Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2010 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 541/A S. 38 ff.).
E. 1.2 Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 erhoben die Beschuldigten B._____ und C._____ Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht. Die Beschuldigten A._____ und E._____ verzichteten auf ein Rechtsmittel. Mit Urteil vom 10. April 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
7. Juli 2010 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 552 S. 37).
E. 1.3 In seinem Urteil vom 10. April 2012 kam das Bundesgericht unter anderem zum Schluss, dass sich die Beschuldigten B._____ und C._____ bezüglich ND 34, 3. Teil, nicht der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hätten.
E. 1.4 Mit Urteil vom 15. Mai 2013 kam das Obergericht den Anordnungen des Bundesgerichts nach und sprach die Beschuldigten B._____ und C._____ vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB betreffend ND 34, 3. Teil frei, den Beschuldigten B._____ zudem vom gleichen Vorwurf betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 (bankinterne Belege, Buchhaltung). Sodann wurden die gegen die beiden Beschuldigten im Urteil vom
7. Juli 2010 ausgesprochenen Sanktionen und die Kostenfolgen neu festgesetzt. Das Urteil wurde auch dem Beschuldigten A._____ zugestellt.
- 33 -
E. 1.5 Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 liess der Beschuldigte A._____ die eingangs genannten Anträge stellen. Zur Begründung verwies er auf die Tatsache, dass er mit Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010 ebenfalls wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, schuldig gesprochen und bestraft worden sei. Hätten nur einzelne der im gleichen Verfahren verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und werde dieses gutgeheissen, so werde der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener abgeändert, die das Rechtmittel nicht ergriffen hätten (Art. 392 StPO). Diese Bestimmung gehe den allgemeinen Revisionsbestimmungen vor (vgl. Urk. 542).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 10. September 2013 wurde im Einverständnis mit den Parteien die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 547 und Urk. 548).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass er auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 550). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Es stellt sich vorab die Frage, ob und inwieweit das Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010 in Bezug auf den Beschuldigten A._____ überprüft werden kann.
E. 2.2 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rück-
- 34 - weisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
25. November 2010 Ziffer 1.7.1 S. 16 ff. [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine
- 35 - Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Ver- fahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden.
E. 2.3 Massgebend für das heutige Verfahren ist sodann die Bestimmung von Art. 392 Abs. 1 StPO: Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und wenn ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung § 400 StPO/ZH.
E. 2.4 Angefochten haben das Urteil vom 7. Juli 2010 einzig die Mitbeschuldigten B._____ und C._____, nicht aber A._____. Wie dargelegt, wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. April 2012 das Obergericht unter anderem an, die Beschuldigten B._____ und C._____ bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss ND 34, 3. Teil, freizusprechen, was dieses mit Urteil vom 15. Mai 2013 auch getan hat (vorne, Rz 1.3 und Rz 1.4). Nebst anderen Anklagepunkten erging gegen A._____ am 7. Juli 2010 im selben ND 34, 3. Teil, ebenfalls ein Schulspruch.
E. 2.5 Die Beschlüsse des Obergerichts vom 7. Juli 2010 (teilweises Nichteintreten auf Berufungen, teilweise Rückzüge von Berufungen, Rechtskraft des bezirks- gerichtlichen Entscheids: Urk. 541/A S. 231 – 235; Entscheide über beschlagnahmte Vermögenswerte; a.a.O. S. 245 – 247) wurden beim Bundesgericht nicht angefochten, sie sind demgemäss rechtskräftig.
E. 2.6 Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes bzw. in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO sind demnach die folgenden Punkte des Urteils des Ober- gerichts vom 7. Juli 2010 neu zu entscheiden:
- 36 -
E. 2.6.1 Zunächst der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil. Anders als das Obergericht qualifizierte das Bundes- gericht die Urkunde „Kontoauszug …“ (BT ND 34 Urk. 1.27) nämlich nicht als Urkunde im Sinne des Gesetzes, resp. verneinte eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Den den Kunden der K._____ zugestellten schriftlichen Mitteilungen erkannte das Bundesgericht ebenfalls keinen Urkundencharakter zu. Objektive Umstände, die ein besonderes Vertrauen gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich. Die Rügen des Beschuldigten erweisen sich somit als begründet und er ist vom entsprechenden Anklagevorwurf freizusprechen.
E. 2.6.2 Weiter ist die Strafzumessung einer erneuten Prüfung zu unterziehen, nachdem das Bundesgericht betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ erwogen hat, bei der Neubeurteilung durch das Obergericht werde dieses auch die Strafe neu zu bemessen haben (Urk. 552 S. 35).
E. 2.6.3 Da die Kostenentscheide des Obergerichts mit den Freisprüchen und der festzusetzenden Sanktion konnex sind, ist über die Dispositivziffern 6 (Kosten- auflage, ohne Kosten der amtlichen Verteidigungen) und 7 (Entscheide über die Kosten der amtlichen Verteidigungen) neu zu befinden.
E. 2.7 Damit ist vorab festzustellen, dass die folgenden Dispositivziffern des ober- gerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2010 rechtskräftig und vorliegend nicht mehr zu behandeln sind: − Dispositiv Ziff. 1 b) Beschuldigter A._____ Schuldsprüche wegen − mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB − Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff.1 StGB − Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Fälschung der Jahresrechnung der G10._____ AG per Ende 1996]
- 37 - − mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB Freispruch in Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den
10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die P._____ AG, die Q._____ AG, die R._____ AG, die Gesellschaft L._____, die S._____ AG, die T._____ AG und E._____) − Dispositiv Ziff. 3. (Verweisung von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg; Beschuldigter A._____) − Dispositiv Ziff. 4. (Bestätigung der bezirksgerichtlichen Kostenverteilung)
E. 3 Sanktion
E. 3.1 Zum anwendbaren Recht kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 541/A S. 162/163.).
E. 3.2 Vorab ist auf die allgemeinen Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 zu verweisen (Urk. 541/A S. 163 ff.). Sodann kann auch bezüglich der beim Beschuldigten A._____ zu würdigenden Strafzumessungsfaktoren auf den ersten obergerichtlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 541/A S. 209 ff.). Nach- folgend wird nur noch auf jene Strafzumessungsfaktoren eingegangen, bei denen sich eine andere Würdigung aufdrängt.
E. 3.3 Nachdem sich beim Schuldpunkt wegen mehrfacher qualifizierter Verun- treuung nichts geändert hat, besteht vorab kein Grund, von der theoretischen Einsatzstrafe von etwas weniger als drei Jahren abzuweichen (Urk. 541/A S. 211). Diese theoretische Einsatzstrafe erfährt durch das Nachtatverhalten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach wie vor eine deutliche Reduktion.
- 38 -
E. 3.4 Im Entscheid vom 7. Juli 2010 wurden die weiteren dem Beschuldigten zur Last zu legenden Delikte nur noch in untergeordnetem Masse straferhöhend gewichtet. Für einen Teil dieser Delikte (mehrfache Urkundenfälschung gemäss ND 34, 3. Teil) ist der Beschuldigte heute freizusprechen. Demgemäss hat die Straferhöhung wegen der weiteren Delikte geringer auszufallen.
E. 3.5 Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten Tat und Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen, dies auch im Vergleich zu den (reduzierten) Strafen der Beschuldigten B._____ und C._____.
E. 3.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Dies wurde von keiner Partei beanstandet, ist sachgerecht und somit zu bestätigen.
E. 3.7 Mit der Verteidigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der Eröffnung des Urteils im ersten Berufungsverfahren (22. Februar 2011) bis zur Aufhebung der ihn betreffenden Dispositivziffern bereits unter Probe gestanden hat und die bis dann ausgestandene Probezeit anzurechnen ist. Die Probezeit war folglich bereits am 23. Februar 2013 abgelaufen, sodass die gesamte Probezeit anzurechnen ist, was im abgeänderten Urteil festzustellen ist (BSK StGB I - Schneider, 2003, Art. 41 N 136; BGE 120 IV 172 E. 2d).
E. 4 Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.
E. 4.1 Die Gerichtsgebühr ist (wie im ersten obergerichtlichen Verfahren) auf Fr. 100'000.– zu belassen. Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichts- gebühr anzusetzen.
E. 4.2 Aufgrund der Freisprüche wurde die Kostenbeteiligung des Beschuldigten B._____ im ersten Berufungsverfahren um 25 % und diejenige des Beschuldigten C._____ um 33 % gekürzt. Aus den gleichen Überlegungen ist die Kosten- beteiligung für den Beschuldigten A._____ um 29 % (Mittelwert der Kürzung von B._____ und C._____) auf 7.1 % zu kürzen.
- 39 -
E. 4.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 71 %.
E. 4.4 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist ausgehend von den geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 553) und unter Berücksichtigung der zusätzlich zu entschädigenden Kosten (Aufwand für die Nachbearbeitung) auf Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) (…)
b) Der Angeklagte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB
- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Fälschung der Jahresrechnung der G10._____ AG per Ende 1996]
- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die P._____ AG, die Q._____ AG, die R._____ AG, die Gesellschaft L._____, die S._____ AG, die T._____
- 40 - AG und E._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen.
c) (…)
2. a) (…)
b) (…)
c) (…)
d) (…)
3. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), A._____ und (…) betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen:
- G93._____ (ND 34)
- G94._____ (ND 34)
- G95._____ (ND 34)
- G96._____ (ND 34)
- G97._____ (ND 34)
- G98._____ (ND 34)
- G99._____ (ND 34)
- G100._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G101._____ (ND 34)
- G102._____ (ND 34)
- G103._____ (ND 34)
- G104._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G105._____ (ND 34)
- G106._____ (ND 34)
- G107._____ (ND 34)
- G108._____ (ND 34)
- G109._____ (ND 34)
- G110._____ (ND 34)
- G111._____ (ND 34)
- G112._____ (ND 34)
- G113._____ (ND 34)
- 41 -
- G114._____ (ND 34)
- G115._____ (ND 34)
- G116._____ (ND 34)
- G117._____ (ND 34)
- G118._____(ND 34)
- G119._____ (ND 34)
- G120._____ (ND 34)
- G121._____ (ND 34)
- G122._____ (ND 34)
- Erbengemeinschaft G123._____ (ND 34)
- G124._____(ND 34)
- G125._____ (ND 34)
- G126._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G127._____ (ND 34)
- G128._____ (ND 34)
- G129._____ (ND 34)
- G130._____ (ND 34)
- G131._____ (ND 34)
- G132._____ (ND 34)
- G133._____ (ND 34)
- G134._____ (ND 34)
- G135._____ (ND 34)
- G136._____ (ND 34)
- G137._____ (ND 34)
- G138._____ (ND 34)
- G139._____ (ND 34)
- G140._____ (ND 34)
- G141._____ (ND 34)
- G142._____ (ND 34)
- G143._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G144._____ (ND 34)
- G145._____ (ND 34)
- G146._____ (ND 34)
- G147._____ (ND 34)
- G148._____ und Erbengemeinschaft H._____ (ND 34)
- 42 -
- G149._____ und G150._____ (ND 34)
- G151._____ (ND 34).
E. 5 (…)
E. 6 (…)
E. 7 (…)
E. 8 (…)
E. 9 (Schriftliche Mitteilung)
E. 10 (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 34, 3. Teil) nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass die Probezeit seit dem 23. Februar 2013 bereits abgelaufen ist.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 43 - Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 14'495.05 amtliche Verteidigung 4 (RA X._____ [SB090293]) Fr. 1'300.00 amtliche Verteidigung 4 (RA X._____ [SB130362])
6. a) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB090293), ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden [dem Beschuldigten B._____ zu 56.25 %, dem Beschuldigten E._____ zu 8 %], dem Beschuldigten A._____ zu 7.1% [und dem Beschuldigten C._____ zu 3.33 %] auferlegt und im Übrigen (zu 25.32%) auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130362) werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ersten Berufungsverfahren (SB090293) werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 71 % der Kosten.
b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das zweite Berufungsverfahren (SB130362) werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt lic. iur. …, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die G1._____ AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. …, [Adresse]
- 44 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- ...
- ...
- ...
- A._____,
- ...
- ... Beschuldigter und Berufungskläger 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Veruntreuung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
- Dezember 2008 (DG060576) - 2 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
- Juli 2010 (SB090293) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichtes vom
- April 2012 (6B_199/2011, 6B_215/2011) - 3 - Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz vom 1. Dezember 2008 Das Gericht beschliesst:
- Auf die Anklage wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 1. Dezember 1993 bezieht.
- Auf die Anklage gegen den Angeklagten B._____ betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss ND 27 Ziffer 6 wird nicht eingetreten.
- Die Beweisanträge der Angeklagten B._____ und C._____ werden abgewiesen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel). Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte B._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend ND 15), - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB sowie im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Der Angeklagte B._____ ist der ihm betreffend ND 28, 31 und 35 zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. - 4 -
- Der Angeklagte D._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Ziffer 3 der Anklage zu ND 28). Der weiteren ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen ist der Angeklagte D._____ nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
- Der Angeklagte E._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, - der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB, - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB.
- Der Angeklagte A._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB.
- Der Angeklagte C._____ ist schuldig - der Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 25 und Art. 26 i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. - 5 -
- Der Angeklagte F._____ ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
- Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Angeklagte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.--, wovon 1 Tagessatz als durch Unter- suchungshaft geleistet gilt, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Mai 2006 ausgefällten Strafe. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Angeklagte E._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 22 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Angeklagte C._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: - G1._____ AG, - Versicherer der Bank G1._____ AG unter den Policen Nr. … und …, - 6 - - G2._____ (ND 19), - G3._____ (ND 28), - G4._____ (ND 34).
- Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: - G5._____ (ND 5), - G6._____ (ND 8), - G7._____ Stiftung (ND 17), - G8._____ (ND 28), soweit überhaupt darauf eingetreten wird, - G9._____ (ND 30), - Anlagefonds "G10._____ AG in Liq." (ND 34), - G11._____ (ND 34), - G12._____ (ND 34), - G13._____ (ND 34), - G14._____ (ND 34), - G15._____ (ND 34), - G16._____ (ND 34), - G17._____ (ND 34), - G18._____ [Ehepaar] (ND 34), - G19._____ (ND 34), - G20._____ (ND 34), - G21._____ (ND 34), - G22._____ (ND 34), - G23._____ (ND 34), - G24._____ [Ehepaar] (ND 34), - G25._____ (ND 34), - G26._____ (ND 34), - G27._____ (ND 34), - G28._____ (ND 34), - G29._____ (ND 34), - G30._____ (ND 34), - 7 - - G31._____ (ND 34), - G32._____ (ND 34), - G33._____ (ND 34), - G34._____ (ND 34), - G35._____ (ND 34), - G36._____ (ND 34), - G37._____ (ND 34), - G38._____ (ND 34), - G39._____ (ND 34), - G40._____ (ND 34), - G41._____ (ND 34), - G42._____ (ND 34), - G43._____ (ND 34), - G44._____ (ND 34), - G45._____ (ND 34), - G46._____ (ND 34), - G47._____ (ND 34), - G48._____i (ND 34), - G49._____ (ND 34), - G50._____ (ND 34), - G51._____ (ND 34), - G52._____ (ND 34), - G53._____ (ND 34), - G54._____ (ND 34), - G55._____ (ND 34), - G56._____ (ND 34), - G57._____ (ND 34), - G58._____ (ND 34), - G59._____ (ND 34), - G60._____ (ND 34), - G61._____ (ND 34), - G62._____ (ND 34), - 8 - - G63._____ (ND 34), - G64._____ (ND 34), - G65._____ (ND 34), - G66._____ (ND 34), - G67._____ (ND 34), - G68._____ (ND 34), - G69._____ (ND 34), - G70._____ (ND 34), - G71._____ (ND 34), - G72._____ (ND 34), - G73._____ (ND 34), - G74._____ (ND 34), - G75._____ [Ehepaar] (ND 34), - G76._____ (ND 34), - G77._____ (ND 34), - G78._____ (ND 34), - G79._____ (ND 34), - G80._____ (ND 34), - G81._____ (ND 34), - G82._____ (ND 34), - G83._____ (ND 34), - G84._____ (ND 34), - G85._____ (ND 34), - G86._____ [Ehepaar] (verstorben) (ND 34), - G87._____ (ND 34), - G88._____ (ND 34), - G89._____ (ND 34), - G90._____ (ND 34), - G91._____ (ND 34).
- Der Angeklagte B._____ wird verpflichtet, der Geschädigten G92._____ (ND 15) USD 3'872'210.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juni 1999 zu - 9 - bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, - dem Geschädigten G93._____ (ND 34) CHF 2'714.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G94._____ (ND 34) CHF 2'714.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G95._____ (ND 34) CHF 13'736.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - den Geschädigten G96._____ (ND 34) CHF 15'024.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G97._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zuzüglich 3 % Zins seit dem 2. Juni 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G98._____ (ND 34) CHF 3'587.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G99._____ (ND 34) CHF 43'174.19 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - den Geschädigten G100._____ [Ehepaar] (ND 34) CHF 1'743.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - 10 - - der Geschädigten G101._____ (ND 34) CHF 4'582.65 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G102._____ (ND 34) CHF 5'139.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juli 1996 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G103._____ (ND 34) CHF 313.65 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - den Geschädigten G104._____ [Ehepaar] (ND 34) CHF 18'546.03 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G105._____ (ND 34) CHF 980.30 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G106._____ (ND 34) CHF 26'250.-- zuzüglich 2 % Zins seit dem 22. Oktober 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G107._____ (ND 34) CHF 1'500.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G108._____ (ND 34) CHF 7'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Juni 1996 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G109._____ (ND 34) CHF 5'600.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G110._____ (ND 34) CHF 3'103.40 zu bezahlen, - 11 - - dem Geschädigten G111._____ (ND 34) CHF 1'295.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G112._____ (ND 34) CHF 1'461.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G113._____ (ND 34) CHF 1'710.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G114._____ (ND 34) CHF 2'729.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G115._____ (ND 34) CHF 17'869.28 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G116._____ (ND 34) CHF 15'954.62 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G117._____ (ND 34) CHF 1'155.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G118._____ (ND 34) CHF 16'000.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G119._____ (ND 34) CHF 10'855.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G120._____ (ND 34) CHF 3'694.53 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - 12 - - der Geschädigten G121._____ (ND 34) CHF 2'134.20 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G122._____ (ND 34) CHF 7'977.31 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten Erbengemeinschaft G123._____ (ND 34) CHF 2'280.40 zu bezahlen sowie der Geschädigten G124._____(ND 34) CHF 2'280.45 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G125._____ (ND 34) CHF 7'977.31 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - den Geschädigten G126._____ [Ehepaar] (ND 34) CHF 1'311.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G127._____ (ND 34) CHF 7'946.92 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen, - der Geschädigten G128._____ (ND 34) CHF 27'289.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Oktober 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G129._____ (ND 34) CHF 11'250.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G130._____ (ND 34) CHF 8'000.39 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - 13 - - der Geschädigten G131._____ (ND 34) CHF 11'124.53 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G132._____ (ND 34) CHF 25'144.67 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G133._____ (ND 34) CHF 29'624.45 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G134._____ (ND 34) CHF 2'112.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen.
- Die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, - der Geschädigten G135._____ (ND 34) CHF 22'359.05 zuzüglich 4 % Zins seit dem 19. Dezember 2000 zu bezahlen; im Umfang von CHF 512.-- wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten und im weiteren Umfang wird es auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen, - dem Geschädigten G136._____ (ND 34) CHF 9'833.06 zuzüglich 2 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen, - der Geschädigten G137._____ (ND 34) CHF 8'913.59 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - 14 - - dem Geschädigten G138._____ (ND 34) CHF 11'926.73 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - dem Geschädigten G139._____ (ND 34) CHF 15'851.78 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G140._____ (ND 34) CHF 8'417.34 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Dezember 2000 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G141._____ (ND 34) CHF 10'356.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen, - dem Geschädigten G142._____ (ND 34) CHF 23'696.09 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - den Geschädigten G143._____ [Ehepaar] (ND 34) CHF 97'271.61 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2000 zu bezahlen; im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, - der Geschädigten G144._____ (ND 34) CHF 14'600.34 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen.
- Betreffend das Schadenersatzbegehren des Geschädigten G145._____ (ND 34) werden - die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Geschädigten G145._____ (ND 34) CHF 11'708.29 zu bezahlen, - 15 - im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Geschädigten G145._____ (ND 34) CHF 11'974.39 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G146._____ (ND 34) werden - die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G146._____ (ND 34) CHF 11'933.95 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G146._____ (ND 34) CHF 26'519.89 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. - 16 -
- Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G147._____ (ND 34) werden - die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G147._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G147._____ (ND 34) CHF 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2001 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G148._____ und Erbengemeinschaft H._____ c/o G148._____ (ND 34) werden - die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten G148._____ und Erbengemeinschaft H._____ (ND 34) CHF 46'814.70 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten G148._____ und Erben- gemeinschaft H._____ (ND 34) CHF 40'708.45 zu bezahlen, - 17 - im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G149._____ und G150._____ (ND 34) werden - die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten G149._____ und G150._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten G149._____ und G150._____ (ND 34) CHF 30'000.-- zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G151._____ (ND 34) werden - die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G151._____ (ND 34) CHF 15'952.82 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, - 18 - - die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G151._____ (ND 34) CHF 8'922.07 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden abgewiesen: - G99._____ (ND 34), - G111._____ (ND 34), - G113._____ (ND 34), - G71._____ (ND 34), - G73._____ (ND 34), - G119._____ (ND 34).
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 19 - CHF 150'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: CHF 200'048.-- Kanzleikosten Untersuchung CHF 46'882.75 Gutachten I._____ AG betreffend J._____ CHF 179'287.40 Gutachten I._____ AG betreffend "K._____" CHF 79'593.35 Gutachten I._____ AG betreffend "L._____" CHF 103'942.45 Gutachten I._____ AG betreffend "M._____" CHF 32'540.50 Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 434'000.-- B._____ amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 4'300.-- D._____ amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 2'500.-- C._____ CHF 642'719.05 amtliche Verteidigung Angeklagter B._____ CHF 20'339.84 amtliche Verteidigung Angeklagter D._____ CHF 92'405.15 amtliche Verteidigung Angeklagter E._____ amtliche Verteidigung Angeklagter A._____ (RA CHF 12'796.85 Y._____) amtliche Verteidigung Angeklagter A._____ (RA CHF 47'841.25 X._____) CHF 55'625.65 amtliche Verteidigung Angeklagter C._____
- a) Von den Untersuchungskosten werden CHF 31.– auf die Staatskasse genommen. b) Die Kosten für das Gutachten der I._____ AG betreffend J._____ werden auf die Staatskasse genommen.
- Die Kosten für die Gutachten der I._____ AG betreffend "K._____" sowie "L._____" werden dem Angeklagten B._____ zu 4/16, dem Angeklagten E._____ zu 7/16, dem Angeklagten A._____ zu 4/16 sowie dem Angeklagten C._____ zu 1/16 zugeordnet.
- Die Kosten für das Gutachten der I._____ AG betreffend "M._____" werden dem Angeklagten B._____ zu 97/100 sowie dem Angeklagten F._____ zu 3/100 zugeordnet. - 20 -
- Die übrigen Auslagen der Untersuchung werden dem Angeklagten B._____ zu 80/100, dem Angeklagten D._____ zu 4/100, dem Angeklagten E._____ zu 8/100, dem Angeklagten A._____ zu 6/100, dem Angeklagten C._____ zu 1/100 sowie dem Angeklagten F._____ zu 1/100 zugeordnet.
- Dem Angeklagten B._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens zu je neun Zehntel auferlegt, der jeweilige restliche ein Zehntel wird auf die Staatskasse genommen.
- Dem Angeklagten D._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Untersuchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens zu je einem Viertel auferlegt, die jeweiligen restlichen drei Viertel werden auf die Staatskasse genommen.
- Dem Angeklagten E._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.
- Dem Angeklagten A._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.
- Dem Angeklagten C._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Untersuchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.
- Dem Angeklagten F._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung vollumfänglich auferlegt.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten B._____ zu 72/100, dem Angeklagten D._____ zu 1/100, dem Angeklagten E._____ zu 8/100, dem Angeklagten A._____ zu 6/100, dem Angeklagten C._____ zu 1/100 sowie dem Angeklagten F._____ zu 1/100 auferlegt. Die jeweiligen Restbeträge werden auf die Staatskasse genommen. - 21 -
- Auf die Entschädigungsbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: - G1._____ AG, - Versicherer der Bank G1._____ unter den Policen Nr. … und …, - G3._____ (ND 28).
- Der Angeklagte B._____ wird verpflichtet, der Geschädigten G92._____ (ND 15) für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von CHF 15'000.-- zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel). Sodann beschliesst das Gericht:
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
- April 2004 angeordnete Kontosperre für die G1._____ AG Kundenbeziehung Nr. …, lautend auf N._____ & Co., wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
- Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die Credit Suisse Kunden- beziehung Nr. …, lautend auf E._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 13. Februar 2001 bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 angeordneten Kontosperren für die - 22 - UBS AG Kundenbeziehungen Nr. …, … sowie …, lautend auf E._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS AG angewiesen, die jeweiligen Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Diese Guthaben werden von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
- Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die G1._____ AG Kundenbeziehung Nr. …, lautend auf E._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die G1._____ AG angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
- Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die … Private Bank SA Kundenbeziehung Nr. …, lautend auf O._____ Ltd., wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die … Private Bank SA angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
- Februar 2001 angeordneten Kontosperren für die Zürcher Kantonalbank Kundenbeziehungen Nr. … sowie …, lautend auf E._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank - 23 - angewiesen, die jeweiligen Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Diese Guthaben werden von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
- Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die Credit Suisse Kunden- beziehung Nr. …, lautend auf A._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten A._____ aufer- legten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet.
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
- Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die UBS AG Kunden- beziehung Nr. …, lautend auf G10._____ AG in Liq., wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
- Oktober 2001 aus dem Besitz des Angeklagten B._____ beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. … sichergestellten Bargeldbeträge von CHF 1'410.--, CHF 3'300.-- sowie USD 2'700.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten B._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet.
- Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Oktober 2006 beschlagnahmten Treuhand-Festgelds in der Höhe von CHF 106'000.-- mit dazugehörigem Kontokorrentkonto Nr. … Rubrik "B._____" zu liquidieren und das Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirks- - 24 - gericht Zürich, zu überweisen. Vom Erlös werden CHF 50'000.-- einge- zogen. Der Restbetrag wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten B._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet.
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
- Oktober 2001 aus dem Besitz des Angeklagten E._____ beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. … sichergestellten Bargeldbeträge von USD 100.--, USD 468.-- und GBP 300.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben
- a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten B._____ beschlagnahmten und in der Schachtel "B._____ 1/2" der unakturierten Akten befindlichen Handheld "Palm VX" und Laptop "Sony VAIO", …, inkl. Zubehör und Aluminiumkoffer werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der dem Angeklagten B._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet wird. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten B._____ beschlagnahmten und sichergestellten Dokumente und übrigen Gegenstände (der Ordner AT 21.5 und die sich bei den unakturierten Akten befindlichen Schachteln "B._____ 1/2" sowie "B._____ 2/2") werden dem Angeklagten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten D._____ - 25 - beschlagnahmten und sichergestellten Dokumente und Gegenstände (Ordner BT ND28 25.14 bis und mit 25.16 sowie die zwei bei den unakturierten Akten befindlichen Schachteln "HD D._____") werden dem Angeklagten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
- a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten E._____ beschlagnahmten und in der Schachtel "HD E._____" der unakturierten Akten befindliche Laptop "Toshiba", … inkl. Ladekabel wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet wird. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten E._____ beschlagnahmten und sichergestellten Dokumente und übrigen Gegenstände (die Ordner BT ND34 105 und AT 5.6 act. 13 sowie die sich bei den unakturierten Akten befindliche Schachtel "HD E._____") werden dem Angeklagten E._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten F._____ beschlagnahmten und sichergestellten Dokumente (eine bei den unakturierten Akten befindliche Schachtel "HD F._____") werden dem Angeklagten F._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Oktober 2006 aus den Büroräumlichkeiten der G10._____ AG in Liq. beschlagnahmten und sichergestellten Dokumente (Ordner BT ND34 101 bis und mit 104) werden der G10._____ AG in Liq. nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. - 26 -
- Die gemäss Aktenverzeichnis als sichergestellt bezeichneten Originalakten der Bank G1._____ (42 Schachteln mit den Bezeichnungen "A - KK") werden der Bank G1._____ nach Eintritt der Rechtskraft zurück gegeben.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel). Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010 Das Gericht erkennt:
- a) (…) b) Der Angeklagte A._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die P._____ AG, die Q._____ AG, die R._____ AG, die Gesellschaft L._____, die S._____ AG, die T._____ AG und E._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen. c) (…)
- a) (…) b) (…) - 27 - c) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. d) (…)
- Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), A._____ und (…) betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: - G93._____ (ND 34) - G94._____ (ND 34) - G95._____ (ND 34) - G96._____ (ND 34) - G97._____ (ND 34) - G98._____ (ND 34) - G99._____ (ND 34) - G100._____ [Ehepaar] (ND 34) - G101._____ (ND 34) - G102._____ (ND 34) - G103._____ (ND 34) - G104._____ [Ehepaar] (ND 34) - G105._____ (ND 34) - G106._____ (ND 34) - G107._____ (ND 34) - G108._____ (ND 34) - G109._____ (ND 34) - G110._____ (ND 34) - G111._____ (ND 34) - G112._____ (ND 34) - G113._____ (ND 34) - G114._____ (ND 34) - 28 - - G115._____ (ND 34) - G116._____ (ND 34) - G117._____ (ND 34) - G118._____(ND 34) - G119._____ (ND 34) - G120._____ (ND 34) - G121._____ (ND 34) - G122._____ (ND 34) - Erbengemeinschaft G123._____ (ND 34) - G124._____(ND 34) - G125._____ (ND 34) - G126._____ [Ehepaar] (ND 34) - G127._____ (ND 34) - G128._____ (ND 34) - G129._____ (ND 34) - G130._____ (ND 34) - G131._____ (ND 34) - G132._____ (ND 34) - G133._____ (ND 34) - G134._____ (ND 34) - G135._____ (ND 34) - G136._____ (ND 34) - G137._____ (ND 34) - G138._____ (ND 34) - G139._____ (ND 34) - G140._____ (ND 34) - G141._____ (ND 34) - G142._____ (ND 34) - G143._____ [Ehepaar] (ND 34) - G144._____ (ND 34) - G145._____ (ND 34) - G146._____ (ND 34) - 29 - - G147._____ (ND 34) - G148._____ und Erbengemeinschaft H._____ (ND 34) - G149._____ und G150._____ (ND 34) - G151._____ (ND 34).
- Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 75'778.40 amtliche Verteidigung 1 (RA lic. iur. …) Fr. 3'649.80 amtliche Verteidigung 3 (RAin Dr. iur. …) Fr. amtliche Verteidigung 4 (RA lic. iur. X._____) Fr. amtliche Verteidigung 5 (RA lic. iur. …)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten (…) zu 60/100, dem Angeklagten (…) zu 8/100, dem Angeklagten A._____ zu 10/100 sowie dem Angeklagten (…) zu 5/100 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- a) (…) b) (…) c) Dem Angeklagten A._____ werden die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich auferlegt. d) (…)
- (…)
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel) - 30 - Weiter beschliesst das Gericht:
- a) (…) b) (…) c) (…) d) (…) e) (…)
- Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
- Februar 2001 bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 angeordnete Sperre für das Konto Nr. …, das Konto Nr. …, das Konto Nr. … sowie das Depot Nr. … bei der Credit Suisse, lautend auf A._____, wird aufgehoben, und die Credit Suisse wird angewiesen, die jeweiligen Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten A._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 542 S. 2 f.) - 31 -
- Das zweite Berufungsverfahren sei auf den Beschuldigten 4, A._____, auszudehnen. Eventuell, falls das Berufungsverfahren nicht ausgedehnt würde, sei diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
- Ziff. 1 lit. b al. 3, Ziff. 2 lit. c, Ziff. 6 sowie Ziff. 7 lit. c des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 seien aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 34,
- Teil) nicht schuldig sei und er sei diesbezüglich freizusprechen.
- Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei um 2 Jahre aufzuschieben, wobei festzustellen sei, dass die Probezeit bereits abgelaufen ist.
- a) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten A._____ zu 7.1 % aufzuerlegen.
- b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ersten Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 71% der Kosten.
- b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 550) Kein Antrag (Verzicht auf Berufungsantwort) - 32 - Erwägungen:
- Prozessverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2010 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 541/A S. 38 ff.). 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 erhoben die Beschuldigten B._____ und C._____ Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht. Die Beschuldigten A._____ und E._____ verzichteten auf ein Rechtsmittel. Mit Urteil vom 10. April 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- Juli 2010 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 552 S. 37). 1.3. In seinem Urteil vom 10. April 2012 kam das Bundesgericht unter anderem zum Schluss, dass sich die Beschuldigten B._____ und C._____ bezüglich ND 34, 3. Teil, nicht der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hätten. 1.4. Mit Urteil vom 15. Mai 2013 kam das Obergericht den Anordnungen des Bundesgerichts nach und sprach die Beschuldigten B._____ und C._____ vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB betreffend ND 34, 3. Teil frei, den Beschuldigten B._____ zudem vom gleichen Vorwurf betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 (bankinterne Belege, Buchhaltung). Sodann wurden die gegen die beiden Beschuldigten im Urteil vom
- Juli 2010 ausgesprochenen Sanktionen und die Kostenfolgen neu festgesetzt. Das Urteil wurde auch dem Beschuldigten A._____ zugestellt. - 33 - 1.5. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 liess der Beschuldigte A._____ die eingangs genannten Anträge stellen. Zur Begründung verwies er auf die Tatsache, dass er mit Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010 ebenfalls wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, schuldig gesprochen und bestraft worden sei. Hätten nur einzelne der im gleichen Verfahren verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und werde dieses gutgeheissen, so werde der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener abgeändert, die das Rechtmittel nicht ergriffen hätten (Art. 392 StPO). Diese Bestimmung gehe den allgemeinen Revisionsbestimmungen vor (vgl. Urk. 542). 1.6. Mit Verfügung vom 10. September 2013 wurde im Einverständnis mit den Parteien die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 547 und Urk. 548). 1.7. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass er auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 550). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
- Prozessuales 2.1. Es stellt sich vorab die Frage, ob und inwieweit das Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010 in Bezug auf den Beschuldigten A._____ überprüft werden kann. 2.2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rück- - 34 - weisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- November 2010 Ziffer 1.7.1 S. 16 ff. [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine - 35 - Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Ver- fahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 2.3. Massgebend für das heutige Verfahren ist sodann die Bestimmung von Art. 392 Abs. 1 StPO: Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und wenn ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung § 400 StPO/ZH. 2.4. Angefochten haben das Urteil vom 7. Juli 2010 einzig die Mitbeschuldigten B._____ und C._____, nicht aber A._____. Wie dargelegt, wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. April 2012 das Obergericht unter anderem an, die Beschuldigten B._____ und C._____ bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss ND 34, 3. Teil, freizusprechen, was dieses mit Urteil vom 15. Mai 2013 auch getan hat (vorne, Rz 1.3 und Rz 1.4). Nebst anderen Anklagepunkten erging gegen A._____ am 7. Juli 2010 im selben ND 34, 3. Teil, ebenfalls ein Schulspruch. 2.5. Die Beschlüsse des Obergerichts vom 7. Juli 2010 (teilweises Nichteintreten auf Berufungen, teilweise Rückzüge von Berufungen, Rechtskraft des bezirks- gerichtlichen Entscheids: Urk. 541/A S. 231 – 235; Entscheide über beschlagnahmte Vermögenswerte; a.a.O. S. 245 – 247) wurden beim Bundesgericht nicht angefochten, sie sind demgemäss rechtskräftig. 2.6. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes bzw. in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO sind demnach die folgenden Punkte des Urteils des Ober- gerichts vom 7. Juli 2010 neu zu entscheiden: - 36 - 2.6.1. Zunächst der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil. Anders als das Obergericht qualifizierte das Bundes- gericht die Urkunde „Kontoauszug …“ (BT ND 34 Urk. 1.27) nämlich nicht als Urkunde im Sinne des Gesetzes, resp. verneinte eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Den den Kunden der K._____ zugestellten schriftlichen Mitteilungen erkannte das Bundesgericht ebenfalls keinen Urkundencharakter zu. Objektive Umstände, die ein besonderes Vertrauen gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich. Die Rügen des Beschuldigten erweisen sich somit als begründet und er ist vom entsprechenden Anklagevorwurf freizusprechen. 2.6.2. Weiter ist die Strafzumessung einer erneuten Prüfung zu unterziehen, nachdem das Bundesgericht betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ erwogen hat, bei der Neubeurteilung durch das Obergericht werde dieses auch die Strafe neu zu bemessen haben (Urk. 552 S. 35). 2.6.3. Da die Kostenentscheide des Obergerichts mit den Freisprüchen und der festzusetzenden Sanktion konnex sind, ist über die Dispositivziffern 6 (Kosten- auflage, ohne Kosten der amtlichen Verteidigungen) und 7 (Entscheide über die Kosten der amtlichen Verteidigungen) neu zu befinden. 2.7. Damit ist vorab festzustellen, dass die folgenden Dispositivziffern des ober- gerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2010 rechtskräftig und vorliegend nicht mehr zu behandeln sind: − Dispositiv Ziff. 1 b) Beschuldigter A._____ Schuldsprüche wegen − mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB − Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff.1 StGB − Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Fälschung der Jahresrechnung der G10._____ AG per Ende 1996] - 37 - − mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB Freispruch in Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den
- Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die P._____ AG, die Q._____ AG, die R._____ AG, die Gesellschaft L._____, die S._____ AG, die T._____ AG und E._____) − Dispositiv Ziff. 3. (Verweisung von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg; Beschuldigter A._____) − Dispositiv Ziff. 4. (Bestätigung der bezirksgerichtlichen Kostenverteilung)
- Sanktion 3.1. Zum anwendbaren Recht kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 541/A S. 162/163.). 3.2. Vorab ist auf die allgemeinen Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 zu verweisen (Urk. 541/A S. 163 ff.). Sodann kann auch bezüglich der beim Beschuldigten A._____ zu würdigenden Strafzumessungsfaktoren auf den ersten obergerichtlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 541/A S. 209 ff.). Nach- folgend wird nur noch auf jene Strafzumessungsfaktoren eingegangen, bei denen sich eine andere Würdigung aufdrängt. 3.3. Nachdem sich beim Schuldpunkt wegen mehrfacher qualifizierter Verun- treuung nichts geändert hat, besteht vorab kein Grund, von der theoretischen Einsatzstrafe von etwas weniger als drei Jahren abzuweichen (Urk. 541/A S. 211). Diese theoretische Einsatzstrafe erfährt durch das Nachtatverhalten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach wie vor eine deutliche Reduktion. - 38 - 3.4. Im Entscheid vom 7. Juli 2010 wurden die weiteren dem Beschuldigten zur Last zu legenden Delikte nur noch in untergeordnetem Masse straferhöhend gewichtet. Für einen Teil dieser Delikte (mehrfache Urkundenfälschung gemäss ND 34, 3. Teil) ist der Beschuldigte heute freizusprechen. Demgemäss hat die Straferhöhung wegen der weiteren Delikte geringer auszufallen. 3.5. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten Tat und Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen, dies auch im Vergleich zu den (reduzierten) Strafen der Beschuldigten B._____ und C._____. 3.6. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Dies wurde von keiner Partei beanstandet, ist sachgerecht und somit zu bestätigen. 3.7. Mit der Verteidigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der Eröffnung des Urteils im ersten Berufungsverfahren (22. Februar 2011) bis zur Aufhebung der ihn betreffenden Dispositivziffern bereits unter Probe gestanden hat und die bis dann ausgestandene Probezeit anzurechnen ist. Die Probezeit war folglich bereits am 23. Februar 2013 abgelaufen, sodass die gesamte Probezeit anzurechnen ist, was im abgeänderten Urteil festzustellen ist (BSK StGB I - Schneider, 2003, Art. 41 N 136; BGE 120 IV 172 E. 2d).
- Kostenfolgen 4.1. Die Gerichtsgebühr ist (wie im ersten obergerichtlichen Verfahren) auf Fr. 100'000.– zu belassen. Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichts- gebühr anzusetzen. 4.2. Aufgrund der Freisprüche wurde die Kostenbeteiligung des Beschuldigten B._____ im ersten Berufungsverfahren um 25 % und diejenige des Beschuldigten C._____ um 33 % gekürzt. Aus den gleichen Überlegungen ist die Kosten- beteiligung für den Beschuldigten A._____ um 29 % (Mittelwert der Kürzung von B._____ und C._____) auf 7.1 % zu kürzen. - 39 - 4.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 71 %. 4.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist ausgehend von den geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 553) und unter Berücksichtigung der zusätzlich zu entschädigenden Kosten (Aufwand für die Nachbearbeitung) auf Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) (…) b) Der Angeklagte A._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Fälschung der Jahresrechnung der G10._____ AG per Ende 1996] - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die P._____ AG, die Q._____ AG, die R._____ AG, die Gesellschaft L._____, die S._____ AG, die T._____ - 40 - AG und E._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen. c) (…)
- a) (…) b) (…) c) (…) d) (…)
- Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), A._____ und (…) betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: - G93._____ (ND 34) - G94._____ (ND 34) - G95._____ (ND 34) - G96._____ (ND 34) - G97._____ (ND 34) - G98._____ (ND 34) - G99._____ (ND 34) - G100._____ [Ehepaar] (ND 34) - G101._____ (ND 34) - G102._____ (ND 34) - G103._____ (ND 34) - G104._____ [Ehepaar] (ND 34) - G105._____ (ND 34) - G106._____ (ND 34) - G107._____ (ND 34) - G108._____ (ND 34) - G109._____ (ND 34) - G110._____ (ND 34) - G111._____ (ND 34) - G112._____ (ND 34) - G113._____ (ND 34) - 41 - - G114._____ (ND 34) - G115._____ (ND 34) - G116._____ (ND 34) - G117._____ (ND 34) - G118._____(ND 34) - G119._____ (ND 34) - G120._____ (ND 34) - G121._____ (ND 34) - G122._____ (ND 34) - Erbengemeinschaft G123._____ (ND 34) - G124._____(ND 34) - G125._____ (ND 34) - G126._____ [Ehepaar] (ND 34) - G127._____ (ND 34) - G128._____ (ND 34) - G129._____ (ND 34) - G130._____ (ND 34) - G131._____ (ND 34) - G132._____ (ND 34) - G133._____ (ND 34) - G134._____ (ND 34) - G135._____ (ND 34) - G136._____ (ND 34) - G137._____ (ND 34) - G138._____ (ND 34) - G139._____ (ND 34) - G140._____ (ND 34) - G141._____ (ND 34) - G142._____ (ND 34) - G143._____ [Ehepaar] (ND 34) - G144._____ (ND 34) - G145._____ (ND 34) - G146._____ (ND 34) - G147._____ (ND 34) - G148._____ und Erbengemeinschaft H._____ (ND 34) - 42 - - G149._____ und G150._____ (ND 34) - G151._____ (ND 34).
- Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 34, 3. Teil) nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass die Probezeit seit dem 23. Februar 2013 bereits abgelaufen ist.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 43 - Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 14'495.05 amtliche Verteidigung 4 (RA X._____ [SB090293]) Fr. 1'300.00 amtliche Verteidigung 4 (RA X._____ [SB130362])
- a) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB090293), ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden [dem Beschuldigten B._____ zu 56.25 %, dem Beschuldigten E._____ zu 8 %], dem Beschuldigten A._____ zu 7.1% [und dem Beschuldigten C._____ zu 3.33 %] auferlegt und im Übrigen (zu 25.32%) auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130362) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ersten Berufungsverfahren (SB090293) werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 71 % der Kosten. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das zweite Berufungsverfahren (SB130362) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt lic. iur. …, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die G1._____ AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. …, [Adresse] - 44 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130362-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 10. Dezember 2013 in Sachen
1. ...
2. ...
3. ...
4. A._____,
5. ...
6. ... Beschuldigter und Berufungskläger 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Veruntreuung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
1. Dezember 2008 (DG060576)
- 2 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
7. Juli 2010 (SB090293) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichtes vom
10. April 2012 (6B_199/2011, 6B_215/2011)
- 3 - Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz vom 1. Dezember 2008 Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 1. Dezember 1993 bezieht.
2. Auf die Anklage gegen den Angeklagten B._____ betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss ND 27 Ziffer 6 wird nicht eingetreten.
3. Die Beweisanträge der Angeklagten B._____ und C._____ werden abgewiesen.
4. (Mitteilung)
5. (Rechtsmittel). Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte B._____ ist schuldig
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB,
- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend ND 15),
- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB sowie im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
- der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Der Angeklagte B._____ ist der ihm betreffend ND 28, 31 und 35 zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
- 4 -
2. Der Angeklagte D._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend Ziffer 3 der Anklage zu ND 28). Der weiteren ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen ist der Angeklagte D._____ nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
3. Der Angeklagte E._____ ist schuldig
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB,
- der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB,
- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
- der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB.
4. Der Angeklagte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB,
- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
- der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB.
5. Der Angeklagte C._____ ist schuldig
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 25 und Art. 26 i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- 5 -
6. Der Angeklagte F._____ ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
7. Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
8. Der Angeklagte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.--, wovon 1 Tagessatz als durch Unter- suchungshaft geleistet gilt, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Mai 2006 ausgefällten Strafe. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
9. Der Angeklagte E._____ wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 22 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
10. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
11. Der Angeklagte C._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
12. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten:
- G1._____ AG,
- Versicherer der Bank G1._____ AG unter den Policen Nr. … und …,
- 6 -
- G2._____ (ND 19),
- G3._____ (ND 28),
- G4._____ (ND 34).
13. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen:
- G5._____ (ND 5),
- G6._____ (ND 8),
- G7._____ Stiftung (ND 17),
- G8._____ (ND 28), soweit überhaupt darauf eingetreten wird,
- G9._____ (ND 30),
- Anlagefonds "G10._____ AG in Liq." (ND 34),
- G11._____ (ND 34),
- G12._____ (ND 34),
- G13._____ (ND 34),
- G14._____ (ND 34),
- G15._____ (ND 34),
- G16._____ (ND 34),
- G17._____ (ND 34),
- G18._____ [Ehepaar] (ND 34),
- G19._____ (ND 34),
- G20._____ (ND 34),
- G21._____ (ND 34),
- G22._____ (ND 34),
- G23._____ (ND 34),
- G24._____ [Ehepaar] (ND 34),
- G25._____ (ND 34),
- G26._____ (ND 34),
- G27._____ (ND 34),
- G28._____ (ND 34),
- G29._____ (ND 34),
- G30._____ (ND 34),
- 7 -
- G31._____ (ND 34),
- G32._____ (ND 34),
- G33._____ (ND 34),
- G34._____ (ND 34),
- G35._____ (ND 34),
- G36._____ (ND 34),
- G37._____ (ND 34),
- G38._____ (ND 34),
- G39._____ (ND 34),
- G40._____ (ND 34),
- G41._____ (ND 34),
- G42._____ (ND 34),
- G43._____ (ND 34),
- G44._____ (ND 34),
- G45._____ (ND 34),
- G46._____ (ND 34),
- G47._____ (ND 34),
- G48._____i (ND 34),
- G49._____ (ND 34),
- G50._____ (ND 34),
- G51._____ (ND 34),
- G52._____ (ND 34),
- G53._____ (ND 34),
- G54._____ (ND 34),
- G55._____ (ND 34),
- G56._____ (ND 34),
- G57._____ (ND 34),
- G58._____ (ND 34),
- G59._____ (ND 34),
- G60._____ (ND 34),
- G61._____ (ND 34),
- G62._____ (ND 34),
- 8 -
- G63._____ (ND 34),
- G64._____ (ND 34),
- G65._____ (ND 34),
- G66._____ (ND 34),
- G67._____ (ND 34),
- G68._____ (ND 34),
- G69._____ (ND 34),
- G70._____ (ND 34),
- G71._____ (ND 34),
- G72._____ (ND 34),
- G73._____ (ND 34),
- G74._____ (ND 34),
- G75._____ [Ehepaar] (ND 34),
- G76._____ (ND 34),
- G77._____ (ND 34),
- G78._____ (ND 34),
- G79._____ (ND 34),
- G80._____ (ND 34),
- G81._____ (ND 34),
- G82._____ (ND 34),
- G83._____ (ND 34),
- G84._____ (ND 34),
- G85._____ (ND 34),
- G86._____ [Ehepaar] (verstorben) (ND 34),
- G87._____ (ND 34),
- G88._____ (ND 34),
- G89._____ (ND 34),
- G90._____ (ND 34),
- G91._____ (ND 34).
14. Der Angeklagte B._____ wird verpflichtet, der Geschädigten G92._____ (ND
15) USD 3'872'210.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juni 1999 zu
- 9 - bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
15. Die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet,
- dem Geschädigten G93._____ (ND 34) CHF 2'714.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G94._____ (ND 34) CHF 2'714.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G95._____ (ND 34) CHF 13'736.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- den Geschädigten G96._____ (ND 34) CHF 15'024.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G97._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zuzüglich 3 % Zins seit dem 2. Juni 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G98._____ (ND 34) CHF 3'587.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G99._____ (ND 34) CHF 43'174.19 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- den Geschädigten G100._____ [Ehepaar] (ND 34) CHF 1'743.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- 10 -
- der Geschädigten G101._____ (ND 34) CHF 4'582.65 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G102._____ (ND 34) CHF 5'139.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juli 1996 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G103._____ (ND 34) CHF 313.65 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- den Geschädigten G104._____ [Ehepaar] (ND 34) CHF 18'546.03 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G105._____ (ND 34) CHF 980.30 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G106._____ (ND 34) CHF 26'250.-- zuzüglich 2 % Zins seit dem 22. Oktober 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G107._____ (ND 34) CHF 1'500.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G108._____ (ND 34) CHF 7'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Juni 1996 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G109._____ (ND 34) CHF 5'600.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G110._____ (ND 34) CHF 3'103.40 zu bezahlen,
- 11 -
- dem Geschädigten G111._____ (ND 34) CHF 1'295.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G112._____ (ND 34) CHF 1'461.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G113._____ (ND 34) CHF 1'710.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G114._____ (ND 34) CHF 2'729.35 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G115._____ (ND 34) CHF 17'869.28 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G116._____ (ND 34) CHF 15'954.62 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G117._____ (ND 34) CHF 1'155.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G118._____ (ND 34) CHF 16'000.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G119._____ (ND 34) CHF 10'855.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G120._____ (ND 34) CHF 3'694.53 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- 12 -
- der Geschädigten G121._____ (ND 34) CHF 2'134.20 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G122._____ (ND 34) CHF 7'977.31 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten Erbengemeinschaft G123._____ (ND 34) CHF 2'280.40 zu bezahlen sowie der Geschädigten G124._____(ND 34) CHF 2'280.45 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G125._____ (ND 34) CHF 7'977.31 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- den Geschädigten G126._____ [Ehepaar] (ND 34) CHF 1'311.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G127._____ (ND 34) CHF 7'946.92 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen,
- der Geschädigten G128._____ (ND 34) CHF 27'289.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Oktober 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G129._____ (ND 34) CHF 11'250.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G130._____ (ND 34) CHF 8'000.39 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- 13 -
- der Geschädigten G131._____ (ND 34) CHF 11'124.53 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G132._____ (ND 34) CHF 25'144.67 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G133._____ (ND 34) CHF 29'624.45 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G134._____ (ND 34) CHF 2'112.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen.
16. Die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet,
- der Geschädigten G135._____ (ND 34) CHF 22'359.05 zuzüglich 4 % Zins seit dem 19. Dezember 2000 zu bezahlen; im Umfang von CHF 512.-- wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten und im weiteren Umfang wird es auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G136._____ (ND 34) CHF 9'833.06 zuzüglich 2 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen,
- der Geschädigten G137._____ (ND 34) CHF 8'913.59 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- 14 -
- dem Geschädigten G138._____ (ND 34) CHF 11'926.73 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G139._____ (ND 34) CHF 15'851.78 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G140._____ (ND 34) CHF 8'417.34 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Dezember 2000 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G141._____ (ND 34) CHF 10'356.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 1999 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen,
- dem Geschädigten G142._____ (ND 34) CHF 23'696.09 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- den Geschädigten G143._____ [Ehepaar] (ND 34) CHF 97'271.61 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2000 zu bezahlen; im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen,
- der Geschädigten G144._____ (ND 34) CHF 14'600.34 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen.
17. Betreffend das Schadenersatzbegehren des Geschädigten G145._____ (ND 34) werden
- die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Geschädigten G145._____ (ND 34) CHF 11'708.29 zu bezahlen,
- 15 - im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,
- die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Geschädigten G145._____ (ND 34) CHF 11'974.39 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
18. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G146._____ (ND 34) werden
- die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G146._____ (ND 34) CHF 11'933.95 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,
- die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G146._____ (ND 34) CHF 26'519.89 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- 16 -
19. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G147._____ (ND 34) werden
- die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G147._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,
- die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G147._____ (ND 34) CHF 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2001 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
20. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G148._____ und Erbengemeinschaft H._____ c/o G148._____ (ND 34) werden
- die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten G148._____ und Erbengemeinschaft H._____ (ND 34) CHF 46'814.70 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,
- die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten G148._____ und Erben- gemeinschaft H._____ (ND 34) CHF 40'708.45 zu bezahlen,
- 17 - im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
21. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G149._____ und G150._____ (ND 34) werden
- die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten G149._____ und G150._____ (ND 34) CHF 15'000.-- zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,
- die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Geschädigten G149._____ und G150._____ (ND 34) CHF 30'000.-- zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
22. Betreffend das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G151._____ (ND 34) werden
- die Angeklagten B._____, E._____, A._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G151._____ (ND 34) CHF 15'952.82 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 4/16, E._____ zu 7/16 und A._____ zu 4/16 sowie C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen,
- 18 -
- die Angeklagten B._____, E._____ und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Geschädigten G151._____ (ND 34) CHF 8'922.07 zu bezahlen, im Innenverhältnis haben die Angeklagten B._____ zu 6/16, E._____ zu 9/16 und C._____ zu 1/16 an die Deckung des Schadens aufzukommen, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
23. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden abgewiesen:
- G99._____ (ND 34),
- G111._____ (ND 34),
- G113._____ (ND 34),
- G71._____ (ND 34),
- G73._____ (ND 34),
- G119._____ (ND 34).
24. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 19 - CHF 150'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: CHF 200'048.-- Kanzleikosten Untersuchung CHF 46'882.75 Gutachten I._____ AG betreffend J._____ CHF 179'287.40 Gutachten I._____ AG betreffend "K._____" CHF 79'593.35 Gutachten I._____ AG betreffend "L._____" CHF 103'942.45 Gutachten I._____ AG betreffend "M._____" CHF 32'540.50 Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 434'000.-- B._____ amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 4'300.-- D._____ amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter CHF 2'500.-- C._____ CHF 642'719.05 amtliche Verteidigung Angeklagter B._____ CHF 20'339.84 amtliche Verteidigung Angeklagter D._____ CHF 92'405.15 amtliche Verteidigung Angeklagter E._____ amtliche Verteidigung Angeklagter A._____ (RA CHF 12'796.85 Y._____) amtliche Verteidigung Angeklagter A._____ (RA CHF 47'841.25 X._____) CHF 55'625.65 amtliche Verteidigung Angeklagter C._____
25. a) Von den Untersuchungskosten werden CHF 31.– auf die Staatskasse genommen.
b) Die Kosten für das Gutachten der I._____ AG betreffend J._____ werden auf die Staatskasse genommen.
26. Die Kosten für die Gutachten der I._____ AG betreffend "K._____" sowie "L._____" werden dem Angeklagten B._____ zu 4/16, dem Angeklagten E._____ zu 7/16, dem Angeklagten A._____ zu 4/16 sowie dem Angeklagten C._____ zu 1/16 zugeordnet.
27. Die Kosten für das Gutachten der I._____ AG betreffend "M._____" werden dem Angeklagten B._____ zu 97/100 sowie dem Angeklagten F._____ zu 3/100 zugeordnet.
- 20 -
28. Die übrigen Auslagen der Untersuchung werden dem Angeklagten B._____ zu 80/100, dem Angeklagten D._____ zu 4/100, dem Angeklagten E._____ zu 8/100, dem Angeklagten A._____ zu 6/100, dem Angeklagten C._____ zu 1/100 sowie dem Angeklagten F._____ zu 1/100 zugeordnet.
29. Dem Angeklagten B._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens zu je neun Zehntel auferlegt, der jeweilige restliche ein Zehntel wird auf die Staatskasse genommen.
30. Dem Angeklagten D._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Untersuchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens zu je einem Viertel auferlegt, die jeweiligen restlichen drei Viertel werden auf die Staatskasse genommen.
31. Dem Angeklagten E._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.
32. Dem Angeklagten A._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.
33. Dem Angeklagten C._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Untersuchung sowie diejenigen seiner amtlichen Verteidigung während des gesamten Verfahrens vollumfänglich auferlegt.
34. Dem Angeklagten F._____ werden die ihm zugeordneten Kosten der Unter- suchung vollumfänglich auferlegt.
35. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten B._____ zu 72/100, dem Angeklagten D._____ zu 1/100, dem Angeklagten E._____ zu 8/100, dem Angeklagten A._____ zu 6/100, dem Angeklagten C._____ zu 1/100 sowie dem Angeklagten F._____ zu 1/100 auferlegt. Die jeweiligen Restbeträge werden auf die Staatskasse genommen.
- 21 -
36. Auf die Entschädigungsbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten:
- G1._____ AG,
- Versicherer der Bank G1._____ unter den Policen Nr. … und …,
- G3._____ (ND 28).
37. Der Angeklagte B._____ wird verpflichtet, der Geschädigten G92._____ (ND
15) für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von CHF 15'000.-- zu bezahlen.
38. (Mitteilung)
39. (Rechtsmittel). Sodann beschliesst das Gericht:
1. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
22. April 2004 angeordnete Kontosperre für die G1._____ AG Kundenbeziehung Nr. …, lautend auf N._____ & Co., wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
2. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
13. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die Credit Suisse Kunden- beziehung Nr. …, lautend auf E._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
3. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 13. Februar 2001 bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 angeordneten Kontosperren für die
- 22 - UBS AG Kundenbeziehungen Nr. …, … sowie …, lautend auf E._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS AG angewiesen, die jeweiligen Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Diese Guthaben werden von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
4. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
19. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die G1._____ AG Kundenbeziehung Nr. …, lautend auf E._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die G1._____ AG angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
5. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
19. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die … Private Bank SA Kundenbeziehung Nr. …, lautend auf O._____ Ltd., wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die … Private Bank SA angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
6. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
19. Februar 2001 angeordneten Kontosperren für die Zürcher Kantonalbank Kundenbeziehungen Nr. … sowie …, lautend auf E._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank
- 23 - angewiesen, die jeweiligen Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Diese Guthaben werden von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
7. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
13. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die Credit Suisse Kunden- beziehung Nr. …, lautend auf A._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten A._____ aufer- legten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet.
8. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
19. Februar 2001 angeordnete Kontosperre für die UBS AG Kunden- beziehung Nr. …, lautend auf G10._____ AG in Liq., wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
9. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
17. Oktober 2001 aus dem Besitz des Angeklagten B._____ beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. … sichergestellten Bargeldbeträge von CHF 1'410.--, CHF 3'300.-- sowie USD 2'700.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten B._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet.
10. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
13. Oktober 2006 beschlagnahmten Treuhand-Festgelds in der Höhe von CHF 106'000.-- mit dazugehörigem Kontokorrentkonto Nr. … Rubrik "B._____" zu liquidieren und das Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirks-
- 24 - gericht Zürich, zu überweisen. Vom Erlös werden CHF 50'000.-- einge- zogen. Der Restbetrag wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten B._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet.
11. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
17. Oktober 2001 aus dem Besitz des Angeklagten E._____ beschlagnahmten und unter Sachkaution Nr. … sichergestellten Bargeldbeträge von USD 100.--, USD 468.-- und GBP 300.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben
12. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten B._____ beschlagnahmten und in der Schachtel "B._____ 1/2" der unakturierten Akten befindlichen Handheld "Palm VX" und Laptop "Sony VAIO", …, inkl. Zubehör und Aluminiumkoffer werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der dem Angeklagten B._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet wird.
b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten B._____ beschlagnahmten und sichergestellten Dokumente und übrigen Gegenstände (der Ordner AT 21.5 und die sich bei den unakturierten Akten befindlichen Schachteln "B._____ 1/2" sowie "B._____ 2/2") werden dem Angeklagten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten D._____
- 25 - beschlagnahmten und sichergestellten Dokumente und Gegenstände (Ordner BT ND28 25.14 bis und mit 25.16 sowie die zwei bei den unakturierten Akten befindlichen Schachteln "HD D._____") werden dem Angeklagten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
14. a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten E._____ beschlagnahmten und in der Schachtel "HD E._____" der unakturierten Akten befindliche Laptop "Toshiba", … inkl. Ladekabel wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der dem Angeklagten E._____ auferlegten Gerichts-, Untersuchungs- und Strafvollzugskosten verwendet wird. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten E._____ herausgegeben.
b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten E._____ beschlagnahmten und sichergestellten Dokumente und übrigen Gegenstände (die Ordner BT ND34 105 und AT 5.6 act. 13 sowie die sich bei den unakturierten Akten befindliche Schachtel "HD E._____") werden dem Angeklagten E._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 aus dem Besitz des Angeklagten F._____ beschlagnahmten und sichergestellten Dokumente (eine bei den unakturierten Akten befindliche Schachtel "HD F._____") werden dem Angeklagten F._____ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
13. Oktober 2006 aus den Büroräumlichkeiten der G10._____ AG in Liq. beschlagnahmten und sichergestellten Dokumente (Ordner BT ND34 101 bis und mit 104) werden der G10._____ AG in Liq. nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
- 26 -
17. Die gemäss Aktenverzeichnis als sichergestellt bezeichneten Originalakten der Bank G1._____ (42 Schachteln mit den Bezeichnungen "A - KK") werden der Bank G1._____ nach Eintritt der Rechtskraft zurück gegeben.
18. (Mitteilung)
19. (Rechtsmittel). Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010 Das Gericht erkennt:
1. a) (…)
b) Der Angeklagte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB
- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die P._____ AG, die Q._____ AG, die R._____ AG, die Gesellschaft L._____, die S._____ AG, die T._____ AG und E._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen.
c) (…)
2. a) (…)
b) (…)
- 27 -
c) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
d) (…)
3. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), A._____ und (…) betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen:
- G93._____ (ND 34)
- G94._____ (ND 34)
- G95._____ (ND 34)
- G96._____ (ND 34)
- G97._____ (ND 34)
- G98._____ (ND 34)
- G99._____ (ND 34)
- G100._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G101._____ (ND 34)
- G102._____ (ND 34)
- G103._____ (ND 34)
- G104._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G105._____ (ND 34)
- G106._____ (ND 34)
- G107._____ (ND 34)
- G108._____ (ND 34)
- G109._____ (ND 34)
- G110._____ (ND 34)
- G111._____ (ND 34)
- G112._____ (ND 34)
- G113._____ (ND 34)
- G114._____ (ND 34)
- 28 -
- G115._____ (ND 34)
- G116._____ (ND 34)
- G117._____ (ND 34)
- G118._____(ND 34)
- G119._____ (ND 34)
- G120._____ (ND 34)
- G121._____ (ND 34)
- G122._____ (ND 34)
- Erbengemeinschaft G123._____ (ND 34)
- G124._____(ND 34)
- G125._____ (ND 34)
- G126._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G127._____ (ND 34)
- G128._____ (ND 34)
- G129._____ (ND 34)
- G130._____ (ND 34)
- G131._____ (ND 34)
- G132._____ (ND 34)
- G133._____ (ND 34)
- G134._____ (ND 34)
- G135._____ (ND 34)
- G136._____ (ND 34)
- G137._____ (ND 34)
- G138._____ (ND 34)
- G139._____ (ND 34)
- G140._____ (ND 34)
- G141._____ (ND 34)
- G142._____ (ND 34)
- G143._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G144._____ (ND 34)
- G145._____ (ND 34)
- G146._____ (ND 34)
- 29 -
- G147._____ (ND 34)
- G148._____ und Erbengemeinschaft H._____ (ND 34)
- G149._____ und G150._____ (ND 34)
- G151._____ (ND 34).
4. Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 75'778.40 amtliche Verteidigung 1 (RA lic. iur. …) Fr. 3'649.80 amtliche Verteidigung 3 (RAin Dr. iur. …) Fr. amtliche Verteidigung 4 (RA lic. iur. X._____) Fr. amtliche Verteidigung 5 (RA lic. iur. …)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten (…) zu 60/100, dem Angeklagten (…) zu 8/100, dem Angeklagten A._____ zu 10/100 sowie dem Angeklagten (…) zu 5/100 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
7. a) (…)
b) (…)
c) Dem Angeklagten A._____ werden die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich auferlegt.
d) (…)
8. (…)
9. (Schriftliche Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)
- 30 - Weiter beschliesst das Gericht:
1. a) (…)
b) (…)
c) (…)
d) (…)
e) (…)
2. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
19. Februar 2001 bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 angeordnete Sperre für das Konto Nr. …, das Konto Nr. …, das Konto Nr. … sowie das Depot Nr. … bei der Credit Suisse, lautend auf A._____, wird aufgehoben, und die Credit Suisse wird angewiesen, die jeweiligen Guthaben auf das Konto Nr. 700-1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten A._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet.
3. (Schriftliche Mitteilung)
4. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 542 S. 2 f.)
- 31 -
1. Das zweite Berufungsverfahren sei auf den Beschuldigten 4, A._____, auszudehnen. Eventuell, falls das Berufungsverfahren nicht ausgedehnt würde, sei diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
2. Ziff. 1 lit. b al. 3, Ziff. 2 lit. c, Ziff. 6 sowie Ziff. 7 lit. c des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 seien aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 34,
3. Teil) nicht schuldig sei und er sei diesbezüglich freizusprechen.
4. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei um 2 Jahre aufzuschieben, wobei festzustellen sei, dass die Probezeit bereits abgelaufen ist.
5. a) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten A._____ zu 7.1 % aufzuerlegen.
5. b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ersten Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 71% der Kosten.
6. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 550) Kein Antrag (Verzicht auf Berufungsantwort)
- 32 - Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2010 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 541/A S. 38 ff.). 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 erhoben die Beschuldigten B._____ und C._____ Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht. Die Beschuldigten A._____ und E._____ verzichteten auf ein Rechtsmittel. Mit Urteil vom 10. April 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
7. Juli 2010 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 552 S. 37). 1.3. In seinem Urteil vom 10. April 2012 kam das Bundesgericht unter anderem zum Schluss, dass sich die Beschuldigten B._____ und C._____ bezüglich ND 34, 3. Teil, nicht der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hätten. 1.4. Mit Urteil vom 15. Mai 2013 kam das Obergericht den Anordnungen des Bundesgerichts nach und sprach die Beschuldigten B._____ und C._____ vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB betreffend ND 34, 3. Teil frei, den Beschuldigten B._____ zudem vom gleichen Vorwurf betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 (bankinterne Belege, Buchhaltung). Sodann wurden die gegen die beiden Beschuldigten im Urteil vom
7. Juli 2010 ausgesprochenen Sanktionen und die Kostenfolgen neu festgesetzt. Das Urteil wurde auch dem Beschuldigten A._____ zugestellt.
- 33 - 1.5. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 liess der Beschuldigte A._____ die eingangs genannten Anträge stellen. Zur Begründung verwies er auf die Tatsache, dass er mit Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010 ebenfalls wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, schuldig gesprochen und bestraft worden sei. Hätten nur einzelne der im gleichen Verfahren verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und werde dieses gutgeheissen, so werde der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener abgeändert, die das Rechtmittel nicht ergriffen hätten (Art. 392 StPO). Diese Bestimmung gehe den allgemeinen Revisionsbestimmungen vor (vgl. Urk. 542). 1.6. Mit Verfügung vom 10. September 2013 wurde im Einverständnis mit den Parteien die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 547 und Urk. 548). 1.7. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass er auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 550). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Es stellt sich vorab die Frage, ob und inwieweit das Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010 in Bezug auf den Beschuldigten A._____ überprüft werden kann. 2.2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rück-
- 34 - weisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
25. November 2010 Ziffer 1.7.1 S. 16 ff. [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine
- 35 - Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Ver- fahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 2.3. Massgebend für das heutige Verfahren ist sodann die Bestimmung von Art. 392 Abs. 1 StPO: Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und wenn ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung § 400 StPO/ZH. 2.4. Angefochten haben das Urteil vom 7. Juli 2010 einzig die Mitbeschuldigten B._____ und C._____, nicht aber A._____. Wie dargelegt, wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. April 2012 das Obergericht unter anderem an, die Beschuldigten B._____ und C._____ bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss ND 34, 3. Teil, freizusprechen, was dieses mit Urteil vom 15. Mai 2013 auch getan hat (vorne, Rz 1.3 und Rz 1.4). Nebst anderen Anklagepunkten erging gegen A._____ am 7. Juli 2010 im selben ND 34, 3. Teil, ebenfalls ein Schulspruch. 2.5. Die Beschlüsse des Obergerichts vom 7. Juli 2010 (teilweises Nichteintreten auf Berufungen, teilweise Rückzüge von Berufungen, Rechtskraft des bezirks- gerichtlichen Entscheids: Urk. 541/A S. 231 – 235; Entscheide über beschlagnahmte Vermögenswerte; a.a.O. S. 245 – 247) wurden beim Bundesgericht nicht angefochten, sie sind demgemäss rechtskräftig. 2.6. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes bzw. in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO sind demnach die folgenden Punkte des Urteils des Ober- gerichts vom 7. Juli 2010 neu zu entscheiden:
- 36 - 2.6.1. Zunächst der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil. Anders als das Obergericht qualifizierte das Bundes- gericht die Urkunde „Kontoauszug …“ (BT ND 34 Urk. 1.27) nämlich nicht als Urkunde im Sinne des Gesetzes, resp. verneinte eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Den den Kunden der K._____ zugestellten schriftlichen Mitteilungen erkannte das Bundesgericht ebenfalls keinen Urkundencharakter zu. Objektive Umstände, die ein besonderes Vertrauen gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich. Die Rügen des Beschuldigten erweisen sich somit als begründet und er ist vom entsprechenden Anklagevorwurf freizusprechen. 2.6.2. Weiter ist die Strafzumessung einer erneuten Prüfung zu unterziehen, nachdem das Bundesgericht betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ erwogen hat, bei der Neubeurteilung durch das Obergericht werde dieses auch die Strafe neu zu bemessen haben (Urk. 552 S. 35). 2.6.3. Da die Kostenentscheide des Obergerichts mit den Freisprüchen und der festzusetzenden Sanktion konnex sind, ist über die Dispositivziffern 6 (Kosten- auflage, ohne Kosten der amtlichen Verteidigungen) und 7 (Entscheide über die Kosten der amtlichen Verteidigungen) neu zu befinden. 2.7. Damit ist vorab festzustellen, dass die folgenden Dispositivziffern des ober- gerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2010 rechtskräftig und vorliegend nicht mehr zu behandeln sind: − Dispositiv Ziff. 1 b) Beschuldigter A._____ Schuldsprüche wegen − mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB − Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff.1 StGB − Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Fälschung der Jahresrechnung der G10._____ AG per Ende 1996]
- 37 - − mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB Freispruch in Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den
10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die P._____ AG, die Q._____ AG, die R._____ AG, die Gesellschaft L._____, die S._____ AG, die T._____ AG und E._____) − Dispositiv Ziff. 3. (Verweisung von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg; Beschuldigter A._____) − Dispositiv Ziff. 4. (Bestätigung der bezirksgerichtlichen Kostenverteilung)
3. Sanktion 3.1. Zum anwendbaren Recht kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 541/A S. 162/163.). 3.2. Vorab ist auf die allgemeinen Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 zu verweisen (Urk. 541/A S. 163 ff.). Sodann kann auch bezüglich der beim Beschuldigten A._____ zu würdigenden Strafzumessungsfaktoren auf den ersten obergerichtlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 541/A S. 209 ff.). Nach- folgend wird nur noch auf jene Strafzumessungsfaktoren eingegangen, bei denen sich eine andere Würdigung aufdrängt. 3.3. Nachdem sich beim Schuldpunkt wegen mehrfacher qualifizierter Verun- treuung nichts geändert hat, besteht vorab kein Grund, von der theoretischen Einsatzstrafe von etwas weniger als drei Jahren abzuweichen (Urk. 541/A S. 211). Diese theoretische Einsatzstrafe erfährt durch das Nachtatverhalten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach wie vor eine deutliche Reduktion.
- 38 - 3.4. Im Entscheid vom 7. Juli 2010 wurden die weiteren dem Beschuldigten zur Last zu legenden Delikte nur noch in untergeordnetem Masse straferhöhend gewichtet. Für einen Teil dieser Delikte (mehrfache Urkundenfälschung gemäss ND 34, 3. Teil) ist der Beschuldigte heute freizusprechen. Demgemäss hat die Straferhöhung wegen der weiteren Delikte geringer auszufallen. 3.5. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten Tat und Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen, dies auch im Vergleich zu den (reduzierten) Strafen der Beschuldigten B._____ und C._____. 3.6. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Dies wurde von keiner Partei beanstandet, ist sachgerecht und somit zu bestätigen. 3.7. Mit der Verteidigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der Eröffnung des Urteils im ersten Berufungsverfahren (22. Februar 2011) bis zur Aufhebung der ihn betreffenden Dispositivziffern bereits unter Probe gestanden hat und die bis dann ausgestandene Probezeit anzurechnen ist. Die Probezeit war folglich bereits am 23. Februar 2013 abgelaufen, sodass die gesamte Probezeit anzurechnen ist, was im abgeänderten Urteil festzustellen ist (BSK StGB I - Schneider, 2003, Art. 41 N 136; BGE 120 IV 172 E. 2d).
4. Kostenfolgen 4.1. Die Gerichtsgebühr ist (wie im ersten obergerichtlichen Verfahren) auf Fr. 100'000.– zu belassen. Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichts- gebühr anzusetzen. 4.2. Aufgrund der Freisprüche wurde die Kostenbeteiligung des Beschuldigten B._____ im ersten Berufungsverfahren um 25 % und diejenige des Beschuldigten C._____ um 33 % gekürzt. Aus den gleichen Überlegungen ist die Kosten- beteiligung für den Beschuldigten A._____ um 29 % (Mittelwert der Kürzung von B._____ und C._____) auf 7.1 % zu kürzen.
- 39 - 4.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 71 %. 4.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist ausgehend von den geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 553) und unter Berücksichtigung der zusätzlich zu entschädigenden Kosten (Aufwand für die Nachbearbeitung) auf Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) (…)
b) Der Angeklagte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB
- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Fälschung der Jahresrechnung der G10._____ AG per Ende 1996]
- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die P._____ AG, die Q._____ AG, die R._____ AG, die Gesellschaft L._____, die S._____ AG, die T._____
- 40 - AG und E._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen.
c) (…)
2. a) (…)
b) (…)
c) (…)
d) (…)
3. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), A._____ und (…) betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen:
- G93._____ (ND 34)
- G94._____ (ND 34)
- G95._____ (ND 34)
- G96._____ (ND 34)
- G97._____ (ND 34)
- G98._____ (ND 34)
- G99._____ (ND 34)
- G100._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G101._____ (ND 34)
- G102._____ (ND 34)
- G103._____ (ND 34)
- G104._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G105._____ (ND 34)
- G106._____ (ND 34)
- G107._____ (ND 34)
- G108._____ (ND 34)
- G109._____ (ND 34)
- G110._____ (ND 34)
- G111._____ (ND 34)
- G112._____ (ND 34)
- G113._____ (ND 34)
- 41 -
- G114._____ (ND 34)
- G115._____ (ND 34)
- G116._____ (ND 34)
- G117._____ (ND 34)
- G118._____(ND 34)
- G119._____ (ND 34)
- G120._____ (ND 34)
- G121._____ (ND 34)
- G122._____ (ND 34)
- Erbengemeinschaft G123._____ (ND 34)
- G124._____(ND 34)
- G125._____ (ND 34)
- G126._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G127._____ (ND 34)
- G128._____ (ND 34)
- G129._____ (ND 34)
- G130._____ (ND 34)
- G131._____ (ND 34)
- G132._____ (ND 34)
- G133._____ (ND 34)
- G134._____ (ND 34)
- G135._____ (ND 34)
- G136._____ (ND 34)
- G137._____ (ND 34)
- G138._____ (ND 34)
- G139._____ (ND 34)
- G140._____ (ND 34)
- G141._____ (ND 34)
- G142._____ (ND 34)
- G143._____ [Ehepaar] (ND 34)
- G144._____ (ND 34)
- G145._____ (ND 34)
- G146._____ (ND 34)
- G147._____ (ND 34)
- G148._____ und Erbengemeinschaft H._____ (ND 34)
- 42 -
- G149._____ und G150._____ (ND 34)
- G151._____ (ND 34).
4. Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.
5. (…)
6. (…)
7. (…)
8. (…)
9. (Schriftliche Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 34, 3. Teil) nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass die Probezeit seit dem 23. Februar 2013 bereits abgelaufen ist.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 43 - Fr. 100'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 14'495.05 amtliche Verteidigung 4 (RA X._____ [SB090293]) Fr. 1'300.00 amtliche Verteidigung 4 (RA X._____ [SB130362])
6. a) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB090293), ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden [dem Beschuldigten B._____ zu 56.25 %, dem Beschuldigten E._____ zu 8 %], dem Beschuldigten A._____ zu 7.1% [und dem Beschuldigten C._____ zu 3.33 %] auferlegt und im Übrigen (zu 25.32%) auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130362) werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ersten Berufungsverfahren (SB090293) werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 71 % der Kosten.
b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das zweite Berufungsverfahren (SB130362) werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt lic. iur. …, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die G1._____ AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. …, [Adresse]
- 44 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer