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SB130421

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2014-01-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Vorinstanz betrachtete den dem vorerwähnten Titel zugrunde liegenden Sachverhalt betreffend die Einbruchdiebstähle gemäss ND1, ND2, ND3, ND4 und ND6 als erstellt. Dieser Sachverhalt ist von Seiten der Anklagebehörde wie auch von Seiten der Verteidigung grundsätzlich unbestritten und unangefochten, da sich die erhobenen Beanstandungen, klammert man die Frage der Höhe der De- liktsumme resp. der Anzahl der gestohlenen Gegenstände aus, lediglich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als gewerbs- und bandenmässiger Dieb- stahl beziehen (Urk. 25 S. 11; Urk. 38 S. 2; Urk. 50 S. 2; Urk. 56 S. 4 ff.; Urk. 58

- 12 - S. 1; Prot. II S. 18/19). Insoweit die Verteidigung die vorinstanzlichen Feststellun- gen zur Höhe der Deliktsumme bzw. zur Anzahl der gestohlenen Gegenstände rügt (Urk. 56 S. 9 ff.), ist auf die entsprechenden Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung zu verweisen. Im Übrigen ist der Sachver- halt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Um Wiederholungen zu vermei- den, kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schuldpunkt verwie- sen werden (Urk. 37 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Einbruchdiebstähle als gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB (Urk. 37 S. 18 ff., S. 31). Der Beschuldigte und sein Komplize hätten "Einbruchstourismus" betrieben, wel- cher durch regelmässige Taten in kurzen deliktischen Zeiträumen gekennzeichnet sei. Sie hätten auch mit der Absicht, einen gewissen Gewinn daraus zu erzielen, gehandelt und ähnliche Überlegungen wie jemand, der ein kaufmännisches Un- ternehmen aufbauen wolle, angestellt (Urk. 37 S. 19). Weiter hätten der Beschul- digte und sein Komplize sämtliche Einbruchdiebstähle gemeinsam verübt, wobei sie vorgängig zusammen in die Schweiz gereist seien und gemeinsam ein Hotel- zimmer belegt und ein Auto gemietet hätten. Erst die Verhaftung am 12. Juli 2012 habe das Ende der Einbruchserie erzwungen. Es habe ein planmässiges und gemeinschaftliches Handeln vorgelegen (Urk. 37 S. 19/20). 2.2. Zur Gewerbs- und Bandenmässigkeit führte die Anklagebehörde aus, dass der Beschuldigte und sein Komplize die Einbruchdiebstähle nach gemeinsamer Planung und durch gleichmassgebliches Zusammenwirken bei der Tatausführung begangen hätten, wobei ihre Absicht gewesen sei, sich dadurch einen möglichst hohen Vermögensvorteil zu verschaffen und damit zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, um sich den Lebensunterhalt (zumindest teilweise) zu finanzieren. Insbesondere habe der Beschuldigte nach eigenen Aussagen mit den Einbruch- diebstählen innerhalb von vier Monaten insgesamt Fr. 10'000.– "verdient", wäh- rend sein legales Einkommen in Polen im gleichen Zeitraum lediglich Fr. 2'800.– betragen habe. Damit seien die Einbruchdiebstähle als Hauptbeschäftigung und

- 13 - die Gelegenheitsarbeiten in Polen als Nebenbeschäftigung zu betrachten. Des Weiteren gölten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bande Zusam- menschlüsse ab zwei Personen, und eine Gewerbsmässigkeit dürfte aufgrund der Anzahl der vom Beschuldigten zusammen mit seinem Komplizen begangenen Ta- ten und des innert eines Zeitraums von lediglich vier Monaten erbeuteten Delikts- guts ohne Weiteres gegeben sein. Zudem habe der Komplize H._____ gegenüber der Polizei anlässlich seiner Befragung vom 6. September 2012 angegeben, dass sie mit dem Verkaufserlös der gestohlenen Waren ihren Lebensunterhalt bestrit- ten hätten (Urk. 23 S. 2, S. 4; Urk. 58 S. 2; Prot. II S. 18/19). 2.3. Die Verteidigung ist hingegen der Ansicht, dass die Gewerbs- und Banden- mässigkeit zu verneinen sei. Der Beschuldigte habe mit dem Erlös aus den Ein- bruchdiebstählen nicht seinen Lebensunterhalt finanzieren, sondern damit seine Schulden zurückbezahlen wollen. Aus diesem Grund könne nicht auf die Bereit- schaft zur Begehung einer Vielzahl von gleichgelagerten Taten geschlossen wer- den. Auch habe sich der Beschuldigte in gewissem Sinne in einem Notstand be- funden, da er oder seine Familie im Falle der Nichtbegleichung der Schulden "ein gefährliches Leben" geführt hätten. Sodann sei die von ihm begangene Anzahl von Einbruchdiebstählen nicht ausreichend, um daraus ein gewerbsmässiges Verhalten abzuleiten (Urk. 25 S. 11; Urk. 56 S. 4/5). Die Bandenmässigkeit sei deshalb nicht gegeben, weil die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seines Komplizen weder besonders raffiniert noch speziell organisiert gewesen sei. Da der Beschuldigte mit dem Erlös aus den Einbruchdiebstählen nur seine Schulden habe zurückbezahlen wollen, habe er auch keinen Willen zur fortgesetzten Bege- hung der Einbruchdiebstähle gehabt. Vielmehr habe er bei allen drei Besuchen in der Schweiz jeweils nur den Willen auf einen erfolgreichen Diebstahl gehabt und erst nachdem sich herausgestellt habe, dass ein Einbruchdiebstahl nicht genü- gend Erlös abgeworfen habe, um die Privatschulden zu tilgen, habe sich der Be- schuldigte zunächst zu einer zweiten und dann zu einer dritten Diebestour in die Schweiz entschlossen. Die einzelnen Delikte seien somit aus einer finanziellen Notlage heraus begangen worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass nach richtiger Ansicht eine Bande aus mindestens drei Personen bestehe (Urk. 25 S. 12; Urk 56 S. 5/6; Prot. II S. 20).

- 14 - 2.4. Gewerbsmässigkeit 2.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 37 S. 18), ist Gewerbsmäs- sigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat nur Richtlinienfunktion. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genü- gen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bun- desgerichtes 6S.2/2005 vom 7. Juli 2005, E. 1.1). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind insbesondere Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation und Investitionen (Donatsch, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 104). Das Bundesgericht liess für die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, einen monatlichen Betrag von Fr. 1'000.– für einen Automechaniker (BGE 119 IV 129 E. 3b) bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.– bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3'500.– genügen (BGE 123 IV 113 E. 2b und c) und bejahte die Gewerbsmässigkeit in einem Fall, in dem der Täter sich innert eines Monats an zwei versuchten und drei vollende- ten Einbruchdiebstählen mit einem Deliktserlös von rund Fr. 45'000.–, welcher auf die Mittäter aufgeteilt wurde, beteiligte (Urteil des Bundesgerichtes 6S.2/2005 vom 7. Juli 2005, E. 1.1). Es mag auch ein fünffach begangener Diebstahl mit ei- ner Beute von total Fr. 2'000.– innerhalb einer Woche genügen (BSK StGB – Nig- gli/Riedo, Art. 139 N 97). 2.4.2. Der Beschuldigte verübte zusammen mit seinem Komplizen H._____ innert rund vier Monaten vor seiner Verhaftung fünf Einbruchdiebstähle. Was die De- liktsbeute betrifft, bleibt mit der Vorinstanz anzumerken, dass sich ihr Umfang nur

- 15 - der Grössenordnung nach bestimmen lässt (Urk. 37 S. 7, S. 9/10, S. 12), zumal der Beschuldigte die in der Anklageschrift unter ND2, ND3 und ND6 genannten Beträge bestreitet (Urk. HD 4/5 S. 2, HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 16/17; Urk. HD 4/9 S. 2, HD 4/14 S. 6/7, HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18; Urk. HD 4/14 S. 5, HD 5/10 S. 9, Prot. I S. 17; Prot. II S. 13/14). Die Anklage geht – basierend auf den Angaben der Geschädigten – von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 222'054.45 aus (ND1: Fr. 95'744.–, ND2: Fr. 17'451.45, ND3: Fr. 78'310.–, ND4: Fr. 1'800.–, ND6: 28'749.–; Urk. HD 15 S. 3 ff.). Dagegen anerkennt der Beschuldigte lediglich die Beträge gemäss ND1 (Fr. 95'744.–; Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 9, HD 5/10 S. 19) und ND4 (Fr. 1'800.–; Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 17). Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls gemäss ND3 anerkennt er "etwa die Hälfte der angegebenen Summe" (Fr. 78'310.– / 2 = Fr. 39'155.–; Urk. HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18), während er in Bezug auf den Deliktsbetrag gemäss ND6 geltend macht, dieser sei zu hoch (Urk. HD 5/10 S. 9), da ein grosser Teil der Kameras wertlos gewesen sei und sie deshalb ca. 30 Prozent davon entsorgt hätten (Prot. I S. 17; Prot. II S. 14). Sein Komplize H._____ gab dazu in der Untersuchung an, dass der Wert der bei der Geschädigten B._____ gestohlenen Kameras "maximal Fr. 10'000.–" betragen habe (Urk. HD 5/4 S. 6). Schliesslich bestreitet der Be- schuldigte auch die in der Anklage unter ND2 genannte Deliktsumme und macht dabei insbesondere geltend, nur wenige Kameras und kein Bargeld gestohlen zu haben (Urk. HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 17; Prot. II S. 13). Ebenso stufte der Komplize H._____ den Deliktsbetrag von Fr. 17'451.45 als zu hoch ein (Urk. HD 5/10 S. 7/8, HD 5/11 S. 4), da sie einerseits kein Bargeld entwendet (Prot. I S. 9) und an- dererseits die von ihnen gestohlenen Digitalkameras in Polen einen Wert von ca. Fr. 7'000.– bzw. die Spiegelreflexkameras einen Wert von jeweils maximal Fr. 100.– hätten (Urk. HD 5/6 S. 4). Geht man von den (nicht immer überzeugenden) Angaben der Beschuldigten zu den einzelnen Deliktsbeträgen aus und berücksichtigt man weiter, dass die Han- delspreise in Polen tiefer sind, die gestohlenen Objekte für 10 bis 15 % des Wa- renwertes verkauft wurden (Urk. HD 5/5 S. 2, HD 5/11 S. 15; Prot. I S. 11; Prot. II S. 16) und der Erlös hälftig geteilt wurde (Urk. HD 4/14 S. 9, HD 5/5 S. 3; Prot. II S. 16), so verblieb dem Beschuldigten – selbst nach Abzug seiner Aufwendungen

- 16 - für die Reisen in die Schweiz – noch immer ein "Gewinn" von mehreren tausend Franken aus den von ihm begangenen Einbruchdiebstählen. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gestand der Beschuldigte denn auch ein, dass aus den Einbrü- chen ein Gesamterlös von ca. Fr. 20'000.– resultiert habe (Prot. II S. 16). Ein sol- cher Betrag genügt im Lichte der oben aufgeführten Praxis des Bundesgerichts für die Annahme der Gewerbsmässigkeit bei weitem. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens mehrfach angab, dass er keine Ausbildung abgeschlossen habe und nur gelegentlich im Baugewerbe arbeite, weshalb er kein regelmässiges Einkommen erziele und bei seinen Eltern lebe, welche für seinen Lebensunterhalt aufkämen. Zudem habe er kein Vermögen, dafür aber Schulden im Umfang von rund Fr. 10'000.– (Urk. HD 4/3 S. 7, HD 4/6 S. 3, HD 4/14 S. 16 ff., HD 10/6 S. 3; Prot. II S. 9 ff.). Unter diesen Umständen erzielte der in Polen lebende Beschuldigte durch die innerhalb von vier Monaten begangenen fünf Einbruchsdiebstähle einen erheblichen Betrag an seinen Lebensunterhalt, worunter selbstverständlich auch die Bezahlung von Schulden fällt. Daran vermag auch die vom seinem Arbeitgeber am 10. Mai 2013 ausgestellte "Bestätigung", welche ihm für den Zeitraum vom 4. April bis 27. Juli 2012 eine Anstellung als "Fahrer-Einkäufer" zu einen Monatslohn von PLN 1'800.– (damals ca. Fr. 500.–) attestierte (Urk. 22/2), nichts zu ändern. Im Gegenteil, aufgrund des im Vergleich zum Diebstahlserlös geringen Einkommens aus legaler Arbeit sind – der Argu- mentation der Staatsanwaltschaft folgend (Prot. II S. 18) – die vom Beschuldigten begangenen Einbruchdiebstähle sogar als dessen Haupterwerbstätigkeit zu be- trachten. Passend dazu gab H._____ in seiner polizeilichen Einvernahme vom

6. September 2012 denn auch an, dass sie den Einbruch vom 16. Mai 2012 in Langenthal (ND3) begangen hätten, "um Gewinn zu machen und vom Geld zu le- ben" (Urk. HD 5/5 S. 5/6), wobei diese Aussage zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar ist, weil der Verteidigung vor der Konfrontationseinvernahme vom

22. Januar 2013 sämtliche polizeilichen Befragungen H._____s zugestellt worden waren (Urk. HD 5/10 S. 1) und dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen verwies (Urk. HD 5/10 S. 4). 2.4.3. Weiter wird für die Annahme von Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass

- 17 - aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von un- ter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit fünf Diebstählen in lediglich vier Monaten erfüllt, die erforderliche Intensität ist somit erreicht. Wenn der Be- schuldigte und die Verteidigung geltend machen, auf eine Bereitschaft des Be- schuldigten zur Begehung einer Vielzahl von gleichartigen Taten könne nicht ge- schlossen werden, da dieser mit dem Erlös lediglich seine Schulden habe abbe- zahlen wollen und sich erst nachdem der Erlös aus ersten beiden Diebstählen nicht einmal ausgereicht habe, um die Reisekosten zu decken, entschieden habe, erneut in der Schweiz Einbrüche zu begehen (Urk. HD 4/14 S. 4; Urk. 25 S. 10, S. 11; Urk. 56 S. 5), so vermag dies aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint es schlicht lebensfremd, wenn der praktisch arbeitslose und sich in einer ungemütlichen finanziellen Situation befindende Beschuldigte glaub- haft machen will, er habe nur solange finanziell lukrative Einbruchdiebstähle be- gehen wollen, bis seine Schulden im Umfang von rund Fr. 10'000.– getilgt gewe- sen wären. Gegen diese Argumentation spricht insbesondere auch, dass der Be- schuldigte und sein Komplize beim Einbruchdiebstahl vom 10./11. Juli 2012 zum Nachteil des Restaurants "I._____" (ND4) Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. Fr. 400.– erbeuteten. Sodann gab H._____ in der Untersuchung an, dass die Beute aus dem zweiten Einbruchdiebstahl in Dübendorf (ND6) dermassen gross ausgefallen sei, dass sie diese nicht mit nach Polen hätten nehmen können und deshalb beschlossen hätten, die gestohlenen Waren in einem Wald zu verstecken und erst "beim nächsten Mal" mitzunehmen (Urk. HD 5/4 S. 2). Demnach hatten die Beschuldigten, noch bevor sie überhaupt wissen konnten, wie hoch der Erlös aus ihrer ersten Diebestour in der Schweiz ausfallen würde, offenbar bereits die Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt erneut in die Schweiz zu kommen, um wei- tere Einbruchdiebstähle zu begehen. Übereinstimmend dazu erklärte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er und H._____ Geld benö- tigt und sich deshalb entschieden hätten, in der Schweiz Straftaten zu verüben (Prot. II S. 16). Zudem zeugen die professionelle Vorbereitung der Einbrüche und die nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen, welche im Vorfeld der Taten getätigt wurden, von einer eigentlich geplanten "Einbruchserie"; so wurden Flüge,

- 18 - Carfahrten und Hotelzimmer gebucht, Fahrzeuge gemietet, Tatorte ausgekund- schaftet (Urk. HD 5/3 S. 4, HD 5/4 S. 3, HD 5/10 S. 6), Alarmanlagen ausge- schäumt (Urk. ND 3/1 S. 2), Fluchtfahrzeuge gestohlen (Urk. HD 5/1 S. 5) und zu diesem Zwecke Werkzeuge und Spezialgerätschaften wie Steuergeräte und Schlüsselkarten mitgeführt (Urk. HD 1/8 S. 4, HD 9/7 S. 2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die "Be- reitschaft" (und nicht die Absicht) zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art vorausgesetzt wird (BGE 116 IV 319 E. 3b). Selbst wenn also der Beschuldigte aus seinen ersten beiden im März 2012 begangenen Einbruchdieb- stählen tatsächlich keinen hinreichenden Erlös erzielt und sich erst danach ent- schieden hätte, erneut in der Schweiz zu delinquieren, so manifestierte er gerade damit seine Bereitschaft, solange Einbruchdiebstähle zu begehen, bis der daraus erzielte "Gewinn" ausreichte, um seine Schulden zu tilgen. Unter diesen Umstän- den sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten (Urk. HD 12/22) kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es nur aufgrund der Verhaftung nicht zu weiteren Delikten kam, sondern bei fünf Taten blieb. Die Gewerbsmässigkeit ist somit zu bejahen. 2.5. Bandenmässigkeit 2.5.1. Nach Art. 139 Ziff. 3 al. 1 StGB wird ein Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Dieb- stahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub und Diebstahl zusammengefunden hat. Der Begriff der Bande ist – mit Blick auf den Zweck der Qualifikation und die massive Strafandrohung – eng auszule- gen (BSK StGB – Niggli/Riedo, Art. 139 N 122). Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, ist Stehlen als Mitglied einer Bande besonders gefährlich, weil der Zu- sammenschluss zur fortgesetzten Verübung eines Raubes oder eines Diebstahls die Täter psychisch und physisch stärkt (BGE 78 IV 233; Urk. 25 S. 12). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (Trechsel/Crameri, in Trech- sel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, Art. 139 N 16). Es ist erfor- derlich, dass zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu-

- 19 - dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2). Was die Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern angeht, setzt die Annahme von Bandenmässigkeit eine gewisse Stabilität und Festigkeit der Gruppe voraus. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). 2.5.2. Auf das Vorbringen der Verteidigung, eine Bande müsse richtigerweise aus drei Personen bestehen (Urk. 25 S. 12; Urk. 56 S. 5/6), ist aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 IV 158 E. 3.3) nicht weiter einzugehen. Sodann muss die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seines Komplizen, im Rahmen welcher sie alle fünf Einbruchdiebstähle gemeinsam plan- ten und ausführten, als stabil bezeichnet werden. Die Mindestanforderungen an eine Organisation waren damit bei weitem erfüllt. Ferner war der Beschuldigte

– wie bereits beim Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ausgeführt – zweifellos zu weiteren Delikten bereit. In kurzer Zeit verübte er zusammen mit seinem Komplizen H._____ fünf Diebstähle, bei denen die beiden Täter jeweils in den Grundzügen gleich vorgingen. Die genaue Zahl der Straftaten war offensicht- lich nicht geplant bzw. die gemeinsame Delinquenz war nicht auf diese fünf Dieb- stähle beschränkt. Im Gegenteil zeigt die Vorgehensweise des Beschuldigten und seines Komplizen klar, dass sie es auf ein längeres Zusammenwirken angelegt hatten und gemeinsam weiter delinquiert hätten, wenn sie nicht verhaftet worden wären. Die Bandenmässigkeit ist somit zu bejahen. 2.6. Für den von der Verteidigung sinngemäss geltend gemachten (Nötigungs-) Notstand im Sinne einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschul- digten oder dessen Familie im Falle der Nichtbezahlung der Schulden (Urk. 25 S. 9/10; Urk. 56 S. 5) finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso war die finanzielle Situation des Beschuldigten angesichts der Umstände, dass er Schulden im Umfang von lediglich Fr. 10'000.– hatte, mit seinen Gelegenheitsar- beiten ab und zu ein Einkommen erzielte und dazu noch kostenlos bei seinen El-

- 20 - tern leben durfte (Prot. II S. 10 f.), keinesfalls dermassen prekär, dass von einer "finanziellen Notlage" (Urk. 56 S. 6) gesprochen werden könnte, aufgrund welcher der Beschuldigte keine andere Wahl gehabt hätte, als die besagten Einbruchdieb- stähle zu begehen. Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt, wä- re es dem Beschuldigten unter den genannten Umständen vielmehr möglich ge- wesen, seine Schulden mit Hilfe von legaler Arbeit zurückzubezahlen (Prot. II S. 18/19). 2.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte in Überein- stimmung mit der Vorinstanz des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (ND10)

1. Sachverhalt 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter dem vorerwähnten Titel zusammengefasst vor, einerseits im Zeitraum zwischen dem 7. April und 18. Mai 2012 sein Fahrzeug "VW Passat, Kennzeichen ..." und andererseits im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 das von ihm zuvor gemietete Fahrzeug "Opel Corsa, Kennzeichen ..." H._____ zum Gebrauch überlassen zu haben, obschon er gewusst habe, dass diesem der Ausweis entzogen worden sei (Urk. HD 15 S. 22/23). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf. Er macht geltend, sich nicht mehr erinnern zu können, H._____ jemals ein Fahrzeug überlassen zu haben. Auch habe er nicht gewusst, dass H._____ der Führerausweis entzogen worden sei. Zudem gehöre der fragliche VW Passat nicht ihm, sondern seiner Mutter (Urk. HD 4/8 S. 1 f., HD 4/14 S. 14, HD 5/10 S. 21; Prot. I S. 20/21; Urk. 25 S. 7; Prot. II S. 15; Urk. 56 S. 8). 1.3. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an und begründete dies da- mit, dass gemäss der Auskunft von Interpol der VW Passat auf den Beschuldigten registriert sei und H._____ bis zum 24. Mai 2014 kein Fahrzeug lenken dürfe, da

- 21 - er im Jahre 2012 in Polen in angetrunkenem Zustand gefahren sei. H._____ habe den Beschuldigten zwar zunächst konkret belastet, ihm das Fahrzeug trotz Kenntnis des Führerausweisentzugs überlassen zu haben. Im Laufe des Verfah- rens habe er jedoch seine Aussagen relativiert. Die Relativierungen erschienen als Schutzbehauptung, da für H._____ ausser Zweifel gestanden habe, dass er seit dem 13. Januar 2012 nicht mehr habe Auto fahren dürfen. Entsprechend un- missverständlich habe er den Beschuldigten darüber informiert. Dafür, dass der Beschuldigte über den Fahrausweisentzug von H._____ im Bilde gewesen sei, spreche auch der Umstand, dass dieser nur gefahren sei, wenn das zwingend er- forderlich gewesen sei (Urk. 37 S. 16 ff.). 1.4. Die Anklage bzw. die erstinstanzliche Verurteilung stützt sich – neben der erwähnten Auskunft von Interpol (Urk. ND 10/2) – insbesondere auf die Aussagen von H._____. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

17. September 2012 an, am 13. Januar 2012 von der Polizei in Polen "erwischt" worden zu sein, als er in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Zwar sei er erst im Mai 2012 "definitiv verurteilt" worden, der Führerausweis sei ihm jedoch am 13. Januar 2012 "auf der Stelle" abgenommen worden. Trotzdem sei er danach zweimal in der Schweiz Auto gefahren, einmal davon habe er wäh- rend seinem zweiten oder dritten Aufenthalt in der Schweiz den VW Passat des Beschuldigten von ihrer Unterkunft in der Nähe von Burgdorf bis zum Flughafen Zürich gelenkt. Er habe damals wegen seiner Arbeit "sehr schnell" nach Polen zu- rückkehren müssen. Da man für die genannte Strecke mit dem Zug drei bis vier Stunden, mit dem Auto hingegen nur eine Stunde benötige, hätten sie sich ent- schieden, mit beiden Fahrzeugen gleichzeitig zu fahren. Er habe dem Beschuldig- ten erzählt, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Auch beim zweiten Mal sei es "eine Notwendigkeit" gewesen, das Fahrzeug persönlich zu lenken (Urk. HD 5/7 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013 verwies H._____ vorab auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. HD 5/10 S. 4). Der gegenüber dem Beschuldigten gemachte Vorwurf betreffend das Überlassen des VW Passat im Zeitraum zwischen April und Mai 2012 sei jedoch

- 22 - unzutreffend, da ihm der Ausweis erst Ende Mai 2012 aberkannt worden sei und er somit erst ab dann nicht mehr habe fahren dürfen. Gegenüber dem Beschuldig- ten habe er deshalb nur erwähnt, dass "etwas kommen werde", dass er "das Auto nicht mehr fahren dürfe". Hingegen sei es zutreffend, dass er mit dem vom Be- schuldigten zuvor gemieteten Opel Corsa im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 gefahren sei. Er glaube, er habe "es" dem Beschuldigten gesagt, viel- leicht habe dieser das nicht richtig wahrgenommen (Urk. HD 5/10 S. 20 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2013 gab H._____ zu Protokoll, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte von seinem Führeraus- weisentzug gewusst und ihm das Fahrzeug wissentlich zur Verfügung gestellt ha- be. Er könne sich nicht mehr daran erinnern bzw. er sei sich nicht zu 100 % si- cher, ob er überhaupt mit dem Beschuldigten darüber gesprochen habe. Heute denke er, dass er dem Beschuldigten nichts von seinem Führerausweisentzug gesagt habe. Er denke, der Beschuldigte hätte ihm das Lenken des Fahrzeugs nicht erlaubt, wenn dieser gewusst hätte, dass ihm der Führerschein entzogen worden sei (Prot. I S. 12 f.). 1.5. Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf des mehrfachen Überlassens einer Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person während der ge- samten Dauer der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens konsequent. Insoweit erweisen sich seine Aussagen als konstant. Allerdings fällt bei näherer Betrachtung seiner Aussagen auf, dass die Bestreitungen in diesem Zusammen- hang eher pauschal ausfielen. So brachte der Beschuldigte lediglich vor, er könne sich an nichts mehr erinnern (Urk. HD 4/8 S. 2, HD 4/14 S. 14; Prot. II S. 15) bzw. er habe nicht gewusst, dass H._____ der Führerausweis entzogen worden sei (Urk. HD 4/8 S. 1, HD 4/14 S. 14, HD 5/10 S. 21; Prot. I S. 20; Prot. II S. 15). Wei- tere Ausführungen dazu machte er nicht. Auch zu den konkreten Belastungen H._____s äusserte er einzig die Vermutung, sein Kollege müsse sich täuschen (Urk. HD 5/10 S. 21). Des Weiteren erwies sich die Behauptung des Beschuldig- ten, der fragliche VW Passat gehöre gar nicht ihm, sondern seiner Mutter (Urk. HD 4/14 S. 14; Prot. I S. 20), aufgrund der Auskunft von Interpol (Urk. ND 10/2 S.

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2) als offensichtlich unzutreffend. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen als wenig glaubhaft einzustufen. Demgegenüber fielen die Aussagen von H._____ zum Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person insbesondere zu Beginn der Untersuchung ausführlich und stimmig aus. So gab er in der polizeili- chen Einvernahme vom 17. September 2012 zunächst klar und unmissverständ- lich an, dass ihm der Führerschein am 13. Januar 2012 wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand "auf der Stelle abgenommen" und er deswegen im Mai 2012 "definitiv verurteilt" worden sei (Urk. HD 5/7 S. 1). Davon habe er dem Beschul- digten erzählt (Urk. HD 5/7 S. 3). Sodann schilderte H._____ detailliert und le- bensnah die weiteren mit seinem Führerausweisentzug in Zusammenhang ste- henden Ereignisse, wie beispielsweise, dass er nach dem 13. Januar 2012 trotz- dem noch zwei Wochen lang mit seinem Auto herumgefahren sei und dieses dann verkauft habe, damit es ihn "nicht mehr lockt, damit herumzufahren" (Urk. HD 5/7 S. 2). Auch die Schilderung der Umstände, welche zu seinen unbe- rechtigten Fahrten in der Schweiz führten, fiel detailliert und schlüssig aus. Er ha- be damals wegen seiner Arbeit "sehr schnell" nach Polen zurückkehren müssen (Urk. HD 5/7 S. 4), weshalb sie sich zum Zwecke der Zeitersparnis entschieden hätten, beide Fahrzeuge gleichzeitig zu lenken anstatt mit dem Zug zu fahren (Urk. HD 5/7 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit seiner bei der Polizei gemachten Aus- sagen spricht ferner der Umstand, dass sich H._____ damit selbst im Sinne des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises belastete. Zudem bestätigte er auf Nachfrage hin in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013, dass sei- ne bei der Polizei gemachten Aussagen der Wahrheit entsprächen (Urk. HD 5/10 S. 3/4). Zwar schwächte H._____ seine ursprünglichen Aussagen mit zunehmen- der Verfahrensdauer ab. So machte er gegen Ende der Konfrontationseinver- nahme zum Vorwurf des Überlassens des VW Passat im Zeitraum zwischen dem

7. April und 18. Mai 2012 geltend, ihm sei der Führerausweis erst Ende Mai 2012 rechtskräftig entzogen worden und er sei bis dahin noch berechtigt gewesen, ein Fahrzeug zu lenken. Deshalb habe er gegenüber dem Beschuldigten vorgängig nur erwähnt, dass hinsichtlich seiner Fahrberechtigung "etwas kommen werde" (Urk. HD 5/10 S. 20/21). Im Hinblick auf den Vorwurf des Überlassens des gemie-

- 24 - teten Opel Corsa im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 gab H._____ in der gleichen Einvernahme nur noch an, er "glaube", gegenüber dem Beschuldig- ten gesagt zu haben, dass er nicht fahren dürfe. Vielleicht habe es dieser aber nicht richtig wahrgenommen (Urk. HD 5/10 S. 21). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2013 wollte sich H._____ dann nicht einmal mehr daran erinnern, jemals mit dem Beschuldigten über den Führerausweisentzug ge- sprochen zu haben. Stattdessen erklärte er, er denke, er habe dem Beschuldigten nichts davon erzählt, ansonsten ihm dieser das Lenken des Fahrzeugs nicht er- laubt hätte (Prot. I S. 13). Diese Vorbringen erscheinen jedoch aufgrund seiner klaren Aussagen bei der Polizei als unbehelflicher Versuch, den Beschuldigten vor einer Verurteilung wegen Überlassens einer Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person zu schützen. Auf gleiche Weise zu werten ist die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Äusserung H._____s, er sei anlässlich der Einvernahme bei der Polizei "sehr nervös" gewesen und habe deswegen womöglich "unpräzise Angaben" gemacht (Prot. I S. 13). In prozessualer Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass die den Beschuldigten konkret belastenden Aussagen H._____s vom 17. September 2012 im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 147 StPO zu Ungunsten des Beschuldigten verwer- tet werden können. Einerseits verwies H._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013 auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. HD 5/10 S. 4), andererseits wurden dem Verteidiger des Beschuldigten vor der Kon- frontationseinvernahme sämtliche polizeilichen Befragungen H._____s zugestellt (Urk. HD 5/10 S. 1). Dadurch war es dem Beschuldigten in der Konfrontationsein- vernahme möglich, dazu Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen an H._____ zu richten. Folglich wurde seinem rechtlichen Gehör Genüge getan. Zusammenfassend ist insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen H._____s vom 17. September 2012 davon auszugehen, dass dem Beschuldigten dessen Führerausweisentzug bekannt war, als er diesem im Zeitraum zwischen dem 7. April und 18. Mai 2012 seinen VW Passat und im Zeitraum zwischen dem

10. und 11. Juli 2012 den zuvor von ihm gemieteten Opel Corsa überliess. Damit lässt sich im Übrigen auch logisch erklären, weshalb ansonsten immer nur der

- 25 - Beschuldigte die jeweiligen Fahrzeuge lenkte (Prot. I S. 14, S. 21), obwohl er und H._____ zusammen im Rahmen ihrer Diebestouren in der Schweiz weite Stre- cken mit dem Auto zurücklegten, wenngleich die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S.

21) nicht widerlegt werden können. Der Sachverhalt ist somit erstellt.

2. Rechtliche Würdigung Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz qualifizieren die Verhaltensweise des Beschuldigten als mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. Diese Würdigung des Sachverhalts erweist sich als zutreffend und bedarf keiner weiteren Ergänzung. Folglich ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorab ist zu bemerken, dass die Delinquenz des Beschuldigten, hinsichtlich welcher der Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, in die vor- liegende Strafzumessung miteinzubeziehen ist.

2. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist vorliegend – wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 37 S. 22) – der bandenmässige Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB. Dieser wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Die mehr-

- 26 - fache Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG (in Kraft gewesen bis Ende 2012) ist zwingend mit einer Busse bis Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB), weshalb die Strafe für diese Taten separat festzulegen ist. 2.2. Strafschärfend fallen im vorliegenden Fall die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung in Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und des Fahrens ohne Berechti- gung in Betracht. Hingegen sind keine Strafmilderungsgründe ersichtlich. Insbe- sondere ist der Umstand, dass der Einbruchdiebstahl vom 12. Juli 2012 in Zug (ND1) im Versuchsstadium stecken blieb, nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil der Beschuldigte und sein Komplize die Tathandlungen nicht von sich aus abbrachen, sondern das Delikt deshalb nicht vollendet wurde, weil die beiden Tä- ter im Bereich der Eingangstür des Fotogeschäfts auf frischer Tat ertappt und verhaftet wurden (Urk. ND1/1 S. 4, ND 1/6, ND 1/7). Der Strafrahmen erstreckt sich daher von 182 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die- ser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Re- gel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/ Jositsch, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).

3. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie

- 27 - auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst sodann die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 5 ff.). 3.1. Bezüglich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Beschuldigte zusammen mit H._____ insgesamt fünf Einbruchdiebstähle (ND1-4, ND6) innerhalb eines Zeitraumes von rund vier Monaten beging, wobei er diese stets persönlich ausführte. Wie oben bereits dargelegt, ging der Beschuldig- te dabei sehr professionell vor. So wurden im Vorfeld der Taten diverse finanzielle und organisatorische Aufwendungen getätigt, wie beispielweise ein Fahrzeug- diebstahl. Die Einbrüche an sich liefen stets nach dem gleichen effizienten Muster ab, indem jeweils in der Nacht die Glasfassade der einzelnen Geschäftslokale eingeschlagen wurde und diese innert kurzer Zeit leergeräumt wurden. Der Ge- samtwert der erbeuteten Gegenstände liegt zwischen dem eingeklagten Gesamt- betrag von Fr. 222'054.45 und den vom Beschuldigten anerkannten Fr. 136'699.– (ND1: Fr. 95'744.– [Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 9, HD 5/10 S. 19), ND2: keine Anerkennung [Urk. HD 4/5 S. 2, HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 16/17; Prot. II S. 13], ND3: Fr. 78'310.– / 2 = Fr. 39'155.– [Urk. HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18], ND4: Fr. 1'800.– [Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 17], ND6: keine Aner- kennung [Urk. HD 4/14 S. 5, HD 5/10 S. 9; Prot. I S. 17; Prot. II S. 14]), somit je- denfalls im sechsstelligen Bereich. Was den aus den Einbruchdiebstählen resul- tierenden Gesamterlös durch den Verkauf der gestohlenen Gegenstände in Polen anbelangt, erweist sich der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– (Urk. 37 S. 23) als realistisch, zumal sogar der Beschuldigte einen solchen im Umfang von ca. Fr. 20'000.– eingestand (Prot. II S. 16). Damit erzielte der Beschuldigte bei einer Beteiligung von 50 % (Urk. HD 4/14 S. 9 f.; Prot. II

- 28 - S. 16) – wie oben erwähnt – einen "Gewinn" von mehreren tausend Franken, was insbesondere unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände in Polen einen we- sentlichen Betrag darstellt. Dem Beschuldigten ist einzig zugute zu halten, dass er die Diebstähle dann beging, wenn sich keine Personen mehr in den Geschäften aufhielten, und dass er dabei keine Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstän- de für den Fall des Entdecktwerdens auf sich trug. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen als erheblich zu bezeichnen. Wie von der Vorinstanz zum subjektiven Tatverschulden in zutreffender Weise festgestellt (Urk. 37 S. 24/25), besass der Beschuldigte trotz seiner wenig komfor- tablen finanziellen Situation die völlige Entscheidungsfreiheit über die jeweilige Begehung der Tat und handelte dennoch mit voller Absicht. Aufgrund der unter dem Titel "Gewerbsmässigkeit" dargelegten Umstände war der Beschuldigte zur Begehung einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen in der Schweiz bereit, deren Er- lös nicht nur seine Schulden im Umfang von Fr. 10'000.– tilgen sollte. Es ist einzig seiner Verhaftung zuzuschreiben, dass es nicht zu weiteren Delikten kam, son- dern bei fünf Taten blieb. Sodann zeugen die Vorgehensweise des Beschuldigten und sein Handeln aus rein finanziellen Motiven von einer erheblichen kriminellen Energie. Auch subjektiv ist somit von einem erheblichen Verschulden des Be- schuldigten auszugehen. 3.2. Unter Berücksichtigung des sowohl in objektiver als auch subjektiver Hin- sicht erheblichen Verschuldens des Beschuldigten, erweist sich die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren (Urk. 37 S. 25) als leicht überhöht, zumal diese sowohl das objektive als auch subjektive Verschulden als höher als erheblich gewichtete (Urk. 37 S. 24/25). Vielmehr erweist sich eine Ein- satzstrafe von 3 ¼ Jahren als dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.3. Zum objektiven Verschulden in Bezug auf die vom Beschuldigten begange- nen Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbe- schädigung (ND1-4, ND6), ist festzuhalten, dass es sich dabei quasi um "Begleit- erscheinungen" zu den von ihm verübten Einbruchdiebstählen handelte. So wa- ren die Sachbeschädigungen an und in den Geschäftslokalen sowie das Betreten

- 29 - derselben notwendig, um überhaupt an die beabsichtigten Diebstahlsobjekte her- anzukommen. Der dabei angerichtete Sachschaden belief sich auf einen Betrag zwischen den eingeklagten ca. Fr. 53'787.– (ND1: Fr. 38'162.–, ND2: Fr. 1'700.– ND3: Fr. 2'625.–, ND4: Fr. 8'500.–, ND6: 2'800.–) und den vom Beschuldigten mindestens anerkannten Fr. 20'625.– (ND1: Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– [Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 10], ND2: Fr. 1'700.– [Urk. HD 4/5 S. 2, HD 5/10 S. 8], ND3: Fr. 2'625.– [Urk. HD 4/9 S. 3, HD 5/10 S. 13], ND4: Fr. 8'500.– [Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 18], ND6: 2'800.– [Urk. HD 5/10 S. 10]). Auch im vorlie- genden Zusammenhang ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die Sachbeschädigungen und insbesondere Hausfriedensbrüche stets dann beging, wenn sich keine Personen in der Nähe der Einbruchsobjekte auf- hielten. In Bezug auf das subjektive Verschulden kann aufgrund der Konnexität zu den Diebstählen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten (Urk. 37 S. 26), wirken sich die vom Be- schuldigten im Rahmen der Einbruchdiebstähle begangenen Delikte des Haus- friedensbruchs und der Sachbeschädigung deutlich straferhöhend aus. 3.4. Auch die vom Beschuldigten begangene Entwendung zum Gebrauch sowie die damit verbundene Sachbeschädigung am Fahrzeug des Privatklägers C._____ (HD) standen in einem Zusammenhang zu den Einbruchdiebstählen, da das Fahrzeug im Vorfeld des Einbruchdiebstahls vom 12. Juli 2012 in Zug (ND1) zum Zwecke des Transports der Tatbeute und einer allfälligen Flucht gestohlen wurde (Urk. HD 5/1 S. 5, S. 7, HD 5/10 S. 14 f., HD 5/11 S. 8). Dabei ging der Be- schuldigte unter Verwendung von eigens aus Polen mitgebrachten Werkzeugen und Spezialgerätschaften wie Steuergeräte und Schlüsselkarten (Urk. HD 1/8 S. 4, HD 9/7 S. 2) äusserst professionell vor. Der von ihm verursachte Schaden beläuft sich auf Fr. 6'764.10 (Urk. 52). In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz. Unter diesen Umständen wirken sich die Ent- wendung zum Gebrauch sowie die weitere Sachbeschädigung ebenfalls in rele- vanter Weise straferhöhend aus. 3.5. In Bezug auf das mehrfache Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person (ND10) kann vollumfänglich auf die Ausführun-

- 30 - gen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in diesem Zusammenhang das Verschulden in zutreffender Weise als noch nicht schwer einstufte (Urk. 37 S. 26). Dasselbe gilt auch für die vom Beschuldigten am 20. August 2012 zum Nachteil der Kantonspolizei Zürich begangene Sachbeschädigung (ND5), im Rahmen wel- cher ein Sachschaden von "lediglich" Fr. 600.– entstand (Urk. ND 5/1 S. 2). Damit wirken sich diese beiden Delikte nur leicht straferhöhend aus. 3.6. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Verschuldenskompo- nenten sämtlicher gleichartigen Delikte und in Anbetracht dessen, dass die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung in Be- zug auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und des Fahrens ohne Berechtigung straferhöhend zu veran- schlagen sind (BGE 116 IV 302 E. 2a), ist die oben erwähnte Einsatzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 3 ¾ Jahre zu erhöhen. 3.7. Die für die vom Beschuldigten mehrfach begangene Übertretung des Stras- senverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (ND10) auszusprechende Busse bemisst sich nach den finanziellen Verhältnissen und dem Verschulden des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei den Verhältnissen des Täters sind insbe- sondere dessen Einkommen, dessen Vermögen, dessen Familienpflichten, des- sen Alter und dessen Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 3.7.1. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 13. März 2012 um 2 km/h in- nerorts (Urk. ND 8/2), vom 15. März 2012 um 1 km/h innerorts (Urk. ND 8/3), vom

14. Mai 2012 um 14 km/h auf der Autobahn (Urk. ND 8/5) sowie vom 9. Juli 2012 um 3 km/h innerorts (Urk. ND 8/6) stellen geringe Geschwindigkeitsübertretungen dar, welche im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können (Ziff. 303.1-3 Anhang 1 OBV). Hierbei wiegt das Verschulden, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 37 S. 27), noch leicht. 3.7.2. Hingegen überschritt der Beschuldigte am 4. April 2012 die Geschwindig- keit innerorts um 17 km/h (Urk. ND 8/4) und am 11. Juli 2012 sogar um 20 km/h (Urk. ND 8/7). Zwar erfolgte die Übertretung vom 4. April 2012 auf trockener Fahrbahn und im Bereich einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.

- 31 - Allerdings wurden die Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21.36 Uhr bzw. 03.28 Uhr und damit jeweils bei eingeschränkten Sichtverhältnissen begangen. Dieser Umstand ist stark straferhöhend zu bewerten, weshalb sich die Einsatz- busse der Vorinstanz von Fr. 1'000.– (Urk. 37 S. 28) in Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten als eher mild erweist. Jedoch ist unter Berücksichtigung, dass das Verfahren betreffend die eingeklagte Verkehrsregel- verletzung vom 14. Mai 2012 rechtskräftig eingestellt wurde (Urk. 37 S. 31) und auch die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nur noch die Bestra- fung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.– beantragte (Urk. 58 S. 1), die Einsatzbusse der Vorinstanz zu bestätigen. 3.8. Im Hinblick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahre 1981 in … (Polen) geboren wurde und nach wie vor dort lebt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach der Grundschule und dem Gymnasium studierte er vier Jahre lang an der Wirtschaftsfakultät der Universität …. Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen brach er das Studium ab und arbeitete in der Folge knapp zwei Jahre lang in England in einem Hotel an der Rezeption. Nach seiner Rückkehr aus England arbeitete er bei Gelegenheit als Automechaniker oder auf dem Bau. Gegenwärtig ist er gelegentlich im Baugewerbe bei der Firma "…" tätig, welche Spengler und Dachdeckerdienstleistungen anbietet. Im Schnitt verdient er dabei ca. Fr. 500.– pro Monat. Aus diesem Grund lebt er nach wie vor bei seinen Eltern, welche für seinen Unterhalt aufkommen. Der Beschuldigte hat kein Ver- mögen, dafür Schulden bei Privatpersonen im Umfang von rund Fr. 10'000.–, welche insbesondere aus seinem früheren Drogenkonsum herrühren. Er weist ei- ne einschlägige, bedingt ausgesprochene Vorstrafe im Sinne einer Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall durch das Amtsgericht Mag- deburg (Deutschland) vom 21. September 2009 auf (Urk. HD 4/3 S. 7, HD 4/14 S. 15 ff., HD 10/6 S. 3, S. 8, HD 12/1-25; Urk. 22/2; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 8 ff.). Die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während der laufenden Probe- zeit fallen straferhöhend ins Gewicht. 3.9. Dagegen ist das weitgehende, gegen Ende der Untersuchung abgelegte Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings kann

- 32 - diese Strafminderung nur in leichtem Umfang erfolgen, da er – wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgestellt hat (Urk. 37 S. 29) – die Sachverhalte jeweils nur insoweit anerkannte, als diese ihm ohnehin nachgewiesen werden konnten bzw. ihn sein Komplize H._____ konkret belastete. 3.10. Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm verübten Vergehen bzw. Verbrechen entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 37 S. 29) leicht straferhöhend aus. Damit ist die vorerwähnte Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren um 3 Monate auf insgesamt 4 Jahre zu erhöhen. Demgegenüber haben die persönlichen Verhältnisse keine Auswirkungen auf die Einsatzbusse von Fr. 1'000.– im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten be- gangenen Übertretungen.

4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jah- ren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist dabei festzuhalten, dass bis und mit heute 569 Tage durch Haft und vor- zeitigen Strafantritt erstanden sind. Sodann ist der Beschuldigte darauf hinzuwei- sen, dass für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Vollzug Da heute eine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren auszusprechen ist, kommt der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug der Strafe bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, die Anklagebehörde hinsichtlich ihres An- trags auf Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, doch dringt sie mit ihren Berufungsanträgen insoweit durch, als im Übrigen das

- 33 - vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtkasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung für 4/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 2. Juli 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (zweiter, dritter, fünfter und sechster Spiegelstrich), 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie der glei- chentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivziffer 1 in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Auf das Schadenersatzbegehren der G._____ AG im Betrag von Fr. 6'764.10 wird nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB sowie

- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon bis und mit heute 569 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 34 -

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'460.– amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Um- fang von 4/5 bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (überbracht durch den zuführen- den Beamten) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gegen Empfangsschein) − die Privatklägerin G._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 2 und 3 betreffend Schaden-Nr. … (mit Gerichtsurkunde) − den Privatkläger C._____ im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 (mit Gerichtsurkunde) − die Privatklägerin E._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich (mit Gerichts- urkunde) − die Privatklägerin D._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich (mit Gerichts- urkunde) − die Privatklägerin F._____ im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich betreffend Police- Nr. … (mit Gerichtsurkunde) − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 (mit Gerichtsurkunde)

- 35 - (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Januar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Iliev

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung, vom 2. Juli 2013 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 al. 1

- 8 - aSVG, der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV so- wie teilweise Art. 22 Abs. 3 SSV und der Übertretung des Strassenverkehrsgeset- zes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, wovon die Vorinstanz 356 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden erklärte. Demgegenüber wurde das Verfahren im Hinblick auf die ein- geklagte Verkehrsregelverletzung vom 14. Mai 2012 (ND8) eingestellt und der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der B._____ vom 6. April 2012 (ND7) sowie der Pornografie (ND9) freigesprochen. Sodann wurden – mit Ausnahme eines "Sunglass-Etui" – sämtliche von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Schliesslich wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich anerkannt hatte, während die Zivilansprüche der Privatkläger C._____, D._____ AG, E._____ AG und F._____ auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urk. 37 S. 31 ff.).

E. 1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter dem vorerwähnten Titel zusammengefasst vor, einerseits im Zeitraum zwischen dem 7. April und 18. Mai 2012 sein Fahrzeug "VW Passat, Kennzeichen ..." und andererseits im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 das von ihm zuvor gemietete Fahrzeug "Opel Corsa, Kennzeichen ..." H._____ zum Gebrauch überlassen zu haben, obschon er gewusst habe, dass diesem der Ausweis entzogen worden sei (Urk. HD 15 S. 22/23).

E. 1.2 Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf. Er macht geltend, sich nicht mehr erinnern zu können, H._____ jemals ein Fahrzeug überlassen zu haben. Auch habe er nicht gewusst, dass H._____ der Führerausweis entzogen worden sei. Zudem gehöre der fragliche VW Passat nicht ihm, sondern seiner Mutter (Urk. HD 4/8 S. 1 f., HD 4/14 S. 14, HD 5/10 S. 21; Prot. I S. 20/21; Urk. 25 S. 7; Prot. II S. 15; Urk. 56 S. 8).

E. 1.3 Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an und begründete dies da- mit, dass gemäss der Auskunft von Interpol der VW Passat auf den Beschuldigten registriert sei und H._____ bis zum 24. Mai 2014 kein Fahrzeug lenken dürfe, da

- 21 - er im Jahre 2012 in Polen in angetrunkenem Zustand gefahren sei. H._____ habe den Beschuldigten zwar zunächst konkret belastet, ihm das Fahrzeug trotz Kenntnis des Führerausweisentzugs überlassen zu haben. Im Laufe des Verfah- rens habe er jedoch seine Aussagen relativiert. Die Relativierungen erschienen als Schutzbehauptung, da für H._____ ausser Zweifel gestanden habe, dass er seit dem 13. Januar 2012 nicht mehr habe Auto fahren dürfen. Entsprechend un- missverständlich habe er den Beschuldigten darüber informiert. Dafür, dass der Beschuldigte über den Fahrausweisentzug von H._____ im Bilde gewesen sei, spreche auch der Umstand, dass dieser nur gefahren sei, wenn das zwingend er- forderlich gewesen sei (Urk. 37 S. 16 ff.).

E. 1.4 Die Anklage bzw. die erstinstanzliche Verurteilung stützt sich – neben der erwähnten Auskunft von Interpol (Urk. ND 10/2) – insbesondere auf die Aussagen von H._____. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

17. September 2012 an, am 13. Januar 2012 von der Polizei in Polen "erwischt" worden zu sein, als er in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Zwar sei er erst im Mai 2012 "definitiv verurteilt" worden, der Führerausweis sei ihm jedoch am 13. Januar 2012 "auf der Stelle" abgenommen worden. Trotzdem sei er danach zweimal in der Schweiz Auto gefahren, einmal davon habe er wäh- rend seinem zweiten oder dritten Aufenthalt in der Schweiz den VW Passat des Beschuldigten von ihrer Unterkunft in der Nähe von Burgdorf bis zum Flughafen Zürich gelenkt. Er habe damals wegen seiner Arbeit "sehr schnell" nach Polen zu- rückkehren müssen. Da man für die genannte Strecke mit dem Zug drei bis vier Stunden, mit dem Auto hingegen nur eine Stunde benötige, hätten sie sich ent- schieden, mit beiden Fahrzeugen gleichzeitig zu fahren. Er habe dem Beschuldig- ten erzählt, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Auch beim zweiten Mal sei es "eine Notwendigkeit" gewesen, das Fahrzeug persönlich zu lenken (Urk. HD 5/7 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013 verwies H._____ vorab auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. HD 5/10 S. 4). Der gegenüber dem Beschuldigten gemachte Vorwurf betreffend das Überlassen des VW Passat im Zeitraum zwischen April und Mai 2012 sei jedoch

- 22 - unzutreffend, da ihm der Ausweis erst Ende Mai 2012 aberkannt worden sei und er somit erst ab dann nicht mehr habe fahren dürfen. Gegenüber dem Beschuldig- ten habe er deshalb nur erwähnt, dass "etwas kommen werde", dass er "das Auto nicht mehr fahren dürfe". Hingegen sei es zutreffend, dass er mit dem vom Be- schuldigten zuvor gemieteten Opel Corsa im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 gefahren sei. Er glaube, er habe "es" dem Beschuldigten gesagt, viel- leicht habe dieser das nicht richtig wahrgenommen (Urk. HD 5/10 S. 20 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2013 gab H._____ zu Protokoll, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte von seinem Führeraus- weisentzug gewusst und ihm das Fahrzeug wissentlich zur Verfügung gestellt ha- be. Er könne sich nicht mehr daran erinnern bzw. er sei sich nicht zu 100 % si- cher, ob er überhaupt mit dem Beschuldigten darüber gesprochen habe. Heute denke er, dass er dem Beschuldigten nichts von seinem Führerausweisentzug gesagt habe. Er denke, der Beschuldigte hätte ihm das Lenken des Fahrzeugs nicht erlaubt, wenn dieser gewusst hätte, dass ihm der Führerschein entzogen worden sei (Prot. I S. 12 f.).

E. 1.5 Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf des mehrfachen Überlassens einer Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person während der ge- samten Dauer der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens konsequent. Insoweit erweisen sich seine Aussagen als konstant. Allerdings fällt bei näherer Betrachtung seiner Aussagen auf, dass die Bestreitungen in diesem Zusammen- hang eher pauschal ausfielen. So brachte der Beschuldigte lediglich vor, er könne sich an nichts mehr erinnern (Urk. HD 4/8 S. 2, HD 4/14 S. 14; Prot. II S. 15) bzw. er habe nicht gewusst, dass H._____ der Führerausweis entzogen worden sei (Urk. HD 4/8 S. 1, HD 4/14 S. 14, HD 5/10 S. 21; Prot. I S. 20; Prot. II S. 15). Wei- tere Ausführungen dazu machte er nicht. Auch zu den konkreten Belastungen H._____s äusserte er einzig die Vermutung, sein Kollege müsse sich täuschen (Urk. HD 5/10 S. 21). Des Weiteren erwies sich die Behauptung des Beschuldig- ten, der fragliche VW Passat gehöre gar nicht ihm, sondern seiner Mutter (Urk. HD 4/14 S. 14; Prot. I S. 20), aufgrund der Auskunft von Interpol (Urk. ND 10/2 S.

- 23 -

2) als offensichtlich unzutreffend. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen als wenig glaubhaft einzustufen. Demgegenüber fielen die Aussagen von H._____ zum Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person insbesondere zu Beginn der Untersuchung ausführlich und stimmig aus. So gab er in der polizeili- chen Einvernahme vom 17. September 2012 zunächst klar und unmissverständ- lich an, dass ihm der Führerschein am 13. Januar 2012 wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand "auf der Stelle abgenommen" und er deswegen im Mai 2012 "definitiv verurteilt" worden sei (Urk. HD 5/7 S. 1). Davon habe er dem Beschul- digten erzählt (Urk. HD 5/7 S. 3). Sodann schilderte H._____ detailliert und le- bensnah die weiteren mit seinem Führerausweisentzug in Zusammenhang ste- henden Ereignisse, wie beispielsweise, dass er nach dem 13. Januar 2012 trotz- dem noch zwei Wochen lang mit seinem Auto herumgefahren sei und dieses dann verkauft habe, damit es ihn "nicht mehr lockt, damit herumzufahren" (Urk. HD 5/7 S. 2). Auch die Schilderung der Umstände, welche zu seinen unbe- rechtigten Fahrten in der Schweiz führten, fiel detailliert und schlüssig aus. Er ha- be damals wegen seiner Arbeit "sehr schnell" nach Polen zurückkehren müssen (Urk. HD 5/7 S. 4), weshalb sie sich zum Zwecke der Zeitersparnis entschieden hätten, beide Fahrzeuge gleichzeitig zu lenken anstatt mit dem Zug zu fahren (Urk. HD 5/7 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit seiner bei der Polizei gemachten Aus- sagen spricht ferner der Umstand, dass sich H._____ damit selbst im Sinne des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises belastete. Zudem bestätigte er auf Nachfrage hin in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013, dass sei- ne bei der Polizei gemachten Aussagen der Wahrheit entsprächen (Urk. HD 5/10 S. 3/4). Zwar schwächte H._____ seine ursprünglichen Aussagen mit zunehmen- der Verfahrensdauer ab. So machte er gegen Ende der Konfrontationseinver- nahme zum Vorwurf des Überlassens des VW Passat im Zeitraum zwischen dem

E. 2 Gegen das am 3. Juli 2013 mündlich eröffnete Urteil meldete die Verteidi- gung mit Eingabe vom 8. Juli 2013 (Eingang: 10. Juli 2013; Urk. 30) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihr am 30. August 2013 entgegengenommen (Urk. 35/2). Mit Eingabe vom 16. September 2013 (Eingang:

17. September 2013) reichte sie ihre schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 38).

E. 2.1 Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist vorliegend – wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 37 S. 22) – der bandenmässige Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB. Dieser wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Die mehr-

- 26 - fache Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG (in Kraft gewesen bis Ende 2012) ist zwingend mit einer Busse bis Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB), weshalb die Strafe für diese Taten separat festzulegen ist.

E. 2.2 Strafschärfend fallen im vorliegenden Fall die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung in Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und des Fahrens ohne Berechti- gung in Betracht. Hingegen sind keine Strafmilderungsgründe ersichtlich. Insbe- sondere ist der Umstand, dass der Einbruchdiebstahl vom 12. Juli 2012 in Zug (ND1) im Versuchsstadium stecken blieb, nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil der Beschuldigte und sein Komplize die Tathandlungen nicht von sich aus abbrachen, sondern das Delikt deshalb nicht vollendet wurde, weil die beiden Tä- ter im Bereich der Eingangstür des Fotogeschäfts auf frischer Tat ertappt und verhaftet wurden (Urk. ND1/1 S. 4, ND 1/6, ND 1/7). Der Strafrahmen erstreckt sich daher von 182 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die- ser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Re- gel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/ Jositsch, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).

3. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie

- 27 - auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst sodann die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 5 ff.).

E. 2.3 Die Verteidigung ist hingegen der Ansicht, dass die Gewerbs- und Banden- mässigkeit zu verneinen sei. Der Beschuldigte habe mit dem Erlös aus den Ein- bruchdiebstählen nicht seinen Lebensunterhalt finanzieren, sondern damit seine Schulden zurückbezahlen wollen. Aus diesem Grund könne nicht auf die Bereit- schaft zur Begehung einer Vielzahl von gleichgelagerten Taten geschlossen wer- den. Auch habe sich der Beschuldigte in gewissem Sinne in einem Notstand be- funden, da er oder seine Familie im Falle der Nichtbegleichung der Schulden "ein gefährliches Leben" geführt hätten. Sodann sei die von ihm begangene Anzahl von Einbruchdiebstählen nicht ausreichend, um daraus ein gewerbsmässiges Verhalten abzuleiten (Urk. 25 S. 11; Urk. 56 S. 4/5). Die Bandenmässigkeit sei deshalb nicht gegeben, weil die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seines Komplizen weder besonders raffiniert noch speziell organisiert gewesen sei. Da der Beschuldigte mit dem Erlös aus den Einbruchdiebstählen nur seine Schulden habe zurückbezahlen wollen, habe er auch keinen Willen zur fortgesetzten Bege- hung der Einbruchdiebstähle gehabt. Vielmehr habe er bei allen drei Besuchen in der Schweiz jeweils nur den Willen auf einen erfolgreichen Diebstahl gehabt und erst nachdem sich herausgestellt habe, dass ein Einbruchdiebstahl nicht genü- gend Erlös abgeworfen habe, um die Privatschulden zu tilgen, habe sich der Be- schuldigte zunächst zu einer zweiten und dann zu einer dritten Diebestour in die Schweiz entschlossen. Die einzelnen Delikte seien somit aus einer finanziellen Notlage heraus begangen worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass nach richtiger Ansicht eine Bande aus mindestens drei Personen bestehe (Urk. 25 S. 12; Urk 56 S. 5/6; Prot. II S. 20).

- 14 -

E. 2.4 Gewerbsmässigkeit

E. 2.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 37 S. 18), ist Gewerbsmäs- sigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat nur Richtlinienfunktion. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genü- gen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bun- desgerichtes 6S.2/2005 vom 7. Juli 2005, E. 1.1). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind insbesondere Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation und Investitionen (Donatsch, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 104). Das Bundesgericht liess für die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, einen monatlichen Betrag von Fr. 1'000.– für einen Automechaniker (BGE 119 IV 129 E. 3b) bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.– bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3'500.– genügen (BGE 123 IV 113 E. 2b und c) und bejahte die Gewerbsmässigkeit in einem Fall, in dem der Täter sich innert eines Monats an zwei versuchten und drei vollende- ten Einbruchdiebstählen mit einem Deliktserlös von rund Fr. 45'000.–, welcher auf die Mittäter aufgeteilt wurde, beteiligte (Urteil des Bundesgerichtes 6S.2/2005 vom 7. Juli 2005, E. 1.1). Es mag auch ein fünffach begangener Diebstahl mit ei- ner Beute von total Fr. 2'000.– innerhalb einer Woche genügen (BSK StGB – Nig- gli/Riedo, Art. 139 N 97).

E. 2.4.2 Der Beschuldigte verübte zusammen mit seinem Komplizen H._____ innert rund vier Monaten vor seiner Verhaftung fünf Einbruchdiebstähle. Was die De- liktsbeute betrifft, bleibt mit der Vorinstanz anzumerken, dass sich ihr Umfang nur

- 15 - der Grössenordnung nach bestimmen lässt (Urk. 37 S. 7, S. 9/10, S. 12), zumal der Beschuldigte die in der Anklageschrift unter ND2, ND3 und ND6 genannten Beträge bestreitet (Urk. HD 4/5 S. 2, HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 16/17; Urk. HD 4/9 S. 2, HD 4/14 S. 6/7, HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18; Urk. HD 4/14 S. 5, HD 5/10 S. 9, Prot. I S. 17; Prot. II S. 13/14). Die Anklage geht – basierend auf den Angaben der Geschädigten – von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 222'054.45 aus (ND1: Fr. 95'744.–, ND2: Fr. 17'451.45, ND3: Fr. 78'310.–, ND4: Fr. 1'800.–, ND6: 28'749.–; Urk. HD 15 S. 3 ff.). Dagegen anerkennt der Beschuldigte lediglich die Beträge gemäss ND1 (Fr. 95'744.–; Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 9, HD 5/10 S. 19) und ND4 (Fr. 1'800.–; Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 17). Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls gemäss ND3 anerkennt er "etwa die Hälfte der angegebenen Summe" (Fr. 78'310.– / 2 = Fr. 39'155.–; Urk. HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18), während er in Bezug auf den Deliktsbetrag gemäss ND6 geltend macht, dieser sei zu hoch (Urk. HD 5/10 S. 9), da ein grosser Teil der Kameras wertlos gewesen sei und sie deshalb ca. 30 Prozent davon entsorgt hätten (Prot. I S. 17; Prot. II S. 14). Sein Komplize H._____ gab dazu in der Untersuchung an, dass der Wert der bei der Geschädigten B._____ gestohlenen Kameras "maximal Fr. 10'000.–" betragen habe (Urk. HD 5/4 S. 6). Schliesslich bestreitet der Be- schuldigte auch die in der Anklage unter ND2 genannte Deliktsumme und macht dabei insbesondere geltend, nur wenige Kameras und kein Bargeld gestohlen zu haben (Urk. HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 17; Prot. II S. 13). Ebenso stufte der Komplize H._____ den Deliktsbetrag von Fr. 17'451.45 als zu hoch ein (Urk. HD 5/10 S. 7/8, HD 5/11 S. 4), da sie einerseits kein Bargeld entwendet (Prot. I S. 9) und an- dererseits die von ihnen gestohlenen Digitalkameras in Polen einen Wert von ca. Fr. 7'000.– bzw. die Spiegelreflexkameras einen Wert von jeweils maximal Fr. 100.– hätten (Urk. HD 5/6 S. 4). Geht man von den (nicht immer überzeugenden) Angaben der Beschuldigten zu den einzelnen Deliktsbeträgen aus und berücksichtigt man weiter, dass die Han- delspreise in Polen tiefer sind, die gestohlenen Objekte für 10 bis 15 % des Wa- renwertes verkauft wurden (Urk. HD 5/5 S. 2, HD 5/11 S. 15; Prot. I S. 11; Prot. II S. 16) und der Erlös hälftig geteilt wurde (Urk. HD 4/14 S. 9, HD 5/5 S. 3; Prot. II S. 16), so verblieb dem Beschuldigten – selbst nach Abzug seiner Aufwendungen

- 16 - für die Reisen in die Schweiz – noch immer ein "Gewinn" von mehreren tausend Franken aus den von ihm begangenen Einbruchdiebstählen. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gestand der Beschuldigte denn auch ein, dass aus den Einbrü- chen ein Gesamterlös von ca. Fr. 20'000.– resultiert habe (Prot. II S. 16). Ein sol- cher Betrag genügt im Lichte der oben aufgeführten Praxis des Bundesgerichts für die Annahme der Gewerbsmässigkeit bei weitem. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens mehrfach angab, dass er keine Ausbildung abgeschlossen habe und nur gelegentlich im Baugewerbe arbeite, weshalb er kein regelmässiges Einkommen erziele und bei seinen Eltern lebe, welche für seinen Lebensunterhalt aufkämen. Zudem habe er kein Vermögen, dafür aber Schulden im Umfang von rund Fr. 10'000.– (Urk. HD 4/3 S. 7, HD 4/6 S. 3, HD 4/14 S. 16 ff., HD 10/6 S. 3; Prot. II S. 9 ff.). Unter diesen Umständen erzielte der in Polen lebende Beschuldigte durch die innerhalb von vier Monaten begangenen fünf Einbruchsdiebstähle einen erheblichen Betrag an seinen Lebensunterhalt, worunter selbstverständlich auch die Bezahlung von Schulden fällt. Daran vermag auch die vom seinem Arbeitgeber am 10. Mai 2013 ausgestellte "Bestätigung", welche ihm für den Zeitraum vom 4. April bis 27. Juli 2012 eine Anstellung als "Fahrer-Einkäufer" zu einen Monatslohn von PLN 1'800.– (damals ca. Fr. 500.–) attestierte (Urk. 22/2), nichts zu ändern. Im Gegenteil, aufgrund des im Vergleich zum Diebstahlserlös geringen Einkommens aus legaler Arbeit sind – der Argu- mentation der Staatsanwaltschaft folgend (Prot. II S. 18) – die vom Beschuldigten begangenen Einbruchdiebstähle sogar als dessen Haupterwerbstätigkeit zu be- trachten. Passend dazu gab H._____ in seiner polizeilichen Einvernahme vom

E. 2.4.3 Weiter wird für die Annahme von Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass

- 17 - aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von un- ter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit fünf Diebstählen in lediglich vier Monaten erfüllt, die erforderliche Intensität ist somit erreicht. Wenn der Be- schuldigte und die Verteidigung geltend machen, auf eine Bereitschaft des Be- schuldigten zur Begehung einer Vielzahl von gleichartigen Taten könne nicht ge- schlossen werden, da dieser mit dem Erlös lediglich seine Schulden habe abbe- zahlen wollen und sich erst nachdem der Erlös aus ersten beiden Diebstählen nicht einmal ausgereicht habe, um die Reisekosten zu decken, entschieden habe, erneut in der Schweiz Einbrüche zu begehen (Urk. HD 4/14 S. 4; Urk. 25 S. 10, S. 11; Urk. 56 S. 5), so vermag dies aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint es schlicht lebensfremd, wenn der praktisch arbeitslose und sich in einer ungemütlichen finanziellen Situation befindende Beschuldigte glaub- haft machen will, er habe nur solange finanziell lukrative Einbruchdiebstähle be- gehen wollen, bis seine Schulden im Umfang von rund Fr. 10'000.– getilgt gewe- sen wären. Gegen diese Argumentation spricht insbesondere auch, dass der Be- schuldigte und sein Komplize beim Einbruchdiebstahl vom 10./11. Juli 2012 zum Nachteil des Restaurants "I._____" (ND4) Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. Fr. 400.– erbeuteten. Sodann gab H._____ in der Untersuchung an, dass die Beute aus dem zweiten Einbruchdiebstahl in Dübendorf (ND6) dermassen gross ausgefallen sei, dass sie diese nicht mit nach Polen hätten nehmen können und deshalb beschlossen hätten, die gestohlenen Waren in einem Wald zu verstecken und erst "beim nächsten Mal" mitzunehmen (Urk. HD 5/4 S. 2). Demnach hatten die Beschuldigten, noch bevor sie überhaupt wissen konnten, wie hoch der Erlös aus ihrer ersten Diebestour in der Schweiz ausfallen würde, offenbar bereits die Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt erneut in die Schweiz zu kommen, um wei- tere Einbruchdiebstähle zu begehen. Übereinstimmend dazu erklärte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er und H._____ Geld benö- tigt und sich deshalb entschieden hätten, in der Schweiz Straftaten zu verüben (Prot. II S. 16). Zudem zeugen die professionelle Vorbereitung der Einbrüche und die nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen, welche im Vorfeld der Taten getätigt wurden, von einer eigentlich geplanten "Einbruchserie"; so wurden Flüge,

- 18 - Carfahrten und Hotelzimmer gebucht, Fahrzeuge gemietet, Tatorte ausgekund- schaftet (Urk. HD 5/3 S. 4, HD 5/4 S. 3, HD 5/10 S. 6), Alarmanlagen ausge- schäumt (Urk. ND 3/1 S. 2), Fluchtfahrzeuge gestohlen (Urk. HD 5/1 S. 5) und zu diesem Zwecke Werkzeuge und Spezialgerätschaften wie Steuergeräte und Schlüsselkarten mitgeführt (Urk. HD 1/8 S. 4, HD 9/7 S. 2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die "Be- reitschaft" (und nicht die Absicht) zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art vorausgesetzt wird (BGE 116 IV 319 E. 3b). Selbst wenn also der Beschuldigte aus seinen ersten beiden im März 2012 begangenen Einbruchdieb- stählen tatsächlich keinen hinreichenden Erlös erzielt und sich erst danach ent- schieden hätte, erneut in der Schweiz zu delinquieren, so manifestierte er gerade damit seine Bereitschaft, solange Einbruchdiebstähle zu begehen, bis der daraus erzielte "Gewinn" ausreichte, um seine Schulden zu tilgen. Unter diesen Umstän- den sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten (Urk. HD 12/22) kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es nur aufgrund der Verhaftung nicht zu weiteren Delikten kam, sondern bei fünf Taten blieb. Die Gewerbsmässigkeit ist somit zu bejahen.

E. 2.5 Bandenmässigkeit

E. 2.5.1 Nach Art. 139 Ziff. 3 al. 1 StGB wird ein Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Dieb- stahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub und Diebstahl zusammengefunden hat. Der Begriff der Bande ist – mit Blick auf den Zweck der Qualifikation und die massive Strafandrohung – eng auszule- gen (BSK StGB – Niggli/Riedo, Art. 139 N 122). Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, ist Stehlen als Mitglied einer Bande besonders gefährlich, weil der Zu- sammenschluss zur fortgesetzten Verübung eines Raubes oder eines Diebstahls die Täter psychisch und physisch stärkt (BGE 78 IV 233; Urk. 25 S. 12). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (Trechsel/Crameri, in Trech- sel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, Art. 139 N 16). Es ist erfor- derlich, dass zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu-

- 19 - dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2). Was die Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern angeht, setzt die Annahme von Bandenmässigkeit eine gewisse Stabilität und Festigkeit der Gruppe voraus. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b).

E. 2.5.2 Auf das Vorbringen der Verteidigung, eine Bande müsse richtigerweise aus drei Personen bestehen (Urk. 25 S. 12; Urk. 56 S. 5/6), ist aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 IV 158 E. 3.3) nicht weiter einzugehen. Sodann muss die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seines Komplizen, im Rahmen welcher sie alle fünf Einbruchdiebstähle gemeinsam plan- ten und ausführten, als stabil bezeichnet werden. Die Mindestanforderungen an eine Organisation waren damit bei weitem erfüllt. Ferner war der Beschuldigte

– wie bereits beim Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ausgeführt – zweifellos zu weiteren Delikten bereit. In kurzer Zeit verübte er zusammen mit seinem Komplizen H._____ fünf Diebstähle, bei denen die beiden Täter jeweils in den Grundzügen gleich vorgingen. Die genaue Zahl der Straftaten war offensicht- lich nicht geplant bzw. die gemeinsame Delinquenz war nicht auf diese fünf Dieb- stähle beschränkt. Im Gegenteil zeigt die Vorgehensweise des Beschuldigten und seines Komplizen klar, dass sie es auf ein längeres Zusammenwirken angelegt hatten und gemeinsam weiter delinquiert hätten, wenn sie nicht verhaftet worden wären. Die Bandenmässigkeit ist somit zu bejahen.

E. 2.6 Für den von der Verteidigung sinngemäss geltend gemachten (Nötigungs-) Notstand im Sinne einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschul- digten oder dessen Familie im Falle der Nichtbezahlung der Schulden (Urk. 25 S. 9/10; Urk. 56 S. 5) finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso war die finanzielle Situation des Beschuldigten angesichts der Umstände, dass er Schulden im Umfang von lediglich Fr. 10'000.– hatte, mit seinen Gelegenheitsar- beiten ab und zu ein Einkommen erzielte und dazu noch kostenlos bei seinen El-

- 20 - tern leben durfte (Prot. II S. 10 f.), keinesfalls dermassen prekär, dass von einer "finanziellen Notlage" (Urk. 56 S. 6) gesprochen werden könnte, aufgrund welcher der Beschuldigte keine andere Wahl gehabt hätte, als die besagten Einbruchdieb- stähle zu begehen. Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt, wä- re es dem Beschuldigten unter den genannten Umständen vielmehr möglich ge- wesen, seine Schulden mit Hilfe von legaler Arbeit zurückzubezahlen (Prot. II S. 18/19).

E. 2.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte in Überein- stimmung mit der Vorinstanz des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (ND10)

1. Sachverhalt

E. 3 Während die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Berufungsverfahren ausdrücklich auf Beweisanträge verzichtete (Urk. 50 S. 2), stellte die Verteidigung in ihrer schriftlichen Berufungserklärung vom 16. September 2013 die Beweisan- träge, es seien neben den – ohnehin beigezogenen – Akten aus dem vorinstanzli- chen Verfahren gegen den Beschuldigten auch diejenigen aus dem Verfahren gegen dessen Komplizen H._____ (Geschäfts-Nr. DG130104-L) beizuziehen (Urk. 38 S. 5). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2014 nicht entsprochen, da sich sämtliche für das vorliegende Verfahren relevanten Ak- tenstücke, so insbesondere die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen des Komplizen H._____ (Urk. HD 5/1-11; Prot. I S. 6 ff.), bereits in den Verfahrensakten des Beschuldigten befanden (Urk. 54). Die der Berufungserklä- rung beigelegten Urkunden wurden dagegen antragsgemäss zu den Akten ge- nommen (Urk. 39/1-3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ND1, ND2, ND3, ND4, ND6)

1. Sachverhalt Die Vorinstanz betrachtete den dem vorerwähnten Titel zugrunde liegenden Sachverhalt betreffend die Einbruchdiebstähle gemäss ND1, ND2, ND3, ND4 und ND6 als erstellt. Dieser Sachverhalt ist von Seiten der Anklagebehörde wie auch von Seiten der Verteidigung grundsätzlich unbestritten und unangefochten, da sich die erhobenen Beanstandungen, klammert man die Frage der Höhe der De- liktsumme resp. der Anzahl der gestohlenen Gegenstände aus, lediglich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als gewerbs- und bandenmässiger Dieb- stahl beziehen (Urk. 25 S. 11; Urk. 38 S. 2; Urk. 50 S. 2; Urk. 56 S. 4 ff.; Urk. 58

- 12 - S. 1; Prot. II S. 18/19). Insoweit die Verteidigung die vorinstanzlichen Feststellun- gen zur Höhe der Deliktsumme bzw. zur Anzahl der gestohlenen Gegenstände rügt (Urk. 56 S. 9 ff.), ist auf die entsprechenden Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung zu verweisen. Im Übrigen ist der Sachver- halt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Um Wiederholungen zu vermei- den, kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schuldpunkt verwie- sen werden (Urk. 37 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Bezüglich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Beschuldigte zusammen mit H._____ insgesamt fünf Einbruchdiebstähle (ND1-4, ND6) innerhalb eines Zeitraumes von rund vier Monaten beging, wobei er diese stets persönlich ausführte. Wie oben bereits dargelegt, ging der Beschuldig- te dabei sehr professionell vor. So wurden im Vorfeld der Taten diverse finanzielle und organisatorische Aufwendungen getätigt, wie beispielweise ein Fahrzeug- diebstahl. Die Einbrüche an sich liefen stets nach dem gleichen effizienten Muster ab, indem jeweils in der Nacht die Glasfassade der einzelnen Geschäftslokale eingeschlagen wurde und diese innert kurzer Zeit leergeräumt wurden. Der Ge- samtwert der erbeuteten Gegenstände liegt zwischen dem eingeklagten Gesamt- betrag von Fr. 222'054.45 und den vom Beschuldigten anerkannten Fr. 136'699.– (ND1: Fr. 95'744.– [Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 9, HD 5/10 S. 19), ND2: keine Anerkennung [Urk. HD 4/5 S. 2, HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 16/17; Prot. II S. 13], ND3: Fr. 78'310.– / 2 = Fr. 39'155.– [Urk. HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18], ND4: Fr. 1'800.– [Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 17], ND6: keine Aner- kennung [Urk. HD 4/14 S. 5, HD 5/10 S. 9; Prot. I S. 17; Prot. II S. 14]), somit je- denfalls im sechsstelligen Bereich. Was den aus den Einbruchdiebstählen resul- tierenden Gesamterlös durch den Verkauf der gestohlenen Gegenstände in Polen anbelangt, erweist sich der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– (Urk. 37 S. 23) als realistisch, zumal sogar der Beschuldigte einen solchen im Umfang von ca. Fr. 20'000.– eingestand (Prot. II S. 16). Damit erzielte der Beschuldigte bei einer Beteiligung von 50 % (Urk. HD 4/14 S. 9 f.; Prot. II

- 28 - S. 16) – wie oben erwähnt – einen "Gewinn" von mehreren tausend Franken, was insbesondere unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände in Polen einen we- sentlichen Betrag darstellt. Dem Beschuldigten ist einzig zugute zu halten, dass er die Diebstähle dann beging, wenn sich keine Personen mehr in den Geschäften aufhielten, und dass er dabei keine Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstän- de für den Fall des Entdecktwerdens auf sich trug. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen als erheblich zu bezeichnen. Wie von der Vorinstanz zum subjektiven Tatverschulden in zutreffender Weise festgestellt (Urk. 37 S. 24/25), besass der Beschuldigte trotz seiner wenig komfor- tablen finanziellen Situation die völlige Entscheidungsfreiheit über die jeweilige Begehung der Tat und handelte dennoch mit voller Absicht. Aufgrund der unter dem Titel "Gewerbsmässigkeit" dargelegten Umstände war der Beschuldigte zur Begehung einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen in der Schweiz bereit, deren Er- lös nicht nur seine Schulden im Umfang von Fr. 10'000.– tilgen sollte. Es ist einzig seiner Verhaftung zuzuschreiben, dass es nicht zu weiteren Delikten kam, son- dern bei fünf Taten blieb. Sodann zeugen die Vorgehensweise des Beschuldigten und sein Handeln aus rein finanziellen Motiven von einer erheblichen kriminellen Energie. Auch subjektiv ist somit von einem erheblichen Verschulden des Be- schuldigten auszugehen.

E. 3.2 Unter Berücksichtigung des sowohl in objektiver als auch subjektiver Hin- sicht erheblichen Verschuldens des Beschuldigten, erweist sich die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren (Urk. 37 S. 25) als leicht überhöht, zumal diese sowohl das objektive als auch subjektive Verschulden als höher als erheblich gewichtete (Urk. 37 S. 24/25). Vielmehr erweist sich eine Ein- satzstrafe von 3 ¼ Jahren als dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten angemessen.

E. 3.3 Zum objektiven Verschulden in Bezug auf die vom Beschuldigten begange- nen Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbe- schädigung (ND1-4, ND6), ist festzuhalten, dass es sich dabei quasi um "Begleit- erscheinungen" zu den von ihm verübten Einbruchdiebstählen handelte. So wa- ren die Sachbeschädigungen an und in den Geschäftslokalen sowie das Betreten

- 29 - derselben notwendig, um überhaupt an die beabsichtigten Diebstahlsobjekte her- anzukommen. Der dabei angerichtete Sachschaden belief sich auf einen Betrag zwischen den eingeklagten ca. Fr. 53'787.– (ND1: Fr. 38'162.–, ND2: Fr. 1'700.– ND3: Fr. 2'625.–, ND4: Fr. 8'500.–, ND6: 2'800.–) und den vom Beschuldigten mindestens anerkannten Fr. 20'625.– (ND1: Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– [Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 10], ND2: Fr. 1'700.– [Urk. HD 4/5 S. 2, HD 5/10 S. 8], ND3: Fr. 2'625.– [Urk. HD 4/9 S. 3, HD 5/10 S. 13], ND4: Fr. 8'500.– [Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 18], ND6: 2'800.– [Urk. HD 5/10 S. 10]). Auch im vorlie- genden Zusammenhang ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die Sachbeschädigungen und insbesondere Hausfriedensbrüche stets dann beging, wenn sich keine Personen in der Nähe der Einbruchsobjekte auf- hielten. In Bezug auf das subjektive Verschulden kann aufgrund der Konnexität zu den Diebstählen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten (Urk. 37 S. 26), wirken sich die vom Be- schuldigten im Rahmen der Einbruchdiebstähle begangenen Delikte des Haus- friedensbruchs und der Sachbeschädigung deutlich straferhöhend aus.

E. 3.4 Auch die vom Beschuldigten begangene Entwendung zum Gebrauch sowie die damit verbundene Sachbeschädigung am Fahrzeug des Privatklägers C._____ (HD) standen in einem Zusammenhang zu den Einbruchdiebstählen, da das Fahrzeug im Vorfeld des Einbruchdiebstahls vom 12. Juli 2012 in Zug (ND1) zum Zwecke des Transports der Tatbeute und einer allfälligen Flucht gestohlen wurde (Urk. HD 5/1 S. 5, S. 7, HD 5/10 S. 14 f., HD 5/11 S. 8). Dabei ging der Be- schuldigte unter Verwendung von eigens aus Polen mitgebrachten Werkzeugen und Spezialgerätschaften wie Steuergeräte und Schlüsselkarten (Urk. HD 1/8 S. 4, HD 9/7 S. 2) äusserst professionell vor. Der von ihm verursachte Schaden beläuft sich auf Fr. 6'764.10 (Urk. 52). In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz. Unter diesen Umständen wirken sich die Ent- wendung zum Gebrauch sowie die weitere Sachbeschädigung ebenfalls in rele- vanter Weise straferhöhend aus.

E. 3.5 In Bezug auf das mehrfache Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person (ND10) kann vollumfänglich auf die Ausführun-

- 30 - gen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in diesem Zusammenhang das Verschulden in zutreffender Weise als noch nicht schwer einstufte (Urk. 37 S. 26). Dasselbe gilt auch für die vom Beschuldigten am 20. August 2012 zum Nachteil der Kantonspolizei Zürich begangene Sachbeschädigung (ND5), im Rahmen wel- cher ein Sachschaden von "lediglich" Fr. 600.– entstand (Urk. ND 5/1 S. 2). Damit wirken sich diese beiden Delikte nur leicht straferhöhend aus.

E. 3.6 Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Verschuldenskompo- nenten sämtlicher gleichartigen Delikte und in Anbetracht dessen, dass die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung in Be- zug auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und des Fahrens ohne Berechtigung straferhöhend zu veran- schlagen sind (BGE 116 IV 302 E. 2a), ist die oben erwähnte Einsatzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 3 ¾ Jahre zu erhöhen.

E. 3.7 Die für die vom Beschuldigten mehrfach begangene Übertretung des Stras- senverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (ND10) auszusprechende Busse bemisst sich nach den finanziellen Verhältnissen und dem Verschulden des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei den Verhältnissen des Täters sind insbe- sondere dessen Einkommen, dessen Vermögen, dessen Familienpflichten, des- sen Alter und dessen Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

E. 3.7.1 Die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 13. März 2012 um 2 km/h in- nerorts (Urk. ND 8/2), vom 15. März 2012 um 1 km/h innerorts (Urk. ND 8/3), vom

E. 3.7.2 Hingegen überschritt der Beschuldigte am 4. April 2012 die Geschwindig- keit innerorts um 17 km/h (Urk. ND 8/4) und am 11. Juli 2012 sogar um 20 km/h (Urk. ND 8/7). Zwar erfolgte die Übertretung vom 4. April 2012 auf trockener Fahrbahn und im Bereich einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.

- 31 - Allerdings wurden die Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21.36 Uhr bzw. 03.28 Uhr und damit jeweils bei eingeschränkten Sichtverhältnissen begangen. Dieser Umstand ist stark straferhöhend zu bewerten, weshalb sich die Einsatz- busse der Vorinstanz von Fr. 1'000.– (Urk. 37 S. 28) in Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten als eher mild erweist. Jedoch ist unter Berücksichtigung, dass das Verfahren betreffend die eingeklagte Verkehrsregel- verletzung vom 14. Mai 2012 rechtskräftig eingestellt wurde (Urk. 37 S. 31) und auch die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nur noch die Bestra- fung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.– beantragte (Urk. 58 S. 1), die Einsatzbusse der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 3.8 Im Hinblick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahre 1981 in … (Polen) geboren wurde und nach wie vor dort lebt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach der Grundschule und dem Gymnasium studierte er vier Jahre lang an der Wirtschaftsfakultät der Universität …. Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen brach er das Studium ab und arbeitete in der Folge knapp zwei Jahre lang in England in einem Hotel an der Rezeption. Nach seiner Rückkehr aus England arbeitete er bei Gelegenheit als Automechaniker oder auf dem Bau. Gegenwärtig ist er gelegentlich im Baugewerbe bei der Firma "…" tätig, welche Spengler und Dachdeckerdienstleistungen anbietet. Im Schnitt verdient er dabei ca. Fr. 500.– pro Monat. Aus diesem Grund lebt er nach wie vor bei seinen Eltern, welche für seinen Unterhalt aufkommen. Der Beschuldigte hat kein Ver- mögen, dafür Schulden bei Privatpersonen im Umfang von rund Fr. 10'000.–, welche insbesondere aus seinem früheren Drogenkonsum herrühren. Er weist ei- ne einschlägige, bedingt ausgesprochene Vorstrafe im Sinne einer Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall durch das Amtsgericht Mag- deburg (Deutschland) vom 21. September 2009 auf (Urk. HD 4/3 S. 7, HD 4/14 S.

E. 3.9 Dagegen ist das weitgehende, gegen Ende der Untersuchung abgelegte Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings kann

- 32 - diese Strafminderung nur in leichtem Umfang erfolgen, da er – wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgestellt hat (Urk. 37 S. 29) – die Sachverhalte jeweils nur insoweit anerkannte, als diese ihm ohnehin nachgewiesen werden konnten bzw. ihn sein Komplize H._____ konkret belastete.

E. 3.10 Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm verübten Vergehen bzw. Verbrechen entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 37 S. 29) leicht straferhöhend aus. Damit ist die vorerwähnte Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren um 3 Monate auf insgesamt 4 Jahre zu erhöhen. Demgegenüber haben die persönlichen Verhältnisse keine Auswirkungen auf die Einsatzbusse von Fr. 1'000.– im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten be- gangenen Übertretungen.

4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jah- ren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist dabei festzuhalten, dass bis und mit heute 569 Tage durch Haft und vor- zeitigen Strafantritt erstanden sind. Sodann ist der Beschuldigte darauf hinzuwei- sen, dass für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Vollzug Da heute eine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren auszusprechen ist, kommt der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug der Strafe bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, die Anklagebehörde hinsichtlich ihres An- trags auf Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, doch dringt sie mit ihren Berufungsanträgen insoweit durch, als im Übrigen das

- 33 - vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtkasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung für 4/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 2. Juli 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (zweiter, dritter, fünfter und sechster Spiegelstrich), 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie der glei- chentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivziffer 1 in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Auf das Schadenersatzbegehren der G._____ AG im Betrag von Fr. 6'764.10 wird nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB sowie

- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon bis und mit heute 569 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 34 -

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'460.– amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Um- fang von 4/5 bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (überbracht durch den zuführen- den Beamten) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gegen Empfangsschein) − die Privatklägerin G._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 2 und 3 betreffend Schaden-Nr. … (mit Gerichtsurkunde) − den Privatkläger C._____ im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 (mit Gerichtsurkunde) − die Privatklägerin E._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich (mit Gerichts- urkunde) − die Privatklägerin D._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich (mit Gerichts- urkunde) − die Privatklägerin F._____ im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich betreffend Police- Nr. … (mit Gerichtsurkunde) − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 (mit Gerichtsurkunde)

- 35 - (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Januar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Iliev

E. 6 September 2012 denn auch an, dass sie den Einbruch vom 16. Mai 2012 in Langenthal (ND3) begangen hätten, "um Gewinn zu machen und vom Geld zu le- ben" (Urk. HD 5/5 S. 5/6), wobei diese Aussage zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar ist, weil der Verteidigung vor der Konfrontationseinvernahme vom

22. Januar 2013 sämtliche polizeilichen Befragungen H._____s zugestellt worden waren (Urk. HD 5/10 S. 1) und dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen verwies (Urk. HD 5/10 S. 4).

E. 7 April und 18. Mai 2012 geltend, ihm sei der Führerausweis erst Ende Mai 2012 rechtskräftig entzogen worden und er sei bis dahin noch berechtigt gewesen, ein Fahrzeug zu lenken. Deshalb habe er gegenüber dem Beschuldigten vorgängig nur erwähnt, dass hinsichtlich seiner Fahrberechtigung "etwas kommen werde" (Urk. HD 5/10 S. 20/21). Im Hinblick auf den Vorwurf des Überlassens des gemie-

- 24 - teten Opel Corsa im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 gab H._____ in der gleichen Einvernahme nur noch an, er "glaube", gegenüber dem Beschuldig- ten gesagt zu haben, dass er nicht fahren dürfe. Vielleicht habe es dieser aber nicht richtig wahrgenommen (Urk. HD 5/10 S. 21). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2013 wollte sich H._____ dann nicht einmal mehr daran erinnern, jemals mit dem Beschuldigten über den Führerausweisentzug ge- sprochen zu haben. Stattdessen erklärte er, er denke, er habe dem Beschuldigten nichts davon erzählt, ansonsten ihm dieser das Lenken des Fahrzeugs nicht er- laubt hätte (Prot. I S. 13). Diese Vorbringen erscheinen jedoch aufgrund seiner klaren Aussagen bei der Polizei als unbehelflicher Versuch, den Beschuldigten vor einer Verurteilung wegen Überlassens einer Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person zu schützen. Auf gleiche Weise zu werten ist die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Äusserung H._____s, er sei anlässlich der Einvernahme bei der Polizei "sehr nervös" gewesen und habe deswegen womöglich "unpräzise Angaben" gemacht (Prot. I S. 13). In prozessualer Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass die den Beschuldigten konkret belastenden Aussagen H._____s vom 17. September 2012 im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 147 StPO zu Ungunsten des Beschuldigten verwer- tet werden können. Einerseits verwies H._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013 auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. HD 5/10 S. 4), andererseits wurden dem Verteidiger des Beschuldigten vor der Kon- frontationseinvernahme sämtliche polizeilichen Befragungen H._____s zugestellt (Urk. HD 5/10 S. 1). Dadurch war es dem Beschuldigten in der Konfrontationsein- vernahme möglich, dazu Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen an H._____ zu richten. Folglich wurde seinem rechtlichen Gehör Genüge getan. Zusammenfassend ist insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen H._____s vom 17. September 2012 davon auszugehen, dass dem Beschuldigten dessen Führerausweisentzug bekannt war, als er diesem im Zeitraum zwischen dem 7. April und 18. Mai 2012 seinen VW Passat und im Zeitraum zwischen dem

E. 10 und 11. Juli 2012 den zuvor von ihm gemieteten Opel Corsa überliess. Damit lässt sich im Übrigen auch logisch erklären, weshalb ansonsten immer nur der

- 25 - Beschuldigte die jeweiligen Fahrzeuge lenkte (Prot. I S. 14, S. 21), obwohl er und H._____ zusammen im Rahmen ihrer Diebestouren in der Schweiz weite Stre- cken mit dem Auto zurücklegten, wenngleich die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S.

21) nicht widerlegt werden können. Der Sachverhalt ist somit erstellt.

2. Rechtliche Würdigung Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz qualifizieren die Verhaltensweise des Beschuldigten als mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. Diese Würdigung des Sachverhalts erweist sich als zutreffend und bedarf keiner weiteren Ergänzung. Folglich ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorab ist zu bemerken, dass die Delinquenz des Beschuldigten, hinsichtlich welcher der Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, in die vor- liegende Strafzumessung miteinzubeziehen ist.

2. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 14 Mai 2012 um 14 km/h auf der Autobahn (Urk. ND 8/5) sowie vom 9. Juli 2012 um 3 km/h innerorts (Urk. ND 8/6) stellen geringe Geschwindigkeitsübertretungen dar, welche im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können (Ziff. 303.1-3 Anhang 1 OBV). Hierbei wiegt das Verschulden, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 37 S. 27), noch leicht.

E. 15 ff., HD 10/6 S. 3, S. 8, HD 12/1-25; Urk. 22/2; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 8 ff.). Die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während der laufenden Probe- zeit fallen straferhöhend ins Gewicht.

Dispositiv
  1. Die Anklage betreffend Verkehrsregelverletzung am 14. Mai 2012 (ND 8) wird eingestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht wer- den. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB (zwi- schen dem 15. März 2012 und dem 12. Juli 2012) − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (am 15./16. März 2012, 17. März 2012, 16. Mai 2012, 10./11. Juli 2012 und 12. Juli 2012) − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (am 15./16. März 2012, 17. März 2012, 16. Mai 2012, 10./11. Juli 2012 [zweifach], 12. Juli 2012 und 20. August 2012) - 3 - − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (zwischen dem 7. April 2012 und dem 18. Mai 2012 sowie am 10./11. Juli 2012) − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 al. 1 SVG in der Fassung vom 19. Dezember 1958 (am 10./11. Juli 2012) − der mehrfachen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV sowie teilweise Art. 22 Abs. 3 SSV (am
  5. März 2012, 15. März 2012, 9. Juli 2012 und 11. Juli 2012) und der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV (am 4. April 2012).
  6. Bezüglich der Vorwürfe betreffend ND 7 (zweiter Einbruchdiebstahl bei B._____) und ND 9 (Pornografie) wird der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon bis und mit Urteilsdatum 356 Tage durch Haft und durch vorzei- tigen Strafantritt erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.00. Be- zahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stel- le eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  8. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
  9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 2 Sturmhauben schwarz − 2 Paar Handschuhe Marke Lux-Tools − 1 Baseballmütze − 2 Lätthämmer Marke Lux-Tools, schwarz/blau - 4 - − 3 Steine − 4 Plastiktragtaschen OBI − 1 Schlüsselkarte für Renault Megane − 1 Pet-Flasche 0,5 l Nestea − 1 Pet-Flasche 0,5 l Sprite − 1 Steuergerät Abrites − 3 Schlüsselkarten Renault VelSatis, Renault Scenic und Renault Laguna − 1 Steuergerät Edilock LTD − 1 Steuergerät mit Blechgehäuse − 1 Anleitung zur Programmierung von Steuergeräten Renault − 2 Schrauben − 1 Etui schwarz/gelb mit diversen Schlüsseln − 1 Nothammer schwarz − 1 Schlüssel mit Innensechskant Gr. 10 − 1 Schlüssel mit Innensechskant Gr. 113 − 3 Schraubenzieher (2 Schlitz und 1 Tork) − 1 Laptop Fujitsu Siemens, silber/grau.
  10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 3 DNA-Wattestäbchen − 2 Plastiksäcklein mit Glassplitter.
  11. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2013 beschlagnahmte Gegenstand wird der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt: − 1 Sunglass-Etui. Hat sich während fünf Jahren keine berechtigte Person gemeldet, so ist der Gegenstand zu vernichten.
  12. a) Die Zivilklage des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. - 5 - b) Die Zivilklage der Privatklägerin D._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. c) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich von Fr. 600.00 anerkannt hat. d) Die Zivilklage der Privatklägerin E._____ AG wird auf den Zivil- weg verwiesen. e) Die Zivilklage der Privatklägerin F._____ AG wird auf den Zivil- weg verwiesen.
  13. Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 15'242.35 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 720.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 421.70 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'299.75 ausserkantonale Unt.kosten amtliche Verteidigung Fr. 15'242.35 amtliche Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der Übersetzung und der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der Übersetzung werden auf die Gerichtskasse genommen. - 6 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 58 S. 1)
  16. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche.
  17. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.–.
  18. Vollzug der Freiheitsstrafe.
  19. Bestätigung des übrigen Urteils. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2/3) Die Verteidigung stellt folgende Berufungsanträge:
  20. Es seien die Ziff. 1 erster und vierter Spiegelstrich, Ziff. 3 erster Teil- satz und Ziff. 4 des Urteils vom 2. Juli 2013 aufzuheben.
  21. Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen - des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND2, ND6, ND3, ND4); - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND1).
  22. Es sei der Beschuldigte freizusprechen - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 1 StGB (ND2, ND6, ND3, ND4, ND1); - 7 - - des mehrfachen Überlassens eines Fahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (ND10).
  23. Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung des Freiheitsentzuges bis zum Urteilsdatum infolge vorläufiger Festnahme, Untersuchungshaft und vorzeitigem Vollzug.
  24. Es sei die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen, wobei 18 Monate zu vollziehen und 18 Monate bedingt auszusprechen sind.
  25. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Im Hinblick auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stellt die Ver- teidigung folgende Anträge:
  26. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  27. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  28. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  29. Abteilung, vom 2. Juli 2013 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 al. 1 - 8 - aSVG, der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV so- wie teilweise Art. 22 Abs. 3 SSV und der Übertretung des Strassenverkehrsgeset- zes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, wovon die Vorinstanz 356 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden erklärte. Demgegenüber wurde das Verfahren im Hinblick auf die ein- geklagte Verkehrsregelverletzung vom 14. Mai 2012 (ND8) eingestellt und der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der B._____ vom 6. April 2012 (ND7) sowie der Pornografie (ND9) freigesprochen. Sodann wurden – mit Ausnahme eines "Sunglass-Etui" – sämtliche von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Schliesslich wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich anerkannt hatte, während die Zivilansprüche der Privatkläger C._____, D._____ AG, E._____ AG und F._____ auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urk. 37 S. 31 ff.).
  30. Gegen das am 3. Juli 2013 mündlich eröffnete Urteil meldete die Verteidi- gung mit Eingabe vom 8. Juli 2013 (Eingang: 10. Juli 2013; Urk. 30) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihr am 30. August 2013 entgegengenommen (Urk. 35/2). Mit Eingabe vom 16. September 2013 (Eingang:
  31. September 2013) reichte sie ihre schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 38).
  32. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2013 wurde den Privatklägern und der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 43). Mit Schreiben vom
  33. Oktober 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 47). Da die Staatsanwaltschaft dabei jedoch keine Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nannte, wurde sie mit Präsidialverfügung vom
  34. November 2013 aufgefordert, ihre Anträge nachträglich zu nennen (Urk. 48). - 9 - Mit Eingabe vom 22. November 2013 kam die Staatsanwaltschaft dieser Aufforde- rung fristgerecht nach (Urk. 50). II. Prozessuales
  35. Im Rahmen seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es seien die Ziff. 1 erster und vierter Spiegelstrich, Ziff. 3 erster Teilsatz und Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 1 StGB (ND1, ND2, ND3, ND4, ND6) sowie des mehrfachen Überlassens eines Fahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (ND10) freizusprechen bzw. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND2, ND3, ND4, ND6) und des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND1) schuldig zu sprechen. Zudem sei er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, wobei 18 Monate zu vollziehen und 18 Monate bedingt aus- zusprechen seien (Urk. 38 S. 3/4). Demgegenüber beantragte die Staatsanwalt- schaft die Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf fünf Jahre sowie der Busse auf Fr. 1'500.– und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50 S. 2). An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten, mit der Ausnahme, dass die Staatsan- waltschaft keine Erhöhung der Busse mehr beantragte (Urk. 56 S. 2/3; Urk. 58 S. 1). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punk- te in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 402 N 1). Dispositivziffer 1 des Beschlusses (Verfahrenseinstellung betreffend die Verkehrsregelverletzung vom 14. Mai 2012) sowie die Dispositivziffer 1 zweiter, dritter, fünfter und sechster Spiegelstrich (Schuldsprüche wegen mehrfachen - 10 - Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Entwendung zum Ge- brauch, mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes), Dispositivziffer 2 (Freisprüche betreffend die Vorwürfe des Einbruchdiebstahls bei der B._____ vom 6. April 2012 und der Pornografie), Dispositivziffern 5, 6 und 7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), Dispositivziffer 8 (Entscheid über Zivilan- sprüche) sowie Dispositivziffern 9, 10 und 11 (Kosten- und Entschädigungsdispo- sitiv) des Erkenntnisses vom 2. Juli 2013 wurden nicht angefochten. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Be- schluss festzustellen ist.
  36. Mit Schreiben vom 16. September 2013 ersuchte die G._____ AG um "ad- häsionsweise Verurteilung" des Beschuldigten zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 6'764.10, welchen sie dem Privatkläger C._____ als Ersatz für den Scha- den aus dem Ereignis vom 10./11. Juli 2012 (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch bzw. Sachbeschädigung; HD) bezahlt hatte (Urk. 40 S. 2). Gemäss Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) geht der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Drit- ten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer insoweit über, als die- ser dem Anspruchsberechtigten Entschädigung geleistet hat. Entgegen dem Randtitel von Art. 72 VVG handelt es sich dabei nicht um ein Regressrecht des Versicherers, sondern um eine Legalzession im Sinne von Art. 166 OR, da die dem Geschädigten gegenüber dem Schadensverursacher zustehenden Ansprü- che im Moment der Zahlung ex lege auf den Versicherer übergehen (VVG – Graber, Art. 72 N 26 und N 32). Im vorliegenden Fall bezahlte die G._____ AG den dem Privatkläger C._____ entstandenen Schaden zwar gemäss ihren Anga- ben am 19. September 2012 (Urk. 52), womit sie noch während laufender Straf- untersuchung in dessen zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten eingetreten wäre (Art. 121 Abs. 2 StPO). Belege dazu reichte sie allerdings nicht ein. Entscheidend ist indessen, dass weder der Privatkläger C._____ noch die G._____ AG die von C._____ am 12. Juli 2012 erhobenen Zivilansprüche (Urk. HD 6/4) bis zu resp. während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezifferten, wie dies in Art. 123 Abs. 2 StPO verlangt wird. Die Vorinstanz hat die Klage daher - 11 - in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO zu Recht auf den Zivilweg verwie- sen. Die Bezifferung kann nachträglich nicht mehr nachgeholt werden, weshalb auf das Schadenersatzbegehren der G._____ AG im Betrag von Fr. 6'764.10 nicht einzutreten ist.
  37. Während die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Berufungsverfahren ausdrücklich auf Beweisanträge verzichtete (Urk. 50 S. 2), stellte die Verteidigung in ihrer schriftlichen Berufungserklärung vom 16. September 2013 die Beweisan- träge, es seien neben den – ohnehin beigezogenen – Akten aus dem vorinstanzli- chen Verfahren gegen den Beschuldigten auch diejenigen aus dem Verfahren gegen dessen Komplizen H._____ (Geschäfts-Nr. DG130104-L) beizuziehen (Urk. 38 S. 5). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2014 nicht entsprochen, da sich sämtliche für das vorliegende Verfahren relevanten Ak- tenstücke, so insbesondere die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen des Komplizen H._____ (Urk. HD 5/1-11; Prot. I S. 6 ff.), bereits in den Verfahrensakten des Beschuldigten befanden (Urk. 54). Die der Berufungserklä- rung beigelegten Urkunden wurden dagegen antragsgemäss zu den Akten ge- nommen (Urk. 39/1-3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ND1, ND2, ND3, ND4, ND6)
  38. Sachverhalt Die Vorinstanz betrachtete den dem vorerwähnten Titel zugrunde liegenden Sachverhalt betreffend die Einbruchdiebstähle gemäss ND1, ND2, ND3, ND4 und ND6 als erstellt. Dieser Sachverhalt ist von Seiten der Anklagebehörde wie auch von Seiten der Verteidigung grundsätzlich unbestritten und unangefochten, da sich die erhobenen Beanstandungen, klammert man die Frage der Höhe der De- liktsumme resp. der Anzahl der gestohlenen Gegenstände aus, lediglich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als gewerbs- und bandenmässiger Dieb- stahl beziehen (Urk. 25 S. 11; Urk. 38 S. 2; Urk. 50 S. 2; Urk. 56 S. 4 ff.; Urk. 58 - 12 - S. 1; Prot. II S. 18/19). Insoweit die Verteidigung die vorinstanzlichen Feststellun- gen zur Höhe der Deliktsumme bzw. zur Anzahl der gestohlenen Gegenstände rügt (Urk. 56 S. 9 ff.), ist auf die entsprechenden Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung zu verweisen. Im Übrigen ist der Sachver- halt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Um Wiederholungen zu vermei- den, kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schuldpunkt verwie- sen werden (Urk. 37 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  39. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Einbruchdiebstähle als gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB (Urk. 37 S. 18 ff., S. 31). Der Beschuldigte und sein Komplize hätten "Einbruchstourismus" betrieben, wel- cher durch regelmässige Taten in kurzen deliktischen Zeiträumen gekennzeichnet sei. Sie hätten auch mit der Absicht, einen gewissen Gewinn daraus zu erzielen, gehandelt und ähnliche Überlegungen wie jemand, der ein kaufmännisches Un- ternehmen aufbauen wolle, angestellt (Urk. 37 S. 19). Weiter hätten der Beschul- digte und sein Komplize sämtliche Einbruchdiebstähle gemeinsam verübt, wobei sie vorgängig zusammen in die Schweiz gereist seien und gemeinsam ein Hotel- zimmer belegt und ein Auto gemietet hätten. Erst die Verhaftung am 12. Juli 2012 habe das Ende der Einbruchserie erzwungen. Es habe ein planmässiges und gemeinschaftliches Handeln vorgelegen (Urk. 37 S. 19/20). 2.2. Zur Gewerbs- und Bandenmässigkeit führte die Anklagebehörde aus, dass der Beschuldigte und sein Komplize die Einbruchdiebstähle nach gemeinsamer Planung und durch gleichmassgebliches Zusammenwirken bei der Tatausführung begangen hätten, wobei ihre Absicht gewesen sei, sich dadurch einen möglichst hohen Vermögensvorteil zu verschaffen und damit zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, um sich den Lebensunterhalt (zumindest teilweise) zu finanzieren. Insbesondere habe der Beschuldigte nach eigenen Aussagen mit den Einbruch- diebstählen innerhalb von vier Monaten insgesamt Fr. 10'000.– "verdient", wäh- rend sein legales Einkommen in Polen im gleichen Zeitraum lediglich Fr. 2'800.– betragen habe. Damit seien die Einbruchdiebstähle als Hauptbeschäftigung und - 13 - die Gelegenheitsarbeiten in Polen als Nebenbeschäftigung zu betrachten. Des Weiteren gölten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bande Zusam- menschlüsse ab zwei Personen, und eine Gewerbsmässigkeit dürfte aufgrund der Anzahl der vom Beschuldigten zusammen mit seinem Komplizen begangenen Ta- ten und des innert eines Zeitraums von lediglich vier Monaten erbeuteten Delikts- guts ohne Weiteres gegeben sein. Zudem habe der Komplize H._____ gegenüber der Polizei anlässlich seiner Befragung vom 6. September 2012 angegeben, dass sie mit dem Verkaufserlös der gestohlenen Waren ihren Lebensunterhalt bestrit- ten hätten (Urk. 23 S. 2, S. 4; Urk. 58 S. 2; Prot. II S. 18/19). 2.3. Die Verteidigung ist hingegen der Ansicht, dass die Gewerbs- und Banden- mässigkeit zu verneinen sei. Der Beschuldigte habe mit dem Erlös aus den Ein- bruchdiebstählen nicht seinen Lebensunterhalt finanzieren, sondern damit seine Schulden zurückbezahlen wollen. Aus diesem Grund könne nicht auf die Bereit- schaft zur Begehung einer Vielzahl von gleichgelagerten Taten geschlossen wer- den. Auch habe sich der Beschuldigte in gewissem Sinne in einem Notstand be- funden, da er oder seine Familie im Falle der Nichtbegleichung der Schulden "ein gefährliches Leben" geführt hätten. Sodann sei die von ihm begangene Anzahl von Einbruchdiebstählen nicht ausreichend, um daraus ein gewerbsmässiges Verhalten abzuleiten (Urk. 25 S. 11; Urk. 56 S. 4/5). Die Bandenmässigkeit sei deshalb nicht gegeben, weil die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seines Komplizen weder besonders raffiniert noch speziell organisiert gewesen sei. Da der Beschuldigte mit dem Erlös aus den Einbruchdiebstählen nur seine Schulden habe zurückbezahlen wollen, habe er auch keinen Willen zur fortgesetzten Bege- hung der Einbruchdiebstähle gehabt. Vielmehr habe er bei allen drei Besuchen in der Schweiz jeweils nur den Willen auf einen erfolgreichen Diebstahl gehabt und erst nachdem sich herausgestellt habe, dass ein Einbruchdiebstahl nicht genü- gend Erlös abgeworfen habe, um die Privatschulden zu tilgen, habe sich der Be- schuldigte zunächst zu einer zweiten und dann zu einer dritten Diebestour in die Schweiz entschlossen. Die einzelnen Delikte seien somit aus einer finanziellen Notlage heraus begangen worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass nach richtiger Ansicht eine Bande aus mindestens drei Personen bestehe (Urk. 25 S. 12; Urk 56 S. 5/6; Prot. II S. 20). - 14 - 2.4. Gewerbsmässigkeit 2.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 37 S. 18), ist Gewerbsmäs- sigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat nur Richtlinienfunktion. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genü- gen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bun- desgerichtes 6S.2/2005 vom 7. Juli 2005, E. 1.1). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind insbesondere Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation und Investitionen (Donatsch, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 104). Das Bundesgericht liess für die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, einen monatlichen Betrag von Fr. 1'000.– für einen Automechaniker (BGE 119 IV 129 E. 3b) bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.– bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3'500.– genügen (BGE 123 IV 113 E. 2b und c) und bejahte die Gewerbsmässigkeit in einem Fall, in dem der Täter sich innert eines Monats an zwei versuchten und drei vollende- ten Einbruchdiebstählen mit einem Deliktserlös von rund Fr. 45'000.–, welcher auf die Mittäter aufgeteilt wurde, beteiligte (Urteil des Bundesgerichtes 6S.2/2005 vom 7. Juli 2005, E. 1.1). Es mag auch ein fünffach begangener Diebstahl mit ei- ner Beute von total Fr. 2'000.– innerhalb einer Woche genügen (BSK StGB – Nig- gli/Riedo, Art. 139 N 97). 2.4.2. Der Beschuldigte verübte zusammen mit seinem Komplizen H._____ innert rund vier Monaten vor seiner Verhaftung fünf Einbruchdiebstähle. Was die De- liktsbeute betrifft, bleibt mit der Vorinstanz anzumerken, dass sich ihr Umfang nur - 15 - der Grössenordnung nach bestimmen lässt (Urk. 37 S. 7, S. 9/10, S. 12), zumal der Beschuldigte die in der Anklageschrift unter ND2, ND3 und ND6 genannten Beträge bestreitet (Urk. HD 4/5 S. 2, HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 16/17; Urk. HD 4/9 S. 2, HD 4/14 S. 6/7, HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18; Urk. HD 4/14 S. 5, HD 5/10 S. 9, Prot. I S. 17; Prot. II S. 13/14). Die Anklage geht – basierend auf den Angaben der Geschädigten – von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 222'054.45 aus (ND1: Fr. 95'744.–, ND2: Fr. 17'451.45, ND3: Fr. 78'310.–, ND4: Fr. 1'800.–, ND6: 28'749.–; Urk. HD 15 S. 3 ff.). Dagegen anerkennt der Beschuldigte lediglich die Beträge gemäss ND1 (Fr. 95'744.–; Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 9, HD 5/10 S. 19) und ND4 (Fr. 1'800.–; Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 17). Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls gemäss ND3 anerkennt er "etwa die Hälfte der angegebenen Summe" (Fr. 78'310.– / 2 = Fr. 39'155.–; Urk. HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18), während er in Bezug auf den Deliktsbetrag gemäss ND6 geltend macht, dieser sei zu hoch (Urk. HD 5/10 S. 9), da ein grosser Teil der Kameras wertlos gewesen sei und sie deshalb ca. 30 Prozent davon entsorgt hätten (Prot. I S. 17; Prot. II S. 14). Sein Komplize H._____ gab dazu in der Untersuchung an, dass der Wert der bei der Geschädigten B._____ gestohlenen Kameras "maximal Fr. 10'000.–" betragen habe (Urk. HD 5/4 S. 6). Schliesslich bestreitet der Be- schuldigte auch die in der Anklage unter ND2 genannte Deliktsumme und macht dabei insbesondere geltend, nur wenige Kameras und kein Bargeld gestohlen zu haben (Urk. HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 17; Prot. II S. 13). Ebenso stufte der Komplize H._____ den Deliktsbetrag von Fr. 17'451.45 als zu hoch ein (Urk. HD 5/10 S. 7/8, HD 5/11 S. 4), da sie einerseits kein Bargeld entwendet (Prot. I S. 9) und an- dererseits die von ihnen gestohlenen Digitalkameras in Polen einen Wert von ca. Fr. 7'000.– bzw. die Spiegelreflexkameras einen Wert von jeweils maximal Fr. 100.– hätten (Urk. HD 5/6 S. 4). Geht man von den (nicht immer überzeugenden) Angaben der Beschuldigten zu den einzelnen Deliktsbeträgen aus und berücksichtigt man weiter, dass die Han- delspreise in Polen tiefer sind, die gestohlenen Objekte für 10 bis 15 % des Wa- renwertes verkauft wurden (Urk. HD 5/5 S. 2, HD 5/11 S. 15; Prot. I S. 11; Prot. II S. 16) und der Erlös hälftig geteilt wurde (Urk. HD 4/14 S. 9, HD 5/5 S. 3; Prot. II S. 16), so verblieb dem Beschuldigten – selbst nach Abzug seiner Aufwendungen - 16 - für die Reisen in die Schweiz – noch immer ein "Gewinn" von mehreren tausend Franken aus den von ihm begangenen Einbruchdiebstählen. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gestand der Beschuldigte denn auch ein, dass aus den Einbrü- chen ein Gesamterlös von ca. Fr. 20'000.– resultiert habe (Prot. II S. 16). Ein sol- cher Betrag genügt im Lichte der oben aufgeführten Praxis des Bundesgerichts für die Annahme der Gewerbsmässigkeit bei weitem. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens mehrfach angab, dass er keine Ausbildung abgeschlossen habe und nur gelegentlich im Baugewerbe arbeite, weshalb er kein regelmässiges Einkommen erziele und bei seinen Eltern lebe, welche für seinen Lebensunterhalt aufkämen. Zudem habe er kein Vermögen, dafür aber Schulden im Umfang von rund Fr. 10'000.– (Urk. HD 4/3 S. 7, HD 4/6 S. 3, HD 4/14 S. 16 ff., HD 10/6 S. 3; Prot. II S. 9 ff.). Unter diesen Umständen erzielte der in Polen lebende Beschuldigte durch die innerhalb von vier Monaten begangenen fünf Einbruchsdiebstähle einen erheblichen Betrag an seinen Lebensunterhalt, worunter selbstverständlich auch die Bezahlung von Schulden fällt. Daran vermag auch die vom seinem Arbeitgeber am 10. Mai 2013 ausgestellte "Bestätigung", welche ihm für den Zeitraum vom 4. April bis 27. Juli 2012 eine Anstellung als "Fahrer-Einkäufer" zu einen Monatslohn von PLN 1'800.– (damals ca. Fr. 500.–) attestierte (Urk. 22/2), nichts zu ändern. Im Gegenteil, aufgrund des im Vergleich zum Diebstahlserlös geringen Einkommens aus legaler Arbeit sind – der Argu- mentation der Staatsanwaltschaft folgend (Prot. II S. 18) – die vom Beschuldigten begangenen Einbruchdiebstähle sogar als dessen Haupterwerbstätigkeit zu be- trachten. Passend dazu gab H._____ in seiner polizeilichen Einvernahme vom
  40. September 2012 denn auch an, dass sie den Einbruch vom 16. Mai 2012 in Langenthal (ND3) begangen hätten, "um Gewinn zu machen und vom Geld zu le- ben" (Urk. HD 5/5 S. 5/6), wobei diese Aussage zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar ist, weil der Verteidigung vor der Konfrontationseinvernahme vom
  41. Januar 2013 sämtliche polizeilichen Befragungen H._____s zugestellt worden waren (Urk. HD 5/10 S. 1) und dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen verwies (Urk. HD 5/10 S. 4). 2.4.3. Weiter wird für die Annahme von Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass - 17 - aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von un- ter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit fünf Diebstählen in lediglich vier Monaten erfüllt, die erforderliche Intensität ist somit erreicht. Wenn der Be- schuldigte und die Verteidigung geltend machen, auf eine Bereitschaft des Be- schuldigten zur Begehung einer Vielzahl von gleichartigen Taten könne nicht ge- schlossen werden, da dieser mit dem Erlös lediglich seine Schulden habe abbe- zahlen wollen und sich erst nachdem der Erlös aus ersten beiden Diebstählen nicht einmal ausgereicht habe, um die Reisekosten zu decken, entschieden habe, erneut in der Schweiz Einbrüche zu begehen (Urk. HD 4/14 S. 4; Urk. 25 S. 10, S. 11; Urk. 56 S. 5), so vermag dies aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint es schlicht lebensfremd, wenn der praktisch arbeitslose und sich in einer ungemütlichen finanziellen Situation befindende Beschuldigte glaub- haft machen will, er habe nur solange finanziell lukrative Einbruchdiebstähle be- gehen wollen, bis seine Schulden im Umfang von rund Fr. 10'000.– getilgt gewe- sen wären. Gegen diese Argumentation spricht insbesondere auch, dass der Be- schuldigte und sein Komplize beim Einbruchdiebstahl vom 10./11. Juli 2012 zum Nachteil des Restaurants "I._____" (ND4) Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. Fr. 400.– erbeuteten. Sodann gab H._____ in der Untersuchung an, dass die Beute aus dem zweiten Einbruchdiebstahl in Dübendorf (ND6) dermassen gross ausgefallen sei, dass sie diese nicht mit nach Polen hätten nehmen können und deshalb beschlossen hätten, die gestohlenen Waren in einem Wald zu verstecken und erst "beim nächsten Mal" mitzunehmen (Urk. HD 5/4 S. 2). Demnach hatten die Beschuldigten, noch bevor sie überhaupt wissen konnten, wie hoch der Erlös aus ihrer ersten Diebestour in der Schweiz ausfallen würde, offenbar bereits die Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt erneut in die Schweiz zu kommen, um wei- tere Einbruchdiebstähle zu begehen. Übereinstimmend dazu erklärte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er und H._____ Geld benö- tigt und sich deshalb entschieden hätten, in der Schweiz Straftaten zu verüben (Prot. II S. 16). Zudem zeugen die professionelle Vorbereitung der Einbrüche und die nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen, welche im Vorfeld der Taten getätigt wurden, von einer eigentlich geplanten "Einbruchserie"; so wurden Flüge, - 18 - Carfahrten und Hotelzimmer gebucht, Fahrzeuge gemietet, Tatorte ausgekund- schaftet (Urk. HD 5/3 S. 4, HD 5/4 S. 3, HD 5/10 S. 6), Alarmanlagen ausge- schäumt (Urk. ND 3/1 S. 2), Fluchtfahrzeuge gestohlen (Urk. HD 5/1 S. 5) und zu diesem Zwecke Werkzeuge und Spezialgerätschaften wie Steuergeräte und Schlüsselkarten mitgeführt (Urk. HD 1/8 S. 4, HD 9/7 S. 2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die "Be- reitschaft" (und nicht die Absicht) zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art vorausgesetzt wird (BGE 116 IV 319 E. 3b). Selbst wenn also der Beschuldigte aus seinen ersten beiden im März 2012 begangenen Einbruchdieb- stählen tatsächlich keinen hinreichenden Erlös erzielt und sich erst danach ent- schieden hätte, erneut in der Schweiz zu delinquieren, so manifestierte er gerade damit seine Bereitschaft, solange Einbruchdiebstähle zu begehen, bis der daraus erzielte "Gewinn" ausreichte, um seine Schulden zu tilgen. Unter diesen Umstän- den sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten (Urk. HD 12/22) kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es nur aufgrund der Verhaftung nicht zu weiteren Delikten kam, sondern bei fünf Taten blieb. Die Gewerbsmässigkeit ist somit zu bejahen. 2.5. Bandenmässigkeit 2.5.1. Nach Art. 139 Ziff. 3 al. 1 StGB wird ein Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Dieb- stahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub und Diebstahl zusammengefunden hat. Der Begriff der Bande ist – mit Blick auf den Zweck der Qualifikation und die massive Strafandrohung – eng auszule- gen (BSK StGB – Niggli/Riedo, Art. 139 N 122). Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, ist Stehlen als Mitglied einer Bande besonders gefährlich, weil der Zu- sammenschluss zur fortgesetzten Verübung eines Raubes oder eines Diebstahls die Täter psychisch und physisch stärkt (BGE 78 IV 233; Urk. 25 S. 12). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (Trechsel/Crameri, in Trech- sel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, Art. 139 N 16). Es ist erfor- derlich, dass zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu- - 19 - dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2). Was die Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern angeht, setzt die Annahme von Bandenmässigkeit eine gewisse Stabilität und Festigkeit der Gruppe voraus. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). 2.5.2. Auf das Vorbringen der Verteidigung, eine Bande müsse richtigerweise aus drei Personen bestehen (Urk. 25 S. 12; Urk. 56 S. 5/6), ist aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 IV 158 E. 3.3) nicht weiter einzugehen. Sodann muss die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seines Komplizen, im Rahmen welcher sie alle fünf Einbruchdiebstähle gemeinsam plan- ten und ausführten, als stabil bezeichnet werden. Die Mindestanforderungen an eine Organisation waren damit bei weitem erfüllt. Ferner war der Beschuldigte – wie bereits beim Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ausgeführt – zweifellos zu weiteren Delikten bereit. In kurzer Zeit verübte er zusammen mit seinem Komplizen H._____ fünf Diebstähle, bei denen die beiden Täter jeweils in den Grundzügen gleich vorgingen. Die genaue Zahl der Straftaten war offensicht- lich nicht geplant bzw. die gemeinsame Delinquenz war nicht auf diese fünf Dieb- stähle beschränkt. Im Gegenteil zeigt die Vorgehensweise des Beschuldigten und seines Komplizen klar, dass sie es auf ein längeres Zusammenwirken angelegt hatten und gemeinsam weiter delinquiert hätten, wenn sie nicht verhaftet worden wären. Die Bandenmässigkeit ist somit zu bejahen. 2.6. Für den von der Verteidigung sinngemäss geltend gemachten (Nötigungs-) Notstand im Sinne einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschul- digten oder dessen Familie im Falle der Nichtbezahlung der Schulden (Urk. 25 S. 9/10; Urk. 56 S. 5) finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso war die finanzielle Situation des Beschuldigten angesichts der Umstände, dass er Schulden im Umfang von lediglich Fr. 10'000.– hatte, mit seinen Gelegenheitsar- beiten ab und zu ein Einkommen erzielte und dazu noch kostenlos bei seinen El- - 20 - tern leben durfte (Prot. II S. 10 f.), keinesfalls dermassen prekär, dass von einer "finanziellen Notlage" (Urk. 56 S. 6) gesprochen werden könnte, aufgrund welcher der Beschuldigte keine andere Wahl gehabt hätte, als die besagten Einbruchdieb- stähle zu begehen. Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt, wä- re es dem Beschuldigten unter den genannten Umständen vielmehr möglich ge- wesen, seine Schulden mit Hilfe von legaler Arbeit zurückzubezahlen (Prot. II S. 18/19). 2.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte in Überein- stimmung mit der Vorinstanz des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (ND10)
  42. Sachverhalt 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter dem vorerwähnten Titel zusammengefasst vor, einerseits im Zeitraum zwischen dem 7. April und 18. Mai 2012 sein Fahrzeug "VW Passat, Kennzeichen ..." und andererseits im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 das von ihm zuvor gemietete Fahrzeug "Opel Corsa, Kennzeichen ..." H._____ zum Gebrauch überlassen zu haben, obschon er gewusst habe, dass diesem der Ausweis entzogen worden sei (Urk. HD 15 S. 22/23). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf. Er macht geltend, sich nicht mehr erinnern zu können, H._____ jemals ein Fahrzeug überlassen zu haben. Auch habe er nicht gewusst, dass H._____ der Führerausweis entzogen worden sei. Zudem gehöre der fragliche VW Passat nicht ihm, sondern seiner Mutter (Urk. HD 4/8 S. 1 f., HD 4/14 S. 14, HD 5/10 S. 21; Prot. I S. 20/21; Urk. 25 S. 7; Prot. II S. 15; Urk. 56 S. 8). 1.3. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an und begründete dies da- mit, dass gemäss der Auskunft von Interpol der VW Passat auf den Beschuldigten registriert sei und H._____ bis zum 24. Mai 2014 kein Fahrzeug lenken dürfe, da - 21 - er im Jahre 2012 in Polen in angetrunkenem Zustand gefahren sei. H._____ habe den Beschuldigten zwar zunächst konkret belastet, ihm das Fahrzeug trotz Kenntnis des Führerausweisentzugs überlassen zu haben. Im Laufe des Verfah- rens habe er jedoch seine Aussagen relativiert. Die Relativierungen erschienen als Schutzbehauptung, da für H._____ ausser Zweifel gestanden habe, dass er seit dem 13. Januar 2012 nicht mehr habe Auto fahren dürfen. Entsprechend un- missverständlich habe er den Beschuldigten darüber informiert. Dafür, dass der Beschuldigte über den Fahrausweisentzug von H._____ im Bilde gewesen sei, spreche auch der Umstand, dass dieser nur gefahren sei, wenn das zwingend er- forderlich gewesen sei (Urk. 37 S. 16 ff.). 1.4. Die Anklage bzw. die erstinstanzliche Verurteilung stützt sich – neben der erwähnten Auskunft von Interpol (Urk. ND 10/2) – insbesondere auf die Aussagen von H._____. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
  43. September 2012 an, am 13. Januar 2012 von der Polizei in Polen "erwischt" worden zu sein, als er in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Zwar sei er erst im Mai 2012 "definitiv verurteilt" worden, der Führerausweis sei ihm jedoch am 13. Januar 2012 "auf der Stelle" abgenommen worden. Trotzdem sei er danach zweimal in der Schweiz Auto gefahren, einmal davon habe er wäh- rend seinem zweiten oder dritten Aufenthalt in der Schweiz den VW Passat des Beschuldigten von ihrer Unterkunft in der Nähe von Burgdorf bis zum Flughafen Zürich gelenkt. Er habe damals wegen seiner Arbeit "sehr schnell" nach Polen zu- rückkehren müssen. Da man für die genannte Strecke mit dem Zug drei bis vier Stunden, mit dem Auto hingegen nur eine Stunde benötige, hätten sie sich ent- schieden, mit beiden Fahrzeugen gleichzeitig zu fahren. Er habe dem Beschuldig- ten erzählt, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Auch beim zweiten Mal sei es "eine Notwendigkeit" gewesen, das Fahrzeug persönlich zu lenken (Urk. HD 5/7 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013 verwies H._____ vorab auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. HD 5/10 S. 4). Der gegenüber dem Beschuldigten gemachte Vorwurf betreffend das Überlassen des VW Passat im Zeitraum zwischen April und Mai 2012 sei jedoch - 22 - unzutreffend, da ihm der Ausweis erst Ende Mai 2012 aberkannt worden sei und er somit erst ab dann nicht mehr habe fahren dürfen. Gegenüber dem Beschuldig- ten habe er deshalb nur erwähnt, dass "etwas kommen werde", dass er "das Auto nicht mehr fahren dürfe". Hingegen sei es zutreffend, dass er mit dem vom Be- schuldigten zuvor gemieteten Opel Corsa im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 gefahren sei. Er glaube, er habe "es" dem Beschuldigten gesagt, viel- leicht habe dieser das nicht richtig wahrgenommen (Urk. HD 5/10 S. 20 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2013 gab H._____ zu Protokoll, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte von seinem Führeraus- weisentzug gewusst und ihm das Fahrzeug wissentlich zur Verfügung gestellt ha- be. Er könne sich nicht mehr daran erinnern bzw. er sei sich nicht zu 100 % si- cher, ob er überhaupt mit dem Beschuldigten darüber gesprochen habe. Heute denke er, dass er dem Beschuldigten nichts von seinem Führerausweisentzug gesagt habe. Er denke, der Beschuldigte hätte ihm das Lenken des Fahrzeugs nicht erlaubt, wenn dieser gewusst hätte, dass ihm der Führerschein entzogen worden sei (Prot. I S. 12 f.). 1.5. Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf des mehrfachen Überlassens einer Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person während der ge- samten Dauer der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens konsequent. Insoweit erweisen sich seine Aussagen als konstant. Allerdings fällt bei näherer Betrachtung seiner Aussagen auf, dass die Bestreitungen in diesem Zusammen- hang eher pauschal ausfielen. So brachte der Beschuldigte lediglich vor, er könne sich an nichts mehr erinnern (Urk. HD 4/8 S. 2, HD 4/14 S. 14; Prot. II S. 15) bzw. er habe nicht gewusst, dass H._____ der Führerausweis entzogen worden sei (Urk. HD 4/8 S. 1, HD 4/14 S. 14, HD 5/10 S. 21; Prot. I S. 20; Prot. II S. 15). Wei- tere Ausführungen dazu machte er nicht. Auch zu den konkreten Belastungen H._____s äusserte er einzig die Vermutung, sein Kollege müsse sich täuschen (Urk. HD 5/10 S. 21). Des Weiteren erwies sich die Behauptung des Beschuldig- ten, der fragliche VW Passat gehöre gar nicht ihm, sondern seiner Mutter (Urk. HD 4/14 S. 14; Prot. I S. 20), aufgrund der Auskunft von Interpol (Urk. ND 10/2 S. - 23 - 2) als offensichtlich unzutreffend. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen als wenig glaubhaft einzustufen. Demgegenüber fielen die Aussagen von H._____ zum Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person insbesondere zu Beginn der Untersuchung ausführlich und stimmig aus. So gab er in der polizeili- chen Einvernahme vom 17. September 2012 zunächst klar und unmissverständ- lich an, dass ihm der Führerschein am 13. Januar 2012 wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand "auf der Stelle abgenommen" und er deswegen im Mai 2012 "definitiv verurteilt" worden sei (Urk. HD 5/7 S. 1). Davon habe er dem Beschul- digten erzählt (Urk. HD 5/7 S. 3). Sodann schilderte H._____ detailliert und le- bensnah die weiteren mit seinem Führerausweisentzug in Zusammenhang ste- henden Ereignisse, wie beispielsweise, dass er nach dem 13. Januar 2012 trotz- dem noch zwei Wochen lang mit seinem Auto herumgefahren sei und dieses dann verkauft habe, damit es ihn "nicht mehr lockt, damit herumzufahren" (Urk. HD 5/7 S. 2). Auch die Schilderung der Umstände, welche zu seinen unbe- rechtigten Fahrten in der Schweiz führten, fiel detailliert und schlüssig aus. Er ha- be damals wegen seiner Arbeit "sehr schnell" nach Polen zurückkehren müssen (Urk. HD 5/7 S. 4), weshalb sie sich zum Zwecke der Zeitersparnis entschieden hätten, beide Fahrzeuge gleichzeitig zu lenken anstatt mit dem Zug zu fahren (Urk. HD 5/7 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit seiner bei der Polizei gemachten Aus- sagen spricht ferner der Umstand, dass sich H._____ damit selbst im Sinne des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises belastete. Zudem bestätigte er auf Nachfrage hin in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013, dass sei- ne bei der Polizei gemachten Aussagen der Wahrheit entsprächen (Urk. HD 5/10 S. 3/4). Zwar schwächte H._____ seine ursprünglichen Aussagen mit zunehmen- der Verfahrensdauer ab. So machte er gegen Ende der Konfrontationseinver- nahme zum Vorwurf des Überlassens des VW Passat im Zeitraum zwischen dem
  44. April und 18. Mai 2012 geltend, ihm sei der Führerausweis erst Ende Mai 2012 rechtskräftig entzogen worden und er sei bis dahin noch berechtigt gewesen, ein Fahrzeug zu lenken. Deshalb habe er gegenüber dem Beschuldigten vorgängig nur erwähnt, dass hinsichtlich seiner Fahrberechtigung "etwas kommen werde" (Urk. HD 5/10 S. 20/21). Im Hinblick auf den Vorwurf des Überlassens des gemie- - 24 - teten Opel Corsa im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 gab H._____ in der gleichen Einvernahme nur noch an, er "glaube", gegenüber dem Beschuldig- ten gesagt zu haben, dass er nicht fahren dürfe. Vielleicht habe es dieser aber nicht richtig wahrgenommen (Urk. HD 5/10 S. 21). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2013 wollte sich H._____ dann nicht einmal mehr daran erinnern, jemals mit dem Beschuldigten über den Führerausweisentzug ge- sprochen zu haben. Stattdessen erklärte er, er denke, er habe dem Beschuldigten nichts davon erzählt, ansonsten ihm dieser das Lenken des Fahrzeugs nicht er- laubt hätte (Prot. I S. 13). Diese Vorbringen erscheinen jedoch aufgrund seiner klaren Aussagen bei der Polizei als unbehelflicher Versuch, den Beschuldigten vor einer Verurteilung wegen Überlassens einer Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person zu schützen. Auf gleiche Weise zu werten ist die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Äusserung H._____s, er sei anlässlich der Einvernahme bei der Polizei "sehr nervös" gewesen und habe deswegen womöglich "unpräzise Angaben" gemacht (Prot. I S. 13). In prozessualer Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass die den Beschuldigten konkret belastenden Aussagen H._____s vom 17. September 2012 im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 147 StPO zu Ungunsten des Beschuldigten verwer- tet werden können. Einerseits verwies H._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013 auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. HD 5/10 S. 4), andererseits wurden dem Verteidiger des Beschuldigten vor der Kon- frontationseinvernahme sämtliche polizeilichen Befragungen H._____s zugestellt (Urk. HD 5/10 S. 1). Dadurch war es dem Beschuldigten in der Konfrontationsein- vernahme möglich, dazu Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen an H._____ zu richten. Folglich wurde seinem rechtlichen Gehör Genüge getan. Zusammenfassend ist insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen H._____s vom 17. September 2012 davon auszugehen, dass dem Beschuldigten dessen Führerausweisentzug bekannt war, als er diesem im Zeitraum zwischen dem 7. April und 18. Mai 2012 seinen VW Passat und im Zeitraum zwischen dem
  45. und 11. Juli 2012 den zuvor von ihm gemieteten Opel Corsa überliess. Damit lässt sich im Übrigen auch logisch erklären, weshalb ansonsten immer nur der - 25 - Beschuldigte die jeweiligen Fahrzeuge lenkte (Prot. I S. 14, S. 21), obwohl er und H._____ zusammen im Rahmen ihrer Diebestouren in der Schweiz weite Stre- cken mit dem Auto zurücklegten, wenngleich die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 21) nicht widerlegt werden können. Der Sachverhalt ist somit erstellt.
  46. Rechtliche Würdigung Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz qualifizieren die Verhaltensweise des Beschuldigten als mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. Diese Würdigung des Sachverhalts erweist sich als zutreffend und bedarf keiner weiteren Ergänzung. Folglich ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
  47. Vorab ist zu bemerken, dass die Delinquenz des Beschuldigten, hinsichtlich welcher der Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, in die vor- liegende Strafzumessung miteinzubeziehen ist.
  48. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist vorliegend – wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 37 S. 22) – der bandenmässige Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB. Dieser wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Die mehr- - 26 - fache Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG (in Kraft gewesen bis Ende 2012) ist zwingend mit einer Busse bis Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB), weshalb die Strafe für diese Taten separat festzulegen ist. 2.2. Strafschärfend fallen im vorliegenden Fall die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung in Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und des Fahrens ohne Berechti- gung in Betracht. Hingegen sind keine Strafmilderungsgründe ersichtlich. Insbe- sondere ist der Umstand, dass der Einbruchdiebstahl vom 12. Juli 2012 in Zug (ND1) im Versuchsstadium stecken blieb, nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil der Beschuldigte und sein Komplize die Tathandlungen nicht von sich aus abbrachen, sondern das Delikt deshalb nicht vollendet wurde, weil die beiden Tä- ter im Bereich der Eingangstür des Fotogeschäfts auf frischer Tat ertappt und verhaftet wurden (Urk. ND1/1 S. 4, ND 1/6, ND 1/7). Der Strafrahmen erstreckt sich daher von 182 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die- ser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Re- gel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/ Jositsch, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).
  49. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie - 27 - auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst sodann die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 5 ff.). 3.1. Bezüglich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Beschuldigte zusammen mit H._____ insgesamt fünf Einbruchdiebstähle (ND1-4, ND6) innerhalb eines Zeitraumes von rund vier Monaten beging, wobei er diese stets persönlich ausführte. Wie oben bereits dargelegt, ging der Beschuldig- te dabei sehr professionell vor. So wurden im Vorfeld der Taten diverse finanzielle und organisatorische Aufwendungen getätigt, wie beispielweise ein Fahrzeug- diebstahl. Die Einbrüche an sich liefen stets nach dem gleichen effizienten Muster ab, indem jeweils in der Nacht die Glasfassade der einzelnen Geschäftslokale eingeschlagen wurde und diese innert kurzer Zeit leergeräumt wurden. Der Ge- samtwert der erbeuteten Gegenstände liegt zwischen dem eingeklagten Gesamt- betrag von Fr. 222'054.45 und den vom Beschuldigten anerkannten Fr. 136'699.– (ND1: Fr. 95'744.– [Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 9, HD 5/10 S. 19), ND2: keine Anerkennung [Urk. HD 4/5 S. 2, HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 16/17; Prot. II S. 13], ND3: Fr. 78'310.– / 2 = Fr. 39'155.– [Urk. HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18], ND4: Fr. 1'800.– [Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 17], ND6: keine Aner- kennung [Urk. HD 4/14 S. 5, HD 5/10 S. 9; Prot. I S. 17; Prot. II S. 14]), somit je- denfalls im sechsstelligen Bereich. Was den aus den Einbruchdiebstählen resul- tierenden Gesamterlös durch den Verkauf der gestohlenen Gegenstände in Polen anbelangt, erweist sich der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– (Urk. 37 S. 23) als realistisch, zumal sogar der Beschuldigte einen solchen im Umfang von ca. Fr. 20'000.– eingestand (Prot. II S. 16). Damit erzielte der Beschuldigte bei einer Beteiligung von 50 % (Urk. HD 4/14 S. 9 f.; Prot. II - 28 - S. 16) – wie oben erwähnt – einen "Gewinn" von mehreren tausend Franken, was insbesondere unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände in Polen einen we- sentlichen Betrag darstellt. Dem Beschuldigten ist einzig zugute zu halten, dass er die Diebstähle dann beging, wenn sich keine Personen mehr in den Geschäften aufhielten, und dass er dabei keine Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstän- de für den Fall des Entdecktwerdens auf sich trug. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen als erheblich zu bezeichnen. Wie von der Vorinstanz zum subjektiven Tatverschulden in zutreffender Weise festgestellt (Urk. 37 S. 24/25), besass der Beschuldigte trotz seiner wenig komfor- tablen finanziellen Situation die völlige Entscheidungsfreiheit über die jeweilige Begehung der Tat und handelte dennoch mit voller Absicht. Aufgrund der unter dem Titel "Gewerbsmässigkeit" dargelegten Umstände war der Beschuldigte zur Begehung einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen in der Schweiz bereit, deren Er- lös nicht nur seine Schulden im Umfang von Fr. 10'000.– tilgen sollte. Es ist einzig seiner Verhaftung zuzuschreiben, dass es nicht zu weiteren Delikten kam, son- dern bei fünf Taten blieb. Sodann zeugen die Vorgehensweise des Beschuldigten und sein Handeln aus rein finanziellen Motiven von einer erheblichen kriminellen Energie. Auch subjektiv ist somit von einem erheblichen Verschulden des Be- schuldigten auszugehen. 3.2. Unter Berücksichtigung des sowohl in objektiver als auch subjektiver Hin- sicht erheblichen Verschuldens des Beschuldigten, erweist sich die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren (Urk. 37 S. 25) als leicht überhöht, zumal diese sowohl das objektive als auch subjektive Verschulden als höher als erheblich gewichtete (Urk. 37 S. 24/25). Vielmehr erweist sich eine Ein- satzstrafe von 3 ¼ Jahren als dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.3. Zum objektiven Verschulden in Bezug auf die vom Beschuldigten begange- nen Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbe- schädigung (ND1-4, ND6), ist festzuhalten, dass es sich dabei quasi um "Begleit- erscheinungen" zu den von ihm verübten Einbruchdiebstählen handelte. So wa- ren die Sachbeschädigungen an und in den Geschäftslokalen sowie das Betreten - 29 - derselben notwendig, um überhaupt an die beabsichtigten Diebstahlsobjekte her- anzukommen. Der dabei angerichtete Sachschaden belief sich auf einen Betrag zwischen den eingeklagten ca. Fr. 53'787.– (ND1: Fr. 38'162.–, ND2: Fr. 1'700.– ND3: Fr. 2'625.–, ND4: Fr. 8'500.–, ND6: 2'800.–) und den vom Beschuldigten mindestens anerkannten Fr. 20'625.– (ND1: Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– [Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 10], ND2: Fr. 1'700.– [Urk. HD 4/5 S. 2, HD 5/10 S. 8], ND3: Fr. 2'625.– [Urk. HD 4/9 S. 3, HD 5/10 S. 13], ND4: Fr. 8'500.– [Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 18], ND6: 2'800.– [Urk. HD 5/10 S. 10]). Auch im vorlie- genden Zusammenhang ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die Sachbeschädigungen und insbesondere Hausfriedensbrüche stets dann beging, wenn sich keine Personen in der Nähe der Einbruchsobjekte auf- hielten. In Bezug auf das subjektive Verschulden kann aufgrund der Konnexität zu den Diebstählen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten (Urk. 37 S. 26), wirken sich die vom Be- schuldigten im Rahmen der Einbruchdiebstähle begangenen Delikte des Haus- friedensbruchs und der Sachbeschädigung deutlich straferhöhend aus. 3.4. Auch die vom Beschuldigten begangene Entwendung zum Gebrauch sowie die damit verbundene Sachbeschädigung am Fahrzeug des Privatklägers C._____ (HD) standen in einem Zusammenhang zu den Einbruchdiebstählen, da das Fahrzeug im Vorfeld des Einbruchdiebstahls vom 12. Juli 2012 in Zug (ND1) zum Zwecke des Transports der Tatbeute und einer allfälligen Flucht gestohlen wurde (Urk. HD 5/1 S. 5, S. 7, HD 5/10 S. 14 f., HD 5/11 S. 8). Dabei ging der Be- schuldigte unter Verwendung von eigens aus Polen mitgebrachten Werkzeugen und Spezialgerätschaften wie Steuergeräte und Schlüsselkarten (Urk. HD 1/8 S. 4, HD 9/7 S. 2) äusserst professionell vor. Der von ihm verursachte Schaden beläuft sich auf Fr. 6'764.10 (Urk. 52). In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz. Unter diesen Umständen wirken sich die Ent- wendung zum Gebrauch sowie die weitere Sachbeschädigung ebenfalls in rele- vanter Weise straferhöhend aus. 3.5. In Bezug auf das mehrfache Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person (ND10) kann vollumfänglich auf die Ausführun- - 30 - gen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in diesem Zusammenhang das Verschulden in zutreffender Weise als noch nicht schwer einstufte (Urk. 37 S. 26). Dasselbe gilt auch für die vom Beschuldigten am 20. August 2012 zum Nachteil der Kantonspolizei Zürich begangene Sachbeschädigung (ND5), im Rahmen wel- cher ein Sachschaden von "lediglich" Fr. 600.– entstand (Urk. ND 5/1 S. 2). Damit wirken sich diese beiden Delikte nur leicht straferhöhend aus. 3.6. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Verschuldenskompo- nenten sämtlicher gleichartigen Delikte und in Anbetracht dessen, dass die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung in Be- zug auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und des Fahrens ohne Berechtigung straferhöhend zu veran- schlagen sind (BGE 116 IV 302 E. 2a), ist die oben erwähnte Einsatzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 3 ¾ Jahre zu erhöhen. 3.7. Die für die vom Beschuldigten mehrfach begangene Übertretung des Stras- senverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (ND10) auszusprechende Busse bemisst sich nach den finanziellen Verhältnissen und dem Verschulden des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei den Verhältnissen des Täters sind insbe- sondere dessen Einkommen, dessen Vermögen, dessen Familienpflichten, des- sen Alter und dessen Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 3.7.1. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 13. März 2012 um 2 km/h in- nerorts (Urk. ND 8/2), vom 15. März 2012 um 1 km/h innerorts (Urk. ND 8/3), vom
  50. Mai 2012 um 14 km/h auf der Autobahn (Urk. ND 8/5) sowie vom 9. Juli 2012 um 3 km/h innerorts (Urk. ND 8/6) stellen geringe Geschwindigkeitsübertretungen dar, welche im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können (Ziff. 303.1-3 Anhang 1 OBV). Hierbei wiegt das Verschulden, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 37 S. 27), noch leicht. 3.7.2. Hingegen überschritt der Beschuldigte am 4. April 2012 die Geschwindig- keit innerorts um 17 km/h (Urk. ND 8/4) und am 11. Juli 2012 sogar um 20 km/h (Urk. ND 8/7). Zwar erfolgte die Übertretung vom 4. April 2012 auf trockener Fahrbahn und im Bereich einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. - 31 - Allerdings wurden die Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21.36 Uhr bzw. 03.28 Uhr und damit jeweils bei eingeschränkten Sichtverhältnissen begangen. Dieser Umstand ist stark straferhöhend zu bewerten, weshalb sich die Einsatz- busse der Vorinstanz von Fr. 1'000.– (Urk. 37 S. 28) in Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten als eher mild erweist. Jedoch ist unter Berücksichtigung, dass das Verfahren betreffend die eingeklagte Verkehrsregel- verletzung vom 14. Mai 2012 rechtskräftig eingestellt wurde (Urk. 37 S. 31) und auch die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nur noch die Bestra- fung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.– beantragte (Urk. 58 S. 1), die Einsatzbusse der Vorinstanz zu bestätigen. 3.8. Im Hinblick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahre 1981 in … (Polen) geboren wurde und nach wie vor dort lebt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach der Grundschule und dem Gymnasium studierte er vier Jahre lang an der Wirtschaftsfakultät der Universität …. Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen brach er das Studium ab und arbeitete in der Folge knapp zwei Jahre lang in England in einem Hotel an der Rezeption. Nach seiner Rückkehr aus England arbeitete er bei Gelegenheit als Automechaniker oder auf dem Bau. Gegenwärtig ist er gelegentlich im Baugewerbe bei der Firma "…" tätig, welche Spengler und Dachdeckerdienstleistungen anbietet. Im Schnitt verdient er dabei ca. Fr. 500.– pro Monat. Aus diesem Grund lebt er nach wie vor bei seinen Eltern, welche für seinen Unterhalt aufkommen. Der Beschuldigte hat kein Ver- mögen, dafür Schulden bei Privatpersonen im Umfang von rund Fr. 10'000.–, welche insbesondere aus seinem früheren Drogenkonsum herrühren. Er weist ei- ne einschlägige, bedingt ausgesprochene Vorstrafe im Sinne einer Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall durch das Amtsgericht Mag- deburg (Deutschland) vom 21. September 2009 auf (Urk. HD 4/3 S. 7, HD 4/14 S. 15 ff., HD 10/6 S. 3, S. 8, HD 12/1-25; Urk. 22/2; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 8 ff.). Die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während der laufenden Probe- zeit fallen straferhöhend ins Gewicht. 3.9. Dagegen ist das weitgehende, gegen Ende der Untersuchung abgelegte Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings kann - 32 - diese Strafminderung nur in leichtem Umfang erfolgen, da er – wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgestellt hat (Urk. 37 S. 29) – die Sachverhalte jeweils nur insoweit anerkannte, als diese ihm ohnehin nachgewiesen werden konnten bzw. ihn sein Komplize H._____ konkret belastete. 3.10. Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm verübten Vergehen bzw. Verbrechen entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 37 S. 29) leicht straferhöhend aus. Damit ist die vorerwähnte Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren um 3 Monate auf insgesamt 4 Jahre zu erhöhen. Demgegenüber haben die persönlichen Verhältnisse keine Auswirkungen auf die Einsatzbusse von Fr. 1'000.– im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten be- gangenen Übertretungen.
  51. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jah- ren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist dabei festzuhalten, dass bis und mit heute 569 Tage durch Haft und vor- zeitigen Strafantritt erstanden sind. Sodann ist der Beschuldigte darauf hinzuwei- sen, dass für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Vollzug Da heute eine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren auszusprechen ist, kommt der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug der Strafe bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, die Anklagebehörde hinsichtlich ihres An- trags auf Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, doch dringt sie mit ihren Berufungsanträgen insoweit durch, als im Übrigen das - 33 - vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtkasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung für 4/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Das Gericht beschliesst:
  52. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 2. Juli 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (zweiter, dritter, fünfter und sechster Spiegelstrich), 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie der glei- chentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivziffer 1 in Rechts- kraft erwachsen sind.
  53. Auf das Schadenersatzbegehren der G._____ AG im Betrag von Fr. 6'764.10 wird nicht eingetreten.
  54. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  55. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB sowie - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG.
  56. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon bis und mit heute 569 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. - 34 -
  57. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  58. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'460.– amtliche Verteidigung.
  59. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Um- fang von 4/5 bleibt vorbehalten.
  60. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (überbracht durch den zuführen- den Beamten) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gegen Empfangsschein) − die Privatklägerin G._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 2 und 3 betreffend Schaden-Nr. … (mit Gerichtsurkunde) − den Privatkläger C._____ im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 (mit Gerichtsurkunde) − die Privatklägerin E._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich (mit Gerichts- urkunde) − die Privatklägerin D._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich (mit Gerichts- urkunde) − die Privatklägerin F._____ im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich betreffend Police- Nr. … (mit Gerichtsurkunde) − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 (mit Gerichtsurkunde) - 35 - (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
  61. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130421-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Huizinga sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Iliev Urteil vom 31. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

2. Juli 2013 (DG130103)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2013 (Urk. HD 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird beschlossen:

1. Die Anklage betreffend Verkehrsregelverletzung am 14. Mai 2012 (ND 8) wird eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht wer- den. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB (zwi- schen dem 15. März 2012 und dem 12. Juli 2012) − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (am 15./16. März 2012, 17. März 2012, 16. Mai 2012, 10./11. Juli 2012 und 12. Juli 2012) − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (am 15./16. März 2012, 17. März 2012, 16. Mai 2012, 10./11. Juli 2012 [zweifach], 12. Juli 2012 und 20. August 2012)

- 3 - − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (zwischen dem 7. April 2012 und dem 18. Mai 2012 sowie am 10./11. Juli 2012) − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 al. 1 SVG in der Fassung vom 19. Dezember 1958 (am 10./11. Juli 2012) − der mehrfachen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV sowie teilweise Art. 22 Abs. 3 SSV (am

13. März 2012, 15. März 2012, 9. Juli 2012 und 11. Juli 2012) und der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV (am 4. April 2012).

2. Bezüglich der Vorwürfe betreffend ND 7 (zweiter Einbruchdiebstahl bei B._____) und ND 9 (Pornografie) wird der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon bis und mit Urteilsdatum 356 Tage durch Haft und durch vorzei- tigen Strafantritt erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.00. Be- zahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stel- le eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 2 Sturmhauben schwarz − 2 Paar Handschuhe Marke Lux-Tools − 1 Baseballmütze − 2 Lätthämmer Marke Lux-Tools, schwarz/blau

- 4 - − 3 Steine − 4 Plastiktragtaschen OBI − 1 Schlüsselkarte für Renault Megane − 1 Pet-Flasche 0,5 l Nestea − 1 Pet-Flasche 0,5 l Sprite − 1 Steuergerät Abrites − 3 Schlüsselkarten Renault VelSatis, Renault Scenic und Renault Laguna − 1 Steuergerät Edilock LTD − 1 Steuergerät mit Blechgehäuse − 1 Anleitung zur Programmierung von Steuergeräten Renault − 2 Schrauben − 1 Etui schwarz/gelb mit diversen Schlüsseln − 1 Nothammer schwarz − 1 Schlüssel mit Innensechskant Gr. 10 − 1 Schlüssel mit Innensechskant Gr. 113 − 3 Schraubenzieher (2 Schlitz und 1 Tork) − 1 Laptop Fujitsu Siemens, silber/grau.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 3 DNA-Wattestäbchen − 2 Plastiksäcklein mit Glassplitter.

7. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2013 beschlagnahmte Gegenstand wird der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt: − 1 Sunglass-Etui. Hat sich während fünf Jahren keine berechtigte Person gemeldet, so ist der Gegenstand zu vernichten.

8. a) Die Zivilklage des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 5 -

b) Die Zivilklage der Privatklägerin D._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

c) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich von Fr. 600.00 anerkannt hat.

d) Die Zivilklage der Privatklägerin E._____ AG wird auf den Zivil- weg verwiesen.

e) Die Zivilklage der Privatklägerin F._____ AG wird auf den Zivil- weg verwiesen.

9. Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 15'242.35 aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 720.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 421.70 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'299.75 ausserkantonale Unt.kosten amtliche Verteidigung Fr. 15'242.35 amtliche Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der Übersetzung und der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der Übersetzung werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 6 - Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 58 S. 1)

1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche.

2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Vollzug der Freiheitsstrafe.

4. Bestätigung des übrigen Urteils.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2/3) Die Verteidigung stellt folgende Berufungsanträge:

1. Es seien die Ziff. 1 erster und vierter Spiegelstrich, Ziff. 3 erster Teil- satz und Ziff. 4 des Urteils vom 2. Juli 2013 aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen

- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND2, ND6, ND3, ND4);

- des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND1).

3. Es sei der Beschuldigte freizusprechen

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 1 StGB (ND2, ND6, ND3, ND4, ND1);

- 7 -

- des mehrfachen Überlassens eines Fahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (ND10).

4. Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung des Freiheitsentzuges bis zum Urteilsdatum infolge vorläufiger Festnahme, Untersuchungshaft und vorzeitigem Vollzug.

5. Es sei die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen, wobei 18 Monate zu vollziehen und 18 Monate bedingt auszusprechen sind.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Im Hinblick auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stellt die Ver- teidigung folgende Anträge:

1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung, vom 2. Juli 2013 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 al. 1

- 8 - aSVG, der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV so- wie teilweise Art. 22 Abs. 3 SSV und der Übertretung des Strassenverkehrsgeset- zes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, wovon die Vorinstanz 356 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden erklärte. Demgegenüber wurde das Verfahren im Hinblick auf die ein- geklagte Verkehrsregelverletzung vom 14. Mai 2012 (ND8) eingestellt und der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der B._____ vom 6. April 2012 (ND7) sowie der Pornografie (ND9) freigesprochen. Sodann wurden – mit Ausnahme eines "Sunglass-Etui" – sämtliche von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Schliesslich wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich anerkannt hatte, während die Zivilansprüche der Privatkläger C._____, D._____ AG, E._____ AG und F._____ auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urk. 37 S. 31 ff.).

2. Gegen das am 3. Juli 2013 mündlich eröffnete Urteil meldete die Verteidi- gung mit Eingabe vom 8. Juli 2013 (Eingang: 10. Juli 2013; Urk. 30) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihr am 30. August 2013 entgegengenommen (Urk. 35/2). Mit Eingabe vom 16. September 2013 (Eingang:

17. September 2013) reichte sie ihre schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 38).

3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2013 wurde den Privatklägern und der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 43). Mit Schreiben vom

11. Oktober 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 47). Da die Staatsanwaltschaft dabei jedoch keine Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nannte, wurde sie mit Präsidialverfügung vom

14. November 2013 aufgefordert, ihre Anträge nachträglich zu nennen (Urk. 48).

- 9 - Mit Eingabe vom 22. November 2013 kam die Staatsanwaltschaft dieser Aufforde- rung fristgerecht nach (Urk. 50). II. Prozessuales

1. Im Rahmen seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es seien die Ziff. 1 erster und vierter Spiegelstrich, Ziff. 3 erster Teilsatz und Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 1 StGB (ND1, ND2, ND3, ND4, ND6) sowie des mehrfachen Überlassens eines Fahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (ND10) freizusprechen bzw. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND2, ND3, ND4, ND6) und des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND1) schuldig zu sprechen. Zudem sei er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, wobei 18 Monate zu vollziehen und 18 Monate bedingt aus- zusprechen seien (Urk. 38 S. 3/4). Demgegenüber beantragte die Staatsanwalt- schaft die Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf fünf Jahre sowie der Busse auf Fr. 1'500.– und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50 S. 2). An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten, mit der Ausnahme, dass die Staatsan- waltschaft keine Erhöhung der Busse mehr beantragte (Urk. 56 S. 2/3; Urk. 58 S. 1). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punk- te in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 402 N 1). Dispositivziffer 1 des Beschlusses (Verfahrenseinstellung betreffend die Verkehrsregelverletzung vom 14. Mai 2012) sowie die Dispositivziffer 1 zweiter, dritter, fünfter und sechster Spiegelstrich (Schuldsprüche wegen mehrfachen

- 10 - Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Entwendung zum Ge- brauch, mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes), Dispositivziffer 2 (Freisprüche betreffend die Vorwürfe des Einbruchdiebstahls bei der B._____ vom 6. April 2012 und der Pornografie), Dispositivziffern 5, 6 und 7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), Dispositivziffer 8 (Entscheid über Zivilan- sprüche) sowie Dispositivziffern 9, 10 und 11 (Kosten- und Entschädigungsdispo- sitiv) des Erkenntnisses vom 2. Juli 2013 wurden nicht angefochten. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Be- schluss festzustellen ist.

2. Mit Schreiben vom 16. September 2013 ersuchte die G._____ AG um "ad- häsionsweise Verurteilung" des Beschuldigten zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 6'764.10, welchen sie dem Privatkläger C._____ als Ersatz für den Scha- den aus dem Ereignis vom 10./11. Juli 2012 (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch bzw. Sachbeschädigung; HD) bezahlt hatte (Urk. 40 S. 2). Gemäss Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) geht der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Drit- ten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer insoweit über, als die- ser dem Anspruchsberechtigten Entschädigung geleistet hat. Entgegen dem Randtitel von Art. 72 VVG handelt es sich dabei nicht um ein Regressrecht des Versicherers, sondern um eine Legalzession im Sinne von Art. 166 OR, da die dem Geschädigten gegenüber dem Schadensverursacher zustehenden Ansprü- che im Moment der Zahlung ex lege auf den Versicherer übergehen (VVG – Graber, Art. 72 N 26 und N 32). Im vorliegenden Fall bezahlte die G._____ AG den dem Privatkläger C._____ entstandenen Schaden zwar gemäss ihren Anga- ben am 19. September 2012 (Urk. 52), womit sie noch während laufender Straf- untersuchung in dessen zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten eingetreten wäre (Art. 121 Abs. 2 StPO). Belege dazu reichte sie allerdings nicht ein. Entscheidend ist indessen, dass weder der Privatkläger C._____ noch die G._____ AG die von C._____ am 12. Juli 2012 erhobenen Zivilansprüche (Urk. HD 6/4) bis zu resp. während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezifferten, wie dies in Art. 123 Abs. 2 StPO verlangt wird. Die Vorinstanz hat die Klage daher

- 11 - in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO zu Recht auf den Zivilweg verwie- sen. Die Bezifferung kann nachträglich nicht mehr nachgeholt werden, weshalb auf das Schadenersatzbegehren der G._____ AG im Betrag von Fr. 6'764.10 nicht einzutreten ist.

3. Während die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Berufungsverfahren ausdrücklich auf Beweisanträge verzichtete (Urk. 50 S. 2), stellte die Verteidigung in ihrer schriftlichen Berufungserklärung vom 16. September 2013 die Beweisan- träge, es seien neben den – ohnehin beigezogenen – Akten aus dem vorinstanzli- chen Verfahren gegen den Beschuldigten auch diejenigen aus dem Verfahren gegen dessen Komplizen H._____ (Geschäfts-Nr. DG130104-L) beizuziehen (Urk. 38 S. 5). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2014 nicht entsprochen, da sich sämtliche für das vorliegende Verfahren relevanten Ak- tenstücke, so insbesondere die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen des Komplizen H._____ (Urk. HD 5/1-11; Prot. I S. 6 ff.), bereits in den Verfahrensakten des Beschuldigten befanden (Urk. 54). Die der Berufungserklä- rung beigelegten Urkunden wurden dagegen antragsgemäss zu den Akten ge- nommen (Urk. 39/1-3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ND1, ND2, ND3, ND4, ND6)

1. Sachverhalt Die Vorinstanz betrachtete den dem vorerwähnten Titel zugrunde liegenden Sachverhalt betreffend die Einbruchdiebstähle gemäss ND1, ND2, ND3, ND4 und ND6 als erstellt. Dieser Sachverhalt ist von Seiten der Anklagebehörde wie auch von Seiten der Verteidigung grundsätzlich unbestritten und unangefochten, da sich die erhobenen Beanstandungen, klammert man die Frage der Höhe der De- liktsumme resp. der Anzahl der gestohlenen Gegenstände aus, lediglich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als gewerbs- und bandenmässiger Dieb- stahl beziehen (Urk. 25 S. 11; Urk. 38 S. 2; Urk. 50 S. 2; Urk. 56 S. 4 ff.; Urk. 58

- 12 - S. 1; Prot. II S. 18/19). Insoweit die Verteidigung die vorinstanzlichen Feststellun- gen zur Höhe der Deliktsumme bzw. zur Anzahl der gestohlenen Gegenstände rügt (Urk. 56 S. 9 ff.), ist auf die entsprechenden Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung zu verweisen. Im Übrigen ist der Sachver- halt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Um Wiederholungen zu vermei- den, kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schuldpunkt verwie- sen werden (Urk. 37 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Einbruchdiebstähle als gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB (Urk. 37 S. 18 ff., S. 31). Der Beschuldigte und sein Komplize hätten "Einbruchstourismus" betrieben, wel- cher durch regelmässige Taten in kurzen deliktischen Zeiträumen gekennzeichnet sei. Sie hätten auch mit der Absicht, einen gewissen Gewinn daraus zu erzielen, gehandelt und ähnliche Überlegungen wie jemand, der ein kaufmännisches Un- ternehmen aufbauen wolle, angestellt (Urk. 37 S. 19). Weiter hätten der Beschul- digte und sein Komplize sämtliche Einbruchdiebstähle gemeinsam verübt, wobei sie vorgängig zusammen in die Schweiz gereist seien und gemeinsam ein Hotel- zimmer belegt und ein Auto gemietet hätten. Erst die Verhaftung am 12. Juli 2012 habe das Ende der Einbruchserie erzwungen. Es habe ein planmässiges und gemeinschaftliches Handeln vorgelegen (Urk. 37 S. 19/20). 2.2. Zur Gewerbs- und Bandenmässigkeit führte die Anklagebehörde aus, dass der Beschuldigte und sein Komplize die Einbruchdiebstähle nach gemeinsamer Planung und durch gleichmassgebliches Zusammenwirken bei der Tatausführung begangen hätten, wobei ihre Absicht gewesen sei, sich dadurch einen möglichst hohen Vermögensvorteil zu verschaffen und damit zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, um sich den Lebensunterhalt (zumindest teilweise) zu finanzieren. Insbesondere habe der Beschuldigte nach eigenen Aussagen mit den Einbruch- diebstählen innerhalb von vier Monaten insgesamt Fr. 10'000.– "verdient", wäh- rend sein legales Einkommen in Polen im gleichen Zeitraum lediglich Fr. 2'800.– betragen habe. Damit seien die Einbruchdiebstähle als Hauptbeschäftigung und

- 13 - die Gelegenheitsarbeiten in Polen als Nebenbeschäftigung zu betrachten. Des Weiteren gölten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bande Zusam- menschlüsse ab zwei Personen, und eine Gewerbsmässigkeit dürfte aufgrund der Anzahl der vom Beschuldigten zusammen mit seinem Komplizen begangenen Ta- ten und des innert eines Zeitraums von lediglich vier Monaten erbeuteten Delikts- guts ohne Weiteres gegeben sein. Zudem habe der Komplize H._____ gegenüber der Polizei anlässlich seiner Befragung vom 6. September 2012 angegeben, dass sie mit dem Verkaufserlös der gestohlenen Waren ihren Lebensunterhalt bestrit- ten hätten (Urk. 23 S. 2, S. 4; Urk. 58 S. 2; Prot. II S. 18/19). 2.3. Die Verteidigung ist hingegen der Ansicht, dass die Gewerbs- und Banden- mässigkeit zu verneinen sei. Der Beschuldigte habe mit dem Erlös aus den Ein- bruchdiebstählen nicht seinen Lebensunterhalt finanzieren, sondern damit seine Schulden zurückbezahlen wollen. Aus diesem Grund könne nicht auf die Bereit- schaft zur Begehung einer Vielzahl von gleichgelagerten Taten geschlossen wer- den. Auch habe sich der Beschuldigte in gewissem Sinne in einem Notstand be- funden, da er oder seine Familie im Falle der Nichtbegleichung der Schulden "ein gefährliches Leben" geführt hätten. Sodann sei die von ihm begangene Anzahl von Einbruchdiebstählen nicht ausreichend, um daraus ein gewerbsmässiges Verhalten abzuleiten (Urk. 25 S. 11; Urk. 56 S. 4/5). Die Bandenmässigkeit sei deshalb nicht gegeben, weil die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seines Komplizen weder besonders raffiniert noch speziell organisiert gewesen sei. Da der Beschuldigte mit dem Erlös aus den Einbruchdiebstählen nur seine Schulden habe zurückbezahlen wollen, habe er auch keinen Willen zur fortgesetzten Bege- hung der Einbruchdiebstähle gehabt. Vielmehr habe er bei allen drei Besuchen in der Schweiz jeweils nur den Willen auf einen erfolgreichen Diebstahl gehabt und erst nachdem sich herausgestellt habe, dass ein Einbruchdiebstahl nicht genü- gend Erlös abgeworfen habe, um die Privatschulden zu tilgen, habe sich der Be- schuldigte zunächst zu einer zweiten und dann zu einer dritten Diebestour in die Schweiz entschlossen. Die einzelnen Delikte seien somit aus einer finanziellen Notlage heraus begangen worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass nach richtiger Ansicht eine Bande aus mindestens drei Personen bestehe (Urk. 25 S. 12; Urk 56 S. 5/6; Prot. II S. 20).

- 14 - 2.4. Gewerbsmässigkeit 2.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 37 S. 18), ist Gewerbsmäs- sigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat nur Richtlinienfunktion. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genü- gen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bun- desgerichtes 6S.2/2005 vom 7. Juli 2005, E. 1.1). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind insbesondere Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation und Investitionen (Donatsch, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 104). Das Bundesgericht liess für die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, einen monatlichen Betrag von Fr. 1'000.– für einen Automechaniker (BGE 119 IV 129 E. 3b) bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.– bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3'500.– genügen (BGE 123 IV 113 E. 2b und c) und bejahte die Gewerbsmässigkeit in einem Fall, in dem der Täter sich innert eines Monats an zwei versuchten und drei vollende- ten Einbruchdiebstählen mit einem Deliktserlös von rund Fr. 45'000.–, welcher auf die Mittäter aufgeteilt wurde, beteiligte (Urteil des Bundesgerichtes 6S.2/2005 vom 7. Juli 2005, E. 1.1). Es mag auch ein fünffach begangener Diebstahl mit ei- ner Beute von total Fr. 2'000.– innerhalb einer Woche genügen (BSK StGB – Nig- gli/Riedo, Art. 139 N 97). 2.4.2. Der Beschuldigte verübte zusammen mit seinem Komplizen H._____ innert rund vier Monaten vor seiner Verhaftung fünf Einbruchdiebstähle. Was die De- liktsbeute betrifft, bleibt mit der Vorinstanz anzumerken, dass sich ihr Umfang nur

- 15 - der Grössenordnung nach bestimmen lässt (Urk. 37 S. 7, S. 9/10, S. 12), zumal der Beschuldigte die in der Anklageschrift unter ND2, ND3 und ND6 genannten Beträge bestreitet (Urk. HD 4/5 S. 2, HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 16/17; Urk. HD 4/9 S. 2, HD 4/14 S. 6/7, HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18; Urk. HD 4/14 S. 5, HD 5/10 S. 9, Prot. I S. 17; Prot. II S. 13/14). Die Anklage geht – basierend auf den Angaben der Geschädigten – von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 222'054.45 aus (ND1: Fr. 95'744.–, ND2: Fr. 17'451.45, ND3: Fr. 78'310.–, ND4: Fr. 1'800.–, ND6: 28'749.–; Urk. HD 15 S. 3 ff.). Dagegen anerkennt der Beschuldigte lediglich die Beträge gemäss ND1 (Fr. 95'744.–; Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 9, HD 5/10 S. 19) und ND4 (Fr. 1'800.–; Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 17). Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls gemäss ND3 anerkennt er "etwa die Hälfte der angegebenen Summe" (Fr. 78'310.– / 2 = Fr. 39'155.–; Urk. HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18), während er in Bezug auf den Deliktsbetrag gemäss ND6 geltend macht, dieser sei zu hoch (Urk. HD 5/10 S. 9), da ein grosser Teil der Kameras wertlos gewesen sei und sie deshalb ca. 30 Prozent davon entsorgt hätten (Prot. I S. 17; Prot. II S. 14). Sein Komplize H._____ gab dazu in der Untersuchung an, dass der Wert der bei der Geschädigten B._____ gestohlenen Kameras "maximal Fr. 10'000.–" betragen habe (Urk. HD 5/4 S. 6). Schliesslich bestreitet der Be- schuldigte auch die in der Anklage unter ND2 genannte Deliktsumme und macht dabei insbesondere geltend, nur wenige Kameras und kein Bargeld gestohlen zu haben (Urk. HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 17; Prot. II S. 13). Ebenso stufte der Komplize H._____ den Deliktsbetrag von Fr. 17'451.45 als zu hoch ein (Urk. HD 5/10 S. 7/8, HD 5/11 S. 4), da sie einerseits kein Bargeld entwendet (Prot. I S. 9) und an- dererseits die von ihnen gestohlenen Digitalkameras in Polen einen Wert von ca. Fr. 7'000.– bzw. die Spiegelreflexkameras einen Wert von jeweils maximal Fr. 100.– hätten (Urk. HD 5/6 S. 4). Geht man von den (nicht immer überzeugenden) Angaben der Beschuldigten zu den einzelnen Deliktsbeträgen aus und berücksichtigt man weiter, dass die Han- delspreise in Polen tiefer sind, die gestohlenen Objekte für 10 bis 15 % des Wa- renwertes verkauft wurden (Urk. HD 5/5 S. 2, HD 5/11 S. 15; Prot. I S. 11; Prot. II S. 16) und der Erlös hälftig geteilt wurde (Urk. HD 4/14 S. 9, HD 5/5 S. 3; Prot. II S. 16), so verblieb dem Beschuldigten – selbst nach Abzug seiner Aufwendungen

- 16 - für die Reisen in die Schweiz – noch immer ein "Gewinn" von mehreren tausend Franken aus den von ihm begangenen Einbruchdiebstählen. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gestand der Beschuldigte denn auch ein, dass aus den Einbrü- chen ein Gesamterlös von ca. Fr. 20'000.– resultiert habe (Prot. II S. 16). Ein sol- cher Betrag genügt im Lichte der oben aufgeführten Praxis des Bundesgerichts für die Annahme der Gewerbsmässigkeit bei weitem. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens mehrfach angab, dass er keine Ausbildung abgeschlossen habe und nur gelegentlich im Baugewerbe arbeite, weshalb er kein regelmässiges Einkommen erziele und bei seinen Eltern lebe, welche für seinen Lebensunterhalt aufkämen. Zudem habe er kein Vermögen, dafür aber Schulden im Umfang von rund Fr. 10'000.– (Urk. HD 4/3 S. 7, HD 4/6 S. 3, HD 4/14 S. 16 ff., HD 10/6 S. 3; Prot. II S. 9 ff.). Unter diesen Umständen erzielte der in Polen lebende Beschuldigte durch die innerhalb von vier Monaten begangenen fünf Einbruchsdiebstähle einen erheblichen Betrag an seinen Lebensunterhalt, worunter selbstverständlich auch die Bezahlung von Schulden fällt. Daran vermag auch die vom seinem Arbeitgeber am 10. Mai 2013 ausgestellte "Bestätigung", welche ihm für den Zeitraum vom 4. April bis 27. Juli 2012 eine Anstellung als "Fahrer-Einkäufer" zu einen Monatslohn von PLN 1'800.– (damals ca. Fr. 500.–) attestierte (Urk. 22/2), nichts zu ändern. Im Gegenteil, aufgrund des im Vergleich zum Diebstahlserlös geringen Einkommens aus legaler Arbeit sind – der Argu- mentation der Staatsanwaltschaft folgend (Prot. II S. 18) – die vom Beschuldigten begangenen Einbruchdiebstähle sogar als dessen Haupterwerbstätigkeit zu be- trachten. Passend dazu gab H._____ in seiner polizeilichen Einvernahme vom

6. September 2012 denn auch an, dass sie den Einbruch vom 16. Mai 2012 in Langenthal (ND3) begangen hätten, "um Gewinn zu machen und vom Geld zu le- ben" (Urk. HD 5/5 S. 5/6), wobei diese Aussage zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar ist, weil der Verteidigung vor der Konfrontationseinvernahme vom

22. Januar 2013 sämtliche polizeilichen Befragungen H._____s zugestellt worden waren (Urk. HD 5/10 S. 1) und dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen verwies (Urk. HD 5/10 S. 4). 2.4.3. Weiter wird für die Annahme von Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass

- 17 - aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von un- ter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit fünf Diebstählen in lediglich vier Monaten erfüllt, die erforderliche Intensität ist somit erreicht. Wenn der Be- schuldigte und die Verteidigung geltend machen, auf eine Bereitschaft des Be- schuldigten zur Begehung einer Vielzahl von gleichartigen Taten könne nicht ge- schlossen werden, da dieser mit dem Erlös lediglich seine Schulden habe abbe- zahlen wollen und sich erst nachdem der Erlös aus ersten beiden Diebstählen nicht einmal ausgereicht habe, um die Reisekosten zu decken, entschieden habe, erneut in der Schweiz Einbrüche zu begehen (Urk. HD 4/14 S. 4; Urk. 25 S. 10, S. 11; Urk. 56 S. 5), so vermag dies aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint es schlicht lebensfremd, wenn der praktisch arbeitslose und sich in einer ungemütlichen finanziellen Situation befindende Beschuldigte glaub- haft machen will, er habe nur solange finanziell lukrative Einbruchdiebstähle be- gehen wollen, bis seine Schulden im Umfang von rund Fr. 10'000.– getilgt gewe- sen wären. Gegen diese Argumentation spricht insbesondere auch, dass der Be- schuldigte und sein Komplize beim Einbruchdiebstahl vom 10./11. Juli 2012 zum Nachteil des Restaurants "I._____" (ND4) Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. Fr. 400.– erbeuteten. Sodann gab H._____ in der Untersuchung an, dass die Beute aus dem zweiten Einbruchdiebstahl in Dübendorf (ND6) dermassen gross ausgefallen sei, dass sie diese nicht mit nach Polen hätten nehmen können und deshalb beschlossen hätten, die gestohlenen Waren in einem Wald zu verstecken und erst "beim nächsten Mal" mitzunehmen (Urk. HD 5/4 S. 2). Demnach hatten die Beschuldigten, noch bevor sie überhaupt wissen konnten, wie hoch der Erlös aus ihrer ersten Diebestour in der Schweiz ausfallen würde, offenbar bereits die Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt erneut in die Schweiz zu kommen, um wei- tere Einbruchdiebstähle zu begehen. Übereinstimmend dazu erklärte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er und H._____ Geld benö- tigt und sich deshalb entschieden hätten, in der Schweiz Straftaten zu verüben (Prot. II S. 16). Zudem zeugen die professionelle Vorbereitung der Einbrüche und die nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen, welche im Vorfeld der Taten getätigt wurden, von einer eigentlich geplanten "Einbruchserie"; so wurden Flüge,

- 18 - Carfahrten und Hotelzimmer gebucht, Fahrzeuge gemietet, Tatorte ausgekund- schaftet (Urk. HD 5/3 S. 4, HD 5/4 S. 3, HD 5/10 S. 6), Alarmanlagen ausge- schäumt (Urk. ND 3/1 S. 2), Fluchtfahrzeuge gestohlen (Urk. HD 5/1 S. 5) und zu diesem Zwecke Werkzeuge und Spezialgerätschaften wie Steuergeräte und Schlüsselkarten mitgeführt (Urk. HD 1/8 S. 4, HD 9/7 S. 2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die "Be- reitschaft" (und nicht die Absicht) zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art vorausgesetzt wird (BGE 116 IV 319 E. 3b). Selbst wenn also der Beschuldigte aus seinen ersten beiden im März 2012 begangenen Einbruchdieb- stählen tatsächlich keinen hinreichenden Erlös erzielt und sich erst danach ent- schieden hätte, erneut in der Schweiz zu delinquieren, so manifestierte er gerade damit seine Bereitschaft, solange Einbruchdiebstähle zu begehen, bis der daraus erzielte "Gewinn" ausreichte, um seine Schulden zu tilgen. Unter diesen Umstän- den sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten (Urk. HD 12/22) kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es nur aufgrund der Verhaftung nicht zu weiteren Delikten kam, sondern bei fünf Taten blieb. Die Gewerbsmässigkeit ist somit zu bejahen. 2.5. Bandenmässigkeit 2.5.1. Nach Art. 139 Ziff. 3 al. 1 StGB wird ein Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Dieb- stahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub und Diebstahl zusammengefunden hat. Der Begriff der Bande ist – mit Blick auf den Zweck der Qualifikation und die massive Strafandrohung – eng auszule- gen (BSK StGB – Niggli/Riedo, Art. 139 N 122). Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, ist Stehlen als Mitglied einer Bande besonders gefährlich, weil der Zu- sammenschluss zur fortgesetzten Verübung eines Raubes oder eines Diebstahls die Täter psychisch und physisch stärkt (BGE 78 IV 233; Urk. 25 S. 12). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (Trechsel/Crameri, in Trech- sel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, Art. 139 N 16). Es ist erfor- derlich, dass zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu-

- 19 - dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2). Was die Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern angeht, setzt die Annahme von Bandenmässigkeit eine gewisse Stabilität und Festigkeit der Gruppe voraus. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). 2.5.2. Auf das Vorbringen der Verteidigung, eine Bande müsse richtigerweise aus drei Personen bestehen (Urk. 25 S. 12; Urk. 56 S. 5/6), ist aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 IV 158 E. 3.3) nicht weiter einzugehen. Sodann muss die Zusammenarbeit des Beschuldigten und seines Komplizen, im Rahmen welcher sie alle fünf Einbruchdiebstähle gemeinsam plan- ten und ausführten, als stabil bezeichnet werden. Die Mindestanforderungen an eine Organisation waren damit bei weitem erfüllt. Ferner war der Beschuldigte

– wie bereits beim Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ausgeführt – zweifellos zu weiteren Delikten bereit. In kurzer Zeit verübte er zusammen mit seinem Komplizen H._____ fünf Diebstähle, bei denen die beiden Täter jeweils in den Grundzügen gleich vorgingen. Die genaue Zahl der Straftaten war offensicht- lich nicht geplant bzw. die gemeinsame Delinquenz war nicht auf diese fünf Dieb- stähle beschränkt. Im Gegenteil zeigt die Vorgehensweise des Beschuldigten und seines Komplizen klar, dass sie es auf ein längeres Zusammenwirken angelegt hatten und gemeinsam weiter delinquiert hätten, wenn sie nicht verhaftet worden wären. Die Bandenmässigkeit ist somit zu bejahen. 2.6. Für den von der Verteidigung sinngemäss geltend gemachten (Nötigungs-) Notstand im Sinne einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschul- digten oder dessen Familie im Falle der Nichtbezahlung der Schulden (Urk. 25 S. 9/10; Urk. 56 S. 5) finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso war die finanzielle Situation des Beschuldigten angesichts der Umstände, dass er Schulden im Umfang von lediglich Fr. 10'000.– hatte, mit seinen Gelegenheitsar- beiten ab und zu ein Einkommen erzielte und dazu noch kostenlos bei seinen El-

- 20 - tern leben durfte (Prot. II S. 10 f.), keinesfalls dermassen prekär, dass von einer "finanziellen Notlage" (Urk. 56 S. 6) gesprochen werden könnte, aufgrund welcher der Beschuldigte keine andere Wahl gehabt hätte, als die besagten Einbruchdieb- stähle zu begehen. Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt, wä- re es dem Beschuldigten unter den genannten Umständen vielmehr möglich ge- wesen, seine Schulden mit Hilfe von legaler Arbeit zurückzubezahlen (Prot. II S. 18/19). 2.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte in Überein- stimmung mit der Vorinstanz des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (ND10)

1. Sachverhalt 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter dem vorerwähnten Titel zusammengefasst vor, einerseits im Zeitraum zwischen dem 7. April und 18. Mai 2012 sein Fahrzeug "VW Passat, Kennzeichen ..." und andererseits im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 das von ihm zuvor gemietete Fahrzeug "Opel Corsa, Kennzeichen ..." H._____ zum Gebrauch überlassen zu haben, obschon er gewusst habe, dass diesem der Ausweis entzogen worden sei (Urk. HD 15 S. 22/23). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf. Er macht geltend, sich nicht mehr erinnern zu können, H._____ jemals ein Fahrzeug überlassen zu haben. Auch habe er nicht gewusst, dass H._____ der Führerausweis entzogen worden sei. Zudem gehöre der fragliche VW Passat nicht ihm, sondern seiner Mutter (Urk. HD 4/8 S. 1 f., HD 4/14 S. 14, HD 5/10 S. 21; Prot. I S. 20/21; Urk. 25 S. 7; Prot. II S. 15; Urk. 56 S. 8). 1.3. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an und begründete dies da- mit, dass gemäss der Auskunft von Interpol der VW Passat auf den Beschuldigten registriert sei und H._____ bis zum 24. Mai 2014 kein Fahrzeug lenken dürfe, da

- 21 - er im Jahre 2012 in Polen in angetrunkenem Zustand gefahren sei. H._____ habe den Beschuldigten zwar zunächst konkret belastet, ihm das Fahrzeug trotz Kenntnis des Führerausweisentzugs überlassen zu haben. Im Laufe des Verfah- rens habe er jedoch seine Aussagen relativiert. Die Relativierungen erschienen als Schutzbehauptung, da für H._____ ausser Zweifel gestanden habe, dass er seit dem 13. Januar 2012 nicht mehr habe Auto fahren dürfen. Entsprechend un- missverständlich habe er den Beschuldigten darüber informiert. Dafür, dass der Beschuldigte über den Fahrausweisentzug von H._____ im Bilde gewesen sei, spreche auch der Umstand, dass dieser nur gefahren sei, wenn das zwingend er- forderlich gewesen sei (Urk. 37 S. 16 ff.). 1.4. Die Anklage bzw. die erstinstanzliche Verurteilung stützt sich – neben der erwähnten Auskunft von Interpol (Urk. ND 10/2) – insbesondere auf die Aussagen von H._____. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

17. September 2012 an, am 13. Januar 2012 von der Polizei in Polen "erwischt" worden zu sein, als er in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Zwar sei er erst im Mai 2012 "definitiv verurteilt" worden, der Führerausweis sei ihm jedoch am 13. Januar 2012 "auf der Stelle" abgenommen worden. Trotzdem sei er danach zweimal in der Schweiz Auto gefahren, einmal davon habe er wäh- rend seinem zweiten oder dritten Aufenthalt in der Schweiz den VW Passat des Beschuldigten von ihrer Unterkunft in der Nähe von Burgdorf bis zum Flughafen Zürich gelenkt. Er habe damals wegen seiner Arbeit "sehr schnell" nach Polen zu- rückkehren müssen. Da man für die genannte Strecke mit dem Zug drei bis vier Stunden, mit dem Auto hingegen nur eine Stunde benötige, hätten sie sich ent- schieden, mit beiden Fahrzeugen gleichzeitig zu fahren. Er habe dem Beschuldig- ten erzählt, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Auch beim zweiten Mal sei es "eine Notwendigkeit" gewesen, das Fahrzeug persönlich zu lenken (Urk. HD 5/7 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013 verwies H._____ vorab auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. HD 5/10 S. 4). Der gegenüber dem Beschuldigten gemachte Vorwurf betreffend das Überlassen des VW Passat im Zeitraum zwischen April und Mai 2012 sei jedoch

- 22 - unzutreffend, da ihm der Ausweis erst Ende Mai 2012 aberkannt worden sei und er somit erst ab dann nicht mehr habe fahren dürfen. Gegenüber dem Beschuldig- ten habe er deshalb nur erwähnt, dass "etwas kommen werde", dass er "das Auto nicht mehr fahren dürfe". Hingegen sei es zutreffend, dass er mit dem vom Be- schuldigten zuvor gemieteten Opel Corsa im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 gefahren sei. Er glaube, er habe "es" dem Beschuldigten gesagt, viel- leicht habe dieser das nicht richtig wahrgenommen (Urk. HD 5/10 S. 20 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2013 gab H._____ zu Protokoll, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte von seinem Führeraus- weisentzug gewusst und ihm das Fahrzeug wissentlich zur Verfügung gestellt ha- be. Er könne sich nicht mehr daran erinnern bzw. er sei sich nicht zu 100 % si- cher, ob er überhaupt mit dem Beschuldigten darüber gesprochen habe. Heute denke er, dass er dem Beschuldigten nichts von seinem Führerausweisentzug gesagt habe. Er denke, der Beschuldigte hätte ihm das Lenken des Fahrzeugs nicht erlaubt, wenn dieser gewusst hätte, dass ihm der Führerschein entzogen worden sei (Prot. I S. 12 f.). 1.5. Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf des mehrfachen Überlassens einer Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person während der ge- samten Dauer der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens konsequent. Insoweit erweisen sich seine Aussagen als konstant. Allerdings fällt bei näherer Betrachtung seiner Aussagen auf, dass die Bestreitungen in diesem Zusammen- hang eher pauschal ausfielen. So brachte der Beschuldigte lediglich vor, er könne sich an nichts mehr erinnern (Urk. HD 4/8 S. 2, HD 4/14 S. 14; Prot. II S. 15) bzw. er habe nicht gewusst, dass H._____ der Führerausweis entzogen worden sei (Urk. HD 4/8 S. 1, HD 4/14 S. 14, HD 5/10 S. 21; Prot. I S. 20; Prot. II S. 15). Wei- tere Ausführungen dazu machte er nicht. Auch zu den konkreten Belastungen H._____s äusserte er einzig die Vermutung, sein Kollege müsse sich täuschen (Urk. HD 5/10 S. 21). Des Weiteren erwies sich die Behauptung des Beschuldig- ten, der fragliche VW Passat gehöre gar nicht ihm, sondern seiner Mutter (Urk. HD 4/14 S. 14; Prot. I S. 20), aufgrund der Auskunft von Interpol (Urk. ND 10/2 S.

- 23 -

2) als offensichtlich unzutreffend. Unter diesen Umständen sind seine Aussagen als wenig glaubhaft einzustufen. Demgegenüber fielen die Aussagen von H._____ zum Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person insbesondere zu Beginn der Untersuchung ausführlich und stimmig aus. So gab er in der polizeili- chen Einvernahme vom 17. September 2012 zunächst klar und unmissverständ- lich an, dass ihm der Führerschein am 13. Januar 2012 wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand "auf der Stelle abgenommen" und er deswegen im Mai 2012 "definitiv verurteilt" worden sei (Urk. HD 5/7 S. 1). Davon habe er dem Beschul- digten erzählt (Urk. HD 5/7 S. 3). Sodann schilderte H._____ detailliert und le- bensnah die weiteren mit seinem Führerausweisentzug in Zusammenhang ste- henden Ereignisse, wie beispielsweise, dass er nach dem 13. Januar 2012 trotz- dem noch zwei Wochen lang mit seinem Auto herumgefahren sei und dieses dann verkauft habe, damit es ihn "nicht mehr lockt, damit herumzufahren" (Urk. HD 5/7 S. 2). Auch die Schilderung der Umstände, welche zu seinen unbe- rechtigten Fahrten in der Schweiz führten, fiel detailliert und schlüssig aus. Er ha- be damals wegen seiner Arbeit "sehr schnell" nach Polen zurückkehren müssen (Urk. HD 5/7 S. 4), weshalb sie sich zum Zwecke der Zeitersparnis entschieden hätten, beide Fahrzeuge gleichzeitig zu lenken anstatt mit dem Zug zu fahren (Urk. HD 5/7 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit seiner bei der Polizei gemachten Aus- sagen spricht ferner der Umstand, dass sich H._____ damit selbst im Sinne des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises belastete. Zudem bestätigte er auf Nachfrage hin in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013, dass sei- ne bei der Polizei gemachten Aussagen der Wahrheit entsprächen (Urk. HD 5/10 S. 3/4). Zwar schwächte H._____ seine ursprünglichen Aussagen mit zunehmen- der Verfahrensdauer ab. So machte er gegen Ende der Konfrontationseinver- nahme zum Vorwurf des Überlassens des VW Passat im Zeitraum zwischen dem

7. April und 18. Mai 2012 geltend, ihm sei der Führerausweis erst Ende Mai 2012 rechtskräftig entzogen worden und er sei bis dahin noch berechtigt gewesen, ein Fahrzeug zu lenken. Deshalb habe er gegenüber dem Beschuldigten vorgängig nur erwähnt, dass hinsichtlich seiner Fahrberechtigung "etwas kommen werde" (Urk. HD 5/10 S. 20/21). Im Hinblick auf den Vorwurf des Überlassens des gemie-

- 24 - teten Opel Corsa im Zeitraum zwischen dem 10. und 11. Juli 2012 gab H._____ in der gleichen Einvernahme nur noch an, er "glaube", gegenüber dem Beschuldig- ten gesagt zu haben, dass er nicht fahren dürfe. Vielleicht habe es dieser aber nicht richtig wahrgenommen (Urk. HD 5/10 S. 21). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2013 wollte sich H._____ dann nicht einmal mehr daran erinnern, jemals mit dem Beschuldigten über den Führerausweisentzug ge- sprochen zu haben. Stattdessen erklärte er, er denke, er habe dem Beschuldigten nichts davon erzählt, ansonsten ihm dieser das Lenken des Fahrzeugs nicht er- laubt hätte (Prot. I S. 13). Diese Vorbringen erscheinen jedoch aufgrund seiner klaren Aussagen bei der Polizei als unbehelflicher Versuch, den Beschuldigten vor einer Verurteilung wegen Überlassens einer Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person zu schützen. Auf gleiche Weise zu werten ist die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Äusserung H._____s, er sei anlässlich der Einvernahme bei der Polizei "sehr nervös" gewesen und habe deswegen womöglich "unpräzise Angaben" gemacht (Prot. I S. 13). In prozessualer Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass die den Beschuldigten konkret belastenden Aussagen H._____s vom 17. September 2012 im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 147 StPO zu Ungunsten des Beschuldigten verwer- tet werden können. Einerseits verwies H._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2013 auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. HD 5/10 S. 4), andererseits wurden dem Verteidiger des Beschuldigten vor der Kon- frontationseinvernahme sämtliche polizeilichen Befragungen H._____s zugestellt (Urk. HD 5/10 S. 1). Dadurch war es dem Beschuldigten in der Konfrontationsein- vernahme möglich, dazu Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen an H._____ zu richten. Folglich wurde seinem rechtlichen Gehör Genüge getan. Zusammenfassend ist insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen H._____s vom 17. September 2012 davon auszugehen, dass dem Beschuldigten dessen Führerausweisentzug bekannt war, als er diesem im Zeitraum zwischen dem 7. April und 18. Mai 2012 seinen VW Passat und im Zeitraum zwischen dem

10. und 11. Juli 2012 den zuvor von ihm gemieteten Opel Corsa überliess. Damit lässt sich im Übrigen auch logisch erklären, weshalb ansonsten immer nur der

- 25 - Beschuldigte die jeweiligen Fahrzeuge lenkte (Prot. I S. 14, S. 21), obwohl er und H._____ zusammen im Rahmen ihrer Diebestouren in der Schweiz weite Stre- cken mit dem Auto zurücklegten, wenngleich die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S.

21) nicht widerlegt werden können. Der Sachverhalt ist somit erstellt.

2. Rechtliche Würdigung Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz qualifizieren die Verhaltensweise des Beschuldigten als mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. Diese Würdigung des Sachverhalts erweist sich als zutreffend und bedarf keiner weiteren Ergänzung. Folglich ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorab ist zu bemerken, dass die Delinquenz des Beschuldigten, hinsichtlich welcher der Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, in die vor- liegende Strafzumessung miteinzubeziehen ist.

2. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist vorliegend – wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 37 S. 22) – der bandenmässige Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB. Dieser wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Die mehr-

- 26 - fache Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG (in Kraft gewesen bis Ende 2012) ist zwingend mit einer Busse bis Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB), weshalb die Strafe für diese Taten separat festzulegen ist. 2.2. Strafschärfend fallen im vorliegenden Fall die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung in Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und des Fahrens ohne Berechti- gung in Betracht. Hingegen sind keine Strafmilderungsgründe ersichtlich. Insbe- sondere ist der Umstand, dass der Einbruchdiebstahl vom 12. Juli 2012 in Zug (ND1) im Versuchsstadium stecken blieb, nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil der Beschuldigte und sein Komplize die Tathandlungen nicht von sich aus abbrachen, sondern das Delikt deshalb nicht vollendet wurde, weil die beiden Tä- ter im Bereich der Eingangstür des Fotogeschäfts auf frischer Tat ertappt und verhaftet wurden (Urk. ND1/1 S. 4, ND 1/6, ND 1/7). Der Strafrahmen erstreckt sich daher von 182 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die- ser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Re- gel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/ Jositsch, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).

3. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie

- 27 - auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst sodann die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 5 ff.). 3.1. Bezüglich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Beschuldigte zusammen mit H._____ insgesamt fünf Einbruchdiebstähle (ND1-4, ND6) innerhalb eines Zeitraumes von rund vier Monaten beging, wobei er diese stets persönlich ausführte. Wie oben bereits dargelegt, ging der Beschuldig- te dabei sehr professionell vor. So wurden im Vorfeld der Taten diverse finanzielle und organisatorische Aufwendungen getätigt, wie beispielweise ein Fahrzeug- diebstahl. Die Einbrüche an sich liefen stets nach dem gleichen effizienten Muster ab, indem jeweils in der Nacht die Glasfassade der einzelnen Geschäftslokale eingeschlagen wurde und diese innert kurzer Zeit leergeräumt wurden. Der Ge- samtwert der erbeuteten Gegenstände liegt zwischen dem eingeklagten Gesamt- betrag von Fr. 222'054.45 und den vom Beschuldigten anerkannten Fr. 136'699.– (ND1: Fr. 95'744.– [Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 9, HD 5/10 S. 19), ND2: keine Anerkennung [Urk. HD 4/5 S. 2, HD 4/14 S. 4, Prot. I S. 16/17; Prot. II S. 13], ND3: Fr. 78'310.– / 2 = Fr. 39'155.– [Urk. HD 5/10 S. 12, Prot. I S. 18], ND4: Fr. 1'800.– [Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 17], ND6: keine Aner- kennung [Urk. HD 4/14 S. 5, HD 5/10 S. 9; Prot. I S. 17; Prot. II S. 14]), somit je- denfalls im sechsstelligen Bereich. Was den aus den Einbruchdiebstählen resul- tierenden Gesamterlös durch den Verkauf der gestohlenen Gegenstände in Polen anbelangt, erweist sich der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– (Urk. 37 S. 23) als realistisch, zumal sogar der Beschuldigte einen solchen im Umfang von ca. Fr. 20'000.– eingestand (Prot. II S. 16). Damit erzielte der Beschuldigte bei einer Beteiligung von 50 % (Urk. HD 4/14 S. 9 f.; Prot. II

- 28 - S. 16) – wie oben erwähnt – einen "Gewinn" von mehreren tausend Franken, was insbesondere unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände in Polen einen we- sentlichen Betrag darstellt. Dem Beschuldigten ist einzig zugute zu halten, dass er die Diebstähle dann beging, wenn sich keine Personen mehr in den Geschäften aufhielten, und dass er dabei keine Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstän- de für den Fall des Entdecktwerdens auf sich trug. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen als erheblich zu bezeichnen. Wie von der Vorinstanz zum subjektiven Tatverschulden in zutreffender Weise festgestellt (Urk. 37 S. 24/25), besass der Beschuldigte trotz seiner wenig komfor- tablen finanziellen Situation die völlige Entscheidungsfreiheit über die jeweilige Begehung der Tat und handelte dennoch mit voller Absicht. Aufgrund der unter dem Titel "Gewerbsmässigkeit" dargelegten Umstände war der Beschuldigte zur Begehung einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen in der Schweiz bereit, deren Er- lös nicht nur seine Schulden im Umfang von Fr. 10'000.– tilgen sollte. Es ist einzig seiner Verhaftung zuzuschreiben, dass es nicht zu weiteren Delikten kam, son- dern bei fünf Taten blieb. Sodann zeugen die Vorgehensweise des Beschuldigten und sein Handeln aus rein finanziellen Motiven von einer erheblichen kriminellen Energie. Auch subjektiv ist somit von einem erheblichen Verschulden des Be- schuldigten auszugehen. 3.2. Unter Berücksichtigung des sowohl in objektiver als auch subjektiver Hin- sicht erheblichen Verschuldens des Beschuldigten, erweist sich die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren (Urk. 37 S. 25) als leicht überhöht, zumal diese sowohl das objektive als auch subjektive Verschulden als höher als erheblich gewichtete (Urk. 37 S. 24/25). Vielmehr erweist sich eine Ein- satzstrafe von 3 ¼ Jahren als dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.3. Zum objektiven Verschulden in Bezug auf die vom Beschuldigten begange- nen Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbe- schädigung (ND1-4, ND6), ist festzuhalten, dass es sich dabei quasi um "Begleit- erscheinungen" zu den von ihm verübten Einbruchdiebstählen handelte. So wa- ren die Sachbeschädigungen an und in den Geschäftslokalen sowie das Betreten

- 29 - derselben notwendig, um überhaupt an die beabsichtigten Diebstahlsobjekte her- anzukommen. Der dabei angerichtete Sachschaden belief sich auf einen Betrag zwischen den eingeklagten ca. Fr. 53'787.– (ND1: Fr. 38'162.–, ND2: Fr. 1'700.– ND3: Fr. 2'625.–, ND4: Fr. 8'500.–, ND6: 2'800.–) und den vom Beschuldigten mindestens anerkannten Fr. 20'625.– (ND1: Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– [Urk. HD 4/12 S. 2, HD 4/14 S. 10], ND2: Fr. 1'700.– [Urk. HD 4/5 S. 2, HD 5/10 S. 8], ND3: Fr. 2'625.– [Urk. HD 4/9 S. 3, HD 5/10 S. 13], ND4: Fr. 8'500.– [Urk. HD 4/11 S. 2, HD 4/14 S. 8, HD 5/10 S. 18], ND6: 2'800.– [Urk. HD 5/10 S. 10]). Auch im vorlie- genden Zusammenhang ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die Sachbeschädigungen und insbesondere Hausfriedensbrüche stets dann beging, wenn sich keine Personen in der Nähe der Einbruchsobjekte auf- hielten. In Bezug auf das subjektive Verschulden kann aufgrund der Konnexität zu den Diebstählen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten (Urk. 37 S. 26), wirken sich die vom Be- schuldigten im Rahmen der Einbruchdiebstähle begangenen Delikte des Haus- friedensbruchs und der Sachbeschädigung deutlich straferhöhend aus. 3.4. Auch die vom Beschuldigten begangene Entwendung zum Gebrauch sowie die damit verbundene Sachbeschädigung am Fahrzeug des Privatklägers C._____ (HD) standen in einem Zusammenhang zu den Einbruchdiebstählen, da das Fahrzeug im Vorfeld des Einbruchdiebstahls vom 12. Juli 2012 in Zug (ND1) zum Zwecke des Transports der Tatbeute und einer allfälligen Flucht gestohlen wurde (Urk. HD 5/1 S. 5, S. 7, HD 5/10 S. 14 f., HD 5/11 S. 8). Dabei ging der Be- schuldigte unter Verwendung von eigens aus Polen mitgebrachten Werkzeugen und Spezialgerätschaften wie Steuergeräte und Schlüsselkarten (Urk. HD 1/8 S. 4, HD 9/7 S. 2) äusserst professionell vor. Der von ihm verursachte Schaden beläuft sich auf Fr. 6'764.10 (Urk. 52). In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz. Unter diesen Umständen wirken sich die Ent- wendung zum Gebrauch sowie die weitere Sachbeschädigung ebenfalls in rele- vanter Weise straferhöhend aus. 3.5. In Bezug auf das mehrfache Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person (ND10) kann vollumfänglich auf die Ausführun-

- 30 - gen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in diesem Zusammenhang das Verschulden in zutreffender Weise als noch nicht schwer einstufte (Urk. 37 S. 26). Dasselbe gilt auch für die vom Beschuldigten am 20. August 2012 zum Nachteil der Kantonspolizei Zürich begangene Sachbeschädigung (ND5), im Rahmen wel- cher ein Sachschaden von "lediglich" Fr. 600.– entstand (Urk. ND 5/1 S. 2). Damit wirken sich diese beiden Delikte nur leicht straferhöhend aus. 3.6. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Verschuldenskompo- nenten sämtlicher gleichartigen Delikte und in Anbetracht dessen, dass die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung in Be- zug auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und des Fahrens ohne Berechtigung straferhöhend zu veran- schlagen sind (BGE 116 IV 302 E. 2a), ist die oben erwähnte Einsatzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 3 ¾ Jahre zu erhöhen. 3.7. Die für die vom Beschuldigten mehrfach begangene Übertretung des Stras- senverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (ND10) auszusprechende Busse bemisst sich nach den finanziellen Verhältnissen und dem Verschulden des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei den Verhältnissen des Täters sind insbe- sondere dessen Einkommen, dessen Vermögen, dessen Familienpflichten, des- sen Alter und dessen Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 3.7.1. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 13. März 2012 um 2 km/h in- nerorts (Urk. ND 8/2), vom 15. März 2012 um 1 km/h innerorts (Urk. ND 8/3), vom

14. Mai 2012 um 14 km/h auf der Autobahn (Urk. ND 8/5) sowie vom 9. Juli 2012 um 3 km/h innerorts (Urk. ND 8/6) stellen geringe Geschwindigkeitsübertretungen dar, welche im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können (Ziff. 303.1-3 Anhang 1 OBV). Hierbei wiegt das Verschulden, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 37 S. 27), noch leicht. 3.7.2. Hingegen überschritt der Beschuldigte am 4. April 2012 die Geschwindig- keit innerorts um 17 km/h (Urk. ND 8/4) und am 11. Juli 2012 sogar um 20 km/h (Urk. ND 8/7). Zwar erfolgte die Übertretung vom 4. April 2012 auf trockener Fahrbahn und im Bereich einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.

- 31 - Allerdings wurden die Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21.36 Uhr bzw. 03.28 Uhr und damit jeweils bei eingeschränkten Sichtverhältnissen begangen. Dieser Umstand ist stark straferhöhend zu bewerten, weshalb sich die Einsatz- busse der Vorinstanz von Fr. 1'000.– (Urk. 37 S. 28) in Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten als eher mild erweist. Jedoch ist unter Berücksichtigung, dass das Verfahren betreffend die eingeklagte Verkehrsregel- verletzung vom 14. Mai 2012 rechtskräftig eingestellt wurde (Urk. 37 S. 31) und auch die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nur noch die Bestra- fung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.– beantragte (Urk. 58 S. 1), die Einsatzbusse der Vorinstanz zu bestätigen. 3.8. Im Hinblick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahre 1981 in … (Polen) geboren wurde und nach wie vor dort lebt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach der Grundschule und dem Gymnasium studierte er vier Jahre lang an der Wirtschaftsfakultät der Universität …. Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen brach er das Studium ab und arbeitete in der Folge knapp zwei Jahre lang in England in einem Hotel an der Rezeption. Nach seiner Rückkehr aus England arbeitete er bei Gelegenheit als Automechaniker oder auf dem Bau. Gegenwärtig ist er gelegentlich im Baugewerbe bei der Firma "…" tätig, welche Spengler und Dachdeckerdienstleistungen anbietet. Im Schnitt verdient er dabei ca. Fr. 500.– pro Monat. Aus diesem Grund lebt er nach wie vor bei seinen Eltern, welche für seinen Unterhalt aufkommen. Der Beschuldigte hat kein Ver- mögen, dafür Schulden bei Privatpersonen im Umfang von rund Fr. 10'000.–, welche insbesondere aus seinem früheren Drogenkonsum herrühren. Er weist ei- ne einschlägige, bedingt ausgesprochene Vorstrafe im Sinne einer Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall durch das Amtsgericht Mag- deburg (Deutschland) vom 21. September 2009 auf (Urk. HD 4/3 S. 7, HD 4/14 S. 15 ff., HD 10/6 S. 3, S. 8, HD 12/1-25; Urk. 22/2; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 8 ff.). Die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während der laufenden Probe- zeit fallen straferhöhend ins Gewicht. 3.9. Dagegen ist das weitgehende, gegen Ende der Untersuchung abgelegte Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings kann

- 32 - diese Strafminderung nur in leichtem Umfang erfolgen, da er – wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgestellt hat (Urk. 37 S. 29) – die Sachverhalte jeweils nur insoweit anerkannte, als diese ihm ohnehin nachgewiesen werden konnten bzw. ihn sein Komplize H._____ konkret belastete. 3.10. Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm verübten Vergehen bzw. Verbrechen entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 37 S. 29) leicht straferhöhend aus. Damit ist die vorerwähnte Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren um 3 Monate auf insgesamt 4 Jahre zu erhöhen. Demgegenüber haben die persönlichen Verhältnisse keine Auswirkungen auf die Einsatzbusse von Fr. 1'000.– im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten be- gangenen Übertretungen.

4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jah- ren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist dabei festzuhalten, dass bis und mit heute 569 Tage durch Haft und vor- zeitigen Strafantritt erstanden sind. Sodann ist der Beschuldigte darauf hinzuwei- sen, dass für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Vollzug Da heute eine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren auszusprechen ist, kommt der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug der Strafe bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, die Anklagebehörde hinsichtlich ihres An- trags auf Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, doch dringt sie mit ihren Berufungsanträgen insoweit durch, als im Übrigen das

- 33 - vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtkasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung für 4/5 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 2. Juli 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (zweiter, dritter, fünfter und sechster Spiegelstrich), 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie der glei- chentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivziffer 1 in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Auf das Schadenersatzbegehren der G._____ AG im Betrag von Fr. 6'764.10 wird nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 al. 1 StGB sowie

- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon bis und mit heute 569 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 34 -

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'460.– amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Um- fang von 4/5 bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (überbracht durch den zuführen- den Beamten) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (gegen Empfangsschein) − die Privatklägerin G._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 2 und 3 betreffend Schaden-Nr. … (mit Gerichtsurkunde) − den Privatkläger C._____ im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 (mit Gerichtsurkunde) − die Privatklägerin E._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich (mit Gerichts- urkunde) − die Privatklägerin D._____ AG im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich (mit Gerichts- urkunde) − die Privatklägerin F._____ im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 sowie Erkenntnis Ziff. 1 erster Spiegelstrich betreffend Police- Nr. … (mit Gerichtsurkunde) − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich im Dispositivauszug gemäss Beschluss Ziff. 1 und 3 (mit Gerichtsurkunde)

- 35 - (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Januar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Iliev