Sachverhalt
zusammengefasst das folgende Tatvorgehen zur Last gelegt: Der Beschuldigte A._____ habe den Privatkläger C._____ beim fraglichen Zusammentreffen am
28. Dezember 2011 unvermittelt angegriffen und in den folgenden fünf Minuten mehrfach zu Boden geschlagen sowie kräftig gegen den Kopf und den Körper geschlagen und getreten. Der Beschuldigte B._____ habe dem durch den Beschuldigten A._____ zu Boden geschlagenen Privatkläger – mindestens – ein- mal kräftig gegen den Körper getreten. Als Folge dieser Schläge und Tritte habe der Privatkläger Brüche an drei Lendenwirbeln, eine Nierenquetschung mit blutigem Urin, eine Schädelprellung, Verstauchungen an zwei Fingern und eine Rissquetschwunde über der linken Augenbraue erlitten. 1.2. Die Beschuldigten bestreiten das ihnen vorgeworfene Tatvorgehen im Beru- fungs- wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren jeweils zumindest teilweise (Urk. 81 S. 13 ff.; Urk. 82 S. 7 ff.; Urk. 2/1-4; Urk. 52/57 S. 3 f.; B._____ Prot. I S. 21 ff.; A._____ Prot. I S. 7 ff.). Zu den Grundsätzen der richterlichen Beweis- würdigung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 6 f.; Urk. 51/79 S. 6 f.) sowie die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlrei- chen Verweisen). 2.1. Vorab sind die dargestellten Verletzungen des Privatklägers aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ohne Weiteres erstellt (Urk. 6/5 und Urk. 28/1; vgl. auch Urk. 1/2). Diese wurden – zwischenzeitlich – anlässlich der Hauptver- handlung auch nicht bestritten (Urk. 52/70 Ziff. 8; Urk. 30; vgl. Urk. 6/5). In der Un- tersuchung (und wieder anlässlich der Berufungsverhandlung) wurden die Verlet- zungen des Privatklägers noch mit dem offensichtlichen Motiv, die Tat zu bagatel- lisieren, heruntergespielt: So sagte der Beschuldigte A._____ auf Vorhalt des
- 15 - ärztlichen Zeugnisses aus, er glaube nicht, dass der Privatkläger so schwer ver- letzt worden sei (Urk. 2/3 S. 7), der Privatkläger habe nur eine kleine Wunde an der Stirn gehabt (Urk. 2/4 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung verstieg sich der Beschuldigte A._____ sogar zu den Spekulationen, die Verletzungen des Privatklägers hätten vorbestanden respektive seien erfunden und der Privatkläger habe sich diese durch gefälschte ärztliche Atteste belegen lassen (Urk. 82 S. 8 und S. 11). Beides ist derart weltfremd und an den Haaren herbei gezogen, dass sich eine ernsthafte Auseinandersetzung damit erübrigt. Hingegen wird dadurch umso deutlicher das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ illustriert. 2.2. Zur Erstellung der eingeklagten Anklagesachverhalte sind die Aussagen der Direktbeteiligten, d.h. der Beschuldigten B._____ und A._____ sowie des Pri- vatklägers, sowie diejenigen der dazu getretenen Augenzeugin D._____ zu wür- digen. Es liegen ferner die Aussagen der Zeuginnen E._____ und F._____ vor, welche jedoch die eigentliche tätliche Auseinandersetzung nicht gesehen haben und dazu entsprechend kaum Direkt-Wahrgenommenes schildern können. Die Vorinstanz hat die Aussagen der genannten Personen wiedergegeben und zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Beschuldigten seien nicht über- zeugend. Der Beschuldigte A._____ habe teils widersprüchlich und verharmlo- send ausgesagt; der Beschuldigte B._____ habe eklatant widersprüchlich ausge- sagt. Der Privatkläger habe hingegen im Kerngehalt konstant, nachvollziehbar und genügend detailliert ausgesagt. Die Aussagen der Zeugin D._____ seien kohärent und nachvollziehbar. Schliesslich würden die Darstellungen des Privat- klägers und der Zeugin D._____ durch die ärztlichen Berichte zu den erlittenen Verletzungen des Privatklägers gestützt. Insgesamt sei erstellt, dass Gewalttätig- keiten einzig von den Beschuldigten ausgegangen seien, ein vorgängiger Angriff des Privatklägers, gegen welchen die Beschuldigten sich hätten verteidigen müssen, sei widerlegt. Insgesamt sei erstellt, dass beide Beschuldigten je mehrfach mit erheblicher Kraft auf den Privatkläger mit Schlägen und/oder Tritten einwirkten (Urk. 38 S. 10 ff.; Urk. 51/79 S. 10 ff.). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid zusammengefasst dahingehend,
- 16 - es sei zu Unrecht dem Privatkläger mehr geglaubt worden als dem Beschuldigten. Dieser habe keinen Angriff verübt und keine rechtswidrige Körperverletzung begangen, sondern vielmehr in Notwehr gehandelt (Urk. 39 S. 2; Urk. 84). 2.4. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Berufungs- begründung zusammengefasst dahingehend, es sei zu Unrecht einzig auf die
– nicht überzeugenden – Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin D._____ abgestellt worden. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte B._____ für die Verletzungen des Privatklägers (mit-)verantwortlich sei bzw. dem Privatkläger einen Tritt verpasst habe. Er habe lediglich den Beschuldigten A._____ vom Privatkläger weggezogen (Urk. 51/81 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – eventualiter für den Fall, dass auf den Vorwurf der Körperverletzung überhaupt eingetreten wird – zusammengefasst vorgebracht, aufgrund der Aus- sagen der drei unmittelbar am Geschehen Beteiligten (Beschuldigte B._____ und A._____, Privatkläger) ergebe sich keine klare Belastung gegen den Beschuldigten B._____. Der behauptete Tritt sei gerade auch vom Privatkläger selber nicht beobachtet worden und auch die unbestimmten Aussagen der Zeugin D._____ seien keine Grundlage für den von der Anklageschrift behaupteten Tritt des Beschuldigten B._____ (Urk. 83 S. 12-20). 3.1. Wenn die Vorinstanz – wie bereits vorstehend zitiert – erwogen hat, "es steht doch zweifelsfrei fest, dass beide Beschuldigten je mehrfach mit erheblicher Kraft auf den Privatkläger mit Schlägen und/oder Tritten einwirkten" (Urk. 38 S. 22; Urk. 51/79 S. 22), widerspricht dies dem Anklageprinzip (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen): Dem Beschuldigten B._____ wird ausdrücklich – einzig, aber immerhin – angelas- tet, er habe "mindestens einmal" (und somit einmal, zum prozessualen Grundsatz in dubio pro reo vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5. mit Verweis auf BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_344/2011 vom 16. Septem- ber 2011 E. 2.2.) heftig gegen den Körper des Privatklägers getreten (Urk. 52/67 S. 2). Wohl wird zum inneren Sachverhalt dann von "von ihm ausgeführten Trit- ten" gesprochen (S. 3), was jedoch aufgrund der verbindlichen Einschränkung in
- 17 - der Umschreibung des äusseren Sachverhalts belanglos ist. Wenn die Anklage- behörde eine Mehrheit von Tritten des Beschuldigten B._____ sanktioniert haben will, muss sie auch eine solche einklagen. Zu prüfen ist also lediglich diese eine eingeklagte Gewalteinwirkung. Der Beschuldigte B._____ macht nun heute geltend, er habe in keiner Weise ge- walttätig auf den Privatkläger eingewirkt; er habe lediglich den tatsächlich auf den Privatkläger einschlagenden A._____ vom Privatkläger wegziehen wollen (Urk. 52/57 S. 4; Urk. 81 S. 13 und S. 14 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten B._____ über den gesamten Verlauf des Verfahrens präsentiert sich wie folgt: In seiner ersten polizeilichen Befragung sagte er aus, er sei auf den Privatkläger zugegangen, worauf ihn dieser umge- hend mit einer Baustellen-Lampe geschlagen und ihn zusätzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, weshalb er Anzeige gegen den Privatkläger wegen Tätlichkeiten erstatte. Er habe darauf den Privatkläger "mit allem geschlagen, Faust, Tritte, offener Hand, keine Ahnung". Er und A'._____ (der Beschuldigte A._____) hätten den Privatkläger geschlagen (Urk. 52/2/1 S. 3 f. und S. 9 f.). In der zweiten polizeilichen Einvernahme sagte er aus, er habe den Privatkläger ca. 5 Mal geschlagen, mit der offenen Hand, mit der geschlossenen Hand (Faust) und ein Fusstritt (Urk. 52/2/2 S. 2). In seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme sagte der Beschuldigte B._____ dann komplett anders aus: Der Privatklä- ger habe ihn nicht geschlagen, er ziehe seine Anzeige wegen Tätlichkeiten zu- rück. Er habe den Privatkläger einmal getreten (Urk. 52/2/3 S. 2-4). Bei seiner ersten Aussage handelte es sich somit lediglich darum nicht um eine strafbare falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB, weil der Beschuldigte den Privatkläger fälschlich lediglich einer Übertretung bezichtigte. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ geltend, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
21. März 2012 sei nicht verwertbar, da sie "im Hinblick auf den Erlass eines Straf- befehls erfolgt sei und damit einer Erklärung im abgekürzten Verfahren gleich- komme" (Urk. 83 S. 10 f. mit Verweis auf Art. 362 Abs. 4 StPO). Dies trifft ohne Weiteres nicht zu: Ein abgekürztes Verfahren gemäss der prozessualen Sonder-
- 18 - regelung in den Art. 358 ff. StPO stand in keiner Weise im Raum. Der Beschuldig- te ersetzte eine frühere, erklärtermassen falsche Darstellung in einer nächsten Einvernahme einfach durch eine weitestgehende Bestreitung mit minimalster Zugabe. Wenn die Anklagebehörde darauf einen Strafbefehl erliess (Urk. 52/16), welcher nicht akzeptiert wurde (Urk. 52/17), worauf eine Anklage erfolgte (Urk. 52/21), beschlägt dies die Verwertbarkeit der Aussage des Beschuldigten nicht. Diese ist – wie von der Verteidigung zitiert – sehr wohl zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen des Beschuldigten heranzuziehen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte B._____ dann an, der Be- schuldigte A._____ habe auf den Privatkläger eingeschlagen; er habe den Privat- kläger überhaupt nicht geschlagen, sondern einzig in die tätliche Auseinanderset- zung eingegriffen, um A._____ vom Privatkläger wegzuziehen. Seine früheren Zugaben seien falsch; dieses Aussageverhalten sei mit dem Beschuldigten A._____ abgesprochen gewesen (Urk. 52/57 S. 3 ff.). Auch durch seinen Vertei- diger liess der Beschuldigte B._____ geltend machen, er habe den Privatkläger weder geschlagen noch getreten (Urk. 52/70 Ziff. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte B._____ ebenfalls aus, er habe seinen angeblichen Mittäter nur zurückgezogen. Zutreffend sei, was er am Schluss gesagt habe, er habe nicht ein Mal getreten. Er habe A._____ zunächst schützen und die Rollen wechseln wollen, da nur er Verletzungen gehabt habe (Urk. 81 S. 13 und S. 14 f.). Gemäss dieser Aufstellung sind die Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht nur in höchstem Masse widersprüchlich, er hat sogar ausdrücklich und unverblümt zugegeben, früher gelogen zu haben in der Absicht, die Untersu- chungsbehörden über den wahren Tathergang zu täuschen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch der von der Verteidigung des Beschul- digten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Beweisantrag, es sei die Kantonspolizei Zürich aufzufordern, sämtliche Daten aus dem Mobil- telefon des Beschuldigten B._____ zu den Akten zu geben (Urk. 73 S. 1 und Prot. II S. 12), da der Privatkläger nie zur Aufforderung an den Beschuldigten B._____, er solle rauskommen, "ob er keine Eier habe", befragt worden sei.
- 19 - Eine solche Aufforderung sei verbal aggressiv und töne nicht so, als habe der Privatkläger bloss ein klärendes Gespräch beabsichtigt (Urk. 73 S. 3 f.). Richtig ist, dass der Privatkläger nicht konkret zum behaupteten SMS befragt wurde. Er gab indes offen zu, dass er den Beschuldigten B._____ telefonisch kontaktiert und aufgefordert hat, aus dem Lokal nach draussen zu kommen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 3). Hinzu kommt, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung – aus der Frage, "ob er keine Eier habe", ohnehin nicht abzuleiten ist, dass der Privatkläger gewaltbereit war und eine tätliche Auseinandersetzung und nicht nur ein klärendes Gespräch suchte. Der entsprechende Beweisantrag ist demzufolge abzuweisen. Der Privatkläger hat detailliert und in zwei Einvernahmen übereinstimmend geschildert, er "wisse ganz genau, dass B'._____ (der Beschuldigte B._____) mit dem Bein/Fuss ausholte und mich getreten hat" (Urk. 4/1 S. 4). Er habe einmal gesehen, wie B._____ mit dem Bein ausgeholt und ihn getreten habe, er habe gegen den Oberkörper oder den Kopf gezielt (Urk. 4/2 S. 5). Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger nur das Ausholen, nicht aber den Tritt an sich gesehen habe (Urk. 83 S. 14-16), verfängt in Anbetracht seines detaillier- ten und konstanten Aussageverhaltens nicht, zumal es eine automatische Reak- tion des Körpers ist, die Augen zu schliessen – und damit nichts mehr zu sehen –, wenn auf einen eingetreten wird. Entscheidend ist, dass der Privatkläger überzeugend schildert, er habe gesehen, wie der Privatkläger einmal mit dem Bein ausgeholt und gegen den Oberkörper oder den Kopf gezielt habe. Die Beschuldigten haben versucht, die Überzeugungskraft der Aussagen des Privatklägers dadurch abzuschwächen, indem sie sich wortreich zur Person oder zum – angeblichen – Zustand des Privatklägers äusserten: Er sei ein Pausen- clown, im Drogenrausch, er habe sicher einige Pillen genommen, er sei auf Dro- gen gewesen (B._____) (Urk. 52/2/1 ff. und Urk. 52/57); er sei auf Drogen gewesen, "Drogen halt", er sei "voll hyperaktiv" gewesen und habe ein "grosses Maul" gehabt (A._____) (Urk. 2/1; Urk. 2/2 und Urk. 82). Auch seitens der Verteidigung des Beschuldigten B._____ wurde angeführt, es dürfe nicht verges- sen werden, dass der Privatkläger erheblich alkoholisiert gewesen sei (Urk. 83
- 20 - S. 16). Beim Privatkläger wurde unmittelbar nach dem Vorfall eine Blutalkohol- konzentration von – lediglich – 0,58 Gewichtspromillen gemessen (Urk. 1/1 S. 12). Er selber gab dazu an, im Verlauf des Abends zwei Mixgetränke konsumiert zu haben (Urk. 4/1 S. 4), was mit dem Messresultat durchaus vereinbar ist. Weitere Feststellungen zu einer Beeinträchtigung des Privatklägers wurden seitens der Ärzte (Urk. 6/5 S. 2) oder der Polizei (Urk. 1/1) nicht gemacht. Die Einwände der Beschuldigten sind somit offensichtlich diffamierend, unbehelflich und vermögen die Aussagen des Privatklägers, die erlebt wirken, nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte B._____ liess anlässlich der Berufungsverhandlung seinen am
10. Juni 2014 gestellten Beweisantrag, es sei der Privatkläger als Auskunftsper- son ergänzend zu befragen (Urk. 73 S. 1), wiederholen (Urk. 83 S. 16). Begründet wurde dieser Antrag einerseits mit den Teilnahmerechten des Beschuldigten B._____. Dieser sei bei beiden Einvernahmen nicht anwesend gewesen, weshalb er sein Teilnahmerecht ohne zwingenden Grund nicht habe ausüben können. Korrekt ist, dass nur betreffend den Mitbeschuldigten A._____ ausdrück- lich vermerkt ist, dass dieser auf Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme verzichtet hat. Anwesend war aber die Verteidigung des Beschuldigten B._____, die auch Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 4/2 S. 1 und S. 7). Wenn der Beschuldigte B._____ an der Einvernahme hätte teilnehmen wollen, wäre dies von seiner Verteidigung mit Sicherheit mitgeteilt worden. Da dies nicht erfolgte, hat der Beschuldigte durch seine Abwesenheit konkludent auf Anwesenheit verzichtet. Ob der Grund dafür nachvollziehbar ist, spielt keine Rol- le. Ein Beschuldigter hat ein Teilnahmerecht und keine Teilnahmeverpflichtung, er kann aus jedwelchem Grund auf Teilnahme verzichten. Bezeichnenderweise hat der Mitbeschuldigte A._____, welcher sich prozessual in einer vergleichbaren Si- tuation befand, auch auf Teilnahme verzichtet. Eine Verletzung des Teilnahme- rechts liegt nicht vor. Insofern sich das Vorbringen des Beschuldigten B._____ auch auf die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers bezieht, ist darauf hinzu- weisen, dass bei Handlungen der Polizei solche Anwesenheitsrechte nicht beste- hen (ausser bei delegierten Einvernahmen im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 821). Weiter wurde seitens des Beschuldigten B._____ unter dem Stichwort der
- 21 - Wahrunterstellung angeführt, Beweisanträge zur Entlastung des Beschuldigten könnten nur dann abgewiesen werden, wenn davon ausgegangen werde, dass die Beweisbehauptung zutreffe (Urk. 83 S. 16). Dieser Einwand ist nicht zu hören, da ohne Weiteres der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. In der Eingabe vom 10. Juni 2014 wurde des Weiteren Unmittelbarkeit geltend gemacht (Urk. 73 S. 2 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass der inkriminierte Vorfall bereits mehr als 2 ½ Jahre zurückliegt und es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, drängte sich eine erneute Befragung des Privatklägers zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr auf, zumal gemäss obstehendem Beweisergebnis die vom Privatkläger deponierten Aussagen genügend klar und bestimmt sind. Der gestellte Beweisan- trag auf Einvernahme des Privatklägers ist demzufolge abzuweisen. Die Zeugin D._____, die zur Auseinandersetzung hinzutrat, hat unmissverständ- lich ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ den am Boden liegenden Privatkläger "im Minimum" einmal getreten habe (Urk. 5/8 S. 4 ff.). An dieser Einschätzung änderte auch das Vorbringen der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts. Es wurde geltend gemacht, dass sie den Tatbeitrag des Beschuldigten B._____ sehr unbestimmt formuliere, er komme als aktiv handelnder Täter praktisch nicht vor, es sei eine grosse Unsicherheit der Zeugin zu erkennen, weshalb ihre Aussagen einen sehr vagen Eindruck hinter- lassen würden (Urk. 83 S. 17-20). Dass die Zeugin angesichts des äusserst dynamischen Vorfalles, den sie beobachtet hatte, die genaue Anzahl der Tritte und deren Ziel nicht mehr angeben konnte, ist durchaus nachvollziehbar und vermag ihre Angaben keineswegs zu erschüttern. Das Gegenteil ist der Fall. Wäre sie im Stande genau zu sagen, welcher Beschuldigte wie viele Male wohin getreten und geschlagen hat, würde dies eher auf eine Absprache mit dem Pri- vatkläger (vgl. entsprechende Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten A._____; Urk. 83 S. 19) oder eine Falschbelastung hindeuten und demzufolge Zweifel an ihren Äusserungen erwecken. Entscheidend ist, dass sie konstant angab, dass auch der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger mindestens einen Tritt verpasst hat und er somit nicht nur den Beschuldigten A._____ vom Privatkläger weggezogen hat, sondern auch selber aktiv geworden ist, was sie
- 22 - zweifelsohne auch aus weiterer Entfernung und bei Dunkelheit hat wahrnehmen können (vgl. Urk. 83 S. 13). Auch die Zeugin D._____ versuchte der Beschuldigte B._____ wortreich zu dis- kreditieren: In seiner ersten Einvernahme bezeichnete er sie noch – einzig, aber immerhin – als "fett" und "dick" (Urk. 52/2/1 S. 4). In seinen staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen "gehörte die Frau in die Psychiatrie" und "sie wirke etwas fragwürdig" (Urk. 52/2/3 S. 2 und 52/2/4 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er aus, die Zeugin habe "geschätzte 3 Promille" gehabt, sie sei "stockbe- soffen, verwirrt und schwer alkoholisiert" gewesen (Urk. 52/57 S. 4 und S. 8). Auch die vormalige Verteidigung des Beschuldigten B._____ liess sich dazu hin- reissen, die Zeugin als schwere Alkoholikerin und Alkoholkranke abzuqualifizieren (Urk. 52/70 Ziff. 5). Interessanterweise äusserte sich der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung in keiner Weise in diese Richtung (Urk. 2/1-3), um dann anläss- lich der Hauptverhandlung plötzlich ins selbe Horn zu stossen und zu behaupten, die Zeugin sei so betrunken gewesen, dass sie nicht einmal richtig habe laufen können (B._____ Prot. I S. 22), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 82 S. 8). Jedenfalls vermögen die pauschalen Anwürfe seitens des Beschuldigten B._____ die erlebt wirkenden Aussagen der Zeugin D._____ in keiner Weise in einen wesentlichen Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte A._____ hat ab Beginn der Untersuchung zugegeben, den Privatkläger geschlagen und getreten zu haben. Die Version des Beschuldigten B._____, man habe vereinbart, dass B._____ sich fälschlicherweise selber belas- te, damit A._____ ungeschoren davon komme (Urk. 52/57 S. 5), ist schon daher ohne Weiteres widerlegt. Dies umso mehr, als A._____ ab initio geltend machte, in Notwehr gehandelt zu haben. A._____ hat B._____ zwar nicht direkt belastet. Bezeichnenderweise hat er aber Angaben zur Tatbeteiligung von B._____ ver- weigert und ausgesagt, die Verletzungen des Privatklägers könnten gar nicht von den durch ihn ausgeteilten Schlägen herrühren (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 5). Die Version, der Beschuldigte B._____ habe nur schlichtend ein- gegriffen, wurde auch vom Beschuldigten A._____ nachgeschoben (Urk. 2/4 S. 2). Wenn dies tatsächlich die einzige Beteiligung des Beschuldigten B._____
- 23 - gewesen wäre, hätte der Beschuldigte A._____ dazu befragt keinen Grund ge- habt, die Aussage zu verweigern. Somit ist aufgrund der übereinstimmenden, überzeugenden Darstellungen des Privatklägers und der Zeugin D._____ und entgegen den unbehelflichen Bestrei- tungen des Beschuldigten B._____ rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldig- te B._____ dem am Boden liegenden Privatkläger einen Tritt gegen den Oberkör- per versetzt hat. 3.2. Dem Beschuldigten A._____ wirft die Anklage zum äusseren Sachverhalt vor, den Privatkläger mehrfach gegen Kopf und Oberkörper getreten zu haben (Urk. 26 S. 2). Der Beschuldigte A._____ hat im gesamten bisherigen Verfahren eingestanden, den Privatkläger einmal mit der flachen Hand und einmal mit der Faust geschlagen sowie einmal getreten zu haben, als der Privatkläger bereits am Boden gelegen habe (Urk. 2/1-4 [das Inhaltsverzeichnis zu Ordner 1 in den Akten A._____ ist falsch]; Urk. 30 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung – und auch anlässlich der Berufungsverhandlung – hat der Beschuldigte dies – neu – dahin- gehend abzuschwächen versucht, er habe mit dem Tritt gar nicht richtig getroffen, sondern den Privatkläger nur gestreift (B._____ Prot. I S. 22; A._____ Prot. I S. 8; Urk. 82 S. 7 und S. 9). Der Privatkläger hat geschildert, er sei von den Beschuldigten zahlreiche Male geschlagen und getreten worden, davon vom Beschuldigten B._____ mindestens einmal (Urk. 4/1-2). Die Zeugin D._____ hat geschildert, als sie dazu getreten sei, hätten beide Beschuldigten auf den Privat- kläger eingetreten, wobei der Beschuldigte A._____ öfter zugetreten habe als der Beschuldigte B._____ (Urk. 5/8 S. 3 ff.). Gemäss den übereinstimmenden Belas- tungen des Privatklägers und der Zeugin D._____ hat der Beschuldigte A._____ entgegen seinen Bestreitungen somit mehrmals auf den Privatkläger eingetreten, wobei eine genaue Anzahl Tritte weder eingeklagt ist noch erstellt werden kann. Dieses Beweisresultat der Aussagenwürdigung wird sodann erheblich gestützt durch das Verletzungsbild des Privatklägers mit Brüchen an drei Lendenwirbel- Querfortsätzen, einer Nierenquetschung, einer Schädelprellung, mehreren Ver- stauchungen der Finger an beiden Händen sowie einer Rissquetschwunde über dem linken Auge. Es ist kaum vorstellbar, dass diese Verletzungen einzig aus
- 24 - einem einzelnen Tritt des Beschuldigten B._____ sowie einem Faustschlag, ei- nem Schlag mit der offenen Hand sowie einem einzelnen Tritt des Beschuldigten A._____ resultierten. Entgegen der Verteidigung beschönigt der Beschuldigte A._____ seinen Tatbeitrag natürlich sehr wohl, indem er die Anzahl der durch ihn ausgeteilten Schläge wahrheitswidrig untertreibt (Urk. 30 S. 3). Wenn sie sodann davon ausgeht, das tatsächliche Verletzungsbild des Privatklägers sei mit acht Schlägen zu erklären (Urk. 30 S. 6), geht sie von einem Tatbeitrag des Be- schuldigten B._____ aus, welcher diesem durch die Anklage gar nicht vorgewor- fen wird. Schon geradezu hilflos sind die Schutzbehauptungen des Beschuldigten A._____ anlässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung, der Privatkläger müsse sich die Verletzungen beim Sturz zugezogen haben (B._____ Prot. I S. 25; A._____ Prot. I S. 11) bzw. die Verletzungen seien vorbestehend respektive frei erfunden gewesen und der Privatkläger habe sich diese durch gefälschte ärztliche Atteste belegen lassen (Urk. 82 S. 8 und S. 11). Zum äusseren Sachverhalt wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ schliesslich vor, er habe den Privatkläger unvermittelt angegriffen. Der Beschul- digte A._____ macht geltend, er habe in Notwehr gehandelt, da er vom Privatklä- ger mit einer Baustellenlampe angegriffen worden sei, bevor er zugeschlagen ha- be (Urk. 2/1-4; Urk. 30 S. 9 ff.; B._____ Prot. I S. 21 ff.; A._____ Prot. I S. 7 ff.; Urk. 84). Bereits vor einer Würdigung der diesbezüglichen Aussagen der Tatbeteiligten ist Notwehr rundweg auszuschliessen, da der Beschuldigte A._____ eingestandener- und erstelltermassen weiter auf den Privatkläger einschlug und insbesondere eintrat, als der behauptete Angriff mit der Lampe längst abgewendet war und der Privatkläger am Boden lag und somit keine Gefahr mehr von ihm ausging. Bei der seitens der Beschuldigten geschilderten Notwehrsituation handelt es sich aber ohnehin um eine nicht zu glaubende Schutzbehauptung: Der Privatkläger hat geschildert, er habe die Lokalität der Beschuldigten aufgesucht, um mit dem Beschuldigten B._____ über die ebenfalls anwesende Zeugin F._____ zu sprechen. Er habe den Beschuldigten B._____ aufgefordert, nach draussen zu kommen (Urk. 4/1-2). Insoweit widersprechen die Beschuldigten dem Privatkläger
- 25 - nicht; dasselbe wird auch von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ vorgebracht (Urk. 84 S. 4). Ganz offensichtlich fühlten sich die Beschuldigten, die die Lokalität am Tatort als ihren Herrschaftsbereich betrachteten (was insbeson- dere für den Beschuldigten A._____ gilt; vgl. B._____ Prot. I S. 21; A._____ Prot. I S. 7; Urk. 82 S. 8; Urk. 84 S. 5 und S. 6), durch das Auftreten des Privat- klägers, welcher sich überdies für die Freundin des Beschuldigten B._____ zu in- teressieren schien, belästigt. Dass der Privatkläger unvermittelt den vor die Türe tretenden Beschuldigten A._____, um welchen es in keiner Weise ging und von welchem der Privatkläger bis zu seinem Eintreffen gar nicht wusste, dass er auch zugegen war (Urk. 4/2 S. 3 und S. 7), mit einer Lampe angreifen sollte, erscheint nicht lebensnah. Der Privatkläger hat dies auch ausdrücklich bestritten (Urk. 4/2 S. 4). Die entsprechende Argumentation des Beschuldigten A._____, wonach der Privatkläger den Streit und die Schlägerei gesucht und mit der Lampe nach ihm geschlagen habe (Urk. 84 S. 4 ff.), ist demzufolge nicht zu hören. Viel eher passt die Darstellung des Privatklägers, der Beschuldigte A._____ habe ihn angegangen mit der Bemerkung, wer er, der Privatkläger, eigentlich sei, sie nach draussen zu rufen (Urk. 4/1 S. 2), was auch seitens der Verteidigung des Be- schuldigten A._____ eingeräumt wird (Urk. 84 S. 6 oben). Interessant sind hiezu auch die Aussagen der Zeugin F._____: Polizeilich befragt, gab sie an, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte A._____ den Privatkläger weggestossen und diesem gesagt habe, er solle sich verpissen. Sie hätten sich dann gegenseitig hin und her gestossen. Der Angriff sei mit dem gegenseitigen Stossen losgegangen. Nach dem Vorfall habe sie in der Hand des Privatklägers diese Lampe gesehen; der Privatkläger habe ihr nach dem Angriff gesagt, dass er etwas suchen wolle, um die Beschuldigten zu schlagen (Urk. 5/3 S. 2 f.). Von einem Angriff irgendeiner Art des Privatklägers gegen den Beschuldigten A._____ zu Beginn der Auseinandersetzung war in keiner Weise die Rede. Erst als Zeugin, nachdem sie mit Sicherheit mitbekommen hatte, dass sowohl der Beschuldigte A._____ wie auch ihr Freund, der Beschuldigte B._____, eine Notwehrsituation für sich bean- spruchten, sagte sie äusserst vage aus, sie habe in der Hand des Privatklägers etwas gesehen. Den Beginn des Kampfes habe sie jedoch nicht gesehen. Be- zeichnenderweise sagte sie als Zeugin auch aus, die Zeugin D._____ sei erst
- 26 - gekommen, als "das Ganze schon vorbei" gewesen sei, weshalb diese nichts gesehen haben könne, was aufgrund der doch detaillierten Aussagen der Zeugin D._____ schlicht widerlegt ist (Urk. 5/4 S. 4 ff.). Die Behauptung des Beschuldig- ten A._____ wird damit durch die Aussagen der Zeugin F._____ keineswegs ge- stützt, sondern gerade (wenn nicht bereits allein dadurch widerlegt, so doch) stark in Zweifel gezogen. Wenn der Beschuldigte A._____ Notwehr mittels der Behauptung eines Angriffs des Privatklägers mit einer Baustellen-Lampe geltend macht, ist er schliesslich bei den Ausführungen seines Verteidigers zu behaften: Diese Lampe sei für einen Kampf völlig ungeeignet; hole man damit aus, kippe die Lampe weg, sei schlecht kontrollierbar und es bestehe die latente Gefahr, den Ausholenden selber zu treffen; die Lampe sei zum Schlagen völlig ungeeignet (Urk. 30 S. 13). Zusammengefasst macht der Beschuldigte A._____ also das Abwehren eines Angriffs geltend, wobei das gegen ihn eingesetzte Werkzeug für einen Angriff offensichtlich völlig ungeeignet gewesen sei. Diese Argumentation führt unweiger- lich zu einer gewissen Ratlosigkeit: Wenn er nicht ernsthaft bedroht worden ist, durfte der Beschuldigte ja wohl auch nicht präventiv auf den Privatkläger ein- schlagen. Der Beschuldigte A._____ selber machte hingegen an der Haupt- und der Berufungsverhandlung dramatisierend – und damit erst recht unglaubhaft – geltend, "er wäre gerade tot oder zumindest invalid", wenn er sich nicht gewehrt hätte (B._____ Prot. I S. 22; A._____ Prot. I S. 8; Urk. 82 S. 9 und S. 10). Illustrativ ist schliesslich die Aussage der Zeugin D._____, der Beschuldigte A._____ habe sie aufgefordert, sich nicht einzumischen, da der Privatkläger Hausfriedensbruch begangen habe (Urk. 5/8 S. 7). Damit hat der Beschuldigte A._____ gegenüber der Zeugin das Motiv seiner Gewalttätigkeiten anschaulich geäussert, nämlich dass er sich durch den Privatkläger belästigt fühlte, und nicht, dass er einen behaupteten Angriff abzuwehren gehabt hätte. Insgesamt ist ein relevanter Angriff des Privatklägers auf den Beschuldigten A._____, welcher diesen zu einer – auch gewaltsamen – Abwehr berechtigt hätte, schlicht widerlegt. Vielmehr rechtsgenügend erstellt ist der Anklagevorhalt, wonach der Beschuldigte A._____ den Privatkläger unvermittelt angegriffen hat.
- 27 - 3.3. Der Privatkläger erlitt eine Platzwunde über dem linken Auge, betreffend welche der Beschuldigte A._____ sinngemäss anerkennt, diese durch einen Faustschlag verursacht zu haben. Die weiter erlittenen Brüche der Lendenwirbel- fortsätze sowie die Nierenquetschung sind typische Verletzungen eines am Boden liegenden Opfers, auf welches eingetreten wird. Beide Beschuldigten haben gemäss obigem Beweisergebnis auf den am Boden liegenden Privatkläger eingetreten, der Beschuldigte A._____ mehrmals, der Beschuldigte B._____ ein- mal. Welcher Beschuldigte wohin getreten hat, konnte der Privatkläger nicht be- nennen. Da der Beschuldigte A._____ mehrfach zugetreten hat, besteht die Mög- lichkeit, dass er beide diese Verletzungen verursacht hat. Dem Beschuldigten B._____ kann daher gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen werden, dass er dem Privatkläger in die Lendenwirbel oder in die Niere getreten und eine der genannten Verletzungen verursacht hat. Da der Beschuldigte B._____ nur einmal zugetreten hat, ist aber immerhin zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A._____ entweder die Brüche der Lendenwirbel- fortsätze oder die Nierenquetschung des Privatklägers verursacht hat. Dabei wird zugunsten des Beschuldigten A._____ davon ausgegangen, dass möglicherweise der Beschuldigte B._____ eine dieser Verletzungen (nicht aber beide, da er nur einmal getreten hat) verursacht hat; nachzuweisen ist ihm dies jedoch wie erwo- gen nicht. Dieser Schluss wird schliesslich auch gestützt durch die Aussage der Zeugin D._____, der Beschuldigte A._____ habe mehr getreten als der Beschuldigte B._____ (Urk. 5/8 S. 6). 3.4. Die Anklage – soweit heute darauf einzutreten ist – wirft dem Beschuldigten B._____ zum inneren Sachverhalt vor, er habe bei seinem Tritt "gegen den Körper des Privatklägers" gewusst, dass daraus eine schwere oder gar lebens- gefährliche Verletzung des Privatklägers resultieren könnte (Urk. 52/67 S. 2 f.). Gemäss obigem Beweisergebnis zum äusseren Sachverhalt bleibt betreffend den durch den Beschuldigten B._____ geführten Tritt letztlich offen, wohin am Oberkörper genau dieser erfolgte oder gezielt war. Der Privatkläger hat wie vorstehend zitiert ausgesagt, er habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ ausgeholt und gegen seinen Oberkörper oder den Kopf gezielt habe. Welcher Be- schuldigte ihn wo am Körper getroffen hat, könne er nicht sagen. Die Annahme,
- 28 - der Beschuldigte B._____ habe bei seinem Tritt um das Risiko einer lebens- gefährlichen Verletzung des Privatklägers gewusst, scheitert sodann bereits an der Anklageformulierung, gemäss welcher der Beschuldigte B._____ einmal "ge- gen den Körper" des Privatklägers getreten habe, was in dieser Pauschalität noch nicht zwingend auf das Risiko der Verursachung einer Lebensgefährdung schlies- sen lässt. 3.5. Dem Beschuldigten A._____ wirft die Anklage zum inneren Sachverhalt vor, er habe um das Risiko gewusst, den Privatkläger durch die Tritte lebensgefährlich zu verletzen oder eine schwere Schädigung dessen Körpers zu verursachen (Urk. 26 S. 2 f.). Der Beschuldigte A._____ verursachte (zumindest) entweder Brüche der Lendenwirbelfortsätze oder eine Quetschung der Niere mit Einblutun- gen in den Urin des Privatklägers. Die Lendenwirbel sind Bestandteil der Wirbelsäule eines Menschen, deren Verletzung regelmässig zur Lähmung der Gliedmassen führen kann. Die Niere ist ein wichtiges inneres Organ des Menschen. Der Beschuldigte A._____ hat hart (zumindest) gegen eine der genannten sensiblen Körperregionen des Privatklägers getreten und diesen dort tatsächlich auch verletzt, wenn auch nicht in geradezu schwerer Weise. Dass nicht tatsächlich schlimmere, d.h. lebensbedrohliche oder bleibende Verletzungen oder Verletzungsfolgen eingetreten sind, ist aber offensichtlich lediglich auf Glück zurückzuführen, worauf nachstehend zurückzukommen ist. Der Beschuldigte A._____ wusste jedenfalls um die Risiken, als er kräftig (zumindest) gegen eine der sensiblen Körperregionen des Privatklägers trat. 4.1. Die Anklagebehörde hat das deliktische Verhalten des Beschuldigten B._____ als einfache Körperverletzung, eventualiter als versuchte schwere Kör- perverletzung eingeklagt (Urk. 52/67 S. 4). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ des Angriffs schuldig gesprochen (Urk. 51/79 S. 36). Im Berufungs- verfahren verlangt der Beschuldigte B._____ einen Freispruch (Urk. 51/81; Urk. 83). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen einfacher Körperverletzung sowie wegen Angriffs (Urk. 51/85; Urk. 85).
- 29 - Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Schuldspruch be- treffend Angriff im Sinne von Art. 134 StGB aufzuheben, da auf die diesbezüglich relevanten Punkte der unzulässig erweiterten Anklageschrift nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne Ziff. I.4.5.). Ein Tritt gegen den Oberkörper, wie er vorliegend erstellt ist, führt notorisch ohne Weiteres zu einer Verletzung, welche zumindest die Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB aufweist wie beispielsweise eine Stauchung, ein grösseres Hämatom, eine erhebliche Prellung mit Druck- dolenz etc. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war dies angesichts des Verletzungsbil- des des Privatklägers auch in concreto der Fall; rechtsgenügend nachzuweisen ist es dem Beschuldigten B._____ wie erwogen jedoch nicht. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ durch seinen Tritt gegen den Ober- körper des Privatklägers alles unternommen hat, um beim Privatkläger eine einfa- che Körperverletzung zu verursachen und er dies auch zumindest in Kauf ge- nommen hat, der deliktische Erfolg jedoch ausgeblieben ist. Damit blieb es bei ei- nem (vollendeten) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen ("hors d'état de se défendre"). Nach dem Gesetz braucht die Wehrlosigkeit nicht durch körperliche oder seelische Besonderheiten wie Alter, Körperschwäche, Krankheit oder Gebrechlichkeit bedingt zu sein. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass das Opfer ausserstande sei, sich jedem beliebigen Angriff zu entziehen, dass die Wehrlosig- keit mithin eine absolute sein müsste, damit das qualifizierende Tatbestands- merkmal bejaht werden könnte. Es genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (BGE 129 IV 1 E. 3.3). Da der Privat- kläger vorher durch den Beschuldigten A._____ zu Boden geschlagen wurde und beim Tritt des Beschuldigten B._____ auch weiterhin am Boden liegend von A._____ drangsaliert wurde, war er zum massgeblichen Tatzeitpunkt gegenüber dem Beschuldigten B._____ wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB.
- 30 - Einem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gemäss Antrag der anschlussappellierenden Anklagebehörde steht einerseits (wie bereits vorstehend erwogen) schon die allzu pauschale Anklage- formulierung entgegen. Ein Tritt gegen "den Körper" umschreibt noch nicht zwin- gend die Inkaufnahme einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Op- fers. Dass das Risiko einer schweren Körperschädigung bestand, ist sodann nicht erstellt: Dafür ist das Beweisergebnis zur Frage, wo genau am Oberkörper und mit welcher Intensität der Beschuldigte B._____ den Privatkläger mit seinem Tritt getroffen hat, zu unbestimmt. Der Beschuldigte B._____ ist somit ausserdem der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 ("wehrlos") in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Die Anklagebehörde hat das deliktische Verhalten des Beschuldigten A._____ als einfache Körperverletzung, eventualiter als versuchte schwere Kör- perverletzung eingeklagt (Urk. 26 S. 4). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ des Angriffs schuldig gesprochen (Urk. 38 S. 33). Im Berufungsverfahren verlangt der Beschuldigte A._____ einen Freispruch, wobei sich die Argumentation seines Verteidigers namentlich auf das Geltendmachen eines Rechtfertigungsgrundes bezieht (Urk. 39 S. 2; Urk. 84), was vorstehend verworfen wurde. Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und eventualiter wegen einfacher Körperverletzung sowie Angriffs (Urk. 44; Urk. 85). Obwohl sich die den jeweiligen Beschuldigten betreffenden Anklagesachverhalte sowohl in der Darstellung wie im Beweisresultat doch wesentlich unterscheiden, ist deren rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz praktisch wörtlich identisch ausgefallen (Urk. 38 S. 23-26; Urk. 51/79 S. 23-26). Betreffend den Beschuldigten A._____ hat sie erwogen, dieser habe eine einfache Körperverletzung und einen Angriff begangen; da das Verletzungsdelikt weniger schwer wiege als das Ge- fährdungsdelikt, gehe Letzteres vor. Ob der eventualiter eingeklagte Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung, welcher in concreto insgesamt schwerer wiegen würde als der Angriff, erfüllt wurde, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Mit dem Antrag der anschlussappellierenden Anklagebehörde ist dies hier
- 31 - nachzuholen. Dafür entfällt eine Verurteilung wegen Angriffs, da – wie vorstehend erwogen – den beiden Beschuldigten infolge diesbezüglicher Unzulänglichkeiten der Anklagen keine gemeinschaftliche Tatbegehung vorgeworfen werden kann. Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3) (Urteil des Bundesgerichts 6B.337/2012 vom 19. März 2013 E. 3.2.1.). Gemäss vorstehendem Beweisergebnis hat der Beschuldigte A._____ den am Boden liegenden Privatkläger derart heftig gegen den Torso getreten, dass dadurch entweder eine Niere des Privatklägers dermassen gequetscht wurde, dass Einblutungen in den Urin des Privatklägers entstanden, oder aber dass mehrere Lendenwirbelfortsätze gebrochen sind. Wie bereits vorstehend erwogen, liegen die Lendenwirbel eines Menschen in unmittelbarer Nähe seiner Rücken- wirbelsäule. Bei der Niere (und zwar jeder einzelnen) handelt es sich um ein wichtiges menschliches Organ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (ROTH/BERKEMEIER in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 122 N 13 mit Verweisen). Bei einer Lähmung, wie sie regelmässig als Folge einer Verletzung der Rückenwirbelsäule eintritt, handelt es sich fraglos um eine Gebrechlichkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB oder aber eine schwere Schädigung des Körpers eines Menschen oder seiner körperlichen Gesundheit im Sinn von Art. 122 Abs. 3 StGB. Durch sein Tatvorgehen hat der Beschuldigte A._____ mindestens eine der genannten sensiblen Körperregionen des Privatklägers tatsächlich verletzt. Eine Verletzungsfolge, die als schwere Körperverletzung zu qualifizieren wäre, ist nicht eingetreten; dies hätte jedoch sowohl betreffend die Niere wie auch die Wirbel- säule des Privatklägers ohne Weiteres passieren können. Daher hat der Beschul- digte A._____ objektiv den Tatbestand der versuchten schweren Körperver-
- 32 - letzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Jeder vernünftige Mensch weiss, dass sich im Torso eines Menschen sowohl lebens- wichtige wie sensible Organe, wie eben die Nieren und das Rückenmark, befin- den, die irreversibel geschädigt werden können, wenn hart auf sie eingeschlagen oder -getreten wird. Wenn der Beschuldigte A._____ derart heftig gegen den Tor- so des am Boden liegenden Privatklägers getreten hat, dass er dadurch konkret eine Verletzung einer Niere oder der Lendenwirbel verursacht hat, hat er auch bil- ligend in Kauf genommen, eine noch schwerere Verletzung herbeizuführen. Mithin ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt. Der Beschuldigte A._____ ist somit mit der anschlussappellierenden Anklage- behörde der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktionen
1. Beschuldigter B._____ 1.1. Das schwerste zu beurteilende Delikt ist die versuchte einfache Körper- verletzung. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren (Art. 123 StGB). Da vorliegend eine Tatmehrheit und betreffend das schwerste Delikt ein Versuch zu beurteilen ist, öffnet sich der Strafrahmen theoretisch sowohl nach oben (Art. 49 Abs. 1 StGB) wie auch nach unten (Art. 22 Abs. 1 und Art. 48a StGB). In concreto besteht jedoch keine Veranlassung, gegen den Beschuldigten B._____ eine Sanktion ausserhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten zu beurteilenden Tat auszufällen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 51/79 S. 26 f.). 1.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte B._____ einen Fusstritt gegen den Oberkörper einer zu Boden geschlagenen, bereits verletzten und daher wehrlosen Person geführt hat. Dies zeugt von Niedertracht und einer niederen Einstellung. Dass der Privatkläger da-
- 33 - bei nicht verletzt wurde (respektive dem Beschuldigten B._____ eine Kausalität an den tatsächlich erlittenen Verletzungen des Privatklägers nicht nachgewiesen kann), beruht auf reinem Zufall respektive Glück aller Beteiligten, ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken und relativiert die Tat damit nicht erheblich. Die objektive Tatschwere wiegt in der Bandbreite des Möglichen jedoch insgesamt immer noch leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 51/79 S. 28) nicht von einer echten Provokation, die eine körperliche Auseinandersetzung auch nur nachfühlbar machen würde, auszugehen: Der Privatkläger hat den Tatort aufge- sucht und den Beschuldigten B._____ zu einem klärenden Gespräch aufgefor- dert. Darüber hinausgehende Provokationen wie z.B. Beleidigungen etc. fielen nicht. Gemäss der bereits vorstehend zitierten, überzeugenden Aussage des Pri- vatklägers wurde dieser vom Beschuldigten A._____ dahingehend angegangen, was er sich erlaube ("wer er sei"), sie nach draussen zu rufen (Urk. 4/1 S. 2). Es wäre auch für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den Privatkläger einfach aufzufordern zu gehen oder ihn schlicht zu ignorieren und draussen stehen zu lassen. Als Motiv bleibt mit der Vorinstanz – allerdings einzig – ein niederes Do- minanzgebaren und die Absicht, den Privatkläger zu demütigen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ferner "eine gewisse Eifersucht" als nachvollziehbare Ge- mütsbewegung angerechnet. Eine solche stellt möglicherweise ein erkennbares Tatmotiv dar, entschuldigt die Tat jedoch in keiner Weise. Die Zeugin F._____, um welche es sich offenbar drehte, sass bei ihm und machte auch keine Anstal- ten, zum Privatkläger zu gehen oder diesen zu unterstützen. Es bleibt bei primiti- vem Dominanzgehabe, wobei der Beschuldigte mit der Vorinstanz nicht die trei- bende Kraft hinter der Schlägerei war und diese auch nicht angefangen hat. Zu ergänzen ist, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt (trotz gutachterlich diagnostizierter kombinierter Persönlichkeitsstörung) nicht einge- schränkt war (Art. 19 StGB; Urk. 52/34 S. 80). Im Ergänzungsgutachten vom
12. Mai 2014 wurden die Umstände der vorliegend zu beurteilenden Straftaten nämlich nicht behandelt. Der Ergänzungsgutachter hält dafür, die diagnostische Einschätzung des Störungskomplexes des Beschuldigten habe sich im Vergleich zum Ausgangsgutachten teilweise – dahingehend – verändert, als sich beim Be-
- 34 - schuldigten "im Zeitraum der vorgeworfenen Delikte" (also ab Februar 2013, vgl. Urk. 71 S. 2-7) ein multipler Substanzgebrauch mit Abhängigkeit von Alkohol und Kokain entwickelt habe (Urk. 71 S. 79). Eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit wird dem Beschuldigten B._____ – auch heute – rundweg abgesprochen (Urk. 71 S. 79). Wenn dem Beschuldigten im Ergänzungsgutachten – ausdrücklich – für die im neuen Verfahren zu beurteilenden Delikte eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zugestanden wird, ergibt sich diese aus dem gegenüber dem Ausgangsgutachten geänderten Störungskomplex. Die Beurteilung der Schuld- fähigkeit zum Tatzeitpunkt der vorliegend zu behandelnden Taten bleibt davon unbetroffen. Nach der Beurteilung der subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden des Beschuldigten insgesamt immer noch leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten Delikts (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.) ist bei einem immer noch als leicht zu qualifizierenden Verschul- den eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens und damit bei rund 8 Monaten Freiheitsstrafe (oder 240 Tagessätzen Geldstrafe) anzusetzen. 1.3. Die Vorinstanz hat zwecks Abgeltung des SVG-Vergehens eine Erhöhung der Einsatzstrafe des schwersten Delikts um einen Monat erwogen (Urk. 51/79 S. 29 f.). Nachdem der frühere Verteidiger dafür eine Sanktion von 3 Monaten Freiheitsstrafe beantragte (Urk. 52/59 S. 2; Urk. 52/70; Urk. 51/81), akzeptiert die neue Verteidigung ausdrücklich eine solche von zwei Monaten (Urk. 83 S. 25 f.). Das vorinstanzliche Strafmass ist diesbezüglich denn auch eindeutig zu milde ausgefallen: Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 51/80). Gemäss den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug bei mehre- ren einschlägigen Vorstrafen mit 90 Tagessätzen Geldstrafe (entsprechend 3 Monaten Freiheitsstrafe) zu sanktionieren. Dem von der Vorinstanz zitierten Asperationsprinzip wird somit auch mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um ledig- lich zwei Monate Freiheitsstrafe (respektive 60 Tagessätze Geldstrafe) mehr als genügend Rechnung getragen. Nach der Beurteilung der Tatkomponente
- 35 - sämtlicher Delikte (mit Ausnahme der Übertretung) ist als zweite Einsatzstrafe 10 Monate Freiheitsstrafe oder 300 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen. 1.4. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ hat die Vorinstanz einfach auf die Akten verwiesen (Urk. 51/79 S. 28), was den Ansprüchen an die Begründungspflicht nicht genügt (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO; Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.6.). Die entsprechende Darstellung ist vorliegend nachzuholen: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am tt. Mai 1989 in Zürich geboren wurde. In der Folge wuchs er als Einzelkind bei seinen Eltern – zunächst in Zürich und ab 1994 in G._____ – auf, bis seine Mutter im Jahr 2010 nach Spanien zog. Das Verhältnis zu seiner Mutter beschreibt der Beschuldigte als gut; dasjenige zu seinem Vater bezeichnet er als "katastrophal", es habe "massive Gewalt" gegeben. Ab seinem 18. Lebensjahr habe sich das Verhältnis zu seinem Vater jedoch verbessert. Der Beschuldigte besuchte während sechs Jahren die Primarschule, wobei er ab dem vierten Schuljahr in eine Kleinkasse gekommen ist. Es folgten drei Jahre Oberschule. Zu Beginn des dritten Jahres der Ober- schule im Alter von 14 Jahren ist er indes wegen Schulschwänzens der Schule verwiesen worden. Anschliessend arbeitete der Beschuldigte ein halbes Jahr in der Unternehmung seines Onkels im Bereich Buchhaltung und hernach während drei Monaten bei seinem Vater, dem der Onkel seine Firma geschenkt hatte. Zwischen seinem 15. und 18. Lebensjahr lebte der Beschuldigte, der wegen der Gewaltanwendungen seitens seines Vaters bereits mit 14 Jahren von zuhause fortgelaufen war, sodann in verschiedenen Heimen und Institutionen im Kanton Zürich. Ansonsten wohnte er bei seinem Vater in G._____ und H._____. Während dieser Zeit begann der Beschuldigte eine Lehre als Maler, welche er jedoch nach sieben Monaten abgebrochen hat. In der Zeit zuhause hat er bei seinem Vater als Fugendichter und Sekretär gearbeitet. Nach der Haftentlassung (Haft von
18. Februar 2009 bis Mai 2011) arbeitete er erneut bei seinem Vater bis er nach Singapur ging, um Englisch zu studieren und eine Weiterbildung im Aktien- /Devisenhandel zu absolvieren. Es folgten weitere Gefängnisaufenthalte und auch zurzeit befindet sich der Beschuldigte wieder in Untersuchungshaft (seit
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8. September 2013). Der Beschuldigte ist ledig und im Besitz der Nieder- lassungsbewilligung C. Er hat weder Einkommen noch Vermögen. Seine Schulden belaufen sich auf ca. Fr. 20'000.– (Urk. 52/14/20; Urk. 52/14/24; Urk. 52/34; Urk. 52/57 S. 9 ff. und Urk. 81 S. 2 ff.). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten seine teilweise schwierige Jugendge- schichte sowie seine psychische Störung leicht strafmindernd angerechnet hat, ist dies zu übernehmen (zu Letzterem vgl. Urk. 52/34; Urk. 71). Eine erhöhte Straf- empfindlichkeit weist der Beschuldigte B._____ nicht auf. Mit der Vorinstanz wir- ken sich die angesichts des noch jungen Alters des Beschuldigten zahlreichen und überdies einschlägigen Vorstrafen massiv straferhöhend aus (Urk. 51/80). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten zu seinem Nachtatverhalten schliesslich fehlende Reue und fehlendes Bedauern erschwerend angerechnet. Da er jedoch aktuell jegliche aktive Tatbeteiligung bestreitet, kann von ihm auch keine Reue- bekundung erwartet werden. Das Bestreiten der Tat ist sein prozessuales Recht, welches sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt. Allerdings kann der Beschuldigte diesfalls auch keine Strafminderung infolge Einsicht und Geständ- nisbereitschaft für sich reklamieren. 1.5. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe erheblich erschwerend aus. Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzei- tigen Strafvollzugs von insgesamt 357 Tagen (Urk. 52/12/2 und Urk. 52/12/19-20) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass heute keine Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschuldigten vom 12. Januar 2012 auszufällen ist, da dort
– lediglich – eine Geldstrafe und somit eine gegenüber der heute auszufällenden Strafe andersartige Sanktion ausgesprochen wurde (Urk. 51/80; vgl. BGE 137 IV 57 ff.).
- 37 - 1.6. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse für die SVG-Übertretung entspricht dem zweitinstanzlichen Antrag beider Verteidigungen (Urk. 51/81; Urk. 83 S. 26) und ist zu bestätigen; ebenfalls zu bestätigen ist die Festsetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von einem Tag (Urk. 51/79 S. 30). 1.7. Bereits angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, die offen- bar gänzlich wirkungslos blieben, ist dem Beschuldigten B._____ eine schlechte Legalprognose zu stellen (Urk. 51/79 S. 30; Art. 42 StGB). Durch das Begehen einer Vielzahl neuer – zumindest teilweise eingestandener – Straftaten im Jahr 2013 (Urk. 71; Urk. 81 S. 5 f.) hat der Beschuldigte B._____ die ihm im psy- chiatrischen Gutachten vom Oktober 2012 gestellte Prognose einer lediglich mo- deraten oder gar geringen Rückfallgefahr eindrücklich widerlegt (Urk. 52/34 S. 81). Die Verteidigung widerspricht dem nicht (Urk. 83 S. 26). Ferner ergibt sich eine ungünstige Legalprognose auch ohne Weiteres bereits aus der heute seitens des Beschuldigten anerkannten Behandlungsbedürftigkeit (Urk. 81 S. 8 und S. 9 f.), wie sie dem Beschuldigten – auch – im Ergänzungsgutachten vom
12. Mai 2014 attestiert wird. Darüber hinaus wird dort die Legalprognose auch ausdrücklich als ungünstig beurteilt (Urk. 71 S. 76). 1.8. Seitens der Staatsanwaltschaft wird im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 63 StGB die Anordnung einer strafbegleitenden ambulanten Massnahme beantragt (Urk. 85 S. 1). Zur Begründung wurde angeführt, gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2012 wäre eine Massnahme nach Art. 63 StGB angezeigt und die Voraussetzungen dafür erfüllt. Auch das im Rahmen der neu eröffneten Straf- untersuchung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erstellte Ergänzungs- gutachten vom 12. Mai 2014 empfehle eine vollzugsbegleitende Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Sofern der Beschuldigte heute vor den Schranken eine uneingeschränkte Therapiebereitschaft zeige, spreche aus Sicht der Staats- anwaltschaft nichts gegen die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Urk. 85 S. 9 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten führte diesbezüglich an, sie erachte es nicht als sinnvoll, ohne genügendes Gutachten eine ambulante Mass- nahme anzuordnen, weshalb sie Abweisung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft beantrage (Prot. II S. 18). Der Beschuldigte gab betreffend
- 38 - Anordnung einer Massnahme zu Protokoll, er würde dies gerne in Angriff nehmen, sehe sich in der momentanen Verfassung indes dazu nicht fähig. Er müsse zuerst sechs Monate in eine Psychiatrie (Urk. 81 S. 8). Im (Ausgangs-)Gutachten vom 31. Oktober 2012 wurde für den Beschuldigten B._____ zusammengefasst eine ambulante, strafvollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen (Urk. 52/34 S. 82 f.). Die Verteidigung beantragte bereits vor Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe und keine strafvollzugsbe- gleitende – ambulante – Massnahme (Urk. 52/59 S. 2). Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer Massnahme ab, da gestützt auf das Gutachten wohl die Vo- raussetzungen der Therapiebedürftigkeit und der Therapiefähigkeit gegeben sei- en, der Beschuldigte jedoch therapieunwillig sei (Urk. 51/79 S. 31 f.). In der Beru- fungserklärung beantragte der – damalige – amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten wie bereits im Hauptverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe und keine Mas- snahme (Urk. 51/81). Im Ergänzungsgutachten vom 12. Mai 2014 wird nun aus- geführt, es bestehe ein klarer Kontroll- und Interventionsbedarf. Die Vorausset- zungen für eine therapeutische Massnahme seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegeben. Eine alleinige Strafe sei für die Absenkung des Deliktsrisikos un- geeignet (Urk. 71 S. 76). Damit wird eine Therapiebedürftigkeit klar bejaht. Weiter sei die Therapiewirksamkeit zwar prinzipiell vorhanden, es bestünden jedoch Zweifel; die Erfolgsaussichten seien zumindest begrenzt. Die frühere ambulante Behandlung sei allerdings nicht völlig gescheitert. Es sei zu versuchen, die bishe- rigen konstruktiven Therapieerfahrungen zu reaktivieren. Eine Massnahme nach Art. 63 sei potentiell wirksam in deliktspräventiver Hinsicht, wobei diese zunächst strafvollzugsbegleitend oder in einer anderweitig strukturierten Umgebung statt- finden müsse. Eine ambulante Massnahme, die primär ausserhalb eines struktu- rierten Umfelds begonnen würde, habe geringe Erfolgsaussichten. Grundsätzlich sei eine ambulante Massnahme während der Haft sinnvoll. Der Beginn einer am- bulanten Massnahme während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe habe den Vor- teil, den Beschuldigten unter gesicherten Bedingungen auf die äussere Realität vorzubereiten (Urk. 71 S. 76 ff. und S. 80). Damit wird die Therapiefähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich – und ausschliesslich – einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zumindest nicht ausgeschlossen.
- 39 - In Anbetracht des Umstandes, dass die Anklagebehörde die Anordnung einer ambulanten Massnahme lediglich unter der Voraussetzung, dass der Beschuldig- te eine "uneingeschränkte Therapiebereitschaft" zeigt, was – wie dargelegt – nicht der Fall zu sein scheint, begrüsst, und auch die Verteidigung gegen die Anord- nung einer Massnahme opponiert, ist im jetzigen Zeitpunkt und im vorliegenden Verfahren auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten.
2. Beschuldigter A._____ 2.1. Schwere Körperverletzung wird mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagesssätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Strafschärfend wirkt sich vorliegend die Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB), strafmildernd der Versuch aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). In concreto besteht auch betreffend den Beschuldigten A._____ keine Veranlassung, eine Sanktion ausserhalb des ordentlichen Straf- rahmens der schwersten zu beurteilenden Tat auszufällen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung ist auch betreffend den Beschuldigten A._____ auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 26 f.). 2.2. Der Beschuldigte A._____ hat dem Privatkläger durch seine Tritte entweder einen Bruch an den Lendenwirbelfortsätzen oder eine mit inneren Blutungen ver- bundene Quetschung einer Niere zugefügt. Beide Verletzungen führten zu keiner Lebensgefahr oder einer bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Privatklägers. Es ist aber betreffend beide Verletzungen davon auszugehen, dass es einzig ein glücklicher Zufall darstellt, dass dieser Erfolg nicht eingetreten ist. Die Tatsache, dass ein Versuch vorliegt, führt daher nicht zu einer gravieren- den Reduktion der objektiven Tatschwere. Durch die Faustschläge und weiteren Tritte des Beschuldigten erlitt der Privatkläger sodann eine Schädelprellung, meh- rere Verstauchungen der Finger an beiden Händen sowie eine Rissquetschwunde über dem linken Auge. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte hart zugeschlagen und -getreten hat. Dadurch hat er eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Aggression an den Tag gelegt. Wohl handelte er bei sei-
- 40 - nem als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizierenden Tatvorgehen als Einzeltäter. Er liess jedoch auch nicht vom am Boden liegenden Privatkläger ab, als der Beschuldigte B._____ sich einmischte und ebenfalls auf den Privatkläger eintrat. Auf einen am Boden liegenden, eigentlich wehrlosen oder höchstens noch abwehrenden und sich schützenden Menschen einzutreten, insbesondere gegen den Oberkörper, zeugt von einer bedenklichen charakterlichen Gesinnung. Der Beschuldigte liess sodann erst und nur darum von seinem Opfer ab, als sich die Zeugin D._____ einmischte. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere: Der Beschuldigte war in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt; solches wird von seiner Seite auch nicht geltend gemacht. Als Tatmotiv kommt einzig in Frage, dass der Beschuldigte sich als Herr und Meister des Tatlokals aufspielen wollte. Ein nachvollziehbarer Grund, unvermittelt und derart heftig gegen den nicht einmal wegen ihm dort auftauchenden Privatkläger gewalttätig zu werden, ist nicht ersichtlich. Eine relevante Provokation und erst recht eine vom Privatkläger geschaffene, eigentliche Notwehrsituation sind auszuschliessen. Da das Verschulden insgesamt nicht mehr leicht wiegt, ist nach der Beurteilung der Tatkomponente und in Berücksichtigung des weiten Strafrahmens (vgl. WIPRÄCHTIGER in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002) eine hypothetische Einsatzstrafe von mindestens 27 bis 30 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen auch des Beschuldig- ten A._____ hat die Vorinstanz einfach auf die Akten verwiesen (Urk. 38 S. 28), was – auch hier – den Ansprüchen an die Begründungspflicht nicht genügt (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Die entsprechende Darstellung ist vorliegend nach- zuholen: Der Beschuldigte wurde am tt. November 1991 in Zürich geboren und wuchs mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester bei seiner Mutter – in I._____ und ab 1993 in G._____ – auf. Während längerer Zeit wohnte er noch immer mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Neffen zusammen in G._____; aktuell wohnt er nur
- 41 - noch mit seiner Mutter zusammen. Das Verhältnis zu seiner Mutter sowie seiner Schwester beschreibt er als sehr gut, zu seinem Vater habe keinen Kontakt, es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit (6 Jahre Primarschule, 3 Jahre Sekundarschule B) begann der Be- schuldigte eine Lehre als Detailhandelsassistent bei J._____. Wegen Differenzen mit seinem Lehrmeister brach der Beschuldigte die Lehre indes nach eineinhalb Jahren ab. Anschliessend arbeitete er in einer weiteren J._____-Filiale, im Bro- ckenhaus, bei K._____ und besuchte den Kurs "…". Nachdem er in der Folge ei- ne gewisse Zeit arbeitslos war, arbeitete er bis April 2014 als Fassadenreiniger. Momentan lebt der Beschuldigte vom Sozialamt. Er hat kein Vermögen; seine Schulden belaufen sich – gemäss früheren Angaben, anlässlich der Berufungs- verhandlung verweigerte er diese – auf ca. Fr. 10'000.–. Der Beschuldigte ist ledig
– jedoch in einer Partnerschaft – und im Besitz der Niederlassungsbewilligung C (Urk. 14/2; Urk. 14/6; B._____ Prot. I S. 27 f.; A._____ Prot. I S. 13 f.; Urk. 82 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Wohl ist er geständig, den Privatkläger geschlagen und getreten zu haben. Er macht jedoch – gemäss vorstehendem Beweisergebnis tatsachenwidrig – einen vor- gängigen Angriff des Privatklägers und daraus abgeleitet eine Notwehrsituation geltend. Zum Unrecht seiner Gewalttätigkeiten ist der Beschuldigte daher nicht geständig und er zeigt auch weder Einsicht noch Reue, weshalb ihm aus seinem Nachtatverhalten keine Strafminderung erwächst. Immerhin moderat straferhö- hend ist hingegen seine einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen (Urk. 41). 2.4. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht erhöhend aus. Die Strafe für die schwerste Tat ist folglich auf rund 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.5. Die Vorinstanz hat zwecks Abgeltung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Straferhöhung um einen Monat vorgenommen (Urk. 38 S. 29),
- 42 - was seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht substantiiert moniert wird (Urk. 84) und übernommen werden kann. Somit wäre der Beschuldigte insgesamt eigentlich mit einer Freiheitsstrafe von etwas über 30 Monaten zu bestrafen. Allerdings besteht keine zwingende Veran- lassung, den diesbezüglichen Strafantrag der Anklagebehörde zu überschreiten. Daher ist die Freiheitsstrafe auf 30 Monate festzusetzen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 71 Tagen (Urk. 11/2 und Urk. 11/14) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2.6. Bei dieser Sanktionshöhe ist die Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.1.). Die anschlussappellie- rende Anklagebehörde beantragt, es sei der gesetzlich minimale Strafteil von 6 Monaten zu vollziehen (Urk. 44; Urk. 85). Angesichts des nicht geringen Tatver- schuldens des Beschuldigten erscheint dies als milde; andererseits besteht wie- derum kein zwingender Grund, den Antrag der Anklagebehörde zu überschreiten. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten bestehen doch gewisse Zweifel an seiner Legalprognose, welchen mit der Ansetzung einer (nicht minima- len) Probezeit für den bedingt aufzuschiebenden Strafteil von drei Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er den zu vollziehenden Strafteil in Halbgefangenschaft verbüssen kann (Art. 77b StGB).
- 43 - IV. Zivilforderungen des Privatklägers
1. Da wie vorstehend erwogen, dem Beschuldigten B._____ wohl ein Übergriff auf den Privatkläger nachzuweisen ist, nicht jedoch, dass daraus eine Körperverletzung resultierte, und ihm auch die Handlungen des Beschuldigten A._____ nicht anzulasten sind, ist der Beschuldigte B._____ in Abänderung der ihn betreffenden vorinstanzlichen Anordnung nicht zu Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger zu verpflichten. Demzufolge sind die Schaden- ersatz- und die Genugtuungsforderung des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten B._____ abzuweisen.
2. Die den Beschuldigten A._____ betreffende Verpflichtung ist jedoch ausgangsgemäss zu bestätigen, unter Wegfall der solidarischen Verpflichtung des Beschuldigten B._____ (Urk. 38 S. 30-33; Urk. 51/79 S. 33-36; Art. 82 Abs. 4 StPO; Art. 122 ff. StPO; Art. 41 und 47 OR; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2.). Der Privatkläger hat die vorinstanzliche Beurteilung seiner Zivilansprüche nicht angefochten. Somit ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'670.75 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzu- weisen. Zudem ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger ei- ne Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins ab 28. Dezember 2011 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenregelungen in den angefochtenen Urteilen, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte A._____ mit seinen Anträgen und obsiegt die anschlussappellierende Anklagebehörde ihn
- 44 - betreffend mit ihren Anträgen je vollumfänglich. Betreffend den Beschuldigten B._____ halten sich Obsiegen und Unterliegen sowohl des Appellanten wie der Anschlussappellantin die Waage. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen, zur Hälfte dem Beschuldigten A._____ und zu einem Viertel dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen und im verbleibenden Viertel auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbe- halt einer vollumfänglichen Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind zur Hälfte de- finitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte. 4.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte dem Gericht vorab eine Honorarnote über Fr. 1'230.– ein (Urk. 80), wobei er die Dauer der Berufungsverhandlung auf drei Stunden schätz- te. Die Berufungsverhandlung dauerte indes bis um 17.30 Uhr (Prot. II S. 20) – mithin eine Stunde länger als von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ angenommen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demgemäss für seine Aufwendungen und Aus- lagen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Fürsprecher Y._____, reichte dem Gericht vorab eine Honorarnote über Fr. 14'477.25 ein (Urk. 79). Die Dauer der Berufungsverhandlung schätzte er zutreffend (inkl. Weg und Kurzbe- sprechung mit dem Klienten) auf sechs Stunden. Es ist indes zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) und gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätz- lich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen wird. Wenn der Ver- teidiger im vorliegenden Verfahren nun eine Honorarforderung und Auslagen von über Fr. 14'000.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag ziemlich genau in der
- 45 - Hälfte des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht mehr angemessen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Verteidiger, nachdem er erst am
5. März 2014, also während des Berufungsverfahrens, bestellt wurde, sich zu- nächst einlesen und mit den Akten und dem vorliegenden Verfahren vertraut ma- chen musste. Es ist jedoch ebenfalls in Erwägung zu ziehen, dass der Aktenum- fang überschaubar ist und der vorliegende Fall keine besondere Komplexität auf- weist, zumal im Berufungsverfahren nur noch ein Sachverhalt – nämlich der Vor- fall vom 28. Dezember 2011 – zu beurteilen war. Fürsprecher Y._____ ist für sei- ne Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger daher mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
19. Juni 2013 betreffend den Beschuldigten B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 aSVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SVG.
2. Vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (ND 8) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. ...
4. ...
5. …
- 46 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. April 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 210.– wird zur Vollstreckung des Urteils, primär zur Deckung der Busse und sodann zur Deckung der Verfahrenskosten, verwendet.
7. ...
8. ...
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'916.60 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) Fr. Kanzleikosten Fr. 21'191.70 Auslagen Untersuchung Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 12 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. ...
11. ...
12. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'000.– (inkl. MwSt) entschädigt."
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
19. Juni 2013 betreffend den Beschuldigten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. …
3. ...
4. ...
- 47 -
5. ...
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 916.60 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) Fr. Kanzleikosten Fr. 1'435.50 Auslagen Untersuchung Fr. 3'941.30 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Gerichtsverfahren gemäss Ziffer 9 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. ...
8. ...
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt."
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 ("wehrlos") in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 357 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 60.–.
- 48 -
b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 71 Tagen) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'670.75 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtu- ung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins ab 28. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten B._____ werden abgewiesen.
8. a) Die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend den Beschuldigten B._____ in den Dispositiv-Ziffern 10. und 11. wird bestätigt.
b) Die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend den Beschuldigten A._____ in den Dispositiv-Ziffern 7. und 8. wird bestätigt.
- 49 -
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____) Fr. 1'561.35 ehem. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Z._____) Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (FS Y._____)
10. Die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte und dem Beschuldigten B._____ zu einem Viertel auferlegt und im verblei- benden Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer vollumfänglichen Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Fürsprecher A. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____
- 50 - − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Fürsprecher A. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend den Beschuldigten A._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten B._____ − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend den Beschuldig- ten A._____ − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, betreffend den Beschuldigten B._____.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juli 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Erwägungen (9 Absätze)
E. 4 September 2013 ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 39). Die Anklagebehörde erklärte mit Eingabe vom
25. September 2013 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 44; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 39 und 44; Urk. 84 und 85). Die Ver- teidigung wie die Anklagebehörde haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklä- rungen beschränkt; die Anklagebehörde erklärte zwar ausdrücklich, die Berufung werde nicht beschränkt, aus ihren Anträgen ergibt sich indes dennoch eine Beschränkung (Urk. 39 und 44; Art. 399 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen, ihn betreffenden Urteil der Vorinstanz vom 19. Juni 2013 wurde ferner der Beschuldigte B._____ des Angriffs sowie zweier Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz (vorsätzliches Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug; vorsätzliche Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 aSVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SVG) schuldig sowie betreffend den Tatvorwurf eines weiteren Strassenverkehrsdelikts (Missbrauch von Ausweisen und Schildern) frei gesprochen und mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 60.– bestraft (Urk. 51/79 S. 36 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 27. Juni 2013 innert gesetzlicher Frist Be-
- 9 - rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 52/75). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 17. September 2013 ging, nachdem sie das begründete Urteil am 29. August 2013 in Empfang nahm (Urk. 52/78/4), ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 51/81). Die Anklagebehörde erklärte mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 innert Frist Anschluss- berufung (Urk. 51/85; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Eingabe vom
10. Juni 2014 stellte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, welcher mit Präsidialverfügung vom 5. März 2014 bestellt wurde (Urk. 65), zwei Beweisergänzungsanträge (Urk. 73), welche mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2014 abgewiesen wurden (Urk. 77). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung reichte der in einem gegen den Beschuldigten B._____ pendenten Parallelverfahren zu- ständige Staatsanwalt das in jenem Verfahren eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12. Mai 2014 zum in den Akten des vorliegenden Verfahrens vorhandenen psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2012 ein (Urk. 71; vgl. Urk. 52/34). Die Verteidigung wie die Anklagebehörde haben ihre Berufungen in ihren Beru- fungserklärungen beschränkt; die Anklagebehörde erklärte zwar ausdrücklich, die Berufung werde nicht beschränkt, aus ihren Anträgen ergibt sich indes dennoch eine Beschränkung (Urk. 51/81 und 51/85; Art. 399 Abs. 4 StPO).
2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht an- gefochten: 2.1. Betreffend den Beschuldigten A._____: − die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urteilsdispositiv-Ziff. 1. [teilweise]) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 6. und 9.). 2.2. Betreffend den Beschuldigten B._____: − die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Fahrens ohne Führerausweis sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Urteilsdisposi- tiv-Ziff. 1. [teilweise])
- 10 - − der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs von Auswei- sen und Schildern (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.) − die vorinstanzliche Einziehung in der Untersuchung beschlagnahmter Barschaft (Urteilsdispositiv-Ziff. 6.) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 9. und 12.). Vom Eintritt der Rechtskraft der zitierten Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Da Gegenstand der vorliegenden Berufungen hauptsächlich die Beurteilung der jeweils strittigen Anklagesachverhalte ist, welche zu den Verurteilungen der Beschuldigten wegen Angriffs und den aus den Schuldsprüchen resultierenden solidarischen Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger geführt haben, wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 5. Februar 2014 das vorliegende Verfahren SB130377 betreffend den Be- schuldigten A._____ mit dem Verfahren SB130378 betreffend den Beschuldigten B._____ vorab vereinigt und das Verfahren SB130378 als durch Vereinigung er- ledigt abgeschrieben (Urk. 50; Urk. 51/106).
E. 4.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte dem Gericht vorab eine Honorarnote über Fr. 1'230.– ein (Urk. 80), wobei er die Dauer der Berufungsverhandlung auf drei Stunden schätz- te. Die Berufungsverhandlung dauerte indes bis um 17.30 Uhr (Prot. II S. 20) – mithin eine Stunde länger als von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ angenommen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demgemäss für seine Aufwendungen und Aus- lagen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
E. 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Fürsprecher Y._____, reichte dem Gericht vorab eine Honorarnote über Fr. 14'477.25 ein (Urk. 79). Die Dauer der Berufungsverhandlung schätzte er zutreffend (inkl. Weg und Kurzbe- sprechung mit dem Klienten) auf sechs Stunden. Es ist indes zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) und gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätz- lich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen wird. Wenn der Ver- teidiger im vorliegenden Verfahren nun eine Honorarforderung und Auslagen von über Fr. 14'000.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag ziemlich genau in der
- 45 - Hälfte des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht mehr angemessen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Verteidiger, nachdem er erst am
5. März 2014, also während des Berufungsverfahrens, bestellt wurde, sich zu- nächst einlesen und mit den Akten und dem vorliegenden Verfahren vertraut ma- chen musste. Es ist jedoch ebenfalls in Erwägung zu ziehen, dass der Aktenum- fang überschaubar ist und der vorliegende Fall keine besondere Komplexität auf- weist, zumal im Berufungsverfahren nur noch ein Sachverhalt – nämlich der Vor- fall vom 28. Dezember 2011 – zu beurteilen war. Fürsprecher Y._____ ist für sei- ne Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger daher mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
19. Juni 2013 betreffend den Beschuldigten B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 aSVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SVG.
2. Vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (ND 8) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. ...
4. ...
5. …
- 46 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. April 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 210.– wird zur Vollstreckung des Urteils, primär zur Deckung der Busse und sodann zur Deckung der Verfahrenskosten, verwendet.
7. ...
8. ...
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'916.60 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) Fr. Kanzleikosten Fr. 21'191.70 Auslagen Untersuchung Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 12 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. ...
11. ...
E. 4.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.2. erwogen, was folgt: Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift bestimmt zum einen den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunk- tion). Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Ange- klagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Ge- richt gebunden. Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozessthema unver- ändert bleiben (Immutabilität). Zum anderen vermittelt die Anklageschrift die zur
- 12 - Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen sind erfüllt, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend umschrieben werden (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen).
E. 4.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ihren Erwägungen zur Sa- che vorausgeschickt, dass "im vorliegenden Verfahren die ungewöhnlich grosse Zahl an immer wieder korrigierten Anklageschriften auffällig ist" (Urk. 51/79 S. 3). Dies ist einerseits dahingehend zu korrigieren, dass die Behandlung eines nicht wirklich komplizierten Tathergangs in letztlich sechs Anklageschriften nicht nur ungewöhnlich und auffällig, sondern wohl vielmehr beispiellos und für alle Betei- ligten eigentlich unhaltbar ist. Andererseits ist die Vorbemerkung der Vorinstanz dahingehend zu ergänzen, dass sie durch ihre Verfahrensleitung nicht unwesent- lich zu diesem Resultat beigetragen hat, welches zum nun Folgenden führt respektive führen muss:
E. 4.5 Ursprünglich eingeklagt wurde ein Treten des Beschuldigten B._____ gegen den durch A._____ zu Boden geschlagenen Privatkläger, qualifiziert als einfache Körperverletzung (Urk. 52/21; Urk. 52/41). Nach Aufforderung durch die vorinstanzliche Verfahrensleitung (Urk. 52/48) erging eine neue Anklage (Urk. 52/53). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Anklagebehörde Gelegenheit zur Anklageergänzung und nicht die Verfahrensleitung. Bereits der diesbezügliche Einwand der Verteidigung ist zutreffend (Urk. 83 S. 4). In der zitierten dritten Anklageschrift (Urk. 52/53) wird wiederum ein Treten des Beschuldigten B._____ gegen den durch A._____ zu Boden geschlagenen Pri- vatkläger eingeklagt. In einer weiteren (vierten) Anklageschrift wird dann plötzlich neu eingeklagt, der Beschuldigte B._____ habe sich "dem den Geschädigten trak- tierenden A._____" angeschlossen (Urk. 52/56). Dies wurde in den noch folgen- den beiden Anklagen beibehalten und dort in der Umschreibung des subjektiven Tatbestandes wiederholt; ferner wurde noch die Tatzeit korrigiert (Urk. 52/61 und Urk. 52/67). Der neu eingebrachte Tatvorwurf des Sich-Anschliessens an die kör- perlichen Übergriffe des A._____ auf den Privatkläger beschreibt eine neue, gra- vierendere Qualität des dem Beschuldigten B._____ angelasteten Tatvorgehens.
- 13 - Will man in die vorinstanzliche Veranlassung der Anklageergänzung eine ent- sprechende Aufforderung hinein interpretieren (vgl. Urk. 52/48), wäre die Vo- rinstanz mit der Rüge der Verteidigung zu dieser Erweiterung des Prozessthemas nicht befugt gewesen (Art. 333 Abs. 3 StPO). Geht man hingegen von einer ent- sprechenden Eigeninitiative der Anklagebehörde aus (die fragliche Ergänzung er- folgte noch nicht in der nächsten, der vorinstanzlichen Aufforderung folgenden Anklageversion), wäre auch diese gemäss der entsprechenden Rüge der Vertei- digung dazu nicht ermächtigt gewesen (Urk. 83 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ schliesslich des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen und dabei eben gerade entscheidend auf das seitens der Anklagebehörde nachgeschobene Anschliessen des Beschuldigten B._____ an die Übergriffe von A._____ abgestellt (Urk. 51/79 S. 25). Das vorstehend Erwogene führt dazu, dass auf die erweiterte Anklage insoweit nicht einzutreten ist, als diese den Tatvorwurf des Angriffs umschreibt. Einem Ein- treten auf die ursprüngliche – und bis zur letzten Version aufrecht erhaltene – Darstellung der Körperverletzung mittels – zumindest – eines Tritts des Beschul- digten B._____ gegen den am Boden liegenden Privatkläger steht hingegen nichts entgegen. Die nachträgliche Korrektur der Umschreibung der Tatzeit führte zu keinerlei Rechtsverlust des Beschuldigten. Dieser wusste ab initio, was ihm betreffend Körperverletzung respektive sein – mindestens – einmaliges Treten vorgeworfen wird, was schon daraus hervorgeht, dass sich sein vormaliger wie sein aktueller Verteidiger ausführlich zu diesen Punkten geäussert haben (Urk. 52/70 und Urk. 83 S. 12 ff.). Diesbezüglich musste sich der Beschuldigte nie auf einen neuen Vorhalt einstellen (vgl. Prot. II S. 13). Betreffend den Beschuldigten A._____ muss dies konsequenterweise zur Folge haben, dass die in den ihn betreffenden (übereinstimmenden) beiden letzten Anklageversionen (Urk. 21 und Urk. 26) gemachte – und gegenüber der ersten Version nachgeschobene (Urk. 20) – Darstellung, er habe sich dem Tritt von B._____ "angeschlossen" respektive sei damit "einverstanden gewesen" nicht zu beachten ist.
- 14 - II. Schuldpunkt 1.1. Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in den massgeblichen Anklageschriften der Anklagebehörde je vom 19. Juni 2013 (Urk. 26; Urk. 52/67, vgl. die vorstehend erwogene Einschränkung) zum äusseren Sachverhalt zusammengefasst das folgende Tatvorgehen zur Last gelegt: Der Beschuldigte A._____ habe den Privatkläger C._____ beim fraglichen Zusammentreffen am
28. Dezember 2011 unvermittelt angegriffen und in den folgenden fünf Minuten mehrfach zu Boden geschlagen sowie kräftig gegen den Kopf und den Körper geschlagen und getreten. Der Beschuldigte B._____ habe dem durch den Beschuldigten A._____ zu Boden geschlagenen Privatkläger – mindestens – ein- mal kräftig gegen den Körper getreten. Als Folge dieser Schläge und Tritte habe der Privatkläger Brüche an drei Lendenwirbeln, eine Nierenquetschung mit blutigem Urin, eine Schädelprellung, Verstauchungen an zwei Fingern und eine Rissquetschwunde über der linken Augenbraue erlitten. 1.2. Die Beschuldigten bestreiten das ihnen vorgeworfene Tatvorgehen im Beru- fungs- wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren jeweils zumindest teilweise (Urk. 81 S. 13 ff.; Urk. 82 S. 7 ff.; Urk. 2/1-4; Urk. 52/57 S. 3 f.; B._____ Prot. I S. 21 ff.; A._____ Prot. I S. 7 ff.). Zu den Grundsätzen der richterlichen Beweis- würdigung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 6 f.; Urk. 51/79 S. 6 f.) sowie die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlrei- chen Verweisen). 2.1. Vorab sind die dargestellten Verletzungen des Privatklägers aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ohne Weiteres erstellt (Urk. 6/5 und Urk. 28/1; vgl. auch Urk. 1/2). Diese wurden – zwischenzeitlich – anlässlich der Hauptver- handlung auch nicht bestritten (Urk. 52/70 Ziff. 8; Urk. 30; vgl. Urk. 6/5). In der Un- tersuchung (und wieder anlässlich der Berufungsverhandlung) wurden die Verlet- zungen des Privatklägers noch mit dem offensichtlichen Motiv, die Tat zu bagatel- lisieren, heruntergespielt: So sagte der Beschuldigte A._____ auf Vorhalt des
- 15 - ärztlichen Zeugnisses aus, er glaube nicht, dass der Privatkläger so schwer ver- letzt worden sei (Urk. 2/3 S. 7), der Privatkläger habe nur eine kleine Wunde an der Stirn gehabt (Urk. 2/4 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung verstieg sich der Beschuldigte A._____ sogar zu den Spekulationen, die Verletzungen des Privatklägers hätten vorbestanden respektive seien erfunden und der Privatkläger habe sich diese durch gefälschte ärztliche Atteste belegen lassen (Urk. 82 S. 8 und S. 11). Beides ist derart weltfremd und an den Haaren herbei gezogen, dass sich eine ernsthafte Auseinandersetzung damit erübrigt. Hingegen wird dadurch umso deutlicher das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ illustriert. 2.2. Zur Erstellung der eingeklagten Anklagesachverhalte sind die Aussagen der Direktbeteiligten, d.h. der Beschuldigten B._____ und A._____ sowie des Pri- vatklägers, sowie diejenigen der dazu getretenen Augenzeugin D._____ zu wür- digen. Es liegen ferner die Aussagen der Zeuginnen E._____ und F._____ vor, welche jedoch die eigentliche tätliche Auseinandersetzung nicht gesehen haben und dazu entsprechend kaum Direkt-Wahrgenommenes schildern können. Die Vorinstanz hat die Aussagen der genannten Personen wiedergegeben und zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Beschuldigten seien nicht über- zeugend. Der Beschuldigte A._____ habe teils widersprüchlich und verharmlo- send ausgesagt; der Beschuldigte B._____ habe eklatant widersprüchlich ausge- sagt. Der Privatkläger habe hingegen im Kerngehalt konstant, nachvollziehbar und genügend detailliert ausgesagt. Die Aussagen der Zeugin D._____ seien kohärent und nachvollziehbar. Schliesslich würden die Darstellungen des Privat- klägers und der Zeugin D._____ durch die ärztlichen Berichte zu den erlittenen Verletzungen des Privatklägers gestützt. Insgesamt sei erstellt, dass Gewalttätig- keiten einzig von den Beschuldigten ausgegangen seien, ein vorgängiger Angriff des Privatklägers, gegen welchen die Beschuldigten sich hätten verteidigen müssen, sei widerlegt. Insgesamt sei erstellt, dass beide Beschuldigten je mehrfach mit erheblicher Kraft auf den Privatkläger mit Schlägen und/oder Tritten einwirkten (Urk. 38 S. 10 ff.; Urk. 51/79 S. 10 ff.). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid zusammengefasst dahingehend,
- 16 - es sei zu Unrecht dem Privatkläger mehr geglaubt worden als dem Beschuldigten. Dieser habe keinen Angriff verübt und keine rechtswidrige Körperverletzung begangen, sondern vielmehr in Notwehr gehandelt (Urk. 39 S. 2; Urk. 84). 2.4. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Berufungs- begründung zusammengefasst dahingehend, es sei zu Unrecht einzig auf die
– nicht überzeugenden – Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin D._____ abgestellt worden. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte B._____ für die Verletzungen des Privatklägers (mit-)verantwortlich sei bzw. dem Privatkläger einen Tritt verpasst habe. Er habe lediglich den Beschuldigten A._____ vom Privatkläger weggezogen (Urk. 51/81 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – eventualiter für den Fall, dass auf den Vorwurf der Körperverletzung überhaupt eingetreten wird – zusammengefasst vorgebracht, aufgrund der Aus- sagen der drei unmittelbar am Geschehen Beteiligten (Beschuldigte B._____ und A._____, Privatkläger) ergebe sich keine klare Belastung gegen den Beschuldigten B._____. Der behauptete Tritt sei gerade auch vom Privatkläger selber nicht beobachtet worden und auch die unbestimmten Aussagen der Zeugin D._____ seien keine Grundlage für den von der Anklageschrift behaupteten Tritt des Beschuldigten B._____ (Urk. 83 S. 12-20). 3.1. Wenn die Vorinstanz – wie bereits vorstehend zitiert – erwogen hat, "es steht doch zweifelsfrei fest, dass beide Beschuldigten je mehrfach mit erheblicher Kraft auf den Privatkläger mit Schlägen und/oder Tritten einwirkten" (Urk. 38 S. 22; Urk. 51/79 S. 22), widerspricht dies dem Anklageprinzip (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen): Dem Beschuldigten B._____ wird ausdrücklich – einzig, aber immerhin – angelas- tet, er habe "mindestens einmal" (und somit einmal, zum prozessualen Grundsatz in dubio pro reo vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5. mit Verweis auf BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_344/2011 vom 16. Septem- ber 2011 E. 2.2.) heftig gegen den Körper des Privatklägers getreten (Urk. 52/67 S. 2). Wohl wird zum inneren Sachverhalt dann von "von ihm ausgeführten Trit- ten" gesprochen (S. 3), was jedoch aufgrund der verbindlichen Einschränkung in
- 17 - der Umschreibung des äusseren Sachverhalts belanglos ist. Wenn die Anklage- behörde eine Mehrheit von Tritten des Beschuldigten B._____ sanktioniert haben will, muss sie auch eine solche einklagen. Zu prüfen ist also lediglich diese eine eingeklagte Gewalteinwirkung. Der Beschuldigte B._____ macht nun heute geltend, er habe in keiner Weise ge- walttätig auf den Privatkläger eingewirkt; er habe lediglich den tatsächlich auf den Privatkläger einschlagenden A._____ vom Privatkläger wegziehen wollen (Urk. 52/57 S. 4; Urk. 81 S. 13 und S. 14 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten B._____ über den gesamten Verlauf des Verfahrens präsentiert sich wie folgt: In seiner ersten polizeilichen Befragung sagte er aus, er sei auf den Privatkläger zugegangen, worauf ihn dieser umge- hend mit einer Baustellen-Lampe geschlagen und ihn zusätzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, weshalb er Anzeige gegen den Privatkläger wegen Tätlichkeiten erstatte. Er habe darauf den Privatkläger "mit allem geschlagen, Faust, Tritte, offener Hand, keine Ahnung". Er und A'._____ (der Beschuldigte A._____) hätten den Privatkläger geschlagen (Urk. 52/2/1 S. 3 f. und S. 9 f.). In der zweiten polizeilichen Einvernahme sagte er aus, er habe den Privatkläger ca.
E. 5 Mal geschlagen, mit der offenen Hand, mit der geschlossenen Hand (Faust) und ein Fusstritt (Urk. 52/2/2 S. 2). In seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme sagte der Beschuldigte B._____ dann komplett anders aus: Der Privatklä- ger habe ihn nicht geschlagen, er ziehe seine Anzeige wegen Tätlichkeiten zu- rück. Er habe den Privatkläger einmal getreten (Urk. 52/2/3 S. 2-4). Bei seiner ersten Aussage handelte es sich somit lediglich darum nicht um eine strafbare falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB, weil der Beschuldigte den Privatkläger fälschlich lediglich einer Übertretung bezichtigte. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ geltend, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
21. März 2012 sei nicht verwertbar, da sie "im Hinblick auf den Erlass eines Straf- befehls erfolgt sei und damit einer Erklärung im abgekürzten Verfahren gleich- komme" (Urk. 83 S. 10 f. mit Verweis auf Art. 362 Abs. 4 StPO). Dies trifft ohne Weiteres nicht zu: Ein abgekürztes Verfahren gemäss der prozessualen Sonder-
- 18 - regelung in den Art. 358 ff. StPO stand in keiner Weise im Raum. Der Beschuldig- te ersetzte eine frühere, erklärtermassen falsche Darstellung in einer nächsten Einvernahme einfach durch eine weitestgehende Bestreitung mit minimalster Zugabe. Wenn die Anklagebehörde darauf einen Strafbefehl erliess (Urk. 52/16), welcher nicht akzeptiert wurde (Urk. 52/17), worauf eine Anklage erfolgte (Urk. 52/21), beschlägt dies die Verwertbarkeit der Aussage des Beschuldigten nicht. Diese ist – wie von der Verteidigung zitiert – sehr wohl zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen des Beschuldigten heranzuziehen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte B._____ dann an, der Be- schuldigte A._____ habe auf den Privatkläger eingeschlagen; er habe den Privat- kläger überhaupt nicht geschlagen, sondern einzig in die tätliche Auseinanderset- zung eingegriffen, um A._____ vom Privatkläger wegzuziehen. Seine früheren Zugaben seien falsch; dieses Aussageverhalten sei mit dem Beschuldigten A._____ abgesprochen gewesen (Urk. 52/57 S. 3 ff.). Auch durch seinen Vertei- diger liess der Beschuldigte B._____ geltend machen, er habe den Privatkläger weder geschlagen noch getreten (Urk. 52/70 Ziff. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte B._____ ebenfalls aus, er habe seinen angeblichen Mittäter nur zurückgezogen. Zutreffend sei, was er am Schluss gesagt habe, er habe nicht ein Mal getreten. Er habe A._____ zunächst schützen und die Rollen wechseln wollen, da nur er Verletzungen gehabt habe (Urk. 81 S. 13 und S. 14 f.). Gemäss dieser Aufstellung sind die Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht nur in höchstem Masse widersprüchlich, er hat sogar ausdrücklich und unverblümt zugegeben, früher gelogen zu haben in der Absicht, die Untersu- chungsbehörden über den wahren Tathergang zu täuschen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch der von der Verteidigung des Beschul- digten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Beweisantrag, es sei die Kantonspolizei Zürich aufzufordern, sämtliche Daten aus dem Mobil- telefon des Beschuldigten B._____ zu den Akten zu geben (Urk. 73 S. 1 und Prot. II S. 12), da der Privatkläger nie zur Aufforderung an den Beschuldigten B._____, er solle rauskommen, "ob er keine Eier habe", befragt worden sei.
- 19 - Eine solche Aufforderung sei verbal aggressiv und töne nicht so, als habe der Privatkläger bloss ein klärendes Gespräch beabsichtigt (Urk. 73 S. 3 f.). Richtig ist, dass der Privatkläger nicht konkret zum behaupteten SMS befragt wurde. Er gab indes offen zu, dass er den Beschuldigten B._____ telefonisch kontaktiert und aufgefordert hat, aus dem Lokal nach draussen zu kommen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 3). Hinzu kommt, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung – aus der Frage, "ob er keine Eier habe", ohnehin nicht abzuleiten ist, dass der Privatkläger gewaltbereit war und eine tätliche Auseinandersetzung und nicht nur ein klärendes Gespräch suchte. Der entsprechende Beweisantrag ist demzufolge abzuweisen. Der Privatkläger hat detailliert und in zwei Einvernahmen übereinstimmend geschildert, er "wisse ganz genau, dass B'._____ (der Beschuldigte B._____) mit dem Bein/Fuss ausholte und mich getreten hat" (Urk. 4/1 S. 4). Er habe einmal gesehen, wie B._____ mit dem Bein ausgeholt und ihn getreten habe, er habe gegen den Oberkörper oder den Kopf gezielt (Urk. 4/2 S. 5). Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger nur das Ausholen, nicht aber den Tritt an sich gesehen habe (Urk. 83 S. 14-16), verfängt in Anbetracht seines detaillier- ten und konstanten Aussageverhaltens nicht, zumal es eine automatische Reak- tion des Körpers ist, die Augen zu schliessen – und damit nichts mehr zu sehen –, wenn auf einen eingetreten wird. Entscheidend ist, dass der Privatkläger überzeugend schildert, er habe gesehen, wie der Privatkläger einmal mit dem Bein ausgeholt und gegen den Oberkörper oder den Kopf gezielt habe. Die Beschuldigten haben versucht, die Überzeugungskraft der Aussagen des Privatklägers dadurch abzuschwächen, indem sie sich wortreich zur Person oder zum – angeblichen – Zustand des Privatklägers äusserten: Er sei ein Pausen- clown, im Drogenrausch, er habe sicher einige Pillen genommen, er sei auf Dro- gen gewesen (B._____) (Urk. 52/2/1 ff. und Urk. 52/57); er sei auf Drogen gewesen, "Drogen halt", er sei "voll hyperaktiv" gewesen und habe ein "grosses Maul" gehabt (A._____) (Urk. 2/1; Urk. 2/2 und Urk. 82). Auch seitens der Verteidigung des Beschuldigten B._____ wurde angeführt, es dürfe nicht verges- sen werden, dass der Privatkläger erheblich alkoholisiert gewesen sei (Urk. 83
- 20 - S. 16). Beim Privatkläger wurde unmittelbar nach dem Vorfall eine Blutalkohol- konzentration von – lediglich – 0,58 Gewichtspromillen gemessen (Urk. 1/1 S. 12). Er selber gab dazu an, im Verlauf des Abends zwei Mixgetränke konsumiert zu haben (Urk. 4/1 S. 4), was mit dem Messresultat durchaus vereinbar ist. Weitere Feststellungen zu einer Beeinträchtigung des Privatklägers wurden seitens der Ärzte (Urk. 6/5 S. 2) oder der Polizei (Urk. 1/1) nicht gemacht. Die Einwände der Beschuldigten sind somit offensichtlich diffamierend, unbehelflich und vermögen die Aussagen des Privatklägers, die erlebt wirken, nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte B._____ liess anlässlich der Berufungsverhandlung seinen am
E. 10 Juni 2014 gestellten Beweisantrag, es sei der Privatkläger als Auskunftsper- son ergänzend zu befragen (Urk. 73 S. 1), wiederholen (Urk. 83 S. 16). Begründet wurde dieser Antrag einerseits mit den Teilnahmerechten des Beschuldigten B._____. Dieser sei bei beiden Einvernahmen nicht anwesend gewesen, weshalb er sein Teilnahmerecht ohne zwingenden Grund nicht habe ausüben können. Korrekt ist, dass nur betreffend den Mitbeschuldigten A._____ ausdrück- lich vermerkt ist, dass dieser auf Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme verzichtet hat. Anwesend war aber die Verteidigung des Beschuldigten B._____, die auch Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 4/2 S. 1 und S. 7). Wenn der Beschuldigte B._____ an der Einvernahme hätte teilnehmen wollen, wäre dies von seiner Verteidigung mit Sicherheit mitgeteilt worden. Da dies nicht erfolgte, hat der Beschuldigte durch seine Abwesenheit konkludent auf Anwesenheit verzichtet. Ob der Grund dafür nachvollziehbar ist, spielt keine Rol- le. Ein Beschuldigter hat ein Teilnahmerecht und keine Teilnahmeverpflichtung, er kann aus jedwelchem Grund auf Teilnahme verzichten. Bezeichnenderweise hat der Mitbeschuldigte A._____, welcher sich prozessual in einer vergleichbaren Si- tuation befand, auch auf Teilnahme verzichtet. Eine Verletzung des Teilnahme- rechts liegt nicht vor. Insofern sich das Vorbringen des Beschuldigten B._____ auch auf die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers bezieht, ist darauf hinzu- weisen, dass bei Handlungen der Polizei solche Anwesenheitsrechte nicht beste- hen (ausser bei delegierten Einvernahmen im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 821). Weiter wurde seitens des Beschuldigten B._____ unter dem Stichwort der
- 21 - Wahrunterstellung angeführt, Beweisanträge zur Entlastung des Beschuldigten könnten nur dann abgewiesen werden, wenn davon ausgegangen werde, dass die Beweisbehauptung zutreffe (Urk. 83 S. 16). Dieser Einwand ist nicht zu hören, da ohne Weiteres der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. In der Eingabe vom 10. Juni 2014 wurde des Weiteren Unmittelbarkeit geltend gemacht (Urk. 73 S. 2 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass der inkriminierte Vorfall bereits mehr als 2 ½ Jahre zurückliegt und es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, drängte sich eine erneute Befragung des Privatklägers zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr auf, zumal gemäss obstehendem Beweisergebnis die vom Privatkläger deponierten Aussagen genügend klar und bestimmt sind. Der gestellte Beweisan- trag auf Einvernahme des Privatklägers ist demzufolge abzuweisen. Die Zeugin D._____, die zur Auseinandersetzung hinzutrat, hat unmissverständ- lich ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ den am Boden liegenden Privatkläger "im Minimum" einmal getreten habe (Urk. 5/8 S. 4 ff.). An dieser Einschätzung änderte auch das Vorbringen der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts. Es wurde geltend gemacht, dass sie den Tatbeitrag des Beschuldigten B._____ sehr unbestimmt formuliere, er komme als aktiv handelnder Täter praktisch nicht vor, es sei eine grosse Unsicherheit der Zeugin zu erkennen, weshalb ihre Aussagen einen sehr vagen Eindruck hinter- lassen würden (Urk. 83 S. 17-20). Dass die Zeugin angesichts des äusserst dynamischen Vorfalles, den sie beobachtet hatte, die genaue Anzahl der Tritte und deren Ziel nicht mehr angeben konnte, ist durchaus nachvollziehbar und vermag ihre Angaben keineswegs zu erschüttern. Das Gegenteil ist der Fall. Wäre sie im Stande genau zu sagen, welcher Beschuldigte wie viele Male wohin getreten und geschlagen hat, würde dies eher auf eine Absprache mit dem Pri- vatkläger (vgl. entsprechende Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten A._____; Urk. 83 S. 19) oder eine Falschbelastung hindeuten und demzufolge Zweifel an ihren Äusserungen erwecken. Entscheidend ist, dass sie konstant angab, dass auch der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger mindestens einen Tritt verpasst hat und er somit nicht nur den Beschuldigten A._____ vom Privatkläger weggezogen hat, sondern auch selber aktiv geworden ist, was sie
- 22 - zweifelsohne auch aus weiterer Entfernung und bei Dunkelheit hat wahrnehmen können (vgl. Urk. 83 S. 13). Auch die Zeugin D._____ versuchte der Beschuldigte B._____ wortreich zu dis- kreditieren: In seiner ersten Einvernahme bezeichnete er sie noch – einzig, aber immerhin – als "fett" und "dick" (Urk. 52/2/1 S. 4). In seinen staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen "gehörte die Frau in die Psychiatrie" und "sie wirke etwas fragwürdig" (Urk. 52/2/3 S. 2 und 52/2/4 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er aus, die Zeugin habe "geschätzte 3 Promille" gehabt, sie sei "stockbe- soffen, verwirrt und schwer alkoholisiert" gewesen (Urk. 52/57 S. 4 und S. 8). Auch die vormalige Verteidigung des Beschuldigten B._____ liess sich dazu hin- reissen, die Zeugin als schwere Alkoholikerin und Alkoholkranke abzuqualifizieren (Urk. 52/70 Ziff. 5). Interessanterweise äusserte sich der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung in keiner Weise in diese Richtung (Urk. 2/1-3), um dann anläss- lich der Hauptverhandlung plötzlich ins selbe Horn zu stossen und zu behaupten, die Zeugin sei so betrunken gewesen, dass sie nicht einmal richtig habe laufen können (B._____ Prot. I S. 22), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 82 S. 8). Jedenfalls vermögen die pauschalen Anwürfe seitens des Beschuldigten B._____ die erlebt wirkenden Aussagen der Zeugin D._____ in keiner Weise in einen wesentlichen Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte A._____ hat ab Beginn der Untersuchung zugegeben, den Privatkläger geschlagen und getreten zu haben. Die Version des Beschuldigten B._____, man habe vereinbart, dass B._____ sich fälschlicherweise selber belas- te, damit A._____ ungeschoren davon komme (Urk. 52/57 S. 5), ist schon daher ohne Weiteres widerlegt. Dies umso mehr, als A._____ ab initio geltend machte, in Notwehr gehandelt zu haben. A._____ hat B._____ zwar nicht direkt belastet. Bezeichnenderweise hat er aber Angaben zur Tatbeteiligung von B._____ ver- weigert und ausgesagt, die Verletzungen des Privatklägers könnten gar nicht von den durch ihn ausgeteilten Schlägen herrühren (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 5). Die Version, der Beschuldigte B._____ habe nur schlichtend ein- gegriffen, wurde auch vom Beschuldigten A._____ nachgeschoben (Urk. 2/4 S. 2). Wenn dies tatsächlich die einzige Beteiligung des Beschuldigten B._____
- 23 - gewesen wäre, hätte der Beschuldigte A._____ dazu befragt keinen Grund ge- habt, die Aussage zu verweigern. Somit ist aufgrund der übereinstimmenden, überzeugenden Darstellungen des Privatklägers und der Zeugin D._____ und entgegen den unbehelflichen Bestrei- tungen des Beschuldigten B._____ rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldig- te B._____ dem am Boden liegenden Privatkläger einen Tritt gegen den Oberkör- per versetzt hat. 3.2. Dem Beschuldigten A._____ wirft die Anklage zum äusseren Sachverhalt vor, den Privatkläger mehrfach gegen Kopf und Oberkörper getreten zu haben (Urk. 26 S. 2). Der Beschuldigte A._____ hat im gesamten bisherigen Verfahren eingestanden, den Privatkläger einmal mit der flachen Hand und einmal mit der Faust geschlagen sowie einmal getreten zu haben, als der Privatkläger bereits am Boden gelegen habe (Urk. 2/1-4 [das Inhaltsverzeichnis zu Ordner 1 in den Akten A._____ ist falsch]; Urk. 30 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung – und auch anlässlich der Berufungsverhandlung – hat der Beschuldigte dies – neu – dahin- gehend abzuschwächen versucht, er habe mit dem Tritt gar nicht richtig getroffen, sondern den Privatkläger nur gestreift (B._____ Prot. I S. 22; A._____ Prot. I S. 8; Urk. 82 S. 7 und S. 9). Der Privatkläger hat geschildert, er sei von den Beschuldigten zahlreiche Male geschlagen und getreten worden, davon vom Beschuldigten B._____ mindestens einmal (Urk. 4/1-2). Die Zeugin D._____ hat geschildert, als sie dazu getreten sei, hätten beide Beschuldigten auf den Privat- kläger eingetreten, wobei der Beschuldigte A._____ öfter zugetreten habe als der Beschuldigte B._____ (Urk. 5/8 S. 3 ff.). Gemäss den übereinstimmenden Belas- tungen des Privatklägers und der Zeugin D._____ hat der Beschuldigte A._____ entgegen seinen Bestreitungen somit mehrmals auf den Privatkläger eingetreten, wobei eine genaue Anzahl Tritte weder eingeklagt ist noch erstellt werden kann. Dieses Beweisresultat der Aussagenwürdigung wird sodann erheblich gestützt durch das Verletzungsbild des Privatklägers mit Brüchen an drei Lendenwirbel- Querfortsätzen, einer Nierenquetschung, einer Schädelprellung, mehreren Ver- stauchungen der Finger an beiden Händen sowie einer Rissquetschwunde über dem linken Auge. Es ist kaum vorstellbar, dass diese Verletzungen einzig aus
- 24 - einem einzelnen Tritt des Beschuldigten B._____ sowie einem Faustschlag, ei- nem Schlag mit der offenen Hand sowie einem einzelnen Tritt des Beschuldigten A._____ resultierten. Entgegen der Verteidigung beschönigt der Beschuldigte A._____ seinen Tatbeitrag natürlich sehr wohl, indem er die Anzahl der durch ihn ausgeteilten Schläge wahrheitswidrig untertreibt (Urk. 30 S. 3). Wenn sie sodann davon ausgeht, das tatsächliche Verletzungsbild des Privatklägers sei mit acht Schlägen zu erklären (Urk. 30 S. 6), geht sie von einem Tatbeitrag des Be- schuldigten B._____ aus, welcher diesem durch die Anklage gar nicht vorgewor- fen wird. Schon geradezu hilflos sind die Schutzbehauptungen des Beschuldigten A._____ anlässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung, der Privatkläger müsse sich die Verletzungen beim Sturz zugezogen haben (B._____ Prot. I S. 25; A._____ Prot. I S. 11) bzw. die Verletzungen seien vorbestehend respektive frei erfunden gewesen und der Privatkläger habe sich diese durch gefälschte ärztliche Atteste belegen lassen (Urk. 82 S. 8 und S. 11). Zum äusseren Sachverhalt wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ schliesslich vor, er habe den Privatkläger unvermittelt angegriffen. Der Beschul- digte A._____ macht geltend, er habe in Notwehr gehandelt, da er vom Privatklä- ger mit einer Baustellenlampe angegriffen worden sei, bevor er zugeschlagen ha- be (Urk. 2/1-4; Urk. 30 S. 9 ff.; B._____ Prot. I S. 21 ff.; A._____ Prot. I S. 7 ff.; Urk. 84). Bereits vor einer Würdigung der diesbezüglichen Aussagen der Tatbeteiligten ist Notwehr rundweg auszuschliessen, da der Beschuldigte A._____ eingestandener- und erstelltermassen weiter auf den Privatkläger einschlug und insbesondere eintrat, als der behauptete Angriff mit der Lampe längst abgewendet war und der Privatkläger am Boden lag und somit keine Gefahr mehr von ihm ausging. Bei der seitens der Beschuldigten geschilderten Notwehrsituation handelt es sich aber ohnehin um eine nicht zu glaubende Schutzbehauptung: Der Privatkläger hat geschildert, er habe die Lokalität der Beschuldigten aufgesucht, um mit dem Beschuldigten B._____ über die ebenfalls anwesende Zeugin F._____ zu sprechen. Er habe den Beschuldigten B._____ aufgefordert, nach draussen zu kommen (Urk. 4/1-2). Insoweit widersprechen die Beschuldigten dem Privatkläger
- 25 - nicht; dasselbe wird auch von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ vorgebracht (Urk. 84 S. 4). Ganz offensichtlich fühlten sich die Beschuldigten, die die Lokalität am Tatort als ihren Herrschaftsbereich betrachteten (was insbeson- dere für den Beschuldigten A._____ gilt; vgl. B._____ Prot. I S. 21; A._____ Prot. I S. 7; Urk. 82 S. 8; Urk. 84 S. 5 und S. 6), durch das Auftreten des Privat- klägers, welcher sich überdies für die Freundin des Beschuldigten B._____ zu in- teressieren schien, belästigt. Dass der Privatkläger unvermittelt den vor die Türe tretenden Beschuldigten A._____, um welchen es in keiner Weise ging und von welchem der Privatkläger bis zu seinem Eintreffen gar nicht wusste, dass er auch zugegen war (Urk. 4/2 S. 3 und S. 7), mit einer Lampe angreifen sollte, erscheint nicht lebensnah. Der Privatkläger hat dies auch ausdrücklich bestritten (Urk. 4/2 S. 4). Die entsprechende Argumentation des Beschuldigten A._____, wonach der Privatkläger den Streit und die Schlägerei gesucht und mit der Lampe nach ihm geschlagen habe (Urk. 84 S. 4 ff.), ist demzufolge nicht zu hören. Viel eher passt die Darstellung des Privatklägers, der Beschuldigte A._____ habe ihn angegangen mit der Bemerkung, wer er, der Privatkläger, eigentlich sei, sie nach draussen zu rufen (Urk. 4/1 S. 2), was auch seitens der Verteidigung des Be- schuldigten A._____ eingeräumt wird (Urk. 84 S. 6 oben). Interessant sind hiezu auch die Aussagen der Zeugin F._____: Polizeilich befragt, gab sie an, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte A._____ den Privatkläger weggestossen und diesem gesagt habe, er solle sich verpissen. Sie hätten sich dann gegenseitig hin und her gestossen. Der Angriff sei mit dem gegenseitigen Stossen losgegangen. Nach dem Vorfall habe sie in der Hand des Privatklägers diese Lampe gesehen; der Privatkläger habe ihr nach dem Angriff gesagt, dass er etwas suchen wolle, um die Beschuldigten zu schlagen (Urk. 5/3 S. 2 f.). Von einem Angriff irgendeiner Art des Privatklägers gegen den Beschuldigten A._____ zu Beginn der Auseinandersetzung war in keiner Weise die Rede. Erst als Zeugin, nachdem sie mit Sicherheit mitbekommen hatte, dass sowohl der Beschuldigte A._____ wie auch ihr Freund, der Beschuldigte B._____, eine Notwehrsituation für sich bean- spruchten, sagte sie äusserst vage aus, sie habe in der Hand des Privatklägers etwas gesehen. Den Beginn des Kampfes habe sie jedoch nicht gesehen. Be- zeichnenderweise sagte sie als Zeugin auch aus, die Zeugin D._____ sei erst
- 26 - gekommen, als "das Ganze schon vorbei" gewesen sei, weshalb diese nichts gesehen haben könne, was aufgrund der doch detaillierten Aussagen der Zeugin D._____ schlicht widerlegt ist (Urk. 5/4 S. 4 ff.). Die Behauptung des Beschuldig- ten A._____ wird damit durch die Aussagen der Zeugin F._____ keineswegs ge- stützt, sondern gerade (wenn nicht bereits allein dadurch widerlegt, so doch) stark in Zweifel gezogen. Wenn der Beschuldigte A._____ Notwehr mittels der Behauptung eines Angriffs des Privatklägers mit einer Baustellen-Lampe geltend macht, ist er schliesslich bei den Ausführungen seines Verteidigers zu behaften: Diese Lampe sei für einen Kampf völlig ungeeignet; hole man damit aus, kippe die Lampe weg, sei schlecht kontrollierbar und es bestehe die latente Gefahr, den Ausholenden selber zu treffen; die Lampe sei zum Schlagen völlig ungeeignet (Urk. 30 S. 13). Zusammengefasst macht der Beschuldigte A._____ also das Abwehren eines Angriffs geltend, wobei das gegen ihn eingesetzte Werkzeug für einen Angriff offensichtlich völlig ungeeignet gewesen sei. Diese Argumentation führt unweiger- lich zu einer gewissen Ratlosigkeit: Wenn er nicht ernsthaft bedroht worden ist, durfte der Beschuldigte ja wohl auch nicht präventiv auf den Privatkläger ein- schlagen. Der Beschuldigte A._____ selber machte hingegen an der Haupt- und der Berufungsverhandlung dramatisierend – und damit erst recht unglaubhaft – geltend, "er wäre gerade tot oder zumindest invalid", wenn er sich nicht gewehrt hätte (B._____ Prot. I S. 22; A._____ Prot. I S. 8; Urk. 82 S. 9 und S. 10). Illustrativ ist schliesslich die Aussage der Zeugin D._____, der Beschuldigte A._____ habe sie aufgefordert, sich nicht einzumischen, da der Privatkläger Hausfriedensbruch begangen habe (Urk. 5/8 S. 7). Damit hat der Beschuldigte A._____ gegenüber der Zeugin das Motiv seiner Gewalttätigkeiten anschaulich geäussert, nämlich dass er sich durch den Privatkläger belästigt fühlte, und nicht, dass er einen behaupteten Angriff abzuwehren gehabt hätte. Insgesamt ist ein relevanter Angriff des Privatklägers auf den Beschuldigten A._____, welcher diesen zu einer – auch gewaltsamen – Abwehr berechtigt hätte, schlicht widerlegt. Vielmehr rechtsgenügend erstellt ist der Anklagevorhalt, wonach der Beschuldigte A._____ den Privatkläger unvermittelt angegriffen hat.
- 27 - 3.3. Der Privatkläger erlitt eine Platzwunde über dem linken Auge, betreffend welche der Beschuldigte A._____ sinngemäss anerkennt, diese durch einen Faustschlag verursacht zu haben. Die weiter erlittenen Brüche der Lendenwirbel- fortsätze sowie die Nierenquetschung sind typische Verletzungen eines am Boden liegenden Opfers, auf welches eingetreten wird. Beide Beschuldigten haben gemäss obigem Beweisergebnis auf den am Boden liegenden Privatkläger eingetreten, der Beschuldigte A._____ mehrmals, der Beschuldigte B._____ ein- mal. Welcher Beschuldigte wohin getreten hat, konnte der Privatkläger nicht be- nennen. Da der Beschuldigte A._____ mehrfach zugetreten hat, besteht die Mög- lichkeit, dass er beide diese Verletzungen verursacht hat. Dem Beschuldigten B._____ kann daher gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen werden, dass er dem Privatkläger in die Lendenwirbel oder in die Niere getreten und eine der genannten Verletzungen verursacht hat. Da der Beschuldigte B._____ nur einmal zugetreten hat, ist aber immerhin zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A._____ entweder die Brüche der Lendenwirbel- fortsätze oder die Nierenquetschung des Privatklägers verursacht hat. Dabei wird zugunsten des Beschuldigten A._____ davon ausgegangen, dass möglicherweise der Beschuldigte B._____ eine dieser Verletzungen (nicht aber beide, da er nur einmal getreten hat) verursacht hat; nachzuweisen ist ihm dies jedoch wie erwo- gen nicht. Dieser Schluss wird schliesslich auch gestützt durch die Aussage der Zeugin D._____, der Beschuldigte A._____ habe mehr getreten als der Beschuldigte B._____ (Urk. 5/8 S. 6). 3.4. Die Anklage – soweit heute darauf einzutreten ist – wirft dem Beschuldigten B._____ zum inneren Sachverhalt vor, er habe bei seinem Tritt "gegen den Körper des Privatklägers" gewusst, dass daraus eine schwere oder gar lebens- gefährliche Verletzung des Privatklägers resultieren könnte (Urk. 52/67 S. 2 f.). Gemäss obigem Beweisergebnis zum äusseren Sachverhalt bleibt betreffend den durch den Beschuldigten B._____ geführten Tritt letztlich offen, wohin am Oberkörper genau dieser erfolgte oder gezielt war. Der Privatkläger hat wie vorstehend zitiert ausgesagt, er habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ ausgeholt und gegen seinen Oberkörper oder den Kopf gezielt habe. Welcher Be- schuldigte ihn wo am Körper getroffen hat, könne er nicht sagen. Die Annahme,
- 28 - der Beschuldigte B._____ habe bei seinem Tritt um das Risiko einer lebens- gefährlichen Verletzung des Privatklägers gewusst, scheitert sodann bereits an der Anklageformulierung, gemäss welcher der Beschuldigte B._____ einmal "ge- gen den Körper" des Privatklägers getreten habe, was in dieser Pauschalität noch nicht zwingend auf das Risiko der Verursachung einer Lebensgefährdung schlies- sen lässt. 3.5. Dem Beschuldigten A._____ wirft die Anklage zum inneren Sachverhalt vor, er habe um das Risiko gewusst, den Privatkläger durch die Tritte lebensgefährlich zu verletzen oder eine schwere Schädigung dessen Körpers zu verursachen (Urk. 26 S. 2 f.). Der Beschuldigte A._____ verursachte (zumindest) entweder Brüche der Lendenwirbelfortsätze oder eine Quetschung der Niere mit Einblutun- gen in den Urin des Privatklägers. Die Lendenwirbel sind Bestandteil der Wirbelsäule eines Menschen, deren Verletzung regelmässig zur Lähmung der Gliedmassen führen kann. Die Niere ist ein wichtiges inneres Organ des Menschen. Der Beschuldigte A._____ hat hart (zumindest) gegen eine der genannten sensiblen Körperregionen des Privatklägers getreten und diesen dort tatsächlich auch verletzt, wenn auch nicht in geradezu schwerer Weise. Dass nicht tatsächlich schlimmere, d.h. lebensbedrohliche oder bleibende Verletzungen oder Verletzungsfolgen eingetreten sind, ist aber offensichtlich lediglich auf Glück zurückzuführen, worauf nachstehend zurückzukommen ist. Der Beschuldigte A._____ wusste jedenfalls um die Risiken, als er kräftig (zumindest) gegen eine der sensiblen Körperregionen des Privatklägers trat.
E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juli 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130377-O/U/jv (damit vereinigt SB130378) Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 17. Juli 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 per 05.03.2014 amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Angriff etc. Berufungen gegen Urteile des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Juni 2013 (DG120025 und DG120033)
- 2 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis je vom 19. Juni 2013 (Urk. 26; Urk. 52/67) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Beschuldigter A._____): (Urk. 38 S. 33 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB − der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'670.75 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Dezember 2011 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 3 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 916.60 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) Fr. Kanzleikosten Fr. 1'435.50 Auslagen Untersuchung Fr. 3'941.30 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Gerichtsverfahren gemäss Ziffer 9 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) Urteil der Vorinstanz (Beschuldigter B._____): (Urk. 51/79 S. 36 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB − des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 aSVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SVG.
- 4 -
2. Vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (ND 8) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 357 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 60.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. April 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 210.– wird zur Vollstreckung des Urteils, primär zur Deckung der Busse und sodann zur Deckung der Verfahrenskosten, verwendet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'670.75 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten A._____. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Dezember 2011 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten A._____. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'916.60 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) Fr. Kanzleikosten Fr. 21'191.70 Auslagen Untersuchung Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 12 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 5 -
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'000.– (inkl. MwSt) entschädigt.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 83 S. 1 f.)
1. Das Verfahren betreffend Körperverletzung (HD) sei einzustellen.
2. Vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (ND 8) sei der Appellant freizusprechen. (Eventualiter, im Falle eines Eintretens auf die Anklage betreffend Körper- verletzung: Der Appellant sei auch von jedem strafrechtlichen Vorwurf betreffend HD freizusprechen.)
3. Der Appellant sei des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG und der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 aSVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
4. Der Appellant sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie zu einer Busse von Fr. 60.– zu verurteilen.
5. Es sei festzustellen, dass der Appellant 297 Tage Überhaft erlitten hat. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei aufzufordern, dieser Überhaft in
- 6 - dem bei ihr hängigen Verfahren B-1/2013/4174 auf eine allfällige Freiheits- strafe anzurechnen.
6. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils (beschlagnahmte Barschaft) sei zu be- stätigen.
7. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Unter Kostenfolge.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 84 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon DG120025 vom 19. Juni 2013 sei teilweise aufzuheben. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig zu sprechen. Im übrigen sei er freizusprechen. Die Anschlussberufung sei vollständig abzuweisen. Sodann sei
2. der Zivilanspruch des Geschädigten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
3. der Beschuldigte für die erstandene Haft von 71 Tagen mit einer Genug- tuung von Fr. 14'200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eventualiter: sei die Höhe der Genugtuung nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
4. Und endlich: Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 85 S. 1 f.) B._____
1. Der Beschuldigte B._____ sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB iVm Art. 22 Abs. 1 StGB oder
- 7 - eventualiter: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG sowie der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 aSVG schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 60.– zu bestrafen.
4. Die Strafe sei vollumfänglich zu vollziehen.
5. Es sei gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante Massnahme strafbegleitend anzuordnen. A._____
1. Der Beschuldigte A._____ sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB iVm Art. 22 Abs. 1 StGB eventualiter: Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zudem der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfange von 6 Monaten zu vollziehen und im Umfange von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben.
- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen, ihn betreffenden Urteil der Vorinstanz vom 19. Juni 2013 wurde der Beschuldigte A._____ des Angriffs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft (Urk. 38 S. 33 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 28. Juni 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 34). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 3. September 2013 zugestellt wurde (Urk. 37/2), am
4. September 2013 ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 39). Die Anklagebehörde erklärte mit Eingabe vom
25. September 2013 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 44; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 39 und 44; Urk. 84 und 85). Die Ver- teidigung wie die Anklagebehörde haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklä- rungen beschränkt; die Anklagebehörde erklärte zwar ausdrücklich, die Berufung werde nicht beschränkt, aus ihren Anträgen ergibt sich indes dennoch eine Beschränkung (Urk. 39 und 44; Art. 399 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen, ihn betreffenden Urteil der Vorinstanz vom 19. Juni 2013 wurde ferner der Beschuldigte B._____ des Angriffs sowie zweier Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz (vorsätzliches Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug; vorsätzliche Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 aSVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SVG) schuldig sowie betreffend den Tatvorwurf eines weiteren Strassenverkehrsdelikts (Missbrauch von Ausweisen und Schildern) frei gesprochen und mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 60.– bestraft (Urk. 51/79 S. 36 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 27. Juni 2013 innert gesetzlicher Frist Be-
- 9 - rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 52/75). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 17. September 2013 ging, nachdem sie das begründete Urteil am 29. August 2013 in Empfang nahm (Urk. 52/78/4), ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 51/81). Die Anklagebehörde erklärte mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 innert Frist Anschluss- berufung (Urk. 51/85; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Eingabe vom
10. Juni 2014 stellte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, welcher mit Präsidialverfügung vom 5. März 2014 bestellt wurde (Urk. 65), zwei Beweisergänzungsanträge (Urk. 73), welche mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2014 abgewiesen wurden (Urk. 77). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung reichte der in einem gegen den Beschuldigten B._____ pendenten Parallelverfahren zu- ständige Staatsanwalt das in jenem Verfahren eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12. Mai 2014 zum in den Akten des vorliegenden Verfahrens vorhandenen psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2012 ein (Urk. 71; vgl. Urk. 52/34). Die Verteidigung wie die Anklagebehörde haben ihre Berufungen in ihren Beru- fungserklärungen beschränkt; die Anklagebehörde erklärte zwar ausdrücklich, die Berufung werde nicht beschränkt, aus ihren Anträgen ergibt sich indes dennoch eine Beschränkung (Urk. 51/81 und 51/85; Art. 399 Abs. 4 StPO).
2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht an- gefochten: 2.1. Betreffend den Beschuldigten A._____: − die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urteilsdispositiv-Ziff. 1. [teilweise]) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 6. und 9.). 2.2. Betreffend den Beschuldigten B._____: − die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Fahrens ohne Führerausweis sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Urteilsdisposi- tiv-Ziff. 1. [teilweise])
- 10 - − der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs von Auswei- sen und Schildern (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.) − die vorinstanzliche Einziehung in der Untersuchung beschlagnahmter Barschaft (Urteilsdispositiv-Ziff. 6.) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 9. und 12.). Vom Eintritt der Rechtskraft der zitierten Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Da Gegenstand der vorliegenden Berufungen hauptsächlich die Beurteilung der jeweils strittigen Anklagesachverhalte ist, welche zu den Verurteilungen der Beschuldigten wegen Angriffs und den aus den Schuldsprüchen resultierenden solidarischen Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger geführt haben, wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 5. Februar 2014 das vorliegende Verfahren SB130377 betreffend den Be- schuldigten A._____ mit dem Verfahren SB130378 betreffend den Beschuldigten B._____ vorab vereinigt und das Verfahren SB130378 als durch Vereinigung er- ledigt abgeschrieben (Urk. 50; Urk. 51/106). 4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ in prozessualer Hinsicht geltend, das Verfahren betreffend Körperverletzung sei einzustellen, da die Anklage ungültig sei (Urk. 83 S. 2 ff.). Die Vertreterin der Anklagebehörde erwiderte dazu, der Antrag der Verteidigung sei verspätet und daher nicht zu hören (Prot. II S. 16 f.). Gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO kann eine Partei nach der Eröffnung der Haupt- (respektive Berufungsverhandlung; vgl. Art. 379 StPO) prozessuale Vorfragen aufwerfen, über welche das Gericht – in der Regel, vgl. HAURI in: BSK StPO, Basel 2010, Art. 339 N 20 – unverzüglich entscheidet (Art. 339 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ warf auf entsprechende, ausdrückliche Frage des Vorsitzenden eingangs der Berufungsverhandlung keine Vorfragen auf, sondern stellte diese nach Durchführung des Vor- sowie des Beweisverfahrens im Rah- men seines Plädoyers (Prot. II S. 12). Im Basler Kommentar wird zur Frage der
- 11 - Rechtzeitigkeit von Vorfragen einerseits zwischen Vorfragen, deren Gegenstand bereits zu Beginn der Verhandlung vorliegt, und Vorfragen, die sich erst im Ver- lauf der Verhandlung stellen, unterschieden; andererseits wird pauschal postuliert, die in Art. 339 Abs. 2 genannten Themen könnten ohne Rechtsverlust auch wäh- rend der Verhandlung als Zwischenfragen nachgeschoben werden (HAURI, a.a.O., Art. 339 N 22). Gleiches findet sich in SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 339 N 11. Gemäss FINGERHUTH im Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 339 N 21, besteht grundsätzlich keine Pflicht der Parteien, Vorfragen bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vorzubringen; zumindest die von Amtes wegen zu beachtenden Vorfragen könnten ohne prozessuale Nachtei- le auch später oder im Rahmen der Parteivorträge aufgeworfen werden. Mithin bleibt in concreto zwar unklar, weshalb der Verteidiger die von ihm behauptete Ungültigkeit der Anklage nicht bereits als Vorfrage aufgeworfen hat (Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO), nichtsdestotrotz ist auf den nachgeschobenen Einwand einzu- treten. 4.2. Zur Begründung wurde zusammengefasst argumentiert, im vorliegenden Strafverfahren seien das Immutabilitätsprinzip sowie der Grundsatz der Gewalten- teilung zwischen Gericht und Anklagebehörde verletzt worden (Urk. 83 S. 2-10). Nach einem konkreten prozessualen Nachteil gefragt, welchen der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten erlitten haben soll, gab die Verteidigung – einzig – an, dieser habe sich jedes Mal auf einen neuen Anklagevorwurf einstellen müssen (Prot. II S. 13). 4.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.2. erwogen, was folgt: Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift bestimmt zum einen den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunk- tion). Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Ange- klagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Ge- richt gebunden. Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozessthema unver- ändert bleiben (Immutabilität). Zum anderen vermittelt die Anklageschrift die zur
- 12 - Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen sind erfüllt, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend umschrieben werden (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). 4.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ihren Erwägungen zur Sa- che vorausgeschickt, dass "im vorliegenden Verfahren die ungewöhnlich grosse Zahl an immer wieder korrigierten Anklageschriften auffällig ist" (Urk. 51/79 S. 3). Dies ist einerseits dahingehend zu korrigieren, dass die Behandlung eines nicht wirklich komplizierten Tathergangs in letztlich sechs Anklageschriften nicht nur ungewöhnlich und auffällig, sondern wohl vielmehr beispiellos und für alle Betei- ligten eigentlich unhaltbar ist. Andererseits ist die Vorbemerkung der Vorinstanz dahingehend zu ergänzen, dass sie durch ihre Verfahrensleitung nicht unwesent- lich zu diesem Resultat beigetragen hat, welches zum nun Folgenden führt respektive führen muss: 4.5. Ursprünglich eingeklagt wurde ein Treten des Beschuldigten B._____ gegen den durch A._____ zu Boden geschlagenen Privatkläger, qualifiziert als einfache Körperverletzung (Urk. 52/21; Urk. 52/41). Nach Aufforderung durch die vorinstanzliche Verfahrensleitung (Urk. 52/48) erging eine neue Anklage (Urk. 52/53). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Anklagebehörde Gelegenheit zur Anklageergänzung und nicht die Verfahrensleitung. Bereits der diesbezügliche Einwand der Verteidigung ist zutreffend (Urk. 83 S. 4). In der zitierten dritten Anklageschrift (Urk. 52/53) wird wiederum ein Treten des Beschuldigten B._____ gegen den durch A._____ zu Boden geschlagenen Pri- vatkläger eingeklagt. In einer weiteren (vierten) Anklageschrift wird dann plötzlich neu eingeklagt, der Beschuldigte B._____ habe sich "dem den Geschädigten trak- tierenden A._____" angeschlossen (Urk. 52/56). Dies wurde in den noch folgen- den beiden Anklagen beibehalten und dort in der Umschreibung des subjektiven Tatbestandes wiederholt; ferner wurde noch die Tatzeit korrigiert (Urk. 52/61 und Urk. 52/67). Der neu eingebrachte Tatvorwurf des Sich-Anschliessens an die kör- perlichen Übergriffe des A._____ auf den Privatkläger beschreibt eine neue, gra- vierendere Qualität des dem Beschuldigten B._____ angelasteten Tatvorgehens.
- 13 - Will man in die vorinstanzliche Veranlassung der Anklageergänzung eine ent- sprechende Aufforderung hinein interpretieren (vgl. Urk. 52/48), wäre die Vo- rinstanz mit der Rüge der Verteidigung zu dieser Erweiterung des Prozessthemas nicht befugt gewesen (Art. 333 Abs. 3 StPO). Geht man hingegen von einer ent- sprechenden Eigeninitiative der Anklagebehörde aus (die fragliche Ergänzung er- folgte noch nicht in der nächsten, der vorinstanzlichen Aufforderung folgenden Anklageversion), wäre auch diese gemäss der entsprechenden Rüge der Vertei- digung dazu nicht ermächtigt gewesen (Urk. 83 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ schliesslich des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen und dabei eben gerade entscheidend auf das seitens der Anklagebehörde nachgeschobene Anschliessen des Beschuldigten B._____ an die Übergriffe von A._____ abgestellt (Urk. 51/79 S. 25). Das vorstehend Erwogene führt dazu, dass auf die erweiterte Anklage insoweit nicht einzutreten ist, als diese den Tatvorwurf des Angriffs umschreibt. Einem Ein- treten auf die ursprüngliche – und bis zur letzten Version aufrecht erhaltene – Darstellung der Körperverletzung mittels – zumindest – eines Tritts des Beschul- digten B._____ gegen den am Boden liegenden Privatkläger steht hingegen nichts entgegen. Die nachträgliche Korrektur der Umschreibung der Tatzeit führte zu keinerlei Rechtsverlust des Beschuldigten. Dieser wusste ab initio, was ihm betreffend Körperverletzung respektive sein – mindestens – einmaliges Treten vorgeworfen wird, was schon daraus hervorgeht, dass sich sein vormaliger wie sein aktueller Verteidiger ausführlich zu diesen Punkten geäussert haben (Urk. 52/70 und Urk. 83 S. 12 ff.). Diesbezüglich musste sich der Beschuldigte nie auf einen neuen Vorhalt einstellen (vgl. Prot. II S. 13). Betreffend den Beschuldigten A._____ muss dies konsequenterweise zur Folge haben, dass die in den ihn betreffenden (übereinstimmenden) beiden letzten Anklageversionen (Urk. 21 und Urk. 26) gemachte – und gegenüber der ersten Version nachgeschobene (Urk. 20) – Darstellung, er habe sich dem Tritt von B._____ "angeschlossen" respektive sei damit "einverstanden gewesen" nicht zu beachten ist.
- 14 - II. Schuldpunkt 1.1. Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in den massgeblichen Anklageschriften der Anklagebehörde je vom 19. Juni 2013 (Urk. 26; Urk. 52/67, vgl. die vorstehend erwogene Einschränkung) zum äusseren Sachverhalt zusammengefasst das folgende Tatvorgehen zur Last gelegt: Der Beschuldigte A._____ habe den Privatkläger C._____ beim fraglichen Zusammentreffen am
28. Dezember 2011 unvermittelt angegriffen und in den folgenden fünf Minuten mehrfach zu Boden geschlagen sowie kräftig gegen den Kopf und den Körper geschlagen und getreten. Der Beschuldigte B._____ habe dem durch den Beschuldigten A._____ zu Boden geschlagenen Privatkläger – mindestens – ein- mal kräftig gegen den Körper getreten. Als Folge dieser Schläge und Tritte habe der Privatkläger Brüche an drei Lendenwirbeln, eine Nierenquetschung mit blutigem Urin, eine Schädelprellung, Verstauchungen an zwei Fingern und eine Rissquetschwunde über der linken Augenbraue erlitten. 1.2. Die Beschuldigten bestreiten das ihnen vorgeworfene Tatvorgehen im Beru- fungs- wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren jeweils zumindest teilweise (Urk. 81 S. 13 ff.; Urk. 82 S. 7 ff.; Urk. 2/1-4; Urk. 52/57 S. 3 f.; B._____ Prot. I S. 21 ff.; A._____ Prot. I S. 7 ff.). Zu den Grundsätzen der richterlichen Beweis- würdigung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 6 f.; Urk. 51/79 S. 6 f.) sowie die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlrei- chen Verweisen). 2.1. Vorab sind die dargestellten Verletzungen des Privatklägers aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ohne Weiteres erstellt (Urk. 6/5 und Urk. 28/1; vgl. auch Urk. 1/2). Diese wurden – zwischenzeitlich – anlässlich der Hauptver- handlung auch nicht bestritten (Urk. 52/70 Ziff. 8; Urk. 30; vgl. Urk. 6/5). In der Un- tersuchung (und wieder anlässlich der Berufungsverhandlung) wurden die Verlet- zungen des Privatklägers noch mit dem offensichtlichen Motiv, die Tat zu bagatel- lisieren, heruntergespielt: So sagte der Beschuldigte A._____ auf Vorhalt des
- 15 - ärztlichen Zeugnisses aus, er glaube nicht, dass der Privatkläger so schwer ver- letzt worden sei (Urk. 2/3 S. 7), der Privatkläger habe nur eine kleine Wunde an der Stirn gehabt (Urk. 2/4 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung verstieg sich der Beschuldigte A._____ sogar zu den Spekulationen, die Verletzungen des Privatklägers hätten vorbestanden respektive seien erfunden und der Privatkläger habe sich diese durch gefälschte ärztliche Atteste belegen lassen (Urk. 82 S. 8 und S. 11). Beides ist derart weltfremd und an den Haaren herbei gezogen, dass sich eine ernsthafte Auseinandersetzung damit erübrigt. Hingegen wird dadurch umso deutlicher das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ illustriert. 2.2. Zur Erstellung der eingeklagten Anklagesachverhalte sind die Aussagen der Direktbeteiligten, d.h. der Beschuldigten B._____ und A._____ sowie des Pri- vatklägers, sowie diejenigen der dazu getretenen Augenzeugin D._____ zu wür- digen. Es liegen ferner die Aussagen der Zeuginnen E._____ und F._____ vor, welche jedoch die eigentliche tätliche Auseinandersetzung nicht gesehen haben und dazu entsprechend kaum Direkt-Wahrgenommenes schildern können. Die Vorinstanz hat die Aussagen der genannten Personen wiedergegeben und zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Beschuldigten seien nicht über- zeugend. Der Beschuldigte A._____ habe teils widersprüchlich und verharmlo- send ausgesagt; der Beschuldigte B._____ habe eklatant widersprüchlich ausge- sagt. Der Privatkläger habe hingegen im Kerngehalt konstant, nachvollziehbar und genügend detailliert ausgesagt. Die Aussagen der Zeugin D._____ seien kohärent und nachvollziehbar. Schliesslich würden die Darstellungen des Privat- klägers und der Zeugin D._____ durch die ärztlichen Berichte zu den erlittenen Verletzungen des Privatklägers gestützt. Insgesamt sei erstellt, dass Gewalttätig- keiten einzig von den Beschuldigten ausgegangen seien, ein vorgängiger Angriff des Privatklägers, gegen welchen die Beschuldigten sich hätten verteidigen müssen, sei widerlegt. Insgesamt sei erstellt, dass beide Beschuldigten je mehrfach mit erheblicher Kraft auf den Privatkläger mit Schlägen und/oder Tritten einwirkten (Urk. 38 S. 10 ff.; Urk. 51/79 S. 10 ff.). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid zusammengefasst dahingehend,
- 16 - es sei zu Unrecht dem Privatkläger mehr geglaubt worden als dem Beschuldigten. Dieser habe keinen Angriff verübt und keine rechtswidrige Körperverletzung begangen, sondern vielmehr in Notwehr gehandelt (Urk. 39 S. 2; Urk. 84). 2.4. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Berufungs- begründung zusammengefasst dahingehend, es sei zu Unrecht einzig auf die
– nicht überzeugenden – Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin D._____ abgestellt worden. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte B._____ für die Verletzungen des Privatklägers (mit-)verantwortlich sei bzw. dem Privatkläger einen Tritt verpasst habe. Er habe lediglich den Beschuldigten A._____ vom Privatkläger weggezogen (Urk. 51/81 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – eventualiter für den Fall, dass auf den Vorwurf der Körperverletzung überhaupt eingetreten wird – zusammengefasst vorgebracht, aufgrund der Aus- sagen der drei unmittelbar am Geschehen Beteiligten (Beschuldigte B._____ und A._____, Privatkläger) ergebe sich keine klare Belastung gegen den Beschuldigten B._____. Der behauptete Tritt sei gerade auch vom Privatkläger selber nicht beobachtet worden und auch die unbestimmten Aussagen der Zeugin D._____ seien keine Grundlage für den von der Anklageschrift behaupteten Tritt des Beschuldigten B._____ (Urk. 83 S. 12-20). 3.1. Wenn die Vorinstanz – wie bereits vorstehend zitiert – erwogen hat, "es steht doch zweifelsfrei fest, dass beide Beschuldigten je mehrfach mit erheblicher Kraft auf den Privatkläger mit Schlägen und/oder Tritten einwirkten" (Urk. 38 S. 22; Urk. 51/79 S. 22), widerspricht dies dem Anklageprinzip (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen): Dem Beschuldigten B._____ wird ausdrücklich – einzig, aber immerhin – angelas- tet, er habe "mindestens einmal" (und somit einmal, zum prozessualen Grundsatz in dubio pro reo vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5. mit Verweis auf BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_344/2011 vom 16. Septem- ber 2011 E. 2.2.) heftig gegen den Körper des Privatklägers getreten (Urk. 52/67 S. 2). Wohl wird zum inneren Sachverhalt dann von "von ihm ausgeführten Trit- ten" gesprochen (S. 3), was jedoch aufgrund der verbindlichen Einschränkung in
- 17 - der Umschreibung des äusseren Sachverhalts belanglos ist. Wenn die Anklage- behörde eine Mehrheit von Tritten des Beschuldigten B._____ sanktioniert haben will, muss sie auch eine solche einklagen. Zu prüfen ist also lediglich diese eine eingeklagte Gewalteinwirkung. Der Beschuldigte B._____ macht nun heute geltend, er habe in keiner Weise ge- walttätig auf den Privatkläger eingewirkt; er habe lediglich den tatsächlich auf den Privatkläger einschlagenden A._____ vom Privatkläger wegziehen wollen (Urk. 52/57 S. 4; Urk. 81 S. 13 und S. 14 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten B._____ über den gesamten Verlauf des Verfahrens präsentiert sich wie folgt: In seiner ersten polizeilichen Befragung sagte er aus, er sei auf den Privatkläger zugegangen, worauf ihn dieser umge- hend mit einer Baustellen-Lampe geschlagen und ihn zusätzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, weshalb er Anzeige gegen den Privatkläger wegen Tätlichkeiten erstatte. Er habe darauf den Privatkläger "mit allem geschlagen, Faust, Tritte, offener Hand, keine Ahnung". Er und A'._____ (der Beschuldigte A._____) hätten den Privatkläger geschlagen (Urk. 52/2/1 S. 3 f. und S. 9 f.). In der zweiten polizeilichen Einvernahme sagte er aus, er habe den Privatkläger ca. 5 Mal geschlagen, mit der offenen Hand, mit der geschlossenen Hand (Faust) und ein Fusstritt (Urk. 52/2/2 S. 2). In seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme sagte der Beschuldigte B._____ dann komplett anders aus: Der Privatklä- ger habe ihn nicht geschlagen, er ziehe seine Anzeige wegen Tätlichkeiten zu- rück. Er habe den Privatkläger einmal getreten (Urk. 52/2/3 S. 2-4). Bei seiner ersten Aussage handelte es sich somit lediglich darum nicht um eine strafbare falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB, weil der Beschuldigte den Privatkläger fälschlich lediglich einer Übertretung bezichtigte. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ geltend, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
21. März 2012 sei nicht verwertbar, da sie "im Hinblick auf den Erlass eines Straf- befehls erfolgt sei und damit einer Erklärung im abgekürzten Verfahren gleich- komme" (Urk. 83 S. 10 f. mit Verweis auf Art. 362 Abs. 4 StPO). Dies trifft ohne Weiteres nicht zu: Ein abgekürztes Verfahren gemäss der prozessualen Sonder-
- 18 - regelung in den Art. 358 ff. StPO stand in keiner Weise im Raum. Der Beschuldig- te ersetzte eine frühere, erklärtermassen falsche Darstellung in einer nächsten Einvernahme einfach durch eine weitestgehende Bestreitung mit minimalster Zugabe. Wenn die Anklagebehörde darauf einen Strafbefehl erliess (Urk. 52/16), welcher nicht akzeptiert wurde (Urk. 52/17), worauf eine Anklage erfolgte (Urk. 52/21), beschlägt dies die Verwertbarkeit der Aussage des Beschuldigten nicht. Diese ist – wie von der Verteidigung zitiert – sehr wohl zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen des Beschuldigten heranzuziehen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte B._____ dann an, der Be- schuldigte A._____ habe auf den Privatkläger eingeschlagen; er habe den Privat- kläger überhaupt nicht geschlagen, sondern einzig in die tätliche Auseinanderset- zung eingegriffen, um A._____ vom Privatkläger wegzuziehen. Seine früheren Zugaben seien falsch; dieses Aussageverhalten sei mit dem Beschuldigten A._____ abgesprochen gewesen (Urk. 52/57 S. 3 ff.). Auch durch seinen Vertei- diger liess der Beschuldigte B._____ geltend machen, er habe den Privatkläger weder geschlagen noch getreten (Urk. 52/70 Ziff. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte B._____ ebenfalls aus, er habe seinen angeblichen Mittäter nur zurückgezogen. Zutreffend sei, was er am Schluss gesagt habe, er habe nicht ein Mal getreten. Er habe A._____ zunächst schützen und die Rollen wechseln wollen, da nur er Verletzungen gehabt habe (Urk. 81 S. 13 und S. 14 f.). Gemäss dieser Aufstellung sind die Aussagen des Beschuldigten B._____ nicht nur in höchstem Masse widersprüchlich, er hat sogar ausdrücklich und unverblümt zugegeben, früher gelogen zu haben in der Absicht, die Untersu- chungsbehörden über den wahren Tathergang zu täuschen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch der von der Verteidigung des Beschul- digten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Beweisantrag, es sei die Kantonspolizei Zürich aufzufordern, sämtliche Daten aus dem Mobil- telefon des Beschuldigten B._____ zu den Akten zu geben (Urk. 73 S. 1 und Prot. II S. 12), da der Privatkläger nie zur Aufforderung an den Beschuldigten B._____, er solle rauskommen, "ob er keine Eier habe", befragt worden sei.
- 19 - Eine solche Aufforderung sei verbal aggressiv und töne nicht so, als habe der Privatkläger bloss ein klärendes Gespräch beabsichtigt (Urk. 73 S. 3 f.). Richtig ist, dass der Privatkläger nicht konkret zum behaupteten SMS befragt wurde. Er gab indes offen zu, dass er den Beschuldigten B._____ telefonisch kontaktiert und aufgefordert hat, aus dem Lokal nach draussen zu kommen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 3). Hinzu kommt, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung – aus der Frage, "ob er keine Eier habe", ohnehin nicht abzuleiten ist, dass der Privatkläger gewaltbereit war und eine tätliche Auseinandersetzung und nicht nur ein klärendes Gespräch suchte. Der entsprechende Beweisantrag ist demzufolge abzuweisen. Der Privatkläger hat detailliert und in zwei Einvernahmen übereinstimmend geschildert, er "wisse ganz genau, dass B'._____ (der Beschuldigte B._____) mit dem Bein/Fuss ausholte und mich getreten hat" (Urk. 4/1 S. 4). Er habe einmal gesehen, wie B._____ mit dem Bein ausgeholt und ihn getreten habe, er habe gegen den Oberkörper oder den Kopf gezielt (Urk. 4/2 S. 5). Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger nur das Ausholen, nicht aber den Tritt an sich gesehen habe (Urk. 83 S. 14-16), verfängt in Anbetracht seines detaillier- ten und konstanten Aussageverhaltens nicht, zumal es eine automatische Reak- tion des Körpers ist, die Augen zu schliessen – und damit nichts mehr zu sehen –, wenn auf einen eingetreten wird. Entscheidend ist, dass der Privatkläger überzeugend schildert, er habe gesehen, wie der Privatkläger einmal mit dem Bein ausgeholt und gegen den Oberkörper oder den Kopf gezielt habe. Die Beschuldigten haben versucht, die Überzeugungskraft der Aussagen des Privatklägers dadurch abzuschwächen, indem sie sich wortreich zur Person oder zum – angeblichen – Zustand des Privatklägers äusserten: Er sei ein Pausen- clown, im Drogenrausch, er habe sicher einige Pillen genommen, er sei auf Dro- gen gewesen (B._____) (Urk. 52/2/1 ff. und Urk. 52/57); er sei auf Drogen gewesen, "Drogen halt", er sei "voll hyperaktiv" gewesen und habe ein "grosses Maul" gehabt (A._____) (Urk. 2/1; Urk. 2/2 und Urk. 82). Auch seitens der Verteidigung des Beschuldigten B._____ wurde angeführt, es dürfe nicht verges- sen werden, dass der Privatkläger erheblich alkoholisiert gewesen sei (Urk. 83
- 20 - S. 16). Beim Privatkläger wurde unmittelbar nach dem Vorfall eine Blutalkohol- konzentration von – lediglich – 0,58 Gewichtspromillen gemessen (Urk. 1/1 S. 12). Er selber gab dazu an, im Verlauf des Abends zwei Mixgetränke konsumiert zu haben (Urk. 4/1 S. 4), was mit dem Messresultat durchaus vereinbar ist. Weitere Feststellungen zu einer Beeinträchtigung des Privatklägers wurden seitens der Ärzte (Urk. 6/5 S. 2) oder der Polizei (Urk. 1/1) nicht gemacht. Die Einwände der Beschuldigten sind somit offensichtlich diffamierend, unbehelflich und vermögen die Aussagen des Privatklägers, die erlebt wirken, nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte B._____ liess anlässlich der Berufungsverhandlung seinen am
10. Juni 2014 gestellten Beweisantrag, es sei der Privatkläger als Auskunftsper- son ergänzend zu befragen (Urk. 73 S. 1), wiederholen (Urk. 83 S. 16). Begründet wurde dieser Antrag einerseits mit den Teilnahmerechten des Beschuldigten B._____. Dieser sei bei beiden Einvernahmen nicht anwesend gewesen, weshalb er sein Teilnahmerecht ohne zwingenden Grund nicht habe ausüben können. Korrekt ist, dass nur betreffend den Mitbeschuldigten A._____ ausdrück- lich vermerkt ist, dass dieser auf Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme verzichtet hat. Anwesend war aber die Verteidigung des Beschuldigten B._____, die auch Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 4/2 S. 1 und S. 7). Wenn der Beschuldigte B._____ an der Einvernahme hätte teilnehmen wollen, wäre dies von seiner Verteidigung mit Sicherheit mitgeteilt worden. Da dies nicht erfolgte, hat der Beschuldigte durch seine Abwesenheit konkludent auf Anwesenheit verzichtet. Ob der Grund dafür nachvollziehbar ist, spielt keine Rol- le. Ein Beschuldigter hat ein Teilnahmerecht und keine Teilnahmeverpflichtung, er kann aus jedwelchem Grund auf Teilnahme verzichten. Bezeichnenderweise hat der Mitbeschuldigte A._____, welcher sich prozessual in einer vergleichbaren Si- tuation befand, auch auf Teilnahme verzichtet. Eine Verletzung des Teilnahme- rechts liegt nicht vor. Insofern sich das Vorbringen des Beschuldigten B._____ auch auf die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers bezieht, ist darauf hinzu- weisen, dass bei Handlungen der Polizei solche Anwesenheitsrechte nicht beste- hen (ausser bei delegierten Einvernahmen im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 821). Weiter wurde seitens des Beschuldigten B._____ unter dem Stichwort der
- 21 - Wahrunterstellung angeführt, Beweisanträge zur Entlastung des Beschuldigten könnten nur dann abgewiesen werden, wenn davon ausgegangen werde, dass die Beweisbehauptung zutreffe (Urk. 83 S. 16). Dieser Einwand ist nicht zu hören, da ohne Weiteres der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. In der Eingabe vom 10. Juni 2014 wurde des Weiteren Unmittelbarkeit geltend gemacht (Urk. 73 S. 2 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass der inkriminierte Vorfall bereits mehr als 2 ½ Jahre zurückliegt und es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, drängte sich eine erneute Befragung des Privatklägers zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr auf, zumal gemäss obstehendem Beweisergebnis die vom Privatkläger deponierten Aussagen genügend klar und bestimmt sind. Der gestellte Beweisan- trag auf Einvernahme des Privatklägers ist demzufolge abzuweisen. Die Zeugin D._____, die zur Auseinandersetzung hinzutrat, hat unmissverständ- lich ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ den am Boden liegenden Privatkläger "im Minimum" einmal getreten habe (Urk. 5/8 S. 4 ff.). An dieser Einschätzung änderte auch das Vorbringen der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts. Es wurde geltend gemacht, dass sie den Tatbeitrag des Beschuldigten B._____ sehr unbestimmt formuliere, er komme als aktiv handelnder Täter praktisch nicht vor, es sei eine grosse Unsicherheit der Zeugin zu erkennen, weshalb ihre Aussagen einen sehr vagen Eindruck hinter- lassen würden (Urk. 83 S. 17-20). Dass die Zeugin angesichts des äusserst dynamischen Vorfalles, den sie beobachtet hatte, die genaue Anzahl der Tritte und deren Ziel nicht mehr angeben konnte, ist durchaus nachvollziehbar und vermag ihre Angaben keineswegs zu erschüttern. Das Gegenteil ist der Fall. Wäre sie im Stande genau zu sagen, welcher Beschuldigte wie viele Male wohin getreten und geschlagen hat, würde dies eher auf eine Absprache mit dem Pri- vatkläger (vgl. entsprechende Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten A._____; Urk. 83 S. 19) oder eine Falschbelastung hindeuten und demzufolge Zweifel an ihren Äusserungen erwecken. Entscheidend ist, dass sie konstant angab, dass auch der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger mindestens einen Tritt verpasst hat und er somit nicht nur den Beschuldigten A._____ vom Privatkläger weggezogen hat, sondern auch selber aktiv geworden ist, was sie
- 22 - zweifelsohne auch aus weiterer Entfernung und bei Dunkelheit hat wahrnehmen können (vgl. Urk. 83 S. 13). Auch die Zeugin D._____ versuchte der Beschuldigte B._____ wortreich zu dis- kreditieren: In seiner ersten Einvernahme bezeichnete er sie noch – einzig, aber immerhin – als "fett" und "dick" (Urk. 52/2/1 S. 4). In seinen staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen "gehörte die Frau in die Psychiatrie" und "sie wirke etwas fragwürdig" (Urk. 52/2/3 S. 2 und 52/2/4 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er aus, die Zeugin habe "geschätzte 3 Promille" gehabt, sie sei "stockbe- soffen, verwirrt und schwer alkoholisiert" gewesen (Urk. 52/57 S. 4 und S. 8). Auch die vormalige Verteidigung des Beschuldigten B._____ liess sich dazu hin- reissen, die Zeugin als schwere Alkoholikerin und Alkoholkranke abzuqualifizieren (Urk. 52/70 Ziff. 5). Interessanterweise äusserte sich der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung in keiner Weise in diese Richtung (Urk. 2/1-3), um dann anläss- lich der Hauptverhandlung plötzlich ins selbe Horn zu stossen und zu behaupten, die Zeugin sei so betrunken gewesen, dass sie nicht einmal richtig habe laufen können (B._____ Prot. I S. 22), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 82 S. 8). Jedenfalls vermögen die pauschalen Anwürfe seitens des Beschuldigten B._____ die erlebt wirkenden Aussagen der Zeugin D._____ in keiner Weise in einen wesentlichen Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte A._____ hat ab Beginn der Untersuchung zugegeben, den Privatkläger geschlagen und getreten zu haben. Die Version des Beschuldigten B._____, man habe vereinbart, dass B._____ sich fälschlicherweise selber belas- te, damit A._____ ungeschoren davon komme (Urk. 52/57 S. 5), ist schon daher ohne Weiteres widerlegt. Dies umso mehr, als A._____ ab initio geltend machte, in Notwehr gehandelt zu haben. A._____ hat B._____ zwar nicht direkt belastet. Bezeichnenderweise hat er aber Angaben zur Tatbeteiligung von B._____ ver- weigert und ausgesagt, die Verletzungen des Privatklägers könnten gar nicht von den durch ihn ausgeteilten Schlägen herrühren (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 5). Die Version, der Beschuldigte B._____ habe nur schlichtend ein- gegriffen, wurde auch vom Beschuldigten A._____ nachgeschoben (Urk. 2/4 S. 2). Wenn dies tatsächlich die einzige Beteiligung des Beschuldigten B._____
- 23 - gewesen wäre, hätte der Beschuldigte A._____ dazu befragt keinen Grund ge- habt, die Aussage zu verweigern. Somit ist aufgrund der übereinstimmenden, überzeugenden Darstellungen des Privatklägers und der Zeugin D._____ und entgegen den unbehelflichen Bestrei- tungen des Beschuldigten B._____ rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldig- te B._____ dem am Boden liegenden Privatkläger einen Tritt gegen den Oberkör- per versetzt hat. 3.2. Dem Beschuldigten A._____ wirft die Anklage zum äusseren Sachverhalt vor, den Privatkläger mehrfach gegen Kopf und Oberkörper getreten zu haben (Urk. 26 S. 2). Der Beschuldigte A._____ hat im gesamten bisherigen Verfahren eingestanden, den Privatkläger einmal mit der flachen Hand und einmal mit der Faust geschlagen sowie einmal getreten zu haben, als der Privatkläger bereits am Boden gelegen habe (Urk. 2/1-4 [das Inhaltsverzeichnis zu Ordner 1 in den Akten A._____ ist falsch]; Urk. 30 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung – und auch anlässlich der Berufungsverhandlung – hat der Beschuldigte dies – neu – dahin- gehend abzuschwächen versucht, er habe mit dem Tritt gar nicht richtig getroffen, sondern den Privatkläger nur gestreift (B._____ Prot. I S. 22; A._____ Prot. I S. 8; Urk. 82 S. 7 und S. 9). Der Privatkläger hat geschildert, er sei von den Beschuldigten zahlreiche Male geschlagen und getreten worden, davon vom Beschuldigten B._____ mindestens einmal (Urk. 4/1-2). Die Zeugin D._____ hat geschildert, als sie dazu getreten sei, hätten beide Beschuldigten auf den Privat- kläger eingetreten, wobei der Beschuldigte A._____ öfter zugetreten habe als der Beschuldigte B._____ (Urk. 5/8 S. 3 ff.). Gemäss den übereinstimmenden Belas- tungen des Privatklägers und der Zeugin D._____ hat der Beschuldigte A._____ entgegen seinen Bestreitungen somit mehrmals auf den Privatkläger eingetreten, wobei eine genaue Anzahl Tritte weder eingeklagt ist noch erstellt werden kann. Dieses Beweisresultat der Aussagenwürdigung wird sodann erheblich gestützt durch das Verletzungsbild des Privatklägers mit Brüchen an drei Lendenwirbel- Querfortsätzen, einer Nierenquetschung, einer Schädelprellung, mehreren Ver- stauchungen der Finger an beiden Händen sowie einer Rissquetschwunde über dem linken Auge. Es ist kaum vorstellbar, dass diese Verletzungen einzig aus
- 24 - einem einzelnen Tritt des Beschuldigten B._____ sowie einem Faustschlag, ei- nem Schlag mit der offenen Hand sowie einem einzelnen Tritt des Beschuldigten A._____ resultierten. Entgegen der Verteidigung beschönigt der Beschuldigte A._____ seinen Tatbeitrag natürlich sehr wohl, indem er die Anzahl der durch ihn ausgeteilten Schläge wahrheitswidrig untertreibt (Urk. 30 S. 3). Wenn sie sodann davon ausgeht, das tatsächliche Verletzungsbild des Privatklägers sei mit acht Schlägen zu erklären (Urk. 30 S. 6), geht sie von einem Tatbeitrag des Be- schuldigten B._____ aus, welcher diesem durch die Anklage gar nicht vorgewor- fen wird. Schon geradezu hilflos sind die Schutzbehauptungen des Beschuldigten A._____ anlässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung, der Privatkläger müsse sich die Verletzungen beim Sturz zugezogen haben (B._____ Prot. I S. 25; A._____ Prot. I S. 11) bzw. die Verletzungen seien vorbestehend respektive frei erfunden gewesen und der Privatkläger habe sich diese durch gefälschte ärztliche Atteste belegen lassen (Urk. 82 S. 8 und S. 11). Zum äusseren Sachverhalt wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ schliesslich vor, er habe den Privatkläger unvermittelt angegriffen. Der Beschul- digte A._____ macht geltend, er habe in Notwehr gehandelt, da er vom Privatklä- ger mit einer Baustellenlampe angegriffen worden sei, bevor er zugeschlagen ha- be (Urk. 2/1-4; Urk. 30 S. 9 ff.; B._____ Prot. I S. 21 ff.; A._____ Prot. I S. 7 ff.; Urk. 84). Bereits vor einer Würdigung der diesbezüglichen Aussagen der Tatbeteiligten ist Notwehr rundweg auszuschliessen, da der Beschuldigte A._____ eingestandener- und erstelltermassen weiter auf den Privatkläger einschlug und insbesondere eintrat, als der behauptete Angriff mit der Lampe längst abgewendet war und der Privatkläger am Boden lag und somit keine Gefahr mehr von ihm ausging. Bei der seitens der Beschuldigten geschilderten Notwehrsituation handelt es sich aber ohnehin um eine nicht zu glaubende Schutzbehauptung: Der Privatkläger hat geschildert, er habe die Lokalität der Beschuldigten aufgesucht, um mit dem Beschuldigten B._____ über die ebenfalls anwesende Zeugin F._____ zu sprechen. Er habe den Beschuldigten B._____ aufgefordert, nach draussen zu kommen (Urk. 4/1-2). Insoweit widersprechen die Beschuldigten dem Privatkläger
- 25 - nicht; dasselbe wird auch von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ vorgebracht (Urk. 84 S. 4). Ganz offensichtlich fühlten sich die Beschuldigten, die die Lokalität am Tatort als ihren Herrschaftsbereich betrachteten (was insbeson- dere für den Beschuldigten A._____ gilt; vgl. B._____ Prot. I S. 21; A._____ Prot. I S. 7; Urk. 82 S. 8; Urk. 84 S. 5 und S. 6), durch das Auftreten des Privat- klägers, welcher sich überdies für die Freundin des Beschuldigten B._____ zu in- teressieren schien, belästigt. Dass der Privatkläger unvermittelt den vor die Türe tretenden Beschuldigten A._____, um welchen es in keiner Weise ging und von welchem der Privatkläger bis zu seinem Eintreffen gar nicht wusste, dass er auch zugegen war (Urk. 4/2 S. 3 und S. 7), mit einer Lampe angreifen sollte, erscheint nicht lebensnah. Der Privatkläger hat dies auch ausdrücklich bestritten (Urk. 4/2 S. 4). Die entsprechende Argumentation des Beschuldigten A._____, wonach der Privatkläger den Streit und die Schlägerei gesucht und mit der Lampe nach ihm geschlagen habe (Urk. 84 S. 4 ff.), ist demzufolge nicht zu hören. Viel eher passt die Darstellung des Privatklägers, der Beschuldigte A._____ habe ihn angegangen mit der Bemerkung, wer er, der Privatkläger, eigentlich sei, sie nach draussen zu rufen (Urk. 4/1 S. 2), was auch seitens der Verteidigung des Be- schuldigten A._____ eingeräumt wird (Urk. 84 S. 6 oben). Interessant sind hiezu auch die Aussagen der Zeugin F._____: Polizeilich befragt, gab sie an, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte A._____ den Privatkläger weggestossen und diesem gesagt habe, er solle sich verpissen. Sie hätten sich dann gegenseitig hin und her gestossen. Der Angriff sei mit dem gegenseitigen Stossen losgegangen. Nach dem Vorfall habe sie in der Hand des Privatklägers diese Lampe gesehen; der Privatkläger habe ihr nach dem Angriff gesagt, dass er etwas suchen wolle, um die Beschuldigten zu schlagen (Urk. 5/3 S. 2 f.). Von einem Angriff irgendeiner Art des Privatklägers gegen den Beschuldigten A._____ zu Beginn der Auseinandersetzung war in keiner Weise die Rede. Erst als Zeugin, nachdem sie mit Sicherheit mitbekommen hatte, dass sowohl der Beschuldigte A._____ wie auch ihr Freund, der Beschuldigte B._____, eine Notwehrsituation für sich bean- spruchten, sagte sie äusserst vage aus, sie habe in der Hand des Privatklägers etwas gesehen. Den Beginn des Kampfes habe sie jedoch nicht gesehen. Be- zeichnenderweise sagte sie als Zeugin auch aus, die Zeugin D._____ sei erst
- 26 - gekommen, als "das Ganze schon vorbei" gewesen sei, weshalb diese nichts gesehen haben könne, was aufgrund der doch detaillierten Aussagen der Zeugin D._____ schlicht widerlegt ist (Urk. 5/4 S. 4 ff.). Die Behauptung des Beschuldig- ten A._____ wird damit durch die Aussagen der Zeugin F._____ keineswegs ge- stützt, sondern gerade (wenn nicht bereits allein dadurch widerlegt, so doch) stark in Zweifel gezogen. Wenn der Beschuldigte A._____ Notwehr mittels der Behauptung eines Angriffs des Privatklägers mit einer Baustellen-Lampe geltend macht, ist er schliesslich bei den Ausführungen seines Verteidigers zu behaften: Diese Lampe sei für einen Kampf völlig ungeeignet; hole man damit aus, kippe die Lampe weg, sei schlecht kontrollierbar und es bestehe die latente Gefahr, den Ausholenden selber zu treffen; die Lampe sei zum Schlagen völlig ungeeignet (Urk. 30 S. 13). Zusammengefasst macht der Beschuldigte A._____ also das Abwehren eines Angriffs geltend, wobei das gegen ihn eingesetzte Werkzeug für einen Angriff offensichtlich völlig ungeeignet gewesen sei. Diese Argumentation führt unweiger- lich zu einer gewissen Ratlosigkeit: Wenn er nicht ernsthaft bedroht worden ist, durfte der Beschuldigte ja wohl auch nicht präventiv auf den Privatkläger ein- schlagen. Der Beschuldigte A._____ selber machte hingegen an der Haupt- und der Berufungsverhandlung dramatisierend – und damit erst recht unglaubhaft – geltend, "er wäre gerade tot oder zumindest invalid", wenn er sich nicht gewehrt hätte (B._____ Prot. I S. 22; A._____ Prot. I S. 8; Urk. 82 S. 9 und S. 10). Illustrativ ist schliesslich die Aussage der Zeugin D._____, der Beschuldigte A._____ habe sie aufgefordert, sich nicht einzumischen, da der Privatkläger Hausfriedensbruch begangen habe (Urk. 5/8 S. 7). Damit hat der Beschuldigte A._____ gegenüber der Zeugin das Motiv seiner Gewalttätigkeiten anschaulich geäussert, nämlich dass er sich durch den Privatkläger belästigt fühlte, und nicht, dass er einen behaupteten Angriff abzuwehren gehabt hätte. Insgesamt ist ein relevanter Angriff des Privatklägers auf den Beschuldigten A._____, welcher diesen zu einer – auch gewaltsamen – Abwehr berechtigt hätte, schlicht widerlegt. Vielmehr rechtsgenügend erstellt ist der Anklagevorhalt, wonach der Beschuldigte A._____ den Privatkläger unvermittelt angegriffen hat.
- 27 - 3.3. Der Privatkläger erlitt eine Platzwunde über dem linken Auge, betreffend welche der Beschuldigte A._____ sinngemäss anerkennt, diese durch einen Faustschlag verursacht zu haben. Die weiter erlittenen Brüche der Lendenwirbel- fortsätze sowie die Nierenquetschung sind typische Verletzungen eines am Boden liegenden Opfers, auf welches eingetreten wird. Beide Beschuldigten haben gemäss obigem Beweisergebnis auf den am Boden liegenden Privatkläger eingetreten, der Beschuldigte A._____ mehrmals, der Beschuldigte B._____ ein- mal. Welcher Beschuldigte wohin getreten hat, konnte der Privatkläger nicht be- nennen. Da der Beschuldigte A._____ mehrfach zugetreten hat, besteht die Mög- lichkeit, dass er beide diese Verletzungen verursacht hat. Dem Beschuldigten B._____ kann daher gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen werden, dass er dem Privatkläger in die Lendenwirbel oder in die Niere getreten und eine der genannten Verletzungen verursacht hat. Da der Beschuldigte B._____ nur einmal zugetreten hat, ist aber immerhin zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A._____ entweder die Brüche der Lendenwirbel- fortsätze oder die Nierenquetschung des Privatklägers verursacht hat. Dabei wird zugunsten des Beschuldigten A._____ davon ausgegangen, dass möglicherweise der Beschuldigte B._____ eine dieser Verletzungen (nicht aber beide, da er nur einmal getreten hat) verursacht hat; nachzuweisen ist ihm dies jedoch wie erwo- gen nicht. Dieser Schluss wird schliesslich auch gestützt durch die Aussage der Zeugin D._____, der Beschuldigte A._____ habe mehr getreten als der Beschuldigte B._____ (Urk. 5/8 S. 6). 3.4. Die Anklage – soweit heute darauf einzutreten ist – wirft dem Beschuldigten B._____ zum inneren Sachverhalt vor, er habe bei seinem Tritt "gegen den Körper des Privatklägers" gewusst, dass daraus eine schwere oder gar lebens- gefährliche Verletzung des Privatklägers resultieren könnte (Urk. 52/67 S. 2 f.). Gemäss obigem Beweisergebnis zum äusseren Sachverhalt bleibt betreffend den durch den Beschuldigten B._____ geführten Tritt letztlich offen, wohin am Oberkörper genau dieser erfolgte oder gezielt war. Der Privatkläger hat wie vorstehend zitiert ausgesagt, er habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ ausgeholt und gegen seinen Oberkörper oder den Kopf gezielt habe. Welcher Be- schuldigte ihn wo am Körper getroffen hat, könne er nicht sagen. Die Annahme,
- 28 - der Beschuldigte B._____ habe bei seinem Tritt um das Risiko einer lebens- gefährlichen Verletzung des Privatklägers gewusst, scheitert sodann bereits an der Anklageformulierung, gemäss welcher der Beschuldigte B._____ einmal "ge- gen den Körper" des Privatklägers getreten habe, was in dieser Pauschalität noch nicht zwingend auf das Risiko der Verursachung einer Lebensgefährdung schlies- sen lässt. 3.5. Dem Beschuldigten A._____ wirft die Anklage zum inneren Sachverhalt vor, er habe um das Risiko gewusst, den Privatkläger durch die Tritte lebensgefährlich zu verletzen oder eine schwere Schädigung dessen Körpers zu verursachen (Urk. 26 S. 2 f.). Der Beschuldigte A._____ verursachte (zumindest) entweder Brüche der Lendenwirbelfortsätze oder eine Quetschung der Niere mit Einblutun- gen in den Urin des Privatklägers. Die Lendenwirbel sind Bestandteil der Wirbelsäule eines Menschen, deren Verletzung regelmässig zur Lähmung der Gliedmassen führen kann. Die Niere ist ein wichtiges inneres Organ des Menschen. Der Beschuldigte A._____ hat hart (zumindest) gegen eine der genannten sensiblen Körperregionen des Privatklägers getreten und diesen dort tatsächlich auch verletzt, wenn auch nicht in geradezu schwerer Weise. Dass nicht tatsächlich schlimmere, d.h. lebensbedrohliche oder bleibende Verletzungen oder Verletzungsfolgen eingetreten sind, ist aber offensichtlich lediglich auf Glück zurückzuführen, worauf nachstehend zurückzukommen ist. Der Beschuldigte A._____ wusste jedenfalls um die Risiken, als er kräftig (zumindest) gegen eine der sensiblen Körperregionen des Privatklägers trat. 4.1. Die Anklagebehörde hat das deliktische Verhalten des Beschuldigten B._____ als einfache Körperverletzung, eventualiter als versuchte schwere Kör- perverletzung eingeklagt (Urk. 52/67 S. 4). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ des Angriffs schuldig gesprochen (Urk. 51/79 S. 36). Im Berufungs- verfahren verlangt der Beschuldigte B._____ einen Freispruch (Urk. 51/81; Urk. 83). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen einfacher Körperverletzung sowie wegen Angriffs (Urk. 51/85; Urk. 85).
- 29 - Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Schuldspruch be- treffend Angriff im Sinne von Art. 134 StGB aufzuheben, da auf die diesbezüglich relevanten Punkte der unzulässig erweiterten Anklageschrift nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne Ziff. I.4.5.). Ein Tritt gegen den Oberkörper, wie er vorliegend erstellt ist, führt notorisch ohne Weiteres zu einer Verletzung, welche zumindest die Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB aufweist wie beispielsweise eine Stauchung, ein grösseres Hämatom, eine erhebliche Prellung mit Druck- dolenz etc. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war dies angesichts des Verletzungsbil- des des Privatklägers auch in concreto der Fall; rechtsgenügend nachzuweisen ist es dem Beschuldigten B._____ wie erwogen jedoch nicht. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ durch seinen Tritt gegen den Ober- körper des Privatklägers alles unternommen hat, um beim Privatkläger eine einfa- che Körperverletzung zu verursachen und er dies auch zumindest in Kauf ge- nommen hat, der deliktische Erfolg jedoch ausgeblieben ist. Damit blieb es bei ei- nem (vollendeten) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen ("hors d'état de se défendre"). Nach dem Gesetz braucht die Wehrlosigkeit nicht durch körperliche oder seelische Besonderheiten wie Alter, Körperschwäche, Krankheit oder Gebrechlichkeit bedingt zu sein. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass das Opfer ausserstande sei, sich jedem beliebigen Angriff zu entziehen, dass die Wehrlosig- keit mithin eine absolute sein müsste, damit das qualifizierende Tatbestands- merkmal bejaht werden könnte. Es genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (BGE 129 IV 1 E. 3.3). Da der Privat- kläger vorher durch den Beschuldigten A._____ zu Boden geschlagen wurde und beim Tritt des Beschuldigten B._____ auch weiterhin am Boden liegend von A._____ drangsaliert wurde, war er zum massgeblichen Tatzeitpunkt gegenüber dem Beschuldigten B._____ wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB.
- 30 - Einem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gemäss Antrag der anschlussappellierenden Anklagebehörde steht einerseits (wie bereits vorstehend erwogen) schon die allzu pauschale Anklage- formulierung entgegen. Ein Tritt gegen "den Körper" umschreibt noch nicht zwin- gend die Inkaufnahme einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Op- fers. Dass das Risiko einer schweren Körperschädigung bestand, ist sodann nicht erstellt: Dafür ist das Beweisergebnis zur Frage, wo genau am Oberkörper und mit welcher Intensität der Beschuldigte B._____ den Privatkläger mit seinem Tritt getroffen hat, zu unbestimmt. Der Beschuldigte B._____ ist somit ausserdem der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 ("wehrlos") in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Die Anklagebehörde hat das deliktische Verhalten des Beschuldigten A._____ als einfache Körperverletzung, eventualiter als versuchte schwere Kör- perverletzung eingeklagt (Urk. 26 S. 4). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ des Angriffs schuldig gesprochen (Urk. 38 S. 33). Im Berufungsverfahren verlangt der Beschuldigte A._____ einen Freispruch, wobei sich die Argumentation seines Verteidigers namentlich auf das Geltendmachen eines Rechtfertigungsgrundes bezieht (Urk. 39 S. 2; Urk. 84), was vorstehend verworfen wurde. Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und eventualiter wegen einfacher Körperverletzung sowie Angriffs (Urk. 44; Urk. 85). Obwohl sich die den jeweiligen Beschuldigten betreffenden Anklagesachverhalte sowohl in der Darstellung wie im Beweisresultat doch wesentlich unterscheiden, ist deren rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz praktisch wörtlich identisch ausgefallen (Urk. 38 S. 23-26; Urk. 51/79 S. 23-26). Betreffend den Beschuldigten A._____ hat sie erwogen, dieser habe eine einfache Körperverletzung und einen Angriff begangen; da das Verletzungsdelikt weniger schwer wiege als das Ge- fährdungsdelikt, gehe Letzteres vor. Ob der eventualiter eingeklagte Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung, welcher in concreto insgesamt schwerer wiegen würde als der Angriff, erfüllt wurde, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Mit dem Antrag der anschlussappellierenden Anklagebehörde ist dies hier
- 31 - nachzuholen. Dafür entfällt eine Verurteilung wegen Angriffs, da – wie vorstehend erwogen – den beiden Beschuldigten infolge diesbezüglicher Unzulänglichkeiten der Anklagen keine gemeinschaftliche Tatbegehung vorgeworfen werden kann. Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3) (Urteil des Bundesgerichts 6B.337/2012 vom 19. März 2013 E. 3.2.1.). Gemäss vorstehendem Beweisergebnis hat der Beschuldigte A._____ den am Boden liegenden Privatkläger derart heftig gegen den Torso getreten, dass dadurch entweder eine Niere des Privatklägers dermassen gequetscht wurde, dass Einblutungen in den Urin des Privatklägers entstanden, oder aber dass mehrere Lendenwirbelfortsätze gebrochen sind. Wie bereits vorstehend erwogen, liegen die Lendenwirbel eines Menschen in unmittelbarer Nähe seiner Rücken- wirbelsäule. Bei der Niere (und zwar jeder einzelnen) handelt es sich um ein wichtiges menschliches Organ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (ROTH/BERKEMEIER in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 122 N 13 mit Verweisen). Bei einer Lähmung, wie sie regelmässig als Folge einer Verletzung der Rückenwirbelsäule eintritt, handelt es sich fraglos um eine Gebrechlichkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB oder aber eine schwere Schädigung des Körpers eines Menschen oder seiner körperlichen Gesundheit im Sinn von Art. 122 Abs. 3 StGB. Durch sein Tatvorgehen hat der Beschuldigte A._____ mindestens eine der genannten sensiblen Körperregionen des Privatklägers tatsächlich verletzt. Eine Verletzungsfolge, die als schwere Körperverletzung zu qualifizieren wäre, ist nicht eingetreten; dies hätte jedoch sowohl betreffend die Niere wie auch die Wirbel- säule des Privatklägers ohne Weiteres passieren können. Daher hat der Beschul- digte A._____ objektiv den Tatbestand der versuchten schweren Körperver-
- 32 - letzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Jeder vernünftige Mensch weiss, dass sich im Torso eines Menschen sowohl lebens- wichtige wie sensible Organe, wie eben die Nieren und das Rückenmark, befin- den, die irreversibel geschädigt werden können, wenn hart auf sie eingeschlagen oder -getreten wird. Wenn der Beschuldigte A._____ derart heftig gegen den Tor- so des am Boden liegenden Privatklägers getreten hat, dass er dadurch konkret eine Verletzung einer Niere oder der Lendenwirbel verursacht hat, hat er auch bil- ligend in Kauf genommen, eine noch schwerere Verletzung herbeizuführen. Mithin ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt. Der Beschuldigte A._____ ist somit mit der anschlussappellierenden Anklage- behörde der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktionen
1. Beschuldigter B._____ 1.1. Das schwerste zu beurteilende Delikt ist die versuchte einfache Körper- verletzung. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren (Art. 123 StGB). Da vorliegend eine Tatmehrheit und betreffend das schwerste Delikt ein Versuch zu beurteilen ist, öffnet sich der Strafrahmen theoretisch sowohl nach oben (Art. 49 Abs. 1 StGB) wie auch nach unten (Art. 22 Abs. 1 und Art. 48a StGB). In concreto besteht jedoch keine Veranlassung, gegen den Beschuldigten B._____ eine Sanktion ausserhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten zu beurteilenden Tat auszufällen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 51/79 S. 26 f.). 1.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte B._____ einen Fusstritt gegen den Oberkörper einer zu Boden geschlagenen, bereits verletzten und daher wehrlosen Person geführt hat. Dies zeugt von Niedertracht und einer niederen Einstellung. Dass der Privatkläger da-
- 33 - bei nicht verletzt wurde (respektive dem Beschuldigten B._____ eine Kausalität an den tatsächlich erlittenen Verletzungen des Privatklägers nicht nachgewiesen kann), beruht auf reinem Zufall respektive Glück aller Beteiligten, ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken und relativiert die Tat damit nicht erheblich. Die objektive Tatschwere wiegt in der Bandbreite des Möglichen jedoch insgesamt immer noch leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 51/79 S. 28) nicht von einer echten Provokation, die eine körperliche Auseinandersetzung auch nur nachfühlbar machen würde, auszugehen: Der Privatkläger hat den Tatort aufge- sucht und den Beschuldigten B._____ zu einem klärenden Gespräch aufgefor- dert. Darüber hinausgehende Provokationen wie z.B. Beleidigungen etc. fielen nicht. Gemäss der bereits vorstehend zitierten, überzeugenden Aussage des Pri- vatklägers wurde dieser vom Beschuldigten A._____ dahingehend angegangen, was er sich erlaube ("wer er sei"), sie nach draussen zu rufen (Urk. 4/1 S. 2). Es wäre auch für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den Privatkläger einfach aufzufordern zu gehen oder ihn schlicht zu ignorieren und draussen stehen zu lassen. Als Motiv bleibt mit der Vorinstanz – allerdings einzig – ein niederes Do- minanzgebaren und die Absicht, den Privatkläger zu demütigen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ferner "eine gewisse Eifersucht" als nachvollziehbare Ge- mütsbewegung angerechnet. Eine solche stellt möglicherweise ein erkennbares Tatmotiv dar, entschuldigt die Tat jedoch in keiner Weise. Die Zeugin F._____, um welche es sich offenbar drehte, sass bei ihm und machte auch keine Anstal- ten, zum Privatkläger zu gehen oder diesen zu unterstützen. Es bleibt bei primiti- vem Dominanzgehabe, wobei der Beschuldigte mit der Vorinstanz nicht die trei- bende Kraft hinter der Schlägerei war und diese auch nicht angefangen hat. Zu ergänzen ist, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt (trotz gutachterlich diagnostizierter kombinierter Persönlichkeitsstörung) nicht einge- schränkt war (Art. 19 StGB; Urk. 52/34 S. 80). Im Ergänzungsgutachten vom
12. Mai 2014 wurden die Umstände der vorliegend zu beurteilenden Straftaten nämlich nicht behandelt. Der Ergänzungsgutachter hält dafür, die diagnostische Einschätzung des Störungskomplexes des Beschuldigten habe sich im Vergleich zum Ausgangsgutachten teilweise – dahingehend – verändert, als sich beim Be-
- 34 - schuldigten "im Zeitraum der vorgeworfenen Delikte" (also ab Februar 2013, vgl. Urk. 71 S. 2-7) ein multipler Substanzgebrauch mit Abhängigkeit von Alkohol und Kokain entwickelt habe (Urk. 71 S. 79). Eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit wird dem Beschuldigten B._____ – auch heute – rundweg abgesprochen (Urk. 71 S. 79). Wenn dem Beschuldigten im Ergänzungsgutachten – ausdrücklich – für die im neuen Verfahren zu beurteilenden Delikte eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zugestanden wird, ergibt sich diese aus dem gegenüber dem Ausgangsgutachten geänderten Störungskomplex. Die Beurteilung der Schuld- fähigkeit zum Tatzeitpunkt der vorliegend zu behandelnden Taten bleibt davon unbetroffen. Nach der Beurteilung der subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden des Beschuldigten insgesamt immer noch leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente des schwersten Delikts (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.) ist bei einem immer noch als leicht zu qualifizierenden Verschul- den eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens und damit bei rund 8 Monaten Freiheitsstrafe (oder 240 Tagessätzen Geldstrafe) anzusetzen. 1.3. Die Vorinstanz hat zwecks Abgeltung des SVG-Vergehens eine Erhöhung der Einsatzstrafe des schwersten Delikts um einen Monat erwogen (Urk. 51/79 S. 29 f.). Nachdem der frühere Verteidiger dafür eine Sanktion von 3 Monaten Freiheitsstrafe beantragte (Urk. 52/59 S. 2; Urk. 52/70; Urk. 51/81), akzeptiert die neue Verteidigung ausdrücklich eine solche von zwei Monaten (Urk. 83 S. 25 f.). Das vorinstanzliche Strafmass ist diesbezüglich denn auch eindeutig zu milde ausgefallen: Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 51/80). Gemäss den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug bei mehre- ren einschlägigen Vorstrafen mit 90 Tagessätzen Geldstrafe (entsprechend 3 Monaten Freiheitsstrafe) zu sanktionieren. Dem von der Vorinstanz zitierten Asperationsprinzip wird somit auch mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um ledig- lich zwei Monate Freiheitsstrafe (respektive 60 Tagessätze Geldstrafe) mehr als genügend Rechnung getragen. Nach der Beurteilung der Tatkomponente
- 35 - sämtlicher Delikte (mit Ausnahme der Übertretung) ist als zweite Einsatzstrafe 10 Monate Freiheitsstrafe oder 300 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen. 1.4. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ hat die Vorinstanz einfach auf die Akten verwiesen (Urk. 51/79 S. 28), was den Ansprüchen an die Begründungspflicht nicht genügt (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO; Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.6.). Die entsprechende Darstellung ist vorliegend nachzuholen: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am tt. Mai 1989 in Zürich geboren wurde. In der Folge wuchs er als Einzelkind bei seinen Eltern – zunächst in Zürich und ab 1994 in G._____ – auf, bis seine Mutter im Jahr 2010 nach Spanien zog. Das Verhältnis zu seiner Mutter beschreibt der Beschuldigte als gut; dasjenige zu seinem Vater bezeichnet er als "katastrophal", es habe "massive Gewalt" gegeben. Ab seinem 18. Lebensjahr habe sich das Verhältnis zu seinem Vater jedoch verbessert. Der Beschuldigte besuchte während sechs Jahren die Primarschule, wobei er ab dem vierten Schuljahr in eine Kleinkasse gekommen ist. Es folgten drei Jahre Oberschule. Zu Beginn des dritten Jahres der Ober- schule im Alter von 14 Jahren ist er indes wegen Schulschwänzens der Schule verwiesen worden. Anschliessend arbeitete der Beschuldigte ein halbes Jahr in der Unternehmung seines Onkels im Bereich Buchhaltung und hernach während drei Monaten bei seinem Vater, dem der Onkel seine Firma geschenkt hatte. Zwischen seinem 15. und 18. Lebensjahr lebte der Beschuldigte, der wegen der Gewaltanwendungen seitens seines Vaters bereits mit 14 Jahren von zuhause fortgelaufen war, sodann in verschiedenen Heimen und Institutionen im Kanton Zürich. Ansonsten wohnte er bei seinem Vater in G._____ und H._____. Während dieser Zeit begann der Beschuldigte eine Lehre als Maler, welche er jedoch nach sieben Monaten abgebrochen hat. In der Zeit zuhause hat er bei seinem Vater als Fugendichter und Sekretär gearbeitet. Nach der Haftentlassung (Haft von
18. Februar 2009 bis Mai 2011) arbeitete er erneut bei seinem Vater bis er nach Singapur ging, um Englisch zu studieren und eine Weiterbildung im Aktien- /Devisenhandel zu absolvieren. Es folgten weitere Gefängnisaufenthalte und auch zurzeit befindet sich der Beschuldigte wieder in Untersuchungshaft (seit
- 36 -
8. September 2013). Der Beschuldigte ist ledig und im Besitz der Nieder- lassungsbewilligung C. Er hat weder Einkommen noch Vermögen. Seine Schulden belaufen sich auf ca. Fr. 20'000.– (Urk. 52/14/20; Urk. 52/14/24; Urk. 52/34; Urk. 52/57 S. 9 ff. und Urk. 81 S. 2 ff.). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten seine teilweise schwierige Jugendge- schichte sowie seine psychische Störung leicht strafmindernd angerechnet hat, ist dies zu übernehmen (zu Letzterem vgl. Urk. 52/34; Urk. 71). Eine erhöhte Straf- empfindlichkeit weist der Beschuldigte B._____ nicht auf. Mit der Vorinstanz wir- ken sich die angesichts des noch jungen Alters des Beschuldigten zahlreichen und überdies einschlägigen Vorstrafen massiv straferhöhend aus (Urk. 51/80). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten zu seinem Nachtatverhalten schliesslich fehlende Reue und fehlendes Bedauern erschwerend angerechnet. Da er jedoch aktuell jegliche aktive Tatbeteiligung bestreitet, kann von ihm auch keine Reue- bekundung erwartet werden. Das Bestreiten der Tat ist sein prozessuales Recht, welches sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt. Allerdings kann der Beschuldigte diesfalls auch keine Strafminderung infolge Einsicht und Geständ- nisbereitschaft für sich reklamieren. 1.5. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe erheblich erschwerend aus. Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzei- tigen Strafvollzugs von insgesamt 357 Tagen (Urk. 52/12/2 und Urk. 52/12/19-20) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass heute keine Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschuldigten vom 12. Januar 2012 auszufällen ist, da dort
– lediglich – eine Geldstrafe und somit eine gegenüber der heute auszufällenden Strafe andersartige Sanktion ausgesprochen wurde (Urk. 51/80; vgl. BGE 137 IV 57 ff.).
- 37 - 1.6. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse für die SVG-Übertretung entspricht dem zweitinstanzlichen Antrag beider Verteidigungen (Urk. 51/81; Urk. 83 S. 26) und ist zu bestätigen; ebenfalls zu bestätigen ist die Festsetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von einem Tag (Urk. 51/79 S. 30). 1.7. Bereits angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, die offen- bar gänzlich wirkungslos blieben, ist dem Beschuldigten B._____ eine schlechte Legalprognose zu stellen (Urk. 51/79 S. 30; Art. 42 StGB). Durch das Begehen einer Vielzahl neuer – zumindest teilweise eingestandener – Straftaten im Jahr 2013 (Urk. 71; Urk. 81 S. 5 f.) hat der Beschuldigte B._____ die ihm im psy- chiatrischen Gutachten vom Oktober 2012 gestellte Prognose einer lediglich mo- deraten oder gar geringen Rückfallgefahr eindrücklich widerlegt (Urk. 52/34 S. 81). Die Verteidigung widerspricht dem nicht (Urk. 83 S. 26). Ferner ergibt sich eine ungünstige Legalprognose auch ohne Weiteres bereits aus der heute seitens des Beschuldigten anerkannten Behandlungsbedürftigkeit (Urk. 81 S. 8 und S. 9 f.), wie sie dem Beschuldigten – auch – im Ergänzungsgutachten vom
12. Mai 2014 attestiert wird. Darüber hinaus wird dort die Legalprognose auch ausdrücklich als ungünstig beurteilt (Urk. 71 S. 76). 1.8. Seitens der Staatsanwaltschaft wird im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 63 StGB die Anordnung einer strafbegleitenden ambulanten Massnahme beantragt (Urk. 85 S. 1). Zur Begründung wurde angeführt, gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2012 wäre eine Massnahme nach Art. 63 StGB angezeigt und die Voraussetzungen dafür erfüllt. Auch das im Rahmen der neu eröffneten Straf- untersuchung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erstellte Ergänzungs- gutachten vom 12. Mai 2014 empfehle eine vollzugsbegleitende Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Sofern der Beschuldigte heute vor den Schranken eine uneingeschränkte Therapiebereitschaft zeige, spreche aus Sicht der Staats- anwaltschaft nichts gegen die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Urk. 85 S. 9 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten führte diesbezüglich an, sie erachte es nicht als sinnvoll, ohne genügendes Gutachten eine ambulante Mass- nahme anzuordnen, weshalb sie Abweisung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft beantrage (Prot. II S. 18). Der Beschuldigte gab betreffend
- 38 - Anordnung einer Massnahme zu Protokoll, er würde dies gerne in Angriff nehmen, sehe sich in der momentanen Verfassung indes dazu nicht fähig. Er müsse zuerst sechs Monate in eine Psychiatrie (Urk. 81 S. 8). Im (Ausgangs-)Gutachten vom 31. Oktober 2012 wurde für den Beschuldigten B._____ zusammengefasst eine ambulante, strafvollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen (Urk. 52/34 S. 82 f.). Die Verteidigung beantragte bereits vor Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe und keine strafvollzugsbe- gleitende – ambulante – Massnahme (Urk. 52/59 S. 2). Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer Massnahme ab, da gestützt auf das Gutachten wohl die Vo- raussetzungen der Therapiebedürftigkeit und der Therapiefähigkeit gegeben sei- en, der Beschuldigte jedoch therapieunwillig sei (Urk. 51/79 S. 31 f.). In der Beru- fungserklärung beantragte der – damalige – amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten wie bereits im Hauptverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe und keine Mas- snahme (Urk. 51/81). Im Ergänzungsgutachten vom 12. Mai 2014 wird nun aus- geführt, es bestehe ein klarer Kontroll- und Interventionsbedarf. Die Vorausset- zungen für eine therapeutische Massnahme seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegeben. Eine alleinige Strafe sei für die Absenkung des Deliktsrisikos un- geeignet (Urk. 71 S. 76). Damit wird eine Therapiebedürftigkeit klar bejaht. Weiter sei die Therapiewirksamkeit zwar prinzipiell vorhanden, es bestünden jedoch Zweifel; die Erfolgsaussichten seien zumindest begrenzt. Die frühere ambulante Behandlung sei allerdings nicht völlig gescheitert. Es sei zu versuchen, die bishe- rigen konstruktiven Therapieerfahrungen zu reaktivieren. Eine Massnahme nach Art. 63 sei potentiell wirksam in deliktspräventiver Hinsicht, wobei diese zunächst strafvollzugsbegleitend oder in einer anderweitig strukturierten Umgebung statt- finden müsse. Eine ambulante Massnahme, die primär ausserhalb eines struktu- rierten Umfelds begonnen würde, habe geringe Erfolgsaussichten. Grundsätzlich sei eine ambulante Massnahme während der Haft sinnvoll. Der Beginn einer am- bulanten Massnahme während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe habe den Vor- teil, den Beschuldigten unter gesicherten Bedingungen auf die äussere Realität vorzubereiten (Urk. 71 S. 76 ff. und S. 80). Damit wird die Therapiefähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich – und ausschliesslich – einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zumindest nicht ausgeschlossen.
- 39 - In Anbetracht des Umstandes, dass die Anklagebehörde die Anordnung einer ambulanten Massnahme lediglich unter der Voraussetzung, dass der Beschuldig- te eine "uneingeschränkte Therapiebereitschaft" zeigt, was – wie dargelegt – nicht der Fall zu sein scheint, begrüsst, und auch die Verteidigung gegen die Anord- nung einer Massnahme opponiert, ist im jetzigen Zeitpunkt und im vorliegenden Verfahren auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten.
2. Beschuldigter A._____ 2.1. Schwere Körperverletzung wird mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagesssätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Strafschärfend wirkt sich vorliegend die Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB), strafmildernd der Versuch aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). In concreto besteht auch betreffend den Beschuldigten A._____ keine Veranlassung, eine Sanktion ausserhalb des ordentlichen Straf- rahmens der schwersten zu beurteilenden Tat auszufällen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung ist auch betreffend den Beschuldigten A._____ auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 26 f.). 2.2. Der Beschuldigte A._____ hat dem Privatkläger durch seine Tritte entweder einen Bruch an den Lendenwirbelfortsätzen oder eine mit inneren Blutungen ver- bundene Quetschung einer Niere zugefügt. Beide Verletzungen führten zu keiner Lebensgefahr oder einer bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Privatklägers. Es ist aber betreffend beide Verletzungen davon auszugehen, dass es einzig ein glücklicher Zufall darstellt, dass dieser Erfolg nicht eingetreten ist. Die Tatsache, dass ein Versuch vorliegt, führt daher nicht zu einer gravieren- den Reduktion der objektiven Tatschwere. Durch die Faustschläge und weiteren Tritte des Beschuldigten erlitt der Privatkläger sodann eine Schädelprellung, meh- rere Verstauchungen der Finger an beiden Händen sowie eine Rissquetschwunde über dem linken Auge. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte hart zugeschlagen und -getreten hat. Dadurch hat er eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Aggression an den Tag gelegt. Wohl handelte er bei sei-
- 40 - nem als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizierenden Tatvorgehen als Einzeltäter. Er liess jedoch auch nicht vom am Boden liegenden Privatkläger ab, als der Beschuldigte B._____ sich einmischte und ebenfalls auf den Privatkläger eintrat. Auf einen am Boden liegenden, eigentlich wehrlosen oder höchstens noch abwehrenden und sich schützenden Menschen einzutreten, insbesondere gegen den Oberkörper, zeugt von einer bedenklichen charakterlichen Gesinnung. Der Beschuldigte liess sodann erst und nur darum von seinem Opfer ab, als sich die Zeugin D._____ einmischte. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere: Der Beschuldigte war in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt; solches wird von seiner Seite auch nicht geltend gemacht. Als Tatmotiv kommt einzig in Frage, dass der Beschuldigte sich als Herr und Meister des Tatlokals aufspielen wollte. Ein nachvollziehbarer Grund, unvermittelt und derart heftig gegen den nicht einmal wegen ihm dort auftauchenden Privatkläger gewalttätig zu werden, ist nicht ersichtlich. Eine relevante Provokation und erst recht eine vom Privatkläger geschaffene, eigentliche Notwehrsituation sind auszuschliessen. Da das Verschulden insgesamt nicht mehr leicht wiegt, ist nach der Beurteilung der Tatkomponente und in Berücksichtigung des weiten Strafrahmens (vgl. WIPRÄCHTIGER in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002) eine hypothetische Einsatzstrafe von mindestens 27 bis 30 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen auch des Beschuldig- ten A._____ hat die Vorinstanz einfach auf die Akten verwiesen (Urk. 38 S. 28), was – auch hier – den Ansprüchen an die Begründungspflicht nicht genügt (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Die entsprechende Darstellung ist vorliegend nach- zuholen: Der Beschuldigte wurde am tt. November 1991 in Zürich geboren und wuchs mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester bei seiner Mutter – in I._____ und ab 1993 in G._____ – auf. Während längerer Zeit wohnte er noch immer mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Neffen zusammen in G._____; aktuell wohnt er nur
- 41 - noch mit seiner Mutter zusammen. Das Verhältnis zu seiner Mutter sowie seiner Schwester beschreibt er als sehr gut, zu seinem Vater habe keinen Kontakt, es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit (6 Jahre Primarschule, 3 Jahre Sekundarschule B) begann der Be- schuldigte eine Lehre als Detailhandelsassistent bei J._____. Wegen Differenzen mit seinem Lehrmeister brach der Beschuldigte die Lehre indes nach eineinhalb Jahren ab. Anschliessend arbeitete er in einer weiteren J._____-Filiale, im Bro- ckenhaus, bei K._____ und besuchte den Kurs "…". Nachdem er in der Folge ei- ne gewisse Zeit arbeitslos war, arbeitete er bis April 2014 als Fassadenreiniger. Momentan lebt der Beschuldigte vom Sozialamt. Er hat kein Vermögen; seine Schulden belaufen sich – gemäss früheren Angaben, anlässlich der Berufungs- verhandlung verweigerte er diese – auf ca. Fr. 10'000.–. Der Beschuldigte ist ledig
– jedoch in einer Partnerschaft – und im Besitz der Niederlassungsbewilligung C (Urk. 14/2; Urk. 14/6; B._____ Prot. I S. 27 f.; A._____ Prot. I S. 13 f.; Urk. 82 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Wohl ist er geständig, den Privatkläger geschlagen und getreten zu haben. Er macht jedoch – gemäss vorstehendem Beweisergebnis tatsachenwidrig – einen vor- gängigen Angriff des Privatklägers und daraus abgeleitet eine Notwehrsituation geltend. Zum Unrecht seiner Gewalttätigkeiten ist der Beschuldigte daher nicht geständig und er zeigt auch weder Einsicht noch Reue, weshalb ihm aus seinem Nachtatverhalten keine Strafminderung erwächst. Immerhin moderat straferhö- hend ist hingegen seine einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen (Urk. 41). 2.4. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht erhöhend aus. Die Strafe für die schwerste Tat ist folglich auf rund 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.5. Die Vorinstanz hat zwecks Abgeltung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Straferhöhung um einen Monat vorgenommen (Urk. 38 S. 29),
- 42 - was seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht substantiiert moniert wird (Urk. 84) und übernommen werden kann. Somit wäre der Beschuldigte insgesamt eigentlich mit einer Freiheitsstrafe von etwas über 30 Monaten zu bestrafen. Allerdings besteht keine zwingende Veran- lassung, den diesbezüglichen Strafantrag der Anklagebehörde zu überschreiten. Daher ist die Freiheitsstrafe auf 30 Monate festzusetzen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 71 Tagen (Urk. 11/2 und Urk. 11/14) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2.6. Bei dieser Sanktionshöhe ist die Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.1.). Die anschlussappellie- rende Anklagebehörde beantragt, es sei der gesetzlich minimale Strafteil von 6 Monaten zu vollziehen (Urk. 44; Urk. 85). Angesichts des nicht geringen Tatver- schuldens des Beschuldigten erscheint dies als milde; andererseits besteht wie- derum kein zwingender Grund, den Antrag der Anklagebehörde zu überschreiten. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten bestehen doch gewisse Zweifel an seiner Legalprognose, welchen mit der Ansetzung einer (nicht minima- len) Probezeit für den bedingt aufzuschiebenden Strafteil von drei Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er den zu vollziehenden Strafteil in Halbgefangenschaft verbüssen kann (Art. 77b StGB).
- 43 - IV. Zivilforderungen des Privatklägers
1. Da wie vorstehend erwogen, dem Beschuldigten B._____ wohl ein Übergriff auf den Privatkläger nachzuweisen ist, nicht jedoch, dass daraus eine Körperverletzung resultierte, und ihm auch die Handlungen des Beschuldigten A._____ nicht anzulasten sind, ist der Beschuldigte B._____ in Abänderung der ihn betreffenden vorinstanzlichen Anordnung nicht zu Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger zu verpflichten. Demzufolge sind die Schaden- ersatz- und die Genugtuungsforderung des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten B._____ abzuweisen.
2. Die den Beschuldigten A._____ betreffende Verpflichtung ist jedoch ausgangsgemäss zu bestätigen, unter Wegfall der solidarischen Verpflichtung des Beschuldigten B._____ (Urk. 38 S. 30-33; Urk. 51/79 S. 33-36; Art. 82 Abs. 4 StPO; Art. 122 ff. StPO; Art. 41 und 47 OR; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2.). Der Privatkläger hat die vorinstanzliche Beurteilung seiner Zivilansprüche nicht angefochten. Somit ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'670.75 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzu- weisen. Zudem ist der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger ei- ne Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins ab 28. Dezember 2011 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenregelungen in den angefochtenen Urteilen, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte A._____ mit seinen Anträgen und obsiegt die anschlussappellierende Anklagebehörde ihn
- 44 - betreffend mit ihren Anträgen je vollumfänglich. Betreffend den Beschuldigten B._____ halten sich Obsiegen und Unterliegen sowohl des Appellanten wie der Anschlussappellantin die Waage. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen, zur Hälfte dem Beschuldigten A._____ und zu einem Viertel dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen und im verbleibenden Viertel auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbe- halt einer vollumfänglichen Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind zur Hälfte de- finitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte. 4.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte dem Gericht vorab eine Honorarnote über Fr. 1'230.– ein (Urk. 80), wobei er die Dauer der Berufungsverhandlung auf drei Stunden schätz- te. Die Berufungsverhandlung dauerte indes bis um 17.30 Uhr (Prot. II S. 20) – mithin eine Stunde länger als von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ angenommen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demgemäss für seine Aufwendungen und Aus- lagen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Fürsprecher Y._____, reichte dem Gericht vorab eine Honorarnote über Fr. 14'477.25 ein (Urk. 79). Die Dauer der Berufungsverhandlung schätzte er zutreffend (inkl. Weg und Kurzbe- sprechung mit dem Klienten) auf sechs Stunden. Es ist indes zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) und gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätz- lich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen wird. Wenn der Ver- teidiger im vorliegenden Verfahren nun eine Honorarforderung und Auslagen von über Fr. 14'000.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag ziemlich genau in der
- 45 - Hälfte des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht mehr angemessen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Verteidiger, nachdem er erst am
5. März 2014, also während des Berufungsverfahrens, bestellt wurde, sich zu- nächst einlesen und mit den Akten und dem vorliegenden Verfahren vertraut ma- chen musste. Es ist jedoch ebenfalls in Erwägung zu ziehen, dass der Aktenum- fang überschaubar ist und der vorliegende Fall keine besondere Komplexität auf- weist, zumal im Berufungsverfahren nur noch ein Sachverhalt – nämlich der Vor- fall vom 28. Dezember 2011 – zu beurteilen war. Fürsprecher Y._____ ist für sei- ne Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger daher mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
19. Juni 2013 betreffend den Beschuldigten B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 aSVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SVG.
2. Vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (ND 8) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. ...
4. ...
5. …
- 46 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. April 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 210.– wird zur Vollstreckung des Urteils, primär zur Deckung der Busse und sodann zur Deckung der Verfahrenskosten, verwendet.
7. ...
8. ...
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'916.60 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) Fr. Kanzleikosten Fr. 21'191.70 Auslagen Untersuchung Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 12 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. ...
11. ...
12. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'000.– (inkl. MwSt) entschädigt."
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
19. Juni 2013 betreffend den Beschuldigten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. …
3. ...
4. ...
- 47 -
5. ...
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 916.60 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) Fr. Kanzleikosten Fr. 1'435.50 Auslagen Untersuchung Fr. 3'941.30 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Gerichtsverfahren gemäss Ziffer 9 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. ...
8. ...
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt."
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 ("wehrlos") in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 357 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 60.–.
- 48 -
b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 71 Tagen) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'670.75 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtu- ung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins ab 28. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten B._____ werden abgewiesen.
8. a) Die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend den Beschuldigten B._____ in den Dispositiv-Ziffern 10. und 11. wird bestätigt.
b) Die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend den Beschuldigten A._____ in den Dispositiv-Ziffern 7. und 8. wird bestätigt.
- 49 -
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____) Fr. 1'561.35 ehem. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Z._____) Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (FS Y._____)
10. Die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte und dem Beschuldigten B._____ zu einem Viertel auferlegt und im verblei- benden Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer vollumfänglichen Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über die Hälfte.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Fürsprecher A. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____
- 50 - − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Fürsprecher A. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend den Beschuldigten A._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten B._____ − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend den Beschuldig- ten A._____ − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, betreffend den Beschuldigten B._____.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juli 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer