Sachverhalt
1. Der Beschuldigte zeigte sich weder in der Untersuchung noch vor Vor- instanz geständig und blieb auch anlässlich der Berufungsverhandlung dabei (Urk. 6/5 S. 4 f., Urk. 33 S. 5, Urk. 34, Urk. 63, Prot. II. S. 9). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung machte er erneut Notwehr geltend (Urk. 63 S. 5 und S. 7 f.). Da der Beschuldigte nicht geständig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vor- liegenden Beweismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstel- len.
2. Im Hauptdossier wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am 4. Oktober 2010 vor der Wohnung der Privatklägerin A._____, seiner Ex- Frau, herumgeschrien, eine kurze Strecke mit dem Auto gefahren, wieder ausge- stiegen und die Privatklägerin schliesslich stark am Oberarm gepackt, gestossen und auf sie eingeschrien zu haben. Als sich der Privatkläger B._____, der Leben- spartner der Privatklägerin, mit einem Baseballschläger genähert habe, habe der Beschuldigte den Privatkläger gegen die linke Schulter oder in die linke Brust ge- schlagen und ihn am Arm gerissen, so dass der Privatkläger zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm dann zwei Fusstritte gegen den Kopf versetzt und ihn an der Seite des Kopfes und am Hinterkopf getroffen und ihm zwei weitere Fusstritte gegen die Brust versetzt, während der Privatkläger mit dem Baseball- schläger abgewehrt habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten angesprun- gen, welcher sich gewehrt und ihr gegen den Rücken geschlagen habe. Durch ei- ne Rangelei mit dem Privatkläger sei der Beschuldigte auf dem Boden auf den Bauch zu liegen gekommen, habe sich gewehrt und mit den Ellbogen nach hinten und um sich geschlagen, während er von den Privatklägern am Boden fixiert wor-
- 10 - den sei, bis die Polizei gekommen sei. Am Boden liegend habe der Beschuldigte gesagt, er werde sie kalt machen bzw. töten bzw. sinngemäss, er werde ihn, den Privatkläger, kaputt machen, mit den Leuten aus Islamabad oder Arabien, dass er ihn früher oder später mit allen Arabern und Jihad kaputt machen werde, welche Äusserung die Privatkläger ernst genommen und befürchtet hätten, der Beschul- digte könnte sie schwer verletzen oder töten. Die Privatklägerin habe zufolge Ge- genwehr des Beschuldigten diverse Prellungen und der Privatkläger zufolge der Tritte und der Gegenwehr des Beschuldigten Druckempfindlichkeit an verschie- denen Stellen sowie Kopfschmerzen und Schmerzen in den Beinen, an den Schultern und an den Knien erlitten. 2.1. Der Beschuldigte gestand ein, am 4. Oktober 2010 vor der Liegen- schaft der Privatklägerin in E._____ herumgeschrien, ein Stück mit dem Auto ge- fahren, wieder ausgestiegen und auf die Privatklägerin zugegangen zu sein. Ebenso unbestritten ist, dass der Privatkläger mit einem Baseballschläger dazu trat und zusammen mit der Privatklägerin den Beschuldigten am Boden fixierte (Urk. 6/1 S. 1 f., Urk. 6/2 S. 3 ff.). Was die weiteren - vom Beschuldigten bestritte- nen - Vorwürfe betrifft, so stützt sich die Anklage insbesondere auf die Aussagen der Privatkläger. Die Privatklägerin, die seit Jahren vom Beschuldigten belästigt wird, hat zwar durchaus ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten, damit die Belästigungen ein Ende nehmen. Dieses Interesse wird wohl auch vom Privatkläger geteilt, ist er doch der Lebenspartner der Privatklägerin. Ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatkläger bestehen aber nicht. Sodann wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Einver- nommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, sondern kommt diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus be- deutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).
- 11 - 2.2. Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Okto- ber 2010 aus, sie habe den Beschuldigten um 15.45 Uhr draussen herumschreien hören. Sie habe die Polizei angerufen und ihren Lebenspartner, den Privatkläger, um ihn zu warnen, da sie gewusst habe, dass er in ca. 2 Minuten zu Hause sein müsste. Als sie mit ihrem Hund nach draussen Richtung Parkplatz des Privatklä- gers gegangen sei, habe der Beschuldigte das Auto angehalten, sei ausgestie- gen, auf sie zugekommen und habe sie beschimpft. Sie sei weiter Richtung Park- platz gegangen. Der Beschuldigte habe sie bedrängt und sei ihr sehr nahe ge- kommen. Er habe versucht, sie anzuhalten und sie herumgeschubst. In diesem Moment sei der Privatkläger mit dem Auto angefahren gekommen und habe den Beschuldigten mehrmals aufgefordert, sie ihn Ruhe zu lassen. Das habe nichts genützt und das Handgemenge habe dann angefangen. Der Beschuldigte sei mit seinem Gesicht sehr nahe und bedrohlich an das Gesicht des Privatklägers hin- gegangen. Er habe den Privatkläger gestossen und daraufhin habe die Situation eskaliert, d.h. sie hätten sich gegenseitig gestossen und geschlagen. Der Be- schuldigte habe den Privatkläger am Arm gepackt und ihn so zu Boden gerissen. Er habe ihm mit voller Wucht mehrmals mit dem Fuss in den Kopf getreten. Dann habe sich die Privatklägerin auf den Beschuldigten gestürzt. Der Privatkläger ha- be dann aufstehen können und sie hätten den Beschuldigen gemeinsam am Bo- den fixiert. Der Baseballschläger sei vom Privatkläger zur Sicherheit mitgenom- men worden, da sie nicht gewusst hätten, ob der Beschuldigte ein Messer auf sich trage. Die Privatklägerin ergänzte, sie glaube nicht, dass sie verletzt worden sei. Aber sie sei am Oberkörper gestossen und bedroht worden. Sie sei alleine zu Hause gewesen und habe sich von der aggressiven Anwesenheit des Beschuldig- ten bedroht gefühlt und Angst um den Privatkläger gehabt. Als sie die Wohnung verlassen habe, um ihrem Freund zu helfen, habe sie Angst gehabt und sich be- droht gefühlt. Als der Beschuldigte am Schluss am Boden gelegen sei, habe er zur ihr und dem Privatkläger gesagt, dass er zurückkommen und sie beide töten werde. Sie habe das ernst genommen und Angst gehabt (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2011 wiederholte die Privatklägerin, dass sie den Beschuldigten am 4. Oktober 2010 draussen schreien gehört und die Polizei sowie den Privatkläger angerufen
- 12 - habe. Als sie gedacht habe, dass der Beschuldigte weggefahren sei, sei sie mit dem Hund nach draussen gegangen. Da sei der Beschuldigte gekommen, habe geschimpft und sei ihr sehr nahe gekommen. Er habe sie am Oberarm festgehal- ten. Der Privatkläger habe den Beschuldigten aufgefordert abzuhauen. Er habe einen Baseballschläger dabei gehabt, welchen er in die Wohnung habe bringen wollen. Bei der Polizei habe sie gemeint, der Privatkläger habe diesen zur Vertei- digung dabei gehabt. Der Beschuldigte habe den Privatkläger auf die Schulter ge- schlagen und ihn gestossen. Er habe den Privatkläger am Arm gepackt, ihn zu Boden gerissen und sicher je zweimal auf seinen Brustkorb und den Kopf, d.h. eher auf die Seite des Kopfes und am Hinterkopf, eingetreten. Sie habe sich auf den Beschuldigten gestürzt. Der Privatkläger habe versucht, den Beschuldigten mit dem Baseballschläger fernzuhalten. Nachdem er aufgestanden sei, habe er den Beschuldigten zu Boden gerissen. Da sich der Beschuldigte zur Wehr gesetzt habe, sei sie dem Privatkläger zur Hilfe gekommen und sie hätten den Beschul- digten zusammen am Boden fixiert. Der Beschuldigte habe sich gewehrt und mit dem Ellbogen nach hinten geschlagen. Sie sei nicht geschlagen worden, als sie den Beschuldigten am Boden fixiert habe, sondern vorher, als sie sich auf ihn ge- stürzt habe. Er habe sie am Rücken geschlagen. Sie habe eine Schürfung und Prellung am Rücken gehabt. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie den Schlag ge- spürt habe. Die Drohung des Beschuldigten habe darin bestanden, dass er zu ihnen gesagt habe, er mache sie kalt. Als er das gesagt habe, habe sie sich über- legt, wie er das machen werde, ob er sie abstechen, ihr das Gesicht verätzen, sie erschiessen oder verbrennen werde. Sie habe befürchtet, dass der Beschuldigte sie tatsächlich kalt machen könnte. Kalt machen und Töten sei das Gleiche. Was er wörtlich gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Aber er habe gesagt, dass er ihnen das Leben nehmen werde (Urk. 5/2 S. 5 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin sind betreffend das Kerngeschehen kon- stant und detailreich. Sie beschrieb in beiden Einvernahmen wie der Beschuldigte herumgeschrien hatte, wie sie ihm draussen begegnete, wie er sie bedrängte und beschimpfte und wie er ihr zu nahe kam. Auch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger beschrieb sie im Wesentlichen gleich. So erwähnte sie in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Arm
- 13 - packte, auf den Boden riss und gegen den Kopf trat. Die Schläge des Beschuldig- ten gegen die Schulter und die Tritte gegen den Brustkorb des Privatklägers er- wähnte sie zwar erst gegenüber der Staatsanwaltschaft, was aber nicht ein Wi- derspruch zur erste Einvernahme, sondern eine Ergänzung ist. Konstant führte sie auch aus, wie sie sich schliesslich auf den Beschuldigten gestürzt und diesen zusammen mit dem Privatkläger am Boden fixiert habe. Allerdings ergibt sich aus ihren Einvernahmen ein Widerspruch betreffend den Grund, wieso der Privatkläger den Baseballschläger mit sich trug. In der ers- ten Einvernahme war sie davon überzeugt, dass der Privatkläger den Baseball- schläger zur Sicherheit mitgenommen hatte, in der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft sprach sie hingegen davon, dass dieser den Schläger in die Woh- nung habe bringen wollen. Da sie den Privatkläger telefonisch davor gewarnt hat- te, dass der Beschuldigte vor dem Haus sei und ihn womöglich auch darauf hin- gewiesen hatte, dass dieser ein Messer auf sich tragen könnte (vgl. Urk. 5/1 S. 2), ist davon auszugehen, dass der Privatkläger den Baseballschläger tatsächlich zur Verteidigung mitnahm und sie ihn im Nachhinein in Schutz nehmen wollte, indem sie ausführte, dass er den Schläger nur zufällig dabei hatte. Was die Drohung betrifft, so gab die Privatklägerin zwar nicht in beiden Ein- vernahmen die selben Worte wieder, die der Beschuldigte ausgesprochen haben soll, aber die Bedeutung blieb die selbe. Sowohl "töten" wie auch "kalt machen" läuft auf das Gleiche hinaus. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 63 S. 11) liegen keine Hinweise vor, dass die Privatklägerin bezüglich der Dro- hung nicht die Wahrheit gesagt hätte. Die Ausführungen, wonach sie sich auf- grund der Drohung vorgestellt habe, wie er sie töten würde, sind ein Realitätskri- terium und sprechen dafür, dass sie durch die Drohung tatsächlich in Angst ver- setzt wurde. Insgesamt fällt sodann auf, dass die Privatklägerin bei der Staatsanwalt- schaft betonte, wenn sie etwas nicht mehr wusste. Konnte sie sich an etwas nicht mehr erinnern, dann gab sie dies zu Protokoll und beschuldigte den Beschuldig- ten nicht etwa für etwas, das sie nicht mehr genau wusste. Allerdings scheint sie die Heftigkeit der Fusstritte des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers
- 14 - etwas übertrieben darzustellen, vergleicht man ihre Ausführungen mit denjenigen des Privatklägers. Insgesamt erscheinen ihre Aussagen mehrheitlich glaubhaft. 2.3. Der Privatkläger führte am 4. Oktober 2010 bei der Polizei aus, die Pri- vatklägerin habe ihn heute angerufen und ihm gesagt, dass der Beschuldigte wie- der vor der Türe stehe und ihn davor gewarnt, da sie gewusst habe, dass er auch schon ein Messer mit sich getragen habe. Er sei um ca. 16 Uhr zu seinem Woh- nort gekommen, habe parkiert und als er zum Haus gegangen sei, die Privatklä- gerin und den Beschuldigten gesehen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gestossen, beschimpft und angeschrien. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, zu gehen. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn gegen das rechte Knie getreten und dann gegen die linke Brust, worauf er zu Boden gestürzt sei. Als er am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte mit dem Schuh gegen seinen Kopf getreten. Er habe den Baseballschläger behändigt und versucht, den Beschuldigten damit fernzuhalten. Den Schläger habe er bei sich getragen, weil er ihn in die Wohnung habe nehmen wollen. Die Privatklägerin sei ihm zu Hilfe gekommen und er habe aufstehen können. Es sei ihm und der Privatklägerin dann gelungen, den Be- schuldigten auf den Boden zu drücken (Urk. 5/3 S. 2). Der Privatkläger ergänzte, dass der Beschuldigte während der Schlägerei zu ihm gesagt habe, er mache ihn kaputt. Er habe Angst gehabt, dass er dies ernst meinte, denn beim Beschuldig- ten wisse man nicht, zu was er noch alles fähig sei (Urk. 5/3 S. 4). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2011 führte der Privatkläger aus, als er am betreffenden Tag aus dem Auto aus- gestiegen und auf dem Weg ins Haus gewesen sei, sei er dem Beschuldigten be- gegnet und habe gemerkt, dass er ein Streitgespräch mit der Privatklägerin führe und sie dabei berührte. Dann sei ein Handgemenge passiert und er sei zu Boden gegangen, aber den Ablauf wisse er nicht mehr genau. Er erinnere sich noch da- ran, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er solle weggehen. Wenn er auf dem Boden gelegen sei, habe ihn sicherlich der Beschuldigte zu Boden geworfen, dass heisse, der Beschuldigte habe angegriffen. Als er zum Beschuldigten ge- gangen sei, habe er eine Tasche mit Baseballutensilien und einen Baseballschlä- ger dabei gehabt, welcher ein Geschenk für seinen Sohn gewesen sei. Er ver-
- 15 - neinte, den Baseballschläger gegen den Beschuldigten eingesetzt oder ihn damit bedroht zu haben. Der Beschuldigte sei auf ihn los gegangen, aber er erinnere sich nur noch, dass er zu Boden gefallen sei. Er sei rücklings auf dem Boden ge- legen und erinnere sich an unzählige Fusstritte, die der Beschuldigte ihm gege- ben habe. Er erinnere sich an die Schmerzen, aber nicht mehr, wohin er getreten worden sei. Ob er an den Kopf getreten worden sei, wisse er nicht mehr, aber er habe danach bestialische Kopfschmerzen gehabt. Als er am Boden gelegen sei, habe er den Baseballschläger in der Hand gehabt und den Beschuldigten damit auf Distanz halten wollen. Er habe mit dem Baseballschläger eine Hin- und Her- bewegung gemacht. Als der Beschuldigte dann auf dem Boden gelegen sei, habe er geschrien. Der Beschuldigte sei wie ein Tier gewesen und habe eine eindrück- liche Kraft entwickelt, so dass es ihm nicht gelungen sei, ihn alleine festzuhalten. Er habe um sich geschlagen. Was die Drohung betreffe, so habe ihm der Be- schuldigte gesagt, dass er ihn umbringen werde. Er habe dies gesagt, als er auf dem Boden gelegen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er ihn kaputt ma- chen werde, mit den Leuten aus Islamabad oder aus Arabien, dass er ihn früher oder später mit allen Arabern und Jijad kaputt machen werde. Er habe gesagt, dass er ihn umlegen werde ("fare fuori"). Er habe es aber nicht auf Italienisch, sondern auf Deutsch gesagt. Er wisse nicht mehr, welches Wort er genau benutzt habe, aber er habe das so gemeint. Die Äusserungen des Beschuldigten habe er ernst genommen und etwas Schlimmes und Fürchterliches befürchtet (Urk. 5/4 S. 5 ff.). Der Privatkläger konnte sich in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zwar nicht mehr an alles erinnern, was über ein Jahr nach dem Vorfall nicht un- gewöhnlich ist, blieb bezüglich des Tatablaufs jedoch bei seinen ersten Ausfüh- rungen. Auch er betonte, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte und lastete dem Beschuldigten nichts an, was er nicht mehr genau wusste, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Dass er in der polizeilichen Einvernahme erst auf Nachfrage ausführte, bedroht worden zu sein, ist nachvollziehbar, stand für ihn in der ersten Einvernahme doch die Schlägerei im Vordergrund, weshalb seine Aussage dadurch - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 11) - nicht unglaubhaft wird. In beiden Einvernahmen sprach er sodann von
- 16 - "kaputt machen", was er bei der Staatsanwaltschaft noch genauer umschrieb. Seine Aussagen stimmen sodann weitgehend mit denjenigen der Privatklägerin überein. Sie schildern den Ablauf weitgehend gleich und erinnern sich auch an gleiche Details. Auch die Aussagen des Privatklägers erscheinen somit durchaus glaubhaft. Allerdings sind auch bei ihm die Aussagen, wonach er den Baseball- schläger nur dabei gehabt habe, weil er ihn in die Wohnung habe nehmen wollen, unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er diesen zur Verteidigung mitgenommen hatte, war er doch zuvor von der Privatklägerin vor dem Beschul- digten gewarnt worden. 2.4. Im Gegensatz zu den Privatklägern sagte der Beschuldigte oft wider- sprüchlich aus und wich in den Einvernahmen immer wieder von den gestellten Fragen ab und erzählte eine andere Geschichte. So berichtete er von irgendwel- chen unbekannten Angreifern und Beschädigungen an seinem Auto (Urk. 6/2 S. 4 f.), davon, dass ein Arbeitskollege der Privatklägerin dieser erzählt habe, dass ihr Chef seine Frau zerstückelt habe (Urk. 6/2 S. 7) und wiederholt von einem saudi- arabischen König, für den er gearbeitet habe und einem Prinzen von Arabien, der ihn erwarte (Urk. 6/2 S. 8, Urk. 6/4 S. 1 f.) sowie von drei Millionen, die er verloren habe (Urk. 6/2 S. 7, Urk. 6/5 S. 5). Ein solch ausweichendes Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Weiter versuchte er, sich in ei- nem besseren Licht darzustellen, indem er ausführte, dass er friedlich mit der Pri- vatklägerin gesprochen und sie nicht berührt habe (Urk. 6/2 S. 5 und S. 9, Urk. 6/4 S. 2, Urk. 6/5 S. 4). Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen der Privatkläger, sondern auch zu den Ausführungen der Zeugen. So sagte die Zeugin F._____ aus, sie habe gesehen und gehört, wie der Beschuldigte am
4. Oktober 2010 die Privatklägerin angeschrien habe (Urk. 7/5 S. 4). Auch der Zeuge G._____ führte aus, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin gestritten und geschrien hätten (Urk. 7/7 S. 2 f.). Von einem friedlichen Gespräch kann also keine Rede sein. Ausserdem führte der Zeuge G._____ aus, dass sich der Be- schuldigte und die Privatklägerin gegenseitig stiessen (Urk. 7/7 S. 3 f.). Dies wi- derlegt die Aussage des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin nicht berührt habe.
- 17 - Allerdings führte er konstant aus, dass er vom dazu kommenden Privatklä- ger mit dem Baseballschläger gegen den Oberarm und gegen den rechten Ober- schenkel geschlagen worden sei (Urk. 6/1 S. 2, Urk. 6/2 S. 2 und S. 5). Er habe am rechten Oberschenkel zwei strichförmige Verletzungen vom Baseballschläger gehabt (Urk. 6/2 S. 6). Auf den Fotos, die von der Polizei am Tatort gemacht wur- den, sieht man die Verletzung auf dem Oberschenkel des Beschuldigten (Urk. 12/2). Aufgrund des strichförmigen Verletzungsbildes ist es naheliegend, dass die Verletzung tatsächlich von einem Schlag mit dem Baseballschläger stammt. Unter diesen Umständen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte zuerst vom Privatkläger mit dem Baseballschlä- ger geschlagen wurde, bevor er diesen gegen die Schulter oder die Brust ge- schlagen und am Arm gerissen hat, so dass der Privatkläger zu Boden fiel. 2.5. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger und der Zeugen sowie die Fotos (Urk. 12/2) und die ärztlichen Befunden (vgl. Urk. 8/1-2, Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 9/5, Urk. 9/9, Urk. 9/11) ist der erste Abschnitt des Ankla- gesachverhalts (Packen des Oberarms der Privatklägerin und Stossen und An- schreien der Privatklägerin durch den Beschuldigten) so erstellt, wie er in der An- klage beschrieben wird. Was den zweiten Abschnitt des Anklagesachverhalts be- trifft, so ist davon auszugehen, dass sich der Privatkläger nicht nur mit einem Baseballschläger in der Hand näherte und dem Beschuldigten mehrmals sagte, er solle abhauen, sondern den Beschuldigten mit dem Baseballschläger zusätzlich mindestens auf den Oberschenkel schlug. Im Übrigen ist vom Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift auszugehen.
3. Im Nebendossier wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am 4. Oktober 2010 seinen Personenwagen von seinem Wohnort in H._____ bis nach E._____ gelenkt zu haben, obwohl er zuvor bewusst Kokain konsumiert habe und daher fahrunfähig gewesen sei. Der entsprechende Schuldspruch wur- de an der Berufungsverhandlung nicht mehr angefochten, weshalb er - wie bereits erwähnt - in Rechtskraft erwachsen ist und sich Ausführungen dazu erübrigen.
- 18 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Betreffend die rechtliche Würdigung kann vorab auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 23 ff.). Da- von ist wie folgt abzuweichen:
2. Was die Tathandlungen gegenüber der Privatklägerin betrifft, so fehlt es - wie bereits erwähnt - an einem Strafantrag betreffend Körperverletzung, hin- gegen wurde von der Privatklägerin ein Antrag auf Strafverfolgung bezüglich Tät- lichkeiten gestellt (vgl. Urk. 2/1). Es ist zulässig, dass das Gericht den Sachverhalt anders rechtlich würdigt als die Staatsanwaltschaft (Art. 344 StPO), weshalb zu prüfen ist, ob der Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vom Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin erfüllt wurde. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Darunter fallen bei- spielsweise Stossen oder Herumbugsieren (Trechsel/Fingerhuth, in Trech- sel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 1 f.). Das Stossen und das Packen des Arms der Privatklägerin war ein geringfü- giger und folgenloser Angriff auf den Körper der Privatklägerin, weshalb bezüglich des ersten Abschnitts des Anklagesachverhalts nicht von Tätlichkeiten ausgegan- gen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, das die Verletzungen (Prellungen), welche die Privatklägerin erlitt, entstanden, als die Privatkläger den Beschuldigten am Boden fixierten und er sich wehrte (zweiter Abschnitt des An- klagesachverhalts), konnte die Privatklägerin doch nicht überzeugend darlegen, wann genau die Verletzungen entstanden (vgl. Urk. 5/2 S. 12 ff.). Die Prellungen der Privatklägerin waren harmlos und verheilten in kürzester Zeit. Es wurde bei deren Verursachung jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Sie sind des- halb als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB handelte.
- 19 - Demnach ist jemand, der ohne Recht angegriffen wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Die Privatkläger fixier- ten den Beschuldigten am Boden. Privatpersonen sind zwar berechtigt, eine Per- son vorläufig festzunehmen, wenn die polizeiliche Hilfe nicht rechtzeigt erlangt werden kann und sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben (Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO). Bis der Beschuldigte am Boden lag, hatte er sich je- doch erst Übertretungen bzw. - wie noch zu zeigen sein wird - ein versuchtes Vergehen zu schulden lassen kommen, denn die Drohung als Vergehen erfolgte erst, nachdem er am Boden fixiert worden war. Darüber hinaus war die Festnah- me durch die Privatkläger nicht verhältnismässig und verletzte das Subsidiaritäts- prinzip. Zur Verfolgung des Beschuldigten hätte eine mildere Massnahme genügt. Die Identität des Beschuldigten war den Privatklägern bekannt, weshalb sie der Polizei ohne Weiteres den Namen des Beschuldigten hätten angeben können und diese dann den Beschuldigten in Gewahrsam hätte nehmen können (vgl. BSK StPO-Albertini/Armbruster, Art. 126 N 4). Ausserdem war die Festnahme auch im Verhältnis zur begangenen Tat nicht verhältnismässig. Dadurch, dass der Be- schuldigte am Boden fixiert wurde, stand er einem ungerechtfertigten Angriff ge- genüber, gegen welchen er sich wehren durfte. Dies tat er sodann in angemesse- ner Weise. Deshalb besteht für die von ihm begangenen Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin ein Rechtfertigungsgrund, weshalb er diesbezüglich nicht zu verurteilen ist. Was die Tathandlungen gegenüber dem Privatkläger betrifft, so handelte der Beschuldigte in Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, was das Schlagen gegen die linke Schulter oder die linke Brust und das Reissen am Arm, welches den Privat- kläger zu Fall brachte, betrifft, ist doch davon auszugehen, dass der Privatkläger zuerst mit dem Baseballschläger den Beschuldigten schlug, weshalb dieser unge- rechtfertigt angegriffen wurde und sich dagegen wehren durfte. Als der Privatklä- ger jedoch am Boden lag, stellte er für den Beschuldigten keine Bedrohung mehr dar, weshalb dessen Fusstritte gegen den Privatkläger nicht mehr gerechtfertigt waren. Die Druckempfindlichkeiten und die Schmerzen, die daraus resultierten, bezeichnete der Arzt, welcher den Privatkläger einen Tag nach dem Vorfall be-
- 20 - handelte, als "derart harmlos, dass keine bleibende Schäden zu befürchten sind" (Urk. 9/7). Die vom Privatkläger erlittenen Druckempfindlichkeiten und Schmerzen waren nicht derart intensiv, dass sie eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderten. Vielmehr waren sie so harmlos, dass sie in kürzester Zeit vorübergin- gen und ausheilten. Sie sind deshalb in objektiver Hinsicht als Tätlichkeiten zu qualifizieren, nicht als einfache Körperverletzung. Die Tritte gegen den Kopf hät- ten aber ohne Weiteres zu einer einfachen Körperverletzung führen können. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, weshalb er mit seinem Handeln eine einfache Körperverletzung in Kauf nahm. Der Beschuldigte tat alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nötig war, und es war nur dem Zufall zu verdanken, dass keine Verletzungen resultierten, die über Tätlichkeiten hinausgingen. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Indem der Beschuldigte die Privatkläger mit dem Tod bedrohte und dadurch in Angst versetzte, was der Beschuldigte mindestens in Kauf nahm, machte er sich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB straf- bar.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 48 S. 26 ff.).
- 21 -
2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).
3. Sowohl für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie das Fah- ren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe vor. Bei den vorliegenden Delikten steht die versuchte einfache Körperverlet- zung gegenüber dem Privatkläger im Vordergrund, da diese Tat auf konkrete Ver- letzungen gerichtet war und nicht nur zu einer Gefährdung von Personen führte. 3.1. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
- 22 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die vom Be- schuldigten dem Privatkläger zugefügten Verletzungen nicht als einfache Körper- verletzungen, sondern nur als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind, nicht gravierend waren und nicht zu länger dauernden Schmerzen geführt haben. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt aber von einer gewissen Brutalität, insbesondere, was die Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers betrifft, und zeugt von einer nicht unerhebliche kriminelle Energie. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht keineswegs leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte even- tualvorsätzlich. Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin und schrie sie ohne nachvollziehbaren Grund an, was dazu führte, dass sich der Privatkläger ein- mischte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte vom Privatklä- ger mit dem Baseballschläger geschlagen wurde, rechtfertigt dies sein Verhalten, als der Privatkläger am Boden lag, nicht. Stark verschuldensmindernd wirkt sich die beim Beschuldigten festgestellte schwere Verminderung der Steuerungsfähig- keit und damit der Schuldfähigkeit gemäss Gutachten von Dr. med. I._____ vom
12. März 2012 aus (Urk. 10/1 S. 25) aus. Das Tatverschulden insgesamt reduziert sich aufgrund des subjektiven Tatverschuldens auf ein insgesamt leichtes Ver- schulden. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessät- zen Geldstrafe als angemessen.
- 23 - Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tat- komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestand- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der einfachen Körperverletzung von einem voll- endeten Versuch auszugehen. Die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nach- teil des Privatklägers hätten ohne Weiteres zu einfachen Körperverletzungen füh- ren können. Dass es nicht dazu kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Angesichts des als recht hoch einzustu- fenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung lediglich um 5 Tagessätze zu reduzieren. Damit resultiert für die versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil des Pri- vatklägers eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen. 3.2. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die Drohung ge- genüber den Privatklägern sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand aus. Der Beschuldigte stellte den Privatklägern mit seinen Drohungen nicht ir- gend einen harmlosen Nachteil in Aussicht, sondern bedrohte ihr Leben. Beim Privatkläger führten die psychischen Folgen der Drohungen gar zu einer länger dauernden 100 % Arbeitsunfähigkeit, wobei er jedoch bereits vor dem Vorfall 20 % krankgeschrieben war (Urk. 9/16, Urk. 30 S. 6). Bei der Privatklägerin riefen die Drohungen auch Angst hervor. Ihre Angstzustände dauerten einige Monate an (Urk. 29 S. 4), hatten aber nicht so gravierende Auswirkungen wie beim Privatklä-
- 24 - ger. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvor- sätzlich, wobei jedoch auch hier die stark verminderte Schuldfähigkeit zu berück- sichtigen ist. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Was das Fahren in fahrunfähigem Zustand betrifft, so schuf der Beschuldig- te damit eine Gefährdung für sich und andere Personen. Sein Verhalten hätte zu einem Unfall mit schweren Folgen führen können. Der Beschuldigte verursachte aber weder einen Sach- noch einen Personenschaden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Da dem Gutachter nicht nur der Anklagevorwurf gemäss Hauptdossier, sondern auch bezüglich Neben- dossier vorlag und er für die "Zeit der Taten" eine psychische Störung des Be- schuldigten feststellte und für die "ihm zur Last gelegten Delikte" auf eine Vermin- derung der Schuldfähigkeit schloss (Urk. 10/1 S. 2 und S. 25 f.), ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand die stark verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen um 10 Tagessätze zu erhöhen, weshalb eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen dem gesamten Verschul- den des Beschuldigten angemessen erscheint. 3.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- gänzend aus, er habe im Libanon die Primar- und Sekundarschule und in der Schweiz die Deutschschule besucht. Er habe eine Lehre als Maler begonnen, aber nicht abgeschlossen. Anschliessend habe er als Privat-Chauffeur, Bäcker und Hilfsmaler gearbeitet. Heute arbeite er ca. 30 % als Pizzaiolo auf Abruf und verdiene damit ca. Fr. 800.– pro Monat. Im Übrigen werde er vom Sozialamt un- terstützt. Er besuche noch immer die Gesprächstherapie im Ambulatorium und nehme tätlich insgesamt 600mg Solian ein (Prot. II S. 6 ff.).
- 25 - Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Straferhöhend wirken sich der getrübte automobilistische Leumund (act. 22/9-16) und die Vorstrafen des Beschuldigten aus. So wurde er am 26. Ja- nuar 2005 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingt vollzieh- baren [recte wohl: unbedingten] Busse von Fr. 600.– und am 8. Mai 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 49). Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 3.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte arbeitet ca. 30 % und verfügt über ein Einkommen von monatlich ca. Fr. 800.–. Zusätzlich erhält er Fr. 1'000.– pro Monat vom Sozialamt, welches ihm auch die Krankenkasse bezahlt. Die Miete von Fr. 795.– bezahlt er selber. Über Vermögen verfügt er nicht und seine Schulden betragen ca.
- 26 - Fr. 30'000.– (Urk. 33 S. 2, Prot. II S. 7 ff.). Angesichts dieser knappen finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– anzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3.5. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 18. Auflage 2010, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 200.– dem Verschulden, welches bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes leicht wiegt, und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen. VI. Vollzug Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 13) hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu Recht verwei- gert (vgl. Urk. 48 S. 34 f.). Der Beschuldigte liess sich weder von den Strafanzei- gen der Privatklägerin noch vom Rayon- und Kontaktverbot, welches ihm im Jahr 2007 auferlegt worden war, und auch nicht von den Vorstrafen und den Führer- ausweisentzügen (vgl. Urk. 22/10-11, Urk. 22/15, Urk. 22/18-19, Urk. 49, Urk. 15
- 27 - in Beizugsakten 2007/453) davon abhalten, erneut zu delinquieren. Offensichtlich wirkte sich dies nicht nachhaltig auf den Beschuldigten aus, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der bedingte Strafvollzug eine ausreichende Warnwirkung auf den Beschuldigten ausüben würde. Selbst wenn er sich - wie er geltend machen liess (Urk. 63 S. 13) - seit dem Vorfall vom Herbst 2010 nicht mehr der Privatklägerin genähert hätte - reicht dies nicht aus, um von einer guten Prognose auszugehen. Kommt hinzu, dass der Gutachter eine Rückfallgefahr - zumindest was Delikte zum Nachteil der Privatklägerin betrifft - in nachvollziehba- rer Weise bejaht (Urk. 10/1 S. 26). Mangels einer günstigen Prognose ist die Geldstrafe somit zu vollziehen. VII. Massnahme
1. Die Vorinstanz ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behand- lung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an. Dies entspricht dem Antrag der Staats- anwaltschaft (Urk. 24 S. 5). Der Beschuldigte selber liess vor Vorinstanz ebenfalls die Anordnung einer ambulanten Behandlung beantragen (Urk. 34 S. 1 und S. 13) und focht die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz mit der Berufung auch nicht explizit an.
2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zutreffend darge- legt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 35 f.).
3. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I._____ vom
12. März 2012 wurde beim Beschuldigten eine zum Tatzeitpunkt und weiterhin bestehende psychische (wahnhafte) Störung diagnostiziert. Im Weiteren besteht gemäss Ausführungen des Gutachters ein Zusammenhang zwischen der (tat- zeit)aktuellen psychischen Störung sowie der dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Taten. Sodann ist gemäss den Ausführungen des Gutachters die Legalprog- nose belastet, da die Rückfallgefahr beim Beschuldigten für weitere Beschimp- fungen und Belästigungen der Privatklägerin und allenfalls auch für weitere Dro-
- 28 - hungen als relativ hoch wahrscheinlich einzustufen ist. Schliesslich gibt es laut Gutachten für die festgestellte psychische Störung eine Behandlung (Psychothe- rapie und Einnahme eines geeigneten Neuroleptikums), durch welche sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen liesse und die in ambulantem Rahmen und bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden kann (Urk. 10/1 S. 24 ff.). Da kein Grund ersichtlich ist, die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ge- mäss Art. 63 Abs. 1 StGB somit erfüllt.
4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist eine ambulante Mass- nahme gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an- zuordnen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz käme ein Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB nur bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage, nicht jedoch im Falle der vorliegend zu verhängenden Geldstrafe. VIII. Weisung
1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB, wonach eine ambulante Massnahme für deren Dauer mit einer Weisung verbunden werden kann, die Weisung, mit den Privatklägern A._____ und B._____ weder direkt noch über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen und sich de- ren Wohnort an der D._____strasse ... in E._____ nicht mehr als 100 Meter zu nähern. Dies entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 24 S. 5). Der Beschuldigte selber liess vor Vorinstanz ebenfalls die Erteilung einer entspre- chenden Weisung beantragen (Urk. 34 S. 1 und S. 13) und focht die entspre- chende Anordnung durch die Vorinstanz mit der Berufung auch nicht explizit an.
2. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 12. März 2012, wonach sich ein Kontakt- und Näherungsverbot zur Privatklägerin eignen würde, um die Deliktsprognose zu verbessern (Urk. 10/1 S. 24), ist dem Beschuldigten für die Dauer der Massnahme die Weisung zu erteilen, mit den Privatklägern A._____ und B._____ weder direkt noch über Drittpersonen Kontakt aufzuneh-
- 29 - men und sich deren Wohnort an der D._____strasse ... in E._____ nicht mehr als 100 Meter zu nähern. IX. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz stellte in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO fest, dass der Beschuldigte den Privatklägern gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 48 S. 43 f. und S. 46 f.). Die Vertei- digung beantragt im Berufungsverfahren hingegen, die Zivilansprüche vollumfäng- lich auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 52 S. 2).
2. Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und die Voraussetzun- gen von Art. 41 Abs. 1 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) erfüllt sind, ist er gegenüber dem Privatkläger schadenersatz- pflichtig. Aus der konkreten Schadenersatzforderung des Privatklägers bzw. den dazu eingereichten Beilagen (Urk. 30 S. 2 und 5 ff., Urk. 32/1-18) ergibt sich nicht klar, ob die Arztrechnungen und Lohneinbussen nur auf das eingeklagte Ereignis zurückzuführen sind. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privat- kläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Bezüglich der Privatklägerin wurde das Verfahren betreffend einfache Kör- perverletzung eingestellt, weshalb diesbezüglich gestellte Schadenersatzbegeh- ren auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 As. 2 lit. a StPO). Die Privatklä- gerin liess vor Vorinstanz ausführen, dass ihr Schadenersatzanspruch zur Zeit nicht bezifferbar sei, da sich allfällige psychische Auswirkungen erst später zeigen könnten (Urk. 29 S. 6). Da nicht ausreichend begründet ist, wieso aufgrund der Drohung ein künftiger Schaden zu erwarten ist und auch der Zusammenhang der erfolgten Drohung mit einer allfälligen psychischen Auswirkung nicht ohne Weite-
- 30 - res ersichtlich ist, ist die Privatklägerin insgesamt mit ihrer Schadenersatzforde- rung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin einzustellen ist und der Beschuldigte, was den Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung betrifft, nur des Versuchs dazu schuldig gesprochen wird, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens nur zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist der Kostenanteil des Beschuldigten im Fr. 3'000.– über- steigenden Betrag sofort abzuschreiben (vgl. Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei ei- ne Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten ist. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Be- rufung der Privatkläger ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Sodann wird er zwar antragsgemäss nicht wegen einfacher Körperverletzung schuldig ge- sprochen, aber wegen des Versuchs dazu. Weiter unterliegt er hinsichtlich des Antrags auf einen bedingten Strafvollzug. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
- 31 - Berufungsverfahrens somit zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (des Berufungsverfahrens) sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementspre- chend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, mit Fr. 14'500.– (inkl. 8% MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei eine Rückforde- rung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten ist.
4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, welche auf Fr. 514.10 (inkl. 8% MwSt) festzusetzen sind (Urk. 62), sind auf die Gericht- kasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte C._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Januar 2013 der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Er wurde mit ei- ner unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Ausserdem wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, mit den Pri- vatklägern A._____ und B._____ keinen Kontakt aufzunehmen und sich deren Wohnort nicht mehr als 100 Meter zu nähern. Es wurde festgestellt, dass der Be- schuldigte gegenüber den Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen wurden. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger wurden ab- gewiesen (Urk. 48). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung vom 23. Januar 2013 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Prot. I S. 11, Urk. 36) sowie den Privatklägern und der Staatsanwalt- schaft am 24. Januar 2013 schriftlich in unbegründeter Form mitgeteilt (Urk. 37/1- 3). Mit Eingaben vom 28. Januar 2013, 29. Januar 2013 und 1. Februar 2013 meldeten die Privatkläger und der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 38 - 40). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staats- anwaltschaft am 23. August 2013 und den Privatklägern am 26. August 2013 zu- gestellt (Urk. 45/1-4).
- 7 - Die Privatkläger liessen mit Eingabe vom 2. September 2013 bzw. 5. Sep- tember 2013 innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung die Beru- fung zurückziehen (Urk. 50-51), wovon Vormerk zu nehmen ist. Mit Eingabe vom
12. September 2013 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Beweisergänzungen wurden keine beantragt.
E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfäng- lichen Freispruch (Dispositivziffer 1). Auch die Dispositivziffern 2 (Strafe), 3 (Voll- zug) und 4 (Ersatzfreiheitsstrafe) haben als mitangefochten zu gelten, hängen sie doch mit dem angefochtenen Schuldspruch zusammen. Die Anordnung der am- bulanten Behandlung (Dispositivziffer 5) sowie die Erteilung der Weisung (Dispo- sitivziffer 6) müssen sinngemäss ebenfalls als mitangefochten gelten, obwohl die- se vom Beschuldigten vor Vorinstanz selber beantragt wurden (vgl. Urk. 34), da die Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie die Erteilung einer Weisung ohne Schuldspruch - ausser in den Fällen von Art. 19 StGB, worauf sich der vor- liegend beantragte Freispruch jedoch nicht stützt - nicht möglich sind. Weiter be- antragte der Beschuldigte einen Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg (Dispositivziffern 7 und 8) sowie eine ausgangsgemässe Kosten- und Entschädi- gungserledigung nach richterlichem Ermessen (Dispositivziffer 12). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung schränkte der Beschuldigte seine Berufung wei- ter ein und beantragte nur noch einen Freispruch bezüglich der einfachen Körper- verletzung und der Drohung. Den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes akzeptierte er hingegen (Urk. 63 S. 1 und S. 12 f., Prot. II S. 5 ff.). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Januar 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 9 und 10
- 8 - (Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger) sowie 11 (Kostenaufstel- lung) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.1 Der Beschuldigte gestand ein, am 4. Oktober 2010 vor der Liegen- schaft der Privatklägerin in E._____ herumgeschrien, ein Stück mit dem Auto ge- fahren, wieder ausgestiegen und auf die Privatklägerin zugegangen zu sein. Ebenso unbestritten ist, dass der Privatkläger mit einem Baseballschläger dazu trat und zusammen mit der Privatklägerin den Beschuldigten am Boden fixierte (Urk. 6/1 S. 1 f., Urk. 6/2 S. 3 ff.). Was die weiteren - vom Beschuldigten bestritte- nen - Vorwürfe betrifft, so stützt sich die Anklage insbesondere auf die Aussagen der Privatkläger. Die Privatklägerin, die seit Jahren vom Beschuldigten belästigt wird, hat zwar durchaus ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten, damit die Belästigungen ein Ende nehmen. Dieses Interesse wird wohl auch vom Privatkläger geteilt, ist er doch der Lebenspartner der Privatklägerin. Ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatkläger bestehen aber nicht. Sodann wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Einver- nommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, sondern kommt diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus be- deutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).
- 11 -
E. 2.2 Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Okto- ber 2010 aus, sie habe den Beschuldigten um 15.45 Uhr draussen herumschreien hören. Sie habe die Polizei angerufen und ihren Lebenspartner, den Privatkläger, um ihn zu warnen, da sie gewusst habe, dass er in ca. 2 Minuten zu Hause sein müsste. Als sie mit ihrem Hund nach draussen Richtung Parkplatz des Privatklä- gers gegangen sei, habe der Beschuldigte das Auto angehalten, sei ausgestie- gen, auf sie zugekommen und habe sie beschimpft. Sie sei weiter Richtung Park- platz gegangen. Der Beschuldigte habe sie bedrängt und sei ihr sehr nahe ge- kommen. Er habe versucht, sie anzuhalten und sie herumgeschubst. In diesem Moment sei der Privatkläger mit dem Auto angefahren gekommen und habe den Beschuldigten mehrmals aufgefordert, sie ihn Ruhe zu lassen. Das habe nichts genützt und das Handgemenge habe dann angefangen. Der Beschuldigte sei mit seinem Gesicht sehr nahe und bedrohlich an das Gesicht des Privatklägers hin- gegangen. Er habe den Privatkläger gestossen und daraufhin habe die Situation eskaliert, d.h. sie hätten sich gegenseitig gestossen und geschlagen. Der Be- schuldigte habe den Privatkläger am Arm gepackt und ihn so zu Boden gerissen. Er habe ihm mit voller Wucht mehrmals mit dem Fuss in den Kopf getreten. Dann habe sich die Privatklägerin auf den Beschuldigten gestürzt. Der Privatkläger ha- be dann aufstehen können und sie hätten den Beschuldigen gemeinsam am Bo- den fixiert. Der Baseballschläger sei vom Privatkläger zur Sicherheit mitgenom- men worden, da sie nicht gewusst hätten, ob der Beschuldigte ein Messer auf sich trage. Die Privatklägerin ergänzte, sie glaube nicht, dass sie verletzt worden sei. Aber sie sei am Oberkörper gestossen und bedroht worden. Sie sei alleine zu Hause gewesen und habe sich von der aggressiven Anwesenheit des Beschuldig- ten bedroht gefühlt und Angst um den Privatkläger gehabt. Als sie die Wohnung verlassen habe, um ihrem Freund zu helfen, habe sie Angst gehabt und sich be- droht gefühlt. Als der Beschuldigte am Schluss am Boden gelegen sei, habe er zur ihr und dem Privatkläger gesagt, dass er zurückkommen und sie beide töten werde. Sie habe das ernst genommen und Angst gehabt (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2011 wiederholte die Privatklägerin, dass sie den Beschuldigten am 4. Oktober 2010 draussen schreien gehört und die Polizei sowie den Privatkläger angerufen
- 12 - habe. Als sie gedacht habe, dass der Beschuldigte weggefahren sei, sei sie mit dem Hund nach draussen gegangen. Da sei der Beschuldigte gekommen, habe geschimpft und sei ihr sehr nahe gekommen. Er habe sie am Oberarm festgehal- ten. Der Privatkläger habe den Beschuldigten aufgefordert abzuhauen. Er habe einen Baseballschläger dabei gehabt, welchen er in die Wohnung habe bringen wollen. Bei der Polizei habe sie gemeint, der Privatkläger habe diesen zur Vertei- digung dabei gehabt. Der Beschuldigte habe den Privatkläger auf die Schulter ge- schlagen und ihn gestossen. Er habe den Privatkläger am Arm gepackt, ihn zu Boden gerissen und sicher je zweimal auf seinen Brustkorb und den Kopf, d.h. eher auf die Seite des Kopfes und am Hinterkopf, eingetreten. Sie habe sich auf den Beschuldigten gestürzt. Der Privatkläger habe versucht, den Beschuldigten mit dem Baseballschläger fernzuhalten. Nachdem er aufgestanden sei, habe er den Beschuldigten zu Boden gerissen. Da sich der Beschuldigte zur Wehr gesetzt habe, sei sie dem Privatkläger zur Hilfe gekommen und sie hätten den Beschul- digten zusammen am Boden fixiert. Der Beschuldigte habe sich gewehrt und mit dem Ellbogen nach hinten geschlagen. Sie sei nicht geschlagen worden, als sie den Beschuldigten am Boden fixiert habe, sondern vorher, als sie sich auf ihn ge- stürzt habe. Er habe sie am Rücken geschlagen. Sie habe eine Schürfung und Prellung am Rücken gehabt. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie den Schlag ge- spürt habe. Die Drohung des Beschuldigten habe darin bestanden, dass er zu ihnen gesagt habe, er mache sie kalt. Als er das gesagt habe, habe sie sich über- legt, wie er das machen werde, ob er sie abstechen, ihr das Gesicht verätzen, sie erschiessen oder verbrennen werde. Sie habe befürchtet, dass der Beschuldigte sie tatsächlich kalt machen könnte. Kalt machen und Töten sei das Gleiche. Was er wörtlich gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Aber er habe gesagt, dass er ihnen das Leben nehmen werde (Urk. 5/2 S. 5 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin sind betreffend das Kerngeschehen kon- stant und detailreich. Sie beschrieb in beiden Einvernahmen wie der Beschuldigte herumgeschrien hatte, wie sie ihm draussen begegnete, wie er sie bedrängte und beschimpfte und wie er ihr zu nahe kam. Auch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger beschrieb sie im Wesentlichen gleich. So erwähnte sie in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Arm
- 13 - packte, auf den Boden riss und gegen den Kopf trat. Die Schläge des Beschuldig- ten gegen die Schulter und die Tritte gegen den Brustkorb des Privatklägers er- wähnte sie zwar erst gegenüber der Staatsanwaltschaft, was aber nicht ein Wi- derspruch zur erste Einvernahme, sondern eine Ergänzung ist. Konstant führte sie auch aus, wie sie sich schliesslich auf den Beschuldigten gestürzt und diesen zusammen mit dem Privatkläger am Boden fixiert habe. Allerdings ergibt sich aus ihren Einvernahmen ein Widerspruch betreffend den Grund, wieso der Privatkläger den Baseballschläger mit sich trug. In der ers- ten Einvernahme war sie davon überzeugt, dass der Privatkläger den Baseball- schläger zur Sicherheit mitgenommen hatte, in der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft sprach sie hingegen davon, dass dieser den Schläger in die Woh- nung habe bringen wollen. Da sie den Privatkläger telefonisch davor gewarnt hat- te, dass der Beschuldigte vor dem Haus sei und ihn womöglich auch darauf hin- gewiesen hatte, dass dieser ein Messer auf sich tragen könnte (vgl. Urk. 5/1 S. 2), ist davon auszugehen, dass der Privatkläger den Baseballschläger tatsächlich zur Verteidigung mitnahm und sie ihn im Nachhinein in Schutz nehmen wollte, indem sie ausführte, dass er den Schläger nur zufällig dabei hatte. Was die Drohung betrifft, so gab die Privatklägerin zwar nicht in beiden Ein- vernahmen die selben Worte wieder, die der Beschuldigte ausgesprochen haben soll, aber die Bedeutung blieb die selbe. Sowohl "töten" wie auch "kalt machen" läuft auf das Gleiche hinaus. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 63 S. 11) liegen keine Hinweise vor, dass die Privatklägerin bezüglich der Dro- hung nicht die Wahrheit gesagt hätte. Die Ausführungen, wonach sie sich auf- grund der Drohung vorgestellt habe, wie er sie töten würde, sind ein Realitätskri- terium und sprechen dafür, dass sie durch die Drohung tatsächlich in Angst ver- setzt wurde. Insgesamt fällt sodann auf, dass die Privatklägerin bei der Staatsanwalt- schaft betonte, wenn sie etwas nicht mehr wusste. Konnte sie sich an etwas nicht mehr erinnern, dann gab sie dies zu Protokoll und beschuldigte den Beschuldig- ten nicht etwa für etwas, das sie nicht mehr genau wusste. Allerdings scheint sie die Heftigkeit der Fusstritte des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers
- 14 - etwas übertrieben darzustellen, vergleicht man ihre Ausführungen mit denjenigen des Privatklägers. Insgesamt erscheinen ihre Aussagen mehrheitlich glaubhaft.
E. 2.3 Der Privatkläger führte am 4. Oktober 2010 bei der Polizei aus, die Pri- vatklägerin habe ihn heute angerufen und ihm gesagt, dass der Beschuldigte wie- der vor der Türe stehe und ihn davor gewarnt, da sie gewusst habe, dass er auch schon ein Messer mit sich getragen habe. Er sei um ca. 16 Uhr zu seinem Woh- nort gekommen, habe parkiert und als er zum Haus gegangen sei, die Privatklä- gerin und den Beschuldigten gesehen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gestossen, beschimpft und angeschrien. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, zu gehen. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn gegen das rechte Knie getreten und dann gegen die linke Brust, worauf er zu Boden gestürzt sei. Als er am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte mit dem Schuh gegen seinen Kopf getreten. Er habe den Baseballschläger behändigt und versucht, den Beschuldigten damit fernzuhalten. Den Schläger habe er bei sich getragen, weil er ihn in die Wohnung habe nehmen wollen. Die Privatklägerin sei ihm zu Hilfe gekommen und er habe aufstehen können. Es sei ihm und der Privatklägerin dann gelungen, den Be- schuldigten auf den Boden zu drücken (Urk. 5/3 S. 2). Der Privatkläger ergänzte, dass der Beschuldigte während der Schlägerei zu ihm gesagt habe, er mache ihn kaputt. Er habe Angst gehabt, dass er dies ernst meinte, denn beim Beschuldig- ten wisse man nicht, zu was er noch alles fähig sei (Urk. 5/3 S. 4). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2011 führte der Privatkläger aus, als er am betreffenden Tag aus dem Auto aus- gestiegen und auf dem Weg ins Haus gewesen sei, sei er dem Beschuldigten be- gegnet und habe gemerkt, dass er ein Streitgespräch mit der Privatklägerin führe und sie dabei berührte. Dann sei ein Handgemenge passiert und er sei zu Boden gegangen, aber den Ablauf wisse er nicht mehr genau. Er erinnere sich noch da- ran, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er solle weggehen. Wenn er auf dem Boden gelegen sei, habe ihn sicherlich der Beschuldigte zu Boden geworfen, dass heisse, der Beschuldigte habe angegriffen. Als er zum Beschuldigten ge- gangen sei, habe er eine Tasche mit Baseballutensilien und einen Baseballschlä- ger dabei gehabt, welcher ein Geschenk für seinen Sohn gewesen sei. Er ver-
- 15 - neinte, den Baseballschläger gegen den Beschuldigten eingesetzt oder ihn damit bedroht zu haben. Der Beschuldigte sei auf ihn los gegangen, aber er erinnere sich nur noch, dass er zu Boden gefallen sei. Er sei rücklings auf dem Boden ge- legen und erinnere sich an unzählige Fusstritte, die der Beschuldigte ihm gege- ben habe. Er erinnere sich an die Schmerzen, aber nicht mehr, wohin er getreten worden sei. Ob er an den Kopf getreten worden sei, wisse er nicht mehr, aber er habe danach bestialische Kopfschmerzen gehabt. Als er am Boden gelegen sei, habe er den Baseballschläger in der Hand gehabt und den Beschuldigten damit auf Distanz halten wollen. Er habe mit dem Baseballschläger eine Hin- und Her- bewegung gemacht. Als der Beschuldigte dann auf dem Boden gelegen sei, habe er geschrien. Der Beschuldigte sei wie ein Tier gewesen und habe eine eindrück- liche Kraft entwickelt, so dass es ihm nicht gelungen sei, ihn alleine festzuhalten. Er habe um sich geschlagen. Was die Drohung betreffe, so habe ihm der Be- schuldigte gesagt, dass er ihn umbringen werde. Er habe dies gesagt, als er auf dem Boden gelegen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er ihn kaputt ma- chen werde, mit den Leuten aus Islamabad oder aus Arabien, dass er ihn früher oder später mit allen Arabern und Jijad kaputt machen werde. Er habe gesagt, dass er ihn umlegen werde ("fare fuori"). Er habe es aber nicht auf Italienisch, sondern auf Deutsch gesagt. Er wisse nicht mehr, welches Wort er genau benutzt habe, aber er habe das so gemeint. Die Äusserungen des Beschuldigten habe er ernst genommen und etwas Schlimmes und Fürchterliches befürchtet (Urk. 5/4 S. 5 ff.). Der Privatkläger konnte sich in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zwar nicht mehr an alles erinnern, was über ein Jahr nach dem Vorfall nicht un- gewöhnlich ist, blieb bezüglich des Tatablaufs jedoch bei seinen ersten Ausfüh- rungen. Auch er betonte, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte und lastete dem Beschuldigten nichts an, was er nicht mehr genau wusste, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Dass er in der polizeilichen Einvernahme erst auf Nachfrage ausführte, bedroht worden zu sein, ist nachvollziehbar, stand für ihn in der ersten Einvernahme doch die Schlägerei im Vordergrund, weshalb seine Aussage dadurch - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 11) - nicht unglaubhaft wird. In beiden Einvernahmen sprach er sodann von
- 16 - "kaputt machen", was er bei der Staatsanwaltschaft noch genauer umschrieb. Seine Aussagen stimmen sodann weitgehend mit denjenigen der Privatklägerin überein. Sie schildern den Ablauf weitgehend gleich und erinnern sich auch an gleiche Details. Auch die Aussagen des Privatklägers erscheinen somit durchaus glaubhaft. Allerdings sind auch bei ihm die Aussagen, wonach er den Baseball- schläger nur dabei gehabt habe, weil er ihn in die Wohnung habe nehmen wollen, unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er diesen zur Verteidigung mitgenommen hatte, war er doch zuvor von der Privatklägerin vor dem Beschul- digten gewarnt worden.
E. 2.4 Im Gegensatz zu den Privatklägern sagte der Beschuldigte oft wider- sprüchlich aus und wich in den Einvernahmen immer wieder von den gestellten Fragen ab und erzählte eine andere Geschichte. So berichtete er von irgendwel- chen unbekannten Angreifern und Beschädigungen an seinem Auto (Urk. 6/2 S. 4 f.), davon, dass ein Arbeitskollege der Privatklägerin dieser erzählt habe, dass ihr Chef seine Frau zerstückelt habe (Urk. 6/2 S. 7) und wiederholt von einem saudi- arabischen König, für den er gearbeitet habe und einem Prinzen von Arabien, der ihn erwarte (Urk. 6/2 S. 8, Urk. 6/4 S. 1 f.) sowie von drei Millionen, die er verloren habe (Urk. 6/2 S. 7, Urk. 6/5 S. 5). Ein solch ausweichendes Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Weiter versuchte er, sich in ei- nem besseren Licht darzustellen, indem er ausführte, dass er friedlich mit der Pri- vatklägerin gesprochen und sie nicht berührt habe (Urk. 6/2 S. 5 und S. 9, Urk. 6/4 S. 2, Urk. 6/5 S. 4). Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen der Privatkläger, sondern auch zu den Ausführungen der Zeugen. So sagte die Zeugin F._____ aus, sie habe gesehen und gehört, wie der Beschuldigte am
E. 2.5 Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger und der Zeugen sowie die Fotos (Urk. 12/2) und die ärztlichen Befunden (vgl. Urk. 8/1-2, Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 9/5, Urk. 9/9, Urk. 9/11) ist der erste Abschnitt des Ankla- gesachverhalts (Packen des Oberarms der Privatklägerin und Stossen und An- schreien der Privatklägerin durch den Beschuldigten) so erstellt, wie er in der An- klage beschrieben wird. Was den zweiten Abschnitt des Anklagesachverhalts be- trifft, so ist davon auszugehen, dass sich der Privatkläger nicht nur mit einem Baseballschläger in der Hand näherte und dem Beschuldigten mehrmals sagte, er solle abhauen, sondern den Beschuldigten mit dem Baseballschläger zusätzlich mindestens auf den Oberschenkel schlug. Im Übrigen ist vom Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift auszugehen.
3. Im Nebendossier wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am 4. Oktober 2010 seinen Personenwagen von seinem Wohnort in H._____ bis nach E._____ gelenkt zu haben, obwohl er zuvor bewusst Kokain konsumiert habe und daher fahrunfähig gewesen sei. Der entsprechende Schuldspruch wur- de an der Berufungsverhandlung nicht mehr angefochten, weshalb er - wie bereits erwähnt - in Rechtskraft erwachsen ist und sich Ausführungen dazu erübrigen.
- 18 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Betreffend die rechtliche Würdigung kann vorab auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 23 ff.). Da- von ist wie folgt abzuweichen:
2. Was die Tathandlungen gegenüber der Privatklägerin betrifft, so fehlt es - wie bereits erwähnt - an einem Strafantrag betreffend Körperverletzung, hin- gegen wurde von der Privatklägerin ein Antrag auf Strafverfolgung bezüglich Tät- lichkeiten gestellt (vgl. Urk. 2/1). Es ist zulässig, dass das Gericht den Sachverhalt anders rechtlich würdigt als die Staatsanwaltschaft (Art. 344 StPO), weshalb zu prüfen ist, ob der Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vom Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin erfüllt wurde. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Darunter fallen bei- spielsweise Stossen oder Herumbugsieren (Trechsel/Fingerhuth, in Trech- sel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 1 f.). Das Stossen und das Packen des Arms der Privatklägerin war ein geringfü- giger und folgenloser Angriff auf den Körper der Privatklägerin, weshalb bezüglich des ersten Abschnitts des Anklagesachverhalts nicht von Tätlichkeiten ausgegan- gen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, das die Verletzungen (Prellungen), welche die Privatklägerin erlitt, entstanden, als die Privatkläger den Beschuldigten am Boden fixierten und er sich wehrte (zweiter Abschnitt des An- klagesachverhalts), konnte die Privatklägerin doch nicht überzeugend darlegen, wann genau die Verletzungen entstanden (vgl. Urk. 5/2 S. 12 ff.). Die Prellungen der Privatklägerin waren harmlos und verheilten in kürzester Zeit. Es wurde bei deren Verursachung jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Sie sind des- halb als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB handelte.
- 19 - Demnach ist jemand, der ohne Recht angegriffen wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Die Privatkläger fixier- ten den Beschuldigten am Boden. Privatpersonen sind zwar berechtigt, eine Per- son vorläufig festzunehmen, wenn die polizeiliche Hilfe nicht rechtzeigt erlangt werden kann und sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben (Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO). Bis der Beschuldigte am Boden lag, hatte er sich je- doch erst Übertretungen bzw. - wie noch zu zeigen sein wird - ein versuchtes Vergehen zu schulden lassen kommen, denn die Drohung als Vergehen erfolgte erst, nachdem er am Boden fixiert worden war. Darüber hinaus war die Festnah- me durch die Privatkläger nicht verhältnismässig und verletzte das Subsidiaritäts- prinzip. Zur Verfolgung des Beschuldigten hätte eine mildere Massnahme genügt. Die Identität des Beschuldigten war den Privatklägern bekannt, weshalb sie der Polizei ohne Weiteres den Namen des Beschuldigten hätten angeben können und diese dann den Beschuldigten in Gewahrsam hätte nehmen können (vgl. BSK StPO-Albertini/Armbruster, Art. 126 N 4). Ausserdem war die Festnahme auch im Verhältnis zur begangenen Tat nicht verhältnismässig. Dadurch, dass der Be- schuldigte am Boden fixiert wurde, stand er einem ungerechtfertigten Angriff ge- genüber, gegen welchen er sich wehren durfte. Dies tat er sodann in angemesse- ner Weise. Deshalb besteht für die von ihm begangenen Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin ein Rechtfertigungsgrund, weshalb er diesbezüglich nicht zu verurteilen ist. Was die Tathandlungen gegenüber dem Privatkläger betrifft, so handelte der Beschuldigte in Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, was das Schlagen gegen die linke Schulter oder die linke Brust und das Reissen am Arm, welches den Privat- kläger zu Fall brachte, betrifft, ist doch davon auszugehen, dass der Privatkläger zuerst mit dem Baseballschläger den Beschuldigten schlug, weshalb dieser unge- rechtfertigt angegriffen wurde und sich dagegen wehren durfte. Als der Privatklä- ger jedoch am Boden lag, stellte er für den Beschuldigten keine Bedrohung mehr dar, weshalb dessen Fusstritte gegen den Privatkläger nicht mehr gerechtfertigt waren. Die Druckempfindlichkeiten und die Schmerzen, die daraus resultierten, bezeichnete der Arzt, welcher den Privatkläger einen Tag nach dem Vorfall be-
- 20 - handelte, als "derart harmlos, dass keine bleibende Schäden zu befürchten sind" (Urk. 9/7). Die vom Privatkläger erlittenen Druckempfindlichkeiten und Schmerzen waren nicht derart intensiv, dass sie eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderten. Vielmehr waren sie so harmlos, dass sie in kürzester Zeit vorübergin- gen und ausheilten. Sie sind deshalb in objektiver Hinsicht als Tätlichkeiten zu qualifizieren, nicht als einfache Körperverletzung. Die Tritte gegen den Kopf hät- ten aber ohne Weiteres zu einer einfachen Körperverletzung führen können. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, weshalb er mit seinem Handeln eine einfache Körperverletzung in Kauf nahm. Der Beschuldigte tat alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nötig war, und es war nur dem Zufall zu verdanken, dass keine Verletzungen resultierten, die über Tätlichkeiten hinausgingen. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Indem der Beschuldigte die Privatkläger mit dem Tod bedrohte und dadurch in Angst versetzte, was der Beschuldigte mindestens in Kauf nahm, machte er sich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB straf- bar.
E. 3 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Strafanträge
1. Für die strafrechtliche Beurteilung des Tatbestands der Drohung und der einfachen Körperverletzung bedarf es eines gültigen Strafantrags (vgl. Urk. 180 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 30 StGB). Beim Strafan- trag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen in je- dem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der ebenfalls vom kantona- len Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfol- gung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklä- rung weiterläuft. Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird (BGE 115 IV 1 E. 2a). Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen (BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3).
2. Der Privatkläger stellte am 4. Oktober 2010 fristgerecht einen gültigen Strafantrag betreffend Drohung, Tätlichkeiten, ev. Körperverletzung (Urk. 2/2). Die Privatklägerin stellte am 4. Oktober 2010 hingegen nur einen (fristgerechten und gültigen) Strafantrag bezüglich Tätlichkeiten und Drohung (Urk. 2/1). Es ist zwar nicht Sache der antragsberechtigten Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifi- zieren, sondern die rechtliche Würdigung obliegt grundsätzlich der Strafbehörde (BGE 85 IV 75). Aus ihrem Strafantrag bzw. ihrer Umschreibung des Sachverhalts anlässlich der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme ergibt sich jedoch nicht, dass die Privatklägerin den Beschuldigten wegen einfacher Körperverlet- zung verfolgt haben wollte. So führte sie doch auf die Frage, ob sie verletzt wor- den sei, aus, sie glaube nicht (Urk. 5/1 S. 3). Und auch im Merkblatt über die Op-
- 9 - ferhilfe vermerkte sie gleichentags unter Verletzungen "keine" (Urk. 15/1). Unter diesen Umständen kann nicht von einem bezüglich der eingeklagten einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin gültigen Strafantrag ausgegan- gen werden. Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin (HD) ist deshalb ein- zustellen. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigte zeigte sich weder in der Untersuchung noch vor Vor- instanz geständig und blieb auch anlässlich der Berufungsverhandlung dabei (Urk. 6/5 S. 4 f., Urk. 33 S. 5, Urk. 34, Urk. 63, Prot. II. S. 9). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung machte er erneut Notwehr geltend (Urk. 63 S. 5 und S. 7 f.). Da der Beschuldigte nicht geständig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vor- liegenden Beweismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstel- len.
2. Im Hauptdossier wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am 4. Oktober 2010 vor der Wohnung der Privatklägerin A._____, seiner Ex- Frau, herumgeschrien, eine kurze Strecke mit dem Auto gefahren, wieder ausge- stiegen und die Privatklägerin schliesslich stark am Oberarm gepackt, gestossen und auf sie eingeschrien zu haben. Als sich der Privatkläger B._____, der Leben- spartner der Privatklägerin, mit einem Baseballschläger genähert habe, habe der Beschuldigte den Privatkläger gegen die linke Schulter oder in die linke Brust ge- schlagen und ihn am Arm gerissen, so dass der Privatkläger zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm dann zwei Fusstritte gegen den Kopf versetzt und ihn an der Seite des Kopfes und am Hinterkopf getroffen und ihm zwei weitere Fusstritte gegen die Brust versetzt, während der Privatkläger mit dem Baseball- schläger abgewehrt habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten angesprun- gen, welcher sich gewehrt und ihr gegen den Rücken geschlagen habe. Durch ei- ne Rangelei mit dem Privatkläger sei der Beschuldigte auf dem Boden auf den Bauch zu liegen gekommen, habe sich gewehrt und mit den Ellbogen nach hinten und um sich geschlagen, während er von den Privatklägern am Boden fixiert wor-
- 10 - den sei, bis die Polizei gekommen sei. Am Boden liegend habe der Beschuldigte gesagt, er werde sie kalt machen bzw. töten bzw. sinngemäss, er werde ihn, den Privatkläger, kaputt machen, mit den Leuten aus Islamabad oder Arabien, dass er ihn früher oder später mit allen Arabern und Jihad kaputt machen werde, welche Äusserung die Privatkläger ernst genommen und befürchtet hätten, der Beschul- digte könnte sie schwer verletzen oder töten. Die Privatklägerin habe zufolge Ge- genwehr des Beschuldigten diverse Prellungen und der Privatkläger zufolge der Tritte und der Gegenwehr des Beschuldigten Druckempfindlichkeit an verschie- denen Stellen sowie Kopfschmerzen und Schmerzen in den Beinen, an den Schultern und an den Knien erlitten.
E. 3.1 Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
- 22 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die vom Be- schuldigten dem Privatkläger zugefügten Verletzungen nicht als einfache Körper- verletzungen, sondern nur als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind, nicht gravierend waren und nicht zu länger dauernden Schmerzen geführt haben. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt aber von einer gewissen Brutalität, insbesondere, was die Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers betrifft, und zeugt von einer nicht unerhebliche kriminelle Energie. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht keineswegs leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte even- tualvorsätzlich. Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin und schrie sie ohne nachvollziehbaren Grund an, was dazu führte, dass sich der Privatkläger ein- mischte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte vom Privatklä- ger mit dem Baseballschläger geschlagen wurde, rechtfertigt dies sein Verhalten, als der Privatkläger am Boden lag, nicht. Stark verschuldensmindernd wirkt sich die beim Beschuldigten festgestellte schwere Verminderung der Steuerungsfähig- keit und damit der Schuldfähigkeit gemäss Gutachten von Dr. med. I._____ vom
12. März 2012 aus (Urk. 10/1 S. 25) aus. Das Tatverschulden insgesamt reduziert sich aufgrund des subjektiven Tatverschuldens auf ein insgesamt leichtes Ver- schulden. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessät- zen Geldstrafe als angemessen.
- 23 - Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tat- komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestand- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der einfachen Körperverletzung von einem voll- endeten Versuch auszugehen. Die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nach- teil des Privatklägers hätten ohne Weiteres zu einfachen Körperverletzungen füh- ren können. Dass es nicht dazu kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Angesichts des als recht hoch einzustu- fenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung lediglich um 5 Tagessätze zu reduzieren. Damit resultiert für die versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil des Pri- vatklägers eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen.
E. 3.2 Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die Drohung ge- genüber den Privatklägern sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand aus. Der Beschuldigte stellte den Privatklägern mit seinen Drohungen nicht ir- gend einen harmlosen Nachteil in Aussicht, sondern bedrohte ihr Leben. Beim Privatkläger führten die psychischen Folgen der Drohungen gar zu einer länger dauernden 100 % Arbeitsunfähigkeit, wobei er jedoch bereits vor dem Vorfall 20 % krankgeschrieben war (Urk. 9/16, Urk. 30 S. 6). Bei der Privatklägerin riefen die Drohungen auch Angst hervor. Ihre Angstzustände dauerten einige Monate an (Urk. 29 S. 4), hatten aber nicht so gravierende Auswirkungen wie beim Privatklä-
- 24 - ger. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvor- sätzlich, wobei jedoch auch hier die stark verminderte Schuldfähigkeit zu berück- sichtigen ist. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Was das Fahren in fahrunfähigem Zustand betrifft, so schuf der Beschuldig- te damit eine Gefährdung für sich und andere Personen. Sein Verhalten hätte zu einem Unfall mit schweren Folgen führen können. Der Beschuldigte verursachte aber weder einen Sach- noch einen Personenschaden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Da dem Gutachter nicht nur der Anklagevorwurf gemäss Hauptdossier, sondern auch bezüglich Neben- dossier vorlag und er für die "Zeit der Taten" eine psychische Störung des Be- schuldigten feststellte und für die "ihm zur Last gelegten Delikte" auf eine Vermin- derung der Schuldfähigkeit schloss (Urk. 10/1 S. 2 und S. 25 f.), ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand die stark verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen um 10 Tagessätze zu erhöhen, weshalb eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen dem gesamten Verschul- den des Beschuldigten angemessen erscheint.
E. 3.3 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- gänzend aus, er habe im Libanon die Primar- und Sekundarschule und in der Schweiz die Deutschschule besucht. Er habe eine Lehre als Maler begonnen, aber nicht abgeschlossen. Anschliessend habe er als Privat-Chauffeur, Bäcker und Hilfsmaler gearbeitet. Heute arbeite er ca. 30 % als Pizzaiolo auf Abruf und verdiene damit ca. Fr. 800.– pro Monat. Im Übrigen werde er vom Sozialamt un- terstützt. Er besuche noch immer die Gesprächstherapie im Ambulatorium und nehme tätlich insgesamt 600mg Solian ein (Prot. II S. 6 ff.).
- 25 - Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Straferhöhend wirken sich der getrübte automobilistische Leumund (act. 22/9-16) und die Vorstrafen des Beschuldigten aus. So wurde er am 26. Ja- nuar 2005 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingt vollzieh- baren [recte wohl: unbedingten] Busse von Fr. 600.– und am 8. Mai 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 49). Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
E. 3.4 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte arbeitet ca. 30 % und verfügt über ein Einkommen von monatlich ca. Fr. 800.–. Zusätzlich erhält er Fr. 1'000.– pro Monat vom Sozialamt, welches ihm auch die Krankenkasse bezahlt. Die Miete von Fr. 795.– bezahlt er selber. Über Vermögen verfügt er nicht und seine Schulden betragen ca.
- 26 - Fr. 30'000.– (Urk. 33 S. 2, Prot. II S. 7 ff.). Angesichts dieser knappen finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– anzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
E. 3.5 Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 18. Auflage 2010, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 200.– dem Verschulden, welches bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes leicht wiegt, und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen. VI. Vollzug Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 13) hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu Recht verwei- gert (vgl. Urk. 48 S. 34 f.). Der Beschuldigte liess sich weder von den Strafanzei- gen der Privatklägerin noch vom Rayon- und Kontaktverbot, welches ihm im Jahr 2007 auferlegt worden war, und auch nicht von den Vorstrafen und den Führer- ausweisentzügen (vgl. Urk. 22/10-11, Urk. 22/15, Urk. 22/18-19, Urk. 49, Urk. 15
- 27 - in Beizugsakten 2007/453) davon abhalten, erneut zu delinquieren. Offensichtlich wirkte sich dies nicht nachhaltig auf den Beschuldigten aus, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der bedingte Strafvollzug eine ausreichende Warnwirkung auf den Beschuldigten ausüben würde. Selbst wenn er sich - wie er geltend machen liess (Urk. 63 S. 13) - seit dem Vorfall vom Herbst 2010 nicht mehr der Privatklägerin genähert hätte - reicht dies nicht aus, um von einer guten Prognose auszugehen. Kommt hinzu, dass der Gutachter eine Rückfallgefahr - zumindest was Delikte zum Nachteil der Privatklägerin betrifft - in nachvollziehba- rer Weise bejaht (Urk. 10/1 S. 26). Mangels einer günstigen Prognose ist die Geldstrafe somit zu vollziehen. VII. Massnahme
1. Die Vorinstanz ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behand- lung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an. Dies entspricht dem Antrag der Staats- anwaltschaft (Urk. 24 S. 5). Der Beschuldigte selber liess vor Vorinstanz ebenfalls die Anordnung einer ambulanten Behandlung beantragen (Urk. 34 S. 1 und S. 13) und focht die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz mit der Berufung auch nicht explizit an.
2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zutreffend darge- legt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 35 f.).
3. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I._____ vom
12. März 2012 wurde beim Beschuldigten eine zum Tatzeitpunkt und weiterhin bestehende psychische (wahnhafte) Störung diagnostiziert. Im Weiteren besteht gemäss Ausführungen des Gutachters ein Zusammenhang zwischen der (tat- zeit)aktuellen psychischen Störung sowie der dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Taten. Sodann ist gemäss den Ausführungen des Gutachters die Legalprog- nose belastet, da die Rückfallgefahr beim Beschuldigten für weitere Beschimp- fungen und Belästigungen der Privatklägerin und allenfalls auch für weitere Dro-
- 28 - hungen als relativ hoch wahrscheinlich einzustufen ist. Schliesslich gibt es laut Gutachten für die festgestellte psychische Störung eine Behandlung (Psychothe- rapie und Einnahme eines geeigneten Neuroleptikums), durch welche sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen liesse und die in ambulantem Rahmen und bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden kann (Urk. 10/1 S. 24 ff.). Da kein Grund ersichtlich ist, die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ge- mäss Art. 63 Abs. 1 StGB somit erfüllt.
E. 4 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, welche auf Fr. 514.10 (inkl. 8% MwSt) festzusetzen sind (Urk. 62), sind auf die Gericht- kasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ (HD) wird eingestellt.
- Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger A._____ und B._____ wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 23. Januar 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 9 und 10 (Abweisung der Ge- nugtuungsbegehren der Privatkläger) sowie 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 200.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Massnahme die Weisung erteilt, mit den Privatklägern A._____ und B._____ weder direkt noch über Drittper- sonen Kontakt aufzunehmen und sich deren Wohnort an der D._____strasse ... in E._____ nicht mehr als 100 Meter zu nähern.
- Dieder Privatklägerin A._____ wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 33 -
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschuldigten wird im Fr. 3'000.– übersteigenden Betrag sofort abgeschrieben.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbe- halten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'500.00 amtliche Verteidigung Fr. 514.10 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin A._____
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - 34 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Vertreterin des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmas- snahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130364-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 4. Februar 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und Erstberufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen C._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Januar 2013 (GG120011)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. August 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG; − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 1'350.–) sowie einer Busse von Fr. 200.–.
3. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 angeord- net.
6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, mit den Geschädigten A._____ und B._____ weder direkt noch über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen und sich deren Wohnort an der D._____strasse ... in E._____ nicht mehr als 100 Meter zu nähern.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (A._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener-
- 4 - satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) wird abgewiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (B._____) wird abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 9'186.35 Auslagen Strafuntersuchung Fr. Kosten amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. Kosten unentgelt. Vertretung Privatkl. 1 (ausstehend) Fr. 5'445.90 Kosten unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2 Fr. 17'632.25 Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'000.–.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 werden dem Beschuldigten auferlegt, im Fr. 3'000.– übersteigenden Betrag aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1)
1. Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
2. Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Falle eines Schuld- bzw. Teilschuldspruchs
3. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien vollumfänglich auf den Zivil- weg zu verweisen
4. Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungserledigung nach rich- terlichem Ermessen
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 56, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Der Beschuldigte C._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Januar 2013 der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Er wurde mit ei- ner unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Ausserdem wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, mit den Pri- vatklägern A._____ und B._____ keinen Kontakt aufzunehmen und sich deren Wohnort nicht mehr als 100 Meter zu nähern. Es wurde festgestellt, dass der Be- schuldigte gegenüber den Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen wurden. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger wurden ab- gewiesen (Urk. 48). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung vom 23. Januar 2013 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Prot. I S. 11, Urk. 36) sowie den Privatklägern und der Staatsanwalt- schaft am 24. Januar 2013 schriftlich in unbegründeter Form mitgeteilt (Urk. 37/1- 3). Mit Eingaben vom 28. Januar 2013, 29. Januar 2013 und 1. Februar 2013 meldeten die Privatkläger und der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 38 - 40). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staats- anwaltschaft am 23. August 2013 und den Privatklägern am 26. August 2013 zu- gestellt (Urk. 45/1-4).
- 7 - Die Privatkläger liessen mit Eingabe vom 2. September 2013 bzw. 5. Sep- tember 2013 innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung die Beru- fung zurückziehen (Urk. 50-51), wovon Vormerk zu nehmen ist. Mit Eingabe vom
12. September 2013 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Beweisergänzungen wurden keine beantragt.
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfäng- lichen Freispruch (Dispositivziffer 1). Auch die Dispositivziffern 2 (Strafe), 3 (Voll- zug) und 4 (Ersatzfreiheitsstrafe) haben als mitangefochten zu gelten, hängen sie doch mit dem angefochtenen Schuldspruch zusammen. Die Anordnung der am- bulanten Behandlung (Dispositivziffer 5) sowie die Erteilung der Weisung (Dispo- sitivziffer 6) müssen sinngemäss ebenfalls als mitangefochten gelten, obwohl die- se vom Beschuldigten vor Vorinstanz selber beantragt wurden (vgl. Urk. 34), da die Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie die Erteilung einer Weisung ohne Schuldspruch - ausser in den Fällen von Art. 19 StGB, worauf sich der vor- liegend beantragte Freispruch jedoch nicht stützt - nicht möglich sind. Weiter be- antragte der Beschuldigte einen Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg (Dispositivziffern 7 und 8) sowie eine ausgangsgemässe Kosten- und Entschädi- gungserledigung nach richterlichem Ermessen (Dispositivziffer 12). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung schränkte der Beschuldigte seine Berufung wei- ter ein und beantragte nur noch einen Freispruch bezüglich der einfachen Körper- verletzung und der Drohung. Den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes akzeptierte er hingegen (Urk. 63 S. 1 und S. 12 f., Prot. II S. 5 ff.). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Januar 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 9 und 10
- 8 - (Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger) sowie 11 (Kostenaufstel- lung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Strafanträge
1. Für die strafrechtliche Beurteilung des Tatbestands der Drohung und der einfachen Körperverletzung bedarf es eines gültigen Strafantrags (vgl. Urk. 180 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 30 StGB). Beim Strafan- trag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen in je- dem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der ebenfalls vom kantona- len Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfol- gung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklä- rung weiterläuft. Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird (BGE 115 IV 1 E. 2a). Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen (BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3).
2. Der Privatkläger stellte am 4. Oktober 2010 fristgerecht einen gültigen Strafantrag betreffend Drohung, Tätlichkeiten, ev. Körperverletzung (Urk. 2/2). Die Privatklägerin stellte am 4. Oktober 2010 hingegen nur einen (fristgerechten und gültigen) Strafantrag bezüglich Tätlichkeiten und Drohung (Urk. 2/1). Es ist zwar nicht Sache der antragsberechtigten Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifi- zieren, sondern die rechtliche Würdigung obliegt grundsätzlich der Strafbehörde (BGE 85 IV 75). Aus ihrem Strafantrag bzw. ihrer Umschreibung des Sachverhalts anlässlich der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme ergibt sich jedoch nicht, dass die Privatklägerin den Beschuldigten wegen einfacher Körperverlet- zung verfolgt haben wollte. So führte sie doch auf die Frage, ob sie verletzt wor- den sei, aus, sie glaube nicht (Urk. 5/1 S. 3). Und auch im Merkblatt über die Op-
- 9 - ferhilfe vermerkte sie gleichentags unter Verletzungen "keine" (Urk. 15/1). Unter diesen Umständen kann nicht von einem bezüglich der eingeklagten einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin gültigen Strafantrag ausgegan- gen werden. Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin (HD) ist deshalb ein- zustellen. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigte zeigte sich weder in der Untersuchung noch vor Vor- instanz geständig und blieb auch anlässlich der Berufungsverhandlung dabei (Urk. 6/5 S. 4 f., Urk. 33 S. 5, Urk. 34, Urk. 63, Prot. II. S. 9). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung machte er erneut Notwehr geltend (Urk. 63 S. 5 und S. 7 f.). Da der Beschuldigte nicht geständig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vor- liegenden Beweismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstel- len.
2. Im Hauptdossier wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am 4. Oktober 2010 vor der Wohnung der Privatklägerin A._____, seiner Ex- Frau, herumgeschrien, eine kurze Strecke mit dem Auto gefahren, wieder ausge- stiegen und die Privatklägerin schliesslich stark am Oberarm gepackt, gestossen und auf sie eingeschrien zu haben. Als sich der Privatkläger B._____, der Leben- spartner der Privatklägerin, mit einem Baseballschläger genähert habe, habe der Beschuldigte den Privatkläger gegen die linke Schulter oder in die linke Brust ge- schlagen und ihn am Arm gerissen, so dass der Privatkläger zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm dann zwei Fusstritte gegen den Kopf versetzt und ihn an der Seite des Kopfes und am Hinterkopf getroffen und ihm zwei weitere Fusstritte gegen die Brust versetzt, während der Privatkläger mit dem Baseball- schläger abgewehrt habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten angesprun- gen, welcher sich gewehrt und ihr gegen den Rücken geschlagen habe. Durch ei- ne Rangelei mit dem Privatkläger sei der Beschuldigte auf dem Boden auf den Bauch zu liegen gekommen, habe sich gewehrt und mit den Ellbogen nach hinten und um sich geschlagen, während er von den Privatklägern am Boden fixiert wor-
- 10 - den sei, bis die Polizei gekommen sei. Am Boden liegend habe der Beschuldigte gesagt, er werde sie kalt machen bzw. töten bzw. sinngemäss, er werde ihn, den Privatkläger, kaputt machen, mit den Leuten aus Islamabad oder Arabien, dass er ihn früher oder später mit allen Arabern und Jihad kaputt machen werde, welche Äusserung die Privatkläger ernst genommen und befürchtet hätten, der Beschul- digte könnte sie schwer verletzen oder töten. Die Privatklägerin habe zufolge Ge- genwehr des Beschuldigten diverse Prellungen und der Privatkläger zufolge der Tritte und der Gegenwehr des Beschuldigten Druckempfindlichkeit an verschie- denen Stellen sowie Kopfschmerzen und Schmerzen in den Beinen, an den Schultern und an den Knien erlitten. 2.1. Der Beschuldigte gestand ein, am 4. Oktober 2010 vor der Liegen- schaft der Privatklägerin in E._____ herumgeschrien, ein Stück mit dem Auto ge- fahren, wieder ausgestiegen und auf die Privatklägerin zugegangen zu sein. Ebenso unbestritten ist, dass der Privatkläger mit einem Baseballschläger dazu trat und zusammen mit der Privatklägerin den Beschuldigten am Boden fixierte (Urk. 6/1 S. 1 f., Urk. 6/2 S. 3 ff.). Was die weiteren - vom Beschuldigten bestritte- nen - Vorwürfe betrifft, so stützt sich die Anklage insbesondere auf die Aussagen der Privatkläger. Die Privatklägerin, die seit Jahren vom Beschuldigten belästigt wird, hat zwar durchaus ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten, damit die Belästigungen ein Ende nehmen. Dieses Interesse wird wohl auch vom Privatkläger geteilt, ist er doch der Lebenspartner der Privatklägerin. Ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatkläger bestehen aber nicht. Sodann wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Einver- nommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, sondern kommt diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus be- deutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).
- 11 - 2.2. Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Okto- ber 2010 aus, sie habe den Beschuldigten um 15.45 Uhr draussen herumschreien hören. Sie habe die Polizei angerufen und ihren Lebenspartner, den Privatkläger, um ihn zu warnen, da sie gewusst habe, dass er in ca. 2 Minuten zu Hause sein müsste. Als sie mit ihrem Hund nach draussen Richtung Parkplatz des Privatklä- gers gegangen sei, habe der Beschuldigte das Auto angehalten, sei ausgestie- gen, auf sie zugekommen und habe sie beschimpft. Sie sei weiter Richtung Park- platz gegangen. Der Beschuldigte habe sie bedrängt und sei ihr sehr nahe ge- kommen. Er habe versucht, sie anzuhalten und sie herumgeschubst. In diesem Moment sei der Privatkläger mit dem Auto angefahren gekommen und habe den Beschuldigten mehrmals aufgefordert, sie ihn Ruhe zu lassen. Das habe nichts genützt und das Handgemenge habe dann angefangen. Der Beschuldigte sei mit seinem Gesicht sehr nahe und bedrohlich an das Gesicht des Privatklägers hin- gegangen. Er habe den Privatkläger gestossen und daraufhin habe die Situation eskaliert, d.h. sie hätten sich gegenseitig gestossen und geschlagen. Der Be- schuldigte habe den Privatkläger am Arm gepackt und ihn so zu Boden gerissen. Er habe ihm mit voller Wucht mehrmals mit dem Fuss in den Kopf getreten. Dann habe sich die Privatklägerin auf den Beschuldigten gestürzt. Der Privatkläger ha- be dann aufstehen können und sie hätten den Beschuldigen gemeinsam am Bo- den fixiert. Der Baseballschläger sei vom Privatkläger zur Sicherheit mitgenom- men worden, da sie nicht gewusst hätten, ob der Beschuldigte ein Messer auf sich trage. Die Privatklägerin ergänzte, sie glaube nicht, dass sie verletzt worden sei. Aber sie sei am Oberkörper gestossen und bedroht worden. Sie sei alleine zu Hause gewesen und habe sich von der aggressiven Anwesenheit des Beschuldig- ten bedroht gefühlt und Angst um den Privatkläger gehabt. Als sie die Wohnung verlassen habe, um ihrem Freund zu helfen, habe sie Angst gehabt und sich be- droht gefühlt. Als der Beschuldigte am Schluss am Boden gelegen sei, habe er zur ihr und dem Privatkläger gesagt, dass er zurückkommen und sie beide töten werde. Sie habe das ernst genommen und Angst gehabt (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2011 wiederholte die Privatklägerin, dass sie den Beschuldigten am 4. Oktober 2010 draussen schreien gehört und die Polizei sowie den Privatkläger angerufen
- 12 - habe. Als sie gedacht habe, dass der Beschuldigte weggefahren sei, sei sie mit dem Hund nach draussen gegangen. Da sei der Beschuldigte gekommen, habe geschimpft und sei ihr sehr nahe gekommen. Er habe sie am Oberarm festgehal- ten. Der Privatkläger habe den Beschuldigten aufgefordert abzuhauen. Er habe einen Baseballschläger dabei gehabt, welchen er in die Wohnung habe bringen wollen. Bei der Polizei habe sie gemeint, der Privatkläger habe diesen zur Vertei- digung dabei gehabt. Der Beschuldigte habe den Privatkläger auf die Schulter ge- schlagen und ihn gestossen. Er habe den Privatkläger am Arm gepackt, ihn zu Boden gerissen und sicher je zweimal auf seinen Brustkorb und den Kopf, d.h. eher auf die Seite des Kopfes und am Hinterkopf, eingetreten. Sie habe sich auf den Beschuldigten gestürzt. Der Privatkläger habe versucht, den Beschuldigten mit dem Baseballschläger fernzuhalten. Nachdem er aufgestanden sei, habe er den Beschuldigten zu Boden gerissen. Da sich der Beschuldigte zur Wehr gesetzt habe, sei sie dem Privatkläger zur Hilfe gekommen und sie hätten den Beschul- digten zusammen am Boden fixiert. Der Beschuldigte habe sich gewehrt und mit dem Ellbogen nach hinten geschlagen. Sie sei nicht geschlagen worden, als sie den Beschuldigten am Boden fixiert habe, sondern vorher, als sie sich auf ihn ge- stürzt habe. Er habe sie am Rücken geschlagen. Sie habe eine Schürfung und Prellung am Rücken gehabt. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie den Schlag ge- spürt habe. Die Drohung des Beschuldigten habe darin bestanden, dass er zu ihnen gesagt habe, er mache sie kalt. Als er das gesagt habe, habe sie sich über- legt, wie er das machen werde, ob er sie abstechen, ihr das Gesicht verätzen, sie erschiessen oder verbrennen werde. Sie habe befürchtet, dass der Beschuldigte sie tatsächlich kalt machen könnte. Kalt machen und Töten sei das Gleiche. Was er wörtlich gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Aber er habe gesagt, dass er ihnen das Leben nehmen werde (Urk. 5/2 S. 5 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin sind betreffend das Kerngeschehen kon- stant und detailreich. Sie beschrieb in beiden Einvernahmen wie der Beschuldigte herumgeschrien hatte, wie sie ihm draussen begegnete, wie er sie bedrängte und beschimpfte und wie er ihr zu nahe kam. Auch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger beschrieb sie im Wesentlichen gleich. So erwähnte sie in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Arm
- 13 - packte, auf den Boden riss und gegen den Kopf trat. Die Schläge des Beschuldig- ten gegen die Schulter und die Tritte gegen den Brustkorb des Privatklägers er- wähnte sie zwar erst gegenüber der Staatsanwaltschaft, was aber nicht ein Wi- derspruch zur erste Einvernahme, sondern eine Ergänzung ist. Konstant führte sie auch aus, wie sie sich schliesslich auf den Beschuldigten gestürzt und diesen zusammen mit dem Privatkläger am Boden fixiert habe. Allerdings ergibt sich aus ihren Einvernahmen ein Widerspruch betreffend den Grund, wieso der Privatkläger den Baseballschläger mit sich trug. In der ers- ten Einvernahme war sie davon überzeugt, dass der Privatkläger den Baseball- schläger zur Sicherheit mitgenommen hatte, in der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft sprach sie hingegen davon, dass dieser den Schläger in die Woh- nung habe bringen wollen. Da sie den Privatkläger telefonisch davor gewarnt hat- te, dass der Beschuldigte vor dem Haus sei und ihn womöglich auch darauf hin- gewiesen hatte, dass dieser ein Messer auf sich tragen könnte (vgl. Urk. 5/1 S. 2), ist davon auszugehen, dass der Privatkläger den Baseballschläger tatsächlich zur Verteidigung mitnahm und sie ihn im Nachhinein in Schutz nehmen wollte, indem sie ausführte, dass er den Schläger nur zufällig dabei hatte. Was die Drohung betrifft, so gab die Privatklägerin zwar nicht in beiden Ein- vernahmen die selben Worte wieder, die der Beschuldigte ausgesprochen haben soll, aber die Bedeutung blieb die selbe. Sowohl "töten" wie auch "kalt machen" läuft auf das Gleiche hinaus. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 63 S. 11) liegen keine Hinweise vor, dass die Privatklägerin bezüglich der Dro- hung nicht die Wahrheit gesagt hätte. Die Ausführungen, wonach sie sich auf- grund der Drohung vorgestellt habe, wie er sie töten würde, sind ein Realitätskri- terium und sprechen dafür, dass sie durch die Drohung tatsächlich in Angst ver- setzt wurde. Insgesamt fällt sodann auf, dass die Privatklägerin bei der Staatsanwalt- schaft betonte, wenn sie etwas nicht mehr wusste. Konnte sie sich an etwas nicht mehr erinnern, dann gab sie dies zu Protokoll und beschuldigte den Beschuldig- ten nicht etwa für etwas, das sie nicht mehr genau wusste. Allerdings scheint sie die Heftigkeit der Fusstritte des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers
- 14 - etwas übertrieben darzustellen, vergleicht man ihre Ausführungen mit denjenigen des Privatklägers. Insgesamt erscheinen ihre Aussagen mehrheitlich glaubhaft. 2.3. Der Privatkläger führte am 4. Oktober 2010 bei der Polizei aus, die Pri- vatklägerin habe ihn heute angerufen und ihm gesagt, dass der Beschuldigte wie- der vor der Türe stehe und ihn davor gewarnt, da sie gewusst habe, dass er auch schon ein Messer mit sich getragen habe. Er sei um ca. 16 Uhr zu seinem Woh- nort gekommen, habe parkiert und als er zum Haus gegangen sei, die Privatklä- gerin und den Beschuldigten gesehen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gestossen, beschimpft und angeschrien. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, zu gehen. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn gegen das rechte Knie getreten und dann gegen die linke Brust, worauf er zu Boden gestürzt sei. Als er am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte mit dem Schuh gegen seinen Kopf getreten. Er habe den Baseballschläger behändigt und versucht, den Beschuldigten damit fernzuhalten. Den Schläger habe er bei sich getragen, weil er ihn in die Wohnung habe nehmen wollen. Die Privatklägerin sei ihm zu Hilfe gekommen und er habe aufstehen können. Es sei ihm und der Privatklägerin dann gelungen, den Be- schuldigten auf den Boden zu drücken (Urk. 5/3 S. 2). Der Privatkläger ergänzte, dass der Beschuldigte während der Schlägerei zu ihm gesagt habe, er mache ihn kaputt. Er habe Angst gehabt, dass er dies ernst meinte, denn beim Beschuldig- ten wisse man nicht, zu was er noch alles fähig sei (Urk. 5/3 S. 4). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2011 führte der Privatkläger aus, als er am betreffenden Tag aus dem Auto aus- gestiegen und auf dem Weg ins Haus gewesen sei, sei er dem Beschuldigten be- gegnet und habe gemerkt, dass er ein Streitgespräch mit der Privatklägerin führe und sie dabei berührte. Dann sei ein Handgemenge passiert und er sei zu Boden gegangen, aber den Ablauf wisse er nicht mehr genau. Er erinnere sich noch da- ran, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er solle weggehen. Wenn er auf dem Boden gelegen sei, habe ihn sicherlich der Beschuldigte zu Boden geworfen, dass heisse, der Beschuldigte habe angegriffen. Als er zum Beschuldigten ge- gangen sei, habe er eine Tasche mit Baseballutensilien und einen Baseballschlä- ger dabei gehabt, welcher ein Geschenk für seinen Sohn gewesen sei. Er ver-
- 15 - neinte, den Baseballschläger gegen den Beschuldigten eingesetzt oder ihn damit bedroht zu haben. Der Beschuldigte sei auf ihn los gegangen, aber er erinnere sich nur noch, dass er zu Boden gefallen sei. Er sei rücklings auf dem Boden ge- legen und erinnere sich an unzählige Fusstritte, die der Beschuldigte ihm gege- ben habe. Er erinnere sich an die Schmerzen, aber nicht mehr, wohin er getreten worden sei. Ob er an den Kopf getreten worden sei, wisse er nicht mehr, aber er habe danach bestialische Kopfschmerzen gehabt. Als er am Boden gelegen sei, habe er den Baseballschläger in der Hand gehabt und den Beschuldigten damit auf Distanz halten wollen. Er habe mit dem Baseballschläger eine Hin- und Her- bewegung gemacht. Als der Beschuldigte dann auf dem Boden gelegen sei, habe er geschrien. Der Beschuldigte sei wie ein Tier gewesen und habe eine eindrück- liche Kraft entwickelt, so dass es ihm nicht gelungen sei, ihn alleine festzuhalten. Er habe um sich geschlagen. Was die Drohung betreffe, so habe ihm der Be- schuldigte gesagt, dass er ihn umbringen werde. Er habe dies gesagt, als er auf dem Boden gelegen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er ihn kaputt ma- chen werde, mit den Leuten aus Islamabad oder aus Arabien, dass er ihn früher oder später mit allen Arabern und Jijad kaputt machen werde. Er habe gesagt, dass er ihn umlegen werde ("fare fuori"). Er habe es aber nicht auf Italienisch, sondern auf Deutsch gesagt. Er wisse nicht mehr, welches Wort er genau benutzt habe, aber er habe das so gemeint. Die Äusserungen des Beschuldigten habe er ernst genommen und etwas Schlimmes und Fürchterliches befürchtet (Urk. 5/4 S. 5 ff.). Der Privatkläger konnte sich in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zwar nicht mehr an alles erinnern, was über ein Jahr nach dem Vorfall nicht un- gewöhnlich ist, blieb bezüglich des Tatablaufs jedoch bei seinen ersten Ausfüh- rungen. Auch er betonte, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte und lastete dem Beschuldigten nichts an, was er nicht mehr genau wusste, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Dass er in der polizeilichen Einvernahme erst auf Nachfrage ausführte, bedroht worden zu sein, ist nachvollziehbar, stand für ihn in der ersten Einvernahme doch die Schlägerei im Vordergrund, weshalb seine Aussage dadurch - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 11) - nicht unglaubhaft wird. In beiden Einvernahmen sprach er sodann von
- 16 - "kaputt machen", was er bei der Staatsanwaltschaft noch genauer umschrieb. Seine Aussagen stimmen sodann weitgehend mit denjenigen der Privatklägerin überein. Sie schildern den Ablauf weitgehend gleich und erinnern sich auch an gleiche Details. Auch die Aussagen des Privatklägers erscheinen somit durchaus glaubhaft. Allerdings sind auch bei ihm die Aussagen, wonach er den Baseball- schläger nur dabei gehabt habe, weil er ihn in die Wohnung habe nehmen wollen, unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er diesen zur Verteidigung mitgenommen hatte, war er doch zuvor von der Privatklägerin vor dem Beschul- digten gewarnt worden. 2.4. Im Gegensatz zu den Privatklägern sagte der Beschuldigte oft wider- sprüchlich aus und wich in den Einvernahmen immer wieder von den gestellten Fragen ab und erzählte eine andere Geschichte. So berichtete er von irgendwel- chen unbekannten Angreifern und Beschädigungen an seinem Auto (Urk. 6/2 S. 4 f.), davon, dass ein Arbeitskollege der Privatklägerin dieser erzählt habe, dass ihr Chef seine Frau zerstückelt habe (Urk. 6/2 S. 7) und wiederholt von einem saudi- arabischen König, für den er gearbeitet habe und einem Prinzen von Arabien, der ihn erwarte (Urk. 6/2 S. 8, Urk. 6/4 S. 1 f.) sowie von drei Millionen, die er verloren habe (Urk. 6/2 S. 7, Urk. 6/5 S. 5). Ein solch ausweichendes Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Weiter versuchte er, sich in ei- nem besseren Licht darzustellen, indem er ausführte, dass er friedlich mit der Pri- vatklägerin gesprochen und sie nicht berührt habe (Urk. 6/2 S. 5 und S. 9, Urk. 6/4 S. 2, Urk. 6/5 S. 4). Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen der Privatkläger, sondern auch zu den Ausführungen der Zeugen. So sagte die Zeugin F._____ aus, sie habe gesehen und gehört, wie der Beschuldigte am
4. Oktober 2010 die Privatklägerin angeschrien habe (Urk. 7/5 S. 4). Auch der Zeuge G._____ führte aus, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin gestritten und geschrien hätten (Urk. 7/7 S. 2 f.). Von einem friedlichen Gespräch kann also keine Rede sein. Ausserdem führte der Zeuge G._____ aus, dass sich der Be- schuldigte und die Privatklägerin gegenseitig stiessen (Urk. 7/7 S. 3 f.). Dies wi- derlegt die Aussage des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin nicht berührt habe.
- 17 - Allerdings führte er konstant aus, dass er vom dazu kommenden Privatklä- ger mit dem Baseballschläger gegen den Oberarm und gegen den rechten Ober- schenkel geschlagen worden sei (Urk. 6/1 S. 2, Urk. 6/2 S. 2 und S. 5). Er habe am rechten Oberschenkel zwei strichförmige Verletzungen vom Baseballschläger gehabt (Urk. 6/2 S. 6). Auf den Fotos, die von der Polizei am Tatort gemacht wur- den, sieht man die Verletzung auf dem Oberschenkel des Beschuldigten (Urk. 12/2). Aufgrund des strichförmigen Verletzungsbildes ist es naheliegend, dass die Verletzung tatsächlich von einem Schlag mit dem Baseballschläger stammt. Unter diesen Umständen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte zuerst vom Privatkläger mit dem Baseballschlä- ger geschlagen wurde, bevor er diesen gegen die Schulter oder die Brust ge- schlagen und am Arm gerissen hat, so dass der Privatkläger zu Boden fiel. 2.5. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger und der Zeugen sowie die Fotos (Urk. 12/2) und die ärztlichen Befunden (vgl. Urk. 8/1-2, Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 9/5, Urk. 9/9, Urk. 9/11) ist der erste Abschnitt des Ankla- gesachverhalts (Packen des Oberarms der Privatklägerin und Stossen und An- schreien der Privatklägerin durch den Beschuldigten) so erstellt, wie er in der An- klage beschrieben wird. Was den zweiten Abschnitt des Anklagesachverhalts be- trifft, so ist davon auszugehen, dass sich der Privatkläger nicht nur mit einem Baseballschläger in der Hand näherte und dem Beschuldigten mehrmals sagte, er solle abhauen, sondern den Beschuldigten mit dem Baseballschläger zusätzlich mindestens auf den Oberschenkel schlug. Im Übrigen ist vom Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift auszugehen.
3. Im Nebendossier wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am 4. Oktober 2010 seinen Personenwagen von seinem Wohnort in H._____ bis nach E._____ gelenkt zu haben, obwohl er zuvor bewusst Kokain konsumiert habe und daher fahrunfähig gewesen sei. Der entsprechende Schuldspruch wur- de an der Berufungsverhandlung nicht mehr angefochten, weshalb er - wie bereits erwähnt - in Rechtskraft erwachsen ist und sich Ausführungen dazu erübrigen.
- 18 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Betreffend die rechtliche Würdigung kann vorab auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 23 ff.). Da- von ist wie folgt abzuweichen:
2. Was die Tathandlungen gegenüber der Privatklägerin betrifft, so fehlt es - wie bereits erwähnt - an einem Strafantrag betreffend Körperverletzung, hin- gegen wurde von der Privatklägerin ein Antrag auf Strafverfolgung bezüglich Tät- lichkeiten gestellt (vgl. Urk. 2/1). Es ist zulässig, dass das Gericht den Sachverhalt anders rechtlich würdigt als die Staatsanwaltschaft (Art. 344 StPO), weshalb zu prüfen ist, ob der Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vom Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin erfüllt wurde. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Darunter fallen bei- spielsweise Stossen oder Herumbugsieren (Trechsel/Fingerhuth, in Trech- sel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 1 f.). Das Stossen und das Packen des Arms der Privatklägerin war ein geringfü- giger und folgenloser Angriff auf den Körper der Privatklägerin, weshalb bezüglich des ersten Abschnitts des Anklagesachverhalts nicht von Tätlichkeiten ausgegan- gen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, das die Verletzungen (Prellungen), welche die Privatklägerin erlitt, entstanden, als die Privatkläger den Beschuldigten am Boden fixierten und er sich wehrte (zweiter Abschnitt des An- klagesachverhalts), konnte die Privatklägerin doch nicht überzeugend darlegen, wann genau die Verletzungen entstanden (vgl. Urk. 5/2 S. 12 ff.). Die Prellungen der Privatklägerin waren harmlos und verheilten in kürzester Zeit. Es wurde bei deren Verursachung jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Sie sind des- halb als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB handelte.
- 19 - Demnach ist jemand, der ohne Recht angegriffen wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Die Privatkläger fixier- ten den Beschuldigten am Boden. Privatpersonen sind zwar berechtigt, eine Per- son vorläufig festzunehmen, wenn die polizeiliche Hilfe nicht rechtzeigt erlangt werden kann und sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben (Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO). Bis der Beschuldigte am Boden lag, hatte er sich je- doch erst Übertretungen bzw. - wie noch zu zeigen sein wird - ein versuchtes Vergehen zu schulden lassen kommen, denn die Drohung als Vergehen erfolgte erst, nachdem er am Boden fixiert worden war. Darüber hinaus war die Festnah- me durch die Privatkläger nicht verhältnismässig und verletzte das Subsidiaritäts- prinzip. Zur Verfolgung des Beschuldigten hätte eine mildere Massnahme genügt. Die Identität des Beschuldigten war den Privatklägern bekannt, weshalb sie der Polizei ohne Weiteres den Namen des Beschuldigten hätten angeben können und diese dann den Beschuldigten in Gewahrsam hätte nehmen können (vgl. BSK StPO-Albertini/Armbruster, Art. 126 N 4). Ausserdem war die Festnahme auch im Verhältnis zur begangenen Tat nicht verhältnismässig. Dadurch, dass der Be- schuldigte am Boden fixiert wurde, stand er einem ungerechtfertigten Angriff ge- genüber, gegen welchen er sich wehren durfte. Dies tat er sodann in angemesse- ner Weise. Deshalb besteht für die von ihm begangenen Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin ein Rechtfertigungsgrund, weshalb er diesbezüglich nicht zu verurteilen ist. Was die Tathandlungen gegenüber dem Privatkläger betrifft, so handelte der Beschuldigte in Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB, was das Schlagen gegen die linke Schulter oder die linke Brust und das Reissen am Arm, welches den Privat- kläger zu Fall brachte, betrifft, ist doch davon auszugehen, dass der Privatkläger zuerst mit dem Baseballschläger den Beschuldigten schlug, weshalb dieser unge- rechtfertigt angegriffen wurde und sich dagegen wehren durfte. Als der Privatklä- ger jedoch am Boden lag, stellte er für den Beschuldigten keine Bedrohung mehr dar, weshalb dessen Fusstritte gegen den Privatkläger nicht mehr gerechtfertigt waren. Die Druckempfindlichkeiten und die Schmerzen, die daraus resultierten, bezeichnete der Arzt, welcher den Privatkläger einen Tag nach dem Vorfall be-
- 20 - handelte, als "derart harmlos, dass keine bleibende Schäden zu befürchten sind" (Urk. 9/7). Die vom Privatkläger erlittenen Druckempfindlichkeiten und Schmerzen waren nicht derart intensiv, dass sie eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderten. Vielmehr waren sie so harmlos, dass sie in kürzester Zeit vorübergin- gen und ausheilten. Sie sind deshalb in objektiver Hinsicht als Tätlichkeiten zu qualifizieren, nicht als einfache Körperverletzung. Die Tritte gegen den Kopf hät- ten aber ohne Weiteres zu einer einfachen Körperverletzung führen können. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, weshalb er mit seinem Handeln eine einfache Körperverletzung in Kauf nahm. Der Beschuldigte tat alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nötig war, und es war nur dem Zufall zu verdanken, dass keine Verletzungen resultierten, die über Tätlichkeiten hinausgingen. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Indem der Beschuldigte die Privatkläger mit dem Tod bedrohte und dadurch in Angst versetzte, was der Beschuldigte mindestens in Kauf nahm, machte er sich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB straf- bar.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 48 S. 26 ff.).
- 21 -
2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).
3. Sowohl für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie das Fah- ren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe vor. Bei den vorliegenden Delikten steht die versuchte einfache Körperverlet- zung gegenüber dem Privatkläger im Vordergrund, da diese Tat auf konkrete Ver- letzungen gerichtet war und nicht nur zu einer Gefährdung von Personen führte. 3.1. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
- 22 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die vom Be- schuldigten dem Privatkläger zugefügten Verletzungen nicht als einfache Körper- verletzungen, sondern nur als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind, nicht gravierend waren und nicht zu länger dauernden Schmerzen geführt haben. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt aber von einer gewissen Brutalität, insbesondere, was die Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers betrifft, und zeugt von einer nicht unerhebliche kriminelle Energie. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht keineswegs leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte even- tualvorsätzlich. Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin und schrie sie ohne nachvollziehbaren Grund an, was dazu führte, dass sich der Privatkläger ein- mischte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte vom Privatklä- ger mit dem Baseballschläger geschlagen wurde, rechtfertigt dies sein Verhalten, als der Privatkläger am Boden lag, nicht. Stark verschuldensmindernd wirkt sich die beim Beschuldigten festgestellte schwere Verminderung der Steuerungsfähig- keit und damit der Schuldfähigkeit gemäss Gutachten von Dr. med. I._____ vom
12. März 2012 aus (Urk. 10/1 S. 25) aus. Das Tatverschulden insgesamt reduziert sich aufgrund des subjektiven Tatverschuldens auf ein insgesamt leichtes Ver- schulden. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessät- zen Geldstrafe als angemessen.
- 23 - Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tat- komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestand- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der einfachen Körperverletzung von einem voll- endeten Versuch auszugehen. Die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nach- teil des Privatklägers hätten ohne Weiteres zu einfachen Körperverletzungen füh- ren können. Dass es nicht dazu kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Angesichts des als recht hoch einzustu- fenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung lediglich um 5 Tagessätze zu reduzieren. Damit resultiert für die versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil des Pri- vatklägers eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen. 3.2. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die Drohung ge- genüber den Privatklägern sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand aus. Der Beschuldigte stellte den Privatklägern mit seinen Drohungen nicht ir- gend einen harmlosen Nachteil in Aussicht, sondern bedrohte ihr Leben. Beim Privatkläger führten die psychischen Folgen der Drohungen gar zu einer länger dauernden 100 % Arbeitsunfähigkeit, wobei er jedoch bereits vor dem Vorfall 20 % krankgeschrieben war (Urk. 9/16, Urk. 30 S. 6). Bei der Privatklägerin riefen die Drohungen auch Angst hervor. Ihre Angstzustände dauerten einige Monate an (Urk. 29 S. 4), hatten aber nicht so gravierende Auswirkungen wie beim Privatklä-
- 24 - ger. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvor- sätzlich, wobei jedoch auch hier die stark verminderte Schuldfähigkeit zu berück- sichtigen ist. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Was das Fahren in fahrunfähigem Zustand betrifft, so schuf der Beschuldig- te damit eine Gefährdung für sich und andere Personen. Sein Verhalten hätte zu einem Unfall mit schweren Folgen führen können. Der Beschuldigte verursachte aber weder einen Sach- noch einen Personenschaden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Da dem Gutachter nicht nur der Anklagevorwurf gemäss Hauptdossier, sondern auch bezüglich Neben- dossier vorlag und er für die "Zeit der Taten" eine psychische Störung des Be- schuldigten feststellte und für die "ihm zur Last gelegten Delikte" auf eine Vermin- derung der Schuldfähigkeit schloss (Urk. 10/1 S. 2 und S. 25 f.), ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand die stark verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen um 10 Tagessätze zu erhöhen, weshalb eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen dem gesamten Verschul- den des Beschuldigten angemessen erscheint. 3.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- gänzend aus, er habe im Libanon die Primar- und Sekundarschule und in der Schweiz die Deutschschule besucht. Er habe eine Lehre als Maler begonnen, aber nicht abgeschlossen. Anschliessend habe er als Privat-Chauffeur, Bäcker und Hilfsmaler gearbeitet. Heute arbeite er ca. 30 % als Pizzaiolo auf Abruf und verdiene damit ca. Fr. 800.– pro Monat. Im Übrigen werde er vom Sozialamt un- terstützt. Er besuche noch immer die Gesprächstherapie im Ambulatorium und nehme tätlich insgesamt 600mg Solian ein (Prot. II S. 6 ff.).
- 25 - Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Straferhöhend wirken sich der getrübte automobilistische Leumund (act. 22/9-16) und die Vorstrafen des Beschuldigten aus. So wurde er am 26. Ja- nuar 2005 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingt vollzieh- baren [recte wohl: unbedingten] Busse von Fr. 600.– und am 8. Mai 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 49). Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 3.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte arbeitet ca. 30 % und verfügt über ein Einkommen von monatlich ca. Fr. 800.–. Zusätzlich erhält er Fr. 1'000.– pro Monat vom Sozialamt, welches ihm auch die Krankenkasse bezahlt. Die Miete von Fr. 795.– bezahlt er selber. Über Vermögen verfügt er nicht und seine Schulden betragen ca.
- 26 - Fr. 30'000.– (Urk. 33 S. 2, Prot. II S. 7 ff.). Angesichts dieser knappen finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– anzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3.5. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 18. Auflage 2010, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 200.– dem Verschulden, welches bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes leicht wiegt, und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen. VI. Vollzug Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 13) hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu Recht verwei- gert (vgl. Urk. 48 S. 34 f.). Der Beschuldigte liess sich weder von den Strafanzei- gen der Privatklägerin noch vom Rayon- und Kontaktverbot, welches ihm im Jahr 2007 auferlegt worden war, und auch nicht von den Vorstrafen und den Führer- ausweisentzügen (vgl. Urk. 22/10-11, Urk. 22/15, Urk. 22/18-19, Urk. 49, Urk. 15
- 27 - in Beizugsakten 2007/453) davon abhalten, erneut zu delinquieren. Offensichtlich wirkte sich dies nicht nachhaltig auf den Beschuldigten aus, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der bedingte Strafvollzug eine ausreichende Warnwirkung auf den Beschuldigten ausüben würde. Selbst wenn er sich - wie er geltend machen liess (Urk. 63 S. 13) - seit dem Vorfall vom Herbst 2010 nicht mehr der Privatklägerin genähert hätte - reicht dies nicht aus, um von einer guten Prognose auszugehen. Kommt hinzu, dass der Gutachter eine Rückfallgefahr - zumindest was Delikte zum Nachteil der Privatklägerin betrifft - in nachvollziehba- rer Weise bejaht (Urk. 10/1 S. 26). Mangels einer günstigen Prognose ist die Geldstrafe somit zu vollziehen. VII. Massnahme
1. Die Vorinstanz ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behand- lung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an. Dies entspricht dem Antrag der Staats- anwaltschaft (Urk. 24 S. 5). Der Beschuldigte selber liess vor Vorinstanz ebenfalls die Anordnung einer ambulanten Behandlung beantragen (Urk. 34 S. 1 und S. 13) und focht die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz mit der Berufung auch nicht explizit an.
2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen und Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zutreffend darge- legt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 35 f.).
3. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I._____ vom
12. März 2012 wurde beim Beschuldigten eine zum Tatzeitpunkt und weiterhin bestehende psychische (wahnhafte) Störung diagnostiziert. Im Weiteren besteht gemäss Ausführungen des Gutachters ein Zusammenhang zwischen der (tat- zeit)aktuellen psychischen Störung sowie der dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Taten. Sodann ist gemäss den Ausführungen des Gutachters die Legalprog- nose belastet, da die Rückfallgefahr beim Beschuldigten für weitere Beschimp- fungen und Belästigungen der Privatklägerin und allenfalls auch für weitere Dro-
- 28 - hungen als relativ hoch wahrscheinlich einzustufen ist. Schliesslich gibt es laut Gutachten für die festgestellte psychische Störung eine Behandlung (Psychothe- rapie und Einnahme eines geeigneten Neuroleptikums), durch welche sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen liesse und die in ambulantem Rahmen und bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden kann (Urk. 10/1 S. 24 ff.). Da kein Grund ersichtlich ist, die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ge- mäss Art. 63 Abs. 1 StGB somit erfüllt.
4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist eine ambulante Mass- nahme gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an- zuordnen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz käme ein Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB nur bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage, nicht jedoch im Falle der vorliegend zu verhängenden Geldstrafe. VIII. Weisung
1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB, wonach eine ambulante Massnahme für deren Dauer mit einer Weisung verbunden werden kann, die Weisung, mit den Privatklägern A._____ und B._____ weder direkt noch über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen und sich de- ren Wohnort an der D._____strasse ... in E._____ nicht mehr als 100 Meter zu nähern. Dies entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 24 S. 5). Der Beschuldigte selber liess vor Vorinstanz ebenfalls die Erteilung einer entspre- chenden Weisung beantragen (Urk. 34 S. 1 und S. 13) und focht die entspre- chende Anordnung durch die Vorinstanz mit der Berufung auch nicht explizit an.
2. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 12. März 2012, wonach sich ein Kontakt- und Näherungsverbot zur Privatklägerin eignen würde, um die Deliktsprognose zu verbessern (Urk. 10/1 S. 24), ist dem Beschuldigten für die Dauer der Massnahme die Weisung zu erteilen, mit den Privatklägern A._____ und B._____ weder direkt noch über Drittpersonen Kontakt aufzuneh-
- 29 - men und sich deren Wohnort an der D._____strasse ... in E._____ nicht mehr als 100 Meter zu nähern. IX. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz stellte in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO fest, dass der Beschuldigte den Privatklägern gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 48 S. 43 f. und S. 46 f.). Die Vertei- digung beantragt im Berufungsverfahren hingegen, die Zivilansprüche vollumfäng- lich auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 52 S. 2).
2. Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und die Voraussetzun- gen von Art. 41 Abs. 1 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) erfüllt sind, ist er gegenüber dem Privatkläger schadenersatz- pflichtig. Aus der konkreten Schadenersatzforderung des Privatklägers bzw. den dazu eingereichten Beilagen (Urk. 30 S. 2 und 5 ff., Urk. 32/1-18) ergibt sich nicht klar, ob die Arztrechnungen und Lohneinbussen nur auf das eingeklagte Ereignis zurückzuführen sind. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privat- kläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Bezüglich der Privatklägerin wurde das Verfahren betreffend einfache Kör- perverletzung eingestellt, weshalb diesbezüglich gestellte Schadenersatzbegeh- ren auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 As. 2 lit. a StPO). Die Privatklä- gerin liess vor Vorinstanz ausführen, dass ihr Schadenersatzanspruch zur Zeit nicht bezifferbar sei, da sich allfällige psychische Auswirkungen erst später zeigen könnten (Urk. 29 S. 6). Da nicht ausreichend begründet ist, wieso aufgrund der Drohung ein künftiger Schaden zu erwarten ist und auch der Zusammenhang der erfolgten Drohung mit einer allfälligen psychischen Auswirkung nicht ohne Weite-
- 30 - res ersichtlich ist, ist die Privatklägerin insgesamt mit ihrer Schadenersatzforde- rung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin einzustellen ist und der Beschuldigte, was den Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung betrifft, nur des Versuchs dazu schuldig gesprochen wird, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens nur zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist der Kostenanteil des Beschuldigten im Fr. 3'000.– über- steigenden Betrag sofort abzuschreiben (vgl. Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei ei- ne Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten ist. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Be- rufung der Privatkläger ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Sodann wird er zwar antragsgemäss nicht wegen einfacher Körperverletzung schuldig ge- sprochen, aber wegen des Versuchs dazu. Weiter unterliegt er hinsichtlich des Antrags auf einen bedingten Strafvollzug. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
- 31 - Berufungsverfahrens somit zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (des Berufungsverfahrens) sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementspre- chend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, mit Fr. 14'500.– (inkl. 8% MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei eine Rückforde- rung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten ist.
4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, welche auf Fr. 514.10 (inkl. 8% MwSt) festzusetzen sind (Urk. 62), sind auf die Gericht- kasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ (HD) wird eingestellt.
2. Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger A._____ und B._____ wird Vormerk genommen.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 23. Januar 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 9 und 10 (Abweisung der Ge- nugtuungsbegehren der Privatkläger) sowie 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 200.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) angeordnet.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Massnahme die Weisung erteilt, mit den Privatklägern A._____ und B._____ weder direkt noch über Drittper- sonen Kontakt aufzunehmen und sich deren Wohnort an der D._____strasse ... in E._____ nicht mehr als 100 Meter zu nähern.
7. Dieder Privatklägerin A._____ wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 33 -
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschuldigten wird im Fr. 3'000.– übersteigenden Betrag sofort abgeschrieben.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbe- halten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'500.00 amtliche Verteidigung Fr. 514.10 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin A._____
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
13. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
- 34 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Vertreterin des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmas- snahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald