Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 5. Juli 2013 rechtskräftig.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1), werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die Beschuldigten 2 und 3 − sowie an die Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130463-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Höfliger. Beschluss vom 12. November 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Angriff und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 5. Juli 2013 (GG130096)
- 2 - Erwägungen: Am 10. Juli 2013 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2013 Beru- fung an (Urk. 60). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013, eingegangen am 4. November 2013, hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Berufung zurückgezogen (Urk. 66). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 428 N 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1) sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist den Privatklägern kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 5. Juli 2013 rechtskräftig.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1), werden auf die Gerichtskasse genom- men.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 3 -
4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die Beschuldigten 2 und 3 − sowie an die Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger