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SB130429

mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2014-02-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Die Vorinstanz hat die vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 11 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht anerkannt. Die eingeklagten Sachverhalte sind deshalb aufgrund der Untersuchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 42 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und voll- ständig aufgezählt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 5 ff. und 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.1. Der Beschuldigte machte nur anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 23. Januar 2012 (Urk. 3/1) sowie der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme (Urk. 3/2) vereinzelt Aussagen zur Person und zum Sach- verhalt. In den folgenden Einvernahmen sowie vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung verweigerte er jeweils die Aussage und die Unter- zeichnung der Einvernahmeprotokolle (Urk. 3/3-5; Urk. 3/9; Urk. 28; Urk. 55) oder weigerte sich ganz, an den Einvernahmen teilzunehmen (Urk. 3/6-7). Neben den wenigen Depositionen des Beschuldigten liegen die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 4/1-11) und C._____ (Urk. 5/1-12) bei den Akten. B._____ wurde in der Untersuchung mehrfach einvernommen (Urk. 4/1-10). Am

6. November 2012 hätte eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten

- 6 - stattfinden sollen; der Beschuldigte weigerte sich jedoch, daran teilzunehmen (Urk. 3/6; Urk. 4/11 S. 1). Die Einvernahme fand in der Folge in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten statt, dem am Ende der betreffenden Einvernah- me die Möglichkeit eingeräumt wurde, Ergänzungsfragen an B._____ zu stellen (Urk. 4/11 S. 7). Damit wurde dem Beschuldigten in angemessener und ausrei- chender Weise Gelegenheit geboten, den ihn belastenden Aussagen von B._____ entgegenzutreten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die von B._____ gemachten Aussagen auch zu Lasten des Beschuldigten verwer- tet werden können (Urk. 42 S. 6). Mit dem Mitbeschuldigten C._____ wurde der Beschuldigte in der Untersuchung nicht konfrontiert. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde dem Beschul- digten lediglich ein Auszug aus der polizeilichen Einvernahme von C._____ vom

20. Juni 2012 zur Stellungnahme übermittelt (vgl. Urk. 3/7). Gemäss Art. 343 Abs. 2 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren nicht ordnungs-gemäss erhobe- ne Beweise nochmals. Als solche gelten Beweise, bei deren Erhebung gesetzli- che Vorschriften, z.B. Teilnahme- und Fragerechte der Parteien, missachtet wur- den (BSK StPO-Hauri, Art. 343 N 18). Ergeben sich Mängel der Beweiserhebung erst anlässlich der Urteilsberatung, kann das Gericht gemäss Art. 349 StPO die Beweise auch zu diesem Zeitpunkt noch ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 349 N 1). In Anwendung dieser Bestimmung nahm die Vorinstanz nach der Urteilsberatung eine Beweisergänzung vor (Prot. I S. 9; Urk. 33). Dem Be- schuldigten wurde das Wortprotokoll des Gesprächs vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen C._____ und D._____ vorgehalten (Anhang zu Urk. 5/11) und Ge- legenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen oder Ergänzungsfragen an C._____ zu stellen, wovon er keinen Gebrauch machte (Urk. 33 S. 1 f.). Es kann vorlie- gend offen bleiben, ob die Teilnahmerechte des Beschuldigten damit eingehalten wurden, da sich aus den Aussagen von C._____ nichts zu Lasten des Beschul- digten ergibt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Drogenmenge der an- geklagten Einfuhr vom 2. Januar 2012, nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung diesbezüglich übereinstimmend von einem Kilogramm Kokain- gemisch ausgehen (Urk. 30 S. 6 f.; Urk. 59 S. 2).

- 7 - 3.3.2. Im Übrigen kann hinsichtlich der Gültigkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 42 S. 6 ff.). In Bezug auf die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten selbst keine Überwachungsmassnahmen ange- ordnet worden waren. Aus den gegen weitere Beteiligte angeordneten und genehmigten Überwachungen des Fernmeldeverkehrs ergab sich indes der dringende Verdacht, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Nach der Verhaftung des Beschuldigten am 22. Januar 2012 (Urk. 18/1) ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des- halb um Genehmigung, dass die Erkenntnisse aus diesem Zufallsfund gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (Urk. 12/2). Am 24. Januar 2012 erteilte das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Verwendung der den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse (Urk. 12/3). Am 10. April 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefone für den Zeitraum 10. Oktober 2011 bis 23. Januar 2012 an, welche mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. April 2012 genehmigt wurde (Urk. 13/2-3). Die massgeblichen Erkennt- nisse aus den Telefonkontrollen sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation wurden dem Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragungen vorge- halten (Urk. 3/5 S. 2 ff.) bzw. schriftlich zur Stellungnahme vorgelegt, nachdem sich der Beschuldigte geweigert hatte, an der entsprechenden polizeilichen Einvernahme teilzunehmen (Urk. 3/7). Mit Schreiben vom 28. November 2012 teilte der Verteidiger mit, dass der Beschuldigte nicht Stellungnahme nehmen wolle und auf das live Vorspielen der Gespräche verzichte, über welche ein TK- Wortprotokoll erstellt worden sei (Urk. 3/8). Es bleibt damit bei der vorinstanzli- chen Feststellung, dass sämtliche Telefonkontrollen gegen den Beschuldigten verwertet werden können (Urk. 42 S. 9 f.). Dies gilt auch für das Telefongespräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen C._____ und D._____ (Anhang zu Urk. 5/11), welches dem Beschuldigten zwar nicht in der Untersuchung, jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung vorgehalten wurde (Urk. 33 S. 1; Prot. I S. 9). 3.4. Es rechtfertigt sich vorliegend, gleich wie die Vorinstanz vorzugehen und zunächst die Beweise hinsichtlich des zweiten Anklagevorwurfs (Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012) zu würdigen (vgl. Urk. 42 S. 27).

- 8 - A. Anklagevorwurf betreffend Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 3.5. Dem Beschuldigten wird in der Anklage kurz zusammengefasst vorge- worfen, er habe in Brüssel im Auftrag von C._____ und D._____ zwei Koffer mit rund drei Kilogramm Kokain übernommen, welche er am 22. Januar 2012 mit sei- nem Personenwagen in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht habe. In Zürich habe er die Koffer B._____ übergeben bzw. in die Wohnung der Liegen- schaft …strasse … in Zürich gebracht, wobei dem Beschuldigten ein Briefum- schlag mit Fr. 2‘500.– als Kurierlohn oder als Anzahlung dazu übergeben worden sei. In den beiden Koffer hätten sich 1995 Gramm reines Kokain befunden (Urk. 21 S. 2 f.). 3.6. Die Stadtpolizei Zürich führte in Zusammenarbeit mit der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich seit Anfang November 2011 ein Ermittlungsver- fahren, welches gegen Personen aus dem westafrikanischen Raum gerichtet war, die des organisierten Betäubungsmittelhandels verdächtigt wurden (vgl. Urk. 1; Urk. 12/1). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurden zahlreiche Telefon- gespräche aufgezeichnet und ausgewertet, woraus sich für die Ermittlungs behörden Hinweise dafür ergaben, dass für den 22. Januar 2012 eine (weitere) Kokainübergabe geplant war. Am 22. Januar 2012 fand eine polizeiliche Observa- tion statt, in deren Anschluss der Beschuldigte sowie B._____ verhaftet wurden. Anlässlich der Verhaftung wurden beim Beschuldigten unter anderem ein Bar- geldbetrag von Fr. 2'500.– und in der Wohnung, in welcher B._____ verhaftet wurde, zwei Koffer, ein brauner und ein schwarzer, mit Kokaingemisch sicherge- stellt (Urk. 1/1). Aus dem braunen Koffer wurden vier Pakete mit Kokain, enthal- tend 1'424 Gramm Kokaingemisch bzw. 947 Gramm reines Kokain, ausgebaut. Der schwarze Koffer enthielt drei Pakete mit 1'572 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'048 Gramm reines Kokain (Urk. 11/1; Urk. 11/3). 3.7. Wie bereits ausgeführt, fand am 22. Januar 2012 eine polizeiliche Observa- tion durch den Polizeibeamten E._____ statt. Dessen Wahrnehmungen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergeben, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist weiter darin zu folgen, dass es keinen Anlass gibt, an der Richtigkeit der Aussagen von E._____ zu

- 9 - zweifeln (Urk. 42 S. 29 f.). Seine Aussagen sind anschaulich und widerspruchsfrei und stimmen insbesondere mit dem übrigen Beweisergebnis überein, wie nach- folgend darzulegen sein wird. Im Übrigen bestand für den Polizeibeamten auch kein nachvollziehbares Interesse daran, in Bezug auf den eingeklagten Vorfall falsche Angaben zum Nachteil des Beschuldigten zu machen, zumal er sich als Zeuge dadurch dem Risiko eines Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB ausgesetzt hätte. Gemäss den Wahrnehmungen von E._____ kam es am 22. Januar 2012 im Hin- terhof der Liegenschaft …strasse … in Zürich zu einem Treffen zwischen B._____ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte habe aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs einen schwarzen Koffer genommen und sei mit diesem in Richtung der Liegenschaft an der …strasse … in Zürich gegangen. Dort habe er mit einem Schlüssel die Eingangstüre geöffnet. In dem Moment, als die Eingangstüre offen gewesen sei, sei B._____, welcher sich zuvor für eine kurze Zeit entfernt gehabt habe, zurückgekommen. Er habe den Koffer übernommen und sei damit in die Liegenschaft gegangen. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrzeug in Richtung …strasse weggefahren (Urk. 7/3 S. 3 ff.). 3.8. Gestützt auf die Aussagen von E._____ lässt sich damit erstellen, dass der Beschuldigte B._____ am 22. Januar 2012 einen schwarzen Koffer übergab, wel- chen B._____ in die Wohnung an der …strasse … brachte. Weiter steht wie be- reits erwähnt fest, dass anlässlich der Verhaftung von B._____, welche nur kurze Zeit später in derselben Wohnung stattfand, ein schwarzer Koffer sichergestellt wurde, welcher Kokaingemisch enthielt. Aufgrund des dargelegten zeitlichen Ab- laufs liegt die Annahme nahe, dass es sich dabei um denjenigen Koffer handelt, welcher der Beschuldigte kurz zuvor B._____ übergab. Die Verteidigung machte indes vor Vorinstanz geltend, dass nicht sicher sei, dass der Koffer, in welchem Drogen gefunden worden seien, tatsächlich derjenige sei, den der Beschuldigte zuvor in der Hand gehabt habe. So gehe aus den Erkenntnissen aus der polizeilichen Observation vom 22. Januar 2012, welche im Zwischenbericht vom 12. September 2012 festgehalten würden, hervor, dass B._____ am

22. Januar 2012 mit einem schwarzen Rollkoffer aus dem Zug von Genf ausge- stiegen sei. Im Bericht werde der Weg von B._____ bis zur Wohnung an der

- 10 - …strasse … beschrieben, wo B._____ den Koffer möglicherweise gelassen habe. Es sei deshalb möglich, dass B._____ den schwarzen Koffer mit Kokain mit sich aus Belgien über Genf nach Zürich in die Wohnung an der …strasse gebracht habe. Es sei zudem fraglich, ob die Polizei B._____ immer unter Kontrolle gehabt habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser oder eine andere Person die Drogenkoffer bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten in die Wohnung gebracht habe. Zu berücksichtigen sei sodann, dass vom Polizei- beamten lediglich die Übergabe eines schwarzen Koffers beobachtet worden sei; vom braunen Koffer wisse man nichts. (Urk. 30 S. 9 ff.; Prot. I S. 6). Auf diese Ausführungen verwies die Verteidigung in der Berufungsverhandlung (Urk. 56 S. 2). Angesichts der hellen Farbe des beschlagnahmten braunen Koffers (Urk. 10/2) erscheint es mit der Verteidigung (Urk. 30 S. 11 f.) als unwahrscheinlich, dass E._____ diesen fälschlicherweise für den vom Beschuldigten übergebenen schwarzen Koffer hielt. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Be- schuldigte B._____ vor der Liegenschaft an der ...strasse ... einen schwarzen Kof- fer übergab. Anlässlich der Verhaftung von B._____ konnte neben einem braunen auch ein schwarzer Koffer mit Kokaingemisch in der Wohnung sichergestellt wer- den, wie bereits erwähnt wurde. Dass sich noch ein zweiter schwarzer Koffer oh- ne Drogen in dieser Wohnung befand, lässt sich anhand der vorliegenden Akten weder bestätigen noch ausschliessen, hätte dies im Polizeirapport doch nicht zwingend festgehalten werden müssen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass B._____ gemäss den Erkenntnissen aus der polizeilichen Überwachung am

22. Januar 2012, um 22.31 Uhr, bei der Wohnung eintraf (Urk. 1/6 S. 39). Etwas mehr als eine halbe Stunde später, um 23.11 Uhr, fand die Übergabe eines weite- ren schwarzen Koffers durch den Beschuldigen statt. Die von der Vorinstanz an- geführte zeitliche Nähe zwischen Übergabe des Koffers und späterer Sicherstel- lung (Urk. 42 S. 35 f.), gilt deshalb grundsätzlich auch für den von B._____ aus Genf mitgeführten schwarzen Koffer, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, was mit diesem in der Folge passierte. Es ist deshalb anhand des weiteren Be- weisergebnisses zu prüfen, ob vorliegend erstellt werden kann, dass der in der Wohnung sichergestellte schwarze Koffer mit Kokaingemisch derjenige ist, wel- cher der Beschuldigte B._____ zuvor übergeben hatte. Sodann ist abzuklären, ob

- 11 - der Beschuldigte neben dem schwarzen Koffern auch einen brauen Koffer über- gab und er beide Koffer von Brüssel in die Schweiz einführte, wie ihm in der An- klageschrift vorgeworfen wird. Wie bereits ausgeführt, sind die von B._____ im Verlauf der Konfrontationsein- vernahme vom 6. November 2012 (Urk. 4/11) gemachten Aussagen vollumfäng- lich gegen den Beschuldigten verwertbar. Zusammengefasst gab B._____ in die- ser Einvernahme an, dass er D._____ während seines Aufenthalts in Brüssel zwi- schen dem 17. und dem 22. Januar 2012 getroffen habe und von diesem gebeten worden sei, in Zürich Koffer entgegenzunehmen und in dessen Wohnung zu de- ponieren. Er [B._____] habe bereits in Brüssel gewusst, dass sich in den Koffern Kokain befinden würde. Am 22. Januar 2012 sei er nach Zürich gereist, habe sich in die Wohnung von D._____ an die ...strasse begeben und habe auf den Kurier mit den Koffern gewartet. Am gleichen Abend habe er von einem Taxifahrer na- mens F._____ einen Umschlag entgegen genommen. D._____ habe ihm gesagt, dass das Geld im Umschlag für den Mann bestimmt sei, der das Gepäck bringe, und erwähnt, dass sich im Umschlag Fr. 2'500.– befinden würden. D._____ habe ihm auch den Kurier und dessen Auto beschrieben. Er [B._____] habe danach den Beschuldigten getroffen. Dieser habe zwei Koffer dabei gehabt. Einen habe er selbst in die Wohnung gebracht, den anderen habe der Beschuldigte zum Ein- gang gebracht (Urk. 4/11 S. 3 ff.). In Brüssel habe er zudem ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ beobachten können. D._____ sei mit dem Be- schuldigten in ein Hotel gegangen und ca. 10 Minuten später wieder allein zu- rückgekommen (Urk. 4/11 S. 4 f.). Den Aussagen von B._____ zufolge wurden die in der Wohnung an der ...strasse ... sichergestellten zwei Koffer mit Kokain- gemisch somit vom Beschuldigten gebracht. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ gilt es festzuhalten, dass in der- selben Sache ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde, weshalb er in der Untersuchung als beschuldigte Person einvernommen wurde (vgl. Urk. 4/1-11). Als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener könnte er ein Interesse da- ran gehabt haben, die Ereignisse anlässlich seiner Einvernahmen in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berück- sichtigen ist. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend auf das von B._____ in der Un-

- 12 - tersuchung gezeigte ausweichende und wenig überzeugende Aussageverhalten hingewiesen (Urk. 42 S. 28). Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass B._____ auch einen Grund gehabt könnte, fälschlicherweise auszusagen, der Beschuldigte ha- be beide Koffer mit Kokaingemisch in die Schweiz gebracht (Urk. 42 S. 29), konn- te er sich dadurch doch selbst entlasten. Aus den aufgeführten Umständen darf demgegenüber auch nicht geschlossen werden, dass die von B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. November 2012 gemachten Aussagen nicht zutreffen können, zumal sich seine Aussagen betreffend die Übergabe eines Koffers mit den Wahrnehmungen aus der polizeilichen Observation deckt. Im Üb- rigen wird seine Darstellung auch durch die weiteren Beweismittel gestützt, wie nachfolgend dargelegt wird. 3.9. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens …, in dessen Verlauf sich der Verdacht ergab, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte, wurden diverse Telefongespräche aufgezeichnet und ausgewertet. Die vorliegend relevanten Gespräche sind vom Gesprächsinhalt her mehr oder weni- ger unverdächtig. Aus der Art und Weise, wie die Gesprächsteilnehmer miteinan- der kommunizieren, kann jedoch ohne Weiteres abgeleitet werden, dass es sich um Gespräche konspirativen Inhalts handeln muss. So wird offensichtlich strengs- tens darauf geachtet, die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich zu gestalten. Es wird häufig nicht in ganzen Sätzen ge- sprochen und gewisse Vorgänge werden lediglich ansatzweise angedeutet. Dadurch ergeben die Gespräche oftmals keinen eigentlichen Sinn. Zu verweisen ist an dieser Stelle etwa auf das Telefongespräche vom 22. Januar 2012, 20.01 Uhr, in welchem der Beschuldigte D._____ ohne jeden Zusammenhang mitteilt, seine Freunde hätten am Wochenende vermutlich zu viel Party gemacht. Sie hät- ten geschlafen (Anhang zu Urk. 3/5). Auffallend ist weiter, dass Drittpersonen in den Gesprächen in der Regel nicht mit Namen genannt werden, sondern immer von "er" die Rede ist oder zu Umschreibungen wie "der alte Mann" gegriffen wird. Der Beschuldigte wird einmal sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seinen Namen "der Sicherheit" nicht nennen solle (vgl. Gespräch vom 2. Januar 2012, 23.27 Uhr; Anhang zu Urk. 3/7). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüsselungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Ge- sprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürch-

- 13 - ten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Da abgesehen von den Strafverfolgungsbehörden kaum jemand ein Interesse an solchen Über- wachungen haben dürfte, geschweige denn technisch dazu in der Lage wäre, liegt der Schluss nahe, dass die Telefonate einen strafbaren Hintergrund haben. Ansonsten mutete reichlich seltsam an, dass nicht offen gesprochen wurde. 3.10. Die für die Erstellung des Sachverhalts massgeblichen Telefongespräche wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend wird auf den Inhalt dieser Gespräche eingegangen. 3.10.1. In einem am 16. Januar 2012, 17.11 Uhr, geführten Telefongespräch un- terhalten sich D._____ und C._____ über eine Person, welche "alter Mann" ge- nannt wird und am Freitag ankommen soll. D._____ führt weiter aus, er [der alte Mann] komme ja am frühen Morgen an und müsse sich dann noch ein wenig aus- ruhen. Am Schluss des Gesprächs erkundigt sich C._____, ob das, was am Frei- tag ankomme, viel sei, worauf D._____ antwortet, normalerweise ja (Anhang zu Urk. 3/5). Aus den Akten ergeben sich diverse Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der im Gespräch als "alter Mann" bezeichneten Person um den Beschuldigten handelte und dieser am Freitag – dem 20. Januar 2012 – von Gambia nach Brüssel reiste, wie in der Anklage umschrieben ist (Urk. 21 S. 2). Wie bereits ausgeführt, befand sich D._____ gemäss den Aussagen von B._____ in diesem Zeitpunkt in Brüssel (Urk. 4/11 S. 4), woraus geschlossen werden kann, dass "der alte Mann" in Brüs- sel erwartet wurde. Den Kopien des Reisepasses des Beschuldigten (Anhang zu Urk. 3/5) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte über ein Visum für Gambia für den Zeitraum 12. Januar 2012 bis 11. März 2012 verfügte. Sodann zeigen die Stempel im Pass des Beschuldigten auf, dass dieser am 12. Januar 2012 in Gambia ein- und am 19. Januar 2012 wieder ausreiste. Der 19. Januar 2012 war ein Donnerstag, weshalb es angesichts der Flugzeit von Gambia nach Europa durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte erst am Freitag, 20. Januar 2012, an seinem Zielort ankam. Damit korrespondiert die Aussage von D._____, wonach der alte Mann am frühen Morgen ankomme. Bei den Akten befinden sich Ausdru- cke aus dem Internet über eine Flugverbindung zwischen Banjul, wo sich der ein-

- 14 - zige internationale Flughafen von Gambia befindet, und Brüssel (Anhang zu Urk. 3/5). Dementsprechend gibt es einen Flug, welcher am Abend in Gambia startet, und am frühen Morgen in Brüssel ankommt. Die Internetausdrucke bezie- hen sich auf einen Flug vom 2. auf den 3. August 2012, also nicht auf das Datum der dokumentierten Ausreise des Beschuldigten aus Gambia am 19. Januar 2012. Sowohl der 19. Januar 2012 als auch der 2. August 2012 waren indes Donnersta- ge. Es erscheint deshalb wahrscheinlich, dass es auch am 19. Januar 2012 einen Flug von Gambia nach Brüssel gab. Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion über die Mobiltelefone, welche beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaf- tung sichergestellt wurden, lässt sich zudem schliessen, dass sich der Beschul- digte zwischen dem 24. Dezember 2011 und dem 14. Januar 2012 sehr häufig in Belgien aufhielt. Die Standortliste des Beschuldigten weist insbesondere aus, dass er sich am 12. Januar 2012 (Tag der dokumentierten Einreise in Gambia gemäss Reisepass des Beschuldigten) noch in Belgien aufhielt (Anhang zu Urk. 3/7). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Belgien nach Gambia flog. Dass er eine Woche später wieder von Gambia nach Belgien zurückflog, erscheint auch aus diesem Grund naheliegend. Dafür sprechen im Übrigen auch die Aussagen von B._____, welcher anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. November 2012 wie erwähnt bestätigte, dass er den Beschuldigten während seines letzten Aufenthaltes in Belgien, welcher zwischen dem 17. Januar 2012 und dem 22. Januar 2012 stattfand, in Brüssel gesehen habe (Urk. 4/11 S. 4). Zu verweisen ist schliesslich auf ein am

23. Januar 2012, 11.32 Uhr, geführtes Telefongespräch zwischen D._____ und C._____, in welchem Letzterer ausführt, er vermute, dass etwas passiert sei. Er wisse nicht was, aber irgendetwas sei passiert. In der Folge erkundigt er sich, ob "der alte Mann" nicht zurückgerufen habe, was D._____ verneint (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte am 22. Januar 2012 ver- haftet worden (Urk. 18/1). 3.10.2. Am 21. Januar 2012, 11.58 Uhr, fand erneut ein Telefongespräch zwi- schen D._____ und C._____ statt. D._____ erkundigt sich, ob die Sache dort bei ihnen erledigt werden könne. Ansonsten werde es zu viel und dann passe es nicht in einen, sondern in zwei. Auf die Frage von C._____, wie viel es seien, gibt D._____ an, es seien drei und drei und noch ein bisschen was. C._____ fragt

- 15 - nach, ob D._____ davon ausgehe, dass vier in einen passen würden, was dieser verneint (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits ausgeführt, waren in den beiden si- chergestellten Koffern drei bzw. vier Pakete mit Kokain eingebaut (Urk. 11/1; Urk. 11/3). Dies stimmt mit den von D._____ genannten Zahlen überein. Die Ver- mutung liegt deshalb nahe, dass sich D._____ und C._____ in diesem Telefonge- spräch, welches im Übrigen kurz nach der mutmasslichen Ankunft des Beschul- digten in Belgien stattfand, darüber unterhalten, wie viel Kokain in einen Koffer passt (vgl. auch Urk. 1/6 S. 36). 3.10.3. Am 22. Januar 2012 fanden diverse Telefongespräche zwischen dem Be- schuldigten und D._____ statt. Aus dem ersten, um 20.01 Uhr geführten, Ge- spräch, in welchem der Beschuldigte davon spricht, dass seine Freunde am Wo- chenende vermutlich zu viel Party gemacht und geschlafen hätten (Anhang zu Urk. 3/5), schlossen die Ermittlungsbehörden, dass der Beschuldigte D._____ mit- teilt, dass er soeben die Grenze in die Schweiz überquert habe und nicht kontrol- liert worden sei bzw. die Zöllner nicht beim Grenzübergang gewesen seien (Urk. 3/5 S. 4). Zwei Minuten später, um 20.03 Uhr, findet wiederum ein Telefon- gespräch statt, in welchem sich der Beschuldigte erkundigt, ob sie sich heute noch treffen würden oder er sein Auto in die Garage stellen solle, worauf D._____ mitteilt: "Wie letztes Mal". Im nächsten Telefongespräch einigen sich die beiden auf 22.00 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5). Mit der Vorinstanz kann dieses Gespräch nicht anders interpretiert werden, als dass für 22.00 Uhr ein Treffen geplant war, wobei dieses gleich wie das letzte Treffen stattfinden sollte (Urk. 42 S. 31). 3.10.4. Gleichentags um 21.32 Uhr bzw. 22.44 Uhr fanden zwei Telefon- gespräche zwischen D._____ und B._____ statt, wobei wiederum von einem Tref- fen mit einer Drittperson die Rede ist (Anhang zu Urk. 3/5). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ging es dabei nicht um die Übergabe von Kokain, sondern Geld. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 42 S: 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2012 diese Interpre- tation bestätigt hat. Er führte aus, er habe am Abend des 22. Januar 2012 auf Anweisung von D._____ einen Taxifahrer namens "F._____" getroffen und von ihm einen Umschlag mit Bargeld entgegen genommen. D._____ habe ihm ge-

- 16 - sagt, dass er das Geld demjenigen geben soll, der das Gepäck bringen werde. Er habe gewusst, dass sich im Couvert Fr. 2'500.– befunden hätten. Dies hätte der Kurier erhalten sollen. Die Fr. 60.– seien für den Taxichauffeur gewesen (Urk. 4/11 S. 5). Gemäss den polizeilichen Erkenntnissen fand das Treffen zwi- schen B._____ und F._____ […] um ca. 22.39 Uhr statt (Urk. 1/6 S. 39). Um 21.35 Uhr teilte der Beschuldigte D._____ telefonisch mit, dass er ready sei. Er sei da und warte (Anhang zu Urk. 3/5). Gemäss den Erkenntnissen der polizei- lichen Überwachung befand sich der Personenwagen des Beschuldigten zu die- sem Zeitpunkt auf den obersten Parkdeck des … Parkhauses …. B._____ traf gemäss polizeilicher Überwachung um ca. 21.43 Uhr in Zürich ein und traf sich um 22.39 Uhr mit F._____ (Urk. 1/6 S. 39). Um 22.44 Uhr, nach der erwähnten Übergabe des Kuriergelds, teilt D._____ B._____ mit, dass "er" oben warte (An- hang zu Urk. 3/5). Mit "er" war zweifellos der Beschuldigte gemeint, begab sich B._____ in der Folge doch ebenfalls zum … Parkhaus an der …strasse und betrat dieses (Urk. 1/6 S. 39). 3.10.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 42 S. 32 f.), wurde das Treffen zwischen dem Beschuldigten und B._____ in der Folge in den Hinterhof der Lie- genschaft …strasse … verschoben, vermutlich, weil sich auf dem obersten Park- deck des …-Parkhauses noch weiterer Personen befanden. So teilte der Be- schuldigte D._____ um 23.05 Uhr mit, dass es ein Problem gegeben habe ("aber das Problem ist, da war ein Auto gefolgt"). Er befinde sich nun bei der Garage, "hinten da bei Euch". Weiter erkundigt sich der Beschuldigte, wie man es machen solle. Er fragt: "Soll ich einen reintragen und er einen?"(Anhang zu Urk. 3/5). Dass der Beschuldigte und B._____ bei ihrem ersten Treffen gestört wurden, ergibt sich auch aus einem am nächsten Tag geführten Telefongespräch zwischen D._____ und C._____. Letzterer erkundigt sich, ob sie sich am selben Ort wie gewöhnlich getroffen hätten, worauf D._____ antwortet: "Ja. Er ist nach oben gegangen, aber da war jemand. Dann ist er wieder nach unten gegangen. Dort haben sie sich dann getroffen." Weiter hält er fest, dass jemand da gewesen sei, der sein Auto habe holen wollen. Dann sei er nach unten gegangen (Telefongespräch vom

23. Januar 2012, 11.32 Uhr, Anhang Urk. 3/5).

- 17 - 3.10.6. Um 22.57 Uhr konnte beobachtet werden, wie B._____ das … Parkhaus verliess und sich in den besagten Hinterhof begab (Urk. 1/6 S. 39). Der Beschul- digte fuhr um 22.58 Uhr ebenfalls in diesen Hinterhof (Urk. 7/1; Urk. 7/3 S. 3). In der Folge kam es zum bereits erwähnten Treffen zwischen B._____ und dem Be- schuldigten, bei welchem gemäss der polizeilichen Überwachung um 23.11 Uhr ein schwarzer Koffer übergeben wurde. Um 23.13 Uhr teilt B._____ D._____ mit, dass er "es" bekommen habe. Er sei angekommen (Anhang zu Urk. 3/5). 3.11. Insgesamt lässt sich damit folgender Sachverhalt erstellen: 3.11.1. Aufgrund der Reisedokumente des Beschuldigten und der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sowie der Aussagen von B._____ steht fest, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2012 von Gambia nach Brüssel reiste, wo er sich mit D._____ traf. Anhand der polizeilichen Überwachung sowie der aufgezeichneten Telefongespräche lässt sich weiter erstellen, dass sich der Beschuldigte am 22. Januar 2012 nach den Anweisungen von D._____ mit B._____ traf und diesem Gepäck übergab. Dass es sich dabei um zwei Koffer ge- handelt haben muss, ergibt sich einerseits aus den Aussagen von B._____, der wie erwähnt ausführte, der Beschuldigte habe zwei Koffer dabei gehabt, einen habe er selbst in die Wohnung gebracht, den anderen habe der Beschuldigte zum Eingang gebracht (Urk. 4/11 S. 6 f.). Diese Darstellung deckt sich mit den Er- kenntnissen aus einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und D._____. So erkundigte sich der Beschuldigte am 22. Januar 2012, 23.05 Uhr, bei Letzterem, ob er [der Beschuldigte] einen reintragen sollte und er [gemeint: B._____] einen (Anhang zu Urk. 3/5). Diese Äusserung lässt keine andere Inter- pretation zu, als dass der Beschuldigte zwei Koffer dabei hatte. Dass die Überga- be des zweiten Koffers von der Polizei nicht beobachtet werden konnte, ist somit nicht weiter massgeblich, zumal E._____ den Beschuldigten nicht während der ganzen Zeit unter Beobachtung hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Verteidigung vorgenommene Interpretation des zeitlichen Ab- laufs der Observation (Urk. 56 S. 4 ff. mit Hinweis auf Urk. 7/1) vermag die Be- gründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Entscheidend ist vorliegend,

- 18 - dass der Beschuldigte nicht während der gesamten Zeit, in der er sich im Hinter- hof der Liegenschaft …strasse … aufhielt, observiert werden konnte. Es blieb somit ein Zeitfenster, innerhalb dem der Beschuldigte den Koffer hätte unbeo- bachtet abliefern können. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 30 S. 9 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.) lässt sich vorliegend auch erstellen, dass die anlässlich der Verhaftung von B._____ in der Wohnung an der ...strasse ... sichergestellten zwei Koffer mit Kokain diejeni- gen sind, welche B._____ vom Beschuldigten übergeben wurden. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die beiden Koffer mit Kokain nur kurze Zeit, nach- dem der Beschuldigte A._____ zwei Koffer übergab, sichergestellt werden konn- ten. Sodann gab auch B._____ an, dass der Beschuldigte ihm beide Koffer mit dem Kokain übergeben habe (Urk. 4/11 S. 4). Dessen Aussagen werden durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung bestätigt. Aufgrund der Vielzahl von ver- klausulierten Redewendungen in den überwachten Gesprächen drängt sich wie erwähnt zwingend der Schluss auf, dass die entsprechenden Gespräche einen deliktischen Hintergrund haben. Hätte das vom Beschuldigten transportierte Ge- päck keine verbotenen Erzeugnisse enthalten, hätten sich die Beteiligten, darun- ter auch der Beschuldigte selbst, nicht derart umständlich ausdrücken und darauf bedacht sein müssen, nicht zu viel bekannt zu geben. Abgesehen davon hätte es für den Transport von legalen Produkten ohnehin nicht eines solchen Organisati- onsaufwandes bedurft. Gleich zu werten ist auch, dass sich die Übergabe selbst ziemlich kompliziert gestaltete und sogar abgebrochen wurde, als sich Dritt- personen in der Nähe befanden. Weiter für die Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann Umstand, dass der Beschuldigte für die Übergabe der beiden Kof- fer mit Fr. 2'500.– entschädigt wurde, was durch die Aussagen von B._____ (Urk. 4/11 S. 5 f.) und die aufgezeichneten Telefongespräche (Gespräch vom

22. Januar 2012, 22.44 Uhr; vgl. Anhang zu Urk. 3/5) belegt ist. Dieses Geld wur- de denn auch bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 1/1 S. 4). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb jemand für den Transport zweier Kof- fer einen derart hohen Betrag zahlen sollte, wenn sich darin nur Kleider oder Ähn- liches befunden hätten.

- 19 - 3.11.2. Wenn der Verteidiger geltend macht, es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ selbst oder sonst irgendjemand die Drogenkoffer bereits vor dem Treffen in die Wohnung gebracht habe (Urk. 30 S. 11; Urk. 56 S. 6), so ist dies eine blosse Mutmassung, für welche keinerlei objektiven Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen wurde B._____ ab seiner Ankunft in Zürich am 22. Januar 2012 überwacht, ohne dass eine weitere Kofferübergabe hätte beobachtet wer- den können (vgl. Urk. 1/6 S. 39). Rein theoretisch ist es zwar möglich, dass es sich bei dem einen schwarzen Koffer mit Kokaingemisch um denjenigen handelte, welchen B._____ selbst in die Wohnung brachte (Urk. 30 S. 9 ff.); konkrete An- haltspunkte liegen dafür aber nicht vor. Die Kombination der dargelegten zahlrei- chen Belastungsmomente lassen vielmehr keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, der beide Koffer mit Kokain brachte. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass B._____ erst dann Kontakt mit D._____ auf- nahm, nachdem er sich mit dem Beschuldigten getroffen hatte. In diesem Tele- fongespräch, welches um 23.13 Uhr stattfand, bestätigte er, dass er es bekom- men habe (Anhang Urk. 3/5), was wenig Sinn machen würde, wenn er (B._____) das Kokain bereits zuvor selbst in die Schweiz transportiert hätte. Mit der Vorinstanz kann schliesslich aus dem Umstand, dass an den beiden Koffern keine DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 11/5), nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Das Fehlen von DNA- Spuren kann auch eine andere Ursache haben (vgl. Urk. 42 S. 36), weshalb dar- aus nicht der Schluss gezogen werden kann, der Beschuldigte habe die Koffer nicht transportiert. Das Vorliegen von DNA-Spuren hätte den Beschuldigten damit höchstens belastet. Im Übrigen wurden vorliegend ausschliesslich DNA-Spuren untersucht, welche sich im Innern der beiden Koffer, insbesondere an den Pake- ten mit Kokain, befanden (Urk. 11/1; Urk. 11/4; Urk. 11/5). Es versteht sich von selbst, dass ein Transport allein keine Spuren im Innern des Koffers hinterlässt. 3.11.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, das Kokaingemisch von Belgien in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht zu haben (Urk. 21 S. 2). Dass das Kokain bereits in Brüssel für den Transport verpackt wurde, lässt sich dem Telefongespräch vom 21. Januar 2012, 11.58 Uhr, entnehmen, in welchem sich D._____ und C._____ wie erwähnt darüber unterhalten, wie viel Kokain in ei- nen Koffer passt. B._____ gab zudem an, D._____ habe ihm bei ihrem Treffen in

- 20 - Brüssel gesagt, dass er nach Zürich reisen soll, um dort Koffer mit Kokain entge- gen zu nehmen und in der Wohnung von ihm [D._____] zu deponieren (Urk. 4/11 S. 4). Auch daraus lässt sich schliessen, dass ein Transport von Brüssel nach Zü- rich geplant war. Dafür, dass der Beschuldigte die Koffer mit Kokaingemisch be- reits in Brüssel übernahm, spricht zudem der Umstand, dass er sich im massge- blichen Zeitraum in Brüssel befand und sich dort gemäss den Aussagen von B._____ auch mit D._____ traf (Urk. 4/11 S. 4 f.), welcher wie bereits dargelegt mit der Verpackung der Drogen befasst war. Von Bedeutung ist in diesem Zu- sammenhang schliesslich das Telefongespräch vom 22. Januar 2012, 20.01 Uhr, in welchem der Beschuldigte D._____ wie erwähnt mitteilt, bei ihm sei alles gut. Seine Freunde hätten am Wochenende vermutlich zu viel Party gemacht. Sie hät- ten geschlafen (Anhang zu Urk. 3/5). Die Ermittlungsbehörden legten dieses Ge- spräch dahingehend aus, dass der Beschuldigte mitteilt, dass er soeben die Grenze zur Schweiz überquert habe und von den Zöllnern nicht kontrolliert wor- den sei (Urk. 3/5 S. 4). Berücksichtigt man den bereits dargelegten Kontext, in dem das Telefongespräch erfolgte, erscheint diese Interpretation nicht nur plausi- bel, sondern zwingend. Der Beschuldigte machte zu diesem absurden Gespräch keine näheren Angaben (Urk. 3/5 S. 4), obwohl der ins Auge springende konspira- tive Inhalt geradezu nach einer Erklärung ruft. Schlussendlich spricht auch die be- reits erwähnte Entschädigung von immerhin Fr. 2'500.– dafür, dass ein längerer Transport mit einem gewissen Risiko entlohnt werden sollte. Diesbezüglich ist der Vorinstanz im Übrigen darin zu folgen, dass ein solcher Lohn angesichts der vor- liegenden Umstände entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 14; Urk. 56 S. 3 f.) keinesfalls unüblich ist (Urk. 42 S. 36 f.). 3.11.4. Der objektive Sachverhält lässt sich auch in den weiteren Punkten erstel- len. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Februar 2012 enthielt der braune Koffer 947 Gramm und der schwarze Koffer 1'048 Gramm reines Kokain (Urk. 11/3), was insgesamt 1995 reinem Kokain entspricht. Die Vor- instanz hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts des vorliegenden Beweiser- gebnisses davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte das Kokain im Auftrag von anderen Personen importierte und nicht selber als Auftraggeber fungierte. Aus diesem Grund ist vorliegend nicht weiter massgeblich, ob die jewei-

- 21 - ligen Aufträge von D._____, von C._____ oder von beiden erteilt wurden (vgl. Urk. 42 S. 46). 3.12. Was den subjektiven Tatbestand angeht, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte wusste, was er transportiert. Zunächst ist festzuhalten, dass die transportierte Menge an reinem Kokain, insgesamt 1'995 Gramm, einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert aufweist, weshalb es auf der Hand liegt, dass die Organisatoren eines solchen Kokaintransportes alles Interesse daran haben, dass sie in der Schweiz wieder in den Besitz dieser Drogen gelangen würden. Dies ist dann einfach zu bewerkstelligen, wenn der Kurier weiss, was er transpor- tiert. Er kann dann die Drogen vereinbarungsgemäss am Bestimmungsort ab- liefern. Falls dagegen jemand die Drogen unwissend transportiert, stellt sich für die Organisatoren das nur sehr schwer zu bewältigende Problem, wieder in den Besitz der Drogen zu gelangen. Für die Organisatoren eines Drogentransportes ist es damit mit deutlich geringeren Risiken verbunden, einen instruierten Kurier einzusetzen. Es ist schon alleine deshalb davon auszugehen, dass der Beschul- digte über die von ihm transportierte Lieferung informiert war. Entscheidend ist vorliegend aber, dass die vom Beschuldigten selbst geführten konspirativen Gespräche keinen anderen Schluss zulassen, als dass er wusste, dass sich in dem von ihm transportierten Koffer Drogen befinden. Diesbezüglich kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten lässt sich nicht nach- weisen, dass ihm die genaue Menge des Kokaingemisches und der genaue Reinheitsgehalt bekannt waren. Es muss ihm aber zumindest bewusst gewesen sein, dass sich in den von ihm transportierten Koffern eine Menge Kokaingemisch befand, welche die Grenze zum leichten Fall deutlich überstieg. Dafür spricht zum einen der vereinbarte Kurierlohn von Fr. 2'500.–, welcher sicherlich nicht für Kleinstmengen gezahlt worden wäre. Auch aufgrund des Umstandes, dass neben dem finanziellen auch ein grosser organisatorischer Aufwand betreffend die Einfuhr betrieben wurde, musste der Beschuldigte schliessen, dass es nicht um eine unbedeutende Menge Drogen ging. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Betäubungsmittel, welche vom Ausland eingeführt werden, einen eher hohen Reinheitsgrad aufweisen, da sie erst in der Folge weiter gestreckt werden.

- 22 - Damit erweist sich der Anklagesachverhalt betreffend die Kokaineinfuhr vom

22. Januar 2012 auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. B. Anklagevorwurf betreffend Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 3.13. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, ein weiteres Mal Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben. Konkret wird ihm zur Last gelegt, um den Jahreswechsel 2011/2012 in Belgien zwei Kilogramm Kokain (Reinheits- grad nicht bekannt) übernommen zu haben, welches er alsdann am 2. Januar 2012 in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht habe, wo er das Kokain an B._____ im …-Parkhaus an der …strasse … in Zürich übergeben ha- be, für welchen Kurierdienst er eine nicht bekannte Bargeldsumme erhalten habe (Urk. 21 S. 2). 3.14. Aus den Telefongesprächen, welche Ende Januar 2012 geführt wurden, lässt sich nicht nur auf die eben erstellte Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 schliessen. Vielmehr ergeben sich daraus auch konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte vor diesem Kokaintransport bereits einmal Kokain in die Schweiz eingeführt hat. Im Telefongespräch vom 22. Januar 2012, 20.03 Uhr, führt D._____ auf die Frage des Beschuldigten, ob sie sich noch heute treffen würden, aus: "Ja, wie letztes Mal". Auch im nächsten Gespräch zwischen dem Beschuldig- ten und D._____, welches um 20.04 Uhr stattfindet, wird davon gesprochen, dass es "wie letztes Mal" gemacht werden soll (Anhang zu Urk. 3/5). Zu verweisen ist sodann auf das Gespräch vom 23. Januar 2012, 11.32 Uhr, in welchem C._____ und D._____ darüber diskutieren, ob bei der am 22. Januar 2012 erfolgten Koka- inübergabe allenfalls etwas passiert sein könnte. Im Verlauf dieser Unterhaltung erkundigt sich C._____ bei D._____, ob sie sich am selben Ort, wie gewöhnlich getroffen hätten, worauf dieser antwortet, "er" sei nach oben gegangen, aber da sei jemand gewesen. Dann sei "er" wieder nach unten gegangen. Dort hätten sie sich dann getroffen (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits erstellt wurde, hätten sich der Beschuldigte und B._____ grundsätzlich beim …-Parkhaus in der …strasse treffen sollen. Nachdem sie an diesem Ort offenbar gestört wurden, wurde das

- 23 - Treffen an einen anderen Ort verlegt. Die im Zusammenhang mit der Kokainein- fuhr vom 22. Januar 2012 getätigten Telefongespräche deuten damit darauf hin, dass der Beschuldigte bereits zuvor Kokain in die Schweiz eingeführt hatte, wobei die Übergabe beim … Parkhaus in der …strasse stattgefunden haben muss. 3.15. Aus den Akten ergibt sich, dass die an der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 beteiligten Personen schon Anfangs Januar 2012 vermehrt und auf dieselbe seltsame Art und Weise miteinander kommuniziert hatten. Bei den Akten befinden sich drei Telefongespräche vom 2. bzw. 3. Januar 2012, welche in diesem Zu- sammenhang von Bedeutung sind: Das erste Gespräch findet am 2. Januar 2012, 22.28 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und D._____ statt. Letzterer fordert den Beschuldigten auf, er solle nachher zum …-Parkhaus kommen, was vom Be- schuldigten bestätigt wird (Anhang zu Urk. 3/7). Um 23.25 Uhr telefonieren der Beschuldigte und D._____ erneut. D._____ erklärt, sein Kollege komme gleich, worauf der Beschuldigte antwortet, er könne kommen, er sei oben (Anhang zu Urk. 3/7). Daraus muss abgeleitet werden, dass sich der Beschuldigte nun beim … Parkhaus befindet, wie zuvor vereinbart wurde. Dafür spricht auch die rückwir- kende Teilnehmeridentifikation. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Am 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, findet ein Telefongespräch zwischen D._____ und C._____ statt. Letzterer gibt an, sie hätten zwei gehabt, was D._____ bestätigt. Sodann führt C._____ aus, er habe 5 dazu gelegt und nachher habe er alles mit dem Material, was der alte Mann gebracht habe, vermischt. Jetzt hätten sie insgesamt 3.5. Er habe alle 2 reingetan plus 3, was er selber nochmals reingetan habe (Anhang zu Urk. 5/11). Die dargelegten Gespräche wirken über weite Strecken konspirativ, auch da, wo der Beschuldigte Gesprächsteilnehmer ist. Zu verweisen ist in diesem Zusam- menhang auch auf ein Gespräch vom 2. Januar 2012, 23.27 Uhr, worin der Beschuldigte ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er seinen Namen "der Sicherheit" nicht nennen solle (vgl. Anhang zu Urk. 3/7). Die Art und Weise, wie die Gespräche geführt werden, lässt einen deliktischen Hintergrund als äusserst wahrscheinlich erscheinen. So sind die beteiligten Personen offensichtlich darum bemüht, den wahren Inhalt der Gespräche zu verbergen. Hätten sie sich tatsäch-

- 24 - lich mit legalen Geschäften befasst, wäre dieses Gesprächsverhalten unnötig gewesen. Dass in den Gesprächen selbst nicht von einem "Empfang" oder einer "Lieferung" die Rede ist, spricht deshalb entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 5) nicht für einen legalen Hintergrund der Gespräche. Unter den dargelegten Umständen ist auch der weitere Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei von Beruf aus Transporteur und Taxifahrer und gehe als solcher nicht unbedingt davon aus, dass seine Dienstleistungen für illegale Geschäfts missbraucht werden, nicht massgeblich (Urk. 30 S. 3), zumal sich auch der Beschuldigte ent- sprechend ausdrückte. Der Beschuldigte machte auch zu diesem Anklagesach- verhalt keinerlei Aussagen, was sein Recht ist und ihm nicht zum Nachteil ge- reichen darf. Dadurch fehlt jedoch auch hier eine andere, ebenso einleuchtende Erklärung für diese Art der Konversationen. Aus dem Inhalt der Gespräche kann jedenfalls darauf geschlossen werden, dass es am 2. Januar 2012 zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und einem Bekannten von D._____ kam, bei welchem es zu einer Übergabe von Material kam, welches in der Folge weiterverarbeitet bzw. gemischt wurde (vgl. Telefonge- spräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen D._____ und C._____; Anhang zu Urk. 5/11). Dabei konnte das Material offenbar mengenmässig auf 3.5 vergrös- sert werden. 3.16. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Ende Januar 2012 geführten Telefongesprächen, dass der Beschuldigte vor der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 bereits einmal einen Kokaintransport durchgeführt haben muss. Stellt man die Ende Januar 2012 geführten Telefongespräche in den Zusammenhang mit den Telefongespräche von Anfang Januar 2012 kann kein anderer Schluss ge- zogen werden, als dass dieser Transport am 2. Januar 2012 stattfand. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass sich der Beschuldigte an diesem Tag wiede- rum beim … Parkhaus mit einem "Kollegen" von D._____ traf. Es ist in diesem Zusammenhang erneut festzuhalten, dass das am 22. Januar 2012 eingeführte Kokain auf Anweisung von D._____ ebenfalls beim …-Parkhaus an B._____ hätte übergeben werden sollen. Bei den Telefongesprächen, welche im Zusammen- hang mit der am 22. Januar 2012 erfolgten Kokaineinfuhr stehen, war zudem ebenfalls davon die Rede, dass sich der Beschuldigte "oben" befinde und auf die

- 25 - andere Person warte. So teilt D._____ seinem Komplizen B._____ am .22. Januar 2012, 22.44 Uhr, mit, dass der Beschuldigte "oben" auf ihn warte .(Anhang zu Urk. 3/5). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt im …Parkhaus, zu welchem sich B._____ in der Folge begab (Urk. 1/6 S. 39). Auch im Gespräch vom 23. Januar 2012, 11.32 Uhr, gibt D._____ an, "er" sei nach oben gegangen, aber da sei jemand gewesen. Dann sei "er" wieder nach unten gegangen. Dort hätten sie sich dann getroffen (Anhang zu Urk. 3/5). Aufschlussreich ist sodann das Telefongespräch vom 3. Januar 2012 zwischen C._____ und D._____, in welchem C._____ vom Material spricht, das "der alte Mann" gebracht habe. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 er- stellt, dass der Beschuldigte von den übrigen Beteiligten auch alter Mann genannt wurde. Dass diese Bezeichnung im Zusammenhang mit einem anderen Drogen- transport bzw. für weitere Personen verwendet wurde, wie die Verteidigung an- führt (Urk. 30 S. 7 ff.), vermag damit keine Zweifel daran zu wecken, dass die im Telefonat vom 3. Januar 2012 als alter Mann bezeichnete Person mit dem Be- schuldigte identisch ist, zumal sich dieser wie bereits erwähnt am Tag zuvor auf Anweisung von D._____ mit einem Kollegen von diesem traf. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auffällig sind schliesslich auch die im Telefongespräch vom 3. Januar 2012 zwischen C._____ und D._____ genann- ten Verarbeitungshandlungen mit dem gelieferten Material sowie der Hinweis da- rauf, dass das, was herauskomme, pur und sehr gut sei. Sie würden es ohne Probleme verkaufen (vgl. Telefongespräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr; An- hang zu Urk. 5/11). 3.17. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis vorliegt, die Kombination der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien aber keinen anderen Schluss zulässt, als dass es bereits am

2. Januar 2012 zu einer Kokainlieferung gekommen war, bei welcher der Be- schuldigte wiederum als Kurier eingesetzt wurde. Aus der rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation lässt sich zudem ableiten, dass sich der Beschuldigte um den Jahreswechsel 2011/2012 wiederum in Belgien aufhielt. Sein Aufenthalt dau- erte lediglich vom 31. Dezember 2011 bis zum 1. Januar 2012, reiste der Be- schuldigte doch bereits am 2. Januar 2012 über Frankreich in die Schweiz ein

- 26 - (vgl. Anhang zu Urk. 3/7). Vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese Reise zum Zwecke des Kokainimports unternahm. 3.18. Die Vorinstanz hat sich mit den weiteren Einwänden der Verteidigung, wo- nach C._____ nicht bestätigt habe, dass der Beschuldigte etwas Illegales ge- macht habe, bzw. G._____, bei welcher es sich immerhin um die Vermieterin des Beschuldigten handle, offenbar keine Ahnung von dessen mutmasslichen Be- schäftigung im Drogenhandel gehabt habe, was für die Unschuld des Beschuldig- ten spreche (Urk. 30 S. 8 f., Prot. I S. 6), bereits auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 43), welchen vollumfänglich zu folgen ist. 3.19. Im Zusammenhang mit der Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 konnten in der Untersuchung keine Betäubungsmittel sichergestellt werden. Die vom Be- schuldigten in die Schweiz eingeführte Kokainmenge ist damit ebenfalls zu erstel- len. Aufschlussreich sind diesbezüglich wiederum die abgehörten Telefongesprä- che. Wie bereits ausgeführt, erkundigt sich C._____ im Telefongespräch vom

3. Januar 2012, 12.26 Uhr, ob sie "2" gehabt hätten, was von D._____ bestätigt wird. C._____ führt sodann aus, er habe "5" dazu gelegt und nachher habe er al- les mit dem Material, was der alte Mann gebracht habe, gemischt. Jetzt hätten sie insgesamt "3.5". Er führt erneut aus, er habe alle "2" reingetan plus "5", was er selber nochmals reingetan habe (Anhang zu Urk. 5/11). Die Ermittlungsbehörden schlossen aus dieser Konversation, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm Kokain- gemisch in die Schweiz eingeführt hat. Dieses sei in der Folge auf 3.5 Kilogramm Kokaingemisch gestreckt worden (Urk. 1/6 S. 28). Die Abfolge, in welcher die ein- zelnen Zahlen genannt werden, spricht indes gegen diese Interpretation. So spricht C._____ in diesem Gespräch davon, dass sie "2" gehabt hätten, er "5" da- zugelegt und nachher alles mit dem vom "alten Mann" gebrachten Material ge- mischt habe, was zu Gunsten des Beschuldigte dahingehend zu interpretieren ist, dass bereits 2 Kilogramm Material, Kokaingemisch oder Streckmittel, vorhanden war, welches mit der vom Beschuldigten gelieferten Menge nichts zu tun hat. Dies entspricht auch den Aussagen von C._____ anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 14. November 2012, welche zu Gunsten des Beschuldigten verwen-

- 27 - det werden dürfen. C._____ gab damals an, die Aussage "wir hatten 2 gehabt" bedeute, dass es zwei Pakete mit Streckmittel zu 500 Gramm gegeben habe (Urk. 5/11 S. 23). Dass das Streckmittel vom Beschuldigten gebracht wurde, kann mit der Vorinstanz ausgeschlossen werden, da wie erwähnt aus den Aussagen von C._____ darauf geschlossen werden muss, dass dieses Material bereits vor- handen war. Im Übrigen wäre es bei einem solchen Transport wohl kaum nötig gewesen, ein solches konspiratives Verhalten an den Tag zu legen. Es ist somit gestützt auf das Telefongespräch vom 3. Januar 2012 und mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 40) davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten gebrachte Menge "1" bzw. 1 Kilogramm Kokaingemisch beträgt (Gesamtmenge von 3.5 minus be- reits vorhandenes Material von 2 minus die von C._____ hinzugefügte Menge von 0.5). Im Übrigen ging auch die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung von 1 Kilogramm Kokaingemisch aus (Urk. 59 S. 2). 3.20. Nachdem bei der Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 keine Betäubungs- mittel sichergestellt werden konnten, konnte auch der Reinheitsgrad des geliefer- ten Kokaingemisches in der Untersuchung nicht bestimmt werden. Die Vorinstanz nahm einen Reinheitsgrad von 66% an. Sie begründete dies einerseits damit, dass sich aus den Akten in keiner Form ergebe, dass es sich bei der Betäu- bungsmittellieferung vom 2. Januar 2012 um Kokain von unterdurchschnittlicher Qualität gehandelt habe. Es lasse sich eher eine überdurchschnittliche Qualität vermuten. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das bereits er- wähnte Telefongespräch zwischen C._____ und D._____ vom 3. Januar 2012, in welchem C._____ mitteilt: "Aber ich kann dir sagen, was rauskommt, ist pur und sehr gut. Wir werden es ohne Problem verkaufen." Gemäss Vorinstanz habe C._____ damit die Menge von 3.5 Kilogramm Kokain oder Kokaingemisch be- zeichnet, worin unter anderem das vom Beschuldigten am 2. Januar 2012 von Belgien in die Schweiz importierte eine Kilogramm Kokain enthalten gewesen sei. Andererseits verweist die Vorinstanz darauf, dass die besagte Lieferung nur ge- rade 20 Tage vor derjenigen vom 22. Januar 2012 erfolgte, welche nachweislich Kokain mit einem Reinheitsgrad von 66% beziehungsweise 67% beinhaltet habe, was auf eine identische "Quelle" schliessen lasse. Des Weiteren hält die Vo- rinstanz fest, dass in die Schweiz importiertes Kokain selten einen Reinheitsgrad von unter 70% aufweise, weil es sich dabei in der Regel um Ersttransporte ohne

- 28 - vorheriges Strecken mit dem Zwecke der Erhöhung der Transportkapazität hand- le. Es rechtfertige sich daher, davon auszugehen, dass der Reinheitsgrad des ei- nen Kilogramms Kokain der Lieferung vom 2. Januar 2012 mindestens demjeni- gen der rund zwei Kilogramm Kokain entspreche, welche der Beschuldigte am

22. Januar 2012 importiert habe (Urk. 42 S. 45). Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Reinheitsgrad erweisen sich als über- zeugend. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschuldigte habe Kokainge- misch mit einem Reinheitsgrad von 66% eingeführt, nicht bloss auf die Erfahrung, wonach in die Schweiz importiertes Kokain einen hohen Reinheitsgrad aufweist, sondern zieht diesen Schluss in Verbindung mit zusätzlichen belastenden Indi- zien, aus welchen auf eine hohe Qualität des eingeführten Kokaingemisches geschlossen werden muss. Der von der Vorinstanz angenommene Reinheitsgrad erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte drei Wochen später effektiv Kokain mit diesem Reinheitsgrad in die Schweiz transpor- tiert hat, als angemessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Reinheitsgrad von 66% nicht in Widerspruch mit der von der Verteidigung angeführten Betäubungs- mittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: Statistik der SGRM) steht. Für das – vorliegend massgebliche – Jahr 2012 weist diese Statistik bei Konfiskaten zwischen 100 und 1000 Gramm Kokain-Hydrochlorid einen mittleren Reinheitsgrad von 52 % sowie bei Konfiskaten von über 1000 Gramm einen solchen von 65 % aus. Vorliegend wäre eher der letztgenannte höhere Wert heranzuziehen, nachdem dem Beschul- digten wie erwähnt die Einfuhr von 1 Kilogramm Kokaingemisch anzulasten ist und sich aus den Aussagen von C._____ konkrete Hinweise dafür ergeben, dass das gelieferte Kokaingemisch von sehr guter Qualität war. Letztlich kann der Reinheitsgrad und damit auch die genaue Menge des einge- führten Kokaingemisches jedoch nicht mit absoluter Sicherheit festgelegt werden. Jedenfalls steht bei der Annahme eines Reinheitsgrades in der dargelegten Grössenordnung fest, dass der Beschuldigte eine Menge eingeführt hat, die um mehr als dreissig Mal über der Grenze liegt, welche vom Bundesgericht für das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ange- nommen wird (18 Gramm; BGE 109 IV 143, E. 3a).

- 29 - 3.21. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die obigen Ausführun- gen verweisen werden (Ziff. 3.13). 3.22. Insgesamt bestehen damit keine Zweifel daran, dass sich auch der erste Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Einschränkungen ergeben sich lediglich in Bezug auf die Menge des ein- geführten Kokaingemisches, wie bereits dargelegt wurde. Sodann ist der Vor- instanz darin zu folgen, dass es vorliegend offen bleiben kann, ob es sich beim Empfänger des Kokaingemisches um B._____ oder eine andere Person handelte. Ebenfalls offen bleiben kann, von wem der Beschuldigte den Auftrag erhielt, das Kokaingemisch in die Schweiz einzuführen. Massgebend ist, dass der Beschul- digte im Auftrag von anderen Personen handelte (vgl. Urk. 42 S. 45 f.).

4. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Ver- brechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden in schweren Fällen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren bestraft. Zusätzlich kann eine Geldstrafe ausgefällt werden. Die vorliegend mehrfache Tatbegehung ist innerhalb dieses nach oben hin nicht erweiterbaren Rahmens straferhöhend in Betracht zu ziehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 5.2. Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 42 S. 50 f.). 5.3. Die Vorinstanz stufte das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG als keineswegs leicht bis erheblich ein (Urk. 42 S. 52), was zu übernehmen ist. Der Beschuldigte

- 30 - beging nicht eine einmalige Verfehlung, sondern betätigte sich zweimal an einem Transport von Kokain, einer bekanntermassen sehr gefährlichen Droge mit hohem Suchtpotenzial. Seine Widerhandlungen bezogen sich auf eine insgesamt grosse Menge in der Grössenordnung von über 2.5 Kilogramm reinem Kokain, was einem Vielfachen der Menge entspricht, welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 festgelegt hat (18 Gramm reines Kokain; BGE 109 IV 143, E. 3a). Mit dieser Betäubungsmittelmenge hat der Beschuldigte ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Drogenmenge kommt im Rahmen der Strafzu- messung zwar keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, E. 3.1 mit Hinweisen). Wesentlich bei der Strafzumessung ist sodann die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (vgl. Hans- jakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die strafbaren Handlungen des Beschuldigten lediglich über einen Zeitraum von rund drei Wochen erstreckten. Die kurze Dauer der deliktischen Tätigkeit wird jedoch durch die Menge der umgesetzten Drogen rela- tiviert. Im Rahmen der beiden Betäubungsmittelgeschäfte übernahm der Beschul- digte jeweils die risikobehaftete Tätigkeit des Kuriers. Aus den ausgewerteten Telefongesprächen ergibt sich, dass der Beschuldigte hauptsächlich Anweisun- gen ausgeführt und über keine eigene Entscheidungsgewalt verfügt hat. Er wurde zu einer bestimmten Aufgabe im gesamten Ablauf der beiden Einfuhren einge- setzt. Den von ihm vorgenommenen Tathandlungen kam keine besonders her- ausragende Bedeutung zu. Andererseits ist ein Drogentransport als notwendige Aufgabe innerhalb einer Drogenorganisation auch keineswegs zu bagatellisieren. Dass es aufgrund des Berufs und des Erscheinungsbildes des Beschuldigten sicherlich von Vorteil war, ihn als Drogenkurier einzusetzen, wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 42 S. 52), trifft zu. Diesem Umstand kommt bei der Strafzu- messung indes keine Bedeutung zu. Aufgrund der Art und Weise der Ausführung des Transports und der Drogenmenge ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte zwar auf einer unteren Hierarchiestufe des Drogenhandels, jedoch nicht auf

- 31 - der untersten tätig war, zumal er das Kokain nicht an Konsumenten, sondern an weitere Beteiligte übergab. 5.4. Der Beschuldigte beteiligte sich direktvorsätzlich an der Einfuhr von Kokaingemisch im Kilogrammbereich. Der genaue Reinheitsgehalt bzw. die genaue Menge reinen Kokains waren dem Beschuldigten nicht bekannt. Dies- bezüglich ist deshalb von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was dem Beschuldigten leicht strafmindernd zu Gute zu halten ist. Nachdem der Beschuldigte die Aussagen zum Anklagesachverhalt im Wesentlichen verweigert hat, liegen von ihm keine Angaben zu seinen Beweggründen vor. Andere als finanzielle Motive (beispielsweise Druck der Organisation auf den Beschuldigten) sind jedoch nicht ersichtlich, zumal auch keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte selbst Drogen konsumiert. Es ist zudem erstellt, dass der Beschul- digte für den zweiten Kokaintransport mit Fr. 2'500.– entschädigt wurde. Dass der Beschuldigte aus finanziellen Interessen handelte, fällt in subjektiver Hinsicht erschwerend ins Gewicht, wobei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass er mit der Entschädigung für die Kurierdienste wohl kaum ein luxuriöses Leben führen konnte. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere damit nicht massgeblich zu vermindern. 5.5. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 52 Monaten als angemessen. 5.6. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Es kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 53). Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 19/3; Urk. 43) ist mit der Vor- instanz (Urk. 42 S. 53) keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). 5.7. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nach- tatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 32 - 5.8. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Der Beschuldigte ist deshalb mit 52 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 767 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.9. Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichs- rechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Nach dem genannten Berechnungsmodell ist bei 2.6 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. 71 Monaten auszugehen. Da es sich beim Beschuldigten um einen blossen Drogenkurier aus dem Ausland handelt, kann ein Abzug in der Grössenordnung von 20 % (14 Monate) gemacht werden. Ein weiterer Abzug im Bereich von 10 % (5 Monate) wäre möglich, weil er nur zwei Geschäfte tätigte. Damit ergäbe sich auch aus dieser Betrachtungsweise eine Strafe im Bereich von 52 Monaten.

6. Strafvollzug Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung des be- dingten oder teilbedingten Strafvollzuges im Sinne der Art. 42 ff. StGB bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt (Urk. 42 S. 54).

7. Einziehung 7.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 7.2. Es wurde bereits dargelegt, dass es sich bei den Fr. 2'500.–, welche bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 1/1 S. 4), um die Entschädigung für den Kurierdienst vom 22. Januar 2012 handelt. Diese Barschaft wurde damit durch strafbare Handlungen erlangt, weshalb sie zuguns- ten der Staatskasse einzuziehen ist. Hingegen kann dem Beschuldigten nicht

- 33 - nachgewiesen werden, dass die zum selben Zeitpunkt sichergestellte Barschaft in der Höhe von Euro 250.– (Urk. 1/1 S. 4) einen deliktischen Hintergrund hat. Dieser Betrag ist daher zur Vollstreckung des Urteils zu verwenden.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5-7) zu bestätigen. 8.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten für die amtliche Verteidi- gung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, wovon 767 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (27.2.2014) erstanden sind.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

15. Februar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'500.– wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

15. Februar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Euro 250.– wird einge- zogen und zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

- 34 -

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 35 - − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (gemäss Dispositivziffern 3 und 4).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. Juli 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 4 1/3 Jahren bestraft, wovon 536 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Weiter wurden die mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Februar 2012 beschlagnahmten Fr. 2'500.– eingezogen. Die mit derselben Verfügung be- schlagnahmten EUR 250.– wurden zur Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 42 S. 55 f.).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 11), meldete der Beschuldigte am 12. Juli 2013 (Urk. 35) und sein Verteidiger am 18. Juli 2013 (Urk. 35) fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde vom Verteidiger am 27. September 2013 entgegengenommen (Urk. 41/2). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 liess der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 übermittelte der Kammerpräsident die Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 50).

- 5 -

E. 1.3 In der Folge wurde auf den 27. Februar 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52).

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 45 S. 2 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 11 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Der Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht anerkannt. Die eingeklagten Sachverhalte sind deshalb aufgrund der Untersuchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 42 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.3 Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und voll- ständig aufgezählt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 5 ff. und 12; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.3.1 Der Beschuldigte machte nur anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 23. Januar 2012 (Urk. 3/1) sowie der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme (Urk. 3/2) vereinzelt Aussagen zur Person und zum Sach- verhalt. In den folgenden Einvernahmen sowie vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung verweigerte er jeweils die Aussage und die Unter- zeichnung der Einvernahmeprotokolle (Urk. 3/3-5; Urk. 3/9; Urk. 28; Urk. 55) oder weigerte sich ganz, an den Einvernahmen teilzunehmen (Urk. 3/6-7). Neben den wenigen Depositionen des Beschuldigten liegen die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 4/1-11) und C._____ (Urk. 5/1-12) bei den Akten. B._____ wurde in der Untersuchung mehrfach einvernommen (Urk. 4/1-10). Am

E. 3.3.2 Im Übrigen kann hinsichtlich der Gültigkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 42 S. 6 ff.). In Bezug auf die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten selbst keine Überwachungsmassnahmen ange- ordnet worden waren. Aus den gegen weitere Beteiligte angeordneten und genehmigten Überwachungen des Fernmeldeverkehrs ergab sich indes der dringende Verdacht, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Nach der Verhaftung des Beschuldigten am 22. Januar 2012 (Urk. 18/1) ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des- halb um Genehmigung, dass die Erkenntnisse aus diesem Zufallsfund gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (Urk. 12/2). Am 24. Januar 2012 erteilte das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Verwendung der den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse (Urk. 12/3). Am 10. April 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefone für den Zeitraum 10. Oktober 2011 bis 23. Januar 2012 an, welche mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. April 2012 genehmigt wurde (Urk. 13/2-3). Die massgeblichen Erkennt- nisse aus den Telefonkontrollen sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation wurden dem Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragungen vorge- halten (Urk. 3/5 S. 2 ff.) bzw. schriftlich zur Stellungnahme vorgelegt, nachdem sich der Beschuldigte geweigert hatte, an der entsprechenden polizeilichen Einvernahme teilzunehmen (Urk. 3/7). Mit Schreiben vom 28. November 2012 teilte der Verteidiger mit, dass der Beschuldigte nicht Stellungnahme nehmen wolle und auf das live Vorspielen der Gespräche verzichte, über welche ein TK- Wortprotokoll erstellt worden sei (Urk. 3/8). Es bleibt damit bei der vorinstanzli- chen Feststellung, dass sämtliche Telefonkontrollen gegen den Beschuldigten verwertet werden können (Urk. 42 S. 9 f.). Dies gilt auch für das Telefongespräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen C._____ und D._____ (Anhang zu Urk. 5/11), welches dem Beschuldigten zwar nicht in der Untersuchung, jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung vorgehalten wurde (Urk. 33 S. 1; Prot. I S. 9).

E. 3.4 Es rechtfertigt sich vorliegend, gleich wie die Vorinstanz vorzugehen und zunächst die Beweise hinsichtlich des zweiten Anklagevorwurfs (Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012) zu würdigen (vgl. Urk. 42 S. 27).

- 8 - A. Anklagevorwurf betreffend Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012

E. 3.5 Dem Beschuldigten wird in der Anklage kurz zusammengefasst vorge- worfen, er habe in Brüssel im Auftrag von C._____ und D._____ zwei Koffer mit rund drei Kilogramm Kokain übernommen, welche er am 22. Januar 2012 mit sei- nem Personenwagen in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht habe. In Zürich habe er die Koffer B._____ übergeben bzw. in die Wohnung der Liegen- schaft …strasse … in Zürich gebracht, wobei dem Beschuldigten ein Briefum- schlag mit Fr. 2‘500.– als Kurierlohn oder als Anzahlung dazu übergeben worden sei. In den beiden Koffer hätten sich 1995 Gramm reines Kokain befunden (Urk. 21 S. 2 f.).

E. 3.6 Die Stadtpolizei Zürich führte in Zusammenarbeit mit der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich seit Anfang November 2011 ein Ermittlungsver- fahren, welches gegen Personen aus dem westafrikanischen Raum gerichtet war, die des organisierten Betäubungsmittelhandels verdächtigt wurden (vgl. Urk. 1; Urk. 12/1). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurden zahlreiche Telefon- gespräche aufgezeichnet und ausgewertet, woraus sich für die Ermittlungs behörden Hinweise dafür ergaben, dass für den 22. Januar 2012 eine (weitere) Kokainübergabe geplant war. Am 22. Januar 2012 fand eine polizeiliche Observa- tion statt, in deren Anschluss der Beschuldigte sowie B._____ verhaftet wurden. Anlässlich der Verhaftung wurden beim Beschuldigten unter anderem ein Bar- geldbetrag von Fr. 2'500.– und in der Wohnung, in welcher B._____ verhaftet wurde, zwei Koffer, ein brauner und ein schwarzer, mit Kokaingemisch sicherge- stellt (Urk. 1/1). Aus dem braunen Koffer wurden vier Pakete mit Kokain, enthal- tend 1'424 Gramm Kokaingemisch bzw. 947 Gramm reines Kokain, ausgebaut. Der schwarze Koffer enthielt drei Pakete mit 1'572 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'048 Gramm reines Kokain (Urk. 11/1; Urk. 11/3).

E. 3.7 Wie bereits ausgeführt, fand am 22. Januar 2012 eine polizeiliche Observa- tion durch den Polizeibeamten E._____ statt. Dessen Wahrnehmungen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergeben, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist weiter darin zu folgen, dass es keinen Anlass gibt, an der Richtigkeit der Aussagen von E._____ zu

- 9 - zweifeln (Urk. 42 S. 29 f.). Seine Aussagen sind anschaulich und widerspruchsfrei und stimmen insbesondere mit dem übrigen Beweisergebnis überein, wie nach- folgend darzulegen sein wird. Im Übrigen bestand für den Polizeibeamten auch kein nachvollziehbares Interesse daran, in Bezug auf den eingeklagten Vorfall falsche Angaben zum Nachteil des Beschuldigten zu machen, zumal er sich als Zeuge dadurch dem Risiko eines Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB ausgesetzt hätte. Gemäss den Wahrnehmungen von E._____ kam es am 22. Januar 2012 im Hin- terhof der Liegenschaft …strasse … in Zürich zu einem Treffen zwischen B._____ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte habe aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs einen schwarzen Koffer genommen und sei mit diesem in Richtung der Liegenschaft an der …strasse … in Zürich gegangen. Dort habe er mit einem Schlüssel die Eingangstüre geöffnet. In dem Moment, als die Eingangstüre offen gewesen sei, sei B._____, welcher sich zuvor für eine kurze Zeit entfernt gehabt habe, zurückgekommen. Er habe den Koffer übernommen und sei damit in die Liegenschaft gegangen. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrzeug in Richtung …strasse weggefahren (Urk. 7/3 S. 3 ff.).

E. 3.8 Gestützt auf die Aussagen von E._____ lässt sich damit erstellen, dass der Beschuldigte B._____ am 22. Januar 2012 einen schwarzen Koffer übergab, wel- chen B._____ in die Wohnung an der …strasse … brachte. Weiter steht wie be- reits erwähnt fest, dass anlässlich der Verhaftung von B._____, welche nur kurze Zeit später in derselben Wohnung stattfand, ein schwarzer Koffer sichergestellt wurde, welcher Kokaingemisch enthielt. Aufgrund des dargelegten zeitlichen Ab- laufs liegt die Annahme nahe, dass es sich dabei um denjenigen Koffer handelt, welcher der Beschuldigte kurz zuvor B._____ übergab. Die Verteidigung machte indes vor Vorinstanz geltend, dass nicht sicher sei, dass der Koffer, in welchem Drogen gefunden worden seien, tatsächlich derjenige sei, den der Beschuldigte zuvor in der Hand gehabt habe. So gehe aus den Erkenntnissen aus der polizeilichen Observation vom 22. Januar 2012, welche im Zwischenbericht vom 12. September 2012 festgehalten würden, hervor, dass B._____ am

22. Januar 2012 mit einem schwarzen Rollkoffer aus dem Zug von Genf ausge- stiegen sei. Im Bericht werde der Weg von B._____ bis zur Wohnung an der

- 10 - …strasse … beschrieben, wo B._____ den Koffer möglicherweise gelassen habe. Es sei deshalb möglich, dass B._____ den schwarzen Koffer mit Kokain mit sich aus Belgien über Genf nach Zürich in die Wohnung an der …strasse gebracht habe. Es sei zudem fraglich, ob die Polizei B._____ immer unter Kontrolle gehabt habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser oder eine andere Person die Drogenkoffer bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten in die Wohnung gebracht habe. Zu berücksichtigen sei sodann, dass vom Polizei- beamten lediglich die Übergabe eines schwarzen Koffers beobachtet worden sei; vom braunen Koffer wisse man nichts. (Urk. 30 S. 9 ff.; Prot. I S. 6). Auf diese Ausführungen verwies die Verteidigung in der Berufungsverhandlung (Urk. 56 S. 2). Angesichts der hellen Farbe des beschlagnahmten braunen Koffers (Urk. 10/2) erscheint es mit der Verteidigung (Urk. 30 S. 11 f.) als unwahrscheinlich, dass E._____ diesen fälschlicherweise für den vom Beschuldigten übergebenen schwarzen Koffer hielt. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Be- schuldigte B._____ vor der Liegenschaft an der ...strasse ... einen schwarzen Kof- fer übergab. Anlässlich der Verhaftung von B._____ konnte neben einem braunen auch ein schwarzer Koffer mit Kokaingemisch in der Wohnung sichergestellt wer- den, wie bereits erwähnt wurde. Dass sich noch ein zweiter schwarzer Koffer oh- ne Drogen in dieser Wohnung befand, lässt sich anhand der vorliegenden Akten weder bestätigen noch ausschliessen, hätte dies im Polizeirapport doch nicht zwingend festgehalten werden müssen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass B._____ gemäss den Erkenntnissen aus der polizeilichen Überwachung am

22. Januar 2012, um 22.31 Uhr, bei der Wohnung eintraf (Urk. 1/6 S. 39). Etwas mehr als eine halbe Stunde später, um 23.11 Uhr, fand die Übergabe eines weite- ren schwarzen Koffers durch den Beschuldigen statt. Die von der Vorinstanz an- geführte zeitliche Nähe zwischen Übergabe des Koffers und späterer Sicherstel- lung (Urk. 42 S. 35 f.), gilt deshalb grundsätzlich auch für den von B._____ aus Genf mitgeführten schwarzen Koffer, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, was mit diesem in der Folge passierte. Es ist deshalb anhand des weiteren Be- weisergebnisses zu prüfen, ob vorliegend erstellt werden kann, dass der in der Wohnung sichergestellte schwarze Koffer mit Kokaingemisch derjenige ist, wel- cher der Beschuldigte B._____ zuvor übergeben hatte. Sodann ist abzuklären, ob

- 11 - der Beschuldigte neben dem schwarzen Koffern auch einen brauen Koffer über- gab und er beide Koffer von Brüssel in die Schweiz einführte, wie ihm in der An- klageschrift vorgeworfen wird. Wie bereits ausgeführt, sind die von B._____ im Verlauf der Konfrontationsein- vernahme vom 6. November 2012 (Urk. 4/11) gemachten Aussagen vollumfäng- lich gegen den Beschuldigten verwertbar. Zusammengefasst gab B._____ in die- ser Einvernahme an, dass er D._____ während seines Aufenthalts in Brüssel zwi- schen dem 17. und dem 22. Januar 2012 getroffen habe und von diesem gebeten worden sei, in Zürich Koffer entgegenzunehmen und in dessen Wohnung zu de- ponieren. Er [B._____] habe bereits in Brüssel gewusst, dass sich in den Koffern Kokain befinden würde. Am 22. Januar 2012 sei er nach Zürich gereist, habe sich in die Wohnung von D._____ an die ...strasse begeben und habe auf den Kurier mit den Koffern gewartet. Am gleichen Abend habe er von einem Taxifahrer na- mens F._____ einen Umschlag entgegen genommen. D._____ habe ihm gesagt, dass das Geld im Umschlag für den Mann bestimmt sei, der das Gepäck bringe, und erwähnt, dass sich im Umschlag Fr. 2'500.– befinden würden. D._____ habe ihm auch den Kurier und dessen Auto beschrieben. Er [B._____] habe danach den Beschuldigten getroffen. Dieser habe zwei Koffer dabei gehabt. Einen habe er selbst in die Wohnung gebracht, den anderen habe der Beschuldigte zum Ein- gang gebracht (Urk. 4/11 S. 3 ff.). In Brüssel habe er zudem ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ beobachten können. D._____ sei mit dem Be- schuldigten in ein Hotel gegangen und ca. 10 Minuten später wieder allein zu- rückgekommen (Urk. 4/11 S. 4 f.). Den Aussagen von B._____ zufolge wurden die in der Wohnung an der ...strasse ... sichergestellten zwei Koffer mit Kokain- gemisch somit vom Beschuldigten gebracht. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ gilt es festzuhalten, dass in der- selben Sache ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde, weshalb er in der Untersuchung als beschuldigte Person einvernommen wurde (vgl. Urk. 4/1-11). Als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener könnte er ein Interesse da- ran gehabt haben, die Ereignisse anlässlich seiner Einvernahmen in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berück- sichtigen ist. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend auf das von B._____ in der Un-

- 12 - tersuchung gezeigte ausweichende und wenig überzeugende Aussageverhalten hingewiesen (Urk. 42 S. 28). Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass B._____ auch einen Grund gehabt könnte, fälschlicherweise auszusagen, der Beschuldigte ha- be beide Koffer mit Kokaingemisch in die Schweiz gebracht (Urk. 42 S. 29), konn- te er sich dadurch doch selbst entlasten. Aus den aufgeführten Umständen darf demgegenüber auch nicht geschlossen werden, dass die von B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. November 2012 gemachten Aussagen nicht zutreffen können, zumal sich seine Aussagen betreffend die Übergabe eines Koffers mit den Wahrnehmungen aus der polizeilichen Observation deckt. Im Üb- rigen wird seine Darstellung auch durch die weiteren Beweismittel gestützt, wie nachfolgend dargelegt wird.

E. 3.9 Im Zuge des Ermittlungsverfahrens …, in dessen Verlauf sich der Verdacht ergab, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte, wurden diverse Telefongespräche aufgezeichnet und ausgewertet. Die vorliegend relevanten Gespräche sind vom Gesprächsinhalt her mehr oder weni- ger unverdächtig. Aus der Art und Weise, wie die Gesprächsteilnehmer miteinan- der kommunizieren, kann jedoch ohne Weiteres abgeleitet werden, dass es sich um Gespräche konspirativen Inhalts handeln muss. So wird offensichtlich strengs- tens darauf geachtet, die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich zu gestalten. Es wird häufig nicht in ganzen Sätzen ge- sprochen und gewisse Vorgänge werden lediglich ansatzweise angedeutet. Dadurch ergeben die Gespräche oftmals keinen eigentlichen Sinn. Zu verweisen ist an dieser Stelle etwa auf das Telefongespräche vom 22. Januar 2012, 20.01 Uhr, in welchem der Beschuldigte D._____ ohne jeden Zusammenhang mitteilt, seine Freunde hätten am Wochenende vermutlich zu viel Party gemacht. Sie hät- ten geschlafen (Anhang zu Urk. 3/5). Auffallend ist weiter, dass Drittpersonen in den Gesprächen in der Regel nicht mit Namen genannt werden, sondern immer von "er" die Rede ist oder zu Umschreibungen wie "der alte Mann" gegriffen wird. Der Beschuldigte wird einmal sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seinen Namen "der Sicherheit" nicht nennen solle (vgl. Gespräch vom 2. Januar 2012, 23.27 Uhr; Anhang zu Urk. 3/7). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüsselungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Ge- sprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürch-

- 13 - ten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Da abgesehen von den Strafverfolgungsbehörden kaum jemand ein Interesse an solchen Über- wachungen haben dürfte, geschweige denn technisch dazu in der Lage wäre, liegt der Schluss nahe, dass die Telefonate einen strafbaren Hintergrund haben. Ansonsten mutete reichlich seltsam an, dass nicht offen gesprochen wurde.

E. 3.10 Die für die Erstellung des Sachverhalts massgeblichen Telefongespräche wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend wird auf den Inhalt dieser Gespräche eingegangen.

E. 3.10.1 In einem am 16. Januar 2012, 17.11 Uhr, geführten Telefongespräch un- terhalten sich D._____ und C._____ über eine Person, welche "alter Mann" ge- nannt wird und am Freitag ankommen soll. D._____ führt weiter aus, er [der alte Mann] komme ja am frühen Morgen an und müsse sich dann noch ein wenig aus- ruhen. Am Schluss des Gesprächs erkundigt sich C._____, ob das, was am Frei- tag ankomme, viel sei, worauf D._____ antwortet, normalerweise ja (Anhang zu Urk. 3/5). Aus den Akten ergeben sich diverse Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der im Gespräch als "alter Mann" bezeichneten Person um den Beschuldigten handelte und dieser am Freitag – dem 20. Januar 2012 – von Gambia nach Brüssel reiste, wie in der Anklage umschrieben ist (Urk. 21 S. 2). Wie bereits ausgeführt, befand sich D._____ gemäss den Aussagen von B._____ in diesem Zeitpunkt in Brüssel (Urk. 4/11 S. 4), woraus geschlossen werden kann, dass "der alte Mann" in Brüs- sel erwartet wurde. Den Kopien des Reisepasses des Beschuldigten (Anhang zu Urk. 3/5) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte über ein Visum für Gambia für den Zeitraum 12. Januar 2012 bis 11. März 2012 verfügte. Sodann zeigen die Stempel im Pass des Beschuldigten auf, dass dieser am 12. Januar 2012 in Gambia ein- und am 19. Januar 2012 wieder ausreiste. Der 19. Januar 2012 war ein Donnerstag, weshalb es angesichts der Flugzeit von Gambia nach Europa durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte erst am Freitag, 20. Januar 2012, an seinem Zielort ankam. Damit korrespondiert die Aussage von D._____, wonach der alte Mann am frühen Morgen ankomme. Bei den Akten befinden sich Ausdru- cke aus dem Internet über eine Flugverbindung zwischen Banjul, wo sich der ein-

- 14 - zige internationale Flughafen von Gambia befindet, und Brüssel (Anhang zu Urk. 3/5). Dementsprechend gibt es einen Flug, welcher am Abend in Gambia startet, und am frühen Morgen in Brüssel ankommt. Die Internetausdrucke bezie- hen sich auf einen Flug vom 2. auf den 3. August 2012, also nicht auf das Datum der dokumentierten Ausreise des Beschuldigten aus Gambia am 19. Januar 2012. Sowohl der 19. Januar 2012 als auch der 2. August 2012 waren indes Donnersta- ge. Es erscheint deshalb wahrscheinlich, dass es auch am 19. Januar 2012 einen Flug von Gambia nach Brüssel gab. Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion über die Mobiltelefone, welche beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaf- tung sichergestellt wurden, lässt sich zudem schliessen, dass sich der Beschul- digte zwischen dem 24. Dezember 2011 und dem 14. Januar 2012 sehr häufig in Belgien aufhielt. Die Standortliste des Beschuldigten weist insbesondere aus, dass er sich am 12. Januar 2012 (Tag der dokumentierten Einreise in Gambia gemäss Reisepass des Beschuldigten) noch in Belgien aufhielt (Anhang zu Urk. 3/7). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Belgien nach Gambia flog. Dass er eine Woche später wieder von Gambia nach Belgien zurückflog, erscheint auch aus diesem Grund naheliegend. Dafür sprechen im Übrigen auch die Aussagen von B._____, welcher anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. November 2012 wie erwähnt bestätigte, dass er den Beschuldigten während seines letzten Aufenthaltes in Belgien, welcher zwischen dem 17. Januar 2012 und dem 22. Januar 2012 stattfand, in Brüssel gesehen habe (Urk. 4/11 S. 4). Zu verweisen ist schliesslich auf ein am

23. Januar 2012, 11.32 Uhr, geführtes Telefongespräch zwischen D._____ und C._____, in welchem Letzterer ausführt, er vermute, dass etwas passiert sei. Er wisse nicht was, aber irgendetwas sei passiert. In der Folge erkundigt er sich, ob "der alte Mann" nicht zurückgerufen habe, was D._____ verneint (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte am 22. Januar 2012 ver- haftet worden (Urk. 18/1).

E. 3.10.2 Am 21. Januar 2012, 11.58 Uhr, fand erneut ein Telefongespräch zwi- schen D._____ und C._____ statt. D._____ erkundigt sich, ob die Sache dort bei ihnen erledigt werden könne. Ansonsten werde es zu viel und dann passe es nicht in einen, sondern in zwei. Auf die Frage von C._____, wie viel es seien, gibt D._____ an, es seien drei und drei und noch ein bisschen was. C._____ fragt

- 15 - nach, ob D._____ davon ausgehe, dass vier in einen passen würden, was dieser verneint (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits ausgeführt, waren in den beiden si- chergestellten Koffern drei bzw. vier Pakete mit Kokain eingebaut (Urk. 11/1; Urk. 11/3). Dies stimmt mit den von D._____ genannten Zahlen überein. Die Ver- mutung liegt deshalb nahe, dass sich D._____ und C._____ in diesem Telefonge- spräch, welches im Übrigen kurz nach der mutmasslichen Ankunft des Beschul- digten in Belgien stattfand, darüber unterhalten, wie viel Kokain in einen Koffer passt (vgl. auch Urk. 1/6 S. 36).

E. 3.10.3 Am 22. Januar 2012 fanden diverse Telefongespräche zwischen dem Be- schuldigten und D._____ statt. Aus dem ersten, um 20.01 Uhr geführten, Ge- spräch, in welchem der Beschuldigte davon spricht, dass seine Freunde am Wo- chenende vermutlich zu viel Party gemacht und geschlafen hätten (Anhang zu Urk. 3/5), schlossen die Ermittlungsbehörden, dass der Beschuldigte D._____ mit- teilt, dass er soeben die Grenze in die Schweiz überquert habe und nicht kontrol- liert worden sei bzw. die Zöllner nicht beim Grenzübergang gewesen seien (Urk. 3/5 S. 4). Zwei Minuten später, um 20.03 Uhr, findet wiederum ein Telefon- gespräch statt, in welchem sich der Beschuldigte erkundigt, ob sie sich heute noch treffen würden oder er sein Auto in die Garage stellen solle, worauf D._____ mitteilt: "Wie letztes Mal". Im nächsten Telefongespräch einigen sich die beiden auf 22.00 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5). Mit der Vorinstanz kann dieses Gespräch nicht anders interpretiert werden, als dass für 22.00 Uhr ein Treffen geplant war, wobei dieses gleich wie das letzte Treffen stattfinden sollte (Urk. 42 S. 31).

E. 3.10.4 Gleichentags um 21.32 Uhr bzw. 22.44 Uhr fanden zwei Telefon- gespräche zwischen D._____ und B._____ statt, wobei wiederum von einem Tref- fen mit einer Drittperson die Rede ist (Anhang zu Urk. 3/5). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ging es dabei nicht um die Übergabe von Kokain, sondern Geld. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 42 S: 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2012 diese Interpre- tation bestätigt hat. Er führte aus, er habe am Abend des 22. Januar 2012 auf Anweisung von D._____ einen Taxifahrer namens "F._____" getroffen und von ihm einen Umschlag mit Bargeld entgegen genommen. D._____ habe ihm ge-

- 16 - sagt, dass er das Geld demjenigen geben soll, der das Gepäck bringen werde. Er habe gewusst, dass sich im Couvert Fr. 2'500.– befunden hätten. Dies hätte der Kurier erhalten sollen. Die Fr. 60.– seien für den Taxichauffeur gewesen (Urk. 4/11 S. 5). Gemäss den polizeilichen Erkenntnissen fand das Treffen zwi- schen B._____ und F._____ […] um ca. 22.39 Uhr statt (Urk. 1/6 S. 39). Um 21.35 Uhr teilte der Beschuldigte D._____ telefonisch mit, dass er ready sei. Er sei da und warte (Anhang zu Urk. 3/5). Gemäss den Erkenntnissen der polizei- lichen Überwachung befand sich der Personenwagen des Beschuldigten zu die- sem Zeitpunkt auf den obersten Parkdeck des … Parkhauses …. B._____ traf gemäss polizeilicher Überwachung um ca. 21.43 Uhr in Zürich ein und traf sich um 22.39 Uhr mit F._____ (Urk. 1/6 S. 39). Um 22.44 Uhr, nach der erwähnten Übergabe des Kuriergelds, teilt D._____ B._____ mit, dass "er" oben warte (An- hang zu Urk. 3/5). Mit "er" war zweifellos der Beschuldigte gemeint, begab sich B._____ in der Folge doch ebenfalls zum … Parkhaus an der …strasse und betrat dieses (Urk. 1/6 S. 39).

E. 3.10.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 42 S. 32 f.), wurde das Treffen zwischen dem Beschuldigten und B._____ in der Folge in den Hinterhof der Lie- genschaft …strasse … verschoben, vermutlich, weil sich auf dem obersten Park- deck des …-Parkhauses noch weiterer Personen befanden. So teilte der Be- schuldigte D._____ um 23.05 Uhr mit, dass es ein Problem gegeben habe ("aber das Problem ist, da war ein Auto gefolgt"). Er befinde sich nun bei der Garage, "hinten da bei Euch". Weiter erkundigt sich der Beschuldigte, wie man es machen solle. Er fragt: "Soll ich einen reintragen und er einen?"(Anhang zu Urk. 3/5). Dass der Beschuldigte und B._____ bei ihrem ersten Treffen gestört wurden, ergibt sich auch aus einem am nächsten Tag geführten Telefongespräch zwischen D._____ und C._____. Letzterer erkundigt sich, ob sie sich am selben Ort wie gewöhnlich getroffen hätten, worauf D._____ antwortet: "Ja. Er ist nach oben gegangen, aber da war jemand. Dann ist er wieder nach unten gegangen. Dort haben sie sich dann getroffen." Weiter hält er fest, dass jemand da gewesen sei, der sein Auto habe holen wollen. Dann sei er nach unten gegangen (Telefongespräch vom

23. Januar 2012, 11.32 Uhr, Anhang Urk. 3/5).

- 17 -

E. 3.10.6 Um 22.57 Uhr konnte beobachtet werden, wie B._____ das … Parkhaus verliess und sich in den besagten Hinterhof begab (Urk. 1/6 S. 39). Der Beschul- digte fuhr um 22.58 Uhr ebenfalls in diesen Hinterhof (Urk. 7/1; Urk. 7/3 S. 3). In der Folge kam es zum bereits erwähnten Treffen zwischen B._____ und dem Be- schuldigten, bei welchem gemäss der polizeilichen Überwachung um 23.11 Uhr ein schwarzer Koffer übergeben wurde. Um 23.13 Uhr teilt B._____ D._____ mit, dass er "es" bekommen habe. Er sei angekommen (Anhang zu Urk. 3/5).

E. 3.11 Insgesamt lässt sich damit folgender Sachverhalt erstellen:

E. 3.11.1 Aufgrund der Reisedokumente des Beschuldigten und der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sowie der Aussagen von B._____ steht fest, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2012 von Gambia nach Brüssel reiste, wo er sich mit D._____ traf. Anhand der polizeilichen Überwachung sowie der aufgezeichneten Telefongespräche lässt sich weiter erstellen, dass sich der Beschuldigte am 22. Januar 2012 nach den Anweisungen von D._____ mit B._____ traf und diesem Gepäck übergab. Dass es sich dabei um zwei Koffer ge- handelt haben muss, ergibt sich einerseits aus den Aussagen von B._____, der wie erwähnt ausführte, der Beschuldigte habe zwei Koffer dabei gehabt, einen habe er selbst in die Wohnung gebracht, den anderen habe der Beschuldigte zum Eingang gebracht (Urk. 4/11 S. 6 f.). Diese Darstellung deckt sich mit den Er- kenntnissen aus einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und D._____. So erkundigte sich der Beschuldigte am 22. Januar 2012, 23.05 Uhr, bei Letzterem, ob er [der Beschuldigte] einen reintragen sollte und er [gemeint: B._____] einen (Anhang zu Urk. 3/5). Diese Äusserung lässt keine andere Inter- pretation zu, als dass der Beschuldigte zwei Koffer dabei hatte. Dass die Überga- be des zweiten Koffers von der Polizei nicht beobachtet werden konnte, ist somit nicht weiter massgeblich, zumal E._____ den Beschuldigten nicht während der ganzen Zeit unter Beobachtung hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Verteidigung vorgenommene Interpretation des zeitlichen Ab- laufs der Observation (Urk. 56 S. 4 ff. mit Hinweis auf Urk. 7/1) vermag die Be- gründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Entscheidend ist vorliegend,

- 18 - dass der Beschuldigte nicht während der gesamten Zeit, in der er sich im Hinter- hof der Liegenschaft …strasse … aufhielt, observiert werden konnte. Es blieb somit ein Zeitfenster, innerhalb dem der Beschuldigte den Koffer hätte unbeo- bachtet abliefern können. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 30 S. 9 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.) lässt sich vorliegend auch erstellen, dass die anlässlich der Verhaftung von B._____ in der Wohnung an der ...strasse ... sichergestellten zwei Koffer mit Kokain diejeni- gen sind, welche B._____ vom Beschuldigten übergeben wurden. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die beiden Koffer mit Kokain nur kurze Zeit, nach- dem der Beschuldigte A._____ zwei Koffer übergab, sichergestellt werden konn- ten. Sodann gab auch B._____ an, dass der Beschuldigte ihm beide Koffer mit dem Kokain übergeben habe (Urk. 4/11 S. 4). Dessen Aussagen werden durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung bestätigt. Aufgrund der Vielzahl von ver- klausulierten Redewendungen in den überwachten Gesprächen drängt sich wie erwähnt zwingend der Schluss auf, dass die entsprechenden Gespräche einen deliktischen Hintergrund haben. Hätte das vom Beschuldigten transportierte Ge- päck keine verbotenen Erzeugnisse enthalten, hätten sich die Beteiligten, darun- ter auch der Beschuldigte selbst, nicht derart umständlich ausdrücken und darauf bedacht sein müssen, nicht zu viel bekannt zu geben. Abgesehen davon hätte es für den Transport von legalen Produkten ohnehin nicht eines solchen Organisati- onsaufwandes bedurft. Gleich zu werten ist auch, dass sich die Übergabe selbst ziemlich kompliziert gestaltete und sogar abgebrochen wurde, als sich Dritt- personen in der Nähe befanden. Weiter für die Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann Umstand, dass der Beschuldigte für die Übergabe der beiden Kof- fer mit Fr. 2'500.– entschädigt wurde, was durch die Aussagen von B._____ (Urk. 4/11 S. 5 f.) und die aufgezeichneten Telefongespräche (Gespräch vom

22. Januar 2012, 22.44 Uhr; vgl. Anhang zu Urk. 3/5) belegt ist. Dieses Geld wur- de denn auch bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 1/1 S. 4). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb jemand für den Transport zweier Kof- fer einen derart hohen Betrag zahlen sollte, wenn sich darin nur Kleider oder Ähn- liches befunden hätten.

- 19 -

E. 3.11.2 Wenn der Verteidiger geltend macht, es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ selbst oder sonst irgendjemand die Drogenkoffer bereits vor dem Treffen in die Wohnung gebracht habe (Urk. 30 S. 11; Urk. 56 S. 6), so ist dies eine blosse Mutmassung, für welche keinerlei objektiven Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen wurde B._____ ab seiner Ankunft in Zürich am 22. Januar 2012 überwacht, ohne dass eine weitere Kofferübergabe hätte beobachtet wer- den können (vgl. Urk. 1/6 S. 39). Rein theoretisch ist es zwar möglich, dass es sich bei dem einen schwarzen Koffer mit Kokaingemisch um denjenigen handelte, welchen B._____ selbst in die Wohnung brachte (Urk. 30 S. 9 ff.); konkrete An- haltspunkte liegen dafür aber nicht vor. Die Kombination der dargelegten zahlrei- chen Belastungsmomente lassen vielmehr keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, der beide Koffer mit Kokain brachte. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass B._____ erst dann Kontakt mit D._____ auf- nahm, nachdem er sich mit dem Beschuldigten getroffen hatte. In diesem Tele- fongespräch, welches um 23.13 Uhr stattfand, bestätigte er, dass er es bekom- men habe (Anhang Urk. 3/5), was wenig Sinn machen würde, wenn er (B._____) das Kokain bereits zuvor selbst in die Schweiz transportiert hätte. Mit der Vorinstanz kann schliesslich aus dem Umstand, dass an den beiden Koffern keine DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 11/5), nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Das Fehlen von DNA- Spuren kann auch eine andere Ursache haben (vgl. Urk. 42 S. 36), weshalb dar- aus nicht der Schluss gezogen werden kann, der Beschuldigte habe die Koffer nicht transportiert. Das Vorliegen von DNA-Spuren hätte den Beschuldigten damit höchstens belastet. Im Übrigen wurden vorliegend ausschliesslich DNA-Spuren untersucht, welche sich im Innern der beiden Koffer, insbesondere an den Pake- ten mit Kokain, befanden (Urk. 11/1; Urk. 11/4; Urk. 11/5). Es versteht sich von selbst, dass ein Transport allein keine Spuren im Innern des Koffers hinterlässt.

E. 3.11.3 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, das Kokaingemisch von Belgien in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht zu haben (Urk. 21 S. 2). Dass das Kokain bereits in Brüssel für den Transport verpackt wurde, lässt sich dem Telefongespräch vom 21. Januar 2012, 11.58 Uhr, entnehmen, in welchem sich D._____ und C._____ wie erwähnt darüber unterhalten, wie viel Kokain in ei- nen Koffer passt. B._____ gab zudem an, D._____ habe ihm bei ihrem Treffen in

- 20 - Brüssel gesagt, dass er nach Zürich reisen soll, um dort Koffer mit Kokain entge- gen zu nehmen und in der Wohnung von ihm [D._____] zu deponieren (Urk. 4/11 S. 4). Auch daraus lässt sich schliessen, dass ein Transport von Brüssel nach Zü- rich geplant war. Dafür, dass der Beschuldigte die Koffer mit Kokaingemisch be- reits in Brüssel übernahm, spricht zudem der Umstand, dass er sich im massge- blichen Zeitraum in Brüssel befand und sich dort gemäss den Aussagen von B._____ auch mit D._____ traf (Urk. 4/11 S. 4 f.), welcher wie bereits dargelegt mit der Verpackung der Drogen befasst war. Von Bedeutung ist in diesem Zu- sammenhang schliesslich das Telefongespräch vom 22. Januar 2012, 20.01 Uhr, in welchem der Beschuldigte D._____ wie erwähnt mitteilt, bei ihm sei alles gut. Seine Freunde hätten am Wochenende vermutlich zu viel Party gemacht. Sie hät- ten geschlafen (Anhang zu Urk. 3/5). Die Ermittlungsbehörden legten dieses Ge- spräch dahingehend aus, dass der Beschuldigte mitteilt, dass er soeben die Grenze zur Schweiz überquert habe und von den Zöllnern nicht kontrolliert wor- den sei (Urk. 3/5 S. 4). Berücksichtigt man den bereits dargelegten Kontext, in dem das Telefongespräch erfolgte, erscheint diese Interpretation nicht nur plausi- bel, sondern zwingend. Der Beschuldigte machte zu diesem absurden Gespräch keine näheren Angaben (Urk. 3/5 S. 4), obwohl der ins Auge springende konspira- tive Inhalt geradezu nach einer Erklärung ruft. Schlussendlich spricht auch die be- reits erwähnte Entschädigung von immerhin Fr. 2'500.– dafür, dass ein längerer Transport mit einem gewissen Risiko entlohnt werden sollte. Diesbezüglich ist der Vorinstanz im Übrigen darin zu folgen, dass ein solcher Lohn angesichts der vor- liegenden Umstände entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 14; Urk. 56 S. 3 f.) keinesfalls unüblich ist (Urk. 42 S. 36 f.).

E. 3.11.4 Der objektive Sachverhält lässt sich auch in den weiteren Punkten erstel- len. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Februar 2012 enthielt der braune Koffer 947 Gramm und der schwarze Koffer 1'048 Gramm reines Kokain (Urk. 11/3), was insgesamt 1995 reinem Kokain entspricht. Die Vor- instanz hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts des vorliegenden Beweiser- gebnisses davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte das Kokain im Auftrag von anderen Personen importierte und nicht selber als Auftraggeber fungierte. Aus diesem Grund ist vorliegend nicht weiter massgeblich, ob die jewei-

- 21 - ligen Aufträge von D._____, von C._____ oder von beiden erteilt wurden (vgl. Urk. 42 S. 46).

E. 3.12 Was den subjektiven Tatbestand angeht, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte wusste, was er transportiert. Zunächst ist festzuhalten, dass die transportierte Menge an reinem Kokain, insgesamt 1'995 Gramm, einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert aufweist, weshalb es auf der Hand liegt, dass die Organisatoren eines solchen Kokaintransportes alles Interesse daran haben, dass sie in der Schweiz wieder in den Besitz dieser Drogen gelangen würden. Dies ist dann einfach zu bewerkstelligen, wenn der Kurier weiss, was er transpor- tiert. Er kann dann die Drogen vereinbarungsgemäss am Bestimmungsort ab- liefern. Falls dagegen jemand die Drogen unwissend transportiert, stellt sich für die Organisatoren das nur sehr schwer zu bewältigende Problem, wieder in den Besitz der Drogen zu gelangen. Für die Organisatoren eines Drogentransportes ist es damit mit deutlich geringeren Risiken verbunden, einen instruierten Kurier einzusetzen. Es ist schon alleine deshalb davon auszugehen, dass der Beschul- digte über die von ihm transportierte Lieferung informiert war. Entscheidend ist vorliegend aber, dass die vom Beschuldigten selbst geführten konspirativen Gespräche keinen anderen Schluss zulassen, als dass er wusste, dass sich in dem von ihm transportierten Koffer Drogen befinden. Diesbezüglich kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten lässt sich nicht nach- weisen, dass ihm die genaue Menge des Kokaingemisches und der genaue Reinheitsgehalt bekannt waren. Es muss ihm aber zumindest bewusst gewesen sein, dass sich in den von ihm transportierten Koffern eine Menge Kokaingemisch befand, welche die Grenze zum leichten Fall deutlich überstieg. Dafür spricht zum einen der vereinbarte Kurierlohn von Fr. 2'500.–, welcher sicherlich nicht für Kleinstmengen gezahlt worden wäre. Auch aufgrund des Umstandes, dass neben dem finanziellen auch ein grosser organisatorischer Aufwand betreffend die Einfuhr betrieben wurde, musste der Beschuldigte schliessen, dass es nicht um eine unbedeutende Menge Drogen ging. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Betäubungsmittel, welche vom Ausland eingeführt werden, einen eher hohen Reinheitsgrad aufweisen, da sie erst in der Folge weiter gestreckt werden.

- 22 - Damit erweist sich der Anklagesachverhalt betreffend die Kokaineinfuhr vom

22. Januar 2012 auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. B. Anklagevorwurf betreffend Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012

E. 3.13 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, ein weiteres Mal Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben. Konkret wird ihm zur Last gelegt, um den Jahreswechsel 2011/2012 in Belgien zwei Kilogramm Kokain (Reinheits- grad nicht bekannt) übernommen zu haben, welches er alsdann am 2. Januar 2012 in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht habe, wo er das Kokain an B._____ im …-Parkhaus an der …strasse … in Zürich übergeben ha- be, für welchen Kurierdienst er eine nicht bekannte Bargeldsumme erhalten habe (Urk. 21 S. 2).

E. 3.14 Aus den Telefongesprächen, welche Ende Januar 2012 geführt wurden, lässt sich nicht nur auf die eben erstellte Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 schliessen. Vielmehr ergeben sich daraus auch konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte vor diesem Kokaintransport bereits einmal Kokain in die Schweiz eingeführt hat. Im Telefongespräch vom 22. Januar 2012, 20.03 Uhr, führt D._____ auf die Frage des Beschuldigten, ob sie sich noch heute treffen würden, aus: "Ja, wie letztes Mal". Auch im nächsten Gespräch zwischen dem Beschuldig- ten und D._____, welches um 20.04 Uhr stattfindet, wird davon gesprochen, dass es "wie letztes Mal" gemacht werden soll (Anhang zu Urk. 3/5). Zu verweisen ist sodann auf das Gespräch vom 23. Januar 2012, 11.32 Uhr, in welchem C._____ und D._____ darüber diskutieren, ob bei der am 22. Januar 2012 erfolgten Koka- inübergabe allenfalls etwas passiert sein könnte. Im Verlauf dieser Unterhaltung erkundigt sich C._____ bei D._____, ob sie sich am selben Ort, wie gewöhnlich getroffen hätten, worauf dieser antwortet, "er" sei nach oben gegangen, aber da sei jemand gewesen. Dann sei "er" wieder nach unten gegangen. Dort hätten sie sich dann getroffen (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits erstellt wurde, hätten sich der Beschuldigte und B._____ grundsätzlich beim …-Parkhaus in der …strasse treffen sollen. Nachdem sie an diesem Ort offenbar gestört wurden, wurde das

- 23 - Treffen an einen anderen Ort verlegt. Die im Zusammenhang mit der Kokainein- fuhr vom 22. Januar 2012 getätigten Telefongespräche deuten damit darauf hin, dass der Beschuldigte bereits zuvor Kokain in die Schweiz eingeführt hatte, wobei die Übergabe beim … Parkhaus in der …strasse stattgefunden haben muss.

E. 3.15 Aus den Akten ergibt sich, dass die an der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 beteiligten Personen schon Anfangs Januar 2012 vermehrt und auf dieselbe seltsame Art und Weise miteinander kommuniziert hatten. Bei den Akten befinden sich drei Telefongespräche vom 2. bzw. 3. Januar 2012, welche in diesem Zu- sammenhang von Bedeutung sind: Das erste Gespräch findet am 2. Januar 2012, 22.28 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und D._____ statt. Letzterer fordert den Beschuldigten auf, er solle nachher zum …-Parkhaus kommen, was vom Be- schuldigten bestätigt wird (Anhang zu Urk. 3/7). Um 23.25 Uhr telefonieren der Beschuldigte und D._____ erneut. D._____ erklärt, sein Kollege komme gleich, worauf der Beschuldigte antwortet, er könne kommen, er sei oben (Anhang zu Urk. 3/7). Daraus muss abgeleitet werden, dass sich der Beschuldigte nun beim … Parkhaus befindet, wie zuvor vereinbart wurde. Dafür spricht auch die rückwir- kende Teilnehmeridentifikation. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Am 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, findet ein Telefongespräch zwischen D._____ und C._____ statt. Letzterer gibt an, sie hätten zwei gehabt, was D._____ bestätigt. Sodann führt C._____ aus, er habe 5 dazu gelegt und nachher habe er alles mit dem Material, was der alte Mann gebracht habe, vermischt. Jetzt hätten sie insgesamt 3.5. Er habe alle 2 reingetan plus 3, was er selber nochmals reingetan habe (Anhang zu Urk. 5/11). Die dargelegten Gespräche wirken über weite Strecken konspirativ, auch da, wo der Beschuldigte Gesprächsteilnehmer ist. Zu verweisen ist in diesem Zusam- menhang auch auf ein Gespräch vom 2. Januar 2012, 23.27 Uhr, worin der Beschuldigte ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er seinen Namen "der Sicherheit" nicht nennen solle (vgl. Anhang zu Urk. 3/7). Die Art und Weise, wie die Gespräche geführt werden, lässt einen deliktischen Hintergrund als äusserst wahrscheinlich erscheinen. So sind die beteiligten Personen offensichtlich darum bemüht, den wahren Inhalt der Gespräche zu verbergen. Hätten sie sich tatsäch-

- 24 - lich mit legalen Geschäften befasst, wäre dieses Gesprächsverhalten unnötig gewesen. Dass in den Gesprächen selbst nicht von einem "Empfang" oder einer "Lieferung" die Rede ist, spricht deshalb entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 5) nicht für einen legalen Hintergrund der Gespräche. Unter den dargelegten Umständen ist auch der weitere Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei von Beruf aus Transporteur und Taxifahrer und gehe als solcher nicht unbedingt davon aus, dass seine Dienstleistungen für illegale Geschäfts missbraucht werden, nicht massgeblich (Urk. 30 S. 3), zumal sich auch der Beschuldigte ent- sprechend ausdrückte. Der Beschuldigte machte auch zu diesem Anklagesach- verhalt keinerlei Aussagen, was sein Recht ist und ihm nicht zum Nachteil ge- reichen darf. Dadurch fehlt jedoch auch hier eine andere, ebenso einleuchtende Erklärung für diese Art der Konversationen. Aus dem Inhalt der Gespräche kann jedenfalls darauf geschlossen werden, dass es am 2. Januar 2012 zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und einem Bekannten von D._____ kam, bei welchem es zu einer Übergabe von Material kam, welches in der Folge weiterverarbeitet bzw. gemischt wurde (vgl. Telefonge- spräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen D._____ und C._____; Anhang zu Urk. 5/11). Dabei konnte das Material offenbar mengenmässig auf 3.5 vergrös- sert werden.

E. 3.16 Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Ende Januar 2012 geführten Telefongesprächen, dass der Beschuldigte vor der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 bereits einmal einen Kokaintransport durchgeführt haben muss. Stellt man die Ende Januar 2012 geführten Telefongespräche in den Zusammenhang mit den Telefongespräche von Anfang Januar 2012 kann kein anderer Schluss ge- zogen werden, als dass dieser Transport am 2. Januar 2012 stattfand. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass sich der Beschuldigte an diesem Tag wiede- rum beim … Parkhaus mit einem "Kollegen" von D._____ traf. Es ist in diesem Zusammenhang erneut festzuhalten, dass das am 22. Januar 2012 eingeführte Kokain auf Anweisung von D._____ ebenfalls beim …-Parkhaus an B._____ hätte übergeben werden sollen. Bei den Telefongesprächen, welche im Zusammen- hang mit der am 22. Januar 2012 erfolgten Kokaineinfuhr stehen, war zudem ebenfalls davon die Rede, dass sich der Beschuldigte "oben" befinde und auf die

- 25 - andere Person warte. So teilt D._____ seinem Komplizen B._____ am .22. Januar 2012, 22.44 Uhr, mit, dass der Beschuldigte "oben" auf ihn warte .(Anhang zu Urk. 3/5). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt im …Parkhaus, zu welchem sich B._____ in der Folge begab (Urk. 1/6 S. 39). Auch im Gespräch vom 23. Januar 2012, 11.32 Uhr, gibt D._____ an, "er" sei nach oben gegangen, aber da sei jemand gewesen. Dann sei "er" wieder nach unten gegangen. Dort hätten sie sich dann getroffen (Anhang zu Urk. 3/5). Aufschlussreich ist sodann das Telefongespräch vom 3. Januar 2012 zwischen C._____ und D._____, in welchem C._____ vom Material spricht, das "der alte Mann" gebracht habe. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 er- stellt, dass der Beschuldigte von den übrigen Beteiligten auch alter Mann genannt wurde. Dass diese Bezeichnung im Zusammenhang mit einem anderen Drogen- transport bzw. für weitere Personen verwendet wurde, wie die Verteidigung an- führt (Urk. 30 S. 7 ff.), vermag damit keine Zweifel daran zu wecken, dass die im Telefonat vom 3. Januar 2012 als alter Mann bezeichnete Person mit dem Be- schuldigte identisch ist, zumal sich dieser wie bereits erwähnt am Tag zuvor auf Anweisung von D._____ mit einem Kollegen von diesem traf. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auffällig sind schliesslich auch die im Telefongespräch vom 3. Januar 2012 zwischen C._____ und D._____ genann- ten Verarbeitungshandlungen mit dem gelieferten Material sowie der Hinweis da- rauf, dass das, was herauskomme, pur und sehr gut sei. Sie würden es ohne Probleme verkaufen (vgl. Telefongespräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr; An- hang zu Urk. 5/11).

E. 3.17 In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis vorliegt, die Kombination der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien aber keinen anderen Schluss zulässt, als dass es bereits am

2. Januar 2012 zu einer Kokainlieferung gekommen war, bei welcher der Be- schuldigte wiederum als Kurier eingesetzt wurde. Aus der rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation lässt sich zudem ableiten, dass sich der Beschuldigte um den Jahreswechsel 2011/2012 wiederum in Belgien aufhielt. Sein Aufenthalt dau- erte lediglich vom 31. Dezember 2011 bis zum 1. Januar 2012, reiste der Be- schuldigte doch bereits am 2. Januar 2012 über Frankreich in die Schweiz ein

- 26 - (vgl. Anhang zu Urk. 3/7). Vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese Reise zum Zwecke des Kokainimports unternahm.

E. 3.18 Die Vorinstanz hat sich mit den weiteren Einwänden der Verteidigung, wo- nach C._____ nicht bestätigt habe, dass der Beschuldigte etwas Illegales ge- macht habe, bzw. G._____, bei welcher es sich immerhin um die Vermieterin des Beschuldigten handle, offenbar keine Ahnung von dessen mutmasslichen Be- schäftigung im Drogenhandel gehabt habe, was für die Unschuld des Beschuldig- ten spreche (Urk. 30 S. 8 f., Prot. I S. 6), bereits auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 43), welchen vollumfänglich zu folgen ist.

E. 3.19 Im Zusammenhang mit der Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 konnten in der Untersuchung keine Betäubungsmittel sichergestellt werden. Die vom Be- schuldigten in die Schweiz eingeführte Kokainmenge ist damit ebenfalls zu erstel- len. Aufschlussreich sind diesbezüglich wiederum die abgehörten Telefongesprä- che. Wie bereits ausgeführt, erkundigt sich C._____ im Telefongespräch vom

3. Januar 2012, 12.26 Uhr, ob sie "2" gehabt hätten, was von D._____ bestätigt wird. C._____ führt sodann aus, er habe "5" dazu gelegt und nachher habe er al- les mit dem Material, was der alte Mann gebracht habe, gemischt. Jetzt hätten sie insgesamt "3.5". Er führt erneut aus, er habe alle "2" reingetan plus "5", was er selber nochmals reingetan habe (Anhang zu Urk. 5/11). Die Ermittlungsbehörden schlossen aus dieser Konversation, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm Kokain- gemisch in die Schweiz eingeführt hat. Dieses sei in der Folge auf 3.5 Kilogramm Kokaingemisch gestreckt worden (Urk. 1/6 S. 28). Die Abfolge, in welcher die ein- zelnen Zahlen genannt werden, spricht indes gegen diese Interpretation. So spricht C._____ in diesem Gespräch davon, dass sie "2" gehabt hätten, er "5" da- zugelegt und nachher alles mit dem vom "alten Mann" gebrachten Material ge- mischt habe, was zu Gunsten des Beschuldigte dahingehend zu interpretieren ist, dass bereits 2 Kilogramm Material, Kokaingemisch oder Streckmittel, vorhanden war, welches mit der vom Beschuldigten gelieferten Menge nichts zu tun hat. Dies entspricht auch den Aussagen von C._____ anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 14. November 2012, welche zu Gunsten des Beschuldigten verwen-

- 27 - det werden dürfen. C._____ gab damals an, die Aussage "wir hatten 2 gehabt" bedeute, dass es zwei Pakete mit Streckmittel zu 500 Gramm gegeben habe (Urk. 5/11 S. 23). Dass das Streckmittel vom Beschuldigten gebracht wurde, kann mit der Vorinstanz ausgeschlossen werden, da wie erwähnt aus den Aussagen von C._____ darauf geschlossen werden muss, dass dieses Material bereits vor- handen war. Im Übrigen wäre es bei einem solchen Transport wohl kaum nötig gewesen, ein solches konspiratives Verhalten an den Tag zu legen. Es ist somit gestützt auf das Telefongespräch vom 3. Januar 2012 und mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 40) davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten gebrachte Menge "1" bzw. 1 Kilogramm Kokaingemisch beträgt (Gesamtmenge von 3.5 minus be- reits vorhandenes Material von 2 minus die von C._____ hinzugefügte Menge von 0.5). Im Übrigen ging auch die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung von 1 Kilogramm Kokaingemisch aus (Urk. 59 S. 2).

E. 3.20 Nachdem bei der Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 keine Betäubungs- mittel sichergestellt werden konnten, konnte auch der Reinheitsgrad des geliefer- ten Kokaingemisches in der Untersuchung nicht bestimmt werden. Die Vorinstanz nahm einen Reinheitsgrad von 66% an. Sie begründete dies einerseits damit, dass sich aus den Akten in keiner Form ergebe, dass es sich bei der Betäu- bungsmittellieferung vom 2. Januar 2012 um Kokain von unterdurchschnittlicher Qualität gehandelt habe. Es lasse sich eher eine überdurchschnittliche Qualität vermuten. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das bereits er- wähnte Telefongespräch zwischen C._____ und D._____ vom 3. Januar 2012, in welchem C._____ mitteilt: "Aber ich kann dir sagen, was rauskommt, ist pur und sehr gut. Wir werden es ohne Problem verkaufen." Gemäss Vorinstanz habe C._____ damit die Menge von 3.5 Kilogramm Kokain oder Kokaingemisch be- zeichnet, worin unter anderem das vom Beschuldigten am 2. Januar 2012 von Belgien in die Schweiz importierte eine Kilogramm Kokain enthalten gewesen sei. Andererseits verweist die Vorinstanz darauf, dass die besagte Lieferung nur ge- rade 20 Tage vor derjenigen vom 22. Januar 2012 erfolgte, welche nachweislich Kokain mit einem Reinheitsgrad von 66% beziehungsweise 67% beinhaltet habe, was auf eine identische "Quelle" schliessen lasse. Des Weiteren hält die Vo- rinstanz fest, dass in die Schweiz importiertes Kokain selten einen Reinheitsgrad von unter 70% aufweise, weil es sich dabei in der Regel um Ersttransporte ohne

- 28 - vorheriges Strecken mit dem Zwecke der Erhöhung der Transportkapazität hand- le. Es rechtfertige sich daher, davon auszugehen, dass der Reinheitsgrad des ei- nen Kilogramms Kokain der Lieferung vom 2. Januar 2012 mindestens demjeni- gen der rund zwei Kilogramm Kokain entspreche, welche der Beschuldigte am

22. Januar 2012 importiert habe (Urk. 42 S. 45). Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Reinheitsgrad erweisen sich als über- zeugend. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschuldigte habe Kokainge- misch mit einem Reinheitsgrad von 66% eingeführt, nicht bloss auf die Erfahrung, wonach in die Schweiz importiertes Kokain einen hohen Reinheitsgrad aufweist, sondern zieht diesen Schluss in Verbindung mit zusätzlichen belastenden Indi- zien, aus welchen auf eine hohe Qualität des eingeführten Kokaingemisches geschlossen werden muss. Der von der Vorinstanz angenommene Reinheitsgrad erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte drei Wochen später effektiv Kokain mit diesem Reinheitsgrad in die Schweiz transpor- tiert hat, als angemessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Reinheitsgrad von 66% nicht in Widerspruch mit der von der Verteidigung angeführten Betäubungs- mittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: Statistik der SGRM) steht. Für das – vorliegend massgebliche – Jahr 2012 weist diese Statistik bei Konfiskaten zwischen 100 und 1000 Gramm Kokain-Hydrochlorid einen mittleren Reinheitsgrad von 52 % sowie bei Konfiskaten von über 1000 Gramm einen solchen von 65 % aus. Vorliegend wäre eher der letztgenannte höhere Wert heranzuziehen, nachdem dem Beschul- digten wie erwähnt die Einfuhr von 1 Kilogramm Kokaingemisch anzulasten ist und sich aus den Aussagen von C._____ konkrete Hinweise dafür ergeben, dass das gelieferte Kokaingemisch von sehr guter Qualität war. Letztlich kann der Reinheitsgrad und damit auch die genaue Menge des einge- führten Kokaingemisches jedoch nicht mit absoluter Sicherheit festgelegt werden. Jedenfalls steht bei der Annahme eines Reinheitsgrades in der dargelegten Grössenordnung fest, dass der Beschuldigte eine Menge eingeführt hat, die um mehr als dreissig Mal über der Grenze liegt, welche vom Bundesgericht für das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ange- nommen wird (18 Gramm; BGE 109 IV 143, E. 3a).

- 29 -

E. 3.21 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die obigen Ausführun- gen verweisen werden (Ziff. 3.13).

E. 3.22 Insgesamt bestehen damit keine Zweifel daran, dass sich auch der erste Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Einschränkungen ergeben sich lediglich in Bezug auf die Menge des ein- geführten Kokaingemisches, wie bereits dargelegt wurde. Sodann ist der Vor- instanz darin zu folgen, dass es vorliegend offen bleiben kann, ob es sich beim Empfänger des Kokaingemisches um B._____ oder eine andere Person handelte. Ebenfalls offen bleiben kann, von wem der Beschuldigte den Auftrag erhielt, das Kokaingemisch in die Schweiz einzuführen. Massgebend ist, dass der Beschul- digte im Auftrag von anderen Personen handelte (vgl. Urk. 42 S. 45 f.).

4. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Ver- brechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden in schweren Fällen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren bestraft. Zusätzlich kann eine Geldstrafe ausgefällt werden. Die vorliegend mehrfache Tatbegehung ist innerhalb dieses nach oben hin nicht erweiterbaren Rahmens straferhöhend in Betracht zu ziehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 5.2. Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 42 S. 50 f.). 5.3. Die Vorinstanz stufte das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG als keineswegs leicht bis erheblich ein (Urk. 42 S. 52), was zu übernehmen ist. Der Beschuldigte

- 30 - beging nicht eine einmalige Verfehlung, sondern betätigte sich zweimal an einem Transport von Kokain, einer bekanntermassen sehr gefährlichen Droge mit hohem Suchtpotenzial. Seine Widerhandlungen bezogen sich auf eine insgesamt grosse Menge in der Grössenordnung von über 2.5 Kilogramm reinem Kokain, was einem Vielfachen der Menge entspricht, welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 festgelegt hat (18 Gramm reines Kokain; BGE 109 IV 143, E. 3a). Mit dieser Betäubungsmittelmenge hat der Beschuldigte ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Drogenmenge kommt im Rahmen der Strafzu- messung zwar keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, E. 3.1 mit Hinweisen). Wesentlich bei der Strafzumessung ist sodann die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (vgl. Hans- jakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die strafbaren Handlungen des Beschuldigten lediglich über einen Zeitraum von rund drei Wochen erstreckten. Die kurze Dauer der deliktischen Tätigkeit wird jedoch durch die Menge der umgesetzten Drogen rela- tiviert. Im Rahmen der beiden Betäubungsmittelgeschäfte übernahm der Beschul- digte jeweils die risikobehaftete Tätigkeit des Kuriers. Aus den ausgewerteten Telefongesprächen ergibt sich, dass der Beschuldigte hauptsächlich Anweisun- gen ausgeführt und über keine eigene Entscheidungsgewalt verfügt hat. Er wurde zu einer bestimmten Aufgabe im gesamten Ablauf der beiden Einfuhren einge- setzt. Den von ihm vorgenommenen Tathandlungen kam keine besonders her- ausragende Bedeutung zu. Andererseits ist ein Drogentransport als notwendige Aufgabe innerhalb einer Drogenorganisation auch keineswegs zu bagatellisieren. Dass es aufgrund des Berufs und des Erscheinungsbildes des Beschuldigten sicherlich von Vorteil war, ihn als Drogenkurier einzusetzen, wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 42 S. 52), trifft zu. Diesem Umstand kommt bei der Strafzu- messung indes keine Bedeutung zu. Aufgrund der Art und Weise der Ausführung des Transports und der Drogenmenge ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte zwar auf einer unteren Hierarchiestufe des Drogenhandels, jedoch nicht auf

- 31 - der untersten tätig war, zumal er das Kokain nicht an Konsumenten, sondern an weitere Beteiligte übergab. 5.4. Der Beschuldigte beteiligte sich direktvorsätzlich an der Einfuhr von Kokaingemisch im Kilogrammbereich. Der genaue Reinheitsgehalt bzw. die genaue Menge reinen Kokains waren dem Beschuldigten nicht bekannt. Dies- bezüglich ist deshalb von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was dem Beschuldigten leicht strafmindernd zu Gute zu halten ist. Nachdem der Beschuldigte die Aussagen zum Anklagesachverhalt im Wesentlichen verweigert hat, liegen von ihm keine Angaben zu seinen Beweggründen vor. Andere als finanzielle Motive (beispielsweise Druck der Organisation auf den Beschuldigten) sind jedoch nicht ersichtlich, zumal auch keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte selbst Drogen konsumiert. Es ist zudem erstellt, dass der Beschul- digte für den zweiten Kokaintransport mit Fr. 2'500.– entschädigt wurde. Dass der Beschuldigte aus finanziellen Interessen handelte, fällt in subjektiver Hinsicht erschwerend ins Gewicht, wobei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass er mit der Entschädigung für die Kurierdienste wohl kaum ein luxuriöses Leben führen konnte. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere damit nicht massgeblich zu vermindern. 5.5. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 52 Monaten als angemessen. 5.6. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Es kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 53). Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 19/3; Urk. 43) ist mit der Vor- instanz (Urk. 42 S. 53) keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). 5.7. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nach- tatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 32 - 5.8. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Der Beschuldigte ist deshalb mit 52 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 767 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.9. Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichs- rechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Nach dem genannten Berechnungsmodell ist bei 2.6 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. 71 Monaten auszugehen. Da es sich beim Beschuldigten um einen blossen Drogenkurier aus dem Ausland handelt, kann ein Abzug in der Grössenordnung von 20 % (14 Monate) gemacht werden. Ein weiterer Abzug im Bereich von 10 % (5 Monate) wäre möglich, weil er nur zwei Geschäfte tätigte. Damit ergäbe sich auch aus dieser Betrachtungsweise eine Strafe im Bereich von 52 Monaten.

E. 6 Strafvollzug Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung des be- dingten oder teilbedingten Strafvollzuges im Sinne der Art. 42 ff. StGB bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt (Urk. 42 S. 54).

E. 7 Einziehung

E. 7.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

E. 7.2 Es wurde bereits dargelegt, dass es sich bei den Fr. 2'500.–, welche bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 1/1 S. 4), um die Entschädigung für den Kurierdienst vom 22. Januar 2012 handelt. Diese Barschaft wurde damit durch strafbare Handlungen erlangt, weshalb sie zuguns- ten der Staatskasse einzuziehen ist. Hingegen kann dem Beschuldigten nicht

- 33 - nachgewiesen werden, dass die zum selben Zeitpunkt sichergestellte Barschaft in der Höhe von Euro 250.– (Urk. 1/1 S. 4) einen deliktischen Hintergrund hat. Dieser Betrag ist daher zur Vollstreckung des Urteils zu verwenden.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 35 - − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (gemäss Dispositivziffern 3 und 4).

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5-7) zu bestätigen.

E. 8.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten für die amtliche Verteidi- gung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, wovon 767 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (27.2.2014) erstanden sind.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

15. Februar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'500.– wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

15. Februar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Euro 250.– wird einge- zogen und zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

- 34 -

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 1/3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 536 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind).
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  5. Februar 2012 beschlagnahmten Fr. 2'500.– (Konto-Nr. …) werden ein- gezogen. Die EUR 250.– werden beschlagnahmt und zur Verfahrens- kostendeckung verwendet.
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'540.– Auslagen Untersuchung Fr. 16'400.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 16'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)
  11. (Rechtsmittel des amtlichen Verteidigers) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)
  12. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG freizusprechen;
  13. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Untersuchungshaft eine ange- messene Genugtuung zuzusprechen;
  14. Die mit Verfügung vom 15. Februar 2012 beschlagnahmten persönli- chen Gegenstände des Beschuldigten seien dem Beschuldigten aus- zuhändigen;
  15. Die Gerichtsgebühren seien abzuweisen und die Kosten des Verfah- rens wie auch der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
  16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer). - 4 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuld- und im Strafpunkt. Erwägungen:
  17. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. Juli 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 4 1/3 Jahren bestraft, wovon 536 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Weiter wurden die mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Februar 2012 beschlagnahmten Fr. 2'500.– eingezogen. Die mit derselben Verfügung be- schlagnahmten EUR 250.– wurden zur Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 42 S. 55 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil, das gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 11), meldete der Beschuldigte am 12. Juli 2013 (Urk. 35) und sein Verteidiger am 18. Juli 2013 (Urk. 35) fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde vom Verteidiger am 27. September 2013 entgegengenommen (Urk. 41/2). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 liess der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 übermittelte der Kammerpräsident die Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 50). - 5 - 1.3. In der Folge wurde auf den 27. Februar 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52).
  18. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 45 S. 2 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
  19. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 11 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht anerkannt. Die eingeklagten Sachverhalte sind deshalb aufgrund der Untersuchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 42 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und voll- ständig aufgezählt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 5 ff. und 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.1. Der Beschuldigte machte nur anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 23. Januar 2012 (Urk. 3/1) sowie der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme (Urk. 3/2) vereinzelt Aussagen zur Person und zum Sach- verhalt. In den folgenden Einvernahmen sowie vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung verweigerte er jeweils die Aussage und die Unter- zeichnung der Einvernahmeprotokolle (Urk. 3/3-5; Urk. 3/9; Urk. 28; Urk. 55) oder weigerte sich ganz, an den Einvernahmen teilzunehmen (Urk. 3/6-7). Neben den wenigen Depositionen des Beschuldigten liegen die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 4/1-11) und C._____ (Urk. 5/1-12) bei den Akten. B._____ wurde in der Untersuchung mehrfach einvernommen (Urk. 4/1-10). Am
  20. November 2012 hätte eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten - 6 - stattfinden sollen; der Beschuldigte weigerte sich jedoch, daran teilzunehmen (Urk. 3/6; Urk. 4/11 S. 1). Die Einvernahme fand in der Folge in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten statt, dem am Ende der betreffenden Einvernah- me die Möglichkeit eingeräumt wurde, Ergänzungsfragen an B._____ zu stellen (Urk. 4/11 S. 7). Damit wurde dem Beschuldigten in angemessener und ausrei- chender Weise Gelegenheit geboten, den ihn belastenden Aussagen von B._____ entgegenzutreten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die von B._____ gemachten Aussagen auch zu Lasten des Beschuldigten verwer- tet werden können (Urk. 42 S. 6). Mit dem Mitbeschuldigten C._____ wurde der Beschuldigte in der Untersuchung nicht konfrontiert. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde dem Beschul- digten lediglich ein Auszug aus der polizeilichen Einvernahme von C._____ vom
  21. Juni 2012 zur Stellungnahme übermittelt (vgl. Urk. 3/7). Gemäss Art. 343 Abs. 2 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren nicht ordnungs-gemäss erhobe- ne Beweise nochmals. Als solche gelten Beweise, bei deren Erhebung gesetzli- che Vorschriften, z.B. Teilnahme- und Fragerechte der Parteien, missachtet wur- den (BSK StPO-Hauri, Art. 343 N 18). Ergeben sich Mängel der Beweiserhebung erst anlässlich der Urteilsberatung, kann das Gericht gemäss Art. 349 StPO die Beweise auch zu diesem Zeitpunkt noch ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 349 N 1). In Anwendung dieser Bestimmung nahm die Vorinstanz nach der Urteilsberatung eine Beweisergänzung vor (Prot. I S. 9; Urk. 33). Dem Be- schuldigten wurde das Wortprotokoll des Gesprächs vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen C._____ und D._____ vorgehalten (Anhang zu Urk. 5/11) und Ge- legenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen oder Ergänzungsfragen an C._____ zu stellen, wovon er keinen Gebrauch machte (Urk. 33 S. 1 f.). Es kann vorlie- gend offen bleiben, ob die Teilnahmerechte des Beschuldigten damit eingehalten wurden, da sich aus den Aussagen von C._____ nichts zu Lasten des Beschul- digten ergibt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Drogenmenge der an- geklagten Einfuhr vom 2. Januar 2012, nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung diesbezüglich übereinstimmend von einem Kilogramm Kokain- gemisch ausgehen (Urk. 30 S. 6 f.; Urk. 59 S. 2). - 7 - 3.3.2. Im Übrigen kann hinsichtlich der Gültigkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 42 S. 6 ff.). In Bezug auf die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten selbst keine Überwachungsmassnahmen ange- ordnet worden waren. Aus den gegen weitere Beteiligte angeordneten und genehmigten Überwachungen des Fernmeldeverkehrs ergab sich indes der dringende Verdacht, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Nach der Verhaftung des Beschuldigten am 22. Januar 2012 (Urk. 18/1) ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des- halb um Genehmigung, dass die Erkenntnisse aus diesem Zufallsfund gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (Urk. 12/2). Am 24. Januar 2012 erteilte das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Verwendung der den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse (Urk. 12/3). Am 10. April 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefone für den Zeitraum 10. Oktober 2011 bis 23. Januar 2012 an, welche mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. April 2012 genehmigt wurde (Urk. 13/2-3). Die massgeblichen Erkennt- nisse aus den Telefonkontrollen sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation wurden dem Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragungen vorge- halten (Urk. 3/5 S. 2 ff.) bzw. schriftlich zur Stellungnahme vorgelegt, nachdem sich der Beschuldigte geweigert hatte, an der entsprechenden polizeilichen Einvernahme teilzunehmen (Urk. 3/7). Mit Schreiben vom 28. November 2012 teilte der Verteidiger mit, dass der Beschuldigte nicht Stellungnahme nehmen wolle und auf das live Vorspielen der Gespräche verzichte, über welche ein TK- Wortprotokoll erstellt worden sei (Urk. 3/8). Es bleibt damit bei der vorinstanzli- chen Feststellung, dass sämtliche Telefonkontrollen gegen den Beschuldigten verwertet werden können (Urk. 42 S. 9 f.). Dies gilt auch für das Telefongespräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen C._____ und D._____ (Anhang zu Urk. 5/11), welches dem Beschuldigten zwar nicht in der Untersuchung, jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung vorgehalten wurde (Urk. 33 S. 1; Prot. I S. 9). 3.4. Es rechtfertigt sich vorliegend, gleich wie die Vorinstanz vorzugehen und zunächst die Beweise hinsichtlich des zweiten Anklagevorwurfs (Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012) zu würdigen (vgl. Urk. 42 S. 27). - 8 - A. Anklagevorwurf betreffend Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 3.5. Dem Beschuldigten wird in der Anklage kurz zusammengefasst vorge- worfen, er habe in Brüssel im Auftrag von C._____ und D._____ zwei Koffer mit rund drei Kilogramm Kokain übernommen, welche er am 22. Januar 2012 mit sei- nem Personenwagen in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht habe. In Zürich habe er die Koffer B._____ übergeben bzw. in die Wohnung der Liegen- schaft …strasse … in Zürich gebracht, wobei dem Beschuldigten ein Briefum- schlag mit Fr. 2‘500.– als Kurierlohn oder als Anzahlung dazu übergeben worden sei. In den beiden Koffer hätten sich 1995 Gramm reines Kokain befunden (Urk. 21 S. 2 f.). 3.6. Die Stadtpolizei Zürich führte in Zusammenarbeit mit der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich seit Anfang November 2011 ein Ermittlungsver- fahren, welches gegen Personen aus dem westafrikanischen Raum gerichtet war, die des organisierten Betäubungsmittelhandels verdächtigt wurden (vgl. Urk. 1; Urk. 12/1). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurden zahlreiche Telefon- gespräche aufgezeichnet und ausgewertet, woraus sich für die Ermittlungs behörden Hinweise dafür ergaben, dass für den 22. Januar 2012 eine (weitere) Kokainübergabe geplant war. Am 22. Januar 2012 fand eine polizeiliche Observa- tion statt, in deren Anschluss der Beschuldigte sowie B._____ verhaftet wurden. Anlässlich der Verhaftung wurden beim Beschuldigten unter anderem ein Bar- geldbetrag von Fr. 2'500.– und in der Wohnung, in welcher B._____ verhaftet wurde, zwei Koffer, ein brauner und ein schwarzer, mit Kokaingemisch sicherge- stellt (Urk. 1/1). Aus dem braunen Koffer wurden vier Pakete mit Kokain, enthal- tend 1'424 Gramm Kokaingemisch bzw. 947 Gramm reines Kokain, ausgebaut. Der schwarze Koffer enthielt drei Pakete mit 1'572 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'048 Gramm reines Kokain (Urk. 11/1; Urk. 11/3). 3.7. Wie bereits ausgeführt, fand am 22. Januar 2012 eine polizeiliche Observa- tion durch den Polizeibeamten E._____ statt. Dessen Wahrnehmungen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergeben, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist weiter darin zu folgen, dass es keinen Anlass gibt, an der Richtigkeit der Aussagen von E._____ zu - 9 - zweifeln (Urk. 42 S. 29 f.). Seine Aussagen sind anschaulich und widerspruchsfrei und stimmen insbesondere mit dem übrigen Beweisergebnis überein, wie nach- folgend darzulegen sein wird. Im Übrigen bestand für den Polizeibeamten auch kein nachvollziehbares Interesse daran, in Bezug auf den eingeklagten Vorfall falsche Angaben zum Nachteil des Beschuldigten zu machen, zumal er sich als Zeuge dadurch dem Risiko eines Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB ausgesetzt hätte. Gemäss den Wahrnehmungen von E._____ kam es am 22. Januar 2012 im Hin- terhof der Liegenschaft …strasse … in Zürich zu einem Treffen zwischen B._____ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte habe aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs einen schwarzen Koffer genommen und sei mit diesem in Richtung der Liegenschaft an der …strasse … in Zürich gegangen. Dort habe er mit einem Schlüssel die Eingangstüre geöffnet. In dem Moment, als die Eingangstüre offen gewesen sei, sei B._____, welcher sich zuvor für eine kurze Zeit entfernt gehabt habe, zurückgekommen. Er habe den Koffer übernommen und sei damit in die Liegenschaft gegangen. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrzeug in Richtung …strasse weggefahren (Urk. 7/3 S. 3 ff.). 3.8. Gestützt auf die Aussagen von E._____ lässt sich damit erstellen, dass der Beschuldigte B._____ am 22. Januar 2012 einen schwarzen Koffer übergab, wel- chen B._____ in die Wohnung an der …strasse … brachte. Weiter steht wie be- reits erwähnt fest, dass anlässlich der Verhaftung von B._____, welche nur kurze Zeit später in derselben Wohnung stattfand, ein schwarzer Koffer sichergestellt wurde, welcher Kokaingemisch enthielt. Aufgrund des dargelegten zeitlichen Ab- laufs liegt die Annahme nahe, dass es sich dabei um denjenigen Koffer handelt, welcher der Beschuldigte kurz zuvor B._____ übergab. Die Verteidigung machte indes vor Vorinstanz geltend, dass nicht sicher sei, dass der Koffer, in welchem Drogen gefunden worden seien, tatsächlich derjenige sei, den der Beschuldigte zuvor in der Hand gehabt habe. So gehe aus den Erkenntnissen aus der polizeilichen Observation vom 22. Januar 2012, welche im Zwischenbericht vom 12. September 2012 festgehalten würden, hervor, dass B._____ am
  22. Januar 2012 mit einem schwarzen Rollkoffer aus dem Zug von Genf ausge- stiegen sei. Im Bericht werde der Weg von B._____ bis zur Wohnung an der - 10 - …strasse … beschrieben, wo B._____ den Koffer möglicherweise gelassen habe. Es sei deshalb möglich, dass B._____ den schwarzen Koffer mit Kokain mit sich aus Belgien über Genf nach Zürich in die Wohnung an der …strasse gebracht habe. Es sei zudem fraglich, ob die Polizei B._____ immer unter Kontrolle gehabt habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser oder eine andere Person die Drogenkoffer bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten in die Wohnung gebracht habe. Zu berücksichtigen sei sodann, dass vom Polizei- beamten lediglich die Übergabe eines schwarzen Koffers beobachtet worden sei; vom braunen Koffer wisse man nichts. (Urk. 30 S. 9 ff.; Prot. I S. 6). Auf diese Ausführungen verwies die Verteidigung in der Berufungsverhandlung (Urk. 56 S. 2). Angesichts der hellen Farbe des beschlagnahmten braunen Koffers (Urk. 10/2) erscheint es mit der Verteidigung (Urk. 30 S. 11 f.) als unwahrscheinlich, dass E._____ diesen fälschlicherweise für den vom Beschuldigten übergebenen schwarzen Koffer hielt. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Be- schuldigte B._____ vor der Liegenschaft an der ...strasse ... einen schwarzen Kof- fer übergab. Anlässlich der Verhaftung von B._____ konnte neben einem braunen auch ein schwarzer Koffer mit Kokaingemisch in der Wohnung sichergestellt wer- den, wie bereits erwähnt wurde. Dass sich noch ein zweiter schwarzer Koffer oh- ne Drogen in dieser Wohnung befand, lässt sich anhand der vorliegenden Akten weder bestätigen noch ausschliessen, hätte dies im Polizeirapport doch nicht zwingend festgehalten werden müssen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass B._____ gemäss den Erkenntnissen aus der polizeilichen Überwachung am
  23. Januar 2012, um 22.31 Uhr, bei der Wohnung eintraf (Urk. 1/6 S. 39). Etwas mehr als eine halbe Stunde später, um 23.11 Uhr, fand die Übergabe eines weite- ren schwarzen Koffers durch den Beschuldigen statt. Die von der Vorinstanz an- geführte zeitliche Nähe zwischen Übergabe des Koffers und späterer Sicherstel- lung (Urk. 42 S. 35 f.), gilt deshalb grundsätzlich auch für den von B._____ aus Genf mitgeführten schwarzen Koffer, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, was mit diesem in der Folge passierte. Es ist deshalb anhand des weiteren Be- weisergebnisses zu prüfen, ob vorliegend erstellt werden kann, dass der in der Wohnung sichergestellte schwarze Koffer mit Kokaingemisch derjenige ist, wel- cher der Beschuldigte B._____ zuvor übergeben hatte. Sodann ist abzuklären, ob - 11 - der Beschuldigte neben dem schwarzen Koffern auch einen brauen Koffer über- gab und er beide Koffer von Brüssel in die Schweiz einführte, wie ihm in der An- klageschrift vorgeworfen wird. Wie bereits ausgeführt, sind die von B._____ im Verlauf der Konfrontationsein- vernahme vom 6. November 2012 (Urk. 4/11) gemachten Aussagen vollumfäng- lich gegen den Beschuldigten verwertbar. Zusammengefasst gab B._____ in die- ser Einvernahme an, dass er D._____ während seines Aufenthalts in Brüssel zwi- schen dem 17. und dem 22. Januar 2012 getroffen habe und von diesem gebeten worden sei, in Zürich Koffer entgegenzunehmen und in dessen Wohnung zu de- ponieren. Er [B._____] habe bereits in Brüssel gewusst, dass sich in den Koffern Kokain befinden würde. Am 22. Januar 2012 sei er nach Zürich gereist, habe sich in die Wohnung von D._____ an die ...strasse begeben und habe auf den Kurier mit den Koffern gewartet. Am gleichen Abend habe er von einem Taxifahrer na- mens F._____ einen Umschlag entgegen genommen. D._____ habe ihm gesagt, dass das Geld im Umschlag für den Mann bestimmt sei, der das Gepäck bringe, und erwähnt, dass sich im Umschlag Fr. 2'500.– befinden würden. D._____ habe ihm auch den Kurier und dessen Auto beschrieben. Er [B._____] habe danach den Beschuldigten getroffen. Dieser habe zwei Koffer dabei gehabt. Einen habe er selbst in die Wohnung gebracht, den anderen habe der Beschuldigte zum Ein- gang gebracht (Urk. 4/11 S. 3 ff.). In Brüssel habe er zudem ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ beobachten können. D._____ sei mit dem Be- schuldigten in ein Hotel gegangen und ca. 10 Minuten später wieder allein zu- rückgekommen (Urk. 4/11 S. 4 f.). Den Aussagen von B._____ zufolge wurden die in der Wohnung an der ...strasse ... sichergestellten zwei Koffer mit Kokain- gemisch somit vom Beschuldigten gebracht. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ gilt es festzuhalten, dass in der- selben Sache ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde, weshalb er in der Untersuchung als beschuldigte Person einvernommen wurde (vgl. Urk. 4/1-11). Als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener könnte er ein Interesse da- ran gehabt haben, die Ereignisse anlässlich seiner Einvernahmen in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berück- sichtigen ist. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend auf das von B._____ in der Un- - 12 - tersuchung gezeigte ausweichende und wenig überzeugende Aussageverhalten hingewiesen (Urk. 42 S. 28). Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass B._____ auch einen Grund gehabt könnte, fälschlicherweise auszusagen, der Beschuldigte ha- be beide Koffer mit Kokaingemisch in die Schweiz gebracht (Urk. 42 S. 29), konn- te er sich dadurch doch selbst entlasten. Aus den aufgeführten Umständen darf demgegenüber auch nicht geschlossen werden, dass die von B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. November 2012 gemachten Aussagen nicht zutreffen können, zumal sich seine Aussagen betreffend die Übergabe eines Koffers mit den Wahrnehmungen aus der polizeilichen Observation deckt. Im Üb- rigen wird seine Darstellung auch durch die weiteren Beweismittel gestützt, wie nachfolgend dargelegt wird. 3.9. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens …, in dessen Verlauf sich der Verdacht ergab, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte, wurden diverse Telefongespräche aufgezeichnet und ausgewertet. Die vorliegend relevanten Gespräche sind vom Gesprächsinhalt her mehr oder weni- ger unverdächtig. Aus der Art und Weise, wie die Gesprächsteilnehmer miteinan- der kommunizieren, kann jedoch ohne Weiteres abgeleitet werden, dass es sich um Gespräche konspirativen Inhalts handeln muss. So wird offensichtlich strengs- tens darauf geachtet, die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich zu gestalten. Es wird häufig nicht in ganzen Sätzen ge- sprochen und gewisse Vorgänge werden lediglich ansatzweise angedeutet. Dadurch ergeben die Gespräche oftmals keinen eigentlichen Sinn. Zu verweisen ist an dieser Stelle etwa auf das Telefongespräche vom 22. Januar 2012, 20.01 Uhr, in welchem der Beschuldigte D._____ ohne jeden Zusammenhang mitteilt, seine Freunde hätten am Wochenende vermutlich zu viel Party gemacht. Sie hät- ten geschlafen (Anhang zu Urk. 3/5). Auffallend ist weiter, dass Drittpersonen in den Gesprächen in der Regel nicht mit Namen genannt werden, sondern immer von "er" die Rede ist oder zu Umschreibungen wie "der alte Mann" gegriffen wird. Der Beschuldigte wird einmal sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seinen Namen "der Sicherheit" nicht nennen solle (vgl. Gespräch vom 2. Januar 2012, 23.27 Uhr; Anhang zu Urk. 3/7). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüsselungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Ge- sprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürch- - 13 - ten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Da abgesehen von den Strafverfolgungsbehörden kaum jemand ein Interesse an solchen Über- wachungen haben dürfte, geschweige denn technisch dazu in der Lage wäre, liegt der Schluss nahe, dass die Telefonate einen strafbaren Hintergrund haben. Ansonsten mutete reichlich seltsam an, dass nicht offen gesprochen wurde. 3.10. Die für die Erstellung des Sachverhalts massgeblichen Telefongespräche wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend wird auf den Inhalt dieser Gespräche eingegangen. 3.10.1. In einem am 16. Januar 2012, 17.11 Uhr, geführten Telefongespräch un- terhalten sich D._____ und C._____ über eine Person, welche "alter Mann" ge- nannt wird und am Freitag ankommen soll. D._____ führt weiter aus, er [der alte Mann] komme ja am frühen Morgen an und müsse sich dann noch ein wenig aus- ruhen. Am Schluss des Gesprächs erkundigt sich C._____, ob das, was am Frei- tag ankomme, viel sei, worauf D._____ antwortet, normalerweise ja (Anhang zu Urk. 3/5). Aus den Akten ergeben sich diverse Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der im Gespräch als "alter Mann" bezeichneten Person um den Beschuldigten handelte und dieser am Freitag – dem 20. Januar 2012 – von Gambia nach Brüssel reiste, wie in der Anklage umschrieben ist (Urk. 21 S. 2). Wie bereits ausgeführt, befand sich D._____ gemäss den Aussagen von B._____ in diesem Zeitpunkt in Brüssel (Urk. 4/11 S. 4), woraus geschlossen werden kann, dass "der alte Mann" in Brüs- sel erwartet wurde. Den Kopien des Reisepasses des Beschuldigten (Anhang zu Urk. 3/5) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte über ein Visum für Gambia für den Zeitraum 12. Januar 2012 bis 11. März 2012 verfügte. Sodann zeigen die Stempel im Pass des Beschuldigten auf, dass dieser am 12. Januar 2012 in Gambia ein- und am 19. Januar 2012 wieder ausreiste. Der 19. Januar 2012 war ein Donnerstag, weshalb es angesichts der Flugzeit von Gambia nach Europa durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte erst am Freitag, 20. Januar 2012, an seinem Zielort ankam. Damit korrespondiert die Aussage von D._____, wonach der alte Mann am frühen Morgen ankomme. Bei den Akten befinden sich Ausdru- cke aus dem Internet über eine Flugverbindung zwischen Banjul, wo sich der ein- - 14 - zige internationale Flughafen von Gambia befindet, und Brüssel (Anhang zu Urk. 3/5). Dementsprechend gibt es einen Flug, welcher am Abend in Gambia startet, und am frühen Morgen in Brüssel ankommt. Die Internetausdrucke bezie- hen sich auf einen Flug vom 2. auf den 3. August 2012, also nicht auf das Datum der dokumentierten Ausreise des Beschuldigten aus Gambia am 19. Januar 2012. Sowohl der 19. Januar 2012 als auch der 2. August 2012 waren indes Donnersta- ge. Es erscheint deshalb wahrscheinlich, dass es auch am 19. Januar 2012 einen Flug von Gambia nach Brüssel gab. Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion über die Mobiltelefone, welche beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaf- tung sichergestellt wurden, lässt sich zudem schliessen, dass sich der Beschul- digte zwischen dem 24. Dezember 2011 und dem 14. Januar 2012 sehr häufig in Belgien aufhielt. Die Standortliste des Beschuldigten weist insbesondere aus, dass er sich am 12. Januar 2012 (Tag der dokumentierten Einreise in Gambia gemäss Reisepass des Beschuldigten) noch in Belgien aufhielt (Anhang zu Urk. 3/7). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Belgien nach Gambia flog. Dass er eine Woche später wieder von Gambia nach Belgien zurückflog, erscheint auch aus diesem Grund naheliegend. Dafür sprechen im Übrigen auch die Aussagen von B._____, welcher anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. November 2012 wie erwähnt bestätigte, dass er den Beschuldigten während seines letzten Aufenthaltes in Belgien, welcher zwischen dem 17. Januar 2012 und dem 22. Januar 2012 stattfand, in Brüssel gesehen habe (Urk. 4/11 S. 4). Zu verweisen ist schliesslich auf ein am
  24. Januar 2012, 11.32 Uhr, geführtes Telefongespräch zwischen D._____ und C._____, in welchem Letzterer ausführt, er vermute, dass etwas passiert sei. Er wisse nicht was, aber irgendetwas sei passiert. In der Folge erkundigt er sich, ob "der alte Mann" nicht zurückgerufen habe, was D._____ verneint (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte am 22. Januar 2012 ver- haftet worden (Urk. 18/1). 3.10.2. Am 21. Januar 2012, 11.58 Uhr, fand erneut ein Telefongespräch zwi- schen D._____ und C._____ statt. D._____ erkundigt sich, ob die Sache dort bei ihnen erledigt werden könne. Ansonsten werde es zu viel und dann passe es nicht in einen, sondern in zwei. Auf die Frage von C._____, wie viel es seien, gibt D._____ an, es seien drei und drei und noch ein bisschen was. C._____ fragt - 15 - nach, ob D._____ davon ausgehe, dass vier in einen passen würden, was dieser verneint (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits ausgeführt, waren in den beiden si- chergestellten Koffern drei bzw. vier Pakete mit Kokain eingebaut (Urk. 11/1; Urk. 11/3). Dies stimmt mit den von D._____ genannten Zahlen überein. Die Ver- mutung liegt deshalb nahe, dass sich D._____ und C._____ in diesem Telefonge- spräch, welches im Übrigen kurz nach der mutmasslichen Ankunft des Beschul- digten in Belgien stattfand, darüber unterhalten, wie viel Kokain in einen Koffer passt (vgl. auch Urk. 1/6 S. 36). 3.10.3. Am 22. Januar 2012 fanden diverse Telefongespräche zwischen dem Be- schuldigten und D._____ statt. Aus dem ersten, um 20.01 Uhr geführten, Ge- spräch, in welchem der Beschuldigte davon spricht, dass seine Freunde am Wo- chenende vermutlich zu viel Party gemacht und geschlafen hätten (Anhang zu Urk. 3/5), schlossen die Ermittlungsbehörden, dass der Beschuldigte D._____ mit- teilt, dass er soeben die Grenze in die Schweiz überquert habe und nicht kontrol- liert worden sei bzw. die Zöllner nicht beim Grenzübergang gewesen seien (Urk. 3/5 S. 4). Zwei Minuten später, um 20.03 Uhr, findet wiederum ein Telefon- gespräch statt, in welchem sich der Beschuldigte erkundigt, ob sie sich heute noch treffen würden oder er sein Auto in die Garage stellen solle, worauf D._____ mitteilt: "Wie letztes Mal". Im nächsten Telefongespräch einigen sich die beiden auf 22.00 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5). Mit der Vorinstanz kann dieses Gespräch nicht anders interpretiert werden, als dass für 22.00 Uhr ein Treffen geplant war, wobei dieses gleich wie das letzte Treffen stattfinden sollte (Urk. 42 S. 31). 3.10.4. Gleichentags um 21.32 Uhr bzw. 22.44 Uhr fanden zwei Telefon- gespräche zwischen D._____ und B._____ statt, wobei wiederum von einem Tref- fen mit einer Drittperson die Rede ist (Anhang zu Urk. 3/5). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ging es dabei nicht um die Übergabe von Kokain, sondern Geld. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 42 S: 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2012 diese Interpre- tation bestätigt hat. Er führte aus, er habe am Abend des 22. Januar 2012 auf Anweisung von D._____ einen Taxifahrer namens "F._____" getroffen und von ihm einen Umschlag mit Bargeld entgegen genommen. D._____ habe ihm ge- - 16 - sagt, dass er das Geld demjenigen geben soll, der das Gepäck bringen werde. Er habe gewusst, dass sich im Couvert Fr. 2'500.– befunden hätten. Dies hätte der Kurier erhalten sollen. Die Fr. 60.– seien für den Taxichauffeur gewesen (Urk. 4/11 S. 5). Gemäss den polizeilichen Erkenntnissen fand das Treffen zwi- schen B._____ und F._____ […] um ca. 22.39 Uhr statt (Urk. 1/6 S. 39). Um 21.35 Uhr teilte der Beschuldigte D._____ telefonisch mit, dass er ready sei. Er sei da und warte (Anhang zu Urk. 3/5). Gemäss den Erkenntnissen der polizei- lichen Überwachung befand sich der Personenwagen des Beschuldigten zu die- sem Zeitpunkt auf den obersten Parkdeck des … Parkhauses …. B._____ traf gemäss polizeilicher Überwachung um ca. 21.43 Uhr in Zürich ein und traf sich um 22.39 Uhr mit F._____ (Urk. 1/6 S. 39). Um 22.44 Uhr, nach der erwähnten Übergabe des Kuriergelds, teilt D._____ B._____ mit, dass "er" oben warte (An- hang zu Urk. 3/5). Mit "er" war zweifellos der Beschuldigte gemeint, begab sich B._____ in der Folge doch ebenfalls zum … Parkhaus an der …strasse und betrat dieses (Urk. 1/6 S. 39). 3.10.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 42 S. 32 f.), wurde das Treffen zwischen dem Beschuldigten und B._____ in der Folge in den Hinterhof der Lie- genschaft …strasse … verschoben, vermutlich, weil sich auf dem obersten Park- deck des …-Parkhauses noch weiterer Personen befanden. So teilte der Be- schuldigte D._____ um 23.05 Uhr mit, dass es ein Problem gegeben habe ("aber das Problem ist, da war ein Auto gefolgt"). Er befinde sich nun bei der Garage, "hinten da bei Euch". Weiter erkundigt sich der Beschuldigte, wie man es machen solle. Er fragt: "Soll ich einen reintragen und er einen?"(Anhang zu Urk. 3/5). Dass der Beschuldigte und B._____ bei ihrem ersten Treffen gestört wurden, ergibt sich auch aus einem am nächsten Tag geführten Telefongespräch zwischen D._____ und C._____. Letzterer erkundigt sich, ob sie sich am selben Ort wie gewöhnlich getroffen hätten, worauf D._____ antwortet: "Ja. Er ist nach oben gegangen, aber da war jemand. Dann ist er wieder nach unten gegangen. Dort haben sie sich dann getroffen." Weiter hält er fest, dass jemand da gewesen sei, der sein Auto habe holen wollen. Dann sei er nach unten gegangen (Telefongespräch vom
  25. Januar 2012, 11.32 Uhr, Anhang Urk. 3/5). - 17 - 3.10.6. Um 22.57 Uhr konnte beobachtet werden, wie B._____ das … Parkhaus verliess und sich in den besagten Hinterhof begab (Urk. 1/6 S. 39). Der Beschul- digte fuhr um 22.58 Uhr ebenfalls in diesen Hinterhof (Urk. 7/1; Urk. 7/3 S. 3). In der Folge kam es zum bereits erwähnten Treffen zwischen B._____ und dem Be- schuldigten, bei welchem gemäss der polizeilichen Überwachung um 23.11 Uhr ein schwarzer Koffer übergeben wurde. Um 23.13 Uhr teilt B._____ D._____ mit, dass er "es" bekommen habe. Er sei angekommen (Anhang zu Urk. 3/5). 3.11. Insgesamt lässt sich damit folgender Sachverhalt erstellen: 3.11.1. Aufgrund der Reisedokumente des Beschuldigten und der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sowie der Aussagen von B._____ steht fest, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2012 von Gambia nach Brüssel reiste, wo er sich mit D._____ traf. Anhand der polizeilichen Überwachung sowie der aufgezeichneten Telefongespräche lässt sich weiter erstellen, dass sich der Beschuldigte am 22. Januar 2012 nach den Anweisungen von D._____ mit B._____ traf und diesem Gepäck übergab. Dass es sich dabei um zwei Koffer ge- handelt haben muss, ergibt sich einerseits aus den Aussagen von B._____, der wie erwähnt ausführte, der Beschuldigte habe zwei Koffer dabei gehabt, einen habe er selbst in die Wohnung gebracht, den anderen habe der Beschuldigte zum Eingang gebracht (Urk. 4/11 S. 6 f.). Diese Darstellung deckt sich mit den Er- kenntnissen aus einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und D._____. So erkundigte sich der Beschuldigte am 22. Januar 2012, 23.05 Uhr, bei Letzterem, ob er [der Beschuldigte] einen reintragen sollte und er [gemeint: B._____] einen (Anhang zu Urk. 3/5). Diese Äusserung lässt keine andere Inter- pretation zu, als dass der Beschuldigte zwei Koffer dabei hatte. Dass die Überga- be des zweiten Koffers von der Polizei nicht beobachtet werden konnte, ist somit nicht weiter massgeblich, zumal E._____ den Beschuldigten nicht während der ganzen Zeit unter Beobachtung hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Verteidigung vorgenommene Interpretation des zeitlichen Ab- laufs der Observation (Urk. 56 S. 4 ff. mit Hinweis auf Urk. 7/1) vermag die Be- gründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Entscheidend ist vorliegend, - 18 - dass der Beschuldigte nicht während der gesamten Zeit, in der er sich im Hinter- hof der Liegenschaft …strasse … aufhielt, observiert werden konnte. Es blieb somit ein Zeitfenster, innerhalb dem der Beschuldigte den Koffer hätte unbeo- bachtet abliefern können. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 30 S. 9 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.) lässt sich vorliegend auch erstellen, dass die anlässlich der Verhaftung von B._____ in der Wohnung an der ...strasse ... sichergestellten zwei Koffer mit Kokain diejeni- gen sind, welche B._____ vom Beschuldigten übergeben wurden. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die beiden Koffer mit Kokain nur kurze Zeit, nach- dem der Beschuldigte A._____ zwei Koffer übergab, sichergestellt werden konn- ten. Sodann gab auch B._____ an, dass der Beschuldigte ihm beide Koffer mit dem Kokain übergeben habe (Urk. 4/11 S. 4). Dessen Aussagen werden durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung bestätigt. Aufgrund der Vielzahl von ver- klausulierten Redewendungen in den überwachten Gesprächen drängt sich wie erwähnt zwingend der Schluss auf, dass die entsprechenden Gespräche einen deliktischen Hintergrund haben. Hätte das vom Beschuldigten transportierte Ge- päck keine verbotenen Erzeugnisse enthalten, hätten sich die Beteiligten, darun- ter auch der Beschuldigte selbst, nicht derart umständlich ausdrücken und darauf bedacht sein müssen, nicht zu viel bekannt zu geben. Abgesehen davon hätte es für den Transport von legalen Produkten ohnehin nicht eines solchen Organisati- onsaufwandes bedurft. Gleich zu werten ist auch, dass sich die Übergabe selbst ziemlich kompliziert gestaltete und sogar abgebrochen wurde, als sich Dritt- personen in der Nähe befanden. Weiter für die Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann Umstand, dass der Beschuldigte für die Übergabe der beiden Kof- fer mit Fr. 2'500.– entschädigt wurde, was durch die Aussagen von B._____ (Urk. 4/11 S. 5 f.) und die aufgezeichneten Telefongespräche (Gespräch vom
  26. Januar 2012, 22.44 Uhr; vgl. Anhang zu Urk. 3/5) belegt ist. Dieses Geld wur- de denn auch bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 1/1 S. 4). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb jemand für den Transport zweier Kof- fer einen derart hohen Betrag zahlen sollte, wenn sich darin nur Kleider oder Ähn- liches befunden hätten. - 19 - 3.11.2. Wenn der Verteidiger geltend macht, es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ selbst oder sonst irgendjemand die Drogenkoffer bereits vor dem Treffen in die Wohnung gebracht habe (Urk. 30 S. 11; Urk. 56 S. 6), so ist dies eine blosse Mutmassung, für welche keinerlei objektiven Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen wurde B._____ ab seiner Ankunft in Zürich am 22. Januar 2012 überwacht, ohne dass eine weitere Kofferübergabe hätte beobachtet wer- den können (vgl. Urk. 1/6 S. 39). Rein theoretisch ist es zwar möglich, dass es sich bei dem einen schwarzen Koffer mit Kokaingemisch um denjenigen handelte, welchen B._____ selbst in die Wohnung brachte (Urk. 30 S. 9 ff.); konkrete An- haltspunkte liegen dafür aber nicht vor. Die Kombination der dargelegten zahlrei- chen Belastungsmomente lassen vielmehr keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, der beide Koffer mit Kokain brachte. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass B._____ erst dann Kontakt mit D._____ auf- nahm, nachdem er sich mit dem Beschuldigten getroffen hatte. In diesem Tele- fongespräch, welches um 23.13 Uhr stattfand, bestätigte er, dass er es bekom- men habe (Anhang Urk. 3/5), was wenig Sinn machen würde, wenn er (B._____) das Kokain bereits zuvor selbst in die Schweiz transportiert hätte. Mit der Vorinstanz kann schliesslich aus dem Umstand, dass an den beiden Koffern keine DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 11/5), nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Das Fehlen von DNA- Spuren kann auch eine andere Ursache haben (vgl. Urk. 42 S. 36), weshalb dar- aus nicht der Schluss gezogen werden kann, der Beschuldigte habe die Koffer nicht transportiert. Das Vorliegen von DNA-Spuren hätte den Beschuldigten damit höchstens belastet. Im Übrigen wurden vorliegend ausschliesslich DNA-Spuren untersucht, welche sich im Innern der beiden Koffer, insbesondere an den Pake- ten mit Kokain, befanden (Urk. 11/1; Urk. 11/4; Urk. 11/5). Es versteht sich von selbst, dass ein Transport allein keine Spuren im Innern des Koffers hinterlässt. 3.11.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, das Kokaingemisch von Belgien in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht zu haben (Urk. 21 S. 2). Dass das Kokain bereits in Brüssel für den Transport verpackt wurde, lässt sich dem Telefongespräch vom 21. Januar 2012, 11.58 Uhr, entnehmen, in welchem sich D._____ und C._____ wie erwähnt darüber unterhalten, wie viel Kokain in ei- nen Koffer passt. B._____ gab zudem an, D._____ habe ihm bei ihrem Treffen in - 20 - Brüssel gesagt, dass er nach Zürich reisen soll, um dort Koffer mit Kokain entge- gen zu nehmen und in der Wohnung von ihm [D._____] zu deponieren (Urk. 4/11 S. 4). Auch daraus lässt sich schliessen, dass ein Transport von Brüssel nach Zü- rich geplant war. Dafür, dass der Beschuldigte die Koffer mit Kokaingemisch be- reits in Brüssel übernahm, spricht zudem der Umstand, dass er sich im massge- blichen Zeitraum in Brüssel befand und sich dort gemäss den Aussagen von B._____ auch mit D._____ traf (Urk. 4/11 S. 4 f.), welcher wie bereits dargelegt mit der Verpackung der Drogen befasst war. Von Bedeutung ist in diesem Zu- sammenhang schliesslich das Telefongespräch vom 22. Januar 2012, 20.01 Uhr, in welchem der Beschuldigte D._____ wie erwähnt mitteilt, bei ihm sei alles gut. Seine Freunde hätten am Wochenende vermutlich zu viel Party gemacht. Sie hät- ten geschlafen (Anhang zu Urk. 3/5). Die Ermittlungsbehörden legten dieses Ge- spräch dahingehend aus, dass der Beschuldigte mitteilt, dass er soeben die Grenze zur Schweiz überquert habe und von den Zöllnern nicht kontrolliert wor- den sei (Urk. 3/5 S. 4). Berücksichtigt man den bereits dargelegten Kontext, in dem das Telefongespräch erfolgte, erscheint diese Interpretation nicht nur plausi- bel, sondern zwingend. Der Beschuldigte machte zu diesem absurden Gespräch keine näheren Angaben (Urk. 3/5 S. 4), obwohl der ins Auge springende konspira- tive Inhalt geradezu nach einer Erklärung ruft. Schlussendlich spricht auch die be- reits erwähnte Entschädigung von immerhin Fr. 2'500.– dafür, dass ein längerer Transport mit einem gewissen Risiko entlohnt werden sollte. Diesbezüglich ist der Vorinstanz im Übrigen darin zu folgen, dass ein solcher Lohn angesichts der vor- liegenden Umstände entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 14; Urk. 56 S. 3 f.) keinesfalls unüblich ist (Urk. 42 S. 36 f.). 3.11.4. Der objektive Sachverhält lässt sich auch in den weiteren Punkten erstel- len. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Februar 2012 enthielt der braune Koffer 947 Gramm und der schwarze Koffer 1'048 Gramm reines Kokain (Urk. 11/3), was insgesamt 1995 reinem Kokain entspricht. Die Vor- instanz hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts des vorliegenden Beweiser- gebnisses davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte das Kokain im Auftrag von anderen Personen importierte und nicht selber als Auftraggeber fungierte. Aus diesem Grund ist vorliegend nicht weiter massgeblich, ob die jewei- - 21 - ligen Aufträge von D._____, von C._____ oder von beiden erteilt wurden (vgl. Urk. 42 S. 46). 3.12. Was den subjektiven Tatbestand angeht, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte wusste, was er transportiert. Zunächst ist festzuhalten, dass die transportierte Menge an reinem Kokain, insgesamt 1'995 Gramm, einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert aufweist, weshalb es auf der Hand liegt, dass die Organisatoren eines solchen Kokaintransportes alles Interesse daran haben, dass sie in der Schweiz wieder in den Besitz dieser Drogen gelangen würden. Dies ist dann einfach zu bewerkstelligen, wenn der Kurier weiss, was er transpor- tiert. Er kann dann die Drogen vereinbarungsgemäss am Bestimmungsort ab- liefern. Falls dagegen jemand die Drogen unwissend transportiert, stellt sich für die Organisatoren das nur sehr schwer zu bewältigende Problem, wieder in den Besitz der Drogen zu gelangen. Für die Organisatoren eines Drogentransportes ist es damit mit deutlich geringeren Risiken verbunden, einen instruierten Kurier einzusetzen. Es ist schon alleine deshalb davon auszugehen, dass der Beschul- digte über die von ihm transportierte Lieferung informiert war. Entscheidend ist vorliegend aber, dass die vom Beschuldigten selbst geführten konspirativen Gespräche keinen anderen Schluss zulassen, als dass er wusste, dass sich in dem von ihm transportierten Koffer Drogen befinden. Diesbezüglich kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten lässt sich nicht nach- weisen, dass ihm die genaue Menge des Kokaingemisches und der genaue Reinheitsgehalt bekannt waren. Es muss ihm aber zumindest bewusst gewesen sein, dass sich in den von ihm transportierten Koffern eine Menge Kokaingemisch befand, welche die Grenze zum leichten Fall deutlich überstieg. Dafür spricht zum einen der vereinbarte Kurierlohn von Fr. 2'500.–, welcher sicherlich nicht für Kleinstmengen gezahlt worden wäre. Auch aufgrund des Umstandes, dass neben dem finanziellen auch ein grosser organisatorischer Aufwand betreffend die Einfuhr betrieben wurde, musste der Beschuldigte schliessen, dass es nicht um eine unbedeutende Menge Drogen ging. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Betäubungsmittel, welche vom Ausland eingeführt werden, einen eher hohen Reinheitsgrad aufweisen, da sie erst in der Folge weiter gestreckt werden. - 22 - Damit erweist sich der Anklagesachverhalt betreffend die Kokaineinfuhr vom
  27. Januar 2012 auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. B. Anklagevorwurf betreffend Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 3.13. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, ein weiteres Mal Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben. Konkret wird ihm zur Last gelegt, um den Jahreswechsel 2011/2012 in Belgien zwei Kilogramm Kokain (Reinheits- grad nicht bekannt) übernommen zu haben, welches er alsdann am 2. Januar 2012 in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht habe, wo er das Kokain an B._____ im …-Parkhaus an der …strasse … in Zürich übergeben ha- be, für welchen Kurierdienst er eine nicht bekannte Bargeldsumme erhalten habe (Urk. 21 S. 2). 3.14. Aus den Telefongesprächen, welche Ende Januar 2012 geführt wurden, lässt sich nicht nur auf die eben erstellte Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 schliessen. Vielmehr ergeben sich daraus auch konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte vor diesem Kokaintransport bereits einmal Kokain in die Schweiz eingeführt hat. Im Telefongespräch vom 22. Januar 2012, 20.03 Uhr, führt D._____ auf die Frage des Beschuldigten, ob sie sich noch heute treffen würden, aus: "Ja, wie letztes Mal". Auch im nächsten Gespräch zwischen dem Beschuldig- ten und D._____, welches um 20.04 Uhr stattfindet, wird davon gesprochen, dass es "wie letztes Mal" gemacht werden soll (Anhang zu Urk. 3/5). Zu verweisen ist sodann auf das Gespräch vom 23. Januar 2012, 11.32 Uhr, in welchem C._____ und D._____ darüber diskutieren, ob bei der am 22. Januar 2012 erfolgten Koka- inübergabe allenfalls etwas passiert sein könnte. Im Verlauf dieser Unterhaltung erkundigt sich C._____ bei D._____, ob sie sich am selben Ort, wie gewöhnlich getroffen hätten, worauf dieser antwortet, "er" sei nach oben gegangen, aber da sei jemand gewesen. Dann sei "er" wieder nach unten gegangen. Dort hätten sie sich dann getroffen (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits erstellt wurde, hätten sich der Beschuldigte und B._____ grundsätzlich beim …-Parkhaus in der …strasse treffen sollen. Nachdem sie an diesem Ort offenbar gestört wurden, wurde das - 23 - Treffen an einen anderen Ort verlegt. Die im Zusammenhang mit der Kokainein- fuhr vom 22. Januar 2012 getätigten Telefongespräche deuten damit darauf hin, dass der Beschuldigte bereits zuvor Kokain in die Schweiz eingeführt hatte, wobei die Übergabe beim … Parkhaus in der …strasse stattgefunden haben muss. 3.15. Aus den Akten ergibt sich, dass die an der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 beteiligten Personen schon Anfangs Januar 2012 vermehrt und auf dieselbe seltsame Art und Weise miteinander kommuniziert hatten. Bei den Akten befinden sich drei Telefongespräche vom 2. bzw. 3. Januar 2012, welche in diesem Zu- sammenhang von Bedeutung sind: Das erste Gespräch findet am 2. Januar 2012, 22.28 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und D._____ statt. Letzterer fordert den Beschuldigten auf, er solle nachher zum …-Parkhaus kommen, was vom Be- schuldigten bestätigt wird (Anhang zu Urk. 3/7). Um 23.25 Uhr telefonieren der Beschuldigte und D._____ erneut. D._____ erklärt, sein Kollege komme gleich, worauf der Beschuldigte antwortet, er könne kommen, er sei oben (Anhang zu Urk. 3/7). Daraus muss abgeleitet werden, dass sich der Beschuldigte nun beim … Parkhaus befindet, wie zuvor vereinbart wurde. Dafür spricht auch die rückwir- kende Teilnehmeridentifikation. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Am 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, findet ein Telefongespräch zwischen D._____ und C._____ statt. Letzterer gibt an, sie hätten zwei gehabt, was D._____ bestätigt. Sodann führt C._____ aus, er habe 5 dazu gelegt und nachher habe er alles mit dem Material, was der alte Mann gebracht habe, vermischt. Jetzt hätten sie insgesamt 3.5. Er habe alle 2 reingetan plus 3, was er selber nochmals reingetan habe (Anhang zu Urk. 5/11). Die dargelegten Gespräche wirken über weite Strecken konspirativ, auch da, wo der Beschuldigte Gesprächsteilnehmer ist. Zu verweisen ist in diesem Zusam- menhang auch auf ein Gespräch vom 2. Januar 2012, 23.27 Uhr, worin der Beschuldigte ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er seinen Namen "der Sicherheit" nicht nennen solle (vgl. Anhang zu Urk. 3/7). Die Art und Weise, wie die Gespräche geführt werden, lässt einen deliktischen Hintergrund als äusserst wahrscheinlich erscheinen. So sind die beteiligten Personen offensichtlich darum bemüht, den wahren Inhalt der Gespräche zu verbergen. Hätten sie sich tatsäch- - 24 - lich mit legalen Geschäften befasst, wäre dieses Gesprächsverhalten unnötig gewesen. Dass in den Gesprächen selbst nicht von einem "Empfang" oder einer "Lieferung" die Rede ist, spricht deshalb entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 5) nicht für einen legalen Hintergrund der Gespräche. Unter den dargelegten Umständen ist auch der weitere Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei von Beruf aus Transporteur und Taxifahrer und gehe als solcher nicht unbedingt davon aus, dass seine Dienstleistungen für illegale Geschäfts missbraucht werden, nicht massgeblich (Urk. 30 S. 3), zumal sich auch der Beschuldigte ent- sprechend ausdrückte. Der Beschuldigte machte auch zu diesem Anklagesach- verhalt keinerlei Aussagen, was sein Recht ist und ihm nicht zum Nachteil ge- reichen darf. Dadurch fehlt jedoch auch hier eine andere, ebenso einleuchtende Erklärung für diese Art der Konversationen. Aus dem Inhalt der Gespräche kann jedenfalls darauf geschlossen werden, dass es am 2. Januar 2012 zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und einem Bekannten von D._____ kam, bei welchem es zu einer Übergabe von Material kam, welches in der Folge weiterverarbeitet bzw. gemischt wurde (vgl. Telefonge- spräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen D._____ und C._____; Anhang zu Urk. 5/11). Dabei konnte das Material offenbar mengenmässig auf 3.5 vergrös- sert werden. 3.16. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Ende Januar 2012 geführten Telefongesprächen, dass der Beschuldigte vor der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 bereits einmal einen Kokaintransport durchgeführt haben muss. Stellt man die Ende Januar 2012 geführten Telefongespräche in den Zusammenhang mit den Telefongespräche von Anfang Januar 2012 kann kein anderer Schluss ge- zogen werden, als dass dieser Transport am 2. Januar 2012 stattfand. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass sich der Beschuldigte an diesem Tag wiede- rum beim … Parkhaus mit einem "Kollegen" von D._____ traf. Es ist in diesem Zusammenhang erneut festzuhalten, dass das am 22. Januar 2012 eingeführte Kokain auf Anweisung von D._____ ebenfalls beim …-Parkhaus an B._____ hätte übergeben werden sollen. Bei den Telefongesprächen, welche im Zusammen- hang mit der am 22. Januar 2012 erfolgten Kokaineinfuhr stehen, war zudem ebenfalls davon die Rede, dass sich der Beschuldigte "oben" befinde und auf die - 25 - andere Person warte. So teilt D._____ seinem Komplizen B._____ am .22. Januar 2012, 22.44 Uhr, mit, dass der Beschuldigte "oben" auf ihn warte .(Anhang zu Urk. 3/5). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt im …Parkhaus, zu welchem sich B._____ in der Folge begab (Urk. 1/6 S. 39). Auch im Gespräch vom 23. Januar 2012, 11.32 Uhr, gibt D._____ an, "er" sei nach oben gegangen, aber da sei jemand gewesen. Dann sei "er" wieder nach unten gegangen. Dort hätten sie sich dann getroffen (Anhang zu Urk. 3/5). Aufschlussreich ist sodann das Telefongespräch vom 3. Januar 2012 zwischen C._____ und D._____, in welchem C._____ vom Material spricht, das "der alte Mann" gebracht habe. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 er- stellt, dass der Beschuldigte von den übrigen Beteiligten auch alter Mann genannt wurde. Dass diese Bezeichnung im Zusammenhang mit einem anderen Drogen- transport bzw. für weitere Personen verwendet wurde, wie die Verteidigung an- führt (Urk. 30 S. 7 ff.), vermag damit keine Zweifel daran zu wecken, dass die im Telefonat vom 3. Januar 2012 als alter Mann bezeichnete Person mit dem Be- schuldigte identisch ist, zumal sich dieser wie bereits erwähnt am Tag zuvor auf Anweisung von D._____ mit einem Kollegen von diesem traf. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auffällig sind schliesslich auch die im Telefongespräch vom 3. Januar 2012 zwischen C._____ und D._____ genann- ten Verarbeitungshandlungen mit dem gelieferten Material sowie der Hinweis da- rauf, dass das, was herauskomme, pur und sehr gut sei. Sie würden es ohne Probleme verkaufen (vgl. Telefongespräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr; An- hang zu Urk. 5/11). 3.17. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis vorliegt, die Kombination der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien aber keinen anderen Schluss zulässt, als dass es bereits am
  28. Januar 2012 zu einer Kokainlieferung gekommen war, bei welcher der Be- schuldigte wiederum als Kurier eingesetzt wurde. Aus der rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation lässt sich zudem ableiten, dass sich der Beschuldigte um den Jahreswechsel 2011/2012 wiederum in Belgien aufhielt. Sein Aufenthalt dau- erte lediglich vom 31. Dezember 2011 bis zum 1. Januar 2012, reiste der Be- schuldigte doch bereits am 2. Januar 2012 über Frankreich in die Schweiz ein - 26 - (vgl. Anhang zu Urk. 3/7). Vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese Reise zum Zwecke des Kokainimports unternahm. 3.18. Die Vorinstanz hat sich mit den weiteren Einwänden der Verteidigung, wo- nach C._____ nicht bestätigt habe, dass der Beschuldigte etwas Illegales ge- macht habe, bzw. G._____, bei welcher es sich immerhin um die Vermieterin des Beschuldigten handle, offenbar keine Ahnung von dessen mutmasslichen Be- schäftigung im Drogenhandel gehabt habe, was für die Unschuld des Beschuldig- ten spreche (Urk. 30 S. 8 f., Prot. I S. 6), bereits auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 43), welchen vollumfänglich zu folgen ist. 3.19. Im Zusammenhang mit der Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 konnten in der Untersuchung keine Betäubungsmittel sichergestellt werden. Die vom Be- schuldigten in die Schweiz eingeführte Kokainmenge ist damit ebenfalls zu erstel- len. Aufschlussreich sind diesbezüglich wiederum die abgehörten Telefongesprä- che. Wie bereits ausgeführt, erkundigt sich C._____ im Telefongespräch vom
  29. Januar 2012, 12.26 Uhr, ob sie "2" gehabt hätten, was von D._____ bestätigt wird. C._____ führt sodann aus, er habe "5" dazu gelegt und nachher habe er al- les mit dem Material, was der alte Mann gebracht habe, gemischt. Jetzt hätten sie insgesamt "3.5". Er führt erneut aus, er habe alle "2" reingetan plus "5", was er selber nochmals reingetan habe (Anhang zu Urk. 5/11). Die Ermittlungsbehörden schlossen aus dieser Konversation, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm Kokain- gemisch in die Schweiz eingeführt hat. Dieses sei in der Folge auf 3.5 Kilogramm Kokaingemisch gestreckt worden (Urk. 1/6 S. 28). Die Abfolge, in welcher die ein- zelnen Zahlen genannt werden, spricht indes gegen diese Interpretation. So spricht C._____ in diesem Gespräch davon, dass sie "2" gehabt hätten, er "5" da- zugelegt und nachher alles mit dem vom "alten Mann" gebrachten Material ge- mischt habe, was zu Gunsten des Beschuldigte dahingehend zu interpretieren ist, dass bereits 2 Kilogramm Material, Kokaingemisch oder Streckmittel, vorhanden war, welches mit der vom Beschuldigten gelieferten Menge nichts zu tun hat. Dies entspricht auch den Aussagen von C._____ anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 14. November 2012, welche zu Gunsten des Beschuldigten verwen- - 27 - det werden dürfen. C._____ gab damals an, die Aussage "wir hatten 2 gehabt" bedeute, dass es zwei Pakete mit Streckmittel zu 500 Gramm gegeben habe (Urk. 5/11 S. 23). Dass das Streckmittel vom Beschuldigten gebracht wurde, kann mit der Vorinstanz ausgeschlossen werden, da wie erwähnt aus den Aussagen von C._____ darauf geschlossen werden muss, dass dieses Material bereits vor- handen war. Im Übrigen wäre es bei einem solchen Transport wohl kaum nötig gewesen, ein solches konspiratives Verhalten an den Tag zu legen. Es ist somit gestützt auf das Telefongespräch vom 3. Januar 2012 und mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 40) davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten gebrachte Menge "1" bzw. 1 Kilogramm Kokaingemisch beträgt (Gesamtmenge von 3.5 minus be- reits vorhandenes Material von 2 minus die von C._____ hinzugefügte Menge von 0.5). Im Übrigen ging auch die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung von 1 Kilogramm Kokaingemisch aus (Urk. 59 S. 2). 3.20. Nachdem bei der Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 keine Betäubungs- mittel sichergestellt werden konnten, konnte auch der Reinheitsgrad des geliefer- ten Kokaingemisches in der Untersuchung nicht bestimmt werden. Die Vorinstanz nahm einen Reinheitsgrad von 66% an. Sie begründete dies einerseits damit, dass sich aus den Akten in keiner Form ergebe, dass es sich bei der Betäu- bungsmittellieferung vom 2. Januar 2012 um Kokain von unterdurchschnittlicher Qualität gehandelt habe. Es lasse sich eher eine überdurchschnittliche Qualität vermuten. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das bereits er- wähnte Telefongespräch zwischen C._____ und D._____ vom 3. Januar 2012, in welchem C._____ mitteilt: "Aber ich kann dir sagen, was rauskommt, ist pur und sehr gut. Wir werden es ohne Problem verkaufen." Gemäss Vorinstanz habe C._____ damit die Menge von 3.5 Kilogramm Kokain oder Kokaingemisch be- zeichnet, worin unter anderem das vom Beschuldigten am 2. Januar 2012 von Belgien in die Schweiz importierte eine Kilogramm Kokain enthalten gewesen sei. Andererseits verweist die Vorinstanz darauf, dass die besagte Lieferung nur ge- rade 20 Tage vor derjenigen vom 22. Januar 2012 erfolgte, welche nachweislich Kokain mit einem Reinheitsgrad von 66% beziehungsweise 67% beinhaltet habe, was auf eine identische "Quelle" schliessen lasse. Des Weiteren hält die Vo- rinstanz fest, dass in die Schweiz importiertes Kokain selten einen Reinheitsgrad von unter 70% aufweise, weil es sich dabei in der Regel um Ersttransporte ohne - 28 - vorheriges Strecken mit dem Zwecke der Erhöhung der Transportkapazität hand- le. Es rechtfertige sich daher, davon auszugehen, dass der Reinheitsgrad des ei- nen Kilogramms Kokain der Lieferung vom 2. Januar 2012 mindestens demjeni- gen der rund zwei Kilogramm Kokain entspreche, welche der Beschuldigte am
  30. Januar 2012 importiert habe (Urk. 42 S. 45). Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Reinheitsgrad erweisen sich als über- zeugend. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschuldigte habe Kokainge- misch mit einem Reinheitsgrad von 66% eingeführt, nicht bloss auf die Erfahrung, wonach in die Schweiz importiertes Kokain einen hohen Reinheitsgrad aufweist, sondern zieht diesen Schluss in Verbindung mit zusätzlichen belastenden Indi- zien, aus welchen auf eine hohe Qualität des eingeführten Kokaingemisches geschlossen werden muss. Der von der Vorinstanz angenommene Reinheitsgrad erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte drei Wochen später effektiv Kokain mit diesem Reinheitsgrad in die Schweiz transpor- tiert hat, als angemessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Reinheitsgrad von 66% nicht in Widerspruch mit der von der Verteidigung angeführten Betäubungs- mittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: Statistik der SGRM) steht. Für das – vorliegend massgebliche – Jahr 2012 weist diese Statistik bei Konfiskaten zwischen 100 und 1000 Gramm Kokain-Hydrochlorid einen mittleren Reinheitsgrad von 52 % sowie bei Konfiskaten von über 1000 Gramm einen solchen von 65 % aus. Vorliegend wäre eher der letztgenannte höhere Wert heranzuziehen, nachdem dem Beschul- digten wie erwähnt die Einfuhr von 1 Kilogramm Kokaingemisch anzulasten ist und sich aus den Aussagen von C._____ konkrete Hinweise dafür ergeben, dass das gelieferte Kokaingemisch von sehr guter Qualität war. Letztlich kann der Reinheitsgrad und damit auch die genaue Menge des einge- führten Kokaingemisches jedoch nicht mit absoluter Sicherheit festgelegt werden. Jedenfalls steht bei der Annahme eines Reinheitsgrades in der dargelegten Grössenordnung fest, dass der Beschuldigte eine Menge eingeführt hat, die um mehr als dreissig Mal über der Grenze liegt, welche vom Bundesgericht für das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ange- nommen wird (18 Gramm; BGE 109 IV 143, E. 3a). - 29 - 3.21. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die obigen Ausführun- gen verweisen werden (Ziff. 3.13). 3.22. Insgesamt bestehen damit keine Zweifel daran, dass sich auch der erste Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Einschränkungen ergeben sich lediglich in Bezug auf die Menge des ein- geführten Kokaingemisches, wie bereits dargelegt wurde. Sodann ist der Vor- instanz darin zu folgen, dass es vorliegend offen bleiben kann, ob es sich beim Empfänger des Kokaingemisches um B._____ oder eine andere Person handelte. Ebenfalls offen bleiben kann, von wem der Beschuldigte den Auftrag erhielt, das Kokaingemisch in die Schweiz einzuführen. Massgebend ist, dass der Beschul- digte im Auftrag von anderen Personen handelte (vgl. Urk. 42 S. 45 f.).
  31. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Ver- brechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
  32. Strafzumessung 5.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden in schweren Fällen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren bestraft. Zusätzlich kann eine Geldstrafe ausgefällt werden. Die vorliegend mehrfache Tatbegehung ist innerhalb dieses nach oben hin nicht erweiterbaren Rahmens straferhöhend in Betracht zu ziehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 5.2. Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 42 S. 50 f.). 5.3. Die Vorinstanz stufte das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG als keineswegs leicht bis erheblich ein (Urk. 42 S. 52), was zu übernehmen ist. Der Beschuldigte - 30 - beging nicht eine einmalige Verfehlung, sondern betätigte sich zweimal an einem Transport von Kokain, einer bekanntermassen sehr gefährlichen Droge mit hohem Suchtpotenzial. Seine Widerhandlungen bezogen sich auf eine insgesamt grosse Menge in der Grössenordnung von über 2.5 Kilogramm reinem Kokain, was einem Vielfachen der Menge entspricht, welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 festgelegt hat (18 Gramm reines Kokain; BGE 109 IV 143, E. 3a). Mit dieser Betäubungsmittelmenge hat der Beschuldigte ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Drogenmenge kommt im Rahmen der Strafzu- messung zwar keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, E. 3.1 mit Hinweisen). Wesentlich bei der Strafzumessung ist sodann die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (vgl. Hans- jakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die strafbaren Handlungen des Beschuldigten lediglich über einen Zeitraum von rund drei Wochen erstreckten. Die kurze Dauer der deliktischen Tätigkeit wird jedoch durch die Menge der umgesetzten Drogen rela- tiviert. Im Rahmen der beiden Betäubungsmittelgeschäfte übernahm der Beschul- digte jeweils die risikobehaftete Tätigkeit des Kuriers. Aus den ausgewerteten Telefongesprächen ergibt sich, dass der Beschuldigte hauptsächlich Anweisun- gen ausgeführt und über keine eigene Entscheidungsgewalt verfügt hat. Er wurde zu einer bestimmten Aufgabe im gesamten Ablauf der beiden Einfuhren einge- setzt. Den von ihm vorgenommenen Tathandlungen kam keine besonders her- ausragende Bedeutung zu. Andererseits ist ein Drogentransport als notwendige Aufgabe innerhalb einer Drogenorganisation auch keineswegs zu bagatellisieren. Dass es aufgrund des Berufs und des Erscheinungsbildes des Beschuldigten sicherlich von Vorteil war, ihn als Drogenkurier einzusetzen, wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 42 S. 52), trifft zu. Diesem Umstand kommt bei der Strafzu- messung indes keine Bedeutung zu. Aufgrund der Art und Weise der Ausführung des Transports und der Drogenmenge ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte zwar auf einer unteren Hierarchiestufe des Drogenhandels, jedoch nicht auf - 31 - der untersten tätig war, zumal er das Kokain nicht an Konsumenten, sondern an weitere Beteiligte übergab. 5.4. Der Beschuldigte beteiligte sich direktvorsätzlich an der Einfuhr von Kokaingemisch im Kilogrammbereich. Der genaue Reinheitsgehalt bzw. die genaue Menge reinen Kokains waren dem Beschuldigten nicht bekannt. Dies- bezüglich ist deshalb von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was dem Beschuldigten leicht strafmindernd zu Gute zu halten ist. Nachdem der Beschuldigte die Aussagen zum Anklagesachverhalt im Wesentlichen verweigert hat, liegen von ihm keine Angaben zu seinen Beweggründen vor. Andere als finanzielle Motive (beispielsweise Druck der Organisation auf den Beschuldigten) sind jedoch nicht ersichtlich, zumal auch keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte selbst Drogen konsumiert. Es ist zudem erstellt, dass der Beschul- digte für den zweiten Kokaintransport mit Fr. 2'500.– entschädigt wurde. Dass der Beschuldigte aus finanziellen Interessen handelte, fällt in subjektiver Hinsicht erschwerend ins Gewicht, wobei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass er mit der Entschädigung für die Kurierdienste wohl kaum ein luxuriöses Leben führen konnte. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere damit nicht massgeblich zu vermindern. 5.5. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 52 Monaten als angemessen. 5.6. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Es kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 53). Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 19/3; Urk. 43) ist mit der Vor- instanz (Urk. 42 S. 53) keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). 5.7. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nach- tatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. - 32 - 5.8. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Der Beschuldigte ist deshalb mit 52 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 767 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.9. Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichs- rechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Nach dem genannten Berechnungsmodell ist bei 2.6 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. 71 Monaten auszugehen. Da es sich beim Beschuldigten um einen blossen Drogenkurier aus dem Ausland handelt, kann ein Abzug in der Grössenordnung von 20 % (14 Monate) gemacht werden. Ein weiterer Abzug im Bereich von 10 % (5 Monate) wäre möglich, weil er nur zwei Geschäfte tätigte. Damit ergäbe sich auch aus dieser Betrachtungsweise eine Strafe im Bereich von 52 Monaten.
  33. Strafvollzug Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung des be- dingten oder teilbedingten Strafvollzuges im Sinne der Art. 42 ff. StGB bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt (Urk. 42 S. 54).
  34. Einziehung 7.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 7.2. Es wurde bereits dargelegt, dass es sich bei den Fr. 2'500.–, welche bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 1/1 S. 4), um die Entschädigung für den Kurierdienst vom 22. Januar 2012 handelt. Diese Barschaft wurde damit durch strafbare Handlungen erlangt, weshalb sie zuguns- ten der Staatskasse einzuziehen ist. Hingegen kann dem Beschuldigten nicht - 33 - nachgewiesen werden, dass die zum selben Zeitpunkt sichergestellte Barschaft in der Höhe von Euro 250.– (Urk. 1/1 S. 4) einen deliktischen Hintergrund hat. Dieser Betrag ist daher zur Vollstreckung des Urteils zu verwenden.
  35. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5-7) zu bestätigen. 8.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten für die amtliche Verteidi- gung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird erkannt:
  36. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  37. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, wovon 767 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (27.2.2014) erstanden sind.
  38. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  39. Februar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'500.– wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.
  40. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  41. Februar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Euro 250.– wird einge- zogen und zur Vollstreckung des Urteils verwendet. - 34 -
  42. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.
  43. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.00 amtliche Verteidigung
  44. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  45. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 35 - − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (gemäss Dispositivziffern 3 und 4).
  46. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130429-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 27. Februar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H.-J. Müller, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

11. Juli 2013 (DG130136)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

30. April 2013 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 1/3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 536 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

15. Februar 2012 beschlagnahmten Fr. 2'500.– (Konto-Nr. …) werden ein- gezogen. Die EUR 250.– werden beschlagnahmt und zur Verfahrens- kostendeckung verwendet.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'540.– Auslagen Untersuchung Fr. 16'400.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 16'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)

10. (Rechtsmittel des amtlichen Verteidigers) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG freizusprechen;

2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Untersuchungshaft eine ange- messene Genugtuung zuzusprechen;

3. Die mit Verfügung vom 15. Februar 2012 beschlagnahmten persönli- chen Gegenstände des Beschuldigten seien dem Beschuldigten aus- zuhändigen;

4. Die Gerichtsgebühren seien abzuweisen und die Kosten des Verfah- rens wie auch der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer).

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuld- und im Strafpunkt. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 11. Juli 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 4 1/3 Jahren bestraft, wovon 536 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Weiter wurden die mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Februar 2012 beschlagnahmten Fr. 2'500.– eingezogen. Die mit derselben Verfügung be- schlagnahmten EUR 250.– wurden zur Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 42 S. 55 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil, das gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 11), meldete der Beschuldigte am 12. Juli 2013 (Urk. 35) und sein Verteidiger am 18. Juli 2013 (Urk. 35) fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde vom Verteidiger am 27. September 2013 entgegengenommen (Urk. 41/2). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 liess der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 übermittelte der Kammerpräsident die Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 50).

- 5 - 1.3. In der Folge wurde auf den 27. Februar 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52).

2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 45 S. 2 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 11 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht anerkannt. Die eingeklagten Sachverhalte sind deshalb aufgrund der Untersuchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 42 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und voll- ständig aufgezählt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 5 ff. und 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.1. Der Beschuldigte machte nur anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 23. Januar 2012 (Urk. 3/1) sowie der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme (Urk. 3/2) vereinzelt Aussagen zur Person und zum Sach- verhalt. In den folgenden Einvernahmen sowie vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung verweigerte er jeweils die Aussage und die Unter- zeichnung der Einvernahmeprotokolle (Urk. 3/3-5; Urk. 3/9; Urk. 28; Urk. 55) oder weigerte sich ganz, an den Einvernahmen teilzunehmen (Urk. 3/6-7). Neben den wenigen Depositionen des Beschuldigten liegen die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 4/1-11) und C._____ (Urk. 5/1-12) bei den Akten. B._____ wurde in der Untersuchung mehrfach einvernommen (Urk. 4/1-10). Am

6. November 2012 hätte eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten

- 6 - stattfinden sollen; der Beschuldigte weigerte sich jedoch, daran teilzunehmen (Urk. 3/6; Urk. 4/11 S. 1). Die Einvernahme fand in der Folge in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten statt, dem am Ende der betreffenden Einvernah- me die Möglichkeit eingeräumt wurde, Ergänzungsfragen an B._____ zu stellen (Urk. 4/11 S. 7). Damit wurde dem Beschuldigten in angemessener und ausrei- chender Weise Gelegenheit geboten, den ihn belastenden Aussagen von B._____ entgegenzutreten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die von B._____ gemachten Aussagen auch zu Lasten des Beschuldigten verwer- tet werden können (Urk. 42 S. 6). Mit dem Mitbeschuldigten C._____ wurde der Beschuldigte in der Untersuchung nicht konfrontiert. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde dem Beschul- digten lediglich ein Auszug aus der polizeilichen Einvernahme von C._____ vom

20. Juni 2012 zur Stellungnahme übermittelt (vgl. Urk. 3/7). Gemäss Art. 343 Abs. 2 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren nicht ordnungs-gemäss erhobe- ne Beweise nochmals. Als solche gelten Beweise, bei deren Erhebung gesetzli- che Vorschriften, z.B. Teilnahme- und Fragerechte der Parteien, missachtet wur- den (BSK StPO-Hauri, Art. 343 N 18). Ergeben sich Mängel der Beweiserhebung erst anlässlich der Urteilsberatung, kann das Gericht gemäss Art. 349 StPO die Beweise auch zu diesem Zeitpunkt noch ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 349 N 1). In Anwendung dieser Bestimmung nahm die Vorinstanz nach der Urteilsberatung eine Beweisergänzung vor (Prot. I S. 9; Urk. 33). Dem Be- schuldigten wurde das Wortprotokoll des Gesprächs vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen C._____ und D._____ vorgehalten (Anhang zu Urk. 5/11) und Ge- legenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen oder Ergänzungsfragen an C._____ zu stellen, wovon er keinen Gebrauch machte (Urk. 33 S. 1 f.). Es kann vorlie- gend offen bleiben, ob die Teilnahmerechte des Beschuldigten damit eingehalten wurden, da sich aus den Aussagen von C._____ nichts zu Lasten des Beschul- digten ergibt. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Drogenmenge der an- geklagten Einfuhr vom 2. Januar 2012, nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung diesbezüglich übereinstimmend von einem Kilogramm Kokain- gemisch ausgehen (Urk. 30 S. 6 f.; Urk. 59 S. 2).

- 7 - 3.3.2. Im Übrigen kann hinsichtlich der Gültigkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 42 S. 6 ff.). In Bezug auf die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten selbst keine Überwachungsmassnahmen ange- ordnet worden waren. Aus den gegen weitere Beteiligte angeordneten und genehmigten Überwachungen des Fernmeldeverkehrs ergab sich indes der dringende Verdacht, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Nach der Verhaftung des Beschuldigten am 22. Januar 2012 (Urk. 18/1) ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des- halb um Genehmigung, dass die Erkenntnisse aus diesem Zufallsfund gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (Urk. 12/2). Am 24. Januar 2012 erteilte das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Verwendung der den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse (Urk. 12/3). Am 10. April 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefone für den Zeitraum 10. Oktober 2011 bis 23. Januar 2012 an, welche mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. April 2012 genehmigt wurde (Urk. 13/2-3). Die massgeblichen Erkennt- nisse aus den Telefonkontrollen sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation wurden dem Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragungen vorge- halten (Urk. 3/5 S. 2 ff.) bzw. schriftlich zur Stellungnahme vorgelegt, nachdem sich der Beschuldigte geweigert hatte, an der entsprechenden polizeilichen Einvernahme teilzunehmen (Urk. 3/7). Mit Schreiben vom 28. November 2012 teilte der Verteidiger mit, dass der Beschuldigte nicht Stellungnahme nehmen wolle und auf das live Vorspielen der Gespräche verzichte, über welche ein TK- Wortprotokoll erstellt worden sei (Urk. 3/8). Es bleibt damit bei der vorinstanzli- chen Feststellung, dass sämtliche Telefonkontrollen gegen den Beschuldigten verwertet werden können (Urk. 42 S. 9 f.). Dies gilt auch für das Telefongespräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen C._____ und D._____ (Anhang zu Urk. 5/11), welches dem Beschuldigten zwar nicht in der Untersuchung, jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung vorgehalten wurde (Urk. 33 S. 1; Prot. I S. 9). 3.4. Es rechtfertigt sich vorliegend, gleich wie die Vorinstanz vorzugehen und zunächst die Beweise hinsichtlich des zweiten Anklagevorwurfs (Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012) zu würdigen (vgl. Urk. 42 S. 27).

- 8 - A. Anklagevorwurf betreffend Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 3.5. Dem Beschuldigten wird in der Anklage kurz zusammengefasst vorge- worfen, er habe in Brüssel im Auftrag von C._____ und D._____ zwei Koffer mit rund drei Kilogramm Kokain übernommen, welche er am 22. Januar 2012 mit sei- nem Personenwagen in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht habe. In Zürich habe er die Koffer B._____ übergeben bzw. in die Wohnung der Liegen- schaft …strasse … in Zürich gebracht, wobei dem Beschuldigten ein Briefum- schlag mit Fr. 2‘500.– als Kurierlohn oder als Anzahlung dazu übergeben worden sei. In den beiden Koffer hätten sich 1995 Gramm reines Kokain befunden (Urk. 21 S. 2 f.). 3.6. Die Stadtpolizei Zürich führte in Zusammenarbeit mit der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich seit Anfang November 2011 ein Ermittlungsver- fahren, welches gegen Personen aus dem westafrikanischen Raum gerichtet war, die des organisierten Betäubungsmittelhandels verdächtigt wurden (vgl. Urk. 1; Urk. 12/1). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurden zahlreiche Telefon- gespräche aufgezeichnet und ausgewertet, woraus sich für die Ermittlungs behörden Hinweise dafür ergaben, dass für den 22. Januar 2012 eine (weitere) Kokainübergabe geplant war. Am 22. Januar 2012 fand eine polizeiliche Observa- tion statt, in deren Anschluss der Beschuldigte sowie B._____ verhaftet wurden. Anlässlich der Verhaftung wurden beim Beschuldigten unter anderem ein Bar- geldbetrag von Fr. 2'500.– und in der Wohnung, in welcher B._____ verhaftet wurde, zwei Koffer, ein brauner und ein schwarzer, mit Kokaingemisch sicherge- stellt (Urk. 1/1). Aus dem braunen Koffer wurden vier Pakete mit Kokain, enthal- tend 1'424 Gramm Kokaingemisch bzw. 947 Gramm reines Kokain, ausgebaut. Der schwarze Koffer enthielt drei Pakete mit 1'572 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'048 Gramm reines Kokain (Urk. 11/1; Urk. 11/3). 3.7. Wie bereits ausgeführt, fand am 22. Januar 2012 eine polizeiliche Observa- tion durch den Polizeibeamten E._____ statt. Dessen Wahrnehmungen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergeben, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist weiter darin zu folgen, dass es keinen Anlass gibt, an der Richtigkeit der Aussagen von E._____ zu

- 9 - zweifeln (Urk. 42 S. 29 f.). Seine Aussagen sind anschaulich und widerspruchsfrei und stimmen insbesondere mit dem übrigen Beweisergebnis überein, wie nach- folgend darzulegen sein wird. Im Übrigen bestand für den Polizeibeamten auch kein nachvollziehbares Interesse daran, in Bezug auf den eingeklagten Vorfall falsche Angaben zum Nachteil des Beschuldigten zu machen, zumal er sich als Zeuge dadurch dem Risiko eines Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB ausgesetzt hätte. Gemäss den Wahrnehmungen von E._____ kam es am 22. Januar 2012 im Hin- terhof der Liegenschaft …strasse … in Zürich zu einem Treffen zwischen B._____ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte habe aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs einen schwarzen Koffer genommen und sei mit diesem in Richtung der Liegenschaft an der …strasse … in Zürich gegangen. Dort habe er mit einem Schlüssel die Eingangstüre geöffnet. In dem Moment, als die Eingangstüre offen gewesen sei, sei B._____, welcher sich zuvor für eine kurze Zeit entfernt gehabt habe, zurückgekommen. Er habe den Koffer übernommen und sei damit in die Liegenschaft gegangen. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrzeug in Richtung …strasse weggefahren (Urk. 7/3 S. 3 ff.). 3.8. Gestützt auf die Aussagen von E._____ lässt sich damit erstellen, dass der Beschuldigte B._____ am 22. Januar 2012 einen schwarzen Koffer übergab, wel- chen B._____ in die Wohnung an der …strasse … brachte. Weiter steht wie be- reits erwähnt fest, dass anlässlich der Verhaftung von B._____, welche nur kurze Zeit später in derselben Wohnung stattfand, ein schwarzer Koffer sichergestellt wurde, welcher Kokaingemisch enthielt. Aufgrund des dargelegten zeitlichen Ab- laufs liegt die Annahme nahe, dass es sich dabei um denjenigen Koffer handelt, welcher der Beschuldigte kurz zuvor B._____ übergab. Die Verteidigung machte indes vor Vorinstanz geltend, dass nicht sicher sei, dass der Koffer, in welchem Drogen gefunden worden seien, tatsächlich derjenige sei, den der Beschuldigte zuvor in der Hand gehabt habe. So gehe aus den Erkenntnissen aus der polizeilichen Observation vom 22. Januar 2012, welche im Zwischenbericht vom 12. September 2012 festgehalten würden, hervor, dass B._____ am

22. Januar 2012 mit einem schwarzen Rollkoffer aus dem Zug von Genf ausge- stiegen sei. Im Bericht werde der Weg von B._____ bis zur Wohnung an der

- 10 - …strasse … beschrieben, wo B._____ den Koffer möglicherweise gelassen habe. Es sei deshalb möglich, dass B._____ den schwarzen Koffer mit Kokain mit sich aus Belgien über Genf nach Zürich in die Wohnung an der …strasse gebracht habe. Es sei zudem fraglich, ob die Polizei B._____ immer unter Kontrolle gehabt habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser oder eine andere Person die Drogenkoffer bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten in die Wohnung gebracht habe. Zu berücksichtigen sei sodann, dass vom Polizei- beamten lediglich die Übergabe eines schwarzen Koffers beobachtet worden sei; vom braunen Koffer wisse man nichts. (Urk. 30 S. 9 ff.; Prot. I S. 6). Auf diese Ausführungen verwies die Verteidigung in der Berufungsverhandlung (Urk. 56 S. 2). Angesichts der hellen Farbe des beschlagnahmten braunen Koffers (Urk. 10/2) erscheint es mit der Verteidigung (Urk. 30 S. 11 f.) als unwahrscheinlich, dass E._____ diesen fälschlicherweise für den vom Beschuldigten übergebenen schwarzen Koffer hielt. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Be- schuldigte B._____ vor der Liegenschaft an der ...strasse ... einen schwarzen Kof- fer übergab. Anlässlich der Verhaftung von B._____ konnte neben einem braunen auch ein schwarzer Koffer mit Kokaingemisch in der Wohnung sichergestellt wer- den, wie bereits erwähnt wurde. Dass sich noch ein zweiter schwarzer Koffer oh- ne Drogen in dieser Wohnung befand, lässt sich anhand der vorliegenden Akten weder bestätigen noch ausschliessen, hätte dies im Polizeirapport doch nicht zwingend festgehalten werden müssen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass B._____ gemäss den Erkenntnissen aus der polizeilichen Überwachung am

22. Januar 2012, um 22.31 Uhr, bei der Wohnung eintraf (Urk. 1/6 S. 39). Etwas mehr als eine halbe Stunde später, um 23.11 Uhr, fand die Übergabe eines weite- ren schwarzen Koffers durch den Beschuldigen statt. Die von der Vorinstanz an- geführte zeitliche Nähe zwischen Übergabe des Koffers und späterer Sicherstel- lung (Urk. 42 S. 35 f.), gilt deshalb grundsätzlich auch für den von B._____ aus Genf mitgeführten schwarzen Koffer, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, was mit diesem in der Folge passierte. Es ist deshalb anhand des weiteren Be- weisergebnisses zu prüfen, ob vorliegend erstellt werden kann, dass der in der Wohnung sichergestellte schwarze Koffer mit Kokaingemisch derjenige ist, wel- cher der Beschuldigte B._____ zuvor übergeben hatte. Sodann ist abzuklären, ob

- 11 - der Beschuldigte neben dem schwarzen Koffern auch einen brauen Koffer über- gab und er beide Koffer von Brüssel in die Schweiz einführte, wie ihm in der An- klageschrift vorgeworfen wird. Wie bereits ausgeführt, sind die von B._____ im Verlauf der Konfrontationsein- vernahme vom 6. November 2012 (Urk. 4/11) gemachten Aussagen vollumfäng- lich gegen den Beschuldigten verwertbar. Zusammengefasst gab B._____ in die- ser Einvernahme an, dass er D._____ während seines Aufenthalts in Brüssel zwi- schen dem 17. und dem 22. Januar 2012 getroffen habe und von diesem gebeten worden sei, in Zürich Koffer entgegenzunehmen und in dessen Wohnung zu de- ponieren. Er [B._____] habe bereits in Brüssel gewusst, dass sich in den Koffern Kokain befinden würde. Am 22. Januar 2012 sei er nach Zürich gereist, habe sich in die Wohnung von D._____ an die ...strasse begeben und habe auf den Kurier mit den Koffern gewartet. Am gleichen Abend habe er von einem Taxifahrer na- mens F._____ einen Umschlag entgegen genommen. D._____ habe ihm gesagt, dass das Geld im Umschlag für den Mann bestimmt sei, der das Gepäck bringe, und erwähnt, dass sich im Umschlag Fr. 2'500.– befinden würden. D._____ habe ihm auch den Kurier und dessen Auto beschrieben. Er [B._____] habe danach den Beschuldigten getroffen. Dieser habe zwei Koffer dabei gehabt. Einen habe er selbst in die Wohnung gebracht, den anderen habe der Beschuldigte zum Ein- gang gebracht (Urk. 4/11 S. 3 ff.). In Brüssel habe er zudem ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ beobachten können. D._____ sei mit dem Be- schuldigten in ein Hotel gegangen und ca. 10 Minuten später wieder allein zu- rückgekommen (Urk. 4/11 S. 4 f.). Den Aussagen von B._____ zufolge wurden die in der Wohnung an der ...strasse ... sichergestellten zwei Koffer mit Kokain- gemisch somit vom Beschuldigten gebracht. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ gilt es festzuhalten, dass in der- selben Sache ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde, weshalb er in der Untersuchung als beschuldigte Person einvernommen wurde (vgl. Urk. 4/1-11). Als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener könnte er ein Interesse da- ran gehabt haben, die Ereignisse anlässlich seiner Einvernahmen in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berück- sichtigen ist. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend auf das von B._____ in der Un-

- 12 - tersuchung gezeigte ausweichende und wenig überzeugende Aussageverhalten hingewiesen (Urk. 42 S. 28). Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass B._____ auch einen Grund gehabt könnte, fälschlicherweise auszusagen, der Beschuldigte ha- be beide Koffer mit Kokaingemisch in die Schweiz gebracht (Urk. 42 S. 29), konn- te er sich dadurch doch selbst entlasten. Aus den aufgeführten Umständen darf demgegenüber auch nicht geschlossen werden, dass die von B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. November 2012 gemachten Aussagen nicht zutreffen können, zumal sich seine Aussagen betreffend die Übergabe eines Koffers mit den Wahrnehmungen aus der polizeilichen Observation deckt. Im Üb- rigen wird seine Darstellung auch durch die weiteren Beweismittel gestützt, wie nachfolgend dargelegt wird. 3.9. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens …, in dessen Verlauf sich der Verdacht ergab, dass auch der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte, wurden diverse Telefongespräche aufgezeichnet und ausgewertet. Die vorliegend relevanten Gespräche sind vom Gesprächsinhalt her mehr oder weni- ger unverdächtig. Aus der Art und Weise, wie die Gesprächsteilnehmer miteinan- der kommunizieren, kann jedoch ohne Weiteres abgeleitet werden, dass es sich um Gespräche konspirativen Inhalts handeln muss. So wird offensichtlich strengs- tens darauf geachtet, die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich zu gestalten. Es wird häufig nicht in ganzen Sätzen ge- sprochen und gewisse Vorgänge werden lediglich ansatzweise angedeutet. Dadurch ergeben die Gespräche oftmals keinen eigentlichen Sinn. Zu verweisen ist an dieser Stelle etwa auf das Telefongespräche vom 22. Januar 2012, 20.01 Uhr, in welchem der Beschuldigte D._____ ohne jeden Zusammenhang mitteilt, seine Freunde hätten am Wochenende vermutlich zu viel Party gemacht. Sie hät- ten geschlafen (Anhang zu Urk. 3/5). Auffallend ist weiter, dass Drittpersonen in den Gesprächen in der Regel nicht mit Namen genannt werden, sondern immer von "er" die Rede ist oder zu Umschreibungen wie "der alte Mann" gegriffen wird. Der Beschuldigte wird einmal sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seinen Namen "der Sicherheit" nicht nennen solle (vgl. Gespräch vom 2. Januar 2012, 23.27 Uhr; Anhang zu Urk. 3/7). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüsselungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Ge- sprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürch-

- 13 - ten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Da abgesehen von den Strafverfolgungsbehörden kaum jemand ein Interesse an solchen Über- wachungen haben dürfte, geschweige denn technisch dazu in der Lage wäre, liegt der Schluss nahe, dass die Telefonate einen strafbaren Hintergrund haben. Ansonsten mutete reichlich seltsam an, dass nicht offen gesprochen wurde. 3.10. Die für die Erstellung des Sachverhalts massgeblichen Telefongespräche wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend wird auf den Inhalt dieser Gespräche eingegangen. 3.10.1. In einem am 16. Januar 2012, 17.11 Uhr, geführten Telefongespräch un- terhalten sich D._____ und C._____ über eine Person, welche "alter Mann" ge- nannt wird und am Freitag ankommen soll. D._____ führt weiter aus, er [der alte Mann] komme ja am frühen Morgen an und müsse sich dann noch ein wenig aus- ruhen. Am Schluss des Gesprächs erkundigt sich C._____, ob das, was am Frei- tag ankomme, viel sei, worauf D._____ antwortet, normalerweise ja (Anhang zu Urk. 3/5). Aus den Akten ergeben sich diverse Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der im Gespräch als "alter Mann" bezeichneten Person um den Beschuldigten handelte und dieser am Freitag – dem 20. Januar 2012 – von Gambia nach Brüssel reiste, wie in der Anklage umschrieben ist (Urk. 21 S. 2). Wie bereits ausgeführt, befand sich D._____ gemäss den Aussagen von B._____ in diesem Zeitpunkt in Brüssel (Urk. 4/11 S. 4), woraus geschlossen werden kann, dass "der alte Mann" in Brüs- sel erwartet wurde. Den Kopien des Reisepasses des Beschuldigten (Anhang zu Urk. 3/5) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte über ein Visum für Gambia für den Zeitraum 12. Januar 2012 bis 11. März 2012 verfügte. Sodann zeigen die Stempel im Pass des Beschuldigten auf, dass dieser am 12. Januar 2012 in Gambia ein- und am 19. Januar 2012 wieder ausreiste. Der 19. Januar 2012 war ein Donnerstag, weshalb es angesichts der Flugzeit von Gambia nach Europa durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte erst am Freitag, 20. Januar 2012, an seinem Zielort ankam. Damit korrespondiert die Aussage von D._____, wonach der alte Mann am frühen Morgen ankomme. Bei den Akten befinden sich Ausdru- cke aus dem Internet über eine Flugverbindung zwischen Banjul, wo sich der ein-

- 14 - zige internationale Flughafen von Gambia befindet, und Brüssel (Anhang zu Urk. 3/5). Dementsprechend gibt es einen Flug, welcher am Abend in Gambia startet, und am frühen Morgen in Brüssel ankommt. Die Internetausdrucke bezie- hen sich auf einen Flug vom 2. auf den 3. August 2012, also nicht auf das Datum der dokumentierten Ausreise des Beschuldigten aus Gambia am 19. Januar 2012. Sowohl der 19. Januar 2012 als auch der 2. August 2012 waren indes Donnersta- ge. Es erscheint deshalb wahrscheinlich, dass es auch am 19. Januar 2012 einen Flug von Gambia nach Brüssel gab. Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion über die Mobiltelefone, welche beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaf- tung sichergestellt wurden, lässt sich zudem schliessen, dass sich der Beschul- digte zwischen dem 24. Dezember 2011 und dem 14. Januar 2012 sehr häufig in Belgien aufhielt. Die Standortliste des Beschuldigten weist insbesondere aus, dass er sich am 12. Januar 2012 (Tag der dokumentierten Einreise in Gambia gemäss Reisepass des Beschuldigten) noch in Belgien aufhielt (Anhang zu Urk. 3/7). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Belgien nach Gambia flog. Dass er eine Woche später wieder von Gambia nach Belgien zurückflog, erscheint auch aus diesem Grund naheliegend. Dafür sprechen im Übrigen auch die Aussagen von B._____, welcher anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. November 2012 wie erwähnt bestätigte, dass er den Beschuldigten während seines letzten Aufenthaltes in Belgien, welcher zwischen dem 17. Januar 2012 und dem 22. Januar 2012 stattfand, in Brüssel gesehen habe (Urk. 4/11 S. 4). Zu verweisen ist schliesslich auf ein am

23. Januar 2012, 11.32 Uhr, geführtes Telefongespräch zwischen D._____ und C._____, in welchem Letzterer ausführt, er vermute, dass etwas passiert sei. Er wisse nicht was, aber irgendetwas sei passiert. In der Folge erkundigt er sich, ob "der alte Mann" nicht zurückgerufen habe, was D._____ verneint (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte am 22. Januar 2012 ver- haftet worden (Urk. 18/1). 3.10.2. Am 21. Januar 2012, 11.58 Uhr, fand erneut ein Telefongespräch zwi- schen D._____ und C._____ statt. D._____ erkundigt sich, ob die Sache dort bei ihnen erledigt werden könne. Ansonsten werde es zu viel und dann passe es nicht in einen, sondern in zwei. Auf die Frage von C._____, wie viel es seien, gibt D._____ an, es seien drei und drei und noch ein bisschen was. C._____ fragt

- 15 - nach, ob D._____ davon ausgehe, dass vier in einen passen würden, was dieser verneint (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits ausgeführt, waren in den beiden si- chergestellten Koffern drei bzw. vier Pakete mit Kokain eingebaut (Urk. 11/1; Urk. 11/3). Dies stimmt mit den von D._____ genannten Zahlen überein. Die Ver- mutung liegt deshalb nahe, dass sich D._____ und C._____ in diesem Telefonge- spräch, welches im Übrigen kurz nach der mutmasslichen Ankunft des Beschul- digten in Belgien stattfand, darüber unterhalten, wie viel Kokain in einen Koffer passt (vgl. auch Urk. 1/6 S. 36). 3.10.3. Am 22. Januar 2012 fanden diverse Telefongespräche zwischen dem Be- schuldigten und D._____ statt. Aus dem ersten, um 20.01 Uhr geführten, Ge- spräch, in welchem der Beschuldigte davon spricht, dass seine Freunde am Wo- chenende vermutlich zu viel Party gemacht und geschlafen hätten (Anhang zu Urk. 3/5), schlossen die Ermittlungsbehörden, dass der Beschuldigte D._____ mit- teilt, dass er soeben die Grenze in die Schweiz überquert habe und nicht kontrol- liert worden sei bzw. die Zöllner nicht beim Grenzübergang gewesen seien (Urk. 3/5 S. 4). Zwei Minuten später, um 20.03 Uhr, findet wiederum ein Telefon- gespräch statt, in welchem sich der Beschuldigte erkundigt, ob sie sich heute noch treffen würden oder er sein Auto in die Garage stellen solle, worauf D._____ mitteilt: "Wie letztes Mal". Im nächsten Telefongespräch einigen sich die beiden auf 22.00 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5). Mit der Vorinstanz kann dieses Gespräch nicht anders interpretiert werden, als dass für 22.00 Uhr ein Treffen geplant war, wobei dieses gleich wie das letzte Treffen stattfinden sollte (Urk. 42 S. 31). 3.10.4. Gleichentags um 21.32 Uhr bzw. 22.44 Uhr fanden zwei Telefon- gespräche zwischen D._____ und B._____ statt, wobei wiederum von einem Tref- fen mit einer Drittperson die Rede ist (Anhang zu Urk. 3/5). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ging es dabei nicht um die Übergabe von Kokain, sondern Geld. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 42 S: 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2012 diese Interpre- tation bestätigt hat. Er führte aus, er habe am Abend des 22. Januar 2012 auf Anweisung von D._____ einen Taxifahrer namens "F._____" getroffen und von ihm einen Umschlag mit Bargeld entgegen genommen. D._____ habe ihm ge-

- 16 - sagt, dass er das Geld demjenigen geben soll, der das Gepäck bringen werde. Er habe gewusst, dass sich im Couvert Fr. 2'500.– befunden hätten. Dies hätte der Kurier erhalten sollen. Die Fr. 60.– seien für den Taxichauffeur gewesen (Urk. 4/11 S. 5). Gemäss den polizeilichen Erkenntnissen fand das Treffen zwi- schen B._____ und F._____ […] um ca. 22.39 Uhr statt (Urk. 1/6 S. 39). Um 21.35 Uhr teilte der Beschuldigte D._____ telefonisch mit, dass er ready sei. Er sei da und warte (Anhang zu Urk. 3/5). Gemäss den Erkenntnissen der polizei- lichen Überwachung befand sich der Personenwagen des Beschuldigten zu die- sem Zeitpunkt auf den obersten Parkdeck des … Parkhauses …. B._____ traf gemäss polizeilicher Überwachung um ca. 21.43 Uhr in Zürich ein und traf sich um 22.39 Uhr mit F._____ (Urk. 1/6 S. 39). Um 22.44 Uhr, nach der erwähnten Übergabe des Kuriergelds, teilt D._____ B._____ mit, dass "er" oben warte (An- hang zu Urk. 3/5). Mit "er" war zweifellos der Beschuldigte gemeint, begab sich B._____ in der Folge doch ebenfalls zum … Parkhaus an der …strasse und betrat dieses (Urk. 1/6 S. 39). 3.10.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 42 S. 32 f.), wurde das Treffen zwischen dem Beschuldigten und B._____ in der Folge in den Hinterhof der Lie- genschaft …strasse … verschoben, vermutlich, weil sich auf dem obersten Park- deck des …-Parkhauses noch weiterer Personen befanden. So teilte der Be- schuldigte D._____ um 23.05 Uhr mit, dass es ein Problem gegeben habe ("aber das Problem ist, da war ein Auto gefolgt"). Er befinde sich nun bei der Garage, "hinten da bei Euch". Weiter erkundigt sich der Beschuldigte, wie man es machen solle. Er fragt: "Soll ich einen reintragen und er einen?"(Anhang zu Urk. 3/5). Dass der Beschuldigte und B._____ bei ihrem ersten Treffen gestört wurden, ergibt sich auch aus einem am nächsten Tag geführten Telefongespräch zwischen D._____ und C._____. Letzterer erkundigt sich, ob sie sich am selben Ort wie gewöhnlich getroffen hätten, worauf D._____ antwortet: "Ja. Er ist nach oben gegangen, aber da war jemand. Dann ist er wieder nach unten gegangen. Dort haben sie sich dann getroffen." Weiter hält er fest, dass jemand da gewesen sei, der sein Auto habe holen wollen. Dann sei er nach unten gegangen (Telefongespräch vom

23. Januar 2012, 11.32 Uhr, Anhang Urk. 3/5).

- 17 - 3.10.6. Um 22.57 Uhr konnte beobachtet werden, wie B._____ das … Parkhaus verliess und sich in den besagten Hinterhof begab (Urk. 1/6 S. 39). Der Beschul- digte fuhr um 22.58 Uhr ebenfalls in diesen Hinterhof (Urk. 7/1; Urk. 7/3 S. 3). In der Folge kam es zum bereits erwähnten Treffen zwischen B._____ und dem Be- schuldigten, bei welchem gemäss der polizeilichen Überwachung um 23.11 Uhr ein schwarzer Koffer übergeben wurde. Um 23.13 Uhr teilt B._____ D._____ mit, dass er "es" bekommen habe. Er sei angekommen (Anhang zu Urk. 3/5). 3.11. Insgesamt lässt sich damit folgender Sachverhalt erstellen: 3.11.1. Aufgrund der Reisedokumente des Beschuldigten und der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sowie der Aussagen von B._____ steht fest, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2012 von Gambia nach Brüssel reiste, wo er sich mit D._____ traf. Anhand der polizeilichen Überwachung sowie der aufgezeichneten Telefongespräche lässt sich weiter erstellen, dass sich der Beschuldigte am 22. Januar 2012 nach den Anweisungen von D._____ mit B._____ traf und diesem Gepäck übergab. Dass es sich dabei um zwei Koffer ge- handelt haben muss, ergibt sich einerseits aus den Aussagen von B._____, der wie erwähnt ausführte, der Beschuldigte habe zwei Koffer dabei gehabt, einen habe er selbst in die Wohnung gebracht, den anderen habe der Beschuldigte zum Eingang gebracht (Urk. 4/11 S. 6 f.). Diese Darstellung deckt sich mit den Er- kenntnissen aus einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und D._____. So erkundigte sich der Beschuldigte am 22. Januar 2012, 23.05 Uhr, bei Letzterem, ob er [der Beschuldigte] einen reintragen sollte und er [gemeint: B._____] einen (Anhang zu Urk. 3/5). Diese Äusserung lässt keine andere Inter- pretation zu, als dass der Beschuldigte zwei Koffer dabei hatte. Dass die Überga- be des zweiten Koffers von der Polizei nicht beobachtet werden konnte, ist somit nicht weiter massgeblich, zumal E._____ den Beschuldigten nicht während der ganzen Zeit unter Beobachtung hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Verteidigung vorgenommene Interpretation des zeitlichen Ab- laufs der Observation (Urk. 56 S. 4 ff. mit Hinweis auf Urk. 7/1) vermag die Be- gründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Entscheidend ist vorliegend,

- 18 - dass der Beschuldigte nicht während der gesamten Zeit, in der er sich im Hinter- hof der Liegenschaft …strasse … aufhielt, observiert werden konnte. Es blieb somit ein Zeitfenster, innerhalb dem der Beschuldigte den Koffer hätte unbeo- bachtet abliefern können. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 30 S. 9 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.) lässt sich vorliegend auch erstellen, dass die anlässlich der Verhaftung von B._____ in der Wohnung an der ...strasse ... sichergestellten zwei Koffer mit Kokain diejeni- gen sind, welche B._____ vom Beschuldigten übergeben wurden. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die beiden Koffer mit Kokain nur kurze Zeit, nach- dem der Beschuldigte A._____ zwei Koffer übergab, sichergestellt werden konn- ten. Sodann gab auch B._____ an, dass der Beschuldigte ihm beide Koffer mit dem Kokain übergeben habe (Urk. 4/11 S. 4). Dessen Aussagen werden durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung bestätigt. Aufgrund der Vielzahl von ver- klausulierten Redewendungen in den überwachten Gesprächen drängt sich wie erwähnt zwingend der Schluss auf, dass die entsprechenden Gespräche einen deliktischen Hintergrund haben. Hätte das vom Beschuldigten transportierte Ge- päck keine verbotenen Erzeugnisse enthalten, hätten sich die Beteiligten, darun- ter auch der Beschuldigte selbst, nicht derart umständlich ausdrücken und darauf bedacht sein müssen, nicht zu viel bekannt zu geben. Abgesehen davon hätte es für den Transport von legalen Produkten ohnehin nicht eines solchen Organisati- onsaufwandes bedurft. Gleich zu werten ist auch, dass sich die Übergabe selbst ziemlich kompliziert gestaltete und sogar abgebrochen wurde, als sich Dritt- personen in der Nähe befanden. Weiter für die Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann Umstand, dass der Beschuldigte für die Übergabe der beiden Kof- fer mit Fr. 2'500.– entschädigt wurde, was durch die Aussagen von B._____ (Urk. 4/11 S. 5 f.) und die aufgezeichneten Telefongespräche (Gespräch vom

22. Januar 2012, 22.44 Uhr; vgl. Anhang zu Urk. 3/5) belegt ist. Dieses Geld wur- de denn auch bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 1/1 S. 4). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb jemand für den Transport zweier Kof- fer einen derart hohen Betrag zahlen sollte, wenn sich darin nur Kleider oder Ähn- liches befunden hätten.

- 19 - 3.11.2. Wenn der Verteidiger geltend macht, es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ selbst oder sonst irgendjemand die Drogenkoffer bereits vor dem Treffen in die Wohnung gebracht habe (Urk. 30 S. 11; Urk. 56 S. 6), so ist dies eine blosse Mutmassung, für welche keinerlei objektiven Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen wurde B._____ ab seiner Ankunft in Zürich am 22. Januar 2012 überwacht, ohne dass eine weitere Kofferübergabe hätte beobachtet wer- den können (vgl. Urk. 1/6 S. 39). Rein theoretisch ist es zwar möglich, dass es sich bei dem einen schwarzen Koffer mit Kokaingemisch um denjenigen handelte, welchen B._____ selbst in die Wohnung brachte (Urk. 30 S. 9 ff.); konkrete An- haltspunkte liegen dafür aber nicht vor. Die Kombination der dargelegten zahlrei- chen Belastungsmomente lassen vielmehr keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, der beide Koffer mit Kokain brachte. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass B._____ erst dann Kontakt mit D._____ auf- nahm, nachdem er sich mit dem Beschuldigten getroffen hatte. In diesem Tele- fongespräch, welches um 23.13 Uhr stattfand, bestätigte er, dass er es bekom- men habe (Anhang Urk. 3/5), was wenig Sinn machen würde, wenn er (B._____) das Kokain bereits zuvor selbst in die Schweiz transportiert hätte. Mit der Vorinstanz kann schliesslich aus dem Umstand, dass an den beiden Koffern keine DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 11/5), nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Das Fehlen von DNA- Spuren kann auch eine andere Ursache haben (vgl. Urk. 42 S. 36), weshalb dar- aus nicht der Schluss gezogen werden kann, der Beschuldigte habe die Koffer nicht transportiert. Das Vorliegen von DNA-Spuren hätte den Beschuldigten damit höchstens belastet. Im Übrigen wurden vorliegend ausschliesslich DNA-Spuren untersucht, welche sich im Innern der beiden Koffer, insbesondere an den Pake- ten mit Kokain, befanden (Urk. 11/1; Urk. 11/4; Urk. 11/5). Es versteht sich von selbst, dass ein Transport allein keine Spuren im Innern des Koffers hinterlässt. 3.11.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, das Kokaingemisch von Belgien in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht zu haben (Urk. 21 S. 2). Dass das Kokain bereits in Brüssel für den Transport verpackt wurde, lässt sich dem Telefongespräch vom 21. Januar 2012, 11.58 Uhr, entnehmen, in welchem sich D._____ und C._____ wie erwähnt darüber unterhalten, wie viel Kokain in ei- nen Koffer passt. B._____ gab zudem an, D._____ habe ihm bei ihrem Treffen in

- 20 - Brüssel gesagt, dass er nach Zürich reisen soll, um dort Koffer mit Kokain entge- gen zu nehmen und in der Wohnung von ihm [D._____] zu deponieren (Urk. 4/11 S. 4). Auch daraus lässt sich schliessen, dass ein Transport von Brüssel nach Zü- rich geplant war. Dafür, dass der Beschuldigte die Koffer mit Kokaingemisch be- reits in Brüssel übernahm, spricht zudem der Umstand, dass er sich im massge- blichen Zeitraum in Brüssel befand und sich dort gemäss den Aussagen von B._____ auch mit D._____ traf (Urk. 4/11 S. 4 f.), welcher wie bereits dargelegt mit der Verpackung der Drogen befasst war. Von Bedeutung ist in diesem Zu- sammenhang schliesslich das Telefongespräch vom 22. Januar 2012, 20.01 Uhr, in welchem der Beschuldigte D._____ wie erwähnt mitteilt, bei ihm sei alles gut. Seine Freunde hätten am Wochenende vermutlich zu viel Party gemacht. Sie hät- ten geschlafen (Anhang zu Urk. 3/5). Die Ermittlungsbehörden legten dieses Ge- spräch dahingehend aus, dass der Beschuldigte mitteilt, dass er soeben die Grenze zur Schweiz überquert habe und von den Zöllnern nicht kontrolliert wor- den sei (Urk. 3/5 S. 4). Berücksichtigt man den bereits dargelegten Kontext, in dem das Telefongespräch erfolgte, erscheint diese Interpretation nicht nur plausi- bel, sondern zwingend. Der Beschuldigte machte zu diesem absurden Gespräch keine näheren Angaben (Urk. 3/5 S. 4), obwohl der ins Auge springende konspira- tive Inhalt geradezu nach einer Erklärung ruft. Schlussendlich spricht auch die be- reits erwähnte Entschädigung von immerhin Fr. 2'500.– dafür, dass ein längerer Transport mit einem gewissen Risiko entlohnt werden sollte. Diesbezüglich ist der Vorinstanz im Übrigen darin zu folgen, dass ein solcher Lohn angesichts der vor- liegenden Umstände entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 14; Urk. 56 S. 3 f.) keinesfalls unüblich ist (Urk. 42 S. 36 f.). 3.11.4. Der objektive Sachverhält lässt sich auch in den weiteren Punkten erstel- len. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Februar 2012 enthielt der braune Koffer 947 Gramm und der schwarze Koffer 1'048 Gramm reines Kokain (Urk. 11/3), was insgesamt 1995 reinem Kokain entspricht. Die Vor- instanz hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts des vorliegenden Beweiser- gebnisses davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte das Kokain im Auftrag von anderen Personen importierte und nicht selber als Auftraggeber fungierte. Aus diesem Grund ist vorliegend nicht weiter massgeblich, ob die jewei-

- 21 - ligen Aufträge von D._____, von C._____ oder von beiden erteilt wurden (vgl. Urk. 42 S. 46). 3.12. Was den subjektiven Tatbestand angeht, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte wusste, was er transportiert. Zunächst ist festzuhalten, dass die transportierte Menge an reinem Kokain, insgesamt 1'995 Gramm, einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert aufweist, weshalb es auf der Hand liegt, dass die Organisatoren eines solchen Kokaintransportes alles Interesse daran haben, dass sie in der Schweiz wieder in den Besitz dieser Drogen gelangen würden. Dies ist dann einfach zu bewerkstelligen, wenn der Kurier weiss, was er transpor- tiert. Er kann dann die Drogen vereinbarungsgemäss am Bestimmungsort ab- liefern. Falls dagegen jemand die Drogen unwissend transportiert, stellt sich für die Organisatoren das nur sehr schwer zu bewältigende Problem, wieder in den Besitz der Drogen zu gelangen. Für die Organisatoren eines Drogentransportes ist es damit mit deutlich geringeren Risiken verbunden, einen instruierten Kurier einzusetzen. Es ist schon alleine deshalb davon auszugehen, dass der Beschul- digte über die von ihm transportierte Lieferung informiert war. Entscheidend ist vorliegend aber, dass die vom Beschuldigten selbst geführten konspirativen Gespräche keinen anderen Schluss zulassen, als dass er wusste, dass sich in dem von ihm transportierten Koffer Drogen befinden. Diesbezüglich kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten lässt sich nicht nach- weisen, dass ihm die genaue Menge des Kokaingemisches und der genaue Reinheitsgehalt bekannt waren. Es muss ihm aber zumindest bewusst gewesen sein, dass sich in den von ihm transportierten Koffern eine Menge Kokaingemisch befand, welche die Grenze zum leichten Fall deutlich überstieg. Dafür spricht zum einen der vereinbarte Kurierlohn von Fr. 2'500.–, welcher sicherlich nicht für Kleinstmengen gezahlt worden wäre. Auch aufgrund des Umstandes, dass neben dem finanziellen auch ein grosser organisatorischer Aufwand betreffend die Einfuhr betrieben wurde, musste der Beschuldigte schliessen, dass es nicht um eine unbedeutende Menge Drogen ging. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Betäubungsmittel, welche vom Ausland eingeführt werden, einen eher hohen Reinheitsgrad aufweisen, da sie erst in der Folge weiter gestreckt werden.

- 22 - Damit erweist sich der Anklagesachverhalt betreffend die Kokaineinfuhr vom

22. Januar 2012 auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. B. Anklagevorwurf betreffend Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 3.13. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, ein weiteres Mal Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben. Konkret wird ihm zur Last gelegt, um den Jahreswechsel 2011/2012 in Belgien zwei Kilogramm Kokain (Reinheits- grad nicht bekannt) übernommen zu haben, welches er alsdann am 2. Januar 2012 in die Schweiz transportiert und nach Zürich gebracht habe, wo er das Kokain an B._____ im …-Parkhaus an der …strasse … in Zürich übergeben ha- be, für welchen Kurierdienst er eine nicht bekannte Bargeldsumme erhalten habe (Urk. 21 S. 2). 3.14. Aus den Telefongesprächen, welche Ende Januar 2012 geführt wurden, lässt sich nicht nur auf die eben erstellte Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 schliessen. Vielmehr ergeben sich daraus auch konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte vor diesem Kokaintransport bereits einmal Kokain in die Schweiz eingeführt hat. Im Telefongespräch vom 22. Januar 2012, 20.03 Uhr, führt D._____ auf die Frage des Beschuldigten, ob sie sich noch heute treffen würden, aus: "Ja, wie letztes Mal". Auch im nächsten Gespräch zwischen dem Beschuldig- ten und D._____, welches um 20.04 Uhr stattfindet, wird davon gesprochen, dass es "wie letztes Mal" gemacht werden soll (Anhang zu Urk. 3/5). Zu verweisen ist sodann auf das Gespräch vom 23. Januar 2012, 11.32 Uhr, in welchem C._____ und D._____ darüber diskutieren, ob bei der am 22. Januar 2012 erfolgten Koka- inübergabe allenfalls etwas passiert sein könnte. Im Verlauf dieser Unterhaltung erkundigt sich C._____ bei D._____, ob sie sich am selben Ort, wie gewöhnlich getroffen hätten, worauf dieser antwortet, "er" sei nach oben gegangen, aber da sei jemand gewesen. Dann sei "er" wieder nach unten gegangen. Dort hätten sie sich dann getroffen (Anhang zu Urk. 3/5). Wie bereits erstellt wurde, hätten sich der Beschuldigte und B._____ grundsätzlich beim …-Parkhaus in der …strasse treffen sollen. Nachdem sie an diesem Ort offenbar gestört wurden, wurde das

- 23 - Treffen an einen anderen Ort verlegt. Die im Zusammenhang mit der Kokainein- fuhr vom 22. Januar 2012 getätigten Telefongespräche deuten damit darauf hin, dass der Beschuldigte bereits zuvor Kokain in die Schweiz eingeführt hatte, wobei die Übergabe beim … Parkhaus in der …strasse stattgefunden haben muss. 3.15. Aus den Akten ergibt sich, dass die an der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 beteiligten Personen schon Anfangs Januar 2012 vermehrt und auf dieselbe seltsame Art und Weise miteinander kommuniziert hatten. Bei den Akten befinden sich drei Telefongespräche vom 2. bzw. 3. Januar 2012, welche in diesem Zu- sammenhang von Bedeutung sind: Das erste Gespräch findet am 2. Januar 2012, 22.28 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und D._____ statt. Letzterer fordert den Beschuldigten auf, er solle nachher zum …-Parkhaus kommen, was vom Be- schuldigten bestätigt wird (Anhang zu Urk. 3/7). Um 23.25 Uhr telefonieren der Beschuldigte und D._____ erneut. D._____ erklärt, sein Kollege komme gleich, worauf der Beschuldigte antwortet, er könne kommen, er sei oben (Anhang zu Urk. 3/7). Daraus muss abgeleitet werden, dass sich der Beschuldigte nun beim … Parkhaus befindet, wie zuvor vereinbart wurde. Dafür spricht auch die rückwir- kende Teilnehmeridentifikation. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Am 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, findet ein Telefongespräch zwischen D._____ und C._____ statt. Letzterer gibt an, sie hätten zwei gehabt, was D._____ bestätigt. Sodann führt C._____ aus, er habe 5 dazu gelegt und nachher habe er alles mit dem Material, was der alte Mann gebracht habe, vermischt. Jetzt hätten sie insgesamt 3.5. Er habe alle 2 reingetan plus 3, was er selber nochmals reingetan habe (Anhang zu Urk. 5/11). Die dargelegten Gespräche wirken über weite Strecken konspirativ, auch da, wo der Beschuldigte Gesprächsteilnehmer ist. Zu verweisen ist in diesem Zusam- menhang auch auf ein Gespräch vom 2. Januar 2012, 23.27 Uhr, worin der Beschuldigte ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er seinen Namen "der Sicherheit" nicht nennen solle (vgl. Anhang zu Urk. 3/7). Die Art und Weise, wie die Gespräche geführt werden, lässt einen deliktischen Hintergrund als äusserst wahrscheinlich erscheinen. So sind die beteiligten Personen offensichtlich darum bemüht, den wahren Inhalt der Gespräche zu verbergen. Hätten sie sich tatsäch-

- 24 - lich mit legalen Geschäften befasst, wäre dieses Gesprächsverhalten unnötig gewesen. Dass in den Gesprächen selbst nicht von einem "Empfang" oder einer "Lieferung" die Rede ist, spricht deshalb entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 5) nicht für einen legalen Hintergrund der Gespräche. Unter den dargelegten Umständen ist auch der weitere Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei von Beruf aus Transporteur und Taxifahrer und gehe als solcher nicht unbedingt davon aus, dass seine Dienstleistungen für illegale Geschäfts missbraucht werden, nicht massgeblich (Urk. 30 S. 3), zumal sich auch der Beschuldigte ent- sprechend ausdrückte. Der Beschuldigte machte auch zu diesem Anklagesach- verhalt keinerlei Aussagen, was sein Recht ist und ihm nicht zum Nachteil ge- reichen darf. Dadurch fehlt jedoch auch hier eine andere, ebenso einleuchtende Erklärung für diese Art der Konversationen. Aus dem Inhalt der Gespräche kann jedenfalls darauf geschlossen werden, dass es am 2. Januar 2012 zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und einem Bekannten von D._____ kam, bei welchem es zu einer Übergabe von Material kam, welches in der Folge weiterverarbeitet bzw. gemischt wurde (vgl. Telefonge- spräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr, zwischen D._____ und C._____; Anhang zu Urk. 5/11). Dabei konnte das Material offenbar mengenmässig auf 3.5 vergrös- sert werden. 3.16. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Ende Januar 2012 geführten Telefongesprächen, dass der Beschuldigte vor der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 bereits einmal einen Kokaintransport durchgeführt haben muss. Stellt man die Ende Januar 2012 geführten Telefongespräche in den Zusammenhang mit den Telefongespräche von Anfang Januar 2012 kann kein anderer Schluss ge- zogen werden, als dass dieser Transport am 2. Januar 2012 stattfand. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass sich der Beschuldigte an diesem Tag wiede- rum beim … Parkhaus mit einem "Kollegen" von D._____ traf. Es ist in diesem Zusammenhang erneut festzuhalten, dass das am 22. Januar 2012 eingeführte Kokain auf Anweisung von D._____ ebenfalls beim …-Parkhaus an B._____ hätte übergeben werden sollen. Bei den Telefongesprächen, welche im Zusammen- hang mit der am 22. Januar 2012 erfolgten Kokaineinfuhr stehen, war zudem ebenfalls davon die Rede, dass sich der Beschuldigte "oben" befinde und auf die

- 25 - andere Person warte. So teilt D._____ seinem Komplizen B._____ am .22. Januar 2012, 22.44 Uhr, mit, dass der Beschuldigte "oben" auf ihn warte .(Anhang zu Urk. 3/5). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt im …Parkhaus, zu welchem sich B._____ in der Folge begab (Urk. 1/6 S. 39). Auch im Gespräch vom 23. Januar 2012, 11.32 Uhr, gibt D._____ an, "er" sei nach oben gegangen, aber da sei jemand gewesen. Dann sei "er" wieder nach unten gegangen. Dort hätten sie sich dann getroffen (Anhang zu Urk. 3/5). Aufschlussreich ist sodann das Telefongespräch vom 3. Januar 2012 zwischen C._____ und D._____, in welchem C._____ vom Material spricht, das "der alte Mann" gebracht habe. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Kokaineinfuhr vom 22. Januar 2012 er- stellt, dass der Beschuldigte von den übrigen Beteiligten auch alter Mann genannt wurde. Dass diese Bezeichnung im Zusammenhang mit einem anderen Drogen- transport bzw. für weitere Personen verwendet wurde, wie die Verteidigung an- führt (Urk. 30 S. 7 ff.), vermag damit keine Zweifel daran zu wecken, dass die im Telefonat vom 3. Januar 2012 als alter Mann bezeichnete Person mit dem Be- schuldigte identisch ist, zumal sich dieser wie bereits erwähnt am Tag zuvor auf Anweisung von D._____ mit einem Kollegen von diesem traf. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auffällig sind schliesslich auch die im Telefongespräch vom 3. Januar 2012 zwischen C._____ und D._____ genann- ten Verarbeitungshandlungen mit dem gelieferten Material sowie der Hinweis da- rauf, dass das, was herauskomme, pur und sehr gut sei. Sie würden es ohne Probleme verkaufen (vgl. Telefongespräch vom 3. Januar 2012, 12.26 Uhr; An- hang zu Urk. 5/11). 3.17. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis vorliegt, die Kombination der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien aber keinen anderen Schluss zulässt, als dass es bereits am

2. Januar 2012 zu einer Kokainlieferung gekommen war, bei welcher der Be- schuldigte wiederum als Kurier eingesetzt wurde. Aus der rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation lässt sich zudem ableiten, dass sich der Beschuldigte um den Jahreswechsel 2011/2012 wiederum in Belgien aufhielt. Sein Aufenthalt dau- erte lediglich vom 31. Dezember 2011 bis zum 1. Januar 2012, reiste der Be- schuldigte doch bereits am 2. Januar 2012 über Frankreich in die Schweiz ein

- 26 - (vgl. Anhang zu Urk. 3/7). Vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese Reise zum Zwecke des Kokainimports unternahm. 3.18. Die Vorinstanz hat sich mit den weiteren Einwänden der Verteidigung, wo- nach C._____ nicht bestätigt habe, dass der Beschuldigte etwas Illegales ge- macht habe, bzw. G._____, bei welcher es sich immerhin um die Vermieterin des Beschuldigten handle, offenbar keine Ahnung von dessen mutmasslichen Be- schäftigung im Drogenhandel gehabt habe, was für die Unschuld des Beschuldig- ten spreche (Urk. 30 S. 8 f., Prot. I S. 6), bereits auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 43), welchen vollumfänglich zu folgen ist. 3.19. Im Zusammenhang mit der Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 konnten in der Untersuchung keine Betäubungsmittel sichergestellt werden. Die vom Be- schuldigten in die Schweiz eingeführte Kokainmenge ist damit ebenfalls zu erstel- len. Aufschlussreich sind diesbezüglich wiederum die abgehörten Telefongesprä- che. Wie bereits ausgeführt, erkundigt sich C._____ im Telefongespräch vom

3. Januar 2012, 12.26 Uhr, ob sie "2" gehabt hätten, was von D._____ bestätigt wird. C._____ führt sodann aus, er habe "5" dazu gelegt und nachher habe er al- les mit dem Material, was der alte Mann gebracht habe, gemischt. Jetzt hätten sie insgesamt "3.5". Er führt erneut aus, er habe alle "2" reingetan plus "5", was er selber nochmals reingetan habe (Anhang zu Urk. 5/11). Die Ermittlungsbehörden schlossen aus dieser Konversation, dass der Beschuldigte 2 Kilogramm Kokain- gemisch in die Schweiz eingeführt hat. Dieses sei in der Folge auf 3.5 Kilogramm Kokaingemisch gestreckt worden (Urk. 1/6 S. 28). Die Abfolge, in welcher die ein- zelnen Zahlen genannt werden, spricht indes gegen diese Interpretation. So spricht C._____ in diesem Gespräch davon, dass sie "2" gehabt hätten, er "5" da- zugelegt und nachher alles mit dem vom "alten Mann" gebrachten Material ge- mischt habe, was zu Gunsten des Beschuldigte dahingehend zu interpretieren ist, dass bereits 2 Kilogramm Material, Kokaingemisch oder Streckmittel, vorhanden war, welches mit der vom Beschuldigten gelieferten Menge nichts zu tun hat. Dies entspricht auch den Aussagen von C._____ anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 14. November 2012, welche zu Gunsten des Beschuldigten verwen-

- 27 - det werden dürfen. C._____ gab damals an, die Aussage "wir hatten 2 gehabt" bedeute, dass es zwei Pakete mit Streckmittel zu 500 Gramm gegeben habe (Urk. 5/11 S. 23). Dass das Streckmittel vom Beschuldigten gebracht wurde, kann mit der Vorinstanz ausgeschlossen werden, da wie erwähnt aus den Aussagen von C._____ darauf geschlossen werden muss, dass dieses Material bereits vor- handen war. Im Übrigen wäre es bei einem solchen Transport wohl kaum nötig gewesen, ein solches konspiratives Verhalten an den Tag zu legen. Es ist somit gestützt auf das Telefongespräch vom 3. Januar 2012 und mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 40) davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten gebrachte Menge "1" bzw. 1 Kilogramm Kokaingemisch beträgt (Gesamtmenge von 3.5 minus be- reits vorhandenes Material von 2 minus die von C._____ hinzugefügte Menge von 0.5). Im Übrigen ging auch die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung von 1 Kilogramm Kokaingemisch aus (Urk. 59 S. 2). 3.20. Nachdem bei der Kokaineinfuhr vom 2. Januar 2012 keine Betäubungs- mittel sichergestellt werden konnten, konnte auch der Reinheitsgrad des geliefer- ten Kokaingemisches in der Untersuchung nicht bestimmt werden. Die Vorinstanz nahm einen Reinheitsgrad von 66% an. Sie begründete dies einerseits damit, dass sich aus den Akten in keiner Form ergebe, dass es sich bei der Betäu- bungsmittellieferung vom 2. Januar 2012 um Kokain von unterdurchschnittlicher Qualität gehandelt habe. Es lasse sich eher eine überdurchschnittliche Qualität vermuten. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das bereits er- wähnte Telefongespräch zwischen C._____ und D._____ vom 3. Januar 2012, in welchem C._____ mitteilt: "Aber ich kann dir sagen, was rauskommt, ist pur und sehr gut. Wir werden es ohne Problem verkaufen." Gemäss Vorinstanz habe C._____ damit die Menge von 3.5 Kilogramm Kokain oder Kokaingemisch be- zeichnet, worin unter anderem das vom Beschuldigten am 2. Januar 2012 von Belgien in die Schweiz importierte eine Kilogramm Kokain enthalten gewesen sei. Andererseits verweist die Vorinstanz darauf, dass die besagte Lieferung nur ge- rade 20 Tage vor derjenigen vom 22. Januar 2012 erfolgte, welche nachweislich Kokain mit einem Reinheitsgrad von 66% beziehungsweise 67% beinhaltet habe, was auf eine identische "Quelle" schliessen lasse. Des Weiteren hält die Vo- rinstanz fest, dass in die Schweiz importiertes Kokain selten einen Reinheitsgrad von unter 70% aufweise, weil es sich dabei in der Regel um Ersttransporte ohne

- 28 - vorheriges Strecken mit dem Zwecke der Erhöhung der Transportkapazität hand- le. Es rechtfertige sich daher, davon auszugehen, dass der Reinheitsgrad des ei- nen Kilogramms Kokain der Lieferung vom 2. Januar 2012 mindestens demjeni- gen der rund zwei Kilogramm Kokain entspreche, welche der Beschuldigte am

22. Januar 2012 importiert habe (Urk. 42 S. 45). Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Reinheitsgrad erweisen sich als über- zeugend. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschuldigte habe Kokainge- misch mit einem Reinheitsgrad von 66% eingeführt, nicht bloss auf die Erfahrung, wonach in die Schweiz importiertes Kokain einen hohen Reinheitsgrad aufweist, sondern zieht diesen Schluss in Verbindung mit zusätzlichen belastenden Indi- zien, aus welchen auf eine hohe Qualität des eingeführten Kokaingemisches geschlossen werden muss. Der von der Vorinstanz angenommene Reinheitsgrad erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte drei Wochen später effektiv Kokain mit diesem Reinheitsgrad in die Schweiz transpor- tiert hat, als angemessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Reinheitsgrad von 66% nicht in Widerspruch mit der von der Verteidigung angeführten Betäubungs- mittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: Statistik der SGRM) steht. Für das – vorliegend massgebliche – Jahr 2012 weist diese Statistik bei Konfiskaten zwischen 100 und 1000 Gramm Kokain-Hydrochlorid einen mittleren Reinheitsgrad von 52 % sowie bei Konfiskaten von über 1000 Gramm einen solchen von 65 % aus. Vorliegend wäre eher der letztgenannte höhere Wert heranzuziehen, nachdem dem Beschul- digten wie erwähnt die Einfuhr von 1 Kilogramm Kokaingemisch anzulasten ist und sich aus den Aussagen von C._____ konkrete Hinweise dafür ergeben, dass das gelieferte Kokaingemisch von sehr guter Qualität war. Letztlich kann der Reinheitsgrad und damit auch die genaue Menge des einge- führten Kokaingemisches jedoch nicht mit absoluter Sicherheit festgelegt werden. Jedenfalls steht bei der Annahme eines Reinheitsgrades in der dargelegten Grössenordnung fest, dass der Beschuldigte eine Menge eingeführt hat, die um mehr als dreissig Mal über der Grenze liegt, welche vom Bundesgericht für das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ange- nommen wird (18 Gramm; BGE 109 IV 143, E. 3a).

- 29 - 3.21. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die obigen Ausführun- gen verweisen werden (Ziff. 3.13). 3.22. Insgesamt bestehen damit keine Zweifel daran, dass sich auch der erste Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Einschränkungen ergeben sich lediglich in Bezug auf die Menge des ein- geführten Kokaingemisches, wie bereits dargelegt wurde. Sodann ist der Vor- instanz darin zu folgen, dass es vorliegend offen bleiben kann, ob es sich beim Empfänger des Kokaingemisches um B._____ oder eine andere Person handelte. Ebenfalls offen bleiben kann, von wem der Beschuldigte den Auftrag erhielt, das Kokaingemisch in die Schweiz einzuführen. Massgebend ist, dass der Beschul- digte im Auftrag von anderen Personen handelte (vgl. Urk. 42 S. 45 f.).

4. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Ver- brechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden in schweren Fällen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren bestraft. Zusätzlich kann eine Geldstrafe ausgefällt werden. Die vorliegend mehrfache Tatbegehung ist innerhalb dieses nach oben hin nicht erweiterbaren Rahmens straferhöhend in Betracht zu ziehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 5.2. Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 42 S. 50 f.). 5.3. Die Vorinstanz stufte das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG als keineswegs leicht bis erheblich ein (Urk. 42 S. 52), was zu übernehmen ist. Der Beschuldigte

- 30 - beging nicht eine einmalige Verfehlung, sondern betätigte sich zweimal an einem Transport von Kokain, einer bekanntermassen sehr gefährlichen Droge mit hohem Suchtpotenzial. Seine Widerhandlungen bezogen sich auf eine insgesamt grosse Menge in der Grössenordnung von über 2.5 Kilogramm reinem Kokain, was einem Vielfachen der Menge entspricht, welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 festgelegt hat (18 Gramm reines Kokain; BGE 109 IV 143, E. 3a). Mit dieser Betäubungsmittelmenge hat der Beschuldigte ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Drogenmenge kommt im Rahmen der Strafzu- messung zwar keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, E. 3.1 mit Hinweisen). Wesentlich bei der Strafzumessung ist sodann die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (vgl. Hans- jakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die strafbaren Handlungen des Beschuldigten lediglich über einen Zeitraum von rund drei Wochen erstreckten. Die kurze Dauer der deliktischen Tätigkeit wird jedoch durch die Menge der umgesetzten Drogen rela- tiviert. Im Rahmen der beiden Betäubungsmittelgeschäfte übernahm der Beschul- digte jeweils die risikobehaftete Tätigkeit des Kuriers. Aus den ausgewerteten Telefongesprächen ergibt sich, dass der Beschuldigte hauptsächlich Anweisun- gen ausgeführt und über keine eigene Entscheidungsgewalt verfügt hat. Er wurde zu einer bestimmten Aufgabe im gesamten Ablauf der beiden Einfuhren einge- setzt. Den von ihm vorgenommenen Tathandlungen kam keine besonders her- ausragende Bedeutung zu. Andererseits ist ein Drogentransport als notwendige Aufgabe innerhalb einer Drogenorganisation auch keineswegs zu bagatellisieren. Dass es aufgrund des Berufs und des Erscheinungsbildes des Beschuldigten sicherlich von Vorteil war, ihn als Drogenkurier einzusetzen, wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 42 S. 52), trifft zu. Diesem Umstand kommt bei der Strafzu- messung indes keine Bedeutung zu. Aufgrund der Art und Weise der Ausführung des Transports und der Drogenmenge ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte zwar auf einer unteren Hierarchiestufe des Drogenhandels, jedoch nicht auf

- 31 - der untersten tätig war, zumal er das Kokain nicht an Konsumenten, sondern an weitere Beteiligte übergab. 5.4. Der Beschuldigte beteiligte sich direktvorsätzlich an der Einfuhr von Kokaingemisch im Kilogrammbereich. Der genaue Reinheitsgehalt bzw. die genaue Menge reinen Kokains waren dem Beschuldigten nicht bekannt. Dies- bezüglich ist deshalb von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was dem Beschuldigten leicht strafmindernd zu Gute zu halten ist. Nachdem der Beschuldigte die Aussagen zum Anklagesachverhalt im Wesentlichen verweigert hat, liegen von ihm keine Angaben zu seinen Beweggründen vor. Andere als finanzielle Motive (beispielsweise Druck der Organisation auf den Beschuldigten) sind jedoch nicht ersichtlich, zumal auch keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte selbst Drogen konsumiert. Es ist zudem erstellt, dass der Beschul- digte für den zweiten Kokaintransport mit Fr. 2'500.– entschädigt wurde. Dass der Beschuldigte aus finanziellen Interessen handelte, fällt in subjektiver Hinsicht erschwerend ins Gewicht, wobei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass er mit der Entschädigung für die Kurierdienste wohl kaum ein luxuriöses Leben führen konnte. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere damit nicht massgeblich zu vermindern. 5.5. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 52 Monaten als angemessen. 5.6. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Es kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 53). Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 19/3; Urk. 43) ist mit der Vor- instanz (Urk. 42 S. 53) keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). 5.7. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nach- tatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 32 - 5.8. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Der Beschuldigte ist deshalb mit 52 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 767 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.9. Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichs- rechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Nach dem genannten Berechnungsmodell ist bei 2.6 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. 71 Monaten auszugehen. Da es sich beim Beschuldigten um einen blossen Drogenkurier aus dem Ausland handelt, kann ein Abzug in der Grössenordnung von 20 % (14 Monate) gemacht werden. Ein weiterer Abzug im Bereich von 10 % (5 Monate) wäre möglich, weil er nur zwei Geschäfte tätigte. Damit ergäbe sich auch aus dieser Betrachtungsweise eine Strafe im Bereich von 52 Monaten.

6. Strafvollzug Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung des be- dingten oder teilbedingten Strafvollzuges im Sinne der Art. 42 ff. StGB bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt (Urk. 42 S. 54).

7. Einziehung 7.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 7.2. Es wurde bereits dargelegt, dass es sich bei den Fr. 2'500.–, welche bei der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 1/1 S. 4), um die Entschädigung für den Kurierdienst vom 22. Januar 2012 handelt. Diese Barschaft wurde damit durch strafbare Handlungen erlangt, weshalb sie zuguns- ten der Staatskasse einzuziehen ist. Hingegen kann dem Beschuldigten nicht

- 33 - nachgewiesen werden, dass die zum selben Zeitpunkt sichergestellte Barschaft in der Höhe von Euro 250.– (Urk. 1/1 S. 4) einen deliktischen Hintergrund hat. Dieser Betrag ist daher zur Vollstreckung des Urteils zu verwenden.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5-7) zu bestätigen. 8.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten für die amtliche Verteidi- gung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, wovon 767 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (27.2.2014) erstanden sind.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

15. Februar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'500.– wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

15. Februar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Euro 250.– wird einge- zogen und zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

- 34 -

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 35 - − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (gemäss Dispositivziffern 3 und 4).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer