Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen.
E. 1.2.1 Die Vorinstanz hielt zur Einziehung der Fr. 791'020.40 fest, bei diesem Be- trag handle es sich um den Restbetrag des ursprünglich am 18. März 2003 be- schlagnahmten Guthabens der AJ._____ bestehend aus einer Vergleichssumme aus dem Forderungsprozess zwischen der AJ._____ und der UBS beim Handels- gericht des Kantons Zürich. Beim ursprünglich beschlagnahmten Guthaben der AJ._____ in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- handle es sich um einen Vermögens- wert im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Dieser Vermögenswert sei durch ein De- likt erlangt worden. Hätte der einzelzeichnungsberechtigte Beschuldigte als Ver- waltungsrat der AJ._____ nicht die Überschuldungsanzeige in Bezug auf die
- 14 - AJ._____ unterlassen, wäre der Konkurs über die AJ._____ nicht erst im Juni 2003, sondern bereits im Jahr 2000 eröffnet worden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Ende 1999 entstandene Anspruch gegen die UBS schon damals in die Konkursmasse gefallen wäre, ohne dass die Bemühungen von A._____ bzw. der durch ihn vertretenen AK._____ Ltd., den Schadenersatzanspruch gegen die UBS zur Deckung von erlittenen Verlusten erhältlich zu machen, hätten Platz greifen können. Damit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem vorerwähnten Vermögenswert zu bejahen. Beim beschlagnahmten Betrag von Fr. 791'020.40 handle es sich um ein unechtes Surrogat zum ursprünglich beschlagnahmten Guthaben der AJ._____ in der Höhe von Fr. 1'000'000.--, da die vom Original- zum Ersatzwert führenden Transaktionen nachweisbar seien, das Erfordernis der Papierspur mithin erfüllt sei. Der Einziehung würde nicht nur der unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, sondern auch allfällig erzielte Zinserträge unterliegen. Die Herausgabe an den Verletzten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB komme vorliegend nicht in Betracht, da es den Verletzten in Bezug auf diesen Vermögenswert nicht gäbe. Eine Ein- ziehung bei der AJ._____ scheitere sodann daran, dass die AJ._____ nach Ab- schluss des Konkursverfahrens gelöscht worden sei und nicht mehr existiere. Es spreche jedoch nichts dagegen, den Betrag von Fr. 791'020.40 bei A._____ ein- zuziehen. Da selbst bei Annahme eines nachträglichen Erwerbs Art. 70 Abs. 2 StGB nicht entgegen stehe, mithin kein geschützter Dritterwerb vorliege, spiele es keine Rolle, ob A._____ als Begünstigter oder Dritterwerber einzustufen sei. Offen bleiben könne, ob von einem gutgläubigen Erwerb des Vermögenswertes durch A._____ auszugehen sei oder nicht, da er weder eine gleichwertige Gegenleis- tung für den deliktisch erlangten Vermögenswert erbracht habe, noch eine unver- hältnismässige Härte mit der Einziehung verbunden wäre (Urk. 85 S. 54 ff.).
E. 1.2.2 Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die zwischen den von A._____ ver- tretenen Gesellschaften und der AJ._____ in den Jahren 1998 und 1999 abge- schlossenen Mandatsverträge unter anderem eine Sicherstellung in Form einer Verpfändung vorgesehen hätten, wobei das Guthaben des AJ._____-Kontos bei der UBS verpfändet gewesen sei. Fast alle Anleger hätten ihren Anlagebetrag auf dieses Konto des AJ._____ überwiesen. Die besagten Mandatsverträge seien nicht nur hinsichtlich des vereinbarten Zinses in der exorbitanten Höhe von 60 %
- 15 - bzw. 72 % p.a. nichtig, sondern auch in Bezug auf die Pfandbestellung. Da die Pfandhaft auch das auf das verpfändete AJ._____-Konto einbezahlte Anlagekapi- tal des Pfandgläubigers umfasse, das gemäss Vertrag jedoch für die Kapitalanla- ge zu verwenden sei, würden die Mandatsverträge insoweit einen unmöglichen Inhalt im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR aufweisen. Es bleibe dabei, dass der An- spruch der AJ._____ gegen die UBS in die Konkursmasse der AJ._____ gefallen wäre, wenn sich der Beschuldigte nicht der Misswirtschaft schuldig gemacht hät- te. Es bestehe kein Grund, nicht im vorliegenden Verfahren über den beschlag- nahmten Betrag zu entscheiden. Dem Umstand, dass der Betrag von Fr. 791'202.40 auch im Strafverfahren gegen A._____ beschlagnahmt sei, sei damit Rechnung zu tragen, dass der vorliegende Entscheid in den Prozess gegen A._____ mitzuteilen sei (Urk. 85 S. 57 f.).
E. 1.2.3 Zur Verteilung des Einziehungsbetrags führte die Vorinstanz sodann aus, das Gericht spreche dem Geschädigten auf dessen Verlangen hin die eingezoge- nen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Ab- zug der Verwertungskosten bis zur Höhe des Schadenersatzes zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Schaden entstanden sei, der nicht durch eine Versicherung gedeckt sei und anzunehmen sei, dass der Tä- ter den Schaden nicht ersetzen werde. Weitere Voraussetzung stelle die Abtre- tung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat dar. Seien diese Vo- raussetzungen erfüllt, so müsse die Verwendung zugunsten der Geschädigten angeordnet werden. Die Privatkläger 5, 6, 7, 10, 13 und 16 würden diese Voraus- setzungen erfüllen. Der Einziehungsbetrag sei zugunsten der Privatkläger pro- portional zu den geltend gemachten Zuweisungsanträgen zu verwenden (Urk. 85 S. 64 f.).
2. Parteistandpunkte
E. 1.3 Der Verfahrensbeteiligte A._____ unterliegt mit seinen Anträgen vollum- fänglich, die Privatkläger B._____ und C._____ hingegen obsiegen umfassend. Auch die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte selbst hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt, ebenso die übrigen Privatkläger; sie sind demnach weder als ob- siegend, noch als unterliegend zu bezeichnen.
E. 1.4 Ausgangsgemäss hat demnach der Verfahrensbeteiligte A._____ die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; ihm ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
2. Entschädigungen
E. 1.5 Mit Verfügung vom 4. August 2014 wurde den Privatklägern B._____ und C._____ Frist zur Einreichung der Berufungsantwort, sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung, gesetzt. Weiter wurde den Privatklägern B._____ und C._____ Frist zur Begründung ihrer Anschlussberufungen gesetzt (Urk. 148).
- 12 - Am 12. August 2014 ging die Berufungsantwort bzw. Begründung der Anschluss- berufung des Privatklägers B._____ ein (Urk. 150 und 152). Die Berufungs- antwort und Anschlussberufungsbegründung des Privatklägers C._____ ging am
26. August 2014 ein (Urk. 159). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Sodann wurde mit Verfügung vom 8. September 2014 dem Beschuldig- ten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzu- reichen, sowie dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern, um ihr Stellungnahme zu den Anschlussberufungen der Privatkläger einzureichen (Urk. 161). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 11. September 2014 ein (Urk. 163), diejenige des Beschuldigten am 25. September 2014 (Urk. 167). Rechtsanwalt Dr. AH._____ reichte namens der Privatkläger M._____, N._____, AI._____, O._____, P._____ und Q._____ seine Stellungnahme am
30. September 2014 ein (Urk. 169).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
- 29 -
E. 2.1.1 Zur Annahme der Ungültigkeit der Mandatsverträge wurde dargelegt, die vorliegenden Mandatsverträge seien als Vermögensanlageverträge zu qualifizie- ren. Gegenstand der Mandatsverträge sei nicht die Darlehensgewährung, son-
- 16 - dern die Erwirtschaftung von Erträgen. Eine Übertragung der Gelder zu rechtli- chem und "wirtschaftlichem" Eigentum an den Treuhänder sei von den Parteien nicht beabsichtigt gewesen. Sodann sei zu bemerken, dass die Höchstzins- vorschriften für Darlehens- und Konsumkreditverträge gelten würden. Da es sich bei den Mandatsverträgen nicht um solche Verträge handle, könne ein potentieller Verstoss gegen die Zinsvorschriften keinen Inhaltsmangel darstellen. Selbst bei der Annahme der Verletzung von Höchstzinsvorschriften wäre nur die Verein- barung des Zinses als ungültig anzusehen. Es wäre nicht von einer Totalnichtig- keit des Vertrages auszugehen, sondern von einer modifizierten Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR. Weiter führe eine allfällige Teilnichtigkeit der Man- datsverträge von 1998/1999 nicht automatisch zur Nichtigkeit aller nach- folgenden Vereinbarungen. Es liege folglich kein zur Nichtigkeit führender In- haltsmangel der Verträge vor. Ausserdem wären noch die Vereinbarungen zu be- achten, in welchen die AJ._____ und der Beschuldigte nochmals freiwillig bestä- tigt hätten, wie viel sie der AK._____ schulden würden.
E. 2.1.2 Zur Annahme der Ungültigkeit der Forderungsverpfändungen führte der Verfahrensbeteiligte A._____ an, das Guthaben der AJ._____ auf dem Konto der UBS habe eine Forderung der AJ._____ gegenüber der UBS dargestellt. Diese Forderung sei im Rahmen der Mandatsverträge an die Dr. A._____ & Partner GmbH bzw. die AK._____ bis zur Höhe des Anlagekapitals verpfändet worden. Die Vorinstanz führe ohne weitere Begründung aus, dass die Pfandvereinbarun- gen zwischen der Dr. A._____ & Partner GmbH bzw. die AK._____ und der AJ._____ gegen vertragliche Rechte Dritter verstossen würden und deshalb als sittenwidrig und nichtig zu qualifizieren seien. Sittenwidrigkeit von Vereinbarun- gen, welche mit fremden Forderungen kollidieren, werde aber nur bei Vorliegen qualifizierter Voraussetzungen bejaht. So reiche ein Verstoss gegen vertragliche Verpflichtungen alleine nicht, sondern es müssten noch weitere besondere Um- stände dazukommen, welche den Verstoss gegen die Verpflichtung als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden. Die allfällige mögliche Ver- letzung von Ansprüchen der anderen Gläubiger aufgrund der Errichtung eines Pfandrechts reiche nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Die Vo- rinstanz lege in ihrem Urteil nicht dar, welche anderen Anleger auf das AJ._____- Konto bei der UBS Gelder einbezahlt hätten und dadurch in ihren vertraglichen
- 17 - Ansprüchen hätten verletzt werden können. Es sei wohl davon auszugehen, dass auch diese Mandats- oder Anlageverträge unterschrieben hätten. Die Argumenta- tion der Vorinstanz sei diesbezüglich widersprüchlich, während die Mandatsver- träge mit der Dr. A._____ & Partner GmbH nichtig und wirkungslos sein sollten, resultierten aus dem wohl gleichen oder ähnlichen Mandatsverträgen mit anderen Vertragspartnern schützenswerte vertragliche Rechte Dritter. Die Forderungsver- pfändungen als legitime Sicherungsinstrumente seien gültig zustande gekommen. Selbst bei der Annahme der Sittenwidrigkeit wäre höchstens von einer Teilnichtig- keit der Pfandvereinbarung auszugehen.
E. 2.1.3 Zur zivilrechtlichen Berechtigung führte der Vertreter des Verfahrens- beteiligten A._____ aus, nach verschiedenen Abtretungen seien dem Verfahrens- beteiligten A._____ sämtliche Forderungen gegenüber der AJ._____ aus den Mandatsverträgen/Schuldanerkenntnis sowie ein Pfandrecht an der Schadener- satzforderung der AJ._____ gegen die UBS zugestanden. Der Restbetrag aus dem Vergleich mit der UBS sei entsprechend mit Zustimmung der Bezirksanwalt- schaft und der AK._____ auf das Klientenkonto bei der Anwaltskanzlei AB._____, Rubrik Dr. A._____, überwiesen worden. Die Vorinstanz verkenne, dass mit die- ser Zahlung der Vergleichssumme die UBS ihre Verpflichtungen gegenüber der AJ._____ erfüllt habe. Somit handle es sich bei dem Guthaben auf dem Klienten- konto nicht um die Forderung der AJ._____ gegenüber der UBS und daher nicht um Vermögen der AJ._____, sondern um die erfüllte Teilforderung des Verfah- rensbeteiligten A._____ gegenüber der AJ._____. Damit sei erstellt, dass Dr. A._____ einzig Berechtigter am Guthaben auf dem Klientenkonto im Betrag von Fr. 791'020.40 zuzüglich allfälliger Erträge sei.
E. 2.1.4 Die Vorinstanz lasse sodann ausser Acht, dass der Anspruch von Dr. A._____ auf das Guthaben materiellrechtlich unbestritten und im Konkurs der AJ._____ unangefochten kolloziert geblieben sei und eine Forderungs- und An- fechtungsklage rechtskräftig erledigt worden sei.
E. 2.1.5 Die Frage nach der Konnexität zwischen Anlasstat und Vermögenswert sei zugleich die Frage, was geschehen wäre, wenn der Beschuldigte die Anzeige im Zeitpunkt der Überschuldung erstattet hätte, somit die Frage nach einer hypothe- tischen Kausalität zwischen Unterlassung und Vermögenswert. Für den Nachweis
- 18 - dieses Zusammenhangs trage der Staat die Beweislast. Die Unterlassung habe nicht kausal zu einem Bankguthaben bei Dr. A._____ geführt. Kausal hierfür sei die mit Einverständnis aller Beteiligten durchgeführte Überweisung der AJ._____ auf das Klientengeldkonto in Anrechnung auf die Verbindlichkeiten der AJ._____. Die Zahlung von Verbindlichkeiten stelle auch dann keine Straftat dar, wenn die Gesellschaft überschuldet sei. Die Vorinstanz begründe den Konnex zwischen Anlasstat und Vermögenswert mit der Hypothese, der Konkurs über die AJ._____ wäre nicht erst im Juni 2003, sondern bereits im Jahre 2000 eröffnet worden, wenn der Verwaltungsrat die Überschuldungsanzeige nicht unterlassen hätte. Der Schadenersatzanspruch der AJ._____ gegen die UBS wäre aber nur als bestrit- tene Forderung kolloziert worden. Anzunehmen sei, dass das Konkursamt diesen Anspruch damals nicht geltend gemacht hätte. Auch der Umstand, dass andere Gläubiger sich den Anspruch hätten abtreten lassen, sei nicht bewiesen. Damit spreche alles dafür, dass niemand bereit gewesen wäre, gegen die UBS zu pro- zessieren. Da das Konkursamt keine Forderung gegenüber der UBS durch- gesetzt hätte, wären auch keine Vermögenswerte zur Aufteilung an die Gläubiger zur Verfügung gestanden.
E. 2.1.6 Schliesslich führte der Vertreter des Verfahrensbeteiligten A._____ aus, die Einziehung sei aufgrund von Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Dr. A._____ als Dritter habe den Vermögenswert nach der Tat ohne Konnex zur Tathandlung im Rahmen eines Rechtsüberganges erhalten. Auch die Einräumung des Pfand- rechtes und die daraus folgende Zahlung seien nach der Tat ohne Konnex zur Tathandlung erfolgt. Dass Dr. A._____ von den Einziehungsgründen Kenntnis gehabt hätte, werde auch von der Vorinstanz nicht behauptet. Weiter habe Dr. A._____ für das Guthaben auf dem beschlagnahmten Konto bereits mit seinen Einzahlungen ab Februar 1998 eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, wes- halb eine Einziehung ausgeschlossen sei. Zudem würde es eine unverhältnis- mässige Härte darstellen, wenn das Guthaben eingezogen würde.
E. 2.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist au Fr. 2'300.-- inkl. MwSt. festzusetzen (Urk. 172 und 173). Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2.1 Der Verfahrensbeteiligte A._____ verkenne, dass er am der Einziehung zu- grundeliegenden Anklagesachverhalt und der damit verbundenen zivilrechtlichen
- 19 - Beurteilung durch die Vorinstanz keine Rügen mehr anbringen könne. Im weiteren führte er aus, die Mandatsverträge würden aufgrund der Missachtung der Höchst- zinsvorschriften an einem Inhaltsmangel leiden. Durch die nachträgliche Redukti- on des ursprünglich krass überhöhten Zinssatzes im Rahmen einer Abtretung würden die ursprünglich nichtigen Verträge nicht wieder aufleben. Die Einräu- mung eines Pfandrechts mache aus der Sicht von Dr. A._____ nur Sinn, weil die- sem bekannt gewesen sei, dass das von den von ihm beherrschten Gesellschaf- ten sowie von Dritten einbezahlte Anlagekapital tatsächlich nicht investiert worden sei, sondern im Rahmen eines Schneeballsystems auf dem Gesellschaftskonto liegen geblieben und direkt zur Ausrichtung von Zinszahlungen verwendet worden sei. Weiter sei die Bestellung des Pfandrechts sittenwidrig, da diese die AJ._____ nicht nur daran hindere, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber anderen Kunden zu erfüllen, sondern die anderen Kunden direkt schädige, was offensicht- lich treuwidrig sei und für eine Nichtigkeit spreche. Der Beschuldigte habe wohl jedes ihm von Dr. A._____ vorgelegte Dokument unterschrieben und Dr. A._____ habe spätestens seit dem Jahr 2000 vertieften Einblick in die finanziellen Verhält- nisse der AJ._____ gehabt, ansonsten er wohl nicht auf die Idee gekommen wä- re, sich als einziges verbliebenes Aktivum die Schadenersatzforderung der AJ._____ abtreten zu lassen. Die Überweisung der UBS auf das Klientengeldkon- to der Anwaltskanzlei AB._____ könne nicht als Erfüllungshandlung betrachtet werden, auch habe Dr. A._____ keinen dinglichen Anspruch an diesen Vermö- genswerten. Schliesslich sei Dr. A._____ nicht als unwissender Dritter zu behan- deln. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass die Schadenersatzforderung das ein- zig verbliebene Aktivum gewesen sei und er habe sich die Schadenersatzforde- rung vor diesem Hintergrund abtreten lassen. Dr. A._____ habe auch keine gleichwertige Leistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht. Dr. A._____ habe seit dem Jahr 2000 vertieften Einblick in die Liquiditätsverhältnisse der AJ._____ gehabt, was ihn in die Lage versetzt habe, vorteilhafte Sicherungsver- einbarungen abzuschliessen. Damit habe Dr. A._____ keinerlei Interesse an einer Insolvenz der AJ._____ gehabt, hätte diese doch die Durchsetzung des Scha- denersatzanspruchs gegen die UBS durch die Gesellschaft erheblich tangiert. Durch dieses Vorgehen habe sich Dr. A._____ zulasten der übrigen Adhäsions-
- 20 - kläger Vorteile verschafft, weshalb die Einziehung keine unverhältnismässige Här- te bedeute (Urk. 159 S. 4 ff.).
E. 2.2.2 In seiner Anschlussberufung verlangt der Privatkläger C._____, ebenfalls an der Verteilung des Einziehungsbetrags zu partizipieren. Die Voraussetzungen nach Art. 73 StGB seien erfüllt. Sein Schaden sei nicht durch eine Versicherung gedeckt. Sodann sei nicht anzunehmen, dass der Täter den Schaden ersetzen oder eine Genugtuung leisten werde. Der Privatkläger verfüge erst seit dem vor- instanzlichen Urteil über ein Gerichtsurteil, welches sich zur Höhe seiner Scha- denersatzforderung äussere. Daraus ergebe sich, dass der Privatkläger bis zu diesem Zeitpunkt daran gehindert gewesen sei, gemäss Art. 73 StGB ein Begeh- ren um Abtretung eingezogener Vermögenswerte zu stellen. Weiter handle es sich bei den einzuziehenden Vermögenswerten um Gelder, welche sich der Be- schuldigte durch strafrechtlich vorwerfbares Verhalten widerrechtlich und zum Nachteil unter anderem des Privatklägers C._____ angeeignet habe. Schliesslich erkläre der Privatkläger ausdrücklich und unbedingt, dass er als Geschädigter den entsprechenden Teil seiner Schadenersatzforderung an den Staat abtrete. Die Einziehung sei sodann noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Begeh- ren des Privatklägers C._____ nicht verspätet sei (Urk. 107 S. 3 ff.).
E. 2.3 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Straf- behörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf beantragte, jedoch nicht bezifferte und nicht belegte Entschädigungs- forderungen tritt die Strafbehörde nicht ein (Art. 433 Abs. 2 Satz 2 StPO).
E. 2.4 Da die durch Rechtsanwalt Dr. AH._____ vertretenen Privatkläger keine Anträge gestellt haben, ist ihnen auch keine Entschädigung zuzusprechen. Dasselbe gilt für den Privatkläger B._____, welcher keine Entschädigung bean- tragt hat.
E. 2.5 Der Privatkläger C._____ hat eine Entschädigung beantragt, diese aber weder beziffert noch belegt, weshalb auf seine Entschädigungsforderung nicht einzutreten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. August 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplexe 02, 03 zum Nachteil der E._____ AG und von Rechtsanwalt F._____, 06, 19, 28 und 29), − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Verfahrenskomplexe 05, 07 und 16), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verfahrenskomplexe 02 und 09), − des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplex 22),
- 30 - − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Verfahrenskomplex 33) sowie − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplexe 02 und 04).
2. Vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, zum Nachteil der G._____ AG betreffend den Verfahrenskomplex 03 "F._____" wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend die Verfahrenskomplexe 02 und 05 wird insoweit einge- stellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 13. August 1998 bezieht. Das Verfahren betreffend Verfahrenskomplex 02 lit. E wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind.
E. 5 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
E. 6 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern wie folgt Schaden- ersatz zu bezahlen:
- H._____, EUR 47'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 23. Februar 2006;
- I._____, EUR 72'670.--, zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 1999,
- J._____, CHF 17'313.10, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September 1999,
- K._____, EUR 47'038.68, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Mai 2000,
- C._____, CHF 89'256.25, zuzüglich 5 % Zins ab 30. September 1999,
- B._____, CHF 375'523.30, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2004,
- L._____ Inc., CHF 278'917.17, zuzüglich 5 % Zins ab
E. 8 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den folgenden Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur
- 31 - genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die folgenden Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- S._____,
- T._____,
- U._____,
- V._____,
- W._____,
- AA._____.
E. 9 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AA._____ wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
E. 10 Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 19. August 2004 auf dem auf die G._____ AG in Liquidation lautenden Konto Nr. ... bei der Credit Suisse beschlagnahmte Betrag von EUR 45'992.55 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Credit Suisse wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo (EUR 45'992.55 zuzüglich allfällige Erträge) in CHF an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 11.-13. (…)
E. 14 Der Antrag der Privatklägerin L._____ Inc. betreffend Zuweisung gemäss Art. 73 StGB wird abgewiesen. 15.-16. (bereits rechtkräftig)
E. 17 Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
12. November 2004 beschlagnahmte Betrag von CHF 15'283.33 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 10'183.50 an die anderen Verfahrensbeteiligten AF._____ und AG._____ zurückerstattet und im Mehr- betrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von CHF 10'183.50 auf ein von den anderen Verfahrensbeteiligten AF._____ und AG._____ noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen
E. 18 Das Guthaben, welches sich auf dem auf den Namen des Beschuldigten lautenden Konto Nr. ... bei der Credit Suisse befindet, wird beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Credit Suisse wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
- 32 -
E. 19 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 30'000.00 Gebühr Untersuchung Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 28'408.85 Auslagen Untersuchung Fr. 36'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 61'738.70 amtliche Verteidigung Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 20 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind.
E. 21 Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der UBS (Konto Nr. ...) beschlag- nahmte Betrag von CHF 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen. Die UBS wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo CHF 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
2. Die Anträge des anderen Verfahrensbeteiligten A._____ werden abgewie- sen.
- 33 -
3. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Einziehungs- betrag gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 wie folgt zu verteilen: Privatkläger 5: 0.39 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 6&7: 37.40 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 10: 32.03 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 13: 3.46 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 14: 3.20 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 15: 13.46 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 16: 10.06 % des Einziehungsbetrages Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 5, 6, 7, 10, 13, 14, 15 und 16 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.-- amtliche Verteidigung (inkl. 8 % MwSt.)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Berufungskläger und Verfahrens- beteiligten Dr. A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Verfahrensbeteiligten A._____ im Doppel für sich und zuhanden dieses Verfahrensbeteiligten − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt Dr. iur. AH._____, …Rechtsanwälte, … [Adresse], siebenfach für sich und zuhanden folgender Privatkläger: − M._____ − die Angehörigen des verstorbenen Privatklägers N._____ − O._____ − P._____
- 34 - − Q._____ − Verlag R._____ AG, … [Adresse] − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ − B._____. − die Akten des am Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, anhängigen Prozesses gegen A._____ (SB140102-O) − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Dispositivziffer 10 und 18 des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispositivziffern 1 und 3 vorstehend sowie unter Beilage von Urk. 69/10 und Urk. 69/11 be- treffend Dispositivziffer 17 des vorinstanzlichen Urteils) − die Credit Suisse AG im Dispositivauszug betreffend Dispositiv- ziffer 10 und 18 des vorinstanzlichen Urteils − die UBS AG im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 1 − die Anwaltskanzlei AB._____ AG, c/o Rechtsanwalt lic. iur. AL._____, … [Adresse], im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 1 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130459-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 18. Februar 2015 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligter und I. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. P. Giger Anklägerin und C._____, Privatkläger sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
- 2 - gegen D._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
13. August 2013 (DG120389)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
24. September 2012 ist dem vorinstanzlichen Urteil beigeheftet (HD 00/9/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 67 ff.) Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplexe 02, 03 zum Nachteil der E._____ AG und von Rechtsanwalt F._____, 06, 19, 28 und 29), − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Verfahrenskomplexe 05, 07 und 16), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verfahrenskomplexe 02 und 09), − des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplex 22), − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Verfahrenskomplex 33) sowie − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplexe 02 und 04).
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2. Vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäfts- besorgung, zum Nachteil der G._____ AG betreffend den Verfahrens- komplex 03 "F._____" wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend die Verfahrenskomplexe 02 und 05 wird insoweit eingestellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 13. August 1998 bezieht. Das Verfahren betreffend Verfahrenskomplex 02 lit. E wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
- H._____, EUR 47'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 23. Februar 2006;
- I._____, EUR 72'670.--, zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 1999,
- J._____, CHF 17'313.10, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September 1999,
- K._____, EUR 47'038.68, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Mai 2000,
- C._____, CHF 89'256.25, zuzüglich 5 % Zins ab 30. September 1999,
- B._____, CHF 375'523.30, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2004,
- L._____ Inc., CHF 278'917.17, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2003. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger H._____, C._____, B._____ und L._____ Inc. auf den Zivilweg verwiesen.
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen der folgenden Privatkläger in den genannten Beträgen anerkannt hat:
- M._____, CHF 10'876.90, zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 1999,
- †N._____ & O._____, CHF 1'043'672.--, zuzüglich 5 % Zins ab 5. Januar 2000,
- P._____, CHF 893'764.10, zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2000,
- Q._____, CHF 96'458.55, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 1999,
- Verlag R._____ AG …, CHF 280'711.50.
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8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den folgenden Privat- klägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches werden die folgenden Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen:
- S._____,
- T._____,
- U._____,
- V._____,
- W._____,
- AA._____.
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AA._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
19. August 2004 auf dem auf die G._____ AG in Liquidation lautenden Kon- to Nr. ... bei der Credit Suisse beschlagnahmte Betrag von EUR 45'992.55 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Credit Suisse wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo (EUR 45'992.55 zuzüglich allfällige Erträge) in CHF an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der UBS (Konto Nr. ...) beschlag- nahmte Betrag von CHF 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen. Die UBS wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu sal- dieren und den Saldo CHF 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
12. Die Anträge des anderen Verfahrensbeteiligten A._____ werden abgewie- sen.
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13. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Einziehungs- betrag gemäss Dispositivziffer 11 vorstehend wie folgt zu verteilen: Privatkläger 5: 0,47 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 6&7: 44,88 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 10: 38,43 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 13: 4,15 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 16: 12,07 % des Einziehungsbetrages. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 5, 6, 7, 10, 13 und 16 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.
14. Der Antrag der Privatklägerin L._____ Inc. betreffend Zuweisung gemäss Art. 73 StGB wird abgewiesen.
15. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
6. Dezember 2004 angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Eigen- tum der anderen Verfahrensbeteiligten AC._____ stehenden Grundstücke … Nr. … und Nr. … in der Gemeinde AD._____ wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben.
16. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrens- beteiligten AE._____ wird abgesehen.
17. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
12. November 2004 beschlagnahmte Betrag von CHF 15'283.33 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 10'183.50 an die anderen Verfahrensbeteiligten AF._____ und AG._____ zurückerstattet und im Mehrbetrag zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von CHF 10'183.50 auf ein von den anderen Verfahrensbeteiligten AF._____ und AG._____ noch zu bezeichnendes Kon- to zu überweisen
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18. Das Guthaben, welches sich auf dem auf den Namen des Beschuldigten lautenden Konto Nr. ... bei der Credit Suisse befindet, wird beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. Die Credit Suisse wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 30'000.00 Gebühr Untersuchung Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 28'408.85 Auslagen Untersuchung Fr. 36'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 61'738.70 amtliche Verteidigung Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind.
21. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
22. (Mitteilung)
23. (Rechtsmittel)"
- 8 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 27 f.)
a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 93; Urk. 167): Keine Anträge gestellt.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 91 S. 2; Urk. 163 S. 3): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) des Verfahrensbeteiligten Dr. A._____ (Urk. 86 S. 2):
1. Es seien Ziffern 11, 12 und 13 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 13. August 2013 aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass Dr. A._____ einzig Berechtigter am Guthaben auf dem Klientenkonto der Anwaltskanzlei AB._____ (Rubrik Dr. A._____) im Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) ist;
3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich betreffend Be- schlussfassung über das Guthaben von Dr. A._____ auf dem genannten Klientenkonto der Anwaltskanzlei AB._____ (Rubrik Dr. A._____) sei nicht einzutreten;
4. Dr. A._____ sei für die ihm in diesem und im Untersuchungs- und vor- instanzlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen angemessen zu ent- schädigen.
5. Es sei vorliegende Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO). Kosten ausgangsgemäss.
d) des Privatklägers B._____ (sinngemäss, Urk. 111):
1. Der gemäss Dispositivziffer 6 festgestellte Schadenersatz von Fr. 375'523.30 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2004 sei gemäss Art. 73 StGB
- 9 - in die Gruppe der Privatkläger gemäss Dispositivziffer 13 aufzunehmen, an die gemäss Dispositivziffer 11 der Einziehungsbetrag verteilt wird.
2. Es sei Absatz 2 von Ziffer 13 des Dispositivs des Urteils vom 13. August 2013 dahingehend zu ergänzen und anzupassen, als auch der Privatkläger B._____ den seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil seiner Forde- rung ausdrücklich und unbedingt an den Staat abtrete.
e) des Privatklägers C._____ (Urk. 107 S. 2; Urk. 159 S. 3):
1. Es sei Absatz 1 von Ziffer 13 des Dispositivs des Urteils vom 13. August 2013 dahingehend zu ergänzen und anzupassen, als auch der Privatkläger Nr. 14, Herr C._____ auf die Verteilliste für den Einziehungsbetrag gemäss Dispositivziffer 11 aufzunehmen ist;
2. Es sei Absatz 2 von Ziffer 13 des Dispositivs des Urteils vom 13. August 2013 dahingehend zu ergänzen und anzupassen, als auch der Privatkläger Nr. 14, Herr C._____ den seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abgetreten habe.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Am 13. August 2013 wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplexe 02, 03 zum Nachteil der E._____ AG und von Rechtsanwalt F._____, 06, 19, 28 und 29), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Verfahrenskomplexe 05, 07 und 16), der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verfahrenskomplexe 02 und 09), des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
- 10 - i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplex 22), des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Verfahrenskomplex 33) sowie der Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomple- xe 02 und 04) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, welche im Umfang von 28 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, zum Nachteil der G._____ AG betreffend den Verfahrenskomplex 03 "F._____" wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Verfahren betreffend die Verfahrenskomplexe 0 2 und 05 wurde insoweit einge- stellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 13. August 1998 bezieht. Das Ver- fahren betreffend Verfahrenskomplex 02 lit. E wurde eingestellt. Sodann wurde der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz an diverse Privatkläger verur- teilt. Es wurde weiter vorgemerkt, dass der Beschuldigte Schadenersatzbegehren diverser Privatkläger anerkannt hat. Sodann wurde die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach gegenüber verschiedenen Privatklägern festgestellt. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AA.______ wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurde die Einziehung bzw. Her- ausgabe diverser Beträge erkannt, die Anträge des Verfahrensbeteiligten A._____ sowie der Privatklägerin L._____ Inc. wurden abgewiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 85 S. 67 ff.). 1.2. Gegen das Urteil meldeten einzig der Verfahrensbeteiligte A._____ sowie der Privatkläger B._____ Berufung an. Der Verfahrensbeteiligte A._____ reichte mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 seine Berufungserklärung ein (Urk. 86). Sei- tens des Privatklägers B._____ ging innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 wurde auf die Berufung des Privatklägers B._____ nicht eingetreten (Urk. 101). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2013 (Urk. 89) wurde dem Be- schuldigten, dem Privatkläger B._____ sowie der Staatsanwaltschaft die Beru- fungserklärung des Verfahrensbeteiligten A._____ übermittelt und ihnen Frist an- gesetzt, um allenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Verfahrensbeteiligten A._____ geltend zu machen. Mit Eingabe vom 25. November 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhe-
- 11 - bung einer Anschlussberufung verzichte; sie beantragt die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 91). Auch der Beschuldigte D._____ liess mit Eingabe vom 28. November 2013 mitteilen, dass er auf die Erhebung einer Anschlussberu- fung verzichte (Urk. 93). Mit Zuschrift vom 28. November 2013 (Urk. 95) erhob der Privatkläger B._____ Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 (Urk. 107) erhob auch der Privatkläger C._____ Anschlussberufung. 1.4. Am 18. Februar 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungs- verfahrens verfügt (Urk. 109). Gleichzeitig wurde dem Verfahrensbeteiligten A._____ Frist angesetzt, um seine Berufung zu begründen und den Privatklägern B._____ und C._____, um ihre Anschlussberufungen zu begründen. Mit Eingaben vom 28. Februar 2014 bzw. 12. März 2014 liessen sich die Privatkläger B._____ bzw. C._____ vernehmen (Urk. 111; Urk. 113). Der Verfahrensbeteiligte A._____ stellte mit Eingabe vom 14. März 2014 den Antrag, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen ihn zu sistieren (Urk. 115). Am 21. März 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Sistie- rungsantrag des Verfahrensbeteiligten A._____ Stellung zu nehmen (Urk. 117). Die Stellungnahme des Privatklägers B._____ ging am 1. April 2014 ein (Urk. 119), diejenige der Staatsanwaltschaft am 7. April 2014 (Urk. 123), diejenige des Beschuldigten am 8. April 2014 (Urk. 125) und schliesslich diejenige des Pri- vatklägers C._____ am 16. April 2014 (Urk. 127). Zum Sistierungsantrag des Ver- fahrensbeteiligten A._____ liess sich auch Rechtsanwalt Dr. AH._____ namens verschiedener Privatkläger vernehmen (Urk. 121). Am 2. Juni 2014 ging letztlich die Vernehmlassung des Verfahrensbeteiligten A._____ zu den Stellungnahmen der übrigen Parteien ein (Urk. 140). Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 wurde der Sistierungsantrag des Verfahrensbeteiligten A._____ abgewiesen und es wurde ihm erneut Frist angesetzt, um seine Berufung zu begründen (Urk. 143). Die Be- rufungsbegründung des Beschuldigten ging am 30. Juli 2014 ein (Urk. 145; Urk. 147/1-5). 1.5. Mit Verfügung vom 4. August 2014 wurde den Privatklägern B._____ und C._____ Frist zur Einreichung der Berufungsantwort, sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung, gesetzt. Weiter wurde den Privatklägern B._____ und C._____ Frist zur Begründung ihrer Anschlussberufungen gesetzt (Urk. 148).
- 12 - Am 12. August 2014 ging die Berufungsantwort bzw. Begründung der Anschluss- berufung des Privatklägers B._____ ein (Urk. 150 und 152). Die Berufungs- antwort und Anschlussberufungsbegründung des Privatklägers C._____ ging am
26. August 2014 ein (Urk. 159). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Sodann wurde mit Verfügung vom 8. September 2014 dem Beschuldig- ten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzu- reichen, sowie dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern, um ihr Stellungnahme zu den Anschlussberufungen der Privatkläger einzureichen (Urk. 161). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 11. September 2014 ein (Urk. 163), diejenige des Beschuldigten am 25. September 2014 (Urk. 167). Rechtsanwalt Dr. AH._____ reichte namens der Privatkläger M._____, N._____, AI._____, O._____, P._____ und Q._____ seine Stellungnahme am
30. September 2014 ein (Urk. 169).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Verfahrensbeteiligte A._____ verlangt mit seiner Berufung die Auf- hebung von Dispositiv Ziffern 11, 12 und 13 (Urk. 86 S. 2). Der Privatkläger B._____ begehrt mit seiner Anschlussberufung eine Anpassung von Dispositiv Ziffer 13 (Urk. 111). Dasselbe möchte der Privatkläger C._____ mit seiner An- schlussberufung erreichen (Urk. 107 S. 2). Damit sind einzig die Dispositiv Ziffern 11-13 angefochten, in diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und in Rechts- kraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen. 2.3. Bereits am 16. September 2014 wurde die Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 15 und 16 festgestellt (Urk. 165). Das Kreisgrundbuchamt X Thun wurde angewiesen, die Grundbuchsperre gemäss Dispositiv-Ziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.
- 13 - II. Beschlagnahme / Einziehung / Verteilung an die Privatkläger
1. Ausgangslage 1.1. Auszugehen ist vorliegend von den rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, betrügerischen Konkurs, Pfändungsbetrug sowie Misswirtschaft (Dispositiv Ziffer 1). Dem Privatkläger und Anschlussberufungskläger B._____ wurde weiter rechtskräftig Schadenersatz in der Höhe von Fr. 375'523.30 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2004 zugesprochen, dem Privatkläger und Anschlussberufungskläger C._____ Fr. 89'256.25 zuzüglich 5 % Zins ab 30. September 1999 (Dispositiv Ziffer 6). 1.2. Betreffend die noch nicht rechtskräftigen Punkte hat die Vorinstanz sodann erkannt, den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
31. Oktober 2006 auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der UBS beschlagnahmten Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) nach Eintritt der Rechtskraft einzu- ziehen (Dispositiv Ziffer 11). Sodann hat die Vorinstanz die Anträge des Ver- fahrensbeteiligten A._____ abgewiesen (Dispositiv Ziffer 12). Im weiteren wurde die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, den Einziehungsbetrag ge- mäss Dispositiv Ziffer 11 an die Privatkläger 5, 6 und 7, 10, 13, 16 zu verteilen und es wurde Vormerk genommen, dass die Privatkläger 5, 6 und 7, 10, 13, 16 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechende Teil ihrer Forderung an den Staat ab- getreten haben (Dispositiv Ziffer 12). 1.2.1. Die Vorinstanz hielt zur Einziehung der Fr. 791'020.40 fest, bei diesem Be- trag handle es sich um den Restbetrag des ursprünglich am 18. März 2003 be- schlagnahmten Guthabens der AJ._____ bestehend aus einer Vergleichssumme aus dem Forderungsprozess zwischen der AJ._____ und der UBS beim Handels- gericht des Kantons Zürich. Beim ursprünglich beschlagnahmten Guthaben der AJ._____ in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- handle es sich um einen Vermögens- wert im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Dieser Vermögenswert sei durch ein De- likt erlangt worden. Hätte der einzelzeichnungsberechtigte Beschuldigte als Ver- waltungsrat der AJ._____ nicht die Überschuldungsanzeige in Bezug auf die
- 14 - AJ._____ unterlassen, wäre der Konkurs über die AJ._____ nicht erst im Juni 2003, sondern bereits im Jahr 2000 eröffnet worden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Ende 1999 entstandene Anspruch gegen die UBS schon damals in die Konkursmasse gefallen wäre, ohne dass die Bemühungen von A._____ bzw. der durch ihn vertretenen AK._____ Ltd., den Schadenersatzanspruch gegen die UBS zur Deckung von erlittenen Verlusten erhältlich zu machen, hätten Platz greifen können. Damit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem vorerwähnten Vermögenswert zu bejahen. Beim beschlagnahmten Betrag von Fr. 791'020.40 handle es sich um ein unechtes Surrogat zum ursprünglich beschlagnahmten Guthaben der AJ._____ in der Höhe von Fr. 1'000'000.--, da die vom Original- zum Ersatzwert führenden Transaktionen nachweisbar seien, das Erfordernis der Papierspur mithin erfüllt sei. Der Einziehung würde nicht nur der unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, sondern auch allfällig erzielte Zinserträge unterliegen. Die Herausgabe an den Verletzten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB komme vorliegend nicht in Betracht, da es den Verletzten in Bezug auf diesen Vermögenswert nicht gäbe. Eine Ein- ziehung bei der AJ._____ scheitere sodann daran, dass die AJ._____ nach Ab- schluss des Konkursverfahrens gelöscht worden sei und nicht mehr existiere. Es spreche jedoch nichts dagegen, den Betrag von Fr. 791'020.40 bei A._____ ein- zuziehen. Da selbst bei Annahme eines nachträglichen Erwerbs Art. 70 Abs. 2 StGB nicht entgegen stehe, mithin kein geschützter Dritterwerb vorliege, spiele es keine Rolle, ob A._____ als Begünstigter oder Dritterwerber einzustufen sei. Offen bleiben könne, ob von einem gutgläubigen Erwerb des Vermögenswertes durch A._____ auszugehen sei oder nicht, da er weder eine gleichwertige Gegenleis- tung für den deliktisch erlangten Vermögenswert erbracht habe, noch eine unver- hältnismässige Härte mit der Einziehung verbunden wäre (Urk. 85 S. 54 ff.). 1.2.2. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die zwischen den von A._____ ver- tretenen Gesellschaften und der AJ._____ in den Jahren 1998 und 1999 abge- schlossenen Mandatsverträge unter anderem eine Sicherstellung in Form einer Verpfändung vorgesehen hätten, wobei das Guthaben des AJ._____-Kontos bei der UBS verpfändet gewesen sei. Fast alle Anleger hätten ihren Anlagebetrag auf dieses Konto des AJ._____ überwiesen. Die besagten Mandatsverträge seien nicht nur hinsichtlich des vereinbarten Zinses in der exorbitanten Höhe von 60 %
- 15 - bzw. 72 % p.a. nichtig, sondern auch in Bezug auf die Pfandbestellung. Da die Pfandhaft auch das auf das verpfändete AJ._____-Konto einbezahlte Anlagekapi- tal des Pfandgläubigers umfasse, das gemäss Vertrag jedoch für die Kapitalanla- ge zu verwenden sei, würden die Mandatsverträge insoweit einen unmöglichen Inhalt im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR aufweisen. Es bleibe dabei, dass der An- spruch der AJ._____ gegen die UBS in die Konkursmasse der AJ._____ gefallen wäre, wenn sich der Beschuldigte nicht der Misswirtschaft schuldig gemacht hät- te. Es bestehe kein Grund, nicht im vorliegenden Verfahren über den beschlag- nahmten Betrag zu entscheiden. Dem Umstand, dass der Betrag von Fr. 791'202.40 auch im Strafverfahren gegen A._____ beschlagnahmt sei, sei damit Rechnung zu tragen, dass der vorliegende Entscheid in den Prozess gegen A._____ mitzuteilen sei (Urk. 85 S. 57 f.). 1.2.3. Zur Verteilung des Einziehungsbetrags führte die Vorinstanz sodann aus, das Gericht spreche dem Geschädigten auf dessen Verlangen hin die eingezoge- nen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Ab- zug der Verwertungskosten bis zur Höhe des Schadenersatzes zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Schaden entstanden sei, der nicht durch eine Versicherung gedeckt sei und anzunehmen sei, dass der Tä- ter den Schaden nicht ersetzen werde. Weitere Voraussetzung stelle die Abtre- tung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat dar. Seien diese Vo- raussetzungen erfüllt, so müsse die Verwendung zugunsten der Geschädigten angeordnet werden. Die Privatkläger 5, 6, 7, 10, 13 und 16 würden diese Voraus- setzungen erfüllen. Der Einziehungsbetrag sei zugunsten der Privatkläger pro- portional zu den geltend gemachten Zuweisungsanträgen zu verwenden (Urk. 85 S. 64 f.).
2. Parteistandpunkte 2.1. Der Verfahrensbeteiligte A._____ liess zur Begründung der Berufung das Folgende ausführen (Urk. 145 S. 7 ff.): 2.1.1. Zur Annahme der Ungültigkeit der Mandatsverträge wurde dargelegt, die vorliegenden Mandatsverträge seien als Vermögensanlageverträge zu qualifizie- ren. Gegenstand der Mandatsverträge sei nicht die Darlehensgewährung, son-
- 16 - dern die Erwirtschaftung von Erträgen. Eine Übertragung der Gelder zu rechtli- chem und "wirtschaftlichem" Eigentum an den Treuhänder sei von den Parteien nicht beabsichtigt gewesen. Sodann sei zu bemerken, dass die Höchstzins- vorschriften für Darlehens- und Konsumkreditverträge gelten würden. Da es sich bei den Mandatsverträgen nicht um solche Verträge handle, könne ein potentieller Verstoss gegen die Zinsvorschriften keinen Inhaltsmangel darstellen. Selbst bei der Annahme der Verletzung von Höchstzinsvorschriften wäre nur die Verein- barung des Zinses als ungültig anzusehen. Es wäre nicht von einer Totalnichtig- keit des Vertrages auszugehen, sondern von einer modifizierten Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR. Weiter führe eine allfällige Teilnichtigkeit der Man- datsverträge von 1998/1999 nicht automatisch zur Nichtigkeit aller nach- folgenden Vereinbarungen. Es liege folglich kein zur Nichtigkeit führender In- haltsmangel der Verträge vor. Ausserdem wären noch die Vereinbarungen zu be- achten, in welchen die AJ._____ und der Beschuldigte nochmals freiwillig bestä- tigt hätten, wie viel sie der AK._____ schulden würden. 2.1.2. Zur Annahme der Ungültigkeit der Forderungsverpfändungen führte der Verfahrensbeteiligte A._____ an, das Guthaben der AJ._____ auf dem Konto der UBS habe eine Forderung der AJ._____ gegenüber der UBS dargestellt. Diese Forderung sei im Rahmen der Mandatsverträge an die Dr. A._____ & Partner GmbH bzw. die AK._____ bis zur Höhe des Anlagekapitals verpfändet worden. Die Vorinstanz führe ohne weitere Begründung aus, dass die Pfandvereinbarun- gen zwischen der Dr. A._____ & Partner GmbH bzw. die AK._____ und der AJ._____ gegen vertragliche Rechte Dritter verstossen würden und deshalb als sittenwidrig und nichtig zu qualifizieren seien. Sittenwidrigkeit von Vereinbarun- gen, welche mit fremden Forderungen kollidieren, werde aber nur bei Vorliegen qualifizierter Voraussetzungen bejaht. So reiche ein Verstoss gegen vertragliche Verpflichtungen alleine nicht, sondern es müssten noch weitere besondere Um- stände dazukommen, welche den Verstoss gegen die Verpflichtung als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden. Die allfällige mögliche Ver- letzung von Ansprüchen der anderen Gläubiger aufgrund der Errichtung eines Pfandrechts reiche nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Die Vo- rinstanz lege in ihrem Urteil nicht dar, welche anderen Anleger auf das AJ._____- Konto bei der UBS Gelder einbezahlt hätten und dadurch in ihren vertraglichen
- 17 - Ansprüchen hätten verletzt werden können. Es sei wohl davon auszugehen, dass auch diese Mandats- oder Anlageverträge unterschrieben hätten. Die Argumenta- tion der Vorinstanz sei diesbezüglich widersprüchlich, während die Mandatsver- träge mit der Dr. A._____ & Partner GmbH nichtig und wirkungslos sein sollten, resultierten aus dem wohl gleichen oder ähnlichen Mandatsverträgen mit anderen Vertragspartnern schützenswerte vertragliche Rechte Dritter. Die Forderungsver- pfändungen als legitime Sicherungsinstrumente seien gültig zustande gekommen. Selbst bei der Annahme der Sittenwidrigkeit wäre höchstens von einer Teilnichtig- keit der Pfandvereinbarung auszugehen. 2.1.3. Zur zivilrechtlichen Berechtigung führte der Vertreter des Verfahrens- beteiligten A._____ aus, nach verschiedenen Abtretungen seien dem Verfahrens- beteiligten A._____ sämtliche Forderungen gegenüber der AJ._____ aus den Mandatsverträgen/Schuldanerkenntnis sowie ein Pfandrecht an der Schadener- satzforderung der AJ._____ gegen die UBS zugestanden. Der Restbetrag aus dem Vergleich mit der UBS sei entsprechend mit Zustimmung der Bezirksanwalt- schaft und der AK._____ auf das Klientenkonto bei der Anwaltskanzlei AB._____, Rubrik Dr. A._____, überwiesen worden. Die Vorinstanz verkenne, dass mit die- ser Zahlung der Vergleichssumme die UBS ihre Verpflichtungen gegenüber der AJ._____ erfüllt habe. Somit handle es sich bei dem Guthaben auf dem Klienten- konto nicht um die Forderung der AJ._____ gegenüber der UBS und daher nicht um Vermögen der AJ._____, sondern um die erfüllte Teilforderung des Verfah- rensbeteiligten A._____ gegenüber der AJ._____. Damit sei erstellt, dass Dr. A._____ einzig Berechtigter am Guthaben auf dem Klientenkonto im Betrag von Fr. 791'020.40 zuzüglich allfälliger Erträge sei. 2.1.4. Die Vorinstanz lasse sodann ausser Acht, dass der Anspruch von Dr. A._____ auf das Guthaben materiellrechtlich unbestritten und im Konkurs der AJ._____ unangefochten kolloziert geblieben sei und eine Forderungs- und An- fechtungsklage rechtskräftig erledigt worden sei. 2.1.5. Die Frage nach der Konnexität zwischen Anlasstat und Vermögenswert sei zugleich die Frage, was geschehen wäre, wenn der Beschuldigte die Anzeige im Zeitpunkt der Überschuldung erstattet hätte, somit die Frage nach einer hypothe- tischen Kausalität zwischen Unterlassung und Vermögenswert. Für den Nachweis
- 18 - dieses Zusammenhangs trage der Staat die Beweislast. Die Unterlassung habe nicht kausal zu einem Bankguthaben bei Dr. A._____ geführt. Kausal hierfür sei die mit Einverständnis aller Beteiligten durchgeführte Überweisung der AJ._____ auf das Klientengeldkonto in Anrechnung auf die Verbindlichkeiten der AJ._____. Die Zahlung von Verbindlichkeiten stelle auch dann keine Straftat dar, wenn die Gesellschaft überschuldet sei. Die Vorinstanz begründe den Konnex zwischen Anlasstat und Vermögenswert mit der Hypothese, der Konkurs über die AJ._____ wäre nicht erst im Juni 2003, sondern bereits im Jahre 2000 eröffnet worden, wenn der Verwaltungsrat die Überschuldungsanzeige nicht unterlassen hätte. Der Schadenersatzanspruch der AJ._____ gegen die UBS wäre aber nur als bestrit- tene Forderung kolloziert worden. Anzunehmen sei, dass das Konkursamt diesen Anspruch damals nicht geltend gemacht hätte. Auch der Umstand, dass andere Gläubiger sich den Anspruch hätten abtreten lassen, sei nicht bewiesen. Damit spreche alles dafür, dass niemand bereit gewesen wäre, gegen die UBS zu pro- zessieren. Da das Konkursamt keine Forderung gegenüber der UBS durch- gesetzt hätte, wären auch keine Vermögenswerte zur Aufteilung an die Gläubiger zur Verfügung gestanden. 2.1.6. Schliesslich führte der Vertreter des Verfahrensbeteiligten A._____ aus, die Einziehung sei aufgrund von Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Dr. A._____ als Dritter habe den Vermögenswert nach der Tat ohne Konnex zur Tathandlung im Rahmen eines Rechtsüberganges erhalten. Auch die Einräumung des Pfand- rechtes und die daraus folgende Zahlung seien nach der Tat ohne Konnex zur Tathandlung erfolgt. Dass Dr. A._____ von den Einziehungsgründen Kenntnis gehabt hätte, werde auch von der Vorinstanz nicht behauptet. Weiter habe Dr. A._____ für das Guthaben auf dem beschlagnahmten Konto bereits mit seinen Einzahlungen ab Februar 1998 eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, wes- halb eine Einziehung ausgeschlossen sei. Zudem würde es eine unverhältnis- mässige Härte darstellen, wenn das Guthaben eingezogen würde. 2.2. Der Privatkläger C._____ liess zur Berufungsantwort und Begründung sei- ner Anschlussberufung das Folgende ausführen: 2.2.1. Der Verfahrensbeteiligte A._____ verkenne, dass er am der Einziehung zu- grundeliegenden Anklagesachverhalt und der damit verbundenen zivilrechtlichen
- 19 - Beurteilung durch die Vorinstanz keine Rügen mehr anbringen könne. Im weiteren führte er aus, die Mandatsverträge würden aufgrund der Missachtung der Höchst- zinsvorschriften an einem Inhaltsmangel leiden. Durch die nachträgliche Redukti- on des ursprünglich krass überhöhten Zinssatzes im Rahmen einer Abtretung würden die ursprünglich nichtigen Verträge nicht wieder aufleben. Die Einräu- mung eines Pfandrechts mache aus der Sicht von Dr. A._____ nur Sinn, weil die- sem bekannt gewesen sei, dass das von den von ihm beherrschten Gesellschaf- ten sowie von Dritten einbezahlte Anlagekapital tatsächlich nicht investiert worden sei, sondern im Rahmen eines Schneeballsystems auf dem Gesellschaftskonto liegen geblieben und direkt zur Ausrichtung von Zinszahlungen verwendet worden sei. Weiter sei die Bestellung des Pfandrechts sittenwidrig, da diese die AJ._____ nicht nur daran hindere, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber anderen Kunden zu erfüllen, sondern die anderen Kunden direkt schädige, was offensicht- lich treuwidrig sei und für eine Nichtigkeit spreche. Der Beschuldigte habe wohl jedes ihm von Dr. A._____ vorgelegte Dokument unterschrieben und Dr. A._____ habe spätestens seit dem Jahr 2000 vertieften Einblick in die finanziellen Verhält- nisse der AJ._____ gehabt, ansonsten er wohl nicht auf die Idee gekommen wä- re, sich als einziges verbliebenes Aktivum die Schadenersatzforderung der AJ._____ abtreten zu lassen. Die Überweisung der UBS auf das Klientengeldkon- to der Anwaltskanzlei AB._____ könne nicht als Erfüllungshandlung betrachtet werden, auch habe Dr. A._____ keinen dinglichen Anspruch an diesen Vermö- genswerten. Schliesslich sei Dr. A._____ nicht als unwissender Dritter zu behan- deln. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass die Schadenersatzforderung das ein- zig verbliebene Aktivum gewesen sei und er habe sich die Schadenersatzforde- rung vor diesem Hintergrund abtreten lassen. Dr. A._____ habe auch keine gleichwertige Leistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht. Dr. A._____ habe seit dem Jahr 2000 vertieften Einblick in die Liquiditätsverhältnisse der AJ._____ gehabt, was ihn in die Lage versetzt habe, vorteilhafte Sicherungsver- einbarungen abzuschliessen. Damit habe Dr. A._____ keinerlei Interesse an einer Insolvenz der AJ._____ gehabt, hätte diese doch die Durchsetzung des Scha- denersatzanspruchs gegen die UBS durch die Gesellschaft erheblich tangiert. Durch dieses Vorgehen habe sich Dr. A._____ zulasten der übrigen Adhäsions-
- 20 - kläger Vorteile verschafft, weshalb die Einziehung keine unverhältnismässige Här- te bedeute (Urk. 159 S. 4 ff.). 2.2.2. In seiner Anschlussberufung verlangt der Privatkläger C._____, ebenfalls an der Verteilung des Einziehungsbetrags zu partizipieren. Die Voraussetzungen nach Art. 73 StGB seien erfüllt. Sein Schaden sei nicht durch eine Versicherung gedeckt. Sodann sei nicht anzunehmen, dass der Täter den Schaden ersetzen oder eine Genugtuung leisten werde. Der Privatkläger verfüge erst seit dem vor- instanzlichen Urteil über ein Gerichtsurteil, welches sich zur Höhe seiner Scha- denersatzforderung äussere. Daraus ergebe sich, dass der Privatkläger bis zu diesem Zeitpunkt daran gehindert gewesen sei, gemäss Art. 73 StGB ein Begeh- ren um Abtretung eingezogener Vermögenswerte zu stellen. Weiter handle es sich bei den einzuziehenden Vermögenswerten um Gelder, welche sich der Be- schuldigte durch strafrechtlich vorwerfbares Verhalten widerrechtlich und zum Nachteil unter anderem des Privatklägers C._____ angeeignet habe. Schliesslich erkläre der Privatkläger ausdrücklich und unbedingt, dass er als Geschädigter den entsprechenden Teil seiner Schadenersatzforderung an den Staat abtrete. Die Einziehung sei sodann noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Begeh- ren des Privatklägers C._____ nicht verspätet sei (Urk. 107 S. 3 ff.). 2.3. Der Privatkläger B._____ legte zur Begründung seiner Anschlussberufung dar, sein Schaden sei eindeutig durch die strafbaren Handlungen des Beschuldig- ten entstanden. Der Anspruch sei zweifelsfrei begründet und beziffert. Er sei so- dann nicht auf Art. 73 StGB hingewiesen worden, was eine Ungleichbehandlung von Geschädigten bedeute. Die Bestimmung von Art. 73 StGB sei als Schutzbe- stimmung zugunsten der Geschädigten zu verstehen. Damit der Schutzgedanke zum Tragen kommen, müsse er seinen Antrag nach Art. 73 StGB auch noch im Berufungsverfahren stellen können. Da er nicht anwaltlich vertreten sei, habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass Vermögenswerte eingezogen worden seien (Urk. 95 S. 2 ff.). 2.4. Rechtsanwalt Dr. AH._____ führte namens verschiedener Privatkläger aus, die Rüge von Dr. A._____, wonach er allein Berechtigter am beschlagnahmten Vermögen sei, sei nicht zu hören. Die Auffassung von Dr. A._____ stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zum Anklagevorwurf und dem darauf basierenden
- 21 - rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz. Dieser Widerspruch könne nur durch eine entsprechende Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des vor- instanzlichen Urteils aufgelöst werden. Dr. A._____ habe seine Berufung jedoch auf die Anfechtung von Dispositiv Ziffern 11, 12, und 13 beschränkt (Urk. 169).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Voraussetzungen der Einziehung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Einziehung von Vermö- genswerten in ihrem Urteil umfassend dargelegt (Urk. 85 S. 51 f.). Das Gericht verfügt demnach die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Ein- ziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleis- tung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnis- mässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen der Einziehung sind gemäss den üblichen strafprozessualen Grundsätzen zu bewei- sen. Die Beweislast liegt folglich beim Strafgericht; Zweifel an den Einziehungs- voraussetzungen müssen sich zugunsten des Einziehungsbetroffenen auswirken (BSK StGB I - Baumann, N 39 zu Art. 70/71 StGB). 3.1.2. Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte, d.h. alle wirtschaftlichen Vor- teile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder Verminderung der Passiven bestehen. Ebenfalls der Einziehung unterliegen die echten und unech- ten Surrogate, wobei ein unechtes Surrogat nur dann besteht, wenn eine Papier- spur zum Originalwert vorhanden ist (BSK StGB I - Baumann, N 43 und 47 zu Art. 70/71 StGB). Beim Betrag, welchen die Vorinstanz eingezogen hat, handelt es sich unbestritten um den Restbetrag des ursprünglich am 18. März 2003 be- schlagnahmten Guthabens der AJ._____ von Fr. 1'000'000.-- bestehend aus der Vergleichssumme aus dem Forderungsprozess zwischen der AJ._____ und der UBS beim Handelsgericht des Kantons Zürich. Dieser Betrag befindet sich derzeit
- 22 - auf dem bei der UBS geführten Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" und ist nach wie vor beschlagnahmt (Urk. 21/10/1). 3.1.3. Der ursprünglich bei der AJ._____ beschlagnahmte Betrag von Fr. 1'000'000.-- wurde mit der Vorinstanz deliktisch erlangt und stellt somit einen Vermögenswert im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB dar (Urk. 85 S. 55). Gemäss eingeklagtem und vom Beschuldigten anerkanntem Sachverhalt (vgl. Urk. 55 S. 3; Anklageschrift S. 66 ff.) hat er den Konkurs der AJ._____ jahrelang verschleppt. Dies tat er anerkanntermassen in der Absicht, das letzte werthaltige Aktivum – den Schadenersatzanspruch der AJ._____ gegen die UBS – zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft aus der Gesellschaft herauszulösen. Wenn die Vertretung des Verfahrensbeteiligten A._____ argumentiert, kausal dafür, dass ein Bankgut- haben lautend auf Dr. A._____ existiere, sei die mit Einverständnis aller Beteilig- ten durchgeführte Überweisung der AJ._____ auf das Klientengeldkonto, so kann ihr zwar grundsätzlich nicht widersprochen werden. Die Beurteilung, ob zwischen der Anlasstat und dem beschlagnahmten Vermögenswert ein Konnex besteht, muss aber zeitlich früher ansetzen. Dabei ist relevant, dass, hätte der Beschuldig- te den Konkurs über die AJ._____ nicht in strafrechtlich relevanter Weise hinaus- gezögert (rechts-kräftiger Schuldspruch wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB), dieser bereits im Zeitpunkt der offen- sichtlichen Überschuldung der AJ._____ hätte eröffnet werden müssen, mithin spätestens im Jahr 2000. Wäre der Konkurs damals eröffnet worden, wäre die Forderung der AJ._____ gegen die UBS AG in die Konkursmasse gefallen. Damit hätten sämtliche Rechtsgeschäfte mit Dr. A._____ bzw. der AK._____ diesen An- spruch betreffend gar nie geschlossen werden können. Dadurch, dass der Be- schuldigte jedoch den Konkurs hinauszögerte, konnte über den werthaltigen Schadenersatzanspruch nach wie vor verfügt werden. In diesem Sinne ist die (hypothetische) Kausalität zwischen dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten und dem beschlagnahmten Vermögenswert gegeben. Daran vermag auch der Einwand des Vertreters des Verfahrensbeteiligten A._____, wonach dieser Scha- denersatzanspruch nur als bestrittene Forderung kolloziert worden wäre und an- zunehmen sei, dass weder das Konkursamt, noch ein Gläubiger den Anspruch geltend gemacht hätten, nichts zu ändern. Das Konkursamt Enge-Zürich hat zwar letztlich im Jahr 2004 den Verzicht auf die Geltendmachung des bestrittenen An-
- 23 - spruchs von Fr. 791'020.40 aus dem Prozessvergleich gegen die UBS geraten, dies jedoch unter der Annahme, der Anspruch könnte an den Verfahrensbeteilig- ten A._____ abgetreten worden sein und ein Pfandrecht zu dessen Gunsten könnte bestehen (Urk. 147/1). Verweisend auf die vorstehenden Ausführungen wäre es aber bei rechtmässigem Handeln des Beschuldigten gar nie zu Rechts- geschäften mit Dr. A._____ bzw. dessen Gesellschaft gekommen, welche den Schadenersatz-anspruch gegen die UBS betreffen. In die Konkursmasse geflos- sen wäre die Forderung der AJ._____ gegen die UBS. Es ist anzunehmen, dass die Konkursverwaltung diesen Anspruch durchgesetzt hätte, jedenfalls spricht nichts dagegen. 3.1.4. Dass es sich beim beschlagnahmten Betrag von Fr. 791'020.40 um ein ein- ziehungsfähiges unechtes Surrogat handelt, die erforderliche Papierspur nachzu- weisen ist, dass auch die allfällig erzielten Zinserträge einzuziehen wären und die Herausgabe an den Verletzten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB nicht in Frage komme, hat die Vorinstanz bereits vollständig begründet; auf ihre Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 56). 3.1.5. Die Voraussetzungen der Einziehung sind demnach grundsätzlich erfüllt. Jedoch ist eine Einziehung bei der AJ._____ nicht möglich, da diese nach Ab- schluss des Konkursverfahrens gelöscht wurde. Es kommt die Einziehung beim Verfahrensbeteiligten A._____ in Betracht, auf dessen Namen das Klientengeld- konto bei der AB._____ AG läuft. Ob der Verfahrensbeteiligte A._____ nun letzt- lich Begünstigter ist an diesem Guthaben bzw. ob ein Dritterwerb vorliegt, kann mit der Vorinstanz offen bleiben, da – wie hernach zu zeigen ist – die Einziehung nicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. 3.1.6. Die Ausgleichseinziehung kann zunächst dort erfolgen, wo die deliktische Vermögensvermehrung originär eingetreten ist. Weil die Ausgleichseinziehung ih- rem Wesen nach nicht bestrafen, sondern als sachliche Massnahme lediglich eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen will, erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann zunächst beim Täter selbst sein, aber auch bei einem durch die einzie- hungsbegründete Tat Begünstigten, selbst wenn dieser von der Tat keine Kennt- nis hatte. Weiter ist die Einziehung beim Dritterwerber grundsätzlich zulässig
- 24 - (BSK StGB I - Baumann, N 55 f. zu Art. 70/71 StGB). Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung beim Dritterwerber ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Wäre der Ver- fahrensbeteiligte A._____ als Begünstigter einzustufen, würde die Einziehung bei ihm keine Probleme bereiten, wäre er als Dritterwerber einzustufen, ist zu prüfen, ob er für den Erwerb der einzuziehenden Vermögenswerte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder ob die Einziehung eine unverhältnismässige Här- te darstellt. 3.1.7. Zur Frage, ob eine gleichwertige Gegenleistung vorliegt, bietet sich die Orientierung an der Praxis zur Paulianischen Anfechtung im SchKG an (BSK StGB I-Baumann, N 57 zu Art. 70/71 StGB). Ein Austausch gleichwertiger Leistungen liegt gemäss Bundesgericht beispielsweise vor, wenn der Schuldner gegen Bestellung eines Pfandes ein Darlehen erhält, wenn ihm gegen Bestellung eines Pfandes Ware auf Kredit geliefert wird, wenn er ihm gehörende Sachen gegen Zahlung des vollen Gegenwertes veräussert oder wenn ihm bei einem Finanzierungsgeschäft der volle Gegenwert der von ihm unter Garantie der Einbringlichkeit abgetretenen Forderung vergütet wird. All diesen Geschäften ist gemeinsam, dass der Schuldner anstelle der von ihm veräusserten oder ver- pfändeten Vermögensstücke Ware oder Geld erhält. Wenn der Schuldner da- gegen anstelle der von ihm veräusserten Vermögensstücke bloss eine Forderung erwirbt oder wenn er Geld oder andere Vermögenswerte zum blossen Zweck der Tilgung einer Forderung hingibt, tauscht er für seine Leistung keine Gegen- leistung ein, die eine Schädigung der Gläubiger von vornherein ausschliessen würde. Insbesondere ist beim Darlehensvertrag die Rückzahlung nicht eine (gleichwertige) Gegenleistung für die Hingabe des Darlehensbetrages, sondern die Erfüllung der mit der Darlehensaufnahme eingegangenen Pflicht zu späterer Rückzahlung; sie bewirkt deshalb in der Regel eine Schädigung der anderen Gläubiger (BGE 136 III 247 E. 3 mit Hinweisen). Der Verfahrensbeteiligte A._____ brachte vor, durch seine Einzahlungen an die AJ._____ ab Februar 1998 habe er eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, welche die Einziehung ausschliesse. Diese Einzahlungen des Verfahrensbeteiligten A._____ sind aber mit Verweis auf
- 25 - die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung gerade nicht als gleichwertige Gegenleistung zu qualifizieren. Bei der Übertragung der Forderung der AJ._____ gegen die UBS auf den Verfahrensbeteiligten A._____ handelt es sich – wie der Verfahrensbeteiligte A._____ selbst ausführte – um die Tilgung ei- ner Forderung bzw. die Rückzahlung einer Einlage, was nicht als gleichwertige Gegenleistung zu qualifizieren ist. 3.1.8. Sodann bedeutet der Umstand, dass das Guthaben des Verfahrensbeteilig- ten A._____ eingezogen würde, nicht eine unverhältnismässige Härte. Um eine solche anzunehmen, muss der Dritte in seiner wirtschaftlichen Situation empfind- lich getroffen werden. Eine blosse Unverhältnismässigkeit reicht nicht aus (Trech- sel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 14 zu Art. 70 StGB). Der Ver- fahrensbeteiligte macht nicht geltend, dass er in seiner wirtschaftlichen Situation empfindlich getroffen werde oder dass durch die Einziehung seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sei. Dafür ergeben sich aus den Akten auch keine Anhalts- punkte. Es liegt daher kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB vor. 3.2. Fazit 3.2.1. Nach dem Gesagten ist die bereits durch die Vorinstanz erkannte Einzie- hung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
31. Oktober 2006 auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der UBS (Konto Nr. ...) beschlagnahmten Betrages von CHF 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) zu bestätigen. Da der gesamte Betrag deliktisch erlangt ist, kann nicht wie von der Vertretung von Dr. A._____ eventualiter beantragt (Urk. 145 S. 27), nur ein Teilbetrag in der Höhe der Kon- kursquote der Adhäsionskläger eingezogen werden. 3.2.2. Im Weiteren besteht im Rahmen dieses Strafverfahrens kein Raum dafür, die zivilrechtliche Berechtigung am Einziehungsbetrag zu beurteilen – wie dies der Verfahrensbeteiligte A._____ verlangt –, da wie aufgezeigt sämtliche Voraus- setzung für die Einziehung erfüllt sind. Daher ist auf seine Ausführungen in der
- 26 - Berufungsbegründung dazu nicht weiter einzugehen. Die Anträge des Ver- fahrensbeteiligten A._____ sind mit der Vorinstanz abzuweisen. 3.3. Verteilung Einziehungsbetrag 3.3.1. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Tä- ter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, die eingezogenen Vermögenswerte zu (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschä- digten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil sei- ner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). 3.3.2. Dass die Voraussetzungen für die Verwendung des Einziehungsbetrags zu Gunsten der Privatkläger 5, 6, 7, 10, 13 und 16 erfüllt sind, hat die Vorinstanz be- reits dargetan, Ergänzungen hierzu erübrigen sich (vgl. Urk. 85 S. 64 f.). Zu prü- fen bleibt, ob auch betreffend die Privatkläger B._____ und C._____, die nunmehr im Berufungsverfahren ebenfalls verlangen, dass der Einziehungsbetrag zu ihren Gunsten verwendet werden solle, diese Voraussetzungen erfüllt sind. 3.3.2.1. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Privatkläger C._____ ha- ben im Berufungsverfahren einen Antrag auf Verwendung des Einziehungsbe- trags zu ihren Gunsten gestellt (Urk. 111; Urk. 107 S. 2; Urk. 159 S. 3). 3.3.2.2. Sodann haben beide Privatkläger durch die Straftaten des Beschuldigten einen Schaden erlitten, welcher betragsmässig feststeht (vgl. Urteil der Vor- instanz, Dispositiv Ziffer 6). Dieser Schaden der Privatkläger ist gemäss ihren Ausführungen, welche unbestritten geblieben sind, nicht durch eine Versicherung gedeckt (Urk. 107 S. 5). Dass nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte den Schaden wird ersetzen können, hat bereits die Vorinstanz ausgeführt (Urk. 85 S. 64). Schliesslich haben auch die Privatkläger B._____ und C._____ den ent- sprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten (Urk. 95 S. 2; Urk. 107 S. 6).
- 27 - 3.3.2.3. Letztlich stellt sich nur noch die Frage, ob die Anmeldung der Ansprüche der Privatkläger B._____ und C._____ erst im Berufungsverfahren allenfalls verspätet sein könnte. Die Zuwendung gemäss Art. 73 StGB erfolgt nur auf aus- drückliches Verlangen. Der entsprechende Antrag kann bereits während der Untersuchung, allenfalls zusammen mit einem Antrag auf Beschlagnahme oder Einziehung, anlässlich der Gerichtsverhandlung oder aber – vorbehältlich eines rechtsmissbräuchlichen Zuwartens, der Verjährung oder einer rechtskräftigen an- derweitigen Verwendung im Einziehungsurteil – erst nach dem Einziehungsurteil gestellt werden (Art. 73 Abs. 3 StGB; BSK StGB I-Baumann, N 19 zu Art. 73 StGB). Der Schadenersatzanspruch der Privatkläger B._____ und C._____ ist erst mit dem vorinstanzlichen Urteil beziffert, von einem rechtsmissbräuchlichen Zuwarten kann daher keine Rede sein. Ferner liegt keine Verjährung vor und die Verteilung des Einziehungsbetrags ist noch nicht rechtskräftig. Da der Antrag auf Verteilung des Einziehungsbetrags zu Gunsten der Privatkläger selbst nach Rechtskraft des Strafurteils in einem separaten Verfahren noch gestellt werden kann, muss dieser Antrag – schon aus prozessökonomischen Gründen – im Strafverfahren bei der zweiten Instanz noch gestellt werden können. Dies wird auch von den durch die Aufnahme der beiden Privatkläger B._____ und C._____ in die Verteilungsliste beschwerten Privatkläger nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 169). 3.3.3. Der einzuziehende Vermögenswert ist demnach nicht nur auf die Privatklä- ger 5, 6&7, 10, 13 und 16, sondern zusätzlich auch auf die Privatkläger 14 und 15 zu verteilen. Es liegen daher Zuweisungsanträge in der Höhe von Fr. 2'790'262.60 vor. Mit der Vorinstanz (Urk. 85 S. 65) ist der Einziehungsbetrag von Fr. 791'020.40 zuzüglich allfälliger Erträge, proportional auf die Privatkläger zu verteilen. Dabei ist nur auf die Schadenersatzforderungen ohne Zinsen ab- zustellen. Es resultiert folgender Verteilungsschlüssel: Privatkläger 5: 0.39 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 6&7: 37.40 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 10: 32.03 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 13: 3.46 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 14: 3.20 % des Einziehungsbetrages
- 28 - Privatkläger 15: 13.46 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 16: 10.06 % des Einziehungsbetrages Entsprechend ist die Kasse des Bezirksgerichts Zürich anzuweisen, den ihr von der UBS nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisenden Einziehungsbetrag (CHF 791'020.40 samt allfälligen Erträgen) nach Massgabe des vorerwähnten Verteilungsschlüssels auf die Privatkläger 5, 6, 7, 10, 13, 14, 15 und 16 zu ver- teilen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatkläger 5, 6, 7, 10, 13, 14, 15 und 16 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Berufungsverfahrens 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen. 1.3. Der Verfahrensbeteiligte A._____ unterliegt mit seinen Anträgen vollum- fänglich, die Privatkläger B._____ und C._____ hingegen obsiegen umfassend. Auch die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte selbst hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt, ebenso die übrigen Privatkläger; sie sind demnach weder als ob- siegend, noch als unterliegend zu bezeichnen. 1.4. Ausgangsgemäss hat demnach der Verfahrensbeteiligte A._____ die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; ihm ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
2. Entschädigungen 2.1. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
- 29 - 2.2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist au Fr. 2'300.-- inkl. MwSt. festzusetzen (Urk. 172 und 173). Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Straf- behörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf beantragte, jedoch nicht bezifferte und nicht belegte Entschädigungs- forderungen tritt die Strafbehörde nicht ein (Art. 433 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2.4. Da die durch Rechtsanwalt Dr. AH._____ vertretenen Privatkläger keine Anträge gestellt haben, ist ihnen auch keine Entschädigung zuzusprechen. Dasselbe gilt für den Privatkläger B._____, welcher keine Entschädigung bean- tragt hat. 2.5. Der Privatkläger C._____ hat eine Entschädigung beantragt, diese aber weder beziffert noch belegt, weshalb auf seine Entschädigungsforderung nicht einzutreten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. August 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplexe 02, 03 zum Nachteil der E._____ AG und von Rechtsanwalt F._____, 06, 19, 28 und 29), − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Verfahrenskomplexe 05, 07 und 16), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verfahrenskomplexe 02 und 09), − des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplex 22),
- 30 - − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Verfahrenskomplex 33) sowie − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplexe 02 und 04).
2. Vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, zum Nachteil der G._____ AG betreffend den Verfahrenskomplex 03 "F._____" wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend die Verfahrenskomplexe 02 und 05 wird insoweit einge- stellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 13. August 1998 bezieht. Das Verfahren betreffend Verfahrenskomplex 02 lit. E wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern wie folgt Schaden- ersatz zu bezahlen:
- H._____, EUR 47'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 23. Februar 2006;
- I._____, EUR 72'670.--, zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 1999,
- J._____, CHF 17'313.10, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September 1999,
- K._____, EUR 47'038.68, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Mai 2000,
- C._____, CHF 89'256.25, zuzüglich 5 % Zins ab 30. September 1999,
- B._____, CHF 375'523.30, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2004,
- L._____ Inc., CHF 278'917.17, zuzüglich 5 % Zins ab
8. Oktober 2003. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger H._____, C._____, B._____ und L._____ Inc. auf den Zivilweg verwiesen.
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen der folgenden Privatkläger in den genannten Beträgen anerkannt hat:
- M._____, CHF 10'876.90, zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 1999,
- †N._____ & O._____, CHF 1'043'672.--, zuzüglich 5 % Zins ab 5. Januar 2000,
- P._____, CHF 893'764.10, zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2000,
- Q._____, CHF 96'458.55, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 1999,
- Verlag R._____ AG Zürich, CHF 280'711.50.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den folgenden Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur
- 31 - genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die folgenden Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- S._____,
- T._____,
- U._____,
- V._____,
- W._____,
- AA._____.
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin AA._____ wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
10. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 19. August 2004 auf dem auf die G._____ AG in Liquidation lautenden Konto Nr. ... bei der Credit Suisse beschlagnahmte Betrag von EUR 45'992.55 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Credit Suisse wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo (EUR 45'992.55 zuzüglich allfällige Erträge) in CHF an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 11.-13. (…)
14. Der Antrag der Privatklägerin L._____ Inc. betreffend Zuweisung gemäss Art. 73 StGB wird abgewiesen. 15.-16. (bereits rechtkräftig)
17. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
12. November 2004 beschlagnahmte Betrag von CHF 15'283.33 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 10'183.50 an die anderen Verfahrensbeteiligten AF._____ und AG._____ zurückerstattet und im Mehr- betrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von CHF 10'183.50 auf ein von den anderen Verfahrensbeteiligten AF._____ und AG._____ noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen
18. Das Guthaben, welches sich auf dem auf den Namen des Beschuldigten lautenden Konto Nr. ... bei der Credit Suisse befindet, wird beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Credit Suisse wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
- 32 -
19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 30'000.00 Gebühr Untersuchung Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 28'408.85 Auslagen Untersuchung Fr. 36'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 61'738.70 amtliche Verteidigung Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind.
21. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der UBS (Konto Nr. ...) beschlag- nahmte Betrag von CHF 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen. Die UBS wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo CHF 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
2. Die Anträge des anderen Verfahrensbeteiligten A._____ werden abgewie- sen.
- 33 -
3. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Einziehungs- betrag gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 wie folgt zu verteilen: Privatkläger 5: 0.39 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 6&7: 37.40 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 10: 32.03 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 13: 3.46 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 14: 3.20 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 15: 13.46 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 16: 10.06 % des Einziehungsbetrages Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 5, 6, 7, 10, 13, 14, 15 und 16 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.-- amtliche Verteidigung (inkl. 8 % MwSt.)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Berufungskläger und Verfahrens- beteiligten Dr. A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Verfahrensbeteiligten A._____ im Doppel für sich und zuhanden dieses Verfahrensbeteiligten − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt Dr. iur. AH._____, …Rechtsanwälte, … [Adresse], siebenfach für sich und zuhanden folgender Privatkläger: − M._____ − die Angehörigen des verstorbenen Privatklägers N._____ − O._____ − P._____
- 34 - − Q._____ − Verlag R._____ AG, … [Adresse] − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ − B._____. − die Akten des am Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, anhängigen Prozesses gegen A._____ (SB140102-O) − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Dispositivziffer 10 und 18 des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispositivziffern 1 und 3 vorstehend sowie unter Beilage von Urk. 69/10 und Urk. 69/11 be- treffend Dispositivziffer 17 des vorinstanzlichen Urteils) − die Credit Suisse AG im Dispositivauszug betreffend Dispositiv- ziffer 10 und 18 des vorinstanzlichen Urteils − die UBS AG im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 1 − die Anwaltskanzlei AB._____ AG, c/o Rechtsanwalt lic. iur. AL._____, … [Adresse], im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 1 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter