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SB130376

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2014-03-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2. Anklagevorwurf 2.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift vom

2. Oktober 2012 stark zusammengefasst vor, sich in Mittäterschaft mit D._____, C._____, B._____ und E._____ in der Zeit von Januar bis März 2011 von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel betätigt zu haben und sich dadurch in qualifizierter Weise der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. 2.2. Zu den konkreten Anklagevorwürfen kann im Übrigen an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Urk. HD 21).

3. Ausgangslage 3.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid nach einer eingehenden Beweiswürdigung fest, der eingeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten (vgl. Urk. 54 S. 50). 3.2. Demgegenüber stellte die Beschuldigte - sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung – in Abrede, in Drogengeschäfte verwickelt gewesen zu sein (vgl. Urk. HD 3/1-8 sowie Urk. 35 S. 4). Dabei blieb sie auch im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 65). 3.3. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann.

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4. Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit sowie Grundsätze der Beweis- würdigung 4.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. HD 3/1 -3/8, Urk. 35 und Urk. 65) sowie jene der Mittäter B'._____ (Urk. HD 4/1-

10) und C._____ (nachfolgend C'._____, vgl. Urk. HD 5/1-12), die in Portugal deponierten Aussagen von D._____ (nachfolgend D'._____, vgl. Urk. HD 7/9, 7/11 und 7/13) sowie von F._____ (Urk. HD 7/15) und diejenigen von E._____ (nachfolgend E'._____, vgl. Urk. HD 6/1- 6/10), ferner diverse Telefonabhörprotokolle bei den Akten. 4.2. Wie oben dargestellt sind vorliegend einzig die Aussagen der Beschuldig- ten (Urk. HD 3/1 -3/8, Urk. 35 und Urk. 65) sowie jene der Mittäter B'._____ (Urk. HD 4/1-10) und C._____ (nachfolgend C'._____, vgl. Urk. HD 5/1-12) auch zulasten der Beschuldigten verwertbar. 4.3. Was die Telefonabhörprotokolle betrifft, so wurden diese – mit Ausnahme des Gesprächs von 22. Februar 2011 (vgl. Beilage zu Urk. HD 3/6) sowie der Gespräche vom 31. Januar 2011 (vgl. Beilagen zu Urk. HD 3/7) – der Beschuldigten nicht vorgehalten. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass diese damit nicht als Beweismittel verwertbar sind und zwar selbst wenn die Beschuldigte erklärte, dass sie darauf verzichte, dass ihr die entsprechenden Gespräche vorgespielt werden und sie keine Stellung dazu nehmen wolle (vgl. Urk. HD 3/8 S. 2; vgl. Vorinstanz Urk. 54 S. 43). Ergänzend ist beizufügen, dass daran auch die vorangegangene gleichlautende Erklärung der Verteidigung mit Schreiben vom 17. August 2012 (vgl. Urk. HD 16/24) nichts ändert. Sind diese Protokolle aus diesem Grund nicht als Beweismittel verwertbar, so dürfen sie auch nicht als "Indiz" - dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 43)

- zulasten der Beschuldigten herangezogen werden. Zu den vorgehaltenen Telefonabhörprotokollen ist zudem – dies wiederum entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 32) - zu erwähnen, dass die vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer mit Verfügung vom 4. Mai 2011 genehmigten rückwirkenden Überwachungen Rufnummern betrafen, die nicht mit den in den entsprechenden TK-Protokollen aufgeführten übereinstimmen. Damit ist aber auch die

- 20 - Verwertbarkeit dieser Protokolle in Frage gestellt. Dies kann letztlich indessen offen gelassen werden, weil vorliegend auf diese Aufzeichnungen - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - nicht abgestellt wird. 4.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die nötigen theoretischen Grund- sätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab darauf zu verweisen (vgl. Urk. 54 S. 5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Aussagen der Beschuldigten 5.1. Die Beschuldigte wurde im Laufe der Untersuchung mehrmals (vgl. Urk. HD 3/1-8) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 35) befragt. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen der Beschuldigten in ihrem Entscheid festgehalten (vgl. Urk. 54 S. 10 ff.), worauf verwiesen werden kann. 5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, sie bestreite die Beteiligung an einem Drogentransport nach wie vor. Ebenfalls bestreite sie, B._____, C._____ und D._____ einen neuen Kokainlieferanten vermittelt zu haben. Auf die Frage, ob sie einen "G._____" kenne, schilderte die Beschuldigte, sie würde ihn nicht persönlich kennen, aber seine Frau sei ihre Freundin. Der "G._____" heisse mit richtigem Namen H._____. D._____ sei der Götti von H._____s Sohn. D._____ habe dann den Kontakt zu "G._____" verloren. Da sie mit dessen Frau befreundet und mit ihr in ständigem Kontakt gewesen sei, habe sie veranlasst, dass I._____ angerufen werde. Dazu habe sie der Frau nur sagen wollen, dass man die Kommunikation aufnehmen solle. Vermittelt habe sie nichts. Ihre geplanten Reisen vom 22. Februar 2011und 22./23. März 2011 nach Lissabon stünden in keinem Zusammenhang mit Drogeneinfuhren. Zur geplanten Reise vom 22. Februar 2011 gab die Beschuldigte an, sie habe mit B._____ zu einem Tempel reisen wollen. Sie hätten bei D._____ im Hotel übernachten können. B._____ hätte auch arbeiten müssen. Die Reise hätte sie schliesslich nicht angetreten, weil sie kein Geld für das

- 21 - Flugticket gehabt habe. Es sei möglich, dass sie auch für den 22./23. März eine Reise nach Portugal geplant gehabt hätten. B._____ habe ein Arbeitsangebot von I._____ gehabt. Sie selber habe immer zum Sitz dieser spirituellen Hilfe gehen wollen. Auch diese Reise habe sie nicht angetreten, weil sie kein Geld für das Flugticket gehabt habe (Urk. 65 S. 6ff.).

6. Aussagen von B'._____ und C._____ 6.1. Auch die wesentlichen Aussagen dieser Mittäter wurden im vorinstanz- lichen Entscheid wiedergegeben (vgl. Urk. 54 S. 13 ff.). Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Würdigung 7.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 7.1.1. In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen auseinander. 7.1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sie als direkt Betroffene an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse hat, weswegen ihre Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen sind. Ebenso korrekt hielt die Vorinstanz indessen fest, dass ihre Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich im Vornherein zweifelhaft ist und dass vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebend ist (vgl. Urk. 54 S. 13). 7.1.3. Zur Glaubwürdigkeit von B'._____ wies die Vorinstanz auf die unterschied- lichen Angaben der Beschuldigten und von B'._____ hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens hin (vgl. Urk. 54 S. 22). Sowohl B'._____ als auch die Beschuldigte sagten in der Konfrontationseinvernahme übereinstimmend aus, Freunde gewesen zu sein und miteinander nie (ernsthaften) Streit gehabt zu haben (vgl. Urk. HD 4/9 S. 3 f.). Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, ein Motiv B'._____', die Beschuldigte mit seinen Aussagen zu Unrecht zu belasten, sei nicht zu erkennen. Zudem belaste sich B'._____ mit seinen Aussagen ebenfalls

- 22 - massiv, zumal er in einem abgekürzten Verfahren gegen ihn den dort identisch eingeklagten Sachverhalt anerkannt habe (vgl. Urk. 54 S. 22). Korrekt hielt die Vorinstanz abschliessend fest, dass letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entscheidend sei. 7.1.4. Dem Vorbringen der Verteidigung, die C._____ die Glaubwürdigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urk. HD 34 S. 9) hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass C._____ die Beschuldigte kaum kennt, da sie einander erst Ende Januar 2011 über B'._____ kennen lernten. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass auch im Zusammenhang mit C._____ kein Motiv zu erkennen ist, die Beschuldigte mit seinen Aussagen zu Unrecht zu belasten, weil er sich mit seinen Aussagen massiv selber belastet (vgl. Urk. 54 S. 32), und - dies in Ergänzung zur Vorinstanz - was ebenso wichtig ist, weil er sich damit auch in keiner Art und Weise entlasten kann. Entscheidend ist – wie mehrfach betont - ohnehin die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Darauf nahm denn auch die Verteidigung mit ihrer Kritik an die Adresse von C._____ Bezug, worauf noch einzugehen sein wird. 7.1.5. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt heute - wie dargetan - kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die allge- meine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Mittäter B'._____ und C._____ grundsätzlich auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 7.1.6. Vorweg ist festzuhalten, dass unbestritten ist - auch die Beschuldigte stellt dies nicht in Frage -, dass am 22. März 2011 am Flughafen in Lissabon Kuriere von der Dominikanischen Republik herkommend mit 6463.43 Gramm Kokain sowie u.a. den auf sie wartenden D._____ (auch I._____ genannt) verhaftet wurden.

- 23 - 7.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten 7.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend fest hielt, bestritt die Beschuldigte während des ganzen Verfahrens konstant, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben bzw. in (beabsichtigte) Drogengeschäfte verwickelt gewesen zu sein (vgl. Urk. 54 S. 39, vgl. Urk. 3/1-8 und Urk. 35 S. 4, Urk. 65 S. 5f.). 7.2.2. Darüber hinaus weisen ihre Aussagen indessen diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auf, so dass sie nicht zu überzeugen vermögen. Sie lassen zudem in verschiedenen Punkten deutlich ihr Bestreben aufscheinen, ihre Beteili- gung an den ihr vorgeworfenen Drogengeschäften zu verschleiern. 7.2.2.1. Zum Vorwurf, durch ihre Vermittlung sei ein neuer Kokainlieferant in der Dominikanischen Republik (der sog. "G._____") gefunden worden, weisen ihre Aussagen bemerkenswerte, unauflösliche Widersprüche auf. Vorerst gab sie an, keinen „G._____“ zu kennen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 16). Später erklärte sie, sie kenne viele G._____s (d.h. Leute mit diesem Spitznamen; vgl. Urk. HD 3/5 S. 3), wobei sie kurz zuvor in derselben Einvernahme ungefragt noch spekuliert hatte, sie gehe davon aus, dass J._____ der G._____ sei (vgl. HD 3/5 S. 2). Auf Vorhalt dieser Widersprüche lieferte sie die Erklärung ab, sie habe damals nichts von einem G._____ gesagt, weil sie keinen G._____ kenne, der mit Drogen handle (Urk. HD 3/5 S. 4). Bei diesem Erklärungsversuch übersah indessen die Beschuldigte, dass sie damals erst nach ihrer Antwort, keinen „G._____“ zu kennen, darüber unterrichtet worden war, dass es sich dabei um den Dominikanischen Kokainlieferanten handelte (vgl. Urk. HD 3/4 S. 16). Weiter erklärte sie, I._____ (D._____) und J._____ seien G._____s (vgl. Urk. 3/5 S. 5), um schliesslich in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ anzugeben, D._____ eine Telefonnummer von seinem „G._____“ gegeben zu haben, dieser heisse H._____ (vgl. Urk. 5/12 S. 5). An der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, der vollständige Name des "G._____" sei H._____. D._____ sei der Götti des Sohnes von H._____. D._____ hätte dann aber den Kontakt zu diesem verloren. Nachdem sie selber ständig in Kontakt mit der

- 24 - Frau des G._____ gewesen sei, habe sie dieser dann sagen müssen, man solle Kontakt mit D._____ aufnehmen (Urk. 65 S. 10). 7.2.2.2. Weiter divergieren ihre Aussagen zu ihrem Verhältnis zu D._____ (ge- nannt I._____) und zu den Angaben, die sie diesem lieferte. In der Hafteinvernahme vom 23. März 2011 gab sie an, D._____ kenne sie nicht (vgl. Urk. HD 3/2 S. 2). Während dem diese Aussage noch damit erklärt werden könnte, dass sie ihn lediglich als „I._____“ kannte (vgl. Urk. HD 3/3 S. 10 f.), was noch zur Aussage in einer späteren Einvernahme passen würde, sie habe ihn lediglich zwei oder drei Mal gesehen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 11), wirft ihre weitere Äusserung, sie sei mit ihm befreundet (vgl. Urk. 3/4 S. 13), doch die Frage auf, welche Darstellung nun stimmen soll. Unterschiedlich sind auch ihre Depositionen dazu, welche Angaben sie ihm auf seinen Wunsch zukommen liess. Während dem sie in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2011 davon sprach, sie habe I._____ geholfen, einen Hexenmeister zu finden (nämlich eine Person die in die Zukunft schauen kann; vgl. Urk. HD 3/4 S. 6), erklärte sie später, I._____ habe sie nach der Telefonnummer eines Freundes, der in der Dominikanischen Republik lebe, gefragt. Sie präzisierte dabei, sie kenne nur die Frau dieses Freundes von I._____, sie habe ihm deren Telefonnummer gegeben. Diese Frau heisse K._____ und sei die Frau von J._____ (vgl. Urk. 3/5 S. 2 f.). In derselben Einvernahme erläuterte sie weiter, J._____ sei der Hexenmeister, sie habe I._____ die Telefonnummer vom Hexenmeister gegeben (Urk. 3/5 S. 4), also nicht, wie sie vorher gesagt hatte, jene seiner Ehefrau. In der Konfrontations- einvernahme mit C._____ erklärte sie, I._____ die Telefonnummer von seinem „G._____“ H._____ gegeben zu haben, weil die Ehefrau von H._____ eine Freundin von ihr sei. Er habe die Telefonnummer gewünscht, weil er mit ihm (H._____) befreundet sei (vgl. Urk. 5/12 S. 5). 7.2.2.3. Ungereimtheiten sind in ihren Depositionen bezüglich der Flugreservationen bzw. Buchungen für die geplanten Reisen nach Portugal vom

22. Februar und vom 22. bzw. 23. März 2011 zu finden.

- 25 - Auf Vorhalt, sie und B'._____ hätten einen Flug für die Reise nach Portugal für den 22. Februar 2011 reserviert, erklärte sie, I._____ habe sie mehrmals zu seinem Hotel eingeladen und nicht damit sie dort Drogen hätte bekommen sollen (vgl. Urk. HD 3/5 S. 10). Sie habe dort ein Mitglied ihrer Kirche treffen wollen (a.a.O. S. 11). Die Absage der Reise sei erfolgt, „weil der hohe Priester abgesagt“ habe (a.a.O. S. 11); es sei ein Zufall, dass dies auch am 22. Februar 2011 gewesen sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C._____ gab sie an, sich nicht mehr an eine geplante Reise nach Portugal am 22. Februar 2011 zu erinnern (vgl. Urk. 5/12 S. 8). In der Konfrontationseinvernahme mit B'._____ erklärte sie, sich nicht gut an diese geplante Reise zu erinnern. Weshalb sie die Reise nicht ange- treten habe, wisse sie nicht (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Sie habe die Reise immer wieder verschieben müssen, weil sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Was die geplante Reise vom 22./23. März 2011 betrifft, so gab sie an, sie habe in Portugal an einer Kirchenversammlung teilnehmen wollen, wobei I._____ ihr gesagt habe, dass sie in seinem Hotel hätte übernachten können (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Für die Reise habe es verschiedene Gründe gegeben. Ihr Freund wäre auch mitgekommen. Ein weiterer Grund sei die Kirchenversammlung gewesen, an welcher sie habe teilnehmen wollen. I._____ habe ihr zudem gesagt, dass sie bei ihm in seinem Hotel übernachten könne. Die Reise sei nicht sicher gewesen, weil sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 4/9 S. 13). In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ bestätigte sie, dass sie nach Portugal geflogen wäre, was am 23. oder 24. März habe geschehen sollen. Zu den Gründen, weshalb sie dorthin habe fliegen wollen, verwies sie auf ihre früheren Erklärungen. Immerhin bestätigte sie, dass B''._____ (B'._____) vorgeschlagen habe, zusammen zu reisen, wobei ihr freilich nicht bekannt gewesen sein soll, weshalb er auch nach Portugal gehen wollte (vgl. Urk. 5/12 S. 12), welch letzte Erklärung angesichts der Tat- sache, dass normalerweise befreundete Zusammenreisende zumindest in groben Zügen die Gründe für die beabsichtigte Reise einander bekannt geben, schlicht nicht glaubhaft ist. An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte auf die Frage, ob auf den 22./23. März 2011 erneut eine Reise nach Portugal geplant

- 26 - gewesen sei aus, dies sei möglich. Sie hätten ein paar Mal geplant nach Portugal zu fliegen, es habe jedoch nie geklappt. B'._____ habe ein Arbeitsangebot von I._____ gehabt. Das habe er gesagt, als sie konfrontiert worden seien. Sie erinnere sich auch an ein Gespräch von I._____ und B'._____, bei welchem es um ein solches Angebot gegangen sei. Sie selber habe zum Sitz dieser spirituellen Hilfe gehen wollen. Letztlich habe sie die Reise dann aber nicht angetreten, weil sie kein Geld für das Flugticket gehabt habe (Urk. 65 S. 8f.). 7.2.2.4. Schliesslich sind auch ihre Erklärungen darüber, weshalb es zum Treffen mit B'._____ und C._____ am 22. März 2011 kam, an welchem Tag alle verhaftet wurden, nicht einheitlich. Sie erklärte, bei diesem Treffen dabei gewesen zu sein, weil sie mit B'._____ unterwegs gewesen sei und B'._____ (auch B''._____ genannt) mit (C._____) ver- abredet gewesen sei (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Was B''._____ und C._____ miteinander besprechen mussten, wisse sie nicht. Sie habe B''._____ gesagt, dass sie sich eine Arbeit (von C._____) wünsche. In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ sagte sie dazu, B''._____ (B'._____), mit welchem sie an jenem Tag zusammen in der Kirche gewesen sei, habe gesagt, dass er C._____ anrufen müsse und ihn fragen werde, wo er gerade sei. So habe B''._____ C._____ angerufen und gemeinsam seien sie dort hin gegangen, wo C._____ gewesen sei (vgl. Urk. 5/12 S. 13). Von einer bestehenden Verabredung von B'._____ mit C._____ war mithin nicht mehr die Rede. 7.2.2.5. Aufhorchen lassen ihre Erklärungen, “man spricht nicht über solche Sachen herum“ (gemeint die geplante Einfuhr von Kokain) bzw. „für solche Sachen mit Drogen, für diese Menge, das ist eine ernste Sache, das kann man nicht am Telefon erledigen“ (vgl. Urk. HD 3/4 S. 15). Denn diese Erklärungen lassen die Aussagen von C._____ plausibel erscheinen, die Beschuldigte habe mit B'._____ in seinem Büro telefonieren wollen, weil man davon ausging, dass ein Geschäftsanschluss weniger überwacht werde (vgl. Urk. 5/12 S. 6). 7.2.3. Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Beschuldigten bereits aufgrund der aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft

- 27 - (vgl. Urk. 54 S. 39). Vielmehr erscheinen die Angaben als einer Verwirrungstaktik der Beschuldigten entsprungen. So brachte sie an der Berufungsverhandlung ins Spiel, D._____ habe den Kontakt zum Vater seines Patenkindes gesucht, wohingegen er nach früheren Angaben einen Hexenmeister gesucht haben will. Selbst ausgehend davon, dass bei mehrfacher Befragung derselben Person zum gleichen Thema gewisse Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Depositionen vorkommen, wie dies insbesondere der Fall sein kann bei Einvernahmen, die unter Beizug eines Dolmetschers stattfinden, so betreffen die hier aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche das Kerngeschehen, weshalb sie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschüttern. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, wenn man ihren Depositionen jene von B'._____ und C._____ gegenüber stellt. 7.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mittäter B'._____ und C._____ 7.3.1. B'._____ und C._____ wurden unzählige Male einvernommen, dabei auch miteinander und mit der Beschuldigten konfrontiert (vgl. Urk. 4/1-9 und 5/1-12). Sie legten nach anfänglicher Bestreitung Geständnisse ab, wobei sie das Geschehene unabhängig voneinander äusserst detailliert schilderten (vgl. B'._____: vgl. u.a. Urk. 4 /4 und 4/5; C._____: u.a. Urk. 5/5). 7.3.2. Nun bestätigte B'._____ selbst in der Konfrontationseinvernahme, der Beschuldigten konkret gesagt zu haben, dass die "Portugiesen" Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik suchten (vgl. Urk. 4/9 S. 6). Fest steht sodann aufgrund der Zugaben von B'._____, dass dieser (B'._____), nachdem die Beschuldigte ihm mitgeteilt hatte, dass sie "irgendwelche" Leute dort kenne, ihr D._____ vorstellte. Weiter bestätigte er, die Beschuldigte habe eine Kontaktadresse gegeben (vgl. Urk. 4/9 S. 6), worauf durch die Vermittlung der Beschuldigten Ende Januar 2011 ein neuer Lieferant in der Dom. Republik (der sog. "G._____") gefunden wurde (vgl. Urk. 4/9 S. 7: " Ich bin mit dem Vorhalt einverstanden"). Dass D._____ (I._____) aufgrund der Angaben der Beschuldigten den Kontakt mit diesem sogenannten "G._____" aufnehmen konnte, steht im Übrigen bereits aufgrund der oben zitierten Aussagen der Beschuldigten selbst fest, worauf selbst die Verteidigung zu Recht hinwies (vgl.

- 28 - Urk. 34 S. 6 Ziff. 1.3.). Bei diesem Stand der Dinge lassen die grundsätzlich zurückhaltenden Depositionen von B'._____, der sich dabei auch massiv selbst belastete, keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte von Anfang an darum wusste, dass es um Kokaingeschäfte ging und dass sie die entsprechenden Kontakte in die Dominikanische Republik mit der Angabe von Daten, die die Kontaktaufnahme mit „G._____“ erlaubten (unerheblich ist, ob es sich um eine Adresse oder aber um eine Telefonnummer handelte; vgl. korrekte Argumentation der Vorinstanz in Urk. 54 S. 45 auf den Einwand der Verteidigung in Urk. 34 S. 6), ermöglichte. Daran ändern die Einwände der Verteidigung zum Thema "Vermittlung" anlässlich der Hauptverhandlung nichts, welche im Weiteren auch an der Berufungs- verhandlung thematisiert wurden (vgl. Urk. 34 S. 3 ff., Urk. 66 S. 16ff.). Es trifft zwar zu, dass B'._____ in diesem Zusammenhang bisweilen seltsame Antworten produzierte, wie beispielsweise: "sie wollte dabei sein. Sie ist aber nicht dabei gewesen" (Urk. 4/9 S. 5) und "sie hat mir nichts und doch was gesagt" (vgl. Urk. 4/9 S. 6). Zu Berücksichtigen sind indessen - weil von Belang - auch die Antworten, die er unmittelbar nach diesen Sätzen deponierte, welche klar die Bekanntgabe einer Kontaktadresse im Wissen darum, dass Kokainlieferanten gesucht wurden, bestätigten. Die Antwort von B'._____, er habe der Beschuldigten "nur" D._____ vorgestellt, steht im Übrigen klar mit dem dazugehörigen Vorhalt in Zusammenhang, der die weiteren Erfahrungen dieses D._____ nach Prüfung des von der Beschuldigten erhältlich gemachten Kontaktes beinhaltete und stellt damit die Bestätigung der erfolgten Bekanntgabe der Kontaktadresse nicht in Frage. Ganz abgesehen davon, bestätigte selbst die Beschuldigte die erfolgte Bekanntgabe der Adresse von "G._____". Der weitere Einwand der Verteidigung zur Frage, ob die Beschuldigte D._____ gezeigt habe, wie man im Internet mit "G._____" in Verbindung treten könne, ist insofern nicht von Belang, als diese Tatsache in der Anklage keine Erwähnung findet. Ganz abgesehen davon, fand das hier zur Diskussion stehende Treffen mit D._____ zwischen dem 9. und

12. März 2011 statt, zu einem Zeitpunkt also, als "G._____" bereits längst eingeführt worden und bereits tätig war (vgl. Anklageschrift: Ende Januar / ab

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1. Februar 2011, Urk. 21 S. 3 unten). Dass den portugiesischen Aussagen von D._____ diesbezüglich etwas Entlastendes zu entnehmen wäre - wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (vgl. Urk. 34 S. 5 lit. h) - kann nicht gesagt werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B'._____ fest zu halten, dass auch er bestätigte, dass die Beschuldigte D._____ zeigte, wie der Computer funktioniert (vgl. Urk. 4/9 S. 10), wohingegen er sich nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob dabei die Internetverbindung von "G._____" diskutiert wurde, weshalb die "Computergeschichte" nicht einfach als pure Erfindung von B'._____ abgetan werden kann. 7.3.3. Sowohl B'._____ als auch C._____ bestätigten in ihren diversen Einvernah- men, über die in der Anklageschrift aufgeführten, ab dem 1. Februar 2011 unter- nommenen konkreten Schritte, um Kokain von der Dominikanischen Republik nach Lissabon zu bringen, laufend informiert gewesen bzw. worden zu sein (B'._____: vgl. u.a. Urk. HD 4/9 S. 6 ff. unter Hinweis auf Urk. 4/4, 4/5 und 4/6, C._____: vgl. Urk. 5/12 S. 7 ff.). Dabei bestätigte B'._____, dass auch die Beschuldigte jeweils laufend darüber informiert war, wobei er relativierend bemerkte, sie (B'._____ und die Beschuldigte) hätten nichts damit (gemeint mit den Drogen) zu tun (vgl. Urk. 4/9 S. 7). So wussten sowohl B'._____ als auch C._____, dass D._____ am 1. Februar 2011, nachdem er den Kontakt zu einem Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik hergestellt hatte, zuerst von Zürich nach Lissabon reiste und von dort Tickets für die Weiterreise in die Dominikanische Republik buchte, wobei er zur Bezahlung dieser Tickets sich einerseits einer ihm von B'._____ ausgehändigten Kreditkarte bediente und andererseits Geld von C._____ erhielt (vgl. B'._____: Urk. 4/9 S. 7; C._____: Urk. 5/12 S. 7). Bescheid wussten B'._____ und C._____ sodann über die Reise von D._____ mit den in der Anklageschrift aufgeführten weiteren mutmasslichen Kurieren vom 8. Februar 2011 sowie über die Verlängerung des Aufenthalts dieser Personen in jenem Land und über die Testreise von zwei Kurieren ohne Kokain vom 16. Februar 2011 (B'._____: Urk. 4/9 S. 8; C._____: Urk. 5/12 S. 7). Beide wurden weiter über die erfolglose Kokaineinfuhr nach Portugal vom 21./22. Februar 2011 informiert, welch "leere" Ankunft sie in der Schweiz auch

- 30 - diskutierten (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 9; C._____: Urk. 5/12 S. 8), wobei sowohl C._____ als auch B'._____ die Anwesenheit der Beschuldigten bei dieser Diskussion bestätigten (vgl. Urk. 5/12 S. 8 bzw. Urk. 5/10 S. 11). C._____ räumte sodann ein, dass D._____ anlässlich seines Kurztrips nach Zürich vom 9. - 12. März 2011 Geld von ihm erhielt (vgl. Urk. 5/12 S. 8), wobei es während dieser Zeit auch zu Treffen zwischen D._____, der Beschuldigten und B'._____ kam, wie letzterer konzedierte (vgl. Urk. 4/9 S. 9). B'._____ und C._____ wussten sodann, dass D._____ am 14. März 2011 erneut zwei Kuriere in die Dominikanische Re- publik schickte (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 10; C._____: vgl. Urk. 5/12 S. 9). C._____ wusste schliesslich, dass die Kuriere am 21./22. März 2011 die Rück- reise nach Portugal antraten, wobei die von diesen zu transportierende Menge Kokain vorerst von 24 auf 12 und schliesslich auf sechs Kilogramm reduziert wurde (vgl. Urk. 5/12 S. 9). Endlich bestätigten sowohl B'._____ als auch C._____, darüber informiert worden zu sein, dass am 22. März 2011 in Lissabon die Kuriere, welche 6463,43 Gramm Kokain mitführten, samt u.a. D._____ festgenommen wurden (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 11; C._____: Urk. 5/12 S. 9). Dazu gab C._____ konkret an, diesbezüglich durch B'._____ informiert worden zu sein, wobei die Beschuldigte mit B'._____ gewesen sei, als jener angerufen habe (vgl. Urk. 5/12 S. 9). B'._____ seinerseits erfuhr durch die Beschuldigte, welche ihn deswegen anrief, dass die Kokaineinfuhr an jenem Tag nicht geklappt hatte (vgl. Urk. 5/10 S. 13). Diese Aussagen zeigen deutlich auf, dass über die jeweils unternommenen konkreten Schritte im Hinblick auf die Kokaineinfuhr ein äusserst reger Informationsfluss herrschte, an welchem - trotz ihrer Bestreitungen - auch die Beschuldigte Teil hatte. 7.3.4. Den Aussagen von B'._____ ist zudem zu entnehmen, dass er und A._____ (die Beschuldigte) sowohl für den 22. Februar 2011 als auch für den 22. bzw. 23. März 2011 Flugreisen nach Portugal geplant und entsprechende Buchungen bzw. Reservationen vorgenommen hatten (vgl. Urk. 4/5 S. 25 f. und Urk. 4/9 S, 12), wobei die geplanten Reisen wieder annulliert, bzw. aufgrund der Verhaftung nicht angetreten wurden (a.a.O.). Dass B'._____ und A'._____ (die

- 31 - Beschuldigte) Reisen nach Portugal planten, war auch C._____ bekannt (vgl. u.a. Urk. 5/7 S. 9 f. und S. 12 f.). Auch die Beschuldigte selber bestätigte - wie oben gezeigt -, dass sie nach Portugal reisen wollte. Bemerkenswert ist dabei, dass die vorgesehenen Reisedaten und das Reiseziel erstaunlich genau mit dem Datum der in der Anklageschrift aufgeführten leeren Ankunft der Kuriere in Lissabon am 22. Februar 2011 bzw. mit der Ankunft der Kuriere in Lissabon mit 6463.43 Gramm Kokain am 22. März 2011 überein- stimmten, was bereits einen Zusammenhang mit den erwarteten Kokaineinfuhren nahe legt. Dass es tatsächlich auch so war, bestätigten sowohl C._____ (vgl. Urk. 5/5 S. 13 und S. 14, Urk. 5/12 S. 12) als auch B'._____ (vgl. Urk. 4/5 S. 25). 7.3.5. Es wurde schon oben darauf hingewiesen, dass B'._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwar bestätigte, er und die Beschuldigte seien über die in der Anklage im Einzelnen aufgeführten Vorgänge laufend informiert worden, dass er aber gleichzeitig geltend machte, sie (B'._____ und die Beschuldigte) hätten nichts damit (gemeint mit den Drogen) zu tun, es sei nicht ihre Sache gewesen (vgl. Urk. 4/9 S. 7). Weiter relativierte er, er habe "nur" die Beschuldigte "diesen beiden" vorgestellt, vom Rest wisse er nichts (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Im Zusammenhang mit den Treffen mit D._____ im März 2011 (9. - 12.), relativierte B'._____ sodann, es sei dabei nicht über Kokain gesprochen worden (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Auf die Frage, ob die Beschuldigte bei diesen mindestens zwei Treffen anwesend gewesen sei, bemerkte B'._____, sie sei sehr oft mit ihm unterwegs gewesen, um an der Frage vorbei dann beizufügen, er könne "nicht gegen diese Frau aussagen", diese Drogen seien nicht für sie (B'._____ und die Beschuldigte) bestimmt gewesen, er wolle nicht in Probleme geraten, wenn die Sachen nicht für ihn bestimmt gewesen seien, er habe Angst davor (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Diese Aussagen lassen klar die Bestrebungen von B'._____ erkennen, einerseits die Beschuldigte zu schützen und andererseits auch sich selber zu entlasten. Sie vermögen indessen nicht seine früheren detaillierten Depositionen, die im Übrigen mit denjenigen von C._____ übereinstimmen, ungeschehen zu machen.

- 32 - 7.3.6. Im Vordergrund stehen dabei seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2011 (vgl. Urk. 4/5), während welcher er auf eigenen Wunsch sämtliche Abläufe frei erzählte (vgl. Urk. 4/5 S. 2). Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, die Beschuldigte sei die Person, die die Adresse von der DOM weiter geleitet habe (Urk. 4/5 S. 7, vgl. auch S. 18). Sie war es, die an jenem 22. März 2011 die Anrufe der besorgten Leute aus Santo Domingo ent- gegennahm, sie war es, die sich offenbar mit B'._____ und C._____ an jenem

22. März 2011, um 17.30 Uhr treffen wollte, um herauszufinden, was passiert sei (vgl. Urk. 4/5 S. 7). Sie wäre schliesslich diejenige gewesen, die mit B'._____, sofern eine Einfuhr erfolgreich gewesen wäre, auch nach Portugal geflogen wäre, um sich dort vor Ort um das weitere Vorgehen zu kümmern, insbesondere das Geld von I._____ einzukassieren und es nach Santo Domingo zu schicken (vgl. Urk. 4/5 S. 25). 7.3.7. Diese Aussagen von B'._____ finden mehrfach Bestätigung in den unabhängig davon deponierten Ausführungen von C._____, der die Rolle der Beschuldigten bei diesen Geschäften mehrfach schilderte und die Belastungen der Beschuldigten gegenüber auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme aufrecht erhielt (vgl. Urk. 5/5 S. 12 ff. und Urk. 5/12 S. 10 ff.). So sagte auch C._____ zur Rolle der Beschuldigten, sie habe mitorganisiert und sei u.a. für das Einsammeln des Geldes verantwortlich gewesen, welches dem G._____ zustand, wozu sie auch nach Portugal habe reisen wollen (vgl. u.a. Urk. 5/5 S. 12 ff., 5/7 S. 13, 5/10 S. 17 und 5/12 S. 10 ff.). Mit ihren detaillierten Schilderungen belasteten sich sowohl B'._____ als auch C._____ selber schwer, wobei sie von ihren Angaben zur Rolle der Beschuldigten nicht etwa eine Entlastung erwarten konnten. Die Beschuldigte schilderte ihre Beziehung zu B'._____ als eine gute, eine solche zwischen Freunden. Sie hatte weder mit B'._____ noch mit C._____ Streit (vgl. Urk. 4/9 S. 4 und 5/12 S. 3). Gründe für eine Falschbelastung fallen bei diesem Stand der Dinge ausser Betracht. 7.3.8. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz versuchte, C._____ als unglaub- würdig, bzw. seine Depositionen als unglaubhaft darzustellen (vgl. Urk. 34 S. 8

- 33 - ff.), indem er einzelne Aussagen herauspickte, so blendet er das Gesamtbild seiner Aussagen aus, das sich frei von Widersprüchen präsentiert und durch Konstanz auszeichnet. Es ist denn auch das durch die konstanten Aussagen von C._____ zuverlässig gezeichnete Bild des Verhaltens der Beschuldigten, das eine Verwechslung mit einer anderen Frau, in welchem Zusammenhang die Verteidigung Frau L._____ erwähnte (Urk. 66 S. 33ff.), ausschliesst. Schliesslich trifft zwar zu, dass I._____ C._____ viel Geld schuldete und dass C._____ in direktem Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Drogengeschäften Geld für die Reisen und den Aufenthalt von I._____ und den Kurieren investierte. Ebenso richtig ist, dass er selber ein Interesse am Gelingen der Drogen- lieferungen hatte, weil er dadurch hoffte, das investierte Geld und allenfalls noch etwas mehr zurück zu erhalten (vgl. Urk. 5/9 S. 6 unten). Er räumte seine Interessenlage indessen in seinen Einvernahmen ein, weshalb dies der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch tut. Dieses Fazit erfährt auch durch das Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Äusserungen der Polizei in der Einvernahme vom 15. November 2011 (Ziff. 59) ein höchst fragwürdiges Licht auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen C._____s werfen würden, keine Relativierung (vgl. Urk. 66 S. 40f.). Denn der besagte Vorhalt der Polizei wurde von C._____ nicht etwa bestätigt, vielmehr legte dieser dar, weshalb der Vorhalt der Polizei betreffend B._____ und die Beschuldigte nicht den Tatsachen entsprechen könne (Urk. 5/7 Ziff. 59-61). 7.3.9. Damit müssen die Aussagen sowohl von B'._____ als auch von C._____, die äusserst detailliert ausfielen, als glaubhaft und überzeugend bewertet werden. Die Aussagen von B'._____ und C._____ überzeugen aber aus einem anderen Grund: Es ist schon aufgrund des oben dargelegten Informationsflusses klar, dass die Beschuldigte in diesem Gefüge eine viel bedeutendere Rolle haben musste als nur jene, den Kontakt zum Lieferanten G._____ herzustellen, zumal ansonsten kein Grund Bestand, sie (und B'._____) über sämtliche Entwicklungen sofort zu informieren. In diese Richtung geht auch die Tatsache, dass mehrmals Flüge nach Portugal reserviert oder gebucht wurden. Aufgrund der obigen Ausführungen von B'._____ und C._____ steht zudem fest, dass sowohl die leere als auch die „erfolgreiche“ Ankunft der Kuriere in Lissabon Gegenstand von

- 34 - Erörterungen in der Schweiz bildeten, die wie auch C._____ erläuterte, eine gewisse Nervosität auslösten. Unerklärlich wäre in diesem Zusammenhang aber auch, weshalb - wie B'._____ schilderte - der Verdacht entstehen konnte, man werde „verarscht“, bzw. von den Leuten der DOM über den Tisch gezogen (vgl. Urk. 4/5 S. 6), wenn in Tat und Wahrheit weder B'._____ noch die Beschuldigte mehr in diesen Drogen- geschäften involviert und keine eigenen Interessen im Spiel gewesen wären. Dass nun allein die erfolgte Bekanntgabe einer Adresse eine solche Emsigkeit hätte auslösen können ist damit nicht nur abwegig, sondern durch die Aussagen von B'._____ und C._____, welche die Interessenslage und die in dieser Gruppe noch bestehenden Aufgaben äusserst anschaulich schilderten, geradezu auszuschliessen. 7.4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt, wonach durch die Vermittlung der Beschuldigten ein neuer Lieferant in der Dominikanischen Republik gefunden werden konnte, erstellt werden kann (vgl. Urk. 54 S. 44 f.). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte stets über den Gang der Dinge informiert war, in diesem Zusammenhang mehrmals Reisen nach Portugal plante und sich mit den in der Anklageschrift aufgeführten Personen traf und dass sie ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Kokaineinfuhr hatte, zumal sie dafür zuständig war, aus dem Erlös aus dem Verkauf des Kokains, einen Teil (den Kaufpreis) an "G._____" nach Santo Domingo weiter zu leiten und sie am Rest des Erlöses nach Bezahlung der bestochenen Flughafenmitarbeiter partizipiert hätte. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt.

- 35 - V. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte eine Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (vgl. Urk. 21 S. 6). 1.2. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass der eingeklagte Sachverhalt sich zwar unter dem alten Betäubungsmittelgesetz verwirklicht habe, dass jedoch das neue Betäubungsmittelgesetz (in Kraft seit 1. Juli 2011) für die Beschuldigte wegen der eingeführten Möglichkeit der Strafmilderung beim sogenannten "Anstalten-Treffen" (Art. 19 Abs. 3 lit. a nBetmG) und wegen des Wegfalls der "Vermittlung" als spezifischer Straftatbestand das mildere sei. Entsprechend sei das mildere Recht anzuwenden (vgl. Urk. HD 34 S. 2, 10 ff., Urk. 66 S. 11f.). Zum vorinstanzlichen Urteil führte der Verteidiger aus, diese habe zutreffend festgehalten, dass der Tatbestand des Vermittelns im neuen Betäubungsmittelgesetz fehle. Die Vorinstanz habe aber aus dem Fehlen dieses Tatbestands die falsche Konsequenz gezogen und in Verletzung von Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht angewendet und die Beschuldigte wegen der Vermittlung von Drogen schuldig gesprochen (Urk. 66 S. 12f.). 1.3. Ist das neue Recht für die Beschuldigte tatsächlich das mildere, kommt es zur Anwendung (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, N 8 ff. zu Art. 2). 1.3.1. Das neue Betäubungsmittelgesetz strukturiert den Grundtatbestand in Artikel 19 neu. Der Inhalt des alten Art. 19 Ziffer 1 Abs. 1 bis 8 wurde in den neuen Art. 19 Abs. 1 lit. a. bis g. überführt und dabei begrifflich teilweise neu gefasst. Dies lässt sich der Botschaft entnehmen, welche festhält, der Grundtatbestand sei terminologisch überarbeitet und besser strukturiert worden. Weiter macht die Botschaft Angaben zu den erfolgten Änderungen im Grundtatbestand. Sie

- 36 - erwähnt dabei Buchstabe a., Buchstabe e. und Buchstabe g.. Nachdem die Botschaft keine Ausführungen zu den Inhalten der Buchstaben b., c., d. und f. macht, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Inhalte mit dem alten Recht identisch sind (Botschaft vom 9. März 2011 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2001 S. 3772 Ziff. 2.2.8.1). Hätte der Gesetzgeber das Vermitteln als eigenen Tatbestand gemäss den Vorbringen der Verteidigung eliminieren wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in der Botschaft Erwähnung gefunden hätte. So vertritt denn auch das Bundesgericht die Auf- fassung, dass sich gemäss aArt. 19 Abs. 4 BetmG strafbar mache, wer unbefugt Betäubungsmittel anbiete, verteile, verkaufe, vermittle, verschaffe, verordne, in Verkehr bringe oder abgebe. In nArt. 19 Abs. 1 it. c. BetmG sei das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben aus der vorerwähnten Bestimmung durch die Tathandlung "veräussern" ersetzt worden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_360/2001 vom 15. Dezember 2011). Weiter hält das Bundesgericht im genannten Entscheid fest, dass in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (bzw. nArt. 19 Abs. 1 BetmG) nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschrieben sind. Unterstützende Tatbeiträge sind daher nicht über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Als Mittäter zu bestrafen ist deshalb auch, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss handelte oder wer in der Organisation nur eine dienende Stellung einnahm und Handlungen von untergeordneter Bedeutung vornahm. Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Gestützt darauf überzeugt es auch in systematischer Hinsicht, wenn dem vormals explizit erwähnten Vermitteln inhaltlich nach wie vor die Bedeutung einer eigenständigen Tathandlung zukommt, welche im Rahmen des neuen Art. 19 Abs. 1 lit. c. unter den selbständigen Tatbestand des Veräusserns subsumiert wird. Denn letztlich dient die Vermittlung der späteren Veräusserung von Betäubungsmitteln und fördert damit die Tat in entscheidender Weise. Damit ist den diesbezüglichen Erörterungen des Verteidigers zum neuen Recht und der

- 37 - von ihm in diesem Zusammenhang erwähnten Literaturansicht (Fiolka, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, AJP 2011 S. 1271, 1275) nicht zu folgen. Nachdem feststeht, dass die Tathandlung, welche die Anklage als Vermittlung bezeichnet auch von den neu gefassten Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes erfasst wird, erweist sich das neue Recht in dieser Hinsicht nicht als das mildere. 1.4. Der Verteidiger brachte weiter vor, der nach neuem Recht in Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG vorgesehene Strafmilderungsgrund für das Anstalten-Treffen führe im vorliegenden Fall dazu, dass das neue Recht das mildere sei und zur Anwendung gelangen müsse (Urk. 66 S. 13). Zur Abklärung der Frage, unter welches Recht resp. unter welche Tatbestandsvariante die von der Beschuldigten begangenen Handlungen fallen, ist - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 51) - zuerst die Frage nach der Mittäterschaft zu beleuchten.

2. Mittäterschaft 2.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist Mittäterschaft bei Betäubungs- mitteldelikten in der Regel anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen (Fingerhuth / Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, N 138 zu Art. 19). Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG (Art. 19 Abs. 1 nBetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestands, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt. Von Bedeutung ist, dass die Strafbestimmungen des Betäubungs- mittelgesetzes eine hohe Regelungsdichte aufweisen und wie bereits oben kurz angedeutet, nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschrieben werden. Aufgrund dieser Regelungsdichte erfährt der Anwendungs- bereich von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) eine starke Einschränkung. Gehilfen- schaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten

- 38 - Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187). Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. Die Beschuldigte ermöglichte den Kontakt zum Drogen- lieferanten, dessen Vertrauensperson sie zusätzlich war, da sie sich unbestritte- nermassen auch privat kannten. Weiter ist von Bedeutung, dass die Beschuldigte nicht bloss Flüge nach Portugal buchte, sondern auch dass ihr dort die Aufgabe zukam, den Erlös aus dem Verkauf der Drogenlieferung zu verteilen. Es ist davon auszugehen, dass die vier Beteiligten - C._____, D._____, B'._____ und die Beschuldigte - für das angeklagte Drogengeschäft (Kontakt knüpfen in der Dominikanischen Republik, Übernahme der Drogen, Einfuhr nach Portugal, Verkauf der Drogen und Verteilung des Erlöses) gemeinsam an einem Strick zogen und jeder einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, da der Entschluss, Kokain nach Portugal zu importieren von ihnen allen getragen wurde, wenn auch wie im Falle der Beschuldigten nicht von Beginn weg (Urk. 54 S. 52f.). Damit ist die Mittäterschaft der Beschuldigten als erstellt zu betrachten. Nachdem am 22. März 2011 D._____ sowie die Drogenkuriere am Flughafen in Lissabon bei der Einfuhr des Kokains verhaftet wurden, fand das Drogengeschäft keinen Abschluss in dem Sinne, als die Drogen hätten verkauft werden können und es zum Verteilen des Erlöses durch die Beschuldigte gekommen ist. Jedoch steht ohne Weiteres fest, dass mit der Kontaktvermittlung in die Dominikanische Republik und mit der "Einfuhr" der Drogen nach Portugal bereits verschiedene Tathandlungen vorgenommen wurden und sich damit der Tatentschluss der Beschuldigten schon deutlich manifestierte. Damit ist die Tatvariante des Anstalten Treffens, entgegen den Einwänden der Verteidigung, ohne Weiteres zu bejahen. Entsprechend sind die Handlungen der Beschuldigten gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wie folgt zu subsumieren: Die Beschuldigte traf Anstalten, Betäubungsmittel unbefugt zu veräussern, in Verkehr zu bringen oder zu erlangen (Art. 19 Abs. 1 lit. c., d. und g. BetmG). 2.1.2. Aufgrund der Menge des Kokains liegt eine Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG vor. Damit ist das angedrohte Strafmass auch gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 nBetmG).

- 39 -

3. Strafmilderungsgrund Anstalten treffen Das neue Betäubungsmittelgesetz sieht in Art. 19 Abs. 3 lit. a vor, dass das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann, wenn eine Widerhandlung gemäss Art.19 Abs. 1 Buchstabe g (Anstalten treffen) vorliegt. Die Vorinstanz führte aus, diese Vorschrift gelange bei einfachen Fällen zur Anwendung, bei qualifizierten Fällen nur dann, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig sei. Eine solche Anwendung lässt sich jedoch der Botschaft zum neuen Betäu- bungsmittelgesetz nicht entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 3 nBetmG zwei Strafmilderungsgründe einführte, welche unabhängig voneinander sind. Demnach kann einerseits eine Straf- milderung vorgenommen werden, wenn zu einer Widerhandlung bloss Anstalten getroffen wurden (und damit der letzte entscheidende Schritt zur Rechts- verletzung noch nicht gemacht wurde) oder bei qualifizierten Fällen, wenn der Täter abhängig von Betäubungsmitteln ist (vgl. Botschaft vom 9. März 2011 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2001 S. 3773 Ziff. 2.2.8.3). Nachdem gegen die Beschuldigte ein Schuldspruch zu ergehen hat, welcher das Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung, zum in Verkehr bringen und zur Erlangung hat, ist vorliegend eine gewisse Strafreduktion angezeigt. Folglich erweist sich das neue Betäubungsmittelgesetz für die Beschuldigte als das mildere, weshalb es anzuwenden ist. Zusammenfassend ist die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d. und g. in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig zu sprechen. Die Strafzumessung wird unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 lit. a. vorzunehmen sein. VI. Sanktion

1. Zusatzstrafe 1.1. Unter Berücksichtigung des Antrages der Staatsanwaltschaft, welche eine Zusatzstrafe zum gegen die Beschuldigte ausgefällten Urteil des Obergerichtes

- 40 - des Kantons Zürich vom 15. August 2011 verlangt hatte, erörterte die Vorinstanz vorweg die Frage, ob vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen sei. 1.2. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf den Entscheid des Bundes- gerichtes 138 IV 113, der die Problematik der Zusatzstrafe bei Delinquenz zwischen einem vorbestehenden erst- und dem zweitinstanzlichen Entscheid beleuchtet hat. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Gericht sich bloss fragen müsse, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen worden seien. Denn nur derjenige soll in Genuss der vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei. Weiter erwog das Bundesgericht, dass selbst dann auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird, ausser der Schuldpunkt würde angefochten. Ist dies nicht der Fall, ist für die Anwendung des Asperationsprinzips massgeblich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113, Entscheid des Bundesgerichts 6B_94/2012 vom

19. April 2012). 1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, präsentiert sich die Aus- gangslage vorliegend wie folgt: Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. September 2010 zu 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob sie Berufung – jedoch nicht bezüglich des Schuldpunktes – und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit Urteil vom 15. August 2011 von der I. Strafkammer wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (HD Urk. 18/8 S. 3). 1.4. Da der Schuldpunkt vorliegend nicht angefochten wurde, kommt in Anwen- dung der oben zitierten bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur in Frage, wenn die Beschuldigte vor dem ersten Urteil erneut zu delinquieren

- 41 - begann. Sie schaltete sich jedoch gemäss Anklage erst im Januar 2011 aktiv ins Geschehen ein und damit zwar vor einem rechtskräftigen Urteil, jedoch nach ihrer ersten Verurteilung und eindringlichen Verwarnung im vorherigen Verfahren, welches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führte, die später auch vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. 1.5. Die Vorinstanz ist damit korrekt vorgegangen, wenn sie im konkreten Fall von einer Zusatzstrafe absah und eine eigenständige Strafe aussprach.

2. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 2.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt, worauf verweisen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 55) 2.2. Im Übrigen hat sie die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zu- sammengefasst (vgl. Urk. 54 S. 55). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).

3. Tatkomponente 3.1. Die Vorinstanz beurteilte die objektive Tatschwere der zur Diskussion stehenden Delinquenz als insgesamt erheblich (vgl. Urk. 54 S. 56). 3.2. Dazu erwog sie, anlässlich der Verhaftung der beiden Kuriere am Flughafen in Lissabon hätten 6.46 Kilogramm Kokain sichergestellt werden können (vgl. Urk. HD. 7/19), was eine nicht unerhebliche Menge Kokain darstelle, was sicherlich zutrifft. Zugunsten der Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich dabei um Kokaingemisch handelte, wobei dessen Reinheitsgehalt - obschon die Betäubungsmittel in Portugal konfisziert wurden - allerdings aus den Akten nicht hervor gehe. Wenn die Vorinstanz argumentierte, das Kokain, welches aus dem südamerikanischen Raum nach Europa gebracht

- 42 - werde, weise normalerweise einen verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt auf, weil es in Europa meist noch auf gassenübliche Qualität gestreckt zu werden pflege, so wies sie auf gerichtsnotorische Gepflogenheiten hin, was nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls darf man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (vgl. dazu BGE 138 IV 100 E. 3.5.). In diesem Zusammenhang wird - wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie SGRM gegriffen. Für das - vorliegend massgebliche - Jahr 2011 weist die Statistik bei einer Menge von mehr als einem Kilogramm einen Reinheitsgrad von – je nachdem, ob es sich um Base oder Hydrochlorid handelt – von 45% - 50% aus. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf vorliegend auf eine Menge von ca. 2.9 Kilogramm reines Kokain schloss, welches nach Lissabon eingeführt wurde bzw. hätte eingeführt und verkauft werden sollen, ist dies nicht zu beanstanden. 3.3. Korrekt ist sodann, dass die Beschuldigte am Handel mit Kokain in grösserem Stil auf internationaler Ebene beteiligt war. Dass sie eine nicht unter- geordnete Rolle inne hatte, zeigt sich mit der Vorinstanz schon am Umstand, dass sie dafür verantwortlich gewesen wäre, für den Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik (G._____) das Inkasso zu besorgen, was auch dokumentiert, dass sie das Vertrauen der Drahtzieher genoss. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht denn auch fest, dass sie den Kokainlieferanten kannte und ihn ins Geschäft brachte, indem sie den Kontakt zwischen ihm und D._____/C._____ herstellte. Ihr Tun beschränkte sich indessen - wie schon aufgezeigt - nicht nur in dieser vermittelnden Tätigkeit. Darüber hinaus scheute sie zur Erfüllung der ihr zugedachten Aufgabe auch Reisen in das Ausland nicht, so wäre sie ohne Weiteres bereit gewesen, unmittelbar nach der erfolgreichen Einfuhr der Betäubungsmittel nach Portugal zu reisen, wozu sie die entsprechenden Reservationen auch schon getätigt hatte. 3.4. Dies alles deutet mit der Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte auf mittlerer Hierarchiestufe, sich eher gegen oben orientierend, anzusiedeln ist. Untermauert werden kann diese Feststellung mit dem Umstand, dass die

- 43 - Beschuldigte am Erlös aus dem Verkauf der Drogen beteiligt gewesen wäre, nachdem die bestochenen Flughafenmitarbeiter in Lissabon und der Lieferant der Betäubungsmittel, G._____, bezahlt worden wären (so Vorinstanz Urk. 54 S. 56). 3.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Motive der Beschuldigten, nachdem sie nicht geständig ist - offen bleiben müssen. Nachdem sie selber angab, schon lange keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren (vgl. Urk., HD 18 S. 5), fällt die Berücksichtigung einer Sucht als Motiv ausser Betracht. Bei diesem Stand der Dinge stehen - mit der Vorinstanz - nur finanzielle Motive im Vordergrund, was auch mit der oben erwähnten in Aussicht stehenden Erlös- beteiligung im Einklang steht. Sie handelte zudem direktvorsätzlich. Nach alldem ist die Bewertung der Vorinstanz korrekt, dass das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren vermag (vgl. Urk. 54 S. 57). 3.6. Entsprechend erscheint das Gesamtverschulden der Beschuldigten damit als erheblich, weshalb die von der Vorinstanz im Raum stehende Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als deutlich zu milde erscheint. Die Einsatzstrafe wäre im Bereich von 5 ½ Jahren anzusiedeln. Damit resultiert auch unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes des Anstalten Treffens, welcher im vorliegenden Fall nur im marginalen Bereich liegen könnte, keine Freiheitsstrafe von weniger als 4 Jahren.

4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf ihre Befragungen (insbesondere Urk. HD 3/1-2, 18/1, 18/3, 18/9), die Ausführungen ihrer Verteidigung (Urk. 34 S. 13 ff.), die Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (Urk. 35) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 57 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situation aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht sehr gut. Sie habe oft Schmerzen

- 44 - und könne manchmal nicht gut gehen. Sie sei auch im Spital gewesen, die Diagnose stehe jedoch noch nicht fest. Aktuell bestehe die Therapie daher lediglich in der Einnahme von Schmerzmitteln. Im Gefängnis arbeite sie in der Konfektion für Kinderbekleidung. Daneben lerne sie noch Deutsch und das Arbeiten am Computer. Kontakt pflege sie mit ihrer Familie und mit Freunden aus der Kirche. Befragt nach ihren Plänen nach der Haftentlassung führte die Beschuldigte aus, sie wolle im Bereich der Konfektion arbeiten (Urk. 65 S. 4). Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 57), was die Vorinstanz zutreffend als stark straferhöhend wertete (vgl. Urk. 54 S. 59). In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz auch die Delinquenz während laufendem Rechtsmittelverfahren, zumal sie in jenem Verfahren lediglich eine Reduktion des Strafmasses beantragt, im Übrigen aber den Schuldpunkt nicht angefochten hatte. Korrekt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe sich durch das laufende Verfahren offenbar völlig unbeeindruckt gezeigt (vgl. Urk. 54 S. 59). 4.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass ein Geständnis nicht vorliegt. Die Beschuldigte bestreitet die ihr vorgeworfene Tat nach wie vor (vgl. Urk. 65). 4.4. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten eine Strafempfindlichkeit, welche sie leicht strafmindernd veranschlagte. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte sei unbestrittenermassen diverse Male einschlägig vorbestraft, wobei sie bis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allerdings nur jeweils kurze Freiheitsstrafen (max. drei Monate) oder eine Geldstrafe zu vergegenwärtigen gehabt habe. Die vom Obergericht verhängte lange Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sei noch nicht vollzogen worden,

- 45 - sodass die Beschuldigte noch nie mit einer langen Freiheitsstrafe, die auch tatsächlich vollzogen wurde, konfrontiert gewesen sei. Zudem befinde sie sich vor dem Antritt einer sehr langen Haftstrafe, da sie sowohl jene des Obergerichts als auch die in diesem Verfahren zu verhängende Strafe abzusitzen habe (vgl. Urk. 54 S. 59 f.). Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar, weshalb die von der Vorinstanz angeführten Argumente nicht stichhaltig sind. Dazu kommt, dass die Rechtsprechung eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit verlangt. Entgegen der Vorinstanz kann zudem das Alter der Beschuldigten (sie ist Jahrgang 1961) keine Strafempfindlichkeit begründen. Lediglich ihre gesundheitliche Verfassung kann daher unter dem Titel Strafempfindlichkeit Berücksichtigung finden, hinterliess sie doch anlässlich der Hauptverhandlung einen gebrechlichen Eindruck und hatte Mühe, während der persönlichen Befragung aufrecht zu stehen (vgl. Urk. 54 S. 58). Auch an der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gesund- heitliche Probleme geltend (Urk. 65). Dies kann indessen lediglich in bescheidenem Umfang strafmindernd zu Buche schlagen. 4.5. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere der Vorstrafen zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe.

5. Gesamtergebnis der Sanktion 5.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich die von der Vorinstanz ausge- fällten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren - entgegen der Verteidigung - als nicht über- setzt. Da einzig die Beschuldigte appelliert, ist eine Erhöhung des Strafmasses schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Die vorinstanzliche Strafe ist daher zu bestätigen. 5.2. Zur Rüge der Verteidigung zum fehlenden Strafvergleich mit den Mittätern (vgl. Urk. 66 S. 42) ist folgendes festzuhalten:

- 46 - 5.2.1. Das Bundesgericht hat u.a. im Entscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 entschieden, dass der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen hat, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung sei verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlasse, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen sei, während die Strafe der anderen bereits feststehe, gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters könne - so das Bundesgericht weiter - zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt würden, in einem Missverhältnis stünden. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen sei. Allerdings sei zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt werde, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3). 5.2.2. Die gegen die weiteren Mittäter ausgesprochenen Strafen sind dem beurtei- lenden Gericht nicht bekannt. Wie die oben dargelegte Strafzumessung zeigt, ist die vorliegend auszusprechende Sanktion, die hier zufolge der Berücksichtigung des Verschlechterungsgebotes nicht erhöht werden kann, mild ausgefallen. 5.2.3. Auch anhand der Berechnungstabelle Fingerhuth / Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007) gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Bei einer Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell wäre bei 2.9 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für weniger als fünf Geschäfte und eines Vorstrafenzuschlags erscheint im Ergebnis eine Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren auch mit diesem Berechnungsmodell keinesfalls als überhöht.

- 47 -

6. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 22. März 2011 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. HD 17/2 und 17/20). Die ausgestandene Haft von insgesamt 1086 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. VII. Strafvollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VIII. Einziehungen Die Vorinstanz hat unter Angabe der massgeblichen Gesetzesbestimmung (Art. 267 Abs. 3 StPO) mit zutreffender Begründung die Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmten (HD Urk. 13/2) und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Barschaft von Fr. 220.– (Barkaution Nr. …; Beleg Nr. …) zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (vgl. Urk. 54 S. 60 f.). Diese Anordnung ist zu bestätigen. IX. Kosten

7. Kosten der ersten Instanz 7.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

8. Kosten der Berufungsinstanz 8.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte

- 48 - unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich weshalb ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 8.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.

9. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 9.1. Der amtliche Verteidiger hat für das Berufungsverfahren seine Honorarnote eingereicht (Urk. 67). Darin bereits enthalten sind die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechung mit der Beschuldigten. 9.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 15'767.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 49 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1086 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'767.60 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 50 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 51 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner

Erwägungen (89 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Unter Berücksichtigung des Antrages der Staatsanwaltschaft, welche eine Zusatzstrafe zum gegen die Beschuldigte ausgefällten Urteil des Obergerichtes

- 40 - des Kantons Zürich vom 15. August 2011 verlangt hatte, erörterte die Vorinstanz vorweg die Frage, ob vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen sei.

E. 1.2 Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf den Entscheid des Bundes- gerichtes 138 IV 113, der die Problematik der Zusatzstrafe bei Delinquenz zwischen einem vorbestehenden erst- und dem zweitinstanzlichen Entscheid beleuchtet hat. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Gericht sich bloss fragen müsse, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen worden seien. Denn nur derjenige soll in Genuss der vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei. Weiter erwog das Bundesgericht, dass selbst dann auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird, ausser der Schuldpunkt würde angefochten. Ist dies nicht der Fall, ist für die Anwendung des Asperationsprinzips massgeblich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113, Entscheid des Bundesgerichts 6B_94/2012 vom

19. April 2012).

E. 1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, präsentiert sich die Aus- gangslage vorliegend wie folgt: Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. September 2010 zu 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob sie Berufung – jedoch nicht bezüglich des Schuldpunktes – und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit Urteil vom 15. August 2011 von der I. Strafkammer wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (HD Urk. 18/8 S. 3).

E. 1.3.1 Das neue Betäubungsmittelgesetz strukturiert den Grundtatbestand in Artikel 19 neu. Der Inhalt des alten Art. 19 Ziffer 1 Abs. 1 bis 8 wurde in den neuen Art. 19 Abs. 1 lit. a. bis g. überführt und dabei begrifflich teilweise neu gefasst. Dies lässt sich der Botschaft entnehmen, welche festhält, der Grundtatbestand sei terminologisch überarbeitet und besser strukturiert worden. Weiter macht die Botschaft Angaben zu den erfolgten Änderungen im Grundtatbestand. Sie

- 36 - erwähnt dabei Buchstabe a., Buchstabe e. und Buchstabe g.. Nachdem die Botschaft keine Ausführungen zu den Inhalten der Buchstaben b., c., d. und f. macht, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Inhalte mit dem alten Recht identisch sind (Botschaft vom 9. März 2011 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2001 S. 3772 Ziff. 2.2.8.1). Hätte der Gesetzgeber das Vermitteln als eigenen Tatbestand gemäss den Vorbringen der Verteidigung eliminieren wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in der Botschaft Erwähnung gefunden hätte. So vertritt denn auch das Bundesgericht die Auf- fassung, dass sich gemäss aArt. 19 Abs. 4 BetmG strafbar mache, wer unbefugt Betäubungsmittel anbiete, verteile, verkaufe, vermittle, verschaffe, verordne, in Verkehr bringe oder abgebe. In nArt. 19 Abs. 1 it. c. BetmG sei das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben aus der vorerwähnten Bestimmung durch die Tathandlung "veräussern" ersetzt worden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_360/2001 vom 15. Dezember 2011). Weiter hält das Bundesgericht im genannten Entscheid fest, dass in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (bzw. nArt. 19 Abs. 1 BetmG) nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschrieben sind. Unterstützende Tatbeiträge sind daher nicht über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Als Mittäter zu bestrafen ist deshalb auch, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss handelte oder wer in der Organisation nur eine dienende Stellung einnahm und Handlungen von untergeordneter Bedeutung vornahm. Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Gestützt darauf überzeugt es auch in systematischer Hinsicht, wenn dem vormals explizit erwähnten Vermitteln inhaltlich nach wie vor die Bedeutung einer eigenständigen Tathandlung zukommt, welche im Rahmen des neuen Art. 19 Abs. 1 lit. c. unter den selbständigen Tatbestand des Veräusserns subsumiert wird. Denn letztlich dient die Vermittlung der späteren Veräusserung von Betäubungsmitteln und fördert damit die Tat in entscheidender Weise. Damit ist den diesbezüglichen Erörterungen des Verteidigers zum neuen Recht und der

- 37 - von ihm in diesem Zusammenhang erwähnten Literaturansicht (Fiolka, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, AJP 2011 S. 1271, 1275) nicht zu folgen. Nachdem feststeht, dass die Tathandlung, welche die Anklage als Vermittlung bezeichnet auch von den neu gefassten Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes erfasst wird, erweist sich das neue Recht in dieser Hinsicht nicht als das mildere.

E. 1.4 Da der Schuldpunkt vorliegend nicht angefochten wurde, kommt in Anwen- dung der oben zitierten bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur in Frage, wenn die Beschuldigte vor dem ersten Urteil erneut zu delinquieren

- 41 - begann. Sie schaltete sich jedoch gemäss Anklage erst im Januar 2011 aktiv ins Geschehen ein und damit zwar vor einem rechtskräftigen Urteil, jedoch nach ihrer ersten Verurteilung und eindringlichen Verwarnung im vorherigen Verfahren, welches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führte, die später auch vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde.

E. 1.5 Die Vorinstanz ist damit korrekt vorgegangen, wenn sie im konkreten Fall von einer Zusatzstrafe absah und eine eigenständige Strafe aussprach.

2. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren

E. 2 Oktober 2012 stark zusammengefasst vor, sich in Mittäterschaft mit D._____, C._____, B._____ und E._____ in der Zeit von Januar bis März 2011 von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel betätigt zu haben und sich dadurch in qualifizierter Weise der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt, worauf verweisen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 55)

E. 2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist Mittäterschaft bei Betäubungs- mitteldelikten in der Regel anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen (Fingerhuth / Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, N 138 zu Art. 19). Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG (Art. 19 Abs. 1 nBetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestands, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt. Von Bedeutung ist, dass die Strafbestimmungen des Betäubungs- mittelgesetzes eine hohe Regelungsdichte aufweisen und wie bereits oben kurz angedeutet, nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschrieben werden. Aufgrund dieser Regelungsdichte erfährt der Anwendungs- bereich von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) eine starke Einschränkung. Gehilfen- schaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten

- 38 - Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187). Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. Die Beschuldigte ermöglichte den Kontakt zum Drogen- lieferanten, dessen Vertrauensperson sie zusätzlich war, da sie sich unbestritte- nermassen auch privat kannten. Weiter ist von Bedeutung, dass die Beschuldigte nicht bloss Flüge nach Portugal buchte, sondern auch dass ihr dort die Aufgabe zukam, den Erlös aus dem Verkauf der Drogenlieferung zu verteilen. Es ist davon auszugehen, dass die vier Beteiligten - C._____, D._____, B'._____ und die Beschuldigte - für das angeklagte Drogengeschäft (Kontakt knüpfen in der Dominikanischen Republik, Übernahme der Drogen, Einfuhr nach Portugal, Verkauf der Drogen und Verteilung des Erlöses) gemeinsam an einem Strick zogen und jeder einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, da der Entschluss, Kokain nach Portugal zu importieren von ihnen allen getragen wurde, wenn auch wie im Falle der Beschuldigten nicht von Beginn weg (Urk. 54 S. 52f.). Damit ist die Mittäterschaft der Beschuldigten als erstellt zu betrachten. Nachdem am 22. März 2011 D._____ sowie die Drogenkuriere am Flughafen in Lissabon bei der Einfuhr des Kokains verhaftet wurden, fand das Drogengeschäft keinen Abschluss in dem Sinne, als die Drogen hätten verkauft werden können und es zum Verteilen des Erlöses durch die Beschuldigte gekommen ist. Jedoch steht ohne Weiteres fest, dass mit der Kontaktvermittlung in die Dominikanische Republik und mit der "Einfuhr" der Drogen nach Portugal bereits verschiedene Tathandlungen vorgenommen wurden und sich damit der Tatentschluss der Beschuldigten schon deutlich manifestierte. Damit ist die Tatvariante des Anstalten Treffens, entgegen den Einwänden der Verteidigung, ohne Weiteres zu bejahen. Entsprechend sind die Handlungen der Beschuldigten gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wie folgt zu subsumieren: Die Beschuldigte traf Anstalten, Betäubungsmittel unbefugt zu veräussern, in Verkehr zu bringen oder zu erlangen (Art. 19 Abs. 1 lit. c., d. und g. BetmG).

E. 2.1.2 Aufgrund der Menge des Kokains liegt eine Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG vor. Damit ist das angedrohte Strafmass auch gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 nBetmG).

- 39 -

3. Strafmilderungsgrund Anstalten treffen Das neue Betäubungsmittelgesetz sieht in Art. 19 Abs. 3 lit. a vor, dass das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann, wenn eine Widerhandlung gemäss Art.19 Abs. 1 Buchstabe g (Anstalten treffen) vorliegt. Die Vorinstanz führte aus, diese Vorschrift gelange bei einfachen Fällen zur Anwendung, bei qualifizierten Fällen nur dann, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig sei. Eine solche Anwendung lässt sich jedoch der Botschaft zum neuen Betäu- bungsmittelgesetz nicht entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 3 nBetmG zwei Strafmilderungsgründe einführte, welche unabhängig voneinander sind. Demnach kann einerseits eine Straf- milderung vorgenommen werden, wenn zu einer Widerhandlung bloss Anstalten getroffen wurden (und damit der letzte entscheidende Schritt zur Rechts- verletzung noch nicht gemacht wurde) oder bei qualifizierten Fällen, wenn der Täter abhängig von Betäubungsmitteln ist (vgl. Botschaft vom 9. März 2011 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2001 S. 3773 Ziff. 2.2.8.3). Nachdem gegen die Beschuldigte ein Schuldspruch zu ergehen hat, welcher das Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung, zum in Verkehr bringen und zur Erlangung hat, ist vorliegend eine gewisse Strafreduktion angezeigt. Folglich erweist sich das neue Betäubungsmittelgesetz für die Beschuldigte als das mildere, weshalb es anzuwenden ist. Zusammenfassend ist die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d. und g. in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig zu sprechen. Die Strafzumessung wird unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 lit. a. vorzunehmen sein. VI. Sanktion

1. Zusatzstrafe

E. 2.2 Im Übrigen hat sie die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zu- sammengefasst (vgl. Urk. 54 S. 55). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).

3. Tatkomponente

E. 2.3 Die Verteidigung rügte weiter einen mangelhaften Tatvorhalt bei den Einvernahmen der Beschuldigten (vgl. Urk. 66 S. 3 ff).

E. 2.3.1 Wie die Verteidigung selber festhielt, ist die Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme darauf hinzuweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Dies wurde, nachdem die Einvernahme unter Beizug eines Übersetzers statt fand, der Beschuldigten unverzüglich eine Verteidigung beigegeben wurde und sie korrekt über ihre Rechte und Pflichten belehrt worden war (vgl. Urk. 3/1; vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO, Art. 143 StPO) sowohl in der ersten (Urk. 3/1), als auch in der Hafteinvernahme (vgl. Urk. 3/2)

- wie die Zitate aus den Einvernahmen zeigen, die die Verteidigung in ihrem Plädoyer aufführt (vgl. Urk. 66 S. 4) -, getan. Inwiefern der Gegenstand des Strafverfahrens in den ersten zwei Einvernahmen "in keiner Weise konkretisiert" oder aber "ungenügend" gewesen sein soll, ist daher nicht ersichtlich. Die Verteidigung übersieht offenbar, dass der im Anfangsstadium der Untersuchung gemachte Vorwurf zwangsläufig nicht demjenigen entsprechen kann, der sich nach abgeschlossener Untersuchung ergibt, denn es ist gerade die Aufgabe der Unter- suchung, den genauen Wortlaut des Vorwurfs abzuklären. Die Beschuldigte wurde im Laufe der Untersuchung zusätzlich diverse Male einvernommen (vgl. Urk. 3/3 bis 3/7), wobei sie laufend mit den Vorwürfen konfrontiert wurde. In der Schlusseinvernahme - dies konzediert immerhin auch die Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 5) - wurde ihr der Anklagetext vorgehalten, wozu sie Stellung nehmen konnte, was sie auch tat (vgl. Urk. 3/8). Damit erweist sich die Durchführung des

- 8 - Vorverfahrens als gesetzeskonform. Weshalb dabei das Gehörsrecht, das Fairnessgebot und das Recht auf Verteidigung verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung sind daher unbegründet.

E. 2.4 Die Verteidigung rügte die Missachtung des Teilnahmerechts bei den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (vgl. Urk. 66 S. 5)

E. 2.4.1 Die Verteidigung führte aus, die Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ seien zahlreiche Male von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft, also delegiert, einvernommen worden. Prozessrechtswidrig sei der Beschuldigten in keiner einzigen dieser Einvernahmen ein Teilnahmerecht gewährt worden, weswegen die Aussagen dieser Mitbeschuldigten zum Nachteile der Beschuldigten nicht verwertbar seien (vgl. Urk. 66 S. 5). Die Verteidigung berief sich diesbezüglich insbesondere auf die Entscheide des Bundesgerichtes 1B_404/2012 E. 2.1 und BGE 139 IV 25 E. 4 f., 5.4.3).

E. 2.4.2 Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGE 139 IV 25 erwogen, dass u.a. Art. 146 StPO die allgemeinen Modalitäten der strafprozessualen Einvernahmen regelt, dass sich dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StPO indessen nicht ent- nehmen lässt, dass die Parteien zu den getrennten Einzeleinvernahmen nicht zuzulassen seien. Denn die Teilnahmerechte der Parteien würden in den Art. 147

- 148 StPO separat geregelt. (vgl. E. 4.1.). So statuiere Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Unter- suchungs- und Hauptverfahren und bestimme, dass die Parteien das Recht hätten, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, welches spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesse. Dieses Recht könne nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. E. 4.2. unter Hinweis auf Botschaft StPO, S. 1187). Das Bundesgericht gelangte in der Folge unter Hinweis auf die überwiegende Literatur und auf die Gesetzesmaterialien zum Schluss, dass der

- 9 - gesetzliche Anspruch eines Beschuldigten auf Teilnahme an Beweiserhebungen auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten gilt (vgl. E. 5).

E. 2.4.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass auch gemäss dem zitierten Bundesgerichts- entscheid die Beweiserhebung primär der Wahrheitsfindung im Strafprozess und nicht alleine der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien dient. Mit der neuen Strafprozessordnung sind die Parteirechte zwar gestärkt worden, zur Durchsetzung der Wahrheitsfindung sind jedoch gewisse Korrekturmechanismen vorgesehen, so unter anderem Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Anwesenheit sämtlicher Mitbeschuldigter in allen Ein- vernahmen erscheint bei realistischer Betrachtung der Wahrheitsfindung nicht zuträglich. Auch aus praktischen Gründen ist es unmöglich, sämtliche möglichen Parteien zu einer Befragung zuzulassen: Gerade in umfangreichen Untersuchungen mit einem grossen Kreis von Verdächtigen ist in einem frühen Verfahrensstadium oft noch gar nicht abschliessend zu beurteilen, welche weiteren Personen überhaupt als Beschuldigte zu befragen sind.

E. 2.4.2.2 Gerade in Fällen, in denen ein Beschuldigter neben sich selbst auch mehrere weitere Personen belastet, ist bei den ersten Einvernahmen sodann nicht abschätzbar, was genau jeweils zur Sprache kommen wird und es ist in der Praxis auch nicht möglich, proaktiv sämtliche möglichen Beteiligten vorzuladen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es bei den Befragungen eines Beschuldigten in erster Linie um das Beweisverfahren gegen ihn geht und nicht um jenes gegen weitere Beschuldigte. Weiter zeigt sich vielfach, dass die Vorwürfe gegen verschiedene Beschuldigte selten deckungsgleich sind, sondern dass sich diese nur teilweise gegen mehrere richten und im Übrigen nur einzelne Beschuldigte betreffen.

E. 2.4.2.3 Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid darauf hin, was Ergänzungsfragen von Mitbeschuldigten an parteiöffentlichen Einvernahmen be- treffe, schreibe Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten sei, denn wann das Fragerecht ausgeübt werden dürfe, bestimme die Verfahrenslei- tung. Während es bei Einvernahmen von Zeugen und bei Konfrontationseinver-

- 10 - nahmen - so das Bundesgericht weiter - unproblematisch erscheine, wenn die Ergänzungsfragen sofort nach der Einvernahme gestellt würden, sei bei der parteiöffentlichen Einzelbefragung von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO) nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls "in sachgerechter Weise" vorzugehen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 und 5.4.2). Damit scheint das Bundesgericht es als zulässig zu erachten, bei parteiöffentlichen Einzelbefragungen das Stellen von Ergänzungsfragen zu unterbinden. Damit reduziert sich aber das vom Bundesgericht statuierte Recht auf Teilnahme an der Einzelbefragung von Mitbeschuldigten hauptsächlich auf eine Kontrolle der Vorgehensweise der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, welche Sorge dafür zu tragen hat, dass in Anwesenheit von Parteien und Parteivertretern keine unzulässigen Be- einflussungen oder Absprachen erfolgen (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V. m. Art. 63, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 5 und Art. 311 Abs. 1 StPO).

E. 2.4.2.4 Dies alles berücksichtigt, erscheint es zur Wahrung der Parteireichte daher als ausreichend, spätestens am Schluss der Untersuchung eine Konfronta- tionseinvernahme mit Einräumung eines Ergänzungsfragerechtes durchzuführen.

E. 2.4.3 Darüber hinaus lagen der Beschuldigten spätestens anlässlich des Verfah- rens um Verlängerung der Untersuchungshaft, welches am 20. September 2011 eingeleitet wurde (vgl. Urk. 17/9) die belastenden Einvernahmen von B'._____ vom 23. August 2011 (vgl. Urk. 4/4) bzw. jene von C._____ vom 1. September 2011 (vgl. Urk. 4/5) vor (vgl. Urk. 17/9 S. 2 und 3) vor. Vor den Konfrontationseinvernahmen hatte sie von den übrigen Einvernahmen von B'._____ und C._____ Kenntnis, was den übrigen Verhaftsakten entnommen werden kann (vgl. Haftkaten). Anlässlich der Konfrontationseinvernahmen mit B'._____ und C._____ nahm der Staatsanwalt mehrfach konkret auf die in den vorhergehenden Befragungen gemachten Aussagen Bezug (vgl. B'._____: Urk. 4/9 S. 10 ff.; C._____: Urk. 5/12 S.4 ff.). Die Beschuldigte und ihre Verteidigung hatten jedenfalls noch vor Beginn der Konfrontationseinvernahmen Kenntnis erlangt über die früheren Aussagen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____. Die Beschuldigte war daher in der Lage, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere ihr in der StPO, BV und EMRK vorge-sehenes Recht auf Ergänzungsfragen wirksam ausüben zu können. Namentlich war sie imstande, auf allfällige Widersprüche in den Aussagen der Mitbeschuldigten hinzuweisen und sie zu diesbezüglicher Klärung aufzufordern (ZR 102 Nr. 10 E. 1c). Folglich ist der Beschuldigten bzw. deren Verteidigung angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden, im Interesse einer sinnvollen und effektiven Verteidigung sowie Ausübung des Rechts auf Stellung von Ergänzungsfragen zwecks Eruierung von eventuellen Widersprüchen zu früheren Aussagen, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, wovon jedoch die Beschuldigte lediglich in der Einvernahme mit C._____ mit einer Frage und ansonsten keinen Gebrauch machte (Urk. 5/12 S. 14 und 4/9 S. 14). Auch die am Ende der Konfrontationseinvernahmen gebotene Option, noch etwas zu bemerken, blieb seitens der Beschuldigten ungenutzt (Urk. 4/9 S. 13 und 5/12 S. 13).

- 12 -

E. 2.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch wenn die Verhaftungen von B'._____, C._____ und der Beschuldigten (teilweise) aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts erfolgten, angesichts der Mehrzahl mutmasslich tangierter Personen in unterschiedlichen Chargen Einzelbefragungen angezeigt waren. Die ersten zwei Einvernahmen der zunächst ungeständigen Mitbeschul- digten B'._____ und C._____ drehten sich hauptsächlich um ihre Person und die Beziehung zu anderen Mitbeschuldigten (z.B. D._____, E._____; Vgl. Urk. 5/3 und 5/4 sowie 4/3 und 4/4). Dabei wurden sie mit den Erkenntnissen aus den laufenden Überwachungsmassnahmen konfrontiert, welche sie oder aber andere mutmasslich in den Drogenhandel involvierte Personen betrafen. Es leuchtet ein, dass aus Gründen der Praktikabilität und auch der Effizienz sowie der unge- störten Wahrheitsfindung die Einvernahmen von B'._____ und C._____ nicht parteiöffentlich durchgeführt wurden und die Staatsanwaltschaft den Teilnahmerechten der Beschuldigten anderweitig, wie oben dargelegt, Nachachtung verschaffte, woraus auch keine prozessuale Schlechterstellung der Beschuldigten resultierte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall, wonach vor den Konfrontationseinvernahmen mit B'._____ und C._____ (lediglich) Einzelbefragungen durchgeführt wurden, erscheint daher als angemessen und korrekt und die Parteirechte der Beschuldigten, namentlich auch die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, sind als gewährleistet zu betrachten. Den Parteirechten der Beschuldigten einschliesslich der Teilnahmerechte wurde insgesamt hinreichend und in sachgerechter Weise Beachtung geschenkt, auch indem der stets durch ihre Verteidigung begleiteten Beschuldigten in zahlreichen Einvernahmen die betreffenden Aussagen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ zur Kenntnis und Stellungnahme unterbreitet wurden. In Anbetracht all dieser Umstände können sämtliche Einvernahmen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ im vorliegenden Verfahren verwertet werden.

- 13 -

E. 2.5 Die Verteidigung monierte weiter die fehlende Konfrontation mit „Belastungszeugen (vgl. Urk. 66 S. 6 Ziff. 3). Diese Rüge ist zutreffend. Weder D._____, noch E._____, noch F._____ wurden mit der Beschuldigten konfrontiert, so dass diese Aussagen nicht als Beweismittel zulasten der Beschuldigten verwendet werden dürfen (vgl. Art. 147 und 148 StPO; u.a. BGE 133 I 33 E. 3.1). Die Vorinstanz hielt dies im Übrigen bereits korrekt fest (vgl. Urk. 54 S. 44). Entgegen der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 28) können die Aussagen dieser Personen indessen nicht zu ihren Lasten als "Indizien" herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013, E. 1.3).

E. 2.5.1 Was die Telefonabhörprotokolle betrifft, so wurden diese – mit Ausnahme des Gesprächs von 22. Februar 2011 (vgl. Beilage zu Urk. HD 3/6) sowie der Gespräche vom 31. Januar 2011 (vgl. Beilagen zu Urk. HD 3/7) – der Beschuldigten nicht vorgehalten. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass diese damit nicht als Beweismittel verwertbar sind und zwar selbst wenn die Beschuldigte erklärte, dass sie darauf verzichte, dass ihr die entsprechenden Gespräche vorgespielt werden und sie keine Stellung dazu nehmen wolle (vgl. Urk. HD 3/8 S. 2; vgl. Vorinstanz Urk. 54 S. 43). Ergänzend ist beizufügen, dass daran auch die vorangegangene gleichlautende Erklärung der Verteidigung mit Schreiben vom 17. August 2012 (vgl. Urk. HD 16/24) nichts ändert. Sind diese Protokolle aus diesem Grund nicht als Beweismittel verwertbar, so dürfen sie auch nicht als "Indiz" - dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 43) und mit der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 30) - zulasten der Beschuldigten herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013, E. 1.3). Zu den vorgehaltenen Telefonabhörprotokollen ist zudem – dies wiederum ent- gegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 32) - zu erwähnen, dass die vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung vom 4. Mai 2011 genehmigten rückwirkenden Überwachungen Rufnummern betrafen, die nicht mit den in den entsprechenden TK-Protokollen aufgeführten übereinstimmen. Damit ist aber auch die Verwertbarkeit dieser Protokolle in Frage gestellt. Dies kann letztlich indessen offen gelassen werden, weil vorliegend auf diese Aufzeichnun- gen - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - nicht abgestellt wird.

- 14 -

E. 2.6 Die Verteidigung rügte weiter die falsche Belehrung bei den Konfrontationseinvernahmen. Bei den Konfrontationseinvernahmen der Beschul- digten mit den Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ als Auskunftspersonen (vgl. Urk. 4/9 und 5/12) seien die befragten Personen zu Beginn aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen, welche Belehrung prozesswidrig sei und was die Nichtigkeit dieser Einvernahmen zur Folge habe (vgl. Urk. 66 S. 6). Die Verteidigung übersieht bei diesem Einwand, dass es sich beim bemängelten Wahrheitshinweis der Staatsanwaltschaft klarerweise nicht um eine Belehrung im Sinne einer Verpflichtung, sondern lediglich um einen Appell handelte, der im Übrigen im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Hinweis auf die Strafbestim- mungen von Art. 303 - 305 StGB stand (vgl. Urk. 4/9 S. 2 und 5/12 S. 2). Im Übrigen waren die einleitenden Belehrungen korrekt, nämlich dass die Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht und keine Mitwirkungspflicht hatte und dass sowohl B'._____ als auch C._____ nicht zur Aussage verpflichtet waren.

E. 2.7 Sodann rügte die Verteidigung die mangelhafte Schlusseinvernahme. Dazu brachte sie vor, in der Schlusseinvernahme seien „prozessrechtswidrig“ keine Beweismittel erwähnt (vgl. Urk. 66 S. 7). Dazu ist zu erwähnen, dass Art. 317 StGB eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 317 N 3). Die Missachtung einer solchen Ordnungs- vorschrift hätte keine weiteren Folgen, insbesondere führte sie nicht zur Nichtigkeit der Schlusseinvernahme. Soweit der Verteidiger vorbringt, es hätten der Beschuldigten die Beweismittel erneut vorgehalten werden müssen, so ist dazu zu erwähnen, dass die Beschuldigte sowohl in den erfolgten Konfrontationseinvernahmen, als auch anlässlich der vorangegangenen Befragungen mehrfach auf die Belastungen durch B'._____ und C._____ aufmerksam gemacht worden war. Eine diesbezügliche Wiederholung anlässlich der Schlusseinvernahme war damit nicht vonnöten. Auf das Vorbringen der Verteidigung ist somit nicht weiter einzugehen.

- 15 -

E. 2.8 Die Verteidigung monierte sodann es liege eine unzureichende Anklage vor (Urk. 66 S. 7f.).

E. 2.8.1 Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bestimmt basierend auf dem aus Verfassungs- und Konventionsrecht fliessenden Anklageprinzip, dass die einer beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz aber genau, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung, zu bezeichnen sind. Zu schildern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat. Das Anklageprinzip ist allerdings nicht Selbstzweck. Es dient nebst der Bestimmung des Prozessgegenstandes der Information der beschuldigten Person über die für Durchführung des Verfahrens und der Verteidigung notwendigen Umstände (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist vor diesem Hintergrund massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Angaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom

27. Februar 2009 E. 2.3).

E. 2.8.2 Wenn die Verteidigung ausführt, aus der Anklage ergäbe sich nicht, ob die Beschuldigte die Vermittlung alleine oder zusammen mit B'._____ beging und falls Letzteres zuträfe, wer, was konkret gemacht habe (vgl. Urk. 66 S. 8), so übersieht sie, dass die Anklageschrift klar von Mittäterschaft ausgeht, wobei die Umschreibung im Ingress der Anklageschrift und im weiteren für die Beschuldigte massgebenden Text ab Ziffer 2 der Anklageschrift konkretisiert wird (vgl. Anklageschrift S. 2 und S. 4 oben). Genügend klar umschreibt die Anklageschrift die Vermittlung eines neuen Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik "(der sog. „G._____“)" (vgl. Ziff. 2 S. 3 der Anklageschrift), auf welchen dann im weiteren Text der Anklage mehrfach Bezug genommen wird (vgl. Anklage S. 4, 2. Absatz und 4. Absatz).

- 16 -

E. 2.8.3 Die weitere Rüge, die Unbestimmtheit gelte auch für den Vorwurf, dass die Beschuldigte zuständig gewesen sei, einen Teilbetrag des Erlöses aus dem Kokainverkauf in Portugal an den Verkäufer G._____ weiterzuleiten, zumal nicht hervorgehe, welcher Betrag weiterzuleiten war, wer genau dieser G._____ sei und wann und wie diese Weiterleitung von Geld erfolgte (vgl. Urk. 66 S. 8) geht insofern an der Sache vorbei, als der Beschuldigten Anstalten treffen zu diesen noch vorzunehmenden Handlungen vorgeworfen wird.

E. 2.8.4 Zusammenfassend genügt die Anklage in allen Teilen als Grundlage für das vorliegende Strafverfahren.

E. 2.9 Sodann machte die Verteidigung eine mangelhafte Befragung bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend (vgl. Urk. 66 S. 8 Ziff. 7).

E. 2.9.1 Unter Hinweis auf Art. 341 Abs. 3 StPO machte die Verteidigung geltend, die erfolgte Einvernahme der Beschuldigten durch die Vorinstanz erfülle die gesetzlichen Anforderungen eindeutig nicht. Die Befragung zur Sache umfasse weniger als eine halbe Seite und sei damit äusserst kurz und in keiner Weise eingehend, wie es vom Gesetz verlangt werde. Eine Befragung zur Anklage, zu den Vorwürfen und zum Untersuchungsergebnis sei gar nicht erfolgt.

E. 2.9.2 Es trifft zu, dass die Befragung der Beschuldigten zur Sache an der Hauptverhandlung äusserst knapp ausfiel. Immerhin bestätigte die Beschuldigte, sie habe seit der Untersuchung nichts Neues mehr zu sagen (vgl. Urk. 35 S. 4), womit nichts anderes als ihr Aussageverweigerungsrecht respektiert wurde, was selbstredend nicht falsch sein kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sie zudem eingehend zur Sache befragt, weswegen eine allfällige zu kurz geratene erstinstanzliche Befragung ohnehin geheilt worden wäre. Der dies- bezügliche Einwand der Verteidigung ist daher ungerechtfertigt.

E. 2.10 Schliesslich monierte die Verteidigung fehlende Strafakten (vgl. Urk. 66 S. 9 Ziff. 8).

E. 2.10.1 Konkret rügte die Verteidigung, bei den Mittätern B'._____ und C._____ fehlten die Schlusseinvernahmen und die Befragungen vor Gericht, beim Mittäter

- 17 - C._____ die Anklage (vgl. Urk. 66 S. 10 Ziff. 8.2.). Mit Bezug auf den Mittäter D._____ seien nur drei Einvernahmeprotokolle in den Akten, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass die Akten diesbezüglich nicht vollständig seien. Diese Aktenbewirtschaftung der Strafbehörden sei willkürlich. So sei es etwa möglich, dass fehlende Einvernahmeprotokolle von Mittätern die Beschuldigte entlasten könnten. Damit seien die Gehörs- und Verteidigungsrechte der Beschuldigten verletzt worden.

E. 2.10.2 Vorab ist zu erwähnen, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz aus- schliesslich auf Erkenntnisse abstellt, die sich aus den vorliegenden Akten ergeben. Soweit der Verteidiger vermutet, es seien im Zusammenhang mit B'._____ und C._____ Akten erstellt worden, welche die Beschuldigte entlasten könnten bzw. die Strafbehörde habe willkürlich die entsprechenden Akten nicht in dieses Verfahren integriert, so hätte sie durchaus deren Beizug beantragen können.

E. 2.10.3 Was die vermeintlich fehlenden Protokolle der Aussagen des Mittäters D._____ betrifft, so führt die Verteidigung selber aus, dass er in Portugal lediglich in seinem eigenen Verfahren einvernommen wurde (vgl. Urk. 66 S. 11 zu den Beweisanträgen). Damit ist aber nicht ersichtlich, weshalb solche Protokolle

- sollten überhaupt solche vorhanden sein - in diesem Verfahren von Belang sein sollen. Ganz abgesehen davon, stellte die Verteidigung auch diesbezüglich keinen Beweisantrag. III. Beweisanträge

1. Beweisantrag auf Einvernahme von Zeugen

E. 3 Ausgangslage

E. 3.1 Die Vorinstanz beurteilte die objektive Tatschwere der zur Diskussion stehenden Delinquenz als insgesamt erheblich (vgl. Urk. 54 S. 56).

E. 3.2 Dazu erwog sie, anlässlich der Verhaftung der beiden Kuriere am Flughafen in Lissabon hätten 6.46 Kilogramm Kokain sichergestellt werden können (vgl. Urk. HD. 7/19), was eine nicht unerhebliche Menge Kokain darstelle, was sicherlich zutrifft. Zugunsten der Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich dabei um Kokaingemisch handelte, wobei dessen Reinheitsgehalt - obschon die Betäubungsmittel in Portugal konfisziert wurden - allerdings aus den Akten nicht hervor gehe. Wenn die Vorinstanz argumentierte, das Kokain, welches aus dem südamerikanischen Raum nach Europa gebracht

- 42 - werde, weise normalerweise einen verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt auf, weil es in Europa meist noch auf gassenübliche Qualität gestreckt zu werden pflege, so wies sie auf gerichtsnotorische Gepflogenheiten hin, was nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls darf man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (vgl. dazu BGE 138 IV 100 E. 3.5.). In diesem Zusammenhang wird - wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie SGRM gegriffen. Für das - vorliegend massgebliche - Jahr 2011 weist die Statistik bei einer Menge von mehr als einem Kilogramm einen Reinheitsgrad von – je nachdem, ob es sich um Base oder Hydrochlorid handelt – von 45% - 50% aus. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf vorliegend auf eine Menge von ca. 2.9 Kilogramm reines Kokain schloss, welches nach Lissabon eingeführt wurde bzw. hätte eingeführt und verkauft werden sollen, ist dies nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Korrekt ist sodann, dass die Beschuldigte am Handel mit Kokain in grösserem Stil auf internationaler Ebene beteiligt war. Dass sie eine nicht unter- geordnete Rolle inne hatte, zeigt sich mit der Vorinstanz schon am Umstand, dass sie dafür verantwortlich gewesen wäre, für den Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik (G._____) das Inkasso zu besorgen, was auch dokumentiert, dass sie das Vertrauen der Drahtzieher genoss. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht denn auch fest, dass sie den Kokainlieferanten kannte und ihn ins Geschäft brachte, indem sie den Kontakt zwischen ihm und D._____/C._____ herstellte. Ihr Tun beschränkte sich indessen - wie schon aufgezeigt - nicht nur in dieser vermittelnden Tätigkeit. Darüber hinaus scheute sie zur Erfüllung der ihr zugedachten Aufgabe auch Reisen in das Ausland nicht, so wäre sie ohne Weiteres bereit gewesen, unmittelbar nach der erfolgreichen Einfuhr der Betäubungsmittel nach Portugal zu reisen, wozu sie die entsprechenden Reservationen auch schon getätigt hatte.

E. 3.4 Dies alles deutet mit der Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte auf mittlerer Hierarchiestufe, sich eher gegen oben orientierend, anzusiedeln ist. Untermauert werden kann diese Feststellung mit dem Umstand, dass die

- 43 - Beschuldigte am Erlös aus dem Verkauf der Drogen beteiligt gewesen wäre, nachdem die bestochenen Flughafenmitarbeiter in Lissabon und der Lieferant der Betäubungsmittel, G._____, bezahlt worden wären (so Vorinstanz Urk. 54 S. 56).

E. 3.5 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Motive der Beschuldigten, nachdem sie nicht geständig ist - offen bleiben müssen. Nachdem sie selber angab, schon lange keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren (vgl. Urk., HD 18 S. 5), fällt die Berücksichtigung einer Sucht als Motiv ausser Betracht. Bei diesem Stand der Dinge stehen - mit der Vorinstanz - nur finanzielle Motive im Vordergrund, was auch mit der oben erwähnten in Aussicht stehenden Erlös- beteiligung im Einklang steht. Sie handelte zudem direktvorsätzlich. Nach alldem ist die Bewertung der Vorinstanz korrekt, dass das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren vermag (vgl. Urk. 54 S. 57).

E. 3.6 Entsprechend erscheint das Gesamtverschulden der Beschuldigten damit als erheblich, weshalb die von der Vorinstanz im Raum stehende Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als deutlich zu milde erscheint. Die Einsatzstrafe wäre im Bereich von 5 ½ Jahren anzusiedeln. Damit resultiert auch unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes des Anstalten Treffens, welcher im vorliegenden Fall nur im marginalen Bereich liegen könnte, keine Freiheitsstrafe von weniger als 4 Jahren.

4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.

E. 4 Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit sowie Grundsätze der Beweis- würdigung

E. 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf ihre Befragungen (insbesondere Urk. HD 3/1-2, 18/1, 18/3, 18/9), die Ausführungen ihrer Verteidigung (Urk. 34 S. 13 ff.), die Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (Urk. 35) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 57 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situation aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht sehr gut. Sie habe oft Schmerzen

- 44 - und könne manchmal nicht gut gehen. Sie sei auch im Spital gewesen, die Diagnose stehe jedoch noch nicht fest. Aktuell bestehe die Therapie daher lediglich in der Einnahme von Schmerzmitteln. Im Gefängnis arbeite sie in der Konfektion für Kinderbekleidung. Daneben lerne sie noch Deutsch und das Arbeiten am Computer. Kontakt pflege sie mit ihrer Familie und mit Freunden aus der Kirche. Befragt nach ihren Plänen nach der Haftentlassung führte die Beschuldigte aus, sie wolle im Bereich der Konfektion arbeiten (Urk. 65 S. 4). Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 4.2 Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 57), was die Vorinstanz zutreffend als stark straferhöhend wertete (vgl. Urk. 54 S. 59). In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz auch die Delinquenz während laufendem Rechtsmittelverfahren, zumal sie in jenem Verfahren lediglich eine Reduktion des Strafmasses beantragt, im Übrigen aber den Schuldpunkt nicht angefochten hatte. Korrekt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe sich durch das laufende Verfahren offenbar völlig unbeeindruckt gezeigt (vgl. Urk. 54 S. 59).

E. 4.3 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass ein Geständnis nicht vorliegt. Die Beschuldigte bestreitet die ihr vorgeworfene Tat nach wie vor (vgl. Urk. 65).

E. 4.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten eine Strafempfindlichkeit, welche sie leicht strafmindernd veranschlagte. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte sei unbestrittenermassen diverse Male einschlägig vorbestraft, wobei sie bis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allerdings nur jeweils kurze Freiheitsstrafen (max. drei Monate) oder eine Geldstrafe zu vergegenwärtigen gehabt habe. Die vom Obergericht verhängte lange Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sei noch nicht vollzogen worden,

- 45 - sodass die Beschuldigte noch nie mit einer langen Freiheitsstrafe, die auch tatsächlich vollzogen wurde, konfrontiert gewesen sei. Zudem befinde sie sich vor dem Antritt einer sehr langen Haftstrafe, da sie sowohl jene des Obergerichts als auch die in diesem Verfahren zu verhängende Strafe abzusitzen habe (vgl. Urk. 54 S. 59 f.). Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar, weshalb die von der Vorinstanz angeführten Argumente nicht stichhaltig sind. Dazu kommt, dass die Rechtsprechung eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit verlangt. Entgegen der Vorinstanz kann zudem das Alter der Beschuldigten (sie ist Jahrgang 1961) keine Strafempfindlichkeit begründen. Lediglich ihre gesundheitliche Verfassung kann daher unter dem Titel Strafempfindlichkeit Berücksichtigung finden, hinterliess sie doch anlässlich der Hauptverhandlung einen gebrechlichen Eindruck und hatte Mühe, während der persönlichen Befragung aufrecht zu stehen (vgl. Urk. 54 S. 58). Auch an der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gesund- heitliche Probleme geltend (Urk. 65). Dies kann indessen lediglich in bescheidenem Umfang strafmindernd zu Buche schlagen.

E. 4.5 Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere der Vorstrafen zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe.

5. Gesamtergebnis der Sanktion

E. 5 Aussagen der Beschuldigten

E. 5.1 Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich die von der Vorinstanz ausge- fällten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren - entgegen der Verteidigung - als nicht über- setzt. Da einzig die Beschuldigte appelliert, ist eine Erhöhung des Strafmasses schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Die vorinstanzliche Strafe ist daher zu bestätigen.

E. 5.2 Zur Rüge der Verteidigung zum fehlenden Strafvergleich mit den Mittätern (vgl. Urk. 66 S. 42) ist folgendes festzuhalten:

- 46 -

E. 5.2.1 Das Bundesgericht hat u.a. im Entscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 entschieden, dass der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen hat, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung sei verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlasse, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen sei, während die Strafe der anderen bereits feststehe, gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters könne - so das Bundesgericht weiter - zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt würden, in einem Missverhältnis stünden. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen sei. Allerdings sei zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt werde, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3).

E. 5.2.2 Die gegen die weiteren Mittäter ausgesprochenen Strafen sind dem beurtei- lenden Gericht nicht bekannt. Wie die oben dargelegte Strafzumessung zeigt, ist die vorliegend auszusprechende Sanktion, die hier zufolge der Berücksichtigung des Verschlechterungsgebotes nicht erhöht werden kann, mild ausgefallen.

E. 5.2.3 Auch anhand der Berechnungstabelle Fingerhuth / Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007) gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Bei einer Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell wäre bei 2.9 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für weniger als fünf Geschäfte und eines Vorstrafenzuschlags erscheint im Ergebnis eine Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren auch mit diesem Berechnungsmodell keinesfalls als überhöht.

- 47 -

6. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 22. März 2011 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. HD 17/2 und 17/20). Die ausgestandene Haft von insgesamt 1086 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. VII. Strafvollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VIII. Einziehungen Die Vorinstanz hat unter Angabe der massgeblichen Gesetzesbestimmung (Art. 267 Abs. 3 StPO) mit zutreffender Begründung die Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmten (HD Urk. 13/2) und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Barschaft von Fr. 220.– (Barkaution Nr. …; Beleg Nr. …) zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (vgl. Urk. 54 S. 60 f.). Diese Anordnung ist zu bestätigen. IX. Kosten

7. Kosten der ersten Instanz

E. 6 Aussagen von B'._____ und C._____

E. 6.1 Auch die wesentlichen Aussagen dieser Mittäter wurden im vorinstanz- lichen Entscheid wiedergegeben (vgl. Urk. 54 S. 13 ff.). Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7 Würdigung

E. 7.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

8. Kosten der Berufungsinstanz 8.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte

- 48 - unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich weshalb ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 8.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.

9. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 9.1. Der amtliche Verteidiger hat für das Berufungsverfahren seine Honorarnote eingereicht (Urk. 67). Darin bereits enthalten sind die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechung mit der Beschuldigten. 9.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 15'767.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 49 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1086 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'767.60 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 50 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 51 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner

E. 7.1.1 In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen auseinander.

E. 7.1.2 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sie als direkt Betroffene an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse hat, weswegen ihre Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen sind. Ebenso korrekt hielt die Vorinstanz indessen fest, dass ihre Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich im Vornherein zweifelhaft ist und dass vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebend ist (vgl. Urk. 54 S. 13).

E. 7.1.3 Zur Glaubwürdigkeit von B'._____ wies die Vorinstanz auf die unterschied- lichen Angaben der Beschuldigten und von B'._____ hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens hin (vgl. Urk. 54 S. 22). Sowohl B'._____ als auch die Beschuldigte sagten in der Konfrontationseinvernahme übereinstimmend aus, Freunde gewesen zu sein und miteinander nie (ernsthaften) Streit gehabt zu haben (vgl. Urk. HD 4/9 S. 3 f.). Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, ein Motiv B'._____', die Beschuldigte mit seinen Aussagen zu Unrecht zu belasten, sei nicht zu erkennen. Zudem belaste sich B'._____ mit seinen Aussagen ebenfalls

- 22 - massiv, zumal er in einem abgekürzten Verfahren gegen ihn den dort identisch eingeklagten Sachverhalt anerkannt habe (vgl. Urk. 54 S. 22). Korrekt hielt die Vorinstanz abschliessend fest, dass letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entscheidend sei.

E. 7.1.4 Dem Vorbringen der Verteidigung, die C._____ die Glaubwürdigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urk. HD 34 S. 9) hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass C._____ die Beschuldigte kaum kennt, da sie einander erst Ende Januar 2011 über B'._____ kennen lernten. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass auch im Zusammenhang mit C._____ kein Motiv zu erkennen ist, die Beschuldigte mit seinen Aussagen zu Unrecht zu belasten, weil er sich mit seinen Aussagen massiv selber belastet (vgl. Urk. 54 S. 32), und - dies in Ergänzung zur Vorinstanz - was ebenso wichtig ist, weil er sich damit auch in keiner Art und Weise entlasten kann. Entscheidend ist – wie mehrfach betont - ohnehin die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Darauf nahm denn auch die Verteidigung mit ihrer Kritik an die Adresse von C._____ Bezug, worauf noch einzugehen sein wird.

E. 7.1.5 Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt heute - wie dargetan - kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die allge- meine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Mittäter B'._____ und C._____ grundsätzlich auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren.

E. 7.1.6 Vorweg ist festzuhalten, dass unbestritten ist - auch die Beschuldigte stellt dies nicht in Frage -, dass am 22. März 2011 am Flughafen in Lissabon Kuriere von der Dominikanischen Republik herkommend mit 6463.43 Gramm Kokain sowie u.a. den auf sie wartenden D._____ (auch I._____ genannt) verhaftet wurden.

- 23 -

E. 7.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten

E. 7.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend fest hielt, bestritt die Beschuldigte während des ganzen Verfahrens konstant, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben bzw. in (beabsichtigte) Drogengeschäfte verwickelt gewesen zu sein (vgl. Urk. 54 S. 39, vgl. Urk. 3/1-8 und Urk. 35 S. 4, Urk. 65 S. 5f.).

E. 7.2.2 Darüber hinaus weisen ihre Aussagen indessen diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auf, so dass sie nicht zu überzeugen vermögen. Sie lassen zudem in verschiedenen Punkten deutlich ihr Bestreben aufscheinen, ihre Beteili- gung an den ihr vorgeworfenen Drogengeschäften zu verschleiern.

E. 7.2.2.1 Zum Vorwurf, durch ihre Vermittlung sei ein neuer Kokainlieferant in der Dominikanischen Republik (der sog. "G._____") gefunden worden, weisen ihre Aussagen bemerkenswerte, unauflösliche Widersprüche auf. Vorerst gab sie an, keinen „G._____“ zu kennen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 16). Später erklärte sie, sie kenne viele G._____s (d.h. Leute mit diesem Spitznamen; vgl. Urk. HD 3/5 S. 3), wobei sie kurz zuvor in derselben Einvernahme ungefragt noch spekuliert hatte, sie gehe davon aus, dass J._____ der G._____ sei (vgl. HD 3/5 S. 2). Auf Vorhalt dieser Widersprüche lieferte sie die Erklärung ab, sie habe damals nichts von einem G._____ gesagt, weil sie keinen G._____ kenne, der mit Drogen handle (Urk. HD 3/5 S. 4). Bei diesem Erklärungsversuch übersah indessen die Beschuldigte, dass sie damals erst nach ihrer Antwort, keinen „G._____“ zu kennen, darüber unterrichtet worden war, dass es sich dabei um den Dominikanischen Kokainlieferanten handelte (vgl. Urk. HD 3/4 S. 16). Weiter erklärte sie, I._____ (D._____) und J._____ seien G._____s (vgl. Urk. 3/5 S. 5), um schliesslich in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ anzugeben, D._____ eine Telefonnummer von seinem „G._____“ gegeben zu haben, dieser heisse H._____ (vgl. Urk. 5/12 S. 5). An der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, der vollständige Name des "G._____" sei H._____. D._____ sei der Götti des Sohnes von H._____. D._____ hätte dann aber den Kontakt zu diesem verloren. Nachdem sie selber ständig in Kontakt mit der

- 24 - Frau des G._____ gewesen sei, habe sie dieser dann sagen müssen, man solle Kontakt mit D._____ aufnehmen (Urk. 65 S. 10).

E. 7.2.2.2 Weiter divergieren ihre Aussagen zu ihrem Verhältnis zu D._____ (ge- nannt I._____) und zu den Angaben, die sie diesem lieferte. In der Hafteinvernahme vom 23. März 2011 gab sie an, D._____ kenne sie nicht (vgl. Urk. HD 3/2 S. 2). Während dem diese Aussage noch damit erklärt werden könnte, dass sie ihn lediglich als „I._____“ kannte (vgl. Urk. HD 3/3 S. 10 f.), was noch zur Aussage in einer späteren Einvernahme passen würde, sie habe ihn lediglich zwei oder drei Mal gesehen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 11), wirft ihre weitere Äusserung, sie sei mit ihm befreundet (vgl. Urk. 3/4 S. 13), doch die Frage auf, welche Darstellung nun stimmen soll. Unterschiedlich sind auch ihre Depositionen dazu, welche Angaben sie ihm auf seinen Wunsch zukommen liess. Während dem sie in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2011 davon sprach, sie habe I._____ geholfen, einen Hexenmeister zu finden (nämlich eine Person die in die Zukunft schauen kann; vgl. Urk. HD 3/4 S. 6), erklärte sie später, I._____ habe sie nach der Telefonnummer eines Freundes, der in der Dominikanischen Republik lebe, gefragt. Sie präzisierte dabei, sie kenne nur die Frau dieses Freundes von I._____, sie habe ihm deren Telefonnummer gegeben. Diese Frau heisse K._____ und sei die Frau von J._____ (vgl. Urk. 3/5 S. 2 f.). In derselben Einvernahme erläuterte sie weiter, J._____ sei der Hexenmeister, sie habe I._____ die Telefonnummer vom Hexenmeister gegeben (Urk. 3/5 S. 4), also nicht, wie sie vorher gesagt hatte, jene seiner Ehefrau. In der Konfrontations- einvernahme mit C._____ erklärte sie, I._____ die Telefonnummer von seinem „G._____“ H._____ gegeben zu haben, weil die Ehefrau von H._____ eine Freundin von ihr sei. Er habe die Telefonnummer gewünscht, weil er mit ihm (H._____) befreundet sei (vgl. Urk. 5/12 S. 5).

E. 7.2.2.3 Ungereimtheiten sind in ihren Depositionen bezüglich der Flugreservationen bzw. Buchungen für die geplanten Reisen nach Portugal vom

22. Februar und vom 22. bzw. 23. März 2011 zu finden.

- 25 - Auf Vorhalt, sie und B'._____ hätten einen Flug für die Reise nach Portugal für den 22. Februar 2011 reserviert, erklärte sie, I._____ habe sie mehrmals zu seinem Hotel eingeladen und nicht damit sie dort Drogen hätte bekommen sollen (vgl. Urk. HD 3/5 S. 10). Sie habe dort ein Mitglied ihrer Kirche treffen wollen (a.a.O. S. 11). Die Absage der Reise sei erfolgt, „weil der hohe Priester abgesagt“ habe (a.a.O. S. 11); es sei ein Zufall, dass dies auch am 22. Februar 2011 gewesen sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C._____ gab sie an, sich nicht mehr an eine geplante Reise nach Portugal am 22. Februar 2011 zu erinnern (vgl. Urk. 5/12 S. 8). In der Konfrontationseinvernahme mit B'._____ erklärte sie, sich nicht gut an diese geplante Reise zu erinnern. Weshalb sie die Reise nicht ange- treten habe, wisse sie nicht (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Sie habe die Reise immer wieder verschieben müssen, weil sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Was die geplante Reise vom 22./23. März 2011 betrifft, so gab sie an, sie habe in Portugal an einer Kirchenversammlung teilnehmen wollen, wobei I._____ ihr gesagt habe, dass sie in seinem Hotel hätte übernachten können (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Für die Reise habe es verschiedene Gründe gegeben. Ihr Freund wäre auch mitgekommen. Ein weiterer Grund sei die Kirchenversammlung gewesen, an welcher sie habe teilnehmen wollen. I._____ habe ihr zudem gesagt, dass sie bei ihm in seinem Hotel übernachten könne. Die Reise sei nicht sicher gewesen, weil sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 4/9 S. 13). In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ bestätigte sie, dass sie nach Portugal geflogen wäre, was am 23. oder 24. März habe geschehen sollen. Zu den Gründen, weshalb sie dorthin habe fliegen wollen, verwies sie auf ihre früheren Erklärungen. Immerhin bestätigte sie, dass B''._____ (B'._____) vorgeschlagen habe, zusammen zu reisen, wobei ihr freilich nicht bekannt gewesen sein soll, weshalb er auch nach Portugal gehen wollte (vgl. Urk. 5/12 S. 12), welch letzte Erklärung angesichts der Tat- sache, dass normalerweise befreundete Zusammenreisende zumindest in groben Zügen die Gründe für die beabsichtigte Reise einander bekannt geben, schlicht nicht glaubhaft ist. An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte auf die Frage, ob auf den 22./23. März 2011 erneut eine Reise nach Portugal geplant

- 26 - gewesen sei aus, dies sei möglich. Sie hätten ein paar Mal geplant nach Portugal zu fliegen, es habe jedoch nie geklappt. B'._____ habe ein Arbeitsangebot von I._____ gehabt. Das habe er gesagt, als sie konfrontiert worden seien. Sie erinnere sich auch an ein Gespräch von I._____ und B'._____, bei welchem es um ein solches Angebot gegangen sei. Sie selber habe zum Sitz dieser spirituellen Hilfe gehen wollen. Letztlich habe sie die Reise dann aber nicht angetreten, weil sie kein Geld für das Flugticket gehabt habe (Urk. 65 S. 8f.).

E. 7.2.2.4 Schliesslich sind auch ihre Erklärungen darüber, weshalb es zum Treffen mit B'._____ und C._____ am 22. März 2011 kam, an welchem Tag alle verhaftet wurden, nicht einheitlich. Sie erklärte, bei diesem Treffen dabei gewesen zu sein, weil sie mit B'._____ unterwegs gewesen sei und B'._____ (auch B''._____ genannt) mit (C._____) ver- abredet gewesen sei (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Was B''._____ und C._____ miteinander besprechen mussten, wisse sie nicht. Sie habe B''._____ gesagt, dass sie sich eine Arbeit (von C._____) wünsche. In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ sagte sie dazu, B''._____ (B'._____), mit welchem sie an jenem Tag zusammen in der Kirche gewesen sei, habe gesagt, dass er C._____ anrufen müsse und ihn fragen werde, wo er gerade sei. So habe B''._____ C._____ angerufen und gemeinsam seien sie dort hin gegangen, wo C._____ gewesen sei (vgl. Urk. 5/12 S. 13). Von einer bestehenden Verabredung von B'._____ mit C._____ war mithin nicht mehr die Rede.

E. 7.2.2.5 Aufhorchen lassen ihre Erklärungen, “man spricht nicht über solche Sachen herum“ (gemeint die geplante Einfuhr von Kokain) bzw. „für solche Sachen mit Drogen, für diese Menge, das ist eine ernste Sache, das kann man nicht am Telefon erledigen“ (vgl. Urk. HD 3/4 S. 15). Denn diese Erklärungen lassen die Aussagen von C._____ plausibel erscheinen, die Beschuldigte habe mit B'._____ in seinem Büro telefonieren wollen, weil man davon ausging, dass ein Geschäftsanschluss weniger überwacht werde (vgl. Urk. 5/12 S. 6).

E. 7.2.3 Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Beschuldigten bereits aufgrund der aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft

- 27 - (vgl. Urk. 54 S. 39). Vielmehr erscheinen die Angaben als einer Verwirrungstaktik der Beschuldigten entsprungen. So brachte sie an der Berufungsverhandlung ins Spiel, D._____ habe den Kontakt zum Vater seines Patenkindes gesucht, wohingegen er nach früheren Angaben einen Hexenmeister gesucht haben will. Selbst ausgehend davon, dass bei mehrfacher Befragung derselben Person zum gleichen Thema gewisse Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Depositionen vorkommen, wie dies insbesondere der Fall sein kann bei Einvernahmen, die unter Beizug eines Dolmetschers stattfinden, so betreffen die hier aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche das Kerngeschehen, weshalb sie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschüttern. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, wenn man ihren Depositionen jene von B'._____ und C._____ gegenüber stellt.

E. 7.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mittäter B'._____ und C._____

E. 7.3.1 B'._____ und C._____ wurden unzählige Male einvernommen, dabei auch miteinander und mit der Beschuldigten konfrontiert (vgl. Urk. 4/1-9 und 5/1-12). Sie legten nach anfänglicher Bestreitung Geständnisse ab, wobei sie das Geschehene unabhängig voneinander äusserst detailliert schilderten (vgl. B'._____: vgl. u.a. Urk. 4 /4 und 4/5; C._____: u.a. Urk. 5/5).

E. 7.3.2 Nun bestätigte B'._____ selbst in der Konfrontationseinvernahme, der Beschuldigten konkret gesagt zu haben, dass die "Portugiesen" Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik suchten (vgl. Urk. 4/9 S. 6). Fest steht sodann aufgrund der Zugaben von B'._____, dass dieser (B'._____), nachdem die Beschuldigte ihm mitgeteilt hatte, dass sie "irgendwelche" Leute dort kenne, ihr D._____ vorstellte. Weiter bestätigte er, die Beschuldigte habe eine Kontaktadresse gegeben (vgl. Urk. 4/9 S. 6), worauf durch die Vermittlung der Beschuldigten Ende Januar 2011 ein neuer Lieferant in der Dom. Republik (der sog. "G._____") gefunden wurde (vgl. Urk. 4/9 S. 7: " Ich bin mit dem Vorhalt einverstanden"). Dass D._____ (I._____) aufgrund der Angaben der Beschuldigten den Kontakt mit diesem sogenannten "G._____" aufnehmen konnte, steht im Übrigen bereits aufgrund der oben zitierten Aussagen der Beschuldigten selbst fest, worauf selbst die Verteidigung zu Recht hinwies (vgl.

- 28 - Urk. 34 S. 6 Ziff. 1.3.). Bei diesem Stand der Dinge lassen die grundsätzlich zurückhaltenden Depositionen von B'._____, der sich dabei auch massiv selbst belastete, keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte von Anfang an darum wusste, dass es um Kokaingeschäfte ging und dass sie die entsprechenden Kontakte in die Dominikanische Republik mit der Angabe von Daten, die die Kontaktaufnahme mit „G._____“ erlaubten (unerheblich ist, ob es sich um eine Adresse oder aber um eine Telefonnummer handelte; vgl. korrekte Argumentation der Vorinstanz in Urk. 54 S. 45 auf den Einwand der Verteidigung in Urk. 34 S. 6), ermöglichte. Daran ändern die Einwände der Verteidigung zum Thema "Vermittlung" anlässlich der Hauptverhandlung nichts, welche im Weiteren auch an der Berufungs- verhandlung thematisiert wurden (vgl. Urk. 34 S. 3 ff., Urk. 66 S. 16ff.). Es trifft zwar zu, dass B'._____ in diesem Zusammenhang bisweilen seltsame Antworten produzierte, wie beispielsweise: "sie wollte dabei sein. Sie ist aber nicht dabei gewesen" (Urk. 4/9 S. 5) und "sie hat mir nichts und doch was gesagt" (vgl. Urk. 4/9 S. 6). Zu Berücksichtigen sind indessen - weil von Belang - auch die Antworten, die er unmittelbar nach diesen Sätzen deponierte, welche klar die Bekanntgabe einer Kontaktadresse im Wissen darum, dass Kokainlieferanten gesucht wurden, bestätigten. Die Antwort von B'._____, er habe der Beschuldigten "nur" D._____ vorgestellt, steht im Übrigen klar mit dem dazugehörigen Vorhalt in Zusammenhang, der die weiteren Erfahrungen dieses D._____ nach Prüfung des von der Beschuldigten erhältlich gemachten Kontaktes beinhaltete und stellt damit die Bestätigung der erfolgten Bekanntgabe der Kontaktadresse nicht in Frage. Ganz abgesehen davon, bestätigte selbst die Beschuldigte die erfolgte Bekanntgabe der Adresse von "G._____". Der weitere Einwand der Verteidigung zur Frage, ob die Beschuldigte D._____ gezeigt habe, wie man im Internet mit "G._____" in Verbindung treten könne, ist insofern nicht von Belang, als diese Tatsache in der Anklage keine Erwähnung findet. Ganz abgesehen davon, fand das hier zur Diskussion stehende Treffen mit D._____ zwischen dem 9. und

E. 7.3.3 Sowohl B'._____ als auch C._____ bestätigten in ihren diversen Einvernah- men, über die in der Anklageschrift aufgeführten, ab dem 1. Februar 2011 unter- nommenen konkreten Schritte, um Kokain von der Dominikanischen Republik nach Lissabon zu bringen, laufend informiert gewesen bzw. worden zu sein (B'._____: vgl. u.a. Urk. HD 4/9 S. 6 ff. unter Hinweis auf Urk. 4/4, 4/5 und 4/6, C._____: vgl. Urk. 5/12 S. 7 ff.). Dabei bestätigte B'._____, dass auch die Beschuldigte jeweils laufend darüber informiert war, wobei er relativierend bemerkte, sie (B'._____ und die Beschuldigte) hätten nichts damit (gemeint mit den Drogen) zu tun (vgl. Urk. 4/9 S. 7). So wussten sowohl B'._____ als auch C._____, dass D._____ am 1. Februar 2011, nachdem er den Kontakt zu einem Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik hergestellt hatte, zuerst von Zürich nach Lissabon reiste und von dort Tickets für die Weiterreise in die Dominikanische Republik buchte, wobei er zur Bezahlung dieser Tickets sich einerseits einer ihm von B'._____ ausgehändigten Kreditkarte bediente und andererseits Geld von C._____ erhielt (vgl. B'._____: Urk. 4/9 S. 7; C._____: Urk. 5/12 S. 7). Bescheid wussten B'._____ und C._____ sodann über die Reise von D._____ mit den in der Anklageschrift aufgeführten weiteren mutmasslichen Kurieren vom 8. Februar 2011 sowie über die Verlängerung des Aufenthalts dieser Personen in jenem Land und über die Testreise von zwei Kurieren ohne Kokain vom 16. Februar 2011 (B'._____: Urk. 4/9 S. 8; C._____: Urk. 5/12 S. 7). Beide wurden weiter über die erfolglose Kokaineinfuhr nach Portugal vom 21./22. Februar 2011 informiert, welch "leere" Ankunft sie in der Schweiz auch

- 30 - diskutierten (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 9; C._____: Urk. 5/12 S. 8), wobei sowohl C._____ als auch B'._____ die Anwesenheit der Beschuldigten bei dieser Diskussion bestätigten (vgl. Urk. 5/12 S. 8 bzw. Urk. 5/10 S. 11). C._____ räumte sodann ein, dass D._____ anlässlich seines Kurztrips nach Zürich vom 9. - 12. März 2011 Geld von ihm erhielt (vgl. Urk. 5/12 S. 8), wobei es während dieser Zeit auch zu Treffen zwischen D._____, der Beschuldigten und B'._____ kam, wie letzterer konzedierte (vgl. Urk. 4/9 S. 9). B'._____ und C._____ wussten sodann, dass D._____ am 14. März 2011 erneut zwei Kuriere in die Dominikanische Re- publik schickte (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 10; C._____: vgl. Urk. 5/12 S. 9). C._____ wusste schliesslich, dass die Kuriere am 21./22. März 2011 die Rück- reise nach Portugal antraten, wobei die von diesen zu transportierende Menge Kokain vorerst von 24 auf 12 und schliesslich auf sechs Kilogramm reduziert wurde (vgl. Urk. 5/12 S. 9). Endlich bestätigten sowohl B'._____ als auch C._____, darüber informiert worden zu sein, dass am 22. März 2011 in Lissabon die Kuriere, welche 6463,43 Gramm Kokain mitführten, samt u.a. D._____ festgenommen wurden (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 11; C._____: Urk. 5/12 S. 9). Dazu gab C._____ konkret an, diesbezüglich durch B'._____ informiert worden zu sein, wobei die Beschuldigte mit B'._____ gewesen sei, als jener angerufen habe (vgl. Urk. 5/12 S. 9). B'._____ seinerseits erfuhr durch die Beschuldigte, welche ihn deswegen anrief, dass die Kokaineinfuhr an jenem Tag nicht geklappt hatte (vgl. Urk. 5/10 S. 13). Diese Aussagen zeigen deutlich auf, dass über die jeweils unternommenen konkreten Schritte im Hinblick auf die Kokaineinfuhr ein äusserst reger Informationsfluss herrschte, an welchem - trotz ihrer Bestreitungen - auch die Beschuldigte Teil hatte.

E. 7.3.4 Den Aussagen von B'._____ ist zudem zu entnehmen, dass er und A._____ (die Beschuldigte) sowohl für den 22. Februar 2011 als auch für den 22. bzw. 23. März 2011 Flugreisen nach Portugal geplant und entsprechende Buchungen bzw. Reservationen vorgenommen hatten (vgl. Urk. 4/5 S. 25 f. und Urk. 4/9 S, 12), wobei die geplanten Reisen wieder annulliert, bzw. aufgrund der Verhaftung nicht angetreten wurden (a.a.O.). Dass B'._____ und A'._____ (die

- 31 - Beschuldigte) Reisen nach Portugal planten, war auch C._____ bekannt (vgl. u.a. Urk. 5/7 S. 9 f. und S. 12 f.). Auch die Beschuldigte selber bestätigte - wie oben gezeigt -, dass sie nach Portugal reisen wollte. Bemerkenswert ist dabei, dass die vorgesehenen Reisedaten und das Reiseziel erstaunlich genau mit dem Datum der in der Anklageschrift aufgeführten leeren Ankunft der Kuriere in Lissabon am 22. Februar 2011 bzw. mit der Ankunft der Kuriere in Lissabon mit 6463.43 Gramm Kokain am 22. März 2011 überein- stimmten, was bereits einen Zusammenhang mit den erwarteten Kokaineinfuhren nahe legt. Dass es tatsächlich auch so war, bestätigten sowohl C._____ (vgl. Urk. 5/5 S. 13 und S. 14, Urk. 5/12 S. 12) als auch B'._____ (vgl. Urk. 4/5 S. 25).

E. 7.3.5 Es wurde schon oben darauf hingewiesen, dass B'._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwar bestätigte, er und die Beschuldigte seien über die in der Anklage im Einzelnen aufgeführten Vorgänge laufend informiert worden, dass er aber gleichzeitig geltend machte, sie (B'._____ und die Beschuldigte) hätten nichts damit (gemeint mit den Drogen) zu tun, es sei nicht ihre Sache gewesen (vgl. Urk. 4/9 S. 7). Weiter relativierte er, er habe "nur" die Beschuldigte "diesen beiden" vorgestellt, vom Rest wisse er nichts (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Im Zusammenhang mit den Treffen mit D._____ im März 2011 (9. - 12.), relativierte B'._____ sodann, es sei dabei nicht über Kokain gesprochen worden (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Auf die Frage, ob die Beschuldigte bei diesen mindestens zwei Treffen anwesend gewesen sei, bemerkte B'._____, sie sei sehr oft mit ihm unterwegs gewesen, um an der Frage vorbei dann beizufügen, er könne "nicht gegen diese Frau aussagen", diese Drogen seien nicht für sie (B'._____ und die Beschuldigte) bestimmt gewesen, er wolle nicht in Probleme geraten, wenn die Sachen nicht für ihn bestimmt gewesen seien, er habe Angst davor (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Diese Aussagen lassen klar die Bestrebungen von B'._____ erkennen, einerseits die Beschuldigte zu schützen und andererseits auch sich selber zu entlasten. Sie vermögen indessen nicht seine früheren detaillierten Depositionen, die im Übrigen mit denjenigen von C._____ übereinstimmen, ungeschehen zu machen.

- 32 -

E. 7.3.6 Im Vordergrund stehen dabei seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2011 (vgl. Urk. 4/5), während welcher er auf eigenen Wunsch sämtliche Abläufe frei erzählte (vgl. Urk. 4/5 S. 2). Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, die Beschuldigte sei die Person, die die Adresse von der DOM weiter geleitet habe (Urk. 4/5 S. 7, vgl. auch S. 18). Sie war es, die an jenem 22. März 2011 die Anrufe der besorgten Leute aus Santo Domingo ent- gegennahm, sie war es, die sich offenbar mit B'._____ und C._____ an jenem

22. März 2011, um 17.30 Uhr treffen wollte, um herauszufinden, was passiert sei (vgl. Urk. 4/5 S. 7). Sie wäre schliesslich diejenige gewesen, die mit B'._____, sofern eine Einfuhr erfolgreich gewesen wäre, auch nach Portugal geflogen wäre, um sich dort vor Ort um das weitere Vorgehen zu kümmern, insbesondere das Geld von I._____ einzukassieren und es nach Santo Domingo zu schicken (vgl. Urk. 4/5 S. 25).

E. 7.3.7 Diese Aussagen von B'._____ finden mehrfach Bestätigung in den unabhängig davon deponierten Ausführungen von C._____, der die Rolle der Beschuldigten bei diesen Geschäften mehrfach schilderte und die Belastungen der Beschuldigten gegenüber auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme aufrecht erhielt (vgl. Urk. 5/5 S. 12 ff. und Urk. 5/12 S. 10 ff.). So sagte auch C._____ zur Rolle der Beschuldigten, sie habe mitorganisiert und sei u.a. für das Einsammeln des Geldes verantwortlich gewesen, welches dem G._____ zustand, wozu sie auch nach Portugal habe reisen wollen (vgl. u.a. Urk. 5/5 S. 12 ff., 5/7 S. 13, 5/10 S. 17 und 5/12 S. 10 ff.). Mit ihren detaillierten Schilderungen belasteten sich sowohl B'._____ als auch C._____ selber schwer, wobei sie von ihren Angaben zur Rolle der Beschuldigten nicht etwa eine Entlastung erwarten konnten. Die Beschuldigte schilderte ihre Beziehung zu B'._____ als eine gute, eine solche zwischen Freunden. Sie hatte weder mit B'._____ noch mit C._____ Streit (vgl. Urk. 4/9 S. 4 und 5/12 S. 3). Gründe für eine Falschbelastung fallen bei diesem Stand der Dinge ausser Betracht.

E. 7.3.8 Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz versuchte, C._____ als unglaub- würdig, bzw. seine Depositionen als unglaubhaft darzustellen (vgl. Urk. 34 S. 8

- 33 - ff.), indem er einzelne Aussagen herauspickte, so blendet er das Gesamtbild seiner Aussagen aus, das sich frei von Widersprüchen präsentiert und durch Konstanz auszeichnet. Es ist denn auch das durch die konstanten Aussagen von C._____ zuverlässig gezeichnete Bild des Verhaltens der Beschuldigten, das eine Verwechslung mit einer anderen Frau, in welchem Zusammenhang die Verteidigung Frau L._____ erwähnte (Urk. 66 S. 33ff.), ausschliesst. Schliesslich trifft zwar zu, dass I._____ C._____ viel Geld schuldete und dass C._____ in direktem Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Drogengeschäften Geld für die Reisen und den Aufenthalt von I._____ und den Kurieren investierte. Ebenso richtig ist, dass er selber ein Interesse am Gelingen der Drogen- lieferungen hatte, weil er dadurch hoffte, das investierte Geld und allenfalls noch etwas mehr zurück zu erhalten (vgl. Urk. 5/9 S. 6 unten). Er räumte seine Interessenlage indessen in seinen Einvernahmen ein, weshalb dies der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch tut. Dieses Fazit erfährt auch durch das Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Äusserungen der Polizei in der Einvernahme vom 15. November 2011 (Ziff. 59) ein höchst fragwürdiges Licht auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen C._____s werfen würden, keine Relativierung (vgl. Urk. 66 S. 40f.). Denn der besagte Vorhalt der Polizei wurde von C._____ nicht etwa bestätigt, vielmehr legte dieser dar, weshalb der Vorhalt der Polizei betreffend B._____ und die Beschuldigte nicht den Tatsachen entsprechen könne (Urk. 5/7 Ziff. 59-61).

E. 7.3.9 Damit müssen die Aussagen sowohl von B'._____ als auch von C._____, die äusserst detailliert ausfielen, als glaubhaft und überzeugend bewertet werden. Die Aussagen von B'._____ und C._____ überzeugen aber aus einem anderen Grund: Es ist schon aufgrund des oben dargelegten Informationsflusses klar, dass die Beschuldigte in diesem Gefüge eine viel bedeutendere Rolle haben musste als nur jene, den Kontakt zum Lieferanten G._____ herzustellen, zumal ansonsten kein Grund Bestand, sie (und B'._____) über sämtliche Entwicklungen sofort zu informieren. In diese Richtung geht auch die Tatsache, dass mehrmals Flüge nach Portugal reserviert oder gebucht wurden. Aufgrund der obigen Ausführungen von B'._____ und C._____ steht zudem fest, dass sowohl die leere als auch die „erfolgreiche“ Ankunft der Kuriere in Lissabon Gegenstand von

- 34 - Erörterungen in der Schweiz bildeten, die wie auch C._____ erläuterte, eine gewisse Nervosität auslösten. Unerklärlich wäre in diesem Zusammenhang aber auch, weshalb - wie B'._____ schilderte - der Verdacht entstehen konnte, man werde „verarscht“, bzw. von den Leuten der DOM über den Tisch gezogen (vgl. Urk. 4/5 S. 6), wenn in Tat und Wahrheit weder B'._____ noch die Beschuldigte mehr in diesen Drogen- geschäften involviert und keine eigenen Interessen im Spiel gewesen wären. Dass nun allein die erfolgte Bekanntgabe einer Adresse eine solche Emsigkeit hätte auslösen können ist damit nicht nur abwegig, sondern durch die Aussagen von B'._____ und C._____, welche die Interessenslage und die in dieser Gruppe noch bestehenden Aufgaben äusserst anschaulich schilderten, geradezu auszuschliessen.

E. 7.4 Zusammenfassung Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt, wonach durch die Vermittlung der Beschuldigten ein neuer Lieferant in der Dominikanischen Republik gefunden werden konnte, erstellt werden kann (vgl. Urk. 54 S. 44 f.). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte stets über den Gang der Dinge informiert war, in diesem Zusammenhang mehrmals Reisen nach Portugal plante und sich mit den in der Anklageschrift aufgeführten Personen traf und dass sie ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Kokaineinfuhr hatte, zumal sie dafür zuständig war, aus dem Erlös aus dem Verkauf des Kokains, einen Teil (den Kaufpreis) an "G._____" nach Santo Domingo weiter zu leiten und sie am Rest des Erlöses nach Bezahlung der bestochenen Flughafenmitarbeiter partizipiert hätte. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt.

- 35 - V. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht

E. 12 März 2011 statt, zu einem Zeitpunkt also, als "G._____" bereits längst eingeführt worden und bereits tätig war (vgl. Anklageschrift: Ende Januar / ab

- 29 -

1. Februar 2011, Urk. 21 S. 3 unten). Dass den portugiesischen Aussagen von D._____ diesbezüglich etwas Entlastendes zu entnehmen wäre - wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (vgl. Urk. 34 S. 5 lit. h) - kann nicht gesagt werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B'._____ fest zu halten, dass auch er bestätigte, dass die Beschuldigte D._____ zeigte, wie der Computer funktioniert (vgl. Urk. 4/9 S. 10), wohingegen er sich nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob dabei die Internetverbindung von "G._____" diskutiert wurde, weshalb die "Computergeschichte" nicht einfach als pure Erfindung von B'._____ abgetan werden kann.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 492 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte seit 26. Juli 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 3 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 66):
  9. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen.
  10. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 220.00 sei in Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils der Beschuldigten wieder aus- zuhändigen.
  11. Der Beschuldigten sei für die lange Dauer der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie für den vorzeitigen Strafvollzug (= 22.03.2011-03.03.2014 / 1077 Tage) eine Genugtuung von CHF 150'000.00 zuzusprechen.
  12. Die Kosten des Verfahrens seien in Abänderung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualantrag: - 4 - Bei einer Verurteilung gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (1077 Tage) eine Freiheitsstrafe von maximal 3 ½ Jahren auszufällen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 61): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  13. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 23. April 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig und bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung von 492 Tagen erstandener Haft, wobei sie davon Vormerk nahm, dass sich die Beschuldigte seit dem 26. Juli 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Weiter beschloss die Vorinstanz, die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.-- zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Dispositiv-Ziffer 4). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte sie der Beschuldigten, wobei sie diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 5 und 6). 1.2. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 29. April 2013) meldete die (damalige) Verteidigung Berufung an (vgl. Urk. 37). Die neu zugezogene - 5 - Verteidigung (vgl. Urk. 38, 39 und 41) erstattete mit Eingabe vom 19. August 2013 die Berufungserklärung. Darin hielt sie fest, die Berufung werde nicht beschränkt, wobei sie präzisierte, das erstinstanzliche Urteil gelte bezüglich der Dispositivziffern 1 - 4 und 6 als vollumfänglich angefochten. Konkret beantragte sie einen Freispruch, die Freigabe der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 220.--, die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse und die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für die erlittene Haft (vgl. Urk. 55). Beweisanträge wurden in der Berufungserklärung keine gestellt. 1.3. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich verzichtete mit Eingabe vom
  14. September 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 50). Auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtete sie ausdrücklich. Weiter erklärte sie, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (vgl. Urk. 61). 1.4. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 63). Diese fand am 3. März 2014 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung statt.
  15. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung ist die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist (Prot. II S. 4). 2.2. Im Übrigen sind die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils ange- fochten und stehen daher zur Disposition. - 6 - II. Prozessuales
  16. Anwendbares Prozessrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Die in der Anklage aufgeführte Vorgeschichte hatte ihren Anfang mit einer Reise des Mittäters B._____ (nachfolgend B'._____) in die Dominikanische Republik zwecks beabsichtigter Übernahme von einem halben bis einem Kilogramm Kokain, welche im Dezember 2010 stattfand. Diese Reise betrifft indessen klarerweise allein den Mitbeschuldigten B'._____, sie tangiert die Beschuldigte somit nicht. Alle übrigen hier gemäss Anklage zur Diskussion stehenden Handlungen ereigneten sich im Jahre 2011. Damit ist das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar.
  17. Einwände der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung erhob im Berufungsverfahren diverse prozessuale Einwände (Urk. 66). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundes- gerichtes 1P.378/2001 vom 9. September 2001, E. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.2. Vorab rügte die Verteidigung, zwischen der Anklage der Beschuldigten und derjenigen des Mittäters B'._____ bestünde eine willkürliche, aber zentrale Differenz trotz exakt gleichem Anklagesachverhalt. Die Beschuldigte sei wegen Anstalten Treffens zum Kauf von Drogen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG angeklagt worden, wohingegen in der Anklage des Mittäters B'._____ kein Wort von Anstalten treffen zum Kauf stehe (Urk. 66 S. 2). Dieser Einwand ist nicht aufzunehmen. Die mit der vorliegenden Anklage gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe werden im Rahmen der Sachverhaltsüberstellung zu überprüfen sein. Soweit die Anklage ungerechtfertigte Vorwürfe enthält, wird es zu keinem Schuldspruch gegen die Beschuldigte kommen. Soweit die Anklage - 7 - gegen den Mittäter B'._____, welcher Prozess unabhängig vom vorliegenden geführt wird, unvollständig geblieben ist und sich dies auch tatsächlich zugunsten des Mittäters B'._____ auszuwirken vermag, so stellte das Bundesgericht bereits in anderem Zusammenhang fest, dass es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt (BGE 135 IV 191). Es erschiene auch vorliegend als unbillig, einen Anklagevorwurf einzig gestützt auf das formale Argument fallen zu lassen, dass die Anklage gegen den Mittäter B'._____ nicht vollständig identisch formuliert ist. 2.3. Die Verteidigung rügte weiter einen mangelhaften Tatvorhalt bei den Einvernahmen der Beschuldigten (vgl. Urk. 66 S. 3 ff). 2.3.1. Wie die Verteidigung selber festhielt, ist die Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme darauf hinzuweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Dies wurde, nachdem die Einvernahme unter Beizug eines Übersetzers statt fand, der Beschuldigten unverzüglich eine Verteidigung beigegeben wurde und sie korrekt über ihre Rechte und Pflichten belehrt worden war (vgl. Urk. 3/1; vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO, Art. 143 StPO) sowohl in der ersten (Urk. 3/1), als auch in der Hafteinvernahme (vgl. Urk. 3/2) - wie die Zitate aus den Einvernahmen zeigen, die die Verteidigung in ihrem Plädoyer aufführt (vgl. Urk. 66 S. 4) -, getan. Inwiefern der Gegenstand des Strafverfahrens in den ersten zwei Einvernahmen "in keiner Weise konkretisiert" oder aber "ungenügend" gewesen sein soll, ist daher nicht ersichtlich. Die Verteidigung übersieht offenbar, dass der im Anfangsstadium der Untersuchung gemachte Vorwurf zwangsläufig nicht demjenigen entsprechen kann, der sich nach abgeschlossener Untersuchung ergibt, denn es ist gerade die Aufgabe der Unter- suchung, den genauen Wortlaut des Vorwurfs abzuklären. Die Beschuldigte wurde im Laufe der Untersuchung zusätzlich diverse Male einvernommen (vgl. Urk. 3/3 bis 3/7), wobei sie laufend mit den Vorwürfen konfrontiert wurde. In der Schlusseinvernahme - dies konzediert immerhin auch die Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 5) - wurde ihr der Anklagetext vorgehalten, wozu sie Stellung nehmen konnte, was sie auch tat (vgl. Urk. 3/8). Damit erweist sich die Durchführung des - 8 - Vorverfahrens als gesetzeskonform. Weshalb dabei das Gehörsrecht, das Fairnessgebot und das Recht auf Verteidigung verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung sind daher unbegründet. 2.4. Die Verteidigung rügte die Missachtung des Teilnahmerechts bei den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (vgl. Urk. 66 S. 5) 2.4.1. Die Verteidigung führte aus, die Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ seien zahlreiche Male von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft, also delegiert, einvernommen worden. Prozessrechtswidrig sei der Beschuldigten in keiner einzigen dieser Einvernahmen ein Teilnahmerecht gewährt worden, weswegen die Aussagen dieser Mitbeschuldigten zum Nachteile der Beschuldigten nicht verwertbar seien (vgl. Urk. 66 S. 5). Die Verteidigung berief sich diesbezüglich insbesondere auf die Entscheide des Bundesgerichtes 1B_404/2012 E. 2.1 und BGE 139 IV 25 E. 4 f., 5.4.3). 2.4.2. Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGE 139 IV 25 erwogen, dass u.a. Art. 146 StPO die allgemeinen Modalitäten der strafprozessualen Einvernahmen regelt, dass sich dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StPO indessen nicht ent- nehmen lässt, dass die Parteien zu den getrennten Einzeleinvernahmen nicht zuzulassen seien. Denn die Teilnahmerechte der Parteien würden in den Art. 147 - 148 StPO separat geregelt. (vgl. E. 4.1.). So statuiere Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Unter- suchungs- und Hauptverfahren und bestimme, dass die Parteien das Recht hätten, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, welches spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesse. Dieses Recht könne nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. E. 4.2. unter Hinweis auf Botschaft StPO, S. 1187). Das Bundesgericht gelangte in der Folge unter Hinweis auf die überwiegende Literatur und auf die Gesetzesmaterialien zum Schluss, dass der - 9 - gesetzliche Anspruch eines Beschuldigten auf Teilnahme an Beweiserhebungen auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten gilt (vgl. E. 5). 2.4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass auch gemäss dem zitierten Bundesgerichts- entscheid die Beweiserhebung primär der Wahrheitsfindung im Strafprozess und nicht alleine der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien dient. Mit der neuen Strafprozessordnung sind die Parteirechte zwar gestärkt worden, zur Durchsetzung der Wahrheitsfindung sind jedoch gewisse Korrekturmechanismen vorgesehen, so unter anderem Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Anwesenheit sämtlicher Mitbeschuldigter in allen Ein- vernahmen erscheint bei realistischer Betrachtung der Wahrheitsfindung nicht zuträglich. Auch aus praktischen Gründen ist es unmöglich, sämtliche möglichen Parteien zu einer Befragung zuzulassen: Gerade in umfangreichen Untersuchungen mit einem grossen Kreis von Verdächtigen ist in einem frühen Verfahrensstadium oft noch gar nicht abschliessend zu beurteilen, welche weiteren Personen überhaupt als Beschuldigte zu befragen sind. 2.4.2.2. Gerade in Fällen, in denen ein Beschuldigter neben sich selbst auch mehrere weitere Personen belastet, ist bei den ersten Einvernahmen sodann nicht abschätzbar, was genau jeweils zur Sprache kommen wird und es ist in der Praxis auch nicht möglich, proaktiv sämtliche möglichen Beteiligten vorzuladen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es bei den Befragungen eines Beschuldigten in erster Linie um das Beweisverfahren gegen ihn geht und nicht um jenes gegen weitere Beschuldigte. Weiter zeigt sich vielfach, dass die Vorwürfe gegen verschiedene Beschuldigte selten deckungsgleich sind, sondern dass sich diese nur teilweise gegen mehrere richten und im Übrigen nur einzelne Beschuldigte betreffen. 2.4.2.3. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid darauf hin, was Ergänzungsfragen von Mitbeschuldigten an parteiöffentlichen Einvernahmen be- treffe, schreibe Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten sei, denn wann das Fragerecht ausgeübt werden dürfe, bestimme die Verfahrenslei- tung. Während es bei Einvernahmen von Zeugen und bei Konfrontationseinver- - 10 - nahmen - so das Bundesgericht weiter - unproblematisch erscheine, wenn die Ergänzungsfragen sofort nach der Einvernahme gestellt würden, sei bei der parteiöffentlichen Einzelbefragung von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO) nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls "in sachgerechter Weise" vorzugehen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 und 5.4.2). Damit scheint das Bundesgericht es als zulässig zu erachten, bei parteiöffentlichen Einzelbefragungen das Stellen von Ergänzungsfragen zu unterbinden. Damit reduziert sich aber das vom Bundesgericht statuierte Recht auf Teilnahme an der Einzelbefragung von Mitbeschuldigten hauptsächlich auf eine Kontrolle der Vorgehensweise der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, welche Sorge dafür zu tragen hat, dass in Anwesenheit von Parteien und Parteivertretern keine unzulässigen Be- einflussungen oder Absprachen erfolgen (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V. m. Art. 63, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 5 und Art. 311 Abs. 1 StPO). 2.4.2.4. Dies alles berücksichtigt, erscheint es zur Wahrung der Parteireichte daher als ausreichend, spätestens am Schluss der Untersuchung eine Konfronta- tionseinvernahme mit Einräumung eines Ergänzungsfragerechtes durchzuführen. 2.4.3. Im vorliegenden Verfahren waren der von der ersten Einvernahme an stets durch ihre damalige Verteidigung anwaltlich vertretenen Beschuldigten bereits Monate vor der Konfrontationseinvernahme vom 25. April 2012 (B'._____, vgl. Urk. 4/9) bzw. vom 9. Juli 2012 (C._____, vgl. Urk. 5/12) wiederholt wesentliche sie belastende Aussagen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ vorgehalten worden (vgl. Urk. 3/4 S. 2 ff., Urk. 3/5 S. 2 ff., Urk. 3/6 S. 4 ff. und 3/7 S. 2 ff.). Darüber hinaus wurde ihr bereits Ende November 2011 ein umfassender Bericht über die polizeilichen Ermittlungserkenntnisse zugestellt, was sie selber bestätigte (vgl. Urk. 16/10 und Urk. 3/7 S. 2). Der Beschuldigten und ihrem damaligen Verteidiger war demnach in mehreren eigenen Befragungen zur Kenntnis gebracht worden, dass sowohl B'._____ als auch C._____ zu ihrer Rolle im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf abweichende Standpunkte einnahmen. Konkret war für die Beschuldigte und die Verteidigung schon ab Mitte 2011 (Urk. 3/4) und damit während eines grossen Teils des Vorverfahrens unverkennbar, - 11 - dass die Aussageinhalte der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ nicht mit jenen der Beschuldigten korrespondierten, sondern dass – im Gegenteil – B'._____ und C._____ die Beschuldigte (ebenso wie sich selbst) massiv belasteten. 2.4.3. Darüber hinaus lagen der Beschuldigten spätestens anlässlich des Verfah- rens um Verlängerung der Untersuchungshaft, welches am 20. September 2011 eingeleitet wurde (vgl. Urk. 17/9) die belastenden Einvernahmen von B'._____ vom 23. August 2011 (vgl. Urk. 4/4) bzw. jene von C._____ vom 1. September 2011 (vgl. Urk. 4/5) vor (vgl. Urk. 17/9 S. 2 und 3) vor. Vor den Konfrontationseinvernahmen hatte sie von den übrigen Einvernahmen von B'._____ und C._____ Kenntnis, was den übrigen Verhaftsakten entnommen werden kann (vgl. Haftkaten). Anlässlich der Konfrontationseinvernahmen mit B'._____ und C._____ nahm der Staatsanwalt mehrfach konkret auf die in den vorhergehenden Befragungen gemachten Aussagen Bezug (vgl. B'._____: Urk. 4/9 S. 10 ff.; C._____: Urk. 5/12 S.4 ff.). Die Beschuldigte und ihre Verteidigung hatten jedenfalls noch vor Beginn der Konfrontationseinvernahmen Kenntnis erlangt über die früheren Aussagen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____. Die Beschuldigte war daher in der Lage, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere ihr in der StPO, BV und EMRK vorge-sehenes Recht auf Ergänzungsfragen wirksam ausüben zu können. Namentlich war sie imstande, auf allfällige Widersprüche in den Aussagen der Mitbeschuldigten hinzuweisen und sie zu diesbezüglicher Klärung aufzufordern (ZR 102 Nr. 10 E. 1c). Folglich ist der Beschuldigten bzw. deren Verteidigung angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden, im Interesse einer sinnvollen und effektiven Verteidigung sowie Ausübung des Rechts auf Stellung von Ergänzungsfragen zwecks Eruierung von eventuellen Widersprüchen zu früheren Aussagen, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, wovon jedoch die Beschuldigte lediglich in der Einvernahme mit C._____ mit einer Frage und ansonsten keinen Gebrauch machte (Urk. 5/12 S. 14 und 4/9 S. 14). Auch die am Ende der Konfrontationseinvernahmen gebotene Option, noch etwas zu bemerken, blieb seitens der Beschuldigten ungenutzt (Urk. 4/9 S. 13 und 5/12 S. 13). - 12 - 2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch wenn die Verhaftungen von B'._____, C._____ und der Beschuldigten (teilweise) aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts erfolgten, angesichts der Mehrzahl mutmasslich tangierter Personen in unterschiedlichen Chargen Einzelbefragungen angezeigt waren. Die ersten zwei Einvernahmen der zunächst ungeständigen Mitbeschul- digten B'._____ und C._____ drehten sich hauptsächlich um ihre Person und die Beziehung zu anderen Mitbeschuldigten (z.B. D._____, E._____; Vgl. Urk. 5/3 und 5/4 sowie 4/3 und 4/4). Dabei wurden sie mit den Erkenntnissen aus den laufenden Überwachungsmassnahmen konfrontiert, welche sie oder aber andere mutmasslich in den Drogenhandel involvierte Personen betrafen. Es leuchtet ein, dass aus Gründen der Praktikabilität und auch der Effizienz sowie der unge- störten Wahrheitsfindung die Einvernahmen von B'._____ und C._____ nicht parteiöffentlich durchgeführt wurden und die Staatsanwaltschaft den Teilnahmerechten der Beschuldigten anderweitig, wie oben dargelegt, Nachachtung verschaffte, woraus auch keine prozessuale Schlechterstellung der Beschuldigten resultierte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall, wonach vor den Konfrontationseinvernahmen mit B'._____ und C._____ (lediglich) Einzelbefragungen durchgeführt wurden, erscheint daher als angemessen und korrekt und die Parteirechte der Beschuldigten, namentlich auch die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, sind als gewährleistet zu betrachten. Den Parteirechten der Beschuldigten einschliesslich der Teilnahmerechte wurde insgesamt hinreichend und in sachgerechter Weise Beachtung geschenkt, auch indem der stets durch ihre Verteidigung begleiteten Beschuldigten in zahlreichen Einvernahmen die betreffenden Aussagen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ zur Kenntnis und Stellungnahme unterbreitet wurden. In Anbetracht all dieser Umstände können sämtliche Einvernahmen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ im vorliegenden Verfahren verwertet werden. - 13 - 2.5. Die Verteidigung monierte weiter die fehlende Konfrontation mit „Belastungszeugen (vgl. Urk. 66 S. 6 Ziff. 3). Diese Rüge ist zutreffend. Weder D._____, noch E._____, noch F._____ wurden mit der Beschuldigten konfrontiert, so dass diese Aussagen nicht als Beweismittel zulasten der Beschuldigten verwendet werden dürfen (vgl. Art. 147 und 148 StPO; u.a. BGE 133 I 33 E. 3.1). Die Vorinstanz hielt dies im Übrigen bereits korrekt fest (vgl. Urk. 54 S. 44). Entgegen der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 28) können die Aussagen dieser Personen indessen nicht zu ihren Lasten als "Indizien" herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013, E. 1.3). 2.5.1. Was die Telefonabhörprotokolle betrifft, so wurden diese – mit Ausnahme des Gesprächs von 22. Februar 2011 (vgl. Beilage zu Urk. HD 3/6) sowie der Gespräche vom 31. Januar 2011 (vgl. Beilagen zu Urk. HD 3/7) – der Beschuldigten nicht vorgehalten. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass diese damit nicht als Beweismittel verwertbar sind und zwar selbst wenn die Beschuldigte erklärte, dass sie darauf verzichte, dass ihr die entsprechenden Gespräche vorgespielt werden und sie keine Stellung dazu nehmen wolle (vgl. Urk. HD 3/8 S. 2; vgl. Vorinstanz Urk. 54 S. 43). Ergänzend ist beizufügen, dass daran auch die vorangegangene gleichlautende Erklärung der Verteidigung mit Schreiben vom 17. August 2012 (vgl. Urk. HD 16/24) nichts ändert. Sind diese Protokolle aus diesem Grund nicht als Beweismittel verwertbar, so dürfen sie auch nicht als "Indiz" - dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 43) und mit der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 30) - zulasten der Beschuldigten herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013, E. 1.3). Zu den vorgehaltenen Telefonabhörprotokollen ist zudem – dies wiederum ent- gegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 32) - zu erwähnen, dass die vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung vom 4. Mai 2011 genehmigten rückwirkenden Überwachungen Rufnummern betrafen, die nicht mit den in den entsprechenden TK-Protokollen aufgeführten übereinstimmen. Damit ist aber auch die Verwertbarkeit dieser Protokolle in Frage gestellt. Dies kann letztlich indessen offen gelassen werden, weil vorliegend auf diese Aufzeichnun- gen - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - nicht abgestellt wird. - 14 - 2.6. Die Verteidigung rügte weiter die falsche Belehrung bei den Konfrontationseinvernahmen. Bei den Konfrontationseinvernahmen der Beschul- digten mit den Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ als Auskunftspersonen (vgl. Urk. 4/9 und 5/12) seien die befragten Personen zu Beginn aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen, welche Belehrung prozesswidrig sei und was die Nichtigkeit dieser Einvernahmen zur Folge habe (vgl. Urk. 66 S. 6). Die Verteidigung übersieht bei diesem Einwand, dass es sich beim bemängelten Wahrheitshinweis der Staatsanwaltschaft klarerweise nicht um eine Belehrung im Sinne einer Verpflichtung, sondern lediglich um einen Appell handelte, der im Übrigen im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Hinweis auf die Strafbestim- mungen von Art. 303 - 305 StGB stand (vgl. Urk. 4/9 S. 2 und 5/12 S. 2). Im Übrigen waren die einleitenden Belehrungen korrekt, nämlich dass die Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht und keine Mitwirkungspflicht hatte und dass sowohl B'._____ als auch C._____ nicht zur Aussage verpflichtet waren. 2.7. Sodann rügte die Verteidigung die mangelhafte Schlusseinvernahme. Dazu brachte sie vor, in der Schlusseinvernahme seien „prozessrechtswidrig“ keine Beweismittel erwähnt (vgl. Urk. 66 S. 7). Dazu ist zu erwähnen, dass Art. 317 StGB eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 317 N 3). Die Missachtung einer solchen Ordnungs- vorschrift hätte keine weiteren Folgen, insbesondere führte sie nicht zur Nichtigkeit der Schlusseinvernahme. Soweit der Verteidiger vorbringt, es hätten der Beschuldigten die Beweismittel erneut vorgehalten werden müssen, so ist dazu zu erwähnen, dass die Beschuldigte sowohl in den erfolgten Konfrontationseinvernahmen, als auch anlässlich der vorangegangenen Befragungen mehrfach auf die Belastungen durch B'._____ und C._____ aufmerksam gemacht worden war. Eine diesbezügliche Wiederholung anlässlich der Schlusseinvernahme war damit nicht vonnöten. Auf das Vorbringen der Verteidigung ist somit nicht weiter einzugehen. - 15 - 2.8. Die Verteidigung monierte sodann es liege eine unzureichende Anklage vor (Urk. 66 S. 7f.). 2.8.1. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bestimmt basierend auf dem aus Verfassungs- und Konventionsrecht fliessenden Anklageprinzip, dass die einer beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz aber genau, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung, zu bezeichnen sind. Zu schildern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat. Das Anklageprinzip ist allerdings nicht Selbstzweck. Es dient nebst der Bestimmung des Prozessgegenstandes der Information der beschuldigten Person über die für Durchführung des Verfahrens und der Verteidigung notwendigen Umstände (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist vor diesem Hintergrund massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Angaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom
  18. Februar 2009 E. 2.3). 2.8.2. Wenn die Verteidigung ausführt, aus der Anklage ergäbe sich nicht, ob die Beschuldigte die Vermittlung alleine oder zusammen mit B'._____ beging und falls Letzteres zuträfe, wer, was konkret gemacht habe (vgl. Urk. 66 S. 8), so übersieht sie, dass die Anklageschrift klar von Mittäterschaft ausgeht, wobei die Umschreibung im Ingress der Anklageschrift und im weiteren für die Beschuldigte massgebenden Text ab Ziffer 2 der Anklageschrift konkretisiert wird (vgl. Anklageschrift S. 2 und S. 4 oben). Genügend klar umschreibt die Anklageschrift die Vermittlung eines neuen Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik "(der sog. „G._____“)" (vgl. Ziff. 2 S. 3 der Anklageschrift), auf welchen dann im weiteren Text der Anklage mehrfach Bezug genommen wird (vgl. Anklage S. 4, 2. Absatz und 4. Absatz). - 16 - 2.8.3. Die weitere Rüge, die Unbestimmtheit gelte auch für den Vorwurf, dass die Beschuldigte zuständig gewesen sei, einen Teilbetrag des Erlöses aus dem Kokainverkauf in Portugal an den Verkäufer G._____ weiterzuleiten, zumal nicht hervorgehe, welcher Betrag weiterzuleiten war, wer genau dieser G._____ sei und wann und wie diese Weiterleitung von Geld erfolgte (vgl. Urk. 66 S. 8) geht insofern an der Sache vorbei, als der Beschuldigten Anstalten treffen zu diesen noch vorzunehmenden Handlungen vorgeworfen wird. 2.8.4. Zusammenfassend genügt die Anklage in allen Teilen als Grundlage für das vorliegende Strafverfahren. 2.9. Sodann machte die Verteidigung eine mangelhafte Befragung bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend (vgl. Urk. 66 S. 8 Ziff. 7). 2.9.1. Unter Hinweis auf Art. 341 Abs. 3 StPO machte die Verteidigung geltend, die erfolgte Einvernahme der Beschuldigten durch die Vorinstanz erfülle die gesetzlichen Anforderungen eindeutig nicht. Die Befragung zur Sache umfasse weniger als eine halbe Seite und sei damit äusserst kurz und in keiner Weise eingehend, wie es vom Gesetz verlangt werde. Eine Befragung zur Anklage, zu den Vorwürfen und zum Untersuchungsergebnis sei gar nicht erfolgt. 2.9.2. Es trifft zu, dass die Befragung der Beschuldigten zur Sache an der Hauptverhandlung äusserst knapp ausfiel. Immerhin bestätigte die Beschuldigte, sie habe seit der Untersuchung nichts Neues mehr zu sagen (vgl. Urk. 35 S. 4), womit nichts anderes als ihr Aussageverweigerungsrecht respektiert wurde, was selbstredend nicht falsch sein kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sie zudem eingehend zur Sache befragt, weswegen eine allfällige zu kurz geratene erstinstanzliche Befragung ohnehin geheilt worden wäre. Der dies- bezügliche Einwand der Verteidigung ist daher ungerechtfertigt. 2.10. Schliesslich monierte die Verteidigung fehlende Strafakten (vgl. Urk. 66 S. 9 Ziff. 8). 2.10.1. Konkret rügte die Verteidigung, bei den Mittätern B'._____ und C._____ fehlten die Schlusseinvernahmen und die Befragungen vor Gericht, beim Mittäter - 17 - C._____ die Anklage (vgl. Urk. 66 S. 10 Ziff. 8.2.). Mit Bezug auf den Mittäter D._____ seien nur drei Einvernahmeprotokolle in den Akten, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass die Akten diesbezüglich nicht vollständig seien. Diese Aktenbewirtschaftung der Strafbehörden sei willkürlich. So sei es etwa möglich, dass fehlende Einvernahmeprotokolle von Mittätern die Beschuldigte entlasten könnten. Damit seien die Gehörs- und Verteidigungsrechte der Beschuldigten verletzt worden. 2.10.2. Vorab ist zu erwähnen, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz aus- schliesslich auf Erkenntnisse abstellt, die sich aus den vorliegenden Akten ergeben. Soweit der Verteidiger vermutet, es seien im Zusammenhang mit B'._____ und C._____ Akten erstellt worden, welche die Beschuldigte entlasten könnten bzw. die Strafbehörde habe willkürlich die entsprechenden Akten nicht in dieses Verfahren integriert, so hätte sie durchaus deren Beizug beantragen können. 2.10.3. Was die vermeintlich fehlenden Protokolle der Aussagen des Mittäters D._____ betrifft, so führt die Verteidigung selber aus, dass er in Portugal lediglich in seinem eigenen Verfahren einvernommen wurde (vgl. Urk. 66 S. 11 zu den Beweisanträgen). Damit ist aber nicht ersichtlich, weshalb solche Protokolle - sollten überhaupt solche vorhanden sein - in diesem Verfahren von Belang sein sollen. Ganz abgesehen davon, stellte die Verteidigung auch diesbezüglich keinen Beweisantrag. III. Beweisanträge
  19. Beweisantrag auf Einvernahme von Zeugen 1.1. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Einvernahme der Zeugen D._____ und H._____. 1.2. Dem Antrag auf Einvernahme dieser Zeugen ist aus den folgenden Gründen nicht statt zu geben. Die Beschuldigte selber hat eingeräumt, D._____ - 18 - den Kontakt zu „G._____“ ermöglicht zu haben. Es besteht kein Anlass, diese mehrfach - wenn auch wie zu zeigen sein wird unter verschiedenen Nuancen - bestätigte Tatsache zu überprüfen. Es besteht aber auch kein Anlass einen erst im Berufungsverfahren namentlich erwähnten H._____ einzuvernehmen. Dieser wäre als Drogenlieferant ohnehin weder zur Aussage noch zur Wahrheit verpflichtet. Dasselbe gilt im Übrigen auch bezüglich D._____. IV. Sachverhalt
  20. Anklagevorwurf 2.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift vom
  21. Oktober 2012 stark zusammengefasst vor, sich in Mittäterschaft mit D._____, C._____, B._____ und E._____ in der Zeit von Januar bis März 2011 von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel betätigt zu haben und sich dadurch in qualifizierter Weise der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. 2.2. Zu den konkreten Anklagevorwürfen kann im Übrigen an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Urk. HD 21).
  22. Ausgangslage 3.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid nach einer eingehenden Beweiswürdigung fest, der eingeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten (vgl. Urk. 54 S. 50). 3.2. Demgegenüber stellte die Beschuldigte - sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung – in Abrede, in Drogengeschäfte verwickelt gewesen zu sein (vgl. Urk. HD 3/1-8 sowie Urk. 35 S. 4). Dabei blieb sie auch im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 65). 3.3. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. - 19 -
  23. Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit sowie Grundsätze der Beweis- würdigung 4.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. HD 3/1 -3/8, Urk. 35 und Urk. 65) sowie jene der Mittäter B'._____ (Urk. HD 4/1- 10) und C._____ (nachfolgend C'._____, vgl. Urk. HD 5/1-12), die in Portugal deponierten Aussagen von D._____ (nachfolgend D'._____, vgl. Urk. HD 7/9, 7/11 und 7/13) sowie von F._____ (Urk. HD 7/15) und diejenigen von E._____ (nachfolgend E'._____, vgl. Urk. HD 6/1- 6/10), ferner diverse Telefonabhörprotokolle bei den Akten. 4.2. Wie oben dargestellt sind vorliegend einzig die Aussagen der Beschuldig- ten (Urk. HD 3/1 -3/8, Urk. 35 und Urk. 65) sowie jene der Mittäter B'._____ (Urk. HD 4/1-10) und C._____ (nachfolgend C'._____, vgl. Urk. HD 5/1-12) auch zulasten der Beschuldigten verwertbar. 4.3. Was die Telefonabhörprotokolle betrifft, so wurden diese – mit Ausnahme des Gesprächs von 22. Februar 2011 (vgl. Beilage zu Urk. HD 3/6) sowie der Gespräche vom 31. Januar 2011 (vgl. Beilagen zu Urk. HD 3/7) – der Beschuldigten nicht vorgehalten. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass diese damit nicht als Beweismittel verwertbar sind und zwar selbst wenn die Beschuldigte erklärte, dass sie darauf verzichte, dass ihr die entsprechenden Gespräche vorgespielt werden und sie keine Stellung dazu nehmen wolle (vgl. Urk. HD 3/8 S. 2; vgl. Vorinstanz Urk. 54 S. 43). Ergänzend ist beizufügen, dass daran auch die vorangegangene gleichlautende Erklärung der Verteidigung mit Schreiben vom 17. August 2012 (vgl. Urk. HD 16/24) nichts ändert. Sind diese Protokolle aus diesem Grund nicht als Beweismittel verwertbar, so dürfen sie auch nicht als "Indiz" - dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 43) - zulasten der Beschuldigten herangezogen werden. Zu den vorgehaltenen Telefonabhörprotokollen ist zudem – dies wiederum entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 32) - zu erwähnen, dass die vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer mit Verfügung vom 4. Mai 2011 genehmigten rückwirkenden Überwachungen Rufnummern betrafen, die nicht mit den in den entsprechenden TK-Protokollen aufgeführten übereinstimmen. Damit ist aber auch die - 20 - Verwertbarkeit dieser Protokolle in Frage gestellt. Dies kann letztlich indessen offen gelassen werden, weil vorliegend auf diese Aufzeichnungen - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - nicht abgestellt wird. 4.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die nötigen theoretischen Grund- sätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab darauf zu verweisen (vgl. Urk. 54 S. 5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
  24. Aussagen der Beschuldigten 5.1. Die Beschuldigte wurde im Laufe der Untersuchung mehrmals (vgl. Urk. HD 3/1-8) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 35) befragt. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen der Beschuldigten in ihrem Entscheid festgehalten (vgl. Urk. 54 S. 10 ff.), worauf verwiesen werden kann. 5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, sie bestreite die Beteiligung an einem Drogentransport nach wie vor. Ebenfalls bestreite sie, B._____, C._____ und D._____ einen neuen Kokainlieferanten vermittelt zu haben. Auf die Frage, ob sie einen "G._____" kenne, schilderte die Beschuldigte, sie würde ihn nicht persönlich kennen, aber seine Frau sei ihre Freundin. Der "G._____" heisse mit richtigem Namen H._____. D._____ sei der Götti von H._____s Sohn. D._____ habe dann den Kontakt zu "G._____" verloren. Da sie mit dessen Frau befreundet und mit ihr in ständigem Kontakt gewesen sei, habe sie veranlasst, dass I._____ angerufen werde. Dazu habe sie der Frau nur sagen wollen, dass man die Kommunikation aufnehmen solle. Vermittelt habe sie nichts. Ihre geplanten Reisen vom 22. Februar 2011und 22./23. März 2011 nach Lissabon stünden in keinem Zusammenhang mit Drogeneinfuhren. Zur geplanten Reise vom 22. Februar 2011 gab die Beschuldigte an, sie habe mit B._____ zu einem Tempel reisen wollen. Sie hätten bei D._____ im Hotel übernachten können. B._____ hätte auch arbeiten müssen. Die Reise hätte sie schliesslich nicht angetreten, weil sie kein Geld für das - 21 - Flugticket gehabt habe. Es sei möglich, dass sie auch für den 22./23. März eine Reise nach Portugal geplant gehabt hätten. B._____ habe ein Arbeitsangebot von I._____ gehabt. Sie selber habe immer zum Sitz dieser spirituellen Hilfe gehen wollen. Auch diese Reise habe sie nicht angetreten, weil sie kein Geld für das Flugticket gehabt habe (Urk. 65 S. 6ff.).
  25. Aussagen von B'._____ und C._____ 6.1. Auch die wesentlichen Aussagen dieser Mittäter wurden im vorinstanz- lichen Entscheid wiedergegeben (vgl. Urk. 54 S. 13 ff.). Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
  26. Würdigung 7.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 7.1.1. In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen auseinander. 7.1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sie als direkt Betroffene an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse hat, weswegen ihre Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen sind. Ebenso korrekt hielt die Vorinstanz indessen fest, dass ihre Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich im Vornherein zweifelhaft ist und dass vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebend ist (vgl. Urk. 54 S. 13). 7.1.3. Zur Glaubwürdigkeit von B'._____ wies die Vorinstanz auf die unterschied- lichen Angaben der Beschuldigten und von B'._____ hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens hin (vgl. Urk. 54 S. 22). Sowohl B'._____ als auch die Beschuldigte sagten in der Konfrontationseinvernahme übereinstimmend aus, Freunde gewesen zu sein und miteinander nie (ernsthaften) Streit gehabt zu haben (vgl. Urk. HD 4/9 S. 3 f.). Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, ein Motiv B'._____', die Beschuldigte mit seinen Aussagen zu Unrecht zu belasten, sei nicht zu erkennen. Zudem belaste sich B'._____ mit seinen Aussagen ebenfalls - 22 - massiv, zumal er in einem abgekürzten Verfahren gegen ihn den dort identisch eingeklagten Sachverhalt anerkannt habe (vgl. Urk. 54 S. 22). Korrekt hielt die Vorinstanz abschliessend fest, dass letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entscheidend sei. 7.1.4. Dem Vorbringen der Verteidigung, die C._____ die Glaubwürdigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urk. HD 34 S. 9) hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass C._____ die Beschuldigte kaum kennt, da sie einander erst Ende Januar 2011 über B'._____ kennen lernten. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass auch im Zusammenhang mit C._____ kein Motiv zu erkennen ist, die Beschuldigte mit seinen Aussagen zu Unrecht zu belasten, weil er sich mit seinen Aussagen massiv selber belastet (vgl. Urk. 54 S. 32), und - dies in Ergänzung zur Vorinstanz - was ebenso wichtig ist, weil er sich damit auch in keiner Art und Weise entlasten kann. Entscheidend ist – wie mehrfach betont - ohnehin die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Darauf nahm denn auch die Verteidigung mit ihrer Kritik an die Adresse von C._____ Bezug, worauf noch einzugehen sein wird. 7.1.5. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt heute - wie dargetan - kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die allge- meine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Mittäter B'._____ und C._____ grundsätzlich auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 7.1.6. Vorweg ist festzuhalten, dass unbestritten ist - auch die Beschuldigte stellt dies nicht in Frage -, dass am 22. März 2011 am Flughafen in Lissabon Kuriere von der Dominikanischen Republik herkommend mit 6463.43 Gramm Kokain sowie u.a. den auf sie wartenden D._____ (auch I._____ genannt) verhaftet wurden. - 23 - 7.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten 7.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend fest hielt, bestritt die Beschuldigte während des ganzen Verfahrens konstant, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben bzw. in (beabsichtigte) Drogengeschäfte verwickelt gewesen zu sein (vgl. Urk. 54 S. 39, vgl. Urk. 3/1-8 und Urk. 35 S. 4, Urk. 65 S. 5f.). 7.2.2. Darüber hinaus weisen ihre Aussagen indessen diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auf, so dass sie nicht zu überzeugen vermögen. Sie lassen zudem in verschiedenen Punkten deutlich ihr Bestreben aufscheinen, ihre Beteili- gung an den ihr vorgeworfenen Drogengeschäften zu verschleiern. 7.2.2.1. Zum Vorwurf, durch ihre Vermittlung sei ein neuer Kokainlieferant in der Dominikanischen Republik (der sog. "G._____") gefunden worden, weisen ihre Aussagen bemerkenswerte, unauflösliche Widersprüche auf. Vorerst gab sie an, keinen „G._____“ zu kennen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 16). Später erklärte sie, sie kenne viele G._____s (d.h. Leute mit diesem Spitznamen; vgl. Urk. HD 3/5 S. 3), wobei sie kurz zuvor in derselben Einvernahme ungefragt noch spekuliert hatte, sie gehe davon aus, dass J._____ der G._____ sei (vgl. HD 3/5 S. 2). Auf Vorhalt dieser Widersprüche lieferte sie die Erklärung ab, sie habe damals nichts von einem G._____ gesagt, weil sie keinen G._____ kenne, der mit Drogen handle (Urk. HD 3/5 S. 4). Bei diesem Erklärungsversuch übersah indessen die Beschuldigte, dass sie damals erst nach ihrer Antwort, keinen „G._____“ zu kennen, darüber unterrichtet worden war, dass es sich dabei um den Dominikanischen Kokainlieferanten handelte (vgl. Urk. HD 3/4 S. 16). Weiter erklärte sie, I._____ (D._____) und J._____ seien G._____s (vgl. Urk. 3/5 S. 5), um schliesslich in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ anzugeben, D._____ eine Telefonnummer von seinem „G._____“ gegeben zu haben, dieser heisse H._____ (vgl. Urk. 5/12 S. 5). An der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, der vollständige Name des "G._____" sei H._____. D._____ sei der Götti des Sohnes von H._____. D._____ hätte dann aber den Kontakt zu diesem verloren. Nachdem sie selber ständig in Kontakt mit der - 24 - Frau des G._____ gewesen sei, habe sie dieser dann sagen müssen, man solle Kontakt mit D._____ aufnehmen (Urk. 65 S. 10). 7.2.2.2. Weiter divergieren ihre Aussagen zu ihrem Verhältnis zu D._____ (ge- nannt I._____) und zu den Angaben, die sie diesem lieferte. In der Hafteinvernahme vom 23. März 2011 gab sie an, D._____ kenne sie nicht (vgl. Urk. HD 3/2 S. 2). Während dem diese Aussage noch damit erklärt werden könnte, dass sie ihn lediglich als „I._____“ kannte (vgl. Urk. HD 3/3 S. 10 f.), was noch zur Aussage in einer späteren Einvernahme passen würde, sie habe ihn lediglich zwei oder drei Mal gesehen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 11), wirft ihre weitere Äusserung, sie sei mit ihm befreundet (vgl. Urk. 3/4 S. 13), doch die Frage auf, welche Darstellung nun stimmen soll. Unterschiedlich sind auch ihre Depositionen dazu, welche Angaben sie ihm auf seinen Wunsch zukommen liess. Während dem sie in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2011 davon sprach, sie habe I._____ geholfen, einen Hexenmeister zu finden (nämlich eine Person die in die Zukunft schauen kann; vgl. Urk. HD 3/4 S. 6), erklärte sie später, I._____ habe sie nach der Telefonnummer eines Freundes, der in der Dominikanischen Republik lebe, gefragt. Sie präzisierte dabei, sie kenne nur die Frau dieses Freundes von I._____, sie habe ihm deren Telefonnummer gegeben. Diese Frau heisse K._____ und sei die Frau von J._____ (vgl. Urk. 3/5 S. 2 f.). In derselben Einvernahme erläuterte sie weiter, J._____ sei der Hexenmeister, sie habe I._____ die Telefonnummer vom Hexenmeister gegeben (Urk. 3/5 S. 4), also nicht, wie sie vorher gesagt hatte, jene seiner Ehefrau. In der Konfrontations- einvernahme mit C._____ erklärte sie, I._____ die Telefonnummer von seinem „G._____“ H._____ gegeben zu haben, weil die Ehefrau von H._____ eine Freundin von ihr sei. Er habe die Telefonnummer gewünscht, weil er mit ihm (H._____) befreundet sei (vgl. Urk. 5/12 S. 5). 7.2.2.3. Ungereimtheiten sind in ihren Depositionen bezüglich der Flugreservationen bzw. Buchungen für die geplanten Reisen nach Portugal vom
  27. Februar und vom 22. bzw. 23. März 2011 zu finden. - 25 - Auf Vorhalt, sie und B'._____ hätten einen Flug für die Reise nach Portugal für den 22. Februar 2011 reserviert, erklärte sie, I._____ habe sie mehrmals zu seinem Hotel eingeladen und nicht damit sie dort Drogen hätte bekommen sollen (vgl. Urk. HD 3/5 S. 10). Sie habe dort ein Mitglied ihrer Kirche treffen wollen (a.a.O. S. 11). Die Absage der Reise sei erfolgt, „weil der hohe Priester abgesagt“ habe (a.a.O. S. 11); es sei ein Zufall, dass dies auch am 22. Februar 2011 gewesen sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C._____ gab sie an, sich nicht mehr an eine geplante Reise nach Portugal am 22. Februar 2011 zu erinnern (vgl. Urk. 5/12 S. 8). In der Konfrontationseinvernahme mit B'._____ erklärte sie, sich nicht gut an diese geplante Reise zu erinnern. Weshalb sie die Reise nicht ange- treten habe, wisse sie nicht (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Sie habe die Reise immer wieder verschieben müssen, weil sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Was die geplante Reise vom 22./23. März 2011 betrifft, so gab sie an, sie habe in Portugal an einer Kirchenversammlung teilnehmen wollen, wobei I._____ ihr gesagt habe, dass sie in seinem Hotel hätte übernachten können (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Für die Reise habe es verschiedene Gründe gegeben. Ihr Freund wäre auch mitgekommen. Ein weiterer Grund sei die Kirchenversammlung gewesen, an welcher sie habe teilnehmen wollen. I._____ habe ihr zudem gesagt, dass sie bei ihm in seinem Hotel übernachten könne. Die Reise sei nicht sicher gewesen, weil sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 4/9 S. 13). In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ bestätigte sie, dass sie nach Portugal geflogen wäre, was am 23. oder 24. März habe geschehen sollen. Zu den Gründen, weshalb sie dorthin habe fliegen wollen, verwies sie auf ihre früheren Erklärungen. Immerhin bestätigte sie, dass B''._____ (B'._____) vorgeschlagen habe, zusammen zu reisen, wobei ihr freilich nicht bekannt gewesen sein soll, weshalb er auch nach Portugal gehen wollte (vgl. Urk. 5/12 S. 12), welch letzte Erklärung angesichts der Tat- sache, dass normalerweise befreundete Zusammenreisende zumindest in groben Zügen die Gründe für die beabsichtigte Reise einander bekannt geben, schlicht nicht glaubhaft ist. An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte auf die Frage, ob auf den 22./23. März 2011 erneut eine Reise nach Portugal geplant - 26 - gewesen sei aus, dies sei möglich. Sie hätten ein paar Mal geplant nach Portugal zu fliegen, es habe jedoch nie geklappt. B'._____ habe ein Arbeitsangebot von I._____ gehabt. Das habe er gesagt, als sie konfrontiert worden seien. Sie erinnere sich auch an ein Gespräch von I._____ und B'._____, bei welchem es um ein solches Angebot gegangen sei. Sie selber habe zum Sitz dieser spirituellen Hilfe gehen wollen. Letztlich habe sie die Reise dann aber nicht angetreten, weil sie kein Geld für das Flugticket gehabt habe (Urk. 65 S. 8f.). 7.2.2.4. Schliesslich sind auch ihre Erklärungen darüber, weshalb es zum Treffen mit B'._____ und C._____ am 22. März 2011 kam, an welchem Tag alle verhaftet wurden, nicht einheitlich. Sie erklärte, bei diesem Treffen dabei gewesen zu sein, weil sie mit B'._____ unterwegs gewesen sei und B'._____ (auch B''._____ genannt) mit (C._____) ver- abredet gewesen sei (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Was B''._____ und C._____ miteinander besprechen mussten, wisse sie nicht. Sie habe B''._____ gesagt, dass sie sich eine Arbeit (von C._____) wünsche. In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ sagte sie dazu, B''._____ (B'._____), mit welchem sie an jenem Tag zusammen in der Kirche gewesen sei, habe gesagt, dass er C._____ anrufen müsse und ihn fragen werde, wo er gerade sei. So habe B''._____ C._____ angerufen und gemeinsam seien sie dort hin gegangen, wo C._____ gewesen sei (vgl. Urk. 5/12 S. 13). Von einer bestehenden Verabredung von B'._____ mit C._____ war mithin nicht mehr die Rede. 7.2.2.5. Aufhorchen lassen ihre Erklärungen, “man spricht nicht über solche Sachen herum“ (gemeint die geplante Einfuhr von Kokain) bzw. „für solche Sachen mit Drogen, für diese Menge, das ist eine ernste Sache, das kann man nicht am Telefon erledigen“ (vgl. Urk. HD 3/4 S. 15). Denn diese Erklärungen lassen die Aussagen von C._____ plausibel erscheinen, die Beschuldigte habe mit B'._____ in seinem Büro telefonieren wollen, weil man davon ausging, dass ein Geschäftsanschluss weniger überwacht werde (vgl. Urk. 5/12 S. 6). 7.2.3. Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Beschuldigten bereits aufgrund der aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft - 27 - (vgl. Urk. 54 S. 39). Vielmehr erscheinen die Angaben als einer Verwirrungstaktik der Beschuldigten entsprungen. So brachte sie an der Berufungsverhandlung ins Spiel, D._____ habe den Kontakt zum Vater seines Patenkindes gesucht, wohingegen er nach früheren Angaben einen Hexenmeister gesucht haben will. Selbst ausgehend davon, dass bei mehrfacher Befragung derselben Person zum gleichen Thema gewisse Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Depositionen vorkommen, wie dies insbesondere der Fall sein kann bei Einvernahmen, die unter Beizug eines Dolmetschers stattfinden, so betreffen die hier aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche das Kerngeschehen, weshalb sie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschüttern. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, wenn man ihren Depositionen jene von B'._____ und C._____ gegenüber stellt. 7.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mittäter B'._____ und C._____ 7.3.1. B'._____ und C._____ wurden unzählige Male einvernommen, dabei auch miteinander und mit der Beschuldigten konfrontiert (vgl. Urk. 4/1-9 und 5/1-12). Sie legten nach anfänglicher Bestreitung Geständnisse ab, wobei sie das Geschehene unabhängig voneinander äusserst detailliert schilderten (vgl. B'._____: vgl. u.a. Urk. 4 /4 und 4/5; C._____: u.a. Urk. 5/5). 7.3.2. Nun bestätigte B'._____ selbst in der Konfrontationseinvernahme, der Beschuldigten konkret gesagt zu haben, dass die "Portugiesen" Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik suchten (vgl. Urk. 4/9 S. 6). Fest steht sodann aufgrund der Zugaben von B'._____, dass dieser (B'._____), nachdem die Beschuldigte ihm mitgeteilt hatte, dass sie "irgendwelche" Leute dort kenne, ihr D._____ vorstellte. Weiter bestätigte er, die Beschuldigte habe eine Kontaktadresse gegeben (vgl. Urk. 4/9 S. 6), worauf durch die Vermittlung der Beschuldigten Ende Januar 2011 ein neuer Lieferant in der Dom. Republik (der sog. "G._____") gefunden wurde (vgl. Urk. 4/9 S. 7: " Ich bin mit dem Vorhalt einverstanden"). Dass D._____ (I._____) aufgrund der Angaben der Beschuldigten den Kontakt mit diesem sogenannten "G._____" aufnehmen konnte, steht im Übrigen bereits aufgrund der oben zitierten Aussagen der Beschuldigten selbst fest, worauf selbst die Verteidigung zu Recht hinwies (vgl. - 28 - Urk. 34 S. 6 Ziff. 1.3.). Bei diesem Stand der Dinge lassen die grundsätzlich zurückhaltenden Depositionen von B'._____, der sich dabei auch massiv selbst belastete, keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte von Anfang an darum wusste, dass es um Kokaingeschäfte ging und dass sie die entsprechenden Kontakte in die Dominikanische Republik mit der Angabe von Daten, die die Kontaktaufnahme mit „G._____“ erlaubten (unerheblich ist, ob es sich um eine Adresse oder aber um eine Telefonnummer handelte; vgl. korrekte Argumentation der Vorinstanz in Urk. 54 S. 45 auf den Einwand der Verteidigung in Urk. 34 S. 6), ermöglichte. Daran ändern die Einwände der Verteidigung zum Thema "Vermittlung" anlässlich der Hauptverhandlung nichts, welche im Weiteren auch an der Berufungs- verhandlung thematisiert wurden (vgl. Urk. 34 S. 3 ff., Urk. 66 S. 16ff.). Es trifft zwar zu, dass B'._____ in diesem Zusammenhang bisweilen seltsame Antworten produzierte, wie beispielsweise: "sie wollte dabei sein. Sie ist aber nicht dabei gewesen" (Urk. 4/9 S. 5) und "sie hat mir nichts und doch was gesagt" (vgl. Urk. 4/9 S. 6). Zu Berücksichtigen sind indessen - weil von Belang - auch die Antworten, die er unmittelbar nach diesen Sätzen deponierte, welche klar die Bekanntgabe einer Kontaktadresse im Wissen darum, dass Kokainlieferanten gesucht wurden, bestätigten. Die Antwort von B'._____, er habe der Beschuldigten "nur" D._____ vorgestellt, steht im Übrigen klar mit dem dazugehörigen Vorhalt in Zusammenhang, der die weiteren Erfahrungen dieses D._____ nach Prüfung des von der Beschuldigten erhältlich gemachten Kontaktes beinhaltete und stellt damit die Bestätigung der erfolgten Bekanntgabe der Kontaktadresse nicht in Frage. Ganz abgesehen davon, bestätigte selbst die Beschuldigte die erfolgte Bekanntgabe der Adresse von "G._____". Der weitere Einwand der Verteidigung zur Frage, ob die Beschuldigte D._____ gezeigt habe, wie man im Internet mit "G._____" in Verbindung treten könne, ist insofern nicht von Belang, als diese Tatsache in der Anklage keine Erwähnung findet. Ganz abgesehen davon, fand das hier zur Diskussion stehende Treffen mit D._____ zwischen dem 9. und
  28. März 2011 statt, zu einem Zeitpunkt also, als "G._____" bereits längst eingeführt worden und bereits tätig war (vgl. Anklageschrift: Ende Januar / ab - 29 -
  29. Februar 2011, Urk. 21 S. 3 unten). Dass den portugiesischen Aussagen von D._____ diesbezüglich etwas Entlastendes zu entnehmen wäre - wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (vgl. Urk. 34 S. 5 lit. h) - kann nicht gesagt werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B'._____ fest zu halten, dass auch er bestätigte, dass die Beschuldigte D._____ zeigte, wie der Computer funktioniert (vgl. Urk. 4/9 S. 10), wohingegen er sich nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob dabei die Internetverbindung von "G._____" diskutiert wurde, weshalb die "Computergeschichte" nicht einfach als pure Erfindung von B'._____ abgetan werden kann. 7.3.3. Sowohl B'._____ als auch C._____ bestätigten in ihren diversen Einvernah- men, über die in der Anklageschrift aufgeführten, ab dem 1. Februar 2011 unter- nommenen konkreten Schritte, um Kokain von der Dominikanischen Republik nach Lissabon zu bringen, laufend informiert gewesen bzw. worden zu sein (B'._____: vgl. u.a. Urk. HD 4/9 S. 6 ff. unter Hinweis auf Urk. 4/4, 4/5 und 4/6, C._____: vgl. Urk. 5/12 S. 7 ff.). Dabei bestätigte B'._____, dass auch die Beschuldigte jeweils laufend darüber informiert war, wobei er relativierend bemerkte, sie (B'._____ und die Beschuldigte) hätten nichts damit (gemeint mit den Drogen) zu tun (vgl. Urk. 4/9 S. 7). So wussten sowohl B'._____ als auch C._____, dass D._____ am 1. Februar 2011, nachdem er den Kontakt zu einem Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik hergestellt hatte, zuerst von Zürich nach Lissabon reiste und von dort Tickets für die Weiterreise in die Dominikanische Republik buchte, wobei er zur Bezahlung dieser Tickets sich einerseits einer ihm von B'._____ ausgehändigten Kreditkarte bediente und andererseits Geld von C._____ erhielt (vgl. B'._____: Urk. 4/9 S. 7; C._____: Urk. 5/12 S. 7). Bescheid wussten B'._____ und C._____ sodann über die Reise von D._____ mit den in der Anklageschrift aufgeführten weiteren mutmasslichen Kurieren vom 8. Februar 2011 sowie über die Verlängerung des Aufenthalts dieser Personen in jenem Land und über die Testreise von zwei Kurieren ohne Kokain vom 16. Februar 2011 (B'._____: Urk. 4/9 S. 8; C._____: Urk. 5/12 S. 7). Beide wurden weiter über die erfolglose Kokaineinfuhr nach Portugal vom 21./22. Februar 2011 informiert, welch "leere" Ankunft sie in der Schweiz auch - 30 - diskutierten (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 9; C._____: Urk. 5/12 S. 8), wobei sowohl C._____ als auch B'._____ die Anwesenheit der Beschuldigten bei dieser Diskussion bestätigten (vgl. Urk. 5/12 S. 8 bzw. Urk. 5/10 S. 11). C._____ räumte sodann ein, dass D._____ anlässlich seines Kurztrips nach Zürich vom 9. - 12. März 2011 Geld von ihm erhielt (vgl. Urk. 5/12 S. 8), wobei es während dieser Zeit auch zu Treffen zwischen D._____, der Beschuldigten und B'._____ kam, wie letzterer konzedierte (vgl. Urk. 4/9 S. 9). B'._____ und C._____ wussten sodann, dass D._____ am 14. März 2011 erneut zwei Kuriere in die Dominikanische Re- publik schickte (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 10; C._____: vgl. Urk. 5/12 S. 9). C._____ wusste schliesslich, dass die Kuriere am 21./22. März 2011 die Rück- reise nach Portugal antraten, wobei die von diesen zu transportierende Menge Kokain vorerst von 24 auf 12 und schliesslich auf sechs Kilogramm reduziert wurde (vgl. Urk. 5/12 S. 9). Endlich bestätigten sowohl B'._____ als auch C._____, darüber informiert worden zu sein, dass am 22. März 2011 in Lissabon die Kuriere, welche 6463,43 Gramm Kokain mitführten, samt u.a. D._____ festgenommen wurden (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 11; C._____: Urk. 5/12 S. 9). Dazu gab C._____ konkret an, diesbezüglich durch B'._____ informiert worden zu sein, wobei die Beschuldigte mit B'._____ gewesen sei, als jener angerufen habe (vgl. Urk. 5/12 S. 9). B'._____ seinerseits erfuhr durch die Beschuldigte, welche ihn deswegen anrief, dass die Kokaineinfuhr an jenem Tag nicht geklappt hatte (vgl. Urk. 5/10 S. 13). Diese Aussagen zeigen deutlich auf, dass über die jeweils unternommenen konkreten Schritte im Hinblick auf die Kokaineinfuhr ein äusserst reger Informationsfluss herrschte, an welchem - trotz ihrer Bestreitungen - auch die Beschuldigte Teil hatte. 7.3.4. Den Aussagen von B'._____ ist zudem zu entnehmen, dass er und A._____ (die Beschuldigte) sowohl für den 22. Februar 2011 als auch für den 22. bzw. 23. März 2011 Flugreisen nach Portugal geplant und entsprechende Buchungen bzw. Reservationen vorgenommen hatten (vgl. Urk. 4/5 S. 25 f. und Urk. 4/9 S, 12), wobei die geplanten Reisen wieder annulliert, bzw. aufgrund der Verhaftung nicht angetreten wurden (a.a.O.). Dass B'._____ und A'._____ (die - 31 - Beschuldigte) Reisen nach Portugal planten, war auch C._____ bekannt (vgl. u.a. Urk. 5/7 S. 9 f. und S. 12 f.). Auch die Beschuldigte selber bestätigte - wie oben gezeigt -, dass sie nach Portugal reisen wollte. Bemerkenswert ist dabei, dass die vorgesehenen Reisedaten und das Reiseziel erstaunlich genau mit dem Datum der in der Anklageschrift aufgeführten leeren Ankunft der Kuriere in Lissabon am 22. Februar 2011 bzw. mit der Ankunft der Kuriere in Lissabon mit 6463.43 Gramm Kokain am 22. März 2011 überein- stimmten, was bereits einen Zusammenhang mit den erwarteten Kokaineinfuhren nahe legt. Dass es tatsächlich auch so war, bestätigten sowohl C._____ (vgl. Urk. 5/5 S. 13 und S. 14, Urk. 5/12 S. 12) als auch B'._____ (vgl. Urk. 4/5 S. 25). 7.3.5. Es wurde schon oben darauf hingewiesen, dass B'._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwar bestätigte, er und die Beschuldigte seien über die in der Anklage im Einzelnen aufgeführten Vorgänge laufend informiert worden, dass er aber gleichzeitig geltend machte, sie (B'._____ und die Beschuldigte) hätten nichts damit (gemeint mit den Drogen) zu tun, es sei nicht ihre Sache gewesen (vgl. Urk. 4/9 S. 7). Weiter relativierte er, er habe "nur" die Beschuldigte "diesen beiden" vorgestellt, vom Rest wisse er nichts (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Im Zusammenhang mit den Treffen mit D._____ im März 2011 (9. - 12.), relativierte B'._____ sodann, es sei dabei nicht über Kokain gesprochen worden (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Auf die Frage, ob die Beschuldigte bei diesen mindestens zwei Treffen anwesend gewesen sei, bemerkte B'._____, sie sei sehr oft mit ihm unterwegs gewesen, um an der Frage vorbei dann beizufügen, er könne "nicht gegen diese Frau aussagen", diese Drogen seien nicht für sie (B'._____ und die Beschuldigte) bestimmt gewesen, er wolle nicht in Probleme geraten, wenn die Sachen nicht für ihn bestimmt gewesen seien, er habe Angst davor (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Diese Aussagen lassen klar die Bestrebungen von B'._____ erkennen, einerseits die Beschuldigte zu schützen und andererseits auch sich selber zu entlasten. Sie vermögen indessen nicht seine früheren detaillierten Depositionen, die im Übrigen mit denjenigen von C._____ übereinstimmen, ungeschehen zu machen. - 32 - 7.3.6. Im Vordergrund stehen dabei seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2011 (vgl. Urk. 4/5), während welcher er auf eigenen Wunsch sämtliche Abläufe frei erzählte (vgl. Urk. 4/5 S. 2). Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, die Beschuldigte sei die Person, die die Adresse von der DOM weiter geleitet habe (Urk. 4/5 S. 7, vgl. auch S. 18). Sie war es, die an jenem 22. März 2011 die Anrufe der besorgten Leute aus Santo Domingo ent- gegennahm, sie war es, die sich offenbar mit B'._____ und C._____ an jenem
  30. März 2011, um 17.30 Uhr treffen wollte, um herauszufinden, was passiert sei (vgl. Urk. 4/5 S. 7). Sie wäre schliesslich diejenige gewesen, die mit B'._____, sofern eine Einfuhr erfolgreich gewesen wäre, auch nach Portugal geflogen wäre, um sich dort vor Ort um das weitere Vorgehen zu kümmern, insbesondere das Geld von I._____ einzukassieren und es nach Santo Domingo zu schicken (vgl. Urk. 4/5 S. 25). 7.3.7. Diese Aussagen von B'._____ finden mehrfach Bestätigung in den unabhängig davon deponierten Ausführungen von C._____, der die Rolle der Beschuldigten bei diesen Geschäften mehrfach schilderte und die Belastungen der Beschuldigten gegenüber auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme aufrecht erhielt (vgl. Urk. 5/5 S. 12 ff. und Urk. 5/12 S. 10 ff.). So sagte auch C._____ zur Rolle der Beschuldigten, sie habe mitorganisiert und sei u.a. für das Einsammeln des Geldes verantwortlich gewesen, welches dem G._____ zustand, wozu sie auch nach Portugal habe reisen wollen (vgl. u.a. Urk. 5/5 S. 12 ff., 5/7 S. 13, 5/10 S. 17 und 5/12 S. 10 ff.). Mit ihren detaillierten Schilderungen belasteten sich sowohl B'._____ als auch C._____ selber schwer, wobei sie von ihren Angaben zur Rolle der Beschuldigten nicht etwa eine Entlastung erwarten konnten. Die Beschuldigte schilderte ihre Beziehung zu B'._____ als eine gute, eine solche zwischen Freunden. Sie hatte weder mit B'._____ noch mit C._____ Streit (vgl. Urk. 4/9 S. 4 und 5/12 S. 3). Gründe für eine Falschbelastung fallen bei diesem Stand der Dinge ausser Betracht. 7.3.8. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz versuchte, C._____ als unglaub- würdig, bzw. seine Depositionen als unglaubhaft darzustellen (vgl. Urk. 34 S. 8 - 33 - ff.), indem er einzelne Aussagen herauspickte, so blendet er das Gesamtbild seiner Aussagen aus, das sich frei von Widersprüchen präsentiert und durch Konstanz auszeichnet. Es ist denn auch das durch die konstanten Aussagen von C._____ zuverlässig gezeichnete Bild des Verhaltens der Beschuldigten, das eine Verwechslung mit einer anderen Frau, in welchem Zusammenhang die Verteidigung Frau L._____ erwähnte (Urk. 66 S. 33ff.), ausschliesst. Schliesslich trifft zwar zu, dass I._____ C._____ viel Geld schuldete und dass C._____ in direktem Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Drogengeschäften Geld für die Reisen und den Aufenthalt von I._____ und den Kurieren investierte. Ebenso richtig ist, dass er selber ein Interesse am Gelingen der Drogen- lieferungen hatte, weil er dadurch hoffte, das investierte Geld und allenfalls noch etwas mehr zurück zu erhalten (vgl. Urk. 5/9 S. 6 unten). Er räumte seine Interessenlage indessen in seinen Einvernahmen ein, weshalb dies der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch tut. Dieses Fazit erfährt auch durch das Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Äusserungen der Polizei in der Einvernahme vom 15. November 2011 (Ziff. 59) ein höchst fragwürdiges Licht auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen C._____s werfen würden, keine Relativierung (vgl. Urk. 66 S. 40f.). Denn der besagte Vorhalt der Polizei wurde von C._____ nicht etwa bestätigt, vielmehr legte dieser dar, weshalb der Vorhalt der Polizei betreffend B._____ und die Beschuldigte nicht den Tatsachen entsprechen könne (Urk. 5/7 Ziff. 59-61). 7.3.9. Damit müssen die Aussagen sowohl von B'._____ als auch von C._____, die äusserst detailliert ausfielen, als glaubhaft und überzeugend bewertet werden. Die Aussagen von B'._____ und C._____ überzeugen aber aus einem anderen Grund: Es ist schon aufgrund des oben dargelegten Informationsflusses klar, dass die Beschuldigte in diesem Gefüge eine viel bedeutendere Rolle haben musste als nur jene, den Kontakt zum Lieferanten G._____ herzustellen, zumal ansonsten kein Grund Bestand, sie (und B'._____) über sämtliche Entwicklungen sofort zu informieren. In diese Richtung geht auch die Tatsache, dass mehrmals Flüge nach Portugal reserviert oder gebucht wurden. Aufgrund der obigen Ausführungen von B'._____ und C._____ steht zudem fest, dass sowohl die leere als auch die „erfolgreiche“ Ankunft der Kuriere in Lissabon Gegenstand von - 34 - Erörterungen in der Schweiz bildeten, die wie auch C._____ erläuterte, eine gewisse Nervosität auslösten. Unerklärlich wäre in diesem Zusammenhang aber auch, weshalb - wie B'._____ schilderte - der Verdacht entstehen konnte, man werde „verarscht“, bzw. von den Leuten der DOM über den Tisch gezogen (vgl. Urk. 4/5 S. 6), wenn in Tat und Wahrheit weder B'._____ noch die Beschuldigte mehr in diesen Drogen- geschäften involviert und keine eigenen Interessen im Spiel gewesen wären. Dass nun allein die erfolgte Bekanntgabe einer Adresse eine solche Emsigkeit hätte auslösen können ist damit nicht nur abwegig, sondern durch die Aussagen von B'._____ und C._____, welche die Interessenslage und die in dieser Gruppe noch bestehenden Aufgaben äusserst anschaulich schilderten, geradezu auszuschliessen. 7.4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt, wonach durch die Vermittlung der Beschuldigten ein neuer Lieferant in der Dominikanischen Republik gefunden werden konnte, erstellt werden kann (vgl. Urk. 54 S. 44 f.). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte stets über den Gang der Dinge informiert war, in diesem Zusammenhang mehrmals Reisen nach Portugal plante und sich mit den in der Anklageschrift aufgeführten Personen traf und dass sie ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Kokaineinfuhr hatte, zumal sie dafür zuständig war, aus dem Erlös aus dem Verkauf des Kokains, einen Teil (den Kaufpreis) an "G._____" nach Santo Domingo weiter zu leiten und sie am Rest des Erlöses nach Bezahlung der bestochenen Flughafenmitarbeiter partizipiert hätte. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. - 35 - V. Rechtliche Würdigung
  31. Anwendbares Recht 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte eine Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (vgl. Urk. 21 S. 6). 1.2. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass der eingeklagte Sachverhalt sich zwar unter dem alten Betäubungsmittelgesetz verwirklicht habe, dass jedoch das neue Betäubungsmittelgesetz (in Kraft seit 1. Juli 2011) für die Beschuldigte wegen der eingeführten Möglichkeit der Strafmilderung beim sogenannten "Anstalten-Treffen" (Art. 19 Abs. 3 lit. a nBetmG) und wegen des Wegfalls der "Vermittlung" als spezifischer Straftatbestand das mildere sei. Entsprechend sei das mildere Recht anzuwenden (vgl. Urk. HD 34 S. 2, 10 ff., Urk. 66 S. 11f.). Zum vorinstanzlichen Urteil führte der Verteidiger aus, diese habe zutreffend festgehalten, dass der Tatbestand des Vermittelns im neuen Betäubungsmittelgesetz fehle. Die Vorinstanz habe aber aus dem Fehlen dieses Tatbestands die falsche Konsequenz gezogen und in Verletzung von Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht angewendet und die Beschuldigte wegen der Vermittlung von Drogen schuldig gesprochen (Urk. 66 S. 12f.). 1.3. Ist das neue Recht für die Beschuldigte tatsächlich das mildere, kommt es zur Anwendung (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, N 8 ff. zu Art. 2). 1.3.1. Das neue Betäubungsmittelgesetz strukturiert den Grundtatbestand in Artikel 19 neu. Der Inhalt des alten Art. 19 Ziffer 1 Abs. 1 bis 8 wurde in den neuen Art. 19 Abs. 1 lit. a. bis g. überführt und dabei begrifflich teilweise neu gefasst. Dies lässt sich der Botschaft entnehmen, welche festhält, der Grundtatbestand sei terminologisch überarbeitet und besser strukturiert worden. Weiter macht die Botschaft Angaben zu den erfolgten Änderungen im Grundtatbestand. Sie - 36 - erwähnt dabei Buchstabe a., Buchstabe e. und Buchstabe g.. Nachdem die Botschaft keine Ausführungen zu den Inhalten der Buchstaben b., c., d. und f. macht, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Inhalte mit dem alten Recht identisch sind (Botschaft vom 9. März 2011 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2001 S. 3772 Ziff. 2.2.8.1). Hätte der Gesetzgeber das Vermitteln als eigenen Tatbestand gemäss den Vorbringen der Verteidigung eliminieren wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in der Botschaft Erwähnung gefunden hätte. So vertritt denn auch das Bundesgericht die Auf- fassung, dass sich gemäss aArt. 19 Abs. 4 BetmG strafbar mache, wer unbefugt Betäubungsmittel anbiete, verteile, verkaufe, vermittle, verschaffe, verordne, in Verkehr bringe oder abgebe. In nArt. 19 Abs. 1 it. c. BetmG sei das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben aus der vorerwähnten Bestimmung durch die Tathandlung "veräussern" ersetzt worden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_360/2001 vom 15. Dezember 2011). Weiter hält das Bundesgericht im genannten Entscheid fest, dass in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (bzw. nArt. 19 Abs. 1 BetmG) nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschrieben sind. Unterstützende Tatbeiträge sind daher nicht über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Als Mittäter zu bestrafen ist deshalb auch, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss handelte oder wer in der Organisation nur eine dienende Stellung einnahm und Handlungen von untergeordneter Bedeutung vornahm. Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Gestützt darauf überzeugt es auch in systematischer Hinsicht, wenn dem vormals explizit erwähnten Vermitteln inhaltlich nach wie vor die Bedeutung einer eigenständigen Tathandlung zukommt, welche im Rahmen des neuen Art. 19 Abs. 1 lit. c. unter den selbständigen Tatbestand des Veräusserns subsumiert wird. Denn letztlich dient die Vermittlung der späteren Veräusserung von Betäubungsmitteln und fördert damit die Tat in entscheidender Weise. Damit ist den diesbezüglichen Erörterungen des Verteidigers zum neuen Recht und der - 37 - von ihm in diesem Zusammenhang erwähnten Literaturansicht (Fiolka, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, AJP 2011 S. 1271, 1275) nicht zu folgen. Nachdem feststeht, dass die Tathandlung, welche die Anklage als Vermittlung bezeichnet auch von den neu gefassten Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes erfasst wird, erweist sich das neue Recht in dieser Hinsicht nicht als das mildere. 1.4. Der Verteidiger brachte weiter vor, der nach neuem Recht in Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG vorgesehene Strafmilderungsgrund für das Anstalten-Treffen führe im vorliegenden Fall dazu, dass das neue Recht das mildere sei und zur Anwendung gelangen müsse (Urk. 66 S. 13). Zur Abklärung der Frage, unter welches Recht resp. unter welche Tatbestandsvariante die von der Beschuldigten begangenen Handlungen fallen, ist - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 51) - zuerst die Frage nach der Mittäterschaft zu beleuchten.
  32. Mittäterschaft 2.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist Mittäterschaft bei Betäubungs- mitteldelikten in der Regel anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen (Fingerhuth / Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, N 138 zu Art. 19). Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG (Art. 19 Abs. 1 nBetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestands, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt. Von Bedeutung ist, dass die Strafbestimmungen des Betäubungs- mittelgesetzes eine hohe Regelungsdichte aufweisen und wie bereits oben kurz angedeutet, nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschrieben werden. Aufgrund dieser Regelungsdichte erfährt der Anwendungs- bereich von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) eine starke Einschränkung. Gehilfen- schaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten - 38 - Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187). Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. Die Beschuldigte ermöglichte den Kontakt zum Drogen- lieferanten, dessen Vertrauensperson sie zusätzlich war, da sie sich unbestritte- nermassen auch privat kannten. Weiter ist von Bedeutung, dass die Beschuldigte nicht bloss Flüge nach Portugal buchte, sondern auch dass ihr dort die Aufgabe zukam, den Erlös aus dem Verkauf der Drogenlieferung zu verteilen. Es ist davon auszugehen, dass die vier Beteiligten - C._____, D._____, B'._____ und die Beschuldigte - für das angeklagte Drogengeschäft (Kontakt knüpfen in der Dominikanischen Republik, Übernahme der Drogen, Einfuhr nach Portugal, Verkauf der Drogen und Verteilung des Erlöses) gemeinsam an einem Strick zogen und jeder einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, da der Entschluss, Kokain nach Portugal zu importieren von ihnen allen getragen wurde, wenn auch wie im Falle der Beschuldigten nicht von Beginn weg (Urk. 54 S. 52f.). Damit ist die Mittäterschaft der Beschuldigten als erstellt zu betrachten. Nachdem am 22. März 2011 D._____ sowie die Drogenkuriere am Flughafen in Lissabon bei der Einfuhr des Kokains verhaftet wurden, fand das Drogengeschäft keinen Abschluss in dem Sinne, als die Drogen hätten verkauft werden können und es zum Verteilen des Erlöses durch die Beschuldigte gekommen ist. Jedoch steht ohne Weiteres fest, dass mit der Kontaktvermittlung in die Dominikanische Republik und mit der "Einfuhr" der Drogen nach Portugal bereits verschiedene Tathandlungen vorgenommen wurden und sich damit der Tatentschluss der Beschuldigten schon deutlich manifestierte. Damit ist die Tatvariante des Anstalten Treffens, entgegen den Einwänden der Verteidigung, ohne Weiteres zu bejahen. Entsprechend sind die Handlungen der Beschuldigten gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wie folgt zu subsumieren: Die Beschuldigte traf Anstalten, Betäubungsmittel unbefugt zu veräussern, in Verkehr zu bringen oder zu erlangen (Art. 19 Abs. 1 lit. c., d. und g. BetmG). 2.1.2. Aufgrund der Menge des Kokains liegt eine Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG vor. Damit ist das angedrohte Strafmass auch gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 nBetmG). - 39 -
  33. Strafmilderungsgrund Anstalten treffen Das neue Betäubungsmittelgesetz sieht in Art. 19 Abs. 3 lit. a vor, dass das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann, wenn eine Widerhandlung gemäss Art.19 Abs. 1 Buchstabe g (Anstalten treffen) vorliegt. Die Vorinstanz führte aus, diese Vorschrift gelange bei einfachen Fällen zur Anwendung, bei qualifizierten Fällen nur dann, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig sei. Eine solche Anwendung lässt sich jedoch der Botschaft zum neuen Betäu- bungsmittelgesetz nicht entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 3 nBetmG zwei Strafmilderungsgründe einführte, welche unabhängig voneinander sind. Demnach kann einerseits eine Straf- milderung vorgenommen werden, wenn zu einer Widerhandlung bloss Anstalten getroffen wurden (und damit der letzte entscheidende Schritt zur Rechts- verletzung noch nicht gemacht wurde) oder bei qualifizierten Fällen, wenn der Täter abhängig von Betäubungsmitteln ist (vgl. Botschaft vom 9. März 2011 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2001 S. 3773 Ziff. 2.2.8.3). Nachdem gegen die Beschuldigte ein Schuldspruch zu ergehen hat, welcher das Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung, zum in Verkehr bringen und zur Erlangung hat, ist vorliegend eine gewisse Strafreduktion angezeigt. Folglich erweist sich das neue Betäubungsmittelgesetz für die Beschuldigte als das mildere, weshalb es anzuwenden ist. Zusammenfassend ist die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d. und g. in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig zu sprechen. Die Strafzumessung wird unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 lit. a. vorzunehmen sein. VI. Sanktion
  34. Zusatzstrafe 1.1. Unter Berücksichtigung des Antrages der Staatsanwaltschaft, welche eine Zusatzstrafe zum gegen die Beschuldigte ausgefällten Urteil des Obergerichtes - 40 - des Kantons Zürich vom 15. August 2011 verlangt hatte, erörterte die Vorinstanz vorweg die Frage, ob vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen sei. 1.2. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf den Entscheid des Bundes- gerichtes 138 IV 113, der die Problematik der Zusatzstrafe bei Delinquenz zwischen einem vorbestehenden erst- und dem zweitinstanzlichen Entscheid beleuchtet hat. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Gericht sich bloss fragen müsse, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen worden seien. Denn nur derjenige soll in Genuss der vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei. Weiter erwog das Bundesgericht, dass selbst dann auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird, ausser der Schuldpunkt würde angefochten. Ist dies nicht der Fall, ist für die Anwendung des Asperationsprinzips massgeblich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113, Entscheid des Bundesgerichts 6B_94/2012 vom
  35. April 2012). 1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, präsentiert sich die Aus- gangslage vorliegend wie folgt: Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. September 2010 zu 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob sie Berufung – jedoch nicht bezüglich des Schuldpunktes – und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit Urteil vom 15. August 2011 von der I. Strafkammer wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (HD Urk. 18/8 S. 3). 1.4. Da der Schuldpunkt vorliegend nicht angefochten wurde, kommt in Anwen- dung der oben zitierten bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur in Frage, wenn die Beschuldigte vor dem ersten Urteil erneut zu delinquieren - 41 - begann. Sie schaltete sich jedoch gemäss Anklage erst im Januar 2011 aktiv ins Geschehen ein und damit zwar vor einem rechtskräftigen Urteil, jedoch nach ihrer ersten Verurteilung und eindringlichen Verwarnung im vorherigen Verfahren, welches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führte, die später auch vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. 1.5. Die Vorinstanz ist damit korrekt vorgegangen, wenn sie im konkreten Fall von einer Zusatzstrafe absah und eine eigenständige Strafe aussprach.
  36. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 2.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt, worauf verweisen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 55) 2.2. Im Übrigen hat sie die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zu- sammengefasst (vgl. Urk. 54 S. 55). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
  37. Tatkomponente 3.1. Die Vorinstanz beurteilte die objektive Tatschwere der zur Diskussion stehenden Delinquenz als insgesamt erheblich (vgl. Urk. 54 S. 56). 3.2. Dazu erwog sie, anlässlich der Verhaftung der beiden Kuriere am Flughafen in Lissabon hätten 6.46 Kilogramm Kokain sichergestellt werden können (vgl. Urk. HD. 7/19), was eine nicht unerhebliche Menge Kokain darstelle, was sicherlich zutrifft. Zugunsten der Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich dabei um Kokaingemisch handelte, wobei dessen Reinheitsgehalt - obschon die Betäubungsmittel in Portugal konfisziert wurden - allerdings aus den Akten nicht hervor gehe. Wenn die Vorinstanz argumentierte, das Kokain, welches aus dem südamerikanischen Raum nach Europa gebracht - 42 - werde, weise normalerweise einen verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt auf, weil es in Europa meist noch auf gassenübliche Qualität gestreckt zu werden pflege, so wies sie auf gerichtsnotorische Gepflogenheiten hin, was nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls darf man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (vgl. dazu BGE 138 IV 100 E. 3.5.). In diesem Zusammenhang wird - wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie SGRM gegriffen. Für das - vorliegend massgebliche - Jahr 2011 weist die Statistik bei einer Menge von mehr als einem Kilogramm einen Reinheitsgrad von – je nachdem, ob es sich um Base oder Hydrochlorid handelt – von 45% - 50% aus. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf vorliegend auf eine Menge von ca. 2.9 Kilogramm reines Kokain schloss, welches nach Lissabon eingeführt wurde bzw. hätte eingeführt und verkauft werden sollen, ist dies nicht zu beanstanden. 3.3. Korrekt ist sodann, dass die Beschuldigte am Handel mit Kokain in grösserem Stil auf internationaler Ebene beteiligt war. Dass sie eine nicht unter- geordnete Rolle inne hatte, zeigt sich mit der Vorinstanz schon am Umstand, dass sie dafür verantwortlich gewesen wäre, für den Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik (G._____) das Inkasso zu besorgen, was auch dokumentiert, dass sie das Vertrauen der Drahtzieher genoss. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht denn auch fest, dass sie den Kokainlieferanten kannte und ihn ins Geschäft brachte, indem sie den Kontakt zwischen ihm und D._____/C._____ herstellte. Ihr Tun beschränkte sich indessen - wie schon aufgezeigt - nicht nur in dieser vermittelnden Tätigkeit. Darüber hinaus scheute sie zur Erfüllung der ihr zugedachten Aufgabe auch Reisen in das Ausland nicht, so wäre sie ohne Weiteres bereit gewesen, unmittelbar nach der erfolgreichen Einfuhr der Betäubungsmittel nach Portugal zu reisen, wozu sie die entsprechenden Reservationen auch schon getätigt hatte. 3.4. Dies alles deutet mit der Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte auf mittlerer Hierarchiestufe, sich eher gegen oben orientierend, anzusiedeln ist. Untermauert werden kann diese Feststellung mit dem Umstand, dass die - 43 - Beschuldigte am Erlös aus dem Verkauf der Drogen beteiligt gewesen wäre, nachdem die bestochenen Flughafenmitarbeiter in Lissabon und der Lieferant der Betäubungsmittel, G._____, bezahlt worden wären (so Vorinstanz Urk. 54 S. 56). 3.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Motive der Beschuldigten, nachdem sie nicht geständig ist - offen bleiben müssen. Nachdem sie selber angab, schon lange keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren (vgl. Urk., HD 18 S. 5), fällt die Berücksichtigung einer Sucht als Motiv ausser Betracht. Bei diesem Stand der Dinge stehen - mit der Vorinstanz - nur finanzielle Motive im Vordergrund, was auch mit der oben erwähnten in Aussicht stehenden Erlös- beteiligung im Einklang steht. Sie handelte zudem direktvorsätzlich. Nach alldem ist die Bewertung der Vorinstanz korrekt, dass das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren vermag (vgl. Urk. 54 S. 57). 3.6. Entsprechend erscheint das Gesamtverschulden der Beschuldigten damit als erheblich, weshalb die von der Vorinstanz im Raum stehende Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als deutlich zu milde erscheint. Die Einsatzstrafe wäre im Bereich von 5 ½ Jahren anzusiedeln. Damit resultiert auch unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes des Anstalten Treffens, welcher im vorliegenden Fall nur im marginalen Bereich liegen könnte, keine Freiheitsstrafe von weniger als 4 Jahren.
  38. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf ihre Befragungen (insbesondere Urk. HD 3/1-2, 18/1, 18/3, 18/9), die Ausführungen ihrer Verteidigung (Urk. 34 S. 13 ff.), die Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (Urk. 35) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 57 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situation aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht sehr gut. Sie habe oft Schmerzen - 44 - und könne manchmal nicht gut gehen. Sie sei auch im Spital gewesen, die Diagnose stehe jedoch noch nicht fest. Aktuell bestehe die Therapie daher lediglich in der Einnahme von Schmerzmitteln. Im Gefängnis arbeite sie in der Konfektion für Kinderbekleidung. Daneben lerne sie noch Deutsch und das Arbeiten am Computer. Kontakt pflege sie mit ihrer Familie und mit Freunden aus der Kirche. Befragt nach ihren Plänen nach der Haftentlassung führte die Beschuldigte aus, sie wolle im Bereich der Konfektion arbeiten (Urk. 65 S. 4). Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 57), was die Vorinstanz zutreffend als stark straferhöhend wertete (vgl. Urk. 54 S. 59). In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz auch die Delinquenz während laufendem Rechtsmittelverfahren, zumal sie in jenem Verfahren lediglich eine Reduktion des Strafmasses beantragt, im Übrigen aber den Schuldpunkt nicht angefochten hatte. Korrekt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe sich durch das laufende Verfahren offenbar völlig unbeeindruckt gezeigt (vgl. Urk. 54 S. 59). 4.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass ein Geständnis nicht vorliegt. Die Beschuldigte bestreitet die ihr vorgeworfene Tat nach wie vor (vgl. Urk. 65). 4.4. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten eine Strafempfindlichkeit, welche sie leicht strafmindernd veranschlagte. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte sei unbestrittenermassen diverse Male einschlägig vorbestraft, wobei sie bis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allerdings nur jeweils kurze Freiheitsstrafen (max. drei Monate) oder eine Geldstrafe zu vergegenwärtigen gehabt habe. Die vom Obergericht verhängte lange Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sei noch nicht vollzogen worden, - 45 - sodass die Beschuldigte noch nie mit einer langen Freiheitsstrafe, die auch tatsächlich vollzogen wurde, konfrontiert gewesen sei. Zudem befinde sie sich vor dem Antritt einer sehr langen Haftstrafe, da sie sowohl jene des Obergerichts als auch die in diesem Verfahren zu verhängende Strafe abzusitzen habe (vgl. Urk. 54 S. 59 f.). Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar, weshalb die von der Vorinstanz angeführten Argumente nicht stichhaltig sind. Dazu kommt, dass die Rechtsprechung eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit verlangt. Entgegen der Vorinstanz kann zudem das Alter der Beschuldigten (sie ist Jahrgang 1961) keine Strafempfindlichkeit begründen. Lediglich ihre gesundheitliche Verfassung kann daher unter dem Titel Strafempfindlichkeit Berücksichtigung finden, hinterliess sie doch anlässlich der Hauptverhandlung einen gebrechlichen Eindruck und hatte Mühe, während der persönlichen Befragung aufrecht zu stehen (vgl. Urk. 54 S. 58). Auch an der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gesund- heitliche Probleme geltend (Urk. 65). Dies kann indessen lediglich in bescheidenem Umfang strafmindernd zu Buche schlagen. 4.5. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere der Vorstrafen zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe.
  39. Gesamtergebnis der Sanktion 5.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich die von der Vorinstanz ausge- fällten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren - entgegen der Verteidigung - als nicht über- setzt. Da einzig die Beschuldigte appelliert, ist eine Erhöhung des Strafmasses schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Die vorinstanzliche Strafe ist daher zu bestätigen. 5.2. Zur Rüge der Verteidigung zum fehlenden Strafvergleich mit den Mittätern (vgl. Urk. 66 S. 42) ist folgendes festzuhalten: - 46 - 5.2.1. Das Bundesgericht hat u.a. im Entscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 entschieden, dass der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen hat, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung sei verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlasse, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen sei, während die Strafe der anderen bereits feststehe, gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters könne - so das Bundesgericht weiter - zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt würden, in einem Missverhältnis stünden. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen sei. Allerdings sei zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt werde, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3). 5.2.2. Die gegen die weiteren Mittäter ausgesprochenen Strafen sind dem beurtei- lenden Gericht nicht bekannt. Wie die oben dargelegte Strafzumessung zeigt, ist die vorliegend auszusprechende Sanktion, die hier zufolge der Berücksichtigung des Verschlechterungsgebotes nicht erhöht werden kann, mild ausgefallen. 5.2.3. Auch anhand der Berechnungstabelle Fingerhuth / Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007) gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Bei einer Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell wäre bei 2.9 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für weniger als fünf Geschäfte und eines Vorstrafenzuschlags erscheint im Ergebnis eine Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren auch mit diesem Berechnungsmodell keinesfalls als überhöht. - 47 -
  40. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 22. März 2011 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. HD 17/2 und 17/20). Die ausgestandene Haft von insgesamt 1086 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. VII. Strafvollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VIII. Einziehungen Die Vorinstanz hat unter Angabe der massgeblichen Gesetzesbestimmung (Art. 267 Abs. 3 StPO) mit zutreffender Begründung die Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmten (HD Urk. 13/2) und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Barschaft von Fr. 220.– (Barkaution Nr. …; Beleg Nr. …) zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (vgl. Urk. 54 S. 60 f.). Diese Anordnung ist zu bestätigen. IX. Kosten
  41. Kosten der ersten Instanz 7.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
  42. Kosten der Berufungsinstanz 8.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte - 48 - unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich weshalb ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 8.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.
  43. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 9.1. Der amtliche Verteidiger hat für das Berufungsverfahren seine Honorarnote eingereicht (Urk. 67). Darin bereits enthalten sind die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechung mit der Beschuldigten. 9.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 15'767.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  44. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  45. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  46. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 49 - Es wird erkannt:
  47. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  48. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1086 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  49. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  50. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
  51. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'767.60 amtliche Verteidigung
  52. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  53. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an - 50 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
  54. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 51 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130376-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 11. März 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H.-J. Müller, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

23. April 2013 (DG120332)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 492 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte seit 26. Juli 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 66):

1. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen.

2. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 220.00 sei in Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils der Beschuldigten wieder aus- zuhändigen.

3. Der Beschuldigten sei für die lange Dauer der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie für den vorzeitigen Strafvollzug (= 22.03.2011-03.03.2014 / 1077 Tage) eine Genugtuung von CHF 150'000.00 zuzusprechen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien in Abänderung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualantrag:

- 4 - Bei einer Verurteilung gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (1077 Tage) eine Freiheitsstrafe von maximal 3 ½ Jahren auszufällen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 61): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 23. April 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig und bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung von 492 Tagen erstandener Haft, wobei sie davon Vormerk nahm, dass sich die Beschuldigte seit dem 26. Juli 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Weiter beschloss die Vorinstanz, die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.-- zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Dispositiv-Ziffer 4). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte sie der Beschuldigten, wobei sie diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 5 und 6). 1.2. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 29. April 2013) meldete die (damalige) Verteidigung Berufung an (vgl. Urk. 37). Die neu zugezogene

- 5 - Verteidigung (vgl. Urk. 38, 39 und 41) erstattete mit Eingabe vom 19. August 2013 die Berufungserklärung. Darin hielt sie fest, die Berufung werde nicht beschränkt, wobei sie präzisierte, das erstinstanzliche Urteil gelte bezüglich der Dispositivziffern 1 - 4 und 6 als vollumfänglich angefochten. Konkret beantragte sie einen Freispruch, die Freigabe der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 220.--, die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse und die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für die erlittene Haft (vgl. Urk. 55). Beweisanträge wurden in der Berufungserklärung keine gestellt. 1.3. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich verzichtete mit Eingabe vom

26. September 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 50). Auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtete sie ausdrücklich. Weiter erklärte sie, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (vgl. Urk. 61). 1.4. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 63). Diese fand am 3. März 2014 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung statt.

2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung ist die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist (Prot. II S. 4). 2.2. Im Übrigen sind die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils ange- fochten und stehen daher zur Disposition.

- 6 - II. Prozessuales

1. Anwendbares Prozessrecht 1.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Die in der Anklage aufgeführte Vorgeschichte hatte ihren Anfang mit einer Reise des Mittäters B._____ (nachfolgend B'._____) in die Dominikanische Republik zwecks beabsichtigter Übernahme von einem halben bis einem Kilogramm Kokain, welche im Dezember 2010 stattfand. Diese Reise betrifft indessen klarerweise allein den Mitbeschuldigten B'._____, sie tangiert die Beschuldigte somit nicht. Alle übrigen hier gemäss Anklage zur Diskussion stehenden Handlungen ereigneten sich im Jahre 2011. Damit ist das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar.

2. Einwände der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung erhob im Berufungsverfahren diverse prozessuale Einwände (Urk. 66). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundes- gerichtes 1P.378/2001 vom 9. September 2001, E. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.2. Vorab rügte die Verteidigung, zwischen der Anklage der Beschuldigten und derjenigen des Mittäters B'._____ bestünde eine willkürliche, aber zentrale Differenz trotz exakt gleichem Anklagesachverhalt. Die Beschuldigte sei wegen Anstalten Treffens zum Kauf von Drogen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG angeklagt worden, wohingegen in der Anklage des Mittäters B'._____ kein Wort von Anstalten treffen zum Kauf stehe (Urk. 66 S. 2). Dieser Einwand ist nicht aufzunehmen. Die mit der vorliegenden Anklage gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe werden im Rahmen der Sachverhaltsüberstellung zu überprüfen sein. Soweit die Anklage ungerechtfertigte Vorwürfe enthält, wird es zu keinem Schuldspruch gegen die Beschuldigte kommen. Soweit die Anklage

- 7 - gegen den Mittäter B'._____, welcher Prozess unabhängig vom vorliegenden geführt wird, unvollständig geblieben ist und sich dies auch tatsächlich zugunsten des Mittäters B'._____ auszuwirken vermag, so stellte das Bundesgericht bereits in anderem Zusammenhang fest, dass es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt (BGE 135 IV 191). Es erschiene auch vorliegend als unbillig, einen Anklagevorwurf einzig gestützt auf das formale Argument fallen zu lassen, dass die Anklage gegen den Mittäter B'._____ nicht vollständig identisch formuliert ist. 2.3. Die Verteidigung rügte weiter einen mangelhaften Tatvorhalt bei den Einvernahmen der Beschuldigten (vgl. Urk. 66 S. 3 ff). 2.3.1. Wie die Verteidigung selber festhielt, ist die Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme darauf hinzuweisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Dies wurde, nachdem die Einvernahme unter Beizug eines Übersetzers statt fand, der Beschuldigten unverzüglich eine Verteidigung beigegeben wurde und sie korrekt über ihre Rechte und Pflichten belehrt worden war (vgl. Urk. 3/1; vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO, Art. 143 StPO) sowohl in der ersten (Urk. 3/1), als auch in der Hafteinvernahme (vgl. Urk. 3/2)

- wie die Zitate aus den Einvernahmen zeigen, die die Verteidigung in ihrem Plädoyer aufführt (vgl. Urk. 66 S. 4) -, getan. Inwiefern der Gegenstand des Strafverfahrens in den ersten zwei Einvernahmen "in keiner Weise konkretisiert" oder aber "ungenügend" gewesen sein soll, ist daher nicht ersichtlich. Die Verteidigung übersieht offenbar, dass der im Anfangsstadium der Untersuchung gemachte Vorwurf zwangsläufig nicht demjenigen entsprechen kann, der sich nach abgeschlossener Untersuchung ergibt, denn es ist gerade die Aufgabe der Unter- suchung, den genauen Wortlaut des Vorwurfs abzuklären. Die Beschuldigte wurde im Laufe der Untersuchung zusätzlich diverse Male einvernommen (vgl. Urk. 3/3 bis 3/7), wobei sie laufend mit den Vorwürfen konfrontiert wurde. In der Schlusseinvernahme - dies konzediert immerhin auch die Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 5) - wurde ihr der Anklagetext vorgehalten, wozu sie Stellung nehmen konnte, was sie auch tat (vgl. Urk. 3/8). Damit erweist sich die Durchführung des

- 8 - Vorverfahrens als gesetzeskonform. Weshalb dabei das Gehörsrecht, das Fairnessgebot und das Recht auf Verteidigung verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung sind daher unbegründet. 2.4. Die Verteidigung rügte die Missachtung des Teilnahmerechts bei den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (vgl. Urk. 66 S. 5) 2.4.1. Die Verteidigung führte aus, die Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ seien zahlreiche Male von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft, also delegiert, einvernommen worden. Prozessrechtswidrig sei der Beschuldigten in keiner einzigen dieser Einvernahmen ein Teilnahmerecht gewährt worden, weswegen die Aussagen dieser Mitbeschuldigten zum Nachteile der Beschuldigten nicht verwertbar seien (vgl. Urk. 66 S. 5). Die Verteidigung berief sich diesbezüglich insbesondere auf die Entscheide des Bundesgerichtes 1B_404/2012 E. 2.1 und BGE 139 IV 25 E. 4 f., 5.4.3). 2.4.2. Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGE 139 IV 25 erwogen, dass u.a. Art. 146 StPO die allgemeinen Modalitäten der strafprozessualen Einvernahmen regelt, dass sich dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StPO indessen nicht ent- nehmen lässt, dass die Parteien zu den getrennten Einzeleinvernahmen nicht zuzulassen seien. Denn die Teilnahmerechte der Parteien würden in den Art. 147

- 148 StPO separat geregelt. (vgl. E. 4.1.). So statuiere Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Unter- suchungs- und Hauptverfahren und bestimme, dass die Parteien das Recht hätten, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, welches spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesse. Dieses Recht könne nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. E. 4.2. unter Hinweis auf Botschaft StPO, S. 1187). Das Bundesgericht gelangte in der Folge unter Hinweis auf die überwiegende Literatur und auf die Gesetzesmaterialien zum Schluss, dass der

- 9 - gesetzliche Anspruch eines Beschuldigten auf Teilnahme an Beweiserhebungen auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten gilt (vgl. E. 5). 2.4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass auch gemäss dem zitierten Bundesgerichts- entscheid die Beweiserhebung primär der Wahrheitsfindung im Strafprozess und nicht alleine der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien dient. Mit der neuen Strafprozessordnung sind die Parteirechte zwar gestärkt worden, zur Durchsetzung der Wahrheitsfindung sind jedoch gewisse Korrekturmechanismen vorgesehen, so unter anderem Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Anwesenheit sämtlicher Mitbeschuldigter in allen Ein- vernahmen erscheint bei realistischer Betrachtung der Wahrheitsfindung nicht zuträglich. Auch aus praktischen Gründen ist es unmöglich, sämtliche möglichen Parteien zu einer Befragung zuzulassen: Gerade in umfangreichen Untersuchungen mit einem grossen Kreis von Verdächtigen ist in einem frühen Verfahrensstadium oft noch gar nicht abschliessend zu beurteilen, welche weiteren Personen überhaupt als Beschuldigte zu befragen sind. 2.4.2.2. Gerade in Fällen, in denen ein Beschuldigter neben sich selbst auch mehrere weitere Personen belastet, ist bei den ersten Einvernahmen sodann nicht abschätzbar, was genau jeweils zur Sprache kommen wird und es ist in der Praxis auch nicht möglich, proaktiv sämtliche möglichen Beteiligten vorzuladen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es bei den Befragungen eines Beschuldigten in erster Linie um das Beweisverfahren gegen ihn geht und nicht um jenes gegen weitere Beschuldigte. Weiter zeigt sich vielfach, dass die Vorwürfe gegen verschiedene Beschuldigte selten deckungsgleich sind, sondern dass sich diese nur teilweise gegen mehrere richten und im Übrigen nur einzelne Beschuldigte betreffen. 2.4.2.3. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid darauf hin, was Ergänzungsfragen von Mitbeschuldigten an parteiöffentlichen Einvernahmen be- treffe, schreibe Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten sei, denn wann das Fragerecht ausgeübt werden dürfe, bestimme die Verfahrenslei- tung. Während es bei Einvernahmen von Zeugen und bei Konfrontationseinver-

- 10 - nahmen - so das Bundesgericht weiter - unproblematisch erscheine, wenn die Ergänzungsfragen sofort nach der Einvernahme gestellt würden, sei bei der parteiöffentlichen Einzelbefragung von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO) nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls "in sachgerechter Weise" vorzugehen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 und 5.4.2). Damit scheint das Bundesgericht es als zulässig zu erachten, bei parteiöffentlichen Einzelbefragungen das Stellen von Ergänzungsfragen zu unterbinden. Damit reduziert sich aber das vom Bundesgericht statuierte Recht auf Teilnahme an der Einzelbefragung von Mitbeschuldigten hauptsächlich auf eine Kontrolle der Vorgehensweise der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, welche Sorge dafür zu tragen hat, dass in Anwesenheit von Parteien und Parteivertretern keine unzulässigen Be- einflussungen oder Absprachen erfolgen (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V. m. Art. 63, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 5 und Art. 311 Abs. 1 StPO). 2.4.2.4. Dies alles berücksichtigt, erscheint es zur Wahrung der Parteireichte daher als ausreichend, spätestens am Schluss der Untersuchung eine Konfronta- tionseinvernahme mit Einräumung eines Ergänzungsfragerechtes durchzuführen. 2.4.3. Im vorliegenden Verfahren waren der von der ersten Einvernahme an stets durch ihre damalige Verteidigung anwaltlich vertretenen Beschuldigten bereits Monate vor der Konfrontationseinvernahme vom 25. April 2012 (B'._____, vgl. Urk. 4/9) bzw. vom 9. Juli 2012 (C._____, vgl. Urk. 5/12) wiederholt wesentliche sie belastende Aussagen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ vorgehalten worden (vgl. Urk. 3/4 S. 2 ff., Urk. 3/5 S. 2 ff., Urk. 3/6 S. 4 ff. und 3/7 S. 2 ff.). Darüber hinaus wurde ihr bereits Ende November 2011 ein umfassender Bericht über die polizeilichen Ermittlungserkenntnisse zugestellt, was sie selber bestätigte (vgl. Urk. 16/10 und Urk. 3/7 S. 2). Der Beschuldigten und ihrem damaligen Verteidiger war demnach in mehreren eigenen Befragungen zur Kenntnis gebracht worden, dass sowohl B'._____ als auch C._____ zu ihrer Rolle im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf abweichende Standpunkte einnahmen. Konkret war für die Beschuldigte und die Verteidigung schon ab Mitte 2011 (Urk. 3/4) und damit während eines grossen Teils des Vorverfahrens unverkennbar,

- 11 - dass die Aussageinhalte der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ nicht mit jenen der Beschuldigten korrespondierten, sondern dass – im Gegenteil – B'._____ und C._____ die Beschuldigte (ebenso wie sich selbst) massiv belasteten. 2.4.3. Darüber hinaus lagen der Beschuldigten spätestens anlässlich des Verfah- rens um Verlängerung der Untersuchungshaft, welches am 20. September 2011 eingeleitet wurde (vgl. Urk. 17/9) die belastenden Einvernahmen von B'._____ vom 23. August 2011 (vgl. Urk. 4/4) bzw. jene von C._____ vom 1. September 2011 (vgl. Urk. 4/5) vor (vgl. Urk. 17/9 S. 2 und 3) vor. Vor den Konfrontationseinvernahmen hatte sie von den übrigen Einvernahmen von B'._____ und C._____ Kenntnis, was den übrigen Verhaftsakten entnommen werden kann (vgl. Haftkaten). Anlässlich der Konfrontationseinvernahmen mit B'._____ und C._____ nahm der Staatsanwalt mehrfach konkret auf die in den vorhergehenden Befragungen gemachten Aussagen Bezug (vgl. B'._____: Urk. 4/9 S. 10 ff.; C._____: Urk. 5/12 S.4 ff.). Die Beschuldigte und ihre Verteidigung hatten jedenfalls noch vor Beginn der Konfrontationseinvernahmen Kenntnis erlangt über die früheren Aussagen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____. Die Beschuldigte war daher in der Lage, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere ihr in der StPO, BV und EMRK vorge-sehenes Recht auf Ergänzungsfragen wirksam ausüben zu können. Namentlich war sie imstande, auf allfällige Widersprüche in den Aussagen der Mitbeschuldigten hinzuweisen und sie zu diesbezüglicher Klärung aufzufordern (ZR 102 Nr. 10 E. 1c). Folglich ist der Beschuldigten bzw. deren Verteidigung angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden, im Interesse einer sinnvollen und effektiven Verteidigung sowie Ausübung des Rechts auf Stellung von Ergänzungsfragen zwecks Eruierung von eventuellen Widersprüchen zu früheren Aussagen, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, wovon jedoch die Beschuldigte lediglich in der Einvernahme mit C._____ mit einer Frage und ansonsten keinen Gebrauch machte (Urk. 5/12 S. 14 und 4/9 S. 14). Auch die am Ende der Konfrontationseinvernahmen gebotene Option, noch etwas zu bemerken, blieb seitens der Beschuldigten ungenutzt (Urk. 4/9 S. 13 und 5/12 S. 13).

- 12 - 2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch wenn die Verhaftungen von B'._____, C._____ und der Beschuldigten (teilweise) aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts erfolgten, angesichts der Mehrzahl mutmasslich tangierter Personen in unterschiedlichen Chargen Einzelbefragungen angezeigt waren. Die ersten zwei Einvernahmen der zunächst ungeständigen Mitbeschul- digten B'._____ und C._____ drehten sich hauptsächlich um ihre Person und die Beziehung zu anderen Mitbeschuldigten (z.B. D._____, E._____; Vgl. Urk. 5/3 und 5/4 sowie 4/3 und 4/4). Dabei wurden sie mit den Erkenntnissen aus den laufenden Überwachungsmassnahmen konfrontiert, welche sie oder aber andere mutmasslich in den Drogenhandel involvierte Personen betrafen. Es leuchtet ein, dass aus Gründen der Praktikabilität und auch der Effizienz sowie der unge- störten Wahrheitsfindung die Einvernahmen von B'._____ und C._____ nicht parteiöffentlich durchgeführt wurden und die Staatsanwaltschaft den Teilnahmerechten der Beschuldigten anderweitig, wie oben dargelegt, Nachachtung verschaffte, woraus auch keine prozessuale Schlechterstellung der Beschuldigten resultierte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall, wonach vor den Konfrontationseinvernahmen mit B'._____ und C._____ (lediglich) Einzelbefragungen durchgeführt wurden, erscheint daher als angemessen und korrekt und die Parteirechte der Beschuldigten, namentlich auch die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, sind als gewährleistet zu betrachten. Den Parteirechten der Beschuldigten einschliesslich der Teilnahmerechte wurde insgesamt hinreichend und in sachgerechter Weise Beachtung geschenkt, auch indem der stets durch ihre Verteidigung begleiteten Beschuldigten in zahlreichen Einvernahmen die betreffenden Aussagen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ zur Kenntnis und Stellungnahme unterbreitet wurden. In Anbetracht all dieser Umstände können sämtliche Einvernahmen der Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ im vorliegenden Verfahren verwertet werden.

- 13 - 2.5. Die Verteidigung monierte weiter die fehlende Konfrontation mit „Belastungszeugen (vgl. Urk. 66 S. 6 Ziff. 3). Diese Rüge ist zutreffend. Weder D._____, noch E._____, noch F._____ wurden mit der Beschuldigten konfrontiert, so dass diese Aussagen nicht als Beweismittel zulasten der Beschuldigten verwendet werden dürfen (vgl. Art. 147 und 148 StPO; u.a. BGE 133 I 33 E. 3.1). Die Vorinstanz hielt dies im Übrigen bereits korrekt fest (vgl. Urk. 54 S. 44). Entgegen der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 28) können die Aussagen dieser Personen indessen nicht zu ihren Lasten als "Indizien" herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013, E. 1.3). 2.5.1. Was die Telefonabhörprotokolle betrifft, so wurden diese – mit Ausnahme des Gesprächs von 22. Februar 2011 (vgl. Beilage zu Urk. HD 3/6) sowie der Gespräche vom 31. Januar 2011 (vgl. Beilagen zu Urk. HD 3/7) – der Beschuldigten nicht vorgehalten. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass diese damit nicht als Beweismittel verwertbar sind und zwar selbst wenn die Beschuldigte erklärte, dass sie darauf verzichte, dass ihr die entsprechenden Gespräche vorgespielt werden und sie keine Stellung dazu nehmen wolle (vgl. Urk. HD 3/8 S. 2; vgl. Vorinstanz Urk. 54 S. 43). Ergänzend ist beizufügen, dass daran auch die vorangegangene gleichlautende Erklärung der Verteidigung mit Schreiben vom 17. August 2012 (vgl. Urk. HD 16/24) nichts ändert. Sind diese Protokolle aus diesem Grund nicht als Beweismittel verwertbar, so dürfen sie auch nicht als "Indiz" - dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 43) und mit der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 30) - zulasten der Beschuldigten herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013, E. 1.3). Zu den vorgehaltenen Telefonabhörprotokollen ist zudem – dies wiederum ent- gegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 32) - zu erwähnen, dass die vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung vom 4. Mai 2011 genehmigten rückwirkenden Überwachungen Rufnummern betrafen, die nicht mit den in den entsprechenden TK-Protokollen aufgeführten übereinstimmen. Damit ist aber auch die Verwertbarkeit dieser Protokolle in Frage gestellt. Dies kann letztlich indessen offen gelassen werden, weil vorliegend auf diese Aufzeichnun- gen - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - nicht abgestellt wird.

- 14 - 2.6. Die Verteidigung rügte weiter die falsche Belehrung bei den Konfrontationseinvernahmen. Bei den Konfrontationseinvernahmen der Beschul- digten mit den Mitbeschuldigten B'._____ und C._____ als Auskunftspersonen (vgl. Urk. 4/9 und 5/12) seien die befragten Personen zu Beginn aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen, welche Belehrung prozesswidrig sei und was die Nichtigkeit dieser Einvernahmen zur Folge habe (vgl. Urk. 66 S. 6). Die Verteidigung übersieht bei diesem Einwand, dass es sich beim bemängelten Wahrheitshinweis der Staatsanwaltschaft klarerweise nicht um eine Belehrung im Sinne einer Verpflichtung, sondern lediglich um einen Appell handelte, der im Übrigen im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Hinweis auf die Strafbestim- mungen von Art. 303 - 305 StGB stand (vgl. Urk. 4/9 S. 2 und 5/12 S. 2). Im Übrigen waren die einleitenden Belehrungen korrekt, nämlich dass die Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht und keine Mitwirkungspflicht hatte und dass sowohl B'._____ als auch C._____ nicht zur Aussage verpflichtet waren. 2.7. Sodann rügte die Verteidigung die mangelhafte Schlusseinvernahme. Dazu brachte sie vor, in der Schlusseinvernahme seien „prozessrechtswidrig“ keine Beweismittel erwähnt (vgl. Urk. 66 S. 7). Dazu ist zu erwähnen, dass Art. 317 StGB eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 317 N 3). Die Missachtung einer solchen Ordnungs- vorschrift hätte keine weiteren Folgen, insbesondere führte sie nicht zur Nichtigkeit der Schlusseinvernahme. Soweit der Verteidiger vorbringt, es hätten der Beschuldigten die Beweismittel erneut vorgehalten werden müssen, so ist dazu zu erwähnen, dass die Beschuldigte sowohl in den erfolgten Konfrontationseinvernahmen, als auch anlässlich der vorangegangenen Befragungen mehrfach auf die Belastungen durch B'._____ und C._____ aufmerksam gemacht worden war. Eine diesbezügliche Wiederholung anlässlich der Schlusseinvernahme war damit nicht vonnöten. Auf das Vorbringen der Verteidigung ist somit nicht weiter einzugehen.

- 15 - 2.8. Die Verteidigung monierte sodann es liege eine unzureichende Anklage vor (Urk. 66 S. 7f.). 2.8.1. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bestimmt basierend auf dem aus Verfassungs- und Konventionsrecht fliessenden Anklageprinzip, dass die einer beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz aber genau, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung, zu bezeichnen sind. Zu schildern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat. Das Anklageprinzip ist allerdings nicht Selbstzweck. Es dient nebst der Bestimmung des Prozessgegenstandes der Information der beschuldigten Person über die für Durchführung des Verfahrens und der Verteidigung notwendigen Umstände (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist vor diesem Hintergrund massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Angaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom

27. Februar 2009 E. 2.3). 2.8.2. Wenn die Verteidigung ausführt, aus der Anklage ergäbe sich nicht, ob die Beschuldigte die Vermittlung alleine oder zusammen mit B'._____ beging und falls Letzteres zuträfe, wer, was konkret gemacht habe (vgl. Urk. 66 S. 8), so übersieht sie, dass die Anklageschrift klar von Mittäterschaft ausgeht, wobei die Umschreibung im Ingress der Anklageschrift und im weiteren für die Beschuldigte massgebenden Text ab Ziffer 2 der Anklageschrift konkretisiert wird (vgl. Anklageschrift S. 2 und S. 4 oben). Genügend klar umschreibt die Anklageschrift die Vermittlung eines neuen Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik "(der sog. „G._____“)" (vgl. Ziff. 2 S. 3 der Anklageschrift), auf welchen dann im weiteren Text der Anklage mehrfach Bezug genommen wird (vgl. Anklage S. 4, 2. Absatz und 4. Absatz).

- 16 - 2.8.3. Die weitere Rüge, die Unbestimmtheit gelte auch für den Vorwurf, dass die Beschuldigte zuständig gewesen sei, einen Teilbetrag des Erlöses aus dem Kokainverkauf in Portugal an den Verkäufer G._____ weiterzuleiten, zumal nicht hervorgehe, welcher Betrag weiterzuleiten war, wer genau dieser G._____ sei und wann und wie diese Weiterleitung von Geld erfolgte (vgl. Urk. 66 S. 8) geht insofern an der Sache vorbei, als der Beschuldigten Anstalten treffen zu diesen noch vorzunehmenden Handlungen vorgeworfen wird. 2.8.4. Zusammenfassend genügt die Anklage in allen Teilen als Grundlage für das vorliegende Strafverfahren. 2.9. Sodann machte die Verteidigung eine mangelhafte Befragung bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend (vgl. Urk. 66 S. 8 Ziff. 7). 2.9.1. Unter Hinweis auf Art. 341 Abs. 3 StPO machte die Verteidigung geltend, die erfolgte Einvernahme der Beschuldigten durch die Vorinstanz erfülle die gesetzlichen Anforderungen eindeutig nicht. Die Befragung zur Sache umfasse weniger als eine halbe Seite und sei damit äusserst kurz und in keiner Weise eingehend, wie es vom Gesetz verlangt werde. Eine Befragung zur Anklage, zu den Vorwürfen und zum Untersuchungsergebnis sei gar nicht erfolgt. 2.9.2. Es trifft zu, dass die Befragung der Beschuldigten zur Sache an der Hauptverhandlung äusserst knapp ausfiel. Immerhin bestätigte die Beschuldigte, sie habe seit der Untersuchung nichts Neues mehr zu sagen (vgl. Urk. 35 S. 4), womit nichts anderes als ihr Aussageverweigerungsrecht respektiert wurde, was selbstredend nicht falsch sein kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sie zudem eingehend zur Sache befragt, weswegen eine allfällige zu kurz geratene erstinstanzliche Befragung ohnehin geheilt worden wäre. Der dies- bezügliche Einwand der Verteidigung ist daher ungerechtfertigt. 2.10. Schliesslich monierte die Verteidigung fehlende Strafakten (vgl. Urk. 66 S. 9 Ziff. 8). 2.10.1. Konkret rügte die Verteidigung, bei den Mittätern B'._____ und C._____ fehlten die Schlusseinvernahmen und die Befragungen vor Gericht, beim Mittäter

- 17 - C._____ die Anklage (vgl. Urk. 66 S. 10 Ziff. 8.2.). Mit Bezug auf den Mittäter D._____ seien nur drei Einvernahmeprotokolle in den Akten, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass die Akten diesbezüglich nicht vollständig seien. Diese Aktenbewirtschaftung der Strafbehörden sei willkürlich. So sei es etwa möglich, dass fehlende Einvernahmeprotokolle von Mittätern die Beschuldigte entlasten könnten. Damit seien die Gehörs- und Verteidigungsrechte der Beschuldigten verletzt worden. 2.10.2. Vorab ist zu erwähnen, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz aus- schliesslich auf Erkenntnisse abstellt, die sich aus den vorliegenden Akten ergeben. Soweit der Verteidiger vermutet, es seien im Zusammenhang mit B'._____ und C._____ Akten erstellt worden, welche die Beschuldigte entlasten könnten bzw. die Strafbehörde habe willkürlich die entsprechenden Akten nicht in dieses Verfahren integriert, so hätte sie durchaus deren Beizug beantragen können. 2.10.3. Was die vermeintlich fehlenden Protokolle der Aussagen des Mittäters D._____ betrifft, so führt die Verteidigung selber aus, dass er in Portugal lediglich in seinem eigenen Verfahren einvernommen wurde (vgl. Urk. 66 S. 11 zu den Beweisanträgen). Damit ist aber nicht ersichtlich, weshalb solche Protokolle

- sollten überhaupt solche vorhanden sein - in diesem Verfahren von Belang sein sollen. Ganz abgesehen davon, stellte die Verteidigung auch diesbezüglich keinen Beweisantrag. III. Beweisanträge

1. Beweisantrag auf Einvernahme von Zeugen 1.1. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Einvernahme der Zeugen D._____ und H._____. 1.2. Dem Antrag auf Einvernahme dieser Zeugen ist aus den folgenden Gründen nicht statt zu geben. Die Beschuldigte selber hat eingeräumt, D._____

- 18 - den Kontakt zu „G._____“ ermöglicht zu haben. Es besteht kein Anlass, diese mehrfach - wenn auch wie zu zeigen sein wird unter verschiedenen Nuancen - bestätigte Tatsache zu überprüfen. Es besteht aber auch kein Anlass einen erst im Berufungsverfahren namentlich erwähnten H._____ einzuvernehmen. Dieser wäre als Drogenlieferant ohnehin weder zur Aussage noch zur Wahrheit verpflichtet. Dasselbe gilt im Übrigen auch bezüglich D._____. IV. Sachverhalt

2. Anklagevorwurf 2.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift vom

2. Oktober 2012 stark zusammengefasst vor, sich in Mittäterschaft mit D._____, C._____, B._____ und E._____ in der Zeit von Januar bis März 2011 von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel betätigt zu haben und sich dadurch in qualifizierter Weise der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. 2.2. Zu den konkreten Anklagevorwürfen kann im Übrigen an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Urk. HD 21).

3. Ausgangslage 3.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid nach einer eingehenden Beweiswürdigung fest, der eingeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten (vgl. Urk. 54 S. 50). 3.2. Demgegenüber stellte die Beschuldigte - sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung – in Abrede, in Drogengeschäfte verwickelt gewesen zu sein (vgl. Urk. HD 3/1-8 sowie Urk. 35 S. 4). Dabei blieb sie auch im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 65). 3.3. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann.

- 19 -

4. Vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit sowie Grundsätze der Beweis- würdigung 4.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. HD 3/1 -3/8, Urk. 35 und Urk. 65) sowie jene der Mittäter B'._____ (Urk. HD 4/1-

10) und C._____ (nachfolgend C'._____, vgl. Urk. HD 5/1-12), die in Portugal deponierten Aussagen von D._____ (nachfolgend D'._____, vgl. Urk. HD 7/9, 7/11 und 7/13) sowie von F._____ (Urk. HD 7/15) und diejenigen von E._____ (nachfolgend E'._____, vgl. Urk. HD 6/1- 6/10), ferner diverse Telefonabhörprotokolle bei den Akten. 4.2. Wie oben dargestellt sind vorliegend einzig die Aussagen der Beschuldig- ten (Urk. HD 3/1 -3/8, Urk. 35 und Urk. 65) sowie jene der Mittäter B'._____ (Urk. HD 4/1-10) und C._____ (nachfolgend C'._____, vgl. Urk. HD 5/1-12) auch zulasten der Beschuldigten verwertbar. 4.3. Was die Telefonabhörprotokolle betrifft, so wurden diese – mit Ausnahme des Gesprächs von 22. Februar 2011 (vgl. Beilage zu Urk. HD 3/6) sowie der Gespräche vom 31. Januar 2011 (vgl. Beilagen zu Urk. HD 3/7) – der Beschuldigten nicht vorgehalten. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass diese damit nicht als Beweismittel verwertbar sind und zwar selbst wenn die Beschuldigte erklärte, dass sie darauf verzichte, dass ihr die entsprechenden Gespräche vorgespielt werden und sie keine Stellung dazu nehmen wolle (vgl. Urk. HD 3/8 S. 2; vgl. Vorinstanz Urk. 54 S. 43). Ergänzend ist beizufügen, dass daran auch die vorangegangene gleichlautende Erklärung der Verteidigung mit Schreiben vom 17. August 2012 (vgl. Urk. HD 16/24) nichts ändert. Sind diese Protokolle aus diesem Grund nicht als Beweismittel verwertbar, so dürfen sie auch nicht als "Indiz" - dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 43)

- zulasten der Beschuldigten herangezogen werden. Zu den vorgehaltenen Telefonabhörprotokollen ist zudem – dies wiederum entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 32) - zu erwähnen, dass die vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer mit Verfügung vom 4. Mai 2011 genehmigten rückwirkenden Überwachungen Rufnummern betrafen, die nicht mit den in den entsprechenden TK-Protokollen aufgeführten übereinstimmen. Damit ist aber auch die

- 20 - Verwertbarkeit dieser Protokolle in Frage gestellt. Dies kann letztlich indessen offen gelassen werden, weil vorliegend auf diese Aufzeichnungen - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - nicht abgestellt wird. 4.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die nötigen theoretischen Grund- sätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab darauf zu verweisen (vgl. Urk. 54 S. 5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Aussagen der Beschuldigten 5.1. Die Beschuldigte wurde im Laufe der Untersuchung mehrmals (vgl. Urk. HD 3/1-8) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 35) befragt. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen der Beschuldigten in ihrem Entscheid festgehalten (vgl. Urk. 54 S. 10 ff.), worauf verwiesen werden kann. 5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, sie bestreite die Beteiligung an einem Drogentransport nach wie vor. Ebenfalls bestreite sie, B._____, C._____ und D._____ einen neuen Kokainlieferanten vermittelt zu haben. Auf die Frage, ob sie einen "G._____" kenne, schilderte die Beschuldigte, sie würde ihn nicht persönlich kennen, aber seine Frau sei ihre Freundin. Der "G._____" heisse mit richtigem Namen H._____. D._____ sei der Götti von H._____s Sohn. D._____ habe dann den Kontakt zu "G._____" verloren. Da sie mit dessen Frau befreundet und mit ihr in ständigem Kontakt gewesen sei, habe sie veranlasst, dass I._____ angerufen werde. Dazu habe sie der Frau nur sagen wollen, dass man die Kommunikation aufnehmen solle. Vermittelt habe sie nichts. Ihre geplanten Reisen vom 22. Februar 2011und 22./23. März 2011 nach Lissabon stünden in keinem Zusammenhang mit Drogeneinfuhren. Zur geplanten Reise vom 22. Februar 2011 gab die Beschuldigte an, sie habe mit B._____ zu einem Tempel reisen wollen. Sie hätten bei D._____ im Hotel übernachten können. B._____ hätte auch arbeiten müssen. Die Reise hätte sie schliesslich nicht angetreten, weil sie kein Geld für das

- 21 - Flugticket gehabt habe. Es sei möglich, dass sie auch für den 22./23. März eine Reise nach Portugal geplant gehabt hätten. B._____ habe ein Arbeitsangebot von I._____ gehabt. Sie selber habe immer zum Sitz dieser spirituellen Hilfe gehen wollen. Auch diese Reise habe sie nicht angetreten, weil sie kein Geld für das Flugticket gehabt habe (Urk. 65 S. 6ff.).

6. Aussagen von B'._____ und C._____ 6.1. Auch die wesentlichen Aussagen dieser Mittäter wurden im vorinstanz- lichen Entscheid wiedergegeben (vgl. Urk. 54 S. 13 ff.). Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Würdigung 7.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 7.1.1. In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen auseinander. 7.1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sie als direkt Betroffene an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse hat, weswegen ihre Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen sind. Ebenso korrekt hielt die Vorinstanz indessen fest, dass ihre Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich im Vornherein zweifelhaft ist und dass vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebend ist (vgl. Urk. 54 S. 13). 7.1.3. Zur Glaubwürdigkeit von B'._____ wies die Vorinstanz auf die unterschied- lichen Angaben der Beschuldigten und von B'._____ hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens hin (vgl. Urk. 54 S. 22). Sowohl B'._____ als auch die Beschuldigte sagten in der Konfrontationseinvernahme übereinstimmend aus, Freunde gewesen zu sein und miteinander nie (ernsthaften) Streit gehabt zu haben (vgl. Urk. HD 4/9 S. 3 f.). Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, ein Motiv B'._____', die Beschuldigte mit seinen Aussagen zu Unrecht zu belasten, sei nicht zu erkennen. Zudem belaste sich B'._____ mit seinen Aussagen ebenfalls

- 22 - massiv, zumal er in einem abgekürzten Verfahren gegen ihn den dort identisch eingeklagten Sachverhalt anerkannt habe (vgl. Urk. 54 S. 22). Korrekt hielt die Vorinstanz abschliessend fest, dass letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entscheidend sei. 7.1.4. Dem Vorbringen der Verteidigung, die C._____ die Glaubwürdigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urk. HD 34 S. 9) hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass C._____ die Beschuldigte kaum kennt, da sie einander erst Ende Januar 2011 über B'._____ kennen lernten. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass auch im Zusammenhang mit C._____ kein Motiv zu erkennen ist, die Beschuldigte mit seinen Aussagen zu Unrecht zu belasten, weil er sich mit seinen Aussagen massiv selber belastet (vgl. Urk. 54 S. 32), und - dies in Ergänzung zur Vorinstanz - was ebenso wichtig ist, weil er sich damit auch in keiner Art und Weise entlasten kann. Entscheidend ist – wie mehrfach betont - ohnehin die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Darauf nahm denn auch die Verteidigung mit ihrer Kritik an die Adresse von C._____ Bezug, worauf noch einzugehen sein wird. 7.1.5. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt heute - wie dargetan - kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die allge- meine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Mittäter B'._____ und C._____ grundsätzlich auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 7.1.6. Vorweg ist festzuhalten, dass unbestritten ist - auch die Beschuldigte stellt dies nicht in Frage -, dass am 22. März 2011 am Flughafen in Lissabon Kuriere von der Dominikanischen Republik herkommend mit 6463.43 Gramm Kokain sowie u.a. den auf sie wartenden D._____ (auch I._____ genannt) verhaftet wurden.

- 23 - 7.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten 7.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend fest hielt, bestritt die Beschuldigte während des ganzen Verfahrens konstant, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben bzw. in (beabsichtigte) Drogengeschäfte verwickelt gewesen zu sein (vgl. Urk. 54 S. 39, vgl. Urk. 3/1-8 und Urk. 35 S. 4, Urk. 65 S. 5f.). 7.2.2. Darüber hinaus weisen ihre Aussagen indessen diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auf, so dass sie nicht zu überzeugen vermögen. Sie lassen zudem in verschiedenen Punkten deutlich ihr Bestreben aufscheinen, ihre Beteili- gung an den ihr vorgeworfenen Drogengeschäften zu verschleiern. 7.2.2.1. Zum Vorwurf, durch ihre Vermittlung sei ein neuer Kokainlieferant in der Dominikanischen Republik (der sog. "G._____") gefunden worden, weisen ihre Aussagen bemerkenswerte, unauflösliche Widersprüche auf. Vorerst gab sie an, keinen „G._____“ zu kennen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 16). Später erklärte sie, sie kenne viele G._____s (d.h. Leute mit diesem Spitznamen; vgl. Urk. HD 3/5 S. 3), wobei sie kurz zuvor in derselben Einvernahme ungefragt noch spekuliert hatte, sie gehe davon aus, dass J._____ der G._____ sei (vgl. HD 3/5 S. 2). Auf Vorhalt dieser Widersprüche lieferte sie die Erklärung ab, sie habe damals nichts von einem G._____ gesagt, weil sie keinen G._____ kenne, der mit Drogen handle (Urk. HD 3/5 S. 4). Bei diesem Erklärungsversuch übersah indessen die Beschuldigte, dass sie damals erst nach ihrer Antwort, keinen „G._____“ zu kennen, darüber unterrichtet worden war, dass es sich dabei um den Dominikanischen Kokainlieferanten handelte (vgl. Urk. HD 3/4 S. 16). Weiter erklärte sie, I._____ (D._____) und J._____ seien G._____s (vgl. Urk. 3/5 S. 5), um schliesslich in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ anzugeben, D._____ eine Telefonnummer von seinem „G._____“ gegeben zu haben, dieser heisse H._____ (vgl. Urk. 5/12 S. 5). An der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, der vollständige Name des "G._____" sei H._____. D._____ sei der Götti des Sohnes von H._____. D._____ hätte dann aber den Kontakt zu diesem verloren. Nachdem sie selber ständig in Kontakt mit der

- 24 - Frau des G._____ gewesen sei, habe sie dieser dann sagen müssen, man solle Kontakt mit D._____ aufnehmen (Urk. 65 S. 10). 7.2.2.2. Weiter divergieren ihre Aussagen zu ihrem Verhältnis zu D._____ (ge- nannt I._____) und zu den Angaben, die sie diesem lieferte. In der Hafteinvernahme vom 23. März 2011 gab sie an, D._____ kenne sie nicht (vgl. Urk. HD 3/2 S. 2). Während dem diese Aussage noch damit erklärt werden könnte, dass sie ihn lediglich als „I._____“ kannte (vgl. Urk. HD 3/3 S. 10 f.), was noch zur Aussage in einer späteren Einvernahme passen würde, sie habe ihn lediglich zwei oder drei Mal gesehen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 11), wirft ihre weitere Äusserung, sie sei mit ihm befreundet (vgl. Urk. 3/4 S. 13), doch die Frage auf, welche Darstellung nun stimmen soll. Unterschiedlich sind auch ihre Depositionen dazu, welche Angaben sie ihm auf seinen Wunsch zukommen liess. Während dem sie in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2011 davon sprach, sie habe I._____ geholfen, einen Hexenmeister zu finden (nämlich eine Person die in die Zukunft schauen kann; vgl. Urk. HD 3/4 S. 6), erklärte sie später, I._____ habe sie nach der Telefonnummer eines Freundes, der in der Dominikanischen Republik lebe, gefragt. Sie präzisierte dabei, sie kenne nur die Frau dieses Freundes von I._____, sie habe ihm deren Telefonnummer gegeben. Diese Frau heisse K._____ und sei die Frau von J._____ (vgl. Urk. 3/5 S. 2 f.). In derselben Einvernahme erläuterte sie weiter, J._____ sei der Hexenmeister, sie habe I._____ die Telefonnummer vom Hexenmeister gegeben (Urk. 3/5 S. 4), also nicht, wie sie vorher gesagt hatte, jene seiner Ehefrau. In der Konfrontations- einvernahme mit C._____ erklärte sie, I._____ die Telefonnummer von seinem „G._____“ H._____ gegeben zu haben, weil die Ehefrau von H._____ eine Freundin von ihr sei. Er habe die Telefonnummer gewünscht, weil er mit ihm (H._____) befreundet sei (vgl. Urk. 5/12 S. 5). 7.2.2.3. Ungereimtheiten sind in ihren Depositionen bezüglich der Flugreservationen bzw. Buchungen für die geplanten Reisen nach Portugal vom

22. Februar und vom 22. bzw. 23. März 2011 zu finden.

- 25 - Auf Vorhalt, sie und B'._____ hätten einen Flug für die Reise nach Portugal für den 22. Februar 2011 reserviert, erklärte sie, I._____ habe sie mehrmals zu seinem Hotel eingeladen und nicht damit sie dort Drogen hätte bekommen sollen (vgl. Urk. HD 3/5 S. 10). Sie habe dort ein Mitglied ihrer Kirche treffen wollen (a.a.O. S. 11). Die Absage der Reise sei erfolgt, „weil der hohe Priester abgesagt“ habe (a.a.O. S. 11); es sei ein Zufall, dass dies auch am 22. Februar 2011 gewesen sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C._____ gab sie an, sich nicht mehr an eine geplante Reise nach Portugal am 22. Februar 2011 zu erinnern (vgl. Urk. 5/12 S. 8). In der Konfrontationseinvernahme mit B'._____ erklärte sie, sich nicht gut an diese geplante Reise zu erinnern. Weshalb sie die Reise nicht ange- treten habe, wisse sie nicht (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Sie habe die Reise immer wieder verschieben müssen, weil sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Was die geplante Reise vom 22./23. März 2011 betrifft, so gab sie an, sie habe in Portugal an einer Kirchenversammlung teilnehmen wollen, wobei I._____ ihr gesagt habe, dass sie in seinem Hotel hätte übernachten können (vgl. Urk. 4/9 S. 13). Für die Reise habe es verschiedene Gründe gegeben. Ihr Freund wäre auch mitgekommen. Ein weiterer Grund sei die Kirchenversammlung gewesen, an welcher sie habe teilnehmen wollen. I._____ habe ihr zudem gesagt, dass sie bei ihm in seinem Hotel übernachten könne. Die Reise sei nicht sicher gewesen, weil sie kein Geld gehabt habe (vgl. Urk. 4/9 S. 13). In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ bestätigte sie, dass sie nach Portugal geflogen wäre, was am 23. oder 24. März habe geschehen sollen. Zu den Gründen, weshalb sie dorthin habe fliegen wollen, verwies sie auf ihre früheren Erklärungen. Immerhin bestätigte sie, dass B''._____ (B'._____) vorgeschlagen habe, zusammen zu reisen, wobei ihr freilich nicht bekannt gewesen sein soll, weshalb er auch nach Portugal gehen wollte (vgl. Urk. 5/12 S. 12), welch letzte Erklärung angesichts der Tat- sache, dass normalerweise befreundete Zusammenreisende zumindest in groben Zügen die Gründe für die beabsichtigte Reise einander bekannt geben, schlicht nicht glaubhaft ist. An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte auf die Frage, ob auf den 22./23. März 2011 erneut eine Reise nach Portugal geplant

- 26 - gewesen sei aus, dies sei möglich. Sie hätten ein paar Mal geplant nach Portugal zu fliegen, es habe jedoch nie geklappt. B'._____ habe ein Arbeitsangebot von I._____ gehabt. Das habe er gesagt, als sie konfrontiert worden seien. Sie erinnere sich auch an ein Gespräch von I._____ und B'._____, bei welchem es um ein solches Angebot gegangen sei. Sie selber habe zum Sitz dieser spirituellen Hilfe gehen wollen. Letztlich habe sie die Reise dann aber nicht angetreten, weil sie kein Geld für das Flugticket gehabt habe (Urk. 65 S. 8f.). 7.2.2.4. Schliesslich sind auch ihre Erklärungen darüber, weshalb es zum Treffen mit B'._____ und C._____ am 22. März 2011 kam, an welchem Tag alle verhaftet wurden, nicht einheitlich. Sie erklärte, bei diesem Treffen dabei gewesen zu sein, weil sie mit B'._____ unterwegs gewesen sei und B'._____ (auch B''._____ genannt) mit (C._____) ver- abredet gewesen sei (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Was B''._____ und C._____ miteinander besprechen mussten, wisse sie nicht. Sie habe B''._____ gesagt, dass sie sich eine Arbeit (von C._____) wünsche. In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ sagte sie dazu, B''._____ (B'._____), mit welchem sie an jenem Tag zusammen in der Kirche gewesen sei, habe gesagt, dass er C._____ anrufen müsse und ihn fragen werde, wo er gerade sei. So habe B''._____ C._____ angerufen und gemeinsam seien sie dort hin gegangen, wo C._____ gewesen sei (vgl. Urk. 5/12 S. 13). Von einer bestehenden Verabredung von B'._____ mit C._____ war mithin nicht mehr die Rede. 7.2.2.5. Aufhorchen lassen ihre Erklärungen, “man spricht nicht über solche Sachen herum“ (gemeint die geplante Einfuhr von Kokain) bzw. „für solche Sachen mit Drogen, für diese Menge, das ist eine ernste Sache, das kann man nicht am Telefon erledigen“ (vgl. Urk. HD 3/4 S. 15). Denn diese Erklärungen lassen die Aussagen von C._____ plausibel erscheinen, die Beschuldigte habe mit B'._____ in seinem Büro telefonieren wollen, weil man davon ausging, dass ein Geschäftsanschluss weniger überwacht werde (vgl. Urk. 5/12 S. 6). 7.2.3. Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Beschuldigten bereits aufgrund der aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft

- 27 - (vgl. Urk. 54 S. 39). Vielmehr erscheinen die Angaben als einer Verwirrungstaktik der Beschuldigten entsprungen. So brachte sie an der Berufungsverhandlung ins Spiel, D._____ habe den Kontakt zum Vater seines Patenkindes gesucht, wohingegen er nach früheren Angaben einen Hexenmeister gesucht haben will. Selbst ausgehend davon, dass bei mehrfacher Befragung derselben Person zum gleichen Thema gewisse Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Depositionen vorkommen, wie dies insbesondere der Fall sein kann bei Einvernahmen, die unter Beizug eines Dolmetschers stattfinden, so betreffen die hier aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche das Kerngeschehen, weshalb sie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschüttern. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, wenn man ihren Depositionen jene von B'._____ und C._____ gegenüber stellt. 7.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mittäter B'._____ und C._____ 7.3.1. B'._____ und C._____ wurden unzählige Male einvernommen, dabei auch miteinander und mit der Beschuldigten konfrontiert (vgl. Urk. 4/1-9 und 5/1-12). Sie legten nach anfänglicher Bestreitung Geständnisse ab, wobei sie das Geschehene unabhängig voneinander äusserst detailliert schilderten (vgl. B'._____: vgl. u.a. Urk. 4 /4 und 4/5; C._____: u.a. Urk. 5/5). 7.3.2. Nun bestätigte B'._____ selbst in der Konfrontationseinvernahme, der Beschuldigten konkret gesagt zu haben, dass die "Portugiesen" Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik suchten (vgl. Urk. 4/9 S. 6). Fest steht sodann aufgrund der Zugaben von B'._____, dass dieser (B'._____), nachdem die Beschuldigte ihm mitgeteilt hatte, dass sie "irgendwelche" Leute dort kenne, ihr D._____ vorstellte. Weiter bestätigte er, die Beschuldigte habe eine Kontaktadresse gegeben (vgl. Urk. 4/9 S. 6), worauf durch die Vermittlung der Beschuldigten Ende Januar 2011 ein neuer Lieferant in der Dom. Republik (der sog. "G._____") gefunden wurde (vgl. Urk. 4/9 S. 7: " Ich bin mit dem Vorhalt einverstanden"). Dass D._____ (I._____) aufgrund der Angaben der Beschuldigten den Kontakt mit diesem sogenannten "G._____" aufnehmen konnte, steht im Übrigen bereits aufgrund der oben zitierten Aussagen der Beschuldigten selbst fest, worauf selbst die Verteidigung zu Recht hinwies (vgl.

- 28 - Urk. 34 S. 6 Ziff. 1.3.). Bei diesem Stand der Dinge lassen die grundsätzlich zurückhaltenden Depositionen von B'._____, der sich dabei auch massiv selbst belastete, keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte von Anfang an darum wusste, dass es um Kokaingeschäfte ging und dass sie die entsprechenden Kontakte in die Dominikanische Republik mit der Angabe von Daten, die die Kontaktaufnahme mit „G._____“ erlaubten (unerheblich ist, ob es sich um eine Adresse oder aber um eine Telefonnummer handelte; vgl. korrekte Argumentation der Vorinstanz in Urk. 54 S. 45 auf den Einwand der Verteidigung in Urk. 34 S. 6), ermöglichte. Daran ändern die Einwände der Verteidigung zum Thema "Vermittlung" anlässlich der Hauptverhandlung nichts, welche im Weiteren auch an der Berufungs- verhandlung thematisiert wurden (vgl. Urk. 34 S. 3 ff., Urk. 66 S. 16ff.). Es trifft zwar zu, dass B'._____ in diesem Zusammenhang bisweilen seltsame Antworten produzierte, wie beispielsweise: "sie wollte dabei sein. Sie ist aber nicht dabei gewesen" (Urk. 4/9 S. 5) und "sie hat mir nichts und doch was gesagt" (vgl. Urk. 4/9 S. 6). Zu Berücksichtigen sind indessen - weil von Belang - auch die Antworten, die er unmittelbar nach diesen Sätzen deponierte, welche klar die Bekanntgabe einer Kontaktadresse im Wissen darum, dass Kokainlieferanten gesucht wurden, bestätigten. Die Antwort von B'._____, er habe der Beschuldigten "nur" D._____ vorgestellt, steht im Übrigen klar mit dem dazugehörigen Vorhalt in Zusammenhang, der die weiteren Erfahrungen dieses D._____ nach Prüfung des von der Beschuldigten erhältlich gemachten Kontaktes beinhaltete und stellt damit die Bestätigung der erfolgten Bekanntgabe der Kontaktadresse nicht in Frage. Ganz abgesehen davon, bestätigte selbst die Beschuldigte die erfolgte Bekanntgabe der Adresse von "G._____". Der weitere Einwand der Verteidigung zur Frage, ob die Beschuldigte D._____ gezeigt habe, wie man im Internet mit "G._____" in Verbindung treten könne, ist insofern nicht von Belang, als diese Tatsache in der Anklage keine Erwähnung findet. Ganz abgesehen davon, fand das hier zur Diskussion stehende Treffen mit D._____ zwischen dem 9. und

12. März 2011 statt, zu einem Zeitpunkt also, als "G._____" bereits längst eingeführt worden und bereits tätig war (vgl. Anklageschrift: Ende Januar / ab

- 29 -

1. Februar 2011, Urk. 21 S. 3 unten). Dass den portugiesischen Aussagen von D._____ diesbezüglich etwas Entlastendes zu entnehmen wäre - wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (vgl. Urk. 34 S. 5 lit. h) - kann nicht gesagt werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B'._____ fest zu halten, dass auch er bestätigte, dass die Beschuldigte D._____ zeigte, wie der Computer funktioniert (vgl. Urk. 4/9 S. 10), wohingegen er sich nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob dabei die Internetverbindung von "G._____" diskutiert wurde, weshalb die "Computergeschichte" nicht einfach als pure Erfindung von B'._____ abgetan werden kann. 7.3.3. Sowohl B'._____ als auch C._____ bestätigten in ihren diversen Einvernah- men, über die in der Anklageschrift aufgeführten, ab dem 1. Februar 2011 unter- nommenen konkreten Schritte, um Kokain von der Dominikanischen Republik nach Lissabon zu bringen, laufend informiert gewesen bzw. worden zu sein (B'._____: vgl. u.a. Urk. HD 4/9 S. 6 ff. unter Hinweis auf Urk. 4/4, 4/5 und 4/6, C._____: vgl. Urk. 5/12 S. 7 ff.). Dabei bestätigte B'._____, dass auch die Beschuldigte jeweils laufend darüber informiert war, wobei er relativierend bemerkte, sie (B'._____ und die Beschuldigte) hätten nichts damit (gemeint mit den Drogen) zu tun (vgl. Urk. 4/9 S. 7). So wussten sowohl B'._____ als auch C._____, dass D._____ am 1. Februar 2011, nachdem er den Kontakt zu einem Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik hergestellt hatte, zuerst von Zürich nach Lissabon reiste und von dort Tickets für die Weiterreise in die Dominikanische Republik buchte, wobei er zur Bezahlung dieser Tickets sich einerseits einer ihm von B'._____ ausgehändigten Kreditkarte bediente und andererseits Geld von C._____ erhielt (vgl. B'._____: Urk. 4/9 S. 7; C._____: Urk. 5/12 S. 7). Bescheid wussten B'._____ und C._____ sodann über die Reise von D._____ mit den in der Anklageschrift aufgeführten weiteren mutmasslichen Kurieren vom 8. Februar 2011 sowie über die Verlängerung des Aufenthalts dieser Personen in jenem Land und über die Testreise von zwei Kurieren ohne Kokain vom 16. Februar 2011 (B'._____: Urk. 4/9 S. 8; C._____: Urk. 5/12 S. 7). Beide wurden weiter über die erfolglose Kokaineinfuhr nach Portugal vom 21./22. Februar 2011 informiert, welch "leere" Ankunft sie in der Schweiz auch

- 30 - diskutierten (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 9; C._____: Urk. 5/12 S. 8), wobei sowohl C._____ als auch B'._____ die Anwesenheit der Beschuldigten bei dieser Diskussion bestätigten (vgl. Urk. 5/12 S. 8 bzw. Urk. 5/10 S. 11). C._____ räumte sodann ein, dass D._____ anlässlich seines Kurztrips nach Zürich vom 9. - 12. März 2011 Geld von ihm erhielt (vgl. Urk. 5/12 S. 8), wobei es während dieser Zeit auch zu Treffen zwischen D._____, der Beschuldigten und B'._____ kam, wie letzterer konzedierte (vgl. Urk. 4/9 S. 9). B'._____ und C._____ wussten sodann, dass D._____ am 14. März 2011 erneut zwei Kuriere in die Dominikanische Re- publik schickte (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 10; C._____: vgl. Urk. 5/12 S. 9). C._____ wusste schliesslich, dass die Kuriere am 21./22. März 2011 die Rück- reise nach Portugal antraten, wobei die von diesen zu transportierende Menge Kokain vorerst von 24 auf 12 und schliesslich auf sechs Kilogramm reduziert wurde (vgl. Urk. 5/12 S. 9). Endlich bestätigten sowohl B'._____ als auch C._____, darüber informiert worden zu sein, dass am 22. März 2011 in Lissabon die Kuriere, welche 6463,43 Gramm Kokain mitführten, samt u.a. D._____ festgenommen wurden (B'._____: vgl. Urk. 4/9 S. 11; C._____: Urk. 5/12 S. 9). Dazu gab C._____ konkret an, diesbezüglich durch B'._____ informiert worden zu sein, wobei die Beschuldigte mit B'._____ gewesen sei, als jener angerufen habe (vgl. Urk. 5/12 S. 9). B'._____ seinerseits erfuhr durch die Beschuldigte, welche ihn deswegen anrief, dass die Kokaineinfuhr an jenem Tag nicht geklappt hatte (vgl. Urk. 5/10 S. 13). Diese Aussagen zeigen deutlich auf, dass über die jeweils unternommenen konkreten Schritte im Hinblick auf die Kokaineinfuhr ein äusserst reger Informationsfluss herrschte, an welchem - trotz ihrer Bestreitungen - auch die Beschuldigte Teil hatte. 7.3.4. Den Aussagen von B'._____ ist zudem zu entnehmen, dass er und A._____ (die Beschuldigte) sowohl für den 22. Februar 2011 als auch für den 22. bzw. 23. März 2011 Flugreisen nach Portugal geplant und entsprechende Buchungen bzw. Reservationen vorgenommen hatten (vgl. Urk. 4/5 S. 25 f. und Urk. 4/9 S, 12), wobei die geplanten Reisen wieder annulliert, bzw. aufgrund der Verhaftung nicht angetreten wurden (a.a.O.). Dass B'._____ und A'._____ (die

- 31 - Beschuldigte) Reisen nach Portugal planten, war auch C._____ bekannt (vgl. u.a. Urk. 5/7 S. 9 f. und S. 12 f.). Auch die Beschuldigte selber bestätigte - wie oben gezeigt -, dass sie nach Portugal reisen wollte. Bemerkenswert ist dabei, dass die vorgesehenen Reisedaten und das Reiseziel erstaunlich genau mit dem Datum der in der Anklageschrift aufgeführten leeren Ankunft der Kuriere in Lissabon am 22. Februar 2011 bzw. mit der Ankunft der Kuriere in Lissabon mit 6463.43 Gramm Kokain am 22. März 2011 überein- stimmten, was bereits einen Zusammenhang mit den erwarteten Kokaineinfuhren nahe legt. Dass es tatsächlich auch so war, bestätigten sowohl C._____ (vgl. Urk. 5/5 S. 13 und S. 14, Urk. 5/12 S. 12) als auch B'._____ (vgl. Urk. 4/5 S. 25). 7.3.5. Es wurde schon oben darauf hingewiesen, dass B'._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwar bestätigte, er und die Beschuldigte seien über die in der Anklage im Einzelnen aufgeführten Vorgänge laufend informiert worden, dass er aber gleichzeitig geltend machte, sie (B'._____ und die Beschuldigte) hätten nichts damit (gemeint mit den Drogen) zu tun, es sei nicht ihre Sache gewesen (vgl. Urk. 4/9 S. 7). Weiter relativierte er, er habe "nur" die Beschuldigte "diesen beiden" vorgestellt, vom Rest wisse er nichts (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Im Zusammenhang mit den Treffen mit D._____ im März 2011 (9. - 12.), relativierte B'._____ sodann, es sei dabei nicht über Kokain gesprochen worden (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Auf die Frage, ob die Beschuldigte bei diesen mindestens zwei Treffen anwesend gewesen sei, bemerkte B'._____, sie sei sehr oft mit ihm unterwegs gewesen, um an der Frage vorbei dann beizufügen, er könne "nicht gegen diese Frau aussagen", diese Drogen seien nicht für sie (B'._____ und die Beschuldigte) bestimmt gewesen, er wolle nicht in Probleme geraten, wenn die Sachen nicht für ihn bestimmt gewesen seien, er habe Angst davor (vgl. Urk. 4/9 S. 10). Diese Aussagen lassen klar die Bestrebungen von B'._____ erkennen, einerseits die Beschuldigte zu schützen und andererseits auch sich selber zu entlasten. Sie vermögen indessen nicht seine früheren detaillierten Depositionen, die im Übrigen mit denjenigen von C._____ übereinstimmen, ungeschehen zu machen.

- 32 - 7.3.6. Im Vordergrund stehen dabei seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2011 (vgl. Urk. 4/5), während welcher er auf eigenen Wunsch sämtliche Abläufe frei erzählte (vgl. Urk. 4/5 S. 2). Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, die Beschuldigte sei die Person, die die Adresse von der DOM weiter geleitet habe (Urk. 4/5 S. 7, vgl. auch S. 18). Sie war es, die an jenem 22. März 2011 die Anrufe der besorgten Leute aus Santo Domingo ent- gegennahm, sie war es, die sich offenbar mit B'._____ und C._____ an jenem

22. März 2011, um 17.30 Uhr treffen wollte, um herauszufinden, was passiert sei (vgl. Urk. 4/5 S. 7). Sie wäre schliesslich diejenige gewesen, die mit B'._____, sofern eine Einfuhr erfolgreich gewesen wäre, auch nach Portugal geflogen wäre, um sich dort vor Ort um das weitere Vorgehen zu kümmern, insbesondere das Geld von I._____ einzukassieren und es nach Santo Domingo zu schicken (vgl. Urk. 4/5 S. 25). 7.3.7. Diese Aussagen von B'._____ finden mehrfach Bestätigung in den unabhängig davon deponierten Ausführungen von C._____, der die Rolle der Beschuldigten bei diesen Geschäften mehrfach schilderte und die Belastungen der Beschuldigten gegenüber auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme aufrecht erhielt (vgl. Urk. 5/5 S. 12 ff. und Urk. 5/12 S. 10 ff.). So sagte auch C._____ zur Rolle der Beschuldigten, sie habe mitorganisiert und sei u.a. für das Einsammeln des Geldes verantwortlich gewesen, welches dem G._____ zustand, wozu sie auch nach Portugal habe reisen wollen (vgl. u.a. Urk. 5/5 S. 12 ff., 5/7 S. 13, 5/10 S. 17 und 5/12 S. 10 ff.). Mit ihren detaillierten Schilderungen belasteten sich sowohl B'._____ als auch C._____ selber schwer, wobei sie von ihren Angaben zur Rolle der Beschuldigten nicht etwa eine Entlastung erwarten konnten. Die Beschuldigte schilderte ihre Beziehung zu B'._____ als eine gute, eine solche zwischen Freunden. Sie hatte weder mit B'._____ noch mit C._____ Streit (vgl. Urk. 4/9 S. 4 und 5/12 S. 3). Gründe für eine Falschbelastung fallen bei diesem Stand der Dinge ausser Betracht. 7.3.8. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz versuchte, C._____ als unglaub- würdig, bzw. seine Depositionen als unglaubhaft darzustellen (vgl. Urk. 34 S. 8

- 33 - ff.), indem er einzelne Aussagen herauspickte, so blendet er das Gesamtbild seiner Aussagen aus, das sich frei von Widersprüchen präsentiert und durch Konstanz auszeichnet. Es ist denn auch das durch die konstanten Aussagen von C._____ zuverlässig gezeichnete Bild des Verhaltens der Beschuldigten, das eine Verwechslung mit einer anderen Frau, in welchem Zusammenhang die Verteidigung Frau L._____ erwähnte (Urk. 66 S. 33ff.), ausschliesst. Schliesslich trifft zwar zu, dass I._____ C._____ viel Geld schuldete und dass C._____ in direktem Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Drogengeschäften Geld für die Reisen und den Aufenthalt von I._____ und den Kurieren investierte. Ebenso richtig ist, dass er selber ein Interesse am Gelingen der Drogen- lieferungen hatte, weil er dadurch hoffte, das investierte Geld und allenfalls noch etwas mehr zurück zu erhalten (vgl. Urk. 5/9 S. 6 unten). Er räumte seine Interessenlage indessen in seinen Einvernahmen ein, weshalb dies der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch tut. Dieses Fazit erfährt auch durch das Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Äusserungen der Polizei in der Einvernahme vom 15. November 2011 (Ziff. 59) ein höchst fragwürdiges Licht auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen C._____s werfen würden, keine Relativierung (vgl. Urk. 66 S. 40f.). Denn der besagte Vorhalt der Polizei wurde von C._____ nicht etwa bestätigt, vielmehr legte dieser dar, weshalb der Vorhalt der Polizei betreffend B._____ und die Beschuldigte nicht den Tatsachen entsprechen könne (Urk. 5/7 Ziff. 59-61). 7.3.9. Damit müssen die Aussagen sowohl von B'._____ als auch von C._____, die äusserst detailliert ausfielen, als glaubhaft und überzeugend bewertet werden. Die Aussagen von B'._____ und C._____ überzeugen aber aus einem anderen Grund: Es ist schon aufgrund des oben dargelegten Informationsflusses klar, dass die Beschuldigte in diesem Gefüge eine viel bedeutendere Rolle haben musste als nur jene, den Kontakt zum Lieferanten G._____ herzustellen, zumal ansonsten kein Grund Bestand, sie (und B'._____) über sämtliche Entwicklungen sofort zu informieren. In diese Richtung geht auch die Tatsache, dass mehrmals Flüge nach Portugal reserviert oder gebucht wurden. Aufgrund der obigen Ausführungen von B'._____ und C._____ steht zudem fest, dass sowohl die leere als auch die „erfolgreiche“ Ankunft der Kuriere in Lissabon Gegenstand von

- 34 - Erörterungen in der Schweiz bildeten, die wie auch C._____ erläuterte, eine gewisse Nervosität auslösten. Unerklärlich wäre in diesem Zusammenhang aber auch, weshalb - wie B'._____ schilderte - der Verdacht entstehen konnte, man werde „verarscht“, bzw. von den Leuten der DOM über den Tisch gezogen (vgl. Urk. 4/5 S. 6), wenn in Tat und Wahrheit weder B'._____ noch die Beschuldigte mehr in diesen Drogen- geschäften involviert und keine eigenen Interessen im Spiel gewesen wären. Dass nun allein die erfolgte Bekanntgabe einer Adresse eine solche Emsigkeit hätte auslösen können ist damit nicht nur abwegig, sondern durch die Aussagen von B'._____ und C._____, welche die Interessenslage und die in dieser Gruppe noch bestehenden Aufgaben äusserst anschaulich schilderten, geradezu auszuschliessen. 7.4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt, wonach durch die Vermittlung der Beschuldigten ein neuer Lieferant in der Dominikanischen Republik gefunden werden konnte, erstellt werden kann (vgl. Urk. 54 S. 44 f.). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte stets über den Gang der Dinge informiert war, in diesem Zusammenhang mehrmals Reisen nach Portugal plante und sich mit den in der Anklageschrift aufgeführten Personen traf und dass sie ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Kokaineinfuhr hatte, zumal sie dafür zuständig war, aus dem Erlös aus dem Verkauf des Kokains, einen Teil (den Kaufpreis) an "G._____" nach Santo Domingo weiter zu leiten und sie am Rest des Erlöses nach Bezahlung der bestochenen Flughafenmitarbeiter partizipiert hätte. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt.

- 35 - V. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte eine Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (vgl. Urk. 21 S. 6). 1.2. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass der eingeklagte Sachverhalt sich zwar unter dem alten Betäubungsmittelgesetz verwirklicht habe, dass jedoch das neue Betäubungsmittelgesetz (in Kraft seit 1. Juli 2011) für die Beschuldigte wegen der eingeführten Möglichkeit der Strafmilderung beim sogenannten "Anstalten-Treffen" (Art. 19 Abs. 3 lit. a nBetmG) und wegen des Wegfalls der "Vermittlung" als spezifischer Straftatbestand das mildere sei. Entsprechend sei das mildere Recht anzuwenden (vgl. Urk. HD 34 S. 2, 10 ff., Urk. 66 S. 11f.). Zum vorinstanzlichen Urteil führte der Verteidiger aus, diese habe zutreffend festgehalten, dass der Tatbestand des Vermittelns im neuen Betäubungsmittelgesetz fehle. Die Vorinstanz habe aber aus dem Fehlen dieses Tatbestands die falsche Konsequenz gezogen und in Verletzung von Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht angewendet und die Beschuldigte wegen der Vermittlung von Drogen schuldig gesprochen (Urk. 66 S. 12f.). 1.3. Ist das neue Recht für die Beschuldigte tatsächlich das mildere, kommt es zur Anwendung (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, N 8 ff. zu Art. 2). 1.3.1. Das neue Betäubungsmittelgesetz strukturiert den Grundtatbestand in Artikel 19 neu. Der Inhalt des alten Art. 19 Ziffer 1 Abs. 1 bis 8 wurde in den neuen Art. 19 Abs. 1 lit. a. bis g. überführt und dabei begrifflich teilweise neu gefasst. Dies lässt sich der Botschaft entnehmen, welche festhält, der Grundtatbestand sei terminologisch überarbeitet und besser strukturiert worden. Weiter macht die Botschaft Angaben zu den erfolgten Änderungen im Grundtatbestand. Sie

- 36 - erwähnt dabei Buchstabe a., Buchstabe e. und Buchstabe g.. Nachdem die Botschaft keine Ausführungen zu den Inhalten der Buchstaben b., c., d. und f. macht, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Inhalte mit dem alten Recht identisch sind (Botschaft vom 9. März 2011 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2001 S. 3772 Ziff. 2.2.8.1). Hätte der Gesetzgeber das Vermitteln als eigenen Tatbestand gemäss den Vorbringen der Verteidigung eliminieren wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in der Botschaft Erwähnung gefunden hätte. So vertritt denn auch das Bundesgericht die Auf- fassung, dass sich gemäss aArt. 19 Abs. 4 BetmG strafbar mache, wer unbefugt Betäubungsmittel anbiete, verteile, verkaufe, vermittle, verschaffe, verordne, in Verkehr bringe oder abgebe. In nArt. 19 Abs. 1 it. c. BetmG sei das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben aus der vorerwähnten Bestimmung durch die Tathandlung "veräussern" ersetzt worden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_360/2001 vom 15. Dezember 2011). Weiter hält das Bundesgericht im genannten Entscheid fest, dass in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (bzw. nArt. 19 Abs. 1 BetmG) nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschrieben sind. Unterstützende Tatbeiträge sind daher nicht über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Als Mittäter zu bestrafen ist deshalb auch, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss handelte oder wer in der Organisation nur eine dienende Stellung einnahm und Handlungen von untergeordneter Bedeutung vornahm. Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Gestützt darauf überzeugt es auch in systematischer Hinsicht, wenn dem vormals explizit erwähnten Vermitteln inhaltlich nach wie vor die Bedeutung einer eigenständigen Tathandlung zukommt, welche im Rahmen des neuen Art. 19 Abs. 1 lit. c. unter den selbständigen Tatbestand des Veräusserns subsumiert wird. Denn letztlich dient die Vermittlung der späteren Veräusserung von Betäubungsmitteln und fördert damit die Tat in entscheidender Weise. Damit ist den diesbezüglichen Erörterungen des Verteidigers zum neuen Recht und der

- 37 - von ihm in diesem Zusammenhang erwähnten Literaturansicht (Fiolka, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, AJP 2011 S. 1271, 1275) nicht zu folgen. Nachdem feststeht, dass die Tathandlung, welche die Anklage als Vermittlung bezeichnet auch von den neu gefassten Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes erfasst wird, erweist sich das neue Recht in dieser Hinsicht nicht als das mildere. 1.4. Der Verteidiger brachte weiter vor, der nach neuem Recht in Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG vorgesehene Strafmilderungsgrund für das Anstalten-Treffen führe im vorliegenden Fall dazu, dass das neue Recht das mildere sei und zur Anwendung gelangen müsse (Urk. 66 S. 13). Zur Abklärung der Frage, unter welches Recht resp. unter welche Tatbestandsvariante die von der Beschuldigten begangenen Handlungen fallen, ist - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 51) - zuerst die Frage nach der Mittäterschaft zu beleuchten.

2. Mittäterschaft 2.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist Mittäterschaft bei Betäubungs- mitteldelikten in der Regel anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen (Fingerhuth / Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, N 138 zu Art. 19). Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG (Art. 19 Abs. 1 nBetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestands, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt. Von Bedeutung ist, dass die Strafbestimmungen des Betäubungs- mittelgesetzes eine hohe Regelungsdichte aufweisen und wie bereits oben kurz angedeutet, nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschrieben werden. Aufgrund dieser Regelungsdichte erfährt der Anwendungs- bereich von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) eine starke Einschränkung. Gehilfen- schaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten

- 38 - Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187). Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. Die Beschuldigte ermöglichte den Kontakt zum Drogen- lieferanten, dessen Vertrauensperson sie zusätzlich war, da sie sich unbestritte- nermassen auch privat kannten. Weiter ist von Bedeutung, dass die Beschuldigte nicht bloss Flüge nach Portugal buchte, sondern auch dass ihr dort die Aufgabe zukam, den Erlös aus dem Verkauf der Drogenlieferung zu verteilen. Es ist davon auszugehen, dass die vier Beteiligten - C._____, D._____, B'._____ und die Beschuldigte - für das angeklagte Drogengeschäft (Kontakt knüpfen in der Dominikanischen Republik, Übernahme der Drogen, Einfuhr nach Portugal, Verkauf der Drogen und Verteilung des Erlöses) gemeinsam an einem Strick zogen und jeder einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, da der Entschluss, Kokain nach Portugal zu importieren von ihnen allen getragen wurde, wenn auch wie im Falle der Beschuldigten nicht von Beginn weg (Urk. 54 S. 52f.). Damit ist die Mittäterschaft der Beschuldigten als erstellt zu betrachten. Nachdem am 22. März 2011 D._____ sowie die Drogenkuriere am Flughafen in Lissabon bei der Einfuhr des Kokains verhaftet wurden, fand das Drogengeschäft keinen Abschluss in dem Sinne, als die Drogen hätten verkauft werden können und es zum Verteilen des Erlöses durch die Beschuldigte gekommen ist. Jedoch steht ohne Weiteres fest, dass mit der Kontaktvermittlung in die Dominikanische Republik und mit der "Einfuhr" der Drogen nach Portugal bereits verschiedene Tathandlungen vorgenommen wurden und sich damit der Tatentschluss der Beschuldigten schon deutlich manifestierte. Damit ist die Tatvariante des Anstalten Treffens, entgegen den Einwänden der Verteidigung, ohne Weiteres zu bejahen. Entsprechend sind die Handlungen der Beschuldigten gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wie folgt zu subsumieren: Die Beschuldigte traf Anstalten, Betäubungsmittel unbefugt zu veräussern, in Verkehr zu bringen oder zu erlangen (Art. 19 Abs. 1 lit. c., d. und g. BetmG). 2.1.2. Aufgrund der Menge des Kokains liegt eine Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG vor. Damit ist das angedrohte Strafmass auch gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 nBetmG).

- 39 -

3. Strafmilderungsgrund Anstalten treffen Das neue Betäubungsmittelgesetz sieht in Art. 19 Abs. 3 lit. a vor, dass das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann, wenn eine Widerhandlung gemäss Art.19 Abs. 1 Buchstabe g (Anstalten treffen) vorliegt. Die Vorinstanz führte aus, diese Vorschrift gelange bei einfachen Fällen zur Anwendung, bei qualifizierten Fällen nur dann, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig sei. Eine solche Anwendung lässt sich jedoch der Botschaft zum neuen Betäu- bungsmittelgesetz nicht entnehmen. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 3 nBetmG zwei Strafmilderungsgründe einführte, welche unabhängig voneinander sind. Demnach kann einerseits eine Straf- milderung vorgenommen werden, wenn zu einer Widerhandlung bloss Anstalten getroffen wurden (und damit der letzte entscheidende Schritt zur Rechts- verletzung noch nicht gemacht wurde) oder bei qualifizierten Fällen, wenn der Täter abhängig von Betäubungsmitteln ist (vgl. Botschaft vom 9. März 2011 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2001 S. 3773 Ziff. 2.2.8.3). Nachdem gegen die Beschuldigte ein Schuldspruch zu ergehen hat, welcher das Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung, zum in Verkehr bringen und zur Erlangung hat, ist vorliegend eine gewisse Strafreduktion angezeigt. Folglich erweist sich das neue Betäubungsmittelgesetz für die Beschuldigte als das mildere, weshalb es anzuwenden ist. Zusammenfassend ist die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d. und g. in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig zu sprechen. Die Strafzumessung wird unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 lit. a. vorzunehmen sein. VI. Sanktion

1. Zusatzstrafe 1.1. Unter Berücksichtigung des Antrages der Staatsanwaltschaft, welche eine Zusatzstrafe zum gegen die Beschuldigte ausgefällten Urteil des Obergerichtes

- 40 - des Kantons Zürich vom 15. August 2011 verlangt hatte, erörterte die Vorinstanz vorweg die Frage, ob vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen sei. 1.2. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf den Entscheid des Bundes- gerichtes 138 IV 113, der die Problematik der Zusatzstrafe bei Delinquenz zwischen einem vorbestehenden erst- und dem zweitinstanzlichen Entscheid beleuchtet hat. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Gericht sich bloss fragen müsse, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen worden seien. Denn nur derjenige soll in Genuss der vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei. Weiter erwog das Bundesgericht, dass selbst dann auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird, ausser der Schuldpunkt würde angefochten. Ist dies nicht der Fall, ist für die Anwendung des Asperationsprinzips massgeblich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113, Entscheid des Bundesgerichts 6B_94/2012 vom

19. April 2012). 1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, präsentiert sich die Aus- gangslage vorliegend wie folgt: Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. September 2010 zu 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob sie Berufung – jedoch nicht bezüglich des Schuldpunktes – und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit Urteil vom 15. August 2011 von der I. Strafkammer wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (HD Urk. 18/8 S. 3). 1.4. Da der Schuldpunkt vorliegend nicht angefochten wurde, kommt in Anwen- dung der oben zitierten bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur in Frage, wenn die Beschuldigte vor dem ersten Urteil erneut zu delinquieren

- 41 - begann. Sie schaltete sich jedoch gemäss Anklage erst im Januar 2011 aktiv ins Geschehen ein und damit zwar vor einem rechtskräftigen Urteil, jedoch nach ihrer ersten Verurteilung und eindringlichen Verwarnung im vorherigen Verfahren, welches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führte, die später auch vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. 1.5. Die Vorinstanz ist damit korrekt vorgegangen, wenn sie im konkreten Fall von einer Zusatzstrafe absah und eine eigenständige Strafe aussprach.

2. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 2.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt, worauf verweisen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 55) 2.2. Im Übrigen hat sie die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig zu- sammengefasst (vgl. Urk. 54 S. 55). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); ebenso wie auf die vom Bundes- gericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).

3. Tatkomponente 3.1. Die Vorinstanz beurteilte die objektive Tatschwere der zur Diskussion stehenden Delinquenz als insgesamt erheblich (vgl. Urk. 54 S. 56). 3.2. Dazu erwog sie, anlässlich der Verhaftung der beiden Kuriere am Flughafen in Lissabon hätten 6.46 Kilogramm Kokain sichergestellt werden können (vgl. Urk. HD. 7/19), was eine nicht unerhebliche Menge Kokain darstelle, was sicherlich zutrifft. Zugunsten der Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich dabei um Kokaingemisch handelte, wobei dessen Reinheitsgehalt - obschon die Betäubungsmittel in Portugal konfisziert wurden - allerdings aus den Akten nicht hervor gehe. Wenn die Vorinstanz argumentierte, das Kokain, welches aus dem südamerikanischen Raum nach Europa gebracht

- 42 - werde, weise normalerweise einen verhältnismässig hohen Reinheitsgehalt auf, weil es in Europa meist noch auf gassenübliche Qualität gestreckt zu werden pflege, so wies sie auf gerichtsnotorische Gepflogenheiten hin, was nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls darf man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (vgl. dazu BGE 138 IV 100 E. 3.5.). In diesem Zusammenhang wird - wie dies auch die Vorinstanz getan hat - regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie SGRM gegriffen. Für das - vorliegend massgebliche - Jahr 2011 weist die Statistik bei einer Menge von mehr als einem Kilogramm einen Reinheitsgrad von – je nachdem, ob es sich um Base oder Hydrochlorid handelt – von 45% - 50% aus. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf vorliegend auf eine Menge von ca. 2.9 Kilogramm reines Kokain schloss, welches nach Lissabon eingeführt wurde bzw. hätte eingeführt und verkauft werden sollen, ist dies nicht zu beanstanden. 3.3. Korrekt ist sodann, dass die Beschuldigte am Handel mit Kokain in grösserem Stil auf internationaler Ebene beteiligt war. Dass sie eine nicht unter- geordnete Rolle inne hatte, zeigt sich mit der Vorinstanz schon am Umstand, dass sie dafür verantwortlich gewesen wäre, für den Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik (G._____) das Inkasso zu besorgen, was auch dokumentiert, dass sie das Vertrauen der Drahtzieher genoss. Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht denn auch fest, dass sie den Kokainlieferanten kannte und ihn ins Geschäft brachte, indem sie den Kontakt zwischen ihm und D._____/C._____ herstellte. Ihr Tun beschränkte sich indessen - wie schon aufgezeigt - nicht nur in dieser vermittelnden Tätigkeit. Darüber hinaus scheute sie zur Erfüllung der ihr zugedachten Aufgabe auch Reisen in das Ausland nicht, so wäre sie ohne Weiteres bereit gewesen, unmittelbar nach der erfolgreichen Einfuhr der Betäubungsmittel nach Portugal zu reisen, wozu sie die entsprechenden Reservationen auch schon getätigt hatte. 3.4. Dies alles deutet mit der Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte auf mittlerer Hierarchiestufe, sich eher gegen oben orientierend, anzusiedeln ist. Untermauert werden kann diese Feststellung mit dem Umstand, dass die

- 43 - Beschuldigte am Erlös aus dem Verkauf der Drogen beteiligt gewesen wäre, nachdem die bestochenen Flughafenmitarbeiter in Lissabon und der Lieferant der Betäubungsmittel, G._____, bezahlt worden wären (so Vorinstanz Urk. 54 S. 56). 3.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Motive der Beschuldigten, nachdem sie nicht geständig ist - offen bleiben müssen. Nachdem sie selber angab, schon lange keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren (vgl. Urk., HD 18 S. 5), fällt die Berücksichtigung einer Sucht als Motiv ausser Betracht. Bei diesem Stand der Dinge stehen - mit der Vorinstanz - nur finanzielle Motive im Vordergrund, was auch mit der oben erwähnten in Aussicht stehenden Erlös- beteiligung im Einklang steht. Sie handelte zudem direktvorsätzlich. Nach alldem ist die Bewertung der Vorinstanz korrekt, dass das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren vermag (vgl. Urk. 54 S. 57). 3.6. Entsprechend erscheint das Gesamtverschulden der Beschuldigten damit als erheblich, weshalb die von der Vorinstanz im Raum stehende Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als deutlich zu milde erscheint. Die Einsatzstrafe wäre im Bereich von 5 ½ Jahren anzusiedeln. Damit resultiert auch unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes des Anstalten Treffens, welcher im vorliegenden Fall nur im marginalen Bereich liegen könnte, keine Freiheitsstrafe von weniger als 4 Jahren.

4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorweg auf ihre Befragungen (insbesondere Urk. HD 3/1-2, 18/1, 18/3, 18/9), die Ausführungen ihrer Verteidigung (Urk. 34 S. 13 ff.), die Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (Urk. 35) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 57 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zu ihrer persönlichen Situation aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht sehr gut. Sie habe oft Schmerzen

- 44 - und könne manchmal nicht gut gehen. Sie sei auch im Spital gewesen, die Diagnose stehe jedoch noch nicht fest. Aktuell bestehe die Therapie daher lediglich in der Einnahme von Schmerzmitteln. Im Gefängnis arbeite sie in der Konfektion für Kinderbekleidung. Daneben lerne sie noch Deutsch und das Arbeiten am Computer. Kontakt pflege sie mit ihrer Familie und mit Freunden aus der Kirche. Befragt nach ihren Plänen nach der Haftentlassung führte die Beschuldigte aus, sie wolle im Bereich der Konfektion arbeiten (Urk. 65 S. 4). Aus der Biografie der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 57), was die Vorinstanz zutreffend als stark straferhöhend wertete (vgl. Urk. 54 S. 59). In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz auch die Delinquenz während laufendem Rechtsmittelverfahren, zumal sie in jenem Verfahren lediglich eine Reduktion des Strafmasses beantragt, im Übrigen aber den Schuldpunkt nicht angefochten hatte. Korrekt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe sich durch das laufende Verfahren offenbar völlig unbeeindruckt gezeigt (vgl. Urk. 54 S. 59). 4.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass ein Geständnis nicht vorliegt. Die Beschuldigte bestreitet die ihr vorgeworfene Tat nach wie vor (vgl. Urk. 65). 4.4. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten eine Strafempfindlichkeit, welche sie leicht strafmindernd veranschlagte. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte sei unbestrittenermassen diverse Male einschlägig vorbestraft, wobei sie bis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allerdings nur jeweils kurze Freiheitsstrafen (max. drei Monate) oder eine Geldstrafe zu vergegenwärtigen gehabt habe. Die vom Obergericht verhängte lange Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sei noch nicht vollzogen worden,

- 45 - sodass die Beschuldigte noch nie mit einer langen Freiheitsstrafe, die auch tatsächlich vollzogen wurde, konfrontiert gewesen sei. Zudem befinde sie sich vor dem Antritt einer sehr langen Haftstrafe, da sie sowohl jene des Obergerichts als auch die in diesem Verfahren zu verhängende Strafe abzusitzen habe (vgl. Urk. 54 S. 59 f.). Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jede selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigte eine gewisse Härte dar, weshalb die von der Vorinstanz angeführten Argumente nicht stichhaltig sind. Dazu kommt, dass die Rechtsprechung eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit verlangt. Entgegen der Vorinstanz kann zudem das Alter der Beschuldigten (sie ist Jahrgang 1961) keine Strafempfindlichkeit begründen. Lediglich ihre gesundheitliche Verfassung kann daher unter dem Titel Strafempfindlichkeit Berücksichtigung finden, hinterliess sie doch anlässlich der Hauptverhandlung einen gebrechlichen Eindruck und hatte Mühe, während der persönlichen Befragung aufrecht zu stehen (vgl. Urk. 54 S. 58). Auch an der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte gesund- heitliche Probleme geltend (Urk. 65). Dies kann indessen lediglich in bescheidenem Umfang strafmindernd zu Buche schlagen. 4.5. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente, insbesondere der Vorstrafen zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe.

5. Gesamtergebnis der Sanktion 5.1. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Strafzumessungsfaktoren erweist sich die von der Vorinstanz ausge- fällten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren - entgegen der Verteidigung - als nicht über- setzt. Da einzig die Beschuldigte appelliert, ist eine Erhöhung des Strafmasses schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Die vorinstanzliche Strafe ist daher zu bestätigen. 5.2. Zur Rüge der Verteidigung zum fehlenden Strafvergleich mit den Mittätern (vgl. Urk. 66 S. 42) ist folgendes festzuhalten:

- 46 - 5.2.1. Das Bundesgericht hat u.a. im Entscheid 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 entschieden, dass der Richter, der im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen hat, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung sei verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlasse, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen sei, während die Strafe der anderen bereits feststehe, gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters könne - so das Bundesgericht weiter - zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt würden, in einem Missverhältnis stünden. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage stehende Strafe als solche angemessen sei. Allerdings sei zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt werde, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3). 5.2.2. Die gegen die weiteren Mittäter ausgesprochenen Strafen sind dem beurtei- lenden Gericht nicht bekannt. Wie die oben dargelegte Strafzumessung zeigt, ist die vorliegend auszusprechende Sanktion, die hier zufolge der Berücksichtigung des Verschlechterungsgebotes nicht erhöht werden kann, mild ausgefallen. 5.2.3. Auch anhand der Berechnungstabelle Fingerhuth / Tschurr (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007) gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Bei einer Vergleichsrechnung nach dem schematisierten Berechnungsmodell wäre bei 2.9 kg reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 5 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für weniger als fünf Geschäfte und eines Vorstrafenzuschlags erscheint im Ergebnis eine Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren auch mit diesem Berechnungsmodell keinesfalls als überhöht.

- 47 -

6. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte wurde am 22. März 2011 verhaftet. Seither war sie entweder in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. HD 17/2 und 17/20). Die ausgestandene Haft von insgesamt 1086 Tagen bis und mit heute ist auf die Strafe anzurechnen. VII. Strafvollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. VIII. Einziehungen Die Vorinstanz hat unter Angabe der massgeblichen Gesetzesbestimmung (Art. 267 Abs. 3 StPO) mit zutreffender Begründung die Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmten (HD Urk. 13/2) und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Barschaft von Fr. 220.– (Barkaution Nr. …; Beleg Nr. …) zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (vgl. Urk. 54 S. 60 f.). Diese Anordnung ist zu bestätigen. IX. Kosten

7. Kosten der ersten Instanz 7.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

8. Kosten der Berufungsinstanz 8.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte

- 48 - unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich weshalb ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 8.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.

9. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 9.1. Der amtliche Verteidiger hat für das Berufungsverfahren seine Honorarnote eingereicht (Urk. 67). Darin bereits enthalten sind die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechung mit der Beschuldigten. 9.2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 15'767.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'089.30 Auslagen Untersuchung Fr. 20'462.50 amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 49 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1086 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. April 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 220.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'767.60 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 50 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 51 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner