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SB130334

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

Zürich OG · 2013-10-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Am 18. Februar 2012 fuhr der Beschuldigte in stark alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug, versuchte sich einer polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen und widersetzte sich der Arretierung, wobei es gemäss Anklage zu einer Sach- beschädigung an einem Polizeifahrzeug gekommen sei.

2. Verfahren 2.1. Mit Anklageschrift vom 8. Februar 2013 wurde Anklage erhoben (Urk. HD 28). Mit Urteil vom 19. April 2013 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Winterthur den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifi- zierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 Satz 2 SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art 91a Abs. 1 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von Fr. 100.-- (Urk. 49). 2.2. Am 22. April 2013 meldete der Verteidiger Berufung an (Urk. 41). Das begründete Urteil wurde am 19. Juli 2013 zugestellt (Urk. 46). Am 6. August 2013 (Datum Poststempel) wurde die Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 50). 2.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 57). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen, fand am 17. Oktober 2013 statt (Prot. II S. 4).

- 6 - II. Berufungsbegründung und Teilrechtskraft

1. Anfechtungsgegenstand 1.1. Das Urteil der Vorinstanz wurde hinsichtlich der Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziff. 1 Lemma 3), der Sanktion samt Vollzug (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), der Zivilforderung (Dispositiv-Ziff. 5) und der Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) angefochten (vgl. Berufungserklärung Urk. 50 S. 2). 1.2. Somit ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen der Strassenverkehrsdelikte (Dispositiv-Ziff. 1 Lemma 1, 2 und 4) sowie der Busse von Fr. 100.-- samt Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositiv-Ziff. 2, zweiter Satzteil und Dispositiv- Ziff. 4). Die Vorinstanz hat versehentlich Art. 91 Ziffer 1 SVG anstatt Art. 91 Absatz 1 SVG geschrieben (Urk. 49 S. 16). Zu Missverständnissen könnte auch die Formulierung Art. 27 Abs. 1 und Art. 78 SSV führen, da der Gesetzesverweis auf das SVG (und nicht SSV) fehlt. Dies ist zu korrigieren, da der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist und die Verteidigung dagegen nicht opponierte (Prot. II S. 6).

2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die vorgeworfene Sachbeschädigung. Während er selbst in Abrede stellt, gegen das Auto getreten zu haben, bestreitet die Vertei- digung vor allem den subjektiven Tatbestand (Urk. 39/2 S. 6 f. und Urk. 66 S. 4 f.). Der Beschuldigte sei von den Polizisten in den Schwitzkasten genommen worden und habe sich gegen die Abführung gewehrt und sich gegen das Fahrzeug gesperrt. In subjektiver Hinsicht habe er somit keine Sachbeschädigung gewollt. 2.2. Nach Auffassung der Verteidigung sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe unangemessen. Eine Freiheitsstrafe wirke sich entsozialisierend auf den Beschuldigten aus und träfe seine Familie unverhältnismässig (Urk. 50 S. 5 und Urk. 66 S. 7 ff.). Zudem sei der von der Vorinstanz erwähnte Zweck, den Beschuldigten aus dem Strassenverkehr zu ziehen, nicht Aufgabe des Straf-

- 7 - richters, sondern der Administrativbehörde (Urk. 50 S. 5). Es sei deshalb vielmehr eine Geldstrafe auszusprechen. 2.3. Schliesslich sei dem Beschuldigten trotz der Vorstrafen zu Unrecht der bedingte Strafvollzug verweigert worden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte seit längerem alkoholabstinent lebe und sein Fahrausweis auf unbe- stimmte Zeit entzogen worden sei, drohe keine Wiederholungsgefahr. Auch bei der Frage des Vollzugs sei nicht berücksichtigt worden, dass eine Inhaftierung massive finanzielle und gesellschaftliche Folgen für den Beschuldigten und dessen Familie habe (Urk. 50 S. 6 und Urk. 66 S. 9 ff.). Es könne nicht das Ziel der Gerichtsbehörden sein, Personen und deren Familien durch eine Bestrafung in die Abhängigkeit der Sozialhilfe zu treiben. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Tatbestand Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Am 27. Februar 2012 wurde Straf- antrag gestellt (Urk. HD 14).

2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. In seiner ersten polizeilichen Einvernahme am selben Tag des Vorfalls gab der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er gegen das Patrouillenfahrzeug getreten habe, an, er habe keine Ahnung davon. Er habe nichts gesehen (Urk. HD 3 S. 3). 2.2. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Juli 2012 erwiderte der Beschuldigte dann auf den Vorhalt der Sachbeschädigung hin: "Das stimmt nicht, ich hatte gar keine Chance mich zu bewegen" (Urk. HD 4 S. 6).

- 8 - 2.3. In der Einvernahme vom 29. August 2012 sagte der Beschuldigte dann aus: "Es war so eisig, dass ich zu Boden gefallen wäre, wenn ich tatsächlich gegen das Auto getreten hätte. Ich würde verstehen, wenn mir vorgeworfen würde, ich hätte gegen die Seite des Fahrzeugs getreten. Dass dies gehen würde, könnte ich mir vorstellen. Aber wie ich dies bei der Motorhaube getan haben soll, kann ich mir nicht vorstellen" (Urk. HD 5 S. 2). Auf Vorhalt der Fotos meinte der Beschuldigte dann, man sehe darauf nur Kratzer und keine Beule. Der Kratzer könne nicht von seinen Schuhen stammen (Urk. HD 5 S. 7). 2.4. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte dann vor, die Polizeibeamten hätten ihn gar nicht zwischen zwei Fahrzeugen durch- geführt (Prot. I S. 6). Er habe deshalb gar nie eine Kühlerhaube treffen können. 2.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei hin- ten ins Polizeiauto gestiegen und nicht vorne, wo der Schaden gewesen sei und ausserdem habe es einen Kratzer als Schaden gegeben und keine Delle. Er habe das Polizeiauto nur dort berührt, wo er eingestiegen sei. Er habe nicht einmal eine Chance gehabt, um sich zu bewegen. Wenn der Schaden auf der linken Seite der Türe gewesen wäre, würde er den Fehler zugeben (Urk. 65 S. 12 ff.).

3. Zeugenaussagen der Polizeibeamten 3.1. Der Polizeibeamte B._____ sagte als Zeuge aus, er und der Beamte C._____ hätten den Beschuldigten von den Kollegen D._____ und E._____, wel- che dem Beschuldigten bereits die Handschellen angelegt hätten, übernommen und zwischen zwei aufkolonnierten Patrouillenfahrzeugen durchgeführt (Urk. HD 12 S. 3). Der Beschuldigte habe sich sehr renitent verhalten. Sie hätten den Be- schuldigten rechts und links an den Armen gehalten, aber es sei nicht zu verhin- dern gewesen, dass er nach vorne habe treten können. Mit dem Fuss habe er dann das Fahrzeug, ziemlich zentral vorne getroffen, wobei eine Delle entstanden sei (Urk. HD 12 S. 3). Die Beschädigung habe er selbst nicht sofort gesehen, sondern erst beim Stützpunkt. Die Delle sei ungefähr so gross wie eine Handflä- che gewesen. Genau könne er dies aber nicht mehr sagen (Urk. HD 12 S. 4).

- 9 - 3.2. Der Zeuge C._____ gab in seiner Befragung an, der Beschuldigte habe sich gegen die Wegführung gesperrt und gegen das Patrouillenfahrzeug getreten (Urk. HD 13 S. 3). Sie hätten ihn an den Armen gehalten, als eine Pendelbewe- gung mit den Beinen entstanden sei. Es habe den Eindruck gemacht, als wolle sich der Beschuldigte gegen die Wegführung sperren und so sei sein Fuss auf die Motorhaube gelangt. Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe nicht gezielt gegen das Fahrzeug getreten, sondern sich vielmehr gegen die Weg- führung gewehrt und somit in Kauf genommen, dass etwas kaputt gehen könne (Urk. HD 13 S. 4). 3.3. Der Polizeibeamte D._____ sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte sei zwischen seinem und einem weiteren Patrouillenfahrzeug, welches unmittelbar hinter seinem gestanden sei, durchgeführt worden. Den Fusstritt gegen die Motorhaube habe er selbst gesehen (Urk. HD 10 S. 7). 3.4. Der Polizeibeamte E._____ gab als Zeuge zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich sehr aggressiv, unkooperativ und wild gebärdet und sich gegen das Wegführen gewehrt. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte gegen das Fahrzeug getreten habe, als man ihn geführt habe. Auch habe er einen Knall gehört und gesehen, wie der Beschuldigte den Fuss oben im Bereich der Kühlerhaube gehabt habe. Den Tritt selbst habe er nicht gesehen (Urk. HD 11 S. 7).

4. Würdigung 4.1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 6) sind in den Aussagen der Zeugen keine relevanten Widersprüche zu entdecken. Im Wesentlichen wurde nur die Grösse der Delle unterschiedlich angegeben. Der Zeuge D._____ schätz- te sie auf ungefähr 2 Fingerbreit, verwies aber sofort auf die Fotos, welche dies eventuell genauer zeigten (Urk. HD 10 S. 7). Der Zeuge B._____ beschrieb die Delle als ca. so gross wie eine Handfläche (Urk. HD 12 S. 4). C._____ schätzte sie so zirka faustgross (Urk. HD 13 S. 4). Letztlich sind dies alles Schätzungen von Personen, für welche aufgrund der hektischen Verhaftsaktion ganz Anderes im Vordergrund stand als die Grösse der Delle. Geringe Abweichungen bei Schätzungen sind unter solchen Umständen völlig normal. Dabei ist zu berück-

- 10 - sichtigen, dass die exakte Grösse einer Delle ohnehin nur bei näherer Unter- suchung angegeben werden kann, zumal sie relativ fliessend ins übrige, intakte Karosserieblech übergeht. Zudem wurden die Polizeibeamten rund ein halbes Jahr später dazu als Zeugen befragt, weshalb die Erinnerung an die exakte Grösse häufig verblasst, da es sich um ein für die Zeugen persönlich unwesentli- ches Detail handelte. 4.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Hinweise vorliegen, welche die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage stellen würde. Dass gleich vier Polizei- beamte wegen einer Bagatelle, wie dieser Delle, ihre ganze berufliche Karriere mit einer Falschaussage riskieren würden, erscheint abwegig. Ihre Aussagen sind im Übrigen im Kerngehalt gleich, obschon die Schilderungen unterschiedlich aus- fielen, was ein klares Indiz gegen eine vorgängige Absprache im Sinne einer Verschwörung ist. 4.3. Der Fusstritt des Beschuldigten passt auch nahtlos ins Bild des heftigen Widerstands gegen die Arretierung, welchen der Beschuldigte selbst nicht in Abrede stellt. Kommt hinzu, dass er verschiedentlich angab, er könne sich nicht mehr genau erinnern: "Nein, nicht mehr so gut. Das Ganze liegt einige Zeit zurück und zudem hatte ich Alkohol konsumiert" (Urk. HD 5 S. 2). Auch bei anderen Details zum Verlauf des ganzen Geschehens gab der Beschuldigte an, er wisse nicht mehr, weshalb er dies getan habe (Urk. HD 5 S. 3, S. 6). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung und auch der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, den Ablauf der Geschehnisse nicht basierend auf seinen eigenen Erinnerungen bestätigen zu können, er gehe in Anbetracht der genauen Schilderungen der Polizeibeamten jedoch davon ausgehe, dass deren Angaben richtig seien (Urk. 39/2 S. 2 und Urk. 66 S. 3). Auch aufgrund des getrübten Erinnerungsvermögens kann den Aussagen des Beschuldigten somit nicht das- selbe Gewicht zugemessen werden wie den anderslautenden, übereinstimmen- den Zeugenaussagen. Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte, obwohl er an- gibt, sich nicht mehr genau an den Verlauf des Geschehens erinnern zu können, sich doch sehr detailliert an die Geschehnisse rund um die Sachbeschädigung zu erinnern scheint, was nicht nachvollziehbar ist. Seine wechselnden Erklärungen,

- 11 - weshalb er nicht Urheber der Delle gewesen sein könne, sind zudem ein Lügen- signal. 4.4. Schliesslich lässt sich aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte von zwei Polizeibeamten links und rechts an den Armen gehalten und abgeführt wurde, auch gut erklären, dass er einen Fusstritt in der Höhe der Motorhaube ausführen konnte. Widersetzt man sich vehement gegen ein Abführen, schlägt man in einer solchen Situation mit den Beinen aus und stemmt sein ganzes Ge- wicht gegen die Polizisten. Auf den eigenen Stand muss man dabei nicht achten, da man ja von den Polizisten an den Armen aufrecht gehalten wird. Deshalb kann ein Tritt auch in Höhe einer Kühlerhaube problemlos erfolgen. 4.5. Es bestehen deshalb keine vernünftigen Zweifel, dass die Sach- beschädigung vom Fusstritt des Beschuldigten stammt. 4.6. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte, der sich unbestrittener- massen vehement gegen eine Verhaftung widersetzte (vgl. Urk. 65 S. 12), durch ein so heftiges Treten mit dem Fuss in der Nähe von Autos in Kauf, dass ein Schaden entsteht, auch wenn dies nicht sein direktes Ziel war. Es ist allgemein bekannt, dass die Beschaffenheit der Karosserien heutiger Autos nur wenig Druck und schon gar keine Schläge verträgt. 4.7. Der Beschuldigte ist deshalb auch der eventualvorsätzlichen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 10 f. Ziff. 2.). Aufgrund seiner gefährlichen Fahrweise in angetrunkenem Zustand sowie der mehrfachen Nichtbefolgung von Anweisungen der Verkehrs- polizei, gab der Beschuldigte Anlass zu der harten Polizeiaktion und der Arretie- rung. Ein Rechtfertigungsgrund für die massive Gegenwehr bestand deshalb nicht.

- 12 - IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln 1.1. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungs- freiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, S. 119 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,

8. Aufl., Zürich 2007, S. 90; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 84ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der

- 13 - Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB).

2. Strafrahmen 2.1. Gesetzliche Strafandrohungen

- Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) vorliegt (Art. 91 Abs. 1 SVG).

- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die ange- ordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG).

- Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 2.2. Massgebender Strafrahmen Für den Strafrahmen ist vom schwersten Delikt auszugehen, wobei die abstrakte gesetzliche Strafandrohung massgebend ist. Somit ist vorliegend eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren festzulegen. Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).

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3. Ausgangsdelikt Bei mehreren Tatbeständen mit gleich hohen abstrakten gesetzlichen Straf- androhungen ist für die Einsatzstrafe vom konkret schwersten Delikt auszugehen. Dies ist vorliegend wegen der hohen Blutalkoholkonzentration und der damit verbundenen massiven abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer das Fahren in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand.

4. Tatkomponenten 4.1. Objektive Tatschwere Gemäss Art. 1 Abs. 2 der erwähnten Verordnung der Bundesversammlung gilt ein Blutalkoholgehalt von 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 1.95 Promille hat der Beschuldigte dieses Mass um mehr als das Doppelte überschrit- ten (IRM-Gutachten: Urk. HD 16/4). Gemäss Polizeirapport sei der Beschuldigte massiv Schlangenlinien gefahren und es habe wiederholt konkrete Kollisions- gefahr bestanden (Urk. HD 1 S. 4). Immerhin war die gefahrene Strecke von ca. 2 km nicht besonders lang, die Vorinstanz bemerkte jedoch zu Recht, dass um halb acht am Samstagmorgen innerhalb der Stadt F._____ mit zahlreichen anderen Verkehrsteilnehmern, wie z.B. Fussgängern, zu rechnen war (vgl. Urk. 49 S. 12). Insofern relativiert sich das Argument der Distanz wieder. Angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration, der massiven abstrakten Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer und der gefahrenen Strecke wiegt die Tat- schwere hinsichtlich Fahren in fahrunfähigem Zustand gegen erheblich. 4.2. Subjektive Tatschwere Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann zugestimmt werden (Urk. 49 S. 13). Aufgrund der kurzen Strecke auf Stadtgebiet wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, zu Fuss, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi nach Hause zu gelangen, zumal ihm die Situation von frühe- ren Verurteilungen her und wegen vorangegangenen Führerausweisentzügen nicht unbekannt war. Seine Aussage, wonach er sich nicht betrunken und fahr- fähig gefühlt habe (Urk. 65 S. 11), zeigt eher seine Gewissenlosigkeit hinsichtlich

- 15 - der grossen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmen als dass es ihn entlasten würde. Es ist allgemein bekannt, dass die subjektive Einschätzung der Fahrfähig- keit nach Alkoholgenuss häufig deutlich von der Realität abweicht. Bereits auf- grund der grossen konsumierten Menge war dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten zweifellos bewusst, dass er die zulässigen Grenzwerte des Blut- alkoholgehalts überschritten hatte. Schliesslich hatte er den Einwand, er habe sich noch fahrfähig gefühlt, schon in früheren einschlägigen Verfahren vorge- bracht (Beizugsakten Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld, S. 013; Bei- zugsakten STA Winterthur / Unterland, Unt. Nr. 2007/4843, Prot. S 5). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er an, er habe nach Beendigung seiner Arbeit in der Bar um ca. 2.00 Uhr noch zwei Biere getrunken, sei dann zum Take Away … gefahren und habe dort einige Bekannte getroffen, mit welchen er mehrere Stunden bis am Morgen sitzen geblieben sei (Prot. I S. 3 f.). Dies bestä- tigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung und ergänzte, dass er aus- schliesslich Bier getrunken habe. Er wisse zwar nicht mehr wie viel, es müsse aber sehr viel gewesen sein (Urk. 65 S. 10 f.) Zu seinen Lasten spricht auch, dass er ganz bewusst nach der Arbeit getrunken hatte, obschon er mit dem Auto an die Arbeit gekommen war und von dort aus später zum Take Away und dann nach Hause fuhr. Er kam mit anderen Worten nicht nach dem Trinkgenuss überraschenderweise in die Situation, sein Auto noch lenken zu müssen. 4.3. Tatverschulden und hypothetische Einsatzstrafe Aufgrund all dieser Umstände wirken sich die subjektiven Komponenten erschwe- rend aus, weshalb von einem erheblichen bis mittelschweren Verschulden auszu- gehen ist. Damit erscheint eine Einsatzstrafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe für das Hauptdelikt als angemessen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Strafmassempfehlung der Staatsanwaltschaft Zürich beim 2. Rückfall nach fünf Jahren und bei 2 Promille Blutalkoholkonzentration eine Strafe von ca. 12 Monaten vorsähen.

- 16 - 4.4. Strafschärfung aufgrund weiterer Delikte Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Sachbeschädi- gung angemessen zu erhöhen. Die objektive Tatschwere der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt noch leicht. Es handelte sich nicht um eine wilde Ver- folgungsjagd, da der Beschuldigte aufgrund seines stark alkoholisierten Zustands dazu gar nicht mehr in der Lage war. Insofern war die Flucht des Beschuldigten aussichtslos und unsinnig. Allerdings unternahm der Beschuldigte gleich mehrere Handlungen, um sich der Kontrollmassnahmen zu entziehen. Er wollte seine Flucht sogar zu Fuss fortsetzen und wehrte sich gegen die Wegführung massiv physisch. Dabei entstand eine Sachbeschädigung am Polizeifahrzeug, wobei die objektive Grösse des Blechschadens gering war, auch wenn Blechschäden schnell zu beträchtlichen Reparaturrechnungen führen können. In subjektiver Hinsicht offenbarte der Beschuldigte eine sehr geringe Akzeptanz staatlicher Autorität und eine fehlende Bereitschaft, für eigenes Fehlverhalten einzustehen. Insgesamt ist das Tatverschulden deshalb knapp als leicht zu quali- fizieren. Bei der Vereitelung handelte er direktvorsätzlich, bei der Sachbeschädi- gung mit Eventualvorsatz. Leicht strafmindernd wirkt sich die im Gutachten festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit wegen des Hemmungsverlusts infolge Alkoholintoxikation zur Zeit der Taten (Vereitelung, Sachbeschädigung) aus (Urk. HD 17/6 S. 41). Da der Be- schuldigte im Wissen darum, dass er mit seinem Auto unterwegs war, Alkohol ge- trunken hatte, hat er die Verminderung allerdings bewusst in Kauf genommen, zumal ihm die Wirkung des Konsums aufgrund früherer Verurteilungen bestens bekannt waren. Bei der Sachbeschädigung wirkt sich der zuvor getrunkene Alko- hol etwas mehr zu seinen Gunsten aus, da diese nicht aufgrund des Alkohol- konsums vorhersehbar war. Die beiden Delikte führen asperiert zu einer Straferhöhung von rund 2 Monaten bzw. 60 Tagen Geldstrafe.

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5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Zu den persönlichen Verhältnisse kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Angaben dazu dem psychiatrischen Gutachten entnommen hat. Die GmbH, welche die Bar betreibt, in welcher der Beschuldigte arbeitet, wurde auf die Ehefrau des Beschuldigten übertragen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist heute formell als Geschäftsführerin eingetragen (Urk. 49 S. 14). Ergänzend erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass er einige seiner Schulden abbezahlt habe und diese noch Fr. 30'000.-- betragen würden. Er arbeite nach wie vor in der Bar … in F._____, in welcher seine Ehe- frau Geschäftsführerin sei. Er erhalte monatlich Fr. 3'600.-- ausbezahlt. Seine Frau habe keine Einkünfte, weshalb die Familie mit Fr. 3'600.-- pro Monat aus- kommen müsse (Urk. 65 S. 2f. und S. 10f.). Zudem wies er darauf hin, dass er nicht am tt.mm.1975 in G._____ in H._____ [Staat in Südosteuropa] auf die Welt gekommen sei, sondern am tt.mm.1973 in I._____, … , [Stadt in H._____] was er mit einem Ausweis belegte (Urk. 65 S. 1f.). Bezüglich der persönlichen Verhältnisse sind somit keine relevanten Umstände vorhanden, welche eine Straferhöhung oder -minderung rechtfertigen würden. 5.2. Vorstrafen

- Mit Urteil vom 15. Dezember 2003 wurde der Beschuldigte von der bezirks- gerichtlichen Kommission Frauenfeld wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (zwischen 1.24 und 1.64 Promille) zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben (Beizugsakten Bezirksgericht Frauenfeld, KV/ S2.2003.43).

- Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Winterthur vom 5. Juni 2008 erfolgte die nächste Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem bzw. angetrunke- nem Zustand (mind. 1.45 Promille): 150 Tage Geldstrafe zu Fr. 50.-- unbedingt (Beizugsakten STA Winterthur/Unterland, Unt. Nr. 2007/4843, Urk. 24).

- 18 - Die Vorinstanz hat die Vorstrafe vom 22. Mai 2003 wegen Nötigung, Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz und Sachbeschädigung, zwei Monate Gefängnis (vgl. Urk. HD 20/2), straferhöhend gewertet (Urk. 49 S. 13). Diese ent- fällt inzwischen infolge Löschung des Eintrags aus dem Strafregister (Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 369 Abs. 7 StGB dahingehend zu interpretieren, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen nicht mehr bei der Strafzumessung und dem Entscheid über den Strafaufschub berücksichtig werden dürfen (BGE 135 IV 87, 92). Somit weist der Beschuldigte "nur" zwei Vorstrafen auf, beide wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Diese wirken sich, da einschlägig, massiv straferhöhend aus. Schlecht ist schliesslich auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten wegen mehrerer Ausweisentzüge infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand bzw. Geschwindigkeitsüberschreitungen (Urk. HD 20/5 und Urk. HD 20/8). 5.3. Nachtatverhalten Das Geständnis hinsichtlich des Fahrens in alkoholisiertem Zustand wirkt sich kaum strafmindernd aus, schliesslich blieb aufgrund des Gutachtens zum Blutal- koholgehalt sowie den Beobachtungen der Polizei kein Raum für ein Bestreiten. Hinsichtlich der Vereitelung der polizeilichen Kontrolle flüchtete sich der Beschul- digte in unglaubhafte Bestreitungen, wonach er erst an seinem Wohnort auf die Polizei aufmerksam geworden sei bzw. vorher nicht habe anhalten können. Negativ fällt auch ins Gewicht, dass er in der ersten polizeilichen Einvernahme noch geltend machte, nicht er, sondern sein Neffe sei gefahren (Urk. HD 3 S. 1). Von echter Reue kann zudem keine Rede sein: der Beschuldigte sieht sich als Pechvogel, der unglücklicherweise in eine Polizeikontrolle gekommen war und ansonsten schon genug vom Leben bestraft sei (Prot. I S. 6 f.). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er gemäss seinen Angaben seit April 2013 keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken habe (Urk. 65 S. 6), was auf eine gewisse Einsicht schliessen lässt.

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6. Strafhöhe Insgesamt führen die Täterkomponenten und im Speziellen die einschlägigen Vorstrafen zu einer Straferhöhung um mindestens einen Drittel. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen 11 Monate Freiheitsstrafe bzw. 330 Tagessätze Geldstrafe erscheinen deshalb zu tief. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO im Rechtsmittelverfahren kann das erstin- stanzliche Strafmass jedoch nicht überschritten werden.

7. Strafart Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine Geld- strafe, weil im gesetzlichen Sanktionensystem die Freiheitstrafe ultima ratio sei und auf die Familie entsozialisierend wirke (Urk. 50 S. 5 und Urk. 66 S. 8). Es ist zutreffend, dass nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches die Geldstrafe die Hauptsanktion darstellt (BGE 134 IV 101). Dies gilt jedoch gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 40 StGB nicht als absolute Regel und primär lediglich bei kurzen Strafen bis sechs Monaten (BGE 134 IV 63 Erw. 3.2.). Ansonsten ist bei der Wahl der Strafart auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz abzustellen (BGE 134 IV 85, BGE 134 IV 101). Dass Freiheitsstrafen häufig auch Folgen, insbesondere finanzieller Art, für die Familie eines Verurteilten haben, wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen, denn eine Strafe ohne negative Konsequenzen für den Verurteilten erfüllt den Straf- zweck nicht mehr. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ginge es auch nicht an, jemanden mit Familie generell milder zu bestrafen als jemanden ohne Familie. Insofern sind Familie und soziales Umfeld zwar nicht irrelevant, aber doch nicht von derart entscheidender Bedeutung, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 66 S. 11). Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass Einschränkungen am Lebensstandard als Folge von Geldstrafen die Familie eines Verurteilten manchmal faktisch härter treffen als den Verurteilten selbst.

- 20 - Der Beschuldigte hat wie erwähnt Schulden von rund Fr. 30'000.--. Mit seinem monatlichen Einkommen von rund Fr. 3'600.-- verbleiben ihm nebst der Bestrei- tung des Unterhalts für sich und seine Familie kaum bzw. keine Mittel zur Bezah- lung einer Geldstrafe. Damit erscheint das Ziel einer Geldstrafe, Einschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht, kaum erreichbar (BGE 134 IV 62). Am wesentlichsten für die Frage der Strafart ist vorliegend jedoch der Umstand, dass die bereits vollzogene unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Urk. 54), die der Beschuldigte auch bezahlt hat (Urk. 65 S. 4), diesen nicht zu beeindrucken vermochte. Ausserdem fehlen dem Beschuldigten gemäss psychi- atrischem Gutachten das Alkoholproblembewusstsein und die Therapiemotivation (Urk. HD 17/6 S. 42). Hinzu kommen seine Bagatellisierungstendenzen und sein Bestreben, die Schuld stets auf andere abzuschieben (Urk. HD 3 S. 1; Prot. I S. 2 und 6). Fahrten mit mittlerer bis schwerer Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit

– letzteres wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille angenommen

– bringen eine hohe Lebensgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit sich. Unfallstatistiken belegen denn auch einen engen Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Unfalltoten. Die mangelnde Einsicht des Beschuldigten sowie seine beiden einschlägigen Vorstrafen verlangen vor diesem Hintergrund nach einem deutlichen Signal. Unter solchen Voraussetzungen vermag den Beschul- digten eine Geldstrafe, ob bedingt oder unbedingt, mit Sicherheit nicht genügend zu beeindrucken, um eine ausreichende präventive Wirkung zu erzielen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf Freiheitsstrafe erkannt. V. Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist mithin eine Prognose zu stellen.

- 21 - Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die objektiven Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die letzte Verurteilung nur fünf Jahre und etwas mehr als vier Monate zurückliegt. Dennoch kann dieser Gesetzesbestimmung sinngemäss entnommen werden, dass bei einem Rückfall nur wenig nach Ablauf der besagten Fünfjahresgrenze bzw. einer Strafe nur wenig unter 180 Tagessätzen eine ungünstige Prognose nicht leichthin ausge- schlossen werden kann. Bereits im letzten Verfahren im Jahre 2008 gab der Beschuldigte an, er habe seit dem Jahre 2003 nie mehr mit Alkohol am Steuer gesessen. Er habe schon meh- rere Polizeikontrollen gehabt und es sei immer negativ gewesen (Beizugsakten Unt. Nr. 2007/4843, Urk. 3 S. 6). Es sei einfach blöd gelaufen. Er trinke eigentlich selten Alkohol, weil sein Magen es nicht vertrüge. Es sei halt einfach passiert. Bereits damals wurde von der Verteidigung im Verfahren geltend gemacht, der Beschuldigte wolle an der Situation etwas ändern und trinke überhaupt keinen Alkohol mehr (Beizugsakten Unt. Nr. 2007/4843, Urk. 19). Er habe eine Therapie abgeschlossen und habe gelernt und wisse, wie er mit Alkohol resp. dem Problem damit umgehen müsse. Er selbst beteuerte an der Gerichtsverhandlung, er trinke keinen Alkohol mehr und fühle sich glücklich und wohl. Er habe sich gesagt, dass es das Letzte sei, das er trinke (Beizugsakten Unt. Nr. 2007/4843, Prot. S. 8). Trotz der abgeschlossenen Therapie und der vollzogenen unbedingten Geldstrafe (vgl. Urk. 65 S. 4) kam es aber zu einem Rückfall. Erhebliche Bedenken erwecken auch die erneuten Äusserungen des Beschuldig- ten im vorliegenden Verfahren, wonach er sich gut und nicht betrunken gefühlt habe. Dies wohlverstanden bei einer Blutalkoholkonzentration von knapp 2 Promille (Prot. I S. 4 und Urk. 65 S. 11). Die Tatsache, dass er Schlangenlinien gefahren und es gemäss Polizeirapport zu gefährlichen Situationen mit anderen Verkehrsteilnehmern gekommen war, deutet auf eine grundsätzliche krasse persönliche Fehleinschätzung oder mangelnde Wahrnehmung hin, aufgrund

- 22 - welcher er auch zukünftig Alarmsignale bei Alkoholkonsum vor Autofahrten nicht wahrnehmen wird. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte in einer Bar arbeitet (Urk. 65 S. 2) und Alkohol allgegenwärtig ist. Die Versuchung, erneut Alkohol zu konsumieren, ist demnach gross. Aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen innert zehn Jahren, das bereits oben im Zusammenhang mit der Strafart (Erw. 7) erwähnte mangelnde Bewusst- sein des Beschuldigten hinsichtlich seines Alkoholproblems sowie die gutachter- lich festgestellten Bagatellisierungstendenzen, gepaart mit mangelnder Einsicht, welche sich unter anderem auch im massiven Widerstand bei der Arretierung ma- nifestierte, muss ihm deshalb eine ungünstige Prognose gestellt werden. Der von der Verteidigung erwähnt Umstand, dass dem Beschuldigten zur Zeit der Führerausweis entzogen sei, weshalb gar keine Wiederholungsgefahr drohe (Urk. 66 S. 11), überzeugt nicht. Die letzten beiden einschlägigen Verurteilungen hatten ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge und trotzdem kam es zum Rück- fall. Soweit die Verteidigung schliesslich geltend macht, der Beschuldigte habe sich bis auf den heute zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was offenbar mit seinem sechsjährigen Sohn und seiner Aufgabe als Vater zusammen hänge (Urk. 66 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei der Trunkenheitsfahrt vom 27. Juni 2007, welche zur Verurtei- lung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 5. Juni 2008 führte, bereits Vater gewesen ist, was ihn trotzdem nicht vom Delinquieren abhielt. Die Strafe ist des- halb zu vollziehen. VI. Zivilforderung Der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden, dass sich die eingereichte Reparaturrechnung ausschliesslich auf die Delle beziehe (Urk. 49 S. 16; Urk. ND 1/4). Das Demontieren und Lackieren der beiden Kotflügel steht jedenfalls in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Delle an der Front der Kühlerhaube. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin ist deshalb lediglich dem Grund- satz nach vollumfänglich gutzuheissen. Zur genauen Feststellung des Schaden-

- 23 - ersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt fast vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verrfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.2. Die Verteidigung macht vorliegend unter Hinweis auf Art. 425 StPO geltend, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien beim Beschuldigten sehr angespannt, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten zusammen mit den Schulden die Resozialisierung des Beschuldigten und dessen wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft gefährden würde (Urk. 66 S. 13). 2.3. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 f. zu Art. 425; ZHK-Griesser, N. 2 zu Art. 425; BSK-Domeisen, N 3 zu Art. 425). Keinesfalls ver-

- 24 - langt aber Art. 425 StPO, dass - gleichsam zwingend - schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung - bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe - dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrück- lich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechen- schaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichts- kosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuld- ner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 2.4. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Es steht zwar nicht fest, ob der Beschuldigte seine derzeitige Stelle aufgrund der zu verbüssenden Frei- heitsstrafe wird behalten können und auch sonst befindet er sich in prekären finanziellen Verhältnissen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art, beispielsweise aus erbschaftlichen Ansprüchen. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei aus- geschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situati- on kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der

– ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kostenbezugs

- 25 - hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stundung etc. – Rechnung getragen werden kann. Er kann sich diesbezüglich jederzeit mit der Kasse des Ober- gerichts in Verbindung setzen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Zusammengefasster Sachverhalt Am 18. Februar 2012 fuhr der Beschuldigte in stark alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug, versuchte sich einer polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen und widersetzte sich der Arretierung, wobei es gemäss Anklage zu einer Sach- beschädigung an einem Polizeifahrzeug gekommen sei.

E. 1.1 Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 1.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungs- freiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, S. 119 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,

E. 2 Aussagen des Beschuldigten

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt fast vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verrfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 2.2 Die Verteidigung macht vorliegend unter Hinweis auf Art. 425 StPO geltend, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien beim Beschuldigten sehr angespannt, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten zusammen mit den Schulden die Resozialisierung des Beschuldigten und dessen wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft gefährden würde (Urk. 66 S. 13).

E. 2.3 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 f. zu Art. 425; ZHK-Griesser, N. 2 zu Art. 425; BSK-Domeisen, N 3 zu Art. 425). Keinesfalls ver-

- 24 - langt aber Art. 425 StPO, dass - gleichsam zwingend - schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung - bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe - dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrück- lich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechen- schaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichts- kosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuld- ner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46).

E. 2.4 Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Es steht zwar nicht fest, ob der Beschuldigte seine derzeitige Stelle aufgrund der zu verbüssenden Frei- heitsstrafe wird behalten können und auch sonst befindet er sich in prekären finanziellen Verhältnissen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art, beispielsweise aus erbschaftlichen Ansprüchen. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei aus- geschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situati- on kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der

– ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kostenbezugs

- 25 - hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stundung etc. – Rechnung getragen werden kann. Er kann sich diesbezüglich jederzeit mit der Kasse des Ober- gerichts in Verbindung setzen. Es wird beschlossen:

E. 2.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei hin- ten ins Polizeiauto gestiegen und nicht vorne, wo der Schaden gewesen sei und ausserdem habe es einen Kratzer als Schaden gegeben und keine Delle. Er habe das Polizeiauto nur dort berührt, wo er eingestiegen sei. Er habe nicht einmal eine Chance gehabt, um sich zu bewegen. Wenn der Schaden auf der linken Seite der Türe gewesen wäre, würde er den Fehler zugeben (Urk. 65 S. 12 ff.).

E. 3 Zeugenaussagen der Polizeibeamten

E. 3.1 Der Polizeibeamte B._____ sagte als Zeuge aus, er und der Beamte C._____ hätten den Beschuldigten von den Kollegen D._____ und E._____, wel- che dem Beschuldigten bereits die Handschellen angelegt hätten, übernommen und zwischen zwei aufkolonnierten Patrouillenfahrzeugen durchgeführt (Urk. HD 12 S. 3). Der Beschuldigte habe sich sehr renitent verhalten. Sie hätten den Be- schuldigten rechts und links an den Armen gehalten, aber es sei nicht zu verhin- dern gewesen, dass er nach vorne habe treten können. Mit dem Fuss habe er dann das Fahrzeug, ziemlich zentral vorne getroffen, wobei eine Delle entstanden sei (Urk. HD 12 S. 3). Die Beschädigung habe er selbst nicht sofort gesehen, sondern erst beim Stützpunkt. Die Delle sei ungefähr so gross wie eine Handflä- che gewesen. Genau könne er dies aber nicht mehr sagen (Urk. HD 12 S. 4).

- 9 -

E. 3.2 Der Zeuge C._____ gab in seiner Befragung an, der Beschuldigte habe sich gegen die Wegführung gesperrt und gegen das Patrouillenfahrzeug getreten (Urk. HD 13 S. 3). Sie hätten ihn an den Armen gehalten, als eine Pendelbewe- gung mit den Beinen entstanden sei. Es habe den Eindruck gemacht, als wolle sich der Beschuldigte gegen die Wegführung sperren und so sei sein Fuss auf die Motorhaube gelangt. Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe nicht gezielt gegen das Fahrzeug getreten, sondern sich vielmehr gegen die Weg- führung gewehrt und somit in Kauf genommen, dass etwas kaputt gehen könne (Urk. HD 13 S. 4).

E. 3.3 Der Polizeibeamte D._____ sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte sei zwischen seinem und einem weiteren Patrouillenfahrzeug, welches unmittelbar hinter seinem gestanden sei, durchgeführt worden. Den Fusstritt gegen die Motorhaube habe er selbst gesehen (Urk. HD 10 S. 7).

E. 3.4 Der Polizeibeamte E._____ gab als Zeuge zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich sehr aggressiv, unkooperativ und wild gebärdet und sich gegen das Wegführen gewehrt. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte gegen das Fahrzeug getreten habe, als man ihn geführt habe. Auch habe er einen Knall gehört und gesehen, wie der Beschuldigte den Fuss oben im Bereich der Kühlerhaube gehabt habe. Den Tritt selbst habe er nicht gesehen (Urk. HD 11 S. 7).

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Objektive Tatschwere Gemäss Art. 1 Abs. 2 der erwähnten Verordnung der Bundesversammlung gilt ein Blutalkoholgehalt von 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 1.95 Promille hat der Beschuldigte dieses Mass um mehr als das Doppelte überschrit- ten (IRM-Gutachten: Urk. HD 16/4). Gemäss Polizeirapport sei der Beschuldigte massiv Schlangenlinien gefahren und es habe wiederholt konkrete Kollisions- gefahr bestanden (Urk. HD 1 S. 4). Immerhin war die gefahrene Strecke von ca. 2 km nicht besonders lang, die Vorinstanz bemerkte jedoch zu Recht, dass um halb acht am Samstagmorgen innerhalb der Stadt F._____ mit zahlreichen anderen Verkehrsteilnehmern, wie z.B. Fussgängern, zu rechnen war (vgl. Urk. 49 S. 12). Insofern relativiert sich das Argument der Distanz wieder. Angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration, der massiven abstrakten Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer und der gefahrenen Strecke wiegt die Tat- schwere hinsichtlich Fahren in fahrunfähigem Zustand gegen erheblich.

E. 4.2 Subjektive Tatschwere Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann zugestimmt werden (Urk. 49 S. 13). Aufgrund der kurzen Strecke auf Stadtgebiet wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, zu Fuss, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi nach Hause zu gelangen, zumal ihm die Situation von frühe- ren Verurteilungen her und wegen vorangegangenen Führerausweisentzügen nicht unbekannt war. Seine Aussage, wonach er sich nicht betrunken und fahr- fähig gefühlt habe (Urk. 65 S. 11), zeigt eher seine Gewissenlosigkeit hinsichtlich

- 15 - der grossen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmen als dass es ihn entlasten würde. Es ist allgemein bekannt, dass die subjektive Einschätzung der Fahrfähig- keit nach Alkoholgenuss häufig deutlich von der Realität abweicht. Bereits auf- grund der grossen konsumierten Menge war dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten zweifellos bewusst, dass er die zulässigen Grenzwerte des Blut- alkoholgehalts überschritten hatte. Schliesslich hatte er den Einwand, er habe sich noch fahrfähig gefühlt, schon in früheren einschlägigen Verfahren vorge- bracht (Beizugsakten Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld, S. 013; Bei- zugsakten STA Winterthur / Unterland, Unt. Nr. 2007/4843, Prot. S 5). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er an, er habe nach Beendigung seiner Arbeit in der Bar um ca. 2.00 Uhr noch zwei Biere getrunken, sei dann zum Take Away … gefahren und habe dort einige Bekannte getroffen, mit welchen er mehrere Stunden bis am Morgen sitzen geblieben sei (Prot. I S. 3 f.). Dies bestä- tigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung und ergänzte, dass er aus- schliesslich Bier getrunken habe. Er wisse zwar nicht mehr wie viel, es müsse aber sehr viel gewesen sein (Urk. 65 S. 10 f.) Zu seinen Lasten spricht auch, dass er ganz bewusst nach der Arbeit getrunken hatte, obschon er mit dem Auto an die Arbeit gekommen war und von dort aus später zum Take Away und dann nach Hause fuhr. Er kam mit anderen Worten nicht nach dem Trinkgenuss überraschenderweise in die Situation, sein Auto noch lenken zu müssen.

E. 4.3 Tatverschulden und hypothetische Einsatzstrafe Aufgrund all dieser Umstände wirken sich die subjektiven Komponenten erschwe- rend aus, weshalb von einem erheblichen bis mittelschweren Verschulden auszu- gehen ist. Damit erscheint eine Einsatzstrafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe für das Hauptdelikt als angemessen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Strafmassempfehlung der Staatsanwaltschaft Zürich beim 2. Rückfall nach fünf Jahren und bei 2 Promille Blutalkoholkonzentration eine Strafe von ca. 12 Monaten vorsähen.

- 16 -

E. 4.4 Strafschärfung aufgrund weiterer Delikte Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Sachbeschädi- gung angemessen zu erhöhen. Die objektive Tatschwere der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt noch leicht. Es handelte sich nicht um eine wilde Ver- folgungsjagd, da der Beschuldigte aufgrund seines stark alkoholisierten Zustands dazu gar nicht mehr in der Lage war. Insofern war die Flucht des Beschuldigten aussichtslos und unsinnig. Allerdings unternahm der Beschuldigte gleich mehrere Handlungen, um sich der Kontrollmassnahmen zu entziehen. Er wollte seine Flucht sogar zu Fuss fortsetzen und wehrte sich gegen die Wegführung massiv physisch. Dabei entstand eine Sachbeschädigung am Polizeifahrzeug, wobei die objektive Grösse des Blechschadens gering war, auch wenn Blechschäden schnell zu beträchtlichen Reparaturrechnungen führen können. In subjektiver Hinsicht offenbarte der Beschuldigte eine sehr geringe Akzeptanz staatlicher Autorität und eine fehlende Bereitschaft, für eigenes Fehlverhalten einzustehen. Insgesamt ist das Tatverschulden deshalb knapp als leicht zu quali- fizieren. Bei der Vereitelung handelte er direktvorsätzlich, bei der Sachbeschädi- gung mit Eventualvorsatz. Leicht strafmindernd wirkt sich die im Gutachten festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit wegen des Hemmungsverlusts infolge Alkoholintoxikation zur Zeit der Taten (Vereitelung, Sachbeschädigung) aus (Urk. HD 17/6 S. 41). Da der Be- schuldigte im Wissen darum, dass er mit seinem Auto unterwegs war, Alkohol ge- trunken hatte, hat er die Verminderung allerdings bewusst in Kauf genommen, zumal ihm die Wirkung des Konsums aufgrund früherer Verurteilungen bestens bekannt waren. Bei der Sachbeschädigung wirkt sich der zuvor getrunkene Alko- hol etwas mehr zu seinen Gunsten aus, da diese nicht aufgrund des Alkohol- konsums vorhersehbar war. Die beiden Delikte führen asperiert zu einer Straferhöhung von rund 2 Monaten bzw. 60 Tagen Geldstrafe.

- 17 -

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Zu den persönlichen Verhältnisse kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Angaben dazu dem psychiatrischen Gutachten entnommen hat. Die GmbH, welche die Bar betreibt, in welcher der Beschuldigte arbeitet, wurde auf die Ehefrau des Beschuldigten übertragen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist heute formell als Geschäftsführerin eingetragen (Urk. 49 S. 14). Ergänzend erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass er einige seiner Schulden abbezahlt habe und diese noch Fr. 30'000.-- betragen würden. Er arbeite nach wie vor in der Bar … in F._____, in welcher seine Ehe- frau Geschäftsführerin sei. Er erhalte monatlich Fr. 3'600.-- ausbezahlt. Seine Frau habe keine Einkünfte, weshalb die Familie mit Fr. 3'600.-- pro Monat aus- kommen müsse (Urk. 65 S. 2f. und S. 10f.). Zudem wies er darauf hin, dass er nicht am tt.mm.1975 in G._____ in H._____ [Staat in Südosteuropa] auf die Welt gekommen sei, sondern am tt.mm.1973 in I._____, … , [Stadt in H._____] was er mit einem Ausweis belegte (Urk. 65 S. 1f.). Bezüglich der persönlichen Verhältnisse sind somit keine relevanten Umstände vorhanden, welche eine Straferhöhung oder -minderung rechtfertigen würden. 5.2. Vorstrafen

- Mit Urteil vom 15. Dezember 2003 wurde der Beschuldigte von der bezirks- gerichtlichen Kommission Frauenfeld wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (zwischen 1.24 und 1.64 Promille) zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben (Beizugsakten Bezirksgericht Frauenfeld, KV/ S2.2003.43).

- Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Winterthur vom 5. Juni 2008 erfolgte die nächste Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem bzw. angetrunke- nem Zustand (mind. 1.45 Promille): 150 Tage Geldstrafe zu Fr. 50.-- unbedingt (Beizugsakten STA Winterthur/Unterland, Unt. Nr. 2007/4843, Urk. 24).

- 18 - Die Vorinstanz hat die Vorstrafe vom 22. Mai 2003 wegen Nötigung, Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz und Sachbeschädigung, zwei Monate Gefängnis (vgl. Urk. HD 20/2), straferhöhend gewertet (Urk. 49 S. 13). Diese ent- fällt inzwischen infolge Löschung des Eintrags aus dem Strafregister (Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 369 Abs. 7 StGB dahingehend zu interpretieren, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen nicht mehr bei der Strafzumessung und dem Entscheid über den Strafaufschub berücksichtig werden dürfen (BGE 135 IV 87, 92). Somit weist der Beschuldigte "nur" zwei Vorstrafen auf, beide wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Diese wirken sich, da einschlägig, massiv straferhöhend aus. Schlecht ist schliesslich auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten wegen mehrerer Ausweisentzüge infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand bzw. Geschwindigkeitsüberschreitungen (Urk. HD 20/5 und Urk. HD 20/8). 5.3. Nachtatverhalten Das Geständnis hinsichtlich des Fahrens in alkoholisiertem Zustand wirkt sich kaum strafmindernd aus, schliesslich blieb aufgrund des Gutachtens zum Blutal- koholgehalt sowie den Beobachtungen der Polizei kein Raum für ein Bestreiten. Hinsichtlich der Vereitelung der polizeilichen Kontrolle flüchtete sich der Beschul- digte in unglaubhafte Bestreitungen, wonach er erst an seinem Wohnort auf die Polizei aufmerksam geworden sei bzw. vorher nicht habe anhalten können. Negativ fällt auch ins Gewicht, dass er in der ersten polizeilichen Einvernahme noch geltend machte, nicht er, sondern sein Neffe sei gefahren (Urk. HD 3 S. 1). Von echter Reue kann zudem keine Rede sein: der Beschuldigte sieht sich als Pechvogel, der unglücklicherweise in eine Polizeikontrolle gekommen war und ansonsten schon genug vom Leben bestraft sei (Prot. I S. 6 f.). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er gemäss seinen Angaben seit April 2013 keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken habe (Urk. 65 S. 6), was auf eine gewisse Einsicht schliessen lässt.

- 19 -

6. Strafhöhe Insgesamt führen die Täterkomponenten und im Speziellen die einschlägigen Vorstrafen zu einer Straferhöhung um mindestens einen Drittel. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen 11 Monate Freiheitsstrafe bzw. 330 Tagessätze Geldstrafe erscheinen deshalb zu tief. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO im Rechtsmittelverfahren kann das erstin- stanzliche Strafmass jedoch nicht überschritten werden.

7. Strafart Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine Geld- strafe, weil im gesetzlichen Sanktionensystem die Freiheitstrafe ultima ratio sei und auf die Familie entsozialisierend wirke (Urk. 50 S. 5 und Urk. 66 S. 8). Es ist zutreffend, dass nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches die Geldstrafe die Hauptsanktion darstellt (BGE 134 IV 101). Dies gilt jedoch gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 40 StGB nicht als absolute Regel und primär lediglich bei kurzen Strafen bis sechs Monaten (BGE 134 IV 63 Erw. 3.2.). Ansonsten ist bei der Wahl der Strafart auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz abzustellen (BGE 134 IV 85, BGE 134 IV 101). Dass Freiheitsstrafen häufig auch Folgen, insbesondere finanzieller Art, für die Familie eines Verurteilten haben, wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen, denn eine Strafe ohne negative Konsequenzen für den Verurteilten erfüllt den Straf- zweck nicht mehr. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ginge es auch nicht an, jemanden mit Familie generell milder zu bestrafen als jemanden ohne Familie. Insofern sind Familie und soziales Umfeld zwar nicht irrelevant, aber doch nicht von derart entscheidender Bedeutung, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 66 S. 11). Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass Einschränkungen am Lebensstandard als Folge von Geldstrafen die Familie eines Verurteilten manchmal faktisch härter treffen als den Verurteilten selbst.

- 20 - Der Beschuldigte hat wie erwähnt Schulden von rund Fr. 30'000.--. Mit seinem monatlichen Einkommen von rund Fr. 3'600.-- verbleiben ihm nebst der Bestrei- tung des Unterhalts für sich und seine Familie kaum bzw. keine Mittel zur Bezah- lung einer Geldstrafe. Damit erscheint das Ziel einer Geldstrafe, Einschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht, kaum erreichbar (BGE 134 IV 62). Am wesentlichsten für die Frage der Strafart ist vorliegend jedoch der Umstand, dass die bereits vollzogene unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Urk. 54), die der Beschuldigte auch bezahlt hat (Urk. 65 S. 4), diesen nicht zu beeindrucken vermochte. Ausserdem fehlen dem Beschuldigten gemäss psychi- atrischem Gutachten das Alkoholproblembewusstsein und die Therapiemotivation (Urk. HD 17/6 S. 42). Hinzu kommen seine Bagatellisierungstendenzen und sein Bestreben, die Schuld stets auf andere abzuschieben (Urk. HD 3 S. 1; Prot. I S. 2 und 6). Fahrten mit mittlerer bis schwerer Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit

– letzteres wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille angenommen

– bringen eine hohe Lebensgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit sich. Unfallstatistiken belegen denn auch einen engen Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Unfalltoten. Die mangelnde Einsicht des Beschuldigten sowie seine beiden einschlägigen Vorstrafen verlangen vor diesem Hintergrund nach einem deutlichen Signal. Unter solchen Voraussetzungen vermag den Beschul- digten eine Geldstrafe, ob bedingt oder unbedingt, mit Sicherheit nicht genügend zu beeindrucken, um eine ausreichende präventive Wirkung zu erzielen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf Freiheitsstrafe erkannt. V. Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist mithin eine Prognose zu stellen.

- 21 - Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die objektiven Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die letzte Verurteilung nur fünf Jahre und etwas mehr als vier Monate zurückliegt. Dennoch kann dieser Gesetzesbestimmung sinngemäss entnommen werden, dass bei einem Rückfall nur wenig nach Ablauf der besagten Fünfjahresgrenze bzw. einer Strafe nur wenig unter 180 Tagessätzen eine ungünstige Prognose nicht leichthin ausge- schlossen werden kann. Bereits im letzten Verfahren im Jahre 2008 gab der Beschuldigte an, er habe seit dem Jahre 2003 nie mehr mit Alkohol am Steuer gesessen. Er habe schon meh- rere Polizeikontrollen gehabt und es sei immer negativ gewesen (Beizugsakten Unt. Nr. 2007/4843, Urk. 3 S. 6). Es sei einfach blöd gelaufen. Er trinke eigentlich selten Alkohol, weil sein Magen es nicht vertrüge. Es sei halt einfach passiert. Bereits damals wurde von der Verteidigung im Verfahren geltend gemacht, der Beschuldigte wolle an der Situation etwas ändern und trinke überhaupt keinen Alkohol mehr (Beizugsakten Unt. Nr. 2007/4843, Urk. 19). Er habe eine Therapie abgeschlossen und habe gelernt und wisse, wie er mit Alkohol resp. dem Problem damit umgehen müsse. Er selbst beteuerte an der Gerichtsverhandlung, er trinke keinen Alkohol mehr und fühle sich glücklich und wohl. Er habe sich gesagt, dass es das Letzte sei, das er trinke (Beizugsakten Unt. Nr. 2007/4843, Prot. S. 8). Trotz der abgeschlossenen Therapie und der vollzogenen unbedingten Geldstrafe (vgl. Urk. 65 S. 4) kam es aber zu einem Rückfall. Erhebliche Bedenken erwecken auch die erneuten Äusserungen des Beschuldig- ten im vorliegenden Verfahren, wonach er sich gut und nicht betrunken gefühlt habe. Dies wohlverstanden bei einer Blutalkoholkonzentration von knapp 2 Promille (Prot. I S. 4 und Urk. 65 S. 11). Die Tatsache, dass er Schlangenlinien gefahren und es gemäss Polizeirapport zu gefährlichen Situationen mit anderen Verkehrsteilnehmern gekommen war, deutet auf eine grundsätzliche krasse persönliche Fehleinschätzung oder mangelnde Wahrnehmung hin, aufgrund

- 22 - welcher er auch zukünftig Alarmsignale bei Alkoholkonsum vor Autofahrten nicht wahrnehmen wird. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte in einer Bar arbeitet (Urk. 65 S. 2) und Alkohol allgegenwärtig ist. Die Versuchung, erneut Alkohol zu konsumieren, ist demnach gross. Aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen innert zehn Jahren, das bereits oben im Zusammenhang mit der Strafart (Erw. 7) erwähnte mangelnde Bewusst- sein des Beschuldigten hinsichtlich seines Alkoholproblems sowie die gutachter- lich festgestellten Bagatellisierungstendenzen, gepaart mit mangelnder Einsicht, welche sich unter anderem auch im massiven Widerstand bei der Arretierung ma- nifestierte, muss ihm deshalb eine ungünstige Prognose gestellt werden. Der von der Verteidigung erwähnt Umstand, dass dem Beschuldigten zur Zeit der Führerausweis entzogen sei, weshalb gar keine Wiederholungsgefahr drohe (Urk. 66 S. 11), überzeugt nicht. Die letzten beiden einschlägigen Verurteilungen hatten ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge und trotzdem kam es zum Rück- fall. Soweit die Verteidigung schliesslich geltend macht, der Beschuldigte habe sich bis auf den heute zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was offenbar mit seinem sechsjährigen Sohn und seiner Aufgabe als Vater zusammen hänge (Urk. 66 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei der Trunkenheitsfahrt vom 27. Juni 2007, welche zur Verurtei- lung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 5. Juni 2008 führte, bereits Vater gewesen ist, was ihn trotzdem nicht vom Delinquieren abhielt. Die Strafe ist des- halb zu vollziehen. VI. Zivilforderung Der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden, dass sich die eingereichte Reparaturrechnung ausschliesslich auf die Delle beziehe (Urk. 49 S. 16; Urk. ND 1/4). Das Demontieren und Lackieren der beiden Kotflügel steht jedenfalls in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Delle an der Front der Kühlerhaube. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin ist deshalb lediglich dem Grund- satz nach vollumfänglich gutzuheissen. Zur genauen Feststellung des Schaden-

- 23 - ersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens

E. 4.5 Es bestehen deshalb keine vernünftigen Zweifel, dass die Sach- beschädigung vom Fusstritt des Beschuldigten stammt.

E. 4.6 In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte, der sich unbestrittener- massen vehement gegen eine Verhaftung widersetzte (vgl. Urk. 65 S. 12), durch ein so heftiges Treten mit dem Fuss in der Nähe von Autos in Kauf, dass ein Schaden entsteht, auch wenn dies nicht sein direktes Ziel war. Es ist allgemein bekannt, dass die Beschaffenheit der Karosserien heutiger Autos nur wenig Druck und schon gar keine Schläge verträgt.

E. 4.7 Der Beschuldigte ist deshalb auch der eventualvorsätzlichen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 10 f. Ziff. 2.). Aufgrund seiner gefährlichen Fahrweise in angetrunkenem Zustand sowie der mehrfachen Nichtbefolgung von Anweisungen der Verkehrs- polizei, gab der Beschuldigte Anlass zu der harten Polizeiaktion und der Arretie- rung. Ein Rechtfertigungsgrund für die massive Gegenwehr bestand deshalb nicht.

- 12 - IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln

E. 8 Aufl., Zürich 2007, S. 90; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 84ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der

- 13 - Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB).

2. Strafrahmen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 19. April 2013, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentrati- on im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 Satz 2 SVG [recte: Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG] in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − (…) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 [SVG] und Art. 78 SSV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit …, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
  3. (…)
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag.
  5. (…)
  6. (…)
  7. (…) - 26 -
  8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'863.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 40.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 6'570.85 amtliche Verteidigung [Prot. I S. 9] Fr. Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  9. ...
  10. (Mitteilung)
  11. (Rechtsmittel)"
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  13. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
  14. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
  15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  16. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich aus dem eingeklagten Ereignis (Sachbeschädigung) dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 27 -
  17. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 7) wird bestätigt.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'220.15 amtliche Verteidigung
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 28 -
  21. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130334-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. D. Schwander, der Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 17. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 19. April 2013 (GG130004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland des Kantons Zürich vom 8. Februar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 28). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 16ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentra- tion im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 Satz 2 SVG [recte: Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG] in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 [SVG] und Art. 78 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Strafe wird nicht aufgeschoben.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin einen Schadenersatz von Fr. 1'998.45 zu bezahlen.

- 3 -

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'863.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 40.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Diejenigen der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. … (Mitteilung)

9. … (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2013 sei in seinen Dispositiv-Ziffern 1 Abs. 3, Ziff. 2 (exkl. Busse), Ziff. 3, Ziff. 5 und Ziff. 7 aufzuheben und wie folgt (gemäss untenstehenden Anträgen 2 bis 5) abzuändern.

2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 4 -

3. Der Berufungskläger sei infolge Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Verletzung von Verkehrsregeln unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse in Höhe von CHF 100.00 (siehe rechtskräftige Disp. Ziff. 2 in fine) zu bestrafen.

4. Eventuell und/oder ergänzend sei dem Berufungskläger für die Probe- zeit die Weisung zu erteilen, sich regelmässigen Kontrollen der Alkoholabstinenz durch einen unabhängigen Facharzt beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich oder einem anderen anerkannten Betrieb zu unterziehen.

5. Subeventuell sei der Berufungskläger mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse in Höhe von CHF 100.00 zu bestrafen.

6. Die Ansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen und diese seien eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Prozessrechtlicher Antrag:

7. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien infolge Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen und abzuschreiben.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zusammengefasster Sachverhalt Am 18. Februar 2012 fuhr der Beschuldigte in stark alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug, versuchte sich einer polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen und widersetzte sich der Arretierung, wobei es gemäss Anklage zu einer Sach- beschädigung an einem Polizeifahrzeug gekommen sei.

2. Verfahren 2.1. Mit Anklageschrift vom 8. Februar 2013 wurde Anklage erhoben (Urk. HD 28). Mit Urteil vom 19. April 2013 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Winterthur den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifi- zierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 Satz 2 SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art 91a Abs. 1 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von Fr. 100.-- (Urk. 49). 2.2. Am 22. April 2013 meldete der Verteidiger Berufung an (Urk. 41). Das begründete Urteil wurde am 19. Juli 2013 zugestellt (Urk. 46). Am 6. August 2013 (Datum Poststempel) wurde die Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 50). 2.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 57). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen, fand am 17. Oktober 2013 statt (Prot. II S. 4).

- 6 - II. Berufungsbegründung und Teilrechtskraft

1. Anfechtungsgegenstand 1.1. Das Urteil der Vorinstanz wurde hinsichtlich der Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziff. 1 Lemma 3), der Sanktion samt Vollzug (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), der Zivilforderung (Dispositiv-Ziff. 5) und der Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) angefochten (vgl. Berufungserklärung Urk. 50 S. 2). 1.2. Somit ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen der Strassenverkehrsdelikte (Dispositiv-Ziff. 1 Lemma 1, 2 und 4) sowie der Busse von Fr. 100.-- samt Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositiv-Ziff. 2, zweiter Satzteil und Dispositiv- Ziff. 4). Die Vorinstanz hat versehentlich Art. 91 Ziffer 1 SVG anstatt Art. 91 Absatz 1 SVG geschrieben (Urk. 49 S. 16). Zu Missverständnissen könnte auch die Formulierung Art. 27 Abs. 1 und Art. 78 SSV führen, da der Gesetzesverweis auf das SVG (und nicht SSV) fehlt. Dies ist zu korrigieren, da der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist und die Verteidigung dagegen nicht opponierte (Prot. II S. 6).

2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die vorgeworfene Sachbeschädigung. Während er selbst in Abrede stellt, gegen das Auto getreten zu haben, bestreitet die Vertei- digung vor allem den subjektiven Tatbestand (Urk. 39/2 S. 6 f. und Urk. 66 S. 4 f.). Der Beschuldigte sei von den Polizisten in den Schwitzkasten genommen worden und habe sich gegen die Abführung gewehrt und sich gegen das Fahrzeug gesperrt. In subjektiver Hinsicht habe er somit keine Sachbeschädigung gewollt. 2.2. Nach Auffassung der Verteidigung sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe unangemessen. Eine Freiheitsstrafe wirke sich entsozialisierend auf den Beschuldigten aus und träfe seine Familie unverhältnismässig (Urk. 50 S. 5 und Urk. 66 S. 7 ff.). Zudem sei der von der Vorinstanz erwähnte Zweck, den Beschuldigten aus dem Strassenverkehr zu ziehen, nicht Aufgabe des Straf-

- 7 - richters, sondern der Administrativbehörde (Urk. 50 S. 5). Es sei deshalb vielmehr eine Geldstrafe auszusprechen. 2.3. Schliesslich sei dem Beschuldigten trotz der Vorstrafen zu Unrecht der bedingte Strafvollzug verweigert worden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte seit längerem alkoholabstinent lebe und sein Fahrausweis auf unbe- stimmte Zeit entzogen worden sei, drohe keine Wiederholungsgefahr. Auch bei der Frage des Vollzugs sei nicht berücksichtigt worden, dass eine Inhaftierung massive finanzielle und gesellschaftliche Folgen für den Beschuldigten und dessen Familie habe (Urk. 50 S. 6 und Urk. 66 S. 9 ff.). Es könne nicht das Ziel der Gerichtsbehörden sein, Personen und deren Familien durch eine Bestrafung in die Abhängigkeit der Sozialhilfe zu treiben. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Tatbestand Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Am 27. Februar 2012 wurde Straf- antrag gestellt (Urk. HD 14).

2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. In seiner ersten polizeilichen Einvernahme am selben Tag des Vorfalls gab der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er gegen das Patrouillenfahrzeug getreten habe, an, er habe keine Ahnung davon. Er habe nichts gesehen (Urk. HD 3 S. 3). 2.2. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Juli 2012 erwiderte der Beschuldigte dann auf den Vorhalt der Sachbeschädigung hin: "Das stimmt nicht, ich hatte gar keine Chance mich zu bewegen" (Urk. HD 4 S. 6).

- 8 - 2.3. In der Einvernahme vom 29. August 2012 sagte der Beschuldigte dann aus: "Es war so eisig, dass ich zu Boden gefallen wäre, wenn ich tatsächlich gegen das Auto getreten hätte. Ich würde verstehen, wenn mir vorgeworfen würde, ich hätte gegen die Seite des Fahrzeugs getreten. Dass dies gehen würde, könnte ich mir vorstellen. Aber wie ich dies bei der Motorhaube getan haben soll, kann ich mir nicht vorstellen" (Urk. HD 5 S. 2). Auf Vorhalt der Fotos meinte der Beschuldigte dann, man sehe darauf nur Kratzer und keine Beule. Der Kratzer könne nicht von seinen Schuhen stammen (Urk. HD 5 S. 7). 2.4. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte dann vor, die Polizeibeamten hätten ihn gar nicht zwischen zwei Fahrzeugen durch- geführt (Prot. I S. 6). Er habe deshalb gar nie eine Kühlerhaube treffen können. 2.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei hin- ten ins Polizeiauto gestiegen und nicht vorne, wo der Schaden gewesen sei und ausserdem habe es einen Kratzer als Schaden gegeben und keine Delle. Er habe das Polizeiauto nur dort berührt, wo er eingestiegen sei. Er habe nicht einmal eine Chance gehabt, um sich zu bewegen. Wenn der Schaden auf der linken Seite der Türe gewesen wäre, würde er den Fehler zugeben (Urk. 65 S. 12 ff.).

3. Zeugenaussagen der Polizeibeamten 3.1. Der Polizeibeamte B._____ sagte als Zeuge aus, er und der Beamte C._____ hätten den Beschuldigten von den Kollegen D._____ und E._____, wel- che dem Beschuldigten bereits die Handschellen angelegt hätten, übernommen und zwischen zwei aufkolonnierten Patrouillenfahrzeugen durchgeführt (Urk. HD 12 S. 3). Der Beschuldigte habe sich sehr renitent verhalten. Sie hätten den Be- schuldigten rechts und links an den Armen gehalten, aber es sei nicht zu verhin- dern gewesen, dass er nach vorne habe treten können. Mit dem Fuss habe er dann das Fahrzeug, ziemlich zentral vorne getroffen, wobei eine Delle entstanden sei (Urk. HD 12 S. 3). Die Beschädigung habe er selbst nicht sofort gesehen, sondern erst beim Stützpunkt. Die Delle sei ungefähr so gross wie eine Handflä- che gewesen. Genau könne er dies aber nicht mehr sagen (Urk. HD 12 S. 4).

- 9 - 3.2. Der Zeuge C._____ gab in seiner Befragung an, der Beschuldigte habe sich gegen die Wegführung gesperrt und gegen das Patrouillenfahrzeug getreten (Urk. HD 13 S. 3). Sie hätten ihn an den Armen gehalten, als eine Pendelbewe- gung mit den Beinen entstanden sei. Es habe den Eindruck gemacht, als wolle sich der Beschuldigte gegen die Wegführung sperren und so sei sein Fuss auf die Motorhaube gelangt. Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe nicht gezielt gegen das Fahrzeug getreten, sondern sich vielmehr gegen die Weg- führung gewehrt und somit in Kauf genommen, dass etwas kaputt gehen könne (Urk. HD 13 S. 4). 3.3. Der Polizeibeamte D._____ sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte sei zwischen seinem und einem weiteren Patrouillenfahrzeug, welches unmittelbar hinter seinem gestanden sei, durchgeführt worden. Den Fusstritt gegen die Motorhaube habe er selbst gesehen (Urk. HD 10 S. 7). 3.4. Der Polizeibeamte E._____ gab als Zeuge zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich sehr aggressiv, unkooperativ und wild gebärdet und sich gegen das Wegführen gewehrt. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte gegen das Fahrzeug getreten habe, als man ihn geführt habe. Auch habe er einen Knall gehört und gesehen, wie der Beschuldigte den Fuss oben im Bereich der Kühlerhaube gehabt habe. Den Tritt selbst habe er nicht gesehen (Urk. HD 11 S. 7).

4. Würdigung 4.1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 6) sind in den Aussagen der Zeugen keine relevanten Widersprüche zu entdecken. Im Wesentlichen wurde nur die Grösse der Delle unterschiedlich angegeben. Der Zeuge D._____ schätz- te sie auf ungefähr 2 Fingerbreit, verwies aber sofort auf die Fotos, welche dies eventuell genauer zeigten (Urk. HD 10 S. 7). Der Zeuge B._____ beschrieb die Delle als ca. so gross wie eine Handfläche (Urk. HD 12 S. 4). C._____ schätzte sie so zirka faustgross (Urk. HD 13 S. 4). Letztlich sind dies alles Schätzungen von Personen, für welche aufgrund der hektischen Verhaftsaktion ganz Anderes im Vordergrund stand als die Grösse der Delle. Geringe Abweichungen bei Schätzungen sind unter solchen Umständen völlig normal. Dabei ist zu berück-

- 10 - sichtigen, dass die exakte Grösse einer Delle ohnehin nur bei näherer Unter- suchung angegeben werden kann, zumal sie relativ fliessend ins übrige, intakte Karosserieblech übergeht. Zudem wurden die Polizeibeamten rund ein halbes Jahr später dazu als Zeugen befragt, weshalb die Erinnerung an die exakte Grösse häufig verblasst, da es sich um ein für die Zeugen persönlich unwesentli- ches Detail handelte. 4.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Hinweise vorliegen, welche die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage stellen würde. Dass gleich vier Polizei- beamte wegen einer Bagatelle, wie dieser Delle, ihre ganze berufliche Karriere mit einer Falschaussage riskieren würden, erscheint abwegig. Ihre Aussagen sind im Übrigen im Kerngehalt gleich, obschon die Schilderungen unterschiedlich aus- fielen, was ein klares Indiz gegen eine vorgängige Absprache im Sinne einer Verschwörung ist. 4.3. Der Fusstritt des Beschuldigten passt auch nahtlos ins Bild des heftigen Widerstands gegen die Arretierung, welchen der Beschuldigte selbst nicht in Abrede stellt. Kommt hinzu, dass er verschiedentlich angab, er könne sich nicht mehr genau erinnern: "Nein, nicht mehr so gut. Das Ganze liegt einige Zeit zurück und zudem hatte ich Alkohol konsumiert" (Urk. HD 5 S. 2). Auch bei anderen Details zum Verlauf des ganzen Geschehens gab der Beschuldigte an, er wisse nicht mehr, weshalb er dies getan habe (Urk. HD 5 S. 3, S. 6). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung und auch der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, den Ablauf der Geschehnisse nicht basierend auf seinen eigenen Erinnerungen bestätigen zu können, er gehe in Anbetracht der genauen Schilderungen der Polizeibeamten jedoch davon ausgehe, dass deren Angaben richtig seien (Urk. 39/2 S. 2 und Urk. 66 S. 3). Auch aufgrund des getrübten Erinnerungsvermögens kann den Aussagen des Beschuldigten somit nicht das- selbe Gewicht zugemessen werden wie den anderslautenden, übereinstimmen- den Zeugenaussagen. Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte, obwohl er an- gibt, sich nicht mehr genau an den Verlauf des Geschehens erinnern zu können, sich doch sehr detailliert an die Geschehnisse rund um die Sachbeschädigung zu erinnern scheint, was nicht nachvollziehbar ist. Seine wechselnden Erklärungen,

- 11 - weshalb er nicht Urheber der Delle gewesen sein könne, sind zudem ein Lügen- signal. 4.4. Schliesslich lässt sich aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte von zwei Polizeibeamten links und rechts an den Armen gehalten und abgeführt wurde, auch gut erklären, dass er einen Fusstritt in der Höhe der Motorhaube ausführen konnte. Widersetzt man sich vehement gegen ein Abführen, schlägt man in einer solchen Situation mit den Beinen aus und stemmt sein ganzes Ge- wicht gegen die Polizisten. Auf den eigenen Stand muss man dabei nicht achten, da man ja von den Polizisten an den Armen aufrecht gehalten wird. Deshalb kann ein Tritt auch in Höhe einer Kühlerhaube problemlos erfolgen. 4.5. Es bestehen deshalb keine vernünftigen Zweifel, dass die Sach- beschädigung vom Fusstritt des Beschuldigten stammt. 4.6. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte, der sich unbestrittener- massen vehement gegen eine Verhaftung widersetzte (vgl. Urk. 65 S. 12), durch ein so heftiges Treten mit dem Fuss in der Nähe von Autos in Kauf, dass ein Schaden entsteht, auch wenn dies nicht sein direktes Ziel war. Es ist allgemein bekannt, dass die Beschaffenheit der Karosserien heutiger Autos nur wenig Druck und schon gar keine Schläge verträgt. 4.7. Der Beschuldigte ist deshalb auch der eventualvorsätzlichen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 10 f. Ziff. 2.). Aufgrund seiner gefährlichen Fahrweise in angetrunkenem Zustand sowie der mehrfachen Nichtbefolgung von Anweisungen der Verkehrs- polizei, gab der Beschuldigte Anlass zu der harten Polizeiaktion und der Arretie- rung. Ein Rechtfertigungsgrund für die massive Gegenwehr bestand deshalb nicht.

- 12 - IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln 1.1. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungs- freiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, S. 119 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,

8. Aufl., Zürich 2007, S. 90; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 84ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der

- 13 - Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB).

2. Strafrahmen 2.1. Gesetzliche Strafandrohungen

- Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) vorliegt (Art. 91 Abs. 1 SVG).

- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die ange- ordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG).

- Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 2.2. Massgebender Strafrahmen Für den Strafrahmen ist vom schwersten Delikt auszugehen, wobei die abstrakte gesetzliche Strafandrohung massgebend ist. Somit ist vorliegend eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren festzulegen. Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).

- 14 -

3. Ausgangsdelikt Bei mehreren Tatbeständen mit gleich hohen abstrakten gesetzlichen Straf- androhungen ist für die Einsatzstrafe vom konkret schwersten Delikt auszugehen. Dies ist vorliegend wegen der hohen Blutalkoholkonzentration und der damit verbundenen massiven abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer das Fahren in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand.

4. Tatkomponenten 4.1. Objektive Tatschwere Gemäss Art. 1 Abs. 2 der erwähnten Verordnung der Bundesversammlung gilt ein Blutalkoholgehalt von 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 1.95 Promille hat der Beschuldigte dieses Mass um mehr als das Doppelte überschrit- ten (IRM-Gutachten: Urk. HD 16/4). Gemäss Polizeirapport sei der Beschuldigte massiv Schlangenlinien gefahren und es habe wiederholt konkrete Kollisions- gefahr bestanden (Urk. HD 1 S. 4). Immerhin war die gefahrene Strecke von ca. 2 km nicht besonders lang, die Vorinstanz bemerkte jedoch zu Recht, dass um halb acht am Samstagmorgen innerhalb der Stadt F._____ mit zahlreichen anderen Verkehrsteilnehmern, wie z.B. Fussgängern, zu rechnen war (vgl. Urk. 49 S. 12). Insofern relativiert sich das Argument der Distanz wieder. Angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration, der massiven abstrakten Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer und der gefahrenen Strecke wiegt die Tat- schwere hinsichtlich Fahren in fahrunfähigem Zustand gegen erheblich. 4.2. Subjektive Tatschwere Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann zugestimmt werden (Urk. 49 S. 13). Aufgrund der kurzen Strecke auf Stadtgebiet wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, zu Fuss, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi nach Hause zu gelangen, zumal ihm die Situation von frühe- ren Verurteilungen her und wegen vorangegangenen Führerausweisentzügen nicht unbekannt war. Seine Aussage, wonach er sich nicht betrunken und fahr- fähig gefühlt habe (Urk. 65 S. 11), zeigt eher seine Gewissenlosigkeit hinsichtlich

- 15 - der grossen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmen als dass es ihn entlasten würde. Es ist allgemein bekannt, dass die subjektive Einschätzung der Fahrfähig- keit nach Alkoholgenuss häufig deutlich von der Realität abweicht. Bereits auf- grund der grossen konsumierten Menge war dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten zweifellos bewusst, dass er die zulässigen Grenzwerte des Blut- alkoholgehalts überschritten hatte. Schliesslich hatte er den Einwand, er habe sich noch fahrfähig gefühlt, schon in früheren einschlägigen Verfahren vorge- bracht (Beizugsakten Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld, S. 013; Bei- zugsakten STA Winterthur / Unterland, Unt. Nr. 2007/4843, Prot. S 5). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er an, er habe nach Beendigung seiner Arbeit in der Bar um ca. 2.00 Uhr noch zwei Biere getrunken, sei dann zum Take Away … gefahren und habe dort einige Bekannte getroffen, mit welchen er mehrere Stunden bis am Morgen sitzen geblieben sei (Prot. I S. 3 f.). Dies bestä- tigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung und ergänzte, dass er aus- schliesslich Bier getrunken habe. Er wisse zwar nicht mehr wie viel, es müsse aber sehr viel gewesen sein (Urk. 65 S. 10 f.) Zu seinen Lasten spricht auch, dass er ganz bewusst nach der Arbeit getrunken hatte, obschon er mit dem Auto an die Arbeit gekommen war und von dort aus später zum Take Away und dann nach Hause fuhr. Er kam mit anderen Worten nicht nach dem Trinkgenuss überraschenderweise in die Situation, sein Auto noch lenken zu müssen. 4.3. Tatverschulden und hypothetische Einsatzstrafe Aufgrund all dieser Umstände wirken sich die subjektiven Komponenten erschwe- rend aus, weshalb von einem erheblichen bis mittelschweren Verschulden auszu- gehen ist. Damit erscheint eine Einsatzstrafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe für das Hauptdelikt als angemessen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Strafmassempfehlung der Staatsanwaltschaft Zürich beim 2. Rückfall nach fünf Jahren und bei 2 Promille Blutalkoholkonzentration eine Strafe von ca. 12 Monaten vorsähen.

- 16 - 4.4. Strafschärfung aufgrund weiterer Delikte Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Sachbeschädi- gung angemessen zu erhöhen. Die objektive Tatschwere der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt noch leicht. Es handelte sich nicht um eine wilde Ver- folgungsjagd, da der Beschuldigte aufgrund seines stark alkoholisierten Zustands dazu gar nicht mehr in der Lage war. Insofern war die Flucht des Beschuldigten aussichtslos und unsinnig. Allerdings unternahm der Beschuldigte gleich mehrere Handlungen, um sich der Kontrollmassnahmen zu entziehen. Er wollte seine Flucht sogar zu Fuss fortsetzen und wehrte sich gegen die Wegführung massiv physisch. Dabei entstand eine Sachbeschädigung am Polizeifahrzeug, wobei die objektive Grösse des Blechschadens gering war, auch wenn Blechschäden schnell zu beträchtlichen Reparaturrechnungen führen können. In subjektiver Hinsicht offenbarte der Beschuldigte eine sehr geringe Akzeptanz staatlicher Autorität und eine fehlende Bereitschaft, für eigenes Fehlverhalten einzustehen. Insgesamt ist das Tatverschulden deshalb knapp als leicht zu quali- fizieren. Bei der Vereitelung handelte er direktvorsätzlich, bei der Sachbeschädi- gung mit Eventualvorsatz. Leicht strafmindernd wirkt sich die im Gutachten festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit wegen des Hemmungsverlusts infolge Alkoholintoxikation zur Zeit der Taten (Vereitelung, Sachbeschädigung) aus (Urk. HD 17/6 S. 41). Da der Be- schuldigte im Wissen darum, dass er mit seinem Auto unterwegs war, Alkohol ge- trunken hatte, hat er die Verminderung allerdings bewusst in Kauf genommen, zumal ihm die Wirkung des Konsums aufgrund früherer Verurteilungen bestens bekannt waren. Bei der Sachbeschädigung wirkt sich der zuvor getrunkene Alko- hol etwas mehr zu seinen Gunsten aus, da diese nicht aufgrund des Alkohol- konsums vorhersehbar war. Die beiden Delikte führen asperiert zu einer Straferhöhung von rund 2 Monaten bzw. 60 Tagen Geldstrafe.

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5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Zu den persönlichen Verhältnisse kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Angaben dazu dem psychiatrischen Gutachten entnommen hat. Die GmbH, welche die Bar betreibt, in welcher der Beschuldigte arbeitet, wurde auf die Ehefrau des Beschuldigten übertragen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist heute formell als Geschäftsführerin eingetragen (Urk. 49 S. 14). Ergänzend erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass er einige seiner Schulden abbezahlt habe und diese noch Fr. 30'000.-- betragen würden. Er arbeite nach wie vor in der Bar … in F._____, in welcher seine Ehe- frau Geschäftsführerin sei. Er erhalte monatlich Fr. 3'600.-- ausbezahlt. Seine Frau habe keine Einkünfte, weshalb die Familie mit Fr. 3'600.-- pro Monat aus- kommen müsse (Urk. 65 S. 2f. und S. 10f.). Zudem wies er darauf hin, dass er nicht am tt.mm.1975 in G._____ in H._____ [Staat in Südosteuropa] auf die Welt gekommen sei, sondern am tt.mm.1973 in I._____, … , [Stadt in H._____] was er mit einem Ausweis belegte (Urk. 65 S. 1f.). Bezüglich der persönlichen Verhältnisse sind somit keine relevanten Umstände vorhanden, welche eine Straferhöhung oder -minderung rechtfertigen würden. 5.2. Vorstrafen

- Mit Urteil vom 15. Dezember 2003 wurde der Beschuldigte von der bezirks- gerichtlichen Kommission Frauenfeld wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (zwischen 1.24 und 1.64 Promille) zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben (Beizugsakten Bezirksgericht Frauenfeld, KV/ S2.2003.43).

- Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Winterthur vom 5. Juni 2008 erfolgte die nächste Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem bzw. angetrunke- nem Zustand (mind. 1.45 Promille): 150 Tage Geldstrafe zu Fr. 50.-- unbedingt (Beizugsakten STA Winterthur/Unterland, Unt. Nr. 2007/4843, Urk. 24).

- 18 - Die Vorinstanz hat die Vorstrafe vom 22. Mai 2003 wegen Nötigung, Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz und Sachbeschädigung, zwei Monate Gefängnis (vgl. Urk. HD 20/2), straferhöhend gewertet (Urk. 49 S. 13). Diese ent- fällt inzwischen infolge Löschung des Eintrags aus dem Strafregister (Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 369 Abs. 7 StGB dahingehend zu interpretieren, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen nicht mehr bei der Strafzumessung und dem Entscheid über den Strafaufschub berücksichtig werden dürfen (BGE 135 IV 87, 92). Somit weist der Beschuldigte "nur" zwei Vorstrafen auf, beide wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Diese wirken sich, da einschlägig, massiv straferhöhend aus. Schlecht ist schliesslich auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten wegen mehrerer Ausweisentzüge infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand bzw. Geschwindigkeitsüberschreitungen (Urk. HD 20/5 und Urk. HD 20/8). 5.3. Nachtatverhalten Das Geständnis hinsichtlich des Fahrens in alkoholisiertem Zustand wirkt sich kaum strafmindernd aus, schliesslich blieb aufgrund des Gutachtens zum Blutal- koholgehalt sowie den Beobachtungen der Polizei kein Raum für ein Bestreiten. Hinsichtlich der Vereitelung der polizeilichen Kontrolle flüchtete sich der Beschul- digte in unglaubhafte Bestreitungen, wonach er erst an seinem Wohnort auf die Polizei aufmerksam geworden sei bzw. vorher nicht habe anhalten können. Negativ fällt auch ins Gewicht, dass er in der ersten polizeilichen Einvernahme noch geltend machte, nicht er, sondern sein Neffe sei gefahren (Urk. HD 3 S. 1). Von echter Reue kann zudem keine Rede sein: der Beschuldigte sieht sich als Pechvogel, der unglücklicherweise in eine Polizeikontrolle gekommen war und ansonsten schon genug vom Leben bestraft sei (Prot. I S. 6 f.). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er gemäss seinen Angaben seit April 2013 keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken habe (Urk. 65 S. 6), was auf eine gewisse Einsicht schliessen lässt.

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6. Strafhöhe Insgesamt führen die Täterkomponenten und im Speziellen die einschlägigen Vorstrafen zu einer Straferhöhung um mindestens einen Drittel. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen 11 Monate Freiheitsstrafe bzw. 330 Tagessätze Geldstrafe erscheinen deshalb zu tief. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO im Rechtsmittelverfahren kann das erstin- stanzliche Strafmass jedoch nicht überschritten werden.

7. Strafart Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine Geld- strafe, weil im gesetzlichen Sanktionensystem die Freiheitstrafe ultima ratio sei und auf die Familie entsozialisierend wirke (Urk. 50 S. 5 und Urk. 66 S. 8). Es ist zutreffend, dass nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches die Geldstrafe die Hauptsanktion darstellt (BGE 134 IV 101). Dies gilt jedoch gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 40 StGB nicht als absolute Regel und primär lediglich bei kurzen Strafen bis sechs Monaten (BGE 134 IV 63 Erw. 3.2.). Ansonsten ist bei der Wahl der Strafart auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz abzustellen (BGE 134 IV 85, BGE 134 IV 101). Dass Freiheitsstrafen häufig auch Folgen, insbesondere finanzieller Art, für die Familie eines Verurteilten haben, wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen, denn eine Strafe ohne negative Konsequenzen für den Verurteilten erfüllt den Straf- zweck nicht mehr. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ginge es auch nicht an, jemanden mit Familie generell milder zu bestrafen als jemanden ohne Familie. Insofern sind Familie und soziales Umfeld zwar nicht irrelevant, aber doch nicht von derart entscheidender Bedeutung, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 66 S. 11). Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass Einschränkungen am Lebensstandard als Folge von Geldstrafen die Familie eines Verurteilten manchmal faktisch härter treffen als den Verurteilten selbst.

- 20 - Der Beschuldigte hat wie erwähnt Schulden von rund Fr. 30'000.--. Mit seinem monatlichen Einkommen von rund Fr. 3'600.-- verbleiben ihm nebst der Bestrei- tung des Unterhalts für sich und seine Familie kaum bzw. keine Mittel zur Bezah- lung einer Geldstrafe. Damit erscheint das Ziel einer Geldstrafe, Einschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht, kaum erreichbar (BGE 134 IV 62). Am wesentlichsten für die Frage der Strafart ist vorliegend jedoch der Umstand, dass die bereits vollzogene unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Urk. 54), die der Beschuldigte auch bezahlt hat (Urk. 65 S. 4), diesen nicht zu beeindrucken vermochte. Ausserdem fehlen dem Beschuldigten gemäss psychi- atrischem Gutachten das Alkoholproblembewusstsein und die Therapiemotivation (Urk. HD 17/6 S. 42). Hinzu kommen seine Bagatellisierungstendenzen und sein Bestreben, die Schuld stets auf andere abzuschieben (Urk. HD 3 S. 1; Prot. I S. 2 und 6). Fahrten mit mittlerer bis schwerer Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit

– letzteres wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille angenommen

– bringen eine hohe Lebensgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit sich. Unfallstatistiken belegen denn auch einen engen Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Unfalltoten. Die mangelnde Einsicht des Beschuldigten sowie seine beiden einschlägigen Vorstrafen verlangen vor diesem Hintergrund nach einem deutlichen Signal. Unter solchen Voraussetzungen vermag den Beschul- digten eine Geldstrafe, ob bedingt oder unbedingt, mit Sicherheit nicht genügend zu beeindrucken, um eine ausreichende präventive Wirkung zu erzielen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf Freiheitsstrafe erkannt. V. Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist mithin eine Prognose zu stellen.

- 21 - Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die objektiven Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die letzte Verurteilung nur fünf Jahre und etwas mehr als vier Monate zurückliegt. Dennoch kann dieser Gesetzesbestimmung sinngemäss entnommen werden, dass bei einem Rückfall nur wenig nach Ablauf der besagten Fünfjahresgrenze bzw. einer Strafe nur wenig unter 180 Tagessätzen eine ungünstige Prognose nicht leichthin ausge- schlossen werden kann. Bereits im letzten Verfahren im Jahre 2008 gab der Beschuldigte an, er habe seit dem Jahre 2003 nie mehr mit Alkohol am Steuer gesessen. Er habe schon meh- rere Polizeikontrollen gehabt und es sei immer negativ gewesen (Beizugsakten Unt. Nr. 2007/4843, Urk. 3 S. 6). Es sei einfach blöd gelaufen. Er trinke eigentlich selten Alkohol, weil sein Magen es nicht vertrüge. Es sei halt einfach passiert. Bereits damals wurde von der Verteidigung im Verfahren geltend gemacht, der Beschuldigte wolle an der Situation etwas ändern und trinke überhaupt keinen Alkohol mehr (Beizugsakten Unt. Nr. 2007/4843, Urk. 19). Er habe eine Therapie abgeschlossen und habe gelernt und wisse, wie er mit Alkohol resp. dem Problem damit umgehen müsse. Er selbst beteuerte an der Gerichtsverhandlung, er trinke keinen Alkohol mehr und fühle sich glücklich und wohl. Er habe sich gesagt, dass es das Letzte sei, das er trinke (Beizugsakten Unt. Nr. 2007/4843, Prot. S. 8). Trotz der abgeschlossenen Therapie und der vollzogenen unbedingten Geldstrafe (vgl. Urk. 65 S. 4) kam es aber zu einem Rückfall. Erhebliche Bedenken erwecken auch die erneuten Äusserungen des Beschuldig- ten im vorliegenden Verfahren, wonach er sich gut und nicht betrunken gefühlt habe. Dies wohlverstanden bei einer Blutalkoholkonzentration von knapp 2 Promille (Prot. I S. 4 und Urk. 65 S. 11). Die Tatsache, dass er Schlangenlinien gefahren und es gemäss Polizeirapport zu gefährlichen Situationen mit anderen Verkehrsteilnehmern gekommen war, deutet auf eine grundsätzliche krasse persönliche Fehleinschätzung oder mangelnde Wahrnehmung hin, aufgrund

- 22 - welcher er auch zukünftig Alarmsignale bei Alkoholkonsum vor Autofahrten nicht wahrnehmen wird. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte in einer Bar arbeitet (Urk. 65 S. 2) und Alkohol allgegenwärtig ist. Die Versuchung, erneut Alkohol zu konsumieren, ist demnach gross. Aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen innert zehn Jahren, das bereits oben im Zusammenhang mit der Strafart (Erw. 7) erwähnte mangelnde Bewusst- sein des Beschuldigten hinsichtlich seines Alkoholproblems sowie die gutachter- lich festgestellten Bagatellisierungstendenzen, gepaart mit mangelnder Einsicht, welche sich unter anderem auch im massiven Widerstand bei der Arretierung ma- nifestierte, muss ihm deshalb eine ungünstige Prognose gestellt werden. Der von der Verteidigung erwähnt Umstand, dass dem Beschuldigten zur Zeit der Führerausweis entzogen sei, weshalb gar keine Wiederholungsgefahr drohe (Urk. 66 S. 11), überzeugt nicht. Die letzten beiden einschlägigen Verurteilungen hatten ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge und trotzdem kam es zum Rück- fall. Soweit die Verteidigung schliesslich geltend macht, der Beschuldigte habe sich bis auf den heute zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was offenbar mit seinem sechsjährigen Sohn und seiner Aufgabe als Vater zusammen hänge (Urk. 66 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei der Trunkenheitsfahrt vom 27. Juni 2007, welche zur Verurtei- lung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 5. Juni 2008 führte, bereits Vater gewesen ist, was ihn trotzdem nicht vom Delinquieren abhielt. Die Strafe ist des- halb zu vollziehen. VI. Zivilforderung Der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden, dass sich die eingereichte Reparaturrechnung ausschliesslich auf die Delle beziehe (Urk. 49 S. 16; Urk. ND 1/4). Das Demontieren und Lackieren der beiden Kotflügel steht jedenfalls in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Delle an der Front der Kühlerhaube. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin ist deshalb lediglich dem Grund- satz nach vollumfänglich gutzuheissen. Zur genauen Feststellung des Schaden-

- 23 - ersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt fast vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verrfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.2. Die Verteidigung macht vorliegend unter Hinweis auf Art. 425 StPO geltend, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien beim Beschuldigten sehr angespannt, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten zusammen mit den Schulden die Resozialisierung des Beschuldigten und dessen wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft gefährden würde (Urk. 66 S. 13). 2.3. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 f. zu Art. 425; ZHK-Griesser, N. 2 zu Art. 425; BSK-Domeisen, N 3 zu Art. 425). Keinesfalls ver-

- 24 - langt aber Art. 425 StPO, dass - gleichsam zwingend - schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung - bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe - dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrück- lich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen waren (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 9 zu § 190a StPO, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1215 und Rechen- schaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichts- kosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuld- ner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 2.4. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Es steht zwar nicht fest, ob der Beschuldigte seine derzeitige Stelle aufgrund der zu verbüssenden Frei- heitsstrafe wird behalten können und auch sonst befindet er sich in prekären finanziellen Verhältnissen. Das schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art, beispielsweise aus erbschaftlichen Ansprüchen. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei aus- geschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situati- on kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der

– ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kostenbezugs

- 25 - hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stundung etc. – Rechnung getragen werden kann. Er kann sich diesbezüglich jederzeit mit der Kasse des Ober- gerichts in Verbindung setzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 19. April 2013, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentrati- on im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 Satz 2 SVG [recte: Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG] in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − (…) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 [SVG] und Art. 78 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit …, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. (…)

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag.

5. (…)

6. (…)

7. (…)

- 26 -

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'863.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 40.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 6'570.85 amtliche Verteidigung [Prot. I S. 9] Fr. Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. ...

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich aus dem eingeklagten Ereignis (Sachbeschädigung) dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 27 -

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'220.15 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 28 -

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger