Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 18. Februar 2013, ca. 10.30 Uhr, auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Winterthur, in Richtung St. Gallen auf der Höhe der Autobahneinfahrt … eine Polizeipatrouille, einen weiteren Perso- nenwagen sowie zwei Lastwagen rechts überholt habe. Dadurch sei eine nahe abstrakte Gefahr entstanden, dass andere Verkehrsteilnehmer in einen Unfall hät- ten verwickelt werden und an Leib und Leben hätten Schaden nehmen können, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte gibt zu, rechts an den Lastwagen vorbeigefahren zu sein. Er macht aber geltend, dies sei zulässig gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt die Ab- sicht gehabt habe, rechts nach Schaffhausen abzuzweigen. Erst im letzten Mo- ment habe er sich entschieden, doch in Richtung Wittenwil/St. Gallen weiterzufah- ren. Das Polizeiauto und einen weiteren Personenwagen habe er überhaupt nicht überholt (Urk. 10 S. 2 ff.).
2. Als Beweismittel liegen eine Videoaufzeichnung (Urk. 3) und Aussagen des Beschuldigten vor. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zutreffend gewürdigt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 38 S. 3-5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf die Videoaufzeichnung hat die Vorinstanz den objektiven Sachverhalt als rechts- genügend erstellt erachtet. Sie ist sodann zugunsten des Beschuldigten zum Schluss gekommen, dass ihm das Rechtsüberholen der Polizeipatrouille im zwei- spurigen Bereich der Autobahn nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kön- ne. Dieser Würdigung ist zuzustimmen. Im Übrigen ergibt sich klar, dass der Be- schuldigte im dreispurigen Bereich der Autobahn auf die rechte Spur wechselt, und dabei – diesbezüglich ist der Ansicht der Verteidigung zu folgen (Urk. 28 S. 3)
– noch an einem dunklen auf der Überholspur fahrenden Personenwagen vorbei- fährt (Zeit: 10:29:08 bis 10:29:13). Als er sich von hinten einem auf der mittleren
- 6 - Spur fahrenden Lastwagen nähert, betätigt er kurz das Bremspedal (10:29:19), fährt dann aber doch an diesem Lastwagen und einem weiteren, von der Über- holspur auf die mittlere Fahrspur einbiegenden Lastwagen, auf der rechten Spur vorbei (10:29:20 bis 10:29:40). 3.1. Der Beschuldigte bringt vor, er habe sich auf der rechten Fahrspur befunden, da er in Richtung Schaffhausen habe fahren wollen, denn in seiner Routenpla- nung seien auch Diessenhofen und danach St. Gallen sein Ziel gewesen. In der Folge wäre er zurückgekehrt nach Wittenwil in der Nähe von Matzingen und Aa- dorf. Es habe viel Verkehr gehabt, weshalb er auf die rechte Spur gefahren sei. Er habe nach Schaffhausen fahren wollen und im letzten Moment habe er auf die Uhr gesehen und gemerkt, dass er in Diessenhofen zwei Stunden hätte warten müssen. Zwei Spuren seien mit LKWs besetzt gewesen und er sei dann ganz vorsichtig auf der rechten Seite vorbeigefahren. Diese Spur habe er nicht verlas- sen (Urk. 10 S. 3). Auf Vorhalt der Videodatei hielt er an seiner Aussage fest. Er habe abgebremst, weil er rechts rausgewollt habe. Im letzten Moment habe er sich entschieden, nach Wittenwil zu fahren und die Tour komplett umzudrehen. Danach sei er an den LKWs vorbeigefahren und sei dabei auf der rechten Spur geblieben. Er sei der Meinung, dass es eine viel grössere Gefahr für die Leute hinter ihm bedeutet hätte, wenn er gebremst hätte, um auf die linke Spur zu fah- ren und zu überholen. Es habe kein absichtliches Überholmanöver stattgefunden (Urk. 10 S. 6). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er an seiner Darstellung grundsätzlich fest, erklärte allerdings nunmehr sein (kurzes) Bremsmanöver da- mit, dass er sicher sein wollte, dass der mittlere Lastwagen nicht rechts abbiege (Prot. I S. 8). Er sei erst dann an den Lastwagen rechts vorbeigefahren, als er sich entschieden habe, nach Wittenwil zu fahren (Prot. S. 6). Dem Entschluss, das Ziel zu ändern, ging sodann nicht ein Blick auf die Uhr voraus, sondern eine telefonische Mitteilung (mit der Freisprechanlage), wonach das Depot in Diessen- hofen erst um 15.00 Uhr aufmachen würde. Deshalb sei er dann nicht nach rechts nach Schaffhausen abgebogen (Prot. I S. 6). Anlässlich der Berufungsverhand- lung hielt er an seinen Aussagen fest. Als er sich entschlossen habe, nach
- 7 - Wittenwil weiter zu fahren, habe er nicht bremsen und den ganzen Verkehr be- hindern wollen. Er sei der Meinung, dies sei eine Einspurstrecke gewesen (Prot. II S. 8). 3.2. Auch diese Aussagen, denen v.a. ein rechtfertigender Charakter zukommt, vermögen am Untersuchungsergebnis nichts zu ändern. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist - mit oben erwähnter Ausnahme betreffend den Überholvorgang des Patrouillenfahrzeugs der Polizei - als rechtsgenügend erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung
1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Auf Autobahnen darf nach Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV der Fahrzeugführer nur (a) beim Fahren in parallelen Kolonnen, (b) auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, (c) auf dem Beschleuni- gungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung und (d) auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten rechts an andern Fahrzeugen vor- beifahren.
3. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung festgehalten, dass der Be- schuldigte keiner dieser erwähnten Sonderregeln für sich beanspruchen kann (Urk. 39 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere liegt kein Anwendungsfall einer Einspurstrecke mit unterschiedlichen Fahrzielen vor. Der Einwand des Beschul- digten, er habe sich auf einer Einspurstrecke für Schaffhausen befunden, verfängt nicht. Ein Sachverhaltsirrtum wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen. Die Vertei- digung brachte vor, der Beschuldigte habe sich als Folge der (angeblich) regel-
- 8 - widrigen Signalisation auf der Einspurstrecke nach Schaffhausen gewähnt. Wie jedoch die Dokumentation der Verteidigung zeigt, sind die beiden Spuren rechts mit St. Gallen signalisiert, während für die dritte (Überhol-)Spur links angezeigt wird, dass diese nach 1500 Metern (Urk. 28 S. 10) bzw. 900 Meter (Urk. 28 S. 11) in die Mittelspur münden wird. Entscheidend ist nun, dass beide Fahrstreifen rechts mit St. Gallen signalisiert sind, somit keine Einspurstrecke für Schaffhau- sen besteht. Der Hinweis der Verteidigung, wonach das Fernziel Schaffhausen nicht durch eine Einspurtafel über dem rechten Fahrstreifen, sondern über dem Pannenstreifen signalisiert sei, geht völlig fehl, da es sich mangels eines entspre- chenden Pfeiles nicht um eine Einspurtafel handelt (Urk. 38 S. 10 [Tafel mit Schaffhausen 500m]). Die Tafel mit "Schaffhausen 200m" mit Richtungspfeil nach rechts (Urk. 38 S. 11) ist der zweite Vorwegweiser bei Verzweigungen (Nr. 4.68) im Sinne von Art. 87 SSV. Entgegen der Ansicht der Verteidigung findet keine Vermengung von Vorwegweiser und Einspurtafeln statt und die Signalisation ist nicht rechtswidrig (Urk. 28 S. 12 und Urk. 46 S. 5). Die Behauptung des Verteidi- gers bzw. des Beschuldigten, der die Strecke sehr gut kennt, er habe sich auf der Einspurstrecke nach Schaffhausen gewähnt, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte seinen Angaben gemäss diese Strecke kennt und sie sehr oft benützt (Prot. I S. 9, 12 und 18 und Prot. II S. 9). Ebenso war ihm bewusst, dass der rechte Fahrstreifen geradeaus in Richtung St. Gallen führt (Prot. I S. S. 10, 17 /18). Ein Sachverhaltsirrtum ist auszuschliessen. Der Beschuldigte hat ja nicht den Pannenstreifen befahren, in der Meinung, dies sei die Einspurstrecke für Schaffhausen. Zu Recht macht der Beschuldigte nicht geltend, er hätte sich beim Überholvor- gang in einer parallelen Kolonne auf der rechten Fahrspur befunden. Dazu wür- den jegliche Anhaltspunkte fehlen, wie der Videoaufzeichnung zu entnehmen ist.
4. Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objek- tiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Ei- ne ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abs-
- 9 - trakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Be- tracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGer 6B_19/2011; BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
5. Vorliegend hat der Beschuldigte das Verbot des Rechtsüberholens verletzt. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrs- sicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Auto- bahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (BGer 6B_19/2011; BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; vgl. auch Urteil 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 8) liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Umstände die konstante Praxis des Bundesgerichts, wonach bereits das Rechtsvorbeifahren ein verbotenes Rechtsüberholen darstellt, als lebens- fremd bezeichnet werden könnte. Der Beschuldigte passierte zunächst rechts den dunklen Personenwagen und da- nach die beiden Lastwagen. Die Situation war insbesondere deshalb gefährlich, weil sich der überholende Lastwagen auf der dritten Überholspur befand, die wei- ter vorne in die mittlere Spur mündete. Dadurch bestand die erhöhte Möglichkeit, dass der überholte Lastwagen auf die rechte Spur ausweicht, um den Weg freizu-
- 10 - geben. Dabei musste dieser nicht damit rechnen, dass er rechts überholt werden könnte. Damit lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung aber nahe. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Einwand der Verteidigung betreffend die Position der Last- wagen im Zeitpunkt des Überholmanövers klar widerlegt (Urk. 39 S. 7 f.). Für die Erfüllung des Tatbestandes spielt dies indessen keine Rolle, da er bereits mit dem Rechtsüberholen des ersten Lastwagens die Norm verletzt hat. Es zeigt indessen die zusätzliche Gefährdung auf. Keine konkrete, dafür aber eine abstrakte Gefähr- dung bestand gegenüber dem dunklen Personenwagen auf der dritten Überhol- spur im Zeitpunkt des Beginns des Rechtsüberholmanövers, da dieser zunächst auf die mittlere Spur hätte wechseln müssen. Inwiefern hier von einer nahen abs- trakten Gefahr auszugehen ist, kann offen bleiben, da der Tatbestand ohnehin durch das spätere Überholmanöver erfüllt ist. Dass der Beschuldigte knapp unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fuhr, jederzeit die Herrschaft über sein Fahrzeug gehabt habe, jeden Moment hätte bremsen können sowie den komplet- ten Überblick über den Verkehr gehabt habe, inkl. über die beiden Lastwagen und über den nachfolgenden Verkehr (Prot. I S. 13), vermag daran nichts zu ändern, da er die durch sein grob verkehrswidriges Verhalten allfällig ausgelösten Reakti- onen bei den anderen Verkehrsteilnehmern nicht hätte vorhersehen geschweige denn beeinflussen oder kontrollieren können. Der Verteidiger lässt noch vorbringen, der Beschuldigte habe entgegen der An- klageschrift nicht vorsätzlich gehandelt, als er am ersten LKW vorbeigefahren sei. Indessen widerspricht diese Annahme gerade dem Verhalten des Beschuldigten, der besonders vorsichtig gehandelt haben will, weil der sich der Gefährlichkeit des Rechtsüberholens bewusst gewesen ist . Damit aber erübrigen sich Weiterungen. Die bewusste und damit vorsätzliche Verletzung einer für die Verkehrssicherheit objektiv wichtigen Vorschrift genügt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands (BGE 131 IV 133).
6. Die Verteidigung macht ferner geltend, der Beschuldigte habe sich in einer Notstandssituation befunden, da er, hätte er vorschriftsgemäss abgebremst, um den Lastwagen nicht rechts zu überholen, in den toten Winkel des Lastwagens gerutscht wäre und die Gefahr bestanden hätte, dass der Lastwagenfahrer auf
- 11 - den rechten Fahrstreifen wechselte, ohne das Fahrzeug des Beschuldigten zu bemerken (Urk. 46 S. 7). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Hinter dem Beschul- digten befand sich gemäss den Videoaufzeichnungen kein weiteres Fahrzeug, weshalb er ohne Gefährdung Dritter hätte soweit abbremsen können, um hinter den Lastwagen zurückzufallen und die Spur freizugeben oder den Lastwagen kor- rekt links zu überholen. Es bestand keine Notwendigkeit, auf gleicher Höhe wie der Lastwagen zu verbleiben. Er hatte gemäss eigener Aussage auch kurz über- legt, abzubremsen, sich dann aber dagegen entschieden (Prot. II S. 8).
7. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG ist somit zutreffend, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln zutreffend dargestellt, worauf zu verweisen ist (Urk. 39 S. 9 f.).
2. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz noch als leicht zu bewerten und es kann auf die entsprechenden Ausführungen abgestellt werden (Urk. 39 S. 10). Entgegen der Einwände der Verteidigung (Urk. 46 S. 9) kann aus der Qua- lifikation des Verschuldens als noch leicht nicht darauf geschlossen werden, es liege nur eine geringfügige Verkehrsregelverletzung vor. Das Verschulden wird innerhalb des Rahmens des Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung beurteilt, welcher immer mindestens eine grobe Fahrlässigkeit und eine erhebli- che Gefährdung voraussetzt. Der Beschuldigte hielt die Geschwindigkeitsvor- schriften ein und machte auch keine abrupten Fahrmanöver. Seine Fahrweise war, abgesehen von der Normverletzung, nicht rücksichtslos oder rowdyhaft. In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte möglichst ohne Zeitverlust seine Fahrt fortsetzen, wobei offen bleiben kann, ob er kurzfristig seine Reiseroute änderte. Er wollte an den beiden Lastwagen, die die zweite und dritte Spur versperrten, rechts vorbei, um seine Fahrt nicht abbremsen zu müssen. Indessen hätte er oh-
- 12 - ne Weiteres unter Einhaltung der Verkehrsregeln die Fahrt verlangsamen und die Schaffung einer gefährlichen Situation vermeiden können. Mit der Vorinstanz ist eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als Einsatzstrafe angemessen.
3. Was die weiteren Strafzumessungsfaktoren (Täterkomponente) angeht, so kann auf die Angaben zur Person im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 39 S. 11). Seine persönlichen Verhältnisse haben sich seither nicht verän- dert (Prot. II S. 5). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Februar 2010 we- gen eines Vergehens gegen das Arbeitsgesetz, wobei der Beschuldigte mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 260.– bestraft wurde, wirkt sich kaum straferhöhend aus, da das Delikt nicht einschlägig ist (Urk. 27). Hingegen ist die Verwarnung vom 26. April 2010 wegen einer Ge- schwindigkeitsübertretung (Urk. 4/2) mit der Vorinstanz leicht straferhöhend zu werten. Von einem Geständnis kann praktisch keine Rede sein, da er auf frischer Tat ertappt worden ist und der äussere Sachverhalt durch die Videoaufzeichnung ohne seine Zugaben erstellt werden konnte. Es ist deshalb nur in sehr geringem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen.
4. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint angemessen.
5. Die Grundlagen zur Bestimmung der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz richtig dargestellt (Urk. 39 S. 12). Gemäss seinen heutigen Angaben sehen seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt aus: Als stellvertretender Geschäftsführer und Chief Development Officer für die … [Firma] beträgt sein monatliches Netto- einkommen Fr. 12'042.-- (Urk. 29; Prot. II S. 5). Er erhält keinen dreizehnten Mo- natslohn und erhielt keine Gratifikation (Prot. II S. 5). Die Hypothekarzinsen belau- fen sich auf rund Fr. 1'200.-- (Prot. I S. 15 und Prot. II S. 5). Er unterstützt zudem seinen Sohn und seine Familie im Kosovo mit insgesamt Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– (Prot. II S. 6; Urk. 10 S. 9). Das gemeinsame Vermögen beträgt Fr. 600'000.– (Prot. II S. 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Tages- satz auf Fr. 300.– festzulegen.
- 13 -
6. Die Vorinstanz hat eine sogenannte Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB ausgefällt. Angesichts der etwas reduzierten Geldstrafe erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– den finanziellen Verhältnissen und dem Verschulden angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 6 Tage festzusetzen. VI. Vollzug Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren ist zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird erkannt:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 18. Februar 2013, ca. 10.30 Uhr, auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Winterthur, in Richtung St. Gallen auf der Höhe der Autobahneinfahrt … eine Polizeipatrouille, einen weiteren Perso- nenwagen sowie zwei Lastwagen rechts überholt habe. Dadurch sei eine nahe abstrakte Gefahr entstanden, dass andere Verkehrsteilnehmer in einen Unfall hät- ten verwickelt werden und an Leib und Leben hätten Schaden nehmen können, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte gibt zu, rechts an den Lastwagen vorbeigefahren zu sein. Er macht aber geltend, dies sei zulässig gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt die Ab- sicht gehabt habe, rechts nach Schaffhausen abzuzweigen. Erst im letzten Mo- ment habe er sich entschieden, doch in Richtung Wittenwil/St. Gallen weiterzufah- ren. Das Polizeiauto und einen weiteren Personenwagen habe er überhaupt nicht überholt (Urk. 10 S. 2 ff.).
E. 2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Auf Autobahnen darf nach Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV der Fahrzeugführer nur (a) beim Fahren in parallelen Kolonnen, (b) auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, (c) auf dem Beschleuni- gungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung und (d) auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten rechts an andern Fahrzeugen vor- beifahren.
E. 3 Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung festgehalten, dass der Be- schuldigte keiner dieser erwähnten Sonderregeln für sich beanspruchen kann (Urk. 39 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere liegt kein Anwendungsfall einer Einspurstrecke mit unterschiedlichen Fahrzielen vor. Der Einwand des Beschul- digten, er habe sich auf einer Einspurstrecke für Schaffhausen befunden, verfängt nicht. Ein Sachverhaltsirrtum wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen. Die Vertei- digung brachte vor, der Beschuldigte habe sich als Folge der (angeblich) regel-
- 8 - widrigen Signalisation auf der Einspurstrecke nach Schaffhausen gewähnt. Wie jedoch die Dokumentation der Verteidigung zeigt, sind die beiden Spuren rechts mit St. Gallen signalisiert, während für die dritte (Überhol-)Spur links angezeigt wird, dass diese nach 1500 Metern (Urk. 28 S. 10) bzw. 900 Meter (Urk. 28 S. 11) in die Mittelspur münden wird. Entscheidend ist nun, dass beide Fahrstreifen rechts mit St. Gallen signalisiert sind, somit keine Einspurstrecke für Schaffhau- sen besteht. Der Hinweis der Verteidigung, wonach das Fernziel Schaffhausen nicht durch eine Einspurtafel über dem rechten Fahrstreifen, sondern über dem Pannenstreifen signalisiert sei, geht völlig fehl, da es sich mangels eines entspre- chenden Pfeiles nicht um eine Einspurtafel handelt (Urk. 38 S. 10 [Tafel mit Schaffhausen 500m]). Die Tafel mit "Schaffhausen 200m" mit Richtungspfeil nach rechts (Urk. 38 S. 11) ist der zweite Vorwegweiser bei Verzweigungen (Nr. 4.68) im Sinne von Art. 87 SSV. Entgegen der Ansicht der Verteidigung findet keine Vermengung von Vorwegweiser und Einspurtafeln statt und die Signalisation ist nicht rechtswidrig (Urk. 28 S. 12 und Urk. 46 S. 5). Die Behauptung des Verteidi- gers bzw. des Beschuldigten, der die Strecke sehr gut kennt, er habe sich auf der Einspurstrecke nach Schaffhausen gewähnt, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte seinen Angaben gemäss diese Strecke kennt und sie sehr oft benützt (Prot. I S. 9, 12 und 18 und Prot. II S. 9). Ebenso war ihm bewusst, dass der rechte Fahrstreifen geradeaus in Richtung St. Gallen führt (Prot. I S. S. 10, 17 /18). Ein Sachverhaltsirrtum ist auszuschliessen. Der Beschuldigte hat ja nicht den Pannenstreifen befahren, in der Meinung, dies sei die Einspurstrecke für Schaffhausen. Zu Recht macht der Beschuldigte nicht geltend, er hätte sich beim Überholvor- gang in einer parallelen Kolonne auf der rechten Fahrspur befunden. Dazu wür- den jegliche Anhaltspunkte fehlen, wie der Videoaufzeichnung zu entnehmen ist.
E. 4 Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objek- tiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Ei- ne ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abs-
- 9 - trakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Be- tracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGer 6B_19/2011; BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
E. 5 Vorliegend hat der Beschuldigte das Verbot des Rechtsüberholens verletzt. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrs- sicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Auto- bahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (BGer 6B_19/2011; BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; vgl. auch Urteil 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 8) liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Umstände die konstante Praxis des Bundesgerichts, wonach bereits das Rechtsvorbeifahren ein verbotenes Rechtsüberholen darstellt, als lebens- fremd bezeichnet werden könnte. Der Beschuldigte passierte zunächst rechts den dunklen Personenwagen und da- nach die beiden Lastwagen. Die Situation war insbesondere deshalb gefährlich, weil sich der überholende Lastwagen auf der dritten Überholspur befand, die wei- ter vorne in die mittlere Spur mündete. Dadurch bestand die erhöhte Möglichkeit, dass der überholte Lastwagen auf die rechte Spur ausweicht, um den Weg freizu-
- 10 - geben. Dabei musste dieser nicht damit rechnen, dass er rechts überholt werden könnte. Damit lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung aber nahe. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Einwand der Verteidigung betreffend die Position der Last- wagen im Zeitpunkt des Überholmanövers klar widerlegt (Urk. 39 S. 7 f.). Für die Erfüllung des Tatbestandes spielt dies indessen keine Rolle, da er bereits mit dem Rechtsüberholen des ersten Lastwagens die Norm verletzt hat. Es zeigt indessen die zusätzliche Gefährdung auf. Keine konkrete, dafür aber eine abstrakte Gefähr- dung bestand gegenüber dem dunklen Personenwagen auf der dritten Überhol- spur im Zeitpunkt des Beginns des Rechtsüberholmanövers, da dieser zunächst auf die mittlere Spur hätte wechseln müssen. Inwiefern hier von einer nahen abs- trakten Gefahr auszugehen ist, kann offen bleiben, da der Tatbestand ohnehin durch das spätere Überholmanöver erfüllt ist. Dass der Beschuldigte knapp unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fuhr, jederzeit die Herrschaft über sein Fahrzeug gehabt habe, jeden Moment hätte bremsen können sowie den komplet- ten Überblick über den Verkehr gehabt habe, inkl. über die beiden Lastwagen und über den nachfolgenden Verkehr (Prot. I S. 13), vermag daran nichts zu ändern, da er die durch sein grob verkehrswidriges Verhalten allfällig ausgelösten Reakti- onen bei den anderen Verkehrsteilnehmern nicht hätte vorhersehen geschweige denn beeinflussen oder kontrollieren können. Der Verteidiger lässt noch vorbringen, der Beschuldigte habe entgegen der An- klageschrift nicht vorsätzlich gehandelt, als er am ersten LKW vorbeigefahren sei. Indessen widerspricht diese Annahme gerade dem Verhalten des Beschuldigten, der besonders vorsichtig gehandelt haben will, weil der sich der Gefährlichkeit des Rechtsüberholens bewusst gewesen ist . Damit aber erübrigen sich Weiterungen. Die bewusste und damit vorsätzliche Verletzung einer für die Verkehrssicherheit objektiv wichtigen Vorschrift genügt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands (BGE 131 IV 133).
E. 6 Die Verteidigung macht ferner geltend, der Beschuldigte habe sich in einer Notstandssituation befunden, da er, hätte er vorschriftsgemäss abgebremst, um den Lastwagen nicht rechts zu überholen, in den toten Winkel des Lastwagens gerutscht wäre und die Gefahr bestanden hätte, dass der Lastwagenfahrer auf
- 11 - den rechten Fahrstreifen wechselte, ohne das Fahrzeug des Beschuldigten zu bemerken (Urk. 46 S. 7). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Hinter dem Beschul- digten befand sich gemäss den Videoaufzeichnungen kein weiteres Fahrzeug, weshalb er ohne Gefährdung Dritter hätte soweit abbremsen können, um hinter den Lastwagen zurückzufallen und die Spur freizugeben oder den Lastwagen kor- rekt links zu überholen. Es bestand keine Notwendigkeit, auf gleicher Höhe wie der Lastwagen zu verbleiben. Er hatte gemäss eigener Aussage auch kurz über- legt, abzubremsen, sich dann aber dagegen entschieden (Prot. II S. 8).
E. 7 Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG ist somit zutreffend, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln zutreffend dargestellt, worauf zu verweisen ist (Urk. 39 S. 9 f.).
2. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz noch als leicht zu bewerten und es kann auf die entsprechenden Ausführungen abgestellt werden (Urk. 39 S. 10). Entgegen der Einwände der Verteidigung (Urk. 46 S. 9) kann aus der Qua- lifikation des Verschuldens als noch leicht nicht darauf geschlossen werden, es liege nur eine geringfügige Verkehrsregelverletzung vor. Das Verschulden wird innerhalb des Rahmens des Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung beurteilt, welcher immer mindestens eine grobe Fahrlässigkeit und eine erhebli- che Gefährdung voraussetzt. Der Beschuldigte hielt die Geschwindigkeitsvor- schriften ein und machte auch keine abrupten Fahrmanöver. Seine Fahrweise war, abgesehen von der Normverletzung, nicht rücksichtslos oder rowdyhaft. In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte möglichst ohne Zeitverlust seine Fahrt fortsetzen, wobei offen bleiben kann, ob er kurzfristig seine Reiseroute änderte. Er wollte an den beiden Lastwagen, die die zweite und dritte Spur versperrten, rechts vorbei, um seine Fahrt nicht abbremsen zu müssen. Indessen hätte er oh-
- 12 - ne Weiteres unter Einhaltung der Verkehrsregeln die Fahrt verlangsamen und die Schaffung einer gefährlichen Situation vermeiden können. Mit der Vorinstanz ist eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als Einsatzstrafe angemessen.
3. Was die weiteren Strafzumessungsfaktoren (Täterkomponente) angeht, so kann auf die Angaben zur Person im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 39 S. 11). Seine persönlichen Verhältnisse haben sich seither nicht verän- dert (Prot. II S. 5). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Februar 2010 we- gen eines Vergehens gegen das Arbeitsgesetz, wobei der Beschuldigte mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 260.– bestraft wurde, wirkt sich kaum straferhöhend aus, da das Delikt nicht einschlägig ist (Urk. 27). Hingegen ist die Verwarnung vom 26. April 2010 wegen einer Ge- schwindigkeitsübertretung (Urk. 4/2) mit der Vorinstanz leicht straferhöhend zu werten. Von einem Geständnis kann praktisch keine Rede sein, da er auf frischer Tat ertappt worden ist und der äussere Sachverhalt durch die Videoaufzeichnung ohne seine Zugaben erstellt werden konnte. Es ist deshalb nur in sehr geringem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen.
4. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint angemessen.
5. Die Grundlagen zur Bestimmung der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz richtig dargestellt (Urk. 39 S. 12). Gemäss seinen heutigen Angaben sehen seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt aus: Als stellvertretender Geschäftsführer und Chief Development Officer für die … [Firma] beträgt sein monatliches Netto- einkommen Fr. 12'042.-- (Urk. 29; Prot. II S. 5). Er erhält keinen dreizehnten Mo- natslohn und erhielt keine Gratifikation (Prot. II S. 5). Die Hypothekarzinsen belau- fen sich auf rund Fr. 1'200.-- (Prot. I S. 15 und Prot. II S. 5). Er unterstützt zudem seinen Sohn und seine Familie im Kosovo mit insgesamt Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– (Prot. II S. 6; Urk. 10 S. 9). Das gemeinsame Vermögen beträgt Fr. 600'000.– (Prot. II S. 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Tages- satz auf Fr. 300.– festzulegen.
- 13 -
6. Die Vorinstanz hat eine sogenannte Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB ausgefällt. Angesichts der etwas reduzierten Geldstrafe erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– den finanziellen Verhältnissen und dem Verschulden angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 6 Tage festzusetzen. VI. Vollzug Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren ist zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 300.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. - 14 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130468-O/U/cs-hb Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. Burger, Präsident, Ersatzoberrichterin lic.iur. Bert- schi und Ersatzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 11. Februar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. Oktober 2013 (GG130031)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juni 2013 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'800.– Total Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1)
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter: Der Beschuldigte sei vom Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung freizusprechen und wegen einer einfachen Verkehrsregelverlet- zung zu verurteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland : (Urk. 44, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________________ Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter Strafsachen, wurde der Beschuldigte A._____ der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstra- fe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Ersatzfrei-
- 4 - heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 5 Tage festge- legt (Urk. 39).
2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte (Urk. 32) rechtzeitig die Beru- fung an. Er beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch (Urk. 41).
3. Die Staatsanwaltschaft meldete keine Berufung an und beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt. II. Prozessuales
1. Der Verteidiger liess vor Vorinstanz zunächst in prozessualer Hinsicht vorbrin- gen, die Staatsanwaltschaft habe nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbe- fehl eine davon abweichende Anklage erhoben, indem sie die Geldstrafe von ur- sprünglich 20 Tagessätzen auf 30 Tagesätze angehoben habe und zudem eine Busse von Fr. 2'500.-- beantrage (Urk. 28 S. 3). Er leitete daraus aber keine pro- zessualen Anträge ab, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess er in prozessualer Hinsicht vortragen, dass der Beschuldigte irrtümlich geglaubt habe, der Jurist seiner Rechtsschutzversicherung sei von ihm als Rechtsbeistand bestellt worden, obschon im Strafverfahren nur Rechtsanwälte, die nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung legitimiert sind, eine solche Stellung einnehmen dürfen. Die Staatsanwaltschaft habe ihn nicht über seinen Irrtum aufgeklärt, sondern den Ju- risten als Verteidiger ins Rubrum aufgenommen und ihm sogar die Möglichkeit gegeben, Beweisanträge zu stellen. Auch wenn der Beschuldigte sich in der Fol- ge bereit erklärt habe, ohne den damals in den Ferien weilenden Juristen einver- nommen zu werden, führe dieser Verfahrensfehler zur Unverwertbarkeit der Ein- vernahme vom 6. Mai 2013 (Urk. 46 S. 2). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Der Beschuldigte war ausdrücklich bereit, auch ohne Anwalt Aussagen zu machen (Urk. 10 S. 2), weshalb es keine Rolle spielt, ob er von einem Anwalt vertreten worden war, oder nicht. Zudem liegt kein Fall
- 5 - von notwendiger Verteidigung vor, so dass der Beschuldigte auch nicht zwingend von einem Rechtsanwalt im Verfahren vertreten werden musste. Die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 6. Mai 2013 sind daher verwertbar. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 18. Februar 2013, ca. 10.30 Uhr, auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Winterthur, in Richtung St. Gallen auf der Höhe der Autobahneinfahrt … eine Polizeipatrouille, einen weiteren Perso- nenwagen sowie zwei Lastwagen rechts überholt habe. Dadurch sei eine nahe abstrakte Gefahr entstanden, dass andere Verkehrsteilnehmer in einen Unfall hät- ten verwickelt werden und an Leib und Leben hätten Schaden nehmen können, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte gibt zu, rechts an den Lastwagen vorbeigefahren zu sein. Er macht aber geltend, dies sei zulässig gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt die Ab- sicht gehabt habe, rechts nach Schaffhausen abzuzweigen. Erst im letzten Mo- ment habe er sich entschieden, doch in Richtung Wittenwil/St. Gallen weiterzufah- ren. Das Polizeiauto und einen weiteren Personenwagen habe er überhaupt nicht überholt (Urk. 10 S. 2 ff.).
2. Als Beweismittel liegen eine Videoaufzeichnung (Urk. 3) und Aussagen des Beschuldigten vor. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zutreffend gewürdigt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 38 S. 3-5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf die Videoaufzeichnung hat die Vorinstanz den objektiven Sachverhalt als rechts- genügend erstellt erachtet. Sie ist sodann zugunsten des Beschuldigten zum Schluss gekommen, dass ihm das Rechtsüberholen der Polizeipatrouille im zwei- spurigen Bereich der Autobahn nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kön- ne. Dieser Würdigung ist zuzustimmen. Im Übrigen ergibt sich klar, dass der Be- schuldigte im dreispurigen Bereich der Autobahn auf die rechte Spur wechselt, und dabei – diesbezüglich ist der Ansicht der Verteidigung zu folgen (Urk. 28 S. 3)
– noch an einem dunklen auf der Überholspur fahrenden Personenwagen vorbei- fährt (Zeit: 10:29:08 bis 10:29:13). Als er sich von hinten einem auf der mittleren
- 6 - Spur fahrenden Lastwagen nähert, betätigt er kurz das Bremspedal (10:29:19), fährt dann aber doch an diesem Lastwagen und einem weiteren, von der Über- holspur auf die mittlere Fahrspur einbiegenden Lastwagen, auf der rechten Spur vorbei (10:29:20 bis 10:29:40). 3.1. Der Beschuldigte bringt vor, er habe sich auf der rechten Fahrspur befunden, da er in Richtung Schaffhausen habe fahren wollen, denn in seiner Routenpla- nung seien auch Diessenhofen und danach St. Gallen sein Ziel gewesen. In der Folge wäre er zurückgekehrt nach Wittenwil in der Nähe von Matzingen und Aa- dorf. Es habe viel Verkehr gehabt, weshalb er auf die rechte Spur gefahren sei. Er habe nach Schaffhausen fahren wollen und im letzten Moment habe er auf die Uhr gesehen und gemerkt, dass er in Diessenhofen zwei Stunden hätte warten müssen. Zwei Spuren seien mit LKWs besetzt gewesen und er sei dann ganz vorsichtig auf der rechten Seite vorbeigefahren. Diese Spur habe er nicht verlas- sen (Urk. 10 S. 3). Auf Vorhalt der Videodatei hielt er an seiner Aussage fest. Er habe abgebremst, weil er rechts rausgewollt habe. Im letzten Moment habe er sich entschieden, nach Wittenwil zu fahren und die Tour komplett umzudrehen. Danach sei er an den LKWs vorbeigefahren und sei dabei auf der rechten Spur geblieben. Er sei der Meinung, dass es eine viel grössere Gefahr für die Leute hinter ihm bedeutet hätte, wenn er gebremst hätte, um auf die linke Spur zu fah- ren und zu überholen. Es habe kein absichtliches Überholmanöver stattgefunden (Urk. 10 S. 6). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er an seiner Darstellung grundsätzlich fest, erklärte allerdings nunmehr sein (kurzes) Bremsmanöver da- mit, dass er sicher sein wollte, dass der mittlere Lastwagen nicht rechts abbiege (Prot. I S. 8). Er sei erst dann an den Lastwagen rechts vorbeigefahren, als er sich entschieden habe, nach Wittenwil zu fahren (Prot. S. 6). Dem Entschluss, das Ziel zu ändern, ging sodann nicht ein Blick auf die Uhr voraus, sondern eine telefonische Mitteilung (mit der Freisprechanlage), wonach das Depot in Diessen- hofen erst um 15.00 Uhr aufmachen würde. Deshalb sei er dann nicht nach rechts nach Schaffhausen abgebogen (Prot. I S. 6). Anlässlich der Berufungsverhand- lung hielt er an seinen Aussagen fest. Als er sich entschlossen habe, nach
- 7 - Wittenwil weiter zu fahren, habe er nicht bremsen und den ganzen Verkehr be- hindern wollen. Er sei der Meinung, dies sei eine Einspurstrecke gewesen (Prot. II S. 8). 3.2. Auch diese Aussagen, denen v.a. ein rechtfertigender Charakter zukommt, vermögen am Untersuchungsergebnis nichts zu ändern. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist - mit oben erwähnter Ausnahme betreffend den Überholvorgang des Patrouillenfahrzeugs der Polizei - als rechtsgenügend erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung
1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Auf Autobahnen darf nach Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV der Fahrzeugführer nur (a) beim Fahren in parallelen Kolonnen, (b) auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, (c) auf dem Beschleuni- gungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung und (d) auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten rechts an andern Fahrzeugen vor- beifahren.
3. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung festgehalten, dass der Be- schuldigte keiner dieser erwähnten Sonderregeln für sich beanspruchen kann (Urk. 39 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere liegt kein Anwendungsfall einer Einspurstrecke mit unterschiedlichen Fahrzielen vor. Der Einwand des Beschul- digten, er habe sich auf einer Einspurstrecke für Schaffhausen befunden, verfängt nicht. Ein Sachverhaltsirrtum wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen. Die Vertei- digung brachte vor, der Beschuldigte habe sich als Folge der (angeblich) regel-
- 8 - widrigen Signalisation auf der Einspurstrecke nach Schaffhausen gewähnt. Wie jedoch die Dokumentation der Verteidigung zeigt, sind die beiden Spuren rechts mit St. Gallen signalisiert, während für die dritte (Überhol-)Spur links angezeigt wird, dass diese nach 1500 Metern (Urk. 28 S. 10) bzw. 900 Meter (Urk. 28 S. 11) in die Mittelspur münden wird. Entscheidend ist nun, dass beide Fahrstreifen rechts mit St. Gallen signalisiert sind, somit keine Einspurstrecke für Schaffhau- sen besteht. Der Hinweis der Verteidigung, wonach das Fernziel Schaffhausen nicht durch eine Einspurtafel über dem rechten Fahrstreifen, sondern über dem Pannenstreifen signalisiert sei, geht völlig fehl, da es sich mangels eines entspre- chenden Pfeiles nicht um eine Einspurtafel handelt (Urk. 38 S. 10 [Tafel mit Schaffhausen 500m]). Die Tafel mit "Schaffhausen 200m" mit Richtungspfeil nach rechts (Urk. 38 S. 11) ist der zweite Vorwegweiser bei Verzweigungen (Nr. 4.68) im Sinne von Art. 87 SSV. Entgegen der Ansicht der Verteidigung findet keine Vermengung von Vorwegweiser und Einspurtafeln statt und die Signalisation ist nicht rechtswidrig (Urk. 28 S. 12 und Urk. 46 S. 5). Die Behauptung des Verteidi- gers bzw. des Beschuldigten, der die Strecke sehr gut kennt, er habe sich auf der Einspurstrecke nach Schaffhausen gewähnt, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte seinen Angaben gemäss diese Strecke kennt und sie sehr oft benützt (Prot. I S. 9, 12 und 18 und Prot. II S. 9). Ebenso war ihm bewusst, dass der rechte Fahrstreifen geradeaus in Richtung St. Gallen führt (Prot. I S. S. 10, 17 /18). Ein Sachverhaltsirrtum ist auszuschliessen. Der Beschuldigte hat ja nicht den Pannenstreifen befahren, in der Meinung, dies sei die Einspurstrecke für Schaffhausen. Zu Recht macht der Beschuldigte nicht geltend, er hätte sich beim Überholvor- gang in einer parallelen Kolonne auf der rechten Fahrspur befunden. Dazu wür- den jegliche Anhaltspunkte fehlen, wie der Videoaufzeichnung zu entnehmen ist.
4. Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objek- tiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Ei- ne ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abs-
- 9 - trakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Be- tracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGer 6B_19/2011; BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
5. Vorliegend hat der Beschuldigte das Verbot des Rechtsüberholens verletzt. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrs- sicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Auto- bahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (BGer 6B_19/2011; BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; vgl. auch Urteil 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 8) liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Umstände die konstante Praxis des Bundesgerichts, wonach bereits das Rechtsvorbeifahren ein verbotenes Rechtsüberholen darstellt, als lebens- fremd bezeichnet werden könnte. Der Beschuldigte passierte zunächst rechts den dunklen Personenwagen und da- nach die beiden Lastwagen. Die Situation war insbesondere deshalb gefährlich, weil sich der überholende Lastwagen auf der dritten Überholspur befand, die wei- ter vorne in die mittlere Spur mündete. Dadurch bestand die erhöhte Möglichkeit, dass der überholte Lastwagen auf die rechte Spur ausweicht, um den Weg freizu-
- 10 - geben. Dabei musste dieser nicht damit rechnen, dass er rechts überholt werden könnte. Damit lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung aber nahe. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Einwand der Verteidigung betreffend die Position der Last- wagen im Zeitpunkt des Überholmanövers klar widerlegt (Urk. 39 S. 7 f.). Für die Erfüllung des Tatbestandes spielt dies indessen keine Rolle, da er bereits mit dem Rechtsüberholen des ersten Lastwagens die Norm verletzt hat. Es zeigt indessen die zusätzliche Gefährdung auf. Keine konkrete, dafür aber eine abstrakte Gefähr- dung bestand gegenüber dem dunklen Personenwagen auf der dritten Überhol- spur im Zeitpunkt des Beginns des Rechtsüberholmanövers, da dieser zunächst auf die mittlere Spur hätte wechseln müssen. Inwiefern hier von einer nahen abs- trakten Gefahr auszugehen ist, kann offen bleiben, da der Tatbestand ohnehin durch das spätere Überholmanöver erfüllt ist. Dass der Beschuldigte knapp unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fuhr, jederzeit die Herrschaft über sein Fahrzeug gehabt habe, jeden Moment hätte bremsen können sowie den komplet- ten Überblick über den Verkehr gehabt habe, inkl. über die beiden Lastwagen und über den nachfolgenden Verkehr (Prot. I S. 13), vermag daran nichts zu ändern, da er die durch sein grob verkehrswidriges Verhalten allfällig ausgelösten Reakti- onen bei den anderen Verkehrsteilnehmern nicht hätte vorhersehen geschweige denn beeinflussen oder kontrollieren können. Der Verteidiger lässt noch vorbringen, der Beschuldigte habe entgegen der An- klageschrift nicht vorsätzlich gehandelt, als er am ersten LKW vorbeigefahren sei. Indessen widerspricht diese Annahme gerade dem Verhalten des Beschuldigten, der besonders vorsichtig gehandelt haben will, weil der sich der Gefährlichkeit des Rechtsüberholens bewusst gewesen ist . Damit aber erübrigen sich Weiterungen. Die bewusste und damit vorsätzliche Verletzung einer für die Verkehrssicherheit objektiv wichtigen Vorschrift genügt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands (BGE 131 IV 133).
6. Die Verteidigung macht ferner geltend, der Beschuldigte habe sich in einer Notstandssituation befunden, da er, hätte er vorschriftsgemäss abgebremst, um den Lastwagen nicht rechts zu überholen, in den toten Winkel des Lastwagens gerutscht wäre und die Gefahr bestanden hätte, dass der Lastwagenfahrer auf
- 11 - den rechten Fahrstreifen wechselte, ohne das Fahrzeug des Beschuldigten zu bemerken (Urk. 46 S. 7). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Hinter dem Beschul- digten befand sich gemäss den Videoaufzeichnungen kein weiteres Fahrzeug, weshalb er ohne Gefährdung Dritter hätte soweit abbremsen können, um hinter den Lastwagen zurückzufallen und die Spur freizugeben oder den Lastwagen kor- rekt links zu überholen. Es bestand keine Notwendigkeit, auf gleicher Höhe wie der Lastwagen zu verbleiben. Er hatte gemäss eigener Aussage auch kurz über- legt, abzubremsen, sich dann aber dagegen entschieden (Prot. II S. 8).
7. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG ist somit zutreffend, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln zutreffend dargestellt, worauf zu verweisen ist (Urk. 39 S. 9 f.).
2. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz noch als leicht zu bewerten und es kann auf die entsprechenden Ausführungen abgestellt werden (Urk. 39 S. 10). Entgegen der Einwände der Verteidigung (Urk. 46 S. 9) kann aus der Qua- lifikation des Verschuldens als noch leicht nicht darauf geschlossen werden, es liege nur eine geringfügige Verkehrsregelverletzung vor. Das Verschulden wird innerhalb des Rahmens des Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung beurteilt, welcher immer mindestens eine grobe Fahrlässigkeit und eine erhebli- che Gefährdung voraussetzt. Der Beschuldigte hielt die Geschwindigkeitsvor- schriften ein und machte auch keine abrupten Fahrmanöver. Seine Fahrweise war, abgesehen von der Normverletzung, nicht rücksichtslos oder rowdyhaft. In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte möglichst ohne Zeitverlust seine Fahrt fortsetzen, wobei offen bleiben kann, ob er kurzfristig seine Reiseroute änderte. Er wollte an den beiden Lastwagen, die die zweite und dritte Spur versperrten, rechts vorbei, um seine Fahrt nicht abbremsen zu müssen. Indessen hätte er oh-
- 12 - ne Weiteres unter Einhaltung der Verkehrsregeln die Fahrt verlangsamen und die Schaffung einer gefährlichen Situation vermeiden können. Mit der Vorinstanz ist eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als Einsatzstrafe angemessen.
3. Was die weiteren Strafzumessungsfaktoren (Täterkomponente) angeht, so kann auf die Angaben zur Person im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 39 S. 11). Seine persönlichen Verhältnisse haben sich seither nicht verän- dert (Prot. II S. 5). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Februar 2010 we- gen eines Vergehens gegen das Arbeitsgesetz, wobei der Beschuldigte mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 260.– bestraft wurde, wirkt sich kaum straferhöhend aus, da das Delikt nicht einschlägig ist (Urk. 27). Hingegen ist die Verwarnung vom 26. April 2010 wegen einer Ge- schwindigkeitsübertretung (Urk. 4/2) mit der Vorinstanz leicht straferhöhend zu werten. Von einem Geständnis kann praktisch keine Rede sein, da er auf frischer Tat ertappt worden ist und der äussere Sachverhalt durch die Videoaufzeichnung ohne seine Zugaben erstellt werden konnte. Es ist deshalb nur in sehr geringem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen.
4. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint angemessen.
5. Die Grundlagen zur Bestimmung der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz richtig dargestellt (Urk. 39 S. 12). Gemäss seinen heutigen Angaben sehen seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt aus: Als stellvertretender Geschäftsführer und Chief Development Officer für die … [Firma] beträgt sein monatliches Netto- einkommen Fr. 12'042.-- (Urk. 29; Prot. II S. 5). Er erhält keinen dreizehnten Mo- natslohn und erhielt keine Gratifikation (Prot. II S. 5). Die Hypothekarzinsen belau- fen sich auf rund Fr. 1'200.-- (Prot. I S. 15 und Prot. II S. 5). Er unterstützt zudem seinen Sohn und seine Familie im Kosovo mit insgesamt Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– (Prot. II S. 6; Urk. 10 S. 9). Das gemeinsame Vermögen beträgt Fr. 600'000.– (Prot. II S. 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Tages- satz auf Fr. 300.– festzulegen.
- 13 -
6. Die Vorinstanz hat eine sogenannte Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB ausgefällt. Angesichts der etwas reduzierten Geldstrafe erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– den finanziellen Verhältnissen und dem Verschulden angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 6 Tage festzusetzen. VI. Vollzug Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren ist zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 300.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- 14 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Burger lic.iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.