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SB130335

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf

Zürich OG · 2013-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 25. Februar 2013 wurden der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschobe- nen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Gleichzeitig widerrief der Vorderrichter die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. September 2008 bedingt gegen den

- 4 - Beschuldigten ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.–. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 31 S. 23 f.).

E. 1.2 Gegen dieses - schriftlich im Dispositiv eröffnete (Urk. 26) - Urteil liess der Beschuldigte seinen Verteidiger am 12. März 2013 fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 27) und, nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 28), eben- falls fristgerecht am 8. August 2013 dem Obergericht die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 33). Dieselbe wurde mit Präsidialverfügung vom 20. August 2013 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, verschiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und durch Unterlagen zu belegen (Urk. 38). Am 29. August 2013 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 40). Am

12. September 2013 gingen das durch den Beschuldigten ausgefüllte "Daten- erfassungsblatt" sowie verschiedene damit zusammenhängende Unterlagen ein (Urk. 42-44).

E. 1.3 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te sowie sein Verteidiger erschienen sind (Prot. II S. 4), waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 f.).

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen (Urk. 33 S. 2). Es bildet deshalb das ganze erst- instanzliche Urteil Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

- 5 -

E. 3 Sachverhalt/rechtliche Würdigung

E. 3.1 Bevor auf den konkreten Sachverhalt einzugehen ist, wie er dem Beschul- digten vorgeworfen wird, ist kurz zu umreissen, wann im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung von einem den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG grund- sätzlich erfüllenden sog. Schikanestopp auszugehen ist.

E. 3.2 Die diesbezüglich zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) kurz zusammengefasst, ist ent- scheidend, dass ein unnötiges, d.h. insbesondere nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen vorliegt, durch welches die erhebliche Gefahr einer Auffahr- kollision oder einer gefahrenträchtigen Fehlreaktion mit dem Risiko von Verletzten oder Toten hervorgerufen wird. Dabei fällt nach neuester Rechtsprechung unter ein brüskes Bremsen bereits eine "mehr als nur unwesentliche Verzögerung". Aus dem Urteil 6B_886/2009 des Bundesgerichts vom 11. März 2010 ergibt sich gar, dass ein Verstoss gegen Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV auch durch ein blosses Antippen der Bremse ohne Temporeduktion erfüllt werden kann, weil nämlich ein solches Verhalten bei hohen Geschwindigkeiten ebenfalls die Gefahr einer Auffahrkollision und einer Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer in sich berge (a.a.O. E. 2; vgl. dazu indessen auch den - zurecht - kritischen Kommentar von Gerhard Fiolka in AJP 2010 S. 655 ff.). Allerdings war das Bundesgericht in diesem letztgenannten Entscheid dann der Meinung, dass der dort Beschuldigte die Bremslichter kurz aufleuchten lassen durfte, als angemessene Abwehr der Gefahr, die sich durch das vorschriftswidrige Verhalten des nachfolgenden Fahrzeuglenkers ergab, der in der Dämmerung ausserorts mit 80 bis 90 km/h bis auf wenige Meter auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufgeschlossen war und diesen damit einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hatte (a.a.O. E. 3).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz sachverhaltlich als erstellt (Urk. 31 S. 11/12), dass der Beschuldigte gemütlich mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur gefahren sei, als B._____ von hinten mit seinem Range Rover zu dicht aufgeschlossen habe (B._____ wurde deswegen mit Strafbefehl vom

E. 3.3.1 Diesen Sachverhalt unter die eingangs zusammengefassten rechtlichen Voraussetzungen subsummierend fällt auf, dass sich die Vorinstanz - wie auch schon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift - nur sehr am Rande bzw. gar nur implizit mit der Frage auseinander setzt, inwieweit das leichte Abbremsen des Beschuldigten unnötig im Sinne der genannten Rechtsprechung gewesen sei. Dass die Staatsanwaltschaft dies bejaht, könnte noch den Formulierungen ent- nommen werden, es habe der Beschuldigte ein "plötzliches Bremsmanöver" durchgeführt, mit welchem der nachfolgende B._____ nicht habe rechnen müssen (Urk. 16 S. 2). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich indessen nichts dergleichen: Zwar gibt sie die Aussagen des Beschuldigten wieder, wonach dieser wegen der Fahrzeuge vor ihm habe bremsen müssen (Urk. 31 S. 7, 8, 10), befasst sich damit dann aber nicht mehr weiter. In ihren Schluss, der Beschuldigte sei "gemütlich" auf der Überholspur gefahren und habe dort nach dem Aufschlies- sen von B._____ das zur Diskussion stehende Manöver vollzogen (Urk. 31 S. 11), könnte allenfalls hineininterpretiert werden, dass der Beschuldigte die Bremse seines Fahrzeuges nicht verkehrsbedingt und damit unnötig betätigt habe.

- 7 -

E. 3.3.2 Was der Beschuldigte zu diesem Thema ausgesagt hat, kann indessen nicht einfach so beiseite gewischt werden: Konstant und über alle Einvernahmen hinweg erklärte er nämlich, es habe das Auto vor ihm auf der Überholspur bremsen müssen, weil weiter vorne ein anderes Fahrzeug von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe. Da er - der Beschuldigte - den Abstand zum ihm vorausfahrenden Fahrzeug habe wahren wollen, dieser aber geringer worden sei, habe er leicht gebremst und einen Gang tiefer geschaltet, um zu verlangsa- men. Durch das Antippen der Bremse habe er den zu nahe aufgeschlossenen Range Rover von B._____ warnen wollen, und er habe gehofft, dass dieser dann mehr Abstand nehme (Urk. 4/1/1 S. 2, 3, 4; Urk. 4/1/2 S. 3, 5; Urk. 4/1/4 S. 2, 3; Urk. 4/3 S. 3; Urk. 23 S. 5, 6, 7). Ebenso schilderte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, er hätte gesehen, dass weiter vorne ein Auto von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe. Er habe dann gesehen, dass sowohl bei dem unmittelbar vor ihm als auch bei den davor fahrenden Autos die Bremslichter aufgeleuchtet hätten. Dies habe er deshalb gesehen, da sich die Bremslichter an der Mauer gespiegelt hätten. Um den Abstand zu dem vor ihm fahrenden Auto zu wahren, sei er vom Gas gegangen, habe die Bremse angetippt und einen Gang tiefer geschaltet. Wäre er nicht vom Gas gegangen und hätte er die Bremse nicht leicht angetippt, wäre es vermutlich zum Unfall gekommen mit dem vor ihm fahrenden Auto. Die Bremse habe er aber nur angetippt. Hätte er richtig gebremst, dann wäre der hinter ihm fahrende B._____ in ihn hineingefah- ren, da dieser viel zu nah hinter ihm gewesen sei. Beim Antippen der Bremse sei es ihm einerseits darum gegangen, um zum vor ihm fahrenden Auto wieder genügenden Abstand zu gewinnen, und andererseits, um den hinter ihm fahren- den B._____ auf den zu geringen Abstand hinzuweisen. Er habe B._____ aber nicht schikanieren oder provozieren wollen. Er habe weder nach rechts noch nach vorne ausweichen können (Urk. 15 S. 6 ff.).

E. 3.3.3 Diese Aussagen wirken authentisch und glaubhaft und werden durch die Mitfahrer des Beschuldigten - so sie sich dazu äussern konnten - im Wesentlichen bestätigt (Urk. 4/5 und 4/6). So erscheint es insbesondere erlebt und plausibel, wenn der Beschuldigte ausführte, er habe die Bremslichter der weiter vor ihm fahrenden Fahrzeuge an der Wand spiegeln sehen, nachdem ein Fahrzeug weiter

- 8 - vorne von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe (Urk. 51 S. 7). Dem- gegenüber ist mit Vorbehalten zu versehen, wenn B._____ in der Einvernahme vom 28. Juni 2012 behauptete, es habe vor dem Auto des Beschuldigten "gar keine Autos" gehabt, "weder links noch rechts, noch vor ihm" (Urk. 4/2/2 S. 4; Urk. 4/3 S. 5). Abgesehen davon, dass das an einem Samstagabend um 23.15 Uhr im Gubristtunnel schon notorischerweise wenig wahrscheinlich ist, widerspricht er sich insoweit auch selber, als er zunächst eingeräumt hatte, es habe wenn auch "nicht so viel", so doch immerhin Verkehr gehabt (Urk. 4/2/1 S. 2). Und wenn er erklärte, er sei nach dem Rechtsüberholen des Fahrzeugs des Beschuldigten auf dem Überholstreifen weitergefahren, wobei vor ihm ein Audi gewesen sei (Urk. 4/2/1 S. 5), so spricht das auch gegen die These, es habe "gar keine Autos" gehabt. Es fällt vielmehr entscheidend ins Gewicht, dass im Aussageverhalten B._____s die ganz klare Tendenz zu erkennen ist, die Handlungsweise des Be- schuldigten übertrieben und aggravierend darzustellen. So ist - im Sinne des schon von der Vorinstanz so erstellten Sachverhalts (Urk. 31 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO) - jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte - wie B._____ geltend macht - eine richtiggehende "Vollbremsung" (Urk. 4/2/1 S. 3; Urk. 4/2/2 S. 2, 3, 4) ausgeführt hat, und wenn B._____ einmal glauben machen wollte, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte gar bis zum Stillstand abgebremst habe (Urk. 4/2/2 S. 7), so spricht das eine deutliche Sprache. Einen ähnlichen Eindruck erhält man schliesslich von den Aussagen B._____s, er habe Angst vor dem Be- schuldigten und seinen Mitfahrern bekommen und befürchtet, diese könnten ihn zusammenschlagen (Urk. 4/2/2 S. 7, 8). Die Depositionen B._____s - der ja dann schliesslich auch entgegen seinem ursprünglich eingenommenen Standpunkt den Strafbefehlsvorhalt anerkannte, zu nahe auf das Fahrzeug des Beschuldigten auf- geschlossen zu sein - können damit nicht zum Nennwert genommen werden, zumindest was das - angebliche - Verhalten des Beschuldigten und insbesondere auch das übrige Verkehrsaufkommen betrifft.

E. 3.3.4 Gegenteils ist im Sinne der Aussagen des Beschuldigten davon auszu- gehen bzw. kann ihm jedenfalls nicht widerlegt werden, dass sich vor ihm weitere Fahrzeuge auf der Überholspur befanden. In dieser Situation schloss B._____ auf den Beschuldigten auf. Nun wechselte vor dem Beschuldigten ein weiteres Fahr-

- 9 - zeug von der Normal- auf die Überholspur, was die unmittelbar vor dem Beschul- digten fahrenden Fahrzeuge zum Verlangsamen veranlasste. In dieser Situation kam es dann zu den erstellten und vom Beschuldigten auch anerkannten Hand- lungen.

E. 3.3.5 Angesichts dieser Umstände kann nicht davon gesprochen werden, der Beschuldigte habe nicht verkehrsbedingt und damit unnötigerweise das Brems- pedal angetippt. Er musste angesichts der Vorgänge vor ihm seine Fahrt verlang- samen und durfte dazu selbstverständlich die Bremse benutzen. Es hätte dem ihm nachfolgenden B._____ oblegen, sein eigenes Fahrverhalten so zu gestalten, dass er vom Bremsmanöver des Beschuldigten nicht überrascht wird (was indessen offensichtlich der Fall war, nachdem B._____ selbst derart gebremst hat, dass seine Tochter trotz Sicherung durch einen Kindersitz mit dem Kopf an der Kopfstütze des Vordersitzes anprallte: Urk. 4/2/1 S. 4; Urk. 4/2/2 S. 3, 6).

E. 3.4 Insoweit dem Beschuldigten in der Anklageschrift überhaupt in der erforderlichen Deutlichkeit vorgeworfen wird, er habe nicht verkehrsbedingt und damit unnötig gebremst, lässt sich dieser Sachverhalt damit nicht rechtsgenügend erstellen.

E. 3.5 Bei dieser Ausgangslage braucht nicht geprüft zu werden, ob das Verhalten des Beschuldigten im Sinne des bereits erwähnten Urteils 6B_886/2009 des Bundesgerichts vom 11. März 2010 als berechtigte Notwehrhandlung zu bezeichnen wäre. Entsprechend ist auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 52 S. 2 ff.) nicht näher einzugehen. Immerhin sei dazu angemerkt, dass die dem genannten bundesgerichtlichen Urteil zugrundeliegende Ausgangslage mit der vorliegend gegebenen recht weitgehend vergleichbar scheint, wobei unklar blieb, ob hinter B._____ ein weiteres Fahrzeug gefahren ist (vgl. Urk. 51 S. 9).

E. 3.6 Und ebenfalls nicht geprüft werden muss schliesslich, ob der Beschuldigte gegen das Gebot des Rechtsfahrens verstossen habe, indem er seinen Wagen während der ganzen massgeblichen Zeit auf der Überholspur gehalten hat. Ein solcher Vorwurf ist nämlich in der Anklageschrift nicht enthalten. Es ist deshalb

- 10 - auch unzulässig, wenn die Vorinstanz genau dies dem Beschuldigten verschiedentlich vorwirft (Urk. 31 S. 11, 14).

E. 3.7 Dem Beschuldigten ist mithin kein strafbares Verhalten vorzuwerfen und er ist freizusprechen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbei- ständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). 4.2.1. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger beantragt unter diesem Titel die Zusprechung einer Entschädi- gung von Fr. 7'320.– für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren (Urk. 24, 25, 33 S. 2) sowie von Fr. 4'292.15, zuzüglich die Aufwendun- gen für die heutige Verhandlung, für das Berufungsverfahren (Urk. 53). 4.2.2. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV).

- 11 - Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts - auch im Berufungsverfahren - in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanz- liche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.2.3. In Bezug auf die eingereichten Honorarnoten des erbetenen Verteidigers (vgl. Urk. 25 und Urk. 53) ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Kopie nicht mit Fr. 1.– zu entschädigen ist, sondern mit Fr. 0.50. Auch sind Fahrspesen nicht mit Fr. 1.–, sondern mit Fr. 0.70 pro km zu entschädigen. Die übrigen geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der genannten Korrekturen sowie unter Beachtung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles erscheint für die Untersuchung sowie das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'000.– sowie für das Berufungsverfahren, unter Einbezug der heutigen Berufungsverhandlung, eine Entschädigung von Fr. 4'550.– angemessen. Damit ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren für die anwaltliche Verteidigung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'550.– (einschliesslich MWSt.) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.

3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 11'550.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admini- strativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.017.330.667) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 13 -

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Oktober 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser

E. 7 November 2012 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen; dabei wurde - wie in der vorliegenden Anklage - davon aus-

- 6 - gegangen, dass B._____ dem Fahrzeug des Beschuldigten bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h bis auf einen Abstand von ca. 3 bis 4 Metern aufgefah- ren und diesem so ca. 10 Sekunden gefolgt war: Urk. 15). Statt die Überholspur freizugeben und dem aufgeschlossenen B._____ Platz zu machen - so die Vo- rinstanz weiter -, habe sich der Beschuldigte entschlossen, das Bremspedal anzu- tippen, um B._____ zur Einhaltung eines genügenden Abstands zu veranlassen. In der Folge habe er die Bremsen kurz angetippt, seine Geschwindigkeit dadurch nur um wenige Stundenkilometer verringert (gemäss Anklageschrift um ca. 5 bis 6 km/h) und die Bremslichter zur Warnung des zu dicht hinter ihm fahrenden Fahr- zeugs aufblinken lassen. Während dieses Vorgangs sei die Normalspur frei von Fahrzeugen gewesen, wovon die Vorinstanz aufgrund einerseits der Aussagen verschiedener Zeugen und andererseits des Umstands ausging, dass B._____ anschliessend den Wagen des Beschuldigten rechts überholt hat (was im bereits angesprochenen Strafbefehl gegen B._____ ebenfalls sanktioniert worden ist).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 2‘400.–) sowie einer Busse von Fr. 600.–.
  3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 23. September 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– wird widerrufen.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Untersuchungskosten Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittelbelehrung)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52)
  10. Der Beschuldigte sei vollumfängliche freizusprechen;
  11. Auf die Frage betreffend Widerruf der bedingten Strafe gemäss Straf- befehl der STA Winterthur/Unterland vom 23. September 2008 sei nicht einzutreten.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Ent- schädigung von Fr. 11'612.15 (inkl. MWSt), zuzüglich Fr. 302.40/h (inkl. MWSt) für die Dauer der heutigen Berufungsverhandlung, zuzu- sprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
  13. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 25. Februar 2013 wurden der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschobe- nen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Gleichzeitig widerrief der Vorderrichter die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. September 2008 bedingt gegen den - 4 - Beschuldigten ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.–. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 31 S. 23 f.). 1.2. Gegen dieses - schriftlich im Dispositiv eröffnete (Urk. 26) - Urteil liess der Beschuldigte seinen Verteidiger am 12. März 2013 fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 27) und, nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 28), eben- falls fristgerecht am 8. August 2013 dem Obergericht die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 33). Dieselbe wurde mit Präsidialverfügung vom 20. August 2013 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, verschiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und durch Unterlagen zu belegen (Urk. 38). Am 29. August 2013 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 40). Am
  14. September 2013 gingen das durch den Beschuldigten ausgefüllte "Daten- erfassungsblatt" sowie verschiedene damit zusammenhängende Unterlagen ein (Urk. 42-44). 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te sowie sein Verteidiger erschienen sind (Prot. II S. 4), waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 f.).
  15. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen (Urk. 33 S. 2). Es bildet deshalb das ganze erst- instanzliche Urteil Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. - 5 -
  16. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Bevor auf den konkreten Sachverhalt einzugehen ist, wie er dem Beschul- digten vorgeworfen wird, ist kurz zu umreissen, wann im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung von einem den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG grund- sätzlich erfüllenden sog. Schikanestopp auszugehen ist. 3.2. Die diesbezüglich zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) kurz zusammengefasst, ist ent- scheidend, dass ein unnötiges, d.h. insbesondere nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen vorliegt, durch welches die erhebliche Gefahr einer Auffahr- kollision oder einer gefahrenträchtigen Fehlreaktion mit dem Risiko von Verletzten oder Toten hervorgerufen wird. Dabei fällt nach neuester Rechtsprechung unter ein brüskes Bremsen bereits eine "mehr als nur unwesentliche Verzögerung". Aus dem Urteil 6B_886/2009 des Bundesgerichts vom 11. März 2010 ergibt sich gar, dass ein Verstoss gegen Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV auch durch ein blosses Antippen der Bremse ohne Temporeduktion erfüllt werden kann, weil nämlich ein solches Verhalten bei hohen Geschwindigkeiten ebenfalls die Gefahr einer Auffahrkollision und einer Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer in sich berge (a.a.O. E. 2; vgl. dazu indessen auch den - zurecht - kritischen Kommentar von Gerhard Fiolka in AJP 2010 S. 655 ff.). Allerdings war das Bundesgericht in diesem letztgenannten Entscheid dann der Meinung, dass der dort Beschuldigte die Bremslichter kurz aufleuchten lassen durfte, als angemessene Abwehr der Gefahr, die sich durch das vorschriftswidrige Verhalten des nachfolgenden Fahrzeuglenkers ergab, der in der Dämmerung ausserorts mit 80 bis 90 km/h bis auf wenige Meter auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufgeschlossen war und diesen damit einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hatte (a.a.O. E. 3). 3.3. Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz sachverhaltlich als erstellt (Urk. 31 S. 11/12), dass der Beschuldigte gemütlich mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur gefahren sei, als B._____ von hinten mit seinem Range Rover zu dicht aufgeschlossen habe (B._____ wurde deswegen mit Strafbefehl vom
  17. November 2012 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen; dabei wurde - wie in der vorliegenden Anklage - davon aus- - 6 - gegangen, dass B._____ dem Fahrzeug des Beschuldigten bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h bis auf einen Abstand von ca. 3 bis 4 Metern aufgefah- ren und diesem so ca. 10 Sekunden gefolgt war: Urk. 15). Statt die Überholspur freizugeben und dem aufgeschlossenen B._____ Platz zu machen - so die Vo- rinstanz weiter -, habe sich der Beschuldigte entschlossen, das Bremspedal anzu- tippen, um B._____ zur Einhaltung eines genügenden Abstands zu veranlassen. In der Folge habe er die Bremsen kurz angetippt, seine Geschwindigkeit dadurch nur um wenige Stundenkilometer verringert (gemäss Anklageschrift um ca. 5 bis 6 km/h) und die Bremslichter zur Warnung des zu dicht hinter ihm fahrenden Fahr- zeugs aufblinken lassen. Während dieses Vorgangs sei die Normalspur frei von Fahrzeugen gewesen, wovon die Vorinstanz aufgrund einerseits der Aussagen verschiedener Zeugen und andererseits des Umstands ausging, dass B._____ anschliessend den Wagen des Beschuldigten rechts überholt hat (was im bereits angesprochenen Strafbefehl gegen B._____ ebenfalls sanktioniert worden ist). 3.3.1. Diesen Sachverhalt unter die eingangs zusammengefassten rechtlichen Voraussetzungen subsummierend fällt auf, dass sich die Vorinstanz - wie auch schon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift - nur sehr am Rande bzw. gar nur implizit mit der Frage auseinander setzt, inwieweit das leichte Abbremsen des Beschuldigten unnötig im Sinne der genannten Rechtsprechung gewesen sei. Dass die Staatsanwaltschaft dies bejaht, könnte noch den Formulierungen ent- nommen werden, es habe der Beschuldigte ein "plötzliches Bremsmanöver" durchgeführt, mit welchem der nachfolgende B._____ nicht habe rechnen müssen (Urk. 16 S. 2). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich indessen nichts dergleichen: Zwar gibt sie die Aussagen des Beschuldigten wieder, wonach dieser wegen der Fahrzeuge vor ihm habe bremsen müssen (Urk. 31 S. 7, 8, 10), befasst sich damit dann aber nicht mehr weiter. In ihren Schluss, der Beschuldigte sei "gemütlich" auf der Überholspur gefahren und habe dort nach dem Aufschlies- sen von B._____ das zur Diskussion stehende Manöver vollzogen (Urk. 31 S. 11), könnte allenfalls hineininterpretiert werden, dass der Beschuldigte die Bremse seines Fahrzeuges nicht verkehrsbedingt und damit unnötig betätigt habe. - 7 - 3.3.2. Was der Beschuldigte zu diesem Thema ausgesagt hat, kann indessen nicht einfach so beiseite gewischt werden: Konstant und über alle Einvernahmen hinweg erklärte er nämlich, es habe das Auto vor ihm auf der Überholspur bremsen müssen, weil weiter vorne ein anderes Fahrzeug von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe. Da er - der Beschuldigte - den Abstand zum ihm vorausfahrenden Fahrzeug habe wahren wollen, dieser aber geringer worden sei, habe er leicht gebremst und einen Gang tiefer geschaltet, um zu verlangsa- men. Durch das Antippen der Bremse habe er den zu nahe aufgeschlossenen Range Rover von B._____ warnen wollen, und er habe gehofft, dass dieser dann mehr Abstand nehme (Urk. 4/1/1 S. 2, 3, 4; Urk. 4/1/2 S. 3, 5; Urk. 4/1/4 S. 2, 3; Urk. 4/3 S. 3; Urk. 23 S. 5, 6, 7). Ebenso schilderte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, er hätte gesehen, dass weiter vorne ein Auto von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe. Er habe dann gesehen, dass sowohl bei dem unmittelbar vor ihm als auch bei den davor fahrenden Autos die Bremslichter aufgeleuchtet hätten. Dies habe er deshalb gesehen, da sich die Bremslichter an der Mauer gespiegelt hätten. Um den Abstand zu dem vor ihm fahrenden Auto zu wahren, sei er vom Gas gegangen, habe die Bremse angetippt und einen Gang tiefer geschaltet. Wäre er nicht vom Gas gegangen und hätte er die Bremse nicht leicht angetippt, wäre es vermutlich zum Unfall gekommen mit dem vor ihm fahrenden Auto. Die Bremse habe er aber nur angetippt. Hätte er richtig gebremst, dann wäre der hinter ihm fahrende B._____ in ihn hineingefah- ren, da dieser viel zu nah hinter ihm gewesen sei. Beim Antippen der Bremse sei es ihm einerseits darum gegangen, um zum vor ihm fahrenden Auto wieder genügenden Abstand zu gewinnen, und andererseits, um den hinter ihm fahren- den B._____ auf den zu geringen Abstand hinzuweisen. Er habe B._____ aber nicht schikanieren oder provozieren wollen. Er habe weder nach rechts noch nach vorne ausweichen können (Urk. 15 S. 6 ff.). 3.3.3. Diese Aussagen wirken authentisch und glaubhaft und werden durch die Mitfahrer des Beschuldigten - so sie sich dazu äussern konnten - im Wesentlichen bestätigt (Urk. 4/5 und 4/6). So erscheint es insbesondere erlebt und plausibel, wenn der Beschuldigte ausführte, er habe die Bremslichter der weiter vor ihm fahrenden Fahrzeuge an der Wand spiegeln sehen, nachdem ein Fahrzeug weiter - 8 - vorne von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe (Urk. 51 S. 7). Dem- gegenüber ist mit Vorbehalten zu versehen, wenn B._____ in der Einvernahme vom 28. Juni 2012 behauptete, es habe vor dem Auto des Beschuldigten "gar keine Autos" gehabt, "weder links noch rechts, noch vor ihm" (Urk. 4/2/2 S. 4; Urk. 4/3 S. 5). Abgesehen davon, dass das an einem Samstagabend um 23.15 Uhr im Gubristtunnel schon notorischerweise wenig wahrscheinlich ist, widerspricht er sich insoweit auch selber, als er zunächst eingeräumt hatte, es habe wenn auch "nicht so viel", so doch immerhin Verkehr gehabt (Urk. 4/2/1 S. 2). Und wenn er erklärte, er sei nach dem Rechtsüberholen des Fahrzeugs des Beschuldigten auf dem Überholstreifen weitergefahren, wobei vor ihm ein Audi gewesen sei (Urk. 4/2/1 S. 5), so spricht das auch gegen die These, es habe "gar keine Autos" gehabt. Es fällt vielmehr entscheidend ins Gewicht, dass im Aussageverhalten B._____s die ganz klare Tendenz zu erkennen ist, die Handlungsweise des Be- schuldigten übertrieben und aggravierend darzustellen. So ist - im Sinne des schon von der Vorinstanz so erstellten Sachverhalts (Urk. 31 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO) - jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte - wie B._____ geltend macht - eine richtiggehende "Vollbremsung" (Urk. 4/2/1 S. 3; Urk. 4/2/2 S. 2, 3, 4) ausgeführt hat, und wenn B._____ einmal glauben machen wollte, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte gar bis zum Stillstand abgebremst habe (Urk. 4/2/2 S. 7), so spricht das eine deutliche Sprache. Einen ähnlichen Eindruck erhält man schliesslich von den Aussagen B._____s, er habe Angst vor dem Be- schuldigten und seinen Mitfahrern bekommen und befürchtet, diese könnten ihn zusammenschlagen (Urk. 4/2/2 S. 7, 8). Die Depositionen B._____s - der ja dann schliesslich auch entgegen seinem ursprünglich eingenommenen Standpunkt den Strafbefehlsvorhalt anerkannte, zu nahe auf das Fahrzeug des Beschuldigten auf- geschlossen zu sein - können damit nicht zum Nennwert genommen werden, zumindest was das - angebliche - Verhalten des Beschuldigten und insbesondere auch das übrige Verkehrsaufkommen betrifft. 3.3.4. Gegenteils ist im Sinne der Aussagen des Beschuldigten davon auszu- gehen bzw. kann ihm jedenfalls nicht widerlegt werden, dass sich vor ihm weitere Fahrzeuge auf der Überholspur befanden. In dieser Situation schloss B._____ auf den Beschuldigten auf. Nun wechselte vor dem Beschuldigten ein weiteres Fahr- - 9 - zeug von der Normal- auf die Überholspur, was die unmittelbar vor dem Beschul- digten fahrenden Fahrzeuge zum Verlangsamen veranlasste. In dieser Situation kam es dann zu den erstellten und vom Beschuldigten auch anerkannten Hand- lungen. 3.3.5. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon gesprochen werden, der Beschuldigte habe nicht verkehrsbedingt und damit unnötigerweise das Brems- pedal angetippt. Er musste angesichts der Vorgänge vor ihm seine Fahrt verlang- samen und durfte dazu selbstverständlich die Bremse benutzen. Es hätte dem ihm nachfolgenden B._____ oblegen, sein eigenes Fahrverhalten so zu gestalten, dass er vom Bremsmanöver des Beschuldigten nicht überrascht wird (was indessen offensichtlich der Fall war, nachdem B._____ selbst derart gebremst hat, dass seine Tochter trotz Sicherung durch einen Kindersitz mit dem Kopf an der Kopfstütze des Vordersitzes anprallte: Urk. 4/2/1 S. 4; Urk. 4/2/2 S. 3, 6). 3.4. Insoweit dem Beschuldigten in der Anklageschrift überhaupt in der erforderlichen Deutlichkeit vorgeworfen wird, er habe nicht verkehrsbedingt und damit unnötig gebremst, lässt sich dieser Sachverhalt damit nicht rechtsgenügend erstellen. 3.5. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht geprüft zu werden, ob das Verhalten des Beschuldigten im Sinne des bereits erwähnten Urteils 6B_886/2009 des Bundesgerichts vom 11. März 2010 als berechtigte Notwehrhandlung zu bezeichnen wäre. Entsprechend ist auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 52 S. 2 ff.) nicht näher einzugehen. Immerhin sei dazu angemerkt, dass die dem genannten bundesgerichtlichen Urteil zugrundeliegende Ausgangslage mit der vorliegend gegebenen recht weitgehend vergleichbar scheint, wobei unklar blieb, ob hinter B._____ ein weiteres Fahrzeug gefahren ist (vgl. Urk. 51 S. 9). 3.6. Und ebenfalls nicht geprüft werden muss schliesslich, ob der Beschuldigte gegen das Gebot des Rechtsfahrens verstossen habe, indem er seinen Wagen während der ganzen massgeblichen Zeit auf der Überholspur gehalten hat. Ein solcher Vorwurf ist nämlich in der Anklageschrift nicht enthalten. Es ist deshalb - 10 - auch unzulässig, wenn die Vorinstanz genau dies dem Beschuldigten verschiedentlich vorwirft (Urk. 31 S. 11, 14). 3.7. Dem Beschuldigten ist mithin kein strafbares Verhalten vorzuwerfen und er ist freizusprechen.
  18. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbei- ständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). 4.2.1. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger beantragt unter diesem Titel die Zusprechung einer Entschädi- gung von Fr. 7'320.– für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren (Urk. 24, 25, 33 S. 2) sowie von Fr. 4'292.15, zuzüglich die Aufwendun- gen für die heutige Verhandlung, für das Berufungsverfahren (Urk. 53). 4.2.2. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). - 11 - Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts - auch im Berufungsverfahren - in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanz- liche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.2.3. In Bezug auf die eingereichten Honorarnoten des erbetenen Verteidigers (vgl. Urk. 25 und Urk. 53) ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Kopie nicht mit Fr. 1.– zu entschädigen ist, sondern mit Fr. 0.50. Auch sind Fahrspesen nicht mit Fr. 1.–, sondern mit Fr. 0.70 pro km zu entschädigen. Die übrigen geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der genannten Korrekturen sowie unter Beachtung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles erscheint für die Untersuchung sowie das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'000.– sowie für das Berufungsverfahren, unter Einbezug der heutigen Berufungsverhandlung, eine Entschädigung von Fr. 4'550.– angemessen. Damit ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren für die anwaltliche Verteidigung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'550.– (einschliesslich MWSt.) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. - 12 - Es wird erkannt:
  19. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
  20. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
  21. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  22. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 11'550.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admini- strativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.017.330.667) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - 13 -
  24. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130335-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 24. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Keel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 25. Februar 2013 (GG120015) Anklage:

- 2 - Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. November 2012 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 2‘400.–) sowie einer Busse von Fr. 600.–.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 23. September 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– wird widerrufen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Untersuchungskosten Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittelbelehrung)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52)

1. Der Beschuldigte sei vollumfängliche freizusprechen;

2. Auf die Frage betreffend Widerruf der bedingten Strafe gemäss Straf- befehl der STA Winterthur/Unterland vom 23. September 2008 sei nicht einzutreten.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Ent- schädigung von Fr. 11'612.15 (inkl. MWSt), zuzüglich Fr. 302.40/h (inkl. MWSt) für die Dauer der heutigen Berufungsverhandlung, zuzu- sprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 25. Februar 2013 wurden der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschobe- nen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Gleichzeitig widerrief der Vorderrichter die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. September 2008 bedingt gegen den

- 4 - Beschuldigten ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.–. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 31 S. 23 f.). 1.2. Gegen dieses - schriftlich im Dispositiv eröffnete (Urk. 26) - Urteil liess der Beschuldigte seinen Verteidiger am 12. März 2013 fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 27) und, nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 28), eben- falls fristgerecht am 8. August 2013 dem Obergericht die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 33). Dieselbe wurde mit Präsidialverfügung vom 20. August 2013 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, verschiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und durch Unterlagen zu belegen (Urk. 38). Am 29. August 2013 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 40). Am

12. September 2013 gingen das durch den Beschuldigten ausgefüllte "Daten- erfassungsblatt" sowie verschiedene damit zusammenhängende Unterlagen ein (Urk. 42-44). 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te sowie sein Verteidiger erschienen sind (Prot. II S. 4), waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 f.).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen (Urk. 33 S. 2). Es bildet deshalb das ganze erst- instanzliche Urteil Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

- 5 -

3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Bevor auf den konkreten Sachverhalt einzugehen ist, wie er dem Beschul- digten vorgeworfen wird, ist kurz zu umreissen, wann im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung von einem den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG grund- sätzlich erfüllenden sog. Schikanestopp auszugehen ist. 3.2. Die diesbezüglich zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) kurz zusammengefasst, ist ent- scheidend, dass ein unnötiges, d.h. insbesondere nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen vorliegt, durch welches die erhebliche Gefahr einer Auffahr- kollision oder einer gefahrenträchtigen Fehlreaktion mit dem Risiko von Verletzten oder Toten hervorgerufen wird. Dabei fällt nach neuester Rechtsprechung unter ein brüskes Bremsen bereits eine "mehr als nur unwesentliche Verzögerung". Aus dem Urteil 6B_886/2009 des Bundesgerichts vom 11. März 2010 ergibt sich gar, dass ein Verstoss gegen Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV auch durch ein blosses Antippen der Bremse ohne Temporeduktion erfüllt werden kann, weil nämlich ein solches Verhalten bei hohen Geschwindigkeiten ebenfalls die Gefahr einer Auffahrkollision und einer Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer in sich berge (a.a.O. E. 2; vgl. dazu indessen auch den - zurecht - kritischen Kommentar von Gerhard Fiolka in AJP 2010 S. 655 ff.). Allerdings war das Bundesgericht in diesem letztgenannten Entscheid dann der Meinung, dass der dort Beschuldigte die Bremslichter kurz aufleuchten lassen durfte, als angemessene Abwehr der Gefahr, die sich durch das vorschriftswidrige Verhalten des nachfolgenden Fahrzeuglenkers ergab, der in der Dämmerung ausserorts mit 80 bis 90 km/h bis auf wenige Meter auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufgeschlossen war und diesen damit einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hatte (a.a.O. E. 3). 3.3. Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz sachverhaltlich als erstellt (Urk. 31 S. 11/12), dass der Beschuldigte gemütlich mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur gefahren sei, als B._____ von hinten mit seinem Range Rover zu dicht aufgeschlossen habe (B._____ wurde deswegen mit Strafbefehl vom

7. November 2012 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen; dabei wurde - wie in der vorliegenden Anklage - davon aus-

- 6 - gegangen, dass B._____ dem Fahrzeug des Beschuldigten bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h bis auf einen Abstand von ca. 3 bis 4 Metern aufgefah- ren und diesem so ca. 10 Sekunden gefolgt war: Urk. 15). Statt die Überholspur freizugeben und dem aufgeschlossenen B._____ Platz zu machen - so die Vo- rinstanz weiter -, habe sich der Beschuldigte entschlossen, das Bremspedal anzu- tippen, um B._____ zur Einhaltung eines genügenden Abstands zu veranlassen. In der Folge habe er die Bremsen kurz angetippt, seine Geschwindigkeit dadurch nur um wenige Stundenkilometer verringert (gemäss Anklageschrift um ca. 5 bis 6 km/h) und die Bremslichter zur Warnung des zu dicht hinter ihm fahrenden Fahr- zeugs aufblinken lassen. Während dieses Vorgangs sei die Normalspur frei von Fahrzeugen gewesen, wovon die Vorinstanz aufgrund einerseits der Aussagen verschiedener Zeugen und andererseits des Umstands ausging, dass B._____ anschliessend den Wagen des Beschuldigten rechts überholt hat (was im bereits angesprochenen Strafbefehl gegen B._____ ebenfalls sanktioniert worden ist). 3.3.1. Diesen Sachverhalt unter die eingangs zusammengefassten rechtlichen Voraussetzungen subsummierend fällt auf, dass sich die Vorinstanz - wie auch schon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift - nur sehr am Rande bzw. gar nur implizit mit der Frage auseinander setzt, inwieweit das leichte Abbremsen des Beschuldigten unnötig im Sinne der genannten Rechtsprechung gewesen sei. Dass die Staatsanwaltschaft dies bejaht, könnte noch den Formulierungen ent- nommen werden, es habe der Beschuldigte ein "plötzliches Bremsmanöver" durchgeführt, mit welchem der nachfolgende B._____ nicht habe rechnen müssen (Urk. 16 S. 2). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich indessen nichts dergleichen: Zwar gibt sie die Aussagen des Beschuldigten wieder, wonach dieser wegen der Fahrzeuge vor ihm habe bremsen müssen (Urk. 31 S. 7, 8, 10), befasst sich damit dann aber nicht mehr weiter. In ihren Schluss, der Beschuldigte sei "gemütlich" auf der Überholspur gefahren und habe dort nach dem Aufschlies- sen von B._____ das zur Diskussion stehende Manöver vollzogen (Urk. 31 S. 11), könnte allenfalls hineininterpretiert werden, dass der Beschuldigte die Bremse seines Fahrzeuges nicht verkehrsbedingt und damit unnötig betätigt habe.

- 7 - 3.3.2. Was der Beschuldigte zu diesem Thema ausgesagt hat, kann indessen nicht einfach so beiseite gewischt werden: Konstant und über alle Einvernahmen hinweg erklärte er nämlich, es habe das Auto vor ihm auf der Überholspur bremsen müssen, weil weiter vorne ein anderes Fahrzeug von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe. Da er - der Beschuldigte - den Abstand zum ihm vorausfahrenden Fahrzeug habe wahren wollen, dieser aber geringer worden sei, habe er leicht gebremst und einen Gang tiefer geschaltet, um zu verlangsa- men. Durch das Antippen der Bremse habe er den zu nahe aufgeschlossenen Range Rover von B._____ warnen wollen, und er habe gehofft, dass dieser dann mehr Abstand nehme (Urk. 4/1/1 S. 2, 3, 4; Urk. 4/1/2 S. 3, 5; Urk. 4/1/4 S. 2, 3; Urk. 4/3 S. 3; Urk. 23 S. 5, 6, 7). Ebenso schilderte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, er hätte gesehen, dass weiter vorne ein Auto von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe. Er habe dann gesehen, dass sowohl bei dem unmittelbar vor ihm als auch bei den davor fahrenden Autos die Bremslichter aufgeleuchtet hätten. Dies habe er deshalb gesehen, da sich die Bremslichter an der Mauer gespiegelt hätten. Um den Abstand zu dem vor ihm fahrenden Auto zu wahren, sei er vom Gas gegangen, habe die Bremse angetippt und einen Gang tiefer geschaltet. Wäre er nicht vom Gas gegangen und hätte er die Bremse nicht leicht angetippt, wäre es vermutlich zum Unfall gekommen mit dem vor ihm fahrenden Auto. Die Bremse habe er aber nur angetippt. Hätte er richtig gebremst, dann wäre der hinter ihm fahrende B._____ in ihn hineingefah- ren, da dieser viel zu nah hinter ihm gewesen sei. Beim Antippen der Bremse sei es ihm einerseits darum gegangen, um zum vor ihm fahrenden Auto wieder genügenden Abstand zu gewinnen, und andererseits, um den hinter ihm fahren- den B._____ auf den zu geringen Abstand hinzuweisen. Er habe B._____ aber nicht schikanieren oder provozieren wollen. Er habe weder nach rechts noch nach vorne ausweichen können (Urk. 15 S. 6 ff.). 3.3.3. Diese Aussagen wirken authentisch und glaubhaft und werden durch die Mitfahrer des Beschuldigten - so sie sich dazu äussern konnten - im Wesentlichen bestätigt (Urk. 4/5 und 4/6). So erscheint es insbesondere erlebt und plausibel, wenn der Beschuldigte ausführte, er habe die Bremslichter der weiter vor ihm fahrenden Fahrzeuge an der Wand spiegeln sehen, nachdem ein Fahrzeug weiter

- 8 - vorne von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe (Urk. 51 S. 7). Dem- gegenüber ist mit Vorbehalten zu versehen, wenn B._____ in der Einvernahme vom 28. Juni 2012 behauptete, es habe vor dem Auto des Beschuldigten "gar keine Autos" gehabt, "weder links noch rechts, noch vor ihm" (Urk. 4/2/2 S. 4; Urk. 4/3 S. 5). Abgesehen davon, dass das an einem Samstagabend um 23.15 Uhr im Gubristtunnel schon notorischerweise wenig wahrscheinlich ist, widerspricht er sich insoweit auch selber, als er zunächst eingeräumt hatte, es habe wenn auch "nicht so viel", so doch immerhin Verkehr gehabt (Urk. 4/2/1 S. 2). Und wenn er erklärte, er sei nach dem Rechtsüberholen des Fahrzeugs des Beschuldigten auf dem Überholstreifen weitergefahren, wobei vor ihm ein Audi gewesen sei (Urk. 4/2/1 S. 5), so spricht das auch gegen die These, es habe "gar keine Autos" gehabt. Es fällt vielmehr entscheidend ins Gewicht, dass im Aussageverhalten B._____s die ganz klare Tendenz zu erkennen ist, die Handlungsweise des Be- schuldigten übertrieben und aggravierend darzustellen. So ist - im Sinne des schon von der Vorinstanz so erstellten Sachverhalts (Urk. 31 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO) - jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte - wie B._____ geltend macht - eine richtiggehende "Vollbremsung" (Urk. 4/2/1 S. 3; Urk. 4/2/2 S. 2, 3, 4) ausgeführt hat, und wenn B._____ einmal glauben machen wollte, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte gar bis zum Stillstand abgebremst habe (Urk. 4/2/2 S. 7), so spricht das eine deutliche Sprache. Einen ähnlichen Eindruck erhält man schliesslich von den Aussagen B._____s, er habe Angst vor dem Be- schuldigten und seinen Mitfahrern bekommen und befürchtet, diese könnten ihn zusammenschlagen (Urk. 4/2/2 S. 7, 8). Die Depositionen B._____s - der ja dann schliesslich auch entgegen seinem ursprünglich eingenommenen Standpunkt den Strafbefehlsvorhalt anerkannte, zu nahe auf das Fahrzeug des Beschuldigten auf- geschlossen zu sein - können damit nicht zum Nennwert genommen werden, zumindest was das - angebliche - Verhalten des Beschuldigten und insbesondere auch das übrige Verkehrsaufkommen betrifft. 3.3.4. Gegenteils ist im Sinne der Aussagen des Beschuldigten davon auszu- gehen bzw. kann ihm jedenfalls nicht widerlegt werden, dass sich vor ihm weitere Fahrzeuge auf der Überholspur befanden. In dieser Situation schloss B._____ auf den Beschuldigten auf. Nun wechselte vor dem Beschuldigten ein weiteres Fahr-

- 9 - zeug von der Normal- auf die Überholspur, was die unmittelbar vor dem Beschul- digten fahrenden Fahrzeuge zum Verlangsamen veranlasste. In dieser Situation kam es dann zu den erstellten und vom Beschuldigten auch anerkannten Hand- lungen. 3.3.5. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon gesprochen werden, der Beschuldigte habe nicht verkehrsbedingt und damit unnötigerweise das Brems- pedal angetippt. Er musste angesichts der Vorgänge vor ihm seine Fahrt verlang- samen und durfte dazu selbstverständlich die Bremse benutzen. Es hätte dem ihm nachfolgenden B._____ oblegen, sein eigenes Fahrverhalten so zu gestalten, dass er vom Bremsmanöver des Beschuldigten nicht überrascht wird (was indessen offensichtlich der Fall war, nachdem B._____ selbst derart gebremst hat, dass seine Tochter trotz Sicherung durch einen Kindersitz mit dem Kopf an der Kopfstütze des Vordersitzes anprallte: Urk. 4/2/1 S. 4; Urk. 4/2/2 S. 3, 6). 3.4. Insoweit dem Beschuldigten in der Anklageschrift überhaupt in der erforderlichen Deutlichkeit vorgeworfen wird, er habe nicht verkehrsbedingt und damit unnötig gebremst, lässt sich dieser Sachverhalt damit nicht rechtsgenügend erstellen. 3.5. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht geprüft zu werden, ob das Verhalten des Beschuldigten im Sinne des bereits erwähnten Urteils 6B_886/2009 des Bundesgerichts vom 11. März 2010 als berechtigte Notwehrhandlung zu bezeichnen wäre. Entsprechend ist auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 52 S. 2 ff.) nicht näher einzugehen. Immerhin sei dazu angemerkt, dass die dem genannten bundesgerichtlichen Urteil zugrundeliegende Ausgangslage mit der vorliegend gegebenen recht weitgehend vergleichbar scheint, wobei unklar blieb, ob hinter B._____ ein weiteres Fahrzeug gefahren ist (vgl. Urk. 51 S. 9). 3.6. Und ebenfalls nicht geprüft werden muss schliesslich, ob der Beschuldigte gegen das Gebot des Rechtsfahrens verstossen habe, indem er seinen Wagen während der ganzen massgeblichen Zeit auf der Überholspur gehalten hat. Ein solcher Vorwurf ist nämlich in der Anklageschrift nicht enthalten. Es ist deshalb

- 10 - auch unzulässig, wenn die Vorinstanz genau dies dem Beschuldigten verschiedentlich vorwirft (Urk. 31 S. 11, 14). 3.7. Dem Beschuldigten ist mithin kein strafbares Verhalten vorzuwerfen und er ist freizusprechen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbei- ständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). 4.2.1. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger beantragt unter diesem Titel die Zusprechung einer Entschädi- gung von Fr. 7'320.– für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren (Urk. 24, 25, 33 S. 2) sowie von Fr. 4'292.15, zuzüglich die Aufwendun- gen für die heutige Verhandlung, für das Berufungsverfahren (Urk. 53). 4.2.2. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV).

- 11 - Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts - auch im Berufungsverfahren - in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanz- liche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.2.3. In Bezug auf die eingereichten Honorarnoten des erbetenen Verteidigers (vgl. Urk. 25 und Urk. 53) ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Kopie nicht mit Fr. 1.– zu entschädigen ist, sondern mit Fr. 0.50. Auch sind Fahrspesen nicht mit Fr. 1.–, sondern mit Fr. 0.70 pro km zu entschädigen. Die übrigen geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der genannten Korrekturen sowie unter Beachtung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles erscheint für die Untersuchung sowie das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'000.– sowie für das Berufungsverfahren, unter Einbezug der heutigen Berufungsverhandlung, eine Entschädigung von Fr. 4'550.– angemessen. Damit ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren für die anwaltliche Verteidigung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'550.– (einschliesslich MWSt.) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.

3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 11'550.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admini- strativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.017.330.667) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 13 -

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Oktober 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser