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SB130444

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2015-03-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom

14. Dezember 2012 (Urk. HD 56/2 Ziff. 1.2 S. 2 ff.) und aus der Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 86 S. 11 ff.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann.

- 9 - 3.2. Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren den Anklagesach- verhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen versuchten schwe- ren Körperverletzung. So sei er davon ausgegangen, im Gewehr befinde sich eine einzige Platzpatrone, weshalb er nie bedacht habe, mit dem Gewehr jemanden überhaupt ernstlich verletzen oder gar töten zu können. Entsprechend bestreitet der Beschuldigte, vorsätzlich oder auch nur eventualvorsätzlich gehandelt zu ha- ben. Überdies bestreitet der Beschuldigte die Beweiswürdigung der Vorinstanz, insbesondere was die angeblich durch ihn vorgenommene Ladebewegung und die zweite Schussabgabe angeht (Urk. 87 S. 2; Urk. 108 S. 2 ff.). 3.3. Es ist somit zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Die Vorinstanz hat das Vorgehen und die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln aus- führlich und korrekt dargelegt (Urk. 86 S. 15-18), um Wiederholungen zu vermei- den, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt, soweit es die der tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen den beiden rivalisierenden Tamilengruppen vorange- henden Umstände angeht (Anklageschrift Ziff. 1.2; Urk. 56/2 S. 3 f.), aufgrund der verschiedenen Aussagen der Beteiligten und der Zugaben des Beschuldigten (so unter anderem in den Schlusseinvernahmen, Urk. HD 3/6 und 7) als erstellt anzu- sehen. Weiter anerkennt der Beschuldigte auch den Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift Ziff. 1.2 Abs. 1 (Urk. 56/2 S. 4): So habe er, nachdem zwei Personen mit Eisenstangen auf ihn zukamen und ihn mit einer Stange am Arm leicht verletzten, dann aber sogleich von ihm abliessen und sich entfernten, das zuvor geladene Gewehr aus dem Fahrzeug behändigt, worauf es zu einem Handgemenge ge- kommen sei, da die anderen Personen der Gruppe von B.______ (genannt C._____) sogleich versucht hätten, ihm das Gewehr zu entreissen, wogegen er sich heftig gewehrt habe, indem er es mit der einen Hand am Holzgriff und mit der andern Hand am Lauf festgehalten habe (Urk. HD 3/5 S. 2 f.). Fraglich bleibt, wer den ersten Schuss auslöste, ob dadurch D._____ am Kopf verletzt wurde (Streifschuss), wer eine Repetierbewegung vornahm, durch welche das Gewehr erneut schussbereit geladen wurde und wer schliesslich den zweiten

- 10 - Schuss auslöste, welcher den Oberarm des Privatklägers B.______ traf (Durch- schuss). Nebst der Erstellung dieses äusseren Sachverhalts ist sodann auch der innere Sachverhalt zu prüfen, bestritt der Beschuldigte doch bereits während der Untersuchung, aber auch vor Vorinstanz konstant, um die Verletzungsgefahr, die von seinem Gewehr ausging, gewusst zu haben. 3.5. Äusserer Sachverhalt Was die erste Schussabgabe angeht, so gab der Beschuldigte zwar wiederholt zu Protokoll, keinen Schuss bemerkt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 9 f., Urk. HD 3/4 S. 13, Urk. HD 3/5 S. 3 f.), gleichzeitig gab er aber auch an, wesentlich alkoholi- siert gewesen zu sein (Urk. HD 3/1 S. 11, Urk. HD 3/4 S. 7, Urk. HD 3/7 S. 5) und schloss entsprechend auf Befragen nicht aus, den Schuss ausgelöst zu haben (Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/4 S. 14 f., Urk. HD 3/5 S. 4, Urk. HD 3/7 S. 8). Dem- gegenüber schilderte der Geschädigte D._____ plastisch und nachvollziehbar, wie er sofort auf die Person, die eine Waffe in den Händen gehalten habe, zuge- gangen sei, um ihm das Gewehr wegzunehmen. Er habe es mit beiden Händen gehalten, es sei alles viel zu schnell gegangen. Er (D._____) habe verhindern wollen, dass er auf jemanden schiessen könne. In diesem Moment habe er (D._____) seinen Fuss auf dem Trittbrett des Fahrzeugs gehabt. Als ihm das Bein vom Trittbrett geschlagen worden sei, habe er ein wenig das Gleichgewicht verlo- ren und sich ausbalancieren müssen. In diesem Moment habe der Mann ge- schossen und eine Kugel habe ihn (D._____) oberhalb des linken Auges gestreift. Der Gewehrlauf habe sich dabei auf Augenhöhe, ca. 10 cm neben seinem Auge befunden. Als er abgedrückt habe, habe es so eine Art kleine Steine aus dem Lauf geschossen und es habe sich Rauch entfacht. Der Schütze habe dem Mann im Wagen zugerufen "gib mir, gib mir". Plötzlich sei ein zweiter Schuss, Richtung Himmel, losgegangen. Ob der Mann zwischen den Schüssen am Gewehr mani- puliert habe, habe er nicht wahrgenommen (Urk. HD 5/1 S. 7 f. und S. 12, Urk. HD 6/4). Auch der zur Gruppe des Beschuldigten gehörende E._____, welcher sich während der gesamten Auseinandersetzung im Fahrzeug von F._____ auf dem mittleren Rücksitz und damit in nächster Nähe des Beschuldigten befand, er- klärte im Rahmen seiner Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei, der Be-

- 11 - schuldigte habe zwei- oder dreimal geschossen, wobei er aber keine Details schildern konnte bzw. die Schussabgabe lediglich hörte aber nicht sah, wie genau der Beschuldigte die Waffe hielt oder wohin er zielte (Urk. HD 4/10 S. 12 und 14, Urk. HD 4/26 S. 3). Grundsätzlich bestätigt auch G._____ den Ereignisablauf (wiedergegeben im angefochtenen Urteil, Urk. 86 S. 20 f.), wobei jedoch seine Aussagen generell mit Vorsicht zu würdigen sind, zeigte sich darin doch wieder- holt ein deutlicher Hang zu Übertreibung und Ausschmückung (so sinngemäss auch die Staatsanwaltschaft, vgl. Urk. 70 S. 7 f.). Die weiteren Befragten konnten hierzu keine brauchbaren Angaben machen. Insgesamt kann aufgrund der oben wiedergegebenen Schilderungen kein Zweifel daran herrschen, dass der Beschuldigte – allenfalls aufgrund des Gerangels mit D._____ – den ersten Schuss ausgelöst hat. Er hatte die Waffe ununterbrochen in den Händen und bis zu jenem Zeitpunkt auch als einziger die Hände an den Be- dienelementen. Für die Schussabgabe durch den Beschuldigten sprechen im Üb- rigen auch der Vorbericht Schusswaffen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 30. Oktober 2008, welcher Schmauchspuren an den Klei- dern des Beschuldigten nachweisen konnte (Urk. HD 7/2 S. 9) sowie der DNA- Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom

26. November 2008 (Nachweis von DNA [einzig] des Beschuldigten an den Be- dienelementen des Gewehrs, Urk. HD 7/4 S. 3). Ebenso wenig erscheint zweifel- haft, dass die Verletzung von D._____ (Streifschuss oberhalb des linken Auges, vgl. Urk. HD 10/9) durch diesen Schuss hervorgerufen wurde. Wie die Spurensi- cherung vor Ort ergeben hat, wurde mit dem ersten Schuss eine Schrotpatrone verschossen (die leere Schrothülse wurde innerhalb des Fahrzeugs aufgefunden, wohin sie offenbar aufgrund des Repetiervorgangs befördert worden war, Urk. HD 7/1 und Urk. HD 7/2 S. 8). Die Schilderung von D._____ beschreibt dies eindrück- lich und äusserst glaubhaft (vgl. auch die Vorinstanz, Urk. 86 S. 24). Was die Abgabe eines zweiten Schusses (nunmehr mit einem Kugelprojektil) an- geht, so konnte der Beschuldigte auch hier – damit konfrontiert, dass zwei leere Patronenhülsen die zweifache Schussabgabe quasi belegen – nicht ausschlies- sen, diesen ausgelöst zu haben, obwohl er sich auch da noch überzeugt zeigte,

- 12 - dass sich nur ein Schuss gelöst haben kann, da er nur eine Patrone geladen hatte (Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/4 S. 13 f., Urk. HD 3/5 S. 4, Urk. HD 3/6 S. 2 f.; vgl. hierzu auch die nachfolgenden Erwägungen zum inneren Sachverhalt). Auch E._____ und D._____ haben – wie oben bereits dargestellt – erklärt, der Beschul- digte habe mehrfach geschossen. Auf Nachfrage konnte allerdings niemand be- stätigen, konkret gesehen zu habe, wie bzw. durch wen der Abzug gedrückt wor- den war. Wie noch zu zeigen sein wird, kann die Frage, wer im Gerangel (nebst D._____ griffen offenbar auch noch der Privatkläger B.______ und H._____, ge- nannt H'._____, ins Gewehr, um dieses dem Beschuldigten zu entreissen) den Schuss auslöste, letztlich offen bleiben, da jedenfalls nicht von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zum inneren Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung). Immerhin deutet aufgrund der diver- sen Schilderungen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen und der DNA-Auswertung der Spuren ab dem Gewehr alles darauf hin, dass auch der zweiten Schuss durch den Beschuldigten ausgelöst wurde. Gleichwohl ist der Verteidigung recht zu geben, wonach der Umstand, dass keine DNA-Spuren wei- terer Beteiligter am Gewehr und dessen Bedienungselementen festgestellt wer- den konnten, noch nicht den Umkehrschluss beweist, dass der Beschuldigte den zweiten Schuss abgegeben hat, zumal nachweislich mindestens drei Personen neben dem Beschuldigten das Gewehr angefasst haben. Dass die Verletzung des Privatklägers B.______ durch besagten zweiten Schuss verursacht wurde, wird soweit ersichtlich – zu Recht – von keiner Seite in Frage gestellt. Was das Aus- mass der Verletzung angeht, kann auf die entsprechenden medizinischen Unter- lagen (Urk. HD 10/11) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Was schliesslich die zwingend zwischen den beiden Schüssen vorzunehmende Repetierbewegung, aufgrund welcher eine neue Patrone aus der Magazinröhre in den Lauf geschoben und das Gewehr so wieder scharf gemacht wurde, angeht, so kann auch hier aufgrund der diesbezüglich ungenauen Aussagen nicht restlich geklärt werden, wer dafür verantwortlich ist. Nicht nur geschah die Handlung mit- ten im Kampf um die Herrschaft über das Gewehr. Hinzu kommt, dass – nebst dem Beschuldigten selbst – die Mehrzahl der Beteiligten ebenfalls beträchtlich al- koholisiert gewesen sein dürfte (so jedenfalls D._____, Urk. HD 10/4 und der Pri-

- 13 - vatkläger B.______, Urk. HD 5/3 S. 5), weshalb insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Dritter beim Versuch, dem Beschuldigten das Gewehr zu entreissen, in den Repetierhebel griff und versehentlich daran zog (D._____ und B.______ schlossen denn auch lediglich aus, ans Holz des Gewehrschafts gegrif- fen zu haben, können sich aber daran erinnern, das Gewehr an den Metallteilen gepackt zu haben, Urk. HD 6/4 S. 4 und Urk. HD 5/3 S. 11). Letztendlich kann aber auch dieser Umstand offen bleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass sein Gewehr zur mehrfachen Schussabgabe (Mehrlader) in der Lage und überdies das Magazin voll geladen war. 3.6. Innerer Sachverhalt 3.6.1. Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Seine Feststellung ist jedoch Bestandteil der Sachver- haltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand ei- ner eingehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls weite- rer Umstände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstän- de, welche die Feststellung erlauben, der Täter habe den Erfolg gewollt oder in Kauf genommen. 3.6.2. Die Staatsanwaltschaft – wie auch die Vorinstanz (Urk. 86 S. 26 ff.) – legt dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Verhalten zur Last: Indem er während laufender tätlicher Auseinandersetzung zwischen den verfeindeten Gruppierun- gen das zuvor schussbereit gemachte Gewehr hervor genommen, in der Folge mit den anderen Personen um das ungesicherte Gewehr gerungen, den Abzug gedrückt, eine Repetierbewegung vorgenommen oder die Vornahme einer sol- chen zumindest erkannt und den Abzug erneut gedrückt habe, habe er in Kauf genommen, die Geschädigten und andere, sich in der Umgebung aufhaltende Personen zu treffen und ihnen dadurch schwere Verletzungen zuzufügen. Er ha- be zudem keine sichere Kenntnis über Art und Menge der sich im Gewehr befind- lichen Munition gehabt und zumindest in Kauf genommen, dass es sich um Pro- jektile, welche schwere Verletzungen eines Menschen herbeiführen könnten, ge- handelt habe (Urk. 56/2 S. 5).

- 14 - 3.6.3. Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem erst am Vortag von privat gekauften Gewehr um ein Einzellader-Luftgewehr und bei der Munition um harmlose Platzpatronen gehandelt habe. Dass das Gewehr unterhalb des Laufs über ein – zumal mit scharfer Munition voll bestücktes – Magazinrohr verfügt habe, mithin zur mehrfa- chen Schussabgabe fähig gewesen sei (Mehrlader) und dass es sich bei der von ihm bestückten Patrone um Schrotmunition gehandelt habe, habe er weder ge- wusst noch in Kauf genommen. Entsprechend habe er auch nicht damit gerech- net, einer Person durch Schussverletzungen Schaden zufügen zu können (Urk. 108 S. 7 f.). 3.6.4. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme durch die Polizei am 2. Oktober 2008 verneinte der Beschuldigte zunächst, eine Waffe bzw. einen gefährlichen Gegenstand zu besitzen/besessen zu haben und erwähnte sodann in seiner Schilderung des anklagegegenständlichen Vorfalles von sich aus, er habe vor Ort ein altes Luftgewehr aus dem Wagen genommen. Dieses habe er am Samstag, dem 27. August 2008 [recte 27. September 2008 = Vortag, vgl. Urk. HD 3/4 S. 4], für Fr. 80.– in Schlieren von einem Schwarzen gekauft, von welchem er schon einmal einen Schlagstock abgekauft habe und welcher auch mit Drogen deale. Er habe das Gewehr nach Hause nehmen wollen, er habe sich spontan zum Kauf entschlossen. Der Verkäufer habe ihm eine Schachtel Platzpatronen mitgegeben, das habe er jedenfalls so gesagt. Die Patronen hätten jedenfalls vorne kein Pro- jektil gehabt. Es habe sich um ein Luftgewehr mit Zielfernrohr gehandelt, welches nur mit einer Patrone pro Mal geladen werden könne. Er habe das Gewehr nicht im geladenen Zustand gekauft. Während des Kaufs habe er selbst daran manipu- liert, danach nicht mehr (Urk. HD 3/1 S. 4 und S. 7 ff.). Auch im Rahmen der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme stellte sich der Beschuldigte noch auf den Standpunkt, sein Luftgewehr sei nicht geladen ge- wesen. Er habe es zum Schlagen aus dem Kofferraum genommen. Es sei ein Luftgewehr gewesen. Bei der Munition habe es sich um Platzpatronen gehandelt. Die Munition habe sich in seiner Hosentasche befunden, nicht in einem Magazin. Man führe einzelne Patronen in die Waffe. Wenn man mit diesem Gewehr und

- 15 - dieser Munition auf einen Menschen schiesse, gebe es lediglich einen Knall. Es komme nichts heraus und entsprechend spüre man auch nichts (Urk. HD 3/2 S. 3 und 5). In der nachfolgenden delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2008 korrigierte sich der Beschuldigte insoweit als er erklärte, das Luftgewehr bereits aus dem Kofferraum behändigt zu haben, bevor er ins Fahrzeug gestiegen sei (Urk. HD 3/4 S. 1 und 3; so bereits in seinem Schreiben an die Staatsanwältin vom 7. Oktober 2008, Urk. HD 16/12). Er habe Angst gehabt, dass dort viele Personen sein wür- den und dass sie (die eigene Gruppe) verschlagen werden könnten. Er habe die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass er den Leuten mit dem Gewehr Angst ma- chen könnte. Er habe das Gewehr am Vortag in Schlieren gekauft. Er wisse nicht viel über Waffen, er habe gedacht, es sei ein Luftgewehr mit Platzpatronen. Der Verkäufer habe ihm einfach Munition mitgegeben, er (der Verkäufer) habe ihm gesagt, dass es Platzpatronen seien und es habe für ihn (den Beschuldigten) da- nach ausgesehen. Die Patronen seien in einer Schachtel gewesen. Er habe die Schachtel nur ein wenig geöffnet. Die Patronen, die er gesehen habe, hätten alle gleich ausgesehen. Er habe nur einen kurzen Blick in die Schachtel geworfen. Erst später, als er die Waffe im Auto auf sich gehabt und geladen habe, habe er die Patronen herausgenommen. Mit Waffen kenne er sich nicht so aus. Von Muni- tion wisse er ein bisschen, wie eine echte Patrone aussehe und wie ein Platzpat- rone. Eine echte Patrone habe vorne ein Eisenteil, eine Kugel, die rauskomme. Die Platzpatrone sei vorne so zusammengedrückt und gehe dann auf. Auf Nach- frage war dem Beschuldigten sodann nicht bekannt, was eine Schrotpatrone ist. Auf Beschreibung durch den Einvernehmenden erklärte der Beschuldigte aber, sein Anwalt habe ihm davon schon erzählt, diese Patronen kenne er nicht. Auf die Frage, ob er das Gewehr klar als Luftgewehr identifiziert habe, erklärte der Be- schuldigte, er habe am Anfang nichts über Gewehre gewusst. Sein Anwalt habe ihm über Luftgewehre erzählt und jetzt wisse er die Unterschiede. Er habe seit dem Kauf nicht mit der Waffe geschossen, er habe keine Zeit und keinen Platz gehabt, das auszuprobieren. Auf der Fahrt zur Kalkbreite habe er probiert, das Gewehr zu laden. Die ersten paar Male sei das nicht gegangen, die Patronen sei- en immer wieder herausgefallen. Auf Nachfrage erklärte er, man müsse den He-

- 16 - bel hinunterstossen, dadurch öffne sich das Gewehr oben und er habe versucht, eine Patrone hineinzuschieben. Man könne nur eine Patrone in das Rohr schie- ben. Nach ein paar Malen habe er es geschafft und eine Patrone ins Gewehr ge- laden (Urk. HD 3/4 S. 4 ff.). Konfrontiert mit einer Fotographie der sichergestellten Waffe (vgl. Urk. HD 3/4 Anhang letztes Foto) erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, was das kleine untere Rohr sei (B: "Ist das dort, wo die Luft raus geht?", Urk. HD 3/4 S. 8) und erklärte, daran nichts manipuliert zu haben. Auf Vorhalt des am Tatort vorgefundenen kupferfarbenen Metallteils (Urk. HD 3/4 Anhang vorletz- tes Foto) erklärte er ebenfalls, nicht zu wissen, was das sei (Urk. HD 3/4 S. 8). Auf den Vorhalt, E._____ belaste ihn, zwei- bis dreimal mit dem Gewehr ge- schossen zu haben, erklärte der Beschuldigte, von sich aus nicht geschossen und auch keinen Schuss gehört zu haben. Er habe ja nicht zwei- bis dreimal schies- sen können, sondern nur einmal, er habe ja nur eine Patrone geladen gehabt (Urk. HD 3/4 S. 13 f.). An der nächsten delegierten Einvernahme vom 20. November 2008 legte der Be- schuldigte nochmals im Einzelnen dar, wie er das Gewehr auf der Fahrt zur Kalk- breite mit einer Patrone geladen hatte (Urk. HD 3/5 S. 1 f.). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2008 anerkannte der Beschuldigte, dass sein Verhalten sehr gefährlich gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass scharfe Munition im Gewehr gewesen sei, habe sich aber auch nicht vergewissert. Dies sei sein Fehler (Urk. HD 3/6 S. 3). Und auch anlässlich der (ersten) Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2009 blieb er dabei, dass er das Gewehr erst am Vortag gekauft habe, weshalb es sich im Kof- ferraum von F._____ befunden habe. Der Verkäufer habe gesagt, es seien Platz- patronen. Erst später habe er erfahren, dass es Schrotpatronen gewesen seien. Er habe das beim Kauf nicht gewusst. Er habe nach dem Kauf kurz in die Schach- tel geschaut und für ihn hätten die Patronen wie Platzpatronen ausgesehen, wes- halb er davon ausgegangen sei. Er kenne sich mit Waffen und Munition gar nicht aus, weshalb es auch möglich sei, dass er sich geirrt habe. Er habe die Patronen niemandem gezeigt, mit niemandem darüber gesprochen und sich nicht erkun- digt. Er habe auf der Fahrt an die Kalkbreite Munition aus dieser Schachtel ge-

- 17 - nommen und das Gewehr damit geladen. Er habe den Hebel nach unten gedrückt und wie ihm der Verkäufer erklärte habe, die Patrone in das Loch gesteckt. Er ha- be nur eine Patrone eingeführt, welche er aus dieser Packung genommen habe. Er habe die Patrone nicht genauer angeschaut, bevor er sie eingeführt habe, ha- be aber gewusst, wie sie ausgesehen habe, weil er ja nach dem Kauf kurz in die Schachtel geschaut habe. Im Auto sei es dunkel gewesen. Seit dem Erwerb des Gewehrs bis zu jenem Zeitpunkt habe er das Gewehr nicht genauer untersucht. Bis sein Anwalt und die Polizei ihm das Gewehr erklärt hätten, habe er nichts von der Magazinröhre gewusst, die im Gewehr steckte. Er glaube schon, dass es möglich gewesen wäre, dass sich in dieser Magazinröhre noch andere Munition befunden habe, er habe dort nicht nachgeschaut. Nachdem er die Patrone in das Loch gesteckt habe, habe er das Gewehr zugemacht, indem er den Hebel hoch gezogen habe. Danach habe er nichts mehr am Gewehr manipuliert. Er habe beim Kauf nicht gewusst, dass es sich um ein richtiges Gewehr gehandelt habe, er habe gedacht, es sei ein Luftgewehr. Er habe den Leuten damit Angst einjagen wollen. Er wisse, wie Kugelpatronen aussähen. Die seien vorne rund. Die, die er heraus genommen habe, seien aber vorne zusammengedrückt gewesen. Er habe gefühlt, dass die Patrone vorne etwas eckig gewesen sei (Urk. HD 3/7 S. 3 ff.). Auf Nachfrage, ob er gewusst habe, was er tun müsse, um einen zweiten Schuss abgeben zu können, erklärte der Beschuldigte, er hätte wieder laden müssen, das heisse, er hätte den Hebel wieder runter ziehen, eine Patrone einlegen und den Hebel wieder hochziehen müssen (Urk. HD 3/7 S. 8). Im Rahmen der weiteren Schlusseinvernahme vom 7. Dezember 2012 betonte der Beschuldigte schliesslich wiederum, nicht gewusst zu haben, dass er mit dem Gewehr jemanden schwer hätte verletzen können. Er habe leider nicht gewusst, um was für eine Waffe es sich gehandelt habe. Derjenige, der ihm die Waffe ver- kauft habe, habe ihm gesagt, es handle sich um Platzpatronen und es sei ein Luftgewehr, er habe sich auf diese Aussagen verlassen. Er habe eine schwere Verletzung der umstehenden Personen nicht in Kauf genommen. Jetzt wisse er, dass dies hätte passieren können und verstehe es. Damals habe er es aber nicht gewusst (Urk. HD 45/3 S. 5 f. und S. 9).

- 18 - 3.6.5. Wie obige Wiedergabe zeigt, ist der Beschuldigte in seiner Darstellung kon- stant und widerspruchsfrei geblieben. Insbesondere seine Antworten auf die Kon- frontation mit den Fotos des Gewehrs sowie des Röhrenmagazins wirken authen- tisch und nicht gekünstelt. Auch dass er eine erste Schussabgabe schnell als möglich in Betracht ziehen konnte, einen weiteren Schuss aber zunächst weiter- hin deutlich ausschloss, stützt diese Einschätzung. Insgesamt wirkt der Beschul- digte als im Umgang mit Feuerwaffen deutlich unbedarft, gar naiv, wobei er dies – konfrontiert mit den tatsächlichen Verhältnissen – aber auch einsieht und sein Handeln retrospektiv ohne Weiteres als objektiv gefährlich anerkennen kann. Dass der Beschuldigte wohl effektiv – wie mehrfach betont – davon ausging, ein Luftgewehr gekauft zu haben, zeigt sich sodann auch darin, dass er dies offenbar seinen Freunden so kommunizierte, bezeichneten doch auch F._____ und E._____ von Beginn der Untersuchung an die Waffe als "Luftgewehr" (Urk. HD 4/1 S. 15 und HD 4/10 S. 8). F._____ bestätigte im Übrigen auch impli- zit, dass sich das Gewehr (nur) deshalb in seinem Auto befunden habe, weil er den Beschuldigten an jenem Abend noch nach Luzern nach Hause habe fahren wollen (Urk. HD 4/1 D. 15), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte es einzig wegen bzw. für die absehbare Konfrontation dabei hatte. Al- lerdings ist die Frage, ob er die Waffe als "richtiges" Gewehr oder als Luftgewehr ansah, von untergeordneter Bedeutung, kann doch auch mit Luftgewehrmunition, insbesondere auf kurze Distanz und im Bereich des Kopfes, eine schwere Kör- perverletzung verursacht werden (vgl. hierzu auch den Rekursentscheid der hie- sigen III. Strafkammer vom 12. April 2011, Urk. HD 36 S. 18). Insgesamt kann aber insbesondere aufgrund des konkreten Verhaltens des Be- schuldigten nicht ernstlich daran gezweifelt werden, dass er nicht darum wusste, dass das Gewehr über ein – zumal mit scharfer Munition gefülltes – Röhrenma- gazin verfügte, mithin zur mehrfachen Schussabgabe (Mehrlader) fähig war. Denn andernfalls hätte er weder versucht, das vermeintlich ungeladene Gewehr wäh- rend der Autofahrt zur Kalkbreite (bloss mit einer einzigen Patrone) zu beladen – was durch E._____ bestätigt wird (Urk. HD 4/10 S. 9) –, noch dem im Wagen ver- bliebenen E._____, nachdem sich der erste Schuss gelöst hatte, zugerufen "gib

- 19 - mit, gib mir", wie es D._____ berichtet (Urk. HD 5/1 S. 8 und 12 und HD 6/4 S. 4). Hinzu kommt, dass das besagte, nicht als Ganzes austauschbare, sondern fest mit dem Gewehr verbundene Röhrenmagazin für waffenunkundige Laien als Sol- ches schwer erkennbar erscheint, ist es doch äusserst unauffällig unterhalb des Laufs montiert (vgl. Urk. HD 1/4 letzte Seite). Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das ihm bekannte Poten- tial seiner Waffe tatsächlich nutzte, sprich bewusst eine Patrone in den Lauf sei- nes Gewehrs lud, bevor er dieses inmitten einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer rivalisierenden Tamilengruppe behändigte, womit er jedenfalls in Kauf nahm, dass es zur (einmaligen) Schussabgabe kommen würde (vgl. auch die Er- wägungen der III. Strafkammer in Urk. HD 36 S. 18). Dass es sich bei der von ihm verwendeten Munition um Platzpatronen gehandelt habe, schloss er unzu- reichendermassen aus der Auskunft seines nicht gewerbsmässigen und offenbar (auch) im illegalen Bereich tätigen Verkäufers (Verkauf von Schlagstock und Dro- gen, Urk. HD 3/1 S. 8). Überdies stützte er sich bei seiner Einschätzung darauf, dass er an der Spitze der Patrone kein Kugelprofil sah bzw. spürte, was allerdings nicht geeignet ist, die den Platzpatronen ähnelnde Schrotmunition ebenfalls aus- zuschliessen. Einen Probeschuss gab er nicht ab. Bei dieser Ausgangslage konn- te der Beschuldigte keinesfalls davon ausgehen, wirklich sogenannt "harmlose" Munition geladen zu haben. Hinzu kommt, dass auch Platzpatronen durchaus ge- eignet sind, auf kurze Distanz schwere Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGE 118 IV 142). Zumindest Letzteres nahm er durch sein Verhalten jedenfalls in Kauf.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Mit der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz sind die anklagegegen- ständlichen Handlungen objektiv als versuchte schwere Körperverletzungen zu qualifizieren (Urk. 86 S. 25 und 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Subjektiv fordert eine Bestrafung nach Art. 122 StGB ein vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Handeln (vgl. hierzu die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 20 - Was die Abgabe des ersten Schusses angeht, so wusste der Beschuldigte, dass er selbst die Waffe kurz zuvor mit einer Patrone geladen hatte – dass sie somit geladen und schussbereit war –, bevor er sie im Handgemenge behändigte. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass es dem Beschuldigten unter die- sen Umständen bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls er- kennbar war, dass sich jederzeit ein Schuss lösen konnte, was er entsprechend in Kauf nahm (Urk. 86 S. 26). Dass ein Schuss einen Menschen auf naheste Distanz bzw. auf Kopfhöhe ernsthaft – bzw. in der Terminologie des Strafrechts "schwer"

– verletzen kann, ist offensichtlich zumal der Beschuldigte, wie bereits oben aus- geführt, darum wusste, dass er die Wirkung der gekauften Munition vor deren Einsatz in keinerlei Hinsicht verifiziert hatte und selbst im Falle von Platzpatronen nicht einfach davon ausgegangen werden kann, solche könnten auf kurze Distanz keine schweren Verletzungen bewirken. Insgesamt ist damit – wie bereits im an- gefochtenen Urteil erwogen – davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise insgesamt in Kauf nahm, durch die Abgabe des vorher ge- ladenen Schusses einen Menschen ernsthaft zu verletzen, wobei es allerdings beim Versuch blieb, da die resultierenden Verletzungen von D._____ und B.______ objektiv im Rahmen von einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB geblieben sind. Was demgegenüber die zweite Schussabgabe angeht, so hat die Beweiswürdi- gung unwiderlegbar ergeben, dass der Beschuldigte nicht wusste und es auch nicht für möglich hielt, dass eine erneute Schussabgabe ohne manuellen Lade- vorgang möglich war. Bei dieser Sachlage ist in Anwendung von Art. 13 StGB zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Vorstellung auszugehen, mithin davon, dass er nach dem ersten Schuss höchstens noch eine aufgrund ihres Aussehens zur Abschreckung oder zum Schlagen geeignete Waffe in den Händen hielt, wes- halb er, selbst wenn er die durch einen Dritten vorgenommene Repetierbewegung bemerkt oder im Gezerre um das Gewehr eine solche selbst vorgenommen ha- ben sollte, nicht damit rechnen musste, dass die Waffe nun wieder scharf ist. Dies schliesst die Annahme eines Eventualvorsatzes aus. Dass er bei seiner Einschät- zung pflichtwidrig jede im Umgang mit (Feuer-)Waffen grundsätzlich angebrachte Sorgfalt missen liess (völlige Unkenntnis, Kauf aus zweifelhafter Quelle, keine

- 21 - weiteren Abklärungen etc.), steht vorliegend ausser Frage (so auch die Verteidi- gung, Urk. 73 S. 16 f. und Urk. 108 S. 10). Indes fehlt es für eine Verurteilung we- gen fahrlässiger (einfacher) Körperverletzung vorliegend an einem fristgerecht gestellten Strafantrag des Privatklägers B.______ (vgl. Art. 125 in Verbindung mit Art. 31 StGB) und damit an einer Prozessvoraussetzung. Hinzu kommt, dass in der Anklageschrift auch die für eine Verurteilung notwendige Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung nicht enthalten ist (Anklageprinzip, BGE 120 IV 355). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind – zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen auch der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.______ ist er hingegen freizusprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte beging die anklagegegenständlichen Straftaten im Sep- tember 2008 und im April 2011. Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 war er für Delik- te, die er im März 2008 sowie im Januar und März 2009 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt und einer Busse von Fr. 400.– verurteilt worden. Überdies wurde er vom Bezirksgericht Zürich am 3. April 2013, ebenfalls vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 18. Juni 2011, schuldig gesprochen. Die hiesige Kammer bestätigte mit Urteil vom 20. Dezember 2013 den Schuldspruch, verhängte eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an, gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug der Berner Strafe widerrufen (vgl. den Strafregisterauszug vom 4. März 2015, Urk. 100). Dieses Urteil erwuchs mit sei- ner Ausfällung in Rechtskraft (einer dagegen gerichteten, mittlerweile abgewiese-

- 22 - nen Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt, vgl. die Beizugs- akten Urk. 105 und Urk. 106). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teilweise (was die Verurtei- lung durch das Kreisgericht VIII Bern-Laupen angeht) bzw. vollständig (was die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich bzw. die Kammer angeht) vor den oben wieder gegebenen Verurteilungen begangen hat, ist die heute festzusetzen- de Strafe – da für die Delikte in der Gesamtschau nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt – als (teilweise) Zusatzstrafe zu obigen Verdikten auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 138 IV 113; vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 38 f.). Bei der Festsetzung dieser Zusatzstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, welche Strafe im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen worden wäre. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst sich anschliessend – unter Beachtung der rechtskräf- tigen Grundstrafen – die Zusatzstrafe. Lediglich pro Memoria ist sodann darauf hinzuweisen, dass für die ebenfalls be- gangenen Verkehrsregelübertretungen zusätzlich eine selbständige Busse auszu- fällen ist (Art. 103 StGB). Dies wurde von der Vorinstanz so angeordnet (vgl. die zutreffenden Erwägungen, Urk. 86 S. 47 f.) und vom Beschuldigten (rechtskräftig) akzeptiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2. Was die übrigen Strafzumessungsregeln angeht, kann – um Wiederholun- gen zu vermeiden – auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Bei der Bestimmung des abstrakten Strafrahmens ist auf das schwerste Delikt abzustellen. Vorliegend handelt es sich dabei um die (mehrfach) versuchte Tötung gemäss dem Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2013. Weder der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit noch der Strafmilderungsgrund des Versuchs oder die vorliegende (höchstens leichtgradige) Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB stellen ausserordentliche Umstände im

- 23 - Sinne der Rechtsprechung dar, weshalb ihnen innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des Art. 111 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren) Rech- nung zu tragen ist (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Kammer im angeführten Urteil, Urk. 105 S. 58 f.). 5.4. Die Einsatzstrafe für die (mehrfach) versuchte vorsätzliche Tötung im Sin- ne von Art. 111 StGB wurde von der Kammer mit einlässlicher Begründung, auf welche verwiesen sei, auf neun Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt (Urk. 105 S. 58 ff.). Was sodann die bei der hypothetischen Gesamtstrafe ebenfalls zu berücksichti- genden Delikte angeht, die mit Ersturteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen ge- ahndet wurden, so kann vorab auf die dortigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (Beizugsakten Urk. HD 79, PO 09 3870 Band 16, Urteilsbe- gründung S. 20 f.). Die damals als Grundstrafe für angemessen erachtete 20-mo- natige Freiheitsstrafe ist vorliegend allerdings nicht ungekürzt zu übernehmen, da dies eine Art. 49 Abs. 1 StGB verletzende Kumulation bedeuten würde. Vielmehr scheint es angebracht, die Einsatzstrafe lediglich um 15 Monate zu erhöhen, was nebst der Berücksichtigung des Asperationsprinzips auch der neu vorliegenden psychologischen Einschätzung gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom

6. Juli 2012 (Urk. HD 49; vgl. dazu die vorinstanzlichen Ausführungen, Urk. 86 S. 41 ff.) Rechnung trägt. Eine weitere Asperation ist nunmehr mit Blick auf die aktuelle Anklage vorzuneh- men, beginnend beim hier objektiv schwersten Delikt, der (versuchten) schweren Körperverletzung zulasten von D._____. Die objektive Tatschwere ist dabei als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen. Der Beschuldigte nahm ein ihm nicht vertrautes, geladenes Gewehr zu einer ab- sehbar tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen mit, was eine völlig fehlende Rücksichtnahme auf die körperliche Integrität anderer Menschen offen- bart und gleichzeitig im Rahmen der immer wieder aufflackernden tätlichen Aus- einandersetzungen unter Tamilen eine neue Eskalationsstufe bedeutete. Der Waffeneinsatz barg das immanente Risiko, mindestens eine Person schwer zu

- 24 - verletzen. Indem der Beschuldigte auf der Fahrt zur Kalkbreite die Waffe lud, an- schliessend griffbereit neben der Fahrzeugtüre deponierte und sie alsdann ohne zu zögern inmitten des Getümmels behändigte, zeigte er eine beträchtliche krimi- nelle Energie, auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass er die Schussabgabe schliesslich gezielt auslöste. Dass es aufgrund eines blossen Streifschusses bei einer wenig gravierenden Verletzung sein Bewenden hatte, ist letztlich aber einzig dem Zufall zu verdanken. Der Schuss hätte – buchstäblich – ebenso gut ins Auge gehen können. Aufgrund der objektiven Tatschwere wäre die Einsatzstrafe um ca. drei Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg effek- tiv nicht eintrat und der Geschädigte D._____ – nebst der schnell verheilenden Schläfenverletzung – offenbar keine bleibenden Folgen zu tragen hat, das Delikt somit im Versuchsstadium geblieben ist, ist nun aber deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter ist dem Beschuldigten strafmindernd seine leicht einge- schränkte Schuldfähigkeit anzurechnen (gemäss psychiatrischem Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung vom unreifen Typus bei gleich- zeitigem Alkoholmissbrauch vor; Urk. HD 49 S. 66), wozu auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 41 ff., samt Hin- weis auf die zum Tatzeitpunkt mutmasslich vorliegende Trunkenheit). Ebenfalls relativierend ist auf der subjektiven Seite zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte bei seinem Vorgehen lediglich in Kauf nahm, jemanden zu verletzen, es je- doch nicht (direkt-) vorsätzlich darauf angelegt hatte. So ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er eben nicht gezielt auf seine Kontrahenten schoss, son- dern dass sich der Schuss im Handgemenge bzw. im allgemeinen Gezerre und Kampf um die Waffe durch eine unkontrollierte Bewegung des Beschuldigten lös- te. Insgesamt wäre die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponenten der versuch- ten Körperverletzung somit um 15 bis 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten mit Blick auf den Rauf- handel als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte fuhr – zumal bewaffnet – mit seinen teilweise ebenfalls bewaffneten Kollegen zum verabredeten Treffpunkt im Wissen darum, dass es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kommen könnte, worauf er sich sodann gezielt vorbereitete (Laden der Waffe). Hinzu kommt, dass er selbst in die zugrunde liegende Auseinandersetzung zwischen

- 25 - F._____ und B.______ nicht involviert gewesen war und mithin keinerlei persönli- ches Motiv – ausser offensichtlicher Streitlust – für seine Teilnahme ersichtlich ist. Subjektiv vermag nur die bereits festgestellte, leicht verminderte Schuldfähigkeit (unter Einschluss der Alkoholintoxikation) das Verschulden etwas zu relativieren. Insgesamt scheint die Erhöhung der Einsatzstrafe um neun bis elf Monate Frei- heitsstrafe als angemessen. Die Vergehen gegen das Waffen- bzw. das Strassenverkehrsgesetz sind schliess- lich verschuldensmässig von deutlich untergeordneter Bedeutung. Der Beschul- digte hatte das Gewehr erst am Vortag erworben und auch bei seiner Fahrt im fahrunfähigen Zustand kann noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein bis zwei Mo- nate als angemessen. Insgesamt resultiert damit aufgrund der Tatkomponenten der heute zu beurteilenden Delikte eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 bis 31 Monate. Was die Täterkomponenten angeht, wurden der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, wo- rauf verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss sei- nen Ausführungen an der Berufungsverhandlung, wurde ihm seine Aufenthalts- bewilligung F entzogen, er habe jedoch ein neues Asylgesuch gestellt, welches derzeit noch bearbeitet werde. Sofern er nach Verbüssung der Strafe in der Schweiz bleiben könne, wolle er sich zum Polymechaniker weiterbilden lassen, in der Justizvollzugsanstalt arbeite er in der Korberei (Prot. II S. 8 f.). Für die Straf- zumessung ergeben sich daraus keine relevanten Faktoren. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Taten mehrheitlich (Köper- verletzung, Raufhandel, Waffentragen) zeitnah zu den gleichartigen (u.a. Angriff, versuchte einfache und schwere Körperverletzung sowie Übertretung des Waf- fengesetzes, vgl. Urk. 100) in Bern verhandelten Delikten, mithin während dort be- reits laufender Untersuchung (vgl. auch die entsprechende Zugabe des Beschul- digten, Urk. HD 3/2 S. 2). Die Verkehrsdelikte beging er überdies in der Probezeit des Berner Urteils und während die vorliegende Untersuchung ebenfalls bereits

- 26 - lief. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, zumal er auch später ähn- lich geartet weiter delinquierte (versuchte Tötung). Was das zumessungsrelevan- te Nachtatverhalten des Beschuldigten angeht, so ist ihm strafmindernd zugute zu halten, dass er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt grösstenteils von Beginn an (Kauf des Gewehrs, Beteiligung am Raufhandel inkl. Behändigung des Gewehrs, Fahren in fahrunfähigem Zustand) eingestand, was indessen auch durch die rela- tiv eindeutige Beweislage bedingt gewesen sein dürfte. Während eine erhöhte Strafempfindlichkeit nicht ersichtlich ist, ist die ausserordentlich lange Verfahrens- dauer spürbar strafmindernd zu berücksichtigen, womit es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte insgesamt auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Damit ist die hypothetische Gesamtstrafe auf zwölf Jahre und zwei Monate Frei- heitsstrafe zu veranschlagen. Nach Abzug der in den beiden Ersturteilen festge- setzten Grundstrafen von neun Jahren und 20 Monaten Freiheitsstrafe resultiert eine heute auszusprechende Zusatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die vom Beschuldigten während der Untersuchung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 79 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.5. Bei der vorliegenden Sachlage kommt der bedingte Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage, ist hierfür doch auf die sich aus Grundstra- fe und Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer abzustellen (BSK StGB- Roland M. Schneider/Roy Garré, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 17 m.w.H.; Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen.

6. Zivilklage Da der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B.______ freizusprechen ist, und da sich der Sachverhalt auch nicht spruchreif präsentiert, ist der Privatkläger sowohl mit sei- ner Schadenersatz- wie auch mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

- 27 -

7. Kostenfolgen 7.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise obsiegt (Teilfrei- spruch, Reduktion des Strafmasses), sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten für seine amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachforderung der hälftigen Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. August 2013, bezüglich der Schuldsprüche betreffend Raufhandel, Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahren im fahrunfähigen Zustand und mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 Punkt 2-5), der Übertretungsstrafe (Dispositivziffern 4-6), der Regelungen betref- fend die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände (Dispositivzif- fern 9-12) und des Kostendispositivs (Dispositivziffern 13-16) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____.

- 28 -

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Ta- ge durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Dezember 2013 sowie teilwei- se als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom

17. März 2010.

4. Die Freiheitstrafe wird vollzogen.

5. Der Privatkläger B.______ wird mit seiner Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Regensdorf, durch die zuführen- den Beamten

- 29 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 30 - Zürich, 20. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. August 2013 meldete der Beschuldigte noch am selben Tag und damit rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 77). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger am

18. September 2013 zugestellt (Urk. 82/2). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung vom

E. 1.2 Nachdem die Berufungsverhandlung auf den 28. März 2014 angesetzt worden war, wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 4. März 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen gegen den Beschuldigten an der hiesigen Kammer anhängigen Verfahrens (vgl. SB130213) sistiert und den Par- teien die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 28. März 2014 abgenom- men (Urk. 97). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 20. März 2015 vorgeladen (Urk. 95). Überdies wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten beigezogen (Urk. 100).

E. 1.3 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechts- anwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispen- siert (Urk. 93).

- 8 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung (Dispo- sitivziffer 1 Punkt 1), gegen die Strafe (Dispositivziffer 2) sowie gegen den vor- instanzlichen Entscheid hinsichtlich der Zivilansprüche des Privatklägers (Disposi- tivziffern 7 und 8). Im Übrigen hat der Beschuldigte das Urteil des Bezirksgerichts Zürich anerkannt (Urk. 87 S. 1 f.; Urk. 108 S. 1). Damit wurde die Berufung teil- weise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). 2.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Wird die Strafe angefochten, so erwächst der Entscheid über den Vollzug der Strafe nicht selbständig in Rechtskraft (HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 20 zu Art. 399; ebenso SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. A. 2013, N 19 zu Art. 399). 2.3. Nachdem die Schuldsprüche betreffend Raufhandel, Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahren im fahrunfähigen Zustand und mehrfache einfache Verlet- zung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 Punkt 2 - 5) und damit einhergehend die Bestrafung für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes (Dispositivzif- fern 4-6) sowie die Regelungen betreffend die beschlagnahmten und sicherge- stellten Gegenstände (Dispositivziffern 9-12) und das Kostendispositiv (Disposi- tivziffern 13-16) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Sachverhalt 3.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom

14. Dezember 2012 (Urk. HD 56/2 Ziff. 1.2 S. 2 ff.) und aus der Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 86 S. 11 ff.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann.

- 9 - 3.2. Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren den Anklagesach- verhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen versuchten schwe- ren Körperverletzung. So sei er davon ausgegangen, im Gewehr befinde sich eine einzige Platzpatrone, weshalb er nie bedacht habe, mit dem Gewehr jemanden überhaupt ernstlich verletzen oder gar töten zu können. Entsprechend bestreitet der Beschuldigte, vorsätzlich oder auch nur eventualvorsätzlich gehandelt zu ha- ben. Überdies bestreitet der Beschuldigte die Beweiswürdigung der Vorinstanz, insbesondere was die angeblich durch ihn vorgenommene Ladebewegung und die zweite Schussabgabe angeht (Urk. 87 S. 2; Urk. 108 S. 2 ff.). 3.3. Es ist somit zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Die Vorinstanz hat das Vorgehen und die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln aus- führlich und korrekt dargelegt (Urk. 86 S. 15-18), um Wiederholungen zu vermei- den, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt, soweit es die der tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen den beiden rivalisierenden Tamilengruppen vorange- henden Umstände angeht (Anklageschrift Ziff. 1.2; Urk. 56/2 S. 3 f.), aufgrund der verschiedenen Aussagen der Beteiligten und der Zugaben des Beschuldigten (so unter anderem in den Schlusseinvernahmen, Urk. HD 3/6 und 7) als erstellt anzu- sehen. Weiter anerkennt der Beschuldigte auch den Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift Ziff. 1.2 Abs. 1 (Urk. 56/2 S. 4): So habe er, nachdem zwei Personen mit Eisenstangen auf ihn zukamen und ihn mit einer Stange am Arm leicht verletzten, dann aber sogleich von ihm abliessen und sich entfernten, das zuvor geladene Gewehr aus dem Fahrzeug behändigt, worauf es zu einem Handgemenge ge- kommen sei, da die anderen Personen der Gruppe von B.______ (genannt C._____) sogleich versucht hätten, ihm das Gewehr zu entreissen, wogegen er sich heftig gewehrt habe, indem er es mit der einen Hand am Holzgriff und mit der andern Hand am Lauf festgehalten habe (Urk. HD 3/5 S. 2 f.). Fraglich bleibt, wer den ersten Schuss auslöste, ob dadurch D._____ am Kopf verletzt wurde (Streifschuss), wer eine Repetierbewegung vornahm, durch welche das Gewehr erneut schussbereit geladen wurde und wer schliesslich den zweiten

- 10 - Schuss auslöste, welcher den Oberarm des Privatklägers B.______ traf (Durch- schuss). Nebst der Erstellung dieses äusseren Sachverhalts ist sodann auch der innere Sachverhalt zu prüfen, bestritt der Beschuldigte doch bereits während der Untersuchung, aber auch vor Vorinstanz konstant, um die Verletzungsgefahr, die von seinem Gewehr ausging, gewusst zu haben. 3.5. Äusserer Sachverhalt Was die erste Schussabgabe angeht, so gab der Beschuldigte zwar wiederholt zu Protokoll, keinen Schuss bemerkt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 9 f., Urk. HD 3/4 S. 13, Urk. HD 3/5 S. 3 f.), gleichzeitig gab er aber auch an, wesentlich alkoholi- siert gewesen zu sein (Urk. HD 3/1 S. 11, Urk. HD 3/4 S. 7, Urk. HD 3/7 S. 5) und schloss entsprechend auf Befragen nicht aus, den Schuss ausgelöst zu haben (Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/4 S. 14 f., Urk. HD 3/5 S. 4, Urk. HD 3/7 S. 8). Dem- gegenüber schilderte der Geschädigte D._____ plastisch und nachvollziehbar, wie er sofort auf die Person, die eine Waffe in den Händen gehalten habe, zuge- gangen sei, um ihm das Gewehr wegzunehmen. Er habe es mit beiden Händen gehalten, es sei alles viel zu schnell gegangen. Er (D._____) habe verhindern wollen, dass er auf jemanden schiessen könne. In diesem Moment habe er (D._____) seinen Fuss auf dem Trittbrett des Fahrzeugs gehabt. Als ihm das Bein vom Trittbrett geschlagen worden sei, habe er ein wenig das Gleichgewicht verlo- ren und sich ausbalancieren müssen. In diesem Moment habe der Mann ge- schossen und eine Kugel habe ihn (D._____) oberhalb des linken Auges gestreift. Der Gewehrlauf habe sich dabei auf Augenhöhe, ca. 10 cm neben seinem Auge befunden. Als er abgedrückt habe, habe es so eine Art kleine Steine aus dem Lauf geschossen und es habe sich Rauch entfacht. Der Schütze habe dem Mann im Wagen zugerufen "gib mir, gib mir". Plötzlich sei ein zweiter Schuss, Richtung Himmel, losgegangen. Ob der Mann zwischen den Schüssen am Gewehr mani- puliert habe, habe er nicht wahrgenommen (Urk. HD 5/1 S. 7 f. und S. 12, Urk. HD 6/4). Auch der zur Gruppe des Beschuldigten gehörende E._____, welcher sich während der gesamten Auseinandersetzung im Fahrzeug von F._____ auf dem mittleren Rücksitz und damit in nächster Nähe des Beschuldigten befand, er- klärte im Rahmen seiner Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei, der Be-

- 11 - schuldigte habe zwei- oder dreimal geschossen, wobei er aber keine Details schildern konnte bzw. die Schussabgabe lediglich hörte aber nicht sah, wie genau der Beschuldigte die Waffe hielt oder wohin er zielte (Urk. HD 4/10 S. 12 und 14, Urk. HD 4/26 S. 3). Grundsätzlich bestätigt auch G._____ den Ereignisablauf (wiedergegeben im angefochtenen Urteil, Urk. 86 S. 20 f.), wobei jedoch seine Aussagen generell mit Vorsicht zu würdigen sind, zeigte sich darin doch wieder- holt ein deutlicher Hang zu Übertreibung und Ausschmückung (so sinngemäss auch die Staatsanwaltschaft, vgl. Urk. 70 S. 7 f.). Die weiteren Befragten konnten hierzu keine brauchbaren Angaben machen. Insgesamt kann aufgrund der oben wiedergegebenen Schilderungen kein Zweifel daran herrschen, dass der Beschuldigte – allenfalls aufgrund des Gerangels mit D._____ – den ersten Schuss ausgelöst hat. Er hatte die Waffe ununterbrochen in den Händen und bis zu jenem Zeitpunkt auch als einziger die Hände an den Be- dienelementen. Für die Schussabgabe durch den Beschuldigten sprechen im Üb- rigen auch der Vorbericht Schusswaffen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 30. Oktober 2008, welcher Schmauchspuren an den Klei- dern des Beschuldigten nachweisen konnte (Urk. HD 7/2 S. 9) sowie der DNA- Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom

26. November 2008 (Nachweis von DNA [einzig] des Beschuldigten an den Be- dienelementen des Gewehrs, Urk. HD 7/4 S. 3). Ebenso wenig erscheint zweifel- haft, dass die Verletzung von D._____ (Streifschuss oberhalb des linken Auges, vgl. Urk. HD 10/9) durch diesen Schuss hervorgerufen wurde. Wie die Spurensi- cherung vor Ort ergeben hat, wurde mit dem ersten Schuss eine Schrotpatrone verschossen (die leere Schrothülse wurde innerhalb des Fahrzeugs aufgefunden, wohin sie offenbar aufgrund des Repetiervorgangs befördert worden war, Urk. HD 7/1 und Urk. HD 7/2 S. 8). Die Schilderung von D._____ beschreibt dies eindrück- lich und äusserst glaubhaft (vgl. auch die Vorinstanz, Urk. 86 S. 24). Was die Abgabe eines zweiten Schusses (nunmehr mit einem Kugelprojektil) an- geht, so konnte der Beschuldigte auch hier – damit konfrontiert, dass zwei leere Patronenhülsen die zweifache Schussabgabe quasi belegen – nicht ausschlies- sen, diesen ausgelöst zu haben, obwohl er sich auch da noch überzeugt zeigte,

- 12 - dass sich nur ein Schuss gelöst haben kann, da er nur eine Patrone geladen hatte (Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/4 S. 13 f., Urk. HD 3/5 S. 4, Urk. HD 3/6 S. 2 f.; vgl. hierzu auch die nachfolgenden Erwägungen zum inneren Sachverhalt). Auch E._____ und D._____ haben – wie oben bereits dargestellt – erklärt, der Beschul- digte habe mehrfach geschossen. Auf Nachfrage konnte allerdings niemand be- stätigen, konkret gesehen zu habe, wie bzw. durch wen der Abzug gedrückt wor- den war. Wie noch zu zeigen sein wird, kann die Frage, wer im Gerangel (nebst D._____ griffen offenbar auch noch der Privatkläger B.______ und H._____, ge- nannt H'._____, ins Gewehr, um dieses dem Beschuldigten zu entreissen) den Schuss auslöste, letztlich offen bleiben, da jedenfalls nicht von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zum inneren Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung). Immerhin deutet aufgrund der diver- sen Schilderungen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen und der DNA-Auswertung der Spuren ab dem Gewehr alles darauf hin, dass auch der zweiten Schuss durch den Beschuldigten ausgelöst wurde. Gleichwohl ist der Verteidigung recht zu geben, wonach der Umstand, dass keine DNA-Spuren wei- terer Beteiligter am Gewehr und dessen Bedienungselementen festgestellt wer- den konnten, noch nicht den Umkehrschluss beweist, dass der Beschuldigte den zweiten Schuss abgegeben hat, zumal nachweislich mindestens drei Personen neben dem Beschuldigten das Gewehr angefasst haben. Dass die Verletzung des Privatklägers B.______ durch besagten zweiten Schuss verursacht wurde, wird soweit ersichtlich – zu Recht – von keiner Seite in Frage gestellt. Was das Aus- mass der Verletzung angeht, kann auf die entsprechenden medizinischen Unter- lagen (Urk. HD 10/11) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Was schliesslich die zwingend zwischen den beiden Schüssen vorzunehmende Repetierbewegung, aufgrund welcher eine neue Patrone aus der Magazinröhre in den Lauf geschoben und das Gewehr so wieder scharf gemacht wurde, angeht, so kann auch hier aufgrund der diesbezüglich ungenauen Aussagen nicht restlich geklärt werden, wer dafür verantwortlich ist. Nicht nur geschah die Handlung mit- ten im Kampf um die Herrschaft über das Gewehr. Hinzu kommt, dass – nebst dem Beschuldigten selbst – die Mehrzahl der Beteiligten ebenfalls beträchtlich al- koholisiert gewesen sein dürfte (so jedenfalls D._____, Urk. HD 10/4 und der Pri-

- 13 - vatkläger B.______, Urk. HD 5/3 S. 5), weshalb insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Dritter beim Versuch, dem Beschuldigten das Gewehr zu entreissen, in den Repetierhebel griff und versehentlich daran zog (D._____ und B.______ schlossen denn auch lediglich aus, ans Holz des Gewehrschafts gegrif- fen zu haben, können sich aber daran erinnern, das Gewehr an den Metallteilen gepackt zu haben, Urk. HD 6/4 S. 4 und Urk. HD 5/3 S. 11). Letztendlich kann aber auch dieser Umstand offen bleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass sein Gewehr zur mehrfachen Schussabgabe (Mehrlader) in der Lage und überdies das Magazin voll geladen war. 3.6. Innerer Sachverhalt 3.6.1. Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Seine Feststellung ist jedoch Bestandteil der Sachver- haltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand ei- ner eingehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls weite- rer Umstände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstän- de, welche die Feststellung erlauben, der Täter habe den Erfolg gewollt oder in Kauf genommen. 3.6.2. Die Staatsanwaltschaft – wie auch die Vorinstanz (Urk. 86 S. 26 ff.) – legt dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Verhalten zur Last: Indem er während laufender tätlicher Auseinandersetzung zwischen den verfeindeten Gruppierun- gen das zuvor schussbereit gemachte Gewehr hervor genommen, in der Folge mit den anderen Personen um das ungesicherte Gewehr gerungen, den Abzug gedrückt, eine Repetierbewegung vorgenommen oder die Vornahme einer sol- chen zumindest erkannt und den Abzug erneut gedrückt habe, habe er in Kauf genommen, die Geschädigten und andere, sich in der Umgebung aufhaltende Personen zu treffen und ihnen dadurch schwere Verletzungen zuzufügen. Er ha- be zudem keine sichere Kenntnis über Art und Menge der sich im Gewehr befind- lichen Munition gehabt und zumindest in Kauf genommen, dass es sich um Pro- jektile, welche schwere Verletzungen eines Menschen herbeiführen könnten, ge- handelt habe (Urk. 56/2 S. 5).

- 14 - 3.6.3. Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem erst am Vortag von privat gekauften Gewehr um ein Einzellader-Luftgewehr und bei der Munition um harmlose Platzpatronen gehandelt habe. Dass das Gewehr unterhalb des Laufs über ein – zumal mit scharfer Munition voll bestücktes – Magazinrohr verfügt habe, mithin zur mehrfa- chen Schussabgabe fähig gewesen sei (Mehrlader) und dass es sich bei der von ihm bestückten Patrone um Schrotmunition gehandelt habe, habe er weder ge- wusst noch in Kauf genommen. Entsprechend habe er auch nicht damit gerech- net, einer Person durch Schussverletzungen Schaden zufügen zu können (Urk. 108 S. 7 f.). 3.6.4. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme durch die Polizei am 2. Oktober 2008 verneinte der Beschuldigte zunächst, eine Waffe bzw. einen gefährlichen Gegenstand zu besitzen/besessen zu haben und erwähnte sodann in seiner Schilderung des anklagegegenständlichen Vorfalles von sich aus, er habe vor Ort ein altes Luftgewehr aus dem Wagen genommen. Dieses habe er am Samstag, dem 27. August 2008 [recte 27. September 2008 = Vortag, vgl. Urk. HD 3/4 S. 4], für Fr. 80.– in Schlieren von einem Schwarzen gekauft, von welchem er schon einmal einen Schlagstock abgekauft habe und welcher auch mit Drogen deale. Er habe das Gewehr nach Hause nehmen wollen, er habe sich spontan zum Kauf entschlossen. Der Verkäufer habe ihm eine Schachtel Platzpatronen mitgegeben, das habe er jedenfalls so gesagt. Die Patronen hätten jedenfalls vorne kein Pro- jektil gehabt. Es habe sich um ein Luftgewehr mit Zielfernrohr gehandelt, welches nur mit einer Patrone pro Mal geladen werden könne. Er habe das Gewehr nicht im geladenen Zustand gekauft. Während des Kaufs habe er selbst daran manipu- liert, danach nicht mehr (Urk. HD 3/1 S. 4 und S. 7 ff.). Auch im Rahmen der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme stellte sich der Beschuldigte noch auf den Standpunkt, sein Luftgewehr sei nicht geladen ge- wesen. Er habe es zum Schlagen aus dem Kofferraum genommen. Es sei ein Luftgewehr gewesen. Bei der Munition habe es sich um Platzpatronen gehandelt. Die Munition habe sich in seiner Hosentasche befunden, nicht in einem Magazin. Man führe einzelne Patronen in die Waffe. Wenn man mit diesem Gewehr und

- 15 - dieser Munition auf einen Menschen schiesse, gebe es lediglich einen Knall. Es komme nichts heraus und entsprechend spüre man auch nichts (Urk. HD 3/2 S. 3 und 5). In der nachfolgenden delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2008 korrigierte sich der Beschuldigte insoweit als er erklärte, das Luftgewehr bereits aus dem Kofferraum behändigt zu haben, bevor er ins Fahrzeug gestiegen sei (Urk. HD 3/4 S. 1 und 3; so bereits in seinem Schreiben an die Staatsanwältin vom 7. Oktober 2008, Urk. HD 16/12). Er habe Angst gehabt, dass dort viele Personen sein wür- den und dass sie (die eigene Gruppe) verschlagen werden könnten. Er habe die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass er den Leuten mit dem Gewehr Angst ma- chen könnte. Er habe das Gewehr am Vortag in Schlieren gekauft. Er wisse nicht viel über Waffen, er habe gedacht, es sei ein Luftgewehr mit Platzpatronen. Der Verkäufer habe ihm einfach Munition mitgegeben, er (der Verkäufer) habe ihm gesagt, dass es Platzpatronen seien und es habe für ihn (den Beschuldigten) da- nach ausgesehen. Die Patronen seien in einer Schachtel gewesen. Er habe die Schachtel nur ein wenig geöffnet. Die Patronen, die er gesehen habe, hätten alle gleich ausgesehen. Er habe nur einen kurzen Blick in die Schachtel geworfen. Erst später, als er die Waffe im Auto auf sich gehabt und geladen habe, habe er die Patronen herausgenommen. Mit Waffen kenne er sich nicht so aus. Von Muni- tion wisse er ein bisschen, wie eine echte Patrone aussehe und wie ein Platzpat- rone. Eine echte Patrone habe vorne ein Eisenteil, eine Kugel, die rauskomme. Die Platzpatrone sei vorne so zusammengedrückt und gehe dann auf. Auf Nach- frage war dem Beschuldigten sodann nicht bekannt, was eine Schrotpatrone ist. Auf Beschreibung durch den Einvernehmenden erklärte der Beschuldigte aber, sein Anwalt habe ihm davon schon erzählt, diese Patronen kenne er nicht. Auf die Frage, ob er das Gewehr klar als Luftgewehr identifiziert habe, erklärte der Be- schuldigte, er habe am Anfang nichts über Gewehre gewusst. Sein Anwalt habe ihm über Luftgewehre erzählt und jetzt wisse er die Unterschiede. Er habe seit dem Kauf nicht mit der Waffe geschossen, er habe keine Zeit und keinen Platz gehabt, das auszuprobieren. Auf der Fahrt zur Kalkbreite habe er probiert, das Gewehr zu laden. Die ersten paar Male sei das nicht gegangen, die Patronen sei- en immer wieder herausgefallen. Auf Nachfrage erklärte er, man müsse den He-

- 16 - bel hinunterstossen, dadurch öffne sich das Gewehr oben und er habe versucht, eine Patrone hineinzuschieben. Man könne nur eine Patrone in das Rohr schie- ben. Nach ein paar Malen habe er es geschafft und eine Patrone ins Gewehr ge- laden (Urk. HD 3/4 S. 4 ff.). Konfrontiert mit einer Fotographie der sichergestellten Waffe (vgl. Urk. HD 3/4 Anhang letztes Foto) erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, was das kleine untere Rohr sei (B: "Ist das dort, wo die Luft raus geht?", Urk. HD 3/4 S. 8) und erklärte, daran nichts manipuliert zu haben. Auf Vorhalt des am Tatort vorgefundenen kupferfarbenen Metallteils (Urk. HD 3/4 Anhang vorletz- tes Foto) erklärte er ebenfalls, nicht zu wissen, was das sei (Urk. HD 3/4 S. 8). Auf den Vorhalt, E._____ belaste ihn, zwei- bis dreimal mit dem Gewehr ge- schossen zu haben, erklärte der Beschuldigte, von sich aus nicht geschossen und auch keinen Schuss gehört zu haben. Er habe ja nicht zwei- bis dreimal schies- sen können, sondern nur einmal, er habe ja nur eine Patrone geladen gehabt (Urk. HD 3/4 S. 13 f.). An der nächsten delegierten Einvernahme vom 20. November 2008 legte der Be- schuldigte nochmals im Einzelnen dar, wie er das Gewehr auf der Fahrt zur Kalk- breite mit einer Patrone geladen hatte (Urk. HD 3/5 S. 1 f.). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2008 anerkannte der Beschuldigte, dass sein Verhalten sehr gefährlich gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass scharfe Munition im Gewehr gewesen sei, habe sich aber auch nicht vergewissert. Dies sei sein Fehler (Urk. HD 3/6 S. 3). Und auch anlässlich der (ersten) Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2009 blieb er dabei, dass er das Gewehr erst am Vortag gekauft habe, weshalb es sich im Kof- ferraum von F._____ befunden habe. Der Verkäufer habe gesagt, es seien Platz- patronen. Erst später habe er erfahren, dass es Schrotpatronen gewesen seien. Er habe das beim Kauf nicht gewusst. Er habe nach dem Kauf kurz in die Schach- tel geschaut und für ihn hätten die Patronen wie Platzpatronen ausgesehen, wes- halb er davon ausgegangen sei. Er kenne sich mit Waffen und Munition gar nicht aus, weshalb es auch möglich sei, dass er sich geirrt habe. Er habe die Patronen niemandem gezeigt, mit niemandem darüber gesprochen und sich nicht erkun- digt. Er habe auf der Fahrt an die Kalkbreite Munition aus dieser Schachtel ge-

- 17 - nommen und das Gewehr damit geladen. Er habe den Hebel nach unten gedrückt und wie ihm der Verkäufer erklärte habe, die Patrone in das Loch gesteckt. Er ha- be nur eine Patrone eingeführt, welche er aus dieser Packung genommen habe. Er habe die Patrone nicht genauer angeschaut, bevor er sie eingeführt habe, ha- be aber gewusst, wie sie ausgesehen habe, weil er ja nach dem Kauf kurz in die Schachtel geschaut habe. Im Auto sei es dunkel gewesen. Seit dem Erwerb des Gewehrs bis zu jenem Zeitpunkt habe er das Gewehr nicht genauer untersucht. Bis sein Anwalt und die Polizei ihm das Gewehr erklärt hätten, habe er nichts von der Magazinröhre gewusst, die im Gewehr steckte. Er glaube schon, dass es möglich gewesen wäre, dass sich in dieser Magazinröhre noch andere Munition befunden habe, er habe dort nicht nachgeschaut. Nachdem er die Patrone in das Loch gesteckt habe, habe er das Gewehr zugemacht, indem er den Hebel hoch gezogen habe. Danach habe er nichts mehr am Gewehr manipuliert. Er habe beim Kauf nicht gewusst, dass es sich um ein richtiges Gewehr gehandelt habe, er habe gedacht, es sei ein Luftgewehr. Er habe den Leuten damit Angst einjagen wollen. Er wisse, wie Kugelpatronen aussähen. Die seien vorne rund. Die, die er heraus genommen habe, seien aber vorne zusammengedrückt gewesen. Er habe gefühlt, dass die Patrone vorne etwas eckig gewesen sei (Urk. HD 3/7 S. 3 ff.). Auf Nachfrage, ob er gewusst habe, was er tun müsse, um einen zweiten Schuss abgeben zu können, erklärte der Beschuldigte, er hätte wieder laden müssen, das heisse, er hätte den Hebel wieder runter ziehen, eine Patrone einlegen und den Hebel wieder hochziehen müssen (Urk. HD 3/7 S. 8). Im Rahmen der weiteren Schlusseinvernahme vom 7. Dezember 2012 betonte der Beschuldigte schliesslich wiederum, nicht gewusst zu haben, dass er mit dem Gewehr jemanden schwer hätte verletzen können. Er habe leider nicht gewusst, um was für eine Waffe es sich gehandelt habe. Derjenige, der ihm die Waffe ver- kauft habe, habe ihm gesagt, es handle sich um Platzpatronen und es sei ein Luftgewehr, er habe sich auf diese Aussagen verlassen. Er habe eine schwere Verletzung der umstehenden Personen nicht in Kauf genommen. Jetzt wisse er, dass dies hätte passieren können und verstehe es. Damals habe er es aber nicht gewusst (Urk. HD 45/3 S. 5 f. und S. 9).

- 18 - 3.6.5. Wie obige Wiedergabe zeigt, ist der Beschuldigte in seiner Darstellung kon- stant und widerspruchsfrei geblieben. Insbesondere seine Antworten auf die Kon- frontation mit den Fotos des Gewehrs sowie des Röhrenmagazins wirken authen- tisch und nicht gekünstelt. Auch dass er eine erste Schussabgabe schnell als möglich in Betracht ziehen konnte, einen weiteren Schuss aber zunächst weiter- hin deutlich ausschloss, stützt diese Einschätzung. Insgesamt wirkt der Beschul- digte als im Umgang mit Feuerwaffen deutlich unbedarft, gar naiv, wobei er dies – konfrontiert mit den tatsächlichen Verhältnissen – aber auch einsieht und sein Handeln retrospektiv ohne Weiteres als objektiv gefährlich anerkennen kann. Dass der Beschuldigte wohl effektiv – wie mehrfach betont – davon ausging, ein Luftgewehr gekauft zu haben, zeigt sich sodann auch darin, dass er dies offenbar seinen Freunden so kommunizierte, bezeichneten doch auch F._____ und E._____ von Beginn der Untersuchung an die Waffe als "Luftgewehr" (Urk. HD 4/1 S. 15 und HD 4/10 S. 8). F._____ bestätigte im Übrigen auch impli- zit, dass sich das Gewehr (nur) deshalb in seinem Auto befunden habe, weil er den Beschuldigten an jenem Abend noch nach Luzern nach Hause habe fahren wollen (Urk. HD 4/1 D. 15), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte es einzig wegen bzw. für die absehbare Konfrontation dabei hatte. Al- lerdings ist die Frage, ob er die Waffe als "richtiges" Gewehr oder als Luftgewehr ansah, von untergeordneter Bedeutung, kann doch auch mit Luftgewehrmunition, insbesondere auf kurze Distanz und im Bereich des Kopfes, eine schwere Kör- perverletzung verursacht werden (vgl. hierzu auch den Rekursentscheid der hie- sigen III. Strafkammer vom 12. April 2011, Urk. HD 36 S. 18). Insgesamt kann aber insbesondere aufgrund des konkreten Verhaltens des Be- schuldigten nicht ernstlich daran gezweifelt werden, dass er nicht darum wusste, dass das Gewehr über ein – zumal mit scharfer Munition gefülltes – Röhrenma- gazin verfügte, mithin zur mehrfachen Schussabgabe (Mehrlader) fähig war. Denn andernfalls hätte er weder versucht, das vermeintlich ungeladene Gewehr wäh- rend der Autofahrt zur Kalkbreite (bloss mit einer einzigen Patrone) zu beladen – was durch E._____ bestätigt wird (Urk. HD 4/10 S. 9) –, noch dem im Wagen ver- bliebenen E._____, nachdem sich der erste Schuss gelöst hatte, zugerufen "gib

- 19 - mit, gib mir", wie es D._____ berichtet (Urk. HD 5/1 S. 8 und 12 und HD 6/4 S. 4). Hinzu kommt, dass das besagte, nicht als Ganzes austauschbare, sondern fest mit dem Gewehr verbundene Röhrenmagazin für waffenunkundige Laien als Sol- ches schwer erkennbar erscheint, ist es doch äusserst unauffällig unterhalb des Laufs montiert (vgl. Urk. HD 1/4 letzte Seite). Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das ihm bekannte Poten- tial seiner Waffe tatsächlich nutzte, sprich bewusst eine Patrone in den Lauf sei- nes Gewehrs lud, bevor er dieses inmitten einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer rivalisierenden Tamilengruppe behändigte, womit er jedenfalls in Kauf nahm, dass es zur (einmaligen) Schussabgabe kommen würde (vgl. auch die Er- wägungen der III. Strafkammer in Urk. HD 36 S. 18). Dass es sich bei der von ihm verwendeten Munition um Platzpatronen gehandelt habe, schloss er unzu- reichendermassen aus der Auskunft seines nicht gewerbsmässigen und offenbar (auch) im illegalen Bereich tätigen Verkäufers (Verkauf von Schlagstock und Dro- gen, Urk. HD 3/1 S. 8). Überdies stützte er sich bei seiner Einschätzung darauf, dass er an der Spitze der Patrone kein Kugelprofil sah bzw. spürte, was allerdings nicht geeignet ist, die den Platzpatronen ähnelnde Schrotmunition ebenfalls aus- zuschliessen. Einen Probeschuss gab er nicht ab. Bei dieser Ausgangslage konn- te der Beschuldigte keinesfalls davon ausgehen, wirklich sogenannt "harmlose" Munition geladen zu haben. Hinzu kommt, dass auch Platzpatronen durchaus ge- eignet sind, auf kurze Distanz schwere Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGE 118 IV 142). Zumindest Letzteres nahm er durch sein Verhalten jedenfalls in Kauf.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Mit der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz sind die anklagegegen- ständlichen Handlungen objektiv als versuchte schwere Körperverletzungen zu qualifizieren (Urk. 86 S. 25 und 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Subjektiv fordert eine Bestrafung nach Art. 122 StGB ein vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Handeln (vgl. hierzu die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 20 - Was die Abgabe des ersten Schusses angeht, so wusste der Beschuldigte, dass er selbst die Waffe kurz zuvor mit einer Patrone geladen hatte – dass sie somit geladen und schussbereit war –, bevor er sie im Handgemenge behändigte. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass es dem Beschuldigten unter die- sen Umständen bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls er- kennbar war, dass sich jederzeit ein Schuss lösen konnte, was er entsprechend in Kauf nahm (Urk. 86 S. 26). Dass ein Schuss einen Menschen auf naheste Distanz bzw. auf Kopfhöhe ernsthaft – bzw. in der Terminologie des Strafrechts "schwer"

– verletzen kann, ist offensichtlich zumal der Beschuldigte, wie bereits oben aus- geführt, darum wusste, dass er die Wirkung der gekauften Munition vor deren Einsatz in keinerlei Hinsicht verifiziert hatte und selbst im Falle von Platzpatronen nicht einfach davon ausgegangen werden kann, solche könnten auf kurze Distanz keine schweren Verletzungen bewirken. Insgesamt ist damit – wie bereits im an- gefochtenen Urteil erwogen – davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise insgesamt in Kauf nahm, durch die Abgabe des vorher ge- ladenen Schusses einen Menschen ernsthaft zu verletzen, wobei es allerdings beim Versuch blieb, da die resultierenden Verletzungen von D._____ und B.______ objektiv im Rahmen von einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB geblieben sind. Was demgegenüber die zweite Schussabgabe angeht, so hat die Beweiswürdi- gung unwiderlegbar ergeben, dass der Beschuldigte nicht wusste und es auch nicht für möglich hielt, dass eine erneute Schussabgabe ohne manuellen Lade- vorgang möglich war. Bei dieser Sachlage ist in Anwendung von Art. 13 StGB zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Vorstellung auszugehen, mithin davon, dass er nach dem ersten Schuss höchstens noch eine aufgrund ihres Aussehens zur Abschreckung oder zum Schlagen geeignete Waffe in den Händen hielt, wes- halb er, selbst wenn er die durch einen Dritten vorgenommene Repetierbewegung bemerkt oder im Gezerre um das Gewehr eine solche selbst vorgenommen ha- ben sollte, nicht damit rechnen musste, dass die Waffe nun wieder scharf ist. Dies schliesst die Annahme eines Eventualvorsatzes aus. Dass er bei seiner Einschät- zung pflichtwidrig jede im Umgang mit (Feuer-)Waffen grundsätzlich angebrachte Sorgfalt missen liess (völlige Unkenntnis, Kauf aus zweifelhafter Quelle, keine

- 21 - weiteren Abklärungen etc.), steht vorliegend ausser Frage (so auch die Verteidi- gung, Urk. 73 S. 16 f. und Urk. 108 S. 10). Indes fehlt es für eine Verurteilung we- gen fahrlässiger (einfacher) Körperverletzung vorliegend an einem fristgerecht gestellten Strafantrag des Privatklägers B.______ (vgl. Art. 125 in Verbindung mit Art. 31 StGB) und damit an einer Prozessvoraussetzung. Hinzu kommt, dass in der Anklageschrift auch die für eine Verurteilung notwendige Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung nicht enthalten ist (Anklageprinzip, BGE 120 IV 355). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind – zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen auch der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.______ ist er hingegen freizusprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte beging die anklagegegenständlichen Straftaten im Sep- tember 2008 und im April 2011. Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 war er für Delik- te, die er im März 2008 sowie im Januar und März 2009 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt und einer Busse von Fr. 400.– verurteilt worden. Überdies wurde er vom Bezirksgericht Zürich am 3. April 2013, ebenfalls vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 18. Juni 2011, schuldig gesprochen. Die hiesige Kammer bestätigte mit Urteil vom 20. Dezember 2013 den Schuldspruch, verhängte eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an, gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug der Berner Strafe widerrufen (vgl. den Strafregisterauszug vom 4. März 2015, Urk. 100). Dieses Urteil erwuchs mit sei- ner Ausfällung in Rechtskraft (einer dagegen gerichteten, mittlerweile abgewiese-

- 22 - nen Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt, vgl. die Beizugs- akten Urk. 105 und Urk. 106). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teilweise (was die Verurtei- lung durch das Kreisgericht VIII Bern-Laupen angeht) bzw. vollständig (was die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich bzw. die Kammer angeht) vor den oben wieder gegebenen Verurteilungen begangen hat, ist die heute festzusetzen- de Strafe – da für die Delikte in der Gesamtschau nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt – als (teilweise) Zusatzstrafe zu obigen Verdikten auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 138 IV 113; vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 38 f.). Bei der Festsetzung dieser Zusatzstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, welche Strafe im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen worden wäre. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst sich anschliessend – unter Beachtung der rechtskräf- tigen Grundstrafen – die Zusatzstrafe. Lediglich pro Memoria ist sodann darauf hinzuweisen, dass für die ebenfalls be- gangenen Verkehrsregelübertretungen zusätzlich eine selbständige Busse auszu- fällen ist (Art. 103 StGB). Dies wurde von der Vorinstanz so angeordnet (vgl. die zutreffenden Erwägungen, Urk. 86 S. 47 f.) und vom Beschuldigten (rechtskräftig) akzeptiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2. Was die übrigen Strafzumessungsregeln angeht, kann – um Wiederholun- gen zu vermeiden – auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Bei der Bestimmung des abstrakten Strafrahmens ist auf das schwerste Delikt abzustellen. Vorliegend handelt es sich dabei um die (mehrfach) versuchte Tötung gemäss dem Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2013. Weder der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit noch der Strafmilderungsgrund des Versuchs oder die vorliegende (höchstens leichtgradige) Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB stellen ausserordentliche Umstände im

- 23 - Sinne der Rechtsprechung dar, weshalb ihnen innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des Art. 111 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren) Rech- nung zu tragen ist (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Kammer im angeführten Urteil, Urk. 105 S. 58 f.). 5.4. Die Einsatzstrafe für die (mehrfach) versuchte vorsätzliche Tötung im Sin- ne von Art. 111 StGB wurde von der Kammer mit einlässlicher Begründung, auf welche verwiesen sei, auf neun Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt (Urk. 105 S. 58 ff.). Was sodann die bei der hypothetischen Gesamtstrafe ebenfalls zu berücksichti- genden Delikte angeht, die mit Ersturteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen ge- ahndet wurden, so kann vorab auf die dortigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (Beizugsakten Urk. HD 79, PO 09 3870 Band 16, Urteilsbe- gründung S. 20 f.). Die damals als Grundstrafe für angemessen erachtete 20-mo- natige Freiheitsstrafe ist vorliegend allerdings nicht ungekürzt zu übernehmen, da dies eine Art. 49 Abs. 1 StGB verletzende Kumulation bedeuten würde. Vielmehr scheint es angebracht, die Einsatzstrafe lediglich um 15 Monate zu erhöhen, was nebst der Berücksichtigung des Asperationsprinzips auch der neu vorliegenden psychologischen Einschätzung gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom

E. 6 Zivilklage Da der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B.______ freizusprechen ist, und da sich der Sachverhalt auch nicht spruchreif präsentiert, ist der Privatkläger sowohl mit sei- ner Schadenersatz- wie auch mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

- 27 -

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

E. 7.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 7.2 Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise obsiegt (Teilfrei- spruch, Reduktion des Strafmasses), sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten für seine amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachforderung der hälftigen Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. August 2013, bezüglich der Schuldsprüche betreffend Raufhandel, Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahren im fahrunfähigen Zustand und mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 Punkt 2-5), der Übertretungsstrafe (Dispositivziffern 4-6), der Regelungen betref- fend die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände (Dispositivzif- fern 9-12) und des Kostendispositivs (Dispositivziffern 13-16) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____.

- 28 -

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Ta- ge durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Dezember 2013 sowie teilwei- se als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom

17. März 2010.

4. Die Freiheitstrafe wird vollzogen.

5. Der Privatkläger B.______ wird mit seiner Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Regensdorf, durch die zuführen- den Beamten

- 29 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 30 - Zürich, 20. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig - der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB; - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 WG; - des Fahrens im fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie - der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010, wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.
  5. Die Busse ist zu bezahlen. - 3 -
  6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  7. Der Privatkläger B.______ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.______ CHF 1'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. September 2008 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten (HD 9/1) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 1 Unterhebelrepetiergewehr, Marke "Winchester", Model "9422 XTR". Nr. …, Kaliber .22 S-L-L.R., mit montiertem Zielfernrohr (A...) - 1 Magazinröhre zu Unterhebelrepetiergewehr "Winchester" (A...) - Munition (11 Patronen) (A...)
  10. Die nachfolgenden sichergestellten Kleidungsstücke und Gegenstände des Beschuldigten werden beschlagnahmt und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert Frist von drei Monaten auf erstes Ver- langen herausgegeben: - 1 Jeanshose, blau - 1 Hemd schwarz - 1 Hemd weiss - 1 T-Shirt grau - 1 Paar Turnschuhe weiss - 1 Jeans weiss - 4 - - 1 Kapuzenjacke grau - 4 CD - 1 SIM Karte aus Aktenkoffer - 11 Karten zu SIM - 9 SIM Karten aus Nachttisch - 6 Speicherkarten aus Nachttisch - 1 Couvert mit Rechnungsunterlagen aus Nachttisch. Nach ungenutztem Ablauf der Frist werden die Kleidungsstücke und Gegen- stände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  11. Der sichergestellte Metallschlagstock des Beschuldigten wird beschlag- nahmt und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
  12. Die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände des Beschuldigten werden beschlagnahmt und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.: - 1 Natel Nokia - 1 schwarze Tasche mit Laptop. - 5 -
  13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 816.65 Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 8'004.80 Kosten Untersuchung Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'500.00 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Verbeiständung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
  16. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Staatkasse genommen. Über die Höhe der Kosten wird se- parat entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108 S. 1)
  17. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
  18. Abteilung, vom 21. August 2013 teilweise aufzuheben und es sei der Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Im Übrigen seien die Schuldsprüche zu bestätigen. - 6 -
  19. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziffer 2 mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten als Zusatzstrafe zu Ih- rem Urteil vom 20. Dezember 2013 (SB130213) und zum Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 17.03.2010 zu bestrafen, wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind.
  20. Urteilsdispositiv-Ziffern 7 und 8 seien aufzuheben und es sei stattdes- sen auf die Schadenersatz- sowie Genugtuungsbegehren des Privat- klägers B._____ nicht einzutreten.
  21. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 93) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters des Privatklägers: (schriftlich, Urk. 96) Verweis auf die Anträge vor Vorinstanz. - 7 - Erwägungen:
  22. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. August 2013 meldete der Beschuldigte noch am selben Tag und damit rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 77). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger am
  23. September 2013 zugestellt (Urk. 82/2). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung vom
  24. Oktober 2013 einreichen (Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ver- zichtete innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 13. November 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 93). Der Privatkläger liess sich innert Frist zur Erklärung der Anschlussberufung nicht. 1.2. Nachdem die Berufungsverhandlung auf den 28. März 2014 angesetzt worden war, wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 4. März 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen gegen den Beschuldigten an der hiesigen Kammer anhängigen Verfahrens (vgl. SB130213) sistiert und den Par- teien die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 28. März 2014 abgenom- men (Urk. 97). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 20. März 2015 vorgeladen (Urk. 95). Überdies wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten beigezogen (Urk. 100). 1.3. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechts- anwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispen- siert (Urk. 93). - 8 -
  25. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung (Dispo- sitivziffer 1 Punkt 1), gegen die Strafe (Dispositivziffer 2) sowie gegen den vor- instanzlichen Entscheid hinsichtlich der Zivilansprüche des Privatklägers (Disposi- tivziffern 7 und 8). Im Übrigen hat der Beschuldigte das Urteil des Bezirksgerichts Zürich anerkannt (Urk. 87 S. 1 f.; Urk. 108 S. 1). Damit wurde die Berufung teil- weise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). 2.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Wird die Strafe angefochten, so erwächst der Entscheid über den Vollzug der Strafe nicht selbständig in Rechtskraft (HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 20 zu Art. 399; ebenso SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. A. 2013, N 19 zu Art. 399). 2.3. Nachdem die Schuldsprüche betreffend Raufhandel, Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahren im fahrunfähigen Zustand und mehrfache einfache Verlet- zung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 Punkt 2 - 5) und damit einhergehend die Bestrafung für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes (Dispositivzif- fern 4-6) sowie die Regelungen betreffend die beschlagnahmten und sicherge- stellten Gegenstände (Dispositivziffern 9-12) und das Kostendispositiv (Disposi- tivziffern 13-16) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
  26. Sachverhalt 3.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom
  27. Dezember 2012 (Urk. HD 56/2 Ziff. 1.2 S. 2 ff.) und aus der Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 86 S. 11 ff.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. - 9 - 3.2. Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren den Anklagesach- verhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen versuchten schwe- ren Körperverletzung. So sei er davon ausgegangen, im Gewehr befinde sich eine einzige Platzpatrone, weshalb er nie bedacht habe, mit dem Gewehr jemanden überhaupt ernstlich verletzen oder gar töten zu können. Entsprechend bestreitet der Beschuldigte, vorsätzlich oder auch nur eventualvorsätzlich gehandelt zu ha- ben. Überdies bestreitet der Beschuldigte die Beweiswürdigung der Vorinstanz, insbesondere was die angeblich durch ihn vorgenommene Ladebewegung und die zweite Schussabgabe angeht (Urk. 87 S. 2; Urk. 108 S. 2 ff.). 3.3. Es ist somit zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Die Vorinstanz hat das Vorgehen und die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln aus- führlich und korrekt dargelegt (Urk. 86 S. 15-18), um Wiederholungen zu vermei- den, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt, soweit es die der tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen den beiden rivalisierenden Tamilengruppen vorange- henden Umstände angeht (Anklageschrift Ziff. 1.2; Urk. 56/2 S. 3 f.), aufgrund der verschiedenen Aussagen der Beteiligten und der Zugaben des Beschuldigten (so unter anderem in den Schlusseinvernahmen, Urk. HD 3/6 und 7) als erstellt anzu- sehen. Weiter anerkennt der Beschuldigte auch den Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift Ziff. 1.2 Abs. 1 (Urk. 56/2 S. 4): So habe er, nachdem zwei Personen mit Eisenstangen auf ihn zukamen und ihn mit einer Stange am Arm leicht verletzten, dann aber sogleich von ihm abliessen und sich entfernten, das zuvor geladene Gewehr aus dem Fahrzeug behändigt, worauf es zu einem Handgemenge ge- kommen sei, da die anderen Personen der Gruppe von B.______ (genannt C._____) sogleich versucht hätten, ihm das Gewehr zu entreissen, wogegen er sich heftig gewehrt habe, indem er es mit der einen Hand am Holzgriff und mit der andern Hand am Lauf festgehalten habe (Urk. HD 3/5 S. 2 f.). Fraglich bleibt, wer den ersten Schuss auslöste, ob dadurch D._____ am Kopf verletzt wurde (Streifschuss), wer eine Repetierbewegung vornahm, durch welche das Gewehr erneut schussbereit geladen wurde und wer schliesslich den zweiten - 10 - Schuss auslöste, welcher den Oberarm des Privatklägers B.______ traf (Durch- schuss). Nebst der Erstellung dieses äusseren Sachverhalts ist sodann auch der innere Sachverhalt zu prüfen, bestritt der Beschuldigte doch bereits während der Untersuchung, aber auch vor Vorinstanz konstant, um die Verletzungsgefahr, die von seinem Gewehr ausging, gewusst zu haben. 3.5. Äusserer Sachverhalt Was die erste Schussabgabe angeht, so gab der Beschuldigte zwar wiederholt zu Protokoll, keinen Schuss bemerkt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 9 f., Urk. HD 3/4 S. 13, Urk. HD 3/5 S. 3 f.), gleichzeitig gab er aber auch an, wesentlich alkoholi- siert gewesen zu sein (Urk. HD 3/1 S. 11, Urk. HD 3/4 S. 7, Urk. HD 3/7 S. 5) und schloss entsprechend auf Befragen nicht aus, den Schuss ausgelöst zu haben (Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/4 S. 14 f., Urk. HD 3/5 S. 4, Urk. HD 3/7 S. 8). Dem- gegenüber schilderte der Geschädigte D._____ plastisch und nachvollziehbar, wie er sofort auf die Person, die eine Waffe in den Händen gehalten habe, zuge- gangen sei, um ihm das Gewehr wegzunehmen. Er habe es mit beiden Händen gehalten, es sei alles viel zu schnell gegangen. Er (D._____) habe verhindern wollen, dass er auf jemanden schiessen könne. In diesem Moment habe er (D._____) seinen Fuss auf dem Trittbrett des Fahrzeugs gehabt. Als ihm das Bein vom Trittbrett geschlagen worden sei, habe er ein wenig das Gleichgewicht verlo- ren und sich ausbalancieren müssen. In diesem Moment habe der Mann ge- schossen und eine Kugel habe ihn (D._____) oberhalb des linken Auges gestreift. Der Gewehrlauf habe sich dabei auf Augenhöhe, ca. 10 cm neben seinem Auge befunden. Als er abgedrückt habe, habe es so eine Art kleine Steine aus dem Lauf geschossen und es habe sich Rauch entfacht. Der Schütze habe dem Mann im Wagen zugerufen "gib mir, gib mir". Plötzlich sei ein zweiter Schuss, Richtung Himmel, losgegangen. Ob der Mann zwischen den Schüssen am Gewehr mani- puliert habe, habe er nicht wahrgenommen (Urk. HD 5/1 S. 7 f. und S. 12, Urk. HD 6/4). Auch der zur Gruppe des Beschuldigten gehörende E._____, welcher sich während der gesamten Auseinandersetzung im Fahrzeug von F._____ auf dem mittleren Rücksitz und damit in nächster Nähe des Beschuldigten befand, er- klärte im Rahmen seiner Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei, der Be- - 11 - schuldigte habe zwei- oder dreimal geschossen, wobei er aber keine Details schildern konnte bzw. die Schussabgabe lediglich hörte aber nicht sah, wie genau der Beschuldigte die Waffe hielt oder wohin er zielte (Urk. HD 4/10 S. 12 und 14, Urk. HD 4/26 S. 3). Grundsätzlich bestätigt auch G._____ den Ereignisablauf (wiedergegeben im angefochtenen Urteil, Urk. 86 S. 20 f.), wobei jedoch seine Aussagen generell mit Vorsicht zu würdigen sind, zeigte sich darin doch wieder- holt ein deutlicher Hang zu Übertreibung und Ausschmückung (so sinngemäss auch die Staatsanwaltschaft, vgl. Urk. 70 S. 7 f.). Die weiteren Befragten konnten hierzu keine brauchbaren Angaben machen. Insgesamt kann aufgrund der oben wiedergegebenen Schilderungen kein Zweifel daran herrschen, dass der Beschuldigte – allenfalls aufgrund des Gerangels mit D._____ – den ersten Schuss ausgelöst hat. Er hatte die Waffe ununterbrochen in den Händen und bis zu jenem Zeitpunkt auch als einziger die Hände an den Be- dienelementen. Für die Schussabgabe durch den Beschuldigten sprechen im Üb- rigen auch der Vorbericht Schusswaffen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 30. Oktober 2008, welcher Schmauchspuren an den Klei- dern des Beschuldigten nachweisen konnte (Urk. HD 7/2 S. 9) sowie der DNA- Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom
  28. November 2008 (Nachweis von DNA [einzig] des Beschuldigten an den Be- dienelementen des Gewehrs, Urk. HD 7/4 S. 3). Ebenso wenig erscheint zweifel- haft, dass die Verletzung von D._____ (Streifschuss oberhalb des linken Auges, vgl. Urk. HD 10/9) durch diesen Schuss hervorgerufen wurde. Wie die Spurensi- cherung vor Ort ergeben hat, wurde mit dem ersten Schuss eine Schrotpatrone verschossen (die leere Schrothülse wurde innerhalb des Fahrzeugs aufgefunden, wohin sie offenbar aufgrund des Repetiervorgangs befördert worden war, Urk. HD 7/1 und Urk. HD 7/2 S. 8). Die Schilderung von D._____ beschreibt dies eindrück- lich und äusserst glaubhaft (vgl. auch die Vorinstanz, Urk. 86 S. 24). Was die Abgabe eines zweiten Schusses (nunmehr mit einem Kugelprojektil) an- geht, so konnte der Beschuldigte auch hier – damit konfrontiert, dass zwei leere Patronenhülsen die zweifache Schussabgabe quasi belegen – nicht ausschlies- sen, diesen ausgelöst zu haben, obwohl er sich auch da noch überzeugt zeigte, - 12 - dass sich nur ein Schuss gelöst haben kann, da er nur eine Patrone geladen hatte (Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/4 S. 13 f., Urk. HD 3/5 S. 4, Urk. HD 3/6 S. 2 f.; vgl. hierzu auch die nachfolgenden Erwägungen zum inneren Sachverhalt). Auch E._____ und D._____ haben – wie oben bereits dargestellt – erklärt, der Beschul- digte habe mehrfach geschossen. Auf Nachfrage konnte allerdings niemand be- stätigen, konkret gesehen zu habe, wie bzw. durch wen der Abzug gedrückt wor- den war. Wie noch zu zeigen sein wird, kann die Frage, wer im Gerangel (nebst D._____ griffen offenbar auch noch der Privatkläger B.______ und H._____, ge- nannt H'._____, ins Gewehr, um dieses dem Beschuldigten zu entreissen) den Schuss auslöste, letztlich offen bleiben, da jedenfalls nicht von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zum inneren Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung). Immerhin deutet aufgrund der diver- sen Schilderungen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen und der DNA-Auswertung der Spuren ab dem Gewehr alles darauf hin, dass auch der zweiten Schuss durch den Beschuldigten ausgelöst wurde. Gleichwohl ist der Verteidigung recht zu geben, wonach der Umstand, dass keine DNA-Spuren wei- terer Beteiligter am Gewehr und dessen Bedienungselementen festgestellt wer- den konnten, noch nicht den Umkehrschluss beweist, dass der Beschuldigte den zweiten Schuss abgegeben hat, zumal nachweislich mindestens drei Personen neben dem Beschuldigten das Gewehr angefasst haben. Dass die Verletzung des Privatklägers B.______ durch besagten zweiten Schuss verursacht wurde, wird soweit ersichtlich – zu Recht – von keiner Seite in Frage gestellt. Was das Aus- mass der Verletzung angeht, kann auf die entsprechenden medizinischen Unter- lagen (Urk. HD 10/11) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Was schliesslich die zwingend zwischen den beiden Schüssen vorzunehmende Repetierbewegung, aufgrund welcher eine neue Patrone aus der Magazinröhre in den Lauf geschoben und das Gewehr so wieder scharf gemacht wurde, angeht, so kann auch hier aufgrund der diesbezüglich ungenauen Aussagen nicht restlich geklärt werden, wer dafür verantwortlich ist. Nicht nur geschah die Handlung mit- ten im Kampf um die Herrschaft über das Gewehr. Hinzu kommt, dass – nebst dem Beschuldigten selbst – die Mehrzahl der Beteiligten ebenfalls beträchtlich al- koholisiert gewesen sein dürfte (so jedenfalls D._____, Urk. HD 10/4 und der Pri- - 13 - vatkläger B.______, Urk. HD 5/3 S. 5), weshalb insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Dritter beim Versuch, dem Beschuldigten das Gewehr zu entreissen, in den Repetierhebel griff und versehentlich daran zog (D._____ und B.______ schlossen denn auch lediglich aus, ans Holz des Gewehrschafts gegrif- fen zu haben, können sich aber daran erinnern, das Gewehr an den Metallteilen gepackt zu haben, Urk. HD 6/4 S. 4 und Urk. HD 5/3 S. 11). Letztendlich kann aber auch dieser Umstand offen bleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass sein Gewehr zur mehrfachen Schussabgabe (Mehrlader) in der Lage und überdies das Magazin voll geladen war. 3.6. Innerer Sachverhalt 3.6.1. Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Seine Feststellung ist jedoch Bestandteil der Sachver- haltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand ei- ner eingehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls weite- rer Umstände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstän- de, welche die Feststellung erlauben, der Täter habe den Erfolg gewollt oder in Kauf genommen. 3.6.2. Die Staatsanwaltschaft – wie auch die Vorinstanz (Urk. 86 S. 26 ff.) – legt dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Verhalten zur Last: Indem er während laufender tätlicher Auseinandersetzung zwischen den verfeindeten Gruppierun- gen das zuvor schussbereit gemachte Gewehr hervor genommen, in der Folge mit den anderen Personen um das ungesicherte Gewehr gerungen, den Abzug gedrückt, eine Repetierbewegung vorgenommen oder die Vornahme einer sol- chen zumindest erkannt und den Abzug erneut gedrückt habe, habe er in Kauf genommen, die Geschädigten und andere, sich in der Umgebung aufhaltende Personen zu treffen und ihnen dadurch schwere Verletzungen zuzufügen. Er ha- be zudem keine sichere Kenntnis über Art und Menge der sich im Gewehr befind- lichen Munition gehabt und zumindest in Kauf genommen, dass es sich um Pro- jektile, welche schwere Verletzungen eines Menschen herbeiführen könnten, ge- handelt habe (Urk. 56/2 S. 5). - 14 - 3.6.3. Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem erst am Vortag von privat gekauften Gewehr um ein Einzellader-Luftgewehr und bei der Munition um harmlose Platzpatronen gehandelt habe. Dass das Gewehr unterhalb des Laufs über ein – zumal mit scharfer Munition voll bestücktes – Magazinrohr verfügt habe, mithin zur mehrfa- chen Schussabgabe fähig gewesen sei (Mehrlader) und dass es sich bei der von ihm bestückten Patrone um Schrotmunition gehandelt habe, habe er weder ge- wusst noch in Kauf genommen. Entsprechend habe er auch nicht damit gerech- net, einer Person durch Schussverletzungen Schaden zufügen zu können (Urk. 108 S. 7 f.). 3.6.4. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme durch die Polizei am 2. Oktober 2008 verneinte der Beschuldigte zunächst, eine Waffe bzw. einen gefährlichen Gegenstand zu besitzen/besessen zu haben und erwähnte sodann in seiner Schilderung des anklagegegenständlichen Vorfalles von sich aus, er habe vor Ort ein altes Luftgewehr aus dem Wagen genommen. Dieses habe er am Samstag, dem 27. August 2008 [recte 27. September 2008 = Vortag, vgl. Urk. HD 3/4 S. 4], für Fr. 80.– in Schlieren von einem Schwarzen gekauft, von welchem er schon einmal einen Schlagstock abgekauft habe und welcher auch mit Drogen deale. Er habe das Gewehr nach Hause nehmen wollen, er habe sich spontan zum Kauf entschlossen. Der Verkäufer habe ihm eine Schachtel Platzpatronen mitgegeben, das habe er jedenfalls so gesagt. Die Patronen hätten jedenfalls vorne kein Pro- jektil gehabt. Es habe sich um ein Luftgewehr mit Zielfernrohr gehandelt, welches nur mit einer Patrone pro Mal geladen werden könne. Er habe das Gewehr nicht im geladenen Zustand gekauft. Während des Kaufs habe er selbst daran manipu- liert, danach nicht mehr (Urk. HD 3/1 S. 4 und S. 7 ff.). Auch im Rahmen der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme stellte sich der Beschuldigte noch auf den Standpunkt, sein Luftgewehr sei nicht geladen ge- wesen. Er habe es zum Schlagen aus dem Kofferraum genommen. Es sei ein Luftgewehr gewesen. Bei der Munition habe es sich um Platzpatronen gehandelt. Die Munition habe sich in seiner Hosentasche befunden, nicht in einem Magazin. Man führe einzelne Patronen in die Waffe. Wenn man mit diesem Gewehr und - 15 - dieser Munition auf einen Menschen schiesse, gebe es lediglich einen Knall. Es komme nichts heraus und entsprechend spüre man auch nichts (Urk. HD 3/2 S. 3 und 5). In der nachfolgenden delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2008 korrigierte sich der Beschuldigte insoweit als er erklärte, das Luftgewehr bereits aus dem Kofferraum behändigt zu haben, bevor er ins Fahrzeug gestiegen sei (Urk. HD 3/4 S. 1 und 3; so bereits in seinem Schreiben an die Staatsanwältin vom 7. Oktober 2008, Urk. HD 16/12). Er habe Angst gehabt, dass dort viele Personen sein wür- den und dass sie (die eigene Gruppe) verschlagen werden könnten. Er habe die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass er den Leuten mit dem Gewehr Angst ma- chen könnte. Er habe das Gewehr am Vortag in Schlieren gekauft. Er wisse nicht viel über Waffen, er habe gedacht, es sei ein Luftgewehr mit Platzpatronen. Der Verkäufer habe ihm einfach Munition mitgegeben, er (der Verkäufer) habe ihm gesagt, dass es Platzpatronen seien und es habe für ihn (den Beschuldigten) da- nach ausgesehen. Die Patronen seien in einer Schachtel gewesen. Er habe die Schachtel nur ein wenig geöffnet. Die Patronen, die er gesehen habe, hätten alle gleich ausgesehen. Er habe nur einen kurzen Blick in die Schachtel geworfen. Erst später, als er die Waffe im Auto auf sich gehabt und geladen habe, habe er die Patronen herausgenommen. Mit Waffen kenne er sich nicht so aus. Von Muni- tion wisse er ein bisschen, wie eine echte Patrone aussehe und wie ein Platzpat- rone. Eine echte Patrone habe vorne ein Eisenteil, eine Kugel, die rauskomme. Die Platzpatrone sei vorne so zusammengedrückt und gehe dann auf. Auf Nach- frage war dem Beschuldigten sodann nicht bekannt, was eine Schrotpatrone ist. Auf Beschreibung durch den Einvernehmenden erklärte der Beschuldigte aber, sein Anwalt habe ihm davon schon erzählt, diese Patronen kenne er nicht. Auf die Frage, ob er das Gewehr klar als Luftgewehr identifiziert habe, erklärte der Be- schuldigte, er habe am Anfang nichts über Gewehre gewusst. Sein Anwalt habe ihm über Luftgewehre erzählt und jetzt wisse er die Unterschiede. Er habe seit dem Kauf nicht mit der Waffe geschossen, er habe keine Zeit und keinen Platz gehabt, das auszuprobieren. Auf der Fahrt zur Kalkbreite habe er probiert, das Gewehr zu laden. Die ersten paar Male sei das nicht gegangen, die Patronen sei- en immer wieder herausgefallen. Auf Nachfrage erklärte er, man müsse den He- - 16 - bel hinunterstossen, dadurch öffne sich das Gewehr oben und er habe versucht, eine Patrone hineinzuschieben. Man könne nur eine Patrone in das Rohr schie- ben. Nach ein paar Malen habe er es geschafft und eine Patrone ins Gewehr ge- laden (Urk. HD 3/4 S. 4 ff.). Konfrontiert mit einer Fotographie der sichergestellten Waffe (vgl. Urk. HD 3/4 Anhang letztes Foto) erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, was das kleine untere Rohr sei (B: "Ist das dort, wo die Luft raus geht?", Urk. HD 3/4 S. 8) und erklärte, daran nichts manipuliert zu haben. Auf Vorhalt des am Tatort vorgefundenen kupferfarbenen Metallteils (Urk. HD 3/4 Anhang vorletz- tes Foto) erklärte er ebenfalls, nicht zu wissen, was das sei (Urk. HD 3/4 S. 8). Auf den Vorhalt, E._____ belaste ihn, zwei- bis dreimal mit dem Gewehr ge- schossen zu haben, erklärte der Beschuldigte, von sich aus nicht geschossen und auch keinen Schuss gehört zu haben. Er habe ja nicht zwei- bis dreimal schies- sen können, sondern nur einmal, er habe ja nur eine Patrone geladen gehabt (Urk. HD 3/4 S. 13 f.). An der nächsten delegierten Einvernahme vom 20. November 2008 legte der Be- schuldigte nochmals im Einzelnen dar, wie er das Gewehr auf der Fahrt zur Kalk- breite mit einer Patrone geladen hatte (Urk. HD 3/5 S. 1 f.). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2008 anerkannte der Beschuldigte, dass sein Verhalten sehr gefährlich gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass scharfe Munition im Gewehr gewesen sei, habe sich aber auch nicht vergewissert. Dies sei sein Fehler (Urk. HD 3/6 S. 3). Und auch anlässlich der (ersten) Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2009 blieb er dabei, dass er das Gewehr erst am Vortag gekauft habe, weshalb es sich im Kof- ferraum von F._____ befunden habe. Der Verkäufer habe gesagt, es seien Platz- patronen. Erst später habe er erfahren, dass es Schrotpatronen gewesen seien. Er habe das beim Kauf nicht gewusst. Er habe nach dem Kauf kurz in die Schach- tel geschaut und für ihn hätten die Patronen wie Platzpatronen ausgesehen, wes- halb er davon ausgegangen sei. Er kenne sich mit Waffen und Munition gar nicht aus, weshalb es auch möglich sei, dass er sich geirrt habe. Er habe die Patronen niemandem gezeigt, mit niemandem darüber gesprochen und sich nicht erkun- digt. Er habe auf der Fahrt an die Kalkbreite Munition aus dieser Schachtel ge- - 17 - nommen und das Gewehr damit geladen. Er habe den Hebel nach unten gedrückt und wie ihm der Verkäufer erklärte habe, die Patrone in das Loch gesteckt. Er ha- be nur eine Patrone eingeführt, welche er aus dieser Packung genommen habe. Er habe die Patrone nicht genauer angeschaut, bevor er sie eingeführt habe, ha- be aber gewusst, wie sie ausgesehen habe, weil er ja nach dem Kauf kurz in die Schachtel geschaut habe. Im Auto sei es dunkel gewesen. Seit dem Erwerb des Gewehrs bis zu jenem Zeitpunkt habe er das Gewehr nicht genauer untersucht. Bis sein Anwalt und die Polizei ihm das Gewehr erklärt hätten, habe er nichts von der Magazinröhre gewusst, die im Gewehr steckte. Er glaube schon, dass es möglich gewesen wäre, dass sich in dieser Magazinröhre noch andere Munition befunden habe, er habe dort nicht nachgeschaut. Nachdem er die Patrone in das Loch gesteckt habe, habe er das Gewehr zugemacht, indem er den Hebel hoch gezogen habe. Danach habe er nichts mehr am Gewehr manipuliert. Er habe beim Kauf nicht gewusst, dass es sich um ein richtiges Gewehr gehandelt habe, er habe gedacht, es sei ein Luftgewehr. Er habe den Leuten damit Angst einjagen wollen. Er wisse, wie Kugelpatronen aussähen. Die seien vorne rund. Die, die er heraus genommen habe, seien aber vorne zusammengedrückt gewesen. Er habe gefühlt, dass die Patrone vorne etwas eckig gewesen sei (Urk. HD 3/7 S. 3 ff.). Auf Nachfrage, ob er gewusst habe, was er tun müsse, um einen zweiten Schuss abgeben zu können, erklärte der Beschuldigte, er hätte wieder laden müssen, das heisse, er hätte den Hebel wieder runter ziehen, eine Patrone einlegen und den Hebel wieder hochziehen müssen (Urk. HD 3/7 S. 8). Im Rahmen der weiteren Schlusseinvernahme vom 7. Dezember 2012 betonte der Beschuldigte schliesslich wiederum, nicht gewusst zu haben, dass er mit dem Gewehr jemanden schwer hätte verletzen können. Er habe leider nicht gewusst, um was für eine Waffe es sich gehandelt habe. Derjenige, der ihm die Waffe ver- kauft habe, habe ihm gesagt, es handle sich um Platzpatronen und es sei ein Luftgewehr, er habe sich auf diese Aussagen verlassen. Er habe eine schwere Verletzung der umstehenden Personen nicht in Kauf genommen. Jetzt wisse er, dass dies hätte passieren können und verstehe es. Damals habe er es aber nicht gewusst (Urk. HD 45/3 S. 5 f. und S. 9). - 18 - 3.6.5. Wie obige Wiedergabe zeigt, ist der Beschuldigte in seiner Darstellung kon- stant und widerspruchsfrei geblieben. Insbesondere seine Antworten auf die Kon- frontation mit den Fotos des Gewehrs sowie des Röhrenmagazins wirken authen- tisch und nicht gekünstelt. Auch dass er eine erste Schussabgabe schnell als möglich in Betracht ziehen konnte, einen weiteren Schuss aber zunächst weiter- hin deutlich ausschloss, stützt diese Einschätzung. Insgesamt wirkt der Beschul- digte als im Umgang mit Feuerwaffen deutlich unbedarft, gar naiv, wobei er dies – konfrontiert mit den tatsächlichen Verhältnissen – aber auch einsieht und sein Handeln retrospektiv ohne Weiteres als objektiv gefährlich anerkennen kann. Dass der Beschuldigte wohl effektiv – wie mehrfach betont – davon ausging, ein Luftgewehr gekauft zu haben, zeigt sich sodann auch darin, dass er dies offenbar seinen Freunden so kommunizierte, bezeichneten doch auch F._____ und E._____ von Beginn der Untersuchung an die Waffe als "Luftgewehr" (Urk. HD 4/1 S. 15 und HD 4/10 S. 8). F._____ bestätigte im Übrigen auch impli- zit, dass sich das Gewehr (nur) deshalb in seinem Auto befunden habe, weil er den Beschuldigten an jenem Abend noch nach Luzern nach Hause habe fahren wollen (Urk. HD 4/1 D. 15), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte es einzig wegen bzw. für die absehbare Konfrontation dabei hatte. Al- lerdings ist die Frage, ob er die Waffe als "richtiges" Gewehr oder als Luftgewehr ansah, von untergeordneter Bedeutung, kann doch auch mit Luftgewehrmunition, insbesondere auf kurze Distanz und im Bereich des Kopfes, eine schwere Kör- perverletzung verursacht werden (vgl. hierzu auch den Rekursentscheid der hie- sigen III. Strafkammer vom 12. April 2011, Urk. HD 36 S. 18). Insgesamt kann aber insbesondere aufgrund des konkreten Verhaltens des Be- schuldigten nicht ernstlich daran gezweifelt werden, dass er nicht darum wusste, dass das Gewehr über ein – zumal mit scharfer Munition gefülltes – Röhrenma- gazin verfügte, mithin zur mehrfachen Schussabgabe (Mehrlader) fähig war. Denn andernfalls hätte er weder versucht, das vermeintlich ungeladene Gewehr wäh- rend der Autofahrt zur Kalkbreite (bloss mit einer einzigen Patrone) zu beladen – was durch E._____ bestätigt wird (Urk. HD 4/10 S. 9) –, noch dem im Wagen ver- bliebenen E._____, nachdem sich der erste Schuss gelöst hatte, zugerufen "gib - 19 - mit, gib mir", wie es D._____ berichtet (Urk. HD 5/1 S. 8 und 12 und HD 6/4 S. 4). Hinzu kommt, dass das besagte, nicht als Ganzes austauschbare, sondern fest mit dem Gewehr verbundene Röhrenmagazin für waffenunkundige Laien als Sol- ches schwer erkennbar erscheint, ist es doch äusserst unauffällig unterhalb des Laufs montiert (vgl. Urk. HD 1/4 letzte Seite). Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das ihm bekannte Poten- tial seiner Waffe tatsächlich nutzte, sprich bewusst eine Patrone in den Lauf sei- nes Gewehrs lud, bevor er dieses inmitten einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer rivalisierenden Tamilengruppe behändigte, womit er jedenfalls in Kauf nahm, dass es zur (einmaligen) Schussabgabe kommen würde (vgl. auch die Er- wägungen der III. Strafkammer in Urk. HD 36 S. 18). Dass es sich bei der von ihm verwendeten Munition um Platzpatronen gehandelt habe, schloss er unzu- reichendermassen aus der Auskunft seines nicht gewerbsmässigen und offenbar (auch) im illegalen Bereich tätigen Verkäufers (Verkauf von Schlagstock und Dro- gen, Urk. HD 3/1 S. 8). Überdies stützte er sich bei seiner Einschätzung darauf, dass er an der Spitze der Patrone kein Kugelprofil sah bzw. spürte, was allerdings nicht geeignet ist, die den Platzpatronen ähnelnde Schrotmunition ebenfalls aus- zuschliessen. Einen Probeschuss gab er nicht ab. Bei dieser Ausgangslage konn- te der Beschuldigte keinesfalls davon ausgehen, wirklich sogenannt "harmlose" Munition geladen zu haben. Hinzu kommt, dass auch Platzpatronen durchaus ge- eignet sind, auf kurze Distanz schwere Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGE 118 IV 142). Zumindest Letzteres nahm er durch sein Verhalten jedenfalls in Kauf.
  29. Rechtliche Würdigung 4.1. Mit der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz sind die anklagegegen- ständlichen Handlungen objektiv als versuchte schwere Körperverletzungen zu qualifizieren (Urk. 86 S. 25 und 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Subjektiv fordert eine Bestrafung nach Art. 122 StGB ein vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Handeln (vgl. hierzu die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 20 - Was die Abgabe des ersten Schusses angeht, so wusste der Beschuldigte, dass er selbst die Waffe kurz zuvor mit einer Patrone geladen hatte – dass sie somit geladen und schussbereit war –, bevor er sie im Handgemenge behändigte. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass es dem Beschuldigten unter die- sen Umständen bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls er- kennbar war, dass sich jederzeit ein Schuss lösen konnte, was er entsprechend in Kauf nahm (Urk. 86 S. 26). Dass ein Schuss einen Menschen auf naheste Distanz bzw. auf Kopfhöhe ernsthaft – bzw. in der Terminologie des Strafrechts "schwer" – verletzen kann, ist offensichtlich zumal der Beschuldigte, wie bereits oben aus- geführt, darum wusste, dass er die Wirkung der gekauften Munition vor deren Einsatz in keinerlei Hinsicht verifiziert hatte und selbst im Falle von Platzpatronen nicht einfach davon ausgegangen werden kann, solche könnten auf kurze Distanz keine schweren Verletzungen bewirken. Insgesamt ist damit – wie bereits im an- gefochtenen Urteil erwogen – davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise insgesamt in Kauf nahm, durch die Abgabe des vorher ge- ladenen Schusses einen Menschen ernsthaft zu verletzen, wobei es allerdings beim Versuch blieb, da die resultierenden Verletzungen von D._____ und B.______ objektiv im Rahmen von einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB geblieben sind. Was demgegenüber die zweite Schussabgabe angeht, so hat die Beweiswürdi- gung unwiderlegbar ergeben, dass der Beschuldigte nicht wusste und es auch nicht für möglich hielt, dass eine erneute Schussabgabe ohne manuellen Lade- vorgang möglich war. Bei dieser Sachlage ist in Anwendung von Art. 13 StGB zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Vorstellung auszugehen, mithin davon, dass er nach dem ersten Schuss höchstens noch eine aufgrund ihres Aussehens zur Abschreckung oder zum Schlagen geeignete Waffe in den Händen hielt, wes- halb er, selbst wenn er die durch einen Dritten vorgenommene Repetierbewegung bemerkt oder im Gezerre um das Gewehr eine solche selbst vorgenommen ha- ben sollte, nicht damit rechnen musste, dass die Waffe nun wieder scharf ist. Dies schliesst die Annahme eines Eventualvorsatzes aus. Dass er bei seiner Einschät- zung pflichtwidrig jede im Umgang mit (Feuer-)Waffen grundsätzlich angebrachte Sorgfalt missen liess (völlige Unkenntnis, Kauf aus zweifelhafter Quelle, keine - 21 - weiteren Abklärungen etc.), steht vorliegend ausser Frage (so auch die Verteidi- gung, Urk. 73 S. 16 f. und Urk. 108 S. 10). Indes fehlt es für eine Verurteilung we- gen fahrlässiger (einfacher) Körperverletzung vorliegend an einem fristgerecht gestellten Strafantrag des Privatklägers B.______ (vgl. Art. 125 in Verbindung mit Art. 31 StGB) und damit an einer Prozessvoraussetzung. Hinzu kommt, dass in der Anklageschrift auch die für eine Verurteilung notwendige Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung nicht enthalten ist (Anklageprinzip, BGE 120 IV 355). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind – zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen auch der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.______ ist er hingegen freizusprechen.
  30. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte beging die anklagegegenständlichen Straftaten im Sep- tember 2008 und im April 2011. Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 war er für Delik- te, die er im März 2008 sowie im Januar und März 2009 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt und einer Busse von Fr. 400.– verurteilt worden. Überdies wurde er vom Bezirksgericht Zürich am 3. April 2013, ebenfalls vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 18. Juni 2011, schuldig gesprochen. Die hiesige Kammer bestätigte mit Urteil vom 20. Dezember 2013 den Schuldspruch, verhängte eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an, gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug der Berner Strafe widerrufen (vgl. den Strafregisterauszug vom 4. März 2015, Urk. 100). Dieses Urteil erwuchs mit sei- ner Ausfällung in Rechtskraft (einer dagegen gerichteten, mittlerweile abgewiese- - 22 - nen Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt, vgl. die Beizugs- akten Urk. 105 und Urk. 106). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teilweise (was die Verurtei- lung durch das Kreisgericht VIII Bern-Laupen angeht) bzw. vollständig (was die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich bzw. die Kammer angeht) vor den oben wieder gegebenen Verurteilungen begangen hat, ist die heute festzusetzen- de Strafe – da für die Delikte in der Gesamtschau nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt – als (teilweise) Zusatzstrafe zu obigen Verdikten auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 138 IV 113; vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 38 f.). Bei der Festsetzung dieser Zusatzstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, welche Strafe im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen worden wäre. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst sich anschliessend – unter Beachtung der rechtskräf- tigen Grundstrafen – die Zusatzstrafe. Lediglich pro Memoria ist sodann darauf hinzuweisen, dass für die ebenfalls be- gangenen Verkehrsregelübertretungen zusätzlich eine selbständige Busse auszu- fällen ist (Art. 103 StGB). Dies wurde von der Vorinstanz so angeordnet (vgl. die zutreffenden Erwägungen, Urk. 86 S. 47 f.) und vom Beschuldigten (rechtskräftig) akzeptiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2. Was die übrigen Strafzumessungsregeln angeht, kann – um Wiederholun- gen zu vermeiden – auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Bei der Bestimmung des abstrakten Strafrahmens ist auf das schwerste Delikt abzustellen. Vorliegend handelt es sich dabei um die (mehrfach) versuchte Tötung gemäss dem Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2013. Weder der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit noch der Strafmilderungsgrund des Versuchs oder die vorliegende (höchstens leichtgradige) Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB stellen ausserordentliche Umstände im - 23 - Sinne der Rechtsprechung dar, weshalb ihnen innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des Art. 111 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren) Rech- nung zu tragen ist (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Kammer im angeführten Urteil, Urk. 105 S. 58 f.). 5.4. Die Einsatzstrafe für die (mehrfach) versuchte vorsätzliche Tötung im Sin- ne von Art. 111 StGB wurde von der Kammer mit einlässlicher Begründung, auf welche verwiesen sei, auf neun Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt (Urk. 105 S. 58 ff.). Was sodann die bei der hypothetischen Gesamtstrafe ebenfalls zu berücksichti- genden Delikte angeht, die mit Ersturteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen ge- ahndet wurden, so kann vorab auf die dortigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (Beizugsakten Urk. HD 79, PO 09 3870 Band 16, Urteilsbe- gründung S. 20 f.). Die damals als Grundstrafe für angemessen erachtete 20-mo- natige Freiheitsstrafe ist vorliegend allerdings nicht ungekürzt zu übernehmen, da dies eine Art. 49 Abs. 1 StGB verletzende Kumulation bedeuten würde. Vielmehr scheint es angebracht, die Einsatzstrafe lediglich um 15 Monate zu erhöhen, was nebst der Berücksichtigung des Asperationsprinzips auch der neu vorliegenden psychologischen Einschätzung gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom
  31. Juli 2012 (Urk. HD 49; vgl. dazu die vorinstanzlichen Ausführungen, Urk. 86 S. 41 ff.) Rechnung trägt. Eine weitere Asperation ist nunmehr mit Blick auf die aktuelle Anklage vorzuneh- men, beginnend beim hier objektiv schwersten Delikt, der (versuchten) schweren Körperverletzung zulasten von D._____. Die objektive Tatschwere ist dabei als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen. Der Beschuldigte nahm ein ihm nicht vertrautes, geladenes Gewehr zu einer ab- sehbar tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen mit, was eine völlig fehlende Rücksichtnahme auf die körperliche Integrität anderer Menschen offen- bart und gleichzeitig im Rahmen der immer wieder aufflackernden tätlichen Aus- einandersetzungen unter Tamilen eine neue Eskalationsstufe bedeutete. Der Waffeneinsatz barg das immanente Risiko, mindestens eine Person schwer zu - 24 - verletzen. Indem der Beschuldigte auf der Fahrt zur Kalkbreite die Waffe lud, an- schliessend griffbereit neben der Fahrzeugtüre deponierte und sie alsdann ohne zu zögern inmitten des Getümmels behändigte, zeigte er eine beträchtliche krimi- nelle Energie, auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass er die Schussabgabe schliesslich gezielt auslöste. Dass es aufgrund eines blossen Streifschusses bei einer wenig gravierenden Verletzung sein Bewenden hatte, ist letztlich aber einzig dem Zufall zu verdanken. Der Schuss hätte – buchstäblich – ebenso gut ins Auge gehen können. Aufgrund der objektiven Tatschwere wäre die Einsatzstrafe um ca. drei Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg effek- tiv nicht eintrat und der Geschädigte D._____ – nebst der schnell verheilenden Schläfenverletzung – offenbar keine bleibenden Folgen zu tragen hat, das Delikt somit im Versuchsstadium geblieben ist, ist nun aber deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter ist dem Beschuldigten strafmindernd seine leicht einge- schränkte Schuldfähigkeit anzurechnen (gemäss psychiatrischem Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung vom unreifen Typus bei gleich- zeitigem Alkoholmissbrauch vor; Urk. HD 49 S. 66), wozu auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 41 ff., samt Hin- weis auf die zum Tatzeitpunkt mutmasslich vorliegende Trunkenheit). Ebenfalls relativierend ist auf der subjektiven Seite zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte bei seinem Vorgehen lediglich in Kauf nahm, jemanden zu verletzen, es je- doch nicht (direkt-) vorsätzlich darauf angelegt hatte. So ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er eben nicht gezielt auf seine Kontrahenten schoss, son- dern dass sich der Schuss im Handgemenge bzw. im allgemeinen Gezerre und Kampf um die Waffe durch eine unkontrollierte Bewegung des Beschuldigten lös- te. Insgesamt wäre die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponenten der versuch- ten Körperverletzung somit um 15 bis 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten mit Blick auf den Rauf- handel als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte fuhr – zumal bewaffnet – mit seinen teilweise ebenfalls bewaffneten Kollegen zum verabredeten Treffpunkt im Wissen darum, dass es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kommen könnte, worauf er sich sodann gezielt vorbereitete (Laden der Waffe). Hinzu kommt, dass er selbst in die zugrunde liegende Auseinandersetzung zwischen - 25 - F._____ und B.______ nicht involviert gewesen war und mithin keinerlei persönli- ches Motiv – ausser offensichtlicher Streitlust – für seine Teilnahme ersichtlich ist. Subjektiv vermag nur die bereits festgestellte, leicht verminderte Schuldfähigkeit (unter Einschluss der Alkoholintoxikation) das Verschulden etwas zu relativieren. Insgesamt scheint die Erhöhung der Einsatzstrafe um neun bis elf Monate Frei- heitsstrafe als angemessen. Die Vergehen gegen das Waffen- bzw. das Strassenverkehrsgesetz sind schliess- lich verschuldensmässig von deutlich untergeordneter Bedeutung. Der Beschul- digte hatte das Gewehr erst am Vortag erworben und auch bei seiner Fahrt im fahrunfähigen Zustand kann noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein bis zwei Mo- nate als angemessen. Insgesamt resultiert damit aufgrund der Tatkomponenten der heute zu beurteilenden Delikte eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 bis 31 Monate. Was die Täterkomponenten angeht, wurden der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, wo- rauf verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss sei- nen Ausführungen an der Berufungsverhandlung, wurde ihm seine Aufenthalts- bewilligung F entzogen, er habe jedoch ein neues Asylgesuch gestellt, welches derzeit noch bearbeitet werde. Sofern er nach Verbüssung der Strafe in der Schweiz bleiben könne, wolle er sich zum Polymechaniker weiterbilden lassen, in der Justizvollzugsanstalt arbeite er in der Korberei (Prot. II S. 8 f.). Für die Straf- zumessung ergeben sich daraus keine relevanten Faktoren. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Taten mehrheitlich (Köper- verletzung, Raufhandel, Waffentragen) zeitnah zu den gleichartigen (u.a. Angriff, versuchte einfache und schwere Körperverletzung sowie Übertretung des Waf- fengesetzes, vgl. Urk. 100) in Bern verhandelten Delikten, mithin während dort be- reits laufender Untersuchung (vgl. auch die entsprechende Zugabe des Beschul- digten, Urk. HD 3/2 S. 2). Die Verkehrsdelikte beging er überdies in der Probezeit des Berner Urteils und während die vorliegende Untersuchung ebenfalls bereits - 26 - lief. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, zumal er auch später ähn- lich geartet weiter delinquierte (versuchte Tötung). Was das zumessungsrelevan- te Nachtatverhalten des Beschuldigten angeht, so ist ihm strafmindernd zugute zu halten, dass er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt grösstenteils von Beginn an (Kauf des Gewehrs, Beteiligung am Raufhandel inkl. Behändigung des Gewehrs, Fahren in fahrunfähigem Zustand) eingestand, was indessen auch durch die rela- tiv eindeutige Beweislage bedingt gewesen sein dürfte. Während eine erhöhte Strafempfindlichkeit nicht ersichtlich ist, ist die ausserordentlich lange Verfahrens- dauer spürbar strafmindernd zu berücksichtigen, womit es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte insgesamt auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Damit ist die hypothetische Gesamtstrafe auf zwölf Jahre und zwei Monate Frei- heitsstrafe zu veranschlagen. Nach Abzug der in den beiden Ersturteilen festge- setzten Grundstrafen von neun Jahren und 20 Monaten Freiheitsstrafe resultiert eine heute auszusprechende Zusatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die vom Beschuldigten während der Untersuchung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 79 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.5. Bei der vorliegenden Sachlage kommt der bedingte Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage, ist hierfür doch auf die sich aus Grundstra- fe und Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer abzustellen (BSK StGB- Roland M. Schneider/Roy Garré, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 17 m.w.H.; Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen.
  32. Zivilklage Da der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B.______ freizusprechen ist, und da sich der Sachverhalt auch nicht spruchreif präsentiert, ist der Privatkläger sowohl mit sei- ner Schadenersatz- wie auch mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). - 27 -
  33. Kostenfolgen 7.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise obsiegt (Teilfrei- spruch, Reduktion des Strafmasses), sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten für seine amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachforderung der hälftigen Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten bleibt. Es wird beschlossen:
  34. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. August 2013, bezüglich der Schuldsprüche betreffend Raufhandel, Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahren im fahrunfähigen Zustand und mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 Punkt 2-5), der Übertretungsstrafe (Dispositivziffern 4-6), der Regelungen betref- fend die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände (Dispositivzif- fern 9-12) und des Kostendispositivs (Dispositivziffern 13-16) in Rechtskraft erwachsen ist.
  35. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  36. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____. - 28 -
  37. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______.
  38. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Ta- ge durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Dezember 2013 sowie teilwei- se als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom
  39. März 2010.
  40. Die Freiheitstrafe wird vollzogen.
  41. Der Privatkläger B.______ wird mit seiner Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung
  43. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
  44. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Regensdorf, durch die zuführen- den Beamten - 29 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  45. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 30 - Zürich, 20. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130444-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 20. März 2015 in Sachen A.______, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.______, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

21. August 2013 (DG120415)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Dezember 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 56/2). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig

- der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

- des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB;

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 WG;

- des Fahrens im fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie

- der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010, wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.

5. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 -

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Der Privatkläger B.______ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.______ CHF 1'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. September 2008 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten (HD 9/1) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

- 1 Unterhebelrepetiergewehr, Marke "Winchester", Model "9422 XTR". Nr. …, Kaliber .22 S-L-L.R., mit montiertem Zielfernrohr (A...)

- 1 Magazinröhre zu Unterhebelrepetiergewehr "Winchester" (A...)

- Munition (11 Patronen) (A...)

10. Die nachfolgenden sichergestellten Kleidungsstücke und Gegenstände des Beschuldigten werden beschlagnahmt und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert Frist von drei Monaten auf erstes Ver- langen herausgegeben:

- 1 Jeanshose, blau

- 1 Hemd schwarz

- 1 Hemd weiss

- 1 T-Shirt grau

- 1 Paar Turnschuhe weiss

- 1 Jeans weiss

- 4 -

- 1 Kapuzenjacke grau

- 4 CD

- 1 SIM Karte aus Aktenkoffer

- 11 Karten zu SIM

- 9 SIM Karten aus Nachttisch

- 6 Speicherkarten aus Nachttisch

- 1 Couvert mit Rechnungsunterlagen aus Nachttisch. Nach ungenutztem Ablauf der Frist werden die Kleidungsstücke und Gegen- stände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Der sichergestellte Metallschlagstock des Beschuldigten wird beschlag- nahmt und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

12. Die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände des Beschuldigten werden beschlagnahmt und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.:

- 1 Natel Nokia

- 1 schwarze Tasche mit Laptop.

- 5 -

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 816.65 Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 8'004.80 Kosten Untersuchung Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'500.00 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Verbeiständung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

16. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Staatkasse genommen. Über die Höhe der Kosten wird se- parat entschieden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108 S. 1)

1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 21. August 2013 teilweise aufzuheben und es sei der Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Im Übrigen seien die Schuldsprüche zu bestätigen.

- 6 -

2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziffer 2 mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten als Zusatzstrafe zu Ih- rem Urteil vom 20. Dezember 2013 (SB130213) und zum Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 17.03.2010 zu bestrafen, wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Urteilsdispositiv-Ziffern 7 und 8 seien aufzuheben und es sei stattdes- sen auf die Schadenersatz- sowie Genugtuungsbegehren des Privat- klägers B._____ nicht einzutreten.

4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 93) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters des Privatklägers: (schriftlich, Urk. 96) Verweis auf die Anträge vor Vorinstanz.

- 7 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. August 2013 meldete der Beschuldigte noch am selben Tag und damit rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 77). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger am

18. September 2013 zugestellt (Urk. 82/2). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung vom

6. Oktober 2013 einreichen (Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ver- zichtete innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 13. November 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 93). Der Privatkläger liess sich innert Frist zur Erklärung der Anschlussberufung nicht. 1.2. Nachdem die Berufungsverhandlung auf den 28. März 2014 angesetzt worden war, wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 4. März 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen gegen den Beschuldigten an der hiesigen Kammer anhängigen Verfahrens (vgl. SB130213) sistiert und den Par- teien die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 28. März 2014 abgenom- men (Urk. 97). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 20. März 2015 vorgeladen (Urk. 95). Überdies wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten beigezogen (Urk. 100). 1.3. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechts- anwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispen- siert (Urk. 93).

- 8 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung (Dispo- sitivziffer 1 Punkt 1), gegen die Strafe (Dispositivziffer 2) sowie gegen den vor- instanzlichen Entscheid hinsichtlich der Zivilansprüche des Privatklägers (Disposi- tivziffern 7 und 8). Im Übrigen hat der Beschuldigte das Urteil des Bezirksgerichts Zürich anerkannt (Urk. 87 S. 1 f.; Urk. 108 S. 1). Damit wurde die Berufung teil- weise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). 2.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Wird die Strafe angefochten, so erwächst der Entscheid über den Vollzug der Strafe nicht selbständig in Rechtskraft (HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 20 zu Art. 399; ebenso SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. A. 2013, N 19 zu Art. 399). 2.3. Nachdem die Schuldsprüche betreffend Raufhandel, Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahren im fahrunfähigen Zustand und mehrfache einfache Verlet- zung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 Punkt 2 - 5) und damit einhergehend die Bestrafung für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes (Dispositivzif- fern 4-6) sowie die Regelungen betreffend die beschlagnahmten und sicherge- stellten Gegenstände (Dispositivziffern 9-12) und das Kostendispositiv (Disposi- tivziffern 13-16) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Sachverhalt 3.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom

14. Dezember 2012 (Urk. HD 56/2 Ziff. 1.2 S. 2 ff.) und aus der Zusammenfas- sung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 86 S. 11 ff.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann.

- 9 - 3.2. Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren den Anklagesach- verhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen versuchten schwe- ren Körperverletzung. So sei er davon ausgegangen, im Gewehr befinde sich eine einzige Platzpatrone, weshalb er nie bedacht habe, mit dem Gewehr jemanden überhaupt ernstlich verletzen oder gar töten zu können. Entsprechend bestreitet der Beschuldigte, vorsätzlich oder auch nur eventualvorsätzlich gehandelt zu ha- ben. Überdies bestreitet der Beschuldigte die Beweiswürdigung der Vorinstanz, insbesondere was die angeblich durch ihn vorgenommene Ladebewegung und die zweite Schussabgabe angeht (Urk. 87 S. 2; Urk. 108 S. 2 ff.). 3.3. Es ist somit zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Die Vorinstanz hat das Vorgehen und die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln aus- führlich und korrekt dargelegt (Urk. 86 S. 15-18), um Wiederholungen zu vermei- den, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt, soweit es die der tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen den beiden rivalisierenden Tamilengruppen vorange- henden Umstände angeht (Anklageschrift Ziff. 1.2; Urk. 56/2 S. 3 f.), aufgrund der verschiedenen Aussagen der Beteiligten und der Zugaben des Beschuldigten (so unter anderem in den Schlusseinvernahmen, Urk. HD 3/6 und 7) als erstellt anzu- sehen. Weiter anerkennt der Beschuldigte auch den Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift Ziff. 1.2 Abs. 1 (Urk. 56/2 S. 4): So habe er, nachdem zwei Personen mit Eisenstangen auf ihn zukamen und ihn mit einer Stange am Arm leicht verletzten, dann aber sogleich von ihm abliessen und sich entfernten, das zuvor geladene Gewehr aus dem Fahrzeug behändigt, worauf es zu einem Handgemenge ge- kommen sei, da die anderen Personen der Gruppe von B.______ (genannt C._____) sogleich versucht hätten, ihm das Gewehr zu entreissen, wogegen er sich heftig gewehrt habe, indem er es mit der einen Hand am Holzgriff und mit der andern Hand am Lauf festgehalten habe (Urk. HD 3/5 S. 2 f.). Fraglich bleibt, wer den ersten Schuss auslöste, ob dadurch D._____ am Kopf verletzt wurde (Streifschuss), wer eine Repetierbewegung vornahm, durch welche das Gewehr erneut schussbereit geladen wurde und wer schliesslich den zweiten

- 10 - Schuss auslöste, welcher den Oberarm des Privatklägers B.______ traf (Durch- schuss). Nebst der Erstellung dieses äusseren Sachverhalts ist sodann auch der innere Sachverhalt zu prüfen, bestritt der Beschuldigte doch bereits während der Untersuchung, aber auch vor Vorinstanz konstant, um die Verletzungsgefahr, die von seinem Gewehr ausging, gewusst zu haben. 3.5. Äusserer Sachverhalt Was die erste Schussabgabe angeht, so gab der Beschuldigte zwar wiederholt zu Protokoll, keinen Schuss bemerkt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 9 f., Urk. HD 3/4 S. 13, Urk. HD 3/5 S. 3 f.), gleichzeitig gab er aber auch an, wesentlich alkoholi- siert gewesen zu sein (Urk. HD 3/1 S. 11, Urk. HD 3/4 S. 7, Urk. HD 3/7 S. 5) und schloss entsprechend auf Befragen nicht aus, den Schuss ausgelöst zu haben (Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/4 S. 14 f., Urk. HD 3/5 S. 4, Urk. HD 3/7 S. 8). Dem- gegenüber schilderte der Geschädigte D._____ plastisch und nachvollziehbar, wie er sofort auf die Person, die eine Waffe in den Händen gehalten habe, zuge- gangen sei, um ihm das Gewehr wegzunehmen. Er habe es mit beiden Händen gehalten, es sei alles viel zu schnell gegangen. Er (D._____) habe verhindern wollen, dass er auf jemanden schiessen könne. In diesem Moment habe er (D._____) seinen Fuss auf dem Trittbrett des Fahrzeugs gehabt. Als ihm das Bein vom Trittbrett geschlagen worden sei, habe er ein wenig das Gleichgewicht verlo- ren und sich ausbalancieren müssen. In diesem Moment habe der Mann ge- schossen und eine Kugel habe ihn (D._____) oberhalb des linken Auges gestreift. Der Gewehrlauf habe sich dabei auf Augenhöhe, ca. 10 cm neben seinem Auge befunden. Als er abgedrückt habe, habe es so eine Art kleine Steine aus dem Lauf geschossen und es habe sich Rauch entfacht. Der Schütze habe dem Mann im Wagen zugerufen "gib mir, gib mir". Plötzlich sei ein zweiter Schuss, Richtung Himmel, losgegangen. Ob der Mann zwischen den Schüssen am Gewehr mani- puliert habe, habe er nicht wahrgenommen (Urk. HD 5/1 S. 7 f. und S. 12, Urk. HD 6/4). Auch der zur Gruppe des Beschuldigten gehörende E._____, welcher sich während der gesamten Auseinandersetzung im Fahrzeug von F._____ auf dem mittleren Rücksitz und damit in nächster Nähe des Beschuldigten befand, er- klärte im Rahmen seiner Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei, der Be-

- 11 - schuldigte habe zwei- oder dreimal geschossen, wobei er aber keine Details schildern konnte bzw. die Schussabgabe lediglich hörte aber nicht sah, wie genau der Beschuldigte die Waffe hielt oder wohin er zielte (Urk. HD 4/10 S. 12 und 14, Urk. HD 4/26 S. 3). Grundsätzlich bestätigt auch G._____ den Ereignisablauf (wiedergegeben im angefochtenen Urteil, Urk. 86 S. 20 f.), wobei jedoch seine Aussagen generell mit Vorsicht zu würdigen sind, zeigte sich darin doch wieder- holt ein deutlicher Hang zu Übertreibung und Ausschmückung (so sinngemäss auch die Staatsanwaltschaft, vgl. Urk. 70 S. 7 f.). Die weiteren Befragten konnten hierzu keine brauchbaren Angaben machen. Insgesamt kann aufgrund der oben wiedergegebenen Schilderungen kein Zweifel daran herrschen, dass der Beschuldigte – allenfalls aufgrund des Gerangels mit D._____ – den ersten Schuss ausgelöst hat. Er hatte die Waffe ununterbrochen in den Händen und bis zu jenem Zeitpunkt auch als einziger die Hände an den Be- dienelementen. Für die Schussabgabe durch den Beschuldigten sprechen im Üb- rigen auch der Vorbericht Schusswaffen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 30. Oktober 2008, welcher Schmauchspuren an den Klei- dern des Beschuldigten nachweisen konnte (Urk. HD 7/2 S. 9) sowie der DNA- Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom

26. November 2008 (Nachweis von DNA [einzig] des Beschuldigten an den Be- dienelementen des Gewehrs, Urk. HD 7/4 S. 3). Ebenso wenig erscheint zweifel- haft, dass die Verletzung von D._____ (Streifschuss oberhalb des linken Auges, vgl. Urk. HD 10/9) durch diesen Schuss hervorgerufen wurde. Wie die Spurensi- cherung vor Ort ergeben hat, wurde mit dem ersten Schuss eine Schrotpatrone verschossen (die leere Schrothülse wurde innerhalb des Fahrzeugs aufgefunden, wohin sie offenbar aufgrund des Repetiervorgangs befördert worden war, Urk. HD 7/1 und Urk. HD 7/2 S. 8). Die Schilderung von D._____ beschreibt dies eindrück- lich und äusserst glaubhaft (vgl. auch die Vorinstanz, Urk. 86 S. 24). Was die Abgabe eines zweiten Schusses (nunmehr mit einem Kugelprojektil) an- geht, so konnte der Beschuldigte auch hier – damit konfrontiert, dass zwei leere Patronenhülsen die zweifache Schussabgabe quasi belegen – nicht ausschlies- sen, diesen ausgelöst zu haben, obwohl er sich auch da noch überzeugt zeigte,

- 12 - dass sich nur ein Schuss gelöst haben kann, da er nur eine Patrone geladen hatte (Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/4 S. 13 f., Urk. HD 3/5 S. 4, Urk. HD 3/6 S. 2 f.; vgl. hierzu auch die nachfolgenden Erwägungen zum inneren Sachverhalt). Auch E._____ und D._____ haben – wie oben bereits dargestellt – erklärt, der Beschul- digte habe mehrfach geschossen. Auf Nachfrage konnte allerdings niemand be- stätigen, konkret gesehen zu habe, wie bzw. durch wen der Abzug gedrückt wor- den war. Wie noch zu zeigen sein wird, kann die Frage, wer im Gerangel (nebst D._____ griffen offenbar auch noch der Privatkläger B.______ und H._____, ge- nannt H'._____, ins Gewehr, um dieses dem Beschuldigten zu entreissen) den Schuss auslöste, letztlich offen bleiben, da jedenfalls nicht von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zum inneren Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung). Immerhin deutet aufgrund der diver- sen Schilderungen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen und der DNA-Auswertung der Spuren ab dem Gewehr alles darauf hin, dass auch der zweiten Schuss durch den Beschuldigten ausgelöst wurde. Gleichwohl ist der Verteidigung recht zu geben, wonach der Umstand, dass keine DNA-Spuren wei- terer Beteiligter am Gewehr und dessen Bedienungselementen festgestellt wer- den konnten, noch nicht den Umkehrschluss beweist, dass der Beschuldigte den zweiten Schuss abgegeben hat, zumal nachweislich mindestens drei Personen neben dem Beschuldigten das Gewehr angefasst haben. Dass die Verletzung des Privatklägers B.______ durch besagten zweiten Schuss verursacht wurde, wird soweit ersichtlich – zu Recht – von keiner Seite in Frage gestellt. Was das Aus- mass der Verletzung angeht, kann auf die entsprechenden medizinischen Unter- lagen (Urk. HD 10/11) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Was schliesslich die zwingend zwischen den beiden Schüssen vorzunehmende Repetierbewegung, aufgrund welcher eine neue Patrone aus der Magazinröhre in den Lauf geschoben und das Gewehr so wieder scharf gemacht wurde, angeht, so kann auch hier aufgrund der diesbezüglich ungenauen Aussagen nicht restlich geklärt werden, wer dafür verantwortlich ist. Nicht nur geschah die Handlung mit- ten im Kampf um die Herrschaft über das Gewehr. Hinzu kommt, dass – nebst dem Beschuldigten selbst – die Mehrzahl der Beteiligten ebenfalls beträchtlich al- koholisiert gewesen sein dürfte (so jedenfalls D._____, Urk. HD 10/4 und der Pri-

- 13 - vatkläger B.______, Urk. HD 5/3 S. 5), weshalb insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Dritter beim Versuch, dem Beschuldigten das Gewehr zu entreissen, in den Repetierhebel griff und versehentlich daran zog (D._____ und B.______ schlossen denn auch lediglich aus, ans Holz des Gewehrschafts gegrif- fen zu haben, können sich aber daran erinnern, das Gewehr an den Metallteilen gepackt zu haben, Urk. HD 6/4 S. 4 und Urk. HD 5/3 S. 11). Letztendlich kann aber auch dieser Umstand offen bleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass sein Gewehr zur mehrfachen Schussabgabe (Mehrlader) in der Lage und überdies das Magazin voll geladen war. 3.6. Innerer Sachverhalt 3.6.1. Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Seine Feststellung ist jedoch Bestandteil der Sachver- haltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand ei- ner eingehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls weite- rer Umstände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstän- de, welche die Feststellung erlauben, der Täter habe den Erfolg gewollt oder in Kauf genommen. 3.6.2. Die Staatsanwaltschaft – wie auch die Vorinstanz (Urk. 86 S. 26 ff.) – legt dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Verhalten zur Last: Indem er während laufender tätlicher Auseinandersetzung zwischen den verfeindeten Gruppierun- gen das zuvor schussbereit gemachte Gewehr hervor genommen, in der Folge mit den anderen Personen um das ungesicherte Gewehr gerungen, den Abzug gedrückt, eine Repetierbewegung vorgenommen oder die Vornahme einer sol- chen zumindest erkannt und den Abzug erneut gedrückt habe, habe er in Kauf genommen, die Geschädigten und andere, sich in der Umgebung aufhaltende Personen zu treffen und ihnen dadurch schwere Verletzungen zuzufügen. Er ha- be zudem keine sichere Kenntnis über Art und Menge der sich im Gewehr befind- lichen Munition gehabt und zumindest in Kauf genommen, dass es sich um Pro- jektile, welche schwere Verletzungen eines Menschen herbeiführen könnten, ge- handelt habe (Urk. 56/2 S. 5).

- 14 - 3.6.3. Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem erst am Vortag von privat gekauften Gewehr um ein Einzellader-Luftgewehr und bei der Munition um harmlose Platzpatronen gehandelt habe. Dass das Gewehr unterhalb des Laufs über ein – zumal mit scharfer Munition voll bestücktes – Magazinrohr verfügt habe, mithin zur mehrfa- chen Schussabgabe fähig gewesen sei (Mehrlader) und dass es sich bei der von ihm bestückten Patrone um Schrotmunition gehandelt habe, habe er weder ge- wusst noch in Kauf genommen. Entsprechend habe er auch nicht damit gerech- net, einer Person durch Schussverletzungen Schaden zufügen zu können (Urk. 108 S. 7 f.). 3.6.4. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme durch die Polizei am 2. Oktober 2008 verneinte der Beschuldigte zunächst, eine Waffe bzw. einen gefährlichen Gegenstand zu besitzen/besessen zu haben und erwähnte sodann in seiner Schilderung des anklagegegenständlichen Vorfalles von sich aus, er habe vor Ort ein altes Luftgewehr aus dem Wagen genommen. Dieses habe er am Samstag, dem 27. August 2008 [recte 27. September 2008 = Vortag, vgl. Urk. HD 3/4 S. 4], für Fr. 80.– in Schlieren von einem Schwarzen gekauft, von welchem er schon einmal einen Schlagstock abgekauft habe und welcher auch mit Drogen deale. Er habe das Gewehr nach Hause nehmen wollen, er habe sich spontan zum Kauf entschlossen. Der Verkäufer habe ihm eine Schachtel Platzpatronen mitgegeben, das habe er jedenfalls so gesagt. Die Patronen hätten jedenfalls vorne kein Pro- jektil gehabt. Es habe sich um ein Luftgewehr mit Zielfernrohr gehandelt, welches nur mit einer Patrone pro Mal geladen werden könne. Er habe das Gewehr nicht im geladenen Zustand gekauft. Während des Kaufs habe er selbst daran manipu- liert, danach nicht mehr (Urk. HD 3/1 S. 4 und S. 7 ff.). Auch im Rahmen der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme stellte sich der Beschuldigte noch auf den Standpunkt, sein Luftgewehr sei nicht geladen ge- wesen. Er habe es zum Schlagen aus dem Kofferraum genommen. Es sei ein Luftgewehr gewesen. Bei der Munition habe es sich um Platzpatronen gehandelt. Die Munition habe sich in seiner Hosentasche befunden, nicht in einem Magazin. Man führe einzelne Patronen in die Waffe. Wenn man mit diesem Gewehr und

- 15 - dieser Munition auf einen Menschen schiesse, gebe es lediglich einen Knall. Es komme nichts heraus und entsprechend spüre man auch nichts (Urk. HD 3/2 S. 3 und 5). In der nachfolgenden delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2008 korrigierte sich der Beschuldigte insoweit als er erklärte, das Luftgewehr bereits aus dem Kofferraum behändigt zu haben, bevor er ins Fahrzeug gestiegen sei (Urk. HD 3/4 S. 1 und 3; so bereits in seinem Schreiben an die Staatsanwältin vom 7. Oktober 2008, Urk. HD 16/12). Er habe Angst gehabt, dass dort viele Personen sein wür- den und dass sie (die eigene Gruppe) verschlagen werden könnten. Er habe die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass er den Leuten mit dem Gewehr Angst ma- chen könnte. Er habe das Gewehr am Vortag in Schlieren gekauft. Er wisse nicht viel über Waffen, er habe gedacht, es sei ein Luftgewehr mit Platzpatronen. Der Verkäufer habe ihm einfach Munition mitgegeben, er (der Verkäufer) habe ihm gesagt, dass es Platzpatronen seien und es habe für ihn (den Beschuldigten) da- nach ausgesehen. Die Patronen seien in einer Schachtel gewesen. Er habe die Schachtel nur ein wenig geöffnet. Die Patronen, die er gesehen habe, hätten alle gleich ausgesehen. Er habe nur einen kurzen Blick in die Schachtel geworfen. Erst später, als er die Waffe im Auto auf sich gehabt und geladen habe, habe er die Patronen herausgenommen. Mit Waffen kenne er sich nicht so aus. Von Muni- tion wisse er ein bisschen, wie eine echte Patrone aussehe und wie ein Platzpat- rone. Eine echte Patrone habe vorne ein Eisenteil, eine Kugel, die rauskomme. Die Platzpatrone sei vorne so zusammengedrückt und gehe dann auf. Auf Nach- frage war dem Beschuldigten sodann nicht bekannt, was eine Schrotpatrone ist. Auf Beschreibung durch den Einvernehmenden erklärte der Beschuldigte aber, sein Anwalt habe ihm davon schon erzählt, diese Patronen kenne er nicht. Auf die Frage, ob er das Gewehr klar als Luftgewehr identifiziert habe, erklärte der Be- schuldigte, er habe am Anfang nichts über Gewehre gewusst. Sein Anwalt habe ihm über Luftgewehre erzählt und jetzt wisse er die Unterschiede. Er habe seit dem Kauf nicht mit der Waffe geschossen, er habe keine Zeit und keinen Platz gehabt, das auszuprobieren. Auf der Fahrt zur Kalkbreite habe er probiert, das Gewehr zu laden. Die ersten paar Male sei das nicht gegangen, die Patronen sei- en immer wieder herausgefallen. Auf Nachfrage erklärte er, man müsse den He-

- 16 - bel hinunterstossen, dadurch öffne sich das Gewehr oben und er habe versucht, eine Patrone hineinzuschieben. Man könne nur eine Patrone in das Rohr schie- ben. Nach ein paar Malen habe er es geschafft und eine Patrone ins Gewehr ge- laden (Urk. HD 3/4 S. 4 ff.). Konfrontiert mit einer Fotographie der sichergestellten Waffe (vgl. Urk. HD 3/4 Anhang letztes Foto) erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, was das kleine untere Rohr sei (B: "Ist das dort, wo die Luft raus geht?", Urk. HD 3/4 S. 8) und erklärte, daran nichts manipuliert zu haben. Auf Vorhalt des am Tatort vorgefundenen kupferfarbenen Metallteils (Urk. HD 3/4 Anhang vorletz- tes Foto) erklärte er ebenfalls, nicht zu wissen, was das sei (Urk. HD 3/4 S. 8). Auf den Vorhalt, E._____ belaste ihn, zwei- bis dreimal mit dem Gewehr ge- schossen zu haben, erklärte der Beschuldigte, von sich aus nicht geschossen und auch keinen Schuss gehört zu haben. Er habe ja nicht zwei- bis dreimal schies- sen können, sondern nur einmal, er habe ja nur eine Patrone geladen gehabt (Urk. HD 3/4 S. 13 f.). An der nächsten delegierten Einvernahme vom 20. November 2008 legte der Be- schuldigte nochmals im Einzelnen dar, wie er das Gewehr auf der Fahrt zur Kalk- breite mit einer Patrone geladen hatte (Urk. HD 3/5 S. 1 f.). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2008 anerkannte der Beschuldigte, dass sein Verhalten sehr gefährlich gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass scharfe Munition im Gewehr gewesen sei, habe sich aber auch nicht vergewissert. Dies sei sein Fehler (Urk. HD 3/6 S. 3). Und auch anlässlich der (ersten) Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2009 blieb er dabei, dass er das Gewehr erst am Vortag gekauft habe, weshalb es sich im Kof- ferraum von F._____ befunden habe. Der Verkäufer habe gesagt, es seien Platz- patronen. Erst später habe er erfahren, dass es Schrotpatronen gewesen seien. Er habe das beim Kauf nicht gewusst. Er habe nach dem Kauf kurz in die Schach- tel geschaut und für ihn hätten die Patronen wie Platzpatronen ausgesehen, wes- halb er davon ausgegangen sei. Er kenne sich mit Waffen und Munition gar nicht aus, weshalb es auch möglich sei, dass er sich geirrt habe. Er habe die Patronen niemandem gezeigt, mit niemandem darüber gesprochen und sich nicht erkun- digt. Er habe auf der Fahrt an die Kalkbreite Munition aus dieser Schachtel ge-

- 17 - nommen und das Gewehr damit geladen. Er habe den Hebel nach unten gedrückt und wie ihm der Verkäufer erklärte habe, die Patrone in das Loch gesteckt. Er ha- be nur eine Patrone eingeführt, welche er aus dieser Packung genommen habe. Er habe die Patrone nicht genauer angeschaut, bevor er sie eingeführt habe, ha- be aber gewusst, wie sie ausgesehen habe, weil er ja nach dem Kauf kurz in die Schachtel geschaut habe. Im Auto sei es dunkel gewesen. Seit dem Erwerb des Gewehrs bis zu jenem Zeitpunkt habe er das Gewehr nicht genauer untersucht. Bis sein Anwalt und die Polizei ihm das Gewehr erklärt hätten, habe er nichts von der Magazinröhre gewusst, die im Gewehr steckte. Er glaube schon, dass es möglich gewesen wäre, dass sich in dieser Magazinröhre noch andere Munition befunden habe, er habe dort nicht nachgeschaut. Nachdem er die Patrone in das Loch gesteckt habe, habe er das Gewehr zugemacht, indem er den Hebel hoch gezogen habe. Danach habe er nichts mehr am Gewehr manipuliert. Er habe beim Kauf nicht gewusst, dass es sich um ein richtiges Gewehr gehandelt habe, er habe gedacht, es sei ein Luftgewehr. Er habe den Leuten damit Angst einjagen wollen. Er wisse, wie Kugelpatronen aussähen. Die seien vorne rund. Die, die er heraus genommen habe, seien aber vorne zusammengedrückt gewesen. Er habe gefühlt, dass die Patrone vorne etwas eckig gewesen sei (Urk. HD 3/7 S. 3 ff.). Auf Nachfrage, ob er gewusst habe, was er tun müsse, um einen zweiten Schuss abgeben zu können, erklärte der Beschuldigte, er hätte wieder laden müssen, das heisse, er hätte den Hebel wieder runter ziehen, eine Patrone einlegen und den Hebel wieder hochziehen müssen (Urk. HD 3/7 S. 8). Im Rahmen der weiteren Schlusseinvernahme vom 7. Dezember 2012 betonte der Beschuldigte schliesslich wiederum, nicht gewusst zu haben, dass er mit dem Gewehr jemanden schwer hätte verletzen können. Er habe leider nicht gewusst, um was für eine Waffe es sich gehandelt habe. Derjenige, der ihm die Waffe ver- kauft habe, habe ihm gesagt, es handle sich um Platzpatronen und es sei ein Luftgewehr, er habe sich auf diese Aussagen verlassen. Er habe eine schwere Verletzung der umstehenden Personen nicht in Kauf genommen. Jetzt wisse er, dass dies hätte passieren können und verstehe es. Damals habe er es aber nicht gewusst (Urk. HD 45/3 S. 5 f. und S. 9).

- 18 - 3.6.5. Wie obige Wiedergabe zeigt, ist der Beschuldigte in seiner Darstellung kon- stant und widerspruchsfrei geblieben. Insbesondere seine Antworten auf die Kon- frontation mit den Fotos des Gewehrs sowie des Röhrenmagazins wirken authen- tisch und nicht gekünstelt. Auch dass er eine erste Schussabgabe schnell als möglich in Betracht ziehen konnte, einen weiteren Schuss aber zunächst weiter- hin deutlich ausschloss, stützt diese Einschätzung. Insgesamt wirkt der Beschul- digte als im Umgang mit Feuerwaffen deutlich unbedarft, gar naiv, wobei er dies – konfrontiert mit den tatsächlichen Verhältnissen – aber auch einsieht und sein Handeln retrospektiv ohne Weiteres als objektiv gefährlich anerkennen kann. Dass der Beschuldigte wohl effektiv – wie mehrfach betont – davon ausging, ein Luftgewehr gekauft zu haben, zeigt sich sodann auch darin, dass er dies offenbar seinen Freunden so kommunizierte, bezeichneten doch auch F._____ und E._____ von Beginn der Untersuchung an die Waffe als "Luftgewehr" (Urk. HD 4/1 S. 15 und HD 4/10 S. 8). F._____ bestätigte im Übrigen auch impli- zit, dass sich das Gewehr (nur) deshalb in seinem Auto befunden habe, weil er den Beschuldigten an jenem Abend noch nach Luzern nach Hause habe fahren wollen (Urk. HD 4/1 D. 15), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte es einzig wegen bzw. für die absehbare Konfrontation dabei hatte. Al- lerdings ist die Frage, ob er die Waffe als "richtiges" Gewehr oder als Luftgewehr ansah, von untergeordneter Bedeutung, kann doch auch mit Luftgewehrmunition, insbesondere auf kurze Distanz und im Bereich des Kopfes, eine schwere Kör- perverletzung verursacht werden (vgl. hierzu auch den Rekursentscheid der hie- sigen III. Strafkammer vom 12. April 2011, Urk. HD 36 S. 18). Insgesamt kann aber insbesondere aufgrund des konkreten Verhaltens des Be- schuldigten nicht ernstlich daran gezweifelt werden, dass er nicht darum wusste, dass das Gewehr über ein – zumal mit scharfer Munition gefülltes – Röhrenma- gazin verfügte, mithin zur mehrfachen Schussabgabe (Mehrlader) fähig war. Denn andernfalls hätte er weder versucht, das vermeintlich ungeladene Gewehr wäh- rend der Autofahrt zur Kalkbreite (bloss mit einer einzigen Patrone) zu beladen – was durch E._____ bestätigt wird (Urk. HD 4/10 S. 9) –, noch dem im Wagen ver- bliebenen E._____, nachdem sich der erste Schuss gelöst hatte, zugerufen "gib

- 19 - mit, gib mir", wie es D._____ berichtet (Urk. HD 5/1 S. 8 und 12 und HD 6/4 S. 4). Hinzu kommt, dass das besagte, nicht als Ganzes austauschbare, sondern fest mit dem Gewehr verbundene Röhrenmagazin für waffenunkundige Laien als Sol- ches schwer erkennbar erscheint, ist es doch äusserst unauffällig unterhalb des Laufs montiert (vgl. Urk. HD 1/4 letzte Seite). Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das ihm bekannte Poten- tial seiner Waffe tatsächlich nutzte, sprich bewusst eine Patrone in den Lauf sei- nes Gewehrs lud, bevor er dieses inmitten einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer rivalisierenden Tamilengruppe behändigte, womit er jedenfalls in Kauf nahm, dass es zur (einmaligen) Schussabgabe kommen würde (vgl. auch die Er- wägungen der III. Strafkammer in Urk. HD 36 S. 18). Dass es sich bei der von ihm verwendeten Munition um Platzpatronen gehandelt habe, schloss er unzu- reichendermassen aus der Auskunft seines nicht gewerbsmässigen und offenbar (auch) im illegalen Bereich tätigen Verkäufers (Verkauf von Schlagstock und Dro- gen, Urk. HD 3/1 S. 8). Überdies stützte er sich bei seiner Einschätzung darauf, dass er an der Spitze der Patrone kein Kugelprofil sah bzw. spürte, was allerdings nicht geeignet ist, die den Platzpatronen ähnelnde Schrotmunition ebenfalls aus- zuschliessen. Einen Probeschuss gab er nicht ab. Bei dieser Ausgangslage konn- te der Beschuldigte keinesfalls davon ausgehen, wirklich sogenannt "harmlose" Munition geladen zu haben. Hinzu kommt, dass auch Platzpatronen durchaus ge- eignet sind, auf kurze Distanz schwere Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGE 118 IV 142). Zumindest Letzteres nahm er durch sein Verhalten jedenfalls in Kauf.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Mit der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz sind die anklagegegen- ständlichen Handlungen objektiv als versuchte schwere Körperverletzungen zu qualifizieren (Urk. 86 S. 25 und 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Subjektiv fordert eine Bestrafung nach Art. 122 StGB ein vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Handeln (vgl. hierzu die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 20 - Was die Abgabe des ersten Schusses angeht, so wusste der Beschuldigte, dass er selbst die Waffe kurz zuvor mit einer Patrone geladen hatte – dass sie somit geladen und schussbereit war –, bevor er sie im Handgemenge behändigte. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass es dem Beschuldigten unter die- sen Umständen bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls er- kennbar war, dass sich jederzeit ein Schuss lösen konnte, was er entsprechend in Kauf nahm (Urk. 86 S. 26). Dass ein Schuss einen Menschen auf naheste Distanz bzw. auf Kopfhöhe ernsthaft – bzw. in der Terminologie des Strafrechts "schwer"

– verletzen kann, ist offensichtlich zumal der Beschuldigte, wie bereits oben aus- geführt, darum wusste, dass er die Wirkung der gekauften Munition vor deren Einsatz in keinerlei Hinsicht verifiziert hatte und selbst im Falle von Platzpatronen nicht einfach davon ausgegangen werden kann, solche könnten auf kurze Distanz keine schweren Verletzungen bewirken. Insgesamt ist damit – wie bereits im an- gefochtenen Urteil erwogen – davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise insgesamt in Kauf nahm, durch die Abgabe des vorher ge- ladenen Schusses einen Menschen ernsthaft zu verletzen, wobei es allerdings beim Versuch blieb, da die resultierenden Verletzungen von D._____ und B.______ objektiv im Rahmen von einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB geblieben sind. Was demgegenüber die zweite Schussabgabe angeht, so hat die Beweiswürdi- gung unwiderlegbar ergeben, dass der Beschuldigte nicht wusste und es auch nicht für möglich hielt, dass eine erneute Schussabgabe ohne manuellen Lade- vorgang möglich war. Bei dieser Sachlage ist in Anwendung von Art. 13 StGB zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Vorstellung auszugehen, mithin davon, dass er nach dem ersten Schuss höchstens noch eine aufgrund ihres Aussehens zur Abschreckung oder zum Schlagen geeignete Waffe in den Händen hielt, wes- halb er, selbst wenn er die durch einen Dritten vorgenommene Repetierbewegung bemerkt oder im Gezerre um das Gewehr eine solche selbst vorgenommen ha- ben sollte, nicht damit rechnen musste, dass die Waffe nun wieder scharf ist. Dies schliesst die Annahme eines Eventualvorsatzes aus. Dass er bei seiner Einschät- zung pflichtwidrig jede im Umgang mit (Feuer-)Waffen grundsätzlich angebrachte Sorgfalt missen liess (völlige Unkenntnis, Kauf aus zweifelhafter Quelle, keine

- 21 - weiteren Abklärungen etc.), steht vorliegend ausser Frage (so auch die Verteidi- gung, Urk. 73 S. 16 f. und Urk. 108 S. 10). Indes fehlt es für eine Verurteilung we- gen fahrlässiger (einfacher) Körperverletzung vorliegend an einem fristgerecht gestellten Strafantrag des Privatklägers B.______ (vgl. Art. 125 in Verbindung mit Art. 31 StGB) und damit an einer Prozessvoraussetzung. Hinzu kommt, dass in der Anklageschrift auch die für eine Verurteilung notwendige Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung nicht enthalten ist (Anklageprinzip, BGE 120 IV 355). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind – zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen auch der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.______ ist er hingegen freizusprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte beging die anklagegegenständlichen Straftaten im Sep- tember 2008 und im April 2011. Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 war er für Delik- te, die er im März 2008 sowie im Januar und März 2009 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt und einer Busse von Fr. 400.– verurteilt worden. Überdies wurde er vom Bezirksgericht Zürich am 3. April 2013, ebenfalls vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 18. Juni 2011, schuldig gesprochen. Die hiesige Kammer bestätigte mit Urteil vom 20. Dezember 2013 den Schuldspruch, verhängte eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an, gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug der Berner Strafe widerrufen (vgl. den Strafregisterauszug vom 4. März 2015, Urk. 100). Dieses Urteil erwuchs mit sei- ner Ausfällung in Rechtskraft (einer dagegen gerichteten, mittlerweile abgewiese-

- 22 - nen Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt, vgl. die Beizugs- akten Urk. 105 und Urk. 106). Da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten teilweise (was die Verurtei- lung durch das Kreisgericht VIII Bern-Laupen angeht) bzw. vollständig (was die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich bzw. die Kammer angeht) vor den oben wieder gegebenen Verurteilungen begangen hat, ist die heute festzusetzen- de Strafe – da für die Delikte in der Gesamtschau nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt – als (teilweise) Zusatzstrafe zu obigen Verdikten auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 138 IV 113; vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 38 f.). Bei der Festsetzung dieser Zusatzstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, welche Strafe im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen worden wäre. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst sich anschliessend – unter Beachtung der rechtskräf- tigen Grundstrafen – die Zusatzstrafe. Lediglich pro Memoria ist sodann darauf hinzuweisen, dass für die ebenfalls be- gangenen Verkehrsregelübertretungen zusätzlich eine selbständige Busse auszu- fällen ist (Art. 103 StGB). Dies wurde von der Vorinstanz so angeordnet (vgl. die zutreffenden Erwägungen, Urk. 86 S. 47 f.) und vom Beschuldigten (rechtskräftig) akzeptiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2. Was die übrigen Strafzumessungsregeln angeht, kann – um Wiederholun- gen zu vermeiden – auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Bei der Bestimmung des abstrakten Strafrahmens ist auf das schwerste Delikt abzustellen. Vorliegend handelt es sich dabei um die (mehrfach) versuchte Tötung gemäss dem Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2013. Weder der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit noch der Strafmilderungsgrund des Versuchs oder die vorliegende (höchstens leichtgradige) Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB stellen ausserordentliche Umstände im

- 23 - Sinne der Rechtsprechung dar, weshalb ihnen innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des Art. 111 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren) Rech- nung zu tragen ist (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Kammer im angeführten Urteil, Urk. 105 S. 58 f.). 5.4. Die Einsatzstrafe für die (mehrfach) versuchte vorsätzliche Tötung im Sin- ne von Art. 111 StGB wurde von der Kammer mit einlässlicher Begründung, auf welche verwiesen sei, auf neun Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt (Urk. 105 S. 58 ff.). Was sodann die bei der hypothetischen Gesamtstrafe ebenfalls zu berücksichti- genden Delikte angeht, die mit Ersturteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen ge- ahndet wurden, so kann vorab auf die dortigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (Beizugsakten Urk. HD 79, PO 09 3870 Band 16, Urteilsbe- gründung S. 20 f.). Die damals als Grundstrafe für angemessen erachtete 20-mo- natige Freiheitsstrafe ist vorliegend allerdings nicht ungekürzt zu übernehmen, da dies eine Art. 49 Abs. 1 StGB verletzende Kumulation bedeuten würde. Vielmehr scheint es angebracht, die Einsatzstrafe lediglich um 15 Monate zu erhöhen, was nebst der Berücksichtigung des Asperationsprinzips auch der neu vorliegenden psychologischen Einschätzung gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom

6. Juli 2012 (Urk. HD 49; vgl. dazu die vorinstanzlichen Ausführungen, Urk. 86 S. 41 ff.) Rechnung trägt. Eine weitere Asperation ist nunmehr mit Blick auf die aktuelle Anklage vorzuneh- men, beginnend beim hier objektiv schwersten Delikt, der (versuchten) schweren Körperverletzung zulasten von D._____. Die objektive Tatschwere ist dabei als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen. Der Beschuldigte nahm ein ihm nicht vertrautes, geladenes Gewehr zu einer ab- sehbar tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen mit, was eine völlig fehlende Rücksichtnahme auf die körperliche Integrität anderer Menschen offen- bart und gleichzeitig im Rahmen der immer wieder aufflackernden tätlichen Aus- einandersetzungen unter Tamilen eine neue Eskalationsstufe bedeutete. Der Waffeneinsatz barg das immanente Risiko, mindestens eine Person schwer zu

- 24 - verletzen. Indem der Beschuldigte auf der Fahrt zur Kalkbreite die Waffe lud, an- schliessend griffbereit neben der Fahrzeugtüre deponierte und sie alsdann ohne zu zögern inmitten des Getümmels behändigte, zeigte er eine beträchtliche krimi- nelle Energie, auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass er die Schussabgabe schliesslich gezielt auslöste. Dass es aufgrund eines blossen Streifschusses bei einer wenig gravierenden Verletzung sein Bewenden hatte, ist letztlich aber einzig dem Zufall zu verdanken. Der Schuss hätte – buchstäblich – ebenso gut ins Auge gehen können. Aufgrund der objektiven Tatschwere wäre die Einsatzstrafe um ca. drei Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg effek- tiv nicht eintrat und der Geschädigte D._____ – nebst der schnell verheilenden Schläfenverletzung – offenbar keine bleibenden Folgen zu tragen hat, das Delikt somit im Versuchsstadium geblieben ist, ist nun aber deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter ist dem Beschuldigten strafmindernd seine leicht einge- schränkte Schuldfähigkeit anzurechnen (gemäss psychiatrischem Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung vom unreifen Typus bei gleich- zeitigem Alkoholmissbrauch vor; Urk. HD 49 S. 66), wozu auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 41 ff., samt Hin- weis auf die zum Tatzeitpunkt mutmasslich vorliegende Trunkenheit). Ebenfalls relativierend ist auf der subjektiven Seite zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte bei seinem Vorgehen lediglich in Kauf nahm, jemanden zu verletzen, es je- doch nicht (direkt-) vorsätzlich darauf angelegt hatte. So ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er eben nicht gezielt auf seine Kontrahenten schoss, son- dern dass sich der Schuss im Handgemenge bzw. im allgemeinen Gezerre und Kampf um die Waffe durch eine unkontrollierte Bewegung des Beschuldigten lös- te. Insgesamt wäre die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponenten der versuch- ten Körperverletzung somit um 15 bis 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten mit Blick auf den Rauf- handel als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte fuhr – zumal bewaffnet – mit seinen teilweise ebenfalls bewaffneten Kollegen zum verabredeten Treffpunkt im Wissen darum, dass es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kommen könnte, worauf er sich sodann gezielt vorbereitete (Laden der Waffe). Hinzu kommt, dass er selbst in die zugrunde liegende Auseinandersetzung zwischen

- 25 - F._____ und B.______ nicht involviert gewesen war und mithin keinerlei persönli- ches Motiv – ausser offensichtlicher Streitlust – für seine Teilnahme ersichtlich ist. Subjektiv vermag nur die bereits festgestellte, leicht verminderte Schuldfähigkeit (unter Einschluss der Alkoholintoxikation) das Verschulden etwas zu relativieren. Insgesamt scheint die Erhöhung der Einsatzstrafe um neun bis elf Monate Frei- heitsstrafe als angemessen. Die Vergehen gegen das Waffen- bzw. das Strassenverkehrsgesetz sind schliess- lich verschuldensmässig von deutlich untergeordneter Bedeutung. Der Beschul- digte hatte das Gewehr erst am Vortag erworben und auch bei seiner Fahrt im fahrunfähigen Zustand kann noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 86 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein bis zwei Mo- nate als angemessen. Insgesamt resultiert damit aufgrund der Tatkomponenten der heute zu beurteilenden Delikte eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 bis 31 Monate. Was die Täterkomponenten angeht, wurden der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, wo- rauf verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss sei- nen Ausführungen an der Berufungsverhandlung, wurde ihm seine Aufenthalts- bewilligung F entzogen, er habe jedoch ein neues Asylgesuch gestellt, welches derzeit noch bearbeitet werde. Sofern er nach Verbüssung der Strafe in der Schweiz bleiben könne, wolle er sich zum Polymechaniker weiterbilden lassen, in der Justizvollzugsanstalt arbeite er in der Korberei (Prot. II S. 8 f.). Für die Straf- zumessung ergeben sich daraus keine relevanten Faktoren. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Taten mehrheitlich (Köper- verletzung, Raufhandel, Waffentragen) zeitnah zu den gleichartigen (u.a. Angriff, versuchte einfache und schwere Körperverletzung sowie Übertretung des Waf- fengesetzes, vgl. Urk. 100) in Bern verhandelten Delikten, mithin während dort be- reits laufender Untersuchung (vgl. auch die entsprechende Zugabe des Beschul- digten, Urk. HD 3/2 S. 2). Die Verkehrsdelikte beging er überdies in der Probezeit des Berner Urteils und während die vorliegende Untersuchung ebenfalls bereits

- 26 - lief. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, zumal er auch später ähn- lich geartet weiter delinquierte (versuchte Tötung). Was das zumessungsrelevan- te Nachtatverhalten des Beschuldigten angeht, so ist ihm strafmindernd zugute zu halten, dass er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt grösstenteils von Beginn an (Kauf des Gewehrs, Beteiligung am Raufhandel inkl. Behändigung des Gewehrs, Fahren in fahrunfähigem Zustand) eingestand, was indessen auch durch die rela- tiv eindeutige Beweislage bedingt gewesen sein dürfte. Während eine erhöhte Strafempfindlichkeit nicht ersichtlich ist, ist die ausserordentlich lange Verfahrens- dauer spürbar strafmindernd zu berücksichtigen, womit es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte insgesamt auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Damit ist die hypothetische Gesamtstrafe auf zwölf Jahre und zwei Monate Frei- heitsstrafe zu veranschlagen. Nach Abzug der in den beiden Ersturteilen festge- setzten Grundstrafen von neun Jahren und 20 Monaten Freiheitsstrafe resultiert eine heute auszusprechende Zusatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die vom Beschuldigten während der Untersuchung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 79 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.5. Bei der vorliegenden Sachlage kommt der bedingte Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage, ist hierfür doch auf die sich aus Grundstra- fe und Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer abzustellen (BSK StGB- Roland M. Schneider/Roy Garré, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 17 m.w.H.; Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen.

6. Zivilklage Da der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B.______ freizusprechen ist, und da sich der Sachverhalt auch nicht spruchreif präsentiert, ist der Privatkläger sowohl mit sei- ner Schadenersatz- wie auch mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

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7. Kostenfolgen 7.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise obsiegt (Teilfrei- spruch, Reduktion des Strafmasses), sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten für seine amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachforderung der hälftigen Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. August 2013, bezüglich der Schuldsprüche betreffend Raufhandel, Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahren im fahrunfähigen Zustand und mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 Punkt 2-5), der Übertretungsstrafe (Dispositivziffern 4-6), der Regelungen betref- fend die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände (Dispositivzif- fern 9-12) und des Kostendispositivs (Dispositivziffern 13-16) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____.

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2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Ta- ge durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Dezember 2013 sowie teilwei- se als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom

17. März 2010.

4. Die Freiheitstrafe wird vollzogen.

5. Der Privatkläger B.______ wird mit seiner Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Regensdorf, durch die zuführen- den Beamten

- 29 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 30 - Zürich, 20. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger