Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Schuldpunkt: Anfechtung nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Gewerbsmässigkeit (Dispositiv -Ziffer 1)
E. 1.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen - mit Ausnahme der Ausfällung einer Verbindungs- busse, welche hier nicht ins Gewicht fällt - vollumfänglich. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt.
E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.
2. Entschädigungen Der amtliche Verteidiger reichte am 16. Januar 2014 seine Honorarnote für die von ihm bis zur Berufungsverhandlung erbrachten Leistungen ein (Urk. 49). Unter Berücksichtigung der weiteren Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechung ist der Verteidiger für das Berufungsverfahren insgesamt mit Fr. 3'844.80 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 4. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des …… bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. ….. 3 Abs. 1 und 2 StGB,
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- 27 -
- des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB,
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8 und Art. 27 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a, Art. 15 und Art. 48 WV,
- der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV sowie
- der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. ….
3. ….
4. ….
5. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen:
- B._____ AG (ND 2/4): Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit dem 11. September 2010
- C._____ GmbH: Fr. 500.– nebst 5% Zins seit dem 19. August 2010
- D._____ ag (ND 6/4): Fr. 1'137.10 nebst 5% Zins seit dem
E. 1.3 Der von der Vorinstanz bemessene, zu vollziehende Strafteil von 8 Monaten Freiheitsstrafe wird sowohl der Legalprognose (er lebt in stabilen Verhältnissen, geht einer geregelten Arbeit nach und hat ein normales Familienleben) wie auch dem konkreten oben abgehandelten Tatverschulden des Beschuldigten (vgl. obige Erwägungen) gerecht (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Der Festsetzung eines höheren Vollzugsanteil stünde im Übrigen auch hier zum Vornherein das Verschlechterungsverbot entgegen. Selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht von Delinquenz trotz laufender Strafuntersuchung ausging (vgl. Urk. 37 S. 24), rechtfertigt sich die Festsetzung des vollziehbaren Teils der Strafe auf das Minimum von 6 Monaten und die Festsetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren in keiner Weise, zumal der Beschuldigte auch zum Teil einschlägige Vorstrafen aufweist. Im Übrigen liegen auch seitens der Verteidigung keine konkreten Einwendungen zur Bemessung der Strafteile und zur Dauer der festzu- setzenden Probezeit vor.
E. 1.4 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist damit der zu vollziehende Strafteil auf 8 Monate (abzüglich 65 Tagen erstandener Untersuchungshaft) fest- zusetzen. Im Übrigen (22 Monate) ist die Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aufzuschieben.
- 26 - VI. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
E. 2 Sanktion: Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 16 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstande- nen Untersuchungshaft von 67 Tagen, sowie einer Busse von maximal Fr. 300.-- zu bestrafen (Dispositiv-Ziffer 2)
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vorliegend anzu- wenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begange- ne Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Straf- rahmen ausgehend von Art. 139 Ziff. 3 StGB korrekt abgesteckt (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen) und sich auch zum Strafrahmen der übrigen hier zur Diskussion stehenden Delikte, welche teil- weise mehrfach verübt wurden, zutreffend geäussert, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 11 ff.). Ergänzend kann zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auf die im Entscheid des Bundesgericht vom
20. Oktober 2013 dargelegte Praxis verwiesen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7. und E. 1.8.).
E. 2.2 Die Vorinstanz wies im Übrigen auch auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zutreffend hin (vgl. Urk. 37 S. 11, BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 2.3 Schliesslich hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungs- regeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann ver- wiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 11 ff.).
3. Tatkomponenten
E. 3 Vollzug: Die Strafe sei vollumfänglich aufzuschieben (Dispositiv- Ziffer 3)
E. 3.1 Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
E. 3.1.1 Die Vorinstanz handelte die Tatkomponente betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl mit derjenigen für die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche aufgrund des direkten Zusammenhanges gemeinsam ab (vgl. Urk. 37 S. 13). Dieses Vorgehen entspricht indes nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in BGE
- 15 - 137 IV 57 und Urteil 6B_274/2013 E. 1.2.3 und 1.2.4 vom 5. September 2013). Vorliegend ist deshalb zunächst eine Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl festzusetzen.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz erwog korrekt, bei der objektiven Tatschwere des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gelte es zu betonen, dass der Beschuldigte mit anderen Mittätern 22 Einbruchdiebstähle beging, wobei bei den vollendeten Diebstählen die relativ hohe Deliktssumme von insgesamt über Fr. 23'000.-- ins Gewicht falle (vgl. Urk. 37 S. 13). Diese Delikte beging der Beschuldigte allesamt
- dies in Korrektur der Vorinstanz - im Zeitraum vom 18. August bis 24. Septem- ber 2010, zumal auch der Einbruch gemäss ND 24 am 6. September 2010 statt- fand (vgl. Urk. ND 24 S. 1, vgl. falsches Datum [6. April 2010] gemäss Anklage- schrift), mithin innerhalb von gut einem Monat. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Tatsache, dass es bei 9 von 22 Vorfällen beim Versuch geblieben sei, sich kaum verschuldensrelativierend auswirke, weil der Beschuldig- te und seine Mittäter dabei nach vergeblicher Suche schlicht kein Deliktsgut vor- fanden, was auch bei den vollendeten Delikten gelte, anlässlich welchen lediglich eine bescheidene Beute resultierte. Insofern kann mit Fug gesagt werden, dass der jeweils "erwirtschafteten" Deliktssumme, die von den jeweils vorhandenen Wertgegenständen und vom vorhandenen Bargeld abhing, etwas Zufälliges an- haftet, weswegen dies das Verschulden des Beschuldigten schon aus diesem Grund in keiner Weise mindert. Im Übrigen gehen die versuchten Tatbegehungen in der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns auf, weshalb sie sich im Ein- zelnen nicht auf das Verschulden hinsichtlich des vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikts auszuwirken vermögen (vgl. BGE 123 IV 113). Zutreffend sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, dass das deliktische Verhalten des Beschuldigten zu einer Vielzahl an Geschädigten führte (vgl. Urk. 37 S. 13). Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte durch sein delikti- sches Handeln eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte (vgl. Urk. 37 S. 13). In diesem Zusammenhang kann hervorgehoben werden, dass der Beschuldigte und seine Mittäter innerhalb eines Monats mit hoher Kadenz delinquierten, dabei beinahe täglich vorgingen und teilweise in der gleichen Nacht mehrere Objekte
- 16 - aufsuchten (vgl. z.B. am 4./5. September 2010: ND 10 und 11; am 9./10. Septem- ber 2010: ND 2, 3, 6 und 7; am 12./13. September 2010: ND 15, 16 und 19). Mehrfach transportierten sie vorgefundene Tresore ab (vgl. ND 1, 3, 11, 12 und 16), um diese ungestört an sicherem Ort aufzubrechen und nach deren Inhalt Ausschau zu halten. Hinsichtlich ND 2 und 3 fällt zudem auf, dass sie dieselbe Örtlichkeiten wiederholt aufsuchten, was die Vorinstanz zutreffend als unver- frorene Vorgehensweise taxierte. Wenn die Vorinstanz weiter davon spricht, die einzelnen Einbruchobjekte seien oft derart spontan ausgesucht worden, dass trotz zuvor gefasstem Grundsatzentscheid von einer niederschwelligen Tatbereitschaft gesprochen werden müsse, ist dies nicht zu beanstanden. Zutreffend ist sodann, dass die Einbruchdiebstähle beinahe durchgehend nach gleichem Schema und mit ähnlicher Rollenverteilung durchgeführt wurden, so dass sich das Vorgehen der Bande immer routinierter gestaltete (so Vorinstanz in Urk. 37 S. 14). Schliess- lich kann angesichts des mitgeführten Werkzeugs mit Fug auch von einer gewis- sen Professionalität gesprochen werden (wiederum Vorinstanz in Urk. 37 S. 14). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte sämtliche Einbruchdiebstähle in der Gruppe beging und er überwiegend die Rolle des Fahrers bzw. "Schmiere stehens" bekleidete, weshalb er weder als Initiant der einzelnen Aktionen, noch als treiben- de Kraft der Bande bezeichnet werden kann. Dennoch legte er - entgegen der Darstellung der Verteidigung (vgl. Urk. 50 S. 5) - in sechs Fällen auch selber Hand an, indem er die von der Gruppe ausgesuchten Örtlichkeiten selber betrat. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten zugute hielt, dass die Einbruchdiebstäh- le nicht auf private Wohnungen ausgerichtet waren, weswegen keine Menschen gefährdet wurden (vgl. Urk. 37 S. 14), so ist dem entgegen zu halten, dass dies wohl nicht aus altruistischen Gründen erfolgte, sondern auch aus rein praktischen Überlegungen geschehen sein kann. Wer keine Personen antrifft, muss keine unbeherrschten Reaktionen oder spätere Zeugenaussagen befürchten. Auch die Vorinstanz erwähnte in diesem Zusammenhang zutreffend, dass der Umstand, dass sich der Beschuldigte und seine Mittäter auf die Einbrüche in Geschäfts- räumlichkeiten konzentrierten, wohl in der Hoffnung gründete, mehr Bargeld oder Gegenstände vorzufinden und vom geringeren Risiko geleitet war, dabei erwischt zu werden. Die konkrete Auswahl der Einbruchsobjekte ist damit nicht ver-
- 17 - schuldensmindernd zu werten. Vielmehr wäre es wohl verschuldenserhöhend zu gewichten gewesen, wenn er nicht davor zurückgeschreckt hätte, in bewohnte Objekte einzubrechen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass sein Verhalten jeglichen Respekt gegenüber den jeweiligen Geschädigten und gegen- über fremdem Eigentum vermissen lässt, was auch eine krasse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart (vgl. Urk. 37 S. 14). Daran ändert nichts, dass es unter den Mittätern solche gab, die eine exponiertere Rolle in der Gruppe einnahmen. Merklich verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Tun gleich zwei Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässig- keit) erfüllte. Es basiert daher lediglich auf dem bei diesen Delikten weiten Straf- rahmen, dass das objektive Verschulden als noch nicht erheblich - dies im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. Urk. 37 S. 15) - bewertet werden muss.
E. 3.1.3 Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte (so auch Vorinstanz in Urk. 37 S. 15). Die Vorinstanz erwog, über sein Motiv könne nur spekuliert werden. Er habe anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, er könne sich selbst nicht erklären, was passiert sei; er wisse nicht, was zu dieser Zeit mit ihm los gewesen und was sein Motiv für all seine Straftaten gewesen sei (vgl. Urk. 37 S. 15 unter Hinweis auf verschiedene Aktenstellen). Diese Angabe wiederholte der Beschuldigte auch im Berufungs- verfahren (Urk. 48 S. 5). Es wurde schon im Zusammenhang mit der Abhandlung der Frage nach der Gewerbsmässigkeit ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Untersuchung selber einräumte, die Aussicht auf Geld sei der Grund für sein Mit- machen gewesen (vgl. Urk. ND 2/3 S. 5), bzw. er sei längere Zeit arbeitslos gewesen (vgl. Urk. HD 3 S. 3 und Prot. I S. 8), was u.a. zur Bejahung dieses Qualifikationsmerkmals führte. Nachdem die gewerbsmässige Tatbegehung ein finanzielles Motiv geradezu beinhaltet, kann dies indessen nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Entschieden zu verwerfen ist jedoch die Darstellung der Verteidigung, das Handeln des Beschuldigten habe der Über- brückung der Langeweile gedient (vgl. Urk. 25 S. 4) - welcher Umstand nebenbei gesagt sein Tun nicht in einem vorteilhafteren Licht erscheinen liesse - bzw. stehe
- 18 - im Zusammenhang mit seiner persönlichen Krise, zumal diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen. Zutreffend erwog die Vorinstanz sodann, dass sich der Beschuldigte, selbst wenn seine finanzielle Lage zu jener Zeit schwierig gewesen sein mag, nicht in einer eigentlichen Notlage befand, was er ja selbst auch nicht geltend machte. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren vermag.
E. 3.1.4 Bei einer solchen Verschuldensbewertung ist für diese Delikte eine hypo- thetische Einsatzstrafe im Bereich von 2 1/2 Jahren festzusetzen, wobei aufgrund der weiteren Straftaten im Folgenden - unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips - eine angemessene Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat.
E. 3.2 Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
E. 3.2.1 Bei der mehrfachen Sachbeschädigung und dem mehrfachen Haus- friedensbruch handelt es sich gewiss um Begleitdelikte, welche gegenüber dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl in den Hintergrund treten. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung beider Delikte und des verursachten Schadens, den die Vorinstanz zutreffend auf rund Fr. 63'000.-- bezifferte und welcher damit als erheblich bezeichnet werden muss, können diese Taten indessen nicht bagatellisiert werden. Wahl- und hemmungslos schafften die Täter die Hürden, die ihnen die verschlossenen Räumlichkeiten boten, ab. Auch mit Bezug auf diese Delikte ist daher von grosser krimineller Energie zu sprechen. Was die Haus- friedensbrüche betrifft, so kann hervorgehoben werden, dass sie eine notwendige Begleiterscheinung der deliktischen Aktivitäten darstellten und dass die ent- sprechenden Räumlichkeiten jeweils für kurze Zeit aufgesucht wurden.
E. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist auch diesbezüglich von direktem Vorsatz auszu- gehen, wobei auch hier die Rolle des Beschuldigten, der vielfach lediglich "Schmiere stand" sein Verschulden etwas relativiert.
E. 3.2.3 Diese beiden Delikte führen dennoch zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe zumindest in leichtem Umfang.
- 19 -
E. 3.3 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
E. 3.3.1 In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz korrekt dargetan, dass der Beschuldigte durch die Beschleunigung des von ihm gefahrenen BMWs auf 119 km/h bei einer gut signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eine enorme Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf nahm (vgl. Urk. 37 S. 18 f.), zumal die - zugegebenermassen relativ kurze - Fahrt auf bewohntem Gebiet und zu einem Zeitpunkt (23.33 Uhr) stattfand, in welchem durchaus mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz hat in subjektiver Hinsicht auf die - erst an der Haupt- verhandlung erfolgte - Zugabe des Beschuldigten hingewiesen, dass er und der am Vorfall beteiligte M._____ an jenem Tag hätten schauen wollen, welches Auto besser beschleunige (vgl. Prot. I S. 21), woraus sie zu Recht auf direkten Vorsatz schloss. Wenn sie weiter aufgrund der massiven Geschwindig- keitsüberschreitung auf krasse Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassen- benützern und Egoismus schloss, so ist dem zuzustimmen. Nicht korrekt ist hin- gegen, dass die Vorinstanz diese Verfehlung als während laufendem Verfahren erfolgt bezeichnete, was möglicherweise auf das in der Anklageschrift vermerkte falsche Datum der Tatbegehung zurückzuführen ist (vgl. Urk. 37 S. 18 und S. 20), worauf auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aufmerksam machte (Urk. 50 S. 8f.).
E. 3.3.3 Damit ist sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere jedenfalls als nicht mehr leicht zu bewerten, so dass diese Verfehlung zu einer spürbaren Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe führt.
E. 3.4 Vergehen gegen das Waffengesetz
E. 3.4.1 Das Vergehen gegen das Waffengesetz, welchem sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, ist mit Bezug auf die auszusprechende Gesamtstrafe von marginaler Bedeutung. Zwar übernahm er die Waffe mit direktem Vorsatz, indessen bewahrte er diese lediglich zwei Tage in seinem Auto auf, mithin
- 20 - während einer sehr kurzen Zeitspanne, so dass das Tatverschulden als gering- fügig zu bezeichnen ist.
E. 3.4.2 Insgesamt ist diesbezüglich keine Erhöhung der Einsatzstrafe gerecht- fertigt.
E. 3.5 Gesamtwürdigung der Tatkomponente
E. 3.5.1 Zusammenfassend erscheint nach Beurteilung sämtlicher Tatkomponenten eine Einsatzstrafe im Bereich von 3 Jahren als angemessen.
4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.
E. 4 Ersatzfreiheitsstrafe: Die Ersatzfreiheitsstrafe sei mit lediglich 3 Tagen zu bemessen
E. 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf die Personalakten (insbesondere Urk. HD 15/6), die Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. I. S. 7 ff.) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 15 f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation aus, er sei inzwischen Vater geworden. Seine Tochter sei viereinhalb Monate alt. Beruflich führe er aktuell eine Pizzeria an der … [Adresse] im Züricher … [Kreis]. Er beschäftige dort zwei Angestellte und verdiene monatlich nach wie vor Fr. 5'200.-- netto. Seine zweite Pizzeria habe er verkauft. Von seinen Schulden habe er in den letzten zwei Jahren ziemlich viel abbezahlen können. Seine Ehefrau werde nur noch bis Ende Januar berufstätig sein, dann mache sie für ein Jahr eine Pause. Freizeit habe er sehr wenig, da er eigentlich sieben Tage in der Woche arbeite. Wenn er einmal frei habe, dann verbringe er die Zeit mit seiner Familie (Urk. 48). Zusammenfassend lassen sich aus der Biografie des Beschuldigten, dies ent- gegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 37 S. 16), keine strafzumessungsrelevanten
- 21 - Faktoren ableiten, zumal die Tatsache, dass sich der Beschuldigte korrekt verhält (er hat sich selbständig gemacht, geht einer geregelten Arbeit nach und führt ein normales Familienleben), nach ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt wird und damit neutral zu werten ist.
E. 4.2 Der Zentralstrafregisterauszug des Beschuldigten weist heute zwei Vor- strafen aus den Jahren 2004 und 2005 auf, wobei diejenige aus dem Jahr 2004 u.a. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs erfolgte (vgl. Urk. 48A). Damit ist der Beschuldigte - auch wenn es sich dabei nicht um massive Delikte handelte - einschlägig vorbestraft, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 37 S. 17). Aufgrund der Tatsache, dass beide Vorstrafen jedoch etliche Jahre zurück liegen, wirken sich diese lediglich leicht straferhöhend aus (so auch Vorinstanz in Urk. 37 S. 17). Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend keine Delin- quenz während laufender Untersuchung auszumachen, zumal der Beschuldigte aufgrund der Akten erst im Jahre 2011 in die Untersuchung einbezogen wurde (vgl. Eröffnung der Untersuchung am 3.1.2011 in HD 9).
E. 4.3 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, der mehr- fachen Sachbeschädigungen, der mehrfachen Hausfriedensbrüche und des Ver- gehens gegen das Waffengesetz bereits anlässlich der Untersuchung geständig war (vgl. u.a. Urk. HD 7 S. 3 ff. und Prot. I. S. 10 ff.). Mit der Vorinstanz ist mit Bezug auf die Delikte im Zusammenhang mit den Einbrüchen indessen festzu- halten, dass sämtliche Delikte in Mittäterschaft begangen wurden und dass er gestützt auf die Aussagen der Mittäter hätte überführt werden können. Immerhin ist entlastend auszuführen, dass seine Zugeständnisse die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen erübrigten, womit er die Untersuchung vereinfachte. Demnach lag kein bedingungsloses und umfassendes Geständnis von Anfang an vor, welches eine erhebliche Reduktion des Strafmasses rechtfertigte, sondern lediglich eine solche in leichtem bis mittlerem Umfang. Hinsichtlich des Vorwurfes der groben Verkehrsregelverletzung erfolgte sein Geständnis lediglich anlässlich der Hauptverhandlung. Der Beschuldigte machte diesbezüglich in der Unter- suchung keine Aussagen, was freilich sein gutes Recht ist, was indessen die
- 22 - Erstellung eines Gutachtens (vgl. Urk. ND 29/16) und die Durchführung diverser Einvernahmen sowie einer Konfrontationseinvernahme (vgl. Urk. ND 29/10) erforderten. Das diesbezügliche späte Geständnis kann daher nur in ganz geringem Umfang zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Insgesamt erscheint unter dem Titel Geständnis eine Reduktion in mittlerem Umfang gerechtfertigt.
E. 4.4 Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf die Einbrüche fest, der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung zwar Worte des Bedauern geäussert, eigentliche Reue oder Einsicht sei beim Beschuldigten bezüglich seines Fehl- verhaltes dennoch nicht auszumachen. Weder habe er sich jemals bei den Geschädigten entschuldigt, noch habe er auch nur ein einziges Schadenersatz- begehren anerkannt (vgl. HD 25 S. 10 ff.). Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte die von der Vorinstanz festgelegten Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz zwar nicht in Frage gestellt, trotzdem kann mit der Vorinstanz nicht von aufrichtiger Reue, welche strafmindernd zu berücksichtigen wäre, die Rede sein. Denn mit der blossen Anerkennung des Schadens hat der Täter noch keine besondere Einschränkungen auf sich genommen und damit keinen greif- baren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). Mit der Vorinstanz ist sodann auch bezüglich der zur Diskussion stehenden groben Verkehrsregelverletzung nicht von aufrichtiger Reue auszugehen (vgl. Urk. 37 S. 19).
E. 4.5 Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist somit, in Abweichung zur Darstellung der Verteidigung, insgesamt lediglich in mittlerem Masse strafmin- dernd zu werten.
E. 4.6 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit - wie von der Rechtsprechung verlangt
- ist nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt beim Beschuldigten - selbst unter Berück- sichtigung seiner persönlichen oder beruflichen Situation - keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche aktuell irgendeine besondere Straf- empfindlichkeit zu begründen vermöchte. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt
- 23 - selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar.
E. 4.7 Die Vorinstanz verwarf zu Recht den Einwand des Verteidigers, aufgrund der über zweijährigen Verfahrensdauer liege eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor (vgl. Urk. 25 S. 5), welchen Einwand der Verteidiger im Berufungsverfahren erneut vorbrachte (Urk. 50). Zwar geht die Vorinstanz auch hier unzutreffend von erneuter Delinquenz während laufender Strafuntersuchung aus (vgl. Urk. 37 S. 17 f.). Richtig ist indessen, dass im Rahmen der Einbrüche im Zusammenhang mit diversen Mittätern unzählige Vorfälle abzuklären waren, welche etliche Zeit beanspruchten. Dazu kommt, dass mit Bezug auf den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln etliche Untersuchungshandlungen vonnöten waren, u.a. die Anforderung eines Gutachtens (vgl. ND 29/16), das erst am 5. September 2012 vorlag. Die Anklageerhebung erfolgte bereits am
28. Februar 2013, weswegen dem Beschleunigungsgebot nachgelebt wurde.
E. 4.8 Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente (leichte Straf- erhöhung wegen der Vorstrafen, Strafminderung im mittlerem Masse hinsichtlich des Nachtatverhaltens) zu einer Reduktion der im Rahmen der Tatkomponente aufgezeigten Strafe um einen Sechstel.
E. 5 Gesamtwürdigung
E. 5.1 Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe der Tat- und der Täterkomponente ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe vom 30 Monaten angemessen.
E. 5.2 Gründe, welche die Aussprechung einer Verbindungsbusse im Zusammen- hang mit der groben Verkehrsregelverletzung rechtfertigen würden - wie dies die Vorinstanz, allerdings ohne nähere Begründung, tat (vgl. Urk. 37 S. 21) - liegen nicht vor.
- 24 -
E. 6 Anrechnung der Haft Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (vom 22. März 2011, 06.00 Uhr bis 25. Mai 2011, 13.30 Uhr; vgl. Urk. HD 14/2 und 14/7 S. 2) von ins- gesamt 65 Tagen steht nichts im Wege (Art. 51 StGB).
E. 7 Strafzumessung bezüglich der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes
E. 7.1 Die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes sind mit Busse zu ahnden.
E. 7.2 Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen nichts mehr beizufügen ist (vgl. Urk. 37 S. 20, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der von Anfang an geständige Beschuldigte hat sich wegen zwei- maligen Kokainkonsums zu verantworten.
E. 7.3 In Beachtung des sehr leichten Verschuldens erscheint eine Busse von Fr. 300.-- in jeder Hinsicht angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist auf drei Tage festzusetzen.
E. 8 Zusammenfassung Sanktion Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 65 Tage als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist auf drei Tage festzusetzen. V. Vollzug
1. Teilbedingter Strafvollzug
E. 10 September 2010
- E._____ AG (ND 10/5): Fr. 929.90 nebst 5% Zins seit dem 5. September 2010
- F._____ AG … (ND 13/4): Fr. 753.20 nebst 5% Zins seit dem
16. September 2010
- G._____ (ND 16/4): Fr. 500.– nebst 5% Zins seit dem 13. September 2010
- H._____ AG (ND 18/4): Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit dem
E. 14 September 2010
- I._____ AG (ND 23): Fr. 500.– ohne Zins In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Versicherungen Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen:
- J._____ (an Stelle von B._____ AG): Fr. 12'481.15 nebst 5% Zins seit dem 11. September 2010 (ND 2/4)
- 28 -
- K._____ (an Stelle von H._____ AG): Fr. 8'791.50 ohne Zins (ND 18/5) In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin L._____ AG (ND 12/2) wird auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
8. Sämtliche gestellte Genugtuungsbegehren werden vollumfänglich abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 5'730.– Auslagen Untersuchung, Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 GebStrV, Fr. 14'695.05 amtliche Verteidigung (einschl. MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 65 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 300.--.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, - 29 - abzüglich 65 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'844.80 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug betreffend den Beschluss): − B._____ AG, Herr N._____, … [Ort] − C._____ GmbH, … [Ort] − D._____ ag, … [Ort] − F._____ AG ..., … [Ort] − G._____, … [Ort] − I._____ AG, … [Ort] − L._____ AG, … [Ort] − H._____ AG, … [Ort] − E._____ AG, … [Ort] − J._____ AG (anstelle von B._____ AG), Ref.Nr. …, Zürich Schweiz, Schaden Sach & Haft, … [Adresse] - 30 - − K._____ AG (anstelle von H._____ AG), Schaden-Nr. …, Schadenservice, … [Adresse]. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach 8090 Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130341-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ober- richterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumgartner Urteil vom 20. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 4. Juni 2013 (DG130068)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. Februar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB,
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB,
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8 und Art. 27 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a, Art. 15 und Art. 48 WV,
- der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV sowie
- der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon bis und mit heute 64 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probe- zeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 64 Tage, die durch Unter- suchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 3 -
5. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgen- den Privatklägern Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen: − B._____ AG (ND 2/4) Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit dem 11. September 2010 − C._____ GmbH Fr. 500.– nebst 5% Zins seit dem 19. August 2010 − D._____ ag (ND 6/4) Fr. 1'137.10 nebst 5% Zins seit dem 10. September 2010 − E._____ AG (ND 10/5) Fr. 929.90 nebst 5% Zins seit dem 5. September 2010 − F._____ AG … [Ort] (ND 13/4) Fr. 753.20 nebst 5% Zins seit dem 16. September 2010 − G._____ (ND 16/4) Fr. 500.– nebst 5% Zins seit dem 13. September 2010 − H._____ AG (ND 18/4) Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit dem 14. September 2010 − I._____ AG (ND 23) Fr. 500.– ohne Zins In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgen- den Versicherungen Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen: − J._____ (an Stelle von B._____ AG) Fr. 12'481.15 nebst 5% Zins seit dem 11. September 2010 (ND 2/4) − K._____ (an Stelle von H._____ AG) Fr. 8'791.50 ohne Zins (ND 18/5) In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin L._____ AG (ND 12/2) wird auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
8. Sämtliche gestellte Genugtuungsbegehren werden vollumfänglich abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 4 - Fr. 5'000.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 5'730.– Auslagen Untersuchung, Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 GebStrV, Fr. 14'695.05 amtliche Verteidigung (einschl. MWSt) Allfällige weitere Koste n bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuc hung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 50):
1. Dispositivziffer 1 alinea 1 des Anfechtungsobjekts (Schuldigsprechung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB) sei aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: "Der Beschuldigte A._____ sei des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen." "Der Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB freizusprechen."
2. Dispositivziffer 2 des Anfechtungsobjekts sei aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen:
- 5 - "Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen."
3. Dispositivziffer 3 des Anfechtungsobjekts sei aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: "Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben."
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien gemäss Art. 428 Ziff. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 44): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 4. Juni 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten diverser Delikte (siehe obenstehendes Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 37 S. 32) schuldig und bestrafte ihn - unter Anrechnung von 64 Tagen erstandener Haft - mit einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (22 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und 8 Monate unbedingt) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte sie eine Ersatz-
- 6 - freiheitsstrafe von 10 Tagen fest (vgl. Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 2, 3 und 4). Weiter verpflichtete sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern, diversen Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen und verwies die Schadenersatzbegehren in einem allfälligen Mehrbetrag auf den Zivilweg (vgl. Dispositiv-Ziffer 5, 6 und 7). Sämtliche gestellte Genugtuungsbegehren wies sie vollumfänglich ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 8). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte sie dem Beschuldigten, wobei sie diejenigen der amtlichen Verteidi- gung unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse nahm (Dispositiv-Ziffer 10 und 11). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung am 6. Juni 2013 fristgerecht Berufung an (vgl. Urk. 31). In der Berufungserklärung vom 23. Juli 2013 beschränkte sie die Berufung, indem sie ausdrücklich erklärte, die Dispositiv- Ziffern 5 - 8 sowie 10 - 13 nicht anzufechten (vgl. Urk. 38). Demgegenüber verlangte sie die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils wie folgt (vgl. Urk. 38):
1. Schuldpunkt: Anfechtung nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Gewerbsmässigkeit (Dispositiv -Ziffer 1)
2. Sanktion: Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 16 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstande- nen Untersuchungshaft von 67 Tagen, sowie einer Busse von maximal Fr. 300.-- zu bestrafen (Dispositiv-Ziffer 2)
3. Vollzug: Die Strafe sei vollumfänglich aufzuschieben (Dispositiv- Ziffer 3)
4. Ersatzfreiheitsstrafe: Die Ersatzfreiheitsstrafe sei mit lediglich 3 Tagen zu bemessen
5. Kostenfestsetzung: "Verfahrens- / Untersuchungskosten: Festset- zung gem. Art. 428 Ziff. 3 resp. 4 StPO" (Dispositiv-Ziffer 9) An der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger hinsichtlich Dispositiv- ziffer 2, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen (Urk. 50).
- 7 - Bereits in ihrer Berufungserklärung verzichtete die Verteidigung darauf, Beweis- anträge zu stellen, wobei sie diesbezüglich auf die Verfahrensakten hinwies (vgl. Urk. 38 S. 4). 1.3. Mit Eingabe vom 17. September 2013 verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussberufung und teilte mit, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (vgl. Urk. 44). Die Privatklägerschaft liess sich nicht ver- nehmen. 1.4. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 46 und 47). Diese fand am 20. Januar 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung statt.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen, wobei dies auch bezüglich der Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 9 zu gelten hat, zumal die Berufungserklärung diesbezüglich lediglich auf die für die Kosten- tragung anzuwendende Gesetzesbestimmung (Art. 428 Ziff. 3 resp. 4 StPO) hin- weist (vgl. auch Prot. II S. 6):
- Dispositiv Ziffer 1: Schuldspruch mit Ausnahme des Qualifikati- ons-merkmals der Gewerbsmässigkeit beim Diebstahl,
- Dispositiv Ziffern 5 - 8 Zivilforderungen,
- Dispositiv Ziffer 9: Kostenfestsetzung,
- Dispositiv Ziffer 10 und 11: Kostenauflage. Dies ist vorweg festzustellen. 2.2. Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv Ziffern zur Disposition, nämlich:
- Dispositiv Ziffer 1: Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Diebstahl
- Dispositiv Ziffer 2 Sanktion
- Dispositiv Ziffer 3: Vollzug
- Dispositiv Ziffer 4: Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse.
- 8 - II. Prozessuales
1. Präzisierungen Datum der Tatbegehung 1.1. Zu korrigieren ist vorweg, dass der Einbruch gemäss ND 24 am 6. Septem- ber 2010 erfolgte (vgl. ND 24/1) und nicht - wie in der Anklageschrift offensichtlich aus Versehen festgehalten - am 6. April 2010, was auch die Vorinstanz übersah (vgl. Urk. 37 S. 10, 13 und 15). 1.2. Dasselbe gilt mit Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung, welche am
19. August 2010 statt fand und nicht - wie in der Anklageschrift offensichtlich aus Versehen festgehalten - am 19. August 2012 (vgl. Urk. ND 29/1 S. 1, Anklage S. 13).
2. Anwendbares Prozessrecht 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen - nicht zuletzt aufgrund der oben erfolgten Präzisierungen - alles Delikte aus dem Jahre 2010 zur Beurteilung an, der vorinstanzliche Entscheid erging am 22. März 2013. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 2.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent- scheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 2.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwend- bar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist.
- 9 - III. Schuldpunkt
1. Ausgangslage 1.1. Im vorliegenden Fall steht der eingeklagte Sachverhalt sämtlicher Delikte nicht mehr zur Diskussion. 1.2. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung der Delik- te ist weitgehend unangefochten geblieben. Seitens der Verteidigung ist lediglich das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit bei den Diebstählen strittig (vgl. Urk. 38 S. 2).
2. Standpunkt der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung stellte bereits vor Vorinstanz in Abrede, der Beschuldigte sei bei den Diebstählen "gewerbsmässig" vorgegangen. Vorliegend sei unzweifel- haft, dass die Häufigkeit der Delikte auf eine "Gewerbsmässigkeit" hindeute. Allerdings habe der Beschuldigte nicht ein Lebenseinkommen erzielen wollen. Die Motivation für sein Handeln sei vielmehr die Überbrückung der Langeweile gewesen. Er sei mit seinen "Kumpels" ziellos umher gefahren und habe sich hin- reissen lassen, wenn die Anderen die Idee für einen Einbruch gehabt hätten. Das Motiv für die Tat sei eher in einem "Kick" als in einem planmässigen Vorgehen zu sehen, um die Lebenseinkünfte zu begleichen (vgl. Urk. 25 S. 4). Die Verteidigung machte sodann geltend, das Handeln des Beschuldigten sei auch im Zusammen- hang mit seiner psychischen Konstitution zur Zeit der Delikte zu suchen. So sei auffällig, dass die Deliktsserie innert kurzer Zeit (Mitte August bis Ende Septem- ber 2010) stattgefunden habe, in welcher Zeit sich der Beschuldigte in einem absoluten Tief und einer fundamentalen Lebenskrise befunden habe (vgl. Urk. 25 S. 8). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Verteidiger diese Argumente nochmals dar und führte aus, der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht nicht die Absicht gehabt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ihm sei auch nur ein geringer Teil der Beute zuteil geworden. Der eher untergeordnete Tatbeitrag und die Gewerbsmässigkeit passten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
- 10 - nicht zusammen. Dass die Motivation für die Tat eher als "Kick", mitunter als Ausbruch aus seinen damals problematischen Lebensumständen zu sehen sei, erkläre auch der hohe Sachschaden im Verhältnis zur erzielten Beute. Ein solches Vorgehen habe den "Kick" unterstützt, weil davon habe ausgegangen werden müssen, dass Nachbarn oder Passanten das Treiben entdeckten. Wäre das Ziel eine möglichst hohe Beute gewesen, so hätte dies risikoloser und mit weniger Aufwand an Orten erlangt werden können, welche weniger abgesichert gewesen wären. Zudem sei der Beschuldigte lediglich ein Mitläufer gewesen (Urk. 50 S. 2f.).
3. Allgemeines zur Gewerbsmässigkeit bei den Diebstählen 3.1. Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass nach der Recht- sprechung der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns liegt (vgl. Vorinstanz in Urk. 37 S. 9 unter Hinweis auf diverse Bundesgerichtsentscheide). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit auf- wendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die delikti- sche Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich darauf einge- richtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen kann. Demgemäss ist nicht vorausgesetzt, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, ein "Nebenerwerb" genügt. Ebenso wenig ist erforderlich, dass es tatsächlich ge- lingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, es genügt die entsprechende Absicht (vgl. dazu BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, Basel 2013, 3. Auflage, N 99 zu Art. 139 mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zusammenfassend ist mithin erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden
- 11 - Taten bereit gewesen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6S.89/2005 vom
11. Mai 2006 , E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2. Der Zweck der Qualifizierung gewerbsmässigen Diebstahls wird vom Bundesgericht in der Sozialgefährlichkeit solchen Tuns erblickt (vgl. dazu BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, Basel 2013, 3. Auflage, N 84 zu Art. 139 mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu berücksichtigen ist, dass die oben angegebene allgemeine bundesgerichtliche Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit, die für das gesamte Vermögensstrafrecht gilt, blosse Richtlinienfunktion hat: So ist bezüglich der einzelnen Begriffselemente jeweils anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Täter die Absicht hatte, sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu finanzieren, wobei insbesondere die entsprechende Strafdrohung miteinzube- ziehen ist (vgl. dazu BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, Basel 2013, 3. Auflage, N 110 zu Art. 139 mit Hinweisen).
4. Beurteilung im konkreten Fall 4.1. Der Beschuldigte beteiligte sich an den 22 eingeklagten Diebstählen bzw. Diebstahlsversuchen, die hier zur Beurteilung anstehen und zugestanden sind, zwischen dem 18. August 2010 und dem 24. September 2010, mithin in einer Zeitspanne von etwas mehr als einem Monat (36 Tage). Der Täterschaft gelang es dabei, Geld oder Geldwerte Gegenstände im Wert von rund Fr. 23'000.-- zu erbeuten, wobei es bei etwa der Hälfte der Einbrüche beim Diebstahlsversuch blieb, weil die Suche nach Wertgegenständen nicht von Erfolg gekrönt war. Wenn die Vorinstanz erwog, aufgrund des Untersuchungsergebnisses sei die Täter- schaft beharrlich und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen (vgl. Urk. 37 S. 10), so ist dem zuzustimmen. Gezielt wurde nach Geld und Wert- gegenständen gesucht, wobei teilweise mehrere Objekte in der gleichen Nacht aufgesucht wurden. Im Bestreben, die aufgrund eines Hinweises vermutete Beute erhältlich zu machen, scheute sich die Täterschaft auch nicht davor, dieselben Örtlichkeiten mehrmals aufzusuchen (so ND 2 und 3). Die Tatsache, dass mehr- fach vorgefundene Tresore wegtransportiert wurden (so z.B. ND 1, ND 3, ND 11 und ND 12) zeigt die wohl überlegte und auf Sicherheit bedachte Vorgehensweise
- 12 - auf, welche das Risiko, auf frischer Tat entdeckt zu werden, minimierte. Aufgrund dieser Vorgehensweise und der hohen Kadenz der Einzelakte wird deutlich, dass eine hohe Beute entgegen der Verteidigung durchaus dem Ziel des Beschuldigten und seiner Mittäter entsprach. Gleichzeitig offenbart sich damit die vom Bundes- gericht angesprochene Sozialgefährlichkeit vorliegend ohne Weiteres ganz deutlich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte und seine Mittäter über- wiegend in gewerbliche Liegenschaften eingebrochen haben, zumal sie damit kein Risiko eingingen, dort Personen anzutreffen. 4.2. Der erbeutete Deliktsbetrag beläuft sich - wie oben geschildert - auf rund Fr. 23'000.-- und kann sicherlich nicht als geringfügig bezeichnet werden. Fest steht, dass der Beschuldigte daran, wie auch immer, partizipierte (vgl. u.a. Urk. HD 3 S. 3 und HD 4 S. 10, HD 5 S. 6 f., Urk. ND 11/3 S. 5, Urk. ND 12/4 S. 5, Urk. ND 14/3 S. 4, Urk. ND 17/3 S. 3, Urk. ND 18/3 S. 4, Urk. ND 20/3 S. 4 und Urk. ND 22/3 S. 4), wobei freilich nicht genau fest steht, wie hoch sein Beuteanteil tatsächlich war. Die Regelmässigkeit wie auch die Gleichförmigkeit des Vorge- hens der Täter lässt jedenfalls den Schluss zu, dass sie sich darauf eingerichtet hatten, durch Diebstahl ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, was der Beschuldigte mit Bezug auf seine Mittäter ausdrücklich bestätigte (vgl. Urk. HD 4 S. 4: "Die anderen haben von dieser Sache gelebt.", Prot. II S. 6). Der Beschuldigte selber räumte in der Untersuchung ein, die Aussicht auf Geld sei der Grund für sein Mitmachen gewesen (vgl. Urk. ND 2/3 S. 5, Prot. II S. 6). Er gab zudem an, er habe die Kündigung erhalten und sei seit drei Monaten arbeitslos gewesen, worauf er die Mittäter kennen gelernt habe (vgl. HD 3 S. 3) bzw. er sei ein Jahr lang arbeitslos gewesen (vgl. Prot. I S. 8), was mit der Vorinstanz den Schluss zu- lässt, er habe auch deshalb delinquiert, um ein Einkommen zu erzielen, zumal auch die Verteidigung darauf hinwies, der Beschuldigte habe in jener Phase nicht gewusst, wie er sich am nächsten Tag habe ernähren sollen (vgl. Urk. 25 S. 8, Prot. II S. 6). Damit erscheint seine in Widerspruch dazu stehende Aussage, er habe immer gearbeitet (vgl. HD 4 S. 4) als unzutreffend. Weiter widerspricht diese Aussage auch den Ausführungen seiner Verteidigung, er habe damals keinen Job gefunden, obwohl er 50 Bewerbungsdossier verschickt habe. Dass er in der Zeit von August 2010 bis September 2010 keine Arbeit hatte, bestätigte der Beschul-
- 13 - digte schliesslich in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5). Aufgrund des Gesagten ist entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 25 S. 4, Urk. 50 S. 3f.) auch nicht anzunehmen, die Motivation für sein Handeln sei (allein) in der Über- brückung der Langeweile zu sehen bzw. habe der Zerstreuung seiner damaligen persönlichen Situation gedient. Ebenso wenig kann das Motiv für die Tat eher in einem "Kick" als in einem planmässigen Vorgehen erblickt werden, um die Lebenseinkünfte zu begleichen (so die Verteidigung in Urk. 25 S. 4 und Urk. 50 S. 4) oder aber allein mit seiner geltend gemachten damaligen Lebenskrise (vgl. Urk. 25 S. 8) im Zusammenhang gestanden haben. Weshalb der Verteidiger aus dem Verhältnis des Sachschadens und der Beute ableiten will, es habe sich um kein planmässiges Vorgehen gehandelt bzw. damit das Tatmotiv des "Kicks" stützen will, bleibt unklar. Vorliegend manifestieren die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten insgesamt jenes Mass an krimineller Energie einerseits und sozialer Gefährlichkeit andererseits, wie sie dem gewerbsmässigen Täter eigen sind. 4.3. Zusammenfassend hat daher die Vorinstanz das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB zu Recht angenommen und der Beschuldigte ist auch diesbezüglich schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Vorbringen der Verteidigung 1.1. Die Verteidigung verlangte in ihrer Berufungserklärung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 16 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 67 Tagen, sowie einer Busse von maximal Fr. 300.-- (vgl. Urk. 38 S. 3). 1.2. In der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, in teilweiser Abänderung zur Berufungserklärung, die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 65 Tagen sowie die Auferlegung einer Busse von Fr. 1'000.-- (Urk. 50 S. 1).
- 14 -
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vorliegend anzu- wenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begange- ne Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Straf- rahmen ausgehend von Art. 139 Ziff. 3 StGB korrekt abgesteckt (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen) und sich auch zum Strafrahmen der übrigen hier zur Diskussion stehenden Delikte, welche teil- weise mehrfach verübt wurden, zutreffend geäussert, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 11 ff.). Ergänzend kann zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auf die im Entscheid des Bundesgericht vom
20. Oktober 2013 dargelegte Praxis verwiesen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7. und E. 1.8.). 2.2. Die Vorinstanz wies im Übrigen auch auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zutreffend hin (vgl. Urk. 37 S. 11, BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.3. Schliesslich hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungs- regeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann ver- wiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 11 ff.).
3. Tatkomponenten 3.1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 3.1.1. Die Vorinstanz handelte die Tatkomponente betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl mit derjenigen für die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche aufgrund des direkten Zusammenhanges gemeinsam ab (vgl. Urk. 37 S. 13). Dieses Vorgehen entspricht indes nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in BGE
- 15 - 137 IV 57 und Urteil 6B_274/2013 E. 1.2.3 und 1.2.4 vom 5. September 2013). Vorliegend ist deshalb zunächst eine Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl festzusetzen. 3.1.2. Die Vorinstanz erwog korrekt, bei der objektiven Tatschwere des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gelte es zu betonen, dass der Beschuldigte mit anderen Mittätern 22 Einbruchdiebstähle beging, wobei bei den vollendeten Diebstählen die relativ hohe Deliktssumme von insgesamt über Fr. 23'000.-- ins Gewicht falle (vgl. Urk. 37 S. 13). Diese Delikte beging der Beschuldigte allesamt
- dies in Korrektur der Vorinstanz - im Zeitraum vom 18. August bis 24. Septem- ber 2010, zumal auch der Einbruch gemäss ND 24 am 6. September 2010 statt- fand (vgl. Urk. ND 24 S. 1, vgl. falsches Datum [6. April 2010] gemäss Anklage- schrift), mithin innerhalb von gut einem Monat. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Tatsache, dass es bei 9 von 22 Vorfällen beim Versuch geblieben sei, sich kaum verschuldensrelativierend auswirke, weil der Beschuldig- te und seine Mittäter dabei nach vergeblicher Suche schlicht kein Deliktsgut vor- fanden, was auch bei den vollendeten Delikten gelte, anlässlich welchen lediglich eine bescheidene Beute resultierte. Insofern kann mit Fug gesagt werden, dass der jeweils "erwirtschafteten" Deliktssumme, die von den jeweils vorhandenen Wertgegenständen und vom vorhandenen Bargeld abhing, etwas Zufälliges an- haftet, weswegen dies das Verschulden des Beschuldigten schon aus diesem Grund in keiner Weise mindert. Im Übrigen gehen die versuchten Tatbegehungen in der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns auf, weshalb sie sich im Ein- zelnen nicht auf das Verschulden hinsichtlich des vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikts auszuwirken vermögen (vgl. BGE 123 IV 113). Zutreffend sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, dass das deliktische Verhalten des Beschuldigten zu einer Vielzahl an Geschädigten führte (vgl. Urk. 37 S. 13). Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte durch sein delikti- sches Handeln eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte (vgl. Urk. 37 S. 13). In diesem Zusammenhang kann hervorgehoben werden, dass der Beschuldigte und seine Mittäter innerhalb eines Monats mit hoher Kadenz delinquierten, dabei beinahe täglich vorgingen und teilweise in der gleichen Nacht mehrere Objekte
- 16 - aufsuchten (vgl. z.B. am 4./5. September 2010: ND 10 und 11; am 9./10. Septem- ber 2010: ND 2, 3, 6 und 7; am 12./13. September 2010: ND 15, 16 und 19). Mehrfach transportierten sie vorgefundene Tresore ab (vgl. ND 1, 3, 11, 12 und 16), um diese ungestört an sicherem Ort aufzubrechen und nach deren Inhalt Ausschau zu halten. Hinsichtlich ND 2 und 3 fällt zudem auf, dass sie dieselbe Örtlichkeiten wiederholt aufsuchten, was die Vorinstanz zutreffend als unver- frorene Vorgehensweise taxierte. Wenn die Vorinstanz weiter davon spricht, die einzelnen Einbruchobjekte seien oft derart spontan ausgesucht worden, dass trotz zuvor gefasstem Grundsatzentscheid von einer niederschwelligen Tatbereitschaft gesprochen werden müsse, ist dies nicht zu beanstanden. Zutreffend ist sodann, dass die Einbruchdiebstähle beinahe durchgehend nach gleichem Schema und mit ähnlicher Rollenverteilung durchgeführt wurden, so dass sich das Vorgehen der Bande immer routinierter gestaltete (so Vorinstanz in Urk. 37 S. 14). Schliess- lich kann angesichts des mitgeführten Werkzeugs mit Fug auch von einer gewis- sen Professionalität gesprochen werden (wiederum Vorinstanz in Urk. 37 S. 14). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte sämtliche Einbruchdiebstähle in der Gruppe beging und er überwiegend die Rolle des Fahrers bzw. "Schmiere stehens" bekleidete, weshalb er weder als Initiant der einzelnen Aktionen, noch als treiben- de Kraft der Bande bezeichnet werden kann. Dennoch legte er - entgegen der Darstellung der Verteidigung (vgl. Urk. 50 S. 5) - in sechs Fällen auch selber Hand an, indem er die von der Gruppe ausgesuchten Örtlichkeiten selber betrat. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten zugute hielt, dass die Einbruchdiebstäh- le nicht auf private Wohnungen ausgerichtet waren, weswegen keine Menschen gefährdet wurden (vgl. Urk. 37 S. 14), so ist dem entgegen zu halten, dass dies wohl nicht aus altruistischen Gründen erfolgte, sondern auch aus rein praktischen Überlegungen geschehen sein kann. Wer keine Personen antrifft, muss keine unbeherrschten Reaktionen oder spätere Zeugenaussagen befürchten. Auch die Vorinstanz erwähnte in diesem Zusammenhang zutreffend, dass der Umstand, dass sich der Beschuldigte und seine Mittäter auf die Einbrüche in Geschäfts- räumlichkeiten konzentrierten, wohl in der Hoffnung gründete, mehr Bargeld oder Gegenstände vorzufinden und vom geringeren Risiko geleitet war, dabei erwischt zu werden. Die konkrete Auswahl der Einbruchsobjekte ist damit nicht ver-
- 17 - schuldensmindernd zu werten. Vielmehr wäre es wohl verschuldenserhöhend zu gewichten gewesen, wenn er nicht davor zurückgeschreckt hätte, in bewohnte Objekte einzubrechen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass sein Verhalten jeglichen Respekt gegenüber den jeweiligen Geschädigten und gegen- über fremdem Eigentum vermissen lässt, was auch eine krasse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart (vgl. Urk. 37 S. 14). Daran ändert nichts, dass es unter den Mittätern solche gab, die eine exponiertere Rolle in der Gruppe einnahmen. Merklich verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Tun gleich zwei Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässig- keit) erfüllte. Es basiert daher lediglich auf dem bei diesen Delikten weiten Straf- rahmen, dass das objektive Verschulden als noch nicht erheblich - dies im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. Urk. 37 S. 15) - bewertet werden muss. 3.1.3. Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte (so auch Vorinstanz in Urk. 37 S. 15). Die Vorinstanz erwog, über sein Motiv könne nur spekuliert werden. Er habe anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, er könne sich selbst nicht erklären, was passiert sei; er wisse nicht, was zu dieser Zeit mit ihm los gewesen und was sein Motiv für all seine Straftaten gewesen sei (vgl. Urk. 37 S. 15 unter Hinweis auf verschiedene Aktenstellen). Diese Angabe wiederholte der Beschuldigte auch im Berufungs- verfahren (Urk. 48 S. 5). Es wurde schon im Zusammenhang mit der Abhandlung der Frage nach der Gewerbsmässigkeit ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Untersuchung selber einräumte, die Aussicht auf Geld sei der Grund für sein Mit- machen gewesen (vgl. Urk. ND 2/3 S. 5), bzw. er sei längere Zeit arbeitslos gewesen (vgl. Urk. HD 3 S. 3 und Prot. I S. 8), was u.a. zur Bejahung dieses Qualifikationsmerkmals führte. Nachdem die gewerbsmässige Tatbegehung ein finanzielles Motiv geradezu beinhaltet, kann dies indessen nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Entschieden zu verwerfen ist jedoch die Darstellung der Verteidigung, das Handeln des Beschuldigten habe der Über- brückung der Langeweile gedient (vgl. Urk. 25 S. 4) - welcher Umstand nebenbei gesagt sein Tun nicht in einem vorteilhafteren Licht erscheinen liesse - bzw. stehe
- 18 - im Zusammenhang mit seiner persönlichen Krise, zumal diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen. Zutreffend erwog die Vorinstanz sodann, dass sich der Beschuldigte, selbst wenn seine finanzielle Lage zu jener Zeit schwierig gewesen sein mag, nicht in einer eigentlichen Notlage befand, was er ja selbst auch nicht geltend machte. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren vermag. 3.1.4. Bei einer solchen Verschuldensbewertung ist für diese Delikte eine hypo- thetische Einsatzstrafe im Bereich von 2 1/2 Jahren festzusetzen, wobei aufgrund der weiteren Straftaten im Folgenden - unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips - eine angemessene Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat. 3.2. Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch 3.2.1. Bei der mehrfachen Sachbeschädigung und dem mehrfachen Haus- friedensbruch handelt es sich gewiss um Begleitdelikte, welche gegenüber dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl in den Hintergrund treten. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung beider Delikte und des verursachten Schadens, den die Vorinstanz zutreffend auf rund Fr. 63'000.-- bezifferte und welcher damit als erheblich bezeichnet werden muss, können diese Taten indessen nicht bagatellisiert werden. Wahl- und hemmungslos schafften die Täter die Hürden, die ihnen die verschlossenen Räumlichkeiten boten, ab. Auch mit Bezug auf diese Delikte ist daher von grosser krimineller Energie zu sprechen. Was die Haus- friedensbrüche betrifft, so kann hervorgehoben werden, dass sie eine notwendige Begleiterscheinung der deliktischen Aktivitäten darstellten und dass die ent- sprechenden Räumlichkeiten jeweils für kurze Zeit aufgesucht wurden. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist auch diesbezüglich von direktem Vorsatz auszu- gehen, wobei auch hier die Rolle des Beschuldigten, der vielfach lediglich "Schmiere stand" sein Verschulden etwas relativiert. 3.2.3. Diese beiden Delikte führen dennoch zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe zumindest in leichtem Umfang.
- 19 - 3.3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz korrekt dargetan, dass der Beschuldigte durch die Beschleunigung des von ihm gefahrenen BMWs auf 119 km/h bei einer gut signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eine enorme Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf nahm (vgl. Urk. 37 S. 18 f.), zumal die - zugegebenermassen relativ kurze - Fahrt auf bewohntem Gebiet und zu einem Zeitpunkt (23.33 Uhr) stattfand, in welchem durchaus mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. 3.3.2. Die Vorinstanz hat in subjektiver Hinsicht auf die - erst an der Haupt- verhandlung erfolgte - Zugabe des Beschuldigten hingewiesen, dass er und der am Vorfall beteiligte M._____ an jenem Tag hätten schauen wollen, welches Auto besser beschleunige (vgl. Prot. I S. 21), woraus sie zu Recht auf direkten Vorsatz schloss. Wenn sie weiter aufgrund der massiven Geschwindig- keitsüberschreitung auf krasse Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassen- benützern und Egoismus schloss, so ist dem zuzustimmen. Nicht korrekt ist hin- gegen, dass die Vorinstanz diese Verfehlung als während laufendem Verfahren erfolgt bezeichnete, was möglicherweise auf das in der Anklageschrift vermerkte falsche Datum der Tatbegehung zurückzuführen ist (vgl. Urk. 37 S. 18 und S. 20), worauf auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aufmerksam machte (Urk. 50 S. 8f.). 3.3.3. Damit ist sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere jedenfalls als nicht mehr leicht zu bewerten, so dass diese Verfehlung zu einer spürbaren Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe führt. 3.4. Vergehen gegen das Waffengesetz 3.4.1. Das Vergehen gegen das Waffengesetz, welchem sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, ist mit Bezug auf die auszusprechende Gesamtstrafe von marginaler Bedeutung. Zwar übernahm er die Waffe mit direktem Vorsatz, indessen bewahrte er diese lediglich zwei Tage in seinem Auto auf, mithin
- 20 - während einer sehr kurzen Zeitspanne, so dass das Tatverschulden als gering- fügig zu bezeichnen ist. 3.4.2. Insgesamt ist diesbezüglich keine Erhöhung der Einsatzstrafe gerecht- fertigt. 3.5. Gesamtwürdigung der Tatkomponente 3.5.1. Zusammenfassend erscheint nach Beurteilung sämtlicher Tatkomponenten eine Einsatzstrafe im Bereich von 3 Jahren als angemessen.
4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf die Personalakten (insbesondere Urk. HD 15/6), die Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. I. S. 7 ff.) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 15 f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation aus, er sei inzwischen Vater geworden. Seine Tochter sei viereinhalb Monate alt. Beruflich führe er aktuell eine Pizzeria an der … [Adresse] im Züricher … [Kreis]. Er beschäftige dort zwei Angestellte und verdiene monatlich nach wie vor Fr. 5'200.-- netto. Seine zweite Pizzeria habe er verkauft. Von seinen Schulden habe er in den letzten zwei Jahren ziemlich viel abbezahlen können. Seine Ehefrau werde nur noch bis Ende Januar berufstätig sein, dann mache sie für ein Jahr eine Pause. Freizeit habe er sehr wenig, da er eigentlich sieben Tage in der Woche arbeite. Wenn er einmal frei habe, dann verbringe er die Zeit mit seiner Familie (Urk. 48). Zusammenfassend lassen sich aus der Biografie des Beschuldigten, dies ent- gegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 37 S. 16), keine strafzumessungsrelevanten
- 21 - Faktoren ableiten, zumal die Tatsache, dass sich der Beschuldigte korrekt verhält (er hat sich selbständig gemacht, geht einer geregelten Arbeit nach und führt ein normales Familienleben), nach ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt wird und damit neutral zu werten ist. 4.2. Der Zentralstrafregisterauszug des Beschuldigten weist heute zwei Vor- strafen aus den Jahren 2004 und 2005 auf, wobei diejenige aus dem Jahr 2004 u.a. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs erfolgte (vgl. Urk. 48A). Damit ist der Beschuldigte - auch wenn es sich dabei nicht um massive Delikte handelte - einschlägig vorbestraft, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 37 S. 17). Aufgrund der Tatsache, dass beide Vorstrafen jedoch etliche Jahre zurück liegen, wirken sich diese lediglich leicht straferhöhend aus (so auch Vorinstanz in Urk. 37 S. 17). Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend keine Delin- quenz während laufender Untersuchung auszumachen, zumal der Beschuldigte aufgrund der Akten erst im Jahre 2011 in die Untersuchung einbezogen wurde (vgl. Eröffnung der Untersuchung am 3.1.2011 in HD 9). 4.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, der mehr- fachen Sachbeschädigungen, der mehrfachen Hausfriedensbrüche und des Ver- gehens gegen das Waffengesetz bereits anlässlich der Untersuchung geständig war (vgl. u.a. Urk. HD 7 S. 3 ff. und Prot. I. S. 10 ff.). Mit der Vorinstanz ist mit Bezug auf die Delikte im Zusammenhang mit den Einbrüchen indessen festzu- halten, dass sämtliche Delikte in Mittäterschaft begangen wurden und dass er gestützt auf die Aussagen der Mittäter hätte überführt werden können. Immerhin ist entlastend auszuführen, dass seine Zugeständnisse die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen erübrigten, womit er die Untersuchung vereinfachte. Demnach lag kein bedingungsloses und umfassendes Geständnis von Anfang an vor, welches eine erhebliche Reduktion des Strafmasses rechtfertigte, sondern lediglich eine solche in leichtem bis mittlerem Umfang. Hinsichtlich des Vorwurfes der groben Verkehrsregelverletzung erfolgte sein Geständnis lediglich anlässlich der Hauptverhandlung. Der Beschuldigte machte diesbezüglich in der Unter- suchung keine Aussagen, was freilich sein gutes Recht ist, was indessen die
- 22 - Erstellung eines Gutachtens (vgl. Urk. ND 29/16) und die Durchführung diverser Einvernahmen sowie einer Konfrontationseinvernahme (vgl. Urk. ND 29/10) erforderten. Das diesbezügliche späte Geständnis kann daher nur in ganz geringem Umfang zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Insgesamt erscheint unter dem Titel Geständnis eine Reduktion in mittlerem Umfang gerechtfertigt. 4.4. Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf die Einbrüche fest, der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung zwar Worte des Bedauern geäussert, eigentliche Reue oder Einsicht sei beim Beschuldigten bezüglich seines Fehl- verhaltes dennoch nicht auszumachen. Weder habe er sich jemals bei den Geschädigten entschuldigt, noch habe er auch nur ein einziges Schadenersatz- begehren anerkannt (vgl. HD 25 S. 10 ff.). Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte die von der Vorinstanz festgelegten Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz zwar nicht in Frage gestellt, trotzdem kann mit der Vorinstanz nicht von aufrichtiger Reue, welche strafmindernd zu berücksichtigen wäre, die Rede sein. Denn mit der blossen Anerkennung des Schadens hat der Täter noch keine besondere Einschränkungen auf sich genommen und damit keinen greif- baren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). Mit der Vorinstanz ist sodann auch bezüglich der zur Diskussion stehenden groben Verkehrsregelverletzung nicht von aufrichtiger Reue auszugehen (vgl. Urk. 37 S. 19). 4.5. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist somit, in Abweichung zur Darstellung der Verteidigung, insgesamt lediglich in mittlerem Masse strafmin- dernd zu werten. 4.6. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten mit zu berücksichtigen, womit letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen wird. Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit - wie von der Rechtsprechung verlangt
- ist nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt beim Beschuldigten - selbst unter Berück- sichtigung seiner persönlichen oder beruflichen Situation - keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche aktuell irgendeine besondere Straf- empfindlichkeit zu begründen vermöchte. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt
- 23 - selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden selbst in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar. 4.7. Die Vorinstanz verwarf zu Recht den Einwand des Verteidigers, aufgrund der über zweijährigen Verfahrensdauer liege eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor (vgl. Urk. 25 S. 5), welchen Einwand der Verteidiger im Berufungsverfahren erneut vorbrachte (Urk. 50). Zwar geht die Vorinstanz auch hier unzutreffend von erneuter Delinquenz während laufender Strafuntersuchung aus (vgl. Urk. 37 S. 17 f.). Richtig ist indessen, dass im Rahmen der Einbrüche im Zusammenhang mit diversen Mittätern unzählige Vorfälle abzuklären waren, welche etliche Zeit beanspruchten. Dazu kommt, dass mit Bezug auf den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln etliche Untersuchungshandlungen vonnöten waren, u.a. die Anforderung eines Gutachtens (vgl. ND 29/16), das erst am 5. September 2012 vorlag. Die Anklageerhebung erfolgte bereits am
28. Februar 2013, weswegen dem Beschleunigungsgebot nachgelebt wurde. 4.8. Insgesamt führt die Würdigung der Täterkomponente (leichte Straf- erhöhung wegen der Vorstrafen, Strafminderung im mittlerem Masse hinsichtlich des Nachtatverhaltens) zu einer Reduktion der im Rahmen der Tatkomponente aufgezeigten Strafe um einen Sechstel.
5. Gesamtwürdigung 5.1. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe der Tat- und der Täterkomponente ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe vom 30 Monaten angemessen. 5.2. Gründe, welche die Aussprechung einer Verbindungsbusse im Zusammen- hang mit der groben Verkehrsregelverletzung rechtfertigen würden - wie dies die Vorinstanz, allerdings ohne nähere Begründung, tat (vgl. Urk. 37 S. 21) - liegen nicht vor.
- 24 -
6. Anrechnung der Haft Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (vom 22. März 2011, 06.00 Uhr bis 25. Mai 2011, 13.30 Uhr; vgl. Urk. HD 14/2 und 14/7 S. 2) von ins- gesamt 65 Tagen steht nichts im Wege (Art. 51 StGB).
7. Strafzumessung bezüglich der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes 7.1. Die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes sind mit Busse zu ahnden. 7.2. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen nichts mehr beizufügen ist (vgl. Urk. 37 S. 20, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der von Anfang an geständige Beschuldigte hat sich wegen zwei- maligen Kokainkonsums zu verantworten. 7.3. In Beachtung des sehr leichten Verschuldens erscheint eine Busse von Fr. 300.-- in jeder Hinsicht angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist auf drei Tage festzusetzen.
8. Zusammenfassung Sanktion Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 65 Tage als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist auf drei Tage festzusetzen. V. Vollzug
1. Teilbedingter Strafvollzug 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der gänzlich bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt. Sodann hielt sie die theoretischen Grundsätze zum teilbedingten Strafvollzug ausführlich in
- 25 - ihrem Entscheid fest, weshalb an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 22 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Vorinstanz ordnete in ihrem Entscheid den Vollzug der Strafe im Um- fange von 8 Monaten (unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 64 Tagen) an und setzte die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe von 22 Monaten auf drei Jahre fest. Nachdem hier eine Verschlechterung des Urteils zum Nachteil des Beschuldigten aus prozessualen Gründen nicht in Frage kommt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), erübrigen sich vertiefte Erörterungen zur Frage, ob dem Beschuldigten eine gute Legalprognose gestellt werden kann oder nicht. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen. 1.3. Der von der Vorinstanz bemessene, zu vollziehende Strafteil von 8 Monaten Freiheitsstrafe wird sowohl der Legalprognose (er lebt in stabilen Verhältnissen, geht einer geregelten Arbeit nach und hat ein normales Familienleben) wie auch dem konkreten oben abgehandelten Tatverschulden des Beschuldigten (vgl. obige Erwägungen) gerecht (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Der Festsetzung eines höheren Vollzugsanteil stünde im Übrigen auch hier zum Vornherein das Verschlechterungsverbot entgegen. Selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht von Delinquenz trotz laufender Strafuntersuchung ausging (vgl. Urk. 37 S. 24), rechtfertigt sich die Festsetzung des vollziehbaren Teils der Strafe auf das Minimum von 6 Monaten und die Festsetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren in keiner Weise, zumal der Beschuldigte auch zum Teil einschlägige Vorstrafen aufweist. Im Übrigen liegen auch seitens der Verteidigung keine konkreten Einwendungen zur Bemessung der Strafteile und zur Dauer der festzu- setzenden Probezeit vor. 1.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist damit der zu vollziehende Strafteil auf 8 Monate (abzüglich 65 Tagen erstandener Untersuchungshaft) fest- zusetzen. Im Übrigen (22 Monate) ist die Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aufzuschieben.
- 26 - VI. Kosten und Entschädigung
1. Kosten 1.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen - mit Ausnahme der Ausfällung einer Verbindungs- busse, welche hier nicht ins Gewicht fällt - vollumfänglich. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen.
2. Entschädigungen Der amtliche Verteidiger reichte am 16. Januar 2014 seine Honorarnote für die von ihm bis zur Berufungsverhandlung erbrachten Leistungen ein (Urk. 49). Unter Berücksichtigung der weiteren Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechung ist der Verteidiger für das Berufungsverfahren insgesamt mit Fr. 3'844.80 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 4. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des …… bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. ….. 3 Abs. 1 und 2 StGB,
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- 27 -
- des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB,
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8 und Art. 27 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a, Art. 15 und Art. 48 WV,
- der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV sowie
- der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. ….
3. ….
4. ….
5. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen:
- B._____ AG (ND 2/4): Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit dem 11. September 2010
- C._____ GmbH: Fr. 500.– nebst 5% Zins seit dem 19. August 2010
- D._____ ag (ND 6/4): Fr. 1'137.10 nebst 5% Zins seit dem
10. September 2010
- E._____ AG (ND 10/5): Fr. 929.90 nebst 5% Zins seit dem 5. September 2010
- F._____ AG … (ND 13/4): Fr. 753.20 nebst 5% Zins seit dem
16. September 2010
- G._____ (ND 16/4): Fr. 500.– nebst 5% Zins seit dem 13. September 2010
- H._____ AG (ND 18/4): Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit dem
14. September 2010
- I._____ AG (ND 23): Fr. 500.– ohne Zins In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, folgenden Versicherungen Schadenersatz in nachgenannter Höhe zu bezahlen:
- J._____ (an Stelle von B._____ AG): Fr. 12'481.15 nebst 5% Zins seit dem 11. September 2010 (ND 2/4)
- 28 -
- K._____ (an Stelle von H._____ AG): Fr. 8'791.50 ohne Zins (ND 18/5) In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin L._____ AG (ND 12/2) wird auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
8. Sämtliche gestellte Genugtuungsbegehren werden vollumfänglich abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 5'730.– Auslagen Untersuchung, Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 GebStrV, Fr. 14'695.05 amtliche Verteidigung (einschl. MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 65 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 300.--.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate,
- 29 - abzüglich 65 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'844.80 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug betreffend den Beschluss): − B._____ AG, Herr N._____, … [Ort] − C._____ GmbH, … [Ort] − D._____ ag, … [Ort] − F._____ AG ..., … [Ort] − G._____, … [Ort] − I._____ AG, … [Ort] − L._____ AG, … [Ort] − H._____ AG, … [Ort] − E._____ AG, … [Ort] − J._____ AG (anstelle von B._____ AG), Ref.Nr. …, Zürich Schweiz, Schaden Sach & Haft, … [Adresse]
- 30 - − K._____ AG (anstelle von H._____ AG), Schaden-Nr. …, Schadenservice, … [Adresse]. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach 8090 Zürich
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 31 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner