Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Prozessuales
a) Der konkrete Anklagevorwurf kann im Einzelnen der Anklageschrift vom
8. Januar 2013 (Urk. 33) und der zusammenfassenden Darstellung im angefoch- tenen Urteil (Urk. 63 passim) entnommen werden.
b) Am 7. Mai 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, die Be- schuldigte wegen versuchtem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; von den übrigen Anklagevorwürfen sprach es sie frei. Die Strafe wurde auf 80 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils Fr. 40.– festgesetzt, welche bereits vollum- fänglich als durch Haft geleistet angesehen wurden. Sodann wurde der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Für die 42 Tage Überhaft wurde der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 5'474.– und eine Genugtuung von Fr. 6'300.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 63).
c) Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin am
14. bzw. 15. Mai 2013 Berufung an (Urk. 51 und 52). Die schriftlichen Berufungs- erklärungen folgten nach Zustellung des begründeten Entscheids innert Frist am
E. 1.30 Fr. 15'000.– entspricht). Auch der Zeuge F._____ vermochte sich anlässlich seiner ersten (verwertbaren) polizeilichen Befragung daran zu erinnern, dass die Beschuldigte ihm gegenüber jedenfalls nicht abstritt, ein Grundstückdokument als Sicherheit zu besitzen bzw. besessen zu haben. Die Beschuldigte habe ihm ge- genüber auch erwähnt, dass jede Frau zahlen müsse, um in die Schweiz zu kommen (Urk. 7/10 S. 5 f.), was er beides im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme bestätigte (Urk. 7/12 S. 4; diesbezüglich kann nicht von einer fehlenden Verwertbarkeit ausgegangen werden, da dies einzig die Bestätigung der ersten, ohne vorheriges Anhören der Audiodatei erfolgten Aussagen betrifft).
- 15 - Die Beschuldigte selbst bestätigte in der Einvernahme vom 5. September 2012, dass es im Gespräch mit F._____ um das Grundstückpapier der Privatklägerin gegangen sei. Sie habe ihm gesagt, es sei nicht bei ihr (Urk. 4/3 S. 18). Später re- lativierte sie diese Zugabe wenig überzeugend (Urk. 4/6). Insgesamt ist damit da- von auszugehen, dass die Privatklägerin für ihre Vermittlung in die Schweiz der Beschuldigten und deren Bruder eine Vermittlungsgebühr von insgesamt Fr. 14'000.– zu bezahlen hatte, wovon sie bereits vor ihrem Abflug Fr. 3'000.– (direkt bzw. indirekt) beglichen hatte und die restlichen Fr. 11'000.– an die Beschuldigte zu leisten gewesen wären. Weiter ist erstellt, dass die Privatklägerin dem Bruder der Beschuldigten als Sicherheit für ihre Schuld ein verkehrsfähiges Grundstück- dokument über das Grundstück ihrer Mutter übergab.
d) Dass die Tätigkeit der Privatklägerin als Tänzerin im Cabaret K._____ auch se- xuelle Dienstleistungen umfasste und dies der Beschuldigten bekannt war, hat be- reits die Vorinstanz in überzeugender Würdigung der vorhandenen Beweismittel erstellt. Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 63 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist aufgrund der gleichlautenden Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt, dass die Arbeit als Cabaret-Tänzerin auch die Animation der Gäste zum Kauf von Champagner um- fasste, wobei von den Tänzerinnen erwartet wurde, mit zu konsumieren. Dies war der Beschuldigten, welche selbst bereits im K._____ gearbeitet hatte, bekannt. Die Tänzerinnen sind denn auch am Champagnerumsatz beteiligt.
e) Demgegenüber kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Privatklä- gerin bei der Erbringung besagter sexueller Dienstleistungen externem und ins- besondere von der Beschuldigten herrührendem Zwang unterlag. Was die Rolle der Beschuldigten dabei angeht, so führte die Privatklägerin selbst aus, diese ha- be sich nach ihrer (der Privatklägerin) Ankunft in der Schweiz darauf beschränkt, ihr die Arbeitsstelle im K._____ zu zeigen und dabei zu erklären, sie müsse trin- ken. Der Lohn und die Kommission komme von den Getränken, auch durch das Séparée. Ab Fr. 10'000.– Umsatz und Kommission werde der Arbeitsvertrag ver- längert. Die Beschuldigte sei aber nicht die Chefin gewesen (Urk. 6/2 S. 13 f.). Sodann bestand gemäss eigenen Aussagen der Privatklägerin zwar die explizite
- 16 - Erwartungshaltung der Etablissementleitung – allenfalls auch der übrigen Tänze- rinnen – dass jeder Freier, der eine Flasche Champagner kaufte, im Séparée auch sexuell bedient werde. So "sei es einfach die Regel gewesen". Gleichzeitig erklärte die Privatklägerin aber auch, dass die Ablehnung eines Freiers wohl mög- lich gewesen wäre, aber "da alle es so gemacht" hätten, habe sie es auch ge- macht. "B'._____" (die Beschuldigte) und "L._____" und die Arbeitskolleginnen hätten gesagt, dass sie sonst Probleme bekommen werde, da sie – wenn sie den Umsatz nicht erreiche – keinen neuen Arbeitsvertrag für die nächste Anstellung erhalte. Die Arbeit habe schwergewichtig aus dem Trinken von Alkohol bestanden (Urk. 6/1 S.11). "L._____" habe es so gewollt; wenn sie abgelehnt hätte, wäre sie beschimpft worden (Urk. 6/3 S. 12). Selbst wenn "L._____" (die thailändische Bardame des K._____) vor dem Hinter- grund der thailändischen Kultur als Respektsperson anzusehen wäre, vermag ei- ne verbale Aufforderung, Kunden nicht abzuweisen, und die diffuse Angst vor Be- schimpfung jedenfalls keinen eigentlichen, unmittelbaren Zwang von hinreichen- der Intensität zu begründen. L._____, "L'._____", selbst erklärte hierzu gegenüber der Polizei, sie habe die Privatklägerin lediglich wegen ihres Zuspätkommens zu- recht gewiesen und ihr auch gesagt, dass so ihr Vertrag nicht verlängert werde (Urk. 7/15 S. 6). Dies erscheint nicht a priori als unglaubhaft (vgl. auch die Aussa- gen des Zeugen M._____, Urk. 7/3 S. 13) und kann jedenfalls nicht ohne weiteres widerlegt werden. Dies alles korrespondiert im Übrigen mit der Aussage der Pri- vatklägerin, schon gewusst zu haben, was sie hier machen würde. Es sei ihr aber nicht bewusst gewesen, wie streng dieser Job sein würde (Urk. 6/2 S. 6). Ein "strenger " Job ist nun aber nicht gleichzusetzen mit erzwungener Prostitution. Auch dass sich die Abweisung eines Freiers auf ihren Champagnerumsatz und damit indirekt auf ihr Einkommen ausgewirkt hätte, vermag keine wesentliche Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu begründen, da eine Umsatzbeteiligung von 5 % (ab Fr. 10'000.– Umsatz/Monat) nebst dem Hauptver- dienst als deutlich untergeordnet erscheint. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin ja nicht grundsätzlich der Prostitution abgeneigt war, mithin bei singulärer Abwei- sung bestimmter Freier der Champagnerumsatz nur diesbezüglich fehlen würde
- 17 - (ebenso wie das gemäss Angabe der Privatklägerin durch die Prostitution zusätz- lich erzielbare Trinkgeld im Rahmen von Null bis ca. 400.– Franken pro Kunde; Urk. 6/1 S. 10). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihre Er- folgschancen, später erneut einen Arbeitsvertrag mit dem K._____ erhalten zu können, durch die vereinzelte Zurückweisung von Freiern wesentlich beeinträch- tigt worden wäre. Ein finanzieller Zwang, jeden Freier bzw. jeden Käufer einer Champagnerflasche zu bedienen, könnte auch daraus resultieren, dass die Privatklägerin der Be- schuldigten und deren Bruder für ihre Vermittlungstätigkeit noch die Vermittlungs- gebühr in Höhe von Fr. 11'000.– schuldig war. Auch daraus lässt sich jedoch kein Zwang zur vorbehaltlosen Prostitution ableiten: gemäss Angaben der Privatkläge- rin wurden weder eine konkrete Zahlungsfrist, noch Zahlungskonditionen verein- bart. Die Privatklägerin gab überdies an, sich dazu bei Abschluss der Vereinba- rung keine Gedanken gemacht zu haben (Urk. 6/3 S. 14; der Zeuge N._____ sprach demgegenüber von einer monatlichen Rückzahlrate von Fr. 1'700.–, Urk. 7/8 S. 3 f.). Ihr Aufenthalt in der Schweiz sollte acht Monate dauern, ihr Mo- natseinkommen (nach Abzug von Kost und Logis) Fr. 2'300.– betragen (Urk. 10/2- 5). Hinzu kommen noch die Umsatzbeteiligung am Champagnerverkauf und das (Trink-)Geld für sexuelle Dienstleistungen (durchschnittlich Fr. 100.– pro Kunde, Urk. 6/1 S. 10 f.), mit deren Erbringung die Privatklägerin ja grundsätzlich einver- standen war. Bei dieser Sachlage blieb der Privatklägerin selbst bei Annahme, dass die angebliche Vermittlungsgebühr innerhalb des (ersten) Aufenthalts zu- rückzubezahlen gewesen wäre, immer noch substantiell mehr Einkommen, als sie im gleichen Zeitraum in Thailand hätte verdienen können. Gab sie doch diesbe- züglich zu Protokoll, dass selbst Akademiker mit abgeschlossenem Studium ma- ximal 8'000 Baht, entsprechend ca. Fr. 270.–, pro Monat verdienen (Urk. 6/3 S. 18). Daraus erhellt, dass es sich die Privatklägerin auch mit Blick auf eine all- fällige Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beschuldigten ohne weiteres hätte leisten können, einzelne Freier zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass auch die Pri- vatklägerin diesem Aspekt eine deutlich untergeordnete Bedeutung zuzumessen scheint. Anlässlich ihrer ersten Befragung vom 23. Juni 2011 erwähnte sie die Vermittlungsgebühr erst gegen Ende der Einvernahme im Zusammenhang mit
- 18 - angeblichen Drohungen der Beschuldigten und nicht im Rahmen der Schilderung ihres Arbeitsverhältnisses bzw. des damit einhergehenden (angeblichen) Zwangs zur Prostitution (Urk. 6/1 S. 12). Mithin ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in der Schweiz genau jene Tätigkei- ten ausübte, über welche sie bereits in Thailand gemäss eigenen Angaben detail- liert aufgeklärt worden war und in welche sie (inkl. Prostitution) auch eingewilligt hatte. Zu prüfen bleibt damit, ob diese Einwilligung als gültig zu qualifizieren ist oder ob ihr in jenem Zeitpunkt diesbezüglich die Entscheidungsfähigkeit abzu- sprechen ist. Nur in letzterem Fall wurde sie durch die Vermittlungstätigkeit der Beschuldigten in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt.
f) Die Privatklägerin zeichnete in ihren Aussagen ein Bild knapper finanzieller Verhältnisse, in deren Rahmen sie für zwei schulpflichtige Kinder und ihre kranke Mutter aufzukommen hatte. Genügte hierfür das Einkommen als Verkäuferin nicht, suchte sie die Bar des O._____ auf, wo sie sich für ausländische Touristen prostituierte. Teilweise half offenbar auch die Schwester finanziell aus, was mit Blick darauf, dass die Privatklägerin auch für den Unterhalt der (wohl gemeinsa- men) Mutter aufkam, nicht überrascht. Insgesamt ergibt sich, dass die Privatklä- gerin sich und ihre Familie gerade so über die Runden bringen konnte, wobei ei- nerseits kaum Ersparnisse gebildet werden konnten (allerdings verfügte die Pri- vatklägerin über 92'000 Baht/Fr. 3'000.– für die Tickets und die Kommission!), es anderseits aber auch nicht nötig war, sich namhaft zu verschulden. Dies entgegen der Auffassung der Staatsanwältin, welche von "miesesten Bedingungen in Thai- land" sprach (Urk. 76 S. 7). Offenbar war es auch nicht notwendig, auf das in ei- nem Grundstück angelegte Vermögen der Mutter zurück zu greifen, um den Le- bensunterhalt zu bestreiten. Indessen störte sich die Privatklägerin sehr daran, dass sie neben ihren beiden Erwerbstätigkeiten kaum Zeit für ihre Kinder hatte. Hierbei von einer Situation der Verletzlichkeit infolge schwieriger finanzieller Ver- hältnisse zu sprechen, die ihre Einwilligung wirkungslos machen würde, ist mit der Vorinstanz abzulehnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die damals ca. 29 Jahre alte Privatklägerin, Tochter eines Polizisten, mit abgebrochener Hoch- schulbildung, sich nach Abwägung ihrer Möglichkeiten und in Kenntnis aller we-
- 19 - sentlichen Umstände dafür entschieden hat, ihr (finanzielles) Glück im Ausland zu suchen. Dabei versprach sie sich von einer Tätigkeit als Tänzerin und Prostituier- te in der Schweiz ein besseres Einkommen – und damit eine bessere Zukunft für ihre Kinder – als durch ihre Tätigkeit als Verkäuferin und Prostituierte in Thailand. Der erwartete Mehrverdienst sollte es nämlich ermöglichen Ersparnisse zu bilden um später ein kleines Geschäft zu eröffnen. Diese Entscheidung ist nachvollzieh- bar, insbesondere nachdem die Privatklägerin ausgeführt hat, dass die Ver- dienstmöglichkeiten in Thailand selbst für Akademiker mit Abschluss begrenzt sind. In der Tat fassen täglich zahlreiche Wirtschaftsmigranten den Entscheid, ih- re Arbeitskraft im Ausland einträglicher zu nutzen als dies im Heimatland möglich ist, ohne dass deren Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit in Frage gestellt würde. Bezeichnend ist denn auch die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, wieso sie sich auf das Abenteuer Schweiz eingelassen habe: "Weil der Schweizer Franken ist höher als der Baht. Ich hoffe, dass ich sparen kann für meine Kinder und meine Mutter und dass ich später mit meinem Ersparten ein kleines Geschäft eröffnen kann." (Urk. 6/3 S. 18). Dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer eigenen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit handelte und keinen externen Zwängen unterlag, wird im Übrigen auch dadurch bekräftigt, dass ihre Kollegin "C'._____", C._____, welche sich zunächst mit der Privatklägerin zusammen in die Schweiz hatte vermitteln lassen wollen und dafür ihre Unterlagen der Beschuldigten ge- schickt und die Vermittlungsgebühr akzeptiert hatte, problemlos von der Einreise zurücktreten konnte (Urk. 6/2 S. 5 f.). Auch von einer die Entscheidungsfreiheit einschränkenden persönlichen Abhän- gigkeit der Privatklägerin von der Beschuldigten kann nicht die Rede sein. Bevor die Privatklägerin den Kontakt herstellen liess, bestand keinerlei persönliches Verhältnis. Nachdem die Privatklägerin in die Schweiz eingereist war und ihre Stelle im Cabaret K._____ angetreten hatte, hatten sie und die Beschuldigte ge- mäss eigenen Angaben der Privatklägerin nur noch einmal persönlichen (anläss- lich der Kontoeröffnung) und einmal telefonischen Kontakt. Die Privatklägerin liess das Postkonto bzw. die an die Beschuldigte geschickte Postcard unverzüglich sperren, da sie vermutete, durch die Beschuldigte und ihren Mann betrogen wor- den zu sein (Urk. 6/2 S. 8). Dies demonstriert exemplarisch, dass sie in der
- 20 - Schweiz ihrer Situation nicht hilflos ausgeliefert war. Dass sie ihr Rückflugticket unfreiwillig der Beschuldigten zur Aufbewahrung überlassen und diese überdies die Rückgabe verweigert oder von Bedingungen abhängig gemacht hätte, lässt sich – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 63 S. 27) – auf- grund ihrer eigenen Aussagen nicht zweifelsfrei erstellen, zumal sie jederzeit über ihren Reisepass verfügte. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass es zufolge eigenverantwortlicher, irrtumsfreier Einwilligung der Privatklägerin in die Vermittlung einer Arbeitsstelle als Cabaret-Tänzerin samt Prostitution in der Schweiz, welche weder durch Ge- walt, noch durch andere Formen von Nötigung, Machtmissbrauch, Ausnutzung von Hilflosigkeit oder Abhängigkeit erzwungen wurde, bezüglich des Vorwurfs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB bereits objektiv an der Tatbe- standsmässigkeit fehlt. Da die Privatklägerin durch die Abmachung mit der Be- schuldigten somit nicht in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wur- de, ist die Beschuldigte in diesem Punkt – in Bestätigung des angefochtenen Ur- teils – freizusprechen.
b) Gemäss Art. 116 Abs. 1 AuG macht sich strafbar, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft (lit. a) bzw. wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung (Schwarzarbeit) verschafft (lit. b). Die Kurzaufenthaltsbewilligung, Ausweis L, wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 32 AuG). Eine Kurz- aufenthaltsbewilligung für Cabaret-Tänzerinnen unterliegt dabei spezifischen Vo- raussetzungen und bindet die Tänzerinnen an die Arbeit in einem Cabaret. Die Tänzerinnen dürfen keiner anderen Erwerbstätigkeit – insbesondere nicht der (als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierten) Prostitution – nachgehen (vgl. Art. 34 VZAE sowie die einschlägigen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Bundesamtes für Migration, Bern, Oktober 2013, Ziffer 4.7.12.4.2 und 5 [Wei-
- 21 - sungen AuG]). Prostituiert sich eine Nicht-EU/EFTA-Angehörige, welche über ei- ne Kurzaufenthaltsbewilligung, Ausweis L, für Cabaret-Tänzerinnen verfügt, übt sie eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG aus. Wie bereits dargelegt, ist erwiesen, dass sich die Privatklägerin neben ihrer Arbeit als Tänzerin auch mit den Gästen des Cabarets K._____ prostituierte. Dies – wie auch die Tatsache, dass die Privatklägerin als Cabaret-Tänzerin im Club K._____ die Gäste zum Konsum von Champagner animieren sollte, was Cabaret- Tänzerinnen ebenfalls untersagt ist – war der Beschuldigten bekannt (vgl. Ziff. 2.1 hiervor). Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten die konkreten Bedin- gungen einer Kurzaufenthaltsbewilligung für Cabaret-Tänzerinnen gemäss Art. 34 VZAE wohlbekannt waren und sind. Schliesslich hat sie vor ihrer Heirat gemäss eigenen Angaben selbst unter diesem Aufenthaltstitel gearbeitet (Urk. 30/7 S. 4; vgl. auch Urk. 17/5). Bei dieser Sachlage hat sich die Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Vor- instanz sowie der Verteidigung (Urk. 78 S. 11) – des Verstosses gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG (Verschaffung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewil- ligung [Schwarzarbeit]; vgl. auch Vetterli/D'Addario Di Paolo, in: Stämpflis Hand- kommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 115 N 30 und 33) schuldig gemacht, indem sie ihr die Arbeitsstelle im Cabaret K._____ vermittelte im Wissen, dass die Tänzerinnen sich dort auch prostituieren. Jedoch kann aufgrund des erteilten Visums bzw. der vorhandenen Aufenthalts- bewilligung nicht von einer rechtswidrigen Einreise oder einem rechtswidrigen Aufenthalt gesprochen werden, weshalb die Beschuldigte von diesem Vorwurf (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) freizusprechen ist.
c) Was den Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB anbelangt, sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass bei der Eröff- nung eines Postfinance-Kontos für die Privatklägerin auch die Funktion E-Finance
- 22 - beantragt worden und die Wohnadresse der Beschuldigten und ihres Ehemannes angegeben worden sei. Ausser diesen habe niemand Zugang zum Konto der Pri- vatklägerin gehabt, weshalb es ausgeschlossen sei, dass ein anderer Täter die Transaktionsversuche veranlasst haben könnte. Die theoretische Möglichkeit, dass P._____ ohne Veranlassung durch die Beschuldigte versucht habe, auf das Konto der Privatklägerin zuzugreifen, erscheine verschwindend gering. Die Be- schuldigte habe zudem durchaus ein Motiv gehabt, habe ihr die Privatklägerin doch (vermeintlich) eine beträchtliche Summe Geld geschuldet. Entsprechend er- folgte in diesem Punkt ein anklagegemässer Schuldspruch (Urk. 63 S. 36 f.). Dem ist, entgegen den Vorbringen der Beschuldigten im Berufungsverfahren (Urk. 78 S. 3 ff.), zuzustimmen. Bereits aufgrund der gleichlautenden Aussagen aller Beteiligten ist erstellt, dass die Kontounterlagen samt Karte an die Adresse der Beschuldigten versandt wurden (vgl. auch Urk. 15/3) und dass die Beschul- digte bzw. deren Ehemann diese nie der Privatklägerin übergeben hat. Weiter ist erstellt, dass mit der dazugehörigen E-Finance-Autorisation versucht wurde, am
2. Mai 2011 – nachdem der erste Zahltag der Privatklägerin fällig war – zweimal auf das Konto der Privatklägerin zuzugreifen (Urk. 15/8 und 9). Auch wenn nicht völlig auszuschliessen ist, dass der eigentliche Zugriffsversuch durch den Ehe- mann der Beschuldigten erfolgte, welcher im Rahmen der Ehe offenbar für Über- weisungen zuständig war (Urk. 5/4 S. 12), ist – mit der Vorinstanz – davon auszu- gehen, dass dies jedenfalls auf direkte Veranlassung der Beschuldigten hin ge- schah und insofern durch die Anklageschrift abgedeckt ist. Die Privatklägerin hat dazu im Übrigen konstant und glaubhaft ausgeführt, von der Beschuldigten darauf angesprochen worden zu sein, dass diese ihren (der Privatklägerin) Aprillohn nicht habe transferieren können (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 6/2 S. 8 f.). Dass jemand ei- nen fehlgeschlagenen Zugriffsversuch per E-Finance machte, kann einem übli- chen Kontoauszug nicht entnommen werden, sondern nur dem bankinternen Journal, mithin muss dieses – durch Sachbeweise bestätigte – Wissen der Privat- klägerin direkt von der Beschuldigten kommen und erscheint damit äusserst glaubhaft. Bei dieser Sachlage ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
- 23 -
d) Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hielt die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, dass die Beschuldigte bestätigt habe, mit der Privat- klägerin telefoniert und diese auch im K._____ gesucht sowie dort eine Bekannte zwecks Geldeintreibung vorbeigeschickt zu haben. Dass es sich dabei nur um Fr. 400.– oder weniger gehandelt haben solle, sei angesichts des Aufwandes, den die Beschuldigte betrieben habe, nicht glaubhaft. Dass die Privatklägerin aber durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem vermögensschädi- genden Verhalten hätte bestimmt werden sollen, lasse sich nicht erstellen (Urk. 63 S. 35). Die Staatsanwaltschaft stellte sich im Rahmen ihrer Berufungserklärung auf den Standpunkt, aufgrund der gesamten Konstellation (zuvor erfolgte telefonische Auf- forderung zur Bezahlung von Fr. 11'000.–, Androhung das Grundstück über- schreiben zu lassen, bestehende Abhängigkeit) komme ein mit Nachdruck vorge- nommener Inkassoversuch einer ernstlichen Drohung gleich (Urk. 64 S. 8 f.). Die Beschuldigte äusserte sich in diesem Punkt – ganz im Gegensatz zu ihrem übrigen Aussageverhalten – relativ ausführlich und detailliert. Sie bestätigte im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen, die Privatklägerin zunächst mit ihrer Kollegin "Q._____" im K._____ gesucht, aber nicht gefunden zu haben. Sie habe dann den Angestellten Bescheid gegeben, sie sollten der Privatklägerin ausrich- ten, dass sie sie suche, um das ausgeliehene Geld zurückzufordern. Sie habe die Privatklägerin auch wegen der Geldforderung angerufen und am gleichen Abend ihre Kollegin "Q._____" ins K._____ geschickt, da sie selbst in Herisau gearbeitet habe. Eine (verbale) Bedrohung der Privatklägerin bestritt sie konsequent. "Q._____" konnte nicht befragt werden. Der als Zeuge einvernommene N._____, ein Freund der Privatklägerin, konnte eine konkrete Bedrohung der Privatklägerin durch "Q._____" nicht bestätigen (Urk. 7/8 S. 3 f.; Urk. 7/9 S. 10). Die Aussagen der Privatklägerin selbst bleiben betreffend die angeblichen Bedrohungen schwammig und wenig konkret. Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte die Privatklägerin nach deren erstem Zahltag anrief und wissen wollte, weshalb sich ihr Lohn elektronisch nicht transferieren lasse (vgl. Ziff. 2.3
- 24 - hiervor). Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigte zeitnah "Q._____" zur Privat- klägerin ins K._____ schickte, um ihre Forderung persönlich einzutreiben. Diese stiess dabei aber weder verbale Drohungen aus, noch wurde sie in irgend einer Form gewalttätig, vielmehr zog sie unverrichteter Dinge wieder ab. Was die Be- schuldigte anlässlich ihres erfolglosen Besuchs im K._____ den Angestellten aus- richten liess, kann nicht rekonstruiert werden, da die von der Privatklägerin ge- nannte "R._____" nicht ermittelt werden konnte. Gemäss den Angaben der Chefin des K._____ hat im besagten Zeitraum keine "R._____" dort gearbeitet (Urk. 1/8). Nicht auszuschliessen ist diesbezüglich, dass die übermittelnde Person die Ereig- nisse überzeichnet wiedergab oder gar zusätzlich ausschmückte. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin selbst ihre angebliche Angst vor der Beschuldigten, aber auch vor "Q._____", in nicht nachvollziehbarer Weise übersteigert. Sagte sie im Rahmen der zeitnahen ersten Einvernahme hierzu noch – nachvollziehbar – aus, sie habe, nachdem ihr eine Arbeitskollegin ausgerichtet habe, dass die Beschul- digte sie gesucht und gedroht habe, sie fixfertig zu machen bzw. zu verletzen, Angst gehabt (Urk. 6/1 S. 12 f.), schilderte sie rund ein Jahr später schon eine Grundstimmung der Einschüchterung und Angst, welche sie bereits vor ihrem Ab- flug beherrscht haben soll. Sie habe bereits in Bangkok am Flughafen Angst be- kommen und Bedenken gehabt (aber Geld verdienen wollen; Urk. 6/1 S. 6). Schon im Haus der Beschuldigten habe sie Angst gehabt (Urk. 6/1 S. 6). Sie habe Angst gehabt, als die Beschuldigte gesagt habe, sie werde eine Freundin schi- cken. Sie habe Angst gehabt, dass "Q._____" sie verletze (Urk. 6/2 S. 9). Sie ha- be auch Angst um ihre Familie in Thailand gehabt, nachdem sie arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 6/2 S.10). Wovor sie sich konkret fürchtete und dass die Be- schuldigte (oder "Q._____") hierzu effektiv durch ihr Verhalten Anlass gegeben hätte, ist den Akten indessen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage können die konkreten Ereignisse nicht mehr rekonstruiert werden. Dies führt dazu, dass die Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen ist, denn entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft vermag ein nachdrücklicher Inkassoversuch für sich alleine den objektiven Tatbestand nicht zu erfüllen.
- 25 -
3. Strafzumessung und Vollzug
a) Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe ge- ahndet, während der Verstoss gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert wird. Bei Vorliegen mehrerer Delikte ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres Strafrahmens zu bestimmen und anschliessend die Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2008, 6B_579/2008). Nach derartiger Festlegung einer Gesamtstrafe für sämtli- che Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2010, 6B_865/2009). Zu berücksichtigen ist weiter, dass Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe in aller Regel innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind. Nur in Ausnahmefällen ist der ordentliche Strafrahmen zu verlassen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom
E. 5 September 2013 (Privatklägerin persönlich, Urk. 65), 6. September 2013 (Staatsanwaltschaft, Urk. 64) und 9. September 2013 (durch die Geschädigten- vertreterin, Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht. Sie beantragte unter an- derem eine anklagegemässe Verurteilung in allen Punkten und die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 122 Tagen. Der Vollzug der Strafen sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jah- re anzusetzen. Schliesslich seien die Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen und
- 8 - die Sicherheitsleistung sei zur Deckung der Kosten und Entschädigungen zu ver- wenden (Urk. 64). Auch die Privatklägerin beantragte die zusätzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Menschenhandels, versuchter Erpressung und Förderung der rechtswidri- gen Einreise. Ihr sei überdies Schadenersatz, eine Genugtuung (je zuzüglich Zins) sowie eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen (Urk. 65 und 66). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Vertreterin der Privatklägerin den Antrag betreffend eines Schuldspruches wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise fallen (Urk. 77). Die Beschuldigte ihrerseits erhob fristgerecht Anschlussberufung und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, Aufhebung der Kostentragungspflicht samt Rückerstattung der gesamten Sicherheitsleistung sowie Zusprechung einer Ent- schädigung für entgangenen Erwerb von Fr. 15'600.– und einer Genugtuung von mindestens Fr. 24'400.–. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Vertei- digung seien durch die Staatskasse oder die Privatklägerin zu tragen (Urk. 70 und Urk. 78 S. 2).
d) Auch wenn die Anklagebehörde ihre Berufung uneingeschränkt erklärte (vgl. Urk. 64 S. 1) ergibt sich mit Blick auf ihre konkreten Anträge und die Anträge der übrigen Verfahrensbeteiligten, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an die Beschuldigte nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils (Dispositiv-Ziffer 6) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7) unangefochten geblieben ist. Diese Punkte sind demnach be- reits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
e) Vor Vorinstanz rügte die Verteidigung sinngemäss, dass der Beschuldigten aufgrund des Territorialitätsprinzips nur in der Schweiz begangene Handlungen vorgeworfen werden könnten (Urk. 44 S. 4 f.). Zu Recht verwies die Vorinstanz indessen darauf, dass auf den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB das Universalitäts- bzw. Weltrechtsprinzip zur Anwendung kommt (Urk. 63 S. 30). Auch die Voraussetzung gemäss Art. 6 StGB (doppelte Strafbar- keit, vgl. Art. 182 Abs. 4 StGB) ist vorliegend erfüllt. Zwar hat Thailand soweit er-
- 9 - sichtlich das Zusatzprotokoll zum UNO-Übereinkommen gegen Menschenhandel bisher nicht unterzeichnet, indessen stellt es den Menschenhandel im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung sehr wohl (und drastisch) unter Strafe (vgl. den Anti-Trafficking in Persons Act, B.E. 2551 [2008], welcher in Kapitel 6, Sektion 52 den Strafrahmen auf vier bis zehn Jahre Gefängnisstrafe festsetzt).
f) Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt. In- dessen rügt die Staatsanwaltschaft, dass die Vorinstanz die durch F._____ illegal erstellte Audiodatei eines Telefongesprächs mit der Beschuldigten samt Abschrift (Urk. 1/15, 16 und 19) sowie seine damit in engstem Zusammenhang stehenden Einvernahmen vom 14. September 2012 und vom 15. Oktober 2012 (Urk. 7/11 und 12) nicht als Beweismittel zugelassen hat, soweit sie die Beschuldigte belas- ten, da für sie kein die Persönlichkeitsinteressen der Beschuldigten überwiegen- des öffentliches Interesse ersichtlich war (vgl. Urk. 53 S. 5 f.). Dem hält die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren entgegen, Menschenhandel sei eine moderne Art der Sklaverei, beschere der Täterschaft enormen Profit und den Op- fern enormes Leid. Dessen Bekämpfung geniesse für die internationale Gemein- schaft Vorrang. Die Bekämpfung des Menschenhandels und die Tatsache, dass es sich bei Menschenhandel um ein schweres Delikt handelt, stellten ein gewich- tiges öffentliches Interesse dar. Dem stehe das private Interesse der Beschuldig- ten, insbesondere der Schutz der Privatsphäre, entgegen. Das Telefongespräch habe sich ausschliesslich um die Sache der Privatklägerin gedreht und keine dar- über hinausgehenden Informationen aus dem Privatbereich der Beschuldigten enthalten. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Bekämp- fung des Menschenhandels überwiege im vorliegenden Fall dem privaten Interes- se der Beschuldigten, weshalb die fraglichen Beweismittel als verwertbar einzu- stufen seien (Urk. 64 S. 2 f.; Urk. 76 S. 3-5). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhe- bungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafpro- zessordnung nicht explizit geregelt. Die Rechtsprechung geht unter Hinweise auf
- 10 - die Doktrin (vgl. BSK StPO-Gless, Art. 141 N. 42 f.; GUNHILD GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 264 ff.) davon aus, dass von Priva- ten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Inte- ressenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.4 sowie 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Als Katalogtat würde der Verdacht des Menschenhandels die Überwachung des Telefonverkehrs erlauben (Art. 269 StPO), mithin hätte die Aufzeichnung des Ge- sprächs auch von den Strafbehörden erlangt werden können. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft ist somit insofern beizupflichten, als vorliegend mit Blick auf die Frage, ob die genannten Beweismittel in die Würdigung einbezogen werden können, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 141 N 6 ff. und N 16 f.; vgl. zu den massgebenden Kriterien das Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5; sinngemäss auch BGE 137 I 218 E. 2.3.4). Der Tatbestand des Menschenhandels ist als Verbrechen mit einem Strafrahmen von bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe ausgestaltet. Dies allein genügt jedoch nicht, um von einem das private Interesse (insbesondere) auf Wahrung der Privatsphäre überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen. Vielmehr ist auf die konkrete Schwere des mutmasslich verübten Delikts abzustel- len. Hier fällt nun aber auf, dass selbst die Staatsanwaltschaft für die gesamthaft von ihr zur Anklage gebrachten Delikte eine Bestrafung mit weniger als zwei Jah- ren Freiheitsstrafe beantragt, was ihrer Einschätzung eines (gerade noch) leichten Verschuldens entspricht (Urk. 42 S. 19). Bei dieser Sachlage kann nicht grund- sätzlich davon gesprochen werden, dass eine "sehr schwere Straftat" zur Diskus- sion steht (vgl. diese Terminologie in BGE 109 Ia 244). Demgegenüber kann aber auch nicht gesagt werden, dass das aufgezeichnete Gespräch den Intimbereich der Beschuldigten tangiert hätte, es drehte sich in der Tat einzig um die Sache der Privatklägerin, was aber immerhin dem Privatbereich/der Privatsphäre der Beschuldigten zuzuordnen ist. Bei dieser Sachlage vermag das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung das Interesse der Beschuldigten an der verfas-
- 11 - sungsrechtlich geschützten Wahrung ihrer Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK; vgl. auch das Gebot des fairen Verfahrens, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht zu überwiegen. Die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel (Au- diodatei samt Abschriften, Urk. 1/15, 16 und 19; Befragung vom 15. Oktober 2012, soweit dem Zeugen zwecks konkreter Befragung der Inhalt der Audiodatei explizit vorgehalten wurde, Urk. 7/12) ist bei dieser Sachlage – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz sowie der Verteidigung (Prot. II S. 21) – zu verneinen. Darüber hinaus bleiben die Aussagen des Zeugen F._____ indessen verwertbar.
2. Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung
a) Menschenhandel gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen unter anderem zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung Handel treibt. Der Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben (und ins Ausland ver- bracht) werden. Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des (sexuellen) Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Hat die betroffene Person in Kenntnis der kon- kreten Sachlage freiwillig zugestimmt, schliesst dies die Tatbestandsmässigkeit aus. Ob effektiv ein selbstbestimmtes Handeln des mutmasslichen Opfers vor- liegt, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einver- ständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Aus- land kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Si- tuation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in ein- schränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartigen Umständen der Be-
- 12 - troffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die be- troffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Urteil des Bun- desgerichts 6B_81/2010 vom 29. April 2010; BGE 129 IV 81 E. 3.1). Die Vorinstanz kam nach Erstellung des Sachverhalts zum Schluss, die Privatklä- gerin habe in Kenntnis aller relevanten Umstände eingewilligt, wobei die Einwilli- gung ihrem tatsächlichen, freien Willen entsprochen habe. Sie habe in die Schweiz kommen wollen, um hier Geld ansparen zu können. Eine Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechtes liege nicht vor. Zwar habe sie sich einem gewissen Druck ausgesetzt gesehen, die Erwartungen ihrer Arbeitskolleginnen und Vorgesetzten zu erfüllen. Besonders habe ihre ausländerrechtliche Lage ei- nen solchen Druck geschaffen, habe sie doch damit rechnen müssen, ihren labi- len Status zu verlieren, wenn sie den Erwartungen von "G._____", "H._____" oder möglicherweise auch der Beschuldigten nicht entsprochen und daher keine weite- ren Verträge als "Tänzerin" erhalten hätte. Dass sich die Privatklägerin auf Druck der Beschuldigten habe prostituieren müssen, sei aber nicht erstellt. Eine Zwangslage in finanzieller Hinsicht, die die Einwilligung der Privatklägerin habe unbeachtlich werden lassen, sei nicht erwiesen. Der punkto Prostitution nicht un- erfahrenen und zur Zeit der Einreise in die Schweiz schon fast 30-jährigen und in keiner Weise hilflosen Privatklägerin sei es sodann jederzeit offen gestanden, die Schweiz zu verlassen (Urk. 63 S. 30 f.). Staatsanwaltschaft und Privatklägerin kritisieren primär, dass die Vorinstanz ver- kannt habe, dass sich die Privatklägerin einzig aufgrund ihrer schlechten finanziel- len Situation in Thailand gezwungen gesehen habe, in der Schweiz der Prostituti- on nachzugehen. Sie habe damit nicht wirksam einwilligen können, was von der Beschuldigten ausgenützt worden sei (Urk. 64 S. 4 f. und Urk. 66 S. 4; Urk. 76 S. 6 ff.). Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie überdies von der Beschuldigten abhängig gewesen, was auch der thailändischen Mentalität entspreche. Was den von der Vorinstanz festgehaltenen, angeblich fehlenden Zwang zur Prostitution angehe, verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass bereits die Animationstätig- keit als sexuelle Dienstleistung angesehen werden müsse (Urk. 64 S. 6 f.; Urk. 76 S. 12 und 15). Die Privatklägerin lässt zudem darauf hinweisen, dass aufgrund
- 13 - des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem Champagnerverkauf und dem darin enthaltenen Sex im Séparée der Druck auf Erreichung des Umsatzes auch als Zwang zur Prostitution anzusehen sei (Urk. 66 S 2 f.).
a) Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Einvernommenen korrekt wiedergegeben, darauf kann umfassend verwiesen werden (Urk. 63 passim; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Aufgrund der eigenen Aussagen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass diese in Thailand über ihre Kollegin C._____, "C'._____", den Kontakt zur Be- schuldigten und deren Bruder suchte, um sich in die Schweiz vermitteln zu las- sen. Erst aufgrund der Anfrage der Privatklägerin wurde die Beschuldigte in der Schweiz aktiv und kümmerte sich um die für die Aufenthaltsbewilligung notwendi- gen Agenturverträge (Urk. 6/1 S. 3 und 5). Gemäss eigenen Aussagen wurde der Privatklägerin, welche bereits in Thailand ihr Einkommen als Uhrenverkäuferin auf einem Markt durch Gelegenheitsprostitution aufgebessert hatte, zunächst durch "C'._____", dann auch durch "I._____" (den Bruder der Beschuldigten) und später erneut durch die Beschuldigte erklärt, bei der Arbeit in der Schweiz handle es sich um einen Tänzerinnenjob (Striptease), man müsse mit den Kunden Champagner trinken und auch sexuelle Leistungen (Geschlechtsverkehr) erbringen (Urk. 6/1 S. 6 f.; Urk. 6/3 S. 6 ff., S. 10, S. 17 f.). Damit war sie einverstanden, macht aber geltend, davon ausgegangen zu sein, dass sie bei der Auswahl der Kunden frei sei bzw. keinem Zwang unterliege. In der Schweiz sei es dann aber ein Zwang gewesen (Urk. 6/1 S. 7). Letzteres (bzw. dass die Tätigkeit der Privatklägerin als Cabaret-Tänzerin überhaupt sexuelle Dienstleistungen umfasste) wird von der Beschuldigten bestritten. Unstimmigkeiten bestehen sodann hinsichtlich der Fra- ge, ob und in welcher Höhe die Privatklägerin dem Bruder der Beschuldigten eine Vermittlungsgebühr bezahlen musste (und als Sicherheit ein Grundstückdoku- ment hinterlegte) und ob die Beschuldigte davon wusste bzw. sogar für die Ein- treibung der offenen Schuld in der Schweiz zuständig war.
c) Dass die Beschuldigte die Privatklägerin vor der Kontaktaufnahme über ihren Bruder nicht kannte, ist aufgrund von deren übereinstimmenden Angaben erstellt. Weiter hat die Beschuldigte nach anfänglichem Leugnen zugestanden, auch
- 14 - schon andere Frauen an die J._____ Agentur vermittelt zu haben (Urk. 4/4 S. 2; vgl. auch Urk. 7/2 S. 3 f. und Urk. 7/3 S. 3). Gleichzeitig mit der Beschuldigten hätte überdies auch C._____, "C'._____", in die Schweiz reisen sollen. Auch für sie hatte die Beschuldigte bereits die notwendigen Schritte eingeleitet. Wenn die Beschuldigte vor diesem Hintergrund gänzlich bestreitet, für ihren Aufwand (Kon- taktaufnahme mit der J._____ Agentur, Abschluss der für die Erteilung der Kurz- aufenthaltsbewilligung notwendigen vier Monatsengagements) keinerlei (finanziel- le) Entschädigung verlangt, vielmehr aus Mitleid geholfen zu haben, wirkt dies nicht sonderlich lebensnah. Demgegenüber hat die Privatklägerin in diesem Punkt konstant ausgesagt, der Bruder der Beschuldigten habe die Vermittlungsgebühr auf Fr. 14'000.– festgelegt, wobei 30'000 Baht (ca. Fr. 1'000.–) an ihn in Thailand zu bezahlen gewesen seien, das Retourticket für den Flug in die Schweiz, wel- ches sie (die Privatklägerin) selbst bezahlt habe und 62'000 Baht (ca. Fr. 2'000.–) gekostet habe, daran ebenfalls angerechnet worden sei und sie den Restbetrag in der Schweiz der Beschuldigten hätte zahlen sollen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 5 f. und S. 14; Urk. 6/3 S. 5). Ihre diesbezügliche Schilderung wirkt lebensecht und detailliert und bleibt im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen widerspruchs- frei. Sie wird überdies dadurch erhärtet, dass die Beschuldigte direkt nach dem ersten Zahltag der Privatklägerin versuchte, online auf deren Postkonto zuzugrei- fen (vgl. Ziff. 2.3 nachfolgend). Ebenso wirkt die Schilderung, wie die Privatkläge- rin für diese Vermittlungssumme eine Sicherheit habe stellen müssen, authen- tisch. Offenbar entspricht das mütterliche Grundstück ungefähr der geforderten Vermittlungsgebühr (500'000 Baht, was bei einem Wechselkurs von damals ca.
E. 8 März 2010, 6B_238/2009 vom 8. März 2010, Erw. 5.8.). Vorliegend ist einerseits der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit zu berücksich- tigen, anderseits wirkt sich die Tatsache, dass es beim betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage beim Versuch blieb, strafmildernd aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beides wird mangels Vorliegens ausserordentlicher Um- stände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 147 Abs. 1 StGB zu be- rücksichtigen sein.
b) Hinsichtlich des Tatbestandes des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage qualifizierte die Vorinstanz das Verschulden der Beschuldigten insgesamt als noch leicht und setzte die Einsatzstrafe auf 80 Tage Geldstrafe fest. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann – um Wiederholun- gen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 63 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 26 - Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruches betreffend Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG ist diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Das Verschulden der Beschul- digten ist hierbei als nicht mehr leicht zu werten. Indem sie sich für die Privatklä- gerin um die für die Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltsbewilligung notwendigen Arbeitsverträge mit Cabarets kümmerte, ermöglichte sie ihr gleich- zeitig die unbewilligte Tätigkeit als Prostituierte in eben diesen. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tage Geldstrafe er- scheint angemessen. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann wiederum auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 63 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus ihnen er- geben sich keine zumessungsrelevanten Umstände. Mithin ist die Beschuldigte mit 110 Tagen Geldstrafe zu bestrafen. Das Bezirksgericht Zürich setzte den Ta- gessatz auf Fr. 40.– fest, was im Berufungsverfahren nicht weiter kommentiert wurde und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Urk. 69) angemes- sen erscheint. Die erstandene Haft von 122 Tagen Untersuchungshaft ist anzu- rechnen. Die Strafe ist damit bereits erstanden, was vorzumerken ist.
c) Der Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Vorinstanz hat die Probezeit zu Recht auf die Minimaldauer von zwei Jahren festgesetzt (Urk. 63 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem ist nichts hinzuzufügen.
4. Zivilansprüche
a) Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren Schadenersatz (teilweise dem Grundsatze nach) sowie Genugtuung (Urk. 66). Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg und wies die Genugtuungsforderung mangels Persönlichkeitsverletzung ab (Urk. 63 S 41). Die Privatklägerin rügt hierzu insbesondere, dass die Genugtuungsforderung – wenn schon keine Gutheissung erfolge – ebenfalls auf den Weg des Zivilprozes- ses hätte verwiesen werden sollen, anstatt sie definitiv abzuweisen (Urk. 66 S. 5).
b) Das Gericht beurteilt Zivilklagen auch bei Freispruch des Beschuldigten, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ergeht ein Frei-
- 27 - spruch aus rechtlichen Gründen, mangels Erfüllung eines Straftatbestandes, fehlt es insofern an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch. Die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Art. 126 N 8).
c) Nachdem die Beschuldigte zufolge gültiger Einwilligung der Privatklägerin vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen ist, fehlt es der geltend ge- machten Zivilklage sowohl hinsichtlich der Schadenersatzansprüche als auch hin- sichtlich der Genugtuungsforderung an einer gesetzlichen Grundlage. Beides ist somit abzuweisen.
5. Ersatzmassnahmen Nachdem heute das Verfahren abgeschlossen und die Beschuldigte lediglich zu einer bedingten (zumal bereits erstandenen) Geldstrafe zu verurteilen ist, ist die Meldepflicht aufzuheben und die Sicherheitsleistung freizugeben (vgl. die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 63 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 239 Abs. 2 StPO).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
a) Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens zu einem Fünftel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gilt sowohl für die Hauptberufung als auch für allfällige Anschlussberufungen. Der gewichtigste Punkt, der im Berufungsverfahren zu beurteilen war, war der Anklagevorwurf we- gen Menschenhandels. Diesbezüglich unterliegen mit ihren Berufungen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin, was für die Beschuldigte ein Obsiegen bedeutet (ebenso betreffend den Vorwurf der versuchten Erpressung). Die Privatklägerin unterliegt überdies im Zivilpunkt. Auf der andern Seite scheitert die Beschuldigte mit ihrer Anschlussberufung, die auf einen vollumfänglichen Freispruch abzielte, da sie nunmehr nicht nur wegen versuchtem betrügerischem
- 28 - Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, sondern auch wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz verurteilt wird. Dieses Ergebnis würde es rechtferti- gen, der Beschuldigten und der Privatklägerin je einen Fünftel der Berufungskos- ten aufzuerlegen. Da die unentgeltliche Rechtspflege, welche der Privatklägerin gewährt wurde, auch die Befreiung von Verfahrenskosten beinhaltet (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), ist im Ergebnis nur der Beschuldigten ein Fünftel der Beru- fungskosten aufzuerlegen und sind diese im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des gesamten Verfahrens sind im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist dabei im Umfang von einem Fünftel vorzubehalten.
d) Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
e) Die Beschuldigte verbrachte 122 Tage in Untersuchungshaft, wovon ihr 110 Tage an die Strafe anzurechnen sind. Somit besteht eine Überhaft von 12 Tagen. Für diese Zeit hat die Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung und Genugtu- ung, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 431 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Dabei sind die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 41 ff. OR zu berücksichtigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 431 N 9). Zu betonen ist, dass es sich dabei nicht um unrechtmässige Haft handelt, da diese grundsätzlich rechtmässig angeordnet wurde, indessen im Nachhinein zu lange dauerte (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 431 N 21). Gemäss Art. 431 Abs 3 lit. a StPO entfällt der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe verurteilt wird, welche umge- wandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die aus- gestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Formulierung "nicht wesent- lich kürzer" lässt einen relativ grossen Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung ist dabei vorrangig darauf abzustellen, ob die Haft insgesamt zu einer wesentli- chen Mehrbelastung der beschuldigten Person geführt hat. Vorliegend ist die aus-
- 29 - zusprechende Strafe, die umgewandelt 110 Tagen Freiheitsstrafe entspricht, der gesamten Haftdauer von 122 Tagen gegenüberzustellen. Die Haftdauer über- schritt somit das Äquivalent der auszusprechenden Strafe um ungefähr einen Zehntel, was gerade noch als wesentlich erachtet werden kann. In absoluten Zah- len wurde die Haft um 12 Tage überschritten. Dies ist zwar keine lange Dauer, kann jedoch auch nicht als unwesentlich qualifiziert werden, weshalb Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO nicht anzuwenden ist. Die Vorinstanz legte ihrer Schadensberechnung ein durchschnittliches monatli- ches Einkommen von Fr. 3'910.– zugrunde (vgl. Urk. 63 S. 43), entsprechend dem Bruttolohn aus der Anstellung in der …-Bar in Herisau (Urk. 46/2). Nun ist aber zu beachten, dass die Beschuldigte nach eigenen Angaben nur noch bis En- de August 2012 der Arbeit als Cabaret-Tänzerin nachgehen und danach eine Ausbildung absolvieren und anschliessend einer "normalen" Arbeit nachgehen wollte (Urk. 4/2 S. 5). Seit Dezember 2012 (Anfangs November 2012 wurde sie aus der Untersuchungshaft entlassen) arbeitet sie denn auch zu 50 % in der Gastronomie und verdient durchschnittlich Fr. 1'400.– (Urk. 41a S. 1 f.; Urk. 69). Da die letzten Tage der Haft in den Oktober und November 2012 fielen, rechtfer- tigt es sich, bei der Berechnung des Verdienstausfalls vom heutigen Lohn auszu- gehen und die Entschädigung auf Fr. 560.– festzusetzen, zuzüglich 5% Zins seit
27. Oktober 2012 (mittleres Datum der vom 21. Oktober 2012 bis 2. November 2012 dauernden Überhaft, vgl. BGE 129 IV 149, E. 4, S. 152 ff.). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen, wobei sich die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Haft erlittene Unbill naturgemäss nicht errechnen, sondern lediglich abschätzen lässt. Vorliegend ist – wie oben ausgeführt – zu beachten, dass kein Fall unge- rechtfertigter Haft, sondern von Überhaft vorliegt, somit für die erste, am schwers- ten ins Gewicht fallende Haftzeit als Hauptbestandteil der Genugtuung kein Grundbetrag zuzusprechen ist. Indessen wiegt der Vorwurf des Menschenhan- dels, dem sich die Beschuldigte ausgesetzt sah und welcher offenbar in ihrem Bekanntenkreis auch bekannt wurde, schwer. Damit rechtfertigt es sich insge- samt, pro Tag Überhaft den Richtwert des Bundesgerichtes von Fr. 200.– zur An-
- 30 - wendung zu bringen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom
31. Januar 2011, 6B_574/2010 mit Hinweisen). Die Beschuldigte befand sich insgesamt 122 Tage in Untersuchungshaft, wovon die ersten 110 Tage an die Strafe anzurechnen sind. Die Genugtuung ist somit für die letzten 12 Tage Haft zuzusprechen. Daraus resultiert eine Genugtuung von Fr. 2'400.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Oktober 2012. Die weitergehende Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Beschuldig- ten ist abzuweisen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Herausgabe von Gegen- ständen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Die Beschuldigte B._____ ist schuldig − des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG (Verschaffung ei- ner Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die erforderliche Bewilligung).
- Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen des Men- schenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG (Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts) und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. - 31 -
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Es wird vorgemerkt, dass diese Geldstrafe bereits vollständig durch Untersuchungshaft erstanden ist.
- Der Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
- Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden die von der Be- schuldigten geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.– freigegeben und die Meldepflicht bei der Polizei aufgehoben. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'054.85 amtliche Verteidigung Fr. 2'447.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfange eines Fünftels bleibt vorbe- halten.
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 32 -
- Der Beschuldigten werden Fr. 560.– (zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2012) als Schadenersatz und Fr. 2'400.– (zuzüglich 5 % Zins seit
- Oktober 2012) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten werden abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 33 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130420-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatz- oberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 25. März 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie A._____, Privatklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
7. Mai 2013 (DG130028)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Januar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des Menschen- handels, der versuchten Erpressung und der Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.–, welche vollumfänglich als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren wird abge- wiesen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 8. Januar 2013 (act. 21/4) beschlagnahmten Gegenstände (8 J._____ Verträge, 5 Fotos von der Be- schuldigten, ein Foto von C._____) werden der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Stellt die Beschuldigte nicht innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils einen entsprechenden Antrag auf Herausgabe, werden die betreffenden Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'490.– Auslagen Untersuchung Fr. 20'214.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 auf die Gerichts- kasse genommen und zu 1/10 der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Der Beschuldigten wird für die 42 Tage Überhaft eine Entschädigung von Fr. 5'474.– und eine Genugtuung von Fr. 6'300.– aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.
10. Die von der Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.– (Kassenbeleg Nr. … [act. 22/18]) wird freigegeben. Die der Beschuldigten auferlegte Meldepflicht bei der Polizei wird mit soforti- ger Wirkung aufgehoben.
11. Die Haftentschädigung und die Sicherheitsleistung werden mit den der Be- schuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Der Überschuss wird der Beschuldigten herausgegeben.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 2)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2013 in den Strafpunkten gemäss Ziff. 1, 3 und 4 aufzuheben und es sei die Be- schuldigte vom Vorhalt des versuchten betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage freizusprechen.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2013 betref- fend die weiteren Vorhalte gemäss Dispositiv-Ziff. 2 zu bestätigen und die Beschuldigte vom Vorwurf des Menschenhandels, der versuchten Erpressung, der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes frei zu sprechen. Die Anträge der Staats- anwaltschaft gemäss Ziff. 1 bis 4 und der Privatklägerin gemäss Ziff. 1 seien entsprechend abzuweisen.
3. Es sei die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zi- vilweg zu verweisen und es sei das Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen. Es seien der Privatklägerin in Anwendungen von Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO die durch die Anträge in den Zivil- punkten verursachten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4. Es sei die Dispositiv-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigten eine Entschädigung für entgangenen Erwerb in der Höhe von Fr. 15'600.– sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 24'400.– zuzusprechen.
5. Es sei die durch die Beschuldigte geleistete Sicherheitsleistung nach Rechtskraft des Urteils vollumfänglich zurück zu erstatten.
6. Es sei die Dispositiv-Ziff. 8 des genannten Urteils aufzuheben und die Beschuldigte von der Tragung sämtlicher Verfahrenskosten vollum- fänglich zu entheben. Es seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
- 5 - sowie jene der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse zu tra- gen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 76 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 2013 sei bezüglich Ziff. 1 Urteilsdispositiv zu bestätigen.
2. Die Beschuldigte sei überdies des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG sowie der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 122 Tagen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe seien aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
5. Über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft sei zu entscheiden.
6. Der Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen.
7. Die geleistete Sicherheitsleistung sei zur Deckung der Kosten und Ent- schädigungen zu verwenden.
c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 77 S. 1)
1. a) Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 7. Mai 2013 sei aufzuheben, und es sei die Beschuldigte zusätzlich des Menschenhandels (in Mit- täterschaft mit D._____) im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und
- 6 - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
b) Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 7. Mai 2013 (Schuldspruch be- treffend versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sei zu bestätigen.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils vom 7. Mai 2013 aufzuheben, und es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerin A._____ gemäss fol- genden Anträgen zu entscheiden:
a) Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ Fr. 1'935.– (Flugticket) nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2011 zu be- zahlen.
b) Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E._____ für den allfällig weiteren Schaden, der in Zusammenhang mit den eingeklagten Ereignissen (Anklage- schrift vom 8. Januar 2013 Punkte 1. a, c, d) steht, vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Quanti- tativs dieser Schadenersatzansprüche sei die Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg zu verweisen.
c) Die Beschuldigte sei sodann zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 9'500.– nebst Zins zu 5% seit
17. Mai 2011 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuer- legen.
4. Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für das Berufungsverfahren zu bezahlen.
- 7 - Erwägungen:
1. Prozessuales
a) Der konkrete Anklagevorwurf kann im Einzelnen der Anklageschrift vom
8. Januar 2013 (Urk. 33) und der zusammenfassenden Darstellung im angefoch- tenen Urteil (Urk. 63 passim) entnommen werden.
b) Am 7. Mai 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, die Be- schuldigte wegen versuchtem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; von den übrigen Anklagevorwürfen sprach es sie frei. Die Strafe wurde auf 80 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils Fr. 40.– festgesetzt, welche bereits vollum- fänglich als durch Haft geleistet angesehen wurden. Sodann wurde der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Für die 42 Tage Überhaft wurde der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 5'474.– und eine Genugtuung von Fr. 6'300.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 63).
c) Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin am
14. bzw. 15. Mai 2013 Berufung an (Urk. 51 und 52). Die schriftlichen Berufungs- erklärungen folgten nach Zustellung des begründeten Entscheids innert Frist am
5. September 2013 (Privatklägerin persönlich, Urk. 65), 6. September 2013 (Staatsanwaltschaft, Urk. 64) und 9. September 2013 (durch die Geschädigten- vertreterin, Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht. Sie beantragte unter an- derem eine anklagegemässe Verurteilung in allen Punkten und die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 122 Tagen. Der Vollzug der Strafen sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jah- re anzusetzen. Schliesslich seien die Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen und
- 8 - die Sicherheitsleistung sei zur Deckung der Kosten und Entschädigungen zu ver- wenden (Urk. 64). Auch die Privatklägerin beantragte die zusätzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Menschenhandels, versuchter Erpressung und Förderung der rechtswidri- gen Einreise. Ihr sei überdies Schadenersatz, eine Genugtuung (je zuzüglich Zins) sowie eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen (Urk. 65 und 66). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Vertreterin der Privatklägerin den Antrag betreffend eines Schuldspruches wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise fallen (Urk. 77). Die Beschuldigte ihrerseits erhob fristgerecht Anschlussberufung und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, Aufhebung der Kostentragungspflicht samt Rückerstattung der gesamten Sicherheitsleistung sowie Zusprechung einer Ent- schädigung für entgangenen Erwerb von Fr. 15'600.– und einer Genugtuung von mindestens Fr. 24'400.–. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Vertei- digung seien durch die Staatskasse oder die Privatklägerin zu tragen (Urk. 70 und Urk. 78 S. 2).
d) Auch wenn die Anklagebehörde ihre Berufung uneingeschränkt erklärte (vgl. Urk. 64 S. 1) ergibt sich mit Blick auf ihre konkreten Anträge und die Anträge der übrigen Verfahrensbeteiligten, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an die Beschuldigte nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils (Dispositiv-Ziffer 6) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7) unangefochten geblieben ist. Diese Punkte sind demnach be- reits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
e) Vor Vorinstanz rügte die Verteidigung sinngemäss, dass der Beschuldigten aufgrund des Territorialitätsprinzips nur in der Schweiz begangene Handlungen vorgeworfen werden könnten (Urk. 44 S. 4 f.). Zu Recht verwies die Vorinstanz indessen darauf, dass auf den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB das Universalitäts- bzw. Weltrechtsprinzip zur Anwendung kommt (Urk. 63 S. 30). Auch die Voraussetzung gemäss Art. 6 StGB (doppelte Strafbar- keit, vgl. Art. 182 Abs. 4 StGB) ist vorliegend erfüllt. Zwar hat Thailand soweit er-
- 9 - sichtlich das Zusatzprotokoll zum UNO-Übereinkommen gegen Menschenhandel bisher nicht unterzeichnet, indessen stellt es den Menschenhandel im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung sehr wohl (und drastisch) unter Strafe (vgl. den Anti-Trafficking in Persons Act, B.E. 2551 [2008], welcher in Kapitel 6, Sektion 52 den Strafrahmen auf vier bis zehn Jahre Gefängnisstrafe festsetzt).
f) Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt. In- dessen rügt die Staatsanwaltschaft, dass die Vorinstanz die durch F._____ illegal erstellte Audiodatei eines Telefongesprächs mit der Beschuldigten samt Abschrift (Urk. 1/15, 16 und 19) sowie seine damit in engstem Zusammenhang stehenden Einvernahmen vom 14. September 2012 und vom 15. Oktober 2012 (Urk. 7/11 und 12) nicht als Beweismittel zugelassen hat, soweit sie die Beschuldigte belas- ten, da für sie kein die Persönlichkeitsinteressen der Beschuldigten überwiegen- des öffentliches Interesse ersichtlich war (vgl. Urk. 53 S. 5 f.). Dem hält die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren entgegen, Menschenhandel sei eine moderne Art der Sklaverei, beschere der Täterschaft enormen Profit und den Op- fern enormes Leid. Dessen Bekämpfung geniesse für die internationale Gemein- schaft Vorrang. Die Bekämpfung des Menschenhandels und die Tatsache, dass es sich bei Menschenhandel um ein schweres Delikt handelt, stellten ein gewich- tiges öffentliches Interesse dar. Dem stehe das private Interesse der Beschuldig- ten, insbesondere der Schutz der Privatsphäre, entgegen. Das Telefongespräch habe sich ausschliesslich um die Sache der Privatklägerin gedreht und keine dar- über hinausgehenden Informationen aus dem Privatbereich der Beschuldigten enthalten. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Bekämp- fung des Menschenhandels überwiege im vorliegenden Fall dem privaten Interes- se der Beschuldigten, weshalb die fraglichen Beweismittel als verwertbar einzu- stufen seien (Urk. 64 S. 2 f.; Urk. 76 S. 3-5). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhe- bungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafpro- zessordnung nicht explizit geregelt. Die Rechtsprechung geht unter Hinweise auf
- 10 - die Doktrin (vgl. BSK StPO-Gless, Art. 141 N. 42 f.; GUNHILD GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 264 ff.) davon aus, dass von Priva- ten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Inte- ressenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.4 sowie 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Als Katalogtat würde der Verdacht des Menschenhandels die Überwachung des Telefonverkehrs erlauben (Art. 269 StPO), mithin hätte die Aufzeichnung des Ge- sprächs auch von den Strafbehörden erlangt werden können. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft ist somit insofern beizupflichten, als vorliegend mit Blick auf die Frage, ob die genannten Beweismittel in die Würdigung einbezogen werden können, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 141 N 6 ff. und N 16 f.; vgl. zu den massgebenden Kriterien das Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5; sinngemäss auch BGE 137 I 218 E. 2.3.4). Der Tatbestand des Menschenhandels ist als Verbrechen mit einem Strafrahmen von bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe ausgestaltet. Dies allein genügt jedoch nicht, um von einem das private Interesse (insbesondere) auf Wahrung der Privatsphäre überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen. Vielmehr ist auf die konkrete Schwere des mutmasslich verübten Delikts abzustel- len. Hier fällt nun aber auf, dass selbst die Staatsanwaltschaft für die gesamthaft von ihr zur Anklage gebrachten Delikte eine Bestrafung mit weniger als zwei Jah- ren Freiheitsstrafe beantragt, was ihrer Einschätzung eines (gerade noch) leichten Verschuldens entspricht (Urk. 42 S. 19). Bei dieser Sachlage kann nicht grund- sätzlich davon gesprochen werden, dass eine "sehr schwere Straftat" zur Diskus- sion steht (vgl. diese Terminologie in BGE 109 Ia 244). Demgegenüber kann aber auch nicht gesagt werden, dass das aufgezeichnete Gespräch den Intimbereich der Beschuldigten tangiert hätte, es drehte sich in der Tat einzig um die Sache der Privatklägerin, was aber immerhin dem Privatbereich/der Privatsphäre der Beschuldigten zuzuordnen ist. Bei dieser Sachlage vermag das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung das Interesse der Beschuldigten an der verfas-
- 11 - sungsrechtlich geschützten Wahrung ihrer Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK; vgl. auch das Gebot des fairen Verfahrens, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht zu überwiegen. Die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel (Au- diodatei samt Abschriften, Urk. 1/15, 16 und 19; Befragung vom 15. Oktober 2012, soweit dem Zeugen zwecks konkreter Befragung der Inhalt der Audiodatei explizit vorgehalten wurde, Urk. 7/12) ist bei dieser Sachlage – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz sowie der Verteidigung (Prot. II S. 21) – zu verneinen. Darüber hinaus bleiben die Aussagen des Zeugen F._____ indessen verwertbar.
2. Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung
a) Menschenhandel gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen unter anderem zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung Handel treibt. Der Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben (und ins Ausland ver- bracht) werden. Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des (sexuellen) Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Hat die betroffene Person in Kenntnis der kon- kreten Sachlage freiwillig zugestimmt, schliesst dies die Tatbestandsmässigkeit aus. Ob effektiv ein selbstbestimmtes Handeln des mutmasslichen Opfers vor- liegt, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einver- ständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Aus- land kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Si- tuation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in ein- schränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartigen Umständen der Be-
- 12 - troffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die be- troffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Urteil des Bun- desgerichts 6B_81/2010 vom 29. April 2010; BGE 129 IV 81 E. 3.1). Die Vorinstanz kam nach Erstellung des Sachverhalts zum Schluss, die Privatklä- gerin habe in Kenntnis aller relevanten Umstände eingewilligt, wobei die Einwilli- gung ihrem tatsächlichen, freien Willen entsprochen habe. Sie habe in die Schweiz kommen wollen, um hier Geld ansparen zu können. Eine Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechtes liege nicht vor. Zwar habe sie sich einem gewissen Druck ausgesetzt gesehen, die Erwartungen ihrer Arbeitskolleginnen und Vorgesetzten zu erfüllen. Besonders habe ihre ausländerrechtliche Lage ei- nen solchen Druck geschaffen, habe sie doch damit rechnen müssen, ihren labi- len Status zu verlieren, wenn sie den Erwartungen von "G._____", "H._____" oder möglicherweise auch der Beschuldigten nicht entsprochen und daher keine weite- ren Verträge als "Tänzerin" erhalten hätte. Dass sich die Privatklägerin auf Druck der Beschuldigten habe prostituieren müssen, sei aber nicht erstellt. Eine Zwangslage in finanzieller Hinsicht, die die Einwilligung der Privatklägerin habe unbeachtlich werden lassen, sei nicht erwiesen. Der punkto Prostitution nicht un- erfahrenen und zur Zeit der Einreise in die Schweiz schon fast 30-jährigen und in keiner Weise hilflosen Privatklägerin sei es sodann jederzeit offen gestanden, die Schweiz zu verlassen (Urk. 63 S. 30 f.). Staatsanwaltschaft und Privatklägerin kritisieren primär, dass die Vorinstanz ver- kannt habe, dass sich die Privatklägerin einzig aufgrund ihrer schlechten finanziel- len Situation in Thailand gezwungen gesehen habe, in der Schweiz der Prostituti- on nachzugehen. Sie habe damit nicht wirksam einwilligen können, was von der Beschuldigten ausgenützt worden sei (Urk. 64 S. 4 f. und Urk. 66 S. 4; Urk. 76 S. 6 ff.). Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie überdies von der Beschuldigten abhängig gewesen, was auch der thailändischen Mentalität entspreche. Was den von der Vorinstanz festgehaltenen, angeblich fehlenden Zwang zur Prostitution angehe, verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass bereits die Animationstätig- keit als sexuelle Dienstleistung angesehen werden müsse (Urk. 64 S. 6 f.; Urk. 76 S. 12 und 15). Die Privatklägerin lässt zudem darauf hinweisen, dass aufgrund
- 13 - des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem Champagnerverkauf und dem darin enthaltenen Sex im Séparée der Druck auf Erreichung des Umsatzes auch als Zwang zur Prostitution anzusehen sei (Urk. 66 S 2 f.).
a) Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Einvernommenen korrekt wiedergegeben, darauf kann umfassend verwiesen werden (Urk. 63 passim; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Aufgrund der eigenen Aussagen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass diese in Thailand über ihre Kollegin C._____, "C'._____", den Kontakt zur Be- schuldigten und deren Bruder suchte, um sich in die Schweiz vermitteln zu las- sen. Erst aufgrund der Anfrage der Privatklägerin wurde die Beschuldigte in der Schweiz aktiv und kümmerte sich um die für die Aufenthaltsbewilligung notwendi- gen Agenturverträge (Urk. 6/1 S. 3 und 5). Gemäss eigenen Aussagen wurde der Privatklägerin, welche bereits in Thailand ihr Einkommen als Uhrenverkäuferin auf einem Markt durch Gelegenheitsprostitution aufgebessert hatte, zunächst durch "C'._____", dann auch durch "I._____" (den Bruder der Beschuldigten) und später erneut durch die Beschuldigte erklärt, bei der Arbeit in der Schweiz handle es sich um einen Tänzerinnenjob (Striptease), man müsse mit den Kunden Champagner trinken und auch sexuelle Leistungen (Geschlechtsverkehr) erbringen (Urk. 6/1 S. 6 f.; Urk. 6/3 S. 6 ff., S. 10, S. 17 f.). Damit war sie einverstanden, macht aber geltend, davon ausgegangen zu sein, dass sie bei der Auswahl der Kunden frei sei bzw. keinem Zwang unterliege. In der Schweiz sei es dann aber ein Zwang gewesen (Urk. 6/1 S. 7). Letzteres (bzw. dass die Tätigkeit der Privatklägerin als Cabaret-Tänzerin überhaupt sexuelle Dienstleistungen umfasste) wird von der Beschuldigten bestritten. Unstimmigkeiten bestehen sodann hinsichtlich der Fra- ge, ob und in welcher Höhe die Privatklägerin dem Bruder der Beschuldigten eine Vermittlungsgebühr bezahlen musste (und als Sicherheit ein Grundstückdoku- ment hinterlegte) und ob die Beschuldigte davon wusste bzw. sogar für die Ein- treibung der offenen Schuld in der Schweiz zuständig war.
c) Dass die Beschuldigte die Privatklägerin vor der Kontaktaufnahme über ihren Bruder nicht kannte, ist aufgrund von deren übereinstimmenden Angaben erstellt. Weiter hat die Beschuldigte nach anfänglichem Leugnen zugestanden, auch
- 14 - schon andere Frauen an die J._____ Agentur vermittelt zu haben (Urk. 4/4 S. 2; vgl. auch Urk. 7/2 S. 3 f. und Urk. 7/3 S. 3). Gleichzeitig mit der Beschuldigten hätte überdies auch C._____, "C'._____", in die Schweiz reisen sollen. Auch für sie hatte die Beschuldigte bereits die notwendigen Schritte eingeleitet. Wenn die Beschuldigte vor diesem Hintergrund gänzlich bestreitet, für ihren Aufwand (Kon- taktaufnahme mit der J._____ Agentur, Abschluss der für die Erteilung der Kurz- aufenthaltsbewilligung notwendigen vier Monatsengagements) keinerlei (finanziel- le) Entschädigung verlangt, vielmehr aus Mitleid geholfen zu haben, wirkt dies nicht sonderlich lebensnah. Demgegenüber hat die Privatklägerin in diesem Punkt konstant ausgesagt, der Bruder der Beschuldigten habe die Vermittlungsgebühr auf Fr. 14'000.– festgelegt, wobei 30'000 Baht (ca. Fr. 1'000.–) an ihn in Thailand zu bezahlen gewesen seien, das Retourticket für den Flug in die Schweiz, wel- ches sie (die Privatklägerin) selbst bezahlt habe und 62'000 Baht (ca. Fr. 2'000.–) gekostet habe, daran ebenfalls angerechnet worden sei und sie den Restbetrag in der Schweiz der Beschuldigten hätte zahlen sollen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 5 f. und S. 14; Urk. 6/3 S. 5). Ihre diesbezügliche Schilderung wirkt lebensecht und detailliert und bleibt im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen widerspruchs- frei. Sie wird überdies dadurch erhärtet, dass die Beschuldigte direkt nach dem ersten Zahltag der Privatklägerin versuchte, online auf deren Postkonto zuzugrei- fen (vgl. Ziff. 2.3 nachfolgend). Ebenso wirkt die Schilderung, wie die Privatkläge- rin für diese Vermittlungssumme eine Sicherheit habe stellen müssen, authen- tisch. Offenbar entspricht das mütterliche Grundstück ungefähr der geforderten Vermittlungsgebühr (500'000 Baht, was bei einem Wechselkurs von damals ca. 1.30 Fr. 15'000.– entspricht). Auch der Zeuge F._____ vermochte sich anlässlich seiner ersten (verwertbaren) polizeilichen Befragung daran zu erinnern, dass die Beschuldigte ihm gegenüber jedenfalls nicht abstritt, ein Grundstückdokument als Sicherheit zu besitzen bzw. besessen zu haben. Die Beschuldigte habe ihm ge- genüber auch erwähnt, dass jede Frau zahlen müsse, um in die Schweiz zu kommen (Urk. 7/10 S. 5 f.), was er beides im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme bestätigte (Urk. 7/12 S. 4; diesbezüglich kann nicht von einer fehlenden Verwertbarkeit ausgegangen werden, da dies einzig die Bestätigung der ersten, ohne vorheriges Anhören der Audiodatei erfolgten Aussagen betrifft).
- 15 - Die Beschuldigte selbst bestätigte in der Einvernahme vom 5. September 2012, dass es im Gespräch mit F._____ um das Grundstückpapier der Privatklägerin gegangen sei. Sie habe ihm gesagt, es sei nicht bei ihr (Urk. 4/3 S. 18). Später re- lativierte sie diese Zugabe wenig überzeugend (Urk. 4/6). Insgesamt ist damit da- von auszugehen, dass die Privatklägerin für ihre Vermittlung in die Schweiz der Beschuldigten und deren Bruder eine Vermittlungsgebühr von insgesamt Fr. 14'000.– zu bezahlen hatte, wovon sie bereits vor ihrem Abflug Fr. 3'000.– (direkt bzw. indirekt) beglichen hatte und die restlichen Fr. 11'000.– an die Beschuldigte zu leisten gewesen wären. Weiter ist erstellt, dass die Privatklägerin dem Bruder der Beschuldigten als Sicherheit für ihre Schuld ein verkehrsfähiges Grundstück- dokument über das Grundstück ihrer Mutter übergab.
d) Dass die Tätigkeit der Privatklägerin als Tänzerin im Cabaret K._____ auch se- xuelle Dienstleistungen umfasste und dies der Beschuldigten bekannt war, hat be- reits die Vorinstanz in überzeugender Würdigung der vorhandenen Beweismittel erstellt. Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 63 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist aufgrund der gleichlautenden Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt, dass die Arbeit als Cabaret-Tänzerin auch die Animation der Gäste zum Kauf von Champagner um- fasste, wobei von den Tänzerinnen erwartet wurde, mit zu konsumieren. Dies war der Beschuldigten, welche selbst bereits im K._____ gearbeitet hatte, bekannt. Die Tänzerinnen sind denn auch am Champagnerumsatz beteiligt.
e) Demgegenüber kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Privatklä- gerin bei der Erbringung besagter sexueller Dienstleistungen externem und ins- besondere von der Beschuldigten herrührendem Zwang unterlag. Was die Rolle der Beschuldigten dabei angeht, so führte die Privatklägerin selbst aus, diese ha- be sich nach ihrer (der Privatklägerin) Ankunft in der Schweiz darauf beschränkt, ihr die Arbeitsstelle im K._____ zu zeigen und dabei zu erklären, sie müsse trin- ken. Der Lohn und die Kommission komme von den Getränken, auch durch das Séparée. Ab Fr. 10'000.– Umsatz und Kommission werde der Arbeitsvertrag ver- längert. Die Beschuldigte sei aber nicht die Chefin gewesen (Urk. 6/2 S. 13 f.). Sodann bestand gemäss eigenen Aussagen der Privatklägerin zwar die explizite
- 16 - Erwartungshaltung der Etablissementleitung – allenfalls auch der übrigen Tänze- rinnen – dass jeder Freier, der eine Flasche Champagner kaufte, im Séparée auch sexuell bedient werde. So "sei es einfach die Regel gewesen". Gleichzeitig erklärte die Privatklägerin aber auch, dass die Ablehnung eines Freiers wohl mög- lich gewesen wäre, aber "da alle es so gemacht" hätten, habe sie es auch ge- macht. "B'._____" (die Beschuldigte) und "L._____" und die Arbeitskolleginnen hätten gesagt, dass sie sonst Probleme bekommen werde, da sie – wenn sie den Umsatz nicht erreiche – keinen neuen Arbeitsvertrag für die nächste Anstellung erhalte. Die Arbeit habe schwergewichtig aus dem Trinken von Alkohol bestanden (Urk. 6/1 S.11). "L._____" habe es so gewollt; wenn sie abgelehnt hätte, wäre sie beschimpft worden (Urk. 6/3 S. 12). Selbst wenn "L._____" (die thailändische Bardame des K._____) vor dem Hinter- grund der thailändischen Kultur als Respektsperson anzusehen wäre, vermag ei- ne verbale Aufforderung, Kunden nicht abzuweisen, und die diffuse Angst vor Be- schimpfung jedenfalls keinen eigentlichen, unmittelbaren Zwang von hinreichen- der Intensität zu begründen. L._____, "L'._____", selbst erklärte hierzu gegenüber der Polizei, sie habe die Privatklägerin lediglich wegen ihres Zuspätkommens zu- recht gewiesen und ihr auch gesagt, dass so ihr Vertrag nicht verlängert werde (Urk. 7/15 S. 6). Dies erscheint nicht a priori als unglaubhaft (vgl. auch die Aussa- gen des Zeugen M._____, Urk. 7/3 S. 13) und kann jedenfalls nicht ohne weiteres widerlegt werden. Dies alles korrespondiert im Übrigen mit der Aussage der Pri- vatklägerin, schon gewusst zu haben, was sie hier machen würde. Es sei ihr aber nicht bewusst gewesen, wie streng dieser Job sein würde (Urk. 6/2 S. 6). Ein "strenger " Job ist nun aber nicht gleichzusetzen mit erzwungener Prostitution. Auch dass sich die Abweisung eines Freiers auf ihren Champagnerumsatz und damit indirekt auf ihr Einkommen ausgewirkt hätte, vermag keine wesentliche Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu begründen, da eine Umsatzbeteiligung von 5 % (ab Fr. 10'000.– Umsatz/Monat) nebst dem Hauptver- dienst als deutlich untergeordnet erscheint. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin ja nicht grundsätzlich der Prostitution abgeneigt war, mithin bei singulärer Abwei- sung bestimmter Freier der Champagnerumsatz nur diesbezüglich fehlen würde
- 17 - (ebenso wie das gemäss Angabe der Privatklägerin durch die Prostitution zusätz- lich erzielbare Trinkgeld im Rahmen von Null bis ca. 400.– Franken pro Kunde; Urk. 6/1 S. 10). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihre Er- folgschancen, später erneut einen Arbeitsvertrag mit dem K._____ erhalten zu können, durch die vereinzelte Zurückweisung von Freiern wesentlich beeinträch- tigt worden wäre. Ein finanzieller Zwang, jeden Freier bzw. jeden Käufer einer Champagnerflasche zu bedienen, könnte auch daraus resultieren, dass die Privatklägerin der Be- schuldigten und deren Bruder für ihre Vermittlungstätigkeit noch die Vermittlungs- gebühr in Höhe von Fr. 11'000.– schuldig war. Auch daraus lässt sich jedoch kein Zwang zur vorbehaltlosen Prostitution ableiten: gemäss Angaben der Privatkläge- rin wurden weder eine konkrete Zahlungsfrist, noch Zahlungskonditionen verein- bart. Die Privatklägerin gab überdies an, sich dazu bei Abschluss der Vereinba- rung keine Gedanken gemacht zu haben (Urk. 6/3 S. 14; der Zeuge N._____ sprach demgegenüber von einer monatlichen Rückzahlrate von Fr. 1'700.–, Urk. 7/8 S. 3 f.). Ihr Aufenthalt in der Schweiz sollte acht Monate dauern, ihr Mo- natseinkommen (nach Abzug von Kost und Logis) Fr. 2'300.– betragen (Urk. 10/2- 5). Hinzu kommen noch die Umsatzbeteiligung am Champagnerverkauf und das (Trink-)Geld für sexuelle Dienstleistungen (durchschnittlich Fr. 100.– pro Kunde, Urk. 6/1 S. 10 f.), mit deren Erbringung die Privatklägerin ja grundsätzlich einver- standen war. Bei dieser Sachlage blieb der Privatklägerin selbst bei Annahme, dass die angebliche Vermittlungsgebühr innerhalb des (ersten) Aufenthalts zu- rückzubezahlen gewesen wäre, immer noch substantiell mehr Einkommen, als sie im gleichen Zeitraum in Thailand hätte verdienen können. Gab sie doch diesbe- züglich zu Protokoll, dass selbst Akademiker mit abgeschlossenem Studium ma- ximal 8'000 Baht, entsprechend ca. Fr. 270.–, pro Monat verdienen (Urk. 6/3 S. 18). Daraus erhellt, dass es sich die Privatklägerin auch mit Blick auf eine all- fällige Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beschuldigten ohne weiteres hätte leisten können, einzelne Freier zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass auch die Pri- vatklägerin diesem Aspekt eine deutlich untergeordnete Bedeutung zuzumessen scheint. Anlässlich ihrer ersten Befragung vom 23. Juni 2011 erwähnte sie die Vermittlungsgebühr erst gegen Ende der Einvernahme im Zusammenhang mit
- 18 - angeblichen Drohungen der Beschuldigten und nicht im Rahmen der Schilderung ihres Arbeitsverhältnisses bzw. des damit einhergehenden (angeblichen) Zwangs zur Prostitution (Urk. 6/1 S. 12). Mithin ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in der Schweiz genau jene Tätigkei- ten ausübte, über welche sie bereits in Thailand gemäss eigenen Angaben detail- liert aufgeklärt worden war und in welche sie (inkl. Prostitution) auch eingewilligt hatte. Zu prüfen bleibt damit, ob diese Einwilligung als gültig zu qualifizieren ist oder ob ihr in jenem Zeitpunkt diesbezüglich die Entscheidungsfähigkeit abzu- sprechen ist. Nur in letzterem Fall wurde sie durch die Vermittlungstätigkeit der Beschuldigten in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt.
f) Die Privatklägerin zeichnete in ihren Aussagen ein Bild knapper finanzieller Verhältnisse, in deren Rahmen sie für zwei schulpflichtige Kinder und ihre kranke Mutter aufzukommen hatte. Genügte hierfür das Einkommen als Verkäuferin nicht, suchte sie die Bar des O._____ auf, wo sie sich für ausländische Touristen prostituierte. Teilweise half offenbar auch die Schwester finanziell aus, was mit Blick darauf, dass die Privatklägerin auch für den Unterhalt der (wohl gemeinsa- men) Mutter aufkam, nicht überrascht. Insgesamt ergibt sich, dass die Privatklä- gerin sich und ihre Familie gerade so über die Runden bringen konnte, wobei ei- nerseits kaum Ersparnisse gebildet werden konnten (allerdings verfügte die Pri- vatklägerin über 92'000 Baht/Fr. 3'000.– für die Tickets und die Kommission!), es anderseits aber auch nicht nötig war, sich namhaft zu verschulden. Dies entgegen der Auffassung der Staatsanwältin, welche von "miesesten Bedingungen in Thai- land" sprach (Urk. 76 S. 7). Offenbar war es auch nicht notwendig, auf das in ei- nem Grundstück angelegte Vermögen der Mutter zurück zu greifen, um den Le- bensunterhalt zu bestreiten. Indessen störte sich die Privatklägerin sehr daran, dass sie neben ihren beiden Erwerbstätigkeiten kaum Zeit für ihre Kinder hatte. Hierbei von einer Situation der Verletzlichkeit infolge schwieriger finanzieller Ver- hältnisse zu sprechen, die ihre Einwilligung wirkungslos machen würde, ist mit der Vorinstanz abzulehnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die damals ca. 29 Jahre alte Privatklägerin, Tochter eines Polizisten, mit abgebrochener Hoch- schulbildung, sich nach Abwägung ihrer Möglichkeiten und in Kenntnis aller we-
- 19 - sentlichen Umstände dafür entschieden hat, ihr (finanzielles) Glück im Ausland zu suchen. Dabei versprach sie sich von einer Tätigkeit als Tänzerin und Prostituier- te in der Schweiz ein besseres Einkommen – und damit eine bessere Zukunft für ihre Kinder – als durch ihre Tätigkeit als Verkäuferin und Prostituierte in Thailand. Der erwartete Mehrverdienst sollte es nämlich ermöglichen Ersparnisse zu bilden um später ein kleines Geschäft zu eröffnen. Diese Entscheidung ist nachvollzieh- bar, insbesondere nachdem die Privatklägerin ausgeführt hat, dass die Ver- dienstmöglichkeiten in Thailand selbst für Akademiker mit Abschluss begrenzt sind. In der Tat fassen täglich zahlreiche Wirtschaftsmigranten den Entscheid, ih- re Arbeitskraft im Ausland einträglicher zu nutzen als dies im Heimatland möglich ist, ohne dass deren Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit in Frage gestellt würde. Bezeichnend ist denn auch die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, wieso sie sich auf das Abenteuer Schweiz eingelassen habe: "Weil der Schweizer Franken ist höher als der Baht. Ich hoffe, dass ich sparen kann für meine Kinder und meine Mutter und dass ich später mit meinem Ersparten ein kleines Geschäft eröffnen kann." (Urk. 6/3 S. 18). Dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer eigenen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit handelte und keinen externen Zwängen unterlag, wird im Übrigen auch dadurch bekräftigt, dass ihre Kollegin "C'._____", C._____, welche sich zunächst mit der Privatklägerin zusammen in die Schweiz hatte vermitteln lassen wollen und dafür ihre Unterlagen der Beschuldigten ge- schickt und die Vermittlungsgebühr akzeptiert hatte, problemlos von der Einreise zurücktreten konnte (Urk. 6/2 S. 5 f.). Auch von einer die Entscheidungsfreiheit einschränkenden persönlichen Abhän- gigkeit der Privatklägerin von der Beschuldigten kann nicht die Rede sein. Bevor die Privatklägerin den Kontakt herstellen liess, bestand keinerlei persönliches Verhältnis. Nachdem die Privatklägerin in die Schweiz eingereist war und ihre Stelle im Cabaret K._____ angetreten hatte, hatten sie und die Beschuldigte ge- mäss eigenen Angaben der Privatklägerin nur noch einmal persönlichen (anläss- lich der Kontoeröffnung) und einmal telefonischen Kontakt. Die Privatklägerin liess das Postkonto bzw. die an die Beschuldigte geschickte Postcard unverzüglich sperren, da sie vermutete, durch die Beschuldigte und ihren Mann betrogen wor- den zu sein (Urk. 6/2 S. 8). Dies demonstriert exemplarisch, dass sie in der
- 20 - Schweiz ihrer Situation nicht hilflos ausgeliefert war. Dass sie ihr Rückflugticket unfreiwillig der Beschuldigten zur Aufbewahrung überlassen und diese überdies die Rückgabe verweigert oder von Bedingungen abhängig gemacht hätte, lässt sich – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 63 S. 27) – auf- grund ihrer eigenen Aussagen nicht zweifelsfrei erstellen, zumal sie jederzeit über ihren Reisepass verfügte. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass es zufolge eigenverantwortlicher, irrtumsfreier Einwilligung der Privatklägerin in die Vermittlung einer Arbeitsstelle als Cabaret-Tänzerin samt Prostitution in der Schweiz, welche weder durch Ge- walt, noch durch andere Formen von Nötigung, Machtmissbrauch, Ausnutzung von Hilflosigkeit oder Abhängigkeit erzwungen wurde, bezüglich des Vorwurfs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB bereits objektiv an der Tatbe- standsmässigkeit fehlt. Da die Privatklägerin durch die Abmachung mit der Be- schuldigten somit nicht in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wur- de, ist die Beschuldigte in diesem Punkt – in Bestätigung des angefochtenen Ur- teils – freizusprechen.
b) Gemäss Art. 116 Abs. 1 AuG macht sich strafbar, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft (lit. a) bzw. wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung (Schwarzarbeit) verschafft (lit. b). Die Kurzaufenthaltsbewilligung, Ausweis L, wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 32 AuG). Eine Kurz- aufenthaltsbewilligung für Cabaret-Tänzerinnen unterliegt dabei spezifischen Vo- raussetzungen und bindet die Tänzerinnen an die Arbeit in einem Cabaret. Die Tänzerinnen dürfen keiner anderen Erwerbstätigkeit – insbesondere nicht der (als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierten) Prostitution – nachgehen (vgl. Art. 34 VZAE sowie die einschlägigen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Bundesamtes für Migration, Bern, Oktober 2013, Ziffer 4.7.12.4.2 und 5 [Wei-
- 21 - sungen AuG]). Prostituiert sich eine Nicht-EU/EFTA-Angehörige, welche über ei- ne Kurzaufenthaltsbewilligung, Ausweis L, für Cabaret-Tänzerinnen verfügt, übt sie eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG aus. Wie bereits dargelegt, ist erwiesen, dass sich die Privatklägerin neben ihrer Arbeit als Tänzerin auch mit den Gästen des Cabarets K._____ prostituierte. Dies – wie auch die Tatsache, dass die Privatklägerin als Cabaret-Tänzerin im Club K._____ die Gäste zum Konsum von Champagner animieren sollte, was Cabaret- Tänzerinnen ebenfalls untersagt ist – war der Beschuldigten bekannt (vgl. Ziff. 2.1 hiervor). Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten die konkreten Bedin- gungen einer Kurzaufenthaltsbewilligung für Cabaret-Tänzerinnen gemäss Art. 34 VZAE wohlbekannt waren und sind. Schliesslich hat sie vor ihrer Heirat gemäss eigenen Angaben selbst unter diesem Aufenthaltstitel gearbeitet (Urk. 30/7 S. 4; vgl. auch Urk. 17/5). Bei dieser Sachlage hat sich die Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Vor- instanz sowie der Verteidigung (Urk. 78 S. 11) – des Verstosses gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG (Verschaffung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewil- ligung [Schwarzarbeit]; vgl. auch Vetterli/D'Addario Di Paolo, in: Stämpflis Hand- kommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 115 N 30 und 33) schuldig gemacht, indem sie ihr die Arbeitsstelle im Cabaret K._____ vermittelte im Wissen, dass die Tänzerinnen sich dort auch prostituieren. Jedoch kann aufgrund des erteilten Visums bzw. der vorhandenen Aufenthalts- bewilligung nicht von einer rechtswidrigen Einreise oder einem rechtswidrigen Aufenthalt gesprochen werden, weshalb die Beschuldigte von diesem Vorwurf (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) freizusprechen ist.
c) Was den Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB anbelangt, sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass bei der Eröff- nung eines Postfinance-Kontos für die Privatklägerin auch die Funktion E-Finance
- 22 - beantragt worden und die Wohnadresse der Beschuldigten und ihres Ehemannes angegeben worden sei. Ausser diesen habe niemand Zugang zum Konto der Pri- vatklägerin gehabt, weshalb es ausgeschlossen sei, dass ein anderer Täter die Transaktionsversuche veranlasst haben könnte. Die theoretische Möglichkeit, dass P._____ ohne Veranlassung durch die Beschuldigte versucht habe, auf das Konto der Privatklägerin zuzugreifen, erscheine verschwindend gering. Die Be- schuldigte habe zudem durchaus ein Motiv gehabt, habe ihr die Privatklägerin doch (vermeintlich) eine beträchtliche Summe Geld geschuldet. Entsprechend er- folgte in diesem Punkt ein anklagegemässer Schuldspruch (Urk. 63 S. 36 f.). Dem ist, entgegen den Vorbringen der Beschuldigten im Berufungsverfahren (Urk. 78 S. 3 ff.), zuzustimmen. Bereits aufgrund der gleichlautenden Aussagen aller Beteiligten ist erstellt, dass die Kontounterlagen samt Karte an die Adresse der Beschuldigten versandt wurden (vgl. auch Urk. 15/3) und dass die Beschul- digte bzw. deren Ehemann diese nie der Privatklägerin übergeben hat. Weiter ist erstellt, dass mit der dazugehörigen E-Finance-Autorisation versucht wurde, am
2. Mai 2011 – nachdem der erste Zahltag der Privatklägerin fällig war – zweimal auf das Konto der Privatklägerin zuzugreifen (Urk. 15/8 und 9). Auch wenn nicht völlig auszuschliessen ist, dass der eigentliche Zugriffsversuch durch den Ehe- mann der Beschuldigten erfolgte, welcher im Rahmen der Ehe offenbar für Über- weisungen zuständig war (Urk. 5/4 S. 12), ist – mit der Vorinstanz – davon auszu- gehen, dass dies jedenfalls auf direkte Veranlassung der Beschuldigten hin ge- schah und insofern durch die Anklageschrift abgedeckt ist. Die Privatklägerin hat dazu im Übrigen konstant und glaubhaft ausgeführt, von der Beschuldigten darauf angesprochen worden zu sein, dass diese ihren (der Privatklägerin) Aprillohn nicht habe transferieren können (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 6/2 S. 8 f.). Dass jemand ei- nen fehlgeschlagenen Zugriffsversuch per E-Finance machte, kann einem übli- chen Kontoauszug nicht entnommen werden, sondern nur dem bankinternen Journal, mithin muss dieses – durch Sachbeweise bestätigte – Wissen der Privat- klägerin direkt von der Beschuldigten kommen und erscheint damit äusserst glaubhaft. Bei dieser Sachlage ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
- 23 -
d) Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hielt die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, dass die Beschuldigte bestätigt habe, mit der Privat- klägerin telefoniert und diese auch im K._____ gesucht sowie dort eine Bekannte zwecks Geldeintreibung vorbeigeschickt zu haben. Dass es sich dabei nur um Fr. 400.– oder weniger gehandelt haben solle, sei angesichts des Aufwandes, den die Beschuldigte betrieben habe, nicht glaubhaft. Dass die Privatklägerin aber durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem vermögensschädi- genden Verhalten hätte bestimmt werden sollen, lasse sich nicht erstellen (Urk. 63 S. 35). Die Staatsanwaltschaft stellte sich im Rahmen ihrer Berufungserklärung auf den Standpunkt, aufgrund der gesamten Konstellation (zuvor erfolgte telefonische Auf- forderung zur Bezahlung von Fr. 11'000.–, Androhung das Grundstück über- schreiben zu lassen, bestehende Abhängigkeit) komme ein mit Nachdruck vorge- nommener Inkassoversuch einer ernstlichen Drohung gleich (Urk. 64 S. 8 f.). Die Beschuldigte äusserte sich in diesem Punkt – ganz im Gegensatz zu ihrem übrigen Aussageverhalten – relativ ausführlich und detailliert. Sie bestätigte im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen, die Privatklägerin zunächst mit ihrer Kollegin "Q._____" im K._____ gesucht, aber nicht gefunden zu haben. Sie habe dann den Angestellten Bescheid gegeben, sie sollten der Privatklägerin ausrich- ten, dass sie sie suche, um das ausgeliehene Geld zurückzufordern. Sie habe die Privatklägerin auch wegen der Geldforderung angerufen und am gleichen Abend ihre Kollegin "Q._____" ins K._____ geschickt, da sie selbst in Herisau gearbeitet habe. Eine (verbale) Bedrohung der Privatklägerin bestritt sie konsequent. "Q._____" konnte nicht befragt werden. Der als Zeuge einvernommene N._____, ein Freund der Privatklägerin, konnte eine konkrete Bedrohung der Privatklägerin durch "Q._____" nicht bestätigen (Urk. 7/8 S. 3 f.; Urk. 7/9 S. 10). Die Aussagen der Privatklägerin selbst bleiben betreffend die angeblichen Bedrohungen schwammig und wenig konkret. Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte die Privatklägerin nach deren erstem Zahltag anrief und wissen wollte, weshalb sich ihr Lohn elektronisch nicht transferieren lasse (vgl. Ziff. 2.3
- 24 - hiervor). Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigte zeitnah "Q._____" zur Privat- klägerin ins K._____ schickte, um ihre Forderung persönlich einzutreiben. Diese stiess dabei aber weder verbale Drohungen aus, noch wurde sie in irgend einer Form gewalttätig, vielmehr zog sie unverrichteter Dinge wieder ab. Was die Be- schuldigte anlässlich ihres erfolglosen Besuchs im K._____ den Angestellten aus- richten liess, kann nicht rekonstruiert werden, da die von der Privatklägerin ge- nannte "R._____" nicht ermittelt werden konnte. Gemäss den Angaben der Chefin des K._____ hat im besagten Zeitraum keine "R._____" dort gearbeitet (Urk. 1/8). Nicht auszuschliessen ist diesbezüglich, dass die übermittelnde Person die Ereig- nisse überzeichnet wiedergab oder gar zusätzlich ausschmückte. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin selbst ihre angebliche Angst vor der Beschuldigten, aber auch vor "Q._____", in nicht nachvollziehbarer Weise übersteigert. Sagte sie im Rahmen der zeitnahen ersten Einvernahme hierzu noch – nachvollziehbar – aus, sie habe, nachdem ihr eine Arbeitskollegin ausgerichtet habe, dass die Beschul- digte sie gesucht und gedroht habe, sie fixfertig zu machen bzw. zu verletzen, Angst gehabt (Urk. 6/1 S. 12 f.), schilderte sie rund ein Jahr später schon eine Grundstimmung der Einschüchterung und Angst, welche sie bereits vor ihrem Ab- flug beherrscht haben soll. Sie habe bereits in Bangkok am Flughafen Angst be- kommen und Bedenken gehabt (aber Geld verdienen wollen; Urk. 6/1 S. 6). Schon im Haus der Beschuldigten habe sie Angst gehabt (Urk. 6/1 S. 6). Sie habe Angst gehabt, als die Beschuldigte gesagt habe, sie werde eine Freundin schi- cken. Sie habe Angst gehabt, dass "Q._____" sie verletze (Urk. 6/2 S. 9). Sie ha- be auch Angst um ihre Familie in Thailand gehabt, nachdem sie arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 6/2 S.10). Wovor sie sich konkret fürchtete und dass die Be- schuldigte (oder "Q._____") hierzu effektiv durch ihr Verhalten Anlass gegeben hätte, ist den Akten indessen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage können die konkreten Ereignisse nicht mehr rekonstruiert werden. Dies führt dazu, dass die Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen ist, denn entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft vermag ein nachdrücklicher Inkassoversuch für sich alleine den objektiven Tatbestand nicht zu erfüllen.
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3. Strafzumessung und Vollzug
a) Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe ge- ahndet, während der Verstoss gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert wird. Bei Vorliegen mehrerer Delikte ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres Strafrahmens zu bestimmen und anschliessend die Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2008, 6B_579/2008). Nach derartiger Festlegung einer Gesamtstrafe für sämtli- che Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2010, 6B_865/2009). Zu berücksichtigen ist weiter, dass Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe in aller Regel innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind. Nur in Ausnahmefällen ist der ordentliche Strafrahmen zu verlassen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom
8. März 2010, 6B_238/2009 vom 8. März 2010, Erw. 5.8.). Vorliegend ist einerseits der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit zu berücksich- tigen, anderseits wirkt sich die Tatsache, dass es beim betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage beim Versuch blieb, strafmildernd aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beides wird mangels Vorliegens ausserordentlicher Um- stände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 147 Abs. 1 StGB zu be- rücksichtigen sein.
b) Hinsichtlich des Tatbestandes des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage qualifizierte die Vorinstanz das Verschulden der Beschuldigten insgesamt als noch leicht und setzte die Einsatzstrafe auf 80 Tage Geldstrafe fest. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann – um Wiederholun- gen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 63 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 26 - Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruches betreffend Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG ist diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Das Verschulden der Beschul- digten ist hierbei als nicht mehr leicht zu werten. Indem sie sich für die Privatklä- gerin um die für die Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltsbewilligung notwendigen Arbeitsverträge mit Cabarets kümmerte, ermöglichte sie ihr gleich- zeitig die unbewilligte Tätigkeit als Prostituierte in eben diesen. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tage Geldstrafe er- scheint angemessen. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann wiederum auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 63 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus ihnen er- geben sich keine zumessungsrelevanten Umstände. Mithin ist die Beschuldigte mit 110 Tagen Geldstrafe zu bestrafen. Das Bezirksgericht Zürich setzte den Ta- gessatz auf Fr. 40.– fest, was im Berufungsverfahren nicht weiter kommentiert wurde und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Urk. 69) angemes- sen erscheint. Die erstandene Haft von 122 Tagen Untersuchungshaft ist anzu- rechnen. Die Strafe ist damit bereits erstanden, was vorzumerken ist.
c) Der Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Vorinstanz hat die Probezeit zu Recht auf die Minimaldauer von zwei Jahren festgesetzt (Urk. 63 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem ist nichts hinzuzufügen.
4. Zivilansprüche
a) Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren Schadenersatz (teilweise dem Grundsatze nach) sowie Genugtuung (Urk. 66). Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg und wies die Genugtuungsforderung mangels Persönlichkeitsverletzung ab (Urk. 63 S 41). Die Privatklägerin rügt hierzu insbesondere, dass die Genugtuungsforderung – wenn schon keine Gutheissung erfolge – ebenfalls auf den Weg des Zivilprozes- ses hätte verwiesen werden sollen, anstatt sie definitiv abzuweisen (Urk. 66 S. 5).
b) Das Gericht beurteilt Zivilklagen auch bei Freispruch des Beschuldigten, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ergeht ein Frei-
- 27 - spruch aus rechtlichen Gründen, mangels Erfüllung eines Straftatbestandes, fehlt es insofern an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch. Die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Art. 126 N 8).
c) Nachdem die Beschuldigte zufolge gültiger Einwilligung der Privatklägerin vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen ist, fehlt es der geltend ge- machten Zivilklage sowohl hinsichtlich der Schadenersatzansprüche als auch hin- sichtlich der Genugtuungsforderung an einer gesetzlichen Grundlage. Beides ist somit abzuweisen.
5. Ersatzmassnahmen Nachdem heute das Verfahren abgeschlossen und die Beschuldigte lediglich zu einer bedingten (zumal bereits erstandenen) Geldstrafe zu verurteilen ist, ist die Meldepflicht aufzuheben und die Sicherheitsleistung freizugeben (vgl. die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 63 S. 41 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 239 Abs. 2 StPO).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
a) Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens zu einem Fünftel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gilt sowohl für die Hauptberufung als auch für allfällige Anschlussberufungen. Der gewichtigste Punkt, der im Berufungsverfahren zu beurteilen war, war der Anklagevorwurf we- gen Menschenhandels. Diesbezüglich unterliegen mit ihren Berufungen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin, was für die Beschuldigte ein Obsiegen bedeutet (ebenso betreffend den Vorwurf der versuchten Erpressung). Die Privatklägerin unterliegt überdies im Zivilpunkt. Auf der andern Seite scheitert die Beschuldigte mit ihrer Anschlussberufung, die auf einen vollumfänglichen Freispruch abzielte, da sie nunmehr nicht nur wegen versuchtem betrügerischem
- 28 - Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, sondern auch wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz verurteilt wird. Dieses Ergebnis würde es rechtferti- gen, der Beschuldigten und der Privatklägerin je einen Fünftel der Berufungskos- ten aufzuerlegen. Da die unentgeltliche Rechtspflege, welche der Privatklägerin gewährt wurde, auch die Befreiung von Verfahrenskosten beinhaltet (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), ist im Ergebnis nur der Beschuldigten ein Fünftel der Beru- fungskosten aufzuerlegen und sind diese im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des gesamten Verfahrens sind im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist dabei im Umfang von einem Fünftel vorzubehalten.
d) Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
e) Die Beschuldigte verbrachte 122 Tage in Untersuchungshaft, wovon ihr 110 Tage an die Strafe anzurechnen sind. Somit besteht eine Überhaft von 12 Tagen. Für diese Zeit hat die Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung und Genugtu- ung, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 431 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Dabei sind die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 41 ff. OR zu berücksichtigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 431 N 9). Zu betonen ist, dass es sich dabei nicht um unrechtmässige Haft handelt, da diese grundsätzlich rechtmässig angeordnet wurde, indessen im Nachhinein zu lange dauerte (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 431 N 21). Gemäss Art. 431 Abs 3 lit. a StPO entfällt der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe verurteilt wird, welche umge- wandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die aus- gestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Formulierung "nicht wesent- lich kürzer" lässt einen relativ grossen Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung ist dabei vorrangig darauf abzustellen, ob die Haft insgesamt zu einer wesentli- chen Mehrbelastung der beschuldigten Person geführt hat. Vorliegend ist die aus-
- 29 - zusprechende Strafe, die umgewandelt 110 Tagen Freiheitsstrafe entspricht, der gesamten Haftdauer von 122 Tagen gegenüberzustellen. Die Haftdauer über- schritt somit das Äquivalent der auszusprechenden Strafe um ungefähr einen Zehntel, was gerade noch als wesentlich erachtet werden kann. In absoluten Zah- len wurde die Haft um 12 Tage überschritten. Dies ist zwar keine lange Dauer, kann jedoch auch nicht als unwesentlich qualifiziert werden, weshalb Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO nicht anzuwenden ist. Die Vorinstanz legte ihrer Schadensberechnung ein durchschnittliches monatli- ches Einkommen von Fr. 3'910.– zugrunde (vgl. Urk. 63 S. 43), entsprechend dem Bruttolohn aus der Anstellung in der …-Bar in Herisau (Urk. 46/2). Nun ist aber zu beachten, dass die Beschuldigte nach eigenen Angaben nur noch bis En- de August 2012 der Arbeit als Cabaret-Tänzerin nachgehen und danach eine Ausbildung absolvieren und anschliessend einer "normalen" Arbeit nachgehen wollte (Urk. 4/2 S. 5). Seit Dezember 2012 (Anfangs November 2012 wurde sie aus der Untersuchungshaft entlassen) arbeitet sie denn auch zu 50 % in der Gastronomie und verdient durchschnittlich Fr. 1'400.– (Urk. 41a S. 1 f.; Urk. 69). Da die letzten Tage der Haft in den Oktober und November 2012 fielen, rechtfer- tigt es sich, bei der Berechnung des Verdienstausfalls vom heutigen Lohn auszu- gehen und die Entschädigung auf Fr. 560.– festzusetzen, zuzüglich 5% Zins seit
27. Oktober 2012 (mittleres Datum der vom 21. Oktober 2012 bis 2. November 2012 dauernden Überhaft, vgl. BGE 129 IV 149, E. 4, S. 152 ff.). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen, wobei sich die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Haft erlittene Unbill naturgemäss nicht errechnen, sondern lediglich abschätzen lässt. Vorliegend ist – wie oben ausgeführt – zu beachten, dass kein Fall unge- rechtfertigter Haft, sondern von Überhaft vorliegt, somit für die erste, am schwers- ten ins Gewicht fallende Haftzeit als Hauptbestandteil der Genugtuung kein Grundbetrag zuzusprechen ist. Indessen wiegt der Vorwurf des Menschenhan- dels, dem sich die Beschuldigte ausgesetzt sah und welcher offenbar in ihrem Bekanntenkreis auch bekannt wurde, schwer. Damit rechtfertigt es sich insge- samt, pro Tag Überhaft den Richtwert des Bundesgerichtes von Fr. 200.– zur An-
- 30 - wendung zu bringen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom
31. Januar 2011, 6B_574/2010 mit Hinweisen). Die Beschuldigte befand sich insgesamt 122 Tage in Untersuchungshaft, wovon die ersten 110 Tage an die Strafe anzurechnen sind. Die Genugtuung ist somit für die letzten 12 Tage Haft zuzusprechen. Daraus resultiert eine Genugtuung von Fr. 2'400.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Oktober 2012. Die weitergehende Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Beschuldig- ten ist abzuweisen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Herausgabe von Gegen- ständen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig − des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG (Verschaffung ei- ner Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die erforderliche Bewilligung).
2. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen des Men- schenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG (Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts) und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 31 -
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Es wird vorgemerkt, dass diese Geldstrafe bereits vollständig durch Untersuchungshaft erstanden ist.
4. Der Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
7. Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden die von der Be- schuldigten geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.– freigegeben und die Meldepflicht bei der Polizei aufgehoben. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'054.85 amtliche Verteidigung Fr. 2'447.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
9. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse ge- nommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfange eines Fünftels bleibt vorbe- halten.
11. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 32 -
12. Der Beschuldigten werden Fr. 560.– (zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober
2012) als Schadenersatz und Fr. 2'400.– (zuzüglich 5 % Zins seit
27. Oktober 2012) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten werden abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 33 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. März 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom