 8ff.) kann angesichts des soeben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Kinder in ihr gewohntes Umfeld (gleiche Schule, gleicher Hort, gleiche Freunde, gleiche Wohnung) zurückkehrten, sie taten dies indes ohne ihre Mutter, was einen gewichtigen – und strafrechtlich relevanten – Unterschied darstellt. Die Tat kann sodann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Beschuldigte lediglich der Aufforderung der Schulleitung nachgekommen ist. Dem Beschuldigten war nämlich bereits bei der Buchung der Reise (Rückreise zehn bis zwölf Tage nach Ende der Schulferien; vgl. Urk. 117 S. 8) bewusst, dass dies schulrechtlich unzulässig war und die Kinder nach den Schulferien wieder zur Schule gehen mussten.

E. 5 Zusammenfassung Mithin sind die angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB, der mehr- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig zu sprechen.

- 19 - III. Sanktion

1. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren – ausgehend von einem vollumfänglichen Schuldspruch – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 104 S. 2). Die Verteidigung beantragte eventualiter eine Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse (Urk. 94 S. 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – bei Einstellung des Verfahrens respektive Freispruch in zwei Anklagepunkten – mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 104 S. 67). Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung – wiederum eventualiter – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Urk. 118 S. 19). Die Anklagebehörde bean- standet das angefochtene Urteil nicht und verlangt die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 111).

2. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 104 S. 55-57) sowie die ein- schlägige höchstrichterliche Praxis (Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.5.) verwiesen werden.

3. Die Vorinstanz hat erwogen, das Unterdrücken von Urkunden sei zwar das Delikt mit der höchsten Strafandrohung, wiege jedoch im Vergleich mit den übrigen Delikten "marginal", weshalb die Strafzumessung basierend auf dem verschuldensmässig am schwersten wiegenden Delikt des mehrfachen Ent- ziehens von Minderjährigen vorzunehmen sei (Urk. 104 S. 56). Dies deckt sich mit der Argumentation der Verteidigung (Urk. 94 S. 1; Urk. 118 S. 16) und kann im Grundsatz übernommen werden.

4. Der konkret anwendbare Strafrahmen misst Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren (Art. 220, Art. 34 und Art. 49 StGB; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

E. 5.1 Zur Tatkomponente des schwersten Delikts und dort zur objektiven Tat- schwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die acht- resp. zehn- jährigen Kinder K._____ und L._____ seien der Privatklägerin über einen Zeit- raum von 17 Tagen entzogen worden und der Entzug der Kinder sei nur auf die Eigeninitiative der Privatklägerin hin beendet worden, die alles in ihrer Macht ste-

- 20 - hende unternommen habe, um ihren Kindern nachzureisen. Der Beschuldigte sei geplant und heimlich vorgegangen. Er habe bereits im Vorfeld seinen Flug und denjenigen der Kinder umgebucht, so dass sie früher abreisen konnten. Gleich- zeitig habe er die Privatklägerin immer wieder hingehalten. Er habe das Vertrau- en, welches die Beschuldigte (recte: die Privatklägerin) ihm entgegen brachte, gezielt ausgenutzt. Wohl seien die Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufent- halts gebracht worden, weshalb die Privatklägerin gewusst habe, wo sich die Kin- der aufhielten und sie habe die Kinder teilweise auch telefonisch erreichen kön- nen. Sie habe jedoch nicht gewusst, wie schnell eine Wiedervereinigung mit ihren Kindern möglich sein würde. Diese grosse Unsicherheit habe zu einer psychi- schen Belastung für die Privatklägerin geführt. Gleichzeitig habe der Beschuldigte den Kindern erzählt, die Privatklägerin wolle nicht mehr zurückkommen; er habe sie vor den gemeinsamen Kindern gezielt diffamiert und faktisch versucht, die Mutter aus dem Leben der Kinder zu löschen. Der Beschuldigte habe eine viel längere Trennung der Privatklägerin von ihren Kindern als die tatsächlich erreich- ten 17 Tage beabsichtigt. Er habe die Privatklägerin eigentlich als Mutter eliminie- ren wollen (Urk. 104 S. 57f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend und bedürfen lediglich einer Korrektur: Das Tatvorgehen des Beschuldigten war in der Tat heimtückisch und gefühllos und wiegt nicht mehr leicht. Der tatsächliche Taterfolg wiegt hingegen noch leicht: Die faktische Trennung betrug lediglich 17 Tage; die Privatklägerin wusste, wo die Kinder waren, dass es ihnen an nichts fehlte (ausser der Mutter) und sie stand auch in telefonischem Kontakt zu ihnen. Dass der Beschuldigte eine endgültige Trennung der Privatklägerin von den Kindern plante, kann ihm jedoch nicht angelastet werden: Erstens wird ihm dies in der Anklageschrift gar nicht vor- geworfen; zweitens musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Privat- klägerin früher oder später in Bangladesh die Beschaffung von Reisepapieren und damit die Rückreise in die Schweiz gelingen würde (so auch die Verteidigung: Urk. 118 S. 16f.). Erschwerend wirkt hingegen die mehrfache Tatbegehung. In der Folge hält sich die Vorinstanz nicht an ihre richtige Vorgabe, als schwerstes Delikt sei vorab die Entziehung von Minderjährigen zu beurteilen, wenn sie an

- 21 - dieser Stelle, wenn auch inhaltlich richtige, Ausführungen zum weiteren Delikt der Unterdrückung von Urkunden macht (Urk. 104 S. 58). Darauf ist nachstehend zurückzukommen.

E. 5.2 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt. Mangels Geständnis könne über sein Motiv lediglich spekuliert werden: Er habe der Privatklägerin die Kinder ohne jegliche entlastende Gründe entzogen. Er habe die Privatklägerin schlicht von den beiden Kindern fernhalten wollen. Es seien nur rein egoistische Motive denkbar. Sein Ziel sei es gewesen, die Rückkehr der Privatklägerin endgültig zu verhindern, was daraus hervorgehe, dass er den Kindern gesagt habe, dass die Privatklägerin nicht mehr in die Schweiz kommen wolle. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten gäbe es keine (Urk. 104 S. 59). Diese Erwä- gungen sind allesamt zutreffend. Von einer eventualvorsätzlichen Tat, weil die Kinder hätten zur Schule gehen müssen, ist entgegen dem Vorbringen der Ver- teidigung (Urk. 118 S. 18) nicht auszugehen. Der Beschuldigte kannte das Ende der Schulferien von Anfang an, was ihn aber offensichtlich in keiner Weise daran hinderte, den Rückflug – wenn auch vorläufig – erst auf zehn bis zwölf Tage nach Ende der Schulferien zu buchen (Urk. 117 S. 8). Mit der Vorinstanz wirkt die subjektive Tatschwere aufgrund des egoistischen Motivs gegenüber der objektiven Tatschwere leicht erschwerend. Das Verschul- den der schwersten Tat der mehrfachen Entziehung von Minderjährigen wiegt da- her gerade noch leicht. Dafür ist eine hypothetische Einsatzstrafe im oberen Teil des unteren Drittels des anzuwendenden Strafrahmens und somit von rund

E. 5.3 Hinsichtlich der Unterdrückung von Urkunden hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe alles daran gesetzt, um die Rückreise der Privatklägerin zu verhindern. Persönliche Reisedokumente seien insbesondere aus dem Ausland in der Regel nur mit erheblichem Aufwand wiederzubeschaffen. Dass dies in concre-

- 22 - to in der relativ kurzen Zeit von 17 Tagen möglich gewesen sei, sei reine Glücks- sache bzw. dem grossen Engagement der Privatklägerin zuzuschreiben gewesen. Das Verhalten des Beschuldigten sei krass egoistisch und ausgesprochen rück- sichtslos (Urk. 104 S. 58). Dies trifft zu. Der Argumentation der Verteidigung, ein neues Reisedokument zu besorgen und eine kostenlose Umbuchung des Fluges zu veranlassen, seien ein paar organisatorische Handlungen, die kaum ausserordentlich seien (Urk. 118 S. 16), kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte selber schilderte anlässlich der Berufungsverhandlung nämlich ausführlich und detailliert, wie auf- wändig es gewesen sei, die Rückflüge in die Schweiz zu organisieren bzw. die Umbuchungen vorzunehmen (vgl. Urk. 117 S. 8f.). Für sich allein genommen würde das Vorgehen des Beschuldigten, die Privatklägerin durch ein Entziehen ihrer Reisedokumente und damit ihrer Mobilität in Bangladesh eigentlich zu ent- sorgen, durchaus erheblich wiegen. Vorliegend erfolgte dies, was seine Motivati- on betrifft, jedoch klar in Tateinheit mit dem Entzug der unmündigen Kinder. Wenn die Vorinstanz bis hierher ein Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe (oder 360 Tagessätzen Geldstrafe) bemessen hat (Urk. 104 S. 59), erscheint dies keinesfalls überrissen.

E. 5.4 Zu den Körperverletzungen hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe im Vorfall vom 2. Juli 2012 massiv und über längere Zeit hinweg mit der fla- chen Hand und mit der Faust auf die Privatklägerin eingeschlagen. Gemäss den Aussagen des Zeugen E._____ habe der Beschuldigte, auch nachdem er von diesem unterbrochen worden sei, weiter geschlagen. Die erlittenen Verletzungen würden sich gerade noch im unteren Bereich der einfachen Körperverletzung be- wegen. Ursache der Übergriffe sei gewesen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die Privatklägerin gearbeitet und einen be- scheidenen Betrag des Lohnes für sich behalten habe (Urk. 104 S. 59f.). Die Verletzungen bewegen sich zwar in der Tat noch im unteren Bereich dessen, was durch den massgeblichen Tatbestand sanktioniert wird. Zu bagatellisieren sind sie jedoch nicht. Der Beschuldigte hat mehrfach und auch über längere Zeit zugeschlagen. Dadurch entstanden nicht nur Blessuren, sondern auch teilweise

- 23 - anhaltende Schmerzen. Nicht zutreffend ist, dass nur die erstellten Verletzungen gemäss Zeugnis des Spitals herangezogen werden können (Urk. 118 S. 18). Wie bereits erwogen (Ziffer II.1.6.) können auch die Aussagen der Privatklägerin betreffend ihre Verletzungen berücksichtigt werden. Als Motiv kommt einzig selbstherrliches, patriarchalisches Machtgebaren in Betracht. Der Beschuldigte hat zwar das Schweizer Bürgerrecht erhalten und ist bzw. war hier beruflich integriert. Was die Behandlung seiner Familienmitglieder betrifft, zeigt(e) er hingegen eine in keiner Weise den hiesigen Gepflogenheiten entsprechende (respektive genügende) Einstellung. Wenn die Vorinstanz dafür eine Sanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe (oder 180 Tagessätzen Geldstrafe) respektive unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe gesehen hat, ist dies angemessen und zu übernehmen (Urk. 104 S. 59f.).

E. 5.5 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist. Anläss- lich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz, nach Zürich, verlegt habe, da er sich wieder eini- germassen gut gefühlt und die Kinder habe sehen und besuchen wollen. Sobald er mit den Kindern einen guten Kontakt hergestellt habe, wolle er wieder nach Bangladesh zurück. Eine Arbeitsstelle habe er zurzeit nicht; er lebe von der Fürsorge (Urk. 117 S. 5; Prot. II S. 4). Der Beschuldigte bestätigte an der Berufungsverhandlung ausserdem, dass es sich bei M._____ nicht um ein gemeinsames Kind von ihm und der Privatklägerin handle; zudem gab er an, nach Scharia-Recht (nicht aber nach Schweizer Recht) von der Privatklägerin ge- schieden zu sein (Urk. 117 S. 3 und S. 6). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich wie seine Vor- strafenlosigkeit (Urk. 108) strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Straf- empfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann er zu seinem Nachtatverhalten nicht strafmindernd reklamieren.

- 24 -

E. 5.6 Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch reduzierend aus. Das angefochtene vorinstanzliche Strafmass von 16 Mona- ten Freiheitstrafe ist demzufolge zu bestätigen. Eine Erhöhung fällt schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht (reformatio in peius; vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 64 Tagen (Urk. 17/2; Urk. 29 und Urk. 30) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 5.7 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der minimalen gesetzlichen Probezeit ist ebenfalls bereits aus prozessualen Gründen zu be- stätigen (wiederum: Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, ihr Fr. 1'730.– Schadenersatz zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit

4. November 2012; sodann sei er dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten der medizinischen Versorgung sowie der psychothera- peutischen Behandlung, soweit diese nicht von Dritten (Versicherung) übernom- men werden. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 4. November 2012 (Urk. 91 S. 1); im Berufungsverfahren verwies die Privatklägerin auf ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte beantragte, die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 93 S. 1; Urk. 105 S. 2). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden

- 25 - (Urk. 104 S. 63ff.). Festzuhalten ist ferner, dass die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben hat.

2. Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerin habe klar belegen können, dass sie einen neuen Reisepass in Bangladesh habe ausstellen lassen müssen. Weiter sei erwiesen, dass der Privatklägerin durch den verlängerten Aufenthalt ein Schaden entstanden ist. Wie hoch dieser sei, sei zwar nicht dokumentiert. Er sei jedoch gerichtlich nach Billigkeit zu schätzen und zwar auf Fr. 500.–. Ausserdem sei fest- zustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden ersatz- pflichtig sei. Zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang) sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Urk. 104 S. 64). Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend, doch auch in einem Adhäsi- onsprozess kann der Schaden nicht nach Billigkeit geschätzt werden. Ein ent- sprechender Beleg fehlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschuldigte somit nicht verpflichtet werden, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Auch die weiteren geltend gemachten Aus- gaben und Auslagen belegte die Privatklägerin nicht. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwar dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; zur genauen Feststellung des Schadenersatz- anspruches ist die Privatklägerin indes auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen und Kriterien zur Zusprechung einer Genugtuung aufgezeigt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 104 S. 65). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, nach Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflich- tigen, nach einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

- 26 - naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Dem Gericht steht dies- bezüglich ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2). Die Vorinstanz erwog, das Verhalten des Beschuldigten sei ausgesprochen rücksichtslos gewesen. Er habe die Privatklägerin ohne konkreten Anlass in Bangladesh ausgesetzt und sie so aus ihrem eigenen Leben ausgesperrt. Durch die Schläge habe er ihr ausserdem starke und teils langanhaltende Schmerzen verursacht. Die Privatklägerin habe überzeugend vorbringen lassen, dass ihr Zustand durch das Handeln des Beschuldigten nachhaltig destabilisiert worden sei. Dies sei ausserdem durch einen kurzen aber plausiblen Therapiebericht von Dr. phil. N._____ untermauert worden. Gestützt auf diese Überlegungen sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zu und wies ihr Begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 104 S. 65). Wie bereits erwogen wurde, trifft zu, dass das Verhalten des Beschuldigten aus- gesprochen rücksichtslos war. Es ist jedoch – in Übereinstimmung mit der Vertei- digung (Urk. 118 S. 20) – ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in ihrem Heimatland zurückgelassen wurde. Sie war der Sprache mächtig, kannte die Gewohnheiten, Gepflogenheiten und Abläufe in Bangladesh und sie wusste, an wen sie sich wenden musste, um Hilfe zu erhalten. Sodann fällt ins Gewicht, dass die Privatklägerin, auch während sie von ihren Kindern getrennt war, wusste, wo sich diese aufhalten; sie hatte teilweise sogar telefonischen Kontakt mit ihnen. Zudem dauerte die Trennung schliesslich "nur" 17 Tage, mithin nicht einmal drei Wochen. Vor diesem Hintergrund können die vorliegenden Umstände auch nicht mit dem von der Privatklägerin zitierten Fall, in welchem eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zugesprochen worden sei (Urk. 91 S. 12), verglichen werden, da die Kinder in jenem Fall vom einen Ehegatten nach Nigeria entführt und der Geschädigten über ein Jahr vorenthalten wurden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf überdies, dass kein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgt. Unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen bzw. Präzisierungen erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und können übernommen werden. In casu erweist sich eine Genugtuung von Fr. 4'000.– als angemessen. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zu-

- 27 - züglich 5 % Zins ab 4. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung – so weit ange- fochten – zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen weitestgehend: Die Schuldsprüche und die von der Vorinstanz festgesetzte Sank- tion (inklusive bedingter Vollzug) wurden vollumfänglich bestätigt, lediglich be- treffend Schadenersatzanspruch (keine Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 500.–) und betreffend Genugtuung (Reduktion der Genugtuung auf Fr. 4'000.–) wurde das angefochtene Urteil zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert. Er erwirkte demnach einen für ihn (leicht) günstigeren Entscheid. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können jedoch einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid er- wirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispiels- weise die Dauer einer Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt oder die Schätzungsregel bei der Einziehung nach Art. 70 Abs. 5 StGB anders anwendet (SCHMID, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen solchen reinen Ermes- sensentscheid, der zudem den angefochtenen Entscheid nur unwesentlich ab- ändert. Es erscheint demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO als gerechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung, jedoch inklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1

- 28 - StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 11. April 2014 eine Honorarnote über Fr. 5'114.73 betreffend seine bisherigen Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Berufungsverfahren ein (Urk. 116). Die Position "Berufungsverhandlung" wurde zwar aufgeführt, jedoch noch kein Aufwand eingesetzt. Hinzu kommen somit die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und die Abschlussarbeiten. Für diese Positio- nen sind insgesamt fünf Stunden einzusetzen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 6'194.75 zu ent- schädigen.

5. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, machte am 10. April 2014 einen Aufwand von 12.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 60.70 für das Berufungsverfahren geltend. Sie schätzte da- bei den Aufwand für die Berufungsverhandlung auf 280 Minuten (inkl. Weg) und setzte weitere 70 Minuten für das Studium des begründeten Urteils, einen Brief und die Weiterleitung des Urteils an die Privatklägerin sowie die Abschlussarbei- ten ein (Urk. 115). Dies erweist sich als angemessen und zutreffend, weshalb Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren für ihre ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 2'819.55 zu entschädigen ist.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,

3. Abteilung, vom 12. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird hinsichtlich der Anklageziffern 1 und 2 eingestellt."

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …

2. Vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. …

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 20.-- Auslagen Untersuchung Fr. 4'615.90 Gutachten Fr. 13'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 10'200.-- unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 30 -

9. ...

E. 10 ...

E. 11 Der Privatklägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie − des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9. und 10.) wird bestätigt.

- 31 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'194.75 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 2'819.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (RAin Y._____)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, jedoch inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 32 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird hinsichtlich der Anklageziffern 1 und 2 eingestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Ober- gericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB, - des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.
  5. Vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird der Beschuldigte freigesprochen.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Haft erstanden sind. - 3 -
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. November 2012 zu bezahlen.
  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Scha- den ersatzpflichtig ist. Zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang) wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 20.-- Auslagen Untersuchung Fr. 4'615.90 Gutachten Fr. 13'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 10'200.-- unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden - mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sowie der Gutachten - dem Beschuldigten auferlegt.
  13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (in der Höhe von Fr. 13'500.– (inkl. Mehr- wertsteuer)), der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft (in der Höhe von Fr. 10'200.– (inkl. Mehrwertsteuer)) sowie die Kosten für die Gutachten - 4 - werden auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend die Kosten der amtlichen Ver- teidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  14. Der Privatklägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  15. (Mitteilungen)
  16. (Rechtsmittel) Anträge im Berufungsverfahren: (Prot. II S. 3f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118 S. 1 und Urk. 105 S. 2)
  17. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
  18. Die Kosten des Verfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  19. Der Beschuldigte sei für die erstandene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen.
  20. Die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu ver- weisen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 111; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Prot. II S. 6) Verweis auf Anträge vor Vorinstanz sowie den Antrag der Staatsanwalt- schaft. - 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
  21. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  22. Juli 2013 wurde der Beschuldigte A._____ – mit zwei Ausnahmen – anklage- gemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheits- strafe von 16 Monaten bestraft; in (je) einem Anklagepunkt wurde das Verfahren eingestellt respektive der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 104 S. 66f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 24. Juli 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 99). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 16. Oktober 2013 ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 4. Oktober 2013 zugestellt wur- de (Urk. 103/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 105). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
  23. November 2013 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 111; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 105; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 111).
  24. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 4): − die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend den Anklagepunkt der versuchten Nötigung (Beschlussdispositiv-Ziff. 1), − der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Förderung des rechts- widrigen Aufenthalts (Urteilsdispositiv-Ziff. 2), − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8) sowie − die vorinstanzliche Verweigerung einer Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin (Urteilsdispositiv-Ziff. 11). - 6 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
  25. Beweisergänzungsanträge wurden von der Anklagebehörde im Berufungs- verfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 111). Die Verteidigung stellte in der Berufungserklärung ebenfalls keine Beweisergänzungsanträge (Urk. 105); anlässlich der Berufungsverhandlung verwies sie auf ihre bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Prot. II S. 5; vgl. Urk. 48 S. 5). Demnach wird seitens des Beschuldigten die Zeugenbefragung von C._____ und D._____ beantragt. Falls das Gericht nicht auf die eingereichten Bestätigungen der weiteren Perso- nen abstellen und die darin wiedergegebenen Sachverhalte nicht als erstellt er- achten sollte, wird die (z.T. rechtshilfeweise) Befragung der Personen beantragt. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (Ziff. II.), ist das Beweisergebnis genügend klar, so dass die Einvernahme der beantragten Zeugen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht notwendig erscheint. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen.
  26. Die Privatklägerin lässt geltend machen, es sei die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend versuchter Nötigung im Sinne von Art. 323 StPO zu prüfen bzw. es sei von Amtes wegen abzuklären, ob ein Hinweis an die Staatsanwalt- schaft oder die Vorinstanz zu erfolgen habe. Die Vorinstanz habe dieses mangels Zuständigkeit eingestellt, da der Beschuldigte nun wieder Wohnsitz in der Schweiz habe, wäre die örtliche Zuständigkeit erneut zu überprüfen (Prot. II S. 8). Die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend den Anklagepunkt der versuchten Nötigung ist, wie soeben festgestellt wurde (vgl. oben Ziff. 2.) rechts- kräftig. Auf diesen Antrag der Privatklägerin ist daher nicht einzutreten. II. Schuldpunkt
  27. Anklageziffern 3. und 4. – Vorwurf der (mehrfachen) einfachen Körper- verletzung 1.1. In den Anklageziffern 3. und 4. wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zwischen Februar und März 2012 sowie am 2. Juli 2012 in der gemeinsamen Wohnung jeweils mehrfach mit den Fäusten - 7 - heftig gegen Körper und Gesicht geschlagen, wodurch die Privatklägerin diverse Verletzungen sowie länger anhaltende Schmerzen erlitten habe (Urk. 22 S. 4). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungs- wie bereits im gesamten bisheri- gen Verfahren, die Privatklägerin geschlagen zu haben (Urk. 117 S. 9; Urk. 5/16 S. 7f.; Urk. 93 S. 5 und S. 14-21). Im Hauptverfahren hat die Verteidigung einer- seits Zweifel an den Belastungen der Privatklägerin geäussert und andererseits geltend gemacht, sollte der Beschuldigte die Privatklägerin tatsächlich geschlagen haben, habe diese weniger gravierende Verletzungen und Schmerzen erlitten, als in der Anklageschrift dargestellt (Urk. 93 S. 14ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel, namentlich die belas- tenden Aussagen und die Bestreitungen, wie sie die Privatklägerin respektive der Beschuldigte in der Untersuchung deponiert haben, die Aussagen diverser Zeugen sowie die "weiteren Beweismittel" (Urk. 104 S. 40ff.) detailliert zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 104 S. 33ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu deren Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, die kon- stante und stimmige Darstellung der Privatklägerin werde durch diverse andere Aussagen, insbesondere diejenigen von E._____, F._____ und G._____, gestützt. Diese Schilderungen fügten sich zusammen mit den objektiven Beweismitteln zu einem plausiblen Gesamtbild zusammen. Weder die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, noch die eher zweifelhaften schriftlichen Erklärungen, welche der Beschuldigte zu den Akten gereicht habe, vermöchten dieses Beweisergebnis zu erschüttern. Hinsichtlich des vierten Anklagesachverhalts gäbe es, abgesehen von den erwähnten schriftlichen Erklärungen, welche der Beschuldigte eingereicht habe, keine weiteren Beweismittel als die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Die Version der Privatklägerin, welche den Beschuldigten nur sehr zurückhaltend belaste, wirke insgesamt deutlich glaubhafter als die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten. Auch die schriftlichen Erklärungen vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, insbesondere, da sie auch im Widerspruch zum bewiesenen Anklagevorwurf 3 stünden. Die Anklagevorwürfe 3. und 4. seien erstellt (Urk. 104 S. 50f.). - 8 - 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahingehend kritisiert, die belastenden Aussagen der Privat- klägerin müssten im Kontext der Interessenlage und in Verbindung mit der ver- suchten Zeugenbeeinflussung mit besonders kritischem Blick gewürdigt werden (Urk. 118 S. 2ff.). Es gebe eine Vielzahl von Gründen, warum an den Vorwürfen gemäss Anklageschrift zu zweifeln sei, die schriftliche Bestätigung von H._____, die Aussagen von I._____, die Widersprüche in den Kernaussagen der Privatklä- gerin, das Polizeijournal und die Spitalberichte sowie die schriftlichen Bestätigun- gen von J._____ etc. hätten objektive erhebliche Zweifel am angeklagten Sach- verhalt hervorrufen müssen (Urk. 118 S. 11ff.). 1.5. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ist entgegen der Ver- teidigung nicht zu beanstanden: Die Aussagen der Privatklägerin sind stimmig und wirken erlebt (Urk. 5/1 S. 4ff. und Urk. 5/5 S. 15ff.). Wenn seitens des Beschuldigten geltend gemacht wird, die Vorinstanz übersehe in ihrer Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, dass diese unterschiedliche Aussagen zum Ablauf der angeblichen Schläge gemacht habe bzw. es sich um unterschiedliche Darstellungen des Kerngehalts handle (Urk. 118 S. 13), kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin sagte sowohl in der Einvernahme vom 22. November 2012 als auch in derjenigen vom 18. Dezember 2012 aus, sie habe einen Teil ihres Lohnes dem Beschuldig- ten gegeben und Fr. 300.– für sich behalten. Sie habe zu ihrer Schwiegermutter gesagt, sie solle nicht so sprechen. Daraufhin habe der Beschuldigte sie ge- schlagen (Urk. 5/1 S. 4 und Urk. 5/5 S. 18). Auch bezüglich Ort und Anzahl der Schläge ergeben sich keine Widersprüche in den Darstellungen der Privat- klägerin. Bei der Polizei sagte sie, der Beschuldigte habe ihr "mit den Fäusten mehrmals ins Gesicht" geschlagen. Er habe sie "auch auf den Rücken" ge- schlagen (Urk. 5/1 S. 4 ganz unten). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie "mit den Fäusten" geschlagen, er habe sie "mit den Fäusten zuerst ins Gesicht" geschlagen und als sie aufstehen wollte, habe er sie "einmal auf den Arm und auf beiden Seiten am Rücken unter- halb des Schulterblattes" geschlagen (Urk. 5/5 S. 18). Wenn die Privatklägerin - 9 - einmal von "mehrmals" und in der zweiten Einvernahme von "viele" (betreffend Anzahl Schläge) spricht, ist auch darin kein wesentlicher Widerspruch zu erken- nen. Gemäss Duden ist nämlich Synonym von mehrmals das Wort vielfach (Duden, Synonymwörterbuch). Ohne Weiteres zuzustimmen ist der Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 118 S. 13) – dass das menschli- che Erinnerungsvermögen bezüglich exakter Daten limitiert ist (vgl. Urk. 104 S. 44). Dass die Privatklägerin den in Anklageziffer 3. formulierten Vorwurf nicht beide Male auf den gleichen Tag datierte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen daher in keiner Weise. Betreffend Anzahl und Intensität der Übergriffe hat die Privatklägerin den Beschuldigten zudem nicht übermässig oder übertrieben belastet. Dies gilt insbe- sondere auch für den Anklagevorwurf gemäss Ziffer 4. So erwähnte sie diesen Vorfall nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage der einvernehmenden Person (Urk. 5/1 S. 6). Die Privatklägerin gab zwar an, der Beschuldigte habe sie in den Jahren 2005 bis zum 2. Juli 2012 "immer" geschlagen; sie führte indes auf die Frage, ob sie während dieser Zeit auch mit den Fäusten geschlagen worden sei, relativierend aus, es seien mehr Ohrfeigen gewesen. (Nur) Einmal habe er sie etwa so wie am 2. Juli 2012 geschlagen, das sei ca. vier bis fünf Monate vorher gewesen (Urk. 5/5 S. 21f.). Folgerichtig hat die Anklagebehörde denn auch ledig- lich den Vorfall ca. vier bis fünf Monate vor dem Vorfall vom 2. Juli 2012 angeklagt und nichts weiter (vgl. Urk. 22). Dass die angerückten Polizeibeamten bei ihr anlässlich des Vorfalls vom 2. Juli 2012 keine Verletzungen feststellten, hat die Privatklägerin plausibel dahingehend erklärt, dass sie diese eigentlich vor ihnen verborgen habe. Dieses Vorgehen deckt sich im Übrigen mit ihrem weiteren Verhalten, im Spital fälschlicherweise einen Sturz als Verletzungsursache anzugeben (Urk. 7/2 und Urk. 7/3). Eine deutliche Stütze erfahren die Belastungen der Privatklägerin in den Aus- sagen des – einzigen gegenüber der Familie des Beschuldigten und der Privat- klägerin unabhängigen – Zeugen E._____: Dieser schilderte eindrücklich, er habe nebst einem Poltern Schreie gehört; er habe noch nie jemanden derart um Hilfe schreien hören; es seien Hilfeschreie gewesen, wie wenn jemand in einem Notfall - 10 - schreien würde; es habe sich nach Schmerzen angehört, wie wenn jemand ge- schlagen werde, sich das Bein gebrochen habe oder die Treppe runtergefallen sei; als er an der Wohnungstüre des Beschuldigten reklamiert habe, habe er diesen gesehen, dieser habe jedoch nicht reagiert; zehn Minuten nach seiner Reklamation habe es wiederum Lärm und Schreie gegeben; es habe geklungen, wie wenn jemand einem Schmerz ausweiche; es habe sich angehört, wie wenn dieselbe Person, die vorhin geschrien habe, immer noch geplagt werde oder Hilfe benötige (Urk. 5/8). Entgegen der Verteidigung passen diese Schilderungen keinesfalls zu einem verbalen Streit und einem Unfall (Urk. 93 S. 19). Wären die ersten Schreie, die den Zeugen zur Reklamation veranlassten, tatsächlich die Folge einer Sturzverletzung gewesen, hätte der Beschuldigte dies dem an der Wohnungstüre erscheinenden Zeugen mit Sicherheit mitgeteilt und er hätte nicht einfach geschwiegen. Sodann hätte die Privatklägerin nicht nach einem Stillhalten von 10 Minuten nochmals zu einem Geschrei angesetzt, welches den Zeugen dann zum Rufen der Polizei veranlasste. Bezeichnend ist die widerlegte Schutz- behauptung des Beschuldigten, er sei gar nicht zuhause gewesen, als die Privat- klägerin sich verletzt habe (Urk. 5/3 S. 3). Wenn der Beschuldigte heute zu dieser Aussage angibt, er wisse nicht, was die Polizei dannzumal geschrieben oder ver- standen habe (Urk. 117 S. 10) bzw. die Verteidigung geltend macht, es sei zu berücksichtigen, dass die erste Einvernahme bei der Polizei am 24. November 2012 ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei, weshalb diese Einvernahme zwar nicht unverwertbar, aber in Bezug auf die Aussagenanalyse kaum zu berücksichtigen sei (Urk. 118 S. 4), dann kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Einvernahme vom 24. November 2012 und auch die Hafteinvernahme vom 25. November 2012 ohne Dolmetscher durch- geführt wurden; der Beschuldigte erklärte indes jeweils, er benötige keine Über- setzung bzw. spreche genügend gut Hochdeutsch (Urk. 5/3 S. 1; Urk. 5/4 S. 1). Von sprachlichen Missverständnissen (vgl. Urk. 118 S. 4) ist aber dennoch nicht auszugehen, da der Beschuldigte seit dem Jahr 1988 – mithin seit 26 (!) Jahren – in der Schweiz lebt (Urk. 117 S. 2) und seit dem Jahr 1996 Schweizer Bürger ist (Urk. 117 S. 4) und somit über gute Deutschkenntnisse verfügen muss. Zudem handelte es sich um einen einfachen Sachverhalt unkomplizierten Inhalts; der - 11 - Beschuldigte wurde lediglich mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe die Privat- klägerin geschlagen und sie hätte sich nicht getraut, der Polizei die Wahrheit zu sagen (vgl. Urk. 5/3 S. 3). Der Zeuge E._____ hat den Beschuldigten in der Woh- nung gesehen, nachdem die Privatklägerin ein erstes Mal laut geschrien hatte. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist damit widerlegt (vgl. Urk. 5/3 S. 3). Die ausgerückte Polizei hat sich dann offensichtlich durch den Beschuldigten abspeisen lassen, da die Privatklägerin gemäss ihrer nachvoll- ziehbaren Schilderung ihre erlittenen Verletzungen nicht zeigte respektive als Sturzfolgen darstellte (Urk. 5/1 S. 4). Dass die Polizeibeamten (entweder) nur ungenau hingesehen haben (oder trotz Insistierens schliesslich der Sturz-Version glaubten, vgl. Urk. 5/1 S. 4, Antwort zu Frage 20), ist offensichtlich: Die Privat- klägerin war am fraglichen Abend ja tatsächlich verletzt, was aus den Arztberich- ten des ...spitals hervor geht (Urk. 7/2 und Urk. 7/3). Die Privatklägerin hat die fraglichen Verletzungen mit Sicherheit auch bereits zum Zeitpunkt des Erschei- nens der Polizisten aufgewiesen, hat der Zeuge E._____ doch nachher keine Schmerzensschreie der Privatklägerin mehr gehört. Der entsprechende Journal- auszug der Polizei (Urk. 3/1) entlastet den Beschuldigten daher nicht. Die inkriminierten Übergriffe des Beschuldigten vom 2. Juli 2012 gemäss Ankla- geziffer 3. sind mithin gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, der diese stützenden Zeugenaussage E._____ sowie den vorliegenden Arztberichten rechtsgenügend erstellt. Mit der Vorinstanz sind dadurch auch die Bestreitungen des Beschuldigten betreffend den zweiten Vorfall gemäss Anklage- ziffer 4. widerlegt. Es ist auch diesbezüglich auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen. 1.6. In rechtlicher Hinsicht haben die Verletzungen respektive die zumindest über einen gewissen Zeitraum anhaltenden Schmerzen, die die Privatklägerin als Folge der Schläge des Beschuldigten erlitten hat, die Grenze zwischen Tätlichkei- ten und einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB mit Sicherheit überschritten (vgl. dazu BGE 117 IV 14 E. 2.a.bb.; BGE 134 IV 189 E. 1.1.). In diesem Zusammenhang ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass sich Arzt- berichte und die Verletzung gemäss Anklageschrift nicht decken müssen (vgl. - 12 - Urk. 118 S. 14), sondern sich auch aus den – wie soeben erwogen – glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ergeben können. Indem er mehrmals und heftig mit der Faust zuschlug, handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. Somit ist der Beschuldigte in Bestätigung des diesbezüglichen, angefochtenen vor- instanzlichen Urteils der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
  28. Örtliche Zuständigkeit sowie Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts betreffend die Tatvorwürfe der Unterdrückung von Urkunden und der Entziehung von Minderjährigen 2.1. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren geltend gemacht, auf die eingeklag- ten Tatvorwürfe sei nicht Schweizer Recht anwendbar und es seien nicht die Schweizer Strafgerichte örtlich zuständig (Urk. 93 S. 2ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Anklage werfe dem Beschuldigten ein Vereiteln der Ausübung der mitelterlichen Gewalt der Privatklägerin hier in der Schweiz vor. Der Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB liege daher in der Schweiz, weswegen er dem Schweizerischen Strafgesetz unterworfen sei. Die in der Anklageschrift vorgeworfene Wegnahme der Reise- dokumente sei zwar in Bangladesch erfolgt, der Beschuldigte habe diese Dokumente allerdings im Anschluss daran in die Schweiz mitgenommen und diese der Privatklägerin auch in der Schweiz weiterhin vorenthalten. Sowohl der Erfolgs- wie auch der Begehungsort (ohne Einschränkung) lägen somit in der Schweiz. Daher sei der Beschuldigte dem schweizerischen Strafgesetz unter- worfen (Urk. 104 S. 6f. mit Verweis auf die Art. 3 bis 8 StGB). 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung zu diesem Punkt nicht mehr (Urk. 118). 2.4. Entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 2ff.) ist die Einschätzung der Vor- instanz zur örtlichen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht nicht zu bean- standen und insgesamt zu übernehmen. Zu präzisieren ist einzig das Folgende: Betreffend den Tatvorwurf der Sachentziehung/Unterdrückung von Urkunden lag (gemäss Anklage) der Begehungsort zumindest dahingehend in der Schweiz, als der Beschuldigte die fraglichen Urkunden in die Schweiz eingeführt, hier aufbe- - 13 - wahrt und damit der Privatklägerin vorenthalten und sie auch bei seiner Rückkehr nach Bangladesh nicht wieder aus der Schweiz ausgeführt und der Privatklägerin zurückgegeben hat (vgl. Urk. 104 S. 7 Mitte). Der Erfolgsort lag (gemäss Anklage) zumindest dahingehend in der Schweiz, dass die Privatklägerin nicht hierher zu ihren Kindern zurückkehren konnte (Schädigung der Privatklägerin an ihren Rechten) respektive der Beschuldigte hier in der Schweiz die Kinder ausschliess- lich für sich hatte (unrechtmässiger Vorteil des Beschuldigten). Im Ausland lagen der Tatort betreffend die Wegnahme der Urkunden sowie der Erfolgsort betreffend die Unmöglichkeit der Ausreise der Privatklägerin aus Bangladesh.
  29. Anklageziffer 1. – Vorwurf der Sachentziehung/Unterdrückung von Urkunden 3.1. In Anklageziffer 1. wird dem Beschuldigten – nebst weiterem – zusammen- gefasst vorgeworfen, er habe bei seiner Rückkehr aus Bangladesh Anfang November 2012 den Reisepass der Privatklägerin, welche er für sie überraschend und abredewidrig in Bangladesh zurückgelassen habe, mit in die Schweiz genommen und ihr diesen hier weiter vorenthalten in der Absicht, die Rückreise der Privatklägerin in die Schweiz zu verhindern. Dadurch habe der Beschuldigte die Rückreise der Privatklägerin erheblich erschwert (Urk. 22 S. 2f.). Die Anklage- behörde hat dieses Tatvorgehen als Sachentziehung gewertet (Urk. 22). Die Vor- instanz hat den Beschuldigten diesbezüglich der Unterdrückung von Urkunden schuldig gesprochen (Urk. 104 S. 67). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungs- wie bereits im gesamten bisheri- gen Verfahren, bei seiner Rückreise den Pass der Privatklägerin mitgenommen zu haben; er habe diesen vielmehr der Privatklägerin überlassen (Urk. 117 S. 11; Urk. 5/16 S. 3; Urk. 93 S. 5 und S. 10-12; vgl. Prot. I S. 14). 3.3. Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt die zu würdigenden Beweismittel, namentlich die belastenden Aussagen und die Bestreitungen, wie sie die Privat- klägerin respektive der Beschuldigte in der Untersuchung deponiert haben, sowie die "weiteren Beweismittel" (Urk. 104 S. 15ff.) detailliert zitiert, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen wiederum zu verweisen ist (Urk. 104 S. 9-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu deren Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, die konstanten und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin würden sich mit den übrigen - 14 - Beweismitteln in ein stimmiges Gesamtbild einfügen. Die widersprüchlichen und letztlich unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten vermöchten hieran nichts zu ändern (Urk. 104 S. 24). 3.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist weder im Resultat noch in ihrer Her- leitung zu beanstanden: Die Aussagen der Privatklägerin wirken im Gegensatz zu den Bestreitungen des Beschuldigten in der Tat erlebt und sind überzeugend (Urk. 5/1 S. 2f. und Urk. 5/5 S. 4ff.). Sie werden sodann gestützt durch die beleg- ten Umstände, dass der fragliche Pass der Privatklägerin im Beisein der Polizei beim Beschuldigten gefunden wurde, dass die Privatklägerin in Bangladesh bei der Schweizer Botschaft um Hilfe für eine möglichst rasche Rückkehr nach- gesucht und sich einen neuen Bangladeshi Pass zur Beschaffung eines Schweizer Einreisevisums besorgt hat (Urk. 6; Urk. 9/3 und Urk. 28). Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung den Anklagesachverhalt auch nicht wirklich dezidiert bestritten. Es wurde einzig geltend gemacht, die Privatklägerin habe den fraglichen Pass beim Beschuldigten versteckt, um diesen anschliessend sofort dort zu "finden". Diese Version wirkt konstruiert und unrealis- tisch. Ferner hat die Verteidigung geltend gemacht, falls der Beschuldigte der Privatklägerin den Pass tatsächlich entzogen habe – was wie erwogen erstellt ist –, habe die Privatklägerin gar nicht darauf insistiert, diesen umgehend zurück zu erhalten; sie habe vielmehr noch in Bangladesh bleiben wollen (Urk. 93 S. 10f.). Dies ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie der zitierten Auskünfte der Schweizer Botschaft über das Verhalten der Privatklägerin in Bangladesh widerlegt. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der massgebende Sachverhalt nicht substantiiert bestritten; angeführt wurde lediglich, der Beschuldigte stelle sich auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin immer im Besitz der Urkunden gewesen sei. Im Übrigen verwies der Beschuldigte auf die erstinstanzlichen Plädoyernotizen (Urk. 118 S. 10). Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt somit erstellt. 3.5. Die Anklagebehörde hat den massgeblichen Sachverhalt als Sachent- ziehung im Sinne von Art. 141 StGB qualifiziert (Urk. 22). Anlässlich der Haupt- verhandlung wurde den Parteivertretern – offensichtlich – Gelegenheit gegeben, - 15 - sich zu einer allfälligen rechtlichen Qualifikation im Sinne von Art. 254 StGB (Unterdrücken von Urkunden) zu äussern (vgl. Urk. 90 S. 10; Prot. I S. 21; Art. 344 und Art. 350 Abs. 1 StPO). Hiezu wurde im angefochtenen Entscheid– zutreffend – erwogen, die letztgenannte Bestimmung gehe der Sachentziehung als lex specialis vor (Urk. 104 S. 32; BOOG in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 254 N 28). In der Folge hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt im Sinne von Art. 254 StGB qualifiziert. Dabei hat sie vorab die Tatbestandselemente der fraglichen Strafbestimmung zitiert, worauf zu verweisen ist (Urk. 104 S. 29f., vgl. BOOG, a.a.O., Art. 254 N 5ff. mit Verweisen auf Lehre und Praxis). Sodann hat sie erwogen, beim Flugticket, der Niederlassungsbewilligung sowie dem Reisepass der Privatklägerin handle es sich um Urkunden. Der Beschuldigte habe die Reisedokumente aus Bangladesch in die Schweiz gebracht, hier aufbewahrt und der Privatklägerin auch bei seiner Rückkehr nach Bangladesh nicht zurück- gebracht. Die Privatklägerin habe deswegen Bangladesh – zumindest für eine gewisse Zeitspanne – nicht verlassen können. Genau dies sei auch die Absicht des Beschuldigten beim Beiseiteschaffen der Urkunden gewesen. Somit habe er ihr die Urkunden dauerhaft vorenthalten. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin wissentlich und willentlich an einer Ausreise aus Bangladesh ge- und ihre Kontaktnahme mit den sich in der Schweiz befindlichen Kindern verhindert. Damit habe er die Privatklägerin an ihren Rechten schädigen und sich selber einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, was ihm auch gelungen sei. Insge- samt habe der Beschuldigte den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden objektiv und subjektiv erfüllt (Urk. 104 S. 30-32). Diese rechtliche Qualifikation ist in keiner Weise zu beanstanden. Der Beschuldigte lässt zwar dagegen ein- wenden, die Privatklägerin habe nie behauptet, die Rückgabe (in Bangladesh persönlich oder über ein Familienmitglied oder aus der Schweiz via Kurier) ver- langt zu haben (Urk. 93 S. 11). Dies ist unzutreffend. Sie gab in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2012 zu Protokoll, den Beschuldig- ten während der Reise in Bangladesh aufgefordert zu haben, ihr ihre Dokumente zu übergeben (Urk. 5/5 S. 7). Sodann erkundigte sich die Privatklägerin auch am
  30. November 2012 telefonisch beim Beschuldigten nach ihren Papieren (Urk. 5/5 S. 8f.). Dass die Privatklägerin entgegen der Argumentation der Verteidigung - 16 - nicht zurück in die Schweiz reisen wollte (Urk. 118 S. 10f.), ergibt sich ohne Weiteres auch aus ihren Bemühungen, möglichst schnell Ersatzdokumente zu beschaffen (Urk. 9/3; Urk. 28). Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  31. Anklageziffer 1.: Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen 4.1. In Anklageziffer 1. wird dem Beschuldigten schliesslich – ausserdem – zusammengefasst vorgeworfen, ohne Wissen und Einverständnis der Privatkläge- rin die gemeinsamen, minderjährigen Kinder K._____ und L._____ am
  32. November 2012 vom gemeinsamen Aufenthaltsort in Bangladesh in die Schweiz gebracht zu haben, was die Privatklägerin bis zu ihrer Rückreise in die Schweiz am 21. November 2012 an der Ausübung der ihr zustehenden mitelterli- chen Gewalt gehindert habe (Urk. 22 S. 2f.). 4.2. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungs- wie im bisherigen Verfahren, die minderjährigen Kinder, betreffend welche die Privatklägerin Mitinhaberin der elter- lichen Sorge und des Obhutsrechts ist, in die Schweiz gebracht zu haben. Hingegen macht er geltend, dies sei in Absprache und im Einverständnis mit der Privatklägerin geschehen, da er die Kinder habe zurück in die Schule bringen müssen (Urk. 117 S. 8ff. und S. 12f.; Urk. 5/16 S. 3). 4.3. Zur Beweiswürdigung betreffend den strittigen Anklagesachverhalt gilt tel-quel das vorstehend unter Ziffer 3. Erwogene: Die Vorinstanz hat die zu würdi- genden Beweismittel, namentlich die belastenden Aussagen und die Bestreitun- gen, wie sie die Privatklägerin respektive der Beschuldigte in der Untersuchung deponiert haben, sowie die Aussagen weiterer Personen detailliert zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen – wiederum – zu verweisen ist (Urk. 104 S. 9-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die konstanten und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin sich mit den übrigen Beweismitteln in ein stimmiges Gesamtbild einfügen würden und die widersprüch- - 17 - lichen und letztlich unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten hieran nichts zu ändern vermöchten, erfolgte gleichsam zu den Tatvorwürfen der Unter- drückung von Urkunden wie des Entziehens von Minderjährigen (Urk. 104 S. 24). 4.4. Wenn bereits zum vorgenannten Anklagepunkt erwogen wurde, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, gilt dies auch vor- liegend: Die Schilderung der Privatklägerin, wie der Beschuldigte die gemein- samen Kinder zuerst in Bangladesh über Tage von ihr separiert und anschlies- send ohne ihr Wissen in die Schweiz geschafft habe, sind detailliert und über- zeugend (Urk. 5/1 S. 2f. und Urk. 5/5 S. 4ff.). So schilderte sie beispielsweise sehr anschaulich, wie der Beschuldigte sie immer wieder vertröstet hat, nachdem er mit den Kindern nach Dhaka gegangen und sie in ... geblieben war (Urk. 5/1 S. 2 Mitte). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt sich anschaulich daran, dass sie mehrfach angegeben hat, mit ihrem Mann wäh- rend des Bangladesh-Aufenthaltes (bis zu seiner Rückreise in die Schweiz) keine Probleme gehabt zu haben (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/5 S. 4 Mitte und S. 5 unten). Die Schilderungen der Privatklägerin werden sodann durch die Aussagen diverser anderer Personen gestützt. Die Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe in Bangladesh bleiben wollen und er sei mit ihrem Einverständnis allein mit den Kindern in die Schweiz gereist (vgl. Urk. 118 S. 5ff.) sowie die schriftlichen Bestätigungen gleichen Inhalts (Urk. 49/5; Urk. 49/6), wird schon widerlegt durch die belegten Bemühungen der Privatklägerin, in Bangladesh möglichst umgehend Reisepapiere erhältlich zu machen, um den Kindern nachreisen zu können. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz – und entgegen der Verteidigung (Urk. 118 S. 4f.) – widersprüchlich und nicht stimmig. Der Ankla- gesachverhalt ist auch betreffend den Tatvorwurf des Entziehens von Minderjäh- rigen erstellt. 4.5. Gemäss Art. 220 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Auch ein Elternteil, welcher selber das Sorgerecht hat, kann gegen Art. 220 StGB verstossen, sofern ihm ein Sorgerecht nicht allein, sondern - 18 - gemeinsam mit dem andern Elternteil zusteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2008 vom 2. April 2009 E. 3.1. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.57/2007 vom 20. April 2007 E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_685/2007 vom 5. März 2008 E. 3.1.). Die gemeinsamen Kinder K._____ und L._____ waren im Tatzeitraum unmündig; der Beschuldigte verfügte nicht allein über die elterliche Sorge; der Beschuldigte hat die Kinder ohne Wissen und Einverständnis der Privatklägerin aus Bangladesh in die Schweiz gebracht und damit über einen längeren Zeitraum, nämlich bis zu ihrer Rückkehr, von der Privatklägerin separiert. Dadurch hat der Beschuldigte die Privatklägerin wissent- lich und willentlich daran gehindert, über den Aufenthaltsort sowie erzieherische Belange die Kinder betreffend (mit-) zu bestimmen. Dadurch hat er den Tatbe- stand von Art. 220 StGB sowohl objektiv wie subjektiv mehrfach erfüllt (vgl. zutref- fend: Urk. 104 S. 24-29). Den entsprechenden gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 118 S. 8ff.) kann angesichts des soeben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Kinder in ihr gewohntes Umfeld (gleiche Schule, gleicher Hort, gleiche Freunde, gleiche Wohnung) zurückkehrten, sie taten dies indes ohne ihre Mutter, was einen gewichtigen – und strafrechtlich relevanten – Unterschied darstellt. Die Tat kann sodann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Beschuldigte lediglich der Aufforderung der Schulleitung nachgekommen ist. Dem Beschuldigten war nämlich bereits bei der Buchung der Reise (Rückreise zehn bis zwölf Tage nach Ende der Schulferien; vgl. Urk. 117 S. 8) bewusst, dass dies schulrechtlich unzulässig war und die Kinder nach den Schulferien wieder zur Schule gehen mussten.
  33. Zusammenfassung Mithin sind die angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB, der mehr- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig zu sprechen. - 19 - III. Sanktion
  34. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren – ausgehend von einem vollumfänglichen Schuldspruch – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 104 S. 2). Die Verteidigung beantragte eventualiter eine Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse (Urk. 94 S. 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – bei Einstellung des Verfahrens respektive Freispruch in zwei Anklagepunkten – mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 104 S. 67). Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung – wiederum eventualiter – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Urk. 118 S. 19). Die Anklagebehörde bean- standet das angefochtene Urteil nicht und verlangt die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 111).
  35. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 104 S. 55-57) sowie die ein- schlägige höchstrichterliche Praxis (Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.5.) verwiesen werden.
  36. Die Vorinstanz hat erwogen, das Unterdrücken von Urkunden sei zwar das Delikt mit der höchsten Strafandrohung, wiege jedoch im Vergleich mit den übrigen Delikten "marginal", weshalb die Strafzumessung basierend auf dem verschuldensmässig am schwersten wiegenden Delikt des mehrfachen Ent- ziehens von Minderjährigen vorzunehmen sei (Urk. 104 S. 56). Dies deckt sich mit der Argumentation der Verteidigung (Urk. 94 S. 1; Urk. 118 S. 16) und kann im Grundsatz übernommen werden.
  37. Der konkret anwendbare Strafrahmen misst Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren (Art. 220, Art. 34 und Art. 49 StGB; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 5.1. Zur Tatkomponente des schwersten Delikts und dort zur objektiven Tat- schwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die acht- resp. zehn- jährigen Kinder K._____ und L._____ seien der Privatklägerin über einen Zeit- raum von 17 Tagen entzogen worden und der Entzug der Kinder sei nur auf die Eigeninitiative der Privatklägerin hin beendet worden, die alles in ihrer Macht ste- - 20 - hende unternommen habe, um ihren Kindern nachzureisen. Der Beschuldigte sei geplant und heimlich vorgegangen. Er habe bereits im Vorfeld seinen Flug und denjenigen der Kinder umgebucht, so dass sie früher abreisen konnten. Gleich- zeitig habe er die Privatklägerin immer wieder hingehalten. Er habe das Vertrau- en, welches die Beschuldigte (recte: die Privatklägerin) ihm entgegen brachte, gezielt ausgenutzt. Wohl seien die Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufent- halts gebracht worden, weshalb die Privatklägerin gewusst habe, wo sich die Kin- der aufhielten und sie habe die Kinder teilweise auch telefonisch erreichen kön- nen. Sie habe jedoch nicht gewusst, wie schnell eine Wiedervereinigung mit ihren Kindern möglich sein würde. Diese grosse Unsicherheit habe zu einer psychi- schen Belastung für die Privatklägerin geführt. Gleichzeitig habe der Beschuldigte den Kindern erzählt, die Privatklägerin wolle nicht mehr zurückkommen; er habe sie vor den gemeinsamen Kindern gezielt diffamiert und faktisch versucht, die Mutter aus dem Leben der Kinder zu löschen. Der Beschuldigte habe eine viel längere Trennung der Privatklägerin von ihren Kindern als die tatsächlich erreich- ten 17 Tage beabsichtigt. Er habe die Privatklägerin eigentlich als Mutter eliminie- ren wollen (Urk. 104 S. 57f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend und bedürfen lediglich einer Korrektur: Das Tatvorgehen des Beschuldigten war in der Tat heimtückisch und gefühllos und wiegt nicht mehr leicht. Der tatsächliche Taterfolg wiegt hingegen noch leicht: Die faktische Trennung betrug lediglich 17 Tage; die Privatklägerin wusste, wo die Kinder waren, dass es ihnen an nichts fehlte (ausser der Mutter) und sie stand auch in telefonischem Kontakt zu ihnen. Dass der Beschuldigte eine endgültige Trennung der Privatklägerin von den Kindern plante, kann ihm jedoch nicht angelastet werden: Erstens wird ihm dies in der Anklageschrift gar nicht vor- geworfen; zweitens musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Privat- klägerin früher oder später in Bangladesh die Beschaffung von Reisepapieren und damit die Rückreise in die Schweiz gelingen würde (so auch die Verteidigung: Urk. 118 S. 16f.). Erschwerend wirkt hingegen die mehrfache Tatbegehung. In der Folge hält sich die Vorinstanz nicht an ihre richtige Vorgabe, als schwerstes Delikt sei vorab die Entziehung von Minderjährigen zu beurteilen, wenn sie an - 21 - dieser Stelle, wenn auch inhaltlich richtige, Ausführungen zum weiteren Delikt der Unterdrückung von Urkunden macht (Urk. 104 S. 58). Darauf ist nachstehend zurückzukommen. 5.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt. Mangels Geständnis könne über sein Motiv lediglich spekuliert werden: Er habe der Privatklägerin die Kinder ohne jegliche entlastende Gründe entzogen. Er habe die Privatklägerin schlicht von den beiden Kindern fernhalten wollen. Es seien nur rein egoistische Motive denkbar. Sein Ziel sei es gewesen, die Rückkehr der Privatklägerin endgültig zu verhindern, was daraus hervorgehe, dass er den Kindern gesagt habe, dass die Privatklägerin nicht mehr in die Schweiz kommen wolle. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten gäbe es keine (Urk. 104 S. 59). Diese Erwä- gungen sind allesamt zutreffend. Von einer eventualvorsätzlichen Tat, weil die Kinder hätten zur Schule gehen müssen, ist entgegen dem Vorbringen der Ver- teidigung (Urk. 118 S. 18) nicht auszugehen. Der Beschuldigte kannte das Ende der Schulferien von Anfang an, was ihn aber offensichtlich in keiner Weise daran hinderte, den Rückflug – wenn auch vorläufig – erst auf zehn bis zwölf Tage nach Ende der Schulferien zu buchen (Urk. 117 S. 8). Mit der Vorinstanz wirkt die subjektive Tatschwere aufgrund des egoistischen Motivs gegenüber der objektiven Tatschwere leicht erschwerend. Das Verschul- den der schwersten Tat der mehrfachen Entziehung von Minderjährigen wiegt da- her gerade noch leicht. Dafür ist eine hypothetische Einsatzstrafe im oberen Teil des unteren Drittels des anzuwendenden Strafrahmens und somit von rund 10 Monaten Freiheitsstrafe (oder 300 Tagessätzen Geldstrafe) zu bemessen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER in: BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 19 mit Verweis auf die Entscheide des Bundesgerichts 6S.644/2001 vom 22. Januar 2001 und 6S.39/2002 vom 17. April 2002). 5.3. Hinsichtlich der Unterdrückung von Urkunden hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe alles daran gesetzt, um die Rückreise der Privatklägerin zu verhindern. Persönliche Reisedokumente seien insbesondere aus dem Ausland in der Regel nur mit erheblichem Aufwand wiederzubeschaffen. Dass dies in concre- - 22 - to in der relativ kurzen Zeit von 17 Tagen möglich gewesen sei, sei reine Glücks- sache bzw. dem grossen Engagement der Privatklägerin zuzuschreiben gewesen. Das Verhalten des Beschuldigten sei krass egoistisch und ausgesprochen rück- sichtslos (Urk. 104 S. 58). Dies trifft zu. Der Argumentation der Verteidigung, ein neues Reisedokument zu besorgen und eine kostenlose Umbuchung des Fluges zu veranlassen, seien ein paar organisatorische Handlungen, die kaum ausserordentlich seien (Urk. 118 S. 16), kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte selber schilderte anlässlich der Berufungsverhandlung nämlich ausführlich und detailliert, wie auf- wändig es gewesen sei, die Rückflüge in die Schweiz zu organisieren bzw. die Umbuchungen vorzunehmen (vgl. Urk. 117 S. 8f.). Für sich allein genommen würde das Vorgehen des Beschuldigten, die Privatklägerin durch ein Entziehen ihrer Reisedokumente und damit ihrer Mobilität in Bangladesh eigentlich zu ent- sorgen, durchaus erheblich wiegen. Vorliegend erfolgte dies, was seine Motivati- on betrifft, jedoch klar in Tateinheit mit dem Entzug der unmündigen Kinder. Wenn die Vorinstanz bis hierher ein Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe (oder 360 Tagessätzen Geldstrafe) bemessen hat (Urk. 104 S. 59), erscheint dies keinesfalls überrissen. 5.4. Zu den Körperverletzungen hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe im Vorfall vom 2. Juli 2012 massiv und über längere Zeit hinweg mit der fla- chen Hand und mit der Faust auf die Privatklägerin eingeschlagen. Gemäss den Aussagen des Zeugen E._____ habe der Beschuldigte, auch nachdem er von diesem unterbrochen worden sei, weiter geschlagen. Die erlittenen Verletzungen würden sich gerade noch im unteren Bereich der einfachen Körperverletzung be- wegen. Ursache der Übergriffe sei gewesen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die Privatklägerin gearbeitet und einen be- scheidenen Betrag des Lohnes für sich behalten habe (Urk. 104 S. 59f.). Die Verletzungen bewegen sich zwar in der Tat noch im unteren Bereich dessen, was durch den massgeblichen Tatbestand sanktioniert wird. Zu bagatellisieren sind sie jedoch nicht. Der Beschuldigte hat mehrfach und auch über längere Zeit zugeschlagen. Dadurch entstanden nicht nur Blessuren, sondern auch teilweise - 23 - anhaltende Schmerzen. Nicht zutreffend ist, dass nur die erstellten Verletzungen gemäss Zeugnis des Spitals herangezogen werden können (Urk. 118 S. 18). Wie bereits erwogen (Ziffer II.1.6.) können auch die Aussagen der Privatklägerin betreffend ihre Verletzungen berücksichtigt werden. Als Motiv kommt einzig selbstherrliches, patriarchalisches Machtgebaren in Betracht. Der Beschuldigte hat zwar das Schweizer Bürgerrecht erhalten und ist bzw. war hier beruflich integriert. Was die Behandlung seiner Familienmitglieder betrifft, zeigt(e) er hingegen eine in keiner Weise den hiesigen Gepflogenheiten entsprechende (respektive genügende) Einstellung. Wenn die Vorinstanz dafür eine Sanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe (oder 180 Tagessätzen Geldstrafe) respektive unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe gesehen hat, ist dies angemessen und zu übernehmen (Urk. 104 S. 59f.). 5.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist. Anläss- lich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz, nach Zürich, verlegt habe, da er sich wieder eini- germassen gut gefühlt und die Kinder habe sehen und besuchen wollen. Sobald er mit den Kindern einen guten Kontakt hergestellt habe, wolle er wieder nach Bangladesh zurück. Eine Arbeitsstelle habe er zurzeit nicht; er lebe von der Fürsorge (Urk. 117 S. 5; Prot. II S. 4). Der Beschuldigte bestätigte an der Berufungsverhandlung ausserdem, dass es sich bei M._____ nicht um ein gemeinsames Kind von ihm und der Privatklägerin handle; zudem gab er an, nach Scharia-Recht (nicht aber nach Schweizer Recht) von der Privatklägerin ge- schieden zu sein (Urk. 117 S. 3 und S. 6). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich wie seine Vor- strafenlosigkeit (Urk. 108) strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Straf- empfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann er zu seinem Nachtatverhalten nicht strafmindernd reklamieren. - 24 - 5.6. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch reduzierend aus. Das angefochtene vorinstanzliche Strafmass von 16 Mona- ten Freiheitstrafe ist demzufolge zu bestätigen. Eine Erhöhung fällt schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht (reformatio in peius; vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 64 Tagen (Urk. 17/2; Urk. 29 und Urk. 30) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.7. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der minimalen gesetzlichen Probezeit ist ebenfalls bereits aus prozessualen Gründen zu be- stätigen (wiederum: Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Zivilansprüche
  38. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, ihr Fr. 1'730.– Schadenersatz zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit
  39. November 2012; sodann sei er dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten der medizinischen Versorgung sowie der psychothera- peutischen Behandlung, soweit diese nicht von Dritten (Versicherung) übernom- men werden. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 4. November 2012 (Urk. 91 S. 1); im Berufungsverfahren verwies die Privatklägerin auf ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte beantragte, die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 93 S. 1; Urk. 105 S. 2). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden - 25 - (Urk. 104 S. 63ff.). Festzuhalten ist ferner, dass die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben hat.
  40. Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerin habe klar belegen können, dass sie einen neuen Reisepass in Bangladesh habe ausstellen lassen müssen. Weiter sei erwiesen, dass der Privatklägerin durch den verlängerten Aufenthalt ein Schaden entstanden ist. Wie hoch dieser sei, sei zwar nicht dokumentiert. Er sei jedoch gerichtlich nach Billigkeit zu schätzen und zwar auf Fr. 500.–. Ausserdem sei fest- zustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden ersatz- pflichtig sei. Zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang) sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Urk. 104 S. 64). Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend, doch auch in einem Adhäsi- onsprozess kann der Schaden nicht nach Billigkeit geschätzt werden. Ein ent- sprechender Beleg fehlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschuldigte somit nicht verpflichtet werden, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Auch die weiteren geltend gemachten Aus- gaben und Auslagen belegte die Privatklägerin nicht. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwar dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; zur genauen Feststellung des Schadenersatz- anspruches ist die Privatklägerin indes auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
  41. Die Vorinstanz hat die Grundlagen und Kriterien zur Zusprechung einer Genugtuung aufgezeigt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 104 S. 65). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, nach Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflich- tigen, nach einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich - 26 - naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Dem Gericht steht dies- bezüglich ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2). Die Vorinstanz erwog, das Verhalten des Beschuldigten sei ausgesprochen rücksichtslos gewesen. Er habe die Privatklägerin ohne konkreten Anlass in Bangladesh ausgesetzt und sie so aus ihrem eigenen Leben ausgesperrt. Durch die Schläge habe er ihr ausserdem starke und teils langanhaltende Schmerzen verursacht. Die Privatklägerin habe überzeugend vorbringen lassen, dass ihr Zustand durch das Handeln des Beschuldigten nachhaltig destabilisiert worden sei. Dies sei ausserdem durch einen kurzen aber plausiblen Therapiebericht von Dr. phil. N._____ untermauert worden. Gestützt auf diese Überlegungen sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zu und wies ihr Begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 104 S. 65). Wie bereits erwogen wurde, trifft zu, dass das Verhalten des Beschuldigten aus- gesprochen rücksichtslos war. Es ist jedoch – in Übereinstimmung mit der Vertei- digung (Urk. 118 S. 20) – ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in ihrem Heimatland zurückgelassen wurde. Sie war der Sprache mächtig, kannte die Gewohnheiten, Gepflogenheiten und Abläufe in Bangladesh und sie wusste, an wen sie sich wenden musste, um Hilfe zu erhalten. Sodann fällt ins Gewicht, dass die Privatklägerin, auch während sie von ihren Kindern getrennt war, wusste, wo sich diese aufhalten; sie hatte teilweise sogar telefonischen Kontakt mit ihnen. Zudem dauerte die Trennung schliesslich "nur" 17 Tage, mithin nicht einmal drei Wochen. Vor diesem Hintergrund können die vorliegenden Umstände auch nicht mit dem von der Privatklägerin zitierten Fall, in welchem eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zugesprochen worden sei (Urk. 91 S. 12), verglichen werden, da die Kinder in jenem Fall vom einen Ehegatten nach Nigeria entführt und der Geschädigten über ein Jahr vorenthalten wurden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf überdies, dass kein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgt. Unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen bzw. Präzisierungen erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und können übernommen werden. In casu erweist sich eine Genugtuung von Fr. 4'000.– als angemessen. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zu- - 27 - züglich 5 % Zins ab 4. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. V. Kosten
  42. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung – so weit ange- fochten – zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  43. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.
  44. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen weitestgehend: Die Schuldsprüche und die von der Vorinstanz festgesetzte Sank- tion (inklusive bedingter Vollzug) wurden vollumfänglich bestätigt, lediglich be- treffend Schadenersatzanspruch (keine Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 500.–) und betreffend Genugtuung (Reduktion der Genugtuung auf Fr. 4'000.–) wurde das angefochtene Urteil zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert. Er erwirkte demnach einen für ihn (leicht) günstigeren Entscheid. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können jedoch einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid er- wirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispiels- weise die Dauer einer Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt oder die Schätzungsregel bei der Einziehung nach Art. 70 Abs. 5 StGB anders anwendet (SCHMID, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen solchen reinen Ermes- sensentscheid, der zudem den angefochtenen Entscheid nur unwesentlich ab- ändert. Es erscheint demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO als gerechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung, jedoch inklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 - 28 - StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  45. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 11. April 2014 eine Honorarnote über Fr. 5'114.73 betreffend seine bisherigen Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Berufungsverfahren ein (Urk. 116). Die Position "Berufungsverhandlung" wurde zwar aufgeführt, jedoch noch kein Aufwand eingesetzt. Hinzu kommen somit die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und die Abschlussarbeiten. Für diese Positio- nen sind insgesamt fünf Stunden einzusetzen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 6'194.75 zu ent- schädigen.
  46. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, machte am 10. April 2014 einen Aufwand von 12.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 60.70 für das Berufungsverfahren geltend. Sie schätzte da- bei den Aufwand für die Berufungsverhandlung auf 280 Minuten (inkl. Weg) und setzte weitere 70 Minuten für das Studium des begründeten Urteils, einen Brief und die Weiterleitung des Urteils an die Privatklägerin sowie die Abschlussarbei- ten ein (Urk. 115). Dies erweist sich als angemessen und zutreffend, weshalb Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren für ihre ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 2'819.55 zu entschädigen ist. - 29 - Es wird beschlossen:
  47. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
  48. Abteilung, vom 12. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird hinsichtlich der Anklageziffern 1 und 2 eingestellt."
  49. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …
  50. Vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird der Beschuldigte freigesprochen.
  51. ...
  52. ...
  53. ...
  54. ...
  55. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 20.-- Auslagen Untersuchung Fr. 4'615.90 Gutachten Fr. 13'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 10'200.-- unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 30 -
  56. ...
  57. ...
  58. Der Privatklägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen."
  59. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  60. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie − des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.
  61. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Haft erstanden sind.
  62. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  63. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  64. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  65. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9. und 10.) wird bestätigt. - 31 -
  66. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'194.75 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 2'819.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (RAin Y._____)
  67. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, jedoch inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  68. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 32 -
  69. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130471-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 14. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Entziehen von Minderjährigen etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

12. Juli 2013 (DG130041)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Januar 2013 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 104 S. 66ff.) Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird hinsichtlich der Anklageziffern 1 und 2 eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Ober- gericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB,

- des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.

2. Vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Haft erstanden sind.

- 3 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. November 2012 zu bezahlen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Scha- den ersatzpflichtig ist. Zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang) wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 20.-- Auslagen Untersuchung Fr. 4'615.90 Gutachten Fr. 13'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 10'200.-- unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden - mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sowie der Gutachten - dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (in der Höhe von Fr. 13'500.– (inkl. Mehr- wertsteuer)), der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft (in der Höhe von Fr. 10'200.– (inkl. Mehrwertsteuer)) sowie die Kosten für die Gutachten

- 4 - werden auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend die Kosten der amtlichen Ver- teidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Der Privatklägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel) Anträge im Berufungsverfahren: (Prot. II S. 3f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118 S. 1 und Urk. 105 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des Verfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Beschuldigte sei für die erstandene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen.

4. Die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu ver- weisen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 111; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Prot. II S. 6) Verweis auf Anträge vor Vorinstanz sowie den Antrag der Staatsanwalt- schaft.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

12. Juli 2013 wurde der Beschuldigte A._____ – mit zwei Ausnahmen – anklage- gemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheits- strafe von 16 Monaten bestraft; in (je) einem Anklagepunkt wurde das Verfahren eingestellt respektive der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 104 S. 66f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 24. Juli 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 99). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 16. Oktober 2013 ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 4. Oktober 2013 zugestellt wur- de (Urk. 103/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 105). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom

25. November 2013 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 111; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 105; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 111).

2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 4): − die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend den Anklagepunkt der versuchten Nötigung (Beschlussdispositiv-Ziff. 1), − der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Förderung des rechts- widrigen Aufenthalts (Urteilsdispositiv-Ziff. 2), − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8) sowie − die vorinstanzliche Verweigerung einer Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin (Urteilsdispositiv-Ziff. 11).

- 6 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Beweisergänzungsanträge wurden von der Anklagebehörde im Berufungs- verfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 111). Die Verteidigung stellte in der Berufungserklärung ebenfalls keine Beweisergänzungsanträge (Urk. 105); anlässlich der Berufungsverhandlung verwies sie auf ihre bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Prot. II S. 5; vgl. Urk. 48 S. 5). Demnach wird seitens des Beschuldigten die Zeugenbefragung von C._____ und D._____ beantragt. Falls das Gericht nicht auf die eingereichten Bestätigungen der weiteren Perso- nen abstellen und die darin wiedergegebenen Sachverhalte nicht als erstellt er- achten sollte, wird die (z.T. rechtshilfeweise) Befragung der Personen beantragt. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (Ziff. II.), ist das Beweisergebnis genügend klar, so dass die Einvernahme der beantragten Zeugen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht notwendig erscheint. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen.

4. Die Privatklägerin lässt geltend machen, es sei die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend versuchter Nötigung im Sinne von Art. 323 StPO zu prüfen bzw. es sei von Amtes wegen abzuklären, ob ein Hinweis an die Staatsanwalt- schaft oder die Vorinstanz zu erfolgen habe. Die Vorinstanz habe dieses mangels Zuständigkeit eingestellt, da der Beschuldigte nun wieder Wohnsitz in der Schweiz habe, wäre die örtliche Zuständigkeit erneut zu überprüfen (Prot. II S. 8). Die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend den Anklagepunkt der versuchten Nötigung ist, wie soeben festgestellt wurde (vgl. oben Ziff. 2.) rechts- kräftig. Auf diesen Antrag der Privatklägerin ist daher nicht einzutreten. II. Schuldpunkt

1. Anklageziffern 3. und 4. – Vorwurf der (mehrfachen) einfachen Körper- verletzung 1.1. In den Anklageziffern 3. und 4. wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zwischen Februar und März 2012 sowie am 2. Juli 2012 in der gemeinsamen Wohnung jeweils mehrfach mit den Fäusten

- 7 - heftig gegen Körper und Gesicht geschlagen, wodurch die Privatklägerin diverse Verletzungen sowie länger anhaltende Schmerzen erlitten habe (Urk. 22 S. 4). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungs- wie bereits im gesamten bisheri- gen Verfahren, die Privatklägerin geschlagen zu haben (Urk. 117 S. 9; Urk. 5/16 S. 7f.; Urk. 93 S. 5 und S. 14-21). Im Hauptverfahren hat die Verteidigung einer- seits Zweifel an den Belastungen der Privatklägerin geäussert und andererseits geltend gemacht, sollte der Beschuldigte die Privatklägerin tatsächlich geschlagen haben, habe diese weniger gravierende Verletzungen und Schmerzen erlitten, als in der Anklageschrift dargestellt (Urk. 93 S. 14ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel, namentlich die belas- tenden Aussagen und die Bestreitungen, wie sie die Privatklägerin respektive der Beschuldigte in der Untersuchung deponiert haben, die Aussagen diverser Zeugen sowie die "weiteren Beweismittel" (Urk. 104 S. 40ff.) detailliert zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 104 S. 33ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu deren Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, die kon- stante und stimmige Darstellung der Privatklägerin werde durch diverse andere Aussagen, insbesondere diejenigen von E._____, F._____ und G._____, gestützt. Diese Schilderungen fügten sich zusammen mit den objektiven Beweismitteln zu einem plausiblen Gesamtbild zusammen. Weder die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, noch die eher zweifelhaften schriftlichen Erklärungen, welche der Beschuldigte zu den Akten gereicht habe, vermöchten dieses Beweisergebnis zu erschüttern. Hinsichtlich des vierten Anklagesachverhalts gäbe es, abgesehen von den erwähnten schriftlichen Erklärungen, welche der Beschuldigte eingereicht habe, keine weiteren Beweismittel als die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Die Version der Privatklägerin, welche den Beschuldigten nur sehr zurückhaltend belaste, wirke insgesamt deutlich glaubhafter als die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten. Auch die schriftlichen Erklärungen vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, insbesondere, da sie auch im Widerspruch zum bewiesenen Anklagevorwurf 3 stünden. Die Anklagevorwürfe 3. und 4. seien erstellt (Urk. 104 S. 50f.).

- 8 - 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahingehend kritisiert, die belastenden Aussagen der Privat- klägerin müssten im Kontext der Interessenlage und in Verbindung mit der ver- suchten Zeugenbeeinflussung mit besonders kritischem Blick gewürdigt werden (Urk. 118 S. 2ff.). Es gebe eine Vielzahl von Gründen, warum an den Vorwürfen gemäss Anklageschrift zu zweifeln sei, die schriftliche Bestätigung von H._____, die Aussagen von I._____, die Widersprüche in den Kernaussagen der Privatklä- gerin, das Polizeijournal und die Spitalberichte sowie die schriftlichen Bestätigun- gen von J._____ etc. hätten objektive erhebliche Zweifel am angeklagten Sach- verhalt hervorrufen müssen (Urk. 118 S. 11ff.). 1.5. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ist entgegen der Ver- teidigung nicht zu beanstanden: Die Aussagen der Privatklägerin sind stimmig und wirken erlebt (Urk. 5/1 S. 4ff. und Urk. 5/5 S. 15ff.). Wenn seitens des Beschuldigten geltend gemacht wird, die Vorinstanz übersehe in ihrer Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, dass diese unterschiedliche Aussagen zum Ablauf der angeblichen Schläge gemacht habe bzw. es sich um unterschiedliche Darstellungen des Kerngehalts handle (Urk. 118 S. 13), kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin sagte sowohl in der Einvernahme vom 22. November 2012 als auch in derjenigen vom 18. Dezember 2012 aus, sie habe einen Teil ihres Lohnes dem Beschuldig- ten gegeben und Fr. 300.– für sich behalten. Sie habe zu ihrer Schwiegermutter gesagt, sie solle nicht so sprechen. Daraufhin habe der Beschuldigte sie ge- schlagen (Urk. 5/1 S. 4 und Urk. 5/5 S. 18). Auch bezüglich Ort und Anzahl der Schläge ergeben sich keine Widersprüche in den Darstellungen der Privat- klägerin. Bei der Polizei sagte sie, der Beschuldigte habe ihr "mit den Fäusten mehrmals ins Gesicht" geschlagen. Er habe sie "auch auf den Rücken" ge- schlagen (Urk. 5/1 S. 4 ganz unten). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie "mit den Fäusten" geschlagen, er habe sie "mit den Fäusten zuerst ins Gesicht" geschlagen und als sie aufstehen wollte, habe er sie "einmal auf den Arm und auf beiden Seiten am Rücken unter- halb des Schulterblattes" geschlagen (Urk. 5/5 S. 18). Wenn die Privatklägerin

- 9 - einmal von "mehrmals" und in der zweiten Einvernahme von "viele" (betreffend Anzahl Schläge) spricht, ist auch darin kein wesentlicher Widerspruch zu erken- nen. Gemäss Duden ist nämlich Synonym von mehrmals das Wort vielfach (Duden, Synonymwörterbuch). Ohne Weiteres zuzustimmen ist der Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 118 S. 13) – dass das menschli- che Erinnerungsvermögen bezüglich exakter Daten limitiert ist (vgl. Urk. 104 S. 44). Dass die Privatklägerin den in Anklageziffer 3. formulierten Vorwurf nicht beide Male auf den gleichen Tag datierte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen daher in keiner Weise. Betreffend Anzahl und Intensität der Übergriffe hat die Privatklägerin den Beschuldigten zudem nicht übermässig oder übertrieben belastet. Dies gilt insbe- sondere auch für den Anklagevorwurf gemäss Ziffer 4. So erwähnte sie diesen Vorfall nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage der einvernehmenden Person (Urk. 5/1 S. 6). Die Privatklägerin gab zwar an, der Beschuldigte habe sie in den Jahren 2005 bis zum 2. Juli 2012 "immer" geschlagen; sie führte indes auf die Frage, ob sie während dieser Zeit auch mit den Fäusten geschlagen worden sei, relativierend aus, es seien mehr Ohrfeigen gewesen. (Nur) Einmal habe er sie etwa so wie am 2. Juli 2012 geschlagen, das sei ca. vier bis fünf Monate vorher gewesen (Urk. 5/5 S. 21f.). Folgerichtig hat die Anklagebehörde denn auch ledig- lich den Vorfall ca. vier bis fünf Monate vor dem Vorfall vom 2. Juli 2012 angeklagt und nichts weiter (vgl. Urk. 22). Dass die angerückten Polizeibeamten bei ihr anlässlich des Vorfalls vom 2. Juli 2012 keine Verletzungen feststellten, hat die Privatklägerin plausibel dahingehend erklärt, dass sie diese eigentlich vor ihnen verborgen habe. Dieses Vorgehen deckt sich im Übrigen mit ihrem weiteren Verhalten, im Spital fälschlicherweise einen Sturz als Verletzungsursache anzugeben (Urk. 7/2 und Urk. 7/3). Eine deutliche Stütze erfahren die Belastungen der Privatklägerin in den Aus- sagen des – einzigen gegenüber der Familie des Beschuldigten und der Privat- klägerin unabhängigen – Zeugen E._____: Dieser schilderte eindrücklich, er habe nebst einem Poltern Schreie gehört; er habe noch nie jemanden derart um Hilfe schreien hören; es seien Hilfeschreie gewesen, wie wenn jemand in einem Notfall

- 10 - schreien würde; es habe sich nach Schmerzen angehört, wie wenn jemand ge- schlagen werde, sich das Bein gebrochen habe oder die Treppe runtergefallen sei; als er an der Wohnungstüre des Beschuldigten reklamiert habe, habe er diesen gesehen, dieser habe jedoch nicht reagiert; zehn Minuten nach seiner Reklamation habe es wiederum Lärm und Schreie gegeben; es habe geklungen, wie wenn jemand einem Schmerz ausweiche; es habe sich angehört, wie wenn dieselbe Person, die vorhin geschrien habe, immer noch geplagt werde oder Hilfe benötige (Urk. 5/8). Entgegen der Verteidigung passen diese Schilderungen keinesfalls zu einem verbalen Streit und einem Unfall (Urk. 93 S. 19). Wären die ersten Schreie, die den Zeugen zur Reklamation veranlassten, tatsächlich die Folge einer Sturzverletzung gewesen, hätte der Beschuldigte dies dem an der Wohnungstüre erscheinenden Zeugen mit Sicherheit mitgeteilt und er hätte nicht einfach geschwiegen. Sodann hätte die Privatklägerin nicht nach einem Stillhalten von 10 Minuten nochmals zu einem Geschrei angesetzt, welches den Zeugen dann zum Rufen der Polizei veranlasste. Bezeichnend ist die widerlegte Schutz- behauptung des Beschuldigten, er sei gar nicht zuhause gewesen, als die Privat- klägerin sich verletzt habe (Urk. 5/3 S. 3). Wenn der Beschuldigte heute zu dieser Aussage angibt, er wisse nicht, was die Polizei dannzumal geschrieben oder ver- standen habe (Urk. 117 S. 10) bzw. die Verteidigung geltend macht, es sei zu berücksichtigen, dass die erste Einvernahme bei der Polizei am 24. November 2012 ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei, weshalb diese Einvernahme zwar nicht unverwertbar, aber in Bezug auf die Aussagenanalyse kaum zu berücksichtigen sei (Urk. 118 S. 4), dann kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Einvernahme vom 24. November 2012 und auch die Hafteinvernahme vom 25. November 2012 ohne Dolmetscher durch- geführt wurden; der Beschuldigte erklärte indes jeweils, er benötige keine Über- setzung bzw. spreche genügend gut Hochdeutsch (Urk. 5/3 S. 1; Urk. 5/4 S. 1). Von sprachlichen Missverständnissen (vgl. Urk. 118 S. 4) ist aber dennoch nicht auszugehen, da der Beschuldigte seit dem Jahr 1988 – mithin seit 26 (!) Jahren – in der Schweiz lebt (Urk. 117 S. 2) und seit dem Jahr 1996 Schweizer Bürger ist (Urk. 117 S. 4) und somit über gute Deutschkenntnisse verfügen muss. Zudem handelte es sich um einen einfachen Sachverhalt unkomplizierten Inhalts; der

- 11 - Beschuldigte wurde lediglich mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe die Privat- klägerin geschlagen und sie hätte sich nicht getraut, der Polizei die Wahrheit zu sagen (vgl. Urk. 5/3 S. 3). Der Zeuge E._____ hat den Beschuldigten in der Woh- nung gesehen, nachdem die Privatklägerin ein erstes Mal laut geschrien hatte. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist damit widerlegt (vgl. Urk. 5/3 S. 3). Die ausgerückte Polizei hat sich dann offensichtlich durch den Beschuldigten abspeisen lassen, da die Privatklägerin gemäss ihrer nachvoll- ziehbaren Schilderung ihre erlittenen Verletzungen nicht zeigte respektive als Sturzfolgen darstellte (Urk. 5/1 S. 4). Dass die Polizeibeamten (entweder) nur ungenau hingesehen haben (oder trotz Insistierens schliesslich der Sturz-Version glaubten, vgl. Urk. 5/1 S. 4, Antwort zu Frage 20), ist offensichtlich: Die Privat- klägerin war am fraglichen Abend ja tatsächlich verletzt, was aus den Arztberich- ten des ...spitals hervor geht (Urk. 7/2 und Urk. 7/3). Die Privatklägerin hat die fraglichen Verletzungen mit Sicherheit auch bereits zum Zeitpunkt des Erschei- nens der Polizisten aufgewiesen, hat der Zeuge E._____ doch nachher keine Schmerzensschreie der Privatklägerin mehr gehört. Der entsprechende Journal- auszug der Polizei (Urk. 3/1) entlastet den Beschuldigten daher nicht. Die inkriminierten Übergriffe des Beschuldigten vom 2. Juli 2012 gemäss Ankla- geziffer 3. sind mithin gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, der diese stützenden Zeugenaussage E._____ sowie den vorliegenden Arztberichten rechtsgenügend erstellt. Mit der Vorinstanz sind dadurch auch die Bestreitungen des Beschuldigten betreffend den zweiten Vorfall gemäss Anklage- ziffer 4. widerlegt. Es ist auch diesbezüglich auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen. 1.6. In rechtlicher Hinsicht haben die Verletzungen respektive die zumindest über einen gewissen Zeitraum anhaltenden Schmerzen, die die Privatklägerin als Folge der Schläge des Beschuldigten erlitten hat, die Grenze zwischen Tätlichkei- ten und einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB mit Sicherheit überschritten (vgl. dazu BGE 117 IV 14 E. 2.a.bb.; BGE 134 IV 189 E. 1.1.). In diesem Zusammenhang ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass sich Arzt- berichte und die Verletzung gemäss Anklageschrift nicht decken müssen (vgl.

- 12 - Urk. 118 S. 14), sondern sich auch aus den – wie soeben erwogen – glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ergeben können. Indem er mehrmals und heftig mit der Faust zuschlug, handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. Somit ist der Beschuldigte in Bestätigung des diesbezüglichen, angefochtenen vor- instanzlichen Urteils der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

2. Örtliche Zuständigkeit sowie Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts betreffend die Tatvorwürfe der Unterdrückung von Urkunden und der Entziehung von Minderjährigen 2.1. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren geltend gemacht, auf die eingeklag- ten Tatvorwürfe sei nicht Schweizer Recht anwendbar und es seien nicht die Schweizer Strafgerichte örtlich zuständig (Urk. 93 S. 2ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Anklage werfe dem Beschuldigten ein Vereiteln der Ausübung der mitelterlichen Gewalt der Privatklägerin hier in der Schweiz vor. Der Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB liege daher in der Schweiz, weswegen er dem Schweizerischen Strafgesetz unterworfen sei. Die in der Anklageschrift vorgeworfene Wegnahme der Reise- dokumente sei zwar in Bangladesch erfolgt, der Beschuldigte habe diese Dokumente allerdings im Anschluss daran in die Schweiz mitgenommen und diese der Privatklägerin auch in der Schweiz weiterhin vorenthalten. Sowohl der Erfolgs- wie auch der Begehungsort (ohne Einschränkung) lägen somit in der Schweiz. Daher sei der Beschuldigte dem schweizerischen Strafgesetz unter- worfen (Urk. 104 S. 6f. mit Verweis auf die Art. 3 bis 8 StGB). 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung zu diesem Punkt nicht mehr (Urk. 118). 2.4. Entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 2ff.) ist die Einschätzung der Vor- instanz zur örtlichen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht nicht zu bean- standen und insgesamt zu übernehmen. Zu präzisieren ist einzig das Folgende: Betreffend den Tatvorwurf der Sachentziehung/Unterdrückung von Urkunden lag (gemäss Anklage) der Begehungsort zumindest dahingehend in der Schweiz, als der Beschuldigte die fraglichen Urkunden in die Schweiz eingeführt, hier aufbe-

- 13 - wahrt und damit der Privatklägerin vorenthalten und sie auch bei seiner Rückkehr nach Bangladesh nicht wieder aus der Schweiz ausgeführt und der Privatklägerin zurückgegeben hat (vgl. Urk. 104 S. 7 Mitte). Der Erfolgsort lag (gemäss Anklage) zumindest dahingehend in der Schweiz, dass die Privatklägerin nicht hierher zu ihren Kindern zurückkehren konnte (Schädigung der Privatklägerin an ihren Rechten) respektive der Beschuldigte hier in der Schweiz die Kinder ausschliess- lich für sich hatte (unrechtmässiger Vorteil des Beschuldigten). Im Ausland lagen der Tatort betreffend die Wegnahme der Urkunden sowie der Erfolgsort betreffend die Unmöglichkeit der Ausreise der Privatklägerin aus Bangladesh.

3. Anklageziffer 1. – Vorwurf der Sachentziehung/Unterdrückung von Urkunden 3.1. In Anklageziffer 1. wird dem Beschuldigten – nebst weiterem – zusammen- gefasst vorgeworfen, er habe bei seiner Rückkehr aus Bangladesh Anfang November 2012 den Reisepass der Privatklägerin, welche er für sie überraschend und abredewidrig in Bangladesh zurückgelassen habe, mit in die Schweiz genommen und ihr diesen hier weiter vorenthalten in der Absicht, die Rückreise der Privatklägerin in die Schweiz zu verhindern. Dadurch habe der Beschuldigte die Rückreise der Privatklägerin erheblich erschwert (Urk. 22 S. 2f.). Die Anklage- behörde hat dieses Tatvorgehen als Sachentziehung gewertet (Urk. 22). Die Vor- instanz hat den Beschuldigten diesbezüglich der Unterdrückung von Urkunden schuldig gesprochen (Urk. 104 S. 67). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungs- wie bereits im gesamten bisheri- gen Verfahren, bei seiner Rückreise den Pass der Privatklägerin mitgenommen zu haben; er habe diesen vielmehr der Privatklägerin überlassen (Urk. 117 S. 11; Urk. 5/16 S. 3; Urk. 93 S. 5 und S. 10-12; vgl. Prot. I S. 14). 3.3. Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt die zu würdigenden Beweismittel, namentlich die belastenden Aussagen und die Bestreitungen, wie sie die Privat- klägerin respektive der Beschuldigte in der Untersuchung deponiert haben, sowie die "weiteren Beweismittel" (Urk. 104 S. 15ff.) detailliert zitiert, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen wiederum zu verweisen ist (Urk. 104 S. 9-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu deren Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, die konstanten und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin würden sich mit den übrigen

- 14 - Beweismitteln in ein stimmiges Gesamtbild einfügen. Die widersprüchlichen und letztlich unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten vermöchten hieran nichts zu ändern (Urk. 104 S. 24). 3.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist weder im Resultat noch in ihrer Her- leitung zu beanstanden: Die Aussagen der Privatklägerin wirken im Gegensatz zu den Bestreitungen des Beschuldigten in der Tat erlebt und sind überzeugend (Urk. 5/1 S. 2f. und Urk. 5/5 S. 4ff.). Sie werden sodann gestützt durch die beleg- ten Umstände, dass der fragliche Pass der Privatklägerin im Beisein der Polizei beim Beschuldigten gefunden wurde, dass die Privatklägerin in Bangladesh bei der Schweizer Botschaft um Hilfe für eine möglichst rasche Rückkehr nach- gesucht und sich einen neuen Bangladeshi Pass zur Beschaffung eines Schweizer Einreisevisums besorgt hat (Urk. 6; Urk. 9/3 und Urk. 28). Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung den Anklagesachverhalt auch nicht wirklich dezidiert bestritten. Es wurde einzig geltend gemacht, die Privatklägerin habe den fraglichen Pass beim Beschuldigten versteckt, um diesen anschliessend sofort dort zu "finden". Diese Version wirkt konstruiert und unrealis- tisch. Ferner hat die Verteidigung geltend gemacht, falls der Beschuldigte der Privatklägerin den Pass tatsächlich entzogen habe – was wie erwogen erstellt ist –, habe die Privatklägerin gar nicht darauf insistiert, diesen umgehend zurück zu erhalten; sie habe vielmehr noch in Bangladesh bleiben wollen (Urk. 93 S. 10f.). Dies ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie der zitierten Auskünfte der Schweizer Botschaft über das Verhalten der Privatklägerin in Bangladesh widerlegt. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der massgebende Sachverhalt nicht substantiiert bestritten; angeführt wurde lediglich, der Beschuldigte stelle sich auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin immer im Besitz der Urkunden gewesen sei. Im Übrigen verwies der Beschuldigte auf die erstinstanzlichen Plädoyernotizen (Urk. 118 S. 10). Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt somit erstellt. 3.5. Die Anklagebehörde hat den massgeblichen Sachverhalt als Sachent- ziehung im Sinne von Art. 141 StGB qualifiziert (Urk. 22). Anlässlich der Haupt- verhandlung wurde den Parteivertretern – offensichtlich – Gelegenheit gegeben,

- 15 - sich zu einer allfälligen rechtlichen Qualifikation im Sinne von Art. 254 StGB (Unterdrücken von Urkunden) zu äussern (vgl. Urk. 90 S. 10; Prot. I S. 21; Art. 344 und Art. 350 Abs. 1 StPO). Hiezu wurde im angefochtenen Entscheid– zutreffend – erwogen, die letztgenannte Bestimmung gehe der Sachentziehung als lex specialis vor (Urk. 104 S. 32; BOOG in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 254 N 28). In der Folge hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt im Sinne von Art. 254 StGB qualifiziert. Dabei hat sie vorab die Tatbestandselemente der fraglichen Strafbestimmung zitiert, worauf zu verweisen ist (Urk. 104 S. 29f., vgl. BOOG, a.a.O., Art. 254 N 5ff. mit Verweisen auf Lehre und Praxis). Sodann hat sie erwogen, beim Flugticket, der Niederlassungsbewilligung sowie dem Reisepass der Privatklägerin handle es sich um Urkunden. Der Beschuldigte habe die Reisedokumente aus Bangladesch in die Schweiz gebracht, hier aufbewahrt und der Privatklägerin auch bei seiner Rückkehr nach Bangladesh nicht zurück- gebracht. Die Privatklägerin habe deswegen Bangladesh – zumindest für eine gewisse Zeitspanne – nicht verlassen können. Genau dies sei auch die Absicht des Beschuldigten beim Beiseiteschaffen der Urkunden gewesen. Somit habe er ihr die Urkunden dauerhaft vorenthalten. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin wissentlich und willentlich an einer Ausreise aus Bangladesh ge- und ihre Kontaktnahme mit den sich in der Schweiz befindlichen Kindern verhindert. Damit habe er die Privatklägerin an ihren Rechten schädigen und sich selber einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, was ihm auch gelungen sei. Insge- samt habe der Beschuldigte den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden objektiv und subjektiv erfüllt (Urk. 104 S. 30-32). Diese rechtliche Qualifikation ist in keiner Weise zu beanstanden. Der Beschuldigte lässt zwar dagegen ein- wenden, die Privatklägerin habe nie behauptet, die Rückgabe (in Bangladesh persönlich oder über ein Familienmitglied oder aus der Schweiz via Kurier) ver- langt zu haben (Urk. 93 S. 11). Dies ist unzutreffend. Sie gab in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2012 zu Protokoll, den Beschuldig- ten während der Reise in Bangladesh aufgefordert zu haben, ihr ihre Dokumente zu übergeben (Urk. 5/5 S. 7). Sodann erkundigte sich die Privatklägerin auch am

17. November 2012 telefonisch beim Beschuldigten nach ihren Papieren (Urk. 5/5 S. 8f.). Dass die Privatklägerin entgegen der Argumentation der Verteidigung

- 16 - nicht zurück in die Schweiz reisen wollte (Urk. 118 S. 10f.), ergibt sich ohne Weiteres auch aus ihren Bemühungen, möglichst schnell Ersatzdokumente zu beschaffen (Urk. 9/3; Urk. 28). Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Anklageziffer 1.: Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen 4.1. In Anklageziffer 1. wird dem Beschuldigten schliesslich – ausserdem – zusammengefasst vorgeworfen, ohne Wissen und Einverständnis der Privatkläge- rin die gemeinsamen, minderjährigen Kinder K._____ und L._____ am

4. November 2012 vom gemeinsamen Aufenthaltsort in Bangladesh in die Schweiz gebracht zu haben, was die Privatklägerin bis zu ihrer Rückreise in die Schweiz am 21. November 2012 an der Ausübung der ihr zustehenden mitelterli- chen Gewalt gehindert habe (Urk. 22 S. 2f.). 4.2. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungs- wie im bisherigen Verfahren, die minderjährigen Kinder, betreffend welche die Privatklägerin Mitinhaberin der elter- lichen Sorge und des Obhutsrechts ist, in die Schweiz gebracht zu haben. Hingegen macht er geltend, dies sei in Absprache und im Einverständnis mit der Privatklägerin geschehen, da er die Kinder habe zurück in die Schule bringen müssen (Urk. 117 S. 8ff. und S. 12f.; Urk. 5/16 S. 3). 4.3. Zur Beweiswürdigung betreffend den strittigen Anklagesachverhalt gilt tel-quel das vorstehend unter Ziffer 3. Erwogene: Die Vorinstanz hat die zu würdi- genden Beweismittel, namentlich die belastenden Aussagen und die Bestreitun- gen, wie sie die Privatklägerin respektive der Beschuldigte in der Untersuchung deponiert haben, sowie die Aussagen weiterer Personen detailliert zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen – wiederum – zu verweisen ist (Urk. 104 S. 9-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die konstanten und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin sich mit den übrigen Beweismitteln in ein stimmiges Gesamtbild einfügen würden und die widersprüch-

- 17 - lichen und letztlich unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten hieran nichts zu ändern vermöchten, erfolgte gleichsam zu den Tatvorwürfen der Unter- drückung von Urkunden wie des Entziehens von Minderjährigen (Urk. 104 S. 24). 4.4. Wenn bereits zum vorgenannten Anklagepunkt erwogen wurde, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, gilt dies auch vor- liegend: Die Schilderung der Privatklägerin, wie der Beschuldigte die gemein- samen Kinder zuerst in Bangladesh über Tage von ihr separiert und anschlies- send ohne ihr Wissen in die Schweiz geschafft habe, sind detailliert und über- zeugend (Urk. 5/1 S. 2f. und Urk. 5/5 S. 4ff.). So schilderte sie beispielsweise sehr anschaulich, wie der Beschuldigte sie immer wieder vertröstet hat, nachdem er mit den Kindern nach Dhaka gegangen und sie in ... geblieben war (Urk. 5/1 S. 2 Mitte). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt sich anschaulich daran, dass sie mehrfach angegeben hat, mit ihrem Mann wäh- rend des Bangladesh-Aufenthaltes (bis zu seiner Rückreise in die Schweiz) keine Probleme gehabt zu haben (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/5 S. 4 Mitte und S. 5 unten). Die Schilderungen der Privatklägerin werden sodann durch die Aussagen diverser anderer Personen gestützt. Die Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe in Bangladesh bleiben wollen und er sei mit ihrem Einverständnis allein mit den Kindern in die Schweiz gereist (vgl. Urk. 118 S. 5ff.) sowie die schriftlichen Bestätigungen gleichen Inhalts (Urk. 49/5; Urk. 49/6), wird schon widerlegt durch die belegten Bemühungen der Privatklägerin, in Bangladesh möglichst umgehend Reisepapiere erhältlich zu machen, um den Kindern nachreisen zu können. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz – und entgegen der Verteidigung (Urk. 118 S. 4f.) – widersprüchlich und nicht stimmig. Der Ankla- gesachverhalt ist auch betreffend den Tatvorwurf des Entziehens von Minderjäh- rigen erstellt. 4.5. Gemäss Art. 220 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Auch ein Elternteil, welcher selber das Sorgerecht hat, kann gegen Art. 220 StGB verstossen, sofern ihm ein Sorgerecht nicht allein, sondern

- 18 - gemeinsam mit dem andern Elternteil zusteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2008 vom 2. April 2009 E. 3.1. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.57/2007 vom 20. April 2007 E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_685/2007 vom 5. März 2008 E. 3.1.). Die gemeinsamen Kinder K._____ und L._____ waren im Tatzeitraum unmündig; der Beschuldigte verfügte nicht allein über die elterliche Sorge; der Beschuldigte hat die Kinder ohne Wissen und Einverständnis der Privatklägerin aus Bangladesh in die Schweiz gebracht und damit über einen längeren Zeitraum, nämlich bis zu ihrer Rückkehr, von der Privatklägerin separiert. Dadurch hat der Beschuldigte die Privatklägerin wissent- lich und willentlich daran gehindert, über den Aufenthaltsort sowie erzieherische Belange die Kinder betreffend (mit-) zu bestimmen. Dadurch hat er den Tatbe- stand von Art. 220 StGB sowohl objektiv wie subjektiv mehrfach erfüllt (vgl. zutref- fend: Urk. 104 S. 24-29). Den entsprechenden gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 118 S. 8ff.) kann angesichts des soeben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Kinder in ihr gewohntes Umfeld (gleiche Schule, gleicher Hort, gleiche Freunde, gleiche Wohnung) zurückkehrten, sie taten dies indes ohne ihre Mutter, was einen gewichtigen – und strafrechtlich relevanten – Unterschied darstellt. Die Tat kann sodann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Beschuldigte lediglich der Aufforderung der Schulleitung nachgekommen ist. Dem Beschuldigten war nämlich bereits bei der Buchung der Reise (Rückreise zehn bis zwölf Tage nach Ende der Schulferien; vgl. Urk. 117 S. 8) bewusst, dass dies schulrechtlich unzulässig war und die Kinder nach den Schulferien wieder zur Schule gehen mussten.

5. Zusammenfassung Mithin sind die angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB, der mehr- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig zu sprechen.

- 19 - III. Sanktion

1. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren – ausgehend von einem vollumfänglichen Schuldspruch – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 104 S. 2). Die Verteidigung beantragte eventualiter eine Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse (Urk. 94 S. 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – bei Einstellung des Verfahrens respektive Freispruch in zwei Anklagepunkten – mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 104 S. 67). Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung – wiederum eventualiter – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Urk. 118 S. 19). Die Anklagebehörde bean- standet das angefochtene Urteil nicht und verlangt die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 111).

2. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 104 S. 55-57) sowie die ein- schlägige höchstrichterliche Praxis (Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.5.) verwiesen werden.

3. Die Vorinstanz hat erwogen, das Unterdrücken von Urkunden sei zwar das Delikt mit der höchsten Strafandrohung, wiege jedoch im Vergleich mit den übrigen Delikten "marginal", weshalb die Strafzumessung basierend auf dem verschuldensmässig am schwersten wiegenden Delikt des mehrfachen Ent- ziehens von Minderjährigen vorzunehmen sei (Urk. 104 S. 56). Dies deckt sich mit der Argumentation der Verteidigung (Urk. 94 S. 1; Urk. 118 S. 16) und kann im Grundsatz übernommen werden.

4. Der konkret anwendbare Strafrahmen misst Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren (Art. 220, Art. 34 und Art. 49 StGB; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 5.1. Zur Tatkomponente des schwersten Delikts und dort zur objektiven Tat- schwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die acht- resp. zehn- jährigen Kinder K._____ und L._____ seien der Privatklägerin über einen Zeit- raum von 17 Tagen entzogen worden und der Entzug der Kinder sei nur auf die Eigeninitiative der Privatklägerin hin beendet worden, die alles in ihrer Macht ste-

- 20 - hende unternommen habe, um ihren Kindern nachzureisen. Der Beschuldigte sei geplant und heimlich vorgegangen. Er habe bereits im Vorfeld seinen Flug und denjenigen der Kinder umgebucht, so dass sie früher abreisen konnten. Gleich- zeitig habe er die Privatklägerin immer wieder hingehalten. Er habe das Vertrau- en, welches die Beschuldigte (recte: die Privatklägerin) ihm entgegen brachte, gezielt ausgenutzt. Wohl seien die Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufent- halts gebracht worden, weshalb die Privatklägerin gewusst habe, wo sich die Kin- der aufhielten und sie habe die Kinder teilweise auch telefonisch erreichen kön- nen. Sie habe jedoch nicht gewusst, wie schnell eine Wiedervereinigung mit ihren Kindern möglich sein würde. Diese grosse Unsicherheit habe zu einer psychi- schen Belastung für die Privatklägerin geführt. Gleichzeitig habe der Beschuldigte den Kindern erzählt, die Privatklägerin wolle nicht mehr zurückkommen; er habe sie vor den gemeinsamen Kindern gezielt diffamiert und faktisch versucht, die Mutter aus dem Leben der Kinder zu löschen. Der Beschuldigte habe eine viel längere Trennung der Privatklägerin von ihren Kindern als die tatsächlich erreich- ten 17 Tage beabsichtigt. Er habe die Privatklägerin eigentlich als Mutter eliminie- ren wollen (Urk. 104 S. 57f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend und bedürfen lediglich einer Korrektur: Das Tatvorgehen des Beschuldigten war in der Tat heimtückisch und gefühllos und wiegt nicht mehr leicht. Der tatsächliche Taterfolg wiegt hingegen noch leicht: Die faktische Trennung betrug lediglich 17 Tage; die Privatklägerin wusste, wo die Kinder waren, dass es ihnen an nichts fehlte (ausser der Mutter) und sie stand auch in telefonischem Kontakt zu ihnen. Dass der Beschuldigte eine endgültige Trennung der Privatklägerin von den Kindern plante, kann ihm jedoch nicht angelastet werden: Erstens wird ihm dies in der Anklageschrift gar nicht vor- geworfen; zweitens musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Privat- klägerin früher oder später in Bangladesh die Beschaffung von Reisepapieren und damit die Rückreise in die Schweiz gelingen würde (so auch die Verteidigung: Urk. 118 S. 16f.). Erschwerend wirkt hingegen die mehrfache Tatbegehung. In der Folge hält sich die Vorinstanz nicht an ihre richtige Vorgabe, als schwerstes Delikt sei vorab die Entziehung von Minderjährigen zu beurteilen, wenn sie an

- 21 - dieser Stelle, wenn auch inhaltlich richtige, Ausführungen zum weiteren Delikt der Unterdrückung von Urkunden macht (Urk. 104 S. 58). Darauf ist nachstehend zurückzukommen. 5.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt. Mangels Geständnis könne über sein Motiv lediglich spekuliert werden: Er habe der Privatklägerin die Kinder ohne jegliche entlastende Gründe entzogen. Er habe die Privatklägerin schlicht von den beiden Kindern fernhalten wollen. Es seien nur rein egoistische Motive denkbar. Sein Ziel sei es gewesen, die Rückkehr der Privatklägerin endgültig zu verhindern, was daraus hervorgehe, dass er den Kindern gesagt habe, dass die Privatklägerin nicht mehr in die Schweiz kommen wolle. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten gäbe es keine (Urk. 104 S. 59). Diese Erwä- gungen sind allesamt zutreffend. Von einer eventualvorsätzlichen Tat, weil die Kinder hätten zur Schule gehen müssen, ist entgegen dem Vorbringen der Ver- teidigung (Urk. 118 S. 18) nicht auszugehen. Der Beschuldigte kannte das Ende der Schulferien von Anfang an, was ihn aber offensichtlich in keiner Weise daran hinderte, den Rückflug – wenn auch vorläufig – erst auf zehn bis zwölf Tage nach Ende der Schulferien zu buchen (Urk. 117 S. 8). Mit der Vorinstanz wirkt die subjektive Tatschwere aufgrund des egoistischen Motivs gegenüber der objektiven Tatschwere leicht erschwerend. Das Verschul- den der schwersten Tat der mehrfachen Entziehung von Minderjährigen wiegt da- her gerade noch leicht. Dafür ist eine hypothetische Einsatzstrafe im oberen Teil des unteren Drittels des anzuwendenden Strafrahmens und somit von rund 10 Monaten Freiheitsstrafe (oder 300 Tagessätzen Geldstrafe) zu bemessen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER in: BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 19 mit Verweis auf die Entscheide des Bundesgerichts 6S.644/2001 vom 22. Januar 2001 und 6S.39/2002 vom 17. April 2002). 5.3. Hinsichtlich der Unterdrückung von Urkunden hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe alles daran gesetzt, um die Rückreise der Privatklägerin zu verhindern. Persönliche Reisedokumente seien insbesondere aus dem Ausland in der Regel nur mit erheblichem Aufwand wiederzubeschaffen. Dass dies in concre-

- 22 - to in der relativ kurzen Zeit von 17 Tagen möglich gewesen sei, sei reine Glücks- sache bzw. dem grossen Engagement der Privatklägerin zuzuschreiben gewesen. Das Verhalten des Beschuldigten sei krass egoistisch und ausgesprochen rück- sichtslos (Urk. 104 S. 58). Dies trifft zu. Der Argumentation der Verteidigung, ein neues Reisedokument zu besorgen und eine kostenlose Umbuchung des Fluges zu veranlassen, seien ein paar organisatorische Handlungen, die kaum ausserordentlich seien (Urk. 118 S. 16), kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte selber schilderte anlässlich der Berufungsverhandlung nämlich ausführlich und detailliert, wie auf- wändig es gewesen sei, die Rückflüge in die Schweiz zu organisieren bzw. die Umbuchungen vorzunehmen (vgl. Urk. 117 S. 8f.). Für sich allein genommen würde das Vorgehen des Beschuldigten, die Privatklägerin durch ein Entziehen ihrer Reisedokumente und damit ihrer Mobilität in Bangladesh eigentlich zu ent- sorgen, durchaus erheblich wiegen. Vorliegend erfolgte dies, was seine Motivati- on betrifft, jedoch klar in Tateinheit mit dem Entzug der unmündigen Kinder. Wenn die Vorinstanz bis hierher ein Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe (oder 360 Tagessätzen Geldstrafe) bemessen hat (Urk. 104 S. 59), erscheint dies keinesfalls überrissen. 5.4. Zu den Körperverletzungen hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe im Vorfall vom 2. Juli 2012 massiv und über längere Zeit hinweg mit der fla- chen Hand und mit der Faust auf die Privatklägerin eingeschlagen. Gemäss den Aussagen des Zeugen E._____ habe der Beschuldigte, auch nachdem er von diesem unterbrochen worden sei, weiter geschlagen. Die erlittenen Verletzungen würden sich gerade noch im unteren Bereich der einfachen Körperverletzung be- wegen. Ursache der Übergriffe sei gewesen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die Privatklägerin gearbeitet und einen be- scheidenen Betrag des Lohnes für sich behalten habe (Urk. 104 S. 59f.). Die Verletzungen bewegen sich zwar in der Tat noch im unteren Bereich dessen, was durch den massgeblichen Tatbestand sanktioniert wird. Zu bagatellisieren sind sie jedoch nicht. Der Beschuldigte hat mehrfach und auch über längere Zeit zugeschlagen. Dadurch entstanden nicht nur Blessuren, sondern auch teilweise

- 23 - anhaltende Schmerzen. Nicht zutreffend ist, dass nur die erstellten Verletzungen gemäss Zeugnis des Spitals herangezogen werden können (Urk. 118 S. 18). Wie bereits erwogen (Ziffer II.1.6.) können auch die Aussagen der Privatklägerin betreffend ihre Verletzungen berücksichtigt werden. Als Motiv kommt einzig selbstherrliches, patriarchalisches Machtgebaren in Betracht. Der Beschuldigte hat zwar das Schweizer Bürgerrecht erhalten und ist bzw. war hier beruflich integriert. Was die Behandlung seiner Familienmitglieder betrifft, zeigt(e) er hingegen eine in keiner Weise den hiesigen Gepflogenheiten entsprechende (respektive genügende) Einstellung. Wenn die Vorinstanz dafür eine Sanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe (oder 180 Tagessätzen Geldstrafe) respektive unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe gesehen hat, ist dies angemessen und zu übernehmen (Urk. 104 S. 59f.). 5.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist. Anläss- lich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz, nach Zürich, verlegt habe, da er sich wieder eini- germassen gut gefühlt und die Kinder habe sehen und besuchen wollen. Sobald er mit den Kindern einen guten Kontakt hergestellt habe, wolle er wieder nach Bangladesh zurück. Eine Arbeitsstelle habe er zurzeit nicht; er lebe von der Fürsorge (Urk. 117 S. 5; Prot. II S. 4). Der Beschuldigte bestätigte an der Berufungsverhandlung ausserdem, dass es sich bei M._____ nicht um ein gemeinsames Kind von ihm und der Privatklägerin handle; zudem gab er an, nach Scharia-Recht (nicht aber nach Schweizer Recht) von der Privatklägerin ge- schieden zu sein (Urk. 117 S. 3 und S. 6). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich wie seine Vor- strafenlosigkeit (Urk. 108) strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Straf- empfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann er zu seinem Nachtatverhalten nicht strafmindernd reklamieren.

- 24 - 5.6. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch reduzierend aus. Das angefochtene vorinstanzliche Strafmass von 16 Mona- ten Freiheitstrafe ist demzufolge zu bestätigen. Eine Erhöhung fällt schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht (reformatio in peius; vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 64 Tagen (Urk. 17/2; Urk. 29 und Urk. 30) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.7. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der minimalen gesetzlichen Probezeit ist ebenfalls bereits aus prozessualen Gründen zu be- stätigen (wiederum: Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, ihr Fr. 1'730.– Schadenersatz zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit

4. November 2012; sodann sei er dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten der medizinischen Versorgung sowie der psychothera- peutischen Behandlung, soweit diese nicht von Dritten (Versicherung) übernom- men werden. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 4. November 2012 (Urk. 91 S. 1); im Berufungsverfahren verwies die Privatklägerin auf ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte beantragte, die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 93 S. 1; Urk. 105 S. 2). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden

- 25 - (Urk. 104 S. 63ff.). Festzuhalten ist ferner, dass die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben hat.

2. Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerin habe klar belegen können, dass sie einen neuen Reisepass in Bangladesh habe ausstellen lassen müssen. Weiter sei erwiesen, dass der Privatklägerin durch den verlängerten Aufenthalt ein Schaden entstanden ist. Wie hoch dieser sei, sei zwar nicht dokumentiert. Er sei jedoch gerichtlich nach Billigkeit zu schätzen und zwar auf Fr. 500.–. Ausserdem sei fest- zustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden ersatz- pflichtig sei. Zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang) sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Urk. 104 S. 64). Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend, doch auch in einem Adhäsi- onsprozess kann der Schaden nicht nach Billigkeit geschätzt werden. Ein ent- sprechender Beleg fehlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschuldigte somit nicht verpflichtet werden, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Auch die weiteren geltend gemachten Aus- gaben und Auslagen belegte die Privatklägerin nicht. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwar dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; zur genauen Feststellung des Schadenersatz- anspruches ist die Privatklägerin indes auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen und Kriterien zur Zusprechung einer Genugtuung aufgezeigt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 104 S. 65). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, nach Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflich- tigen, nach einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

- 26 - naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Dem Gericht steht dies- bezüglich ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2). Die Vorinstanz erwog, das Verhalten des Beschuldigten sei ausgesprochen rücksichtslos gewesen. Er habe die Privatklägerin ohne konkreten Anlass in Bangladesh ausgesetzt und sie so aus ihrem eigenen Leben ausgesperrt. Durch die Schläge habe er ihr ausserdem starke und teils langanhaltende Schmerzen verursacht. Die Privatklägerin habe überzeugend vorbringen lassen, dass ihr Zustand durch das Handeln des Beschuldigten nachhaltig destabilisiert worden sei. Dies sei ausserdem durch einen kurzen aber plausiblen Therapiebericht von Dr. phil. N._____ untermauert worden. Gestützt auf diese Überlegungen sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zu und wies ihr Begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 104 S. 65). Wie bereits erwogen wurde, trifft zu, dass das Verhalten des Beschuldigten aus- gesprochen rücksichtslos war. Es ist jedoch – in Übereinstimmung mit der Vertei- digung (Urk. 118 S. 20) – ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in ihrem Heimatland zurückgelassen wurde. Sie war der Sprache mächtig, kannte die Gewohnheiten, Gepflogenheiten und Abläufe in Bangladesh und sie wusste, an wen sie sich wenden musste, um Hilfe zu erhalten. Sodann fällt ins Gewicht, dass die Privatklägerin, auch während sie von ihren Kindern getrennt war, wusste, wo sich diese aufhalten; sie hatte teilweise sogar telefonischen Kontakt mit ihnen. Zudem dauerte die Trennung schliesslich "nur" 17 Tage, mithin nicht einmal drei Wochen. Vor diesem Hintergrund können die vorliegenden Umstände auch nicht mit dem von der Privatklägerin zitierten Fall, in welchem eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zugesprochen worden sei (Urk. 91 S. 12), verglichen werden, da die Kinder in jenem Fall vom einen Ehegatten nach Nigeria entführt und der Geschädigten über ein Jahr vorenthalten wurden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf überdies, dass kein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgt. Unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen bzw. Präzisierungen erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und können übernommen werden. In casu erweist sich eine Genugtuung von Fr. 4'000.– als angemessen. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zu-

- 27 - züglich 5 % Zins ab 4. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung – so weit ange- fochten – zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen weitestgehend: Die Schuldsprüche und die von der Vorinstanz festgesetzte Sank- tion (inklusive bedingter Vollzug) wurden vollumfänglich bestätigt, lediglich be- treffend Schadenersatzanspruch (keine Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 500.–) und betreffend Genugtuung (Reduktion der Genugtuung auf Fr. 4'000.–) wurde das angefochtene Urteil zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert. Er erwirkte demnach einen für ihn (leicht) günstigeren Entscheid. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können jedoch einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid er- wirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispiels- weise die Dauer einer Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt oder die Schätzungsregel bei der Einziehung nach Art. 70 Abs. 5 StGB anders anwendet (SCHMID, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen solchen reinen Ermes- sensentscheid, der zudem den angefochtenen Entscheid nur unwesentlich ab- ändert. Es erscheint demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO als gerechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung, jedoch inklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1

- 28 - StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 11. April 2014 eine Honorarnote über Fr. 5'114.73 betreffend seine bisherigen Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Berufungsverfahren ein (Urk. 116). Die Position "Berufungsverhandlung" wurde zwar aufgeführt, jedoch noch kein Aufwand eingesetzt. Hinzu kommen somit die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und die Abschlussarbeiten. Für diese Positio- nen sind insgesamt fünf Stunden einzusetzen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 6'194.75 zu ent- schädigen.

5. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, machte am 10. April 2014 einen Aufwand von 12.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 60.70 für das Berufungsverfahren geltend. Sie schätzte da- bei den Aufwand für die Berufungsverhandlung auf 280 Minuten (inkl. Weg) und setzte weitere 70 Minuten für das Studium des begründeten Urteils, einen Brief und die Weiterleitung des Urteils an die Privatklägerin sowie die Abschlussarbei- ten ein (Urk. 115). Dies erweist sich als angemessen und zutreffend, weshalb Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren für ihre ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 2'819.55 zu entschädigen ist.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,

3. Abteilung, vom 12. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird hinsichtlich der Anklageziffern 1 und 2 eingestellt."

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …

2. Vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. …

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 20.-- Auslagen Untersuchung Fr. 4'615.90 Gutachten Fr. 13'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 10'200.-- unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 30 -

9. ...

10. ...

11. Der Privatklägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie − des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9. und 10.) wird bestätigt.

- 31 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'194.75 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 2'819.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (RAin Y._____)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, jedoch inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 32 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer