Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Winterthur bestrafte den Beschuldigten mit dem ein- gangs zitierten Urteil vom 20. Januar 2011 mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben, und es wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Weiter erklärte die Vorinstanz eine früher ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe für vollziehbar und hielt fest, dass der Vollzug nicht zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben werde (Urk. 70 S. 51 ff.).
- 7 -
E. 1.1 Vorbemerkungen Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht vollständig neu zu erfolgen hat, sondern lediglich
- 11 - soweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichts Rechnung zu tragen. Zur Strafzumessung im Allgemeinen kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der erkennenden Kammer vom
28. Januar 2013 verwiesen werden (SB110482: Urk. 127 S. 19, Erw. III). Hervor- zuheben ist, dass vorliegend mehrere vom Beschuldigten begangene Delikte zu beurteilen sind, die im Gesetz mit gleichartiger Strafe bedroht sind. Es ist dem- nach in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamt- strafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in : BGE 137 IV 57).
E. 1.2 Schwerstes Delikt/ Einsatzstrafe
E. 1.2.1 Den Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. September 2013 ist zu entnehmen, dass das Vorgehen der hiesigen Kammer, wonach es sich aufgrund des einheitlichen Tatgeschehens rechtfertige, für die Freiheits- beraubung, die versuchte Körperverletzung und die Nötigung zusammen eine Einsatzstrafe zu bestimmen, grundsätzlich nicht den Vorgaben der bundesgericht- lichen Rechtsprechung entspräche. Vielmehr habe das Gericht für die Tat, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht sei, eine Einsatzstrafe festzusetzen. Das Bundesgericht betonte dennoch, dass dieses methodisch nicht in jeder Hinsicht korrekte Vorgehen der hiesigen Kammer dem Beschuldigten nicht schade. Der Beschuldigte habe zudem nicht behauptet, die Strafe wäre tiefer ausgefallen, wenn die hiesige Kammer zuerst für die Freiheitsberaubung allein eine Einsatzstrafe festgesetzt hätte. Zu den wesentli- chen schuldrelevanten Komponenten verwies das Bundesgericht auf die Ausfüh- rungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 28. Januar 2013 und ergänzte, dass der Einwand des Beschuldigten, wonach die Nötigung nebst der Freiheits-
- 12 - beraubung und der versuchten Körperverletzung keine Auswirkungen auf das Verschulden habe, bereits angesichts des unterschiedlichen Schutzzwecks der betroffenen Strafnormen fehl gehe. Die Strafe der hiesigen Kammer von zwölf Monaten für die Vorkommnisse vom 1. Januar 2009 in der Wohnung des Beschuldigten sei nachvollziehbar und halte sich im Rahmen des sachrichterli- chen Ermessens (Urteil 6B_274/2013 E. 1.2.4; Urk. 139 S. 3 f.). Es kann dem- nach unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere im Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 (Urk. 127 S. 23 ff.) für die Vorkommnisse vom 1. Januar 2009 auch vorliegend von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 12 Mona- ten ausgegangen werden.
E. 1.2.2 Soweit die Verteidigung in ihrer Berufungsantwort zum subjektiven Verschulden geltend macht, es sei von einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. 159 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht diese Kritik des Beschuldigten abgelehnt hat. Es hat diesbezüglich festgehalten, dass die im Gutachten vom 20. August 2012 erwähnten narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten, die im Deliktszeitpunkt die Diagnoseschwelle einer Persönlichkeitsstörung jedoch nicht erreicht hätten, würden nicht zur Annahme einer verminderten Schuld- fähigkeit führen. Gleiches gelte für die vom Beschuldigten angesprochene Eifer- suchtsproblematik (Urk. 139 S. 7 f.). Es ist der hiesigen Kammer aufgrund der Bindungswirkung verwehrt, diesen Punkt erneut zu überprüfen. Das Bundes- gericht hat in seinem Rückweisungsentscheid das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit beim Beschuldigten verneint (Urk. 139 S. 7f.), weshalb auch die hiesige Kammer davon auszugehen hat. Es bleibt demnach bei den Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 (Urk. 127 S. 24 f.).
E. 1.3 Weitere Delikte
E. 1.3.1 Die hiesige Kammer setzte im Urteil vom 28. Januar 2013 für die weiteren Taten des Beschuldigten in Berücksichtigung des jeweiligen objektiven und subjektiven Tatverschuldens eine selbständige Strafe fest (Urk. 127 S. 26 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich objektivem und subjektivem
- 13 - Tatverschulden der einzelnen Delikte zunächst auf die entsprechenden Erwägun- gen im Urteil der erkennenden Kammer vom 28. Januar 2013 verwiesen werden (SB110482: Urk. 127 S. 19, Erw. III). Das Bundesgericht rügte die Vorgehensweise der hiesigen Kammer, wonach für jede Tat eine selbständige Strafe festgesetzt wurde, grundsätzlich nicht. Es hielt fest, dass es dem Gericht bei der Bildung der Gesamtstrafe zwar nicht untersagt sei, zunächst für jede Einzeltat eine selbständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt habe, in seinem Urteil so darstellen müsse, dass erkennbar werde, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt habe. Verlangt werde jedoch, dass dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vorgenommen werde. Aufgrund dessen seien Zahlenangaben ausnahmsweise geboten, wenn die Prüfung, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht im Einklang stehe, ohne zahlenmässige Angabe der Höhe der jeweiligen Strafen nicht möglich sei. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe seien die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu würdigen. Dabei sei namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts sei dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stünden (Urteil 6B_274/2013 E. 1.3.1 und Urteil 6B_323/2010 E. 3.2.; Urk. 139 S. 5 f.). Gerügt wurde vom Bundesgericht dagegen im Urteil vom 28. Januar 2013 der hiesigen Kammer, dass nachdem die zweite Einsatzstrafe von der hiesigen Kammer im Bereich von 30 Monaten festgesetzt worden sei, dem Asperationsprinzip von vornherein nur minime Bedeutung zuge- messen worden sei. Verbunden mit der Straferhöhung wegen erneuter Delinquenz während des hängigen Strafverfahrens habe dies im Ergebnis zu einer Strafenkumulation geführt (Urteil 6B_274/2013 E. 1.3.3 mit Hinweisen; Urk. 139 S. 6 f.).
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E. 1.3.2 Die erste Einsatzstrafe von 12 Monaten ist unter Einbezug der anderen Straftaten im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts angemessen zu erhöhen. Um aufzeigen zu können, weshalb die vorliegend zu fällende Strafe höher als die von der Vorinstanz festgelegte ausfällt und um erkennbar zu machen, welche Gesichtspunkte in welchem Sinne berücksichtigt werden, erscheint es angebracht, zunächst für jede Einzeltat eine selbständige Strafe fest- zusetzen.
E. 1.3.3 Die vom Beschuldigten begangene Erpressung (Anklageziffer 17) ist, wie schon im Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 festgehalten, worauf zunächst zu verweisen ist (Urk. 127 S. 26), das zweitschwerste Delikt. In objektiver Hinsicht würde die Erpressung vom Deliktsbetrag her gesehen – es ging um CHF 250.-- – sicher am unteren Rand des Strafrahmens stehen. Zu berücksichtigen ist aber auch die vom Beschuldigten hervorgerufene Bedrohungs- lage, weshalb das Delikt objektiv nicht mehr ganz leicht wiegt. Zu betonen ist auf der subjektiven Seite, dass auch dieses Delikt von seiner Eifersucht getragen war. Das würde allein betrachtet zu einer Strafe von rund 3-4 Monaten führen.
E. 1.3.4 Bezüglich der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3) ist in objek- tiver Hinsicht hervorzuheben, dass aufgrund des rabiaten Angriffs des Beschul- digten auf die Geschädigte B._____ einige Verletzungen resultierten. Nachdem diese einfache Körperverletzung am 16. Juni 2009 in der Wohnung der Geschä- digten B._____ stattfand und dort auch der Hausfriedensbruch (Anklageziffer 1 und Anklageziffer 4) sowie diverse teilweise versuchte Nötigungen (Anklageziffern 2, 5 und 7) und Drohungen (Anklageziffer 6) stattfanden, rechtfertigt es sich, für diese Delikte eine gemeinsame Einsatzstrafe zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist, dass auch die erfolgten Drohungen von erheblichem Gewicht waren, nachdem der Beschuldigte auch mit dem Tod gedroht hat. Bei den Nötigungen ist dagegen zu beachten, dass es sich bei der einen an diesem Abend erfolgten Nötigung um einen Versuch gehandelt hat. Insgesamt würden diese Delikte zu einer Strafe von rund 8 Monaten führen.
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E. 1.3.5 Im Zusammenhang mit den Körperverletzungen in den Anklage- ziffern 18 und 19 ist in objektiver Hinsicht das brutale Vorgehen des Beschuldig- ten zu berücksichtigen. Er gab der Geschädigten D._____ einen Faustschlag in den Bauch und einen Fusstritt, als sie am Boden lag und würgte sie, wobei dieses Würgen nur kurz andauerte. Das würde allein betrachtet zu einer Strafe im Be- reich von einem Monat führen.
E. 1.3.6 Bezüglich der versuchten Körperverletzung (Anklageziffer 29) fällt auf, dass es sich gemäss Anklagesachverhalt um potentiell lebensgefährliche Hand- lungen (Würgen, Kehlkopf zusammendrücken, Kissen ins Gesicht drücken) gehandelt hat, die nur zufällig zu keinen Verletzungen geführt haben. Ange- messen wäre dafür eine Strafe in der Höhe von rund drei Monaten.
E. 1.3.7 Für die Drohung in Anklageziffer 15 wäre für sich alleine betrachtet eine Strafe in der Höhe von rund zwei Monaten angemessen, da der Beschuldigte der Geschädigten C._____ unter anderem damit drohte, er werde sie kaputt ma- chen.
E. 1.3.8 Die Nötigung in Anklageziffer 22 ist, unter dem Eindruck der voran- gehenden versuchten Körperverletzung, nicht unerheblich. Für diese Drohung wäre eine Strafe von rund einem Monat auszusprechen.
E. 1.3.9 Bezüglich Pornografie (Anklageziffer 31 und 32) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, in einem Zeitraum von rund vier Monaten mehrfach Film- dateien heruntergeladen hat, welche, insbesondere aufgrund der Titel der Film- dateien, deutlich erkennbar Sexszenen mit Kindern enthielten. Dafür wäre eine Strafe von rund zwei Monaten auszusprechen.
E. 1.3.10 Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Anklageziffer 27 wäre eine Strafe im Bereich von rund zwei Monaten auszusprechen. Zu beachten ist insbesondere die vom Beschuldigten verursachte akute Kollisionsgefahr.
E. 1.3.11 Nicht gross ins Gewicht fällt schliesslich das unbefugte Aufnehmen des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und B._____ (Anklageziffer 30).
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E. 1.3.12 Gesamthaft betrachtet fällt auf, dass die Delikte des Beschuldigten insofern einen Zusammenhang aufweisen, als die jeweiligen Gewaltausbrüche des Beschuldigten aufgrund seiner Eifersucht erfolgten. Aufgrund dieses situativen Zusammenhangs ist die Gesamtschuld geringer zu veranschlagen. Die für die Vorkommnisse vom 1. Januar 2009 festgesetzte Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten ist unter Berücksichtigung der Straferhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit und des Asperationsprinzips entsprechend zu erhöhen. Aufgrund des Gesamtschuldbeitrags der einzelnen Delikte erscheint eine Straferhöhung auf rund 25 Monate angemessen.
E. 1.4 Täterkomponente Bezüglich Vorleben des Beschuldigten kann auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 (Urk. 127 S. 29), die Untersuchungsakten, das psychiatri- sche Gutachten und auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 42). An der Einschätzung, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten lassen, hat sich nichts geändert. Straferhöhend fällt die – im Wesentlichen nicht einschlägige – Vorstrafe (Wider- handlungen gegen das SVG) sowie die erneute Delinquenz während der Probe- zeit der Vorstrafe ins Gewicht. Der Umstand, dass der Beschuldigte während des hängigen Verfahrens erneut delinquierte kann, unter Berücksichtigung der Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. September 2013 lediglich dazu führen, dass dem Asperationsprinzip im Rahmen der Schuldbewertung in geringerem Umfang Rechnung getragen wird (Urk. 139 S. 7). Wie bereits im Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 festgehalten, liegen beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen (Urk. 127 S. 30 ff.). Strafmindernd zu berücksichtigen ist dagegen das teilweise Geständnis des Beschuldigten sowie die freiwillig begonnene Therapie. Die Beurteilung der Täter- komponente ergibt insgesamt, dass die straferhöhenden Faktoren leicht über- wiegen, weshalb die Einsatzstrafe auf 27 Monate zu erhöhen ist.
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E. 1.5 Übertretungen Bei den übrigen Delikten (Anklageziffern 14, 16, 28, 33 und 34) handelt es sich um Übertretungen, für welche zwingend eine Busse auszusprechen ist. Dies- bezüglich kann auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 127 S. 33 ff.). Nachdem diese Erwägungen von keiner Seite im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren beanstandet worden sind und seitens des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (Urk. 159 S. 5), hat es damit sein Bewenden. Der Beschuldigte ist demnach für die Über- tretungen mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen, bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
2. Fazit: Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. V. Strafvollzug
1. Nachdem vorliegend eine Strafe von über zwei Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB, wie vom Verteidiger beantragt (Urk. 159 S. 5 f.), nicht in Frage. Es ist aber zu prüfen, ob dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann.
E. 2 Gegen das am 20. Januar 2011 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 76ff.) meldeten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 62 und Urk. 64). Ebenfalls fristgerecht erfolgten die Berufungserklärungen (Urk. 71 und Urk. 73)
E. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
E. 2.2 Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent-
- 18 - sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nachdem der Beschuldig- te eine Vorstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe aufweist, besonders günstige Umstände vorliegen müssen, damit ein Aufschub möglich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. Wie bereits im obergerichtlichen Entscheid vom 28. Januar 2013 festgehal- ten, worauf vorweg zu verweisen ist (Urk. 127 S. 33 ff.), ergeben sich schon aus der jahrelangen Delinquenz des Beschuldigten erhebliche Zweifel an einer günstigen Prognose. Bereits im Urteil vom 8. Februar 2006 lagen beim damals erkennenden Gericht erhebliche Bedenken bezüglich des künftigen Wohlver- haltens des Beschuldigten vor (Vorakten Urk. 57 S. 12 f.). Trotz diesen Bedenken hat der damalige Spruchkörper dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, allerdings unter Ansetzung einer längeren Probezeit. Noch während laufender Probezeit delinquierte der Beschuldigte erneut und zwar mehrmals. Auch während der neu laufenden Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren beging der Beschuldigte weitere Delikte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch das Gutachten vom 20. August 2012 von einem moderaten Rückfallrisiko ausgeht (Urk. 109 S. 71 und S. 73 f.). Es kann demnach nicht davon ausgegangen wer- den, dass die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft sowie die erneute, seit fast zehn Monaten andauernde Untersuchungshaft, wie vom Verteidiger geltend gemacht (Urk. 159 S. 5), den Beschuldigten genügend beein- drucken hat.
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4. Damit kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden; vielmehr liegt eine Schlechtprognose vor. Die heute auszufällenden Strafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf Im aufgehobenen Entscheid wurde vom Widerruf der mit Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten abgesehen, allerdings die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 ½ Jahre verlängert (Urk. 127 S. 35 ff.). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Diese zeitliche Beschränkung der Anord- nung des Strafvollzugs hat sinngemäss auch für die Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu gelten (Schneider/Garré in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013 N 81. zu Art. 46 StGB). Nachdem seit dem Ablauf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 angesetzten Pro- bezeit von 3 Jahren mehr als drei Jahre vergangen sind, ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 ausgefällten bedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten (Urk. 89 S. 1) bzw. auf Verlängerung der Probezeit (Urk. 146 S. 1) nicht einzutreten. VII. Massnahme Nachdem die Massnahme von den Parteien im bundesrechtlichen Beschwerde- verfahren nicht beanstandet wurde, kann unter Hinweis auf die Bindungswirkung (vgl. Erw. II 1.2.) abschliessend auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 127 S. 36 f.). Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB ist demnach abzu- sehen.
- 20 - VIII. Kosten
1. Die bundesgerichtliche Rückweisung rechtfertigt keine Abweichung von der Kostenregelung gemäss Urteil vom 28. Januar 2013; diese ist ohne Weiteres und uneingeschränkt zu übernehmen (Urk. 127 S. 37).
2. Dass aufgrund der Rückweisung vom Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130430), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ (Rechtsanwältin Y._____), sind daher vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
E. 3 Die Berufungsverhandlung fand am 15. Dezember 2011 statt, in welcher die erkennende Kammer befand, dass ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen sei. In der Folge fand eine Zweiteilung des Verfahrens im Sinne von Art. 342 Abs. 1 StPO statt, wobei am 15. Dezember 2011 über den Schuldpunkt und die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils entschieden und zudem beschlossen wurde, dass ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen sei (Urk. 90 und Urk. 93).
E. 3.1 Der amtliche Verteidiger macht im Zusammenhang mit dem zweiten Berufungsverfahren (SB130430) einen Zeitaufwand von 27 Stunden und 50 Minuten, Barauslagen im Umfang von Fr. 126.80 und somit einen Aufwand von insgesamt Fr. 6'148.95 geltend (vgl. Urk. 176/2).
E. 3.2 Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Für die Führung eines Rechtsmittelvefahrens in einem Strafprozess ist § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV massgebend. Dabei wird die Grund- gebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorar- abrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist danach auf ihre Ange- messenheit hin zu prüfen. Ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standartverfahren handelt oder nicht, beurteilt sich nach den folgenden Kriterien: Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch
- 21 - rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person, Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte und Aktenumfang (Beschlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5).
E. 3.3 Berücksichtigt man vorliegend, dass nach der Rückweisung des Bundes- gerichts lediglich noch die Sanktion zur Diskussion stand, so kann weder von einem besonders komplexen noch umfangreichen Fall ausgegangen werden. Auch der Aktenumfang hat sich nach der Rückweisung durch das Bundesgericht im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren, für welches die amtliche Verteidi- gung bereits entschädigt wurde, kaum verändert. Weshalb die Verteidigung unter dem Titel "Aktenstudium Gerichtsakten" nach all den Verfahren in der gleichen Sache immer noch mehr als sieben Stunden fürs Aktenstudium geltend macht (Urk. 176/2), kann nicht nachvollzogen werden. Weiter wird für die Erstellung der Berufungsschrift, die sieben Seiten umfasst, ein Zeitaufwand von rund
E. 3.4 Vorliegend ist aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit sowie des Akten- umfangs des Falles von einem einfachen Standartverfahren auszugehen. Für eine sachgerechte, effiziente und verhältnismässige Vorbereitung des schriftli- chen, zweiten Berufungsverfahrens erscheint eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- angemessen. Dazu kommen noch Fr. 126.80 Barauslagen und Fr. 170.15 (8 % Mehrwertsteuern), was für die am 18. Februar 2014 eingereichte Honorarrechnung insgesamt ein Total von Fr. 2'296.95 ausmacht.
4. Der von der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ (Rechts- anwältin Y._____) geltend gemachte Aufwand von Fr. 184.50 (vgl. Urk. 175) er- scheint angemessen.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 27).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen.
4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bzw. auf Verlängerung der Probezeit wird nicht eingetreten.
5. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt.
7. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB110482 wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'698,-- 2. psychiatrisches Gutachten Fr. 9'203.35 amtliche Verteidigung (RA Dr. X._____) Fr. 1'256.55 unentgeltliche Rechtsverbeiständung (RAin Y._____)
8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110482), einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Aus- nahme der Kosten des zweiten psychiatrischen Gutachtens, werden dem
- 23 - Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten des zwei- ten psychiatrischen Gutachtens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130430), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 2'296.95 und der- jenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ (Rechts- anwältin Y._____) im Umfang von Fr. 184.50, werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die Vertreterin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − die Vorinstanz sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die Vertreterin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
- 24 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Winterthur in die Akten Geschäft Nr. DG050061 betreffend Widerruf
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger
E. 4 Mit Urteil vom 28. Januar 2013 verurteilte die hiesige Kammer den Beschul- digten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.–. Auf den Widerruf der am 8. Februar 2006 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Monaten wurde verzichtet und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme wurde abgesehen (Urk. 127 S. 6 ff.).
E. 5 Gegen das obergerichtliche Urteil vom 28. Januar 2013 erhob der Beschul- digte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 5. September 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob den Entscheid der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die heute wiederum erkennende Kammer zurück (Urk. 139 S. 9).
E. 6 Nachdem sich die Parteien auf entsprechende Anfrage mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 141 und 142), wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2013 für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 143). Mit Datum vom 31. Oktober 2013 reichte die Staatsanwalt- schaft die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 146). In der Folge wurde mit
- 8 - Präsidialverfügung vom 1. November 2013 dem Beschuldigten die Berufungs- begründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihm Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 151). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 folgte dann die Berufungsantwort des Beschuldigten (Urk. 159).
E. 7 Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundes- gerichts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar. II. Rückweisung und Bindungswirkung
E. 12 Stunden geltend gemacht, was bei diesem Verfahrensstand und nachdem nach der Rückweisung durch das Bundesgericht der Gegenstand der neuen Beurteilung genau vorgegeben war, überrissen erscheint.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130430-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 24. Februar 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Erpressung, Freiheitsberaubung etc. und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
20. Januar 2011 (DG100084) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
15. Dezember 2011 und 28. Januar 2013 (SB110482) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
5. September 2013 (6B_274/2013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
29. September 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 39). Urteil und Beschluss der Vorinstanz vom 20. Januar 2011: (Urk. HD 70 S. 51 ff.) "Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 17), − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 10), − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3, 11, 19, 28 und 29), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6 und 15), − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2, 5, 7, 12 und 22), − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1 und 4), − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (Anklageziffer 31 und 32), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 27), − des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 30), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffer 18 und 28),
- 3 - − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 16), − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 14) sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittel- gesetzes (Anklageziffer 33 und 34).
2. Der Angeklagte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 25), − der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 20, 24 und 26), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 23), − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 21).
3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird widerrufen.
4. Der Angeklagte wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. Es wird eine ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der widerrufenen Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.
7. a) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten B._____ und C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 -
b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
c) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ Fr. 500.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'330.50 Auslagen Untersuchung Fr. 16'140.00 Gutachten Fr. unentgeltl. Geschädigtenvertr. Y._____ (ausstehend) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr.
9. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
10. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'370.90 zu bezahlen.
11. … (Mitteilung)
12. … (Rechtsmittel) Das Gericht beschliesst:
1. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Dezember 2009 sowie 23. September 2010 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Notebook Marke HP Typ Pavilion dv9000 Seriennummer: … − Mobiltelefon Nokia N95, IMEI …
2. … (Mitteilung)
3. … (Rechtsmittel)."
- 5 - Anträge im zweiten Berufungsverfahren (SB130430):
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 146 S. 1)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur hinsicht- lich der Dispositivziffer 1, 2, 7, 8 und 10 mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Anklageziffer 27) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG.
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten.
4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
5. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
8. Februar 2006 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sei zu verzichten, indessen die Probezeit um 1 ½ Jahre zu verlängern.
6. Es sei auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB abzusehen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 159 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
20. Januar 2011 hinsichtlich der Dispositivziffer 1, 2, 7, 8 und 10 mit Aus- nahme des Schuldspruchs betreffend der groben Verletzung von Verkehrs- regeln (Anklagziffer 27) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 SVG.
- 6 - 3 Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer bedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 20 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- haft von 154 Tagen sowie einer Busse von CHF 2'000.--.
4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen anzusetzen.
5. Die Probezeit sei auf 5 Jahre anzusetzen.
6. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Februar 2006 ausge- fällte bedingte Gefängnisstrafe von 8 Monaten sei zu widerrufen und zu- gunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzu- schieben.
7. a) Die Kosten für das erste Berufungsverfahren, inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren seien dem Angeschul- digten aufzuerlegen, wogegen die Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Winterthur bestrafte den Beschuldigten mit dem ein- gangs zitierten Urteil vom 20. Januar 2011 mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben, und es wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Weiter erklärte die Vorinstanz eine früher ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe für vollziehbar und hielt fest, dass der Vollzug nicht zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben werde (Urk. 70 S. 51 ff.).
- 7 -
2. Gegen das am 20. Januar 2011 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 76ff.) meldeten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 62 und Urk. 64). Ebenfalls fristgerecht erfolgten die Berufungserklärungen (Urk. 71 und Urk. 73)
3. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Dezember 2011 statt, in welcher die erkennende Kammer befand, dass ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen sei. In der Folge fand eine Zweiteilung des Verfahrens im Sinne von Art. 342 Abs. 1 StPO statt, wobei am 15. Dezember 2011 über den Schuldpunkt und die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils entschieden und zudem beschlossen wurde, dass ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen sei (Urk. 90 und Urk. 93).
4. Mit Urteil vom 28. Januar 2013 verurteilte die hiesige Kammer den Beschul- digten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.–. Auf den Widerruf der am 8. Februar 2006 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Monaten wurde verzichtet und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme wurde abgesehen (Urk. 127 S. 6 ff.).
5. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 28. Januar 2013 erhob der Beschul- digte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 5. September 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob den Entscheid der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die heute wiederum erkennende Kammer zurück (Urk. 139 S. 9).
6. Nachdem sich die Parteien auf entsprechende Anfrage mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 141 und 142), wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2013 für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 143). Mit Datum vom 31. Oktober 2013 reichte die Staatsanwalt- schaft die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 146). In der Folge wurde mit
- 8 - Präsidialverfügung vom 1. November 2013 dem Beschuldigten die Berufungs- begründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihm Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 151). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 folgte dann die Berufungsantwort des Beschuldigten (Urk. 159).
7. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundes- gerichts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar. II. Rückweisung und Bindungswirkung 1.1. Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht aufge- hobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 überprüft werden kann und muss. 1.2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundes- recht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbst- verständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Bot- schaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entschei- dung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom
- 9 -
17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4). Dementsprechend hat sich die hiesige Kammer von Bun- desrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten rügte vor Bundesgericht lediglich, dass die hiesige Kammer im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Strafzumessung nicht korrekt vorgegangen sei (Urk. 133/2 S. 3 ff.). Sie wies zudem darauf hin, dass sich bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als 2 Jahren wiederum die Frage des bedingten Vollzugs stelle bzw. bei einer Strafreduktion die Frage eines teilbedingten Vollzuges (Urk. 133/2 S. 6). In den Erwägungen hielt das Bundesgericht zu diesen Rügen zusammengefasst fest, dass die hiesige Kammer die Strafe neu festzusetzen habe, da bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen worden sei (Urk. 139 S. 7). 2.2. Gegenstand des neuen Berufungsverfahrens bildet demnach einzig noch die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe und der Vollzug dieser Strafe. Als ebenfalls angefochten hat die Regelung der Kostenverlegung zu gelten. Nament- lich sind demnach, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen und entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft (Urk. 146 S. 1), der Verteidigung (Urk. 159 S. 1 f.) und des Beschuldigten (Urk. 156), keine Erwägungen zum Schuldpunkt und zur Massnahme vorzunehmen. Nachdem das Bundesgericht aber formell den gesamten obergerichtlichen Entscheid aufge- hoben hat, ist im vorliegenden Entscheid das vollständige Dispositiv wieder- zugeben. Jene Punkte, die bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten
- 10 - waren, sind bereits in Rechtskraft erwachsen und demnach in diesem Verfahren nicht mehr in Erwägung zu ziehen (teilweise Disp. Ziff. 1: Schuldpunkt, mit Aus- nahme Schuldspruch betr. grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Disp. Ziff. 2: Teilfreispruch; Disp. Ziff. 7: Schadenersatz- und Genugtuungspflicht; Disp. Ziff. 8: Kostenfestsetzung und Disp. Ziff. 10: Verpflichtung zur Bezahlung einer Prozess- entschädigung sowie der Beschluss). III. Schuldpunkt
1. Bezüglich des Anklagesachverhalts III. 27 (vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln) sowie der diesbezüglichen rechtlichen Würdigung, die noch Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens bildeten, kann abschliessend auf die umfangreichen Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (SB110482: Urk. 127 S. 9 ff., Erw. II). Nachdem diese Erwägungen von keiner Seite im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren beanstandet worden sind und seitens der Verteidigung des Beschuldigten nunmehr ein diesbezüglicher Schuld- spruch beantragt wird (Urk. 159), hat es damit sein Bewenden. Dass der Beschuldigte persönlich einen Freispruch in diesem Anklagepunkt beantragt (vgl. Urk. 156 S. 1), ändert nichts daran, dass es der hiesigen Kammer aufgrund der Bindungswirkung verwehrt ist, sich nochmals mit dem Schuldpunkt zu befassen (vgl. Erw. II 1.2.).
2. Zusammengefasst ist der Beschuldigte – zusätzlich zum in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – somit schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 27). IV. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht vollständig neu zu erfolgen hat, sondern lediglich
- 11 - soweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichts Rechnung zu tragen. Zur Strafzumessung im Allgemeinen kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der erkennenden Kammer vom
28. Januar 2013 verwiesen werden (SB110482: Urk. 127 S. 19, Erw. III). Hervor- zuheben ist, dass vorliegend mehrere vom Beschuldigten begangene Delikte zu beurteilen sind, die im Gesetz mit gleichartiger Strafe bedroht sind. Es ist dem- nach in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamt- strafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in : BGE 137 IV 57). 1.2. Schwerstes Delikt/ Einsatzstrafe 1.2.1. Den Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. September 2013 ist zu entnehmen, dass das Vorgehen der hiesigen Kammer, wonach es sich aufgrund des einheitlichen Tatgeschehens rechtfertige, für die Freiheits- beraubung, die versuchte Körperverletzung und die Nötigung zusammen eine Einsatzstrafe zu bestimmen, grundsätzlich nicht den Vorgaben der bundesgericht- lichen Rechtsprechung entspräche. Vielmehr habe das Gericht für die Tat, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht sei, eine Einsatzstrafe festzusetzen. Das Bundesgericht betonte dennoch, dass dieses methodisch nicht in jeder Hinsicht korrekte Vorgehen der hiesigen Kammer dem Beschuldigten nicht schade. Der Beschuldigte habe zudem nicht behauptet, die Strafe wäre tiefer ausgefallen, wenn die hiesige Kammer zuerst für die Freiheitsberaubung allein eine Einsatzstrafe festgesetzt hätte. Zu den wesentli- chen schuldrelevanten Komponenten verwies das Bundesgericht auf die Ausfüh- rungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 28. Januar 2013 und ergänzte, dass der Einwand des Beschuldigten, wonach die Nötigung nebst der Freiheits-
- 12 - beraubung und der versuchten Körperverletzung keine Auswirkungen auf das Verschulden habe, bereits angesichts des unterschiedlichen Schutzzwecks der betroffenen Strafnormen fehl gehe. Die Strafe der hiesigen Kammer von zwölf Monaten für die Vorkommnisse vom 1. Januar 2009 in der Wohnung des Beschuldigten sei nachvollziehbar und halte sich im Rahmen des sachrichterli- chen Ermessens (Urteil 6B_274/2013 E. 1.2.4; Urk. 139 S. 3 f.). Es kann dem- nach unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere im Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 (Urk. 127 S. 23 ff.) für die Vorkommnisse vom 1. Januar 2009 auch vorliegend von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 12 Mona- ten ausgegangen werden. 1.2.2. Soweit die Verteidigung in ihrer Berufungsantwort zum subjektiven Verschulden geltend macht, es sei von einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. 159 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht diese Kritik des Beschuldigten abgelehnt hat. Es hat diesbezüglich festgehalten, dass die im Gutachten vom 20. August 2012 erwähnten narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten, die im Deliktszeitpunkt die Diagnoseschwelle einer Persönlichkeitsstörung jedoch nicht erreicht hätten, würden nicht zur Annahme einer verminderten Schuld- fähigkeit führen. Gleiches gelte für die vom Beschuldigten angesprochene Eifer- suchtsproblematik (Urk. 139 S. 7 f.). Es ist der hiesigen Kammer aufgrund der Bindungswirkung verwehrt, diesen Punkt erneut zu überprüfen. Das Bundes- gericht hat in seinem Rückweisungsentscheid das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit beim Beschuldigten verneint (Urk. 139 S. 7f.), weshalb auch die hiesige Kammer davon auszugehen hat. Es bleibt demnach bei den Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 (Urk. 127 S. 24 f.). 1.3. Weitere Delikte 1.3.1. Die hiesige Kammer setzte im Urteil vom 28. Januar 2013 für die weiteren Taten des Beschuldigten in Berücksichtigung des jeweiligen objektiven und subjektiven Tatverschuldens eine selbständige Strafe fest (Urk. 127 S. 26 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich objektivem und subjektivem
- 13 - Tatverschulden der einzelnen Delikte zunächst auf die entsprechenden Erwägun- gen im Urteil der erkennenden Kammer vom 28. Januar 2013 verwiesen werden (SB110482: Urk. 127 S. 19, Erw. III). Das Bundesgericht rügte die Vorgehensweise der hiesigen Kammer, wonach für jede Tat eine selbständige Strafe festgesetzt wurde, grundsätzlich nicht. Es hielt fest, dass es dem Gericht bei der Bildung der Gesamtstrafe zwar nicht untersagt sei, zunächst für jede Einzeltat eine selbständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt habe, in seinem Urteil so darstellen müsse, dass erkennbar werde, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt habe. Verlangt werde jedoch, dass dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vorgenommen werde. Aufgrund dessen seien Zahlenangaben ausnahmsweise geboten, wenn die Prüfung, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht im Einklang stehe, ohne zahlenmässige Angabe der Höhe der jeweiligen Strafen nicht möglich sei. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe seien die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu würdigen. Dabei sei namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts sei dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stünden (Urteil 6B_274/2013 E. 1.3.1 und Urteil 6B_323/2010 E. 3.2.; Urk. 139 S. 5 f.). Gerügt wurde vom Bundesgericht dagegen im Urteil vom 28. Januar 2013 der hiesigen Kammer, dass nachdem die zweite Einsatzstrafe von der hiesigen Kammer im Bereich von 30 Monaten festgesetzt worden sei, dem Asperationsprinzip von vornherein nur minime Bedeutung zuge- messen worden sei. Verbunden mit der Straferhöhung wegen erneuter Delinquenz während des hängigen Strafverfahrens habe dies im Ergebnis zu einer Strafenkumulation geführt (Urteil 6B_274/2013 E. 1.3.3 mit Hinweisen; Urk. 139 S. 6 f.).
- 14 - 1.3.2. Die erste Einsatzstrafe von 12 Monaten ist unter Einbezug der anderen Straftaten im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts angemessen zu erhöhen. Um aufzeigen zu können, weshalb die vorliegend zu fällende Strafe höher als die von der Vorinstanz festgelegte ausfällt und um erkennbar zu machen, welche Gesichtspunkte in welchem Sinne berücksichtigt werden, erscheint es angebracht, zunächst für jede Einzeltat eine selbständige Strafe fest- zusetzen. 1.3.3. Die vom Beschuldigten begangene Erpressung (Anklageziffer 17) ist, wie schon im Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 festgehalten, worauf zunächst zu verweisen ist (Urk. 127 S. 26), das zweitschwerste Delikt. In objektiver Hinsicht würde die Erpressung vom Deliktsbetrag her gesehen – es ging um CHF 250.-- – sicher am unteren Rand des Strafrahmens stehen. Zu berücksichtigen ist aber auch die vom Beschuldigten hervorgerufene Bedrohungs- lage, weshalb das Delikt objektiv nicht mehr ganz leicht wiegt. Zu betonen ist auf der subjektiven Seite, dass auch dieses Delikt von seiner Eifersucht getragen war. Das würde allein betrachtet zu einer Strafe von rund 3-4 Monaten führen. 1.3.4. Bezüglich der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3) ist in objek- tiver Hinsicht hervorzuheben, dass aufgrund des rabiaten Angriffs des Beschul- digten auf die Geschädigte B._____ einige Verletzungen resultierten. Nachdem diese einfache Körperverletzung am 16. Juni 2009 in der Wohnung der Geschä- digten B._____ stattfand und dort auch der Hausfriedensbruch (Anklageziffer 1 und Anklageziffer 4) sowie diverse teilweise versuchte Nötigungen (Anklageziffern 2, 5 und 7) und Drohungen (Anklageziffer 6) stattfanden, rechtfertigt es sich, für diese Delikte eine gemeinsame Einsatzstrafe zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist, dass auch die erfolgten Drohungen von erheblichem Gewicht waren, nachdem der Beschuldigte auch mit dem Tod gedroht hat. Bei den Nötigungen ist dagegen zu beachten, dass es sich bei der einen an diesem Abend erfolgten Nötigung um einen Versuch gehandelt hat. Insgesamt würden diese Delikte zu einer Strafe von rund 8 Monaten führen.
- 15 - 1.3.5. Im Zusammenhang mit den Körperverletzungen in den Anklage- ziffern 18 und 19 ist in objektiver Hinsicht das brutale Vorgehen des Beschuldig- ten zu berücksichtigen. Er gab der Geschädigten D._____ einen Faustschlag in den Bauch und einen Fusstritt, als sie am Boden lag und würgte sie, wobei dieses Würgen nur kurz andauerte. Das würde allein betrachtet zu einer Strafe im Be- reich von einem Monat führen. 1.3.6. Bezüglich der versuchten Körperverletzung (Anklageziffer 29) fällt auf, dass es sich gemäss Anklagesachverhalt um potentiell lebensgefährliche Hand- lungen (Würgen, Kehlkopf zusammendrücken, Kissen ins Gesicht drücken) gehandelt hat, die nur zufällig zu keinen Verletzungen geführt haben. Ange- messen wäre dafür eine Strafe in der Höhe von rund drei Monaten. 1.3.7. Für die Drohung in Anklageziffer 15 wäre für sich alleine betrachtet eine Strafe in der Höhe von rund zwei Monaten angemessen, da der Beschuldigte der Geschädigten C._____ unter anderem damit drohte, er werde sie kaputt ma- chen. 1.3.8. Die Nötigung in Anklageziffer 22 ist, unter dem Eindruck der voran- gehenden versuchten Körperverletzung, nicht unerheblich. Für diese Drohung wäre eine Strafe von rund einem Monat auszusprechen. 1.3.9. Bezüglich Pornografie (Anklageziffer 31 und 32) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, in einem Zeitraum von rund vier Monaten mehrfach Film- dateien heruntergeladen hat, welche, insbesondere aufgrund der Titel der Film- dateien, deutlich erkennbar Sexszenen mit Kindern enthielten. Dafür wäre eine Strafe von rund zwei Monaten auszusprechen. 1.3.10. Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Anklageziffer 27 wäre eine Strafe im Bereich von rund zwei Monaten auszusprechen. Zu beachten ist insbesondere die vom Beschuldigten verursachte akute Kollisionsgefahr. 1.3.11. Nicht gross ins Gewicht fällt schliesslich das unbefugte Aufnehmen des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und B._____ (Anklageziffer 30).
- 16 - 1.3.12. Gesamthaft betrachtet fällt auf, dass die Delikte des Beschuldigten insofern einen Zusammenhang aufweisen, als die jeweiligen Gewaltausbrüche des Beschuldigten aufgrund seiner Eifersucht erfolgten. Aufgrund dieses situativen Zusammenhangs ist die Gesamtschuld geringer zu veranschlagen. Die für die Vorkommnisse vom 1. Januar 2009 festgesetzte Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten ist unter Berücksichtigung der Straferhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit und des Asperationsprinzips entsprechend zu erhöhen. Aufgrund des Gesamtschuldbeitrags der einzelnen Delikte erscheint eine Straferhöhung auf rund 25 Monate angemessen. 1.4. Täterkomponente Bezüglich Vorleben des Beschuldigten kann auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 (Urk. 127 S. 29), die Untersuchungsakten, das psychiatri- sche Gutachten und auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 42). An der Einschätzung, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten lassen, hat sich nichts geändert. Straferhöhend fällt die – im Wesentlichen nicht einschlägige – Vorstrafe (Wider- handlungen gegen das SVG) sowie die erneute Delinquenz während der Probe- zeit der Vorstrafe ins Gewicht. Der Umstand, dass der Beschuldigte während des hängigen Verfahrens erneut delinquierte kann, unter Berücksichtigung der Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. September 2013 lediglich dazu führen, dass dem Asperationsprinzip im Rahmen der Schuldbewertung in geringerem Umfang Rechnung getragen wird (Urk. 139 S. 7). Wie bereits im Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2013 festgehalten, liegen beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen (Urk. 127 S. 30 ff.). Strafmindernd zu berücksichtigen ist dagegen das teilweise Geständnis des Beschuldigten sowie die freiwillig begonnene Therapie. Die Beurteilung der Täter- komponente ergibt insgesamt, dass die straferhöhenden Faktoren leicht über- wiegen, weshalb die Einsatzstrafe auf 27 Monate zu erhöhen ist.
- 17 - 1.5. Übertretungen Bei den übrigen Delikten (Anklageziffern 14, 16, 28, 33 und 34) handelt es sich um Übertretungen, für welche zwingend eine Busse auszusprechen ist. Dies- bezüglich kann auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 127 S. 33 ff.). Nachdem diese Erwägungen von keiner Seite im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren beanstandet worden sind und seitens des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (Urk. 159 S. 5), hat es damit sein Bewenden. Der Beschuldigte ist demnach für die Über- tretungen mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen, bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
2. Fazit: Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. V. Strafvollzug
1. Nachdem vorliegend eine Strafe von über zwei Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB, wie vom Verteidiger beantragt (Urk. 159 S. 5 f.), nicht in Frage. Es ist aber zu prüfen, ob dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. 2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). 2.2. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent-
- 18 - sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nachdem der Beschuldig- te eine Vorstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe aufweist, besonders günstige Umstände vorliegen müssen, damit ein Aufschub möglich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. Wie bereits im obergerichtlichen Entscheid vom 28. Januar 2013 festgehal- ten, worauf vorweg zu verweisen ist (Urk. 127 S. 33 ff.), ergeben sich schon aus der jahrelangen Delinquenz des Beschuldigten erhebliche Zweifel an einer günstigen Prognose. Bereits im Urteil vom 8. Februar 2006 lagen beim damals erkennenden Gericht erhebliche Bedenken bezüglich des künftigen Wohlver- haltens des Beschuldigten vor (Vorakten Urk. 57 S. 12 f.). Trotz diesen Bedenken hat der damalige Spruchkörper dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, allerdings unter Ansetzung einer längeren Probezeit. Noch während laufender Probezeit delinquierte der Beschuldigte erneut und zwar mehrmals. Auch während der neu laufenden Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren beging der Beschuldigte weitere Delikte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch das Gutachten vom 20. August 2012 von einem moderaten Rückfallrisiko ausgeht (Urk. 109 S. 71 und S. 73 f.). Es kann demnach nicht davon ausgegangen wer- den, dass die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft sowie die erneute, seit fast zehn Monaten andauernde Untersuchungshaft, wie vom Verteidiger geltend gemacht (Urk. 159 S. 5), den Beschuldigten genügend beein- drucken hat.
- 19 -
4. Damit kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden; vielmehr liegt eine Schlechtprognose vor. Die heute auszufällenden Strafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf Im aufgehobenen Entscheid wurde vom Widerruf der mit Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten abgesehen, allerdings die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 ½ Jahre verlängert (Urk. 127 S. 35 ff.). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Diese zeitliche Beschränkung der Anord- nung des Strafvollzugs hat sinngemäss auch für die Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu gelten (Schneider/Garré in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013 N 81. zu Art. 46 StGB). Nachdem seit dem Ablauf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 angesetzten Pro- bezeit von 3 Jahren mehr als drei Jahre vergangen sind, ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 ausgefällten bedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten (Urk. 89 S. 1) bzw. auf Verlängerung der Probezeit (Urk. 146 S. 1) nicht einzutreten. VII. Massnahme Nachdem die Massnahme von den Parteien im bundesrechtlichen Beschwerde- verfahren nicht beanstandet wurde, kann unter Hinweis auf die Bindungswirkung (vgl. Erw. II 1.2.) abschliessend auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 127 S. 36 f.). Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB ist demnach abzu- sehen.
- 20 - VIII. Kosten
1. Die bundesgerichtliche Rückweisung rechtfertigt keine Abweichung von der Kostenregelung gemäss Urteil vom 28. Januar 2013; diese ist ohne Weiteres und uneingeschränkt zu übernehmen (Urk. 127 S. 37).
2. Dass aufgrund der Rückweisung vom Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130430), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ (Rechtsanwältin Y._____), sind daher vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 3.1. Der amtliche Verteidiger macht im Zusammenhang mit dem zweiten Berufungsverfahren (SB130430) einen Zeitaufwand von 27 Stunden und 50 Minuten, Barauslagen im Umfang von Fr. 126.80 und somit einen Aufwand von insgesamt Fr. 6'148.95 geltend (vgl. Urk. 176/2). 3.2. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Für die Führung eines Rechtsmittelvefahrens in einem Strafprozess ist § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV massgebend. Dabei wird die Grund- gebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorar- abrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist danach auf ihre Ange- messenheit hin zu prüfen. Ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standartverfahren handelt oder nicht, beurteilt sich nach den folgenden Kriterien: Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch
- 21 - rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person, Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte und Aktenumfang (Beschlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). 3.3. Berücksichtigt man vorliegend, dass nach der Rückweisung des Bundes- gerichts lediglich noch die Sanktion zur Diskussion stand, so kann weder von einem besonders komplexen noch umfangreichen Fall ausgegangen werden. Auch der Aktenumfang hat sich nach der Rückweisung durch das Bundesgericht im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren, für welches die amtliche Verteidi- gung bereits entschädigt wurde, kaum verändert. Weshalb die Verteidigung unter dem Titel "Aktenstudium Gerichtsakten" nach all den Verfahren in der gleichen Sache immer noch mehr als sieben Stunden fürs Aktenstudium geltend macht (Urk. 176/2), kann nicht nachvollzogen werden. Weiter wird für die Erstellung der Berufungsschrift, die sieben Seiten umfasst, ein Zeitaufwand von rund 12 Stunden geltend gemacht, was bei diesem Verfahrensstand und nachdem nach der Rückweisung durch das Bundesgericht der Gegenstand der neuen Beurteilung genau vorgegeben war, überrissen erscheint. 3.4. Vorliegend ist aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit sowie des Akten- umfangs des Falles von einem einfachen Standartverfahren auszugehen. Für eine sachgerechte, effiziente und verhältnismässige Vorbereitung des schriftli- chen, zweiten Berufungsverfahrens erscheint eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- angemessen. Dazu kommen noch Fr. 126.80 Barauslagen und Fr. 170.15 (8 % Mehrwertsteuern), was für die am 18. Februar 2014 eingereichte Honorarrechnung insgesamt ein Total von Fr. 2'296.95 ausmacht.
4. Der von der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ (Rechts- anwältin Y._____) geltend gemachte Aufwand von Fr. 184.50 (vgl. Urk. 175) er- scheint angemessen.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 27).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen.
4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bzw. auf Verlängerung der Probezeit wird nicht eingetreten.
5. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt.
7. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB110482 wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'698,-- 2. psychiatrisches Gutachten Fr. 9'203.35 amtliche Verteidigung (RA Dr. X._____) Fr. 1'256.55 unentgeltliche Rechtsverbeiständung (RAin Y._____)
8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110482), einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Aus- nahme der Kosten des zweiten psychiatrischen Gutachtens, werden dem
- 23 - Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten des zwei- ten psychiatrischen Gutachtens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130430), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 2'296.95 und der- jenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin C._____ (Rechts- anwältin Y._____) im Umfang von Fr. 184.50, werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die Vertreterin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − die Vorinstanz sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die Vertreterin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
- 24 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Winterthur in die Akten Geschäft Nr. DG050061 betreffend Widerruf
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger