opencaselaw.ch

SB130458

versuchte vorsätzliche Tötung

Zürich OG · 2014-02-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusam- mengefasst vor, am 3. Juli 2012 dem Privatkläger in der Wohnung seiner Mutter in Zürich im Laufe eines Gerangels mit einem Fleischmesser, welches sie in ihrer rechten Hand hielt, mit grosser Wucht in dessen linken Oberarm gestochen zu haben, wobei der Stich durch die Weichteile von der linken Oberarmvorderseite nach hinten unten bis in die linke Brusthöhle des Privatklägers gereicht und die Eindringtiefe des Messers in seinen Brustkorb rund ca. 10 bis 12 cm betragen habe. Dadurch habe der Privatkläger u.a. eine Verletzung des Brustfells links- seitig und eine Verletzung der Lungenhaut sowie eine scharfe Durchtrennung seiner linken Rippen erlitten, weswegen er sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden und was mehrere stationäre Behandlungen im Universitätsspital Zürich erfordert habe (vgl. Anklage Urk. 26 S. 3 f.). 1.2. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte den Stich wissentlich und willentlich ausgeführt und habe im Moment, als sie mit dem Messer auf die geschilderte Weise auf den Privatkläger eingestochen habe, gewusst, dass sie

- 6 - ihn durch den Stich verletzen würde und zumindest ernsthaft für möglich ge- halten, dass der Stich für ihn tödliche Folgen hätte haben können, was sie gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (vgl. Anklage Urk. 26 S. 6). 1.3. Der Beschuldigten wird daher eine zumindest eventualvorsätzlich versuchte Tötung vorgeworfen.

2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid nach einer eingehenden Beweis- würdigung fest, der eingeklagte Sachverhalt sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. 2.2. Demgegenüber stellte die Beschuldigte - sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung - in Abrede, dass sie dem Privatkläger etwas habe antun wollen. Sie habe zwar das Küchenmesser, welches sie in der Küche zum Gemüserüsten verwendet habe, in der Hand gehabt, als sie das Wohnzimmer betreten habe. Sie habe dem Privat- kläger damit aber nichts machen wollen. Als sie ins Wohnzimmer gekommen sei, habe der Privatkläger sie gegen die Wand gestossen, worauf sie auf ihn gefallen sei. Dass sie ihn gestochen habe, habe sie gar nicht gespürt. Jedenfalls wisse sie wirklich nicht, was geschehen sei (vgl. u.a. Urk. 45 S. 5 f., Urk. 78 S. 6f., so auch die Verteidigung in Urk. 47 S. 3). 2.3. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann.

3. Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit sowie Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Privatklägers (Urk. 1/2 und 9/1) sowie jene der Beschuldigten (Urk. 8/1-8/4 sowie Urk. 21/5 und 21/6, Urk. 45 und Urk. 78), die polizeilichen Aussagen der Söhne des Privatklägers (vgl. Urk. 10/1 und 10/2) bzw. des Sohnes der Beschuldigten (vgl. Urk. 10/3) bei den Akten, ferner diverse Fotodokumentationen (vgl. Urk. 6/1, 6/2 und 6/4), die ärztlichen Befunde des Universitätsspitals Zürich vom 31. Juli 2012 (samt

- 7 - Traumaprotokoll, Austritts- und Operationsbericht, vgl. Urk. 11/3) und von Dr. B._____ (vgl. Urk. 11/21) sowie das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (vgl. Urk. 11/13), der Kurzbericht und der ärztliche Befund des Stadtspitals Triemli (vgl. Urk. 12/1 und 12/4) sowie das Gut- achten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten (vgl. Urk. 12/6), der Datenträger mit dem aufgezeichneten Meldungseingang bei der Einsatz- zentrale der Nummer 144 (vgl. Urk. 13/4) samt Protokoll der Aufzeichnung des Telefongespräches der Beschuldigten mit Schutz & Rettung vom 3. Juli 2012 (vgl. Urk. 13/5) sowie die Protokolle der ärztlichen Untersuchungen der Beschuldigten und des Privatklägers samt den diesbezüglichen chemisch-toxikologischen Gutachten (vgl. Beschuldigte: Urk. 16/4 und 16/6; Privatkläger: Urk. 17/3 und 17/6). 3.2. Die polizeilichen Befragungen der Söhne des Privatklägers bzw. der Beschuldigten (vgl. Urk. 10/1-3) fanden in Abwesenheit der Beschuldigten statt und sind daher zu ihren Lasten nicht verwertbar. Sie waren ohnehin nicht Zeugen des eingeklagten Vorfalls, weswegen sie nichts zu dessen Aufklärung beitragen konnten. Im Übrigen sind die oben aufgeführten Beweismittel ohne Einschrän- kungen verwertbar. 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung ausführlich wiedergegeben und darauf hin- gewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab darauf zu verweisen (vgl. Urk. 57 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Aussagen der Beschuldigten 4.1. Erste Aussagen der Beschuldigten finden sich auf dem Datenträger (vgl. Urk. 13/4) bzw. dem Protokoll der Aufzeichnung ihres Telefongespräches mit "Schutz & Rettung" (Telefonnummer 144; vgl. Urk. 13/5), welches sie unmittelbar nach dem hier zu diskutierenden Vorfall am 3. Juli 2012 führte. Die Beschuldigte wurde im Laufe der Untersuchung sodann mehrmals (vgl. Urk. 8/1-4 sowie

- 8 - Urk. 21/5 und 21/6) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 45) befragt. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen der Beschuldigten in ihrem Entscheid festgehalten (vgl. Urk. 57 S. 12 f.), worauf im Folgenden noch einzu- gehen ist. 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte die Beschuldigte, dass sie von der Küche ins Zimmer gegangen sei, um dem Privatkläger zu sagen, dass sie in ihre Wohnung zurückkehre, da sie nicht länger mit ihm habe streiten wollen. Als sie das Zimmer habe betreten wollen, habe er die Tür zugemacht und sie sei ein- geklemmt worden zwischen der Tür und deren Rahmen. Sie sei sehr überrascht gewesen. Dann habe er sie gepackt und an die Wand gestossen. Was danach passiert sei, wisse sie nicht. Ob sie beispielsweise auf ihn gefallen sei. Sie habe vor ihm gestanden und der Privatkläger habe sie mit seinen Armen um den Bauch gehalten. Sie habe ihre Arme auf ihm gehabt. In dem Augenblick habe sie gese- hen, dass irgendwo Blut geflossen sei. Er habe sie dann losgelassen und sie hät- ten dann zusammen sein T-Shirt ausgezogen. Sie habe dann sofort dem Notfall telefoniert und danach seine Wunde gereinigt, getrocknet und mit einem Lappen zugebunden. Sie habe ihm Wasser gegeben und ihm geholfen. Sie sei immer neben ihm geblieben bis der Notfall gekommen sei. Sie wisse nicht, wieso sie mit dem Messer zu ihm gegangen sei. Sie habe nicht die Absicht gehabt, dieses Messer in die Hand zu nehmen und dann zu ihm zu gehen. Sie habe ihm nichts antun wollen (Urk. 78 S. 6ff.).

5. Aussagen des Privatklägers 5.1. Die erste Befragung des Privatklägers erfolgte im Universitätsspital Zürich. Seine Depositionen sind im Nachtragsrapport des befragenden Polizeibeamten vom 4. Juli 2012 fest gehalten (vgl. Urk. 1/2). Weiter wurde der Privatkläger am

30. Juli 2012 als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten befragt (Urk. 9/1), wobei ihm teilweise die im Nachtragsrapport festgehaltenen Aussagen vorgehalten wurden.

- 9 - 5.2. Auch die wesentlichen Aussagen des Privatklägers wurden im vorinstanzli- chen Entscheid wiedergegeben (vgl. Urk. 57 S. 17 ff.). Darauf ist zurückzu- kommen.

6. Ärztliche Berichte und Gutachten 6.1. Die Verletzungen des Privatklägers erforderten eine operative Versorgung in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich und führten zu einem elftägigen Spitalaufenthalt (vgl. Austrittsbericht und Operationsbericht vom 18. Juli 2012 S. 2, beide beigeheftet an Urk. 11/3). Gemäss ärztlichem Befund erlitt der Beschuldigte eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberarms bis in den Thoraxraum reichend, wodurch die Lungenhaut mit resultierendem Hämatopneumothorax (Einblutung in den Brustkorb) auf der linken Seite verletzt wurde. Die Stichrichtung reichte vom linken Oberarm nach hinten und unten bis in die Thoraxhöhle, wobei die Eindringtiefe auf mindestens 10 - 12 cm geschätzt wurde (vgl. Urk. 11/3). Der Privatkläger war nach ärztlichem Befund nach der Verletzung und bis postoperativ in einem kritischen Zustand, zumal durch die Verletzung eine starke Blutung im Thoraxraum ausgelöst wurde und zusätzlich die Gefahr eines Spannungspneumothorax bestand (vgl. Urk. 11/3). Dem angeforderten Gutachten zur körperlichen Untersuchung ist zu entnehmen, dass durch die Stichverletzung im Bereich des linken Oberarmes, welche durch die Weichteile bis in die linke Brusthöhle reichte, das Brustfell links- seitig verletzt wurde, was zu Einblutungen in die linke Brusthöhle und einem Kollaps des linken Lungenflügels führte (vgl. Urk. 11/13 S. 4). Im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb war zudem eine Rippe scharf durchgetrennt worden. Nach gutachterlicher Beurteilung konnte die Stichrichtung und die bereits im ärztlichen Befund angegebene Sticheindringtiefe durchaus mit dem als Tatwerkzeug zur Diskussion stehenden Küchenmesser (einschneidiges Küchen- messer, Länge gesamt ca. 30 - 31 cm, Klingenlänge ca. 18,5 cm) erreicht werden. Die Winkelform der insgesamt 10 cm langen Hautverletzung am linken Oberarm liess die Gutachter weiter auf einen gegenüber dem Einstich leicht abgedrehten Ausziehwinkel schliessen. Die Gutachter äusserten sodann, bei der Fraktur einer linksseitigen Rippe dürfte es sich im Gesamtkontext um eine scharfe Rippen-

- 10 - durchtrennung im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb gehandelt haben, was für eine doch erhebliche Gewalt bei der Verletzungsbeibringung spricht (vgl. Urk. 11/13 S. 5). Aufgrund der festgestellten Verletzungen befand sich der Privatkläger in unmittelbarer Lebensgefahr, zumal er ohne ärztliche Versorgung ohne weiteres verblutet wäre (vgl. Gutachten Urk. 11/13 S. 5). Bei der Frage nach bleibenden Nachteilen beim Privatkläger verweist das Gutach- ten auf den Arztbericht vom 31.07.2012, wonach keine bleibenden Schäden am Arm zu erwarten seien, da keine grösseren Nerven verletzt worden seien. Ob allerdings aufgrund der zu erwartenden, narbigen Abheilung der Muskelverletzun- gen gewisse Funktionseinschränkungen des linken Armes resultieren würden, liess sich noch nicht abschätzen (vgl. Urk. 11/13 S. 7), was auch der behandelnde Arzt Dr. B._____ in seinem Befund vom 13. November 2012 fest hielt (vgl. Urk. 11/21 S. 2). Weiter halten sowohl das IRM als auch Dr. B._____ fest, aus rechtsmedizinischer Sicht sei allenfalls eine möglicherweise die Lebensqualität einschränkende und therapiebedürftige psychische Beeinträchtigung durch die traumatische Erfahrung als Opfer eines Messerangriffs durch die Lebenspartnerin vorstellbar (vgl. Urk. 11/13 S. 6 und Urk. 11/21 S. 2). Immerhin wird dem Privat- kläger attestiert, sich punkto Herz und Lunge vollständig erholt zu haben (vgl. Urk. 11/21 S. 2). Dem ärztlichen Befund von Dr. B._____ vom 13. November 2012 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Privatkläger seit 1. Oktober 2012 wieder voll an seinem angestammten Arbeitsplatz arbeitet (vgl. Urk. 11/21 S. 2). 6.2. Die Beschuldigte wurde am 3. Juli 2012, mithin am Tattag, im Stadtspital Triemli ambulant behandelt (vgl. Kurzbericht vom 3. Juli 2012 [Urk. 12/1] und ärzt- licher Befund vom 16. Juli 2012 [vgl. Urk. 12/4]). Dem angeforderten Gutachten zur körperlichen Untersuchung kann entnommen werden, dass sich bei der Beschuldigten 3 ½ Stunden nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis vier frische, gruppiert angeordnete Stichverletzungen an der linken Oberarmbeuge- seite feststellen liessen, von denen drei oberflächlich und eine geringgradig tiefer reichen erschienen. Laut klinischen Angaben habe keine der Verletzungen zu Nerven- und Gefässverletzungen geführt. Daneben ergaben sich mehrere, gruppiert und parallel angeordnete, frische, überwiegend oberflächliche sowie

- 11 - teils ins Unterhautfettgewebe reichende Schnittverletzungen an der rechten handgelenksnahen Unterarmbeugeseite und an der linken Handgelenkbeugeseite (vgl. Urk. 12/6 unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte des Triemlispitals Urk. 12/1 und 12/4). Nach gutachterlicher Beurteilung sind die vorerwähnten Stich- und Schnittverletzungen an den oberen Gliedmassen von eigener Hand problemlos erreichbar und aus rechtsmedizinischer Sicht infolge der Wund- morphologie (gruppierte Wundanordnung, insgesamt geringe Wundtiefe, mehrere oberflächlichste Probierstiche neben einer im Vergleich tieferen Stichwunde am linken Oberarm, Wundparallelität und -gleichmässigkeit am rechten Unterarm und linken Handgelenk) mit einer Selbstbeibringung durch Einsatz eines Messers vereinbar. Eine Fremdbeibringung lasse sich gemäss Gutachten zwar nicht zweifelsfrei ausschliessen, jedoch stehe eine Selbstbeibringung im Vordergrund. Die Verletzungen führten zu keiner Lebensgefahr, bleibende Schäden seien, ausser Narben, nicht zu erwarten (vgl. Urk. 12/6). Die Verletzungen am Bauch resp. am linken Fussaussenknöchel, am rechten Daumen und Daumennagel seien frisch, durch „halbscharfe“ (z.B. Fingernagelkratzspuren) resp. Stumpfe Gewalteinwirkung entstanden und zeitlich mit der geltend gemachten körperlichen Auseinandersetzung am 3. Juli 2012 vereinbar (vgl. Urk. 12/6 S. 6). 6.3. Die chemisch-toxikologischen Gutachten des IRM ergaben, dass sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger im Tatzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder von anderen Stoffen standen (vgl. Urk. 16/4 und 16/7 bzw. 17/3 und 17/6).

7. Würdigung 7.1. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers 7.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie weder verpflichtet ist, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern, noch gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen zu belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig treffen sie strafprozessrechtlich irgend- welche Wahrheitspflichten. In diesem Zusammenhang erwog bereits die Vorinstanz zutreffend, dass die Beschuldigte ein - grundsätzlich legitimes -

- 12 - Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Korrekt erwog sie weiter, dass daraus jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden darf, ihre Aussagen deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Urk. 57 S. 9 f.). Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Darauf nahm denn auch die Vorinstanz Bezug, wenn sie auf diverse im Einzelnen aufgeführte Widersprüche und Unge- reimtheiten in ihren Aussagen hinwies (vgl. Urk. 57 S. 12 ff.), welche zuge- gebenermassen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nicht erhöhen. 7.1.2. In Fällen der sogenannten „Vier-Augen-Delikte“, wo sich also Täter und Opfer - wie hier - alleine gegenüber stehen und keine weiteren Zeugen vorhanden sind - kann nicht gesagt werden, dass die Androhung von Straffolgen dem Opfer generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Das Opfer wurde nach geltendem Prozessrecht als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Art. 178 Abs. 1 lit. b-g StPO) und der Hinweis auf die möglichen Straffolgen erfolgte aufgrund dieser prozessualen Stellung. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Opfer generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, und dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen, was im vorliegenden Fall auch hinsichtlich des Privatklägers nicht zu geschehen hat. Zur generellen Glaubwürdigkeit des Privat- klägers ist allerdings anzuführen, dass er einerseits eine langjährige Beziehung zur Beschuldigten unterhielt und andererseits in das vorliegende Strafverfahren involviert ist und dadurch - auch wenn er hier keine Zivilansprüche stellte - ebenso wie die Beschuldigte ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. 7.1.3. Im Ergebnis kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernomme- nen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist - wie schon erwähnt - die Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend ist daher insgesamt festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. Dabei

- 13 - sind die Aussagen zu den verschiedenen Phasen des Geschehens (erster Teil: Vorgeschichte und Tathandlung bis zum Aufdrücken der Wohnzimmertüre und Betreten des Wohnzimmers durch die Beschuldigte (Anklage Urk. 26 S. 2 bis S. 3 Mitte; und zweiter Teil: Tathandlung danach, d.h. ab Anklageschrift S. 3 Mitte) zu unterscheiden. 7.2. Sachverhalt erster Teil 7.2.1. Der erste Teil des Sachverhalts umfasst die Vorgeschichte und die Tat- handlung bis zum Aufdrücken der Wohnzimmertüre und Betreten des Wohn- zimmers durch die Beschuldigte. Dieser Sachverhaltsteil ist - wie bereits die Vorinstanz fest hielt - im Wesentlichen unbestritten. So sind die in der Anklage umschriebenen Lebensumständen der Beschuldigten und des Privatklägers und deren Verhältnis zueinander, namentlich, dass die Beschuldigte seit ca. 2004 die Lebenspartnerin des Privatklägers war, wobei beide, obschon sie nie an einer gemeinsamen Adresse gemeldet waren, faktisch teilweise zusammen lebten, kor- rekt. Unbestritten ist sodann, dass der Privatkläger gegen Ende des Jahres 2011 bzw. Anfang des Jahres 2012 der Beschuldigten mitgeteilt hatte, dass er eine andere Frau heiraten wollte. Einigkeit herrscht sodann in den Darstellungen, dass zwischen den Parteien am Tattag eine Auseinandersetzung statt fand, in deren Verlauf der Privatkläger von der Beschuldigten verlangte, dass sie die Wohnung verlässt, bis er in der folgenden Nacht von der Arbeit zurück kommt. Unbestritten ist weiter, dass der Privatkläger im Laufe dieser Auseinandersetzung den Wohnungsschlüssel vom Schlüsselbund der Beschuldigten entfernte. Schliesslich steht fest, dass der Privatkläger im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung die Beschuldigte und deren Familie mehrfach beleidigte, worauf sich die Beschuldigte ins Wohnzimmer zum Privatkläger begeben wollte, wobei sie das in der Anklage umschriebene Küchenmesser in der Hand hielt. Ebenso unbestritten ist, dass der Privatkläger die Wohnzimmertüre zuzudrücken versuchte, um die Beschuldigte am Betreten des Wohnzimmers zu hindern, wobei der Privatkläger - nachdem sich ein Teil des Körpers der Beschuldigten bereits zwischen Türe und Türrahmen befand und auch sie gegen die Türe drückte - auf dem Parkettboden ohne zu

- 14 - stürzen ausglitt, so dass die Beschuldigte mit dem Messer in der Hand das Wohnzimmer betreten konnte (vgl. Anklage Urk. 26 S. 3). 7.2.2. Unterschiedlich ist die Darstellung der Parteien, ob die Beschuldigte bereits zuvor im Laufe der verbalen Auseinandersetzung die Küche mit dem Küchen- messer verliess, sich zum Privatkläger begab und dann wieder in die Küche zu- rückkehrte. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers gegenüber der Polizei (vgl. Urk. 1/2 S. 2), hielt die Beschuldigte für möglich, dass sie vor der eigentli- chen Tat schon einmal mit dem Messer ins Wohnzimmer getreten war (vgl. Urk. 8/1 S. 8), wobei sie betonte, ihm dabei mit dem Messer nichts gemacht zu haben. Im späteren Verlauf der Einvernahme erklärte sie, sie wisse nicht, ob sie dies zuvor getan habe, wobei sie relativierte, vielleicht sei sie schon mehrfach mit dem Messer in die Stube gegangen (vgl. Urk. 8/1 S. 9). In der polizeilichen Ein- vernahmen vom 7. August 2012 erklärte sie dazu, sie sei nicht sicher, aber sie glaube es nicht, fast zu 100% nicht (vgl. Urk. 8/3 S. 5). Wenig später stellte sie dies in derselben Einvernahme kategorisch in Abrede (vgl. Urk. 8/3 S. 8). Dabei blieb sie auch an der Schlusseinvernahme (vgl. Urk. 8/4 S. 11). Ob sich die Beschuldigte nun schon in der ersten Phase des Geschehens mit dem Messer in der Hand zum Privatkläger in die Stube begab, ist für die Beurteilung des eigentli- chen Vorwurfs, nämlich den später ausgeführten Messerstich in den Oberkörper des Privatklägers, von vernachlässigbarer Bedeutung, weshalb hier darauf verzichtet werden kann, vertiefter darauf einzugehen. Immerhin zeigt die unter- schiedliche Darstellung das unstete Aussageverhalten der Beschuldigten auf. 7.3. Sachverhalt zweiter Teil 7.3.1. Die Anklage umschreibt im zweiten Sachverhaltsteil im Einzelnen die vom Privatkläger an jenem Tag mit dem Küchenmesser erlittenen Verletzungen (vgl. Urk. 26 S. 3 f.), welche den oben ausführlich zitierten ärztlichen Berichten und dem Gutachten zu entnehmen sind. Die Beschuldigte stellte in der Schluss- einvernahme die These auf, die Verletzung des Privatklägers am Brustkorb und an der Lunge stamme vom Spital (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Sie habe an jenem Tag nur seine Verletzung am Oberarm gesehen. Ihm sei im Spital ein Schnitt gemacht worden und „sie“ hätten dort einen Fehler gemacht (vgl. Urk. 8/4 S. 3). Dazu

- 15 - erwog bereits die Vorinstanz zutreffend, der Standpunkt der Beschuldigten sei insofern verständlich, als auch die zunächst ausgerückte Sanität anlässlich der medizinischen Erstversorgung vor Ort beim Privatkläger „lediglich“ eine Stich- wunde am linken Oberarm festgestellt habe und erst bei der Behandlung im Universitätsspital der Einstich im Brust- und Thoraxbereich zum Vorschein gekommen sei, was eine Notoperation nötig gemacht habe (vgl. Urk. 1/1 S. 6 vgl. Vorinstanz Urk. 57 S. 11, vgl. auch Gutachten Urk. 11/13 S. 2). Mit der Vorinstanz lässt sich daraus schliessen, dass der Einstich in den Brust- und Toraxbereich so unter dem Oberarm lag, dass er nur schwer erkennbar war (vgl. Urk. 57 S. 11). Ergänzend ist beizufügen, dass die Stichwunde am Oberarm des Privatklägers im Gegensatz zum Einstich in den Rumpf stark blutete, was durchaus geeignet war, die Aufmerksamkeit der ausgerückten Sanität auf diesen Körperteil zu fokussie- ren. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen deutlich hervor geht, dass auch die später entdeckte Verlet- zung im Oberkörper durch einen mit dem Messer ausgeführten Einstich in den Brust- und Thoraxbereich entstand und nicht erst durch die Operation zugefügt wurde (vgl. Urk. 57 S. 11). Dafür sprechen die Feststellungen in den verschiede- nen oben ausführlich zitierten ärztlichen Befunden, insbesondere die festgestellte Stichrichtung, welche vom linken Oberarm nach hinten und unten bis in die Thoraxhöhle reichte, aber auch die Eindringtiefe, welche auf mindestens 10 bis 12 cm geschätzt wurde und durchaus mit dem als Tatwerkzeug zur Diskussion stehenden Küchenmesser erreicht werden konnte (vgl. Urk. 11/3 und Urk. 11/13 S. 5), und die Fraktur einer linksseitigen Rippe, welche im Gesamtkontext als eine scharfe Rippendurchtrennung im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brust- korb beurteilt wurde (vgl. Urk. 11/13 S. 5). Damit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die in der Anklageschrift festgestellten Verletzungen des Privatklägers mit dem zur Diskussion stehenden Küchenmesser verursacht wurden. Dass beim Privatkläger aufgrund der im Einzelnen umschriebenen Verletzungen eine unmit- telbare, konkrete Lebensgefahr bestand, ist durch das vorhandene ärztliche Gutachten erstellt (vgl. Urk. 11/13 S. 5) und wurde im Übrigen selbst von der Beschuldigten nicht in Frage gestellt (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 7; Urk. 47 S. 4; so auch Vorinstanz in Urk. 57 S. 11 f.).

- 16 - 7.3.2. Strittig ist, wie es in der Folge zu den in der Anklage im Einzelnen umschriebenen Verletzungen des Privatklägers kam. Diesbezüglich klaffen die Angaben der Beschuldigten und des Privatklägers auseinander, worauf näher einzugehen ist. 7.3.3. Der Privatkläger äusserte sich in zwei Einvernahmen zum Tageschehen (vgl. Urk. 1/2 S. 2 f. und Urk. 9/1). 7.3.3.1. In seiner noch im Universitätsspital erfolgten Befragung, welche durch den Polizeibeamten festgehalten wurde, erklärte der Privatkläger nach Schilde- rung der an jenem Tag laufenden verbaler Auseinandersetzung, die Beschuldigte habe, nachdem ihr gelungen sei, die von ihm zugehaltene Wohnzimmertüre auf- zudrücken und in die Stube zu treten, ihm mit dem in ihrer rechten Hand befindli- chen Messer einen von oben geführten Stich in seine linke Schulter zugefügt (vgl. Urk. 1/2 S. 2). Nachdem sie das Messer wieder aus seinem Körper herausgezo- gen und dieses weiter in ihren Händen vor ihm gehalten habe, habe er die Klinge mit seinen Händen umfasst, um eine weitere Attacke zu verhindern (vgl. Urk. 1/2 S. 2). 7.3.3.2. In der noch im selben Monat durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Privatkläger, von der Beschuldigten mit einem Mes- ser verletzt worden zu sein (vgl. Urk. 9/1 S. 3). Zum Geschehen nach dem Eintritt der Beschuldigten in die Stube, nachdem ihm nicht gelungen worden war, die Wohnzimmertüre zuzuhalten, sagte er aus, er habe seinen linken Arm nach oben gehalten, um sein Herz zu schützen (vgl. Urk. 9/1 S. 4). Weiter spekulierte er, wenn er gewusst hätte, was passieren würde, hätte er vielleicht einen Stuhl neh- men können, um sich zu wehren. Dann habe die Beschuldigte - so der Privat- kläger weiter - gestochen und in diesem Moment habe er nicht einmal ein Schmerz, sondern nur etwas Warmes gespürt und gesehen, dass Blut fliesse (vgl. Urk. 9/1 S. 5). Die Vorinstanz wertete diese Angaben, wie jene zum ganzen Ablauf danach, insbesondere jene, wie es dazu kam, dass die Beschuldigte den Notruf anrief, als überaus lebensnah und detailreich und somit überzeugend (vgl. Urk. 57 S. 18), was zu übernehmen ist. Weiter erscheint auch die Schilderung des Privatklägers authentisch, er habe in Sorge um die Beschuldigte, nämlich weil sie

- 17 -

- was sie bestätigte (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 6) - nach dem Vorfall angefangen habe, sich selber mit dem Messer Schnittverletzungen beizubringen, diese zu beschwichtigen versucht, indem er ihr gesagt habe, sie würden keine Polizei rufen, alles gehe in Ordnung (vgl. Urk. 9/1 S. 5), welche Erklärung im Übrigen zumindest dem Sinn nach mit der Darstellung der Beschuldigten in Einklang zu bringen ist, der Privatkläger habe ihr gesagt, dass sie nichts erzählen soll, er werde sagen, dass er sich selbst gestochen habe (vgl. Urk. 8/3 S. 7). Zuzustim- men ist der Vorinstanz weiter, dass insbesondere die Schilderung des Privat- klägers darüber, wie er den Arm hochhielt, um sein Herz zu schützen, auf wirklich Erlebtes hindeutet, hätte er doch dieses passende Detail kaum erwähnt, wenn sich das Ganze als Unfall ereignet hätte, wie dies die Beschuldigte geltend machen lässt (vgl. Urk. 47 S. 5). Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, dass auch die Schilderung des Privatklägers, der Stich sei durch den Arm in den Brust- bereich gegangen, so dass er zuerst gedacht habe, mehrmals gestochen worden zu sein (vgl. Urk. 9/1 S. 8), von ebensolcher Lebensnähe zeugt und durchaus plausibel ist. 7.3.3.3. Der Privatkläger schilderte in der Folge, dass die Beschuldigte das Messer in der rechten Hand hielt und zeigte wie sie dieses in der Hand hielt, als sie ihn verletzte, indem er die rechte Hand hoch hielt (vgl. Urk. 9/1 S. 8). In diesem Zusammenhang räumte er ein, er könne alles nicht so genau sagen, was seine Bemühungen, um korrekte Wiedergabe des Geschehenen unterstreicht und was er zusätzlich mit der Erklärung, es sei der Horror gewesen (vgl. Urk. 9/1 S. 8)

- eine wahrlich situationsadäquate Bewertung des Geschehens - durchaus plausibel machen konnte. Auf Erlebtes weist sodann auch seine Schilderung hin, er habe gespürt, dass es eine lebensgefährliche Situation gewesen sei, weshalb er die Arme nach oben gehalten und die Beschuldigte irgendwie habe abblocken wollen (vgl. Urk. 9/1 S. 8), welche Abwehrreaktion entgegen der Verteidigung keineswegs als "relativ ungewöhnlich" bezeichnet werden kann (vgl. Zusatzfrage der Verteidigung in Urk. 9/1 S. 19). 7.3.3.4. In Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschuldigten (vgl. Urk. 8/3 S. 9) schilderte der Privatkläger sodann, es seien beide gestanden, als die

- 18 - Beschuldigte auf ihn mit dem Messer eingestochen habe (vgl. Urk. 9/1 S. 9 und S. 12). Dazu präzisierte er auf Frage, er sei dabei nicht ruhig gestanden, sondern habe sich rückwärts bewegt (vgl. Urk. 9/1 S. 9). 7.3.3.5. Offen räumte er in seinen Aussagen auch (weitere) Unsicherheiten ein, wie beispielsweise, er sei nicht sicher, ob die Beschuldigte das Messer so hielt, dass sie den Zeigfinger oder den kleinen Finger näher bei der Klinge hatte (vgl. Urk. 9/1 S. 8) bzw. er sei nicht sicher, es sei aber möglich, dass er die Beschul- digte einmal gegen die Wand gedrückt habe, als sie das Messer in der Hand hielt, bevor sie ihn damit verletzte (vgl. Urk. 9/1 S. 11). Der Privatkläger bejahte sodann die Frage, ob zwischen ihm und der Beschuldigten ein Gerangel stattgefunden habe, als sie das Messer in der Hand gehalten habe, bevor sie ihn mit dem Messer verletzt habe und wiederholte präzisierend, sie habe das Messer in der Hand gehalten und er habe sich gewehrt, daher sei es zum Gerangel gekommen. Er sei sicher nicht einfach gesessen und habe gewartet, bis sie ihn steche. Auf entsprechende Frage schätzte er, dieses Gerangel habe ca. 5 - 10 Minuten gedauert bis es zum Stich gekommen sei (vgl. Urk. 9/1 S. 11). Noch konkreter wurde der Privatkläger auf Vorhalt der Darstellung der Beschuldigten, sie sei, nachdem sie vom Privatkläger gegen die Wand gedrückt worden sei, an dieser Wand abgeprallt und auf ihn gefallen; dabei müsse sie ihn mit dem Messer am Arm durch einen Stoss verletzt haben. Er erklärte nämlich dazu, dies sei ganz normal und real; wenn man von jemandem mit dem Messer bedroht werde, so stehe man nicht still und schaue, was passiere. Er habe versucht, sich mit seinen Händen zu wehren. Er habe ihr gar nicht die Möglichkeit geben wollen, zu ihm zu kommen, bzw. nicht gewollt, dass sie zu nahe komme und dann habe er sie gestossen, worauf sie ihn gestossen habe (vgl. Urk. 9/15 f.). 7.3.3.6. Der Privatkläger gab zu, im Rahmen der zuvor angefangenen verbalen Auseinandersetzung sowohl die Beschuldigte als auch ihre Familie beleidigt zu haben (vgl. Urk. 9/1 S. 4). Wird zusätzlich berücksichtigt, aufgrund welcher Vor- geschichte die Beschuldigte sich zum Privatkläger in die Stube begab (laufende verbale Auseinandersetzung, Aufforderung des Privatklägers zur Schlüssel- rückgabe und zum Verlassen der Wohnung nach mehrjähriger Beziehung noch

- 19 - am selben Tag), wobei sie sich dort mit einem Messer in der Hand unbe- strittenermassen zuerst mit Gewalt Einlass in das Wohnzimmer verschaffen musste, so erscheint die Darstellung des Privatklägers, bereits anlässlich seiner Befragung im Universitätsspitals, die Beschuldigte habe wie eine Furie reagiert (vgl. Urk. 1/2 S. 2), durchaus nachvollziehbar. In diese Richtung geht auch seine Schilderung in der späteren Einvernahme, die Beschuldigte habe beim Auf- drücken der Wohnzimmertüre "irgendwie sehr viel Kraft" gehabt, und sie sei beim weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, als sie ihm gegenüber gestanden sei, "wie nicht normal in diesem Moment", "nicht bei klarem Denken" gewesen (vgl. Urk. 9/1 S. 10). 7.3.3.7. Die Aussagen des Privatklägers zeigen deutlich auf, dass er der Beschul- digten gegenüber nach wie vor wohl gesinnt ist. Nicht nur sagte er äusserst zurückhaltend aus, er entlastete sie in verschiedener Hinsicht, so beispielsweise indem er immer wieder auf ihren aussergewöhnlichen Gemütszustand („zurech- nungsunfähig“ „nicht normal in diesem Moment“, „nicht bei klarem Denken“, vgl. Urk. 9/1 S. 9 f.) an jenem Tag oder aber auf ihren allgemein schlechten Gesund- heitszustand („sie ist eine kranke Frau“, vgl. Urk. 9/1 S. 10) hinwies. Weiter spekulierte er gar, die Beschuldigte hätte ihn möglicherweise nicht gestochen, wenn er sich nicht gewehrt hätte (vgl. Urk. 9/1 S. 10). Er schloss aus, dass die Beschuldigte die Tat geplant haben könnte (Urk. 9/1 S. 16) und betonte mehrfach, dass sie ihm unmittelbar nach der Stichverletzung Hilfe leistete (vgl. Urk. 9/1 u.a. S. 16). Wiederholt bemerkte er, es wäre ihm am liebsten, wenn die Beschuldigte keinen Tag ins Gefängnis müsse (vgl. Urk. 9/1 S. 16 f.), ja er äusserte gar den Wunsch, dass sie einander die Hand geben mögen und dass das Ganze vorbei sei (vgl. Urk. 9/1 S. 17). Bei diesem Stand der Dinge kann nicht gesagt werden, der Privatkläger habe die Beschuldigte zu Unrecht belasten wollen. Dies geht im Übrigen auch deutlich daraus hervor, dass er die Fragen um die eigene Ein- schätzung nach einer Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht der Beschuldigten (vgl. Urk. 9/1 S. 16) ausweichend beantwortete, jedenfalls nicht klar bejahte. 7.3.3.8. Gegen die Annahme einer unwahrheitsgemässen Belastung spricht aber auch, dass der Privatkläger sich durchaus positiv über die Beschuldigte äusserte.

- 20 - So bezeichnete er das Verhältnis seiner Kinder zur Beschuldigten als phänome- nal (vgl. Urk. 9/1 S. 17) und verneinte, in der Beziehung zu ihr andere Probleme gehabt zu haben, wobei er von sich aus beifügte, wenn er die ganzen Jahre anschaue, so hätten sie es schön zusammen gehabt (vgl. Urk. 9/1 S. 13). 7.3.4. Auch die Beschuldigte äusserte sich mehrfach zum Geschehen. 7.3.4.1. Konstant erklärte die Beschuldigte, sie habe den Privatkläger nicht ver- letzen oder gar töten wollen (vgl. Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/3 S. 13, Urk. 8/4 S. 3, 5 ff., Urk. 45 S. 5). Zum Tatablauf machte sie im Rahmen ihrer Ein- vernahmen indessen voneinander divergierende Aussagen, auf welche im Folgenden einzugehen ist. 7.3.4.2. Bemerkenswert detailliert äusserte sich die Beschuldigte zum Geschehen anlässlich ihrer ersten polizeilichen - damit der tatnächsten - Einvernahme. So schilderte sie, sie habe das Messer in der Hand getragen, als sie die Küche ver- lassen habe. Dabei präzisierte sie auf Frage, das Messer so gefasst zu haben, dass der kleine Finger ihrer rechten Hand bei der Klinge war, „also nicht mehr so wie vorhin beim Gemüseschneiden“ (vgl. Urk. 8/1 S. 5). Dazu lieferte sie auch die Erklärung, sie habe nicht mit der Klinge voran zum Privatkläger ins Wohnzimmer gehen wollen (vgl. Urk. 8/1 S. 5). Weiter legte sie dar, der Privatkläger habe die Wohnzimmertüre zugedrückt, was sie zur Spekulation veranlasste, vielleicht habe der Privatkläger Angst vor ihr und dem Messer gehabt. Sie habe dann gegen die Wohnzimmertüre gedrückt und habe, nachdem der Privatkläger plötzlich die Türe losgelassen habe, das Wohnzimmer betreten. Der Privatkläger habe sie dabei an den Oberarmen gepackt und sie gegen die Wand gedrückt, von welcher sie abgeprallt sei und worauf sie auf ihn gefallen sei. Dabei müsse sie ihn mit dem Messer am Arm durch einen Stoss verletzt haben (vgl. Urk. 8/1 S. 5). Danach - so die Beschuldigte weiter - habe der Privatkläger sie um ihren Bauch, sie ihn irgendwie um den Hals gehalten, wobei sie immer noch das Messer in ihrer rechten Hand getragen habe. Die Beschuldigte sprach in diesem Zusammenhang von einem Gerangel mit dem Privatkläger, bei welchem sie sich auch selber mit dem Messer an ihrem linken Oberarm verletzt haben dürfte (vgl. Urk. 8/1 S. 5).

- 21 - 7.3.4.3. Bereits in derselben Einvernahme sind Widersprüche zu dieser Schilde- rung auszumachen. Vorerst steht ihre Bestreitung, bemerkt zu haben, dass der Privatkläger etwas Angst vor ihr habe (vgl. Urk. 8/1 S. 7) in Widerspruch zu ihrer früheren spontanen und anderslautenden Äusserung, wonach der Privatkläger vielleicht Angst vor ihr und dem Messer gehabt habe (vgl. oben), was vorerst die Frage aufwirft, weshalb sie zuvor spontan Angstgefühle des Privatklägers ver- mutete. Weiter können auch nach der Darstellung der Beschuldigten lediglich solche Angstgefühle das unbestrittene Verhalten des Privatklägers erklären, der wohl nicht völlig grundlos durch das Zudrücken der Wohnzimmertüre ihr den Zutritt zur Stube verhindern wollte. Sodann, und dies ist entscheidend, passt ihre Erklärung, weshalb sie das Messer in der Hand getragen habe, nämlich, sie wisse es nicht, sie habe in der Küche damit gearbeitet, sie habe es nicht plötzlich in die Hand genommen, sie habe es schon in der Hand getragen, um das Gemüse zu rüsten (vgl. Urk. 8/1 S. 7), nicht zur oben wiedergegebenen detaillierten Darstel- lung, wie sie das Messer fasste, nämlich anders als beim Gemüserüsten (vgl. oben), welche Darstellung auf ein bewusstes Ergreifen des Messers zur Mitnahme in die Stube hindeutet. 7.3.4.4. In der nachfolgenden Einvernahme relativierte sie ihre frühere Darstellung indem sie erklärte, sie sei damals unter Schock gestanden und wisse nicht mehr, ob sie alles genau richtig erzählt habe, bzw. machte Erinnerungslücken geltend, nämlich sie wisse selber nicht, was damals war (vgl. Urk. 8/3 S. 4). Zum eigentli- chen Tatgeschehen schilderte sie im Gegensatz zur früheren Aussage, sie habe nicht gespürt, ob und wie sie den Privatkläger gestochen habe. Als sie aufgrund des plötzlich nachlassenden Drucks des Privatklägers gegen die Türe in die Stube reingekommen sei, habe er sie gegen die Wand gestossen und sie sei

- soweit sie sich daran erinnere - in diesem Moment auf ihn gefallen. So wie sie sich erinnere, habe der Privatkläger sie um den Bauch gehalten und sie ihn oben, bzw. am Oberkörper und wahrscheinlich habe sie ihn in diesem Moment ge- stochen, weil sie immer noch das Messer in der Hand gehalten habe (vgl. Urk. 8/4 S. 4 und S. 6). Auffällig ist vorerst, dass ihre neue Version des Geschehens ihre ursprüngliche Darstellung in Frage stellt, die Stichverletzung sei erfolgt, als sie nach dem Stoss des Privatklägers von der Wand abgeprallt sei. Denn damit

- 22 - schilderte sie die Stichverletzung nicht mehr wie bisher als unmittelbare Folge ihres Abprallens von der Wand, sondern als später erfolgt. Dazu kommt, dass, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ihre in dieser Einvernahme neu geäusserte Darstellung, sie habe dem Privatkläger die Stichverletzung zugefügt, als sie ihn am Oberkörper festgehalten habe, schon aufgrund der Tatsache, dass sie das Messer als Rechtshänderin in der rechten Hand hielt und der Privatkläger die Stichverletzung auf der linken Seite aufwies, nicht nachvollziehbar ist. Denn diese Darstellung liesse eine Verletzung des Privatklägers auf der rechten Seite erwarten (vgl. Vorinstanz Urk. 57 S. 13). Ergänzend ist zu bemerken, dass auch nicht klar ist, wie sie den Privatkläger mit dem Messer in der Hand überhaupt hätte festhalten können. Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beschuldigte in der ersten Einvernahme den Privatkläger „irgendwie um den Hals gehalten“ haben will, was erst recht die erlittene Stichverletzung nicht plausibel erklären kann. Dazu kommt, dass ihre Aussagen auch darüber divergieren, wann sie das Messer wegwarf: In der ersten Einvernahme will sie das Messer erst auf den Boden fallen gelassen haben, als sie merkte, dass er blutete (vgl. Urk. 8/1 S. 5), während dem sie in der Schlusseinvernahme das Messer bereits weggeworfen haben will, als der Privatkläger sie mit dem Arm umklammerte (vgl. Urk. 8/4 S. 4), welch letzte Version wiederum eine Beibringung der Stichverletzung in dieser Phase ausschliessen würde. 7.3.4.5. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie ihr Abprallen von der Wand eine derart tiefe Stichverletzung verursacht haben soll, so dass eine unfallbedingte bzw. unbewusste Verabreichung nicht angenommen werden kann (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 57 S. 13). Dies schon gar nicht wenn man davon ausgeht, sie habe - wie sie dies in ihrer ersten Einvernahme schilderte - das Messer so gehal- ten, dass der kleine Finger ihrer rechten Hand bei der Klinge war (vgl. Urk. 8/1 S. 5), denn bei dieser Haltung wäre die Messerklinge nicht in Richtung des ihr gegenüber stehenden Privatklägers gerichtet gewesen. Dazu kommt, dass in jener Phase des Geschehens niemand zu Boden fiel (vgl. Urk. 8/3 S. 5 f.), so dass auch nicht die Wucht eines solchen Aufpralls als Erklärung für die tiefe Stichverletzung herhalten kann. Dafür, dass eine erhebliche Gewalt bei der Verletzungsbeibringung im Spiele war, zeugt aber nicht nur die Einstichtiefe, son-

- 23 - dern auch die im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb des Privat- klägers festgestellte scharfe Rippendurchtrennung (vgl. Gutachten Urk. 11/13 S. 5). 7.3.4.6. Fragen wirft auch die Erklärung der Beschuldigten auf, sie habe bei ihrem Gang zum Wohnzimmer das Küchenmesser deshalb mitgenommen, weil sie in der Küche damit beschäftigt gewesen sei, Gemüse zu rüsten (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 5). Die ausgerückte Polizei erstelle noch am Tattag eine detaillierte Foto- dokumentation (vgl. Urk. 6/1 und 6/2). Die in diesem Zusammenhang erstellten Aufnahmen der Küche zeigen zwar eine Schüssel mit zerkleinertem Gemüse, im Übrigen aber eine aufgeräumte Küche (vgl. Urk. 6/1 S. 5 und 6 sowie Urk. 6/2 S. 11 und insbesondere S. 15). Dass die Küchenarbeiten noch im Gange ge- wesen wären, als die Beschuldigte die Küche verliess, lässt sich damit aufgrund dieser Bilder nicht sagen. Dazu passt immerhin ihre im Gegensatz zur früheren anderslautenden Erklärung in der zweiten polizeilichen Einvernahme, sie wisse nicht, weshalb sie am Schluss mit dem Messer aus der Küche gekommen sei (vgl. Urk. 8/3 S. 4). Ebenso erklärte die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung, sie habe "alles" (gemeint: Rüstarbeiten) beendet und das Messer noch in der Hand gehabt, als sie zu ihm gegangen sei, um ihm das zu sagen (Urk. 78 S. 8). 7.3.4.7. Die Beschuldigte machte zum Tatgeschehen in der zweiten polizeilichen Einvernahme - wie oben geschildert - sowie in den nachfolgenden Einvernahmen Erinnerungslücken geltend. So gab sie an, nicht mehr zu wissen, was damals war, sie habe nicht gespürt, ob und wie sie den Privatkläger gestochen habe (vgl. Urk. 8/3 S. 4), an welcher Darstellung sie auch in den späteren Einver- nahmen fest hielt (vgl. Urk. 8/4 S. 4 ff. und Urk. 45 S. 5 f.). Dies steht vorerst in Widerspruch zu ihren Schilderungen anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme. Auffallend ist, dass sie, obschon sie vorgab, sich an den Tatablauf nicht mehr erinnern zu können, in der Schlusseinvernahme dennoch verschiedene Details neu schildern konnte, was aufhorchen lässt. So berichtete sie darüber, sie sei, nachdem sie der Privatkläger gegen die Wand gestossen habe, kurz weg ge- wesen (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Daran, dass sie "halbwegs" das Bewusstsein verloren

- 24 - habe, hielt sie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz fest (vgl. Urk. 45 S. 6). Weiter schilderte sie erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme, der Privatkläger habe ihr "bevor es dazu gekommen" sei, gesagt, er werde sie dorthin bringen, wo ihr Platz sei (vgl. Urk. 8/4 S. 4 und S. 8), was sie auch an der Hauptverhandlung wiederholte (vgl. Urk. 45 S. 6), wobei sie freilich nicht mehr sagen konnte, wie ihre verbale Reaktion zu dieser Äusserung war (vgl. Urk. 8/4 S. 8), bzw. was er damit überhaupt gemeint habe (vgl. Urk. 45 S. 6). Bemerkens- wert ist, dass sie an der Hauptverhandlung diese für sie unverständliche Äus- serung im Zusammenhang mit dem stattfindenden Streit stellte (vgl. Urk. 45 S. 6), während dem sie in der Schlusseinvernahme noch behauptet hatte, sie habe mit ihm nicht gestritten zu diesem Zeitpunkt (vgl. Urk. 8/4 S. 8). Angesichts der Tat- sache, dass sie zuvor vom Privatkläger unbestrittenermassen mehrfach beleidigt worden war, dass er zudem von ihr nach achtjähriger Beziehung die Rückgabe des Wohnungsschlüssels und deren Verlassen der Wohnung verlangte, erscheint ihre Erklärung, sie sei bloss überrascht und enttäuscht, indessen nicht wütend gewesen (vgl. Urk. 8/3 S. 13) als gewichtige Untertreibung. Schliesslich hatte sie selber in ihrer ersten Einvernahme erklärt, sie hätten sich (sie und der Privat- kläger) "richtig gestritten" (vgl. Urk. 8/1 S. 4), was sie freilich in der Schlussein- vernahme und an der Hauptverhandlung wieder in Abrede stellte (vgl. Urk. 8/4 S. 8 und Urk. 45 S. 6). 7.3.4.8. Die Beschuldigte vermutete in der ersten Einvernahme, sie habe sich die Verletzung an ihrem linken Oberarm selber beigefügt, als sie in einem Gerangel mit ihm verwickelt gewesen sei (vgl. Urk. 8/1 S. 5.), was zwangsläufig den Schluss zulässt, sie habe in jenem Zeitpunkt das Messer noch in der Hand gehal- ten, was wiederum mit ihren oben zitierten Aussagen in Widerspruch steht. Nach ihrer Darstellung fand die Verletzung des Privatklägers, die sie als Folge ihres Abprallens von der Wand dargestellt hatte (vgl. Urk. 8/1 S. 5 und S. 7), vor dem erwähnten Gerangel statt. In der zweiten polizeilichen Einvernahme verneinte sie auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, dass es überhaupt zu einem Gerangel gekommen sei, bestritt, dass sie gekämpft hätten und ergänzte, das Ganze habe ein bis drei Minuten gedauert (vgl. Urk. 8/3 S. 11). In der Schluss- einvernahme bekräftigte sie, es habe kein Gerangel gegeben (vgl. Urk. 8/4 S. 12),

- 25 - was sie in der Hauptverhandlung indessen damit relativierte, es habe kein Gerangel gegeben, ausser, dass sie sich verteidigt habe (vgl. Urk. 45 S. 5). In der Berufungsverhandlung bestreitet sie schliesslich nicht mehr, dass die Verletzun- gen des Privatklägers von ihr stammten (Urk. 78 S. 6ff.). Auch diese Aussagen zeigen das unstete Aussageverhalten der Beschuldigten auf. 7.3.5. Gesamthaft gesehen zeigen die Aussagen der Beschuldigten diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auf, so dass sie nicht zu überzeugen ver- mögen. Sie lassen zudem deutlich ihr Bestreben aufscheinen, den Vorfall als Unfall erscheinen zu lassen. Dies macht sie schliesslich mit ihrer Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich, als sie die Frage, ob es sich um einen Unfall gehandelt habe, bejahte (Urk. 78 S. 8). 7.3.5.1. Es trifft zwar zu, dass das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM fest hält, es könne aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass die Stichverletzung nicht durch ein aktives Zustechen der Tatver- dächtigen, sondern im Rahmen einer "Rangelei" resp. eines Kampfgeschehens entstanden sei (vgl. Urk. 11/13 S. 6 Ziff. 8). Bereits die Vorinstanz erwog dazu indessen zutreffend, dass dieser Umstand nicht dazu führen kann, diese Version der Beschuldigten unbesehen von allen anderen Würdigungskriterien zu über- nehmen. Denn die gutachterliche Beurteilung bedeutet lediglich, dass sich die Version der Beschuldigten nicht bereits aufgrund der ärztlichen Akten aus- schliessen lässt (so die Vorinstanz in Urk. 57 S. 16). 7.3.5.2. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 16) darauf hinzuweisen, dass gemäss ärztlicher Dokumentation über die Beschuldigte keine Verletzungen, Beulen oder ähnliches an ihrem Kopf festgestellt werden konnten. Dies obschon sie geltend machte, mit einer gewissen Wucht vom Privat- kläger gegen die Wand gestossen worden zu sein und dort den Kopf angeschla- gen zu haben. In diesem Zusammenhang sprach sie von "abprallen" und davon, für kurze Zeit gar das Bewusstsein verloren zu haben, dennoch stellten die Ärzte bei der Beschuldigten keinerlei Spuren solcher Gewalt fest. Gemäss Gutachten steht jedenfalls fest, dass auch ihre Kopfhaut untersucht und als unverletzt beurteilt wurde (vgl. Urk. 12/6 vgl. auch Fotodokumentation in Urk. 6/4 S. 38 ff.).

- 26 - Die Verteidigung versucht diesen Umstand damit zu erklären, dass man, wenn man gegen eine Wand geworfen werde, naturgemäss mit dem Rücken zuerst aufpralle und so einen Teil der Wucht auffange. Ausserdem habe die Beschuldig- te die Haare zusammengebunden gehabt, weshalb der Schädel keinen direkten Kontakt mit der Wand gehabt habe (Urk. 80 S. 4). Einerseits leuchtet jedoch nicht ein, wieso jemand zuerst mit dem Rücken an die Wand prallen sollte, hängt dies doch von verschiedenen Umständen ab (Kopfhaltung, Fallwinkel etc.). Anderer- seits ist auch nicht überzeugend, dass zusammengebundene Haare einen harten Aufprall derart zu dämpfen vermögen, dass keinerlei Verletzungen entstehen. Die unverletzte Kopfhaut ist vielmehr mit der Vorinstanz ein Indiz, welches zumindest gegen die von der Beschuldigten geschilderte Wucht spricht, mit welcher sie vom Privatkläger gegen die Wand gestossen worden sein soll. 7.3.5.3. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die Schilderung der Beschuldigten, wie sie nach dem Stoss des Privatklägers von der Wand abprallte, schwer mit der Beschaffenheit einer Zimmerwand im Einklang zu bringen ist, zumal nicht zu erwarten ist, dass man als Folge eines solchen Stosses in die Gegenrichtung abprallt, mitunter regelrecht zurückspickt, sondern eher dass man danach zu Boden geht (vgl. Urk. 57 S. 13), was nach Darstellung sowohl der Beklagten als auch des Privatklägers indessen - wie am anderen Ort festgehalten

- nicht geschah. 7.3.5.4. Wenn die Beschuldigte weiter die vom Privatkläger erlittene Verletzung eher als Ergebnis eines Unfalls und nicht als absichtliche Stichbeibringung dar- zustellen versucht, so stellt sie zwangsläufig auch die in der Anklage erwähnte grosse Wucht, mit welcher der Einstich erfolgt sein soll in Abrede (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 57 S. 16). Diesbezüglich kann auf die Schlussfolgerung des Gutachtens der körperlichen Untersuchung des Privatklägers verwiesen werden (vgl. Urk. 11/13 S. 5 zu Ziff. 2): Darin wird - wie bereits oben schon mehrfach dargetan - festgehalten, dass die Sticheindringtiefe geschätzte 10 - 12 cm betrug, wobei auch eine Fraktur einer linksseitigen Rippe festgestellt werden konnte, bei welcher es sich im Gesamtkontext um eine scharfe Rippendurchtrennung im Ein- trittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb handelte, was nach über-

- 27 - zeugender gutachterlicher Feststellung für eine doch erhebliche Gewalt bei der Verletzungsbeibringung spricht. Damit kann die zur Diskussion stehende Wucht beim Einstich als erstellt gelten. 7.3.5.5. Offenbar bildete die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Verletzung des Privatklägers unmittelbar nach der Tat Gegenstand von Erörterungen zwischen den Streitparteien. So erwähnte die Beschuldigte selber, der Privat- kläger habe - in jenem Moment als sie auf das Eintreffen der Sanität gewartet hätten und sie (die Beschuldigte) sich selber an den Handgelenken geschnitten habe - zu ihr gesagt, sie solle nichts erzählen, er werde sagen, dass er sich selber gestochen habe (vgl. Urk. 8/3 S. 7), was auch der Privatkläger sinngemäss bestätigte (vgl. Urk. 9/1 S. 5, vgl. oben). Wenn nun die Verletzung des Privat- klägers lediglich auf einen Unfall zurückzuführen gewesen wäre und der Privat- kläger unbeabsichtigt ins Messer gefallen wäre bzw. sie mit dem Messer auf ihn gefallen wäre, so hätte es - so die Vorinstanz zutreffend - keinerlei Grund für eine solche Absprache gegeben (vgl. Urk. 57 S. 13 f.). Denn dann hätte einfach das tatsächlich Geschehene geschildert werden können, ohne dass der Privatkläger die Schuld dafür hätte übernehmen müssen. Dies weist wiederum darauf hin, dass zu jenem Zeitpunkt offenbar beide von der Verantwortlichkeit der Beschul- digten ausgingen. 7.3.5.6. Zu guter Letzt ist auf den Inhalt des Telefongesprächs, den die Beschul- digte unmittelbar nach der Tat mit einem Mitarbeiter von Schutz und Rettung führ- te, einzugehen (vgl. Protokoll Gespräch in Urk. 13/5). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Text dieses Gesprächs wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 57 S. 20 unter Hinweis auf Urk. 13/5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesem Gespräch ist immerhin zu entnehmen, dass sich die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat auf ausdrückliche Frage als die Person bezeichnete, welche den Stich verabreichte. Dass es sich dabei um einen Unfall gehandelt habe oder aber, dass der Privatkläger ihr unglücklich ins Messer fiel, ist demgegenüber in diesem Gespräch - wie die Vorinstanz korrekt festhielt - nicht die Rede.

- 28 - 7.3.5.7. Am Rande sei noch erwähnt, dass die Darstellung der Beschuldigten bezüglich Mitnahme des Messers als sie sich in die Stube zum Privatkläger begeben wollte (Messer bewusst nicht wie beim Gemüserüsten in die Hand genommen, vgl. Urk. 8/1 S. 5), deutliche Hinweise enthält, dass sie bewusst das Messer mitgenommen haben muss. Zusätzlich ist unerklärlich, weshalb sie spätestens als sie die Wohnzimmertüre aufdrücken musste, das Messer nicht weglegte, zumal dieses ihr dabei im Wege stehen musste. Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass sie bereits in jenem Zeitpunkt mit dem Einsatz des Messers rechnete. 7.3.5.8. Auch diese zusätzlichen Erwägungen lassen die verschiedene Darstel- lungen der Beschuldigten nicht plausibler erscheinen. Mit der Vorinstanz sind daher die Vielzahl der Widersprüche sowie der aufgezählten Ungereimtheiten für die Gesamtwürdigung ihrer Aussagen von Belang (vgl. Urk. 57 S. 17). Selbst ausgehend davon, dass bei mehrfacher Befragung derselben Person zum gleichen Thema gewisse Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Depositio- nen vorkommen, wie dies insbesondere der Fall sein kann bei Einvernahmen, die unter Beizug eines Dolmetschers stattfinden, so betreffen die hier aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche das Kerngeschehen, weshalb sie die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen erschüttern. Wenn die Vorinstanz daher erwog, dass ihre Vorbringen, der Privatkläger sei anlässlich eines Sturzes selber ins Messer gefallen bzw. sie habe ihn im Rahmen einer Rangelei unabsichtlich gestochen, als Schutzbehauptungen qualifizierte, so ist dem zuzustimmen. 7.3.6. Demgegenüber sind die Aussagen des Privatklägers - wie oben dargetan - in den wesentlichen Punkten frei von Widersprüchen. 7.3.6.1. Seine Darstellung ist zudem in verschiedener Hinsicht mit den medizini- schen Unterlagen vereinbar. So steht beispielsweise auch seine Schilderung, er habe die Messerklinge nachdem die Beschuldigte diese aus seinem Körper herausgezogen habe, mit seinen Händen umfasst, um eine weitere Attacke zu verhindern (vgl. Urk. 1/2 S. 2), sowohl mit seinen späteren Depositionen als auch mit den im Gutachten beschriebenen „sogenannt aktiven Abwehrverletzungen“,

- 29 - oberflächliche Schnittverletzungen an seiner rechten Hand im Einklang (vgl. Urk. 11/13 S. 4 und Urk. 9/1 S. 11; so auch Vorinstanz Urk. 57 S. 17). 7.3.6.2. Die Vorinstanz erwog weiter zu Recht, dass auch wenn der Privatkläger zur genauen Position während des Messerangriffs nicht mehr detailliert Auskunft geben konnte, aus seinen Aussagen zweifelsfrei deutlich wird, dass es zwischen ihm und der Beschuldigten zu einem Gerangel (vgl. Urk. 57 S. 18), bzw. zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam, zumal er mit Vehemenz sein aktives Abwehrverhalten schilderte. Handgreiflichkeiten finden im Übrigen auch in der Darstellung der Beschuldigten Bestätigung, welche ja, wie oben gesehen, selber über den Stoss an die Wand seitens des Privatklägers sowie von gegenseitigem Packen berichtete. Weshalb dieses tätliche Aufeinandertreffen der Streitparteien kein Gerangel darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die von beiden Seiten angegebene unterschiedliche Dauer dieses stehend ge- führten tätlichen Disputs (Beschuldigte: 1 bis 3 Minuten; Privatkläger 5-10 Minu- ten) insofern als marginal bezeichnet werden kann, als es sich dabei nichts anders als um eine Schätzung handelt. Unter diesem Blickwinkel steht die Annahme eines Gerangels - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 47 S. 3) - keineswegs mit dem Bericht des forensischen Instituts Zürich im Widerspruch, welcher lediglich aufgrund der Blutspuren im Wohnzimmer ein Gerangel und/oder längere Kampfhandlungen "eher" ausschliesst (vgl. Urk. 6/3 S. 10). Dass sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte im Übrigen gestanden sein müssen, als ihm der Messerstich versetzt wurde und dass auch niemand hinfiel bei der tät- lichen Auseinandersetzung geht - dies in Ergänzung zur Vorinstanz - nicht nur aus seinen Schilderungen (vgl. Urk. 57 unter Hinweis auf Urk. 9/1 S. 8 f. und S. 11 f.), sondern auch aus denjenigen der Beschuldigten hervor. Korrekt ist so- dann, dass sich die beim Privatkläger festgestellte Verletzung zwanglos mit dem von ihm geschilderten Ablauf vereinbaren lässt (so Vorinstanz in Urk. 57 S. 19; vgl. auch Gutachten Urk. 11/13). 7.3.6.3. Es trifft nun zu, dass der Privatkläger die langjährige Beziehung mit der Beschuldigten oberflächlicher zu schildern versuchte, als sie es in der Tat war (vgl. Einwand Verteidigung in Urk. 47 S. 4). Daraus kann indessen nicht abgeleitet

- 30 - werden, dadurch seien seine Schilderungen zum eigentlichen Tatgeschehen in Mitleidenschaft gezogen worden. Dass er der Beschuldigten zudem nach wie vor wohl gesinnt ist, zeigen seine Depositionen - wie oben dargetan- in mehrfacher Hinsicht, welche eine zu Unrecht erfolgte Belastung der Beschuldigten aus- schliessen. Selbst die Verteidigung geht im Übrigen nicht davon aus, dass der Privatkläger nicht die Wahrheit sagt (vgl. Urk. 47 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass seine Depositionen ein Produkt nachträglicher Empfindungen sein sollen (vgl. Einwand der Verteidigung Urk. 47 S. 4), bestehen keine. 7.3.6.4. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Darstellung des Privatklägers im Kernbereich, nämlich die Beschuldigte habe auf ihn einmal eingestochen, widerspruchsfrei und plausibel ist. Sie steht sodann auch mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang, weshalb sie - wiederum mit der Vorinstanz - überzeugt und somit als glaubhaft einzustufen ist (vgl. Urk. 57 S. 22). 7.3.7. Damit ist aber auch der im zweiten Teil eingeklagte Sachverhalt in objekti- ver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 7.3.8. Was die Beschuldigte im Übrigen bei der Ausführung dieses Stichs wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erläutern. Zwar betrifft was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tat- frage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3., BGE 135 IV 152 E 2.3.2 mit Hinweisen, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Das gilt grund- sätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Insoweit überschneiden sich Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 130 IV 62 f., 133 IV 17). Um betreffend den subjektiven Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des subjektiven Sachver-

- 31 - haltes und dessen rechtliche Würdigung wird der subjektive Sachverhalt daher nachfolgend behandelt. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei sie ihr diesbezüglich zumindest Eventualvorsatz vorwirft (vgl. Anklage Urk. 26 S. 4). 1.2. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt - allerdings von einem anderen Sachverhalt ausgehend -, die Beschuldigte habe sich lediglich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. Urk. 47 und Urk. 60), was sie auch im Berufungsverfahren tut (vgl. Urk. 80). Zur Begründung führte sie im Berufungsverfahren an, es müsse sich alles innert einer kurzer Zeitspanne abgespielt haben und die Beteiligten könnten den Tat- ablauf nicht mehr eruieren. Es könne sein, dass der Privatkläger gemeint habe, die Beschuldigte wolle auf ihn einstechen, nachdem er sie masslos provoziert ha- be. Ob sie es effektiv gewollt habe, wüssten wir nicht, auch der Privatkläger wisse dies nicht. Der Privatkläger gebe selber zu, dass es vielleicht nicht passiert wäre, wenn er die Türe nicht zugedrückt hätte. Das Gutachten des IRM halte die Sach- darstellung der Beschuldigten für nicht ausgeschlossen. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich kein abschliessendes Bild. Vor allem vermöge die Aussage des Privatklägers keinesfalls davon zu überzeugen, dass die Beschul- digte vorsätzlich gehandelt habe. Die Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 1 u. S. 9).

- 32 - 1.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte habe den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Urk. 57 S. 28).

2. Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis 117 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht ein, ist zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 2.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten keinen Mord vor, so dass sich dies- bezügliche Erörterungen erübrigen. 2.3. Objektiver Tatbestand von Art. 111 StGB 2.3.1. Es ist erstellt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger die in der Anklage umschriebene Stichverletzung am linken Oberarm bis in den Thoraxraum zufügte, wobei zum Verletzungsbild im Einzelnen auf die schon oben zitierten ärztlichen Berichte verwiesen werden kann (vgl. insbesondere Urk.11/3 und 11/13, zitiert oben in Ziff. II. 6.1.). Die Ärzte bejahten im angeforderten ärztlichen Gutachten sodann das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr (vgl. Urk. 11/13), was auch die Beschuldigte nicht in Zweifel zieht. 2.3.2. Damit ist der objektive Sachverhalt des Grundtatbestandes von Art. 111 StGB, bis auf den ausgebliebenen Erfolg, erfüllt.

3. Versuchte Tatbegehung 3.1. Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements des Todeseintrittes im Sinne von Art. 111 StGB, ist folglich der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so ist von einem Versuch auszugehen. 3.2. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zutreffend einen vollendeten Versuch bejahte, verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 27 f.).

- 33 -

4. Subjektiver Tatbestand von Art. 111 StGB 4.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geltend, der in der Anklageschrift aufgeführte Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich des Versuchs einer Tötung sei nicht erstellt (vgl. Urk. 47 S. 5 f., vgl. auch Urk. 80 S. 9). 4.2. Dass die Beschuldigte die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB), ausgeführt hätte, kann den Akten nicht ent- nommen werden, was auch die Vorinstanz ausschloss (vgl. Urk. 57 S. 26). 4.3. Vorsätzlich handelt indessen bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventual- vorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolg ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. BGE 134 IV 26 S. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.3. m.H.), mag er ihm auch unerwünscht sein. Gefordert ist mithin das Wissen des Täters darum, dass seine Handlungen beim Opfer mindestens möglicherweise den Tod bewirken können sowie sein auf den Tod des Opfers gerichteter Wille resp. die Inkaufnahme des Todes des Opfers. Nicht erforderlich ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretenen konkreten Folgen vorgestellt zu haben braucht (BSK StGB II- Roth / Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, N. 25 zu Art. 122 StGB sowie BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 111 StGB, Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 50). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even-

- 34 - tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst deren Inkaufnahme nicht aus. Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verlet- zungsrisikos ist entscheidend. Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 58 und Urk. 100 S. 32). Diese Kriterien wiederholte das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_572/ 2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2). Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor geraumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Organen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und verschiedentlich darauf hinge- wiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. BGE 109 IV 6; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Todes- folge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. BJM-1997, S. 34). Daran hat sich auch in der jüngsten Rechtsprechung nichts geändert (vgl. Entscheide 6B_480/2011 vom 17. August 2011, 6B_432/2011 vom

18. August 2011 und 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011). 4.3.1. Vorliegend ist vorerst auf die Ausführungen der Beschuldigten hinzuweisen, welche in ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, welche Verletzungen mit einem solch grossen Messer zugefügt werden könnten, antwortete: "Ja, das kann ich mir schon vorstellen. Das kann jegliche Verletzun- gen geben auch tödliche Verletzungen." (vgl. Urk. 8/1 S. 6). Es darf daher ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigten bewusst war, dass die Stichbewegung gegen den Oberkörper des Privatklägers, welche mit einem

- 35 - Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm ausgeführt wurde, eine tödliche Verletzung hätte herbeiführen können. Dazu kommt, dass - wie aufgrund des erstellten Sachverhaltes, namentlich des daraus resultierten Verletzungsbildes (vgl. Urk. 11/13 S. 5) fest steht -, die Stichbewegung mit erheblichem Gewaltein- satz erfolgte und zwar im Rahmen eines dynamischen Geschehens. Angesichts der Gesamtsituation kann mit Fug gesagt werden, dass eine nur geringfügig an- dere Bewegung entweder der Beschuldigten oder aber des Privatklägers bei der ausgeführten Stichverletzung sehr wohl zu dessen Tod hätte führen können und dass letztendlich die genauen Auswirkungen des Stiches und damit auch ein allfälliger Eintritt des Todes des Privatklägers im Bereich des Zufälligen lagen. Vorliegend befand sich der Privatkläger zudem in Lebensgefahr, zumal er auf- grund seiner starken Blutungen im Brustbereich gestorben wäre, wenn er nicht so schnell hätte operiert werden können (vgl. Urk. 11/13). 4.3.2. Mit der Vorinstanz ist daher die Schwere der dabei manifestierten Sorg- faltspflichtverletzung ebenso eklatant, wie das der Beschuldigten bekannte Risiko, dass der Privatkläger als Folge der Stichverletzung sterben könnte, als gross einzustufen ist (vgl. Urk. 57 S. 27). Damit steht fest, dass die Beschuldigte zumindest unter Inkaufnahme des Todes des Privatklägers auf diesen einstach. 4.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldig- te durch ihr Verhalten den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat, weswegen sie diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion

1. Vorbringen der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung Antrag auf eine höhere Strafe (vgl. Urk. 58).

- 36 - 1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Zur Begründung fügte der Staats- anwalt an, das objektive Tatverschulden wiege im konkreten Fall schwer. Die Vorinstanz gehe zu Recht von einer grossen kriminellen Energie und Gewaltbe- reitschaft der Beschuldigten aus. Das schwere Tatverschulden werde durch die vom Gutachter attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht mit direktem, sondern Eventual- vorsatz gehandelt habe und es das Opfer gewesen sei, welches den dem Mess- erstich vorangegangenen verbalen Streit angezettelt habe. Es sei deshalb eine Einsatzstrafe von 8 Jahren angemessen. Wenn man nun noch den Versuch berücksichtige, der in concreto sehr leicht zum Tod des Opfers hätte führen können und dass unter dem Aspekt von Einsicht und Reue nur eine minimale Strafreduktion begründet werden könne, erscheine eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren dem Verschulden der Beschuldigten angemessen (Urk. 79 S. 4).

2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung für den Fall des Schuldspruchs im Sinne der Anklage eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren mit der Begründung, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsgründe richtig erkannt und gewürdigt. Sie habe zu Recht berücksichtigt, dass hier aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigten. Es sei keine Schwere ersichtlich und es sei vielmehr mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Es sei deshalb im Falle eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe zu bestätigen (Urk. 80 S. 10).

3. Strafrahmen 3.1. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Sanktion eine Frei- heitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren vor. 3.2. Da vorliegend der Erfolg ausblieb, indem die Todesfolge beim Privatkläger nicht eintrat, liegt nur der Versuch einer Tötung vor. Art. 22 Abs. 1 StGB lässt eine

- 37 - Strafmilderung nach Art. 48a StGB zu, wobei es sich bezüglich des Versuchs um einen sog. fakultativen Strafmilderungsgrund handelt. Art. 48a StGB setzt für die Strafe keine untere Grenze, soweit das Mindestmass der Strafart nicht unter- schritten wird. 3.3. Gemäss Gutachten, dessen Schlussfolgerungen am anderen Ort zu erörtern sind (vgl. Urk. 14/14), lag bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine mittel- gradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit, vgl. Urk. 14/14 S. 58) vor. Demgegenüber kann die Beschuldigte den Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. c StGB (Handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung) nicht für sich in Anspruch nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Art. 113 StGB zu verweisen (Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder, Zürich 2013,

19. Auflage, N6 zu Art. 48): Art. 113 StGB privilegiert den Täter, der in einer nach den Umständen heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen indessen entschuldbar sein, wobei die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung zu bewerten ist, nicht die Tat (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2013, 2. Auflage, N 8 zu Art. 113 StGB mit Hin- weisen, vgl. auch BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage 2013, N 12 und 19 zu Art. 113 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuld- barkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die (hier versuchte) Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hat, ist dabei nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psychologischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen (vgl.

- 38 - Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011 E. 4.4 am Ende unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6P.194/2000 vom 7.3.2001 E. 1c). Nach der Darstellung der Beschuldigten, hatte sie bereits vor geraumer Zeit (ca. ein halbes Jahr) in Erfahrung gebracht, dass der Privatkläger eine Freundin hatte. Neu verlangte der Privatkläger von ihr an jenem Tag - nach 8jähriger Beziehung - die unverzügliche Rückgabe des Wohnungsschlüssels und damit den Auszug aus der Wohnung, wobei der Privatkläger sie im Rahmen der dadurch entstandenen verbalen Auseinandersetzung beschimpfte. Zwar ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass ihr diese plötzlich veränderte Situation emotional stark zu schaffen machte. Vorliegend scheiterte indessen die Berücksichtigung einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung an der zusätzlich erforderlichen Entschuld- barkeit, welche sich wie dargetan nach einem objektiven Massstab beurteilt. Dass nämlich ein solch offener Streit ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemein- schaft, welcher die Beschuldigte nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebens- führung angehört, in einer gleichen Situation in eine derartige Gefühlswallung geraten könnte, lässt sich bei der gegebenen Sachlage nicht sagen. Insbesonde- re wäre eine besonnene Person durch die vom Privatkläger zugestandenen Beleidigungen ("Tschetnik") sowie dessen Aufforderung zur Schlüsselrückgabe, nicht in eine solche Gefühlserregung geraten, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihr Verhalten zu kontrollieren. Es mag also zutreffen, dass die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen her- aus psychologisch erklärt werden könnte, doch genügt dies für die Annahme der Entschuldbarkeit praxisgemäss nicht. Demgegenüber kann der Beschuldigten

- wie nachfolgend auszuführen ist - tätige Reue gemäss Art. 23 StGB zu Gute gehalten werden, was zu einer Strafmilderung führt. 3.4. Der oben angegebene ordentliche gesetzliche Strafrahmen ist gemäss neuer bundesgerichtlichen Praxis nur bei ganz aussergewöhnlichen Umständen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 63, Urteil 6B.611/2010 vom 26.4.2010, Erw. 4.). Demgemäss drängt sich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur auf, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Vorliegend bestehen - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 40) und

- 39 - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - keine Gründe, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen.

4. Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 29 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Tatkomponente 5.1. Die Tötungsdelikte gehören - was schon der Strafrahmen aufzeigt - zweifel- los zu den schwersten Delikten unserer Rechtsordnung. Wer mit seinem Vor- gehen den Tod eines Menschen in Kauf nimmt, der begeht eine ganz gravierende Gewalttat. 5.1.1. Die Schwere der Tat wird dadurch in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten Straftatbestandes, der Tod des angegriffenen Privat- klägers, nicht eingetreten ist. Es liegt mithin "nur" versuchte Tatbegehung vor. Hier ist von einer vollendeten versuchten Tötung auszugehen. Damit ist der Ver- such bei der objektiven Tatkomponente (also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten) zu berücksichtigen (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Straf- zumessung in SJZ 100/2004 S. 178). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.4. und 4.5.5. unter Verweis auf BGE 121 IV 49 E. 1b). Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist festzuhalten, dass für den Privatkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen des Brustraumes eine un- mittelbare Lebensgefahr bestand (vgl. Urk. 11/13 S. 5), welche nur durch eine Notoperation gebannt werden konnte. Der Stich verursachte aber auch eine Verletzung des linken Oberarmes, welche allerdings wenig gravierend war. Die tatsächlichen Folgen der Tat müssen daher als beträchtlich bezeichnet werden,

- 40 - zumal die Integrität des Privatklägers von der Art der Handlung her auf gravieren- de Art und Weise beeinträchtigt wurde. Der Privatkläger trug bleibende Narben aus diesem Vorfall. Er musste eine Operation und nachfolgende ärztliche Behandlungen bzw. Nachbehandlungen über sich ergehen lassen, welche einen mehrtägigen Spitalaufenthalt erforderten. Hinzu kommen die erlittenen körperli- chen Schmerzen und die heute noch ungewissen psychischen Folgen (vgl. Urk. 11/13 S. 6). 5.1.2. Was das Vorgehen der Beschuldigten betrifft, ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass sie mit Wucht durch den Arm hindurch bis tief in den Brustkorb des ihr von Angesichts zu Angesichts gegenüberstehenden Privatkläger hinein stach, womit sie nicht nur ihre Geringschätzung des Rechtsguts der körperlichen Unver- sehrtheit zum Ausdruck brachte, sondern auch eine grosse kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft manifestierte. 5.1.3. Ausser der Tatsache, dass nur versuchte Tatbegehung vorliegt, lassen sich keine weiteren Umstände erkennen, die die Beschuldigte in objektiver Hinsicht irgendwie entlasten würden. Entgegen der Vorinstanz kann die objektive Tat- schwere nicht als eher noch leicht, mit einer gewissen Nähe zum Totschlag bewertet werden, sondern ist als mittelschwer einzustufen. 5.1.4. Die Einsatzstrafe liegt damit - noch ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb - im mittleren Bereich des fest- gesetzten Strafrahmens. Bei der versuchten Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass es einerseits weitgehend dem Zufall oblag, dass der Privatkläger keine tödli- chen Verletzungen erlitt. Weiter ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der tatbestandsmässige Erfolg aufgrund der erlittenen Ver- rletzungen nahe lag (vgl. Urk. 57 S. 34). Wenn die Vorinstanz hier die Hilfeleis- tungen der Beschuldigten berücksichtigte, so ist dies nicht korrekt, da dies ledig- lich (aber immerhin) im Rahmen der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu ge- schehen hat. Insgesamt führt die versuchte Tatbegehung zu einer eher geringen Strafreduktion. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des Versuchs als erheblich zu einzustufen, weshalb von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren auszugehen ist.

- 41 - 5.2. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten eine Rolle. 5.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie den Tod des Privatklägers in Kauf nahm, "nur" eventualvorsätzlich handelte, was auch die Vorinstanz berücksichtigte (vgl. Urk. 57 S. 36). Weiter ist positiv hervorzuheben, dass sie die konkrete Tat nicht von langer Hand plante, sondern den Tat- entschluss vielmehr im Sinne einer Kurzschlussaktion fasste. Letztlich erscheint der Stich - mit der Vorinstanz - das Ergebnis eines massiven verbalen Streites, der hauptsächlich vom Privatkläger angezettelt worden war und in deren Verlauf sie auch beschimpft wurde (vgl. Urk. 57 S. 33 f.). 5.2.2. Nachfolgend ist die Frage nach einer allfälligen Verminderung der Schuld- fähigkeit zu erörtern. 5.2.2.1. Betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung, die Schuldfähigkeit, die Rückfallgefahr und die Massnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein- geholt (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2011 [recte wohl 11. Januar 2013], vgl. Urk. 14/14). Der Gutachter, dessen Schlussfolgerungen ausführlicher im vorinstanzlichen Entscheid korrekt festgehalten werden, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 57 S. 35), kam mit Bezug auf die hier interessie- rende Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Schluss, die affekt- akzentuierte Tat lasse bei erhaltener Fähigkeit der Beschuldigten, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen, die Annahme einer mittelgradig verminderten Steuerungs- fähigkeit zu (vgl. Urk. 14/14 S. 58). 5.2.2.2. Es besteht nun kein Anlass, die ausführlich begründeten, nachvollzieh- baren und schlüssigen Schlussfolgerungen des Gutachters, die zudem von keiner Seite bemängelt werden, hier in Frage zu stellen, weshalb diese - mit der Vorinstanz - zu übernehmen sind.

- 42 - 5.2.2.3. Dies bedeutet - wie die Vorinstanz zutreffend erwog -, dass der Schuld- vorwurf, welcher der Beschuldigten gemacht werden kann, verglichen mit dem Schuldvorwurf bei voller Schuldfähigkeit in entsprechendem, d.h. erheblichem, Ausmass geringer ist (vgl. dazu BGE 136 IV 55). 5.2.3. Zum Motiv der Beschuldigten erwog die Vorinstanz, es lasse sich nur erahnen, dass sie aus Enttäuschung über die kaputte Beziehung und aus Kränkung hinaus gehandelt habe. Zutreffend führte sie zudem an, dass diese Komponenten bereits im Gutachten Berücksichtigung fanden, weshalb sie vor- liegend nicht nochmals zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 57 S. 35), weswegen das Motiv neutral zu werten ist. 5.2.4. Unter Beachtung der gutachterlichen Ausführungen ist das objektive Tat- verschulden angemessen zu reduzieren. Insgesamt reduziert sich das bei der objektiven Tatschwere festgestellte Verschulden von erheblich zu noch nicht erheblich. Daher erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren als angemessen.

6. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 6.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten (Urk. 14/14), auf die Personalakten (insbesondere Urk. 21/1 5 und 21/6), die Befragung anlässlich der Hauptverhand- lung (Urk. 45) sowie den im vorinstanzlichen Urteil ausführlich geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 37 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situation aus, sie arbeite in der Wäscherei des Gefängnisses. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie habe Probleme mit den Augen, mit dem Kopf und den Gelenken. Diese seien entzündet, sie habe Arthrose und Arthritis. Sie pflege telefonischen Kontakt zu ihrer Familie. Sie sei inzwischen von ihrem Mann geschieden. Nach ihrer Haftentlassung werde sie versuchen, hier eine Arbeit und

- 43 - eine Wohnung zu finden. Falls dies nicht gelingen sollte, werde sie nach Öster- reich zurückgehen (Urk. 78 S. 3 u. S. 5). Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich - über die bereits im Gutachten berücksichtigten hinaus - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 6.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu werten ist. 6.3. Zum Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz (zwar an anderem Ort, vgl. Urk. 57 S. 34) zutreffend, dass es die Beschuldigte selber war, welche gleich im Anschluss an das Zufügen der Stichverletzung die Wunde notversorgte und den Notruf alarmierte und damit dafür sorgte, dass der Privatkläger rechtzeitig operiert und vor dem Verbluten bewahrt werden konnte, was sie korrekt als tätige Reue im Sinne von Art. 23 StGB berücksichtigte und zu einer merklichen Strafminderung führen muss. Ein Geständnis liegt nicht vor. Die Beschuldigte beteuerte während des ganzen Verfahrens immer wieder, wie leid ihr tue, was geschehen ist. Zu Recht erwog die Vorinstanz dazu, dass nicht angebracht ist, dies als aufrichtige Reue zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 57 S. 39). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz insbesondere auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Befragung zur Person zu verweisen, wo sie ausführte, "Während Herr C._____, seine Freundin und seine Mutter draussen spazieren, muss ich hier lei- den. Schuld daran sind die anderen." (vgl. Urk. 21/6 S. 3). Diese Äusserungen sind Ausdruck von ungerechtfertigtem Selbstmitleid und lassen nicht auf tief empfundene Reue schliessen. 6.4. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit - wie von der Rechtsprechung verlangt

- ist nicht ersichtlich (so auch Vorinstanz Urk. 57 S. 39). Die Beschuldigte ist nunmehr geschieden und ging im Zeitpunkt der Tat keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat zwar gesundheitliche Probleme, welche sie indessen - sofern nötig - zusammen mit der vom Gutachter als sinnvoll erachtete Therapie (vgl. Urk. 14/14

- 44 - S. 59 ff.) während des Strafvollzugs behandeln lassen bzw. durchführen kann. Es liegt daher keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche aktuell irgendeine besondere Strafempfindlichkeit - aus persönlichen oder berufli- chen Gründen - zu begründen vermöchte. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar. 6.5. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere des Nachtatverhaltens zu einer merklichen Reduktion der Einsatzstrafe.

7. Gesamtergebnis der Sanktion Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe von 10 Jahren und in Würdigung der vorstehend aufgeführten wei- teren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. Vor diesem Hintergrund erscheint das von der Vorinstanz ausge- sprochene Strafmass als zu mild und dasjenige von der Staatsanwaltschaft gefor- derte als leicht überhöht.

8. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 3. Juli 2012 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug. Die ausge- standene Haft von insgesamt 594 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzu- rechnen. V. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

- 45 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und die Kostenauf- lage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt mit ihren Anträgen zu 4/5, weshalb ihr die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen sind und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht betreffend 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzu- setzen.

3. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 3.1. Die amtliche Verteidigerin hat mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (vgl. Urk. 77/1-2) ihre Honorarnote eingereicht und an der Berufungsverhandlung ihren weiteren Aufwand beziffert (vgl. Urk. 80A). 3.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Sie ist damit für das Berufungsverfahrens mit Fr. 5'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu ent- schädigen.

- 46 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 594 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.-- amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht betreffend 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 47 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die SUVA Zentralschweiz, … [Adresse], z.H. D._____ betr. Urk. 75

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder

- 48 -

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung Antrag auf eine höhere Strafe (vgl. Urk. 58).

- 36 -

E. 1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Zur Begründung fügte der Staats- anwalt an, das objektive Tatverschulden wiege im konkreten Fall schwer. Die Vorinstanz gehe zu Recht von einer grossen kriminellen Energie und Gewaltbe- reitschaft der Beschuldigten aus. Das schwere Tatverschulden werde durch die vom Gutachter attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht mit direktem, sondern Eventual- vorsatz gehandelt habe und es das Opfer gewesen sei, welches den dem Mess- erstich vorangegangenen verbalen Streit angezettelt habe. Es sei deshalb eine Einsatzstrafe von 8 Jahren angemessen. Wenn man nun noch den Versuch berücksichtige, der in concreto sehr leicht zum Tod des Opfers hätte führen können und dass unter dem Aspekt von Einsicht und Reue nur eine minimale Strafreduktion begründet werden könne, erscheine eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren dem Verschulden der Beschuldigten angemessen (Urk. 79 S. 4).

2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung für den Fall des Schuldspruchs im Sinne der Anklage eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren mit der Begründung, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsgründe richtig erkannt und gewürdigt. Sie habe zu Recht berücksichtigt, dass hier aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigten. Es sei keine Schwere ersichtlich und es sei vielmehr mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Es sei deshalb im Falle eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe zu bestätigen (Urk. 80 S. 10).

3. Strafrahmen

E. 1.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte habe den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Urk. 57 S. 28).

2. Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB

E. 1.4 Mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 bewilligte die Verfahrensleitung der Beschuldigten auf ihr Gesuch hin (Urk. 68) den vorzeitigen Strafantritt, wo sie sich seither befindet (vgl. Urk. 70, 72 u. 82).

E. 1.5 In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 73). Diese fand am 17. Februar 2014 statt in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidigung und des Leitenden Staatsanwaltes (Prot. II S. 5).

E. 2 Ausgangslage

E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt mit ihren Anträgen zu 4/5, weshalb ihr die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen sind und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht betreffend 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzu- setzen.

3. Entschädigung für die amtliche Verteidigung

E. 2.3 Objektiver Tatbestand von Art. 111 StGB

E. 2.3.1 Es ist erstellt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger die in der Anklage umschriebene Stichverletzung am linken Oberarm bis in den Thoraxraum zufügte, wobei zum Verletzungsbild im Einzelnen auf die schon oben zitierten ärztlichen Berichte verwiesen werden kann (vgl. insbesondere Urk.11/3 und 11/13, zitiert oben in Ziff. II. 6.1.). Die Ärzte bejahten im angeforderten ärztlichen Gutachten sodann das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr (vgl. Urk. 11/13), was auch die Beschuldigte nicht in Zweifel zieht.

E. 2.3.2 Damit ist der objektive Sachverhalt des Grundtatbestandes von Art. 111 StGB, bis auf den ausgebliebenen Erfolg, erfüllt.

3. Versuchte Tatbegehung

E. 3 Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit sowie Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 3.1 Die amtliche Verteidigerin hat mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (vgl. Urk. 77/1-2) ihre Honorarnote eingereicht und an der Berufungsverhandlung ihren weiteren Aufwand beziffert (vgl. Urk. 80A).

E. 3.2 Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Sie ist damit für das Berufungsverfahrens mit Fr. 5'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu ent- schädigen.

- 46 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 594 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.-- amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht betreffend 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 47 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die SUVA Zentralschweiz, … [Adresse], z.H. D._____ betr. Urk. 75

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder

- 48 -

E. 3.3 Gemäss Gutachten, dessen Schlussfolgerungen am anderen Ort zu erörtern sind (vgl. Urk. 14/14), lag bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine mittel- gradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit, vgl. Urk. 14/14 S. 58) vor. Demgegenüber kann die Beschuldigte den Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. c StGB (Handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung) nicht für sich in Anspruch nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Art. 113 StGB zu verweisen (Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder, Zürich 2013,

19. Auflage, N6 zu Art. 48): Art. 113 StGB privilegiert den Täter, der in einer nach den Umständen heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen indessen entschuldbar sein, wobei die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung zu bewerten ist, nicht die Tat (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2013, 2. Auflage, N 8 zu Art. 113 StGB mit Hin- weisen, vgl. auch BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage 2013, N 12 und 19 zu Art. 113 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuld- barkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die (hier versuchte) Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hat, ist dabei nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psychologischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen (vgl.

- 38 - Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011 E. 4.4 am Ende unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6P.194/2000 vom 7.3.2001 E. 1c). Nach der Darstellung der Beschuldigten, hatte sie bereits vor geraumer Zeit (ca. ein halbes Jahr) in Erfahrung gebracht, dass der Privatkläger eine Freundin hatte. Neu verlangte der Privatkläger von ihr an jenem Tag - nach 8jähriger Beziehung - die unverzügliche Rückgabe des Wohnungsschlüssels und damit den Auszug aus der Wohnung, wobei der Privatkläger sie im Rahmen der dadurch entstandenen verbalen Auseinandersetzung beschimpfte. Zwar ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass ihr diese plötzlich veränderte Situation emotional stark zu schaffen machte. Vorliegend scheiterte indessen die Berücksichtigung einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung an der zusätzlich erforderlichen Entschuld- barkeit, welche sich wie dargetan nach einem objektiven Massstab beurteilt. Dass nämlich ein solch offener Streit ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemein- schaft, welcher die Beschuldigte nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebens- führung angehört, in einer gleichen Situation in eine derartige Gefühlswallung geraten könnte, lässt sich bei der gegebenen Sachlage nicht sagen. Insbesonde- re wäre eine besonnene Person durch die vom Privatkläger zugestandenen Beleidigungen ("Tschetnik") sowie dessen Aufforderung zur Schlüsselrückgabe, nicht in eine solche Gefühlserregung geraten, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihr Verhalten zu kontrollieren. Es mag also zutreffen, dass die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen her- aus psychologisch erklärt werden könnte, doch genügt dies für die Annahme der Entschuldbarkeit praxisgemäss nicht. Demgegenüber kann der Beschuldigten

- wie nachfolgend auszuführen ist - tätige Reue gemäss Art. 23 StGB zu Gute gehalten werden, was zu einer Strafmilderung führt.

E. 3.4 Der oben angegebene ordentliche gesetzliche Strafrahmen ist gemäss neuer bundesgerichtlichen Praxis nur bei ganz aussergewöhnlichen Umständen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 63, Urteil 6B.611/2010 vom 26.4.2010, Erw. 4.). Demgemäss drängt sich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur auf, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Vorliegend bestehen - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 40) und

- 39 - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - keine Gründe, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen.

4. Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 29 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Tatkomponente

E. 4 Aussagen der Beschuldigten

E. 4.1 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geltend, der in der Anklageschrift aufgeführte Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich des Versuchs einer Tötung sei nicht erstellt (vgl. Urk. 47 S. 5 f., vgl. auch Urk. 80 S. 9).

E. 4.2 Dass die Beschuldigte die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB), ausgeführt hätte, kann den Akten nicht ent- nommen werden, was auch die Vorinstanz ausschloss (vgl. Urk. 57 S. 26).

E. 4.3 Vorsätzlich handelt indessen bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventual- vorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolg ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. BGE 134 IV 26 S. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.3. m.H.), mag er ihm auch unerwünscht sein. Gefordert ist mithin das Wissen des Täters darum, dass seine Handlungen beim Opfer mindestens möglicherweise den Tod bewirken können sowie sein auf den Tod des Opfers gerichteter Wille resp. die Inkaufnahme des Todes des Opfers. Nicht erforderlich ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretenen konkreten Folgen vorgestellt zu haben braucht (BSK StGB II- Roth / Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, N. 25 zu Art. 122 StGB sowie BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 111 StGB, Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 50). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even-

- 34 - tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst deren Inkaufnahme nicht aus. Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verlet- zungsrisikos ist entscheidend. Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 58 und Urk. 100 S. 32). Diese Kriterien wiederholte das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_572/ 2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2). Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor geraumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Organen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und verschiedentlich darauf hinge- wiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. BGE 109 IV 6; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Todes- folge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. BJM-1997, S. 34). Daran hat sich auch in der jüngsten Rechtsprechung nichts geändert (vgl. Entscheide 6B_480/2011 vom 17. August 2011, 6B_432/2011 vom

18. August 2011 und 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011).

E. 4.3.1 Vorliegend ist vorerst auf die Ausführungen der Beschuldigten hinzuweisen, welche in ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, welche Verletzungen mit einem solch grossen Messer zugefügt werden könnten, antwortete: "Ja, das kann ich mir schon vorstellen. Das kann jegliche Verletzun- gen geben auch tödliche Verletzungen." (vgl. Urk. 8/1 S. 6). Es darf daher ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigten bewusst war, dass die Stichbewegung gegen den Oberkörper des Privatklägers, welche mit einem

- 35 - Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm ausgeführt wurde, eine tödliche Verletzung hätte herbeiführen können. Dazu kommt, dass - wie aufgrund des erstellten Sachverhaltes, namentlich des daraus resultierten Verletzungsbildes (vgl. Urk. 11/13 S. 5) fest steht -, die Stichbewegung mit erheblichem Gewaltein- satz erfolgte und zwar im Rahmen eines dynamischen Geschehens. Angesichts der Gesamtsituation kann mit Fug gesagt werden, dass eine nur geringfügig an- dere Bewegung entweder der Beschuldigten oder aber des Privatklägers bei der ausgeführten Stichverletzung sehr wohl zu dessen Tod hätte führen können und dass letztendlich die genauen Auswirkungen des Stiches und damit auch ein allfälliger Eintritt des Todes des Privatklägers im Bereich des Zufälligen lagen. Vorliegend befand sich der Privatkläger zudem in Lebensgefahr, zumal er auf- grund seiner starken Blutungen im Brustbereich gestorben wäre, wenn er nicht so schnell hätte operiert werden können (vgl. Urk. 11/13).

E. 4.3.2 Mit der Vorinstanz ist daher die Schwere der dabei manifestierten Sorg- faltspflichtverletzung ebenso eklatant, wie das der Beschuldigten bekannte Risiko, dass der Privatkläger als Folge der Stichverletzung sterben könnte, als gross einzustufen ist (vgl. Urk. 57 S. 27). Damit steht fest, dass die Beschuldigte zumindest unter Inkaufnahme des Todes des Privatklägers auf diesen einstach.

E. 4.4 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldig- te durch ihr Verhalten den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat, weswegen sie diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion

1. Vorbringen der Staatsanwaltschaft

E. 5 Aussagen des Privatklägers

E. 5.1 Die Tötungsdelikte gehören - was schon der Strafrahmen aufzeigt - zweifel- los zu den schwersten Delikten unserer Rechtsordnung. Wer mit seinem Vor- gehen den Tod eines Menschen in Kauf nimmt, der begeht eine ganz gravierende Gewalttat.

E. 5.1.1 Die Schwere der Tat wird dadurch in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten Straftatbestandes, der Tod des angegriffenen Privat- klägers, nicht eingetreten ist. Es liegt mithin "nur" versuchte Tatbegehung vor. Hier ist von einer vollendeten versuchten Tötung auszugehen. Damit ist der Ver- such bei der objektiven Tatkomponente (also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten) zu berücksichtigen (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Straf- zumessung in SJZ 100/2004 S. 178). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.4. und 4.5.5. unter Verweis auf BGE 121 IV 49 E. 1b). Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist festzuhalten, dass für den Privatkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen des Brustraumes eine un- mittelbare Lebensgefahr bestand (vgl. Urk. 11/13 S. 5), welche nur durch eine Notoperation gebannt werden konnte. Der Stich verursachte aber auch eine Verletzung des linken Oberarmes, welche allerdings wenig gravierend war. Die tatsächlichen Folgen der Tat müssen daher als beträchtlich bezeichnet werden,

- 40 - zumal die Integrität des Privatklägers von der Art der Handlung her auf gravieren- de Art und Weise beeinträchtigt wurde. Der Privatkläger trug bleibende Narben aus diesem Vorfall. Er musste eine Operation und nachfolgende ärztliche Behandlungen bzw. Nachbehandlungen über sich ergehen lassen, welche einen mehrtägigen Spitalaufenthalt erforderten. Hinzu kommen die erlittenen körperli- chen Schmerzen und die heute noch ungewissen psychischen Folgen (vgl. Urk. 11/13 S. 6).

E. 5.1.2 Was das Vorgehen der Beschuldigten betrifft, ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass sie mit Wucht durch den Arm hindurch bis tief in den Brustkorb des ihr von Angesichts zu Angesichts gegenüberstehenden Privatkläger hinein stach, womit sie nicht nur ihre Geringschätzung des Rechtsguts der körperlichen Unver- sehrtheit zum Ausdruck brachte, sondern auch eine grosse kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft manifestierte.

E. 5.1.3 Ausser der Tatsache, dass nur versuchte Tatbegehung vorliegt, lassen sich keine weiteren Umstände erkennen, die die Beschuldigte in objektiver Hinsicht irgendwie entlasten würden. Entgegen der Vorinstanz kann die objektive Tat- schwere nicht als eher noch leicht, mit einer gewissen Nähe zum Totschlag bewertet werden, sondern ist als mittelschwer einzustufen.

E. 5.1.4 Die Einsatzstrafe liegt damit - noch ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb - im mittleren Bereich des fest- gesetzten Strafrahmens. Bei der versuchten Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass es einerseits weitgehend dem Zufall oblag, dass der Privatkläger keine tödli- chen Verletzungen erlitt. Weiter ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der tatbestandsmässige Erfolg aufgrund der erlittenen Ver- rletzungen nahe lag (vgl. Urk. 57 S. 34). Wenn die Vorinstanz hier die Hilfeleis- tungen der Beschuldigten berücksichtigte, so ist dies nicht korrekt, da dies ledig- lich (aber immerhin) im Rahmen der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu ge- schehen hat. Insgesamt führt die versuchte Tatbegehung zu einer eher geringen Strafreduktion. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des Versuchs als erheblich zu einzustufen, weshalb von einer Einsatzstrafe von

E. 5.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten eine Rolle.

E. 5.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie den Tod des Privatklägers in Kauf nahm, "nur" eventualvorsätzlich handelte, was auch die Vorinstanz berücksichtigte (vgl. Urk. 57 S. 36). Weiter ist positiv hervorzuheben, dass sie die konkrete Tat nicht von langer Hand plante, sondern den Tat- entschluss vielmehr im Sinne einer Kurzschlussaktion fasste. Letztlich erscheint der Stich - mit der Vorinstanz - das Ergebnis eines massiven verbalen Streites, der hauptsächlich vom Privatkläger angezettelt worden war und in deren Verlauf sie auch beschimpft wurde (vgl. Urk. 57 S. 33 f.).

E. 5.2.2 Nachfolgend ist die Frage nach einer allfälligen Verminderung der Schuld- fähigkeit zu erörtern.

E. 5.2.2.1 Betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung, die Schuldfähigkeit, die Rückfallgefahr und die Massnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein- geholt (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2011 [recte wohl 11. Januar 2013], vgl. Urk. 14/14). Der Gutachter, dessen Schlussfolgerungen ausführlicher im vorinstanzlichen Entscheid korrekt festgehalten werden, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 57 S. 35), kam mit Bezug auf die hier interessie- rende Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Schluss, die affekt- akzentuierte Tat lasse bei erhaltener Fähigkeit der Beschuldigten, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen, die Annahme einer mittelgradig verminderten Steuerungs- fähigkeit zu (vgl. Urk. 14/14 S. 58).

E. 5.2.2.2 Es besteht nun kein Anlass, die ausführlich begründeten, nachvollzieh- baren und schlüssigen Schlussfolgerungen des Gutachters, die zudem von keiner Seite bemängelt werden, hier in Frage zu stellen, weshalb diese - mit der Vorinstanz - zu übernehmen sind.

- 42 -

E. 5.2.2.3 Dies bedeutet - wie die Vorinstanz zutreffend erwog -, dass der Schuld- vorwurf, welcher der Beschuldigten gemacht werden kann, verglichen mit dem Schuldvorwurf bei voller Schuldfähigkeit in entsprechendem, d.h. erheblichem, Ausmass geringer ist (vgl. dazu BGE 136 IV 55).

E. 5.2.3 Zum Motiv der Beschuldigten erwog die Vorinstanz, es lasse sich nur erahnen, dass sie aus Enttäuschung über die kaputte Beziehung und aus Kränkung hinaus gehandelt habe. Zutreffend führte sie zudem an, dass diese Komponenten bereits im Gutachten Berücksichtigung fanden, weshalb sie vor- liegend nicht nochmals zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 57 S. 35), weswegen das Motiv neutral zu werten ist.

E. 5.2.4 Unter Beachtung der gutachterlichen Ausführungen ist das objektive Tat- verschulden angemessen zu reduzieren. Insgesamt reduziert sich das bei der objektiven Tatschwere festgestellte Verschulden von erheblich zu noch nicht erheblich. Daher erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren als angemessen.

6. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.

E. 6 Ärztliche Berichte und Gutachten

E. 6.1 Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten (Urk. 14/14), auf die Personalakten (insbesondere Urk. 21/1 5 und 21/6), die Befragung anlässlich der Hauptverhand- lung (Urk. 45) sowie den im vorinstanzlichen Urteil ausführlich geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 37 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situation aus, sie arbeite in der Wäscherei des Gefängnisses. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie habe Probleme mit den Augen, mit dem Kopf und den Gelenken. Diese seien entzündet, sie habe Arthrose und Arthritis. Sie pflege telefonischen Kontakt zu ihrer Familie. Sie sei inzwischen von ihrem Mann geschieden. Nach ihrer Haftentlassung werde sie versuchen, hier eine Arbeit und

- 43 - eine Wohnung zu finden. Falls dies nicht gelingen sollte, werde sie nach Öster- reich zurückgehen (Urk. 78 S. 3 u. S. 5). Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich - über die bereits im Gutachten berücksichtigten hinaus - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 6.2 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu werten ist.

E. 6.3 Zum Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz (zwar an anderem Ort, vgl. Urk. 57 S. 34) zutreffend, dass es die Beschuldigte selber war, welche gleich im Anschluss an das Zufügen der Stichverletzung die Wunde notversorgte und den Notruf alarmierte und damit dafür sorgte, dass der Privatkläger rechtzeitig operiert und vor dem Verbluten bewahrt werden konnte, was sie korrekt als tätige Reue im Sinne von Art. 23 StGB berücksichtigte und zu einer merklichen Strafminderung führen muss. Ein Geständnis liegt nicht vor. Die Beschuldigte beteuerte während des ganzen Verfahrens immer wieder, wie leid ihr tue, was geschehen ist. Zu Recht erwog die Vorinstanz dazu, dass nicht angebracht ist, dies als aufrichtige Reue zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 57 S. 39). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz insbesondere auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Befragung zur Person zu verweisen, wo sie ausführte, "Während Herr C._____, seine Freundin und seine Mutter draussen spazieren, muss ich hier lei- den. Schuld daran sind die anderen." (vgl. Urk. 21/6 S. 3). Diese Äusserungen sind Ausdruck von ungerechtfertigtem Selbstmitleid und lassen nicht auf tief empfundene Reue schliessen.

E. 6.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit - wie von der Rechtsprechung verlangt

- ist nicht ersichtlich (so auch Vorinstanz Urk. 57 S. 39). Die Beschuldigte ist nunmehr geschieden und ging im Zeitpunkt der Tat keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat zwar gesundheitliche Probleme, welche sie indessen - sofern nötig - zusammen mit der vom Gutachter als sinnvoll erachtete Therapie (vgl. Urk. 14/14

- 44 - S. 59 ff.) während des Strafvollzugs behandeln lassen bzw. durchführen kann. Es liegt daher keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche aktuell irgendeine besondere Strafempfindlichkeit - aus persönlichen oder berufli- chen Gründen - zu begründen vermöchte. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar.

E. 6.5 Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere des Nachtatverhaltens zu einer merklichen Reduktion der Einsatzstrafe.

7. Gesamtergebnis der Sanktion Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe von 10 Jahren und in Würdigung der vorstehend aufgeführten wei- teren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. Vor diesem Hintergrund erscheint das von der Vorinstanz ausge- sprochene Strafmass als zu mild und dasjenige von der Staatsanwaltschaft gefor- derte als leicht überhöht.

8. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 3. Juli 2012 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug. Die ausge- standene Haft von insgesamt 594 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzu- rechnen. V. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

- 45 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und die Kostenauf- lage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten der Berufungsinstanz

E. 10 Jahren auszugehen ist.

- 41 -

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 435 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 735.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 17'941.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  5. (Mitteilung)
  6. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 80 S. 1)
  7. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV sei abzuweisen.
  8. Die Beschuldigte und II. Berufungsklägerin sei der fahrlässigen Körperver- letzung schuldig zu sprechen.
  9. Sie sei mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu bestrafen.
  10. Für die erstandene Haft sei ihr eine Genugtuung von Fr. 100.--/Tag zu vergüten.
  11. Die Kosten des Verfahrens in der 1. Instanz seien im Umfang der für bean- tragte Strafe notwendigen Kosten der Beschuldigten und II. Berufungs- klägerin aufzuerlegen aber wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 79 S. 1)
  13. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2013 sei grund- sätzlich zu bestätigen, namentlich auch im Schuldpunkt betr. die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mit folgender wesentlicher Ausnahme:
  14. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug von 594 Tagen (bis 17. Februar 2014) - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  15. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 11. September 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 3 ¾ Jahren, unter Anrechnung von 435 Tagen erstandener Haft (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte sie der Beschuldigten, wobei sie diejenigen der amtlichen Verteidigung unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 3 und 4). 1.2. Mit Eingabe vom 13. September 2013 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (vgl. Urk. 50). In der Berufungserklärung vom 17. Oktober 2013 beschränkte die Anklagebehörde diese Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe und die Kostenfolgen (vgl. Urk. 58) und beantragte, im Vergleich zu der am 11. September 2013 ausgefällten Freiheitsstrafe eine erheblich höhere Strafe auszufällen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.3. Gegen dieses Urteil meldete auch die Verteidigung fristgerecht am
  16. September 2013 Berufung an (vgl. Urk. 51). In der Berufungserklärung vom
  17. Oktober 2013 focht sie sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils an und beantragte, die Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geld- strafe von 210 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu verurteilen. Weiter beantragte die Verteidigung die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.-- pro Tag für die zu Unrecht erstandene Haft (vgl. Urk. 60). Beweisanträge wurden ausdrücklich keine gestellt. - 5 - 1.4. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 bewilligte die Verfahrensleitung der Beschuldigten auf ihr Gesuch hin (Urk. 68) den vorzeitigen Strafantritt, wo sie sich seither befindet (vgl. Urk. 70, 72 u. 82). 1.5. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 73). Diese fand am 17. Februar 2014 statt in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidigung und des Leitenden Staatsanwaltes (Prot. II S. 5).
  18. Umfang der Berufung Gestützt auf die oben zitierten Berufungserklärungen sind sämtliche Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten und stehen daher zur Disposition (vgl. auch Prot. II S. 6). II. Sachverhalt
  19. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusam- mengefasst vor, am 3. Juli 2012 dem Privatkläger in der Wohnung seiner Mutter in Zürich im Laufe eines Gerangels mit einem Fleischmesser, welches sie in ihrer rechten Hand hielt, mit grosser Wucht in dessen linken Oberarm gestochen zu haben, wobei der Stich durch die Weichteile von der linken Oberarmvorderseite nach hinten unten bis in die linke Brusthöhle des Privatklägers gereicht und die Eindringtiefe des Messers in seinen Brustkorb rund ca. 10 bis 12 cm betragen habe. Dadurch habe der Privatkläger u.a. eine Verletzung des Brustfells links- seitig und eine Verletzung der Lungenhaut sowie eine scharfe Durchtrennung seiner linken Rippen erlitten, weswegen er sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden und was mehrere stationäre Behandlungen im Universitätsspital Zürich erfordert habe (vgl. Anklage Urk. 26 S. 3 f.). 1.2. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte den Stich wissentlich und willentlich ausgeführt und habe im Moment, als sie mit dem Messer auf die geschilderte Weise auf den Privatkläger eingestochen habe, gewusst, dass sie - 6 - ihn durch den Stich verletzen würde und zumindest ernsthaft für möglich ge- halten, dass der Stich für ihn tödliche Folgen hätte haben können, was sie gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (vgl. Anklage Urk. 26 S. 6). 1.3. Der Beschuldigten wird daher eine zumindest eventualvorsätzlich versuchte Tötung vorgeworfen.
  20. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid nach einer eingehenden Beweis- würdigung fest, der eingeklagte Sachverhalt sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. 2.2. Demgegenüber stellte die Beschuldigte - sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung - in Abrede, dass sie dem Privatkläger etwas habe antun wollen. Sie habe zwar das Küchenmesser, welches sie in der Küche zum Gemüserüsten verwendet habe, in der Hand gehabt, als sie das Wohnzimmer betreten habe. Sie habe dem Privat- kläger damit aber nichts machen wollen. Als sie ins Wohnzimmer gekommen sei, habe der Privatkläger sie gegen die Wand gestossen, worauf sie auf ihn gefallen sei. Dass sie ihn gestochen habe, habe sie gar nicht gespürt. Jedenfalls wisse sie wirklich nicht, was geschehen sei (vgl. u.a. Urk. 45 S. 5 f., Urk. 78 S. 6f., so auch die Verteidigung in Urk. 47 S. 3). 2.3. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann.
  21. Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit sowie Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Privatklägers (Urk. 1/2 und 9/1) sowie jene der Beschuldigten (Urk. 8/1-8/4 sowie Urk. 21/5 und 21/6, Urk. 45 und Urk. 78), die polizeilichen Aussagen der Söhne des Privatklägers (vgl. Urk. 10/1 und 10/2) bzw. des Sohnes der Beschuldigten (vgl. Urk. 10/3) bei den Akten, ferner diverse Fotodokumentationen (vgl. Urk. 6/1, 6/2 und 6/4), die ärztlichen Befunde des Universitätsspitals Zürich vom 31. Juli 2012 (samt - 7 - Traumaprotokoll, Austritts- und Operationsbericht, vgl. Urk. 11/3) und von Dr. B._____ (vgl. Urk. 11/21) sowie das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (vgl. Urk. 11/13), der Kurzbericht und der ärztliche Befund des Stadtspitals Triemli (vgl. Urk. 12/1 und 12/4) sowie das Gut- achten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten (vgl. Urk. 12/6), der Datenträger mit dem aufgezeichneten Meldungseingang bei der Einsatz- zentrale der Nummer 144 (vgl. Urk. 13/4) samt Protokoll der Aufzeichnung des Telefongespräches der Beschuldigten mit Schutz & Rettung vom 3. Juli 2012 (vgl. Urk. 13/5) sowie die Protokolle der ärztlichen Untersuchungen der Beschuldigten und des Privatklägers samt den diesbezüglichen chemisch-toxikologischen Gutachten (vgl. Beschuldigte: Urk. 16/4 und 16/6; Privatkläger: Urk. 17/3 und 17/6). 3.2. Die polizeilichen Befragungen der Söhne des Privatklägers bzw. der Beschuldigten (vgl. Urk. 10/1-3) fanden in Abwesenheit der Beschuldigten statt und sind daher zu ihren Lasten nicht verwertbar. Sie waren ohnehin nicht Zeugen des eingeklagten Vorfalls, weswegen sie nichts zu dessen Aufklärung beitragen konnten. Im Übrigen sind die oben aufgeführten Beweismittel ohne Einschrän- kungen verwertbar. 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung ausführlich wiedergegeben und darauf hin- gewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab darauf zu verweisen (vgl. Urk. 57 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
  22. Aussagen der Beschuldigten 4.1. Erste Aussagen der Beschuldigten finden sich auf dem Datenträger (vgl. Urk. 13/4) bzw. dem Protokoll der Aufzeichnung ihres Telefongespräches mit "Schutz & Rettung" (Telefonnummer 144; vgl. Urk. 13/5), welches sie unmittelbar nach dem hier zu diskutierenden Vorfall am 3. Juli 2012 führte. Die Beschuldigte wurde im Laufe der Untersuchung sodann mehrmals (vgl. Urk. 8/1-4 sowie - 8 - Urk. 21/5 und 21/6) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 45) befragt. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen der Beschuldigten in ihrem Entscheid festgehalten (vgl. Urk. 57 S. 12 f.), worauf im Folgenden noch einzu- gehen ist. 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte die Beschuldigte, dass sie von der Küche ins Zimmer gegangen sei, um dem Privatkläger zu sagen, dass sie in ihre Wohnung zurückkehre, da sie nicht länger mit ihm habe streiten wollen. Als sie das Zimmer habe betreten wollen, habe er die Tür zugemacht und sie sei ein- geklemmt worden zwischen der Tür und deren Rahmen. Sie sei sehr überrascht gewesen. Dann habe er sie gepackt und an die Wand gestossen. Was danach passiert sei, wisse sie nicht. Ob sie beispielsweise auf ihn gefallen sei. Sie habe vor ihm gestanden und der Privatkläger habe sie mit seinen Armen um den Bauch gehalten. Sie habe ihre Arme auf ihm gehabt. In dem Augenblick habe sie gese- hen, dass irgendwo Blut geflossen sei. Er habe sie dann losgelassen und sie hät- ten dann zusammen sein T-Shirt ausgezogen. Sie habe dann sofort dem Notfall telefoniert und danach seine Wunde gereinigt, getrocknet und mit einem Lappen zugebunden. Sie habe ihm Wasser gegeben und ihm geholfen. Sie sei immer neben ihm geblieben bis der Notfall gekommen sei. Sie wisse nicht, wieso sie mit dem Messer zu ihm gegangen sei. Sie habe nicht die Absicht gehabt, dieses Messer in die Hand zu nehmen und dann zu ihm zu gehen. Sie habe ihm nichts antun wollen (Urk. 78 S. 6ff.).
  23. Aussagen des Privatklägers 5.1. Die erste Befragung des Privatklägers erfolgte im Universitätsspital Zürich. Seine Depositionen sind im Nachtragsrapport des befragenden Polizeibeamten vom 4. Juli 2012 fest gehalten (vgl. Urk. 1/2). Weiter wurde der Privatkläger am
  24. Juli 2012 als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten befragt (Urk. 9/1), wobei ihm teilweise die im Nachtragsrapport festgehaltenen Aussagen vorgehalten wurden. - 9 - 5.2. Auch die wesentlichen Aussagen des Privatklägers wurden im vorinstanzli- chen Entscheid wiedergegeben (vgl. Urk. 57 S. 17 ff.). Darauf ist zurückzu- kommen.
  25. Ärztliche Berichte und Gutachten 6.1. Die Verletzungen des Privatklägers erforderten eine operative Versorgung in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich und führten zu einem elftägigen Spitalaufenthalt (vgl. Austrittsbericht und Operationsbericht vom 18. Juli 2012 S. 2, beide beigeheftet an Urk. 11/3). Gemäss ärztlichem Befund erlitt der Beschuldigte eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberarms bis in den Thoraxraum reichend, wodurch die Lungenhaut mit resultierendem Hämatopneumothorax (Einblutung in den Brustkorb) auf der linken Seite verletzt wurde. Die Stichrichtung reichte vom linken Oberarm nach hinten und unten bis in die Thoraxhöhle, wobei die Eindringtiefe auf mindestens 10 - 12 cm geschätzt wurde (vgl. Urk. 11/3). Der Privatkläger war nach ärztlichem Befund nach der Verletzung und bis postoperativ in einem kritischen Zustand, zumal durch die Verletzung eine starke Blutung im Thoraxraum ausgelöst wurde und zusätzlich die Gefahr eines Spannungspneumothorax bestand (vgl. Urk. 11/3). Dem angeforderten Gutachten zur körperlichen Untersuchung ist zu entnehmen, dass durch die Stichverletzung im Bereich des linken Oberarmes, welche durch die Weichteile bis in die linke Brusthöhle reichte, das Brustfell links- seitig verletzt wurde, was zu Einblutungen in die linke Brusthöhle und einem Kollaps des linken Lungenflügels führte (vgl. Urk. 11/13 S. 4). Im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb war zudem eine Rippe scharf durchgetrennt worden. Nach gutachterlicher Beurteilung konnte die Stichrichtung und die bereits im ärztlichen Befund angegebene Sticheindringtiefe durchaus mit dem als Tatwerkzeug zur Diskussion stehenden Küchenmesser (einschneidiges Küchen- messer, Länge gesamt ca. 30 - 31 cm, Klingenlänge ca. 18,5 cm) erreicht werden. Die Winkelform der insgesamt 10 cm langen Hautverletzung am linken Oberarm liess die Gutachter weiter auf einen gegenüber dem Einstich leicht abgedrehten Ausziehwinkel schliessen. Die Gutachter äusserten sodann, bei der Fraktur einer linksseitigen Rippe dürfte es sich im Gesamtkontext um eine scharfe Rippen- - 10 - durchtrennung im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb gehandelt haben, was für eine doch erhebliche Gewalt bei der Verletzungsbeibringung spricht (vgl. Urk. 11/13 S. 5). Aufgrund der festgestellten Verletzungen befand sich der Privatkläger in unmittelbarer Lebensgefahr, zumal er ohne ärztliche Versorgung ohne weiteres verblutet wäre (vgl. Gutachten Urk. 11/13 S. 5). Bei der Frage nach bleibenden Nachteilen beim Privatkläger verweist das Gutach- ten auf den Arztbericht vom 31.07.2012, wonach keine bleibenden Schäden am Arm zu erwarten seien, da keine grösseren Nerven verletzt worden seien. Ob allerdings aufgrund der zu erwartenden, narbigen Abheilung der Muskelverletzun- gen gewisse Funktionseinschränkungen des linken Armes resultieren würden, liess sich noch nicht abschätzen (vgl. Urk. 11/13 S. 7), was auch der behandelnde Arzt Dr. B._____ in seinem Befund vom 13. November 2012 fest hielt (vgl. Urk. 11/21 S. 2). Weiter halten sowohl das IRM als auch Dr. B._____ fest, aus rechtsmedizinischer Sicht sei allenfalls eine möglicherweise die Lebensqualität einschränkende und therapiebedürftige psychische Beeinträchtigung durch die traumatische Erfahrung als Opfer eines Messerangriffs durch die Lebenspartnerin vorstellbar (vgl. Urk. 11/13 S. 6 und Urk. 11/21 S. 2). Immerhin wird dem Privat- kläger attestiert, sich punkto Herz und Lunge vollständig erholt zu haben (vgl. Urk. 11/21 S. 2). Dem ärztlichen Befund von Dr. B._____ vom 13. November 2012 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Privatkläger seit 1. Oktober 2012 wieder voll an seinem angestammten Arbeitsplatz arbeitet (vgl. Urk. 11/21 S. 2). 6.2. Die Beschuldigte wurde am 3. Juli 2012, mithin am Tattag, im Stadtspital Triemli ambulant behandelt (vgl. Kurzbericht vom 3. Juli 2012 [Urk. 12/1] und ärzt- licher Befund vom 16. Juli 2012 [vgl. Urk. 12/4]). Dem angeforderten Gutachten zur körperlichen Untersuchung kann entnommen werden, dass sich bei der Beschuldigten 3 ½ Stunden nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis vier frische, gruppiert angeordnete Stichverletzungen an der linken Oberarmbeuge- seite feststellen liessen, von denen drei oberflächlich und eine geringgradig tiefer reichen erschienen. Laut klinischen Angaben habe keine der Verletzungen zu Nerven- und Gefässverletzungen geführt. Daneben ergaben sich mehrere, gruppiert und parallel angeordnete, frische, überwiegend oberflächliche sowie - 11 - teils ins Unterhautfettgewebe reichende Schnittverletzungen an der rechten handgelenksnahen Unterarmbeugeseite und an der linken Handgelenkbeugeseite (vgl. Urk. 12/6 unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte des Triemlispitals Urk. 12/1 und 12/4). Nach gutachterlicher Beurteilung sind die vorerwähnten Stich- und Schnittverletzungen an den oberen Gliedmassen von eigener Hand problemlos erreichbar und aus rechtsmedizinischer Sicht infolge der Wund- morphologie (gruppierte Wundanordnung, insgesamt geringe Wundtiefe, mehrere oberflächlichste Probierstiche neben einer im Vergleich tieferen Stichwunde am linken Oberarm, Wundparallelität und -gleichmässigkeit am rechten Unterarm und linken Handgelenk) mit einer Selbstbeibringung durch Einsatz eines Messers vereinbar. Eine Fremdbeibringung lasse sich gemäss Gutachten zwar nicht zweifelsfrei ausschliessen, jedoch stehe eine Selbstbeibringung im Vordergrund. Die Verletzungen führten zu keiner Lebensgefahr, bleibende Schäden seien, ausser Narben, nicht zu erwarten (vgl. Urk. 12/6). Die Verletzungen am Bauch resp. am linken Fussaussenknöchel, am rechten Daumen und Daumennagel seien frisch, durch „halbscharfe“ (z.B. Fingernagelkratzspuren) resp. Stumpfe Gewalteinwirkung entstanden und zeitlich mit der geltend gemachten körperlichen Auseinandersetzung am 3. Juli 2012 vereinbar (vgl. Urk. 12/6 S. 6). 6.3. Die chemisch-toxikologischen Gutachten des IRM ergaben, dass sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger im Tatzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder von anderen Stoffen standen (vgl. Urk. 16/4 und 16/7 bzw. 17/3 und 17/6).
  26. Würdigung 7.1. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers 7.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie weder verpflichtet ist, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern, noch gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen zu belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig treffen sie strafprozessrechtlich irgend- welche Wahrheitspflichten. In diesem Zusammenhang erwog bereits die Vorinstanz zutreffend, dass die Beschuldigte ein - grundsätzlich legitimes - - 12 - Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Korrekt erwog sie weiter, dass daraus jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden darf, ihre Aussagen deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Urk. 57 S. 9 f.). Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Darauf nahm denn auch die Vorinstanz Bezug, wenn sie auf diverse im Einzelnen aufgeführte Widersprüche und Unge- reimtheiten in ihren Aussagen hinwies (vgl. Urk. 57 S. 12 ff.), welche zuge- gebenermassen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nicht erhöhen. 7.1.2. In Fällen der sogenannten „Vier-Augen-Delikte“, wo sich also Täter und Opfer - wie hier - alleine gegenüber stehen und keine weiteren Zeugen vorhanden sind - kann nicht gesagt werden, dass die Androhung von Straffolgen dem Opfer generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Das Opfer wurde nach geltendem Prozessrecht als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Art. 178 Abs. 1 lit. b-g StPO) und der Hinweis auf die möglichen Straffolgen erfolgte aufgrund dieser prozessualen Stellung. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Opfer generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, und dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen, was im vorliegenden Fall auch hinsichtlich des Privatklägers nicht zu geschehen hat. Zur generellen Glaubwürdigkeit des Privat- klägers ist allerdings anzuführen, dass er einerseits eine langjährige Beziehung zur Beschuldigten unterhielt und andererseits in das vorliegende Strafverfahren involviert ist und dadurch - auch wenn er hier keine Zivilansprüche stellte - ebenso wie die Beschuldigte ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. 7.1.3. Im Ergebnis kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernomme- nen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist - wie schon erwähnt - die Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend ist daher insgesamt festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. Dabei - 13 - sind die Aussagen zu den verschiedenen Phasen des Geschehens (erster Teil: Vorgeschichte und Tathandlung bis zum Aufdrücken der Wohnzimmertüre und Betreten des Wohnzimmers durch die Beschuldigte (Anklage Urk. 26 S. 2 bis S. 3 Mitte; und zweiter Teil: Tathandlung danach, d.h. ab Anklageschrift S. 3 Mitte) zu unterscheiden. 7.2. Sachverhalt erster Teil 7.2.1. Der erste Teil des Sachverhalts umfasst die Vorgeschichte und die Tat- handlung bis zum Aufdrücken der Wohnzimmertüre und Betreten des Wohn- zimmers durch die Beschuldigte. Dieser Sachverhaltsteil ist - wie bereits die Vorinstanz fest hielt - im Wesentlichen unbestritten. So sind die in der Anklage umschriebenen Lebensumständen der Beschuldigten und des Privatklägers und deren Verhältnis zueinander, namentlich, dass die Beschuldigte seit ca. 2004 die Lebenspartnerin des Privatklägers war, wobei beide, obschon sie nie an einer gemeinsamen Adresse gemeldet waren, faktisch teilweise zusammen lebten, kor- rekt. Unbestritten ist sodann, dass der Privatkläger gegen Ende des Jahres 2011 bzw. Anfang des Jahres 2012 der Beschuldigten mitgeteilt hatte, dass er eine andere Frau heiraten wollte. Einigkeit herrscht sodann in den Darstellungen, dass zwischen den Parteien am Tattag eine Auseinandersetzung statt fand, in deren Verlauf der Privatkläger von der Beschuldigten verlangte, dass sie die Wohnung verlässt, bis er in der folgenden Nacht von der Arbeit zurück kommt. Unbestritten ist weiter, dass der Privatkläger im Laufe dieser Auseinandersetzung den Wohnungsschlüssel vom Schlüsselbund der Beschuldigten entfernte. Schliesslich steht fest, dass der Privatkläger im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung die Beschuldigte und deren Familie mehrfach beleidigte, worauf sich die Beschuldigte ins Wohnzimmer zum Privatkläger begeben wollte, wobei sie das in der Anklage umschriebene Küchenmesser in der Hand hielt. Ebenso unbestritten ist, dass der Privatkläger die Wohnzimmertüre zuzudrücken versuchte, um die Beschuldigte am Betreten des Wohnzimmers zu hindern, wobei der Privatkläger - nachdem sich ein Teil des Körpers der Beschuldigten bereits zwischen Türe und Türrahmen befand und auch sie gegen die Türe drückte - auf dem Parkettboden ohne zu - 14 - stürzen ausglitt, so dass die Beschuldigte mit dem Messer in der Hand das Wohnzimmer betreten konnte (vgl. Anklage Urk. 26 S. 3). 7.2.2. Unterschiedlich ist die Darstellung der Parteien, ob die Beschuldigte bereits zuvor im Laufe der verbalen Auseinandersetzung die Küche mit dem Küchen- messer verliess, sich zum Privatkläger begab und dann wieder in die Küche zu- rückkehrte. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers gegenüber der Polizei (vgl. Urk. 1/2 S. 2), hielt die Beschuldigte für möglich, dass sie vor der eigentli- chen Tat schon einmal mit dem Messer ins Wohnzimmer getreten war (vgl. Urk. 8/1 S. 8), wobei sie betonte, ihm dabei mit dem Messer nichts gemacht zu haben. Im späteren Verlauf der Einvernahme erklärte sie, sie wisse nicht, ob sie dies zuvor getan habe, wobei sie relativierte, vielleicht sei sie schon mehrfach mit dem Messer in die Stube gegangen (vgl. Urk. 8/1 S. 9). In der polizeilichen Ein- vernahmen vom 7. August 2012 erklärte sie dazu, sie sei nicht sicher, aber sie glaube es nicht, fast zu 100% nicht (vgl. Urk. 8/3 S. 5). Wenig später stellte sie dies in derselben Einvernahme kategorisch in Abrede (vgl. Urk. 8/3 S. 8). Dabei blieb sie auch an der Schlusseinvernahme (vgl. Urk. 8/4 S. 11). Ob sich die Beschuldigte nun schon in der ersten Phase des Geschehens mit dem Messer in der Hand zum Privatkläger in die Stube begab, ist für die Beurteilung des eigentli- chen Vorwurfs, nämlich den später ausgeführten Messerstich in den Oberkörper des Privatklägers, von vernachlässigbarer Bedeutung, weshalb hier darauf verzichtet werden kann, vertiefter darauf einzugehen. Immerhin zeigt die unter- schiedliche Darstellung das unstete Aussageverhalten der Beschuldigten auf. 7.3. Sachverhalt zweiter Teil 7.3.1. Die Anklage umschreibt im zweiten Sachverhaltsteil im Einzelnen die vom Privatkläger an jenem Tag mit dem Küchenmesser erlittenen Verletzungen (vgl. Urk. 26 S. 3 f.), welche den oben ausführlich zitierten ärztlichen Berichten und dem Gutachten zu entnehmen sind. Die Beschuldigte stellte in der Schluss- einvernahme die These auf, die Verletzung des Privatklägers am Brustkorb und an der Lunge stamme vom Spital (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Sie habe an jenem Tag nur seine Verletzung am Oberarm gesehen. Ihm sei im Spital ein Schnitt gemacht worden und „sie“ hätten dort einen Fehler gemacht (vgl. Urk. 8/4 S. 3). Dazu - 15 - erwog bereits die Vorinstanz zutreffend, der Standpunkt der Beschuldigten sei insofern verständlich, als auch die zunächst ausgerückte Sanität anlässlich der medizinischen Erstversorgung vor Ort beim Privatkläger „lediglich“ eine Stich- wunde am linken Oberarm festgestellt habe und erst bei der Behandlung im Universitätsspital der Einstich im Brust- und Thoraxbereich zum Vorschein gekommen sei, was eine Notoperation nötig gemacht habe (vgl. Urk. 1/1 S. 6 vgl. Vorinstanz Urk. 57 S. 11, vgl. auch Gutachten Urk. 11/13 S. 2). Mit der Vorinstanz lässt sich daraus schliessen, dass der Einstich in den Brust- und Toraxbereich so unter dem Oberarm lag, dass er nur schwer erkennbar war (vgl. Urk. 57 S. 11). Ergänzend ist beizufügen, dass die Stichwunde am Oberarm des Privatklägers im Gegensatz zum Einstich in den Rumpf stark blutete, was durchaus geeignet war, die Aufmerksamkeit der ausgerückten Sanität auf diesen Körperteil zu fokussie- ren. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen deutlich hervor geht, dass auch die später entdeckte Verlet- zung im Oberkörper durch einen mit dem Messer ausgeführten Einstich in den Brust- und Thoraxbereich entstand und nicht erst durch die Operation zugefügt wurde (vgl. Urk. 57 S. 11). Dafür sprechen die Feststellungen in den verschiede- nen oben ausführlich zitierten ärztlichen Befunden, insbesondere die festgestellte Stichrichtung, welche vom linken Oberarm nach hinten und unten bis in die Thoraxhöhle reichte, aber auch die Eindringtiefe, welche auf mindestens 10 bis 12 cm geschätzt wurde und durchaus mit dem als Tatwerkzeug zur Diskussion stehenden Küchenmesser erreicht werden konnte (vgl. Urk. 11/3 und Urk. 11/13 S. 5), und die Fraktur einer linksseitigen Rippe, welche im Gesamtkontext als eine scharfe Rippendurchtrennung im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brust- korb beurteilt wurde (vgl. Urk. 11/13 S. 5). Damit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die in der Anklageschrift festgestellten Verletzungen des Privatklägers mit dem zur Diskussion stehenden Küchenmesser verursacht wurden. Dass beim Privatkläger aufgrund der im Einzelnen umschriebenen Verletzungen eine unmit- telbare, konkrete Lebensgefahr bestand, ist durch das vorhandene ärztliche Gutachten erstellt (vgl. Urk. 11/13 S. 5) und wurde im Übrigen selbst von der Beschuldigten nicht in Frage gestellt (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 7; Urk. 47 S. 4; so auch Vorinstanz in Urk. 57 S. 11 f.). - 16 - 7.3.2. Strittig ist, wie es in der Folge zu den in der Anklage im Einzelnen umschriebenen Verletzungen des Privatklägers kam. Diesbezüglich klaffen die Angaben der Beschuldigten und des Privatklägers auseinander, worauf näher einzugehen ist. 7.3.3. Der Privatkläger äusserte sich in zwei Einvernahmen zum Tageschehen (vgl. Urk. 1/2 S. 2 f. und Urk. 9/1). 7.3.3.1. In seiner noch im Universitätsspital erfolgten Befragung, welche durch den Polizeibeamten festgehalten wurde, erklärte der Privatkläger nach Schilde- rung der an jenem Tag laufenden verbaler Auseinandersetzung, die Beschuldigte habe, nachdem ihr gelungen sei, die von ihm zugehaltene Wohnzimmertüre auf- zudrücken und in die Stube zu treten, ihm mit dem in ihrer rechten Hand befindli- chen Messer einen von oben geführten Stich in seine linke Schulter zugefügt (vgl. Urk. 1/2 S. 2). Nachdem sie das Messer wieder aus seinem Körper herausgezo- gen und dieses weiter in ihren Händen vor ihm gehalten habe, habe er die Klinge mit seinen Händen umfasst, um eine weitere Attacke zu verhindern (vgl. Urk. 1/2 S. 2). 7.3.3.2. In der noch im selben Monat durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Privatkläger, von der Beschuldigten mit einem Mes- ser verletzt worden zu sein (vgl. Urk. 9/1 S. 3). Zum Geschehen nach dem Eintritt der Beschuldigten in die Stube, nachdem ihm nicht gelungen worden war, die Wohnzimmertüre zuzuhalten, sagte er aus, er habe seinen linken Arm nach oben gehalten, um sein Herz zu schützen (vgl. Urk. 9/1 S. 4). Weiter spekulierte er, wenn er gewusst hätte, was passieren würde, hätte er vielleicht einen Stuhl neh- men können, um sich zu wehren. Dann habe die Beschuldigte - so der Privat- kläger weiter - gestochen und in diesem Moment habe er nicht einmal ein Schmerz, sondern nur etwas Warmes gespürt und gesehen, dass Blut fliesse (vgl. Urk. 9/1 S. 5). Die Vorinstanz wertete diese Angaben, wie jene zum ganzen Ablauf danach, insbesondere jene, wie es dazu kam, dass die Beschuldigte den Notruf anrief, als überaus lebensnah und detailreich und somit überzeugend (vgl. Urk. 57 S. 18), was zu übernehmen ist. Weiter erscheint auch die Schilderung des Privatklägers authentisch, er habe in Sorge um die Beschuldigte, nämlich weil sie - 17 - - was sie bestätigte (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 6) - nach dem Vorfall angefangen habe, sich selber mit dem Messer Schnittverletzungen beizubringen, diese zu beschwichtigen versucht, indem er ihr gesagt habe, sie würden keine Polizei rufen, alles gehe in Ordnung (vgl. Urk. 9/1 S. 5), welche Erklärung im Übrigen zumindest dem Sinn nach mit der Darstellung der Beschuldigten in Einklang zu bringen ist, der Privatkläger habe ihr gesagt, dass sie nichts erzählen soll, er werde sagen, dass er sich selbst gestochen habe (vgl. Urk. 8/3 S. 7). Zuzustim- men ist der Vorinstanz weiter, dass insbesondere die Schilderung des Privat- klägers darüber, wie er den Arm hochhielt, um sein Herz zu schützen, auf wirklich Erlebtes hindeutet, hätte er doch dieses passende Detail kaum erwähnt, wenn sich das Ganze als Unfall ereignet hätte, wie dies die Beschuldigte geltend machen lässt (vgl. Urk. 47 S. 5). Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, dass auch die Schilderung des Privatklägers, der Stich sei durch den Arm in den Brust- bereich gegangen, so dass er zuerst gedacht habe, mehrmals gestochen worden zu sein (vgl. Urk. 9/1 S. 8), von ebensolcher Lebensnähe zeugt und durchaus plausibel ist. 7.3.3.3. Der Privatkläger schilderte in der Folge, dass die Beschuldigte das Messer in der rechten Hand hielt und zeigte wie sie dieses in der Hand hielt, als sie ihn verletzte, indem er die rechte Hand hoch hielt (vgl. Urk. 9/1 S. 8). In diesem Zusammenhang räumte er ein, er könne alles nicht so genau sagen, was seine Bemühungen, um korrekte Wiedergabe des Geschehenen unterstreicht und was er zusätzlich mit der Erklärung, es sei der Horror gewesen (vgl. Urk. 9/1 S. 8) - eine wahrlich situationsadäquate Bewertung des Geschehens - durchaus plausibel machen konnte. Auf Erlebtes weist sodann auch seine Schilderung hin, er habe gespürt, dass es eine lebensgefährliche Situation gewesen sei, weshalb er die Arme nach oben gehalten und die Beschuldigte irgendwie habe abblocken wollen (vgl. Urk. 9/1 S. 8), welche Abwehrreaktion entgegen der Verteidigung keineswegs als "relativ ungewöhnlich" bezeichnet werden kann (vgl. Zusatzfrage der Verteidigung in Urk. 9/1 S. 19). 7.3.3.4. In Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschuldigten (vgl. Urk. 8/3 S. 9) schilderte der Privatkläger sodann, es seien beide gestanden, als die - 18 - Beschuldigte auf ihn mit dem Messer eingestochen habe (vgl. Urk. 9/1 S. 9 und S. 12). Dazu präzisierte er auf Frage, er sei dabei nicht ruhig gestanden, sondern habe sich rückwärts bewegt (vgl. Urk. 9/1 S. 9). 7.3.3.5. Offen räumte er in seinen Aussagen auch (weitere) Unsicherheiten ein, wie beispielsweise, er sei nicht sicher, ob die Beschuldigte das Messer so hielt, dass sie den Zeigfinger oder den kleinen Finger näher bei der Klinge hatte (vgl. Urk. 9/1 S. 8) bzw. er sei nicht sicher, es sei aber möglich, dass er die Beschul- digte einmal gegen die Wand gedrückt habe, als sie das Messer in der Hand hielt, bevor sie ihn damit verletzte (vgl. Urk. 9/1 S. 11). Der Privatkläger bejahte sodann die Frage, ob zwischen ihm und der Beschuldigten ein Gerangel stattgefunden habe, als sie das Messer in der Hand gehalten habe, bevor sie ihn mit dem Messer verletzt habe und wiederholte präzisierend, sie habe das Messer in der Hand gehalten und er habe sich gewehrt, daher sei es zum Gerangel gekommen. Er sei sicher nicht einfach gesessen und habe gewartet, bis sie ihn steche. Auf entsprechende Frage schätzte er, dieses Gerangel habe ca. 5 - 10 Minuten gedauert bis es zum Stich gekommen sei (vgl. Urk. 9/1 S. 11). Noch konkreter wurde der Privatkläger auf Vorhalt der Darstellung der Beschuldigten, sie sei, nachdem sie vom Privatkläger gegen die Wand gedrückt worden sei, an dieser Wand abgeprallt und auf ihn gefallen; dabei müsse sie ihn mit dem Messer am Arm durch einen Stoss verletzt haben. Er erklärte nämlich dazu, dies sei ganz normal und real; wenn man von jemandem mit dem Messer bedroht werde, so stehe man nicht still und schaue, was passiere. Er habe versucht, sich mit seinen Händen zu wehren. Er habe ihr gar nicht die Möglichkeit geben wollen, zu ihm zu kommen, bzw. nicht gewollt, dass sie zu nahe komme und dann habe er sie gestossen, worauf sie ihn gestossen habe (vgl. Urk. 9/15 f.). 7.3.3.6. Der Privatkläger gab zu, im Rahmen der zuvor angefangenen verbalen Auseinandersetzung sowohl die Beschuldigte als auch ihre Familie beleidigt zu haben (vgl. Urk. 9/1 S. 4). Wird zusätzlich berücksichtigt, aufgrund welcher Vor- geschichte die Beschuldigte sich zum Privatkläger in die Stube begab (laufende verbale Auseinandersetzung, Aufforderung des Privatklägers zur Schlüssel- rückgabe und zum Verlassen der Wohnung nach mehrjähriger Beziehung noch - 19 - am selben Tag), wobei sie sich dort mit einem Messer in der Hand unbe- strittenermassen zuerst mit Gewalt Einlass in das Wohnzimmer verschaffen musste, so erscheint die Darstellung des Privatklägers, bereits anlässlich seiner Befragung im Universitätsspitals, die Beschuldigte habe wie eine Furie reagiert (vgl. Urk. 1/2 S. 2), durchaus nachvollziehbar. In diese Richtung geht auch seine Schilderung in der späteren Einvernahme, die Beschuldigte habe beim Auf- drücken der Wohnzimmertüre "irgendwie sehr viel Kraft" gehabt, und sie sei beim weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, als sie ihm gegenüber gestanden sei, "wie nicht normal in diesem Moment", "nicht bei klarem Denken" gewesen (vgl. Urk. 9/1 S. 10). 7.3.3.7. Die Aussagen des Privatklägers zeigen deutlich auf, dass er der Beschul- digten gegenüber nach wie vor wohl gesinnt ist. Nicht nur sagte er äusserst zurückhaltend aus, er entlastete sie in verschiedener Hinsicht, so beispielsweise indem er immer wieder auf ihren aussergewöhnlichen Gemütszustand („zurech- nungsunfähig“ „nicht normal in diesem Moment“, „nicht bei klarem Denken“, vgl. Urk. 9/1 S. 9 f.) an jenem Tag oder aber auf ihren allgemein schlechten Gesund- heitszustand („sie ist eine kranke Frau“, vgl. Urk. 9/1 S. 10) hinwies. Weiter spekulierte er gar, die Beschuldigte hätte ihn möglicherweise nicht gestochen, wenn er sich nicht gewehrt hätte (vgl. Urk. 9/1 S. 10). Er schloss aus, dass die Beschuldigte die Tat geplant haben könnte (Urk. 9/1 S. 16) und betonte mehrfach, dass sie ihm unmittelbar nach der Stichverletzung Hilfe leistete (vgl. Urk. 9/1 u.a. S. 16). Wiederholt bemerkte er, es wäre ihm am liebsten, wenn die Beschuldigte keinen Tag ins Gefängnis müsse (vgl. Urk. 9/1 S. 16 f.), ja er äusserte gar den Wunsch, dass sie einander die Hand geben mögen und dass das Ganze vorbei sei (vgl. Urk. 9/1 S. 17). Bei diesem Stand der Dinge kann nicht gesagt werden, der Privatkläger habe die Beschuldigte zu Unrecht belasten wollen. Dies geht im Übrigen auch deutlich daraus hervor, dass er die Fragen um die eigene Ein- schätzung nach einer Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht der Beschuldigten (vgl. Urk. 9/1 S. 16) ausweichend beantwortete, jedenfalls nicht klar bejahte. 7.3.3.8. Gegen die Annahme einer unwahrheitsgemässen Belastung spricht aber auch, dass der Privatkläger sich durchaus positiv über die Beschuldigte äusserte. - 20 - So bezeichnete er das Verhältnis seiner Kinder zur Beschuldigten als phänome- nal (vgl. Urk. 9/1 S. 17) und verneinte, in der Beziehung zu ihr andere Probleme gehabt zu haben, wobei er von sich aus beifügte, wenn er die ganzen Jahre anschaue, so hätten sie es schön zusammen gehabt (vgl. Urk. 9/1 S. 13). 7.3.4. Auch die Beschuldigte äusserte sich mehrfach zum Geschehen. 7.3.4.1. Konstant erklärte die Beschuldigte, sie habe den Privatkläger nicht ver- letzen oder gar töten wollen (vgl. Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/3 S. 13, Urk. 8/4 S. 3, 5 ff., Urk. 45 S. 5). Zum Tatablauf machte sie im Rahmen ihrer Ein- vernahmen indessen voneinander divergierende Aussagen, auf welche im Folgenden einzugehen ist. 7.3.4.2. Bemerkenswert detailliert äusserte sich die Beschuldigte zum Geschehen anlässlich ihrer ersten polizeilichen - damit der tatnächsten - Einvernahme. So schilderte sie, sie habe das Messer in der Hand getragen, als sie die Küche ver- lassen habe. Dabei präzisierte sie auf Frage, das Messer so gefasst zu haben, dass der kleine Finger ihrer rechten Hand bei der Klinge war, „also nicht mehr so wie vorhin beim Gemüseschneiden“ (vgl. Urk. 8/1 S. 5). Dazu lieferte sie auch die Erklärung, sie habe nicht mit der Klinge voran zum Privatkläger ins Wohnzimmer gehen wollen (vgl. Urk. 8/1 S. 5). Weiter legte sie dar, der Privatkläger habe die Wohnzimmertüre zugedrückt, was sie zur Spekulation veranlasste, vielleicht habe der Privatkläger Angst vor ihr und dem Messer gehabt. Sie habe dann gegen die Wohnzimmertüre gedrückt und habe, nachdem der Privatkläger plötzlich die Türe losgelassen habe, das Wohnzimmer betreten. Der Privatkläger habe sie dabei an den Oberarmen gepackt und sie gegen die Wand gedrückt, von welcher sie abgeprallt sei und worauf sie auf ihn gefallen sei. Dabei müsse sie ihn mit dem Messer am Arm durch einen Stoss verletzt haben (vgl. Urk. 8/1 S. 5). Danach - so die Beschuldigte weiter - habe der Privatkläger sie um ihren Bauch, sie ihn irgendwie um den Hals gehalten, wobei sie immer noch das Messer in ihrer rechten Hand getragen habe. Die Beschuldigte sprach in diesem Zusammenhang von einem Gerangel mit dem Privatkläger, bei welchem sie sich auch selber mit dem Messer an ihrem linken Oberarm verletzt haben dürfte (vgl. Urk. 8/1 S. 5). - 21 - 7.3.4.3. Bereits in derselben Einvernahme sind Widersprüche zu dieser Schilde- rung auszumachen. Vorerst steht ihre Bestreitung, bemerkt zu haben, dass der Privatkläger etwas Angst vor ihr habe (vgl. Urk. 8/1 S. 7) in Widerspruch zu ihrer früheren spontanen und anderslautenden Äusserung, wonach der Privatkläger vielleicht Angst vor ihr und dem Messer gehabt habe (vgl. oben), was vorerst die Frage aufwirft, weshalb sie zuvor spontan Angstgefühle des Privatklägers ver- mutete. Weiter können auch nach der Darstellung der Beschuldigten lediglich solche Angstgefühle das unbestrittene Verhalten des Privatklägers erklären, der wohl nicht völlig grundlos durch das Zudrücken der Wohnzimmertüre ihr den Zutritt zur Stube verhindern wollte. Sodann, und dies ist entscheidend, passt ihre Erklärung, weshalb sie das Messer in der Hand getragen habe, nämlich, sie wisse es nicht, sie habe in der Küche damit gearbeitet, sie habe es nicht plötzlich in die Hand genommen, sie habe es schon in der Hand getragen, um das Gemüse zu rüsten (vgl. Urk. 8/1 S. 7), nicht zur oben wiedergegebenen detaillierten Darstel- lung, wie sie das Messer fasste, nämlich anders als beim Gemüserüsten (vgl. oben), welche Darstellung auf ein bewusstes Ergreifen des Messers zur Mitnahme in die Stube hindeutet. 7.3.4.4. In der nachfolgenden Einvernahme relativierte sie ihre frühere Darstellung indem sie erklärte, sie sei damals unter Schock gestanden und wisse nicht mehr, ob sie alles genau richtig erzählt habe, bzw. machte Erinnerungslücken geltend, nämlich sie wisse selber nicht, was damals war (vgl. Urk. 8/3 S. 4). Zum eigentli- chen Tatgeschehen schilderte sie im Gegensatz zur früheren Aussage, sie habe nicht gespürt, ob und wie sie den Privatkläger gestochen habe. Als sie aufgrund des plötzlich nachlassenden Drucks des Privatklägers gegen die Türe in die Stube reingekommen sei, habe er sie gegen die Wand gestossen und sie sei - soweit sie sich daran erinnere - in diesem Moment auf ihn gefallen. So wie sie sich erinnere, habe der Privatkläger sie um den Bauch gehalten und sie ihn oben, bzw. am Oberkörper und wahrscheinlich habe sie ihn in diesem Moment ge- stochen, weil sie immer noch das Messer in der Hand gehalten habe (vgl. Urk. 8/4 S. 4 und S. 6). Auffällig ist vorerst, dass ihre neue Version des Geschehens ihre ursprüngliche Darstellung in Frage stellt, die Stichverletzung sei erfolgt, als sie nach dem Stoss des Privatklägers von der Wand abgeprallt sei. Denn damit - 22 - schilderte sie die Stichverletzung nicht mehr wie bisher als unmittelbare Folge ihres Abprallens von der Wand, sondern als später erfolgt. Dazu kommt, dass, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ihre in dieser Einvernahme neu geäusserte Darstellung, sie habe dem Privatkläger die Stichverletzung zugefügt, als sie ihn am Oberkörper festgehalten habe, schon aufgrund der Tatsache, dass sie das Messer als Rechtshänderin in der rechten Hand hielt und der Privatkläger die Stichverletzung auf der linken Seite aufwies, nicht nachvollziehbar ist. Denn diese Darstellung liesse eine Verletzung des Privatklägers auf der rechten Seite erwarten (vgl. Vorinstanz Urk. 57 S. 13). Ergänzend ist zu bemerken, dass auch nicht klar ist, wie sie den Privatkläger mit dem Messer in der Hand überhaupt hätte festhalten können. Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beschuldigte in der ersten Einvernahme den Privatkläger „irgendwie um den Hals gehalten“ haben will, was erst recht die erlittene Stichverletzung nicht plausibel erklären kann. Dazu kommt, dass ihre Aussagen auch darüber divergieren, wann sie das Messer wegwarf: In der ersten Einvernahme will sie das Messer erst auf den Boden fallen gelassen haben, als sie merkte, dass er blutete (vgl. Urk. 8/1 S. 5), während dem sie in der Schlusseinvernahme das Messer bereits weggeworfen haben will, als der Privatkläger sie mit dem Arm umklammerte (vgl. Urk. 8/4 S. 4), welch letzte Version wiederum eine Beibringung der Stichverletzung in dieser Phase ausschliessen würde. 7.3.4.5. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie ihr Abprallen von der Wand eine derart tiefe Stichverletzung verursacht haben soll, so dass eine unfallbedingte bzw. unbewusste Verabreichung nicht angenommen werden kann (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 57 S. 13). Dies schon gar nicht wenn man davon ausgeht, sie habe - wie sie dies in ihrer ersten Einvernahme schilderte - das Messer so gehal- ten, dass der kleine Finger ihrer rechten Hand bei der Klinge war (vgl. Urk. 8/1 S. 5), denn bei dieser Haltung wäre die Messerklinge nicht in Richtung des ihr gegenüber stehenden Privatklägers gerichtet gewesen. Dazu kommt, dass in jener Phase des Geschehens niemand zu Boden fiel (vgl. Urk. 8/3 S. 5 f.), so dass auch nicht die Wucht eines solchen Aufpralls als Erklärung für die tiefe Stichverletzung herhalten kann. Dafür, dass eine erhebliche Gewalt bei der Verletzungsbeibringung im Spiele war, zeugt aber nicht nur die Einstichtiefe, son- - 23 - dern auch die im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb des Privat- klägers festgestellte scharfe Rippendurchtrennung (vgl. Gutachten Urk. 11/13 S. 5). 7.3.4.6. Fragen wirft auch die Erklärung der Beschuldigten auf, sie habe bei ihrem Gang zum Wohnzimmer das Küchenmesser deshalb mitgenommen, weil sie in der Küche damit beschäftigt gewesen sei, Gemüse zu rüsten (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 5). Die ausgerückte Polizei erstelle noch am Tattag eine detaillierte Foto- dokumentation (vgl. Urk. 6/1 und 6/2). Die in diesem Zusammenhang erstellten Aufnahmen der Küche zeigen zwar eine Schüssel mit zerkleinertem Gemüse, im Übrigen aber eine aufgeräumte Küche (vgl. Urk. 6/1 S. 5 und 6 sowie Urk. 6/2 S. 11 und insbesondere S. 15). Dass die Küchenarbeiten noch im Gange ge- wesen wären, als die Beschuldigte die Küche verliess, lässt sich damit aufgrund dieser Bilder nicht sagen. Dazu passt immerhin ihre im Gegensatz zur früheren anderslautenden Erklärung in der zweiten polizeilichen Einvernahme, sie wisse nicht, weshalb sie am Schluss mit dem Messer aus der Küche gekommen sei (vgl. Urk. 8/3 S. 4). Ebenso erklärte die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung, sie habe "alles" (gemeint: Rüstarbeiten) beendet und das Messer noch in der Hand gehabt, als sie zu ihm gegangen sei, um ihm das zu sagen (Urk. 78 S. 8). 7.3.4.7. Die Beschuldigte machte zum Tatgeschehen in der zweiten polizeilichen Einvernahme - wie oben geschildert - sowie in den nachfolgenden Einvernahmen Erinnerungslücken geltend. So gab sie an, nicht mehr zu wissen, was damals war, sie habe nicht gespürt, ob und wie sie den Privatkläger gestochen habe (vgl. Urk. 8/3 S. 4), an welcher Darstellung sie auch in den späteren Einver- nahmen fest hielt (vgl. Urk. 8/4 S. 4 ff. und Urk. 45 S. 5 f.). Dies steht vorerst in Widerspruch zu ihren Schilderungen anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme. Auffallend ist, dass sie, obschon sie vorgab, sich an den Tatablauf nicht mehr erinnern zu können, in der Schlusseinvernahme dennoch verschiedene Details neu schildern konnte, was aufhorchen lässt. So berichtete sie darüber, sie sei, nachdem sie der Privatkläger gegen die Wand gestossen habe, kurz weg ge- wesen (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Daran, dass sie "halbwegs" das Bewusstsein verloren - 24 - habe, hielt sie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz fest (vgl. Urk. 45 S. 6). Weiter schilderte sie erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme, der Privatkläger habe ihr "bevor es dazu gekommen" sei, gesagt, er werde sie dorthin bringen, wo ihr Platz sei (vgl. Urk. 8/4 S. 4 und S. 8), was sie auch an der Hauptverhandlung wiederholte (vgl. Urk. 45 S. 6), wobei sie freilich nicht mehr sagen konnte, wie ihre verbale Reaktion zu dieser Äusserung war (vgl. Urk. 8/4 S. 8), bzw. was er damit überhaupt gemeint habe (vgl. Urk. 45 S. 6). Bemerkens- wert ist, dass sie an der Hauptverhandlung diese für sie unverständliche Äus- serung im Zusammenhang mit dem stattfindenden Streit stellte (vgl. Urk. 45 S. 6), während dem sie in der Schlusseinvernahme noch behauptet hatte, sie habe mit ihm nicht gestritten zu diesem Zeitpunkt (vgl. Urk. 8/4 S. 8). Angesichts der Tat- sache, dass sie zuvor vom Privatkläger unbestrittenermassen mehrfach beleidigt worden war, dass er zudem von ihr nach achtjähriger Beziehung die Rückgabe des Wohnungsschlüssels und deren Verlassen der Wohnung verlangte, erscheint ihre Erklärung, sie sei bloss überrascht und enttäuscht, indessen nicht wütend gewesen (vgl. Urk. 8/3 S. 13) als gewichtige Untertreibung. Schliesslich hatte sie selber in ihrer ersten Einvernahme erklärt, sie hätten sich (sie und der Privat- kläger) "richtig gestritten" (vgl. Urk. 8/1 S. 4), was sie freilich in der Schlussein- vernahme und an der Hauptverhandlung wieder in Abrede stellte (vgl. Urk. 8/4 S. 8 und Urk. 45 S. 6). 7.3.4.8. Die Beschuldigte vermutete in der ersten Einvernahme, sie habe sich die Verletzung an ihrem linken Oberarm selber beigefügt, als sie in einem Gerangel mit ihm verwickelt gewesen sei (vgl. Urk. 8/1 S. 5.), was zwangsläufig den Schluss zulässt, sie habe in jenem Zeitpunkt das Messer noch in der Hand gehal- ten, was wiederum mit ihren oben zitierten Aussagen in Widerspruch steht. Nach ihrer Darstellung fand die Verletzung des Privatklägers, die sie als Folge ihres Abprallens von der Wand dargestellt hatte (vgl. Urk. 8/1 S. 5 und S. 7), vor dem erwähnten Gerangel statt. In der zweiten polizeilichen Einvernahme verneinte sie auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, dass es überhaupt zu einem Gerangel gekommen sei, bestritt, dass sie gekämpft hätten und ergänzte, das Ganze habe ein bis drei Minuten gedauert (vgl. Urk. 8/3 S. 11). In der Schluss- einvernahme bekräftigte sie, es habe kein Gerangel gegeben (vgl. Urk. 8/4 S. 12), - 25 - was sie in der Hauptverhandlung indessen damit relativierte, es habe kein Gerangel gegeben, ausser, dass sie sich verteidigt habe (vgl. Urk. 45 S. 5). In der Berufungsverhandlung bestreitet sie schliesslich nicht mehr, dass die Verletzun- gen des Privatklägers von ihr stammten (Urk. 78 S. 6ff.). Auch diese Aussagen zeigen das unstete Aussageverhalten der Beschuldigten auf. 7.3.5. Gesamthaft gesehen zeigen die Aussagen der Beschuldigten diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auf, so dass sie nicht zu überzeugen ver- mögen. Sie lassen zudem deutlich ihr Bestreben aufscheinen, den Vorfall als Unfall erscheinen zu lassen. Dies macht sie schliesslich mit ihrer Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich, als sie die Frage, ob es sich um einen Unfall gehandelt habe, bejahte (Urk. 78 S. 8). 7.3.5.1. Es trifft zwar zu, dass das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM fest hält, es könne aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass die Stichverletzung nicht durch ein aktives Zustechen der Tatver- dächtigen, sondern im Rahmen einer "Rangelei" resp. eines Kampfgeschehens entstanden sei (vgl. Urk. 11/13 S. 6 Ziff. 8). Bereits die Vorinstanz erwog dazu indessen zutreffend, dass dieser Umstand nicht dazu führen kann, diese Version der Beschuldigten unbesehen von allen anderen Würdigungskriterien zu über- nehmen. Denn die gutachterliche Beurteilung bedeutet lediglich, dass sich die Version der Beschuldigten nicht bereits aufgrund der ärztlichen Akten aus- schliessen lässt (so die Vorinstanz in Urk. 57 S. 16). 7.3.5.2. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 16) darauf hinzuweisen, dass gemäss ärztlicher Dokumentation über die Beschuldigte keine Verletzungen, Beulen oder ähnliches an ihrem Kopf festgestellt werden konnten. Dies obschon sie geltend machte, mit einer gewissen Wucht vom Privat- kläger gegen die Wand gestossen worden zu sein und dort den Kopf angeschla- gen zu haben. In diesem Zusammenhang sprach sie von "abprallen" und davon, für kurze Zeit gar das Bewusstsein verloren zu haben, dennoch stellten die Ärzte bei der Beschuldigten keinerlei Spuren solcher Gewalt fest. Gemäss Gutachten steht jedenfalls fest, dass auch ihre Kopfhaut untersucht und als unverletzt beurteilt wurde (vgl. Urk. 12/6 vgl. auch Fotodokumentation in Urk. 6/4 S. 38 ff.). - 26 - Die Verteidigung versucht diesen Umstand damit zu erklären, dass man, wenn man gegen eine Wand geworfen werde, naturgemäss mit dem Rücken zuerst aufpralle und so einen Teil der Wucht auffange. Ausserdem habe die Beschuldig- te die Haare zusammengebunden gehabt, weshalb der Schädel keinen direkten Kontakt mit der Wand gehabt habe (Urk. 80 S. 4). Einerseits leuchtet jedoch nicht ein, wieso jemand zuerst mit dem Rücken an die Wand prallen sollte, hängt dies doch von verschiedenen Umständen ab (Kopfhaltung, Fallwinkel etc.). Anderer- seits ist auch nicht überzeugend, dass zusammengebundene Haare einen harten Aufprall derart zu dämpfen vermögen, dass keinerlei Verletzungen entstehen. Die unverletzte Kopfhaut ist vielmehr mit der Vorinstanz ein Indiz, welches zumindest gegen die von der Beschuldigten geschilderte Wucht spricht, mit welcher sie vom Privatkläger gegen die Wand gestossen worden sein soll. 7.3.5.3. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die Schilderung der Beschuldigten, wie sie nach dem Stoss des Privatklägers von der Wand abprallte, schwer mit der Beschaffenheit einer Zimmerwand im Einklang zu bringen ist, zumal nicht zu erwarten ist, dass man als Folge eines solchen Stosses in die Gegenrichtung abprallt, mitunter regelrecht zurückspickt, sondern eher dass man danach zu Boden geht (vgl. Urk. 57 S. 13), was nach Darstellung sowohl der Beklagten als auch des Privatklägers indessen - wie am anderen Ort festgehalten - nicht geschah. 7.3.5.4. Wenn die Beschuldigte weiter die vom Privatkläger erlittene Verletzung eher als Ergebnis eines Unfalls und nicht als absichtliche Stichbeibringung dar- zustellen versucht, so stellt sie zwangsläufig auch die in der Anklage erwähnte grosse Wucht, mit welcher der Einstich erfolgt sein soll in Abrede (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 57 S. 16). Diesbezüglich kann auf die Schlussfolgerung des Gutachtens der körperlichen Untersuchung des Privatklägers verwiesen werden (vgl. Urk. 11/13 S. 5 zu Ziff. 2): Darin wird - wie bereits oben schon mehrfach dargetan - festgehalten, dass die Sticheindringtiefe geschätzte 10 - 12 cm betrug, wobei auch eine Fraktur einer linksseitigen Rippe festgestellt werden konnte, bei welcher es sich im Gesamtkontext um eine scharfe Rippendurchtrennung im Ein- trittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb handelte, was nach über- - 27 - zeugender gutachterlicher Feststellung für eine doch erhebliche Gewalt bei der Verletzungsbeibringung spricht. Damit kann die zur Diskussion stehende Wucht beim Einstich als erstellt gelten. 7.3.5.5. Offenbar bildete die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Verletzung des Privatklägers unmittelbar nach der Tat Gegenstand von Erörterungen zwischen den Streitparteien. So erwähnte die Beschuldigte selber, der Privat- kläger habe - in jenem Moment als sie auf das Eintreffen der Sanität gewartet hätten und sie (die Beschuldigte) sich selber an den Handgelenken geschnitten habe - zu ihr gesagt, sie solle nichts erzählen, er werde sagen, dass er sich selber gestochen habe (vgl. Urk. 8/3 S. 7), was auch der Privatkläger sinngemäss bestätigte (vgl. Urk. 9/1 S. 5, vgl. oben). Wenn nun die Verletzung des Privat- klägers lediglich auf einen Unfall zurückzuführen gewesen wäre und der Privat- kläger unbeabsichtigt ins Messer gefallen wäre bzw. sie mit dem Messer auf ihn gefallen wäre, so hätte es - so die Vorinstanz zutreffend - keinerlei Grund für eine solche Absprache gegeben (vgl. Urk. 57 S. 13 f.). Denn dann hätte einfach das tatsächlich Geschehene geschildert werden können, ohne dass der Privatkläger die Schuld dafür hätte übernehmen müssen. Dies weist wiederum darauf hin, dass zu jenem Zeitpunkt offenbar beide von der Verantwortlichkeit der Beschul- digten ausgingen. 7.3.5.6. Zu guter Letzt ist auf den Inhalt des Telefongesprächs, den die Beschul- digte unmittelbar nach der Tat mit einem Mitarbeiter von Schutz und Rettung führ- te, einzugehen (vgl. Protokoll Gespräch in Urk. 13/5). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Text dieses Gesprächs wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 57 S. 20 unter Hinweis auf Urk. 13/5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesem Gespräch ist immerhin zu entnehmen, dass sich die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat auf ausdrückliche Frage als die Person bezeichnete, welche den Stich verabreichte. Dass es sich dabei um einen Unfall gehandelt habe oder aber, dass der Privatkläger ihr unglücklich ins Messer fiel, ist demgegenüber in diesem Gespräch - wie die Vorinstanz korrekt festhielt - nicht die Rede. - 28 - 7.3.5.7. Am Rande sei noch erwähnt, dass die Darstellung der Beschuldigten bezüglich Mitnahme des Messers als sie sich in die Stube zum Privatkläger begeben wollte (Messer bewusst nicht wie beim Gemüserüsten in die Hand genommen, vgl. Urk. 8/1 S. 5), deutliche Hinweise enthält, dass sie bewusst das Messer mitgenommen haben muss. Zusätzlich ist unerklärlich, weshalb sie spätestens als sie die Wohnzimmertüre aufdrücken musste, das Messer nicht weglegte, zumal dieses ihr dabei im Wege stehen musste. Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass sie bereits in jenem Zeitpunkt mit dem Einsatz des Messers rechnete. 7.3.5.8. Auch diese zusätzlichen Erwägungen lassen die verschiedene Darstel- lungen der Beschuldigten nicht plausibler erscheinen. Mit der Vorinstanz sind daher die Vielzahl der Widersprüche sowie der aufgezählten Ungereimtheiten für die Gesamtwürdigung ihrer Aussagen von Belang (vgl. Urk. 57 S. 17). Selbst ausgehend davon, dass bei mehrfacher Befragung derselben Person zum gleichen Thema gewisse Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Depositio- nen vorkommen, wie dies insbesondere der Fall sein kann bei Einvernahmen, die unter Beizug eines Dolmetschers stattfinden, so betreffen die hier aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche das Kerngeschehen, weshalb sie die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen erschüttern. Wenn die Vorinstanz daher erwog, dass ihre Vorbringen, der Privatkläger sei anlässlich eines Sturzes selber ins Messer gefallen bzw. sie habe ihn im Rahmen einer Rangelei unabsichtlich gestochen, als Schutzbehauptungen qualifizierte, so ist dem zuzustimmen. 7.3.6. Demgegenüber sind die Aussagen des Privatklägers - wie oben dargetan - in den wesentlichen Punkten frei von Widersprüchen. 7.3.6.1. Seine Darstellung ist zudem in verschiedener Hinsicht mit den medizini- schen Unterlagen vereinbar. So steht beispielsweise auch seine Schilderung, er habe die Messerklinge nachdem die Beschuldigte diese aus seinem Körper herausgezogen habe, mit seinen Händen umfasst, um eine weitere Attacke zu verhindern (vgl. Urk. 1/2 S. 2), sowohl mit seinen späteren Depositionen als auch mit den im Gutachten beschriebenen „sogenannt aktiven Abwehrverletzungen“, - 29 - oberflächliche Schnittverletzungen an seiner rechten Hand im Einklang (vgl. Urk. 11/13 S. 4 und Urk. 9/1 S. 11; so auch Vorinstanz Urk. 57 S. 17). 7.3.6.2. Die Vorinstanz erwog weiter zu Recht, dass auch wenn der Privatkläger zur genauen Position während des Messerangriffs nicht mehr detailliert Auskunft geben konnte, aus seinen Aussagen zweifelsfrei deutlich wird, dass es zwischen ihm und der Beschuldigten zu einem Gerangel (vgl. Urk. 57 S. 18), bzw. zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam, zumal er mit Vehemenz sein aktives Abwehrverhalten schilderte. Handgreiflichkeiten finden im Übrigen auch in der Darstellung der Beschuldigten Bestätigung, welche ja, wie oben gesehen, selber über den Stoss an die Wand seitens des Privatklägers sowie von gegenseitigem Packen berichtete. Weshalb dieses tätliche Aufeinandertreffen der Streitparteien kein Gerangel darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die von beiden Seiten angegebene unterschiedliche Dauer dieses stehend ge- führten tätlichen Disputs (Beschuldigte: 1 bis 3 Minuten; Privatkläger 5-10 Minu- ten) insofern als marginal bezeichnet werden kann, als es sich dabei nichts anders als um eine Schätzung handelt. Unter diesem Blickwinkel steht die Annahme eines Gerangels - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 47 S. 3) - keineswegs mit dem Bericht des forensischen Instituts Zürich im Widerspruch, welcher lediglich aufgrund der Blutspuren im Wohnzimmer ein Gerangel und/oder längere Kampfhandlungen "eher" ausschliesst (vgl. Urk. 6/3 S. 10). Dass sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte im Übrigen gestanden sein müssen, als ihm der Messerstich versetzt wurde und dass auch niemand hinfiel bei der tät- lichen Auseinandersetzung geht - dies in Ergänzung zur Vorinstanz - nicht nur aus seinen Schilderungen (vgl. Urk. 57 unter Hinweis auf Urk. 9/1 S. 8 f. und S. 11 f.), sondern auch aus denjenigen der Beschuldigten hervor. Korrekt ist so- dann, dass sich die beim Privatkläger festgestellte Verletzung zwanglos mit dem von ihm geschilderten Ablauf vereinbaren lässt (so Vorinstanz in Urk. 57 S. 19; vgl. auch Gutachten Urk. 11/13). 7.3.6.3. Es trifft nun zu, dass der Privatkläger die langjährige Beziehung mit der Beschuldigten oberflächlicher zu schildern versuchte, als sie es in der Tat war (vgl. Einwand Verteidigung in Urk. 47 S. 4). Daraus kann indessen nicht abgeleitet - 30 - werden, dadurch seien seine Schilderungen zum eigentlichen Tatgeschehen in Mitleidenschaft gezogen worden. Dass er der Beschuldigten zudem nach wie vor wohl gesinnt ist, zeigen seine Depositionen - wie oben dargetan- in mehrfacher Hinsicht, welche eine zu Unrecht erfolgte Belastung der Beschuldigten aus- schliessen. Selbst die Verteidigung geht im Übrigen nicht davon aus, dass der Privatkläger nicht die Wahrheit sagt (vgl. Urk. 47 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass seine Depositionen ein Produkt nachträglicher Empfindungen sein sollen (vgl. Einwand der Verteidigung Urk. 47 S. 4), bestehen keine. 7.3.6.4. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Darstellung des Privatklägers im Kernbereich, nämlich die Beschuldigte habe auf ihn einmal eingestochen, widerspruchsfrei und plausibel ist. Sie steht sodann auch mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang, weshalb sie - wiederum mit der Vorinstanz - überzeugt und somit als glaubhaft einzustufen ist (vgl. Urk. 57 S. 22). 7.3.7. Damit ist aber auch der im zweiten Teil eingeklagte Sachverhalt in objekti- ver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 7.3.8. Was die Beschuldigte im Übrigen bei der Ausführung dieses Stichs wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erläutern. Zwar betrifft was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tat- frage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3., BGE 135 IV 152 E 2.3.2 mit Hinweisen, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Das gilt grund- sätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Insoweit überschneiden sich Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 130 IV 62 f., 133 IV 17). Um betreffend den subjektiven Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des subjektiven Sachver- - 31 - haltes und dessen rechtliche Würdigung wird der subjektive Sachverhalt daher nachfolgend behandelt. III. Rechtliche Würdigung
  27. Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei sie ihr diesbezüglich zumindest Eventualvorsatz vorwirft (vgl. Anklage Urk. 26 S. 4). 1.2. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt - allerdings von einem anderen Sachverhalt ausgehend -, die Beschuldigte habe sich lediglich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. Urk. 47 und Urk. 60), was sie auch im Berufungsverfahren tut (vgl. Urk. 80). Zur Begründung führte sie im Berufungsverfahren an, es müsse sich alles innert einer kurzer Zeitspanne abgespielt haben und die Beteiligten könnten den Tat- ablauf nicht mehr eruieren. Es könne sein, dass der Privatkläger gemeint habe, die Beschuldigte wolle auf ihn einstechen, nachdem er sie masslos provoziert ha- be. Ob sie es effektiv gewollt habe, wüssten wir nicht, auch der Privatkläger wisse dies nicht. Der Privatkläger gebe selber zu, dass es vielleicht nicht passiert wäre, wenn er die Türe nicht zugedrückt hätte. Das Gutachten des IRM halte die Sach- darstellung der Beschuldigten für nicht ausgeschlossen. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich kein abschliessendes Bild. Vor allem vermöge die Aussage des Privatklägers keinesfalls davon zu überzeugen, dass die Beschul- digte vorsätzlich gehandelt habe. Die Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 1 u. S. 9). - 32 - 1.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte habe den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Urk. 57 S. 28).
  28. Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis 117 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht ein, ist zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 2.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten keinen Mord vor, so dass sich dies- bezügliche Erörterungen erübrigen. 2.3. Objektiver Tatbestand von Art. 111 StGB 2.3.1. Es ist erstellt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger die in der Anklage umschriebene Stichverletzung am linken Oberarm bis in den Thoraxraum zufügte, wobei zum Verletzungsbild im Einzelnen auf die schon oben zitierten ärztlichen Berichte verwiesen werden kann (vgl. insbesondere Urk.11/3 und 11/13, zitiert oben in Ziff. II. 6.1.). Die Ärzte bejahten im angeforderten ärztlichen Gutachten sodann das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr (vgl. Urk. 11/13), was auch die Beschuldigte nicht in Zweifel zieht. 2.3.2. Damit ist der objektive Sachverhalt des Grundtatbestandes von Art. 111 StGB, bis auf den ausgebliebenen Erfolg, erfüllt.
  29. Versuchte Tatbegehung 3.1. Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements des Todeseintrittes im Sinne von Art. 111 StGB, ist folglich der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so ist von einem Versuch auszugehen. 3.2. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zutreffend einen vollendeten Versuch bejahte, verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 27 f.). - 33 -
  30. Subjektiver Tatbestand von Art. 111 StGB 4.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geltend, der in der Anklageschrift aufgeführte Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich des Versuchs einer Tötung sei nicht erstellt (vgl. Urk. 47 S. 5 f., vgl. auch Urk. 80 S. 9). 4.2. Dass die Beschuldigte die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB), ausgeführt hätte, kann den Akten nicht ent- nommen werden, was auch die Vorinstanz ausschloss (vgl. Urk. 57 S. 26). 4.3. Vorsätzlich handelt indessen bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventual- vorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolg ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. BGE 134 IV 26 S. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.3. m.H.), mag er ihm auch unerwünscht sein. Gefordert ist mithin das Wissen des Täters darum, dass seine Handlungen beim Opfer mindestens möglicherweise den Tod bewirken können sowie sein auf den Tod des Opfers gerichteter Wille resp. die Inkaufnahme des Todes des Opfers. Nicht erforderlich ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretenen konkreten Folgen vorgestellt zu haben braucht (BSK StGB II- Roth / Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, N. 25 zu Art. 122 StGB sowie BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 111 StGB, Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 50). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- - 34 - tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst deren Inkaufnahme nicht aus. Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verlet- zungsrisikos ist entscheidend. Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 58 und Urk. 100 S. 32). Diese Kriterien wiederholte das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_572/ 2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2). Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor geraumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Organen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und verschiedentlich darauf hinge- wiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. BGE 109 IV 6; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Todes- folge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. BJM-1997, S. 34). Daran hat sich auch in der jüngsten Rechtsprechung nichts geändert (vgl. Entscheide 6B_480/2011 vom 17. August 2011, 6B_432/2011 vom
  31. August 2011 und 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011). 4.3.1. Vorliegend ist vorerst auf die Ausführungen der Beschuldigten hinzuweisen, welche in ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, welche Verletzungen mit einem solch grossen Messer zugefügt werden könnten, antwortete: "Ja, das kann ich mir schon vorstellen. Das kann jegliche Verletzun- gen geben auch tödliche Verletzungen." (vgl. Urk. 8/1 S. 6). Es darf daher ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigten bewusst war, dass die Stichbewegung gegen den Oberkörper des Privatklägers, welche mit einem - 35 - Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm ausgeführt wurde, eine tödliche Verletzung hätte herbeiführen können. Dazu kommt, dass - wie aufgrund des erstellten Sachverhaltes, namentlich des daraus resultierten Verletzungsbildes (vgl. Urk. 11/13 S. 5) fest steht -, die Stichbewegung mit erheblichem Gewaltein- satz erfolgte und zwar im Rahmen eines dynamischen Geschehens. Angesichts der Gesamtsituation kann mit Fug gesagt werden, dass eine nur geringfügig an- dere Bewegung entweder der Beschuldigten oder aber des Privatklägers bei der ausgeführten Stichverletzung sehr wohl zu dessen Tod hätte führen können und dass letztendlich die genauen Auswirkungen des Stiches und damit auch ein allfälliger Eintritt des Todes des Privatklägers im Bereich des Zufälligen lagen. Vorliegend befand sich der Privatkläger zudem in Lebensgefahr, zumal er auf- grund seiner starken Blutungen im Brustbereich gestorben wäre, wenn er nicht so schnell hätte operiert werden können (vgl. Urk. 11/13). 4.3.2. Mit der Vorinstanz ist daher die Schwere der dabei manifestierten Sorg- faltspflichtverletzung ebenso eklatant, wie das der Beschuldigten bekannte Risiko, dass der Privatkläger als Folge der Stichverletzung sterben könnte, als gross einzustufen ist (vgl. Urk. 57 S. 27). Damit steht fest, dass die Beschuldigte zumindest unter Inkaufnahme des Todes des Privatklägers auf diesen einstach. 4.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldig- te durch ihr Verhalten den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat, weswegen sie diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion
  32. Vorbringen der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung Antrag auf eine höhere Strafe (vgl. Urk. 58). - 36 - 1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Zur Begründung fügte der Staats- anwalt an, das objektive Tatverschulden wiege im konkreten Fall schwer. Die Vorinstanz gehe zu Recht von einer grossen kriminellen Energie und Gewaltbe- reitschaft der Beschuldigten aus. Das schwere Tatverschulden werde durch die vom Gutachter attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht mit direktem, sondern Eventual- vorsatz gehandelt habe und es das Opfer gewesen sei, welches den dem Mess- erstich vorangegangenen verbalen Streit angezettelt habe. Es sei deshalb eine Einsatzstrafe von 8 Jahren angemessen. Wenn man nun noch den Versuch berücksichtige, der in concreto sehr leicht zum Tod des Opfers hätte führen können und dass unter dem Aspekt von Einsicht und Reue nur eine minimale Strafreduktion begründet werden könne, erscheine eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren dem Verschulden der Beschuldigten angemessen (Urk. 79 S. 4).
  33. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung für den Fall des Schuldspruchs im Sinne der Anklage eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren mit der Begründung, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsgründe richtig erkannt und gewürdigt. Sie habe zu Recht berücksichtigt, dass hier aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigten. Es sei keine Schwere ersichtlich und es sei vielmehr mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Es sei deshalb im Falle eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe zu bestätigen (Urk. 80 S. 10).
  34. Strafrahmen 3.1. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Sanktion eine Frei- heitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren vor. 3.2. Da vorliegend der Erfolg ausblieb, indem die Todesfolge beim Privatkläger nicht eintrat, liegt nur der Versuch einer Tötung vor. Art. 22 Abs. 1 StGB lässt eine - 37 - Strafmilderung nach Art. 48a StGB zu, wobei es sich bezüglich des Versuchs um einen sog. fakultativen Strafmilderungsgrund handelt. Art. 48a StGB setzt für die Strafe keine untere Grenze, soweit das Mindestmass der Strafart nicht unter- schritten wird. 3.3. Gemäss Gutachten, dessen Schlussfolgerungen am anderen Ort zu erörtern sind (vgl. Urk. 14/14), lag bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine mittel- gradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit, vgl. Urk. 14/14 S. 58) vor. Demgegenüber kann die Beschuldigte den Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. c StGB (Handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung) nicht für sich in Anspruch nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Art. 113 StGB zu verweisen (Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder, Zürich 2013,
  35. Auflage, N6 zu Art. 48): Art. 113 StGB privilegiert den Täter, der in einer nach den Umständen heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen indessen entschuldbar sein, wobei die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung zu bewerten ist, nicht die Tat (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2013, 2. Auflage, N 8 zu Art. 113 StGB mit Hin- weisen, vgl. auch BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage 2013, N 12 und 19 zu Art. 113 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuld- barkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die (hier versuchte) Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hat, ist dabei nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psychologischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen (vgl. - 38 - Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011 E. 4.4 am Ende unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6P.194/2000 vom 7.3.2001 E. 1c). Nach der Darstellung der Beschuldigten, hatte sie bereits vor geraumer Zeit (ca. ein halbes Jahr) in Erfahrung gebracht, dass der Privatkläger eine Freundin hatte. Neu verlangte der Privatkläger von ihr an jenem Tag - nach 8jähriger Beziehung - die unverzügliche Rückgabe des Wohnungsschlüssels und damit den Auszug aus der Wohnung, wobei der Privatkläger sie im Rahmen der dadurch entstandenen verbalen Auseinandersetzung beschimpfte. Zwar ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass ihr diese plötzlich veränderte Situation emotional stark zu schaffen machte. Vorliegend scheiterte indessen die Berücksichtigung einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung an der zusätzlich erforderlichen Entschuld- barkeit, welche sich wie dargetan nach einem objektiven Massstab beurteilt. Dass nämlich ein solch offener Streit ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemein- schaft, welcher die Beschuldigte nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebens- führung angehört, in einer gleichen Situation in eine derartige Gefühlswallung geraten könnte, lässt sich bei der gegebenen Sachlage nicht sagen. Insbesonde- re wäre eine besonnene Person durch die vom Privatkläger zugestandenen Beleidigungen ("Tschetnik") sowie dessen Aufforderung zur Schlüsselrückgabe, nicht in eine solche Gefühlserregung geraten, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihr Verhalten zu kontrollieren. Es mag also zutreffen, dass die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen her- aus psychologisch erklärt werden könnte, doch genügt dies für die Annahme der Entschuldbarkeit praxisgemäss nicht. Demgegenüber kann der Beschuldigten - wie nachfolgend auszuführen ist - tätige Reue gemäss Art. 23 StGB zu Gute gehalten werden, was zu einer Strafmilderung führt. 3.4. Der oben angegebene ordentliche gesetzliche Strafrahmen ist gemäss neuer bundesgerichtlichen Praxis nur bei ganz aussergewöhnlichen Umständen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 63, Urteil 6B.611/2010 vom 26.4.2010, Erw. 4.). Demgemäss drängt sich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur auf, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Vorliegend bestehen - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 40) und - 39 - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - keine Gründe, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen.
  36. Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 29 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
  37. Tatkomponente 5.1. Die Tötungsdelikte gehören - was schon der Strafrahmen aufzeigt - zweifel- los zu den schwersten Delikten unserer Rechtsordnung. Wer mit seinem Vor- gehen den Tod eines Menschen in Kauf nimmt, der begeht eine ganz gravierende Gewalttat. 5.1.1. Die Schwere der Tat wird dadurch in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten Straftatbestandes, der Tod des angegriffenen Privat- klägers, nicht eingetreten ist. Es liegt mithin "nur" versuchte Tatbegehung vor. Hier ist von einer vollendeten versuchten Tötung auszugehen. Damit ist der Ver- such bei der objektiven Tatkomponente (also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten) zu berücksichtigen (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Straf- zumessung in SJZ 100/2004 S. 178). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.4. und 4.5.5. unter Verweis auf BGE 121 IV 49 E. 1b). Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist festzuhalten, dass für den Privatkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen des Brustraumes eine un- mittelbare Lebensgefahr bestand (vgl. Urk. 11/13 S. 5), welche nur durch eine Notoperation gebannt werden konnte. Der Stich verursachte aber auch eine Verletzung des linken Oberarmes, welche allerdings wenig gravierend war. Die tatsächlichen Folgen der Tat müssen daher als beträchtlich bezeichnet werden, - 40 - zumal die Integrität des Privatklägers von der Art der Handlung her auf gravieren- de Art und Weise beeinträchtigt wurde. Der Privatkläger trug bleibende Narben aus diesem Vorfall. Er musste eine Operation und nachfolgende ärztliche Behandlungen bzw. Nachbehandlungen über sich ergehen lassen, welche einen mehrtägigen Spitalaufenthalt erforderten. Hinzu kommen die erlittenen körperli- chen Schmerzen und die heute noch ungewissen psychischen Folgen (vgl. Urk. 11/13 S. 6). 5.1.2. Was das Vorgehen der Beschuldigten betrifft, ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass sie mit Wucht durch den Arm hindurch bis tief in den Brustkorb des ihr von Angesichts zu Angesichts gegenüberstehenden Privatkläger hinein stach, womit sie nicht nur ihre Geringschätzung des Rechtsguts der körperlichen Unver- sehrtheit zum Ausdruck brachte, sondern auch eine grosse kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft manifestierte. 5.1.3. Ausser der Tatsache, dass nur versuchte Tatbegehung vorliegt, lassen sich keine weiteren Umstände erkennen, die die Beschuldigte in objektiver Hinsicht irgendwie entlasten würden. Entgegen der Vorinstanz kann die objektive Tat- schwere nicht als eher noch leicht, mit einer gewissen Nähe zum Totschlag bewertet werden, sondern ist als mittelschwer einzustufen. 5.1.4. Die Einsatzstrafe liegt damit - noch ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb - im mittleren Bereich des fest- gesetzten Strafrahmens. Bei der versuchten Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass es einerseits weitgehend dem Zufall oblag, dass der Privatkläger keine tödli- chen Verletzungen erlitt. Weiter ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der tatbestandsmässige Erfolg aufgrund der erlittenen Ver- rletzungen nahe lag (vgl. Urk. 57 S. 34). Wenn die Vorinstanz hier die Hilfeleis- tungen der Beschuldigten berücksichtigte, so ist dies nicht korrekt, da dies ledig- lich (aber immerhin) im Rahmen der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu ge- schehen hat. Insgesamt führt die versuchte Tatbegehung zu einer eher geringen Strafreduktion. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des Versuchs als erheblich zu einzustufen, weshalb von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren auszugehen ist. - 41 - 5.2. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten eine Rolle. 5.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie den Tod des Privatklägers in Kauf nahm, "nur" eventualvorsätzlich handelte, was auch die Vorinstanz berücksichtigte (vgl. Urk. 57 S. 36). Weiter ist positiv hervorzuheben, dass sie die konkrete Tat nicht von langer Hand plante, sondern den Tat- entschluss vielmehr im Sinne einer Kurzschlussaktion fasste. Letztlich erscheint der Stich - mit der Vorinstanz - das Ergebnis eines massiven verbalen Streites, der hauptsächlich vom Privatkläger angezettelt worden war und in deren Verlauf sie auch beschimpft wurde (vgl. Urk. 57 S. 33 f.). 5.2.2. Nachfolgend ist die Frage nach einer allfälligen Verminderung der Schuld- fähigkeit zu erörtern. 5.2.2.1. Betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung, die Schuldfähigkeit, die Rückfallgefahr und die Massnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein- geholt (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2011 [recte wohl 11. Januar 2013], vgl. Urk. 14/14). Der Gutachter, dessen Schlussfolgerungen ausführlicher im vorinstanzlichen Entscheid korrekt festgehalten werden, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 57 S. 35), kam mit Bezug auf die hier interessie- rende Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Schluss, die affekt- akzentuierte Tat lasse bei erhaltener Fähigkeit der Beschuldigten, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen, die Annahme einer mittelgradig verminderten Steuerungs- fähigkeit zu (vgl. Urk. 14/14 S. 58). 5.2.2.2. Es besteht nun kein Anlass, die ausführlich begründeten, nachvollzieh- baren und schlüssigen Schlussfolgerungen des Gutachters, die zudem von keiner Seite bemängelt werden, hier in Frage zu stellen, weshalb diese - mit der Vorinstanz - zu übernehmen sind. - 42 - 5.2.2.3. Dies bedeutet - wie die Vorinstanz zutreffend erwog -, dass der Schuld- vorwurf, welcher der Beschuldigten gemacht werden kann, verglichen mit dem Schuldvorwurf bei voller Schuldfähigkeit in entsprechendem, d.h. erheblichem, Ausmass geringer ist (vgl. dazu BGE 136 IV 55). 5.2.3. Zum Motiv der Beschuldigten erwog die Vorinstanz, es lasse sich nur erahnen, dass sie aus Enttäuschung über die kaputte Beziehung und aus Kränkung hinaus gehandelt habe. Zutreffend führte sie zudem an, dass diese Komponenten bereits im Gutachten Berücksichtigung fanden, weshalb sie vor- liegend nicht nochmals zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 57 S. 35), weswegen das Motiv neutral zu werten ist. 5.2.4. Unter Beachtung der gutachterlichen Ausführungen ist das objektive Tat- verschulden angemessen zu reduzieren. Insgesamt reduziert sich das bei der objektiven Tatschwere festgestellte Verschulden von erheblich zu noch nicht erheblich. Daher erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren als angemessen.
  38. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 6.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten (Urk. 14/14), auf die Personalakten (insbesondere Urk. 21/1 5 und 21/6), die Befragung anlässlich der Hauptverhand- lung (Urk. 45) sowie den im vorinstanzlichen Urteil ausführlich geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 37 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situation aus, sie arbeite in der Wäscherei des Gefängnisses. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie habe Probleme mit den Augen, mit dem Kopf und den Gelenken. Diese seien entzündet, sie habe Arthrose und Arthritis. Sie pflege telefonischen Kontakt zu ihrer Familie. Sie sei inzwischen von ihrem Mann geschieden. Nach ihrer Haftentlassung werde sie versuchen, hier eine Arbeit und - 43 - eine Wohnung zu finden. Falls dies nicht gelingen sollte, werde sie nach Öster- reich zurückgehen (Urk. 78 S. 3 u. S. 5). Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich - über die bereits im Gutachten berücksichtigten hinaus - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 6.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu werten ist. 6.3. Zum Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz (zwar an anderem Ort, vgl. Urk. 57 S. 34) zutreffend, dass es die Beschuldigte selber war, welche gleich im Anschluss an das Zufügen der Stichverletzung die Wunde notversorgte und den Notruf alarmierte und damit dafür sorgte, dass der Privatkläger rechtzeitig operiert und vor dem Verbluten bewahrt werden konnte, was sie korrekt als tätige Reue im Sinne von Art. 23 StGB berücksichtigte und zu einer merklichen Strafminderung führen muss. Ein Geständnis liegt nicht vor. Die Beschuldigte beteuerte während des ganzen Verfahrens immer wieder, wie leid ihr tue, was geschehen ist. Zu Recht erwog die Vorinstanz dazu, dass nicht angebracht ist, dies als aufrichtige Reue zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 57 S. 39). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz insbesondere auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Befragung zur Person zu verweisen, wo sie ausführte, "Während Herr C._____, seine Freundin und seine Mutter draussen spazieren, muss ich hier lei- den. Schuld daran sind die anderen." (vgl. Urk. 21/6 S. 3). Diese Äusserungen sind Ausdruck von ungerechtfertigtem Selbstmitleid und lassen nicht auf tief empfundene Reue schliessen. 6.4. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit - wie von der Rechtsprechung verlangt - ist nicht ersichtlich (so auch Vorinstanz Urk. 57 S. 39). Die Beschuldigte ist nunmehr geschieden und ging im Zeitpunkt der Tat keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat zwar gesundheitliche Probleme, welche sie indessen - sofern nötig - zusammen mit der vom Gutachter als sinnvoll erachtete Therapie (vgl. Urk. 14/14 - 44 - S. 59 ff.) während des Strafvollzugs behandeln lassen bzw. durchführen kann. Es liegt daher keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche aktuell irgendeine besondere Strafempfindlichkeit - aus persönlichen oder berufli- chen Gründen - zu begründen vermöchte. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar. 6.5. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere des Nachtatverhaltens zu einer merklichen Reduktion der Einsatzstrafe.
  39. Gesamtergebnis der Sanktion Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe von 10 Jahren und in Würdigung der vorstehend aufgeführten wei- teren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. Vor diesem Hintergrund erscheint das von der Vorinstanz ausge- sprochene Strafmass als zu mild und dasjenige von der Staatsanwaltschaft gefor- derte als leicht überhöht.
  40. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 3. Juli 2012 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug. Die ausge- standene Haft von insgesamt 594 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzu- rechnen. V. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. - 45 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  41. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und die Kostenauf- lage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
  42. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt mit ihren Anträgen zu 4/5, weshalb ihr die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen sind und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht betreffend 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzu- setzen.
  43. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 3.1. Die amtliche Verteidigerin hat mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (vgl. Urk. 77/1-2) ihre Honorarnote eingereicht und an der Berufungsverhandlung ihren weiteren Aufwand beziffert (vgl. Urk. 80A). 3.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Sie ist damit für das Berufungsverfahrens mit Fr. 5'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu ent- schädigen. - 46 - Es wird erkannt:
  44. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  45. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 594 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  46. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
  47. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.-- amtliche Verteidigung
  48. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht betreffend 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  49. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - 47 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die SUVA Zentralschweiz, … [Adresse], z.H. D._____ betr. Urk. 75
  50. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130458-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 17. Februar 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

11. September 2013 (DG130059)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

7. März 2013 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Das Gericht erkennt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 435 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 735.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 17'941.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

5. (Mitteilung)

6. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 80 S. 1)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV sei abzuweisen.

2. Die Beschuldigte und II. Berufungsklägerin sei der fahrlässigen Körperver- letzung schuldig zu sprechen.

3. Sie sei mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu bestrafen.

4. Für die erstandene Haft sei ihr eine Genugtuung von Fr. 100.--/Tag zu vergüten.

5. Die Kosten des Verfahrens in der 1. Instanz seien im Umfang der für bean- tragte Strafe notwendigen Kosten der Beschuldigten und II. Berufungs- klägerin aufzuerlegen aber wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 79 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2013 sei grund- sätzlich zu bestätigen, namentlich auch im Schuldpunkt betr. die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mit folgender wesentlicher Ausnahme:

2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug von 594 Tagen (bis 17. Februar 2014)

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 11. September 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 3 ¾ Jahren, unter Anrechnung von 435 Tagen erstandener Haft (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte sie der Beschuldigten, wobei sie diejenigen der amtlichen Verteidigung unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 3 und 4). 1.2. Mit Eingabe vom 13. September 2013 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (vgl. Urk. 50). In der Berufungserklärung vom 17. Oktober 2013 beschränkte die Anklagebehörde diese Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe und die Kostenfolgen (vgl. Urk. 58) und beantragte, im Vergleich zu der am 11. September 2013 ausgefällten Freiheitsstrafe eine erheblich höhere Strafe auszufällen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.3. Gegen dieses Urteil meldete auch die Verteidigung fristgerecht am

17. September 2013 Berufung an (vgl. Urk. 51). In der Berufungserklärung vom

28. Oktober 2013 focht sie sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils an und beantragte, die Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geld- strafe von 210 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu verurteilen. Weiter beantragte die Verteidigung die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.-- pro Tag für die zu Unrecht erstandene Haft (vgl. Urk. 60). Beweisanträge wurden ausdrücklich keine gestellt.

- 5 - 1.4. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 bewilligte die Verfahrensleitung der Beschuldigten auf ihr Gesuch hin (Urk. 68) den vorzeitigen Strafantritt, wo sie sich seither befindet (vgl. Urk. 70, 72 u. 82). 1.5. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 73). Diese fand am 17. Februar 2014 statt in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidigung und des Leitenden Staatsanwaltes (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung Gestützt auf die oben zitierten Berufungserklärungen sind sämtliche Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten und stehen daher zur Disposition (vgl. auch Prot. II S. 6). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusam- mengefasst vor, am 3. Juli 2012 dem Privatkläger in der Wohnung seiner Mutter in Zürich im Laufe eines Gerangels mit einem Fleischmesser, welches sie in ihrer rechten Hand hielt, mit grosser Wucht in dessen linken Oberarm gestochen zu haben, wobei der Stich durch die Weichteile von der linken Oberarmvorderseite nach hinten unten bis in die linke Brusthöhle des Privatklägers gereicht und die Eindringtiefe des Messers in seinen Brustkorb rund ca. 10 bis 12 cm betragen habe. Dadurch habe der Privatkläger u.a. eine Verletzung des Brustfells links- seitig und eine Verletzung der Lungenhaut sowie eine scharfe Durchtrennung seiner linken Rippen erlitten, weswegen er sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden und was mehrere stationäre Behandlungen im Universitätsspital Zürich erfordert habe (vgl. Anklage Urk. 26 S. 3 f.). 1.2. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte den Stich wissentlich und willentlich ausgeführt und habe im Moment, als sie mit dem Messer auf die geschilderte Weise auf den Privatkläger eingestochen habe, gewusst, dass sie

- 6 - ihn durch den Stich verletzen würde und zumindest ernsthaft für möglich ge- halten, dass der Stich für ihn tödliche Folgen hätte haben können, was sie gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (vgl. Anklage Urk. 26 S. 6). 1.3. Der Beschuldigten wird daher eine zumindest eventualvorsätzlich versuchte Tötung vorgeworfen.

2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid nach einer eingehenden Beweis- würdigung fest, der eingeklagte Sachverhalt sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. 2.2. Demgegenüber stellte die Beschuldigte - sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung - in Abrede, dass sie dem Privatkläger etwas habe antun wollen. Sie habe zwar das Küchenmesser, welches sie in der Küche zum Gemüserüsten verwendet habe, in der Hand gehabt, als sie das Wohnzimmer betreten habe. Sie habe dem Privat- kläger damit aber nichts machen wollen. Als sie ins Wohnzimmer gekommen sei, habe der Privatkläger sie gegen die Wand gestossen, worauf sie auf ihn gefallen sei. Dass sie ihn gestochen habe, habe sie gar nicht gespürt. Jedenfalls wisse sie wirklich nicht, was geschehen sei (vgl. u.a. Urk. 45 S. 5 f., Urk. 78 S. 6f., so auch die Verteidigung in Urk. 47 S. 3). 2.3. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann.

3. Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit sowie Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Privatklägers (Urk. 1/2 und 9/1) sowie jene der Beschuldigten (Urk. 8/1-8/4 sowie Urk. 21/5 und 21/6, Urk. 45 und Urk. 78), die polizeilichen Aussagen der Söhne des Privatklägers (vgl. Urk. 10/1 und 10/2) bzw. des Sohnes der Beschuldigten (vgl. Urk. 10/3) bei den Akten, ferner diverse Fotodokumentationen (vgl. Urk. 6/1, 6/2 und 6/4), die ärztlichen Befunde des Universitätsspitals Zürich vom 31. Juli 2012 (samt

- 7 - Traumaprotokoll, Austritts- und Operationsbericht, vgl. Urk. 11/3) und von Dr. B._____ (vgl. Urk. 11/21) sowie das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (vgl. Urk. 11/13), der Kurzbericht und der ärztliche Befund des Stadtspitals Triemli (vgl. Urk. 12/1 und 12/4) sowie das Gut- achten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten (vgl. Urk. 12/6), der Datenträger mit dem aufgezeichneten Meldungseingang bei der Einsatz- zentrale der Nummer 144 (vgl. Urk. 13/4) samt Protokoll der Aufzeichnung des Telefongespräches der Beschuldigten mit Schutz & Rettung vom 3. Juli 2012 (vgl. Urk. 13/5) sowie die Protokolle der ärztlichen Untersuchungen der Beschuldigten und des Privatklägers samt den diesbezüglichen chemisch-toxikologischen Gutachten (vgl. Beschuldigte: Urk. 16/4 und 16/6; Privatkläger: Urk. 17/3 und 17/6). 3.2. Die polizeilichen Befragungen der Söhne des Privatklägers bzw. der Beschuldigten (vgl. Urk. 10/1-3) fanden in Abwesenheit der Beschuldigten statt und sind daher zu ihren Lasten nicht verwertbar. Sie waren ohnehin nicht Zeugen des eingeklagten Vorfalls, weswegen sie nichts zu dessen Aufklärung beitragen konnten. Im Übrigen sind die oben aufgeführten Beweismittel ohne Einschrän- kungen verwertbar. 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung ausführlich wiedergegeben und darauf hin- gewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab darauf zu verweisen (vgl. Urk. 57 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Aussagen der Beschuldigten 4.1. Erste Aussagen der Beschuldigten finden sich auf dem Datenträger (vgl. Urk. 13/4) bzw. dem Protokoll der Aufzeichnung ihres Telefongespräches mit "Schutz & Rettung" (Telefonnummer 144; vgl. Urk. 13/5), welches sie unmittelbar nach dem hier zu diskutierenden Vorfall am 3. Juli 2012 führte. Die Beschuldigte wurde im Laufe der Untersuchung sodann mehrmals (vgl. Urk. 8/1-4 sowie

- 8 - Urk. 21/5 und 21/6) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 45) befragt. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen der Beschuldigten in ihrem Entscheid festgehalten (vgl. Urk. 57 S. 12 f.), worauf im Folgenden noch einzu- gehen ist. 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte die Beschuldigte, dass sie von der Küche ins Zimmer gegangen sei, um dem Privatkläger zu sagen, dass sie in ihre Wohnung zurückkehre, da sie nicht länger mit ihm habe streiten wollen. Als sie das Zimmer habe betreten wollen, habe er die Tür zugemacht und sie sei ein- geklemmt worden zwischen der Tür und deren Rahmen. Sie sei sehr überrascht gewesen. Dann habe er sie gepackt und an die Wand gestossen. Was danach passiert sei, wisse sie nicht. Ob sie beispielsweise auf ihn gefallen sei. Sie habe vor ihm gestanden und der Privatkläger habe sie mit seinen Armen um den Bauch gehalten. Sie habe ihre Arme auf ihm gehabt. In dem Augenblick habe sie gese- hen, dass irgendwo Blut geflossen sei. Er habe sie dann losgelassen und sie hät- ten dann zusammen sein T-Shirt ausgezogen. Sie habe dann sofort dem Notfall telefoniert und danach seine Wunde gereinigt, getrocknet und mit einem Lappen zugebunden. Sie habe ihm Wasser gegeben und ihm geholfen. Sie sei immer neben ihm geblieben bis der Notfall gekommen sei. Sie wisse nicht, wieso sie mit dem Messer zu ihm gegangen sei. Sie habe nicht die Absicht gehabt, dieses Messer in die Hand zu nehmen und dann zu ihm zu gehen. Sie habe ihm nichts antun wollen (Urk. 78 S. 6ff.).

5. Aussagen des Privatklägers 5.1. Die erste Befragung des Privatklägers erfolgte im Universitätsspital Zürich. Seine Depositionen sind im Nachtragsrapport des befragenden Polizeibeamten vom 4. Juli 2012 fest gehalten (vgl. Urk. 1/2). Weiter wurde der Privatkläger am

30. Juli 2012 als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten befragt (Urk. 9/1), wobei ihm teilweise die im Nachtragsrapport festgehaltenen Aussagen vorgehalten wurden.

- 9 - 5.2. Auch die wesentlichen Aussagen des Privatklägers wurden im vorinstanzli- chen Entscheid wiedergegeben (vgl. Urk. 57 S. 17 ff.). Darauf ist zurückzu- kommen.

6. Ärztliche Berichte und Gutachten 6.1. Die Verletzungen des Privatklägers erforderten eine operative Versorgung in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich und führten zu einem elftägigen Spitalaufenthalt (vgl. Austrittsbericht und Operationsbericht vom 18. Juli 2012 S. 2, beide beigeheftet an Urk. 11/3). Gemäss ärztlichem Befund erlitt der Beschuldigte eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberarms bis in den Thoraxraum reichend, wodurch die Lungenhaut mit resultierendem Hämatopneumothorax (Einblutung in den Brustkorb) auf der linken Seite verletzt wurde. Die Stichrichtung reichte vom linken Oberarm nach hinten und unten bis in die Thoraxhöhle, wobei die Eindringtiefe auf mindestens 10 - 12 cm geschätzt wurde (vgl. Urk. 11/3). Der Privatkläger war nach ärztlichem Befund nach der Verletzung und bis postoperativ in einem kritischen Zustand, zumal durch die Verletzung eine starke Blutung im Thoraxraum ausgelöst wurde und zusätzlich die Gefahr eines Spannungspneumothorax bestand (vgl. Urk. 11/3). Dem angeforderten Gutachten zur körperlichen Untersuchung ist zu entnehmen, dass durch die Stichverletzung im Bereich des linken Oberarmes, welche durch die Weichteile bis in die linke Brusthöhle reichte, das Brustfell links- seitig verletzt wurde, was zu Einblutungen in die linke Brusthöhle und einem Kollaps des linken Lungenflügels führte (vgl. Urk. 11/13 S. 4). Im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb war zudem eine Rippe scharf durchgetrennt worden. Nach gutachterlicher Beurteilung konnte die Stichrichtung und die bereits im ärztlichen Befund angegebene Sticheindringtiefe durchaus mit dem als Tatwerkzeug zur Diskussion stehenden Küchenmesser (einschneidiges Küchen- messer, Länge gesamt ca. 30 - 31 cm, Klingenlänge ca. 18,5 cm) erreicht werden. Die Winkelform der insgesamt 10 cm langen Hautverletzung am linken Oberarm liess die Gutachter weiter auf einen gegenüber dem Einstich leicht abgedrehten Ausziehwinkel schliessen. Die Gutachter äusserten sodann, bei der Fraktur einer linksseitigen Rippe dürfte es sich im Gesamtkontext um eine scharfe Rippen-

- 10 - durchtrennung im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb gehandelt haben, was für eine doch erhebliche Gewalt bei der Verletzungsbeibringung spricht (vgl. Urk. 11/13 S. 5). Aufgrund der festgestellten Verletzungen befand sich der Privatkläger in unmittelbarer Lebensgefahr, zumal er ohne ärztliche Versorgung ohne weiteres verblutet wäre (vgl. Gutachten Urk. 11/13 S. 5). Bei der Frage nach bleibenden Nachteilen beim Privatkläger verweist das Gutach- ten auf den Arztbericht vom 31.07.2012, wonach keine bleibenden Schäden am Arm zu erwarten seien, da keine grösseren Nerven verletzt worden seien. Ob allerdings aufgrund der zu erwartenden, narbigen Abheilung der Muskelverletzun- gen gewisse Funktionseinschränkungen des linken Armes resultieren würden, liess sich noch nicht abschätzen (vgl. Urk. 11/13 S. 7), was auch der behandelnde Arzt Dr. B._____ in seinem Befund vom 13. November 2012 fest hielt (vgl. Urk. 11/21 S. 2). Weiter halten sowohl das IRM als auch Dr. B._____ fest, aus rechtsmedizinischer Sicht sei allenfalls eine möglicherweise die Lebensqualität einschränkende und therapiebedürftige psychische Beeinträchtigung durch die traumatische Erfahrung als Opfer eines Messerangriffs durch die Lebenspartnerin vorstellbar (vgl. Urk. 11/13 S. 6 und Urk. 11/21 S. 2). Immerhin wird dem Privat- kläger attestiert, sich punkto Herz und Lunge vollständig erholt zu haben (vgl. Urk. 11/21 S. 2). Dem ärztlichen Befund von Dr. B._____ vom 13. November 2012 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Privatkläger seit 1. Oktober 2012 wieder voll an seinem angestammten Arbeitsplatz arbeitet (vgl. Urk. 11/21 S. 2). 6.2. Die Beschuldigte wurde am 3. Juli 2012, mithin am Tattag, im Stadtspital Triemli ambulant behandelt (vgl. Kurzbericht vom 3. Juli 2012 [Urk. 12/1] und ärzt- licher Befund vom 16. Juli 2012 [vgl. Urk. 12/4]). Dem angeforderten Gutachten zur körperlichen Untersuchung kann entnommen werden, dass sich bei der Beschuldigten 3 ½ Stunden nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis vier frische, gruppiert angeordnete Stichverletzungen an der linken Oberarmbeuge- seite feststellen liessen, von denen drei oberflächlich und eine geringgradig tiefer reichen erschienen. Laut klinischen Angaben habe keine der Verletzungen zu Nerven- und Gefässverletzungen geführt. Daneben ergaben sich mehrere, gruppiert und parallel angeordnete, frische, überwiegend oberflächliche sowie

- 11 - teils ins Unterhautfettgewebe reichende Schnittverletzungen an der rechten handgelenksnahen Unterarmbeugeseite und an der linken Handgelenkbeugeseite (vgl. Urk. 12/6 unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte des Triemlispitals Urk. 12/1 und 12/4). Nach gutachterlicher Beurteilung sind die vorerwähnten Stich- und Schnittverletzungen an den oberen Gliedmassen von eigener Hand problemlos erreichbar und aus rechtsmedizinischer Sicht infolge der Wund- morphologie (gruppierte Wundanordnung, insgesamt geringe Wundtiefe, mehrere oberflächlichste Probierstiche neben einer im Vergleich tieferen Stichwunde am linken Oberarm, Wundparallelität und -gleichmässigkeit am rechten Unterarm und linken Handgelenk) mit einer Selbstbeibringung durch Einsatz eines Messers vereinbar. Eine Fremdbeibringung lasse sich gemäss Gutachten zwar nicht zweifelsfrei ausschliessen, jedoch stehe eine Selbstbeibringung im Vordergrund. Die Verletzungen führten zu keiner Lebensgefahr, bleibende Schäden seien, ausser Narben, nicht zu erwarten (vgl. Urk. 12/6). Die Verletzungen am Bauch resp. am linken Fussaussenknöchel, am rechten Daumen und Daumennagel seien frisch, durch „halbscharfe“ (z.B. Fingernagelkratzspuren) resp. Stumpfe Gewalteinwirkung entstanden und zeitlich mit der geltend gemachten körperlichen Auseinandersetzung am 3. Juli 2012 vereinbar (vgl. Urk. 12/6 S. 6). 6.3. Die chemisch-toxikologischen Gutachten des IRM ergaben, dass sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger im Tatzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder von anderen Stoffen standen (vgl. Urk. 16/4 und 16/7 bzw. 17/3 und 17/6).

7. Würdigung 7.1. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers 7.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie weder verpflichtet ist, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern, noch gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen zu belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig treffen sie strafprozessrechtlich irgend- welche Wahrheitspflichten. In diesem Zusammenhang erwog bereits die Vorinstanz zutreffend, dass die Beschuldigte ein - grundsätzlich legitimes -

- 12 - Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Korrekt erwog sie weiter, dass daraus jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden darf, ihre Aussagen deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Urk. 57 S. 9 f.). Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Darauf nahm denn auch die Vorinstanz Bezug, wenn sie auf diverse im Einzelnen aufgeführte Widersprüche und Unge- reimtheiten in ihren Aussagen hinwies (vgl. Urk. 57 S. 12 ff.), welche zuge- gebenermassen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nicht erhöhen. 7.1.2. In Fällen der sogenannten „Vier-Augen-Delikte“, wo sich also Täter und Opfer - wie hier - alleine gegenüber stehen und keine weiteren Zeugen vorhanden sind - kann nicht gesagt werden, dass die Androhung von Straffolgen dem Opfer generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Das Opfer wurde nach geltendem Prozessrecht als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Art. 178 Abs. 1 lit. b-g StPO) und der Hinweis auf die möglichen Straffolgen erfolgte aufgrund dieser prozessualen Stellung. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Opfer generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, und dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen, was im vorliegenden Fall auch hinsichtlich des Privatklägers nicht zu geschehen hat. Zur generellen Glaubwürdigkeit des Privat- klägers ist allerdings anzuführen, dass er einerseits eine langjährige Beziehung zur Beschuldigten unterhielt und andererseits in das vorliegende Strafverfahren involviert ist und dadurch - auch wenn er hier keine Zivilansprüche stellte - ebenso wie die Beschuldigte ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. 7.1.3. Im Ergebnis kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernomme- nen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist - wie schon erwähnt - die Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend ist daher insgesamt festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. Dabei

- 13 - sind die Aussagen zu den verschiedenen Phasen des Geschehens (erster Teil: Vorgeschichte und Tathandlung bis zum Aufdrücken der Wohnzimmertüre und Betreten des Wohnzimmers durch die Beschuldigte (Anklage Urk. 26 S. 2 bis S. 3 Mitte; und zweiter Teil: Tathandlung danach, d.h. ab Anklageschrift S. 3 Mitte) zu unterscheiden. 7.2. Sachverhalt erster Teil 7.2.1. Der erste Teil des Sachverhalts umfasst die Vorgeschichte und die Tat- handlung bis zum Aufdrücken der Wohnzimmertüre und Betreten des Wohn- zimmers durch die Beschuldigte. Dieser Sachverhaltsteil ist - wie bereits die Vorinstanz fest hielt - im Wesentlichen unbestritten. So sind die in der Anklage umschriebenen Lebensumständen der Beschuldigten und des Privatklägers und deren Verhältnis zueinander, namentlich, dass die Beschuldigte seit ca. 2004 die Lebenspartnerin des Privatklägers war, wobei beide, obschon sie nie an einer gemeinsamen Adresse gemeldet waren, faktisch teilweise zusammen lebten, kor- rekt. Unbestritten ist sodann, dass der Privatkläger gegen Ende des Jahres 2011 bzw. Anfang des Jahres 2012 der Beschuldigten mitgeteilt hatte, dass er eine andere Frau heiraten wollte. Einigkeit herrscht sodann in den Darstellungen, dass zwischen den Parteien am Tattag eine Auseinandersetzung statt fand, in deren Verlauf der Privatkläger von der Beschuldigten verlangte, dass sie die Wohnung verlässt, bis er in der folgenden Nacht von der Arbeit zurück kommt. Unbestritten ist weiter, dass der Privatkläger im Laufe dieser Auseinandersetzung den Wohnungsschlüssel vom Schlüsselbund der Beschuldigten entfernte. Schliesslich steht fest, dass der Privatkläger im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung die Beschuldigte und deren Familie mehrfach beleidigte, worauf sich die Beschuldigte ins Wohnzimmer zum Privatkläger begeben wollte, wobei sie das in der Anklage umschriebene Küchenmesser in der Hand hielt. Ebenso unbestritten ist, dass der Privatkläger die Wohnzimmertüre zuzudrücken versuchte, um die Beschuldigte am Betreten des Wohnzimmers zu hindern, wobei der Privatkläger - nachdem sich ein Teil des Körpers der Beschuldigten bereits zwischen Türe und Türrahmen befand und auch sie gegen die Türe drückte - auf dem Parkettboden ohne zu

- 14 - stürzen ausglitt, so dass die Beschuldigte mit dem Messer in der Hand das Wohnzimmer betreten konnte (vgl. Anklage Urk. 26 S. 3). 7.2.2. Unterschiedlich ist die Darstellung der Parteien, ob die Beschuldigte bereits zuvor im Laufe der verbalen Auseinandersetzung die Küche mit dem Küchen- messer verliess, sich zum Privatkläger begab und dann wieder in die Küche zu- rückkehrte. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers gegenüber der Polizei (vgl. Urk. 1/2 S. 2), hielt die Beschuldigte für möglich, dass sie vor der eigentli- chen Tat schon einmal mit dem Messer ins Wohnzimmer getreten war (vgl. Urk. 8/1 S. 8), wobei sie betonte, ihm dabei mit dem Messer nichts gemacht zu haben. Im späteren Verlauf der Einvernahme erklärte sie, sie wisse nicht, ob sie dies zuvor getan habe, wobei sie relativierte, vielleicht sei sie schon mehrfach mit dem Messer in die Stube gegangen (vgl. Urk. 8/1 S. 9). In der polizeilichen Ein- vernahmen vom 7. August 2012 erklärte sie dazu, sie sei nicht sicher, aber sie glaube es nicht, fast zu 100% nicht (vgl. Urk. 8/3 S. 5). Wenig später stellte sie dies in derselben Einvernahme kategorisch in Abrede (vgl. Urk. 8/3 S. 8). Dabei blieb sie auch an der Schlusseinvernahme (vgl. Urk. 8/4 S. 11). Ob sich die Beschuldigte nun schon in der ersten Phase des Geschehens mit dem Messer in der Hand zum Privatkläger in die Stube begab, ist für die Beurteilung des eigentli- chen Vorwurfs, nämlich den später ausgeführten Messerstich in den Oberkörper des Privatklägers, von vernachlässigbarer Bedeutung, weshalb hier darauf verzichtet werden kann, vertiefter darauf einzugehen. Immerhin zeigt die unter- schiedliche Darstellung das unstete Aussageverhalten der Beschuldigten auf. 7.3. Sachverhalt zweiter Teil 7.3.1. Die Anklage umschreibt im zweiten Sachverhaltsteil im Einzelnen die vom Privatkläger an jenem Tag mit dem Küchenmesser erlittenen Verletzungen (vgl. Urk. 26 S. 3 f.), welche den oben ausführlich zitierten ärztlichen Berichten und dem Gutachten zu entnehmen sind. Die Beschuldigte stellte in der Schluss- einvernahme die These auf, die Verletzung des Privatklägers am Brustkorb und an der Lunge stamme vom Spital (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Sie habe an jenem Tag nur seine Verletzung am Oberarm gesehen. Ihm sei im Spital ein Schnitt gemacht worden und „sie“ hätten dort einen Fehler gemacht (vgl. Urk. 8/4 S. 3). Dazu

- 15 - erwog bereits die Vorinstanz zutreffend, der Standpunkt der Beschuldigten sei insofern verständlich, als auch die zunächst ausgerückte Sanität anlässlich der medizinischen Erstversorgung vor Ort beim Privatkläger „lediglich“ eine Stich- wunde am linken Oberarm festgestellt habe und erst bei der Behandlung im Universitätsspital der Einstich im Brust- und Thoraxbereich zum Vorschein gekommen sei, was eine Notoperation nötig gemacht habe (vgl. Urk. 1/1 S. 6 vgl. Vorinstanz Urk. 57 S. 11, vgl. auch Gutachten Urk. 11/13 S. 2). Mit der Vorinstanz lässt sich daraus schliessen, dass der Einstich in den Brust- und Toraxbereich so unter dem Oberarm lag, dass er nur schwer erkennbar war (vgl. Urk. 57 S. 11). Ergänzend ist beizufügen, dass die Stichwunde am Oberarm des Privatklägers im Gegensatz zum Einstich in den Rumpf stark blutete, was durchaus geeignet war, die Aufmerksamkeit der ausgerückten Sanität auf diesen Körperteil zu fokussie- ren. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen deutlich hervor geht, dass auch die später entdeckte Verlet- zung im Oberkörper durch einen mit dem Messer ausgeführten Einstich in den Brust- und Thoraxbereich entstand und nicht erst durch die Operation zugefügt wurde (vgl. Urk. 57 S. 11). Dafür sprechen die Feststellungen in den verschiede- nen oben ausführlich zitierten ärztlichen Befunden, insbesondere die festgestellte Stichrichtung, welche vom linken Oberarm nach hinten und unten bis in die Thoraxhöhle reichte, aber auch die Eindringtiefe, welche auf mindestens 10 bis 12 cm geschätzt wurde und durchaus mit dem als Tatwerkzeug zur Diskussion stehenden Küchenmesser erreicht werden konnte (vgl. Urk. 11/3 und Urk. 11/13 S. 5), und die Fraktur einer linksseitigen Rippe, welche im Gesamtkontext als eine scharfe Rippendurchtrennung im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brust- korb beurteilt wurde (vgl. Urk. 11/13 S. 5). Damit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die in der Anklageschrift festgestellten Verletzungen des Privatklägers mit dem zur Diskussion stehenden Küchenmesser verursacht wurden. Dass beim Privatkläger aufgrund der im Einzelnen umschriebenen Verletzungen eine unmit- telbare, konkrete Lebensgefahr bestand, ist durch das vorhandene ärztliche Gutachten erstellt (vgl. Urk. 11/13 S. 5) und wurde im Übrigen selbst von der Beschuldigten nicht in Frage gestellt (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 7; Urk. 47 S. 4; so auch Vorinstanz in Urk. 57 S. 11 f.).

- 16 - 7.3.2. Strittig ist, wie es in der Folge zu den in der Anklage im Einzelnen umschriebenen Verletzungen des Privatklägers kam. Diesbezüglich klaffen die Angaben der Beschuldigten und des Privatklägers auseinander, worauf näher einzugehen ist. 7.3.3. Der Privatkläger äusserte sich in zwei Einvernahmen zum Tageschehen (vgl. Urk. 1/2 S. 2 f. und Urk. 9/1). 7.3.3.1. In seiner noch im Universitätsspital erfolgten Befragung, welche durch den Polizeibeamten festgehalten wurde, erklärte der Privatkläger nach Schilde- rung der an jenem Tag laufenden verbaler Auseinandersetzung, die Beschuldigte habe, nachdem ihr gelungen sei, die von ihm zugehaltene Wohnzimmertüre auf- zudrücken und in die Stube zu treten, ihm mit dem in ihrer rechten Hand befindli- chen Messer einen von oben geführten Stich in seine linke Schulter zugefügt (vgl. Urk. 1/2 S. 2). Nachdem sie das Messer wieder aus seinem Körper herausgezo- gen und dieses weiter in ihren Händen vor ihm gehalten habe, habe er die Klinge mit seinen Händen umfasst, um eine weitere Attacke zu verhindern (vgl. Urk. 1/2 S. 2). 7.3.3.2. In der noch im selben Monat durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Privatkläger, von der Beschuldigten mit einem Mes- ser verletzt worden zu sein (vgl. Urk. 9/1 S. 3). Zum Geschehen nach dem Eintritt der Beschuldigten in die Stube, nachdem ihm nicht gelungen worden war, die Wohnzimmertüre zuzuhalten, sagte er aus, er habe seinen linken Arm nach oben gehalten, um sein Herz zu schützen (vgl. Urk. 9/1 S. 4). Weiter spekulierte er, wenn er gewusst hätte, was passieren würde, hätte er vielleicht einen Stuhl neh- men können, um sich zu wehren. Dann habe die Beschuldigte - so der Privat- kläger weiter - gestochen und in diesem Moment habe er nicht einmal ein Schmerz, sondern nur etwas Warmes gespürt und gesehen, dass Blut fliesse (vgl. Urk. 9/1 S. 5). Die Vorinstanz wertete diese Angaben, wie jene zum ganzen Ablauf danach, insbesondere jene, wie es dazu kam, dass die Beschuldigte den Notruf anrief, als überaus lebensnah und detailreich und somit überzeugend (vgl. Urk. 57 S. 18), was zu übernehmen ist. Weiter erscheint auch die Schilderung des Privatklägers authentisch, er habe in Sorge um die Beschuldigte, nämlich weil sie

- 17 -

- was sie bestätigte (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 6) - nach dem Vorfall angefangen habe, sich selber mit dem Messer Schnittverletzungen beizubringen, diese zu beschwichtigen versucht, indem er ihr gesagt habe, sie würden keine Polizei rufen, alles gehe in Ordnung (vgl. Urk. 9/1 S. 5), welche Erklärung im Übrigen zumindest dem Sinn nach mit der Darstellung der Beschuldigten in Einklang zu bringen ist, der Privatkläger habe ihr gesagt, dass sie nichts erzählen soll, er werde sagen, dass er sich selbst gestochen habe (vgl. Urk. 8/3 S. 7). Zuzustim- men ist der Vorinstanz weiter, dass insbesondere die Schilderung des Privat- klägers darüber, wie er den Arm hochhielt, um sein Herz zu schützen, auf wirklich Erlebtes hindeutet, hätte er doch dieses passende Detail kaum erwähnt, wenn sich das Ganze als Unfall ereignet hätte, wie dies die Beschuldigte geltend machen lässt (vgl. Urk. 47 S. 5). Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, dass auch die Schilderung des Privatklägers, der Stich sei durch den Arm in den Brust- bereich gegangen, so dass er zuerst gedacht habe, mehrmals gestochen worden zu sein (vgl. Urk. 9/1 S. 8), von ebensolcher Lebensnähe zeugt und durchaus plausibel ist. 7.3.3.3. Der Privatkläger schilderte in der Folge, dass die Beschuldigte das Messer in der rechten Hand hielt und zeigte wie sie dieses in der Hand hielt, als sie ihn verletzte, indem er die rechte Hand hoch hielt (vgl. Urk. 9/1 S. 8). In diesem Zusammenhang räumte er ein, er könne alles nicht so genau sagen, was seine Bemühungen, um korrekte Wiedergabe des Geschehenen unterstreicht und was er zusätzlich mit der Erklärung, es sei der Horror gewesen (vgl. Urk. 9/1 S. 8)

- eine wahrlich situationsadäquate Bewertung des Geschehens - durchaus plausibel machen konnte. Auf Erlebtes weist sodann auch seine Schilderung hin, er habe gespürt, dass es eine lebensgefährliche Situation gewesen sei, weshalb er die Arme nach oben gehalten und die Beschuldigte irgendwie habe abblocken wollen (vgl. Urk. 9/1 S. 8), welche Abwehrreaktion entgegen der Verteidigung keineswegs als "relativ ungewöhnlich" bezeichnet werden kann (vgl. Zusatzfrage der Verteidigung in Urk. 9/1 S. 19). 7.3.3.4. In Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschuldigten (vgl. Urk. 8/3 S. 9) schilderte der Privatkläger sodann, es seien beide gestanden, als die

- 18 - Beschuldigte auf ihn mit dem Messer eingestochen habe (vgl. Urk. 9/1 S. 9 und S. 12). Dazu präzisierte er auf Frage, er sei dabei nicht ruhig gestanden, sondern habe sich rückwärts bewegt (vgl. Urk. 9/1 S. 9). 7.3.3.5. Offen räumte er in seinen Aussagen auch (weitere) Unsicherheiten ein, wie beispielsweise, er sei nicht sicher, ob die Beschuldigte das Messer so hielt, dass sie den Zeigfinger oder den kleinen Finger näher bei der Klinge hatte (vgl. Urk. 9/1 S. 8) bzw. er sei nicht sicher, es sei aber möglich, dass er die Beschul- digte einmal gegen die Wand gedrückt habe, als sie das Messer in der Hand hielt, bevor sie ihn damit verletzte (vgl. Urk. 9/1 S. 11). Der Privatkläger bejahte sodann die Frage, ob zwischen ihm und der Beschuldigten ein Gerangel stattgefunden habe, als sie das Messer in der Hand gehalten habe, bevor sie ihn mit dem Messer verletzt habe und wiederholte präzisierend, sie habe das Messer in der Hand gehalten und er habe sich gewehrt, daher sei es zum Gerangel gekommen. Er sei sicher nicht einfach gesessen und habe gewartet, bis sie ihn steche. Auf entsprechende Frage schätzte er, dieses Gerangel habe ca. 5 - 10 Minuten gedauert bis es zum Stich gekommen sei (vgl. Urk. 9/1 S. 11). Noch konkreter wurde der Privatkläger auf Vorhalt der Darstellung der Beschuldigten, sie sei, nachdem sie vom Privatkläger gegen die Wand gedrückt worden sei, an dieser Wand abgeprallt und auf ihn gefallen; dabei müsse sie ihn mit dem Messer am Arm durch einen Stoss verletzt haben. Er erklärte nämlich dazu, dies sei ganz normal und real; wenn man von jemandem mit dem Messer bedroht werde, so stehe man nicht still und schaue, was passiere. Er habe versucht, sich mit seinen Händen zu wehren. Er habe ihr gar nicht die Möglichkeit geben wollen, zu ihm zu kommen, bzw. nicht gewollt, dass sie zu nahe komme und dann habe er sie gestossen, worauf sie ihn gestossen habe (vgl. Urk. 9/15 f.). 7.3.3.6. Der Privatkläger gab zu, im Rahmen der zuvor angefangenen verbalen Auseinandersetzung sowohl die Beschuldigte als auch ihre Familie beleidigt zu haben (vgl. Urk. 9/1 S. 4). Wird zusätzlich berücksichtigt, aufgrund welcher Vor- geschichte die Beschuldigte sich zum Privatkläger in die Stube begab (laufende verbale Auseinandersetzung, Aufforderung des Privatklägers zur Schlüssel- rückgabe und zum Verlassen der Wohnung nach mehrjähriger Beziehung noch

- 19 - am selben Tag), wobei sie sich dort mit einem Messer in der Hand unbe- strittenermassen zuerst mit Gewalt Einlass in das Wohnzimmer verschaffen musste, so erscheint die Darstellung des Privatklägers, bereits anlässlich seiner Befragung im Universitätsspitals, die Beschuldigte habe wie eine Furie reagiert (vgl. Urk. 1/2 S. 2), durchaus nachvollziehbar. In diese Richtung geht auch seine Schilderung in der späteren Einvernahme, die Beschuldigte habe beim Auf- drücken der Wohnzimmertüre "irgendwie sehr viel Kraft" gehabt, und sie sei beim weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, als sie ihm gegenüber gestanden sei, "wie nicht normal in diesem Moment", "nicht bei klarem Denken" gewesen (vgl. Urk. 9/1 S. 10). 7.3.3.7. Die Aussagen des Privatklägers zeigen deutlich auf, dass er der Beschul- digten gegenüber nach wie vor wohl gesinnt ist. Nicht nur sagte er äusserst zurückhaltend aus, er entlastete sie in verschiedener Hinsicht, so beispielsweise indem er immer wieder auf ihren aussergewöhnlichen Gemütszustand („zurech- nungsunfähig“ „nicht normal in diesem Moment“, „nicht bei klarem Denken“, vgl. Urk. 9/1 S. 9 f.) an jenem Tag oder aber auf ihren allgemein schlechten Gesund- heitszustand („sie ist eine kranke Frau“, vgl. Urk. 9/1 S. 10) hinwies. Weiter spekulierte er gar, die Beschuldigte hätte ihn möglicherweise nicht gestochen, wenn er sich nicht gewehrt hätte (vgl. Urk. 9/1 S. 10). Er schloss aus, dass die Beschuldigte die Tat geplant haben könnte (Urk. 9/1 S. 16) und betonte mehrfach, dass sie ihm unmittelbar nach der Stichverletzung Hilfe leistete (vgl. Urk. 9/1 u.a. S. 16). Wiederholt bemerkte er, es wäre ihm am liebsten, wenn die Beschuldigte keinen Tag ins Gefängnis müsse (vgl. Urk. 9/1 S. 16 f.), ja er äusserte gar den Wunsch, dass sie einander die Hand geben mögen und dass das Ganze vorbei sei (vgl. Urk. 9/1 S. 17). Bei diesem Stand der Dinge kann nicht gesagt werden, der Privatkläger habe die Beschuldigte zu Unrecht belasten wollen. Dies geht im Übrigen auch deutlich daraus hervor, dass er die Fragen um die eigene Ein- schätzung nach einer Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht der Beschuldigten (vgl. Urk. 9/1 S. 16) ausweichend beantwortete, jedenfalls nicht klar bejahte. 7.3.3.8. Gegen die Annahme einer unwahrheitsgemässen Belastung spricht aber auch, dass der Privatkläger sich durchaus positiv über die Beschuldigte äusserte.

- 20 - So bezeichnete er das Verhältnis seiner Kinder zur Beschuldigten als phänome- nal (vgl. Urk. 9/1 S. 17) und verneinte, in der Beziehung zu ihr andere Probleme gehabt zu haben, wobei er von sich aus beifügte, wenn er die ganzen Jahre anschaue, so hätten sie es schön zusammen gehabt (vgl. Urk. 9/1 S. 13). 7.3.4. Auch die Beschuldigte äusserte sich mehrfach zum Geschehen. 7.3.4.1. Konstant erklärte die Beschuldigte, sie habe den Privatkläger nicht ver- letzen oder gar töten wollen (vgl. Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/3 S. 13, Urk. 8/4 S. 3, 5 ff., Urk. 45 S. 5). Zum Tatablauf machte sie im Rahmen ihrer Ein- vernahmen indessen voneinander divergierende Aussagen, auf welche im Folgenden einzugehen ist. 7.3.4.2. Bemerkenswert detailliert äusserte sich die Beschuldigte zum Geschehen anlässlich ihrer ersten polizeilichen - damit der tatnächsten - Einvernahme. So schilderte sie, sie habe das Messer in der Hand getragen, als sie die Küche ver- lassen habe. Dabei präzisierte sie auf Frage, das Messer so gefasst zu haben, dass der kleine Finger ihrer rechten Hand bei der Klinge war, „also nicht mehr so wie vorhin beim Gemüseschneiden“ (vgl. Urk. 8/1 S. 5). Dazu lieferte sie auch die Erklärung, sie habe nicht mit der Klinge voran zum Privatkläger ins Wohnzimmer gehen wollen (vgl. Urk. 8/1 S. 5). Weiter legte sie dar, der Privatkläger habe die Wohnzimmertüre zugedrückt, was sie zur Spekulation veranlasste, vielleicht habe der Privatkläger Angst vor ihr und dem Messer gehabt. Sie habe dann gegen die Wohnzimmertüre gedrückt und habe, nachdem der Privatkläger plötzlich die Türe losgelassen habe, das Wohnzimmer betreten. Der Privatkläger habe sie dabei an den Oberarmen gepackt und sie gegen die Wand gedrückt, von welcher sie abgeprallt sei und worauf sie auf ihn gefallen sei. Dabei müsse sie ihn mit dem Messer am Arm durch einen Stoss verletzt haben (vgl. Urk. 8/1 S. 5). Danach - so die Beschuldigte weiter - habe der Privatkläger sie um ihren Bauch, sie ihn irgendwie um den Hals gehalten, wobei sie immer noch das Messer in ihrer rechten Hand getragen habe. Die Beschuldigte sprach in diesem Zusammenhang von einem Gerangel mit dem Privatkläger, bei welchem sie sich auch selber mit dem Messer an ihrem linken Oberarm verletzt haben dürfte (vgl. Urk. 8/1 S. 5).

- 21 - 7.3.4.3. Bereits in derselben Einvernahme sind Widersprüche zu dieser Schilde- rung auszumachen. Vorerst steht ihre Bestreitung, bemerkt zu haben, dass der Privatkläger etwas Angst vor ihr habe (vgl. Urk. 8/1 S. 7) in Widerspruch zu ihrer früheren spontanen und anderslautenden Äusserung, wonach der Privatkläger vielleicht Angst vor ihr und dem Messer gehabt habe (vgl. oben), was vorerst die Frage aufwirft, weshalb sie zuvor spontan Angstgefühle des Privatklägers ver- mutete. Weiter können auch nach der Darstellung der Beschuldigten lediglich solche Angstgefühle das unbestrittene Verhalten des Privatklägers erklären, der wohl nicht völlig grundlos durch das Zudrücken der Wohnzimmertüre ihr den Zutritt zur Stube verhindern wollte. Sodann, und dies ist entscheidend, passt ihre Erklärung, weshalb sie das Messer in der Hand getragen habe, nämlich, sie wisse es nicht, sie habe in der Küche damit gearbeitet, sie habe es nicht plötzlich in die Hand genommen, sie habe es schon in der Hand getragen, um das Gemüse zu rüsten (vgl. Urk. 8/1 S. 7), nicht zur oben wiedergegebenen detaillierten Darstel- lung, wie sie das Messer fasste, nämlich anders als beim Gemüserüsten (vgl. oben), welche Darstellung auf ein bewusstes Ergreifen des Messers zur Mitnahme in die Stube hindeutet. 7.3.4.4. In der nachfolgenden Einvernahme relativierte sie ihre frühere Darstellung indem sie erklärte, sie sei damals unter Schock gestanden und wisse nicht mehr, ob sie alles genau richtig erzählt habe, bzw. machte Erinnerungslücken geltend, nämlich sie wisse selber nicht, was damals war (vgl. Urk. 8/3 S. 4). Zum eigentli- chen Tatgeschehen schilderte sie im Gegensatz zur früheren Aussage, sie habe nicht gespürt, ob und wie sie den Privatkläger gestochen habe. Als sie aufgrund des plötzlich nachlassenden Drucks des Privatklägers gegen die Türe in die Stube reingekommen sei, habe er sie gegen die Wand gestossen und sie sei

- soweit sie sich daran erinnere - in diesem Moment auf ihn gefallen. So wie sie sich erinnere, habe der Privatkläger sie um den Bauch gehalten und sie ihn oben, bzw. am Oberkörper und wahrscheinlich habe sie ihn in diesem Moment ge- stochen, weil sie immer noch das Messer in der Hand gehalten habe (vgl. Urk. 8/4 S. 4 und S. 6). Auffällig ist vorerst, dass ihre neue Version des Geschehens ihre ursprüngliche Darstellung in Frage stellt, die Stichverletzung sei erfolgt, als sie nach dem Stoss des Privatklägers von der Wand abgeprallt sei. Denn damit

- 22 - schilderte sie die Stichverletzung nicht mehr wie bisher als unmittelbare Folge ihres Abprallens von der Wand, sondern als später erfolgt. Dazu kommt, dass, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ihre in dieser Einvernahme neu geäusserte Darstellung, sie habe dem Privatkläger die Stichverletzung zugefügt, als sie ihn am Oberkörper festgehalten habe, schon aufgrund der Tatsache, dass sie das Messer als Rechtshänderin in der rechten Hand hielt und der Privatkläger die Stichverletzung auf der linken Seite aufwies, nicht nachvollziehbar ist. Denn diese Darstellung liesse eine Verletzung des Privatklägers auf der rechten Seite erwarten (vgl. Vorinstanz Urk. 57 S. 13). Ergänzend ist zu bemerken, dass auch nicht klar ist, wie sie den Privatkläger mit dem Messer in der Hand überhaupt hätte festhalten können. Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beschuldigte in der ersten Einvernahme den Privatkläger „irgendwie um den Hals gehalten“ haben will, was erst recht die erlittene Stichverletzung nicht plausibel erklären kann. Dazu kommt, dass ihre Aussagen auch darüber divergieren, wann sie das Messer wegwarf: In der ersten Einvernahme will sie das Messer erst auf den Boden fallen gelassen haben, als sie merkte, dass er blutete (vgl. Urk. 8/1 S. 5), während dem sie in der Schlusseinvernahme das Messer bereits weggeworfen haben will, als der Privatkläger sie mit dem Arm umklammerte (vgl. Urk. 8/4 S. 4), welch letzte Version wiederum eine Beibringung der Stichverletzung in dieser Phase ausschliessen würde. 7.3.4.5. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie ihr Abprallen von der Wand eine derart tiefe Stichverletzung verursacht haben soll, so dass eine unfallbedingte bzw. unbewusste Verabreichung nicht angenommen werden kann (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 57 S. 13). Dies schon gar nicht wenn man davon ausgeht, sie habe - wie sie dies in ihrer ersten Einvernahme schilderte - das Messer so gehal- ten, dass der kleine Finger ihrer rechten Hand bei der Klinge war (vgl. Urk. 8/1 S. 5), denn bei dieser Haltung wäre die Messerklinge nicht in Richtung des ihr gegenüber stehenden Privatklägers gerichtet gewesen. Dazu kommt, dass in jener Phase des Geschehens niemand zu Boden fiel (vgl. Urk. 8/3 S. 5 f.), so dass auch nicht die Wucht eines solchen Aufpralls als Erklärung für die tiefe Stichverletzung herhalten kann. Dafür, dass eine erhebliche Gewalt bei der Verletzungsbeibringung im Spiele war, zeugt aber nicht nur die Einstichtiefe, son-

- 23 - dern auch die im Eintrittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb des Privat- klägers festgestellte scharfe Rippendurchtrennung (vgl. Gutachten Urk. 11/13 S. 5). 7.3.4.6. Fragen wirft auch die Erklärung der Beschuldigten auf, sie habe bei ihrem Gang zum Wohnzimmer das Küchenmesser deshalb mitgenommen, weil sie in der Küche damit beschäftigt gewesen sei, Gemüse zu rüsten (vgl. u.a. Urk. 8/1 S. 5). Die ausgerückte Polizei erstelle noch am Tattag eine detaillierte Foto- dokumentation (vgl. Urk. 6/1 und 6/2). Die in diesem Zusammenhang erstellten Aufnahmen der Küche zeigen zwar eine Schüssel mit zerkleinertem Gemüse, im Übrigen aber eine aufgeräumte Küche (vgl. Urk. 6/1 S. 5 und 6 sowie Urk. 6/2 S. 11 und insbesondere S. 15). Dass die Küchenarbeiten noch im Gange ge- wesen wären, als die Beschuldigte die Küche verliess, lässt sich damit aufgrund dieser Bilder nicht sagen. Dazu passt immerhin ihre im Gegensatz zur früheren anderslautenden Erklärung in der zweiten polizeilichen Einvernahme, sie wisse nicht, weshalb sie am Schluss mit dem Messer aus der Küche gekommen sei (vgl. Urk. 8/3 S. 4). Ebenso erklärte die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung, sie habe "alles" (gemeint: Rüstarbeiten) beendet und das Messer noch in der Hand gehabt, als sie zu ihm gegangen sei, um ihm das zu sagen (Urk. 78 S. 8). 7.3.4.7. Die Beschuldigte machte zum Tatgeschehen in der zweiten polizeilichen Einvernahme - wie oben geschildert - sowie in den nachfolgenden Einvernahmen Erinnerungslücken geltend. So gab sie an, nicht mehr zu wissen, was damals war, sie habe nicht gespürt, ob und wie sie den Privatkläger gestochen habe (vgl. Urk. 8/3 S. 4), an welcher Darstellung sie auch in den späteren Einver- nahmen fest hielt (vgl. Urk. 8/4 S. 4 ff. und Urk. 45 S. 5 f.). Dies steht vorerst in Widerspruch zu ihren Schilderungen anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme. Auffallend ist, dass sie, obschon sie vorgab, sich an den Tatablauf nicht mehr erinnern zu können, in der Schlusseinvernahme dennoch verschiedene Details neu schildern konnte, was aufhorchen lässt. So berichtete sie darüber, sie sei, nachdem sie der Privatkläger gegen die Wand gestossen habe, kurz weg ge- wesen (vgl. Urk. 8/4 S. 4). Daran, dass sie "halbwegs" das Bewusstsein verloren

- 24 - habe, hielt sie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz fest (vgl. Urk. 45 S. 6). Weiter schilderte sie erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme, der Privatkläger habe ihr "bevor es dazu gekommen" sei, gesagt, er werde sie dorthin bringen, wo ihr Platz sei (vgl. Urk. 8/4 S. 4 und S. 8), was sie auch an der Hauptverhandlung wiederholte (vgl. Urk. 45 S. 6), wobei sie freilich nicht mehr sagen konnte, wie ihre verbale Reaktion zu dieser Äusserung war (vgl. Urk. 8/4 S. 8), bzw. was er damit überhaupt gemeint habe (vgl. Urk. 45 S. 6). Bemerkens- wert ist, dass sie an der Hauptverhandlung diese für sie unverständliche Äus- serung im Zusammenhang mit dem stattfindenden Streit stellte (vgl. Urk. 45 S. 6), während dem sie in der Schlusseinvernahme noch behauptet hatte, sie habe mit ihm nicht gestritten zu diesem Zeitpunkt (vgl. Urk. 8/4 S. 8). Angesichts der Tat- sache, dass sie zuvor vom Privatkläger unbestrittenermassen mehrfach beleidigt worden war, dass er zudem von ihr nach achtjähriger Beziehung die Rückgabe des Wohnungsschlüssels und deren Verlassen der Wohnung verlangte, erscheint ihre Erklärung, sie sei bloss überrascht und enttäuscht, indessen nicht wütend gewesen (vgl. Urk. 8/3 S. 13) als gewichtige Untertreibung. Schliesslich hatte sie selber in ihrer ersten Einvernahme erklärt, sie hätten sich (sie und der Privat- kläger) "richtig gestritten" (vgl. Urk. 8/1 S. 4), was sie freilich in der Schlussein- vernahme und an der Hauptverhandlung wieder in Abrede stellte (vgl. Urk. 8/4 S. 8 und Urk. 45 S. 6). 7.3.4.8. Die Beschuldigte vermutete in der ersten Einvernahme, sie habe sich die Verletzung an ihrem linken Oberarm selber beigefügt, als sie in einem Gerangel mit ihm verwickelt gewesen sei (vgl. Urk. 8/1 S. 5.), was zwangsläufig den Schluss zulässt, sie habe in jenem Zeitpunkt das Messer noch in der Hand gehal- ten, was wiederum mit ihren oben zitierten Aussagen in Widerspruch steht. Nach ihrer Darstellung fand die Verletzung des Privatklägers, die sie als Folge ihres Abprallens von der Wand dargestellt hatte (vgl. Urk. 8/1 S. 5 und S. 7), vor dem erwähnten Gerangel statt. In der zweiten polizeilichen Einvernahme verneinte sie auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, dass es überhaupt zu einem Gerangel gekommen sei, bestritt, dass sie gekämpft hätten und ergänzte, das Ganze habe ein bis drei Minuten gedauert (vgl. Urk. 8/3 S. 11). In der Schluss- einvernahme bekräftigte sie, es habe kein Gerangel gegeben (vgl. Urk. 8/4 S. 12),

- 25 - was sie in der Hauptverhandlung indessen damit relativierte, es habe kein Gerangel gegeben, ausser, dass sie sich verteidigt habe (vgl. Urk. 45 S. 5). In der Berufungsverhandlung bestreitet sie schliesslich nicht mehr, dass die Verletzun- gen des Privatklägers von ihr stammten (Urk. 78 S. 6ff.). Auch diese Aussagen zeigen das unstete Aussageverhalten der Beschuldigten auf. 7.3.5. Gesamthaft gesehen zeigen die Aussagen der Beschuldigten diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auf, so dass sie nicht zu überzeugen ver- mögen. Sie lassen zudem deutlich ihr Bestreben aufscheinen, den Vorfall als Unfall erscheinen zu lassen. Dies macht sie schliesslich mit ihrer Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich, als sie die Frage, ob es sich um einen Unfall gehandelt habe, bejahte (Urk. 78 S. 8). 7.3.5.1. Es trifft zwar zu, dass das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM fest hält, es könne aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass die Stichverletzung nicht durch ein aktives Zustechen der Tatver- dächtigen, sondern im Rahmen einer "Rangelei" resp. eines Kampfgeschehens entstanden sei (vgl. Urk. 11/13 S. 6 Ziff. 8). Bereits die Vorinstanz erwog dazu indessen zutreffend, dass dieser Umstand nicht dazu führen kann, diese Version der Beschuldigten unbesehen von allen anderen Würdigungskriterien zu über- nehmen. Denn die gutachterliche Beurteilung bedeutet lediglich, dass sich die Version der Beschuldigten nicht bereits aufgrund der ärztlichen Akten aus- schliessen lässt (so die Vorinstanz in Urk. 57 S. 16). 7.3.5.2. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 16) darauf hinzuweisen, dass gemäss ärztlicher Dokumentation über die Beschuldigte keine Verletzungen, Beulen oder ähnliches an ihrem Kopf festgestellt werden konnten. Dies obschon sie geltend machte, mit einer gewissen Wucht vom Privat- kläger gegen die Wand gestossen worden zu sein und dort den Kopf angeschla- gen zu haben. In diesem Zusammenhang sprach sie von "abprallen" und davon, für kurze Zeit gar das Bewusstsein verloren zu haben, dennoch stellten die Ärzte bei der Beschuldigten keinerlei Spuren solcher Gewalt fest. Gemäss Gutachten steht jedenfalls fest, dass auch ihre Kopfhaut untersucht und als unverletzt beurteilt wurde (vgl. Urk. 12/6 vgl. auch Fotodokumentation in Urk. 6/4 S. 38 ff.).

- 26 - Die Verteidigung versucht diesen Umstand damit zu erklären, dass man, wenn man gegen eine Wand geworfen werde, naturgemäss mit dem Rücken zuerst aufpralle und so einen Teil der Wucht auffange. Ausserdem habe die Beschuldig- te die Haare zusammengebunden gehabt, weshalb der Schädel keinen direkten Kontakt mit der Wand gehabt habe (Urk. 80 S. 4). Einerseits leuchtet jedoch nicht ein, wieso jemand zuerst mit dem Rücken an die Wand prallen sollte, hängt dies doch von verschiedenen Umständen ab (Kopfhaltung, Fallwinkel etc.). Anderer- seits ist auch nicht überzeugend, dass zusammengebundene Haare einen harten Aufprall derart zu dämpfen vermögen, dass keinerlei Verletzungen entstehen. Die unverletzte Kopfhaut ist vielmehr mit der Vorinstanz ein Indiz, welches zumindest gegen die von der Beschuldigten geschilderte Wucht spricht, mit welcher sie vom Privatkläger gegen die Wand gestossen worden sein soll. 7.3.5.3. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die Schilderung der Beschuldigten, wie sie nach dem Stoss des Privatklägers von der Wand abprallte, schwer mit der Beschaffenheit einer Zimmerwand im Einklang zu bringen ist, zumal nicht zu erwarten ist, dass man als Folge eines solchen Stosses in die Gegenrichtung abprallt, mitunter regelrecht zurückspickt, sondern eher dass man danach zu Boden geht (vgl. Urk. 57 S. 13), was nach Darstellung sowohl der Beklagten als auch des Privatklägers indessen - wie am anderen Ort festgehalten

- nicht geschah. 7.3.5.4. Wenn die Beschuldigte weiter die vom Privatkläger erlittene Verletzung eher als Ergebnis eines Unfalls und nicht als absichtliche Stichbeibringung dar- zustellen versucht, so stellt sie zwangsläufig auch die in der Anklage erwähnte grosse Wucht, mit welcher der Einstich erfolgt sein soll in Abrede (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 57 S. 16). Diesbezüglich kann auf die Schlussfolgerung des Gutachtens der körperlichen Untersuchung des Privatklägers verwiesen werden (vgl. Urk. 11/13 S. 5 zu Ziff. 2): Darin wird - wie bereits oben schon mehrfach dargetan - festgehalten, dass die Sticheindringtiefe geschätzte 10 - 12 cm betrug, wobei auch eine Fraktur einer linksseitigen Rippe festgestellt werden konnte, bei welcher es sich im Gesamtkontext um eine scharfe Rippendurchtrennung im Ein- trittsbereich der Stichverletzung in den Brustkorb handelte, was nach über-

- 27 - zeugender gutachterlicher Feststellung für eine doch erhebliche Gewalt bei der Verletzungsbeibringung spricht. Damit kann die zur Diskussion stehende Wucht beim Einstich als erstellt gelten. 7.3.5.5. Offenbar bildete die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Verletzung des Privatklägers unmittelbar nach der Tat Gegenstand von Erörterungen zwischen den Streitparteien. So erwähnte die Beschuldigte selber, der Privat- kläger habe - in jenem Moment als sie auf das Eintreffen der Sanität gewartet hätten und sie (die Beschuldigte) sich selber an den Handgelenken geschnitten habe - zu ihr gesagt, sie solle nichts erzählen, er werde sagen, dass er sich selber gestochen habe (vgl. Urk. 8/3 S. 7), was auch der Privatkläger sinngemäss bestätigte (vgl. Urk. 9/1 S. 5, vgl. oben). Wenn nun die Verletzung des Privat- klägers lediglich auf einen Unfall zurückzuführen gewesen wäre und der Privat- kläger unbeabsichtigt ins Messer gefallen wäre bzw. sie mit dem Messer auf ihn gefallen wäre, so hätte es - so die Vorinstanz zutreffend - keinerlei Grund für eine solche Absprache gegeben (vgl. Urk. 57 S. 13 f.). Denn dann hätte einfach das tatsächlich Geschehene geschildert werden können, ohne dass der Privatkläger die Schuld dafür hätte übernehmen müssen. Dies weist wiederum darauf hin, dass zu jenem Zeitpunkt offenbar beide von der Verantwortlichkeit der Beschul- digten ausgingen. 7.3.5.6. Zu guter Letzt ist auf den Inhalt des Telefongesprächs, den die Beschul- digte unmittelbar nach der Tat mit einem Mitarbeiter von Schutz und Rettung führ- te, einzugehen (vgl. Protokoll Gespräch in Urk. 13/5). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Text dieses Gesprächs wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 57 S. 20 unter Hinweis auf Urk. 13/5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesem Gespräch ist immerhin zu entnehmen, dass sich die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat auf ausdrückliche Frage als die Person bezeichnete, welche den Stich verabreichte. Dass es sich dabei um einen Unfall gehandelt habe oder aber, dass der Privatkläger ihr unglücklich ins Messer fiel, ist demgegenüber in diesem Gespräch - wie die Vorinstanz korrekt festhielt - nicht die Rede.

- 28 - 7.3.5.7. Am Rande sei noch erwähnt, dass die Darstellung der Beschuldigten bezüglich Mitnahme des Messers als sie sich in die Stube zum Privatkläger begeben wollte (Messer bewusst nicht wie beim Gemüserüsten in die Hand genommen, vgl. Urk. 8/1 S. 5), deutliche Hinweise enthält, dass sie bewusst das Messer mitgenommen haben muss. Zusätzlich ist unerklärlich, weshalb sie spätestens als sie die Wohnzimmertüre aufdrücken musste, das Messer nicht weglegte, zumal dieses ihr dabei im Wege stehen musste. Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass sie bereits in jenem Zeitpunkt mit dem Einsatz des Messers rechnete. 7.3.5.8. Auch diese zusätzlichen Erwägungen lassen die verschiedene Darstel- lungen der Beschuldigten nicht plausibler erscheinen. Mit der Vorinstanz sind daher die Vielzahl der Widersprüche sowie der aufgezählten Ungereimtheiten für die Gesamtwürdigung ihrer Aussagen von Belang (vgl. Urk. 57 S. 17). Selbst ausgehend davon, dass bei mehrfacher Befragung derselben Person zum gleichen Thema gewisse Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Depositio- nen vorkommen, wie dies insbesondere der Fall sein kann bei Einvernahmen, die unter Beizug eines Dolmetschers stattfinden, so betreffen die hier aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche das Kerngeschehen, weshalb sie die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen erschüttern. Wenn die Vorinstanz daher erwog, dass ihre Vorbringen, der Privatkläger sei anlässlich eines Sturzes selber ins Messer gefallen bzw. sie habe ihn im Rahmen einer Rangelei unabsichtlich gestochen, als Schutzbehauptungen qualifizierte, so ist dem zuzustimmen. 7.3.6. Demgegenüber sind die Aussagen des Privatklägers - wie oben dargetan - in den wesentlichen Punkten frei von Widersprüchen. 7.3.6.1. Seine Darstellung ist zudem in verschiedener Hinsicht mit den medizini- schen Unterlagen vereinbar. So steht beispielsweise auch seine Schilderung, er habe die Messerklinge nachdem die Beschuldigte diese aus seinem Körper herausgezogen habe, mit seinen Händen umfasst, um eine weitere Attacke zu verhindern (vgl. Urk. 1/2 S. 2), sowohl mit seinen späteren Depositionen als auch mit den im Gutachten beschriebenen „sogenannt aktiven Abwehrverletzungen“,

- 29 - oberflächliche Schnittverletzungen an seiner rechten Hand im Einklang (vgl. Urk. 11/13 S. 4 und Urk. 9/1 S. 11; so auch Vorinstanz Urk. 57 S. 17). 7.3.6.2. Die Vorinstanz erwog weiter zu Recht, dass auch wenn der Privatkläger zur genauen Position während des Messerangriffs nicht mehr detailliert Auskunft geben konnte, aus seinen Aussagen zweifelsfrei deutlich wird, dass es zwischen ihm und der Beschuldigten zu einem Gerangel (vgl. Urk. 57 S. 18), bzw. zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam, zumal er mit Vehemenz sein aktives Abwehrverhalten schilderte. Handgreiflichkeiten finden im Übrigen auch in der Darstellung der Beschuldigten Bestätigung, welche ja, wie oben gesehen, selber über den Stoss an die Wand seitens des Privatklägers sowie von gegenseitigem Packen berichtete. Weshalb dieses tätliche Aufeinandertreffen der Streitparteien kein Gerangel darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die von beiden Seiten angegebene unterschiedliche Dauer dieses stehend ge- führten tätlichen Disputs (Beschuldigte: 1 bis 3 Minuten; Privatkläger 5-10 Minu- ten) insofern als marginal bezeichnet werden kann, als es sich dabei nichts anders als um eine Schätzung handelt. Unter diesem Blickwinkel steht die Annahme eines Gerangels - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 47 S. 3) - keineswegs mit dem Bericht des forensischen Instituts Zürich im Widerspruch, welcher lediglich aufgrund der Blutspuren im Wohnzimmer ein Gerangel und/oder längere Kampfhandlungen "eher" ausschliesst (vgl. Urk. 6/3 S. 10). Dass sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte im Übrigen gestanden sein müssen, als ihm der Messerstich versetzt wurde und dass auch niemand hinfiel bei der tät- lichen Auseinandersetzung geht - dies in Ergänzung zur Vorinstanz - nicht nur aus seinen Schilderungen (vgl. Urk. 57 unter Hinweis auf Urk. 9/1 S. 8 f. und S. 11 f.), sondern auch aus denjenigen der Beschuldigten hervor. Korrekt ist so- dann, dass sich die beim Privatkläger festgestellte Verletzung zwanglos mit dem von ihm geschilderten Ablauf vereinbaren lässt (so Vorinstanz in Urk. 57 S. 19; vgl. auch Gutachten Urk. 11/13). 7.3.6.3. Es trifft nun zu, dass der Privatkläger die langjährige Beziehung mit der Beschuldigten oberflächlicher zu schildern versuchte, als sie es in der Tat war (vgl. Einwand Verteidigung in Urk. 47 S. 4). Daraus kann indessen nicht abgeleitet

- 30 - werden, dadurch seien seine Schilderungen zum eigentlichen Tatgeschehen in Mitleidenschaft gezogen worden. Dass er der Beschuldigten zudem nach wie vor wohl gesinnt ist, zeigen seine Depositionen - wie oben dargetan- in mehrfacher Hinsicht, welche eine zu Unrecht erfolgte Belastung der Beschuldigten aus- schliessen. Selbst die Verteidigung geht im Übrigen nicht davon aus, dass der Privatkläger nicht die Wahrheit sagt (vgl. Urk. 47 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass seine Depositionen ein Produkt nachträglicher Empfindungen sein sollen (vgl. Einwand der Verteidigung Urk. 47 S. 4), bestehen keine. 7.3.6.4. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Darstellung des Privatklägers im Kernbereich, nämlich die Beschuldigte habe auf ihn einmal eingestochen, widerspruchsfrei und plausibel ist. Sie steht sodann auch mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang, weshalb sie - wiederum mit der Vorinstanz - überzeugt und somit als glaubhaft einzustufen ist (vgl. Urk. 57 S. 22). 7.3.7. Damit ist aber auch der im zweiten Teil eingeklagte Sachverhalt in objekti- ver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 7.3.8. Was die Beschuldigte im Übrigen bei der Ausführung dieses Stichs wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erläutern. Zwar betrifft was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tat- frage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3., BGE 135 IV 152 E 2.3.2 mit Hinweisen, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Das gilt grund- sätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Insoweit überschneiden sich Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 130 IV 62 f., 133 IV 17). Um betreffend den subjektiven Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des subjektiven Sachver-

- 31 - haltes und dessen rechtliche Würdigung wird der subjektive Sachverhalt daher nachfolgend behandelt. III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei sie ihr diesbezüglich zumindest Eventualvorsatz vorwirft (vgl. Anklage Urk. 26 S. 4). 1.2. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt - allerdings von einem anderen Sachverhalt ausgehend -, die Beschuldigte habe sich lediglich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. Urk. 47 und Urk. 60), was sie auch im Berufungsverfahren tut (vgl. Urk. 80). Zur Begründung führte sie im Berufungsverfahren an, es müsse sich alles innert einer kurzer Zeitspanne abgespielt haben und die Beteiligten könnten den Tat- ablauf nicht mehr eruieren. Es könne sein, dass der Privatkläger gemeint habe, die Beschuldigte wolle auf ihn einstechen, nachdem er sie masslos provoziert ha- be. Ob sie es effektiv gewollt habe, wüssten wir nicht, auch der Privatkläger wisse dies nicht. Der Privatkläger gebe selber zu, dass es vielleicht nicht passiert wäre, wenn er die Türe nicht zugedrückt hätte. Das Gutachten des IRM halte die Sach- darstellung der Beschuldigten für nicht ausgeschlossen. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich kein abschliessendes Bild. Vor allem vermöge die Aussage des Privatklägers keinesfalls davon zu überzeugen, dass die Beschul- digte vorsätzlich gehandelt habe. Die Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 1 u. S. 9).

- 32 - 1.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte habe den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Urk. 57 S. 28).

2. Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis 117 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht ein, ist zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 2.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten keinen Mord vor, so dass sich dies- bezügliche Erörterungen erübrigen. 2.3. Objektiver Tatbestand von Art. 111 StGB 2.3.1. Es ist erstellt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger die in der Anklage umschriebene Stichverletzung am linken Oberarm bis in den Thoraxraum zufügte, wobei zum Verletzungsbild im Einzelnen auf die schon oben zitierten ärztlichen Berichte verwiesen werden kann (vgl. insbesondere Urk.11/3 und 11/13, zitiert oben in Ziff. II. 6.1.). Die Ärzte bejahten im angeforderten ärztlichen Gutachten sodann das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr (vgl. Urk. 11/13), was auch die Beschuldigte nicht in Zweifel zieht. 2.3.2. Damit ist der objektive Sachverhalt des Grundtatbestandes von Art. 111 StGB, bis auf den ausgebliebenen Erfolg, erfüllt.

3. Versuchte Tatbegehung 3.1. Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements des Todeseintrittes im Sinne von Art. 111 StGB, ist folglich der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so ist von einem Versuch auszugehen. 3.2. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zutreffend einen vollendeten Versuch bejahte, verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 27 f.).

- 33 -

4. Subjektiver Tatbestand von Art. 111 StGB 4.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geltend, der in der Anklageschrift aufgeführte Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich des Versuchs einer Tötung sei nicht erstellt (vgl. Urk. 47 S. 5 f., vgl. auch Urk. 80 S. 9). 4.2. Dass die Beschuldigte die Tat mit Wissen und Wollen, also mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB), ausgeführt hätte, kann den Akten nicht ent- nommen werden, was auch die Vorinstanz ausschloss (vgl. Urk. 57 S. 26). 4.3. Vorsätzlich handelt indessen bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventual- vorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolg ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. BGE 134 IV 26 S. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.3. m.H.), mag er ihm auch unerwünscht sein. Gefordert ist mithin das Wissen des Täters darum, dass seine Handlungen beim Opfer mindestens möglicherweise den Tod bewirken können sowie sein auf den Tod des Opfers gerichteter Wille resp. die Inkaufnahme des Todes des Opfers. Nicht erforderlich ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretenen konkreten Folgen vorgestellt zu haben braucht (BSK StGB II- Roth / Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, N. 25 zu Art. 122 StGB sowie BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 111 StGB, Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 50). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even-

- 34 - tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst deren Inkaufnahme nicht aus. Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verlet- zungsrisikos ist entscheidend. Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 58 und Urk. 100 S. 32). Diese Kriterien wiederholte das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_572/ 2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2). Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor geraumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Organen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und verschiedentlich darauf hinge- wiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. BGE 109 IV 6; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Todes- folge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. BJM-1997, S. 34). Daran hat sich auch in der jüngsten Rechtsprechung nichts geändert (vgl. Entscheide 6B_480/2011 vom 17. August 2011, 6B_432/2011 vom

18. August 2011 und 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011). 4.3.1. Vorliegend ist vorerst auf die Ausführungen der Beschuldigten hinzuweisen, welche in ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, welche Verletzungen mit einem solch grossen Messer zugefügt werden könnten, antwortete: "Ja, das kann ich mir schon vorstellen. Das kann jegliche Verletzun- gen geben auch tödliche Verletzungen." (vgl. Urk. 8/1 S. 6). Es darf daher ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigten bewusst war, dass die Stichbewegung gegen den Oberkörper des Privatklägers, welche mit einem

- 35 - Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm ausgeführt wurde, eine tödliche Verletzung hätte herbeiführen können. Dazu kommt, dass - wie aufgrund des erstellten Sachverhaltes, namentlich des daraus resultierten Verletzungsbildes (vgl. Urk. 11/13 S. 5) fest steht -, die Stichbewegung mit erheblichem Gewaltein- satz erfolgte und zwar im Rahmen eines dynamischen Geschehens. Angesichts der Gesamtsituation kann mit Fug gesagt werden, dass eine nur geringfügig an- dere Bewegung entweder der Beschuldigten oder aber des Privatklägers bei der ausgeführten Stichverletzung sehr wohl zu dessen Tod hätte führen können und dass letztendlich die genauen Auswirkungen des Stiches und damit auch ein allfälliger Eintritt des Todes des Privatklägers im Bereich des Zufälligen lagen. Vorliegend befand sich der Privatkläger zudem in Lebensgefahr, zumal er auf- grund seiner starken Blutungen im Brustbereich gestorben wäre, wenn er nicht so schnell hätte operiert werden können (vgl. Urk. 11/13). 4.3.2. Mit der Vorinstanz ist daher die Schwere der dabei manifestierten Sorg- faltspflichtverletzung ebenso eklatant, wie das der Beschuldigten bekannte Risiko, dass der Privatkläger als Folge der Stichverletzung sterben könnte, als gross einzustufen ist (vgl. Urk. 57 S. 27). Damit steht fest, dass die Beschuldigte zumindest unter Inkaufnahme des Todes des Privatklägers auf diesen einstach. 4.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldig- te durch ihr Verhalten den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat, weswegen sie diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion

1. Vorbringen der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung Antrag auf eine höhere Strafe (vgl. Urk. 58).

- 36 - 1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Zur Begründung fügte der Staats- anwalt an, das objektive Tatverschulden wiege im konkreten Fall schwer. Die Vorinstanz gehe zu Recht von einer grossen kriminellen Energie und Gewaltbe- reitschaft der Beschuldigten aus. Das schwere Tatverschulden werde durch die vom Gutachter attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht mit direktem, sondern Eventual- vorsatz gehandelt habe und es das Opfer gewesen sei, welches den dem Mess- erstich vorangegangenen verbalen Streit angezettelt habe. Es sei deshalb eine Einsatzstrafe von 8 Jahren angemessen. Wenn man nun noch den Versuch berücksichtige, der in concreto sehr leicht zum Tod des Opfers hätte führen können und dass unter dem Aspekt von Einsicht und Reue nur eine minimale Strafreduktion begründet werden könne, erscheine eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren dem Verschulden der Beschuldigten angemessen (Urk. 79 S. 4).

2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung für den Fall des Schuldspruchs im Sinne der Anklage eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren mit der Begründung, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsgründe richtig erkannt und gewürdigt. Sie habe zu Recht berücksichtigt, dass hier aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigten. Es sei keine Schwere ersichtlich und es sei vielmehr mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Es sei deshalb im Falle eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe zu bestätigen (Urk. 80 S. 10).

3. Strafrahmen 3.1. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Sanktion eine Frei- heitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren vor. 3.2. Da vorliegend der Erfolg ausblieb, indem die Todesfolge beim Privatkläger nicht eintrat, liegt nur der Versuch einer Tötung vor. Art. 22 Abs. 1 StGB lässt eine

- 37 - Strafmilderung nach Art. 48a StGB zu, wobei es sich bezüglich des Versuchs um einen sog. fakultativen Strafmilderungsgrund handelt. Art. 48a StGB setzt für die Strafe keine untere Grenze, soweit das Mindestmass der Strafart nicht unter- schritten wird. 3.3. Gemäss Gutachten, dessen Schlussfolgerungen am anderen Ort zu erörtern sind (vgl. Urk. 14/14), lag bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine mittel- gradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit, vgl. Urk. 14/14 S. 58) vor. Demgegenüber kann die Beschuldigte den Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. c StGB (Handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung) nicht für sich in Anspruch nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Art. 113 StGB zu verweisen (Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder, Zürich 2013,

19. Auflage, N6 zu Art. 48): Art. 113 StGB privilegiert den Täter, der in einer nach den Umständen heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen indessen entschuldbar sein, wobei die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung zu bewerten ist, nicht die Tat (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum StGB, 2013, 2. Auflage, N 8 zu Art. 113 StGB mit Hin- weisen, vgl. auch BSK StGB II - Schwarzenegger, 3. Auflage 2013, N 12 und 19 zu Art. 113 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuld- barkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die (hier versuchte) Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hat, ist dabei nicht vom psychiatrischen Gutachter, sondern vom Gericht nach psychologischen, normativ ethischen Kriterien zu beurteilen (vgl.

- 38 - Entscheid des Bundesgerichtes 6B_66/2011 vom 16.6.2011 E. 4.4 am Ende unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6P.194/2000 vom 7.3.2001 E. 1c). Nach der Darstellung der Beschuldigten, hatte sie bereits vor geraumer Zeit (ca. ein halbes Jahr) in Erfahrung gebracht, dass der Privatkläger eine Freundin hatte. Neu verlangte der Privatkläger von ihr an jenem Tag - nach 8jähriger Beziehung - die unverzügliche Rückgabe des Wohnungsschlüssels und damit den Auszug aus der Wohnung, wobei der Privatkläger sie im Rahmen der dadurch entstandenen verbalen Auseinandersetzung beschimpfte. Zwar ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass ihr diese plötzlich veränderte Situation emotional stark zu schaffen machte. Vorliegend scheiterte indessen die Berücksichtigung einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung an der zusätzlich erforderlichen Entschuld- barkeit, welche sich wie dargetan nach einem objektiven Massstab beurteilt. Dass nämlich ein solch offener Streit ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemein- schaft, welcher die Beschuldigte nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebens- führung angehört, in einer gleichen Situation in eine derartige Gefühlswallung geraten könnte, lässt sich bei der gegebenen Sachlage nicht sagen. Insbesonde- re wäre eine besonnene Person durch die vom Privatkläger zugestandenen Beleidigungen ("Tschetnik") sowie dessen Aufforderung zur Schlüsselrückgabe, nicht in eine solche Gefühlserregung geraten, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihr Verhalten zu kontrollieren. Es mag also zutreffen, dass die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen her- aus psychologisch erklärt werden könnte, doch genügt dies für die Annahme der Entschuldbarkeit praxisgemäss nicht. Demgegenüber kann der Beschuldigten

- wie nachfolgend auszuführen ist - tätige Reue gemäss Art. 23 StGB zu Gute gehalten werden, was zu einer Strafmilderung führt. 3.4. Der oben angegebene ordentliche gesetzliche Strafrahmen ist gemäss neuer bundesgerichtlichen Praxis nur bei ganz aussergewöhnlichen Umständen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 63, Urteil 6B.611/2010 vom 26.4.2010, Erw. 4.). Demgemäss drängt sich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur auf, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Vorliegend bestehen - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 57 S. 40) und

- 39 - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - keine Gründe, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen.

4. Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Ent- scheid aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 29 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Tatkomponente 5.1. Die Tötungsdelikte gehören - was schon der Strafrahmen aufzeigt - zweifel- los zu den schwersten Delikten unserer Rechtsordnung. Wer mit seinem Vor- gehen den Tod eines Menschen in Kauf nimmt, der begeht eine ganz gravierende Gewalttat. 5.1.1. Die Schwere der Tat wird dadurch in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten Straftatbestandes, der Tod des angegriffenen Privat- klägers, nicht eingetreten ist. Es liegt mithin "nur" versuchte Tatbegehung vor. Hier ist von einer vollendeten versuchten Tötung auszugehen. Damit ist der Ver- such bei der objektiven Tatkomponente (also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten) zu berücksichtigen (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Straf- zumessung in SJZ 100/2004 S. 178). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.5.4. und 4.5.5. unter Verweis auf BGE 121 IV 49 E. 1b). Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist festzuhalten, dass für den Privatkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen des Brustraumes eine un- mittelbare Lebensgefahr bestand (vgl. Urk. 11/13 S. 5), welche nur durch eine Notoperation gebannt werden konnte. Der Stich verursachte aber auch eine Verletzung des linken Oberarmes, welche allerdings wenig gravierend war. Die tatsächlichen Folgen der Tat müssen daher als beträchtlich bezeichnet werden,

- 40 - zumal die Integrität des Privatklägers von der Art der Handlung her auf gravieren- de Art und Weise beeinträchtigt wurde. Der Privatkläger trug bleibende Narben aus diesem Vorfall. Er musste eine Operation und nachfolgende ärztliche Behandlungen bzw. Nachbehandlungen über sich ergehen lassen, welche einen mehrtägigen Spitalaufenthalt erforderten. Hinzu kommen die erlittenen körperli- chen Schmerzen und die heute noch ungewissen psychischen Folgen (vgl. Urk. 11/13 S. 6). 5.1.2. Was das Vorgehen der Beschuldigten betrifft, ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass sie mit Wucht durch den Arm hindurch bis tief in den Brustkorb des ihr von Angesichts zu Angesichts gegenüberstehenden Privatkläger hinein stach, womit sie nicht nur ihre Geringschätzung des Rechtsguts der körperlichen Unver- sehrtheit zum Ausdruck brachte, sondern auch eine grosse kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft manifestierte. 5.1.3. Ausser der Tatsache, dass nur versuchte Tatbegehung vorliegt, lassen sich keine weiteren Umstände erkennen, die die Beschuldigte in objektiver Hinsicht irgendwie entlasten würden. Entgegen der Vorinstanz kann die objektive Tat- schwere nicht als eher noch leicht, mit einer gewissen Nähe zum Totschlag bewertet werden, sondern ist als mittelschwer einzustufen. 5.1.4. Die Einsatzstrafe liegt damit - noch ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb - im mittleren Bereich des fest- gesetzten Strafrahmens. Bei der versuchten Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass es einerseits weitgehend dem Zufall oblag, dass der Privatkläger keine tödli- chen Verletzungen erlitt. Weiter ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der tatbestandsmässige Erfolg aufgrund der erlittenen Ver- rletzungen nahe lag (vgl. Urk. 57 S. 34). Wenn die Vorinstanz hier die Hilfeleis- tungen der Beschuldigten berücksichtigte, so ist dies nicht korrekt, da dies ledig- lich (aber immerhin) im Rahmen der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu ge- schehen hat. Insgesamt führt die versuchte Tatbegehung zu einer eher geringen Strafreduktion. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des Versuchs als erheblich zu einzustufen, weshalb von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren auszugehen ist.

- 41 - 5.2. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten eine Rolle. 5.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie den Tod des Privatklägers in Kauf nahm, "nur" eventualvorsätzlich handelte, was auch die Vorinstanz berücksichtigte (vgl. Urk. 57 S. 36). Weiter ist positiv hervorzuheben, dass sie die konkrete Tat nicht von langer Hand plante, sondern den Tat- entschluss vielmehr im Sinne einer Kurzschlussaktion fasste. Letztlich erscheint der Stich - mit der Vorinstanz - das Ergebnis eines massiven verbalen Streites, der hauptsächlich vom Privatkläger angezettelt worden war und in deren Verlauf sie auch beschimpft wurde (vgl. Urk. 57 S. 33 f.). 5.2.2. Nachfolgend ist die Frage nach einer allfälligen Verminderung der Schuld- fähigkeit zu erörtern. 5.2.2.1. Betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung, die Schuldfähigkeit, die Rückfallgefahr und die Massnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein- geholt (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2011 [recte wohl 11. Januar 2013], vgl. Urk. 14/14). Der Gutachter, dessen Schlussfolgerungen ausführlicher im vorinstanzlichen Entscheid korrekt festgehalten werden, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 57 S. 35), kam mit Bezug auf die hier interessie- rende Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Schluss, die affekt- akzentuierte Tat lasse bei erhaltener Fähigkeit der Beschuldigten, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen, die Annahme einer mittelgradig verminderten Steuerungs- fähigkeit zu (vgl. Urk. 14/14 S. 58). 5.2.2.2. Es besteht nun kein Anlass, die ausführlich begründeten, nachvollzieh- baren und schlüssigen Schlussfolgerungen des Gutachters, die zudem von keiner Seite bemängelt werden, hier in Frage zu stellen, weshalb diese - mit der Vorinstanz - zu übernehmen sind.

- 42 - 5.2.2.3. Dies bedeutet - wie die Vorinstanz zutreffend erwog -, dass der Schuld- vorwurf, welcher der Beschuldigten gemacht werden kann, verglichen mit dem Schuldvorwurf bei voller Schuldfähigkeit in entsprechendem, d.h. erheblichem, Ausmass geringer ist (vgl. dazu BGE 136 IV 55). 5.2.3. Zum Motiv der Beschuldigten erwog die Vorinstanz, es lasse sich nur erahnen, dass sie aus Enttäuschung über die kaputte Beziehung und aus Kränkung hinaus gehandelt habe. Zutreffend führte sie zudem an, dass diese Komponenten bereits im Gutachten Berücksichtigung fanden, weshalb sie vor- liegend nicht nochmals zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 57 S. 35), weswegen das Motiv neutral zu werten ist. 5.2.4. Unter Beachtung der gutachterlichen Ausführungen ist das objektive Tat- verschulden angemessen zu reduzieren. Insgesamt reduziert sich das bei der objektiven Tatschwere festgestellte Verschulden von erheblich zu noch nicht erheblich. Daher erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren als angemessen.

6. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 6.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten (Urk. 14/14), auf die Personalakten (insbesondere Urk. 21/1 5 und 21/6), die Befragung anlässlich der Hauptverhand- lung (Urk. 45) sowie den im vorinstanzlichen Urteil ausführlich geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 37 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situation aus, sie arbeite in der Wäscherei des Gefängnisses. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie habe Probleme mit den Augen, mit dem Kopf und den Gelenken. Diese seien entzündet, sie habe Arthrose und Arthritis. Sie pflege telefonischen Kontakt zu ihrer Familie. Sie sei inzwischen von ihrem Mann geschieden. Nach ihrer Haftentlassung werde sie versuchen, hier eine Arbeit und

- 43 - eine Wohnung zu finden. Falls dies nicht gelingen sollte, werde sie nach Öster- reich zurückgehen (Urk. 78 S. 3 u. S. 5). Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich - über die bereits im Gutachten berücksichtigten hinaus - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 6.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu werten ist. 6.3. Zum Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz (zwar an anderem Ort, vgl. Urk. 57 S. 34) zutreffend, dass es die Beschuldigte selber war, welche gleich im Anschluss an das Zufügen der Stichverletzung die Wunde notversorgte und den Notruf alarmierte und damit dafür sorgte, dass der Privatkläger rechtzeitig operiert und vor dem Verbluten bewahrt werden konnte, was sie korrekt als tätige Reue im Sinne von Art. 23 StGB berücksichtigte und zu einer merklichen Strafminderung führen muss. Ein Geständnis liegt nicht vor. Die Beschuldigte beteuerte während des ganzen Verfahrens immer wieder, wie leid ihr tue, was geschehen ist. Zu Recht erwog die Vorinstanz dazu, dass nicht angebracht ist, dies als aufrichtige Reue zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 57 S. 39). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz insbesondere auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Befragung zur Person zu verweisen, wo sie ausführte, "Während Herr C._____, seine Freundin und seine Mutter draussen spazieren, muss ich hier lei- den. Schuld daran sind die anderen." (vgl. Urk. 21/6 S. 3). Diese Äusserungen sind Ausdruck von ungerechtfertigtem Selbstmitleid und lassen nicht auf tief empfundene Reue schliessen. 6.4. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit - wie von der Rechtsprechung verlangt

- ist nicht ersichtlich (so auch Vorinstanz Urk. 57 S. 39). Die Beschuldigte ist nunmehr geschieden und ging im Zeitpunkt der Tat keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat zwar gesundheitliche Probleme, welche sie indessen - sofern nötig - zusammen mit der vom Gutachter als sinnvoll erachtete Therapie (vgl. Urk. 14/14

- 44 - S. 59 ff.) während des Strafvollzugs behandeln lassen bzw. durchführen kann. Es liegt daher keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche aktuell irgendeine besondere Strafempfindlichkeit - aus persönlichen oder berufli- chen Gründen - zu begründen vermöchte. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar. 6.5. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere des Nachtatverhaltens zu einer merklichen Reduktion der Einsatzstrafe.

7. Gesamtergebnis der Sanktion Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe von 10 Jahren und in Würdigung der vorstehend aufgeführten wei- teren Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. Vor diesem Hintergrund erscheint das von der Vorinstanz ausge- sprochene Strafmass als zu mild und dasjenige von der Staatsanwaltschaft gefor- derte als leicht überhöht.

8. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 3. Juli 2012 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug. Die ausge- standene Haft von insgesamt 594 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzu- rechnen. V. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

- 45 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und die Kostenauf- lage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt mit ihren Anträgen zu 4/5, weshalb ihr die Kosten zu 4/5 aufzuerlegen sind und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht betreffend 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzu- setzen.

3. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 3.1. Die amtliche Verteidigerin hat mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (vgl. Urk. 77/1-2) ihre Honorarnote eingereicht und an der Berufungsverhandlung ihren weiteren Aufwand beziffert (vgl. Urk. 80A). 3.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Sie ist damit für das Berufungsverfahrens mit Fr. 5'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu ent- schädigen.

- 46 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 594 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.-- amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht betreffend 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 47 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die SUVA Zentralschweiz, … [Adresse], z.H. D._____ betr. Urk. 75

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder

- 48 -