Sachverhalt
A. Anklagesachverhalt I (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) 1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 21. November 2012 (Urk. 22) und finden sich auch zusammengefasst im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 77 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Beschuldigte anerkennt den ihr vorgeworfenen äusseren Ablauf des An- klagesachverhalts im Wesentlichen, insbesondere, dass sie den fraglichen Renault Mégane Scénic am 2. Dezember 2011 von Barcelona nach Zürich gefah- ren hat und dass in diesem Auto Kokain versteckt gewesen ist (Urk. 3/9 S. 3 f. und 9 f.; Urk. 80 S. 4; Prot. II S. 14), nämlich gemäss Prüfbericht des Forensi- schen Instituts Zürich 9'159 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid (Urk. 15/7). Sie bestreitet jedoch, dass B._____ sie in mehreren Gesprächen für einen Dro- gentransport angeworben habe, dass ihr für den Drogentransport EUR 4'000.–
- 18 - versprochen worden seien und dass das Kurierfahrzeug – von D._____ bezahlt – Teil ihres Kurierlohns hätte sein sollen (Urk. 77 S. 13 und 15). Vielmehr macht die Beschuldigte zusammengefasst geltend, den Renault Mégane Scénic aus eigenen Mitteln aus einem Hausverkauf von 2010 bzw. einem kleinen Geschäftsgewinn erworben zu haben. Die Anschaffung eines neuen Autos sei aufgrund geplanter Pneutransporte unumgänglich gewesen. Die Beziehung zu B._____ beschrieb sie als rein geschäftlicher Natur. Es sei nur um ihren Pneu- handel mit F._____ [Stadt in G._____] gegangen und sie habe sich durch die Vermittlung von B._____ gute Geschäfte versprochen. Gelegentliche Verabre- dungen mit ihm seien zum Kaffeetrinken erfolgt (Urk. 77 S. 14 f.; Prot. II S. 15 ff.). 1.3. Den inneren Sachverhalt bestreitet die Beschuldigte vollständig. Sie gibt an, nichts von den Drogen im Auto und von der Verwicklung B._____s in den Drogen- handel gewusst zu haben (Urk. 3/9 S. 4, 5, 8 und 9; Prot. II S. 14, 19, 22 und 30). Es ist daher anhand der aktenkundigen Beweismittel vor allem zu prüfen, ob der innere Sachverhalt erstellt und der Beschuldigten die Kenntnis, dass sie als Dro- genkurierin agieren würde, nachgewiesen werden kann. Was die Beschuldigte wusste, gehört zum subjektiven Tatbestand und ist damit Gegenstand der Sach- verhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wis- sen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Wür- digung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage. Es ist nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein und sich insoweit teilweise überschneiden können (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Da im vorliegenden Fall insbesondere das äusserlich erkennbare Verhalten der Beschuldigten bei der Planung (Anwerben, Vorbereitung des Transports durch Besorgen des Transportmittels) und beim Transport Rückschlüsse auf den inne- ren Sachverhalt erlauben dürfte, hat die Vorinstanz richtigerweise die Aussagen
- 19 - der Beteiligten, die abgehörten Gespräche und die weiteren Beweismittel vor die- sem Hintergrund dargestellt und gewürdigt. 1.4. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 77 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten, welche je in dem gegen sie geführten Strafverfahren als Beschuldigte einvernommen wurden, wur- de im angefochtenen Entscheid richtig erwogen, dass eine beschuldigte Person keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft, sondern dass sie ungestraft lü- gen darf, sofern sie dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend auf das legitime Interesse einer beschuldig- ten Person hin, im Hinblick auf den Verfahrensausgang ihre Rolle in einem für sie möglichst günstigen Lichte darzustellen. Das ist indessen noch kein Grund, die Aussagen von beschuldigten Personen – hier der Beschuldigten und des Mitbe- schuldigten B._____ – mit entsprechender Vorsicht zu würdigen bzw. deren Aus- sagen an sich zu misstrauen. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der Ausführungen, mithin die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen und ob diese anhand weiterer (objektiver) Umstände verifizierbar sind (auch Urk. 77 S. 12 f.).
2. Aussagen der Beschuldigten und vorläufige Würdigung 2.1. Die wichtigsten Aussagen der Beschuldigten betreffend Reifenhandel, zum Kauf des Renault Mégane Scénic, zur Ausleihe dieses Autos an B._____ für des- sen Fahrt nach Barcelona sowie zu ihrer Rückfahrt mit dem Fahrzeug in die Schweiz einschliesslich der Ankunft in Zürich sind im angefochtenen Urteil darge- stellt und von der Vorinstanz gewürdigt worden, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 3/1-10 und Urk. 46; Urk. 77 S. 14 f., 17, 18-24, 27-36). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung da- zu. 2.1.1. Die Beschuldigte bestritt in der Untersuchung stets, dass B._____ sie für einen Drogentransport angeworben habe.
- 20 - Betreffend Kennenlernen gab sie an, dass B._____, dem sie nach ihrer Erinne- rung früher schon einmal während ihrer Tätigkeit in der Reinigungsbranche be- gegnet sei, sie zusammen mit einer Bekannten nach ihrem Fussunfall zu Hause besucht habe. Er habe ihr helfen wollen, da ihr Geschäft mit dem Export von Ge- brauchtreifen von der Schweiz in die G._____ [Staat] wegen des Unfalls in Prob- leme geraten sei. Er habe erklärt, dort viele Leute zu kennen und über Kontakte zu Personen in der G._____ zu verfügen, die ganze Container mit Pneus kaufen könnten. Weiter ergibt sich aus ihren Schilderungen, dass B._____ sehr an ihrer Tätigkeit interessiert gewesen und der Kontakt etwas enger geworden sei, er sie immer wieder angerufen habe, auch um nach ihrer Gesundheit zu fragen. So ha- be sie sich ab und zu mit B._____ verabredet, allerdings nur zum Kaffeetrinken, denn sie habe nicht so engen Kontakt gewollt. Die Beziehung sei rein geschäftli- cher Natur gewesen und sie habe sich mit ihm vorwiegend über ihre Probleme mit dem Pneuhandel unterhalten (Urk. 3/2 S. 2 ff. und 7 f.; Urk. 3/4 S. 9 f.; Urk. 3/6 S. 5 f. und S. 10 f.). Gemäss ihren Aussagen versprach sie sich durch die Vermitt- lung B._____s gute Geschäfte in Bezug auf den Pneuhandel in F._____ (Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/6 S. 6; Urk. 3/8 S. 10). Auf Vorhalt eines Telefongesprächs und diesbezüglicher Äusserung B._____s, worin sie zu einem Drogentransport als Ku- rierin zugesagt habe, beharrte die Beschuldigte ausdrücklich darauf, dass es um Containerlieferungen mit Pneus nach F._____ gegangen sei. Weder habe man über einen Drogentransport gesprochen, noch habe sie etwas davon gewusst und niemand habe sie überredet (Urk. 3/4 S. 9 f.). Zur Stellungnahme auf weitere Ge- spräche von B._____ betreffend Drogenhandel aufgefordert, erklärte die Beschul- digte, überhaupt nichts darüber zu wissen. Für sie habe es sich immer um Reifen gehandelt (Urk. 3/7 S. 7 f.). Auch in der Konfrontationseinvernahme mit B._____ (Urk. 3/8 = Urk. 5/13) bestritt die Beschuldigte vehement die Aussage von B._____, wonach sie mit ihm über einen Drogentransport gesprochen haben soll. Es lässt sich nicht widerlegen, dass die Beschuldigte den Mitbeschuldigten B._____ von früherer Gelegenheit her kannte und es im Zusammenhang mit ih- rem Fussunfall zu einem Wiedersehen kam. Auch mag zutreffen, dass die Be- schuldigte im Jahre 2011 daran war, einen Occasions-Pneuhandel mit der G._____ aufzubauen, dazu gerne die Unterstützung des Beschuldigten bean-
- 21 - spruchte und dass sich auch B._____ dafür interessierte, was die Beschuldigte von Anfang an konstant und detailliert geltend machte. Der geschilderte Reifen- handel – gemäss der Beschuldigten im Anfangsstadium und noch kaum einträg- lich – lässt zeitlich und vom Aufwand her ohne weiteres Raum für eine parallele Mitwirkung der Beschuldigten an einem Drogengeschäft, konkret eine Kurierfahrt von Barcelona nach Zürich einschliesslich der dazu notwendigen Vorbereitungen, zumal sich die Beschuldigte erhoffte, von B._____ in Barcelona mit Pneuhändlern bekannt gemacht zu werden und wegen der Geschäftsöffnungszeiten für die Rei- se einen Wochentag bevorzugte (Urk. 3/6 S. 10; Urk. 3/7 S. 6). Die eine Tätigkeit schliesst die andere nicht aus. Zu prüfen bleibt, ob es vorliegend tatsächlich um Pneuhandel ging oder ob die Beschuldigte diesen nur vorschob. 2.1.2. Den Renault Mégane Scénic will die Beschuldigte aus eigenen Mitteln im Hinblick auf geplante Pneutransporte als notwendigen Ersatz für ihren KIA erwor- ben haben. Zum Vorwurf, sie hätte als Gegenleistung für ihre Transporttätigkeit EUR 4'000.– sowie das dafür zu erwerbende Auto versprochen erhalten, führte die Beschuldig- te aus, ihr anderes Fahrzeug der Marke KIA sei seit längerem nicht fahrtüchtig gewesen und habe gemäss ihrem Garagisten nicht repariert werden können. Trotz dieser schlechten Prognose habe sie auf Anraten von B._____ den KIA am
8. November 2011 zur H._____ Garage gebracht und den Garagisten gebeten, sich das Auto einmal anzuschauen. Am 9. November 2011 habe sie zusammen mit B._____ ein neues Auto kaufen wollen, wobei sie sich von dessen Beisein das Aushandeln eines besseren Preises erhofft habe (Urk. 3/2 S. 2-6; Urk. 3/4 S. 2-4; Prot. II S. 15 f.). Schliesslich habe sie bei der H._____ Garage einen Renault Mégane Scénic für Fr. 12'000.– erworben und den Grossteil des Kaufpreises, EUR 9'000.–, gleich bar bezahlt. Den restlichen Preis, etwas über CHF 1'000.–, habe sie anschliessend B._____ gegeben, als dieser sie nach Hause gefahren habe (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/5 S. 2; Urk. 3/6 S. 8; Urk. 3/7 S. 9; Urk. 3/9 S. 3 f.; Prot. II S. 21). Das Geld für den Renault habe sie aus dem Haus- verkauf im Juli 2010 über EUR 20'000.– bzw. EUR 17'000.– an ihre Schwester (Urk. 3/2 S. 2 und 7; Urk. 3/9 S. 4; Urk. 26/12) bzw. aus einem Geschäftsgewinn
- 22 - von Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.–, welchen sie sich auf die Seite gelegt habe (Prot. II S. 16; vgl. auch Urk. 46 S. 4), gehabt. In der Einvernahme vom 14. Feb- ruar 2012 fügte sie an, sie und B._____ hätten am 9. November 2011 vor Beginn der Suche nach einem Auto D._____ am Flughafen abgeholt. D._____ sei an- schliessend beim Besuch von mehreren Autohändlern dabei gewesen (Urk. 3/4 S. 4). Die Beschuldigte widersprach sodann dem Vorhalt nicht, dass sie am
11. November 2011 der H._____ Garage eine Anzahlung von Fr. 2'000.– für die Reparaturen am KIA geleistet hatte (Urk. 3/5 S. 2 und 4; Urk. 48 S. 6). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 8. November 2011, d.h. am Tag vor dem Kauf des Renault Mégane Scénic (9. November 2011), den KIA zwecks Re- paratur zur H._____ Garage brachte, da sie noch Hoffnung hegte, dieser könnte repariert werden (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 48 S. 5 f.). Sie musste allerdings davon aus- gehen, dass eine allfällige Reparatur sie teuer zu stehen kommen würde, da ihr eigener Garagist sie vor hohen Kosten gewarnt und ihr geraten hatte, keine weite- ren Ressourcen für die Reparatur des Autos zu verschwenden, sondern das Fahr- zeug besser zu entsorgen (Urk. 3/2 S. 3). Trotz dieser ungewissen Situation und ohne den Prüfbericht der H._____ Garage betreffend Reparierbarkeit des KIA ab- zuwarten hatte die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen bereits am folgenden Tag den Renault Mégane Scénic gekauft (Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 48 S. 6; Prot. II S. 15; vgl. die Quittung der H._____ Automobile AG über EUR 9'000.–, Urk. 11/1). Mit der Vorinstanz erscheint dieses Vorgehen aus neutraler Perspektive als irrati- onal und unerklärlich und ist umso fragwürdiger, als die Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben das Auto in der dem Kauf folgenden Woche gar nicht zwingend benötigte und auch Beinschmerzen hatte, weshalb sie es bereits am Tag darauf leihweise dem Mitbeschuldigten B._____ überliess (Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 48 S. 6; nachstehende Erwägung III. A. 2.1.4). Zudem leistete die Beschuldigte wie er- wähnt kurz nach dem Kauf des Renault der H._____ Garage für Vorbereiten und Vorführen des KIA eine Anzahlung von Fr. 2'000.– (Quittung vom 16. November 2011, Urk. 11/3), obwohl es laut ihrer Aussage nicht sicher war, ob der KIA über- haupt noch repariert werden konnte. Nach ihrer Schilderung musste sie sich das Geld für dieses Depot von ihrer Kollegin aus F._____ vorschiessen lassen, weil sie hier in der Schweiz über kein Geld verfügte ("nichts") und auch keine Kenntnis
- 23 - hatte über eventuell ihr zustehendes Geld in F._____, wobei eine Drittperson, "I._____", der Kollegin den Betrag zurück bezahlt habe (Urk. 3/5 S. 4). Laut der Verteidigung habe sich die Beschuldigte geärgert, als von der H._____ Garage der positive Bericht betreffend Reparaturmöglichkeit des KIA gekommen sei. Dennoch wurde von der H._____ Garage der ausstehende MFK-Termin verein- bart und von der Beschuldigten bezüglich der Reparatur des KIA das verlangte Depot von Fr. 2'000.– erbracht (Urk. 48 S. 6). Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hingedeutet, dass die Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt arbeitslos war, aus dem Pneuhandel kaum etwas verdiente und zusätz- lich Schulden hatte, weshalb ihr Lohn gepfändet wurde (Urk. 3/2 S. 2 und 6 f.; Urk. 3/5 S. 4 und 6; Urk. 3/6 S. 3; Urk. 46 S. 3 ff.; Prot. II S. 12). Die Beschuldigte führte einerseits immer wieder aus, sie habe noch Geld aus dem Hausverkauf bzw. einem Geschäftsgewinn gehabt, andererseits gab sie zu Protokoll, sie habe B._____ um eine Geldhilfe fragen wollen, weil sie Schulden gehabt habe (Urk. 3/2 S. 2). Letztere Aussage dürfte den Tatsachen näher kommen, nämlich, dass sich die Beschuldigte in einer misslichen finanziellen Lage befand, in Anbetracht derer es nicht nachvollziehbar erscheint, sich – nebst einem beachtlichen Reparatur- aufwand für das bisherige Auto – einfach so ein weiteres Auto "auf Vorrat" anzu- schaffen, nota bene ohne dieses zwingend zu benötigen. Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass die Beschuldigte die Absicht verfolgt habe, den Renault Mégane Scénic bei Nichtgebrauch gewinnbringend weiterzuverkaufen (Urk. 48 S. 5; auch Urk. 3/2 S. 2 und 4). Dass Privatpersonen Occasionsautos mit Gewinn weiterverkaufen können, ist, wie allgemein bekannt, eher ein Wunschgedanke und äusserst selten in die Tat umsetzbar, was auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein dürfte, zumal zwischen dem Kauf und dem geplanten Verkauf des Fahrzeuges die Hin- und Rückfahrt nach Barcelona lag (Urk. 80 S. 6). Das Argu- ment entbehrt daher der Logik. Dass die Beschuldigte – die sich offensichtlich in einer sehr schlechten finanziel- len Situation befand sowie mit Schulden und einer Lohnpfändung belastet war – im November 2011 den Renault Mégane Scénic gewissermassen als Zweitfahr- zeug aus eigenen Mitteln erworben hat, erscheint schon gestützt auf ihre eigenen
- 24 - Aussagen als unglaubhaft. So war sie einerseits seit August 2010 arbeitslos, ver- fügte im Jahre 2011 neben dem Arbeitslosengeld über keine weitere Einkom- mensquelle, verdiente mit dem Pneuhandel praktisch nichts bzw. allfällige Erträge wurden immer wieder investiert. Zudem beanspruchte sie für die Reparatur des KIA die finanzielle Hilfe einer Kollegin und wollte nach ihrer Darstellung sogar bei B._____ um Geldhilfe nachfragen (Urk. 3/2 S. 2). Andererseits gab die Beschul- digte in der Untersuchung mehrfach an, den Renault mit dem Geld aus dem Hausverkauf vom Sommer 2010 bezahlt zu haben (Urk. 3/2 S. 2 und 7; Urk. 3/9 S. 4). Demgegenüber brachte sie im gerichtlichen Verfahren vor, den Erlös aus dem Hausverkauf zwischen Ende 2010 und Anfang 2011 vollumfänglich in ihr Pneuexportgeschäft investiert (Urk. 46 S. 3 f.) und den Renault mit dem Geld aus einem kleinen Geschäftsgewinn, welchen sie sich auf die Seite gelegt habe, er- worben zu haben (Prot. II S. 16). Dieser Widerspruch sowie die schlechte finanzi- elle Situation der Beschuldigen sprechen dagegen, dass sie den Renault Mégane Scénic aus eigenen Mitteln und als notwendigen Ersatz für ihren defekten KIA er- worben hat. Die gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschuldigte den Renault Mégane Scénic nicht selbst bezahlt hat. 2.1.3. Darüber hinaus konnte die Beschuldigte nicht plausibel erklären, weshalb sie im Telefongespräch vom 3. November 2011, 19.38 Uhr (im Anhang von Urk. 3/7 und wiedergegeben in Urk. 77 S. 16 f.), D._____ einlässlich darüber in- formierte bzw. informieren musste, dass ihr KIA einen Defekt hatte, abgeschleppt werden musste, voraussichtlich erst einen Tag später repariert sein würde, und weshalb sie am Telefon so "sehr nervös", wie sie im Gespräch selber äusserte, gewesen sei. Folgt man ihren Schilderungen in den Einvernahmen, will sie diesen D._____ nämlich kaum gekannt haben. Sie gab denn auch an, sich nicht an den genauen Grund für diese Information zu erinnern und stellte dieses Gespräch allgemein in den Zusammenhang mit dem Reifenhandel. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 77 S. 17 und 19), gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass D._____ in irgendeiner Weise in den Reifenhandel involviert gewesen wäre oder sich dafür
- 25 - interessiert hätte. Wäre es am 3. November 2011 um ihr Pneugeschäft gegangen, liesse sich ihre offenkundige Nervosität am Telefon nicht erklären (Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/7 S. 2 ff., S. 5 ff.). Wenn die Beschuldigte ihre helle Aufregung dem Druck des Reifenhandels zuschrieb (wegen einer Container-Lieferung in die G._____ Ende November / Anfang Dezember, mithin rund einen Monat später, sie habe noch viele Reifen suchen müssen um den Container, der damals in … oder … gestanden habe, füllen zu können [Urk. 3/7 S. 5]), so ist das nicht glaubhaft. Auch steht ihre Argumentation in eklatantem Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach sie den angeblich als Ersatz für den defekten KIA erworbenen Renault Mégane Scénic in der darauf folgenden Woche gerade nicht benötigte und diesen deshalb B._____ für eine Fahrt nach Spanien überliess. Vielmehr drehte sich das von B._____ bestätigte (Urk. 3/8 S. 8 f.) Telefonge- spräch vom 3. November 2011, 19.38 Uhr, – neben der detaillierten Meldung be- treffend Versagen des KIA und 'im Stiche lassen des Bruders von B._____ durch die Beschuldigte' – um die (auch) durch sie zu absolvierende Fahrstrecke nach Spanien und zurück, wie die Beschuldigte einräumte (Urk. 3/7 S. 5 f.). Es war B._____, der dann erwähnte, er werde mit ihr (der Beschuldigten) runter fahren, was D._____ für gut befand und seinerseits die Beschuldigte beruhigte: "du ruhig" (Urk. 77 S. 17). Es steht im Raum, dass es um eine Drogenfahrt der Beschuldig- ten als Kurierin gegangen ist (auch Urk. 77 S. 18). Darauf deutet auch die Aussa- ge B._____s, die Beschuldigte habe Anfang November 2011 die mündliche Zu- stimmung für einen Drogentransport gegeben und anschliessend sei dann D._____ in die Schweiz gekommen, um beim Autokauf behilflich zu sein (Urk. 3/8 S. 5 ff.). Mit Sicherheit aber hatte der ominöse D._____ aus Sicht der Beschuldig- ten einen nicht unerheblichen Stellenwert, ansonsten für sie kein Anlass bestan- den hätte für ihre telefonische Mitteilung und ausgeprägte Nervosität diesem ge- genüber. Gemäss ihrer von B._____ bestätigten Darstellung (Urk. 5/12 S. 12) holten die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ am 9. November 2011 D._____ (die Beschuldigte sprach von "jemandem", "dieser (andern) Person"; vgl. Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/6 S. 7 f.; Urk. 3/7 S. 6; Prot. II S. 16) am Flughafen ab und D._____
- 26 - war anschliessend beim Besuch mehrerer Autohändler und insbesondere beim Kauf des Renault Mégane Scénic dabei. Mit der Vorinstanz (namentlich Urk. 77 S. 21 und 31) drängt sich die Annahme auf, dass D._____ – und nicht die in einer finanziellen Misere steckende Beschuldigte – einerseits bei der Auswahl des Au- tos, in welchem Drogen eingebaut werden sollten, mitbestimmen wollte und den Renault Mégane Scénic sodann auch bezahlte. Ein anderer vernünftiger Grund, weshalb er beim Kauf des Renault anwesend und dazu kurz zuvor extra in die Schweiz eingereist war, ist nicht erkennbar. Daraufhin weist zudem, dass gemäss einem weiteren abgehörten Telefongespräch B._____ bzw. D._____ am Vormit- tag des 9. November 2011 einen Bekannten (J._____ bzw. J1._____) anrief und ihn um Geld in der Höhe von 1'000.– bis 2'000.– (eine Währung wurde nicht ge- nannt) bat, wobei er explizit ausführte, dass er sich damit ein Auto kaufen möchte (Gespräch vom 9. November 2011, 11.02 Uhr, im Anhang von Urk. 3/7, als Aus- zug wiedergegeben in Urk. 77 S. 18). Diese 1'000.– bis 2'000.– fehlten gemäss der Aussage von B._____, um den Kaufpreis des Renaults von Fr. 12'000.– voll- ständig bezahlen zu können. D._____ und er hätten das Geld nach dem fragli- chen Telefon mit J1._____ noch besorgen können, bevor man für den Kauf des Fahrzeuges die Beschuldigte abgeholt und ihr das Geld übergeben habe. Ge- mäss konstanter und präziser Aussage von B._____ war es D._____, der das Geld mitgebracht und das Auto bezahlt hatte. Das Geld in Euro habe D._____ der Beschuldigten übergeben, die als Dolmetscherin agiert habe und auf deren Na- men D._____ das Auto habe registrieren lassen. Er erinnere sich noch genau an die Noten, es seien 500-er Noten gewesen (Urk. 5/5 S. 2 und 6; Urk. 5/7 S. 10; Urk. 5/12 S. 12 f.; Urk. 5/13 S. 11; Urk. 77 S. 18). Gegenteiliges lässt sich auch nicht durch die von der H._____ Garage auf die Beschuldigte ausgestellte Quit- tung (Urk. 11/1) belegen. Diese Quittung besagt letztlich nichts darüber, von wel- cher Person die EUR 9'000.– stammten. Auch wenn die Beschuldigte als Leisten- de aufgeführt ist, steht dies nicht im Widerspruch zur Aussage B._____s, wonach man die gesamte Summe zuvor der Beschuldigten übergeben habe. Die Quittung belegt im Endeffekt einzig, dass die Beschuldigte den Barbetrag von EUR 9'000.– an die H._____ Garage ausgehändigt hatte (auch Urk. 3/7 S. 9), was angesichts ihrer Sprachkenntnis und künftigen Rolle als Halterin des Fahrzeuges einleuchtet.
- 27 - Mehr besagt die Quittung nicht, insbesondere nicht, dass das Geld tatsächlich von ihr stammte, konkret wie vorgebracht aus dem Hausverkauf vom Sommer 2010 oder einem Geschäftsgewinn. Wie dargelegt, erscheint diese Behauptung angesichts ihrer misslichen finanziellen Lage als nicht glaubhaft und damit als Schutzbehauptung. Inwiefern eine allfällige Videoaufzeichnung der H._____ Automobile AG vom Kauf des Renaults – deren Beizug die Verteidigung beantragt (Urk. 80 S. 2; Urk. 48 S. 25; Urk. 103 S. 2/3) – beweismässig hier weiterhelfen und etwa über die Her- kunft des Geldes sollte Auskunft erteilen können, ist nicht ersichtlich, zumal unbe- stritten ist, dass die Beschuldigte das Geld übergeben hat, und die Frage, ob der ganze Betrag auf einmal oder in zwei Etappen übergeben wurde, nicht von Rele- vanz ist. Zudem handelt es sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft bei den Kameras der H._____ Garage lediglich um Attrappen (Urk. 107 S. 5), weshalb von den fraglichen Vorgängen ohnehin keine Aufnahmen existieren. Der Beweis- antrag ist abzuweisen. 2.1.4. Was die Ausleihe des Renault Mégane Scénic an B._____ für die Fahrt nach Barcelona und die Rückfahrt der Beschuldigten nach Zürich betrifft, drängen sich als Ergänzung zum bereits Gesagten die folgenden Bemerkungen auf: Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 28) könnte der Beschuldigten zwar zunächst noch geglaubt werden, dass sie trotz miserabler finanzieller Situa- tion einzig deshalb ein neues Auto kaufte, weil sie zwingend auf eines angewie- sen war, um den Pneuhandel aufrecht zu erhalten. Nicht einzuleuchten vermag jedoch, weshalb sie es in dieser Situation bereits drei Tage nach dem Kauf (An- zahlung) bzw. einen Tag nach der ergänzenden Schlusszahlung (Quittung vom
11. November 2011 über den Gesamtbetrag von EUR 10'000.–, Urk. 11/2) gross- zügig an B._____ auslieh im Wissen darum, das Fahrzeug ein bis zwei Wochen entbehren zu müssen (Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 3/6 S. 7 und 9; Urk. 46 S. 6; Prot. II S. 17). Das gilt besonders auch vor dem Hintergrund, dass in jenen Tagen Repa- ratur und Vorführung des KIA, mit welchem der Renault Mégane Scénic ein Wechselnummernschild teilte, bevorstanden und wofür die Beschuldigte gemäss ihrer Schilderung mit Hilfe ihrer Kollegin aus der G._____ die namhafte Anzahlung
- 28 - von Fr. 2'000.– geleistet hatte. Die Nummernschilder mussten denn auch hin- und hergeschickt werden. Dies war dem Pneugeschäft der Beschuldigten, wozu die Beschuldigte nach ihrem Bekunden ein Auto benötigte sowie unter ständigem Druck stand und nervös war, sicher nicht förderlich. Im Telefongespräch vom 23. November 2011 (vgl. Urk. 3/4 S. 11; Urk. 3/4 An- hang) besprach die Beschuldigte mit B._____ eingehend, wann die Kontrollschil- der nach Spanien geschickt werden sollen sowie wann sie selber reisen würde. Es ging offensichtlich um die Rückversendung der Kontrollschilder nach Spanien, nachdem diese zur Vorführung des KIA von B._____ in die Schweiz gesandt wor- den waren (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 48 S. 6 f.). Aufzeichnungen, welche die Sachver- haltsversion der Beschuldigten untermauern würden, wie etwa ein Nachfragen der Beschuldigten, warum sich der Renault überhaupt noch in Barcelona befinde oder warum ihn B._____ nicht zurückbringen könne, fehlen. Inhalt und Verlauf des Ge- sprächs vermitteln den Eindruck, dass die Beschuldigte in die Planung des Vor- habens einbezogen war und darüber mindestens in den Grundzügen Bescheid wusste. Schwer nachvollziehbar ist sodann ihre Gutmütigkeit hinsichtlich der Rückführung des Renaults in die Schweiz (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/6 S. 7; Urk. 46 S. 6 f.; Prot. II S. 17 und 21; wobei für Einzelheiten zu ihrem Flug nach Barcelona, zur dortigen Übergabe des Fahrzeuges und zu ihrer Rückfahrt einschliesslich ihrer "schlechten Gefühle" auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann, vgl. Urk. 77 S. 22 f. und 28). Zwar sagte sie aus, erstaunt und wütend gewesen zu sein, als B._____ ohne den Renault mit dem Flugzeug aus Spanien zurückge- kehrt war. Sie willigte dann aber relativ widerstandslos ein, das Auto selber zu- rückzuholen, nachdem sich B._____ auf diffus erscheinende und von der Be- schuldigten nicht einheitlich berichtete gesundheitliche Probleme berufen hatte, für welche sich aus den Akten keine objektiven Anhaltspunkte ergeben (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/6 S. 7; Urk. 46 S. 6; Urk. 48 S. 7; Urk. 77 S. 28; Prot. II S. 21). Obwohl die Beschuldigte ausführte, sie habe das Auto zurückgewollt (auch hierfür finden sich keine aufgezeichneten Gespräche), will sie angeblich die Reise immer wieder um einen Tag hinausgeschoben haben mit dem Hinweis, sie sei gerade anderwei-
- 29 - tig beschäftigt (Urk. 3/2 S. 4) – eine weitere Diskrepanz zu ihrem angeblich zeit- lich drängenden Reifengeschäft. Als Gegenleistung für ihre Rückfahrt nach Zürich hätte sie von B._____ mit Pneuhändlern in Barcelona bekannt gemacht werden sollen (Urk. 48 S. 7). Darauf verzichtete sie dann aber ohne erkennbaren Ver- such, B._____ doch noch dazu zu überreden, nachdem dieser ihr erklärt haben soll, er habe viel zu tun. Das erstaunt angesichts der geltend gemachten eminen- ten Bedeutung des Pneuhandels für sie. Umso unverständlicher wird das Verhal- ten der Beschuldigten im Hinblick auf den Umstand, dass B._____ bei der Auto- übergabe in Barcelona ebenfalls anwesend war und noch am selben Tag zurück nach Zürich flog, was auch die Beschuldigte gewusst haben dürfte, da sie ihn nach ihrer Ankunft in Zürich telefonisch anfragte, ob sie ihn am nächsten Tag se- hen würde (Gespräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, wiedergegeben in Urk. 77 S. 27). Weshalb B._____ bei dieser Sachlage das Auto nicht gleich selber zurückfahren bzw. die Beschuldigte als Beifahrer be- gleiten konnte, entbehrt jeglicher logischen Grundlage. Auch die Beschuldigte selbst wusste, konfrontiert mit dieser Frage, keine überzeugende Antwort (Prot. II S. 18). Sie mutmasste, dass B._____ wohl noch etwas in Barcelona zu tun gehabt habe (Urk. 46 S. 7). Das überaus generöse und nachsichtige Verhalten, welches die Beschuldigte im November und bis zu ihrer Verhaftung Anfang Dezember 2011 gegenüber dem Mitbeschuldigten B._____ an den Tag legte – Ausleihe ihres eben für eigene Ge- schäftszwecke und (angeblich) aus finanzieller Reserve erworbenen Autos für längere Zeit, erheblicher eigener Aufwand für das Zurückholen des Autos, kein Beharren auf B._____s versprochener Unterstützung für ihren Pneuhandel in Spanien wie von ihr bei dieser Gelegenheit geplant (Urk. 48 S. 7; Prot. II S. 18) – leuchtet schlicht nicht ein in Anbetracht ihrer Aussage, dass B._____ sie eigent- lich nur deswegen interessierte, weil er eine Person aus der G._____ war und in der Stadt F._____ Bekanntschaften und Beziehungen hatte (vgl. Urk. 3/8 S. 10). Das Handeln der Beschuldigten steht in markantem Kontrast zu ihrem stets dezi- diert hervorgehobenen und für sie zentralen Reifenhandel. Damit vermag auch die von der Verteidigung vorgebrachte Erklärung, die Beschuldigte weise eben ei- ne besondere "Persönlichkeitsstruktur" auf, wobei sie reiselustig und gutmütig sei,
- 30 - sich vor allem gegenüber Männern nicht durchsetzen könne und deshalb von die- sen regelmässig ausgenutzt werde (Urk.105 S. 7 f.; Prot. II S. 29), nicht zu über- zeugen. Schleierhaft ist schliesslich die Antwort der Beschuldigten vor Vorinstanz auf die Frage, weshalb sie nach ihrer Ankunft mit dem Renault in Zürich B._____ am an- dern Tag treffen wollte: Sie blieb dabei, dass es immer um den Pneuhandel ge- gangen sei, die Abfahrt der Container sei immer nähergekommen (Urk. 46 S. 7). Das ist eine fadenscheinige Erläuterung angesichts der Tatsache, dass die Be- schuldigte diesbezüglich tags zuvor in Barcelona von B._____ im Stich gelassen worden war. Auch inhaltlich deutet nichts auf Reifenbelange hin, viel eher jedoch auf eine grosse beidseitige Erleichterung, dass die Beschuldigte wohlbehalten nach Hause gelangt war ("Gott sei dank", verbunden mit Schmeicheleien seitens von B._____ durch Bezeichnung der Beschuldigten als "mein Liebling", vgl. Ge- spräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, wiedergege- ben in Urk. 77 S. 27; siehe auch hinten Erwägung III. A. 3.6). Nachdem sich
– immer nach ihrer Darstellung – B._____ ausserstande erklärt hatte, selber mit dem Renault von Barcelona nach Zürich zu fahren und die Beschuldigte bereit gewesen war, die erheblichen Strapazen auf sich zu nehmen, nach Barcelona zu fliegen und an seiner Stelle ihr Auto zurückzuholen, hätte sie äusserst verärgert sein müssen, dass B._____ praktisch gleichzeitig nach Zürich reiste bzw. reisen würde. Das mehrmalige Hin- und Herreisen B._____s zwischen Zürich und Barcelona im damaligen Zeitraum spricht zudem gegen einen derart schlechten Gesundheitszustand, der es ihm verunmöglichte, das Auto selber zurück zu brin- gen. Aus dem Telefongespräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, ergibt sich denn auch mit aller Klarheit, dass die Beschuldigte B._____ in Zürich erwartete und ihn dort am nächsten Tag treffen wollte. Ihr Vorbringen, sie habe damals nicht gewusst, wann genau sie B._____ treffen werde, da der Ausdruck "nos vemos mañana" unter … [Angehörige des Staates G._____] nicht zwingend bedeute, dass man sich am folgenden Tag sehen werde (Urk. 3/2 S. 5; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 19 und 28), erscheint aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte die ge- nannten Worte als Frage formulierte und B._____ diese mit "Ja, früh" beantworte- te sowie sie weiter aufforderte, "ruhig" zu bleiben, als unglaubhaft. Dieses Ge-
- 31 - spräch ist vor dem geschilderten Hintergrund als gewichtiges Indiz dafür zu wer- ten, dass die Beschuldigte um ihre Rolle als Drogenkurierin wusste. 2.2. Unterzieht man die Aussagen der Beschuldigten einer genaueren Prüfung, so ergeben sich über die bereits angeführten Folgerungen hinaus die nachste- henden Erkenntnisse: 2.2.1. Schon der Vorinstanz fiel zutreffend auf, dass die Aussagen der Beschul- digten im Quervergleich und für sich allein betrachtet weitgehend ohne Wider- sprüche und detailreich sind sowie lebensnah und plausibel erscheinen. Das gilt sowohl hinsichtlich ihrer Beziehung zu B._____ und zum Kauf des Renault bei der H._____ Garage als auch hinsichtlich der Ereignisse nach dem Autokauf, bezüg- lich derer sie im äusseren Sachverhalt geständig ist und sich ihre Aussagen im Wesentlichen mit jenen von B._____ decken (Urk. 3/8; Urk. 77 S. 19, 27, 30). So lassen sich denn manche ihrer Schilderungen nicht widerlegen und auch durch- aus mit den Ergebnissen aus den übrigen Akten vereinbaren. Dazu zählen neben dem geplanten bzw. im Aufbau befindlichen Pneuhandel auch ihre Aussagen be- treffend die eigene Gesundheit, ihre Probleme mit und Termine rund um dem KIA, den Termin im Dezember 2011 beim RAV etc. Auch wurde im angefochtenen Ur- teil mit Recht der Verteidigung zugestimmt, dass es nur schwer möglich sein dürf- te, eine solche Geschichte zu erfinden und sie mehrmals praktisch deckungs- gleich wiederzugeben. Diese Konstanz überrascht jedoch nicht, hielt sich die Be- schuldigte doch offensichtlich so weit wie möglich an tatsächlich Vorgefallenes. Daraus lässt sich in Bezug auf ihr Wissen aber nur wenig ableiten. 2.2.2. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz indessen konstatiert, dass bei näherer Betrachtung ihre Depositionen in einigen Punkten Divergenzen aufweisen, nicht zu überzeugen vermögen oder keinen vernünftigen Sinn ergeben (vorstehende Erwägungen sowie Urk. 77 S. 29-31). Zudem stehen manche Aspekte im Gegen- satz zu diversen Telefongesprächen und insbesondere zu Schilderungen des im vorliegenden Anklagesachverhalt geständigen Mitbeschuldigten B._____ (vgl. die nachfolgende Erwägung III. A. 3). Überdies ist unübersehbar, dass die Beschul- digte bei unverdächtigen Lebenssachverhalten wiederholt sehr einlässlich, biswei- len ausschweifend über Einzelheiten berichtete, so zum Beispiel betreffend ihre
- 32 - Probleme mit dem KIA, ihre Erläuterungen zur Ausleihe des Renault oder die de- taillierte Schilderung ihrer Fahrt von Barcelona nach Zürich (vgl. Urk. 3/2 S. 2-5). Ihre Antworten in den Einvernahmen fielen aber dann auffallend kurz, schwammig oder kaum verständlich aus bzw. sie verwies bloss pauschal auf den Reifenhan- del oder enthielt sich eines Kommentars, wenn konkrete heikle Punkte vor allem zum vorliegend zu beurteilenden Drogengeschäft angesprochen wurden oder wenn sie zur Stellungnahme zu B._____s Belastungen aufgefordert war (Urk. 3/4 S. 8 ff.; Urk. 3/7 S. 7 ff.; Urk. 3/8 S. 10; Prot. II S. 17 f.). Solch selektives Aussa- geverhalten weist auf Lügensignale. 2.3. Zusammenfassend ergeben sich bereits aus dem grundsätzlich unbestritte- nen äusseren Sachverhalt erhebliche Zweifel daran, dass die Beschuldigte nicht in den eingeklagten Drogentransport involviert war, ist doch ihre Version an ent- scheidenden Stellen nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Stell- te man nämlich auf ihre Darstellung ab, wäre die arbeitslose Beschuldigte im Auf- bau des für sie essentiellen Gewerbes als Pneuhändlerin während rund drei Wo- chen blockiert oder zumindest erheblich beeinträchtigt gewesen, dies bei der mehrfach betonten Drucksituation und überdies ohne erkennbare Gegenleistung von B._____. Ihr äusserst gutmütiges, ja zudienendes Verhalten gegenüber B._____ kann in Verbindung mit den bereits genannten Telefongesprächen ei- gentlich nur so interpretiert werden, dass sie – soweit für ihren Tatbeitrag nötig – in das Drogengeschäft eingeweiht, entsprechend instruiert und auch dran beteiligt war.
3. Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ und vorläufige Würdigung 3.1. Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ ist vorauszuschicken, dass er zu Beginn der Untersuchung, in den ersten vier Einvernahmen (Urk. 5/1 bis 5/4), alles abstritt und damit auch die Beschuldigte in Schutz nahm. Seine Schil- derungen sind nicht frei von Widersprüchen und Unklarheiten, so teilweise in zeit- licher Hinsicht und zur genauen Drogenmenge. Wiederholt blieb er auch Antwor- ten schuldig bzw. äusserte sich nicht zum Inhalt eines ihm vorgehaltenen Tele- fongesprächs. Seine Zugeständnisse passte er offensichtlich jeweils der Beweis-
- 33 - lage an. Das erklärt auch, weshalb Ungereimtheiten bestehen, etwa zu seinem Wissen bezüglich der Drogenmenge. Nach seinem Geständnis äusserte er sich jedoch weitgehend konstant und folgerichtig sowie detailreich. Insgesamt wirken seine Aussagen zurückhaltend, etwa wenn er auf Vorhalt diver- ser abgehörter Telefongespräche keine Auskunft erteilte und damit auch die Be- schuldigte verschonte, ferner hinsichtlich der Drogenmenge. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er die Beschuldigte übermässig oder falsch belasten würde. Vielmehr sagte er wiederholt auch zu ihren Gunsten aus; dazu zählt unter ande- rem, die Beschuldigte habe wohl eher nicht gewusst, wo genau im Auto die Dro- gen versteckt gewesen seien (Urk. 5/5 Frage 225), oder seine Bemerkung, die Beschuldigte habe von der Beschaffung des (fehlenden) Geldes bei J1._____ für den Autokauf nichts mitbekommen (Urk. 5/12 S. 13). Schliesslich belastete er mit seinen Aussagen betreffend die Beschuldigte ebenso sich selbst, war er doch auch gemäss seiner eigenen Beschreibung der Vermittler zwischen D._____ und der Beschuldigten (Urk. 5/8 S. 7). 3.2. Seine Überzeugungsarbeit gegenüber der Beschuldigten, welche sich zeit- lich von Ende August bis Anfang November 2011, der mündlichen Zustimmung durch die Beschuldigte, erstreckt habe, wie B._____ zuletzt ausführte (Urk. 5/12 S. 5 ff., 12, 16; Urk. 5/13 S. 6), schilderte er prägnant, realitätsnah und glaubhaft. Aus seiner Darstellung geht hervor, dass die Beschuldigte sehr skeptisch war und erst nach einigem Zögern sowie einiger Überzeugungsarbeit und nach mehreren immer persönlichen Gesprächen mündlich einwilligte, was einleuchtet. Er habe der Beschuldigten schon beim ersten Gespräch gesagt, worum es bei dieser Rei- se gehe (Urk. 5/7 S. 12; Urk. 5/12 S. 7; Urk. 5/13 S. 4-7). Er habe auch das Wort Drogen gebraucht und über die Menge gesprochen (Urk. 5/12 S. 7 und 16; Urk. 5/13 S. 4-7). Die Beschuldigte habe zuerst nach der zu transportierenden Menge gefragt (Urk. 5/13 S. 5 ff.). So habe die Beschuldigte auf seine Erklärung, er habe Schulden bei D._____, könne diese durch einen Transport von 5 Kilo – von soviel habe D._____ gesprochen (Urk. 5/12 S. 15; Urk. 5/13 S. 5-7) – von Spanien in die Schweiz begleichen und auf seine Anfrage an sie, ob sie diese Reise für ihn mache, geantwortet, so etwas habe sie noch nie getan bzw. sich
- 34 - noch nie in solche Probleme begeben. Darauf habe er entgegnet, sie solle es sich überlegen (Urk. 5/8 S. 4; Urk. 5/12 S. 11 f.; Urk. 5/13 S. 4 und 6). Sodann erwähn- te B._____, die Beschuldigte habe gemeint, sie mache das nicht, sie wolle keine Probleme (Urk. 5/5 Fragen 36, 122, 223, 229; Urk. 5/7 S. 13; Urk. 5/12 S. 15 f. und 18; Urk. 5/13 S. 16 f.). Der Hinweis auf Probleme erscheint mit der Vorinstanz deshalb bedeutsam, weil B._____ hier eigentlich zu Gunsten der Beschuldigten aussagte und sie damit entlastete. Die Aussage ist auch glaubhaft, denn sie passt zur Situation der Beschuldigten, die bereits von etlichen Sorgen geplagt war (lä- dierter Fuss nach einem Unfall mit nachfolgender Operation, Arbeitslosigkeit, al- leinige Erziehung zweier Kinder), weshalb es nahe liegt, dass sie sich nicht noch zusätzliche Probleme aufhalsen wollte (Urk. 77 S. 32). Dies alles spricht für das Wissen der Beschuldigten, dass sich bei ihrer Fahrt von Barcelona nach Zürich im Renault Mégane Scénic Drogen befunden haben und dass sie auch bereits im Vorfeld dieser Kurierfahrt eingeweiht und entsprechend unterwiesen worden war. B._____ untermalte die positive Kenntnis der Beschul- digten mit den treffenden Worten, hier gebe es keinen Weihnachtsmann, sie habe ganz genau gewusst, um was es gehe (Urk. 5/5 Frage 229). Ob neben der einge- klagten Kurierfahrt von B._____ und der Beschuldigten noch weitere Drogen- transporte vor Weihnachten 2011 ins Auge gefasst oder geplant waren, konnte nicht hinreichend geklärt werden und kann auch offen bleiben (Urk. 77 S. 24 f.). Die Verteidigung moniert, B._____ habe bezüglich des Zeitpunktes des angebli- chen Anwerbens der Beschuldigten als Kurierin unterschiedlich ausgesagt (Urk. 80 S. 10). Es trifft zu, dass sich B._____ im Verlaufe seiner Einvernahmen zu Zeitpunkt bzw. Zeitraum seines Anwerbens uneinheitlich äusserte. Wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, mag dies ein Ausfluss seines Aussagever- haltens sein, jeweils soviel einzugestehen, wie ihm nachgewiesen werden konnte. Seine ab dem Geständnis in den Hauptaspekten und im Kerngeschehen im Gros- sen und Ganzen gleichbleibenden Schilderungen werden dadurch nicht unglaub- haft. Wenn gemäss Anklage B._____ die Beschuldigte Anfang November 2011 kontaktierte und sie vermutlich am 3. November 2011 traf und betreffend den vor- liegend eingeklagten Transport fragte, so schliesst dies nicht aus, dass die allge-
- 35 - meine Überzeugungsarbeit, die Beschuldigte überhaupt als Kurierin einzuspan- nen (was in der Anklage nicht näher umschrieben ist), schon deutlich früher ein- setzte und mehr Raum beanspruchte. 3.3. Auch zur Entlöhnung der Beschuldigten für die Kurierfahrt fielen die Anga- ben des Mitbeschuldigten B._____ im Wesentlichen gleichbleibend und plausibel aus. Er habe die Beschuldigte angefragt, ob sie die Kurierfahrt gegen eine Zahlung von EUR 4'000.– (Urk. 5/7 S. 12) oder EUR 5'000.– (Urk. 5/5 Fragen 226 und
228) bzw. für EUR 5'000.– durchführen würde und dass sie dazu das Fahrzeug, das man ihr kaufen werde, behalten könne (Urk. 5/7 S. 12; Urk. 5/12 S. 12 und 16; Urk. 5/13 S. 4 und 6 f.). Diese Aussage wird durch objektive Indizien gestützt. So wurde am 2. Dezember 2011 bei der Hausdurchsuchung an der …-Strasse … in Zürich, der Wohnung von C._____, wo sich auch B._____ aufhielt, ein Notizzet- tel gefunden, auf welchem zweimal in Handschrift "K._____ 4000" bzw. "4000 EU K._____" geschrieben stand (Urk. 9/3 S. 2; Urk. 5/7 S. 5; Urk. 5/6 Anhang). B._____ erklärte, dass sich diese Notiz auf den Kurierlohn in der Höhe von EUR 4'000.– beziehe. D._____ habe ihm gesagt, dass er der Beschuldigten so viel anbieten solle (Urk. 5/6 S. 10). Der Begriff "K._____" wurde nachweislich auch seitens C._____ in einem Telefonat vom 17. November 2011 als Alias für den Namen der Beschuldigten verwendet (Gespräch vom 17. November 2011, 19.36 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5). Da B._____ im Rahmen dieses Telefonats gleich auf Anhieb wusste, welche Person mit "K._____" gemeint war, ist anzu- nehmen, dass seitens B._____ nur die Beschuldigte mit diesem Begriff assoziiert wurde. Dafür spricht insbesondere auch die Verwendung desselben Ausdruckes durch B._____ im aufgezeichneten Gespräch mit C._____ vom 30. November 2011, 17.09 Uhr (im Anhang von Urk. 5/5), womit klarerweise die Beschuldigte gemeint war. Der Einwand bzw. die Folgerung der Verteidigung, die Notiz sei zu einer Drogenlieferung vom 4. November 2011 gemacht worden und bei dieser "K._____" handle es sich demnach um die Kurierin der Lieferung vom 4. Novem- ber 2011 und nicht um die Beschuldigte (Urk. 80 S. 15; Prot. II S. 28/29), geht fehl. Abgesehen davon, dass dieser Notizzettel nicht isoliert, sondern im Rahmen
- 36 - der Gesamtbetrachtung dieses Falles zu würdigen ist, kann sich die Bemerkung auch erst bloss auf das Angebot zur Entlöhnung der Beschuldigten beziehen, was zudem im Einklang stehen würde mit der Aussage B._____s, die Beschuldigte habe Anfang November 2011 als Kurierin in den vorliegend zu beurteilenden Dro- gentransport eingewilligt. Die Anklage nennt einen Kurierlohn von EUR 4'000.– zuzüglich den Renault Mégane Scénic (Urk. Urk. 22 S. 3), wovon auszugehen ist. Die leichten Schwan- kungen in den Aussagen von B._____ auch hinsichtlich Betrag und Währung (Euro oder Franken) sind als untergeordnet anzusehen. Mit Recht wurde im erst- instanzlichen Urteil festgehalten, dass dies letztlich offen bleiben kann, zumal es
– und dies erscheint wesentlich – um einen Kurierlohn im Tausenderbereich ging (Urk. 77 S. 33 f.). 3.4. Es wurde bereits dargelegt, dass laut dem Mitbeschuldigten B._____ D._____ den Renault bezahlt hat, indem er der Beschuldigten, als man zu dritt das Auto kaufen ging, das Geld übergab, welche es dann dem Autoverkäufer aushändigte (Urk. 5/5 S. 2 f.; Urk. 5/7 S. 10; Urk. 5/12 S. 12 f.; vgl. vorne Erwä- gung III. A. 2.1.3). Es gibt keinen vernünftigen Grund, an diesem Vorgehen zu zweifeln. Zudem liegt die Annahme nahe, dass D._____ im Hinblick auf den Dro- geneinbau bei der Wahl des Autos dabei sein wollte. 3.5. Als nicht einheitlich, aber zurückhaltend präsentieren sich B._____s Anga- ben zu Menge und Art der Drogen, welche er gegenüber der Beschuldigten ge- nannt habe. 3.5.1. Während er zunächst zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe nicht wissen können, wieviel Drogen hätten transportiert werden sollen, denn nicht einmal er sei darüber informiert gewesen (Urk. 5/5 S. 33; Urk. 5/7 S. 13) bzw. es sei nur von Drogen und nicht von Kokain die Rede gewesen (Urk. 5/12 S. 16), erwähnte er anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2012 (Urk. 5/12 S. 11 und 15 f.) und der Konfrontationseinvernahme vom 24. August 2012 (Urk. 5/13 S. 5-7) – gemäss seiner Aussage in Anlehnung an D._____ – durchgehend die Menge von 5 Kilo (Kokain). Es scheint begreiflich, dass sich die Beschuldigte, bevor sie sich zu ei-
- 37 - ner Zustimmung durchrang, bei B._____ über die zu transportierende Menge er- kundigte, worauf dieser ihr seinen Kenntnisstand mitteilte. Zu den Einwendungen der Verteidigung bezüglich Wissen der Beschuldigten um Drogenart bzw. Dro- genmenge kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 14; Urk. 77 S. 21 f. und 32). 3.5.2. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aus den Aussa- gen B._____s nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit der Beschuldigten über die genaue Menge und die Art der Drogen gesprochen hat (Urk. 77 S. 32 und 34). Wenn B._____ gegenüber der Beschuldigten die von ihr zu transportierende Dro- genmenge letztlich auf fünf Kilogramm beziffert haben will, so erscheint dies unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles als nicht zum Vornherein unglaubhaft, zumal er damit zu Gunsten der Beschuldigten aussagte. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend beantwortet werden. Die Beschuldigte musste nämlich bereits aufgrund der Tatsache, dass die Drogen in einem Fahrzeug wie dem Renault Mégane Scénic versteckt werden sollten, von einer Drogenmenge in der Höhe von mehreren Kilogramm ausgehen, da D._____ ansonsten kein Fahr- zeug dieser Grösse gekauft bzw. bezahlt hätte. Zudem sollten mit dem Verkaufs- erlös aus den zu transportierenden Drogen nicht nur die daran beteiligten Perso- nen bezahlt, sondern auch die im Vorfeld des Transports getätigten finanziellen Aufwendungen, so insbesondere der Kauf des Renault und dessen Umbau in Spanien sowie die Flüge von B._____ und D._____ in die Schweiz, gedeckt wer- den. Dass dafür der Verkauf von mehr als nur ein paar hundert Gramm Drogen notwendig ist, durfte selbst der nach eigenen Angaben drogenunerfahrenen (Prot. II S. 12 f.) Beschuldigten bekannt gewesen sein. 3.5.3. Zum Telefongespräch zwischen B._____ und D._____ vom 21. November 2011, 16.19 Uhr (im Anhang von Urk. 5/5; die vollständigen Übersetzungsversio- nen finden sich im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 77 S. 25 f.), besteht eine Diskre- panz betreffend die Übersetzung. Während die offizielle TK-Übersetzung dahin lautet: B._____: "Das … ich werde dir was sagen: die Person, die das macht, muss nicht wis- sen, wie viel das ist, mein Bruder."
- 38 - … D._____: "Genau mein Bruder. Niemand muss wissen, niemand wie viel das ist, ver- stehst du?" beruft sich die Verteidigung auf falsche Transkribierung und Übersetzung (Urk. 48 S. 15 f.; Prot. I S. 9) und gibt die folgende selbst eingeholte Zweitübersetzung zu den Akten (Urk. 26/16): D._____: "Hör zu, ich werde dir etwas sagen: Die Person, die das macht, braucht nicht zu wissen, was sie mitbringt (in der Hand/Bruder). … Genau mein Bruder. Niemand, niemand muss wissen, was drin ist, verstehst du mich. Gemäss der Verteidigung soll dieses Gespräch zwischen B._____ und D._____ beweisen, dass die Beschuldigte über das Kokain, welches sich im Fahrzeug be- finden würde, nicht informiert wurde, dass sie in andern Worten im Unwissen ge- handelt habe. Die Beschuldigte sei einzig und allein deswegen nach Barcelona geflogen, weil sie möglichst schnell ihr Auto wieder habe erlangen wollen. Dies habe sie völlig gutgläubig und ahnungslos getan (Urk. 48 S. 15 f.; Urk. 105 S. 2/3). Wie schon die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft zutreffend antönten, kann mit "was sie mitbringt" sowohl die Art der Drogen als auch deren Menge gemeint sein. Nicht gänzlich auszuschliessen ist auch, dass es gar nicht um die Kurierin bzw. deren Wissen ging, sondern um die Aussage bei einer allfälligen Verhaftung. Massgebend ist aber die Würdigung im Gesamtkontext der Beweismittel (Urk. 77 S. 27 und 30). Diese führt zum Schluss, dass sich das Gespräch offensichtlich da- rum drehte, dass die Person, die den Kurierdienst leiste, möglichst wenig oder gar nicht über das Transportgut informiert zu werden brauche. Auch wenn in den ab- gehörten Gesprächen nie ausdrücklich die Rede von Drogen ist, ergibt sich aus diesen doch mit hinreichender Klarheit, dass Drogentransporte besprochen wur- den. Zwar ist namentlich im längeren Gespräch vom 23. November 2011, 15.37 Uhr, auch der Pneuhandel der Beschuldigten ein Thema, dies jedoch – wie be- reits durch die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 77 S. 33) – nur im Zusammen- hang mit der Terminierung der Flug- bzw. Auto-Reise nach Barcelona und zurück
- 39 - nach Zürich. Es schien B._____ und der Beschuldigten wichtig zu sein, an wel- chem Wochentag die Beschuldigte ankommen und abreisen würde. Ginge es nur darum, das Auto abzuholen, wäre dies von untergeordneter Bedeutung. Ausser- dem erwähnte B._____, dass er schon "da sei", bevor die Beschuldigte abreise, was nur damit zu erklären ist, dass er selbständig nach Spanien reist, um die Be- schuldigte in Spanien zu treffen. Gesprächsgegenstand bildete zudem das Kon- trollschild, konkret, wann dieses von der Schweiz (wo es sich wegen der Vorfüh- rung des KIA damals befunden hatte) nach Spanien zu verschicken sei. Dabei waren sich B._____ und die Beschuldigte einig, dass dieses vor der Beschuldig- ten in Barcelona eintreffen müsse. Offenbar musste der für den Drogentransport präparierte Renault noch verschoben werden, ansonsten die Beschuldigte das Kontrollschild auch selber per Flugzeug nach Barcelona hätte mitbringen können. Nur schon diese Passagen zeigen, dass es nicht lediglich darum ging, den Renault zurückzuholen, welchen B._____ angeblich aus gesundheitlichen Grün- den nicht selber fahren konnte, sondern dass zur Minimierung des Risikos genau abgesprochen werden musste, wer zu welchem Zeitpunkt reisen würde. Schliess- lich steht die Behauptung der Beschuldigten, sie sei einzig und allein deswegen nach Barcelona geflogen, weil sie möglichst schnell ihr Auto wieder habe erlan- gen wollen (Urk. 3/4 S. 12), auch in einem gewissen Widerspruch zu ihrer zweiten Einvernahme, wo sie ausgeführt hatte, sie habe die Reise zum Abholen des Au- tos immer wieder um einen Tag hinaus geschoben, indem sie gesagt habe, dass sie gerade anderweitig beschäftigt sei (Urk. 3/2 S. 4). 3.5.4. Ob man auf die offizielle Übersetzung oder die Zweitübersetzung der Ver- teidigung abstellt, es ändert bei gesamthafter Betrachtung nichts daran, dass die Beschuldigte von B._____ über den von ihr durchzuführenden Transport von Dro- gen(gemisch) informiert wurde, dies vor allem auch aufgrund ihrer naheliegenden diesbezüglichen Frage an ihn. Aufgrund aller Umstände ist daher vom Wissen der Beschuldigten auszugehen, dass sie einen Transport von harten Drogen in der Menge von mehreren Kilogramm von Barcelona nach Zürich ausführen würde, wobei sie auch das Vorhandensein einer grösseren Menge in Kauf genommen hatte, da sie beim Einladen des Kokains nicht anwesend gewesen war und auch
- 40 - die tatsächlich im Auto befindliche Menge nicht kontrollieren konnte (auch Urk. 77 S. 34). 3.6. Das schon vorne in Erwägung III. A. 2.1.4 gewürdigte kurze Telefonge- spräch zwischen der Beschuldigten und B._____ vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr (Anhang von Urk. 5/5, wiedergegeben in Urk. 77 S. 27), stützt die bisherigen Erkenntnisse optimal. Die unversehrte Ankunft der Beschuldigten mit dem dro- genbeladenen Auto an ihrer Wohnadresse gab – erkenn- und nachvollziehbar – Anlass zum Aufatmen und Jubeln. Ob, der offiziellen Übersetzung und B._____ (Urk. 5/13 S. 5) folgend, die Beschuldigte B._____ angerufen hat oder umgekehrt, wie die Beschuldigte vorbringt (Urk. 3/9 S. 7; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 28), ist letzt- lich ohne Belang. Selbst wenn der Anruf von B._____ ausgegangen und er der Beschuldigten zuvor gekommen wäre, würde dies am Beweisergebnis nichts än- dern. Wie bereits erwähnt, bekräftigt dieses Telefonat zusätzlich, dass die Beschuldigte in Kenntnis um ihre Mission als Drogenkurierin handelte. Nur eine Minute später gab B._____ die Freudenbotschaft über den gelungenen Transport an D._____, den Besitzer der Drogen, weiter, dies mit der verheis- sungsvollen Aufforderung, man solle für ihn (B._____) feiern und trinken, denn er habe heute Geburtstag (Gespräch zwischen B._____ und D._____ vom tt. De- zember 2011, 19.00 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, teilweise wiedergegeben in Urk. 77 S. 27; Urk. 5/5 Frage 268). 3.7. Beweisanträge und Argumente der Verteidigung 3.7.1. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe die eingehende Aus- einandersetzung mit den überaus widersprüchlichen Aussagen von B._____ übergangen. Aus diesem Grund habe die Verteidigung die Aussagen von B._____ sowie diejenigen der Beschuldigten Dr. L._____, Professor für Psycholo- gische Diagnostik, Differentielle Psychologie und Rechtspsychologie, vorgelegt, mit der Bitte, eine aussagepsychologische Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme komme Prof. L._____ zum Schluss, dass ein aussagepsychologi-
- 41 - sches Gutachten unter direkter Befragung der Beteiligten angezeigt wäre. Sodann stelle er fest, dass die Aussagen von B._____ zum angeblichen Wissen der Be- schuldigten um den Drogentransport äusserst knapp und hochgradig wider- sprüchlich ausgefallen seien. Auch habe er den Eindruck bekommen, dass sich B._____ durch die Belastung der Beschuldigten eine eigene Entlastung und damit Strafminderung erhofft habe, was zu weiteren Zweifeln an dessen Glaubhaftigkeit führe. Schliesslich halte Prof. L._____ fest, dass wenn man die später gemachten Beschuldigungen B._____s gegen die Beschuldigte für glaubhaft halten wolle, diese strukturelle und qualitative Unterschiede zu den früheren, offensichtlich ge- logenen Angaben zu seinem Tatbeitrag aufweisen müssten. Dies sei jedoch nach der Meinung von Prof. L._____ nicht der Fall. Unter diesen Umständen dränge sich ein aussagepsychologisches Gutachten oder zumindest eine erneute Befra- gung von B._____ durch das Gericht auf, was von der Verteidigung beantragt werde (Urk. 103 S. 3/4; Urk. 104/2; Urk. 105 S. 5; Prot. II S. 8, 28 und 29/30). Die Würdigung von Aussagen der in ein Strafverfahren involvierten Personen ge- hört zur Kernaufgabe der Strafgerichte. Aus diesem Grund werden externe Fach- personen zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens in der Regel nur dann beigezogen, wenn sich im Zusammenhang mit den Aussagen einer Per- son die Frage nach deren Einvernahmefähigkeit stellt, so insbesondere im Falle von Krankheit oder Kindesalter. Vorliegend wurden im Laufe des Verfahrens so- wohl die Beschuldigte wie auch B._____ mehrfach befragt, ohne dass sich dabei jemals die Frage nach deren Einvernahmefähigkeit stellte. Folglich war es dem Gericht ohne Weiteres möglich, die Aussagen der Beschuldigten (Erwägungen III. A. 2) und diejenigen von B._____ (Erwägungen III. A. 3.1 bis 3.6) auf ihre Glaub- haftigkeit hin zu überprüfen. Dabei wurde zwar festgestellt, dass die Aussagen von B._____ (und der Beschuldigten) gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Dieser Umstand alleine macht jedoch weder eine erneute Einvernahme von B._____ noch die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens notwendig, zumal auch die Gründe für das teilweise widersprüchliche Aussageverhalten von B._____ eruiert und dargelegt werden konnten. Der Beweisantrag der Verteidi- gung ist daher abzuweisen.
- 42 - 3.7.2. Des Weiteren besteht auch kein Anlass, D._____ zu befragen (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1; Prot. II S. 24). Selbst wenn er zu Gunsten der Beschuldigten aus- sagen und etwa jegliches Mitwissen ihrerseits am von ihr durchgeführten Drogen- transport verneinen würde, würde dies das bisherige Beweisergebnis nicht trüben. Abgesehen davon stand, wohl mit Ausnahme des Autokaufs, B._____ und nicht D._____ in persönlichem Kontakt mit der Beschuldigten und war ersterer es ge- wesen, der sie zum Kurierdienst überzeugt sowie informiert und instruiert hatte. Soweit aus den Akten ersichtlich, basierten die Kenntnisse D._____s betreffend die Beschuldigte folglich im Wesentlichen auf Hörensagen. Damit korrespondiert, dass die Beschuldigte weder damals noch später gewusst haben will, wer D._____ überhaupt sei (Urk. 80 S. 19). Im Übrigen konnte D._____ bis heute we- der identifiziert noch verhaftet werden (Urk. 107 S. 4), weshalb seine Befragung ohnehin nicht möglich wäre. 3.7.3. Die Verteidigung beantragt, die Krankenakte der Beschuldigten bei den Herren Dr. M._____ und N._____ zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 3). Sie macht geltend, die Vorinstanz lasse die Persönlichkeit der Beschuldigten, na- mentlich deren Gutgläubigkeit und Selbstaufopferung, unbeachtet und habe ihre Aussagen überaus einseitig gewürdigt. Als ehemaliges Opfer ehelicher Gewalt zeige die Beschuldigte ein typisches Opferverhalten und getraue sich nicht, sich gegenüber andern, vor allem Männern, zur Wehr zu setzen, sondern erweise die- sen gutgläubig jeden Gefallen. Gegenüber B._____ sei ihr die Abgrenzung noch schwerer gefallen, habe er sie doch während ihrer schwierigen Zeit mit der Ver- letzung mehrfach unterstützt, ihr immer wieder gesagt, er werde ihr beim Pneu- handel behilflich sein und sie auch sonst sehr liebevoll umgarnt (Urk. 80 S. 14; Urk. 103 S. 4; Urk. 105 S. 7/8; Prot. II S. 28). Dem Arztzeugnis von Dr. M._____ vom 17. September 2013 (Urk. 80a) ist zu ent- nehmen, dass die Beschuldigte im Jahre 2010 eine Erschöpfungsdepression erlit- ten hatte und sich vom 20. Februar 2010 bis im Juli 2010 in psychiatrisch-psycho- therapeutischer Behandlung befand. Die Behandlung habe die Beschuldigte von sich aus abgebrochen. Seither hat der Arzt die Patientin nicht mehr gesehen und kann daher über den Verlauf seit Sommer 2010 keine Angaben machen. Inwie-
- 43 - weit sich der gesundheitliche Einbruch von 2010 mehr als ein Jahr später im Ver- halten der Beschuldigten gegenüber B._____ ausgewirkt haben soll, ist unerfind- lich. Das gilt erst recht hinsichtlich der behaupteten Nachwehen ihrer Ehe, welche 1999 geschieden wurde, zumal aus dem Arztbericht auch hervorgeht, dass die Beschuldigte, die seit 1986 in der Schweiz lebt, sich beruflich emporgearbeitet hatte, als alleinerziehende Mutter zwei Kinder grosszog, sich hier wohl fühlt und über ein gutes soziales Netz verfügt (Urk. 80a). Die genannte Krankenakte ist bei dieser Sachlage nicht beizuziehen. 3.7.4. Weiter beantragt die Verteidigung, die Telefonate der Beschuldigten mit ih- rem Sohn vom 2. Dezember 2011 und das Telefonat der Beschuldigten mit O._____ vom 1. Dezember 2011 zu transkribieren und zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1/2; Urk. 105 S. 4; Prot. II S. 24 und 27). Gleichzeitig reicht sie eine eigene Transkription der Telefonate der Beschuldigten mit ihrem Sohn vom 2. Dezember 2011 zu den Akten (Urk. 104/1). Das Telefongespräch mit O._____ liegt bereits in offizieller Übersetzung bei den Akten (Anhang zu Urk. 5/5) und wurde anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft erneut eingereicht (Urk. 108). Aus diesem Grund zog die Verteidigung ihren Antrag auf Transkription des Telefonats mit O._____ wieder zurück (Port. II S. 24). Es ist nicht erkennbar, inwieweit aus diesem Telefonat Ent- lastungen für die Beschuldigte resultieren sollten. Wenn die Beschuldigte im Ge- spräch mit O._____ vom 1. Dezember 2011 unter anderem auch Pneugeschäfte in Barcelona erwähnte und einen künftigen Flug nach Barcelona danach terminie- ren wollte, so tangiert dies den vorliegenden Anklagegegenstand nicht. Die Telefongespräche der Beschuldigten mit ihrem Sohn vom 2. Dezember 2011 betreffend Abholen vom Training und gemeinsames Essen im McDonald's nach ihrer Rückkehr in die Schweiz sind ebenfalls nicht geeignet, die bestehende Be- weislage zu erschüttern. Insbesondere schliesst der Umstand, dass die Beschul- digte ihren Sohn mit dem drogenbeladenen Renault abholen und damit mit ihm zum McDonald's fahren wollte, ihr Wissen um die mitgeführte Ware nicht aus. So hatte die Beschuldigte nämlich – wie in der Erwägung III. A. 2.1.4 dargelegt – mit D._____ vereinbart, dass sie diesen erst am kommenden Tag treffen werde, wes-
- 44 - halb das transportierte Kokain bis dahin sowieso im Fahrzeug bleiben musste, zumal es der Beschuldigten mangels Schlüssel und Kenntnis des genauen Ver- stecks nicht möglich war, das Kokain vorgängig selbst aus dem Auto zu nehmen. Zudem waren die Drogen in einer für Aussenstehende nicht erkennbaren Weise in einem unauffälligen Fahrzeug versteckt. Unter diesen Umständen war es für die Beschuldigte unerheblich, ob das Fahrzeug bei ihr zu Hause oder zwischen- zeitlich beim McDonald's auf dem Parkplatz stand. Folglich lässt sich aus den Te- lefongesprächen der Beschuldigten mit dem Sohn vom 2. Dezember 2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.7.5. Ferner beantragt die Verteidigung, die seit letzter Edition hinzugekomme- nen Akten betreffend sämtlicher Mitbeschuldigter beizuziehen und zu edieren (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1; Prot. II S. 24). Laut dem Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 48 S. 12) ist B._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Januar 2013 wegen Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt worden. Richtig ist, dass von der Staatsanwaltschaft dagegen Berufung erhoben wurde (Prot. I S. 9). Die Berufung wurde jedoch wieder zurück- gezogen und das Urteil vom 15. Januar 2013 ist rechtskräftig (Kopie Beschluss Obergericht Zürich, I. Strafkammer vom 19. Juli 2013; Urk. 100). Darüber wurden die Parteien zu Beginn der Berufungsverhandlung informiert (Prot. II S. 7). In der Folge zog die Verteidigung den Antrag auf Beizug der Akten aus dem Verfahren von B._____ wieder zurück (Prot. II S. 24). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten betreffend C._____ (Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG120363) ist ersichtlich, dass gegen sie am 25. Oktober 2012 Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben wur- de (Ordner 5, Urk. 22/6). Der dortige Urteilsvorschlag wurde am 10. Dezember 2012 zum Urteil erhoben und C._____ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG120363, Urk. 35 und Urk. 41). Unter diesen Umständen fehlt es an neu hinzugekommenen
- 45 - Akten, weshalb dem Begehren der Verteidigung nicht zu entsprechen bzw. dieses gegenstandslos ist. 3.7.6. Die Anträge der Verteidigung, die im Vorverfahren getätigte Observation von B._____ sowie die Abhörung des BMW vollständig zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 3; Urk. 103 S. 3/4), sind abzuweisen. Anlässlich der Berufungsver- handlung brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass alle Gespräche, welche im fraglichen Fahrzeug aufgenommen wurden, sowie diejenigen Observationen, bei welchen die Beschuldigte beobachtet wurde, bei den Akten lägen (Urk. 107 S. 5; Prot. II S. 26). Diese Angabe blieb von der Verteidigung unwidersprochen. Des Weiteren teilt gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorver- fahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Unter bestimmten Vorausset- zungen kann die Mitteilung auch aufgeschoben oder unterlassen werden (Art. 283 Abs. 2 StPO). Der Entscheid über die Mitteilung resp. deren Aufschub oder Un- terbleiben liegt somit bei der Staatsanwaltschaft. Eine Edition der (vollständigen) Observationsakten im Gerichtsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Überwachung des BMW (Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 279 Abs. 1 und 2 StPO).
4. Bei gesamthafter Würdigung des Beweisergebnisses bleiben keinerlei ver- nünftige und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der unter Anklageziffer I genannte Sachverhalt im Wesentlichen so wie umschrieben zugetragen hat. Er- gänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77). B. Anklagesachverhalt II (Geldwäscherei)
1. Nach anfänglichem Bestreiten (Urk. 3/2 Frage 38) zeigte sich die Beschul- digte geständig, am 30. November 2011 in Zürich von C._____ Fr. 500.– und EUR 500.– zur Begleichung ihrer Reisespesen sowie EUR 16'360.– in einem Couvert entgegengenommen, das Couvert mit den EUR 16'360.– von Zürich nach Barcelona mitgenommen und es dort B._____ überreicht zu haben. Sie gab je- doch an, sich nicht genau erinnern zu können, von welchem Betrag C._____ bei der Übergabe gesprochen habe, 15'000.–, 16'000.– oder 100'000.– (Urk. 3/4 Fra-
- 46 - gen 3 und 4). Erst unterwegs habe sie festgestellt, wie viel Geld im Couvert ge- wesen sei. Sie habe nicht gewusst, dass dieses Geld aus dem Drogenhandel ge- stammt habe. Sie habe weder danach gefragt noch habe es sie interessiert. Hätte sie um die Herkunft des Geldes und die Verwicklung von B._____ in den Drogen- handel gewusst, hätte sie nie ihr Auto zur Verfügung gestellt und diese Reise nicht gemacht (Urk. 3/9 S. 5 f. und 8; Prot. II S. 22/23).
2. Wie schon die Vorinstanz aufgezeigt hat (vgl. Urk. 77 S. 34 f.), bestätigte B._____ in der Einvernahme vom 23. August 2012 und am Tag darauf in der Kon- frontationseinvernahme, dass er C._____ angewiesen habe, der Beschuldigten die EUR 500.–, die Fr. 500.– sowie das Couvert mit den EUR 16'360.– zu über- geben. Zudem bestätigte er, das Geld in Barcelona in Empfang genommen und an D._____ weitergeleitet zu haben sowie dass es sich bei diesem Geld um durch C._____ für ihn eingezogenen Drogenerlös aus Kokainhandel in der Schweiz ge- handelt habe (Urk. 5/7 S. 9; Urk. 5/12 S. 9 f. und Urk. 5/13 S. 5).
3. Das Geständnis der Beschuldigten korrespondiert überdies mit den Telefon- gesprächen vom 30. November 2011, 17.09 Uhr und 17.33 Uhr, sowie den Kurz- nachrichten vom 30. November 2011, 17.05 Uhr und 17.32 Uhr, zwischen B._____ und der Beschuldigten bzw. C._____ (alle im Anhang von Urk. 5/5), wel- che der Beschuldigten und B._____, soweit sie betreffend, vorgehalten und von beiden als richtig anerkannt wurden (Urk. 3/4 Fragen 74-77; Urk. 5/5 Fragen 201 und 202). Im Gespräch vom 30. November 2011, 17.09 Uhr, verwendet B._____ gegenüber C._____ überdies den Ausdruck "K._____". Dieser solle sie in P._____ gegenüber der Post die genannten Geldbeträge übergeben. Es steht ausser Frage, dass damit die Beschuldigte gemeint war (vgl. auch vorne Erwä- gung III. A. 3.3).
4. Da den Aussagen der Beschuldigten nicht schlüssig entnommen werden kann, zu welchem Zeitpunkt sie das Couvert inspizierte, ist im Einklang mit der Vorinstanz vom oben erwähnten Betrag von mindestens EUR 15'000.– auszuge- hen, musste doch die Beschuldigte damit rechnen, B._____ mindestens diese Summe zu überbringen.
- 47 -
5. Aus den vorstehenden Erwägungen zum Anklageziffer I ergibt sich die Kenntnis der Beschuldigten, dass B._____ im Drogenhandel tätig war und dass sie selber im Spätherbst 2011 auch darin involviert war. Zumindest soweit für ihre konkrete Mitwirkung am Drogenhandel erforderlich, war sie in die kriminellen Ma- chenschaften von B._____ eingeweiht und wo nötig instruiert. Zudem wusste die Beschuldigte vor der Entgegennahme des Couverts von C._____, dass es sich bei dieser um die Freundin des Mitbeschuldigten B._____ handelte (Urk. 3/9 S. 5). Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe zudem davon ausgehen müssen, dass B._____ in der Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und demzufolge kein legales Einkommen erwirtschaftete. Einerseits sei er unter- tags oft für persönliche Treffen verfügbar gewesen und andererseits habe er sich mindestens im Zusammenhang mit dem geplanten Drogentransport von Barce- lona nach Zürich mehrmals in Spanien befunden, was sich schlecht mit einer ge- regelten Arbeitstätigkeit in der Schweiz vereinbaren liesse. Die Beschuldigte habe sich auch deswegen darüber im Klaren sein müssen, dass B._____ über kein re- gelmässiges Einkommen verfügte, weil er sie vor seiner Fahrt mit dem eigens für den Drogentransport erworbenen Renault Mégane Scénic nach Spanien sogar anfragen musste, ob sie ihm Geld für Benzin leihen könne (Urk. 3/4 S. 7 f.; Urk. 5/5 S. 8). In Anbetracht dieser Verhältnisse sei es für die Beschuldigte naheliegend gewesen, dass die innert kürzester Zeit angehäuften finanziellen Mit- tel mit dem Drogenhandel in Zusammenhang stehen mussten. Die Vorinstanz ta- xierte daher die Behauptung der Beschuldigten, nichts über die Herkunft des ihr übergebenen Geldes gewusst zu haben, als unglaubhaft, und sie kam zum Er- gebnis, dass sich auch der unter Anklageziffer II eingeklagte Sachverhalt rechts- genügend erstellen lasse (Urk. 77 S. 36). Dieser überzeugenden Beweiswürdigung samt der Schlussfolgerung ist vollum- fänglich zuzustimmen, wobei – ebenfalls der Vorinstanz zustimmend in leichter Relativierung der Anklage – nochmals zu betonen ist, dass der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie bereits bei der Übergabe des Cou- verts sichere Kenntnis von der genauen Höhe des Geldbetrages hatte.
- 48 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung Der Staatsanwaltschaft folgend und unter ergänzendem Hinweis, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 BetmG und dem Straftatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB echte Konkurrenz besteht (BGE 122 IV 211 E. 4 und 5), hat die Vorinstanz die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen. Diese rechtliche Einordnung ist zutreffend und zu bestätigen. V. Sanktion
1. Strafrahmen Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz den ordentlichen Strafrahmen für die Bemessung der auszufäl- lenden Strafe anwendbar erklärt. Demnach reicht der Strafrahmen vorliegend von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 40 StGB; Urk. 77 S. 37 f.).
2. Strafzumessung 2.1. Ebenfalls auf das angefochtene Urteil zu verweisen ist hinsichtlich der Er- wägungen zu Deliktsmehrheit und Gesamtstrafenbildung sowie den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung (Urk. 77 S. 38 f.). Die Vorinstanz hat die Geldwäschereihandlung mit einer Geldstrafe geahndet (Urk. 77 S. 41). Das erscheint angesichts der Umstände richtig und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet (Urk. 79). Damit liegen für die vorlie- genden Delikte ungleichartige Strafen vor, weshalb die Bildung einer Gesamtstra-
- 49 - fe nicht möglich ist; die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 2.2. Tatkomponente Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.2.1. Objektive Tatschwere 2.2.1.1. Zum objektiven Tatverschulden hielt die Vorinstanz mit Recht fest, dass es sich bei Kokain um eine sogenannt "harte Droge" mit hohem Abhängigkeitspo- tential und grosser Gefahr gesundheitlicher Schädigung handle. Die Beschuldigte müsse sich vorwerfen lassen, zwar nur einen Drogentransport durchgeführt, dabei aber eine beachtliche Menge Kokain – nämlich gesamthaft 9'159 Gramm reines Kokain(-Hydrochlorid; vgl. Urk. 15/5 S. 5) – in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 77 S. 40). 2.2.1.2. Zu Funktion und Hierarchiestufe der Beschuldigten im Betäubungsmittel- handel führte die Vorinstanz aus, die Handlung der Beschuldigten habe aus- schliesslich darin bestanden, die Drogen von Barcelona nach Zürich zu überfüh- ren. Dafür habe sie zwar einen erheblichen Aufwand betrieben, indem sie nach Barcelona geflogen und zurückgefahren sei, den professionellen Teil – den Ein- bau des Drogenverstecks – habe sie jedoch nicht selber vorgenommen. Sie habe nicht einmal gewusst, wo sich das Versteck befand. Die Beschuldigte habe bei der Planung und Organisation des Transports keinen signifikanten, über ihre Ku- rierfunktion hinausgehenden Tatbeitrag geleistet. Auch gebe es keine Hinweise, dass sie auf den ausgeführten Transport in grundsätzlicher und entscheidender Weise hätte Einfluss nehmen können. Sie sei zusammenfassend der untersten Hierarchiestufe zuzuordnen (Urk. 77 S. 40). Dieser Würdigung ist überwiegend zuzustimmen, jedoch mit der folgenden Relati- vierung: Es ist zu berücksichtigen, dass auch der Täter ohne Mitbestimmungs- recht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführte, unter Um- ständen eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb eines Verteilungsnetzes spielen kann, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen ver- mag (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2009 vom 16. Juli 2009 E. 3.4). Die Stel-
- 50 - lung der Beschuldigten als Transporteurin ist nicht auf der gleich tiefen Stufe an- zusiedeln wie die von (drogenabhängigen) Strassenverkäufern, die unter starkem Druck stehen und ganz besonders dem Risiko, ertappt zu werden, ausgesetzt sind. Vielmehr ist aus der der Beschuldigten anvertrauten sehr beträchtlichen Drogenmenge und der grossen, von ihr alleine zurückgelegten Distanz – schon die Luftlinie zwischen Barcelona und Zürich beträgt rund 835 Kilometer, und die Fahrstrecke mehr als 1'000 Kilometer (http://www.luftlinie.org/Zuerich/Barcelona, [Webseite besucht am 28. Januar 2014] und http://www.travelmath.com/drive- distance/from/Zurich,+Switzerland/to/Barcelona,+Spain [Webseite besucht am
28. Januar 2014]) – zu schliessen, dass sie selbst in ihrer Rolle als Kurierin einige Verantwortung besass und insofern ein wichtiges Bindeglied zwischen den Dro- genhändlern und -abnehmern darstellte. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Beschuldigte mit der Zulassung der Renault Mégane Scénic auf ihren Namen den Transport der Drogen von Barcelona nach Zürich überhaupt erst er- möglichte. In diesem Sinne war sie zwar nicht – wie die Staatsanwaltschaft gel- tend macht (Urk. 107 S. 9) – ein "unverzichtbares Glied in der Organisation", aber immerhin unverzichtbar im Hinblick auf das fragliche Geschäft. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte im Wesentlichen als Befehlsempfängerin ohne Mitbestimmungsrecht operierte, so tat sie dies innerhalb der Hierarchie zu- mindest nicht ganz unten. Sie leistete daher im Sinne des zitierten Entscheides einen unabdingbaren und nicht zu verharmlosenden Tatbeitrag innerhalb des Ver- teilungsnetzes. Mit ihrem Handeln offenbarte sie eine nicht unerhebliche kriminel- le Energie. 2.2.1.3. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden der Beschuldigten ange- sichts des konkreten sehr weiten Strafrahmens und übereinstimmend mit der Vo- rinstanz jedenfalls als erheblich bezeichnet werden. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Ur- teil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhen- den Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung
- 51 - des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfä- higkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang ent- scheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventual- vorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 2.2.2.1. Vorliegend bestehen weder Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfä- higkeit noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. 2.2.2.2. Die Beschuldigte hat in Bezug auf die Durchführung eines Transports von mehreren Kilogramm harter Drogen mit direktem Vorsatz gehandelt, bezüglich der Drogenart und der Gesamtmenge von letztlich 9'159 Gramm jedoch nur eventual- vorsätzlich (vgl. dazu die obigen Erwägungen III. A. 3.5.2 und 3.5.4). 2.2.2.3. Die Beschuldigte war weder selber drogensüchtig (Urk. 46 S. 5) noch handelte sie aus einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage heraus. Zwar war sie zum Tatzeitpunkt seit etwas mehr als einem Jahr arbeitslos und hatte nach ihrer Aussage "ein bisschen Schulden", sie bezog jedoch monatlich Fr. 4'800.– Arbeitslosengeld. Damit konnte sie für die Familie aufkommen und bedurfte keiner Unterstützung durch das Sozialamt (Urk. 3/10 S. 3; Urk. 46 S. 3 ff.; Prot. II S. 12). Um die pekuniäre Situation der Beschuldigten stand es daher keinesfalls so schlecht, dass diese eine Notlage zu begründen vermochte. Die Beschuldigte wäre durchaus in der Lage gewesen, sich auf legalem Weg von ih- ren finanziellen Problemen zu lösen. Auch kann nicht gesagt werden, sie sei sei- tens von B._____ besonderem Druck ausgesetzt gewesen; vielmehr gewährte er ihr Bedenkzeit, und es war die Beschuldigte selber, die sich zur Beteiligung am Drogenhandel entschied. Dabei war sie sich der schädlichen Auswirkungen von Drogen auf die menschliche Gesundheit bewusst (Prot. II S. 13). Die Motivation für den Drogentransport dürfte rein finanzieller Natur gewesen sein. Immerhin ist der Beschuldigten zuzugestehen, dass sie mit der Tat auch ihrer finanziellen Ver- antwortung für ihre beiden damals noch nicht erwerbstätigen Kinder nachkommen wollte (Urk. 3/10 S. 3 f.).
- 52 - 2.2.2.4. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tat- komponenten minim relativiert. 2.2.3. Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente beim Drogendelikt ist auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen. 2.3. Tatkomponente Geldwäscherei 2.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere der Geldwäschereihandlungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Summe von EUR 16'360.– sowie den der Beschuldigten ausgehändigten Beträgen von EUR 500.– und Fr. 500.– für ihre Reisespesen insgesamt nicht um einen übermässig hohen Be- trag handelt, aber umgerechnet doch um mehr als Fr. 20'000.–. Hinsichtlich ihrer Funktion als Überbringerin ist indessen sinngemäss dieselbe Relativierung angebracht wie bezüglich der Kurierfahrt: Der Beschuldigten war in Anbetracht der allein unternommenen Autoreise einige Verantwortung für das Transportgut übertragen und sie agierte nicht auf der untersten Hierarchiestufe (Erwägung V. 2.2.1.2). Das objektive Verschulden ist jedenfalls als nicht mehr leicht einzustufen. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte bei voller Schuldfähigkeit handelte und auch sonst keine Verschuldensminderungsgründe ersichtlich sind. Sie handelte weitestgehend mit direktem Vorsatz. Es kann der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass die Beschuldigte bei der Geldübergabe von C._____ zunächst allenfalls überrascht wurde, da sie vorgän- gig keinen Geldtransport mit B._____ vereinbart hatte. Allerdings dürfte sich ihre Überraschung dabei in Grenzen gehalten haben, war sie doch in die kriminellen Machenschaften von B._____ eingeweiht und zeigte sie sich bereits nach einem kurzen Telefongespräch mit ihm bereit, das Couvert mit dem sich darin befindli- chen Geld auch tatsächlich mit nach Spanien zu nehmen. Einen (zusätzlichen) Lohn für diesen Dienst erhielt sie soweit ersichtlich nicht. Mithin handelte die Be- schuldigte nicht primär aus einem finanziellen Motiv, sondern wollte B._____ ei-
- 53 - nen Gefallen tun. Zudem ist auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht sofort nachgezählt hat, welche Summe sich im Couvert befand. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive Tatschwere höchstens mini- mal zu relativieren. 2.3.3. Aufgrund der Tatkomponente erscheint bei der Geldwäscherei eine Ein- satzstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann einerseits auf die Untersuchungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, anderer- seits auf die vorstehenden Ausführungen zum Schuldpunkt sowie die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 3/6 S. 2-5; Urk. 3/10 S. 2-4; Urk. 20/1; Urk. 46 S. 2-5; Urk. 77 S. 42; Prot. II S. 8 ff.). Die mittlerweile erwachsenen Kinder der Beschuldigten, Q._____ (1991) und R._____ (1993), wohnen an der angestammten Wohnadresse der Beschul- digten, …-Weg … in Zürich. Sie werden teilweise vom Sozialamt unterstützt. Es rechtfertigt sich, die schwierige familiäre Situation und die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4.2. Die Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 82). Das ist neut- ral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 2.4.3. Zum Nachtatverhalten wirkt sich einzig das Teilgeständnis bezüglich des überbrachten Couverts mit EUR 16'360.– entlastend für die Beschuldigte aus, da sie dieses ablegte, bevor ihr die Beweismittel vorgehalten wurden. Hinsichtlich des Drogentransportes fehlt es indessen an jeglichem Geständnis sowie entsprechend an Einsicht und Reue. Zwar äusserte die Beschuldigte in der Schlusseinvernahme, es tue ihr wirklich sehr leid, dass sie dieses Auto voller Drogen hierher in die Schweiz gebracht habe, und sie sage der Stadt Zürich und der Schweiz Entschuldigung. Im gleichen Atemzug betonte sie jedoch nach wie vor, sie habe dies wirklich nicht gewusst (Urk. 3/9 S. 9). Bei diesem Bedauern
- 54 - scheint es sich lediglich um eine verbale Bekundung zu handeln, und es über- zeugt in keiner Weise. 2.4.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. 2.5. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt um einen Neuntel und jene für die Geldwäschereitat um einen Fünftel zu reduzieren. Ausgehend von den Einsatz- strafen von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 150 Tagessätzen Geldstrafe resultie- ren als Sanktion eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei zur Tagessatzhöhe auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu verweisen ist (Urk. 77 S. 42 f.; Art. 82 Abs.4 StPO). Diese Strafen sind dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen und stehen auch im richtigen Verhältnis zu den gegenüber den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ rechtskräftig ausgesprochen Strafen. So wurde B._____ als einschlägig vorbestrafter und an mehreren Drogengeschäf- ten mitwirkender Hauptbeteiligter – unter Berücksichtigung seines aufgrund jahre- langen Kokainkonsums angeschlagenen Gesundheitszustandes (Prot. II S. 27) – mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sanktioniert. Demgegenüber wurde C._____, welche nicht unmittelbar an den fraglichen Drogengeschäften beteiligt und vollumfänglich geständig war, im abgekürzten Verfahren mit einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. An die Freiheitsstrafe der Beschuldigten sind bis und mit heute 781 Tage erstan- dene Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.6. Vergleichsrechnung Die Angemessenheit dieser Freiheitsstrafe ergibt sich auch bei einer Vergleichs- rechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth / Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Demnach wäre bei 9'159 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. acht Jahren auszugehen (Fingerhuth / Tschurr, a.a.O., S. 386). Da es sich um ei-
- 55 - ne Kurierfahrt aus dem Ausland handelt, kann ein Abzug in der Grössenordnung von 20 % (also rund 19 Monate) gemacht werden. Ein Abzug von rund 10 % wäre zudem möglich, weil die Beschuldigte das Kokain lediglich transportierte (und nicht auch verstaute bzw. einbaute), sowie eine weitere Reduktion von bis zu 20 % für den Umstand, dass die Tat lediglich ein Geschäft bzw. einen Geschäfts- gang umfasste. Als Ergebnis käme man immer noch auf ca. 55 Monate. Somit würde eine Strafe von mehr als 48 Monaten resultieren. Dies zeigt, dass die von der Vorinstanz gegen die Beschuldigte ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten – auch aufgrund dieser schematisierten Vergleichsrechnung, basierend auf der zusammengetragenen bisherigen Rechtsprechung – als eher milde, jedenfalls nicht als übersetzt zu bezeichnen ist. Das vorinstanzliche Urteil betreffend die Freiheitsstrafe ist somit auch unter diesem Blickwinkel zu bestäti- gen. VI. Vollzug
1. Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung eines (teil-) bedingten Strafvoll- zugs der Freiheitsstrafe schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen.
2. Bezüglich der Geldstrafe ist der Beschuldigten – unter Hinweis auf die Be- gründung im angefochtenen Urteil (Urk. 77 S. 44) – der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VII. Beschlagnahmungen Die durch die Vorinstanz getroffenen Regelungen sind allesamt gesetzeskonform und auch folgerichtig und daher ebenfalls zu bestätigen, soweit nicht bereits rechtskräftig (Urk. 77 S. 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 56 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Erstberufung, womit auch der ganze Schuldpunkt angefochten war, vollständig. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit der auf die Strafzumessung beschränkten Zweitberufung weitestgehend. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 10) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsge- mäss zu drei Vierteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2.2. Hinsichtlich der Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung macht diese für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 15'943.80 inkl. MwSt. (Fr. 10'623.– [Aufwand von 53.12 h à Fr. 200.–] + Fr. 3'935.30 [Barauslagen] + Fr. 1'181.– [8 % MwSt.]; Urk. 106 S. 2) geltend. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Mass- gabe der kantonalen Anwaltstarife, im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen (Riklin, Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 135 N 2). Der AnwGebV zufolge bemisst sich die Gebühr für das Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, wobei dort das Hauptverfahren in der Regel mit einer fixen Gebühr von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– entschädigt wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie die Verant- wortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin (§ 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV). Im Rechtsmittelverfahren ist zudem zu berücksichtigen, ob das Urteil voll- umfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).
- 57 - Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung muss angemessen sein. Entschä- digt werden müssen nur jene Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1). Wie schon die Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt hat, ergeben sich im vorliegenden Fall – trotz des erheblichen Aktenumfanges – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten (Urk. 76 S. 2), zumal von der Beschuldigten grundsätzlich nur der subjektive Tatbestand im Sinne des Wis- sens um die versteckten Drogen in ihrem Fahrzeug bestritten wird. Zudem war die amtliche Verteidigerin von der ersten polizeilichen Einvernahme der Beschuldig- ten an in das Verfahren involviert (Urk. 3/1 S. 1), weshalb sie bereits vor dem Be- rufungsverfahren Kenntnis von sämtlichen Einzelheiten des Falles hatte. Unter diesen Umständen erweisen sich mehrere in ihrer Kostennote aufgeführte Auf- wendungen als unnötig oder überhöht. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:
- Berufungserklärung (Positionen vom 19., 21. und 23. September 2013): Für die Redaktion der Berufungserklärung, welche insgesamt 22 Seiten um- fasst (Urk. 80), macht die Verteidigung einen Aufwand von total 893 Minuten (= 14.88 h) geltend (Urk. 106 S. 1). Dieser Aufwand ist einerseits deswegen als überhöht zu betrachten, weil die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung im Wesentlichen die gleichen Ar- gumente vortrug, wie in ihrem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 48). Andererseits sieht das Gesetz in Art. 399 Abs. 2 StPO keine umfassende Begründung der Berufungserklärung vor, sondern ver- langt lediglich die Angabe des Umfangs der Anfechtung und der verlangten Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils sowie die Nennung der Beweis- anträge. Zur Begründung genügt vielmehr ein Verweis auf die im vorinstanz- lichen Verfahren vorgetragenen Argumente. Daher erscheint für die Redak- tion der Berufungserklärung ein Aufwand von maximal 120 Minuten (= 2 h) als angemessen.
- 58 -
- Prof. L._____ (Positionen vom 25. und 26. November 2013, vom 3., 5., 10. und 27. Dezember 2013 sowie vom 14. und 16. Januar 2014): Die Verteidigung macht im Zusammenhang mit dem Beizug von Prof. L._____ zum Zwecke der Würdigung der Aussagen von B._____ und der Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 256 Minuten (= 4.26 h) sowie Barauslagen von Fr. 3'000.– geltend (Urk. 106 S. 1). Wie bereits vorne in der Erwägung III. A. 3.7.1 festgehalten, gehört die Wür- digung von Aussagen zur Kernaufgabe der Gerichte. Deswegen werden hierzu nur in bestimmten Ausnahmefällen Fachpersonen beigezogen. Der blosse Umstand, dass einzelne Verfahrensbeteiligte teilweise widersprüch- lich aussagen, genügt dafür nicht. Folglich ist der Beizug von Prof. L._____ durch die Verteidigung als weitgehend unnötig zu qualifizieren, weshalb der damit zusammenhängende Aufwand nur zur Hälfte (2.13 h) zu entschädigen ist und die entsprechenden Barauslagen nur im Umfang von Fr. 1'000.– zu erstatten sind. Nach dem Gesagten verbleibt der Verteidigung ein entschädigungspflichtiger Auf- wand von rund 38 Stunden (53.12 h – 12.88 h – 2.13 h). Zuzüglich sind ihr Bar- auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 2'139.80 (Fr. 16.50 [Telefon] + Fr. 142.– [Kopien] + Fr. 46.– [Porti/Fax/E-Mail] + Fr. 1'935.30 [Diverses]) zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles sowie der Verantwortung der Verteidigerin erscheint somit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'600.– (inkl. MwSt.) als angemessen.
- 59 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Zur Vorgeschichte sowie zum Verfahrensgang im Vorverfahren und vor ers- ter Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 3 f.).
- 6 -
E. 1.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 21. November 2012 (Urk. 22) und finden sich auch zusammengefasst im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 77 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Beschuldigte anerkennt den ihr vorgeworfenen äusseren Ablauf des An- klagesachverhalts im Wesentlichen, insbesondere, dass sie den fraglichen Renault Mégane Scénic am 2. Dezember 2011 von Barcelona nach Zürich gefah- ren hat und dass in diesem Auto Kokain versteckt gewesen ist (Urk. 3/9 S. 3 f. und 9 f.; Urk. 80 S. 4; Prot. II S. 14), nämlich gemäss Prüfbericht des Forensi- schen Instituts Zürich 9'159 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid (Urk. 15/7). Sie bestreitet jedoch, dass B._____ sie in mehreren Gesprächen für einen Dro- gentransport angeworben habe, dass ihr für den Drogentransport EUR 4'000.–
- 18 - versprochen worden seien und dass das Kurierfahrzeug – von D._____ bezahlt – Teil ihres Kurierlohns hätte sein sollen (Urk. 77 S. 13 und 15). Vielmehr macht die Beschuldigte zusammengefasst geltend, den Renault Mégane Scénic aus eigenen Mitteln aus einem Hausverkauf von 2010 bzw. einem kleinen Geschäftsgewinn erworben zu haben. Die Anschaffung eines neuen Autos sei aufgrund geplanter Pneutransporte unumgänglich gewesen. Die Beziehung zu B._____ beschrieb sie als rein geschäftlicher Natur. Es sei nur um ihren Pneu- handel mit F._____ [Stadt in G._____] gegangen und sie habe sich durch die Vermittlung von B._____ gute Geschäfte versprochen. Gelegentliche Verabre- dungen mit ihm seien zum Kaffeetrinken erfolgt (Urk. 77 S. 14 f.; Prot. II S. 15 ff.).
E. 1.3 Den inneren Sachverhalt bestreitet die Beschuldigte vollständig. Sie gibt an, nichts von den Drogen im Auto und von der Verwicklung B._____s in den Drogen- handel gewusst zu haben (Urk. 3/9 S. 4, 5, 8 und 9; Prot. II S. 14, 19, 22 und 30). Es ist daher anhand der aktenkundigen Beweismittel vor allem zu prüfen, ob der innere Sachverhalt erstellt und der Beschuldigten die Kenntnis, dass sie als Dro- genkurierin agieren würde, nachgewiesen werden kann. Was die Beschuldigte wusste, gehört zum subjektiven Tatbestand und ist damit Gegenstand der Sach- verhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wis- sen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Wür- digung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage. Es ist nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein und sich insoweit teilweise überschneiden können (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Da im vorliegenden Fall insbesondere das äusserlich erkennbare Verhalten der Beschuldigten bei der Planung (Anwerben, Vorbereitung des Transports durch Besorgen des Transportmittels) und beim Transport Rückschlüsse auf den inne- ren Sachverhalt erlauben dürfte, hat die Vorinstanz richtigerweise die Aussagen
- 19 - der Beteiligten, die abgehörten Gespräche und die weiteren Beweismittel vor die- sem Hintergrund dargestellt und gewürdigt.
E. 1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 77 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.5 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten, welche je in dem gegen sie geführten Strafverfahren als Beschuldigte einvernommen wurden, wur- de im angefochtenen Entscheid richtig erwogen, dass eine beschuldigte Person keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft, sondern dass sie ungestraft lü- gen darf, sofern sie dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend auf das legitime Interesse einer beschuldig- ten Person hin, im Hinblick auf den Verfahrensausgang ihre Rolle in einem für sie möglichst günstigen Lichte darzustellen. Das ist indessen noch kein Grund, die Aussagen von beschuldigten Personen – hier der Beschuldigten und des Mitbe- schuldigten B._____ – mit entsprechender Vorsicht zu würdigen bzw. deren Aus- sagen an sich zu misstrauen. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der Ausführungen, mithin die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen und ob diese anhand weiterer (objektiver) Umstände verifizierbar sind (auch Urk. 77 S. 12 f.).
2. Aussagen der Beschuldigten und vorläufige Würdigung
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 15. April 2013 wur- de die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, un- ter Anrechnung von 500 Tagen Haft, sowie mit einer auf zwei Jahre bedingt aus- gesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Von der Ver- pflichtung der Beschuldigten zur Leistung eines Ersatzes für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Staat wurde abge- sehen. Sodann ordnete die Vorinstanz die Einziehung diverser Gegenstände (Bargeld, Personenwagen, Fahrzeugausweis, Mobiltelefone) und deren Verwer- tung bzw. Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Bezüglich Hotelab- rechnung und Reisepass der Beschuldigten wurde entschieden, diese nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Beschuldigten herauszugeben. Die Verfahrenskosten – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, wel- che unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden – auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten, erliess diese jedoch (Urk. 77 S. 47 f.).
E. 2.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO).
E. 2.1.1 Die Beschuldigte bestritt in der Untersuchung stets, dass B._____ sie für einen Drogentransport angeworben habe.
- 20 - Betreffend Kennenlernen gab sie an, dass B._____, dem sie nach ihrer Erinne- rung früher schon einmal während ihrer Tätigkeit in der Reinigungsbranche be- gegnet sei, sie zusammen mit einer Bekannten nach ihrem Fussunfall zu Hause besucht habe. Er habe ihr helfen wollen, da ihr Geschäft mit dem Export von Ge- brauchtreifen von der Schweiz in die G._____ [Staat] wegen des Unfalls in Prob- leme geraten sei. Er habe erklärt, dort viele Leute zu kennen und über Kontakte zu Personen in der G._____ zu verfügen, die ganze Container mit Pneus kaufen könnten. Weiter ergibt sich aus ihren Schilderungen, dass B._____ sehr an ihrer Tätigkeit interessiert gewesen und der Kontakt etwas enger geworden sei, er sie immer wieder angerufen habe, auch um nach ihrer Gesundheit zu fragen. So ha- be sie sich ab und zu mit B._____ verabredet, allerdings nur zum Kaffeetrinken, denn sie habe nicht so engen Kontakt gewollt. Die Beziehung sei rein geschäftli- cher Natur gewesen und sie habe sich mit ihm vorwiegend über ihre Probleme mit dem Pneuhandel unterhalten (Urk. 3/2 S. 2 ff. und 7 f.; Urk. 3/4 S. 9 f.; Urk. 3/6 S. 5 f. und S. 10 f.). Gemäss ihren Aussagen versprach sie sich durch die Vermitt- lung B._____s gute Geschäfte in Bezug auf den Pneuhandel in F._____ (Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/6 S. 6; Urk. 3/8 S. 10). Auf Vorhalt eines Telefongesprächs und diesbezüglicher Äusserung B._____s, worin sie zu einem Drogentransport als Ku- rierin zugesagt habe, beharrte die Beschuldigte ausdrücklich darauf, dass es um Containerlieferungen mit Pneus nach F._____ gegangen sei. Weder habe man über einen Drogentransport gesprochen, noch habe sie etwas davon gewusst und niemand habe sie überredet (Urk. 3/4 S. 9 f.). Zur Stellungnahme auf weitere Ge- spräche von B._____ betreffend Drogenhandel aufgefordert, erklärte die Beschul- digte, überhaupt nichts darüber zu wissen. Für sie habe es sich immer um Reifen gehandelt (Urk. 3/7 S. 7 f.). Auch in der Konfrontationseinvernahme mit B._____ (Urk. 3/8 = Urk. 5/13) bestritt die Beschuldigte vehement die Aussage von B._____, wonach sie mit ihm über einen Drogentransport gesprochen haben soll. Es lässt sich nicht widerlegen, dass die Beschuldigte den Mitbeschuldigten B._____ von früherer Gelegenheit her kannte und es im Zusammenhang mit ih- rem Fussunfall zu einem Wiedersehen kam. Auch mag zutreffen, dass die Be- schuldigte im Jahre 2011 daran war, einen Occasions-Pneuhandel mit der G._____ aufzubauen, dazu gerne die Unterstützung des Beschuldigten bean-
- 21 - spruchte und dass sich auch B._____ dafür interessierte, was die Beschuldigte von Anfang an konstant und detailliert geltend machte. Der geschilderte Reifen- handel – gemäss der Beschuldigten im Anfangsstadium und noch kaum einträg- lich – lässt zeitlich und vom Aufwand her ohne weiteres Raum für eine parallele Mitwirkung der Beschuldigten an einem Drogengeschäft, konkret eine Kurierfahrt von Barcelona nach Zürich einschliesslich der dazu notwendigen Vorbereitungen, zumal sich die Beschuldigte erhoffte, von B._____ in Barcelona mit Pneuhändlern bekannt gemacht zu werden und wegen der Geschäftsöffnungszeiten für die Rei- se einen Wochentag bevorzugte (Urk. 3/6 S. 10; Urk. 3/7 S. 6). Die eine Tätigkeit schliesst die andere nicht aus. Zu prüfen bleibt, ob es vorliegend tatsächlich um Pneuhandel ging oder ob die Beschuldigte diesen nur vorschob.
E. 2.1.2 Den Renault Mégane Scénic will die Beschuldigte aus eigenen Mitteln im Hinblick auf geplante Pneutransporte als notwendigen Ersatz für ihren KIA erwor- ben haben. Zum Vorwurf, sie hätte als Gegenleistung für ihre Transporttätigkeit EUR 4'000.– sowie das dafür zu erwerbende Auto versprochen erhalten, führte die Beschuldig- te aus, ihr anderes Fahrzeug der Marke KIA sei seit längerem nicht fahrtüchtig gewesen und habe gemäss ihrem Garagisten nicht repariert werden können. Trotz dieser schlechten Prognose habe sie auf Anraten von B._____ den KIA am
8. November 2011 zur H._____ Garage gebracht und den Garagisten gebeten, sich das Auto einmal anzuschauen. Am 9. November 2011 habe sie zusammen mit B._____ ein neues Auto kaufen wollen, wobei sie sich von dessen Beisein das Aushandeln eines besseren Preises erhofft habe (Urk. 3/2 S. 2-6; Urk. 3/4 S. 2-4; Prot. II S. 15 f.). Schliesslich habe sie bei der H._____ Garage einen Renault Mégane Scénic für Fr. 12'000.– erworben und den Grossteil des Kaufpreises, EUR 9'000.–, gleich bar bezahlt. Den restlichen Preis, etwas über CHF 1'000.–, habe sie anschliessend B._____ gegeben, als dieser sie nach Hause gefahren habe (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/5 S. 2; Urk. 3/6 S. 8; Urk. 3/7 S. 9; Urk. 3/9 S. 3 f.; Prot. II S. 21). Das Geld für den Renault habe sie aus dem Haus- verkauf im Juli 2010 über EUR 20'000.– bzw. EUR 17'000.– an ihre Schwester (Urk. 3/2 S. 2 und 7; Urk. 3/9 S. 4; Urk. 26/12) bzw. aus einem Geschäftsgewinn
- 22 - von Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.–, welchen sie sich auf die Seite gelegt habe (Prot. II S. 16; vgl. auch Urk. 46 S. 4), gehabt. In der Einvernahme vom 14. Feb- ruar 2012 fügte sie an, sie und B._____ hätten am 9. November 2011 vor Beginn der Suche nach einem Auto D._____ am Flughafen abgeholt. D._____ sei an- schliessend beim Besuch von mehreren Autohändlern dabei gewesen (Urk. 3/4 S. 4). Die Beschuldigte widersprach sodann dem Vorhalt nicht, dass sie am
E. 2.1.3 Darüber hinaus konnte die Beschuldigte nicht plausibel erklären, weshalb sie im Telefongespräch vom 3. November 2011, 19.38 Uhr (im Anhang von Urk. 3/7 und wiedergegeben in Urk. 77 S. 16 f.), D._____ einlässlich darüber in- formierte bzw. informieren musste, dass ihr KIA einen Defekt hatte, abgeschleppt werden musste, voraussichtlich erst einen Tag später repariert sein würde, und weshalb sie am Telefon so "sehr nervös", wie sie im Gespräch selber äusserte, gewesen sei. Folgt man ihren Schilderungen in den Einvernahmen, will sie diesen D._____ nämlich kaum gekannt haben. Sie gab denn auch an, sich nicht an den genauen Grund für diese Information zu erinnern und stellte dieses Gespräch allgemein in den Zusammenhang mit dem Reifenhandel. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 77 S. 17 und 19), gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass D._____ in irgendeiner Weise in den Reifenhandel involviert gewesen wäre oder sich dafür
- 25 - interessiert hätte. Wäre es am 3. November 2011 um ihr Pneugeschäft gegangen, liesse sich ihre offenkundige Nervosität am Telefon nicht erklären (Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/7 S. 2 ff., S. 5 ff.). Wenn die Beschuldigte ihre helle Aufregung dem Druck des Reifenhandels zuschrieb (wegen einer Container-Lieferung in die G._____ Ende November / Anfang Dezember, mithin rund einen Monat später, sie habe noch viele Reifen suchen müssen um den Container, der damals in … oder … gestanden habe, füllen zu können [Urk. 3/7 S. 5]), so ist das nicht glaubhaft. Auch steht ihre Argumentation in eklatantem Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach sie den angeblich als Ersatz für den defekten KIA erworbenen Renault Mégane Scénic in der darauf folgenden Woche gerade nicht benötigte und diesen deshalb B._____ für eine Fahrt nach Spanien überliess. Vielmehr drehte sich das von B._____ bestätigte (Urk. 3/8 S. 8 f.) Telefonge- spräch vom 3. November 2011, 19.38 Uhr, – neben der detaillierten Meldung be- treffend Versagen des KIA und 'im Stiche lassen des Bruders von B._____ durch die Beschuldigte' – um die (auch) durch sie zu absolvierende Fahrstrecke nach Spanien und zurück, wie die Beschuldigte einräumte (Urk. 3/7 S. 5 f.). Es war B._____, der dann erwähnte, er werde mit ihr (der Beschuldigten) runter fahren, was D._____ für gut befand und seinerseits die Beschuldigte beruhigte: "du ruhig" (Urk. 77 S. 17). Es steht im Raum, dass es um eine Drogenfahrt der Beschuldig- ten als Kurierin gegangen ist (auch Urk. 77 S. 18). Darauf deutet auch die Aussa- ge B._____s, die Beschuldigte habe Anfang November 2011 die mündliche Zu- stimmung für einen Drogentransport gegeben und anschliessend sei dann D._____ in die Schweiz gekommen, um beim Autokauf behilflich zu sein (Urk. 3/8 S. 5 ff.). Mit Sicherheit aber hatte der ominöse D._____ aus Sicht der Beschuldig- ten einen nicht unerheblichen Stellenwert, ansonsten für sie kein Anlass bestan- den hätte für ihre telefonische Mitteilung und ausgeprägte Nervosität diesem ge- genüber. Gemäss ihrer von B._____ bestätigten Darstellung (Urk. 5/12 S. 12) holten die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ am 9. November 2011 D._____ (die Beschuldigte sprach von "jemandem", "dieser (andern) Person"; vgl. Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/6 S. 7 f.; Urk. 3/7 S. 6; Prot. II S. 16) am Flughafen ab und D._____
- 26 - war anschliessend beim Besuch mehrerer Autohändler und insbesondere beim Kauf des Renault Mégane Scénic dabei. Mit der Vorinstanz (namentlich Urk. 77 S. 21 und 31) drängt sich die Annahme auf, dass D._____ – und nicht die in einer finanziellen Misere steckende Beschuldigte – einerseits bei der Auswahl des Au- tos, in welchem Drogen eingebaut werden sollten, mitbestimmen wollte und den Renault Mégane Scénic sodann auch bezahlte. Ein anderer vernünftiger Grund, weshalb er beim Kauf des Renault anwesend und dazu kurz zuvor extra in die Schweiz eingereist war, ist nicht erkennbar. Daraufhin weist zudem, dass gemäss einem weiteren abgehörten Telefongespräch B._____ bzw. D._____ am Vormit- tag des 9. November 2011 einen Bekannten (J._____ bzw. J1._____) anrief und ihn um Geld in der Höhe von 1'000.– bis 2'000.– (eine Währung wurde nicht ge- nannt) bat, wobei er explizit ausführte, dass er sich damit ein Auto kaufen möchte (Gespräch vom 9. November 2011, 11.02 Uhr, im Anhang von Urk. 3/7, als Aus- zug wiedergegeben in Urk. 77 S. 18). Diese 1'000.– bis 2'000.– fehlten gemäss der Aussage von B._____, um den Kaufpreis des Renaults von Fr. 12'000.– voll- ständig bezahlen zu können. D._____ und er hätten das Geld nach dem fragli- chen Telefon mit J1._____ noch besorgen können, bevor man für den Kauf des Fahrzeuges die Beschuldigte abgeholt und ihr das Geld übergeben habe. Ge- mäss konstanter und präziser Aussage von B._____ war es D._____, der das Geld mitgebracht und das Auto bezahlt hatte. Das Geld in Euro habe D._____ der Beschuldigten übergeben, die als Dolmetscherin agiert habe und auf deren Na- men D._____ das Auto habe registrieren lassen. Er erinnere sich noch genau an die Noten, es seien 500-er Noten gewesen (Urk. 5/5 S. 2 und 6; Urk. 5/7 S. 10; Urk. 5/12 S. 12 f.; Urk. 5/13 S. 11; Urk. 77 S. 18). Gegenteiliges lässt sich auch nicht durch die von der H._____ Garage auf die Beschuldigte ausgestellte Quit- tung (Urk. 11/1) belegen. Diese Quittung besagt letztlich nichts darüber, von wel- cher Person die EUR 9'000.– stammten. Auch wenn die Beschuldigte als Leisten- de aufgeführt ist, steht dies nicht im Widerspruch zur Aussage B._____s, wonach man die gesamte Summe zuvor der Beschuldigten übergeben habe. Die Quittung belegt im Endeffekt einzig, dass die Beschuldigte den Barbetrag von EUR 9'000.– an die H._____ Garage ausgehändigt hatte (auch Urk. 3/7 S. 9), was angesichts ihrer Sprachkenntnis und künftigen Rolle als Halterin des Fahrzeuges einleuchtet.
- 27 - Mehr besagt die Quittung nicht, insbesondere nicht, dass das Geld tatsächlich von ihr stammte, konkret wie vorgebracht aus dem Hausverkauf vom Sommer 2010 oder einem Geschäftsgewinn. Wie dargelegt, erscheint diese Behauptung angesichts ihrer misslichen finanziellen Lage als nicht glaubhaft und damit als Schutzbehauptung. Inwiefern eine allfällige Videoaufzeichnung der H._____ Automobile AG vom Kauf des Renaults – deren Beizug die Verteidigung beantragt (Urk. 80 S. 2; Urk. 48 S. 25; Urk. 103 S. 2/3) – beweismässig hier weiterhelfen und etwa über die Her- kunft des Geldes sollte Auskunft erteilen können, ist nicht ersichtlich, zumal unbe- stritten ist, dass die Beschuldigte das Geld übergeben hat, und die Frage, ob der ganze Betrag auf einmal oder in zwei Etappen übergeben wurde, nicht von Rele- vanz ist. Zudem handelt es sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft bei den Kameras der H._____ Garage lediglich um Attrappen (Urk. 107 S. 5), weshalb von den fraglichen Vorgängen ohnehin keine Aufnahmen existieren. Der Beweis- antrag ist abzuweisen.
E. 2.1.4 Was die Ausleihe des Renault Mégane Scénic an B._____ für die Fahrt nach Barcelona und die Rückfahrt der Beschuldigten nach Zürich betrifft, drängen sich als Ergänzung zum bereits Gesagten die folgenden Bemerkungen auf: Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 28) könnte der Beschuldigten zwar zunächst noch geglaubt werden, dass sie trotz miserabler finanzieller Situa- tion einzig deshalb ein neues Auto kaufte, weil sie zwingend auf eines angewie- sen war, um den Pneuhandel aufrecht zu erhalten. Nicht einzuleuchten vermag jedoch, weshalb sie es in dieser Situation bereits drei Tage nach dem Kauf (An- zahlung) bzw. einen Tag nach der ergänzenden Schlusszahlung (Quittung vom
E. 2.2 Hinsichtlich der Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung macht diese für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 15'943.80 inkl. MwSt. (Fr. 10'623.– [Aufwand von 53.12 h à Fr. 200.–] + Fr. 3'935.30 [Barauslagen] + Fr. 1'181.– [8 % MwSt.]; Urk. 106 S. 2) geltend. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Mass- gabe der kantonalen Anwaltstarife, im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen (Riklin, Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 135 N 2). Der AnwGebV zufolge bemisst sich die Gebühr für das Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, wobei dort das Hauptverfahren in der Regel mit einer fixen Gebühr von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– entschädigt wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie die Verant- wortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin (§ 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV). Im Rechtsmittelverfahren ist zudem zu berücksichtigen, ob das Urteil voll- umfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).
- 57 - Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung muss angemessen sein. Entschä- digt werden müssen nur jene Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1). Wie schon die Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt hat, ergeben sich im vorliegenden Fall – trotz des erheblichen Aktenumfanges – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten (Urk. 76 S. 2), zumal von der Beschuldigten grundsätzlich nur der subjektive Tatbestand im Sinne des Wis- sens um die versteckten Drogen in ihrem Fahrzeug bestritten wird. Zudem war die amtliche Verteidigerin von der ersten polizeilichen Einvernahme der Beschuldig- ten an in das Verfahren involviert (Urk. 3/1 S. 1), weshalb sie bereits vor dem Be- rufungsverfahren Kenntnis von sämtlichen Einzelheiten des Falles hatte. Unter diesen Umständen erweisen sich mehrere in ihrer Kostennote aufgeführte Auf- wendungen als unnötig oder überhöht. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:
- Berufungserklärung (Positionen vom 19., 21. und 23. September 2013): Für die Redaktion der Berufungserklärung, welche insgesamt 22 Seiten um- fasst (Urk. 80), macht die Verteidigung einen Aufwand von total 893 Minuten (= 14.88 h) geltend (Urk. 106 S. 1). Dieser Aufwand ist einerseits deswegen als überhöht zu betrachten, weil die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung im Wesentlichen die gleichen Ar- gumente vortrug, wie in ihrem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 48). Andererseits sieht das Gesetz in Art. 399 Abs. 2 StPO keine umfassende Begründung der Berufungserklärung vor, sondern ver- langt lediglich die Angabe des Umfangs der Anfechtung und der verlangten Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils sowie die Nennung der Beweis- anträge. Zur Begründung genügt vielmehr ein Verweis auf die im vorinstanz- lichen Verfahren vorgetragenen Argumente. Daher erscheint für die Redak- tion der Berufungserklärung ein Aufwand von maximal 120 Minuten (= 2 h) als angemessen.
- 58 -
- Prof. L._____ (Positionen vom 25. und 26. November 2013, vom 3., 5., 10. und 27. Dezember 2013 sowie vom 14. und 16. Januar 2014): Die Verteidigung macht im Zusammenhang mit dem Beizug von Prof. L._____ zum Zwecke der Würdigung der Aussagen von B._____ und der Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 256 Minuten (= 4.26 h) sowie Barauslagen von Fr. 3'000.– geltend (Urk. 106 S. 1). Wie bereits vorne in der Erwägung III. A. 3.7.1 festgehalten, gehört die Wür- digung von Aussagen zur Kernaufgabe der Gerichte. Deswegen werden hierzu nur in bestimmten Ausnahmefällen Fachpersonen beigezogen. Der blosse Umstand, dass einzelne Verfahrensbeteiligte teilweise widersprüch- lich aussagen, genügt dafür nicht. Folglich ist der Beizug von Prof. L._____ durch die Verteidigung als weitgehend unnötig zu qualifizieren, weshalb der damit zusammenhängende Aufwand nur zur Hälfte (2.13 h) zu entschädigen ist und die entsprechenden Barauslagen nur im Umfang von Fr. 1'000.– zu erstatten sind. Nach dem Gesagten verbleibt der Verteidigung ein entschädigungspflichtiger Auf- wand von rund 38 Stunden (53.12 h – 12.88 h – 2.13 h). Zuzüglich sind ihr Bar- auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 2'139.80 (Fr. 16.50 [Telefon] + Fr. 142.– [Kopien] + Fr. 46.– [Porti/Fax/E-Mail] + Fr. 1'935.30 [Diverses]) zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles sowie der Verantwortung der Verteidigerin erscheint somit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'600.– (inkl. MwSt.) als angemessen.
- 59 - Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Objektive Tatschwere
E. 2.2.1.1 Zum objektiven Tatverschulden hielt die Vorinstanz mit Recht fest, dass es sich bei Kokain um eine sogenannt "harte Droge" mit hohem Abhängigkeitspo- tential und grosser Gefahr gesundheitlicher Schädigung handle. Die Beschuldigte müsse sich vorwerfen lassen, zwar nur einen Drogentransport durchgeführt, dabei aber eine beachtliche Menge Kokain – nämlich gesamthaft 9'159 Gramm reines Kokain(-Hydrochlorid; vgl. Urk. 15/5 S. 5) – in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 77 S. 40).
E. 2.2.1.2 Zu Funktion und Hierarchiestufe der Beschuldigten im Betäubungsmittel- handel führte die Vorinstanz aus, die Handlung der Beschuldigten habe aus- schliesslich darin bestanden, die Drogen von Barcelona nach Zürich zu überfüh- ren. Dafür habe sie zwar einen erheblichen Aufwand betrieben, indem sie nach Barcelona geflogen und zurückgefahren sei, den professionellen Teil – den Ein- bau des Drogenverstecks – habe sie jedoch nicht selber vorgenommen. Sie habe nicht einmal gewusst, wo sich das Versteck befand. Die Beschuldigte habe bei der Planung und Organisation des Transports keinen signifikanten, über ihre Ku- rierfunktion hinausgehenden Tatbeitrag geleistet. Auch gebe es keine Hinweise, dass sie auf den ausgeführten Transport in grundsätzlicher und entscheidender Weise hätte Einfluss nehmen können. Sie sei zusammenfassend der untersten Hierarchiestufe zuzuordnen (Urk. 77 S. 40). Dieser Würdigung ist überwiegend zuzustimmen, jedoch mit der folgenden Relati- vierung: Es ist zu berücksichtigen, dass auch der Täter ohne Mitbestimmungs- recht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführte, unter Um- ständen eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb eines Verteilungsnetzes spielen kann, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen ver- mag (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2009 vom 16. Juli 2009 E. 3.4). Die Stel-
- 50 - lung der Beschuldigten als Transporteurin ist nicht auf der gleich tiefen Stufe an- zusiedeln wie die von (drogenabhängigen) Strassenverkäufern, die unter starkem Druck stehen und ganz besonders dem Risiko, ertappt zu werden, ausgesetzt sind. Vielmehr ist aus der der Beschuldigten anvertrauten sehr beträchtlichen Drogenmenge und der grossen, von ihr alleine zurückgelegten Distanz – schon die Luftlinie zwischen Barcelona und Zürich beträgt rund 835 Kilometer, und die Fahrstrecke mehr als 1'000 Kilometer (http://www.luftlinie.org/Zuerich/Barcelona, [Webseite besucht am 28. Januar 2014] und http://www.travelmath.com/drive- distance/from/Zurich,+Switzerland/to/Barcelona,+Spain [Webseite besucht am
28. Januar 2014]) – zu schliessen, dass sie selbst in ihrer Rolle als Kurierin einige Verantwortung besass und insofern ein wichtiges Bindeglied zwischen den Dro- genhändlern und -abnehmern darstellte. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Beschuldigte mit der Zulassung der Renault Mégane Scénic auf ihren Namen den Transport der Drogen von Barcelona nach Zürich überhaupt erst er- möglichte. In diesem Sinne war sie zwar nicht – wie die Staatsanwaltschaft gel- tend macht (Urk. 107 S. 9) – ein "unverzichtbares Glied in der Organisation", aber immerhin unverzichtbar im Hinblick auf das fragliche Geschäft. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte im Wesentlichen als Befehlsempfängerin ohne Mitbestimmungsrecht operierte, so tat sie dies innerhalb der Hierarchie zu- mindest nicht ganz unten. Sie leistete daher im Sinne des zitierten Entscheides einen unabdingbaren und nicht zu verharmlosenden Tatbeitrag innerhalb des Ver- teilungsnetzes. Mit ihrem Handeln offenbarte sie eine nicht unerhebliche kriminel- le Energie.
E. 2.2.1.3 In objektiver Hinsicht muss das Verschulden der Beschuldigten ange- sichts des konkreten sehr weiten Strafrahmens und übereinstimmend mit der Vo- rinstanz jedenfalls als erheblich bezeichnet werden.
E. 2.2.2 Subjektive Tatschwere Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Ur- teil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhen- den Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung
- 51 - des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfä- higkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang ent- scheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventual- vorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB).
E. 2.2.2.1 Vorliegend bestehen weder Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfä- higkeit noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben.
E. 2.2.2.2 Die Beschuldigte hat in Bezug auf die Durchführung eines Transports von mehreren Kilogramm harter Drogen mit direktem Vorsatz gehandelt, bezüglich der Drogenart und der Gesamtmenge von letztlich 9'159 Gramm jedoch nur eventual- vorsätzlich (vgl. dazu die obigen Erwägungen III. A. 3.5.2 und 3.5.4).
E. 2.2.2.3 Die Beschuldigte war weder selber drogensüchtig (Urk. 46 S. 5) noch handelte sie aus einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage heraus. Zwar war sie zum Tatzeitpunkt seit etwas mehr als einem Jahr arbeitslos und hatte nach ihrer Aussage "ein bisschen Schulden", sie bezog jedoch monatlich Fr. 4'800.– Arbeitslosengeld. Damit konnte sie für die Familie aufkommen und bedurfte keiner Unterstützung durch das Sozialamt (Urk. 3/10 S. 3; Urk. 46 S. 3 ff.; Prot. II S. 12). Um die pekuniäre Situation der Beschuldigten stand es daher keinesfalls so schlecht, dass diese eine Notlage zu begründen vermochte. Die Beschuldigte wäre durchaus in der Lage gewesen, sich auf legalem Weg von ih- ren finanziellen Problemen zu lösen. Auch kann nicht gesagt werden, sie sei sei- tens von B._____ besonderem Druck ausgesetzt gewesen; vielmehr gewährte er ihr Bedenkzeit, und es war die Beschuldigte selber, die sich zur Beteiligung am Drogenhandel entschied. Dabei war sie sich der schädlichen Auswirkungen von Drogen auf die menschliche Gesundheit bewusst (Prot. II S. 13). Die Motivation für den Drogentransport dürfte rein finanzieller Natur gewesen sein. Immerhin ist der Beschuldigten zuzugestehen, dass sie mit der Tat auch ihrer finanziellen Ver- antwortung für ihre beiden damals noch nicht erwerbstätigen Kinder nachkommen wollte (Urk. 3/10 S. 3 f.).
- 52 -
E. 2.2.2.4 Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tat- komponenten minim relativiert.
E. 2.2.3 Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente beim Drogendelikt ist auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen.
E. 2.3 Tatkomponente Geldwäscherei
E. 2.3.1 Betreffend die objektive Tatschwere der Geldwäschereihandlungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Summe von EUR 16'360.– sowie den der Beschuldigten ausgehändigten Beträgen von EUR 500.– und Fr. 500.– für ihre Reisespesen insgesamt nicht um einen übermässig hohen Be- trag handelt, aber umgerechnet doch um mehr als Fr. 20'000.–. Hinsichtlich ihrer Funktion als Überbringerin ist indessen sinngemäss dieselbe Relativierung angebracht wie bezüglich der Kurierfahrt: Der Beschuldigten war in Anbetracht der allein unternommenen Autoreise einige Verantwortung für das Transportgut übertragen und sie agierte nicht auf der untersten Hierarchiestufe (Erwägung V. 2.2.1.2). Das objektive Verschulden ist jedenfalls als nicht mehr leicht einzustufen.
E. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte bei voller Schuldfähigkeit handelte und auch sonst keine Verschuldensminderungsgründe ersichtlich sind. Sie handelte weitestgehend mit direktem Vorsatz. Es kann der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass die Beschuldigte bei der Geldübergabe von C._____ zunächst allenfalls überrascht wurde, da sie vorgän- gig keinen Geldtransport mit B._____ vereinbart hatte. Allerdings dürfte sich ihre Überraschung dabei in Grenzen gehalten haben, war sie doch in die kriminellen Machenschaften von B._____ eingeweiht und zeigte sie sich bereits nach einem kurzen Telefongespräch mit ihm bereit, das Couvert mit dem sich darin befindli- chen Geld auch tatsächlich mit nach Spanien zu nehmen. Einen (zusätzlichen) Lohn für diesen Dienst erhielt sie soweit ersichtlich nicht. Mithin handelte die Be- schuldigte nicht primär aus einem finanziellen Motiv, sondern wollte B._____ ei-
- 53 - nen Gefallen tun. Zudem ist auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht sofort nachgezählt hat, welche Summe sich im Couvert befand. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive Tatschwere höchstens mini- mal zu relativieren.
E. 2.3.3 Aufgrund der Tatkomponente erscheint bei der Geldwäscherei eine Ein- satzstrafe von 150 Tagessätzen angemessen.
E. 2.4 Täterkomponente
E. 2.4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann einerseits auf die Untersuchungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, anderer- seits auf die vorstehenden Ausführungen zum Schuldpunkt sowie die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 3/6 S. 2-5; Urk. 3/10 S. 2-4; Urk. 20/1; Urk. 46 S. 2-5; Urk. 77 S. 42; Prot. II S. 8 ff.). Die mittlerweile erwachsenen Kinder der Beschuldigten, Q._____ (1991) und R._____ (1993), wohnen an der angestammten Wohnadresse der Beschul- digten, …-Weg … in Zürich. Sie werden teilweise vom Sozialamt unterstützt. Es rechtfertigt sich, die schwierige familiäre Situation und die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.4.2 Die Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 82). Das ist neut- ral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
E. 2.4.3 Zum Nachtatverhalten wirkt sich einzig das Teilgeständnis bezüglich des überbrachten Couverts mit EUR 16'360.– entlastend für die Beschuldigte aus, da sie dieses ablegte, bevor ihr die Beweismittel vorgehalten wurden. Hinsichtlich des Drogentransportes fehlt es indessen an jeglichem Geständnis sowie entsprechend an Einsicht und Reue. Zwar äusserte die Beschuldigte in der Schlusseinvernahme, es tue ihr wirklich sehr leid, dass sie dieses Auto voller Drogen hierher in die Schweiz gebracht habe, und sie sage der Stadt Zürich und der Schweiz Entschuldigung. Im gleichen Atemzug betonte sie jedoch nach wie vor, sie habe dies wirklich nicht gewusst (Urk. 3/9 S. 9). Bei diesem Bedauern
- 54 - scheint es sich lediglich um eine verbale Bekundung zu handeln, und es über- zeugt in keiner Weise.
E. 2.4.4 Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich.
E. 2.4.5 Die Kritik der Verteidigung an der Argumentation der Vorinstanz (Urk. 80 S. 3 f.) vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Auch wenn die Verhaftungen von B._____ und der Beschuldigten aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte erfolgten (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 19/1 S. 1; Urk. 19/3), waren angesichts der Mehrzahl mutmasslich tangierter Personen in unterschiedlichen Chargen Einzelbefragungen angezeigt. Der sehr gerafft darge- legte Anklagevorwurf bildete wohl den Auftakt zu den Befragungen B._____s (Urk. 5/1 S. 1), doch drehten sich die ersten vier Einvernahmen des zunächst un- geständigen Mitbeschuldigten B._____ hauptsächlich um seine Person, die Be- ziehung zu anderen Mitbeschuldigten (z.B. C._____, E._____) sowie um Sicher- stellungen (Urk. 5/1 bis 5/4). In manchen folgenden, meist ausgedehnten Einver- nahmen wurden dem Mitbeschuldigten B._____ u.a. unzählige aus den Überwa- chungsmassnahmen erlangte Gesprächsinhalte und Kurzmitteilungen mit unter- schiedlichen Kommunikationspartnern unterbreitet, davon zwar auch etliche hier gegenständliche, ansonsten aber viele ausserhalb der vorliegenden Tatvorwürfe liegende und andere mutmasslich in den Drogenhandel involvierte Personen be- treffend (Urk. 5/5 bis 5/12). Es leuchtet ein, dass aus Gründen der Praktikabilität und auch der Effizienz sowie der ungestörten Wahrheitsfindung die Einvernah- men B._____s nicht parteiöffentlich durchgeführt wurden und die Staatsanwalt- schaft den Teilnahmerechten der Beschuldigten anderweitig, wie oben dargelegt, Nachachtung verschaffte. Inwiefern eine prozessuale Schlechterstellung der Be- schuldigten aufgrund des – im Vergleich zum Mitbeschuldigten B._____ – gerin- geren Tatbeitrages bzw. Deliktsumfanges resultieren sollte, wie die Verteidigung geltend macht, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig bewirkte die fehlende Kenntnis der Verteidigung von den konkreten Einvernahmeterminen B._____s – an sich ein rein organisatorischer Aspekt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund wiederholter Vorhalte von die Beschuldigte belastenden konkreten Aussagen des
- 17 - Mitbeschuldigten B._____ in den Befragungen der Beschuldigten wussten Vertei- digung und Beschuldigte, dass parallel gegen den Mitbeschuldigten B._____ er- mittelt wurde, und sie hatten vom wesentlichen Aussageinhalt betreffend den ge- meinsamen Anklagesachverhalt Kenntnis erhalten. Es war ihnen jederzeit unbe- nommen, die vollständige oder teilweise (die Beschuldigte betreffende Passagen) Herausgabe jener Einvernahmen zu verlangen oder die Teilnahme an den weite- ren Befragungen des Mitbeschuldigten B._____ zu beantragen.
E. 2.5 Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt um einen Neuntel und jene für die Geldwäschereitat um einen Fünftel zu reduzieren. Ausgehend von den Einsatz- strafen von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 150 Tagessätzen Geldstrafe resultie- ren als Sanktion eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei zur Tagessatzhöhe auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu verweisen ist (Urk. 77 S. 42 f.; Art. 82 Abs.4 StPO). Diese Strafen sind dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen und stehen auch im richtigen Verhältnis zu den gegenüber den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ rechtskräftig ausgesprochen Strafen. So wurde B._____ als einschlägig vorbestrafter und an mehreren Drogengeschäf- ten mitwirkender Hauptbeteiligter – unter Berücksichtigung seines aufgrund jahre- langen Kokainkonsums angeschlagenen Gesundheitszustandes (Prot. II S. 27) – mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sanktioniert. Demgegenüber wurde C._____, welche nicht unmittelbar an den fraglichen Drogengeschäften beteiligt und vollumfänglich geständig war, im abgekürzten Verfahren mit einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. An die Freiheitsstrafe der Beschuldigten sind bis und mit heute 781 Tage erstan- dene Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 2.6 Vergleichsrechnung Die Angemessenheit dieser Freiheitsstrafe ergibt sich auch bei einer Vergleichs- rechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth / Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Demnach wäre bei 9'159 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. acht Jahren auszugehen (Fingerhuth / Tschurr, a.a.O., S. 386). Da es sich um ei-
- 55 - ne Kurierfahrt aus dem Ausland handelt, kann ein Abzug in der Grössenordnung von 20 % (also rund 19 Monate) gemacht werden. Ein Abzug von rund 10 % wäre zudem möglich, weil die Beschuldigte das Kokain lediglich transportierte (und nicht auch verstaute bzw. einbaute), sowie eine weitere Reduktion von bis zu 20 % für den Umstand, dass die Tat lediglich ein Geschäft bzw. einen Geschäfts- gang umfasste. Als Ergebnis käme man immer noch auf ca. 55 Monate. Somit würde eine Strafe von mehr als 48 Monaten resultieren. Dies zeigt, dass die von der Vorinstanz gegen die Beschuldigte ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten – auch aufgrund dieser schematisierten Vergleichsrechnung, basierend auf der zusammengetragenen bisherigen Rechtsprechung – als eher milde, jedenfalls nicht als übersetzt zu bezeichnen ist. Das vorinstanzliche Urteil betreffend die Freiheitsstrafe ist somit auch unter diesem Blickwinkel zu bestäti- gen. VI. Vollzug
1. Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung eines (teil-) bedingten Strafvoll- zugs der Freiheitsstrafe schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen.
2. Bezüglich der Geldstrafe ist der Beschuldigten – unter Hinweis auf die Be- gründung im angefochtenen Urteil (Urk. 77 S. 44) – der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VII. Beschlagnahmungen Die durch die Vorinstanz getroffenen Regelungen sind allesamt gesetzeskonform und auch folgerichtig und daher ebenfalls zu bestätigen, soweit nicht bereits rechtskräftig (Urk. 77 S. 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 56 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Erstberufung, womit auch der ganze Schuldpunkt angefochten war, vollständig. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit der auf die Strafzumessung beschränkten Zweitberufung weitestgehend. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 10) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsge- mäss zu drei Vierteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 3 Gegen dieses Urteil meldeten der damalige amtliche Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. X1._____, mit Eingabe vom 15. April 2013 und die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. April 2013 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 53 und 54). Die ebenfalls fristgerechten Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und der zu- rückgekehrten amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, datieren vom 3. und 23. September 2013 (Urk. 79; Urk. 80 und 80a). Mit der Berufungser- klärung wurden seitens der Verteidigung zugleich zahlreiche Beweisanträge ge- stellt (Urk. 80 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte keine Beweisanträge und be- antragte Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung (Urk. 79 S. 2; Urk. 87). Das Datenerfassungsblatt der Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 22. Okto- ber 2013 eingereicht (Urk. 88). Mit Brief vom 29. Oktober 2013 erhob die Verteidi- gerin Anschlussberufung bezüglich der Berufung der Staatsanwaltschaft, wobei sie die identischen Anträge stellte wie in ihrer selbständigen Berufung (Urk. 80 und 80a sowie Urk. 89 und 90).
- 7 -
E. 3.1 Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ ist vorauszuschicken, dass er zu Beginn der Untersuchung, in den ersten vier Einvernahmen (Urk. 5/1 bis 5/4), alles abstritt und damit auch die Beschuldigte in Schutz nahm. Seine Schil- derungen sind nicht frei von Widersprüchen und Unklarheiten, so teilweise in zeit- licher Hinsicht und zur genauen Drogenmenge. Wiederholt blieb er auch Antwor- ten schuldig bzw. äusserte sich nicht zum Inhalt eines ihm vorgehaltenen Tele- fongesprächs. Seine Zugeständnisse passte er offensichtlich jeweils der Beweis-
- 33 - lage an. Das erklärt auch, weshalb Ungereimtheiten bestehen, etwa zu seinem Wissen bezüglich der Drogenmenge. Nach seinem Geständnis äusserte er sich jedoch weitgehend konstant und folgerichtig sowie detailreich. Insgesamt wirken seine Aussagen zurückhaltend, etwa wenn er auf Vorhalt diver- ser abgehörter Telefongespräche keine Auskunft erteilte und damit auch die Be- schuldigte verschonte, ferner hinsichtlich der Drogenmenge. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er die Beschuldigte übermässig oder falsch belasten würde. Vielmehr sagte er wiederholt auch zu ihren Gunsten aus; dazu zählt unter ande- rem, die Beschuldigte habe wohl eher nicht gewusst, wo genau im Auto die Dro- gen versteckt gewesen seien (Urk. 5/5 Frage 225), oder seine Bemerkung, die Beschuldigte habe von der Beschaffung des (fehlenden) Geldes bei J1._____ für den Autokauf nichts mitbekommen (Urk. 5/12 S. 13). Schliesslich belastete er mit seinen Aussagen betreffend die Beschuldigte ebenso sich selbst, war er doch auch gemäss seiner eigenen Beschreibung der Vermittler zwischen D._____ und der Beschuldigten (Urk. 5/8 S. 7).
E. 3.2 Seine Überzeugungsarbeit gegenüber der Beschuldigten, welche sich zeit- lich von Ende August bis Anfang November 2011, der mündlichen Zustimmung durch die Beschuldigte, erstreckt habe, wie B._____ zuletzt ausführte (Urk. 5/12 S. 5 ff., 12, 16; Urk. 5/13 S. 6), schilderte er prägnant, realitätsnah und glaubhaft. Aus seiner Darstellung geht hervor, dass die Beschuldigte sehr skeptisch war und erst nach einigem Zögern sowie einiger Überzeugungsarbeit und nach mehreren immer persönlichen Gesprächen mündlich einwilligte, was einleuchtet. Er habe der Beschuldigten schon beim ersten Gespräch gesagt, worum es bei dieser Rei- se gehe (Urk. 5/7 S. 12; Urk. 5/12 S. 7; Urk. 5/13 S. 4-7). Er habe auch das Wort Drogen gebraucht und über die Menge gesprochen (Urk. 5/12 S. 7 und 16; Urk. 5/13 S. 4-7). Die Beschuldigte habe zuerst nach der zu transportierenden Menge gefragt (Urk. 5/13 S. 5 ff.). So habe die Beschuldigte auf seine Erklärung, er habe Schulden bei D._____, könne diese durch einen Transport von 5 Kilo – von soviel habe D._____ gesprochen (Urk. 5/12 S. 15; Urk. 5/13 S. 5-7) – von Spanien in die Schweiz begleichen und auf seine Anfrage an sie, ob sie diese Reise für ihn mache, geantwortet, so etwas habe sie noch nie getan bzw. sich
- 34 - noch nie in solche Probleme begeben. Darauf habe er entgegnet, sie solle es sich überlegen (Urk. 5/8 S. 4; Urk. 5/12 S. 11 f.; Urk. 5/13 S. 4 und 6). Sodann erwähn- te B._____, die Beschuldigte habe gemeint, sie mache das nicht, sie wolle keine Probleme (Urk. 5/5 Fragen 36, 122, 223, 229; Urk. 5/7 S. 13; Urk. 5/12 S. 15 f. und 18; Urk. 5/13 S. 16 f.). Der Hinweis auf Probleme erscheint mit der Vorinstanz deshalb bedeutsam, weil B._____ hier eigentlich zu Gunsten der Beschuldigten aussagte und sie damit entlastete. Die Aussage ist auch glaubhaft, denn sie passt zur Situation der Beschuldigten, die bereits von etlichen Sorgen geplagt war (lä- dierter Fuss nach einem Unfall mit nachfolgender Operation, Arbeitslosigkeit, al- leinige Erziehung zweier Kinder), weshalb es nahe liegt, dass sie sich nicht noch zusätzliche Probleme aufhalsen wollte (Urk. 77 S. 32). Dies alles spricht für das Wissen der Beschuldigten, dass sich bei ihrer Fahrt von Barcelona nach Zürich im Renault Mégane Scénic Drogen befunden haben und dass sie auch bereits im Vorfeld dieser Kurierfahrt eingeweiht und entsprechend unterwiesen worden war. B._____ untermalte die positive Kenntnis der Beschul- digten mit den treffenden Worten, hier gebe es keinen Weihnachtsmann, sie habe ganz genau gewusst, um was es gehe (Urk. 5/5 Frage 229). Ob neben der einge- klagten Kurierfahrt von B._____ und der Beschuldigten noch weitere Drogen- transporte vor Weihnachten 2011 ins Auge gefasst oder geplant waren, konnte nicht hinreichend geklärt werden und kann auch offen bleiben (Urk. 77 S. 24 f.). Die Verteidigung moniert, B._____ habe bezüglich des Zeitpunktes des angebli- chen Anwerbens der Beschuldigten als Kurierin unterschiedlich ausgesagt (Urk. 80 S. 10). Es trifft zu, dass sich B._____ im Verlaufe seiner Einvernahmen zu Zeitpunkt bzw. Zeitraum seines Anwerbens uneinheitlich äusserte. Wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, mag dies ein Ausfluss seines Aussagever- haltens sein, jeweils soviel einzugestehen, wie ihm nachgewiesen werden konnte. Seine ab dem Geständnis in den Hauptaspekten und im Kerngeschehen im Gros- sen und Ganzen gleichbleibenden Schilderungen werden dadurch nicht unglaub- haft. Wenn gemäss Anklage B._____ die Beschuldigte Anfang November 2011 kontaktierte und sie vermutlich am 3. November 2011 traf und betreffend den vor- liegend eingeklagten Transport fragte, so schliesst dies nicht aus, dass die allge-
- 35 - meine Überzeugungsarbeit, die Beschuldigte überhaupt als Kurierin einzuspan- nen (was in der Anklage nicht näher umschrieben ist), schon deutlich früher ein- setzte und mehr Raum beanspruchte.
E. 3.3 Auch zur Entlöhnung der Beschuldigten für die Kurierfahrt fielen die Anga- ben des Mitbeschuldigten B._____ im Wesentlichen gleichbleibend und plausibel aus. Er habe die Beschuldigte angefragt, ob sie die Kurierfahrt gegen eine Zahlung von EUR 4'000.– (Urk. 5/7 S. 12) oder EUR 5'000.– (Urk. 5/5 Fragen 226 und
228) bzw. für EUR 5'000.– durchführen würde und dass sie dazu das Fahrzeug, das man ihr kaufen werde, behalten könne (Urk. 5/7 S. 12; Urk. 5/12 S. 12 und 16; Urk. 5/13 S. 4 und 6 f.). Diese Aussage wird durch objektive Indizien gestützt. So wurde am 2. Dezember 2011 bei der Hausdurchsuchung an der …-Strasse … in Zürich, der Wohnung von C._____, wo sich auch B._____ aufhielt, ein Notizzet- tel gefunden, auf welchem zweimal in Handschrift "K._____ 4000" bzw. "4000 EU K._____" geschrieben stand (Urk. 9/3 S. 2; Urk. 5/7 S. 5; Urk. 5/6 Anhang). B._____ erklärte, dass sich diese Notiz auf den Kurierlohn in der Höhe von EUR 4'000.– beziehe. D._____ habe ihm gesagt, dass er der Beschuldigten so viel anbieten solle (Urk. 5/6 S. 10). Der Begriff "K._____" wurde nachweislich auch seitens C._____ in einem Telefonat vom 17. November 2011 als Alias für den Namen der Beschuldigten verwendet (Gespräch vom 17. November 2011, 19.36 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5). Da B._____ im Rahmen dieses Telefonats gleich auf Anhieb wusste, welche Person mit "K._____" gemeint war, ist anzu- nehmen, dass seitens B._____ nur die Beschuldigte mit diesem Begriff assoziiert wurde. Dafür spricht insbesondere auch die Verwendung desselben Ausdruckes durch B._____ im aufgezeichneten Gespräch mit C._____ vom 30. November 2011, 17.09 Uhr (im Anhang von Urk. 5/5), womit klarerweise die Beschuldigte gemeint war. Der Einwand bzw. die Folgerung der Verteidigung, die Notiz sei zu einer Drogenlieferung vom 4. November 2011 gemacht worden und bei dieser "K._____" handle es sich demnach um die Kurierin der Lieferung vom 4. Novem- ber 2011 und nicht um die Beschuldigte (Urk. 80 S. 15; Prot. II S. 28/29), geht fehl. Abgesehen davon, dass dieser Notizzettel nicht isoliert, sondern im Rahmen
- 36 - der Gesamtbetrachtung dieses Falles zu würdigen ist, kann sich die Bemerkung auch erst bloss auf das Angebot zur Entlöhnung der Beschuldigten beziehen, was zudem im Einklang stehen würde mit der Aussage B._____s, die Beschuldigte habe Anfang November 2011 als Kurierin in den vorliegend zu beurteilenden Dro- gentransport eingewilligt. Die Anklage nennt einen Kurierlohn von EUR 4'000.– zuzüglich den Renault Mégane Scénic (Urk. Urk. 22 S. 3), wovon auszugehen ist. Die leichten Schwan- kungen in den Aussagen von B._____ auch hinsichtlich Betrag und Währung (Euro oder Franken) sind als untergeordnet anzusehen. Mit Recht wurde im erst- instanzlichen Urteil festgehalten, dass dies letztlich offen bleiben kann, zumal es
– und dies erscheint wesentlich – um einen Kurierlohn im Tausenderbereich ging (Urk. 77 S. 33 f.).
E. 3.4 Es wurde bereits dargelegt, dass laut dem Mitbeschuldigten B._____ D._____ den Renault bezahlt hat, indem er der Beschuldigten, als man zu dritt das Auto kaufen ging, das Geld übergab, welche es dann dem Autoverkäufer aushändigte (Urk. 5/5 S. 2 f.; Urk. 5/7 S. 10; Urk. 5/12 S. 12 f.; vgl. vorne Erwä- gung III. A. 2.1.3). Es gibt keinen vernünftigen Grund, an diesem Vorgehen zu zweifeln. Zudem liegt die Annahme nahe, dass D._____ im Hinblick auf den Dro- geneinbau bei der Wahl des Autos dabei sein wollte.
E. 3.5 Als nicht einheitlich, aber zurückhaltend präsentieren sich B._____s Anga- ben zu Menge und Art der Drogen, welche er gegenüber der Beschuldigten ge- nannt habe.
E. 3.5.1 Während er zunächst zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe nicht wissen können, wieviel Drogen hätten transportiert werden sollen, denn nicht einmal er sei darüber informiert gewesen (Urk. 5/5 S. 33; Urk. 5/7 S. 13) bzw. es sei nur von Drogen und nicht von Kokain die Rede gewesen (Urk. 5/12 S. 16), erwähnte er anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2012 (Urk. 5/12 S. 11 und 15 f.) und der Konfrontationseinvernahme vom 24. August 2012 (Urk. 5/13 S. 5-7) – gemäss seiner Aussage in Anlehnung an D._____ – durchgehend die Menge von 5 Kilo (Kokain). Es scheint begreiflich, dass sich die Beschuldigte, bevor sie sich zu ei-
- 37 - ner Zustimmung durchrang, bei B._____ über die zu transportierende Menge er- kundigte, worauf dieser ihr seinen Kenntnisstand mitteilte. Zu den Einwendungen der Verteidigung bezüglich Wissen der Beschuldigten um Drogenart bzw. Dro- genmenge kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 14; Urk. 77 S. 21 f. und 32).
E. 3.5.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aus den Aussa- gen B._____s nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit der Beschuldigten über die genaue Menge und die Art der Drogen gesprochen hat (Urk. 77 S. 32 und 34). Wenn B._____ gegenüber der Beschuldigten die von ihr zu transportierende Dro- genmenge letztlich auf fünf Kilogramm beziffert haben will, so erscheint dies unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles als nicht zum Vornherein unglaubhaft, zumal er damit zu Gunsten der Beschuldigten aussagte. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend beantwortet werden. Die Beschuldigte musste nämlich bereits aufgrund der Tatsache, dass die Drogen in einem Fahrzeug wie dem Renault Mégane Scénic versteckt werden sollten, von einer Drogenmenge in der Höhe von mehreren Kilogramm ausgehen, da D._____ ansonsten kein Fahr- zeug dieser Grösse gekauft bzw. bezahlt hätte. Zudem sollten mit dem Verkaufs- erlös aus den zu transportierenden Drogen nicht nur die daran beteiligten Perso- nen bezahlt, sondern auch die im Vorfeld des Transports getätigten finanziellen Aufwendungen, so insbesondere der Kauf des Renault und dessen Umbau in Spanien sowie die Flüge von B._____ und D._____ in die Schweiz, gedeckt wer- den. Dass dafür der Verkauf von mehr als nur ein paar hundert Gramm Drogen notwendig ist, durfte selbst der nach eigenen Angaben drogenunerfahrenen (Prot. II S. 12 f.) Beschuldigten bekannt gewesen sein.
E. 3.5.3 Zum Telefongespräch zwischen B._____ und D._____ vom 21. November 2011, 16.19 Uhr (im Anhang von Urk. 5/5; die vollständigen Übersetzungsversio- nen finden sich im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 77 S. 25 f.), besteht eine Diskre- panz betreffend die Übersetzung. Während die offizielle TK-Übersetzung dahin lautet: B._____: "Das … ich werde dir was sagen: die Person, die das macht, muss nicht wis- sen, wie viel das ist, mein Bruder."
- 38 - … D._____: "Genau mein Bruder. Niemand muss wissen, niemand wie viel das ist, ver- stehst du?" beruft sich die Verteidigung auf falsche Transkribierung und Übersetzung (Urk. 48 S. 15 f.; Prot. I S. 9) und gibt die folgende selbst eingeholte Zweitübersetzung zu den Akten (Urk. 26/16): D._____: "Hör zu, ich werde dir etwas sagen: Die Person, die das macht, braucht nicht zu wissen, was sie mitbringt (in der Hand/Bruder). … Genau mein Bruder. Niemand, niemand muss wissen, was drin ist, verstehst du mich. Gemäss der Verteidigung soll dieses Gespräch zwischen B._____ und D._____ beweisen, dass die Beschuldigte über das Kokain, welches sich im Fahrzeug be- finden würde, nicht informiert wurde, dass sie in andern Worten im Unwissen ge- handelt habe. Die Beschuldigte sei einzig und allein deswegen nach Barcelona geflogen, weil sie möglichst schnell ihr Auto wieder habe erlangen wollen. Dies habe sie völlig gutgläubig und ahnungslos getan (Urk. 48 S. 15 f.; Urk. 105 S. 2/3). Wie schon die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft zutreffend antönten, kann mit "was sie mitbringt" sowohl die Art der Drogen als auch deren Menge gemeint sein. Nicht gänzlich auszuschliessen ist auch, dass es gar nicht um die Kurierin bzw. deren Wissen ging, sondern um die Aussage bei einer allfälligen Verhaftung. Massgebend ist aber die Würdigung im Gesamtkontext der Beweismittel (Urk. 77 S. 27 und 30). Diese führt zum Schluss, dass sich das Gespräch offensichtlich da- rum drehte, dass die Person, die den Kurierdienst leiste, möglichst wenig oder gar nicht über das Transportgut informiert zu werden brauche. Auch wenn in den ab- gehörten Gesprächen nie ausdrücklich die Rede von Drogen ist, ergibt sich aus diesen doch mit hinreichender Klarheit, dass Drogentransporte besprochen wur- den. Zwar ist namentlich im längeren Gespräch vom 23. November 2011, 15.37 Uhr, auch der Pneuhandel der Beschuldigten ein Thema, dies jedoch – wie be- reits durch die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 77 S. 33) – nur im Zusammen- hang mit der Terminierung der Flug- bzw. Auto-Reise nach Barcelona und zurück
- 39 - nach Zürich. Es schien B._____ und der Beschuldigten wichtig zu sein, an wel- chem Wochentag die Beschuldigte ankommen und abreisen würde. Ginge es nur darum, das Auto abzuholen, wäre dies von untergeordneter Bedeutung. Ausser- dem erwähnte B._____, dass er schon "da sei", bevor die Beschuldigte abreise, was nur damit zu erklären ist, dass er selbständig nach Spanien reist, um die Be- schuldigte in Spanien zu treffen. Gesprächsgegenstand bildete zudem das Kon- trollschild, konkret, wann dieses von der Schweiz (wo es sich wegen der Vorfüh- rung des KIA damals befunden hatte) nach Spanien zu verschicken sei. Dabei waren sich B._____ und die Beschuldigte einig, dass dieses vor der Beschuldig- ten in Barcelona eintreffen müsse. Offenbar musste der für den Drogentransport präparierte Renault noch verschoben werden, ansonsten die Beschuldigte das Kontrollschild auch selber per Flugzeug nach Barcelona hätte mitbringen können. Nur schon diese Passagen zeigen, dass es nicht lediglich darum ging, den Renault zurückzuholen, welchen B._____ angeblich aus gesundheitlichen Grün- den nicht selber fahren konnte, sondern dass zur Minimierung des Risikos genau abgesprochen werden musste, wer zu welchem Zeitpunkt reisen würde. Schliess- lich steht die Behauptung der Beschuldigten, sie sei einzig und allein deswegen nach Barcelona geflogen, weil sie möglichst schnell ihr Auto wieder habe erlan- gen wollen (Urk. 3/4 S. 12), auch in einem gewissen Widerspruch zu ihrer zweiten Einvernahme, wo sie ausgeführt hatte, sie habe die Reise zum Abholen des Au- tos immer wieder um einen Tag hinaus geschoben, indem sie gesagt habe, dass sie gerade anderweitig beschäftigt sei (Urk. 3/2 S. 4).
E. 3.5.4 Ob man auf die offizielle Übersetzung oder die Zweitübersetzung der Ver- teidigung abstellt, es ändert bei gesamthafter Betrachtung nichts daran, dass die Beschuldigte von B._____ über den von ihr durchzuführenden Transport von Dro- gen(gemisch) informiert wurde, dies vor allem auch aufgrund ihrer naheliegenden diesbezüglichen Frage an ihn. Aufgrund aller Umstände ist daher vom Wissen der Beschuldigten auszugehen, dass sie einen Transport von harten Drogen in der Menge von mehreren Kilogramm von Barcelona nach Zürich ausführen würde, wobei sie auch das Vorhandensein einer grösseren Menge in Kauf genommen hatte, da sie beim Einladen des Kokains nicht anwesend gewesen war und auch
- 40 - die tatsächlich im Auto befindliche Menge nicht kontrollieren konnte (auch Urk. 77 S. 34).
E. 3.6 Das schon vorne in Erwägung III. A. 2.1.4 gewürdigte kurze Telefonge- spräch zwischen der Beschuldigten und B._____ vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr (Anhang von Urk. 5/5, wiedergegeben in Urk. 77 S. 27), stützt die bisherigen Erkenntnisse optimal. Die unversehrte Ankunft der Beschuldigten mit dem dro- genbeladenen Auto an ihrer Wohnadresse gab – erkenn- und nachvollziehbar – Anlass zum Aufatmen und Jubeln. Ob, der offiziellen Übersetzung und B._____ (Urk. 5/13 S. 5) folgend, die Beschuldigte B._____ angerufen hat oder umgekehrt, wie die Beschuldigte vorbringt (Urk. 3/9 S. 7; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 28), ist letzt- lich ohne Belang. Selbst wenn der Anruf von B._____ ausgegangen und er der Beschuldigten zuvor gekommen wäre, würde dies am Beweisergebnis nichts än- dern. Wie bereits erwähnt, bekräftigt dieses Telefonat zusätzlich, dass die Beschuldigte in Kenntnis um ihre Mission als Drogenkurierin handelte. Nur eine Minute später gab B._____ die Freudenbotschaft über den gelungenen Transport an D._____, den Besitzer der Drogen, weiter, dies mit der verheis- sungsvollen Aufforderung, man solle für ihn (B._____) feiern und trinken, denn er habe heute Geburtstag (Gespräch zwischen B._____ und D._____ vom tt. De- zember 2011, 19.00 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, teilweise wiedergegeben in Urk. 77 S. 27; Urk. 5/5 Frage 268).
E. 3.7 Beweisanträge und Argumente der Verteidigung
E. 3.7.1 Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe die eingehende Aus- einandersetzung mit den überaus widersprüchlichen Aussagen von B._____ übergangen. Aus diesem Grund habe die Verteidigung die Aussagen von B._____ sowie diejenigen der Beschuldigten Dr. L._____, Professor für Psycholo- gische Diagnostik, Differentielle Psychologie und Rechtspsychologie, vorgelegt, mit der Bitte, eine aussagepsychologische Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme komme Prof. L._____ zum Schluss, dass ein aussagepsychologi-
- 41 - sches Gutachten unter direkter Befragung der Beteiligten angezeigt wäre. Sodann stelle er fest, dass die Aussagen von B._____ zum angeblichen Wissen der Be- schuldigten um den Drogentransport äusserst knapp und hochgradig wider- sprüchlich ausgefallen seien. Auch habe er den Eindruck bekommen, dass sich B._____ durch die Belastung der Beschuldigten eine eigene Entlastung und damit Strafminderung erhofft habe, was zu weiteren Zweifeln an dessen Glaubhaftigkeit führe. Schliesslich halte Prof. L._____ fest, dass wenn man die später gemachten Beschuldigungen B._____s gegen die Beschuldigte für glaubhaft halten wolle, diese strukturelle und qualitative Unterschiede zu den früheren, offensichtlich ge- logenen Angaben zu seinem Tatbeitrag aufweisen müssten. Dies sei jedoch nach der Meinung von Prof. L._____ nicht der Fall. Unter diesen Umständen dränge sich ein aussagepsychologisches Gutachten oder zumindest eine erneute Befra- gung von B._____ durch das Gericht auf, was von der Verteidigung beantragt werde (Urk. 103 S. 3/4; Urk. 104/2; Urk. 105 S. 5; Prot. II S. 8, 28 und 29/30). Die Würdigung von Aussagen der in ein Strafverfahren involvierten Personen ge- hört zur Kernaufgabe der Strafgerichte. Aus diesem Grund werden externe Fach- personen zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens in der Regel nur dann beigezogen, wenn sich im Zusammenhang mit den Aussagen einer Per- son die Frage nach deren Einvernahmefähigkeit stellt, so insbesondere im Falle von Krankheit oder Kindesalter. Vorliegend wurden im Laufe des Verfahrens so- wohl die Beschuldigte wie auch B._____ mehrfach befragt, ohne dass sich dabei jemals die Frage nach deren Einvernahmefähigkeit stellte. Folglich war es dem Gericht ohne Weiteres möglich, die Aussagen der Beschuldigten (Erwägungen III. A. 2) und diejenigen von B._____ (Erwägungen III. A. 3.1 bis 3.6) auf ihre Glaub- haftigkeit hin zu überprüfen. Dabei wurde zwar festgestellt, dass die Aussagen von B._____ (und der Beschuldigten) gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Dieser Umstand alleine macht jedoch weder eine erneute Einvernahme von B._____ noch die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens notwendig, zumal auch die Gründe für das teilweise widersprüchliche Aussageverhalten von B._____ eruiert und dargelegt werden konnten. Der Beweisantrag der Verteidi- gung ist daher abzuweisen.
- 42 -
E. 3.7.2 Des Weiteren besteht auch kein Anlass, D._____ zu befragen (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1; Prot. II S. 24). Selbst wenn er zu Gunsten der Beschuldigten aus- sagen und etwa jegliches Mitwissen ihrerseits am von ihr durchgeführten Drogen- transport verneinen würde, würde dies das bisherige Beweisergebnis nicht trüben. Abgesehen davon stand, wohl mit Ausnahme des Autokaufs, B._____ und nicht D._____ in persönlichem Kontakt mit der Beschuldigten und war ersterer es ge- wesen, der sie zum Kurierdienst überzeugt sowie informiert und instruiert hatte. Soweit aus den Akten ersichtlich, basierten die Kenntnisse D._____s betreffend die Beschuldigte folglich im Wesentlichen auf Hörensagen. Damit korrespondiert, dass die Beschuldigte weder damals noch später gewusst haben will, wer D._____ überhaupt sei (Urk. 80 S. 19). Im Übrigen konnte D._____ bis heute we- der identifiziert noch verhaftet werden (Urk. 107 S. 4), weshalb seine Befragung ohnehin nicht möglich wäre.
E. 3.7.3 Die Verteidigung beantragt, die Krankenakte der Beschuldigten bei den Herren Dr. M._____ und N._____ zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 3). Sie macht geltend, die Vorinstanz lasse die Persönlichkeit der Beschuldigten, na- mentlich deren Gutgläubigkeit und Selbstaufopferung, unbeachtet und habe ihre Aussagen überaus einseitig gewürdigt. Als ehemaliges Opfer ehelicher Gewalt zeige die Beschuldigte ein typisches Opferverhalten und getraue sich nicht, sich gegenüber andern, vor allem Männern, zur Wehr zu setzen, sondern erweise die- sen gutgläubig jeden Gefallen. Gegenüber B._____ sei ihr die Abgrenzung noch schwerer gefallen, habe er sie doch während ihrer schwierigen Zeit mit der Ver- letzung mehrfach unterstützt, ihr immer wieder gesagt, er werde ihr beim Pneu- handel behilflich sein und sie auch sonst sehr liebevoll umgarnt (Urk. 80 S. 14; Urk. 103 S. 4; Urk. 105 S. 7/8; Prot. II S. 28). Dem Arztzeugnis von Dr. M._____ vom 17. September 2013 (Urk. 80a) ist zu ent- nehmen, dass die Beschuldigte im Jahre 2010 eine Erschöpfungsdepression erlit- ten hatte und sich vom 20. Februar 2010 bis im Juli 2010 in psychiatrisch-psycho- therapeutischer Behandlung befand. Die Behandlung habe die Beschuldigte von sich aus abgebrochen. Seither hat der Arzt die Patientin nicht mehr gesehen und kann daher über den Verlauf seit Sommer 2010 keine Angaben machen. Inwie-
- 43 - weit sich der gesundheitliche Einbruch von 2010 mehr als ein Jahr später im Ver- halten der Beschuldigten gegenüber B._____ ausgewirkt haben soll, ist unerfind- lich. Das gilt erst recht hinsichtlich der behaupteten Nachwehen ihrer Ehe, welche 1999 geschieden wurde, zumal aus dem Arztbericht auch hervorgeht, dass die Beschuldigte, die seit 1986 in der Schweiz lebt, sich beruflich emporgearbeitet hatte, als alleinerziehende Mutter zwei Kinder grosszog, sich hier wohl fühlt und über ein gutes soziales Netz verfügt (Urk. 80a). Die genannte Krankenakte ist bei dieser Sachlage nicht beizuziehen.
E. 3.7.4 Weiter beantragt die Verteidigung, die Telefonate der Beschuldigten mit ih- rem Sohn vom 2. Dezember 2011 und das Telefonat der Beschuldigten mit O._____ vom 1. Dezember 2011 zu transkribieren und zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1/2; Urk. 105 S. 4; Prot. II S. 24 und 27). Gleichzeitig reicht sie eine eigene Transkription der Telefonate der Beschuldigten mit ihrem Sohn vom 2. Dezember 2011 zu den Akten (Urk. 104/1). Das Telefongespräch mit O._____ liegt bereits in offizieller Übersetzung bei den Akten (Anhang zu Urk. 5/5) und wurde anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft erneut eingereicht (Urk. 108). Aus diesem Grund zog die Verteidigung ihren Antrag auf Transkription des Telefonats mit O._____ wieder zurück (Port. II S. 24). Es ist nicht erkennbar, inwieweit aus diesem Telefonat Ent- lastungen für die Beschuldigte resultieren sollten. Wenn die Beschuldigte im Ge- spräch mit O._____ vom 1. Dezember 2011 unter anderem auch Pneugeschäfte in Barcelona erwähnte und einen künftigen Flug nach Barcelona danach terminie- ren wollte, so tangiert dies den vorliegenden Anklagegegenstand nicht. Die Telefongespräche der Beschuldigten mit ihrem Sohn vom 2. Dezember 2011 betreffend Abholen vom Training und gemeinsames Essen im McDonald's nach ihrer Rückkehr in die Schweiz sind ebenfalls nicht geeignet, die bestehende Be- weislage zu erschüttern. Insbesondere schliesst der Umstand, dass die Beschul- digte ihren Sohn mit dem drogenbeladenen Renault abholen und damit mit ihm zum McDonald's fahren wollte, ihr Wissen um die mitgeführte Ware nicht aus. So hatte die Beschuldigte nämlich – wie in der Erwägung III. A. 2.1.4 dargelegt – mit D._____ vereinbart, dass sie diesen erst am kommenden Tag treffen werde, wes-
- 44 - halb das transportierte Kokain bis dahin sowieso im Fahrzeug bleiben musste, zumal es der Beschuldigten mangels Schlüssel und Kenntnis des genauen Ver- stecks nicht möglich war, das Kokain vorgängig selbst aus dem Auto zu nehmen. Zudem waren die Drogen in einer für Aussenstehende nicht erkennbaren Weise in einem unauffälligen Fahrzeug versteckt. Unter diesen Umständen war es für die Beschuldigte unerheblich, ob das Fahrzeug bei ihr zu Hause oder zwischen- zeitlich beim McDonald's auf dem Parkplatz stand. Folglich lässt sich aus den Te- lefongesprächen der Beschuldigten mit dem Sohn vom 2. Dezember 2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 3.7.5 Ferner beantragt die Verteidigung, die seit letzter Edition hinzugekomme- nen Akten betreffend sämtlicher Mitbeschuldigter beizuziehen und zu edieren (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1; Prot. II S. 24). Laut dem Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 48 S. 12) ist B._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Januar 2013 wegen Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt worden. Richtig ist, dass von der Staatsanwaltschaft dagegen Berufung erhoben wurde (Prot. I S. 9). Die Berufung wurde jedoch wieder zurück- gezogen und das Urteil vom 15. Januar 2013 ist rechtskräftig (Kopie Beschluss Obergericht Zürich, I. Strafkammer vom 19. Juli 2013; Urk. 100). Darüber wurden die Parteien zu Beginn der Berufungsverhandlung informiert (Prot. II S. 7). In der Folge zog die Verteidigung den Antrag auf Beizug der Akten aus dem Verfahren von B._____ wieder zurück (Prot. II S. 24). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten betreffend C._____ (Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG120363) ist ersichtlich, dass gegen sie am 25. Oktober 2012 Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben wur- de (Ordner 5, Urk. 22/6). Der dortige Urteilsvorschlag wurde am 10. Dezember 2012 zum Urteil erhoben und C._____ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG120363, Urk. 35 und Urk. 41). Unter diesen Umständen fehlt es an neu hinzugekommenen
- 45 - Akten, weshalb dem Begehren der Verteidigung nicht zu entsprechen bzw. dieses gegenstandslos ist.
E. 3.7.6 Die Anträge der Verteidigung, die im Vorverfahren getätigte Observation von B._____ sowie die Abhörung des BMW vollständig zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 3; Urk. 103 S. 3/4), sind abzuweisen. Anlässlich der Berufungsver- handlung brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass alle Gespräche, welche im fraglichen Fahrzeug aufgenommen wurden, sowie diejenigen Observationen, bei welchen die Beschuldigte beobachtet wurde, bei den Akten lägen (Urk. 107 S. 5; Prot. II S. 26). Diese Angabe blieb von der Verteidigung unwidersprochen. Des Weiteren teilt gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorver- fahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Unter bestimmten Vorausset- zungen kann die Mitteilung auch aufgeschoben oder unterlassen werden (Art. 283 Abs. 2 StPO). Der Entscheid über die Mitteilung resp. deren Aufschub oder Un- terbleiben liegt somit bei der Staatsanwaltschaft. Eine Edition der (vollständigen) Observationsakten im Gerichtsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Überwachung des BMW (Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 279 Abs. 1 und 2 StPO).
4. Bei gesamthafter Würdigung des Beweisergebnisses bleiben keinerlei ver- nünftige und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der unter Anklageziffer I genannte Sachverhalt im Wesentlichen so wie umschrieben zugetragen hat. Er- gänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77). B. Anklagesachverhalt II (Geldwäscherei)
1. Nach anfänglichem Bestreiten (Urk. 3/2 Frage 38) zeigte sich die Beschul- digte geständig, am 30. November 2011 in Zürich von C._____ Fr. 500.– und EUR 500.– zur Begleichung ihrer Reisespesen sowie EUR 16'360.– in einem Couvert entgegengenommen, das Couvert mit den EUR 16'360.– von Zürich nach Barcelona mitgenommen und es dort B._____ überreicht zu haben. Sie gab je- doch an, sich nicht genau erinnern zu können, von welchem Betrag C._____ bei der Übergabe gesprochen habe, 15'000.–, 16'000.– oder 100'000.– (Urk. 3/4 Fra-
- 46 - gen 3 und 4). Erst unterwegs habe sie festgestellt, wie viel Geld im Couvert ge- wesen sei. Sie habe nicht gewusst, dass dieses Geld aus dem Drogenhandel ge- stammt habe. Sie habe weder danach gefragt noch habe es sie interessiert. Hätte sie um die Herkunft des Geldes und die Verwicklung von B._____ in den Drogen- handel gewusst, hätte sie nie ihr Auto zur Verfügung gestellt und diese Reise nicht gemacht (Urk. 3/9 S. 5 f. und 8; Prot. II S. 22/23).
2. Wie schon die Vorinstanz aufgezeigt hat (vgl. Urk. 77 S. 34 f.), bestätigte B._____ in der Einvernahme vom 23. August 2012 und am Tag darauf in der Kon- frontationseinvernahme, dass er C._____ angewiesen habe, der Beschuldigten die EUR 500.–, die Fr. 500.– sowie das Couvert mit den EUR 16'360.– zu über- geben. Zudem bestätigte er, das Geld in Barcelona in Empfang genommen und an D._____ weitergeleitet zu haben sowie dass es sich bei diesem Geld um durch C._____ für ihn eingezogenen Drogenerlös aus Kokainhandel in der Schweiz ge- handelt habe (Urk. 5/7 S. 9; Urk. 5/12 S. 9 f. und Urk. 5/13 S. 5).
3. Das Geständnis der Beschuldigten korrespondiert überdies mit den Telefon- gesprächen vom 30. November 2011, 17.09 Uhr und 17.33 Uhr, sowie den Kurz- nachrichten vom 30. November 2011, 17.05 Uhr und 17.32 Uhr, zwischen B._____ und der Beschuldigten bzw. C._____ (alle im Anhang von Urk. 5/5), wel- che der Beschuldigten und B._____, soweit sie betreffend, vorgehalten und von beiden als richtig anerkannt wurden (Urk. 3/4 Fragen 74-77; Urk. 5/5 Fragen 201 und 202). Im Gespräch vom 30. November 2011, 17.09 Uhr, verwendet B._____ gegenüber C._____ überdies den Ausdruck "K._____". Dieser solle sie in P._____ gegenüber der Post die genannten Geldbeträge übergeben. Es steht ausser Frage, dass damit die Beschuldigte gemeint war (vgl. auch vorne Erwä- gung III. A. 3.3).
4. Da den Aussagen der Beschuldigten nicht schlüssig entnommen werden kann, zu welchem Zeitpunkt sie das Couvert inspizierte, ist im Einklang mit der Vorinstanz vom oben erwähnten Betrag von mindestens EUR 15'000.– auszuge- hen, musste doch die Beschuldigte damit rechnen, B._____ mindestens diese Summe zu überbringen.
- 47 -
5. Aus den vorstehenden Erwägungen zum Anklageziffer I ergibt sich die Kenntnis der Beschuldigten, dass B._____ im Drogenhandel tätig war und dass sie selber im Spätherbst 2011 auch darin involviert war. Zumindest soweit für ihre konkrete Mitwirkung am Drogenhandel erforderlich, war sie in die kriminellen Ma- chenschaften von B._____ eingeweiht und wo nötig instruiert. Zudem wusste die Beschuldigte vor der Entgegennahme des Couverts von C._____, dass es sich bei dieser um die Freundin des Mitbeschuldigten B._____ handelte (Urk. 3/9 S. 5). Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe zudem davon ausgehen müssen, dass B._____ in der Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und demzufolge kein legales Einkommen erwirtschaftete. Einerseits sei er unter- tags oft für persönliche Treffen verfügbar gewesen und andererseits habe er sich mindestens im Zusammenhang mit dem geplanten Drogentransport von Barce- lona nach Zürich mehrmals in Spanien befunden, was sich schlecht mit einer ge- regelten Arbeitstätigkeit in der Schweiz vereinbaren liesse. Die Beschuldigte habe sich auch deswegen darüber im Klaren sein müssen, dass B._____ über kein re- gelmässiges Einkommen verfügte, weil er sie vor seiner Fahrt mit dem eigens für den Drogentransport erworbenen Renault Mégane Scénic nach Spanien sogar anfragen musste, ob sie ihm Geld für Benzin leihen könne (Urk. 3/4 S. 7 f.; Urk. 5/5 S. 8). In Anbetracht dieser Verhältnisse sei es für die Beschuldigte naheliegend gewesen, dass die innert kürzester Zeit angehäuften finanziellen Mit- tel mit dem Drogenhandel in Zusammenhang stehen mussten. Die Vorinstanz ta- xierte daher die Behauptung der Beschuldigten, nichts über die Herkunft des ihr übergebenen Geldes gewusst zu haben, als unglaubhaft, und sie kam zum Er- gebnis, dass sich auch der unter Anklageziffer II eingeklagte Sachverhalt rechts- genügend erstellen lasse (Urk. 77 S. 36). Dieser überzeugenden Beweiswürdigung samt der Schlussfolgerung ist vollum- fänglich zuzustimmen, wobei – ebenfalls der Vorinstanz zustimmend in leichter Relativierung der Anklage – nochmals zu betonen ist, dass der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie bereits bei der Übergabe des Cou- verts sichere Kenntnis von der genauen Höhe des Geldbetrages hatte.
- 48 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung Der Staatsanwaltschaft folgend und unter ergänzendem Hinweis, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 BetmG und dem Straftatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB echte Konkurrenz besteht (BGE 122 IV 211 E. 4 und 5), hat die Vorinstanz die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen. Diese rechtliche Einordnung ist zutreffend und zu bestätigen. V. Sanktion
1. Strafrahmen Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz den ordentlichen Strafrahmen für die Bemessung der auszufäl- lenden Strafe anwendbar erklärt. Demnach reicht der Strafrahmen vorliegend von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 40 StGB; Urk. 77 S. 37 f.).
2. Strafzumessung
E. 4 Die Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfäng- lich an. Sie verlangt einen Freispruch sowie im wesentlichen die Herausgabe des Verwertungserlöses des PW Renault Mégane Scénic und der beschlagnahmten Barschaft sowie Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 80 S. 1 f.; Urk. 105 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beanstandet einzig die Höhe der Sanktion; sie beantragt wie schon vor Vorinstanz die Bestrafung der Beschuldigten mit 6 Jahren Freiheits- strafe und mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 79 S. 2; Urk. 107 S. 2). Unangefochten blieb das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 4 (Absehen von einer Ersatzforderung für nicht mehr vor- handene Vermögenswerte), 7 lit. a (Herausgabe der Hotelrechnung), 8 (Heraus- gabe des auf die Beschuldigte lautenden italienischen Reisepasses) und 9 (Kos- tenfestsetzung). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab mit Beschluss fest- zustellen.
E. 5 Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom
2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). Zu den Beweisanträgen der Verteidigung ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksich- tigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müs- sen. Bereits eingereichte Urkunden befinden sich schon bei den Akten und kön- nen als Beweise zum Tragen kommen, sofern sie als für den Sachentscheid rele- vant anzusehen sind (vgl. Urk. 80 S. 2 f., Beweisanträge 9 und 17). II. Prozessuales
E. 10 Oktober 2012 E. 5.5.1 ff. [= BGE 139 IV 25, nachfolgend so zitiert]) zu Art. 147 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar seien. Dies wird – zusammengefasst – damit begrün- det, da B._____ nicht im Beisein der Beschuldigten einvernommen worden sei, seien ihre Teilnahmerechte verletzt worden. Erst in der Konfrontationseinvernah- me vom 24. August 2012 sei die Beschuldigte mit den belastenden Aussagen von B._____ konfrontiert worden. Gemäss dem angeführten Bundesgerichtsentscheid seien Einschränkungen der Parteirechte nur möglich, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Partei ihre Rechte missbrauche oder wenn die Einschränkung für die Sicherheit von Personen bzw. zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhal- tungsinteressen erforderlich sei. Während der Untersuchung seien sowohl B._____ als auch die Beschuldigte in Untersuchungshaft gewesen, weshalb die Gefahr eines Missbrauchs der Parteirechte gering bzw. eigentlich auszuschlies- sen gewesen sei. Somit hätte der Beschuldigten spätestens nach der ersten poli- zeilichen Einvernahme von B._____ am 2. Dezember 2011 das Teilnahmerecht für die folgenden Einvernahmen gewährt werden sollen (Urk. 80 S. 3; Urk. 48 S. 8-10; Urk. 77 S. 6; Urk. 105 S. 4/5). Zudem müsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verweigerung der Teilnahmerechte aus Kollusionsgründen von der Anklagebehörde formell verfügt werden. Vorliegend seien der Verteidi-
- 10 - gung jedoch nicht einmal die Termine der Einvernahmen von B._____ bekannt- gegeben worden (Prot. II S. 28).
E. 11 November 2011 über den Gesamtbetrag von EUR 10'000.–, Urk. 11/2) gross- zügig an B._____ auslieh im Wissen darum, das Fahrzeug ein bis zwei Wochen entbehren zu müssen (Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 3/6 S. 7 und 9; Urk. 46 S. 6; Prot. II S. 17). Das gilt besonders auch vor dem Hintergrund, dass in jenen Tagen Repa- ratur und Vorführung des KIA, mit welchem der Renault Mégane Scénic ein Wechselnummernschild teilte, bevorstanden und wofür die Beschuldigte gemäss ihrer Schilderung mit Hilfe ihrer Kollegin aus der G._____ die namhafte Anzahlung
- 28 - von Fr. 2'000.– geleistet hatte. Die Nummernschilder mussten denn auch hin- und hergeschickt werden. Dies war dem Pneugeschäft der Beschuldigten, wozu die Beschuldigte nach ihrem Bekunden ein Auto benötigte sowie unter ständigem Druck stand und nervös war, sicher nicht förderlich. Im Telefongespräch vom 23. November 2011 (vgl. Urk. 3/4 S. 11; Urk. 3/4 An- hang) besprach die Beschuldigte mit B._____ eingehend, wann die Kontrollschil- der nach Spanien geschickt werden sollen sowie wann sie selber reisen würde. Es ging offensichtlich um die Rückversendung der Kontrollschilder nach Spanien, nachdem diese zur Vorführung des KIA von B._____ in die Schweiz gesandt wor- den waren (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 48 S. 6 f.). Aufzeichnungen, welche die Sachver- haltsversion der Beschuldigten untermauern würden, wie etwa ein Nachfragen der Beschuldigten, warum sich der Renault überhaupt noch in Barcelona befinde oder warum ihn B._____ nicht zurückbringen könne, fehlen. Inhalt und Verlauf des Ge- sprächs vermitteln den Eindruck, dass die Beschuldigte in die Planung des Vor- habens einbezogen war und darüber mindestens in den Grundzügen Bescheid wusste. Schwer nachvollziehbar ist sodann ihre Gutmütigkeit hinsichtlich der Rückführung des Renaults in die Schweiz (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/6 S. 7; Urk. 46 S. 6 f.; Prot. II S. 17 und 21; wobei für Einzelheiten zu ihrem Flug nach Barcelona, zur dortigen Übergabe des Fahrzeuges und zu ihrer Rückfahrt einschliesslich ihrer "schlechten Gefühle" auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann, vgl. Urk. 77 S. 22 f. und 28). Zwar sagte sie aus, erstaunt und wütend gewesen zu sein, als B._____ ohne den Renault mit dem Flugzeug aus Spanien zurückge- kehrt war. Sie willigte dann aber relativ widerstandslos ein, das Auto selber zu- rückzuholen, nachdem sich B._____ auf diffus erscheinende und von der Be- schuldigten nicht einheitlich berichtete gesundheitliche Probleme berufen hatte, für welche sich aus den Akten keine objektiven Anhaltspunkte ergeben (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/6 S. 7; Urk. 46 S. 6; Urk. 48 S. 7; Urk. 77 S. 28; Prot. II S. 21). Obwohl die Beschuldigte ausführte, sie habe das Auto zurückgewollt (auch hierfür finden sich keine aufgezeichneten Gespräche), will sie angeblich die Reise immer wieder um einen Tag hinausgeschoben haben mit dem Hinweis, sie sei gerade anderwei-
- 29 - tig beschäftigt (Urk. 3/2 S. 4) – eine weitere Diskrepanz zu ihrem angeblich zeit- lich drängenden Reifengeschäft. Als Gegenleistung für ihre Rückfahrt nach Zürich hätte sie von B._____ mit Pneuhändlern in Barcelona bekannt gemacht werden sollen (Urk. 48 S. 7). Darauf verzichtete sie dann aber ohne erkennbaren Ver- such, B._____ doch noch dazu zu überreden, nachdem dieser ihr erklärt haben soll, er habe viel zu tun. Das erstaunt angesichts der geltend gemachten eminen- ten Bedeutung des Pneuhandels für sie. Umso unverständlicher wird das Verhal- ten der Beschuldigten im Hinblick auf den Umstand, dass B._____ bei der Auto- übergabe in Barcelona ebenfalls anwesend war und noch am selben Tag zurück nach Zürich flog, was auch die Beschuldigte gewusst haben dürfte, da sie ihn nach ihrer Ankunft in Zürich telefonisch anfragte, ob sie ihn am nächsten Tag se- hen würde (Gespräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, wiedergegeben in Urk. 77 S. 27). Weshalb B._____ bei dieser Sachlage das Auto nicht gleich selber zurückfahren bzw. die Beschuldigte als Beifahrer be- gleiten konnte, entbehrt jeglicher logischen Grundlage. Auch die Beschuldigte selbst wusste, konfrontiert mit dieser Frage, keine überzeugende Antwort (Prot. II S. 18). Sie mutmasste, dass B._____ wohl noch etwas in Barcelona zu tun gehabt habe (Urk. 46 S. 7). Das überaus generöse und nachsichtige Verhalten, welches die Beschuldigte im November und bis zu ihrer Verhaftung Anfang Dezember 2011 gegenüber dem Mitbeschuldigten B._____ an den Tag legte – Ausleihe ihres eben für eigene Ge- schäftszwecke und (angeblich) aus finanzieller Reserve erworbenen Autos für längere Zeit, erheblicher eigener Aufwand für das Zurückholen des Autos, kein Beharren auf B._____s versprochener Unterstützung für ihren Pneuhandel in Spanien wie von ihr bei dieser Gelegenheit geplant (Urk. 48 S. 7; Prot. II S. 18) – leuchtet schlicht nicht ein in Anbetracht ihrer Aussage, dass B._____ sie eigent- lich nur deswegen interessierte, weil er eine Person aus der G._____ war und in der Stadt F._____ Bekanntschaften und Beziehungen hatte (vgl. Urk. 3/8 S. 10). Das Handeln der Beschuldigten steht in markantem Kontrast zu ihrem stets dezi- diert hervorgehobenen und für sie zentralen Reifenhandel. Damit vermag auch die von der Verteidigung vorgebrachte Erklärung, die Beschuldigte weise eben ei- ne besondere "Persönlichkeitsstruktur" auf, wobei sie reiselustig und gutmütig sei,
- 30 - sich vor allem gegenüber Männern nicht durchsetzen könne und deshalb von die- sen regelmässig ausgenutzt werde (Urk.105 S. 7 f.; Prot. II S. 29), nicht zu über- zeugen. Schleierhaft ist schliesslich die Antwort der Beschuldigten vor Vorinstanz auf die Frage, weshalb sie nach ihrer Ankunft mit dem Renault in Zürich B._____ am an- dern Tag treffen wollte: Sie blieb dabei, dass es immer um den Pneuhandel ge- gangen sei, die Abfahrt der Container sei immer nähergekommen (Urk. 46 S. 7). Das ist eine fadenscheinige Erläuterung angesichts der Tatsache, dass die Be- schuldigte diesbezüglich tags zuvor in Barcelona von B._____ im Stich gelassen worden war. Auch inhaltlich deutet nichts auf Reifenbelange hin, viel eher jedoch auf eine grosse beidseitige Erleichterung, dass die Beschuldigte wohlbehalten nach Hause gelangt war ("Gott sei dank", verbunden mit Schmeicheleien seitens von B._____ durch Bezeichnung der Beschuldigten als "mein Liebling", vgl. Ge- spräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, wiedergege- ben in Urk. 77 S. 27; siehe auch hinten Erwägung III. A. 3.6). Nachdem sich
– immer nach ihrer Darstellung – B._____ ausserstande erklärt hatte, selber mit dem Renault von Barcelona nach Zürich zu fahren und die Beschuldigte bereit gewesen war, die erheblichen Strapazen auf sich zu nehmen, nach Barcelona zu fliegen und an seiner Stelle ihr Auto zurückzuholen, hätte sie äusserst verärgert sein müssen, dass B._____ praktisch gleichzeitig nach Zürich reiste bzw. reisen würde. Das mehrmalige Hin- und Herreisen B._____s zwischen Zürich und Barcelona im damaligen Zeitraum spricht zudem gegen einen derart schlechten Gesundheitszustand, der es ihm verunmöglichte, das Auto selber zurück zu brin- gen. Aus dem Telefongespräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, ergibt sich denn auch mit aller Klarheit, dass die Beschuldigte B._____ in Zürich erwartete und ihn dort am nächsten Tag treffen wollte. Ihr Vorbringen, sie habe damals nicht gewusst, wann genau sie B._____ treffen werde, da der Ausdruck "nos vemos mañana" unter … [Angehörige des Staates G._____] nicht zwingend bedeute, dass man sich am folgenden Tag sehen werde (Urk. 3/2 S. 5; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 19 und 28), erscheint aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte die ge- nannten Worte als Frage formulierte und B._____ diese mit "Ja, früh" beantworte- te sowie sie weiter aufforderte, "ruhig" zu bleiben, als unglaubhaft. Dieses Ge-
- 31 - spräch ist vor dem geschilderten Hintergrund als gewichtiges Indiz dafür zu wer- ten, dass die Beschuldigte um ihre Rolle als Drogenkurierin wusste.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 15. April 2013 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4 (Absehen von einer Er- satzforderung), 7 lit. a (Herausgabe der Hotelrechnung), 8 (Herausgabe des auf die Beschuldigte lautenden italienischen Reisepasses) und 9 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon bis und mit heute 781 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. De- zember 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 9360 aufbewahrte Barschaft von Fr. 250.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- März 2012 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich auf- bewahrte Personenwagen "Renault Mégane Scénic II" (blau; VIN: …, Kennzeichen ZH …) wird vor Eintritt der Rechtskraft eingezogen und - 60 - durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. b) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Mai 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Fahrzeugausweis (PW Renault Mégane Scénic II, ZH …) wird zusammen mit dem Personenwagen eingezogen und verwertet.
- Mit den übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrten Gegenständen wird wie folgt verfah- ren: a) Die Mobiltelefone (Samsung, schwarz, GT-E1170; Samsung, silber, C300; Samsung, schwarz, GT-C3300K) und das Navigationsgerät (Tomtom one XL) werden eingezogen und verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. b) Sämtliche SIM-Karten und SIM-Kartenhalter werden bei den Akten be- lassen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'600.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang von drei Vierteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. - 61 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung für sich und die Beschuldigte (gegen Emp- fangsschein, vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein, vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Versand gegen Empfangsschein) − das Gefängnis … (gegen Empfangsschein, vorab per Fax) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffer 5 (Ver- sand gegen Empfangsschein) − die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich betreffend Prozessnum- mer UH130323 (mit interner Post) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, MROS und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffern 4-6.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130425-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Affolter und lic. iur. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Iliev Urteil vom 21. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Steiner, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
15. April 2013 (DG120375)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Novem- ber 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie
- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 500 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung eines Ersatzes für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Staat wird abgesehen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
20. Dezember 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Barschaft von Fr. 250.– wird eingezo- gen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
22. März 2012 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich aufbe- wahrte Personenwagen Renault Mégane Scénic II (blau; VIN: …, Kennzei- chen ZH …) wird vor Eintritt der Rechtskraft eingezogen und durch die Be-
- 3 - zirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
b) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
25. Mai 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Fahrzeugausweis (PW Renault Mégane Scénic II, ZH …) wird eingezogen und zusammen mit dem Personenwagen verwertet.
7. Mit den übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrten Gegenständen wird wie folgt verfah- ren:
a) Die Hotelabrechnung (Iberostar Costa Dorada) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
b) Die Mobiltelefone (Samsung, schwarz, GT-E1170; Samsung, silber, C300; Samsung, schwarz, GT-C3300K) und das Navigationsgerät (Tomtom one XL) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwer- tet.
c) Sämtliche SIM-Karten und SIM-Kartenhalter werden bei den Akten be- lassen.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrte italie- nische Reisepass (Ausweis-Nr. …, lautend auf A._____) wird der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
- 4 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'913.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 404.– Fahrzeugaufbewahrung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 105 S. 1/2)
1. Die Beschuldige sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen.
2. Es sei der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Renault Scenic zu verwerten und der Beschuldigten der Verwertungserlös auszuhän- digen.
3. Es seien der Beschuldigten die weiteren beschlagnahmten Gegen- stände und die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 250.– auszuhändi- gen.
4. Es seien die gesamten Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung, der Staatskasse zu überbinden.
- 5 -
5. Es sei der Beschuldigten Schadenersatz und eine angemessene Ge- nugtuung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen aus der Staats- kasse zu entrichten.
6. Die Beschuldigte sei per sofort aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
7. Es sei das DNA-Profil der Beschuldigten zu löschen.
8. Sollte gänzlich wider Erwarten der Schuldspruch bestätigt werden, sei die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurtei- len. Diesfalls sei die Freiheitsstrafe teilbedingt zu vollziehen, wobei 16 Monate unbedingt zu vollziehen und 17 Monate bedingt auszufällen seien unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten für die Untersuchung und das Verfahren wären diesfalls der Beschuldigen aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 107 S. 2)
1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. April 2013 bezüglich Ziff. 1 und Ziff. 3. - 10. Urteilsdispositiv.
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und mit einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00). Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung
1. Zur Vorgeschichte sowie zum Verfahrensgang im Vorverfahren und vor ers- ter Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 3 f.).
- 6 -
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 15. April 2013 wur- de die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, un- ter Anrechnung von 500 Tagen Haft, sowie mit einer auf zwei Jahre bedingt aus- gesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Von der Ver- pflichtung der Beschuldigten zur Leistung eines Ersatzes für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Staat wurde abge- sehen. Sodann ordnete die Vorinstanz die Einziehung diverser Gegenstände (Bargeld, Personenwagen, Fahrzeugausweis, Mobiltelefone) und deren Verwer- tung bzw. Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Bezüglich Hotelab- rechnung und Reisepass der Beschuldigten wurde entschieden, diese nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Beschuldigten herauszugeben. Die Verfahrenskosten – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, wel- che unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden – auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten, erliess diese jedoch (Urk. 77 S. 47 f.).
3. Gegen dieses Urteil meldeten der damalige amtliche Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. X1._____, mit Eingabe vom 15. April 2013 und die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. April 2013 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 53 und 54). Die ebenfalls fristgerechten Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und der zu- rückgekehrten amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, datieren vom 3. und 23. September 2013 (Urk. 79; Urk. 80 und 80a). Mit der Berufungser- klärung wurden seitens der Verteidigung zugleich zahlreiche Beweisanträge ge- stellt (Urk. 80 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte keine Beweisanträge und be- antragte Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung (Urk. 79 S. 2; Urk. 87). Das Datenerfassungsblatt der Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 22. Okto- ber 2013 eingereicht (Urk. 88). Mit Brief vom 29. Oktober 2013 erhob die Verteidi- gerin Anschlussberufung bezüglich der Berufung der Staatsanwaltschaft, wobei sie die identischen Anträge stellte wie in ihrer selbständigen Berufung (Urk. 80 und 80a sowie Urk. 89 und 90).
- 7 -
4. Die Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfäng- lich an. Sie verlangt einen Freispruch sowie im wesentlichen die Herausgabe des Verwertungserlöses des PW Renault Mégane Scénic und der beschlagnahmten Barschaft sowie Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 80 S. 1 f.; Urk. 105 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beanstandet einzig die Höhe der Sanktion; sie beantragt wie schon vor Vorinstanz die Bestrafung der Beschuldigten mit 6 Jahren Freiheits- strafe und mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 79 S. 2; Urk. 107 S. 2). Unangefochten blieb das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 4 (Absehen von einer Ersatzforderung für nicht mehr vor- handene Vermögenswerte), 7 lit. a (Herausgabe der Hotelrechnung), 8 (Heraus- gabe des auf die Beschuldigte lautenden italienischen Reisepasses) und 9 (Kos- tenfestsetzung). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab mit Beschluss fest- zustellen.
5. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom
2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). Zu den Beweisanträgen der Verteidigung ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksich- tigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müs- sen. Bereits eingereichte Urkunden befinden sich schon bei den Akten und kön- nen als Beweise zum Tragen kommen, sofern sie als für den Sachentscheid rele- vant anzusehen sind (vgl. Urk. 80 S. 2 f., Beweisanträge 9 und 17). II. Prozessuales 1.1. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen – wie schon in ihrer Eingabe vom 29. November 2012
- 8 - (Urk. 24 und 25) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 6/7) – die Zweiteilung der Verhandlung und begründete dies damit, dass es sich vorlie- gend aufgrund der Strafanträge der Staatsanwaltschaft um eine gewichtige An- klage handle. Nur ein Schuldinterlokut wahre die Fairness, indem es der Verteidi- gung das Verteidigerdilemma erspare, nämlich trotz Antrags auf Freispruch gleichwohl "mit angezogener Handbremse" zu einer allfälligen Sanktion Stellung nehmen zu müssen und so den eigenen Hauptstandpunkt zu schwächen. Folge man der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Parteivorträge, führe dies zu einem unzweckmässigen Verhandlungsablauf, bei welchen die Staatsanwalt- schaft vor dem Plädoyer der Verteidigung auf Freispruch zum Strafmass plädiere. Schliesslich sei eine Zweiteilung der Verhandlung auch aus Gründen des Persön- lichkeitsschutzes und der Verfahrensökonomie gerechtfertigt, erspare man sich bei einem Freispruch doch sowohl die Erörterung der persönlichen Verhältnisse als auch die Vorträge zu Sanktion und Strafzumessung (Prot. II S. 7; Urk. 102). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte wie schon bei der Vorinstanz die Abwei- sung des Antrags auf Zweiteilung der Verhandlung. Zur Begründung verwies sie auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil und erklärte im Übrigen, dass der vorliegende Sachverhalt keinesfalls so komplex sei, dass ein Schuldinterlokut angezeigt wäre (Prot. II S. 8). 1.3. Der Antrag auf Zweiteilung der Verhandlung ist auch heute abzuweisen. Zur Begründung kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im Urteil vom 15. April 2013 verwiesen werden, in welchem diese ausführte, dass im vorliegenden Fall weder der Sachverhalt besonders komplex sei noch beson- dere Gründe im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeit der Beschuldigen vor- lägen (Urk. 77 S. 5/6). Diese Feststellungen beanspruchen auch im Berufungsver- fahren vollumfänglich Gültigkeit. Sodann ist festzuhalten, dass in Fällen, in wel- chen eine verdichtete Beweislage auf die Schuld der beschuldigten Person hin- deutet, die Verteidigung ohnehin mit einem Schuldspruch zu rechnen hat und deshalb ohne Weiteres von ihr erwartet werden kann, dass sie sich zuerst zu dem von ihr beantragten Freispruch und anschliessend im Sinne eines Eventualstand- punktes zu einer allfälligen Sanktion äussert. Dies gilt vorliegend umso mehr, als
- 9 - die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung erhoben hat und eine härtere Bestra- fung der Beschuldigten verlangt. Ginge man bloss aufgrund eines beantragten Freispruchs stets von einem Verteidigerdilemma aus, so wäre in den meisten Strafverfahren ein Schuldinterlokut durchzuführen, was offensichtlich nicht die Idee des Gesetzgebers beim Erlass von Art. 342 StPO war. Schliesslich kann das Gericht allfälligen Restbedenken dadurch Rechnung tragen, dass es – wie an der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8) – im Einverständnis sämtlicher Ver- fahrensbeteiligter die Verteidigung vor der Staatsanwaltschaft plädieren lässt. 2.1. Die Verteidigung hält auch in zweiter Gerichtsinstanz an ihrer Position fest, wonach die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ (im folgenden B._____) gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 1B_264/2012 vom
10. Oktober 2012 E. 5.5.1 ff. [= BGE 139 IV 25, nachfolgend so zitiert]) zu Art. 147 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar seien. Dies wird – zusammengefasst – damit begrün- det, da B._____ nicht im Beisein der Beschuldigten einvernommen worden sei, seien ihre Teilnahmerechte verletzt worden. Erst in der Konfrontationseinvernah- me vom 24. August 2012 sei die Beschuldigte mit den belastenden Aussagen von B._____ konfrontiert worden. Gemäss dem angeführten Bundesgerichtsentscheid seien Einschränkungen der Parteirechte nur möglich, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Partei ihre Rechte missbrauche oder wenn die Einschränkung für die Sicherheit von Personen bzw. zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhal- tungsinteressen erforderlich sei. Während der Untersuchung seien sowohl B._____ als auch die Beschuldigte in Untersuchungshaft gewesen, weshalb die Gefahr eines Missbrauchs der Parteirechte gering bzw. eigentlich auszuschlies- sen gewesen sei. Somit hätte der Beschuldigten spätestens nach der ersten poli- zeilichen Einvernahme von B._____ am 2. Dezember 2011 das Teilnahmerecht für die folgenden Einvernahmen gewährt werden sollen (Urk. 80 S. 3; Urk. 48 S. 8-10; Urk. 77 S. 6; Urk. 105 S. 4/5). Zudem müsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verweigerung der Teilnahmerechte aus Kollusionsgründen von der Anklagebehörde formell verfügt werden. Vorliegend seien der Verteidi-
- 10 - gung jedoch nicht einmal die Termine der Einvernahmen von B._____ bekannt- gegeben worden (Prot. II S. 28). 2.2. Die Staatsanwaltschaft verneinte die Verletzung von Parteirechten. Der ge- nannte Entscheid des Bundesgerichts tauge nicht als einschlägiges Präjudiz, weil es sich im vorliegenden Fall um zwei getrennt geführte Verfahren mit getrennten Sachverhalten handle mit nur einem Berührungspunkt, nämlich zu B._____. In ei- nem so frühen Verfahrensstadium sämtliche Parteien zuzulassen, sei zudem nicht praktikabel. Die Befragungen B._____s ab Februar 2012 hätten zur Abklärung seiner eigenen Tathandlungen stattgefunden. B._____ habe erst am 23. August 2012 über die Beschuldigte gesprochen, worauf am folgenden Tag die Konfronta- tionseinvernahme mit der Beschuldigten stattgefunden habe (Prot. I S. 11 f.). Des Weiteren könnten nach neuster Bundesgerichtspraxis (Urteil 6B_369/2013 vom
31. Oktober 2013), welche den von der Verteidigung zitierten Entscheid in seiner Absolutheit relativiere, bei konkreter Kollusionsgefahr und bei noch nicht erfolgten Vorhalten die Teilnahmerechte Mitbeschuldigter eingeschränkt werden. Dem Teil- nahme- und Konfrontationsrecht sei in formeller Hinsicht Rechnung getragen, wenn die Befragungen unter Wahrung der Parteiöffentlichkeit wiederholt würden. Es genüge also eine nachträgliche Konfrontation, welche im vorliegenden Fall er- folgt sei (Urk. 107 S. 5/6). 2.3. Die Vorinstanz führte dazu das Folgende aus (Urk. 77 S. 7-9): 2.3.1. Grundsätzlich räume Art. 147 StPO den Parteien die Möglichkeit ein, bei der Beweiserhebung anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn die Polizei im Auftrag der Staats- anwaltschaft die Befragung durchführe (Art. 312 Abs. 2 StPO; Botschaft StPO, S. 1187). Dies gehe grundsätzlich weiter als die in Bundesverfassung und EMRK stipulierte Minimalgarantie, wonach zumindest eine Konfrontationseinvernahme zwischen Belastungsperson und Beschuldigtem durchgeführt werden müsse (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV). Da zwischen B._____ und der Be- schuldigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt worden sei (Urk. 5/13), sei diese prozessuale Minimalgarantie grundsätzlich eingehalten worden.
- 11 - 2.3.2. Bezüglich der Ausführungen des Verteidigers sowie des angeführten Bun- desgerichtsentscheides hielt die Vorinstanz fest, dort sei es um die Teilnahme- rechte zweier Mitbeschuldigter gegangen, gegen die wegen eines gemeinschaft- lich verübten Diebstahls untersucht worden sei. Dies im Unterschied zum vorlie- genden Fall, wo laut der Anklage die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Delik- te bloss in teilweiser Mittäterschaft mit B._____ und C._____ (nachfolgend C._____; beide gleiches Verfahren, jeweils separate Anklagen) sowie dem unbe- kannten D._____ begangen habe (Urk. 22 S. 2). B._____ würden darüber hinaus weitere Delikte zur Last gelegt (vgl. DG120371-L Urk. 3/17). C._____ hingegen habe mit dem Drogentransport nichts zu tun gehabt (vgl. DG120363-L Urk. 3/9). Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft argumentierte die Vorinstanz weiter, es sei in den ersten Befragungen von B._____ primär darum gegangen, dessen Rol- le im Drogengeschäft zu eruieren und herauszufinden, wie viel Kokain B._____ in die Schweiz eingeführt habe und welche Personen zu dessen Bezugs- und Ab- nehmerquellen gehört hätten. In den Einvernahmen sei B._____ auch zum von der Beschuldigten durchgeführten Drogentransport befragt worden, wobei er die Beschuldigte erstmals in der delegierten Einvernahme vom 15. Februar 2012 – und nicht erst einen Tag vor der Konfrontationseinvernahme – belastet habe (Urk. 5/5 Frage 36). Gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid diene die Beweiserhebung primär der Wahrheitsfindung im Strafprozess und nicht alleine der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Mit der neuen Strafprozessordnung seien die Parteirechte zwar gestärkt worden, zur Durchsetzung der Wahrheitsfindung seien jedoch gewisse Korrekturmechanismen vorgesehen, so unter anderen Ausnah- men von der Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Anwesenheit sämt- licher Mitbeschuldigter in allen Einvernahmen erscheine der Wahrheitsfindung nicht zuträglich. Auch aus praktischen Gründen erscheine es unmöglich, sämtli- che möglichen Parteien zu einer Befragung zuzulassen: Gerade in umfangreichen Untersuchungen mit einem grossen Kreis von Verdächtigen sei in einem frühen Verfahrensstadium oft noch gar nicht abschliessend zu beurteilen, welche weite- ren Personen überhaupt als Beschuldigte zu befragen seien. So verhalte es sich auch vorliegend, wo ein Beschuldigter mehrere weitere Personen belaste. Bei den
- 12 - ersten Einvernahmen sei nicht abschätzbar gewesen, was genau zur Sprache kommen werde, und es sei in der Praxis nicht möglich, proaktiv sämtliche mögli- chen Beteiligten vorzuladen. Zudem sei es bei den Befragungen von B._____ vor allem um das Beweisverfahren gegen ihn gegangen und nicht um jenes gegen die Beschuldigte. Die Schnittmenge der Delikte, die B._____ und der Beschuldig- ten gemeinsam vorgeworfen würden, sei im Vergleich zu den von B._____ verüb- ten Delikten sehr klein. Es erscheine vorliegend zur Wahrung der Parteirechte deshalb ausreichend, am Schluss der Untersuchung eine Konfrontationseinver- nahme durchzuführen. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibe nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu ge- währleisten sei; dies bestimme die Verfahrensleitung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1) Die Konfrontationseinvernahme zwischen B._____ und der Beschuldigten habe am 24. August 2012 stattgefunden mit beidseitiger Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen (Urk. 5/13). Ferner sei die Beschuldigte bereits vor der Kon- frontationseinvernahme zur Stellungnahme zu den belastenden Aussagen von B._____ angehalten worden (Urk. 3/4 Fragen 20, 39, 46; Urk. 3/5 Fragen 5, 11, 13; Urk. 3/6 S. 10; Urk. 3/7 Frage 47). Schliesslich sei während des Vorverfahrens nie ein Gesuch der Verteidigung selbst um Teilnahme an den Einvernahmen von B._____ erfolgt. 2.3.3. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass die Parteirechte der Beschul- digten betreffend die Einvernahmen von B._____ hinreichend gewahrt worden seien und dessen Aussagen im hiesigen Verfahren vollumfänglich verwertet wer- den könnten. 2.4. Diese Argumentation der Vorinstanz sowie die Schlussfolgerung sind zu tei- len (Urk. 77 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO); die nachfolgenden Ausführungen ver- stehen sich als Ergänzung dazu. 2.4.1. Der von der ersten Einvernahme an stets durch ihre aktuelle Verteidigerin anwaltlich vertretenen Beschuldigten waren bereits Monate vor der Konfrontati- onseinvernahme vom 24. August 2012 wiederholt wesentliche sie belastende Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ vorgehalten worden (vgl. auch Erwä- gung II. 2.3.2 hiervor).
- 13 - So kamen in der Einvernahme vom 14. Februar 2012 (Urk. 3/4) der von B._____ berichtete gemeinsame Kauf des Renault Mégane Scénic in Zürich zur Sprache sowie dass D._____ das Fahrzeug bezahlt habe (Urk. 3/4 Fragen 20 ff. und 36), zudem B._____s Fahrt mit dem Renault nach Spanien und die Zusage der Be- schuldigten zum Drogentransport nach Zürich durch Rückführung des präparier- ten Renaults. Ferner wurde die Beschuldigte auf etliche diesen Vorgängen zug- rundliegende und die Aussagen von B._____ flankierende SMS und Audioge- spräche mit dem Mitbeschuldigten – worin es u.a. um die Frage nach der Anzahl möglicher (Drogen)Transporte vor Weihnachten ging – angesprochen (Urk. 3/4 Fragen 39 ff., 46 ff., 61 ff., 68 ff.). Die Vorhaltungen gegenüber der Beschuldigten geschahen gezielt und auch in Details. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2012 (Urk. 3/5) wurde die Beschul- digte aufgefordert, zur Aussage B._____s, wonach D._____ den Renault Mégane Scénic bar bezahlt habe und das Auto nach erfolgtem Drogentransport vereinba- rungsgemäss der Beschuldigten geschenkt worden wäre, Stellung zu nehmen (Urk. 3/5 Fragen 5 ff.). Sodann hielt man ihr u.a. Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sowie Audiogespräche zwischen ihr und B._____ vor, dies wiederum be- treffend Anzahl möglicher Drogengeschäfte vor Weihnachten, weiter die konkrete Honorierung der Beschuldigten für den vorliegend zu beurteilenden Drogentrans- port und dass sie um die Tatsache, einen Drogentransport durchzuführen, ge- wusst habe (Urk. 3/5 Fragen 10 ff.). Vorhaltungen in den Einvernahmen vom 8. Mai 2012 (Urk. 3/6) und vom 20. Juni 2012 (Urk. 3/7) betrafen B._____s Schilderungen, D._____ habe den Renault ge- kauft, sie habe gewusst, dass es bei dieser Spanienreise um einen Drogentrans- port gegangen sei, dass man nicht für nichts ein Auto und EUR 4'000.– geschenkt bekomme, er habe ihr schon vor der Fahrt des Wagens nach Spanien gesagt, welchen Zweck die Reise habe und dass es dabei darum gehe, Drogen in die Schweiz zu bringen (Urk. 3/6 S. 8, 10 f.; ferner Urk. 3/7 Frage 46 f.). 2.4.2. Der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin war demnach in mehreren eige- nen Befragungen zur Kenntnis gebracht worden, dass B._____ zum hier gegen- ständlichen Tatvorwurf abweichende Standpunkte einnahm. Konkret war für die
- 14 - Beschuldigte und die Verteidigung schon ab Mitte Februar 2012 (Urk. 3/4) und damit während eines grossen Teils des Vorverfahrens unverkennbar, dass die Aussageinhalte des Mitbeschuldigten B._____ in wesentlichen Aspekten nicht mit jenen der Beschuldigten korrespondierten, sondern dass – im Gegenteil – B._____ die Beschuldigte (ebenso wie sich selbst) massiv belastete. Dennoch wurde nie eine Teilnahme an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten B._____ oder gar deren Wiederholung im Beisein der Beschuldigten und ihrer Verteidigung beantragt, wozu im Rahmen von regelmässigen allgemeinen Worterteilungen am Ende der Befragungen die Möglichkeit geboten worden war und wozu allenfalls auch Anlass bestanden hätte. 2.4.3. Darüber hinaus wurde der Beschuldigten eine Stunde vor Beginn der Kon- frontationseinvernahme mit B._____ vom 24. August 2012 die Einvernahme des Mitbeschuldigten B._____ vom 23. August 2012, anlässlich welcher B._____ sehr detaillierte Angaben zu den vorliegenden Anklagesachverhalten gemacht hatte (Urk. 5/12 S. 9 f. und S. 11 ff.) und auf welche er sich an der Konfrontationsein- vernahme immer wieder berief (vgl. Urk. 3/8 = Urk. 5/13), zur Lektüre in die Zelle gegeben. Die Verteidigerin der Beschuldigten erhielt ebenfalls eine Kopie ausge- händigt und es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, den Inhalt dieser Einver- nahme mit der Beschuldigten vor der Konfrontationseinvernahme zu besprechen (Urk. 3/8 S. 1). Somit hatten die Beschuldigte und ihre Verteidigerin noch vor Be- ginn der Konfrontationseinvernahme in allen Einzelheiten Kenntnis erlangt von den – über mehrere Seiten einlässlich niedergeschrieben – früheren Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ und von dessen abschliessender Haltung zu den überschneidenden Anklagevorwürfen (vgl. Urk. 5/12 S. 9 f. und S. 11-18). Die Be- schuldigte war daher in der Lage, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere ihr in der StPO, BV und EMRK vorgesehenes Recht auf Ergänzungsfragen wirksam ausüben zu können. Namentlich war sie imstande, auf allfällige Widersprüche in den Aussagen des Mitbeschuldigten hinzuweisen und ihn zu diesbezüglicher Klä- rung aufzufordern (ZR 102 Nr. 10 E. 1c). Folglich ist der Beschuldigten bzw. de- ren Verteidigerin angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden, im Interesse einer sinnvollen und effektiven Verteidigung sowie Ausübung des Rechts auf Stellung von Ergänzungsfragen zwecks Eruierung von eventuellen
- 15 - Widersprüchen zu früheren Aussagen entsprechende Ergänzungsfragen vorzube- reiten und solche zu stellen, wovon jedoch – wie erwähnt – kein Gebrauch ge- macht wurde (Urk. 3/8 S. 10). Und auch die am Ende der Konfrontationseinver- nahme gebotene Option, noch etwas zu bemerken bzw. nach der Protokolldurch- sicht Ergänzungen oder Berichtigungen anzubringen, blieb seitens der Beschul- digten ungenutzt (Urk. 3/8 S. 11 f.). Vorliegend rechtfertigt es sich, dass die für die Akteneinsicht geltenden Grundsät- ze auch im Zusammenhang mit den Teilnahmerechten berücksichtigen werden. Gemäss ZR 95 Nr. 10 besteht hinsichtlich Akteneinsicht keine generelle Pflicht der Untersuchungsbehörden, unaufgefordert sämtliche Untersuchungsakten vor- zulegen; vielmehr treffen die beschuldigte Person bzw. deren Verteidigung gewis- se Obliegenheiten und es ist somit deren Sache, entsprechende Gesuche um Ak- teneinsicht zu steIlen (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien unter den definierten Voraussetzungen die Akten einsehen können). Eine solche Obliegen- heit hinsichtlich Antragstellung gilt analog betreffend die Teilnahme an Einver- nahmen von Mitbeschuldigten. Die Verteidigung der Beschuldigten hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt darum ersucht, den Einvernahmen von B._____ beizuwoh- nen (vgl. Urk. 77 S. 9). 2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Staatsanwalt- schaft im vorliegenden Fall, wonach vor dem 24. August 2012 (lediglich) Einzelbe- fragungen durchgeführt wurden, im Lichte der obigen Erwägungen als angemes- sen und korrekt erscheint – zumal die Staatsanwaltschaft mit Recht nicht bloss organisatorische Erleichterungen, sondern auch sachliche Gründe anführte – und die Parteirechte der Beschuldigten, namentlich auch die Teilnahmerechte bei Be- weiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, mit der Vorinstanz als gewährleis- tet zu betrachten sind. Den Parteirechten der Beschuldigten einschliesslich der Teilnahmerechte wurde insgesamt hinreichend und in sachgerechter Weise Be- achtung geschenkt, auch indem der stets durch ihre Verteidigerin begleiteten Be- schuldigten in zahlreichen Einvernahmen die den überschneidenden Teil der An- klagesachverhalte betreffenden Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ zur Kenntnis und Stellungnahme unterbreitet wurden. Von den wiederholt eingeräum-
- 16 - ten Möglichkeiten zu ergänzender Äusserung oder etwa Stellung von Anträgen oder prozessualen Begehren wurde praktisch kein Gebrauch gemacht. In Anbe- tracht all dieser Umstände können sämtliche Einvernahmen des Mitbeschuldigten B._____ im vorliegenden Verfahren verwertet werden. 2.4.5. Die Kritik der Verteidigung an der Argumentation der Vorinstanz (Urk. 80 S. 3 f.) vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Auch wenn die Verhaftungen von B._____ und der Beschuldigten aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte erfolgten (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 19/1 S. 1; Urk. 19/3), waren angesichts der Mehrzahl mutmasslich tangierter Personen in unterschiedlichen Chargen Einzelbefragungen angezeigt. Der sehr gerafft darge- legte Anklagevorwurf bildete wohl den Auftakt zu den Befragungen B._____s (Urk. 5/1 S. 1), doch drehten sich die ersten vier Einvernahmen des zunächst un- geständigen Mitbeschuldigten B._____ hauptsächlich um seine Person, die Be- ziehung zu anderen Mitbeschuldigten (z.B. C._____, E._____) sowie um Sicher- stellungen (Urk. 5/1 bis 5/4). In manchen folgenden, meist ausgedehnten Einver- nahmen wurden dem Mitbeschuldigten B._____ u.a. unzählige aus den Überwa- chungsmassnahmen erlangte Gesprächsinhalte und Kurzmitteilungen mit unter- schiedlichen Kommunikationspartnern unterbreitet, davon zwar auch etliche hier gegenständliche, ansonsten aber viele ausserhalb der vorliegenden Tatvorwürfe liegende und andere mutmasslich in den Drogenhandel involvierte Personen be- treffend (Urk. 5/5 bis 5/12). Es leuchtet ein, dass aus Gründen der Praktikabilität und auch der Effizienz sowie der ungestörten Wahrheitsfindung die Einvernah- men B._____s nicht parteiöffentlich durchgeführt wurden und die Staatsanwalt- schaft den Teilnahmerechten der Beschuldigten anderweitig, wie oben dargelegt, Nachachtung verschaffte. Inwiefern eine prozessuale Schlechterstellung der Be- schuldigten aufgrund des – im Vergleich zum Mitbeschuldigten B._____ – gerin- geren Tatbeitrages bzw. Deliktsumfanges resultieren sollte, wie die Verteidigung geltend macht, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig bewirkte die fehlende Kenntnis der Verteidigung von den konkreten Einvernahmeterminen B._____s – an sich ein rein organisatorischer Aspekt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund wiederholter Vorhalte von die Beschuldigte belastenden konkreten Aussagen des
- 17 - Mitbeschuldigten B._____ in den Befragungen der Beschuldigten wussten Vertei- digung und Beschuldigte, dass parallel gegen den Mitbeschuldigten B._____ er- mittelt wurde, und sie hatten vom wesentlichen Aussageinhalt betreffend den ge- meinsamen Anklagesachverhalt Kenntnis erhalten. Es war ihnen jederzeit unbe- nommen, die vollständige oder teilweise (die Beschuldigte betreffende Passagen) Herausgabe jener Einvernahmen zu verlangen oder die Teilnahme an den weite- ren Befragungen des Mitbeschuldigten B._____ zu beantragen. 2.5. Neben B._____ wurde auch dessen Freundin C._____ als Mitbeschuldigte einvernommen. Da keine Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschuldigten und C._____ geführt wurde, hatte die Beschuldigte auch keine Möglichkeit, Er- gänzungsfragen zu stellen (vgl. die Beizugsakten DG120363 des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung). Somit sind deren Aussagen nicht zu Lasten der Beschuldig- ten verwertbar, wie schon die Vorinstanz zutreffend konstatierte (Art. 147 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 9). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt A. Anklagesachverhalt I (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) 1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 21. November 2012 (Urk. 22) und finden sich auch zusammengefasst im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 77 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Beschuldigte anerkennt den ihr vorgeworfenen äusseren Ablauf des An- klagesachverhalts im Wesentlichen, insbesondere, dass sie den fraglichen Renault Mégane Scénic am 2. Dezember 2011 von Barcelona nach Zürich gefah- ren hat und dass in diesem Auto Kokain versteckt gewesen ist (Urk. 3/9 S. 3 f. und 9 f.; Urk. 80 S. 4; Prot. II S. 14), nämlich gemäss Prüfbericht des Forensi- schen Instituts Zürich 9'159 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid (Urk. 15/7). Sie bestreitet jedoch, dass B._____ sie in mehreren Gesprächen für einen Dro- gentransport angeworben habe, dass ihr für den Drogentransport EUR 4'000.–
- 18 - versprochen worden seien und dass das Kurierfahrzeug – von D._____ bezahlt – Teil ihres Kurierlohns hätte sein sollen (Urk. 77 S. 13 und 15). Vielmehr macht die Beschuldigte zusammengefasst geltend, den Renault Mégane Scénic aus eigenen Mitteln aus einem Hausverkauf von 2010 bzw. einem kleinen Geschäftsgewinn erworben zu haben. Die Anschaffung eines neuen Autos sei aufgrund geplanter Pneutransporte unumgänglich gewesen. Die Beziehung zu B._____ beschrieb sie als rein geschäftlicher Natur. Es sei nur um ihren Pneu- handel mit F._____ [Stadt in G._____] gegangen und sie habe sich durch die Vermittlung von B._____ gute Geschäfte versprochen. Gelegentliche Verabre- dungen mit ihm seien zum Kaffeetrinken erfolgt (Urk. 77 S. 14 f.; Prot. II S. 15 ff.). 1.3. Den inneren Sachverhalt bestreitet die Beschuldigte vollständig. Sie gibt an, nichts von den Drogen im Auto und von der Verwicklung B._____s in den Drogen- handel gewusst zu haben (Urk. 3/9 S. 4, 5, 8 und 9; Prot. II S. 14, 19, 22 und 30). Es ist daher anhand der aktenkundigen Beweismittel vor allem zu prüfen, ob der innere Sachverhalt erstellt und der Beschuldigten die Kenntnis, dass sie als Dro- genkurierin agieren würde, nachgewiesen werden kann. Was die Beschuldigte wusste, gehört zum subjektiven Tatbestand und ist damit Gegenstand der Sach- verhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wis- sen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Wür- digung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage. Es ist nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein und sich insoweit teilweise überschneiden können (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Da im vorliegenden Fall insbesondere das äusserlich erkennbare Verhalten der Beschuldigten bei der Planung (Anwerben, Vorbereitung des Transports durch Besorgen des Transportmittels) und beim Transport Rückschlüsse auf den inne- ren Sachverhalt erlauben dürfte, hat die Vorinstanz richtigerweise die Aussagen
- 19 - der Beteiligten, die abgehörten Gespräche und die weiteren Beweismittel vor die- sem Hintergrund dargestellt und gewürdigt. 1.4. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 77 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten, welche je in dem gegen sie geführten Strafverfahren als Beschuldigte einvernommen wurden, wur- de im angefochtenen Entscheid richtig erwogen, dass eine beschuldigte Person keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft, sondern dass sie ungestraft lü- gen darf, sofern sie dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend auf das legitime Interesse einer beschuldig- ten Person hin, im Hinblick auf den Verfahrensausgang ihre Rolle in einem für sie möglichst günstigen Lichte darzustellen. Das ist indessen noch kein Grund, die Aussagen von beschuldigten Personen – hier der Beschuldigten und des Mitbe- schuldigten B._____ – mit entsprechender Vorsicht zu würdigen bzw. deren Aus- sagen an sich zu misstrauen. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der Ausführungen, mithin die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen und ob diese anhand weiterer (objektiver) Umstände verifizierbar sind (auch Urk. 77 S. 12 f.).
2. Aussagen der Beschuldigten und vorläufige Würdigung 2.1. Die wichtigsten Aussagen der Beschuldigten betreffend Reifenhandel, zum Kauf des Renault Mégane Scénic, zur Ausleihe dieses Autos an B._____ für des- sen Fahrt nach Barcelona sowie zu ihrer Rückfahrt mit dem Fahrzeug in die Schweiz einschliesslich der Ankunft in Zürich sind im angefochtenen Urteil darge- stellt und von der Vorinstanz gewürdigt worden, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 3/1-10 und Urk. 46; Urk. 77 S. 14 f., 17, 18-24, 27-36). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung da- zu. 2.1.1. Die Beschuldigte bestritt in der Untersuchung stets, dass B._____ sie für einen Drogentransport angeworben habe.
- 20 - Betreffend Kennenlernen gab sie an, dass B._____, dem sie nach ihrer Erinne- rung früher schon einmal während ihrer Tätigkeit in der Reinigungsbranche be- gegnet sei, sie zusammen mit einer Bekannten nach ihrem Fussunfall zu Hause besucht habe. Er habe ihr helfen wollen, da ihr Geschäft mit dem Export von Ge- brauchtreifen von der Schweiz in die G._____ [Staat] wegen des Unfalls in Prob- leme geraten sei. Er habe erklärt, dort viele Leute zu kennen und über Kontakte zu Personen in der G._____ zu verfügen, die ganze Container mit Pneus kaufen könnten. Weiter ergibt sich aus ihren Schilderungen, dass B._____ sehr an ihrer Tätigkeit interessiert gewesen und der Kontakt etwas enger geworden sei, er sie immer wieder angerufen habe, auch um nach ihrer Gesundheit zu fragen. So ha- be sie sich ab und zu mit B._____ verabredet, allerdings nur zum Kaffeetrinken, denn sie habe nicht so engen Kontakt gewollt. Die Beziehung sei rein geschäftli- cher Natur gewesen und sie habe sich mit ihm vorwiegend über ihre Probleme mit dem Pneuhandel unterhalten (Urk. 3/2 S. 2 ff. und 7 f.; Urk. 3/4 S. 9 f.; Urk. 3/6 S. 5 f. und S. 10 f.). Gemäss ihren Aussagen versprach sie sich durch die Vermitt- lung B._____s gute Geschäfte in Bezug auf den Pneuhandel in F._____ (Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/6 S. 6; Urk. 3/8 S. 10). Auf Vorhalt eines Telefongesprächs und diesbezüglicher Äusserung B._____s, worin sie zu einem Drogentransport als Ku- rierin zugesagt habe, beharrte die Beschuldigte ausdrücklich darauf, dass es um Containerlieferungen mit Pneus nach F._____ gegangen sei. Weder habe man über einen Drogentransport gesprochen, noch habe sie etwas davon gewusst und niemand habe sie überredet (Urk. 3/4 S. 9 f.). Zur Stellungnahme auf weitere Ge- spräche von B._____ betreffend Drogenhandel aufgefordert, erklärte die Beschul- digte, überhaupt nichts darüber zu wissen. Für sie habe es sich immer um Reifen gehandelt (Urk. 3/7 S. 7 f.). Auch in der Konfrontationseinvernahme mit B._____ (Urk. 3/8 = Urk. 5/13) bestritt die Beschuldigte vehement die Aussage von B._____, wonach sie mit ihm über einen Drogentransport gesprochen haben soll. Es lässt sich nicht widerlegen, dass die Beschuldigte den Mitbeschuldigten B._____ von früherer Gelegenheit her kannte und es im Zusammenhang mit ih- rem Fussunfall zu einem Wiedersehen kam. Auch mag zutreffen, dass die Be- schuldigte im Jahre 2011 daran war, einen Occasions-Pneuhandel mit der G._____ aufzubauen, dazu gerne die Unterstützung des Beschuldigten bean-
- 21 - spruchte und dass sich auch B._____ dafür interessierte, was die Beschuldigte von Anfang an konstant und detailliert geltend machte. Der geschilderte Reifen- handel – gemäss der Beschuldigten im Anfangsstadium und noch kaum einträg- lich – lässt zeitlich und vom Aufwand her ohne weiteres Raum für eine parallele Mitwirkung der Beschuldigten an einem Drogengeschäft, konkret eine Kurierfahrt von Barcelona nach Zürich einschliesslich der dazu notwendigen Vorbereitungen, zumal sich die Beschuldigte erhoffte, von B._____ in Barcelona mit Pneuhändlern bekannt gemacht zu werden und wegen der Geschäftsöffnungszeiten für die Rei- se einen Wochentag bevorzugte (Urk. 3/6 S. 10; Urk. 3/7 S. 6). Die eine Tätigkeit schliesst die andere nicht aus. Zu prüfen bleibt, ob es vorliegend tatsächlich um Pneuhandel ging oder ob die Beschuldigte diesen nur vorschob. 2.1.2. Den Renault Mégane Scénic will die Beschuldigte aus eigenen Mitteln im Hinblick auf geplante Pneutransporte als notwendigen Ersatz für ihren KIA erwor- ben haben. Zum Vorwurf, sie hätte als Gegenleistung für ihre Transporttätigkeit EUR 4'000.– sowie das dafür zu erwerbende Auto versprochen erhalten, führte die Beschuldig- te aus, ihr anderes Fahrzeug der Marke KIA sei seit längerem nicht fahrtüchtig gewesen und habe gemäss ihrem Garagisten nicht repariert werden können. Trotz dieser schlechten Prognose habe sie auf Anraten von B._____ den KIA am
8. November 2011 zur H._____ Garage gebracht und den Garagisten gebeten, sich das Auto einmal anzuschauen. Am 9. November 2011 habe sie zusammen mit B._____ ein neues Auto kaufen wollen, wobei sie sich von dessen Beisein das Aushandeln eines besseren Preises erhofft habe (Urk. 3/2 S. 2-6; Urk. 3/4 S. 2-4; Prot. II S. 15 f.). Schliesslich habe sie bei der H._____ Garage einen Renault Mégane Scénic für Fr. 12'000.– erworben und den Grossteil des Kaufpreises, EUR 9'000.–, gleich bar bezahlt. Den restlichen Preis, etwas über CHF 1'000.–, habe sie anschliessend B._____ gegeben, als dieser sie nach Hause gefahren habe (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/5 S. 2; Urk. 3/6 S. 8; Urk. 3/7 S. 9; Urk. 3/9 S. 3 f.; Prot. II S. 21). Das Geld für den Renault habe sie aus dem Haus- verkauf im Juli 2010 über EUR 20'000.– bzw. EUR 17'000.– an ihre Schwester (Urk. 3/2 S. 2 und 7; Urk. 3/9 S. 4; Urk. 26/12) bzw. aus einem Geschäftsgewinn
- 22 - von Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.–, welchen sie sich auf die Seite gelegt habe (Prot. II S. 16; vgl. auch Urk. 46 S. 4), gehabt. In der Einvernahme vom 14. Feb- ruar 2012 fügte sie an, sie und B._____ hätten am 9. November 2011 vor Beginn der Suche nach einem Auto D._____ am Flughafen abgeholt. D._____ sei an- schliessend beim Besuch von mehreren Autohändlern dabei gewesen (Urk. 3/4 S. 4). Die Beschuldigte widersprach sodann dem Vorhalt nicht, dass sie am
11. November 2011 der H._____ Garage eine Anzahlung von Fr. 2'000.– für die Reparaturen am KIA geleistet hatte (Urk. 3/5 S. 2 und 4; Urk. 48 S. 6). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 8. November 2011, d.h. am Tag vor dem Kauf des Renault Mégane Scénic (9. November 2011), den KIA zwecks Re- paratur zur H._____ Garage brachte, da sie noch Hoffnung hegte, dieser könnte repariert werden (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 48 S. 5 f.). Sie musste allerdings davon aus- gehen, dass eine allfällige Reparatur sie teuer zu stehen kommen würde, da ihr eigener Garagist sie vor hohen Kosten gewarnt und ihr geraten hatte, keine weite- ren Ressourcen für die Reparatur des Autos zu verschwenden, sondern das Fahr- zeug besser zu entsorgen (Urk. 3/2 S. 3). Trotz dieser ungewissen Situation und ohne den Prüfbericht der H._____ Garage betreffend Reparierbarkeit des KIA ab- zuwarten hatte die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen bereits am folgenden Tag den Renault Mégane Scénic gekauft (Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 48 S. 6; Prot. II S. 15; vgl. die Quittung der H._____ Automobile AG über EUR 9'000.–, Urk. 11/1). Mit der Vorinstanz erscheint dieses Vorgehen aus neutraler Perspektive als irrati- onal und unerklärlich und ist umso fragwürdiger, als die Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben das Auto in der dem Kauf folgenden Woche gar nicht zwingend benötigte und auch Beinschmerzen hatte, weshalb sie es bereits am Tag darauf leihweise dem Mitbeschuldigten B._____ überliess (Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 48 S. 6; nachstehende Erwägung III. A. 2.1.4). Zudem leistete die Beschuldigte wie er- wähnt kurz nach dem Kauf des Renault der H._____ Garage für Vorbereiten und Vorführen des KIA eine Anzahlung von Fr. 2'000.– (Quittung vom 16. November 2011, Urk. 11/3), obwohl es laut ihrer Aussage nicht sicher war, ob der KIA über- haupt noch repariert werden konnte. Nach ihrer Schilderung musste sie sich das Geld für dieses Depot von ihrer Kollegin aus F._____ vorschiessen lassen, weil sie hier in der Schweiz über kein Geld verfügte ("nichts") und auch keine Kenntnis
- 23 - hatte über eventuell ihr zustehendes Geld in F._____, wobei eine Drittperson, "I._____", der Kollegin den Betrag zurück bezahlt habe (Urk. 3/5 S. 4). Laut der Verteidigung habe sich die Beschuldigte geärgert, als von der H._____ Garage der positive Bericht betreffend Reparaturmöglichkeit des KIA gekommen sei. Dennoch wurde von der H._____ Garage der ausstehende MFK-Termin verein- bart und von der Beschuldigten bezüglich der Reparatur des KIA das verlangte Depot von Fr. 2'000.– erbracht (Urk. 48 S. 6). Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hingedeutet, dass die Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt arbeitslos war, aus dem Pneuhandel kaum etwas verdiente und zusätz- lich Schulden hatte, weshalb ihr Lohn gepfändet wurde (Urk. 3/2 S. 2 und 6 f.; Urk. 3/5 S. 4 und 6; Urk. 3/6 S. 3; Urk. 46 S. 3 ff.; Prot. II S. 12). Die Beschuldigte führte einerseits immer wieder aus, sie habe noch Geld aus dem Hausverkauf bzw. einem Geschäftsgewinn gehabt, andererseits gab sie zu Protokoll, sie habe B._____ um eine Geldhilfe fragen wollen, weil sie Schulden gehabt habe (Urk. 3/2 S. 2). Letztere Aussage dürfte den Tatsachen näher kommen, nämlich, dass sich die Beschuldigte in einer misslichen finanziellen Lage befand, in Anbetracht derer es nicht nachvollziehbar erscheint, sich – nebst einem beachtlichen Reparatur- aufwand für das bisherige Auto – einfach so ein weiteres Auto "auf Vorrat" anzu- schaffen, nota bene ohne dieses zwingend zu benötigen. Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass die Beschuldigte die Absicht verfolgt habe, den Renault Mégane Scénic bei Nichtgebrauch gewinnbringend weiterzuverkaufen (Urk. 48 S. 5; auch Urk. 3/2 S. 2 und 4). Dass Privatpersonen Occasionsautos mit Gewinn weiterverkaufen können, ist, wie allgemein bekannt, eher ein Wunschgedanke und äusserst selten in die Tat umsetzbar, was auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein dürfte, zumal zwischen dem Kauf und dem geplanten Verkauf des Fahrzeuges die Hin- und Rückfahrt nach Barcelona lag (Urk. 80 S. 6). Das Argu- ment entbehrt daher der Logik. Dass die Beschuldigte – die sich offensichtlich in einer sehr schlechten finanziel- len Situation befand sowie mit Schulden und einer Lohnpfändung belastet war – im November 2011 den Renault Mégane Scénic gewissermassen als Zweitfahr- zeug aus eigenen Mitteln erworben hat, erscheint schon gestützt auf ihre eigenen
- 24 - Aussagen als unglaubhaft. So war sie einerseits seit August 2010 arbeitslos, ver- fügte im Jahre 2011 neben dem Arbeitslosengeld über keine weitere Einkom- mensquelle, verdiente mit dem Pneuhandel praktisch nichts bzw. allfällige Erträge wurden immer wieder investiert. Zudem beanspruchte sie für die Reparatur des KIA die finanzielle Hilfe einer Kollegin und wollte nach ihrer Darstellung sogar bei B._____ um Geldhilfe nachfragen (Urk. 3/2 S. 2). Andererseits gab die Beschul- digte in der Untersuchung mehrfach an, den Renault mit dem Geld aus dem Hausverkauf vom Sommer 2010 bezahlt zu haben (Urk. 3/2 S. 2 und 7; Urk. 3/9 S. 4). Demgegenüber brachte sie im gerichtlichen Verfahren vor, den Erlös aus dem Hausverkauf zwischen Ende 2010 und Anfang 2011 vollumfänglich in ihr Pneuexportgeschäft investiert (Urk. 46 S. 3 f.) und den Renault mit dem Geld aus einem kleinen Geschäftsgewinn, welchen sie sich auf die Seite gelegt habe, er- worben zu haben (Prot. II S. 16). Dieser Widerspruch sowie die schlechte finanzi- elle Situation der Beschuldigen sprechen dagegen, dass sie den Renault Mégane Scénic aus eigenen Mitteln und als notwendigen Ersatz für ihren defekten KIA er- worben hat. Die gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschuldigte den Renault Mégane Scénic nicht selbst bezahlt hat. 2.1.3. Darüber hinaus konnte die Beschuldigte nicht plausibel erklären, weshalb sie im Telefongespräch vom 3. November 2011, 19.38 Uhr (im Anhang von Urk. 3/7 und wiedergegeben in Urk. 77 S. 16 f.), D._____ einlässlich darüber in- formierte bzw. informieren musste, dass ihr KIA einen Defekt hatte, abgeschleppt werden musste, voraussichtlich erst einen Tag später repariert sein würde, und weshalb sie am Telefon so "sehr nervös", wie sie im Gespräch selber äusserte, gewesen sei. Folgt man ihren Schilderungen in den Einvernahmen, will sie diesen D._____ nämlich kaum gekannt haben. Sie gab denn auch an, sich nicht an den genauen Grund für diese Information zu erinnern und stellte dieses Gespräch allgemein in den Zusammenhang mit dem Reifenhandel. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 77 S. 17 und 19), gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass D._____ in irgendeiner Weise in den Reifenhandel involviert gewesen wäre oder sich dafür
- 25 - interessiert hätte. Wäre es am 3. November 2011 um ihr Pneugeschäft gegangen, liesse sich ihre offenkundige Nervosität am Telefon nicht erklären (Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/7 S. 2 ff., S. 5 ff.). Wenn die Beschuldigte ihre helle Aufregung dem Druck des Reifenhandels zuschrieb (wegen einer Container-Lieferung in die G._____ Ende November / Anfang Dezember, mithin rund einen Monat später, sie habe noch viele Reifen suchen müssen um den Container, der damals in … oder … gestanden habe, füllen zu können [Urk. 3/7 S. 5]), so ist das nicht glaubhaft. Auch steht ihre Argumentation in eklatantem Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach sie den angeblich als Ersatz für den defekten KIA erworbenen Renault Mégane Scénic in der darauf folgenden Woche gerade nicht benötigte und diesen deshalb B._____ für eine Fahrt nach Spanien überliess. Vielmehr drehte sich das von B._____ bestätigte (Urk. 3/8 S. 8 f.) Telefonge- spräch vom 3. November 2011, 19.38 Uhr, – neben der detaillierten Meldung be- treffend Versagen des KIA und 'im Stiche lassen des Bruders von B._____ durch die Beschuldigte' – um die (auch) durch sie zu absolvierende Fahrstrecke nach Spanien und zurück, wie die Beschuldigte einräumte (Urk. 3/7 S. 5 f.). Es war B._____, der dann erwähnte, er werde mit ihr (der Beschuldigten) runter fahren, was D._____ für gut befand und seinerseits die Beschuldigte beruhigte: "du ruhig" (Urk. 77 S. 17). Es steht im Raum, dass es um eine Drogenfahrt der Beschuldig- ten als Kurierin gegangen ist (auch Urk. 77 S. 18). Darauf deutet auch die Aussa- ge B._____s, die Beschuldigte habe Anfang November 2011 die mündliche Zu- stimmung für einen Drogentransport gegeben und anschliessend sei dann D._____ in die Schweiz gekommen, um beim Autokauf behilflich zu sein (Urk. 3/8 S. 5 ff.). Mit Sicherheit aber hatte der ominöse D._____ aus Sicht der Beschuldig- ten einen nicht unerheblichen Stellenwert, ansonsten für sie kein Anlass bestan- den hätte für ihre telefonische Mitteilung und ausgeprägte Nervosität diesem ge- genüber. Gemäss ihrer von B._____ bestätigten Darstellung (Urk. 5/12 S. 12) holten die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ am 9. November 2011 D._____ (die Beschuldigte sprach von "jemandem", "dieser (andern) Person"; vgl. Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/6 S. 7 f.; Urk. 3/7 S. 6; Prot. II S. 16) am Flughafen ab und D._____
- 26 - war anschliessend beim Besuch mehrerer Autohändler und insbesondere beim Kauf des Renault Mégane Scénic dabei. Mit der Vorinstanz (namentlich Urk. 77 S. 21 und 31) drängt sich die Annahme auf, dass D._____ – und nicht die in einer finanziellen Misere steckende Beschuldigte – einerseits bei der Auswahl des Au- tos, in welchem Drogen eingebaut werden sollten, mitbestimmen wollte und den Renault Mégane Scénic sodann auch bezahlte. Ein anderer vernünftiger Grund, weshalb er beim Kauf des Renault anwesend und dazu kurz zuvor extra in die Schweiz eingereist war, ist nicht erkennbar. Daraufhin weist zudem, dass gemäss einem weiteren abgehörten Telefongespräch B._____ bzw. D._____ am Vormit- tag des 9. November 2011 einen Bekannten (J._____ bzw. J1._____) anrief und ihn um Geld in der Höhe von 1'000.– bis 2'000.– (eine Währung wurde nicht ge- nannt) bat, wobei er explizit ausführte, dass er sich damit ein Auto kaufen möchte (Gespräch vom 9. November 2011, 11.02 Uhr, im Anhang von Urk. 3/7, als Aus- zug wiedergegeben in Urk. 77 S. 18). Diese 1'000.– bis 2'000.– fehlten gemäss der Aussage von B._____, um den Kaufpreis des Renaults von Fr. 12'000.– voll- ständig bezahlen zu können. D._____ und er hätten das Geld nach dem fragli- chen Telefon mit J1._____ noch besorgen können, bevor man für den Kauf des Fahrzeuges die Beschuldigte abgeholt und ihr das Geld übergeben habe. Ge- mäss konstanter und präziser Aussage von B._____ war es D._____, der das Geld mitgebracht und das Auto bezahlt hatte. Das Geld in Euro habe D._____ der Beschuldigten übergeben, die als Dolmetscherin agiert habe und auf deren Na- men D._____ das Auto habe registrieren lassen. Er erinnere sich noch genau an die Noten, es seien 500-er Noten gewesen (Urk. 5/5 S. 2 und 6; Urk. 5/7 S. 10; Urk. 5/12 S. 12 f.; Urk. 5/13 S. 11; Urk. 77 S. 18). Gegenteiliges lässt sich auch nicht durch die von der H._____ Garage auf die Beschuldigte ausgestellte Quit- tung (Urk. 11/1) belegen. Diese Quittung besagt letztlich nichts darüber, von wel- cher Person die EUR 9'000.– stammten. Auch wenn die Beschuldigte als Leisten- de aufgeführt ist, steht dies nicht im Widerspruch zur Aussage B._____s, wonach man die gesamte Summe zuvor der Beschuldigten übergeben habe. Die Quittung belegt im Endeffekt einzig, dass die Beschuldigte den Barbetrag von EUR 9'000.– an die H._____ Garage ausgehändigt hatte (auch Urk. 3/7 S. 9), was angesichts ihrer Sprachkenntnis und künftigen Rolle als Halterin des Fahrzeuges einleuchtet.
- 27 - Mehr besagt die Quittung nicht, insbesondere nicht, dass das Geld tatsächlich von ihr stammte, konkret wie vorgebracht aus dem Hausverkauf vom Sommer 2010 oder einem Geschäftsgewinn. Wie dargelegt, erscheint diese Behauptung angesichts ihrer misslichen finanziellen Lage als nicht glaubhaft und damit als Schutzbehauptung. Inwiefern eine allfällige Videoaufzeichnung der H._____ Automobile AG vom Kauf des Renaults – deren Beizug die Verteidigung beantragt (Urk. 80 S. 2; Urk. 48 S. 25; Urk. 103 S. 2/3) – beweismässig hier weiterhelfen und etwa über die Her- kunft des Geldes sollte Auskunft erteilen können, ist nicht ersichtlich, zumal unbe- stritten ist, dass die Beschuldigte das Geld übergeben hat, und die Frage, ob der ganze Betrag auf einmal oder in zwei Etappen übergeben wurde, nicht von Rele- vanz ist. Zudem handelt es sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft bei den Kameras der H._____ Garage lediglich um Attrappen (Urk. 107 S. 5), weshalb von den fraglichen Vorgängen ohnehin keine Aufnahmen existieren. Der Beweis- antrag ist abzuweisen. 2.1.4. Was die Ausleihe des Renault Mégane Scénic an B._____ für die Fahrt nach Barcelona und die Rückfahrt der Beschuldigten nach Zürich betrifft, drängen sich als Ergänzung zum bereits Gesagten die folgenden Bemerkungen auf: Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 28) könnte der Beschuldigten zwar zunächst noch geglaubt werden, dass sie trotz miserabler finanzieller Situa- tion einzig deshalb ein neues Auto kaufte, weil sie zwingend auf eines angewie- sen war, um den Pneuhandel aufrecht zu erhalten. Nicht einzuleuchten vermag jedoch, weshalb sie es in dieser Situation bereits drei Tage nach dem Kauf (An- zahlung) bzw. einen Tag nach der ergänzenden Schlusszahlung (Quittung vom
11. November 2011 über den Gesamtbetrag von EUR 10'000.–, Urk. 11/2) gross- zügig an B._____ auslieh im Wissen darum, das Fahrzeug ein bis zwei Wochen entbehren zu müssen (Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 3/6 S. 7 und 9; Urk. 46 S. 6; Prot. II S. 17). Das gilt besonders auch vor dem Hintergrund, dass in jenen Tagen Repa- ratur und Vorführung des KIA, mit welchem der Renault Mégane Scénic ein Wechselnummernschild teilte, bevorstanden und wofür die Beschuldigte gemäss ihrer Schilderung mit Hilfe ihrer Kollegin aus der G._____ die namhafte Anzahlung
- 28 - von Fr. 2'000.– geleistet hatte. Die Nummernschilder mussten denn auch hin- und hergeschickt werden. Dies war dem Pneugeschäft der Beschuldigten, wozu die Beschuldigte nach ihrem Bekunden ein Auto benötigte sowie unter ständigem Druck stand und nervös war, sicher nicht förderlich. Im Telefongespräch vom 23. November 2011 (vgl. Urk. 3/4 S. 11; Urk. 3/4 An- hang) besprach die Beschuldigte mit B._____ eingehend, wann die Kontrollschil- der nach Spanien geschickt werden sollen sowie wann sie selber reisen würde. Es ging offensichtlich um die Rückversendung der Kontrollschilder nach Spanien, nachdem diese zur Vorführung des KIA von B._____ in die Schweiz gesandt wor- den waren (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 48 S. 6 f.). Aufzeichnungen, welche die Sachver- haltsversion der Beschuldigten untermauern würden, wie etwa ein Nachfragen der Beschuldigten, warum sich der Renault überhaupt noch in Barcelona befinde oder warum ihn B._____ nicht zurückbringen könne, fehlen. Inhalt und Verlauf des Ge- sprächs vermitteln den Eindruck, dass die Beschuldigte in die Planung des Vor- habens einbezogen war und darüber mindestens in den Grundzügen Bescheid wusste. Schwer nachvollziehbar ist sodann ihre Gutmütigkeit hinsichtlich der Rückführung des Renaults in die Schweiz (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/6 S. 7; Urk. 46 S. 6 f.; Prot. II S. 17 und 21; wobei für Einzelheiten zu ihrem Flug nach Barcelona, zur dortigen Übergabe des Fahrzeuges und zu ihrer Rückfahrt einschliesslich ihrer "schlechten Gefühle" auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann, vgl. Urk. 77 S. 22 f. und 28). Zwar sagte sie aus, erstaunt und wütend gewesen zu sein, als B._____ ohne den Renault mit dem Flugzeug aus Spanien zurückge- kehrt war. Sie willigte dann aber relativ widerstandslos ein, das Auto selber zu- rückzuholen, nachdem sich B._____ auf diffus erscheinende und von der Be- schuldigten nicht einheitlich berichtete gesundheitliche Probleme berufen hatte, für welche sich aus den Akten keine objektiven Anhaltspunkte ergeben (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/6 S. 7; Urk. 46 S. 6; Urk. 48 S. 7; Urk. 77 S. 28; Prot. II S. 21). Obwohl die Beschuldigte ausführte, sie habe das Auto zurückgewollt (auch hierfür finden sich keine aufgezeichneten Gespräche), will sie angeblich die Reise immer wieder um einen Tag hinausgeschoben haben mit dem Hinweis, sie sei gerade anderwei-
- 29 - tig beschäftigt (Urk. 3/2 S. 4) – eine weitere Diskrepanz zu ihrem angeblich zeit- lich drängenden Reifengeschäft. Als Gegenleistung für ihre Rückfahrt nach Zürich hätte sie von B._____ mit Pneuhändlern in Barcelona bekannt gemacht werden sollen (Urk. 48 S. 7). Darauf verzichtete sie dann aber ohne erkennbaren Ver- such, B._____ doch noch dazu zu überreden, nachdem dieser ihr erklärt haben soll, er habe viel zu tun. Das erstaunt angesichts der geltend gemachten eminen- ten Bedeutung des Pneuhandels für sie. Umso unverständlicher wird das Verhal- ten der Beschuldigten im Hinblick auf den Umstand, dass B._____ bei der Auto- übergabe in Barcelona ebenfalls anwesend war und noch am selben Tag zurück nach Zürich flog, was auch die Beschuldigte gewusst haben dürfte, da sie ihn nach ihrer Ankunft in Zürich telefonisch anfragte, ob sie ihn am nächsten Tag se- hen würde (Gespräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, wiedergegeben in Urk. 77 S. 27). Weshalb B._____ bei dieser Sachlage das Auto nicht gleich selber zurückfahren bzw. die Beschuldigte als Beifahrer be- gleiten konnte, entbehrt jeglicher logischen Grundlage. Auch die Beschuldigte selbst wusste, konfrontiert mit dieser Frage, keine überzeugende Antwort (Prot. II S. 18). Sie mutmasste, dass B._____ wohl noch etwas in Barcelona zu tun gehabt habe (Urk. 46 S. 7). Das überaus generöse und nachsichtige Verhalten, welches die Beschuldigte im November und bis zu ihrer Verhaftung Anfang Dezember 2011 gegenüber dem Mitbeschuldigten B._____ an den Tag legte – Ausleihe ihres eben für eigene Ge- schäftszwecke und (angeblich) aus finanzieller Reserve erworbenen Autos für längere Zeit, erheblicher eigener Aufwand für das Zurückholen des Autos, kein Beharren auf B._____s versprochener Unterstützung für ihren Pneuhandel in Spanien wie von ihr bei dieser Gelegenheit geplant (Urk. 48 S. 7; Prot. II S. 18) – leuchtet schlicht nicht ein in Anbetracht ihrer Aussage, dass B._____ sie eigent- lich nur deswegen interessierte, weil er eine Person aus der G._____ war und in der Stadt F._____ Bekanntschaften und Beziehungen hatte (vgl. Urk. 3/8 S. 10). Das Handeln der Beschuldigten steht in markantem Kontrast zu ihrem stets dezi- diert hervorgehobenen und für sie zentralen Reifenhandel. Damit vermag auch die von der Verteidigung vorgebrachte Erklärung, die Beschuldigte weise eben ei- ne besondere "Persönlichkeitsstruktur" auf, wobei sie reiselustig und gutmütig sei,
- 30 - sich vor allem gegenüber Männern nicht durchsetzen könne und deshalb von die- sen regelmässig ausgenutzt werde (Urk.105 S. 7 f.; Prot. II S. 29), nicht zu über- zeugen. Schleierhaft ist schliesslich die Antwort der Beschuldigten vor Vorinstanz auf die Frage, weshalb sie nach ihrer Ankunft mit dem Renault in Zürich B._____ am an- dern Tag treffen wollte: Sie blieb dabei, dass es immer um den Pneuhandel ge- gangen sei, die Abfahrt der Container sei immer nähergekommen (Urk. 46 S. 7). Das ist eine fadenscheinige Erläuterung angesichts der Tatsache, dass die Be- schuldigte diesbezüglich tags zuvor in Barcelona von B._____ im Stich gelassen worden war. Auch inhaltlich deutet nichts auf Reifenbelange hin, viel eher jedoch auf eine grosse beidseitige Erleichterung, dass die Beschuldigte wohlbehalten nach Hause gelangt war ("Gott sei dank", verbunden mit Schmeicheleien seitens von B._____ durch Bezeichnung der Beschuldigten als "mein Liebling", vgl. Ge- spräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, wiedergege- ben in Urk. 77 S. 27; siehe auch hinten Erwägung III. A. 3.6). Nachdem sich
– immer nach ihrer Darstellung – B._____ ausserstande erklärt hatte, selber mit dem Renault von Barcelona nach Zürich zu fahren und die Beschuldigte bereit gewesen war, die erheblichen Strapazen auf sich zu nehmen, nach Barcelona zu fliegen und an seiner Stelle ihr Auto zurückzuholen, hätte sie äusserst verärgert sein müssen, dass B._____ praktisch gleichzeitig nach Zürich reiste bzw. reisen würde. Das mehrmalige Hin- und Herreisen B._____s zwischen Zürich und Barcelona im damaligen Zeitraum spricht zudem gegen einen derart schlechten Gesundheitszustand, der es ihm verunmöglichte, das Auto selber zurück zu brin- gen. Aus dem Telefongespräch vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr, ergibt sich denn auch mit aller Klarheit, dass die Beschuldigte B._____ in Zürich erwartete und ihn dort am nächsten Tag treffen wollte. Ihr Vorbringen, sie habe damals nicht gewusst, wann genau sie B._____ treffen werde, da der Ausdruck "nos vemos mañana" unter … [Angehörige des Staates G._____] nicht zwingend bedeute, dass man sich am folgenden Tag sehen werde (Urk. 3/2 S. 5; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 19 und 28), erscheint aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte die ge- nannten Worte als Frage formulierte und B._____ diese mit "Ja, früh" beantworte- te sowie sie weiter aufforderte, "ruhig" zu bleiben, als unglaubhaft. Dieses Ge-
- 31 - spräch ist vor dem geschilderten Hintergrund als gewichtiges Indiz dafür zu wer- ten, dass die Beschuldigte um ihre Rolle als Drogenkurierin wusste. 2.2. Unterzieht man die Aussagen der Beschuldigten einer genaueren Prüfung, so ergeben sich über die bereits angeführten Folgerungen hinaus die nachste- henden Erkenntnisse: 2.2.1. Schon der Vorinstanz fiel zutreffend auf, dass die Aussagen der Beschul- digten im Quervergleich und für sich allein betrachtet weitgehend ohne Wider- sprüche und detailreich sind sowie lebensnah und plausibel erscheinen. Das gilt sowohl hinsichtlich ihrer Beziehung zu B._____ und zum Kauf des Renault bei der H._____ Garage als auch hinsichtlich der Ereignisse nach dem Autokauf, bezüg- lich derer sie im äusseren Sachverhalt geständig ist und sich ihre Aussagen im Wesentlichen mit jenen von B._____ decken (Urk. 3/8; Urk. 77 S. 19, 27, 30). So lassen sich denn manche ihrer Schilderungen nicht widerlegen und auch durch- aus mit den Ergebnissen aus den übrigen Akten vereinbaren. Dazu zählen neben dem geplanten bzw. im Aufbau befindlichen Pneuhandel auch ihre Aussagen be- treffend die eigene Gesundheit, ihre Probleme mit und Termine rund um dem KIA, den Termin im Dezember 2011 beim RAV etc. Auch wurde im angefochtenen Ur- teil mit Recht der Verteidigung zugestimmt, dass es nur schwer möglich sein dürf- te, eine solche Geschichte zu erfinden und sie mehrmals praktisch deckungs- gleich wiederzugeben. Diese Konstanz überrascht jedoch nicht, hielt sich die Be- schuldigte doch offensichtlich so weit wie möglich an tatsächlich Vorgefallenes. Daraus lässt sich in Bezug auf ihr Wissen aber nur wenig ableiten. 2.2.2. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz indessen konstatiert, dass bei näherer Betrachtung ihre Depositionen in einigen Punkten Divergenzen aufweisen, nicht zu überzeugen vermögen oder keinen vernünftigen Sinn ergeben (vorstehende Erwägungen sowie Urk. 77 S. 29-31). Zudem stehen manche Aspekte im Gegen- satz zu diversen Telefongesprächen und insbesondere zu Schilderungen des im vorliegenden Anklagesachverhalt geständigen Mitbeschuldigten B._____ (vgl. die nachfolgende Erwägung III. A. 3). Überdies ist unübersehbar, dass die Beschul- digte bei unverdächtigen Lebenssachverhalten wiederholt sehr einlässlich, biswei- len ausschweifend über Einzelheiten berichtete, so zum Beispiel betreffend ihre
- 32 - Probleme mit dem KIA, ihre Erläuterungen zur Ausleihe des Renault oder die de- taillierte Schilderung ihrer Fahrt von Barcelona nach Zürich (vgl. Urk. 3/2 S. 2-5). Ihre Antworten in den Einvernahmen fielen aber dann auffallend kurz, schwammig oder kaum verständlich aus bzw. sie verwies bloss pauschal auf den Reifenhan- del oder enthielt sich eines Kommentars, wenn konkrete heikle Punkte vor allem zum vorliegend zu beurteilenden Drogengeschäft angesprochen wurden oder wenn sie zur Stellungnahme zu B._____s Belastungen aufgefordert war (Urk. 3/4 S. 8 ff.; Urk. 3/7 S. 7 ff.; Urk. 3/8 S. 10; Prot. II S. 17 f.). Solch selektives Aussa- geverhalten weist auf Lügensignale. 2.3. Zusammenfassend ergeben sich bereits aus dem grundsätzlich unbestritte- nen äusseren Sachverhalt erhebliche Zweifel daran, dass die Beschuldigte nicht in den eingeklagten Drogentransport involviert war, ist doch ihre Version an ent- scheidenden Stellen nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Stell- te man nämlich auf ihre Darstellung ab, wäre die arbeitslose Beschuldigte im Auf- bau des für sie essentiellen Gewerbes als Pneuhändlerin während rund drei Wo- chen blockiert oder zumindest erheblich beeinträchtigt gewesen, dies bei der mehrfach betonten Drucksituation und überdies ohne erkennbare Gegenleistung von B._____. Ihr äusserst gutmütiges, ja zudienendes Verhalten gegenüber B._____ kann in Verbindung mit den bereits genannten Telefongesprächen ei- gentlich nur so interpretiert werden, dass sie – soweit für ihren Tatbeitrag nötig – in das Drogengeschäft eingeweiht, entsprechend instruiert und auch dran beteiligt war.
3. Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ und vorläufige Würdigung 3.1. Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ ist vorauszuschicken, dass er zu Beginn der Untersuchung, in den ersten vier Einvernahmen (Urk. 5/1 bis 5/4), alles abstritt und damit auch die Beschuldigte in Schutz nahm. Seine Schil- derungen sind nicht frei von Widersprüchen und Unklarheiten, so teilweise in zeit- licher Hinsicht und zur genauen Drogenmenge. Wiederholt blieb er auch Antwor- ten schuldig bzw. äusserte sich nicht zum Inhalt eines ihm vorgehaltenen Tele- fongesprächs. Seine Zugeständnisse passte er offensichtlich jeweils der Beweis-
- 33 - lage an. Das erklärt auch, weshalb Ungereimtheiten bestehen, etwa zu seinem Wissen bezüglich der Drogenmenge. Nach seinem Geständnis äusserte er sich jedoch weitgehend konstant und folgerichtig sowie detailreich. Insgesamt wirken seine Aussagen zurückhaltend, etwa wenn er auf Vorhalt diver- ser abgehörter Telefongespräche keine Auskunft erteilte und damit auch die Be- schuldigte verschonte, ferner hinsichtlich der Drogenmenge. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er die Beschuldigte übermässig oder falsch belasten würde. Vielmehr sagte er wiederholt auch zu ihren Gunsten aus; dazu zählt unter ande- rem, die Beschuldigte habe wohl eher nicht gewusst, wo genau im Auto die Dro- gen versteckt gewesen seien (Urk. 5/5 Frage 225), oder seine Bemerkung, die Beschuldigte habe von der Beschaffung des (fehlenden) Geldes bei J1._____ für den Autokauf nichts mitbekommen (Urk. 5/12 S. 13). Schliesslich belastete er mit seinen Aussagen betreffend die Beschuldigte ebenso sich selbst, war er doch auch gemäss seiner eigenen Beschreibung der Vermittler zwischen D._____ und der Beschuldigten (Urk. 5/8 S. 7). 3.2. Seine Überzeugungsarbeit gegenüber der Beschuldigten, welche sich zeit- lich von Ende August bis Anfang November 2011, der mündlichen Zustimmung durch die Beschuldigte, erstreckt habe, wie B._____ zuletzt ausführte (Urk. 5/12 S. 5 ff., 12, 16; Urk. 5/13 S. 6), schilderte er prägnant, realitätsnah und glaubhaft. Aus seiner Darstellung geht hervor, dass die Beschuldigte sehr skeptisch war und erst nach einigem Zögern sowie einiger Überzeugungsarbeit und nach mehreren immer persönlichen Gesprächen mündlich einwilligte, was einleuchtet. Er habe der Beschuldigten schon beim ersten Gespräch gesagt, worum es bei dieser Rei- se gehe (Urk. 5/7 S. 12; Urk. 5/12 S. 7; Urk. 5/13 S. 4-7). Er habe auch das Wort Drogen gebraucht und über die Menge gesprochen (Urk. 5/12 S. 7 und 16; Urk. 5/13 S. 4-7). Die Beschuldigte habe zuerst nach der zu transportierenden Menge gefragt (Urk. 5/13 S. 5 ff.). So habe die Beschuldigte auf seine Erklärung, er habe Schulden bei D._____, könne diese durch einen Transport von 5 Kilo – von soviel habe D._____ gesprochen (Urk. 5/12 S. 15; Urk. 5/13 S. 5-7) – von Spanien in die Schweiz begleichen und auf seine Anfrage an sie, ob sie diese Reise für ihn mache, geantwortet, so etwas habe sie noch nie getan bzw. sich
- 34 - noch nie in solche Probleme begeben. Darauf habe er entgegnet, sie solle es sich überlegen (Urk. 5/8 S. 4; Urk. 5/12 S. 11 f.; Urk. 5/13 S. 4 und 6). Sodann erwähn- te B._____, die Beschuldigte habe gemeint, sie mache das nicht, sie wolle keine Probleme (Urk. 5/5 Fragen 36, 122, 223, 229; Urk. 5/7 S. 13; Urk. 5/12 S. 15 f. und 18; Urk. 5/13 S. 16 f.). Der Hinweis auf Probleme erscheint mit der Vorinstanz deshalb bedeutsam, weil B._____ hier eigentlich zu Gunsten der Beschuldigten aussagte und sie damit entlastete. Die Aussage ist auch glaubhaft, denn sie passt zur Situation der Beschuldigten, die bereits von etlichen Sorgen geplagt war (lä- dierter Fuss nach einem Unfall mit nachfolgender Operation, Arbeitslosigkeit, al- leinige Erziehung zweier Kinder), weshalb es nahe liegt, dass sie sich nicht noch zusätzliche Probleme aufhalsen wollte (Urk. 77 S. 32). Dies alles spricht für das Wissen der Beschuldigten, dass sich bei ihrer Fahrt von Barcelona nach Zürich im Renault Mégane Scénic Drogen befunden haben und dass sie auch bereits im Vorfeld dieser Kurierfahrt eingeweiht und entsprechend unterwiesen worden war. B._____ untermalte die positive Kenntnis der Beschul- digten mit den treffenden Worten, hier gebe es keinen Weihnachtsmann, sie habe ganz genau gewusst, um was es gehe (Urk. 5/5 Frage 229). Ob neben der einge- klagten Kurierfahrt von B._____ und der Beschuldigten noch weitere Drogen- transporte vor Weihnachten 2011 ins Auge gefasst oder geplant waren, konnte nicht hinreichend geklärt werden und kann auch offen bleiben (Urk. 77 S. 24 f.). Die Verteidigung moniert, B._____ habe bezüglich des Zeitpunktes des angebli- chen Anwerbens der Beschuldigten als Kurierin unterschiedlich ausgesagt (Urk. 80 S. 10). Es trifft zu, dass sich B._____ im Verlaufe seiner Einvernahmen zu Zeitpunkt bzw. Zeitraum seines Anwerbens uneinheitlich äusserte. Wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, mag dies ein Ausfluss seines Aussagever- haltens sein, jeweils soviel einzugestehen, wie ihm nachgewiesen werden konnte. Seine ab dem Geständnis in den Hauptaspekten und im Kerngeschehen im Gros- sen und Ganzen gleichbleibenden Schilderungen werden dadurch nicht unglaub- haft. Wenn gemäss Anklage B._____ die Beschuldigte Anfang November 2011 kontaktierte und sie vermutlich am 3. November 2011 traf und betreffend den vor- liegend eingeklagten Transport fragte, so schliesst dies nicht aus, dass die allge-
- 35 - meine Überzeugungsarbeit, die Beschuldigte überhaupt als Kurierin einzuspan- nen (was in der Anklage nicht näher umschrieben ist), schon deutlich früher ein- setzte und mehr Raum beanspruchte. 3.3. Auch zur Entlöhnung der Beschuldigten für die Kurierfahrt fielen die Anga- ben des Mitbeschuldigten B._____ im Wesentlichen gleichbleibend und plausibel aus. Er habe die Beschuldigte angefragt, ob sie die Kurierfahrt gegen eine Zahlung von EUR 4'000.– (Urk. 5/7 S. 12) oder EUR 5'000.– (Urk. 5/5 Fragen 226 und
228) bzw. für EUR 5'000.– durchführen würde und dass sie dazu das Fahrzeug, das man ihr kaufen werde, behalten könne (Urk. 5/7 S. 12; Urk. 5/12 S. 12 und 16; Urk. 5/13 S. 4 und 6 f.). Diese Aussage wird durch objektive Indizien gestützt. So wurde am 2. Dezember 2011 bei der Hausdurchsuchung an der …-Strasse … in Zürich, der Wohnung von C._____, wo sich auch B._____ aufhielt, ein Notizzet- tel gefunden, auf welchem zweimal in Handschrift "K._____ 4000" bzw. "4000 EU K._____" geschrieben stand (Urk. 9/3 S. 2; Urk. 5/7 S. 5; Urk. 5/6 Anhang). B._____ erklärte, dass sich diese Notiz auf den Kurierlohn in der Höhe von EUR 4'000.– beziehe. D._____ habe ihm gesagt, dass er der Beschuldigten so viel anbieten solle (Urk. 5/6 S. 10). Der Begriff "K._____" wurde nachweislich auch seitens C._____ in einem Telefonat vom 17. November 2011 als Alias für den Namen der Beschuldigten verwendet (Gespräch vom 17. November 2011, 19.36 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5). Da B._____ im Rahmen dieses Telefonats gleich auf Anhieb wusste, welche Person mit "K._____" gemeint war, ist anzu- nehmen, dass seitens B._____ nur die Beschuldigte mit diesem Begriff assoziiert wurde. Dafür spricht insbesondere auch die Verwendung desselben Ausdruckes durch B._____ im aufgezeichneten Gespräch mit C._____ vom 30. November 2011, 17.09 Uhr (im Anhang von Urk. 5/5), womit klarerweise die Beschuldigte gemeint war. Der Einwand bzw. die Folgerung der Verteidigung, die Notiz sei zu einer Drogenlieferung vom 4. November 2011 gemacht worden und bei dieser "K._____" handle es sich demnach um die Kurierin der Lieferung vom 4. Novem- ber 2011 und nicht um die Beschuldigte (Urk. 80 S. 15; Prot. II S. 28/29), geht fehl. Abgesehen davon, dass dieser Notizzettel nicht isoliert, sondern im Rahmen
- 36 - der Gesamtbetrachtung dieses Falles zu würdigen ist, kann sich die Bemerkung auch erst bloss auf das Angebot zur Entlöhnung der Beschuldigten beziehen, was zudem im Einklang stehen würde mit der Aussage B._____s, die Beschuldigte habe Anfang November 2011 als Kurierin in den vorliegend zu beurteilenden Dro- gentransport eingewilligt. Die Anklage nennt einen Kurierlohn von EUR 4'000.– zuzüglich den Renault Mégane Scénic (Urk. Urk. 22 S. 3), wovon auszugehen ist. Die leichten Schwan- kungen in den Aussagen von B._____ auch hinsichtlich Betrag und Währung (Euro oder Franken) sind als untergeordnet anzusehen. Mit Recht wurde im erst- instanzlichen Urteil festgehalten, dass dies letztlich offen bleiben kann, zumal es
– und dies erscheint wesentlich – um einen Kurierlohn im Tausenderbereich ging (Urk. 77 S. 33 f.). 3.4. Es wurde bereits dargelegt, dass laut dem Mitbeschuldigten B._____ D._____ den Renault bezahlt hat, indem er der Beschuldigten, als man zu dritt das Auto kaufen ging, das Geld übergab, welche es dann dem Autoverkäufer aushändigte (Urk. 5/5 S. 2 f.; Urk. 5/7 S. 10; Urk. 5/12 S. 12 f.; vgl. vorne Erwä- gung III. A. 2.1.3). Es gibt keinen vernünftigen Grund, an diesem Vorgehen zu zweifeln. Zudem liegt die Annahme nahe, dass D._____ im Hinblick auf den Dro- geneinbau bei der Wahl des Autos dabei sein wollte. 3.5. Als nicht einheitlich, aber zurückhaltend präsentieren sich B._____s Anga- ben zu Menge und Art der Drogen, welche er gegenüber der Beschuldigten ge- nannt habe. 3.5.1. Während er zunächst zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe nicht wissen können, wieviel Drogen hätten transportiert werden sollen, denn nicht einmal er sei darüber informiert gewesen (Urk. 5/5 S. 33; Urk. 5/7 S. 13) bzw. es sei nur von Drogen und nicht von Kokain die Rede gewesen (Urk. 5/12 S. 16), erwähnte er anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2012 (Urk. 5/12 S. 11 und 15 f.) und der Konfrontationseinvernahme vom 24. August 2012 (Urk. 5/13 S. 5-7) – gemäss seiner Aussage in Anlehnung an D._____ – durchgehend die Menge von 5 Kilo (Kokain). Es scheint begreiflich, dass sich die Beschuldigte, bevor sie sich zu ei-
- 37 - ner Zustimmung durchrang, bei B._____ über die zu transportierende Menge er- kundigte, worauf dieser ihr seinen Kenntnisstand mitteilte. Zu den Einwendungen der Verteidigung bezüglich Wissen der Beschuldigten um Drogenart bzw. Dro- genmenge kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 14; Urk. 77 S. 21 f. und 32). 3.5.2. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aus den Aussa- gen B._____s nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit der Beschuldigten über die genaue Menge und die Art der Drogen gesprochen hat (Urk. 77 S. 32 und 34). Wenn B._____ gegenüber der Beschuldigten die von ihr zu transportierende Dro- genmenge letztlich auf fünf Kilogramm beziffert haben will, so erscheint dies unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles als nicht zum Vornherein unglaubhaft, zumal er damit zu Gunsten der Beschuldigten aussagte. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend beantwortet werden. Die Beschuldigte musste nämlich bereits aufgrund der Tatsache, dass die Drogen in einem Fahrzeug wie dem Renault Mégane Scénic versteckt werden sollten, von einer Drogenmenge in der Höhe von mehreren Kilogramm ausgehen, da D._____ ansonsten kein Fahr- zeug dieser Grösse gekauft bzw. bezahlt hätte. Zudem sollten mit dem Verkaufs- erlös aus den zu transportierenden Drogen nicht nur die daran beteiligten Perso- nen bezahlt, sondern auch die im Vorfeld des Transports getätigten finanziellen Aufwendungen, so insbesondere der Kauf des Renault und dessen Umbau in Spanien sowie die Flüge von B._____ und D._____ in die Schweiz, gedeckt wer- den. Dass dafür der Verkauf von mehr als nur ein paar hundert Gramm Drogen notwendig ist, durfte selbst der nach eigenen Angaben drogenunerfahrenen (Prot. II S. 12 f.) Beschuldigten bekannt gewesen sein. 3.5.3. Zum Telefongespräch zwischen B._____ und D._____ vom 21. November 2011, 16.19 Uhr (im Anhang von Urk. 5/5; die vollständigen Übersetzungsversio- nen finden sich im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 77 S. 25 f.), besteht eine Diskre- panz betreffend die Übersetzung. Während die offizielle TK-Übersetzung dahin lautet: B._____: "Das … ich werde dir was sagen: die Person, die das macht, muss nicht wis- sen, wie viel das ist, mein Bruder."
- 38 - … D._____: "Genau mein Bruder. Niemand muss wissen, niemand wie viel das ist, ver- stehst du?" beruft sich die Verteidigung auf falsche Transkribierung und Übersetzung (Urk. 48 S. 15 f.; Prot. I S. 9) und gibt die folgende selbst eingeholte Zweitübersetzung zu den Akten (Urk. 26/16): D._____: "Hör zu, ich werde dir etwas sagen: Die Person, die das macht, braucht nicht zu wissen, was sie mitbringt (in der Hand/Bruder). … Genau mein Bruder. Niemand, niemand muss wissen, was drin ist, verstehst du mich. Gemäss der Verteidigung soll dieses Gespräch zwischen B._____ und D._____ beweisen, dass die Beschuldigte über das Kokain, welches sich im Fahrzeug be- finden würde, nicht informiert wurde, dass sie in andern Worten im Unwissen ge- handelt habe. Die Beschuldigte sei einzig und allein deswegen nach Barcelona geflogen, weil sie möglichst schnell ihr Auto wieder habe erlangen wollen. Dies habe sie völlig gutgläubig und ahnungslos getan (Urk. 48 S. 15 f.; Urk. 105 S. 2/3). Wie schon die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft zutreffend antönten, kann mit "was sie mitbringt" sowohl die Art der Drogen als auch deren Menge gemeint sein. Nicht gänzlich auszuschliessen ist auch, dass es gar nicht um die Kurierin bzw. deren Wissen ging, sondern um die Aussage bei einer allfälligen Verhaftung. Massgebend ist aber die Würdigung im Gesamtkontext der Beweismittel (Urk. 77 S. 27 und 30). Diese führt zum Schluss, dass sich das Gespräch offensichtlich da- rum drehte, dass die Person, die den Kurierdienst leiste, möglichst wenig oder gar nicht über das Transportgut informiert zu werden brauche. Auch wenn in den ab- gehörten Gesprächen nie ausdrücklich die Rede von Drogen ist, ergibt sich aus diesen doch mit hinreichender Klarheit, dass Drogentransporte besprochen wur- den. Zwar ist namentlich im längeren Gespräch vom 23. November 2011, 15.37 Uhr, auch der Pneuhandel der Beschuldigten ein Thema, dies jedoch – wie be- reits durch die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 77 S. 33) – nur im Zusammen- hang mit der Terminierung der Flug- bzw. Auto-Reise nach Barcelona und zurück
- 39 - nach Zürich. Es schien B._____ und der Beschuldigten wichtig zu sein, an wel- chem Wochentag die Beschuldigte ankommen und abreisen würde. Ginge es nur darum, das Auto abzuholen, wäre dies von untergeordneter Bedeutung. Ausser- dem erwähnte B._____, dass er schon "da sei", bevor die Beschuldigte abreise, was nur damit zu erklären ist, dass er selbständig nach Spanien reist, um die Be- schuldigte in Spanien zu treffen. Gesprächsgegenstand bildete zudem das Kon- trollschild, konkret, wann dieses von der Schweiz (wo es sich wegen der Vorfüh- rung des KIA damals befunden hatte) nach Spanien zu verschicken sei. Dabei waren sich B._____ und die Beschuldigte einig, dass dieses vor der Beschuldig- ten in Barcelona eintreffen müsse. Offenbar musste der für den Drogentransport präparierte Renault noch verschoben werden, ansonsten die Beschuldigte das Kontrollschild auch selber per Flugzeug nach Barcelona hätte mitbringen können. Nur schon diese Passagen zeigen, dass es nicht lediglich darum ging, den Renault zurückzuholen, welchen B._____ angeblich aus gesundheitlichen Grün- den nicht selber fahren konnte, sondern dass zur Minimierung des Risikos genau abgesprochen werden musste, wer zu welchem Zeitpunkt reisen würde. Schliess- lich steht die Behauptung der Beschuldigten, sie sei einzig und allein deswegen nach Barcelona geflogen, weil sie möglichst schnell ihr Auto wieder habe erlan- gen wollen (Urk. 3/4 S. 12), auch in einem gewissen Widerspruch zu ihrer zweiten Einvernahme, wo sie ausgeführt hatte, sie habe die Reise zum Abholen des Au- tos immer wieder um einen Tag hinaus geschoben, indem sie gesagt habe, dass sie gerade anderweitig beschäftigt sei (Urk. 3/2 S. 4). 3.5.4. Ob man auf die offizielle Übersetzung oder die Zweitübersetzung der Ver- teidigung abstellt, es ändert bei gesamthafter Betrachtung nichts daran, dass die Beschuldigte von B._____ über den von ihr durchzuführenden Transport von Dro- gen(gemisch) informiert wurde, dies vor allem auch aufgrund ihrer naheliegenden diesbezüglichen Frage an ihn. Aufgrund aller Umstände ist daher vom Wissen der Beschuldigten auszugehen, dass sie einen Transport von harten Drogen in der Menge von mehreren Kilogramm von Barcelona nach Zürich ausführen würde, wobei sie auch das Vorhandensein einer grösseren Menge in Kauf genommen hatte, da sie beim Einladen des Kokains nicht anwesend gewesen war und auch
- 40 - die tatsächlich im Auto befindliche Menge nicht kontrollieren konnte (auch Urk. 77 S. 34). 3.6. Das schon vorne in Erwägung III. A. 2.1.4 gewürdigte kurze Telefonge- spräch zwischen der Beschuldigten und B._____ vom 2. Dezember 2011, 18.59 Uhr (Anhang von Urk. 5/5, wiedergegeben in Urk. 77 S. 27), stützt die bisherigen Erkenntnisse optimal. Die unversehrte Ankunft der Beschuldigten mit dem dro- genbeladenen Auto an ihrer Wohnadresse gab – erkenn- und nachvollziehbar – Anlass zum Aufatmen und Jubeln. Ob, der offiziellen Übersetzung und B._____ (Urk. 5/13 S. 5) folgend, die Beschuldigte B._____ angerufen hat oder umgekehrt, wie die Beschuldigte vorbringt (Urk. 3/9 S. 7; Urk. 80 S. 13; Prot. II S. 28), ist letzt- lich ohne Belang. Selbst wenn der Anruf von B._____ ausgegangen und er der Beschuldigten zuvor gekommen wäre, würde dies am Beweisergebnis nichts än- dern. Wie bereits erwähnt, bekräftigt dieses Telefonat zusätzlich, dass die Beschuldigte in Kenntnis um ihre Mission als Drogenkurierin handelte. Nur eine Minute später gab B._____ die Freudenbotschaft über den gelungenen Transport an D._____, den Besitzer der Drogen, weiter, dies mit der verheis- sungsvollen Aufforderung, man solle für ihn (B._____) feiern und trinken, denn er habe heute Geburtstag (Gespräch zwischen B._____ und D._____ vom tt. De- zember 2011, 19.00 Uhr, im Anhang von Urk. 5/5, teilweise wiedergegeben in Urk. 77 S. 27; Urk. 5/5 Frage 268). 3.7. Beweisanträge und Argumente der Verteidigung 3.7.1. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe die eingehende Aus- einandersetzung mit den überaus widersprüchlichen Aussagen von B._____ übergangen. Aus diesem Grund habe die Verteidigung die Aussagen von B._____ sowie diejenigen der Beschuldigten Dr. L._____, Professor für Psycholo- gische Diagnostik, Differentielle Psychologie und Rechtspsychologie, vorgelegt, mit der Bitte, eine aussagepsychologische Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme komme Prof. L._____ zum Schluss, dass ein aussagepsychologi-
- 41 - sches Gutachten unter direkter Befragung der Beteiligten angezeigt wäre. Sodann stelle er fest, dass die Aussagen von B._____ zum angeblichen Wissen der Be- schuldigten um den Drogentransport äusserst knapp und hochgradig wider- sprüchlich ausgefallen seien. Auch habe er den Eindruck bekommen, dass sich B._____ durch die Belastung der Beschuldigten eine eigene Entlastung und damit Strafminderung erhofft habe, was zu weiteren Zweifeln an dessen Glaubhaftigkeit führe. Schliesslich halte Prof. L._____ fest, dass wenn man die später gemachten Beschuldigungen B._____s gegen die Beschuldigte für glaubhaft halten wolle, diese strukturelle und qualitative Unterschiede zu den früheren, offensichtlich ge- logenen Angaben zu seinem Tatbeitrag aufweisen müssten. Dies sei jedoch nach der Meinung von Prof. L._____ nicht der Fall. Unter diesen Umständen dränge sich ein aussagepsychologisches Gutachten oder zumindest eine erneute Befra- gung von B._____ durch das Gericht auf, was von der Verteidigung beantragt werde (Urk. 103 S. 3/4; Urk. 104/2; Urk. 105 S. 5; Prot. II S. 8, 28 und 29/30). Die Würdigung von Aussagen der in ein Strafverfahren involvierten Personen ge- hört zur Kernaufgabe der Strafgerichte. Aus diesem Grund werden externe Fach- personen zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens in der Regel nur dann beigezogen, wenn sich im Zusammenhang mit den Aussagen einer Per- son die Frage nach deren Einvernahmefähigkeit stellt, so insbesondere im Falle von Krankheit oder Kindesalter. Vorliegend wurden im Laufe des Verfahrens so- wohl die Beschuldigte wie auch B._____ mehrfach befragt, ohne dass sich dabei jemals die Frage nach deren Einvernahmefähigkeit stellte. Folglich war es dem Gericht ohne Weiteres möglich, die Aussagen der Beschuldigten (Erwägungen III. A. 2) und diejenigen von B._____ (Erwägungen III. A. 3.1 bis 3.6) auf ihre Glaub- haftigkeit hin zu überprüfen. Dabei wurde zwar festgestellt, dass die Aussagen von B._____ (und der Beschuldigten) gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Dieser Umstand alleine macht jedoch weder eine erneute Einvernahme von B._____ noch die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens notwendig, zumal auch die Gründe für das teilweise widersprüchliche Aussageverhalten von B._____ eruiert und dargelegt werden konnten. Der Beweisantrag der Verteidi- gung ist daher abzuweisen.
- 42 - 3.7.2. Des Weiteren besteht auch kein Anlass, D._____ zu befragen (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1; Prot. II S. 24). Selbst wenn er zu Gunsten der Beschuldigten aus- sagen und etwa jegliches Mitwissen ihrerseits am von ihr durchgeführten Drogen- transport verneinen würde, würde dies das bisherige Beweisergebnis nicht trüben. Abgesehen davon stand, wohl mit Ausnahme des Autokaufs, B._____ und nicht D._____ in persönlichem Kontakt mit der Beschuldigten und war ersterer es ge- wesen, der sie zum Kurierdienst überzeugt sowie informiert und instruiert hatte. Soweit aus den Akten ersichtlich, basierten die Kenntnisse D._____s betreffend die Beschuldigte folglich im Wesentlichen auf Hörensagen. Damit korrespondiert, dass die Beschuldigte weder damals noch später gewusst haben will, wer D._____ überhaupt sei (Urk. 80 S. 19). Im Übrigen konnte D._____ bis heute we- der identifiziert noch verhaftet werden (Urk. 107 S. 4), weshalb seine Befragung ohnehin nicht möglich wäre. 3.7.3. Die Verteidigung beantragt, die Krankenakte der Beschuldigten bei den Herren Dr. M._____ und N._____ zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 3). Sie macht geltend, die Vorinstanz lasse die Persönlichkeit der Beschuldigten, na- mentlich deren Gutgläubigkeit und Selbstaufopferung, unbeachtet und habe ihre Aussagen überaus einseitig gewürdigt. Als ehemaliges Opfer ehelicher Gewalt zeige die Beschuldigte ein typisches Opferverhalten und getraue sich nicht, sich gegenüber andern, vor allem Männern, zur Wehr zu setzen, sondern erweise die- sen gutgläubig jeden Gefallen. Gegenüber B._____ sei ihr die Abgrenzung noch schwerer gefallen, habe er sie doch während ihrer schwierigen Zeit mit der Ver- letzung mehrfach unterstützt, ihr immer wieder gesagt, er werde ihr beim Pneu- handel behilflich sein und sie auch sonst sehr liebevoll umgarnt (Urk. 80 S. 14; Urk. 103 S. 4; Urk. 105 S. 7/8; Prot. II S. 28). Dem Arztzeugnis von Dr. M._____ vom 17. September 2013 (Urk. 80a) ist zu ent- nehmen, dass die Beschuldigte im Jahre 2010 eine Erschöpfungsdepression erlit- ten hatte und sich vom 20. Februar 2010 bis im Juli 2010 in psychiatrisch-psycho- therapeutischer Behandlung befand. Die Behandlung habe die Beschuldigte von sich aus abgebrochen. Seither hat der Arzt die Patientin nicht mehr gesehen und kann daher über den Verlauf seit Sommer 2010 keine Angaben machen. Inwie-
- 43 - weit sich der gesundheitliche Einbruch von 2010 mehr als ein Jahr später im Ver- halten der Beschuldigten gegenüber B._____ ausgewirkt haben soll, ist unerfind- lich. Das gilt erst recht hinsichtlich der behaupteten Nachwehen ihrer Ehe, welche 1999 geschieden wurde, zumal aus dem Arztbericht auch hervorgeht, dass die Beschuldigte, die seit 1986 in der Schweiz lebt, sich beruflich emporgearbeitet hatte, als alleinerziehende Mutter zwei Kinder grosszog, sich hier wohl fühlt und über ein gutes soziales Netz verfügt (Urk. 80a). Die genannte Krankenakte ist bei dieser Sachlage nicht beizuziehen. 3.7.4. Weiter beantragt die Verteidigung, die Telefonate der Beschuldigten mit ih- rem Sohn vom 2. Dezember 2011 und das Telefonat der Beschuldigten mit O._____ vom 1. Dezember 2011 zu transkribieren und zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1/2; Urk. 105 S. 4; Prot. II S. 24 und 27). Gleichzeitig reicht sie eine eigene Transkription der Telefonate der Beschuldigten mit ihrem Sohn vom 2. Dezember 2011 zu den Akten (Urk. 104/1). Das Telefongespräch mit O._____ liegt bereits in offizieller Übersetzung bei den Akten (Anhang zu Urk. 5/5) und wurde anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft erneut eingereicht (Urk. 108). Aus diesem Grund zog die Verteidigung ihren Antrag auf Transkription des Telefonats mit O._____ wieder zurück (Port. II S. 24). Es ist nicht erkennbar, inwieweit aus diesem Telefonat Ent- lastungen für die Beschuldigte resultieren sollten. Wenn die Beschuldigte im Ge- spräch mit O._____ vom 1. Dezember 2011 unter anderem auch Pneugeschäfte in Barcelona erwähnte und einen künftigen Flug nach Barcelona danach terminie- ren wollte, so tangiert dies den vorliegenden Anklagegegenstand nicht. Die Telefongespräche der Beschuldigten mit ihrem Sohn vom 2. Dezember 2011 betreffend Abholen vom Training und gemeinsames Essen im McDonald's nach ihrer Rückkehr in die Schweiz sind ebenfalls nicht geeignet, die bestehende Be- weislage zu erschüttern. Insbesondere schliesst der Umstand, dass die Beschul- digte ihren Sohn mit dem drogenbeladenen Renault abholen und damit mit ihm zum McDonald's fahren wollte, ihr Wissen um die mitgeführte Ware nicht aus. So hatte die Beschuldigte nämlich – wie in der Erwägung III. A. 2.1.4 dargelegt – mit D._____ vereinbart, dass sie diesen erst am kommenden Tag treffen werde, wes-
- 44 - halb das transportierte Kokain bis dahin sowieso im Fahrzeug bleiben musste, zumal es der Beschuldigten mangels Schlüssel und Kenntnis des genauen Ver- stecks nicht möglich war, das Kokain vorgängig selbst aus dem Auto zu nehmen. Zudem waren die Drogen in einer für Aussenstehende nicht erkennbaren Weise in einem unauffälligen Fahrzeug versteckt. Unter diesen Umständen war es für die Beschuldigte unerheblich, ob das Fahrzeug bei ihr zu Hause oder zwischen- zeitlich beim McDonald's auf dem Parkplatz stand. Folglich lässt sich aus den Te- lefongesprächen der Beschuldigten mit dem Sohn vom 2. Dezember 2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.7.5. Ferner beantragt die Verteidigung, die seit letzter Edition hinzugekomme- nen Akten betreffend sämtlicher Mitbeschuldigter beizuziehen und zu edieren (Urk. 80 S. 2; Urk. 103 S. 1; Prot. II S. 24). Laut dem Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 48 S. 12) ist B._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Januar 2013 wegen Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt worden. Richtig ist, dass von der Staatsanwaltschaft dagegen Berufung erhoben wurde (Prot. I S. 9). Die Berufung wurde jedoch wieder zurück- gezogen und das Urteil vom 15. Januar 2013 ist rechtskräftig (Kopie Beschluss Obergericht Zürich, I. Strafkammer vom 19. Juli 2013; Urk. 100). Darüber wurden die Parteien zu Beginn der Berufungsverhandlung informiert (Prot. II S. 7). In der Folge zog die Verteidigung den Antrag auf Beizug der Akten aus dem Verfahren von B._____ wieder zurück (Prot. II S. 24). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten betreffend C._____ (Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG120363) ist ersichtlich, dass gegen sie am 25. Oktober 2012 Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben wur- de (Ordner 5, Urk. 22/6). Der dortige Urteilsvorschlag wurde am 10. Dezember 2012 zum Urteil erhoben und C._____ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG120363, Urk. 35 und Urk. 41). Unter diesen Umständen fehlt es an neu hinzugekommenen
- 45 - Akten, weshalb dem Begehren der Verteidigung nicht zu entsprechen bzw. dieses gegenstandslos ist. 3.7.6. Die Anträge der Verteidigung, die im Vorverfahren getätigte Observation von B._____ sowie die Abhörung des BMW vollständig zu den Akten zu nehmen (Urk. 80 S. 3; Urk. 103 S. 3/4), sind abzuweisen. Anlässlich der Berufungsver- handlung brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass alle Gespräche, welche im fraglichen Fahrzeug aufgenommen wurden, sowie diejenigen Observationen, bei welchen die Beschuldigte beobachtet wurde, bei den Akten lägen (Urk. 107 S. 5; Prot. II S. 26). Diese Angabe blieb von der Verteidigung unwidersprochen. Des Weiteren teilt gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorver- fahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Unter bestimmten Vorausset- zungen kann die Mitteilung auch aufgeschoben oder unterlassen werden (Art. 283 Abs. 2 StPO). Der Entscheid über die Mitteilung resp. deren Aufschub oder Un- terbleiben liegt somit bei der Staatsanwaltschaft. Eine Edition der (vollständigen) Observationsakten im Gerichtsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Überwachung des BMW (Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 279 Abs. 1 und 2 StPO).
4. Bei gesamthafter Würdigung des Beweisergebnisses bleiben keinerlei ver- nünftige und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der unter Anklageziffer I genannte Sachverhalt im Wesentlichen so wie umschrieben zugetragen hat. Er- gänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77). B. Anklagesachverhalt II (Geldwäscherei)
1. Nach anfänglichem Bestreiten (Urk. 3/2 Frage 38) zeigte sich die Beschul- digte geständig, am 30. November 2011 in Zürich von C._____ Fr. 500.– und EUR 500.– zur Begleichung ihrer Reisespesen sowie EUR 16'360.– in einem Couvert entgegengenommen, das Couvert mit den EUR 16'360.– von Zürich nach Barcelona mitgenommen und es dort B._____ überreicht zu haben. Sie gab je- doch an, sich nicht genau erinnern zu können, von welchem Betrag C._____ bei der Übergabe gesprochen habe, 15'000.–, 16'000.– oder 100'000.– (Urk. 3/4 Fra-
- 46 - gen 3 und 4). Erst unterwegs habe sie festgestellt, wie viel Geld im Couvert ge- wesen sei. Sie habe nicht gewusst, dass dieses Geld aus dem Drogenhandel ge- stammt habe. Sie habe weder danach gefragt noch habe es sie interessiert. Hätte sie um die Herkunft des Geldes und die Verwicklung von B._____ in den Drogen- handel gewusst, hätte sie nie ihr Auto zur Verfügung gestellt und diese Reise nicht gemacht (Urk. 3/9 S. 5 f. und 8; Prot. II S. 22/23).
2. Wie schon die Vorinstanz aufgezeigt hat (vgl. Urk. 77 S. 34 f.), bestätigte B._____ in der Einvernahme vom 23. August 2012 und am Tag darauf in der Kon- frontationseinvernahme, dass er C._____ angewiesen habe, der Beschuldigten die EUR 500.–, die Fr. 500.– sowie das Couvert mit den EUR 16'360.– zu über- geben. Zudem bestätigte er, das Geld in Barcelona in Empfang genommen und an D._____ weitergeleitet zu haben sowie dass es sich bei diesem Geld um durch C._____ für ihn eingezogenen Drogenerlös aus Kokainhandel in der Schweiz ge- handelt habe (Urk. 5/7 S. 9; Urk. 5/12 S. 9 f. und Urk. 5/13 S. 5).
3. Das Geständnis der Beschuldigten korrespondiert überdies mit den Telefon- gesprächen vom 30. November 2011, 17.09 Uhr und 17.33 Uhr, sowie den Kurz- nachrichten vom 30. November 2011, 17.05 Uhr und 17.32 Uhr, zwischen B._____ und der Beschuldigten bzw. C._____ (alle im Anhang von Urk. 5/5), wel- che der Beschuldigten und B._____, soweit sie betreffend, vorgehalten und von beiden als richtig anerkannt wurden (Urk. 3/4 Fragen 74-77; Urk. 5/5 Fragen 201 und 202). Im Gespräch vom 30. November 2011, 17.09 Uhr, verwendet B._____ gegenüber C._____ überdies den Ausdruck "K._____". Dieser solle sie in P._____ gegenüber der Post die genannten Geldbeträge übergeben. Es steht ausser Frage, dass damit die Beschuldigte gemeint war (vgl. auch vorne Erwä- gung III. A. 3.3).
4. Da den Aussagen der Beschuldigten nicht schlüssig entnommen werden kann, zu welchem Zeitpunkt sie das Couvert inspizierte, ist im Einklang mit der Vorinstanz vom oben erwähnten Betrag von mindestens EUR 15'000.– auszuge- hen, musste doch die Beschuldigte damit rechnen, B._____ mindestens diese Summe zu überbringen.
- 47 -
5. Aus den vorstehenden Erwägungen zum Anklageziffer I ergibt sich die Kenntnis der Beschuldigten, dass B._____ im Drogenhandel tätig war und dass sie selber im Spätherbst 2011 auch darin involviert war. Zumindest soweit für ihre konkrete Mitwirkung am Drogenhandel erforderlich, war sie in die kriminellen Ma- chenschaften von B._____ eingeweiht und wo nötig instruiert. Zudem wusste die Beschuldigte vor der Entgegennahme des Couverts von C._____, dass es sich bei dieser um die Freundin des Mitbeschuldigten B._____ handelte (Urk. 3/9 S. 5). Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe zudem davon ausgehen müssen, dass B._____ in der Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und demzufolge kein legales Einkommen erwirtschaftete. Einerseits sei er unter- tags oft für persönliche Treffen verfügbar gewesen und andererseits habe er sich mindestens im Zusammenhang mit dem geplanten Drogentransport von Barce- lona nach Zürich mehrmals in Spanien befunden, was sich schlecht mit einer ge- regelten Arbeitstätigkeit in der Schweiz vereinbaren liesse. Die Beschuldigte habe sich auch deswegen darüber im Klaren sein müssen, dass B._____ über kein re- gelmässiges Einkommen verfügte, weil er sie vor seiner Fahrt mit dem eigens für den Drogentransport erworbenen Renault Mégane Scénic nach Spanien sogar anfragen musste, ob sie ihm Geld für Benzin leihen könne (Urk. 3/4 S. 7 f.; Urk. 5/5 S. 8). In Anbetracht dieser Verhältnisse sei es für die Beschuldigte naheliegend gewesen, dass die innert kürzester Zeit angehäuften finanziellen Mit- tel mit dem Drogenhandel in Zusammenhang stehen mussten. Die Vorinstanz ta- xierte daher die Behauptung der Beschuldigten, nichts über die Herkunft des ihr übergebenen Geldes gewusst zu haben, als unglaubhaft, und sie kam zum Er- gebnis, dass sich auch der unter Anklageziffer II eingeklagte Sachverhalt rechts- genügend erstellen lasse (Urk. 77 S. 36). Dieser überzeugenden Beweiswürdigung samt der Schlussfolgerung ist vollum- fänglich zuzustimmen, wobei – ebenfalls der Vorinstanz zustimmend in leichter Relativierung der Anklage – nochmals zu betonen ist, dass der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie bereits bei der Übergabe des Cou- verts sichere Kenntnis von der genauen Höhe des Geldbetrages hatte.
- 48 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung Der Staatsanwaltschaft folgend und unter ergänzendem Hinweis, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 BetmG und dem Straftatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB echte Konkurrenz besteht (BGE 122 IV 211 E. 4 und 5), hat die Vorinstanz die Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen. Diese rechtliche Einordnung ist zutreffend und zu bestätigen. V. Sanktion
1. Strafrahmen Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz den ordentlichen Strafrahmen für die Bemessung der auszufäl- lenden Strafe anwendbar erklärt. Demnach reicht der Strafrahmen vorliegend von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 40 StGB; Urk. 77 S. 37 f.).
2. Strafzumessung 2.1. Ebenfalls auf das angefochtene Urteil zu verweisen ist hinsichtlich der Er- wägungen zu Deliktsmehrheit und Gesamtstrafenbildung sowie den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung (Urk. 77 S. 38 f.). Die Vorinstanz hat die Geldwäschereihandlung mit einer Geldstrafe geahndet (Urk. 77 S. 41). Das erscheint angesichts der Umstände richtig und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet (Urk. 79). Damit liegen für die vorlie- genden Delikte ungleichartige Strafen vor, weshalb die Bildung einer Gesamtstra-
- 49 - fe nicht möglich ist; die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 2.2. Tatkomponente Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.2.1. Objektive Tatschwere 2.2.1.1. Zum objektiven Tatverschulden hielt die Vorinstanz mit Recht fest, dass es sich bei Kokain um eine sogenannt "harte Droge" mit hohem Abhängigkeitspo- tential und grosser Gefahr gesundheitlicher Schädigung handle. Die Beschuldigte müsse sich vorwerfen lassen, zwar nur einen Drogentransport durchgeführt, dabei aber eine beachtliche Menge Kokain – nämlich gesamthaft 9'159 Gramm reines Kokain(-Hydrochlorid; vgl. Urk. 15/5 S. 5) – in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 77 S. 40). 2.2.1.2. Zu Funktion und Hierarchiestufe der Beschuldigten im Betäubungsmittel- handel führte die Vorinstanz aus, die Handlung der Beschuldigten habe aus- schliesslich darin bestanden, die Drogen von Barcelona nach Zürich zu überfüh- ren. Dafür habe sie zwar einen erheblichen Aufwand betrieben, indem sie nach Barcelona geflogen und zurückgefahren sei, den professionellen Teil – den Ein- bau des Drogenverstecks – habe sie jedoch nicht selber vorgenommen. Sie habe nicht einmal gewusst, wo sich das Versteck befand. Die Beschuldigte habe bei der Planung und Organisation des Transports keinen signifikanten, über ihre Ku- rierfunktion hinausgehenden Tatbeitrag geleistet. Auch gebe es keine Hinweise, dass sie auf den ausgeführten Transport in grundsätzlicher und entscheidender Weise hätte Einfluss nehmen können. Sie sei zusammenfassend der untersten Hierarchiestufe zuzuordnen (Urk. 77 S. 40). Dieser Würdigung ist überwiegend zuzustimmen, jedoch mit der folgenden Relati- vierung: Es ist zu berücksichtigen, dass auch der Täter ohne Mitbestimmungs- recht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführte, unter Um- ständen eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb eines Verteilungsnetzes spielen kann, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen ver- mag (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2009 vom 16. Juli 2009 E. 3.4). Die Stel-
- 50 - lung der Beschuldigten als Transporteurin ist nicht auf der gleich tiefen Stufe an- zusiedeln wie die von (drogenabhängigen) Strassenverkäufern, die unter starkem Druck stehen und ganz besonders dem Risiko, ertappt zu werden, ausgesetzt sind. Vielmehr ist aus der der Beschuldigten anvertrauten sehr beträchtlichen Drogenmenge und der grossen, von ihr alleine zurückgelegten Distanz – schon die Luftlinie zwischen Barcelona und Zürich beträgt rund 835 Kilometer, und die Fahrstrecke mehr als 1'000 Kilometer (http://www.luftlinie.org/Zuerich/Barcelona, [Webseite besucht am 28. Januar 2014] und http://www.travelmath.com/drive- distance/from/Zurich,+Switzerland/to/Barcelona,+Spain [Webseite besucht am
28. Januar 2014]) – zu schliessen, dass sie selbst in ihrer Rolle als Kurierin einige Verantwortung besass und insofern ein wichtiges Bindeglied zwischen den Dro- genhändlern und -abnehmern darstellte. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Beschuldigte mit der Zulassung der Renault Mégane Scénic auf ihren Namen den Transport der Drogen von Barcelona nach Zürich überhaupt erst er- möglichte. In diesem Sinne war sie zwar nicht – wie die Staatsanwaltschaft gel- tend macht (Urk. 107 S. 9) – ein "unverzichtbares Glied in der Organisation", aber immerhin unverzichtbar im Hinblick auf das fragliche Geschäft. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte im Wesentlichen als Befehlsempfängerin ohne Mitbestimmungsrecht operierte, so tat sie dies innerhalb der Hierarchie zu- mindest nicht ganz unten. Sie leistete daher im Sinne des zitierten Entscheides einen unabdingbaren und nicht zu verharmlosenden Tatbeitrag innerhalb des Ver- teilungsnetzes. Mit ihrem Handeln offenbarte sie eine nicht unerhebliche kriminel- le Energie. 2.2.1.3. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden der Beschuldigten ange- sichts des konkreten sehr weiten Strafrahmens und übereinstimmend mit der Vo- rinstanz jedenfalls als erheblich bezeichnet werden. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Ur- teil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhen- den Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung
- 51 - des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfä- higkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang ent- scheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventual- vorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 2.2.2.1. Vorliegend bestehen weder Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfä- higkeit noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. 2.2.2.2. Die Beschuldigte hat in Bezug auf die Durchführung eines Transports von mehreren Kilogramm harter Drogen mit direktem Vorsatz gehandelt, bezüglich der Drogenart und der Gesamtmenge von letztlich 9'159 Gramm jedoch nur eventual- vorsätzlich (vgl. dazu die obigen Erwägungen III. A. 3.5.2 und 3.5.4). 2.2.2.3. Die Beschuldigte war weder selber drogensüchtig (Urk. 46 S. 5) noch handelte sie aus einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage heraus. Zwar war sie zum Tatzeitpunkt seit etwas mehr als einem Jahr arbeitslos und hatte nach ihrer Aussage "ein bisschen Schulden", sie bezog jedoch monatlich Fr. 4'800.– Arbeitslosengeld. Damit konnte sie für die Familie aufkommen und bedurfte keiner Unterstützung durch das Sozialamt (Urk. 3/10 S. 3; Urk. 46 S. 3 ff.; Prot. II S. 12). Um die pekuniäre Situation der Beschuldigten stand es daher keinesfalls so schlecht, dass diese eine Notlage zu begründen vermochte. Die Beschuldigte wäre durchaus in der Lage gewesen, sich auf legalem Weg von ih- ren finanziellen Problemen zu lösen. Auch kann nicht gesagt werden, sie sei sei- tens von B._____ besonderem Druck ausgesetzt gewesen; vielmehr gewährte er ihr Bedenkzeit, und es war die Beschuldigte selber, die sich zur Beteiligung am Drogenhandel entschied. Dabei war sie sich der schädlichen Auswirkungen von Drogen auf die menschliche Gesundheit bewusst (Prot. II S. 13). Die Motivation für den Drogentransport dürfte rein finanzieller Natur gewesen sein. Immerhin ist der Beschuldigten zuzugestehen, dass sie mit der Tat auch ihrer finanziellen Ver- antwortung für ihre beiden damals noch nicht erwerbstätigen Kinder nachkommen wollte (Urk. 3/10 S. 3 f.).
- 52 - 2.2.2.4. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tat- komponenten minim relativiert. 2.2.3. Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente beim Drogendelikt ist auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen. 2.3. Tatkomponente Geldwäscherei 2.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere der Geldwäschereihandlungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Summe von EUR 16'360.– sowie den der Beschuldigten ausgehändigten Beträgen von EUR 500.– und Fr. 500.– für ihre Reisespesen insgesamt nicht um einen übermässig hohen Be- trag handelt, aber umgerechnet doch um mehr als Fr. 20'000.–. Hinsichtlich ihrer Funktion als Überbringerin ist indessen sinngemäss dieselbe Relativierung angebracht wie bezüglich der Kurierfahrt: Der Beschuldigten war in Anbetracht der allein unternommenen Autoreise einige Verantwortung für das Transportgut übertragen und sie agierte nicht auf der untersten Hierarchiestufe (Erwägung V. 2.2.1.2). Das objektive Verschulden ist jedenfalls als nicht mehr leicht einzustufen. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte bei voller Schuldfähigkeit handelte und auch sonst keine Verschuldensminderungsgründe ersichtlich sind. Sie handelte weitestgehend mit direktem Vorsatz. Es kann der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass die Beschuldigte bei der Geldübergabe von C._____ zunächst allenfalls überrascht wurde, da sie vorgän- gig keinen Geldtransport mit B._____ vereinbart hatte. Allerdings dürfte sich ihre Überraschung dabei in Grenzen gehalten haben, war sie doch in die kriminellen Machenschaften von B._____ eingeweiht und zeigte sie sich bereits nach einem kurzen Telefongespräch mit ihm bereit, das Couvert mit dem sich darin befindli- chen Geld auch tatsächlich mit nach Spanien zu nehmen. Einen (zusätzlichen) Lohn für diesen Dienst erhielt sie soweit ersichtlich nicht. Mithin handelte die Be- schuldigte nicht primär aus einem finanziellen Motiv, sondern wollte B._____ ei-
- 53 - nen Gefallen tun. Zudem ist auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht sofort nachgezählt hat, welche Summe sich im Couvert befand. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive Tatschwere höchstens mini- mal zu relativieren. 2.3.3. Aufgrund der Tatkomponente erscheint bei der Geldwäscherei eine Ein- satzstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann einerseits auf die Untersuchungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, anderer- seits auf die vorstehenden Ausführungen zum Schuldpunkt sowie die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 3/6 S. 2-5; Urk. 3/10 S. 2-4; Urk. 20/1; Urk. 46 S. 2-5; Urk. 77 S. 42; Prot. II S. 8 ff.). Die mittlerweile erwachsenen Kinder der Beschuldigten, Q._____ (1991) und R._____ (1993), wohnen an der angestammten Wohnadresse der Beschul- digten, …-Weg … in Zürich. Sie werden teilweise vom Sozialamt unterstützt. Es rechtfertigt sich, die schwierige familiäre Situation und die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4.2. Die Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 82). Das ist neut- ral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 2.4.3. Zum Nachtatverhalten wirkt sich einzig das Teilgeständnis bezüglich des überbrachten Couverts mit EUR 16'360.– entlastend für die Beschuldigte aus, da sie dieses ablegte, bevor ihr die Beweismittel vorgehalten wurden. Hinsichtlich des Drogentransportes fehlt es indessen an jeglichem Geständnis sowie entsprechend an Einsicht und Reue. Zwar äusserte die Beschuldigte in der Schlusseinvernahme, es tue ihr wirklich sehr leid, dass sie dieses Auto voller Drogen hierher in die Schweiz gebracht habe, und sie sage der Stadt Zürich und der Schweiz Entschuldigung. Im gleichen Atemzug betonte sie jedoch nach wie vor, sie habe dies wirklich nicht gewusst (Urk. 3/9 S. 9). Bei diesem Bedauern
- 54 - scheint es sich lediglich um eine verbale Bekundung zu handeln, und es über- zeugt in keiner Weise. 2.4.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. 2.5. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt um einen Neuntel und jene für die Geldwäschereitat um einen Fünftel zu reduzieren. Ausgehend von den Einsatz- strafen von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 150 Tagessätzen Geldstrafe resultie- ren als Sanktion eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei zur Tagessatzhöhe auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu verweisen ist (Urk. 77 S. 42 f.; Art. 82 Abs.4 StPO). Diese Strafen sind dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen und stehen auch im richtigen Verhältnis zu den gegenüber den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ rechtskräftig ausgesprochen Strafen. So wurde B._____ als einschlägig vorbestrafter und an mehreren Drogengeschäf- ten mitwirkender Hauptbeteiligter – unter Berücksichtigung seines aufgrund jahre- langen Kokainkonsums angeschlagenen Gesundheitszustandes (Prot. II S. 27) – mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sanktioniert. Demgegenüber wurde C._____, welche nicht unmittelbar an den fraglichen Drogengeschäften beteiligt und vollumfänglich geständig war, im abgekürzten Verfahren mit einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. An die Freiheitsstrafe der Beschuldigten sind bis und mit heute 781 Tage erstan- dene Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.6. Vergleichsrechnung Die Angemessenheit dieser Freiheitsstrafe ergibt sich auch bei einer Vergleichs- rechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth / Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Demnach wäre bei 9'159 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. acht Jahren auszugehen (Fingerhuth / Tschurr, a.a.O., S. 386). Da es sich um ei-
- 55 - ne Kurierfahrt aus dem Ausland handelt, kann ein Abzug in der Grössenordnung von 20 % (also rund 19 Monate) gemacht werden. Ein Abzug von rund 10 % wäre zudem möglich, weil die Beschuldigte das Kokain lediglich transportierte (und nicht auch verstaute bzw. einbaute), sowie eine weitere Reduktion von bis zu 20 % für den Umstand, dass die Tat lediglich ein Geschäft bzw. einen Geschäfts- gang umfasste. Als Ergebnis käme man immer noch auf ca. 55 Monate. Somit würde eine Strafe von mehr als 48 Monaten resultieren. Dies zeigt, dass die von der Vorinstanz gegen die Beschuldigte ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten – auch aufgrund dieser schematisierten Vergleichsrechnung, basierend auf der zusammengetragenen bisherigen Rechtsprechung – als eher milde, jedenfalls nicht als übersetzt zu bezeichnen ist. Das vorinstanzliche Urteil betreffend die Freiheitsstrafe ist somit auch unter diesem Blickwinkel zu bestäti- gen. VI. Vollzug
1. Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung eines (teil-) bedingten Strafvoll- zugs der Freiheitsstrafe schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen.
2. Bezüglich der Geldstrafe ist der Beschuldigten – unter Hinweis auf die Be- gründung im angefochtenen Urteil (Urk. 77 S. 44) – der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VII. Beschlagnahmungen Die durch die Vorinstanz getroffenen Regelungen sind allesamt gesetzeskonform und auch folgerichtig und daher ebenfalls zu bestätigen, soweit nicht bereits rechtskräftig (Urk. 77 S. 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 56 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Erstberufung, womit auch der ganze Schuldpunkt angefochten war, vollständig. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit der auf die Strafzumessung beschränkten Zweitberufung weitestgehend. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 10) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsge- mäss zu drei Vierteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2.2. Hinsichtlich der Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung macht diese für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 15'943.80 inkl. MwSt. (Fr. 10'623.– [Aufwand von 53.12 h à Fr. 200.–] + Fr. 3'935.30 [Barauslagen] + Fr. 1'181.– [8 % MwSt.]; Urk. 106 S. 2) geltend. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Mass- gabe der kantonalen Anwaltstarife, im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen (Riklin, Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 135 N 2). Der AnwGebV zufolge bemisst sich die Gebühr für das Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, wobei dort das Hauptverfahren in der Regel mit einer fixen Gebühr von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– entschädigt wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie die Verant- wortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin (§ 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV). Im Rechtsmittelverfahren ist zudem zu berücksichtigen, ob das Urteil voll- umfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).
- 57 - Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung muss angemessen sein. Entschä- digt werden müssen nur jene Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1). Wie schon die Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt hat, ergeben sich im vorliegenden Fall – trotz des erheblichen Aktenumfanges – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten (Urk. 76 S. 2), zumal von der Beschuldigten grundsätzlich nur der subjektive Tatbestand im Sinne des Wis- sens um die versteckten Drogen in ihrem Fahrzeug bestritten wird. Zudem war die amtliche Verteidigerin von der ersten polizeilichen Einvernahme der Beschuldig- ten an in das Verfahren involviert (Urk. 3/1 S. 1), weshalb sie bereits vor dem Be- rufungsverfahren Kenntnis von sämtlichen Einzelheiten des Falles hatte. Unter diesen Umständen erweisen sich mehrere in ihrer Kostennote aufgeführte Auf- wendungen als unnötig oder überhöht. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:
- Berufungserklärung (Positionen vom 19., 21. und 23. September 2013): Für die Redaktion der Berufungserklärung, welche insgesamt 22 Seiten um- fasst (Urk. 80), macht die Verteidigung einen Aufwand von total 893 Minuten (= 14.88 h) geltend (Urk. 106 S. 1). Dieser Aufwand ist einerseits deswegen als überhöht zu betrachten, weil die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung im Wesentlichen die gleichen Ar- gumente vortrug, wie in ihrem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 48). Andererseits sieht das Gesetz in Art. 399 Abs. 2 StPO keine umfassende Begründung der Berufungserklärung vor, sondern ver- langt lediglich die Angabe des Umfangs der Anfechtung und der verlangten Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils sowie die Nennung der Beweis- anträge. Zur Begründung genügt vielmehr ein Verweis auf die im vorinstanz- lichen Verfahren vorgetragenen Argumente. Daher erscheint für die Redak- tion der Berufungserklärung ein Aufwand von maximal 120 Minuten (= 2 h) als angemessen.
- 58 -
- Prof. L._____ (Positionen vom 25. und 26. November 2013, vom 3., 5., 10. und 27. Dezember 2013 sowie vom 14. und 16. Januar 2014): Die Verteidigung macht im Zusammenhang mit dem Beizug von Prof. L._____ zum Zwecke der Würdigung der Aussagen von B._____ und der Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 256 Minuten (= 4.26 h) sowie Barauslagen von Fr. 3'000.– geltend (Urk. 106 S. 1). Wie bereits vorne in der Erwägung III. A. 3.7.1 festgehalten, gehört die Wür- digung von Aussagen zur Kernaufgabe der Gerichte. Deswegen werden hierzu nur in bestimmten Ausnahmefällen Fachpersonen beigezogen. Der blosse Umstand, dass einzelne Verfahrensbeteiligte teilweise widersprüch- lich aussagen, genügt dafür nicht. Folglich ist der Beizug von Prof. L._____ durch die Verteidigung als weitgehend unnötig zu qualifizieren, weshalb der damit zusammenhängende Aufwand nur zur Hälfte (2.13 h) zu entschädigen ist und die entsprechenden Barauslagen nur im Umfang von Fr. 1'000.– zu erstatten sind. Nach dem Gesagten verbleibt der Verteidigung ein entschädigungspflichtiger Auf- wand von rund 38 Stunden (53.12 h – 12.88 h – 2.13 h). Zuzüglich sind ihr Bar- auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 2'139.80 (Fr. 16.50 [Telefon] + Fr. 142.– [Kopien] + Fr. 46.– [Porti/Fax/E-Mail] + Fr. 1'935.30 [Diverses]) zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles sowie der Verantwortung der Verteidigerin erscheint somit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'600.– (inkl. MwSt.) als angemessen.
- 59 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 15. April 2013 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4 (Absehen von einer Er- satzforderung), 7 lit. a (Herausgabe der Hotelrechnung), 8 (Herausgabe des auf die Beschuldigte lautenden italienischen Reisepasses) und 9 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie
- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon bis und mit heute 781 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. De- zember 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 9360 aufbewahrte Barschaft von Fr. 250.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
22. März 2012 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich auf- bewahrte Personenwagen "Renault Mégane Scénic II" (blau; VIN: …, Kennzeichen ZH …) wird vor Eintritt der Rechtskraft eingezogen und
- 60 - durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
b) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
25. Mai 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Fahrzeugausweis (PW Renault Mégane Scénic II, ZH …) wird zusammen mit dem Personenwagen eingezogen und verwertet.
6. Mit den übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Mai 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrten Gegenständen wird wie folgt verfah- ren:
a) Die Mobiltelefone (Samsung, schwarz, GT-E1170; Samsung, silber, C300; Samsung, schwarz, GT-C3300K) und das Navigationsgerät (Tomtom one XL) werden eingezogen und verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
b) Sämtliche SIM-Karten und SIM-Kartenhalter werden bei den Akten be- lassen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'600.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang von drei Vierteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 61 -
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung für sich und die Beschuldigte (gegen Emp- fangsschein, vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein, vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Versand gegen Empfangsschein) − das Gefängnis … (gegen Empfangsschein, vorab per Fax) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffer 5 (Ver- sand gegen Empfangsschein) − die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich betreffend Prozessnum- mer UH130323 (mit interner Post) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, MROS und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffern 4-6.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Iliev