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SB130433

falsches ärztliches Zeugnis

Zürich OG · 2014-01-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht gel- tend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe (Urk. 103 S. 1). Ausgangspunkt der Urteilsbegründung sei ein Schriftstück, welches die Privatklägerin, B._____, mit ihrer Anzeige vom Januar 2007 gegen den Beschuldigten als angeblich über sie vom Beschuldigten am 22. Dezember 2006 erstelltes ärztliches Zeugnis, bei der Stadtpolizei Zürich und bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vorgelegt habe. Das Urteil gehe davon aus, dass dieses Schriftstück als ärztliches Zeugnis vom Beschuldigten erstellt und an die Kan- tonspolizei gesandt worden sei (Urk. 103 S. 1). Die Vorinstanz habe den Schuld- spruch damit begründet, dass in diesem Schriftstück der Gesundheitszustand der Privatklägerin falsch dargestellt werde und dies vorsätzlich geschehen sei. Das von der Privatklägerin vorgelegte Schriftstück sei nicht vom Beschuldigten erstellt und nicht von ihm an die Kantonspolizei Zürich gesandt worden. Die Urteilsbe-

- 6 - gründung setzte sich mit der Aussage des Beschuldigten, dass es sich bei den von der Privatklägerin vorgelegten Schriftstücke um Fälschungen handle, nicht ernsthaft auseinander. Leichtfertig würden die vom Beschuldigten eingereichten Beweismittel einschliesslich einzelner seiner Aussagen, als nicht glaubhaft abge- tan (Urk. 103 S. 2). Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Aussagen der Privat- klägerin, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Dezember 2006 gedroht habe, "sie auf allen Ebenen kaputt" zu machen, wenn sie ihr Haus in Spanien nicht auf ihn umschreiben lasse. Eine solche Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin habe es nie gegeben (Urk. 103 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass die Schrift des tatsächlich von ihm verfassten Schreibens an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt nicht mit derjenigen der anderen – nicht von ihm verfassten – Schreiben übereinstimme. Er gehe davon aus, dass diese anderen Schreiben vom selben Verfasser sind und dass Frau B._____ mit seinem Vater in Kontakt gestanden habe. Es gebe kein Motiv für ihn, so etwas zu tun. Frau B._____ habe am 31. Januar 2007 unberech- tigterweise das Haus auf C._____ auf sich überschreiben lassen. Danach habe der Streit mit ihr begonnen. Er könne nicht ausschliessen, dass Frau B._____ o- der jemand aus ihrem Umfeld diese Schreiben verfasst habe und mit dieser Akti- on von der anschliessenden Hausübertragung habe ablenken wollen. Das zulas- ten von Frau B._____ verfasste Arztzeugnis sei kein professionelles, es habe we- der einen Stempel noch ein Datum darauf. Es gebe keinen Beweis dafür, dass ein falsches ärztliches Zeugnis von ihm auf der Behörde eingegangen sei. Möglich- erweise sei am 22. Dezember ein Zeugnis zum Beispiel von der Klinik … einge- gangen und Frau B._____ habe dieses in der Folge benutzt, um ein anderes Schreiben vorzulegen und dieses so zu verfassen, als sei er der Urheber gewe- sen (Prot. II S. 5, Urk. 127 S. 2 ff.).

2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.1. Vom Beschuldigten wird die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz gerügt. Vorab sind daher die allgemeinen Grundsätze der Beweis- würdigung festzuhalten:

- 7 - Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklag- te unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür

- 8 - vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt über- zeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus be- wiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O.,

- 9 - § 59 Rz 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizien- beweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aus- sageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Real- kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die

- 10 - Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Über- einstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativ- hypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.2. Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Beweismittel zu ihrem Entscheid vollständig aufgeführt und die Aussagen der Beteiligten, d.h. der Privatklägerin B._____ und jene des Beschuldigten, zutreffend zusammengefasst. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat die Vorinstanz die vorhandenen Be- weismittel eingehend und überzeugend gewürdigt, es kann auch darauf verwie- sen werden (Urk. 106 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Lediglich zur Ergänzung ist nochmals auf die bei den Akten liegenden Urkunden und punktuell auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten einzugehen. 3.3.1.1. Bei den Akten liegen als eigentliche "Kernstücke" des vorliegenden Falles ein undatiertes Ärztliches Zeugnis zu Handen des Amtsarztes/ Vertrauensarztes der Kantonspolizei Zürich betreffend die Privatklägerin B._____ (Urk. 2/2) und ein Schreiben an die Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2006, worin um eine amtsärztliche Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Privatklägerin B._____ ersucht wird (Urk. 2/1). Gestützt auf diese beiden Dokumente wurde durch das Strassenverkehrsamt am 5. Januar 2007 ein Administrativverfahren

- 11 - (Vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung) eingeleitet (Urk. 32 S. 2). 3.3.1.2. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 gelangte Dr. D._____, der Vater des Beschuldigten, an die Ärztegesellschaft des Kantons Bern (Urk. 33). Darin hält er fest, dass er ungerechtfertigt zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Fahrtaug- lichkeit aufgeboten worden sei, nachdem sein Sohn entsprechend vorstellig ge- worden sei. Zudem habe sein Sohn wieder unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft bei der Ärztegesellschaft des Kantons Bern ihn beim Erbschaftsamt der Vor- mundschaftsbehörde verunglimpft (Urk. 33). 3.3.1.3. Sodann liegt ein Mail der Rechtsberatungsstelle der Ärztegesellschaft des Kantons Bern vom 3. Februar 2012 bei den Akten, wonach der Beschuldigte bis am 31. Dezember 2007 Mitglied der Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) gewesen sei (Urk. 39). 3.3.1.4. Vom Erbschaftsamt Basel-Stadt wurde mit Begleitschreiben vom 3. April 2012 (Urk. 45) ein Schreiben vom 24. Oktober 2006 an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt (Urk. 46) ediert. Absender ist Dr. med. A._____ und das Schreiben ist von Dr. med. A._____ unterzeichnet. Darin steht folgendes: "Im Zusammenhang mit meinem GESUCH vom 24.10.2006 an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung meines Vaters aus medizinischer Sicht (wegen zunehmender Verwirrtheit), bin ich bei der Durchsicht alter Akten auch auf (….)" (Urk. 46 S. 1). 3.3.1.5. Von der Kantonspolizei Basel-Stadt wurde mit Begleitschreiben vom

30. März 2012 (Urk. 48) ein Schreiben mit Absender Dr.med. A._____ an die Kan- tonspolizei Basel-Stadt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 49) ediert. In diesem Schreiben wird unter Hinweis auf die akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes die amtliche Überprüfung der Fahrtauglichkeit von D._____ beantragt, wobei das Schreiben von Dr.med. A._____ unterzeichnet ist (Urk. 49 S. 2).

- 12 - 3.3.1.6. Ebenfalls bei den Akten liegt ein undatiertes Ärztliches Zeugnis betreffend D._____ zu Handen des Amtsarztes des Strassenverkehrsamtes Basel-Stadt (Urk. 50). Absender und Unterzeichnender ist wiederum Dr.med. A._____. 3.3.2. Bei einem Vergleich des Schreibens an die Kantonspolizei Zürich vom

22. Dezember 2006 (Urk. 2/1) samt Arztzeugnis (Urk. 2/2) und der Schreiben an das Erbschaftssteueramt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 46) und an die Kantons- polizei Basel-Stadt ebenfalls mit Datum vom 24. Oktober 2006 (Urk. 49) samt Ärztlichem Zeugnis (Urk. 50), fällt auf, dass alle Schreiben den gleichen kursiv gedruckten Absender tragen: Dr. med. A._____, Allg. Medizin FMH, Mitglied Ärzte-Gesellschaft Kanton Bern, Span. Titel: Licenciado en Medicina y Cirugia, …, C._____, Tel: …. 3.3.3. Der übereinstimmende Absender spricht für einen identischen Verfasser aller Schreiben. Der Verfasser musste zudem medizinische Kenntnisse haben. Dies ist beim Beschuldigten – auch wenn er die Befunde im Ärztlichen Zeugnis betreffend die Privatklägerin als medizinisch grotesk bezeichnet (Urk. 18 S. 4) bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung mit "grotesk" das Fehlen eines Stempels und eines Datums gemeint haben will (Urk. 127 S. 4) – durchaus der Fall. Zudem muss der Verfasser eine nähere Beziehung sowohl zur Privatklägerin als auch zum Vater des Beschuldigten, D._____ haben, sind doch auf den jewei- ligen Begleitschreiben und Ärztlichen Zeugnissen betreffend die beiden Personen die Geburtsdaten, Wohnadresse und bei der Privatklägerin sogar die Telefon- nummer aufgeführt (vgl. Urk. 2/1, 2/2, 49, 50). Dies ist beim Beschuldigten der Fall, der jahrelang der Lebenspartner der Privatklägerin war und eben der Sohn von D._____ ist. 3.3.4. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Mai 2012 hat der Beschuldigte bestätigt, dass das Schreiben vom 24. Oktober 2006 an das Erbschaftsamt in Basel (Urk. 46) von ihm stamme (act. 56 S. 4). In der schriftli- chen Einvernahme (act. 88 S. 7) bestätigte der Beschuldigte erneut, Urheber dieses Schreibens zu sein, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung abermals anerkennt (Urk. 127 S. 5). Zum Anlass des vorgenannten Schreibens befragt, führte der Beschuldigte folgendes aus: "Als meine Mutter im Juni 2002

- 13 - starb, verschenkte mein Vater an meine Schwester und an meine Kinder Teile aus dem Erbe meiner Mutter. Ich erhielt nichts, auch keine Erinnerungsstücke, auf die ich Wert gelegt hätte. Als ich meinen Vater telefonisch darauf ansprach, hat er geleugnet, so verfahren zu sein. Das war für mich Anlass meines Schreibens an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt vom 24.10.2006. Dieses Schreiben habe ich verfasst, leider mit einem Briefkopf, den in zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verwandte" (act. 88 S. 8). Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 6 oben). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er bei der Amtsvormundschaft Basel-Stadt eine Bevormundung seines Vaters aus medizinischer Sicht beantragt habe und falls ja weshalb, sagte der Beschuldigte dass er am 24.10.2006 nicht eine Bevormundung seines Vaters beantragt, sondern um eine entsprechende medizinische Untersuchung/ Abklärung gebeten habe (Urk. 88. S. 8). Die Frage, ob das Schreiben vom

24. Oktober 2006 an die Kantonspolizei Basel-Stadt von ihm stamme, verneinte der Beschuldigte (Urk. 88 S. 9). Im Schreiben an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 46) wird sogar Bezug genommen auf das am gleichen Tag gestellten Gesuch an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung des Vaters aus medizinischer Sicht (wegen zunehmender Verwirrtheit). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte – trotz seiner Bestreitung – auch das Schreiben an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung seines Vaters aus medizinischer Sicht, verfasst haben muss. 3.4.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass nicht geprüft worden sei, ob das als angeblich ärztliches Zeugnis vorgelegte Schriftstück tatsächlich bei der Kan- tonspolizei in … Zürich eingetroffen sei und dort Administrativmassnahmen aus- gelöst habe (Urk. 103 S. 5). Als ihm dann das Schreiben des Strassenverkehrs- amtes vorgehalten wurde, wonach dieses sich aufgrund der vorliegenden Akten veranlasst gesehen hat, ein Administrativverfahren einzuleiten (Urk. 32), bestritt der Beschuldigte weiterhin, dass es sich dabei um das angeblich von ihm verfass- te Zeugnis gehandelt habe. Es sei zwar möglich, dass ein Zeugnis eingegangen sei, aber es müsse sich um ein anderes gehandelt haben. Es könnte zum Beispiel

- 14 - jemand von der Klinik …, wo die Privatklägerin behandelt worden sei, ein Zeugnis eingereicht haben, wobei diese das benutzt haben könnte, um ein anderes Schreiben vorzulegen (Urk. 127 S. 7 f., vgl. dazu unten Ziff. 3.8). Gemäss Mail von Fw E._____ von der Stadtpolizei Zürich vom 20. Januar 2012 (Urk. 35), der sich zum Aktengang des fraglichen Arztzeugnisses äussert, sei ge- mäss der Rapportbeilage davon auszugehen, dass damals die Kantonspolizei Zü- rich das Originalzeugnis erhalten und dann weitergeleitet habe Jedenfalls sei ja durch das Strassenverkehrsamt Massnahmen eingeleitet worden und das Zeug- nis habe damit wohl den richtigen Empfänger erreicht (Urk. 35 S. 1). 3.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte erneut aus, dass es keine Beweise dafür gebe, dass das Zeugnis je bei einer Behörde ein- gegangen sei, da dieses keinen Eingangsstempel aufweise (Urk. 127 S. 7). Der Privatklägerin B._____ wurde mit Schreiben vom Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 5. Januar 2007 angezeigt, dass sich das Amt aufgrund der vorliegenden Akten, Ärztlicher Bericht vom 22.12.2006, Verdacht auf Vorliegen verkehrsrelevanter gesundheitlicher Störungen, veranlasst sehe, ein Administrativverfahren (Vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Verkehrsme- dizinische Abklärung der Fahreignung) einzuleiten (Urk. 32 S. 2). Dem Amt lag gemäss diesem Schreiben somit ein Ärztliches Zeugnis (vom 22. Dezember

2006) vor. Das Prüfen des Aktenganges oder allfälliger Eingangstempel erübrigt sich damit. Das Strassenverkehrsamt hat mit Schreiben vom 28. Februar 2012 bestätigt, dass das Administrativverfahren gegenüber B._____ eingestellt worden sei und sich keine Akten mehr in ihrem Archiv befinden würden (Urk. 37). 3.5.1. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass die im Beibrief empfohlene amtsärztliche medizinische Untersuchung gestützt auf das beiliegende Arztzeug- nis, nachweislich unterblieben sei (Urk. 103 S. 5). Dazu führt er aus, dass wenn das Schreiben wirklich beim Amtsarzt eingetroffen wäre, was die Privatklägerin behaupte und der Beschuldigte bestreite und wenn in diesem Schreiben aus- drücklich eine amtsärztliche Untersuchung empfohlen worden sei, hätte darauf im eingeleiteten Administrativverfahren konkret Bezug genommen werden müssen. Aus der Urteilsbegründung sei das nicht erkennbar. Die Urteilsbegründung lasse

- 15 - völlig offen, warum der Amtsarzt des Strassenverkehrsamtes bei der Kantonspoli- zei Zürich bei Durchsicht der beiden Schriftstücke sich nicht an den ausstellenden Arzt gewandt habe. Das wäre normal gewesen (Urk. 103 S. 6). 3.5.2. Die Argumente des Beschuldigten verkennen, dass das Schreiben samt Arztzeugnis bei der Kantonspolizei eingegangen ist und gemäss üblichem Aktengang an das Strassenverkehrsamt weitergeleitet worden ist. Dass dieses der betroffenen Person vor Erlass einer Verfügung noch Frist für das rechtliche Gehör ansetzt ist korrekt. Durch das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom

5. Januar 2007 (Urk. 32 S. 2) hat die Privatklägerin Kenntnis vom falschen Ärztlichen Zeugnis erhalten und konnte dieses, nach entsprechender Akten- einsicht und mittels eines Ärztliche Attestes von Dr.med. F._____ und G._____ vom 6. Februar 2007 (Urk. 2/3) entkräften. Aus diesem Grund erübrigte sich eine amtsärztliche Untersuchung. 3.6. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass in der Urteilsbegründung kein ausreichender medizinisch fachlicher Nachweis darüber enthalten sei, dass die im Schriftstück, das als ärztliches Zeugnis ausgegeben werde, enthaltenen medizini- schen und psychiatrischen Diagnosen falsch seien, so kann auf die Befragung des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2012 (Urk. 18) verwiesen werden, anlässlich welcher der Beschuldigte – nach entspre- chendem Vorhalt des Inhaltes des Ärztlichen Zeugnisses betreffend die Privat- klägerin – sagte, dass die Ausführungen der Befunde medizinisch grotesk seien (Urk. 18 S. 4). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Einwand des Beschuldigten erübrigt sich damit. 3.7.1 Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass in der Urteilsbegründung von einem falschen ärztlichen Zeugnis vom 22.12.2006 ausgegangen werde. Das von der Privatklägerin als Beweismittel vorgelegte Schriftstück trage jedoch kein Datum. Wenn nun in der Urteilsbegründung auf ein falsches ärztliches Zeugnis vom 22.12.2006 Bezug genommen werde, könne es sich nicht um das undatierte von der Privatklägerin vorgelegte Beweismittel handeln. Wahrscheinlich sei, dass für das Administrativverfahren gegen die Privatklägerin ein anderes ärztliches Zeugnis herangezogen worden sei (Urk. 103 S. 6).

- 16 - 3.7.2. Der Einwand des Beschuldigten bezüglich fehlendem Datum ist richtig. Das fragliche Ärztliche Zeugnis ist undatiert (Urk. 2/2). Allerdings wird im Schreiben vom 22.12.2006 (Urk. 2/1) auf das beiliegende Arztzeugnis verwiesen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Zeugnis die Beilage zum Begleit- schreiben vom 22.12.2006 ist, zumal der Verfasser identisch ist. 3.8. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass nicht bewiesen sei, dass das Administrativverfahren der Zürcher Kantonspolizei gegen die Privatklägerin auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Schriftstücke erfolgt sei (Urk. 103 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt der Beschuldigte erneut vor, dass das vorliegende Zeugnis nicht bei einer Behörde eingegangen sei und dass das Antwortschreiben des Strassenverkehrsamtes Zürich an die Privatklägerin mit der Mitteilung der Einleitung eines Administrativverfahrens im Zusammenhang mit einem anderen Zeugnis stehe, das vermutlich von der Klinik … eingereicht wor- den sei. Dies habe dann die Privatklägerin zum Anlass genommen, um das vor- liegende Zeugnis zu fälschen (Urk. 127 S. 8). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass ein solcher Versuch, dem Beschuldigten zu schaden, keinen Sinn machen würde, da die Privatklägerin doch bei dieser Vorgehensweise damit hätte rechnen müs- sen, dass das Originalzeugnis vom Strassenverkehrsamt auf Nachfrage der Behörden hätte vorgezeigt werden können und dann das Ganze aufgeflogen wäre. Abgesehen davon ist nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin ein falsches Zeugnis einreichen und damit ein Administrativverfahren riskieren sollte, welches sie nur durch das Vorlegen eines weiteren Arztzeugnisses abwenden könnte, mit dem einzigen Ziel, dem Beschuldigten zu schaden.

4. Zusammenfassend ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass gestützt auf obige Erwägungen zahlreiche Indizien vorliegen, die ein Gesamtbild ergeben, welches keinen Zweifel daran offenlässt, dass der Beschuldigte der Verfasser des vorliegend interessierenden Ärztlichen Zeugnisses samt Begleit- schreiben an die Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2006 ist. Der Sachver- halt kann somit als erstellt geltend. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 106 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 17 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im konkreten Fall das neue Recht als das mildere erscheint, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Urk. 106 S. 4 f. Ziff. 2).

2. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhalten des Beschuldigten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 24-26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Beim falschen ärztlichen Zeugnis reicht der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 318 Abs. 1 StGB).

2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung sind zutreffend und es kann zu Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei diesbezüglich einzig auf die einschlä- gigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E. 5.4.; Ent- scheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz hat bezüglich der objektiven Tatschwere zutreffend festge- halten, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht alles Notwendige unternommen hat, um den von ihm gewünschten Erfolg, die Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Privatklägerin und als Folge einen allfälligen Entzug ihrer Fahrausweises, zu erzielen. Der Erfolg ist nicht eingetreten, wobei er darauf allerdings keinen Einfluss hatte. Die Privatklägerin hatte erhebliche Umtriebe und musste ein ärztliches Zeugnis erhältlich machen und dieses dem Strassenverkehrsamt einreichen. Das vom Beschuldigten angestrebte Ziel war nicht alleine vom Be- schuldigten abhängig. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren.

- 18 -

4. Zur Motivlage hat sich die Vorinstanz ebenfalls zutreffend geäussert und kommt zum Schluss, dass das Tatverschulden des Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht als noch leicht zu bezeichnen ist (Urk. 106 S. 28).

5. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt somit noch leicht. Eine Einsatz- strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden angemessen.

6. Bezüglich der Täterkomponente ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 106 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldig- ten lassen sich keine strafzumessenden Faktoren ableiten. Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 107). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht geständig, so dass entsprechend auch keine Reue, Einsicht oder ein anderes die Strafe reduzierendes Nachtatverhalten ersichtlich ist.

8. In Würdigung sämtlicher Elemente sowohl der Tat- wie auch der Täter- komponente ist die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu bestätigen. 9.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB) 9.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten werden von der Vorinstanz erhoben und entsprechend aufgeführt (Urk. 106 S. 29). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben (Urk. 127 S. 2). 9.3. Der Beschuldigte lebt nach wie vor in äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen, die sich aufgrund seines Alters wohl nicht mehr wesentlich ver- bessern werden. Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.-- erscheint angemessen.

- 19 -

10. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (vgl. nachfolgende Erwägung VI.) mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie – aber nicht nur – dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertre- tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt ferner in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.). Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung einer Verbindungs- busse; einerseits weil der Beschuldigte mit dem vorsätzlichen Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Bereich einer Schnittstellenproblematik delinquiert hat und andererseits, um insbesondere dem spezialpräventiven Effekt der bedingten Geldstrafe Nachdruck zu verleihen. Eine Erhöhung der Verbindungsbusse ist durch den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen. Es besteht auch kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und jene zu reduzieren. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 500.-- erscheint als sämtlichen Umständen, namentlich auch den wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten, angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäss dem praxisüblichen Ansatz auf 5 Tage anzusetzen.

11. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.

- 20 - VI. Vollzug Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. VII. Kostenfolge

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-6) zu bestätigen ist.

2. Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

- 21 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 September 2013 (Urk. 102) reichte der Beschuldigte fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 103). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils und zur Einreichung des Datenerfassungsblattes samt auf- gelisteten Unterlagen (Urk. 108). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anschlussberufung und beatragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 111). Mit Mail vom 21. November 2013 ersuchte der Präsident der I. Strafkammer den Beschuldigten – unter Hin- weis auf Zustellschwierigkeiten der Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 – um Mitteilung einer Zustelladresse in der Schweiz (Urk. 112). Mit Mail vom

22. November 2013 teilte der Beschuldigte mit, dass er die Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 über die Schweizer Botschaft in Madrid am 20. November 2013 erhalten habe und er die darin enthaltenden Fragen umgehend beantwortet und ein Zustelldomizil bezeichnet habe, welches er sodann nochmals aufführte (Urk. 113). Das vom Beschuldigte in Aussicht gestellte Schreiben vom 21. November 2013 (Urk. 114) samt Beilagen (Urk. 116/1-2) wurde am

22. November 2013 auf die Post gegeben und ging am 28. November 2013 ein. 1.4. Am 4. Dezember 2013 wurde auf den 27. Januar 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 117). 1.5. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 (hierorts eingegangen am 8. Januar

2014) stellte der Beschuldigte das Begehren ihm das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu erlassen und verwies zur Begründung auf seine sehr prekären finanziellen Verhältnisse (Urk. 119). Mit Mail vom 14. Januar 2014 wurde dem Gesuch des Beschuldigten entsprochen (Urk. 121). Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 (hierorts eingegangen am 16. Januar 2014) teilte der Beschuldigte mit, dass er an der Verhandlung nun doch teilnehmen könne und

- 5 - ersuchte um Auskunft darüber, inwieweit es ihm an der Berufungsverhandlung gestattet sei, Anträge zu stellen sowie Erklärungen abzugeben (Urk. 122). Mit Mail vom 15. Januar 2014 verwies der Beschuldigte auf sein Schreiben vom

6. Januar 2014, wonach er an der Verhandlung teilnehme (Urk. 125). Mit Mail vom 17. Januar 2014 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, dass es ihm frei stehe, an der Verhandlung Anträge zu stellen und zu Beginn und am Schluss eine Erklärung abzugeben (Urk. 126). 1.6. Am 27. Januar 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Es wurden weder Beweisanträge noch Vorfragen gestellt. II. Berufungsumfang Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch (Urk. 103 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen. III. Sachverhalt

1. Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht gel- tend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe (Urk. 103 S. 1). Ausgangspunkt der Urteilsbegründung sei ein Schriftstück, welches die Privatklägerin, B._____, mit ihrer Anzeige vom Januar 2007 gegen den Beschuldigten als angeblich über sie vom Beschuldigten am 22. Dezember 2006 erstelltes ärztliches Zeugnis, bei der Stadtpolizei Zürich und bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vorgelegt habe. Das Urteil gehe davon aus, dass dieses Schriftstück als ärztliches Zeugnis vom Beschuldigten erstellt und an die Kan- tonspolizei gesandt worden sei (Urk. 103 S. 1). Die Vorinstanz habe den Schuld- spruch damit begründet, dass in diesem Schriftstück der Gesundheitszustand der Privatklägerin falsch dargestellt werde und dies vorsätzlich geschehen sei. Das von der Privatklägerin vorgelegte Schriftstück sei nicht vom Beschuldigten erstellt und nicht von ihm an die Kantonspolizei Zürich gesandt worden. Die Urteilsbe-

- 6 - gründung setzte sich mit der Aussage des Beschuldigten, dass es sich bei den von der Privatklägerin vorgelegten Schriftstücke um Fälschungen handle, nicht ernsthaft auseinander. Leichtfertig würden die vom Beschuldigten eingereichten Beweismittel einschliesslich einzelner seiner Aussagen, als nicht glaubhaft abge- tan (Urk. 103 S. 2). Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Aussagen der Privat- klägerin, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Dezember 2006 gedroht habe, "sie auf allen Ebenen kaputt" zu machen, wenn sie ihr Haus in Spanien nicht auf ihn umschreiben lasse. Eine solche Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin habe es nie gegeben (Urk. 103 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass die Schrift des tatsächlich von ihm verfassten Schreibens an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt nicht mit derjenigen der anderen – nicht von ihm verfassten – Schreiben übereinstimme. Er gehe davon aus, dass diese anderen Schreiben vom selben Verfasser sind und dass Frau B._____ mit seinem Vater in Kontakt gestanden habe. Es gebe kein Motiv für ihn, so etwas zu tun. Frau B._____ habe am 31. Januar 2007 unberech- tigterweise das Haus auf C._____ auf sich überschreiben lassen. Danach habe der Streit mit ihr begonnen. Er könne nicht ausschliessen, dass Frau B._____ o- der jemand aus ihrem Umfeld diese Schreiben verfasst habe und mit dieser Akti- on von der anschliessenden Hausübertragung habe ablenken wollen. Das zulas- ten von Frau B._____ verfasste Arztzeugnis sei kein professionelles, es habe we- der einen Stempel noch ein Datum darauf. Es gebe keinen Beweis dafür, dass ein falsches ärztliches Zeugnis von ihm auf der Behörde eingegangen sei. Möglich- erweise sei am 22. Dezember ein Zeugnis zum Beispiel von der Klinik … einge- gangen und Frau B._____ habe dieses in der Folge benutzt, um ein anderes Schreiben vorzulegen und dieses so zu verfassen, als sei er der Urheber gewe- sen (Prot. II S. 5, Urk. 127 S. 2 ff.).

2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.1. Vom Beschuldigten wird die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz gerügt. Vorab sind daher die allgemeinen Grundsätze der Beweis- würdigung festzuhalten:

- 7 - Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklag- te unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür

- 8 - vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt über- zeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus be- wiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O.,

- 9 - § 59 Rz 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizien- beweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aus- sageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Real- kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die

- 10 - Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Über- einstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativ- hypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.2. Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Beweismittel zu ihrem Entscheid vollständig aufgeführt und die Aussagen der Beteiligten, d.h. der Privatklägerin B._____ und jene des Beschuldigten, zutreffend zusammengefasst. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat die Vorinstanz die vorhandenen Be- weismittel eingehend und überzeugend gewürdigt, es kann auch darauf verwie- sen werden (Urk. 106 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Lediglich zur Ergänzung ist nochmals auf die bei den Akten liegenden Urkunden und punktuell auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten einzugehen. 3.3.1.1. Bei den Akten liegen als eigentliche "Kernstücke" des vorliegenden Falles ein undatiertes Ärztliches Zeugnis zu Handen des Amtsarztes/ Vertrauensarztes der Kantonspolizei Zürich betreffend die Privatklägerin B._____ (Urk. 2/2) und ein Schreiben an die Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2006, worin um eine amtsärztliche Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Privatklägerin B._____ ersucht wird (Urk. 2/1). Gestützt auf diese beiden Dokumente wurde durch das Strassenverkehrsamt am 5. Januar 2007 ein Administrativverfahren

- 11 - (Vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung) eingeleitet (Urk. 32 S. 2). 3.3.1.2. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 gelangte Dr. D._____, der Vater des Beschuldigten, an die Ärztegesellschaft des Kantons Bern (Urk. 33). Darin hält er fest, dass er ungerechtfertigt zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Fahrtaug- lichkeit aufgeboten worden sei, nachdem sein Sohn entsprechend vorstellig ge- worden sei. Zudem habe sein Sohn wieder unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft bei der Ärztegesellschaft des Kantons Bern ihn beim Erbschaftsamt der Vor- mundschaftsbehörde verunglimpft (Urk. 33). 3.3.1.3. Sodann liegt ein Mail der Rechtsberatungsstelle der Ärztegesellschaft des Kantons Bern vom 3. Februar 2012 bei den Akten, wonach der Beschuldigte bis am 31. Dezember 2007 Mitglied der Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) gewesen sei (Urk. 39). 3.3.1.4. Vom Erbschaftsamt Basel-Stadt wurde mit Begleitschreiben vom 3. April 2012 (Urk. 45) ein Schreiben vom 24. Oktober 2006 an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt (Urk. 46) ediert. Absender ist Dr. med. A._____ und das Schreiben ist von Dr. med. A._____ unterzeichnet. Darin steht folgendes: "Im Zusammenhang mit meinem GESUCH vom 24.10.2006 an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung meines Vaters aus medizinischer Sicht (wegen zunehmender Verwirrtheit), bin ich bei der Durchsicht alter Akten auch auf (….)" (Urk. 46 S. 1). 3.3.1.5. Von der Kantonspolizei Basel-Stadt wurde mit Begleitschreiben vom

30. März 2012 (Urk. 48) ein Schreiben mit Absender Dr.med. A._____ an die Kan- tonspolizei Basel-Stadt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 49) ediert. In diesem Schreiben wird unter Hinweis auf die akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes die amtliche Überprüfung der Fahrtauglichkeit von D._____ beantragt, wobei das Schreiben von Dr.med. A._____ unterzeichnet ist (Urk. 49 S. 2).

- 12 - 3.3.1.6. Ebenfalls bei den Akten liegt ein undatiertes Ärztliches Zeugnis betreffend D._____ zu Handen des Amtsarztes des Strassenverkehrsamtes Basel-Stadt (Urk. 50). Absender und Unterzeichnender ist wiederum Dr.med. A._____. 3.3.2. Bei einem Vergleich des Schreibens an die Kantonspolizei Zürich vom

22. Dezember 2006 (Urk. 2/1) samt Arztzeugnis (Urk. 2/2) und der Schreiben an das Erbschaftssteueramt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 46) und an die Kantons- polizei Basel-Stadt ebenfalls mit Datum vom 24. Oktober 2006 (Urk. 49) samt Ärztlichem Zeugnis (Urk. 50), fällt auf, dass alle Schreiben den gleichen kursiv gedruckten Absender tragen: Dr. med. A._____, Allg. Medizin FMH, Mitglied Ärzte-Gesellschaft Kanton Bern, Span. Titel: Licenciado en Medicina y Cirugia, …, C._____, Tel: …. 3.3.3. Der übereinstimmende Absender spricht für einen identischen Verfasser aller Schreiben. Der Verfasser musste zudem medizinische Kenntnisse haben. Dies ist beim Beschuldigten – auch wenn er die Befunde im Ärztlichen Zeugnis betreffend die Privatklägerin als medizinisch grotesk bezeichnet (Urk. 18 S. 4) bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung mit "grotesk" das Fehlen eines Stempels und eines Datums gemeint haben will (Urk. 127 S. 4) – durchaus der Fall. Zudem muss der Verfasser eine nähere Beziehung sowohl zur Privatklägerin als auch zum Vater des Beschuldigten, D._____ haben, sind doch auf den jewei- ligen Begleitschreiben und Ärztlichen Zeugnissen betreffend die beiden Personen die Geburtsdaten, Wohnadresse und bei der Privatklägerin sogar die Telefon- nummer aufgeführt (vgl. Urk. 2/1, 2/2, 49, 50). Dies ist beim Beschuldigten der Fall, der jahrelang der Lebenspartner der Privatklägerin war und eben der Sohn von D._____ ist. 3.3.4. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Mai 2012 hat der Beschuldigte bestätigt, dass das Schreiben vom 24. Oktober 2006 an das Erbschaftsamt in Basel (Urk. 46) von ihm stamme (act. 56 S. 4). In der schriftli- chen Einvernahme (act. 88 S. 7) bestätigte der Beschuldigte erneut, Urheber dieses Schreibens zu sein, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung abermals anerkennt (Urk. 127 S. 5). Zum Anlass des vorgenannten Schreibens befragt, führte der Beschuldigte folgendes aus: "Als meine Mutter im Juni 2002

- 13 - starb, verschenkte mein Vater an meine Schwester und an meine Kinder Teile aus dem Erbe meiner Mutter. Ich erhielt nichts, auch keine Erinnerungsstücke, auf die ich Wert gelegt hätte. Als ich meinen Vater telefonisch darauf ansprach, hat er geleugnet, so verfahren zu sein. Das war für mich Anlass meines Schreibens an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt vom 24.10.2006. Dieses Schreiben habe ich verfasst, leider mit einem Briefkopf, den in zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verwandte" (act. 88 S. 8). Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 6 oben). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er bei der Amtsvormundschaft Basel-Stadt eine Bevormundung seines Vaters aus medizinischer Sicht beantragt habe und falls ja weshalb, sagte der Beschuldigte dass er am 24.10.2006 nicht eine Bevormundung seines Vaters beantragt, sondern um eine entsprechende medizinische Untersuchung/ Abklärung gebeten habe (Urk. 88. S. 8). Die Frage, ob das Schreiben vom

24. Oktober 2006 an die Kantonspolizei Basel-Stadt von ihm stamme, verneinte der Beschuldigte (Urk. 88 S. 9). Im Schreiben an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 46) wird sogar Bezug genommen auf das am gleichen Tag gestellten Gesuch an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung des Vaters aus medizinischer Sicht (wegen zunehmender Verwirrtheit). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte – trotz seiner Bestreitung – auch das Schreiben an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung seines Vaters aus medizinischer Sicht, verfasst haben muss. 3.4.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass nicht geprüft worden sei, ob das als angeblich ärztliches Zeugnis vorgelegte Schriftstück tatsächlich bei der Kan- tonspolizei in … Zürich eingetroffen sei und dort Administrativmassnahmen aus- gelöst habe (Urk. 103 S. 5). Als ihm dann das Schreiben des Strassenverkehrs- amtes vorgehalten wurde, wonach dieses sich aufgrund der vorliegenden Akten veranlasst gesehen hat, ein Administrativverfahren einzuleiten (Urk. 32), bestritt der Beschuldigte weiterhin, dass es sich dabei um das angeblich von ihm verfass- te Zeugnis gehandelt habe. Es sei zwar möglich, dass ein Zeugnis eingegangen sei, aber es müsse sich um ein anderes gehandelt haben. Es könnte zum Beispiel

- 14 - jemand von der Klinik …, wo die Privatklägerin behandelt worden sei, ein Zeugnis eingereicht haben, wobei diese das benutzt haben könnte, um ein anderes Schreiben vorzulegen (Urk. 127 S. 7 f., vgl. dazu unten Ziff. 3.8). Gemäss Mail von Fw E._____ von der Stadtpolizei Zürich vom 20. Januar 2012 (Urk. 35), der sich zum Aktengang des fraglichen Arztzeugnisses äussert, sei ge- mäss der Rapportbeilage davon auszugehen, dass damals die Kantonspolizei Zü- rich das Originalzeugnis erhalten und dann weitergeleitet habe Jedenfalls sei ja durch das Strassenverkehrsamt Massnahmen eingeleitet worden und das Zeug- nis habe damit wohl den richtigen Empfänger erreicht (Urk. 35 S. 1). 3.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte erneut aus, dass es keine Beweise dafür gebe, dass das Zeugnis je bei einer Behörde ein- gegangen sei, da dieses keinen Eingangsstempel aufweise (Urk. 127 S. 7). Der Privatklägerin B._____ wurde mit Schreiben vom Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 5. Januar 2007 angezeigt, dass sich das Amt aufgrund der vorliegenden Akten, Ärztlicher Bericht vom 22.12.2006, Verdacht auf Vorliegen verkehrsrelevanter gesundheitlicher Störungen, veranlasst sehe, ein Administrativverfahren (Vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Verkehrsme- dizinische Abklärung der Fahreignung) einzuleiten (Urk. 32 S. 2). Dem Amt lag gemäss diesem Schreiben somit ein Ärztliches Zeugnis (vom 22. Dezember

2006) vor. Das Prüfen des Aktenganges oder allfälliger Eingangstempel erübrigt sich damit. Das Strassenverkehrsamt hat mit Schreiben vom 28. Februar 2012 bestätigt, dass das Administrativverfahren gegenüber B._____ eingestellt worden sei und sich keine Akten mehr in ihrem Archiv befinden würden (Urk. 37). 3.5.1. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass die im Beibrief empfohlene amtsärztliche medizinische Untersuchung gestützt auf das beiliegende Arztzeug- nis, nachweislich unterblieben sei (Urk. 103 S. 5). Dazu führt er aus, dass wenn das Schreiben wirklich beim Amtsarzt eingetroffen wäre, was die Privatklägerin behaupte und der Beschuldigte bestreite und wenn in diesem Schreiben aus- drücklich eine amtsärztliche Untersuchung empfohlen worden sei, hätte darauf im eingeleiteten Administrativverfahren konkret Bezug genommen werden müssen. Aus der Urteilsbegründung sei das nicht erkennbar. Die Urteilsbegründung lasse

- 15 - völlig offen, warum der Amtsarzt des Strassenverkehrsamtes bei der Kantonspoli- zei Zürich bei Durchsicht der beiden Schriftstücke sich nicht an den ausstellenden Arzt gewandt habe. Das wäre normal gewesen (Urk. 103 S. 6). 3.5.2. Die Argumente des Beschuldigten verkennen, dass das Schreiben samt Arztzeugnis bei der Kantonspolizei eingegangen ist und gemäss üblichem Aktengang an das Strassenverkehrsamt weitergeleitet worden ist. Dass dieses der betroffenen Person vor Erlass einer Verfügung noch Frist für das rechtliche Gehör ansetzt ist korrekt. Durch das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom

5. Januar 2007 (Urk. 32 S. 2) hat die Privatklägerin Kenntnis vom falschen Ärztlichen Zeugnis erhalten und konnte dieses, nach entsprechender Akten- einsicht und mittels eines Ärztliche Attestes von Dr.med. F._____ und G._____ vom 6. Februar 2007 (Urk. 2/3) entkräften. Aus diesem Grund erübrigte sich eine amtsärztliche Untersuchung. 3.6. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass in der Urteilsbegründung kein ausreichender medizinisch fachlicher Nachweis darüber enthalten sei, dass die im Schriftstück, das als ärztliches Zeugnis ausgegeben werde, enthaltenen medizini- schen und psychiatrischen Diagnosen falsch seien, so kann auf die Befragung des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2012 (Urk. 18) verwiesen werden, anlässlich welcher der Beschuldigte – nach entspre- chendem Vorhalt des Inhaltes des Ärztlichen Zeugnisses betreffend die Privat- klägerin – sagte, dass die Ausführungen der Befunde medizinisch grotesk seien (Urk. 18 S. 4). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Einwand des Beschuldigten erübrigt sich damit. 3.7.1 Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass in der Urteilsbegründung von einem falschen ärztlichen Zeugnis vom 22.12.2006 ausgegangen werde. Das von der Privatklägerin als Beweismittel vorgelegte Schriftstück trage jedoch kein Datum. Wenn nun in der Urteilsbegründung auf ein falsches ärztliches Zeugnis vom 22.12.2006 Bezug genommen werde, könne es sich nicht um das undatierte von der Privatklägerin vorgelegte Beweismittel handeln. Wahrscheinlich sei, dass für das Administrativverfahren gegen die Privatklägerin ein anderes ärztliches Zeugnis herangezogen worden sei (Urk. 103 S. 6).

- 16 - 3.7.2. Der Einwand des Beschuldigten bezüglich fehlendem Datum ist richtig. Das fragliche Ärztliche Zeugnis ist undatiert (Urk. 2/2). Allerdings wird im Schreiben vom 22.12.2006 (Urk. 2/1) auf das beiliegende Arztzeugnis verwiesen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Zeugnis die Beilage zum Begleit- schreiben vom 22.12.2006 ist, zumal der Verfasser identisch ist. 3.8. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass nicht bewiesen sei, dass das Administrativverfahren der Zürcher Kantonspolizei gegen die Privatklägerin auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Schriftstücke erfolgt sei (Urk. 103 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt der Beschuldigte erneut vor, dass das vorliegende Zeugnis nicht bei einer Behörde eingegangen sei und dass das Antwortschreiben des Strassenverkehrsamtes Zürich an die Privatklägerin mit der Mitteilung der Einleitung eines Administrativverfahrens im Zusammenhang mit einem anderen Zeugnis stehe, das vermutlich von der Klinik … eingereicht wor- den sei. Dies habe dann die Privatklägerin zum Anlass genommen, um das vor- liegende Zeugnis zu fälschen (Urk. 127 S. 8). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass ein solcher Versuch, dem Beschuldigten zu schaden, keinen Sinn machen würde, da die Privatklägerin doch bei dieser Vorgehensweise damit hätte rechnen müs- sen, dass das Originalzeugnis vom Strassenverkehrsamt auf Nachfrage der Behörden hätte vorgezeigt werden können und dann das Ganze aufgeflogen wäre. Abgesehen davon ist nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin ein falsches Zeugnis einreichen und damit ein Administrativverfahren riskieren sollte, welches sie nur durch das Vorlegen eines weiteren Arztzeugnisses abwenden könnte, mit dem einzigen Ziel, dem Beschuldigten zu schaden.

4. Zusammenfassend ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass gestützt auf obige Erwägungen zahlreiche Indizien vorliegen, die ein Gesamtbild ergeben, welches keinen Zweifel daran offenlässt, dass der Beschuldigte der Verfasser des vorliegend interessierenden Ärztlichen Zeugnisses samt Begleit- schreiben an die Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2006 ist. Der Sachver- halt kann somit als erstellt geltend. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 106 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 17 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im konkreten Fall das neue Recht als das mildere erscheint, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Urk. 106 S. 4 f. Ziff. 2).

2. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhalten des Beschuldigten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 24-26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Beim falschen ärztlichen Zeugnis reicht der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 318 Abs. 1 StGB).

2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung sind zutreffend und es kann zu Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei diesbezüglich einzig auf die einschlä- gigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E. 5.4.; Ent- scheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz hat bezüglich der objektiven Tatschwere zutreffend festge- halten, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht alles Notwendige unternommen hat, um den von ihm gewünschten Erfolg, die Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Privatklägerin und als Folge einen allfälligen Entzug ihrer Fahrausweises, zu erzielen. Der Erfolg ist nicht eingetreten, wobei er darauf allerdings keinen Einfluss hatte. Die Privatklägerin hatte erhebliche Umtriebe und musste ein ärztliches Zeugnis erhältlich machen und dieses dem Strassenverkehrsamt einreichen. Das vom Beschuldigten angestrebte Ziel war nicht alleine vom Be- schuldigten abhängig. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren.

- 18 -

4. Zur Motivlage hat sich die Vorinstanz ebenfalls zutreffend geäussert und kommt zum Schluss, dass das Tatverschulden des Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht als noch leicht zu bezeichnen ist (Urk. 106 S. 28).

5. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt somit noch leicht. Eine Einsatz- strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden angemessen.

6. Bezüglich der Täterkomponente ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 106 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldig- ten lassen sich keine strafzumessenden Faktoren ableiten. Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 107). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht geständig, so dass entsprechend auch keine Reue, Einsicht oder ein anderes die Strafe reduzierendes Nachtatverhalten ersichtlich ist.

8. In Würdigung sämtlicher Elemente sowohl der Tat- wie auch der Täter- komponente ist die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu bestätigen. 9.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB) 9.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten werden von der Vorinstanz erhoben und entsprechend aufgeführt (Urk. 106 S. 29). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben (Urk. 127 S. 2). 9.3. Der Beschuldigte lebt nach wie vor in äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen, die sich aufgrund seines Alters wohl nicht mehr wesentlich ver- bessern werden. Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.-- erscheint angemessen.

- 19 -

10. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (vgl. nachfolgende Erwägung VI.) mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie – aber nicht nur – dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertre- tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt ferner in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.). Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung einer Verbindungs- busse; einerseits weil der Beschuldigte mit dem vorsätzlichen Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Bereich einer Schnittstellenproblematik delinquiert hat und andererseits, um insbesondere dem spezialpräventiven Effekt der bedingten Geldstrafe Nachdruck zu verleihen. Eine Erhöhung der Verbindungsbusse ist durch den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen. Es besteht auch kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und jene zu reduzieren. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 500.-- erscheint als sämtlichen Umständen, namentlich auch den wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten, angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäss dem praxisüblichen Ansatz auf 5 Tage anzusetzen.

11. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.

- 20 - VI. Vollzug Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. VII. Kostenfolge

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-6) zu bestätigen ist.

2. Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

- 21 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 103 sinngemäss; Prot. II S. 4):
  9. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freizusprechen und das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
  10. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 111): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 19. April 2013 (Urk. 106 S. 3 f.). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 19. April 2013 des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, wobei die Busse zu bezahlen war. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Mit Schreiben vom 25. Mai 2013, eingegangen am 8. April 2013, teilte der Beschuldigte der Vorinstanz mit, dass der ergangene Entscheid ein Fehlurteil sei, er es sich jedoch nicht leisten könne in Berufung zu gehen und ebenfalls aus finanziellen Gründen auf eine Begründung verzichte (Urk. 96). Mit Mail und ange- hängtem Schreiben vom 28. Mai 2013, d.h. noch vor Eingang des Schreibens vom 25. Mai 2013, ersuchte der Beklagte in Änderung und Ergänzung seiner Ein- gabe vom 25. Mai 2013 um Begründung des Urteils vom 19. April 2013 (Urk. 93). - 4 - Das begründete erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten rechtshilfeweise am 23. August 2013 zugestellt (Urk. 104/1-2). Mit Begleitschreiben vom
  11. September 2013 (Urk. 102) reichte der Beschuldigte fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 103). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils und zur Einreichung des Datenerfassungsblattes samt auf- gelisteten Unterlagen (Urk. 108). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anschlussberufung und beatragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 111). Mit Mail vom 21. November 2013 ersuchte der Präsident der I. Strafkammer den Beschuldigten – unter Hin- weis auf Zustellschwierigkeiten der Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 – um Mitteilung einer Zustelladresse in der Schweiz (Urk. 112). Mit Mail vom
  12. November 2013 teilte der Beschuldigte mit, dass er die Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 über die Schweizer Botschaft in Madrid am 20. November 2013 erhalten habe und er die darin enthaltenden Fragen umgehend beantwortet und ein Zustelldomizil bezeichnet habe, welches er sodann nochmals aufführte (Urk. 113). Das vom Beschuldigte in Aussicht gestellte Schreiben vom 21. November 2013 (Urk. 114) samt Beilagen (Urk. 116/1-2) wurde am
  13. November 2013 auf die Post gegeben und ging am 28. November 2013 ein. 1.4. Am 4. Dezember 2013 wurde auf den 27. Januar 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 117). 1.5. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 (hierorts eingegangen am 8. Januar 2014) stellte der Beschuldigte das Begehren ihm das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu erlassen und verwies zur Begründung auf seine sehr prekären finanziellen Verhältnisse (Urk. 119). Mit Mail vom 14. Januar 2014 wurde dem Gesuch des Beschuldigten entsprochen (Urk. 121). Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 (hierorts eingegangen am 16. Januar 2014) teilte der Beschuldigte mit, dass er an der Verhandlung nun doch teilnehmen könne und - 5 - ersuchte um Auskunft darüber, inwieweit es ihm an der Berufungsverhandlung gestattet sei, Anträge zu stellen sowie Erklärungen abzugeben (Urk. 122). Mit Mail vom 15. Januar 2014 verwies der Beschuldigte auf sein Schreiben vom
  14. Januar 2014, wonach er an der Verhandlung teilnehme (Urk. 125). Mit Mail vom 17. Januar 2014 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, dass es ihm frei stehe, an der Verhandlung Anträge zu stellen und zu Beginn und am Schluss eine Erklärung abzugeben (Urk. 126). 1.6. Am 27. Januar 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Es wurden weder Beweisanträge noch Vorfragen gestellt. II. Berufungsumfang Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch (Urk. 103 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen. III. Sachverhalt
  15. Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht gel- tend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe (Urk. 103 S. 1). Ausgangspunkt der Urteilsbegründung sei ein Schriftstück, welches die Privatklägerin, B._____, mit ihrer Anzeige vom Januar 2007 gegen den Beschuldigten als angeblich über sie vom Beschuldigten am 22. Dezember 2006 erstelltes ärztliches Zeugnis, bei der Stadtpolizei Zürich und bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vorgelegt habe. Das Urteil gehe davon aus, dass dieses Schriftstück als ärztliches Zeugnis vom Beschuldigten erstellt und an die Kan- tonspolizei gesandt worden sei (Urk. 103 S. 1). Die Vorinstanz habe den Schuld- spruch damit begründet, dass in diesem Schriftstück der Gesundheitszustand der Privatklägerin falsch dargestellt werde und dies vorsätzlich geschehen sei. Das von der Privatklägerin vorgelegte Schriftstück sei nicht vom Beschuldigten erstellt und nicht von ihm an die Kantonspolizei Zürich gesandt worden. Die Urteilsbe- - 6 - gründung setzte sich mit der Aussage des Beschuldigten, dass es sich bei den von der Privatklägerin vorgelegten Schriftstücke um Fälschungen handle, nicht ernsthaft auseinander. Leichtfertig würden die vom Beschuldigten eingereichten Beweismittel einschliesslich einzelner seiner Aussagen, als nicht glaubhaft abge- tan (Urk. 103 S. 2). Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Aussagen der Privat- klägerin, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Dezember 2006 gedroht habe, "sie auf allen Ebenen kaputt" zu machen, wenn sie ihr Haus in Spanien nicht auf ihn umschreiben lasse. Eine solche Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin habe es nie gegeben (Urk. 103 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass die Schrift des tatsächlich von ihm verfassten Schreibens an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt nicht mit derjenigen der anderen – nicht von ihm verfassten – Schreiben übereinstimme. Er gehe davon aus, dass diese anderen Schreiben vom selben Verfasser sind und dass Frau B._____ mit seinem Vater in Kontakt gestanden habe. Es gebe kein Motiv für ihn, so etwas zu tun. Frau B._____ habe am 31. Januar 2007 unberech- tigterweise das Haus auf C._____ auf sich überschreiben lassen. Danach habe der Streit mit ihr begonnen. Er könne nicht ausschliessen, dass Frau B._____ o- der jemand aus ihrem Umfeld diese Schreiben verfasst habe und mit dieser Akti- on von der anschliessenden Hausübertragung habe ablenken wollen. Das zulas- ten von Frau B._____ verfasste Arztzeugnis sei kein professionelles, es habe we- der einen Stempel noch ein Datum darauf. Es gebe keinen Beweis dafür, dass ein falsches ärztliches Zeugnis von ihm auf der Behörde eingegangen sei. Möglich- erweise sei am 22. Dezember ein Zeugnis zum Beispiel von der Klinik … einge- gangen und Frau B._____ habe dieses in der Folge benutzt, um ein anderes Schreiben vorzulegen und dieses so zu verfassen, als sei er der Urheber gewe- sen (Prot. II S. 5, Urk. 127 S. 2 ff.).
  16. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.1. Vom Beschuldigten wird die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz gerügt. Vorab sind daher die allgemeinen Grundsätze der Beweis- würdigung festzuhalten: - 7 - Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklag- te unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht,
  17. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür - 8 - vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt über- zeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus be- wiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., - 9 - § 59 Rz 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizien- beweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aus- sageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Real- kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die - 10 - Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Über- einstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativ- hypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.2. Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Beweismittel zu ihrem Entscheid vollständig aufgeführt und die Aussagen der Beteiligten, d.h. der Privatklägerin B._____ und jene des Beschuldigten, zutreffend zusammengefasst. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat die Vorinstanz die vorhandenen Be- weismittel eingehend und überzeugend gewürdigt, es kann auch darauf verwie- sen werden (Urk. 106 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Lediglich zur Ergänzung ist nochmals auf die bei den Akten liegenden Urkunden und punktuell auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten einzugehen. 3.3.1.1. Bei den Akten liegen als eigentliche "Kernstücke" des vorliegenden Falles ein undatiertes Ärztliches Zeugnis zu Handen des Amtsarztes/ Vertrauensarztes der Kantonspolizei Zürich betreffend die Privatklägerin B._____ (Urk. 2/2) und ein Schreiben an die Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2006, worin um eine amtsärztliche Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Privatklägerin B._____ ersucht wird (Urk. 2/1). Gestützt auf diese beiden Dokumente wurde durch das Strassenverkehrsamt am 5. Januar 2007 ein Administrativverfahren - 11 - (Vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung) eingeleitet (Urk. 32 S. 2). 3.3.1.2. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 gelangte Dr. D._____, der Vater des Beschuldigten, an die Ärztegesellschaft des Kantons Bern (Urk. 33). Darin hält er fest, dass er ungerechtfertigt zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Fahrtaug- lichkeit aufgeboten worden sei, nachdem sein Sohn entsprechend vorstellig ge- worden sei. Zudem habe sein Sohn wieder unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft bei der Ärztegesellschaft des Kantons Bern ihn beim Erbschaftsamt der Vor- mundschaftsbehörde verunglimpft (Urk. 33). 3.3.1.3. Sodann liegt ein Mail der Rechtsberatungsstelle der Ärztegesellschaft des Kantons Bern vom 3. Februar 2012 bei den Akten, wonach der Beschuldigte bis am 31. Dezember 2007 Mitglied der Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) gewesen sei (Urk. 39). 3.3.1.4. Vom Erbschaftsamt Basel-Stadt wurde mit Begleitschreiben vom 3. April 2012 (Urk. 45) ein Schreiben vom 24. Oktober 2006 an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt (Urk. 46) ediert. Absender ist Dr. med. A._____ und das Schreiben ist von Dr. med. A._____ unterzeichnet. Darin steht folgendes: "Im Zusammenhang mit meinem GESUCH vom 24.10.2006 an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung meines Vaters aus medizinischer Sicht (wegen zunehmender Verwirrtheit), bin ich bei der Durchsicht alter Akten auch auf (….)" (Urk. 46 S. 1). 3.3.1.5. Von der Kantonspolizei Basel-Stadt wurde mit Begleitschreiben vom
  18. März 2012 (Urk. 48) ein Schreiben mit Absender Dr.med. A._____ an die Kan- tonspolizei Basel-Stadt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 49) ediert. In diesem Schreiben wird unter Hinweis auf die akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes die amtliche Überprüfung der Fahrtauglichkeit von D._____ beantragt, wobei das Schreiben von Dr.med. A._____ unterzeichnet ist (Urk. 49 S. 2). - 12 - 3.3.1.6. Ebenfalls bei den Akten liegt ein undatiertes Ärztliches Zeugnis betreffend D._____ zu Handen des Amtsarztes des Strassenverkehrsamtes Basel-Stadt (Urk. 50). Absender und Unterzeichnender ist wiederum Dr.med. A._____. 3.3.2. Bei einem Vergleich des Schreibens an die Kantonspolizei Zürich vom
  19. Dezember 2006 (Urk. 2/1) samt Arztzeugnis (Urk. 2/2) und der Schreiben an das Erbschaftssteueramt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 46) und an die Kantons- polizei Basel-Stadt ebenfalls mit Datum vom 24. Oktober 2006 (Urk. 49) samt Ärztlichem Zeugnis (Urk. 50), fällt auf, dass alle Schreiben den gleichen kursiv gedruckten Absender tragen: Dr. med. A._____, Allg. Medizin FMH, Mitglied Ärzte-Gesellschaft Kanton Bern, Span. Titel: Licenciado en Medicina y Cirugia, …, C._____, Tel: …. 3.3.3. Der übereinstimmende Absender spricht für einen identischen Verfasser aller Schreiben. Der Verfasser musste zudem medizinische Kenntnisse haben. Dies ist beim Beschuldigten – auch wenn er die Befunde im Ärztlichen Zeugnis betreffend die Privatklägerin als medizinisch grotesk bezeichnet (Urk. 18 S. 4) bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung mit "grotesk" das Fehlen eines Stempels und eines Datums gemeint haben will (Urk. 127 S. 4) – durchaus der Fall. Zudem muss der Verfasser eine nähere Beziehung sowohl zur Privatklägerin als auch zum Vater des Beschuldigten, D._____ haben, sind doch auf den jewei- ligen Begleitschreiben und Ärztlichen Zeugnissen betreffend die beiden Personen die Geburtsdaten, Wohnadresse und bei der Privatklägerin sogar die Telefon- nummer aufgeführt (vgl. Urk. 2/1, 2/2, 49, 50). Dies ist beim Beschuldigten der Fall, der jahrelang der Lebenspartner der Privatklägerin war und eben der Sohn von D._____ ist. 3.3.4. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Mai 2012 hat der Beschuldigte bestätigt, dass das Schreiben vom 24. Oktober 2006 an das Erbschaftsamt in Basel (Urk. 46) von ihm stamme (act. 56 S. 4). In der schriftli- chen Einvernahme (act. 88 S. 7) bestätigte der Beschuldigte erneut, Urheber dieses Schreibens zu sein, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung abermals anerkennt (Urk. 127 S. 5). Zum Anlass des vorgenannten Schreibens befragt, führte der Beschuldigte folgendes aus: "Als meine Mutter im Juni 2002 - 13 - starb, verschenkte mein Vater an meine Schwester und an meine Kinder Teile aus dem Erbe meiner Mutter. Ich erhielt nichts, auch keine Erinnerungsstücke, auf die ich Wert gelegt hätte. Als ich meinen Vater telefonisch darauf ansprach, hat er geleugnet, so verfahren zu sein. Das war für mich Anlass meines Schreibens an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt vom 24.10.2006. Dieses Schreiben habe ich verfasst, leider mit einem Briefkopf, den in zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verwandte" (act. 88 S. 8). Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 6 oben). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er bei der Amtsvormundschaft Basel-Stadt eine Bevormundung seines Vaters aus medizinischer Sicht beantragt habe und falls ja weshalb, sagte der Beschuldigte dass er am 24.10.2006 nicht eine Bevormundung seines Vaters beantragt, sondern um eine entsprechende medizinische Untersuchung/ Abklärung gebeten habe (Urk. 88. S. 8). Die Frage, ob das Schreiben vom
  20. Oktober 2006 an die Kantonspolizei Basel-Stadt von ihm stamme, verneinte der Beschuldigte (Urk. 88 S. 9). Im Schreiben an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 46) wird sogar Bezug genommen auf das am gleichen Tag gestellten Gesuch an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung des Vaters aus medizinischer Sicht (wegen zunehmender Verwirrtheit). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte – trotz seiner Bestreitung – auch das Schreiben an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung seines Vaters aus medizinischer Sicht, verfasst haben muss. 3.4.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass nicht geprüft worden sei, ob das als angeblich ärztliches Zeugnis vorgelegte Schriftstück tatsächlich bei der Kan- tonspolizei in … Zürich eingetroffen sei und dort Administrativmassnahmen aus- gelöst habe (Urk. 103 S. 5). Als ihm dann das Schreiben des Strassenverkehrs- amtes vorgehalten wurde, wonach dieses sich aufgrund der vorliegenden Akten veranlasst gesehen hat, ein Administrativverfahren einzuleiten (Urk. 32), bestritt der Beschuldigte weiterhin, dass es sich dabei um das angeblich von ihm verfass- te Zeugnis gehandelt habe. Es sei zwar möglich, dass ein Zeugnis eingegangen sei, aber es müsse sich um ein anderes gehandelt haben. Es könnte zum Beispiel - 14 - jemand von der Klinik …, wo die Privatklägerin behandelt worden sei, ein Zeugnis eingereicht haben, wobei diese das benutzt haben könnte, um ein anderes Schreiben vorzulegen (Urk. 127 S. 7 f., vgl. dazu unten Ziff. 3.8). Gemäss Mail von Fw E._____ von der Stadtpolizei Zürich vom 20. Januar 2012 (Urk. 35), der sich zum Aktengang des fraglichen Arztzeugnisses äussert, sei ge- mäss der Rapportbeilage davon auszugehen, dass damals die Kantonspolizei Zü- rich das Originalzeugnis erhalten und dann weitergeleitet habe Jedenfalls sei ja durch das Strassenverkehrsamt Massnahmen eingeleitet worden und das Zeug- nis habe damit wohl den richtigen Empfänger erreicht (Urk. 35 S. 1). 3.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte erneut aus, dass es keine Beweise dafür gebe, dass das Zeugnis je bei einer Behörde ein- gegangen sei, da dieses keinen Eingangsstempel aufweise (Urk. 127 S. 7). Der Privatklägerin B._____ wurde mit Schreiben vom Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 5. Januar 2007 angezeigt, dass sich das Amt aufgrund der vorliegenden Akten, Ärztlicher Bericht vom 22.12.2006, Verdacht auf Vorliegen verkehrsrelevanter gesundheitlicher Störungen, veranlasst sehe, ein Administrativverfahren (Vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Verkehrsme- dizinische Abklärung der Fahreignung) einzuleiten (Urk. 32 S. 2). Dem Amt lag gemäss diesem Schreiben somit ein Ärztliches Zeugnis (vom 22. Dezember 2006) vor. Das Prüfen des Aktenganges oder allfälliger Eingangstempel erübrigt sich damit. Das Strassenverkehrsamt hat mit Schreiben vom 28. Februar 2012 bestätigt, dass das Administrativverfahren gegenüber B._____ eingestellt worden sei und sich keine Akten mehr in ihrem Archiv befinden würden (Urk. 37). 3.5.1. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass die im Beibrief empfohlene amtsärztliche medizinische Untersuchung gestützt auf das beiliegende Arztzeug- nis, nachweislich unterblieben sei (Urk. 103 S. 5). Dazu führt er aus, dass wenn das Schreiben wirklich beim Amtsarzt eingetroffen wäre, was die Privatklägerin behaupte und der Beschuldigte bestreite und wenn in diesem Schreiben aus- drücklich eine amtsärztliche Untersuchung empfohlen worden sei, hätte darauf im eingeleiteten Administrativverfahren konkret Bezug genommen werden müssen. Aus der Urteilsbegründung sei das nicht erkennbar. Die Urteilsbegründung lasse - 15 - völlig offen, warum der Amtsarzt des Strassenverkehrsamtes bei der Kantonspoli- zei Zürich bei Durchsicht der beiden Schriftstücke sich nicht an den ausstellenden Arzt gewandt habe. Das wäre normal gewesen (Urk. 103 S. 6). 3.5.2. Die Argumente des Beschuldigten verkennen, dass das Schreiben samt Arztzeugnis bei der Kantonspolizei eingegangen ist und gemäss üblichem Aktengang an das Strassenverkehrsamt weitergeleitet worden ist. Dass dieses der betroffenen Person vor Erlass einer Verfügung noch Frist für das rechtliche Gehör ansetzt ist korrekt. Durch das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom
  21. Januar 2007 (Urk. 32 S. 2) hat die Privatklägerin Kenntnis vom falschen Ärztlichen Zeugnis erhalten und konnte dieses, nach entsprechender Akten- einsicht und mittels eines Ärztliche Attestes von Dr.med. F._____ und G._____ vom 6. Februar 2007 (Urk. 2/3) entkräften. Aus diesem Grund erübrigte sich eine amtsärztliche Untersuchung. 3.6. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass in der Urteilsbegründung kein ausreichender medizinisch fachlicher Nachweis darüber enthalten sei, dass die im Schriftstück, das als ärztliches Zeugnis ausgegeben werde, enthaltenen medizini- schen und psychiatrischen Diagnosen falsch seien, so kann auf die Befragung des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2012 (Urk. 18) verwiesen werden, anlässlich welcher der Beschuldigte – nach entspre- chendem Vorhalt des Inhaltes des Ärztlichen Zeugnisses betreffend die Privat- klägerin – sagte, dass die Ausführungen der Befunde medizinisch grotesk seien (Urk. 18 S. 4). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Einwand des Beschuldigten erübrigt sich damit. 3.7.1 Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass in der Urteilsbegründung von einem falschen ärztlichen Zeugnis vom 22.12.2006 ausgegangen werde. Das von der Privatklägerin als Beweismittel vorgelegte Schriftstück trage jedoch kein Datum. Wenn nun in der Urteilsbegründung auf ein falsches ärztliches Zeugnis vom 22.12.2006 Bezug genommen werde, könne es sich nicht um das undatierte von der Privatklägerin vorgelegte Beweismittel handeln. Wahrscheinlich sei, dass für das Administrativverfahren gegen die Privatklägerin ein anderes ärztliches Zeugnis herangezogen worden sei (Urk. 103 S. 6). - 16 - 3.7.2. Der Einwand des Beschuldigten bezüglich fehlendem Datum ist richtig. Das fragliche Ärztliche Zeugnis ist undatiert (Urk. 2/2). Allerdings wird im Schreiben vom 22.12.2006 (Urk. 2/1) auf das beiliegende Arztzeugnis verwiesen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Zeugnis die Beilage zum Begleit- schreiben vom 22.12.2006 ist, zumal der Verfasser identisch ist. 3.8. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass nicht bewiesen sei, dass das Administrativverfahren der Zürcher Kantonspolizei gegen die Privatklägerin auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Schriftstücke erfolgt sei (Urk. 103 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt der Beschuldigte erneut vor, dass das vorliegende Zeugnis nicht bei einer Behörde eingegangen sei und dass das Antwortschreiben des Strassenverkehrsamtes Zürich an die Privatklägerin mit der Mitteilung der Einleitung eines Administrativverfahrens im Zusammenhang mit einem anderen Zeugnis stehe, das vermutlich von der Klinik … eingereicht wor- den sei. Dies habe dann die Privatklägerin zum Anlass genommen, um das vor- liegende Zeugnis zu fälschen (Urk. 127 S. 8). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass ein solcher Versuch, dem Beschuldigten zu schaden, keinen Sinn machen würde, da die Privatklägerin doch bei dieser Vorgehensweise damit hätte rechnen müs- sen, dass das Originalzeugnis vom Strassenverkehrsamt auf Nachfrage der Behörden hätte vorgezeigt werden können und dann das Ganze aufgeflogen wäre. Abgesehen davon ist nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin ein falsches Zeugnis einreichen und damit ein Administrativverfahren riskieren sollte, welches sie nur durch das Vorlegen eines weiteren Arztzeugnisses abwenden könnte, mit dem einzigen Ziel, dem Beschuldigten zu schaden.
  22. Zusammenfassend ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass gestützt auf obige Erwägungen zahlreiche Indizien vorliegen, die ein Gesamtbild ergeben, welches keinen Zweifel daran offenlässt, dass der Beschuldigte der Verfasser des vorliegend interessierenden Ärztlichen Zeugnisses samt Begleit- schreiben an die Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2006 ist. Der Sachver- halt kann somit als erstellt geltend. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 106 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 17 - IV. Rechtliche Würdigung
  23. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im konkreten Fall das neue Recht als das mildere erscheint, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Urk. 106 S. 4 f. Ziff. 2).
  24. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhalten des Beschuldigten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 24-26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
  25. Beim falschen ärztlichen Zeugnis reicht der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 318 Abs. 1 StGB).
  26. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung sind zutreffend und es kann zu Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei diesbezüglich einzig auf die einschlä- gigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E. 5.4.; Ent- scheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen).
  27. Die Vorinstanz hat bezüglich der objektiven Tatschwere zutreffend festge- halten, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht alles Notwendige unternommen hat, um den von ihm gewünschten Erfolg, die Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Privatklägerin und als Folge einen allfälligen Entzug ihrer Fahrausweises, zu erzielen. Der Erfolg ist nicht eingetreten, wobei er darauf allerdings keinen Einfluss hatte. Die Privatklägerin hatte erhebliche Umtriebe und musste ein ärztliches Zeugnis erhältlich machen und dieses dem Strassenverkehrsamt einreichen. Das vom Beschuldigten angestrebte Ziel war nicht alleine vom Be- schuldigten abhängig. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren. - 18 -
  28. Zur Motivlage hat sich die Vorinstanz ebenfalls zutreffend geäussert und kommt zum Schluss, dass das Tatverschulden des Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht als noch leicht zu bezeichnen ist (Urk. 106 S. 28).
  29. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt somit noch leicht. Eine Einsatz- strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden angemessen.
  30. Bezüglich der Täterkomponente ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 106 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  31. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldig- ten lassen sich keine strafzumessenden Faktoren ableiten. Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 107). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht geständig, so dass entsprechend auch keine Reue, Einsicht oder ein anderes die Strafe reduzierendes Nachtatverhalten ersichtlich ist.
  32. In Würdigung sämtlicher Elemente sowohl der Tat- wie auch der Täter- komponente ist die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu bestätigen. 9.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB) 9.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten werden von der Vorinstanz erhoben und entsprechend aufgeführt (Urk. 106 S. 29). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben (Urk. 127 S. 2). 9.3. Der Beschuldigte lebt nach wie vor in äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen, die sich aufgrund seines Alters wohl nicht mehr wesentlich ver- bessern werden. Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.-- erscheint angemessen. - 19 -
  33. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (vgl. nachfolgende Erwägung VI.) mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie – aber nicht nur – dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertre- tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt ferner in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.). Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung einer Verbindungs- busse; einerseits weil der Beschuldigte mit dem vorsätzlichen Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Bereich einer Schnittstellenproblematik delinquiert hat und andererseits, um insbesondere dem spezialpräventiven Effekt der bedingten Geldstrafe Nachdruck zu verleihen. Eine Erhöhung der Verbindungsbusse ist durch den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen. Es besteht auch kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und jene zu reduzieren. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 500.-- erscheint als sämtlichen Umständen, namentlich auch den wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten, angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäss dem praxisüblichen Ansatz auf 5 Tage anzusetzen.
  34. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. - 20 - VI. Vollzug Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. VII. Kostenfolge
  35. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-6) zu bestätigen ist.
  36. Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  37. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  38. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
  39. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  40. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  41. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. - 21 -
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  43. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  44. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  45. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130433-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 27. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend falsches ärztliches Zeugnis Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. April 2013 (GG120130)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 15. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 62). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (Urk. 103 sinngemäss; Prot. II S. 4):

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freizusprechen und das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.

2. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 111): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 19. April 2013 (Urk. 106 S. 3 f.). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 19. April 2013 des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, wobei die Busse zu bezahlen war. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Mit Schreiben vom 25. Mai 2013, eingegangen am 8. April 2013, teilte der Beschuldigte der Vorinstanz mit, dass der ergangene Entscheid ein Fehlurteil sei, er es sich jedoch nicht leisten könne in Berufung zu gehen und ebenfalls aus finanziellen Gründen auf eine Begründung verzichte (Urk. 96). Mit Mail und ange- hängtem Schreiben vom 28. Mai 2013, d.h. noch vor Eingang des Schreibens vom 25. Mai 2013, ersuchte der Beklagte in Änderung und Ergänzung seiner Ein- gabe vom 25. Mai 2013 um Begründung des Urteils vom 19. April 2013 (Urk. 93).

- 4 - Das begründete erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten rechtshilfeweise am 23. August 2013 zugestellt (Urk. 104/1-2). Mit Begleitschreiben vom

12. September 2013 (Urk. 102) reichte der Beschuldigte fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 103). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils und zur Einreichung des Datenerfassungsblattes samt auf- gelisteten Unterlagen (Urk. 108). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anschlussberufung und beatragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 111). Mit Mail vom 21. November 2013 ersuchte der Präsident der I. Strafkammer den Beschuldigten – unter Hin- weis auf Zustellschwierigkeiten der Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 – um Mitteilung einer Zustelladresse in der Schweiz (Urk. 112). Mit Mail vom

22. November 2013 teilte der Beschuldigte mit, dass er die Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 über die Schweizer Botschaft in Madrid am 20. November 2013 erhalten habe und er die darin enthaltenden Fragen umgehend beantwortet und ein Zustelldomizil bezeichnet habe, welches er sodann nochmals aufführte (Urk. 113). Das vom Beschuldigte in Aussicht gestellte Schreiben vom 21. November 2013 (Urk. 114) samt Beilagen (Urk. 116/1-2) wurde am

22. November 2013 auf die Post gegeben und ging am 28. November 2013 ein. 1.4. Am 4. Dezember 2013 wurde auf den 27. Januar 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 117). 1.5. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 (hierorts eingegangen am 8. Januar

2014) stellte der Beschuldigte das Begehren ihm das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu erlassen und verwies zur Begründung auf seine sehr prekären finanziellen Verhältnisse (Urk. 119). Mit Mail vom 14. Januar 2014 wurde dem Gesuch des Beschuldigten entsprochen (Urk. 121). Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 (hierorts eingegangen am 16. Januar 2014) teilte der Beschuldigte mit, dass er an der Verhandlung nun doch teilnehmen könne und

- 5 - ersuchte um Auskunft darüber, inwieweit es ihm an der Berufungsverhandlung gestattet sei, Anträge zu stellen sowie Erklärungen abzugeben (Urk. 122). Mit Mail vom 15. Januar 2014 verwies der Beschuldigte auf sein Schreiben vom

6. Januar 2014, wonach er an der Verhandlung teilnehme (Urk. 125). Mit Mail vom 17. Januar 2014 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, dass es ihm frei stehe, an der Verhandlung Anträge zu stellen und zu Beginn und am Schluss eine Erklärung abzugeben (Urk. 126). 1.6. Am 27. Januar 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Es wurden weder Beweisanträge noch Vorfragen gestellt. II. Berufungsumfang Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch (Urk. 103 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen. III. Sachverhalt

1. Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht gel- tend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe (Urk. 103 S. 1). Ausgangspunkt der Urteilsbegründung sei ein Schriftstück, welches die Privatklägerin, B._____, mit ihrer Anzeige vom Januar 2007 gegen den Beschuldigten als angeblich über sie vom Beschuldigten am 22. Dezember 2006 erstelltes ärztliches Zeugnis, bei der Stadtpolizei Zürich und bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vorgelegt habe. Das Urteil gehe davon aus, dass dieses Schriftstück als ärztliches Zeugnis vom Beschuldigten erstellt und an die Kan- tonspolizei gesandt worden sei (Urk. 103 S. 1). Die Vorinstanz habe den Schuld- spruch damit begründet, dass in diesem Schriftstück der Gesundheitszustand der Privatklägerin falsch dargestellt werde und dies vorsätzlich geschehen sei. Das von der Privatklägerin vorgelegte Schriftstück sei nicht vom Beschuldigten erstellt und nicht von ihm an die Kantonspolizei Zürich gesandt worden. Die Urteilsbe-

- 6 - gründung setzte sich mit der Aussage des Beschuldigten, dass es sich bei den von der Privatklägerin vorgelegten Schriftstücke um Fälschungen handle, nicht ernsthaft auseinander. Leichtfertig würden die vom Beschuldigten eingereichten Beweismittel einschliesslich einzelner seiner Aussagen, als nicht glaubhaft abge- tan (Urk. 103 S. 2). Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Aussagen der Privat- klägerin, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Dezember 2006 gedroht habe, "sie auf allen Ebenen kaputt" zu machen, wenn sie ihr Haus in Spanien nicht auf ihn umschreiben lasse. Eine solche Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin habe es nie gegeben (Urk. 103 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass die Schrift des tatsächlich von ihm verfassten Schreibens an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt nicht mit derjenigen der anderen – nicht von ihm verfassten – Schreiben übereinstimme. Er gehe davon aus, dass diese anderen Schreiben vom selben Verfasser sind und dass Frau B._____ mit seinem Vater in Kontakt gestanden habe. Es gebe kein Motiv für ihn, so etwas zu tun. Frau B._____ habe am 31. Januar 2007 unberech- tigterweise das Haus auf C._____ auf sich überschreiben lassen. Danach habe der Streit mit ihr begonnen. Er könne nicht ausschliessen, dass Frau B._____ o- der jemand aus ihrem Umfeld diese Schreiben verfasst habe und mit dieser Akti- on von der anschliessenden Hausübertragung habe ablenken wollen. Das zulas- ten von Frau B._____ verfasste Arztzeugnis sei kein professionelles, es habe we- der einen Stempel noch ein Datum darauf. Es gebe keinen Beweis dafür, dass ein falsches ärztliches Zeugnis von ihm auf der Behörde eingegangen sei. Möglich- erweise sei am 22. Dezember ein Zeugnis zum Beispiel von der Klinik … einge- gangen und Frau B._____ habe dieses in der Folge benutzt, um ein anderes Schreiben vorzulegen und dieses so zu verfassen, als sei er der Urheber gewe- sen (Prot. II S. 5, Urk. 127 S. 2 ff.).

2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.1. Vom Beschuldigten wird die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz gerügt. Vorab sind daher die allgemeinen Grundsätze der Beweis- würdigung festzuhalten:

- 7 - Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklag- te unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür

- 8 - vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt über- zeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus be- wiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O.,

- 9 - § 59 Rz 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizien- beweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aus- sageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Real- kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die

- 10 - Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Über- einstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativ- hypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.2. Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Beweismittel zu ihrem Entscheid vollständig aufgeführt und die Aussagen der Beteiligten, d.h. der Privatklägerin B._____ und jene des Beschuldigten, zutreffend zusammengefasst. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat die Vorinstanz die vorhandenen Be- weismittel eingehend und überzeugend gewürdigt, es kann auch darauf verwie- sen werden (Urk. 106 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Lediglich zur Ergänzung ist nochmals auf die bei den Akten liegenden Urkunden und punktuell auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten einzugehen. 3.3.1.1. Bei den Akten liegen als eigentliche "Kernstücke" des vorliegenden Falles ein undatiertes Ärztliches Zeugnis zu Handen des Amtsarztes/ Vertrauensarztes der Kantonspolizei Zürich betreffend die Privatklägerin B._____ (Urk. 2/2) und ein Schreiben an die Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2006, worin um eine amtsärztliche Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Privatklägerin B._____ ersucht wird (Urk. 2/1). Gestützt auf diese beiden Dokumente wurde durch das Strassenverkehrsamt am 5. Januar 2007 ein Administrativverfahren

- 11 - (Vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung) eingeleitet (Urk. 32 S. 2). 3.3.1.2. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 gelangte Dr. D._____, der Vater des Beschuldigten, an die Ärztegesellschaft des Kantons Bern (Urk. 33). Darin hält er fest, dass er ungerechtfertigt zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Fahrtaug- lichkeit aufgeboten worden sei, nachdem sein Sohn entsprechend vorstellig ge- worden sei. Zudem habe sein Sohn wieder unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft bei der Ärztegesellschaft des Kantons Bern ihn beim Erbschaftsamt der Vor- mundschaftsbehörde verunglimpft (Urk. 33). 3.3.1.3. Sodann liegt ein Mail der Rechtsberatungsstelle der Ärztegesellschaft des Kantons Bern vom 3. Februar 2012 bei den Akten, wonach der Beschuldigte bis am 31. Dezember 2007 Mitglied der Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) gewesen sei (Urk. 39). 3.3.1.4. Vom Erbschaftsamt Basel-Stadt wurde mit Begleitschreiben vom 3. April 2012 (Urk. 45) ein Schreiben vom 24. Oktober 2006 an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt (Urk. 46) ediert. Absender ist Dr. med. A._____ und das Schreiben ist von Dr. med. A._____ unterzeichnet. Darin steht folgendes: "Im Zusammenhang mit meinem GESUCH vom 24.10.2006 an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung meines Vaters aus medizinischer Sicht (wegen zunehmender Verwirrtheit), bin ich bei der Durchsicht alter Akten auch auf (….)" (Urk. 46 S. 1). 3.3.1.5. Von der Kantonspolizei Basel-Stadt wurde mit Begleitschreiben vom

30. März 2012 (Urk. 48) ein Schreiben mit Absender Dr.med. A._____ an die Kan- tonspolizei Basel-Stadt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 49) ediert. In diesem Schreiben wird unter Hinweis auf die akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes die amtliche Überprüfung der Fahrtauglichkeit von D._____ beantragt, wobei das Schreiben von Dr.med. A._____ unterzeichnet ist (Urk. 49 S. 2).

- 12 - 3.3.1.6. Ebenfalls bei den Akten liegt ein undatiertes Ärztliches Zeugnis betreffend D._____ zu Handen des Amtsarztes des Strassenverkehrsamtes Basel-Stadt (Urk. 50). Absender und Unterzeichnender ist wiederum Dr.med. A._____. 3.3.2. Bei einem Vergleich des Schreibens an die Kantonspolizei Zürich vom

22. Dezember 2006 (Urk. 2/1) samt Arztzeugnis (Urk. 2/2) und der Schreiben an das Erbschaftssteueramt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 46) und an die Kantons- polizei Basel-Stadt ebenfalls mit Datum vom 24. Oktober 2006 (Urk. 49) samt Ärztlichem Zeugnis (Urk. 50), fällt auf, dass alle Schreiben den gleichen kursiv gedruckten Absender tragen: Dr. med. A._____, Allg. Medizin FMH, Mitglied Ärzte-Gesellschaft Kanton Bern, Span. Titel: Licenciado en Medicina y Cirugia, …, C._____, Tel: …. 3.3.3. Der übereinstimmende Absender spricht für einen identischen Verfasser aller Schreiben. Der Verfasser musste zudem medizinische Kenntnisse haben. Dies ist beim Beschuldigten – auch wenn er die Befunde im Ärztlichen Zeugnis betreffend die Privatklägerin als medizinisch grotesk bezeichnet (Urk. 18 S. 4) bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung mit "grotesk" das Fehlen eines Stempels und eines Datums gemeint haben will (Urk. 127 S. 4) – durchaus der Fall. Zudem muss der Verfasser eine nähere Beziehung sowohl zur Privatklägerin als auch zum Vater des Beschuldigten, D._____ haben, sind doch auf den jewei- ligen Begleitschreiben und Ärztlichen Zeugnissen betreffend die beiden Personen die Geburtsdaten, Wohnadresse und bei der Privatklägerin sogar die Telefon- nummer aufgeführt (vgl. Urk. 2/1, 2/2, 49, 50). Dies ist beim Beschuldigten der Fall, der jahrelang der Lebenspartner der Privatklägerin war und eben der Sohn von D._____ ist. 3.3.4. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Mai 2012 hat der Beschuldigte bestätigt, dass das Schreiben vom 24. Oktober 2006 an das Erbschaftsamt in Basel (Urk. 46) von ihm stamme (act. 56 S. 4). In der schriftli- chen Einvernahme (act. 88 S. 7) bestätigte der Beschuldigte erneut, Urheber dieses Schreibens zu sein, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung abermals anerkennt (Urk. 127 S. 5). Zum Anlass des vorgenannten Schreibens befragt, führte der Beschuldigte folgendes aus: "Als meine Mutter im Juni 2002

- 13 - starb, verschenkte mein Vater an meine Schwester und an meine Kinder Teile aus dem Erbe meiner Mutter. Ich erhielt nichts, auch keine Erinnerungsstücke, auf die ich Wert gelegt hätte. Als ich meinen Vater telefonisch darauf ansprach, hat er geleugnet, so verfahren zu sein. Das war für mich Anlass meines Schreibens an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt vom 24.10.2006. Dieses Schreiben habe ich verfasst, leider mit einem Briefkopf, den in zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verwandte" (act. 88 S. 8). Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 6 oben). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er bei der Amtsvormundschaft Basel-Stadt eine Bevormundung seines Vaters aus medizinischer Sicht beantragt habe und falls ja weshalb, sagte der Beschuldigte dass er am 24.10.2006 nicht eine Bevormundung seines Vaters beantragt, sondern um eine entsprechende medizinische Untersuchung/ Abklärung gebeten habe (Urk. 88. S. 8). Die Frage, ob das Schreiben vom

24. Oktober 2006 an die Kantonspolizei Basel-Stadt von ihm stamme, verneinte der Beschuldigte (Urk. 88 S. 9). Im Schreiben an das Erbschaftssteueramt Basel-Stadt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 46) wird sogar Bezug genommen auf das am gleichen Tag gestellten Gesuch an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung des Vaters aus medizinischer Sicht (wegen zunehmender Verwirrtheit). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte – trotz seiner Bestreitung – auch das Schreiben an die Amtsvormundschaft Basel-Stadt zur Bevormundung seines Vaters aus medizinischer Sicht, verfasst haben muss. 3.4.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass nicht geprüft worden sei, ob das als angeblich ärztliches Zeugnis vorgelegte Schriftstück tatsächlich bei der Kan- tonspolizei in … Zürich eingetroffen sei und dort Administrativmassnahmen aus- gelöst habe (Urk. 103 S. 5). Als ihm dann das Schreiben des Strassenverkehrs- amtes vorgehalten wurde, wonach dieses sich aufgrund der vorliegenden Akten veranlasst gesehen hat, ein Administrativverfahren einzuleiten (Urk. 32), bestritt der Beschuldigte weiterhin, dass es sich dabei um das angeblich von ihm verfass- te Zeugnis gehandelt habe. Es sei zwar möglich, dass ein Zeugnis eingegangen sei, aber es müsse sich um ein anderes gehandelt haben. Es könnte zum Beispiel

- 14 - jemand von der Klinik …, wo die Privatklägerin behandelt worden sei, ein Zeugnis eingereicht haben, wobei diese das benutzt haben könnte, um ein anderes Schreiben vorzulegen (Urk. 127 S. 7 f., vgl. dazu unten Ziff. 3.8). Gemäss Mail von Fw E._____ von der Stadtpolizei Zürich vom 20. Januar 2012 (Urk. 35), der sich zum Aktengang des fraglichen Arztzeugnisses äussert, sei ge- mäss der Rapportbeilage davon auszugehen, dass damals die Kantonspolizei Zü- rich das Originalzeugnis erhalten und dann weitergeleitet habe Jedenfalls sei ja durch das Strassenverkehrsamt Massnahmen eingeleitet worden und das Zeug- nis habe damit wohl den richtigen Empfänger erreicht (Urk. 35 S. 1). 3.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte erneut aus, dass es keine Beweise dafür gebe, dass das Zeugnis je bei einer Behörde ein- gegangen sei, da dieses keinen Eingangsstempel aufweise (Urk. 127 S. 7). Der Privatklägerin B._____ wurde mit Schreiben vom Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 5. Januar 2007 angezeigt, dass sich das Amt aufgrund der vorliegenden Akten, Ärztlicher Bericht vom 22.12.2006, Verdacht auf Vorliegen verkehrsrelevanter gesundheitlicher Störungen, veranlasst sehe, ein Administrativverfahren (Vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Verkehrsme- dizinische Abklärung der Fahreignung) einzuleiten (Urk. 32 S. 2). Dem Amt lag gemäss diesem Schreiben somit ein Ärztliches Zeugnis (vom 22. Dezember

2006) vor. Das Prüfen des Aktenganges oder allfälliger Eingangstempel erübrigt sich damit. Das Strassenverkehrsamt hat mit Schreiben vom 28. Februar 2012 bestätigt, dass das Administrativverfahren gegenüber B._____ eingestellt worden sei und sich keine Akten mehr in ihrem Archiv befinden würden (Urk. 37). 3.5.1. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass die im Beibrief empfohlene amtsärztliche medizinische Untersuchung gestützt auf das beiliegende Arztzeug- nis, nachweislich unterblieben sei (Urk. 103 S. 5). Dazu führt er aus, dass wenn das Schreiben wirklich beim Amtsarzt eingetroffen wäre, was die Privatklägerin behaupte und der Beschuldigte bestreite und wenn in diesem Schreiben aus- drücklich eine amtsärztliche Untersuchung empfohlen worden sei, hätte darauf im eingeleiteten Administrativverfahren konkret Bezug genommen werden müssen. Aus der Urteilsbegründung sei das nicht erkennbar. Die Urteilsbegründung lasse

- 15 - völlig offen, warum der Amtsarzt des Strassenverkehrsamtes bei der Kantonspoli- zei Zürich bei Durchsicht der beiden Schriftstücke sich nicht an den ausstellenden Arzt gewandt habe. Das wäre normal gewesen (Urk. 103 S. 6). 3.5.2. Die Argumente des Beschuldigten verkennen, dass das Schreiben samt Arztzeugnis bei der Kantonspolizei eingegangen ist und gemäss üblichem Aktengang an das Strassenverkehrsamt weitergeleitet worden ist. Dass dieses der betroffenen Person vor Erlass einer Verfügung noch Frist für das rechtliche Gehör ansetzt ist korrekt. Durch das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom

5. Januar 2007 (Urk. 32 S. 2) hat die Privatklägerin Kenntnis vom falschen Ärztlichen Zeugnis erhalten und konnte dieses, nach entsprechender Akten- einsicht und mittels eines Ärztliche Attestes von Dr.med. F._____ und G._____ vom 6. Februar 2007 (Urk. 2/3) entkräften. Aus diesem Grund erübrigte sich eine amtsärztliche Untersuchung. 3.6. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass in der Urteilsbegründung kein ausreichender medizinisch fachlicher Nachweis darüber enthalten sei, dass die im Schriftstück, das als ärztliches Zeugnis ausgegeben werde, enthaltenen medizini- schen und psychiatrischen Diagnosen falsch seien, so kann auf die Befragung des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2012 (Urk. 18) verwiesen werden, anlässlich welcher der Beschuldigte – nach entspre- chendem Vorhalt des Inhaltes des Ärztlichen Zeugnisses betreffend die Privat- klägerin – sagte, dass die Ausführungen der Befunde medizinisch grotesk seien (Urk. 18 S. 4). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Einwand des Beschuldigten erübrigt sich damit. 3.7.1 Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass in der Urteilsbegründung von einem falschen ärztlichen Zeugnis vom 22.12.2006 ausgegangen werde. Das von der Privatklägerin als Beweismittel vorgelegte Schriftstück trage jedoch kein Datum. Wenn nun in der Urteilsbegründung auf ein falsches ärztliches Zeugnis vom 22.12.2006 Bezug genommen werde, könne es sich nicht um das undatierte von der Privatklägerin vorgelegte Beweismittel handeln. Wahrscheinlich sei, dass für das Administrativverfahren gegen die Privatklägerin ein anderes ärztliches Zeugnis herangezogen worden sei (Urk. 103 S. 6).

- 16 - 3.7.2. Der Einwand des Beschuldigten bezüglich fehlendem Datum ist richtig. Das fragliche Ärztliche Zeugnis ist undatiert (Urk. 2/2). Allerdings wird im Schreiben vom 22.12.2006 (Urk. 2/1) auf das beiliegende Arztzeugnis verwiesen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Zeugnis die Beilage zum Begleit- schreiben vom 22.12.2006 ist, zumal der Verfasser identisch ist. 3.8. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass nicht bewiesen sei, dass das Administrativverfahren der Zürcher Kantonspolizei gegen die Privatklägerin auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Schriftstücke erfolgt sei (Urk. 103 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt der Beschuldigte erneut vor, dass das vorliegende Zeugnis nicht bei einer Behörde eingegangen sei und dass das Antwortschreiben des Strassenverkehrsamtes Zürich an die Privatklägerin mit der Mitteilung der Einleitung eines Administrativverfahrens im Zusammenhang mit einem anderen Zeugnis stehe, das vermutlich von der Klinik … eingereicht wor- den sei. Dies habe dann die Privatklägerin zum Anlass genommen, um das vor- liegende Zeugnis zu fälschen (Urk. 127 S. 8). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass ein solcher Versuch, dem Beschuldigten zu schaden, keinen Sinn machen würde, da die Privatklägerin doch bei dieser Vorgehensweise damit hätte rechnen müs- sen, dass das Originalzeugnis vom Strassenverkehrsamt auf Nachfrage der Behörden hätte vorgezeigt werden können und dann das Ganze aufgeflogen wäre. Abgesehen davon ist nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin ein falsches Zeugnis einreichen und damit ein Administrativverfahren riskieren sollte, welches sie nur durch das Vorlegen eines weiteren Arztzeugnisses abwenden könnte, mit dem einzigen Ziel, dem Beschuldigten zu schaden.

4. Zusammenfassend ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass gestützt auf obige Erwägungen zahlreiche Indizien vorliegen, die ein Gesamtbild ergeben, welches keinen Zweifel daran offenlässt, dass der Beschuldigte der Verfasser des vorliegend interessierenden Ärztlichen Zeugnisses samt Begleit- schreiben an die Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2006 ist. Der Sachver- halt kann somit als erstellt geltend. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 106 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 17 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im konkreten Fall das neue Recht als das mildere erscheint, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Urk. 106 S. 4 f. Ziff. 2).

2. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhalten des Beschuldigten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 24-26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Beim falschen ärztlichen Zeugnis reicht der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 318 Abs. 1 StGB).

2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung sind zutreffend und es kann zu Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 106 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei diesbezüglich einzig auf die einschlä- gigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E. 5.4.; Ent- scheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz hat bezüglich der objektiven Tatschwere zutreffend festge- halten, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht alles Notwendige unternommen hat, um den von ihm gewünschten Erfolg, die Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Privatklägerin und als Folge einen allfälligen Entzug ihrer Fahrausweises, zu erzielen. Der Erfolg ist nicht eingetreten, wobei er darauf allerdings keinen Einfluss hatte. Die Privatklägerin hatte erhebliche Umtriebe und musste ein ärztliches Zeugnis erhältlich machen und dieses dem Strassenverkehrsamt einreichen. Das vom Beschuldigten angestrebte Ziel war nicht alleine vom Be- schuldigten abhängig. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren.

- 18 -

4. Zur Motivlage hat sich die Vorinstanz ebenfalls zutreffend geäussert und kommt zum Schluss, dass das Tatverschulden des Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht als noch leicht zu bezeichnen ist (Urk. 106 S. 28).

5. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt somit noch leicht. Eine Einsatz- strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden angemessen.

6. Bezüglich der Täterkomponente ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 106 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldig- ten lassen sich keine strafzumessenden Faktoren ableiten. Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 107). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht geständig, so dass entsprechend auch keine Reue, Einsicht oder ein anderes die Strafe reduzierendes Nachtatverhalten ersichtlich ist.

8. In Würdigung sämtlicher Elemente sowohl der Tat- wie auch der Täter- komponente ist die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu bestätigen. 9.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB) 9.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten werden von der Vorinstanz erhoben und entsprechend aufgeführt (Urk. 106 S. 29). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben (Urk. 127 S. 2). 9.3. Der Beschuldigte lebt nach wie vor in äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen, die sich aufgrund seines Alters wohl nicht mehr wesentlich ver- bessern werden. Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.-- erscheint angemessen.

- 19 -

10. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (vgl. nachfolgende Erwägung VI.) mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie – aber nicht nur – dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertre- tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt ferner in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.). Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung einer Verbindungs- busse; einerseits weil der Beschuldigte mit dem vorsätzlichen Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Bereich einer Schnittstellenproblematik delinquiert hat und andererseits, um insbesondere dem spezialpräventiven Effekt der bedingten Geldstrafe Nachdruck zu verleihen. Eine Erhöhung der Verbindungsbusse ist durch den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen. Es besteht auch kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und jene zu reduzieren. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 500.-- erscheint als sämtlichen Umständen, namentlich auch den wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten, angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäss dem praxisüblichen Ansatz auf 5 Tage anzusetzen.

11. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.

- 20 - VI. Vollzug Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. VII. Kostenfolge

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-6) zu bestätigen ist.

2. Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

- 21 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.