opencaselaw.ch

SB130461

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2014-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zum Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichtsinstanz, zum vor- zeitigen Straf- und Massnahmeantritt des Beschuldigten sowie zum Prozessualen

– anwendbares Verfahrensrecht, Privatklägerschaft und Berichtigung der Ankla- geschrift – ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 94 S. 4-9).

E. 1.1 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrfach den gleichen Straftat- bestand erfüllt und verschiedene strafbare Handlungen begangen, ist für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend Art. 111 StGB, welcher als Sanktion für das schwerste Delikt eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren vorsieht. Der ordentliche Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

E. 1.3 Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht. Es ist nach dem oben Dargelegten vom

- 20 - ordentlichen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen, wobei dem Versuch im vorliegenden Fall, bei dem es sich um einen vollendeten Versuch und damit um eine verschuldensunabhängige Tatkomponen- te handelt (siehe die nachfolgende Erwägung III. 3.2.1.5), innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens entsprechend Rechnung zu tragen ist. Eine Milderung der Strafe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, ist nicht angezeigt.

E. 1.3.1 Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen verliess der Beschwerde- führer nach der zweifachen Schussabgabe fluchtartig das Lokal "F._____" und rannte auf der D._____-Strasse stadtauswärts in Richtung Bahnunterführung. E._____ verfolgte ihn und holte dabei konstant auf. Als der Beschwerdeführer realisierte, dass sein Gegner ihm mit einer Waffe nachlief, ergriff ihn die Angst. Er befand sich in einer akuten Bedrohungslage (Entscheid S. 20 und 33).

- 15 - Die erste Instanz verneinte eine Notwehrsituation. Der Beschwerdeführer hätte sich ohne Weiteres zumindest vorübergehend in Sicherheit bringen können, indem er sich hinter einem Auto oder einer Mauer in Deckung gebracht hätte. Die Vorinstanz schliesst sich diesen Erwägungen an (Entscheid S. 28 mit Hinweis auf das erstin- stanzliche Urteil S. 103 f.). Ihnen kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nebst der Schussabgabe eine andere Verteidigungshandlung offen gestanden hätte, tangiert dies nicht die Frage, ob er ohne Recht angegriffen wurde respektive sich in einer Notwehrsituation befand. Zudem räumt Art. 15 StGB dem Angegriffenen das Recht ein, den Angriff abzuwehren. D.h. unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität braucht der Angegriffene nicht zu fliehen (KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 15 StGB). Es ist auch nicht festgestellt und erkennbar, wie und wo der Beschwerde- führer, der auf der Flucht ohne Erfolg ein Taxi anzuhalten versuchte, ständig in Sichtweite seines schnelleren Gegners war und von diesem noch vor der Bahnun- terführung bis auf eine Distanz von 10 - 15 Metern aufgeholt werden konnte, in geeigneter Weise hätte in Deckung gehen und dem Angriff hätte ausweichen können. Die von der Vorinstanz erwähnte Schutzmöglichkeit steht zudem im Widerspruch zu ihren Erwägungen, wonach dem Beschwerdeführer abgesehen vom Einsatz der Waffe keine weiteren Abwehrmöglichkeiten offenstanden ("Bei der konkreten Ausgangslage blieb ihm aber nur die Möglichkeit, seinen hartnäckigen Verfolger mit Hilfe seiner Schusswaffe ausser Gefecht zu setzen", S. 20). Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sein Angriff auf E._____ nicht mehr andauerte, als er fluchtartig das Lokal verliess und auf der D._____-Strasse wegrannte. In diesem Zeitpunkt bestand weder für den Beschwerdeführer noch für den angeschossenen E._____ eine Notwehrsituation. Als sich E._____ entschloss, seine Waffe zu ergreifen und dem Beschwerdeführer nachzusetzen, war er mithin nicht (mehr) mit einem Angriff konfrontiert und ein solcher drohte auch nicht unmit- telbar. Vielmehr hatte die Reaktion E._____s den Charakter einer privaten Strafak- tion. Sie war rechtswidrig respektive "ohne Recht" im Sinne von Art. 15 StGB. Der Beschwerdeführer hält zutreffend fest, dass sein Gegner "das Recht in die eigenen Hände nahm". Auf der Strasse fiel pro Revolver je ein Schuss, als die Kontrahenten ca. 10 - 15 Meter voneinander entfernt waren. Während die erste Instanz zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer als erster schoss (Entscheid S. 90 f.), ist die Reihenfolge aus Sicht der Vorinstanz ungeklärt und nicht von zentraler Bedeutung (Entscheid S. 22 f.). Damit kann sie aber die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer "im Freien nochmals direkt zum Angriff" überging (soweit damit erklärt wird, der Beschwerdeführer sei E._____ mit der Schussabga- be zuvorgekommen), nicht unbesehen übernehmen. Fest steht, dass die Kontrahenten nach einer zweifachen Schussabgabe und nach einer kurzen Verfol-

- 16 - gungsjagd sich mit geladenen Pistolen gegenüberstanden. Der Beschwerdeführer befand sich, nachdem er seinen Gegenspieler geschlagen und angeschossen und dieser ihn auf der Flucht bis auf wenige Meter aufgeholt hatte, in einer akuten Bedrohungslage und hatte Todesangst (Entscheid S. 20 und 22). Er war "auf der Flucht um sein Leben" (Entscheid S. 23). Die von E._____ ausgehende Bedrohung war aktuell und konkret und der Angriff damit unmittelbar, noch bevor E._____ schoss. Unzweifelhaft waren bereits vor der Schussabgabe durch E._____ konkre- te Anzeichen einer Gefahr gegeben, die aus Sicht des Beschwerdeführers eine Verteidigung nahelegten. Dem Bedrohten ist stets zuzugestehen, dass er mit der Verteidigung beginnen darf, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet ( HANS DUBS, Not- wehr, ZStrR 89/1973 S. 343; vgl. BGE 122 IV 1 E. 3a und b S. 5 f.; Urteil 6S.384/2004 vom 7. Februar 2005 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Frage, wer auf der D._____-Strasse als erster schoss, kommt mit der Vorinstanz an dieser Stelle keine zentrale Bedeutung zu. So oder anders ist aus Sicht des Beschwerdeführers ei- ne Notwehrsituation zu bejahen.

E. 1.3.2 Der Beschwerdeführer hat E._____ in der ersten Phase nicht angegriffen, um diesen dazu zu provozieren, ihn zu verfolgen und auf ihn zu schiessen. Eine die Anwendung von Art. 15 f. StGB ausschliessende Absichtsprovokation liegt nicht vor. Er hat jedoch mit der zweifachen Schussabgabe im Lokal "F._____" die Situation auf der D._____-Strasse nach den zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanzen eindeutig herausgefordert. Er suchte seinen Kontrahenten trotz Hausver- bots in dessen Lokal auf, ging unvermittelt und ohne Vorwarnung auf ihn zu und schlug ihn mit der Waffe auf den Kopf. Er gab E._____ keine Möglichkeit zur Dis- kussion. Beim folgenden Handgemenge betätigte er dreimal den Abzug seines Re- volvers, wobei sich zwei Schüsse lösten und der zweite den Hals von E._____ durchdrang. Der Beschwerdeführer handelte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinterhältig, und er legte den Grundstein für die Fortsetzung der Auseinandersetzung auf der D._____-Strasse. Die Geschehnisse im Lokal und auf der Strasse stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat damit die spätere Notwehrsituation in einem Ausmass verschuldet, dass sein Abwehrrecht eingeschränkt war. Gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen schoss der Beschwer- deführer gezielt und mit Tötungsvorsatz auf E._____. Ob er damit die Grenzen des (durch sein Verschulden eingeschränkten) Notwehrrechts wahrte, ist zumindest zweifelhaft, muss aber nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer, der von einem Notwehrexzess ausgeht und einzig eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB geltend macht, ficht lediglich das Strafmass an. Daran ist das Bun- desgericht gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG). Der Schuldspruch (Urteilsdispositiv- Ziffer 1) blieb unangefochten und ist nicht Prozessgegenstand. Die

- 17 - Vorinstanz wird der Notwehrsituation auf der D._____-Strasse im Rahmen der Strafzumessung Rechnung tragen müssen. Ein entschuldbarer Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB kann ausgeschlossen werden. Wer selbst schuldhaft durch de- liktisches Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann nicht geltend machen, eine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen (BGE 109 IV 5 E. 3 S. 7).

E. 1.4 Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Verminderte Schuldfähigkeit allein führt entsprechend nicht grundsätzlich zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens. Dazu bedarf es weiterer Umstände, welche das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend ist zwar von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 StGB bei allen Delikten gegen Leib und Leben (vgl. die nachfolgende Erwägung III. 3.) sowie von Tatbegehung in einge- schränktem Notwehr- bzw. Abwehrrecht hinsichtlich des zweiten Tötungsversuchs (vgl. die Erwägungen II. 2. und III. 3.3.2) auszugehen. Doch auch dies rechtfertigt kein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens. Diese verschuldensmindern- den Faktoren fallen insgesamt nicht derart ins Gewicht, dass ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen würde, abgesehen davon, dass die Tatvorwürfe objektiv keineswegs leicht sind. Den beiden Strafmilde- rungsgründen der Verminderung der Schuldfähigkeit und des Handelns in einge- schränktem Notwehr- bzw. Abwehrrecht (was im Ergebnis einem Handeln in Überschreiten der Notwehrgrenzen, mithin einem Handeln im Notwehrexzess entspricht), ist daher bei der Bemessung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen. Weitere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB, die nicht bereits direkt oder indirekt die Verminderung der Schuldfähigkeit oder das Handeln in einge- schränktem Notwehrrecht mitverursacht haben und dort Berücksichtigung finden,

- 21 - sind nicht gegeben. Damit bleibt es beim genannten Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (BGE 136 IV 55 E. 5.8; auch Urk. 94 S. 109).

2. Strafzumessungsregeln

E. 2 Abteilung, vom 1. September 2011 (Urk. 94), wurde der Beschuldigte der mehr- fachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG

- 9 - schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 9 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 815 Tagen Haft bzw. Frei- heitsentzug bis zum vorinstanzlichen Urteil. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) an. Weiter wurde die Tatwaffe samt allfälliger Munition einge- zogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Hin- sichtlich des Privatklägers B._____ wurde die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten festgestellt und der Privatkläger zum genauen Umfang der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ AG wies die Vo- rinstanz ab. Schliesslich auferlegte das Bezirksgericht dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, die – unter Nachforderungsvorbehalt – einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt Dr. X._____, mit Eingabe vom 1. September 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 85). 3.2 Mit Eingabe vom 2. September 2011 meldete auch die Staatsanwaltschaft IV fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Urk. 86). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten sowohl die Staatsanwalt- schaft IV am 14. Februar 2012 als auch der amtliche Verteidiger am 20. Februar 2012 innert Frist die Berufungserklärungen ein (Urk. 95 und 97). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wurden die Berufungserklärun- gen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je der Gegenpartei und den Privatklägern übermittelt (Urk. 101). Die Privatkläger B._____ und C._____ AG liessen sich nicht vernehmen. 3.5 Mit Schreiben vom 26. März 2012 liess der Mitbeschuldigte E._____ (Ge- schäfts-Nr. SB120131), der vorliegend gleichzeitig Geschädigter ist, in Bezug auf die Präsidialverfügung vom 20. März 2012 durch seinen amtlichen Verteidiger,

- 10 - Rechtsanwalt Dr. Y._____, mitteilen, dass er die Berufungsanträge von Rechts- anwalt Dr. X._____ gemäss dessen Berufungserklärung vom 20. Februar 2012 (Urk. 97) vollumfänglich unterstütze und bat darum, diesen Anträgen zu entsprechen (Urk. 103). 3.6 Der Beschuldigte liess seinerseits durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X._____, gestützt auf die Präsidialverfügung vom 20. März 2012 unter anderem verlauten, dass er keinerlei Einwendung gegen eine Gutheissung der Berufung der Verteidigung von E._____ (Geschäfts-Nr. SB120131) erhebe (Urk. 105). 4.1 Die Verteidigung beantragte im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120130) die Aufhebung des Schuldspruches wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Zum Ereignis auf der D._____-Strasse (Anklageziffer II.2.) verlangte die Verteidigung einen Freispruch, akzeptierte aber den Schuldspruch des Beschul- digten wegen (einfacher) versuchter vorsätzlicher Tötung, Vorfall im Lokal "F._____" (Anklageziffer II.1.). Hinsichtlich der Schussabgabe auf der D._____- Strasse (Anklageziffer II.2.) beantragte sie, den Beschuldigten der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

10. Dezember 2012 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zu- dem, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ freizusprechen sei und dass in der Folge die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ in Aufhe- bung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen seien (Urk. 113 S. 1 f.). Was diese beiden erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge betrifft, wurde schon im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120130) da- rauf hingewiesen, dass gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, auf welche Teile sich eine teilweise Anfechtung des vo- rinstanzlichen Urteils bezieht. Da der Beschuldigte in der Berufungserklärung vom

20. Februar 2012 den Schuldpunkt betreffend die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie die grundsätzliche Feststellung der Schadener-

- 11 - satz- und Genugtuungspflicht betr. den Privatkläger B._____ nicht angefochten und damit anerkannt hatte (Urk. 97 S. 2), wurden diese Punkte als in Rechtskraft erwachsen betrachtet (Urk. 117C S. 6 f. und 43 f.; vgl. auch die nachstehende Erwägung 4.3). 4.2 Im ersten Berufungsverfahren angefochten sowohl durch die Verteidigung wie auch durch die Staatsanwaltschaft war ferner die Sanktion: Während die Ver- teidigung eine Reduktion der Strafe auf 7 Jahre Freiheitsentzug unter Anrechnung der erstandenen Haft verlangte (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 f.), stellte die Staats- anwaltschaft den Antrag, den Beschuldigten mit 14 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen (Urk. 95 S. 2; Urk. 115 S. 1). Die durch die Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB blieb unangefochten (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 ff.; Urk. 115 S. 1). 4.3 Das Urteil im ersten Berufungsverfahren erging am 19. Dezember 2012 (Urk. 117C). Mit Beschluss wurde vorab die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung) sowie der Dispositiv- Ziffern 4-8 (Suchtbehandlung, Einziehung, Zivilforderungen, Kostenfestsetzung) festgestellt (Urk. 117C S. 43 f.). Sodann wurde der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und – abweichend zur Vorinstanz – mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren unter Anrechnung der Unter- suchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von 1290 Tagen bestraft. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde bestätigt und die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 117C S. 45).

- 12 -

E. 2.1 Die Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil, unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Praxis (BGE 136 IV 55), richtig und vollständig aufgeführt (Urk. 94 S. 107 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Richtigerweise hat die Vorinstanz eine Einsatzstrafe für beide versuchten vorsätzlichen Tötungen zusammen als schwerstes Delikt festgelegt (Urk. 94 S. 109). Dennoch sind die versuchte vorsätzliche Tötung im Lokal "F._____" und jene auf der D._____-Strasse zunächst separat zu würdigen. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen (Art. 47 StGB). Im Gegensatz zum Tötungsversuch im Lokal "F._____" befand sich der Beschuldigte beim Tötungs- versuch auf der D._____-Strasse in einer mitverschuldeten Notwehrsituation und handelte daher mit eingeschränktem Notwehrrecht.

3. Tatkomponente Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dabei spielen neben der Frage der Schuldfähigkeit

- 22 - (Art. 19 StGB) das Motiv, die Willensrichtung und das Mass der Entscheidungs- freiheit des Täters eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln "bloss" mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz geringer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom

20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe sind verschuldensmindernd zu gewichten (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzu- messung, SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). 3.1 Tatschwere betreffend versuchte vorsätzliche Tötung allgemein Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zweifellos zu den schwersten Delikten der Rechtsordnung. Wer mit seinem Vorgehen den Tod eines Menschen will oder in Kauf nimmt, der begeht zweifellos eine ganz gravierende Gewalttat. 3.2 Tatschwere betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung im Lokal "F._____" 3.2.1 Objektive Tatschwere 3.2.1.1 Basierend auf den Darlegungen zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz mit präzisen und anschaulichen Worten aufgezeigt (Urk. 94 S. 110 f.), wie der Beschuldigte A._____ am 8. Juni 2009 um ca. 17.45 Uhr unvermittelt das Lokal "F._____" betrat und damit in die (Privat-)Sphäre des Mitbeschuldigten und Lokalbesitzers E._____ eindrang – dies im Bewusstsein, dass ihm gegenüber seitens von E._____ ein Hausverbot ausgesprochen worden war –, wie er dabei mit einem geladenen Revolver ausgerüstet war, nach einem kurzen Abstecher an die Bar-theke den an einem Tisch sitzenden E._____ entdeckte und unvermittelt sowie ohne Vorwarnung direkt auf diesen zuging, seine geladene Waffe aus dem Hosenbund hervornahm und E._____ damit auf den Kopf schlug. Laut E._____ gab der Beschuldigte ihm keine Chance zu diskutieren (Urk. 5/9 S. 5). Diesem Akt war somit erwiesenermassen weder eine verbale Auseinandersetzung vorange-

- 23 - gangen noch lag eine Bedrängnis- oder Bedrohungslage vor (Urk. 94 S. 110). Vielmehr schritt der Beschuldigte sogleich zu einem unangekündigten und für das Opfer nicht voraussehbaren Angriff. Unmittelbar darauf kam es zu einer körperli- chen Auseinandersetzung zwischen den beiden und in diesem dynamischen Geschehen entschied sich der Beschuldigte, insgesamt dreimal den Abzug seines Revolvers zu betätigen, wobei sich zweimal ein Schuss löste und der zweite den Hals des Mitbeschuldigten E._____ durchdrang. Dem Beschuldigten A._____ war von allem Anfang an die Kontrolle über die von ihm ausgelösten Ereignisse ent- glitten und er war zu keinem Zeitpunkt Herr der Lage. Trotzdem hatte er sich für den wiederholten Gebrauch seiner Schusswaffe entschieden. Die Aggression im Lokal, in welchem der Beschuldigte demonstrativ und unnötigerweise trotz Haus- verbot aufgetaucht war, ging einzig von seiner Seite aus und der Beschuldigte handelte hinterhältig. Damit legte er auch den Grundstein für die Fortsetzung des Geschehens auf der D._____-Strasse (nachfolgende Erwägung III. 3.3). Im Lokal war E._____ vollständig dem Überraschungseffekt und der Tatausführung durch den Beschuldigten ausgesetzt. Das alles spricht für eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. 3.2.1.2 Auch wenn der Beschuldigte am Tattag aus heiterem Himmel agierte, ist etwas relativierend zu beachten, dass der Mitbeschuldigte E._____ im Rahmen der Vorgeschichte, namentlich durch sein Verhalten Anfang Mai 2009 im Lokal "F._____" (vgl. Urk. 26, Anklageziffer I.3.) zum Konfliktpotential beigetragen hatte. Ebenso ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass es sich bei sei- nem gewalttätigen Auftritt im Lokal "F._____" um einen eher kurzfristig geplanten einmaligen Vorfall handelte und er die Örtlichkeit nicht primär bzw. einzig aus Ra- chegründen (bewaffnet) aufsuchte (vgl. Urk. 94 S. 111). 3.2.1.3 Laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. September 2009 (Urk. 10/2 S. 3 ff.) hat der Mitbeschuldigte E._____ eine Schussverletzung im Bereiche des Halses mit Einschuss links, hinter und unter dem linken Ohr, Ausschuss links neben der Wirbelsäule, erlitten, im Weiteren einen Spiralbruch des 5. Mittelhandknochens (Kleinfinger) an der linken Hand. Die Wundhöhle präsentierte sich gemäss Gutachten im vorderen Bereich (Einschuss

- 24 - 3 x 4 cm) mit einer Verbindung zum Austritt im Bereiche des hinteren Halsteiles. Die genaue Eindringtiefe konnte nicht festgestellt werden (Aktengutachten), gemäss Gutachter wird diese allerdings ca. 5 cm nicht überschritten haben. Aus Sicht des Gutachters muss die Verletzung durch eine Fremdeinwirkung entstan- den sein und es ist nicht von einem Unfall, sondern von einer Gewalttat oder einem Überfall auszugehen. Die Schussverletzung musste operativ mit einer Aus- schneidung und gründlichen Spülung sowie Einlage einer Drainierungslasche versorgt werden. Das Gutachten hält ferner fest, dass E._____ durch die Schuss- verletzung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen ist, da lebenswichtige Strukturen des Halses verfehlt wurden und ein grösserer Blutverlust ausblieb. Es kann nicht von bleibenden Schäden ausgegangen werden, jedoch sind muskuläre Verspannungen und chronische Schmerzen der halsstabilisierenden Muskeln möglich (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Ebenfalls sind keine bleibenden Schäden beim Mittelhand-Bruch zu erwarten, bei entsprechender handspezifischer physio- therapeutischer Beübung, wobei 10 Behandlungen als notwendig erachtet wurden. Allerdings bestanden laut dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich vom 17. August 2009 (Urk. 10/1) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat und nach zwei Monaten noch ein deutlicher Kraftverlust von 50% (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Dennoch weist das Gutachten darauf hin, dass bei geringfügiger Abweichung des Schusskanals bzw. bei geringfügig tiefer durchtretendem Projektil mit der vom Beschuldigten verwendeten Munition vom Kaliber .38 Spezial ein tödlicher Verlauf nicht auszuschliessen gewesen wäre. Einerseits wäre bei einem Schusstreffer an der linksseitigen Halsarterie oder -vene ein Verbluten vor ärztlicher Intervention die praktisch sichere Folge gewesen. Wäre – so das Gutachten weiter – das ebenfalls nahe liegende Rückenmark in dieser Höhe mit einem Durchschuss getroffen worden, wäre die Querschnittslähmung die geringste Folge, der Tod durch zentrale Dysregulation die maximale Konsequenz dieser Schussverletzung gewesen. Bei geringfügig verändertem Schusskanal wäre nach Expertenansicht eine konkrete Lebensgefahr für E._____ somit wahrscheinlich geworden, bei ei- nem in aller Regel tödlichen Ausgang (Urk. 10/2 S. 6). Das leuchtet ein, liegen doch im Bereiche des Halses lebenswichtige Strukturen und besteht eine enge

- 25 - räumliche Beziehung zu den grossen Leitungsbahnen wie der Halsschlagader, dem Zwerchfellnerv, der Speise- und Luftröhre, und insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule dem verlängerten Rückenmark mit dem Atemzentrum (Urk. 10/2 S. 3). Dass es zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr oder gar Todesfolge für den Mitbeschuldigten E._____ kam, sondern der Vorfall glimpflich ausging, ist auf- grund des Umstandes, dass die Protagonisten beim Abfeuern der Waffe durch den Beschuldigten A._____ in direktem Kontakt zueinander standen und sich in einem unkontrollierbaren Handgemenge befanden, offensichtlich allein dem Zufall zuzuschreiben. Die Gefährdung an Leib und Leben für E._____ war entsprechend sehr hoch und das Risiko einer konkreten Lebensgefahr mit allenfalls tödlichem Ausgang lag nahe. 3.2.1.4 Aufgrund all dieser Umstände, namentlich des gänzlich unerwarteten und äusserst forschen Vorgehens des Beschuldigten, welches dem völlig überrasch- ten E._____ kaum eine Abwehrchance liess, sowie in Anbetracht des dreimaligen Betätigens des Abzuges seiner geladenen Schusswaffe wiegt das objektive Tat- verschulden im Ergebnis mittelschwer bis ziemlich schwer. Die hypothetische Einsatzstrafe für das begangene vollendete Delikt wäre jedenfalls im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, d.h. bei ca. 11 bis 12 Jahren. 3.2.1.5 Zum Glück blieb es lediglich beim Tötungsversuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein anderes Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag / Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, verschuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch – und davon ist hier auszugehen – als verschuldensunabhängige Tat- komponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe

- 26 - dessen Verschulden unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zu Gunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausge- hend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5 unter Verweis auf BGE 121 IV 49 Erwägung 1b). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te im Lokal "F._____" alles nach seinen Vorstellungen zur Tatbestandsverwirkli- chung Erforderliche getan, mithin die subjektiven Tatbestandsmerkmale der vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Er- folg, der Tod des Mitbeschuldigten E._____, aber ausblieb. Wenn der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht eintrat, war dies somit in keiner Weise vom Beschuldigten beeinflusst worden. Zudem ist das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung wie gezeigt als hoch einzustufen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass E._____ aufgrund dieser versuchten vorsätzlichen Tötung durch den Beschuldigten A._____ – auch wenn sich deren objektiver Tatbestand nicht verwirklicht hat – doch Verletzungen erlitt, aufgrund welchen eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit resultierte. Obwohl für E._____ glimpflich und ohne namhafte bleibende Schäden ausgegan- gen (möglicherweise muskuläre Verspannungen und chronische Schmerzen der halsstabilisierenden Muskeln sowie persistierende Narbenschmerzen und Taub- heit im Einschussbereich; vgl. Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 7), rechtfertigt die Tat- sache, dass es beim Tötungsversuch blieb, vorliegend nur eine relativ geringe Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzten hypothe- tischen Einsatzstrafe, was in den Bereich von 9 Jahren führt.

- 27 - 3.2.2 Subjektive Tatschwere 3.2.2.1 Zur subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz (Urk. 94 S. 111 f.) dem Beschuldigten zunächst korrekt zugute, dass er "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte. 3.2.2.2 Weiter erwähnte sie richtig, dass der Beschuldigte A._____ im Lokal "F._____" – entgegen seinen Depositionen – keineswegs aus einer Notwehrsitua- tion heraus agiert, sondern die Waffe am Tattag nicht nur wegen des beabsichtig- ten Besuchs eines andern Spiellokals, sondern auch im Hinblick auf den Lokalbe- such beim Mitbeschuldigten E._____ mitgenommen hatte ("Ich hatte schon ir- gendwie den Streit einen Monat zuvor im Hinterkopf."; Urk. 77 S. 20; ferner Urk. 5/2 S. 3 und Urk. 5/3 S. 8). Somit hatte sich der Beschuldigte, entgegen den Aus- führungen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 107 S. 7 f.), mit einer gewissen Bereitschaft an den Konfliktort begeben, die geladene Waf- fe dort auch einzusetzen, selbst wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass dies damals sein primäres Ziel war. Dass der Beschuldigte, das Lokal "F._____" lediglich aufsuchte, um zu erfragen, an welchem Ort an jenem Abend gespielt werden würde, wie es der Verteidiger geltend macht (Urk. 107 S. 8), trifft gerade nicht zu, zumal der Beschuldigte selbst erklärte, dass er bereits einen Tag vor seinem Abflug nach Belgrad erfahren habe, dass an diesem Abend ein grosses Poker-Turnier in … stattfinde, an welchem er habe teilnehmen wollen (Urk. 5/9 S. 5). 3.2.2.3 Sodann hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der Motivlage des Beschuldigten auseinandergesetzt, welche sie zutreffend als egoistisch bezeich- nete. Betrachte man die Beweggründe unter Einbezug der Vorgeschichte, so werde die Verwerflichkeit seiner Motive klar. Zum wiederholten Male habe der Beschuldigte A._____ aus Verärgerung und Kränkung das Lokal "F._____" auf- gesucht. Diesmal habe er eine Schusswaffe mit sich geführt. Er habe stets den Anstoss gegeben und nachgedoppelt. Er sei aufgrund einer im Spielermilieu ver- pönten Geldleihe derart wütend gewesen, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er habe sich deswegen nachhaltig vom Mitbeschuldigten E._____ in seiner Ehre verletzt gefühlt. Diese Kränkung sei unverständlich, denn das Verhal-

- 28 - ten von E._____ im Zusammenhang mit der Geldleihe (die Geldleihe nur über ei- nen gemeinsamen Kollegen zu tätigen) sei logisch und vernünftig gewesen. Ob E._____ gewusst habe, dass diese Art der Geldleihe im Spielermilieu verpönt sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Aufgrund der beiden weiteren Vorkommnisse im Lokal "F._____", bei denen er als Folge des eigenen Fehlverhaltens als Verlie- rer hervorgegangen sei, sei der Beschuldigte zusätzlich gekränkt gewesen: Einer- seits aufgrund des Lokalverbots, was dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen noch nie zuvor widerfahren war, und andererseits durch den Schlag von E._____ Anfang Mai 2009 im Lokal "F._____" mit dessen Revolver. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass im Wesentlichen nur der Beschuldigte A._____ die Eskalation verschuldet hat, so ist ihr auch hierin zu folgen. Stets war er es, der E._____ bzw. das von diesem geführte Lokal aufsuchte und der den Anstoss für Differenzen gab und diese mit seinem Erscheinen geradezu provozierte. Das Mo- tiv wirkt sich erschwerend aus. 3.2.2.4 Auch verfügte der Beschuldigte A._____ über hinreichende Entschei- dungsfreiheit: Er hätte sich ohne weiteres vom Mitbeschuldigten E._____ und dessen Lokal fernhalten können. Dies umso mehr, als ihm gegenüber anerkann- termassen ein Hausverbot ausgesprochen worden war und er auch andernorts seiner Spielleidenschaft nachgehen konnte, z.B. wie am Tatabend geplant in …. Stattdessen gab er sich wegen des Hausverbots zusätzlich gekränkt (Urk. 5/8 S. 4 f.; Urk. 5/9 S. 4), setzte sich bewusst und hartnäckig über dieses hinweg und suchte damit offensichtlich erneut die Konfrontation. Beim Beschuldigten liegen zudem wie erwähnt keine verschuldensmindernden Umstände gemäss Art. 48 StGB vor. Insbesondere kann er für sich nicht bean- spruchen, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewe- gung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt zu haben. 3.2.2.5 Zum weiteren subjektiven Element der Schuldfähigkeit ist im angefochte- nen Urteil alles Wesentliche gesagt und es wurde, der Fachmeinung im psychiat- rischen Gutachten von Dr. med. G._____ vom 13. April 2010 (Urk. 9/7 S. 35 f.,

46) folgend, auch der richtige Schluss gezogen: die Annahme einer (allenfalls) leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit und einer entsprechenden Relativierung

- 29 - des Verschuldens. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen rechtfertigt sich der Verweis auf die Darlegungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 112 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch Verteidigung und Staatsanwaltschaft vom gleichen Ergebnis ausgehen (Urk. 79 S. 42; Prot. I S. 22; Urk. 113 S. 3 ff.; Urk. 115 S. 2 ff.). 3.2.2.6 Insgesamt überwiegen bei der subjektiven Tatschwere die strafsenken- den Momente etwas, so dass die aus objektiven Gesichtspunkten eruierte hypo- thetische Einsatzstrafe weiter zu reduzieren ist, dies jedoch nicht unter 8 Jahre. 3.3 Tatschwere betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung auf der D._____- Strasse 3.3.1 Objektive Tatschwere 3.3.1.1 Als der Beschuldigte, nach fluchtartigem Verlassen des Lokals und auf der D._____-Strasse stadtauswärts Richtung Bahnunterführung rennend, ent- deckte, dass er vom Mitbeschuldigten E._____ verfolgt wurde, griff er erneut zu seinem Revolver und schoss auf E._____. Wie sich aus dem erstellten Sachver- halt ergibt, war das Risiko eines Treffers und damit einer Körperverletzung oder gar Tötung des Verfolgers durch diesen gezielten Schuss aus dem Stand und bei der relativ kurzen Distanz zum Gegner von 10 - 15 Metern sehr hoch. Die An- nahme einer Erschöpfung aufgrund der Flucht rechtfertigt sich – entgegen der Vo- rinstanz – weder zeitlich noch hinsichtlich der zurückgelegten kurzen Strecke (Urk. 117C S. 21 f.). Betrachtet man das konkrete Vorgehen, die eigentliche Tat- handlung sowie Gefährdung bzw. Risiko für E._____, erscheint das objektive Tat- verschulden ebenfalls als mittelschwer bis ziemlich schwer. 3.3.1.2 Glücklicherweise wurde E._____ durch diese weitere Schussabgabe des Beschuldigten im Freien – wobei es sich ebenfalls um einen vollendeten Tötungs- versuch handelte (vgl. dazu vorne die Erwägung III. 3.2.1.5) – nicht getroffen und damit auch nicht zusätzlich verletzt, was wiederum nur dem Zufall zu verdanken ist, sich aber dennoch spürbar strafmindernd auswirkt.

- 30 - 3.3.2 Subjektive Tatschwere 3.3.2.1 Wie beim Tötungsversuch kurz zuvor im Lokal "F._____" wird das objek- tive Verschulden vorab durch den Umstand relativiert, dass der Beschuldigte A._____ durch seine gezielte Schussabgabe auf den Mitbeschuldigten E._____ lediglich mit Eventualvorsatz handelte und zudem in leicht verminderter Schuldfä- higkeit. 3.3.2.2 Im Unterschied zum Vorfall im Lokal "F._____" agierte der Beschuldigte auf der D._____-Strasse – gemäss der verbindlichen bundesgerichtlichen Vorga- be – aus einer Notwehrsituation heraus. E._____ prägte nun den weiteren Tatab- lauf entscheidend mit, indem er den Beschuldigten selber mit einer Waffe verfolg- te und seinerseits einen Schuss auf diesen abfeuerte. Wie dargelegt, hatte der Beschuldigte A._____ durch sein vorgängiges deliktisches Verhalten im Lokal "F._____" diese spätere Notwehrsituation auf der D._____-Strasse aber schuld- haft und ganz wesentlich (mit)verursacht. Das eigene Unrecht haftete seiner Abwehrhandlung noch unmittelbar an, weshalb ihm nur ein eingeschränktes Abwehrrecht zustand (vorne Erwägung II. 2.). Im Falle eines uneingeschränkten Notwehrrechts würde das objektive Tatver- schulden sehr stark relativiert und die Tat auf der D._____-Strasse kaum mehr ins Gewicht fallen. Bei der gegebenen Situation wirkt jedoch die ursprünglich allein vom Beschuldigten A._____ ausgehende Aggression erheblich nach und vermag die objektive Tatschwere nur begrenzt entlastend zu beeinflussen, etwa vergleichbar mit einem deutlichen Notwehrexzess. 3.3.3 Ausgehend von einer Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung im Lokal F._____ im Bereich von 8 Jahren rechtfertigt es sich vorliegend, in Anwen- dung des Asperationsprinzips diese auf 9 ½ bis 10 Jahre Freiheitsstrafe anzuhe- ben. 3.4 Tatschwere betreffend die mehrfache Gefährdung des Lebens 3.4.1 Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sind im Sinne einer Deliktsgruppe sämtliche Gefährdungen des Lebens als Einheit zu

- 31 - betrachten. Dabei ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als insge- samt recht schwer einzustufen: Der Beschuldigte A._____ feuerte einerseits im Lokal "F._____" in unmittelbarer Nähe der drei anwesenden Gäste H._____, I._____ und J._____ zwei nicht zu kontrollierende Schüsse ab. Die drei Gäste wa- ren durch diese Schussabgaben des Beschuldigten in erheblicher Lebensgefahr, denn es bestand für sie die Gefahr, sowohl direkt als auch von einem Querschlä- ger getroffen zu werden. Hinsichtlich der Schussabgabe auf der D._____-Strasse wiegt das objektive Ver- schulden ebenfalls recht schwer. Der Beschuldigte A._____ schoss auf E._____ und ignorierte dabei die anwesenden Passanten und Automobilisten. Dabei standen die Zeugen K._____ und L._____ mit Sohn M._____ im Bereich hinter E._____ im Blickfeld des Beschuldigten und waren einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. Der vom Beschuldigten abgefeuerte Schuss hätte eine dieser Perso- nen direkt treffen können. Dass die Personen tatsächlich in unmittelbarer Lebens- gefahr waren, wird deutlich angesichts des Umstandes, dass ihnen sogar Schmutz- oder Staubspritzer ins Gesicht spritzten (Zeugin L._____: Urk. 7/16 und 7/17; Zeuge K._____: Urk. 7/18 und 7/19). Auch der Zeuge B._____ war in akuter Lebensgefahr, hat ihn der Querschläger doch nur knapp verfehlt (Urk. 7/13). Da- von ist selbst dann auszugehen, wenn mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 18) fest- gestellt werden muss, dass die Aussagen B._____s etwas dramatisiert wirken. Des Weiteren hätte eine verirrte Kugel auch den Automobilisten N._____ treffen können. Erschwerend – auch innerhalb der mehrfachen Tatbegehung – wirkt sich aus, dass insgesamt neun Menschen einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt waren. Anderseits handelt es sich nicht um die gleiche Anzahl Einzeltaten, sondern all diese Gefährdungen sind auf zwei bzw. drei Schussabgaben zurück- zuführen, sodass sich die konkrete Lebensgefahr – mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 22 f.) – nicht für sämtliche dieser neun Personen gleichzeitig hätte verwirkli- chen können. Der Anzahl der gefährdeten Personen haftet sodann auch etwas Zufälliges an.

- 32 - 3.4.2 In subjektiver Hinsicht erschwerend gewichtete die Vorinstanz den direkten Vorsatz (Urk. 94 S. 114 f.). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB schon direkten Gefährdungsvorsatz verlangt; Eventualvorsatz genügt nicht. Daher kann die Willensrichtung des Handelns bei der Strafzumessung nicht nochmals angeführt werden. Verschul- densmindernde Umstände gemäss Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist aber ebenfalls die leicht verminderte Schuldfähigkeit. Weiter ist auch hier bezüglich der gefährdeten Personen auf der D._____-Strasse die – gegenüber E._____ bestehende – Notwehrsituation und das daraus flies- sende eingeschränkte Abwehrrecht des Beschuldigten zu beachten, was die Tat- schwere zusätzlich etwas reduziert. Es bleibt in Bezug auf diese Delikte aber immer noch ein erhebliches Ver- schulden. 3.4.3 Für sich allein betrachtet erschiene beim gegebenen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 129 StGB eine Freiheitstrafe im mittleren Bereich dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Auch in Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe folglich noch signifikant zu erhöhen. 3.5 Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie schon die Vorinstanz befand (Urk. 94 S. 115), fällt im Verhältnis zu den mehr- fachen Tötungsversuchen und der mehrfachen Gefährdung des Lebens die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Waffengesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich bei der verwendeten Waffe gemäss Gutachten eher um eine Verteidigungs- als um eine Präzisionswaffe, allerdings mit relativ grossem Verletzungspotential (vgl. Urk. 12/6 S. 10 und 28). Schlussendlich hat sich der Beschuldigte A._____ jedoch "nur" einen Revolver ohne Bewilligung angeschafft, wobei er bewusst und damit direktvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstiess. Bezüglich der vorsätzlichen Widerhandlung

- 33 - gegen das Waffengesetz ist davon auszugehen, dass der Erwerb des Revolvers ohne entsprechende Absicht geschah, damit einen Menschen zu töten oder zu verletzen. Beim Kauf stand der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit des Beschuldigten im Vordergrund. Es ist diesbezüglich – ebenfalls der erstinstanzli- chen Beurteilung folgend (Urk. 94 S. 115) – von voller Schuldfähigkeit auszu- gehen. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gemäss Waffengesetz (SR 514.54, Art. 33 Abs. 1) ist in Anwendung des Asperations- prinzips die Strafe lediglich in sehr leichtem Umfang zu erhöhen. 3.6 Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe nach der Tatkomponente liegt im Bereich von 11 ½ bis 12 Jahren Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponente Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichti- gen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die sehr detaillierten Ausführungen im an- gefochtenen Urteil (Urk. 94 S. 115 f.) sowie auf die entsprechenden Akten (Urk. 5/5 S. 1-7; Urk. 5/10; Urk. 5/11 S. 8 f.; Urk. 9/7 S. 8 ff.; Urk. 22/5 und 22/9; Urk. 77 S. 1 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

E. 2.3 Diese Notwehrsituation war aber durch das eigene hinterhältige Handeln des Beschuldigten – nämlich das Aufsuchen von E._____s Lokal "F._____" trotz Hausverbots, das ohne Vorwarnung und unvermittelte Zugehen auf E._____ so- wie das Schlagen mit der Schusswaffe auf dessen Kopf und die darauf folgende zweifache Schussabgabe auf E._____, wovon ein oberflächlicher Halsdurch- schuss – eindeutig herausgefordert und bildete angesichts des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs den Grundstein für die Fortsetzung der Auseinan- dersetzung auf der D._____-Strasse. Eine die Anwendung von Art. 15 f. StGB ausschliessende sogenannte Absichtsprovokation (Provozieren der Notwehrsitua- tion bzw. absichtliches Herbeiführen des Angriffs, um den Angreifer gleichsam un- ter dem Deckmantel der Notwehr zu töten oder zu verletzen), liegt nicht vor (Urk. 128 E. 1.2 S. 4 und E. 1.3.2 S. 6). Ebenso kann ein entschuldbarer Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden. Denn wer selbst schuld- haft durch deliktisches Handeln die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann sich wie erwähnt nicht darauf berufen, eine unangemessene Abwehr sei durch eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung hervorgerufen (Urk. 128 E. 1.3.2 a.E. S. 7; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Aufl., Zürich 2010, Art. 16 N 4; je mit Hinweisen auf BGE 109 IV 7 bzw. Pra 85

- 18 - [1996] Nr. 134). Der Beschuldigte beruft sich denn auch nicht auf rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB, sondern beschränkt sich darauf, entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB geltend zu machen und Anspruch auf eine Strafreduktion zu erheben (Urk. 128 E. 1.1 S. 3; Urk. 138 S. 3). Auszugehen ist – dem Rückweisungsentscheid folgend – im Ergebnis davon, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die spätere Notwehrsituation auf der D._____-Strasse in einem Ausmass mit verschuldet bzw. verursacht hat, dass sein Abwehr- bzw. Notwehrrecht eingeschränkt war. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein (Urk. 128 E. 1.2 S. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.268/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweis). Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidi- gungshandlung – wie hier – das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittel- bar anhaftet (Urk. 128 E. 1.2 S. 4). Ob der Beschuldigte, der gezielt und mit Tötungsvorsatz auf E._____ schoss, damit die Grenzen des – durch sein Verschulden eingeschränkten – Notwehr- rechts wahrte (oder aber in Notwehrexzess handelte), ist mit dem Bundesgericht als zumindest zweifelhaft zu bezeichnen, kann aber offen bleiben, da vorliegend der Schuldspruch rechtskräftig geworden und nur noch das Strafmass festzuset- zen ist. Der Notwehrsituation auf der D._____-Strasse ist im Rahmen der Straf- zumessung Rechnung zu tragen (Urk. 128 E. 1.2 S. 4 und E. 1.3.2 S. 7). Dabei geht es nach dem Gesagten nicht um die Bewertung der Abwehrhandlung für sich allein, wo die akute Bedrohungslage mangels brauchbarer Alternativen eine Ver- teidigung mit Schussabgabe durchaus nahelegte (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in Urk. 138 S. 5 f.), sondern – aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Konnexes – um eine Bewertung dieses Abwehrverhaltens unter Ein- bezug des vorgängigen schuldhaften deliktischen Tuns des Beschuldigten im Lokal "F._____". Diese Gesamtsicht bewirkt eine Einschränkung seines Notwehr- rechts und tangiert folglich die Angemessenheit der Abwehrhandlung auf der Strasse. Zumindest in der Auswirkung kommt dies einem Notwehrexzess gleich.

- 19 -

E. 2.4 Es bleibt anzufügen, dass die Erwägungen zum Schuldpunkt im Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2012 – mit Ausnahme der dort abweichenden Auffassung betreffend Notwehrsituation (Urk. 117C S. 28) – nach wie vor Gültig- keit besitzen und Grundlage für die nachfolgende Strafzumessung bilden (Urk. 117C S. 8-28). III. Strafzumessung

1. Strafrahmen

E. 5 Dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger beim Bundesgericht anfechten mit dem Antrag, es sei im Strafpunkt aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Urk. 123/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2012 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 128). 6.1 Im Einverständnis mit den Parteien wurde das vorliegende zweite Beru- fungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB130461) schriftlich durchgeführt. In Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 345 StPO, Art. 406 Abs. 2-4 StPO sowie Art. 385 Abs. 1 und Art. 390 Abs. 2 StPO erhielten der Beschuldigte, der Geschädigte E._____ und die Anklagebehörde erneut Gelegenheit, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Präsidialverfügungen vom 12. November und 9. Dezember 2013, Urk. 131 und 140). 6.2 Der Beschuldigte liess am 6. Dezember 2013 fristgerecht und wie schon im ersten Berufungsverfahren (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1) den Antrag stellen, die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre zu reduzieren und den gesamten erstandenen Frei- heitsentzug darauf anzurechnen (Urk. 138). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde ebenfalls innert Frist im Sinne einer Berufungsantwort zur Erstberufung des Beschuldigten und Begründung der Zweitberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren beantragt (Urk. 143). Der Geschädigte E._____ verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 145). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt (Urk. 136, 138, 143, 145). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Erstberufung des Beschuldigten und zur Zweitberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 142 und 149), und der Beschuldigte reichte keine Antwort zur Zweitberufung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 147).

- 13 - II. Prozessuales und Gegenstand der Berufung

1. Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom

24. Oktober 2013

E. 10 (Mitteilungen.)

E. 11 (Rechtsmittel.)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. (…)

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10 '234.20 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'822 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

2. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB130461), inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Betrag von Fr. 2'237.20 (inkl. MwSt.) sowie der Vertretung des Geschädigten E._____

- 39 - im Betrag von Fr. 250.– (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genom- men.

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − sowie in die Akten des obergerichtlichen Verfahrens SB120130

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. - 8 -
  3. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.– zu entschädigen.
  4. (Mitteilungen.)" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 138):
  5. Es sei die Freiheitsstrafe zu reduzieren auf 7 Jahre. Es sei die gesamte erstandene Haft darauf anzurechnen.
  6. Es seien die Kostenfolgen ausgangsgemäss zu regeln. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 143): Der Beschuldigte sei mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  7. Zum Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichtsinstanz, zum vor- zeitigen Straf- und Massnahmeantritt des Beschuldigten sowie zum Prozessualen – anwendbares Verfahrensrecht, Privatklägerschaft und Berichtigung der Ankla- geschrift – ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 94 S. 4-9).
  8. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  9. Abteilung, vom 1. September 2011 (Urk. 94), wurde der Beschuldigte der mehr- fachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG - 9 - schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 9 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 815 Tagen Haft bzw. Frei- heitsentzug bis zum vorinstanzlichen Urteil. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) an. Weiter wurde die Tatwaffe samt allfälliger Munition einge- zogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Hin- sichtlich des Privatklägers B._____ wurde die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten festgestellt und der Privatkläger zum genauen Umfang der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ AG wies die Vo- rinstanz ab. Schliesslich auferlegte das Bezirksgericht dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, die – unter Nachforderungsvorbehalt – einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt Dr. X._____, mit Eingabe vom 1. September 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 85). 3.2 Mit Eingabe vom 2. September 2011 meldete auch die Staatsanwaltschaft IV fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Urk. 86). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten sowohl die Staatsanwalt- schaft IV am 14. Februar 2012 als auch der amtliche Verteidiger am 20. Februar 2012 innert Frist die Berufungserklärungen ein (Urk. 95 und 97). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wurden die Berufungserklärun- gen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je der Gegenpartei und den Privatklägern übermittelt (Urk. 101). Die Privatkläger B._____ und C._____ AG liessen sich nicht vernehmen. 3.5 Mit Schreiben vom 26. März 2012 liess der Mitbeschuldigte E._____ (Ge- schäfts-Nr. SB120131), der vorliegend gleichzeitig Geschädigter ist, in Bezug auf die Präsidialverfügung vom 20. März 2012 durch seinen amtlichen Verteidiger, - 10 - Rechtsanwalt Dr. Y._____, mitteilen, dass er die Berufungsanträge von Rechts- anwalt Dr. X._____ gemäss dessen Berufungserklärung vom 20. Februar 2012 (Urk. 97) vollumfänglich unterstütze und bat darum, diesen Anträgen zu entsprechen (Urk. 103). 3.6 Der Beschuldigte liess seinerseits durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X._____, gestützt auf die Präsidialverfügung vom 20. März 2012 unter anderem verlauten, dass er keinerlei Einwendung gegen eine Gutheissung der Berufung der Verteidigung von E._____ (Geschäfts-Nr. SB120131) erhebe (Urk. 105). 4.1 Die Verteidigung beantragte im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120130) die Aufhebung des Schuldspruches wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Zum Ereignis auf der D._____-Strasse (Anklageziffer II.2.) verlangte die Verteidigung einen Freispruch, akzeptierte aber den Schuldspruch des Beschul- digten wegen (einfacher) versuchter vorsätzlicher Tötung, Vorfall im Lokal "F._____" (Anklageziffer II.1.). Hinsichtlich der Schussabgabe auf der D._____- Strasse (Anklageziffer II.2.) beantragte sie, den Beschuldigten der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
  10. Dezember 2012 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zu- dem, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ freizusprechen sei und dass in der Folge die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ in Aufhe- bung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen seien (Urk. 113 S. 1 f.). Was diese beiden erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge betrifft, wurde schon im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120130) da- rauf hingewiesen, dass gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, auf welche Teile sich eine teilweise Anfechtung des vo- rinstanzlichen Urteils bezieht. Da der Beschuldigte in der Berufungserklärung vom
  11. Februar 2012 den Schuldpunkt betreffend die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie die grundsätzliche Feststellung der Schadener- - 11 - satz- und Genugtuungspflicht betr. den Privatkläger B._____ nicht angefochten und damit anerkannt hatte (Urk. 97 S. 2), wurden diese Punkte als in Rechtskraft erwachsen betrachtet (Urk. 117C S. 6 f. und 43 f.; vgl. auch die nachstehende Erwägung 4.3). 4.2 Im ersten Berufungsverfahren angefochten sowohl durch die Verteidigung wie auch durch die Staatsanwaltschaft war ferner die Sanktion: Während die Ver- teidigung eine Reduktion der Strafe auf 7 Jahre Freiheitsentzug unter Anrechnung der erstandenen Haft verlangte (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 f.), stellte die Staats- anwaltschaft den Antrag, den Beschuldigten mit 14 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen (Urk. 95 S. 2; Urk. 115 S. 1). Die durch die Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB blieb unangefochten (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 ff.; Urk. 115 S. 1). 4.3 Das Urteil im ersten Berufungsverfahren erging am 19. Dezember 2012 (Urk. 117C). Mit Beschluss wurde vorab die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung) sowie der Dispositiv- Ziffern 4-8 (Suchtbehandlung, Einziehung, Zivilforderungen, Kostenfestsetzung) festgestellt (Urk. 117C S. 43 f.). Sodann wurde der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und – abweichend zur Vorinstanz – mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren unter Anrechnung der Unter- suchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von 1290 Tagen bestraft. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde bestätigt und die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 117C S. 45). - 12 -
  12. Dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger beim Bundesgericht anfechten mit dem Antrag, es sei im Strafpunkt aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Urk. 123/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2012 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 128). 6.1 Im Einverständnis mit den Parteien wurde das vorliegende zweite Beru- fungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB130461) schriftlich durchgeführt. In Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 345 StPO, Art. 406 Abs. 2-4 StPO sowie Art. 385 Abs. 1 und Art. 390 Abs. 2 StPO erhielten der Beschuldigte, der Geschädigte E._____ und die Anklagebehörde erneut Gelegenheit, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Präsidialverfügungen vom 12. November und 9. Dezember 2013, Urk. 131 und 140). 6.2 Der Beschuldigte liess am 6. Dezember 2013 fristgerecht und wie schon im ersten Berufungsverfahren (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1) den Antrag stellen, die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre zu reduzieren und den gesamten erstandenen Frei- heitsentzug darauf anzurechnen (Urk. 138). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde ebenfalls innert Frist im Sinne einer Berufungsantwort zur Erstberufung des Beschuldigten und Begründung der Zweitberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren beantragt (Urk. 143). Der Geschädigte E._____ verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 145). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt (Urk. 136, 138, 143, 145). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Erstberufung des Beschuldigten und zur Zweitberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 142 und 149), und der Beschuldigte reichte keine Antwort zur Zweitberufung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 147). - 13 - II. Prozessuales und Gegenstand der Berufung
  13. Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom
  14. Oktober 2013 1.1 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen (teilweise) gut, hebt es das angefochtene Urteil ganz oder, wie vorliegend geschehen, teilweise auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vor- instanz, hier die erkennende Kammer, ist in ihrem neuen Entscheid an die rechtli- che Begründung des Bundesgerichts gebunden (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1712 f. mit Hinweisen). Die Bindungswirkung bundes- gerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundes- recht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.1 und 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zu- lässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom
  15. März 2012, E. 2.2., mit Hinweisen). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundes- gerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht ange- fochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.2 und 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2, je mit Hinweisen). So können in den Grenzen des Verschlechterungsverbots etwa - 14 - Strafzumessungsgründe anders gewichtet werden. Die Vorinstanz hat sich also nur noch mit denjenigen Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die übrigen Teile des aufgehobenen Urteils sind in den neuen Entscheid zu über- nehmen (Schmid, a.a.O., N 1713 mit Hinweisen). 1.2 Vorliegend hat das Bundesgericht einzig die Dispositiv-Ziffer 2 des ersten obergerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2012 betreffend die Sanktion auf- gehoben, zumal der Beschuldigte auch lediglich das Strafmass angefochten hat. Namentlich ist der Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) unangefochten geblieben (Urk. 128 S. 7 f.; Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Es ist auch kein Sach- zusammenhang ersichtlich, der es erforderlich machen würde, vor Bundesgericht nicht angefochtene Punkte im zweiten Berufungsverfahren nochmals aufzu- greifen. Deshalb ist festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom
  16. Dezember 2012 (SB120130) in den Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt) sowie 3-5 (erstinstanzliches Kostendispositiv, zweitinstanzliche Kostenfestsetzung, zweitinstanzliche Kostenregelung) bereits rechtskräftig geworden ist.
  17. Ausgangslage für die Strafzumessung 2.1 Zur umstrittenen Frage, ob entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB vorliege – was dem Standpunkt des Beschuldigten (= Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht) entspricht, im Urteil des Obergerichts vom
  18. Dezember 2012 (Urk. 117C S. 28 ) jedoch verneint wurde –, führte das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom 24. Oktober 2013 das Folgende aus (Urk. 128 S. 4-7 [Texthervorhebungen nicht im Original]): 1.3. 1.3.1. Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen verliess der Beschwerde- führer nach der zweifachen Schussabgabe fluchtartig das Lokal "F._____" und rannte auf der D._____-Strasse stadtauswärts in Richtung Bahnunterführung. E._____ verfolgte ihn und holte dabei konstant auf. Als der Beschwerdeführer realisierte, dass sein Gegner ihm mit einer Waffe nachlief, ergriff ihn die Angst. Er befand sich in einer akuten Bedrohungslage (Entscheid S. 20 und 33). - 15 - Die erste Instanz verneinte eine Notwehrsituation. Der Beschwerdeführer hätte sich ohne Weiteres zumindest vorübergehend in Sicherheit bringen können, indem er sich hinter einem Auto oder einer Mauer in Deckung gebracht hätte. Die Vorinstanz schliesst sich diesen Erwägungen an (Entscheid S. 28 mit Hinweis auf das erstin- stanzliche Urteil S. 103 f.). Ihnen kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nebst der Schussabgabe eine andere Verteidigungshandlung offen gestanden hätte, tangiert dies nicht die Frage, ob er ohne Recht angegriffen wurde respektive sich in einer Notwehrsituation befand. Zudem räumt Art. 15 StGB dem Angegriffenen das Recht ein, den Angriff abzuwehren. D.h. unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität braucht der Angegriffene nicht zu fliehen (KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 15 StGB). Es ist auch nicht festgestellt und erkennbar, wie und wo der Beschwerde- führer, der auf der Flucht ohne Erfolg ein Taxi anzuhalten versuchte, ständig in Sichtweite seines schnelleren Gegners war und von diesem noch vor der Bahnun- terführung bis auf eine Distanz von 10 - 15 Metern aufgeholt werden konnte, in geeigneter Weise hätte in Deckung gehen und dem Angriff hätte ausweichen können. Die von der Vorinstanz erwähnte Schutzmöglichkeit steht zudem im Widerspruch zu ihren Erwägungen, wonach dem Beschwerdeführer abgesehen vom Einsatz der Waffe keine weiteren Abwehrmöglichkeiten offenstanden ("Bei der konkreten Ausgangslage blieb ihm aber nur die Möglichkeit, seinen hartnäckigen Verfolger mit Hilfe seiner Schusswaffe ausser Gefecht zu setzen", S. 20). Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sein Angriff auf E._____ nicht mehr andauerte, als er fluchtartig das Lokal verliess und auf der D._____-Strasse wegrannte. In diesem Zeitpunkt bestand weder für den Beschwerdeführer noch für den angeschossenen E._____ eine Notwehrsituation. Als sich E._____ entschloss, seine Waffe zu ergreifen und dem Beschwerdeführer nachzusetzen, war er mithin nicht (mehr) mit einem Angriff konfrontiert und ein solcher drohte auch nicht unmit- telbar. Vielmehr hatte die Reaktion E._____s den Charakter einer privaten Strafak- tion. Sie war rechtswidrig respektive "ohne Recht" im Sinne von Art. 15 StGB. Der Beschwerdeführer hält zutreffend fest, dass sein Gegner "das Recht in die eigenen Hände nahm". Auf der Strasse fiel pro Revolver je ein Schuss, als die Kontrahenten ca. 10 - 15 Meter voneinander entfernt waren. Während die erste Instanz zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer als erster schoss (Entscheid S. 90 f.), ist die Reihenfolge aus Sicht der Vorinstanz ungeklärt und nicht von zentraler Bedeutung (Entscheid S. 22 f.). Damit kann sie aber die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer "im Freien nochmals direkt zum Angriff" überging (soweit damit erklärt wird, der Beschwerdeführer sei E._____ mit der Schussabga- be zuvorgekommen), nicht unbesehen übernehmen. Fest steht, dass die Kontrahenten nach einer zweifachen Schussabgabe und nach einer kurzen Verfol- - 16 - gungsjagd sich mit geladenen Pistolen gegenüberstanden. Der Beschwerdeführer befand sich, nachdem er seinen Gegenspieler geschlagen und angeschossen und dieser ihn auf der Flucht bis auf wenige Meter aufgeholt hatte, in einer akuten Bedrohungslage und hatte Todesangst (Entscheid S. 20 und 22). Er war "auf der Flucht um sein Leben" (Entscheid S. 23). Die von E._____ ausgehende Bedrohung war aktuell und konkret und der Angriff damit unmittelbar, noch bevor E._____ schoss. Unzweifelhaft waren bereits vor der Schussabgabe durch E._____ konkre- te Anzeichen einer Gefahr gegeben, die aus Sicht des Beschwerdeführers eine Verteidigung nahelegten. Dem Bedrohten ist stets zuzugestehen, dass er mit der Verteidigung beginnen darf, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet ( HANS DUBS, Not- wehr, ZStrR 89/1973 S. 343; vgl. BGE 122 IV 1 E. 3a und b S. 5 f.; Urteil 6S.384/2004 vom 7. Februar 2005 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Frage, wer auf der D._____-Strasse als erster schoss, kommt mit der Vorinstanz an dieser Stelle keine zentrale Bedeutung zu. So oder anders ist aus Sicht des Beschwerdeführers ei- ne Notwehrsituation zu bejahen. 1.3.2. Der Beschwerdeführer hat E._____ in der ersten Phase nicht angegriffen, um diesen dazu zu provozieren, ihn zu verfolgen und auf ihn zu schiessen. Eine die Anwendung von Art. 15 f. StGB ausschliessende Absichtsprovokation liegt nicht vor. Er hat jedoch mit der zweifachen Schussabgabe im Lokal "F._____" die Situation auf der D._____-Strasse nach den zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanzen eindeutig herausgefordert. Er suchte seinen Kontrahenten trotz Hausver- bots in dessen Lokal auf, ging unvermittelt und ohne Vorwarnung auf ihn zu und schlug ihn mit der Waffe auf den Kopf. Er gab E._____ keine Möglichkeit zur Dis- kussion. Beim folgenden Handgemenge betätigte er dreimal den Abzug seines Re- volvers, wobei sich zwei Schüsse lösten und der zweite den Hals von E._____ durchdrang. Der Beschwerdeführer handelte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinterhältig, und er legte den Grundstein für die Fortsetzung der Auseinandersetzung auf der D._____-Strasse. Die Geschehnisse im Lokal und auf der Strasse stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat damit die spätere Notwehrsituation in einem Ausmass verschuldet, dass sein Abwehrrecht eingeschränkt war. Gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen schoss der Beschwer- deführer gezielt und mit Tötungsvorsatz auf E._____. Ob er damit die Grenzen des (durch sein Verschulden eingeschränkten) Notwehrrechts wahrte, ist zumindest zweifelhaft, muss aber nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer, der von einem Notwehrexzess ausgeht und einzig eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB geltend macht, ficht lediglich das Strafmass an. Daran ist das Bun- desgericht gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG). Der Schuldspruch (Urteilsdispositiv- Ziffer 1) blieb unangefochten und ist nicht Prozessgegenstand. Die - 17 - Vorinstanz wird der Notwehrsituation auf der D._____-Strasse im Rahmen der Strafzumessung Rechnung tragen müssen. Ein entschuldbarer Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB kann ausgeschlossen werden. Wer selbst schuldhaft durch de- liktisches Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann nicht geltend machen, eine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen (BGE 109 IV 5 E. 3 S. 7). 2.2 Zusammenfassend ist aufgrund der für die urteilende Kammer verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts festzuhalten, dass die von E._____ ausgehen- de Bedrohung aktuell und konkret war und der Angriff damit unmittelbar, noch be- vor E._____ schoss. In dieser akuten Bedrohungslage hatte der Beschuldigte mit gutem Grund Angst um sein Leben und es blieb ihm keine andere Abwehrmög- lichkeit als der Einsatz der eigenen Schusswaffe, weshalb er den Angriff, der "oh- ne Recht" im Sinne von Art. 15 StGB geschah, abwehren durfte. Aus Sicht des Beschuldigten bestand auf der D._____-Strasse eine Notwehrsituation. 2.3 Diese Notwehrsituation war aber durch das eigene hinterhältige Handeln des Beschuldigten – nämlich das Aufsuchen von E._____s Lokal "F._____" trotz Hausverbots, das ohne Vorwarnung und unvermittelte Zugehen auf E._____ so- wie das Schlagen mit der Schusswaffe auf dessen Kopf und die darauf folgende zweifache Schussabgabe auf E._____, wovon ein oberflächlicher Halsdurch- schuss – eindeutig herausgefordert und bildete angesichts des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs den Grundstein für die Fortsetzung der Auseinan- dersetzung auf der D._____-Strasse. Eine die Anwendung von Art. 15 f. StGB ausschliessende sogenannte Absichtsprovokation (Provozieren der Notwehrsitua- tion bzw. absichtliches Herbeiführen des Angriffs, um den Angreifer gleichsam un- ter dem Deckmantel der Notwehr zu töten oder zu verletzen), liegt nicht vor (Urk. 128 E. 1.2 S. 4 und E. 1.3.2 S. 6). Ebenso kann ein entschuldbarer Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden. Denn wer selbst schuld- haft durch deliktisches Handeln die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann sich wie erwähnt nicht darauf berufen, eine unangemessene Abwehr sei durch eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung hervorgerufen (Urk. 128 E. 1.3.2 a.E. S. 7; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
  19. Aufl., Zürich 2010, Art. 16 N 4; je mit Hinweisen auf BGE 109 IV 7 bzw. Pra 85 - 18 - [1996] Nr. 134). Der Beschuldigte beruft sich denn auch nicht auf rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB, sondern beschränkt sich darauf, entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB geltend zu machen und Anspruch auf eine Strafreduktion zu erheben (Urk. 128 E. 1.1 S. 3; Urk. 138 S. 3). Auszugehen ist – dem Rückweisungsentscheid folgend – im Ergebnis davon, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die spätere Notwehrsituation auf der D._____-Strasse in einem Ausmass mit verschuldet bzw. verursacht hat, dass sein Abwehr- bzw. Notwehrrecht eingeschränkt war. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein (Urk. 128 E. 1.2 S. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.268/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweis). Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidi- gungshandlung – wie hier – das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittel- bar anhaftet (Urk. 128 E. 1.2 S. 4). Ob der Beschuldigte, der gezielt und mit Tötungsvorsatz auf E._____ schoss, damit die Grenzen des – durch sein Verschulden eingeschränkten – Notwehr- rechts wahrte (oder aber in Notwehrexzess handelte), ist mit dem Bundesgericht als zumindest zweifelhaft zu bezeichnen, kann aber offen bleiben, da vorliegend der Schuldspruch rechtskräftig geworden und nur noch das Strafmass festzuset- zen ist. Der Notwehrsituation auf der D._____-Strasse ist im Rahmen der Straf- zumessung Rechnung zu tragen (Urk. 128 E. 1.2 S. 4 und E. 1.3.2 S. 7). Dabei geht es nach dem Gesagten nicht um die Bewertung der Abwehrhandlung für sich allein, wo die akute Bedrohungslage mangels brauchbarer Alternativen eine Ver- teidigung mit Schussabgabe durchaus nahelegte (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in Urk. 138 S. 5 f.), sondern – aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Konnexes – um eine Bewertung dieses Abwehrverhaltens unter Ein- bezug des vorgängigen schuldhaften deliktischen Tuns des Beschuldigten im Lokal "F._____". Diese Gesamtsicht bewirkt eine Einschränkung seines Notwehr- rechts und tangiert folglich die Angemessenheit der Abwehrhandlung auf der Strasse. Zumindest in der Auswirkung kommt dies einem Notwehrexzess gleich. - 19 - 2.4 Es bleibt anzufügen, dass die Erwägungen zum Schuldpunkt im Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2012 – mit Ausnahme der dort abweichenden Auffassung betreffend Notwehrsituation (Urk. 117C S. 28) – nach wie vor Gültig- keit besitzen und Grundlage für die nachfolgende Strafzumessung bilden (Urk. 117C S. 8-28). III. Strafzumessung
  20. Strafrahmen 1.1 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrfach den gleichen Straftat- bestand erfüllt und verschiedene strafbare Handlungen begangen, ist für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend Art. 111 StGB, welcher als Sanktion für das schwerste Delikt eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren vorsieht. Der ordentliche Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3 Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht. Es ist nach dem oben Dargelegten vom - 20 - ordentlichen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen, wobei dem Versuch im vorliegenden Fall, bei dem es sich um einen vollendeten Versuch und damit um eine verschuldensunabhängige Tatkomponen- te handelt (siehe die nachfolgende Erwägung III. 3.2.1.5), innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens entsprechend Rechnung zu tragen ist. Eine Milderung der Strafe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, ist nicht angezeigt. 1.4 Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Verminderte Schuldfähigkeit allein führt entsprechend nicht grundsätzlich zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens. Dazu bedarf es weiterer Umstände, welche das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend ist zwar von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 StGB bei allen Delikten gegen Leib und Leben (vgl. die nachfolgende Erwägung III. 3.) sowie von Tatbegehung in einge- schränktem Notwehr- bzw. Abwehrrecht hinsichtlich des zweiten Tötungsversuchs (vgl. die Erwägungen II. 2. und III. 3.3.2) auszugehen. Doch auch dies rechtfertigt kein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens. Diese verschuldensmindern- den Faktoren fallen insgesamt nicht derart ins Gewicht, dass ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen würde, abgesehen davon, dass die Tatvorwürfe objektiv keineswegs leicht sind. Den beiden Strafmilde- rungsgründen der Verminderung der Schuldfähigkeit und des Handelns in einge- schränktem Notwehr- bzw. Abwehrrecht (was im Ergebnis einem Handeln in Überschreiten der Notwehrgrenzen, mithin einem Handeln im Notwehrexzess entspricht), ist daher bei der Bemessung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen. Weitere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB, die nicht bereits direkt oder indirekt die Verminderung der Schuldfähigkeit oder das Handeln in einge- schränktem Notwehrrecht mitverursacht haben und dort Berücksichtigung finden, - 21 - sind nicht gegeben. Damit bleibt es beim genannten Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (BGE 136 IV 55 E. 5.8; auch Urk. 94 S. 109).
  21. Strafzumessungsregeln 2.1 Die Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil, unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Praxis (BGE 136 IV 55), richtig und vollständig aufgeführt (Urk. 94 S. 107 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Richtigerweise hat die Vorinstanz eine Einsatzstrafe für beide versuchten vorsätzlichen Tötungen zusammen als schwerstes Delikt festgelegt (Urk. 94 S. 109). Dennoch sind die versuchte vorsätzliche Tötung im Lokal "F._____" und jene auf der D._____-Strasse zunächst separat zu würdigen. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen (Art. 47 StGB). Im Gegensatz zum Tötungsversuch im Lokal "F._____" befand sich der Beschuldigte beim Tötungs- versuch auf der D._____-Strasse in einer mitverschuldeten Notwehrsituation und handelte daher mit eingeschränktem Notwehrrecht.
  22. Tatkomponente Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dabei spielen neben der Frage der Schuldfähigkeit - 22 - (Art. 19 StGB) das Motiv, die Willensrichtung und das Mass der Entscheidungs- freiheit des Täters eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln "bloss" mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz geringer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom
  23. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe sind verschuldensmindernd zu gewichten (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzu- messung, SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). 3.1 Tatschwere betreffend versuchte vorsätzliche Tötung allgemein Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zweifellos zu den schwersten Delikten der Rechtsordnung. Wer mit seinem Vorgehen den Tod eines Menschen will oder in Kauf nimmt, der begeht zweifellos eine ganz gravierende Gewalttat. 3.2 Tatschwere betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung im Lokal "F._____" 3.2.1 Objektive Tatschwere 3.2.1.1 Basierend auf den Darlegungen zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz mit präzisen und anschaulichen Worten aufgezeigt (Urk. 94 S. 110 f.), wie der Beschuldigte A._____ am 8. Juni 2009 um ca. 17.45 Uhr unvermittelt das Lokal "F._____" betrat und damit in die (Privat-)Sphäre des Mitbeschuldigten und Lokalbesitzers E._____ eindrang – dies im Bewusstsein, dass ihm gegenüber seitens von E._____ ein Hausverbot ausgesprochen worden war –, wie er dabei mit einem geladenen Revolver ausgerüstet war, nach einem kurzen Abstecher an die Bar-theke den an einem Tisch sitzenden E._____ entdeckte und unvermittelt sowie ohne Vorwarnung direkt auf diesen zuging, seine geladene Waffe aus dem Hosenbund hervornahm und E._____ damit auf den Kopf schlug. Laut E._____ gab der Beschuldigte ihm keine Chance zu diskutieren (Urk. 5/9 S. 5). Diesem Akt war somit erwiesenermassen weder eine verbale Auseinandersetzung vorange- - 23 - gangen noch lag eine Bedrängnis- oder Bedrohungslage vor (Urk. 94 S. 110). Vielmehr schritt der Beschuldigte sogleich zu einem unangekündigten und für das Opfer nicht voraussehbaren Angriff. Unmittelbar darauf kam es zu einer körperli- chen Auseinandersetzung zwischen den beiden und in diesem dynamischen Geschehen entschied sich der Beschuldigte, insgesamt dreimal den Abzug seines Revolvers zu betätigen, wobei sich zweimal ein Schuss löste und der zweite den Hals des Mitbeschuldigten E._____ durchdrang. Dem Beschuldigten A._____ war von allem Anfang an die Kontrolle über die von ihm ausgelösten Ereignisse ent- glitten und er war zu keinem Zeitpunkt Herr der Lage. Trotzdem hatte er sich für den wiederholten Gebrauch seiner Schusswaffe entschieden. Die Aggression im Lokal, in welchem der Beschuldigte demonstrativ und unnötigerweise trotz Haus- verbot aufgetaucht war, ging einzig von seiner Seite aus und der Beschuldigte handelte hinterhältig. Damit legte er auch den Grundstein für die Fortsetzung des Geschehens auf der D._____-Strasse (nachfolgende Erwägung III. 3.3). Im Lokal war E._____ vollständig dem Überraschungseffekt und der Tatausführung durch den Beschuldigten ausgesetzt. Das alles spricht für eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. 3.2.1.2 Auch wenn der Beschuldigte am Tattag aus heiterem Himmel agierte, ist etwas relativierend zu beachten, dass der Mitbeschuldigte E._____ im Rahmen der Vorgeschichte, namentlich durch sein Verhalten Anfang Mai 2009 im Lokal "F._____" (vgl. Urk. 26, Anklageziffer I.3.) zum Konfliktpotential beigetragen hatte. Ebenso ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass es sich bei sei- nem gewalttätigen Auftritt im Lokal "F._____" um einen eher kurzfristig geplanten einmaligen Vorfall handelte und er die Örtlichkeit nicht primär bzw. einzig aus Ra- chegründen (bewaffnet) aufsuchte (vgl. Urk. 94 S. 111). 3.2.1.3 Laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. September 2009 (Urk. 10/2 S. 3 ff.) hat der Mitbeschuldigte E._____ eine Schussverletzung im Bereiche des Halses mit Einschuss links, hinter und unter dem linken Ohr, Ausschuss links neben der Wirbelsäule, erlitten, im Weiteren einen Spiralbruch des 5. Mittelhandknochens (Kleinfinger) an der linken Hand. Die Wundhöhle präsentierte sich gemäss Gutachten im vorderen Bereich (Einschuss - 24 - 3 x 4 cm) mit einer Verbindung zum Austritt im Bereiche des hinteren Halsteiles. Die genaue Eindringtiefe konnte nicht festgestellt werden (Aktengutachten), gemäss Gutachter wird diese allerdings ca. 5 cm nicht überschritten haben. Aus Sicht des Gutachters muss die Verletzung durch eine Fremdeinwirkung entstan- den sein und es ist nicht von einem Unfall, sondern von einer Gewalttat oder einem Überfall auszugehen. Die Schussverletzung musste operativ mit einer Aus- schneidung und gründlichen Spülung sowie Einlage einer Drainierungslasche versorgt werden. Das Gutachten hält ferner fest, dass E._____ durch die Schuss- verletzung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen ist, da lebenswichtige Strukturen des Halses verfehlt wurden und ein grösserer Blutverlust ausblieb. Es kann nicht von bleibenden Schäden ausgegangen werden, jedoch sind muskuläre Verspannungen und chronische Schmerzen der halsstabilisierenden Muskeln möglich (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Ebenfalls sind keine bleibenden Schäden beim Mittelhand-Bruch zu erwarten, bei entsprechender handspezifischer physio- therapeutischer Beübung, wobei 10 Behandlungen als notwendig erachtet wurden. Allerdings bestanden laut dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich vom 17. August 2009 (Urk. 10/1) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat und nach zwei Monaten noch ein deutlicher Kraftverlust von 50% (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Dennoch weist das Gutachten darauf hin, dass bei geringfügiger Abweichung des Schusskanals bzw. bei geringfügig tiefer durchtretendem Projektil mit der vom Beschuldigten verwendeten Munition vom Kaliber .38 Spezial ein tödlicher Verlauf nicht auszuschliessen gewesen wäre. Einerseits wäre bei einem Schusstreffer an der linksseitigen Halsarterie oder -vene ein Verbluten vor ärztlicher Intervention die praktisch sichere Folge gewesen. Wäre – so das Gutachten weiter – das ebenfalls nahe liegende Rückenmark in dieser Höhe mit einem Durchschuss getroffen worden, wäre die Querschnittslähmung die geringste Folge, der Tod durch zentrale Dysregulation die maximale Konsequenz dieser Schussverletzung gewesen. Bei geringfügig verändertem Schusskanal wäre nach Expertenansicht eine konkrete Lebensgefahr für E._____ somit wahrscheinlich geworden, bei ei- nem in aller Regel tödlichen Ausgang (Urk. 10/2 S. 6). Das leuchtet ein, liegen doch im Bereiche des Halses lebenswichtige Strukturen und besteht eine enge - 25 - räumliche Beziehung zu den grossen Leitungsbahnen wie der Halsschlagader, dem Zwerchfellnerv, der Speise- und Luftröhre, und insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule dem verlängerten Rückenmark mit dem Atemzentrum (Urk. 10/2 S. 3). Dass es zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr oder gar Todesfolge für den Mitbeschuldigten E._____ kam, sondern der Vorfall glimpflich ausging, ist auf- grund des Umstandes, dass die Protagonisten beim Abfeuern der Waffe durch den Beschuldigten A._____ in direktem Kontakt zueinander standen und sich in einem unkontrollierbaren Handgemenge befanden, offensichtlich allein dem Zufall zuzuschreiben. Die Gefährdung an Leib und Leben für E._____ war entsprechend sehr hoch und das Risiko einer konkreten Lebensgefahr mit allenfalls tödlichem Ausgang lag nahe. 3.2.1.4 Aufgrund all dieser Umstände, namentlich des gänzlich unerwarteten und äusserst forschen Vorgehens des Beschuldigten, welches dem völlig überrasch- ten E._____ kaum eine Abwehrchance liess, sowie in Anbetracht des dreimaligen Betätigens des Abzuges seiner geladenen Schusswaffe wiegt das objektive Tat- verschulden im Ergebnis mittelschwer bis ziemlich schwer. Die hypothetische Einsatzstrafe für das begangene vollendete Delikt wäre jedenfalls im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, d.h. bei ca. 11 bis 12 Jahren. 3.2.1.5 Zum Glück blieb es lediglich beim Tötungsversuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein anderes Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag / Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, verschuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch – und davon ist hier auszugehen – als verschuldensunabhängige Tat- komponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe - 26 - dessen Verschulden unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zu Gunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausge- hend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5 unter Verweis auf BGE 121 IV 49 Erwägung 1b). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te im Lokal "F._____" alles nach seinen Vorstellungen zur Tatbestandsverwirkli- chung Erforderliche getan, mithin die subjektiven Tatbestandsmerkmale der vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Er- folg, der Tod des Mitbeschuldigten E._____, aber ausblieb. Wenn der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht eintrat, war dies somit in keiner Weise vom Beschuldigten beeinflusst worden. Zudem ist das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung wie gezeigt als hoch einzustufen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass E._____ aufgrund dieser versuchten vorsätzlichen Tötung durch den Beschuldigten A._____ – auch wenn sich deren objektiver Tatbestand nicht verwirklicht hat – doch Verletzungen erlitt, aufgrund welchen eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit resultierte. Obwohl für E._____ glimpflich und ohne namhafte bleibende Schäden ausgegan- gen (möglicherweise muskuläre Verspannungen und chronische Schmerzen der halsstabilisierenden Muskeln sowie persistierende Narbenschmerzen und Taub- heit im Einschussbereich; vgl. Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 7), rechtfertigt die Tat- sache, dass es beim Tötungsversuch blieb, vorliegend nur eine relativ geringe Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzten hypothe- tischen Einsatzstrafe, was in den Bereich von 9 Jahren führt. - 27 - 3.2.2 Subjektive Tatschwere 3.2.2.1 Zur subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz (Urk. 94 S. 111 f.) dem Beschuldigten zunächst korrekt zugute, dass er "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte. 3.2.2.2 Weiter erwähnte sie richtig, dass der Beschuldigte A._____ im Lokal "F._____" – entgegen seinen Depositionen – keineswegs aus einer Notwehrsitua- tion heraus agiert, sondern die Waffe am Tattag nicht nur wegen des beabsichtig- ten Besuchs eines andern Spiellokals, sondern auch im Hinblick auf den Lokalbe- such beim Mitbeschuldigten E._____ mitgenommen hatte ("Ich hatte schon ir- gendwie den Streit einen Monat zuvor im Hinterkopf."; Urk. 77 S. 20; ferner Urk. 5/2 S. 3 und Urk. 5/3 S. 8). Somit hatte sich der Beschuldigte, entgegen den Aus- führungen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 107 S. 7 f.), mit einer gewissen Bereitschaft an den Konfliktort begeben, die geladene Waf- fe dort auch einzusetzen, selbst wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass dies damals sein primäres Ziel war. Dass der Beschuldigte, das Lokal "F._____" lediglich aufsuchte, um zu erfragen, an welchem Ort an jenem Abend gespielt werden würde, wie es der Verteidiger geltend macht (Urk. 107 S. 8), trifft gerade nicht zu, zumal der Beschuldigte selbst erklärte, dass er bereits einen Tag vor seinem Abflug nach Belgrad erfahren habe, dass an diesem Abend ein grosses Poker-Turnier in … stattfinde, an welchem er habe teilnehmen wollen (Urk. 5/9 S. 5). 3.2.2.3 Sodann hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der Motivlage des Beschuldigten auseinandergesetzt, welche sie zutreffend als egoistisch bezeich- nete. Betrachte man die Beweggründe unter Einbezug der Vorgeschichte, so werde die Verwerflichkeit seiner Motive klar. Zum wiederholten Male habe der Beschuldigte A._____ aus Verärgerung und Kränkung das Lokal "F._____" auf- gesucht. Diesmal habe er eine Schusswaffe mit sich geführt. Er habe stets den Anstoss gegeben und nachgedoppelt. Er sei aufgrund einer im Spielermilieu ver- pönten Geldleihe derart wütend gewesen, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er habe sich deswegen nachhaltig vom Mitbeschuldigten E._____ in seiner Ehre verletzt gefühlt. Diese Kränkung sei unverständlich, denn das Verhal- - 28 - ten von E._____ im Zusammenhang mit der Geldleihe (die Geldleihe nur über ei- nen gemeinsamen Kollegen zu tätigen) sei logisch und vernünftig gewesen. Ob E._____ gewusst habe, dass diese Art der Geldleihe im Spielermilieu verpönt sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Aufgrund der beiden weiteren Vorkommnisse im Lokal "F._____", bei denen er als Folge des eigenen Fehlverhaltens als Verlie- rer hervorgegangen sei, sei der Beschuldigte zusätzlich gekränkt gewesen: Einer- seits aufgrund des Lokalverbots, was dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen noch nie zuvor widerfahren war, und andererseits durch den Schlag von E._____ Anfang Mai 2009 im Lokal "F._____" mit dessen Revolver. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass im Wesentlichen nur der Beschuldigte A._____ die Eskalation verschuldet hat, so ist ihr auch hierin zu folgen. Stets war er es, der E._____ bzw. das von diesem geführte Lokal aufsuchte und der den Anstoss für Differenzen gab und diese mit seinem Erscheinen geradezu provozierte. Das Mo- tiv wirkt sich erschwerend aus. 3.2.2.4 Auch verfügte der Beschuldigte A._____ über hinreichende Entschei- dungsfreiheit: Er hätte sich ohne weiteres vom Mitbeschuldigten E._____ und dessen Lokal fernhalten können. Dies umso mehr, als ihm gegenüber anerkann- termassen ein Hausverbot ausgesprochen worden war und er auch andernorts seiner Spielleidenschaft nachgehen konnte, z.B. wie am Tatabend geplant in …. Stattdessen gab er sich wegen des Hausverbots zusätzlich gekränkt (Urk. 5/8 S. 4 f.; Urk. 5/9 S. 4), setzte sich bewusst und hartnäckig über dieses hinweg und suchte damit offensichtlich erneut die Konfrontation. Beim Beschuldigten liegen zudem wie erwähnt keine verschuldensmindernden Umstände gemäss Art. 48 StGB vor. Insbesondere kann er für sich nicht bean- spruchen, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewe- gung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt zu haben. 3.2.2.5 Zum weiteren subjektiven Element der Schuldfähigkeit ist im angefochte- nen Urteil alles Wesentliche gesagt und es wurde, der Fachmeinung im psychiat- rischen Gutachten von Dr. med. G._____ vom 13. April 2010 (Urk. 9/7 S. 35 f., 46) folgend, auch der richtige Schluss gezogen: die Annahme einer (allenfalls) leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit und einer entsprechenden Relativierung - 29 - des Verschuldens. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen rechtfertigt sich der Verweis auf die Darlegungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 112 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch Verteidigung und Staatsanwaltschaft vom gleichen Ergebnis ausgehen (Urk. 79 S. 42; Prot. I S. 22; Urk. 113 S. 3 ff.; Urk. 115 S. 2 ff.). 3.2.2.6 Insgesamt überwiegen bei der subjektiven Tatschwere die strafsenken- den Momente etwas, so dass die aus objektiven Gesichtspunkten eruierte hypo- thetische Einsatzstrafe weiter zu reduzieren ist, dies jedoch nicht unter 8 Jahre. 3.3 Tatschwere betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung auf der D._____- Strasse 3.3.1 Objektive Tatschwere 3.3.1.1 Als der Beschuldigte, nach fluchtartigem Verlassen des Lokals und auf der D._____-Strasse stadtauswärts Richtung Bahnunterführung rennend, ent- deckte, dass er vom Mitbeschuldigten E._____ verfolgt wurde, griff er erneut zu seinem Revolver und schoss auf E._____. Wie sich aus dem erstellten Sachver- halt ergibt, war das Risiko eines Treffers und damit einer Körperverletzung oder gar Tötung des Verfolgers durch diesen gezielten Schuss aus dem Stand und bei der relativ kurzen Distanz zum Gegner von 10 - 15 Metern sehr hoch. Die An- nahme einer Erschöpfung aufgrund der Flucht rechtfertigt sich – entgegen der Vo- rinstanz – weder zeitlich noch hinsichtlich der zurückgelegten kurzen Strecke (Urk. 117C S. 21 f.). Betrachtet man das konkrete Vorgehen, die eigentliche Tat- handlung sowie Gefährdung bzw. Risiko für E._____, erscheint das objektive Tat- verschulden ebenfalls als mittelschwer bis ziemlich schwer. 3.3.1.2 Glücklicherweise wurde E._____ durch diese weitere Schussabgabe des Beschuldigten im Freien – wobei es sich ebenfalls um einen vollendeten Tötungs- versuch handelte (vgl. dazu vorne die Erwägung III. 3.2.1.5) – nicht getroffen und damit auch nicht zusätzlich verletzt, was wiederum nur dem Zufall zu verdanken ist, sich aber dennoch spürbar strafmindernd auswirkt. - 30 - 3.3.2 Subjektive Tatschwere 3.3.2.1 Wie beim Tötungsversuch kurz zuvor im Lokal "F._____" wird das objek- tive Verschulden vorab durch den Umstand relativiert, dass der Beschuldigte A._____ durch seine gezielte Schussabgabe auf den Mitbeschuldigten E._____ lediglich mit Eventualvorsatz handelte und zudem in leicht verminderter Schuldfä- higkeit. 3.3.2.2 Im Unterschied zum Vorfall im Lokal "F._____" agierte der Beschuldigte auf der D._____-Strasse – gemäss der verbindlichen bundesgerichtlichen Vorga- be – aus einer Notwehrsituation heraus. E._____ prägte nun den weiteren Tatab- lauf entscheidend mit, indem er den Beschuldigten selber mit einer Waffe verfolg- te und seinerseits einen Schuss auf diesen abfeuerte. Wie dargelegt, hatte der Beschuldigte A._____ durch sein vorgängiges deliktisches Verhalten im Lokal "F._____" diese spätere Notwehrsituation auf der D._____-Strasse aber schuld- haft und ganz wesentlich (mit)verursacht. Das eigene Unrecht haftete seiner Abwehrhandlung noch unmittelbar an, weshalb ihm nur ein eingeschränktes Abwehrrecht zustand (vorne Erwägung II. 2.). Im Falle eines uneingeschränkten Notwehrrechts würde das objektive Tatver- schulden sehr stark relativiert und die Tat auf der D._____-Strasse kaum mehr ins Gewicht fallen. Bei der gegebenen Situation wirkt jedoch die ursprünglich allein vom Beschuldigten A._____ ausgehende Aggression erheblich nach und vermag die objektive Tatschwere nur begrenzt entlastend zu beeinflussen, etwa vergleichbar mit einem deutlichen Notwehrexzess. 3.3.3 Ausgehend von einer Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung im Lokal F._____ im Bereich von 8 Jahren rechtfertigt es sich vorliegend, in Anwen- dung des Asperationsprinzips diese auf 9 ½ bis 10 Jahre Freiheitsstrafe anzuhe- ben. 3.4 Tatschwere betreffend die mehrfache Gefährdung des Lebens 3.4.1 Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sind im Sinne einer Deliktsgruppe sämtliche Gefährdungen des Lebens als Einheit zu - 31 - betrachten. Dabei ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als insge- samt recht schwer einzustufen: Der Beschuldigte A._____ feuerte einerseits im Lokal "F._____" in unmittelbarer Nähe der drei anwesenden Gäste H._____, I._____ und J._____ zwei nicht zu kontrollierende Schüsse ab. Die drei Gäste wa- ren durch diese Schussabgaben des Beschuldigten in erheblicher Lebensgefahr, denn es bestand für sie die Gefahr, sowohl direkt als auch von einem Querschlä- ger getroffen zu werden. Hinsichtlich der Schussabgabe auf der D._____-Strasse wiegt das objektive Ver- schulden ebenfalls recht schwer. Der Beschuldigte A._____ schoss auf E._____ und ignorierte dabei die anwesenden Passanten und Automobilisten. Dabei standen die Zeugen K._____ und L._____ mit Sohn M._____ im Bereich hinter E._____ im Blickfeld des Beschuldigten und waren einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. Der vom Beschuldigten abgefeuerte Schuss hätte eine dieser Perso- nen direkt treffen können. Dass die Personen tatsächlich in unmittelbarer Lebens- gefahr waren, wird deutlich angesichts des Umstandes, dass ihnen sogar Schmutz- oder Staubspritzer ins Gesicht spritzten (Zeugin L._____: Urk. 7/16 und 7/17; Zeuge K._____: Urk. 7/18 und 7/19). Auch der Zeuge B._____ war in akuter Lebensgefahr, hat ihn der Querschläger doch nur knapp verfehlt (Urk. 7/13). Da- von ist selbst dann auszugehen, wenn mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 18) fest- gestellt werden muss, dass die Aussagen B._____s etwas dramatisiert wirken. Des Weiteren hätte eine verirrte Kugel auch den Automobilisten N._____ treffen können. Erschwerend – auch innerhalb der mehrfachen Tatbegehung – wirkt sich aus, dass insgesamt neun Menschen einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt waren. Anderseits handelt es sich nicht um die gleiche Anzahl Einzeltaten, sondern all diese Gefährdungen sind auf zwei bzw. drei Schussabgaben zurück- zuführen, sodass sich die konkrete Lebensgefahr – mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 22 f.) – nicht für sämtliche dieser neun Personen gleichzeitig hätte verwirkli- chen können. Der Anzahl der gefährdeten Personen haftet sodann auch etwas Zufälliges an. - 32 - 3.4.2 In subjektiver Hinsicht erschwerend gewichtete die Vorinstanz den direkten Vorsatz (Urk. 94 S. 114 f.). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB schon direkten Gefährdungsvorsatz verlangt; Eventualvorsatz genügt nicht. Daher kann die Willensrichtung des Handelns bei der Strafzumessung nicht nochmals angeführt werden. Verschul- densmindernde Umstände gemäss Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist aber ebenfalls die leicht verminderte Schuldfähigkeit. Weiter ist auch hier bezüglich der gefährdeten Personen auf der D._____-Strasse die – gegenüber E._____ bestehende – Notwehrsituation und das daraus flies- sende eingeschränkte Abwehrrecht des Beschuldigten zu beachten, was die Tat- schwere zusätzlich etwas reduziert. Es bleibt in Bezug auf diese Delikte aber immer noch ein erhebliches Ver- schulden. 3.4.3 Für sich allein betrachtet erschiene beim gegebenen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 129 StGB eine Freiheitstrafe im mittleren Bereich dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Auch in Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe folglich noch signifikant zu erhöhen. 3.5 Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie schon die Vorinstanz befand (Urk. 94 S. 115), fällt im Verhältnis zu den mehr- fachen Tötungsversuchen und der mehrfachen Gefährdung des Lebens die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Waffengesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich bei der verwendeten Waffe gemäss Gutachten eher um eine Verteidigungs- als um eine Präzisionswaffe, allerdings mit relativ grossem Verletzungspotential (vgl. Urk. 12/6 S. 10 und 28). Schlussendlich hat sich der Beschuldigte A._____ jedoch "nur" einen Revolver ohne Bewilligung angeschafft, wobei er bewusst und damit direktvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstiess. Bezüglich der vorsätzlichen Widerhandlung - 33 - gegen das Waffengesetz ist davon auszugehen, dass der Erwerb des Revolvers ohne entsprechende Absicht geschah, damit einen Menschen zu töten oder zu verletzen. Beim Kauf stand der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit des Beschuldigten im Vordergrund. Es ist diesbezüglich – ebenfalls der erstinstanzli- chen Beurteilung folgend (Urk. 94 S. 115) – von voller Schuldfähigkeit auszu- gehen. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gemäss Waffengesetz (SR 514.54, Art. 33 Abs. 1) ist in Anwendung des Asperations- prinzips die Strafe lediglich in sehr leichtem Umfang zu erhöhen. 3.6 Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe nach der Tatkomponente liegt im Bereich von 11 ½ bis 12 Jahren Freiheitsstrafe.
  24. Täterkomponente Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichti- gen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die sehr detaillierten Ausführungen im an- gefochtenen Urteil (Urk. 94 S. 115 f.) sowie auf die entsprechenden Akten (Urk. 5/5 S. 1-7; Urk. 5/10; Urk. 5/11 S. 8 f.; Urk. 9/7 S. 8 ff.; Urk. 22/5 und 22/9; Urk. 77 S. 1 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
  25. Dezember 2012 ergänzte der Beschuldigte, dass er während seiner Inhaftie- rung einige gesundheitliche Probleme gehabt habe, jedoch gut damit zurecht komme, im Gefängnis keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren. Er arbeite in der Gefängnisdruckerei. Kontakt pflege er zu seiner Frau und seiner Familie. Des Weiteren räumte der Beschuldigte ein, schon mehrfach gegen die - 34 - Anstaltsordnung verstossen zu haben (Urk. 111 S. 1 ff.). Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren führte sein Verteidiger ergänzend aus, der Rückweisungs- entscheid des Bundesgerichts sei dem Beschuldigten gut bekommen. Auch sein Umfeld profitiere davon, indem man ihn als weniger stimmungslabil erlebe. Sein Verhalten im Vollzug gebe bis anhin zu keinerlei Klagen Anlass (Urk. 138 S. 2). Aus der Biografie ergeben sich weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren. 4.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,
  26. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,
  27. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu werten und kann nur in besonderen – hier nicht gegebenen – Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2009 und 6B_1085/2010). 4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, Basel 2007, Art. 47 N 130 ff.). 4.3.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte A._____ sich betreffend die im Lokal "F._____" verwirklichte Tat weitgehend geständig zeigte. Allerdings hielt er diesbezüglich noch im erstin- stanzlichen Verfahren in einigen Aspekten an seiner abweichenden Darstellung fest. So beschönigte er bis zuletzt sein Tatmotiv, beharrte im Weiteren darauf, er - 35 - sei im Lokal sofort von vier Leuten umzingelt worden, und konnte auch lange nicht recht einsehen, dass er mit seinem Vorgehen das Leben vieler Menschen gefähr- dete. Im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120130) anerkannte er den Anklagesachverhalt und entsprechend den Schuldpunkt bis auf sein Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ auf der D._____-Strasse, und inzwi- schen ist der Schuldpunkt rechtskräftig geworden. Sein Geständnis, wie auch das grundsätzlich kooperative Verhalten in der Untersuchung, sind strafmindernd zu berücksichtigen. Sein zusätzliches Geständnis durch Nichtanfechten eines Teils des vorinstanzliches Schuldspruchs hat gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung jedoch keine weitere Reduktion zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010, Erw. 5.4). Dasselbe gilt zum Umstand, dass er vor Bundesgericht lediglich noch die Sanktion anfocht. 4.3.2 Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die Einsicht und Reue, die der Beschuldigte bereits im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zeigte. Nicht nur hat er sich bei seinem Kontrahenten E._____ für seine Taten entschuldigt und auch eine Desinteresseerklärung bezüglich dessen Strafverfolgung abgegeben, er hat sich auch anlässlich der Zeugeneinvernahmen bei den unbeteiligten Dritten für sein Verhalten entschuldigt. 4.3.3 Zusammenfassend rechtfertigt sich bei der Täterkomponente – ausgehend von einer Einsatzstrafe von 11 ½ bis 12 Jahren – insgesamt doch eine merkliche Strafminderung. 4.4 Rollenverteilung Zurecht nicht ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz weiter, dass der Beschul- digte A._____ nicht nur ein Täter ist, sondern auch Geschädigter einer versuchten vorsätzlichen Tötung. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass ihn der durch E._____ auf ihn abgefeuerte Schuss in beträchtlicher Weise geschockt hat, so- dass er in der Folge auch ziemlich verwirrt das Weite suchte und einen Bus bestieg. Immerhin blieb er unverletzt. Insofern rechtfertigt sich nur eine marginale Reduktion im Rahmen der Folgenberücksichtigung. - 36 - 4.5 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. 4.6 Fazit der Strafzumessung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 9 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen und ist zu bestätigen. An diese Freiheitsstrafe anzurechnen sind bis und mit heute 1'822 Tage Unter- suchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB; Urk. 21/1). IV. Vollzug Bei einer Strafe dieser Höhe kommt der bedingte beziehungsweise teilbedingte Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen. V. Kostenfolgen
  28. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 9) zu bestätigen.
  29. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130461) hat der Beschul- digte aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zu vertreten, weshalb sie auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:
  30. Es wird festgestellt, dass Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2012 (SB120130) in den nachstehenden Dispositiv-Ziffern bereits rechtkräftig geworden sind: - 37 - "Es wird beschlossen:
  31. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom
  32. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  33. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - (…) - der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG. 2.-3. (…)
  34. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehand- lung) angeordnet.
  35. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Be- zirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Rossi" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
  36. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
  37. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ AG wird abgewiesen.
  38. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 22'739.65 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 37'874.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten." - 38 -
  39. (…)
  40. (Mitteilungen.)
  41. (Rechtsmittel.)"
  42. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  43. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  44. (…)
  45. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.
  46. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10 '234.20 amtliche Verteidigung
  47. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  48. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  49. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'822 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  50. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB130461), inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Betrag von Fr. 2'237.20 (inkl. MwSt.) sowie der Vertretung des Geschädigten E._____ - 39 - im Betrag von Fr. 250.– (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  51. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − sowie in die Akten des obergerichtlichen Verfahrens SB120130
  52. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130461-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 4. Juni 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

1. September 2011 (DG100536) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

19. Dezember 2012 (SB120130)

- 2 - Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

24. Oktober 2013 (6B_251/2013)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 und 94) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 815 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Rossi" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genug- tuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 -

7. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ AG wird abgewie- sen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 22'739.65 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 37'874.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen.)

11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:

a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 113):

1. Es sei der erstinstanzliche Schuldspruch teilweise aufzuheben. Es sei A._____ in Anklagepunkt II.2. (Schussabgabe auf der D._____- Strasse) freizusprechen in Sachen versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von E._____. Falls dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, sei A._____ freizusprechen betreffend Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B._____.

- 5 - In allen anderen Punkten sei der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

2. Es sei in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils die Strafe zu reduzieren auf 7 Jahre. Eventualiter – für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- spruchs – sei die Strafe um sechs Monate zu reduzieren. Alles unter Anrechnung aller erstandenen Haft.

3. Falls verfahrensrechtlich noch möglich, seien die Zivilforderungen von B._____ in teilweiser Aufhebung von Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

4. Regelung der zweitinstanzlichen Kostenfolgen ausgangsgemäss. Bei Gutheissung des Hauptantrages im Schuldpunkt Aufhebung der erst- instanzlichen Kostenregelung und Ersatz durch eine ausgangsgemässe Kostenregelung.

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 115): Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2011 in Sachen A._____ sei grundsätzlich zu bestätigen, mit Ausnahme des Strafpunktes: Hier sei der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen. Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2012: (Urk. 117c) "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom

1. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 6 - "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG. 2.-3. (…)

4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Rossi" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungs- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird der Ge- schädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ AG wird abgewie- sen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 22'739.65 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 37'874.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."

9. (…)

10. (Mitteilungen.)

11. (Rechtsmittel.)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1290 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)" Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2013: (Urk. 128) "Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 8 -

3. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.– zu entschädigen.

4. (Mitteilungen.)" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:

a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 138):

1. Es sei die Freiheitsstrafe zu reduzieren auf 7 Jahre. Es sei die gesamte erstandene Haft darauf anzurechnen.

2. Es seien die Kostenfolgen ausgangsgemäss zu regeln.

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 143): Der Beschuldigte sei mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Zum Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichtsinstanz, zum vor- zeitigen Straf- und Massnahmeantritt des Beschuldigten sowie zum Prozessualen

– anwendbares Verfahrensrecht, Privatklägerschaft und Berichtigung der Ankla- geschrift – ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 94 S. 4-9).

2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 1. September 2011 (Urk. 94), wurde der Beschuldigte der mehr- fachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG

- 9 - schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 9 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 815 Tagen Haft bzw. Frei- heitsentzug bis zum vorinstanzlichen Urteil. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) an. Weiter wurde die Tatwaffe samt allfälliger Munition einge- zogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Hin- sichtlich des Privatklägers B._____ wurde die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten festgestellt und der Privatkläger zum genauen Umfang der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ AG wies die Vo- rinstanz ab. Schliesslich auferlegte das Bezirksgericht dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, die – unter Nachforderungsvorbehalt – einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt Dr. X._____, mit Eingabe vom 1. September 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 85). 3.2 Mit Eingabe vom 2. September 2011 meldete auch die Staatsanwaltschaft IV fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Urk. 86). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten sowohl die Staatsanwalt- schaft IV am 14. Februar 2012 als auch der amtliche Verteidiger am 20. Februar 2012 innert Frist die Berufungserklärungen ein (Urk. 95 und 97). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wurden die Berufungserklärun- gen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je der Gegenpartei und den Privatklägern übermittelt (Urk. 101). Die Privatkläger B._____ und C._____ AG liessen sich nicht vernehmen. 3.5 Mit Schreiben vom 26. März 2012 liess der Mitbeschuldigte E._____ (Ge- schäfts-Nr. SB120131), der vorliegend gleichzeitig Geschädigter ist, in Bezug auf die Präsidialverfügung vom 20. März 2012 durch seinen amtlichen Verteidiger,

- 10 - Rechtsanwalt Dr. Y._____, mitteilen, dass er die Berufungsanträge von Rechts- anwalt Dr. X._____ gemäss dessen Berufungserklärung vom 20. Februar 2012 (Urk. 97) vollumfänglich unterstütze und bat darum, diesen Anträgen zu entsprechen (Urk. 103). 3.6 Der Beschuldigte liess seinerseits durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X._____, gestützt auf die Präsidialverfügung vom 20. März 2012 unter anderem verlauten, dass er keinerlei Einwendung gegen eine Gutheissung der Berufung der Verteidigung von E._____ (Geschäfts-Nr. SB120131) erhebe (Urk. 105). 4.1 Die Verteidigung beantragte im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120130) die Aufhebung des Schuldspruches wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Zum Ereignis auf der D._____-Strasse (Anklageziffer II.2.) verlangte die Verteidigung einen Freispruch, akzeptierte aber den Schuldspruch des Beschul- digten wegen (einfacher) versuchter vorsätzlicher Tötung, Vorfall im Lokal "F._____" (Anklageziffer II.1.). Hinsichtlich der Schussabgabe auf der D._____- Strasse (Anklageziffer II.2.) beantragte sie, den Beschuldigten der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

10. Dezember 2012 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zu- dem, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ freizusprechen sei und dass in der Folge die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ in Aufhe- bung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen seien (Urk. 113 S. 1 f.). Was diese beiden erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge betrifft, wurde schon im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120130) da- rauf hingewiesen, dass gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, auf welche Teile sich eine teilweise Anfechtung des vo- rinstanzlichen Urteils bezieht. Da der Beschuldigte in der Berufungserklärung vom

20. Februar 2012 den Schuldpunkt betreffend die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie die grundsätzliche Feststellung der Schadener-

- 11 - satz- und Genugtuungspflicht betr. den Privatkläger B._____ nicht angefochten und damit anerkannt hatte (Urk. 97 S. 2), wurden diese Punkte als in Rechtskraft erwachsen betrachtet (Urk. 117C S. 6 f. und 43 f.; vgl. auch die nachstehende Erwägung 4.3). 4.2 Im ersten Berufungsverfahren angefochten sowohl durch die Verteidigung wie auch durch die Staatsanwaltschaft war ferner die Sanktion: Während die Ver- teidigung eine Reduktion der Strafe auf 7 Jahre Freiheitsentzug unter Anrechnung der erstandenen Haft verlangte (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 f.), stellte die Staats- anwaltschaft den Antrag, den Beschuldigten mit 14 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen (Urk. 95 S. 2; Urk. 115 S. 1). Die durch die Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB blieb unangefochten (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 ff.; Urk. 115 S. 1). 4.3 Das Urteil im ersten Berufungsverfahren erging am 19. Dezember 2012 (Urk. 117C). Mit Beschluss wurde vorab die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung) sowie der Dispositiv- Ziffern 4-8 (Suchtbehandlung, Einziehung, Zivilforderungen, Kostenfestsetzung) festgestellt (Urk. 117C S. 43 f.). Sodann wurde der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und – abweichend zur Vorinstanz – mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren unter Anrechnung der Unter- suchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von 1290 Tagen bestraft. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde bestätigt und die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 117C S. 45).

- 12 -

5. Dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger beim Bundesgericht anfechten mit dem Antrag, es sei im Strafpunkt aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Urk. 123/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2012 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 128). 6.1 Im Einverständnis mit den Parteien wurde das vorliegende zweite Beru- fungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB130461) schriftlich durchgeführt. In Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 345 StPO, Art. 406 Abs. 2-4 StPO sowie Art. 385 Abs. 1 und Art. 390 Abs. 2 StPO erhielten der Beschuldigte, der Geschädigte E._____ und die Anklagebehörde erneut Gelegenheit, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Präsidialverfügungen vom 12. November und 9. Dezember 2013, Urk. 131 und 140). 6.2 Der Beschuldigte liess am 6. Dezember 2013 fristgerecht und wie schon im ersten Berufungsverfahren (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1) den Antrag stellen, die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre zu reduzieren und den gesamten erstandenen Frei- heitsentzug darauf anzurechnen (Urk. 138). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde ebenfalls innert Frist im Sinne einer Berufungsantwort zur Erstberufung des Beschuldigten und Begründung der Zweitberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren beantragt (Urk. 143). Der Geschädigte E._____ verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 145). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt (Urk. 136, 138, 143, 145). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Erstberufung des Beschuldigten und zur Zweitberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 142 und 149), und der Beschuldigte reichte keine Antwort zur Zweitberufung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 147).

- 13 - II. Prozessuales und Gegenstand der Berufung

1. Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom

24. Oktober 2013 1.1 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen (teilweise) gut, hebt es das angefochtene Urteil ganz oder, wie vorliegend geschehen, teilweise auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vor- instanz, hier die erkennende Kammer, ist in ihrem neuen Entscheid an die rechtli- che Begründung des Bundesgerichts gebunden (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1712 f. mit Hinweisen). Die Bindungswirkung bundes- gerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundes- recht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.1 und 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zu- lässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom

30. März 2012, E. 2.2., mit Hinweisen). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundes- gerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht ange- fochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.2 und 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2, je mit Hinweisen). So können in den Grenzen des Verschlechterungsverbots etwa

- 14 - Strafzumessungsgründe anders gewichtet werden. Die Vorinstanz hat sich also nur noch mit denjenigen Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die übrigen Teile des aufgehobenen Urteils sind in den neuen Entscheid zu über- nehmen (Schmid, a.a.O., N 1713 mit Hinweisen). 1.2 Vorliegend hat das Bundesgericht einzig die Dispositiv-Ziffer 2 des ersten obergerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2012 betreffend die Sanktion auf- gehoben, zumal der Beschuldigte auch lediglich das Strafmass angefochten hat. Namentlich ist der Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) unangefochten geblieben (Urk. 128 S. 7 f.; Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Es ist auch kein Sach- zusammenhang ersichtlich, der es erforderlich machen würde, vor Bundesgericht nicht angefochtene Punkte im zweiten Berufungsverfahren nochmals aufzu- greifen. Deshalb ist festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom

19. Dezember 2012 (SB120130) in den Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt) sowie 3-5 (erstinstanzliches Kostendispositiv, zweitinstanzliche Kostenfestsetzung, zweitinstanzliche Kostenregelung) bereits rechtskräftig geworden ist.

2. Ausgangslage für die Strafzumessung 2.1 Zur umstrittenen Frage, ob entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB vorliege – was dem Standpunkt des Beschuldigten (= Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht) entspricht, im Urteil des Obergerichts vom

19. Dezember 2012 (Urk. 117C S. 28 ) jedoch verneint wurde –, führte das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom 24. Oktober 2013 das Folgende aus (Urk. 128 S. 4-7 [Texthervorhebungen nicht im Original]): 1.3. 1.3.1. Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen verliess der Beschwerde- führer nach der zweifachen Schussabgabe fluchtartig das Lokal "F._____" und rannte auf der D._____-Strasse stadtauswärts in Richtung Bahnunterführung. E._____ verfolgte ihn und holte dabei konstant auf. Als der Beschwerdeführer realisierte, dass sein Gegner ihm mit einer Waffe nachlief, ergriff ihn die Angst. Er befand sich in einer akuten Bedrohungslage (Entscheid S. 20 und 33).

- 15 - Die erste Instanz verneinte eine Notwehrsituation. Der Beschwerdeführer hätte sich ohne Weiteres zumindest vorübergehend in Sicherheit bringen können, indem er sich hinter einem Auto oder einer Mauer in Deckung gebracht hätte. Die Vorinstanz schliesst sich diesen Erwägungen an (Entscheid S. 28 mit Hinweis auf das erstin- stanzliche Urteil S. 103 f.). Ihnen kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nebst der Schussabgabe eine andere Verteidigungshandlung offen gestanden hätte, tangiert dies nicht die Frage, ob er ohne Recht angegriffen wurde respektive sich in einer Notwehrsituation befand. Zudem räumt Art. 15 StGB dem Angegriffenen das Recht ein, den Angriff abzuwehren. D.h. unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität braucht der Angegriffene nicht zu fliehen (KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 15 StGB). Es ist auch nicht festgestellt und erkennbar, wie und wo der Beschwerde- führer, der auf der Flucht ohne Erfolg ein Taxi anzuhalten versuchte, ständig in Sichtweite seines schnelleren Gegners war und von diesem noch vor der Bahnun- terführung bis auf eine Distanz von 10 - 15 Metern aufgeholt werden konnte, in geeigneter Weise hätte in Deckung gehen und dem Angriff hätte ausweichen können. Die von der Vorinstanz erwähnte Schutzmöglichkeit steht zudem im Widerspruch zu ihren Erwägungen, wonach dem Beschwerdeführer abgesehen vom Einsatz der Waffe keine weiteren Abwehrmöglichkeiten offenstanden ("Bei der konkreten Ausgangslage blieb ihm aber nur die Möglichkeit, seinen hartnäckigen Verfolger mit Hilfe seiner Schusswaffe ausser Gefecht zu setzen", S. 20). Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sein Angriff auf E._____ nicht mehr andauerte, als er fluchtartig das Lokal verliess und auf der D._____-Strasse wegrannte. In diesem Zeitpunkt bestand weder für den Beschwerdeführer noch für den angeschossenen E._____ eine Notwehrsituation. Als sich E._____ entschloss, seine Waffe zu ergreifen und dem Beschwerdeführer nachzusetzen, war er mithin nicht (mehr) mit einem Angriff konfrontiert und ein solcher drohte auch nicht unmit- telbar. Vielmehr hatte die Reaktion E._____s den Charakter einer privaten Strafak- tion. Sie war rechtswidrig respektive "ohne Recht" im Sinne von Art. 15 StGB. Der Beschwerdeführer hält zutreffend fest, dass sein Gegner "das Recht in die eigenen Hände nahm". Auf der Strasse fiel pro Revolver je ein Schuss, als die Kontrahenten ca. 10 - 15 Meter voneinander entfernt waren. Während die erste Instanz zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer als erster schoss (Entscheid S. 90 f.), ist die Reihenfolge aus Sicht der Vorinstanz ungeklärt und nicht von zentraler Bedeutung (Entscheid S. 22 f.). Damit kann sie aber die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer "im Freien nochmals direkt zum Angriff" überging (soweit damit erklärt wird, der Beschwerdeführer sei E._____ mit der Schussabga- be zuvorgekommen), nicht unbesehen übernehmen. Fest steht, dass die Kontrahenten nach einer zweifachen Schussabgabe und nach einer kurzen Verfol-

- 16 - gungsjagd sich mit geladenen Pistolen gegenüberstanden. Der Beschwerdeführer befand sich, nachdem er seinen Gegenspieler geschlagen und angeschossen und dieser ihn auf der Flucht bis auf wenige Meter aufgeholt hatte, in einer akuten Bedrohungslage und hatte Todesangst (Entscheid S. 20 und 22). Er war "auf der Flucht um sein Leben" (Entscheid S. 23). Die von E._____ ausgehende Bedrohung war aktuell und konkret und der Angriff damit unmittelbar, noch bevor E._____ schoss. Unzweifelhaft waren bereits vor der Schussabgabe durch E._____ konkre- te Anzeichen einer Gefahr gegeben, die aus Sicht des Beschwerdeführers eine Verteidigung nahelegten. Dem Bedrohten ist stets zuzugestehen, dass er mit der Verteidigung beginnen darf, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet ( HANS DUBS, Not- wehr, ZStrR 89/1973 S. 343; vgl. BGE 122 IV 1 E. 3a und b S. 5 f.; Urteil 6S.384/2004 vom 7. Februar 2005 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Frage, wer auf der D._____-Strasse als erster schoss, kommt mit der Vorinstanz an dieser Stelle keine zentrale Bedeutung zu. So oder anders ist aus Sicht des Beschwerdeführers ei- ne Notwehrsituation zu bejahen. 1.3.2. Der Beschwerdeführer hat E._____ in der ersten Phase nicht angegriffen, um diesen dazu zu provozieren, ihn zu verfolgen und auf ihn zu schiessen. Eine die Anwendung von Art. 15 f. StGB ausschliessende Absichtsprovokation liegt nicht vor. Er hat jedoch mit der zweifachen Schussabgabe im Lokal "F._____" die Situation auf der D._____-Strasse nach den zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanzen eindeutig herausgefordert. Er suchte seinen Kontrahenten trotz Hausver- bots in dessen Lokal auf, ging unvermittelt und ohne Vorwarnung auf ihn zu und schlug ihn mit der Waffe auf den Kopf. Er gab E._____ keine Möglichkeit zur Dis- kussion. Beim folgenden Handgemenge betätigte er dreimal den Abzug seines Re- volvers, wobei sich zwei Schüsse lösten und der zweite den Hals von E._____ durchdrang. Der Beschwerdeführer handelte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinterhältig, und er legte den Grundstein für die Fortsetzung der Auseinandersetzung auf der D._____-Strasse. Die Geschehnisse im Lokal und auf der Strasse stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat damit die spätere Notwehrsituation in einem Ausmass verschuldet, dass sein Abwehrrecht eingeschränkt war. Gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen schoss der Beschwer- deführer gezielt und mit Tötungsvorsatz auf E._____. Ob er damit die Grenzen des (durch sein Verschulden eingeschränkten) Notwehrrechts wahrte, ist zumindest zweifelhaft, muss aber nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer, der von einem Notwehrexzess ausgeht und einzig eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB geltend macht, ficht lediglich das Strafmass an. Daran ist das Bun- desgericht gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG). Der Schuldspruch (Urteilsdispositiv- Ziffer 1) blieb unangefochten und ist nicht Prozessgegenstand. Die

- 17 - Vorinstanz wird der Notwehrsituation auf der D._____-Strasse im Rahmen der Strafzumessung Rechnung tragen müssen. Ein entschuldbarer Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB kann ausgeschlossen werden. Wer selbst schuldhaft durch de- liktisches Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann nicht geltend machen, eine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen (BGE 109 IV 5 E. 3 S. 7). 2.2 Zusammenfassend ist aufgrund der für die urteilende Kammer verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts festzuhalten, dass die von E._____ ausgehen- de Bedrohung aktuell und konkret war und der Angriff damit unmittelbar, noch be- vor E._____ schoss. In dieser akuten Bedrohungslage hatte der Beschuldigte mit gutem Grund Angst um sein Leben und es blieb ihm keine andere Abwehrmög- lichkeit als der Einsatz der eigenen Schusswaffe, weshalb er den Angriff, der "oh- ne Recht" im Sinne von Art. 15 StGB geschah, abwehren durfte. Aus Sicht des Beschuldigten bestand auf der D._____-Strasse eine Notwehrsituation. 2.3 Diese Notwehrsituation war aber durch das eigene hinterhältige Handeln des Beschuldigten – nämlich das Aufsuchen von E._____s Lokal "F._____" trotz Hausverbots, das ohne Vorwarnung und unvermittelte Zugehen auf E._____ so- wie das Schlagen mit der Schusswaffe auf dessen Kopf und die darauf folgende zweifache Schussabgabe auf E._____, wovon ein oberflächlicher Halsdurch- schuss – eindeutig herausgefordert und bildete angesichts des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs den Grundstein für die Fortsetzung der Auseinan- dersetzung auf der D._____-Strasse. Eine die Anwendung von Art. 15 f. StGB ausschliessende sogenannte Absichtsprovokation (Provozieren der Notwehrsitua- tion bzw. absichtliches Herbeiführen des Angriffs, um den Angreifer gleichsam un- ter dem Deckmantel der Notwehr zu töten oder zu verletzen), liegt nicht vor (Urk. 128 E. 1.2 S. 4 und E. 1.3.2 S. 6). Ebenso kann ein entschuldbarer Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden. Denn wer selbst schuld- haft durch deliktisches Handeln die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann sich wie erwähnt nicht darauf berufen, eine unangemessene Abwehr sei durch eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung hervorgerufen (Urk. 128 E. 1.3.2 a.E. S. 7; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Aufl., Zürich 2010, Art. 16 N 4; je mit Hinweisen auf BGE 109 IV 7 bzw. Pra 85

- 18 - [1996] Nr. 134). Der Beschuldigte beruft sich denn auch nicht auf rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB, sondern beschränkt sich darauf, entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB geltend zu machen und Anspruch auf eine Strafreduktion zu erheben (Urk. 128 E. 1.1 S. 3; Urk. 138 S. 3). Auszugehen ist – dem Rückweisungsentscheid folgend – im Ergebnis davon, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die spätere Notwehrsituation auf der D._____-Strasse in einem Ausmass mit verschuldet bzw. verursacht hat, dass sein Abwehr- bzw. Notwehrrecht eingeschränkt war. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein (Urk. 128 E. 1.2 S. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.268/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweis). Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidi- gungshandlung – wie hier – das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittel- bar anhaftet (Urk. 128 E. 1.2 S. 4). Ob der Beschuldigte, der gezielt und mit Tötungsvorsatz auf E._____ schoss, damit die Grenzen des – durch sein Verschulden eingeschränkten – Notwehr- rechts wahrte (oder aber in Notwehrexzess handelte), ist mit dem Bundesgericht als zumindest zweifelhaft zu bezeichnen, kann aber offen bleiben, da vorliegend der Schuldspruch rechtskräftig geworden und nur noch das Strafmass festzuset- zen ist. Der Notwehrsituation auf der D._____-Strasse ist im Rahmen der Straf- zumessung Rechnung zu tragen (Urk. 128 E. 1.2 S. 4 und E. 1.3.2 S. 7). Dabei geht es nach dem Gesagten nicht um die Bewertung der Abwehrhandlung für sich allein, wo die akute Bedrohungslage mangels brauchbarer Alternativen eine Ver- teidigung mit Schussabgabe durchaus nahelegte (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in Urk. 138 S. 5 f.), sondern – aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Konnexes – um eine Bewertung dieses Abwehrverhaltens unter Ein- bezug des vorgängigen schuldhaften deliktischen Tuns des Beschuldigten im Lokal "F._____". Diese Gesamtsicht bewirkt eine Einschränkung seines Notwehr- rechts und tangiert folglich die Angemessenheit der Abwehrhandlung auf der Strasse. Zumindest in der Auswirkung kommt dies einem Notwehrexzess gleich.

- 19 - 2.4 Es bleibt anzufügen, dass die Erwägungen zum Schuldpunkt im Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2012 – mit Ausnahme der dort abweichenden Auffassung betreffend Notwehrsituation (Urk. 117C S. 28) – nach wie vor Gültig- keit besitzen und Grundlage für die nachfolgende Strafzumessung bilden (Urk. 117C S. 8-28). III. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrfach den gleichen Straftat- bestand erfüllt und verschiedene strafbare Handlungen begangen, ist für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend Art. 111 StGB, welcher als Sanktion für das schwerste Delikt eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren vorsieht. Der ordentliche Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3 Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht. Es ist nach dem oben Dargelegten vom

- 20 - ordentlichen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen, wobei dem Versuch im vorliegenden Fall, bei dem es sich um einen vollendeten Versuch und damit um eine verschuldensunabhängige Tatkomponen- te handelt (siehe die nachfolgende Erwägung III. 3.2.1.5), innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens entsprechend Rechnung zu tragen ist. Eine Milderung der Strafe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, ist nicht angezeigt. 1.4 Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Verminderte Schuldfähigkeit allein führt entsprechend nicht grundsätzlich zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens. Dazu bedarf es weiterer Umstände, welche das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend ist zwar von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 StGB bei allen Delikten gegen Leib und Leben (vgl. die nachfolgende Erwägung III. 3.) sowie von Tatbegehung in einge- schränktem Notwehr- bzw. Abwehrrecht hinsichtlich des zweiten Tötungsversuchs (vgl. die Erwägungen II. 2. und III. 3.3.2) auszugehen. Doch auch dies rechtfertigt kein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens. Diese verschuldensmindern- den Faktoren fallen insgesamt nicht derart ins Gewicht, dass ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen würde, abgesehen davon, dass die Tatvorwürfe objektiv keineswegs leicht sind. Den beiden Strafmilde- rungsgründen der Verminderung der Schuldfähigkeit und des Handelns in einge- schränktem Notwehr- bzw. Abwehrrecht (was im Ergebnis einem Handeln in Überschreiten der Notwehrgrenzen, mithin einem Handeln im Notwehrexzess entspricht), ist daher bei der Bemessung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen. Weitere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB, die nicht bereits direkt oder indirekt die Verminderung der Schuldfähigkeit oder das Handeln in einge- schränktem Notwehrrecht mitverursacht haben und dort Berücksichtigung finden,

- 21 - sind nicht gegeben. Damit bleibt es beim genannten Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (BGE 136 IV 55 E. 5.8; auch Urk. 94 S. 109).

2. Strafzumessungsregeln 2.1 Die Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil, unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Praxis (BGE 136 IV 55), richtig und vollständig aufgeführt (Urk. 94 S. 107 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Richtigerweise hat die Vorinstanz eine Einsatzstrafe für beide versuchten vorsätzlichen Tötungen zusammen als schwerstes Delikt festgelegt (Urk. 94 S. 109). Dennoch sind die versuchte vorsätzliche Tötung im Lokal "F._____" und jene auf der D._____-Strasse zunächst separat zu würdigen. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen (Art. 47 StGB). Im Gegensatz zum Tötungsversuch im Lokal "F._____" befand sich der Beschuldigte beim Tötungs- versuch auf der D._____-Strasse in einer mitverschuldeten Notwehrsituation und handelte daher mit eingeschränktem Notwehrrecht.

3. Tatkomponente Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dabei spielen neben der Frage der Schuldfähigkeit

- 22 - (Art. 19 StGB) das Motiv, die Willensrichtung und das Mass der Entscheidungs- freiheit des Täters eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln "bloss" mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz geringer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom

20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe sind verschuldensmindernd zu gewichten (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzu- messung, SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). 3.1 Tatschwere betreffend versuchte vorsätzliche Tötung allgemein Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zweifellos zu den schwersten Delikten der Rechtsordnung. Wer mit seinem Vorgehen den Tod eines Menschen will oder in Kauf nimmt, der begeht zweifellos eine ganz gravierende Gewalttat. 3.2 Tatschwere betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung im Lokal "F._____" 3.2.1 Objektive Tatschwere 3.2.1.1 Basierend auf den Darlegungen zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz mit präzisen und anschaulichen Worten aufgezeigt (Urk. 94 S. 110 f.), wie der Beschuldigte A._____ am 8. Juni 2009 um ca. 17.45 Uhr unvermittelt das Lokal "F._____" betrat und damit in die (Privat-)Sphäre des Mitbeschuldigten und Lokalbesitzers E._____ eindrang – dies im Bewusstsein, dass ihm gegenüber seitens von E._____ ein Hausverbot ausgesprochen worden war –, wie er dabei mit einem geladenen Revolver ausgerüstet war, nach einem kurzen Abstecher an die Bar-theke den an einem Tisch sitzenden E._____ entdeckte und unvermittelt sowie ohne Vorwarnung direkt auf diesen zuging, seine geladene Waffe aus dem Hosenbund hervornahm und E._____ damit auf den Kopf schlug. Laut E._____ gab der Beschuldigte ihm keine Chance zu diskutieren (Urk. 5/9 S. 5). Diesem Akt war somit erwiesenermassen weder eine verbale Auseinandersetzung vorange-

- 23 - gangen noch lag eine Bedrängnis- oder Bedrohungslage vor (Urk. 94 S. 110). Vielmehr schritt der Beschuldigte sogleich zu einem unangekündigten und für das Opfer nicht voraussehbaren Angriff. Unmittelbar darauf kam es zu einer körperli- chen Auseinandersetzung zwischen den beiden und in diesem dynamischen Geschehen entschied sich der Beschuldigte, insgesamt dreimal den Abzug seines Revolvers zu betätigen, wobei sich zweimal ein Schuss löste und der zweite den Hals des Mitbeschuldigten E._____ durchdrang. Dem Beschuldigten A._____ war von allem Anfang an die Kontrolle über die von ihm ausgelösten Ereignisse ent- glitten und er war zu keinem Zeitpunkt Herr der Lage. Trotzdem hatte er sich für den wiederholten Gebrauch seiner Schusswaffe entschieden. Die Aggression im Lokal, in welchem der Beschuldigte demonstrativ und unnötigerweise trotz Haus- verbot aufgetaucht war, ging einzig von seiner Seite aus und der Beschuldigte handelte hinterhältig. Damit legte er auch den Grundstein für die Fortsetzung des Geschehens auf der D._____-Strasse (nachfolgende Erwägung III. 3.3). Im Lokal war E._____ vollständig dem Überraschungseffekt und der Tatausführung durch den Beschuldigten ausgesetzt. Das alles spricht für eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. 3.2.1.2 Auch wenn der Beschuldigte am Tattag aus heiterem Himmel agierte, ist etwas relativierend zu beachten, dass der Mitbeschuldigte E._____ im Rahmen der Vorgeschichte, namentlich durch sein Verhalten Anfang Mai 2009 im Lokal "F._____" (vgl. Urk. 26, Anklageziffer I.3.) zum Konfliktpotential beigetragen hatte. Ebenso ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass es sich bei sei- nem gewalttätigen Auftritt im Lokal "F._____" um einen eher kurzfristig geplanten einmaligen Vorfall handelte und er die Örtlichkeit nicht primär bzw. einzig aus Ra- chegründen (bewaffnet) aufsuchte (vgl. Urk. 94 S. 111). 3.2.1.3 Laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. September 2009 (Urk. 10/2 S. 3 ff.) hat der Mitbeschuldigte E._____ eine Schussverletzung im Bereiche des Halses mit Einschuss links, hinter und unter dem linken Ohr, Ausschuss links neben der Wirbelsäule, erlitten, im Weiteren einen Spiralbruch des 5. Mittelhandknochens (Kleinfinger) an der linken Hand. Die Wundhöhle präsentierte sich gemäss Gutachten im vorderen Bereich (Einschuss

- 24 - 3 x 4 cm) mit einer Verbindung zum Austritt im Bereiche des hinteren Halsteiles. Die genaue Eindringtiefe konnte nicht festgestellt werden (Aktengutachten), gemäss Gutachter wird diese allerdings ca. 5 cm nicht überschritten haben. Aus Sicht des Gutachters muss die Verletzung durch eine Fremdeinwirkung entstan- den sein und es ist nicht von einem Unfall, sondern von einer Gewalttat oder einem Überfall auszugehen. Die Schussverletzung musste operativ mit einer Aus- schneidung und gründlichen Spülung sowie Einlage einer Drainierungslasche versorgt werden. Das Gutachten hält ferner fest, dass E._____ durch die Schuss- verletzung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen ist, da lebenswichtige Strukturen des Halses verfehlt wurden und ein grösserer Blutverlust ausblieb. Es kann nicht von bleibenden Schäden ausgegangen werden, jedoch sind muskuläre Verspannungen und chronische Schmerzen der halsstabilisierenden Muskeln möglich (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Ebenfalls sind keine bleibenden Schäden beim Mittelhand-Bruch zu erwarten, bei entsprechender handspezifischer physio- therapeutischer Beübung, wobei 10 Behandlungen als notwendig erachtet wurden. Allerdings bestanden laut dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich vom 17. August 2009 (Urk. 10/1) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat und nach zwei Monaten noch ein deutlicher Kraftverlust von 50% (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Dennoch weist das Gutachten darauf hin, dass bei geringfügiger Abweichung des Schusskanals bzw. bei geringfügig tiefer durchtretendem Projektil mit der vom Beschuldigten verwendeten Munition vom Kaliber .38 Spezial ein tödlicher Verlauf nicht auszuschliessen gewesen wäre. Einerseits wäre bei einem Schusstreffer an der linksseitigen Halsarterie oder -vene ein Verbluten vor ärztlicher Intervention die praktisch sichere Folge gewesen. Wäre – so das Gutachten weiter – das ebenfalls nahe liegende Rückenmark in dieser Höhe mit einem Durchschuss getroffen worden, wäre die Querschnittslähmung die geringste Folge, der Tod durch zentrale Dysregulation die maximale Konsequenz dieser Schussverletzung gewesen. Bei geringfügig verändertem Schusskanal wäre nach Expertenansicht eine konkrete Lebensgefahr für E._____ somit wahrscheinlich geworden, bei ei- nem in aller Regel tödlichen Ausgang (Urk. 10/2 S. 6). Das leuchtet ein, liegen doch im Bereiche des Halses lebenswichtige Strukturen und besteht eine enge

- 25 - räumliche Beziehung zu den grossen Leitungsbahnen wie der Halsschlagader, dem Zwerchfellnerv, der Speise- und Luftröhre, und insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule dem verlängerten Rückenmark mit dem Atemzentrum (Urk. 10/2 S. 3). Dass es zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr oder gar Todesfolge für den Mitbeschuldigten E._____ kam, sondern der Vorfall glimpflich ausging, ist auf- grund des Umstandes, dass die Protagonisten beim Abfeuern der Waffe durch den Beschuldigten A._____ in direktem Kontakt zueinander standen und sich in einem unkontrollierbaren Handgemenge befanden, offensichtlich allein dem Zufall zuzuschreiben. Die Gefährdung an Leib und Leben für E._____ war entsprechend sehr hoch und das Risiko einer konkreten Lebensgefahr mit allenfalls tödlichem Ausgang lag nahe. 3.2.1.4 Aufgrund all dieser Umstände, namentlich des gänzlich unerwarteten und äusserst forschen Vorgehens des Beschuldigten, welches dem völlig überrasch- ten E._____ kaum eine Abwehrchance liess, sowie in Anbetracht des dreimaligen Betätigens des Abzuges seiner geladenen Schusswaffe wiegt das objektive Tat- verschulden im Ergebnis mittelschwer bis ziemlich schwer. Die hypothetische Einsatzstrafe für das begangene vollendete Delikt wäre jedenfalls im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, d.h. bei ca. 11 bis 12 Jahren. 3.2.1.5 Zum Glück blieb es lediglich beim Tötungsversuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein anderes Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag / Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, verschuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch – und davon ist hier auszugehen – als verschuldensunabhängige Tat- komponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe

- 26 - dessen Verschulden unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zu Gunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausge- hend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5 unter Verweis auf BGE 121 IV 49 Erwägung 1b). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te im Lokal "F._____" alles nach seinen Vorstellungen zur Tatbestandsverwirkli- chung Erforderliche getan, mithin die subjektiven Tatbestandsmerkmale der vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Er- folg, der Tod des Mitbeschuldigten E._____, aber ausblieb. Wenn der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht eintrat, war dies somit in keiner Weise vom Beschuldigten beeinflusst worden. Zudem ist das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung wie gezeigt als hoch einzustufen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass E._____ aufgrund dieser versuchten vorsätzlichen Tötung durch den Beschuldigten A._____ – auch wenn sich deren objektiver Tatbestand nicht verwirklicht hat – doch Verletzungen erlitt, aufgrund welchen eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit resultierte. Obwohl für E._____ glimpflich und ohne namhafte bleibende Schäden ausgegan- gen (möglicherweise muskuläre Verspannungen und chronische Schmerzen der halsstabilisierenden Muskeln sowie persistierende Narbenschmerzen und Taub- heit im Einschussbereich; vgl. Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 7), rechtfertigt die Tat- sache, dass es beim Tötungsversuch blieb, vorliegend nur eine relativ geringe Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzten hypothe- tischen Einsatzstrafe, was in den Bereich von 9 Jahren führt.

- 27 - 3.2.2 Subjektive Tatschwere 3.2.2.1 Zur subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz (Urk. 94 S. 111 f.) dem Beschuldigten zunächst korrekt zugute, dass er "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte. 3.2.2.2 Weiter erwähnte sie richtig, dass der Beschuldigte A._____ im Lokal "F._____" – entgegen seinen Depositionen – keineswegs aus einer Notwehrsitua- tion heraus agiert, sondern die Waffe am Tattag nicht nur wegen des beabsichtig- ten Besuchs eines andern Spiellokals, sondern auch im Hinblick auf den Lokalbe- such beim Mitbeschuldigten E._____ mitgenommen hatte ("Ich hatte schon ir- gendwie den Streit einen Monat zuvor im Hinterkopf."; Urk. 77 S. 20; ferner Urk. 5/2 S. 3 und Urk. 5/3 S. 8). Somit hatte sich der Beschuldigte, entgegen den Aus- führungen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 107 S. 7 f.), mit einer gewissen Bereitschaft an den Konfliktort begeben, die geladene Waf- fe dort auch einzusetzen, selbst wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass dies damals sein primäres Ziel war. Dass der Beschuldigte, das Lokal "F._____" lediglich aufsuchte, um zu erfragen, an welchem Ort an jenem Abend gespielt werden würde, wie es der Verteidiger geltend macht (Urk. 107 S. 8), trifft gerade nicht zu, zumal der Beschuldigte selbst erklärte, dass er bereits einen Tag vor seinem Abflug nach Belgrad erfahren habe, dass an diesem Abend ein grosses Poker-Turnier in … stattfinde, an welchem er habe teilnehmen wollen (Urk. 5/9 S. 5). 3.2.2.3 Sodann hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der Motivlage des Beschuldigten auseinandergesetzt, welche sie zutreffend als egoistisch bezeich- nete. Betrachte man die Beweggründe unter Einbezug der Vorgeschichte, so werde die Verwerflichkeit seiner Motive klar. Zum wiederholten Male habe der Beschuldigte A._____ aus Verärgerung und Kränkung das Lokal "F._____" auf- gesucht. Diesmal habe er eine Schusswaffe mit sich geführt. Er habe stets den Anstoss gegeben und nachgedoppelt. Er sei aufgrund einer im Spielermilieu ver- pönten Geldleihe derart wütend gewesen, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er habe sich deswegen nachhaltig vom Mitbeschuldigten E._____ in seiner Ehre verletzt gefühlt. Diese Kränkung sei unverständlich, denn das Verhal-

- 28 - ten von E._____ im Zusammenhang mit der Geldleihe (die Geldleihe nur über ei- nen gemeinsamen Kollegen zu tätigen) sei logisch und vernünftig gewesen. Ob E._____ gewusst habe, dass diese Art der Geldleihe im Spielermilieu verpönt sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Aufgrund der beiden weiteren Vorkommnisse im Lokal "F._____", bei denen er als Folge des eigenen Fehlverhaltens als Verlie- rer hervorgegangen sei, sei der Beschuldigte zusätzlich gekränkt gewesen: Einer- seits aufgrund des Lokalverbots, was dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen noch nie zuvor widerfahren war, und andererseits durch den Schlag von E._____ Anfang Mai 2009 im Lokal "F._____" mit dessen Revolver. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass im Wesentlichen nur der Beschuldigte A._____ die Eskalation verschuldet hat, so ist ihr auch hierin zu folgen. Stets war er es, der E._____ bzw. das von diesem geführte Lokal aufsuchte und der den Anstoss für Differenzen gab und diese mit seinem Erscheinen geradezu provozierte. Das Mo- tiv wirkt sich erschwerend aus. 3.2.2.4 Auch verfügte der Beschuldigte A._____ über hinreichende Entschei- dungsfreiheit: Er hätte sich ohne weiteres vom Mitbeschuldigten E._____ und dessen Lokal fernhalten können. Dies umso mehr, als ihm gegenüber anerkann- termassen ein Hausverbot ausgesprochen worden war und er auch andernorts seiner Spielleidenschaft nachgehen konnte, z.B. wie am Tatabend geplant in …. Stattdessen gab er sich wegen des Hausverbots zusätzlich gekränkt (Urk. 5/8 S. 4 f.; Urk. 5/9 S. 4), setzte sich bewusst und hartnäckig über dieses hinweg und suchte damit offensichtlich erneut die Konfrontation. Beim Beschuldigten liegen zudem wie erwähnt keine verschuldensmindernden Umstände gemäss Art. 48 StGB vor. Insbesondere kann er für sich nicht bean- spruchen, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewe- gung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt zu haben. 3.2.2.5 Zum weiteren subjektiven Element der Schuldfähigkeit ist im angefochte- nen Urteil alles Wesentliche gesagt und es wurde, der Fachmeinung im psychiat- rischen Gutachten von Dr. med. G._____ vom 13. April 2010 (Urk. 9/7 S. 35 f.,

46) folgend, auch der richtige Schluss gezogen: die Annahme einer (allenfalls) leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit und einer entsprechenden Relativierung

- 29 - des Verschuldens. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen rechtfertigt sich der Verweis auf die Darlegungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 112 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch Verteidigung und Staatsanwaltschaft vom gleichen Ergebnis ausgehen (Urk. 79 S. 42; Prot. I S. 22; Urk. 113 S. 3 ff.; Urk. 115 S. 2 ff.). 3.2.2.6 Insgesamt überwiegen bei der subjektiven Tatschwere die strafsenken- den Momente etwas, so dass die aus objektiven Gesichtspunkten eruierte hypo- thetische Einsatzstrafe weiter zu reduzieren ist, dies jedoch nicht unter 8 Jahre. 3.3 Tatschwere betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung auf der D._____- Strasse 3.3.1 Objektive Tatschwere 3.3.1.1 Als der Beschuldigte, nach fluchtartigem Verlassen des Lokals und auf der D._____-Strasse stadtauswärts Richtung Bahnunterführung rennend, ent- deckte, dass er vom Mitbeschuldigten E._____ verfolgt wurde, griff er erneut zu seinem Revolver und schoss auf E._____. Wie sich aus dem erstellten Sachver- halt ergibt, war das Risiko eines Treffers und damit einer Körperverletzung oder gar Tötung des Verfolgers durch diesen gezielten Schuss aus dem Stand und bei der relativ kurzen Distanz zum Gegner von 10 - 15 Metern sehr hoch. Die An- nahme einer Erschöpfung aufgrund der Flucht rechtfertigt sich – entgegen der Vo- rinstanz – weder zeitlich noch hinsichtlich der zurückgelegten kurzen Strecke (Urk. 117C S. 21 f.). Betrachtet man das konkrete Vorgehen, die eigentliche Tat- handlung sowie Gefährdung bzw. Risiko für E._____, erscheint das objektive Tat- verschulden ebenfalls als mittelschwer bis ziemlich schwer. 3.3.1.2 Glücklicherweise wurde E._____ durch diese weitere Schussabgabe des Beschuldigten im Freien – wobei es sich ebenfalls um einen vollendeten Tötungs- versuch handelte (vgl. dazu vorne die Erwägung III. 3.2.1.5) – nicht getroffen und damit auch nicht zusätzlich verletzt, was wiederum nur dem Zufall zu verdanken ist, sich aber dennoch spürbar strafmindernd auswirkt.

- 30 - 3.3.2 Subjektive Tatschwere 3.3.2.1 Wie beim Tötungsversuch kurz zuvor im Lokal "F._____" wird das objek- tive Verschulden vorab durch den Umstand relativiert, dass der Beschuldigte A._____ durch seine gezielte Schussabgabe auf den Mitbeschuldigten E._____ lediglich mit Eventualvorsatz handelte und zudem in leicht verminderter Schuldfä- higkeit. 3.3.2.2 Im Unterschied zum Vorfall im Lokal "F._____" agierte der Beschuldigte auf der D._____-Strasse – gemäss der verbindlichen bundesgerichtlichen Vorga- be – aus einer Notwehrsituation heraus. E._____ prägte nun den weiteren Tatab- lauf entscheidend mit, indem er den Beschuldigten selber mit einer Waffe verfolg- te und seinerseits einen Schuss auf diesen abfeuerte. Wie dargelegt, hatte der Beschuldigte A._____ durch sein vorgängiges deliktisches Verhalten im Lokal "F._____" diese spätere Notwehrsituation auf der D._____-Strasse aber schuld- haft und ganz wesentlich (mit)verursacht. Das eigene Unrecht haftete seiner Abwehrhandlung noch unmittelbar an, weshalb ihm nur ein eingeschränktes Abwehrrecht zustand (vorne Erwägung II. 2.). Im Falle eines uneingeschränkten Notwehrrechts würde das objektive Tatver- schulden sehr stark relativiert und die Tat auf der D._____-Strasse kaum mehr ins Gewicht fallen. Bei der gegebenen Situation wirkt jedoch die ursprünglich allein vom Beschuldigten A._____ ausgehende Aggression erheblich nach und vermag die objektive Tatschwere nur begrenzt entlastend zu beeinflussen, etwa vergleichbar mit einem deutlichen Notwehrexzess. 3.3.3 Ausgehend von einer Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung im Lokal F._____ im Bereich von 8 Jahren rechtfertigt es sich vorliegend, in Anwen- dung des Asperationsprinzips diese auf 9 ½ bis 10 Jahre Freiheitsstrafe anzuhe- ben. 3.4 Tatschwere betreffend die mehrfache Gefährdung des Lebens 3.4.1 Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sind im Sinne einer Deliktsgruppe sämtliche Gefährdungen des Lebens als Einheit zu

- 31 - betrachten. Dabei ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als insge- samt recht schwer einzustufen: Der Beschuldigte A._____ feuerte einerseits im Lokal "F._____" in unmittelbarer Nähe der drei anwesenden Gäste H._____, I._____ und J._____ zwei nicht zu kontrollierende Schüsse ab. Die drei Gäste wa- ren durch diese Schussabgaben des Beschuldigten in erheblicher Lebensgefahr, denn es bestand für sie die Gefahr, sowohl direkt als auch von einem Querschlä- ger getroffen zu werden. Hinsichtlich der Schussabgabe auf der D._____-Strasse wiegt das objektive Ver- schulden ebenfalls recht schwer. Der Beschuldigte A._____ schoss auf E._____ und ignorierte dabei die anwesenden Passanten und Automobilisten. Dabei standen die Zeugen K._____ und L._____ mit Sohn M._____ im Bereich hinter E._____ im Blickfeld des Beschuldigten und waren einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. Der vom Beschuldigten abgefeuerte Schuss hätte eine dieser Perso- nen direkt treffen können. Dass die Personen tatsächlich in unmittelbarer Lebens- gefahr waren, wird deutlich angesichts des Umstandes, dass ihnen sogar Schmutz- oder Staubspritzer ins Gesicht spritzten (Zeugin L._____: Urk. 7/16 und 7/17; Zeuge K._____: Urk. 7/18 und 7/19). Auch der Zeuge B._____ war in akuter Lebensgefahr, hat ihn der Querschläger doch nur knapp verfehlt (Urk. 7/13). Da- von ist selbst dann auszugehen, wenn mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 18) fest- gestellt werden muss, dass die Aussagen B._____s etwas dramatisiert wirken. Des Weiteren hätte eine verirrte Kugel auch den Automobilisten N._____ treffen können. Erschwerend – auch innerhalb der mehrfachen Tatbegehung – wirkt sich aus, dass insgesamt neun Menschen einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt waren. Anderseits handelt es sich nicht um die gleiche Anzahl Einzeltaten, sondern all diese Gefährdungen sind auf zwei bzw. drei Schussabgaben zurück- zuführen, sodass sich die konkrete Lebensgefahr – mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 22 f.) – nicht für sämtliche dieser neun Personen gleichzeitig hätte verwirkli- chen können. Der Anzahl der gefährdeten Personen haftet sodann auch etwas Zufälliges an.

- 32 - 3.4.2 In subjektiver Hinsicht erschwerend gewichtete die Vorinstanz den direkten Vorsatz (Urk. 94 S. 114 f.). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB schon direkten Gefährdungsvorsatz verlangt; Eventualvorsatz genügt nicht. Daher kann die Willensrichtung des Handelns bei der Strafzumessung nicht nochmals angeführt werden. Verschul- densmindernde Umstände gemäss Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist aber ebenfalls die leicht verminderte Schuldfähigkeit. Weiter ist auch hier bezüglich der gefährdeten Personen auf der D._____-Strasse die – gegenüber E._____ bestehende – Notwehrsituation und das daraus flies- sende eingeschränkte Abwehrrecht des Beschuldigten zu beachten, was die Tat- schwere zusätzlich etwas reduziert. Es bleibt in Bezug auf diese Delikte aber immer noch ein erhebliches Ver- schulden. 3.4.3 Für sich allein betrachtet erschiene beim gegebenen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 129 StGB eine Freiheitstrafe im mittleren Bereich dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Auch in Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe folglich noch signifikant zu erhöhen. 3.5 Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie schon die Vorinstanz befand (Urk. 94 S. 115), fällt im Verhältnis zu den mehr- fachen Tötungsversuchen und der mehrfachen Gefährdung des Lebens die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Waffengesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich bei der verwendeten Waffe gemäss Gutachten eher um eine Verteidigungs- als um eine Präzisionswaffe, allerdings mit relativ grossem Verletzungspotential (vgl. Urk. 12/6 S. 10 und 28). Schlussendlich hat sich der Beschuldigte A._____ jedoch "nur" einen Revolver ohne Bewilligung angeschafft, wobei er bewusst und damit direktvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstiess. Bezüglich der vorsätzlichen Widerhandlung

- 33 - gegen das Waffengesetz ist davon auszugehen, dass der Erwerb des Revolvers ohne entsprechende Absicht geschah, damit einen Menschen zu töten oder zu verletzen. Beim Kauf stand der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit des Beschuldigten im Vordergrund. Es ist diesbezüglich – ebenfalls der erstinstanzli- chen Beurteilung folgend (Urk. 94 S. 115) – von voller Schuldfähigkeit auszu- gehen. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gemäss Waffengesetz (SR 514.54, Art. 33 Abs. 1) ist in Anwendung des Asperations- prinzips die Strafe lediglich in sehr leichtem Umfang zu erhöhen. 3.6 Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe nach der Tatkomponente liegt im Bereich von 11 ½ bis 12 Jahren Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponente Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichti- gen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die sehr detaillierten Ausführungen im an- gefochtenen Urteil (Urk. 94 S. 115 f.) sowie auf die entsprechenden Akten (Urk. 5/5 S. 1-7; Urk. 5/10; Urk. 5/11 S. 8 f.; Urk. 9/7 S. 8 ff.; Urk. 22/5 und 22/9; Urk. 77 S. 1 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

10. Dezember 2012 ergänzte der Beschuldigte, dass er während seiner Inhaftie- rung einige gesundheitliche Probleme gehabt habe, jedoch gut damit zurecht komme, im Gefängnis keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren. Er arbeite in der Gefängnisdruckerei. Kontakt pflege er zu seiner Frau und seiner Familie. Des Weiteren räumte der Beschuldigte ein, schon mehrfach gegen die

- 34 - Anstaltsordnung verstossen zu haben (Urk. 111 S. 1 ff.). Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren führte sein Verteidiger ergänzend aus, der Rückweisungs- entscheid des Bundesgerichts sei dem Beschuldigten gut bekommen. Auch sein Umfeld profitiere davon, indem man ihn als weniger stimmungslabil erlebe. Sein Verhalten im Vollzug gebe bis anhin zu keinerlei Klagen Anlass (Urk. 138 S. 2). Aus der Biografie ergeben sich weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren. 4.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,

8. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu werten und kann nur in besonderen – hier nicht gegebenen – Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2009 und 6B_1085/2010). 4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, Basel 2007, Art. 47 N 130 ff.). 4.3.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte A._____ sich betreffend die im Lokal "F._____" verwirklichte Tat weitgehend geständig zeigte. Allerdings hielt er diesbezüglich noch im erstin- stanzlichen Verfahren in einigen Aspekten an seiner abweichenden Darstellung fest. So beschönigte er bis zuletzt sein Tatmotiv, beharrte im Weiteren darauf, er

- 35 - sei im Lokal sofort von vier Leuten umzingelt worden, und konnte auch lange nicht recht einsehen, dass er mit seinem Vorgehen das Leben vieler Menschen gefähr- dete. Im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120130) anerkannte er den Anklagesachverhalt und entsprechend den Schuldpunkt bis auf sein Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ auf der D._____-Strasse, und inzwi- schen ist der Schuldpunkt rechtskräftig geworden. Sein Geständnis, wie auch das grundsätzlich kooperative Verhalten in der Untersuchung, sind strafmindernd zu berücksichtigen. Sein zusätzliches Geständnis durch Nichtanfechten eines Teils des vorinstanzliches Schuldspruchs hat gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung jedoch keine weitere Reduktion zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010, Erw. 5.4). Dasselbe gilt zum Umstand, dass er vor Bundesgericht lediglich noch die Sanktion anfocht. 4.3.2 Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die Einsicht und Reue, die der Beschuldigte bereits im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zeigte. Nicht nur hat er sich bei seinem Kontrahenten E._____ für seine Taten entschuldigt und auch eine Desinteresseerklärung bezüglich dessen Strafverfolgung abgegeben, er hat sich auch anlässlich der Zeugeneinvernahmen bei den unbeteiligten Dritten für sein Verhalten entschuldigt. 4.3.3 Zusammenfassend rechtfertigt sich bei der Täterkomponente – ausgehend von einer Einsatzstrafe von 11 ½ bis 12 Jahren – insgesamt doch eine merkliche Strafminderung. 4.4 Rollenverteilung Zurecht nicht ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz weiter, dass der Beschul- digte A._____ nicht nur ein Täter ist, sondern auch Geschädigter einer versuchten vorsätzlichen Tötung. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass ihn der durch E._____ auf ihn abgefeuerte Schuss in beträchtlicher Weise geschockt hat, so- dass er in der Folge auch ziemlich verwirrt das Weite suchte und einen Bus bestieg. Immerhin blieb er unverletzt. Insofern rechtfertigt sich nur eine marginale Reduktion im Rahmen der Folgenberücksichtigung.

- 36 - 4.5 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. 4.6 Fazit der Strafzumessung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 9 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen und ist zu bestätigen. An diese Freiheitsstrafe anzurechnen sind bis und mit heute 1'822 Tage Unter- suchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB; Urk. 21/1). IV. Vollzug Bei einer Strafe dieser Höhe kommt der bedingte beziehungsweise teilbedingte Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen. V. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 9) zu bestätigen.

2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130461) hat der Beschul- digte aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zu vertreten, weshalb sie auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2012 (SB120130) in den nachstehenden Dispositiv-Ziffern bereits rechtkräftig geworden sind:

- 37 - "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom

1. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG. 2.-3. (…)

4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehand- lung) angeordnet.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Be- zirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Rossi" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

7. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ AG wird abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 22'739.65 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 37'874.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."

- 38 -

9. (…)

10. (Mitteilungen.)

11. (Rechtsmittel.)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. (…)

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10 '234.20 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'822 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

2. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB130461), inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Betrag von Fr. 2'237.20 (inkl. MwSt.) sowie der Vertretung des Geschädigten E._____

- 39 - im Betrag von Fr. 250.– (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genom- men.

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − sowie in die Akten des obergerichtlichen Verfahrens SB120130

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann