Sachverhalt
anlässlich der Berufungsverhandlung wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz eingestanden (Urk. 196 S. 4; Urk. 64 S. 9ff.). Auf seine Einwendungen, die er zu seiner Rechtfertigung anführt, ist nachstehend bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. 1.3. Anklagebehörde und Vorinstanz haben den fraglichen Sachverhalt als mehr- faches Entziehen von Minderjährigen sowie mehrfache qualifizierte Freiheits- beraubung qualifiziert (Urk. 18 und Urk. 114 S. 59).
- 9 -
2. Mehrfaches Entziehen von Minderjährigen 2.1. Der Beschuldigte liess noch vor Vorinstanz ausführlich geltend machen, er und die Privatklägerin seien zwar nicht nach Schweizer Recht, jedoch nach nigerianischem Igbo-Stammesrecht verheiratet, weshalb der Beschuldigte gestützt auf diese Rechtsgrundlage der alleinige Inhaber des Sorgerechts über die gemeinsamen Kinder sei. Da er der alleinige Obhutsberechtigte sei, habe er die Kinder nicht im Sinne von Art. 220 StGB der nicht-obhutsberechtigten Kinds- mutter entzogen (Urk. 62 S. 5-8). Diese von der Vorinstanz verworfene Argumen- tation (Urk. 114 S. 22ff.) wird im Berufungsverfahren in der Berufungserklärung nicht (Urk. 120) und im Plädoyer der amtlichen Verteidigung nur in dem Sinne wiederholt, als dass der Beschuldigte nach nigerianischer Rechtsauffassung jederzeit vollständig rechtmässig gehandelt habe und diese Umstände bei der Beurteilung der Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe relevant seien (Urk. 198 S. 8; vgl. Ziff. 2.3). 2.2. Die Vorinstanz hat das Wesentliche zum Tatbestand gemäss Art. 220 StGB angeführt (vorauf zu verweisen ist, Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_711/2008 vom 2. April 2009 E. 3.1. mit Verweisen sowie 6B_685/2007 vom 5. März 2008 E. 3.1. mit Verweisen) und zusammengefasst erwogen, da sich die Kinder vor ihrer Ausreise nach Nigeria rechtmässig (im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts) in der Obhut des Beschuldigten befunden hätten, entfalle ein Entziehen als tatbestandsmässige Handlung. Hin- gegen habe der Beschuldigte am Ende des vereinbarten Besuchsrechts die Rückgabe der Kinder an die Privatklägerin verweigert und sie nach Nigeria ver- bracht. Damit habe er ab diesem Zeitpunkt und bis heute die Wiederherstellung der elterlichen Sorge der Kindsmutter wissentlich und willentlich verhindert (Urk. 114 S. 12ff.). Die Verteidigung entgegnet, die Kinder hätten sich "lediglich" 15 Tage in Nigeria befunden, bevor der Beschuldigte verhaftet worden sei. Dieser "kurze Aufenthalt" verletze das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Privatklägerin noch nicht (Urk. 120 S. 5; vgl. auch Urk. 198 S. 13).
- 10 - Dieser Einwand verfängt nicht: Die Kinder hätten vereinbarungsgemäss am
15. Oktober 2011 um 17.00 Uhr in die Obhut der Privatklägerin als Mitinhaberin der elterlichen Sorge zurückgehen sollen (Urk. 1/1 S. 5f.; Urk. 6/1 S. 7). Wenn der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung am 30. Oktober 2011 der Privatklägerin das Recht auf Bestimmung des Aufenthalts der Kinder über zwei Wochen lang vorenthalten hat, hat er – bereits damit – zweifellos den Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllt; von einer lediglich vorübergehenden Überschreitung des Besuchs- rechts (vgl. ECKERT in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 220 N 29 mit Verweisen) kann schon objektiv nicht mehr gesprochen werden. Ein lediglich vorübergehendes Überschreiten des Besuchsrechts war sodann in subjektiver Hinsicht nie die Absicht des Beschuldigten, sondern erklärtermassen ein Verbleib der Kinder in Nigeria, bis die von ihm diktierten Forderungen erfüllt würden (Urk. 6/1 S. 8f.; Urk. 7/13 S. 2; Urk. 196 S. 9). Die zitierte Argumentation der Verteidigung gründet offensichtlich auf ihrem weite- ren Vorbringen, ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung (30. Oktober 2011) habe ihm die Tatmacht gefehlt, weshalb ihm eine weitere Trennung der Kinder von der Privatklägerin nicht vorgeworfen werden könne (Urk. 120 S. 5; Urk. 198 S. 13). Im Hauptverfahren wurde dazu zusammengefasst behauptet, die Kinder stünden in Nigeria unter der "absoluten Kontrolle" des Rats der Stammesoberhäupter, welche nur durch ein persönliches Vorsprechen des Beschuldigten zu einer Rück- führung der Kinder in die Schweiz überzeugt werden könnten. Zugunsten des Beschuldigten bestünden Zweifel, dass dieser aus der Haft heraus die Möglichkeit habe, die Rückführung der Kinder zu veranlassen (Urk. 62 S. 9-16). An dieser Auffassung wurde auch im Berufungsverfahren festgehalten (Urk. 198 S. 9; vgl. auch Urk. 196 S. 8). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt: Sie hat die diesbezüglichen Aussagen, wie der Beschuldigte sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, zitiert (worauf zu ver- weisen ist; Art. 82 Abs. 4 StPO) und anschliessend geschlossen, der Beschuldig- te habe an diversen Stellen deutlich zu erkennen gegeben, dass es durchaus in seiner Macht liege, die Kinder wieder in die Schweiz zu bringen. Vielmehr habe er
- 11 - nie behauptet und es sei auch nicht ersichtlich, dass er persönlich in irgend einer Weise auch nur den Versuch unternommen habe, eine Rückführung der Kinder zu veranlassen. An seiner Tatherrschaft bestünden keine relevanten Zweifel (Urk. 114 S. 36-41). Aufgrund der Art und Weise, wie der Beschuldigte seine von ihm behaupteten Rechte an den Kindern sowie die Voraussetzungen für sein Einverständnis zu ihrer Rückführung schildert, handelt es sich bei seiner Darstellung, die Stammes- häuptlinge würden die Kinder ohne sein persönliches Erscheinen nicht heraus geben, um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte persönlich (schriftlich oder telefonisch) oder durch die Vermittlung einer durch ihn bevollmächtigten Stelle (in dieser Sache zuständige Behörden oder seine Rechtsvertretung) das Nötige in die Wege leiten könnte (oder hätte können), er dies aber schlicht nicht will respektive gewollt und daher bis heute unterlassen hat. Bezeichnenderweise sicherte er seine Machtposition kurz nach dem Verbringen der Kinder nach Nigeria denn auch ab, indem er sich von den nigerianischen Behörden bereits am 20. Oktober 2011(!) das alleinige Sorgerecht zusprechen liess (Urk. 185/9). Die Kinder befinden sich zudem seit ihrer Ankunft in Nigeria – gemäss Angaben des Beschuldigten (Urk. 196 S. 4ff.) – unter der Obhut seiner Familie. Dies entspricht zweifelsohne dem Willen des Beschuldigten, andernfalls er mit seinen Kindern im Oktober 2011 wieder in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Dieser Wille des Beschuldigten änderte sich auch mit dessen Verhaftung nicht. Der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Beschuldigten somit aufrecht- erhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend. 2.3. Ferner macht der Beschuldigte im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren einen Rechtsirrtum geltend: Er sei nach nigerianischem Recht alleiniger Sorge- rechtsinhaber. Seine heimatliche Kultur und Tradition sei für ihn allein mass- gebend gewesen (Urk. 120 S. 5f. mit Verweis auf Urk. 62 S. 30-32; Urk. 198 S. 14). Auch dieser Einwand ist aus mehreren Gründen unbehelflich: Bereits die Vorinstanz hat erwogen, dass im vorliegenden Fall betreffend die Regelung der elterlichen Sorge sowie der Obhut klarerweise Schweizer Recht
- 12 - anwendbar war und ist (Urk. 114 S. 23f.), was die Verteidigung auch nicht aus- drücklich kritisiert. Sie macht heute lediglich noch geltend, der Beschuldigte sei diesbezüglich einer anderen "festen Überzeugung" gewesen (Urk. 120 S. 5f.) bzw. führte aus, die Zuständigkeit und das anwendbare Recht sei in Bezug auf den Tatbestand von Art. 220 StGB unbestritten (Urk. 198 S. 11). Vor diesem Hintergrund kann die sich aufdrängende Frage offen gelassen werden, ob eine ausländische Rechtsordnung, welche die Eltern- und Kinderrechte offenbar ohne jegliche Berücksichtigung des Kindeswohls regelt, respektive ein darauf beruhen- der ausländischer Entscheid überhaupt mit dem Schweizerischen Ordre public vereinbar (und damit anwendbar respektive anerkenn- und vollstreckbar) wäre (vgl. Art. 17 und Art. 27 IPRG; vgl. z.B. BGE 130 III 336 E. 2.4.). Der Beschuldigte hat belegtermassen vor der Begehung der ihm angelasteten Tat mehrmals selber Schweizer Recht und Schweizer Behörden angerufen: So hat er zuhanden der Vormundschaftsbehörde eine Vereinbarung mit Antrag auf Genehmigung betreffend gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und Unterhalts- regelung mitunterzeichnet (ND 1 Urk. 3/1 und 3/2) und später bei der Vormund- schaftsbehörde die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn beantragt (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 17/3/37). Bereits damit hat er die Anwendbarkeit von Schwei- zer Recht und die Zuständigkeit der Schweizer Behörden in den Belangen seiner Kinder nicht nur erkannt, sondern auch anerkannt. Er lebt sodann seit über 20 Jahren in der Schweiz, stand mit den hiesigen Behörden in diversen Fällen in Kontakt und weiss anerkanntermassen und auch selbstredend, dass hier die hiesigen Gesetze gelten. Wenn er die Kinder eigenmächtig nach Nigeria verbracht und dort die lokalen Behörden und lokales Recht angerufen hat, dann erfolgte dies nicht im Glauben, die Regelung der Belange seiner Kinder unterliege nigerianischem (Stammes-)Recht, sondern vielmehr aus Unzufriedenheit darüber, dass ihm Schweizer Recht und Schweizer Behörden auf sein Begehren hin nicht das gewünschte Resultat lieferten. Am 13. Dezember 2011 wurde ihm schliesslich behördlicherseits klar mitgeteilt, dass eine hoheitliche Anordnung bestehe und ein Verfahren zur definitiven Regelung pendent sei (Urk. 7/10 = 8/6; vgl. Urk. 7/13). Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe die "Einmischung der Vor- mundschaftsbehörde als unrechtmässig" empfunden, wovon seine zahlreichen
- 13 - Eingaben zeugten (Urk. 62 S. 30). Die in der Tat zahlreichen Eingaben des Beschuldigten im bisherigen Verfahren belegen nun aber nicht ein entschuldbares fehlendes Unrechtsbewusstsein, sondern vielmehr seine Unbelehrbarkeit und Renitenz. Der geltend gemachte Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt nicht vor. 2.4. Schliesslich lässt der Beschuldigte – ebenfalls erneut und wie bisher – eine Putativnotstandshilfe geltend machen. Er sei zumindest davon ausgegangen, die Privatklägerin würde der Familie die erhaltenen Sozialhilfegelder vorenthalten und sie sei im Drogenhandel tätig, weshalb er nachvollziehbar geglaubt habe, das Wohl seiner Kinder schützen zu müssen (Urk. 120 S. 5f. mit Verweis auf Urk. 62 S. 33f.; Urk. 198 S. 14). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten ausführlich zitiert (worauf wiederum zu verweisen ist; Art. 82 Abs. 4 StPO) und zusammen- gefasst erwogen, die Vorwürfe des Beschuldigten gegen die Privatklägerin wirkten als blosse, konstruierte Gegenangriffe und Reaktion auf die Kränkung, dass die Privatklägerin hier in der Schweiz mehr Rechte habe, als er ihr zuge- stehen wolle. Dieser Eindruck werde verstärkt sowohl durch seine deklarierte Haltung gegenüber den Entscheiden der hiesigen Behörden betreffend die Sorge- rechtsregelung, Gewaltschutzmassnahmen, Zuteilung der elterlichen Sorge etc., wie auch seine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom
8. Juni 2012 wegen Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin. Bei einer Gesamtbetrachtung überzeugten seine ganzen Vorwürfe gegen die Person der Privatklägerin – jedenfalls was das hier relevante Kindes- wohl angehe – nicht, sondern sein Verhalten sei eher als Rache gegen die Privat- klägerin, die nach hiesigem Recht ein Getrenntleben von ihm und seinen Söhnen erwirkt hatte, und als Selbstjustiz zu klassieren. Eine Putativnotstandshilfe sei zu verneinen und auch andere Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich (Urk. 114 S. 14-21). Diese Einschätzung ist überzeugend und vollumfänglich zu übernehmen, zumal die Verteidigung sich im Berufungsverfahren nicht substantiiert damit auseinander setzt (Urk. 120; Urk. 198) und der Beschuldigte heute ausführt, die Kinder ohne
- 14 - das Wissen und ohne das Einverständnis ihrer Mutter nach Nigeria gebracht zu haben, weil die Privatklägerin die Kinder von ihrem gesetzlichen Wohnsitz weg- gebracht habe. Sie habe gesagt, er dürfe die Kinder nicht sehen; dies habe sie während 2 ½ Jahren auch gemacht, weshalb er die Kinder so lange nicht gesehen habe (Urk. 196 S. 7). Der Beschuldigte vermag heute – wie bereits früher – nicht, eine Gefährdung des Kindeswohls der gemeinsamen Kinder durch die Lebensführung der Privatklägerin überzeugend darzutun (vgl. Urk. 196 S. 4ff.). Entsprechend konnte er sich auch nicht im guten Glauben befinden, die Kinder zum Schutz ihres Wohls – und ausschliesslich aus diesem Grund – von der Mutter trennen und aus der Schweiz nach Nigeria bringen zu müssen. 2.5. Insgesamt hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich der obhuts- berechtigten Privatklägerin und Kindsmutter die Rückgabe der beiden gemein- samen, minderjährigen Söhne durch das Unterlassen ihrer Rückführung aus Nigeria verweigert. Der angefochtene Schuldspruch betreffend mehrfaches Ent- ziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB ist daher zu bestätigen.
3. Mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung 3.1. Die Anklagebehörde hat den inkriminierten Sachverhalt – ferner – als mehr- fache qualifizierte Freiheitsberaubung/Entführung qualifiziert (Urk. 18 S. 3). Die Vorinstanz hat auf mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) erkannt und erwogen, eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB liege nicht vor (Urk. 114 S. 29f.). Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollum- fänglich beigepflichtet werden, zumal die Anklagebehörde diese im Berufungs- verfahren nicht anficht (Urk. 141). Zu prüfen bleibt demnach der Tatvorwurf der mehrfachen (qualifizierten) Freiheitsberaubung. 3.2. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren geltend, die Anklageschrift führe als behördlichen Entscheid zur Zuteilung der elterlichen Sorge an die Privatklägerin lediglich die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 25. November 2011 an. Dabei habe es sich jedoch nur um eine superprovisorische Anordnung gehandelt, die nicht in Rechtskraft erwachsen
- 15 - und mit dem Ergang des Endentscheides dahingefallen sei. Mit Bezug auf diese Anordnung könne dem Beschuldigten daher kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden und eine verbindliche Sorgerechtsregelung werde in der Anklageschrift nicht angeführt. Daher sei das Anklageprinzip verletzt (Urk. 62 S. 8f.; Urk. 120 S. 2f.; Urk. 198 S. 7). Im Gegensatz zur Verteidigung gehen Anklagebehörde und Vorinstanz davon aus, der in der Anklageschrift angeführte Entscheid des Bezirksrats Zürich vom
25. November 2011, welcher dem Beschuldigten am 13. Dezember 2011 eröffnet worden sei, habe bis zur Ausfällung eines ordentlichen respektive Rechtsmittel- entscheides (welcher mit Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2012 auch erging, Urk. 61/3 und 61/4) das Sorgerecht über die Kinder verbindlich geregelt (Urk. 59 S. 10; Urk. 114 S. 11f.). Die Auffassung der Verteidigung ist ohne Weiteres unzutreffend: Allein die Tat- sache, dass sie als Zwischenentscheid in einem laufenden Verfahren ergangen ist, macht eine superprovisorische Anordnung einer Behörde natürlich nicht einfach unverbindlich. Gleiches gilt für die weitere Tatsache, dass es in der Natur eines Zwischenentscheides liegt, dass er durch die Regelung der strittigen Sache im Endentscheid hinfällig wird. Eine Problematik des Anklagegrundsatzes liegt mithin nur vermeintlich vor, nämlich wenn der – wie erwogen falschen – Auf- fassung der Verteidigung zur Rechtsnatur eines einstweiligen/provisorischen Entscheides gefolgt würde. In seinem Urteil 6B_685/2007 vom 5. März 2008 E. 3.3. hat das Bundesgericht unmissverständlich entschieden, dass sich ein Elternteil dann unrechtmässig verhält, wenn er gegen das alleinige Obhutsrecht des anderen Elternteils verstösst, welches diesem als vorsorgliche Massnahme zugeteilt worden sei. Alsdann sei der andere Elternteil nicht mehr berechtigt, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Somit umschreibt die Anklage rechtsgenügend, dass der Beschuldigte seit dem
13. Dezember 2011 wusste (und bis heute weiss), dass er seit dem 25. November 2011 nicht mehr Inhaber der elterlichen Sorge über die Kinder und damit nicht befugt war (und ist), über deren Aufenthaltsort zu bestimmen.
- 16 - 3.3. Die Verteidigung rügt ferner erneut, im Anklagesachverhalt würde eine Auf- hebung der Bewegungsfreiheit der Kinder als Tatbestandselement der Freiheits- beraubung nicht umschrieben (Urk. 120 S. 3; Urk. 198 S. 7). Der Einwand trifft nicht zu: Dem Beschuldigten wird nachvollziehbar vorgeworfen, er habe seine zum Tatzeitpunkt 3 ½- und 5-jährigen, bis anhin in der Schweiz bei der Mutter lebenden Kinder nach Nigeria gebracht, seinen Familienangehörigen überlassen und ihnen die Rückkehr zur Mutter in die Schweiz verwehrt (Urk. 18 S. 2f.). Dass dies bei einem 3 ½- respektive 5-jährigen (Klein-)Kind zu einer Aufhebung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit führt, versteht sich von selbst (vgl. Urk. 114 S. 31f.). Aufgrund dieser Schilderung weiss der Beschuldigte präzise, was ihm vorgeworfen wird. Das Anklageprinzip ist gewahrt (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). Der durch die Verteidigung in diesem Zusammenhang ferner vorgenommene Vergleich des Verhaltens des Beschuldigten mit einem besuchsberechtigten Elternteil, welcher seine Besuchszeit um 10 Minuten überzieht (Urk. 120 S. 3), ist
– einmal mehr – unbehelflich. Wenn die Vorinstanz auf die beim Beschuldigten sichergestellten Notizzettel abgestellt hat, hat sie damit dem Beschuldigten sodann entgegen der Verteidi- gung kein – in der Anklage nicht umschriebenes – "versuchtes Tun" vorgeworfen (Urk. 120 S. 4; Urk. 198 S. 7). Sie hat dies vielmehr zur weiteren Erstellung des Tatvorwurfs getan, dass der Beschuldigte die Veranlassung der Rückführung der Kinder verweigert und unterlassen sowie dass er über die diesbezügliche Tatherr- schaft verfügt hat (Urk. 114 S. 42-45). 3.4. Die Verteidigung macht schliesslich auch im Berufungsverfahren weiterhin geltend, die örtliche Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts und die Anwend- barkeit des Schweizer Rechts sei nicht gegeben. Der Handlungsort des Unter- lassenden liege dort, wo er das Opfer befreien müsste, also in Nigeria. Mangels Tatnähe falle der aktuelle Aufenthaltsort des Beschuldigten als Handlungsort aus- ser Betracht. Dem Beschuldigten könnte ferner lediglich Gehilfenschaft vorge- worfen werden (Urk. 120 S. 3f. mit Verweis auf Urk. 62 S. 20-23; Urk. 198 S. 11f.; vgl. auch Prot. II S. 20f.). Bereits die Vorinstanz hat dazu kurz und zutreffend
- 17 - erwogen, dem Beschuldigten werde eine Erfüllung des massgeblichen Tat- bestandes durch ein Untätig-Sein in der Schweiz vorgeworfen, weshalb die hiesigen Gerichte zuständig und das hiesige Recht anwendbar sei (Urk. 114 S. 26; Art. 8 Abs. 1 StGB; Art. 3 Abs. 1 StGB). Dem ist nichts mehr anzufügen. Die Verteidigung macht geltend, aufgrund des nigerianischen Sorgerechtsent- scheides habe das Schweizer Strafrecht hier nichts zu suchen und es könne daher keine Freiheitsberaubung vorliegen (Prot. II S. 20f.). Zur Begründung führt sie an, der Beschuldigte sei als Sorgerechtsinhaber und Obhutsberechtigter mit den Kindern nach Nigeria gereist, habe dort Wohnsitz (der Kinder) begründet und in der Folge beim Gericht einen Antrag auf Zuteilung der elterlichen Sorge gestellt, welchem stattgegeben wurde (Prot. II S. 20). Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Die Kinder wurden widerrechtlich ausser Landes gebracht. Es konnte und kann somit kein (gültiger) Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Land, wo die Kinder hingebracht wurden – also in Nigeria – begrün- det werden. Daran ändert auch der nigerianische Sorgerechtsentscheid nichts. Dieser erging zudem bereits am 20. Oktober 2011 – mithin nur fünf Tage nach der Abreise aus der Schweiz (Urk. 185/9). Eine solch kurze Dauer würde ohnehin nicht genügen, Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, zumal der Beschuldigte heute angibt, er hätte die Kinder (zuerst) nur für zwei Wochen nach Nigeria bringen wollen und habe ein Retourticket gehabt (Urk. 196 S. 9). 3.5. Materiell rügt die Verteidigung den angefochtenen Entscheid dahingehend, die Kinder würden mit Ausnahme der Trennung von der Mutter in normalen Verhältnissen aufwachsen, würden bei Verwandten oder Bekannten leben, könn- ten sich grundsätzlich frei bewegen und würden gekleidet und ernährt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle dies keine Freiheitsberaubung dar. Eine Freiheitsberaubung liege nicht bereits dann vor, wenn Kinder nicht an einen bestimmten Ort, nämlich zur Mutter, gelangen könnten. Überdies sei unbewiesen, dass die Kinder überhaupt zur Mutter zurückkehren wollten (Urk. 120 S. 4f.; vgl. auch Urk. 198 S. 5f. und S. 15f.). Die letztzitierte Bemerkung ist betreffend zwei Knaben von mittlerweile 5 respektive 7 Jahren, die bei ihrer Mutter in der Schweiz in einer harmonischen Mutter-Kind-Beziehung lebten und vom Vater, der nicht im
- 18 - gleichen Haushalt lebte, ungefragt nach Afrika verfrachtet wurden, nicht nachvoll- ziehbar und – mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 35) – weltfremd. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf den Basler Kommentar erwogen, der Tat- bestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setze entgegen früherer Lehre eine Willensbildungsfähigkeit des Opfers nicht voraus, weshalb auch Kleinkinder
– konkret die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin – durch die zitierte Bestimmung geschützt seien (Urk. 114 S. 34). Die Kommentatoren DELNON/RÜDY führen überzeugend an, dass der Körper eines jeden Menschen gegen Angriffe auf seine Unversehrtheit geschützt sei, und dass für die Bewegungsfreiheit dasselbe gelten müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein nach seiner Bezugsperson rufendes vier Jahre altes Kind bezüglich seiner Befreiung und Ortsveränderung keinen strafrechtlich relevanten Willen sollte bilden können (DELNON/RÜDY in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 183 N 11, N 12 und N 15). Wenn die Vorinstanz diese neue, überzeugende Lehrmeinung über- nimmt, stellt sie sich – entgegen der Verteidigung – nicht "ausdrücklich gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung" (Urk. 120 S. 4), da es eine solche zur mass- geblichen, neuen Bestimmung von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu dieser Frage gar nicht gibt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 16 und N 20). Fazit: Auch Urteilsunfähige, Widerstandsunfähige und Kinder unter 16 Jahren (in concreto: die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin) können ihrer Freiheit beraubt werden (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 20). Das Erfordernis der unzulässigen Freiheitsbeschränkung schliesst die Eltern des Kleinkindes als Täter aus, wenn sie für die Betroffenen rechtmässige Mass- nahmen über deren Aufenthaltsort treffen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 18 und N 21). Der Beschuldigte wusste spätestens seit dem 13. Dezember 2011, dass die alleinige elterliche Sorge behördlich der Privatklägerin zugeteilt und er somit nicht (mehr) befugt war, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Wenn er dies in der Folge faktisch dennoch tat, indem er die Veranlassung ihrer Rück- führung unterliess, handelte er unrechtmässig. Wenn ein 3 ½- und ein 5-jähriges Kind aus ihrer angestammten Umgebung in der Schweiz herausgerissen und in einem fremden Land bei (ihnen) nicht näher bekannten Personen zurückgelassen
- 19 - werden, sind sie selbstredend gehindert, den aktuellen Aufenthaltsort zu verlas- sen (sprich: zu ihrer Mutter, notabene der Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge, zurückzukehren), was eine unzulässige Beschränkung ihrer Fort- bewegungsfreiheit und damit einen unrechtmässigen Freiheitsentzug darstellt. Bei Kleinkindern ist demgemäss unerheblich, ob sie gefesselt und eingesperrt werden, da sie sich ohne erwachsene Personen ohnehin nicht nach ihrem Belieben fortbewegen bzw. alleine sogar kaum überleben können. Die Fort- bewegung solcher Personen (Säuglinge, Komapatienten) geschieht denn auch regelmässig mit Hilfe von dazu berufenen Personen (Eltern, Angehörigen, Beistand, Spitalpersonal etc.). Durch die unzulässige Freiheitsbeschränkung des Opfers entfällt diese Möglichkeit der Ausübung der Bewegungsfreiheit. Die unzu- lässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass das Opfer durch beliebige Mittel daran gehindert wird, den aktuellen Aufenthaltsort allein oder mit Hilfe der Schutzberufenen zu verlassen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 20). Durch das Verhalten des Beschuldigten wird insbesondere der Privatklägerin als Schutzberufene der Zugang zu den Kindern verwehrt und demgemäss deren Fortbewegungsfreiheit unzulässig beschränkt. Ebenso ist eine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit der Kinder darin zu erblicken, als dass sich die Kinder nicht unabhängig vom Willen des Beschuldigten bewegen können. Wenn der Beschuldigte konstant erklärt, die Privatklägerin wisse, wo die Kinder sich aufhalten würden (Urk. 4/5 S. 2f.; Urk. 196 S. 6), so ist dieser Einwand unbehelflich. Anlässlich der heutigen Einvernahme als Auskunftsperson – wie im Übrigen auch während des gesamten restlichen Verfahrens – hat die Privat- klägerin glaubhaft dargelegt, dass sie seit dem 15. Oktober 2011 nicht wisse, wo ihre Kinder seien und sie sich insbesondere auch nicht im Familienhaus des Beschuldigten aufhalten würden. Sodann legte sie in überzeugender und nach vollziehbarer Weise ihre Anstrengungen dar, den Aufenthaltsort der Kinder aus- findig zu machen (Urk. 202 S. 3f.). Dass der Beschuldigte entgegen seinen Bestreitungen in der Vergangenheit wie auch aktuell die Tatherrschaft dahingehend hat(te), dass er die Rückführung der
- 20 - Kinder auch aus der Haft veranlassen könnte, wenn er denn nur wollte, wurde bereits vorstehend erwogen. Der Beschuldigte ist sodann entgegen der Verteidigung nicht Gehilfe (Urk. 120 S. 3; Urk. 198 S. 7 und S. 12), sondern vielmehr Allein- oder zumindest voll- verantwortlicher Haupt- oder Mittäter: Er kann nicht einerseits konstant darauf pochen, er verfüge nach nigerianischem Recht als Vater über das alleinige Eltern- recht und entsprechend formulierte Anweisungen an seine Bezugspersonen aus- serhalb der Haft verfassen, und andererseits überzeugend behaupten wollen, über den Aufenthalt seiner Kinder könne nicht er entscheiden. 3.6. Insgesamt weiss der Beschuldigte seit dem 13. Dezember 2011, dass er nicht über den Aufenthalt der Kinder E._____ und F._____ bestimmen darf; den- noch hat er seither willentlich verweigert, mittels entsprechender Instruktionen für deren Rückführung in die Schweiz zur Privatklägerin zu sorgen. Damit hat er den Kindern unrechtmässig – und über eine längere Zeit – die Freiheit entzogen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe werden mit der Vorinstanz nicht überzeugend dargetan. Demzufolge ist auch der angefochtene Schuldspruch der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB zu bestätigen.
4. Konkurrenzen Zwischen dem mehrfachen Entziehen von Minderjährigen und der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung besteht vorliegend echte Konkurrenz: Ersteres richtet sich gegen das Rechtsgut der Privatklägerin als Inhaberin der elterlichen Sorge, Letzteres gegen das Rechtsgut der Freiheit der Kinder (Urk. 114 S. 47; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_685/2007 vom
5. März 2008 E. 3.1. Abs. 3). III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen, ausgehend vom vorliegend schwersten Delikt der qualifizierten Freiheitsberaubung, zutreffend –
- 21 - und entgegen der Ansicht des erbetenen Verteidigers in seiner Berufungs- begründung (Urk. 124 S. 3) – mit 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe bemessen (Art. 40 und 184 Abs. 1 StGB), wobei die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit strafschärfend zu berücksichtigen sind (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu den allgemeinen Grundsätzen, wie die konkret auszufällende Strafe innerhalb dieses Strafrahmens zu bemessen ist, ist auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 114 S. 47ff., vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1.). 2.1. Zur Tatkomponente der schwersten Tat, der mehrfachen qualifizierten Frei- heitsberaubung, und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Ende 2011 erst 3- resp. 5-jährigen Kinder F._____ und E._____ an einem für sie und insbesondere auch für die hiesigen Behörden und die Privatklägerin gänzlich unbekannten Ort in Nigeria belassen, bei Personen, die den Kleinkindern damals nicht näher bekannt waren, und fernab der leiblichen Mutter, bei der sie bis dahin ununterbrochen aufgewachsen waren. Er habe nicht einmal einen fernmündlichen Kontakt zugelassen und eine Verabschiedung von der Mutter oder ein Lebenszeichen der Mutter an ihre Kinder unterbunden. Was ein solcher abrupter Verlust der eigenen Mutter für die Kinder bedeuten müsse, sei nur zu erahnen. Die noch kleinen Kinder seien aus ihrer angestammten, ver- trauten Umgebung vollkommen rücksichtslos herausgerissen und völlig entwurzelt worden. Die bis dahin absolut zentralste und sie umsorgende Person, die leibliche Mutter, sei ihnen abrupt, lieblos und in ungemein kindeswohlgefährdender Weise, aus ihrer Sicht quasi für immer, weggenommen worden. Dies werde noch dadurch verschlimmert, dass die Kinder auch seither ohne jegliche Erklärungen ihrer Mutter, ohne zumindest mündlichen Kontakt zu ihr, leben müssten. Aufgrund der eigenen Äusserungen des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass das neue Umfeld die leibliche Mutter vor den Kindern schlecht mache, was eine zusätzliche Belastung darstelle. Erschwerend komme die auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes als lang zu bezeichnende Deliktsdauer von ca. 1 ½ Jahren hinzu. Immerhin sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die Kinder nicht getrennt worden seien, sich am Ort ihres Aufenthalts
- 22 - grundsätzlich frei bewegen könnten, sie also nicht eingekerkert seien, dass sie bei Familienangehörigen oder Bekannten des Beschuldigten lebten und dass es sich bei ihrem Aufenthaltsland Nigeria um das Land handle, aus welchem ihre beiden Eltern ursprünglich stammten. Die objektive Tatschwere (die mehrfache Tatbe- gehung bereits mitberücksichtigt) wiege insgesamt erheblich. Die hypothetische Einsatzstrafe sei an dieser Stelle mit rund 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Urk. 114 S. 49f.). Diese Erwägungen sind an und für sich allesamt zutreffend und bedürfen kaum Korrekturen. Zu ergänzen ist, dass dem Beschuldigten, wie vorstehend erwogen, die volle Tatherrschaft zukommt, er also mit Sicherheit nicht als willenloses Instrument eines "Stammes-Häuptlings-Rats" handelt. Wollte man die Freiheits- beraubung der Kinder tatsächlich mehreren Personen anlasten, käme dem Beschuldigten in der Hierarchie dieser Personenmehrheit die leitende Stellung zu und hat die Geschicke der Kinder in der Hand. Zur Deliktsdauer ist auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach bei Dauerdelikten die Perpetuie- rung des rechtswidrigen Zustandes durch den Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils zu sanktionieren ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 135 IV 6 E. 3.2). Die Vorinstanz sieht die hypothetische Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere der qualifizierten Freiheitsberaubung, welche sie als erheb- lich einstuft, bei rund 7 Jahren. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass keinerlei Anzeichen vorliegen (und wovon zu Gunsten des Beschuldigten aus- gegangen werden muss), dass die Kinder sich in Nigeria nicht frei bewegen können, als etwas zu hoch. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatz- strafe von rund 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere der schwersten Tat hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt. Der durchaus intelligente, reife und mit der hiesigen Rechtsordnung vertraute und hier lebende Beschuldigte habe Selbstjustiz geübt und von Machtgedanken geprägt, absolut rücksichtslos und krass egoistisch zum Nachteil seiner beiden kleinen Kinder gehandelt. Sein Verhalten gegenüber den Kindern sei als grausam zu bezeichnen. Faktisch habe
- 23 - er durch sein Verhalten den Kindern die Mutter auf vollkommen lieblose und durch nichts entschuldbare Art eliminiert. Dass die Kinder nun faktisch auch ohne Vater aufwachsen müssten, sei eine zusätzliche Folge seiner Delinquenz, die den Beschuldigten nicht entlaste. Anhaltspunkte, dass seine Schuldfähigkeit einge- schränkt gewesen wäre, fänden sich keine. Es würden insgesamt keine die objek- tive Tatschwere erhöhenden oder mindernden Faktoren vorliegen, weshalb es bei der vorgenannten Einsatzstrafe bleibe (Urk. 114 S. 50f.). Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bedürfen lediglich dahingehend einer Verdeutlichung, dass die seitens des Beschuldigten angeführten Argumente (Putativnotstandshilfe, Rechtsirrtum etc.) ihn nicht "nicht relevant" (Urk. 114 S. 50), sondern überhaupt nicht entlasten, wurden diese rechtfertigenden Momen- te doch vorstehend (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) schlicht verworfen. Die Verteidigung führt subeventualiter an, die Beweggründe des Beschuldigten seien keineswegs egoistischer Natur (Urk. 198 S. 23). Dem kann nicht gefolgt werden, gab der Beschuldigte heute doch – wie bereits vorstehend zitiert – zu Protokoll, er habe die Kinder ohne Wissen und Einverständnis ihrer Mutter nach Nigeria gebracht, weil die Privatklägerin die Kinder von ihrem gesetzlichen Wohn- sitz weggebracht und gesagt habe, er dürfe die Kinder nicht sehen, was er während 2 ½ Jahren auch getan habe (Urk. 196 S. 7). Sein Motiv war folglich Rache und egoistisch. 2.3. Zum zusätzlichen Delikt des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen hat die Vorinstanz erwogen, die Deliktsdauer sei noch länger, nämlich seit der Ver- weigerung der Rückgabe der Kinder E._____ und F._____ durch den Beschuldig- ten nach Ablauf seines Besuchsrechts ab 15. Oktober 2011. Die lange Dauer werde hier nicht durch eine gesetzgeberische Qualifizierung berücksichtigt, wes- halb sich die Deliktsdauer noch ausgeprägter auf die objektive Tatschwere aus- wirke. Ohne jegliche entlastenden Gründe habe der Beschuldigte der sorgebe- rechtigten Mutter ihre beiden Kleinkinder entzogen und bis heute nicht nur deren Rückgabe, sondern darüber hinaus jegliche Kontaktaufnahme der Mutter mit ihren Kindern verweigert. Die Mutter habe sich von Anfang an intensiv, allerdings ver- geblich, um eine Rückführung bemüht, was der Beschuldigte gewusst habe. Es
- 24 - sei ihm nicht um das Kindeswohl, sondern um Selbstjustiz, Machtdemonstration und Entmachtung der Privatklägerin gegangen, die sich vom Beschuldigten ge- trennt hatte. Der Beschuldigte sei geplant und heimlich vorgegangen, wobei er das ihm im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts entgegengebrachte Vertrauen der Geschädigten und der Vormundschaftsbehörde gezielt ausgenützt habe. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten sei krass egoistisch, grausam und ausge- sprochen rücksichtslos. Das objektive Tatverschulden bezüglich des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen wiege schwer, woran die subjektiven Komponen- ten nichts ändern würden. Für sich allein betrachtet sei dafür eine Strafe von knapp 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen (Urk. 114 S. 51f.). Diese Erwägungen bedürfen einer einzigen Ergänzung: Die Vorinstanz führt aus, der Beschuldigte verweigere bis heute die Rückgabe der Kinder und die Kontakt- nahme der Mutter. Damit hat sie zurecht den Deliktszeitraum vom 15. Oktober 2011 bis zur Ausfällung ihres Urteils am 3. Juni 2013 (und somit über das Datum der Abfassung der Anklageschrift vom 31. Januar 2013 hinaus, Urk. 18) sanktio- niert. Die seit der Ausfällung des angefochtenen Entscheides erfolgte Perpetuie- rung des rechtswidrigen Zustandes ist jedoch heute durch die Berufungsinstanz nicht zu beurteilen. Allerdings steht der Anklagebehörde offen, jederzeit eine neue Anklage für den noch nicht abgeurteilten Tatzeitraum zu erheben. Die Vorinstanz erwägt in der Folge, dass unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips sich für sämtliche Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von etwas mehr als 8 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erweise (Urk. 114 S. 52). Da das erkennende Gericht die hypothetische Einsatzstrafe für die schwerste Tat (qualifizierte Freiheitsberaubung) tiefer – nämlich bei rund 5 ½ Jahren Freiheits- strafe – ansetzt, resultiert unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine gegenüber der Vorinstanz leicht reduzierte hypothetische Einsatzstrafe für sämtliche bzw. beide Delikte von etwas mehr als 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 114 S. 52f.); wesentliche Änderungen ergaben sich im Berufungsverfahren nicht (vgl. Urk. 196 S. 1-4). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit
- 25 - weist der Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht auf. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, mit der Inhaftierung des Beschuldigten sei ihm der Kontakt zu seinen Kindern genommen worden, was sich negativ auf das Verhältnis der Kinder zum leiblichen Vater auswirke (Urk. 198 S. 23). Da dieser Umstand unmittelbare Folge der Delinquenz des Beschuldigten ist, kann keine erhöhte Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden. Das Geständ- nis des Beschuldigten zum äusseren Sachverhalt wirkt sich lediglich unwesentlich strafmindernd aus. Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Taten kann der Beschuldigte keinesfalls strafmindernd für sich reklamieren. Mit der Vorinstanz und entgegen der Behauptung der Verteidigung im Hauptverfahren wurde das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Der Beschuldigte weist eine nicht ein- schlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2005 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auf und delinquierte während laufendem Strafverfahren in einer anderen Sache sowie während der – diesbezüglichen – laufenden Probezeit (Urk. 117). Mit der Vorinstanz überwiegen bei der Beurteilung der Täterkomponente die erschwerenden gegenüber den erleichternden Momenten (Urk. 114 S. 54), weshalb die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von etwas mehr als 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe nach der Beurteilung der Täterkomponente zu erhöhen und der Beschuldigte insgesamt mit 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Dieses Strafmass steht ausserdem mit der Praxis der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen in Einklang (vgl. Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB120185 vom
10. September 2012, bestätigt vom Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2013 6B_694/2012).
4. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass die heute auszu- fällende (Freiheits-)Strafe nicht als (teilweise) Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 auszufällen ist, da dort eine mit der heutigen nicht gleichartige Strafart (Geldstrafe) angeordnet wurde (Art. 49 Abs. 2 StGB; Urk. 117; vgl. BGE 137 IV 57ff.).
5. Der Anrechnung der bis heute erstandenen Haft (806 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 26 -
6. Der Aufschub des Strafvollzugs fällt bei einer Strafe in dieser Höhe bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Frei- heitsstrafe zu vollziehen ist.
7. Die bedingt aufgeschobene Vorstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 ist mit der Begründung der Vorinstanz zu wider- rufen, zumal dagegen seitens der Verteidigung für den Fall eines Schuldspruches nicht opponiert wird (Urk. 198 S. 24), unter Vormerk, dass sie bereits durch erstandene Haft abgegolten ist, wie dies bereits im genannten Entscheid – unter Entschädigung des Beschuldigten für die erlittene Überhaft – vorgemerkt wurde (Urk. 114 S. 55f.; Art. 46 Abs. 1 StGB; Urk. 12/11). IV. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einlässlicher Begründung dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin verpflichtet und diese zur genauen Festsetzung auf den ordentlichen Zivilprozessweg ver- wiesen (Urk. 114 S. 56f.). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 30'000.– nebst Zins an die Privatklägerin. Die Vor- instanz erwägt dazu, das Verhalten des Beschuldigten sei, wie aus den Aus- führungen zur Tatschwere erhelle, ausgesprochen grausam und rücksichtslos gewesen. Die zermürbend lange Dauer der Delinquenz sei erwähnt worden, ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin konsequent schlecht mache und ihr überdies jeglichen Kontakt zu ihren Kindern verweigere. Ein Ende ihrer Qual sei für sie nicht erkennbar. Die Geschädigtenvertreterin habe den Zustand der Privatklägerin überzeugend als nachhaltig destabilisiert beschrieben. Sie lebe seit dem 15. Oktober 2011 in Angst und Schrecken und mit einer grossen Unsicherheit (Urk. 114 S. 57f.). Diese Erwägungen treffen vollum- fänglich zu. Die Privatklägerin wurde durch den abrupten und lange andauernden Entzug ihrer beiden Kinder und die damit verbundene Ungewissheit um deren Befinden in ihrer Psyche massiv tangiert, wobei das Verschulden des Beschuldig-
- 27 - ten als Verursacher dieses Zustandes, wie vorstehend erwogen, strafrechtlich erheblich wiegt. Angesichts der völlig offenen Zukunft und des Umstandes, dass die Privatklägerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Kontakte zu ihren Kinder hat bzw. hatte, erscheint der Betrag von Fr. 30'000.– auch in dieser Höhe als angemessen und ist zu bestätigen. Wenn die Verteidigung anführt, die von der Vorinstanz zugesprochene Genug- tuung erscheine zu hoch, insbesondere wenn man sie mit Fällen vergleiche, bei denen die Mutter ein Kind infolge eines Tötungsdelikts verliere, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Betrag von Fr. 30'000.– die immaterielle Unbill durch den (zumindest vorübergehenden) Verlust beider Kinder entgelten soll (d.h. Fr. 15'000.– je Kind) und andererseits diese Genugtuungssumme im Rahmen der Praxis der hiesigen Kammer in ver- gleichbaren Fällen liegt (vgl. Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB120185 vom 10. September 2012, bestätigt vom Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2013 6B_694/2012). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 30'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab dem 15. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzuset- zen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen weitgehend; er erreicht eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren auf 7 Jahre. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstige- ren Entscheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der ange-
- 28 - fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittel- instanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispielsweise die Dauer einer Sanktion geringfügig herabsetzt (SCHMID, a.a.O., Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen solchen reinen Ermessensentscheid. Es erscheint demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO trotz Reduktion der Freiheitsstrafe als gerechtfertigt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Vertei- digung, jedoch inklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Die amtliche Verteidigung macht für den Subeventualfall der Bestätigung der Schuldsprüche geltend, dem Beschuldigten seien die Kosten, mit Ausnahme der- jenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Geschädigtenvertre- tung, zwar aufzuerlegen, sie seien ihm jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO vollständig zu erlassen (Urk. 198 S. 25). Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentato- renkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehrheitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (SCHMID, a.a.O., Art. 425 N 3f.; GRIESSER in: Zürcher Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 425 N 2; DOMEI- SEN in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe, dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vor-
- 29 - gehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom
6. November 2002 E. 5.4.; DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Zürich, Zürich 1996ff., N 9 zu § 190a StPO, NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammen- hang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weit- reichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar befindet sich der Beschuldigte zurzeit in finanziell prekären Verhältnissen (Einkommen von ca. Fr. 2'000.–; Schulden im Umfang von mindestens Fr. 42'810.–; drei Kinder) und wird nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal durch eigenen Arbeitserwerb in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann. Es ist nämlich davon auszu- gehen, dass er – nach seiner Haftentlassung – wieder als Taxichauffeur bei seinem Bruder wird arbeiten können. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfertigt.
5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte am 9. Januar 2014 eine vorläufige und an der Berufungsverhandlung eine aktualisierte Honorarrechnung über insgesamt Fr. 12'494.45 ein (Urk. 194 und Urk. 199). Hinzu kommen die ihm angefallenen Aufwendungen für die Berufungs-
- 30 - verhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist daher im Berufungsverfahren für seine Auf- wendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pau- schal Fr. 13'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, liess dem Gericht am 9. Januar 2014 eine Honorarnote über Fr. 1'558.65 zukommen (Urk. 195). Anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung machte sie weitere Aufwendungen von 390 Minuten sowie Auslagen von Fr. 30.– geltend (Urk. 201 S. 5). Zu addieren sind auch bei ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin. Somit ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Berufungsverfah- ren für die ihr entstandenen Aufwendungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
E. 1.1 Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 31. Januar 2013 in Anklagepunkt HD vorgeworfen, was folgt: Der Beschuldigte lebe getrennt von seiner Landsfrau, der Privatklägerin B._____, mit welcher er nach Schweizer Recht nicht verheiratet sei respektive gewesen sei. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten zwei gemeinsame Kinder, E._____ und F._____, im Tatzeitpunkt 5 respektive 3 ½ Jahre alt. Die Kinder hätten zum Tatzeitpunkt bei der Mutter in Zürich gelebt, wobei die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder innehatten. Am 15. Oktober 2011 habe der Beschuldigte die Kinder im Rahmen seines Besuchsrechts an de- ren Wohnort abgeholt, sei mit ihnen nach Nigeria gereist und habe sie dort bei Familienangehörigen zurückgelassen. Die Kinder sollten in Nigeria aufwachsen, mindestens bis dem Beschuldigten durch die Schweizer Behörden die alleinige el- terliche Sorge zugeteilt würde. Mit Entscheid des Bezirksrats Zürich vom
25. November 2011 sei der Privatklägerin die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zugeteilt worden, was dem Beschuldigten am 13. Dezember 2011 eröffnet worden sei. Seit diesem Datum weigere sich der Beschuldigte, durch entsprechende Instruktion seiner Familienangehörigen die Rückführung der Kinder in die Schweiz zu veranlassen (Urk. 18 S. 2f.).
E. 1.2 Der Beschuldigte hat den vorstehend geschilderten, äusseren Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz eingestanden (Urk. 196 S. 4; Urk. 64 S. 9ff.). Auf seine Einwendungen, die er zu seiner Rechtfertigung anführt, ist nachstehend bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.
E. 1.3 Anklagebehörde und Vorinstanz haben den fraglichen Sachverhalt als mehr- faches Entziehen von Minderjährigen sowie mehrfache qualifizierte Freiheits- beraubung qualifiziert (Urk. 18 und Urk. 114 S. 59).
- 9 -
2. Mehrfaches Entziehen von Minderjährigen 2.1. Der Beschuldigte liess noch vor Vorinstanz ausführlich geltend machen, er und die Privatklägerin seien zwar nicht nach Schweizer Recht, jedoch nach nigerianischem Igbo-Stammesrecht verheiratet, weshalb der Beschuldigte gestützt auf diese Rechtsgrundlage der alleinige Inhaber des Sorgerechts über die gemeinsamen Kinder sei. Da er der alleinige Obhutsberechtigte sei, habe er die Kinder nicht im Sinne von Art. 220 StGB der nicht-obhutsberechtigten Kinds- mutter entzogen (Urk. 62 S. 5-8). Diese von der Vorinstanz verworfene Argumen- tation (Urk. 114 S. 22ff.) wird im Berufungsverfahren in der Berufungserklärung nicht (Urk. 120) und im Plädoyer der amtlichen Verteidigung nur in dem Sinne wiederholt, als dass der Beschuldigte nach nigerianischer Rechtsauffassung jederzeit vollständig rechtmässig gehandelt habe und diese Umstände bei der Beurteilung der Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe relevant seien (Urk. 198 S. 8; vgl. Ziff. 2.3). 2.2. Die Vorinstanz hat das Wesentliche zum Tatbestand gemäss Art. 220 StGB angeführt (vorauf zu verweisen ist, Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_711/2008 vom 2. April 2009 E. 3.1. mit Verweisen sowie 6B_685/2007 vom 5. März 2008 E. 3.1. mit Verweisen) und zusammengefasst erwogen, da sich die Kinder vor ihrer Ausreise nach Nigeria rechtmässig (im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts) in der Obhut des Beschuldigten befunden hätten, entfalle ein Entziehen als tatbestandsmässige Handlung. Hin- gegen habe der Beschuldigte am Ende des vereinbarten Besuchsrechts die Rückgabe der Kinder an die Privatklägerin verweigert und sie nach Nigeria ver- bracht. Damit habe er ab diesem Zeitpunkt und bis heute die Wiederherstellung der elterlichen Sorge der Kindsmutter wissentlich und willentlich verhindert (Urk. 114 S. 12ff.). Die Verteidigung entgegnet, die Kinder hätten sich "lediglich" 15 Tage in Nigeria befunden, bevor der Beschuldigte verhaftet worden sei. Dieser "kurze Aufenthalt" verletze das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Privatklägerin noch nicht (Urk. 120 S. 5; vgl. auch Urk. 198 S. 13).
- 10 - Dieser Einwand verfängt nicht: Die Kinder hätten vereinbarungsgemäss am
15. Oktober 2011 um 17.00 Uhr in die Obhut der Privatklägerin als Mitinhaberin der elterlichen Sorge zurückgehen sollen (Urk. 1/1 S. 5f.; Urk. 6/1 S. 7). Wenn der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung am 30. Oktober 2011 der Privatklägerin das Recht auf Bestimmung des Aufenthalts der Kinder über zwei Wochen lang vorenthalten hat, hat er – bereits damit – zweifellos den Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllt; von einer lediglich vorübergehenden Überschreitung des Besuchs- rechts (vgl. ECKERT in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 220 N 29 mit Verweisen) kann schon objektiv nicht mehr gesprochen werden. Ein lediglich vorübergehendes Überschreiten des Besuchsrechts war sodann in subjektiver Hinsicht nie die Absicht des Beschuldigten, sondern erklärtermassen ein Verbleib der Kinder in Nigeria, bis die von ihm diktierten Forderungen erfüllt würden (Urk. 6/1 S. 8f.; Urk. 7/13 S. 2; Urk. 196 S. 9). Die zitierte Argumentation der Verteidigung gründet offensichtlich auf ihrem weite- ren Vorbringen, ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung (30. Oktober 2011) habe ihm die Tatmacht gefehlt, weshalb ihm eine weitere Trennung der Kinder von der Privatklägerin nicht vorgeworfen werden könne (Urk. 120 S. 5; Urk. 198 S. 13). Im Hauptverfahren wurde dazu zusammengefasst behauptet, die Kinder stünden in Nigeria unter der "absoluten Kontrolle" des Rats der Stammesoberhäupter, welche nur durch ein persönliches Vorsprechen des Beschuldigten zu einer Rück- führung der Kinder in die Schweiz überzeugt werden könnten. Zugunsten des Beschuldigten bestünden Zweifel, dass dieser aus der Haft heraus die Möglichkeit habe, die Rückführung der Kinder zu veranlassen (Urk. 62 S. 9-16). An dieser Auffassung wurde auch im Berufungsverfahren festgehalten (Urk. 198 S. 9; vgl. auch Urk. 196 S. 8). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt: Sie hat die diesbezüglichen Aussagen, wie der Beschuldigte sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, zitiert (worauf zu ver- weisen ist; Art. 82 Abs. 4 StPO) und anschliessend geschlossen, der Beschuldig- te habe an diversen Stellen deutlich zu erkennen gegeben, dass es durchaus in seiner Macht liege, die Kinder wieder in die Schweiz zu bringen. Vielmehr habe er
- 11 - nie behauptet und es sei auch nicht ersichtlich, dass er persönlich in irgend einer Weise auch nur den Versuch unternommen habe, eine Rückführung der Kinder zu veranlassen. An seiner Tatherrschaft bestünden keine relevanten Zweifel (Urk. 114 S. 36-41). Aufgrund der Art und Weise, wie der Beschuldigte seine von ihm behaupteten Rechte an den Kindern sowie die Voraussetzungen für sein Einverständnis zu ihrer Rückführung schildert, handelt es sich bei seiner Darstellung, die Stammes- häuptlinge würden die Kinder ohne sein persönliches Erscheinen nicht heraus geben, um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte persönlich (schriftlich oder telefonisch) oder durch die Vermittlung einer durch ihn bevollmächtigten Stelle (in dieser Sache zuständige Behörden oder seine Rechtsvertretung) das Nötige in die Wege leiten könnte (oder hätte können), er dies aber schlicht nicht will respektive gewollt und daher bis heute unterlassen hat. Bezeichnenderweise sicherte er seine Machtposition kurz nach dem Verbringen der Kinder nach Nigeria denn auch ab, indem er sich von den nigerianischen Behörden bereits am 20. Oktober 2011(!) das alleinige Sorgerecht zusprechen liess (Urk. 185/9). Die Kinder befinden sich zudem seit ihrer Ankunft in Nigeria – gemäss Angaben des Beschuldigten (Urk. 196 S. 4ff.) – unter der Obhut seiner Familie. Dies entspricht zweifelsohne dem Willen des Beschuldigten, andernfalls er mit seinen Kindern im Oktober 2011 wieder in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Dieser Wille des Beschuldigten änderte sich auch mit dessen Verhaftung nicht. Der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Beschuldigten somit aufrecht- erhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend. 2.3. Ferner macht der Beschuldigte im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren einen Rechtsirrtum geltend: Er sei nach nigerianischem Recht alleiniger Sorge- rechtsinhaber. Seine heimatliche Kultur und Tradition sei für ihn allein mass- gebend gewesen (Urk. 120 S. 5f. mit Verweis auf Urk. 62 S. 30-32; Urk. 198 S. 14). Auch dieser Einwand ist aus mehreren Gründen unbehelflich: Bereits die Vorinstanz hat erwogen, dass im vorliegenden Fall betreffend die Regelung der elterlichen Sorge sowie der Obhut klarerweise Schweizer Recht
- 12 - anwendbar war und ist (Urk. 114 S. 23f.), was die Verteidigung auch nicht aus- drücklich kritisiert. Sie macht heute lediglich noch geltend, der Beschuldigte sei diesbezüglich einer anderen "festen Überzeugung" gewesen (Urk. 120 S. 5f.) bzw. führte aus, die Zuständigkeit und das anwendbare Recht sei in Bezug auf den Tatbestand von Art. 220 StGB unbestritten (Urk. 198 S. 11). Vor diesem Hintergrund kann die sich aufdrängende Frage offen gelassen werden, ob eine ausländische Rechtsordnung, welche die Eltern- und Kinderrechte offenbar ohne jegliche Berücksichtigung des Kindeswohls regelt, respektive ein darauf beruhen- der ausländischer Entscheid überhaupt mit dem Schweizerischen Ordre public vereinbar (und damit anwendbar respektive anerkenn- und vollstreckbar) wäre (vgl. Art. 17 und Art. 27 IPRG; vgl. z.B. BGE 130 III 336 E. 2.4.). Der Beschuldigte hat belegtermassen vor der Begehung der ihm angelasteten Tat mehrmals selber Schweizer Recht und Schweizer Behörden angerufen: So hat er zuhanden der Vormundschaftsbehörde eine Vereinbarung mit Antrag auf Genehmigung betreffend gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und Unterhalts- regelung mitunterzeichnet (ND 1 Urk. 3/1 und 3/2) und später bei der Vormund- schaftsbehörde die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn beantragt (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 17/3/37). Bereits damit hat er die Anwendbarkeit von Schwei- zer Recht und die Zuständigkeit der Schweizer Behörden in den Belangen seiner Kinder nicht nur erkannt, sondern auch anerkannt. Er lebt sodann seit über 20 Jahren in der Schweiz, stand mit den hiesigen Behörden in diversen Fällen in Kontakt und weiss anerkanntermassen und auch selbstredend, dass hier die hiesigen Gesetze gelten. Wenn er die Kinder eigenmächtig nach Nigeria verbracht und dort die lokalen Behörden und lokales Recht angerufen hat, dann erfolgte dies nicht im Glauben, die Regelung der Belange seiner Kinder unterliege nigerianischem (Stammes-)Recht, sondern vielmehr aus Unzufriedenheit darüber, dass ihm Schweizer Recht und Schweizer Behörden auf sein Begehren hin nicht das gewünschte Resultat lieferten. Am 13. Dezember 2011 wurde ihm schliesslich behördlicherseits klar mitgeteilt, dass eine hoheitliche Anordnung bestehe und ein Verfahren zur definitiven Regelung pendent sei (Urk. 7/10 = 8/6; vgl. Urk. 7/13). Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe die "Einmischung der Vor- mundschaftsbehörde als unrechtmässig" empfunden, wovon seine zahlreichen
- 13 - Eingaben zeugten (Urk. 62 S. 30). Die in der Tat zahlreichen Eingaben des Beschuldigten im bisherigen Verfahren belegen nun aber nicht ein entschuldbares fehlendes Unrechtsbewusstsein, sondern vielmehr seine Unbelehrbarkeit und Renitenz. Der geltend gemachte Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt nicht vor. 2.4. Schliesslich lässt der Beschuldigte – ebenfalls erneut und wie bisher – eine Putativnotstandshilfe geltend machen. Er sei zumindest davon ausgegangen, die Privatklägerin würde der Familie die erhaltenen Sozialhilfegelder vorenthalten und sie sei im Drogenhandel tätig, weshalb er nachvollziehbar geglaubt habe, das Wohl seiner Kinder schützen zu müssen (Urk. 120 S. 5f. mit Verweis auf Urk. 62 S. 33f.; Urk. 198 S. 14). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten ausführlich zitiert (worauf wiederum zu verweisen ist; Art. 82 Abs. 4 StPO) und zusammen- gefasst erwogen, die Vorwürfe des Beschuldigten gegen die Privatklägerin wirkten als blosse, konstruierte Gegenangriffe und Reaktion auf die Kränkung, dass die Privatklägerin hier in der Schweiz mehr Rechte habe, als er ihr zuge- stehen wolle. Dieser Eindruck werde verstärkt sowohl durch seine deklarierte Haltung gegenüber den Entscheiden der hiesigen Behörden betreffend die Sorge- rechtsregelung, Gewaltschutzmassnahmen, Zuteilung der elterlichen Sorge etc., wie auch seine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom
E. 3 Juni 2013 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung sowie des mehrfachen Entzie- hens von Minderjährigen schuldig gesprochen und mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft; eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt und als bereits vollzogen vorgemerkt. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen und es wurde die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach festgestellt (Urk. 114 S. 59). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger mit Eingabe vom 5. Juni 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 72). Zusätzlich erklärte der Beschuldigte mit einem Schreiben vom 11. Juni 2013 persönlich Berufung (Urk. 75). Die Berufungserklä- rung der amtlichen Verteidigung vom 30. August 2012 (recte: 2013) ging, nach- dem ihr das schriftlich begründete Urteil am 16. August 2013 zugestellt wurde (Urk. 110/2), innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 120). Weiter ging eine Berufungserklärung des zwischenzeitlich durch den Beschuldigten erbeten mandatierten Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. X2._____ vom 3. September 2013 ein (Urk. 124; vgl. dazu Urk. 145). Am
E. 3.1 Die Anklagebehörde hat den inkriminierten Sachverhalt – ferner – als mehr- fache qualifizierte Freiheitsberaubung/Entführung qualifiziert (Urk. 18 S. 3). Die Vorinstanz hat auf mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) erkannt und erwogen, eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB liege nicht vor (Urk. 114 S. 29f.). Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollum- fänglich beigepflichtet werden, zumal die Anklagebehörde diese im Berufungs- verfahren nicht anficht (Urk. 141). Zu prüfen bleibt demnach der Tatvorwurf der mehrfachen (qualifizierten) Freiheitsberaubung.
E. 3.2 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren geltend, die Anklageschrift führe als behördlichen Entscheid zur Zuteilung der elterlichen Sorge an die Privatklägerin lediglich die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 25. November 2011 an. Dabei habe es sich jedoch nur um eine superprovisorische Anordnung gehandelt, die nicht in Rechtskraft erwachsen
- 15 - und mit dem Ergang des Endentscheides dahingefallen sei. Mit Bezug auf diese Anordnung könne dem Beschuldigten daher kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden und eine verbindliche Sorgerechtsregelung werde in der Anklageschrift nicht angeführt. Daher sei das Anklageprinzip verletzt (Urk. 62 S. 8f.; Urk. 120 S. 2f.; Urk. 198 S. 7). Im Gegensatz zur Verteidigung gehen Anklagebehörde und Vorinstanz davon aus, der in der Anklageschrift angeführte Entscheid des Bezirksrats Zürich vom
25. November 2011, welcher dem Beschuldigten am 13. Dezember 2011 eröffnet worden sei, habe bis zur Ausfällung eines ordentlichen respektive Rechtsmittel- entscheides (welcher mit Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2012 auch erging, Urk. 61/3 und 61/4) das Sorgerecht über die Kinder verbindlich geregelt (Urk. 59 S. 10; Urk. 114 S. 11f.). Die Auffassung der Verteidigung ist ohne Weiteres unzutreffend: Allein die Tat- sache, dass sie als Zwischenentscheid in einem laufenden Verfahren ergangen ist, macht eine superprovisorische Anordnung einer Behörde natürlich nicht einfach unverbindlich. Gleiches gilt für die weitere Tatsache, dass es in der Natur eines Zwischenentscheides liegt, dass er durch die Regelung der strittigen Sache im Endentscheid hinfällig wird. Eine Problematik des Anklagegrundsatzes liegt mithin nur vermeintlich vor, nämlich wenn der – wie erwogen falschen – Auf- fassung der Verteidigung zur Rechtsnatur eines einstweiligen/provisorischen Entscheides gefolgt würde. In seinem Urteil 6B_685/2007 vom 5. März 2008 E. 3.3. hat das Bundesgericht unmissverständlich entschieden, dass sich ein Elternteil dann unrechtmässig verhält, wenn er gegen das alleinige Obhutsrecht des anderen Elternteils verstösst, welches diesem als vorsorgliche Massnahme zugeteilt worden sei. Alsdann sei der andere Elternteil nicht mehr berechtigt, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Somit umschreibt die Anklage rechtsgenügend, dass der Beschuldigte seit dem
E. 3.3 Die Verteidigung rügt ferner erneut, im Anklagesachverhalt würde eine Auf- hebung der Bewegungsfreiheit der Kinder als Tatbestandselement der Freiheits- beraubung nicht umschrieben (Urk. 120 S. 3; Urk. 198 S. 7). Der Einwand trifft nicht zu: Dem Beschuldigten wird nachvollziehbar vorgeworfen, er habe seine zum Tatzeitpunkt 3 ½- und 5-jährigen, bis anhin in der Schweiz bei der Mutter lebenden Kinder nach Nigeria gebracht, seinen Familienangehörigen überlassen und ihnen die Rückkehr zur Mutter in die Schweiz verwehrt (Urk. 18 S. 2f.). Dass dies bei einem 3 ½- respektive 5-jährigen (Klein-)Kind zu einer Aufhebung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit führt, versteht sich von selbst (vgl. Urk. 114 S. 31f.). Aufgrund dieser Schilderung weiss der Beschuldigte präzise, was ihm vorgeworfen wird. Das Anklageprinzip ist gewahrt (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). Der durch die Verteidigung in diesem Zusammenhang ferner vorgenommene Vergleich des Verhaltens des Beschuldigten mit einem besuchsberechtigten Elternteil, welcher seine Besuchszeit um 10 Minuten überzieht (Urk. 120 S. 3), ist
– einmal mehr – unbehelflich. Wenn die Vorinstanz auf die beim Beschuldigten sichergestellten Notizzettel abgestellt hat, hat sie damit dem Beschuldigten sodann entgegen der Verteidi- gung kein – in der Anklage nicht umschriebenes – "versuchtes Tun" vorgeworfen (Urk. 120 S. 4; Urk. 198 S. 7). Sie hat dies vielmehr zur weiteren Erstellung des Tatvorwurfs getan, dass der Beschuldigte die Veranlassung der Rückführung der Kinder verweigert und unterlassen sowie dass er über die diesbezügliche Tatherr- schaft verfügt hat (Urk. 114 S. 42-45).
E. 3.4 Die Verteidigung macht schliesslich auch im Berufungsverfahren weiterhin geltend, die örtliche Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts und die Anwend- barkeit des Schweizer Rechts sei nicht gegeben. Der Handlungsort des Unter- lassenden liege dort, wo er das Opfer befreien müsste, also in Nigeria. Mangels Tatnähe falle der aktuelle Aufenthaltsort des Beschuldigten als Handlungsort aus- ser Betracht. Dem Beschuldigten könnte ferner lediglich Gehilfenschaft vorge- worfen werden (Urk. 120 S. 3f. mit Verweis auf Urk. 62 S. 20-23; Urk. 198 S. 11f.; vgl. auch Prot. II S. 20f.). Bereits die Vorinstanz hat dazu kurz und zutreffend
- 17 - erwogen, dem Beschuldigten werde eine Erfüllung des massgeblichen Tat- bestandes durch ein Untätig-Sein in der Schweiz vorgeworfen, weshalb die hiesigen Gerichte zuständig und das hiesige Recht anwendbar sei (Urk. 114 S. 26; Art. 8 Abs. 1 StGB; Art. 3 Abs. 1 StGB). Dem ist nichts mehr anzufügen. Die Verteidigung macht geltend, aufgrund des nigerianischen Sorgerechtsent- scheides habe das Schweizer Strafrecht hier nichts zu suchen und es könne daher keine Freiheitsberaubung vorliegen (Prot. II S. 20f.). Zur Begründung führt sie an, der Beschuldigte sei als Sorgerechtsinhaber und Obhutsberechtigter mit den Kindern nach Nigeria gereist, habe dort Wohnsitz (der Kinder) begründet und in der Folge beim Gericht einen Antrag auf Zuteilung der elterlichen Sorge gestellt, welchem stattgegeben wurde (Prot. II S. 20). Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Die Kinder wurden widerrechtlich ausser Landes gebracht. Es konnte und kann somit kein (gültiger) Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Land, wo die Kinder hingebracht wurden – also in Nigeria – begrün- det werden. Daran ändert auch der nigerianische Sorgerechtsentscheid nichts. Dieser erging zudem bereits am 20. Oktober 2011 – mithin nur fünf Tage nach der Abreise aus der Schweiz (Urk. 185/9). Eine solch kurze Dauer würde ohnehin nicht genügen, Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, zumal der Beschuldigte heute angibt, er hätte die Kinder (zuerst) nur für zwei Wochen nach Nigeria bringen wollen und habe ein Retourticket gehabt (Urk. 196 S. 9).
E. 3.5 Materiell rügt die Verteidigung den angefochtenen Entscheid dahingehend, die Kinder würden mit Ausnahme der Trennung von der Mutter in normalen Verhältnissen aufwachsen, würden bei Verwandten oder Bekannten leben, könn- ten sich grundsätzlich frei bewegen und würden gekleidet und ernährt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle dies keine Freiheitsberaubung dar. Eine Freiheitsberaubung liege nicht bereits dann vor, wenn Kinder nicht an einen bestimmten Ort, nämlich zur Mutter, gelangen könnten. Überdies sei unbewiesen, dass die Kinder überhaupt zur Mutter zurückkehren wollten (Urk. 120 S. 4f.; vgl. auch Urk. 198 S. 5f. und S. 15f.). Die letztzitierte Bemerkung ist betreffend zwei Knaben von mittlerweile 5 respektive 7 Jahren, die bei ihrer Mutter in der Schweiz in einer harmonischen Mutter-Kind-Beziehung lebten und vom Vater, der nicht im
- 18 - gleichen Haushalt lebte, ungefragt nach Afrika verfrachtet wurden, nicht nachvoll- ziehbar und – mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 35) – weltfremd. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf den Basler Kommentar erwogen, der Tat- bestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setze entgegen früherer Lehre eine Willensbildungsfähigkeit des Opfers nicht voraus, weshalb auch Kleinkinder
– konkret die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin – durch die zitierte Bestimmung geschützt seien (Urk. 114 S. 34). Die Kommentatoren DELNON/RÜDY führen überzeugend an, dass der Körper eines jeden Menschen gegen Angriffe auf seine Unversehrtheit geschützt sei, und dass für die Bewegungsfreiheit dasselbe gelten müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein nach seiner Bezugsperson rufendes vier Jahre altes Kind bezüglich seiner Befreiung und Ortsveränderung keinen strafrechtlich relevanten Willen sollte bilden können (DELNON/RÜDY in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 183 N 11, N 12 und N 15). Wenn die Vorinstanz diese neue, überzeugende Lehrmeinung über- nimmt, stellt sie sich – entgegen der Verteidigung – nicht "ausdrücklich gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung" (Urk. 120 S. 4), da es eine solche zur mass- geblichen, neuen Bestimmung von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu dieser Frage gar nicht gibt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 16 und N 20). Fazit: Auch Urteilsunfähige, Widerstandsunfähige und Kinder unter 16 Jahren (in concreto: die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin) können ihrer Freiheit beraubt werden (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 20). Das Erfordernis der unzulässigen Freiheitsbeschränkung schliesst die Eltern des Kleinkindes als Täter aus, wenn sie für die Betroffenen rechtmässige Mass- nahmen über deren Aufenthaltsort treffen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 18 und N 21). Der Beschuldigte wusste spätestens seit dem 13. Dezember 2011, dass die alleinige elterliche Sorge behördlich der Privatklägerin zugeteilt und er somit nicht (mehr) befugt war, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Wenn er dies in der Folge faktisch dennoch tat, indem er die Veranlassung ihrer Rück- führung unterliess, handelte er unrechtmässig. Wenn ein 3 ½- und ein 5-jähriges Kind aus ihrer angestammten Umgebung in der Schweiz herausgerissen und in einem fremden Land bei (ihnen) nicht näher bekannten Personen zurückgelassen
- 19 - werden, sind sie selbstredend gehindert, den aktuellen Aufenthaltsort zu verlas- sen (sprich: zu ihrer Mutter, notabene der Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge, zurückzukehren), was eine unzulässige Beschränkung ihrer Fort- bewegungsfreiheit und damit einen unrechtmässigen Freiheitsentzug darstellt. Bei Kleinkindern ist demgemäss unerheblich, ob sie gefesselt und eingesperrt werden, da sie sich ohne erwachsene Personen ohnehin nicht nach ihrem Belieben fortbewegen bzw. alleine sogar kaum überleben können. Die Fort- bewegung solcher Personen (Säuglinge, Komapatienten) geschieht denn auch regelmässig mit Hilfe von dazu berufenen Personen (Eltern, Angehörigen, Beistand, Spitalpersonal etc.). Durch die unzulässige Freiheitsbeschränkung des Opfers entfällt diese Möglichkeit der Ausübung der Bewegungsfreiheit. Die unzu- lässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass das Opfer durch beliebige Mittel daran gehindert wird, den aktuellen Aufenthaltsort allein oder mit Hilfe der Schutzberufenen zu verlassen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 20). Durch das Verhalten des Beschuldigten wird insbesondere der Privatklägerin als Schutzberufene der Zugang zu den Kindern verwehrt und demgemäss deren Fortbewegungsfreiheit unzulässig beschränkt. Ebenso ist eine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit der Kinder darin zu erblicken, als dass sich die Kinder nicht unabhängig vom Willen des Beschuldigten bewegen können. Wenn der Beschuldigte konstant erklärt, die Privatklägerin wisse, wo die Kinder sich aufhalten würden (Urk. 4/5 S. 2f.; Urk. 196 S. 6), so ist dieser Einwand unbehelflich. Anlässlich der heutigen Einvernahme als Auskunftsperson – wie im Übrigen auch während des gesamten restlichen Verfahrens – hat die Privat- klägerin glaubhaft dargelegt, dass sie seit dem 15. Oktober 2011 nicht wisse, wo ihre Kinder seien und sie sich insbesondere auch nicht im Familienhaus des Beschuldigten aufhalten würden. Sodann legte sie in überzeugender und nach vollziehbarer Weise ihre Anstrengungen dar, den Aufenthaltsort der Kinder aus- findig zu machen (Urk. 202 S. 3f.). Dass der Beschuldigte entgegen seinen Bestreitungen in der Vergangenheit wie auch aktuell die Tatherrschaft dahingehend hat(te), dass er die Rückführung der
- 20 - Kinder auch aus der Haft veranlassen könnte, wenn er denn nur wollte, wurde bereits vorstehend erwogen. Der Beschuldigte ist sodann entgegen der Verteidigung nicht Gehilfe (Urk. 120 S. 3; Urk. 198 S. 7 und S. 12), sondern vielmehr Allein- oder zumindest voll- verantwortlicher Haupt- oder Mittäter: Er kann nicht einerseits konstant darauf pochen, er verfüge nach nigerianischem Recht als Vater über das alleinige Eltern- recht und entsprechend formulierte Anweisungen an seine Bezugspersonen aus- serhalb der Haft verfassen, und andererseits überzeugend behaupten wollen, über den Aufenthalt seiner Kinder könne nicht er entscheiden.
E. 3.6 Insgesamt weiss der Beschuldigte seit dem 13. Dezember 2011, dass er nicht über den Aufenthalt der Kinder E._____ und F._____ bestimmen darf; den- noch hat er seither willentlich verweigert, mittels entsprechender Instruktionen für deren Rückführung in die Schweiz zur Privatklägerin zu sorgen. Damit hat er den Kindern unrechtmässig – und über eine längere Zeit – die Freiheit entzogen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe werden mit der Vorinstanz nicht überzeugend dargetan. Demzufolge ist auch der angefochtene Schuldspruch der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB zu bestätigen.
4. Konkurrenzen Zwischen dem mehrfachen Entziehen von Minderjährigen und der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung besteht vorliegend echte Konkurrenz: Ersteres richtet sich gegen das Rechtsgut der Privatklägerin als Inhaberin der elterlichen Sorge, Letzteres gegen das Rechtsgut der Freiheit der Kinder (Urk. 114 S. 47; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_685/2007 vom
5. März 2008 E. 3.1. Abs. 3). III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen, ausgehend vom vorliegend schwersten Delikt der qualifizierten Freiheitsberaubung, zutreffend –
- 21 - und entgegen der Ansicht des erbetenen Verteidigers in seiner Berufungs- begründung (Urk. 124 S. 3) – mit 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe bemessen (Art. 40 und 184 Abs. 1 StGB), wobei die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit strafschärfend zu berücksichtigen sind (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu den allgemeinen Grundsätzen, wie die konkret auszufällende Strafe innerhalb dieses Strafrahmens zu bemessen ist, ist auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 114 S. 47ff., vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1.). 2.1. Zur Tatkomponente der schwersten Tat, der mehrfachen qualifizierten Frei- heitsberaubung, und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Ende 2011 erst 3- resp. 5-jährigen Kinder F._____ und E._____ an einem für sie und insbesondere auch für die hiesigen Behörden und die Privatklägerin gänzlich unbekannten Ort in Nigeria belassen, bei Personen, die den Kleinkindern damals nicht näher bekannt waren, und fernab der leiblichen Mutter, bei der sie bis dahin ununterbrochen aufgewachsen waren. Er habe nicht einmal einen fernmündlichen Kontakt zugelassen und eine Verabschiedung von der Mutter oder ein Lebenszeichen der Mutter an ihre Kinder unterbunden. Was ein solcher abrupter Verlust der eigenen Mutter für die Kinder bedeuten müsse, sei nur zu erahnen. Die noch kleinen Kinder seien aus ihrer angestammten, ver- trauten Umgebung vollkommen rücksichtslos herausgerissen und völlig entwurzelt worden. Die bis dahin absolut zentralste und sie umsorgende Person, die leibliche Mutter, sei ihnen abrupt, lieblos und in ungemein kindeswohlgefährdender Weise, aus ihrer Sicht quasi für immer, weggenommen worden. Dies werde noch dadurch verschlimmert, dass die Kinder auch seither ohne jegliche Erklärungen ihrer Mutter, ohne zumindest mündlichen Kontakt zu ihr, leben müssten. Aufgrund der eigenen Äusserungen des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass das neue Umfeld die leibliche Mutter vor den Kindern schlecht mache, was eine zusätzliche Belastung darstelle. Erschwerend komme die auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes als lang zu bezeichnende Deliktsdauer von ca. 1 ½ Jahren hinzu. Immerhin sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die Kinder nicht getrennt worden seien, sich am Ort ihres Aufenthalts
- 22 - grundsätzlich frei bewegen könnten, sie also nicht eingekerkert seien, dass sie bei Familienangehörigen oder Bekannten des Beschuldigten lebten und dass es sich bei ihrem Aufenthaltsland Nigeria um das Land handle, aus welchem ihre beiden Eltern ursprünglich stammten. Die objektive Tatschwere (die mehrfache Tatbe- gehung bereits mitberücksichtigt) wiege insgesamt erheblich. Die hypothetische Einsatzstrafe sei an dieser Stelle mit rund 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Urk. 114 S. 49f.). Diese Erwägungen sind an und für sich allesamt zutreffend und bedürfen kaum Korrekturen. Zu ergänzen ist, dass dem Beschuldigten, wie vorstehend erwogen, die volle Tatherrschaft zukommt, er also mit Sicherheit nicht als willenloses Instrument eines "Stammes-Häuptlings-Rats" handelt. Wollte man die Freiheits- beraubung der Kinder tatsächlich mehreren Personen anlasten, käme dem Beschuldigten in der Hierarchie dieser Personenmehrheit die leitende Stellung zu und hat die Geschicke der Kinder in der Hand. Zur Deliktsdauer ist auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach bei Dauerdelikten die Perpetuie- rung des rechtswidrigen Zustandes durch den Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils zu sanktionieren ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 135 IV 6 E. 3.2). Die Vorinstanz sieht die hypothetische Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere der qualifizierten Freiheitsberaubung, welche sie als erheb- lich einstuft, bei rund 7 Jahren. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass keinerlei Anzeichen vorliegen (und wovon zu Gunsten des Beschuldigten aus- gegangen werden muss), dass die Kinder sich in Nigeria nicht frei bewegen können, als etwas zu hoch. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatz- strafe von rund 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere der schwersten Tat hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt. Der durchaus intelligente, reife und mit der hiesigen Rechtsordnung vertraute und hier lebende Beschuldigte habe Selbstjustiz geübt und von Machtgedanken geprägt, absolut rücksichtslos und krass egoistisch zum Nachteil seiner beiden kleinen Kinder gehandelt. Sein Verhalten gegenüber den Kindern sei als grausam zu bezeichnen. Faktisch habe
- 23 - er durch sein Verhalten den Kindern die Mutter auf vollkommen lieblose und durch nichts entschuldbare Art eliminiert. Dass die Kinder nun faktisch auch ohne Vater aufwachsen müssten, sei eine zusätzliche Folge seiner Delinquenz, die den Beschuldigten nicht entlaste. Anhaltspunkte, dass seine Schuldfähigkeit einge- schränkt gewesen wäre, fänden sich keine. Es würden insgesamt keine die objek- tive Tatschwere erhöhenden oder mindernden Faktoren vorliegen, weshalb es bei der vorgenannten Einsatzstrafe bleibe (Urk. 114 S. 50f.). Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bedürfen lediglich dahingehend einer Verdeutlichung, dass die seitens des Beschuldigten angeführten Argumente (Putativnotstandshilfe, Rechtsirrtum etc.) ihn nicht "nicht relevant" (Urk. 114 S. 50), sondern überhaupt nicht entlasten, wurden diese rechtfertigenden Momen- te doch vorstehend (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) schlicht verworfen. Die Verteidigung führt subeventualiter an, die Beweggründe des Beschuldigten seien keineswegs egoistischer Natur (Urk. 198 S. 23). Dem kann nicht gefolgt werden, gab der Beschuldigte heute doch – wie bereits vorstehend zitiert – zu Protokoll, er habe die Kinder ohne Wissen und Einverständnis ihrer Mutter nach Nigeria gebracht, weil die Privatklägerin die Kinder von ihrem gesetzlichen Wohn- sitz weggebracht und gesagt habe, er dürfe die Kinder nicht sehen, was er während 2 ½ Jahren auch getan habe (Urk. 196 S. 7). Sein Motiv war folglich Rache und egoistisch. 2.3. Zum zusätzlichen Delikt des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen hat die Vorinstanz erwogen, die Deliktsdauer sei noch länger, nämlich seit der Ver- weigerung der Rückgabe der Kinder E._____ und F._____ durch den Beschuldig- ten nach Ablauf seines Besuchsrechts ab 15. Oktober 2011. Die lange Dauer werde hier nicht durch eine gesetzgeberische Qualifizierung berücksichtigt, wes- halb sich die Deliktsdauer noch ausgeprägter auf die objektive Tatschwere aus- wirke. Ohne jegliche entlastenden Gründe habe der Beschuldigte der sorgebe- rechtigten Mutter ihre beiden Kleinkinder entzogen und bis heute nicht nur deren Rückgabe, sondern darüber hinaus jegliche Kontaktaufnahme der Mutter mit ihren Kindern verweigert. Die Mutter habe sich von Anfang an intensiv, allerdings ver- geblich, um eine Rückführung bemüht, was der Beschuldigte gewusst habe. Es
- 24 - sei ihm nicht um das Kindeswohl, sondern um Selbstjustiz, Machtdemonstration und Entmachtung der Privatklägerin gegangen, die sich vom Beschuldigten ge- trennt hatte. Der Beschuldigte sei geplant und heimlich vorgegangen, wobei er das ihm im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts entgegengebrachte Vertrauen der Geschädigten und der Vormundschaftsbehörde gezielt ausgenützt habe. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten sei krass egoistisch, grausam und ausge- sprochen rücksichtslos. Das objektive Tatverschulden bezüglich des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen wiege schwer, woran die subjektiven Komponen- ten nichts ändern würden. Für sich allein betrachtet sei dafür eine Strafe von knapp 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen (Urk. 114 S. 51f.). Diese Erwägungen bedürfen einer einzigen Ergänzung: Die Vorinstanz führt aus, der Beschuldigte verweigere bis heute die Rückgabe der Kinder und die Kontakt- nahme der Mutter. Damit hat sie zurecht den Deliktszeitraum vom 15. Oktober 2011 bis zur Ausfällung ihres Urteils am 3. Juni 2013 (und somit über das Datum der Abfassung der Anklageschrift vom 31. Januar 2013 hinaus, Urk. 18) sanktio- niert. Die seit der Ausfällung des angefochtenen Entscheides erfolgte Perpetuie- rung des rechtswidrigen Zustandes ist jedoch heute durch die Berufungsinstanz nicht zu beurteilen. Allerdings steht der Anklagebehörde offen, jederzeit eine neue Anklage für den noch nicht abgeurteilten Tatzeitraum zu erheben. Die Vorinstanz erwägt in der Folge, dass unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips sich für sämtliche Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von etwas mehr als 8 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erweise (Urk. 114 S. 52). Da das erkennende Gericht die hypothetische Einsatzstrafe für die schwerste Tat (qualifizierte Freiheitsberaubung) tiefer – nämlich bei rund 5 ½ Jahren Freiheits- strafe – ansetzt, resultiert unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine gegenüber der Vorinstanz leicht reduzierte hypothetische Einsatzstrafe für sämtliche bzw. beide Delikte von etwas mehr als 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 114 S. 52f.); wesentliche Änderungen ergaben sich im Berufungsverfahren nicht (vgl. Urk. 196 S. 1-4). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit
- 25 - weist der Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht auf. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, mit der Inhaftierung des Beschuldigten sei ihm der Kontakt zu seinen Kindern genommen worden, was sich negativ auf das Verhältnis der Kinder zum leiblichen Vater auswirke (Urk. 198 S. 23). Da dieser Umstand unmittelbare Folge der Delinquenz des Beschuldigten ist, kann keine erhöhte Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden. Das Geständ- nis des Beschuldigten zum äusseren Sachverhalt wirkt sich lediglich unwesentlich strafmindernd aus. Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Taten kann der Beschuldigte keinesfalls strafmindernd für sich reklamieren. Mit der Vorinstanz und entgegen der Behauptung der Verteidigung im Hauptverfahren wurde das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Der Beschuldigte weist eine nicht ein- schlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2005 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auf und delinquierte während laufendem Strafverfahren in einer anderen Sache sowie während der – diesbezüglichen – laufenden Probezeit (Urk. 117). Mit der Vorinstanz überwiegen bei der Beurteilung der Täterkomponente die erschwerenden gegenüber den erleichternden Momenten (Urk. 114 S. 54), weshalb die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von etwas mehr als 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe nach der Beurteilung der Täterkomponente zu erhöhen und der Beschuldigte insgesamt mit 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Dieses Strafmass steht ausserdem mit der Praxis der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen in Einklang (vgl. Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB120185 vom
10. September 2012, bestätigt vom Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2013 6B_694/2012).
4. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass die heute auszu- fällende (Freiheits-)Strafe nicht als (teilweise) Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 auszufällen ist, da dort eine mit der heutigen nicht gleichartige Strafart (Geldstrafe) angeordnet wurde (Art. 49 Abs. 2 StGB; Urk. 117; vgl. BGE 137 IV 57ff.).
5. Der Anrechnung der bis heute erstandenen Haft (806 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 26 -
6. Der Aufschub des Strafvollzugs fällt bei einer Strafe in dieser Höhe bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Frei- heitsstrafe zu vollziehen ist.
7. Die bedingt aufgeschobene Vorstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 ist mit der Begründung der Vorinstanz zu wider- rufen, zumal dagegen seitens der Verteidigung für den Fall eines Schuldspruches nicht opponiert wird (Urk. 198 S. 24), unter Vormerk, dass sie bereits durch erstandene Haft abgegolten ist, wie dies bereits im genannten Entscheid – unter Entschädigung des Beschuldigten für die erlittene Überhaft – vorgemerkt wurde (Urk. 114 S. 55f.; Art. 46 Abs. 1 StGB; Urk. 12/11). IV. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einlässlicher Begründung dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin verpflichtet und diese zur genauen Festsetzung auf den ordentlichen Zivilprozessweg ver- wiesen (Urk. 114 S. 56f.). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 30'000.– nebst Zins an die Privatklägerin. Die Vor- instanz erwägt dazu, das Verhalten des Beschuldigten sei, wie aus den Aus- führungen zur Tatschwere erhelle, ausgesprochen grausam und rücksichtslos gewesen. Die zermürbend lange Dauer der Delinquenz sei erwähnt worden, ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin konsequent schlecht mache und ihr überdies jeglichen Kontakt zu ihren Kindern verweigere. Ein Ende ihrer Qual sei für sie nicht erkennbar. Die Geschädigtenvertreterin habe den Zustand der Privatklägerin überzeugend als nachhaltig destabilisiert beschrieben. Sie lebe seit dem 15. Oktober 2011 in Angst und Schrecken und mit einer grossen Unsicherheit (Urk. 114 S. 57f.). Diese Erwägungen treffen vollum- fänglich zu. Die Privatklägerin wurde durch den abrupten und lange andauernden Entzug ihrer beiden Kinder und die damit verbundene Ungewissheit um deren Befinden in ihrer Psyche massiv tangiert, wobei das Verschulden des Beschuldig-
- 27 - ten als Verursacher dieses Zustandes, wie vorstehend erwogen, strafrechtlich erheblich wiegt. Angesichts der völlig offenen Zukunft und des Umstandes, dass die Privatklägerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Kontakte zu ihren Kinder hat bzw. hatte, erscheint der Betrag von Fr. 30'000.– auch in dieser Höhe als angemessen und ist zu bestätigen. Wenn die Verteidigung anführt, die von der Vorinstanz zugesprochene Genug- tuung erscheine zu hoch, insbesondere wenn man sie mit Fällen vergleiche, bei denen die Mutter ein Kind infolge eines Tötungsdelikts verliere, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Betrag von Fr. 30'000.– die immaterielle Unbill durch den (zumindest vorübergehenden) Verlust beider Kinder entgelten soll (d.h. Fr. 15'000.– je Kind) und andererseits diese Genugtuungssumme im Rahmen der Praxis der hiesigen Kammer in ver- gleichbaren Fällen liegt (vgl. Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB120185 vom 10. September 2012, bestätigt vom Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2013 6B_694/2012). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 30'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab dem 15. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzuset- zen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen weitgehend; er erreicht eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren auf 7 Jahre. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstige- ren Entscheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der ange-
- 28 - fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittel- instanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispielsweise die Dauer einer Sanktion geringfügig herabsetzt (SCHMID, a.a.O., Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen solchen reinen Ermessensentscheid. Es erscheint demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO trotz Reduktion der Freiheitsstrafe als gerechtfertigt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Vertei- digung, jedoch inklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Die amtliche Verteidigung macht für den Subeventualfall der Bestätigung der Schuldsprüche geltend, dem Beschuldigten seien die Kosten, mit Ausnahme der- jenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Geschädigtenvertre- tung, zwar aufzuerlegen, sie seien ihm jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO vollständig zu erlassen (Urk. 198 S. 25). Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentato- renkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehrheitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (SCHMID, a.a.O., Art. 425 N 3f.; GRIESSER in: Zürcher Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 425 N 2; DOMEI- SEN in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe, dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vor-
- 29 - gehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom
6. November 2002 E. 5.4.; DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Zürich, Zürich 1996ff., N 9 zu § 190a StPO, NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammen- hang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weit- reichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar befindet sich der Beschuldigte zurzeit in finanziell prekären Verhältnissen (Einkommen von ca. Fr. 2'000.–; Schulden im Umfang von mindestens Fr. 42'810.–; drei Kinder) und wird nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal durch eigenen Arbeitserwerb in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann. Es ist nämlich davon auszu- gehen, dass er – nach seiner Haftentlassung – wieder als Taxichauffeur bei seinem Bruder wird arbeiten können. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfertigt.
5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte am 9. Januar 2014 eine vorläufige und an der Berufungsverhandlung eine aktualisierte Honorarrechnung über insgesamt Fr. 12'494.45 ein (Urk. 194 und Urk. 199). Hinzu kommen die ihm angefallenen Aufwendungen für die Berufungs-
- 30 - verhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist daher im Berufungsverfahren für seine Auf- wendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pau- schal Fr. 13'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, liess dem Gericht am 9. Januar 2014 eine Honorarnote über Fr. 1'558.65 zukommen (Urk. 195). Anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung machte sie weitere Aufwendungen von 390 Minuten sowie Auslagen von Fr. 30.– geltend (Urk. 201 S. 5). Zu addieren sind auch bei ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin. Somit ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Berufungsverfah- ren für die ihr entstandenen Aufwendungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
E. 8 Juni 2012 wegen Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin. Bei einer Gesamtbetrachtung überzeugten seine ganzen Vorwürfe gegen die Person der Privatklägerin – jedenfalls was das hier relevante Kindes- wohl angehe – nicht, sondern sein Verhalten sei eher als Rache gegen die Privat- klägerin, die nach hiesigem Recht ein Getrenntleben von ihm und seinen Söhnen erwirkt hatte, und als Selbstjustiz zu klassieren. Eine Putativnotstandshilfe sei zu verneinen und auch andere Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich (Urk. 114 S. 14-21). Diese Einschätzung ist überzeugend und vollumfänglich zu übernehmen, zumal die Verteidigung sich im Berufungsverfahren nicht substantiiert damit auseinander setzt (Urk. 120; Urk. 198) und der Beschuldigte heute ausführt, die Kinder ohne
- 14 - das Wissen und ohne das Einverständnis ihrer Mutter nach Nigeria gebracht zu haben, weil die Privatklägerin die Kinder von ihrem gesetzlichen Wohnsitz weg- gebracht habe. Sie habe gesagt, er dürfe die Kinder nicht sehen; dies habe sie während 2 ½ Jahren auch gemacht, weshalb er die Kinder so lange nicht gesehen habe (Urk. 196 S. 7). Der Beschuldigte vermag heute – wie bereits früher – nicht, eine Gefährdung des Kindeswohls der gemeinsamen Kinder durch die Lebensführung der Privatklägerin überzeugend darzutun (vgl. Urk. 196 S. 4ff.). Entsprechend konnte er sich auch nicht im guten Glauben befinden, die Kinder zum Schutz ihres Wohls – und ausschliesslich aus diesem Grund – von der Mutter trennen und aus der Schweiz nach Nigeria bringen zu müssen. 2.5. Insgesamt hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich der obhuts- berechtigten Privatklägerin und Kindsmutter die Rückgabe der beiden gemein- samen, minderjährigen Söhne durch das Unterlassen ihrer Rückführung aus Nigeria verweigert. Der angefochtene Schuldspruch betreffend mehrfaches Ent- ziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB ist daher zu bestätigen.
3. Mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung
E. 13 Dezember 2011 wusste (und bis heute weiss), dass er seit dem 25. November 2011 nicht mehr Inhaber der elterlichen Sorge über die Kinder und damit nicht befugt war (und ist), über deren Aufenthaltsort zu bestimmen.
- 16 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "2. Der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichtigen im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigespro- chen."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie - 31 - − des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 806 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird widerrufen. Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Strafe bereits vollständig durch erstandene Haft abgegolten ist.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Festsetzung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 15. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7. und 8.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'500.– amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 4'200.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (RAin Y._____)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, jedoch inklusive die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. - 32 - Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (überge- ben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. Geschäfts-Nr. SB120035 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. - 33 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130359-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 13. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
3. Juni 2013 (DG130043)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 31. Januar 2013 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 114 S. 59ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB,
- des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.
2. Der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichtigen im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8,5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 583 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird widerrufen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte diese Strafe bereits vollständig durch Haft erstanden hat.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festsetzung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 30'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab dem 15. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 24'650.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 69.25 Auslagen Untersuchung Fr. 26'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 10'881.50 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 10'100.-- unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 8'000.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (in der Höhe von Fr. 36'881.50 abzüglich Fr. 10'881.50 = Fr. 26'000.– (inkl. Mehrwertsteuer)) und der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerschaft (in der Höhe von Fr. 10'100.– (inkl. Mehrwert- steuer)) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt beim Beschuldigten eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 15f.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 198 S. 2f.) Anträge:
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.
2. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
3. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen.
- 4 -
4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 30'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 96'840.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
5. Sämtliche Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualanträge:
1. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 10.–, als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 8. Juni 2012, zu bestrafen und umgehend aus der Haft zu entlassen.
2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen. Betref- fend Schadenersatz sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 25'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 78'840.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu 1/8 aufzu- erlegen. Subeventualanträge:
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen, wovon maximal 18 Monate zu vollziehen seien, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bezüglich des aufgeschobe- nen Strafanteils.
2. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
3. Die bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 sei zu wider- rufen.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
- 5 -
5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten vollständig zu erlassen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 200 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 3. Juni 2013. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
3. Juni 2013 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung sowie des mehrfachen Entzie- hens von Minderjährigen schuldig gesprochen und mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft; eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt und als bereits vollzogen vorgemerkt. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen und es wurde die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach festgestellt (Urk. 114 S. 59). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger mit Eingabe vom 5. Juni 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 72). Zusätzlich erklärte der Beschuldigte mit einem Schreiben vom 11. Juni 2013 persönlich Berufung (Urk. 75). Die Berufungserklä- rung der amtlichen Verteidigung vom 30. August 2012 (recte: 2013) ging, nach- dem ihr das schriftlich begründete Urteil am 16. August 2013 zugestellt wurde (Urk. 110/2), innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 120). Weiter ging eine Berufungserklärung des zwischenzeitlich durch den Beschuldigten erbeten mandatierten Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. X2._____ vom 3. September 2013 ein (Urk. 124; vgl. dazu Urk. 145). Am
8. Oktober 2013 hat die Anklagebehörde – sinngemäss – die Bestätigung des an-
- 6 - gefochtenen Entscheides verlangt und damit konkludent auch auf Anschlussberu- fung verzichtet (Urk. 141; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). 2.1. Die erbetene Verteidigung beantragt in ihrer Berufungserklärung vom
3. September 2013 eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten (Urk. 124). Diesen Antrag wiederholte sie mit Eingabe vom 13. September 2013 (Urk. 130). Anlässlich der Berufungsverhandlung wird an diesem Antrag auch seitens der amtlichen Verteidigung festgehalten (Urk. 198 S. 14). Art. 20 StGB bestimmt, dass das Gericht eine sachverständige Begutachtung anordnet, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bzw. dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu begründen vermögen, sind weder aus seinen zahlreichen Eingaben und Schreiben (vgl. Urk. 128; Urk. 129; Urk. 152; Urk. 181; Urk. 183; Urk. 185/1 und 185/4-5) noch seinem Auftreten an der Berufungsverhandlung ersichtlich. Es besteht daher kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, zumal selbst seitens der Verteidigungen keine Anzeichen oder Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit angeführt wurden (Urk. 124 S. 1f.; Urk. 130 S. 3; Urk. 198 S. 14). Von einer psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten ist daher abzusehen und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 2.2. Seitens der Vertreterin der Privatklägerin wird (anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung) beantragt, die Privatklägerin zu ihren Anstrengungen betreffend Rückführung der Kinder zu befragen (Prot. II S. 17). Nach Erstattung der ersten Parteivorträge wurde diesem Antrag mit der Einvernahme der Privat- klägerin als Auskunftsperson entsprochen (vgl. Urk. 202).
3. Die amtliche Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung aus- drücklich teilweise beschränkt (Urk. 120 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Demnach ist im Berufungsverfahren der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten betref- fend den Tatvorwurf der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nicht angefochten (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- 7 -
4. Der Beschuldigte brachte an die Berufungsverhandlung drei Vertrauens- personen mit: seinen Bruder C._____, D._____ sowie einen weiteren Bekannten. Die Vertreterin der Privatklägerin opponiert gegen deren Anwesenheit und macht zusammengefasst geltend, C._____ sowie D._____ seien in das vorliegende Ver- fahren involviert, weshalb die Gefahr bestehe, dass auf diesem Weg Informatio- nen über die Anstrengungen der Privatklägerin betreffend Rückführung der Kinder (in die Schweiz) nach Nigeria gelangen könnten. Die Vertreterin der Anklagebe- hörde schloss sich der Auffassung der Vertreterin der Privatklägerin an (Prot. II S. 13f.). Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen – wie vorliegend der Fall (Urk. 188) – können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen (Art. 70 Abs. 2 StPO). Zuge- lassen sind dabei nur Personen, auf die die Ausschlussgründe, vorab nach Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 149ff. StPO, nicht zutreffen (SCHMID, StPO Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 70 N 6). Ein das die Interessen des Beschul- digten (an einem fairen Verfahren und insbesondere an der Mitnahme von Vertrauenspersonen) überwiegendes Interesse der Privatklägerin wurde nicht hin- reichend geltend gemacht. Es trifft zwar zu, dass D._____ im vorliegenden Ver- fahren als Zeuge einvernommen wurde (Urk. 6/6) und die Rolle des Bruders des Beschuldigten, C._____, noch nicht abschliessend geklärt ist – mithin das ent- sprechende Strafverfahren sistiert ist (Prot. II S. 13). Indes befindet sich C._____ nicht in Haft und es bestehen auch keine anderen Zwangsmassnahmen gegen ihn. Das Interesse des Beschuldigten, sich von Vertrauenspersonen begleiten zu lassen, überwiegt daher das Interesse der Privatklägerin, dass – bei Zulassung der Vertrauenspersonen – die Gefahr besteht, dass Informationen über ihre Be- mühungen, den Aufenthaltsort der Kinder zu eruieren und sie zurückzuführen, über die Vertrauenspersonen nach Nigeria gelangen könnten.
- 8 - II. Schuldpunkt
1. Anklagesachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 31. Januar 2013 in Anklagepunkt HD vorgeworfen, was folgt: Der Beschuldigte lebe getrennt von seiner Landsfrau, der Privatklägerin B._____, mit welcher er nach Schweizer Recht nicht verheiratet sei respektive gewesen sei. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten zwei gemeinsame Kinder, E._____ und F._____, im Tatzeitpunkt 5 respektive 3 ½ Jahre alt. Die Kinder hätten zum Tatzeitpunkt bei der Mutter in Zürich gelebt, wobei die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder innehatten. Am 15. Oktober 2011 habe der Beschuldigte die Kinder im Rahmen seines Besuchsrechts an de- ren Wohnort abgeholt, sei mit ihnen nach Nigeria gereist und habe sie dort bei Familienangehörigen zurückgelassen. Die Kinder sollten in Nigeria aufwachsen, mindestens bis dem Beschuldigten durch die Schweizer Behörden die alleinige el- terliche Sorge zugeteilt würde. Mit Entscheid des Bezirksrats Zürich vom
25. November 2011 sei der Privatklägerin die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zugeteilt worden, was dem Beschuldigten am 13. Dezember 2011 eröffnet worden sei. Seit diesem Datum weigere sich der Beschuldigte, durch entsprechende Instruktion seiner Familienangehörigen die Rückführung der Kinder in die Schweiz zu veranlassen (Urk. 18 S. 2f.). 1.2. Der Beschuldigte hat den vorstehend geschilderten, äusseren Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz eingestanden (Urk. 196 S. 4; Urk. 64 S. 9ff.). Auf seine Einwendungen, die er zu seiner Rechtfertigung anführt, ist nachstehend bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. 1.3. Anklagebehörde und Vorinstanz haben den fraglichen Sachverhalt als mehr- faches Entziehen von Minderjährigen sowie mehrfache qualifizierte Freiheits- beraubung qualifiziert (Urk. 18 und Urk. 114 S. 59).
- 9 -
2. Mehrfaches Entziehen von Minderjährigen 2.1. Der Beschuldigte liess noch vor Vorinstanz ausführlich geltend machen, er und die Privatklägerin seien zwar nicht nach Schweizer Recht, jedoch nach nigerianischem Igbo-Stammesrecht verheiratet, weshalb der Beschuldigte gestützt auf diese Rechtsgrundlage der alleinige Inhaber des Sorgerechts über die gemeinsamen Kinder sei. Da er der alleinige Obhutsberechtigte sei, habe er die Kinder nicht im Sinne von Art. 220 StGB der nicht-obhutsberechtigten Kinds- mutter entzogen (Urk. 62 S. 5-8). Diese von der Vorinstanz verworfene Argumen- tation (Urk. 114 S. 22ff.) wird im Berufungsverfahren in der Berufungserklärung nicht (Urk. 120) und im Plädoyer der amtlichen Verteidigung nur in dem Sinne wiederholt, als dass der Beschuldigte nach nigerianischer Rechtsauffassung jederzeit vollständig rechtmässig gehandelt habe und diese Umstände bei der Beurteilung der Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe relevant seien (Urk. 198 S. 8; vgl. Ziff. 2.3). 2.2. Die Vorinstanz hat das Wesentliche zum Tatbestand gemäss Art. 220 StGB angeführt (vorauf zu verweisen ist, Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_711/2008 vom 2. April 2009 E. 3.1. mit Verweisen sowie 6B_685/2007 vom 5. März 2008 E. 3.1. mit Verweisen) und zusammengefasst erwogen, da sich die Kinder vor ihrer Ausreise nach Nigeria rechtmässig (im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts) in der Obhut des Beschuldigten befunden hätten, entfalle ein Entziehen als tatbestandsmässige Handlung. Hin- gegen habe der Beschuldigte am Ende des vereinbarten Besuchsrechts die Rückgabe der Kinder an die Privatklägerin verweigert und sie nach Nigeria ver- bracht. Damit habe er ab diesem Zeitpunkt und bis heute die Wiederherstellung der elterlichen Sorge der Kindsmutter wissentlich und willentlich verhindert (Urk. 114 S. 12ff.). Die Verteidigung entgegnet, die Kinder hätten sich "lediglich" 15 Tage in Nigeria befunden, bevor der Beschuldigte verhaftet worden sei. Dieser "kurze Aufenthalt" verletze das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Privatklägerin noch nicht (Urk. 120 S. 5; vgl. auch Urk. 198 S. 13).
- 10 - Dieser Einwand verfängt nicht: Die Kinder hätten vereinbarungsgemäss am
15. Oktober 2011 um 17.00 Uhr in die Obhut der Privatklägerin als Mitinhaberin der elterlichen Sorge zurückgehen sollen (Urk. 1/1 S. 5f.; Urk. 6/1 S. 7). Wenn der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung am 30. Oktober 2011 der Privatklägerin das Recht auf Bestimmung des Aufenthalts der Kinder über zwei Wochen lang vorenthalten hat, hat er – bereits damit – zweifellos den Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllt; von einer lediglich vorübergehenden Überschreitung des Besuchs- rechts (vgl. ECKERT in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 220 N 29 mit Verweisen) kann schon objektiv nicht mehr gesprochen werden. Ein lediglich vorübergehendes Überschreiten des Besuchsrechts war sodann in subjektiver Hinsicht nie die Absicht des Beschuldigten, sondern erklärtermassen ein Verbleib der Kinder in Nigeria, bis die von ihm diktierten Forderungen erfüllt würden (Urk. 6/1 S. 8f.; Urk. 7/13 S. 2; Urk. 196 S. 9). Die zitierte Argumentation der Verteidigung gründet offensichtlich auf ihrem weite- ren Vorbringen, ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung (30. Oktober 2011) habe ihm die Tatmacht gefehlt, weshalb ihm eine weitere Trennung der Kinder von der Privatklägerin nicht vorgeworfen werden könne (Urk. 120 S. 5; Urk. 198 S. 13). Im Hauptverfahren wurde dazu zusammengefasst behauptet, die Kinder stünden in Nigeria unter der "absoluten Kontrolle" des Rats der Stammesoberhäupter, welche nur durch ein persönliches Vorsprechen des Beschuldigten zu einer Rück- führung der Kinder in die Schweiz überzeugt werden könnten. Zugunsten des Beschuldigten bestünden Zweifel, dass dieser aus der Haft heraus die Möglichkeit habe, die Rückführung der Kinder zu veranlassen (Urk. 62 S. 9-16). An dieser Auffassung wurde auch im Berufungsverfahren festgehalten (Urk. 198 S. 9; vgl. auch Urk. 196 S. 8). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt: Sie hat die diesbezüglichen Aussagen, wie der Beschuldigte sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, zitiert (worauf zu ver- weisen ist; Art. 82 Abs. 4 StPO) und anschliessend geschlossen, der Beschuldig- te habe an diversen Stellen deutlich zu erkennen gegeben, dass es durchaus in seiner Macht liege, die Kinder wieder in die Schweiz zu bringen. Vielmehr habe er
- 11 - nie behauptet und es sei auch nicht ersichtlich, dass er persönlich in irgend einer Weise auch nur den Versuch unternommen habe, eine Rückführung der Kinder zu veranlassen. An seiner Tatherrschaft bestünden keine relevanten Zweifel (Urk. 114 S. 36-41). Aufgrund der Art und Weise, wie der Beschuldigte seine von ihm behaupteten Rechte an den Kindern sowie die Voraussetzungen für sein Einverständnis zu ihrer Rückführung schildert, handelt es sich bei seiner Darstellung, die Stammes- häuptlinge würden die Kinder ohne sein persönliches Erscheinen nicht heraus geben, um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte persönlich (schriftlich oder telefonisch) oder durch die Vermittlung einer durch ihn bevollmächtigten Stelle (in dieser Sache zuständige Behörden oder seine Rechtsvertretung) das Nötige in die Wege leiten könnte (oder hätte können), er dies aber schlicht nicht will respektive gewollt und daher bis heute unterlassen hat. Bezeichnenderweise sicherte er seine Machtposition kurz nach dem Verbringen der Kinder nach Nigeria denn auch ab, indem er sich von den nigerianischen Behörden bereits am 20. Oktober 2011(!) das alleinige Sorgerecht zusprechen liess (Urk. 185/9). Die Kinder befinden sich zudem seit ihrer Ankunft in Nigeria – gemäss Angaben des Beschuldigten (Urk. 196 S. 4ff.) – unter der Obhut seiner Familie. Dies entspricht zweifelsohne dem Willen des Beschuldigten, andernfalls er mit seinen Kindern im Oktober 2011 wieder in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Dieser Wille des Beschuldigten änderte sich auch mit dessen Verhaftung nicht. Der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Beschuldigten somit aufrecht- erhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend. 2.3. Ferner macht der Beschuldigte im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren einen Rechtsirrtum geltend: Er sei nach nigerianischem Recht alleiniger Sorge- rechtsinhaber. Seine heimatliche Kultur und Tradition sei für ihn allein mass- gebend gewesen (Urk. 120 S. 5f. mit Verweis auf Urk. 62 S. 30-32; Urk. 198 S. 14). Auch dieser Einwand ist aus mehreren Gründen unbehelflich: Bereits die Vorinstanz hat erwogen, dass im vorliegenden Fall betreffend die Regelung der elterlichen Sorge sowie der Obhut klarerweise Schweizer Recht
- 12 - anwendbar war und ist (Urk. 114 S. 23f.), was die Verteidigung auch nicht aus- drücklich kritisiert. Sie macht heute lediglich noch geltend, der Beschuldigte sei diesbezüglich einer anderen "festen Überzeugung" gewesen (Urk. 120 S. 5f.) bzw. führte aus, die Zuständigkeit und das anwendbare Recht sei in Bezug auf den Tatbestand von Art. 220 StGB unbestritten (Urk. 198 S. 11). Vor diesem Hintergrund kann die sich aufdrängende Frage offen gelassen werden, ob eine ausländische Rechtsordnung, welche die Eltern- und Kinderrechte offenbar ohne jegliche Berücksichtigung des Kindeswohls regelt, respektive ein darauf beruhen- der ausländischer Entscheid überhaupt mit dem Schweizerischen Ordre public vereinbar (und damit anwendbar respektive anerkenn- und vollstreckbar) wäre (vgl. Art. 17 und Art. 27 IPRG; vgl. z.B. BGE 130 III 336 E. 2.4.). Der Beschuldigte hat belegtermassen vor der Begehung der ihm angelasteten Tat mehrmals selber Schweizer Recht und Schweizer Behörden angerufen: So hat er zuhanden der Vormundschaftsbehörde eine Vereinbarung mit Antrag auf Genehmigung betreffend gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und Unterhalts- regelung mitunterzeichnet (ND 1 Urk. 3/1 und 3/2) und später bei der Vormund- schaftsbehörde die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn beantragt (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 17/3/37). Bereits damit hat er die Anwendbarkeit von Schwei- zer Recht und die Zuständigkeit der Schweizer Behörden in den Belangen seiner Kinder nicht nur erkannt, sondern auch anerkannt. Er lebt sodann seit über 20 Jahren in der Schweiz, stand mit den hiesigen Behörden in diversen Fällen in Kontakt und weiss anerkanntermassen und auch selbstredend, dass hier die hiesigen Gesetze gelten. Wenn er die Kinder eigenmächtig nach Nigeria verbracht und dort die lokalen Behörden und lokales Recht angerufen hat, dann erfolgte dies nicht im Glauben, die Regelung der Belange seiner Kinder unterliege nigerianischem (Stammes-)Recht, sondern vielmehr aus Unzufriedenheit darüber, dass ihm Schweizer Recht und Schweizer Behörden auf sein Begehren hin nicht das gewünschte Resultat lieferten. Am 13. Dezember 2011 wurde ihm schliesslich behördlicherseits klar mitgeteilt, dass eine hoheitliche Anordnung bestehe und ein Verfahren zur definitiven Regelung pendent sei (Urk. 7/10 = 8/6; vgl. Urk. 7/13). Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe die "Einmischung der Vor- mundschaftsbehörde als unrechtmässig" empfunden, wovon seine zahlreichen
- 13 - Eingaben zeugten (Urk. 62 S. 30). Die in der Tat zahlreichen Eingaben des Beschuldigten im bisherigen Verfahren belegen nun aber nicht ein entschuldbares fehlendes Unrechtsbewusstsein, sondern vielmehr seine Unbelehrbarkeit und Renitenz. Der geltend gemachte Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt nicht vor. 2.4. Schliesslich lässt der Beschuldigte – ebenfalls erneut und wie bisher – eine Putativnotstandshilfe geltend machen. Er sei zumindest davon ausgegangen, die Privatklägerin würde der Familie die erhaltenen Sozialhilfegelder vorenthalten und sie sei im Drogenhandel tätig, weshalb er nachvollziehbar geglaubt habe, das Wohl seiner Kinder schützen zu müssen (Urk. 120 S. 5f. mit Verweis auf Urk. 62 S. 33f.; Urk. 198 S. 14). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten ausführlich zitiert (worauf wiederum zu verweisen ist; Art. 82 Abs. 4 StPO) und zusammen- gefasst erwogen, die Vorwürfe des Beschuldigten gegen die Privatklägerin wirkten als blosse, konstruierte Gegenangriffe und Reaktion auf die Kränkung, dass die Privatklägerin hier in der Schweiz mehr Rechte habe, als er ihr zuge- stehen wolle. Dieser Eindruck werde verstärkt sowohl durch seine deklarierte Haltung gegenüber den Entscheiden der hiesigen Behörden betreffend die Sorge- rechtsregelung, Gewaltschutzmassnahmen, Zuteilung der elterlichen Sorge etc., wie auch seine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom
8. Juni 2012 wegen Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin. Bei einer Gesamtbetrachtung überzeugten seine ganzen Vorwürfe gegen die Person der Privatklägerin – jedenfalls was das hier relevante Kindes- wohl angehe – nicht, sondern sein Verhalten sei eher als Rache gegen die Privat- klägerin, die nach hiesigem Recht ein Getrenntleben von ihm und seinen Söhnen erwirkt hatte, und als Selbstjustiz zu klassieren. Eine Putativnotstandshilfe sei zu verneinen und auch andere Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich (Urk. 114 S. 14-21). Diese Einschätzung ist überzeugend und vollumfänglich zu übernehmen, zumal die Verteidigung sich im Berufungsverfahren nicht substantiiert damit auseinander setzt (Urk. 120; Urk. 198) und der Beschuldigte heute ausführt, die Kinder ohne
- 14 - das Wissen und ohne das Einverständnis ihrer Mutter nach Nigeria gebracht zu haben, weil die Privatklägerin die Kinder von ihrem gesetzlichen Wohnsitz weg- gebracht habe. Sie habe gesagt, er dürfe die Kinder nicht sehen; dies habe sie während 2 ½ Jahren auch gemacht, weshalb er die Kinder so lange nicht gesehen habe (Urk. 196 S. 7). Der Beschuldigte vermag heute – wie bereits früher – nicht, eine Gefährdung des Kindeswohls der gemeinsamen Kinder durch die Lebensführung der Privatklägerin überzeugend darzutun (vgl. Urk. 196 S. 4ff.). Entsprechend konnte er sich auch nicht im guten Glauben befinden, die Kinder zum Schutz ihres Wohls – und ausschliesslich aus diesem Grund – von der Mutter trennen und aus der Schweiz nach Nigeria bringen zu müssen. 2.5. Insgesamt hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich der obhuts- berechtigten Privatklägerin und Kindsmutter die Rückgabe der beiden gemein- samen, minderjährigen Söhne durch das Unterlassen ihrer Rückführung aus Nigeria verweigert. Der angefochtene Schuldspruch betreffend mehrfaches Ent- ziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB ist daher zu bestätigen.
3. Mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung 3.1. Die Anklagebehörde hat den inkriminierten Sachverhalt – ferner – als mehr- fache qualifizierte Freiheitsberaubung/Entführung qualifiziert (Urk. 18 S. 3). Die Vorinstanz hat auf mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) erkannt und erwogen, eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB liege nicht vor (Urk. 114 S. 29f.). Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollum- fänglich beigepflichtet werden, zumal die Anklagebehörde diese im Berufungs- verfahren nicht anficht (Urk. 141). Zu prüfen bleibt demnach der Tatvorwurf der mehrfachen (qualifizierten) Freiheitsberaubung. 3.2. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren geltend, die Anklageschrift führe als behördlichen Entscheid zur Zuteilung der elterlichen Sorge an die Privatklägerin lediglich die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 25. November 2011 an. Dabei habe es sich jedoch nur um eine superprovisorische Anordnung gehandelt, die nicht in Rechtskraft erwachsen
- 15 - und mit dem Ergang des Endentscheides dahingefallen sei. Mit Bezug auf diese Anordnung könne dem Beschuldigten daher kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden und eine verbindliche Sorgerechtsregelung werde in der Anklageschrift nicht angeführt. Daher sei das Anklageprinzip verletzt (Urk. 62 S. 8f.; Urk. 120 S. 2f.; Urk. 198 S. 7). Im Gegensatz zur Verteidigung gehen Anklagebehörde und Vorinstanz davon aus, der in der Anklageschrift angeführte Entscheid des Bezirksrats Zürich vom
25. November 2011, welcher dem Beschuldigten am 13. Dezember 2011 eröffnet worden sei, habe bis zur Ausfällung eines ordentlichen respektive Rechtsmittel- entscheides (welcher mit Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2012 auch erging, Urk. 61/3 und 61/4) das Sorgerecht über die Kinder verbindlich geregelt (Urk. 59 S. 10; Urk. 114 S. 11f.). Die Auffassung der Verteidigung ist ohne Weiteres unzutreffend: Allein die Tat- sache, dass sie als Zwischenentscheid in einem laufenden Verfahren ergangen ist, macht eine superprovisorische Anordnung einer Behörde natürlich nicht einfach unverbindlich. Gleiches gilt für die weitere Tatsache, dass es in der Natur eines Zwischenentscheides liegt, dass er durch die Regelung der strittigen Sache im Endentscheid hinfällig wird. Eine Problematik des Anklagegrundsatzes liegt mithin nur vermeintlich vor, nämlich wenn der – wie erwogen falschen – Auf- fassung der Verteidigung zur Rechtsnatur eines einstweiligen/provisorischen Entscheides gefolgt würde. In seinem Urteil 6B_685/2007 vom 5. März 2008 E. 3.3. hat das Bundesgericht unmissverständlich entschieden, dass sich ein Elternteil dann unrechtmässig verhält, wenn er gegen das alleinige Obhutsrecht des anderen Elternteils verstösst, welches diesem als vorsorgliche Massnahme zugeteilt worden sei. Alsdann sei der andere Elternteil nicht mehr berechtigt, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Somit umschreibt die Anklage rechtsgenügend, dass der Beschuldigte seit dem
13. Dezember 2011 wusste (und bis heute weiss), dass er seit dem 25. November 2011 nicht mehr Inhaber der elterlichen Sorge über die Kinder und damit nicht befugt war (und ist), über deren Aufenthaltsort zu bestimmen.
- 16 - 3.3. Die Verteidigung rügt ferner erneut, im Anklagesachverhalt würde eine Auf- hebung der Bewegungsfreiheit der Kinder als Tatbestandselement der Freiheits- beraubung nicht umschrieben (Urk. 120 S. 3; Urk. 198 S. 7). Der Einwand trifft nicht zu: Dem Beschuldigten wird nachvollziehbar vorgeworfen, er habe seine zum Tatzeitpunkt 3 ½- und 5-jährigen, bis anhin in der Schweiz bei der Mutter lebenden Kinder nach Nigeria gebracht, seinen Familienangehörigen überlassen und ihnen die Rückkehr zur Mutter in die Schweiz verwehrt (Urk. 18 S. 2f.). Dass dies bei einem 3 ½- respektive 5-jährigen (Klein-)Kind zu einer Aufhebung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit führt, versteht sich von selbst (vgl. Urk. 114 S. 31f.). Aufgrund dieser Schilderung weiss der Beschuldigte präzise, was ihm vorgeworfen wird. Das Anklageprinzip ist gewahrt (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). Der durch die Verteidigung in diesem Zusammenhang ferner vorgenommene Vergleich des Verhaltens des Beschuldigten mit einem besuchsberechtigten Elternteil, welcher seine Besuchszeit um 10 Minuten überzieht (Urk. 120 S. 3), ist
– einmal mehr – unbehelflich. Wenn die Vorinstanz auf die beim Beschuldigten sichergestellten Notizzettel abgestellt hat, hat sie damit dem Beschuldigten sodann entgegen der Verteidi- gung kein – in der Anklage nicht umschriebenes – "versuchtes Tun" vorgeworfen (Urk. 120 S. 4; Urk. 198 S. 7). Sie hat dies vielmehr zur weiteren Erstellung des Tatvorwurfs getan, dass der Beschuldigte die Veranlassung der Rückführung der Kinder verweigert und unterlassen sowie dass er über die diesbezügliche Tatherr- schaft verfügt hat (Urk. 114 S. 42-45). 3.4. Die Verteidigung macht schliesslich auch im Berufungsverfahren weiterhin geltend, die örtliche Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts und die Anwend- barkeit des Schweizer Rechts sei nicht gegeben. Der Handlungsort des Unter- lassenden liege dort, wo er das Opfer befreien müsste, also in Nigeria. Mangels Tatnähe falle der aktuelle Aufenthaltsort des Beschuldigten als Handlungsort aus- ser Betracht. Dem Beschuldigten könnte ferner lediglich Gehilfenschaft vorge- worfen werden (Urk. 120 S. 3f. mit Verweis auf Urk. 62 S. 20-23; Urk. 198 S. 11f.; vgl. auch Prot. II S. 20f.). Bereits die Vorinstanz hat dazu kurz und zutreffend
- 17 - erwogen, dem Beschuldigten werde eine Erfüllung des massgeblichen Tat- bestandes durch ein Untätig-Sein in der Schweiz vorgeworfen, weshalb die hiesigen Gerichte zuständig und das hiesige Recht anwendbar sei (Urk. 114 S. 26; Art. 8 Abs. 1 StGB; Art. 3 Abs. 1 StGB). Dem ist nichts mehr anzufügen. Die Verteidigung macht geltend, aufgrund des nigerianischen Sorgerechtsent- scheides habe das Schweizer Strafrecht hier nichts zu suchen und es könne daher keine Freiheitsberaubung vorliegen (Prot. II S. 20f.). Zur Begründung führt sie an, der Beschuldigte sei als Sorgerechtsinhaber und Obhutsberechtigter mit den Kindern nach Nigeria gereist, habe dort Wohnsitz (der Kinder) begründet und in der Folge beim Gericht einen Antrag auf Zuteilung der elterlichen Sorge gestellt, welchem stattgegeben wurde (Prot. II S. 20). Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Die Kinder wurden widerrechtlich ausser Landes gebracht. Es konnte und kann somit kein (gültiger) Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Land, wo die Kinder hingebracht wurden – also in Nigeria – begrün- det werden. Daran ändert auch der nigerianische Sorgerechtsentscheid nichts. Dieser erging zudem bereits am 20. Oktober 2011 – mithin nur fünf Tage nach der Abreise aus der Schweiz (Urk. 185/9). Eine solch kurze Dauer würde ohnehin nicht genügen, Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, zumal der Beschuldigte heute angibt, er hätte die Kinder (zuerst) nur für zwei Wochen nach Nigeria bringen wollen und habe ein Retourticket gehabt (Urk. 196 S. 9). 3.5. Materiell rügt die Verteidigung den angefochtenen Entscheid dahingehend, die Kinder würden mit Ausnahme der Trennung von der Mutter in normalen Verhältnissen aufwachsen, würden bei Verwandten oder Bekannten leben, könn- ten sich grundsätzlich frei bewegen und würden gekleidet und ernährt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle dies keine Freiheitsberaubung dar. Eine Freiheitsberaubung liege nicht bereits dann vor, wenn Kinder nicht an einen bestimmten Ort, nämlich zur Mutter, gelangen könnten. Überdies sei unbewiesen, dass die Kinder überhaupt zur Mutter zurückkehren wollten (Urk. 120 S. 4f.; vgl. auch Urk. 198 S. 5f. und S. 15f.). Die letztzitierte Bemerkung ist betreffend zwei Knaben von mittlerweile 5 respektive 7 Jahren, die bei ihrer Mutter in der Schweiz in einer harmonischen Mutter-Kind-Beziehung lebten und vom Vater, der nicht im
- 18 - gleichen Haushalt lebte, ungefragt nach Afrika verfrachtet wurden, nicht nachvoll- ziehbar und – mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 35) – weltfremd. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf den Basler Kommentar erwogen, der Tat- bestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setze entgegen früherer Lehre eine Willensbildungsfähigkeit des Opfers nicht voraus, weshalb auch Kleinkinder
– konkret die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin – durch die zitierte Bestimmung geschützt seien (Urk. 114 S. 34). Die Kommentatoren DELNON/RÜDY führen überzeugend an, dass der Körper eines jeden Menschen gegen Angriffe auf seine Unversehrtheit geschützt sei, und dass für die Bewegungsfreiheit dasselbe gelten müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein nach seiner Bezugsperson rufendes vier Jahre altes Kind bezüglich seiner Befreiung und Ortsveränderung keinen strafrechtlich relevanten Willen sollte bilden können (DELNON/RÜDY in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 183 N 11, N 12 und N 15). Wenn die Vorinstanz diese neue, überzeugende Lehrmeinung über- nimmt, stellt sie sich – entgegen der Verteidigung – nicht "ausdrücklich gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung" (Urk. 120 S. 4), da es eine solche zur mass- geblichen, neuen Bestimmung von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu dieser Frage gar nicht gibt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 16 und N 20). Fazit: Auch Urteilsunfähige, Widerstandsunfähige und Kinder unter 16 Jahren (in concreto: die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin) können ihrer Freiheit beraubt werden (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 20). Das Erfordernis der unzulässigen Freiheitsbeschränkung schliesst die Eltern des Kleinkindes als Täter aus, wenn sie für die Betroffenen rechtmässige Mass- nahmen über deren Aufenthaltsort treffen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 18 und N 21). Der Beschuldigte wusste spätestens seit dem 13. Dezember 2011, dass die alleinige elterliche Sorge behördlich der Privatklägerin zugeteilt und er somit nicht (mehr) befugt war, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Wenn er dies in der Folge faktisch dennoch tat, indem er die Veranlassung ihrer Rück- führung unterliess, handelte er unrechtmässig. Wenn ein 3 ½- und ein 5-jähriges Kind aus ihrer angestammten Umgebung in der Schweiz herausgerissen und in einem fremden Land bei (ihnen) nicht näher bekannten Personen zurückgelassen
- 19 - werden, sind sie selbstredend gehindert, den aktuellen Aufenthaltsort zu verlas- sen (sprich: zu ihrer Mutter, notabene der Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge, zurückzukehren), was eine unzulässige Beschränkung ihrer Fort- bewegungsfreiheit und damit einen unrechtmässigen Freiheitsentzug darstellt. Bei Kleinkindern ist demgemäss unerheblich, ob sie gefesselt und eingesperrt werden, da sie sich ohne erwachsene Personen ohnehin nicht nach ihrem Belieben fortbewegen bzw. alleine sogar kaum überleben können. Die Fort- bewegung solcher Personen (Säuglinge, Komapatienten) geschieht denn auch regelmässig mit Hilfe von dazu berufenen Personen (Eltern, Angehörigen, Beistand, Spitalpersonal etc.). Durch die unzulässige Freiheitsbeschränkung des Opfers entfällt diese Möglichkeit der Ausübung der Bewegungsfreiheit. Die unzu- lässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass das Opfer durch beliebige Mittel daran gehindert wird, den aktuellen Aufenthaltsort allein oder mit Hilfe der Schutzberufenen zu verlassen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 20). Durch das Verhalten des Beschuldigten wird insbesondere der Privatklägerin als Schutzberufene der Zugang zu den Kindern verwehrt und demgemäss deren Fortbewegungsfreiheit unzulässig beschränkt. Ebenso ist eine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit der Kinder darin zu erblicken, als dass sich die Kinder nicht unabhängig vom Willen des Beschuldigten bewegen können. Wenn der Beschuldigte konstant erklärt, die Privatklägerin wisse, wo die Kinder sich aufhalten würden (Urk. 4/5 S. 2f.; Urk. 196 S. 6), so ist dieser Einwand unbehelflich. Anlässlich der heutigen Einvernahme als Auskunftsperson – wie im Übrigen auch während des gesamten restlichen Verfahrens – hat die Privat- klägerin glaubhaft dargelegt, dass sie seit dem 15. Oktober 2011 nicht wisse, wo ihre Kinder seien und sie sich insbesondere auch nicht im Familienhaus des Beschuldigten aufhalten würden. Sodann legte sie in überzeugender und nach vollziehbarer Weise ihre Anstrengungen dar, den Aufenthaltsort der Kinder aus- findig zu machen (Urk. 202 S. 3f.). Dass der Beschuldigte entgegen seinen Bestreitungen in der Vergangenheit wie auch aktuell die Tatherrschaft dahingehend hat(te), dass er die Rückführung der
- 20 - Kinder auch aus der Haft veranlassen könnte, wenn er denn nur wollte, wurde bereits vorstehend erwogen. Der Beschuldigte ist sodann entgegen der Verteidigung nicht Gehilfe (Urk. 120 S. 3; Urk. 198 S. 7 und S. 12), sondern vielmehr Allein- oder zumindest voll- verantwortlicher Haupt- oder Mittäter: Er kann nicht einerseits konstant darauf pochen, er verfüge nach nigerianischem Recht als Vater über das alleinige Eltern- recht und entsprechend formulierte Anweisungen an seine Bezugspersonen aus- serhalb der Haft verfassen, und andererseits überzeugend behaupten wollen, über den Aufenthalt seiner Kinder könne nicht er entscheiden. 3.6. Insgesamt weiss der Beschuldigte seit dem 13. Dezember 2011, dass er nicht über den Aufenthalt der Kinder E._____ und F._____ bestimmen darf; den- noch hat er seither willentlich verweigert, mittels entsprechender Instruktionen für deren Rückführung in die Schweiz zur Privatklägerin zu sorgen. Damit hat er den Kindern unrechtmässig – und über eine längere Zeit – die Freiheit entzogen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe werden mit der Vorinstanz nicht überzeugend dargetan. Demzufolge ist auch der angefochtene Schuldspruch der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB zu bestätigen.
4. Konkurrenzen Zwischen dem mehrfachen Entziehen von Minderjährigen und der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung besteht vorliegend echte Konkurrenz: Ersteres richtet sich gegen das Rechtsgut der Privatklägerin als Inhaberin der elterlichen Sorge, Letzteres gegen das Rechtsgut der Freiheit der Kinder (Urk. 114 S. 47; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_685/2007 vom
5. März 2008 E. 3.1. Abs. 3). III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen, ausgehend vom vorliegend schwersten Delikt der qualifizierten Freiheitsberaubung, zutreffend –
- 21 - und entgegen der Ansicht des erbetenen Verteidigers in seiner Berufungs- begründung (Urk. 124 S. 3) – mit 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe bemessen (Art. 40 und 184 Abs. 1 StGB), wobei die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit strafschärfend zu berücksichtigen sind (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu den allgemeinen Grundsätzen, wie die konkret auszufällende Strafe innerhalb dieses Strafrahmens zu bemessen ist, ist auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 114 S. 47ff., vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1.). 2.1. Zur Tatkomponente der schwersten Tat, der mehrfachen qualifizierten Frei- heitsberaubung, und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Ende 2011 erst 3- resp. 5-jährigen Kinder F._____ und E._____ an einem für sie und insbesondere auch für die hiesigen Behörden und die Privatklägerin gänzlich unbekannten Ort in Nigeria belassen, bei Personen, die den Kleinkindern damals nicht näher bekannt waren, und fernab der leiblichen Mutter, bei der sie bis dahin ununterbrochen aufgewachsen waren. Er habe nicht einmal einen fernmündlichen Kontakt zugelassen und eine Verabschiedung von der Mutter oder ein Lebenszeichen der Mutter an ihre Kinder unterbunden. Was ein solcher abrupter Verlust der eigenen Mutter für die Kinder bedeuten müsse, sei nur zu erahnen. Die noch kleinen Kinder seien aus ihrer angestammten, ver- trauten Umgebung vollkommen rücksichtslos herausgerissen und völlig entwurzelt worden. Die bis dahin absolut zentralste und sie umsorgende Person, die leibliche Mutter, sei ihnen abrupt, lieblos und in ungemein kindeswohlgefährdender Weise, aus ihrer Sicht quasi für immer, weggenommen worden. Dies werde noch dadurch verschlimmert, dass die Kinder auch seither ohne jegliche Erklärungen ihrer Mutter, ohne zumindest mündlichen Kontakt zu ihr, leben müssten. Aufgrund der eigenen Äusserungen des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass das neue Umfeld die leibliche Mutter vor den Kindern schlecht mache, was eine zusätzliche Belastung darstelle. Erschwerend komme die auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes als lang zu bezeichnende Deliktsdauer von ca. 1 ½ Jahren hinzu. Immerhin sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die Kinder nicht getrennt worden seien, sich am Ort ihres Aufenthalts
- 22 - grundsätzlich frei bewegen könnten, sie also nicht eingekerkert seien, dass sie bei Familienangehörigen oder Bekannten des Beschuldigten lebten und dass es sich bei ihrem Aufenthaltsland Nigeria um das Land handle, aus welchem ihre beiden Eltern ursprünglich stammten. Die objektive Tatschwere (die mehrfache Tatbe- gehung bereits mitberücksichtigt) wiege insgesamt erheblich. Die hypothetische Einsatzstrafe sei an dieser Stelle mit rund 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Urk. 114 S. 49f.). Diese Erwägungen sind an und für sich allesamt zutreffend und bedürfen kaum Korrekturen. Zu ergänzen ist, dass dem Beschuldigten, wie vorstehend erwogen, die volle Tatherrschaft zukommt, er also mit Sicherheit nicht als willenloses Instrument eines "Stammes-Häuptlings-Rats" handelt. Wollte man die Freiheits- beraubung der Kinder tatsächlich mehreren Personen anlasten, käme dem Beschuldigten in der Hierarchie dieser Personenmehrheit die leitende Stellung zu und hat die Geschicke der Kinder in der Hand. Zur Deliktsdauer ist auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach bei Dauerdelikten die Perpetuie- rung des rechtswidrigen Zustandes durch den Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils zu sanktionieren ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 135 IV 6 E. 3.2). Die Vorinstanz sieht die hypothetische Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere der qualifizierten Freiheitsberaubung, welche sie als erheb- lich einstuft, bei rund 7 Jahren. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass keinerlei Anzeichen vorliegen (und wovon zu Gunsten des Beschuldigten aus- gegangen werden muss), dass die Kinder sich in Nigeria nicht frei bewegen können, als etwas zu hoch. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatz- strafe von rund 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere der schwersten Tat hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt. Der durchaus intelligente, reife und mit der hiesigen Rechtsordnung vertraute und hier lebende Beschuldigte habe Selbstjustiz geübt und von Machtgedanken geprägt, absolut rücksichtslos und krass egoistisch zum Nachteil seiner beiden kleinen Kinder gehandelt. Sein Verhalten gegenüber den Kindern sei als grausam zu bezeichnen. Faktisch habe
- 23 - er durch sein Verhalten den Kindern die Mutter auf vollkommen lieblose und durch nichts entschuldbare Art eliminiert. Dass die Kinder nun faktisch auch ohne Vater aufwachsen müssten, sei eine zusätzliche Folge seiner Delinquenz, die den Beschuldigten nicht entlaste. Anhaltspunkte, dass seine Schuldfähigkeit einge- schränkt gewesen wäre, fänden sich keine. Es würden insgesamt keine die objek- tive Tatschwere erhöhenden oder mindernden Faktoren vorliegen, weshalb es bei der vorgenannten Einsatzstrafe bleibe (Urk. 114 S. 50f.). Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bedürfen lediglich dahingehend einer Verdeutlichung, dass die seitens des Beschuldigten angeführten Argumente (Putativnotstandshilfe, Rechtsirrtum etc.) ihn nicht "nicht relevant" (Urk. 114 S. 50), sondern überhaupt nicht entlasten, wurden diese rechtfertigenden Momen- te doch vorstehend (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) schlicht verworfen. Die Verteidigung führt subeventualiter an, die Beweggründe des Beschuldigten seien keineswegs egoistischer Natur (Urk. 198 S. 23). Dem kann nicht gefolgt werden, gab der Beschuldigte heute doch – wie bereits vorstehend zitiert – zu Protokoll, er habe die Kinder ohne Wissen und Einverständnis ihrer Mutter nach Nigeria gebracht, weil die Privatklägerin die Kinder von ihrem gesetzlichen Wohn- sitz weggebracht und gesagt habe, er dürfe die Kinder nicht sehen, was er während 2 ½ Jahren auch getan habe (Urk. 196 S. 7). Sein Motiv war folglich Rache und egoistisch. 2.3. Zum zusätzlichen Delikt des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen hat die Vorinstanz erwogen, die Deliktsdauer sei noch länger, nämlich seit der Ver- weigerung der Rückgabe der Kinder E._____ und F._____ durch den Beschuldig- ten nach Ablauf seines Besuchsrechts ab 15. Oktober 2011. Die lange Dauer werde hier nicht durch eine gesetzgeberische Qualifizierung berücksichtigt, wes- halb sich die Deliktsdauer noch ausgeprägter auf die objektive Tatschwere aus- wirke. Ohne jegliche entlastenden Gründe habe der Beschuldigte der sorgebe- rechtigten Mutter ihre beiden Kleinkinder entzogen und bis heute nicht nur deren Rückgabe, sondern darüber hinaus jegliche Kontaktaufnahme der Mutter mit ihren Kindern verweigert. Die Mutter habe sich von Anfang an intensiv, allerdings ver- geblich, um eine Rückführung bemüht, was der Beschuldigte gewusst habe. Es
- 24 - sei ihm nicht um das Kindeswohl, sondern um Selbstjustiz, Machtdemonstration und Entmachtung der Privatklägerin gegangen, die sich vom Beschuldigten ge- trennt hatte. Der Beschuldigte sei geplant und heimlich vorgegangen, wobei er das ihm im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts entgegengebrachte Vertrauen der Geschädigten und der Vormundschaftsbehörde gezielt ausgenützt habe. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten sei krass egoistisch, grausam und ausge- sprochen rücksichtslos. Das objektive Tatverschulden bezüglich des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen wiege schwer, woran die subjektiven Komponen- ten nichts ändern würden. Für sich allein betrachtet sei dafür eine Strafe von knapp 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen (Urk. 114 S. 51f.). Diese Erwägungen bedürfen einer einzigen Ergänzung: Die Vorinstanz führt aus, der Beschuldigte verweigere bis heute die Rückgabe der Kinder und die Kontakt- nahme der Mutter. Damit hat sie zurecht den Deliktszeitraum vom 15. Oktober 2011 bis zur Ausfällung ihres Urteils am 3. Juni 2013 (und somit über das Datum der Abfassung der Anklageschrift vom 31. Januar 2013 hinaus, Urk. 18) sanktio- niert. Die seit der Ausfällung des angefochtenen Entscheides erfolgte Perpetuie- rung des rechtswidrigen Zustandes ist jedoch heute durch die Berufungsinstanz nicht zu beurteilen. Allerdings steht der Anklagebehörde offen, jederzeit eine neue Anklage für den noch nicht abgeurteilten Tatzeitraum zu erheben. Die Vorinstanz erwägt in der Folge, dass unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips sich für sämtliche Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von etwas mehr als 8 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erweise (Urk. 114 S. 52). Da das erkennende Gericht die hypothetische Einsatzstrafe für die schwerste Tat (qualifizierte Freiheitsberaubung) tiefer – nämlich bei rund 5 ½ Jahren Freiheits- strafe – ansetzt, resultiert unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine gegenüber der Vorinstanz leicht reduzierte hypothetische Einsatzstrafe für sämtliche bzw. beide Delikte von etwas mehr als 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 114 S. 52f.); wesentliche Änderungen ergaben sich im Berufungsverfahren nicht (vgl. Urk. 196 S. 1-4). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit
- 25 - weist der Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht auf. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, mit der Inhaftierung des Beschuldigten sei ihm der Kontakt zu seinen Kindern genommen worden, was sich negativ auf das Verhältnis der Kinder zum leiblichen Vater auswirke (Urk. 198 S. 23). Da dieser Umstand unmittelbare Folge der Delinquenz des Beschuldigten ist, kann keine erhöhte Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden. Das Geständ- nis des Beschuldigten zum äusseren Sachverhalt wirkt sich lediglich unwesentlich strafmindernd aus. Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Taten kann der Beschuldigte keinesfalls strafmindernd für sich reklamieren. Mit der Vorinstanz und entgegen der Behauptung der Verteidigung im Hauptverfahren wurde das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Der Beschuldigte weist eine nicht ein- schlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2005 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auf und delinquierte während laufendem Strafverfahren in einer anderen Sache sowie während der – diesbezüglichen – laufenden Probezeit (Urk. 117). Mit der Vorinstanz überwiegen bei der Beurteilung der Täterkomponente die erschwerenden gegenüber den erleichternden Momenten (Urk. 114 S. 54), weshalb die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von etwas mehr als 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe nach der Beurteilung der Täterkomponente zu erhöhen und der Beschuldigte insgesamt mit 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Dieses Strafmass steht ausserdem mit der Praxis der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen in Einklang (vgl. Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB120185 vom
10. September 2012, bestätigt vom Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2013 6B_694/2012).
4. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass die heute auszu- fällende (Freiheits-)Strafe nicht als (teilweise) Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 auszufällen ist, da dort eine mit der heutigen nicht gleichartige Strafart (Geldstrafe) angeordnet wurde (Art. 49 Abs. 2 StGB; Urk. 117; vgl. BGE 137 IV 57ff.).
5. Der Anrechnung der bis heute erstandenen Haft (806 Tage) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 26 -
6. Der Aufschub des Strafvollzugs fällt bei einer Strafe in dieser Höhe bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Frei- heitsstrafe zu vollziehen ist.
7. Die bedingt aufgeschobene Vorstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 ist mit der Begründung der Vorinstanz zu wider- rufen, zumal dagegen seitens der Verteidigung für den Fall eines Schuldspruches nicht opponiert wird (Urk. 198 S. 24), unter Vormerk, dass sie bereits durch erstandene Haft abgegolten ist, wie dies bereits im genannten Entscheid – unter Entschädigung des Beschuldigten für die erlittene Überhaft – vorgemerkt wurde (Urk. 114 S. 55f.; Art. 46 Abs. 1 StGB; Urk. 12/11). IV. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einlässlicher Begründung dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin verpflichtet und diese zur genauen Festsetzung auf den ordentlichen Zivilprozessweg ver- wiesen (Urk. 114 S. 56f.). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 30'000.– nebst Zins an die Privatklägerin. Die Vor- instanz erwägt dazu, das Verhalten des Beschuldigten sei, wie aus den Aus- führungen zur Tatschwere erhelle, ausgesprochen grausam und rücksichtslos gewesen. Die zermürbend lange Dauer der Delinquenz sei erwähnt worden, ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin konsequent schlecht mache und ihr überdies jeglichen Kontakt zu ihren Kindern verweigere. Ein Ende ihrer Qual sei für sie nicht erkennbar. Die Geschädigtenvertreterin habe den Zustand der Privatklägerin überzeugend als nachhaltig destabilisiert beschrieben. Sie lebe seit dem 15. Oktober 2011 in Angst und Schrecken und mit einer grossen Unsicherheit (Urk. 114 S. 57f.). Diese Erwägungen treffen vollum- fänglich zu. Die Privatklägerin wurde durch den abrupten und lange andauernden Entzug ihrer beiden Kinder und die damit verbundene Ungewissheit um deren Befinden in ihrer Psyche massiv tangiert, wobei das Verschulden des Beschuldig-
- 27 - ten als Verursacher dieses Zustandes, wie vorstehend erwogen, strafrechtlich erheblich wiegt. Angesichts der völlig offenen Zukunft und des Umstandes, dass die Privatklägerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Kontakte zu ihren Kinder hat bzw. hatte, erscheint der Betrag von Fr. 30'000.– auch in dieser Höhe als angemessen und ist zu bestätigen. Wenn die Verteidigung anführt, die von der Vorinstanz zugesprochene Genug- tuung erscheine zu hoch, insbesondere wenn man sie mit Fällen vergleiche, bei denen die Mutter ein Kind infolge eines Tötungsdelikts verliere, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Betrag von Fr. 30'000.– die immaterielle Unbill durch den (zumindest vorübergehenden) Verlust beider Kinder entgelten soll (d.h. Fr. 15'000.– je Kind) und andererseits diese Genugtuungssumme im Rahmen der Praxis der hiesigen Kammer in ver- gleichbaren Fällen liegt (vgl. Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB120185 vom 10. September 2012, bestätigt vom Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2013 6B_694/2012). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 30'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab dem 15. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzuset- zen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen weitgehend; er erreicht eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren auf 7 Jahre. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstige- ren Entscheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der ange-
- 28 - fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittel- instanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispielsweise die Dauer einer Sanktion geringfügig herabsetzt (SCHMID, a.a.O., Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen solchen reinen Ermessensentscheid. Es erscheint demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO trotz Reduktion der Freiheitsstrafe als gerechtfertigt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Vertei- digung, jedoch inklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Die amtliche Verteidigung macht für den Subeventualfall der Bestätigung der Schuldsprüche geltend, dem Beschuldigten seien die Kosten, mit Ausnahme der- jenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Geschädigtenvertre- tung, zwar aufzuerlegen, sie seien ihm jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO vollständig zu erlassen (Urk. 198 S. 25). Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentato- renkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehrheitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (SCHMID, a.a.O., Art. 425 N 3f.; GRIESSER in: Zürcher Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 425 N 2; DOMEI- SEN in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe, dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vor-
- 29 - gehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom
6. November 2002 E. 5.4.; DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Zürich, Zürich 1996ff., N 9 zu § 190a StPO, NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammen- hang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weit- reichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Zwar befindet sich der Beschuldigte zurzeit in finanziell prekären Verhältnissen (Einkommen von ca. Fr. 2'000.–; Schulden im Umfang von mindestens Fr. 42'810.–; drei Kinder) und wird nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal durch eigenen Arbeitserwerb in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann. Es ist nämlich davon auszu- gehen, dass er – nach seiner Haftentlassung – wieder als Taxichauffeur bei seinem Bruder wird arbeiten können. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfertigt.
5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte am 9. Januar 2014 eine vorläufige und an der Berufungsverhandlung eine aktualisierte Honorarrechnung über insgesamt Fr. 12'494.45 ein (Urk. 194 und Urk. 199). Hinzu kommen die ihm angefallenen Aufwendungen für die Berufungs-
- 30 - verhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist daher im Berufungsverfahren für seine Auf- wendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pau- schal Fr. 13'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, liess dem Gericht am 9. Januar 2014 eine Honorarnote über Fr. 1'558.65 zukommen (Urk. 195). Anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung machte sie weitere Aufwendungen von 390 Minuten sowie Auslagen von Fr. 30.– geltend (Urk. 201 S. 5). Zu addieren sind auch bei ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin. Somit ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Berufungsverfah- ren für die ihr entstandenen Aufwendungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "2. Der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichtigen im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigespro- chen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie
- 31 - − des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 806 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird widerrufen. Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Strafe bereits vollständig durch erstandene Haft abgegolten ist.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Festsetzung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 15. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7. und 8.) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'500.– amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 4'200.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (RAin Y._____)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, jedoch inklusive die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
- 32 - Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (überge- ben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. Geschäfts-Nr. SB120035 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- 33 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Januar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer