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SB130415

Freiheitsberaubung etc.

Zürich OG · 2014-05-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts C der Anklage hat der Beschuldig- te von Anbeginn des Untersuchungsverfahrens an anerkannt, seine Frau, die Privatklägerin, am 15. September 2012 eine Zeit lang im Schlafzimmer einge- schlossen zu haben (vgl. dazu die Verweise in Urk. 33 S. 5). Basierend auf den Aussagen der Privatklägerin gingen Anklage und Vorinstanz dabei von 15 Minu- ten aus. Soweit der Beschuldigte nun im Berufungsverfahren – erstmals – geltend machen will, es seien tatsächlich weniger als 10 Minuten gewesen und es handle sich deshalb "um ein Bagatellvorkommen, welches nicht strafwürdig" sei (Urk. 35 S. 2; Urk. 75 S. 6 f.; Urk. 76 S. 11; Prot. II S. 13 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Gegenteils ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte selbst die Zeit- dauer der Einschliessung in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2012 auf "ca. eine halbe Stunde" geschätzt hat (Urk. 3/1 S. 5). In der tags darauf erfolgten Hafteinvernahme relativierte er das dann zwar ein bisschen, aber immer noch nur auf "es war glaube ich nicht eine halbe Stunde; ich habe gesagt, maximal eine halbe Stunde" (Urk. 3/2 S. 3). Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2012 nahm er die zuvor von der Privatklägerin zu Protokoll gegebenen Depositionen auf und sagte: "Es stimmt, dass dies [das Ein- sperren] etwa eine Viertelstunde dauerte" (Urk. 3/4 S. 2). In der Schlusseinver- nahme anerkannte der Beschuldigte dann den Vorhalt, dass er die Privatklägerin ca. 15 Minuten im Zimmer eingeschlossen habe (Urk. 3/5 S. 3), und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei (Urk. 23 S. 3). Es ist daher offensichtlich, dass die nunmehrige Behauptung des Beschuldigten, es seien weniger als 10 Minuten gewesen, einzig im prozesstaktischen Bestreben gründet, im Berufungsverfahren noch einige Minuten "herauszuschinden". Ein realer

- 10 - Hintergrund kann ausgeschlossen werden: Wenn denn das Einschliessen tat- sächlich weniger als 10 Minuten gedauert hätte, hätte dies der Beschuldigte ganz sicher schon früher einmal so vorgebracht und schon gar nicht die Dauer anfäng- lich auf gegen eine halbe Stunde geschätzt. Nicht widerlegt kann dem Beschul- digten dann aber werden, dass er vor dem Einschliessen der Privatklägerin noch einen halbstündigen Spaziergang mit der gemeinsamen Tochter gemacht habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/4 S. 2; Urk. 75 S. 6 f. – und die Privatklägerin nicht sofort eingeschlossen hat, nachdem diese ihrerseits die Tür geöffnet und er das Baby an sich genommen hatte [so die Anklageschrift]). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die diesbezügliche Darstellung der Privatklägerin etwas verkürzt ausgefallen ist (Urk. 4/2 S. 5), und zur Schilderung des Beschuldigten wurde sie dann nicht mehr befragt. Mit dieser Einschränkung ist damit auch im Berufungs- verfahren vom Anklagesachverhalt gemäss Abschnitt C auszugehen. 4.2. Was die übrigen Anklagepunkte betrifft, stellt der Beschuldigte durchwegs in Abrede, jemals gegenüber der Privatklägerin handgreiflich geworden zu sein. Die entsprechenden Vorwürfe seien allesamt falsch und von der Privatklägerin nur erhoben worden, um sich einen Vorteil im seinerzeitigen Eheschutzverfahren bzw. im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu verschaffen. Die Privatklägerin wolle ihm "einfach nur Schmerzen zufügen" und habe "eine Boshaftigkeit" an sich. Eigentlich sei er – der Beschuldigte – "Opfer ihrer Gewalttätigkeit" (Urk. 23 S. 4; Urk. 75 S. 7 ff.; Urk. 76 S. 7 ff.). Wie ein bestrittener Sachverhalt zu erstellen ist, hat die Vorinstanz richtig darge- stellt (Urk. 33 S. 5/6, 9). Darauf kann verwiesen werden (Urk. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.1. Vorerst sind die Aussagen der Privatklägerin zu analysieren. Sie sind im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben (Urk. 33 S. 6 f.). Letztlich kann der Vor- instanz – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 7 ff.) – auch darin gefolgt werden, dass sie glaubhaft sind: 4.2.1.1. Dabei stehen aber weniger die Argumente im Vordergrund, dass die Privatklägerin gesagt hat, sie habe beim Vorfall vom 5. Oktober 2012 Angst gehabt, und dass sie die fragliche Situation bei der Polizei mit der einvernehmen-

- 11 - den Person nachgestellt habe (so die Vorinstanz in Urk. 33 S. 10): Auszusagen, dass man vor einem aggressiven und handgreiflichen Ehemann Angst gehabt habe, käme einer aussagenden Person wohl auch bei einer Falschbelastung noch ziemlich schnell in den Sinn und ist darum kein gewichtiges Realkennzeichen, und dass die Privatklägerin das von ihr geschilderte Verhalten des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme an der befragenden Beamtin demonstrierte, ist insoweit nicht besonders bemerkenswert, als die Privatklägerin dazu aufgefordert worden war (Urk. 4/1 S. 3). 4.2.1.2. Die polizeiliche Einvernahme vom 5. Oktober 2012 – also am Tag der Anzeige durch die Privatklägerin – erscheint aber auch so aus mehreren Gründen als sehr authentisch, spontan und frei von Lügensignalen: Insbesondere spricht schon einmal der ganze Verlauf der Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gewichtig gegen die These des Beschuldigten, es habe die Privatkläge- rin die Vorwürfe erfunden: Offensichtlich war die Auseinandersetzung jenen Tags

– eine solche verbaler Art wird auch vom Beschuldigten eingestanden – Auslöser dafür, dass sich die Privatklägerin an die Polizei gewandt hatte. So schilderte die Privatklägerin recht detailliert, was sich abgespielt habe, wie der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt, geschrien und nach dem Kind gefragt habe. Die einver- nehmende Polizeibeamtin fragte Einzelheiten nach (z.B. wo und wie der Beschul- digte die Privatklägerin geschlagen habe) und forderte die Privatklägerin schliess- lich auf, das Würgen an ihr – der Beamtin – zu demonstrieren (Urk. 4/1 S. 2/3). Die weiteren Vorfälle anderer Daten, die schliesslich Eingang in die Anklageschrift gefunden haben, wurden dagegen von der Privatklägerin nicht von sich aus, sondern erst auf – teils gar insistierendes – Nachfragen der Beamtin erwähnt. Zunächst antwortete die Privatklägerin auf die – wohl gewohnheitsmässig gestell- te – Frage, ob es vor dem Ereignis vom 5. Oktober 2012 schon einmal tätliche Übergriffe gegeben habe: "Ja, es gab mehrere Male, während diesem Sommer Gewalttätigkeiten von ihm. Er sieht regelmässig einen Psychologen, dort gibt er zu, dass er ein Gewaltproblem hat. Er hat schon andere Menschen angegriffen." Aufgrund dieser recht pauschalen Antwort sah sich die befragende Beamtin zur Nachfrage veranlasst. Darauf präzisierte die Privatklägerin: "Er hat mich mit Gegenständen beworfen, er hat mich leicht gewürgt. Er ist insgesamt vielleicht

- 12 - 4 oder 5 Mal handgreiflich geworden". Auf weiteres Nachfragen beschrieb die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie "nicht mit der Faust in das Gesicht" geschlagen habe, sondern es sei mehr ein "Schieben, Stossen und Würgen" gewesen, und schliesslich erwähnte sie, dass sie einmal die Permanence am Hauptbahnhof aufgesucht habe, worüber ein Arztbericht bestehe (Urk. 4/1 S. 3). Nach Fragen darüber, wie die Beziehung mit dem Beschuldigten nach Ansicht der Privatklägerin weitergehen solle (Urk. 4/1 S. 4), kam das Gespräch dann schliess- lich auf das Wochenende vom 15./16. September 2012, wo der Beschuldigte alleine mit der Tochter weggefahren sei, und hernach mehr "en passant" darauf, dass der Beschuldigte damals die Privatklägerin vorübergehend in einem Zimmer eingeschlossen habe (Urk. 4/1 S. 4/5). Die Beamtin fragte hier dann noch nach der Dauer der Einschliessung und danach, ob Solches schon mehrfach vorge- kommen sei. Anschliessend war die Einvernahme nach zwei Fragen zum Zustand des Beschuldigten beendet (Urk. 4/1 S. 5). So sieht die Einvernahme einer Frau, die ihren Mann zu Unrecht belastet, um sich im Eheschutzverfahren bzw. im Verfahren vor der KESB ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen, nicht aus. Schon die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom

5. Oktober 2012, der sie sichtlich aufgewühlt zu haben schien, machen ganz klar nicht den Eindruck von prozesstaktischen, erfundenen Belastungen. Gegenteils fällt auf, wie authentisch die Privatklägerin das Geschehen zu beschreiben ver- suchte und auch erkennbar bemüht war, den Beschuldigten nicht ungerechtfertigt übermässig zu belasten. Insbesondere hielt sie der – im Protokollkontext schon fast suggestiv erscheinenden – Frage der Beamtin "wohin hat Ihr Ehemann Sie geschlagen?" deutlich relativierend entgegen, "er hat mich vor allem an die Wand gedrückt und mich gewürgt" (Urk. 4/1 S. 2). Sie beschrieb sodann nur einen Schlag mit der offenen, flachen Hand gegen die rechte Halshälfte unterhalb des Ohrs (Urk. 4/1 S. 2/3). Auch das von ihr beschriebene Würgen versuchte sie realistisch einzuordnen: "Er hat schon gedrückt, aber ich bin nicht in Ohnmacht gefallen" (Urk. 4/1 S. 3). Die weiteren, früheren Ereignisse (Sommer 2012, Wochenende vom 15./16. September 2012) schilderte die Privatklägerin dann – wie gesehen – nicht einmal von sich aus, sondern erst auf Nachfrage der ein- vernehmenden Polizeibeamtin, und der strafrechtlich schwerste Vorwurf der

- 13 - Freiheitsberaubung (Einschliessen im Zimmer) kam gar erst gleichsam zufällig und im Zusammenhang mit Fragen der Beamtin zum Kind zur Sprache. Es kann vermutet werden, dass die Privatklägerin die Vorfälle vor dem 5. Oktober 2012 von sich aus möglicherweise nicht einmal vorgebracht hätte, wenn sie von der befragenden Polizeibeamtin nicht danach gefragt worden wäre (vgl. Urk. 4/1 S. 3 ab Frage 15). Hätte deshalb die Privatklägerin die Absicht gehabt, den Beschuldigten wider besseres Wissen zu diffamieren, um sich im Hinblick auf das Eheschutzverfahren bzw. auf das Verfahren vor der KESB einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, hätte sie wohl gravierendere und jedenfalls deutlichere Vorwürfe erhoben, und sie hätte die Belastungen auch kaum erst auf Nachfrage der einver- nehmenden Person, sondern von sich aus vorgebracht. 4.2.1.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2012 schilderte die Privatklägerin die Vorfälle dann detaillierter (Urk. 472 S. 3 ff.). Das ist insofern nicht aussergewöhnlich, als es in der ersten Befragung am 5. Oktober 2012 mehr um eine erste spontane Aufnahme, ein Umreissen der verschiedenen Vorfälle gegangen war. Im Hinblick auf die Einvernahme am 31. Oktober 2012 hatte die Privatklägerin dagegen dann Gelegenheit, sich die Geschehnisse noch- mals in Ruhe durch den Kopf gehen zu lassen und sich auf die Einvernahme vor- zubereiten, mögliche Fragen zu antizipieren. Das wäre an sich eine Ausgangs- lage, in welcher Vorwürfe aggraviert, zugespitzt und sich jedenfalls konkret "zu- rechtgelegt" werden könnten, wenn es darum ginge, jemanden gezielt zu diskredi- tieren. Wiederum können aber solche Tendenzen in den Aussagen der Privatklä- gerin nicht erkannt werden. Auch in dieser zweiten Einvernahme sagte sie zu- rückhaltend aus und war offenkundig bemüht, bei der Wahrheit zu bleiben. Sie verschwieg auch hier Elemente nicht, welche den Grundvorwurf an den Beschul- digten relativieren (z.B. Schläge "mit offenen Händen", "nicht ein wirklich festes Würgen") und räumte ein, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste. Vom Gehalt her deckten sich die Aussagen der Privatklägerin – teils präzisiert – mit jenen in der polizeilichen Einvernahme. Wenn die vormalige Verteidigerin in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung rügte, es habe die Privatklägerin zum Beschul-

- 14 - digten auffallend pauschal den Begriff "aggressiv" in den Raum gestellt, ohne detaillierter zu beschreiben, was sie damit meine (Urk. 24 S. 5/6), so erscheint dies als etwas gesucht. Zwar stimmt schon, dass die Privatklägerin bei der Beschreibung der Ereignisse vom 15. September 2012 zweimal innert kurzer Zeit das damalige Verhalten des Beschuldigten als "wirklich aggressiv" beschrieben hat, ohne ergänzend zu auszuführen, wie genau sich diese Aggressivität geäus- sert habe (Urk. 4/2 S. 5). Aus dem Kontext ergibt sich aber nicht, dass diese Darstellung ohne realen Hintergrund gewesen wäre, sondern es ist vielmehr anzunehmen, dass die Privatklägerin eine nähere Umschreibung eben für ent- behrlich gehalten hat (der Staatsanwalt fragte denn auch nicht näher nach). Im Zusammenhang ist denn auch eigentlich klar, was man sich unter der damaligen Beschreibung vorzustellen hat: So schilderte die Privatklägerin die Situation an jenem Samstagmorgen als "angespannt", und wenn die Privatklägerin ausführt, der Beschuldigte habe sich mit der Zeit etwas beruhigt, sie hätten durch die geschlossene Tür kommuniziert, und als er ruhiger gewesen sei, habe sie die Türe aufgemacht (Urk. 4/2 S. 5), so ist daraus – e contrario – zwanglos zu schliessen, dass der Beschuldigte vorher eben nicht ruhig, sondern aufgeregt, aufgebracht gewesen ist. Aus der Beschreibung des Beschuldigten als aggressiv und aufgebracht ergibt sich damit genügend klar, was die Privatklägerin damit aussagen wollte (nota bene gab der Beschuldigte am 6. Oktober 2012 zu, an die Türe gepoltert zu haben: Urk. 3/1 S. 4, und beschrieb er am 31. Oktober 2012 seinen Zustand am 15. September 2012 selbst als "aufgebracht": Urk. 3/4 S. 2; in der Berufungserklärung schreibt er von einer "äusserst emotionalen" Situation: Urk. 35 S. 1). Offensichtlich befürchtete sie vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Erfahrungen, dass der Beschuldigte erneut handgreiflich werden könnte. Auch in den Aussagen der Privatklägerin vom 31. Oktober 2012 sind damit keine Indizien zu erkennen, dass es sich – wie der Beschuldigte geltend macht – um falsche Belastungen handeln würde. 4.2.1.4. Gesamthaft erscheinen damit die Aussagen der Privatklägerin als glaub- haft. Sie schilderte die verschiedenen Vorfälle gleichbleibend anschaulich, leben- dig und spontan, und auch in der Einvernahme vom 31. Oktober 2012 – einen knappen Monat nach der ersten Befragung und somit nach einer gewissen "Vor-

- 15 - bereitungszeit" – waren keinerlei Tendenzen erkennbar, die auf eine übermässige (Falsch-) Belastung des Beschuldigte hindeuteten. Durchwegs ist das Bemühen der Privatklägerin festzustellen, bei der Wahrheit bleiben zu wollen. 4.2.1.5. Der Verteidiger macht hierzu geltend, dass bei der Sachverhaltserstellung nicht nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen, sondern vielmehr auch die Glaub- würdigkeit der Person massgeblich sei. Das einzige Ziel der Privatklägerin sei es, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Bild stellen zu können. Dafür seien ihr offensichtlich viele Mittel recht (Urk. 76 S. 8 f.). Die Privatklägerin habe in der Untersuchung nicht zurückhaltend, sondern vielmehr berechnend ausgesagt. Sie sei eine schlaue bzw. clevere Person und wisse genau, wenn sie mit ihren Schilderungen übertreibe, dass man ihr dann nicht mehr glaube und man sie nicht mehr ernst nehme (Prot. II S. 11 f.). Zur Untermauerung des Standpunkts, dass die Privatklägerin nicht glaubwürdig sei (vgl. Urk. 76 S. 9), reichte der Verteidiger diverse E-Mails, eine Verfügung des Bezirksrats Meilen sowie einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV gegen den Beschuldigten ins Recht (Urk. 78/1-8). Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 75 S. 3 ff.) und wie auch aus den Akten, insbesondere den vorstehend erwähnten E-Mails, ersichtlich ist, ist die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erheblich belastet. Die Privatklägerin bringt in den von ihr verfassten E-Mails ihren Unmut gegenüber dem Beschuldigten klar und unmissverständlich zum Ausdruck. Auch gegenüber Dritten spart sie nicht an Kritik am Beschuldigten und stellt ihn damit in ein schlechtes Licht. Dass die Privatklägerin während einem laufenden Eheschei- dungsverfahren und einem Verfahren vor der KESB entsprechende Nachrichten mit derartigem Inhalt an Dritte sendet, beschlägt ohne Weiteres ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und ist damit bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichti- gen. Es fällt aber auf, dass die eingereichten E-Mails aus dem Jahr 2013 und die beiden weitern Unterlagen aus dem Jahr 2014 datieren, die Anzeigeerstattung bzw. die Einvernahme bei der Polizei aber bereits am 5. Oktober 2012 (Urk. 4/1) und diejenige bei der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2012 (Urk. 4/2) statt- fanden. Vorliegend ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sich der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, insbesondere in Bezug auf

- 16 - die gemeinsame Tochter, im Zeitraum von der polizeilichen bzw. der staatsan- waltlichen Einvernahme bis zum Verfassen der genannten E-Mails noch weiter zugespitzt hatte. Dementsprechend kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass die Privatklägerin bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bzw. der genannten Einvernahmen bestrebt war, den Beschuldigten in einem schlechten Licht darzustellen, um sich gegebenenfalls Vorteile für das Eheschutz- verfahren bzw. das Verfahren vor der KESB zu verschaffen. Doch selbst wenn aufgrund der fraglichen E-Mails auf eine getrübte Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin geschlossen werden muss, vermag dies nicht ihre durchwegs glaub- haften und nachvollziehbaren Aussagen zu erschüttern und in Zweifel zu ziehen. 4.2.2. Demgegenüber offenbaren die Aussagen des Beschuldigten (dazu Urk. 33 S. 7/8, 11/12) eine beschönigende Haltung. Zunächst fällt schon einmal auf, dass er zwar über alle Befragungen hinweg konstant in Abrede stellt, im Sinne der Anklagevorwürfe gegenüber der Privatklägerin handgreiflich geworden zu sein, in der ersten Einvernahme am 6. Oktober 2012 aber mit Blick auf frühere Vorfälle Solches zumindest implizit einräumen musste: Auf die Frage "Kam es schon früher zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau?" antwortete der Beschuldigte zunächst nämlich nicht, sondern erwiderte: "Sie ging schon einmal zur Polizei." Auf die polizeiliche Nachfrage ergänzte er dann: "…, ob das eine tätliche Auseinandersetzung war, weiss ich nicht, …" (Urk. 3/1 S. 3). Aus diesen Antworten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte zumindest die Möglich- keit offen lässt, gegenüber der Privatklägerin früher einmal tätlich geworden sein zu können. Bestätigt wird das durch seine Antwort in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2012, wonach es in dieser Phase [gemeint ist der Zeitraum der Anklagevorwürfe; Hervorhebung durch das Gericht] zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen sei (Urk. 3/4 S. 2; anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte der Beschuldigte dann aber, dass es auch in den anderen Phasen nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, Urk. 75 S. 8). Auch wenn sich diese Zugeständnisse gemäss Aussagen des Beschuldigten auf eine Zeit vor der Heirat beziehen (Urk. 3/1 S. 3), relativiert das seine vorliegend gegenüber der Anklage eingenommene kategorische Haltung schon etwas. Zumindest erschiene es vor diesem Hintergrund nicht als geradezu persönlichkeitsfremd, dass dem

- 17 - Beschuldigten einmal - wie die Vorinstanz schreibt (Urk. 33 S. 12) - "die Hand ausrutscht". Das wird bestärkt durch den ebenfalls bereits durch die Vorinstanz angesproche- nen Vorfall mit dem Schuhgestell: Aus einer objektiven Warte ist mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er am 15. September 2012 "keinerlei Aggressivität" gezeigt habe (Urk. 3/4 S. 2), nicht wirklich in Einklang zu bringen, dass er damals

– wie er auf Vorhalt eingestehen musste – in ein Schuhgestell getreten hat (Urk. 3/4 S. 4 und Anhang). Auch wenn der Beschuldigte in seiner Berufungs- erklärung darauf hinweist, dass das Gestell dabei nicht beschädigt worden sei (Urk. 35 S. 2), ist ein solcher Tritt offensichtlich gleichwohl Ausdruck eines unkon- trollierten Gefühlsausbruchs. Eher merkwürdig ist sodann die Argumentation des Beschuldigten, dass der Tritt in das Schuhgestell gerade aufzeige, "dass sich die angestaute Aggression nicht zur Gewalttätigkeit entwickelt" habe (Urk. 35 S. 2). Erstens ist auch ein Tritt in ein Schuhgestell als "Gewalt" zu bezeichnen, selbst wenn das Gestell möglicherweise nicht beschädigt wurde, sondern nur auseinan- dergeborsten ist (vgl. Urk. 3/4 Anhang; so erklärte er auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass das Schuhgestell durch seinen Tritt nicht kaputt gegan- gen sei, sondern es seien dadurch nur die Schuhe herum geflogen, Urk. 75 S. 7), und zweitens konnte er in jenem Moment gegenüber der Privatklägerin gar nicht gewalttätig werden (so ist wohl die "Beweisführung" des Beschuldigten zu ver- stehen), weil sich diese eben im Zimmer eingeschlossen hatte. Ebenfalls in das beschönigende Aussageverhalten des Beschuldigten passen seine Ausführungen zu den Umständen der Verhaftung am 5. Oktober 2012 (auch wenn dann schliesslich wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht weiter unter- sucht worden ist: Urk. 14): Aus dem Polizeirapport vom 6. Oktober 2012 ergibt sich nämlich, dass sich der Beschuldigte gegen seine spätabendliche Verhaftung am 5. Oktober 2012 sehr heftig zur Wehr gesetzt hat und schliesslich durch mehrere Polizeibeamte überwältigt und mit Hand- und Fussfesseln arretiert werden musste, wobei er – jegliche Kooperation verweigernd und die Beamten beschimpfend – gar in den Kastenwagen getragen werden musste (Urk. 1 S. 4/5). Wenn der Beschuldigte dazu dann später sagt, er habe nicht realisiert, dass es

- 18 - sich um Polizisten gehandelt habe (Urk. 3/1 S. 6; ebenso Urk. 75 S. 5), so erscheint dies schon einmal als wenig glaubhaft, nachdem die Polizisten uni- formiert aufgetreten sind (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/1 S. 6) und den Beschuldigten vor dem Zugriff angesprochen haben wollen (Urk. 1 S. 5). Jedenfalls trifft sodann aber nicht zu, dass der Beschuldigte – so wollte er wohl implizit geltend machen – irgend etwas an seinem Verhalten geändert hätte, als er realisiert hatte, dass er von Polizeikräften in Gewahrsam genommen wird: So räumte er ein, die Polizei als solche wahrgenommen zu haben, als er das Blaulicht gesehen habe (Urk. 3/1 S. 6). Aus der Fotografie auf dem Haftrapport ergibt sich nun allerdings, dass er sich sogar auf der Wache ganz offensichtlich noch nicht beruhigen und zur Kooperation entschliessen konnte (Urk. 9/1 S. 1). Im Weiteren steht bzw. stand der Beschuldigte bei einem Psychologen in Behand- lung, wobei Gewaltfragen zumindest auch ein Thema gewesen zu sein scheinen (Urk. 4/1 S. 3, 5, 7; Urk. 3/5 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellt der Beschuldigte aber in Abrede, dass es dabei auch um Gewaltfragen gegangen sei. Das Thema beim Psychologen sei die Kommunikation und Problemlösung gewesen. Er habe sowohl im Beruf als auch im Privaten Mühe, zu kommunizieren und auch bei Problemstellungen sei er an seine Grenzen gestossen. Deshalb habe er einen Psychologen aufgesucht (Urk. 75 S. 5). Und schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte auch in der Einvernahme vom

31. Oktober 2012 noch in derartige Wallung geriet, dass der Zustand dem befragenden Staatsanwalt auffiel. Offenbar war der Beschuldigte derart aufge- bracht, dass er darob zu zittern anfing (Urk. 3/4 S. 3). 4.2.3. Aus alledem ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die glaub- hafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen: Es besteht kein Anlass, die lebendigen, authentischen Schilderungen der Privatklägerin in Frage zu stellen, wogegen das Aussageverhalten des Beschuldigten Zweifel daran nährt, ob er im Anklagezeitraum tatsächlich nie gegen die Privatklägerin handgreiflich geworden ist und sich so im Griff hatte, wie er glauben machen möchte. Gegenteils wirken seine Erklärungen beschönigend und scheint er aus- zublenden, was er im Nachhinein betrachtet nicht mehr wahrhaben will.

- 19 - 4.2.4. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint sodann der Arzt- bericht der Permanence Hauptbahnhof vom 17. September 2012 grundsätzlich als ein – wenn auch für sich alleine schwaches – Indiz für die Darstellung der Privatklägerin, sie sei gemäss Anklagesachverhalt B vom Beschuldigten ge- schlagen worden (Urk. 4/2 Anhang). Immerhin schien dem damals untersuchen- den Arzt die Darstellung der Privatklägerin plausibel. Allerdings bleibt zu berück- sichtigen, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem Vorfall einen Arzt aufsuchte, sondern zunächst noch Wochen zuwartete und erst dann, als die Schmerzen nicht von selbst nachgelassen hatten, sich in die ärztliche Behandlung bei der Permanence begab. Zwar spricht dieses Zuwarten für sich alleine – mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 10) und entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 7 f.) – nicht gegen die Sachdarstellung der Privatklägerin und damit gegen den Anklage- sachverhalt. Aufgrund der langen Zeitdauer zwischen dem Vorfall und dem Arzt- besuch und gestützt auf den ärztlichen Befund kann aber nicht mit rechts- genügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass die von der Privatklägerin verspürten Schmerzen ausschliesslich durch den Schlag des Privatklägers gemäss Anklagesachverhalt B verursacht wurden. Dieser Anklagesachverhalt erscheint damit – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – als nicht erstellt. 4.2.5. Was schliesslich das dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt D vor- geworfene Würgen betrifft, erscheint auch dieses – ebenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 11, 13) – als nicht erstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist nicht da- von auszugehen, dass er die Privatklägerin richtiggehend gewürgt hat. Zum einen liesse sich solches durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

1. November 2012 nicht objektivieren (Urk. 7), und zum andern sind die dies- bezüglichen Aussagen der Privatklägerin zuwenig greifbar. Zwar sprach sie im- mer wieder von "würgen", aber jeweils zusammen mit "Oberkörper attackieren", "an der Schulter an die Wand drücken/pressen", "packen an den Schultern und am Hals" u.ä. (Urk. 4/1 S. 2, 3; Urk. 4/2 S. 6), und gegenüber der untersuchenden Ärztin der IRM demonstrierte sie die Tathandlung als ein Drücken mit beiden Händen am Halsansatz auf der Höhe der beiden Schlüsselbeine (Urk. 7 S. 2). Letztlich ist hier wohl auch etwas die Frage, was unter einem Würgen verstanden wird. Nachdem – auch im Sinne der Aussagen der Privatklägerin selbst – davon

- 20 - auszugehen ist, dass ihr durch das Vorgehen des Beschuldigten kein Sauerstoff entzogen worden und sie nicht in Atemnot geraten ist, liegt demnach kein "eigent- liches Würgen" (so schon die Vorinstanz in Urk. 33 S. 11) vor. 4.2.6. Der Sachverhalt ist damit im Sinne der Anklage erstellt, mit Ausnahme der Verursachung von Schmerzen durch einen Schlag an die Hand der Privatklägerin gemäss Anklageziffer B, des sofortigen Einschliessens nach der Wegnahme des Babys gemäss Anklageabschnitt C a.E. und des Würgens unter dem Anklage- abschnitt D.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte das Einschliessen gemäss Anklagesachverhalt C in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung diese Qualifikati- on noch anerkannt. 5.1.1. Im Berufungsverfahren macht der Verteidiger nun geltend, die Privatkläge- rin sei während rund 15 Minuten, vielleicht auch weniger, in einem Zimmer ein- geschlossen gewesen. Die Privatklägerin sei selber davon ausgegangen, schnell wieder aus dem Zimmer gelangen zu können. So sei ihr bewusst gewesen, dass sie ihr Mobiltelefon auf sich getragen habe und so jederzeit hätte Hilfe holen können, wenn der Beschuldigte sie nicht hinausgelassen hätte. Ausserdem habe sie angenommen, dass die Nachbarn sie gehört hätten. Der objektive Tatbestand von Art. 183 StGB sei damit nicht erfüllt. Zudem müsse bezweifelt werden, dass auch der subjektive Tatbestand gegeben sei. Damit sei der Beschuldigte vom Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt C frei zu sprechen (Urk. 75 S. 11 f.; Prot. II S. 13 f.). 5.1.2. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrecht- mässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrecht- mässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fort- bewegungsfreiheit, d.h. die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 154 E. 3.b). Die

- 21 - Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend (BGE 128 IV 73 E. 2a mit Hinweis), eine 7,5 km lange bzw. 10 Minuten dauernde Fahrt ebenfalls (BGE 89 IV 85 E. 1; vgl. auch BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 183 N. 41 und Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth, Hrsg., StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 183 N. 7, je mit weiteren Verweisen). 5.1.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin während 15 Minuten im Schlaf- zimmer eingeschlossen hat, um ungestört packen zu können, hat er diesen Tat- bestand vorsätzlich erfüllt. Die Privatklägerin war zufolge der vergitterten Fenster des Raumes im Untergeschoss und der von aussen abgeschlossenen Türe wäh- rend einer Viertelstunde der Möglichkeit beraubt, sich vom Schlafzimmer an einen anderen Ort zu begeben – insbesondere natürlich dem vom Beschuldigten an sich genommenen Baby zu folgen. Dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon dabei hatte und so die Polizei oder sonstwie Hilfe hätte rufen können (Urk. 4/2 S. 5), oder dass die Nachbarn die Privatklägerin schon gehört hätten, vermag an der Tatbestandsmässigkeit nichts zu ändern: Jedenfalls dann, wenn die Inanspruch- nahme einer befreienden Hilfe von aussen mehr als einige Minuten dauert (vgl. dazu vorstehend), kann sich der Täter nicht darauf berufen, es habe oder hätte sich das Opfer befreien können. Letztlich werden viele Freiheitsberaubungen durch intervenierende Dritte beendet, was jedenfalls im Grundsatz ohne Einfluss auf die Erfüllung des Tatbestandes durch den Täter bleibt. Gleichermassen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass sich die Privatklägerin vorgängig zusammen mit dem Kind selbst im Zimmer eingeschlossen hat (Urk. 24 S. 10). Das mag im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Bedeutung sein, bei der Frage der Strafbarkeit an sich aber nicht. Ob die Privatklägerin durch das Sicheinschliessen zusammen mit dem Baby allenfalls eine Nötigung begangen hat (so die vormalige Verteidigerin in Urk. 24 S. 10), ist vorliegend nicht von Relevanz. Eine irgendwie geartete Schuldkompensation gäbe es jedenfalls nicht. Und wenn der Beschuldigte schliesslich geltend macht, dass ihn die Privatklägerin provoziert habe bzw. jedenfalls eine Mitverantwortung an der Eskalation trage (Urk. 24 S. 11), so ist das ebenfalls ein Umstand, der bei der Bemessung der

- 22 - Strafe zu berücksichtigen sein wird. Dass ein Rechtfertigungsgrund vorliege, der dem Vorgehen des Beschuldigten die Rechtswidrigkeit nähme, wäre nicht ersicht- lich und wird auch nicht behauptet. 5.1.4. Der Beschuldigte ist damit der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Die Vorinstanz hat sodann den Schlag des Beschuldigten auf die Hand der Privatklägerin gemäss Anklagesachverhalt B als leichten Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB gewürdigt (Urk. 33 S. 13-15). 5.2.1. Diesbezüglich bleibt vorab auf folgendes hinzuweisen: Wenn die Vorinstanz von einem leichten Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeht, dann aber neben diesem privilegierten Tatbestand gleichzeitig die qualifizierte Form gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB zur Anwendung bringen will, ist dies nicht möglich. Art. 123 Ziff. 2 StGB schliesst die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aus (BSK StGB II-Roth/ Berkemeier, N. 12 zu Art. 123 StGB m.Hw.). 5.2.2. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen. Nachdem – wie vorstehend dar- gelegt – der Sachverhaltsabschnitt B nicht erstellt werden kann, ist der Beschul- digte diesbezüglich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB frei zu sprechen. 5.3. Dass die weiteren Handlungen gemäss Anklagesachverhalt A und D als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB zu würdigen sind, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 13/14, 15) ist der Beschuldigte deshalb in diesem Sinne schuldig zu sprechen. 5.4. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB

- 23 - (Anklageziffer B) frei zu sprechen ist. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Schuld- spruch zu bestätigen.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig zusammen- gefasst. Darauf (Urk. 33 S. 15/16) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen) kann verwiesen werden. 6.2. Eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 6.2.1. In objektiver Hinsicht ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie das Ein- schliessen der Privatklägerin durch den Beschuldigten an der untersten Grenze des strafrechtlichen Verhaltens sieht (Urk. 33 S. 16/17): Der Einschluss dauerte lediglich 15 Minuten und erfolgte im eigenen Schlafzimmer, wo sich die Privat- klägerin im Übrigen vorgängig mit dem Kind selbst eingeschlossen hatte. Sodann schloss der Beschuldigte selbst die Tür wieder auf und musste sich demnach die Privatklägerin nicht selbst befreien bzw. war sie auch nicht auf eine irgendwie geartete Befreiungsaktion Dritter angewiesen. Und schliesslich war die Privat- klägerin die ganze Zeit über im Besitze ihres Mobiltelefons, mit welchem sie jederzeit hätte Hilfe anfordern können. Das relativiert die von der Vorinstanz angeführte Ungewissheit über die Dauer der Einschliessung und die damit ver- bundene psychische Belastung der Privatklägerin. 6.2.2. Subjektiv wird das Verschulden noch leicht gemindert: Zwar handelte der Beschuldigte durchaus direktvorsätzlich. Es ist aber die zweifellos angespannte Situation der Eheleute zu beachten, die damals kurz vor der Trennung standen. Auch an jenem 15. September 2012 fand eine verbale Auseinandersetzung über die Gestaltung des Wochenendes statt, im Verlaufe derselben sich die Privat- klägerin überdies zusammen mit dem Baby im Schlafzimmer einschloss. Nach- dem sie damit natürlich gleichzeitig den Beschuldigten von diesem Zimmer aus- geschlossen hatte, lag es damit für diesen einigermassen nahe, anschliessend

- 24 - seinerseits die Schlafzimmertür abzuschliessen, um – davon ist auszugehen – in Ruhe packen zu können. 6.2.3. Mit Blick auf die ganze Bandbreite der von Art. 183 Ziff. 1 StGB erfassten möglichen Freiheitsberaubungen erscheint deshalb vorliegend das konkrete Tat- verschulden als sehr leicht. Wenn die Vorinstanz dafür eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt (Urk. 33 S. 17), erscheint dies als zu hoch. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. 6.2.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben keine strafzu- messungsrelevanten Auswirkungen (Urk. 33 S. 17/18; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk. 75 S. 1 ff.). 6.2.5. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung war der Beschuldigte sachverhaltlich von Beginn der Untersuchung an geständig (erstmals in Urk. 1 S. 4 f.) und sah auch ein, dass das Einschliessen der Privatklägerin ein Fehler war (Urk. 3/4 S. 2). Das hat eine deutliche Strafminderung zur Folge (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202). Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe deshalb um einen Viertel reduziert (Urk. 33 S. 18), ist das ebenfalls angemessen. 6.2.6. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen. Betreffend die Höhe der Tagessätze kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 18/19). Die dort festgelegte Tages- satzhöhe von Fr. 80.– erscheint den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und entspricht im Übrigen auch dem Antrag der vormaligen Verteidigung (Urk. 24 S. 14). 6.3. Die Vorinstanz hat für die einfache Körperverletzung unter Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB (Anklagesachverhalt B) sowie für die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalte A und D) eine Busse von Fr. 1'000.– ausgesprochen. Nachdem der Beschuldigte nun

- 25 - bezüglich der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist, bleiben ausschliess- lich die mehrfachen Tätlichkeiten zu beurteilen. 6.3.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass es sich dabei um mehrere, mit- hin fünf bis sechs Tätlichkeiten handelt (vgl. Anklagesachverhalte A und D). Aller- dings wirkte der Beschuldigte dabei lediglich leicht auf die Privatklägerin ein, sodass die objektiven Auswirkungen – auch im Rahmen von Tätlichkeiten – gering blieben. Auf der subjektiven Seite ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Auseinandersetzungen jeweils im Rahmen der ehelichen Spannungen geschah. Für die mehrfachen, fünf- bis sechsmaligen Tätlichkeiten erscheint damit eine Busse von Fr. 500.– dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. 6.3.2. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist für diese Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen. 6.4. Gesamthaft ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen tritt. 6.5. Der Beschuldigte befand sich vom 5. bis 23. Oktober 2012 während 19 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 33 S. 21 und Verweise). Diese Haft ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Eine Anrechnung der Untersuchungs- haft auf die Busse ist bei der vorliegenden Konstellation (gleichzeitige Ausfällung einer bedingten Geldstrafe und einer Busse) nicht möglich (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8).

7. Strafvollzug 7.1. Man ist sich allseits einig, dass dem Beschuldigten, der hier erstmals straf- fällig geworden ist (Urk. 34), im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Urk. 12 S. 4; Urk. 24 S. 14 ff.). Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung sind denn auch erfüllt.

- 26 - 7.2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist damit der Vollzug der Geld- strafe aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 StGB).

8. Zivilansprüche 8.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der Hand- verletzung (gemäss Anklageziffer B) ein Schadenersatzbegehren von Fr. 226.95. Dieser Betrag entspricht den Behandlungskosten bei der Permanence Haupt- bahnhof (Urk. 20 S. 1). Da der Beschuldigte diesbezüglich frei zu sprechen ist, ist dieses Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 8.2. Für die Freiheitsberaubung hat die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 300.– zugesprochen (Urk. 33 S. 24/25). 8.2.1. Schliesst jemand eine andere Person gegen deren Willen ein – was sich vorliegend der Beschuldigte vorwerfen lassen muss –, stellt diese Freiheits- beraubung als Verletzung der Bewegungsfreiheit grundsätzlich einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit dar und zieht deshalb die Pflicht zur Leistung einer Genugtuung nach sich. Für die Bemessung der Genugtuung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei insbesondere die Dauer der Freiheitsent- ziehung, die Art und Weise des Vorgehens des Täters und die dadurch bewirkte Intensität des psychischen Leidens von Bedeutung sind (BGE 129 IV 22 = Pra 2003 Nr. 132 E. 7.4; Hardy Landolt, in: Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band V/1c/2, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaub- te Handlungen, Art. 45-49 OR, 3. Aufl., Zürich 2007, N. 375 und 445 ff. zu Art. 49 OR). 8.2.2. Mit den Fr. 300.– hat die Vorinstanz der Privatklägerin zwar nicht gerade nur eine symbolische, aber doch tiefe Genugtuung zugesprochen. Dieser Betrag erscheint jedoch angemessen: Wie gesehen, bewegte sich das Einschliessen durch den Beschuldigten an der untersten Grenze zur strafbaren Handlung. Das wird bestätigt durch einen Vergleich mit Präjudizien, in welchen wegen Freiheits- beraubungen Genugtuungen zugesprochen worden sind (Hardy Landolt, a.a.O., N. 447 ff. zu Art. 49 OR). Der Einschluss dauerte lediglich 15 Minuten und die

- 27 - psychische Belastung der Privatklägerin wurde dadurch gemildert, dass sie im Besitz ihres Mobiltelefons war und jederzeit hätte Hilfe anfordern können. Dass sie – angeblich – an Platzangst leide (Urk. 20 S. 1), kann mit der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden (Urk. 33 S. 25), nachdem sich die Privatklägerin vorgängig selbst in das Zimmer eingeschlossen hatte. Und ebenfalls kann kein Kriterium für die Bemessung der Genugtuung für die Freiheitsberaubung sein, wenn die Privat- klägerin geltend macht, der Beschuldigte habe ihr anschliessend für zwei Tage und eine Nacht das Baby weggenommen und sich bei niemandem gemeldet (Urk. 20 S. 1). 8.2.3. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 300.– zu bezahlen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung gemäss dem ange- fochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9) zu bestätigen. 9.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsan- waltschaft unterliegen je mit ihren Berufungsanträgen. In Gewichtung der Themen der beiden Berufungen (Beschuldigter: Schuldpunkt und Folgepunkte angefoch- ten; Staatsanwaltschaft: Strafzumessung angefochten) sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung für seine (erbetene) anwaltliche Verteidigung zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist.

- 28 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 5. Juni 2013 wurde der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 19 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte die Vor- instanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest. Von der Erteilung einer Weisung wurde abgesehen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 226.95 und eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens

- 5 - wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung während der Dauer der Untersuchungshaft wurden auf Fr. 457.– festgesetzt und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 33 S. 26 f.).

E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete und kurz begründete Urteil (Urk. 27) liess der Beschuldigte seine damalige (erbetene – die amtliche Verteidigung bestand nur für die Dauer der Untersuchungshaft: Urk. 10/2) Verteidigerin am 10. Juni 2013 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 29). Mit Eingabe vom 13. August 2013 teilte die Verteidigerin mit, dass sie den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 30). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 31 = 33; Urk. 32/2) reichte der Beschuldigte persönlich am 30. September 2013 innert Frist die Beru- fungserklärung ein und stellte einige Beweisanträge (Urk. 35). Mit Präsidial- verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zuge- stellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, ver- schiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und durch Unterlagen zu belegen (Urk. 37).

E. 1.3 Hierauf erhob die Staatsanwaltschaft am 8. Oktober 2013 Anschluss- berufung (Urk. 39). Da deshalb ein Fall notwendiger Verteidigung eingetreten war, wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2013 Frist angesetzt, um mitzuteilen, durch wen er sich im Berufungsverfahren anwaltlich verteidigen lassen wolle (Urk. 41). Am 21. Oktober 2013 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte und unterzeichnete "Datenerfassungsblatt" sowie die Steuer- erklärungen der Jahre 2011 und 2012 ein (Urk. 43 und Urk. 45/1-5) und ersuchte um eine Fristerstreckung zur Benennung einer Verteidigung (Urk. 46). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 wies sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ innert erstreckter Frist als Verteidiger des Beschuldigten aus und reichte eine am

30. Oktober 2013 unterzeichnete Vollmacht ein (Urk. 46; Urk. 48; Urk. 50).

- 6 -

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2013 wurde dem Verteidiger Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu präzisieren und mitzuteilen, ob an den bereits durch den Beschuldigten gestellten Beweisanträgen festgehalten werde (Urk. 52). Nachdem der Verteidiger sich innert erstreckter Frist nicht aus- reichend geäussert hatte (Urk. 54 und Urk. 56), wurde ihm mit Schreiben vom

E. 1.5 Die Staatsanwaltschaft zog mit Eingabe vom 20. Mai 2014 ihre Anschluss- berufung vollumfänglich zurück (Urk. 72). Hiervon ist vorab Vormerk zu nehmen.

E. 1.6 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te und sein erbetener Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8

f. und S. 11). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 15 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- spruchs und der Sanktion (Dispositiv-Ziffern 1 bis 4), der Entscheide betreffend die Zivilansprüche der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) und der Kosten- auflage (Dispositiv-Ziffer 9) anfechten (Urk. 60 S. 1; Urk. 76 S. 1; Prot. II S. 9 f. und S. 14).

- 7 - Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 9 f.):

- Entscheid betreffend die Nichterteilung einer Weisung (Dispositiv-Ziffer 5);

- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8);

- Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Dispositiv-Ziffer 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Prozessuales 3.1. Der Verteidiger beanstandet, dass die von der Anklagebehörde geltend gemachten Vorwürfe gemäss den Sachverhaltsabschnitten A und B unklar und unpräzise seien. Es gehe für den Beschuldigten nicht deutlich hervor, wann, wie oft und was er konkret begangen haben soll. Gegen diese unklaren Vorwürfe könne sich der Beschuldigte nicht zur Wehr setzen. Auf die Anklage gemäss den Sachverhaltsabschnitten A und B könne deshalb nicht eingetreten werden (Urk. 76 S. 7). 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zudem den Schutz der Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte hat demnach Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Die Anklageschrift ist nicht Selbst- zweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes

- 8 - und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (BGE 133 IV 235 E. 6.2; Entscheide des Bundes- gerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3, 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 6.3.3 und 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.2). 3.3. Die Anklageschrift hält im Sachverhaltsabschnitt A fest, dass es im Sommer 2012 in der ehelichen Wohnung an datumsmässig nicht mehr genau bestimmbaren Abenden vier bis fünf Mal zu Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, in dessen Verlauf der Beschuldigte jeweils der Privatklägerin mit offenen Händen auf den Kopf und den Oberkörper geschla- gen und ihr zudem Gegenstände wie Kleider, Schuhe oder Sportausrüstungs- gegenstände nachgeworfen habe. Zudem habe der Beschuldigte die Privatkläge- rin bei einem dieser Vorfälle am Hals gepackt und sie geschüttelt (Urk. 12 S. 2). Im Sachverhaltsabschnitt B wird sodann festgehalten, dass die Privatklägerin im Rahmen eines in Sachverhaltsabschnitt A umschriebenen Vorfalls schützend ihre Hände zum Kopf gehoben habe, worauf der Beschuldigte ihr einen heftigen Schlag auf die rechte Hand versetzt habe. Infolge dieses Schlags habe die Privat- klägerin während mehreren Wochen deutliche Schmerzen verspürt (Urk. 12 S. 2). 3.4. Es mag zwar zutreffen, dass die Anklageschrift in den Sachverhaltsab- schnitten A und B eher knapp gehalten ist und die Vorwürfe in zeitlicher Hinsicht sowie bezüglich der Umschreibung der konkreten Handlungen in gewissem Masse als vage erscheinen. Die Anklagevorwürfe sind aber dennoch unverwech- selbar und genügend konkret umschreiben. Für den Beschwerdeführer war in klarer Weise ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden und er war ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. So genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vor- geworfen wird (Entscheide des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5, mit Hinweisen). Die Anklageschrift hält als Tatzeitpunkt den "Sommer

- 9 - 2012" fest. Durch die Bezeichnung dieses genau umschriebenen, nicht unverhält- nismässig langen Zeitraums wird dem Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht hin- reichend genau vorgeworfen, wann er die inkriminierten Taten begangen haben soll. Auch die konkreten Tathandlungen sind in der Anklageschrift hinreichend genau umschrieben, sodass der Beschuldigte weiss, was ihm konkret vorge- worfen wird. Das Anklageprinzip wurde somit nicht verletzt.

4. Sachverhalt 4.1. Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts C der Anklage hat der Beschuldig- te von Anbeginn des Untersuchungsverfahrens an anerkannt, seine Frau, die Privatklägerin, am 15. September 2012 eine Zeit lang im Schlafzimmer einge- schlossen zu haben (vgl. dazu die Verweise in Urk. 33 S. 5). Basierend auf den Aussagen der Privatklägerin gingen Anklage und Vorinstanz dabei von 15 Minu- ten aus. Soweit der Beschuldigte nun im Berufungsverfahren – erstmals – geltend machen will, es seien tatsächlich weniger als 10 Minuten gewesen und es handle sich deshalb "um ein Bagatellvorkommen, welches nicht strafwürdig" sei (Urk. 35 S. 2; Urk. 75 S. 6 f.; Urk. 76 S. 11; Prot. II S. 13 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Gegenteils ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte selbst die Zeit- dauer der Einschliessung in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2012 auf "ca. eine halbe Stunde" geschätzt hat (Urk. 3/1 S. 5). In der tags darauf erfolgten Hafteinvernahme relativierte er das dann zwar ein bisschen, aber immer noch nur auf "es war glaube ich nicht eine halbe Stunde; ich habe gesagt, maximal eine halbe Stunde" (Urk. 3/2 S. 3). Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2012 nahm er die zuvor von der Privatklägerin zu Protokoll gegebenen Depositionen auf und sagte: "Es stimmt, dass dies [das Ein- sperren] etwa eine Viertelstunde dauerte" (Urk. 3/4 S. 2). In der Schlusseinver- nahme anerkannte der Beschuldigte dann den Vorhalt, dass er die Privatklägerin ca. 15 Minuten im Zimmer eingeschlossen habe (Urk. 3/5 S. 3), und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei (Urk. 23 S. 3). Es ist daher offensichtlich, dass die nunmehrige Behauptung des Beschuldigten, es seien weniger als 10 Minuten gewesen, einzig im prozesstaktischen Bestreben gründet, im Berufungsverfahren noch einige Minuten "herauszuschinden". Ein realer

- 10 - Hintergrund kann ausgeschlossen werden: Wenn denn das Einschliessen tat- sächlich weniger als 10 Minuten gedauert hätte, hätte dies der Beschuldigte ganz sicher schon früher einmal so vorgebracht und schon gar nicht die Dauer anfäng- lich auf gegen eine halbe Stunde geschätzt. Nicht widerlegt kann dem Beschul- digten dann aber werden, dass er vor dem Einschliessen der Privatklägerin noch einen halbstündigen Spaziergang mit der gemeinsamen Tochter gemacht habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/4 S. 2; Urk. 75 S. 6 f. – und die Privatklägerin nicht sofort eingeschlossen hat, nachdem diese ihrerseits die Tür geöffnet und er das Baby an sich genommen hatte [so die Anklageschrift]). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die diesbezügliche Darstellung der Privatklägerin etwas verkürzt ausgefallen ist (Urk. 4/2 S. 5), und zur Schilderung des Beschuldigten wurde sie dann nicht mehr befragt. Mit dieser Einschränkung ist damit auch im Berufungs- verfahren vom Anklagesachverhalt gemäss Abschnitt C auszugehen. 4.2. Was die übrigen Anklagepunkte betrifft, stellt der Beschuldigte durchwegs in Abrede, jemals gegenüber der Privatklägerin handgreiflich geworden zu sein. Die entsprechenden Vorwürfe seien allesamt falsch und von der Privatklägerin nur erhoben worden, um sich einen Vorteil im seinerzeitigen Eheschutzverfahren bzw. im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu verschaffen. Die Privatklägerin wolle ihm "einfach nur Schmerzen zufügen" und habe "eine Boshaftigkeit" an sich. Eigentlich sei er – der Beschuldigte – "Opfer ihrer Gewalttätigkeit" (Urk. 23 S. 4; Urk. 75 S. 7 ff.; Urk. 76 S. 7 ff.). Wie ein bestrittener Sachverhalt zu erstellen ist, hat die Vorinstanz richtig darge- stellt (Urk. 33 S. 5/6, 9). Darauf kann verwiesen werden (Urk. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.1. Vorerst sind die Aussagen der Privatklägerin zu analysieren. Sie sind im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben (Urk. 33 S. 6 f.). Letztlich kann der Vor- instanz – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 7 ff.) – auch darin gefolgt werden, dass sie glaubhaft sind: 4.2.1.1. Dabei stehen aber weniger die Argumente im Vordergrund, dass die Privatklägerin gesagt hat, sie habe beim Vorfall vom 5. Oktober 2012 Angst gehabt, und dass sie die fragliche Situation bei der Polizei mit der einvernehmen-

- 11 - den Person nachgestellt habe (so die Vorinstanz in Urk. 33 S. 10): Auszusagen, dass man vor einem aggressiven und handgreiflichen Ehemann Angst gehabt habe, käme einer aussagenden Person wohl auch bei einer Falschbelastung noch ziemlich schnell in den Sinn und ist darum kein gewichtiges Realkennzeichen, und dass die Privatklägerin das von ihr geschilderte Verhalten des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme an der befragenden Beamtin demonstrierte, ist insoweit nicht besonders bemerkenswert, als die Privatklägerin dazu aufgefordert worden war (Urk. 4/1 S. 3). 4.2.1.2. Die polizeiliche Einvernahme vom 5. Oktober 2012 – also am Tag der Anzeige durch die Privatklägerin – erscheint aber auch so aus mehreren Gründen als sehr authentisch, spontan und frei von Lügensignalen: Insbesondere spricht schon einmal der ganze Verlauf der Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gewichtig gegen die These des Beschuldigten, es habe die Privatkläge- rin die Vorwürfe erfunden: Offensichtlich war die Auseinandersetzung jenen Tags

– eine solche verbaler Art wird auch vom Beschuldigten eingestanden – Auslöser dafür, dass sich die Privatklägerin an die Polizei gewandt hatte. So schilderte die Privatklägerin recht detailliert, was sich abgespielt habe, wie der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt, geschrien und nach dem Kind gefragt habe. Die einver- nehmende Polizeibeamtin fragte Einzelheiten nach (z.B. wo und wie der Beschul- digte die Privatklägerin geschlagen habe) und forderte die Privatklägerin schliess- lich auf, das Würgen an ihr – der Beamtin – zu demonstrieren (Urk. 4/1 S. 2/3). Die weiteren Vorfälle anderer Daten, die schliesslich Eingang in die Anklageschrift gefunden haben, wurden dagegen von der Privatklägerin nicht von sich aus, sondern erst auf – teils gar insistierendes – Nachfragen der Beamtin erwähnt. Zunächst antwortete die Privatklägerin auf die – wohl gewohnheitsmässig gestell- te – Frage, ob es vor dem Ereignis vom 5. Oktober 2012 schon einmal tätliche Übergriffe gegeben habe: "Ja, es gab mehrere Male, während diesem Sommer Gewalttätigkeiten von ihm. Er sieht regelmässig einen Psychologen, dort gibt er zu, dass er ein Gewaltproblem hat. Er hat schon andere Menschen angegriffen." Aufgrund dieser recht pauschalen Antwort sah sich die befragende Beamtin zur Nachfrage veranlasst. Darauf präzisierte die Privatklägerin: "Er hat mich mit Gegenständen beworfen, er hat mich leicht gewürgt. Er ist insgesamt vielleicht

- 12 - 4 oder 5 Mal handgreiflich geworden". Auf weiteres Nachfragen beschrieb die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie "nicht mit der Faust in das Gesicht" geschlagen habe, sondern es sei mehr ein "Schieben, Stossen und Würgen" gewesen, und schliesslich erwähnte sie, dass sie einmal die Permanence am Hauptbahnhof aufgesucht habe, worüber ein Arztbericht bestehe (Urk. 4/1 S. 3). Nach Fragen darüber, wie die Beziehung mit dem Beschuldigten nach Ansicht der Privatklägerin weitergehen solle (Urk. 4/1 S. 4), kam das Gespräch dann schliess- lich auf das Wochenende vom 15./16. September 2012, wo der Beschuldigte alleine mit der Tochter weggefahren sei, und hernach mehr "en passant" darauf, dass der Beschuldigte damals die Privatklägerin vorübergehend in einem Zimmer eingeschlossen habe (Urk. 4/1 S. 4/5). Die Beamtin fragte hier dann noch nach der Dauer der Einschliessung und danach, ob Solches schon mehrfach vorge- kommen sei. Anschliessend war die Einvernahme nach zwei Fragen zum Zustand des Beschuldigten beendet (Urk. 4/1 S. 5). So sieht die Einvernahme einer Frau, die ihren Mann zu Unrecht belastet, um sich im Eheschutzverfahren bzw. im Verfahren vor der KESB ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen, nicht aus. Schon die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom

5. Oktober 2012, der sie sichtlich aufgewühlt zu haben schien, machen ganz klar nicht den Eindruck von prozesstaktischen, erfundenen Belastungen. Gegenteils fällt auf, wie authentisch die Privatklägerin das Geschehen zu beschreiben ver- suchte und auch erkennbar bemüht war, den Beschuldigten nicht ungerechtfertigt übermässig zu belasten. Insbesondere hielt sie der – im Protokollkontext schon fast suggestiv erscheinenden – Frage der Beamtin "wohin hat Ihr Ehemann Sie geschlagen?" deutlich relativierend entgegen, "er hat mich vor allem an die Wand gedrückt und mich gewürgt" (Urk. 4/1 S. 2). Sie beschrieb sodann nur einen Schlag mit der offenen, flachen Hand gegen die rechte Halshälfte unterhalb des Ohrs (Urk. 4/1 S. 2/3). Auch das von ihr beschriebene Würgen versuchte sie realistisch einzuordnen: "Er hat schon gedrückt, aber ich bin nicht in Ohnmacht gefallen" (Urk. 4/1 S. 3). Die weiteren, früheren Ereignisse (Sommer 2012, Wochenende vom 15./16. September 2012) schilderte die Privatklägerin dann – wie gesehen – nicht einmal von sich aus, sondern erst auf Nachfrage der ein- vernehmenden Polizeibeamtin, und der strafrechtlich schwerste Vorwurf der

- 13 - Freiheitsberaubung (Einschliessen im Zimmer) kam gar erst gleichsam zufällig und im Zusammenhang mit Fragen der Beamtin zum Kind zur Sprache. Es kann vermutet werden, dass die Privatklägerin die Vorfälle vor dem 5. Oktober 2012 von sich aus möglicherweise nicht einmal vorgebracht hätte, wenn sie von der befragenden Polizeibeamtin nicht danach gefragt worden wäre (vgl. Urk. 4/1 S. 3 ab Frage 15). Hätte deshalb die Privatklägerin die Absicht gehabt, den Beschuldigten wider besseres Wissen zu diffamieren, um sich im Hinblick auf das Eheschutzverfahren bzw. auf das Verfahren vor der KESB einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, hätte sie wohl gravierendere und jedenfalls deutlichere Vorwürfe erhoben, und sie hätte die Belastungen auch kaum erst auf Nachfrage der einver- nehmenden Person, sondern von sich aus vorgebracht. 4.2.1.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2012 schilderte die Privatklägerin die Vorfälle dann detaillierter (Urk. 472 S. 3 ff.). Das ist insofern nicht aussergewöhnlich, als es in der ersten Befragung am 5. Oktober 2012 mehr um eine erste spontane Aufnahme, ein Umreissen der verschiedenen Vorfälle gegangen war. Im Hinblick auf die Einvernahme am 31. Oktober 2012 hatte die Privatklägerin dagegen dann Gelegenheit, sich die Geschehnisse noch- mals in Ruhe durch den Kopf gehen zu lassen und sich auf die Einvernahme vor- zubereiten, mögliche Fragen zu antizipieren. Das wäre an sich eine Ausgangs- lage, in welcher Vorwürfe aggraviert, zugespitzt und sich jedenfalls konkret "zu- rechtgelegt" werden könnten, wenn es darum ginge, jemanden gezielt zu diskredi- tieren. Wiederum können aber solche Tendenzen in den Aussagen der Privatklä- gerin nicht erkannt werden. Auch in dieser zweiten Einvernahme sagte sie zu- rückhaltend aus und war offenkundig bemüht, bei der Wahrheit zu bleiben. Sie verschwieg auch hier Elemente nicht, welche den Grundvorwurf an den Beschul- digten relativieren (z.B. Schläge "mit offenen Händen", "nicht ein wirklich festes Würgen") und räumte ein, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste. Vom Gehalt her deckten sich die Aussagen der Privatklägerin – teils präzisiert – mit jenen in der polizeilichen Einvernahme. Wenn die vormalige Verteidigerin in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung rügte, es habe die Privatklägerin zum Beschul-

- 14 - digten auffallend pauschal den Begriff "aggressiv" in den Raum gestellt, ohne detaillierter zu beschreiben, was sie damit meine (Urk. 24 S. 5/6), so erscheint dies als etwas gesucht. Zwar stimmt schon, dass die Privatklägerin bei der Beschreibung der Ereignisse vom 15. September 2012 zweimal innert kurzer Zeit das damalige Verhalten des Beschuldigten als "wirklich aggressiv" beschrieben hat, ohne ergänzend zu auszuführen, wie genau sich diese Aggressivität geäus- sert habe (Urk. 4/2 S. 5). Aus dem Kontext ergibt sich aber nicht, dass diese Darstellung ohne realen Hintergrund gewesen wäre, sondern es ist vielmehr anzunehmen, dass die Privatklägerin eine nähere Umschreibung eben für ent- behrlich gehalten hat (der Staatsanwalt fragte denn auch nicht näher nach). Im Zusammenhang ist denn auch eigentlich klar, was man sich unter der damaligen Beschreibung vorzustellen hat: So schilderte die Privatklägerin die Situation an jenem Samstagmorgen als "angespannt", und wenn die Privatklägerin ausführt, der Beschuldigte habe sich mit der Zeit etwas beruhigt, sie hätten durch die geschlossene Tür kommuniziert, und als er ruhiger gewesen sei, habe sie die Türe aufgemacht (Urk. 4/2 S. 5), so ist daraus – e contrario – zwanglos zu schliessen, dass der Beschuldigte vorher eben nicht ruhig, sondern aufgeregt, aufgebracht gewesen ist. Aus der Beschreibung des Beschuldigten als aggressiv und aufgebracht ergibt sich damit genügend klar, was die Privatklägerin damit aussagen wollte (nota bene gab der Beschuldigte am 6. Oktober 2012 zu, an die Türe gepoltert zu haben: Urk. 3/1 S. 4, und beschrieb er am 31. Oktober 2012 seinen Zustand am 15. September 2012 selbst als "aufgebracht": Urk. 3/4 S. 2; in der Berufungserklärung schreibt er von einer "äusserst emotionalen" Situation: Urk. 35 S. 1). Offensichtlich befürchtete sie vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Erfahrungen, dass der Beschuldigte erneut handgreiflich werden könnte. Auch in den Aussagen der Privatklägerin vom 31. Oktober 2012 sind damit keine Indizien zu erkennen, dass es sich – wie der Beschuldigte geltend macht – um falsche Belastungen handeln würde. 4.2.1.4. Gesamthaft erscheinen damit die Aussagen der Privatklägerin als glaub- haft. Sie schilderte die verschiedenen Vorfälle gleichbleibend anschaulich, leben- dig und spontan, und auch in der Einvernahme vom 31. Oktober 2012 – einen knappen Monat nach der ersten Befragung und somit nach einer gewissen "Vor-

- 15 - bereitungszeit" – waren keinerlei Tendenzen erkennbar, die auf eine übermässige (Falsch-) Belastung des Beschuldigte hindeuteten. Durchwegs ist das Bemühen der Privatklägerin festzustellen, bei der Wahrheit bleiben zu wollen. 4.2.1.5. Der Verteidiger macht hierzu geltend, dass bei der Sachverhaltserstellung nicht nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen, sondern vielmehr auch die Glaub- würdigkeit der Person massgeblich sei. Das einzige Ziel der Privatklägerin sei es, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Bild stellen zu können. Dafür seien ihr offensichtlich viele Mittel recht (Urk. 76 S. 8 f.). Die Privatklägerin habe in der Untersuchung nicht zurückhaltend, sondern vielmehr berechnend ausgesagt. Sie sei eine schlaue bzw. clevere Person und wisse genau, wenn sie mit ihren Schilderungen übertreibe, dass man ihr dann nicht mehr glaube und man sie nicht mehr ernst nehme (Prot. II S. 11 f.). Zur Untermauerung des Standpunkts, dass die Privatklägerin nicht glaubwürdig sei (vgl. Urk. 76 S. 9), reichte der Verteidiger diverse E-Mails, eine Verfügung des Bezirksrats Meilen sowie einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV gegen den Beschuldigten ins Recht (Urk. 78/1-8). Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 75 S. 3 ff.) und wie auch aus den Akten, insbesondere den vorstehend erwähnten E-Mails, ersichtlich ist, ist die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erheblich belastet. Die Privatklägerin bringt in den von ihr verfassten E-Mails ihren Unmut gegenüber dem Beschuldigten klar und unmissverständlich zum Ausdruck. Auch gegenüber Dritten spart sie nicht an Kritik am Beschuldigten und stellt ihn damit in ein schlechtes Licht. Dass die Privatklägerin während einem laufenden Eheschei- dungsverfahren und einem Verfahren vor der KESB entsprechende Nachrichten mit derartigem Inhalt an Dritte sendet, beschlägt ohne Weiteres ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und ist damit bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichti- gen. Es fällt aber auf, dass die eingereichten E-Mails aus dem Jahr 2013 und die beiden weitern Unterlagen aus dem Jahr 2014 datieren, die Anzeigeerstattung bzw. die Einvernahme bei der Polizei aber bereits am 5. Oktober 2012 (Urk. 4/1) und diejenige bei der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2012 (Urk. 4/2) statt- fanden. Vorliegend ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sich der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, insbesondere in Bezug auf

- 16 - die gemeinsame Tochter, im Zeitraum von der polizeilichen bzw. der staatsan- waltlichen Einvernahme bis zum Verfassen der genannten E-Mails noch weiter zugespitzt hatte. Dementsprechend kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass die Privatklägerin bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bzw. der genannten Einvernahmen bestrebt war, den Beschuldigten in einem schlechten Licht darzustellen, um sich gegebenenfalls Vorteile für das Eheschutz- verfahren bzw. das Verfahren vor der KESB zu verschaffen. Doch selbst wenn aufgrund der fraglichen E-Mails auf eine getrübte Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin geschlossen werden muss, vermag dies nicht ihre durchwegs glaub- haften und nachvollziehbaren Aussagen zu erschüttern und in Zweifel zu ziehen. 4.2.2. Demgegenüber offenbaren die Aussagen des Beschuldigten (dazu Urk. 33 S. 7/8, 11/12) eine beschönigende Haltung. Zunächst fällt schon einmal auf, dass er zwar über alle Befragungen hinweg konstant in Abrede stellt, im Sinne der Anklagevorwürfe gegenüber der Privatklägerin handgreiflich geworden zu sein, in der ersten Einvernahme am 6. Oktober 2012 aber mit Blick auf frühere Vorfälle Solches zumindest implizit einräumen musste: Auf die Frage "Kam es schon früher zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau?" antwortete der Beschuldigte zunächst nämlich nicht, sondern erwiderte: "Sie ging schon einmal zur Polizei." Auf die polizeiliche Nachfrage ergänzte er dann: "…, ob das eine tätliche Auseinandersetzung war, weiss ich nicht, …" (Urk. 3/1 S. 3). Aus diesen Antworten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte zumindest die Möglich- keit offen lässt, gegenüber der Privatklägerin früher einmal tätlich geworden sein zu können. Bestätigt wird das durch seine Antwort in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2012, wonach es in dieser Phase [gemeint ist der Zeitraum der Anklagevorwürfe; Hervorhebung durch das Gericht] zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen sei (Urk. 3/4 S. 2; anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte der Beschuldigte dann aber, dass es auch in den anderen Phasen nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, Urk. 75 S. 8). Auch wenn sich diese Zugeständnisse gemäss Aussagen des Beschuldigten auf eine Zeit vor der Heirat beziehen (Urk. 3/1 S. 3), relativiert das seine vorliegend gegenüber der Anklage eingenommene kategorische Haltung schon etwas. Zumindest erschiene es vor diesem Hintergrund nicht als geradezu persönlichkeitsfremd, dass dem

- 17 - Beschuldigten einmal - wie die Vorinstanz schreibt (Urk. 33 S. 12) - "die Hand ausrutscht". Das wird bestärkt durch den ebenfalls bereits durch die Vorinstanz angesproche- nen Vorfall mit dem Schuhgestell: Aus einer objektiven Warte ist mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er am 15. September 2012 "keinerlei Aggressivität" gezeigt habe (Urk. 3/4 S. 2), nicht wirklich in Einklang zu bringen, dass er damals

– wie er auf Vorhalt eingestehen musste – in ein Schuhgestell getreten hat (Urk. 3/4 S. 4 und Anhang). Auch wenn der Beschuldigte in seiner Berufungs- erklärung darauf hinweist, dass das Gestell dabei nicht beschädigt worden sei (Urk. 35 S. 2), ist ein solcher Tritt offensichtlich gleichwohl Ausdruck eines unkon- trollierten Gefühlsausbruchs. Eher merkwürdig ist sodann die Argumentation des Beschuldigten, dass der Tritt in das Schuhgestell gerade aufzeige, "dass sich die angestaute Aggression nicht zur Gewalttätigkeit entwickelt" habe (Urk. 35 S. 2). Erstens ist auch ein Tritt in ein Schuhgestell als "Gewalt" zu bezeichnen, selbst wenn das Gestell möglicherweise nicht beschädigt wurde, sondern nur auseinan- dergeborsten ist (vgl. Urk. 3/4 Anhang; so erklärte er auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass das Schuhgestell durch seinen Tritt nicht kaputt gegan- gen sei, sondern es seien dadurch nur die Schuhe herum geflogen, Urk. 75 S. 7), und zweitens konnte er in jenem Moment gegenüber der Privatklägerin gar nicht gewalttätig werden (so ist wohl die "Beweisführung" des Beschuldigten zu ver- stehen), weil sich diese eben im Zimmer eingeschlossen hatte. Ebenfalls in das beschönigende Aussageverhalten des Beschuldigten passen seine Ausführungen zu den Umständen der Verhaftung am 5. Oktober 2012 (auch wenn dann schliesslich wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht weiter unter- sucht worden ist: Urk. 14): Aus dem Polizeirapport vom 6. Oktober 2012 ergibt sich nämlich, dass sich der Beschuldigte gegen seine spätabendliche Verhaftung am 5. Oktober 2012 sehr heftig zur Wehr gesetzt hat und schliesslich durch mehrere Polizeibeamte überwältigt und mit Hand- und Fussfesseln arretiert werden musste, wobei er – jegliche Kooperation verweigernd und die Beamten beschimpfend – gar in den Kastenwagen getragen werden musste (Urk. 1 S. 4/5). Wenn der Beschuldigte dazu dann später sagt, er habe nicht realisiert, dass es

- 18 - sich um Polizisten gehandelt habe (Urk. 3/1 S. 6; ebenso Urk. 75 S. 5), so erscheint dies schon einmal als wenig glaubhaft, nachdem die Polizisten uni- formiert aufgetreten sind (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/1 S. 6) und den Beschuldigten vor dem Zugriff angesprochen haben wollen (Urk. 1 S. 5). Jedenfalls trifft sodann aber nicht zu, dass der Beschuldigte – so wollte er wohl implizit geltend machen – irgend etwas an seinem Verhalten geändert hätte, als er realisiert hatte, dass er von Polizeikräften in Gewahrsam genommen wird: So räumte er ein, die Polizei als solche wahrgenommen zu haben, als er das Blaulicht gesehen habe (Urk. 3/1 S. 6). Aus der Fotografie auf dem Haftrapport ergibt sich nun allerdings, dass er sich sogar auf der Wache ganz offensichtlich noch nicht beruhigen und zur Kooperation entschliessen konnte (Urk. 9/1 S. 1). Im Weiteren steht bzw. stand der Beschuldigte bei einem Psychologen in Behand- lung, wobei Gewaltfragen zumindest auch ein Thema gewesen zu sein scheinen (Urk. 4/1 S. 3, 5, 7; Urk. 3/5 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellt der Beschuldigte aber in Abrede, dass es dabei auch um Gewaltfragen gegangen sei. Das Thema beim Psychologen sei die Kommunikation und Problemlösung gewesen. Er habe sowohl im Beruf als auch im Privaten Mühe, zu kommunizieren und auch bei Problemstellungen sei er an seine Grenzen gestossen. Deshalb habe er einen Psychologen aufgesucht (Urk. 75 S. 5). Und schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte auch in der Einvernahme vom

31. Oktober 2012 noch in derartige Wallung geriet, dass der Zustand dem befragenden Staatsanwalt auffiel. Offenbar war der Beschuldigte derart aufge- bracht, dass er darob zu zittern anfing (Urk. 3/4 S. 3). 4.2.3. Aus alledem ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die glaub- hafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen: Es besteht kein Anlass, die lebendigen, authentischen Schilderungen der Privatklägerin in Frage zu stellen, wogegen das Aussageverhalten des Beschuldigten Zweifel daran nährt, ob er im Anklagezeitraum tatsächlich nie gegen die Privatklägerin handgreiflich geworden ist und sich so im Griff hatte, wie er glauben machen möchte. Gegenteils wirken seine Erklärungen beschönigend und scheint er aus- zublenden, was er im Nachhinein betrachtet nicht mehr wahrhaben will.

- 19 - 4.2.4. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint sodann der Arzt- bericht der Permanence Hauptbahnhof vom 17. September 2012 grundsätzlich als ein – wenn auch für sich alleine schwaches – Indiz für die Darstellung der Privatklägerin, sie sei gemäss Anklagesachverhalt B vom Beschuldigten ge- schlagen worden (Urk. 4/2 Anhang). Immerhin schien dem damals untersuchen- den Arzt die Darstellung der Privatklägerin plausibel. Allerdings bleibt zu berück- sichtigen, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem Vorfall einen Arzt aufsuchte, sondern zunächst noch Wochen zuwartete und erst dann, als die Schmerzen nicht von selbst nachgelassen hatten, sich in die ärztliche Behandlung bei der Permanence begab. Zwar spricht dieses Zuwarten für sich alleine – mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 10) und entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 7 f.) – nicht gegen die Sachdarstellung der Privatklägerin und damit gegen den Anklage- sachverhalt. Aufgrund der langen Zeitdauer zwischen dem Vorfall und dem Arzt- besuch und gestützt auf den ärztlichen Befund kann aber nicht mit rechts- genügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass die von der Privatklägerin verspürten Schmerzen ausschliesslich durch den Schlag des Privatklägers gemäss Anklagesachverhalt B verursacht wurden. Dieser Anklagesachverhalt erscheint damit – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – als nicht erstellt. 4.2.5. Was schliesslich das dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt D vor- geworfene Würgen betrifft, erscheint auch dieses – ebenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 11, 13) – als nicht erstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist nicht da- von auszugehen, dass er die Privatklägerin richtiggehend gewürgt hat. Zum einen liesse sich solches durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

1. November 2012 nicht objektivieren (Urk. 7), und zum andern sind die dies- bezüglichen Aussagen der Privatklägerin zuwenig greifbar. Zwar sprach sie im- mer wieder von "würgen", aber jeweils zusammen mit "Oberkörper attackieren", "an der Schulter an die Wand drücken/pressen", "packen an den Schultern und am Hals" u.ä. (Urk. 4/1 S. 2, 3; Urk. 4/2 S. 6), und gegenüber der untersuchenden Ärztin der IRM demonstrierte sie die Tathandlung als ein Drücken mit beiden Händen am Halsansatz auf der Höhe der beiden Schlüsselbeine (Urk. 7 S. 2). Letztlich ist hier wohl auch etwas die Frage, was unter einem Würgen verstanden wird. Nachdem – auch im Sinne der Aussagen der Privatklägerin selbst – davon

- 20 - auszugehen ist, dass ihr durch das Vorgehen des Beschuldigten kein Sauerstoff entzogen worden und sie nicht in Atemnot geraten ist, liegt demnach kein "eigent- liches Würgen" (so schon die Vorinstanz in Urk. 33 S. 11) vor. 4.2.6. Der Sachverhalt ist damit im Sinne der Anklage erstellt, mit Ausnahme der Verursachung von Schmerzen durch einen Schlag an die Hand der Privatklägerin gemäss Anklageziffer B, des sofortigen Einschliessens nach der Wegnahme des Babys gemäss Anklageabschnitt C a.E. und des Würgens unter dem Anklage- abschnitt D.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte das Einschliessen gemäss Anklagesachverhalt C in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung diese Qualifikati- on noch anerkannt. 5.1.1. Im Berufungsverfahren macht der Verteidiger nun geltend, die Privatkläge- rin sei während rund 15 Minuten, vielleicht auch weniger, in einem Zimmer ein- geschlossen gewesen. Die Privatklägerin sei selber davon ausgegangen, schnell wieder aus dem Zimmer gelangen zu können. So sei ihr bewusst gewesen, dass sie ihr Mobiltelefon auf sich getragen habe und so jederzeit hätte Hilfe holen können, wenn der Beschuldigte sie nicht hinausgelassen hätte. Ausserdem habe sie angenommen, dass die Nachbarn sie gehört hätten. Der objektive Tatbestand von Art. 183 StGB sei damit nicht erfüllt. Zudem müsse bezweifelt werden, dass auch der subjektive Tatbestand gegeben sei. Damit sei der Beschuldigte vom Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt C frei zu sprechen (Urk. 75 S. 11 f.; Prot. II S. 13 f.). 5.1.2. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrecht- mässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrecht- mässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fort- bewegungsfreiheit, d.h. die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 154 E. 3.b). Die

- 21 - Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend (BGE 128 IV 73 E. 2a mit Hinweis), eine 7,5 km lange bzw. 10 Minuten dauernde Fahrt ebenfalls (BGE 89 IV 85 E. 1; vgl. auch BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 183 N. 41 und Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth, Hrsg., StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 183 N. 7, je mit weiteren Verweisen). 5.1.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin während 15 Minuten im Schlaf- zimmer eingeschlossen hat, um ungestört packen zu können, hat er diesen Tat- bestand vorsätzlich erfüllt. Die Privatklägerin war zufolge der vergitterten Fenster des Raumes im Untergeschoss und der von aussen abgeschlossenen Türe wäh- rend einer Viertelstunde der Möglichkeit beraubt, sich vom Schlafzimmer an einen anderen Ort zu begeben – insbesondere natürlich dem vom Beschuldigten an sich genommenen Baby zu folgen. Dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon dabei hatte und so die Polizei oder sonstwie Hilfe hätte rufen können (Urk. 4/2 S. 5), oder dass die Nachbarn die Privatklägerin schon gehört hätten, vermag an der Tatbestandsmässigkeit nichts zu ändern: Jedenfalls dann, wenn die Inanspruch- nahme einer befreienden Hilfe von aussen mehr als einige Minuten dauert (vgl. dazu vorstehend), kann sich der Täter nicht darauf berufen, es habe oder hätte sich das Opfer befreien können. Letztlich werden viele Freiheitsberaubungen durch intervenierende Dritte beendet, was jedenfalls im Grundsatz ohne Einfluss auf die Erfüllung des Tatbestandes durch den Täter bleibt. Gleichermassen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass sich die Privatklägerin vorgängig zusammen mit dem Kind selbst im Zimmer eingeschlossen hat (Urk. 24 S. 10). Das mag im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Bedeutung sein, bei der Frage der Strafbarkeit an sich aber nicht. Ob die Privatklägerin durch das Sicheinschliessen zusammen mit dem Baby allenfalls eine Nötigung begangen hat (so die vormalige Verteidigerin in Urk. 24 S. 10), ist vorliegend nicht von Relevanz. Eine irgendwie geartete Schuldkompensation gäbe es jedenfalls nicht. Und wenn der Beschuldigte schliesslich geltend macht, dass ihn die Privatklägerin provoziert habe bzw. jedenfalls eine Mitverantwortung an der Eskalation trage (Urk. 24 S. 11), so ist das ebenfalls ein Umstand, der bei der Bemessung der

- 22 - Strafe zu berücksichtigen sein wird. Dass ein Rechtfertigungsgrund vorliege, der dem Vorgehen des Beschuldigten die Rechtswidrigkeit nähme, wäre nicht ersicht- lich und wird auch nicht behauptet. 5.1.4. Der Beschuldigte ist damit der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Die Vorinstanz hat sodann den Schlag des Beschuldigten auf die Hand der Privatklägerin gemäss Anklagesachverhalt B als leichten Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB gewürdigt (Urk. 33 S. 13-15). 5.2.1. Diesbezüglich bleibt vorab auf folgendes hinzuweisen: Wenn die Vorinstanz von einem leichten Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeht, dann aber neben diesem privilegierten Tatbestand gleichzeitig die qualifizierte Form gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB zur Anwendung bringen will, ist dies nicht möglich. Art. 123 Ziff. 2 StGB schliesst die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aus (BSK StGB II-Roth/ Berkemeier, N. 12 zu Art. 123 StGB m.Hw.). 5.2.2. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen. Nachdem – wie vorstehend dar- gelegt – der Sachverhaltsabschnitt B nicht erstellt werden kann, ist der Beschul- digte diesbezüglich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB frei zu sprechen. 5.3. Dass die weiteren Handlungen gemäss Anklagesachverhalt A und D als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB zu würdigen sind, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 13/14, 15) ist der Beschuldigte deshalb in diesem Sinne schuldig zu sprechen. 5.4. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB

- 23 - (Anklageziffer B) frei zu sprechen ist. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Schuld- spruch zu bestätigen.

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig zusammen- gefasst. Darauf (Urk. 33 S. 15/16) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen) kann verwiesen werden.

E. 6.2 Eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

E. 6.2.1 In objektiver Hinsicht ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie das Ein- schliessen der Privatklägerin durch den Beschuldigten an der untersten Grenze des strafrechtlichen Verhaltens sieht (Urk. 33 S. 16/17): Der Einschluss dauerte lediglich 15 Minuten und erfolgte im eigenen Schlafzimmer, wo sich die Privat- klägerin im Übrigen vorgängig mit dem Kind selbst eingeschlossen hatte. Sodann schloss der Beschuldigte selbst die Tür wieder auf und musste sich demnach die Privatklägerin nicht selbst befreien bzw. war sie auch nicht auf eine irgendwie geartete Befreiungsaktion Dritter angewiesen. Und schliesslich war die Privat- klägerin die ganze Zeit über im Besitze ihres Mobiltelefons, mit welchem sie jederzeit hätte Hilfe anfordern können. Das relativiert die von der Vorinstanz angeführte Ungewissheit über die Dauer der Einschliessung und die damit ver- bundene psychische Belastung der Privatklägerin.

E. 6.2.2 Subjektiv wird das Verschulden noch leicht gemindert: Zwar handelte der Beschuldigte durchaus direktvorsätzlich. Es ist aber die zweifellos angespannte Situation der Eheleute zu beachten, die damals kurz vor der Trennung standen. Auch an jenem 15. September 2012 fand eine verbale Auseinandersetzung über die Gestaltung des Wochenendes statt, im Verlaufe derselben sich die Privat- klägerin überdies zusammen mit dem Baby im Schlafzimmer einschloss. Nach- dem sie damit natürlich gleichzeitig den Beschuldigten von diesem Zimmer aus- geschlossen hatte, lag es damit für diesen einigermassen nahe, anschliessend

- 24 - seinerseits die Schlafzimmertür abzuschliessen, um – davon ist auszugehen – in Ruhe packen zu können.

E. 6.2.3 Mit Blick auf die ganze Bandbreite der von Art. 183 Ziff. 1 StGB erfassten möglichen Freiheitsberaubungen erscheint deshalb vorliegend das konkrete Tat- verschulden als sehr leicht. Wenn die Vorinstanz dafür eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt (Urk. 33 S. 17), erscheint dies als zu hoch. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.

E. 6.2.4 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben keine strafzu- messungsrelevanten Auswirkungen (Urk. 33 S. 17/18; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk. 75 S. 1 ff.).

E. 6.2.5 Hinsichtlich der Freiheitsberaubung war der Beschuldigte sachverhaltlich von Beginn der Untersuchung an geständig (erstmals in Urk. 1 S. 4 f.) und sah auch ein, dass das Einschliessen der Privatklägerin ein Fehler war (Urk. 3/4 S. 2). Das hat eine deutliche Strafminderung zur Folge (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202). Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe deshalb um einen Viertel reduziert (Urk. 33 S. 18), ist das ebenfalls angemessen.

E. 6.2.6 Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen. Betreffend die Höhe der Tagessätze kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 18/19). Die dort festgelegte Tages- satzhöhe von Fr. 80.– erscheint den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und entspricht im Übrigen auch dem Antrag der vormaligen Verteidigung (Urk. 24 S. 14).

E. 6.3 Die Vorinstanz hat für die einfache Körperverletzung unter Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB (Anklagesachverhalt B) sowie für die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalte A und D) eine Busse von Fr. 1'000.– ausgesprochen. Nachdem der Beschuldigte nun

- 25 - bezüglich der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist, bleiben ausschliess- lich die mehrfachen Tätlichkeiten zu beurteilen.

E. 6.3.1 In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass es sich dabei um mehrere, mit- hin fünf bis sechs Tätlichkeiten handelt (vgl. Anklagesachverhalte A und D). Aller- dings wirkte der Beschuldigte dabei lediglich leicht auf die Privatklägerin ein, sodass die objektiven Auswirkungen – auch im Rahmen von Tätlichkeiten – gering blieben. Auf der subjektiven Seite ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Auseinandersetzungen jeweils im Rahmen der ehelichen Spannungen geschah. Für die mehrfachen, fünf- bis sechsmaligen Tätlichkeiten erscheint damit eine Busse von Fr. 500.– dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen.

E. 6.3.2 In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist für diese Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen.

E. 6.4 Gesamthaft ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen tritt.

E. 6.5 Der Beschuldigte befand sich vom 5. bis 23. Oktober 2012 während 19 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 33 S. 21 und Verweise). Diese Haft ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Eine Anrechnung der Untersuchungs- haft auf die Busse ist bei der vorliegenden Konstellation (gleichzeitige Ausfällung einer bedingten Geldstrafe und einer Busse) nicht möglich (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8).

E. 7 Strafvollzug

E. 7.1 Man ist sich allseits einig, dass dem Beschuldigten, der hier erstmals straf- fällig geworden ist (Urk. 34), im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Urk. 12 S. 4; Urk. 24 S. 14 ff.). Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung sind denn auch erfüllt.

- 26 -

E. 7.2 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist damit der Vollzug der Geld- strafe aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 StGB).

E. 8 Zivilansprüche

E. 8.1 Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der Hand- verletzung (gemäss Anklageziffer B) ein Schadenersatzbegehren von Fr. 226.95. Dieser Betrag entspricht den Behandlungskosten bei der Permanence Haupt- bahnhof (Urk. 20 S. 1). Da der Beschuldigte diesbezüglich frei zu sprechen ist, ist dieses Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 8.2 Für die Freiheitsberaubung hat die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 300.– zugesprochen (Urk. 33 S. 24/25).

E. 8.2.1 Schliesst jemand eine andere Person gegen deren Willen ein – was sich vorliegend der Beschuldigte vorwerfen lassen muss –, stellt diese Freiheits- beraubung als Verletzung der Bewegungsfreiheit grundsätzlich einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit dar und zieht deshalb die Pflicht zur Leistung einer Genugtuung nach sich. Für die Bemessung der Genugtuung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei insbesondere die Dauer der Freiheitsent- ziehung, die Art und Weise des Vorgehens des Täters und die dadurch bewirkte Intensität des psychischen Leidens von Bedeutung sind (BGE 129 IV 22 = Pra 2003 Nr. 132 E. 7.4; Hardy Landolt, in: Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band V/1c/2, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaub- te Handlungen, Art. 45-49 OR, 3. Aufl., Zürich 2007, N. 375 und 445 ff. zu Art. 49 OR).

E. 8.2.2 Mit den Fr. 300.– hat die Vorinstanz der Privatklägerin zwar nicht gerade nur eine symbolische, aber doch tiefe Genugtuung zugesprochen. Dieser Betrag erscheint jedoch angemessen: Wie gesehen, bewegte sich das Einschliessen durch den Beschuldigten an der untersten Grenze zur strafbaren Handlung. Das wird bestätigt durch einen Vergleich mit Präjudizien, in welchen wegen Freiheits- beraubungen Genugtuungen zugesprochen worden sind (Hardy Landolt, a.a.O., N. 447 ff. zu Art. 49 OR). Der Einschluss dauerte lediglich 15 Minuten und die

- 27 - psychische Belastung der Privatklägerin wurde dadurch gemildert, dass sie im Besitz ihres Mobiltelefons war und jederzeit hätte Hilfe anfordern können. Dass sie – angeblich – an Platzangst leide (Urk. 20 S. 1), kann mit der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden (Urk. 33 S. 25), nachdem sich die Privatklägerin vorgängig selbst in das Zimmer eingeschlossen hatte. Und ebenfalls kann kein Kriterium für die Bemessung der Genugtuung für die Freiheitsberaubung sein, wenn die Privat- klägerin geltend macht, der Beschuldigte habe ihr anschliessend für zwei Tage und eine Nacht das Baby weggenommen und sich bei niemandem gemeldet (Urk. 20 S. 1).

E. 8.2.3 Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 300.– zu bezahlen.

E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9.1 Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung gemäss dem ange- fochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9) zu bestätigen.

E. 9.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsan- waltschaft unterliegen je mit ihren Berufungsanträgen. In Gewichtung der Themen der beiden Berufungen (Beschuldigter: Schuldpunkt und Folgepunkte angefoch- ten; Staatsanwaltschaft: Strafzumessung angefochten) sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung für seine (erbetene) anwaltliche Verteidigung zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist.

- 28 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 4. …
  3. Von der Erteilung einer Weisung wird abgesehen.
  4. - 7. …
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 540.95 Auslagen Untersuchung Fr. 457.– amtliche Verteidigung Untersuchung gemäss Disp. Ziff. 10 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. ...
  7. Das Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für die amtliche Verteidigung wäh- rend der Dauer der Untersuchungshaft wird auf Fr. 457.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest- gelegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Entscheides Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ Fr. 457.– auszubezahlen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittelbelehrung)"
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Es wird erkannt:
  11. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB.
  12. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB (Anklage- ziffer B) freigesprochen.
  13. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– (wovon 19 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 500.–.
  14. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  15. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  16. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen.
  18. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
  19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. - 30 -
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  21. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'670.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  22. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils
  23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130415-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 22. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juni 2013 (GG130016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Januar 2013 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33) "Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB,

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB,

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (wovon bis und mit heute 19 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Von der Erteilung einer Weisung wird abgesehen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 226.95 zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen.

- 3 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 540.95 Auslagen Untersuchung Fr. 457.– amtliche Verteidigung Untersuchung gemäss Disp. Ziff. 10 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Das Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für die amtliche Verteidigung während der Dauer der Untersuchungshaft wird auf Fr. 457.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgelegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Entscheides Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ Fr. 457.– auszubezahlen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1)

1. Es sei in Aufhebung von Dispositivziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzel- richters des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2013 der Beschuldigte A._____ vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei in Aufhebung von Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2013 auf die von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilansprüchen nicht einzu- treten.

- 4 -

3. Es sei in Aufhebung von Dispositivziffer 9 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2013 die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, sowie jene der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuung zuzusprechen.

5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39 S. 1) Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 5. Juni 2013 wurde der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 19 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte die Vor- instanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest. Von der Erteilung einer Weisung wurde abgesehen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 226.95 und eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens

- 5 - wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung während der Dauer der Untersuchungshaft wurden auf Fr. 457.– festgesetzt und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 33 S. 26 f.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete und kurz begründete Urteil (Urk. 27) liess der Beschuldigte seine damalige (erbetene – die amtliche Verteidigung bestand nur für die Dauer der Untersuchungshaft: Urk. 10/2) Verteidigerin am 10. Juni 2013 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 29). Mit Eingabe vom 13. August 2013 teilte die Verteidigerin mit, dass sie den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 30). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 31 = 33; Urk. 32/2) reichte der Beschuldigte persönlich am 30. September 2013 innert Frist die Beru- fungserklärung ein und stellte einige Beweisanträge (Urk. 35). Mit Präsidial- verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zuge- stellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, ver- schiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und durch Unterlagen zu belegen (Urk. 37). 1.3. Hierauf erhob die Staatsanwaltschaft am 8. Oktober 2013 Anschluss- berufung (Urk. 39). Da deshalb ein Fall notwendiger Verteidigung eingetreten war, wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2013 Frist angesetzt, um mitzuteilen, durch wen er sich im Berufungsverfahren anwaltlich verteidigen lassen wolle (Urk. 41). Am 21. Oktober 2013 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte und unterzeichnete "Datenerfassungsblatt" sowie die Steuer- erklärungen der Jahre 2011 und 2012 ein (Urk. 43 und Urk. 45/1-5) und ersuchte um eine Fristerstreckung zur Benennung einer Verteidigung (Urk. 46). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 wies sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ innert erstreckter Frist als Verteidiger des Beschuldigten aus und reichte eine am

30. Oktober 2013 unterzeichnete Vollmacht ein (Urk. 46; Urk. 48; Urk. 50).

- 6 - 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2013 wurde dem Verteidiger Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu präzisieren und mitzuteilen, ob an den bereits durch den Beschuldigten gestellten Beweisanträgen festgehalten werde (Urk. 52). Nachdem der Verteidiger sich innert erstreckter Frist nicht aus- reichend geäussert hatte (Urk. 54 und Urk. 56), wurde ihm mit Schreiben vom

6. Januar 2014 erneut Frist angesetzt, um die noch offenen Punkte zu beantwor- ten (Urk. 58). Am 20. Januar 2014 reichte der Verteidiger die präzisierten Berufungs- und Beweisanträge ein (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom

21. Januar 2014 wurde die Eingabe des Verteidigers der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um sich zu den modifizierten Beweisanträgen des Beschuldigten zu äussern (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 28. Januar 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 64). Die Privat- klägerin teilte mit Schreiben vom 30. Januar 2014 im Wesentlichen mit, dass die Beweisanträge abzuweisen seien (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom

5. Februar 2014 wurden die einzig noch offenen (vgl. dazu Urk. 60 S. 2) Beweis- anträge des Beschuldigten auf Einvernahme dreier Zeugen abgewiesen (Urk. 67). 1.5. Die Staatsanwaltschaft zog mit Eingabe vom 20. Mai 2014 ihre Anschluss- berufung vollumfänglich zurück (Urk. 72). Hiervon ist vorab Vormerk zu nehmen. 1.6. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te und sein erbetener Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8

f. und S. 11). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 15 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- spruchs und der Sanktion (Dispositiv-Ziffern 1 bis 4), der Entscheide betreffend die Zivilansprüche der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) und der Kosten- auflage (Dispositiv-Ziffer 9) anfechten (Urk. 60 S. 1; Urk. 76 S. 1; Prot. II S. 9 f. und S. 14).

- 7 - Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 9 f.):

- Entscheid betreffend die Nichterteilung einer Weisung (Dispositiv-Ziffer 5);

- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8);

- Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Dispositiv-Ziffer 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Prozessuales 3.1. Der Verteidiger beanstandet, dass die von der Anklagebehörde geltend gemachten Vorwürfe gemäss den Sachverhaltsabschnitten A und B unklar und unpräzise seien. Es gehe für den Beschuldigten nicht deutlich hervor, wann, wie oft und was er konkret begangen haben soll. Gegen diese unklaren Vorwürfe könne sich der Beschuldigte nicht zur Wehr setzen. Auf die Anklage gemäss den Sachverhaltsabschnitten A und B könne deshalb nicht eingetreten werden (Urk. 76 S. 7). 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zudem den Schutz der Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte hat demnach Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Die Anklageschrift ist nicht Selbst- zweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes

- 8 - und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (BGE 133 IV 235 E. 6.2; Entscheide des Bundes- gerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3, 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 6.3.3 und 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.2). 3.3. Die Anklageschrift hält im Sachverhaltsabschnitt A fest, dass es im Sommer 2012 in der ehelichen Wohnung an datumsmässig nicht mehr genau bestimmbaren Abenden vier bis fünf Mal zu Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, in dessen Verlauf der Beschuldigte jeweils der Privatklägerin mit offenen Händen auf den Kopf und den Oberkörper geschla- gen und ihr zudem Gegenstände wie Kleider, Schuhe oder Sportausrüstungs- gegenstände nachgeworfen habe. Zudem habe der Beschuldigte die Privatkläge- rin bei einem dieser Vorfälle am Hals gepackt und sie geschüttelt (Urk. 12 S. 2). Im Sachverhaltsabschnitt B wird sodann festgehalten, dass die Privatklägerin im Rahmen eines in Sachverhaltsabschnitt A umschriebenen Vorfalls schützend ihre Hände zum Kopf gehoben habe, worauf der Beschuldigte ihr einen heftigen Schlag auf die rechte Hand versetzt habe. Infolge dieses Schlags habe die Privat- klägerin während mehreren Wochen deutliche Schmerzen verspürt (Urk. 12 S. 2). 3.4. Es mag zwar zutreffen, dass die Anklageschrift in den Sachverhaltsab- schnitten A und B eher knapp gehalten ist und die Vorwürfe in zeitlicher Hinsicht sowie bezüglich der Umschreibung der konkreten Handlungen in gewissem Masse als vage erscheinen. Die Anklagevorwürfe sind aber dennoch unverwech- selbar und genügend konkret umschreiben. Für den Beschwerdeführer war in klarer Weise ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden und er war ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. So genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vor- geworfen wird (Entscheide des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5, mit Hinweisen). Die Anklageschrift hält als Tatzeitpunkt den "Sommer

- 9 - 2012" fest. Durch die Bezeichnung dieses genau umschriebenen, nicht unverhält- nismässig langen Zeitraums wird dem Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht hin- reichend genau vorgeworfen, wann er die inkriminierten Taten begangen haben soll. Auch die konkreten Tathandlungen sind in der Anklageschrift hinreichend genau umschrieben, sodass der Beschuldigte weiss, was ihm konkret vorge- worfen wird. Das Anklageprinzip wurde somit nicht verletzt.

4. Sachverhalt 4.1. Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts C der Anklage hat der Beschuldig- te von Anbeginn des Untersuchungsverfahrens an anerkannt, seine Frau, die Privatklägerin, am 15. September 2012 eine Zeit lang im Schlafzimmer einge- schlossen zu haben (vgl. dazu die Verweise in Urk. 33 S. 5). Basierend auf den Aussagen der Privatklägerin gingen Anklage und Vorinstanz dabei von 15 Minu- ten aus. Soweit der Beschuldigte nun im Berufungsverfahren – erstmals – geltend machen will, es seien tatsächlich weniger als 10 Minuten gewesen und es handle sich deshalb "um ein Bagatellvorkommen, welches nicht strafwürdig" sei (Urk. 35 S. 2; Urk. 75 S. 6 f.; Urk. 76 S. 11; Prot. II S. 13 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Gegenteils ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte selbst die Zeit- dauer der Einschliessung in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2012 auf "ca. eine halbe Stunde" geschätzt hat (Urk. 3/1 S. 5). In der tags darauf erfolgten Hafteinvernahme relativierte er das dann zwar ein bisschen, aber immer noch nur auf "es war glaube ich nicht eine halbe Stunde; ich habe gesagt, maximal eine halbe Stunde" (Urk. 3/2 S. 3). Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2012 nahm er die zuvor von der Privatklägerin zu Protokoll gegebenen Depositionen auf und sagte: "Es stimmt, dass dies [das Ein- sperren] etwa eine Viertelstunde dauerte" (Urk. 3/4 S. 2). In der Schlusseinver- nahme anerkannte der Beschuldigte dann den Vorhalt, dass er die Privatklägerin ca. 15 Minuten im Zimmer eingeschlossen habe (Urk. 3/5 S. 3), und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei (Urk. 23 S. 3). Es ist daher offensichtlich, dass die nunmehrige Behauptung des Beschuldigten, es seien weniger als 10 Minuten gewesen, einzig im prozesstaktischen Bestreben gründet, im Berufungsverfahren noch einige Minuten "herauszuschinden". Ein realer

- 10 - Hintergrund kann ausgeschlossen werden: Wenn denn das Einschliessen tat- sächlich weniger als 10 Minuten gedauert hätte, hätte dies der Beschuldigte ganz sicher schon früher einmal so vorgebracht und schon gar nicht die Dauer anfäng- lich auf gegen eine halbe Stunde geschätzt. Nicht widerlegt kann dem Beschul- digten dann aber werden, dass er vor dem Einschliessen der Privatklägerin noch einen halbstündigen Spaziergang mit der gemeinsamen Tochter gemacht habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/4 S. 2; Urk. 75 S. 6 f. – und die Privatklägerin nicht sofort eingeschlossen hat, nachdem diese ihrerseits die Tür geöffnet und er das Baby an sich genommen hatte [so die Anklageschrift]). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die diesbezügliche Darstellung der Privatklägerin etwas verkürzt ausgefallen ist (Urk. 4/2 S. 5), und zur Schilderung des Beschuldigten wurde sie dann nicht mehr befragt. Mit dieser Einschränkung ist damit auch im Berufungs- verfahren vom Anklagesachverhalt gemäss Abschnitt C auszugehen. 4.2. Was die übrigen Anklagepunkte betrifft, stellt der Beschuldigte durchwegs in Abrede, jemals gegenüber der Privatklägerin handgreiflich geworden zu sein. Die entsprechenden Vorwürfe seien allesamt falsch und von der Privatklägerin nur erhoben worden, um sich einen Vorteil im seinerzeitigen Eheschutzverfahren bzw. im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu verschaffen. Die Privatklägerin wolle ihm "einfach nur Schmerzen zufügen" und habe "eine Boshaftigkeit" an sich. Eigentlich sei er – der Beschuldigte – "Opfer ihrer Gewalttätigkeit" (Urk. 23 S. 4; Urk. 75 S. 7 ff.; Urk. 76 S. 7 ff.). Wie ein bestrittener Sachverhalt zu erstellen ist, hat die Vorinstanz richtig darge- stellt (Urk. 33 S. 5/6, 9). Darauf kann verwiesen werden (Urk. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.1. Vorerst sind die Aussagen der Privatklägerin zu analysieren. Sie sind im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben (Urk. 33 S. 6 f.). Letztlich kann der Vor- instanz – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 7 ff.) – auch darin gefolgt werden, dass sie glaubhaft sind: 4.2.1.1. Dabei stehen aber weniger die Argumente im Vordergrund, dass die Privatklägerin gesagt hat, sie habe beim Vorfall vom 5. Oktober 2012 Angst gehabt, und dass sie die fragliche Situation bei der Polizei mit der einvernehmen-

- 11 - den Person nachgestellt habe (so die Vorinstanz in Urk. 33 S. 10): Auszusagen, dass man vor einem aggressiven und handgreiflichen Ehemann Angst gehabt habe, käme einer aussagenden Person wohl auch bei einer Falschbelastung noch ziemlich schnell in den Sinn und ist darum kein gewichtiges Realkennzeichen, und dass die Privatklägerin das von ihr geschilderte Verhalten des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme an der befragenden Beamtin demonstrierte, ist insoweit nicht besonders bemerkenswert, als die Privatklägerin dazu aufgefordert worden war (Urk. 4/1 S. 3). 4.2.1.2. Die polizeiliche Einvernahme vom 5. Oktober 2012 – also am Tag der Anzeige durch die Privatklägerin – erscheint aber auch so aus mehreren Gründen als sehr authentisch, spontan und frei von Lügensignalen: Insbesondere spricht schon einmal der ganze Verlauf der Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gewichtig gegen die These des Beschuldigten, es habe die Privatkläge- rin die Vorwürfe erfunden: Offensichtlich war die Auseinandersetzung jenen Tags

– eine solche verbaler Art wird auch vom Beschuldigten eingestanden – Auslöser dafür, dass sich die Privatklägerin an die Polizei gewandt hatte. So schilderte die Privatklägerin recht detailliert, was sich abgespielt habe, wie der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt, geschrien und nach dem Kind gefragt habe. Die einver- nehmende Polizeibeamtin fragte Einzelheiten nach (z.B. wo und wie der Beschul- digte die Privatklägerin geschlagen habe) und forderte die Privatklägerin schliess- lich auf, das Würgen an ihr – der Beamtin – zu demonstrieren (Urk. 4/1 S. 2/3). Die weiteren Vorfälle anderer Daten, die schliesslich Eingang in die Anklageschrift gefunden haben, wurden dagegen von der Privatklägerin nicht von sich aus, sondern erst auf – teils gar insistierendes – Nachfragen der Beamtin erwähnt. Zunächst antwortete die Privatklägerin auf die – wohl gewohnheitsmässig gestell- te – Frage, ob es vor dem Ereignis vom 5. Oktober 2012 schon einmal tätliche Übergriffe gegeben habe: "Ja, es gab mehrere Male, während diesem Sommer Gewalttätigkeiten von ihm. Er sieht regelmässig einen Psychologen, dort gibt er zu, dass er ein Gewaltproblem hat. Er hat schon andere Menschen angegriffen." Aufgrund dieser recht pauschalen Antwort sah sich die befragende Beamtin zur Nachfrage veranlasst. Darauf präzisierte die Privatklägerin: "Er hat mich mit Gegenständen beworfen, er hat mich leicht gewürgt. Er ist insgesamt vielleicht

- 12 - 4 oder 5 Mal handgreiflich geworden". Auf weiteres Nachfragen beschrieb die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie "nicht mit der Faust in das Gesicht" geschlagen habe, sondern es sei mehr ein "Schieben, Stossen und Würgen" gewesen, und schliesslich erwähnte sie, dass sie einmal die Permanence am Hauptbahnhof aufgesucht habe, worüber ein Arztbericht bestehe (Urk. 4/1 S. 3). Nach Fragen darüber, wie die Beziehung mit dem Beschuldigten nach Ansicht der Privatklägerin weitergehen solle (Urk. 4/1 S. 4), kam das Gespräch dann schliess- lich auf das Wochenende vom 15./16. September 2012, wo der Beschuldigte alleine mit der Tochter weggefahren sei, und hernach mehr "en passant" darauf, dass der Beschuldigte damals die Privatklägerin vorübergehend in einem Zimmer eingeschlossen habe (Urk. 4/1 S. 4/5). Die Beamtin fragte hier dann noch nach der Dauer der Einschliessung und danach, ob Solches schon mehrfach vorge- kommen sei. Anschliessend war die Einvernahme nach zwei Fragen zum Zustand des Beschuldigten beendet (Urk. 4/1 S. 5). So sieht die Einvernahme einer Frau, die ihren Mann zu Unrecht belastet, um sich im Eheschutzverfahren bzw. im Verfahren vor der KESB ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen, nicht aus. Schon die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom

5. Oktober 2012, der sie sichtlich aufgewühlt zu haben schien, machen ganz klar nicht den Eindruck von prozesstaktischen, erfundenen Belastungen. Gegenteils fällt auf, wie authentisch die Privatklägerin das Geschehen zu beschreiben ver- suchte und auch erkennbar bemüht war, den Beschuldigten nicht ungerechtfertigt übermässig zu belasten. Insbesondere hielt sie der – im Protokollkontext schon fast suggestiv erscheinenden – Frage der Beamtin "wohin hat Ihr Ehemann Sie geschlagen?" deutlich relativierend entgegen, "er hat mich vor allem an die Wand gedrückt und mich gewürgt" (Urk. 4/1 S. 2). Sie beschrieb sodann nur einen Schlag mit der offenen, flachen Hand gegen die rechte Halshälfte unterhalb des Ohrs (Urk. 4/1 S. 2/3). Auch das von ihr beschriebene Würgen versuchte sie realistisch einzuordnen: "Er hat schon gedrückt, aber ich bin nicht in Ohnmacht gefallen" (Urk. 4/1 S. 3). Die weiteren, früheren Ereignisse (Sommer 2012, Wochenende vom 15./16. September 2012) schilderte die Privatklägerin dann – wie gesehen – nicht einmal von sich aus, sondern erst auf Nachfrage der ein- vernehmenden Polizeibeamtin, und der strafrechtlich schwerste Vorwurf der

- 13 - Freiheitsberaubung (Einschliessen im Zimmer) kam gar erst gleichsam zufällig und im Zusammenhang mit Fragen der Beamtin zum Kind zur Sprache. Es kann vermutet werden, dass die Privatklägerin die Vorfälle vor dem 5. Oktober 2012 von sich aus möglicherweise nicht einmal vorgebracht hätte, wenn sie von der befragenden Polizeibeamtin nicht danach gefragt worden wäre (vgl. Urk. 4/1 S. 3 ab Frage 15). Hätte deshalb die Privatklägerin die Absicht gehabt, den Beschuldigten wider besseres Wissen zu diffamieren, um sich im Hinblick auf das Eheschutzverfahren bzw. auf das Verfahren vor der KESB einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, hätte sie wohl gravierendere und jedenfalls deutlichere Vorwürfe erhoben, und sie hätte die Belastungen auch kaum erst auf Nachfrage der einver- nehmenden Person, sondern von sich aus vorgebracht. 4.2.1.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2012 schilderte die Privatklägerin die Vorfälle dann detaillierter (Urk. 472 S. 3 ff.). Das ist insofern nicht aussergewöhnlich, als es in der ersten Befragung am 5. Oktober 2012 mehr um eine erste spontane Aufnahme, ein Umreissen der verschiedenen Vorfälle gegangen war. Im Hinblick auf die Einvernahme am 31. Oktober 2012 hatte die Privatklägerin dagegen dann Gelegenheit, sich die Geschehnisse noch- mals in Ruhe durch den Kopf gehen zu lassen und sich auf die Einvernahme vor- zubereiten, mögliche Fragen zu antizipieren. Das wäre an sich eine Ausgangs- lage, in welcher Vorwürfe aggraviert, zugespitzt und sich jedenfalls konkret "zu- rechtgelegt" werden könnten, wenn es darum ginge, jemanden gezielt zu diskredi- tieren. Wiederum können aber solche Tendenzen in den Aussagen der Privatklä- gerin nicht erkannt werden. Auch in dieser zweiten Einvernahme sagte sie zu- rückhaltend aus und war offenkundig bemüht, bei der Wahrheit zu bleiben. Sie verschwieg auch hier Elemente nicht, welche den Grundvorwurf an den Beschul- digten relativieren (z.B. Schläge "mit offenen Händen", "nicht ein wirklich festes Würgen") und räumte ein, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste. Vom Gehalt her deckten sich die Aussagen der Privatklägerin – teils präzisiert – mit jenen in der polizeilichen Einvernahme. Wenn die vormalige Verteidigerin in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung rügte, es habe die Privatklägerin zum Beschul-

- 14 - digten auffallend pauschal den Begriff "aggressiv" in den Raum gestellt, ohne detaillierter zu beschreiben, was sie damit meine (Urk. 24 S. 5/6), so erscheint dies als etwas gesucht. Zwar stimmt schon, dass die Privatklägerin bei der Beschreibung der Ereignisse vom 15. September 2012 zweimal innert kurzer Zeit das damalige Verhalten des Beschuldigten als "wirklich aggressiv" beschrieben hat, ohne ergänzend zu auszuführen, wie genau sich diese Aggressivität geäus- sert habe (Urk. 4/2 S. 5). Aus dem Kontext ergibt sich aber nicht, dass diese Darstellung ohne realen Hintergrund gewesen wäre, sondern es ist vielmehr anzunehmen, dass die Privatklägerin eine nähere Umschreibung eben für ent- behrlich gehalten hat (der Staatsanwalt fragte denn auch nicht näher nach). Im Zusammenhang ist denn auch eigentlich klar, was man sich unter der damaligen Beschreibung vorzustellen hat: So schilderte die Privatklägerin die Situation an jenem Samstagmorgen als "angespannt", und wenn die Privatklägerin ausführt, der Beschuldigte habe sich mit der Zeit etwas beruhigt, sie hätten durch die geschlossene Tür kommuniziert, und als er ruhiger gewesen sei, habe sie die Türe aufgemacht (Urk. 4/2 S. 5), so ist daraus – e contrario – zwanglos zu schliessen, dass der Beschuldigte vorher eben nicht ruhig, sondern aufgeregt, aufgebracht gewesen ist. Aus der Beschreibung des Beschuldigten als aggressiv und aufgebracht ergibt sich damit genügend klar, was die Privatklägerin damit aussagen wollte (nota bene gab der Beschuldigte am 6. Oktober 2012 zu, an die Türe gepoltert zu haben: Urk. 3/1 S. 4, und beschrieb er am 31. Oktober 2012 seinen Zustand am 15. September 2012 selbst als "aufgebracht": Urk. 3/4 S. 2; in der Berufungserklärung schreibt er von einer "äusserst emotionalen" Situation: Urk. 35 S. 1). Offensichtlich befürchtete sie vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Erfahrungen, dass der Beschuldigte erneut handgreiflich werden könnte. Auch in den Aussagen der Privatklägerin vom 31. Oktober 2012 sind damit keine Indizien zu erkennen, dass es sich – wie der Beschuldigte geltend macht – um falsche Belastungen handeln würde. 4.2.1.4. Gesamthaft erscheinen damit die Aussagen der Privatklägerin als glaub- haft. Sie schilderte die verschiedenen Vorfälle gleichbleibend anschaulich, leben- dig und spontan, und auch in der Einvernahme vom 31. Oktober 2012 – einen knappen Monat nach der ersten Befragung und somit nach einer gewissen "Vor-

- 15 - bereitungszeit" – waren keinerlei Tendenzen erkennbar, die auf eine übermässige (Falsch-) Belastung des Beschuldigte hindeuteten. Durchwegs ist das Bemühen der Privatklägerin festzustellen, bei der Wahrheit bleiben zu wollen. 4.2.1.5. Der Verteidiger macht hierzu geltend, dass bei der Sachverhaltserstellung nicht nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen, sondern vielmehr auch die Glaub- würdigkeit der Person massgeblich sei. Das einzige Ziel der Privatklägerin sei es, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Bild stellen zu können. Dafür seien ihr offensichtlich viele Mittel recht (Urk. 76 S. 8 f.). Die Privatklägerin habe in der Untersuchung nicht zurückhaltend, sondern vielmehr berechnend ausgesagt. Sie sei eine schlaue bzw. clevere Person und wisse genau, wenn sie mit ihren Schilderungen übertreibe, dass man ihr dann nicht mehr glaube und man sie nicht mehr ernst nehme (Prot. II S. 11 f.). Zur Untermauerung des Standpunkts, dass die Privatklägerin nicht glaubwürdig sei (vgl. Urk. 76 S. 9), reichte der Verteidiger diverse E-Mails, eine Verfügung des Bezirksrats Meilen sowie einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV gegen den Beschuldigten ins Recht (Urk. 78/1-8). Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 75 S. 3 ff.) und wie auch aus den Akten, insbesondere den vorstehend erwähnten E-Mails, ersichtlich ist, ist die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erheblich belastet. Die Privatklägerin bringt in den von ihr verfassten E-Mails ihren Unmut gegenüber dem Beschuldigten klar und unmissverständlich zum Ausdruck. Auch gegenüber Dritten spart sie nicht an Kritik am Beschuldigten und stellt ihn damit in ein schlechtes Licht. Dass die Privatklägerin während einem laufenden Eheschei- dungsverfahren und einem Verfahren vor der KESB entsprechende Nachrichten mit derartigem Inhalt an Dritte sendet, beschlägt ohne Weiteres ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und ist damit bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichti- gen. Es fällt aber auf, dass die eingereichten E-Mails aus dem Jahr 2013 und die beiden weitern Unterlagen aus dem Jahr 2014 datieren, die Anzeigeerstattung bzw. die Einvernahme bei der Polizei aber bereits am 5. Oktober 2012 (Urk. 4/1) und diejenige bei der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2012 (Urk. 4/2) statt- fanden. Vorliegend ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sich der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, insbesondere in Bezug auf

- 16 - die gemeinsame Tochter, im Zeitraum von der polizeilichen bzw. der staatsan- waltlichen Einvernahme bis zum Verfassen der genannten E-Mails noch weiter zugespitzt hatte. Dementsprechend kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass die Privatklägerin bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bzw. der genannten Einvernahmen bestrebt war, den Beschuldigten in einem schlechten Licht darzustellen, um sich gegebenenfalls Vorteile für das Eheschutz- verfahren bzw. das Verfahren vor der KESB zu verschaffen. Doch selbst wenn aufgrund der fraglichen E-Mails auf eine getrübte Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin geschlossen werden muss, vermag dies nicht ihre durchwegs glaub- haften und nachvollziehbaren Aussagen zu erschüttern und in Zweifel zu ziehen. 4.2.2. Demgegenüber offenbaren die Aussagen des Beschuldigten (dazu Urk. 33 S. 7/8, 11/12) eine beschönigende Haltung. Zunächst fällt schon einmal auf, dass er zwar über alle Befragungen hinweg konstant in Abrede stellt, im Sinne der Anklagevorwürfe gegenüber der Privatklägerin handgreiflich geworden zu sein, in der ersten Einvernahme am 6. Oktober 2012 aber mit Blick auf frühere Vorfälle Solches zumindest implizit einräumen musste: Auf die Frage "Kam es schon früher zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau?" antwortete der Beschuldigte zunächst nämlich nicht, sondern erwiderte: "Sie ging schon einmal zur Polizei." Auf die polizeiliche Nachfrage ergänzte er dann: "…, ob das eine tätliche Auseinandersetzung war, weiss ich nicht, …" (Urk. 3/1 S. 3). Aus diesen Antworten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte zumindest die Möglich- keit offen lässt, gegenüber der Privatklägerin früher einmal tätlich geworden sein zu können. Bestätigt wird das durch seine Antwort in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2012, wonach es in dieser Phase [gemeint ist der Zeitraum der Anklagevorwürfe; Hervorhebung durch das Gericht] zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen sei (Urk. 3/4 S. 2; anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte der Beschuldigte dann aber, dass es auch in den anderen Phasen nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, Urk. 75 S. 8). Auch wenn sich diese Zugeständnisse gemäss Aussagen des Beschuldigten auf eine Zeit vor der Heirat beziehen (Urk. 3/1 S. 3), relativiert das seine vorliegend gegenüber der Anklage eingenommene kategorische Haltung schon etwas. Zumindest erschiene es vor diesem Hintergrund nicht als geradezu persönlichkeitsfremd, dass dem

- 17 - Beschuldigten einmal - wie die Vorinstanz schreibt (Urk. 33 S. 12) - "die Hand ausrutscht". Das wird bestärkt durch den ebenfalls bereits durch die Vorinstanz angesproche- nen Vorfall mit dem Schuhgestell: Aus einer objektiven Warte ist mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er am 15. September 2012 "keinerlei Aggressivität" gezeigt habe (Urk. 3/4 S. 2), nicht wirklich in Einklang zu bringen, dass er damals

– wie er auf Vorhalt eingestehen musste – in ein Schuhgestell getreten hat (Urk. 3/4 S. 4 und Anhang). Auch wenn der Beschuldigte in seiner Berufungs- erklärung darauf hinweist, dass das Gestell dabei nicht beschädigt worden sei (Urk. 35 S. 2), ist ein solcher Tritt offensichtlich gleichwohl Ausdruck eines unkon- trollierten Gefühlsausbruchs. Eher merkwürdig ist sodann die Argumentation des Beschuldigten, dass der Tritt in das Schuhgestell gerade aufzeige, "dass sich die angestaute Aggression nicht zur Gewalttätigkeit entwickelt" habe (Urk. 35 S. 2). Erstens ist auch ein Tritt in ein Schuhgestell als "Gewalt" zu bezeichnen, selbst wenn das Gestell möglicherweise nicht beschädigt wurde, sondern nur auseinan- dergeborsten ist (vgl. Urk. 3/4 Anhang; so erklärte er auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass das Schuhgestell durch seinen Tritt nicht kaputt gegan- gen sei, sondern es seien dadurch nur die Schuhe herum geflogen, Urk. 75 S. 7), und zweitens konnte er in jenem Moment gegenüber der Privatklägerin gar nicht gewalttätig werden (so ist wohl die "Beweisführung" des Beschuldigten zu ver- stehen), weil sich diese eben im Zimmer eingeschlossen hatte. Ebenfalls in das beschönigende Aussageverhalten des Beschuldigten passen seine Ausführungen zu den Umständen der Verhaftung am 5. Oktober 2012 (auch wenn dann schliesslich wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht weiter unter- sucht worden ist: Urk. 14): Aus dem Polizeirapport vom 6. Oktober 2012 ergibt sich nämlich, dass sich der Beschuldigte gegen seine spätabendliche Verhaftung am 5. Oktober 2012 sehr heftig zur Wehr gesetzt hat und schliesslich durch mehrere Polizeibeamte überwältigt und mit Hand- und Fussfesseln arretiert werden musste, wobei er – jegliche Kooperation verweigernd und die Beamten beschimpfend – gar in den Kastenwagen getragen werden musste (Urk. 1 S. 4/5). Wenn der Beschuldigte dazu dann später sagt, er habe nicht realisiert, dass es

- 18 - sich um Polizisten gehandelt habe (Urk. 3/1 S. 6; ebenso Urk. 75 S. 5), so erscheint dies schon einmal als wenig glaubhaft, nachdem die Polizisten uni- formiert aufgetreten sind (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/1 S. 6) und den Beschuldigten vor dem Zugriff angesprochen haben wollen (Urk. 1 S. 5). Jedenfalls trifft sodann aber nicht zu, dass der Beschuldigte – so wollte er wohl implizit geltend machen – irgend etwas an seinem Verhalten geändert hätte, als er realisiert hatte, dass er von Polizeikräften in Gewahrsam genommen wird: So räumte er ein, die Polizei als solche wahrgenommen zu haben, als er das Blaulicht gesehen habe (Urk. 3/1 S. 6). Aus der Fotografie auf dem Haftrapport ergibt sich nun allerdings, dass er sich sogar auf der Wache ganz offensichtlich noch nicht beruhigen und zur Kooperation entschliessen konnte (Urk. 9/1 S. 1). Im Weiteren steht bzw. stand der Beschuldigte bei einem Psychologen in Behand- lung, wobei Gewaltfragen zumindest auch ein Thema gewesen zu sein scheinen (Urk. 4/1 S. 3, 5, 7; Urk. 3/5 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellt der Beschuldigte aber in Abrede, dass es dabei auch um Gewaltfragen gegangen sei. Das Thema beim Psychologen sei die Kommunikation und Problemlösung gewesen. Er habe sowohl im Beruf als auch im Privaten Mühe, zu kommunizieren und auch bei Problemstellungen sei er an seine Grenzen gestossen. Deshalb habe er einen Psychologen aufgesucht (Urk. 75 S. 5). Und schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte auch in der Einvernahme vom

31. Oktober 2012 noch in derartige Wallung geriet, dass der Zustand dem befragenden Staatsanwalt auffiel. Offenbar war der Beschuldigte derart aufge- bracht, dass er darob zu zittern anfing (Urk. 3/4 S. 3). 4.2.3. Aus alledem ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die glaub- hafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen: Es besteht kein Anlass, die lebendigen, authentischen Schilderungen der Privatklägerin in Frage zu stellen, wogegen das Aussageverhalten des Beschuldigten Zweifel daran nährt, ob er im Anklagezeitraum tatsächlich nie gegen die Privatklägerin handgreiflich geworden ist und sich so im Griff hatte, wie er glauben machen möchte. Gegenteils wirken seine Erklärungen beschönigend und scheint er aus- zublenden, was er im Nachhinein betrachtet nicht mehr wahrhaben will.

- 19 - 4.2.4. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint sodann der Arzt- bericht der Permanence Hauptbahnhof vom 17. September 2012 grundsätzlich als ein – wenn auch für sich alleine schwaches – Indiz für die Darstellung der Privatklägerin, sie sei gemäss Anklagesachverhalt B vom Beschuldigten ge- schlagen worden (Urk. 4/2 Anhang). Immerhin schien dem damals untersuchen- den Arzt die Darstellung der Privatklägerin plausibel. Allerdings bleibt zu berück- sichtigen, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem Vorfall einen Arzt aufsuchte, sondern zunächst noch Wochen zuwartete und erst dann, als die Schmerzen nicht von selbst nachgelassen hatten, sich in die ärztliche Behandlung bei der Permanence begab. Zwar spricht dieses Zuwarten für sich alleine – mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 10) und entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 7 f.) – nicht gegen die Sachdarstellung der Privatklägerin und damit gegen den Anklage- sachverhalt. Aufgrund der langen Zeitdauer zwischen dem Vorfall und dem Arzt- besuch und gestützt auf den ärztlichen Befund kann aber nicht mit rechts- genügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass die von der Privatklägerin verspürten Schmerzen ausschliesslich durch den Schlag des Privatklägers gemäss Anklagesachverhalt B verursacht wurden. Dieser Anklagesachverhalt erscheint damit – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – als nicht erstellt. 4.2.5. Was schliesslich das dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt D vor- geworfene Würgen betrifft, erscheint auch dieses – ebenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 11, 13) – als nicht erstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist nicht da- von auszugehen, dass er die Privatklägerin richtiggehend gewürgt hat. Zum einen liesse sich solches durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

1. November 2012 nicht objektivieren (Urk. 7), und zum andern sind die dies- bezüglichen Aussagen der Privatklägerin zuwenig greifbar. Zwar sprach sie im- mer wieder von "würgen", aber jeweils zusammen mit "Oberkörper attackieren", "an der Schulter an die Wand drücken/pressen", "packen an den Schultern und am Hals" u.ä. (Urk. 4/1 S. 2, 3; Urk. 4/2 S. 6), und gegenüber der untersuchenden Ärztin der IRM demonstrierte sie die Tathandlung als ein Drücken mit beiden Händen am Halsansatz auf der Höhe der beiden Schlüsselbeine (Urk. 7 S. 2). Letztlich ist hier wohl auch etwas die Frage, was unter einem Würgen verstanden wird. Nachdem – auch im Sinne der Aussagen der Privatklägerin selbst – davon

- 20 - auszugehen ist, dass ihr durch das Vorgehen des Beschuldigten kein Sauerstoff entzogen worden und sie nicht in Atemnot geraten ist, liegt demnach kein "eigent- liches Würgen" (so schon die Vorinstanz in Urk. 33 S. 11) vor. 4.2.6. Der Sachverhalt ist damit im Sinne der Anklage erstellt, mit Ausnahme der Verursachung von Schmerzen durch einen Schlag an die Hand der Privatklägerin gemäss Anklageziffer B, des sofortigen Einschliessens nach der Wegnahme des Babys gemäss Anklageabschnitt C a.E. und des Würgens unter dem Anklage- abschnitt D.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte das Einschliessen gemäss Anklagesachverhalt C in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung diese Qualifikati- on noch anerkannt. 5.1.1. Im Berufungsverfahren macht der Verteidiger nun geltend, die Privatkläge- rin sei während rund 15 Minuten, vielleicht auch weniger, in einem Zimmer ein- geschlossen gewesen. Die Privatklägerin sei selber davon ausgegangen, schnell wieder aus dem Zimmer gelangen zu können. So sei ihr bewusst gewesen, dass sie ihr Mobiltelefon auf sich getragen habe und so jederzeit hätte Hilfe holen können, wenn der Beschuldigte sie nicht hinausgelassen hätte. Ausserdem habe sie angenommen, dass die Nachbarn sie gehört hätten. Der objektive Tatbestand von Art. 183 StGB sei damit nicht erfüllt. Zudem müsse bezweifelt werden, dass auch der subjektive Tatbestand gegeben sei. Damit sei der Beschuldigte vom Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt C frei zu sprechen (Urk. 75 S. 11 f.; Prot. II S. 13 f.). 5.1.2. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrecht- mässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrecht- mässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fort- bewegungsfreiheit, d.h. die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 154 E. 3.b). Die

- 21 - Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend (BGE 128 IV 73 E. 2a mit Hinweis), eine 7,5 km lange bzw. 10 Minuten dauernde Fahrt ebenfalls (BGE 89 IV 85 E. 1; vgl. auch BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 183 N. 41 und Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth, Hrsg., StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 183 N. 7, je mit weiteren Verweisen). 5.1.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin während 15 Minuten im Schlaf- zimmer eingeschlossen hat, um ungestört packen zu können, hat er diesen Tat- bestand vorsätzlich erfüllt. Die Privatklägerin war zufolge der vergitterten Fenster des Raumes im Untergeschoss und der von aussen abgeschlossenen Türe wäh- rend einer Viertelstunde der Möglichkeit beraubt, sich vom Schlafzimmer an einen anderen Ort zu begeben – insbesondere natürlich dem vom Beschuldigten an sich genommenen Baby zu folgen. Dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon dabei hatte und so die Polizei oder sonstwie Hilfe hätte rufen können (Urk. 4/2 S. 5), oder dass die Nachbarn die Privatklägerin schon gehört hätten, vermag an der Tatbestandsmässigkeit nichts zu ändern: Jedenfalls dann, wenn die Inanspruch- nahme einer befreienden Hilfe von aussen mehr als einige Minuten dauert (vgl. dazu vorstehend), kann sich der Täter nicht darauf berufen, es habe oder hätte sich das Opfer befreien können. Letztlich werden viele Freiheitsberaubungen durch intervenierende Dritte beendet, was jedenfalls im Grundsatz ohne Einfluss auf die Erfüllung des Tatbestandes durch den Täter bleibt. Gleichermassen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass sich die Privatklägerin vorgängig zusammen mit dem Kind selbst im Zimmer eingeschlossen hat (Urk. 24 S. 10). Das mag im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Bedeutung sein, bei der Frage der Strafbarkeit an sich aber nicht. Ob die Privatklägerin durch das Sicheinschliessen zusammen mit dem Baby allenfalls eine Nötigung begangen hat (so die vormalige Verteidigerin in Urk. 24 S. 10), ist vorliegend nicht von Relevanz. Eine irgendwie geartete Schuldkompensation gäbe es jedenfalls nicht. Und wenn der Beschuldigte schliesslich geltend macht, dass ihn die Privatklägerin provoziert habe bzw. jedenfalls eine Mitverantwortung an der Eskalation trage (Urk. 24 S. 11), so ist das ebenfalls ein Umstand, der bei der Bemessung der

- 22 - Strafe zu berücksichtigen sein wird. Dass ein Rechtfertigungsgrund vorliege, der dem Vorgehen des Beschuldigten die Rechtswidrigkeit nähme, wäre nicht ersicht- lich und wird auch nicht behauptet. 5.1.4. Der Beschuldigte ist damit der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Die Vorinstanz hat sodann den Schlag des Beschuldigten auf die Hand der Privatklägerin gemäss Anklagesachverhalt B als leichten Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB gewürdigt (Urk. 33 S. 13-15). 5.2.1. Diesbezüglich bleibt vorab auf folgendes hinzuweisen: Wenn die Vorinstanz von einem leichten Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeht, dann aber neben diesem privilegierten Tatbestand gleichzeitig die qualifizierte Form gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB zur Anwendung bringen will, ist dies nicht möglich. Art. 123 Ziff. 2 StGB schliesst die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aus (BSK StGB II-Roth/ Berkemeier, N. 12 zu Art. 123 StGB m.Hw.). 5.2.2. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen. Nachdem – wie vorstehend dar- gelegt – der Sachverhaltsabschnitt B nicht erstellt werden kann, ist der Beschul- digte diesbezüglich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB frei zu sprechen. 5.3. Dass die weiteren Handlungen gemäss Anklagesachverhalt A und D als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB zu würdigen sind, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 13/14, 15) ist der Beschuldigte deshalb in diesem Sinne schuldig zu sprechen. 5.4. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB

- 23 - (Anklageziffer B) frei zu sprechen ist. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Schuld- spruch zu bestätigen.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig zusammen- gefasst. Darauf (Urk. 33 S. 15/16) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen) kann verwiesen werden. 6.2. Eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 6.2.1. In objektiver Hinsicht ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie das Ein- schliessen der Privatklägerin durch den Beschuldigten an der untersten Grenze des strafrechtlichen Verhaltens sieht (Urk. 33 S. 16/17): Der Einschluss dauerte lediglich 15 Minuten und erfolgte im eigenen Schlafzimmer, wo sich die Privat- klägerin im Übrigen vorgängig mit dem Kind selbst eingeschlossen hatte. Sodann schloss der Beschuldigte selbst die Tür wieder auf und musste sich demnach die Privatklägerin nicht selbst befreien bzw. war sie auch nicht auf eine irgendwie geartete Befreiungsaktion Dritter angewiesen. Und schliesslich war die Privat- klägerin die ganze Zeit über im Besitze ihres Mobiltelefons, mit welchem sie jederzeit hätte Hilfe anfordern können. Das relativiert die von der Vorinstanz angeführte Ungewissheit über die Dauer der Einschliessung und die damit ver- bundene psychische Belastung der Privatklägerin. 6.2.2. Subjektiv wird das Verschulden noch leicht gemindert: Zwar handelte der Beschuldigte durchaus direktvorsätzlich. Es ist aber die zweifellos angespannte Situation der Eheleute zu beachten, die damals kurz vor der Trennung standen. Auch an jenem 15. September 2012 fand eine verbale Auseinandersetzung über die Gestaltung des Wochenendes statt, im Verlaufe derselben sich die Privat- klägerin überdies zusammen mit dem Baby im Schlafzimmer einschloss. Nach- dem sie damit natürlich gleichzeitig den Beschuldigten von diesem Zimmer aus- geschlossen hatte, lag es damit für diesen einigermassen nahe, anschliessend

- 24 - seinerseits die Schlafzimmertür abzuschliessen, um – davon ist auszugehen – in Ruhe packen zu können. 6.2.3. Mit Blick auf die ganze Bandbreite der von Art. 183 Ziff. 1 StGB erfassten möglichen Freiheitsberaubungen erscheint deshalb vorliegend das konkrete Tat- verschulden als sehr leicht. Wenn die Vorinstanz dafür eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt (Urk. 33 S. 17), erscheint dies als zu hoch. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. 6.2.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben keine strafzu- messungsrelevanten Auswirkungen (Urk. 33 S. 17/18; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk. 75 S. 1 ff.). 6.2.5. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung war der Beschuldigte sachverhaltlich von Beginn der Untersuchung an geständig (erstmals in Urk. 1 S. 4 f.) und sah auch ein, dass das Einschliessen der Privatklägerin ein Fehler war (Urk. 3/4 S. 2). Das hat eine deutliche Strafminderung zur Folge (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202). Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe deshalb um einen Viertel reduziert (Urk. 33 S. 18), ist das ebenfalls angemessen. 6.2.6. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen. Betreffend die Höhe der Tagessätze kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 18/19). Die dort festgelegte Tages- satzhöhe von Fr. 80.– erscheint den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und entspricht im Übrigen auch dem Antrag der vormaligen Verteidigung (Urk. 24 S. 14). 6.3. Die Vorinstanz hat für die einfache Körperverletzung unter Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB (Anklagesachverhalt B) sowie für die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalte A und D) eine Busse von Fr. 1'000.– ausgesprochen. Nachdem der Beschuldigte nun

- 25 - bezüglich der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist, bleiben ausschliess- lich die mehrfachen Tätlichkeiten zu beurteilen. 6.3.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass es sich dabei um mehrere, mit- hin fünf bis sechs Tätlichkeiten handelt (vgl. Anklagesachverhalte A und D). Aller- dings wirkte der Beschuldigte dabei lediglich leicht auf die Privatklägerin ein, sodass die objektiven Auswirkungen – auch im Rahmen von Tätlichkeiten – gering blieben. Auf der subjektiven Seite ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Auseinandersetzungen jeweils im Rahmen der ehelichen Spannungen geschah. Für die mehrfachen, fünf- bis sechsmaligen Tätlichkeiten erscheint damit eine Busse von Fr. 500.– dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. 6.3.2. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist für diese Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen. 6.4. Gesamthaft ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen tritt. 6.5. Der Beschuldigte befand sich vom 5. bis 23. Oktober 2012 während 19 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 33 S. 21 und Verweise). Diese Haft ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Eine Anrechnung der Untersuchungs- haft auf die Busse ist bei der vorliegenden Konstellation (gleichzeitige Ausfällung einer bedingten Geldstrafe und einer Busse) nicht möglich (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8).

7. Strafvollzug 7.1. Man ist sich allseits einig, dass dem Beschuldigten, der hier erstmals straf- fällig geworden ist (Urk. 34), im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Urk. 12 S. 4; Urk. 24 S. 14 ff.). Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung sind denn auch erfüllt.

- 26 - 7.2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist damit der Vollzug der Geld- strafe aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 StGB).

8. Zivilansprüche 8.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der Hand- verletzung (gemäss Anklageziffer B) ein Schadenersatzbegehren von Fr. 226.95. Dieser Betrag entspricht den Behandlungskosten bei der Permanence Haupt- bahnhof (Urk. 20 S. 1). Da der Beschuldigte diesbezüglich frei zu sprechen ist, ist dieses Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 8.2. Für die Freiheitsberaubung hat die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 300.– zugesprochen (Urk. 33 S. 24/25). 8.2.1. Schliesst jemand eine andere Person gegen deren Willen ein – was sich vorliegend der Beschuldigte vorwerfen lassen muss –, stellt diese Freiheits- beraubung als Verletzung der Bewegungsfreiheit grundsätzlich einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit dar und zieht deshalb die Pflicht zur Leistung einer Genugtuung nach sich. Für die Bemessung der Genugtuung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei insbesondere die Dauer der Freiheitsent- ziehung, die Art und Weise des Vorgehens des Täters und die dadurch bewirkte Intensität des psychischen Leidens von Bedeutung sind (BGE 129 IV 22 = Pra 2003 Nr. 132 E. 7.4; Hardy Landolt, in: Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band V/1c/2, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaub- te Handlungen, Art. 45-49 OR, 3. Aufl., Zürich 2007, N. 375 und 445 ff. zu Art. 49 OR). 8.2.2. Mit den Fr. 300.– hat die Vorinstanz der Privatklägerin zwar nicht gerade nur eine symbolische, aber doch tiefe Genugtuung zugesprochen. Dieser Betrag erscheint jedoch angemessen: Wie gesehen, bewegte sich das Einschliessen durch den Beschuldigten an der untersten Grenze zur strafbaren Handlung. Das wird bestätigt durch einen Vergleich mit Präjudizien, in welchen wegen Freiheits- beraubungen Genugtuungen zugesprochen worden sind (Hardy Landolt, a.a.O., N. 447 ff. zu Art. 49 OR). Der Einschluss dauerte lediglich 15 Minuten und die

- 27 - psychische Belastung der Privatklägerin wurde dadurch gemildert, dass sie im Besitz ihres Mobiltelefons war und jederzeit hätte Hilfe anfordern können. Dass sie – angeblich – an Platzangst leide (Urk. 20 S. 1), kann mit der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden (Urk. 33 S. 25), nachdem sich die Privatklägerin vorgängig selbst in das Zimmer eingeschlossen hatte. Und ebenfalls kann kein Kriterium für die Bemessung der Genugtuung für die Freiheitsberaubung sein, wenn die Privat- klägerin geltend macht, der Beschuldigte habe ihr anschliessend für zwei Tage und eine Nacht das Baby weggenommen und sich bei niemandem gemeldet (Urk. 20 S. 1). 8.2.3. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 300.– zu bezahlen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung gemäss dem ange- fochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9) zu bestätigen. 9.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsan- waltschaft unterliegen je mit ihren Berufungsanträgen. In Gewichtung der Themen der beiden Berufungen (Beschuldigter: Schuldpunkt und Folgepunkte angefoch- ten; Staatsanwaltschaft: Strafzumessung angefochten) sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung für seine (erbetene) anwaltliche Verteidigung zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 4. …

5. Von der Erteilung einer Weisung wird abgesehen.

6. - 7. …

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 540.95 Auslagen Untersuchung Fr. 457.– amtliche Verteidigung Untersuchung gemäss Disp. Ziff. 10 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. ...

10. Das Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für die amtliche Verteidigung wäh- rend der Dauer der Untersuchungshaft wird auf Fr. 457.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest- gelegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Entscheides Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ Fr. 457.– auszubezahlen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittelbelehrung)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB (Anklage- ziffer B) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– (wovon 19 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

- 30 -

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

11. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'670.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser