Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2013 wurde der Beschuldigte des Ver- gehens gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. [recte: Ziff.] 1 SprstG in Verbindung mit Art. 7 lit. a SprstG und Art. 15 Abs. 5 SprstG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG sowie Art. 18 Abs. 3 SSV schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (entsprechend Fr. 9'100.--) bestraft. Auf den Widerruf der mit Urteil des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. Juli 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- (ent- sprechend Fr. 3'000.--) wurde verzichtet, hingegen die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft (ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Frei- heitsstrafe von 1 Tag). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten dem Beschul- digten auferlegt. Nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben hatte (HD Urk. 15), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an die Vorinstanz (HD Urk. 16).
E. 1.1 Die Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz dahingehend, dem Beschul- digten könnten nur die Kosten der Voruntersuchung sowie des Strafbefehls (ins- gesamt Fr. 1'530.-- gemäss Strafbefehl Dispositivziffer 6) auferlegt werden. Er machte geltend, der Beschuldigte habe nur deshalb Einsprache erhoben, weil die ausgefällte Geldstrafe viel zu hoch sei. Die Kosten des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens müssten – in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Kostenregelungen im Rechtsmittelverfahren – nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden (HD Urk. 23 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat diese Sichtweise verworfen mit der Begründung, die Durch- führung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilde ordentlicher Bestandteil des Strafverfahrens und erlange, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, auch
- 20 - dann keinen Charakter eines Rechtsmittelverfahrens, wenn vorgängig ein Straf- befehlsverfahren erfolgt sei (HD Urk. 33 S. 20 f.). Auch im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte, es seien ihm – soweit es das vorausgegangene Verfahren betreffe – einzig die Strafbefehlskosten im Umfang von Fr. 1'530.-- aufzuerlegen (HD Urk. 51 S. 11; Prot. II S. 10 f.).
E. 1.2 Gegen einen Strafbefehl kann Einsprache erhoben werden (Art. 354 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird hingegen Einsprache erhoben und hält die Staatsanwalt- schaft am Strafbefehl fest, was zur Überweisung der Akten ans zuständige erst- instanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens führt, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge (vor erster Instanz) zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Mit anderen Worten ist das Strafbefehlsverfahren ein vereinfachtes Verfahren mit dem Ziel, leichte bis mittelschwere Straftaten direkt durch die Staatsanwaltschaft zu erledigen. Der Strafbefehl ist kein erstinstanzliches Sachurteil, sondern ein "Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles", eine "Sankti- onsofferte", eine "Dispositivofferte" oder eine "Urteilsofferte" bzw. ein "Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung" (Schwarzenegger in: Zürcher Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), N 1 zu Art. 352). Nimmt ein Beschuldigter die "Offerte" nicht an, indem er Einsprache erhebt, erlangt der Strafbefehl – wie gesehen – keine Rechtskraft, sondern gilt als Anklageschrift. Mit anderen Worten ist der im Strafbefehl geschil- derte Sachverhalt vom erstinstanzlichen Gericht einer beweismässigen und rechtlichen Würdigung zu unterziehen und gilt die im Strafbefehl aufgeführte Sanktion als entsprechender Antrag ans Gericht. Man kann nun argumentieren, die Kostenauflage gemäss Strafbefehl erwachse ebenfalls nicht in Rechtskraft, mithin sei die von der Anklagebehörde geltend gemachte Gebühr für die eigene Arbeit von Fr. 900.-- gegenstandslos. Klar unzutreffend wäre diesfalls die Argu- mentation der Verteidigung, die Gerichtsgebühr der Vorinstanz von Fr. 1'500.-- sei hinfällig. Wenn überhaupt eine der beiden Gebühren wegdiskutiert werden
- 21 - könnte, dann wären es die Fr. 900.-- der Anklagebehörde. Unbestritten sind die Untersuchungskosten von Fr. 630.-- im Zusammenhang mit der Trunkenheits- fahrt des Beschuldigten (Blutalkoholbestimmung).
E. 1.3 Die Diskussion erweist sich letztlich aber nur als Scheingefecht. Gemäss Art. 424 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Davon hat der Kanton Zürich in seiner Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbe- hörden (GebVStrV; LS 323.1) Gebrauch gemacht. In § 3 dieser VO wird festge- halten, dass die Gebühr für Entscheide der "übrigen Strafverfolgungsbehörden" (ausser jener der Jugendanwaltschaft) zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4'000.-- beträgt, sofern die VO nichts Abweichendes festhält. In § 4 findet sich eine abweichende Regelung für die Staatsanwaltschaften. Schliesst sie selber eine Untersuchung mit einem Strafbefehl ab, betragen die Gebühren zwischen Fr. 150.-- und Fr. 15'000.-- (Abs. 1 lit. a). Schliesst die Staatsanwaltschaft die Untersuchung hingegen mit einer Anklage ab (wobei wie gesehen bei einer Einsprache gegen den Strafbefehl dieser zur Anklage mutiert), betragen ihre Gebühren zwischen Fr. 300.-- bis 30'000.-- (Abs. 1 lit. d), wobei diesfalls in Abs. 2 ausdrücklich festgehalten wird, dass die Staatsanwaltschaft die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts festhält. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte vorliegend in jedem Fall für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Gebühr schuldet, sei es nun im Rahmen des Strafbefehls oder im Rahmen einer Anklageerhebung. Die Kosten des Gerichts wiederum sind in der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebVOG; LS 211.11) geregelt. § 1 lit. c dieser VO nimmt Bezug auf Art. 422 Abs. 1 StPO, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass diese VO (auch) die Entscheidgebühren der Strafgerichte regelt. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. a dieser VO beträgt die Entscheidgebühr vor den Einzelgerichten in Strafsachen zwischen Fr. 150.-- und Fr. 12'000.--. In § 15 ff. werden besondere Verfahren aufgeführt, bei denen andere Gebühren zu erheben sind; das Strafbefehlsver- fahren gehört nicht dazu. Dies bedeutet, dass sich der Einzelrichter in Straf- sachen bezüglich seiner Entscheidgebühr auf § 14 Abs. 1 lit. a der VO abzu-
- 22 - stützen hatte. In § 2 Abs. 2 VO wird ausdrücklich erwähnt, was in den Gebühren bereits enthalten ist, nämlich die Kosten für die Vorladungen, die Telekommuni- kation sowie die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden. Nicht erwähnt wird die Gebühr der Staatsanwaltschaft für ihre eigene Tätigkeit. Damit ist klar, dass bei einem Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl nebst den effektiv angefallenen Auslagen (im Sinne von Barauslagen) und nebst den Gebühren für das erstinstanzliche Hauptverfahren auch die Gebühr der Staatsanwaltschaft zu entschädigen ist.
E. 1.4 Die aufgezeigte Struktur kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht als ungerecht bezeichnet werden. Wie gezeigt fallen bei der Staats- anwaltschaft ohnehin Gebühren an, sei es für den Strafbefehl oder für die Anklageerhebung. Entscheidet sich ein Beschuldigter, gegen einen Strafbefehl Einsprache zu erheben, nimmt er zwar ein ihm zustehendes Recht wahr. Gleich- zeitig verursacht er aber ein weiteres Verfahren, nämlich die gerichtliche Über- prüfung. Es ist nicht einsichtig, warum diese zusätzliche Arbeit, welche letztlich vom Beschuldigten mit seiner Einsprache verursacht wurde, nicht kostenpflichtig sein sollte. Fazit: Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist demnach ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte voll- ständig, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind.
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 14. Mai 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig: − des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprstG in Verbindung mit Art. 7 lit. a SprstG und Art. 15 Abs. 5 SprstG − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit [...] sowie mit einer Busse von Fr. 100 --.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu be- zahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 14. Mai 2013 wurde der Beschuldigte der gleichen Straftaten wie im Strafbefehl schuldig gesprochen und auf mit dem Strafbefehl identische Weise bestraft. Weiter wurde auf den vorerwähnten Widerruf verzichtet und die diesbezügliche Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Zudem wurde der Antrag auf Bestellung eines
- 5 - amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt X._____ abgelehnt. Die Entscheidgebühr (Fr. 3'030.-- unter Vorbehalt weiterer Auslagen) sowie die Strafbefehlskosten von Fr. 1’530.-- wurden dem Beschuldigten auferlegt. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 15. Mai 2013 im Dispositiv zugestellt wurde (HD Urk. 28/1 und 28/2), meldete der Beschuldigte am 27. Mai 2013 frist- gerecht (25./26. Mai 2013 = Wochenende) bei der Vorinstanz Berufung an (HD Urk. 29) und reichte gleichzeitig eine „Berufungserklärung“ ein (Urk. 34). Am
E. 2.1 Objektive Tatschwere: Das Abrennen von Handlichtfackeln zu Vergnügungszwecken ist „per se“ bereits strafbar. Wird eine derartige Fackel inmitten einer grösseren Menschenansamm- lung eines Fussballstadions abgebrannt, wo aufgrund der engen Raumverhält- nisse mit unverhofften Handlungen der Zuschauer zu rechnen ist, wirkt sich dies deutlich erschwerend auf das objektive Tatverschulden aus. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen und weiter ausgeführt, die besondere Gefähr- lichkeit dieser Fackeln liege in den extrem hohen Abbrenntemperaturen von 1500°C - 2500°C, dem Ausströmen toxischer Dämpfe sowie dem Umstand, dass die Fackeln einmal angezündet, nicht mehr durch Sauerstoffentzug gelöscht werden können (HD Urk. 30 S. 10). Dass sich der Beschuldigte zum Abbrennen der Fackeln ganz leicht von den umstehenden Personen entfernt hat, worauf die Verteidigung (HD Urk. 51 S. 5) und auch die Vorinstanz hinwies (HD Urk. 33 S. 10), vermag sein Verschulden etwas zu relativieren, allerdings nur leicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich zwar vor dem Beschuldigten keine Personen aufhielten, neben und hinter dem Beschuldigten standen aber zahl-
- 8 - reiche Personen, die durch das Vorgehen des Beschuldigten gefährdet wurden. Leicht erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zwei Fackeln abbrann- te. Zu beachten ist zudem, dass der Beschuldigte beim Abbrennen der Fackeln die Kapuze seines Kapuzenpullovers über den Kopf gezogen hatte, um sich offenkundig unkenntlich zu machen und sich dann, als er sich später wieder in die Fangruppe einreihte umzog. Durch diese Vorgehensweise hat der Beschul- digte eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie an den Tag gelegt. Fazit: Die objektive Tatschwere erweist sich als nicht mehr leicht.
E. 2.2 Subjektive Tatschwere: In subjektiver Hinsicht attestiert die Vorinstanz dem Beschuldigten insofern einen gewissen Leichtsinn, als ihm die Fackeln – zufolge seiner eigenen Angaben – in der Halbzeitpause angeboten worden seien und er dies einfach einmal habe ausprobieren wollen (HD Urk. 30 S. 11 Ziff. 2 unter Verweis auf HD Urk. 25 S. 6). Diese (ausschliesslich) strafzumessungsrechtlich relevanten Aussagen erschei- nen nicht glaubhaft (wobei weder die Geständigkeit im Schuldpunkt noch das Verbot der „reformatio in peius“ einer derartigen tatsächlichen Überprüfung ent- gegen stehen, solange die Gesamtstrafe keine Erhöhung erfährt). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erläuterte der Beschuldigte, wie er „zufällig“ zu den Fackeln gekommen sei, und zwar wie folgt (HD Urk. 7 S. 2): „Es lief jemand an mir vorbei. Er fragte, ob ich wolle und ich habe dann zugesagt.“ In der Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte den gleichen Vorgang folgendermassen (HD Urk. 25 S. 6): „In der Pause holte ich ein Bier und ging noch auf das WC. Dort wurde ich darauf angesprochen und gefragt, ob ich auch einmal wolle. Ich sagte, gut, probieren wird das einmal aus.“ Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte den Erhalt der Fackeln wie folgt (HD Urk. 50): "Ich habe die Pyros auf dem WC in der Pause bekommen. Es kam eine Person zu mir und hat mich gefragt, ob ich diese möchte. Ich hatte schon ein, zwei Bier getrunken und habe mich hinreissen lassen. Ich kenne diese Person nicht namentlich". Einerseits will also der Beschuldigte auf dem WC in den Besitz der Fackeln gekommen sein, anderseits will er sie von einer vorbei- laufenden Person erhalten haben. Diese Behauptungen erweisen sich als
- 9 - Schutzbehauptungen, die sich folglich auch nicht verschuldensmindernd aus- wirken können. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden lastet die Vorinstanz dem Beschul- digten weiter an, dass es gerade in den Monaten vor der Tat zu Vorfällen gekommen sei, welche die Gefährlichkeit von Handlichtfackeln offenbarten, so dass in der Öffentlichkeit eine entsprechende Sensibilisierung stattgefunden habe (HD Urk. 30 S. 11 Ziff. 2). Diese vorinstanzliche Beobachtung erweist sich als zutreffend (statt vieler: BRIGITTE HÜRLIMANN, Bezirksgericht Zürich: „Schande von Zürich“ – Freiheitsstrafe für Fackelwerfer, NZZ vom 19. Mai 2012, S. 17), zumal der Beschuldigte einräumte, davon Kenntnis gehabt zu haben (HD 25 S. 6 ganz unten sowie S. 7 ganz oben). Der Beschuldigte versucht sein Verhalten allerdings insofern zu relativieren, als er betont, die Fackeln – im Gegensatz zu den erwähnten Vorfällen – nicht geworfen zu haben (HD Urk. 25 S. 7). Dieser Einwand ist im vorliegenden Kontext jedoch unbehelflich: Hätte er die Fackel nämlich wie in den genannten Vorfällen geworfen, stünde grundsätzlich ohnehin die Gefährdung des Lebens oder die schwere Körperverletzung zur Diskussion. Dass der Beschuldigte zur Tatzeit „angetrunken“ war (HD Urk. 7 S. 2) führt vor- liegend nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Fazit: Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht keineswegs relativiert.
E. 2.3 Hypothetische erste Einsatzstrafe: Mit Blick auf die objektive und die subjektive Tatschwere erscheint eine erste Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen als angemessen. Die Verteidigung macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe sei im Vergleich zu anderen Strafen, welche insbesondere die gleiche Staatsanwalt- schaft in vergleichbaren Fällen ausgesprochen habe, deutlich zu hoch ausge- fallen (HD Urk. 51 S. 6 f.). Zum Beleg ihrer Argumentation hat sie vor Vorinstanz
- 10 - einen Strafbefehl ins Recht gelegt (HD Urk. 24/8) und zu einem weiteren Fall mündliche Ausführungen gemacht (HD Urk.51 S. 6 und Prot. II S. 10). Sinn- gemäss macht die Verteidigung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend. Vorweg ist festzuhalten, dass der mehr oder weniger abstrakte Vergleich von ausgefällten Strafen kein taugliches Mittel ist, um in einem konkreten Fall eine mildere Strafe erwirken zu können. Dass Strafmassvergleiche äusserst proble- matisch sind, hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass der Grundsatz der Individualisierung im Bereich der Strafzumessung zu einer gewissen, vom Gesetzgeber beabsichtigten Ungleichbehandlung führt. Entscheidend ist, dass die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens erfolgt und sich dabei einzig auf die in Art. 47 ff. StGB vorgesehenen Beurteilungskriterien abstützt. Oftmals lassen sich Unterschiede im Strafmass durch den erwähnten Grundsatz der Individualisierung der Strafen erklären (BGE 123 IV 150 ff.; BGE 124 IV 44 = Pra 87 Nr. 113 S. 640). Wenn die Verteidigung rügt, es sei stossend, dass beispiels- weise im Fall B._____ ebenfalls für ein Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz eine Busse von Fr. 300.-- und im Fall C._____ für das selbe Delikt eine Geldstra- fe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 300.-- ausgespro- chen worden seien, während der Beschuldigte für das Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bestraft worden sei (Urk. HD 51 S. 6 und Prot. II S. 10), dann verkennt sie, dass die Rechtsprechung immer wieder den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestätigt hat. Würde man als Arbeitshypo- these unterstellen, die Strafe bei diesen zwei von der Verteidigung erwähnten Vergleichsfällen sei zu tief ausgefallen, ändert dies bezüglich der hier zu Diskus- sion stehenden Strafe nichts. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass das Ge- setz in einem Fall schlecht angewendet worden ist, um das Recht auf Gleichbe- handlung im Unrecht zu fordern (BGE 124 IV 44 = Pra 87 Nr. 113 S. 640; BGE 122 II 446 ff.). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass auch das Bundesgericht bei der Frage, ob die ausgefällte Strafe derart übertrieben schwer oder mild aus- gefallen sei, dass von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden müsse, zunehmend zum Mittel des „Einzelfallvergleichs“ greift (BGE 123 IV 53 f. = Pra
- 11 - 86 Nr. 94 S. 511). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur dort, wo Mittäter zu beurteilen sind, den Strafmassvergleich als zusätzliches Strafzumessungskriterium nennt (BGE 135 IV 191; Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2012 vom 13.6.2013). C._____ war nicht Mittäter des Beschuldigten (vgl. Urk. 24/8).
3. Weiteres Delikt (Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blut- alkoholkonzentration): Tatkomponente 3.1 Objektive Tatschwere: Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt ein Blutalkoholgehalt von 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 1.33 Promille hat der Beschuldigte diesen Grenzwert um mehr als die Hälfte überschritten (Bericht des Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspital St. Gallen vom 15. Januar 2013: ND 1 Urk. 5). Der Beschuldigte fiel der Polizei denn auch auf, weil er ein Signal „Einfahrt ver- boten“ missachtet hatte. Im Polizeiprotokoll ist weiter vermerkt, die Fahrweise und der Gang des Beschuldigten seien unsicher gewesen (ND 1 Urk. 2 S. 5). Zur Tatzeit (00.10 Uhr des 11. Januars 2013, Nacht von Donnerstag auf Freitag) war in der Stadt E._____ bzw. am Ort der Anhaltung durchaus noch mit anderen Verkehrsteilnehmern bzw. Fussgängern zu rechnen, wohl aber in weniger aus- geprägtem Masse als zu früheren Stunden, wie die Vorinstanz zutreffend fest- stellte (HD Urk. 30 S. 11 ganz unten). Die Vorinstanz relativierte die objektiv ent- standene Gefährdung richtigerweise auch insofern, als der Beschuldigte bis zur Anhaltung nur eine verhältnismässig kurze Strecke gefahren sei (d.h. ca. 1.5 km, nämlich vom Bahnhof E._____ bis zur F._____strasse …: HD Urk. 30 S. 12 ganz oben). Fazit: Die objektive Tatschwere erweist sich als noch leicht.
- 12 - 3.2 Subjektive Tatschwere: Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden ist insbesondere von Bedeutung, wie weit der Beschuldigte zu fahren beabsichtigte. Die diesbezüglichen Aussagen bedürfen vorliegend einer näheren Prüfung. Gemäss dem anlässlich der Anhaltung erstellten Polizeiprotokoll gab der Beschuldigte an, er habe beabsichtigt, von E._____ nach D._____ zu fahren (ND 1 Urk. 2 S. 3; Distanz ca. 30 km). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte demgegen- über aus, er habe lediglich vom Bahnhof E._____ zum ebenfalls in E._____ ge- legenen Wohnort seiner Grosseltern fahren wollen, wo er „zurzeit wohne“ (HD Urk. 7 S. 2 unten) bzw. sich unter der Woche aufhalte (HD Urk. 25 S. 5 ganz oben). Diese Strecke betrage lediglich zwei Kilometer (HD Urk. 7 S. 3 ganz oben). Er sei in einem Restaurant gewesen, vor dem er auch sein Auto abgestellt gehabt habe. Alsdann habe er eigentlich den Bus nehmen wollen, um zu seinen Grosseltern zu gelangen; er habe diesen jedoch verpasst (HD Urk. 7 S. 2 unten). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu befragt aus, er habe zu sei- nen Grosseltern fahren wollen. Er habe den Bus verpasst und darum sei er mit dem Auto zu den Grosseltern gefahren. Er habe den Alkohol zwar gemerkt, aber er sei "zwäg" gewesen. Seine Grosseltern würden ca. 1 km vom Restaurant ent- fernt, an der F._____strasse, wohnen (HD Urk. 50 S. 8 f.). Er sei in einem Lokal beim Bahnhof E._____ gewesen und hätte auf die Autobahn gehen können, wenn er nach D._____ hätte fahren wollen, was er aber nicht getan habe. Er sei über die …brücke und dann nach rechts gefahren. Nach der Abzweigung gelan- ge man nach rund 200 Metern zur F._____strasse (HD Urk. 50 S. 10 f.). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er tatsächlich vor hatte, zum Wohnort seiner Grosseltern zu fahren. Im Hinblick auf das subjektive Verschulden ist jedoch zu berücksichtigen, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die lediglich rund 2 Kilometer bis zum Wohnort seiner Grosseltern zu Fuss zurückzulegen oder aber ein Taxi zu neh- men, zumal sich am Bahnhof E._____ ein Taxiwartebereich befindet. Soweit der
- 13 - Beschuldigte im Übrigen geltend macht, er habe den Bus verpasst (HD Urk. 50 S. 8), kann es nicht der letzte Bus gewesen sein, da noch weitere Busse um 00.20 Uhr und 00.30 Uhr vom Bahnhof E._____ zur Station … gefahren wären (vgl. www.sbb.ch, Online - Fahrplan). Fazit: Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gerade noch als leicht qualifiziert werden. 3.3 Aspirierte Einsatzstrafe: Die mit der ersten Einsatzstrafe veranschlagten 110 Tagesätze sind auf 125 Tagesätze zu aspirieren.
4. Täterkomponente 4.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben: Zu Recht hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten – mit Ausnahme der Vorstrafen – als strafzumessungsrecht- lich irrelevant erachtet (HD Urk. 30 S. 12 unten Ziff. 1 mit Verweis auf HD Urk. 7 S. 4 f., HD Urk. 12/1-4 sowie HD Urk. 25 S. 2 ff.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus: Er arbeite nach wie vor bei der H._____ in G._____ bei einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'716.--, wobei er noch ei- nen 13. Monatslohn erhalte. Sein Vermögen sei in der Zwischenzeit aufge- braucht. Von den Fr. 51'300.-- seien noch Fr. 5'000.-- übrig. Seine Schulden in der Höhe von rund Fr. 2'000.-- zahle er in monatlichen Raten von Fr. 200.-- ab. Ausserdem müsse er noch Fr. 3'000.-- im Zusammenhang mit dem im Septem- ber 2001 gekauften Opel Corsa abzahlen. Er wohne bei seinen Eltern und bezahle ihnen monatlich Fr. 500.-- Miete. Den restlichen Unterhalt bezahle er selber. Die monatlichen Krankenkassenprämien würden Fr. 198.-- betragen. Gegen ihn seien zur Zeit zwei neue Strafuntersuchungen am laufen. In Aarau werde ihm vorgeworfen, trotz Stadionverbot im Stadion gewesen zu sein und in St. Gallen sei ca. im September 2013 ein Entscheid betreffend Beschimpfung gefällt worden. Beim behaupteten Vorfall in Aarau habe er aber beweisen können, dass er nicht im Stadion gewesen sei.
- 14 - 4.2 Vorstrafen: Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (HD Urk. 38): Eine Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 26. September 2009 (Probezeit abgelaufen) sowie eine weitere Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz vom 16. Juni 2012, in deren Probezeit die vorliegend zu beurtei- lenden Straftaten fallen, wobei die Vorinstanz lediglich die Probezeit verlängert hat und dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils). Diese Vorstrafen wirken sich – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – in mittlerem Masse straferhöhend aus (HD Urk. 30 S. 13 Ziff. 2.1), zumal die zweit- genannte Vorstrafe als weitgehend einschlägig zu betrachten ist, da zwischen Waffengesetz und Sprengstoffgesetz ein Konnex besteht. Des weiteren fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur innerhalb der zweijährigen Probezeit, sondern nur ca. drei Monate nach der letzten und weit- gehend einschlägigen Verurteilung erneut delinquierte, was die Vorinstanz zu Recht „nicht geringfügig“ straferhöhend gewertet hat (HD Urk. 30 S. 13 Ziff. 2.2). 4.3 Nachtatverhalten Trotz Vorlage von eindeutigem Foto- und Videomaterial, das ihn beim Abbrennen der Fackeln zeigte, bestritt der Beschuldigte diese Tat in der polizeilichen Einver- nahme (HD Urk. 4 S. 4 ff.). Erst in der darauf folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme legte er ein Geständnis ab (HD Urk. 7 S. 2). Was den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration anbelangt, legte der Beschuldigte – nach Vorlage des entsprechenden Berichts des Kantonsspitals St. Gallen – in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein Geständnis ab (HD Urk. 7 S. 2), nachdem er anlässlich seiner Anhaltung gegen- über der Polizei noch angab, lediglich ein Bier getrunken zu haben (ND 1 Urk. 2 S. 3). Abgesehen davon verhielt sich der Beschuldigte anlässlich der Anhaltung „sehr unkooperativ“; da er sich weigerte, den Fahrzeugschlüssel abzugeben, musste zudem sein Fahrzeug blockiert werden (ND 1 Urk. 1 S. 2).
- 15 - Ein Verzicht auf Strafminderung zufolge Geständnisses kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteil Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). Dies ist vor- liegend grundsätzlich der Fall. Dem Beschuldigten ist daher lediglich eine minime Strafreduktion zufolge Geständnisses zu gewähren. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme sowie anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung zeigte der Beschuldigte eine gewisse Reue (HD Urk. 7 S. 4: „Es tut mir leid. Es ist halt blöd gelaufen.“ Ferner: HD Urk. 25 S. 6 unten: „Im Nachhinein war das sicherlich blöd.“), was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (anders die Vorinstanz: „in mittlerem Masse“; HD Urk. 30 S. 13 Ziff. 3). Zu Recht hat die Vorinstanz auch eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten verneint (HD Urk. 30 S. 13 Ziff. 14). 4.4 Fazit Im Lichte der Täterkomponente wäre die Strafe noch einmal deutlich anzuheben, und zwar um rund 25 Tagessätze, so dass die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen eher als zu tief erscheint. Einer weiteren Erhöhung steht jedoch der Grundsatz der „reformatio in peius“ ent- gegen, so dass es insgesamt bei den von der Vorinstanz veranschlagten 130 Tagessätzen sein Bewenden hat.
E. 5 Die mit Urteil des Untersuchungsamts Gossau vom 5. Juli 2012 für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– ange- setzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
E. 5.1 Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip), wobei bei besonders knappen oder besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen Korrekturen möglich sind (dazu sogleich). Explizit verworfen hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 34 StGB die Anwendung des sog. Einbusse- oder Zumutbarkeitsprinzips. Dieses Prinzip sieht im Wesentlichen vor, dass dem Täter das Existenzminimum be-
- 16 - lassen wird und nur der darüber hinausgehende Teil des Einkommens abge- schöpft werden kann (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 67). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können vom Netto- einkommen, soweit vorliegend relevant, folgende Positionen abgezogen werden: die laufenden Steuern (anders als bei der Notbedarfsrechnung gemäss Art. 93 SchKG), die Beiträge für die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Zahlungs- verpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (z.B. Ratenzahlungen für Konsumgüter), fallen grundsätzlich ausser Betracht; Gleiches gilt für Hypothekarzinsen sowie überhaupt für Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Absatz 2 S. 70 f.). Auch Abzahlungen für die Anschaffung eines Autos sind – in Analogie zum Betreibungsrecht – nur dann abzugsfähig, wenn der Täter zur Berufsausübung nachweislich eines Autos bedarf; dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn der Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist. Der Tagessatz ist auch nicht auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf beschränkt, also auf jenes Einkommen, das in der Zwangsvollstreckung voraus- sichtlich erhältlich gemacht werden soll (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 72). Der zusätzliche Hinweis auf das Existenzminimum in Art. 34 Abs. 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, ausnahmsweise vom Netto- einkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72). Der Tagessatz für Täter, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Um übermässige Belastungen zu vermeiden, sind bei unbedingten Geldstrafen in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Voll- zugsbehörden nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren. Bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender
- 17 - Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (zum Ganzen: BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73). Abgesehen vom Sonderfall, dass der Verurteilte am Rand des Existenzmini- mums lebt, ist eine Herabsetzung wie auch eine Erhöhung des Tagessatzes mit Blick auf die Gesamtsumme der Geldstrafe prinzipiell ausgeschlossen (BGE 134 IV 60 E. 6.6 S. 73).
E. 5.2 Nach dem Gesagten gilt es vorliegend vom monatlichen Nettoeinkommen (unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns) von Fr. 4'025.60 zunächst die Steuerbelastung in Abzug zu bringen. Diese ist (mit Blick auf das Steuerjahr
2012) mit jährlich Fr. 2'670.80 zu veranschlagen (HD Urk. 44/3 S. 9), also monat- lich mit Fr. 222.50. Ebenfalls abzuziehen gilt es die Krankenversicherungskosten, welche monatlich Fr. 198.-- betragen (HD Urk. 50 S. 3). Abzugsfähig sind weiter auch die notwendigen Berufsauslagen. Diesbezüglich machte der Beschuldigte geltend, für die Zurücklegung seines Arbeitsweges (d.h. unter der Woche von E._____ nach G._____; rund 25 km) auf ein SBB-Generalabonnement angewie- sen zu sein. Insbesondere auch zufolge des angeordneten Führerausweisentzu- ges, habe er ein SBB-Abonnement kaufen müssen (HD Urk. 25 S. 6 oben und HD Urk. 51 S. 8). Die Kosten für ein GA sind vorliegend als Abzug zu berücksich- tigen, und zwar mit monatlich Fr. 210.80 (GA Junior, d.h. bis zum Alter von 25. Jahren; der Beschuldigte ist Jahrgang 1991; 2. Klasse; jährlich Fr. 2’530.--; vgl. www.sbb.ch). Wie vorstehend erwähnt, sind Abzahlungen für das Auto, wie der Beschuldigte sie geltend macht (HD Urk. 44/5 und HD Urk. 51 S. 8 f.), irrelevant, da der Beschuldigte ohne weiteres mit dem öffentlichen Verkehr von D._____ bzw. (un- ter der Woche) von E._____ zu seinem Arbeitsort in G._____ fahren kann. Auch die geltend gemachten Abzahlungen für die Anschaffung eines Fernsehers fallen ausser Betracht (HD Urk. 25 S. 6 oben; HD Urk. 23 S. 4 mit Hinweis auf HD Urk. 24/6). Aufgrund der vorgenannten Abzüge würde sich das Nettoeinkommen des Beschuldigten auf Fr. 113.15 reduzieren (konkret: Fr. 4'025.60 - Fr. 222.50 - Fr. 198.-- - Fr. 210.80 = Fr. 3'394.30 : 30 = Fr. 113.15).
- 18 - Eine Kontrollrechnung anhand des im Kanton St. Gallen massgebenden Kreis- schreibens über die Berechnung des Existenzminimums (Notbedarf) ergibt zu- dem folgendes Bild: Grundbetrag für Alleinstehende im Umfang von Fr. 1230.-- + effektive Wohnkosten von Fr. 500.-- (vgl. HD Urk. 44/4) + Krankenkassenkosten von Fr. 198.-- + notwendige Berufsauslagen von Fr. 210.80 (keine Berücksichti- gung von Steuern bei der Notbedarfsrechnung) = Fr. 2'138.80. Somit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte lebe mit seinem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'025.65 in der Nähe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zulässige Mit- berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Sinne eines Korrekturmechanismus würde damit vorliegend an sich von vornherein aus- scheiden, und es bliebe an sich bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 113.15. Eine Erhöhung des Tagessatzes scheidet vorliegend allerdings allein schon aufgrund des Verbots der „reformatio in peius“ aus.
E. 5.3 Gerade der vorliegend zu beurteilende Fall zeigt jedoch, dass das Netto- einkommensprinzip bei einkommensschwachen, aber doch nicht direkt in der Nähe des Existenzminimums lebenden Tätern bei einer höheren Anzahl Tages- sätze zu unverhältnismässiger Härte bzw. Gefahr der Entsozialisierung führen kann, da insbesondere kein Geld mehr für Wohnen und Grundlebensbedürfnisse übrig bleibt, was nicht Sinn und Zweck einer Strafe sein kann. In sinngemässer Anlehnung an die Rechtsprechung gemäss BGE 134 IV 60 erscheint es bei der- artigen knappen, aber nicht direkt in der Nähe des Existenzminimums liegenden Fällen – jedenfalls bei Anordnung von mehr als 90 Tagessätzen – sachgerecht, das (nach gemachten Abzügen wie Steuern etc.) verbleibende Nettoeinkommen zwar nicht zu halbieren (um alsdann einen weiteren Abzug von 10-30% vorzu- nehmen; siehe dazu oben Ziffer 5.1. Absatz 3), sondern den Abzug von 10-30% direkt auf dem (nach gemachten Abzügen wie Steuern etc.) verbleibenden Nettoeinkommen vorzunehmen. Wird auf diese Weise verfahren, kann offen bleiben, ob die erwähnte bundesgerichtliche Praxis, wonach Wohnkosten bei der Tagessatzberechnung grundsätzlich ausser Betracht fallen (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Absatz 2 S. 70), wirklich sachgerecht ist.
- 19 -
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist der vorstehend errechnete Tagessatz von Fr. 113.15 um weitere 10-30% zu reduzieren. Wird zu Gunsten des Beschuldig- ten vom Maximalwert von 30% ausgegangen, ergibt sich daraus ein Tagessatz von 79.60 (d.h. 113.15 - 33.95). Dieser Tagessatz liegt immer noch leicht über dem von der Vorinstanz angenommenen Betrag von Fr. 70.--, wobei eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots unzulässig ist.
E. 5.5 Fazit: Im Lichte dieser Ausführungen ist die von der Vorinstanz veran- schlagte Tagessatzhöhe nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz bei ihrer Berechnung teilweise von Zahlen ausging, die in den eingereichten Unterlagen keine Stütze finden (z.B. jährliche Steuerbelastung von Fr. 4'700.--; Krankenkassenkosten von Fr. 4'000.--) sowie dass sie ein Vor- gehen wählte, das vom vorstehend Gesagten bzw. von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise abweicht (vgl. HD Urk. 30 S. 17), tut der Richtigkeit ihres Endresultats keinen Abbruch. V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten
E. 6 Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt X._____ wird abgewiesen.
E. 7 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 630.00 ausserkantonale Verfahrenskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 24 -
E. 8 [...] die Kosten des Strafbefehls Nr. S-2/2012/7674 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Februar 2013 in Höhe von Fr. 1'530.-- werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 9 Es wird vorgemerkt, dass den Parteien ein schriftlich begründetes Urteil zu- gestellt wird.
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 (Rechtsmittel) “
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen zu Fr. 70.--.
- Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- wird ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 25 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen − das Untersuchungsamt Gossau, Untersuchung Nr. ST.2012.19312 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130321-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. von Moos und Oberrichter Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 14. November 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2013 (GB130020)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (HD Urk. 30 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig:
- des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprstG in Verbindung mit Art. 7 lit. a SprstG und Art. 15 Abs. 5 SprstG
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG
- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die mit Urteil des Untersuchungsamts Gossau vom 5. Juli 2012 für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– angesetzte Probe- zeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
6. Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person von Rechts- anwalt X._____ wird abgewiesen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 630.00 ausserkantonale Verfahrenskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. S-2/2012/7674 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Februar 2013 in Höhe von Fr. 1'530.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Es wird vorgemerkt, dass den Parteien ein schriftlich begründetes Urteil zugestellt wird.“
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1)
1. Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (sowie mit einer Busse von Fr. 100.--) zu bestrafen.
2. (Das Begehren um amtliche Verteidigung ist gegenstandlos geworden.)
3. Ziff. 7 des Dispositivs der Vorinstanz sei aufzuheben. Dem Beschuldigten seien erstinstanzliche Kosten von maximal Fr. 1'530.-- (gleich totale Kosten des Strafbefehls) aufzuerlegen. Im Übrigen seien sämtliche Positionen des Strafbefehls vom 14.2.2013 zu bestätigen respektive neu zu erlassen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge; die Kosten des obergerichtli- chen Verfahrens seine vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (HD Urk. 41) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2013 wurde der Beschuldigte des Ver- gehens gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. [recte: Ziff.] 1 SprstG in Verbindung mit Art. 7 lit. a SprstG und Art. 15 Abs. 5 SprstG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG sowie Art. 18 Abs. 3 SSV schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (entsprechend Fr. 9'100.--) bestraft. Auf den Widerruf der mit Urteil des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. Juli 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- (ent- sprechend Fr. 3'000.--) wurde verzichtet, hingegen die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft (ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Frei- heitsstrafe von 1 Tag). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten dem Beschul- digten auferlegt. Nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben hatte (HD Urk. 15), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an die Vorinstanz (HD Urk. 16).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 14. Mai 2013 wurde der Beschuldigte der gleichen Straftaten wie im Strafbefehl schuldig gesprochen und auf mit dem Strafbefehl identische Weise bestraft. Weiter wurde auf den vorerwähnten Widerruf verzichtet und die diesbezügliche Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Zudem wurde der Antrag auf Bestellung eines
- 5 - amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt X._____ abgelehnt. Die Entscheidgebühr (Fr. 3'030.-- unter Vorbehalt weiterer Auslagen) sowie die Strafbefehlskosten von Fr. 1’530.-- wurden dem Beschuldigten auferlegt. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 15. Mai 2013 im Dispositiv zugestellt wurde (HD Urk. 28/1 und 28/2), meldete der Beschuldigte am 27. Mai 2013 frist- gerecht (25./26. Mai 2013 = Wochenende) bei der Vorinstanz Berufung an (HD Urk. 29) und reichte gleichzeitig eine „Berufungserklärung“ ein (Urk. 34). Am
5. Juli 2013 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (HD Urk. 32/1). Am 12. Juli 2013 reichte er die Berufungserklärung erneut und innert Frist ein (HD Urk. 36).
3. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2013 übermittelte der Kammer- präsident die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (HD Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. August 2013 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (HD Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2013 wurde der sinngemäss auch für das Berufungsverfahren gestellte Antrag des Beschuldigten um Bestellung seines Vertreters Rechtsanwalt X._____ als amtlichen Verteidiger abgewiesen (HD Urk. 45). Am 25. September 2013 wurde auf den 14. November 2013 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 47). II. Umfang der Berufung Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafzumessung, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz sowie gegen die Auferlegung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr (HD Urk. 34 S. 2). Somit ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1, 2 (allerdings nur betreffend Bestrafung
- 6 - mit Busse), 3, 4, 5, 7, 8 (allerdings nur betreffend Strafbefehlskosten) sowie 9 in Rechtskraft erwachsen sind. III. Prozessuales Mit inzwischen rechtskräftiger Präsidialverfügung vom 13. September 2013 wurde der sinngemäss gestellte Antrag des Beschuldigten auf amtliche Verteidi- gung im Berufungsverfahren abgewiesen (HD Urk. 45). Davon zu unterscheiden gilt es die Rüge des Beschuldigten, die Vorinstanz habe ihm die amtliche Vertei- digung zu Unrecht verweigert. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger auf entsprechende Frage der Verfahrensleitung, dass dieser Punkt nicht mehr angefochten werde und akzeptiert sei (Prot. II S. 8 f.). Das Gericht hat es in der Folge versehentlich unterlassen, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 6 ins Urteilsdispositiv vom 14. November 2013 aufzunehmen. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das nachstehend zu korrigieren ist. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist. Darauf kann verwiesen werden (HD Urk. 30 S. 8 ff. IV. B.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen hat die Vor- instanz korrekt ermittelt (HD Urk. 30 S. 7 f. IV. A.): Der theoretische Strafrahmen umfasst eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätzen von höchstens Fr. 3'000.-- pro Tagessatz (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB und Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Aufgrund des Grundsatzes der „reformatio in peius“ steht vorliegend nur eine Senkung der Anzahl bzw. der Höhe der Tagessätze zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 7 - Die Tatmehrheit (Abbrennen von zwei Fackeln) sowie auch die Deliktsmehrheit bleiben vorliegend ohne Einfluss auf den ordentlichen Strafrahmen, da dieser nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., 2007, S. 74; vgl. auch BGE 136 IV 55). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das schwerste Delikt. Vorliegend sind die Strafrahmen der beiden zur Diskussion stehenden Delikte identisch: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. 333 Abs. 2 lit. b sowie Abs. 5 StGB). Bei Delikten mit identischem Strafrahmen bildet das konkret schwerere Delikt den Ausgangspunkt der Strafzumessung. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, wiegt das Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz vorliegend schwerer.
2. Tatkomponente für das Abbrennen der Handfackel 2.1 Objektive Tatschwere: Das Abrennen von Handlichtfackeln zu Vergnügungszwecken ist „per se“ bereits strafbar. Wird eine derartige Fackel inmitten einer grösseren Menschenansamm- lung eines Fussballstadions abgebrannt, wo aufgrund der engen Raumverhält- nisse mit unverhofften Handlungen der Zuschauer zu rechnen ist, wirkt sich dies deutlich erschwerend auf das objektive Tatverschulden aus. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen und weiter ausgeführt, die besondere Gefähr- lichkeit dieser Fackeln liege in den extrem hohen Abbrenntemperaturen von 1500°C - 2500°C, dem Ausströmen toxischer Dämpfe sowie dem Umstand, dass die Fackeln einmal angezündet, nicht mehr durch Sauerstoffentzug gelöscht werden können (HD Urk. 30 S. 10). Dass sich der Beschuldigte zum Abbrennen der Fackeln ganz leicht von den umstehenden Personen entfernt hat, worauf die Verteidigung (HD Urk. 51 S. 5) und auch die Vorinstanz hinwies (HD Urk. 33 S. 10), vermag sein Verschulden etwas zu relativieren, allerdings nur leicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich zwar vor dem Beschuldigten keine Personen aufhielten, neben und hinter dem Beschuldigten standen aber zahl-
- 8 - reiche Personen, die durch das Vorgehen des Beschuldigten gefährdet wurden. Leicht erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zwei Fackeln abbrann- te. Zu beachten ist zudem, dass der Beschuldigte beim Abbrennen der Fackeln die Kapuze seines Kapuzenpullovers über den Kopf gezogen hatte, um sich offenkundig unkenntlich zu machen und sich dann, als er sich später wieder in die Fangruppe einreihte umzog. Durch diese Vorgehensweise hat der Beschul- digte eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie an den Tag gelegt. Fazit: Die objektive Tatschwere erweist sich als nicht mehr leicht. 2.2 Subjektive Tatschwere: In subjektiver Hinsicht attestiert die Vorinstanz dem Beschuldigten insofern einen gewissen Leichtsinn, als ihm die Fackeln – zufolge seiner eigenen Angaben – in der Halbzeitpause angeboten worden seien und er dies einfach einmal habe ausprobieren wollen (HD Urk. 30 S. 11 Ziff. 2 unter Verweis auf HD Urk. 25 S. 6). Diese (ausschliesslich) strafzumessungsrechtlich relevanten Aussagen erschei- nen nicht glaubhaft (wobei weder die Geständigkeit im Schuldpunkt noch das Verbot der „reformatio in peius“ einer derartigen tatsächlichen Überprüfung ent- gegen stehen, solange die Gesamtstrafe keine Erhöhung erfährt). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erläuterte der Beschuldigte, wie er „zufällig“ zu den Fackeln gekommen sei, und zwar wie folgt (HD Urk. 7 S. 2): „Es lief jemand an mir vorbei. Er fragte, ob ich wolle und ich habe dann zugesagt.“ In der Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte den gleichen Vorgang folgendermassen (HD Urk. 25 S. 6): „In der Pause holte ich ein Bier und ging noch auf das WC. Dort wurde ich darauf angesprochen und gefragt, ob ich auch einmal wolle. Ich sagte, gut, probieren wird das einmal aus.“ Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte den Erhalt der Fackeln wie folgt (HD Urk. 50): "Ich habe die Pyros auf dem WC in der Pause bekommen. Es kam eine Person zu mir und hat mich gefragt, ob ich diese möchte. Ich hatte schon ein, zwei Bier getrunken und habe mich hinreissen lassen. Ich kenne diese Person nicht namentlich". Einerseits will also der Beschuldigte auf dem WC in den Besitz der Fackeln gekommen sein, anderseits will er sie von einer vorbei- laufenden Person erhalten haben. Diese Behauptungen erweisen sich als
- 9 - Schutzbehauptungen, die sich folglich auch nicht verschuldensmindernd aus- wirken können. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden lastet die Vorinstanz dem Beschul- digten weiter an, dass es gerade in den Monaten vor der Tat zu Vorfällen gekommen sei, welche die Gefährlichkeit von Handlichtfackeln offenbarten, so dass in der Öffentlichkeit eine entsprechende Sensibilisierung stattgefunden habe (HD Urk. 30 S. 11 Ziff. 2). Diese vorinstanzliche Beobachtung erweist sich als zutreffend (statt vieler: BRIGITTE HÜRLIMANN, Bezirksgericht Zürich: „Schande von Zürich“ – Freiheitsstrafe für Fackelwerfer, NZZ vom 19. Mai 2012, S. 17), zumal der Beschuldigte einräumte, davon Kenntnis gehabt zu haben (HD 25 S. 6 ganz unten sowie S. 7 ganz oben). Der Beschuldigte versucht sein Verhalten allerdings insofern zu relativieren, als er betont, die Fackeln – im Gegensatz zu den erwähnten Vorfällen – nicht geworfen zu haben (HD Urk. 25 S. 7). Dieser Einwand ist im vorliegenden Kontext jedoch unbehelflich: Hätte er die Fackel nämlich wie in den genannten Vorfällen geworfen, stünde grundsätzlich ohnehin die Gefährdung des Lebens oder die schwere Körperverletzung zur Diskussion. Dass der Beschuldigte zur Tatzeit „angetrunken“ war (HD Urk. 7 S. 2) führt vor- liegend nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Fazit: Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht keineswegs relativiert. 2.3 Hypothetische erste Einsatzstrafe: Mit Blick auf die objektive und die subjektive Tatschwere erscheint eine erste Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen als angemessen. Die Verteidigung macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe sei im Vergleich zu anderen Strafen, welche insbesondere die gleiche Staatsanwalt- schaft in vergleichbaren Fällen ausgesprochen habe, deutlich zu hoch ausge- fallen (HD Urk. 51 S. 6 f.). Zum Beleg ihrer Argumentation hat sie vor Vorinstanz
- 10 - einen Strafbefehl ins Recht gelegt (HD Urk. 24/8) und zu einem weiteren Fall mündliche Ausführungen gemacht (HD Urk.51 S. 6 und Prot. II S. 10). Sinn- gemäss macht die Verteidigung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend. Vorweg ist festzuhalten, dass der mehr oder weniger abstrakte Vergleich von ausgefällten Strafen kein taugliches Mittel ist, um in einem konkreten Fall eine mildere Strafe erwirken zu können. Dass Strafmassvergleiche äusserst proble- matisch sind, hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass der Grundsatz der Individualisierung im Bereich der Strafzumessung zu einer gewissen, vom Gesetzgeber beabsichtigten Ungleichbehandlung führt. Entscheidend ist, dass die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens erfolgt und sich dabei einzig auf die in Art. 47 ff. StGB vorgesehenen Beurteilungskriterien abstützt. Oftmals lassen sich Unterschiede im Strafmass durch den erwähnten Grundsatz der Individualisierung der Strafen erklären (BGE 123 IV 150 ff.; BGE 124 IV 44 = Pra 87 Nr. 113 S. 640). Wenn die Verteidigung rügt, es sei stossend, dass beispiels- weise im Fall B._____ ebenfalls für ein Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz eine Busse von Fr. 300.-- und im Fall C._____ für das selbe Delikt eine Geldstra- fe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 300.-- ausgespro- chen worden seien, während der Beschuldigte für das Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bestraft worden sei (Urk. HD 51 S. 6 und Prot. II S. 10), dann verkennt sie, dass die Rechtsprechung immer wieder den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestätigt hat. Würde man als Arbeitshypo- these unterstellen, die Strafe bei diesen zwei von der Verteidigung erwähnten Vergleichsfällen sei zu tief ausgefallen, ändert dies bezüglich der hier zu Diskus- sion stehenden Strafe nichts. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass das Ge- setz in einem Fall schlecht angewendet worden ist, um das Recht auf Gleichbe- handlung im Unrecht zu fordern (BGE 124 IV 44 = Pra 87 Nr. 113 S. 640; BGE 122 II 446 ff.). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass auch das Bundesgericht bei der Frage, ob die ausgefällte Strafe derart übertrieben schwer oder mild aus- gefallen sei, dass von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden müsse, zunehmend zum Mittel des „Einzelfallvergleichs“ greift (BGE 123 IV 53 f. = Pra
- 11 - 86 Nr. 94 S. 511). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur dort, wo Mittäter zu beurteilen sind, den Strafmassvergleich als zusätzliches Strafzumessungskriterium nennt (BGE 135 IV 191; Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2012 vom 13.6.2013). C._____ war nicht Mittäter des Beschuldigten (vgl. Urk. 24/8).
3. Weiteres Delikt (Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blut- alkoholkonzentration): Tatkomponente 3.1 Objektive Tatschwere: Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt ein Blutalkoholgehalt von 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 1.33 Promille hat der Beschuldigte diesen Grenzwert um mehr als die Hälfte überschritten (Bericht des Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspital St. Gallen vom 15. Januar 2013: ND 1 Urk. 5). Der Beschuldigte fiel der Polizei denn auch auf, weil er ein Signal „Einfahrt ver- boten“ missachtet hatte. Im Polizeiprotokoll ist weiter vermerkt, die Fahrweise und der Gang des Beschuldigten seien unsicher gewesen (ND 1 Urk. 2 S. 5). Zur Tatzeit (00.10 Uhr des 11. Januars 2013, Nacht von Donnerstag auf Freitag) war in der Stadt E._____ bzw. am Ort der Anhaltung durchaus noch mit anderen Verkehrsteilnehmern bzw. Fussgängern zu rechnen, wohl aber in weniger aus- geprägtem Masse als zu früheren Stunden, wie die Vorinstanz zutreffend fest- stellte (HD Urk. 30 S. 11 ganz unten). Die Vorinstanz relativierte die objektiv ent- standene Gefährdung richtigerweise auch insofern, als der Beschuldigte bis zur Anhaltung nur eine verhältnismässig kurze Strecke gefahren sei (d.h. ca. 1.5 km, nämlich vom Bahnhof E._____ bis zur F._____strasse …: HD Urk. 30 S. 12 ganz oben). Fazit: Die objektive Tatschwere erweist sich als noch leicht.
- 12 - 3.2 Subjektive Tatschwere: Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden ist insbesondere von Bedeutung, wie weit der Beschuldigte zu fahren beabsichtigte. Die diesbezüglichen Aussagen bedürfen vorliegend einer näheren Prüfung. Gemäss dem anlässlich der Anhaltung erstellten Polizeiprotokoll gab der Beschuldigte an, er habe beabsichtigt, von E._____ nach D._____ zu fahren (ND 1 Urk. 2 S. 3; Distanz ca. 30 km). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte demgegen- über aus, er habe lediglich vom Bahnhof E._____ zum ebenfalls in E._____ ge- legenen Wohnort seiner Grosseltern fahren wollen, wo er „zurzeit wohne“ (HD Urk. 7 S. 2 unten) bzw. sich unter der Woche aufhalte (HD Urk. 25 S. 5 ganz oben). Diese Strecke betrage lediglich zwei Kilometer (HD Urk. 7 S. 3 ganz oben). Er sei in einem Restaurant gewesen, vor dem er auch sein Auto abgestellt gehabt habe. Alsdann habe er eigentlich den Bus nehmen wollen, um zu seinen Grosseltern zu gelangen; er habe diesen jedoch verpasst (HD Urk. 7 S. 2 unten). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu befragt aus, er habe zu sei- nen Grosseltern fahren wollen. Er habe den Bus verpasst und darum sei er mit dem Auto zu den Grosseltern gefahren. Er habe den Alkohol zwar gemerkt, aber er sei "zwäg" gewesen. Seine Grosseltern würden ca. 1 km vom Restaurant ent- fernt, an der F._____strasse, wohnen (HD Urk. 50 S. 8 f.). Er sei in einem Lokal beim Bahnhof E._____ gewesen und hätte auf die Autobahn gehen können, wenn er nach D._____ hätte fahren wollen, was er aber nicht getan habe. Er sei über die …brücke und dann nach rechts gefahren. Nach der Abzweigung gelan- ge man nach rund 200 Metern zur F._____strasse (HD Urk. 50 S. 10 f.). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er tatsächlich vor hatte, zum Wohnort seiner Grosseltern zu fahren. Im Hinblick auf das subjektive Verschulden ist jedoch zu berücksichtigen, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die lediglich rund 2 Kilometer bis zum Wohnort seiner Grosseltern zu Fuss zurückzulegen oder aber ein Taxi zu neh- men, zumal sich am Bahnhof E._____ ein Taxiwartebereich befindet. Soweit der
- 13 - Beschuldigte im Übrigen geltend macht, er habe den Bus verpasst (HD Urk. 50 S. 8), kann es nicht der letzte Bus gewesen sein, da noch weitere Busse um 00.20 Uhr und 00.30 Uhr vom Bahnhof E._____ zur Station … gefahren wären (vgl. www.sbb.ch, Online - Fahrplan). Fazit: Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gerade noch als leicht qualifiziert werden. 3.3 Aspirierte Einsatzstrafe: Die mit der ersten Einsatzstrafe veranschlagten 110 Tagesätze sind auf 125 Tagesätze zu aspirieren.
4. Täterkomponente 4.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben: Zu Recht hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten – mit Ausnahme der Vorstrafen – als strafzumessungsrecht- lich irrelevant erachtet (HD Urk. 30 S. 12 unten Ziff. 1 mit Verweis auf HD Urk. 7 S. 4 f., HD Urk. 12/1-4 sowie HD Urk. 25 S. 2 ff.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus: Er arbeite nach wie vor bei der H._____ in G._____ bei einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'716.--, wobei er noch ei- nen 13. Monatslohn erhalte. Sein Vermögen sei in der Zwischenzeit aufge- braucht. Von den Fr. 51'300.-- seien noch Fr. 5'000.-- übrig. Seine Schulden in der Höhe von rund Fr. 2'000.-- zahle er in monatlichen Raten von Fr. 200.-- ab. Ausserdem müsse er noch Fr. 3'000.-- im Zusammenhang mit dem im Septem- ber 2001 gekauften Opel Corsa abzahlen. Er wohne bei seinen Eltern und bezahle ihnen monatlich Fr. 500.-- Miete. Den restlichen Unterhalt bezahle er selber. Die monatlichen Krankenkassenprämien würden Fr. 198.-- betragen. Gegen ihn seien zur Zeit zwei neue Strafuntersuchungen am laufen. In Aarau werde ihm vorgeworfen, trotz Stadionverbot im Stadion gewesen zu sein und in St. Gallen sei ca. im September 2013 ein Entscheid betreffend Beschimpfung gefällt worden. Beim behaupteten Vorfall in Aarau habe er aber beweisen können, dass er nicht im Stadion gewesen sei.
- 14 - 4.2 Vorstrafen: Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (HD Urk. 38): Eine Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 26. September 2009 (Probezeit abgelaufen) sowie eine weitere Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz vom 16. Juni 2012, in deren Probezeit die vorliegend zu beurtei- lenden Straftaten fallen, wobei die Vorinstanz lediglich die Probezeit verlängert hat und dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils). Diese Vorstrafen wirken sich – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – in mittlerem Masse straferhöhend aus (HD Urk. 30 S. 13 Ziff. 2.1), zumal die zweit- genannte Vorstrafe als weitgehend einschlägig zu betrachten ist, da zwischen Waffengesetz und Sprengstoffgesetz ein Konnex besteht. Des weiteren fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur innerhalb der zweijährigen Probezeit, sondern nur ca. drei Monate nach der letzten und weit- gehend einschlägigen Verurteilung erneut delinquierte, was die Vorinstanz zu Recht „nicht geringfügig“ straferhöhend gewertet hat (HD Urk. 30 S. 13 Ziff. 2.2). 4.3 Nachtatverhalten Trotz Vorlage von eindeutigem Foto- und Videomaterial, das ihn beim Abbrennen der Fackeln zeigte, bestritt der Beschuldigte diese Tat in der polizeilichen Einver- nahme (HD Urk. 4 S. 4 ff.). Erst in der darauf folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme legte er ein Geständnis ab (HD Urk. 7 S. 2). Was den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration anbelangt, legte der Beschuldigte – nach Vorlage des entsprechenden Berichts des Kantonsspitals St. Gallen – in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein Geständnis ab (HD Urk. 7 S. 2), nachdem er anlässlich seiner Anhaltung gegen- über der Polizei noch angab, lediglich ein Bier getrunken zu haben (ND 1 Urk. 2 S. 3). Abgesehen davon verhielt sich der Beschuldigte anlässlich der Anhaltung „sehr unkooperativ“; da er sich weigerte, den Fahrzeugschlüssel abzugeben, musste zudem sein Fahrzeug blockiert werden (ND 1 Urk. 1 S. 2).
- 15 - Ein Verzicht auf Strafminderung zufolge Geständnisses kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteil Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). Dies ist vor- liegend grundsätzlich der Fall. Dem Beschuldigten ist daher lediglich eine minime Strafreduktion zufolge Geständnisses zu gewähren. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme sowie anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung zeigte der Beschuldigte eine gewisse Reue (HD Urk. 7 S. 4: „Es tut mir leid. Es ist halt blöd gelaufen.“ Ferner: HD Urk. 25 S. 6 unten: „Im Nachhinein war das sicherlich blöd.“), was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (anders die Vorinstanz: „in mittlerem Masse“; HD Urk. 30 S. 13 Ziff. 3). Zu Recht hat die Vorinstanz auch eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten verneint (HD Urk. 30 S. 13 Ziff. 14). 4.4 Fazit Im Lichte der Täterkomponente wäre die Strafe noch einmal deutlich anzuheben, und zwar um rund 25 Tagessätze, so dass die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen eher als zu tief erscheint. Einer weiteren Erhöhung steht jedoch der Grundsatz der „reformatio in peius“ ent- gegen, so dass es insgesamt bei den von der Vorinstanz veranschlagten 130 Tagessätzen sein Bewenden hat.
5. Festsetzung der Tagessatzhöhe: 5.1 Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip), wobei bei besonders knappen oder besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen Korrekturen möglich sind (dazu sogleich). Explizit verworfen hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 34 StGB die Anwendung des sog. Einbusse- oder Zumutbarkeitsprinzips. Dieses Prinzip sieht im Wesentlichen vor, dass dem Täter das Existenzminimum be-
- 16 - lassen wird und nur der darüber hinausgehende Teil des Einkommens abge- schöpft werden kann (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 67). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können vom Netto- einkommen, soweit vorliegend relevant, folgende Positionen abgezogen werden: die laufenden Steuern (anders als bei der Notbedarfsrechnung gemäss Art. 93 SchKG), die Beiträge für die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Zahlungs- verpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (z.B. Ratenzahlungen für Konsumgüter), fallen grundsätzlich ausser Betracht; Gleiches gilt für Hypothekarzinsen sowie überhaupt für Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Absatz 2 S. 70 f.). Auch Abzahlungen für die Anschaffung eines Autos sind – in Analogie zum Betreibungsrecht – nur dann abzugsfähig, wenn der Täter zur Berufsausübung nachweislich eines Autos bedarf; dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn der Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist. Der Tagessatz ist auch nicht auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf beschränkt, also auf jenes Einkommen, das in der Zwangsvollstreckung voraus- sichtlich erhältlich gemacht werden soll (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 72). Der zusätzliche Hinweis auf das Existenzminimum in Art. 34 Abs. 2 StGB gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, ausnahmsweise vom Netto- einkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72). Der Tagessatz für Täter, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Um übermässige Belastungen zu vermeiden, sind bei unbedingten Geldstrafen in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Voll- zugsbehörden nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren. Bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender
- 17 - Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (zum Ganzen: BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73). Abgesehen vom Sonderfall, dass der Verurteilte am Rand des Existenzmini- mums lebt, ist eine Herabsetzung wie auch eine Erhöhung des Tagessatzes mit Blick auf die Gesamtsumme der Geldstrafe prinzipiell ausgeschlossen (BGE 134 IV 60 E. 6.6 S. 73). 5.2 Nach dem Gesagten gilt es vorliegend vom monatlichen Nettoeinkommen (unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns) von Fr. 4'025.60 zunächst die Steuerbelastung in Abzug zu bringen. Diese ist (mit Blick auf das Steuerjahr
2012) mit jährlich Fr. 2'670.80 zu veranschlagen (HD Urk. 44/3 S. 9), also monat- lich mit Fr. 222.50. Ebenfalls abzuziehen gilt es die Krankenversicherungskosten, welche monatlich Fr. 198.-- betragen (HD Urk. 50 S. 3). Abzugsfähig sind weiter auch die notwendigen Berufsauslagen. Diesbezüglich machte der Beschuldigte geltend, für die Zurücklegung seines Arbeitsweges (d.h. unter der Woche von E._____ nach G._____; rund 25 km) auf ein SBB-Generalabonnement angewie- sen zu sein. Insbesondere auch zufolge des angeordneten Führerausweisentzu- ges, habe er ein SBB-Abonnement kaufen müssen (HD Urk. 25 S. 6 oben und HD Urk. 51 S. 8). Die Kosten für ein GA sind vorliegend als Abzug zu berücksich- tigen, und zwar mit monatlich Fr. 210.80 (GA Junior, d.h. bis zum Alter von 25. Jahren; der Beschuldigte ist Jahrgang 1991; 2. Klasse; jährlich Fr. 2’530.--; vgl. www.sbb.ch). Wie vorstehend erwähnt, sind Abzahlungen für das Auto, wie der Beschuldigte sie geltend macht (HD Urk. 44/5 und HD Urk. 51 S. 8 f.), irrelevant, da der Beschuldigte ohne weiteres mit dem öffentlichen Verkehr von D._____ bzw. (un- ter der Woche) von E._____ zu seinem Arbeitsort in G._____ fahren kann. Auch die geltend gemachten Abzahlungen für die Anschaffung eines Fernsehers fallen ausser Betracht (HD Urk. 25 S. 6 oben; HD Urk. 23 S. 4 mit Hinweis auf HD Urk. 24/6). Aufgrund der vorgenannten Abzüge würde sich das Nettoeinkommen des Beschuldigten auf Fr. 113.15 reduzieren (konkret: Fr. 4'025.60 - Fr. 222.50 - Fr. 198.-- - Fr. 210.80 = Fr. 3'394.30 : 30 = Fr. 113.15).
- 18 - Eine Kontrollrechnung anhand des im Kanton St. Gallen massgebenden Kreis- schreibens über die Berechnung des Existenzminimums (Notbedarf) ergibt zu- dem folgendes Bild: Grundbetrag für Alleinstehende im Umfang von Fr. 1230.-- + effektive Wohnkosten von Fr. 500.-- (vgl. HD Urk. 44/4) + Krankenkassenkosten von Fr. 198.-- + notwendige Berufsauslagen von Fr. 210.80 (keine Berücksichti- gung von Steuern bei der Notbedarfsrechnung) = Fr. 2'138.80. Somit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte lebe mit seinem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'025.65 in der Nähe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zulässige Mit- berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Sinne eines Korrekturmechanismus würde damit vorliegend an sich von vornherein aus- scheiden, und es bliebe an sich bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 113.15. Eine Erhöhung des Tagessatzes scheidet vorliegend allerdings allein schon aufgrund des Verbots der „reformatio in peius“ aus. 5.3 Gerade der vorliegend zu beurteilende Fall zeigt jedoch, dass das Netto- einkommensprinzip bei einkommensschwachen, aber doch nicht direkt in der Nähe des Existenzminimums lebenden Tätern bei einer höheren Anzahl Tages- sätze zu unverhältnismässiger Härte bzw. Gefahr der Entsozialisierung führen kann, da insbesondere kein Geld mehr für Wohnen und Grundlebensbedürfnisse übrig bleibt, was nicht Sinn und Zweck einer Strafe sein kann. In sinngemässer Anlehnung an die Rechtsprechung gemäss BGE 134 IV 60 erscheint es bei der- artigen knappen, aber nicht direkt in der Nähe des Existenzminimums liegenden Fällen – jedenfalls bei Anordnung von mehr als 90 Tagessätzen – sachgerecht, das (nach gemachten Abzügen wie Steuern etc.) verbleibende Nettoeinkommen zwar nicht zu halbieren (um alsdann einen weiteren Abzug von 10-30% vorzu- nehmen; siehe dazu oben Ziffer 5.1. Absatz 3), sondern den Abzug von 10-30% direkt auf dem (nach gemachten Abzügen wie Steuern etc.) verbleibenden Nettoeinkommen vorzunehmen. Wird auf diese Weise verfahren, kann offen bleiben, ob die erwähnte bundesgerichtliche Praxis, wonach Wohnkosten bei der Tagessatzberechnung grundsätzlich ausser Betracht fallen (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Absatz 2 S. 70), wirklich sachgerecht ist.
- 19 - 5.4 Nach dem Gesagten ist der vorstehend errechnete Tagessatz von Fr. 113.15 um weitere 10-30% zu reduzieren. Wird zu Gunsten des Beschuldig- ten vom Maximalwert von 30% ausgegangen, ergibt sich daraus ein Tagessatz von 79.60 (d.h. 113.15 - 33.95). Dieser Tagessatz liegt immer noch leicht über dem von der Vorinstanz angenommenen Betrag von Fr. 70.--, wobei eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots unzulässig ist. 5.5 Fazit: Im Lichte dieser Ausführungen ist die von der Vorinstanz veran- schlagte Tagessatzhöhe nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz bei ihrer Berechnung teilweise von Zahlen ausging, die in den eingereichten Unterlagen keine Stütze finden (z.B. jährliche Steuerbelastung von Fr. 4'700.--; Krankenkassenkosten von Fr. 4'000.--) sowie dass sie ein Vor- gehen wählte, das vom vorstehend Gesagten bzw. von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise abweicht (vgl. HD Urk. 30 S. 17), tut der Richtigkeit ihres Endresultats keinen Abbruch. V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten 1.1 Die Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz dahingehend, dem Beschul- digten könnten nur die Kosten der Voruntersuchung sowie des Strafbefehls (ins- gesamt Fr. 1'530.-- gemäss Strafbefehl Dispositivziffer 6) auferlegt werden. Er machte geltend, der Beschuldigte habe nur deshalb Einsprache erhoben, weil die ausgefällte Geldstrafe viel zu hoch sei. Die Kosten des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens müssten – in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Kostenregelungen im Rechtsmittelverfahren – nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden (HD Urk. 23 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat diese Sichtweise verworfen mit der Begründung, die Durch- führung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilde ordentlicher Bestandteil des Strafverfahrens und erlange, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, auch
- 20 - dann keinen Charakter eines Rechtsmittelverfahrens, wenn vorgängig ein Straf- befehlsverfahren erfolgt sei (HD Urk. 33 S. 20 f.). Auch im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte, es seien ihm – soweit es das vorausgegangene Verfahren betreffe – einzig die Strafbefehlskosten im Umfang von Fr. 1'530.-- aufzuerlegen (HD Urk. 51 S. 11; Prot. II S. 10 f.). 1.2 Gegen einen Strafbefehl kann Einsprache erhoben werden (Art. 354 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird hingegen Einsprache erhoben und hält die Staatsanwalt- schaft am Strafbefehl fest, was zur Überweisung der Akten ans zuständige erst- instanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens führt, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge (vor erster Instanz) zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Mit anderen Worten ist das Strafbefehlsverfahren ein vereinfachtes Verfahren mit dem Ziel, leichte bis mittelschwere Straftaten direkt durch die Staatsanwaltschaft zu erledigen. Der Strafbefehl ist kein erstinstanzliches Sachurteil, sondern ein "Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles", eine "Sankti- onsofferte", eine "Dispositivofferte" oder eine "Urteilsofferte" bzw. ein "Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung" (Schwarzenegger in: Zürcher Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), N 1 zu Art. 352). Nimmt ein Beschuldigter die "Offerte" nicht an, indem er Einsprache erhebt, erlangt der Strafbefehl – wie gesehen – keine Rechtskraft, sondern gilt als Anklageschrift. Mit anderen Worten ist der im Strafbefehl geschil- derte Sachverhalt vom erstinstanzlichen Gericht einer beweismässigen und rechtlichen Würdigung zu unterziehen und gilt die im Strafbefehl aufgeführte Sanktion als entsprechender Antrag ans Gericht. Man kann nun argumentieren, die Kostenauflage gemäss Strafbefehl erwachse ebenfalls nicht in Rechtskraft, mithin sei die von der Anklagebehörde geltend gemachte Gebühr für die eigene Arbeit von Fr. 900.-- gegenstandslos. Klar unzutreffend wäre diesfalls die Argu- mentation der Verteidigung, die Gerichtsgebühr der Vorinstanz von Fr. 1'500.-- sei hinfällig. Wenn überhaupt eine der beiden Gebühren wegdiskutiert werden
- 21 - könnte, dann wären es die Fr. 900.-- der Anklagebehörde. Unbestritten sind die Untersuchungskosten von Fr. 630.-- im Zusammenhang mit der Trunkenheits- fahrt des Beschuldigten (Blutalkoholbestimmung). 1.3 Die Diskussion erweist sich letztlich aber nur als Scheingefecht. Gemäss Art. 424 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Davon hat der Kanton Zürich in seiner Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbe- hörden (GebVStrV; LS 323.1) Gebrauch gemacht. In § 3 dieser VO wird festge- halten, dass die Gebühr für Entscheide der "übrigen Strafverfolgungsbehörden" (ausser jener der Jugendanwaltschaft) zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4'000.-- beträgt, sofern die VO nichts Abweichendes festhält. In § 4 findet sich eine abweichende Regelung für die Staatsanwaltschaften. Schliesst sie selber eine Untersuchung mit einem Strafbefehl ab, betragen die Gebühren zwischen Fr. 150.-- und Fr. 15'000.-- (Abs. 1 lit. a). Schliesst die Staatsanwaltschaft die Untersuchung hingegen mit einer Anklage ab (wobei wie gesehen bei einer Einsprache gegen den Strafbefehl dieser zur Anklage mutiert), betragen ihre Gebühren zwischen Fr. 300.-- bis 30'000.-- (Abs. 1 lit. d), wobei diesfalls in Abs. 2 ausdrücklich festgehalten wird, dass die Staatsanwaltschaft die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts festhält. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte vorliegend in jedem Fall für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Gebühr schuldet, sei es nun im Rahmen des Strafbefehls oder im Rahmen einer Anklageerhebung. Die Kosten des Gerichts wiederum sind in der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebVOG; LS 211.11) geregelt. § 1 lit. c dieser VO nimmt Bezug auf Art. 422 Abs. 1 StPO, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass diese VO (auch) die Entscheidgebühren der Strafgerichte regelt. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. a dieser VO beträgt die Entscheidgebühr vor den Einzelgerichten in Strafsachen zwischen Fr. 150.-- und Fr. 12'000.--. In § 15 ff. werden besondere Verfahren aufgeführt, bei denen andere Gebühren zu erheben sind; das Strafbefehlsver- fahren gehört nicht dazu. Dies bedeutet, dass sich der Einzelrichter in Straf- sachen bezüglich seiner Entscheidgebühr auf § 14 Abs. 1 lit. a der VO abzu-
- 22 - stützen hatte. In § 2 Abs. 2 VO wird ausdrücklich erwähnt, was in den Gebühren bereits enthalten ist, nämlich die Kosten für die Vorladungen, die Telekommuni- kation sowie die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden. Nicht erwähnt wird die Gebühr der Staatsanwaltschaft für ihre eigene Tätigkeit. Damit ist klar, dass bei einem Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl nebst den effektiv angefallenen Auslagen (im Sinne von Barauslagen) und nebst den Gebühren für das erstinstanzliche Hauptverfahren auch die Gebühr der Staatsanwaltschaft zu entschädigen ist. 1.4 Die aufgezeigte Struktur kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht als ungerecht bezeichnet werden. Wie gezeigt fallen bei der Staats- anwaltschaft ohnehin Gebühren an, sei es für den Strafbefehl oder für die Anklageerhebung. Entscheidet sich ein Beschuldigter, gegen einen Strafbefehl Einsprache zu erheben, nimmt er zwar ein ihm zustehendes Recht wahr. Gleich- zeitig verursacht er aber ein weiteres Verfahren, nämlich die gerichtliche Über- prüfung. Es ist nicht einsichtig, warum diese zusätzliche Arbeit, welche letztlich vom Beschuldigten mit seiner Einsprache verursacht wurde, nicht kostenpflichtig sein sollte. Fazit: Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist demnach ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte voll- ständig, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind.
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 14. Mai 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig: − des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprstG in Verbindung mit Art. 7 lit. a SprstG und Art. 15 Abs. 5 SprstG − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit [...] sowie mit einer Busse von Fr. 100 --.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu be- zahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die mit Urteil des Untersuchungsamts Gossau vom 5. Juli 2012 für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– ange- setzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
6. Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt X._____ wird abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 630.00 ausserkantonale Verfahrenskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 24 -
8. [...] die Kosten des Strafbefehls Nr. S-2/2012/7674 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Februar 2013 in Höhe von Fr. 1'530.-- werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Es wird vorgemerkt, dass den Parteien ein schriftlich begründetes Urteil zu- gestellt wird.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) “
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen zu Fr. 70.--.
2. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- wird ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 25 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen − das Untersuchungsamt Gossau, Untersuchung Nr. ST.2012.19312 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger