Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 25. September 2013 wurde das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, soweit diese vor dem 25. September 2010 begangen wurden, eingestellt (Dispositivziffer 1). Mit Blick auf die übrigen zahlreichen angeklagten Delikte erfolgten teils Schuld- sprüche (Dispositivziffer 2), teils Freisprüche (Dispositivziffer 3; für Einzelheiten siehe das eingangs wiedergegebene vorinstanzliche Dispositiv). Hierfür wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Dispositivziffern 4 und 6; unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäss Dispositivziffer 5 und Anrech- nung von 571 Tagen Haft). Weiter wurde der Beschuldigte, soweit vorliegend relevant, verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. März 2012 zu bezahlen (Dispositivziffer 8).
- 8 - Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden – mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung – zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auf- erlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 12).
E. 2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 25. September 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 20), meldeten der Beschuldigte am 26. September 2013 (Urk. 86) und die Staatsanwaltschaft am 27. September 2013 (Urk. 88) – je innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO – Berufung an. Am 28. Oktober 2013 wurde das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft (Urk. 101/1) sowie dem Beschuldig- ten (Urk. 101/2) zugestellt. Am 4. November 2013 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 106). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 18. November 2013 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2013 (Urk. 111) wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten am 25. November 2013 der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 112 S. 2). Mit Eingabe vom 13. De- zember 2013 (Poststempel vom 16. Dezember 2013) erhob die Staatsanwalt- schaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 119; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Nach Einholung diesbezüglicher Stellungnahmen der Par- teien wurde der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag (auf Einvernahme der Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson) mit Präsidialverfügung vom 3. März 2014 gutgeheissen (Urk. 140). Am 26. März 2014 wurde auf den 12. Juni 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 147). Anlässlich der Berufungs- verhandlung wurde die Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson einver- nommen (Urk. 166). Sodann wurden sowohl vom Verteidiger als auch von der Vertreterin der Privatklägerin B._____ Beweisergänzungen beantragt (Prot. II S. 20 ff.). Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein.
E. 3 Die Privatklägerin erstattete ihre Anzeige gegen den Beschuldigten im Laufe des Samstags 3. März 2012, d.h. am Tag nach dem Vorfall, der in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 stattgefunden haben soll (siehe dazu unten bzw. Anklage, S. 11, lit. f). Dieser Vorfall umfasst zwei Anklagevorwürfe: eine einfache Körperverletzung sowie eine Drohung. Im Berufungsverfahren hat der Beschuldig- te den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nicht angefochten. Er hat anerkannt, die Privatklägerin damals mit der Hand mehrmals geschlagen zu haben. Die ihm in der Anklage ebenfalls vorgeworfenen Schläge mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust hat der Beschuldigte bestritten (Urk. 167 S. 15 ff.). Wie bereits dargelegt, ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung jedoch in Bezug auf alle in Anklageziffer ND 2 lit. f aufgeführten Schläge in Rechtskraft erwachsen. Unabhängig davon lässt es sich vorliegend auch erstellen, dass neben den vom Beschuldigten anerkannten Schlägen noch weitere körperlichen Übergriffe gegen die Privatklägerin erfolgt sind, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Es steht somit fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der erwähnten Nacht auf den 3. März 2012 mehrfach heftig schlug, wodurch sich die Privatklägerin die in der Anklage beschriebenen Verletzungen insbesondere im Kopf- bzw. Armbereich zuzog. Im Verlaufe des 3. März 2012 begab sich die Privatklägerin – zusammen mit ihren drei Kindern sowie einer Bekannten – auf den Detektivposten J._____, wo sie aufgrund der Schwere der Vorwürfe an das Haftsachen-Detektivbüro der Stadtpolizei weiterverwiesen wurde (ND 2 Urk. 1 S. 5). Dorthin begab sie sich anschliessend, wobei sich die erwähnte Bekannte in dieser Zeit um die Kinder der Privatklägerin kümmerte. Auf dem Haftsachen-Detektivbüro wurde die Privatklä- gerin noch am Abend des 3. März 2012 erstmalig einvernommen. Als sich zeigte, dass Delikte gegen die sexuelle Integrität Gegenstand der Anzeige bildeten, wurde die Einvernahme einstweilen abgebrochen (ND 2 Urk. 5/1 S. 2 Ziff. 8; ND 2 Urk. 1 S. 6 unten) und etwas später durch eine eigens aufgebotene spezialisierte weibliche Befragungsperson fortgesetzt (ND 2 Urk. 5/2).
- 13 - Ebenfalls noch am Abend des 3. März 2012 wurde der Beschuldigte telefonisch auf das Haftsachen-Detektivbüro bestellt, wo er verhaftet (HD Urk. 1 S. 5 unten sowie S. 6 unten; HD Urk. 36/1) und nach Mitternacht erstmalig einvernommen wurde (ND 2 Urk. 4/1 und ND 2 Urk. 4/2). Als der Privatklägerin am Tag danach (Sonntag, 4. März 2012, 13:30 Uhr) die er- gangene Gewaltschutzgesetz-Verfügung an ihrem Wohnort ausgehändigt wurde, machte sie gegenüber dem Polizeibeamten spontan weitere ergänzenden Aussa- gen, welche sinngemäss protokolliert wurden (ND 2 Urk. 2 S. 2 f. und S. 4 unten). Einen Tag später, am 5. März 2012, fand die Hafteinvernahme des Beschuldigten statt (ND 2 Urk. 4/3). Der Beschuldigte befand sich seit diesem Zeitpunkt in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, bis ihm die Vorinstanz am 30. September 2013 den vorzeitigen Strafantritt bewilligte (Urk. 87).
E. 3.1 Der gewerbsmässige Betrug des Beschuldigten gemäss ND 1 erstreckte sich über einen substanziellen Zeitraum von rund zwei Jahren hinweg (1. Oktober 2008 bis 31. Juli 2010) und wurde so konzipiert, dass er grundsätzlich noch unbestimmte Zeit hätte weiterdauern können, wäre er nicht aufgeflogen. In dieser Zeitspanne ertrog der Beschuldigte insgesamt Fr. 52'085.– (Urk. 103 S. 103 ganz unten). Die betrügerische Aktivität des Beschuldigten kann wie folgt unterteilt werden: Einerseits operierte er mittels Urkundenfälschungen (Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen); andererseits bediente er sich nur schwerlich über- prüfbarer sog. einfacher Lügen, indem er sonstiges Einkommen und Vermögen
- 61 - nicht bzw. nicht korrekt deklarierte. Insbesondere die Urkundenfälschungen zum Zweck des Betrugs offenbaren eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschul- digten. Abgesehen davon, dass er bezüglich Veränderungen von Vermögen und Einkommen einer Meldepflicht unterlag, füllte er insgesamt zwei Mal wahrheits- widrig eine Einkommens- bzw. Vermögensdeklaration aus (am 2. Oktober 2008 sowie am 10. Dezember 2009). Die Dreistigkeit des Beschuldigten zeigt sich auch darin, dass er gegenüber der Sozialhilfe insgesamt drei Erwerbstätigkeiten (bzw.
– im Falle des Billard-Centers – deren wahres Ausmass) verheimlichte, wovon zwei Erwerbstätigkeiten (Billard Center sowie Import/Export-Geschäft) parallel über einen Grossteil der relevanten Deliktsperiode ausgeübt wurden (nämlich von
10. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2010). Für eine kurze Zeitspanne von
E. 3.2 Der Strafrahmen des (einfachen) Betrugs gemäss Art. 146 StGB beträgt maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Betrug des Beschuldigten gemäss ND 3 wurde uneingeschränkt unter Verwendung von gefälschten Urkunden (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen) begangen. Wie bereits vorstehend dargelegt, rechtfertigt es sich daher auch hier, der Urkundenfälschung strafzu- messungsrechtlich ausnahmsweise keine eigenständige Bedeutung beizu- messen, sondern sie in die Beurteilung des Betrugs zu integrieren. Wie erwähnt, betrog der Beschuldigte die C._____ Bank im Rahmen eines einmaligen Vor- gangs unter Verwendung von gefälschten Dokumenten (Arbeitsvertrag, Lohnab- rechnungen), was auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Die erlitte- ne Schadenssumme der Bank beträgt Fr. 71'606.95 (Urk. 103 S. 141 Ziff. 2.3). Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt im oberen Teil des unteren Bereichs des Strafrahmens anzusiedeln. Angemessen erscheint daher – isoliert betrachtet – eine Strafe von 12 Monaten.
E. 3.3 Es rechtfertigt sich hier ausnahmsweise, den versuchten Betrug sowie die eng damit zusammenhängende Irreführung der Rechtspflege gemäss HD ge-
- 62 - meinsam zu behandeln. Der Strafrahmen des Betrugs beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; der Strafrahmen der Irreführung der Rechtspflege beträgt maximal drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Da es sich vorliegend um einen Betrugsversuch handelt, wird hypothetisch einstweilen von einem voll- endeten Betrug ausgegangen. Der vorliegende Betrug ist Ausdruck einer beson- ders hohen kriminellen Energie: Zu seiner Abwicklung tätigte der Beschuldigte umfangreiche planerische und organisatorische Arbeiten, einerseits im vorder- gründigen Bereich (gegenüber Polizei und Versicherung), andererseits bei der effektiven Abwicklung des heimlichen Fahrzeugverkaufs in Tunesien mit vorgängiger Verschiffung des Fahrzeugs von Genua aus. Gegenüber Polizei und Versicherung operierte der Beschuldigte gleichsam nach Massgabe eines Dreh- buches: Zunächst meldete der Beschuldigte einen fingierten Handtaschendieb- stahl seiner Frau, wobei sich in der Tasche ein Fahrzeugschlüssel und Ausweise befunden haben sollen. Anhand dieser Unterlagen seien die Diebe dem Fahrzeug auf die Spur gekommen. Einige Tage später meldete der Beschuldigte den Fahr- zeugdiebstahl, wobei er zunächst noch den Notruf 117 kontaktierte und sich erkundigte, ob sein Fahrzeug von der Polizei abgeschleppt worden sei, bevor er dann die eigentliche Diebstahlsmeldung machte. Sein Tun war derart ausge- klügelt, dass die Ermittlungsbehörden der Sache nur durch umfangreiche und internationale Ermittlungen auf die Spur kamen. Es schlägt somit nicht nur das raffinierte kriminelle Vorgehen mit hoher krimineller Energie beim Betrug zu Buche, sondern der erhebliche Ermittlungsaufwand, welcher durch die Falsch- anzeigen verursacht wurde. Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere sowohl beim Betrug als auch bei der Irreführung der Rechtspflege als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Für den Betrug (inklusive Versuchsabzug) sowie die mehrfache Irreführung der Rechtspflege erscheinen insgesamt – bei isolierter Betrachtung – 20 Monate als angemessen. Anzufügen bleibt, dass die Strafreduktion aufgrund des Versuchs nur gering ausfällt, tat der Beschuldigte doch alles, um sein Ziel zu erreichen.
E. 3.4 Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Hinblick auf die Tatschwere der Körperver-
- 63 - letzung gemäss ND 2 lit. f ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin massiv und mehrfach ins Gesicht sowie im Oberkörperbereich geschlagen hat, teilweise auch mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust. Die Privatklägerin erlitt zahlreiche Hautabschürfungen und Hautunterblutungen, Schleimhautverletzungen im Mund, eine geschwollene Wange, Hautdefekte (ND 2 Urk. 11/6 S. 3) sowie Kiefergelenkkontusionen (ND 2 Urk. 12/3). Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen und
– isoliert betrachtet – mit 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen zu veranschlagen.
E. 3.5 Der Strafrahmen für die Drohung beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In Bezug auf die Tatschwere der mehrfachen Drohungen gemäss ND 2 lit. d bis f ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt vier Drohungen begangen hat (zwei Messerdrohungen in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012, eine Messerdrohung im Wald sowie eine Todesdrohung nach der Rückkehr der Privatklägerin aus Marokko). In der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 hielt der Beschuldigte der Privatklägerin zwei Mal ein Messer an den Hals, wobei erschwe- rend ins Gewicht fällt, dass zwischen diesen zwei Vorfällen erheblich Zeit verstrich bzw. deutlich von zwei isolierten Taten auszugehen ist. Bei der Drohung im Wald hielt der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer an den Bauch. Bei der Drohung anlässlich ihrer Rückkehr aus Marokko drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod, wobei erschwerend zu berücksichtigen ist, dass sie zum damaligen Zeitpunkt ca. im 6. oder 7. Monat schwanger war (mit Tochter I._____; geb. tt.mm.2011). Die Messerdrohungen wurden jeweils völlig überraschend ausgeführt, was den Schrecken des Opfers noch verstärkte. Das Halten eines Messers an den Hals in einer emotional derart aufgewühlten Situation bewegt sich zudem nahe an der Grenze zu einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere sämtlicher Drohungen als erheblich zu qualifizieren und – isoliert betrachtet – mit 16 Monaten zu veranschlagen.
E. 3.6 Der Strafrahmen für die Freiheitsberaubung erstreckt sich bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss ND 2 lit. e fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte die an Händen und Füssen
- 64 - gefesselte Privatklägerin während längerer Zeit in der Wohnung zurückliess. Zudem war die Privatklägerin nackt und fror. Erschwerend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der Kinder derart brutal gegen die Privat- klägerin vorging. Im Lichte aller denkbaren Freiheitsberaubungen ist die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren und – isoliert betrachtet – mit 12 Monaten zu veranschlagen.
E. 3.7 Der Strafrahmen für die Nötigung beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Zur Tatschwere der Nötigung gemäss ND 2 lit. e ist auszuführen, dass der Beschuldigte am widerstandsunfähig gemachten Opfer sowohl einen vaginalen als auch einen analen Abstrich praktizierte. Hierbei handelt es sich um ein erniedrigendes und sinnloses Tun. Dieser Vorgang stellt im Vergleich zu anderen denkbaren Handlungen, die ebenfalls unter den Tatbestand der Nötigung fallen, einen massiven Eingriff dar. Das Verschulden des Beschuldigten ist als erheblich zu qualifizieren und – isoliert betrachtet – mit 18 Monaten zu veran- schlagen.
E. 3.8 Die erste hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten ist unter Einbezug der weiteren Delikte und in Anwendung des Asperationsprinzips auf 5 ¾ Jahre zu erhöhen.
4. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 103 S. 133 ff. Ziff. 3.8). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Gefängnis … am Programm … teil- nahm, mit welchem Insassen auf das Leben nach der Entlassung vorbereitet wer- den sollen, wobei insbesondere die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt er- möglicht werden soll (Urk. 161; Urk. 162; Urk. 167 S. 2 und 32). Gemäss den An- gaben des Beschuldigten wurde von der Privatklägerin zudem mittlerweile das Scheidungsverfahren eingeleitet (Urk. 167 S. 5). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (Urk. 107). Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 20. April 2005 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen, unter Ansetzung einer Probezeit von
- 65 - 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt doch schon einige Jahre zurück, weshalb sie nur minim straferhöhend zu gewichten ist. Für die Geständnisse betreffend HD, ND 1 und ND 3 sowie die Körperverletzung gemäss ND 2 rechtfertigt sich im Lichte der vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 103 S. 136) eine Strafminderung im Bereich von ca. 15 %.
5. Nach dem Gesagten ist die in Berücksichtigung der Tatkomponenten festgesetzte Einsatzstrafe von 5 ¾ Jahren aufgrund der Täterkomponenten auf 5 Jahre reduzieren. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jah- ren zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 836 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Tätlichkeiten werden mit Busse bestraft. Der Bussenhöchstbetrag beträgt vorliegend Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte beging die Tätlichkeiten gemäss ND 2 lit. c und e teilweise erheblichen Ausmasses während eines Zeitraumes von fast zwei Jahren mit mehr oder weniger regelmässiger Kadenz. Ins Gewicht fällt dabei, dass er, teils mit der offenen Hand, teils mit seiner Faust, gegen den Kopfbereich der Privatklägerin zu schlagen pflegte. Beim gesondert eingeklagten Vorfall nach der Rückkehr der Privatklägerin aus Marokko ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber einer hochschwangeren Frau massiv tätlich wurde (Tritt gegen den Rücken, Schläge gegen Kopf sowie Schläge mit Kleiderbügeln gegen Oberkörper). Die objektive Tatschwere ist demzufolge als erheblich zu qualifizieren und unter Berücksichti- gung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu veranschlagen. Die Busse ist zu bezahlen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.
- 66 - IV. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren fällt sowohl ein bedingter als auch ein teilbedingter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Zivilforderungen Hierzu kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 103 S. 140 Ziff. 2.1 sowie 2.2), jedoch mit Ausnahme der schliesslich erfolgten Quantifizierung: Die drei massiven Messerdrohungen, eine weitere schwere Drohung (nach Rückkehr von Marokko), wobei die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war und in diesem Zustand zudem noch massiv tätlich angegangen wurde, eine Freiheitsberaubung, eine Nötigung sowie über Jahre hinweg erlittene Tätlichkeiten würden grundsätzlich eine weit höhere Genugtuung rechtfertigen. Nachdem die von der Vorinstanz festgesetzte Genug- tuung von der Privatklägerin nicht angefochten wurde und die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt nicht rechtsmittellegitimiert ist (Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 381 N 2), bleibt es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem
3. März 2012. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kosten- und Entschädigungsrege- lung erweist sich auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Betrugs im Berufungsverfahren als angemessen. Demzufolge sind die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) und die erstinstanzliche Regelung betreffend amtliche Verteidigung (Dispositivziffer 13) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und der Beschul-
- 67 - digte sind mit ihren Anträgen zum Schuldpunkt gleichermassen erfolglos geblie- ben. Auch mit Bezug auf das Strafmass unterliegen sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch der Beschuldigte. Im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und der amtlichen Verteidigungen, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen sind im Umfang von 1/2 definitiv und im Umfang von 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.
2. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bezüglich dem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen (ND 1) wird Vormerk genommen.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt:
1. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten für die vor dem 25. September 2010 vorgeworfenen Tätlichkeiten wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig
- 68 - − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (HD), − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2008 bis 31. Juli 2010 (ND 1), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB be- treffend der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrages (ND 1, ND 3), […] − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (ND 2 lit. f, alle Schläge), […].
3. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 (ND 1), der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen (ND 1) […] wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. […]
5. […]
6. […]
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2012 als Beweismittel beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft gelagerten Gegenstände (Asservaten Nr. ..., ..., ..., ..., ..., ... ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... sowie Nr. ..., ..., ... und ...; Sachkaution Nr. ...) sowie die sichergestellten und vorsorg- lich beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände (Asservaten Nr. ... und ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
8. […]
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Bank Schadenersatz in der Höhe von CHF 71'606.95 zu bezahlen.
- 69 -
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Umtriebsentschä- digung in der Höhe von CHF 2'302, zuzüglich Zins zu 5% seit 27. September 2010, zu bezahlen (Schaden Nr. ...).
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'143.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'307.45 Auslagen Untersuchung Fr. 25'643.63 amtliche Verteidigung (Prot. I S. 22) Fr. 14'435.43 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft (Prot. I. S. 21) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. […]
13. […]
14. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin B._____ werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Ver- beiständung wird separat entschieden.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositivauszug an die Privatklägerinnen C._____ Bank und D._____. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 3), − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (ND 2, lit. e), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ND 2, lit. d bis f), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 2, lit. e) sowie
- 70 - − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (ND 2, lit. c [ab 25. Septem- ber 2010] und e).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a), − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a), sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ND 2, lit. b).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 3. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) sowie die Regelung betreffend amtliche Verteidigung (Ziff. 13) werden bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 71 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 664.20 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ Fr. 18'269.95 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ Fr. 7'911.70 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und der amtlichen Verteidi- gungen, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden im Umfang von ½ definitiv und im Umfang von ½ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ½ vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin … (Eine begründete Urteilsausfertigung – dies nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
- 72 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
E. 4 Die Privatklägerin wurde erneut am 12. April 2012 (ND 2 Urk. 5/3) sowie am 31. Mai 2012 (ND 2 Urk. 5/4) einvernommen, der Beschuldigte alsdann am
12. Juli 2012 (ND 2 Urk. 4/5) sowie schliesslich am 26. Oktober 2012 (ND 2 Urk. 4/6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. September 2013 wurde einzig der Beschuldigte einvernommen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung fand erstmals eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin statt (Urk. 166). In der Untersuchung einvernommen wurde am 21. Februar 2013 im Übrigen auch E._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten (ND 2 Urk. 6/1).
E. 5 Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin erwähnt unter anderem folgende Befunde (ND 2 Urk. 11/6 S. 4): „Am Hals, rechts, zwei annähernd quer zur Halslängsachse und parallel zueinander verlaufende, bis 2 x 0,2 cm grosse, rote, oberflächliche, strichförmige Hautdefekte. Am Hals, links, ein von oben hinten nach vorne unten, leicht s-förmig geschwungen verlaufender und durchbrochen erscheinender, 6 x 0,1 cm grosser, strichförmiger, roter Hautdefekt [Hervorhebungen hinzugefügt].“ In der vorliegenden Fotodokumentation sind die vorerwähnten Halsverletzungen dokumentiert (linke Halsseite: ND 2 Urk. 10/2 S. 29; die rechte Halsseite wurde nicht eigens fotografiert, auf der Aufnahme auf S. 30 erscheint eine – entsprechende dem ärztlichen Befund – geschwungene Hautverletzung sichtbar). Das vorerwähnte Gutachten interpretiert diese Verletzungen wie folgt (ND 2 Urk. 11/6 S. 5): „Die Verletzungen am Hals sind gegebenenfalls mit Folgen einer ‚halbscharfen’ Gewalteinwirkung (z. B. im Sinne von Fingernagelkratzspuren) vereinbar, wobei aus rechtsmedizinischer Sicht auch durchaus eine scharfe Gewalteinwirkung – unter Verwendung einer die Haut oberflächlich einritzenden Messerspitze – in Frage kommt.“ Das Gutachten hat, wie erwähnt, ausnahmslos eine Selbstbeibringung der Ver- letzungen ausgeschlossen. Da eine anderweitige Verursachung der Kratzspuren unwahrscheinlich und der Beschuldigte ein Kratzen mittels seiner Fingernägel
- 21 - explizit und insofern glaubhaft bestritten hat (Urk. 75 S. 11 unten), deutet dies da- rauf hin, dass der Beschuldigte die Kratzspuren mit dem Messer verursacht hat.
E. 6 Auf die Verletzungen der Privatklägerin angesprochen sagte der Beschuldig- te, diese habe sich die Kratzer selbst zugefügt, und fügte sogleich hinzu, es sei dies eine Gewohnheit nordafrikanischer Frauen; immer wenn diese ‚hässig’ oder traurig seien, würden sie sich selber verletzen. Er habe dies selbst einmal in einer Fernsehreportage gesehen (ND 2 Urk. 4/6 S. 6 unten und S. 7 oben). Unabhängig davon, ob diese generelle Behauptung betreffend das Verhalten nordafrikanischer Frauen zutrifft, fällt auf, dass der Beschuldigte direkt im Anschluss an die pauschale Erwähnung, wonach sich seine Frau selber gekratzt habe, auf eine Fernsehreportage verweist, in welcher er dies selbst einmal gesehen habe. Diese unmittelbare Kontextualisierung spricht gegen den Erlebnisbezug der erwähnten Aussage: Hätte es sich nämlich tatsächlich so zugetragen, hätte es nahe gelegen, dass der Beschuldigte – jedenfalls im ersten Moment – erwähnt hätte, dass sich seine Frau jeweils so zu verhalten pflege, zumal sie – nur schon angesichts der vom Beschuldigten eingeräumten ausserehelichen Beziehungen – in der Vergangenheit mehrfach Anlass hatte, ‚hässig’ bzw. traurig zu sein. Abgesehen davon, erscheint es sonderbar, wenn gerade ein Nordafrikaner derart aussagt, denn dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte – obwohl in Nordafrika aufgewachsen – dieses Phänomen nur aus dem Fernsehen kennt. Der pauschal vorgebrachte Hinweis auf die Selbstverletzung, direkt gefolgt von einem Hinweis auf eine einschlägige Fernsehreportage, wird ausserdem in einer späteren Einvernahme stereotyp wiederholt (Urk. 75 S. 11). Auch dies spricht gegen den Erlebnisbezug der Aussage. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zur Ursache der Kratzspuren als unglaubhaft bzw. als Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die Kratzspuren mit dem Messer verursacht hat.
E. 7 Direkt im Anschluss an die vorstehend ausführlich thematisierte Ersterwäh- nung der Messerdrohung wurde die Privatklägerin zu diesem Vorfall näher befragt (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 19-22 S. 4 f.). Auf die Frage, wie sich der Vorfall abgespielt habe, schildert die Privatklägerin, der Beschuldigte sei bei der ersten Drohung
- 22 - hinter ihr gestanden, habe das Messer auf ihre rechte Halsseite gesetzt und ihr gedroht, sie zu töten. Unmittelbar nach dieser Schilderung erwähnt sie, „es“ sei viel schlimmer geworden, nachdem ihr Mann vor ca. acht Monaten einen gutarti- gen Gehirntumorvorfall erlitten habe. Dieses zeitweilige Abschweifen von der ge- stellten Frage nach dem Tathergang ist Ausdruck einer sog. unstrukturierten Aus- sageweise, welche darauf hindeutet, dass die Aussage erlebnisbasiert ist. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin präzise Körperpositionen angibt (Standort des Beschuldigten: hinter ihr; bedrohte Halsseite: rechts). Schliesslich erwähnt die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr an der rechten Halsseite eine „Kratz- wunde“ zugefügt hatte. Nachdem er sie anschliessend etwas in Ruhe gelassen habe, sei er wieder gekommen, wobei er etwas in seiner Hand „versteckt“ gehabt habe [gemeint: ein Messer]. Hierbei fällt Folgendes auf: Bei der ersten Messer- drohung näherte sich der Beschuldigte der Privatklägerin offenbar von hinten, während er zu Beginn der zweiten Messerdrohung darauf bedacht war, das Messer ihr gegenüber zunächst verborgen zu halten. Beide im Detail leicht verschiedenen Vorgehensweisen ergeben insofern ein stimmiges Ganzes, als sie das Bild eines Täters zeichnen, der – jeweils zu Beginn seiner „Angriffe“ – bestrebt war, seinem Opfer nicht offen bzw. mit gezücktem Messer gegenüberzu- treten. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Schilderung der Privatklägerin erlebnisbasiert ist. Sodann führt die Privatklägerin anschaulich aus, dass der Be- schuldigte sie an den Haaren gerissen habe, so dass sich ihr Kopf zu seinem Knie gebeugt habe, worauf er ihr das Messer an die linke Halsseite gelegt habe, so dass sie Verletzungen davon getragen habe. Dabei habe er auf Arabisch „im Namen Gottes“ gesagt. Im Zimmer nebenan habe die kleine Tochter geweint und sie [die Privatklägerin] habe ihn angefleht, dass er sie zur Tochter gehen lasse, was er dann erlaubt und sich in der Folge wieder beruhigt habe. Das Detail mit der im Nebenzimmer schreienden Tochter, die getröstet werden musste, und in- sofern die Tatausführung unterbrach, stellte einerseits eine tatbezogene Interaktionsschilderung mit einer Drittperson (Tochter) dar, andererseits liegt darin – aus Sicht des Täters – eine Komplikation bei der Tatausführung. Beide Merkmale sind für erlebnisbasierte Handlungen typisch. Der Beschuldigte hat das ihm vorgehaltene Detail der schreienden Tochter übrigens bestätigt, allerdings
- 23 - präzisiert, dies sei passiert, als sich seine Frau selber geschlagen habe, worauf er die Tochter trösten gegangen sei (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 36 S. 7). Während die Privatklägerin in der vorstehend thematisierten Ersteinvernahme speziell aufgefordert wurde, die Messerdrohungen zu schildern, wurde sie im Rahmen einer späteren Einvernahme gebeten, die Ereignisse der fraglichen Nacht noch einmal insgesamt zu schildern (ND 2 Urk. 5/4 S. 9 - 11). Alsdann schilderte die Privatklägerin die Messerdrohungen eingebettet in die übrigen Gewalttätigkeiten jener Nacht. Im Kerngehalt deckt sich diese Schilderung mit der vorstehend erwähnten Erstaussage betreffend die Messerdrohungen, ohne dass jedoch für bewusste Falschaussagen typische stereotype Wiederholungen bzw. exakt analoge Darstellungsweisen ersichtlich wären. Im Gegenteil enthält die neuerliche und diesmal in die übrigen Gewalttätigkeiten eingebettete Schilderung im Nebengeschehen bzw. in der Darstellungsweise eine natürliche Varianz, die
– gerade bei Schilderungen von Extremsituationen – gedächtnispsychologisch erklärbar ist. Auch die Einbettung der Messerdrohungen in das übrige Gewaltge- schehen erscheint mit Blick auf die übrige Beweislage logisch-stimmig. Hervorzu- heben ist in diesem Zusammenhang auch die neuerliche Erwähnung der Episode mit dem schreienden Baby, welche anlässlich der zweiten Messerdrohung (an der linken Halsseite) dazu geführt habe, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess. Diesen Punkt ergänzte die Privatklägerin im Sinne einer spontanen Er- gänzung nachträglich (ND 2 Urk. 5/4 S. 10 ganz unten und S. 11 ganz oben), was wiederum auf einen Erlebnisbezug der Aussage hindeutet. Diese zweite Schilde- rung enthält zudem auch mehrere konkrete direkt tatausführungsspezifische und logisch-stimmig erscheinende Gesprächsinteraktionen zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten (insbesondere: ND 2 Urk. 5/4 S. 9 unten sowie S. 10), was ebenfalls auf den Realitätsbezug der Aussage hindeutet. Von besonderem Interesse ist weiter die folgende Aussage-Sequenz der Privat- klägerin: Als der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten und sie dieses „richtig gespürt“ habe, habe er „angefangen zu beten, also ob er [...] [sie] jetzt dann wie ein Metzger abschlachten würde“ (ND 2 Urk. 5/4 S. 9 unten). Unter Konstanz-Gesichtspunkten von Interesse ist hierbei, dass die Privatklägerin
- 24 - bereits in der Erstaussage erwähnt hatte, der Beschuldigte habe genau zu diesem Zeitpunkt auf Arabisch „im Namen Gottes“ gesagt (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 22 S. 5 oben). Das Schlachten von Opfertieren stellt nach islamischer Tradition in der Tat eine religiöse Anbetungshandlung dar (Koran, Sure 108,2: „Bete darum zu Dei- nem Herrn und opfere!“; vgl. www.koransuren.de) und erfolgt durch Schnitt in den Hals (gleichzeitiges Durchschneiden der Luft und Speiseröhre). Diese direkt tat- ausführungsspezifische Schilderung bildet somit ein Erlebnisbezug indizierendes originell-aussergewöhnliches Detail, das sich logisch-stimmig in den Gesamtkon- text einfügt, zumal der Beschuldigte anderorts erwähnte, sein [islamischer] Glau- be sei „tief“ und er bete fünfmal täglich (ND 2 Urk. 4/1 S. 2 Ziff. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zunächst davon abweichend an, er bete erst, seit er im Gefängnis sei. Er sei jedoch immer gläubig gewesen (Urk. 167 S. 5 und 32). Auf Vorhalt seiner bei der Polizei deponierten Aussage, wonach sein Glaube tief sei und er fünf Mal täglich bete, bestätigte er indes, be- reits früher gebetet zu haben. Dies sei aber nicht regelmässig gewesen. Jetzt ma- che er es regelmässig und bete jeden Tag (Urk. 167 S. 32). Dieses Aussagever- halten muss als anpasserisch – und damit wenig glaubhaft – bezeichnet werden. Weiter wurde die Privatklägerin Folgendes gefragt: „Sie sagten, sie hätten das erste Messer an ihrer Halsseite gespürt?“ Darauf antwortete sie (ND 2 Urk. 5/4 S. 12 oben): „Ja natürlich, ich hatte an beiden Halsseiten Messerabdrücke, die die Polizei danach auch gesehen hat.“ Hierbei handelt es sich um eine dreifache Überhang-Antwort, d.h. um eine Antwort, die über die Bejahung des an sich suggestiv Gefragten in dreifacher Hinsicht hinausgeht, weshalb die Überhang- Antworten als suggestionsfrei gelten. Erstens: Sie habe das Messer an beiden Halsseiten gespürt. Zweitens: Sie habe es nicht nur gespürt, sondern es habe Spuren hinterlassen. Und Drittens: die Polizei habe diese Spuren auch gesehen. Schliesslich steht diese Antwort auch im Einklang mit der übrigen Beweislage.
E. 8 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin
– entsprechend der Anklage – die erwähnten Messer jeweils an die beiden Halsseiten „hielt“. Das Ritzen des Halses kann dem Beschuldigten allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, da dieser Vorgang in der Anklage nicht enthalten
- 25 - ist. Die Anklage spricht nämlich nur davon, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin das Messer an den Hals „hielt“. Der angeklagte Sachverhalt bezüglich der Messerdrohung ist damit erstellt und anklagegemäss unter Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zu subsumieren.
E. 9 Die Vertreterin der Privatklägerin stellte anlässlich der Berufungsverhand- lung den Antrag, es sei bei der Stadtpolizei Zürich beim Posten J._____ anzufra- gen, wann die Privatklägerin am 3. März 2012 mit ihren Kindern dort erschienen und wie lange sie dort gewesen sei. Damit liesse sich die vom Beschuldigten vorgebrachte Darstellung der Ereignisse widerlegen (Prot. II S. 22 und 32). Wie vorstehend dargelegt, hat im vorliegenden Anklagepunkt – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Beweise – ein Schuldspruch zu erfolgen. Der Beweisantrag der Privatklägerin erweist sich daher als gegen- standslos. B. Anklagevorwürfe betreffend den Vorfall nach der Rückkehr der Privatklägerin aus Marokko von ca. Februar/März 2011 (ND 2 lit. e)
1. Die Anklagevorwürfe gemäss ND 2 lit. e der Anklageschrift bilden einen einheitlichen Lebensvorgang, der jedoch nach einzelnen Delikten aufzugliedern ist (gemäss Anklage: Tätlichkeiten, Drohung sowie Nötigung).
2. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe in der Untersuchung pauschal, ohne sich dazu weiter zu äussern (ND 2 Urk. 4/6 S. 14 f.). Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung nahm er zum Inhalt der Vorwürfe nicht näher Stellung (Urk. 167 S. 18 ff.). Da sonstige Beweismittel nicht vorliegen bzw. ersichtlich sind, gilt es demzufolge die belastenden Aussagen der Privatklägerin einer näheren Prüfung zu unterziehen.
3. Die Privatklägerin erhob ihre diesbezüglichen Vorwürfe anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 12. April 2012 (ND 2 Urk. 5/3 S. 11-13). Diese Einvernahme war insgesamt ihre zweite bzw. dritte (je nachdem, ob man die kurz nach Beginn wie- der abgebrochene allererste Einvernahme mitzählt). Im Laufe dieser Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, ob es noch weitere Vorkommnisse gebe (ND 2
- 26 - Urk. 5/3 S. 11). Alle übrigen angeklagten Sachverhalte hatte die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen bereits angesprochen. Auf die vorerwähnte offene Frage hin schilderte die Privatklägerin den vorliegend angeklagten Vor- gang spontan und ausführlich, wobei die befragende Person bloss hin und wieder eine grundsätzlich völlig offene Zwischenfrage stellt (wie z.B. „Wie ging es dann weiter?“ oder „und dann?“). Im Vergleich zu den im vorstehenden Abschnitt unter- suchten Aussagen der Privatklägerin erscheint die vorliegende Aussage insge- samt strukturgleich. Dies bedeutet, dass sich beide Aussagen mit Bezug auf die Ausdrucks- und Darstellungsweise nicht wesentlich unterscheiden. Gerade der Einstieg in die Schilderung deutet stark auf einen Erlebnisbezug hin: Die Privat- klägerin stellt einen im Lichte der gesamten Schilderung plausiblen Bezug zu ihrer eigenen Biographie her, nämlich zu der Schwangerschaftsphase, in der sie sich damals befand. Sodann erwähnt sie prä-deliktische Interaktionsschilderungen zwischen ihr und dem Beschuldigten, berichtet von ihrem damaligen eigenpsychi- schen Empfinden, indem sie darauf hinweist, ihr sei es „komisch“ vorgekommen, dass der Beschuldigte sie im vierten Monat ihrer Schwangerschaft mit den beiden Kindern zu ihren Eltern nach Marokko habe schicken wollen. Daraufhin schildert sie eine weitere Interaktion mit dem Beschuldigten, dieser habe sie nämlich in Marokko angerufen, und gesagt, er vermisse sie und die Kinder und habe einen Gehirntumor (Verknüpfung mit unbestrittener Biographie des Beschuldigten), worauf sie mit den Kindern wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung dementierte der Beschuldigte zunächst, einen Tumor gehabt zu haben. Er wisse nicht, woher die Privatklägerin das habe (Urk. 167 S. 20). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2012 hatte der Beschuldigte hingegen bestätigt, an einem Gehirntumor zu leiden (ND 2 Urk. 4/1 S. 7). Auf Vorhalt dieser Aussagen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, er habe einen Gehirntumor gehabt, der gutartig gewesen sei. Dies sei aber 2004 gewesen (Urk. 167 S. 34). Unabhängig davon ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Tumor des Beschuldigten in der Beziehung zur Privatklägerin zur Sprache kam, nachdem sich der Beschuldigte noch anfangs 2012 deswegen in Behandlung befand (ND 2 Urk. 4/1 S. 7).
- 27 - Die Privatkläger schildert weiter, gewissermassen zur Begrüssung habe sie der Beschuldigte alsdann „derart in den Rücken getreten, dass [...] [sie] ins Schlaf- zimmer ‚stürzte’.“ Nach Darstellung der Privatklägerin beging der Beschuldigte diesen überraschend ungewöhnlichen Gewaltakt, weil er ihr vorwarf, in den Ferien fremdgegangen zu sein, da sie einmal das Telefon nicht abgenommen habe (ND 2 Urk. 5/3 S. 12). Die Erwähnung des (letztlich gutartigen) Tumors taucht übrigens auch in der Schilderung der vorstehend abgehandelten Messerdrohung auf (ND 2 Urk. 5/2 S. 4 Ziff. 22 3. Satz). Bereits in der Einvernahme vom 3. März 2012 führte die Privatklägerin nämlich aus, nach diesem (gutartigen) Tumor sei es mit dem Beschuldigten viel schlimmer geworden, was mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall insofern eine logisch-stimmige Verflechtung bildet. Die sich unmittelbar an das vorstehend Geschilderte anschliessende Aussage-Sequenz (ND 2 Urk. 5/3 S. 11 unterhalb Protokollnotiz) enthält zudem tatrelevante Gesprächsinteraktionen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Sodann berichtet die Privatklägerin – ebenfalls mit Bezug auf das Tatgeschehen – differenziert über ihre damaligen Empfindungen (sie sei von seiner Reaktion „völlig überrascht“ gewesen, habe „Angst“ wegen ihrem Bauch gehabt und die Kinder hätten alles mitbekommen). All dies deutet auf den Erlebnisbezug ihrer Aussage hin. Dass der Beschuldigte von der Privatklägerin einen vaginalen und einen analen Abstrich nahm (nachdem er sie unter Gewalt- und Todesdrohung nackt ausgezo- gen und gefesselt hatte), um herauszufinden, ob sie mit einem anderen Mann geschlafen habe (so die Privatklägerin: ND 2 Urk. 5/3 S. 13 ganz oben), erscheint insofern besonders plausibel, als der Beschuldigte eine entsprechende Untersu- chung der Privatklägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sogar selbst angeregt hat: Am Schluss seiner Ersteinvernahme (also noch bevor er vom vorliegend zu beurteilenden Vorwurf Kenntnis hatte) wurde er nämlich gefragt, ob er Ergänzungen und/oder Korrekturen anzubringen habe. Daraufhin antwortete er (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 46 S. 8): „Ich bestehe darauf, dass bei B._____ ein Vaginalun- tersuch durchgeführt wird. Dabei soll herausgefunden werden, ob B._____ mit ei- nem anderen Mann geschlafen hat.“ Mit anderen Worten: Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass eine Ehefrau eine derart abstruse Geschichte, wie sie die zwangsweise Abstrichentnahme zwecks Aufklärung eines mutmasslichen Ehe-
- 28 - bruchs darstellt, als Falschanschuldigung gegen ihren Ehemann vorbringt, der be- troffene Ehemann aber noch bevor er von diesem Vorwurf Kenntnis hat, im Rah- men einer aus anderen Grund gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung exakt einen derart abstrusen Vaginalabstrich seiner Frau als Beweismassnahme ver- langt, um einen angeblich von ihr begangenen Ehebruch aufzuklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, er habe ei- nen (DNA-)Test verlangt, da ihm vorgeworfen worden sei, die Privatklägerin ver- gewaltigt zu haben. Mit einem solchen Test hätte bewiesen werden sollen, dass er nicht mit der Privatklägerin geschlafen habe (Urk. 167 S. 20 f.). Der Beschul- digte forderte in der damaligen Einvernahme jedoch eine Vaginaluntersuchung und keinen DNA-Test (ND 2 Urk. 4/1 S. 8). Wie sich aus dem Protokoll der Ein- vernahme ergibt, weist die damalige Forderung des Beschuldigten zudem einen direkten Bezug zu dem von ihm suggerierten Ehebruch der Privatklägerin auf, gab der Beschuldigte damals doch wie erwähnt an, mit dieser Untersuchung solle herausgefunden werden, ob die Privatklägerin mit einem anderen Mann geschla- fen habe. Er wolle aber nicht, dass sich die Privatklägerin wegen Ehebetrugs strafbar mache (ND 2 Urk. 4/1 S. 8 f.). Entgegen seiner Darstellung anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte somit nicht geltend, es solle mit einem solchen Test aufgezeigt werden, dass er nicht der Vergewaltiger sein kön- ne. Bezüglich des Liegenlassens im gefesseltem nacktem Zustand erwähnt die Privatklägerin weiter, wie sehr sie damals gefroren habe, bis der Beschuldigte „irgendwann, Stunden später“ zusammen mit den von ihm mitgenommenen Kindern wieder in die Wohnung zurückkehrte: „Ich dachte noch, ich erfriere“ (ND 2 Urk. 5/3 S. 13 oben und Mitte). Diese sog. multimodale Sinneswahrnehmung (erinnerte Temperaturwahrnehmung), die einen direkten Tatbezug aufweist, ist ein weiteres Indiz für den Erlebnisbezug der Aussage. Die Aussage, wonach die Privatklägerin dachte, sie erfriere noch, stellt – wörtlich betrachtet – wohl eine Übertreibung dar; kontextbezogen kann ihr allerdings keine Übertreibung angelastet werden, da es sich insofern um eine umgangssprachlich geläufige Redeweise handelt. Bei der Angabe „Stunden später“ ist Vorsicht am Platz. Hier könnte es sich um eine Übertreibung oder um eine subjektiv länger empfundene
- 29 - Zeitspanne handeln. Anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der Berufungsver- handlung gab die Privatklägerin diesbezüglich an, der Beschuldigte sei erst zwei Stunden später zurückgekommen (Urk. 166 S. 16 f.). Es erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls als erstellt, dass die Privatklägerin deutlich länger als nur gerade einige wenige Minuten gefesselt in der Wohnung lag.
4. In der Einvernahme vom 31. Mai 2012 kommt die Privatklägerin noch einmal auf den vorliegenden Vorfall zu sprechen (ND 2 Urk. 5/4 S. 16 unten – S. 18 so- wie S. 23). Ihre erneute Schilderung stimmt im Kern mit der Erstaussage überein, widerspiegelt aber gleichzeitig eine natürliche Varianz und ist frei von stereotypen Wiederholungen. All dies spricht für ihre Authentizität und gegen die Hypothese einer Falschanschuldigung. Erlebnisbasiert wirkt insbesondere auch die präzis- anschauliche Beschreibung der verwendeten beiden Abstrichbehälter durch die Privatklägerin, wobei der Beschuldigte einen für die anale und einen für die vagi- nale Probe verwendet habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 17 unten): „Plastikbehälter, wo am Deckel wie eine Art Ohrenstäbchen befestigt war“; ND 2 Urk. 5/4 S. 23 unten: „zwei Behälter mit einem roten Deckel“, die er in der Apotheke gekauft habe. Die Beschreibung derartiger Behältnisse kann nicht zum frauenspezifischen Allge- meinwissen gezählt werden, was einen Erlebnisbezug indiziert, ganz abgesehen von der Ausgefallenheit der Schilderung an sich.
5. Zu prüfen ist, ob es denkbar wäre, dass sich das geschilderte Geschehen lediglich im Wesentlichen äusserlich so abspielte, wie die Privatklägerin angibt, der Beschuldigte sich aber in Tat und Wahrheit viel weniger bzw. gar nicht brutal verhielt und sich die Privatklägerin beispielsweise in die Entnahme des Abstriches einwilligte und gar nicht gefesselt wurde. Diese Hypothese kann vorliegend indes ausgeschlossen werden, da sich zwischen den Gewaltschilderungen und dem Rest der Erzählung keinerlei Strukturbrüche feststellen lassen (beispielsweise in dem Sinne, dass die Beschreibungen der Gewaltanwendung den Eindruck machte, teilweise stereotypem Skriptwissen der Privatklägerin zu entspringen bzw. einen geringeren Detaillierungsgrad aufweist). In diese Beurteilung mit- einfliessen darf im Sinne eines Indizes überdies der mittlerweile rechtskräftige
- 30 - bzw. vorstehend erstellte Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich des letzten Vorfalls gegenüber der Privatklägerin massiv gewalttätig wurde. Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss ND 2 lit. e als erstellt.
6. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, es sei der Film mit dem Titel "Verbotenes Fremdgehen" bzw. "Verbotener Seiten- sprung" von einem ägyptischen Filmemacher zu den Akten zu nehmen und zu visionieren. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei der Auf- fassung, dass der Film Vorlage für einen wesentlichen Bestandteil der Anklage sei. Dies betreffe insbesondere den Vorfall gemäss Anklage ND 2 lit. d. Im Film gebe es zudem eine Szene, wo eine Ehefrau von ihrem Mann gefesselt werde. Die Privatklägerin habe den Film mehrfach gesehen. Enthalte dieser Film tatsäch- lich Szenen, die den Anklagevorwürfen entsprechen würden, sei es naheliegend, dass die Privatklägerin ihn gesehen und sich bei ihren Aussagen dabei bedient habe. Dies habe Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und beschlage auch ihre generelle Glaubwürdigkeit (Prot. II S. 20 f. und 27). Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, sind die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Vorfall nach ihrer Rückkehr aus Marokko als erlebnisbasiert zu qualifizieren. Die Privatklägerin schildert den Ablauf dieses Vorfalls plastisch und mit situativ stimmigen Details, was dagegen spricht, dass es sich dabei lediglich um die Nacherzählung eines von ihr gesehenen Films handelt. Geht man zudem davon aus, dass die Behauptung des Beschuldigten zutrifft, wonach die von der Privatklägerin geschilderten Vorfälle aus einem Film stammen, erstaunt es, dass er dies erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt. Zwar können Beweisanträge, wie derjenige auf Visionierung eines Films, auch erst im Beru- fungsverfahren gestellt werden, was umso mehr gilt, wenn zuvor ein Verteidiger- wechsel stattgefunden hat. Dass der Beschuldigte die Existenz eines solchen Films in seinen Befragungen nie erwähnt hat, ist hingegen nicht nachvollziehbar und spricht nicht für seine Darstellung. Im Übrigen konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch keine konkreten Aussagen zum Inhalt des Films machen (Urk. 167 S. 2, 18 und 21 f.), weshalb ein Bezug zu den Ankla-
- 31 - gevorwürfen nicht ersichtlich ist. Der Beweisantrag des Beschuldigten ist somit abzuweisen. Unabhängig davon wäre es angesichts der vom Beschuldigten gemachten spärlichen Angaben über den Film ohnehin nicht möglich, diesen ausfindig zu machen.
7. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt – unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen – der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Der vom Beschuldigten vorgenommene Vaginal- bzw. Analabstrich wäre an sich unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhal- tensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der so ge- nannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom 2. De- zember 2008 E. 3.4; BGE 125 IV 58 E. 3b S. 62 mit Hinweisen). Die vorliegende vaginale und anale Abstrichentnahme an der gefesselten Privatklägerin stellt eine eindeutig sexualbezogene Handlung dar, so dass es auf die Motive des Beschul- digten nicht ankommt (ähnlich auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom
2. Dezember 2008 E. 3.4 betreffend medizinisch nicht indizierte Berührungen eines Masseurs im Genitalbereich). Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt daher grundsätzlich den Tatbestand der sexuellen Nötigung. Nachdem der Beschuldigte erstinstanzlich nur wegen Nötigung verurteilt wurde und die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhoben hat, kann aufgrund des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO indes keine härtere
- 32 - rechtliche Qualifikation der Tat erfolgen (vgl. dazu BGE 139 IV 282 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.1 und 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3). Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. C. Anklagevorwurf betreffend Drohung mit Messer im Wald von ca. Februar 2009 (ND 2 lit. d)
1. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf gemäss lit. d der Anklageschrift – mit Ausnahme des Vorbringens eines Alibis (ND 2 Urk. 4/6 S. 4, ab „sodann“), auf das weiter unten einzugehen sein wird, in der Untersuchung pauschal (ND 2 Urk. 4/6 S. 13 f.). Dabei blieb er auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 167 S. 22 ff.). Als Beweismittel bestehen lediglich die Aussagen der Privatklägerin sowie die allerdings nur ganz kurze Stellungnahme des Beschuldigten dazu.
2. Die Privatklägerin erwähnte den vorliegend zu prüfenden Vorfall erstmals in der Einvernahme vom 12. April 2012 (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 f.), d.h. in der gleichen Einvernahme, in der sie sich auch erstmalig zum (vorstehend bereits abgehandel- ten) Vorfall betreffend ihrer Rückkehr von Marokko äusserte (bzw. unmittelbar vor der Schilderung des letzteren Vorfalls). Die initiale Frage lautete (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 ganz oben): „Sie gaben an, seit Ende 2008 ging es im ‚gewohnten Stil’ weiter. Gab es bis zum 3. März 2012 noch irgendwelche Vorkommnisse, die wichtig wären, dass ich das weiss?“ Daraufhin berichtet die Privatklägerin frei und spontan (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 und S. 11 oben), wobei ihre Erzählung praktisch nur von völlig offenen Fragen unterbrochen wurde (wie z.B. „und dann?“). In der späteren und gleichzeitig letzten Einvernahme wurde der Privatklägerin der Entwurf des entsprechenden Anklagesachverhalts vorgehalten, den sie als richtig bestätigte (ND 2 Urk. 5/4 S. 4 Abs. 4 bzw. weiter unten [Bestätigung]).
3. Mit dem Vorwurf konfrontiert, äusserte sich der Beschuldigte wie folgt (ND 2 Urk. 4/6 S. 4 oben [ab „sodann“]): „Diese Geschichte stimmt nicht. Meine Frau sagte u.a. aus, sie sei gegen 01.00 Uhr wieder zu Hause gewesen. Ich habe damals aber in einem Billardcenter gearbeitet. Ich habe jeweils bis ca. 24.00 Uhr gearbeitet bzw. die Lokalität geschlossen. Bis ich aufgeräumt bzw. geputzt hatte,
- 33 - war es sicherlich ca. 01.00 Uhr bzw. ca. 01.15 Uhr. Sodann brauchte ich noch ca. 30 bis 45 Minuten für den Heimweg. Diese Geschichte kann somit auch nicht zutreffen.“ Die Privatklägerin hat in ihrer Aussage, auf die der Beschuldigte Bezug nimmt, nicht gesagt, sie sei um 01.00 Uhr in dem Sinne „wieder zu Hause gewesen“, als sich der angeklagte Vorfall im Wald direkt vorher abgespielt hat (so jedenfalls könnte man die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten verstehen und so verstand er sie auch in der Berufungsverhandlung; vgl. Urk. 167 S. 24). Die Pri- vatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe ihr um 01.00 Uhr gesagt, er wolle mit ihr „rausgehen“ (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 Mitte). Somit fand der Vorfall gemäss Darstellung der Privatklägerin jedenfalls erst nach 01.00 Uhr statt. Unterstellt man die Zeitangaben des Beschuldigten als richtig, wäre er immerhin ca. um 02.00 Uhr bzw. 02.15 Uhr zu Hause gewesen. Insofern hätte sich die Privatklägerin lediglich um rund eine Stunde geirrt, was mit Blick auf die zwischen Vorfall und Aussage verstrichenen rund drei Jahre unproblematisch erschiene. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung überdies an, er sei (unter der Woche) jeweils um 01.00 Uhr bis 01.30 Uhr nach Hause gekommen (Urk. 167 S. 24), was den Aussagen der Privatklägerin entsprechen würde. Im Übrigen steht keinesfalls fest, dass der Beschuldigte jeden Tag arbeitete oder das Billardcenter aus- nahmsweise nicht doch früher verlassen bzw. schliessen konnte. Insofern erweist sich das vom Beschuldigten ins Feld geführte Alibi als nicht aussagekräftig. Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Alibi-Aussage offenbar bestrebt war, darzulegen, weshalb er – trotz der (unter der Woche geltenden) Schliessungszeit des Billardcenters von 24.00 Uhr – erst deutlich nach 01.00 Uhr nach Hause kam. Er begründet dies damit, dass er täglich rund 1 Stun- de bzw. 1 Stunde und 15 Minuten habe putzen müssen, was bei einem Billard- center mit nur gerade sechs Pooltischen (Ordner zu ND 1/3 und dortige ND 7.1 S. 1 unter Vertragsobjekt) etwas viel erscheint. Sodann gibt er an, für den Nachhauseweg von der … [Adresse] (Standort des Billardcenters) an die … [Ad- resse] (ebenfalls in Zürich …) weitere „ca. 30-45 Minuten“ benötigt zu haben. Die- se Zeitangabe erscheint ebenfalls überhöht: Gemäss Google Maps kann die Stre-
- 34 - cke zu Fuss in 23 Minuten (Distanz 1.9 km) bzw. mit dem Auto (ohne Verkehr) in 6 Minuten zurückgelegt werden (Distanz 2.6 km). Dass der Beschuldigte in der Zeit, in der er im Billardcenter tätig war, über ein Auto (Citroen C 5) verfügte und mit diesem nachweislich Einkäufe für das Billardcenter tätigte, hat der Beschuldig- te in anderem Zusammenhang selbst ausgesagt (ND 1 Urk. 10 S. 20 Ziff. 129), wobei das Billardcenter auch über zwei eigene Parkplätze verfügte (Ordner zu ND 1/3 und dortige ND 7.1 S. 3 Ziff. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte denn auch eingeräumt, für die Strecke vom Billardcenter an seinen damaligen Wohnort habe man nicht lange. Mit dem Auto gehe es ca. 10 Minuten, zu Fuss 30 Minuten (Urk. 167 S. 23). Immerhin präzisierte er, dass seine Reini- gungsarbeiten auch das Geschirr und zwei WC's umfasst hätten. Das in der Untersuchung gezeigte Bemühen des Beschuldigten, die Zeitspanne zwischen der Schliessung des Billardcenters und seiner Ankunft zu Hause auszu- dehnen, deutet darauf hin, dass er bewusst versucht hat, ein Alibi zu konstruieren bzw. dieses auf die Aussage der Privatklägerin abzustimmen. Ein derartiges Aussageverhalten ist als Lügensignal zu werten.
4. Zu Beginn ihrer Erstaussage schildert die Privatklägerin im Wesentlichen Folgendes: Sie sei ca. im Februar 2009 mit ihrer Tochter im Kinderwagen am …platz beim Einkaufen gewesen, als der Beschuldigte sie angerufen habe, um sie zu „kontrollieren“, wie er dies jeweils zu tun pflegte. Als sie später nach Hause gekommen sei, habe der Beschuldigte behauptet, er habe anlässlich des vorge- nannten Telefonats die Tochter seines Bruders K._____ gehört, was ihn zum Schluss veranlasste, die Privatklägerin habe sich bei besagtem Bruder befunden. Er habe darauf beharrt, dass sie zugebe, bei seinem Bruder gewesen zu sein (ND 2 Urk. 5/4 S. 10 oben). Bei dieser Schilderung des prä-deliktischen Verhaltens fällt die verhältnismässig komplexe räumlich-zeitliche Einordnung auf: Die am tt.mm.2008 geborene Tochter H._____ (ND 2 Urk. 5/3 S. 9 ganz oben) war zum damaligen Zeitpunkt in der Tat zwei Monate alt. Plausibel ist weiter auch, dass sich die Privatklägerin trotz Zeitablauf (rund drei Jahre zwischen Vorfall und Ein- vernahme) noch daran erinnern konnte, wo sie den (aus ihrer späteren Sicht) fa- talen Anruf erhielt. Plausibel ist diese an sich ungewöhnliche Erinnerung (an den
- 35 - Ort der Entgegennahme eines drei Jahre zurückliegenden Anrufs), weil unmittel- bar danach Streit darüber ausbrach, wo sie sich zum Zeitpunkt des Telefonats be- fand. Anders gesagt: Die Privatklägerin sagt nicht einfach, er habe behauptet, sie sei beim Bruder gewesen, sie sei aber jedenfalls nicht dort gewesen, sondern sie gibt spontan und spezifisch darüber Auskunft, wo sie zu diesem Zeitpunkt tat- sächlich war, nämlich am …platz am Einkaufen mit ihrer zwei Monate alten Toch- ter im Kinderwagen. Verhältnismässig komplex erscheint auch die von der Privat- klägerin geschilderte damalige Vorstellung des Beschuldigten: Er meinte nämlich nicht etwa, seinen Bruder im Hintergrund gehört zu haben, sondern dessen Toch- ter, woraus er den Schluss zog, dass die Privatklägerin sich bei seinem Bruder aufhielt. Diese Beobachtungen deuten darauf hin, dass die Schilderungen der Pri- vatklägerin erlebnisbasiert sind. Die vorliegende Verdächtigung passt im Übrigen logisch-stimmig zu den Verdächtigungen, von denen bereits im Rahmen der vor- stehenden Sachverhaltserstellungen die Rede war. Zu der von der Privatklägerin geschilderten Praxis der Kontrollanrufe des Beschuldigten passt im Übrigen auch das eigentümliche Verständnis des Beschuldigten von der Bewegungsfreiheit sei- ner Ehefrau. Anlässlich seiner Ersteinvernahme wurde er nämlich gefragt (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 40 S. 7 f.): „Darf sich B._____ jederzeit frei bewegen, d.h. die Woh- nung frei verlassen und betreten?“ Daraufhin antwortete er: „Ja. Ich gebe ihr das Geld, um einzukaufen. Sie geht auch selber. Nur schwere Einkäufe trage ich.“ Aus dieser spontanen Antwort erhellt, dass der Beschuldigte geradezu selbstver- ständlich davon ausgeht, dass sich die Bewegungsfreiheit seiner Ehefrau darin erschöpft, einkaufen zu gehen. Im Lichte dieser eigenen Aussage des Beschul- digten sowie des teilweise dokumentierten SMS-Verkehrs (ND 2 Urk. 4/5 S. 3 Ziff.
E. 11 Abs. 2 und Ziff. 12) erscheinen im Übrigen auch die folgenden beiden Aussa- ge-Sequenzen der Privatklägerin als glaubhaft (ND 2 Urk. 5/3 S. 7 Mitte): „Ich darf ja nicht einmal ausser Haus gehen, ausser für den Haushalt schnell etwas einkau- fen. Ich ging zum Beispiel mit meinem Sohn spazieren, da hiess es von ihm gleich, ich sei zu spät, wo ich gewesen sei etc. Ich darf niemanden kennenlernen und mit niemandem sprechen.“ Und an anderer Stelle (ND 2 Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 24): „[...] in letzter Zeit verbietet mir mein Mann sogar die Wohnung zu verlassen. Ich darf nicht einmal mit den Kindern auf den Spielplatz. Ich muss ihm, wenn er in
- 36 - Tunis ist, anrufen, um zu sagen, dass ich aus der Wohnung gehe, da er mich über unseren Festanschluss kontrolliert. [...].“ In dieses Bild passt ferner auch die Aus- sage von L._____, die jeweils nach der Uni im Jahr 2009 im Billardcenter des Be- schuldigten jobbte und im Rahmen von ND 1 (betreffend Sozialhilfebetrug) ein- vernommen wurde. Auf die Frage, warum sie sich nicht gut mit dem Beschuldig- ten verstanden habe, antwortete sie (ND 1 Urk. 7 Ziff. 17 S. 3): „Das ist schwierig, er hatte so eine abwertende Haltung gegenüber den Frauen.“ Die Art und Weise, wie die Privatklägerin den weiteren Verlauf des Vorfalls schil- dert, beinhaltet zahlreiche differenzierte Gesprächsinteraktionen und Gefühlslage- Wiedergaben, was auf einen Erlebnisbezug der Aussage hindeutet (insbesonde- re: die von ihr geäusserte Angst, ihre Kinder und namentlich ihre zwei Monate alte Tochter, allein in der Wohnung zurückzulassen, worauf der Beschuldigte gesagt habe, „er wolle nur in der Nähe rausgehen“; die von ihr verspürte Ungewissheit darüber, wohin er mit ihr fahren würde; dass ihr während der Fahrt unwohl wurde wegen der Kinder; dass sie sich nach Ankunft im dunklen Wald zunächst nicht getraute, aus dem Auto zu steigen, worauf er sie hinauszerrte und schliesslich wie sie – nach dem Vorfall – bei Rückkehr in die Wohnung erleichtert feststellte, wie ihre zwei Monate alte Tochter nach wie vor am Schlafen war; zum Ganzen: ND 2 Urk. 5/3 S. 10 f.). Die Schilderung des deliktischen Kerngeschehens ähnelt – ohne aber stereotyp identisch zu sein – den beiden bereits erstellten Drohungen (d.h. die Todes- drohung gegenüber der schwangeren Privatklägerin nach ihrer Rückkehr von Marokko sowie der letzten Messerdrohung vom 3. März 2012). Alle diese Drohungen erfolgten nämlich wegen angeblicher Ehebrüche der Privatklägerin oder Ähnlichem, wobei – selbst bei einem Abstellen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten – dessen Verdächtigungen nicht einmal an- satzweise rational plausibel erscheinen. Diese Ähnlichkeit der drei Drohungen bei gleichzeitiger Varianz im Detail spricht für den Erlebnisbezug des vorliegenden Vorwurfs bzw. der Vorwürfe betreffend Drohung insgesamt.
5. In der Einvernahme vom 31. Mai 2012 wurde die Privatklägerin ergänzend zum vorliegenden Vorfall befragt. Auch hier erwähnt sie, wie sie das Messer
- 37 - an ihrem Bauch „gespürt“ habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 15 ganz oben), was – als multi- modale Wahrnehmung – Erlebnisbezug indiziert. Anschaulich-konkret sind auch ihre Angaben zum Messereinsatz: Er habe ihr das Messer vorgängig nicht gezeigt, sondern ihr überraschend an den Bauch gehalten (ND 2 Urk. 5/4 S. 15 zweite Antwort). Dieses Messereinsatz-Detail (Hervornehmen im Verborgenen und direktes Ansetzen) ähnelt überdies dem Beginn des zweiten Messereinsatzes vom 3. März 2012 (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 22 S. 4 f.), wovon vorstehend bereits die Rede war (siehe dazu oben). Anschaulich-konkret sind auch die Angaben der Privatklägerin bezüglich Körperpositionen beim Messereinsatz (ND 2 Urk. 5/4 S. 15 oben): „Er stand ganz nahe vor mir und hat mich festgehalten. Ich konnte es [gemeint: das Messer] nur spüren. [Zwischenfrage weggelassen] Es hatte keine Distanz [gemeint: zwischen ihr und dem Beschuldigten], er hat mich von hinten mit der Hand an der Hüfte an sich gezogen und mir so das Messer an den Bauch gehalten.“ Anlässlich der Berufungsverhandlung kam die Privatklägerin ebenfalls auf diesen Vorfall zu sprechen (Urk. 166 S. 19). Ihre Schilderung wies im Vergleich zu den früheren Einvernahmen weniger Details auf. Im Kern blieben die Aussagen aber gleich. Dass die Privatklägerin den Sachverhalt in den jeweiligen Einvernahmen nicht auf absolut identische Art und Weise schilderte, spricht im Übrigen dafür, dass sie jeweils ihre Erinnerungen an den Vorfall wiedergab und nicht einfach Aussagen konstruiert oder auswendig gelernt hat.
6. In Bezug auf den Beweisantrag des Beschuldigten, es sei der Film mit dem Titel "Verbotenes Fremdgehen" bzw. "Verbotener Seitensprung" von einem ägyptischen Filmemacher zu den Akten zu nehmen und zu visionieren, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. B.6.).
7. Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss ND 2 lit. d als erstellt. Der Beschuldige ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
- 38 - D. Anklagevorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (ND 2 lit. a)
1. Der Deliktszeitraum gemäss Anklage ist nicht mehr genau eruierbar, betrifft aber jedenfalls den Zeitraum von ca. Mai 2008 bis ca. anfangs März 2012, d.h. rund knapp vier Jahre. Gemäss Anklage ereigneten sich die Delikte mehr oder weniger regelmässig, d.h. anlässlich von ca. drei bis vier Malen pro Monat, insgesamt also maximal ca. 190 Mal.
2. Es sind keinerlei Spuren dokumentiert, welche auf spezifisch sexualbezoge- ne Gewalt hindeuten (wie z.B. Verletzungen im Intimbereich). Das dokumentierte Spurenbild (insbesondere die ärztliche Begutachtung des Körpers der Privatklä- gerin) bezieht sich einzig auf den Vorfall vom 2./3. März 2012, anlässlich welchem es unbestrittenermassen nicht zu sexuellen Handlungen kam, sowie allenfalls auf früher erlittene Verletzungen, wobei es anklagegemäss – auch unabhängig von sexuellen Handlungen – regelmässig zu Tätlichkeiten gekommen sein soll (siehe zum Ganzen insbesondere: ND 2 Urk. 10/2 S. 22 ff. [Fotografien der Privatkläge- rin vom 3. März 2012]; ND 2 Urk. 11/6, insb. S. 5 f. [Gutachten zur körperlichen Untersuchung]; ND 2 Urk. 12/3 [ärztlicher Befund betreffend Kieferverletzungen]). Gegenüber der Gynäkologin, welche die Privatklägerin seit 15. Januar 2010 be- treut, berichtete die Privatklägerin erstmals am 27. März 2012 von Vorfällen sexu- eller Gewalt (ND 2 Urk. 12/5 S. 1 und S. 4 unten), mithin also rund drei Wochen nach Anzeigeerstattung. Auch die eingereichte gynäkologische Krankengeschich- te (ND 2 Urk. 12/5) enthält – vor dem Datum der Anzeigeerstattung – keine Hinweise auf erlittene sexuelle Gewalt oder sonstiges deliktisches Verhalten (allerdings wäre denkbar, jedoch keineswegs zwingend, dass die unter dem
E. 15 Dezember 2010 vermerkte „Kontaktblutung“ [eine durch Geschlechtsverkehr oder mechanische Einwirkung entstandene Blutung im Genitalbereich] auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist). Krankheitsgeschichtlich dokumentiert ist hingegen die „schwierige häusliche Situation“ der Privatklägerin (so der Eintrag vom 29. Oktober 2010), wobei namentlich von zu wenig Unterstützung bezüglich Haushalt und Kinder und von der ehelichen Untreue des Beschuldigten die Rede ist (von letzterer berichtete die
- 39 - Privatklägerin gemäss Krankheitsgeschichte erstmals am 19. April 2011, also im unmittelbaren Vorfeld der Geburt des dritten Kindes, sowie auch am 2. Mai 2011). Der Eintrag vom 29. Oktober 2010 nennt überdies einen Verdacht auf eine „reaktive Depression“, d.h. eine Depression, deren Ursache in einem belastenden Ereignis liegt.
3. Der Beschuldigte bestreitet die Vergewaltigungsvorwürfe pauschal und macht im Wesentlichen geltend, die Privatklägerin bezichtige ihn aus Rache der Vergewaltigung, weil er sie mit anderen Frauen betrogen habe (ND Urk. 4/6 S. 17 ganz oben). Vor Vorinstanz führte er im Wesentlichen aus (Urk. 75 S. 8 f.): die Privatklägerin habe Ende 2010 entdeckt, dass er „wieder zu einer anderen Frau“ gegangen sei, denn sie habe seine SMS gelesen. Darauf habe die Privatklägerin ihm gedroht, ihn umzubringen oder kaputt zu machen, wenn er damit nicht aufhö- re. Er habe das aber nicht ernst genommen. Im Jahr 2011 habe er in Tunesien, wo er sich regelmässig wegen seiner Geschäfte aufhielt, eine Frau kennen- gelernt. Die Privatklägerin habe dies herausgefunden, als die ganze Familie ferienhalber in Tunesien weilte. Im Zuge des daraus entstandenen Streits sei ihm die Hand „ausgerutscht“, worauf die Privatklägerin ihn bei der dortigen Polizei zu Unrecht beschuldigt habe, er habe sie umbringen wollen. Schliesslich habe die Privatklägerin diese Anzeige dann zurückgezogen. Als sie im September 2011 wieder zurück in die Schweiz kamen, habe er der Privatklägerin versprochen, dass er versuche, „mit der anderen Frau abzuschliessen und ein neues Kapitel anzufangen.“ Ab zu habe er dann aber SMS von der anderen Frau erhalten und die Privatklägerin habe dies gesehen. Im Januar 2012 habe ihm die Privatklägerin dann gedroht, er solle aufhören oder sie werde ihn umbringen. Dabei habe sie ein Messer in der Hand gehabt. Er habe dies früher nicht erwähnt, da er die Privat- klägerin habe schützen wollen. Insbesondere die vorerwähnte erstmalige Schilderung, seine Frau habe mit einem Messer gedroht, erscheint nicht glaubhaft. Denn es ist schwer vorstellbar, warum der Beschuldigte die Privatklägerin bis zu diesem Zeitpunkt hin hätte schützen wollen, wie er geltend macht, nachdem er bereits in einer früheren Aussage erwähnt hatte, die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie werde ihn „kaputt machen“.
- 40 - Hätte es eine solche Messerdrohung tatsächlich geben, hätte der Beschuldigte dies bereits viel früher erwähnt. Fest steht indes, dass sich das Paar – nach meh- reren durch die Untreue des Beschuldigten ausgelösten Ehekrisen – Ende 2011 noch einmal dazu „aufraffte“, ihre Beziehung zu retten (siehe dazu insbesondere die „verliebten“ SMS von November 2011: z.B. ND 2 Urk. 4/5 Ziff. 11 und 13 S. 4; negativ aber wieder: ND 2 Urk. 4/5 S. 3 Ziff. 14 SMS vom 9. Dezember 2011, 13:38 Uhr; verliebt aber dann wieder das weitere SMS vom gleichen Tag [zeitlich undatiert]). Ca. im Januar 2012 erhielt der Beschuldigte dann aber wiederum SMS von anderen Frauen (siehe dazu insbesondere: ND 2 Urk. 4/5 S. 4, Abs. 3 [SMS der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 16. Februar 2012]; Urk. 75 S. 9 unterhalb Mitte). Noch am 23. Februar 2012 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten dann wieder per SMS: „Ich liebe Dich, ich vermisse Dich sehr [...].“ Am 28. Februar 2012 kurz, bevor der Beschuldigte nach Tunesien abreiste, kam es gemäss Angaben der Privatklägerin zu einem neuerlichem Streit, in dessen Verlauf der Beschuldigte der Privatklägerin in der Küche die „Altpapiersammlung“ ins Gesicht geworfen habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 13 unten), was im Gesamtkontext sowie aufgrund der Ungewöhnlichkeit dieses Details als glaubhaft erscheint (nicht hier zu thematisieren ist die angeblich letzte Vergewaltigung, die laut Privatkläge- rin in der Nacht zuvor stattgefunden habe; dazu unten). Unmittelbar danach reiste der Beschuldigte für einige Tage nach Tunesien ab (ND 2 Urk. 5/4 S. 13 unten; ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 2 f.). Einen Tag später, am 29. Februar 2012, schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten (übersetzungsbedingt sinngemäss) per SMS nach Tunesien (ND 2 Urk. 5/4 Ziff. 22 S. 6 f.): „Ich möchte mich aus Deinem Leben zurückziehen. Ich möchte, dass Du Dich auch aus meinem Leben zurück- ziehst. Du bedeutest mir nichts mehr. Komm her und wir machen Schluss. Ohne Probleme, glaub mir, so ist es besser für uns und für unsere Kinder. Mach mich nicht krank, ich mache dich auch nicht krank.“ Im Lichte dieses (übrigens letzten dokumentierten) SMS wird augenfällig, weshalb es unmittelbar nach der Rückkehr des Beschuldigten aus Tunesien (via Paris) am 2. März 2012 zum Zerwürfnis bzw. zum Vorfall mit Messerdrohungen und Körperverletzungen kam. Die zwei abweichenden Vorgeschichte-Versionen des Beschuldigten, die sich übrigens auch untereinander diametral widersprechen, erweisen sich damit als unwahr: In
- 41 - der ersten Version (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 12 ff. S. 3 ff.) erzählte er im Wesentlichen, er habe seine Frau anlässlich seiner Rückkehr aus Tunesien nahezu auf frischer Tat bei einem Ehebruch ertappt, worauf er die Beziehung habe beenden wollen. In seiner zweiten Version (Urk. 75 S. 10 ganz unten und S. 11 ganz oben) ist davon dann aber nicht mehr die Rede. Es habe Streit gegeben, weil er anlässlich seiner Rückkehr der Privatklägerin vorgeworfen habe, die Kinder vorübergehend alleine in der Wohnung gelassen zu haben. Die Privatklägerin habe ihm dann unter anderem vorgeworfen, er sei mit einer anderen Frau zusammen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass vorliegend eine komplexe Paarbezie- hungsstruktur besteht. Dies geht insbesondere aus dem bei den Akten liegenden SMS- und MMS-Verkehr vom 17. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 hervor (dazu unten ausführlich). Allein schon im Lichte dieser Nachrichten (mit teilweise erotischem Inhalt) steht fest, dass es zumindest in dieser Zeitspanne noch einvernehmliche sexuelle Kontakte gegeben haben muss. Allerdings schliesst dieser einstweilige Befund keineswegs aus, dass es vor oder auch noch innerhalb dieser Zeitspanne zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam, zumal die Privatklägerin ausgesagt hat, es sei hin und wieder zu einver- nehmlichem Sex gekommen (dazu mehr unten).
4. Wie bereits vorstehend (unter dem Abschnitt betreffend den letzten Vorfall) erwähnt, wurde die Privatklägerin eingangs der ersten Einvernahme (vom 3. März 2012 19:25 Uhr [Beginn]) gefragt, ob es Straftaten gegen ihre sexuelle Integrität gebe, was sie bejahte (ND 2 Urk. 5/1 Ziff. 6 S. 1 f.). Unmittelbar im Anschluss daran wurde sie gefragt, ob sie darüber sprechen möchte, worauf sie entgegnete (ND 2 Urk. 5/1 Ziff. 7 S. 2): „Ja. Ich weiss, dass mein Mann Beziehungen zu anderen Frauen hat. Wenn er dann Zuhause mit mir schlafen möchte, weigere ich mich. Er wird dann gewalttätig und zwingt mich zum Geschlechtsverkehr. Ich werde richtig vergewaltigt. Wenn er fertig ist, gehe ich ins Badezimmer und muss mich übergeben. Er hatte nie Mitleid mit mir, nicht einmal während der Schwangerschaft.“ Nach dieser Aussage (bzw. einer weiteren Orientierung) wurde die Einvernahme einstweilen abgebrochen und ca. 90 Minuten später (in Übereinstimmung mit internen Polizeiweisungen) von einer spezialisierten
- 42 - Befragungsperson fortgesetzt, wobei die Privatklägerin aufgefordert wurde, zu erläutern, was sie mit „vergewaltigt“ meine, worauf sie – in ähnlichem Sinne wie vorher – antwortete (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 1 S. 1): „Ich weiss, dass mein Mann mehrere Beziehungen zu verschiedenen Frau pflegt. Es ekelt mich, wenn er mit mir schlafen möchte. Aber er zwingt mich immer mit ihm zu schlafen, er reisst mich an meinen Haaren oder er droht, dass er sonst meine Kinder aufwecken würde. Er macht mir Angst. [...]." In ihrer letzten Einvernahme (31. Mai 2012) wurde die Privatklägerin gefragt, ob sie während des letzten halben Jahres dem Beschuldigten noch Liebesbeteue- rungen per SMS geschickt habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 23 ganz unten und S. 24 ganz oben). Darauf antwortete sie: „Daran kann ich mich nicht erinnern. Die meisten SMS waren eigentlich wegen den Kindern und dass er zurückkommen solle, weil wir hier ja alleine in der Schweiz waren, und er war in Tunesien. Das waren letzt- lich hauptsächlich die Inhalte der SMS [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Er scheint zumindest, dass sich die Privatklägerin etwas „herumdrückt“, möglicherweise weil es ihr im Nachhinein auch peinlich ist. Auf die Frage, ob sie auch SMS mit Inhal- ten wie „ich vermisse dich“ geschickt habe, antwortete sie sonderbarerweise (ND 2 Urk. 5/4 S. 24 oben): „Ich habe nur SMS geschickt, die mir die Kinder diktiert haben.“ Auf die weitere Frage, ob sie dem Beschuldigten innerhalb des letzten Jahres auch MMS-Nachrichten mit erotischem Inhalt geschickt habe, antwortete sie (ND 2 Urk. 5/4 S. 24 Mitte): „Nein, ich habe noch nie im Leben so etwas getan. Diese, mit der er zusammen war, die machte solche Sachen, das habe ich auch gesehen.“ Die vom Beschuldigten eingereichten SMS und MMS zeichnen jedoch ein ande- res Bild: So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten beispielsweise am
23. Februar 2012 (ND 2 Urk. 4/5 S. 2 Ziff. 9; weitere Beispiele ebenda, S. 2 ff.): „Ich liebe dich, ich vermisse dich sehr. [...].“ Sodann liegen zahlreiche sinngemäss transkribierte MMS-Tondateien vor, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten geschickt hat (und zwar gemäss Darstellung des Beschuldigten im Januar/ Februar 2012 während seines letzten Tunesienaufenthaltes). Diese Tondateien sind explizit erotischen Inhalts (zum Ganzen: ND 2 Urk. 4/5 S. 5 f. Ziff. 19, Ton-
- 43 - aufnahmen 1-8). Unter anderem kommt in diesen Aufnahmen zum Ausdruck, wie sehr sich die Privatklägerin sexuell nach dem Beschuldigten sehnt (u.a. sechste Aufnahme). Auch erwähnt sie, dass er ja in Tunesien genügend Sex habe, sie in der Schweiz jedoch nicht (fünfte Aufnahme; ähnlich: vierte Aufnahme). Weiter fragt die Privatklägerin, warum er „dies“ gemacht habe, er sei die erste Liebe ihres Lebens (siebte Aufnahme). Schliesslich fragt die Privatklägerin, ob er das „letzte Mal“ (gemeint: Sex) vergessen hätte; wie es gewesen sei (achte Aufnahme). Letztgenannte – im Kontext betrachtet – zweifellos positiv gemeinte Bezugnahme auf den letzten gemeinsamen Sexualkontakt erscheint von besonderem Interes- se, denn gemäss Aussage der Privatklägerin handelte es sich bei diesem letzten Sexualkontakt, der unmittelbar vor der Abreise des Beschuldigten stattfand, um eine Vergewaltigung (ND 2 Urk. 5/4 S. 6 ganz unten, S. 12 Mitte, S. 13 und S. 14 ganz oben; ND 2 Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 16). Auf die Frage, wann sie zuletzt einver- nehmlichen Sex gehabt habe, antwortete die Privatklägerin in der Einvernahme vom 3. März 2012 (ND 2 Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 23): „Ich weiss es nicht mehr, es ist zu lange her. [...].“ Im Lichte der letztgenannten MMS-Nachricht (sowie unter Berücksichtigung der übrigen MMS- und SMS-Nachrichten) kann aber als erstellt gelten, dass es sich beim letzten Sexualkontakt unmittelbar vor Abreise des Beschuldigten nach Tunesien – entgegen den Aussagen der Privatklägerin – nicht um eine Vergewal- tigung handelte, sondern um einvernehmlichen Sex. Erlebnisbasiert und insofern glaubhaft antwortete der Beschuldigte anlässlich seiner Ersteinvernahme auf die Frage, wann er zuletzt einvernehmlichen Sex mit der Privatklägerin gehabt habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 5 Ziff. 20): „Am Sonntag vor einer Woche. Ich war nervös wegen der Wohnungssache. B._____ zog sich schön an und wollte mich von meinen Problemen ablenken.“ Immerhin erwähnte auch die Privatklägerin, es seien an je- nem Tag zwei Personen vom M._____-Büro (d.h. von der Wohnbaugenossen- schaft, in deren Haus sie wohnten) vorbeigekommen (ND 2 Urk. 5/4 S. 13 Mitte). Es scheint ihm Übrigen auch tatsächlich vorgekommen zu sein, dass sich die Privatklägerin vor dem Sex speziell schön anzog, wie der Beschuldigte aussagte (ND 2 Urk. 4/5 S. 5 Ziff. 19, erste MMS-Tonaufnahme). Die vorstehende Widerle- gung des Vorwurfs der angeblich letzten Vergewaltigung weckt grundsätzlich
- 44 - auch Zweifel am Vorwurf der Vergewaltigungen insgesamt. Allerdings steht auf- grund der vorerwähnten Widerlegung keineswegs fest, dass es in der fraglichen Zeit überhaupt keine Vergewaltigungen gegeben hat. Anlässlich ihrer Befragung in der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklä- gerin, dass sie dem Beschuldigten diese SMS und MMS geschickt habe. Zur Erklärung brachte sie vor, die Frau aus Tunesien habe ihm mehrmals solche Nachrichten (Liebesnachrichten und solche mit sexuellem Inhalt) gesandt. Der Beschuldigte habe immer bestritten, dass er Beziehungen zu anderen Frauen gepflegt habe. Sie habe das, was "diese Frau" gesagt habe, nachgesprochen, um ihm zu zeigen, dass sie über seine Beziehung Bescheid wisse (Urk. 166 S. 24 und 26). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Dass die Privatklägerin anzügliche Nachrichten einer anderen Frau, die der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon erhielt, im Detail nachsprach – einschliesslich des Stöhnens – und ihm weiterschickte, erscheint lebensfremd und nicht glaubhaft. Gegen diese Dar- stellung spricht im Übrigen auch der Inhalt bestimmter Nachrichten. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb "die andere Frau", welche sich unbestrittenermassen in Tunesien aufhielt, dem Beschuldigten mitteilen sollte, er habe genug Sex in Tunesien, sie aber sei allein und habe nicht genügend Sex (ND 2 Urk. 4/5 S. 6; fünfte Aufnahme). Im Übrigen gab die Privatklägerin an, sie habe von den Mittei- lungen Kenntnis erhalten, wenn der Beschuldigte von Tunesien zurückgekommen sei und das Mobiltelefon bei sich gehabt habe (Urk. 166 S. 24). Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie sich für die Kommunikation mit dem Beschuldigten des Telefons bedienen musste, befand er sich zu diesem Zeitpunkt ja wieder bei ihr in der Schweiz.
5. Auf die Frage, wann es erstmals zu einer Vergewaltigung gekommen sei, antwortete die Privatklägerin zunächst, dies sei vor ca. drei Jahren gewesen. Sie habe sich ihm verweigert, als sie von seiner damaligen Fremdbeziehung erfahren habe (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 6 S. 2). In der Zeit davor habe er sie zwar geschlagen, nicht jedoch vergewaltigt (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 8 S. 2). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 12. April 2012 kamen zunächst die Körperverletzungen zur Sprache (ND 2 Urk. 5/3 S. 4 unten [siehe die dortige zweitunterste Frage und
- 45 - insbesondere deren letzter Satz]). Daraufhin beschrieb die Privatklägerin, wie sie im Juli 2006 in Tunesien das erste Mal vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Die Schilderung endet mit der Sequenz (ND 2 Urk. 5/3 S. 5 oben): [...] Er schlug mich immer auf den Kopf, dann vergewaltigte er mich [Hervorhebung hinzugefügt].“ Demzufolge besteht insofern ein Widerspruch zur vorangehenden Aussage, gemäss welcher die Privatklägerin ausgesagt hatte, die Vergewalti- gungen hätten erst vor drei Jahren, also ca. im 2009 begonnen und damit jeden- falls nicht schon im Juli 2006. In der letzten Einvernahme versuchte die befragen- de Person diesen Widerspruch zu klären. Daraufhin antwortete die Privatklägerin, sie könne sich nicht mehr erinnern und sie wolle über diese Sache nicht mehr sprechen, sie sei müde (ND 2 Urk. 5/4 S. 21 unten). Dass sie müde sei und sich nicht mehr erinnern könne, antwortete sie übrigens auch auf die Frage nach dem Zeitpunkt des letzten einvernehmlichen Sex (ND 2 Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin an, der erste nicht einvernehmliche Sex mit dem Beschuldigten habe sich ereignet, als sie nach Tunis gegangen sei. Dies sei am Anfang gewesen (Urk. 166 S. 13). Auf Vorhalt bestätigte sie ausdrücklich, dass die erste Vergewaltigung im Juli 2006 in Tunesien stattgefunden habe (Urk. 166 S. 14 f.). Ihre Aussagen stimmen in Bezug auf den Zeitpunkt somit mit denjenigen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2012 überein, in der sie wie erwähnt angab, sie sei im Juli 2006 in Tunesien vom Beschuldigten vergewaltigt worden (ND 2 Urk. 5/3 S. 5 oben). Der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 171 S. 3 f.) ist sodann zuzustimmen, dass die polizeiliche Befragung der Privatklägerin vom 3. März 2012 nicht optimal verlau- fen ist, zumal einige Fragen unklar gestellt wurden (vgl. ND 2 Urk. 5/2 S. 2 Ziff. 6 und 8). Damit liessen sich Ungereimtheiten zu späteren Einvernahmen erklären. Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Befragung vom 3. März 2012 zwar wie erwähnt an: „Geschlagen hat er mich schon früher, aber mit den Vergewalti- gungen begann er vor drei Jahren“ (vgl. ND 2 Urk. 5/2 S. 2 Ziff. 8). Diese Aussage schliesst aber nicht aus, dass es nicht schon bereits früher in Einzelfällen zu Ver- gewaltigungen kam, die sich dann in späteren Jahren mehr oder weniger regel- mässig ereigneten. Die Privatklägerin führte in der Befragung vom 3. März 2012 denn auch aus, der Beschuldigte habe ihr nach ihrer Ankunft in Tunesien befoh-
- 46 - len, die Kleider auszuziehen, weil er gemeint habe, er würde es merken, ob sie ihn betrüge, wenn sie zusammen schlafen würden (ND 2 Urk. 5/2 S. 3). Insofern weist auch ihre damalige Aussage einen eindeutigen Bezug zu einer sexuellen Handlung auf, wobei dieser in der erwähnten Einvernahme von der befragenden Person indes nicht weiterverfolgt wurde. Dass die Privatklägerin bereits im Jahr 2006 erstmals vom Beschuldigten verge- waltigt wurde, lässt sich nicht in einem für eine Verurteilung genügenden Umfang erstellen. Die Aussagen der Privatklägerin deuten jedoch klar darauf hin, dass es nach der Heirat zu einem Vorfall kam, der die Beziehung zum Beschuldigten nachhaltig erschütterte. Diesbezüglich führte die Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, es sei ein Schock für sie gewesen. Der Beschuldigte sei ein anderer Mensch gewesen, anders als sie ihn in Marokko erlebt habe. Auf die Frage, was damals passiert sei, gab sie an, als sie noch in Marokko gewesen sei, habe er ihr gesagt, sie solle nach Tunis kommen, damit er sie seiner Familie vorstellen könne. Als sie angekommen sei und sie zu ihm nach Hause gegangen seien, habe er sie geschlagen. Er habe ihr vorgeworfen, in Marokko mit jemandem geschlafen zu haben (Urk. 166 S. 13). Den gleichen Vorfall erwähnte die Privatklägerin bereits in der Einvernahme vom 3. März 2012. Damals führte sie kurz zusammengefasst aus, nachdem sie dem Beschuldigten nach Tunis gefolgt sei und sie zu Hause gewesen seien, habe der Beschuldigten sie an den Haaren gerissen und geschlagen. Er habe ihr unterstellt, ihn betrogen zu haben (ND 2 Urk. 5/2 S. 2 f.). Die Art und Weise, wie die Privatklägerin die Geschehnisse nach ihrer Ankunft in Tunesien schilderte, variiert in den beiden Einvernahmen. So wurde das Geschehen von der Privatklägerin in der Beru- fungsverhandlung lediglich kurz zusammengefasst wiedergegeben, während es in der Untersuchung in detaillierterer Form geschildert wurde. Die Aussagen der Privatklägerin stimmen aber im Kerngehalt überein und wirken authentisch. So beschrieb die Privatklägerin eingehend, wie sie in Tunis am Flughafen ange- kommen sei und sich gefreut habe, den Beschuldigten zu sehen. Als sie zu Hause gewesen seien, habe der Beschuldigte begonnen, sie an den Haaren zu reissen und zu schlagen. Er habe sie gefragt, wer im Flugzeug gewesen sei und mit wem sie gesprochen habe. Er habe in der Folge ihre Taschen und ihr Mobil-
- 47 - telefon durchsucht. Er habe ihr befohlen, die Kleider auszuziehen, weil er gemeint habe, dass er merken würde, ob sie ihn betrüge oder nicht, wenn sie zusammen schlafen würden (ND 2 Urk. 5/2 S. 2 f.). Dass sich das Verhalten des Beschuldig- ten änderte, nachdem sie nach der Heirat nach Tunesien gingen, wurde von der Privatklägerin auch in der Einvernahme vom 12. April 2012 erwähnt. Sie gab damals an, der Beschuldigte habe sich verändert. Er sei nicht mehr der Mann gewesen, den sie in Marokko kennen gelernt habe. Das erste Mal habe er sie in Tunesien geschlagen. Er habe sie auf eine Art und Weise geschlagen, die verrückt gewesen sei (ND 2 Urk. 5/3 S. 4). Sie sei nach diesem Vorfall psychisch beeinträchtigt gewesen und habe angefangen, an ihrem Mann zu zweifeln, da er ihr oft nicht normal in seinem Verhalten vorgekommen sei (ND 2 Urk. 5/3 S. 5). Die Aussagen der Privatklägerin wirken authentisch und glaubhaft. Auch die Beschreibung eigener Gefühle bildet ein Indiz dafür, dass die Privatklägerin über etwas wirklich Erlebtes berichtete. Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin erstmals in Tunesien Gewalt von Seiten des Beschuldigten erlebte, was zu einem Bruch in der Beziehung führte. Dass es während der Ehe wieder- holt zu körperlichen Übergriffen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin kam, wurde bereits dargelegt und ergibt sich auch aus der nachfolgenden Beweis- würdigung zu Anklageziffer ND 2 lit. c. Es wurde sodann bereits auf die von der Privatklägerin geschilderten Praxis der Kontrollanrufe des Beschuldigten Bezug genommen. Die damaligen Verhältnisse in der Ehe können in ihrer Gesamtheit somit durchaus eine Qualität erreicht haben, die sie als sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (vgl. dazu BGE 124 IV 154 E. 3b), wie die Vertreterin der Privatklägerin geltend machte (Urk. 171 S. 5 ff.). Strukturelle Gewalt kann auf ein Opfer einen ausserordentlichen Druck erzeugen, der es ihm verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren, und damit die tatbestandlichen Anfor- derungen eines Nötigungsmittels erfüllen. In der Anklage wird dem Beschuldigten jedoch nicht vorgeworfen, strukturelle Gewalt auf die Privatklägerin ausgeübt zu haben. Die Anklageschrift führt zudem die vorbestehenden Verhältnisse nicht auf, die bei der Privatklägerin einen solchen psychischen Druck erzeugt haben sollen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Urteil darf sich deshalb nicht auf Vorhalte stützen,
- 48 - die in der Anklageschrift nicht enthalten sind. Nachdem das Nötigungsmittel der strukturellen Gewalt in der Anklage nicht umschrieben ist, darf es der Begründung nicht zugrunde gelegt werden.
6. Als die Privatklägerin am 3. März 2012 gefragt wurde, was sie – mit Blick auf die angeblichen Vergewaltigungen – unter Gewalt verstehe, führte sie unter ande- rem aus (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 4 S. 2 ganz oben) : „Er schlägt mich nicht, er zieht mich jedoch immer wieder sehr fest an meinen Haaren [Hervorhebung hinzuge- fügt].“ Dieser spontanen Erstaussage widerspricht die Privatklägerin in der darauf folgenden Einvernahme: Auf die am 12. April 2012 gestellte Frage, ob sie vom Beschuldigten vor oder während dem Sex auch geschlagen werde, antworte- te sie wie folgt (ND 2 Urk. 5/3 S. 8 ganz unten): „Ja, ich versuchte mich jeweils zu wehren, und er hat mich dann einfach so fest an den Haaren gezogen und auch geschlagen. Dies war meistens so [Hervorhebung hinzugefügt].“ (In der gleichen Einvernahme erwähnte sie auch den vorstehend bereits erwähnten Vorfall von Juli 2006 in Tunesien, bei dem sie ebenfalls vor der Vergewaltigung geschlagen worden sein soll). Auch in der letzten Einvernahme erwähnt die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie nicht wollte, sie sei dann einfach von den Schlägen erschöpft gewesen (ND 2 Urk. 5/4 S. 5 ganz oben). In der gleichen Einvernahme wurde die Privatklägerin gebeten, den letzten sexuellen Übergriff näher zu beschreiben (ND 2 Urk. 5/4 S. 7 oben), von dem sie selbst eben gerade gesagt hatte, dass er 2 Wochen vor dem 3. März 2012 stattgefunden habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 6 zuunterst). Im Zuge von offenen Fragen um Konkretisierung nament- lich der bei diesem letzten sexuellen Akt angewendeten Gewalt gefragt, berichtet die Privatklägerin auf einmal von den Verletzungen, die sie in Tat und Wahrheit am 3. März 2012 erlitten hat (ND 2 Urk. 5/4 S. 7 unterhalb der Seitenmitte sowie S. 8 oben). Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum, zumal die Pri- vatklägerin im späteren Verlauf der Einvernahme – entsprechend ihren früheren Aussagen – stillschweigend wieder davon ausgehen wird, dass der letzte sexuelle Übergriff zwei Wochen vor dem 3. März 2012 stattgefunden hat (siehe ND 2 Urk. 5/4 S. 13); dass die Privatklägerin auf die Aufforderung hin, die erlittene sexuelle Gewalt näher zu konkretisieren, auf einen nicht sexuellen Übergriff zu sprechen kommt, weckt Zweifel an ihrer Darstellung.
- 49 - Anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung gab die Privat- klägerin auf die Frage, wie der Beschuldigte sie jeweils gefügig gemacht habe, an, er habe sie geschlagen, bis sie fast ihre Sinne verloren habe. Sie habe das Gefühl gehabt, sie würde sterben. Er habe ihr mit der Faust gegen den Kopf und an die Schulter geschlagen. Der Beschuldigte habe sie mehr gegen den Kopf geschlagen, als dass er sie an den Haaren gerissen habe (Urk. 166 S. 17 f.). Auch in Bezug auf die letzte Vergewaltigung gab sie an, sie sei vom Beschuldig- ten heftig geschlagen und an den Haaren gerissen worden (Urk. 166 S. 15). Die Aussagen der Privatklägerin stimmen insofern mit ihrer späteren Darstellung in der Untersuchung überein. Es wurde bereits erstellt, dass es während der Ehe zu Schlägen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin kam. Wie nachfolgend näher darzulegen sein wird, lässt sich vorliegend weiter erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehr oder weniger regelmässig tätlich anging. Es erscheint deshalb plausibel, dass die Privatklägerin auch aufgrund von Schlägen des Beschuldigten in ihrer Widerstandsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Im Übrigen schilderte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung wie bereits in der Untersuchung eingehend, wie sie von den Schlägen genug gehabt habe, weshalb sie die sexuellen Handlungen auch teilweise über sich habe ergehen lassen, um weitere Schläge zu verhindern (Urk. 166 S. 12 und 21 ff.). Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb die Privatklägerin in der Einvernahme vom
3. März 2012 nicht erwähnt hat, dass der Beschuldigte sie auch mit Schlägen zu sexuellen Handlungen gezwungen hat, zumal sie an der Berufungsverhandlung wie erwähnt angab, die Schläge seien häufiger gewesen als das Haare reissen (Urk. 166 S. 18). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin bei ihren Angaben zu Beginn der Untersuchung nur auf einen bestimmen Vorfall bezog. Dagegen spricht aber die Verwendung des Wortes "immer" in diesem Kontext (ND 2 Urk. 5/2 S. 2 oben). Ähnliches gilt auch für die Aussagen der Privatklägerin zu den im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen verwendeten Drohungen des Beschuldigten. Diesbezüglich erwähnte die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung nur, der Beschuldigte habe damit gedroht, die Kinder aufzuwecken (ND 2 Urk. 5/2 S. 1 f.). Dass auch Todesdro- hungen erfolgten und Schläge in Aussicht gestellt wurden, wurde von ihr erstmals
- 50 - in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Mai 2012 vorgebracht (ND 2 Urk. 5/4 S. 6). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 170 S. 6 f.), wurde die Privatklägerin in der Einvernahme vom 31. Mai 2012 viel eingehender zu den sexuellen Übergriffen und den Nötigungshandlungen befragt (vgl. ND 2 Urk. 5/2 S. 1 ff.; ND 2 Urk. 5/4 S. 4 ff.). Es erscheint deshalb nicht aussergewöhn- lich, dass sie im Rahmen dieser Einvernahme diesbezüglich detailliertere Anga- ben machte. Im Übrigen wurde der Inhalt der Drohungen von der Privatklägerin auch in der Berufungsverhandlung gleich geschildert (Urk. 166 S. 18 ff.). Nach dem Gesagten lassen sich die teilweise vorhandenen Ungereimtheiten in den Angaben der Privatklägerin zwar durchaus erklären. Unter den dargelegten Umständen vermögen ihre Aussagen jedoch nicht restlos zu überzeugen. Hinzu kommt, dass sich die Art und Weise, wie die Privatklägerin die erlittene sexuelle Gewalt sowie ihre diesbezüglichen Abwehrhandlungen schildert, im Vergleich zu ihren Schilderungen der angeklagten Einzelvorfälle als eher detailarm und „blass“ erweist, und zwar selbst wenn man hierbei mitberücksichtigt, dass es bei Se- riendelikten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, zu einer gewissen Stereotypisierung kommen kann und Vergewaltigungen in einer Langzeitbezie- hung subtiler ablaufen als einmalige Vergewaltigungen zwischen nicht liierten Personen. Der Privatklägerin wurden zahlreiche offene Fragen gestellt, die auf eine entsprechende Konkretisierung abzielten (exemplarisch: ND 2 Urk. 5/4 S. 4 ganz unten und S. 5 f.). Insofern besteht zwischen diesen Schilderungen und den erwiesenermassen erlebnisbasierten Schilderungen der vorstehend thematisier- ten Einzelvorfälle ein Strukturbruch. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die angebliche Gewalt sowie auch ihre Widerstandshandlungen eher detailarm geschildert hat. Beispielsweise wurde die Privatklägerin gefragt: „Woran konnte der Beschuldigte jeweils erkennen, dass Sie mit ihm keinen Geschlechtsverkehr wollten?“ Daraufhin antwortete sie: „Ich habe es ihm verbal erklärt, dass ich nicht möchte und auch mit Handbewegungen. Halt wie eine Frau, die keine Lust hat, ich habe mehrere Handbewegungen gemacht (macht mit der Hand eine Handbewegung). Ich habe versucht, dass er mich nicht anfasst. Aber er hat es dann einfach mit Gewalt ausgeführt, hat mich geschlagen, wenn ich nicht wollte und ich war dann einfach erschöpft von den Schlägen.“ In dieser Passage wird
- 51 - die Detailarmut besonders deutlich (insbesondere: „Halt wie eine Frau, die keine Lust hat“). Zumindest bestehen Zweifel darüber, ob das, was die Privatklägerin hier (und auch andernorts) betreffend Gewalt und Widerstandshandlungen vorbringt, nicht bloss sog. Skript-Wissen darstellt, also allgemeine Vorstellungen, die sich Menschen über einen Sachverhalt machen, den sie selbst nicht erlebt haben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung fielen die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin sehr allgemein aus (Urk. 166 S. 15 ff.). So gab sie in Bezug auf die letzte Vergewaltigung etwa an, der Beschuldigte habe sie heftig geschlagen, als sie die sexuellen Handlungen abgelehnt habe. Er habe sie an den Haaren gepackt und herunter gezogen, damit sie bei ihm herunterkomme. Er habe weitergemacht, während er sie an den Haaren gezogen und geschlagen habe (Urk. 166 S. 15). Als sie gefragt wurde, ob sie sich an einen besonders schlimmen Vorfall erinnern könne, führte die Privatklägerin aus, die letzte sei die schlimmste Vergewaltigung gewesen. Sie habe schlimme Schläge erhalten (Urk. 166 S. 17). Damit wurde von der Privatklägerin indes nicht näher begründet, aus welchem Grund diese Vergewaltigung besonders schlimm war, brachte sie doch gleichzeitig vor, der Beschuldigte habe sie bei den Vergewaltigungen immer geschlagen, bis sie fast ihre Sinne verloren habe. Sie habe das Gefühl gehabt, sie würde sterben (Urk. 166 S. 17). Von der Privatklägerin wurde weiter ausgeführt, sie habe dem Beschuldigten jeweils gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Sie habe es abgelehnt und ihm auch verbal gesagt. Körperliche Gegenwehr sei unmöglich gewesen. Die Reaktion sei sehr schlimm gewesen und sie habe dies vermeiden wollen. Auf die Frage, welches die Reaktion des Beschuldigten gewesen wäre, gab die Privatklägerin an: „Schläge“ (Urk. 166 S. 22 f.). Diese Aussagen sind ebenfalls wenig aussagekräftig. Zwar ist nicht erstaunlich, dass die Privatklägerin die Frage, wie sie dem Beschuldigten jeweils gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, zunächst lediglich mit: „Ich sagte ihm, ich will nicht“ beantwortete (Urk. 166 S. 23). Es lassen sich aber auch ihren weiteren Ausführungen keine detaillierten Schilderungen dazu entnehmen, wie sie sich jeweils gegen die sexuellen Handlungen ausgesprochen und auf welche Art und Weise sich der Beschuldigte über ihren Willen hinweg gesetzt hat.
- 52 -
7. Auf die Frage, ob sie ab Sommer 2006 noch einvernehmlichen Geschlechts- verkehr gehabt habe, antwortete die Privatklägerin wie folgt (ND 2 Urk. 5/3 S. 5 Mitte): „Ich könnte das so zusammenfassen 1 von 20 Mal Sex war ich damit ein- verstanden [...].“ In der darauffolgenden Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, ob es nach zirka Mai 2008 jemals noch zu einvernehmlichem Sex gekommen sei. Darauf antwortete sie (ND 2 Urk. 5/4 S. 6 ganz unten): „Man kann sagen, vielleicht ein- oder zweimal, nicht viel. Die meisten Male waren gegen meinen Willen.“ Bei letzterer Aussage besteht schon eine interne Diskrepanz, denn bei ein- oder zwei Mal in rund 4 Jahren erscheint die nachfolgende Verwen- dung des Wortes „meistens“ sonderbar. Sodann besteht ein Widerspruch zur vorstehend erwähnten Frequenzangabe (1 Mal von 20 Mal), insbesondere wenn man noch auf die weitere Aussage der Privatklägerin abstellt, wonach sie „jeden Tag“ mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe (ND 2 Urk. 5/3 S. 5 unterhalb Mitte); in der gleichen Einvernahme sagte die Privatklägerin allerdings aus, der Beschuldigte sei jeweils ca. nur die Hälfte des Monats bei ihr gewesen, wobei es jeweils 3-4 mal pro Monat zu nichteinvernehmlichem Geschlechts- verkehr gekommen sei (ND 2 Urk. 5/3 S. 8 unterhalb Mitte). Anlässlich ihrer Befragung in der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin auf die Frage, wann der letzte einvernehmliche Sex mit dem Beschuldigten stattge- funden habe, an, sie sei „nie“ damit einverstanden gewesen. Dies sei nur am An- fang ihrer Beziehung in Marokko so gewesen (Urk. 166 S. 12). Später in der Be- fragung bekräftigte sie, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr „immer“ gegen ihr Einvernehmen vorgenommen (Urk. 166 S. 17). Diese Darstellung steht in Widerspruch zu den oben aufgeführten Angaben der Privatklägerin in der Untersuchung, wonach es während der Ehe zumindest teilweise noch zu einver- nehmlichem Sex mit dem Beschuldigten kam. Auf Vorhalt, dass sie einmal ausge- führt habe, sie sei 1 von 20 Mal damit einverstanden gewesen, erklärte die Privat- klägerin, sie habe es einige Male im Einvernehmen über sich ergehen lassen, weil sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Sie sei nur anwesend, aber nicht dabei gewesen, weil sie seine Stärke gefürchtet habe (Urk. 166 S. 12). Im gleichen Sinne führte sie sodann weiter aus, der Geschlechtsverkehr sei nicht im Einvernehmen erfolgt. Wenn sie nicht geschlagen worden sei, habe sie es über
- 53 - sich ergehen lassen, um Schläge zu verhindern. Sie habe auch nicht gewollt, dass die Kinder etwas erfahren würden, weshalb sie es habe geschehen lassen (Urk. 166 S. 21 f.). Dass sie mit dem Beschuldigten nur schlafe, weil sie Angst vor ihm habe, hatte die Privatklägerin bereits anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 3. März 2012 ausgesagt (ND 2 Urk. 5/2 S. 5). Dessen ungeachtet muss die Privatklägerin während der Ehe mit den sexuellen Handlungen teilweise auch einverstanden gewesen sein, was sich im Übrigen auch aus Aussagen in der Berufungsverhandlung ergibt. So gab die Privatklägerin auf die Frage, ob es wäh- rend der Ehe auch Zeiten gegeben habe, dass sie sich mit dem Beschuldigten "sexuell versöhnt" habe, an, sie habe sich nicht versöhnt, habe ihm aber ab und zu eine Chance gegeben. Anfänglich habe sich der Beschuldigte entschuldigt und sie habe ihm eine Chance gegeben (Urk. 166 S. 22). Gemäss Darstellung der Privatklägerin kam es in der Ehe somit neben dem erzwungenen auch zu ein- vernehmlichem Sex mit dem Beschuldigten, wobei dieser teilweise auch nur scheinbar einvernehmlich war. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob für den Beschuldigten jeweils aus subjektiver Sicht eindeutig erkennbar war, wann die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen einverstanden war und wann nicht, zumal die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den von ihr geleisteten Widerstand wie erwähnt wenig präzis sind. Zu verweisen ist in diesem Zu- sammenhang auch auf die SMS und MMS Nachrichten, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum unbestrittenermassen hat zukommen lassen.
8. Angesichts der vorgenannten Widersprüche bestehen – insgesamt betrach- tet – unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird. Es lässt sich dem Beschuldigten insbesondere nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass er jeweils subjektiv erkennen konnte und musste, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB frei zu sprechen.
- 54 - E. Anklagevorwurf betreffend mehrfache Drohung im Zusammenhang mit geäusserter Scheidungsabsicht (ND 2 lit. b)
1. Der Deliktszeitraum gemäss Anklage ist nicht mehr genau eruierbar, betrifft aber jedenfalls den Zeitraum von ca. anfangs März 2010 bis ca. anfangs März 2012.
2. Auch dieser Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten bestritten (Urk. 75 S. 7 Mitte; Urk. 167 S. 29 f.; ND 2 Urk. 4/6 S. 12 unten).
3. Die einschlägige Erstaussage der Privatklägerin lautet wie folgt (ND 2 Urk. 5/3 S. 9 oben): „Ich möchte noch etwas sagen. Um die Geburt meiner Tochter H._____ herum (diese war am tt.mm.2008), aber auch schon vorher, sagte ich meinem Mann mehrfach, dass ich gerne die Scheidung hätte. Er fand aber immer einen Ausweg und Ende Dezember 2008 entschied ich mich, eine Scheidung durchzuziehen. Ich hatte keine Gefühle mehr für meinen Mann und wollte nicht mehr weiter mit ihm zusammenleben, da er um diese Zeit viele Affären angefangen hatte. Wenn ich jeweils mit der Scheidung anfing, dann drohte er mir, dass er mich umbringen würde und dass mich kein anderer haben dürfe [Hervorhebung hinzugefügt].“ Auf entsprechende Anschlussfrage sagte sie weiter, sie habe in Anbetracht der Todesdrohung grosse Angst verspürt. In der darauf folgenden Einvernahme wurde die Privatklägerin unter anderem gefragt, wie oft es denn vorgekommen sei, dass der Beschuldigte ihr mit dem Tod gedroht habe, weil sie von der Scheidung angefangen habe zu reden. Darauf antwortete sie (ND 2 Urk. 5/4 S. 16 ganz oben): „Also oft, jedes Mal, wenn wir nicht miteinander sprachen. Ich war sehr erschöpft. Das war aber nicht nur wegen der Scheidung, auch wenn ich mit den Kindern hinaus wollte und die Kinder an die frische Luft bringen wollte und [ich] darauf bestand, dass die Kinder an die frische Luft können, sagte er jeweils, wenn ich dies täte, würde er mir den Kopf abschlagen.“ Weiter präzisierte die Privatklägerin, diese scheidungsbedingte To- desdrohung sei etwa einmal im Monat vorgekommen (ND 2 Urk. 5/4 S. 16 Mitte).
- 55 - Die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte derartige Todes- drohungen „oft“ und auch wegen Kleinigkeiten (wie Kinder nach draussen gehen lassen) ausgesprochen hat, lässt zumindest Zweifel darüber aufkommen, ob diese Drohungen wirklich geeignet waren, das Sicherheitsgefühl der Privatkläge- rin in schwerer Weise zu beeinträchtigen bzw. ob es sich dabei nicht vielmehr um sog. umgangssprachliche und nicht wörtlich gemeinte Todesdrohungen handelte. Zusätzlich gestützt wird dieser Befund auch von folgender Aussage-Sequenz: Im späteren Verlauf der gleichen Einvernahme wurde die Privatklägerin erneut gefragt, was sie konkret im Hinblick auf die Scheidung unternommen habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 2 unterhalb der Mitte). Darauf antwortete sie, sie habe jeweils mit dem Beschuldigten gesprochen. Er habe sich dann als „guten Menschen“ gegeben und sie jeweils mit seiner Art dazu gebracht, ihre Meinung wieder zu ändern. Die Drohungen erwähnte die Privatklägerin nicht mehr.
4. Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob die Drohungen, sofern es sie überhaupt gegeben hat, geeignet waren, das Sicher- heitsgefühl der Privatklägerin in ernsthafter Weise zu beeinträchtigen. Überdies ist festzuhalten, dass angesichts der in diesem Punkt divergierenden Angaben der Privatklägerin nicht feststeht, ob und wie häufig sie mit dem Beschuldigten über Scheidung gesprochen hat. So verneinte die Privatklägerin anlässlich ihrer Befra- gung im Rahmen der Berufungsverhandlung zunächst, mit dem Beschuldigten vor Einleitung des Eheschutzverfahrens über Scheidung gesprochen zu haben. Die Frage, ob erstmals mit Einreichung des Eheschutzbegehrens klar gewesen sei, dass eine Scheidung erfolgen werde, beantwortete sie sodann mit: „Ja, sicher“ (Urk. 166 S. 9). Auf Vorhalt, dass sie einmal gesagt habe, dass sie bereits vorher mit dem Beschuldigten über Scheidung gesprochen habe, sagte sie (Urk. 166 S. 9): „Ja, ich habe Millionen Mal mit ihm über Scheidung gesprochen, bevor er ins Gefängnis kam." Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung (im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) mit Bezug auf Anklage- sachverhalt ND 2 lit. b freizusprechen.
- 56 - F. Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (ND 2 lit. c)
1. Der Deliktszeitraum gemäss Anklage ist nicht mehr genau eruierbar, betrifft aber den Zeitraum vom 25. September 2010 (die früheren Delikte sind verjährt) bis ca. anfangs März 2012.
2. Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Tatvorwurf (Urk. 75 S. 7 Mitte; Urk. 167 S. 30 f.).
3. Die einschlägigen Erstaussagen der Privatklägerin vom 3. März 2012 erscheinen spontan und erlebnisbasiert: Sie kann präzise sagen, wann und unter welchen Umständen die Tätlichkeiten angefangen haben (ND 2 Urk. 5/2 S. 2 f. Ziff. 9 und 10). Weiter umschreibt die Privatklägerin die übliche Art und Zielrich- tung der Schläge (ND 2 Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 12) und erwähnt, dass ihr rechtes Ohr hiervon etwas beschädigt sei. Da am 3. März 2012, soweit ersichtlich, ihr linkes Ohr verletzt wurde (siehe ND 2 Urk. 10/2 S. 30 [Foto mit sichtbarem Ohrverband links]), spricht dies dafür, dass die angesprochenen Probleme am rechten Ohr mit früheren Schlägen im Zusammenhang stehen. Schliesslich erwähnt die Privatklä- gerin eine fremdpsychische tatrelevante Interaktionsschilderung, die zugleich ein originelles Detail darstellt. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin schlage, sage nämlich die dreijährige Tochter jeweils (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 13 S. 3): „Papi, du nicht gut, nicht schön.“
4. Der Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, bei einer solchen Regelmässigkeit von Schlägen ins Gesicht, wie dies die Privatklä- gerin zu Protokoll gegeben habe, sei davon auszugehen, dass dies deutliche Spuren in ihrem Gesicht hinterlassen hätte. Weder auf den Fotos resp. Video- aufnahmen seien solche Spuren ersichtlich noch habe die Frauenärztin der Privatklägerin solche Spuren entdeckt. Die Privatklägerin mache zudem geltend, sie habe aufgrund der Schläge ein kaputtes Ohr. Dies habe Dr. med. N._____ aber nicht bestätigen können (Urk. 169 S. 10 f.). Im bereits erwähnten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. April 2012 wird festgehalten, dass die rechtsmedizinische Untersuchung der Privatklä-
- 57 - gerin neben frischen auch alte Verletzungen ergeben habe. Diese Verletzungen unterschiedlichen Wundalters würden auf eine wiederholte bzw. mehrzeitig erfolg- te Gewalteinwirkung hinweisen (ND 2 Urk. 11/6 S. 5). Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft es somit nicht zu, dass die von der Privatklägerin geschil- derten körperlichen Übergriffe des Beschuldigten keine Stütze in den Akten finden. Im Rahmen der am 14. Mai 2012 durchgeführten Untersuchung hat zudem auch Dr. med. N._____ Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt. Gemäss seinem am 20. Juli 2012 erstellten Bericht erlitt die Privatklägerin eine Kieferge- lenkskontusion. Diese sei eindeutig durch Fremdeinwirkung entstanden (Schlag an den Unterkiefer, Fortleitung der Schlagkraft ins Gelenk. Schlag direkt auch von der Seite rechts mit Hämatom über dem Gelenk). Ein starker Schlag ans eigene Kiefergelenk sei unwahrscheinlich (ND 2 Urk. 12/3). Die Privatklägerin hat im Rahmen ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung überdies von sich aus erneut erwähnt, dass sie immer noch an schlimmen Ohrenschmerzen leide (Urk. 166 S. 24).
5. Im Lichte der erlebnisbasiert erscheinenden Erstaussagen sind die gelegent- lichen Tätlichkeiten des Beschuldigten erstellt und unter Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. 126 Abs. 2 lit. b StGB zu subsumieren. G. Anklagevorwurf des Betrugs zum Nachteil der C._____ Bank (ND 3)
1. Die ebenfalls ND 3 betreffende und vom Beschuldigten bereits in der Untersuchung eingestandene Urkundenfälschung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen kann bezüglich ND 3 auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 98; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts kann der Vorinstanz indes nicht gefolgt werden (Urk. 103 S. 120 ff.). Die Vorinstanz hat den Beschul- digten des Betruges freigesprochen, da der Bank eine Opfermitverantwortung anzulasten sei (siehe dazu: Urk. 103 S. 120-122). Wer zwecks Betrugs gefälschte Urkunden verwendet, tätigt besondere Machen- schaften im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so dass die Arglist
- 58 - grundsätzlich zu bejahen und eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung. Dennoch ist das Merkmal der Arglist grundsätz- lich erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf, weshalb unerheblich ist, ob eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen durch die Finanzinstitute möglich und zumutbar gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010 E. 7.4, mit Hinweis). Selbst wenn man indes eine Überprüfungspflicht der Bank grundsätzlich bejahen wollte, wäre das zur Annahme einer Opfermitverant- wortung nötige Mass an Leichtfertigkeit vorliegend zu verneinen: Dass die vorlie- genden Lohnabrechnungen einen etwas „handgestrickten“ Eindruck machen (vgl. ND 3 Urk. 4/2-4/4 sowie ND 3 Urk. 4/6-4/9), stellt gerade bei Kleinbetrieben (wie dem vorliegenden Billardcenter) nichts Aussergewöhnliches bzw. Verdächtiges dar. Ebenso wenig vermögen die unterschiedlich hohen Lohnabrechnungen einen Verdacht zu begründen, denn Geschäftsführer werden oftmals erfolgsabhängig bezahlt, so dass ihr Monatslohn Schwankungen unterliegt. Dass die Angaben auf den Lohnabrechnungen mit dem Leasingantragsformular (ND 3 Urk. 4/5) nicht übereinstimmen, erscheint ebenfalls nicht verdächtig, denn wer die Lohnabrech- nung eigens fälscht, wird normalerweise auch das damit korrespondierende Antragsformular nicht korrekt ausfüllen. Auch eine Anfrage beim Arbeitgeber des Antragsstellers erscheint – da in den kleingedruckten Ermächtigungen im An- tragsformular nicht aufgeführt (ND 3 Urk. 4/5) – problematisch. Schliesslich ist da- rauf hinzuweisen, dass der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten im massgebenden Zeitpunkt, d.h. per 18. November 2009, keinen Eintrag aufwies (vgl. HD Urk. 3/6 S. 2). Selbst wenn die C._____ Bank über den Beschuldigten einen Auszug aus dem Betreibungsregister eingeholt hätte, hätte sie dessen schlechte finanzielle Lage somit nicht erkennen können.
3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs – wie in der Anklage beantragt (Urk. 43 S. 12 f.) – scheidet aus. Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt
- 59 - im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Es ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Trechsel/ Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 34; Urteil des Bundes- gerichts 6B_383/2013 vom 9.9.2013, E. 3.3). Dem Beschuldigten wird in der Anklage unter ND 3 eine Tatbegehung zum Nach- teil der C._____ Bank vorgeworfen. Die geschädigte Bank wurde dadurch zu ei- ner einmaligen Vermögensdisposition von rund Fr. 85'000.– veranlasst. Der Be- schuldigte profitierte daher lediglich in einem Einzelfall. Weitere Betrugshandlun- gen werden dem Beschuldigten unter ND 3 nicht vorgeworfen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern er sich darauf eingerichtet hätte, durch eine Vielzahl entsprechender Taten mehr oder minder regelmässige Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Vorliegend liegt somit kein gewerbsmässiges Handeln vor. Im Übrigen hat auch die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren beantragt, der Beschuldigte sei in Bezug auf ND 3 des (einfachen) Betrugs schuldig zu sprechen (Urk. 170 S. 1). III. Strafzumessung
1. Schwerstes Delikt bildet vorliegend der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2008 bis 31. Juli 2010
- 60 - (ND 1). Der entsprechende Strafrahmen beträgt bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.
2. Vorliegend wurde der gewerbsmässige Betrug teilweise unter Verwendung von gefälschten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen), begangen, worin sich die besondere kriminelle Energie des Beschuldigten manifestiert; im übrigen Umfang bediente sich der Beschuldigte sog. einfacher Lügen. Diese Aus- gangslage lässt es ausnahmsweise als angezeigt erscheinen, den gewerbsmäs- sigen Betrug sowie die zu seiner Abwicklung begangenen Urkundenfälschungen gemeinsam zu behandeln, wobei den Urkundenfälschungen strafzumessungs- rechtlich keine eigenständige Bedeutung zukommt, da sie zu den Betrugsma- chenschaften gehören (ebenso die Vorinstanz: Urk. 103 S. 127 unten Ziff. 3.1.1). Da die nachfolgenden Delikte alle direktvorsätzlich begangen wurden und sich unter dem Titel der subjektiven Tatschwere jeweils keinerlei Anpassung der objektiven Tatschwere aufdrängt (anders teilweise die Vorinstanz: Urk. 103 S. 129 Ziff. 3.1.3), wird die subjektive Tatschwere nachfolgend jeweils nicht eigens aufgeführt. Mit der Behauptung, er sei ab September 2009 spielsüchtig gewesen (Urk. 169 S. 20), vermag der Beschuldigte jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, würde dies doch nichts daran ändern, dass letztlich egoistische Motive für die Tatbegehungen auszumachen sind. Nachfolgend werden die Delikte, welche zum sog. schwersten Delikt hinzu- kommen, zunächst isoliert veranschlagt. In einem zweiten Schritt wird alsdann gesamthaft asperiert.
E. 20 Tagen kam sogar noch eine dritte Erwerbstätigkeit hinzu (Limousinen-Service). Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs als noch leicht zu qualifizieren und mit 24 Monaten zu veranschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer aa) Geschäfts-Nr.: SB130460-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 16. Juni 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger bis 24. November 2013 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ab 24. November 2013 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hans Bebié, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
25. September 2013 (DG130079)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. März 2013 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Das Gericht erkennt:
1. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkei- ten für die vor dem 25. September 2010 vorgeworfenen Tätlichkeiten wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (HD), − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2008 bis 31. Juli 2010 (ND 1), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrages (ND 1, ND 3), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 2), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (ND 2), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ND 2, lit. d bis f), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (ND 2) sowie
- 3 - − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (ND 2, lit. e).
3. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 (ND 1), der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen (ND 1), der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a), der mehr- fachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ND 2, lit. b) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend ND 3 wird der Beschuldigte freigespro- chen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 571 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 1'000.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2012 als Beweismittel beschlagnahmten und bei der Kasse der Staats- anwaltschaft gelagerten Gegenstände (Asservaten Nr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … sowie Nr. …, …, … und …; Sachkaution Nr. …) sowie die sichergestellten und vorsorglich beim Foren- sischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände (Asservaten Nr. … und …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen herausgegeben.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 5'000 zuzüglich 5 % Zins ab 3. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 4 -
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Bank Scha- denersatz in der Höhe von CHF 71'606.95 zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Um- triebsentschädigung in der Höhe von CHF 2'302, zuzüglich Zins zu 5% seit
27. September 2010, zu bezahlen (Schaden Nr. …).
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'143.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'307.45 Auslagen Untersuchung Fr. 25'643.63 amtliche Verteidigung (Prot. I S. 22) Fr. 14'435.43 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft (Prot. I. S. 21) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
14. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin B._____ werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung wird separat entschieden.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 169 S. 1; Prot. II S. 23)
1. Der Beschuldigte sei des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), der mehrfa- chen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (ND 1), des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2008 bis 31. Juli 2010 (ND 1), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrags schuldig zu sprechen (ND 1, ND 3).
2. Der Beschuldigte sei der Körperverletzung in Bezug auf das ND 2 lit. f schuldig zu sprechen, im Übrigen sei er der Körperverletzung freizu- sprechen.
3. Der Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 2), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ND 2 lit. d bis f), der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (ND 2) sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (ND 2 lit. e) freizusprechen.
4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.
5. Die Genugtuung für die Privatklägerin sei auf Fr. 500.00, zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 3. März 2012, zu reduzieren.
6. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 35'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01.11.2013 für unrechtmässig erstandene Überhaft zuzusprechen.
- 6 -
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien zur Hälfte auf die Staats- kasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung erst einzuziehen seien, wenn er in gute Verhältnisse geraten sollte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 170 S. 1 f.)
1. Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositiv Ziffer 2, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Beschuldigte sei − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a) − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StGB (ND 2, lit. b) und − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 3) schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
4. Es sei erstandene Haft anzurechnen.
5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse anzuordnen.
- 7 -
6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine angemessene Genugtuung zu bezahlen.
7. Es seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehältlich einer vollumfänglichen Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 171 S. 2) Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 25. September 2013 wurde das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, soweit diese vor dem 25. September 2010 begangen wurden, eingestellt (Dispositivziffer 1). Mit Blick auf die übrigen zahlreichen angeklagten Delikte erfolgten teils Schuld- sprüche (Dispositivziffer 2), teils Freisprüche (Dispositivziffer 3; für Einzelheiten siehe das eingangs wiedergegebene vorinstanzliche Dispositiv). Hierfür wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Dispositivziffern 4 und 6; unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäss Dispositivziffer 5 und Anrech- nung von 571 Tagen Haft). Weiter wurde der Beschuldigte, soweit vorliegend relevant, verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. März 2012 zu bezahlen (Dispositivziffer 8).
- 8 - Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden – mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung – zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auf- erlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 12).
2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 25. September 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 20), meldeten der Beschuldigte am 26. September 2013 (Urk. 86) und die Staatsanwaltschaft am 27. September 2013 (Urk. 88) – je innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO – Berufung an. Am 28. Oktober 2013 wurde das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft (Urk. 101/1) sowie dem Beschuldig- ten (Urk. 101/2) zugestellt. Am 4. November 2013 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 106). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 18. November 2013 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2013 (Urk. 111) wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten am 25. November 2013 der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 112 S. 2). Mit Eingabe vom 13. De- zember 2013 (Poststempel vom 16. Dezember 2013) erhob die Staatsanwalt- schaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 119; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Nach Einholung diesbezüglicher Stellungnahmen der Par- teien wurde der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag (auf Einvernahme der Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson) mit Präsidialverfügung vom 3. März 2014 gutgeheissen (Urk. 140). Am 26. März 2014 wurde auf den 12. Juni 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 147). Anlässlich der Berufungs- verhandlung wurde die Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson einver- nommen (Urk. 166). Sodann wurden sowohl vom Verteidiger als auch von der Vertreterin der Privatklägerin B._____ Beweisergänzungen beantragt (Prot. II S. 20 ff.). Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein.
3. Der Beschuldigte focht in der Berufungserklärung vom 18. November 2013 die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 2 Lemma 5-9 an (d.h. betreffend Nöti- gung, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten sowie Freiheitsberaubung; alle im Rahmen von ND 2), bei Lemma 6 (einfache Körperverletzung) allerdings mit Ausnahme von ND 2 lit. f (Urk. 109 S. 1). An- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, der vorinstanzliche
- 9 - Schuldspruch wegen Körperverletzung gemäss ND 2 lit. f werde lediglich in Bezug auf die dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegten Schläge mit der Hand anerkannt. Soweit sich der Schuldspruch auf die ebenfalls in ND 2 lit. f behaupteten Schläge mit einem Gürtel beziehe, werde er angefochten (Urk. 169 S. 15 f.; Prot. II S. 17 und 29). Wie bereits erwähnt, wurde in der Berufungs- erklärung ausgeführt, der Beschuldigte sei in Bezug auf ND 2 lit. f der Körperver- letzung schuldig zu sprechen, ohne dass in Bezug auf die einzelnen in der Ankla- ge genannten Tathandlungen eine Differenzierung erfolgte (Urk. 109 S. 1). Wer mit der Berufungserklärung auf Anfechtung von dort nicht eingeschlossenen Urteilspunkten verzichtet, kann darauf nicht zurückkommen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 404 N 2). Die Beschränkung der Berufung ist verbindlich (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch vorliegend. Der Beschuldigte hätte in der Berufungserklärung angeben müssen, dass mit der An- erkennung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Körperverletzung gemäss ND 2 lit. f nur ein Teil des Anklagesachverhalts anerkannt wird. Dies hat er nicht getan, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperver- letzung gemäss ND 2 lit. f in Bezug auf alle Schläge in Rechtskraft erwachsen ist. Die Staatsanwaltschaft focht im Rahmen ihrer Anschlussberufung sämtliche vorinstanzlichen Freisprüche gemäss Dispositivziffer 3 an (Urk. 119 S. 2). Anläss- lich der Berufungsverhandlung erklärte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich ND 1 den Rückzug der Anschlussberufung in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB be- treffend 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 sowie vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen (Prot. II S. 14). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die Berufung bzw. Anschlussberufung richtet sich sodann gegen die Straf- zumessung (Dispositivziffern 4 und 5). Weiter fechten der Beschuldigte bzw. die Staatsanwaltschaft Dispositivziffer 8 betreffend Genugtuung, die Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 12 sowie den Umfang des Rückforderungsvorbehalts gemäss Dispositivziffer 13 an (für Einzelheiten siehe jeweils vorstehend unter Berufungsanträge); im Übrigen ist das vorinstanzliche Dispositiv in Rechtskraft
- 10 - erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 13 ff.), was vorab festzustellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Abgesehen von einem Betrugsvorwurf (ND 3) gilt es nachfolgend einen Komplex von Gewalt- bzw. Sexualdelikten zu beurteilen. Diese Delikte lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: in drei Seriendelikte sowie in drei Einzelvorfälle. Bei den Seriendelikten handelt es sich um folgende: Vergewaltigung/sexuelle Nötigung [ca. von Mai 2008 bis ca. anfangs März 2012], Drohungen im Zusammenhang mit geäusserter Scheidungsabsicht [ca. von anfangs März 2010 bis ca. anfangs März 2012] sowie Tätlichkeiten [ca. von Mai 2008 bis ca. anfangs März 2012]. Die drei Einzelvorfälle sind folgende: Drohung mit Messer im Wald [Februar 2009], Vorfall anlässlich der Rückkehr aus Marokko-Aufenthalt [Februar/März 2011 (Deliktsmehrheit) sowie der Vorfall in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 (eingestandene einfache Körperverletzung in Bezug auf Schläge mit der Hand sowie strittige Drohung mit Messer).
2. Der aus Tunesien stammende Beschuldigte kam erstmals im Jahr 1996 in die Schweiz. Er lernte im Jahr 1999 E._____ kennen, welche er im März 2000 in F._____ heiratete (ND 2 Urk. 6/1 S. 5 f.; ND 2 Urk. 2/6/3; Urk. 167 S. 5 f.). Im Jahr 2005 lernte der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ (nachfol- gend: Privatklägerin) kennen, welche aus Marokko stammt. Im selben Jahr heira- teten der Beschuldigte und die Privatklägerin in Marokko (ND 2 Urk. 4/1 S. 2 Ziff. 7; ND 2 Urk. 5/4 S. 21; Urk. 167 S. 6 f.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung habe es sich dabei um eine islamische Heirat gehandelt. Gesetzlich hätten sie erst zu einem späteren Zeit- punkt geheiratet (Urk. 167 S. 7). Die Privatklägerin gab demgegenüber an, es sei eine offizielle Heirat gewesen (Urk. 166 S. 6). Am tt.mm.2007 wurde der mit der Privatklägerin gemeinsame Sohn G._____ in Tunesien geboren. Nach anfängli- chen Besuchsaufenthalten (erstmals im Sommer 2007) zog die Privatklägerin am
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10. Mai 2008 mit G._____ definitiv zu dem in der Schweiz lebenden Beschuldig- ten (ND 2 Urk. 5/3 S. 6 unten; ND 2 Urk. 5/3 S. 6 oben). Sie lebte in der Folge zu- sammen mit G._____ in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten mit E._____. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, es habe sich um eine 4-Zimmerwohnung gehandelt. Er habe mit E._____ im Schlafzimmer und die Pri- vatklägerin mit G._____ in einem anderen Zimmer gewohnt. Anfänglich habe es gut funktioniert. Mit der Zeit habe es jedoch Probleme gegeben, weshalb E._____ ausgezogen sei (Urk. 167 S. 8 f.). Am 2. September 2008 wurde die Ehe zwi- schen dem Beschuldigten und E._____ geschieden (ND 2 Urk. 6/2). Die (auch in- time) Beziehung zu ihr hielt der Beschuldigte jedoch auch nach der Scheidung aufrecht. Als Grund gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, er liebe E._____ immer noch. Er sei deshalb weiterhin mit ihr zusammen gewesen. Sie hätten sich nur scheiden lassen, weil sie zusammen keine Kinder hätten bekom- men können. Er sei von seiner Familie diesbezüglich unter Druck gesetzt worden. Es sei nicht so, dass die Privatklägerin lediglich gut genug gewesen sei, um Kin- der zu bekommen. "Vom Herz her" liebe er aber E._____ (Urk. 167 S. 6 f., 10 und 34). Am 13. November 2008 heirateten der Beschuldigte und die Privatklägerin in Zürich (ND 2 Urk. 5/3 S. 6 unten; ND 2 Urk. 4/1 S. 2 Ziff. 6). Am tt.mm.2008 wur- de die Tochter H._____ und am tt.mm.2011 die Tochter I._____ geboren (ND 2 Urk. 4/6 S. 18). Im Jahr 2011 heiratete der Beschuldigte in Tunesien ein weiteres Mal (Urk. 78/1). Dabei handelte es sich gemäss den Angaben des Beschuldigten um eine offizielle Heirat. Im Dezember 2011 habe er sich von jener Frau in Tune- sien wieder scheiden lassen. Es sei ein Fehler von ihm gewesen. Er sei nach der Scheidung von seiner ersten Frau verloren gewesen und habe eine andere Frau gesucht. Er sei nicht mehr glücklich gewesen (Urk. 167 S. 12 f.). Während der Ehe zur Privatklägerin pflegte der Beschuldigte parallel weitere intime Beziehun- gen, wie er auch anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte. Es sei deshalb auch zu Problemen mit der Privatklägerin gekommen (Urk. 167 S. 13). Die Anzeigeerstattung seitens der Privatklägerin erfolgte am 3. März 2012 (dazu sogleich unten). Am 23. April 2012 bewilligte der Eheschutzrichter der Privatklä- gerin das Getrenntleben (ND 1 Urk. 5 S. 24; vgl. auch ND 2 Urk. 4/6 S. 21 oben). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung
- 12 - hat die Privatklägerin mittlerweile die Scheidung eingereicht (Urk. 167 S. 4), was von ihr bestätigt wurde (Urk. 166 S. 25).
3. Die Privatklägerin erstattete ihre Anzeige gegen den Beschuldigten im Laufe des Samstags 3. März 2012, d.h. am Tag nach dem Vorfall, der in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 stattgefunden haben soll (siehe dazu unten bzw. Anklage, S. 11, lit. f). Dieser Vorfall umfasst zwei Anklagevorwürfe: eine einfache Körperverletzung sowie eine Drohung. Im Berufungsverfahren hat der Beschuldig- te den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nicht angefochten. Er hat anerkannt, die Privatklägerin damals mit der Hand mehrmals geschlagen zu haben. Die ihm in der Anklage ebenfalls vorgeworfenen Schläge mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust hat der Beschuldigte bestritten (Urk. 167 S. 15 ff.). Wie bereits dargelegt, ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung jedoch in Bezug auf alle in Anklageziffer ND 2 lit. f aufgeführten Schläge in Rechtskraft erwachsen. Unabhängig davon lässt es sich vorliegend auch erstellen, dass neben den vom Beschuldigten anerkannten Schlägen noch weitere körperlichen Übergriffe gegen die Privatklägerin erfolgt sind, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Es steht somit fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der erwähnten Nacht auf den 3. März 2012 mehrfach heftig schlug, wodurch sich die Privatklägerin die in der Anklage beschriebenen Verletzungen insbesondere im Kopf- bzw. Armbereich zuzog. Im Verlaufe des 3. März 2012 begab sich die Privatklägerin – zusammen mit ihren drei Kindern sowie einer Bekannten – auf den Detektivposten J._____, wo sie aufgrund der Schwere der Vorwürfe an das Haftsachen-Detektivbüro der Stadtpolizei weiterverwiesen wurde (ND 2 Urk. 1 S. 5). Dorthin begab sie sich anschliessend, wobei sich die erwähnte Bekannte in dieser Zeit um die Kinder der Privatklägerin kümmerte. Auf dem Haftsachen-Detektivbüro wurde die Privatklä- gerin noch am Abend des 3. März 2012 erstmalig einvernommen. Als sich zeigte, dass Delikte gegen die sexuelle Integrität Gegenstand der Anzeige bildeten, wurde die Einvernahme einstweilen abgebrochen (ND 2 Urk. 5/1 S. 2 Ziff. 8; ND 2 Urk. 1 S. 6 unten) und etwas später durch eine eigens aufgebotene spezialisierte weibliche Befragungsperson fortgesetzt (ND 2 Urk. 5/2).
- 13 - Ebenfalls noch am Abend des 3. März 2012 wurde der Beschuldigte telefonisch auf das Haftsachen-Detektivbüro bestellt, wo er verhaftet (HD Urk. 1 S. 5 unten sowie S. 6 unten; HD Urk. 36/1) und nach Mitternacht erstmalig einvernommen wurde (ND 2 Urk. 4/1 und ND 2 Urk. 4/2). Als der Privatklägerin am Tag danach (Sonntag, 4. März 2012, 13:30 Uhr) die er- gangene Gewaltschutzgesetz-Verfügung an ihrem Wohnort ausgehändigt wurde, machte sie gegenüber dem Polizeibeamten spontan weitere ergänzenden Aussa- gen, welche sinngemäss protokolliert wurden (ND 2 Urk. 2 S. 2 f. und S. 4 unten). Einen Tag später, am 5. März 2012, fand die Hafteinvernahme des Beschuldigten statt (ND 2 Urk. 4/3). Der Beschuldigte befand sich seit diesem Zeitpunkt in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, bis ihm die Vorinstanz am 30. September 2013 den vorzeitigen Strafantritt bewilligte (Urk. 87).
4. Die Privatklägerin wurde erneut am 12. April 2012 (ND 2 Urk. 5/3) sowie am 31. Mai 2012 (ND 2 Urk. 5/4) einvernommen, der Beschuldigte alsdann am
12. Juli 2012 (ND 2 Urk. 4/5) sowie schliesslich am 26. Oktober 2012 (ND 2 Urk. 4/6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. September 2013 wurde einzig der Beschuldigte einvernommen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung fand erstmals eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin statt (Urk. 166). In der Untersuchung einvernommen wurde am 21. Februar 2013 im Übrigen auch E._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten (ND 2 Urk. 6/1).
5. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungsverhand- lung vor, bei der Beurteilung des Aussageverhaltens der Privatklägerin seien die Hintergründe, vor denen die Vorwürfe erfolgt seien, nicht aus den Augen zu verlieren. Sie zeigten auf, dass die Privatklägerin ein sehr grosses Eigeninteresse daran gehabt habe, den Beschuldigten vor der Strafbehörde schlecht aussehen zu lassen. Kurze Zeit, bevor die Privatklägerin den Beschuldigten bei der Polizei angezeigt habe, sei es für den Beschuldigten und die Privatklägerin ersichtlich gewesen, dass sie – insbesondere aufgrund der Falschangaben gegenüber den sozialen Diensten – in rechtlichen Schwierigkeiten steckten und ein strafrechtli- ches Verfahren gegen sie wahrscheinlich sei. Die massiven Vorwürfe von Seiten
- 14 - der Privatklägerin hätten in der Folge die Ermittlungen betreffend die Vermögens- delikte verzögert. Im Rahmen ihrer Einvernahmen als beschuldigte Person sei die Privatklägerin, wenn es für sie heikel geworden sei, stets auf die häusliche Gewalt ausgewichen. Zu beachten sei zudem, dass die Aufenthaltsbewilligung der Privat- klägerin in der Schweiz an die Ehe mit dem Beschuldigten gekoppelt gewesen sei. Bei einer Trennung hätte aufgrund der schlechten Integration der Privatkläge- rin das Risiko bestanden, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung verloren hätte. Diese Gefahr habe umso mehr bestanden, als zusätzlich noch eine strafrechtliche Verurteilung im Raum gestanden sei. Der Verlust der Aufenthaltsbewilligung sei in solchen Fällen nur durch Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auf Grund von häuslicher Gewalt oder Ähnlichem abzuwenden. Die Privatklägerin sei weiter extrem eifersüchtig gewesen, womit die These eines Racheakts angesichts der ausserehelichen Beziehungen des Beschuldigten nicht von der Hand zu weisen sei (Urk. 169 S. 2 ff.). Die von der Verteidigung aufgeführten Umstände könnten theoretisch einen denk- baren Beweggrund für eine Falschbelastung darstellen. Ob dies auch vorliegend zutrifft, lässt sich weder bestätigen noch ausschliessen. Dagegen spricht jeden- falls, dass der Anzeigeerstattung ein Vorfall vorausging, bei dem der Beschuldigte anerkanntermassen tätlich gegen die Privatklägerin vorging. Geht man von der Hypothese aus, dass die gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe der Privatklägerin zutreffen, erscheint es weiter plausibel, dass die Privatklägerin die- se in ihren Einvernahmen (auch als beschuldigte Person) zur Sprache brachte. Sodann erscheint es nicht angezeigt, allein aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten betrogen wurde, annehmen zu wollen, sie wür- de unzutreffende Angaben zu seinem Nachteil machen. Treffen die Belastungen der Privatklägerin zu, versteht es sich zudem von selbst, dass sie dem Beschul- digten gegenüber negative Gefühle empfindet. Insofern kann auch aus ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe gegenüber dem Be- schuldigten Hassgefühle, er sei kein Mensch (Urk. 166 S. 4 f.), kein Motiv für eine falsche Anschuldigung abgeleitet werden. Im Übrigen ist ohnehin festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommen Person kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als
- 15 - die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Folgenden gilt es demnach – unter Einbezug der übrigen Beweislage – im Wesentlichen zu prüfen, ob die Aussagen der Privatklägerin einen realen Hinter- grund haben (d.h. erlebnisbasiert) oder aber nicht (d.h. bewusste oder unbewuss- te Falschaussagen darstellen). Im Einzelnen ist damit folgende Hypothese zu prüfen: Konnte die Privatklägerin – mit ihren gegebenen individuellen Voraus- setzungen (Aussagekompetenz), unter den konkreten Befragungsumständen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Dritteinflüsse (insbesondere Fremd- oder Autosuggestionen) – diese spezifischen Aussagen machen, ohne die beschriebenen Erlebnisse selber erlebt zu haben? Im Auge zu behalten gilt es jeweils potenzielle Alternativhypothesen wie namentlich bewusste Falsch- aussagen (einschliesslich die dazugehörige Motivlage) sowie unbewusste Falschaussagen (Irrtum, Auto- sowie Fremdsuggestionen). Von besonderer Bedeutung ist jeweils die Entstehung der Aussage, insbesondere die jeweilige Erstaussage. In Abweichung von der Chronologie der Anklageschrift werden nachfolgend zu nächst die Einzelvorfälle untersucht, und zwar die zeitlich jüngsten zuerst. Anschliessend werden die vorgeworfenen Seriendelikte geprüft. A. Anklagevorwurf in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 (ND 2 lit. f)
1. Den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung betreffend die Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb diese Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt
– wie einleitend dargelegt – für sämtliche dem Beschuldigten in der Anklage unter ND 2 lit. f vorgeworfenen Schläge. Im Übrigen lässt sich der Sachverhalt in diesem Punkt auch erstellen (vgl. nachfolgend Ziff. 3). Es steht somit rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der fraglichen Nacht mehrfach heftig gegen das Gesicht und gegen den Oberkörper schlug, teils mit der Hand, teils mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust (Urk. 43 S. 11).
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2. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten im Wesentlichen, er habe die Privat- klägerin im Kontext der vorgenannten Gewalttätigkeiten zeitlich nacheinander mit zwei verschiedenen Küchenmessern (mit einem gezackten ca. 10 cm langen sowie mit einem glatt geschliffenen ca. 18 cm langen) bedroht, indem er ihr diese Messer „mit der Spitze bzw. der Schneideseite (zunächst) an [...] die rechte (und später) an die linke Halsseite hielt“ (Urk. 43 S. 11 unten lit. f [Teil 2]).
3. Bereits in seiner ersten Einvernahme bestritt der Beschuldigte diesen Vorwurf: Unter anderem führte er aus, er habe seine Frau in der fraglichen Nacht nicht bzw. überhaupt noch nie mit einem Messer bedroht (ND 2 Urk. 4/1 S. 2 Ziff. 4 sowie S. 6 Ziff. 26; ferner: ND 2 Urk. 4/3 S. 2). Gleichzeitig führte er aus, er habe die Privatklägerin im Übrigen auch nicht geschlagen, er habe sie überhaupt noch nie geschlagen (ND 2 Urk. 4/1 S. 6 Ziff. 25) sowie er habe überhaupt noch nie eine Frau geschlagen (ND 2 Urk. 4/3 S. 5 ganz oben). In späteren Einver- nahmen räumte er – bezüglich des Vorwurfs des Schlagens – zwar ein, dass ihm die Hand „ausgerutscht“ sei und er der Privatklägerin „drei bis vier Ohrfeigen“ verpasst habe, er wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Privatklägerin sich die übrigen Verletzungen selbst zugefügt habe. Dass seine Erstaussage, wonach er seine Frau bzw. überhaupt noch nie eine Frau geschlagen habe, nicht zutraf, räumte der Beschuldigte, wie erwähnt, später selbst ein. Rechtskräftig steht mittlerweile auch fest, dass dem Beschuldigten nicht einfach die Hand „ausgerutscht“ ist, wie er sich vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren ausdrückte (Urk. 75 S. 11 oben; Urk. 167 S. 3, 11 und 16), sondern dass er die Privatklägerin mehrfach massiv und nicht nur mittels Ohr- feigen schlug und sich dadurch der einfachen Körperverletzung schuldig machte. Es ist weiter davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nicht nur mit der blossen Faust, sondern auch mit der gürtelumwickelten Faust schlug. Dies wird vom Beschuldigten zwar nach wie vor bestritten. Die Aussagen der Privatklägerin fielen in Bezug auf den Vorfall in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 jedoch überzeugend und glaubhaft aus, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Dies gilt auch für ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte sie mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust geschlagen habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 7, 9 und 24). Wie bereits
- 17 - die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 103 S. 92), spricht das vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am 25. April 2012 erstellte Gut- achten nicht gegen die von der Privatklägerin geschilderten körperlichen Über- griffe. In diesem Gutachten wird vielmehr festgehalten, dass die Verletzungen der Lippen- und Wangenschleimhaut infolge Einwirkung einer stumpfen Gewalt (etwa durch einen Faustschlag) auf den Mund gegen die oberen Zahnreihen interpretiert werden könne. Die Verletzungen an den oberen Gliedmassen seien wund- morphologisch mit Folgen stumpfer Gewalt vereinbar und die frischen Läsionen im Gesicht unter anderem auf eine stumpfe Gewalteinwirkung (etwa durch Faust- schläge) zurückführbar. Gemäss Gutachten kann aus rechtsmedizinischer Sicht nicht von einer Selbstbeibringung der Verletzungen ausgegangen werden. Die Entstehung sämtlicher Verletzungen mit dem geltend gemachten Ereignis am 2./3. März 2012 sei möglich (ND 2 Urk. 11/6 S. 5). Im Berufungsverfahren brachte der Verteidiger vor, Faustschläge mit einer Metallschnalle würden normalerweise massive Verletzungen nach sich ziehen. Im Gutachten werde die Gewalteinwir- kung durch Schläge mit einer metallenen Schnalle in keiner Weise bestätigt. Die Rede sei vielmehr von "normalen" Schlägen, Fingernagelkratzspuren sowie Einpressspuren (Urk. 169 S. 16). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, die Privatkläger mit der Metallschnalle bzw. dem Dorn des Gürtels geschlagen zu haben. Der Vorwurf lautet vielmehr dahingehend, dass er die Privatklägerin mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust geschlagen habe (Urk. 43 S. 11). Wie bereits dargelegt, steht dieser Anklagesachverhalt im Einklang mit der Beurteilung gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Die Schläge mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust zeugen von einer gewissen Planmässigkeit. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Schlagens mehrfach (zunächst in der Erstaussage, alsdann in modifizierter Form auch noch vor der Vorinstanz und Berufungsinstanz) bewusst die Unwahrheit sagte. Selbstverständlich ist nicht bewiesen, dass der Beschuldig- te auch bezüglich des Vorwurfs der Messerdrohung die Unwahrheit sagte; im- merhin aber stehen beide Vorwürfe in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang, da sie das Kerngeschehen der fraglichen Nacht betreffen. Hat
- 18 - der Beschuldigte im Rahmen eines eng zusammenhängenden Kerngeschehens nachweislich massiv brachiale Gewalt angewendet und diesbezüglich nachweis- lich mehrfach die Unwahrheit gesagt (Selbstbeibringung), so darf dieser Umstand als belastendes Indiz in die Gesamt-Beweiswürdigung des Vorwurfs der Messer- drohung miteinfliessen.
4. Von zentraler Bedeutung ist die Erstaussage der Privatklägerin. Zu Beginn der ersten Einvernahme der Privatklägerin (auf dem Haftsachen-Detektivbüro der Stadtpolizei) wurde dieser vorgehalten, sie habe sich zuvor bei der Polizei (gemeint: in J._____) gemeldet, weil sie gegen ihren Ehemann Anzeige erstatten wolle, da dieser sie „geschlagen“ habe; weiter wurde ihr eröffnet, dass sie daher im Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt als geschädig- te Person befragt werde. Und schliesslich wurde sie gefragt, ob sie dies verstan- den habe, was die Privatklägerin bejahte (sie wurde also insbesondere nicht gebeten, zum vorerwähnten Vorhalt inhaltlich Stellung zu nehmen; ND 2 Urk. 5/1 S. 1 Ziff. 1). Die im vorerwähnten Vorhalt angesprochene Meldung bei der Polizei (in J._____) deckt sich mit dem Vermerk im Polizeirapport, wonach sich die Privatklägerin zunächst in J._____ zwecks Anzeigeerstattung gemeldet habe, da ihr Mann sie in der vergangenen Nacht „geschlagen“ habe (ND 2 Urk. 1 S. 5 und dort unter Einleitung, Abs. 1). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin gegenüber der Polizei in J._____ lediglich erwähnte, dass ihr Mann sie geschlagen habe, nicht jedoch, dass er ihr mit dem Messer gedroht habe. Dieser Umstand spricht jedenfalls prima facie gegen die Alternativhypothese, wonach der Vorwurf der Messerdrohung eine falsche Anschuldigung darstellt. Falsche Anschuldigungen werden typischerweise von Beginn weg gemacht, da die zu Unrecht anschuldigende Person geradezu darauf „brennt“, ihre Anschuldi- gung zu platzieren. Dass nicht sofortige Erwähnen der Messerdrohung lässt sich vorliegend dadurch erklären, dass für die Privatklägerin die – im Übrigen auch augenfälligen – erlittenen Körperverletzungen im ersten Moment im Vordergrund standen. Die vorerwähnte Ersteinvernahme wurde unmittelbar nach Beginn wieder abge- brochen, nachdem die Privatklägerin die Frage, ob es auch zu Straftaten gegen
- 19 - die sexuelle Integrität gekommen sei, bejaht hatte; bei derartigen Delikten sind nämlich gemäss interner Polizeiweisung spezialisierte Befragungspersonen beizuziehen (ND 2 Urk. 5/1 S. 1 Ziff. 6 und S. 2 Ziff. 8). Eine derartige Befragung begann alsdann rund eine Stunde später. Dabei schilderte die Privatklägerin zunächst die im Laufe ihrer Beziehung zum Beschuldigten erlittene sexuelle Gewalt sowie auch die Gewalttätigkeiten in Form von Schlägen (ND 2 Urk. 5/2 S. 1 ff. Ziff. 1 ff.), wobei sie schliesslich auf die Schläge der vergangenen Nacht zu sprechen kam (ND 2 Urk. 5/2 S. 3 f. Ziff. 17). Daraufhin wurde sie gefragt, warum sie die Polizei erst jetzt aufgesucht habe (ND 2 S. 5/2 S. 4 Ziff. 18). Darauf antwortete die Privatklägerin (ND 2 S. 5/2 S. 4 Ziff. 18): „Wegen meinen Kindern habe ich mir immer wieder gesagt, dass es irgendwann Mal besser wird. Aber heute Morgen hat er mich mit dem Messer bedroht, und ich spürte dieses an meinem Hals. Jetzt habe ich wirklich grosse Angst vor ihm.“ Die vorerwähnte Aussage ist in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich: Es handelt sich zunächst einmal um die erste Erwähnung der Messerdrohung. Diese erfolgte spontan und insbesondere nicht etwa auf die Frage nach allfälligen weiteren Gewalttätigkeiten. Sodann erfolgte die Aussage auch nicht zu Beginn der (von einer spezialisierten Befragungsperson) fortgesetzten Einvernahme, sondern erst nachdem von länger zurückliegenden Gewalttätigkeiten die Rede war. All dies spricht wiederum gegen die Alternativhypothese einer Falschaussage. Die Aussage erfolgte als Antwort auf die Frage, warum sich die Privatklägerin gerade jetzt zur Anzeige ent- schlossen habe, wenn doch die Gewalttätigkeiten, wie die Privatklägerin aus- führte, schon viel länger andauerten. In der Tat war im Lichte des damaligen Kenntnisstandes der befragenden Person nicht ohne weiteres einsichtig, warum die Anzeige gerade zum damaligen Zeitpunkt erfolgte. Mit der vorstehend erwähnten Aussage beantwortete die Privatklägerin die gestellte Frage in einer Art und Weise, die im Lichte ihrer übrigen Aussagen nachvollziehbar schlüssig erscheint. Dies spricht für den Erlebnisbezug der Aussage. Besonderen Realitätsbezug schöpft die Antwort auch daraus, dass darin von eigenpsychischem Erleben bzw. einer Änderung der Beziehungsstruktur in Ver- knüpfung mit verschiedenen Bezugsebenen (Kinder und Beschuldigter) die Rede ist. Konkret: „Wegen meinen Kindern [Beziehungsebene 1] habe ich mir immer
- 20 - wieder gesagt, dass es irgendwann mal besser wird [früheres eigenpsychisches Erleben]. Aber heute Morgen hat er [Beziehungsebene 2] mich mit dem Messer bedroht [...]. Jetzt habe ich wirklich grosse Angst vor ihm [geändertes eigen- psychisches Erleben bzw. Änderung der Beziehungsstruktur].“ Das weitere Aussageelement, wonach sie das Messer an ihrem Hals „gespürt“ habe, enthält eine sog. multimodale Wahrnehmung. Dies bedeutet, dass zum blossen Sehen und/oder Hören eine weitere Sinneswahrnehmungsmodalität hinzutritt. Eine derartige Schilderung spricht ebenfalls für den Erlebnisbezug der Aussage. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ersterwähnung des Vorfalls deutlich darauf hindeutet, dass die Aussage erlebnisbasiert ist. Glaubhaft erscheint demzufolge auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer so an den Hals hielt, dass das Messer den Hals tatsächlich berührte.
5. Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin erwähnt unter anderem folgende Befunde (ND 2 Urk. 11/6 S. 4): „Am Hals, rechts, zwei annähernd quer zur Halslängsachse und parallel zueinander verlaufende, bis 2 x 0,2 cm grosse, rote, oberflächliche, strichförmige Hautdefekte. Am Hals, links, ein von oben hinten nach vorne unten, leicht s-förmig geschwungen verlaufender und durchbrochen erscheinender, 6 x 0,1 cm grosser, strichförmiger, roter Hautdefekt [Hervorhebungen hinzugefügt].“ In der vorliegenden Fotodokumentation sind die vorerwähnten Halsverletzungen dokumentiert (linke Halsseite: ND 2 Urk. 10/2 S. 29; die rechte Halsseite wurde nicht eigens fotografiert, auf der Aufnahme auf S. 30 erscheint eine – entsprechende dem ärztlichen Befund – geschwungene Hautverletzung sichtbar). Das vorerwähnte Gutachten interpretiert diese Verletzungen wie folgt (ND 2 Urk. 11/6 S. 5): „Die Verletzungen am Hals sind gegebenenfalls mit Folgen einer ‚halbscharfen’ Gewalteinwirkung (z. B. im Sinne von Fingernagelkratzspuren) vereinbar, wobei aus rechtsmedizinischer Sicht auch durchaus eine scharfe Gewalteinwirkung – unter Verwendung einer die Haut oberflächlich einritzenden Messerspitze – in Frage kommt.“ Das Gutachten hat, wie erwähnt, ausnahmslos eine Selbstbeibringung der Ver- letzungen ausgeschlossen. Da eine anderweitige Verursachung der Kratzspuren unwahrscheinlich und der Beschuldigte ein Kratzen mittels seiner Fingernägel
- 21 - explizit und insofern glaubhaft bestritten hat (Urk. 75 S. 11 unten), deutet dies da- rauf hin, dass der Beschuldigte die Kratzspuren mit dem Messer verursacht hat.
6. Auf die Verletzungen der Privatklägerin angesprochen sagte der Beschuldig- te, diese habe sich die Kratzer selbst zugefügt, und fügte sogleich hinzu, es sei dies eine Gewohnheit nordafrikanischer Frauen; immer wenn diese ‚hässig’ oder traurig seien, würden sie sich selber verletzen. Er habe dies selbst einmal in einer Fernsehreportage gesehen (ND 2 Urk. 4/6 S. 6 unten und S. 7 oben). Unabhängig davon, ob diese generelle Behauptung betreffend das Verhalten nordafrikanischer Frauen zutrifft, fällt auf, dass der Beschuldigte direkt im Anschluss an die pauschale Erwähnung, wonach sich seine Frau selber gekratzt habe, auf eine Fernsehreportage verweist, in welcher er dies selbst einmal gesehen habe. Diese unmittelbare Kontextualisierung spricht gegen den Erlebnisbezug der erwähnten Aussage: Hätte es sich nämlich tatsächlich so zugetragen, hätte es nahe gelegen, dass der Beschuldigte – jedenfalls im ersten Moment – erwähnt hätte, dass sich seine Frau jeweils so zu verhalten pflege, zumal sie – nur schon angesichts der vom Beschuldigten eingeräumten ausserehelichen Beziehungen – in der Vergangenheit mehrfach Anlass hatte, ‚hässig’ bzw. traurig zu sein. Abgesehen davon, erscheint es sonderbar, wenn gerade ein Nordafrikaner derart aussagt, denn dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte – obwohl in Nordafrika aufgewachsen – dieses Phänomen nur aus dem Fernsehen kennt. Der pauschal vorgebrachte Hinweis auf die Selbstverletzung, direkt gefolgt von einem Hinweis auf eine einschlägige Fernsehreportage, wird ausserdem in einer späteren Einvernahme stereotyp wiederholt (Urk. 75 S. 11). Auch dies spricht gegen den Erlebnisbezug der Aussage. Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zur Ursache der Kratzspuren als unglaubhaft bzw. als Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die Kratzspuren mit dem Messer verursacht hat.
7. Direkt im Anschluss an die vorstehend ausführlich thematisierte Ersterwäh- nung der Messerdrohung wurde die Privatklägerin zu diesem Vorfall näher befragt (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 19-22 S. 4 f.). Auf die Frage, wie sich der Vorfall abgespielt habe, schildert die Privatklägerin, der Beschuldigte sei bei der ersten Drohung
- 22 - hinter ihr gestanden, habe das Messer auf ihre rechte Halsseite gesetzt und ihr gedroht, sie zu töten. Unmittelbar nach dieser Schilderung erwähnt sie, „es“ sei viel schlimmer geworden, nachdem ihr Mann vor ca. acht Monaten einen gutarti- gen Gehirntumorvorfall erlitten habe. Dieses zeitweilige Abschweifen von der ge- stellten Frage nach dem Tathergang ist Ausdruck einer sog. unstrukturierten Aus- sageweise, welche darauf hindeutet, dass die Aussage erlebnisbasiert ist. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin präzise Körperpositionen angibt (Standort des Beschuldigten: hinter ihr; bedrohte Halsseite: rechts). Schliesslich erwähnt die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr an der rechten Halsseite eine „Kratz- wunde“ zugefügt hatte. Nachdem er sie anschliessend etwas in Ruhe gelassen habe, sei er wieder gekommen, wobei er etwas in seiner Hand „versteckt“ gehabt habe [gemeint: ein Messer]. Hierbei fällt Folgendes auf: Bei der ersten Messer- drohung näherte sich der Beschuldigte der Privatklägerin offenbar von hinten, während er zu Beginn der zweiten Messerdrohung darauf bedacht war, das Messer ihr gegenüber zunächst verborgen zu halten. Beide im Detail leicht verschiedenen Vorgehensweisen ergeben insofern ein stimmiges Ganzes, als sie das Bild eines Täters zeichnen, der – jeweils zu Beginn seiner „Angriffe“ – bestrebt war, seinem Opfer nicht offen bzw. mit gezücktem Messer gegenüberzu- treten. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Schilderung der Privatklägerin erlebnisbasiert ist. Sodann führt die Privatklägerin anschaulich aus, dass der Be- schuldigte sie an den Haaren gerissen habe, so dass sich ihr Kopf zu seinem Knie gebeugt habe, worauf er ihr das Messer an die linke Halsseite gelegt habe, so dass sie Verletzungen davon getragen habe. Dabei habe er auf Arabisch „im Namen Gottes“ gesagt. Im Zimmer nebenan habe die kleine Tochter geweint und sie [die Privatklägerin] habe ihn angefleht, dass er sie zur Tochter gehen lasse, was er dann erlaubt und sich in der Folge wieder beruhigt habe. Das Detail mit der im Nebenzimmer schreienden Tochter, die getröstet werden musste, und in- sofern die Tatausführung unterbrach, stellte einerseits eine tatbezogene Interaktionsschilderung mit einer Drittperson (Tochter) dar, andererseits liegt darin – aus Sicht des Täters – eine Komplikation bei der Tatausführung. Beide Merkmale sind für erlebnisbasierte Handlungen typisch. Der Beschuldigte hat das ihm vorgehaltene Detail der schreienden Tochter übrigens bestätigt, allerdings
- 23 - präzisiert, dies sei passiert, als sich seine Frau selber geschlagen habe, worauf er die Tochter trösten gegangen sei (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 36 S. 7). Während die Privatklägerin in der vorstehend thematisierten Ersteinvernahme speziell aufgefordert wurde, die Messerdrohungen zu schildern, wurde sie im Rahmen einer späteren Einvernahme gebeten, die Ereignisse der fraglichen Nacht noch einmal insgesamt zu schildern (ND 2 Urk. 5/4 S. 9 - 11). Alsdann schilderte die Privatklägerin die Messerdrohungen eingebettet in die übrigen Gewalttätigkeiten jener Nacht. Im Kerngehalt deckt sich diese Schilderung mit der vorstehend erwähnten Erstaussage betreffend die Messerdrohungen, ohne dass jedoch für bewusste Falschaussagen typische stereotype Wiederholungen bzw. exakt analoge Darstellungsweisen ersichtlich wären. Im Gegenteil enthält die neuerliche und diesmal in die übrigen Gewalttätigkeiten eingebettete Schilderung im Nebengeschehen bzw. in der Darstellungsweise eine natürliche Varianz, die
– gerade bei Schilderungen von Extremsituationen – gedächtnispsychologisch erklärbar ist. Auch die Einbettung der Messerdrohungen in das übrige Gewaltge- schehen erscheint mit Blick auf die übrige Beweislage logisch-stimmig. Hervorzu- heben ist in diesem Zusammenhang auch die neuerliche Erwähnung der Episode mit dem schreienden Baby, welche anlässlich der zweiten Messerdrohung (an der linken Halsseite) dazu geführt habe, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess. Diesen Punkt ergänzte die Privatklägerin im Sinne einer spontanen Er- gänzung nachträglich (ND 2 Urk. 5/4 S. 10 ganz unten und S. 11 ganz oben), was wiederum auf einen Erlebnisbezug der Aussage hindeutet. Diese zweite Schilde- rung enthält zudem auch mehrere konkrete direkt tatausführungsspezifische und logisch-stimmig erscheinende Gesprächsinteraktionen zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten (insbesondere: ND 2 Urk. 5/4 S. 9 unten sowie S. 10), was ebenfalls auf den Realitätsbezug der Aussage hindeutet. Von besonderem Interesse ist weiter die folgende Aussage-Sequenz der Privat- klägerin: Als der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten und sie dieses „richtig gespürt“ habe, habe er „angefangen zu beten, also ob er [...] [sie] jetzt dann wie ein Metzger abschlachten würde“ (ND 2 Urk. 5/4 S. 9 unten). Unter Konstanz-Gesichtspunkten von Interesse ist hierbei, dass die Privatklägerin
- 24 - bereits in der Erstaussage erwähnt hatte, der Beschuldigte habe genau zu diesem Zeitpunkt auf Arabisch „im Namen Gottes“ gesagt (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 22 S. 5 oben). Das Schlachten von Opfertieren stellt nach islamischer Tradition in der Tat eine religiöse Anbetungshandlung dar (Koran, Sure 108,2: „Bete darum zu Dei- nem Herrn und opfere!“; vgl. www.koransuren.de) und erfolgt durch Schnitt in den Hals (gleichzeitiges Durchschneiden der Luft und Speiseröhre). Diese direkt tat- ausführungsspezifische Schilderung bildet somit ein Erlebnisbezug indizierendes originell-aussergewöhnliches Detail, das sich logisch-stimmig in den Gesamtkon- text einfügt, zumal der Beschuldigte anderorts erwähnte, sein [islamischer] Glau- be sei „tief“ und er bete fünfmal täglich (ND 2 Urk. 4/1 S. 2 Ziff. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zunächst davon abweichend an, er bete erst, seit er im Gefängnis sei. Er sei jedoch immer gläubig gewesen (Urk. 167 S. 5 und 32). Auf Vorhalt seiner bei der Polizei deponierten Aussage, wonach sein Glaube tief sei und er fünf Mal täglich bete, bestätigte er indes, be- reits früher gebetet zu haben. Dies sei aber nicht regelmässig gewesen. Jetzt ma- che er es regelmässig und bete jeden Tag (Urk. 167 S. 32). Dieses Aussagever- halten muss als anpasserisch – und damit wenig glaubhaft – bezeichnet werden. Weiter wurde die Privatklägerin Folgendes gefragt: „Sie sagten, sie hätten das erste Messer an ihrer Halsseite gespürt?“ Darauf antwortete sie (ND 2 Urk. 5/4 S. 12 oben): „Ja natürlich, ich hatte an beiden Halsseiten Messerabdrücke, die die Polizei danach auch gesehen hat.“ Hierbei handelt es sich um eine dreifache Überhang-Antwort, d.h. um eine Antwort, die über die Bejahung des an sich suggestiv Gefragten in dreifacher Hinsicht hinausgeht, weshalb die Überhang- Antworten als suggestionsfrei gelten. Erstens: Sie habe das Messer an beiden Halsseiten gespürt. Zweitens: Sie habe es nicht nur gespürt, sondern es habe Spuren hinterlassen. Und Drittens: die Polizei habe diese Spuren auch gesehen. Schliesslich steht diese Antwort auch im Einklang mit der übrigen Beweislage.
8. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin
– entsprechend der Anklage – die erwähnten Messer jeweils an die beiden Halsseiten „hielt“. Das Ritzen des Halses kann dem Beschuldigten allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, da dieser Vorgang in der Anklage nicht enthalten
- 25 - ist. Die Anklage spricht nämlich nur davon, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin das Messer an den Hals „hielt“. Der angeklagte Sachverhalt bezüglich der Messerdrohung ist damit erstellt und anklagegemäss unter Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zu subsumieren.
9. Die Vertreterin der Privatklägerin stellte anlässlich der Berufungsverhand- lung den Antrag, es sei bei der Stadtpolizei Zürich beim Posten J._____ anzufra- gen, wann die Privatklägerin am 3. März 2012 mit ihren Kindern dort erschienen und wie lange sie dort gewesen sei. Damit liesse sich die vom Beschuldigten vorgebrachte Darstellung der Ereignisse widerlegen (Prot. II S. 22 und 32). Wie vorstehend dargelegt, hat im vorliegenden Anklagepunkt – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Beweise – ein Schuldspruch zu erfolgen. Der Beweisantrag der Privatklägerin erweist sich daher als gegen- standslos. B. Anklagevorwürfe betreffend den Vorfall nach der Rückkehr der Privatklägerin aus Marokko von ca. Februar/März 2011 (ND 2 lit. e)
1. Die Anklagevorwürfe gemäss ND 2 lit. e der Anklageschrift bilden einen einheitlichen Lebensvorgang, der jedoch nach einzelnen Delikten aufzugliedern ist (gemäss Anklage: Tätlichkeiten, Drohung sowie Nötigung).
2. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe in der Untersuchung pauschal, ohne sich dazu weiter zu äussern (ND 2 Urk. 4/6 S. 14 f.). Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung nahm er zum Inhalt der Vorwürfe nicht näher Stellung (Urk. 167 S. 18 ff.). Da sonstige Beweismittel nicht vorliegen bzw. ersichtlich sind, gilt es demzufolge die belastenden Aussagen der Privatklägerin einer näheren Prüfung zu unterziehen.
3. Die Privatklägerin erhob ihre diesbezüglichen Vorwürfe anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 12. April 2012 (ND 2 Urk. 5/3 S. 11-13). Diese Einvernahme war insgesamt ihre zweite bzw. dritte (je nachdem, ob man die kurz nach Beginn wie- der abgebrochene allererste Einvernahme mitzählt). Im Laufe dieser Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, ob es noch weitere Vorkommnisse gebe (ND 2
- 26 - Urk. 5/3 S. 11). Alle übrigen angeklagten Sachverhalte hatte die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen bereits angesprochen. Auf die vorerwähnte offene Frage hin schilderte die Privatklägerin den vorliegend angeklagten Vor- gang spontan und ausführlich, wobei die befragende Person bloss hin und wieder eine grundsätzlich völlig offene Zwischenfrage stellt (wie z.B. „Wie ging es dann weiter?“ oder „und dann?“). Im Vergleich zu den im vorstehenden Abschnitt unter- suchten Aussagen der Privatklägerin erscheint die vorliegende Aussage insge- samt strukturgleich. Dies bedeutet, dass sich beide Aussagen mit Bezug auf die Ausdrucks- und Darstellungsweise nicht wesentlich unterscheiden. Gerade der Einstieg in die Schilderung deutet stark auf einen Erlebnisbezug hin: Die Privat- klägerin stellt einen im Lichte der gesamten Schilderung plausiblen Bezug zu ihrer eigenen Biographie her, nämlich zu der Schwangerschaftsphase, in der sie sich damals befand. Sodann erwähnt sie prä-deliktische Interaktionsschilderungen zwischen ihr und dem Beschuldigten, berichtet von ihrem damaligen eigenpsychi- schen Empfinden, indem sie darauf hinweist, ihr sei es „komisch“ vorgekommen, dass der Beschuldigte sie im vierten Monat ihrer Schwangerschaft mit den beiden Kindern zu ihren Eltern nach Marokko habe schicken wollen. Daraufhin schildert sie eine weitere Interaktion mit dem Beschuldigten, dieser habe sie nämlich in Marokko angerufen, und gesagt, er vermisse sie und die Kinder und habe einen Gehirntumor (Verknüpfung mit unbestrittener Biographie des Beschuldigten), worauf sie mit den Kindern wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung dementierte der Beschuldigte zunächst, einen Tumor gehabt zu haben. Er wisse nicht, woher die Privatklägerin das habe (Urk. 167 S. 20). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2012 hatte der Beschuldigte hingegen bestätigt, an einem Gehirntumor zu leiden (ND 2 Urk. 4/1 S. 7). Auf Vorhalt dieser Aussagen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, er habe einen Gehirntumor gehabt, der gutartig gewesen sei. Dies sei aber 2004 gewesen (Urk. 167 S. 34). Unabhängig davon ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Tumor des Beschuldigten in der Beziehung zur Privatklägerin zur Sprache kam, nachdem sich der Beschuldigte noch anfangs 2012 deswegen in Behandlung befand (ND 2 Urk. 4/1 S. 7).
- 27 - Die Privatkläger schildert weiter, gewissermassen zur Begrüssung habe sie der Beschuldigte alsdann „derart in den Rücken getreten, dass [...] [sie] ins Schlaf- zimmer ‚stürzte’.“ Nach Darstellung der Privatklägerin beging der Beschuldigte diesen überraschend ungewöhnlichen Gewaltakt, weil er ihr vorwarf, in den Ferien fremdgegangen zu sein, da sie einmal das Telefon nicht abgenommen habe (ND 2 Urk. 5/3 S. 12). Die Erwähnung des (letztlich gutartigen) Tumors taucht übrigens auch in der Schilderung der vorstehend abgehandelten Messerdrohung auf (ND 2 Urk. 5/2 S. 4 Ziff. 22 3. Satz). Bereits in der Einvernahme vom 3. März 2012 führte die Privatklägerin nämlich aus, nach diesem (gutartigen) Tumor sei es mit dem Beschuldigten viel schlimmer geworden, was mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall insofern eine logisch-stimmige Verflechtung bildet. Die sich unmittelbar an das vorstehend Geschilderte anschliessende Aussage-Sequenz (ND 2 Urk. 5/3 S. 11 unterhalb Protokollnotiz) enthält zudem tatrelevante Gesprächsinteraktionen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Sodann berichtet die Privatklägerin – ebenfalls mit Bezug auf das Tatgeschehen – differenziert über ihre damaligen Empfindungen (sie sei von seiner Reaktion „völlig überrascht“ gewesen, habe „Angst“ wegen ihrem Bauch gehabt und die Kinder hätten alles mitbekommen). All dies deutet auf den Erlebnisbezug ihrer Aussage hin. Dass der Beschuldigte von der Privatklägerin einen vaginalen und einen analen Abstrich nahm (nachdem er sie unter Gewalt- und Todesdrohung nackt ausgezo- gen und gefesselt hatte), um herauszufinden, ob sie mit einem anderen Mann geschlafen habe (so die Privatklägerin: ND 2 Urk. 5/3 S. 13 ganz oben), erscheint insofern besonders plausibel, als der Beschuldigte eine entsprechende Untersu- chung der Privatklägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sogar selbst angeregt hat: Am Schluss seiner Ersteinvernahme (also noch bevor er vom vorliegend zu beurteilenden Vorwurf Kenntnis hatte) wurde er nämlich gefragt, ob er Ergänzungen und/oder Korrekturen anzubringen habe. Daraufhin antwortete er (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 46 S. 8): „Ich bestehe darauf, dass bei B._____ ein Vaginalun- tersuch durchgeführt wird. Dabei soll herausgefunden werden, ob B._____ mit ei- nem anderen Mann geschlafen hat.“ Mit anderen Worten: Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass eine Ehefrau eine derart abstruse Geschichte, wie sie die zwangsweise Abstrichentnahme zwecks Aufklärung eines mutmasslichen Ehe-
- 28 - bruchs darstellt, als Falschanschuldigung gegen ihren Ehemann vorbringt, der be- troffene Ehemann aber noch bevor er von diesem Vorwurf Kenntnis hat, im Rah- men einer aus anderen Grund gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung exakt einen derart abstrusen Vaginalabstrich seiner Frau als Beweismassnahme ver- langt, um einen angeblich von ihr begangenen Ehebruch aufzuklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, er habe ei- nen (DNA-)Test verlangt, da ihm vorgeworfen worden sei, die Privatklägerin ver- gewaltigt zu haben. Mit einem solchen Test hätte bewiesen werden sollen, dass er nicht mit der Privatklägerin geschlafen habe (Urk. 167 S. 20 f.). Der Beschul- digte forderte in der damaligen Einvernahme jedoch eine Vaginaluntersuchung und keinen DNA-Test (ND 2 Urk. 4/1 S. 8). Wie sich aus dem Protokoll der Ein- vernahme ergibt, weist die damalige Forderung des Beschuldigten zudem einen direkten Bezug zu dem von ihm suggerierten Ehebruch der Privatklägerin auf, gab der Beschuldigte damals doch wie erwähnt an, mit dieser Untersuchung solle herausgefunden werden, ob die Privatklägerin mit einem anderen Mann geschla- fen habe. Er wolle aber nicht, dass sich die Privatklägerin wegen Ehebetrugs strafbar mache (ND 2 Urk. 4/1 S. 8 f.). Entgegen seiner Darstellung anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte somit nicht geltend, es solle mit einem solchen Test aufgezeigt werden, dass er nicht der Vergewaltiger sein kön- ne. Bezüglich des Liegenlassens im gefesseltem nacktem Zustand erwähnt die Privatklägerin weiter, wie sehr sie damals gefroren habe, bis der Beschuldigte „irgendwann, Stunden später“ zusammen mit den von ihm mitgenommenen Kindern wieder in die Wohnung zurückkehrte: „Ich dachte noch, ich erfriere“ (ND 2 Urk. 5/3 S. 13 oben und Mitte). Diese sog. multimodale Sinneswahrnehmung (erinnerte Temperaturwahrnehmung), die einen direkten Tatbezug aufweist, ist ein weiteres Indiz für den Erlebnisbezug der Aussage. Die Aussage, wonach die Privatklägerin dachte, sie erfriere noch, stellt – wörtlich betrachtet – wohl eine Übertreibung dar; kontextbezogen kann ihr allerdings keine Übertreibung angelastet werden, da es sich insofern um eine umgangssprachlich geläufige Redeweise handelt. Bei der Angabe „Stunden später“ ist Vorsicht am Platz. Hier könnte es sich um eine Übertreibung oder um eine subjektiv länger empfundene
- 29 - Zeitspanne handeln. Anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der Berufungsver- handlung gab die Privatklägerin diesbezüglich an, der Beschuldigte sei erst zwei Stunden später zurückgekommen (Urk. 166 S. 16 f.). Es erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls als erstellt, dass die Privatklägerin deutlich länger als nur gerade einige wenige Minuten gefesselt in der Wohnung lag.
4. In der Einvernahme vom 31. Mai 2012 kommt die Privatklägerin noch einmal auf den vorliegenden Vorfall zu sprechen (ND 2 Urk. 5/4 S. 16 unten – S. 18 so- wie S. 23). Ihre erneute Schilderung stimmt im Kern mit der Erstaussage überein, widerspiegelt aber gleichzeitig eine natürliche Varianz und ist frei von stereotypen Wiederholungen. All dies spricht für ihre Authentizität und gegen die Hypothese einer Falschanschuldigung. Erlebnisbasiert wirkt insbesondere auch die präzis- anschauliche Beschreibung der verwendeten beiden Abstrichbehälter durch die Privatklägerin, wobei der Beschuldigte einen für die anale und einen für die vagi- nale Probe verwendet habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 17 unten): „Plastikbehälter, wo am Deckel wie eine Art Ohrenstäbchen befestigt war“; ND 2 Urk. 5/4 S. 23 unten: „zwei Behälter mit einem roten Deckel“, die er in der Apotheke gekauft habe. Die Beschreibung derartiger Behältnisse kann nicht zum frauenspezifischen Allge- meinwissen gezählt werden, was einen Erlebnisbezug indiziert, ganz abgesehen von der Ausgefallenheit der Schilderung an sich.
5. Zu prüfen ist, ob es denkbar wäre, dass sich das geschilderte Geschehen lediglich im Wesentlichen äusserlich so abspielte, wie die Privatklägerin angibt, der Beschuldigte sich aber in Tat und Wahrheit viel weniger bzw. gar nicht brutal verhielt und sich die Privatklägerin beispielsweise in die Entnahme des Abstriches einwilligte und gar nicht gefesselt wurde. Diese Hypothese kann vorliegend indes ausgeschlossen werden, da sich zwischen den Gewaltschilderungen und dem Rest der Erzählung keinerlei Strukturbrüche feststellen lassen (beispielsweise in dem Sinne, dass die Beschreibungen der Gewaltanwendung den Eindruck machte, teilweise stereotypem Skriptwissen der Privatklägerin zu entspringen bzw. einen geringeren Detaillierungsgrad aufweist). In diese Beurteilung mit- einfliessen darf im Sinne eines Indizes überdies der mittlerweile rechtskräftige
- 30 - bzw. vorstehend erstellte Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich des letzten Vorfalls gegenüber der Privatklägerin massiv gewalttätig wurde. Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss ND 2 lit. e als erstellt.
6. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, es sei der Film mit dem Titel "Verbotenes Fremdgehen" bzw. "Verbotener Seiten- sprung" von einem ägyptischen Filmemacher zu den Akten zu nehmen und zu visionieren. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei der Auf- fassung, dass der Film Vorlage für einen wesentlichen Bestandteil der Anklage sei. Dies betreffe insbesondere den Vorfall gemäss Anklage ND 2 lit. d. Im Film gebe es zudem eine Szene, wo eine Ehefrau von ihrem Mann gefesselt werde. Die Privatklägerin habe den Film mehrfach gesehen. Enthalte dieser Film tatsäch- lich Szenen, die den Anklagevorwürfen entsprechen würden, sei es naheliegend, dass die Privatklägerin ihn gesehen und sich bei ihren Aussagen dabei bedient habe. Dies habe Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und beschlage auch ihre generelle Glaubwürdigkeit (Prot. II S. 20 f. und 27). Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, sind die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Vorfall nach ihrer Rückkehr aus Marokko als erlebnisbasiert zu qualifizieren. Die Privatklägerin schildert den Ablauf dieses Vorfalls plastisch und mit situativ stimmigen Details, was dagegen spricht, dass es sich dabei lediglich um die Nacherzählung eines von ihr gesehenen Films handelt. Geht man zudem davon aus, dass die Behauptung des Beschuldigten zutrifft, wonach die von der Privatklägerin geschilderten Vorfälle aus einem Film stammen, erstaunt es, dass er dies erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt. Zwar können Beweisanträge, wie derjenige auf Visionierung eines Films, auch erst im Beru- fungsverfahren gestellt werden, was umso mehr gilt, wenn zuvor ein Verteidiger- wechsel stattgefunden hat. Dass der Beschuldigte die Existenz eines solchen Films in seinen Befragungen nie erwähnt hat, ist hingegen nicht nachvollziehbar und spricht nicht für seine Darstellung. Im Übrigen konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch keine konkreten Aussagen zum Inhalt des Films machen (Urk. 167 S. 2, 18 und 21 f.), weshalb ein Bezug zu den Ankla-
- 31 - gevorwürfen nicht ersichtlich ist. Der Beweisantrag des Beschuldigten ist somit abzuweisen. Unabhängig davon wäre es angesichts der vom Beschuldigten gemachten spärlichen Angaben über den Film ohnehin nicht möglich, diesen ausfindig zu machen.
7. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt – unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen – der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Der vom Beschuldigten vorgenommene Vaginal- bzw. Analabstrich wäre an sich unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhal- tensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der so ge- nannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom 2. De- zember 2008 E. 3.4; BGE 125 IV 58 E. 3b S. 62 mit Hinweisen). Die vorliegende vaginale und anale Abstrichentnahme an der gefesselten Privatklägerin stellt eine eindeutig sexualbezogene Handlung dar, so dass es auf die Motive des Beschul- digten nicht ankommt (ähnlich auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom
2. Dezember 2008 E. 3.4 betreffend medizinisch nicht indizierte Berührungen eines Masseurs im Genitalbereich). Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt daher grundsätzlich den Tatbestand der sexuellen Nötigung. Nachdem der Beschuldigte erstinstanzlich nur wegen Nötigung verurteilt wurde und die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhoben hat, kann aufgrund des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO indes keine härtere
- 32 - rechtliche Qualifikation der Tat erfolgen (vgl. dazu BGE 139 IV 282 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.1 und 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3). Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. C. Anklagevorwurf betreffend Drohung mit Messer im Wald von ca. Februar 2009 (ND 2 lit. d)
1. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf gemäss lit. d der Anklageschrift – mit Ausnahme des Vorbringens eines Alibis (ND 2 Urk. 4/6 S. 4, ab „sodann“), auf das weiter unten einzugehen sein wird, in der Untersuchung pauschal (ND 2 Urk. 4/6 S. 13 f.). Dabei blieb er auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 167 S. 22 ff.). Als Beweismittel bestehen lediglich die Aussagen der Privatklägerin sowie die allerdings nur ganz kurze Stellungnahme des Beschuldigten dazu.
2. Die Privatklägerin erwähnte den vorliegend zu prüfenden Vorfall erstmals in der Einvernahme vom 12. April 2012 (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 f.), d.h. in der gleichen Einvernahme, in der sie sich auch erstmalig zum (vorstehend bereits abgehandel- ten) Vorfall betreffend ihrer Rückkehr von Marokko äusserte (bzw. unmittelbar vor der Schilderung des letzteren Vorfalls). Die initiale Frage lautete (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 ganz oben): „Sie gaben an, seit Ende 2008 ging es im ‚gewohnten Stil’ weiter. Gab es bis zum 3. März 2012 noch irgendwelche Vorkommnisse, die wichtig wären, dass ich das weiss?“ Daraufhin berichtet die Privatklägerin frei und spontan (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 und S. 11 oben), wobei ihre Erzählung praktisch nur von völlig offenen Fragen unterbrochen wurde (wie z.B. „und dann?“). In der späteren und gleichzeitig letzten Einvernahme wurde der Privatklägerin der Entwurf des entsprechenden Anklagesachverhalts vorgehalten, den sie als richtig bestätigte (ND 2 Urk. 5/4 S. 4 Abs. 4 bzw. weiter unten [Bestätigung]).
3. Mit dem Vorwurf konfrontiert, äusserte sich der Beschuldigte wie folgt (ND 2 Urk. 4/6 S. 4 oben [ab „sodann“]): „Diese Geschichte stimmt nicht. Meine Frau sagte u.a. aus, sie sei gegen 01.00 Uhr wieder zu Hause gewesen. Ich habe damals aber in einem Billardcenter gearbeitet. Ich habe jeweils bis ca. 24.00 Uhr gearbeitet bzw. die Lokalität geschlossen. Bis ich aufgeräumt bzw. geputzt hatte,
- 33 - war es sicherlich ca. 01.00 Uhr bzw. ca. 01.15 Uhr. Sodann brauchte ich noch ca. 30 bis 45 Minuten für den Heimweg. Diese Geschichte kann somit auch nicht zutreffen.“ Die Privatklägerin hat in ihrer Aussage, auf die der Beschuldigte Bezug nimmt, nicht gesagt, sie sei um 01.00 Uhr in dem Sinne „wieder zu Hause gewesen“, als sich der angeklagte Vorfall im Wald direkt vorher abgespielt hat (so jedenfalls könnte man die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten verstehen und so verstand er sie auch in der Berufungsverhandlung; vgl. Urk. 167 S. 24). Die Pri- vatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe ihr um 01.00 Uhr gesagt, er wolle mit ihr „rausgehen“ (ND 2 Urk. 5/3 S. 10 Mitte). Somit fand der Vorfall gemäss Darstellung der Privatklägerin jedenfalls erst nach 01.00 Uhr statt. Unterstellt man die Zeitangaben des Beschuldigten als richtig, wäre er immerhin ca. um 02.00 Uhr bzw. 02.15 Uhr zu Hause gewesen. Insofern hätte sich die Privatklägerin lediglich um rund eine Stunde geirrt, was mit Blick auf die zwischen Vorfall und Aussage verstrichenen rund drei Jahre unproblematisch erschiene. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung überdies an, er sei (unter der Woche) jeweils um 01.00 Uhr bis 01.30 Uhr nach Hause gekommen (Urk. 167 S. 24), was den Aussagen der Privatklägerin entsprechen würde. Im Übrigen steht keinesfalls fest, dass der Beschuldigte jeden Tag arbeitete oder das Billardcenter aus- nahmsweise nicht doch früher verlassen bzw. schliessen konnte. Insofern erweist sich das vom Beschuldigten ins Feld geführte Alibi als nicht aussagekräftig. Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Alibi-Aussage offenbar bestrebt war, darzulegen, weshalb er – trotz der (unter der Woche geltenden) Schliessungszeit des Billardcenters von 24.00 Uhr – erst deutlich nach 01.00 Uhr nach Hause kam. Er begründet dies damit, dass er täglich rund 1 Stun- de bzw. 1 Stunde und 15 Minuten habe putzen müssen, was bei einem Billard- center mit nur gerade sechs Pooltischen (Ordner zu ND 1/3 und dortige ND 7.1 S. 1 unter Vertragsobjekt) etwas viel erscheint. Sodann gibt er an, für den Nachhauseweg von der … [Adresse] (Standort des Billardcenters) an die … [Ad- resse] (ebenfalls in Zürich …) weitere „ca. 30-45 Minuten“ benötigt zu haben. Die- se Zeitangabe erscheint ebenfalls überhöht: Gemäss Google Maps kann die Stre-
- 34 - cke zu Fuss in 23 Minuten (Distanz 1.9 km) bzw. mit dem Auto (ohne Verkehr) in 6 Minuten zurückgelegt werden (Distanz 2.6 km). Dass der Beschuldigte in der Zeit, in der er im Billardcenter tätig war, über ein Auto (Citroen C 5) verfügte und mit diesem nachweislich Einkäufe für das Billardcenter tätigte, hat der Beschuldig- te in anderem Zusammenhang selbst ausgesagt (ND 1 Urk. 10 S. 20 Ziff. 129), wobei das Billardcenter auch über zwei eigene Parkplätze verfügte (Ordner zu ND 1/3 und dortige ND 7.1 S. 3 Ziff. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte denn auch eingeräumt, für die Strecke vom Billardcenter an seinen damaligen Wohnort habe man nicht lange. Mit dem Auto gehe es ca. 10 Minuten, zu Fuss 30 Minuten (Urk. 167 S. 23). Immerhin präzisierte er, dass seine Reini- gungsarbeiten auch das Geschirr und zwei WC's umfasst hätten. Das in der Untersuchung gezeigte Bemühen des Beschuldigten, die Zeitspanne zwischen der Schliessung des Billardcenters und seiner Ankunft zu Hause auszu- dehnen, deutet darauf hin, dass er bewusst versucht hat, ein Alibi zu konstruieren bzw. dieses auf die Aussage der Privatklägerin abzustimmen. Ein derartiges Aussageverhalten ist als Lügensignal zu werten.
4. Zu Beginn ihrer Erstaussage schildert die Privatklägerin im Wesentlichen Folgendes: Sie sei ca. im Februar 2009 mit ihrer Tochter im Kinderwagen am …platz beim Einkaufen gewesen, als der Beschuldigte sie angerufen habe, um sie zu „kontrollieren“, wie er dies jeweils zu tun pflegte. Als sie später nach Hause gekommen sei, habe der Beschuldigte behauptet, er habe anlässlich des vorge- nannten Telefonats die Tochter seines Bruders K._____ gehört, was ihn zum Schluss veranlasste, die Privatklägerin habe sich bei besagtem Bruder befunden. Er habe darauf beharrt, dass sie zugebe, bei seinem Bruder gewesen zu sein (ND 2 Urk. 5/4 S. 10 oben). Bei dieser Schilderung des prä-deliktischen Verhaltens fällt die verhältnismässig komplexe räumlich-zeitliche Einordnung auf: Die am tt.mm.2008 geborene Tochter H._____ (ND 2 Urk. 5/3 S. 9 ganz oben) war zum damaligen Zeitpunkt in der Tat zwei Monate alt. Plausibel ist weiter auch, dass sich die Privatklägerin trotz Zeitablauf (rund drei Jahre zwischen Vorfall und Ein- vernahme) noch daran erinnern konnte, wo sie den (aus ihrer späteren Sicht) fa- talen Anruf erhielt. Plausibel ist diese an sich ungewöhnliche Erinnerung (an den
- 35 - Ort der Entgegennahme eines drei Jahre zurückliegenden Anrufs), weil unmittel- bar danach Streit darüber ausbrach, wo sie sich zum Zeitpunkt des Telefonats be- fand. Anders gesagt: Die Privatklägerin sagt nicht einfach, er habe behauptet, sie sei beim Bruder gewesen, sie sei aber jedenfalls nicht dort gewesen, sondern sie gibt spontan und spezifisch darüber Auskunft, wo sie zu diesem Zeitpunkt tat- sächlich war, nämlich am …platz am Einkaufen mit ihrer zwei Monate alten Toch- ter im Kinderwagen. Verhältnismässig komplex erscheint auch die von der Privat- klägerin geschilderte damalige Vorstellung des Beschuldigten: Er meinte nämlich nicht etwa, seinen Bruder im Hintergrund gehört zu haben, sondern dessen Toch- ter, woraus er den Schluss zog, dass die Privatklägerin sich bei seinem Bruder aufhielt. Diese Beobachtungen deuten darauf hin, dass die Schilderungen der Pri- vatklägerin erlebnisbasiert sind. Die vorliegende Verdächtigung passt im Übrigen logisch-stimmig zu den Verdächtigungen, von denen bereits im Rahmen der vor- stehenden Sachverhaltserstellungen die Rede war. Zu der von der Privatklägerin geschilderten Praxis der Kontrollanrufe des Beschuldigten passt im Übrigen auch das eigentümliche Verständnis des Beschuldigten von der Bewegungsfreiheit sei- ner Ehefrau. Anlässlich seiner Ersteinvernahme wurde er nämlich gefragt (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 40 S. 7 f.): „Darf sich B._____ jederzeit frei bewegen, d.h. die Woh- nung frei verlassen und betreten?“ Daraufhin antwortete er: „Ja. Ich gebe ihr das Geld, um einzukaufen. Sie geht auch selber. Nur schwere Einkäufe trage ich.“ Aus dieser spontanen Antwort erhellt, dass der Beschuldigte geradezu selbstver- ständlich davon ausgeht, dass sich die Bewegungsfreiheit seiner Ehefrau darin erschöpft, einkaufen zu gehen. Im Lichte dieser eigenen Aussage des Beschul- digten sowie des teilweise dokumentierten SMS-Verkehrs (ND 2 Urk. 4/5 S. 3 Ziff. 11 Abs. 2 und Ziff. 12) erscheinen im Übrigen auch die folgenden beiden Aussa- ge-Sequenzen der Privatklägerin als glaubhaft (ND 2 Urk. 5/3 S. 7 Mitte): „Ich darf ja nicht einmal ausser Haus gehen, ausser für den Haushalt schnell etwas einkau- fen. Ich ging zum Beispiel mit meinem Sohn spazieren, da hiess es von ihm gleich, ich sei zu spät, wo ich gewesen sei etc. Ich darf niemanden kennenlernen und mit niemandem sprechen.“ Und an anderer Stelle (ND 2 Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 24): „[...] in letzter Zeit verbietet mir mein Mann sogar die Wohnung zu verlassen. Ich darf nicht einmal mit den Kindern auf den Spielplatz. Ich muss ihm, wenn er in
- 36 - Tunis ist, anrufen, um zu sagen, dass ich aus der Wohnung gehe, da er mich über unseren Festanschluss kontrolliert. [...].“ In dieses Bild passt ferner auch die Aus- sage von L._____, die jeweils nach der Uni im Jahr 2009 im Billardcenter des Be- schuldigten jobbte und im Rahmen von ND 1 (betreffend Sozialhilfebetrug) ein- vernommen wurde. Auf die Frage, warum sie sich nicht gut mit dem Beschuldig- ten verstanden habe, antwortete sie (ND 1 Urk. 7 Ziff. 17 S. 3): „Das ist schwierig, er hatte so eine abwertende Haltung gegenüber den Frauen.“ Die Art und Weise, wie die Privatklägerin den weiteren Verlauf des Vorfalls schil- dert, beinhaltet zahlreiche differenzierte Gesprächsinteraktionen und Gefühlslage- Wiedergaben, was auf einen Erlebnisbezug der Aussage hindeutet (insbesonde- re: die von ihr geäusserte Angst, ihre Kinder und namentlich ihre zwei Monate alte Tochter, allein in der Wohnung zurückzulassen, worauf der Beschuldigte gesagt habe, „er wolle nur in der Nähe rausgehen“; die von ihr verspürte Ungewissheit darüber, wohin er mit ihr fahren würde; dass ihr während der Fahrt unwohl wurde wegen der Kinder; dass sie sich nach Ankunft im dunklen Wald zunächst nicht getraute, aus dem Auto zu steigen, worauf er sie hinauszerrte und schliesslich wie sie – nach dem Vorfall – bei Rückkehr in die Wohnung erleichtert feststellte, wie ihre zwei Monate alte Tochter nach wie vor am Schlafen war; zum Ganzen: ND 2 Urk. 5/3 S. 10 f.). Die Schilderung des deliktischen Kerngeschehens ähnelt – ohne aber stereotyp identisch zu sein – den beiden bereits erstellten Drohungen (d.h. die Todes- drohung gegenüber der schwangeren Privatklägerin nach ihrer Rückkehr von Marokko sowie der letzten Messerdrohung vom 3. März 2012). Alle diese Drohungen erfolgten nämlich wegen angeblicher Ehebrüche der Privatklägerin oder Ähnlichem, wobei – selbst bei einem Abstellen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten – dessen Verdächtigungen nicht einmal an- satzweise rational plausibel erscheinen. Diese Ähnlichkeit der drei Drohungen bei gleichzeitiger Varianz im Detail spricht für den Erlebnisbezug des vorliegenden Vorwurfs bzw. der Vorwürfe betreffend Drohung insgesamt.
5. In der Einvernahme vom 31. Mai 2012 wurde die Privatklägerin ergänzend zum vorliegenden Vorfall befragt. Auch hier erwähnt sie, wie sie das Messer
- 37 - an ihrem Bauch „gespürt“ habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 15 ganz oben), was – als multi- modale Wahrnehmung – Erlebnisbezug indiziert. Anschaulich-konkret sind auch ihre Angaben zum Messereinsatz: Er habe ihr das Messer vorgängig nicht gezeigt, sondern ihr überraschend an den Bauch gehalten (ND 2 Urk. 5/4 S. 15 zweite Antwort). Dieses Messereinsatz-Detail (Hervornehmen im Verborgenen und direktes Ansetzen) ähnelt überdies dem Beginn des zweiten Messereinsatzes vom 3. März 2012 (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 22 S. 4 f.), wovon vorstehend bereits die Rede war (siehe dazu oben). Anschaulich-konkret sind auch die Angaben der Privatklägerin bezüglich Körperpositionen beim Messereinsatz (ND 2 Urk. 5/4 S. 15 oben): „Er stand ganz nahe vor mir und hat mich festgehalten. Ich konnte es [gemeint: das Messer] nur spüren. [Zwischenfrage weggelassen] Es hatte keine Distanz [gemeint: zwischen ihr und dem Beschuldigten], er hat mich von hinten mit der Hand an der Hüfte an sich gezogen und mir so das Messer an den Bauch gehalten.“ Anlässlich der Berufungsverhandlung kam die Privatklägerin ebenfalls auf diesen Vorfall zu sprechen (Urk. 166 S. 19). Ihre Schilderung wies im Vergleich zu den früheren Einvernahmen weniger Details auf. Im Kern blieben die Aussagen aber gleich. Dass die Privatklägerin den Sachverhalt in den jeweiligen Einvernahmen nicht auf absolut identische Art und Weise schilderte, spricht im Übrigen dafür, dass sie jeweils ihre Erinnerungen an den Vorfall wiedergab und nicht einfach Aussagen konstruiert oder auswendig gelernt hat.
6. In Bezug auf den Beweisantrag des Beschuldigten, es sei der Film mit dem Titel "Verbotenes Fremdgehen" bzw. "Verbotener Seitensprung" von einem ägyptischen Filmemacher zu den Akten zu nehmen und zu visionieren, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. B.6.).
7. Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss ND 2 lit. d als erstellt. Der Beschuldige ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
- 38 - D. Anklagevorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (ND 2 lit. a)
1. Der Deliktszeitraum gemäss Anklage ist nicht mehr genau eruierbar, betrifft aber jedenfalls den Zeitraum von ca. Mai 2008 bis ca. anfangs März 2012, d.h. rund knapp vier Jahre. Gemäss Anklage ereigneten sich die Delikte mehr oder weniger regelmässig, d.h. anlässlich von ca. drei bis vier Malen pro Monat, insgesamt also maximal ca. 190 Mal.
2. Es sind keinerlei Spuren dokumentiert, welche auf spezifisch sexualbezoge- ne Gewalt hindeuten (wie z.B. Verletzungen im Intimbereich). Das dokumentierte Spurenbild (insbesondere die ärztliche Begutachtung des Körpers der Privatklä- gerin) bezieht sich einzig auf den Vorfall vom 2./3. März 2012, anlässlich welchem es unbestrittenermassen nicht zu sexuellen Handlungen kam, sowie allenfalls auf früher erlittene Verletzungen, wobei es anklagegemäss – auch unabhängig von sexuellen Handlungen – regelmässig zu Tätlichkeiten gekommen sein soll (siehe zum Ganzen insbesondere: ND 2 Urk. 10/2 S. 22 ff. [Fotografien der Privatkläge- rin vom 3. März 2012]; ND 2 Urk. 11/6, insb. S. 5 f. [Gutachten zur körperlichen Untersuchung]; ND 2 Urk. 12/3 [ärztlicher Befund betreffend Kieferverletzungen]). Gegenüber der Gynäkologin, welche die Privatklägerin seit 15. Januar 2010 be- treut, berichtete die Privatklägerin erstmals am 27. März 2012 von Vorfällen sexu- eller Gewalt (ND 2 Urk. 12/5 S. 1 und S. 4 unten), mithin also rund drei Wochen nach Anzeigeerstattung. Auch die eingereichte gynäkologische Krankengeschich- te (ND 2 Urk. 12/5) enthält – vor dem Datum der Anzeigeerstattung – keine Hinweise auf erlittene sexuelle Gewalt oder sonstiges deliktisches Verhalten (allerdings wäre denkbar, jedoch keineswegs zwingend, dass die unter dem
15. Dezember 2010 vermerkte „Kontaktblutung“ [eine durch Geschlechtsverkehr oder mechanische Einwirkung entstandene Blutung im Genitalbereich] auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist). Krankheitsgeschichtlich dokumentiert ist hingegen die „schwierige häusliche Situation“ der Privatklägerin (so der Eintrag vom 29. Oktober 2010), wobei namentlich von zu wenig Unterstützung bezüglich Haushalt und Kinder und von der ehelichen Untreue des Beschuldigten die Rede ist (von letzterer berichtete die
- 39 - Privatklägerin gemäss Krankheitsgeschichte erstmals am 19. April 2011, also im unmittelbaren Vorfeld der Geburt des dritten Kindes, sowie auch am 2. Mai 2011). Der Eintrag vom 29. Oktober 2010 nennt überdies einen Verdacht auf eine „reaktive Depression“, d.h. eine Depression, deren Ursache in einem belastenden Ereignis liegt.
3. Der Beschuldigte bestreitet die Vergewaltigungsvorwürfe pauschal und macht im Wesentlichen geltend, die Privatklägerin bezichtige ihn aus Rache der Vergewaltigung, weil er sie mit anderen Frauen betrogen habe (ND Urk. 4/6 S. 17 ganz oben). Vor Vorinstanz führte er im Wesentlichen aus (Urk. 75 S. 8 f.): die Privatklägerin habe Ende 2010 entdeckt, dass er „wieder zu einer anderen Frau“ gegangen sei, denn sie habe seine SMS gelesen. Darauf habe die Privatklägerin ihm gedroht, ihn umzubringen oder kaputt zu machen, wenn er damit nicht aufhö- re. Er habe das aber nicht ernst genommen. Im Jahr 2011 habe er in Tunesien, wo er sich regelmässig wegen seiner Geschäfte aufhielt, eine Frau kennen- gelernt. Die Privatklägerin habe dies herausgefunden, als die ganze Familie ferienhalber in Tunesien weilte. Im Zuge des daraus entstandenen Streits sei ihm die Hand „ausgerutscht“, worauf die Privatklägerin ihn bei der dortigen Polizei zu Unrecht beschuldigt habe, er habe sie umbringen wollen. Schliesslich habe die Privatklägerin diese Anzeige dann zurückgezogen. Als sie im September 2011 wieder zurück in die Schweiz kamen, habe er der Privatklägerin versprochen, dass er versuche, „mit der anderen Frau abzuschliessen und ein neues Kapitel anzufangen.“ Ab zu habe er dann aber SMS von der anderen Frau erhalten und die Privatklägerin habe dies gesehen. Im Januar 2012 habe ihm die Privatklägerin dann gedroht, er solle aufhören oder sie werde ihn umbringen. Dabei habe sie ein Messer in der Hand gehabt. Er habe dies früher nicht erwähnt, da er die Privat- klägerin habe schützen wollen. Insbesondere die vorerwähnte erstmalige Schilderung, seine Frau habe mit einem Messer gedroht, erscheint nicht glaubhaft. Denn es ist schwer vorstellbar, warum der Beschuldigte die Privatklägerin bis zu diesem Zeitpunkt hin hätte schützen wollen, wie er geltend macht, nachdem er bereits in einer früheren Aussage erwähnt hatte, die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie werde ihn „kaputt machen“.
- 40 - Hätte es eine solche Messerdrohung tatsächlich geben, hätte der Beschuldigte dies bereits viel früher erwähnt. Fest steht indes, dass sich das Paar – nach meh- reren durch die Untreue des Beschuldigten ausgelösten Ehekrisen – Ende 2011 noch einmal dazu „aufraffte“, ihre Beziehung zu retten (siehe dazu insbesondere die „verliebten“ SMS von November 2011: z.B. ND 2 Urk. 4/5 Ziff. 11 und 13 S. 4; negativ aber wieder: ND 2 Urk. 4/5 S. 3 Ziff. 14 SMS vom 9. Dezember 2011, 13:38 Uhr; verliebt aber dann wieder das weitere SMS vom gleichen Tag [zeitlich undatiert]). Ca. im Januar 2012 erhielt der Beschuldigte dann aber wiederum SMS von anderen Frauen (siehe dazu insbesondere: ND 2 Urk. 4/5 S. 4, Abs. 3 [SMS der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 16. Februar 2012]; Urk. 75 S. 9 unterhalb Mitte). Noch am 23. Februar 2012 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten dann wieder per SMS: „Ich liebe Dich, ich vermisse Dich sehr [...].“ Am 28. Februar 2012 kurz, bevor der Beschuldigte nach Tunesien abreiste, kam es gemäss Angaben der Privatklägerin zu einem neuerlichem Streit, in dessen Verlauf der Beschuldigte der Privatklägerin in der Küche die „Altpapiersammlung“ ins Gesicht geworfen habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 13 unten), was im Gesamtkontext sowie aufgrund der Ungewöhnlichkeit dieses Details als glaubhaft erscheint (nicht hier zu thematisieren ist die angeblich letzte Vergewaltigung, die laut Privatkläge- rin in der Nacht zuvor stattgefunden habe; dazu unten). Unmittelbar danach reiste der Beschuldigte für einige Tage nach Tunesien ab (ND 2 Urk. 5/4 S. 13 unten; ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 2 f.). Einen Tag später, am 29. Februar 2012, schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten (übersetzungsbedingt sinngemäss) per SMS nach Tunesien (ND 2 Urk. 5/4 Ziff. 22 S. 6 f.): „Ich möchte mich aus Deinem Leben zurückziehen. Ich möchte, dass Du Dich auch aus meinem Leben zurück- ziehst. Du bedeutest mir nichts mehr. Komm her und wir machen Schluss. Ohne Probleme, glaub mir, so ist es besser für uns und für unsere Kinder. Mach mich nicht krank, ich mache dich auch nicht krank.“ Im Lichte dieses (übrigens letzten dokumentierten) SMS wird augenfällig, weshalb es unmittelbar nach der Rückkehr des Beschuldigten aus Tunesien (via Paris) am 2. März 2012 zum Zerwürfnis bzw. zum Vorfall mit Messerdrohungen und Körperverletzungen kam. Die zwei abweichenden Vorgeschichte-Versionen des Beschuldigten, die sich übrigens auch untereinander diametral widersprechen, erweisen sich damit als unwahr: In
- 41 - der ersten Version (ND 2 Urk. 4/1 Ziff. 12 ff. S. 3 ff.) erzählte er im Wesentlichen, er habe seine Frau anlässlich seiner Rückkehr aus Tunesien nahezu auf frischer Tat bei einem Ehebruch ertappt, worauf er die Beziehung habe beenden wollen. In seiner zweiten Version (Urk. 75 S. 10 ganz unten und S. 11 ganz oben) ist davon dann aber nicht mehr die Rede. Es habe Streit gegeben, weil er anlässlich seiner Rückkehr der Privatklägerin vorgeworfen habe, die Kinder vorübergehend alleine in der Wohnung gelassen zu haben. Die Privatklägerin habe ihm dann unter anderem vorgeworfen, er sei mit einer anderen Frau zusammen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass vorliegend eine komplexe Paarbezie- hungsstruktur besteht. Dies geht insbesondere aus dem bei den Akten liegenden SMS- und MMS-Verkehr vom 17. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 hervor (dazu unten ausführlich). Allein schon im Lichte dieser Nachrichten (mit teilweise erotischem Inhalt) steht fest, dass es zumindest in dieser Zeitspanne noch einvernehmliche sexuelle Kontakte gegeben haben muss. Allerdings schliesst dieser einstweilige Befund keineswegs aus, dass es vor oder auch noch innerhalb dieser Zeitspanne zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam, zumal die Privatklägerin ausgesagt hat, es sei hin und wieder zu einver- nehmlichem Sex gekommen (dazu mehr unten).
4. Wie bereits vorstehend (unter dem Abschnitt betreffend den letzten Vorfall) erwähnt, wurde die Privatklägerin eingangs der ersten Einvernahme (vom 3. März 2012 19:25 Uhr [Beginn]) gefragt, ob es Straftaten gegen ihre sexuelle Integrität gebe, was sie bejahte (ND 2 Urk. 5/1 Ziff. 6 S. 1 f.). Unmittelbar im Anschluss daran wurde sie gefragt, ob sie darüber sprechen möchte, worauf sie entgegnete (ND 2 Urk. 5/1 Ziff. 7 S. 2): „Ja. Ich weiss, dass mein Mann Beziehungen zu anderen Frauen hat. Wenn er dann Zuhause mit mir schlafen möchte, weigere ich mich. Er wird dann gewalttätig und zwingt mich zum Geschlechtsverkehr. Ich werde richtig vergewaltigt. Wenn er fertig ist, gehe ich ins Badezimmer und muss mich übergeben. Er hatte nie Mitleid mit mir, nicht einmal während der Schwangerschaft.“ Nach dieser Aussage (bzw. einer weiteren Orientierung) wurde die Einvernahme einstweilen abgebrochen und ca. 90 Minuten später (in Übereinstimmung mit internen Polizeiweisungen) von einer spezialisierten
- 42 - Befragungsperson fortgesetzt, wobei die Privatklägerin aufgefordert wurde, zu erläutern, was sie mit „vergewaltigt“ meine, worauf sie – in ähnlichem Sinne wie vorher – antwortete (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 1 S. 1): „Ich weiss, dass mein Mann mehrere Beziehungen zu verschiedenen Frau pflegt. Es ekelt mich, wenn er mit mir schlafen möchte. Aber er zwingt mich immer mit ihm zu schlafen, er reisst mich an meinen Haaren oder er droht, dass er sonst meine Kinder aufwecken würde. Er macht mir Angst. [...]." In ihrer letzten Einvernahme (31. Mai 2012) wurde die Privatklägerin gefragt, ob sie während des letzten halben Jahres dem Beschuldigten noch Liebesbeteue- rungen per SMS geschickt habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 23 ganz unten und S. 24 ganz oben). Darauf antwortete sie: „Daran kann ich mich nicht erinnern. Die meisten SMS waren eigentlich wegen den Kindern und dass er zurückkommen solle, weil wir hier ja alleine in der Schweiz waren, und er war in Tunesien. Das waren letzt- lich hauptsächlich die Inhalte der SMS [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Er scheint zumindest, dass sich die Privatklägerin etwas „herumdrückt“, möglicherweise weil es ihr im Nachhinein auch peinlich ist. Auf die Frage, ob sie auch SMS mit Inhal- ten wie „ich vermisse dich“ geschickt habe, antwortete sie sonderbarerweise (ND 2 Urk. 5/4 S. 24 oben): „Ich habe nur SMS geschickt, die mir die Kinder diktiert haben.“ Auf die weitere Frage, ob sie dem Beschuldigten innerhalb des letzten Jahres auch MMS-Nachrichten mit erotischem Inhalt geschickt habe, antwortete sie (ND 2 Urk. 5/4 S. 24 Mitte): „Nein, ich habe noch nie im Leben so etwas getan. Diese, mit der er zusammen war, die machte solche Sachen, das habe ich auch gesehen.“ Die vom Beschuldigten eingereichten SMS und MMS zeichnen jedoch ein ande- res Bild: So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten beispielsweise am
23. Februar 2012 (ND 2 Urk. 4/5 S. 2 Ziff. 9; weitere Beispiele ebenda, S. 2 ff.): „Ich liebe dich, ich vermisse dich sehr. [...].“ Sodann liegen zahlreiche sinngemäss transkribierte MMS-Tondateien vor, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten geschickt hat (und zwar gemäss Darstellung des Beschuldigten im Januar/ Februar 2012 während seines letzten Tunesienaufenthaltes). Diese Tondateien sind explizit erotischen Inhalts (zum Ganzen: ND 2 Urk. 4/5 S. 5 f. Ziff. 19, Ton-
- 43 - aufnahmen 1-8). Unter anderem kommt in diesen Aufnahmen zum Ausdruck, wie sehr sich die Privatklägerin sexuell nach dem Beschuldigten sehnt (u.a. sechste Aufnahme). Auch erwähnt sie, dass er ja in Tunesien genügend Sex habe, sie in der Schweiz jedoch nicht (fünfte Aufnahme; ähnlich: vierte Aufnahme). Weiter fragt die Privatklägerin, warum er „dies“ gemacht habe, er sei die erste Liebe ihres Lebens (siebte Aufnahme). Schliesslich fragt die Privatklägerin, ob er das „letzte Mal“ (gemeint: Sex) vergessen hätte; wie es gewesen sei (achte Aufnahme). Letztgenannte – im Kontext betrachtet – zweifellos positiv gemeinte Bezugnahme auf den letzten gemeinsamen Sexualkontakt erscheint von besonderem Interes- se, denn gemäss Aussage der Privatklägerin handelte es sich bei diesem letzten Sexualkontakt, der unmittelbar vor der Abreise des Beschuldigten stattfand, um eine Vergewaltigung (ND 2 Urk. 5/4 S. 6 ganz unten, S. 12 Mitte, S. 13 und S. 14 ganz oben; ND 2 Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 16). Auf die Frage, wann sie zuletzt einver- nehmlichen Sex gehabt habe, antwortete die Privatklägerin in der Einvernahme vom 3. März 2012 (ND 2 Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 23): „Ich weiss es nicht mehr, es ist zu lange her. [...].“ Im Lichte der letztgenannten MMS-Nachricht (sowie unter Berücksichtigung der übrigen MMS- und SMS-Nachrichten) kann aber als erstellt gelten, dass es sich beim letzten Sexualkontakt unmittelbar vor Abreise des Beschuldigten nach Tunesien – entgegen den Aussagen der Privatklägerin – nicht um eine Vergewal- tigung handelte, sondern um einvernehmlichen Sex. Erlebnisbasiert und insofern glaubhaft antwortete der Beschuldigte anlässlich seiner Ersteinvernahme auf die Frage, wann er zuletzt einvernehmlichen Sex mit der Privatklägerin gehabt habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 5 Ziff. 20): „Am Sonntag vor einer Woche. Ich war nervös wegen der Wohnungssache. B._____ zog sich schön an und wollte mich von meinen Problemen ablenken.“ Immerhin erwähnte auch die Privatklägerin, es seien an je- nem Tag zwei Personen vom M._____-Büro (d.h. von der Wohnbaugenossen- schaft, in deren Haus sie wohnten) vorbeigekommen (ND 2 Urk. 5/4 S. 13 Mitte). Es scheint ihm Übrigen auch tatsächlich vorgekommen zu sein, dass sich die Privatklägerin vor dem Sex speziell schön anzog, wie der Beschuldigte aussagte (ND 2 Urk. 4/5 S. 5 Ziff. 19, erste MMS-Tonaufnahme). Die vorstehende Widerle- gung des Vorwurfs der angeblich letzten Vergewaltigung weckt grundsätzlich
- 44 - auch Zweifel am Vorwurf der Vergewaltigungen insgesamt. Allerdings steht auf- grund der vorerwähnten Widerlegung keineswegs fest, dass es in der fraglichen Zeit überhaupt keine Vergewaltigungen gegeben hat. Anlässlich ihrer Befragung in der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklä- gerin, dass sie dem Beschuldigten diese SMS und MMS geschickt habe. Zur Erklärung brachte sie vor, die Frau aus Tunesien habe ihm mehrmals solche Nachrichten (Liebesnachrichten und solche mit sexuellem Inhalt) gesandt. Der Beschuldigte habe immer bestritten, dass er Beziehungen zu anderen Frauen gepflegt habe. Sie habe das, was "diese Frau" gesagt habe, nachgesprochen, um ihm zu zeigen, dass sie über seine Beziehung Bescheid wisse (Urk. 166 S. 24 und 26). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Dass die Privatklägerin anzügliche Nachrichten einer anderen Frau, die der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon erhielt, im Detail nachsprach – einschliesslich des Stöhnens – und ihm weiterschickte, erscheint lebensfremd und nicht glaubhaft. Gegen diese Dar- stellung spricht im Übrigen auch der Inhalt bestimmter Nachrichten. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb "die andere Frau", welche sich unbestrittenermassen in Tunesien aufhielt, dem Beschuldigten mitteilen sollte, er habe genug Sex in Tunesien, sie aber sei allein und habe nicht genügend Sex (ND 2 Urk. 4/5 S. 6; fünfte Aufnahme). Im Übrigen gab die Privatklägerin an, sie habe von den Mittei- lungen Kenntnis erhalten, wenn der Beschuldigte von Tunesien zurückgekommen sei und das Mobiltelefon bei sich gehabt habe (Urk. 166 S. 24). Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie sich für die Kommunikation mit dem Beschuldigten des Telefons bedienen musste, befand er sich zu diesem Zeitpunkt ja wieder bei ihr in der Schweiz.
5. Auf die Frage, wann es erstmals zu einer Vergewaltigung gekommen sei, antwortete die Privatklägerin zunächst, dies sei vor ca. drei Jahren gewesen. Sie habe sich ihm verweigert, als sie von seiner damaligen Fremdbeziehung erfahren habe (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 6 S. 2). In der Zeit davor habe er sie zwar geschlagen, nicht jedoch vergewaltigt (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 8 S. 2). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 12. April 2012 kamen zunächst die Körperverletzungen zur Sprache (ND 2 Urk. 5/3 S. 4 unten [siehe die dortige zweitunterste Frage und
- 45 - insbesondere deren letzter Satz]). Daraufhin beschrieb die Privatklägerin, wie sie im Juli 2006 in Tunesien das erste Mal vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Die Schilderung endet mit der Sequenz (ND 2 Urk. 5/3 S. 5 oben): [...] Er schlug mich immer auf den Kopf, dann vergewaltigte er mich [Hervorhebung hinzugefügt].“ Demzufolge besteht insofern ein Widerspruch zur vorangehenden Aussage, gemäss welcher die Privatklägerin ausgesagt hatte, die Vergewalti- gungen hätten erst vor drei Jahren, also ca. im 2009 begonnen und damit jeden- falls nicht schon im Juli 2006. In der letzten Einvernahme versuchte die befragen- de Person diesen Widerspruch zu klären. Daraufhin antwortete die Privatklägerin, sie könne sich nicht mehr erinnern und sie wolle über diese Sache nicht mehr sprechen, sie sei müde (ND 2 Urk. 5/4 S. 21 unten). Dass sie müde sei und sich nicht mehr erinnern könne, antwortete sie übrigens auch auf die Frage nach dem Zeitpunkt des letzten einvernehmlichen Sex (ND 2 Urk. 5/2 S. 5 Ziff. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin an, der erste nicht einvernehmliche Sex mit dem Beschuldigten habe sich ereignet, als sie nach Tunis gegangen sei. Dies sei am Anfang gewesen (Urk. 166 S. 13). Auf Vorhalt bestätigte sie ausdrücklich, dass die erste Vergewaltigung im Juli 2006 in Tunesien stattgefunden habe (Urk. 166 S. 14 f.). Ihre Aussagen stimmen in Bezug auf den Zeitpunkt somit mit denjenigen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2012 überein, in der sie wie erwähnt angab, sie sei im Juli 2006 in Tunesien vom Beschuldigten vergewaltigt worden (ND 2 Urk. 5/3 S. 5 oben). Der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 171 S. 3 f.) ist sodann zuzustimmen, dass die polizeiliche Befragung der Privatklägerin vom 3. März 2012 nicht optimal verlau- fen ist, zumal einige Fragen unklar gestellt wurden (vgl. ND 2 Urk. 5/2 S. 2 Ziff. 6 und 8). Damit liessen sich Ungereimtheiten zu späteren Einvernahmen erklären. Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Befragung vom 3. März 2012 zwar wie erwähnt an: „Geschlagen hat er mich schon früher, aber mit den Vergewalti- gungen begann er vor drei Jahren“ (vgl. ND 2 Urk. 5/2 S. 2 Ziff. 8). Diese Aussage schliesst aber nicht aus, dass es nicht schon bereits früher in Einzelfällen zu Ver- gewaltigungen kam, die sich dann in späteren Jahren mehr oder weniger regel- mässig ereigneten. Die Privatklägerin führte in der Befragung vom 3. März 2012 denn auch aus, der Beschuldigte habe ihr nach ihrer Ankunft in Tunesien befoh-
- 46 - len, die Kleider auszuziehen, weil er gemeint habe, er würde es merken, ob sie ihn betrüge, wenn sie zusammen schlafen würden (ND 2 Urk. 5/2 S. 3). Insofern weist auch ihre damalige Aussage einen eindeutigen Bezug zu einer sexuellen Handlung auf, wobei dieser in der erwähnten Einvernahme von der befragenden Person indes nicht weiterverfolgt wurde. Dass die Privatklägerin bereits im Jahr 2006 erstmals vom Beschuldigten verge- waltigt wurde, lässt sich nicht in einem für eine Verurteilung genügenden Umfang erstellen. Die Aussagen der Privatklägerin deuten jedoch klar darauf hin, dass es nach der Heirat zu einem Vorfall kam, der die Beziehung zum Beschuldigten nachhaltig erschütterte. Diesbezüglich führte die Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, es sei ein Schock für sie gewesen. Der Beschuldigte sei ein anderer Mensch gewesen, anders als sie ihn in Marokko erlebt habe. Auf die Frage, was damals passiert sei, gab sie an, als sie noch in Marokko gewesen sei, habe er ihr gesagt, sie solle nach Tunis kommen, damit er sie seiner Familie vorstellen könne. Als sie angekommen sei und sie zu ihm nach Hause gegangen seien, habe er sie geschlagen. Er habe ihr vorgeworfen, in Marokko mit jemandem geschlafen zu haben (Urk. 166 S. 13). Den gleichen Vorfall erwähnte die Privatklägerin bereits in der Einvernahme vom 3. März 2012. Damals führte sie kurz zusammengefasst aus, nachdem sie dem Beschuldigten nach Tunis gefolgt sei und sie zu Hause gewesen seien, habe der Beschuldigten sie an den Haaren gerissen und geschlagen. Er habe ihr unterstellt, ihn betrogen zu haben (ND 2 Urk. 5/2 S. 2 f.). Die Art und Weise, wie die Privatklägerin die Geschehnisse nach ihrer Ankunft in Tunesien schilderte, variiert in den beiden Einvernahmen. So wurde das Geschehen von der Privatklägerin in der Beru- fungsverhandlung lediglich kurz zusammengefasst wiedergegeben, während es in der Untersuchung in detaillierterer Form geschildert wurde. Die Aussagen der Privatklägerin stimmen aber im Kerngehalt überein und wirken authentisch. So beschrieb die Privatklägerin eingehend, wie sie in Tunis am Flughafen ange- kommen sei und sich gefreut habe, den Beschuldigten zu sehen. Als sie zu Hause gewesen seien, habe der Beschuldigte begonnen, sie an den Haaren zu reissen und zu schlagen. Er habe sie gefragt, wer im Flugzeug gewesen sei und mit wem sie gesprochen habe. Er habe in der Folge ihre Taschen und ihr Mobil-
- 47 - telefon durchsucht. Er habe ihr befohlen, die Kleider auszuziehen, weil er gemeint habe, dass er merken würde, ob sie ihn betrüge oder nicht, wenn sie zusammen schlafen würden (ND 2 Urk. 5/2 S. 2 f.). Dass sich das Verhalten des Beschuldig- ten änderte, nachdem sie nach der Heirat nach Tunesien gingen, wurde von der Privatklägerin auch in der Einvernahme vom 12. April 2012 erwähnt. Sie gab damals an, der Beschuldigte habe sich verändert. Er sei nicht mehr der Mann gewesen, den sie in Marokko kennen gelernt habe. Das erste Mal habe er sie in Tunesien geschlagen. Er habe sie auf eine Art und Weise geschlagen, die verrückt gewesen sei (ND 2 Urk. 5/3 S. 4). Sie sei nach diesem Vorfall psychisch beeinträchtigt gewesen und habe angefangen, an ihrem Mann zu zweifeln, da er ihr oft nicht normal in seinem Verhalten vorgekommen sei (ND 2 Urk. 5/3 S. 5). Die Aussagen der Privatklägerin wirken authentisch und glaubhaft. Auch die Beschreibung eigener Gefühle bildet ein Indiz dafür, dass die Privatklägerin über etwas wirklich Erlebtes berichtete. Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin erstmals in Tunesien Gewalt von Seiten des Beschuldigten erlebte, was zu einem Bruch in der Beziehung führte. Dass es während der Ehe wieder- holt zu körperlichen Übergriffen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin kam, wurde bereits dargelegt und ergibt sich auch aus der nachfolgenden Beweis- würdigung zu Anklageziffer ND 2 lit. c. Es wurde sodann bereits auf die von der Privatklägerin geschilderten Praxis der Kontrollanrufe des Beschuldigten Bezug genommen. Die damaligen Verhältnisse in der Ehe können in ihrer Gesamtheit somit durchaus eine Qualität erreicht haben, die sie als sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (vgl. dazu BGE 124 IV 154 E. 3b), wie die Vertreterin der Privatklägerin geltend machte (Urk. 171 S. 5 ff.). Strukturelle Gewalt kann auf ein Opfer einen ausserordentlichen Druck erzeugen, der es ihm verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren, und damit die tatbestandlichen Anfor- derungen eines Nötigungsmittels erfüllen. In der Anklage wird dem Beschuldigten jedoch nicht vorgeworfen, strukturelle Gewalt auf die Privatklägerin ausgeübt zu haben. Die Anklageschrift führt zudem die vorbestehenden Verhältnisse nicht auf, die bei der Privatklägerin einen solchen psychischen Druck erzeugt haben sollen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Urteil darf sich deshalb nicht auf Vorhalte stützen,
- 48 - die in der Anklageschrift nicht enthalten sind. Nachdem das Nötigungsmittel der strukturellen Gewalt in der Anklage nicht umschrieben ist, darf es der Begründung nicht zugrunde gelegt werden.
6. Als die Privatklägerin am 3. März 2012 gefragt wurde, was sie – mit Blick auf die angeblichen Vergewaltigungen – unter Gewalt verstehe, führte sie unter ande- rem aus (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 4 S. 2 ganz oben) : „Er schlägt mich nicht, er zieht mich jedoch immer wieder sehr fest an meinen Haaren [Hervorhebung hinzuge- fügt].“ Dieser spontanen Erstaussage widerspricht die Privatklägerin in der darauf folgenden Einvernahme: Auf die am 12. April 2012 gestellte Frage, ob sie vom Beschuldigten vor oder während dem Sex auch geschlagen werde, antworte- te sie wie folgt (ND 2 Urk. 5/3 S. 8 ganz unten): „Ja, ich versuchte mich jeweils zu wehren, und er hat mich dann einfach so fest an den Haaren gezogen und auch geschlagen. Dies war meistens so [Hervorhebung hinzugefügt].“ (In der gleichen Einvernahme erwähnte sie auch den vorstehend bereits erwähnten Vorfall von Juli 2006 in Tunesien, bei dem sie ebenfalls vor der Vergewaltigung geschlagen worden sein soll). Auch in der letzten Einvernahme erwähnt die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie nicht wollte, sie sei dann einfach von den Schlägen erschöpft gewesen (ND 2 Urk. 5/4 S. 5 ganz oben). In der gleichen Einvernahme wurde die Privatklägerin gebeten, den letzten sexuellen Übergriff näher zu beschreiben (ND 2 Urk. 5/4 S. 7 oben), von dem sie selbst eben gerade gesagt hatte, dass er 2 Wochen vor dem 3. März 2012 stattgefunden habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 6 zuunterst). Im Zuge von offenen Fragen um Konkretisierung nament- lich der bei diesem letzten sexuellen Akt angewendeten Gewalt gefragt, berichtet die Privatklägerin auf einmal von den Verletzungen, die sie in Tat und Wahrheit am 3. März 2012 erlitten hat (ND 2 Urk. 5/4 S. 7 unterhalb der Seitenmitte sowie S. 8 oben). Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum, zumal die Pri- vatklägerin im späteren Verlauf der Einvernahme – entsprechend ihren früheren Aussagen – stillschweigend wieder davon ausgehen wird, dass der letzte sexuelle Übergriff zwei Wochen vor dem 3. März 2012 stattgefunden hat (siehe ND 2 Urk. 5/4 S. 13); dass die Privatklägerin auf die Aufforderung hin, die erlittene sexuelle Gewalt näher zu konkretisieren, auf einen nicht sexuellen Übergriff zu sprechen kommt, weckt Zweifel an ihrer Darstellung.
- 49 - Anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung gab die Privat- klägerin auf die Frage, wie der Beschuldigte sie jeweils gefügig gemacht habe, an, er habe sie geschlagen, bis sie fast ihre Sinne verloren habe. Sie habe das Gefühl gehabt, sie würde sterben. Er habe ihr mit der Faust gegen den Kopf und an die Schulter geschlagen. Der Beschuldigte habe sie mehr gegen den Kopf geschlagen, als dass er sie an den Haaren gerissen habe (Urk. 166 S. 17 f.). Auch in Bezug auf die letzte Vergewaltigung gab sie an, sie sei vom Beschuldig- ten heftig geschlagen und an den Haaren gerissen worden (Urk. 166 S. 15). Die Aussagen der Privatklägerin stimmen insofern mit ihrer späteren Darstellung in der Untersuchung überein. Es wurde bereits erstellt, dass es während der Ehe zu Schlägen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin kam. Wie nachfolgend näher darzulegen sein wird, lässt sich vorliegend weiter erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehr oder weniger regelmässig tätlich anging. Es erscheint deshalb plausibel, dass die Privatklägerin auch aufgrund von Schlägen des Beschuldigten in ihrer Widerstandsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Im Übrigen schilderte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung wie bereits in der Untersuchung eingehend, wie sie von den Schlägen genug gehabt habe, weshalb sie die sexuellen Handlungen auch teilweise über sich habe ergehen lassen, um weitere Schläge zu verhindern (Urk. 166 S. 12 und 21 ff.). Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb die Privatklägerin in der Einvernahme vom
3. März 2012 nicht erwähnt hat, dass der Beschuldigte sie auch mit Schlägen zu sexuellen Handlungen gezwungen hat, zumal sie an der Berufungsverhandlung wie erwähnt angab, die Schläge seien häufiger gewesen als das Haare reissen (Urk. 166 S. 18). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin bei ihren Angaben zu Beginn der Untersuchung nur auf einen bestimmen Vorfall bezog. Dagegen spricht aber die Verwendung des Wortes "immer" in diesem Kontext (ND 2 Urk. 5/2 S. 2 oben). Ähnliches gilt auch für die Aussagen der Privatklägerin zu den im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen verwendeten Drohungen des Beschuldigten. Diesbezüglich erwähnte die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung nur, der Beschuldigte habe damit gedroht, die Kinder aufzuwecken (ND 2 Urk. 5/2 S. 1 f.). Dass auch Todesdro- hungen erfolgten und Schläge in Aussicht gestellt wurden, wurde von ihr erstmals
- 50 - in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Mai 2012 vorgebracht (ND 2 Urk. 5/4 S. 6). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 170 S. 6 f.), wurde die Privatklägerin in der Einvernahme vom 31. Mai 2012 viel eingehender zu den sexuellen Übergriffen und den Nötigungshandlungen befragt (vgl. ND 2 Urk. 5/2 S. 1 ff.; ND 2 Urk. 5/4 S. 4 ff.). Es erscheint deshalb nicht aussergewöhn- lich, dass sie im Rahmen dieser Einvernahme diesbezüglich detailliertere Anga- ben machte. Im Übrigen wurde der Inhalt der Drohungen von der Privatklägerin auch in der Berufungsverhandlung gleich geschildert (Urk. 166 S. 18 ff.). Nach dem Gesagten lassen sich die teilweise vorhandenen Ungereimtheiten in den Angaben der Privatklägerin zwar durchaus erklären. Unter den dargelegten Umständen vermögen ihre Aussagen jedoch nicht restlos zu überzeugen. Hinzu kommt, dass sich die Art und Weise, wie die Privatklägerin die erlittene sexuelle Gewalt sowie ihre diesbezüglichen Abwehrhandlungen schildert, im Vergleich zu ihren Schilderungen der angeklagten Einzelvorfälle als eher detailarm und „blass“ erweist, und zwar selbst wenn man hierbei mitberücksichtigt, dass es bei Se- riendelikten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, zu einer gewissen Stereotypisierung kommen kann und Vergewaltigungen in einer Langzeitbezie- hung subtiler ablaufen als einmalige Vergewaltigungen zwischen nicht liierten Personen. Der Privatklägerin wurden zahlreiche offene Fragen gestellt, die auf eine entsprechende Konkretisierung abzielten (exemplarisch: ND 2 Urk. 5/4 S. 4 ganz unten und S. 5 f.). Insofern besteht zwischen diesen Schilderungen und den erwiesenermassen erlebnisbasierten Schilderungen der vorstehend thematisier- ten Einzelvorfälle ein Strukturbruch. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die angebliche Gewalt sowie auch ihre Widerstandshandlungen eher detailarm geschildert hat. Beispielsweise wurde die Privatklägerin gefragt: „Woran konnte der Beschuldigte jeweils erkennen, dass Sie mit ihm keinen Geschlechtsverkehr wollten?“ Daraufhin antwortete sie: „Ich habe es ihm verbal erklärt, dass ich nicht möchte und auch mit Handbewegungen. Halt wie eine Frau, die keine Lust hat, ich habe mehrere Handbewegungen gemacht (macht mit der Hand eine Handbewegung). Ich habe versucht, dass er mich nicht anfasst. Aber er hat es dann einfach mit Gewalt ausgeführt, hat mich geschlagen, wenn ich nicht wollte und ich war dann einfach erschöpft von den Schlägen.“ In dieser Passage wird
- 51 - die Detailarmut besonders deutlich (insbesondere: „Halt wie eine Frau, die keine Lust hat“). Zumindest bestehen Zweifel darüber, ob das, was die Privatklägerin hier (und auch andernorts) betreffend Gewalt und Widerstandshandlungen vorbringt, nicht bloss sog. Skript-Wissen darstellt, also allgemeine Vorstellungen, die sich Menschen über einen Sachverhalt machen, den sie selbst nicht erlebt haben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung fielen die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin sehr allgemein aus (Urk. 166 S. 15 ff.). So gab sie in Bezug auf die letzte Vergewaltigung etwa an, der Beschuldigte habe sie heftig geschlagen, als sie die sexuellen Handlungen abgelehnt habe. Er habe sie an den Haaren gepackt und herunter gezogen, damit sie bei ihm herunterkomme. Er habe weitergemacht, während er sie an den Haaren gezogen und geschlagen habe (Urk. 166 S. 15). Als sie gefragt wurde, ob sie sich an einen besonders schlimmen Vorfall erinnern könne, führte die Privatklägerin aus, die letzte sei die schlimmste Vergewaltigung gewesen. Sie habe schlimme Schläge erhalten (Urk. 166 S. 17). Damit wurde von der Privatklägerin indes nicht näher begründet, aus welchem Grund diese Vergewaltigung besonders schlimm war, brachte sie doch gleichzeitig vor, der Beschuldigte habe sie bei den Vergewaltigungen immer geschlagen, bis sie fast ihre Sinne verloren habe. Sie habe das Gefühl gehabt, sie würde sterben (Urk. 166 S. 17). Von der Privatklägerin wurde weiter ausgeführt, sie habe dem Beschuldigten jeweils gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Sie habe es abgelehnt und ihm auch verbal gesagt. Körperliche Gegenwehr sei unmöglich gewesen. Die Reaktion sei sehr schlimm gewesen und sie habe dies vermeiden wollen. Auf die Frage, welches die Reaktion des Beschuldigten gewesen wäre, gab die Privatklägerin an: „Schläge“ (Urk. 166 S. 22 f.). Diese Aussagen sind ebenfalls wenig aussagekräftig. Zwar ist nicht erstaunlich, dass die Privatklägerin die Frage, wie sie dem Beschuldigten jeweils gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, zunächst lediglich mit: „Ich sagte ihm, ich will nicht“ beantwortete (Urk. 166 S. 23). Es lassen sich aber auch ihren weiteren Ausführungen keine detaillierten Schilderungen dazu entnehmen, wie sie sich jeweils gegen die sexuellen Handlungen ausgesprochen und auf welche Art und Weise sich der Beschuldigte über ihren Willen hinweg gesetzt hat.
- 52 -
7. Auf die Frage, ob sie ab Sommer 2006 noch einvernehmlichen Geschlechts- verkehr gehabt habe, antwortete die Privatklägerin wie folgt (ND 2 Urk. 5/3 S. 5 Mitte): „Ich könnte das so zusammenfassen 1 von 20 Mal Sex war ich damit ein- verstanden [...].“ In der darauffolgenden Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, ob es nach zirka Mai 2008 jemals noch zu einvernehmlichem Sex gekommen sei. Darauf antwortete sie (ND 2 Urk. 5/4 S. 6 ganz unten): „Man kann sagen, vielleicht ein- oder zweimal, nicht viel. Die meisten Male waren gegen meinen Willen.“ Bei letzterer Aussage besteht schon eine interne Diskrepanz, denn bei ein- oder zwei Mal in rund 4 Jahren erscheint die nachfolgende Verwen- dung des Wortes „meistens“ sonderbar. Sodann besteht ein Widerspruch zur vorstehend erwähnten Frequenzangabe (1 Mal von 20 Mal), insbesondere wenn man noch auf die weitere Aussage der Privatklägerin abstellt, wonach sie „jeden Tag“ mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe (ND 2 Urk. 5/3 S. 5 unterhalb Mitte); in der gleichen Einvernahme sagte die Privatklägerin allerdings aus, der Beschuldigte sei jeweils ca. nur die Hälfte des Monats bei ihr gewesen, wobei es jeweils 3-4 mal pro Monat zu nichteinvernehmlichem Geschlechts- verkehr gekommen sei (ND 2 Urk. 5/3 S. 8 unterhalb Mitte). Anlässlich ihrer Befragung in der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin auf die Frage, wann der letzte einvernehmliche Sex mit dem Beschuldigten stattge- funden habe, an, sie sei „nie“ damit einverstanden gewesen. Dies sei nur am An- fang ihrer Beziehung in Marokko so gewesen (Urk. 166 S. 12). Später in der Be- fragung bekräftigte sie, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr „immer“ gegen ihr Einvernehmen vorgenommen (Urk. 166 S. 17). Diese Darstellung steht in Widerspruch zu den oben aufgeführten Angaben der Privatklägerin in der Untersuchung, wonach es während der Ehe zumindest teilweise noch zu einver- nehmlichem Sex mit dem Beschuldigten kam. Auf Vorhalt, dass sie einmal ausge- führt habe, sie sei 1 von 20 Mal damit einverstanden gewesen, erklärte die Privat- klägerin, sie habe es einige Male im Einvernehmen über sich ergehen lassen, weil sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Sie sei nur anwesend, aber nicht dabei gewesen, weil sie seine Stärke gefürchtet habe (Urk. 166 S. 12). Im gleichen Sinne führte sie sodann weiter aus, der Geschlechtsverkehr sei nicht im Einvernehmen erfolgt. Wenn sie nicht geschlagen worden sei, habe sie es über
- 53 - sich ergehen lassen, um Schläge zu verhindern. Sie habe auch nicht gewollt, dass die Kinder etwas erfahren würden, weshalb sie es habe geschehen lassen (Urk. 166 S. 21 f.). Dass sie mit dem Beschuldigten nur schlafe, weil sie Angst vor ihm habe, hatte die Privatklägerin bereits anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 3. März 2012 ausgesagt (ND 2 Urk. 5/2 S. 5). Dessen ungeachtet muss die Privatklägerin während der Ehe mit den sexuellen Handlungen teilweise auch einverstanden gewesen sein, was sich im Übrigen auch aus Aussagen in der Berufungsverhandlung ergibt. So gab die Privatklägerin auf die Frage, ob es wäh- rend der Ehe auch Zeiten gegeben habe, dass sie sich mit dem Beschuldigten "sexuell versöhnt" habe, an, sie habe sich nicht versöhnt, habe ihm aber ab und zu eine Chance gegeben. Anfänglich habe sich der Beschuldigte entschuldigt und sie habe ihm eine Chance gegeben (Urk. 166 S. 22). Gemäss Darstellung der Privatklägerin kam es in der Ehe somit neben dem erzwungenen auch zu ein- vernehmlichem Sex mit dem Beschuldigten, wobei dieser teilweise auch nur scheinbar einvernehmlich war. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob für den Beschuldigten jeweils aus subjektiver Sicht eindeutig erkennbar war, wann die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen einverstanden war und wann nicht, zumal die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den von ihr geleisteten Widerstand wie erwähnt wenig präzis sind. Zu verweisen ist in diesem Zu- sammenhang auch auf die SMS und MMS Nachrichten, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum unbestrittenermassen hat zukommen lassen.
8. Angesichts der vorgenannten Widersprüche bestehen – insgesamt betrach- tet – unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird. Es lässt sich dem Beschuldigten insbesondere nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass er jeweils subjektiv erkennen konnte und musste, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB frei zu sprechen.
- 54 - E. Anklagevorwurf betreffend mehrfache Drohung im Zusammenhang mit geäusserter Scheidungsabsicht (ND 2 lit. b)
1. Der Deliktszeitraum gemäss Anklage ist nicht mehr genau eruierbar, betrifft aber jedenfalls den Zeitraum von ca. anfangs März 2010 bis ca. anfangs März 2012.
2. Auch dieser Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten bestritten (Urk. 75 S. 7 Mitte; Urk. 167 S. 29 f.; ND 2 Urk. 4/6 S. 12 unten).
3. Die einschlägige Erstaussage der Privatklägerin lautet wie folgt (ND 2 Urk. 5/3 S. 9 oben): „Ich möchte noch etwas sagen. Um die Geburt meiner Tochter H._____ herum (diese war am tt.mm.2008), aber auch schon vorher, sagte ich meinem Mann mehrfach, dass ich gerne die Scheidung hätte. Er fand aber immer einen Ausweg und Ende Dezember 2008 entschied ich mich, eine Scheidung durchzuziehen. Ich hatte keine Gefühle mehr für meinen Mann und wollte nicht mehr weiter mit ihm zusammenleben, da er um diese Zeit viele Affären angefangen hatte. Wenn ich jeweils mit der Scheidung anfing, dann drohte er mir, dass er mich umbringen würde und dass mich kein anderer haben dürfe [Hervorhebung hinzugefügt].“ Auf entsprechende Anschlussfrage sagte sie weiter, sie habe in Anbetracht der Todesdrohung grosse Angst verspürt. In der darauf folgenden Einvernahme wurde die Privatklägerin unter anderem gefragt, wie oft es denn vorgekommen sei, dass der Beschuldigte ihr mit dem Tod gedroht habe, weil sie von der Scheidung angefangen habe zu reden. Darauf antwortete sie (ND 2 Urk. 5/4 S. 16 ganz oben): „Also oft, jedes Mal, wenn wir nicht miteinander sprachen. Ich war sehr erschöpft. Das war aber nicht nur wegen der Scheidung, auch wenn ich mit den Kindern hinaus wollte und die Kinder an die frische Luft bringen wollte und [ich] darauf bestand, dass die Kinder an die frische Luft können, sagte er jeweils, wenn ich dies täte, würde er mir den Kopf abschlagen.“ Weiter präzisierte die Privatklägerin, diese scheidungsbedingte To- desdrohung sei etwa einmal im Monat vorgekommen (ND 2 Urk. 5/4 S. 16 Mitte).
- 55 - Die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte derartige Todes- drohungen „oft“ und auch wegen Kleinigkeiten (wie Kinder nach draussen gehen lassen) ausgesprochen hat, lässt zumindest Zweifel darüber aufkommen, ob diese Drohungen wirklich geeignet waren, das Sicherheitsgefühl der Privatkläge- rin in schwerer Weise zu beeinträchtigen bzw. ob es sich dabei nicht vielmehr um sog. umgangssprachliche und nicht wörtlich gemeinte Todesdrohungen handelte. Zusätzlich gestützt wird dieser Befund auch von folgender Aussage-Sequenz: Im späteren Verlauf der gleichen Einvernahme wurde die Privatklägerin erneut gefragt, was sie konkret im Hinblick auf die Scheidung unternommen habe (ND 2 Urk. 5/4 S. 2 unterhalb der Mitte). Darauf antwortete sie, sie habe jeweils mit dem Beschuldigten gesprochen. Er habe sich dann als „guten Menschen“ gegeben und sie jeweils mit seiner Art dazu gebracht, ihre Meinung wieder zu ändern. Die Drohungen erwähnte die Privatklägerin nicht mehr.
4. Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob die Drohungen, sofern es sie überhaupt gegeben hat, geeignet waren, das Sicher- heitsgefühl der Privatklägerin in ernsthafter Weise zu beeinträchtigen. Überdies ist festzuhalten, dass angesichts der in diesem Punkt divergierenden Angaben der Privatklägerin nicht feststeht, ob und wie häufig sie mit dem Beschuldigten über Scheidung gesprochen hat. So verneinte die Privatklägerin anlässlich ihrer Befra- gung im Rahmen der Berufungsverhandlung zunächst, mit dem Beschuldigten vor Einleitung des Eheschutzverfahrens über Scheidung gesprochen zu haben. Die Frage, ob erstmals mit Einreichung des Eheschutzbegehrens klar gewesen sei, dass eine Scheidung erfolgen werde, beantwortete sie sodann mit: „Ja, sicher“ (Urk. 166 S. 9). Auf Vorhalt, dass sie einmal gesagt habe, dass sie bereits vorher mit dem Beschuldigten über Scheidung gesprochen habe, sagte sie (Urk. 166 S. 9): „Ja, ich habe Millionen Mal mit ihm über Scheidung gesprochen, bevor er ins Gefängnis kam." Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung (im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) mit Bezug auf Anklage- sachverhalt ND 2 lit. b freizusprechen.
- 56 - F. Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (ND 2 lit. c)
1. Der Deliktszeitraum gemäss Anklage ist nicht mehr genau eruierbar, betrifft aber den Zeitraum vom 25. September 2010 (die früheren Delikte sind verjährt) bis ca. anfangs März 2012.
2. Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Tatvorwurf (Urk. 75 S. 7 Mitte; Urk. 167 S. 30 f.).
3. Die einschlägigen Erstaussagen der Privatklägerin vom 3. März 2012 erscheinen spontan und erlebnisbasiert: Sie kann präzise sagen, wann und unter welchen Umständen die Tätlichkeiten angefangen haben (ND 2 Urk. 5/2 S. 2 f. Ziff. 9 und 10). Weiter umschreibt die Privatklägerin die übliche Art und Zielrich- tung der Schläge (ND 2 Urk. 5/2 S. 3 Ziff. 12) und erwähnt, dass ihr rechtes Ohr hiervon etwas beschädigt sei. Da am 3. März 2012, soweit ersichtlich, ihr linkes Ohr verletzt wurde (siehe ND 2 Urk. 10/2 S. 30 [Foto mit sichtbarem Ohrverband links]), spricht dies dafür, dass die angesprochenen Probleme am rechten Ohr mit früheren Schlägen im Zusammenhang stehen. Schliesslich erwähnt die Privatklä- gerin eine fremdpsychische tatrelevante Interaktionsschilderung, die zugleich ein originelles Detail darstellt. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin schlage, sage nämlich die dreijährige Tochter jeweils (ND 2 Urk. 5/2 Ziff. 13 S. 3): „Papi, du nicht gut, nicht schön.“
4. Der Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, bei einer solchen Regelmässigkeit von Schlägen ins Gesicht, wie dies die Privatklä- gerin zu Protokoll gegeben habe, sei davon auszugehen, dass dies deutliche Spuren in ihrem Gesicht hinterlassen hätte. Weder auf den Fotos resp. Video- aufnahmen seien solche Spuren ersichtlich noch habe die Frauenärztin der Privatklägerin solche Spuren entdeckt. Die Privatklägerin mache zudem geltend, sie habe aufgrund der Schläge ein kaputtes Ohr. Dies habe Dr. med. N._____ aber nicht bestätigen können (Urk. 169 S. 10 f.). Im bereits erwähnten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. April 2012 wird festgehalten, dass die rechtsmedizinische Untersuchung der Privatklä-
- 57 - gerin neben frischen auch alte Verletzungen ergeben habe. Diese Verletzungen unterschiedlichen Wundalters würden auf eine wiederholte bzw. mehrzeitig erfolg- te Gewalteinwirkung hinweisen (ND 2 Urk. 11/6 S. 5). Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft es somit nicht zu, dass die von der Privatklägerin geschil- derten körperlichen Übergriffe des Beschuldigten keine Stütze in den Akten finden. Im Rahmen der am 14. Mai 2012 durchgeführten Untersuchung hat zudem auch Dr. med. N._____ Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt. Gemäss seinem am 20. Juli 2012 erstellten Bericht erlitt die Privatklägerin eine Kieferge- lenkskontusion. Diese sei eindeutig durch Fremdeinwirkung entstanden (Schlag an den Unterkiefer, Fortleitung der Schlagkraft ins Gelenk. Schlag direkt auch von der Seite rechts mit Hämatom über dem Gelenk). Ein starker Schlag ans eigene Kiefergelenk sei unwahrscheinlich (ND 2 Urk. 12/3). Die Privatklägerin hat im Rahmen ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung überdies von sich aus erneut erwähnt, dass sie immer noch an schlimmen Ohrenschmerzen leide (Urk. 166 S. 24).
5. Im Lichte der erlebnisbasiert erscheinenden Erstaussagen sind die gelegent- lichen Tätlichkeiten des Beschuldigten erstellt und unter Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. 126 Abs. 2 lit. b StGB zu subsumieren. G. Anklagevorwurf des Betrugs zum Nachteil der C._____ Bank (ND 3)
1. Die ebenfalls ND 3 betreffende und vom Beschuldigten bereits in der Untersuchung eingestandene Urkundenfälschung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen kann bezüglich ND 3 auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 98; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts kann der Vorinstanz indes nicht gefolgt werden (Urk. 103 S. 120 ff.). Die Vorinstanz hat den Beschul- digten des Betruges freigesprochen, da der Bank eine Opfermitverantwortung anzulasten sei (siehe dazu: Urk. 103 S. 120-122). Wer zwecks Betrugs gefälschte Urkunden verwendet, tätigt besondere Machen- schaften im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so dass die Arglist
- 58 - grundsätzlich zu bejahen und eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung. Dennoch ist das Merkmal der Arglist grundsätz- lich erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf, weshalb unerheblich ist, ob eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen durch die Finanzinstitute möglich und zumutbar gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010 E. 7.4, mit Hinweis). Selbst wenn man indes eine Überprüfungspflicht der Bank grundsätzlich bejahen wollte, wäre das zur Annahme einer Opfermitverant- wortung nötige Mass an Leichtfertigkeit vorliegend zu verneinen: Dass die vorlie- genden Lohnabrechnungen einen etwas „handgestrickten“ Eindruck machen (vgl. ND 3 Urk. 4/2-4/4 sowie ND 3 Urk. 4/6-4/9), stellt gerade bei Kleinbetrieben (wie dem vorliegenden Billardcenter) nichts Aussergewöhnliches bzw. Verdächtiges dar. Ebenso wenig vermögen die unterschiedlich hohen Lohnabrechnungen einen Verdacht zu begründen, denn Geschäftsführer werden oftmals erfolgsabhängig bezahlt, so dass ihr Monatslohn Schwankungen unterliegt. Dass die Angaben auf den Lohnabrechnungen mit dem Leasingantragsformular (ND 3 Urk. 4/5) nicht übereinstimmen, erscheint ebenfalls nicht verdächtig, denn wer die Lohnabrech- nung eigens fälscht, wird normalerweise auch das damit korrespondierende Antragsformular nicht korrekt ausfüllen. Auch eine Anfrage beim Arbeitgeber des Antragsstellers erscheint – da in den kleingedruckten Ermächtigungen im An- tragsformular nicht aufgeführt (ND 3 Urk. 4/5) – problematisch. Schliesslich ist da- rauf hinzuweisen, dass der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten im massgebenden Zeitpunkt, d.h. per 18. November 2009, keinen Eintrag aufwies (vgl. HD Urk. 3/6 S. 2). Selbst wenn die C._____ Bank über den Beschuldigten einen Auszug aus dem Betreibungsregister eingeholt hätte, hätte sie dessen schlechte finanzielle Lage somit nicht erkennen können.
3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs – wie in der Anklage beantragt (Urk. 43 S. 12 f.) – scheidet aus. Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt
- 59 - im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Es ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Trechsel/ Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 34; Urteil des Bundes- gerichts 6B_383/2013 vom 9.9.2013, E. 3.3). Dem Beschuldigten wird in der Anklage unter ND 3 eine Tatbegehung zum Nach- teil der C._____ Bank vorgeworfen. Die geschädigte Bank wurde dadurch zu ei- ner einmaligen Vermögensdisposition von rund Fr. 85'000.– veranlasst. Der Be- schuldigte profitierte daher lediglich in einem Einzelfall. Weitere Betrugshandlun- gen werden dem Beschuldigten unter ND 3 nicht vorgeworfen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern er sich darauf eingerichtet hätte, durch eine Vielzahl entsprechender Taten mehr oder minder regelmässige Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Vorliegend liegt somit kein gewerbsmässiges Handeln vor. Im Übrigen hat auch die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren beantragt, der Beschuldigte sei in Bezug auf ND 3 des (einfachen) Betrugs schuldig zu sprechen (Urk. 170 S. 1). III. Strafzumessung
1. Schwerstes Delikt bildet vorliegend der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2008 bis 31. Juli 2010
- 60 - (ND 1). Der entsprechende Strafrahmen beträgt bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.
2. Vorliegend wurde der gewerbsmässige Betrug teilweise unter Verwendung von gefälschten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen), begangen, worin sich die besondere kriminelle Energie des Beschuldigten manifestiert; im übrigen Umfang bediente sich der Beschuldigte sog. einfacher Lügen. Diese Aus- gangslage lässt es ausnahmsweise als angezeigt erscheinen, den gewerbsmäs- sigen Betrug sowie die zu seiner Abwicklung begangenen Urkundenfälschungen gemeinsam zu behandeln, wobei den Urkundenfälschungen strafzumessungs- rechtlich keine eigenständige Bedeutung zukommt, da sie zu den Betrugsma- chenschaften gehören (ebenso die Vorinstanz: Urk. 103 S. 127 unten Ziff. 3.1.1). Da die nachfolgenden Delikte alle direktvorsätzlich begangen wurden und sich unter dem Titel der subjektiven Tatschwere jeweils keinerlei Anpassung der objektiven Tatschwere aufdrängt (anders teilweise die Vorinstanz: Urk. 103 S. 129 Ziff. 3.1.3), wird die subjektive Tatschwere nachfolgend jeweils nicht eigens aufgeführt. Mit der Behauptung, er sei ab September 2009 spielsüchtig gewesen (Urk. 169 S. 20), vermag der Beschuldigte jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, würde dies doch nichts daran ändern, dass letztlich egoistische Motive für die Tatbegehungen auszumachen sind. Nachfolgend werden die Delikte, welche zum sog. schwersten Delikt hinzu- kommen, zunächst isoliert veranschlagt. In einem zweiten Schritt wird alsdann gesamthaft asperiert. 3.1. Der gewerbsmässige Betrug des Beschuldigten gemäss ND 1 erstreckte sich über einen substanziellen Zeitraum von rund zwei Jahren hinweg (1. Oktober 2008 bis 31. Juli 2010) und wurde so konzipiert, dass er grundsätzlich noch unbestimmte Zeit hätte weiterdauern können, wäre er nicht aufgeflogen. In dieser Zeitspanne ertrog der Beschuldigte insgesamt Fr. 52'085.– (Urk. 103 S. 103 ganz unten). Die betrügerische Aktivität des Beschuldigten kann wie folgt unterteilt werden: Einerseits operierte er mittels Urkundenfälschungen (Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen); andererseits bediente er sich nur schwerlich über- prüfbarer sog. einfacher Lügen, indem er sonstiges Einkommen und Vermögen
- 61 - nicht bzw. nicht korrekt deklarierte. Insbesondere die Urkundenfälschungen zum Zweck des Betrugs offenbaren eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschul- digten. Abgesehen davon, dass er bezüglich Veränderungen von Vermögen und Einkommen einer Meldepflicht unterlag, füllte er insgesamt zwei Mal wahrheits- widrig eine Einkommens- bzw. Vermögensdeklaration aus (am 2. Oktober 2008 sowie am 10. Dezember 2009). Die Dreistigkeit des Beschuldigten zeigt sich auch darin, dass er gegenüber der Sozialhilfe insgesamt drei Erwerbstätigkeiten (bzw.
– im Falle des Billard-Centers – deren wahres Ausmass) verheimlichte, wovon zwei Erwerbstätigkeiten (Billard Center sowie Import/Export-Geschäft) parallel über einen Grossteil der relevanten Deliktsperiode ausgeübt wurden (nämlich von
10. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2010). Für eine kurze Zeitspanne von 20 Tagen kam sogar noch eine dritte Erwerbstätigkeit hinzu (Limousinen-Service). Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs als noch leicht zu qualifizieren und mit 24 Monaten zu veranschlagen. 3.2. Der Strafrahmen des (einfachen) Betrugs gemäss Art. 146 StGB beträgt maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Betrug des Beschuldigten gemäss ND 3 wurde uneingeschränkt unter Verwendung von gefälschten Urkunden (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen) begangen. Wie bereits vorstehend dargelegt, rechtfertigt es sich daher auch hier, der Urkundenfälschung strafzu- messungsrechtlich ausnahmsweise keine eigenständige Bedeutung beizu- messen, sondern sie in die Beurteilung des Betrugs zu integrieren. Wie erwähnt, betrog der Beschuldigte die C._____ Bank im Rahmen eines einmaligen Vor- gangs unter Verwendung von gefälschten Dokumenten (Arbeitsvertrag, Lohnab- rechnungen), was auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Die erlitte- ne Schadenssumme der Bank beträgt Fr. 71'606.95 (Urk. 103 S. 141 Ziff. 2.3). Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt im oberen Teil des unteren Bereichs des Strafrahmens anzusiedeln. Angemessen erscheint daher – isoliert betrachtet – eine Strafe von 12 Monaten. 3.3. Es rechtfertigt sich hier ausnahmsweise, den versuchten Betrug sowie die eng damit zusammenhängende Irreführung der Rechtspflege gemäss HD ge-
- 62 - meinsam zu behandeln. Der Strafrahmen des Betrugs beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; der Strafrahmen der Irreführung der Rechtspflege beträgt maximal drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Da es sich vorliegend um einen Betrugsversuch handelt, wird hypothetisch einstweilen von einem voll- endeten Betrug ausgegangen. Der vorliegende Betrug ist Ausdruck einer beson- ders hohen kriminellen Energie: Zu seiner Abwicklung tätigte der Beschuldigte umfangreiche planerische und organisatorische Arbeiten, einerseits im vorder- gründigen Bereich (gegenüber Polizei und Versicherung), andererseits bei der effektiven Abwicklung des heimlichen Fahrzeugverkaufs in Tunesien mit vorgängiger Verschiffung des Fahrzeugs von Genua aus. Gegenüber Polizei und Versicherung operierte der Beschuldigte gleichsam nach Massgabe eines Dreh- buches: Zunächst meldete der Beschuldigte einen fingierten Handtaschendieb- stahl seiner Frau, wobei sich in der Tasche ein Fahrzeugschlüssel und Ausweise befunden haben sollen. Anhand dieser Unterlagen seien die Diebe dem Fahrzeug auf die Spur gekommen. Einige Tage später meldete der Beschuldigte den Fahr- zeugdiebstahl, wobei er zunächst noch den Notruf 117 kontaktierte und sich erkundigte, ob sein Fahrzeug von der Polizei abgeschleppt worden sei, bevor er dann die eigentliche Diebstahlsmeldung machte. Sein Tun war derart ausge- klügelt, dass die Ermittlungsbehörden der Sache nur durch umfangreiche und internationale Ermittlungen auf die Spur kamen. Es schlägt somit nicht nur das raffinierte kriminelle Vorgehen mit hoher krimineller Energie beim Betrug zu Buche, sondern der erhebliche Ermittlungsaufwand, welcher durch die Falsch- anzeigen verursacht wurde. Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere sowohl beim Betrug als auch bei der Irreführung der Rechtspflege als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Für den Betrug (inklusive Versuchsabzug) sowie die mehrfache Irreführung der Rechtspflege erscheinen insgesamt – bei isolierter Betrachtung – 20 Monate als angemessen. Anzufügen bleibt, dass die Strafreduktion aufgrund des Versuchs nur gering ausfällt, tat der Beschuldigte doch alles, um sein Ziel zu erreichen. 3.4. Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Hinblick auf die Tatschwere der Körperver-
- 63 - letzung gemäss ND 2 lit. f ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin massiv und mehrfach ins Gesicht sowie im Oberkörperbereich geschlagen hat, teilweise auch mit der mit einem Gürtel umwickelten Faust. Die Privatklägerin erlitt zahlreiche Hautabschürfungen und Hautunterblutungen, Schleimhautverletzungen im Mund, eine geschwollene Wange, Hautdefekte (ND 2 Urk. 11/6 S. 3) sowie Kiefergelenkkontusionen (ND 2 Urk. 12/3). Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen und
– isoliert betrachtet – mit 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen zu veranschlagen. 3.5. Der Strafrahmen für die Drohung beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In Bezug auf die Tatschwere der mehrfachen Drohungen gemäss ND 2 lit. d bis f ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt vier Drohungen begangen hat (zwei Messerdrohungen in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012, eine Messerdrohung im Wald sowie eine Todesdrohung nach der Rückkehr der Privatklägerin aus Marokko). In der Nacht vom 2. auf den 3. März 2012 hielt der Beschuldigte der Privatklägerin zwei Mal ein Messer an den Hals, wobei erschwe- rend ins Gewicht fällt, dass zwischen diesen zwei Vorfällen erheblich Zeit verstrich bzw. deutlich von zwei isolierten Taten auszugehen ist. Bei der Drohung im Wald hielt der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer an den Bauch. Bei der Drohung anlässlich ihrer Rückkehr aus Marokko drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod, wobei erschwerend zu berücksichtigen ist, dass sie zum damaligen Zeitpunkt ca. im 6. oder 7. Monat schwanger war (mit Tochter I._____; geb. tt.mm.2011). Die Messerdrohungen wurden jeweils völlig überraschend ausgeführt, was den Schrecken des Opfers noch verstärkte. Das Halten eines Messers an den Hals in einer emotional derart aufgewühlten Situation bewegt sich zudem nahe an der Grenze zu einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere sämtlicher Drohungen als erheblich zu qualifizieren und – isoliert betrachtet – mit 16 Monaten zu veranschlagen. 3.6. Der Strafrahmen für die Freiheitsberaubung erstreckt sich bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss ND 2 lit. e fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte die an Händen und Füssen
- 64 - gefesselte Privatklägerin während längerer Zeit in der Wohnung zurückliess. Zudem war die Privatklägerin nackt und fror. Erschwerend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der Kinder derart brutal gegen die Privat- klägerin vorging. Im Lichte aller denkbaren Freiheitsberaubungen ist die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren und – isoliert betrachtet – mit 12 Monaten zu veranschlagen. 3.7. Der Strafrahmen für die Nötigung beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Zur Tatschwere der Nötigung gemäss ND 2 lit. e ist auszuführen, dass der Beschuldigte am widerstandsunfähig gemachten Opfer sowohl einen vaginalen als auch einen analen Abstrich praktizierte. Hierbei handelt es sich um ein erniedrigendes und sinnloses Tun. Dieser Vorgang stellt im Vergleich zu anderen denkbaren Handlungen, die ebenfalls unter den Tatbestand der Nötigung fallen, einen massiven Eingriff dar. Das Verschulden des Beschuldigten ist als erheblich zu qualifizieren und – isoliert betrachtet – mit 18 Monaten zu veran- schlagen. 3.8. Die erste hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten ist unter Einbezug der weiteren Delikte und in Anwendung des Asperationsprinzips auf 5 ¾ Jahre zu erhöhen.
4. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 103 S. 133 ff. Ziff. 3.8). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Gefängnis … am Programm … teil- nahm, mit welchem Insassen auf das Leben nach der Entlassung vorbereitet wer- den sollen, wobei insbesondere die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt er- möglicht werden soll (Urk. 161; Urk. 162; Urk. 167 S. 2 und 32). Gemäss den An- gaben des Beschuldigten wurde von der Privatklägerin zudem mittlerweile das Scheidungsverfahren eingeleitet (Urk. 167 S. 5). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (Urk. 107). Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 20. April 2005 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen, unter Ansetzung einer Probezeit von
- 65 - 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt doch schon einige Jahre zurück, weshalb sie nur minim straferhöhend zu gewichten ist. Für die Geständnisse betreffend HD, ND 1 und ND 3 sowie die Körperverletzung gemäss ND 2 rechtfertigt sich im Lichte der vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 103 S. 136) eine Strafminderung im Bereich von ca. 15 %.
5. Nach dem Gesagten ist die in Berücksichtigung der Tatkomponenten festgesetzte Einsatzstrafe von 5 ¾ Jahren aufgrund der Täterkomponenten auf 5 Jahre reduzieren. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jah- ren zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 836 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Tätlichkeiten werden mit Busse bestraft. Der Bussenhöchstbetrag beträgt vorliegend Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte beging die Tätlichkeiten gemäss ND 2 lit. c und e teilweise erheblichen Ausmasses während eines Zeitraumes von fast zwei Jahren mit mehr oder weniger regelmässiger Kadenz. Ins Gewicht fällt dabei, dass er, teils mit der offenen Hand, teils mit seiner Faust, gegen den Kopfbereich der Privatklägerin zu schlagen pflegte. Beim gesondert eingeklagten Vorfall nach der Rückkehr der Privatklägerin aus Marokko ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber einer hochschwangeren Frau massiv tätlich wurde (Tritt gegen den Rücken, Schläge gegen Kopf sowie Schläge mit Kleiderbügeln gegen Oberkörper). Die objektive Tatschwere ist demzufolge als erheblich zu qualifizieren und unter Berücksichti- gung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu veranschlagen. Die Busse ist zu bezahlen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.
- 66 - IV. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren fällt sowohl ein bedingter als auch ein teilbedingter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Zivilforderungen Hierzu kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 103 S. 140 Ziff. 2.1 sowie 2.2), jedoch mit Ausnahme der schliesslich erfolgten Quantifizierung: Die drei massiven Messerdrohungen, eine weitere schwere Drohung (nach Rückkehr von Marokko), wobei die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war und in diesem Zustand zudem noch massiv tätlich angegangen wurde, eine Freiheitsberaubung, eine Nötigung sowie über Jahre hinweg erlittene Tätlichkeiten würden grundsätzlich eine weit höhere Genugtuung rechtfertigen. Nachdem die von der Vorinstanz festgesetzte Genug- tuung von der Privatklägerin nicht angefochten wurde und die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt nicht rechtsmittellegitimiert ist (Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 381 N 2), bleibt es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem
3. März 2012. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kosten- und Entschädigungsrege- lung erweist sich auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Betrugs im Berufungsverfahren als angemessen. Demzufolge sind die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) und die erstinstanzliche Regelung betreffend amtliche Verteidigung (Dispositivziffer 13) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und der Beschul-
- 67 - digte sind mit ihren Anträgen zum Schuldpunkt gleichermassen erfolglos geblie- ben. Auch mit Bezug auf das Strafmass unterliegen sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch der Beschuldigte. Im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und der amtlichen Verteidigungen, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen sind im Umfang von 1/2 definitiv und im Umfang von 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.
2. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bezüglich dem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen (ND 1) wird Vormerk genommen.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt:
1. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten für die vor dem 25. September 2010 vorgeworfenen Tätlichkeiten wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig
- 68 - − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (HD), − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2008 bis 31. Juli 2010 (ND 1), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB be- treffend der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrages (ND 1, ND 3), […] − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (ND 2 lit. f, alle Schläge), […].
3. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 (ND 1), der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Ausfüllen der Einkommens- und Vermögensdeklarationen (ND 1) […] wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. […]
5. […]
6. […]
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2012 als Beweismittel beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft gelagerten Gegenstände (Asservaten Nr. ..., ..., ..., ..., ..., ... ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... sowie Nr. ..., ..., ... und ...; Sachkaution Nr. ...) sowie die sichergestellten und vorsorg- lich beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Gegenstände (Asservaten Nr. ... und ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
8. […]
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Bank Schadenersatz in der Höhe von CHF 71'606.95 zu bezahlen.
- 69 -
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Umtriebsentschä- digung in der Höhe von CHF 2'302, zuzüglich Zins zu 5% seit 27. September 2010, zu bezahlen (Schaden Nr. ...).
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'143.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'307.45 Auslagen Untersuchung Fr. 25'643.63 amtliche Verteidigung (Prot. I S. 22) Fr. 14'435.43 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft (Prot. I. S. 21) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. […]
13. […]
14. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin B._____ werden auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Ver- beiständung wird separat entschieden.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositivauszug an die Privatklägerinnen C._____ Bank und D._____. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 3), − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (ND 2, lit. e), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ND 2, lit. d bis f), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 2, lit. e) sowie
- 70 - − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (ND 2, lit. c [ab 25. Septem- ber 2010] und e).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a), − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (ND 2, lit. a), sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (ND 2, lit. b).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 3. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) sowie die Regelung betreffend amtliche Verteidigung (Ziff. 13) werden bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 71 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 664.20 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ Fr. 18'269.95 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ Fr. 7'911.70 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und der amtlichen Verteidi- gungen, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden im Umfang von ½ definitiv und im Umfang von ½ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ½ vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin … (Eine begründete Urteilsausfertigung – dies nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
- 72 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer