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SB130314

versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2014-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 17. April 2013 erkannte das Bezirksgericht Winterthur, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (ND 5), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Es sprach den Beschuldigten aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähig- keit hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe frei. Das Bezirksgericht sprach den

- 6 - Beschuldigten indes des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig (ND 1 und ND 3) und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch Haft bereits vollständig er- standen waren. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an, wobei sie davon Vormerk nahm, dass der Beschuldigte die Mass- nahme sofort anzutreten wünschte. Sodann ordnete sie an, dass die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, C._____, diesem bzw. dieser auf ers- tes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 verwies die Vorinstanz zudem auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Hinsichtlich der Schaden- ersatzforderung der Privatklägerin 2, D._____, wurde deren Verzicht vorgemerkt. Ferner verpflichtete die Erstinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2012 zu bezahlen. Im Mehrumfang wies sie das Genugtuungsbegehren ab. Der Privatklä- gerin 2 sprach das Bezirksgericht eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 4. Juni 2012 zu. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren während 208 Tagen in Überhaft befunden habe. Für die Überhaft von 197 Tagen sprach das Bezirksgericht dem Beschuldigten eine pauschale Genugtuung von Fr. 12'000.– (inklusive 5 % Zins vom 23. September 2012 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils) aus der Staatskasse zu; der Entscheid über die mit dieser pauschalen Genugtuung nicht abgegoltenen 11 Tage erstandener Untersuchungshaft wurde dem Stadtrichteramt Winterthur im Zusammenhang mit der Vollstreckung von diversen Strafbefehlen überlassen (Urk. 62). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden (vgl. Urk. 62).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 419 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO im Umfang der zuzusprechenden

- 35 - Genugtuung dem Beschuldigten auferlegt. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse wurden die darüber hinausgehenden Kosten auf die Staatskasse genommen (Urk. 62 S. 40 f.). Dieses Vorgehen ist nicht korrekt.

E. 1.2 Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Nur wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Ver- hältnisse der schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat verbleiben, darf eine Kostenauflage erfolgen (Botschaft 1324). Es genügt nicht, dass die schuldunfähige Person in der Lage wäre, für die Kosten aufzukommen. Vorausgesetzt wird nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die betreffende Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 419 N 3 mit Hinweisen zu Literatur und Judikatur; unter Hinweis auf Botschaft 1324; DOMEISEN in: BSK StPO, a.a.O., Art. 419 N 7). Zwar wäre der Beschuldigte mit der zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 12'000.– in der Lage, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, er befindet sich jedoch unbestrittenermassen nicht in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Eine auch nur teilweise Auferlegung der Kosten auf den Beschuldigten ist somit nicht möglich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher unbesehen der Anerkennung der Verrechnung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung seitens der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 10) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Vorinstanz hat zudem die Verrechnung der Genugtuung mit den dem Beschuldigten auferlegten Gerichtskosten angeordnet. Zur Begründung verweist sie auf Art. 442 Abs. 4 StPO (Urk. 62 S. 40). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können Forderungen verrechnet werden, welche im Zusammenhang mit Verfah- renskosten stehen. Das Gesetz spricht explizit nur von einer Verrechnungsmög- lichkeit mit Entschädigungsansprüchen. Die Verrechnung mit einer Genugtuungs- forderung ist somit nicht erlaubt. Obwohl Genugtuungsforderungen grundsätzlich abtretbar sind, wollte der Gesetzgeber damit die persönliche Natur der Forderung

- 36 - in den Vordergrund stellen, die eine tatsächliche Erfüllung verlangt (CAVALLO in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 442 N 14 ff. unter Hinweis auf Botschaft 1334; BRÄGGER in: BSK StPO, a.a.O., Art. 442 N 2).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag. Der Beschuldigte anderseits unterliegt im Rahmen seiner Anschlussberufung mit seinem Antrag auf die Feststellung, dass er den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt habe, und betreffend Massnahme. Mit seinem Antrag betreffend die (vorzeitige) Herausgabe seiner Kleider dringt er durch, wobei es sich hierbei um einen Ermessensentscheid der erkennenden Kammer handelt. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschuldigte die Hälfte davon zu beglei- chen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X._____, reichte am 20. Januar 2014 eine Honorarnote über Fr. 2'789.65 betreffend seine bisherigen Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Berufungsverfahren ein (Urk. 92). Anlässlich der Berufungsverhandlung übergab er dem Gericht eine wei- tere Honorarnote über Fr. 5'816.65 für die Aufwendungen ab 6. Februar 2014 (Urk. 94). Rechtsanwalt Dr. X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 8'606.30 zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 37 -

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat:

- (…),

- einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (ND 5),

- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie

- Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4). Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Be- schuldigte hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 3).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, welche durch Haft bereits vollständig erstanden ist.

4. (…)

5. a) (…)

b) Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befind- lichen Kleidungsstücke der Privatklägerin C._____ werden dieser auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Werden diese nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.

6. a) Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin D._____ im Strafverfahren auf eine Schadenersatzforderung verzichtet hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2012 zu bezahlen.

- 38 -

E. 1.3 Die Vorinstanz hat erwogen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 subjektiv habe schwer verletzen wollen bzw. schwere Verletzungen in Kauf ge- nommen habe, sei zum einen eine Frage des inneren Sachverhaltes zum andern eine Frage der rechtlichen Würdigung. In casu sei die Frage bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln (Urk. 62 S. 8). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind diese Tatfragen jedoch bei der Sachverhaltserstellung zu erörtern (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.). 1.4.1. Von der Staatsanwaltschaft wird dem Beschuldigten vorgeworfen, um die möglicherweise lebensgefährlichen Folgen seines Angriffes für die Privatklägerin 1 gewusst und diese auch beabsichtigt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz) zu haben (HD Urk. 29 S. 3). Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides nichts zum Vorliegen eines direkten Vorsatzes ausgeführt (vgl. Urk. 62 S. 17 ff.). Der Beschuldigte hat stets jede Absicht, die Privatklägerin 1 schwer zu verletzen,

- 16 - bestritten (HD Urk. 6/4 S. 8; HD Urk. 44/1 S. 3). Diese konstanten Ausführungen sind glaubhaft und auch aus den Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Eintritt einer schweren Körperverletzung war für den Beschuldigten offensichtlich nicht das unmittelbare Ziel. Ein direkter Vorsatz kann dem Beschuldigten daher nicht nachgewiesen werden. 1.4.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweisen). 1.4.3. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrschein- lich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Tä-

- 17 - ters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). 1.4.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte inne- re Tatsachen und ist – wie eingangs erwähnt – somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvor- satz begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung ist somit die verbleibende strittige Frage zu prüfen, ob dem Beschul- digten die Folgen seiner Faustschläge bewusst waren und er diese in Kauf nahm. 1.5.1. Die Verteidigung bringt zunächst vor, der Beschuldigte habe nur über rudimentäre medizinische Kenntnisse verfügt (HD Urk. 44/3 S. 8; Urk. 97 S. 6). Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu dieser Frage zusammengefasst erwogen, dass sich der Beschuldigte – auch als medizinischer Laie – gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst sei, dass heftige Faustschläge in das Ge- sicht einer 87-jährigen, also betagten, Frau gefährliche Verletzungen verursachen können. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass ihm bewusst sei, was für Folgen heftige Faustschläge bei einem Boxkampf nach sich ziehen könnten. Umso mehr habe ihm bewusst sein müssen, was heftige Faustschläge bei einer älteren Frau, die im Gegensatz zu Boxern völlig unvorbereitet und -trainiert ist, auslösen könnten (Urk. 62 S. 13 f.). 1.5.2. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Die nachstehenden Ausführungen stellen

– soweit nicht ausdrücklich als Korrekturen dargestellt – deshalb lediglich Präzisierungen bzw. Ergänzungen dar. Es ist gerichtsnotorisch, dass mehrfache Schläge oder Fusstritte gegen den Körper lebensgefährlich oder gar tödlich sein können. Lebensgefährlich sind im Bereich des Kopfes insbesondere Schläge und Tritte von vorne gegen die Schläfe, den Kehlkopf sowie allgemein gegen den Hals, aber auch Schläge und Tritte gegen die Ohren und die Nase und von hinten gegen das Genick. Im

- 18 - übrigen Körperbereich können Schläge oder Tritte gegen den Solarplexus sowie gegen Milz und Niere lebensgefährlich oder tödlich sein. Schläge und Tritte gegen die Brust, den Bauch und den Unterleib können zu inneren Blutungen und zu Brüchen der Rippen führen, was wiederum lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen der Lunge nach sich ziehen kann. Der Kopf eines Menschen ist am ehesten gefährdet und lebensgefährlichen Verletzungen ausgesetzt. Auch wenn diese Fakten nicht im gesamten Umfang und in allen Details als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können und dürfen, gehört es zum Allgemeinwissen eines Durchschnittsbürgers, dass insbesondere der Kopf mit Bezug auf Tritte und Schläge besonders gefährdet ist respektive, dass Schläge gegen den Kopf und den Hals verheerende Folgen haben können. Auch der Be- schuldigte verfügte über diese Kenntnisse, wie die Vorinstanz zu Recht gesehen hat. Dies gilt entgegen der Ansicht der Verteidigung auch in einem schizophrenen Schub (vgl. Urk. 97 S. 6); die Schuldunfähigkeit kann betreffend fehlendem Eventualvorsatz nicht noch einmal herangezogen werden. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5.3. Gegen diese Schlussfolgerung kann auch nicht eingewendet werden, dem Beschuldigten könne dieses Wissen nicht angerechnet werden, weil er vom Bezirksgericht Winterthur im Jahre 2007 "lediglich" wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (vgl. Urk. 67). Damals schlug der Beschuldigte mit der Faust mehrfach gegen den Oberkörper und ein Mal gegen das Gesicht des Opfers ein (HD Urk. 24/6). Aus dieser Erfahrung kann der Beschuldigte nicht ableiten, es sei relativ ungefährlich, ein wehrloses Opfer zu traktieren. 1.6.1. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Handeln mit dem vorzitierten Wissen um dessen Gefährlichkeit auch eine schwere Körper- verletzung der Geschädigten in Kauf genommen hat bzw. hätte. Wie erwähnt darf aus dem Wissen des Erfolgseintritts allein noch nicht auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände dazukommen.

- 19 - 1.6.2. Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang, dass die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten keinen Schluss auf einen Vorsatz zulasse, der über eine einfache Köperverletzung hinausgehe. Er habe lediglich die Fäuste als Kampfmittel eingesetzt (HD Urk. 44/3 S. 7 ff.; Urk. 97 S. 7). 1.6.3. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Einwendungen des Beschuldigten mit zutreffender Begründung (Urk. 62 S. 13 f.), auf die verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zunächst dargelegt, dass das Ungleichgewicht zwischen dem Angreifer und dem Opfer angesichts ihres unterschiedlichen Alters, der Vorgehensweise des Beschuldigten (unvermitteltes Zuschlagen aus nichtigem Anlass) und der unterschiedlichen räumlichen Positionierung (der Beschuldigte stand, wogegen die Privatklägerin 1 sass) evident sei. Die Privatklägerin 1 sei aus physischen und praktischen Gründen zur Gegenwehr unfähig gewesen. Sodann sei das Vorgehen des Beschuldigten zielgerichtet gewesen; er sei nicht zufällig oder unabsichtlich an die Privatklägerin 1 gelangt, sondern habe diese bewusst verfolgt. Ferner habe kein Anlass für den tätlichen Übergriff bestanden und die Faustschläge des Beschuldigten seien offensichtlich auf eine Verletzung der Privatklägerin 1 ausgerichtet gewesen. Dies ist im Resultat zutreffend und zu übernehmen. 1.6.4. Das Bundesgericht hatte auch in der jüngeren Rechtsprechung wiederholt Körperverletzungen im Zusammenhang mit Faustschlägen zu beurteilen. Im Urteil 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (heftiger Faustschlag ins Gesicht mit tödlichen Folgen) bejahte es eine (eventual-)vorsätzliche schwere Körperverletzung, wobei der Täter gleichzeitig wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde. Ebenso bestätigte es im Entscheid 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.1 und E. 2.4 den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung als Folge eines heftigen Faustschlags ins Gesicht eines Menschen mit einge- schränktem Reaktionsvermögen. Auch im erst kürzlich ergangenen Entscheid 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3. beurteilte es einen Schlag mit dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht des Opfers als eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtli- che Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den

- 20 - konkreten Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlages und die Verfassung des Opfers (so ausdrücklich Entscheid des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3. mit Verweis auf Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.1 und E. 2.4). Angesichts der konkreten Tatumstände hat die Vorinstanz – zurecht – den Eintritt von schweren Körperverletzungen ohne Weiteres als möglich eingestuft. Gemäss erstelltem Sachverhalt waren die Faustschläge des Beschuldigten heftig bzw. wuchtig und erfolgten zudem völlig unerwartet. Die Privatklägerin 1 war eine be- reits 87-jährige Frau und daher angesichts ihres hohen Alters in körperlich redu- zierter Verfassung mit eingeschränktem Reaktionsvermögen. Die Privatklägerin 1 wies mehrheitlich Verletzungen am Kopf auf (vgl. auch Fotodokumentation HD Urk. 4/1). Daraus ist zu folgern, dass ganz bewusst die Kopfpartie der Privatkläge- rin 1 als Ziel gesucht und mit Faustschlägen traktiert wurde. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. April 2013 auf die Frage, was passieren könne, wenn man mit der Faust gegen das Gesicht eines Menschen schlage, aus, dass, wenn man richtig zuschlage, das schon schlimm sei. Wie bei den Boxern sei ein Koma schon möglich (HD Urk. 44/1 S. 4). Die Erstinstanz hat hiezu zutreffend bemerkt, dass der Beschuldigte mit dieser Aussage selber in Abrede stellt, dass die Faust ein harmloses Kampfmittel darstelle (Urk. 62 S. 14). Im Übrigen ist der Vergleich mit dem Boxsport wenig stichhaltig, da sich bei einem Boxkampf in der Regel trainierte Gegner gegenüberstehen, wobei die Schläge nicht unerwartet erfolgen. Schwere Körperverletzungen sollen zudem durch zahlreiche Schutzvorkehren nach Möglichkeit verhindert werden. Diese Situation ist mit der vorliegend zu beurteilenden ganz und gar nicht identisch, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (Urk. 62 S. 14). Das Verhalten bzw. die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten, der der Pri- vatklägerin 1 aus nichtigem Anlass unerwartet mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, ist als schwere Verfehlung zu werten. Der Umstand, dass der Beschul- digte mehrmals heftig zugeschlagen hat, ohne dass sich die Privatklägerin 1 zur Wehr setzte, lässt den Schluss zu, dass die Faustschläge offensichtlich auf eine Verletzung des Opfers ausgerichtet waren. Aufgrund der Vorgehensweise blieb

- 21 - es – entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach Faustschläge typischerweise "nur" Hämatome und einfache Knochenbrüche bewirken würden (Urk. 97 S. 8) – einzig dem Zufall überlassen, welche Folge eintrat. Der Beschuldigte konnte den Ausgang vernünftigerweise gar nicht in der Weise beeinflussen, dass "nur" eine einfache Körperverletzung resultieren werde; heftig ausgeführte Faustschläge sind – erneut entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 8) – weder dosier- noch kontrollierbar. Er konnte nicht grob sorgfaltswidrig oder frivol darauf vertrauen, es werde schon nicht zu einer schweren Körperverletzung kommen. Der Beschuldigte war sich – wie vorstehend ausgeführt – zudem bewusst, dass schwere Körperverletzungen bei Faustschlägen gegen den Kopf (beispielsweise aufgrund von Knochenbrüchen, die bei einer betagten Person leicht zu massiven oder gar lebensgefährlichen Verletzungen führen können) ohne Weiteres möglich waren. Bei dieser Sachlage kann der Nachweis des Eventualvorsatzes als erbracht gelten. Insoweit die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage dem Beschul- digten vorwirft, er habe der Privatklägerin 1 nicht nur eine einfache Körper- verletzung zufügen wollen, sondern er habe für den Fall des Eintritts auch le- bensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung wichtiger Organe bzw. Glieder oder eine andere schwere Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Kauf genommen, ist dies nicht zu beanstanden. Am Eventualvorsatz ändert schliesslich nichts, dass die Beweggründe des Be- schuldigten nicht restlos geklärt sind. Die Heftigkeit der Faustschläge ist erstellt. Das exakte Motiv ist bei dieser Sachlage von untergeordneter Bedeutung, da die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung auch ohne Kenntnis der genauen Beweggründe als erstellt gelten muss.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 13 f.) liess die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich am 25. April 2013 rechtzeitig Berufung anmelden (HD Urk. 51). Am 30. April 2013 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (HD Urk. 52). Das Urteil ging

- 7 - dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und der Privatklägerin 1 je am 17. Juli 2013 sowie der Privatklägerin 2 am 23. Juli 2013 in begründeter Fassung zu (HD Urk. 59). Am 26. Juli 2013 überwies die Vorinstanz die Akten an das Obergericht (Urk. 65).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt als (versuchte) schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB gewürdigt. Ihren Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt und darauf verwiesen werden (Urk. 62 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 22 -

E. 2.2 In ihrer Berufungserklärung vom 18. Juli 2013 (Urk. 63) kritisiert die Staats- anwaltschaft, dass eine Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft an die bezirksgerichtlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) zu Unrecht nicht erfolgt sei. Die Anklagebehörde argumentiert, dass die Vorinstanz den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt habe, welche durch die Haft jedoch bereits vollständig erstanden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Nach Art. 431 Abs. 1 StPO spreche die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn dieser gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden seien. Im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bestehe dieser Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten werde und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden könne (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 Abs. 3 StPO präzisiere das bereits in Art. 431 Abs. 2 StPO festgehaltene Prinzip, wonach die erlittene Haft primär an andere ausgesprochene Sanktionen anzurechnen sei. Dies sei auch bei nicht per se zu den Haftstrafen zu zählenden Sanktionen der Fall, was die Vorinstanz offenkundig verkenne. An diesem Standpunkt hält die Anklagebehörde mit derselben Begründung auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Urk. 96 S. 2 f.). In Beantwortung der Anschlussberufung des Beschuldigten führt die Anklagebehörde heute aus, die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme seien nach ihrer Ansicht nach wie vor erfüllt. Wenn es

- 10 - dem Beschuldigten heute gesundheitlich gut oder besser gehe, sei dies fraglos (überwiegend) auf die bisherige Behandlungsart zurückzuführen, was mit aller Deutlichkeit zeige, dass die Anordnung einer stationären Massnahme richtig gewesen sei und nach wie vor sei (Urk. 96 S. 4).

E. 2.2.1 Ein Versuch ist gegeben, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tat- entschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.1).

E. 2.2.2 Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass die der Privatklägerin 1 zugefügten Verletzungen die objektiven Voraussetzungen einer schweren Köper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllen. Vielmehr sind die erlittenen Verletzungen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements einer lebensgefährlichen Verletzung bzw. dauerhaften Schädigung wichtiger Organe oder Glieder bzw. einer anderen schweren Schädigung des Körpers, ist folglich der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten und es ist von einem Versuch auszugehen.

E. 2.2.3 Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB, alte und neue Fassung). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvoll- endeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (BGer 6S.46/2005 vom

2. Februar 2006, E. 7.4.2.). Es gibt aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 und des Tatzeugen F._____ keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 weitere Faustschläge zufügen wollte. Mithin ist von einem vollendeten Versuch auszugehen.

E. 2.3 Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil gestützt auf das von Dr. med. E._____ verfasste psychiatrische Gutachten vom 25. März 2013 (HD Urk. 37/3) erwogen, dass beim Beschuldigten hinsichtlich der Gewaltdelikte

- 23 - nicht nur von einer hochgradig verminderten Schuldfähigkeit, sondern nach dem Grundsatze "in dubio pro reo" von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszuge- hen sei, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe freizuspre- chen sei (Urk. 62 S. 19 f.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird denn auch von keiner Partei in Zweifel gezogen.

E. 2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Zufolge fehlender Schuldfähig- keit ist der Beschuldigte indes hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs freizusprechen. IV. Herausgabe

1. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten (HD Urk. 10/1) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben sind (Urk. 62 S. 47). Die Verteidigung beantragt die (vorzeitige) Herausgabe der sichergestellten Kleider des Beschuldigten (Urk. 72 S. 3; Urk. 97 S. 18 f.).

2. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwalt- schaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Kleider des Beschuldigten wurden zu Beweiszwecken sichergestellt. Sie sind daher dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen keine Gründe für eine Einziehung. Über die Rückgabe ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vollzogen wird die Rückgabe indes erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheides, der sie anordnet (BOMMER/GOLDSCHMID in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 267 N 9). Eine vorzeitige Rückgabe der sichergestellten Kleider fällt damit grundsätzlich ausser Betracht respektive hat der Beschuldigte heute mit Sicherheit keinen entsprechenden Rechtsanspruch. Der Vertreter der Anklagebehörde erklärte sich indes anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung mit einer sofortigen Rückgabe der sichergestellten Kleidungsstücke an

- 24 - den Beschuldigten einverstanden (Prot. II S. 16). Demzufolge sind die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten diesem sofort herauszugeben. V. Massnahme

1. Die Untersuchungsbehörde hat betreffend den Beschuldigten – wie vor- stehend erwähnt – ein Gutachten bei Dr. med. E._____ eingeholt. In seinem Gut- achten vom 25. März 2013 hat Dr. med. E._____ ausführlich zur Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zu einer Massnahme Stellung genommen (HD Urk. 37/3). Die Vorinstanz erachte- te dieses Gutachten als schlüssig und hat darauf abgestellt. Das Gutachten von Dr. med. E._____ nimmt umfassend zu den gestellten Fragen Stellung und ist überzeugend. Seine Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar, und es besteht kein Hinweis für Voreingenommenheit des Gutachters gegen den Beschuldigten. Wie gezeigt beantragt die Verteidigung zu Recht denn auch keine Einholung eines neuen Gutachtens.

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären therapeu- tischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) (HD Urk. 44/2 S. 2; Urk. 96 S. 1 und S. 5 f.). Der Beschuldigte stellt den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme (psychiatrische Begleitung) im Sinne von Art. 63 StGB. Zudem sei ihm die Weisung zu erteilen, die aus medizinischer Sicht notwendigen Medikamente unter ärztlicher Kontrolle einzunehmen oder den Medikamentenspiegel periodisch kontrollieren zu lassen. Überdies sei er anzuweisen, seine Alkoholabstinenz periodisch nachzuweisen (HD Urk. 44/3 S. 2; Urk. 72 S. 2). Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (Urk. 62 S. 47).

E. 3 Bereits unter dem 18. Juli 2013 hatte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich der erkennenden Kammer die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 63). Dabei beschränkte die Anklägerin die Berufung auf die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen und verlangte die Aufhebung von Dispositivziffer 7 des Urteils (Genugtuung aus Überhaft). Beweisanträge stellte die Staatsanwaltschaft keine. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2013 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die amtliche Verteidigung erklärte fristgerecht am 5. September 2013 Anschlussberufung. Dabei verlangte sie in Abänderung von Dispositivziffer 1, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Hauptdossiers (HD) "bloss" den objektiven und subjektiven Tatbestand einer einfachen Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (statt einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) verletzt habe. Ausserdem beantragte die Verteidigung die Aufhebung der stationären Massnahme und die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und die Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB. In diesem Zusammenhang stellte sie den Beweisantrag, dass der den Beschuldigten betreuende Arzt Auskunft über die Wirkung der dem Beschuldigten verabreichten Medikamente und dessen Verhalten in der stationären Massnahme erteile. Schliesslich liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es seien ihm in Abänderung von Dispositivziffer 5.a) des Urteils seine Kleidungsstücke unverzüglich herauszugeben (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2013 wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ei-

- 8 - ne Kopie der Anschlussberufung des Beschuldigten zugestellt und ihr gleichzeitig Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 74). Die Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 ging am

E. 3.1 Betreffend die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten ist auszuführen, dass die sorgfältig erhobene und schlüssig begründete Diagnose des Gutachters vollkommen zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt wurde. Beim Beschuldig-

- 25 - ten liegt demzufolge eine chronische Schizophrenie mit paranoiden wie hebephrenen Merkmalen (ICD-10: F20.9) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) vor. Nach Dafürhalten des Gutachters würden die Schizophrenie sowie die Alkoholabhängigkeit weiterhin bestehen, die floride Psychose und die Intoxikation seien mittlerweile abgeklungen. Die schizophrene Erkrankung sei von deutlichem Ausmass und auch die Alkoholabhängigkeit sei zumindest von mittlerem Ausmass (HD Urk. 37/3 S. 37 und S. 42).

E. 3.2 Nachvollziehbar begründete der Gutachter, dass eine deutliche Rückfall- gefahr für – den aktuellen Tatvorwürfen ähnliche – Gewalthandlungen aber auch bezüglich Sachbeschädigungen und eine deutlich bis hoch einzustufende Rückfallgefahr für Hausfriedensbrüche besteht, wobei die Rückfallgefahr durch die festgestellten Störungsbilder bedingt wird (HD Urk. 37 S. 39 und S. 43). Dass die Rückfallgefahr betreffend Gewalthandlungen erheblich ist, ist selbst für den Laien augenfällig.

E. 3.3 Hinsichtlich der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten bestehen keine Bedenken. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb eine Behandlung keinen Erfolg verspreche. Im Gutachten wird festgestellt, dass die Erfahrungen während der Untersuchungshaft einerseits erneut die günstige medikamentöse Beeinfluss- barkeit der schizophrenen Erkrankung, anderseits auch die zeitweiligen Impulse des Beschuldigten, die Medikation zu senken, dies mit Nebenwirkungen zu begründen und bei tieferer Medikation mit zunehmender psychischer Instabilität und Zunahme des Alkoholkonsums zu reagieren, aufgezeigt hätten. Mittlerweile sei der Beschuldigte medikamentös gut eingestellt, nachdem er im Jahre 2013 aufgrund nachlassender Compliance eine Phase der Instabilität durchlaufen habe. Der Gutachter hält fest, dass der stationäre Rahmen als Ausgangspunkt für schrittweise Vollzugslockerungen dienen und insbesondere sozialpsychiatrisch und unter Einbindung des Beistandes eine stabile nicht überfordernde Wohn- und Arbeitssituation ermöglichen soll unter späterer langfristiger ambulanter psychiatrischer Anbindung. Die Sicherstellung der psychischen Stabilität müsse durch regelmässige Laborkontrollen bezüglich Neuroleptikaspiegel sowie Alkohol- und Drogenkonsum verifiziert werden. Eine Suchtbehandlung allein reiche nicht,

- 26 - um der dargestellten Rückfallgefahr zu begegnen, da der Schizophrenie die zentrale Bedeutung für die Legalprognose bezüglich der Gewalthandlungen zu- komme. Die Alkoholproblematik sei für die Hausfriedensbrüche bzw. das renitente Verhalten massgebend. Eine ambulante Massnahme ohne eine vorherige sorgfältige und ausreichend nachhaltige stationäre Behandlung würde zu kurz greifen. Der Gutachter gelangt zum Ergebnis, dass sich mit Hilfe einer stationären Massnahme der Gefahr neuerlicher Straftaten mit hinreichender Aussicht auf Erfolg begegnen lasse (HD Urk. 37 S. 40 f. und S. 43 f.). Es liegen keine triftigen Gründe vor, weshalb das Gutachten in dieser Frage als nicht schlüssig zu werten und deshalb davon abzuweichen wäre. Die Massnahmefähigkeit des Beschuldig- ten ist damit klar gegeben, was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wird.

E. 3.4 Was die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten betrifft – auch heute wird (zumindest eventualiter) geltend gemacht, die Massnahmewilligkeit bestehe nur solange, als er keine Arbeitsstelle habe (Urk. 97 S. 17) –, so kann auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 30).

E. 3.5 Die amtliche Verteidigung wendet sich zunächst gegen die Annahme, dass einzig eine stationäre, nicht aber eine ambulante Massnahme erfolgversprechend sei. Der Gutachter favorisiere eine stationäre Massnahme „bloss“ deswegen, weil dabei die Garantie bestehe, dass der Beschuldigte die Medikamente wirklich ein- nehme. Dieses Problem bestehe aber nach jeder Entlassung des Beschuldigten in die Freiheit. Letztlich laufe die Argumentation des Gutachters auf eine verkapp- te Verwahrung hinaus, wenn bei einer längeren stationären Massnahme kein Behandlungsziel definiert werde, sondern der Beschuldigte mit der stationären Massnahme quasi „versorgt“ werde. Insbesondere sei der Beschuldigte bereits im Gefängnis medikamentös gut eingestellt worden (HD Urk. 44/3 S. 17; Urk. 97 S. 12 f.). Diese Kritik der Verteidigung geht fehl. Die Vorinstanz hat hiezu zutreffend erwogen, dass die eingeholte Expertise das Behandlungsziel sehr präzise formu- liere. Gemäss dem Gutachten diene der stationäre Rahmen als Ausgangspunkt für die schrittweisen Vollzugslockerungen und die damit verbundenen Belas-

- 27 - tungserprobungen, wobei insbesondere sozialpsychiatrisch und unter Einbindung des Beistandes eine stabile, nicht überfordernde Wohn- und Arbeitssituation zu ermöglichen sei, und dies unter späterer langfristiger ambulanter psychiatrischer Anbindung (vgl. HD Urk. 37/3 S. 40). Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass es vorliegend – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – um viel mehr gehe als nur die richtige medikamentöse Einstellung des Beschuldigten (Urk. 62 S. 27).

E. 3.6 Die Verteidigung rügt sodann die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme. Stationäre Massnahmen würden der positiven Beeinflussung der Persönlichkeit eines Patienten dienen. Eine Persönlichkeitsstörung liege aber beim Beschuldigten gar nicht vor. Insbesondere berge die Grundpersönlichkeit des Beschuldigten gemäss dem Gutachten keine relevante Gewaltproblematik. Das Gutachten empfehle daher auch keine psychotherapeutische Behandlung. Mithin sei eine stationäre Massnahme nicht angezeigt bzw. gerechtfertigt. Zielführend sei vielmehr eine längerfristige ambulante psychiatrische Anbindung und die regelmässige Kontrolle des Medikamentenspiegels und allenfalls der Alkoholabstinenz, wofür entsprechende Weisungen nach Art. 63 Abs. 2 StGB zu erteilen seien (HD Urk. 44/3 S. 17; Urk. 97 S. 13 und S. 15 f.).

E. 3.6.1 Die Vorinstanz begründet die stationäre Massnahme mit der im Gutach- ten beschriebenen chronischen Schizophrenie mit paranoiden wie hebephrenen Merkmalen sowie der Alkoholabhängigkeit. Die Legalprognose könne nicht als günstig beurteilt werden. Die Rückfallgefahr für erneute Gewalthandlungen wie auch Sachbeschädigungen sei als deutlich, diejenige für Hausfriedensbrüche als deutlich bis hoch einzustufen (Urk. 62 S. 28 f.). Die Rückfallgefahr sei insbesondere dann gegeben, wenn es bei nachlassender Medikamenten- bzw. Behandlungscompliance zum Reduzieren bzw. Absetzen der Medikation komme, wonach sich ein neuer florider Schub der schizophrenen Erkrankung bilde. Liege eine solche vor, sei von einer deutlichen Rückfallgefahr für den aktuellen Tatvor- würfen ähnliche Gewalthandlungen auszugehen, ebenso von einer deutlichen Rückfallgefahr für Sachbeschädigungen. Eine ambulante Massnahme, wie sie vom Beschuldigten beantragt werde, erscheine nicht ausreichend, um dem Be- handlungsbedürfnis des Beschuldigten einerseits und der von ihm ausgehenden

- 28 - Gefahr andererseits angemessen zu begegnen. Der Beschuldigte habe selbst eingeräumt, dass es ein Problem sei, dass er die Medikamente nach der Entlassung aus der Klinik nicht mehr regelmässig eingenommen bzw. von sich aus reduziert habe (Urk. 62 S. 29 ff.; vgl. auch Urk. 97 S. 14).

E. 3.6.2 Das Vorbringen des Beschuldigten verfängt nicht. Richtig ist zwar, dass die Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten nicht als prognostisch ungünstig anzusehen sind und sich aus diesen keine rückfallbegünstigende Problemberei- che ableiten lassen (HD Urk. 37/3 S. 42). Der Gutachter begründet die stationäre Massnahme indes damit, dass die chronische Schizophrenie und die Alkohol- abhängigkeit ursächlich mit den Tatvorwürfen im Zusammenhang stünden und die Rückfallgefahr bedingen würden. Mit Hilfe einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bestehe die intakte Aussicht, die Rückfallgefahr signifikant zu senken. Der Gutachter betrachtet es als wichtig, dass der Beschuldigte in einer Institution aufgehoben ist, in welcher nachhaltig sozialpsychiatrisch und sozial- arbeiterisch mit dem Beschuldigten gearbeitet werde. Die Therapie bzw. der stationäre Rahmen trage dazu bei, den Beschuldigten ausreichend auf die Zeit nach der Klinik vorzubereiten und ihm schrittweise Vollzugslockerung zu ermögli- chen, damit er die zu erwartenden Belastungsproben (des Alltags) meistern kann. Hierfür sei ein stationärer klinischer Rahmen optimal. Der Gutachter hält dafür, dass aufgrund der langjährigen Behandlungserfahrung mit dem Beschuldigten, der sich nach einigen Monaten der ausreichenden Compliance zunehmend Behandlungsterminen entziehe und die Medikation senke, eine ambulante Mass- nahme zu kurz greife (HD Urk. 37/3 S. 40 und S. 43). Letztere Verhaltensweise hat der Beschuldigte denn auch anlässlich der Hauptverhandlung (HD Urk. 44/1 S. 11) und der Berufungsverhandlung (Urk. 97 S. 14) eingestanden. Der Beschul- digte vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten unschlüssig und die vorinstanzliche zitierte Beweiswürdigung willkürlich wären. Vielmehr ist diese überzeugend und zu übernehmen. Ebenso wenig ist auch ersichtlich, inwiefern eine stationäre Massnahme unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig sein sollte, gilt es doch – beispielsweise – die Unversehrtheit hilfloser Senioren sicherzustellen.

- 29 -

E. 3.6.3 Wenn die Verteidigung schliesslich geltend macht, dass die Eingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft nach einer jahrelangen stationären Mass- nahme gegenüber heute stark erschwert sei, was insbesondere seine berufliche Integration betreffe (Urk. 97 S. 16), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldig- te hat bereits vor langer Zeit seine letzte Festanstellung bei … verloren und hatte seither temporäre Anstellungen (vgl. HD Urk. 6.4 S. 15 f.; HD Urk. 44/1 S. 7). Seit Februar/März 2012 – seit mithin fast zwei Jahren – ist er arbeitslos (HD Urk. 44/1 S. 7). Es ist daher davon auszugehen, dass es für den Beschuldigten, entgegen seinen heutigen Beteuerungen (Urk. 95 S. 11), sowohl heute wie in der Zukunft und unabhängig von einem weiteren Freiheitsentzug angesichts seiner Vorge- schichte, seines Alters und seines Gesundheitszustandes nicht einfach wird, sich beruflich (wieder) zu integrieren.

E. 3.7 Eine ambulante Massnahme bietet angesichts der obenstehenden Erwägungen nicht genügend Sicherheit. Die von der Verteidigung beantragte Weisung ist zudem nicht bzw. kaum vollzieh- respektive überprüfbar. Wenn seitens der Verteidigung angetönt wird, der Beschuldigte könne den Alltag mithilfe seiner Beiständin und allenfalls eines Case-Managers der KESB bewältigen (Urk. 97 S. 16), ist anzumerken, dass dies nicht Aufgabe eines Beistandes bzw. der KESB ist. Im Übrigen wäre es mit Sicherheit auch schwierig, wenn die am- bulante Massnahme nicht greifen würde und sich der Zustand des Beschuldigten verschlechtern sollte, in kurzer Zeit einen Therapieplatz in einer stationären Massnahmeeinrichtung zu finden. Der Empfehlung des Gutachters folgend ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. VI. Genugtuung aus Überhaft

1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die zugesprochene Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von 197 Tagen. Sie argumentiert, dass Art. 431 Abs. 3 StPO das in Art. 431 Abs. 2 StPO festgehaltene Prinzip, wonach erlittene Haft primär an andere ausgesprochene Strafen anzurechnen sei, präzi- siere und festhalte, dass dies auch bei nicht per se zu Haftstrafen zu zählenden

- 30 - Sanktionen der Fall sei. Massnahmen gemäss Art. 59 StGB seien spezifische Formen der strafrechtlichen Sanktion und bezweckten die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters. Diese Massnahmen hätten mithin – nebst der Behandlung des Täters – auch den Schutz der Bevölkerung und damit letztlich auch den Freiheitsentzug zum Zweck. Die Vorinstanz habe die erstandene Untersuchungshaft daher zu Unrecht nicht an die angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angerechnet (Urk. 63 S. 2 f.; Urk. 96 S. 2 f.).

2. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen erwog die Vorinstanz, dass gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO im Fall von Untersuchungs- und Sicherheits- haft ein Genugtuungsanspruch entstehe, wenn die zulässige Haftdauer über- schritten sei und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion angerechnet werden könne. Der Anspruch nach Abs. 2 StPO entfalle, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt werde, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Die Frage der Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die ange- ordnete Massnahme wurde von der Vorinstanz (mangels eines entsprechenden Vorbringens der Staatsanwaltschaft) nicht diskutiert (Urk. 62 S. 41 ff.).

3. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmass- nahmen angeordnet worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder ungerechtfertigter Haft, wobei nur die Haftlänge (Art. 431 Abs. 2 StPO) ungerechtfertigt ist, nicht die Haft per se. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, das heisst die gesamte Haftdauer ungerechtfertigt war, da eine inhaftierte Person freigespro- chen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (das heisst, die Haft damit nicht rechtswidrig), so kommt Art. 429 StPO zur Anwendung. Mit Art. 429 und 431 StPO ist nun geklärt,

- 31 - dass ein Anspruch sowohl bei ungerechtfertigter (Art. 429), bei rechtswidriger Haft (Art. 431 Abs. 1) wie auch bei Überhaft (Art. 431 Abs. 2) besteht (WEHRENBERG/BERNHARD in: BSK StPO, a.a.O., Art. 431 N 3; SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1802 ff.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Untersuchungshaft im Zeitpunkt der Anordnung, als bezüglich einer allfälligen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten noch keine Gewissheit bestand, rechtmässig gewesen war (Urk. 62 S. 43 f.). Die Untersu- chungshaft wurde im Einklang mit den materiellen und formellen Voraus- setzungen angeordnet. Die Haft hat sich erst im Nachhinein und im Ergebnis als ungerechtfertigt herausgestellt, weil sie aufgrund der in der Mehrheit der Anklage- punkte erfolgten Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit zu lange war. Mithin ist der Genugtuungsanspruch vorliegend nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu beurteilen.

4. Zu erwägen ist in diesem Zusammenhang vorab, dass Art. 430 Abs. 1 StPO den in Art. 429 StPO verankerten Entschädigungsanspruch in gewissen Fällen einschränkt. Neben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- bzw. Verweigerungsgründen kann eine Entschädigung auch verweigert werden, wenn die beschuldigte Person bloss aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit (vgl. Art. 54 Abs. 1 OR) freigesprochen wurde und ihr gemäss Art. 419 StPO die Kosten überbunden wurden. Dieser Verweigerungsgrund ist zwar nicht explizit in der StPO festgehalten, es wäre indes nicht gerechtfertigt, einer Person, welche nur aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, zwar nach Art. 419 StPO die Verfahrenskosten überbinden zu können, ihr aber gleichzeitig nach Art. 429 StPO eine Entschädigung für ihre Aufwendungen zuzusprechen. Somit ist einer Person, die aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, keine Entschädigung auszurichten (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 11). Aufgrund der Gesetzessystematik (Reihenfolge der Artikel) betrifft Art. 430 StPO nicht den Ausschluss eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 431 Abs. 2 StPO. Bei der Genugtuung nach Art. 431 Abs. 2 StPO geht es sodann (lediglich) um eine Wiedergutmachung der erlittenen ungerechtfertigten Überhaft. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine analoge Anwendung von Art. 430 StPO.

- 32 -

5. Art. 431 Abs. 2 StPO regelt den Fall der Überhaft, das heisst, wenn Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet wurden, diese Haft aber den im End- entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug nicht erreicht. Art. 431 Abs. 2 StPO geht davon aus, dass eine solche Überhaft zwingend an eine gegen den Beschuldigten von einer andern schweizerischen Strafbehörde ausgesprochenen Sanktion anzurechnen ist; eine Anrechnungsbestimmung, die im Kern mit Art. 51 StGB kongruent ist (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1826). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entspricht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 154 ff.; Urteil 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f.; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3-4.4). Die Genugtuungsfrage sowohl für rechtmässig als auch rechtswidrig angeordnete Haft stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6; 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.1. Art. 431 Abs. 3 StPO setzt der Überhaftregel von Art. 431 Abs. 2 StPO gewisse Grenzen. Im Fall, dass eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse ausgesprochen wurde, bestehen die Ansprüche einerseits nur, wenn diese Strafen – umgewandelt in Freiheitsstrafe nach den vorstehend genannten Umwandlungssätzen von Art. 35, 36, 39 und 106 StGB – wesentlich kürzer als die erstandene Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind (lit. a). Unerhebliche Über- schreitungen fallen also nicht in Betracht. Die Regel gilt ebenso bei der Anrech- nung auf Freiheitsstrafen (so zu verstehen wohl auch der Hinweis in der Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember

- 33 - 2005, BBl 2006 1330). Nicht geregelt im Gesetz ist die Anrechnung von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft auf stationäre oder ambulante Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB: Eine Umrechnung im vorgenannten Sinn hat ebenfalls bei sol- chen Sanktionen zu erfolgen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1828, unter Hinweis auf Botschaft 1330; SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 431 N 6; a.M. WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 431 N 25). Während ein Teil der Kommenta- toren der Strafprozessordnung eine Anrechnung von Untersuchungs- und Sicher- heitshaft auf freiheitsentziehende Massnahmen demzufolge zumindest nicht grundsätzlich ausschliesst, stehen die Kommentatoren des materiellen Rechts ei- ner Anrechnung eher ablehnend gegenüber (TRECHSEL, Praxiskommentar StGB,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 51 N 7; differenzierend METTLER/SPICHTIN in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 51 N 43 ff.). Das Bundesgericht hat diese Frage – soweit ersichtlich – bis anhin noch nie entschieden. 5.2. Massnahmen im Sinne von Art. 56 StGB haben primär nicht den Freiheits- entzug im Auge, sondern die Behandlung von Tätern. Sie sind darauf ausgerich- tet, die in der Person des Täters liegende Rückfallsgefahr zu bekämpfen, wie sie sich aus einem bei ihr festgestellten abnormen Zustand ergibt. Weil nicht im voraus beurteilt werden kann, wie lange diese Gefahr anhalten wird bzw. sich die Dauer einer Massnahme danach bemisst, in welcher Zeit das Massnahmeziel zu erreichen ist, macht eine Anrechnung der Überhaft auf die Dauer einer Massnah- me logisch betrachtet grundsätzlich keinen Sinn. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die erstandene Untersuchungshaft bei der Berechnung der Mindest- oder Höchstfristen, welche die Dauer von freiheitsentziehenden Massnahmen begren- zen, berücksichtigt werden kann. Art. 51 StGB kann allerdings auf die Höchst- und Mindestdauern von derartigen Massnahmen nicht unbesehen zur Anwendung gebracht werden. Vielmehr gilt es je nach Massnahmeart bzw. vor allem nach dem Zweck der Massnahme zu differenzieren (PHILIPPE RUEDIN, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, S. 119). 5.3. Hinsichtlich der Anrechnung bei der Behandlung von psychischen Störungen ist Folgendes zu erwägen: Die Gesetzesbestimmung von Art. 59 StGB entspricht

- 34 - im Wesentlichen der alten Gesetzesbestimmung von Art. 43 aStGB. Neu wurde jedoch in Art. 59 Abs. 4 StGB eine Begrenzung bei stationären Massnahmen auf zunächst fünf Jahre eingeführt. Wird mit der Einweisung eine Behandlung angeordnet, steht einer Anrechnung der mit einer solchen Massnahme verfolgte Heilungszweck entgegen. Steht jedoch der Schutz der Gesellschaft im Zentrum, das heisst überwiegt die Verhinderung weiterer Straftaten gegen die Öffentlichkeit den Heilungszweck, muss eine Anrechnung möglich sein (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 N 46 mit Hinweis auf RUEDIN, Diss., S. 122). Aus den vorstehenden Ausführungen zur stationären Massnahme erhellt, dass im vorliegenden Fall der Behandlungs- bzw. Heilungszweck im Vordergrund steht. Mit Hilfe der angeordne- ten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB besteht die intakte Aussicht, die Rückfallgefahr signifikant zu senken. Die Therapie bzw. der stationäre Rahmen soll dazu beitragen, dass der Beschuldigte mittels sozialpsychiatrischen und sozialarbeiterischen Massnahmen nachhaltig auf die Zeit nach der Klinik vorberei- tet wird und ihm schrittweise Vollzugslockerungen ermöglicht werden, damit er die zu erwartenden Belastungsproben im Alltag zukünftig meistern kann. Der Gutachter spricht sich zudem nicht für eine sog. "kleine Verwahrung" in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB aus. Damit entfällt in casu eine Anrechnung der Untersuchungshaft an die stationäre Massnahme. Die Berufung der Anklagebehörde erweist sich daher als unbegründet.

6. Hinsichtlich der Dauer der zu entschädigenden Haft und der Höhe bzw. Angemessenheit der (pauschalen) Genugtuung kann vollumfänglich auf die zu- treffenden und umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 43 ff.). Sie wurden seitens der Parteien denn auch nicht beanstandet. Dem Beschuldigten ist für die Überhaft von 197 Tagen somit eine pauschale Entschädigung von Fr. 12'000.– (inklusive Zins zu 5 % vom 23. September 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils) zuzusprechen. VII. Kosten

E. 7 (…)

E. 8 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'019.45 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 916.40 Kosten Kantonspolizei Fr. 10'929.60 Kosten Gutachten Fr. 22'914.15 amtl. Verteidigungskosten Fr. 44'979.60 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

E. 9 (…)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte zudem den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freigesprochen.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten werden diesem sofort herausgegeben.

- 39 -

4. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren während 208 Tagen in Überhaft befunden hat. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft von 197 Tagen eine pauschale Entschädigung von Fr. 12'000.– (inklusive Zins zu 5 % vom 23. September 2013 bis zum Eintritt der Rechts- kraft des Urteils) zugesprochen. Nicht abgegolten mit dieser pauschalen Genugtuung sind 11 Tage erstandener Untersuchungshaft. Der Entscheid über die Anrechnung dieser

E. 11 Tage Untersuchungshaft wird dem Stadtrichteramt Winterthur im Zu- sammenhang mit der Vollstreckung der Strafbefehle Nr. DI.2012.796 vom

19. Juli 2012, Nr. DI.2012.797 vom 20. Juli 2012, Nr. DI.2012.505 vom

7. Juni 2012, Nr. DI.2012.454 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.818 vom

3. August 2012, Nr. DI.2012.1119 vom 8. Oktober 2012 und Nr. DI.2012.982 vom 4. September 2012 überlassen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'606.30 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Beiständin des Beschuldigten, B._____ (versandt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

- 40 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Kantonspolizei Zürich (betreffend Dispositivziffer 3; versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Stadtrichteramt Winterthur (betreffend Dispositivziffer 4.) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130314-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 10. Februar 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Eberle, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Beiständin B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

17. April 2013 (DG130003)

- 2 - Anklage: Die (Eventual-)Anklage der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

10. Dezember 2012 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 46 ff.) Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat:

- versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD),

- einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (ND 5),

- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie

- Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4). Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 3).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch Haft bereits vollständig erstanden ist.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Massnahme sofort anzutreten wünscht.

5. a) Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten werden diesem auf erstes Verlangen nach Eintritt

- 3 - der Rechtskraft herausgegeben. Werden diese nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.

b) Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Klei- dungsstücke der Privatklägerin C._____ werden dieser auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Werden diese nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.

6. a) Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin D._____ im Strafverfah- ren auf eine Schadenersatzforderung verzichtet hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2012 zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren während 208 Tagen in Überhaft befunden hat. Dem Beschuldigten wird für Überhaft von 197 Tagen eine pauschale Genugtuung von Fr. 12'000.– (inklusive 5 % Zins vom 23. September 2012 bis Rechtskraft des Urteils) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Nicht abgegolten mit dieser pauschalen Genugtuung sind 11 Tage erstandener Untersu- chungshaft. Der Entscheid über die Anrechnung dieser 11 Tage Untersuchungshaft wird dem Stadtrichteramt Winterthur im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Strafbefehle Nr. DI.2012.796 vom 19. Juli 2012, Nr. DI.2012.797 vom 20. Juli 2012, Nr. DI.2012.505 vom

7. Juni 2012, Nr. DI.2012.454 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.818 vom 3. August 2012, Nr. DI.2012.1119 vom 8. Oktober 2012 und Nr. DI.2012.982 vom 4. September 2012 überlassen.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 4 - Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'019.45 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 916.40 Kosten Kantonspolizei Fr. 10'929.60 Kosten Gutachten Fr. 22'914.15 amtl. Verteidigungskosten Fr. 44'979.60 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 12'000.– auferlegt und mit der Genugtuung gemäss Ziff. 7 verrechnet. Im übrigen Umfange werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 96 S. 1)

1. Ziffer 7. des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. April 2013 sei aufzuheben, und es sei davon Umgang zu nehmen, dem Beschuldigten eine Genugtuung infolge "Überhaft" aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dem Beschuldigten sei vielmehr die von ihm erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf die gerichtlich angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angemessen anzurechnen.

- 5 -

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. April 2013 zu bestätigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97 S. 1) Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zur Anschlussberufung des Beschuldigten:

1. Die Anschlussberufung vom 05.09.2013 sei mit den damals gestellten An- trägen gutzuheissen, wobei wir den ersten Beweisantrag von Ziff. 2c (Frage nach der Halbwertszeit von Abilify und nach alternativem Medikament mit längerer Halbwertszeit) zurückziehen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil vom 17. April 2013 erkannte das Bezirksgericht Winterthur, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (ND 5), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Es sprach den Beschuldigten aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähig- keit hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe frei. Das Bezirksgericht sprach den

- 6 - Beschuldigten indes des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig (ND 1 und ND 3) und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch Haft bereits vollständig er- standen waren. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an, wobei sie davon Vormerk nahm, dass der Beschuldigte die Mass- nahme sofort anzutreten wünschte. Sodann ordnete sie an, dass die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, C._____, diesem bzw. dieser auf ers- tes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 verwies die Vorinstanz zudem auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Hinsichtlich der Schaden- ersatzforderung der Privatklägerin 2, D._____, wurde deren Verzicht vorgemerkt. Ferner verpflichtete die Erstinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2012 zu bezahlen. Im Mehrumfang wies sie das Genugtuungsbegehren ab. Der Privatklä- gerin 2 sprach das Bezirksgericht eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 4. Juni 2012 zu. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren während 208 Tagen in Überhaft befunden habe. Für die Überhaft von 197 Tagen sprach das Bezirksgericht dem Beschuldigten eine pauschale Genugtuung von Fr. 12'000.– (inklusive 5 % Zins vom 23. September 2012 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils) aus der Staatskasse zu; der Entscheid über die mit dieser pauschalen Genugtuung nicht abgegoltenen 11 Tage erstandener Untersuchungshaft wurde dem Stadtrichteramt Winterthur im Zusammenhang mit der Vollstreckung von diversen Strafbefehlen überlassen (Urk. 62). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden (vgl. Urk. 62).

2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 13 f.) liess die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich am 25. April 2013 rechtzeitig Berufung anmelden (HD Urk. 51). Am 30. April 2013 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (HD Urk. 52). Das Urteil ging

- 7 - dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und der Privatklägerin 1 je am 17. Juli 2013 sowie der Privatklägerin 2 am 23. Juli 2013 in begründeter Fassung zu (HD Urk. 59). Am 26. Juli 2013 überwies die Vorinstanz die Akten an das Obergericht (Urk. 65).

3. Bereits unter dem 18. Juli 2013 hatte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich der erkennenden Kammer die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 63). Dabei beschränkte die Anklägerin die Berufung auf die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen und verlangte die Aufhebung von Dispositivziffer 7 des Urteils (Genugtuung aus Überhaft). Beweisanträge stellte die Staatsanwaltschaft keine. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2013 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die amtliche Verteidigung erklärte fristgerecht am 5. September 2013 Anschlussberufung. Dabei verlangte sie in Abänderung von Dispositivziffer 1, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Hauptdossiers (HD) "bloss" den objektiven und subjektiven Tatbestand einer einfachen Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (statt einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) verletzt habe. Ausserdem beantragte die Verteidigung die Aufhebung der stationären Massnahme und die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und die Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB. In diesem Zusammenhang stellte sie den Beweisantrag, dass der den Beschuldigten betreuende Arzt Auskunft über die Wirkung der dem Beschuldigten verabreichten Medikamente und dessen Verhalten in der stationären Massnahme erteile. Schliesslich liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es seien ihm in Abänderung von Dispositivziffer 5.a) des Urteils seine Kleidungsstücke unverzüglich herauszugeben (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2013 wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ei-

- 8 - ne Kopie der Anschlussberufung des Beschuldigten zugestellt und ihr gleichzeitig Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 74). Die Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 ging am

7. Oktober 2013 ein. Darin schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beweisanträge (Urk. 77). Bereits unter dem 2. August 2013 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 67), welcher mit den bereits bei den Akten liegenden (HD Urk. 24/4; HD Urk. 40) inhaltlich übereinstimmt. II. Umfang und Gegenstand der Berufung/Beanstandungen/Beweisanträge

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem- entsprechend gehemmt (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Ausrichtung einer Genugtuung für die erlittene Überhaft (Dispositivziffer 7) und als Folge davon deren Verrechnung mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositivziffer 9, erster Satz). Die Anschlussberufung des Beschuldigten ist ebenfalls beschränkt und zwar auf die Feststellung, dass er den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht verletzt und stattdessen bloss den objektiven und subjektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllt habe (Dispositivziffer 1 Abs. 1, erstes Lemma), auf die angeordnete Massnahme (Dispositivziffer 4 Abs. 1) sowie die Herausgabe seiner sichergestellten Kleider (Dispositivziffer 5 lit. a). Nicht angefochten sind daher der Freispruch zufolge fehlender Schuldfähigkeit gemäss Dispositivziffer 1 Abs. 1, zweites bis viertes Lemma, und Dispositivziffer 1 Abs. 2, der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 2, die Sanktion gemäss Dispositivziffer 3, die Anordnungen gemäss Dispositivziffern 5 lit. b, 6 lit. a und b und die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 8. In diesem Umfang ist das

- 9 - vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im Folgenden ist auf diese Punkte daher nicht mehr einzugehen. 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich richtet sich gegen die Zusprechung einer pauschalen Genugtuung an den Beschuldigten infolge Überhaft von 197 Tagen im Betrag von Fr. 12'000.– (inkl. Zins von 5 % seit dem 23. September 2012 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils). 2.2. In ihrer Berufungserklärung vom 18. Juli 2013 (Urk. 63) kritisiert die Staats- anwaltschaft, dass eine Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft an die bezirksgerichtlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) zu Unrecht nicht erfolgt sei. Die Anklagebehörde argumentiert, dass die Vorinstanz den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt habe, welche durch die Haft jedoch bereits vollständig erstanden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Nach Art. 431 Abs. 1 StPO spreche die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn dieser gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden seien. Im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bestehe dieser Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten werde und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden könne (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 Abs. 3 StPO präzisiere das bereits in Art. 431 Abs. 2 StPO festgehaltene Prinzip, wonach die erlittene Haft primär an andere ausgesprochene Sanktionen anzurechnen sei. Dies sei auch bei nicht per se zu den Haftstrafen zu zählenden Sanktionen der Fall, was die Vorinstanz offenkundig verkenne. An diesem Standpunkt hält die Anklagebehörde mit derselben Begründung auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Urk. 96 S. 2 f.). In Beantwortung der Anschlussberufung des Beschuldigten führt die Anklagebehörde heute aus, die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme seien nach ihrer Ansicht nach wie vor erfüllt. Wenn es

- 10 - dem Beschuldigten heute gesundheitlich gut oder besser gehe, sei dies fraglos (überwiegend) auf die bisherige Behandlungsart zurückzuführen, was mit aller Deutlichkeit zeige, dass die Anordnung einer stationären Massnahme richtig gewesen sei und nach wie vor sei (Urk. 96 S. 4). 2.3. Gegenstand der Anschlussberufung bildet der Sachverhalt gemäss Ziffer 1, Sachverhalt HD (versuchte schwere Körperverletzung), der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2012 (HD Urk. 29). Darin wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am

24. Juni 2012, ca. 10.30 Uhr, im bzw. beim Stadtbus Winterthur Nr. 324, bei der Bushaltestelle "…", der betagten Privatklägerin 1 im Rahmen einer zunächst ver- balen Auseinandersetzung unvermittelt mehrfach mit der Faust heftig bzw. mit er- heblicher Wucht unter anderem gegen den Kopf, namentlich gegen den Ge- sichtsbereich, geschlagen. Dabei habe die Privatklägerin 1 ein Schädelhirntrauma mit zweitgradig offener, wenig dislozierter Tripodfraktur (Mittelgesichtsbruch) links, eine Rissquetschwunde an der Wange links, eine Kontusion (Prellung) und Riss- quetschwunde an der Oberlippe im Übergang zur Nase, eine Bisswunde an der Zungenspitze links und eine Kornealäsion (Hornhaut- verletzung) links medial am Auge erlitten. Weitere Verletzungsfolgen seien ein Thorax-trauma mit undislozierten Frakturen der 8. und 9. Rippe rechts, eine wenig dislozierte Parierfraktur (Biegungsbruch) der distalen (von der Körpermitte weg gerichtet) rechten Ulna (Elle) sowie eine Kontusion (Prellung) paravertebral (ne- ben der Wirbelsäule) links im thorakolumbalen (im Bereich der Brustwirbelsäule) Übergang gewesen. Der Beschuldigte habe mit seiner Handlungsweise beabsich- tigt, zumindest aber in Kauf genommen, dass die Privatklägerin 1 schwer in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt werde.

3. Die amtliche Verteidigung rügt in ihrer Anschlussberufungserklärung vom

5. September 2013 (Urk. 72) die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte mit seinem Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung erfüllt habe. Ausserdem beanstandet sie die Anordnung einer stationären Massnahme. Ferner verlangt die amtliche Vertei- digung die unverzügliche Herausgabe seiner sichergestellten Kleidungsstücke.

- 11 - Zur Begründung und in Beantwortung der Berufung der Anklagebehörde führt sie an, die lange Haftdauer bewirke nicht, dass dafür die Massnahme kürzer ausfalle. Die effektive Dauer der Massnahme hänge nicht davon ab, wie viele Tage zufolge Überhaft bereits "kompensiert" seien, da es bei einer Massnahme ja nicht um die Vergeltung von Unrecht, sondern die Vorbereitung des Täters auf ein deliktfreies Leben in Freiheit gehe (Urk. 97 S. 1 ff.). Betreffend ihre Anschlussberufung macht die Verteidigung geltend, die innere Tatsache, dass der Beschuldigte den Vorsatz für eine schwere Körperverletzung hatte, sei nicht bewiesen. Der Beschuldigte habe unterdurchschnittliche medizinische Kenntnisse und sich im Zeitpunkt der Tat in einem schizophrenen Schub befunden. Der Beschuldigte habe daher kei- nen Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung gehabt. Seine Vorgehensweise (kein anderes Kampfmittel als seine Fäuste; Schlag mit linker Hand als Rechts- händer; Faustschläge besser dosier- und kontrollierbar; geschlagene Stellen deutlich weiter unten und gleichzeitig weiter seitlich als das linke Auge) gebe auch keinen Hinweis auf einen Vorsatz, der über eine einfache Körperverletzung hinausgegangen wäre. Die konkreten Schläge seien offenbar nicht so heftig gewesen (Urk. 97 S. 5 ff.). Hinsichtlich der Frage der Massnahme wird seitens der Verteidigung vorgebracht, es frage sich, welches das Behandlungsziel (einer stationären Massnahme) sein solle, da beim Beschuldigten keine Persönlichkeits- störung vorliege, weshalb eine Psychotherapie nicht angezeigt sei. Zielführend sei eine längerfristige ambulante psychiatrische Anbindung und die regelmässige Kontrolle des Medikamentenspiegels und allenfalls der Alkoholabstinenz, zumal der Gutachter lediglich eine kurze stationäre Massnahme von einigen Monaten vor Augen gehabt habe. Der Beschuldigte sei sich bewusst geworden, dass seine Krankheit in unbehandelter Form zu schweren Straftaten führen könne, weshalb er zur Einsicht gelangt sei, dass er die Medikamente zwingend einnehmen müsse (Urk. 97 S. 12 ff.). Schliesslich seien die sichergestellten Kleidungsstücke des Beschuldigten diesem möglichst rasch auszuhändigen, da keine Beweis- ergänzungsanträge in deren Zusammenhang gestellt worden und sie für das weitere Verfahren unnütz seien (Urk. 97 S. 18 f.).

4. Die Verteidigung beantragt in der Anschlussberufungserklärung, dass der Arzt, welcher den Beschuldigten in der stationären Massnahme in … hauptsäch-

- 12 - lich betreue, darüber Auskunft gebe, wie rasch und in welchem Ausmass die Wirkung der aktuellen Medikamente nachlasse, wenn sie nicht mehr eingenommen würden, und darüber, ob andere Medikamente zur Verfügung stünden, die bei Nichteinnahme länger wirken. Ausserdem solle dieser Arzt darüber Bericht erstatten, ob sich der Beschuldigte im Massnahmevollzug kooperativ verhalte und die Vorgaben der Klinik befolge, insbesondere die Medikamente regelmässig einnehme (Urk. 72). Nachdem die Anklagebehörde mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 die Abweisung dieser Beweisanträge beantragte (Urk. 77) und sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 dazu erneut vernehmen liess (Urk. 81), wurden die Beweisanträge des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 11. November 2013 abgewiesen (Urk. 87). Im Rahmen der Berufungsverhandlung zog die Verteidigung den ersten Beweis- antrag – die Frage nach der Halbwertszeit von Abilify und nach alternativem Medikament mit längerer Halbwertszeit – zurück (Urk. 97 S. 1 und S. 18); am zweiten Beweisantrag – der Frage nach der Zuverlässigkeit des Beschuldigten in der Klinik – hielt sie fest (Urk. 97 S. 18). Die Vorinstanz hat gestützt auf das im Vorverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 25. März 2013 (HD Urk. 37/3) die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB bejaht und eine solche angeordnet (Urk. 62 S. 25 ff.). Eine Ergänzung des Gutachtens wird von der Verteidigung nicht verlangt. Für die Frage, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen sei, spielen die richtige medikamentöse Einstellung des Beschuldigten und sein kooperatives Verhalten im Massnahmevollzug keine Rolle. Der (zweite) Beweisantrag des Beschuldigten ist daher, auch im jetzigen Zeitpunkt, abzuweisen.

- 13 - III. Schuldpunkt

1. Erstellung des Anklagesachverhaltes 1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte in der untersuchungs- richterlichen Schlusseinvernahme von 23. Oktober 2012 und anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. April 2013 den ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen äusseren (Anklage-)Sachverhalt anerkannt habe. Das Geständnis des Beschuldigten entspreche der Aktenlage, so dass der objektive Teil der Sach- verhaltsdarstellung damit rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 62 S. 8). Dies ist nicht ganz korrekt. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte die Darstellung des äusseren Anklagesach- verhaltes durch die Anklagebehörde in der Untersuchung sowie auch vor erster Instanz als grundsätzlich richtig anerkannt hat. Der Beschuldigte, welcher sich an den genauen Tathergang nicht erinnern will, gab zu Protokoll, er sehe ein, dass er den ihm gemachten Vorhalt in objektiver Hinsicht so begangen haben müsse (HD Urk. 6/4 S. 7 f.; HD Urk. 44/1 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 95 S. 13). Allerdings hat die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung die Heftigkeit der Faustschläge des Beschuldigten zur Diskussion gestellt. Die Verteidigung lässt ausführen, der Beschuldigte sei Rechtshänder, weshalb er mit der linken Faust nicht wirklich heftig habe zuschlagen können. Dass die Privatklägerin 1 die Schläge als heftig wahrgenommen habe, liege daran, dass sie gebrechlich und ihm wehrlos ausgeliefert gewesen sei (Urk. 44/3 S. 8). An dieser Argumentation wird auch im Berufungsverfahren festgehalten (Urk. 97 S. 7). Festzuhalten ist, dass F._____, welcher den tätlichen Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 wahrgenommen hat, anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 24. Juni 2012 (HD Urk. 7/2) auf die ausdrückliche Frage, wie der Täter zugeschlagen habe, Folgendes zu Protokoll gab: "Mit der linken Faust. Zwei bis drei Mal mit voller Wucht gegen das Gesicht der Frau" (HD Urk. 7/2 S. 2). In der Einvernahme als Zeuge vom 14. August 2012 (HD Urk. 7/4) bestätigte F._____ zunächst seine bei der Polizei gemachten Aussagen und erklärte dann, dass der Beschuldigte mit der linken Hand zugeschlagen habe. Er habe zwischen ca. zwei

- 14 - bis ca. vier Mal zugeschlagen. Die Nachfrage, ob der Beschuldigte mit der Faust oder der flachen Hand geschlagen habe, beantwortete der Zeuge F._____ damit, dass es sich um Faustschläge gehandelt habe. Auf die weitere Frage, ob es – seiner Beurteilung nach – eher heftige, eher mittelschwere oder eher leichte Schläge gewesen seien, erwiderte der Zeuge F._____ was folgt: "Ich habe die Schläge als heftig empfunden. Es waren heftige Schläge. So, wie man jemanden schlägt, auf den man wirklich sauer ist" (HD Urk. 7/4 S. 7 f.). Die konstanten Aussagen des Zeugen F._____ überzeugen. Sie decken sich ausserdem mit dem Verletzungsbild der Privatklägerin 1. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach der Zeuge F._____ das Ereignis im Bus aus einer Distanz von 10 Metern beobachtet habe, was eine recht grosse Distanz sei (Urk. 97 S. 7). Zum einen kann man aus einer Distanz von zehn Metern problemlos beurteilen, ob es sich um heftige Schläge handelt; zum anderen erklärte der Zeuge, er habe über freie Sicht auf die Ereignisörtlichkeit verfügt (HD Urk. 7/4 S. 9). Dass der Beschuldigte Rechtshänder ist, schliesst – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 97 S. 7) – keineswegs aus, dass er nicht auch in der Lage ist, mit der linken Faust heftig zuzuschlagen, zumal es sich beim Austeilen von Faustschlägen nicht um einen besonders komplexen Bewegungsablauf handelt, der ausschliesslich mit der bevorzugten Seite in heftiger Art und Weise ausgeführt werden könnte. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner linken Faust heftig bzw. mit erhebli- cher Wucht zwei bis vier Mal gegen den Kopf der Privatklägerin 1 geschlagen hat. 1.2. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mit seiner Handlungsweise beabsichtigt, zumindest aber in Kauf genommen, dass die Privatklägerin schwer in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt werde. Mithin habe der Beschuldigte zum einen eine lebensgefährliche Verletzung (Hirnblutung oder Lungenverletzung namentlich infolge der gebrochenen Rippen), und/oder zum zweiten eine bleibende Schädigung im Sinne einer erheblichen Störung der Grundfunktion eines wichtigen Organs (namentlich eines Auges) bzw. eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit durch Verletzung bzw. Beeinträchtigung beispielsweise der Gehirnfunktion und/oder zum dritten eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche hinsichtlich ihrer

- 15 - Qualität und ihrer Auswirkungen mit den vorstehend umschriebenen Beispielen vergleichbar sei, wie z.B. im Falle eines Schädelbruchs mit psychoorganischem Syndrom, Gedächtnisstörungen, hoher Ermüdbarkeit und Sprechstörungen beabsichtigt bzw. in Kauf genommen. Diese Folgen seien aber – indes lediglich aufgrund glücklicher Umstände – nicht eingetreten (HD Urk. 29). Damit wird der subjektive Teil der Sachverhaltsdarstellung umschrieben. In dieser Hinsicht macht der Beschuldigte aber stets geltend, und wiederholt dies heute, dass er über unterdurchschnittliche medizinische Kenntnisse verfüge. Es übersteige daher sein Vorstellungsvermögen, wenn ihm die vorstehend geschilderten Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen der Gesundheit der Privatklägerin 1 vorgeworfen würden. Sodann lasse auch seine konkrete Vorgehensweise keinen Schluss auf einen Vorsatz zu, der über eine einfache Köperverletzung hinausgehe. Er habe lediglich die Fäuste als Kampfmittel eingesetzt (HD Urk. 44/3 S. 7 ff.; Urk. 97 S. 6 ff.). Der Beschuldigte stellt somit in Abrede, dass er um die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung gewusst und diese Folge auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (HD Urk. 6/4 S. 8; HD Urk. 44/1 S. 3 f.; Urk. 97 S. 5 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat erwogen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 subjektiv habe schwer verletzen wollen bzw. schwere Verletzungen in Kauf ge- nommen habe, sei zum einen eine Frage des inneren Sachverhaltes zum andern eine Frage der rechtlichen Würdigung. In casu sei die Frage bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln (Urk. 62 S. 8). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind diese Tatfragen jedoch bei der Sachverhaltserstellung zu erörtern (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.). 1.4.1. Von der Staatsanwaltschaft wird dem Beschuldigten vorgeworfen, um die möglicherweise lebensgefährlichen Folgen seines Angriffes für die Privatklägerin 1 gewusst und diese auch beabsichtigt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz) zu haben (HD Urk. 29 S. 3). Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides nichts zum Vorliegen eines direkten Vorsatzes ausgeführt (vgl. Urk. 62 S. 17 ff.). Der Beschuldigte hat stets jede Absicht, die Privatklägerin 1 schwer zu verletzen,

- 16 - bestritten (HD Urk. 6/4 S. 8; HD Urk. 44/1 S. 3). Diese konstanten Ausführungen sind glaubhaft und auch aus den Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Eintritt einer schweren Körperverletzung war für den Beschuldigten offensichtlich nicht das unmittelbare Ziel. Ein direkter Vorsatz kann dem Beschuldigten daher nicht nachgewiesen werden. 1.4.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweisen). 1.4.3. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrschein- lich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Tä-

- 17 - ters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). 1.4.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte inne- re Tatsachen und ist – wie eingangs erwähnt – somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvor- satz begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung ist somit die verbleibende strittige Frage zu prüfen, ob dem Beschul- digten die Folgen seiner Faustschläge bewusst waren und er diese in Kauf nahm. 1.5.1. Die Verteidigung bringt zunächst vor, der Beschuldigte habe nur über rudimentäre medizinische Kenntnisse verfügt (HD Urk. 44/3 S. 8; Urk. 97 S. 6). Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu dieser Frage zusammengefasst erwogen, dass sich der Beschuldigte – auch als medizinischer Laie – gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst sei, dass heftige Faustschläge in das Ge- sicht einer 87-jährigen, also betagten, Frau gefährliche Verletzungen verursachen können. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass ihm bewusst sei, was für Folgen heftige Faustschläge bei einem Boxkampf nach sich ziehen könnten. Umso mehr habe ihm bewusst sein müssen, was heftige Faustschläge bei einer älteren Frau, die im Gegensatz zu Boxern völlig unvorbereitet und -trainiert ist, auslösen könnten (Urk. 62 S. 13 f.). 1.5.2. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Die nachstehenden Ausführungen stellen

– soweit nicht ausdrücklich als Korrekturen dargestellt – deshalb lediglich Präzisierungen bzw. Ergänzungen dar. Es ist gerichtsnotorisch, dass mehrfache Schläge oder Fusstritte gegen den Körper lebensgefährlich oder gar tödlich sein können. Lebensgefährlich sind im Bereich des Kopfes insbesondere Schläge und Tritte von vorne gegen die Schläfe, den Kehlkopf sowie allgemein gegen den Hals, aber auch Schläge und Tritte gegen die Ohren und die Nase und von hinten gegen das Genick. Im

- 18 - übrigen Körperbereich können Schläge oder Tritte gegen den Solarplexus sowie gegen Milz und Niere lebensgefährlich oder tödlich sein. Schläge und Tritte gegen die Brust, den Bauch und den Unterleib können zu inneren Blutungen und zu Brüchen der Rippen führen, was wiederum lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen der Lunge nach sich ziehen kann. Der Kopf eines Menschen ist am ehesten gefährdet und lebensgefährlichen Verletzungen ausgesetzt. Auch wenn diese Fakten nicht im gesamten Umfang und in allen Details als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können und dürfen, gehört es zum Allgemeinwissen eines Durchschnittsbürgers, dass insbesondere der Kopf mit Bezug auf Tritte und Schläge besonders gefährdet ist respektive, dass Schläge gegen den Kopf und den Hals verheerende Folgen haben können. Auch der Be- schuldigte verfügte über diese Kenntnisse, wie die Vorinstanz zu Recht gesehen hat. Dies gilt entgegen der Ansicht der Verteidigung auch in einem schizophrenen Schub (vgl. Urk. 97 S. 6); die Schuldunfähigkeit kann betreffend fehlendem Eventualvorsatz nicht noch einmal herangezogen werden. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5.3. Gegen diese Schlussfolgerung kann auch nicht eingewendet werden, dem Beschuldigten könne dieses Wissen nicht angerechnet werden, weil er vom Bezirksgericht Winterthur im Jahre 2007 "lediglich" wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (vgl. Urk. 67). Damals schlug der Beschuldigte mit der Faust mehrfach gegen den Oberkörper und ein Mal gegen das Gesicht des Opfers ein (HD Urk. 24/6). Aus dieser Erfahrung kann der Beschuldigte nicht ableiten, es sei relativ ungefährlich, ein wehrloses Opfer zu traktieren. 1.6.1. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Handeln mit dem vorzitierten Wissen um dessen Gefährlichkeit auch eine schwere Körper- verletzung der Geschädigten in Kauf genommen hat bzw. hätte. Wie erwähnt darf aus dem Wissen des Erfolgseintritts allein noch nicht auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände dazukommen.

- 19 - 1.6.2. Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang, dass die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten keinen Schluss auf einen Vorsatz zulasse, der über eine einfache Köperverletzung hinausgehe. Er habe lediglich die Fäuste als Kampfmittel eingesetzt (HD Urk. 44/3 S. 7 ff.; Urk. 97 S. 7). 1.6.3. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Einwendungen des Beschuldigten mit zutreffender Begründung (Urk. 62 S. 13 f.), auf die verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zunächst dargelegt, dass das Ungleichgewicht zwischen dem Angreifer und dem Opfer angesichts ihres unterschiedlichen Alters, der Vorgehensweise des Beschuldigten (unvermitteltes Zuschlagen aus nichtigem Anlass) und der unterschiedlichen räumlichen Positionierung (der Beschuldigte stand, wogegen die Privatklägerin 1 sass) evident sei. Die Privatklägerin 1 sei aus physischen und praktischen Gründen zur Gegenwehr unfähig gewesen. Sodann sei das Vorgehen des Beschuldigten zielgerichtet gewesen; er sei nicht zufällig oder unabsichtlich an die Privatklägerin 1 gelangt, sondern habe diese bewusst verfolgt. Ferner habe kein Anlass für den tätlichen Übergriff bestanden und die Faustschläge des Beschuldigten seien offensichtlich auf eine Verletzung der Privatklägerin 1 ausgerichtet gewesen. Dies ist im Resultat zutreffend und zu übernehmen. 1.6.4. Das Bundesgericht hatte auch in der jüngeren Rechtsprechung wiederholt Körperverletzungen im Zusammenhang mit Faustschlägen zu beurteilen. Im Urteil 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (heftiger Faustschlag ins Gesicht mit tödlichen Folgen) bejahte es eine (eventual-)vorsätzliche schwere Körperverletzung, wobei der Täter gleichzeitig wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde. Ebenso bestätigte es im Entscheid 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.1 und E. 2.4 den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung als Folge eines heftigen Faustschlags ins Gesicht eines Menschen mit einge- schränktem Reaktionsvermögen. Auch im erst kürzlich ergangenen Entscheid 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3. beurteilte es einen Schlag mit dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht des Opfers als eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtli- che Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den

- 20 - konkreten Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlages und die Verfassung des Opfers (so ausdrücklich Entscheid des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3. mit Verweis auf Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.1 und E. 2.4). Angesichts der konkreten Tatumstände hat die Vorinstanz – zurecht – den Eintritt von schweren Körperverletzungen ohne Weiteres als möglich eingestuft. Gemäss erstelltem Sachverhalt waren die Faustschläge des Beschuldigten heftig bzw. wuchtig und erfolgten zudem völlig unerwartet. Die Privatklägerin 1 war eine be- reits 87-jährige Frau und daher angesichts ihres hohen Alters in körperlich redu- zierter Verfassung mit eingeschränktem Reaktionsvermögen. Die Privatklägerin 1 wies mehrheitlich Verletzungen am Kopf auf (vgl. auch Fotodokumentation HD Urk. 4/1). Daraus ist zu folgern, dass ganz bewusst die Kopfpartie der Privatkläge- rin 1 als Ziel gesucht und mit Faustschlägen traktiert wurde. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. April 2013 auf die Frage, was passieren könne, wenn man mit der Faust gegen das Gesicht eines Menschen schlage, aus, dass, wenn man richtig zuschlage, das schon schlimm sei. Wie bei den Boxern sei ein Koma schon möglich (HD Urk. 44/1 S. 4). Die Erstinstanz hat hiezu zutreffend bemerkt, dass der Beschuldigte mit dieser Aussage selber in Abrede stellt, dass die Faust ein harmloses Kampfmittel darstelle (Urk. 62 S. 14). Im Übrigen ist der Vergleich mit dem Boxsport wenig stichhaltig, da sich bei einem Boxkampf in der Regel trainierte Gegner gegenüberstehen, wobei die Schläge nicht unerwartet erfolgen. Schwere Körperverletzungen sollen zudem durch zahlreiche Schutzvorkehren nach Möglichkeit verhindert werden. Diese Situation ist mit der vorliegend zu beurteilenden ganz und gar nicht identisch, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (Urk. 62 S. 14). Das Verhalten bzw. die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten, der der Pri- vatklägerin 1 aus nichtigem Anlass unerwartet mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, ist als schwere Verfehlung zu werten. Der Umstand, dass der Beschul- digte mehrmals heftig zugeschlagen hat, ohne dass sich die Privatklägerin 1 zur Wehr setzte, lässt den Schluss zu, dass die Faustschläge offensichtlich auf eine Verletzung des Opfers ausgerichtet waren. Aufgrund der Vorgehensweise blieb

- 21 - es – entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach Faustschläge typischerweise "nur" Hämatome und einfache Knochenbrüche bewirken würden (Urk. 97 S. 8) – einzig dem Zufall überlassen, welche Folge eintrat. Der Beschuldigte konnte den Ausgang vernünftigerweise gar nicht in der Weise beeinflussen, dass "nur" eine einfache Körperverletzung resultieren werde; heftig ausgeführte Faustschläge sind – erneut entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 8) – weder dosier- noch kontrollierbar. Er konnte nicht grob sorgfaltswidrig oder frivol darauf vertrauen, es werde schon nicht zu einer schweren Körperverletzung kommen. Der Beschuldigte war sich – wie vorstehend ausgeführt – zudem bewusst, dass schwere Körperverletzungen bei Faustschlägen gegen den Kopf (beispielsweise aufgrund von Knochenbrüchen, die bei einer betagten Person leicht zu massiven oder gar lebensgefährlichen Verletzungen führen können) ohne Weiteres möglich waren. Bei dieser Sachlage kann der Nachweis des Eventualvorsatzes als erbracht gelten. Insoweit die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage dem Beschul- digten vorwirft, er habe der Privatklägerin 1 nicht nur eine einfache Körper- verletzung zufügen wollen, sondern er habe für den Fall des Eintritts auch le- bensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung wichtiger Organe bzw. Glieder oder eine andere schwere Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Kauf genommen, ist dies nicht zu beanstanden. Am Eventualvorsatz ändert schliesslich nichts, dass die Beweggründe des Be- schuldigten nicht restlos geklärt sind. Die Heftigkeit der Faustschläge ist erstellt. Das exakte Motiv ist bei dieser Sachlage von untergeordneter Bedeutung, da die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung auch ohne Kenntnis der genauen Beweggründe als erstellt gelten muss.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt als (versuchte) schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB gewürdigt. Ihren Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt und darauf verwiesen werden (Urk. 62 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 22 - 2.2.1. Ein Versuch ist gegeben, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tat- entschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.1). 2.2.2. Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass die der Privatklägerin 1 zugefügten Verletzungen die objektiven Voraussetzungen einer schweren Köper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllen. Vielmehr sind die erlittenen Verletzungen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements einer lebensgefährlichen Verletzung bzw. dauerhaften Schädigung wichtiger Organe oder Glieder bzw. einer anderen schweren Schädigung des Körpers, ist folglich der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten und es ist von einem Versuch auszugehen. 2.2.3. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB, alte und neue Fassung). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvoll- endeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (BGer 6S.46/2005 vom

2. Februar 2006, E. 7.4.2.). Es gibt aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 und des Tatzeugen F._____ keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 weitere Faustschläge zufügen wollte. Mithin ist von einem vollendeten Versuch auszugehen. 2.3. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil gestützt auf das von Dr. med. E._____ verfasste psychiatrische Gutachten vom 25. März 2013 (HD Urk. 37/3) erwogen, dass beim Beschuldigten hinsichtlich der Gewaltdelikte

- 23 - nicht nur von einer hochgradig verminderten Schuldfähigkeit, sondern nach dem Grundsatze "in dubio pro reo" von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszuge- hen sei, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe freizuspre- chen sei (Urk. 62 S. 19 f.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird denn auch von keiner Partei in Zweifel gezogen. 2.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Zufolge fehlender Schuldfähig- keit ist der Beschuldigte indes hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs freizusprechen. IV. Herausgabe

1. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten (HD Urk. 10/1) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben sind (Urk. 62 S. 47). Die Verteidigung beantragt die (vorzeitige) Herausgabe der sichergestellten Kleider des Beschuldigten (Urk. 72 S. 3; Urk. 97 S. 18 f.).

2. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwalt- schaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Kleider des Beschuldigten wurden zu Beweiszwecken sichergestellt. Sie sind daher dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen keine Gründe für eine Einziehung. Über die Rückgabe ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vollzogen wird die Rückgabe indes erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheides, der sie anordnet (BOMMER/GOLDSCHMID in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 267 N 9). Eine vorzeitige Rückgabe der sichergestellten Kleider fällt damit grundsätzlich ausser Betracht respektive hat der Beschuldigte heute mit Sicherheit keinen entsprechenden Rechtsanspruch. Der Vertreter der Anklagebehörde erklärte sich indes anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung mit einer sofortigen Rückgabe der sichergestellten Kleidungsstücke an

- 24 - den Beschuldigten einverstanden (Prot. II S. 16). Demzufolge sind die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten diesem sofort herauszugeben. V. Massnahme

1. Die Untersuchungsbehörde hat betreffend den Beschuldigten – wie vor- stehend erwähnt – ein Gutachten bei Dr. med. E._____ eingeholt. In seinem Gut- achten vom 25. März 2013 hat Dr. med. E._____ ausführlich zur Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zu einer Massnahme Stellung genommen (HD Urk. 37/3). Die Vorinstanz erachte- te dieses Gutachten als schlüssig und hat darauf abgestellt. Das Gutachten von Dr. med. E._____ nimmt umfassend zu den gestellten Fragen Stellung und ist überzeugend. Seine Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar, und es besteht kein Hinweis für Voreingenommenheit des Gutachters gegen den Beschuldigten. Wie gezeigt beantragt die Verteidigung zu Recht denn auch keine Einholung eines neuen Gutachtens.

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären therapeu- tischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) (HD Urk. 44/2 S. 2; Urk. 96 S. 1 und S. 5 f.). Der Beschuldigte stellt den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme (psychiatrische Begleitung) im Sinne von Art. 63 StGB. Zudem sei ihm die Weisung zu erteilen, die aus medizinischer Sicht notwendigen Medikamente unter ärztlicher Kontrolle einzunehmen oder den Medikamentenspiegel periodisch kontrollieren zu lassen. Überdies sei er anzuweisen, seine Alkoholabstinenz periodisch nachzuweisen (HD Urk. 44/3 S. 2; Urk. 72 S. 2). Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (Urk. 62 S. 47). 3.1. Betreffend die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten ist auszuführen, dass die sorgfältig erhobene und schlüssig begründete Diagnose des Gutachters vollkommen zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt wurde. Beim Beschuldig-

- 25 - ten liegt demzufolge eine chronische Schizophrenie mit paranoiden wie hebephrenen Merkmalen (ICD-10: F20.9) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) vor. Nach Dafürhalten des Gutachters würden die Schizophrenie sowie die Alkoholabhängigkeit weiterhin bestehen, die floride Psychose und die Intoxikation seien mittlerweile abgeklungen. Die schizophrene Erkrankung sei von deutlichem Ausmass und auch die Alkoholabhängigkeit sei zumindest von mittlerem Ausmass (HD Urk. 37/3 S. 37 und S. 42). 3.2 Nachvollziehbar begründete der Gutachter, dass eine deutliche Rückfall- gefahr für – den aktuellen Tatvorwürfen ähnliche – Gewalthandlungen aber auch bezüglich Sachbeschädigungen und eine deutlich bis hoch einzustufende Rückfallgefahr für Hausfriedensbrüche besteht, wobei die Rückfallgefahr durch die festgestellten Störungsbilder bedingt wird (HD Urk. 37 S. 39 und S. 43). Dass die Rückfallgefahr betreffend Gewalthandlungen erheblich ist, ist selbst für den Laien augenfällig. 3.3. Hinsichtlich der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten bestehen keine Bedenken. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb eine Behandlung keinen Erfolg verspreche. Im Gutachten wird festgestellt, dass die Erfahrungen während der Untersuchungshaft einerseits erneut die günstige medikamentöse Beeinfluss- barkeit der schizophrenen Erkrankung, anderseits auch die zeitweiligen Impulse des Beschuldigten, die Medikation zu senken, dies mit Nebenwirkungen zu begründen und bei tieferer Medikation mit zunehmender psychischer Instabilität und Zunahme des Alkoholkonsums zu reagieren, aufgezeigt hätten. Mittlerweile sei der Beschuldigte medikamentös gut eingestellt, nachdem er im Jahre 2013 aufgrund nachlassender Compliance eine Phase der Instabilität durchlaufen habe. Der Gutachter hält fest, dass der stationäre Rahmen als Ausgangspunkt für schrittweise Vollzugslockerungen dienen und insbesondere sozialpsychiatrisch und unter Einbindung des Beistandes eine stabile nicht überfordernde Wohn- und Arbeitssituation ermöglichen soll unter späterer langfristiger ambulanter psychiatrischer Anbindung. Die Sicherstellung der psychischen Stabilität müsse durch regelmässige Laborkontrollen bezüglich Neuroleptikaspiegel sowie Alkohol- und Drogenkonsum verifiziert werden. Eine Suchtbehandlung allein reiche nicht,

- 26 - um der dargestellten Rückfallgefahr zu begegnen, da der Schizophrenie die zentrale Bedeutung für die Legalprognose bezüglich der Gewalthandlungen zu- komme. Die Alkoholproblematik sei für die Hausfriedensbrüche bzw. das renitente Verhalten massgebend. Eine ambulante Massnahme ohne eine vorherige sorgfältige und ausreichend nachhaltige stationäre Behandlung würde zu kurz greifen. Der Gutachter gelangt zum Ergebnis, dass sich mit Hilfe einer stationären Massnahme der Gefahr neuerlicher Straftaten mit hinreichender Aussicht auf Erfolg begegnen lasse (HD Urk. 37 S. 40 f. und S. 43 f.). Es liegen keine triftigen Gründe vor, weshalb das Gutachten in dieser Frage als nicht schlüssig zu werten und deshalb davon abzuweichen wäre. Die Massnahmefähigkeit des Beschuldig- ten ist damit klar gegeben, was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. 3.4. Was die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten betrifft – auch heute wird (zumindest eventualiter) geltend gemacht, die Massnahmewilligkeit bestehe nur solange, als er keine Arbeitsstelle habe (Urk. 97 S. 17) –, so kann auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 30). 3.5. Die amtliche Verteidigung wendet sich zunächst gegen die Annahme, dass einzig eine stationäre, nicht aber eine ambulante Massnahme erfolgversprechend sei. Der Gutachter favorisiere eine stationäre Massnahme „bloss“ deswegen, weil dabei die Garantie bestehe, dass der Beschuldigte die Medikamente wirklich ein- nehme. Dieses Problem bestehe aber nach jeder Entlassung des Beschuldigten in die Freiheit. Letztlich laufe die Argumentation des Gutachters auf eine verkapp- te Verwahrung hinaus, wenn bei einer längeren stationären Massnahme kein Behandlungsziel definiert werde, sondern der Beschuldigte mit der stationären Massnahme quasi „versorgt“ werde. Insbesondere sei der Beschuldigte bereits im Gefängnis medikamentös gut eingestellt worden (HD Urk. 44/3 S. 17; Urk. 97 S. 12 f.). Diese Kritik der Verteidigung geht fehl. Die Vorinstanz hat hiezu zutreffend erwogen, dass die eingeholte Expertise das Behandlungsziel sehr präzise formu- liere. Gemäss dem Gutachten diene der stationäre Rahmen als Ausgangspunkt für die schrittweisen Vollzugslockerungen und die damit verbundenen Belas-

- 27 - tungserprobungen, wobei insbesondere sozialpsychiatrisch und unter Einbindung des Beistandes eine stabile, nicht überfordernde Wohn- und Arbeitssituation zu ermöglichen sei, und dies unter späterer langfristiger ambulanter psychiatrischer Anbindung (vgl. HD Urk. 37/3 S. 40). Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass es vorliegend – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – um viel mehr gehe als nur die richtige medikamentöse Einstellung des Beschuldigten (Urk. 62 S. 27). 3.6. Die Verteidigung rügt sodann die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme. Stationäre Massnahmen würden der positiven Beeinflussung der Persönlichkeit eines Patienten dienen. Eine Persönlichkeitsstörung liege aber beim Beschuldigten gar nicht vor. Insbesondere berge die Grundpersönlichkeit des Beschuldigten gemäss dem Gutachten keine relevante Gewaltproblematik. Das Gutachten empfehle daher auch keine psychotherapeutische Behandlung. Mithin sei eine stationäre Massnahme nicht angezeigt bzw. gerechtfertigt. Zielführend sei vielmehr eine längerfristige ambulante psychiatrische Anbindung und die regelmässige Kontrolle des Medikamentenspiegels und allenfalls der Alkoholabstinenz, wofür entsprechende Weisungen nach Art. 63 Abs. 2 StGB zu erteilen seien (HD Urk. 44/3 S. 17; Urk. 97 S. 13 und S. 15 f.). 3.6.1. Die Vorinstanz begründet die stationäre Massnahme mit der im Gutach- ten beschriebenen chronischen Schizophrenie mit paranoiden wie hebephrenen Merkmalen sowie der Alkoholabhängigkeit. Die Legalprognose könne nicht als günstig beurteilt werden. Die Rückfallgefahr für erneute Gewalthandlungen wie auch Sachbeschädigungen sei als deutlich, diejenige für Hausfriedensbrüche als deutlich bis hoch einzustufen (Urk. 62 S. 28 f.). Die Rückfallgefahr sei insbesondere dann gegeben, wenn es bei nachlassender Medikamenten- bzw. Behandlungscompliance zum Reduzieren bzw. Absetzen der Medikation komme, wonach sich ein neuer florider Schub der schizophrenen Erkrankung bilde. Liege eine solche vor, sei von einer deutlichen Rückfallgefahr für den aktuellen Tatvor- würfen ähnliche Gewalthandlungen auszugehen, ebenso von einer deutlichen Rückfallgefahr für Sachbeschädigungen. Eine ambulante Massnahme, wie sie vom Beschuldigten beantragt werde, erscheine nicht ausreichend, um dem Be- handlungsbedürfnis des Beschuldigten einerseits und der von ihm ausgehenden

- 28 - Gefahr andererseits angemessen zu begegnen. Der Beschuldigte habe selbst eingeräumt, dass es ein Problem sei, dass er die Medikamente nach der Entlassung aus der Klinik nicht mehr regelmässig eingenommen bzw. von sich aus reduziert habe (Urk. 62 S. 29 ff.; vgl. auch Urk. 97 S. 14). 3.6.2. Das Vorbringen des Beschuldigten verfängt nicht. Richtig ist zwar, dass die Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten nicht als prognostisch ungünstig anzusehen sind und sich aus diesen keine rückfallbegünstigende Problemberei- che ableiten lassen (HD Urk. 37/3 S. 42). Der Gutachter begründet die stationäre Massnahme indes damit, dass die chronische Schizophrenie und die Alkohol- abhängigkeit ursächlich mit den Tatvorwürfen im Zusammenhang stünden und die Rückfallgefahr bedingen würden. Mit Hilfe einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bestehe die intakte Aussicht, die Rückfallgefahr signifikant zu senken. Der Gutachter betrachtet es als wichtig, dass der Beschuldigte in einer Institution aufgehoben ist, in welcher nachhaltig sozialpsychiatrisch und sozial- arbeiterisch mit dem Beschuldigten gearbeitet werde. Die Therapie bzw. der stationäre Rahmen trage dazu bei, den Beschuldigten ausreichend auf die Zeit nach der Klinik vorzubereiten und ihm schrittweise Vollzugslockerung zu ermögli- chen, damit er die zu erwartenden Belastungsproben (des Alltags) meistern kann. Hierfür sei ein stationärer klinischer Rahmen optimal. Der Gutachter hält dafür, dass aufgrund der langjährigen Behandlungserfahrung mit dem Beschuldigten, der sich nach einigen Monaten der ausreichenden Compliance zunehmend Behandlungsterminen entziehe und die Medikation senke, eine ambulante Mass- nahme zu kurz greife (HD Urk. 37/3 S. 40 und S. 43). Letztere Verhaltensweise hat der Beschuldigte denn auch anlässlich der Hauptverhandlung (HD Urk. 44/1 S. 11) und der Berufungsverhandlung (Urk. 97 S. 14) eingestanden. Der Beschul- digte vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten unschlüssig und die vorinstanzliche zitierte Beweiswürdigung willkürlich wären. Vielmehr ist diese überzeugend und zu übernehmen. Ebenso wenig ist auch ersichtlich, inwiefern eine stationäre Massnahme unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig sein sollte, gilt es doch – beispielsweise – die Unversehrtheit hilfloser Senioren sicherzustellen.

- 29 - 3.6.3. Wenn die Verteidigung schliesslich geltend macht, dass die Eingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft nach einer jahrelangen stationären Mass- nahme gegenüber heute stark erschwert sei, was insbesondere seine berufliche Integration betreffe (Urk. 97 S. 16), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldig- te hat bereits vor langer Zeit seine letzte Festanstellung bei … verloren und hatte seither temporäre Anstellungen (vgl. HD Urk. 6.4 S. 15 f.; HD Urk. 44/1 S. 7). Seit Februar/März 2012 – seit mithin fast zwei Jahren – ist er arbeitslos (HD Urk. 44/1 S. 7). Es ist daher davon auszugehen, dass es für den Beschuldigten, entgegen seinen heutigen Beteuerungen (Urk. 95 S. 11), sowohl heute wie in der Zukunft und unabhängig von einem weiteren Freiheitsentzug angesichts seiner Vorge- schichte, seines Alters und seines Gesundheitszustandes nicht einfach wird, sich beruflich (wieder) zu integrieren. 3.7. Eine ambulante Massnahme bietet angesichts der obenstehenden Erwägungen nicht genügend Sicherheit. Die von der Verteidigung beantragte Weisung ist zudem nicht bzw. kaum vollzieh- respektive überprüfbar. Wenn seitens der Verteidigung angetönt wird, der Beschuldigte könne den Alltag mithilfe seiner Beiständin und allenfalls eines Case-Managers der KESB bewältigen (Urk. 97 S. 16), ist anzumerken, dass dies nicht Aufgabe eines Beistandes bzw. der KESB ist. Im Übrigen wäre es mit Sicherheit auch schwierig, wenn die am- bulante Massnahme nicht greifen würde und sich der Zustand des Beschuldigten verschlechtern sollte, in kurzer Zeit einen Therapieplatz in einer stationären Massnahmeeinrichtung zu finden. Der Empfehlung des Gutachters folgend ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. VI. Genugtuung aus Überhaft

1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die zugesprochene Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von 197 Tagen. Sie argumentiert, dass Art. 431 Abs. 3 StPO das in Art. 431 Abs. 2 StPO festgehaltene Prinzip, wonach erlittene Haft primär an andere ausgesprochene Strafen anzurechnen sei, präzi- siere und festhalte, dass dies auch bei nicht per se zu Haftstrafen zu zählenden

- 30 - Sanktionen der Fall sei. Massnahmen gemäss Art. 59 StGB seien spezifische Formen der strafrechtlichen Sanktion und bezweckten die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters. Diese Massnahmen hätten mithin – nebst der Behandlung des Täters – auch den Schutz der Bevölkerung und damit letztlich auch den Freiheitsentzug zum Zweck. Die Vorinstanz habe die erstandene Untersuchungshaft daher zu Unrecht nicht an die angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angerechnet (Urk. 63 S. 2 f.; Urk. 96 S. 2 f.).

2. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen erwog die Vorinstanz, dass gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO im Fall von Untersuchungs- und Sicherheits- haft ein Genugtuungsanspruch entstehe, wenn die zulässige Haftdauer über- schritten sei und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion angerechnet werden könne. Der Anspruch nach Abs. 2 StPO entfalle, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt werde, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Die Frage der Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die ange- ordnete Massnahme wurde von der Vorinstanz (mangels eines entsprechenden Vorbringens der Staatsanwaltschaft) nicht diskutiert (Urk. 62 S. 41 ff.).

3. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmass- nahmen angeordnet worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder ungerechtfertigter Haft, wobei nur die Haftlänge (Art. 431 Abs. 2 StPO) ungerechtfertigt ist, nicht die Haft per se. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, das heisst die gesamte Haftdauer ungerechtfertigt war, da eine inhaftierte Person freigespro- chen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (das heisst, die Haft damit nicht rechtswidrig), so kommt Art. 429 StPO zur Anwendung. Mit Art. 429 und 431 StPO ist nun geklärt,

- 31 - dass ein Anspruch sowohl bei ungerechtfertigter (Art. 429), bei rechtswidriger Haft (Art. 431 Abs. 1) wie auch bei Überhaft (Art. 431 Abs. 2) besteht (WEHRENBERG/BERNHARD in: BSK StPO, a.a.O., Art. 431 N 3; SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1802 ff.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Untersuchungshaft im Zeitpunkt der Anordnung, als bezüglich einer allfälligen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten noch keine Gewissheit bestand, rechtmässig gewesen war (Urk. 62 S. 43 f.). Die Untersu- chungshaft wurde im Einklang mit den materiellen und formellen Voraus- setzungen angeordnet. Die Haft hat sich erst im Nachhinein und im Ergebnis als ungerechtfertigt herausgestellt, weil sie aufgrund der in der Mehrheit der Anklage- punkte erfolgten Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit zu lange war. Mithin ist der Genugtuungsanspruch vorliegend nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu beurteilen.

4. Zu erwägen ist in diesem Zusammenhang vorab, dass Art. 430 Abs. 1 StPO den in Art. 429 StPO verankerten Entschädigungsanspruch in gewissen Fällen einschränkt. Neben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- bzw. Verweigerungsgründen kann eine Entschädigung auch verweigert werden, wenn die beschuldigte Person bloss aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit (vgl. Art. 54 Abs. 1 OR) freigesprochen wurde und ihr gemäss Art. 419 StPO die Kosten überbunden wurden. Dieser Verweigerungsgrund ist zwar nicht explizit in der StPO festgehalten, es wäre indes nicht gerechtfertigt, einer Person, welche nur aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, zwar nach Art. 419 StPO die Verfahrenskosten überbinden zu können, ihr aber gleichzeitig nach Art. 429 StPO eine Entschädigung für ihre Aufwendungen zuzusprechen. Somit ist einer Person, die aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, keine Entschädigung auszurichten (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 11). Aufgrund der Gesetzessystematik (Reihenfolge der Artikel) betrifft Art. 430 StPO nicht den Ausschluss eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 431 Abs. 2 StPO. Bei der Genugtuung nach Art. 431 Abs. 2 StPO geht es sodann (lediglich) um eine Wiedergutmachung der erlittenen ungerechtfertigten Überhaft. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine analoge Anwendung von Art. 430 StPO.

- 32 -

5. Art. 431 Abs. 2 StPO regelt den Fall der Überhaft, das heisst, wenn Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet wurden, diese Haft aber den im End- entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug nicht erreicht. Art. 431 Abs. 2 StPO geht davon aus, dass eine solche Überhaft zwingend an eine gegen den Beschuldigten von einer andern schweizerischen Strafbehörde ausgesprochenen Sanktion anzurechnen ist; eine Anrechnungsbestimmung, die im Kern mit Art. 51 StGB kongruent ist (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1826). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entspricht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 154 ff.; Urteil 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f.; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3-4.4). Die Genugtuungsfrage sowohl für rechtmässig als auch rechtswidrig angeordnete Haft stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6; 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.1. Art. 431 Abs. 3 StPO setzt der Überhaftregel von Art. 431 Abs. 2 StPO gewisse Grenzen. Im Fall, dass eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse ausgesprochen wurde, bestehen die Ansprüche einerseits nur, wenn diese Strafen – umgewandelt in Freiheitsstrafe nach den vorstehend genannten Umwandlungssätzen von Art. 35, 36, 39 und 106 StGB – wesentlich kürzer als die erstandene Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind (lit. a). Unerhebliche Über- schreitungen fallen also nicht in Betracht. Die Regel gilt ebenso bei der Anrech- nung auf Freiheitsstrafen (so zu verstehen wohl auch der Hinweis in der Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember

- 33 - 2005, BBl 2006 1330). Nicht geregelt im Gesetz ist die Anrechnung von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft auf stationäre oder ambulante Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB: Eine Umrechnung im vorgenannten Sinn hat ebenfalls bei sol- chen Sanktionen zu erfolgen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1828, unter Hinweis auf Botschaft 1330; SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 431 N 6; a.M. WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 431 N 25). Während ein Teil der Kommenta- toren der Strafprozessordnung eine Anrechnung von Untersuchungs- und Sicher- heitshaft auf freiheitsentziehende Massnahmen demzufolge zumindest nicht grundsätzlich ausschliesst, stehen die Kommentatoren des materiellen Rechts ei- ner Anrechnung eher ablehnend gegenüber (TRECHSEL, Praxiskommentar StGB,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 51 N 7; differenzierend METTLER/SPICHTIN in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 51 N 43 ff.). Das Bundesgericht hat diese Frage – soweit ersichtlich – bis anhin noch nie entschieden. 5.2. Massnahmen im Sinne von Art. 56 StGB haben primär nicht den Freiheits- entzug im Auge, sondern die Behandlung von Tätern. Sie sind darauf ausgerich- tet, die in der Person des Täters liegende Rückfallsgefahr zu bekämpfen, wie sie sich aus einem bei ihr festgestellten abnormen Zustand ergibt. Weil nicht im voraus beurteilt werden kann, wie lange diese Gefahr anhalten wird bzw. sich die Dauer einer Massnahme danach bemisst, in welcher Zeit das Massnahmeziel zu erreichen ist, macht eine Anrechnung der Überhaft auf die Dauer einer Massnah- me logisch betrachtet grundsätzlich keinen Sinn. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die erstandene Untersuchungshaft bei der Berechnung der Mindest- oder Höchstfristen, welche die Dauer von freiheitsentziehenden Massnahmen begren- zen, berücksichtigt werden kann. Art. 51 StGB kann allerdings auf die Höchst- und Mindestdauern von derartigen Massnahmen nicht unbesehen zur Anwendung gebracht werden. Vielmehr gilt es je nach Massnahmeart bzw. vor allem nach dem Zweck der Massnahme zu differenzieren (PHILIPPE RUEDIN, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, S. 119). 5.3. Hinsichtlich der Anrechnung bei der Behandlung von psychischen Störungen ist Folgendes zu erwägen: Die Gesetzesbestimmung von Art. 59 StGB entspricht

- 34 - im Wesentlichen der alten Gesetzesbestimmung von Art. 43 aStGB. Neu wurde jedoch in Art. 59 Abs. 4 StGB eine Begrenzung bei stationären Massnahmen auf zunächst fünf Jahre eingeführt. Wird mit der Einweisung eine Behandlung angeordnet, steht einer Anrechnung der mit einer solchen Massnahme verfolgte Heilungszweck entgegen. Steht jedoch der Schutz der Gesellschaft im Zentrum, das heisst überwiegt die Verhinderung weiterer Straftaten gegen die Öffentlichkeit den Heilungszweck, muss eine Anrechnung möglich sein (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 N 46 mit Hinweis auf RUEDIN, Diss., S. 122). Aus den vorstehenden Ausführungen zur stationären Massnahme erhellt, dass im vorliegenden Fall der Behandlungs- bzw. Heilungszweck im Vordergrund steht. Mit Hilfe der angeordne- ten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB besteht die intakte Aussicht, die Rückfallgefahr signifikant zu senken. Die Therapie bzw. der stationäre Rahmen soll dazu beitragen, dass der Beschuldigte mittels sozialpsychiatrischen und sozialarbeiterischen Massnahmen nachhaltig auf die Zeit nach der Klinik vorberei- tet wird und ihm schrittweise Vollzugslockerungen ermöglicht werden, damit er die zu erwartenden Belastungsproben im Alltag zukünftig meistern kann. Der Gutachter spricht sich zudem nicht für eine sog. "kleine Verwahrung" in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB aus. Damit entfällt in casu eine Anrechnung der Untersuchungshaft an die stationäre Massnahme. Die Berufung der Anklagebehörde erweist sich daher als unbegründet.

6. Hinsichtlich der Dauer der zu entschädigenden Haft und der Höhe bzw. Angemessenheit der (pauschalen) Genugtuung kann vollumfänglich auf die zu- treffenden und umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 43 ff.). Sie wurden seitens der Parteien denn auch nicht beanstandet. Dem Beschuldigten ist für die Überhaft von 197 Tagen somit eine pauschale Entschädigung von Fr. 12'000.– (inklusive Zins zu 5 % vom 23. September 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils) zuzusprechen. VII. Kosten 1.1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 419 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO im Umfang der zuzusprechenden

- 35 - Genugtuung dem Beschuldigten auferlegt. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse wurden die darüber hinausgehenden Kosten auf die Staatskasse genommen (Urk. 62 S. 40 f.). Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. 1.2. Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Nur wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Ver- hältnisse der schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat verbleiben, darf eine Kostenauflage erfolgen (Botschaft 1324). Es genügt nicht, dass die schuldunfähige Person in der Lage wäre, für die Kosten aufzukommen. Vorausgesetzt wird nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die betreffende Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 419 N 3 mit Hinweisen zu Literatur und Judikatur; unter Hinweis auf Botschaft 1324; DOMEISEN in: BSK StPO, a.a.O., Art. 419 N 7). Zwar wäre der Beschuldigte mit der zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 12'000.– in der Lage, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, er befindet sich jedoch unbestrittenermassen nicht in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Eine auch nur teilweise Auferlegung der Kosten auf den Beschuldigten ist somit nicht möglich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher unbesehen der Anerkennung der Verrechnung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung seitens der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 10) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Vorinstanz hat zudem die Verrechnung der Genugtuung mit den dem Beschuldigten auferlegten Gerichtskosten angeordnet. Zur Begründung verweist sie auf Art. 442 Abs. 4 StPO (Urk. 62 S. 40). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können Forderungen verrechnet werden, welche im Zusammenhang mit Verfah- renskosten stehen. Das Gesetz spricht explizit nur von einer Verrechnungsmög- lichkeit mit Entschädigungsansprüchen. Die Verrechnung mit einer Genugtuungs- forderung ist somit nicht erlaubt. Obwohl Genugtuungsforderungen grundsätzlich abtretbar sind, wollte der Gesetzgeber damit die persönliche Natur der Forderung

- 36 - in den Vordergrund stellen, die eine tatsächliche Erfüllung verlangt (CAVALLO in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 442 N 14 ff. unter Hinweis auf Botschaft 1334; BRÄGGER in: BSK StPO, a.a.O., Art. 442 N 2).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag. Der Beschuldigte anderseits unterliegt im Rahmen seiner Anschlussberufung mit seinem Antrag auf die Feststellung, dass er den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt habe, und betreffend Massnahme. Mit seinem Antrag betreffend die (vorzeitige) Herausgabe seiner Kleider dringt er durch, wobei es sich hierbei um einen Ermessensentscheid der erkennenden Kammer handelt. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschuldigte die Hälfte davon zu beglei- chen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X._____, reichte am 20. Januar 2014 eine Honorarnote über Fr. 2'789.65 betreffend seine bisherigen Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Berufungsverfahren ein (Urk. 92). Anlässlich der Berufungsverhandlung übergab er dem Gericht eine wei- tere Honorarnote über Fr. 5'816.65 für die Aufwendungen ab 6. Februar 2014 (Urk. 94). Rechtsanwalt Dr. X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 8'606.30 zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 37 -

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat:

- (…),

- einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (ND 5),

- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie

- Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4). Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Be- schuldigte hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 3).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, welche durch Haft bereits vollständig erstanden ist.

4. (…)

5. a) (…)

b) Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befind- lichen Kleidungsstücke der Privatklägerin C._____ werden dieser auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Werden diese nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.

6. a) Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin D._____ im Strafverfahren auf eine Schadenersatzforderung verzichtet hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2012 zu bezahlen.

- 38 -

7. (…)

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'019.45 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 916.40 Kosten Kantonspolizei Fr. 10'929.60 Kosten Gutachten Fr. 22'914.15 amtl. Verteidigungskosten Fr. 44'979.60 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

9. (…)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte zudem den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freigesprochen.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten werden diesem sofort herausgegeben.

- 39 -

4. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren während 208 Tagen in Überhaft befunden hat. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft von 197 Tagen eine pauschale Entschädigung von Fr. 12'000.– (inklusive Zins zu 5 % vom 23. September 2013 bis zum Eintritt der Rechts- kraft des Urteils) zugesprochen. Nicht abgegolten mit dieser pauschalen Genugtuung sind 11 Tage erstandener Untersuchungshaft. Der Entscheid über die Anrechnung dieser 11 Tage Untersuchungshaft wird dem Stadtrichteramt Winterthur im Zu- sammenhang mit der Vollstreckung der Strafbefehle Nr. DI.2012.796 vom

19. Juli 2012, Nr. DI.2012.797 vom 20. Juli 2012, Nr. DI.2012.505 vom

7. Juni 2012, Nr. DI.2012.454 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.818 vom

3. August 2012, Nr. DI.2012.1119 vom 8. Oktober 2012 und Nr. DI.2012.982 vom 4. September 2012 überlassen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'606.30 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Beiständin des Beschuldigten, B._____ (versandt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

- 40 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Kantonspolizei Zürich (betreffend Dispositivziffer 3; versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Stadtrichteramt Winterthur (betreffend Dispositivziffer 4.) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer