Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 15. März 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
15. März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ in diversen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung so- wie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In zahlreichen An- klagepunkten wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Be- trugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Mit Vorab-
- 14 - Beschluss wurde auf den Anklagevorwurf der unwahren Angaben über kaufmän- nische Gewerbe nicht eingetreten (Urk. 137 S. 160 ff.). 2.2. Im Verfahren der gegen diesen Entscheid angehobenen Berufungen des Beschuldigten, einzelner Geschädigter sowie der Anklagebehörde wurde der Beschuldigte mit Urteil der Kammer vom 16. August 2012 des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit
E. 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wobei für einen Strafteil von 21 Monaten der bedingte Vollzug gewährt und der verbleibende Strafteil von 15 Monaten vollzieh- bar erklärt wurde. Von zahlreichen Anklagepunkten wurde der Beschuldigte frei- gesprochen (Urk. 252 S. 108). Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschuldigte und die Anklagebehörde bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil vom 17. September 2013 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil der Kammer auf und wies die Sache im Sinne ihrer Erwägungen an die Kammer zurück (Urk. 270 S. 32). Die Beschwerde der Anklagebehörde wurde mit separatem Urteil vom gleichen Tag abgewiesen (Urk. 269 S. 14). 2.3. Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens erklärt und auf mündliche Verhandlung, öffentli- che Urteilsberatung und mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (Urk. 274), wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2013 das schriftliche Berufungs- verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 275). Die entsprechende Eingabe des Verteidigers des Beschuldig- ten ging innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 285 und 287) am 14. März 2014 ein (Urk. 289). Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde der Anklage- behörde Frist angesetzt zur Berufungsantwort, zur Stellungnahme zu den durch die Verteidigung eingereichten Beweisergänzungen, zur Begründung ihrer Anschlussberufung sowie zur letztmaligen Stellung eigener Beweisanträge (Urk. 292). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 292 und 294). Mit Eingabe vom 23. April 2014 hat die Anklagebehörde auf Berufungsantwort, auf die Begründung ihrer Anschlussberufung, auf eine Stellungnahme zu den
- 15 - Beweisanträgen der Verteidigung sowie auf eigene Beweisergänzungsanträge ausdrücklich verzichtet (Urk. 296). Entsprechend erübrigte sich eine abschlies- sende Eingabe der Verteidigung mit materiellen Ausführungen zur letztzitierten Eingabe der Anklagebehörde (vgl. Urk. 300). Mit Abschluss des Schriften- wechsels ist der Prozess nun spruchreif. Auf die Beweisergänzungen der Vertei- digung in ihrer Eingabe zur Berufungsbegründung (Urk. 289) ist nachstehend ein- zugehen.
E. 3.1 In Anklage-Litera C wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, von den Geschädigten U._____, V._____ und AA._____ sowie AD._____ und AE._____ treuhänderisch Darlehen entgegen genommen und diese abredewidrig verwendet zu haben. Damit habe er sich des gewerbsmässigen Betrugs, eventua- liter der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht (Urk. 009042ff.).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend sämtliche Geschädigte schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 2 mit Verweis auf Urk. 137). Die Kammer hat den Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid vom 16. August 2012 betreffend die Geschädigten AD._____ und AE._____ (Anklagepunkt C.II. Ziffern 326 bis
328) frei- und betreffend die Geschädigten U._____, V._____ und AA._____ des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 108).
E. 3.3 Auf bundesrechtliche Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundesge- richt auch diese Verurteilung aufgehoben (Urk. 270 S. 25). Die bundesrechtliche Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich nicht auf die zitierten Freisprüche der Kammer zu Anklagekomplex C (Urk. 269 S. 2). In seinem Rückweisungsent- scheid an die Kammer hat das Bundesgericht zusammengefasst erwogen, ent- gegen der Kammer sei der Beschuldigte in concreto nicht verpflichtet gewesen, die Zahlungen für den Stahlhandel ab denjenigen Konten zu tätigen, auf welche die drei Geschädigten ihre Darlehen überwiesen hätten. Soweit der Beschuldigte nach Erhalt der Darlehen der Geschädigten "umgehend, d.h. innert nützlicher Frist", aus anderen Quellen herrührende, ihm frei verfügbare Vermögenswerte in den Stahlhandel investiert habe, sei die zweckwidrige Verwendung der Darlehen der Geschädigten nicht betrügerisch gewesen. Dazu fehle der Vermögens- schaden der Geschädigten wie auch eine unrechtmässige Bereicherung des Beschuldigten oder Dritter. Daher sei abzuklären, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte nach Erhalt der Darlehen der Geschädigten innert nützlicher Frist aus frei verfügbaren Mitteln der S._____ Gelder in den Stahlhandel investiert ha- be. Falls der Beschuldigte im Umfang der Höhe der Darlehen der Geschädigten (rund USD 4,5 Mio.) Gelder für den Stahlhandel verwendet habe, fehle es an ei- nem Vermögensschaden und an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Falls
- 19 - er weniger als die Darlehenshöhe investiert habe, reduziere sich die Deliktssum- me (Urk. 270 S. 14f.).
E. 3.4 Die Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe im massgeblichen Zeitraum insgesamt USD 3'932'721 aus ihm frei verfügbaren Mitteln in den Stahlhandel fliessen lassen. Die Gelder der Geschädigten U._____ sowie der V._____ seien daher vollumfänglich für den Stahlhandel verwendet worden. Als Deliktssumme ver- blieben lediglich USD 595'197 der AA._____ (Urk. 289 S. 5-9). Daher sei der Be- schuldigte betreffend die Geschädigten U._____ und V._____ frei- und lediglich betreffend die Geschädigte AA._____ des Betrugs schuldig zu sprechen (Urk. 289 S. 2). Die Anklagebehörde hat diesbezüglich auf einen Antrag sowie materielle Ausführungen verzichtet (Urk. 296).
E. 3.5 Zu korrigieren ist vorab die Darstellung der Verteidigung, "die Gelder der U._____ sowie der V._____ seien vollumfänglich für den Stahlhandel verwendet worden". Gemäss dem durch die Rückweisung nicht tangierten Beweisergebnis aus dem aufgehobenen Entscheid ist dies mitnichten der Fall (vgl. Urk. 252 S. 52 und S. 55f. mit Verweisen; in gleichem Sinne: Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts, Urk. 270 S. 14): In den Stahlhandel flossen allenfalls anderweiti- ge Gelder, die der Beschuldigte gemäss – verbindlicher – bundesgerichtlicher Auffassung mit entlastender Wirkung hatte anstelle der durch ihn abredewidrig verwendeten Gelder der Geschädigten investieren dürfen. 3.6.1. Anklageschrift und Verteidigung stellen übereinstimmend dar, dass die Geschädigten U._____ (zwischen dem 26. November 2004 und dem 25. Januar 2005), V._____ (am 14. Dezember 2004) und AA._____ (am 7. März 2005) auf die dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankverbindungen der S._____ je rund USD 1,5 Mio., gesamthaft rund USD 4,5 Mio. (vgl. Urk. 270 S. 15), überwiesen haben (Urk. 00945f.; Urk. 289 S. 5f.). 3.6.2. Die Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren geltend, der Beschuldigte habe aus frei verfügbaren Mitteln (gemäss der massgeblichen Erwägung im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts betreffend die
- 20 - konkreten Tatvorwürfe ihn entlastende) Zahlungen in den Stahlhandel im Total von USD 3'932'721 getätigt. In der verbleibenden Differenz von USD 595'197 werde eine Schädigung der AA._____ und der entsprechende Betrugsvorwurf an- erkannt (Urk. 289 S. 5-9). Zum Vergleich: Im Hauptverfahren hat die Verteidigung noch geltend gemacht, der Beschuldigte habe aus Geldern, die bei der S._____ eingegangen seien und nicht von den Geschädigten stammten, Zahlungen für den Stahlhandel getätigt, wobei die Verteidigung "gesamthaft auf etwa USD 4.5 Mio." kam (Urk. 83 S. 66-69). Im ersten Berufungsverfahren wurde dazu ohne Er- gänzungen auf das Plädoyer vor erster Instanz verwiesen (Urk. 231 S. 32). 3.6.3. Im einzelnen werden heute, im zweiten Berufungsverfahren, folgende ent- lastenden Zahlungen geltend gemacht:
- USD 300'000 an einem unbekannten Datum für eine Export-Quote (Urk. 289 S. 6) sowie USD 1 Mio. an einem unbekannten Datum (wohl eher: An diversen unbekannten Daten) für "indirekte Ausgaben im Zusammenhang mit dem Stahlhandel" (Urk. 289 S. 6). Als Beweis wird – wie bereits im Hauptverfahren, Urk. 83 S. 69 – jeweils einzig die Aussage des ehemaligen S._____- Mitarbeiters AF._____ vom 28. August 2008 offeriert. AF._____ hat in der Un- tersuchung als Zeuge eingangs ausgesagt, bei den durch die S._____ tatsäch- lich in den Stahlhandel investierten Mittel habe es sich "um erheblich geringere Beträge als die USD 4.5 Mio." gehandelt (Urk. 040044). In der Folge hat er aber im Sinne der Beweisofferte der Verteidigung bestätigt, dass "maximal CHF 1 Mio." (nicht USD!) an indirekten Kosten des Stahlhandels sowie USD 300'000 als Exportquote bezahlt worden seien (Urk. 040056). Woher dieses Geld kam, ob es frei verfügbar war und wann es im Sinne der Geschädigten (respektive anstelle deren Gelder) in den Stahlhandel investiert worden sein soll, bleibt höchst nebulös. Rechtsgenügend widerlegt werden kann die Be- hauptung des Beschuldigten jedoch nicht, weshalb er sich diesbezüglich ge- mäss der verbindlichen höchstrichterlichen Vorgabe im Umfang von USD 1,3 Mio. entlastet hat. Gleiches gilt für die folgenden Zahlungen, deren Herkunft – und damit die verlang- te freie Verfügbarkeit – zwar zumindest teilweise ebenso nebulös bleibt, ihre
- 21 - Leistung aber durch die Verteidigung belegt wird respektive (wie bereits im aufge- hobenen Urteil der Kammer festgestellt) die Anklagebehörde gewisse Zahlungen als entlastend akzeptiert hat:
- Zahlungen an AG._____ von USD 675'012 und USD 520'312 (von der Ankla- gebehörde anerkannt, Anklageziffer 332)
- Zahlungen an AH._____ von USD 380'038 und USD 47'012 (Beilagen 1 und 4 zu Urk. 289)
- Zahlung von USD 100'000 an AI._____ (Beilage 2 zu Urk. 289)
- Zahlungen gemäss Anklageziffer 332A über insgesamt USD 313'330.80
- Zahlung von USD 217'000 (vgl. Urk. 252 S. 64)
- Zahlung von USD 150'016 an AJ._____ LLC (Beilage 3 zu Urk. 289) und
- Rückzahlung von USD 200'000 an die U._____ (Anklageziffer 3.3.4, Urk. 252 S. 64). Angesichts dieser Zahlungen und gemäss der Aufstellung der Verteidigung ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nach Erhalt der Über- weisungen der Geschädigten U._____ und V._____ Zahlungen in den Stahlhan- del getätigt hat, die den Umfang der Überweisungen der U._____ und der V._____ überstiegen (Urk. 289 S. 8). Betreffend die AA._____ verbleibt eine Diffe- renz von circa USD 600'000.
E. 3.7 Betreffend den Tatkomplex S._____, Anklage-Litera C, ist der Beschuldigte somit zu den die Geschädigten U._____ und V._____ betreffenden Anklageziffern freizusprechen und zur die Geschädigte AA._____ betreffenden Anklageziffer gemäss seiner Anerkennung des Betrugs schuldig zu sprechen, wobei zu seinen Gunsten von einer – ebenfalls anerkannten – Deliktssumme von circa USD 600'000 auszugehen ist. Zum Vergleich: Im aufgehobenen Urteil der Kammer wurde eine Deliktssumme von rund 2,5 Mio. USD errechnet (Urk. 252 S. 64).
- 22 -
E. 3.8 Zu übernehmen ist der Freispruch im aufgehobenen Entscheid zum eventua- liter betreffend Anklage-Litera C (Anklageziffern C.326 - 328) erhobenen Tatvor- wurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB. Dieser wurde durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht betroffen. Die Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich gar nicht auf diesen Punkt und wurde im Übrigen vollumfänglich abgewiesen (Urk. 269). Im zweiten Berufungsverfahren verzichtet die Anklagebehörde auf einen substantiier- ten Antrag und materielle Ausführungen (Urk. 296). Die Verteidigung geht wiederum – fälschlicherweise – von der Rechtskraft dieses Entscheides aus (Urk. 289 S. 2) und beantragt damit sinngemäss einen Freispruch. 4.1. In Anklage-Litera D wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im Rahmen der Vermarktung des sog. ...-Kessels rund 40 Investoren um ihr Geld betrogen und die Geschäfte der B._____ ungetreu besorgt zu haben. Weiter habe er Partizipationsscheinzertifikate hergestellt und so Falschbeurkundungen began- gen (Urk. 009052ff.). 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Tatkomplex in Anklage- Litera D vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend die Anklage- ziffern 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391 frei- und im übrigen schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 2). Die Kammer hat den Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides sowie in Abweisung der Berufung des Beschuldigten wie der Anschlussberufung der Anklagebehörde des mehrfachen Betrugs schuldig respektive teilweise freigesprochen (Urk. 252 S. 108). 4.3. Auf bundesrechtliche Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundes- gericht in seinem Rückweisungsentscheid an die Kammer zusammengefasst erwogen, der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs im Zusammenhang mit den Geschädigten AK._____, AL._____, AM._____ und AN._____, AO._____, AP._____ und AQ._____, Q._____, AR._____, H._____ und G._____ und L._____, O._____, M._____, R._____ sowie K._____ verletze Bundesrecht. Ab- zuweisen sei die Beschwerde respektive nicht darauf einzutreten, soweit sie sich auf die Verurteilung betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____
- 23 - bezieht (Urk. 270 S. 15ff.). Die bundesrechtliche Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich nicht auf die zitierten Freisprüche der Kammer zum Tatkomplex ge- mäss Anklage-Litera D und wurde im Übrigen vollumfänglich abgewiesen (Urk. 269). 4.4. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei gemäss den Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid des mehrfachen Betrugs schuldig und im Übrigen freizusprechen (Urk. 289 S. 2). Die Anklagebehörde hat – auch – diesbezüglich auf einen Antrag sowie materielle Ausführungen verzichtet (Urk. 296). 4.5. Der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts folgend (Urk. 270 S. 25), ist der Beschuldigte somit ohne Weiteres betreffend den Tatkomplex ...-Kessel, An- klage-Litera D, in den die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ betref- fenden Anklagepunkten des mehrfachen Betrugs schuldig und in den übrigen Punkten freizusprechen. Die Summe der durch die verbleibenden Geschädigten einbezahlten Beträge beläuft sich auf EUR 3'345'768. Wie bereits im aufge- hobenen Entscheid der Kammer erwogen wurde, ist zur Schadensbemessung weder (gemäss der Vorinstanz) auf das Total der inkriminierten Zahlungen des Beschuldigten, noch (gemäss der Anklagebehörde) auf das Total der durch die Geschädigten einbezahlten Beträge abzustellen. Als keinesfalls überhöht wurde ein deliktischer Schaden von EUR 2 Mio. taxiert (Urk. 252 S. 84f. und S. 93), was seitens sämtlicher Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren in keiner Weise substantiiert in Zweifel gezogen wurde (Urk. 289 S. 11 und Urk. 296) und daher zu übernehmen ist. Auch das Bundesgericht hat sich im Beschwerdeverfahren auf entsprechende Rüge der Verteidigung am ersten Urteil der Kammer hin lediglich mit der Frage der arglistigen Täuschung der Geschädigten und nicht mit den inkriminierten Zahlungen der B._____ auseinander gesetzt (Urk. 270 S. 15ff.). Die Verteidigung anerkennt ausdrücklich eine Deliktssumme von (insgesamt) EUR 2.5 Mio. (Urk. 289 S. 11). 4.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Tatkomplex in Anklage- Litera D vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend die Anklage- ziffern 350 d., n. - r. und t. freigesprochen. In Gutheissung der Anschlussberufung
- 24 - der Anklagebehörde hat die Kammer im aufgehobenen Entscheid den Beschul- digten betreffend sämtliche in Anklageziffer 350 eingeklagten Punkte der mehr- fachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 89 und S. 108). Dieser Entscheid wurde durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht tangiert (Urk. 270) und Verteidigung und Anklagebehörde beantragen im zweiten Berufungsverfahren – immerhin sinngemäss – übereinstimmend, dieser Schuldspruch sei zu übernehmen (die Verteidigung, indem sie die Vormerknahme der Rechtskraft des entsprechenden Entscheides der Kammer im aufgehobenen Urteil beantragt, Urk. 289 S. 2; die Anklagebehörde, indem sie "einen Entscheid aufgrund der Akten" beantragt, Urk. 296). Somit ist der Beschuldigte ohne Weite- res der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer D 350 a-t schuldig zu sprechen. 4.7. Ebenfalls zu übernehmen ist der Freispruch im aufgehobenen Entscheid zum Tatvorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521]. Dieser wurde durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht betroffen. Die Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich gar nicht auf diesen Punkt und wurde im Übrigen vollumfänglich abgewiesen (Urk. 269). Im zweiten Berufungsverfahren verzichtet die Anklagebehörde auf einen substantiierten Antrag und materielle Ausführungen (Urk. 296). Die Verteidigung geht wiederum – fälschlicherweise – von der Rechts- kraft dieses Entscheides aus (Urk. 289 S. 2) und beantragt damit sinngemäss einen Freispruch.
E. 5 Demnach ist der Beschuldigte zusammengefasst schuldig zu sprechen
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu den Anklageziffern C.314/323 betreffend die Geschädigte AA._____ im Delikts- betrag von circa USD 600'000 sowie zu den Anklageziffern D.361, 366 und 392-406 betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ im Deliksbetrag von mindestens EUR 2 Mio. sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer D.350a.-t.).
- 25 - Der Beschuldigte ist freizusprechen
- vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend Anklage-Litera B, Anklage-Litera C mit Ausnahme der Anklageziffern C.314/323 und Anklage-Litera D mit Ausnahme der Anklageziffern D.361, 366 und 392-406
- vom eventualiter betreffend Anklage-Litera C (Anklageziffern C.326 - 328) erhobenen Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB sowie
- vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521]. III. Sanktion
1. Die Anklagebehörde hat sich im zweiten Berufungsverfahren eines Antrags zur Höhe der auszufällenden Sanktion enthalten (Urk. 296). Die Verteidigung bean- tragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen (Urk. 289 S. 2).
2. Im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde zur Frage der Ausfällung einer Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung vom
29. Oktober 2003, davon ausgegangen, es sei eine der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten vor diesem Datum begangen worden, nämlich betreffend Anklageziffer 60 (Urk. 252 S. 92). Heute wird der Beschuldigte auch in diesem Punkt freigesprochen. Die Frage einer Zusatzstrafe zur Vorstrafe stellt sich mithin nicht mehr (Art. 49 Abs. 2 StGB).
3. Zum bereits rechtskräftigen Absehen vom Widerruf der bedingten Vorstrafe vom 29. Oktober 2003 ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstin- stanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 137 S. 122; Urk. 252 S. 92).
- 26 -
4. Die vorliegend schwerste zu beurteilende Tat ist der mehrfache Betrug. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung sowie der Tatmehrheit (zusätzlich mehrfache Urkundenfälschung) führen – zumindest theoretisch – zu einer Erweiterung des oberen Strafrahmens nach oben bis zu
E. 7 Wenn im aufgehobenen Entscheid der Kammer erwogen wurde, die subjektive Tatschwere wiege – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 137 S. 127)
– weniger schwer als die (vorstehend als klar mitteschwer eingestufte) objektive Tatschwere und relativiere das Verschulden des Beschuldigten entsprechend, wenn auch nicht massiv, wird dies durch den bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid nicht beschlagen. Das Verschulden der schwersten Tat (mehrfache Betrüge) wiegt insgesamt knapp mittelschwer. Nach der Beurteilung der Tat- komponente ist dafür eine hypothetische Einsatzstrafe eher im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens und somit bei rund 22 bis 24 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
E. 8 Im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde erwogen, die in engem Zusammenhang mit den Betrugstaten vorgenommen Urkundendelikte seien nicht zu bagatellisieren: Der Beschuldigte habe zahlreiche Geschädigte mit inhaltlich unwahren Urkunden bedient oder bedienen lassen, um sie entweder zur Investi- tion in die B._____ zu verleiten oder nach erfolgtem Investment in Sicherheit zu
- 29 - wiegen, während er die investierten Gelder abredewidrig ausgegeben habe. Zur Abgeltung der Urkundendelikte erscheine eine Erhöhung der bis hierher be- messenen hypothetischen Einsatzstrafe um rund 6 Monate angemessen (Urk. 252 S. 95). Die Verteidigung hat diese Erwägungen in ihrer aktuellen Berufungsbegründung zurecht nicht kritisiert (Urk. 289 S. 11ff.). Die entsprechen- de Erhöhung der Einsatzstrafe ist denn auch nach wie vor angemessen und zu übernehmen. Das Verschulden der mehrfachen Betrüge und der mehrfachen Urkundenfälschung rechtfertigt eine Bestrafung mit knapp 30 Monaten Freiheits- strafe.
E. 9 Die Verteidigung äussert sich im zweiten Berufungsverfahren zur Täterkompo- nente nur noch dahingehend, der Beschuldigte habe durch den Einsatz seines Pensionskassenvermögens zur Schadenswiedergutmachung tätige Reue gezeigt und in der Strafuntersuchung kooperiert. Weitere Kritik an den diesbezüglichen Erwägungen der Kammer im aufgehobenen Entscheid erfolgte nicht (Urk. 289 S. 13ff.). Zu den persönlichen Verhältnissen wurde aktualisiert, der Beschuldigte arbeite heute vollzeitlich im Familienbetrieb seiner Söhne im …(Urk. 289 S. 16). Die Kammer hatte zusammengefasst erwogen, der Werdegang und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirkten sich bei der Strafzumessung neutral, jedenfalls entgegen der Verteidigung mit Sicherheit nicht strafmindernd aus. Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung weise der Beschuldigte ohne Weiteres keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Er weise eine – zumindest betreffend die Urkundendelikte – einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2003 auf, die sich leicht straferhöhend auswirken müsse. Der Beschuldigte habe die inkriminierten Taten nach der Ausfällung dieser Vorstrafe begangen und somit gewusst, dass seine Art des Geschäftsgebarens strafrechtlich relevant sei. Ausserdem habe er während laufender Probezeit delinquiert, was ebenso straf- erhöhend wirke, wie seine Delinquenz während bereits laufender Untersuchung. Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten hartnäckig bestreite und keinerlei Fehlverhalten erkennen lasse respektive ein solches auf seine Mit- arbeiter abschieben wolle, könne er weder Einsicht noch Reue in das Unrecht seiner Taten reklamieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der
- 30 - Beschuldigte zwar nicht widerlegbar angeführt, er habe sein Pensionskassenver- mögen in die Schuldensanierung eingebracht; einen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. d StGB vermöge er jedoch insgesamt nicht zu begründen. Mit der Vorinstanz seien die Bemühungen des Beschuldigten zur Bereinigung der ge- schäftlichen Altlasten strafmindernd zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz führe ein Wohlverhalten ab Beginn der Strafuntersuchung gemäss herrschender Praxis nicht zu einer Strafminderung und es liege auch keine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots, weder durch die Untersuchungsbehörde noch durch die Vorinstanz, vor. Dass im Gegenteil der Beschuldigte und seine Verteidigung nie auf eine beförderliche Prozesserledigung aus waren, gehe aus dem aus- schweifenden Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung und dem im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsantrag auf Erstellung eines Gutachtens über die gesamte Buchhaltung der Firmen des Beschuldigten hervor (Urk. 252 S. 95ff.). Diese Erwägungen im aufgehobenen Entscheid sind lediglich, aber immerhin, wie folgt zu korrigieren: Der Beschuldigte gilt heute als Ersttäter, da die noch im ersten Berufungsverfahren aktenkundige Verurteilung aus dem Jahr 2003 im aktuellen Strafregisterauszug infolge Zeitablaufs nicht mehr erscheint (Urk. 301; vgl. Urk. 273). Eine straferhöhende Vorstrafe liegt demnach nicht mehr vor. Zur behaupteten Kooperation des Beschuldigten ist ohne Weiteres auf das oben Zitierte zu verweisen: Der Beschuldigte hat bis und mit erstes Berufungsverfahren jegliches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ausführlichst und ausschweifend von sich gewiesen (Urk. 230 S. 9ff.). Aufgrund der bundesgerichtlichen Vorgabe (Urk. 270 S. 26) ist schliesslich dem Beschuldigten in der Tat eine leichte Straf- minderung zuzubilligen, da er durch die Verwendung seines Pensionskassen- guthabens zur Schadensminderung tätige Reue gezeigt hat.
E. 10 Die Täterkomponente weist somit vornehmlich neutrale Elemente sowie ein leicht erschwerendes (Delinquenz während laufendem Verfahren; vgl. Zuge- ständnis der Verteidigung, Urk. 289 S. 16 unten) wie auch ein leicht minderndes Element (tätige Reue durch Schadenstilgung/Bereinigung der geschäftlichen Altlasten) auf, wobei zugunsten des Beschuldigten das mindernde Element das
- 31 - erschwerende leicht überwiegt. Die Täterkomponente wirkt sich daher auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe insgesamt leicht reduzierend aus. Insgesamt ist eine Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten anzusetzen. Die von der Verteidigung beantragte Sanktionshöhe (Urk. 289 S. 15) ist in Abwägung sämtlicher Bemessungskriterien als klar unangemessen tief zu verwerfen. Auch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, welche objektiv ebenfalls noch den vollbedingten Strafvollzug erlauben würde (Art. 42 Abs. 1 StGB), kann in Anbetracht der konkreten Tat- und Täterkomponente, insbesonde- re aufgrund der hohen Deliktssumme, des längeren Zeitraums der Delinquenz und der durch den Beschuldigten gezeigten erheblichen kriminellen Energie, nicht mehr als verschuldensangemessen erachtet werden. Eine solche Sanktion liegt vorliegend nicht mehr innerhalb des Ermessensspielraums des Gerichts, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die konkret angemessene Freiheits- strafe von 27 Monaten auszufällen ist (vgl. hierzu auch BGE 134 IV 17, E. 3.1ff.).
E. 11 Bereits im Urteil der Vorinstanz und im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt, was ohne Weiteres zu übernehmen ist (Urk. 252 S. 100). Nachdem die Vorinstanz den voll- ziehbaren Strafteil auf das gesetzliche Maximum festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB) und im aufgehobenen Entscheid bei einer Strafhöhe von 36 Monaten ein Strafteil von 21 Monaten bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 252 S. 100), ist im Sinne eines Ermessensentscheides zugunsten des Beschuldigten heute davon auszu- gehen, dass bereits der Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe genügt, um einer- seits seinem Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Die Verteidigung beantragt für eine aufzuschiebende Strafe nicht die gesetzlich mini- male Probezeit, sondern ausdrücklich eine solche von drei Jahren (Urk. 289 S. 3; Art. 44 Abs. 1 StGB). Dessen unbesehen genügt es vorliegend jedoch, für den aufzuschiebenden Strafteil von 18 Monaten eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen.
- 32 -
E. 12 Die Anrechnung eines Tages erstandener Polizeiverhaft auf den zu voll- ziehenden Strafteil kann - wiederum - übernommen werden (Urk. 137 S. 137; Art. 51 StGB respektive Art. 69 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urk. 252 S. 100).
E. 13 Ohne weiteres aus dem aufgehobenen Entscheid der Kammer zu über- nehmen ist schliesslich der Verzicht auf die Anordnung eines Berufsverbots (vgl. Urk. 252 S. 101). IV. Ersatzforderung Aus dem aufgehobenen Entscheid der Kammer ist ferner der Verzicht auf die Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung zu übernehmen (vgl. Urk. 252 S. 101f.). V. Zivilansprüche
1. Im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde der Beschuldigte zu Schaden- ersatzzahlungen an diverse Geschädigte verpflichtet (Urk. 252 S. 109). Die
– auch – dagegen erhobene bundesrechtliche Beschwerde wurde betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ ausdrücklich abgewiesen (Urk. 270 S. 31). Somit ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Scha- denersatz an die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ gemäss der Festsetzung im aufgehobenen Entscheid der Kammer zu übernehmen, wogegen sich auch die Verteidigung nicht stellt (vgl. Urk. 289 S. 2 Anträge Ziff. 6.). Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung des Geschädigten N._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozessweges zu verweisen.
2. Gegenüber dem aufgehobenen Entscheid der Kammer sind zusätzlich die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten infolge Freispruchs des Beschuldigten und aufgrund der fehlenden Spruchreife der Zivilansprüche in den
- 33 - diese Geschädigten betreffenden Anklagepunkten auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO):
- G._____ und H._____ (2 und 3)
- I._____ und J._____ (4 und 5)
- K._____ (21)
- L._____ (24)
- O._____ (29)
- P._____ (31)
- Q._____ (32)
- R._____ (34)
- M._____ (26). VI. Kosten
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie bereits im aufgehobenen Ent- scheid zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens – exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und die verbleibenden 2/3 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend einen Anteil von 1/3.
2. Da der Beschuldigte in den die Geschädigten I._____ und J._____, P._____, R._____ und K._____ betreffenden Anklagepunkten freigesprochen wird, hat er entgegen dem erstinstanzlichen Entschädigungsdispositiv diesen Geschädigten keine Prozessentschädigung für die Untersuchung und das Hauptverfahren aus- zurichten. Betreffend die Geschädigten C._____ und D._____ ist das erstinstanz- liche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Dem Geschädigten N._____ wurde zusammen mit K._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 17'538.80 zugespro- chen. Nach Wegfall des Anspruchs von K._____ ist der Beschuldigte somit zu
- 34 - verpflichten, dem Geschädigten N._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'800.-- auszurichten (vgl. Urk. 137 S. 159f., Urk. 252 S. 105).
3. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist – wiederum – auf Fr. 20'000.-- anzusetzen (Urk. 252 S. 105).
4. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung dahingehend, dass diverse vor- instanzliche Schuldsprüche wegfallen und die Strafhöhe reduziert wird; hingegen unterliegt er mit seinem primären Berufungsantrag auf vollumfänglichen Frei- spruch und betreffend den Antrag der Anklagebehörde auf vollumfängliche Verur- teilung im Anklagepunkt der Urkundendelikte. Die anschlussappellierende Ankla- gebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Verurteilung im Sinne der Anklage. Insgesamt rechtfertigt sich eine Auflage von ½ der Kosten des ersten Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, an den Beschuldigten. ½ dieser Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des ersten Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend einen Anteil von ½ bleibt eine Rückforderung des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
5. Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass ein zweites Berufungsverfahren durchzuführen war. Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren hat daher ausser Ansatz zu fallen.
6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses Verfahren im Betrag von Fr. 9'500.– (Urk. 300) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Prozessentschädigungen für Privatklägervertretungen sind für beide Beru- fungsverfahren keine zuzusprechen (Urk. 252 S. 106).
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom
E. 15 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130432) inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung dieses Verfahrens im Betrag von Fr. 9'500.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 16 Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. AS._____, … [Adresse], für sich und folgende Erbin der Geschädigten F5._____: − 25. AT._____, … [Adresse], − 2. G._____, … [Adresse], − Rechtsanwalt Dr. iur. AU._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden von: − Frau Dr. AL._____, … [Adresse] sowie im Urteilsdispositiv an (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den nachstehend aufgeführten Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen)
- 40 - − Rechtsanwalt lic. iur. AV._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 4. I._____ − 5. J._____ − 16. AW._____ − Rechtsanwalt AX._____, …, … [Adresse], für sich und folgenden Ge- schädigten: − 10. E5._____ − AY._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 13. E8._____ − 14. E9._____ − 33. F7._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AZ._____, … AG, … [Adresse], für sich und fol- gende Privatkläger: − 18. F1._____ − 19. F2._____ − Rechtsanwalt lic. iur. BA._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 21. K._____ − 27. N._____ − Rechtsanwalt BB._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 22. F3._____ − Rechtsanwalt BC._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 31. P._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. BD._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 34. R._____ − 6. AA._____, c/o BE._____, … [Adresse] − 28. U._____, c/o BE._____, … [Adresse] − 37. V._____, c/o BE._____, … [Adresse] − 20. C._____, … [Adresse],
- 41 - − 35. D._____, … [Adresse], − 1. E1._____, … [Adresse], − 3. H._____, … [Adresse], − 7. E2._____, … [Adresse], − 8. E3._____, … [Adresse], − 9. E4._____, … [Adresse], − 11. E6._____, … [Adresse], − 12. E7._____, … [Adresse], − 15. BF._____, … [Adresse], − 17. E10._____, … [Adresse], − 23. F10._____, … [Adresse], Unterstützungskasse des Bundesverbandes mittelständischer Versorgungseinrichtungen (BmV), − 24. L._____, … [Adresse], − 26. M._____, Staatsangehörige von Deutschland, … [Adresse], − 29. O._____, … [Adresse], − 30. F6._____, … [Adresse], − 32. Q._____, … [Adresse], − 36. F8._____, … [Adresse], − 38. F9._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
E. 17 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, Zürich, wird eine Entschädigung von Fr. 5'000.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
- (Mitteilungen.)" - 12 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 289):
- Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 Alinea 1; Ziff. 3; 4; 7 Alinea 1, 2, 4, 5, 7 bis 10; Ziff. 10; 11 und 13 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2012 aufgehoben wurden;
- es sei festzustellen, dass die übrigen Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sind;
- der Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB bzw. des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betr. Anklageziffern B.60 (I._____) und B.185 (P._____); C.314/319-322 (U._____ und V._____) und Anklageziffern D. 352-360, 362-365, 374A, 380A, 386 und 388 freizusprechen;
- dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von CHF 2'450 sowie eine Genug- tuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800 zuzusprechen;
- der Beschuldigte sei des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von AA._____ (Anklageziffer C.314/323), D._____ (Anklageziffer D.361), C._____ (Anklageziffer D.366) und N._____ (Anklageziffern 392-406) schuldig zu sprechen;
- auf die Zivilforderungen gemäss Ziff. 7 Alinea 1, 2, 4, 5 und 7 bis 10 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- August 2012 sei nicht einzutreten; - 13 -
- der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Polizeihaft erstanden ist;
- der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 3 Jahre festzusetzen;
- die mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 90 Tagen sei nicht zu widerrufen;
- die Kosten des Untersuchungs- und des erst- und zweitinstanzli- chen Gerichtsverfahrens seien zu 1/10 dem Beschuldigten aufzu- erlegen und zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen;
- die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 296): Verzicht auf Antragsstellung. Erwägungen: I. Prozessuales
- Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 15. März 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ in diversen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung so- wie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In zahlreichen An- klagepunkten wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Be- trugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Mit Vorab- - 14 - Beschluss wurde auf den Anklagevorwurf der unwahren Angaben über kaufmän- nische Gewerbe nicht eingetreten (Urk. 137 S. 160 ff.). 2.2. Im Verfahren der gegen diesen Entscheid angehobenen Berufungen des Beschuldigten, einzelner Geschädigter sowie der Anklagebehörde wurde der Beschuldigte mit Urteil der Kammer vom 16. August 2012 des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wobei für einen Strafteil von 21 Monaten der bedingte Vollzug gewährt und der verbleibende Strafteil von 15 Monaten vollzieh- bar erklärt wurde. Von zahlreichen Anklagepunkten wurde der Beschuldigte frei- gesprochen (Urk. 252 S. 108). Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschuldigte und die Anklagebehörde bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil vom 17. September 2013 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil der Kammer auf und wies die Sache im Sinne ihrer Erwägungen an die Kammer zurück (Urk. 270 S. 32). Die Beschwerde der Anklagebehörde wurde mit separatem Urteil vom gleichen Tag abgewiesen (Urk. 269 S. 14). 2.3. Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens erklärt und auf mündliche Verhandlung, öffentli- che Urteilsberatung und mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (Urk. 274), wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2013 das schriftliche Berufungs- verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 275). Die entsprechende Eingabe des Verteidigers des Beschuldig- ten ging innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 285 und 287) am 14. März 2014 ein (Urk. 289). Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde der Anklage- behörde Frist angesetzt zur Berufungsantwort, zur Stellungnahme zu den durch die Verteidigung eingereichten Beweisergänzungen, zur Begründung ihrer Anschlussberufung sowie zur letztmaligen Stellung eigener Beweisanträge (Urk. 292). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 292 und 294). Mit Eingabe vom 23. April 2014 hat die Anklagebehörde auf Berufungsantwort, auf die Begründung ihrer Anschlussberufung, auf eine Stellungnahme zu den - 15 - Beweisanträgen der Verteidigung sowie auf eigene Beweisergänzungsanträge ausdrücklich verzichtet (Urk. 296). Entsprechend erübrigte sich eine abschlies- sende Eingabe der Verteidigung mit materiellen Ausführungen zur letztzitierten Eingabe der Anklagebehörde (vgl. Urk. 300). Mit Abschluss des Schriften- wechsels ist der Prozess nun spruchreif. Auf die Beweisergänzungen der Vertei- digung in ihrer Eingabe zur Berufungsbegründung (Urk. 289) ist nachstehend ein- zugehen. 3.1. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allen- falls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104 mit Hin- weisen). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; Urteil 6B_372/2011 vom
- Juli 2011 E. 1.1.2; je mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E.2.2.). - 16 - 3.2. Die Vorabbeschlüsse der Kammer zu ihrem Urteil vom 16. August 2012 werden durch die bundesgerichtliche Rückweisung nicht tangiert und sind ohne Weiteres und uneingeschränkt zu übernehmen (Urk. 252 S. 106f.). Gemäss der obzitierten höchstrichterlichen Praxis und vor dem Hintergrund, dass die bundes- rechtliche Beschwerde der anschlussappellierenden Anklagebehörde vollumfäng- lich abgewiesen wurde, gilt Gleiches für die im aufgehobenen Urteil der Kammer ergangenen Freisprüche des Beschuldigten (Urk. 252 S. 108, Dispositiv-Ziffer 8). Eine Teilrechtskraft des Urteils der Kammer vom 16. August 2012, wie die Vertei- digung dies geltend macht (Urk. 289 S. 2), besteht jedoch nicht. II. Schuldpunkt
- In den Erwägungen des aufgehobenen Entscheides der Kammer vom
- August 2012 wurde unter Ziff. II.1. einmal erwogen, dass die Darstellung unter Litera A. der Anklageschrift vom 15. Januar 2010 (Urk. 009001ff.) zur Geschäfts- führertätigkeit des Beschuldigten A._____ betreffend die Firmen S._____ AG mit Sitz in (anfänglich) AB._____ und (später) AC._____ (im Folgenden S._____), der T._____ AG mit Sitz in (anfänglich) AB._____ und (später) AC._____ (im Folgen- den T._____) sowie der B._____ AG mit Sitz in AC._____ (im Folgenden B._____) seitens des Beschuldigten anerkannt werden; ferner dass bei der Beur- teilung der Anklagevorwürfe gemäss den Literae B, C und D mit der Vorinstanz der Systematik der Anklageschrift zu folgen ist. Dies gilt auch im zweiten Beru- fungsverfahren. Was schliesslich die Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur der involvierten Gesellschaften betrifft, d.h. zu einer allfälligen Konzern- struktur dieser Gesellschaften, wie die Verteidigung sie im Hauptverfahren be- hauptet hat und die Anklagebehörde sie verneint (also ob eine solche überhaupt rechtsrelevant wäre respektive wie es sich gegebenenfalls damit verhielte), kön- nen – sofern vorliegend überhaupt noch von Relevanz – die entsprechenden im ersten Berufungsentscheid (Urk. 252) getätigten Erwägungen übernommen wer- den. - 17 - 2.1. In Anklage-Litera B wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf von T._____-Aktien an zahlreiche Anle- ger des gewerbsmässigen Betrugs sowie der unwahren Angaben über kaufmän- nische Gewerbe schuldig gemacht zu haben (Urk. 009006). Auf den letztgenann- ten Tatvorwurf ist bereits die Vorinstanz nicht eingetreten (vgl. Urk. 252 S 106). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklage-Litera B betreffend die Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 frei- und betreffend die Anklageziffern 48, 58, 60, 99, 118, 151, 167, 185 und 281 schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 13 und S. 23, mit Verweisen auf Urk. 137 S. 60 und S. 161). Die Kammer hat den Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid in teilweiser Bestätigung der Vorinstanz, teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie vollständiger Abweisung der Anschlussberufung der Ankla- gebehörde betreffend die Anklageziffern B.34 - 59, 61 - 184 sowie 185A - 313 frei- und lediglich betreffend die Ziffern B.60 und B.185 des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 108). 2.3. Auf bundesrechtliche Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundes- gericht in seinem Rückweisungsentscheid an die Kammer zusammengefasst erwogen, der Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit der T._____ (Anklageziffern 60 und 185) verletze einerseits den Anklagegrundsatz und andererseits in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (Urk. 270 S. 6 und S. 8). Die bundesrechtliche Beschwerde der Anklagebehörde betreffend die zitierten Frei- sprüche der Kammer zum Tatkomplex gemäss Anklage-Litera B wurde abge- wiesen (Urk. 269). 2.4. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei auch in den zwei verbleibenden Punkten freizusprechen (Urk. 289 S. 2). Die Anklagebehörde hat auf einen substantiierten Antrag verzichtet (Urk. 296). 2.5. Der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts folgend (Urk. 270 S. 24f.), ist der Beschuldigte somit ohne Weiteres betreffend den Tatkomplex T._____, An- klage-Litera B, vollumfänglich freizusprechen. - 18 - 3.1. In Anklage-Litera C wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, von den Geschädigten U._____, V._____ und AA._____ sowie AD._____ und AE._____ treuhänderisch Darlehen entgegen genommen und diese abredewidrig verwendet zu haben. Damit habe er sich des gewerbsmässigen Betrugs, eventua- liter der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht (Urk. 009042ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend sämtliche Geschädigte schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 2 mit Verweis auf Urk. 137). Die Kammer hat den Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid vom 16. August 2012 betreffend die Geschädigten AD._____ und AE._____ (Anklagepunkt C.II. Ziffern 326 bis 328) frei- und betreffend die Geschädigten U._____, V._____ und AA._____ des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 108). 3.3. Auf bundesrechtliche Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundesge- richt auch diese Verurteilung aufgehoben (Urk. 270 S. 25). Die bundesrechtliche Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich nicht auf die zitierten Freisprüche der Kammer zu Anklagekomplex C (Urk. 269 S. 2). In seinem Rückweisungsent- scheid an die Kammer hat das Bundesgericht zusammengefasst erwogen, ent- gegen der Kammer sei der Beschuldigte in concreto nicht verpflichtet gewesen, die Zahlungen für den Stahlhandel ab denjenigen Konten zu tätigen, auf welche die drei Geschädigten ihre Darlehen überwiesen hätten. Soweit der Beschuldigte nach Erhalt der Darlehen der Geschädigten "umgehend, d.h. innert nützlicher Frist", aus anderen Quellen herrührende, ihm frei verfügbare Vermögenswerte in den Stahlhandel investiert habe, sei die zweckwidrige Verwendung der Darlehen der Geschädigten nicht betrügerisch gewesen. Dazu fehle der Vermögens- schaden der Geschädigten wie auch eine unrechtmässige Bereicherung des Beschuldigten oder Dritter. Daher sei abzuklären, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte nach Erhalt der Darlehen der Geschädigten innert nützlicher Frist aus frei verfügbaren Mitteln der S._____ Gelder in den Stahlhandel investiert ha- be. Falls der Beschuldigte im Umfang der Höhe der Darlehen der Geschädigten (rund USD 4,5 Mio.) Gelder für den Stahlhandel verwendet habe, fehle es an ei- nem Vermögensschaden und an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Falls - 19 - er weniger als die Darlehenshöhe investiert habe, reduziere sich die Deliktssum- me (Urk. 270 S. 14f.). 3.4. Die Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe im massgeblichen Zeitraum insgesamt USD 3'932'721 aus ihm frei verfügbaren Mitteln in den Stahlhandel fliessen lassen. Die Gelder der Geschädigten U._____ sowie der V._____ seien daher vollumfänglich für den Stahlhandel verwendet worden. Als Deliktssumme ver- blieben lediglich USD 595'197 der AA._____ (Urk. 289 S. 5-9). Daher sei der Be- schuldigte betreffend die Geschädigten U._____ und V._____ frei- und lediglich betreffend die Geschädigte AA._____ des Betrugs schuldig zu sprechen (Urk. 289 S. 2). Die Anklagebehörde hat diesbezüglich auf einen Antrag sowie materielle Ausführungen verzichtet (Urk. 296). 3.5. Zu korrigieren ist vorab die Darstellung der Verteidigung, "die Gelder der U._____ sowie der V._____ seien vollumfänglich für den Stahlhandel verwendet worden". Gemäss dem durch die Rückweisung nicht tangierten Beweisergebnis aus dem aufgehobenen Entscheid ist dies mitnichten der Fall (vgl. Urk. 252 S. 52 und S. 55f. mit Verweisen; in gleichem Sinne: Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts, Urk. 270 S. 14): In den Stahlhandel flossen allenfalls anderweiti- ge Gelder, die der Beschuldigte gemäss – verbindlicher – bundesgerichtlicher Auffassung mit entlastender Wirkung hatte anstelle der durch ihn abredewidrig verwendeten Gelder der Geschädigten investieren dürfen. 3.6.1. Anklageschrift und Verteidigung stellen übereinstimmend dar, dass die Geschädigten U._____ (zwischen dem 26. November 2004 und dem 25. Januar 2005), V._____ (am 14. Dezember 2004) und AA._____ (am 7. März 2005) auf die dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankverbindungen der S._____ je rund USD 1,5 Mio., gesamthaft rund USD 4,5 Mio. (vgl. Urk. 270 S. 15), überwiesen haben (Urk. 00945f.; Urk. 289 S. 5f.). 3.6.2. Die Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren geltend, der Beschuldigte habe aus frei verfügbaren Mitteln (gemäss der massgeblichen Erwägung im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts betreffend die - 20 - konkreten Tatvorwürfe ihn entlastende) Zahlungen in den Stahlhandel im Total von USD 3'932'721 getätigt. In der verbleibenden Differenz von USD 595'197 werde eine Schädigung der AA._____ und der entsprechende Betrugsvorwurf an- erkannt (Urk. 289 S. 5-9). Zum Vergleich: Im Hauptverfahren hat die Verteidigung noch geltend gemacht, der Beschuldigte habe aus Geldern, die bei der S._____ eingegangen seien und nicht von den Geschädigten stammten, Zahlungen für den Stahlhandel getätigt, wobei die Verteidigung "gesamthaft auf etwa USD 4.5 Mio." kam (Urk. 83 S. 66-69). Im ersten Berufungsverfahren wurde dazu ohne Er- gänzungen auf das Plädoyer vor erster Instanz verwiesen (Urk. 231 S. 32). 3.6.3. Im einzelnen werden heute, im zweiten Berufungsverfahren, folgende ent- lastenden Zahlungen geltend gemacht: - USD 300'000 an einem unbekannten Datum für eine Export-Quote (Urk. 289 S. 6) sowie USD 1 Mio. an einem unbekannten Datum (wohl eher: An diversen unbekannten Daten) für "indirekte Ausgaben im Zusammenhang mit dem Stahlhandel" (Urk. 289 S. 6). Als Beweis wird – wie bereits im Hauptverfahren, Urk. 83 S. 69 – jeweils einzig die Aussage des ehemaligen S._____- Mitarbeiters AF._____ vom 28. August 2008 offeriert. AF._____ hat in der Un- tersuchung als Zeuge eingangs ausgesagt, bei den durch die S._____ tatsäch- lich in den Stahlhandel investierten Mittel habe es sich "um erheblich geringere Beträge als die USD 4.5 Mio." gehandelt (Urk. 040044). In der Folge hat er aber im Sinne der Beweisofferte der Verteidigung bestätigt, dass "maximal CHF 1 Mio." (nicht USD!) an indirekten Kosten des Stahlhandels sowie USD 300'000 als Exportquote bezahlt worden seien (Urk. 040056). Woher dieses Geld kam, ob es frei verfügbar war und wann es im Sinne der Geschädigten (respektive anstelle deren Gelder) in den Stahlhandel investiert worden sein soll, bleibt höchst nebulös. Rechtsgenügend widerlegt werden kann die Be- hauptung des Beschuldigten jedoch nicht, weshalb er sich diesbezüglich ge- mäss der verbindlichen höchstrichterlichen Vorgabe im Umfang von USD 1,3 Mio. entlastet hat. Gleiches gilt für die folgenden Zahlungen, deren Herkunft – und damit die verlang- te freie Verfügbarkeit – zwar zumindest teilweise ebenso nebulös bleibt, ihre - 21 - Leistung aber durch die Verteidigung belegt wird respektive (wie bereits im aufge- hobenen Urteil der Kammer festgestellt) die Anklagebehörde gewisse Zahlungen als entlastend akzeptiert hat: - Zahlungen an AG._____ von USD 675'012 und USD 520'312 (von der Ankla- gebehörde anerkannt, Anklageziffer 332) - Zahlungen an AH._____ von USD 380'038 und USD 47'012 (Beilagen 1 und 4 zu Urk. 289) - Zahlung von USD 100'000 an AI._____ (Beilage 2 zu Urk. 289) - Zahlungen gemäss Anklageziffer 332A über insgesamt USD 313'330.80 - Zahlung von USD 217'000 (vgl. Urk. 252 S. 64) - Zahlung von USD 150'016 an AJ._____ LLC (Beilage 3 zu Urk. 289) und - Rückzahlung von USD 200'000 an die U._____ (Anklageziffer 3.3.4, Urk. 252 S. 64). Angesichts dieser Zahlungen und gemäss der Aufstellung der Verteidigung ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nach Erhalt der Über- weisungen der Geschädigten U._____ und V._____ Zahlungen in den Stahlhan- del getätigt hat, die den Umfang der Überweisungen der U._____ und der V._____ überstiegen (Urk. 289 S. 8). Betreffend die AA._____ verbleibt eine Diffe- renz von circa USD 600'000. 3.7. Betreffend den Tatkomplex S._____, Anklage-Litera C, ist der Beschuldigte somit zu den die Geschädigten U._____ und V._____ betreffenden Anklageziffern freizusprechen und zur die Geschädigte AA._____ betreffenden Anklageziffer gemäss seiner Anerkennung des Betrugs schuldig zu sprechen, wobei zu seinen Gunsten von einer – ebenfalls anerkannten – Deliktssumme von circa USD 600'000 auszugehen ist. Zum Vergleich: Im aufgehobenen Urteil der Kammer wurde eine Deliktssumme von rund 2,5 Mio. USD errechnet (Urk. 252 S. 64). - 22 - 3.8. Zu übernehmen ist der Freispruch im aufgehobenen Entscheid zum eventua- liter betreffend Anklage-Litera C (Anklageziffern C.326 - 328) erhobenen Tatvor- wurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB. Dieser wurde durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht betroffen. Die Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich gar nicht auf diesen Punkt und wurde im Übrigen vollumfänglich abgewiesen (Urk. 269). Im zweiten Berufungsverfahren verzichtet die Anklagebehörde auf einen substantiier- ten Antrag und materielle Ausführungen (Urk. 296). Die Verteidigung geht wiederum – fälschlicherweise – von der Rechtskraft dieses Entscheides aus (Urk. 289 S. 2) und beantragt damit sinngemäss einen Freispruch. 4.1. In Anklage-Litera D wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im Rahmen der Vermarktung des sog. ...-Kessels rund 40 Investoren um ihr Geld betrogen und die Geschäfte der B._____ ungetreu besorgt zu haben. Weiter habe er Partizipationsscheinzertifikate hergestellt und so Falschbeurkundungen began- gen (Urk. 009052ff.). 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Tatkomplex in Anklage- Litera D vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend die Anklage- ziffern 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391 frei- und im übrigen schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 2). Die Kammer hat den Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides sowie in Abweisung der Berufung des Beschuldigten wie der Anschlussberufung der Anklagebehörde des mehrfachen Betrugs schuldig respektive teilweise freigesprochen (Urk. 252 S. 108). 4.3. Auf bundesrechtliche Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundes- gericht in seinem Rückweisungsentscheid an die Kammer zusammengefasst erwogen, der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs im Zusammenhang mit den Geschädigten AK._____, AL._____, AM._____ und AN._____, AO._____, AP._____ und AQ._____, Q._____, AR._____, H._____ und G._____ und L._____, O._____, M._____, R._____ sowie K._____ verletze Bundesrecht. Ab- zuweisen sei die Beschwerde respektive nicht darauf einzutreten, soweit sie sich auf die Verurteilung betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ - 23 - bezieht (Urk. 270 S. 15ff.). Die bundesrechtliche Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich nicht auf die zitierten Freisprüche der Kammer zum Tatkomplex ge- mäss Anklage-Litera D und wurde im Übrigen vollumfänglich abgewiesen (Urk. 269). 4.4. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei gemäss den Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid des mehrfachen Betrugs schuldig und im Übrigen freizusprechen (Urk. 289 S. 2). Die Anklagebehörde hat – auch – diesbezüglich auf einen Antrag sowie materielle Ausführungen verzichtet (Urk. 296). 4.5. Der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts folgend (Urk. 270 S. 25), ist der Beschuldigte somit ohne Weiteres betreffend den Tatkomplex ...-Kessel, An- klage-Litera D, in den die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ betref- fenden Anklagepunkten des mehrfachen Betrugs schuldig und in den übrigen Punkten freizusprechen. Die Summe der durch die verbleibenden Geschädigten einbezahlten Beträge beläuft sich auf EUR 3'345'768. Wie bereits im aufge- hobenen Entscheid der Kammer erwogen wurde, ist zur Schadensbemessung weder (gemäss der Vorinstanz) auf das Total der inkriminierten Zahlungen des Beschuldigten, noch (gemäss der Anklagebehörde) auf das Total der durch die Geschädigten einbezahlten Beträge abzustellen. Als keinesfalls überhöht wurde ein deliktischer Schaden von EUR 2 Mio. taxiert (Urk. 252 S. 84f. und S. 93), was seitens sämtlicher Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren in keiner Weise substantiiert in Zweifel gezogen wurde (Urk. 289 S. 11 und Urk. 296) und daher zu übernehmen ist. Auch das Bundesgericht hat sich im Beschwerdeverfahren auf entsprechende Rüge der Verteidigung am ersten Urteil der Kammer hin lediglich mit der Frage der arglistigen Täuschung der Geschädigten und nicht mit den inkriminierten Zahlungen der B._____ auseinander gesetzt (Urk. 270 S. 15ff.). Die Verteidigung anerkennt ausdrücklich eine Deliktssumme von (insgesamt) EUR 2.5 Mio. (Urk. 289 S. 11). 4.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Tatkomplex in Anklage- Litera D vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend die Anklage- ziffern 350 d., n. - r. und t. freigesprochen. In Gutheissung der Anschlussberufung - 24 - der Anklagebehörde hat die Kammer im aufgehobenen Entscheid den Beschul- digten betreffend sämtliche in Anklageziffer 350 eingeklagten Punkte der mehr- fachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 89 und S. 108). Dieser Entscheid wurde durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht tangiert (Urk. 270) und Verteidigung und Anklagebehörde beantragen im zweiten Berufungsverfahren – immerhin sinngemäss – übereinstimmend, dieser Schuldspruch sei zu übernehmen (die Verteidigung, indem sie die Vormerknahme der Rechtskraft des entsprechenden Entscheides der Kammer im aufgehobenen Urteil beantragt, Urk. 289 S. 2; die Anklagebehörde, indem sie "einen Entscheid aufgrund der Akten" beantragt, Urk. 296). Somit ist der Beschuldigte ohne Weite- res der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer D 350 a-t schuldig zu sprechen. 4.7. Ebenfalls zu übernehmen ist der Freispruch im aufgehobenen Entscheid zum Tatvorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521]. Dieser wurde durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht betroffen. Die Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich gar nicht auf diesen Punkt und wurde im Übrigen vollumfänglich abgewiesen (Urk. 269). Im zweiten Berufungsverfahren verzichtet die Anklagebehörde auf einen substantiierten Antrag und materielle Ausführungen (Urk. 296). Die Verteidigung geht wiederum – fälschlicherweise – von der Rechts- kraft dieses Entscheides aus (Urk. 289 S. 2) und beantragt damit sinngemäss einen Freispruch.
- Demnach ist der Beschuldigte zusammengefasst schuldig zu sprechen - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu den Anklageziffern C.314/323 betreffend die Geschädigte AA._____ im Delikts- betrag von circa USD 600'000 sowie zu den Anklageziffern D.361, 366 und 392-406 betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ im Deliksbetrag von mindestens EUR 2 Mio. sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer D.350a.-t.). - 25 - Der Beschuldigte ist freizusprechen - vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend Anklage-Litera B, Anklage-Litera C mit Ausnahme der Anklageziffern C.314/323 und Anklage-Litera D mit Ausnahme der Anklageziffern D.361, 366 und 392-406 - vom eventualiter betreffend Anklage-Litera C (Anklageziffern C.326 - 328) erhobenen Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB sowie - vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521]. III. Sanktion
- Die Anklagebehörde hat sich im zweiten Berufungsverfahren eines Antrags zur Höhe der auszufällenden Sanktion enthalten (Urk. 296). Die Verteidigung bean- tragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen (Urk. 289 S. 2).
- Im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde zur Frage der Ausfällung einer Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung vom
- Oktober 2003, davon ausgegangen, es sei eine der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten vor diesem Datum begangen worden, nämlich betreffend Anklageziffer 60 (Urk. 252 S. 92). Heute wird der Beschuldigte auch in diesem Punkt freigesprochen. Die Frage einer Zusatzstrafe zur Vorstrafe stellt sich mithin nicht mehr (Art. 49 Abs. 2 StGB).
- Zum bereits rechtskräftigen Absehen vom Widerruf der bedingten Vorstrafe vom 29. Oktober 2003 ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstin- stanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 137 S. 122; Urk. 252 S. 92). - 26 -
- Die vorliegend schwerste zu beurteilende Tat ist der mehrfache Betrug. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung sowie der Tatmehrheit (zusätzlich mehrfache Urkundenfälschung) führen – zumindest theoretisch – zu einer Erweiterung des oberen Strafrahmens nach oben bis zu 7 ½ Jahren (Art. 49 Abs. 1 StGB). In seinem Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht für die Kammer verbindlich festgelegt, dass dem Beschuldigten der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue zuzugestehen sei (Urk. 270 S. 26; Art. 48 lit. d StGB). Dies führt – ebenfalls zumindest theoretisch – auch zu einer Erweiterung des unteren Strafrahmens nach unten bis zu Busse (Art. 48 lit. a Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen der schwersten zu beurteilenden Tat grundsätzlich weder zu über- noch zu unterschreiten: Der Richter ist infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen (Entscheid 6B_238/2009 E. 5.8. = BGE 136 IV 63 E.5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen unter- bzw. überschritten werden müsste.
- Die Beurteilung der Tatkomponente und dort diejenige der objektiven Tat- schwere, wie sie im aufgehobenen Entscheid der Kammer erfolgte, wird durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts mit der Verteidigung tatsächlich relativiert, nicht jedoch im durch die Verteidigung geltend gemachten Umfang (Urk. 289 S. 11ff.): Die inkriminierten Zahlungen des Beschuldigten erfolgten im Anklagekomplex S._____ Stahlhandel ab der Einzahlung der (dort einzig noch verbleibenden) Geschädigten AA._____ ab März 2005 bis in den Mai 2005 (Anklageziffer 329); diejenigen im Anklagekomplex B._____ nach den Investitionen der Geschädigten - 27 - ab April 2006 bis Dezember 2006 und dann noch einmal von Juli bis Oktober 2009 (Anklageziffern 436-521). Entsprechend hat der Beschuldigte mit Fug über einen längeren Zeitraum zahlreiche betrügerische Handlungen zulasten immerhin diverser, nämlich vier Geschädigter begangen. Die Deliktssumme beläuft sich insgesamt und anerkanntermassen auf rund EUR 2,5 Mio. und ist nach wie vor sehr hoch. An der Feststellung, der Beschuldigte sei überlegt, gezielt und syste- matisch vorgegangen, ändert sich entgegen der Verteidigung nichts. Die als Folge der bundesgerichtlichen Rückweisung zu ergehenden Freisprüche ändern auch nichts daran, dass der Beschuldigte für sämtliche Taten als Alleinverantwortlicher sowie sein Handeln als eigenmächtig und selbstherrlich zu betrachten ist, auch wenn die Verteidigung mehrere Personen anführt, die ihn im Anklagekomplex B._____ unterstützt haben sollen (Urk. 289 S. 12f.). Der Beschuldigte war die verantwortliche, treibende Kraft hinter der B._____: Offensichtlich ist auch, dass die Unternehmungen, die wesentlich von den Geldern der B._____-Geschädigten profitierten, dem Beschuldigten zuzurechnen sind, was die Verteidigung aus- drücklich konzediert (Urk. 289 S. 12). Die Taxierung, der Beschuldigte habe die – verbleibenden – Geschädigten in optima forma durch Täuschungen zu Investitio- nen verleitet, welche diese niemals eingegangen wären, hätten sie den seitens des Beschuldigten verheimlichten Verwendungszweck ihrer Gelder gekannt, bleibt bestehen. Wie bereits im aufgehobenen Entscheid erwogen, müssen sich die Privatkläger den heute wiederholten Vorwurf der Verteidigung des leichtferti- gen Verhaltens nicht entgegen halten lassen (Urk. 231 S. 52; Urk. 289 S. 13). Auch bei nun reduziertem Deliktsumfang (immer noch in mehrfacher Millionenhö- he!) und einer überschaubaren Zahl von 4 Geschädigten hat der Beschuldigte eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die objektive Tatschwere liegt immer noch im mittleren Bereich, wenn auch noch in dessen unterer Hälfte. Ausgehend von einem oberen Strafrahmen von 5 Jahren führt eine objektive Tat- schwere der mehrfachen Betrugshandlungen im doch mittleren Bereich zu einer ersten hypothetischen Einsatzstrafe von rund 2 1/3 Jahren Freiheitsstrafe.
- Zur subjektiven Tatschwere liegt keinerlei Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Die Behauptung der Verteidigung im ersten Berufungs- verfahren, er sei in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen - 28 - (Urk. 83 S. 124), blieb gänzlich unbegründet und wurde im vorliegenden Verfah- ren zurecht nicht aufrecht erhalten (Urk. 289). Der Beschuldigte täuschte mit direktem Vorsatz, einen Schadenseintritt nahm er zumindest in Kauf. Nach wie vor richtig ist, dass der Beschuldigte die ertrogenen Gelder nicht zu seiner eigenen, unmittelbaren Bereicherung verwendet hat; dennoch war sein Tatmotiv ein egoistisches: Obwohl sich die geschäftlichen Rückschläge geradezu aneinan- der reihten, wollte der Beschuldigte das von ihm verbreitete Image des versierten und erfolgreichen Geschäftsmanns aufrecht erhalten. Die dem Beschuldigten gemäss Bundesgericht nun zuzugestehende tätige Reue beschlägt das bei der Täterkomponente zu würdigende Nachtatverhalten und ändert entgegen der Ver- teidigung an der subjektiven Tatschwere nichts (Urk. 289 S. 12). Er handelte in keiner Weise aus einer persönlichen Notlage heraus. Immerhin ist – nach wie vor – den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte die ertrogenen Gelder nicht in seine eigene Tasche abgezweigt, sondern vielmehr zum Bereinigen finanzieller Altlasten seiner jeweils vorherigen geschäftlichen Unternehmungen verwendet hat (Urk. 137 S. 125 ff.).
- Wenn im aufgehobenen Entscheid der Kammer erwogen wurde, die subjektive Tatschwere wiege – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 137 S. 127) – weniger schwer als die (vorstehend als klar mitteschwer eingestufte) objektive Tatschwere und relativiere das Verschulden des Beschuldigten entsprechend, wenn auch nicht massiv, wird dies durch den bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid nicht beschlagen. Das Verschulden der schwersten Tat (mehrfache Betrüge) wiegt insgesamt knapp mittelschwer. Nach der Beurteilung der Tat- komponente ist dafür eine hypothetische Einsatzstrafe eher im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens und somit bei rund 22 bis 24 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
- Im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde erwogen, die in engem Zusammenhang mit den Betrugstaten vorgenommen Urkundendelikte seien nicht zu bagatellisieren: Der Beschuldigte habe zahlreiche Geschädigte mit inhaltlich unwahren Urkunden bedient oder bedienen lassen, um sie entweder zur Investi- tion in die B._____ zu verleiten oder nach erfolgtem Investment in Sicherheit zu - 29 - wiegen, während er die investierten Gelder abredewidrig ausgegeben habe. Zur Abgeltung der Urkundendelikte erscheine eine Erhöhung der bis hierher be- messenen hypothetischen Einsatzstrafe um rund 6 Monate angemessen (Urk. 252 S. 95). Die Verteidigung hat diese Erwägungen in ihrer aktuellen Berufungsbegründung zurecht nicht kritisiert (Urk. 289 S. 11ff.). Die entsprechen- de Erhöhung der Einsatzstrafe ist denn auch nach wie vor angemessen und zu übernehmen. Das Verschulden der mehrfachen Betrüge und der mehrfachen Urkundenfälschung rechtfertigt eine Bestrafung mit knapp 30 Monaten Freiheits- strafe.
- Die Verteidigung äussert sich im zweiten Berufungsverfahren zur Täterkompo- nente nur noch dahingehend, der Beschuldigte habe durch den Einsatz seines Pensionskassenvermögens zur Schadenswiedergutmachung tätige Reue gezeigt und in der Strafuntersuchung kooperiert. Weitere Kritik an den diesbezüglichen Erwägungen der Kammer im aufgehobenen Entscheid erfolgte nicht (Urk. 289 S. 13ff.). Zu den persönlichen Verhältnissen wurde aktualisiert, der Beschuldigte arbeite heute vollzeitlich im Familienbetrieb seiner Söhne im …(Urk. 289 S. 16). Die Kammer hatte zusammengefasst erwogen, der Werdegang und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirkten sich bei der Strafzumessung neutral, jedenfalls entgegen der Verteidigung mit Sicherheit nicht strafmindernd aus. Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung weise der Beschuldigte ohne Weiteres keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Er weise eine – zumindest betreffend die Urkundendelikte – einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2003 auf, die sich leicht straferhöhend auswirken müsse. Der Beschuldigte habe die inkriminierten Taten nach der Ausfällung dieser Vorstrafe begangen und somit gewusst, dass seine Art des Geschäftsgebarens strafrechtlich relevant sei. Ausserdem habe er während laufender Probezeit delinquiert, was ebenso straf- erhöhend wirke, wie seine Delinquenz während bereits laufender Untersuchung. Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten hartnäckig bestreite und keinerlei Fehlverhalten erkennen lasse respektive ein solches auf seine Mit- arbeiter abschieben wolle, könne er weder Einsicht noch Reue in das Unrecht seiner Taten reklamieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der - 30 - Beschuldigte zwar nicht widerlegbar angeführt, er habe sein Pensionskassenver- mögen in die Schuldensanierung eingebracht; einen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. d StGB vermöge er jedoch insgesamt nicht zu begründen. Mit der Vorinstanz seien die Bemühungen des Beschuldigten zur Bereinigung der ge- schäftlichen Altlasten strafmindernd zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz führe ein Wohlverhalten ab Beginn der Strafuntersuchung gemäss herrschender Praxis nicht zu einer Strafminderung und es liege auch keine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots, weder durch die Untersuchungsbehörde noch durch die Vorinstanz, vor. Dass im Gegenteil der Beschuldigte und seine Verteidigung nie auf eine beförderliche Prozesserledigung aus waren, gehe aus dem aus- schweifenden Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung und dem im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsantrag auf Erstellung eines Gutachtens über die gesamte Buchhaltung der Firmen des Beschuldigten hervor (Urk. 252 S. 95ff.). Diese Erwägungen im aufgehobenen Entscheid sind lediglich, aber immerhin, wie folgt zu korrigieren: Der Beschuldigte gilt heute als Ersttäter, da die noch im ersten Berufungsverfahren aktenkundige Verurteilung aus dem Jahr 2003 im aktuellen Strafregisterauszug infolge Zeitablaufs nicht mehr erscheint (Urk. 301; vgl. Urk. 273). Eine straferhöhende Vorstrafe liegt demnach nicht mehr vor. Zur behaupteten Kooperation des Beschuldigten ist ohne Weiteres auf das oben Zitierte zu verweisen: Der Beschuldigte hat bis und mit erstes Berufungsverfahren jegliches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ausführlichst und ausschweifend von sich gewiesen (Urk. 230 S. 9ff.). Aufgrund der bundesgerichtlichen Vorgabe (Urk. 270 S. 26) ist schliesslich dem Beschuldigten in der Tat eine leichte Straf- minderung zuzubilligen, da er durch die Verwendung seines Pensionskassen- guthabens zur Schadensminderung tätige Reue gezeigt hat.
- Die Täterkomponente weist somit vornehmlich neutrale Elemente sowie ein leicht erschwerendes (Delinquenz während laufendem Verfahren; vgl. Zuge- ständnis der Verteidigung, Urk. 289 S. 16 unten) wie auch ein leicht minderndes Element (tätige Reue durch Schadenstilgung/Bereinigung der geschäftlichen Altlasten) auf, wobei zugunsten des Beschuldigten das mindernde Element das - 31 - erschwerende leicht überwiegt. Die Täterkomponente wirkt sich daher auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe insgesamt leicht reduzierend aus. Insgesamt ist eine Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten anzusetzen. Die von der Verteidigung beantragte Sanktionshöhe (Urk. 289 S. 15) ist in Abwägung sämtlicher Bemessungskriterien als klar unangemessen tief zu verwerfen. Auch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, welche objektiv ebenfalls noch den vollbedingten Strafvollzug erlauben würde (Art. 42 Abs. 1 StGB), kann in Anbetracht der konkreten Tat- und Täterkomponente, insbesonde- re aufgrund der hohen Deliktssumme, des längeren Zeitraums der Delinquenz und der durch den Beschuldigten gezeigten erheblichen kriminellen Energie, nicht mehr als verschuldensangemessen erachtet werden. Eine solche Sanktion liegt vorliegend nicht mehr innerhalb des Ermessensspielraums des Gerichts, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die konkret angemessene Freiheits- strafe von 27 Monaten auszufällen ist (vgl. hierzu auch BGE 134 IV 17, E. 3.1ff.).
- Bereits im Urteil der Vorinstanz und im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt, was ohne Weiteres zu übernehmen ist (Urk. 252 S. 100). Nachdem die Vorinstanz den voll- ziehbaren Strafteil auf das gesetzliche Maximum festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB) und im aufgehobenen Entscheid bei einer Strafhöhe von 36 Monaten ein Strafteil von 21 Monaten bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 252 S. 100), ist im Sinne eines Ermessensentscheides zugunsten des Beschuldigten heute davon auszu- gehen, dass bereits der Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe genügt, um einer- seits seinem Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Die Verteidigung beantragt für eine aufzuschiebende Strafe nicht die gesetzlich mini- male Probezeit, sondern ausdrücklich eine solche von drei Jahren (Urk. 289 S. 3; Art. 44 Abs. 1 StGB). Dessen unbesehen genügt es vorliegend jedoch, für den aufzuschiebenden Strafteil von 18 Monaten eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen. - 32 -
- Die Anrechnung eines Tages erstandener Polizeiverhaft auf den zu voll- ziehenden Strafteil kann - wiederum - übernommen werden (Urk. 137 S. 137; Art. 51 StGB respektive Art. 69 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urk. 252 S. 100).
- Ohne weiteres aus dem aufgehobenen Entscheid der Kammer zu über- nehmen ist schliesslich der Verzicht auf die Anordnung eines Berufsverbots (vgl. Urk. 252 S. 101). IV. Ersatzforderung Aus dem aufgehobenen Entscheid der Kammer ist ferner der Verzicht auf die Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung zu übernehmen (vgl. Urk. 252 S. 101f.). V. Zivilansprüche
- Im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde der Beschuldigte zu Schaden- ersatzzahlungen an diverse Geschädigte verpflichtet (Urk. 252 S. 109). Die – auch – dagegen erhobene bundesrechtliche Beschwerde wurde betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ ausdrücklich abgewiesen (Urk. 270 S. 31). Somit ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Scha- denersatz an die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ gemäss der Festsetzung im aufgehobenen Entscheid der Kammer zu übernehmen, wogegen sich auch die Verteidigung nicht stellt (vgl. Urk. 289 S. 2 Anträge Ziff. 6.). Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung des Geschädigten N._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozessweges zu verweisen.
- Gegenüber dem aufgehobenen Entscheid der Kammer sind zusätzlich die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten infolge Freispruchs des Beschuldigten und aufgrund der fehlenden Spruchreife der Zivilansprüche in den - 33 - diese Geschädigten betreffenden Anklagepunkten auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO): - G._____ und H._____ (2 und 3) - I._____ und J._____ (4 und 5) - K._____ (21) - L._____ (24) - O._____ (29) - P._____ (31) - Q._____ (32) - R._____ (34) - M._____ (26). VI. Kosten
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie bereits im aufgehobenen Ent- scheid zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens – exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und die verbleibenden 2/3 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend einen Anteil von 1/3.
- Da der Beschuldigte in den die Geschädigten I._____ und J._____, P._____, R._____ und K._____ betreffenden Anklagepunkten freigesprochen wird, hat er entgegen dem erstinstanzlichen Entschädigungsdispositiv diesen Geschädigten keine Prozessentschädigung für die Untersuchung und das Hauptverfahren aus- zurichten. Betreffend die Geschädigten C._____ und D._____ ist das erstinstanz- liche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Dem Geschädigten N._____ wurde zusammen mit K._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 17'538.80 zugespro- chen. Nach Wegfall des Anspruchs von K._____ ist der Beschuldigte somit zu - 34 - verpflichten, dem Geschädigten N._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'800.-- auszurichten (vgl. Urk. 137 S. 159f., Urk. 252 S. 105).
- Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist – wiederum – auf Fr. 20'000.-- anzusetzen (Urk. 252 S. 105).
- Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung dahingehend, dass diverse vor- instanzliche Schuldsprüche wegfallen und die Strafhöhe reduziert wird; hingegen unterliegt er mit seinem primären Berufungsantrag auf vollumfänglichen Frei- spruch und betreffend den Antrag der Anklagebehörde auf vollumfängliche Verur- teilung im Anklagepunkt der Urkundendelikte. Die anschlussappellierende Ankla- gebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Verurteilung im Sinne der Anklage. Insgesamt rechtfertigt sich eine Auflage von ½ der Kosten des ersten Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, an den Beschuldigten. ½ dieser Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des ersten Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend einen Anteil von ½ bleibt eine Rückforderung des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass ein zweites Berufungsverfahren durchzuführen war. Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren hat daher ausser Ansatz zu fallen.
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses Verfahren im Betrag von Fr. 9'500.– (Urk. 300) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Prozessentschädigungen für Privatklägervertretungen sind für beide Beru- fungsverfahren keine zuzusprechen (Urk. 252 S. 106). - 35 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom
- März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
- Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten.
- (Mitteilung.)
- (Rechtsmittel.) Das Gericht erkennt: 1.-7. (…)
- Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht ein- getreten: − E1._____ (1) − E2._____ (7) − E3._____ (8) − E4._____ (9) − E5._____ (10) − E6._____ (11) − E7._____ (12) − E8._____ (13) − E9._____ (14) − E10._____ (17) − F1._____ (18) − F2._____ (19) − F3._____ (22) − †F4._____ (23), vertreten durch F10._____ − F5._____ (25) − F6._____ (30) − F7._____ (33) − F8._____ (36) − F9._____ (38). - 36 - 9.-12. (…)
- (Mitteilung.)
- (Rechtsmittel.) Sodann beschliesst das Gericht: 1./2. (…) [Bereits mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- November 2011 rechtskräftig erklärt.]
- Der beim Beschuldigten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons St. Gallen herausgegeben.
- Die beim Beschuldigten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der S._____ AG und T._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Beschuldigten herausgegeben.
- (Mitteilung.)
- (Rechtsmittel.)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu den Anklageziffern C.314/323 betreffend die Geschädigte AA._____ im De- liktsbetrag von rund USD 600'000 sowie zu den Anklageziffern D.361, 366 und 392-406 betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ im Deliksbetrag von mindestens EUR 2 Mio. sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer D.350a.-t.). - 37 -
- Der Beschuldigte wird freigesprochen - vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend Anklage-Litera B, Anklage-Litera C mit Ausnahme der Anklageziffern C.314/323 und Anklage-Litera D mit Ausnahme der Anklageziffern D.361, 366 und 392-406 - vom eventualiter betreffend Anklage-Litera C (Anklageziffern C.326 - 328) erhobenen Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB sowie - vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521].
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 9 Monaten (abzüglich eines Tages erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Es wird kein Berufsverbot angeordnet.
- Von der Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung wird abgesehen.
- Die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten werden auf den Zivilweg verwiesen: − G._____ und H._____ (2 und 3) − I._____ und J._____ (4 und 5) − K._____ (21) − L._____ (24) − O._____ (29) − P._____ (31) − Q._____ (32) − R._____ (34) − M._____ (26). - 38 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgen- de Schadenersatzzahlungen zu leisten: − C._____ (20): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
- April 2006 − N._____ (27): € 2'245'772.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
- Dezember 2006 − D._____ (35): € 1'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April
- Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung des Geschädigten N._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozessweges verwiesen.
- Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteils-Dispositiv Ziff. 11) wird, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, welche mit Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2011 auf CHF 137'170.20 festgelegt wurden, bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu 1/3 auferlegt. 2/3 dieser Kosten werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 2/3 definitiv und im Umfang von 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 1/3 vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, für die Untersuchung und das Haupt- verfahren an die nachstehenden Geschädigten die folgenden Prozess- entschädigungen zu bezahlen: − N._____ Fr. 8'800.-- (inkl. MwSt) − C._____ und D._____ (gemeinsam): Fr. 29'482.40 (inkl. MwSt). Den Geschädigten I._____ und J._____, P._____, R._____ und K._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. - 39 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird für das erste Berufungsverfahren (SB110305) festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 33'807.20 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110305), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ½ aufer- legt. Die verbleibende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von ½ definitiv und im Umfang von ½ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt im Umfang von ½ vorbehalten.
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB130432) fällt aus- ser Ansatz.
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130432) inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung dieses Verfahrens im Betrag von Fr. 9'500.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. AS._____, … [Adresse], für sich und folgende Erbin der Geschädigten F5._____: − 25. AT._____, … [Adresse], − 2. G._____, … [Adresse], − Rechtsanwalt Dr. iur. AU._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden von: − Frau Dr. AL._____, … [Adresse] sowie im Urteilsdispositiv an (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den nachstehend aufgeführten Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen) - 40 - − Rechtsanwalt lic. iur. AV._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 4. I._____ − 5. J._____ − 16. AW._____ − Rechtsanwalt AX._____, …, … [Adresse], für sich und folgenden Ge- schädigten: − 10. E5._____ − AY._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 13. E8._____ − 14. E9._____ − 33. F7._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AZ._____, … AG, … [Adresse], für sich und fol- gende Privatkläger: − 18. F1._____ − 19. F2._____ − Rechtsanwalt lic. iur. BA._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 21. K._____ − 27. N._____ − Rechtsanwalt BB._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 22. F3._____ − Rechtsanwalt BC._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 31. P._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. BD._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 34. R._____ − 6. AA._____, c/o BE._____, … [Adresse] − 28. U._____, c/o BE._____, … [Adresse] − 37. V._____, c/o BE._____, … [Adresse] − 20. C._____, … [Adresse], - 41 - − 35. D._____, … [Adresse], − 1. E1._____, … [Adresse], − 3. H._____, … [Adresse], − 7. E2._____, … [Adresse], − 8. E3._____, … [Adresse], − 9. E4._____, … [Adresse], − 11. E6._____, … [Adresse], − 12. E7._____, … [Adresse], − 15. BF._____, … [Adresse], − 17. E10._____, … [Adresse], − 23. F10._____, … [Adresse], Unterstützungskasse des Bundesverbandes mittelständischer Versorgungseinrichtungen (BmV), − 24. L._____, … [Adresse], − 26. M._____, Staatsangehörige von Deutschland, … [Adresse], − 29. O._____, … [Adresse], − 30. F6._____, … [Adresse], − 32. Q._____, … [Adresse], − 36. F8._____, … [Adresse], − 38. F9._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130432-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 10. Juli 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
15. März 2011 (DG100007) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
16. August 2012 (SB110305) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
17. September 2013 (6B_714/2012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz: (Urk. 137) "Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten.
2. (Mitteilung.)
3. (Rechtsmittel.) Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig: − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Nicht schuldig ist und freigesprochen wird der Angeklagte vom Vorwurf: − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313, 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391 − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die Partizipationsschein-Zertifikate gemäss Anklageziffer 350 d., n. - r. und t.
3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatz- strafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist.
- 3 -
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre angesetzt. Im Umfang von 18 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Von der Anordnung eines Berufsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen.
6. Der Angeklagte wird verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil CHF 13'700'000.– zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses an die Staatskasse abzuliefern. Diese Ersatzforderung wird abgeschrieben, soweit sie nicht durch die Dividende des Angeklagten im Konkurs über die B._____ AG gedeckt wird. Die Dividende wird mit Beschlag belegt.
7. Eine einbringliche Ersatzforderung (Dispositivziffer 6) wird zu Gunsten der Geschädigten C._____ und D._____ (20 und 35) verwendet, soweit der Angeklagte ihnen den Schadener- satz gemäss Dispositivziffer 9 dannzumal nicht bereits geleistet hat und sofern die Geschä- digten ihre Schadenersatzforderungen zum gegebenen Zeitpunkt im entsprechenden Um- fang schriftlich an den Staat abtreten.
8. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − E1._____ (1) − E2._____ (7) − E3._____ (8) − E4._____ (9) − E5._____ (10) − E6._____ (11) − E7._____ (12) − E8._____ (13) − E9._____ (14) − E10._____ (17) − F1._____ (18) − F2._____ (19) − F3._____ (22) − F4._____ (23) − F5._____ (25) − F6._____ (30) − F7._____ (33) − F8._____ (36) − F9._____ (38).
- 4 -
9. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgende Schaden- ersatzzahlungen zu leisten: − G._____ und H._____ (2 und 3) (gemeinsam): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Juli 2008 − I._____ und J._____ (4 und 5) (gemeinsam): € 40'107.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2006 − C._____ (20): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. April 2006 − K._____ (21): € 3'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
20. September 2006 − L._____ (24): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006 − M._____ (26): € 50'000.– − N._____ (27): € 2'245'772.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
3. Dezember 2006 − O._____ (29): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006 − P._____ (31): € 32'079.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Januar 2004 − Q._____ (32): € 58'600.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2008 − R._____ (34): € 200'000.– − D._____ (35): € 1'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April 2006. Soweit Mehrbeträge geltend gemacht werden, werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren Prozessentschädigungen wie folgt zu bezahlen: − I._____ und J._____ (4 und 5) (gemeinsam): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − P._____ (31): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − R._____ (34): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − K._____ und N._____ (27 und 21) (gemeinsam): CHF 17'538.80 (inkl. MwSt) − C._____ und D._____ (20 und 35) (gemeinsam): CHF 29'482.40 (inkl. MwSt).
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 108'710.00 amtliche Verteidigung CHF 97'557.80 Untersuchungskosten CHF 236'267.80 Kosten total.
- 5 -
12. Die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
13. (Mitteilung.)
14. (Rechtsmittel.) Sodann beschliesst das Gericht:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. November 2006 ange- ordnete Beschlagnahme über den ...-Kessel wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides aufgehoben. Die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird angewiesen, die bei ihr lagernden zwei Schrankfachschlüssel sowie den Schlüssel für die Holzkiste nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem zuständigen Kantonsgericht St. Gallen herauszu- geben.
2. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird ersucht, die Geschäftsbeziehung zur Zürcher Kantonalbank betreffend die Schrankfachmiete (Schrankfach Nr. ..., Geschäfts Nr. ..., Spezielle Unterschriftenrege- lung vom 23. Januar 2007) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben.
3. Der beim Angeklagten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons St. Gallen her- ausgegeben.
4. Die beim Angeklagten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der S._____ AG und T._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Angeklagten herausgegeben.
5. (Mitteilung.)
6. (Rechtsmittel.)"
- 6 - Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:
a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 231 S. 1 f.): "1. Ziff. 1, 3, 4, 6, 7 sowie 9 bis 12 des Urteils vom 15. März 2011 des Bezirksgerichts Meilen seien aufzuheben;
2. der Angeklagte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen;
3. eventualiter sei der Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe – sofern die Strafe unter 2 Jahren beträgt – ganz, und – sofern die Strafe 2 Jahre übersteigen sollte – für die 6 Monate übersteigende Dauer aufzu- schieben;
4. auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie allesamt abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen;
5. die Kosten- des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen."
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 1 f.): "1. Die Staatsanwaltschaft hält an den Anträgen gemäss der Anschlussberufungserklärung vom 14.06.2011 fest. Weiterhin verlangt sie im Rahmen ihrer Anschlussberufung folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:
• Ziff. 1: keine Abänderung.
• Ziff. 2: ersatzlose Aufhebung (mit der Folge, dass die hier freigesprochenen Anklagepunkte vom generellen Schuldspruch gemäss Ziff. 1 erfasst sind).
• Ziff. 3: Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von vier Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19.10.2003, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist.
• Ziff. 4: ersatzlose Aufhebung.
• Ziff. 5: Aufhebung, statt dessen Anordnung eines auf fünf Jahre befristeten Berufsverbots, in der Finanzbranche selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder als Beauftragter oder Vertreter eines anderen tätig zu sein.
- 7 -
• Ziff. 6: keine Abänderung.
• Ziff. 7: keine Abänderung.
• Ziff. 8: die Rechtskraft von Ziff. 8 wird anerkannt.
• Ziff. 9: keine Abänderung.
• Ziff. 10: keine Abänderung.
• Ziff. 11: keine Abänderung.
• Ziff. 12: vollumfängliche Auferlegung der Kosten.
2. Die Berufung der beschuldigten Person A._____ sei abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens seien der beschuldigten Person A._____ aufzuerlegen."
c) von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die Geschädigten C._____ und D._____ (Prot. II S. 33): "Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides." Urteil des Obergerichts vom 16. August 2012: (Urk. 2/252) "Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten.
2. (Mitteilung.)
3. (Rechtsmittel.) Das Gericht erkennt: 1.-7. (…)
- 8 -
8. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − E1._____ (1) − E2._____ (7) − E3._____ (8) − E4._____ (9) − E5._____ (10) − E6._____ (11) − E7._____ (12) − E8._____ (13) − E9._____ (14) − E10._____ (17) − F1._____ (18) − F2._____ (19) − F3._____ (22) − †F4._____ (23), vertreten durch F10._____ − F5._____ (25) − F6._____ (30) − F7._____ (33) − F8._____ (36) − F9._____ (38). 9.-12. (…)
13. (Mitteilung.)
14. (Rechtsmittel.)" Sodann beschliesst das Gericht: 1./2. (…) [Bereits mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
7. November 2011 rechtskräftig erklärt.]
3. Der beim Beschuldigten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons St. Gallen herausgegeben.
4. Die beim Beschuldigten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der S._____ AG und T._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Be- schuldigten herausgegeben.
5. (Mitteilung.)
- 9 -
6. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Anklageziffern B.60 (I._____) und B.185 (P._____); Anklageziffern C.314/319 - 325 und Anklageziffern D.352 - 366, 374A, 380A, 386, 388, 392 - 406] sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklage- ziffer D.350a.-t.].
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen
- vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern B.34 - 59, 61 - 184, 185A - 313; C.326 - 328; D.367 - 385 (aus- genommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391,
- vom eventualiter betreffend Anklage-Litera C erhobenen Vorwurf der mehrfachen qualifi- zierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB betreffend die Anklage- ziffern C.326 - 328 sowie
- der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521].
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizei- verhaft erstanden ist, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 15 Monaten (abzüglich eines Tages erstandene Haft) wird die Freiheits- strafe vollzogen.
5. Es wird kein Berufsverbot angeordnet.
6. Von der Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung wird abgesehen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgende Schaden- ersatzzahlungen zu leisten:
- 10 - − G._____ und H._____ (2 und 3) (gemeinsam): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Juli 2008 − I._____ und J._____ (4 und 5) (gemeinsam): € 35'716.23 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2006 − C._____ (20): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. April 2006 − K._____ (21): € 3'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September 2006 − L._____ (24): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006 − N._____ (27): € 2'245'772.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Dezember 2006 − O._____ (29): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006 − P._____ (31): € 32'079.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Januar 2004 − Q._____ (32): € 58'600.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2008 − R._____ (34): € 200'000.– − D._____ (35): € 1'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April 2006. Soweit Mehrbeträge geltend gemacht werden, werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Schadenersatzforderung der Geschädigten M._____ (26) wird auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen
9. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteils-Dispositiv Ziff. 11) wird, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, welche mit Entscheid der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2011 auf CHF 137'170.20 festgelegt wurden, bestätigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt. ¼ dieser Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von ¾ vorbehalten.
11. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt. Der verbleibende Drittel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf
- 11 - die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 2/3 vor- behalten.
14. (Mitteilungen.)
16. (Rechtsmittel.)" Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2013: (Urk. 272) "Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, Zürich, wird eine Entschädigung von Fr. 5'000.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5. (Mitteilungen.)"
- 12 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 289):
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 Alinea 1; Ziff. 3; 4; 7 Alinea 1, 2, 4, 5, 7 bis 10; Ziff. 10; 11 und 13 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2012 aufgehoben wurden;
2. es sei festzustellen, dass die übrigen Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sind;
3. der Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB bzw. des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betr. Anklageziffern B.60 (I._____) und B.185 (P._____); C.314/319-322 (U._____ und V._____) und Anklageziffern D. 352-360, 362-365, 374A, 380A, 386 und 388 freizusprechen;
4. dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von CHF 2'450 sowie eine Genug- tuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 800 zuzusprechen;
5. der Beschuldigte sei des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von AA._____ (Anklageziffer C.314/323), D._____ (Anklageziffer D.361), C._____ (Anklageziffer D.366) und N._____ (Anklageziffern 392-406) schuldig zu sprechen;
6. auf die Zivilforderungen gemäss Ziff. 7 Alinea 1, 2, 4, 5 und 7 bis 10 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. August 2012 sei nicht einzutreten;
- 13 -
7. der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Polizeihaft erstanden ist;
8. der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 3 Jahre festzusetzen;
9. die mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 90 Tagen sei nicht zu widerrufen;
10. die Kosten des Untersuchungs- und des erst- und zweitinstanzli- chen Gerichtsverfahrens seien zu 1/10 dem Beschuldigten aufzu- erlegen und zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen;
11. die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 296): Verzicht auf Antragsstellung. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 15. März 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
15. März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ in diversen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung so- wie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In zahlreichen An- klagepunkten wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Be- trugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Mit Vorab-
- 14 - Beschluss wurde auf den Anklagevorwurf der unwahren Angaben über kaufmän- nische Gewerbe nicht eingetreten (Urk. 137 S. 160 ff.). 2.2. Im Verfahren der gegen diesen Entscheid angehobenen Berufungen des Beschuldigten, einzelner Geschädigter sowie der Anklagebehörde wurde der Beschuldigte mit Urteil der Kammer vom 16. August 2012 des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wobei für einen Strafteil von 21 Monaten der bedingte Vollzug gewährt und der verbleibende Strafteil von 15 Monaten vollzieh- bar erklärt wurde. Von zahlreichen Anklagepunkten wurde der Beschuldigte frei- gesprochen (Urk. 252 S. 108). Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschuldigte und die Anklagebehörde bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil vom 17. September 2013 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil der Kammer auf und wies die Sache im Sinne ihrer Erwägungen an die Kammer zurück (Urk. 270 S. 32). Die Beschwerde der Anklagebehörde wurde mit separatem Urteil vom gleichen Tag abgewiesen (Urk. 269 S. 14). 2.3. Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens erklärt und auf mündliche Verhandlung, öffentli- che Urteilsberatung und mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (Urk. 274), wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2013 das schriftliche Berufungs- verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 275). Die entsprechende Eingabe des Verteidigers des Beschuldig- ten ging innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 285 und 287) am 14. März 2014 ein (Urk. 289). Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde der Anklage- behörde Frist angesetzt zur Berufungsantwort, zur Stellungnahme zu den durch die Verteidigung eingereichten Beweisergänzungen, zur Begründung ihrer Anschlussberufung sowie zur letztmaligen Stellung eigener Beweisanträge (Urk. 292). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 292 und 294). Mit Eingabe vom 23. April 2014 hat die Anklagebehörde auf Berufungsantwort, auf die Begründung ihrer Anschlussberufung, auf eine Stellungnahme zu den
- 15 - Beweisanträgen der Verteidigung sowie auf eigene Beweisergänzungsanträge ausdrücklich verzichtet (Urk. 296). Entsprechend erübrigte sich eine abschlies- sende Eingabe der Verteidigung mit materiellen Ausführungen zur letztzitierten Eingabe der Anklagebehörde (vgl. Urk. 300). Mit Abschluss des Schriften- wechsels ist der Prozess nun spruchreif. Auf die Beweisergänzungen der Vertei- digung in ihrer Eingabe zur Berufungsbegründung (Urk. 289) ist nachstehend ein- zugehen. 3.1. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allen- falls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104 mit Hin- weisen). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; Urteil 6B_372/2011 vom
12. Juli 2011 E. 1.1.2; je mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E.2.2.).
- 16 - 3.2. Die Vorabbeschlüsse der Kammer zu ihrem Urteil vom 16. August 2012 werden durch die bundesgerichtliche Rückweisung nicht tangiert und sind ohne Weiteres und uneingeschränkt zu übernehmen (Urk. 252 S. 106f.). Gemäss der obzitierten höchstrichterlichen Praxis und vor dem Hintergrund, dass die bundes- rechtliche Beschwerde der anschlussappellierenden Anklagebehörde vollumfäng- lich abgewiesen wurde, gilt Gleiches für die im aufgehobenen Urteil der Kammer ergangenen Freisprüche des Beschuldigten (Urk. 252 S. 108, Dispositiv-Ziffer 8). Eine Teilrechtskraft des Urteils der Kammer vom 16. August 2012, wie die Vertei- digung dies geltend macht (Urk. 289 S. 2), besteht jedoch nicht. II. Schuldpunkt
1. In den Erwägungen des aufgehobenen Entscheides der Kammer vom
16. August 2012 wurde unter Ziff. II.1. einmal erwogen, dass die Darstellung unter Litera A. der Anklageschrift vom 15. Januar 2010 (Urk. 009001ff.) zur Geschäfts- führertätigkeit des Beschuldigten A._____ betreffend die Firmen S._____ AG mit Sitz in (anfänglich) AB._____ und (später) AC._____ (im Folgenden S._____), der T._____ AG mit Sitz in (anfänglich) AB._____ und (später) AC._____ (im Folgen- den T._____) sowie der B._____ AG mit Sitz in AC._____ (im Folgenden B._____) seitens des Beschuldigten anerkannt werden; ferner dass bei der Beur- teilung der Anklagevorwürfe gemäss den Literae B, C und D mit der Vorinstanz der Systematik der Anklageschrift zu folgen ist. Dies gilt auch im zweiten Beru- fungsverfahren. Was schliesslich die Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur der involvierten Gesellschaften betrifft, d.h. zu einer allfälligen Konzern- struktur dieser Gesellschaften, wie die Verteidigung sie im Hauptverfahren be- hauptet hat und die Anklagebehörde sie verneint (also ob eine solche überhaupt rechtsrelevant wäre respektive wie es sich gegebenenfalls damit verhielte), kön- nen – sofern vorliegend überhaupt noch von Relevanz – die entsprechenden im ersten Berufungsentscheid (Urk. 252) getätigten Erwägungen übernommen wer- den.
- 17 - 2.1. In Anklage-Litera B wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf von T._____-Aktien an zahlreiche Anle- ger des gewerbsmässigen Betrugs sowie der unwahren Angaben über kaufmän- nische Gewerbe schuldig gemacht zu haben (Urk. 009006). Auf den letztgenann- ten Tatvorwurf ist bereits die Vorinstanz nicht eingetreten (vgl. Urk. 252 S 106). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklage-Litera B betreffend die Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 frei- und betreffend die Anklageziffern 48, 58, 60, 99, 118, 151, 167, 185 und 281 schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 13 und S. 23, mit Verweisen auf Urk. 137 S. 60 und S. 161). Die Kammer hat den Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid in teilweiser Bestätigung der Vorinstanz, teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie vollständiger Abweisung der Anschlussberufung der Ankla- gebehörde betreffend die Anklageziffern B.34 - 59, 61 - 184 sowie 185A - 313 frei- und lediglich betreffend die Ziffern B.60 und B.185 des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 108). 2.3. Auf bundesrechtliche Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundes- gericht in seinem Rückweisungsentscheid an die Kammer zusammengefasst erwogen, der Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit der T._____ (Anklageziffern 60 und 185) verletze einerseits den Anklagegrundsatz und andererseits in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (Urk. 270 S. 6 und S. 8). Die bundesrechtliche Beschwerde der Anklagebehörde betreffend die zitierten Frei- sprüche der Kammer zum Tatkomplex gemäss Anklage-Litera B wurde abge- wiesen (Urk. 269). 2.4. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei auch in den zwei verbleibenden Punkten freizusprechen (Urk. 289 S. 2). Die Anklagebehörde hat auf einen substantiierten Antrag verzichtet (Urk. 296). 2.5. Der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts folgend (Urk. 270 S. 24f.), ist der Beschuldigte somit ohne Weiteres betreffend den Tatkomplex T._____, An- klage-Litera B, vollumfänglich freizusprechen.
- 18 - 3.1. In Anklage-Litera C wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, von den Geschädigten U._____, V._____ und AA._____ sowie AD._____ und AE._____ treuhänderisch Darlehen entgegen genommen und diese abredewidrig verwendet zu haben. Damit habe er sich des gewerbsmässigen Betrugs, eventua- liter der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht (Urk. 009042ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend sämtliche Geschädigte schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 2 mit Verweis auf Urk. 137). Die Kammer hat den Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid vom 16. August 2012 betreffend die Geschädigten AD._____ und AE._____ (Anklagepunkt C.II. Ziffern 326 bis
328) frei- und betreffend die Geschädigten U._____, V._____ und AA._____ des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 108). 3.3. Auf bundesrechtliche Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundesge- richt auch diese Verurteilung aufgehoben (Urk. 270 S. 25). Die bundesrechtliche Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich nicht auf die zitierten Freisprüche der Kammer zu Anklagekomplex C (Urk. 269 S. 2). In seinem Rückweisungsent- scheid an die Kammer hat das Bundesgericht zusammengefasst erwogen, ent- gegen der Kammer sei der Beschuldigte in concreto nicht verpflichtet gewesen, die Zahlungen für den Stahlhandel ab denjenigen Konten zu tätigen, auf welche die drei Geschädigten ihre Darlehen überwiesen hätten. Soweit der Beschuldigte nach Erhalt der Darlehen der Geschädigten "umgehend, d.h. innert nützlicher Frist", aus anderen Quellen herrührende, ihm frei verfügbare Vermögenswerte in den Stahlhandel investiert habe, sei die zweckwidrige Verwendung der Darlehen der Geschädigten nicht betrügerisch gewesen. Dazu fehle der Vermögens- schaden der Geschädigten wie auch eine unrechtmässige Bereicherung des Beschuldigten oder Dritter. Daher sei abzuklären, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte nach Erhalt der Darlehen der Geschädigten innert nützlicher Frist aus frei verfügbaren Mitteln der S._____ Gelder in den Stahlhandel investiert ha- be. Falls der Beschuldigte im Umfang der Höhe der Darlehen der Geschädigten (rund USD 4,5 Mio.) Gelder für den Stahlhandel verwendet habe, fehle es an ei- nem Vermögensschaden und an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Falls
- 19 - er weniger als die Darlehenshöhe investiert habe, reduziere sich die Deliktssum- me (Urk. 270 S. 14f.). 3.4. Die Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe im massgeblichen Zeitraum insgesamt USD 3'932'721 aus ihm frei verfügbaren Mitteln in den Stahlhandel fliessen lassen. Die Gelder der Geschädigten U._____ sowie der V._____ seien daher vollumfänglich für den Stahlhandel verwendet worden. Als Deliktssumme ver- blieben lediglich USD 595'197 der AA._____ (Urk. 289 S. 5-9). Daher sei der Be- schuldigte betreffend die Geschädigten U._____ und V._____ frei- und lediglich betreffend die Geschädigte AA._____ des Betrugs schuldig zu sprechen (Urk. 289 S. 2). Die Anklagebehörde hat diesbezüglich auf einen Antrag sowie materielle Ausführungen verzichtet (Urk. 296). 3.5. Zu korrigieren ist vorab die Darstellung der Verteidigung, "die Gelder der U._____ sowie der V._____ seien vollumfänglich für den Stahlhandel verwendet worden". Gemäss dem durch die Rückweisung nicht tangierten Beweisergebnis aus dem aufgehobenen Entscheid ist dies mitnichten der Fall (vgl. Urk. 252 S. 52 und S. 55f. mit Verweisen; in gleichem Sinne: Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts, Urk. 270 S. 14): In den Stahlhandel flossen allenfalls anderweiti- ge Gelder, die der Beschuldigte gemäss – verbindlicher – bundesgerichtlicher Auffassung mit entlastender Wirkung hatte anstelle der durch ihn abredewidrig verwendeten Gelder der Geschädigten investieren dürfen. 3.6.1. Anklageschrift und Verteidigung stellen übereinstimmend dar, dass die Geschädigten U._____ (zwischen dem 26. November 2004 und dem 25. Januar 2005), V._____ (am 14. Dezember 2004) und AA._____ (am 7. März 2005) auf die dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankverbindungen der S._____ je rund USD 1,5 Mio., gesamthaft rund USD 4,5 Mio. (vgl. Urk. 270 S. 15), überwiesen haben (Urk. 00945f.; Urk. 289 S. 5f.). 3.6.2. Die Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren geltend, der Beschuldigte habe aus frei verfügbaren Mitteln (gemäss der massgeblichen Erwägung im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts betreffend die
- 20 - konkreten Tatvorwürfe ihn entlastende) Zahlungen in den Stahlhandel im Total von USD 3'932'721 getätigt. In der verbleibenden Differenz von USD 595'197 werde eine Schädigung der AA._____ und der entsprechende Betrugsvorwurf an- erkannt (Urk. 289 S. 5-9). Zum Vergleich: Im Hauptverfahren hat die Verteidigung noch geltend gemacht, der Beschuldigte habe aus Geldern, die bei der S._____ eingegangen seien und nicht von den Geschädigten stammten, Zahlungen für den Stahlhandel getätigt, wobei die Verteidigung "gesamthaft auf etwa USD 4.5 Mio." kam (Urk. 83 S. 66-69). Im ersten Berufungsverfahren wurde dazu ohne Er- gänzungen auf das Plädoyer vor erster Instanz verwiesen (Urk. 231 S. 32). 3.6.3. Im einzelnen werden heute, im zweiten Berufungsverfahren, folgende ent- lastenden Zahlungen geltend gemacht:
- USD 300'000 an einem unbekannten Datum für eine Export-Quote (Urk. 289 S. 6) sowie USD 1 Mio. an einem unbekannten Datum (wohl eher: An diversen unbekannten Daten) für "indirekte Ausgaben im Zusammenhang mit dem Stahlhandel" (Urk. 289 S. 6). Als Beweis wird – wie bereits im Hauptverfahren, Urk. 83 S. 69 – jeweils einzig die Aussage des ehemaligen S._____- Mitarbeiters AF._____ vom 28. August 2008 offeriert. AF._____ hat in der Un- tersuchung als Zeuge eingangs ausgesagt, bei den durch die S._____ tatsäch- lich in den Stahlhandel investierten Mittel habe es sich "um erheblich geringere Beträge als die USD 4.5 Mio." gehandelt (Urk. 040044). In der Folge hat er aber im Sinne der Beweisofferte der Verteidigung bestätigt, dass "maximal CHF 1 Mio." (nicht USD!) an indirekten Kosten des Stahlhandels sowie USD 300'000 als Exportquote bezahlt worden seien (Urk. 040056). Woher dieses Geld kam, ob es frei verfügbar war und wann es im Sinne der Geschädigten (respektive anstelle deren Gelder) in den Stahlhandel investiert worden sein soll, bleibt höchst nebulös. Rechtsgenügend widerlegt werden kann die Be- hauptung des Beschuldigten jedoch nicht, weshalb er sich diesbezüglich ge- mäss der verbindlichen höchstrichterlichen Vorgabe im Umfang von USD 1,3 Mio. entlastet hat. Gleiches gilt für die folgenden Zahlungen, deren Herkunft – und damit die verlang- te freie Verfügbarkeit – zwar zumindest teilweise ebenso nebulös bleibt, ihre
- 21 - Leistung aber durch die Verteidigung belegt wird respektive (wie bereits im aufge- hobenen Urteil der Kammer festgestellt) die Anklagebehörde gewisse Zahlungen als entlastend akzeptiert hat:
- Zahlungen an AG._____ von USD 675'012 und USD 520'312 (von der Ankla- gebehörde anerkannt, Anklageziffer 332)
- Zahlungen an AH._____ von USD 380'038 und USD 47'012 (Beilagen 1 und 4 zu Urk. 289)
- Zahlung von USD 100'000 an AI._____ (Beilage 2 zu Urk. 289)
- Zahlungen gemäss Anklageziffer 332A über insgesamt USD 313'330.80
- Zahlung von USD 217'000 (vgl. Urk. 252 S. 64)
- Zahlung von USD 150'016 an AJ._____ LLC (Beilage 3 zu Urk. 289) und
- Rückzahlung von USD 200'000 an die U._____ (Anklageziffer 3.3.4, Urk. 252 S. 64). Angesichts dieser Zahlungen und gemäss der Aufstellung der Verteidigung ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nach Erhalt der Über- weisungen der Geschädigten U._____ und V._____ Zahlungen in den Stahlhan- del getätigt hat, die den Umfang der Überweisungen der U._____ und der V._____ überstiegen (Urk. 289 S. 8). Betreffend die AA._____ verbleibt eine Diffe- renz von circa USD 600'000. 3.7. Betreffend den Tatkomplex S._____, Anklage-Litera C, ist der Beschuldigte somit zu den die Geschädigten U._____ und V._____ betreffenden Anklageziffern freizusprechen und zur die Geschädigte AA._____ betreffenden Anklageziffer gemäss seiner Anerkennung des Betrugs schuldig zu sprechen, wobei zu seinen Gunsten von einer – ebenfalls anerkannten – Deliktssumme von circa USD 600'000 auszugehen ist. Zum Vergleich: Im aufgehobenen Urteil der Kammer wurde eine Deliktssumme von rund 2,5 Mio. USD errechnet (Urk. 252 S. 64).
- 22 - 3.8. Zu übernehmen ist der Freispruch im aufgehobenen Entscheid zum eventua- liter betreffend Anklage-Litera C (Anklageziffern C.326 - 328) erhobenen Tatvor- wurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB. Dieser wurde durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht betroffen. Die Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich gar nicht auf diesen Punkt und wurde im Übrigen vollumfänglich abgewiesen (Urk. 269). Im zweiten Berufungsverfahren verzichtet die Anklagebehörde auf einen substantiier- ten Antrag und materielle Ausführungen (Urk. 296). Die Verteidigung geht wiederum – fälschlicherweise – von der Rechtskraft dieses Entscheides aus (Urk. 289 S. 2) und beantragt damit sinngemäss einen Freispruch. 4.1. In Anklage-Litera D wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im Rahmen der Vermarktung des sog. ...-Kessels rund 40 Investoren um ihr Geld betrogen und die Geschäfte der B._____ ungetreu besorgt zu haben. Weiter habe er Partizipationsscheinzertifikate hergestellt und so Falschbeurkundungen began- gen (Urk. 009052ff.). 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Tatkomplex in Anklage- Litera D vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend die Anklage- ziffern 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391 frei- und im übrigen schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 2). Die Kammer hat den Beschuldigten im aufgehobenen Entscheid in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides sowie in Abweisung der Berufung des Beschuldigten wie der Anschlussberufung der Anklagebehörde des mehrfachen Betrugs schuldig respektive teilweise freigesprochen (Urk. 252 S. 108). 4.3. Auf bundesrechtliche Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundes- gericht in seinem Rückweisungsentscheid an die Kammer zusammengefasst erwogen, der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs im Zusammenhang mit den Geschädigten AK._____, AL._____, AM._____ und AN._____, AO._____, AP._____ und AQ._____, Q._____, AR._____, H._____ und G._____ und L._____, O._____, M._____, R._____ sowie K._____ verletze Bundesrecht. Ab- zuweisen sei die Beschwerde respektive nicht darauf einzutreten, soweit sie sich auf die Verurteilung betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____
- 23 - bezieht (Urk. 270 S. 15ff.). Die bundesrechtliche Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich nicht auf die zitierten Freisprüche der Kammer zum Tatkomplex ge- mäss Anklage-Litera D und wurde im Übrigen vollumfänglich abgewiesen (Urk. 269). 4.4. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei gemäss den Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid des mehrfachen Betrugs schuldig und im Übrigen freizusprechen (Urk. 289 S. 2). Die Anklagebehörde hat – auch – diesbezüglich auf einen Antrag sowie materielle Ausführungen verzichtet (Urk. 296). 4.5. Der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts folgend (Urk. 270 S. 25), ist der Beschuldigte somit ohne Weiteres betreffend den Tatkomplex ...-Kessel, An- klage-Litera D, in den die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ betref- fenden Anklagepunkten des mehrfachen Betrugs schuldig und in den übrigen Punkten freizusprechen. Die Summe der durch die verbleibenden Geschädigten einbezahlten Beträge beläuft sich auf EUR 3'345'768. Wie bereits im aufge- hobenen Entscheid der Kammer erwogen wurde, ist zur Schadensbemessung weder (gemäss der Vorinstanz) auf das Total der inkriminierten Zahlungen des Beschuldigten, noch (gemäss der Anklagebehörde) auf das Total der durch die Geschädigten einbezahlten Beträge abzustellen. Als keinesfalls überhöht wurde ein deliktischer Schaden von EUR 2 Mio. taxiert (Urk. 252 S. 84f. und S. 93), was seitens sämtlicher Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren in keiner Weise substantiiert in Zweifel gezogen wurde (Urk. 289 S. 11 und Urk. 296) und daher zu übernehmen ist. Auch das Bundesgericht hat sich im Beschwerdeverfahren auf entsprechende Rüge der Verteidigung am ersten Urteil der Kammer hin lediglich mit der Frage der arglistigen Täuschung der Geschädigten und nicht mit den inkriminierten Zahlungen der B._____ auseinander gesetzt (Urk. 270 S. 15ff.). Die Verteidigung anerkennt ausdrücklich eine Deliktssumme von (insgesamt) EUR 2.5 Mio. (Urk. 289 S. 11). 4.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Tatkomplex in Anklage- Litera D vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend die Anklage- ziffern 350 d., n. - r. und t. freigesprochen. In Gutheissung der Anschlussberufung
- 24 - der Anklagebehörde hat die Kammer im aufgehobenen Entscheid den Beschul- digten betreffend sämtliche in Anklageziffer 350 eingeklagten Punkte der mehr- fachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen (Urk. 252 S. 89 und S. 108). Dieser Entscheid wurde durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht tangiert (Urk. 270) und Verteidigung und Anklagebehörde beantragen im zweiten Berufungsverfahren – immerhin sinngemäss – übereinstimmend, dieser Schuldspruch sei zu übernehmen (die Verteidigung, indem sie die Vormerknahme der Rechtskraft des entsprechenden Entscheides der Kammer im aufgehobenen Urteil beantragt, Urk. 289 S. 2; die Anklagebehörde, indem sie "einen Entscheid aufgrund der Akten" beantragt, Urk. 296). Somit ist der Beschuldigte ohne Weite- res der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer D 350 a-t schuldig zu sprechen. 4.7. Ebenfalls zu übernehmen ist der Freispruch im aufgehobenen Entscheid zum Tatvorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521]. Dieser wurde durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht betroffen. Die Beschwerde der Anklagebehörde bezog sich gar nicht auf diesen Punkt und wurde im Übrigen vollumfänglich abgewiesen (Urk. 269). Im zweiten Berufungsverfahren verzichtet die Anklagebehörde auf einen substantiierten Antrag und materielle Ausführungen (Urk. 296). Die Verteidigung geht wiederum – fälschlicherweise – von der Rechts- kraft dieses Entscheides aus (Urk. 289 S. 2) und beantragt damit sinngemäss einen Freispruch.
5. Demnach ist der Beschuldigte zusammengefasst schuldig zu sprechen
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu den Anklageziffern C.314/323 betreffend die Geschädigte AA._____ im Delikts- betrag von circa USD 600'000 sowie zu den Anklageziffern D.361, 366 und 392-406 betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ im Deliksbetrag von mindestens EUR 2 Mio. sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer D.350a.-t.).
- 25 - Der Beschuldigte ist freizusprechen
- vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend Anklage-Litera B, Anklage-Litera C mit Ausnahme der Anklageziffern C.314/323 und Anklage-Litera D mit Ausnahme der Anklageziffern D.361, 366 und 392-406
- vom eventualiter betreffend Anklage-Litera C (Anklageziffern C.326 - 328) erhobenen Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB sowie
- vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521]. III. Sanktion
1. Die Anklagebehörde hat sich im zweiten Berufungsverfahren eines Antrags zur Höhe der auszufällenden Sanktion enthalten (Urk. 296). Die Verteidigung bean- tragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen (Urk. 289 S. 2).
2. Im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde zur Frage der Ausfällung einer Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung vom
29. Oktober 2003, davon ausgegangen, es sei eine der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten vor diesem Datum begangen worden, nämlich betreffend Anklageziffer 60 (Urk. 252 S. 92). Heute wird der Beschuldigte auch in diesem Punkt freigesprochen. Die Frage einer Zusatzstrafe zur Vorstrafe stellt sich mithin nicht mehr (Art. 49 Abs. 2 StGB).
3. Zum bereits rechtskräftigen Absehen vom Widerruf der bedingten Vorstrafe vom 29. Oktober 2003 ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im erstin- stanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 137 S. 122; Urk. 252 S. 92).
- 26 -
4. Die vorliegend schwerste zu beurteilende Tat ist der mehrfache Betrug. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung sowie der Tatmehrheit (zusätzlich mehrfache Urkundenfälschung) führen – zumindest theoretisch – zu einer Erweiterung des oberen Strafrahmens nach oben bis zu 7 ½ Jahren (Art. 49 Abs. 1 StGB). In seinem Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht für die Kammer verbindlich festgelegt, dass dem Beschuldigten der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue zuzugestehen sei (Urk. 270 S. 26; Art. 48 lit. d StGB). Dies führt – ebenfalls zumindest theoretisch – auch zu einer Erweiterung des unteren Strafrahmens nach unten bis zu Busse (Art. 48 lit. a Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen der schwersten zu beurteilenden Tat grundsätzlich weder zu über- noch zu unterschreiten: Der Richter ist infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen (Entscheid 6B_238/2009 E. 5.8. = BGE 136 IV 63 E.5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen unter- bzw. überschritten werden müsste.
5. Die Beurteilung der Tatkomponente und dort diejenige der objektiven Tat- schwere, wie sie im aufgehobenen Entscheid der Kammer erfolgte, wird durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts mit der Verteidigung tatsächlich relativiert, nicht jedoch im durch die Verteidigung geltend gemachten Umfang (Urk. 289 S. 11ff.): Die inkriminierten Zahlungen des Beschuldigten erfolgten im Anklagekomplex S._____ Stahlhandel ab der Einzahlung der (dort einzig noch verbleibenden) Geschädigten AA._____ ab März 2005 bis in den Mai 2005 (Anklageziffer 329); diejenigen im Anklagekomplex B._____ nach den Investitionen der Geschädigten
- 27 - ab April 2006 bis Dezember 2006 und dann noch einmal von Juli bis Oktober 2009 (Anklageziffern 436-521). Entsprechend hat der Beschuldigte mit Fug über einen längeren Zeitraum zahlreiche betrügerische Handlungen zulasten immerhin diverser, nämlich vier Geschädigter begangen. Die Deliktssumme beläuft sich insgesamt und anerkanntermassen auf rund EUR 2,5 Mio. und ist nach wie vor sehr hoch. An der Feststellung, der Beschuldigte sei überlegt, gezielt und syste- matisch vorgegangen, ändert sich entgegen der Verteidigung nichts. Die als Folge der bundesgerichtlichen Rückweisung zu ergehenden Freisprüche ändern auch nichts daran, dass der Beschuldigte für sämtliche Taten als Alleinverantwortlicher sowie sein Handeln als eigenmächtig und selbstherrlich zu betrachten ist, auch wenn die Verteidigung mehrere Personen anführt, die ihn im Anklagekomplex B._____ unterstützt haben sollen (Urk. 289 S. 12f.). Der Beschuldigte war die verantwortliche, treibende Kraft hinter der B._____: Offensichtlich ist auch, dass die Unternehmungen, die wesentlich von den Geldern der B._____-Geschädigten profitierten, dem Beschuldigten zuzurechnen sind, was die Verteidigung aus- drücklich konzediert (Urk. 289 S. 12). Die Taxierung, der Beschuldigte habe die – verbleibenden – Geschädigten in optima forma durch Täuschungen zu Investitio- nen verleitet, welche diese niemals eingegangen wären, hätten sie den seitens des Beschuldigten verheimlichten Verwendungszweck ihrer Gelder gekannt, bleibt bestehen. Wie bereits im aufgehobenen Entscheid erwogen, müssen sich die Privatkläger den heute wiederholten Vorwurf der Verteidigung des leichtferti- gen Verhaltens nicht entgegen halten lassen (Urk. 231 S. 52; Urk. 289 S. 13). Auch bei nun reduziertem Deliktsumfang (immer noch in mehrfacher Millionenhö- he!) und einer überschaubaren Zahl von 4 Geschädigten hat der Beschuldigte eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die objektive Tatschwere liegt immer noch im mittleren Bereich, wenn auch noch in dessen unterer Hälfte. Ausgehend von einem oberen Strafrahmen von 5 Jahren führt eine objektive Tat- schwere der mehrfachen Betrugshandlungen im doch mittleren Bereich zu einer ersten hypothetischen Einsatzstrafe von rund 2 1/3 Jahren Freiheitsstrafe.
6. Zur subjektiven Tatschwere liegt keinerlei Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Die Behauptung der Verteidigung im ersten Berufungs- verfahren, er sei in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen
- 28 - (Urk. 83 S. 124), blieb gänzlich unbegründet und wurde im vorliegenden Verfah- ren zurecht nicht aufrecht erhalten (Urk. 289). Der Beschuldigte täuschte mit direktem Vorsatz, einen Schadenseintritt nahm er zumindest in Kauf. Nach wie vor richtig ist, dass der Beschuldigte die ertrogenen Gelder nicht zu seiner eigenen, unmittelbaren Bereicherung verwendet hat; dennoch war sein Tatmotiv ein egoistisches: Obwohl sich die geschäftlichen Rückschläge geradezu aneinan- der reihten, wollte der Beschuldigte das von ihm verbreitete Image des versierten und erfolgreichen Geschäftsmanns aufrecht erhalten. Die dem Beschuldigten gemäss Bundesgericht nun zuzugestehende tätige Reue beschlägt das bei der Täterkomponente zu würdigende Nachtatverhalten und ändert entgegen der Ver- teidigung an der subjektiven Tatschwere nichts (Urk. 289 S. 12). Er handelte in keiner Weise aus einer persönlichen Notlage heraus. Immerhin ist – nach wie vor – den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte die ertrogenen Gelder nicht in seine eigene Tasche abgezweigt, sondern vielmehr zum Bereinigen finanzieller Altlasten seiner jeweils vorherigen geschäftlichen Unternehmungen verwendet hat (Urk. 137 S. 125 ff.).
7. Wenn im aufgehobenen Entscheid der Kammer erwogen wurde, die subjektive Tatschwere wiege – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 137 S. 127)
– weniger schwer als die (vorstehend als klar mitteschwer eingestufte) objektive Tatschwere und relativiere das Verschulden des Beschuldigten entsprechend, wenn auch nicht massiv, wird dies durch den bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheid nicht beschlagen. Das Verschulden der schwersten Tat (mehrfache Betrüge) wiegt insgesamt knapp mittelschwer. Nach der Beurteilung der Tat- komponente ist dafür eine hypothetische Einsatzstrafe eher im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens und somit bei rund 22 bis 24 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
8. Im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde erwogen, die in engem Zusammenhang mit den Betrugstaten vorgenommen Urkundendelikte seien nicht zu bagatellisieren: Der Beschuldigte habe zahlreiche Geschädigte mit inhaltlich unwahren Urkunden bedient oder bedienen lassen, um sie entweder zur Investi- tion in die B._____ zu verleiten oder nach erfolgtem Investment in Sicherheit zu
- 29 - wiegen, während er die investierten Gelder abredewidrig ausgegeben habe. Zur Abgeltung der Urkundendelikte erscheine eine Erhöhung der bis hierher be- messenen hypothetischen Einsatzstrafe um rund 6 Monate angemessen (Urk. 252 S. 95). Die Verteidigung hat diese Erwägungen in ihrer aktuellen Berufungsbegründung zurecht nicht kritisiert (Urk. 289 S. 11ff.). Die entsprechen- de Erhöhung der Einsatzstrafe ist denn auch nach wie vor angemessen und zu übernehmen. Das Verschulden der mehrfachen Betrüge und der mehrfachen Urkundenfälschung rechtfertigt eine Bestrafung mit knapp 30 Monaten Freiheits- strafe.
9. Die Verteidigung äussert sich im zweiten Berufungsverfahren zur Täterkompo- nente nur noch dahingehend, der Beschuldigte habe durch den Einsatz seines Pensionskassenvermögens zur Schadenswiedergutmachung tätige Reue gezeigt und in der Strafuntersuchung kooperiert. Weitere Kritik an den diesbezüglichen Erwägungen der Kammer im aufgehobenen Entscheid erfolgte nicht (Urk. 289 S. 13ff.). Zu den persönlichen Verhältnissen wurde aktualisiert, der Beschuldigte arbeite heute vollzeitlich im Familienbetrieb seiner Söhne im …(Urk. 289 S. 16). Die Kammer hatte zusammengefasst erwogen, der Werdegang und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirkten sich bei der Strafzumessung neutral, jedenfalls entgegen der Verteidigung mit Sicherheit nicht strafmindernd aus. Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung weise der Beschuldigte ohne Weiteres keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Er weise eine – zumindest betreffend die Urkundendelikte – einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2003 auf, die sich leicht straferhöhend auswirken müsse. Der Beschuldigte habe die inkriminierten Taten nach der Ausfällung dieser Vorstrafe begangen und somit gewusst, dass seine Art des Geschäftsgebarens strafrechtlich relevant sei. Ausserdem habe er während laufender Probezeit delinquiert, was ebenso straf- erhöhend wirke, wie seine Delinquenz während bereits laufender Untersuchung. Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten hartnäckig bestreite und keinerlei Fehlverhalten erkennen lasse respektive ein solches auf seine Mit- arbeiter abschieben wolle, könne er weder Einsicht noch Reue in das Unrecht seiner Taten reklamieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der
- 30 - Beschuldigte zwar nicht widerlegbar angeführt, er habe sein Pensionskassenver- mögen in die Schuldensanierung eingebracht; einen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. d StGB vermöge er jedoch insgesamt nicht zu begründen. Mit der Vorinstanz seien die Bemühungen des Beschuldigten zur Bereinigung der ge- schäftlichen Altlasten strafmindernd zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz führe ein Wohlverhalten ab Beginn der Strafuntersuchung gemäss herrschender Praxis nicht zu einer Strafminderung und es liege auch keine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots, weder durch die Untersuchungsbehörde noch durch die Vorinstanz, vor. Dass im Gegenteil der Beschuldigte und seine Verteidigung nie auf eine beförderliche Prozesserledigung aus waren, gehe aus dem aus- schweifenden Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung und dem im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsantrag auf Erstellung eines Gutachtens über die gesamte Buchhaltung der Firmen des Beschuldigten hervor (Urk. 252 S. 95ff.). Diese Erwägungen im aufgehobenen Entscheid sind lediglich, aber immerhin, wie folgt zu korrigieren: Der Beschuldigte gilt heute als Ersttäter, da die noch im ersten Berufungsverfahren aktenkundige Verurteilung aus dem Jahr 2003 im aktuellen Strafregisterauszug infolge Zeitablaufs nicht mehr erscheint (Urk. 301; vgl. Urk. 273). Eine straferhöhende Vorstrafe liegt demnach nicht mehr vor. Zur behaupteten Kooperation des Beschuldigten ist ohne Weiteres auf das oben Zitierte zu verweisen: Der Beschuldigte hat bis und mit erstes Berufungsverfahren jegliches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ausführlichst und ausschweifend von sich gewiesen (Urk. 230 S. 9ff.). Aufgrund der bundesgerichtlichen Vorgabe (Urk. 270 S. 26) ist schliesslich dem Beschuldigten in der Tat eine leichte Straf- minderung zuzubilligen, da er durch die Verwendung seines Pensionskassen- guthabens zur Schadensminderung tätige Reue gezeigt hat.
10. Die Täterkomponente weist somit vornehmlich neutrale Elemente sowie ein leicht erschwerendes (Delinquenz während laufendem Verfahren; vgl. Zuge- ständnis der Verteidigung, Urk. 289 S. 16 unten) wie auch ein leicht minderndes Element (tätige Reue durch Schadenstilgung/Bereinigung der geschäftlichen Altlasten) auf, wobei zugunsten des Beschuldigten das mindernde Element das
- 31 - erschwerende leicht überwiegt. Die Täterkomponente wirkt sich daher auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe insgesamt leicht reduzierend aus. Insgesamt ist eine Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten anzusetzen. Die von der Verteidigung beantragte Sanktionshöhe (Urk. 289 S. 15) ist in Abwägung sämtlicher Bemessungskriterien als klar unangemessen tief zu verwerfen. Auch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, welche objektiv ebenfalls noch den vollbedingten Strafvollzug erlauben würde (Art. 42 Abs. 1 StGB), kann in Anbetracht der konkreten Tat- und Täterkomponente, insbesonde- re aufgrund der hohen Deliktssumme, des längeren Zeitraums der Delinquenz und der durch den Beschuldigten gezeigten erheblichen kriminellen Energie, nicht mehr als verschuldensangemessen erachtet werden. Eine solche Sanktion liegt vorliegend nicht mehr innerhalb des Ermessensspielraums des Gerichts, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die konkret angemessene Freiheits- strafe von 27 Monaten auszufällen ist (vgl. hierzu auch BGE 134 IV 17, E. 3.1ff.).
11. Bereits im Urteil der Vorinstanz und im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt, was ohne Weiteres zu übernehmen ist (Urk. 252 S. 100). Nachdem die Vorinstanz den voll- ziehbaren Strafteil auf das gesetzliche Maximum festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB) und im aufgehobenen Entscheid bei einer Strafhöhe von 36 Monaten ein Strafteil von 21 Monaten bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 252 S. 100), ist im Sinne eines Ermessensentscheides zugunsten des Beschuldigten heute davon auszu- gehen, dass bereits der Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe genügt, um einer- seits seinem Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass in Zukunft mit keinem Rückfall in die Delinquenz gerechnet werden muss. Die Verteidigung beantragt für eine aufzuschiebende Strafe nicht die gesetzlich mini- male Probezeit, sondern ausdrücklich eine solche von drei Jahren (Urk. 289 S. 3; Art. 44 Abs. 1 StGB). Dessen unbesehen genügt es vorliegend jedoch, für den aufzuschiebenden Strafteil von 18 Monaten eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen.
- 32 -
12. Die Anrechnung eines Tages erstandener Polizeiverhaft auf den zu voll- ziehenden Strafteil kann - wiederum - übernommen werden (Urk. 137 S. 137; Art. 51 StGB respektive Art. 69 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urk. 252 S. 100).
13. Ohne weiteres aus dem aufgehobenen Entscheid der Kammer zu über- nehmen ist schliesslich der Verzicht auf die Anordnung eines Berufsverbots (vgl. Urk. 252 S. 101). IV. Ersatzforderung Aus dem aufgehobenen Entscheid der Kammer ist ferner der Verzicht auf die Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung zu übernehmen (vgl. Urk. 252 S. 101f.). V. Zivilansprüche
1. Im aufgehobenen Entscheid der Kammer wurde der Beschuldigte zu Schaden- ersatzzahlungen an diverse Geschädigte verpflichtet (Urk. 252 S. 109). Die
– auch – dagegen erhobene bundesrechtliche Beschwerde wurde betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ ausdrücklich abgewiesen (Urk. 270 S. 31). Somit ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Scha- denersatz an die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ gemäss der Festsetzung im aufgehobenen Entscheid der Kammer zu übernehmen, wogegen sich auch die Verteidigung nicht stellt (vgl. Urk. 289 S. 2 Anträge Ziff. 6.). Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung des Geschädigten N._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozessweges zu verweisen.
2. Gegenüber dem aufgehobenen Entscheid der Kammer sind zusätzlich die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten infolge Freispruchs des Beschuldigten und aufgrund der fehlenden Spruchreife der Zivilansprüche in den
- 33 - diese Geschädigten betreffenden Anklagepunkten auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO):
- G._____ und H._____ (2 und 3)
- I._____ und J._____ (4 und 5)
- K._____ (21)
- L._____ (24)
- O._____ (29)
- P._____ (31)
- Q._____ (32)
- R._____ (34)
- M._____ (26). VI. Kosten
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie bereits im aufgehobenen Ent- scheid zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens – exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und die verbleibenden 2/3 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend einen Anteil von 1/3.
2. Da der Beschuldigte in den die Geschädigten I._____ und J._____, P._____, R._____ und K._____ betreffenden Anklagepunkten freigesprochen wird, hat er entgegen dem erstinstanzlichen Entschädigungsdispositiv diesen Geschädigten keine Prozessentschädigung für die Untersuchung und das Hauptverfahren aus- zurichten. Betreffend die Geschädigten C._____ und D._____ ist das erstinstanz- liche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Dem Geschädigten N._____ wurde zusammen mit K._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 17'538.80 zugespro- chen. Nach Wegfall des Anspruchs von K._____ ist der Beschuldigte somit zu
- 34 - verpflichten, dem Geschädigten N._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'800.-- auszurichten (vgl. Urk. 137 S. 159f., Urk. 252 S. 105).
3. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist – wiederum – auf Fr. 20'000.-- anzusetzen (Urk. 252 S. 105).
4. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung dahingehend, dass diverse vor- instanzliche Schuldsprüche wegfallen und die Strafhöhe reduziert wird; hingegen unterliegt er mit seinem primären Berufungsantrag auf vollumfänglichen Frei- spruch und betreffend den Antrag der Anklagebehörde auf vollumfängliche Verur- teilung im Anklagepunkt der Urkundendelikte. Die anschlussappellierende Ankla- gebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Verurteilung im Sinne der Anklage. Insgesamt rechtfertigt sich eine Auflage von ½ der Kosten des ersten Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, an den Beschuldigten. ½ dieser Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des ersten Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend einen Anteil von ½ bleibt eine Rückforderung des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
5. Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass ein zweites Berufungsverfahren durchzuführen war. Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren hat daher ausser Ansatz zu fallen.
6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses Verfahren im Betrag von Fr. 9'500.– (Urk. 300) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Prozessentschädigungen für Privatklägervertretungen sind für beide Beru- fungsverfahren keine zuzusprechen (Urk. 252 S. 106).
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom
15. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten.
2. (Mitteilung.)
3. (Rechtsmittel.) Das Gericht erkennt: 1.-7. (…)
8. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht ein- getreten: − E1._____ (1) − E2._____ (7) − E3._____ (8) − E4._____ (9) − E5._____ (10) − E6._____ (11) − E7._____ (12) − E8._____ (13) − E9._____ (14) − E10._____ (17) − F1._____ (18) − F2._____ (19) − F3._____ (22) − †F4._____ (23), vertreten durch F10._____ − F5._____ (25) − F6._____ (30) − F7._____ (33) − F8._____ (36) − F9._____ (38).
- 36 - 9.-12. (…)
13. (Mitteilung.)
14. (Rechtsmittel.) Sodann beschliesst das Gericht: 1./2. (…) [Bereits mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
7. November 2011 rechtskräftig erklärt.]
3. Der beim Beschuldigten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons St. Gallen herausgegeben.
4. Die beim Beschuldigten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der S._____ AG und T._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Beschuldigten herausgegeben.
5. (Mitteilung.)
6. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu den Anklageziffern C.314/323 betreffend die Geschädigte AA._____ im De- liktsbetrag von rund USD 600'000 sowie zu den Anklageziffern D.361, 366 und 392-406 betreffend die Geschädigten N._____, C._____ und D._____ im Deliksbetrag von mindestens EUR 2 Mio. sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer D.350a.-t.).
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2. Der Beschuldigte wird freigesprochen
- vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend Anklage-Litera B, Anklage-Litera C mit Ausnahme der Anklageziffern C.314/323 und Anklage-Litera D mit Ausnahme der Anklageziffern D.361, 366 und 392-406
- vom eventualiter betreffend Anklage-Litera C (Anklageziffern C.326 - 328) erhobenen Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB sowie
- vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB [Anklageziffern D.409 - 521].
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 9 Monaten (abzüglich eines Tages erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Es wird kein Berufsverbot angeordnet.
6. Von der Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung wird abgesehen.
7. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten werden auf den Zivilweg verwiesen: − G._____ und H._____ (2 und 3) − I._____ und J._____ (4 und 5) − K._____ (21) − L._____ (24) − O._____ (29) − P._____ (31) − Q._____ (32) − R._____ (34) − M._____ (26).
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8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgen- de Schadenersatzzahlungen zu leisten: − C._____ (20): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
21. April 2006 − N._____ (27): € 2'245'772.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
3. Dezember 2006 − D._____ (35): € 1'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April 2006. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung des Geschädigten N._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozessweges verwiesen.
9. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteils-Dispositiv Ziff. 11) wird, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, welche mit Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2011 auf CHF 137'170.20 festgelegt wurden, bestätigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu 1/3 auferlegt. 2/3 dieser Kosten werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 2/3 definitiv und im Umfang von 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 1/3 vorbehalten.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, für die Untersuchung und das Haupt- verfahren an die nachstehenden Geschädigten die folgenden Prozess- entschädigungen zu bezahlen: − N._____ Fr. 8'800.-- (inkl. MwSt) − C._____ und D._____ (gemeinsam): Fr. 29'482.40 (inkl. MwSt). Den Geschädigten I._____ und J._____, P._____, R._____ und K._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
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12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird für das erste Berufungsverfahren (SB110305) festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 33'807.20 amtliche Verteidigung
13. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110305), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ½ aufer- legt. Die verbleibende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von ½ definitiv und im Umfang von ½ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt im Umfang von ½ vorbehalten.
14. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB130432) fällt aus- ser Ansatz.
15. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130432) inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung dieses Verfahrens im Betrag von Fr. 9'500.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
16. Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. AS._____, … [Adresse], für sich und folgende Erbin der Geschädigten F5._____: − 25. AT._____, … [Adresse], − 2. G._____, … [Adresse], − Rechtsanwalt Dr. iur. AU._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden von: − Frau Dr. AL._____, … [Adresse] sowie im Urteilsdispositiv an (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den nachstehend aufgeführten Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen)
- 40 - − Rechtsanwalt lic. iur. AV._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 4. I._____ − 5. J._____ − 16. AW._____ − Rechtsanwalt AX._____, …, … [Adresse], für sich und folgenden Ge- schädigten: − 10. E5._____ − AY._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 13. E8._____ − 14. E9._____ − 33. F7._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AZ._____, … AG, … [Adresse], für sich und fol- gende Privatkläger: − 18. F1._____ − 19. F2._____ − Rechtsanwalt lic. iur. BA._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 21. K._____ − 27. N._____ − Rechtsanwalt BB._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 22. F3._____ − Rechtsanwalt BC._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschä- digte: − 31. P._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. BD._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 34. R._____ − 6. AA._____, c/o BE._____, … [Adresse] − 28. U._____, c/o BE._____, … [Adresse] − 37. V._____, c/o BE._____, … [Adresse] − 20. C._____, … [Adresse],
- 41 - − 35. D._____, … [Adresse], − 1. E1._____, … [Adresse], − 3. H._____, … [Adresse], − 7. E2._____, … [Adresse], − 8. E3._____, … [Adresse], − 9. E4._____, … [Adresse], − 11. E6._____, … [Adresse], − 12. E7._____, … [Adresse], − 15. BF._____, … [Adresse], − 17. E10._____, … [Adresse], − 23. F10._____, … [Adresse], Unterstützungskasse des Bundesverbandes mittelständischer Versorgungseinrichtungen (BmV), − 24. L._____, … [Adresse], − 26. M._____, Staatsangehörige von Deutschland, … [Adresse], − 29. O._____, … [Adresse], − 30. F6._____, … [Adresse], − 32. Q._____, … [Adresse], − 36. F8._____, … [Adresse], − 38. F9._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann