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SB130306

mehrfache Schändung etc.

Zürich OG · 2014-04-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren die gleichen Sachverhalte anerkennt, bestreitet oder teilweise bestreitet wie schon vor Vor- instanz. Der Verteidiger des Beschuldigten verweist denn auch in seiner Berufung auf die Plädoyernotizen vor erster Instanz (Urk. 74 S. 2). Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschuldigten zu sämtlichen Sachverhalten befasst. Zusammengefasst ist von folgender Ausgangslage auszugehen:

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz den Vorwurf betreffend mehrfache Pornographie anerkannt. Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch ist rechtskräftig. 1.2. Der anklagebildende Sachverhalt in Bezug auf die Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 gilt insoweit als erstellt (und wird vom Beschuldigten auch anerkannt; Urk. 96 S. 13 f.), als dass der Beschuldigte rund alle zwei Mona- te die Privatklägerin 1 oder die Privatklägerin 2 mit der flachen Hand am Genital- bereich gestreichelt hat, die Privatklägerin 1 im Zeitraum 1993 bis 1998 und die Privatklägerin 2 in den Jahren 1997 und 1998 bzw. 1999 (Urk. 5/3 S. 9; Urk. 5/4 S. 8; Urk. 52 S. 13 ff.; Urk. 59 S. 5, Urk. 96 S. 13, Urk. 97 S. 4f.).

- 24 - 1.3. In Bezug auf sämtliche über diese Handlungen hinausgehenden eingeklagten Verhaltensweisen sowie in Bezug auf die Kadenz der Übergriffe, welche von beiden Privatklägerinnen - abweichend als vom Beschuldigten eingestanden - geschildert werden, ist der Sachverhalt - soweit die vorgeworfenen Delikte nicht verjährt sind (vgl. Ziff. I. 4.) - zu erstellen.

2. Beweiswürdigung 2.1. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Es ist dabei jedoch festzuhalten, dass - wie bereits unter Ziff. I. 4. ausgeführt - einige Anklagevorwür- fe verjährt sind und es bei der Privatklägerin 1 (B._____) noch um die Anklagevorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuel- len Handlungen ab 1. Oktober 1992 bis Ende Juni/Juli 1998 geht und bei der Privatklägerin 2 (C._____) - wobei bei den Delikten zu ihrem Nachteil die Verjäh- rung nicht gegriffen hat (vgl. Ziff. I. 4.6.) - um die Vorwürfe der mehrfachen sexu- ellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen von ca. 1995 bis längs- tens 21. September 2002. 2.2. Vorab sind die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung festzuhalten: Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklag- te unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar

- 25 - sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt über- zeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen,

- 26 - dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.).

- 27 - Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aus- sageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Real- kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aus- sage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Über- einstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypo- these, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile

- 28 - des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 2.3. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die nachgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. 2.4. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, der Zeugin D._____ (Mutter der Privatklägerinnen), der Zeugen E1._____ und E2._____ (Bruder und Schwägerin des Beschuldigten), der Zeuginnen F._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ (Schulkolleginnen der Privat- klägerinnen), der Zeuginnen M._____, N._____, O._____ (Therapeutinnen) und die Aussagen des Beschuldigten vor. Die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 wie auch diejenigen des Beschuldigten wurden jedoch im angefochtenen Urteil nur bruchstückhaft aufgeführt. Da den Schilderungen der Privatklägerinnen im Rahmen der Beweiswürdigung ein zentraler Stellenwert zukommt, ist es ange- zeigt, diese nachfolgend ausführlich und in allen wesentlichen Einzelheiten darzu- stellen. 2.5. Aussagen der Privatklägerin 1 2.5.1. Die Privatklägerin 1 sagte anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei am 18. April 2011 (Urk. 3/1) aus, dass sie eine strenge Kindheit gehabt habe. Sie sei von ihrem Vater militärisch erzogen worden. Wenn sie beispiels- weise nicht gehorcht habe, sei sie mit nackten Füssen in den Schnee oder in die Küche gestellt worden und habe sich nicht bewegen dürfen. Ihr Vater habe in dieser Zeit Zeitung gelesen. Es sei eine strenge Kindheit gewesen. Wenn sie geweint habe, habe ihre Mutter nicht zu ihr gedurft. Ihr Vater habe ihre Mutter dann mit der Hand weggestossen. Die Privatklägerin 1 denke, dass ihre Mutter Angst gehabt habe (Urk. 3/1 S. 7). Auf die Frage, weshalb sie Anzeige gegen ihren Vater gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, ihre Mutter sei jeweils im unteren Stock gewesen und habe gedacht, der Vater komme der Privatklägerin 1 "gute Nacht" sagen, wenn er in den oberen Stock gekommen sei. Ihre Mutter habe gesagt, er sei jeweils

- 29 - ca. 90 Minuten bei ihr gewesen. Wegen der knarrenden Treppe habe man gehört, wenn die Mutter zwischenzeitlich heraufgekommen sei. Sie habe dann gesagt, sie (die Privatklägerin 1) müsse schlafen. Ihr Vater habe dann geantwortet, er erzähle eine Gute-Nacht-Geschichte. Er sei dann jeweils zu ihr ins Bett gekommen und habe sie überall angefasst. Sie habe sich dann weggedreht oder dies zumindest gewollt, sie könne das nicht mehr genau sagen. Er habe ihr gesagt, das sei normal, jeder Vater schenke das seiner Tochter. Das sei immer wieder passiert, in der Stube, in der Badewanne, überall im Haus. Geendet hätten die Übergriffe, als sie 11-jährig geworden sei, da sie dann ihre Periode bekommen habe. Danach habe der Beschuldigte einfach nur noch seine Aggressionen an ihr ausgelassen (Urk. 3/1 S. 7f.). Angefangen hätte alles an ihrem 2. Geburtstag, da habe er ihr gesagt, er habe ein Geschenk. So richtig heftig angefangen habe alles dann, als sie drei- oder vierjährig gewesen sei. Ihre Mutter sei oft mit Kollegen weg gewesen und ihr Vater habe dies dann ausgenutzt. Er habe auch Filme gezeigt. Die Übergriffe seien ca. dreimal in der Woche über einen Zeitraum von acht bis neun Jahren passiert. Das sei etwa 13 Jahre her (Urk. 3/1 S. 8). Die Vorfälle mit ihrem Vater hätten immer zu Hause stattgefunden: Auf dem Sofa, in der Badewanne, in ihrem Bett, in seinem Bett, in seinem Büro. Der Beschuldigte sei jeweils nicht alkoholisiert gewesen, er habe fast nie Alkohol getrunken. Er sei ihres Wissens auch nicht unter Medikamenten- oder Drogen- einfluss gestanden (Urk. 3/1 S. 8). Der erste Übergriff sei an ihrem zweiten Geburtstag passiert. Das sei am tt.mm.1989 gewesen. Der Übergriff habe in ihrem Bett stattgefunden. Sie sei in ih- rem Bett gewesen, ihr Papi sei die Treppe heraufgekommen. Sie habe eine Un- terhose und ein Unterleibchen getragen. Er habe ihre Unterhose ausgezogen. Sie glaube nicht, dass ihre Kleider dabei kaputt gegangen seien. Er habe dann ge- sagt, er lege sich jetzt in ihr Bett und ob er auch unter der Decke liegen dürfe. Sie habe mega mega Freude gehabt, dass ihr Papi zu ihr gewollt habe und es habe ihr viel bedeutet. Dann habe er angefangen, sie anzufassen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich gedreht habe, oder dies nur gewollt habe. Er habe gesagt, sie

- 30 - müsse keine Angst haben, dass sei normal, das mache jeder Vater. Sie solle dem Mami nichts sagen, weil Mami nur traurig werde und sie nicht mehr gern haben werde. Im Zimmer sei es dunkel gewesen, aber ein Spalt der Tür habe offen gestanden. Vor diesem Übergriff seien noch ihr Götti und ihre Tante da gewesen und sie denke, dass er bei ihnen gesessen habe. Die Tat habe zu lange gedauert, aber sie erinnere sich nicht mehr genau. Beim ersten Übergriff sei es weder zu oralem, vaginalem oder analem Geschlechtsverkehr gekommen. Ihr Vater habe beim ersten Übergriff masturbiert. Sie wisse nicht, ob er beim ersten Übergriff zum Samenerguss gekommen sei. Der erste Übergriff sei aber ziemlich harmlos gewesen im Vergleich zu den anderen Übergriffen. Auf die Frage, wie sie darauf reagiert habe, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe ihn gefragt, was er da mache und dass es weh tue. Er habe gesagt, dass das normal sei und dass das jeder Vater mache. Er sei mit seiner flachen Hand in ihre Unterhose und habe dann einen Finger reingestossen. Sie könne nicht mehr sagen, ob hinten oder vorne. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er sie sonst noch berührt habe. Er habe ihr dann Heftli nach Hause gebracht oder gesagt, wenn sie lieb sei, werde er gut zu ihr schauen. Er habe ihr den Schutz gegeben, welche sie sich von einem Vater vorstelle. Nach dem ersten Übergriff sei er ihr gegenüber reser- viert gewesen und habe sie kontrolliert. Sobald sie mit jemandem geredet habe, habe er wissen wollen, worüber. Sie habe ab diesem Moment auch keinen Kontakt mehr zu ihrem Götti haben dürfen, welcher der wichtigste Mensch in ihrem Leben gewesen sei. Ihr Vater habe gesagt, das sei ihr grösstes Geheimnis. Er sei darauf in den unteren Stock gegangen. Sie habe versucht zu schlafen (Urk. 3/1 S. 9 f.). Er habe sie immer unter den Kleidern berührt. Er habe sie auch mit der Zunge zwischen den Beinen und auf den Mund geküsst. Er habe immer so Spiele mit ihr gemacht, mit Zunge in den Mund stecken. Das habe er bei jedem Übergriff gemacht. Zwischen den Beinen habe er sie nicht bei jedem Übergriff geküsst. Auf die Frage, was das für ein Spiel mit der Zunge gewesen sei, sagte die Privat- klägerin 1 aus, sie habe dabei mit ihrer Zunge seine Zunge aus dem Mund holen müssen. Sie seien dabei meist in der Badewanne gewesen. Die Frage, ob der Beschuldigte sie auch abgeleckt habe, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte,

- 31 - er habe sie dort abgeleckt, wo die Brüste gewesen wären, am Hals, am Gesicht, an den Fingern und zwischen den Beinen an ihrem Geschlechtsteil. Er habe dann gesagt, dass das ihr künftiger Freund auch machen werde. Er werde sie darauf vorbereiten (Urk. 3/1 S. 10 f.). Auf die Frage, ob sie auch ihren Vater habe berühren müssen, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie ihn zwischen den Beinen im Rahmen eines Spiels habe berühren müssen. Ihr Vater sei dabei abgesehen von der Unterhose nackt auf dem Bett gelegen. Sie habe ihm dann die Unterhosen ausziehen und mit seinem Penis spielen müssen. Beim ersten Übergriff habe sie das noch nicht machen müssen. Dieses Spiel habe sie über diese neun Jahre hinweg immer und immer wieder machen müssen, sie könne nicht sagen, wie oft. Sonst haben sie ihn nirgends berühren müssen. Die Frage, ob ihr Vater Gegenstände bei diesem erstem Übergriff verwendet habe, verneinte die Privatklägerin 1, erklärte aber, dass er bei anderen Übergriffen Stifte verwendet habe. Er habe diese dann vorne rein gesteckt. Sie wisse nicht mehr, ob er sie auch hinten rein gesteckt habe. Ihr Vater sei extrem lieb während den Handlungen gewesen. Er habe ihr jeweils gesagt, dass das Mami sie nicht mehr gern habe, wenn sie ihr etwas erzähle und dass sie traurig werde. Ihr Vater habe keine Gewalt angewendet, aber es habe weh getan. Sie habe auch nicht nachgeschaut. Während der Tat sei sie unter Schock gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich weggedreht habe, oder dies nur gewollt habe. Während den Handlungen sei sie manchmal wie aus sich raus gegangen und habe das aus der Distanz beobachtet. Bis zum Schluss sei sie ab- wesend und nicht richtig dabei gewesen. Sie denke nicht, dass sie Widerstand geleistet habe, sie habe einfach gefragt, was er mache. Ihr Vater habe aber erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe, da sie ihre Beine zusammen- gedrückt und sich in der Decke eingemummelt habe. Er habe ihrer Mutter gegen- über auch zugegeben, dass er das gemacht habe. Sie glaube nicht, dass sie versucht habe zu fliehen. Zur Frage, wie sie sich während des Übergriffs gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe gedacht, es sei normal, da ihr Papi dies gesagt habe. Sie habe aber gespürt, dass etwas komisch sei. Sie habe wie eine Gefühlsblockade und auch Angst gehabt. Die Gefühlsblockade habe sie auch heute noch (Urk. 3/1 S. 11 - 13).

- 32 - Zur Frage, wie sie darüber denke, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, es falle ihr kein Wort dafür ein. Sie nehme ihren Vater einerseits noch in Schutz und andererseits wisse sie, das es das Schlimmste sei, was man einem Menschen antun könne (Urk. 3/1 S. 13). Ihr Vater habe ihr gesagt, er mache dies, um sie auf das Leben vorzuberei- ten, auf das Sexualleben mit anderen Männern. Er habe sie für zukünftige Männer gefügig machen wollen. Dass sie eine Maschine werde, die funktioniere. Wenn er aber erfahren habe, dass sie ein anderer Mann angefasst habe, sei er ausge- rastet (Urk. 3/1 S. 13 f.). Die Frage, ob sie sich durch ihren Vater psychisch unter Druck gesetzt fühlte, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte, sie habe sich manipuliert gefühlt. Ihr Papi habe ihr auch immer gesagt, dass man Probleme für sich behalte und selber löse (Urk. 3/1 S. 14). Zu den weiteren Übergriffen befragt und ob sich diese gleich wie der erste abgespielt hätten, sagte die Privatklägerin 1, es sei für sie immer gleich schlimm gewesen und eher gleich abgelaufen. Seine Berührungen seien härter gewesen als beim ersten Übergriff, am Anfang sei er noch vorsichtiger gewesen. Er habe ihr Schmerzen mit seinen spitzigen Fingernägeln zugefügt. Er habe sie oft im Brustbereich und zwischen den Beinen berührt. Er sei viel mit ihr in der Bade- wanne gewesen und habe oft gewollte, dass sie sich auf ihn drauf setze, wobei er dazu gesagt habe, dass es nicht weh tun werde. Er habe sie auch härter geküsst als beim ersten Mal. Mit seinen Fingern habe ihr Vater bei den weiteren Über- griffen immer dasselbe gemacht wie beim ersten Mal. Sie habe ihn auch mit dem Mund befriedigen müssen, sie wisse aber nicht, wie viele Male. Das sei in diversen Positionen gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob er dabei zum Samen- erguss gekommen sei. Er habe nie Kondome getragen. Er habe auch dreimal versucht, anal in sie einzudringen. Es habe aber weh getan. Sie habe dann jeweils extra mit den Schmerzen übertrieben in der Hoffnung, dass er aufhört. Er habe aber sicher auch gemerkt, dass anal nicht funktioniere. Er habe es auch drei- bis viermal mit vaginalem Geschlechtsverkehr versucht, was auch wieder weh getan und nicht funktioniert habe. Vielleicht habe ihr Vater auch Angst

- 33 - gehabt, dass es nachher blute. Sie wisse nicht, ob ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei. Sie habe sagen müssen, dass es schön sei und so gut tue. Er habe ihr auch gesagt, wie sie sich bewegen müsse und was sie machen solle. Er habe ihr auch gesagt, was ihm gefalle. Auf Frage erklärt die Privatklägerin 1, ihr Vater habe ihr immer wieder gedroht, sie dürfe nichts sagen, weil andere Leute sie nur auslachen würden oder Mami sogar weggehe. Einmal, als sie in der Badewanne gesessen hätten, sei ihre Mutter reingekommen und sie hätte ihr gezeigt, wie sie mit Papis Teil habe rumspielen müssen. Aber ihre Mutter habe nur gelacht und es nicht ernst genommen. Ihre Mutter sei sehr naiv. Sie habe nur gesagt, dass man das doch nicht mache (Urk. 3/1 S. 15 - 17). Ihr Vater habe bei den weiteren Übergriffen keine Gewalt angewendet, er sei immer der Liebe gewesen. Sie habe immer Scheidenpilze gehabt und einmal habe sie Blut in der Unterhose gehabt, da sei sie ca. sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Ihr Vater habe das gesehen und ihr die Unterhose weggenommen. Sie habe sich nicht gross gegen die Übergriffe gewehrt. Es habe sich so eingependelt mit der Zeit. Sie habe das als Zuwendung gesehen, weil dies die einzige Aufmerksamkeit gewesen sei, die sie von ihm bekommen habe. Sie habe sich wie gefreut, wenn er wieder zu ihr gekommen sei. Zum Teil habe sie sogar mit ihrer Schwester gestritten, zu wem er zuerst komme (Urk. 3/1 S. 17). Auf die Frage nach dem schlimmsten Übergriff gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass für sie alle gleich schlimm gewesen seien. Der letzte Übergriff habe mit 11 Jahren statt gefunden, am Tag vor der Abreise nach W._____ [Land in Europa]. Dies müsse im Sommer 1998 gewesen sein. In W._____ sei sie dann aufs WC gegangen und habe ihrer Mutter noch gezeigt, dass sie Blut in ihrer Un- ter-hose gehabt habe. Ihr Vater habe einen riesigen Schock gehabt. Sie habe ihre Periode bekommen und habe innerlich gewusst, dass sie jetzt erlöst sei. Sie werde den Blick ihres Vaters nie wieder vergessen (Urk. 3/1 S. 17 f.). Er habe später auch Nacktfotos von ihr gemacht, welche er auf seinem Computer gehabt habe. Sie habe dabei jeweils ein Röckli ohne Unterhose getragen. Es seien diverse obszöne Posen gewesen. Es seien ein paar tausend Fotos gewesen. Sie wisse nicht, ob auch ihre Schwester fotografiert worden sei.

- 34 - Er habe ihr auch Videos gezeigt, unter anderem "Geschwisterliebe", in welchem Film sich 9 - 10-Jährige angefasst hätten. Er habe sie während des Filme- schauens angefasst. Ihre Schwester habe dann gesagt, sie wolle auch. Ihr Vater habe ihr auch Fotos von nackten Kindern gezeigt, aber auch Videos und Fotos mit Erwachsenenpornografie (Urk. 3/1 S. 15 f.). Zur Frage, wie ihre Mutter von den Übergriffen erfahren habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, sie sei, als sie 16-jährig gewesen sei, nach Hause ge- kommen und habe gehört, wie ihre Schwester ihrer Mutter gerade von den Über- griffen erzählt habe. Ihre Mutter habe sie dann darauf angesprochen. Sie habe die Übergriffe dann verneint, worauf ihre Schwester gesagt habe, sie solle keinen Scheiss erzählen. Sie habe es dann zugegeben. Ihre Mutter sei völlig zusam- mengebrochen. Ihre Mutter habe den Beschuldigten anzeigen wollen. Die Privat- klägerin 1 habe ihr dann aber gesagt, dass sie sich umbringen werde, wenn sie ihn anzeige. Ihre Mutter habe dann heimlich den Beschuldigten getroffen und ihn zur Rede gestellt. Er habe dann gesagt, er hätte nicht gedacht, dass dies so schlimm für sie (die Privatklägerinnen 1 und 2) sei. Ihre Mutter habe dann keine Anzeige gemacht, wohl auch wegen ihrer Drohung. Sie selber sei dann dem Alkohol verfallen. Ihre Mutter überspiele und beschönige das Ganze auch (Urk. 3/1 S.18 f.). Ihr Vater habe zwei ganz extreme Gesichter. Zum einen sei er ein ganz fürsorglicher Vater und zum anderen sei er einfach nur abartig. Er könne mega lieb oder mega bös sein. Nichts zwischendrin. Er müsse die Kontrolle über alles haben. Auf der Bank sei er auch in einer hohen Position gewesen. Er sei ein Kontrollfreak, aber auch sehr intelligent (Urk. 3/1 S. 19). Sie habe kein Verhältnis mehr zu ihrem Vater, sie hätten keinen Kontakt mehr. Sie wolle von ihm nichts mehr wissen. Sie wolle ihm jedoch eines Tages mal in die Augen schauen können und wissen, was er fühle und denke über diese Vorfälle, um das Ganze vielleicht besser verarbeiten zu können. Ihre Schwester habe schon lange eine Anzeige machen wollen, aber sie habe sie schützen wollen und habe darum gewartet, bis es auch für sie der richtige Zeitpunkt gewesen sei. Sie sei erst nach ihrem Aufenthalt in der Psychiatrie so stark

- 35 - gewesen, dass sie gewusst habe, dass es vorwärts gehen müsse. Sie habe auch gedacht, dass er es weiter machen könnte. Er habe gesagt, er würde sich umbringen, wenn sie ihn anzeige. Er habe auch schon mit ihr über die Vorfälle sprechen wollen, sie habe aber nicht gekonnt. Sie sei auch noch in psychiatri- scher Behandlung wegen der Vorfälle, wobei sie jetzt gerade eine Pause mache. Sie fühle sich jetzt nach dem Erstatten der Anzeige minim lockerer und ein bisschen erlöster (Urk. 3/1 S. 20 ff.). 2.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2011 (Urk. 3/2) gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie wisse nicht, wie es ihr gehe, es seien alle Gefühle miteinander, Trauer, Angst, dass es so ist, wie es ist, dann wieder eine Taubheit. Weiter bestätigte sie die bei der Polizei geäusserten sexuellen Übergriffe ihres Vaters (Urk. 3/2 S. 4). Beim ersten sexuellen Übergriff sei ihr Vater zu ihr ans Bett gekommen und habe gefragt, ob er sich zu ihr ins Bett legen dürfe. Er habe ihr erklärt, dass alles, was er mache, normal sei und dass sie das ja nicht Mami erzählen dürfe. Er habe angefangen, sie überall anzufassen. Das sei das erste Mal gewesen, da sei noch nicht so viel passiert. Sie sei damals etwa zweijährig gewesen, wenn sie sich richtig erinnere. Es sei ihr zweiter Geburtstag gewesen, wegen der Kerzen, an welche sie sich erinnere. Ihr Vater habe sie zwischen den Beinen angefasst, sie wisse nicht mehr genau, was er da gemacht habe. Sonst habe er sie bei diesem ersten Übergriff nirgends angefasst. Der Übergriff sei in ihrem Zimmer im Bett passiert. Sowohl beim ersten als auch bei den weiteren Übergriffen habe er seinen Finger "reingestossen" (Urk. 3/2 S. 4 - 6). Als sie elfjährig gewesen sei, sei alles vorbei gewesen mit den Übergriffen, da sie damals ihre Periode bekommen habe. Dies sei in W._____ gewesen, als sie ihre Mutter gefragt habe, was das sei in der Unterhose. Sie habe gesagt, sie (die Privatklägerin 1) habe ihre Tage bekommen. Ihr Vater habe schockiert ge- guckt und gesagt, dass sie jetzt eine richtige Frau sei. Dies sei in den Sommerfe- rien in W._____ gewesen. Der letzte Übergriff sei etwa ein bis zwei Wochen vor- her gewesen (Urk. 3/2 S. 6).

- 36 - Es sei richtig, dass die Übergriffe mit zweijährig begonnen und mit elfjährig aufgehört hätten. Immer, wenn ihre Mutter weg oder am Fernsehschauen gewesen sei und ihr Vater ihr gute Nacht gesagt habe, sei es zu Übergriffen gekommen. Die Übergriffe seien schätzungsweise zweimal wöchentlich vorge- kommen. Es sei dabei meistens darum gegangen, dass sie sein Geschlechtsteil habe anfassen müssen, dass sie habe lernen müssen, was ein Mann mit einer Frau mache und der Vater der Tochter dies zeige. Es sei normal, dass ein Vater das mit seiner Tochter mache. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei , dass sie sein Geschlechtsteil angefasst habe, antwortete die Privatklägerin 1, dass sie das nicht wisse, wie sie sich aber erinnern könne, habe es sie interessiert, was das sei. Ihr Vater habe ihr erlaubt, es anzufassen und sie auch dazu aufgefordert. Sie habe sich dann vorgestellt, dass sein Geschlechtsteil ein Männchen sei, dass sich aus- und wieder anziehe. Das sei eine Rauf- und Runterbewegung gewesen. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle das so machen. Sie wisse nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 3/2 S. 6 f.). Ihr Vater habe sie in der Badewanne aufgefordert, sich auf den Penis zu setzen, was sie dann gemacht habe. Das Glied ihres Vaters sei bei dieser Gelegenheit erigiert gewesen. Ihr Vater sei dabei auf dem Rücken gelegen und ihr Gesicht habe beim Draufsetzen in seine Richtung geschaut. Sie könne sich nicht daran erinnern, was er dann gemacht habe. In der Badewanne habe er ihr ausserdem beigebracht, wie man Zungenküsse gebe. Er habe dafür eine Kugel in den Mund genommen und sie habe diese mit der Zunge rausholen müssen. Sie sei damals etwa achtjährig gewesen. Sie wisse nicht mehr, wann die Übergriffe in der Badewanne begonnen hätten. Diese hätten maximal ein- bis zweimal im Monat stattgefunden. Die Übergriffe hätten begonnen, als sie noch Windeln getragen habe. Die Übergriffe hätten überall stattgefunden, bei ihr im Bett, bei ihm im Bett, in der Badewanne, in der Stube, im Büro, überall (Urk. 3/2 S. 7 f.). Ihre Mutter habe am Sonntag immer Frühstück gemacht. Sie habe eine von ihnen hoch geschickt, um den Beschuldigten zu wecken. Sie habe sich dann jeweils zu ihm ins Bett gelegt und er habe angefangen, sie anzufassen. Das sei etwa ein bis zweimal die Woche geschehen. Sie könne sich an zwei Zungenküsse

- 37 - erinnern, sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie sei etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen (Urk. 3/2 S. 8). Er habe sie auch mit der Zunge zwischen den Beinen geleckt. Sie sei damals etwa im Kindergarten gewesen. Sie erinnere sich an drei Vorfälle. Sie wisse aber nicht mehr, wie alt sie gewesen sei. Es sei so schwierig mit dem Alter. Ihr Vater habe gesagt, dass das jeder Vater mit seiner Tochter mache. Diese Vorfälle hätten bei ihr im Bett stattgefunden (Urk. 3/2 S. 9). Dann habe es Übergriffe vor dem Fernseher gegeben. Ihr Vater habe die Beine auf dem Tisch gehabt und sie habe sich auf seine Beine legen müssen, mit dem Kopf gegen seine Füsse. Sie habe nur ein T-Shirt getragen, unten rum aber nichts, da er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen habe. Er habe ihr dann zwischen die Beine gefasst, sie dort berührt, aber keinen Finger reingesteckt. Ihre Schwester habe dann gesagt, "ich will auch, ich will auch!", worauf ihr Vater gesagt habe, dass zuerst die Privatklägerin 1 dran sei. Das sei passiert, wenn ihr Mami im Ausgang gewesen sei. Das sei jede zweite Woche gewesen, da sei sie jeweils mit ihrem Kollegen tanzen gegangen. So oft hätten die Übergriffe sicher stattgefunden (Urk. 3/2 S. 10). Ihr Vater habe versucht, in sie einzudringen, als sie sich auf ihn setzen musste. Einmal sei ihm dies in der Badewanne gelungen, er sei vaginal in sie eingedrungen. Er sei dabei sehr erschrocken, sie habe das seinem Blick ange- sehen. Sie sei damals vier oder fünf Jahre alt gewesen. Er habe das zwei oder dreimal versucht. An Versuche ihres Vaters, anal in sie einzudringen, könne sie sich nicht erinnern. Darauf angesprochen, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei nicht erwähnte, dass er vaginal in sie eingedrungen sei, sagte sie aus, dass sie vieles verdränge. Sie sei nicht 100% sicher, ob er tatsächlich in sie eingedrungen sei (Urk. 3/2 S. 11). Auf die Aussage bei Polizei angesprochen, sie habe einmal als Fünf- bis Sechsjährige Blut in der Unterhose gehabt, sagte sie, dass dies von der Periode gekommen sein könne oder weil sie von ihrem Vater verletzt worden sei. Sie habe auch oft Pilze an der Scheide gehabt (Urk. 3/2 S. 11 f.).

- 38 - Auf Frage erklärt die Privatklägerin 1, sie wisse nicht, ob sie ihren Vater habe oral befriedigen müssen, sie habe ein Gefühl in sich, dass sie das habe machen müssen, aber sie sei sich nicht sicher. Sie könne ihre bei der Polizei deponierte Aussage insofern nicht bestätigen (Urk. 3/2 S. 12). Es sei weiter richtig, dass er einmal mit einem Blei- oder Farbstift vaginal in sie eingedrungen sei. Sie sei damals sicher jünger als neun oder zehn Jahre alt gewesen. Einmal sei das auf ihrem Bett passiert. Sie könne den Übergriff aber nicht genauer schildern (Urk. 3/2 S. 12 f.). Das vaginale Eindringen mit dem Finger sei Standard gewesen, das sei jedes Mal vorgekommen, also etwa ein- bis zweimal pro Woche. Standard sei auch gewesen, dass sie ihn berührt habe, wobei dies nicht extrem Standard gewesen sei (Urk. 3/2 S. 13). Zweimal habe er vor ihr in der Badewanne masturbiert. Sie könne nicht sagen, wie alt sie gewesen sei und ob ihr Vater einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 3/2 S. 13 f.). Weiter habe ihr Vater oft Fotos von ihr und ihrer Schwester gemacht; Fotos von ihnen in Minikröcken und nichts darunter. Diese Fotos würden jedoch nicht mehr existieren. Sie hätten dabei erotische, sexuelle Posen machen müssen. Beispielsweise, dass ihr Vater zwischen ihre Beine habe schauen können und sie nichts angehabt habe. Videos wie "Geschwisterliebe" hätten sie auch geschaut. In diesen Videos hätten sich Kinder berührt. Pornos hätten sie auch geschaut, u.a. "Lolita" (Urk. 3/2 S. 14). Sie habe niemanden von den Übergriffen erzählt, weil man darüber nicht spreche. Es hätte sie "gruuset", wenn sie das jemandem hätte erzählen müssen. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass ihre Mutter sehr böse werde, wenn sie ihr davon erzähle, und die Familie verlassen würde. Er habe auch gesagt, dass sie in ein Heim komme. Auch wäre ihre Mutter sehr traurig, wenn sie kein Geheimnis für sich behalten könne (Urk. 3/2 S. 14 f.).

- 39 - Mit ihrem Götti habe sie deshalb keinen Kontakt mehr gehabt, weil dies normal gewesen sei. Vielleicht habe ihr Vater Angst gehabt, dass sie etwas erzählen würde. In der Familie habe ihr Vater stets wissen wollen, was geredet worden sei (Urk. 3/2 S. 15). Ihr Vater habe sie sehr sehr streng und militärisch erzogen. Beispielsweise habe ihr ihre Mutter erzählt, dass die Privatklägerin 1 jeweils in der Nacht aufge- wacht sei und habe spielen wollen und deshalb ihren Vater geweckt habe, welcher darob sehr erbost gewesen sei. Er habe sie dann mit den nackten Füs- sen in den Schnee gestellt. Ihre Mutter habe dann vom Fenster runter geschrien, er solle aufhören. Einmal habe er sie in die Küche geholt, wo sie habe stehen müssen, während dem er Zeitung gelesen habe. Sie habe da stehen bleiben müssen, bis sie fast zusammengebrochen sei. Sie nehme an, dies sei wiederum gewesen, weil sie ihn in der Nacht geweckt habe. Es habe auch einmal einen Vorfall am Pool in W._____ gegeben, wo er ihre eine Ohrfeige gegeben und ihre Kette zerrissen habe. Am selben Tag beim Essen habe er ihr an den Haaren gerissen und ins Gesicht geschlagen. Danach habe er geweint und habe sich entschuldigt. Da sei sie etwa 14-jährig gewesen (Urk. 3/2 S. 15 f.). Ihr Vater sei kein böser Mensch, kein Monster. Er habe auch seine guten Seiten und er habe ihr oft gesagt, sie solle ihn nicht anzeigen. Er habe sich auch bei ihr entschuldigt für das, was er ihr je angetan habe. Dies sei gewesen, als er sie einmal besucht habe, als er bereits nicht mehr bei ihnen gewohnt habe. Sie seien einem Bach entlang spaziert, der sich neben dem Haus befinde. Er habe ihr dabei unter Tränen gesagt, dass es ihm leid tue, was er ihr alles angetan habe. Ein anderes Mal - ca. 2004 - sei sie bei der Arbeit in der Garage "…" in … gewe- sen. Er habe sie über Mittag besucht und habe mit ihr nochmals darüber reden wollen. Sie habe aber dann gesagt, es sei gut, es sei schon vorbei. Ihr Vater habe sie gebeten, keine Anzeige zu machen. Sie habe geantwortet, dass sie keine An- zeige machen würde, wenn er eine Therapie mache. Dies habe sie ihm rund dreimal in verschiedenen Abständen gesagt (Urk. 3/2 S. 16). Sie sei lange Zeit depressiv gewesen, habe immer wieder etwas ange- fangen, aber nie beendet. Beziehungen seien für sie schwierig gewesen. Sie sei

- 40 - in die Psychiatrie P._____ … gekommen, wo sie mit ihr darüber hätten reden wol- len, da ihre Mutter einem Psychiater erzählt habe, was alles passiert sei. Sie habe aber nicht darüber reden wollen. Im August letzten Jahres sei sie sehr depressiv geworden. Sie habe die Wohnung nicht mehr geputzt und sei nicht mehr mit dem Hund rausgegangen. Sie habe auch oft Trance-Zustände gehabt, bei denen sie ihren Vater wie real neben sich sitzen gesehen habe. Dies sei vor zwei Tagen ge- rade wieder passiert. Sie habe oft Selbstmordgedanken gehabt. Sie sei oft in Schlägereien verwickelt gewesen. Im Oktober 2010 sei sie notfallmässig in den P._____ … eingeliefert worden und habe dort eine dreimonatige Traumatherapie gemacht, bei welcher man an der posttraumatischen Belastungsstörung arbeitet habe. Als sie herausgekommen sei, sei es ihr viel besser gegangen. Sie habe es aber noch nicht geschafft, so ins Leben zu kommen, wie das andere schaffen. Mit der Arbeit klappe es noch nicht, da sie panische Zustände bekomme. Dies habe mit der Lehrzeit zu tun, als sie der damaligen Lehrmeisterin ihre Erlebnisse in der Kindheit anvertraut habe, welche das dann aber ausgenutzt habe. Sie habe sie dann des Diebstahls bezichtigt. Ihr Vater habe ihr dann geholfen, dass sie nicht mehr habe dort arbeiten müssen. Sie habe danach Mühe gehabt, wieder zu arbei- ten, ihr Vater habe geschimpft und gesagt, sie solle und könne arbeiten (Urk. 3/2 S. 17). Auf die Frage, wieso sie erst 2011 eine Anzeige gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, sie habe gar nie eine Anzeige machen wollen, da sie das Gefühl gehabt habe, sie habe damit abgeschlossen. Sie habe sich auch gesagt, dass er ihr Leben kaputt gemacht habe, sie seins aber nicht zerstören möchte. In der Psychiatrie habe sie dann aber gemerkt, dass sie noch lange nicht darüber hin- weg sei und dass es möglicherweise noch mehr Opfer gebe. Ihre Schwester und ihr Mutter hätten eine Anzeige machen wollen, sie nicht. Mutter und Schwester (Privatklägerin 2) hätten nur davon abgesehen, weil sie (die Privatklägerin 1) mit Selbstmord gedroht habe und ihre Schwester sie nicht habe überlasten wollen. Diese habe noch warten wollen, da sie gemerkt habe, dass sie (die Privatklägerin

1) noch nicht bereit gewesen sei. Mit 16 oder 17 Jahren habe sie sich Frau Dr. Q._____ anvertraut, welche sie aber an Frau Dr. R._____ in … verwiesen habe, welche sie in eine Psychiatrie in … habe schicken wollen. Sie sei dann zur Dr.

- 41 - S._____ in … gegangen, weil sie immer mehr abgestürzt sei. Er habe ihr dann Antidepressiva gegeben. Ihr Vater tue ihr leid. Aber man dürfe, wenn das eigene Leben kaputt sei, nicht andere Leben hineinziehen. Sie wisse von ihrer Schwes- ter, dass ihr Vater eine sehr schwierige Kindheit gehabt habe. Seine Mutter sei sehr böse mit ihm gewesen. Vielleicht sei daraus ein Hass auf Frauen entstan- den. Er habe dies einfach weitergegeben, statt es zu verarbeiten. Sie selber sei ein Rebell gewesen, sie habe sich nichts gefallen lassen. Er sei dadurch sehr ent- täuscht gewesen. Er habe immer gesagt, sie würde lügen, damit die Wahrheit nicht ans Licht komme. Sie sei im Moment bei Dr. T._____ in psychologischer Behandlung. Ihre Beziehung zu ihrer Mutter sei angespannt. Sie habe Angst vor ihrem Vater wegen dem, was er gemacht habe. Sie könne dies aber nicht Hass nennen. Aber andererseits sei es ihr Vater, den sie nicht anders gekannt und ge- liebt habe und auch immer noch irgendwie liebe (Urk. 3/2 S. 18 f.). 2.5.3. Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. 3/3) bestätigt die Privatklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen. Sie gab auf den Vorhalt der Staatsanwältin, der Beschuldigte habe ausgesagt, die geltend gemachten Übergriffe hätten erst ab ca. 6 Jahren und nur alle zwei bis drei Mona- te stattgefunden, zu Protokoll, auch alle zwei bis drei Monate seien "deftig" zu viel. Er müsse seinen Kopf retten. Sie habe einfach das ausgesagt, was sie noch eins zu eins im Kopf gehabt habe. Sie könne nicht klar sagen, wann die Übergriffe angefangen hätten, aber sicher vor 6-jährig. Sie könne nicht mehr 100% genau sagen, dass die Übergriffe ab ihrem zweiten Geburtstag begonnen hätten. Es sei richtig, dass ihr Vater ihr einen Kurs im Zusammenhang mit der Hundeschule bezahlt habe, sie habe jedoch im Laufe des Kurses ins Spital müssen, weshalb sie jenen nicht habe fertig machen können. Sie sei selber erschrocken darüber, wie viel Geld gemäss den Aussagen ihrer Mutter ihr Vater gegeben haben soll. Es stimme, dass er ihr finanziell geholfen habe. Sie habe ihm aber immer gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen würde und es ihr nicht ums Geld gehe. Sie habe auch nicht gewusst, wie lange und wofür er ihrer Mutter Geld bezahlt habe. Als sie ein Praktikum als … gemacht habe, sei ihr Vater über Mittag zu ihr gekommen und habe sich weinend bei ihr entschuldigt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle mit ihm nicht mehr über dieses Thema reden, sie würde ihn aber nicht

- 42 - anzeigen. Sie hätten auch davor schon über dieses Thema gesprochen, auch schon am Telefon. Sie habe ihm ein bis zweimal telefonisch gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen würde, dass er keine Angst haben müsse (Urk. 3/3 S. 3 - 5). Auf die Frage, was jeweils Inhalt der Gespräche gewesen sei, in welchen es um die Anzeige gegangen sei, erklärte die Privatklägerin 1, sie könne sich nur noch an das eine Mal erinnern, bei welchem er gesagt habe, es tue ihm leid, er habe ihr das nicht antun wollen. Es habe ihm sehr leid getan und er habe geweint. Mehr wisse sie nicht mehr (Urk. 3/3 S. 5). Als die Eltern des Beschuldigten von der Anzeige erfahren hätten, hätten sie gesagt, er solle hier nie wieder auftauchen und sie habe ihnen noch gesagt, dass er doch ihr Sohn sei und jeder Mensch Fehler mache. Die Situation habe sich später wieder gelegt, nachdem sie zuerst sehr sehr negativ reagiert hätten. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sich therapieren lassen. Sie habe ihm aber nicht mit einer Anzeige gedroht, falls er es nicht mache. Er habe dann versprochen, sich therapieren zu lassen. Mit ihrer Schwester habe sie bis heute nie über die Vorfälle geredet Urk. 3/3 S. 7 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin 1 nie davon abgehalten, ihrer Mutter von den Übergriffen zu erzählen, gab die Privat- klägerin 1 zu Protokoll, er habe gesagt, dass sie das ihrer Mutter nicht sagen dürften. Er wäre sehr dumm gewesen, wenn er dies nicht gemacht hätte. Er habe gesagt, ihre Mutter hätte sie nicht mehr gerne, wenn sie ihr das erzählen würde und sie würde ihr so oder so nicht glauben, wobei sie sich betreffend Letzteres nicht sicher sei. Sie würden sonst auseinander gehen und so weiter. Er habe ihr Angst gemacht und nicht gedroht. Auf Vorhalt, dass sie gewusst hätte, dass sich ihre Mutter nicht auf seine Seite geschlagen hätte, sagte sie, dass man das im Alter von 4 bis 6 Jahren nicht wisse (Urk. 3/3 S. 8 f.). Sie habe auch nach seinem Auszug von zu Hause noch Kontakt zu ihrem Vater gehabt, wenn auch nur wenig. Sie habe Schuldgefühle und Mitleid mit ihm gehabt. Sie habe gedacht, dass er sich nach seinem Auszug allein fühlen würde (Urk. 3/3 S. 10).

- 43 - Sie habe jeweils ihre Türe nicht abgeschlossen, weil sie gedacht habe, dass er traurig sei, wenn er nicht zu ihr könne (Urk. 3/3 S. 11). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Gründe für die teilweise nicht zutreffenden Belastungen Hass, Neid und finanzielle Absicherung seien, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, ihr Vater wisse genau, dass das nicht stimme. Sie habe ihn im Gegenteil immer in Schutz genommen (Urk. 3/3 S. 12). Die Privatklägerin 1 führte auf Frage ihres Vertreters aus, dass sie früher durch diese Kindheitserlebnisse sehr viele Probleme mit der Sexualität gehabt habe. Sie sei einfach froh gewesen, wenn sie es hinter sich gehabt habe. Und jetzt sei sie froh, wenn sie so viel wie möglich könne, aber am Besten nicht im Bett und auch nicht in der Badewanne. Sie habe ihre Partner nie im Genital- bereich anfassen können, er habe nie oben sein dürfen und er habe sie auch nie von Hand anfassen dürfen. Dies sei auch heute noch so (Urk. 3/3 S. 14). 2.5.4. Hinzuweisen ist auch auf die handschriftlichen Aufzeichnungen der Privat- klägerin 1 (Urk. 3/ 4) mit dem Titel "Meine schlimmste Erinnerung" und dem Untertitel "Darüber kann ich nicht sprechen, nur schreiben". Es sollen Dokumente aus dem Jahr 2005 sein. Auch in jenen Aufzeichnungen schilderte die Privat- klägerin auf eindrückliche Weise verschiedene Übergriffe des Beschuldigten. 2.6. Vorläufige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 konstant, lebendig, authentisch und realistisch wirken. Die beschriebenen sexuel- len Übergriffe erscheinen selbst erlebt. Ebenso authentisch erscheint das Hadern mit einer Anzeige, der Verdrängungsmechanismus bis hin zu Depressionen, Drohen mit Selbstmord, ihrer Suche nach professioneller Hilfe, dem Schritt zur Anzeige und die Mühe mit dem Ausleben der Sexualität als Erwachsene. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass die Privatklägerin 1 in den verschiedenen Befragungen nicht in allen Punkten genau gleich ausgesagt hat, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 schon für sich allein betrachtet im Kernbereich ins- gesamt sehr glaubhaft. Wiederholt hat die Privatklägerin 1 auch positive Seiten

- 44 - des Beschuldigten erwähnt. Sie verzichtete auch auf Übertreibungen (keine Gewaltanwendung etc.) oder auf Aggravierungen. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen. 2.7. Aussagen der Privatklägerin 2 2.7.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. April 2011 (Urk. 4/1) gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, sie habe eine strenge Kindheit gehabt. Zum Einen sei es sehr streng und zum Anderen wieder "mega locker" und verwöhnt gewesen. Anstand und Manieren seien ein grosses Thema gewesen. Ihr Vater habe sie militärisch erzogen, so habe sie zum Beispiel, wenn sie etwas nicht richtig gemacht habe, eins an den "Grind" bekommen. Ihre Mutter habe die Schläge mitbekommen. Ihre Mutter sei unbeständig gewesen in der Erziehung und habe keine Linie gehabt (Urk. 4/1 S. 6 f.). Sie mache eine Anzeige, weil ihr Vater sie und ihre Schwester (Privat- klägerin 1) als Kinder sexuell missbraucht habe. Sie wolle mit dieser Anzeige weitere Opfer verhindern. Es sei unzählige Male zu Übergriffen gekommen. Seit dem letzten Übergriff seien ca. 10 Jahre vergangen. Die Übergriffe hätten haupt- sächlich zu Hause stattgefunden, wobei sie nicht mehr genau wisse, ob es auch in W._____ in den Ferien Übergriffe gegeben habe. Er habe dort aber am meisten oben-ohne Fotos gemacht. Ihr Vater sei während der Übergriffe weder alkoholi- siert gewesen, noch habe er unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestan- den (Urk. 4/1 S. 7). Der erste Übergriff habe im Kinderzimmer stattgefunden, als ihre Mutter übers Wochenende weg gewesen sei. Das sei oft vorgekommen. Es sei Herbst oder Frühling gewesen und sie sei drei- oder vierjährig gewesen und habe schon laufen können. Es könne sein, dass er sie gewickelt habe, aber sie wisse nicht, ob es sein könne, dass sie sich daran erinnern könne. Sie verdränge immer noch, was er dort gemacht habe. Er sei "hässig" auf sie gewesen wegen irgendetwas. Sie habe auf dem Wickeltisch oder etwas Ähnlichem gelegen. Das Licht sei an gewesen und es sei nicht Morgen gewesen. Er habe dann etwas an ihr gemacht, aber sie wisse nicht mehr was. Sie habe das auch verdrängt. Es sei dort sicher-

- 45 - lich zu einem sexuellen Übergriff gekommen, aber sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei. Ihre Schwester habe sich auch im Haus, aber nicht im selben Zimmer aufgehalten. Ihr Vater habe sie auch bestraft, wenn sie nichts Schlimmes gemacht hätten, sie wisse deshalb nicht, ob sie etwas Schlimmes gemacht habe und er deshalb so "hässig" gewesen sei. Er habe sie nicht geküsst bei diesem ersten Übergriff. Auf die Dauer des Übergriffs angesprochen, erklärte sie, es sei ihr wie eine Ewigkeit vorgekommen, aber sie könne nicht mehr sagen, wie lange. Sie habe sich damals gewehrt und "täubelet". Dann habe er wohl gemerkt, dass er eine andere Taktik anwenden müsse (Urk. 4/1 S. 8 f.; S. 13). Danach gefragt, ob ihr Vater ihr im Zusammenhang mit den Übergriffen etwas versprochen, geschenkt oder bezahlt habe, erklärte die Privatklägerin 2, sie habe es geliebt, von ihm gestreichelt zu werden. Sie sei dann jeweils einge- schlafen. Er habe ihr meistens vorher oder während der Übergriffe versprochen, dass er sie so lieb streicheln werde. Zu Beginn habe es sich bei diesem Streicheln noch um ein Vater-Tochter-Streicheln gehandelt. Es sei jedoch immer mehr mit Übergriffen verbunden worden. Er habe das Verbinden solcher Dinge ziemlich im Griff gehabt (Urk. 4/1 S. 9). An den ersten Übergriff könne sie sich nicht mehr erinnern. Bei den weiteren Übergriffen sei er feiner vorgegangen, beim ersten Übergriff sei er ja eben wütend gewesen und sie habe sich gewehrt gehabt. Er sei jeweils mit einer Hand an die Vagina gegangen und mit der anderen Hand habe er sie gestreichelt, weil sie das so gern gehabt habe. Die Hand an der Vagina habe er dann bewegt. Er habe stimulieren und zeigen wollen, dass es schön sei. Er habe auch gefragt, ob sie das schön finde. Sie habe dann gesagt, dass es kitzle. Sie habe ihm nicht sagen wollen, dass es schön sei. Das Streicheln sei schön gewesen, der Rest nicht. Hauptsächlich habe er sie jeweils unter den Kleidern berührt. Er habe sie auch an den Brüsten berührt, vor allem aber an der Vagina (Urk. 4/1 S. 9 f.). Danach gefragt, ob ihr Vater sie auch geküsst habe, führte die Privatklägerin 2 aus, dass das Küssen jeweils separat gewesen sei. Er habe das nicht alles mit- einander gemacht. Es sei dabei um Zungenküsse gegangen. Er habe das als Spiel gemacht, sie habe seine Zunge mit ihrer Zunge rausholen müssen. Sie

- 46 - habe den ersten Zungenkuss mit ihrem Vater gehabt. Einmal habe er sie auf dem Bänkli hinter dem Haus geküsst. Das sei so "strub", jeder hätte vorbeilaufen und das sehen können. Sie wisse nicht, ob er sie auch geleckt habe (Urk. 4/1 S. 10). Auf Frage gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, dass sie sein Geschlechts- teil habe berühren müssen. Sie habe ihn da stimulieren dürfen bzw. müssen. Er habe dies dann so rüber gebracht, dass er dann happy und dies normal sei. Auf genauere Nachfrage hin sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe seinen Penis in die Hand nehmen und ihm "eins wixen" müssen. Dies sei jedoch nicht häufig vor- gekommen (Urk. 4/1 S. 10). Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Fingern sexuelle Handlungen vorgenommen habe, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, dass er mit einem Finger vaginal in sie eingedrungen sei. Auf Nachfrage sagte sie aus, es habe sich dabei um den Zeigefinger gehandelt, sie könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob von der rechten oder linken Hand. Er habe dies auch einmal mit zwei Fingern versucht, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Das mit dem Finger sei recht oft vorgekommen, er habe dies immer in der Badewanne gemacht, wenn die Mutter nicht da gewesen sei. Sie habe allein mit dem Vater gebadet, einmal sei noch die Schwester dabei gewesen. Die schlimmsten Übergriffe seien gewesen, als sie sich in der Badewanne habe auf ihn draufsetzen müssen und dann seinen Penis zwischen ihren Beinen gehabt habe und er sich so stimuliert habe (Urk. 4/1 S. 10 f.). Zu oralem Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Vaginalen Geschlechtsverkehr habe ihr Vater versucht, sie könne aber nicht sagen, wie oft. Es habe aber nicht funktioniert. Sie habe sich - so glaube sie - ein wenig dagegen gewehrt und dann habe er das sein lassen. Es sei nicht zu analem Geschlechts- verkehr gekommen. Sie wisse aber nicht, ob er das einmal versucht habe. Sie glaube eher nicht, dass ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei, sie könne sich jedoch nicht genau daran erinnern. Ihr Vater habe keine Gegenstände bei den Übergriffen verwendet. Er habe vor ihr masturbiert. Sie könne nicht sagen, wie oft dies vorgekommen sei. Ihr Vater habe keine Gewalt während der Über- griffe angewendet, weswegen sie wohl auch seine Zuwendung so genossen

- 47 - habe. Sie habe jeweils sagen müssen, dass es schön sei. Er sei während der Übergriffe jeweils extrem lieb gewesen, intensiver als sonst (Urk. 4/1 S. 11 f.). Am Anfang habe nur ihr Vater sie berührt. Mit der Zeit habe sie ihn dann berühren und ihm "eins wixen" müssen. Es sei intensiver, aber nicht bösartiger geworden. Er habe bei den Übergriffen kein Kondom getragen (Urk. 4/1 S. 15 unten und S. 16). Sie sei bei den Übergriffen wie gelähmt gewesen. Sie habe nur verbal Widerstand geleistet. Sie habe gesagt, dass es ihr nicht gefalle oder dass es kitzle. Körperlich gewehrt habe sie sich nicht. Ihr Vater habe erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe. Er wisse ja auch, dass wenn sie sage, dass es kitzle oder sie das nicht wolle, dass es ihr dann nicht passe. Er habe es ihr ja angesehen, dass es sie "anscheisse". Sie habe nicht fliehen können, da sie wie gelähmt gewesen sei. Sie habe fliehen wollen, es sei aber nicht gegangen. Sie habe sich während eines Übergriffs machtlos und ausgeliefert gefühlt. Auf die Frage, wieso sie denke, dass er das mit ihr gemacht habe, gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, weil er krank sei. Er habe gesagt, dass er ihr zeigen wolle, wie das gehe und dass es schön sei. Wie als Vorbereitung für das spätere Leben. Ihr Vater habe jeweils gesagt, dass sie Mami nichts sagen dürfe, dass das ihr Geheimnis sei. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, sie sei auch schuld, wenn sie etwas sage und dann die Familie auseinanderbreche. Er habe ihr dies so zu verstehen gegeben (Urk. 4/1 S. 12 - 14). Er habe ihnen auch den Film "Lolita" gezeigt, in welchem ein alter Mann nackt rum gelaufen sei, wobei man seinen Penis gesehen habe. Dieser Mann habe etwas mit einer Teenagerin gehabt. Er habe ihr diesen Film gezeigt, um zu zeigen, dass es normal sei und es anderen auch so gehe (Urk. 4/1 S. 14; S. 16). Sie habe sich durch ihren Vater psychisch unter Druck gesetzt gefühlt. Ihr Vater habe ihr und ihrer Schwester die Unterhose ausgezogen, wenn sie Röcke angehabt hätten. So hätte ihre Mutter nicht gesehen, dass sie drunter nichts angehabt hätten. Mit der Zeit habe sie sich die Unterhose selber ausgezogen, da

- 48 - sie gewusst habe, was er wolle. Wenn ihr Vater mit ihnen im Bett gewesen sei, habe er sich jeweils auch ganz ausgezogen (Urk. 4/1 S. 14). Er habe nach den Taten ängstlich gewirkt und habe recht Abstand ge- nommen. Gleichzeitig habe er geschaut, dass sie nicht zu viel habe mit ihrer Mutter sprechen können. Er habe kontrolliert, was sie Mami gesagt habe. Er habe gesagt, dass das ihr Geheimnis sei. Nach den Übergriffen sei er dem normalen Tagesablauf nachgegangen, er sei dann meistens noch ca. 5 Minuten allein gewesen, zum Beispiel, wenn die Übergriffe beim Wecken des Vaters stattge- funden hätten. Sie sei dann wieder runter zur Mutter gegangen, welche dann gefragt habe, wieso sie immer so lange hätten (Urk. 4/1 S. 15). Dann habe er auch Fotos von ihr gemacht mit Miniröckchen und nichts drunter, wobei er jeweils von unten nach oben fotografiert habe. Oder dann habe sie erotische Posen machen müssen. Ganz nackt sei sie dabei nie gewesen, immer entweder oben oder unten ohne. Er habe ihnen dann die Fotos gezeigt und gesagt, wie schön die seien (Urk. 4/1 S. 16). Nach dem schlimmsten Übergriff gefragt erwiderte die Privatklägerin 2, alle Übergriffe seien schlimm gewesen. In der Badewanne habe sie auf den Beschul- digten sitzen müssen und habe seinen Penis zwischen ihren Beinen gehabt. Der Beschuldigte habe sich so stimuliert. Dies sei für sie eigentlich das Schlimmste gewesen (Urk. 4/1 S. 17 oben). Zum letzten Übergriff befragt, sagte die Privatklägerin 2 aus, dass sie nur wisse, dass das letzte erotische Foto in V._____ [Amerikanischer Bundesstaat] gemacht worden sei, das sei 2003 gewesen, sie sei also 13-jährig gewesen. Die anderen Übergriffe hätten mit zehn oder elf Jahren aufgehört (Urk. 4/1 S. 17). Ihre Schwester sei auch von ihrem Vater missbraucht worden. Sie habe ihr dies erzählt. Ausserdem seien sie auch einmal zu dritt in der Badewanne gewesen (Urk. 4/1 S. 17). Als sie 12-jährig gewesen sei, habe sie ihrer Mutter erzählt, dass ihr Vater sie angefasst habe. Diese sei nicht richtig darauf eingegangen und haben nicht

- 49 - einmal richtig zugehört. Sie habe ihr gesagt, dass es normal sei, dass ein Vater einen dort anfasse. Als sie dann erwidert habe, dass sie das nicht gerne gehabt hätte und dass dies an einem speziellen Ort gewesen sei, habe sie nur "ok" ge- sagt und sie werde schauen, dass das nicht mehr passiere. Sie habe dann auch einmal mit dem Vater gesprochen. Sie hätten ihr aber auch gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen solle, da sie ihn damals noch hätten schützen wollen. Weiter habe sie ihrer Lehrerin in der Oberstufe, U._____, Kolleginnen und Kollegen weniger in- tensiv und Verwandten von den Übergriffen erzählt. Es sei jeweils absolute Dis- kretion gegenüber ihrem Vater vereinbart worden (Urk. 4/1 S. 18 - 20). Auf den Charakter ihres Vater angesprochen, führt die Privatklägerin 2 aus, dass dieser krank im Kopf sei. Er sei sehr intelligent und wisse, wie man Leute manipulieren könne. Er sei auch ein lieber Mensch, der jedoch in sich drinnen eine brutale Aggression habe. Er habe sich einfach nicht im Griff. Sie habe gar kein Verhältnis mehr zu ihrem Vater und sehe auch keine Zukunft mit ihm. Ihrer Schwester gehe es gleich (Urk. 4/1 S. 18 f.). Sie habe schon lange Anzeige machen wollen, aber sie habe ihr Schwester schützen wollen, die noch nicht zu einer Anzeige bereit gewesen sei. Als dann eine Ärztin B._____ zur Anzeige geraten habe, hätten sie sich zusammen dafür entschieden. Ihr Vater habe nicht explizit gesagt, dass er sich im Falle einer Anzeige etwas antun würde, man hätte dies jedoch so deuten können, da er dies so rübergebracht habe und sie ihn ja auch kennen würden (Urk. 4/1 S. 19 f.). Sie sei wegen der Vorfälle bei drei Therapeuten gewesen. Es habe sich in ihrem Lebensrhythmus nichts verändert, weil es für sie normal gewesen sei, da er dies auch so rüber gebracht habe. Ihr gehe es jetzt mega gut und sie sei erleich- tert. Es sei wie eine Therapie gewesen (Urk. 4/1 S. 20). 2.7.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin 2 am 17. Juni 2011 (Urk. 4/2) zu Protokoll, ihr Vater habe sie und ihre Schwester früher sexuell miss- braucht. Beispielsweise habe sie mit ihrem Vater in der Badewanne gesessen, wobei er sein Glied zwischen ihre gespreizten Beine getan habe und sich daran gerieben habe. Sie habe dabei mit ihrem Rücken auf seiner Brust gelegen und er

- 50 - habe ebenfalls auf dem Rücken gelegen. Er habe ihr dort auch gesagt, dass sie ihn stimulieren, d.h. eins "wixen" soll. Sie habe ihm vertraut. Er habe sie auch in der Badewanne stimuliert und gefragt, ob sie es schön finde. Er habe dabei mit seinen Händen an ihren Geschlechtsteilen gerieben. Sie habe gesagt, es kitzle und gedacht, dass er dann damit aufhöre. Er habe aber nicht aufgehört und wohl gedacht, dass es ihr gefalle. Es sei am meisten vorgekommen, dass er sie habe befriedigen wollen. Das habe vor dem Kindergarten angefangen und im Sommer 2002 aufgehört, mindestens alle fünf Tage. Meistens habe er sie dabei befriedi- gen wollen. Im Sommer 2002 habe er vielleicht aufgehört, weil er gemerkt habe, dass sie sich nicht mehr wohl gefühlt habe. Sie habe dort angefangen zu merken, dass etwas nicht gestimmt habe, dass er Dinge gemacht habe, die nicht richtig gewesen seien. Sie habe sich in der Zeit in persönlicher Hinsicht mehr von ihm 2.7.3. zurückgezogen und ihn nicht mehr so an sich rangelassen. Das Reiben an ihren Geschlechtsteilen sei jeweils entweder im Schlafzimmer der Eltern, als sie ihn zum Kaffee trinken geholt habe, oder in der Badewanne passiert. Sie hätten recht oft zusammen in der Badewanne gesessen. Er habe sie mit seiner Hand, meistens mit dem Finger an der Klitoris stimuliert. Er habe gemeint, sie würde das schön finden. Ihren Vater habe sie ca. einmal im Monat befriedigen müssen. Er habe dabei nur gesagt, dass er ihr etwas zeigen wolle. Das sei jeweils auch in der Badewanne passiert. Das habe zwischen der 1. und 3. Klasse angefangen. Das sei nicht so oft vorgekommen wie dass er sie befriedigt habe. Zuerst habe er sie an den Geschlechtsteilen gerieben und erst später habe sie ihn auch befriedigen müssen (Urk. 4/2 S. 4 - 6). Oder dann hätten sie hinter dem Haus auf einer Bank gesessen. Er habe ihr gesagt, sie solle mit ihm so Spiele machen mit der Zunge, dass sie seine Zunge mit ihrer Zunge fangen solle. Sie hätten sozusagen einen Zungenkuss gehabt. Er habe sie lehren wollen, wie das gehe. Dies sei nur einmal vorgekommen und ungefähr zwischen der 1. und 3. Klasse passiert (Urk. 4/2 S. 6). Dann habe er noch Fotos gemacht von ihnen, in Minirock und ohne Unter- hose. Sie glaube zu wissen, dass er dabei von unten nach oben fotografiert habe. Dies sei zur Kindergartenzeit gewesen (Urk. 4/2 S. 6 f.).

- 51 - Auf Nachfrage erklärt die Privatklägerin 2, ihr Vater habe einmal probiert, mit seinem Penis in sie einzudringen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe es dann sein gelassen. Dies sei auch in der Badewanne passiert und sie glaube, dass sie damals noch im Kindergarten gewesen sei. Dies sei in derselben Position gewesen, wie er sein Glied zwischen ihren Beinen gerieben habe. Auf die Frage, wieso es dem Beschuldigte nicht gelungen sei einzudringen, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, sie sei wahrscheinlich versteift gewesen, sie wisse es nicht, es habe ihr nicht gefallen. Wahrscheinlich habe er gedacht, dass es ihr nicht gefallen würde, wenn er weitermachen würde und sie sich wehren würde (Urk. 4/2 S. 7 und S. 19). Ihr Vater sei mit dem Finger in sie eingedrungen. Dies sei bei jedem zweiten Übergriff passiert. Mit der anderen Hand habe er sie stimuliert (Urk. 4/2 S. 7 f.). Bei den Übergriffen habe sie sich gelähmt gefühlt. In der Zeit, als die Über- griffe stattgefunden hätten, habe sie mit niemandem darüber geredet, erst nach- her. Es sei ihr erst nachher bewusst geworden, dass es nicht richtig gewesen sei, was er gemacht habe. Und ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass sie das dem Mami nicht erzählen müssen, dass das ihr Geheimnis bleiben könne (Urk. 4/2 S. 8). Nach den Übergriffen habe ihr Vater jeweils getan, als sei nichts passiert, als wäre es normal. Er sei jeweils ein wenig angespannt gewesen. Während der Übergriffe sei er wie ein Freund gewesen, ganz lieb (Urk. 4/2 S. 9). Ihr Vater habe sie einmal fälschlicherweise des Diebstahls beschuldigt und sie an ihren Haaren gerissen. Ein anderes Mal habe er sie geschlagen, als sie versehentlich einen Besen kaputt gemacht habe. Es stimme, dass sie "eine geschmiert" oder "eins aufs Füdli" bekommen habe, wenn sie etwas Falsches gesagt oder gemacht habe (Urk. 4/2 S. 9). Auf die Frage, wieso ihre Mutter nichts von den Übergriffen mitbekommen habe, sagte die Privatklägerin 2 aus, es sei versteckt gemacht worden. Aber sie könne es sich trotzdem nicht ganz erklären, wieso ihre Mutter nichts gemerkt

- 52 - habe. Wenn sie während maximal einer halben Stunde beim Vater im Schlaf- zimmer gewesen sei, um ihn abzuholen, habe ihre Mutter nicht gefragt, wo sie so lange gewesen sei. Ihr Vater sei zu Hause der Chef gewesen und sie habe gehorchen müssen. Ihre Eltern hätten sich alle zwei Wochen gestritten, wobei sie jeweils gehört habe, wie ihr Vater ihre Mutter angeschrien habe (Urk. 4/2 S. 9 f.). Nach den V._____-ferien im Herbst 2002 habe die Privatklägerin 2 ihrer Mutter dann erzählt, dass ihr Vater sie an den Genitalien angefasst habe und ihr das nicht passe. Ihre Mutter habe dann geantwortet, dass das nicht so schlimm sei. Sie habe es etwas "abgetan" und so getan, als würde sie nicht verstehen, was sie meine. Sie habe ihrem Vater einmal eine E-Mail geschrieben, dass sie unglücklich sei mit dem, was er getan habe. Er habe dann zurückgeschrieben, dass es ihm auch nicht gut gehe, dass es ihm leid tue. Das sei 2007 gewesen, als sie im zweiten Lehrjahr gewesen sei (Urk. 4/2 S. 10 f.). An den letzten Übergriff auf sie könne sie sich nicht erinnern. Der erste Übergriff habe zu Hause stattgefunden, sie sei mit ihrer Schwester und dem Vater zu Hause gewesen. Ihre Mutter sei übers Wochenende weg gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob es ein Wickeltisch gewesen sei. Sie sehe ihren Vater einfach vor sich mit einer Wut, was nicht normal gewesen sei. Sonst sei er immer so lieb gewesen. Sie wisse einfach noch, dass er vor ihr gestanden und sie auf dem Rücken gelegen habe. Sie wisse aber nicht, ob dies der erste Übergriff gewesen sei (Urk. 4/2 S. 10 f.). Einmal habe eine Kollegin erzählt, dass der Vater der Privatklägerin 2 ein Mädchen angefasst habe. Die Privatklägerin 2 habe das dann ihrer Mutter erzählt. Diese habe dann die Mutter des Mädchens angerufen und diese habe gesagt, sie würde keine Anzeige machen. Niemand habe ihr geglaubt, ihre Eltern hätten es lächerlich gemacht. Sie selber wisse nicht, ob das passiert sei. Dann könnte es noch bei zwei weiteren Mädchen passiert sein, welche oft bei ihnen zu Hause gewesen seien. Ihr Vater habe eine solche Freude an diesen Mädchen gehabt und habe viel Zeit mit ihnen verbracht (Urk. 4/2 S. 12 f.).

- 53 - Ihren Vater würde sie als intelligent, clever, psychisch gestört und kaputt bezeichnen. Mit kaputt meine sie, dass er viele psychische Probleme habe. Das habe sich dann in den Übergriffen geäussert. Ihre Mutter sei klar labil. Man könne sie schnell zu etwas überreden, sie sei schwach und habe keine starke Persön- lichkeit. Man könne sie schnell manipulieren (Urk. 4/2 S. 13). Auf die Frage, wie sich ihr Leben entwickelt habe, erklärte die Privatklägerin 2, mit viel Hürden, wie bei allen. Sie habe jeden Tag diese Bilder im Kopf von dem, was ihr Vater jeweils bei den Übergriffen gemacht habe. Diese Bilder kämen jeweils in Schnappschüssen, jeden Tag (Urk. 4/2 S. 13 unten). Sie habe mit Mühe und Not ihre Ausbildung zur … abgeschlossen. Sie sei in psychologischer Behandlung gewesen, jetzt jedoch nicht mehr, weil es teuer sei. Sie sei 2004 wöchentlich in Behandlung gewesen, jetzt noch sporadisch, zuletzt

2010. Sie habe in der Oberstufe ihrer Hauptlehrerin von den Übergriffen erzählt. In der Lehre habe sie es ihrem Allgemeinbildungslehrer erzählt, weil sie ihre Lehrabschlussarbeit darüber geschrieben habe. Sie habe letztmals an Weihnach- ten vor einem oder zwei Jahren Kontakt zu ihrem Vater gehabt (Urk. 4/2 S. 14). In den Ferien in V._____ habe sie gemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe. Sie sei mit ihrem Vater allein am Strand gewesen. Er habe ihr einen Zündholztrick zeigen wollen, etwas ganz Normales. Er habe dabei gesagt, er würde ihr ein kleines Geheimnis zeigen, sie müsse es für sich behalten. Sie habe Angst be- kommen, da sie nicht gewusst habe, was da auf sie zukomme. Er habe ihr nur den Trick gezeigt, aber sie sei wie gelähmt gewesen. Damals habe sie langsam realisiert, dass es Sachen gegeben habe, die nicht in Ordnung gewesen seien (Urk. 4/2 S. 15). Zu den Gründen für die Anzeige erklärte die Privatklägerin 2, sie habe das schon lange machen wollen, aber sie habe warten müssen, bis ihre Schwester bereit dazu gewesen sei. Ihre Schwester sei in einer Klinik gewesen. Sie hätten auch gewusst, dass er keine Therapien gemacht habe. Sie hätten etwas machen

- 54 - müssen. Sie hätten dann die Kraft dazu gehabt und beschlossen, die Anzeige zu machen (Urk. 4/2 S. 15). Ihre Mutter habe betroffen, aber nicht unbedingt schockiert reagiert, als sie ihr von den Übergriffen erzählt habe. Ihre Schwester sei bei diesem Gespräch später dazu gekommen. Die Privatklägerin 2 habe sie gefragt, ob das bei ihr auch so vorgefallen sei. Ihre Schwester habe ihr dann bei einem späteren Gespräch gesagt, dass sie traurig und schockiert gewesen sei, da ihr (der Privatklägerin 2) dasselbe passiert sei. Die Privatklägerin 1 habe gehofft, dass es nur ihr (der Privatklägerin 1) passiert sei. Ihre Schwester habe mit ihr nicht darüber reden können. Aber die Privatklägerin 2 wisse, dass sie (die Privatklägerinnen 1 und 2) einmal zusammen mit ihrem Vater in der Badewanne gewesen seien, als ein Übergriff stattgefunden habe. Sie selber habe dabei bei seinen Füssen gesessen und ihre Schwester habe so bei ihm gelegen, wie sie sonst bei ihm gelegen habe, und er habe sie spielerisch befriedigt. Dort habe er mit ihr selber nichts gemacht. Sie wisse nicht mehr, wie alt sie da gewesen sei. Sie habe mit ihrer Schwester kürzlich über das ganze Thema gesprochen. Sie habe ihr dann von diesem Vorfall in der Badewanne erzählt, ihre Schwester habe jedoch davon nichts gewusst. Oder noch nichts. Damit meine sie, dass die Erinnerungen Schritt für Schritt hervorkämen. Und irgendwann wisse man alles (Urk. 4/2 S. 16 f). Ihre Schwester habe einmal einen Brief von ihrem Vater bekommen, in welchem er alles zugegeben habe. Leider gebe es diesen Brief nicht mehr. Sie hätten wohl nie damit gerechnet, dass sie die Kraft hätten, ihren Vater anzuzeigen (Urk. 4/2 S. 20). Ihre Mutter habe ihren Vater mit den Vorwürfen konfrontiert. Dies sei im Restaurant … gewesen. Ihr Vater sei ohnmächtig geworden und habe es zuge- geben. Ihre Mutter habe dann dafür gesorgt, dass sie und ihre Schwester in eine Therapie hätten gehen können. Sie hätten ihrem Vater gesagt, er solle in eine Therapie gehen und sie würden es mit der Anzeige bleiben lassen. Gemäss ihrer Schwester und ihrer Mutter habe ihr Vater aber nie eine Therapie gemacht. Ihre Schwester sei letztes Jahr sicher drei Monate stationär in der Klinik gewesen,

- 55 - weil sie Angstzustände und Panikattacken gehabt habe wegen der Übergriffe Urk. 4/2 S. 19). Auf die Frage, wer sie bei den Übergriffen ausgezogen habe, antwortete die Privatklägerin 2, sie habe sich selber ausgezogen, weil sie wohl schon gewusst habe, dass sie das machen müsse bzw. dürfe (Urk. 4/2 S. 18). 2.7.4. Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. 4/3) gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, dass sie bei ihren bisherigen Aussagen bleibe. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, die Übergriffe könnten gar nicht bis 2002 stattgefunden haben, da er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr dort gewohnt habe, erklärte die Privatklägerin 2, es habe sich dabei nur um eine Circa-Angabe gehandelt. Sie wisse nicht genau, wann es aufgehört habe. Das letzte Mal seien sie im Jahr 2000 nach W._____ gefahren. Es hätten keine Übergriffe mehr stattgefunden, nachdem ihr Vater im Jahr 2002 ausgezogen sei. Auf die Aussage des Beschuldigten, die geltend gemachten Übergriffe hätten nicht so häufig stattfinden können, da er in der Arbeit sehr engagiert gewesen sei, erwiderte die Privatklägerin 2, er sei ja nicht über Nacht im Büro geblieben. Er sei am Abend nach Hause gekommen, weshalb die Über- griffe sehr wohl möglich gewesen seien (Urk. 4/3 S. 3). Weiter hielt die Staatsanwältin der Privatklägerin 2 vor, der Beschuldigte habe gesagt, er habe mit den Privatklägerinnen weder über die angeblichen Übergriffe gesprochen noch über eine Therapie oder eine Anzeige. Die Privat- klägerin 2 bestätigte dies, sie habe einmal eine Mail an ihren Vater geschickt, sie hätten jedoch nie darüber gesprochen. Er habe jedoch mit ihrer Schwester und ihrer Mutter über eine Therapie geredet (Urk. 4/3 S. 4). Auf den Vorhalt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 nie in irgend- einer Form davon abgehalten, ihrer Mutter von den Übergriffen zu berichten, sagte die Privatklägerin 2 aus, es sei wie klar gewesen, dass sie dies nicht erzählen würden, es sei eine Art Geheimnis zwischen ihnen gewesen. Ihr Vater habe ihnen einfach gesagt, dass dies ihr Geheimnis sei und sie dies der Mutter nicht erzählen sollten. Er habe ihr aber nicht in dem Sinne Angst gemacht. Für sie

- 56 - sei einfach klar gewesen, dass ihre Mutter irgendwie traurig werden würde, wenn sie davon erfahre, obschon ihr Vater dies nicht so gesagt habe (Urk. 4/3 S. 4 f.). Auf den Vorhalt, dass sich die Mutter nie auf die Seite des Beschuldigten geschlagen hätte, erwiderte die Privatklägerin 2, diese sei in der ganzen Sache ein wenig neutral gewesen. Sie wisse nicht, wie ihre Mutter reagiert hätte, wenn sie ihr als Kind von den Übergriffen erzählt hätte (Urk. 4/3 S. 5). Sie habe nie mit ihren Grosseltern über die Übergriffe gesprochen und habe seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu jenen. Dies habe damit zu tun, dass die Grosseltern ihrer Schwester und Mutter gegenüber gesagt hätten, dass der Beschuldigte ein Verhältnis mit E2._____ gehabt hätte und der Bruder des Beschuldigten habe etwas mit der Mutter der Privatklägerinnen gehabt und das Kind von E2._____ sei vom Beschuldigten. Sie selber habe das nie erzählt (Urk. 4/3 S. 5 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte den Verdacht geäussert habe, dass die Anzeige damit zusammen hänge, dass er nichts mehr habe zahlen wollen, erwiderte die Privatklägerin 2, dass das nicht stimme. Er habe ihr ja nichts bezahlt. Sie habe ein gutes Leben mit ihrem Freund und ihrem Kind. Ihr habe er auch nichts an die Ausbildung bezahlt. Es könne aber sein, dass er ihrer Mutter Geld überwiesen und sie das dann weitergeleitet habe. Für die Autoprüfung habe sie ihn angefragt, ob er sich beteiligen wolle. Es sei dabei um höchstens Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- gegangen. Sie habe ihren Vater weder bei der Geschäftseröffnung noch sonst um Geld gebeten, sie habe gar keinen Kontakt zu ihm gehabt. Er habe ihr selber auch kein Geld für Therapien gegeben, sie wisse aber nicht, ob er allenfalls ihrer Mutter Geld gegeben habe. Er habe ihr direkt auch keine Unterhaltszahlungen geleistet. Im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres Hauses habe sie die Idee gehabt, dieses zusammen mit ihren Kollegen zu mieten und daraus eine WG zu machen. Seit der Anzeigeerstattung habe sie keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt. Ihr Anteil am Erlös durch den Haus- verkauf in W._____ sei an den Partner ihrer Mutter gegangen, wobei dieser es ihr monatlich zurückzahle. Es handle sich um insgesamt Fr. 10'000.--. Es treffe nicht zu, dass Hass, Neid und finanzielle Absicherung die Gründe für die Anzeige ge-

- 57 - wesen seien, da keine Geldmittel mehr geflossen seien. Sie finde es traurig, dass man jetzt alles auf das Geld schiebe. Das stimme absolut nicht und das mache sie wütend (Urk. 4/3 S. 6 ff.). Es stimme, dass ihr Vater mit ihr pornografische Filme angeschaut habe (Urk. 4/3 S. 7). Bei dem Übergriff mit dem Zungenkuss hätten sie nebeneinander auf einer Bank hinter dem Haus im Garten gesessen. Sie habe dabei wie seine Zunge fangen müssen. Es sei Sommer gewesen. Sie wisse aber nicht, was davor oder danach passiert sei (Urk. 4/3 S. 8). Sie habe unten am Türschloss ihres Schlafzimmers einen Riegel gehabt, womit sie die Tür hätte von innen schliessen können. Sie habe dies aber nicht gemacht, weil sie dies nicht habe machen dürfen (Urk. 4/3 S. 8 f.). Sie habe nach dem Auszug des Vaters einen guten Kontakt zu ihm gehabt und sei auch mal in den … [Schweizer Kanton] in die Ferien mitgegangen. Sie sei auch ein paar Mal mit seiner neuen Familie essen gegangen. Auf die Frage, wieso sie nach diesen geltend gemachten Übergriffen noch Kontakt zu ihrem Va- ter gehabt habe, erklärte die Privatklägerin 2, es sei immer gesagt worden, dass das nicht so schlimm gewesen sei. Der Kontakt sei auch seitens der Mutter eher noch gefördert worden. Und irgendwie habe sie den Kontakt zu ihm auch genos- sen. Er sei ja ihr Vater und irgendwie habe sie das Ganze auch verdrängt (Urk. 4/3 S. 9 f.)). 2.8. Vorläufige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 Es kann auch bezüglich der Privatklägerin 2 bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ihre Aussagen authentisch, konstant und realistisch wirken. Die geschilderten sexuellen Übergriffe erscheinen selbst erlebt, genau so wie das Erkennen derselben im Teenageralter und deren Mitteilung an die Mutter, an aus- gewählte Lehrpersonen sowie an ihre Therapeuten und letztendlich die Entschei- dung zur Anzeige bzw. das Zuwarten zur selbigen wegen der Privatklägerin 1. Wie bei der Privatklägerin 1 gilt es auch bei der Privatklägerin 2 darauf hinzu-

- 58 - weisen, dass diese in den verschiedenen Befragungen nicht zu allen Punkten identische Aussagen deponiert hat. Dennoch erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 für sich allein betrachtet im Kerngehalt insgesamt als sehr glaub- haft. Hinzuweisen gilt es auch hier, dass Aggravierungen oder Übertreibungen in den Aussagen der Privatklägerin 2 fehlen; immer wieder liess sie auch die durch- aus positiven Seiten des Beschuldigten durchblicken. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen. 2.9. Aussagen des Beschuldigten 2.9.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2011 (Urk. 5/1) bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe auf seine Töchter (Urk. 5/1 S. 2). Der Beschuldigte räumte ein, die Privat- klägerin 1 zwei bis drei Mal geschlagen zu haben, die Privatklägerin 2 möglicher- weise auch (Urk. 5/1 S. 3). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 mit nackten Füssen in den Schnee gestellt habe. Er sei nur dann länger bei der Privatklägerin 1 geblieben, wenn sie nicht habe ins Bett gehen wollen. Er habe dann mit ihr jeweils diskutiert, denn die Privatklägerin 1 habe lieber spielen wollen (Urk. 5/1 S. 4). Er habe eine normales Vater-Tochter Verhältnis gehabt mit den Privatklägerinnen, er habe mit ihnen "gschmüselet", aber er habe sie nicht am ganzen Körper angefasst. Die Privatklägerin 1 habe immer seine Nähe gesucht (Urk. 5/1 S. 4). Der Grund für die Trennung sei gewesen, dass von ihm finanziell und zeitlich immer mehr gefordert worden sei (Urk. 5/1 S. 5 oben). Der Beschul- digte stellte alle konkreten Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe, welche ihm von der Privatklägerin 1 gemacht wurden, in Abrede (Urk. 5/1 S. 5 f.). Es stimme auch, dass er mit den Privatklägerinnen gebadet habe, als diese klein gewesen seien. Aber es habe keine sexuellen Handlungen gegeben. Seine Ex-Frau sei jeweils anwesend gewesen (Urk. 5/1 S. 6). Sie habe ihm einmal gesagt, dass die Privatklägerinnen zu ihr gekommen seien und ihr gesagt hätten, dass er sie miss- braucht habe und dass die Privatklägerin 1 deshalb zu einem Psychologen müsse. Er habe ein paar Mal leer geschluckt und ihr gesagt, dass er eines Tages darauf zurückkommen werde. Seine Ex-Frau habe dann etwas später am Telefon gesagt, dass die Privatklägerinnen ihn niemals anzeigen würden. Er wisse nicht,

- 59 - was er da hätte machen sollen. Er habe nichts gemacht, er könne es aber nicht beweisen. Seit sie das Haus in Z._____ verkauft hätten, habe er nichts mehr von ihr gehört (Urk. 5/1 S. 7). Es stimme auch nicht, dass er obszöne Fotos der Privatklägerinnen gemacht habe (Urk. 5/1 S. 7 f.). Der Beschuldigte stellte auch sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerin 2 in Abrede (Urk. 5/1 S. 7). Auch hier bestritt er sämtliche Vorwürfe der Privatklägerin 2, wonach er sie sexuell miss- braucht habe. Richtig sei zwar, dass er auch mit ihr gebadet habe, als sie klein gewesen sei; dies habe aber sicher keinen sexuellen Hintergrund gehabt (Urk. 5/1 S. 8 f.). 2.9.2. In der Hafteinvernahme vom 26. Mai 2011 (Urk. 5/2) sagte der Beschuldigte aus, die behaupteten Übergriffe seien bereits vor drei bis vier Jahren einmal Thema gewesen. Aber das sei nicht so direkt und in dieser Form gewesen wie jetzt. Es habe ihn schon damals tief berührt, obwohl damals nicht darüber ge- sprochen worden sei. Seine Ex-Frau habe ihn damals sehen wollen, wie immer, wenn sie Geld gebraucht habe. Anlässlich eines Gesprächs in einem Restaurant habe sie ihm gesagt, die Privatklägerinnen hätten gesagt, er habe sie miss- braucht. Sie habe das nicht so direkt gesagt, aber so zum Ausdruck gebracht. Er sei sehr erschlagen und aufgewühlt gewesen. Es habe ihn fast aus den Socken gehauen. Aber er habe nicht die richtigen Worte gefunden. Nach längerem Nach- denken habe er ihr gesagt, dass er eines Tages auf dieses Thema zurückkom- men werde. Die Frage, ob er nachgefragt habe, was ihm konkret vorgeworfen worden sei, verneinte er mit der Begründung, er sei zu aufgewühlt gewesen (Urk. 5/2 S. 2). Einmal habe ihm seine Ex-Frau gesagt, dass die Privatklägerinnen psychologisch betreut würden wegen dem, was sie mit ihm erlebt hätten und dass auch sie psychologisch betreut werde. Er solle sich auch überlegen, ob er das nicht auch tun solle. Die Privatklägerinnen würden ihn nie anzeigen, er sei für sie der Papa und er solle sich selber anzeigen. Er habe mehrere Nächte darüber nachgedacht. Er habe keine ruhige Minute mehr gehabt. Er habe intensiv über- legt, was er in dieser Situation machen solle. Er habe keine Stelle gefunden, an welche er sich hätte wenden können. Sich selbst anzuzeigen wäre gar nicht in Frage gekommen, weil er sich dieser Sache, die ihm vorgeworfen worden sei, gar nicht bewusst gewesen sei und er keine Person oder Stelle gekannt habe, an die

- 60 - er sich hätte wenden können. Es sei Geld in extrem hohen Summen gefordert worden, einmal seien es Fr. 9'000.-- oder Fr. 10'000.-- gewesen. Es sei aber nicht zutreffend, dass er diese Vorwürfe damals zugegeben habe. Er könne es sich schlecht vorstellen, dass seine Töchter ihn des Geldes wegen belasten würden. Es könne sein, dass sich die drei gegen ihn verschworen hätten, aber das seien nur Gedanken von ihm. Er komme auf keinen grünen Zweig (Urk. 5/2 S. 3 ff.). Der Beschuldigte liess protokollieren, dass er in seiner ersten polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt habe (Urk. 5/2 S. 4 unten). 2.9.3. In Bezug auf das schriftliche "vollständige Geständnis" des Beschuldigten vom 18. Juni 2011 (Urk. 5/3) kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, in welchem jenes korrekt zusammengefasst wurde (Urk. 73 S. 23f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte schrieb, seine Aus- sagen nach der Verhaftung hätten nicht der Wahrheit entsprochen (Urk. 5/3 S. 3). Der Beschuldigte ein, dass er "die Opfer berührte, auch im Genitalbereich" (Urk. 5/3 S. 9). Das sei in der Badewanne oder im Bett passiert. Der Beschuldigte schränkte aber ein, dass dies nie in der "angesprochenen Häufigkeit" geschehen sei (a.a.O.). Es sei auch richtig, dass er einmal aufgefordert habe, seinen Penis zu streicheln im Bett (Urk. 5/3 S. 10 oben). Zahlreiche Vorwürfe, welche die Privatklägerinnen gegen in bezüglich sexueller Übergriffe erhoben hatten, stellte er jedoch in Abrede. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch das Erstellen erotischer Fotos der Privatklägerinnen einräumte (Urk. 5/3 S. 9). 2.9.4. In Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. Juli 2011 kann (Urk. 5/4) auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk 73 S. 24f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er sei nie in ein Kind von ihm eingedrungen, habe dies auch nie versucht, habe sie nie mit seinem Glied berührt. Er habe nie vor seinen Kindern onaniert und sie hätten ihm auch nie "eins wixen" müssen. Er habe auch nie gesagt, er bereite sie auf einen Freund vor. Es habe Berührungen gegeben, auch im Intimbereich. Der Zeitabschnitt stimme jedoch absolut nicht. Es habe ein paar Mal in der Badewanne stattgefunden. Die Privatklägerin 2 habe auf

- 61 - ihm gesessen, sie hätten gespielt und gelacht. Dann habe er ihr über die Schultern, den Rücken und über die Geschlechtsteile gestrichen. Das sei nicht immer passiert und nicht in dieser hohen Kadenz. Sein Glied habe er dabei immer zwischen seine Beine geklemmt. Die Vorwürfe betreffend die Zungenküsse, das Reiben seines Gliedes an der Privatklägerin 2, das Stimulieren des Gliedes durch die Privatklägerin 2, der Versuch, in die Privatklägerin 2 einzudringen, das Ein- dringen mit dem Finger in die Scheide der Privatklägerin 2 und dass der Beschul- digte ihr gesagt habe, sie solle das nicht dem Mami erzählen, das sei ihr Geheim- nis, würden nicht zutreffen. Weiter gestand der Beschuldigte ein, erotische Fotos der damals acht- bis neun-jährigen Kinder gemacht zu haben. Es ist in Bezug auf die Schilderung der Berührung des Glieds des Beschuldigten durch die Privat- klägerin 2 noch zu ergänzen, dass er aussagte, dabei nichts empfunden, sich weggedreht und sich geschämt zu haben, dass es zu dieser Berührung gekommen sei. Weiter erklärte er, dass die im Schreiben mit dem Titel "voll- ständiges Geständnis" gemachten Ausführungen zuträfen. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte bezüglich der erwähnten Berührung seines Gliedes durch die Privatklägerin 2 in diesem Schreiben von "auffordern" gesprochen habe, erklärte dieser, es sei schwierig, in einer Zelle mit zwei bis drei Personen Ruhe zu finden, um solche Sachen aufzuschreiben. Ausserdem sei die Konstellation in der Zelle schwierig gewesen. Seiner Meinung nach sei es so gewesen, dass die Privatklägerin 2 seine Morgenlatte gesehen und gefragt habe, was das sei und ob sie das anfassen könne. Auf Frage, was er dabei verspürt habe, als die Privatklägerin 2 an sein Glied gegriffen habe, sagte er aus, er könne das nicht mehr genau sagen, irgendein Interesse, die Nähe. Es sei aber keine Lust gewesen. Er zermartere sich schon lange den Kopf darüber, wieso er das gemacht habe. Als er einmal bei einem Vorfall eine Erregung gespürt habe, habe er das Kind (er wisse nicht mehr, welches es gewesen sei) direkt hinausgeschickt. Sonst sei er nie erregt gewesen. Ausserdem habe der letzte Vorfall eher 1998 oder 1999, nicht 2000 wie früher von ihm angegeben, stattgefunden. Der letzte Vorfall habe in W._____ stattgefunden. Er habe zusammen mit der Privatklägerin 1 in einem Zimmer

- 62 - geschlafen. Sie hätten noch etwas geplaudert und dann habe sie ihm den Rücken zugedreht. Er habe sie am Rücken und an den Armen sowie an den Hüften, nicht aber im Intimbereich, gestreichelt. Er habe erotische Gedanken gehabt, er wisse nicht mehr, welche. Er habe gespürt, dass er erregt werde. Er habe dann sein Glied zwischen seine Beine geklemmt und sei, ohne es selber zu berühren, ohne dass die Privatklägerin 1 es berührt hätte oder er sie damit berührt hätte, zum Samenerguss gekommen. Er sei sofort ins Bad gegangen und habe sich gewaschen. Er hätte sich die Haare ausreissen können. Er habe ein ganz schlechtes Gewissen gehabt und gewusst, dass so etwas nie mehr passieren dürfe. Er habe sich dann hingelegt und sich überlegt, wie es weitergehen solle. Am nächsten Tag habe er dann die Familie orientiert, dass er gerne zurückfahren wolle, was sie dann auch getan hätten. Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 zwischen den Beinen geküsst und geleckt habe, dass er ihr Zungenküsse gegeben habe, dass er seinen Finger in ihre Vagina gesteckt habe, dass sie ihn am Glied habe berühren und befriedigen müssen, dass er einmal vaginal in sie eingedrungen sei, dass sie ihn habe oral befriedigen müssen, dass er einmal einen Stift vaginal bei ihr eingeführt habe und vor ihr masturbiert habe. Er habe erotische Fotos von der Privatklägerin 1 wie auch von der Privatklägerin 2 gemacht (Urk. 5/4 S. 2ff.). 2.9.5. Bezüglich der weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/5, Ur, 5/7, Urk. 5/8, Urk. 5/9) ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass er seine bisherigen Aussagen bestätigte und keine neuen Aussagen zu den Anklagevorwürfen gemacht wurden (Urk. 73 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.9.6. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist jedoch präzisierend anzumerken, dass der Beschuldigte bezüglich der Kadenz der Übergriffe im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juli 2011 aussagte, die Übergriffe hätten weniger als alle zwei bis drei Monate stattgefunden. Weiter habe er jeweils nach den Berührungen Bedenken gehabt, mit seinen Töchtern zu baden. Er habe sich dabei gesagt, dass diese Vorfälle nicht wieder vorkommen dürften. Er habe sich grosse Vorwürfe

- 63 - gemacht. Manchmal, wenn er seine Töchter berührt habe, habe er eine Erregung gespürt. Er habe dann seine Frau gerufen, damit sie die Tochter aus dem Bad nehme. Er habe bei diesen Berührungen Lust verspürt. Es habe aber nicht immer beim Baden Berührungen gegeben. Angesprochen auf den Vorfall, bei welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen ohne Berührung zum Samenerguss gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin über den Rücken gestreichelt, dann über der Unterhose am Po und dann habe er sie kurz am Geschlechtsteil berührt. Weiter erklärte der Beschuldigte, eine voyeuristische Ader zu haben und die vorhandene Nähe schändlich ausgenutzt zu haben. Dann räumte der Beschuldigte ein, zweimal im Bett mit seinem Finger die Klitoris von der Privatklägerin 2 berührt zu haben. Auf entsprechende Ergänzungsfragen seitens des Gerichts gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklägerinnen im Genitalbereich berührt und gestreichelt zu haben und mit vier Fingern über ihre Klitoris gefahren zu sein. Er habe dabei Lust und einen gewissen Reiz empfun- den, zum Orgasmus sei er aber nur einmal gekommen, das sei nicht das Ziel gewesen (Urk. 52 S. 14ff.). 2.9.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es tue ihm leid, was er gemacht habe. Er sei sich seiner Schuld bewusst. Jede Handlung in diese Richtung sei ein riesen Fehler. Die Übergriffe seien alle zwei bis drei Monate vorgekommen und hätte bei beiden Töchtern mit 6-jährig ange- fangen und bis ca. 1999/2000 gedauert. Der letzte Vorfall sei 1999 in W._____ gewesen, es habe sich dabei um einen Übergriff auf die Privatklägerin 1 gehandelt. Das habe ihn fast zerrissen. Die Taten seien nie so weit gegangen, wie ihm vorgeworfen werde, weder in dieser Kadenz, noch in dieser Tiefe. Er habe seine Töchter um den Schamhügel, zwischen den Beinen, gestreichelt, aber nicht zwischen den Schamlippen. Er habe diese Handlungen aus sexuellem Trieb vorgenommen. Auf die Frage, ob diese Handlungen seiner sexuellen Erregung dienten, antwortete der Beschuldigte, es seien feine Handlungen gewesen, als er sie berührt habe. Es sei nicht jedes Mal zu einer sexuellen Erregung gekommen, es seien aber sexuelle Gedanken dahinter gewesen, das bestreite er nicht (Urk. 96 S. 12ff.).

- 64 - 2.10. Vorläufige Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Es ist offenkundig, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung so wenig wie möglich zugab, dann in seinem "vollständigen Geständnis" verschiedene Übergriffe einräumte, diese Zugaben nachher wieder abschwächte, aber immer noch Übergriffe - wenn auch sowohl von der Qualität wie von der Kadenz her nicht wie vorgeworfen - einräumt. Gleichzeitig versucht er systematisch, seine Töchter und seine Ex-Frau zu desavouieren (Urk. 94). Von konstanten oder gleichbleibenden - und damit von glaubhaften - Aussagen kann jedenfalls keine Rede sein. Auf Details ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zurückzukommen. 2.11. Aussagen von D._____ (Mutter der Privatklägerinnen 1 und 2) Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich D._____ auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen der Vorinstanz wie auch auf deren Würdigung verwiesen werden (Urk. 73 S. 36 - 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig ergänzend ist anzumerken, dass die Mutter der Privatklägerinnen eindrücklich und in Einklang mit den Aussagen der Privatklägerinnen selber dargelegt hat, wie sie von den Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerinnen erfahren hat. Ebenso authentisch wirkt, dass die Privatklägerinnen grosse Mühe gehabt zu haben schienen, ihrer Mutter im Detail von den Übergriffen zu erzählen, sei es aus Schutzinstinkt oder aus Scham. Weiter erzählte D._____ davon, wie ihr die Privatklägerin 1 Vorwürfe gemacht habe, dass sie ihr nicht geholfen habe, was bei ihr - die von den Übergriffen offenbar nichts mitbekommen hatte - verständlicherweise starke Schuldgefühle ausgelöst hat. Diese Aussagen stützen die Sichtweise und Darlegungen der Privatklägerinnen, auch wenn D._____ bei den eingeklagten Vorfällen nicht anwesend war bzw. diese nicht mitbekommen hat. 2.12. Einvernahmen der Therapeutinnen Bezüglich der Einvernahmen der Therapeutinnen M._____, N._____ und O._____ kann auf die korrekte Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen im vorin- stanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 45 - 49; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 65 - 2.13. Weitere Zeugen Soweit relevant, kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den weiteren Zeugenaussagen verwiesen werden (Urk. 73 S. 39 - 45, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.14. Gesamtwürdigung 2.14.1. Die Beweismittel, nämlich die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, die Aussagen aller Zeugen und jene des Beschuldigten, hat die Vorinstanz zutreffend und sorgfältig gewürdigt. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwert- baren Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie der weiteren einvernomme- nen Personen die eingeklagten Sachverhalte erstellt sind. Dem ist - abgesehen von den durch die Verjährung hinfällig gewordenen Anklagepunkten - in Bezug auf die Art der Übergriffe zuzustimmen, die genaue Kadenz der Übergriffe kann und muss jedoch offengelassen werden. Hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe ist auf nachstehende Ziff. 2.14.2.6. und 2.14.2.7.zu verweisen, wonach im Sommer 2000 der letzte Übergriff stattfand. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 73 S. 52, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.14.2. Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals auf einzelne Aspekte einzuge- hen: 2.14.2.1. Bei den Aussagen der Privatklägerinnen fällt zunächst auf, dass sie in ihren Aussagen weitestgehend konstant und nachvollziehbar die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle geschildert haben. Es muss an dieser Stelle nicht noch einmal alles aufgerollt werden, sondern es kann auf die sehr einlässliche Darstel- lung vorne unter Ziff. II. 2.5. und 2.7. verwiesen werden. Soweit sich die Privat- klägerinnen gegenüber aussenstehenden Personen öffneten, bestätigten auch diese im Wesentlichen das von der Privatklägerinnen selber Geschilderte oder zumindest, einen Teil davon von diesen erfahren zu haben. Die fraglichen Abläufe sind nicht nur anschaulich, differenziert und realitätsnah vorgetragen, sondern

- 66 - auch in sich stimmig und durchaus deliktstypisch. Es ist schon an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass keinerlei vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerinnen die geltend gemachten Übergriffe als Kinder erlebt haben. Immer wieder ist auch erkennbar, dass die Privatklägerinnen den Beschuldigten zurückhaltend belastet haben. Wäre es ihnen darum gegangen, dem Beschuldig- ten Delikte anzuhängen, welcher dieser nicht begangen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerinnen den Beschuldigten weit gravierender (zum Beispiel Gewaltanwendung) belastet hätten. 2.14.2.2. Nachvollziehbar und deliktstypisch schilderten die Privatklägerinnen ein gestuftes Vorgehen des Beschuldigten, der die Privatklägerinnen bei den ersten Übergriffen "nur" ausgegriffen hat und erst in den folgenden Übergriffen von den Privatklägerinnen sexuelle Handlungen verlangte und auch allgemein rücksichts- loser wurde bis hin zum vaginalen Eindringen mit den Fingern bzw. mit Stiften ("Der erste Übergriff war eigentlich ziemlich harmlos im Vergleich zu den anderen Übergriffen." [Urk. 3/1 S. 12]; "Am Anfang war er vorsichtiger. Nachher nahm er keine Rücksicht mehr." [Urk. 3/1 S. 15]; "Am Anfang hat er nur mich berührt. Mit der Zeit musste ich ihn berühren oder ihm eins wixen. Es wurde mit der Zeit intensiver, aber nicht bösartiger." [Urk. 4/1 S. 15]). Es handelt sich dabei um ein schrittweises und abtastendes Tätervorgehen gegenüber sexuell völlig unerfahre- nen Menschen. Der nur geringe Widerstand der Privatklägerinnen, wie dies bei Kindern und namentlich im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln. 2.14.2.3. Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die eingeräumten Über- griffe sind dagegen flach und ohne Details. Stets spricht er im Zusammenhang mit den zugegeben Übergriffen lediglich von einem Berühren oder Streicheln der Intimgegend, Klitoris oder des Genitalbereichs (Urk. 5/3 S. 9, Urk. 52 S. 16, S. 18, S. 26, S. 33, 34, Urk. 96 S. 16), ohne nähere Ausführungen dazu zu machen. Dagegen macht der Beschuldigte sehr detailliert Ausführungen zu den Charakte- ren der Privatklägerinnen und deren Mutter und versucht, diese in ein schlechtes

- 67 - Licht zu rücken (vgl. Urk. 94 S. 4ff.), obschon er vorgibt, genau dies nicht zu wollen (Urk. 96 S. 11). 2.14.2.4. Stutzig macht ausserdem die - gemäss eigenen Ausführungen - erfolgte Reaktion des Beschuldigten auf die ihm erstmals ca. 2007/2008 vorgehaltenen Vorwürfe durch seine Ex-Frau: "…Aber ich fand nicht die richtigen Worte. Nach längerem Nachdenken sagte ich ihr, dass ich eines Tages auf dieses Thema zu- rückkommen werde. (…) Als mir gesagt wurde, ich solle mich selber anzeigen oder mich selber anzeigen könnte, habe ich mehrere Nächte darüber nach- gedacht. Ich hatte keine ruhige Minute mehr. Ich habe intensiv überlegt, was ich in dieser Situation machen soll. (…) Weil ich mir dieser Sache, wie sie mir vorge- worfen wird gar nicht bewusst bin und ich kannte weder eine Stelle noch eine Person, an die ich mich hätte wenden können." (Urk. 5/2 S. 2, S. 4). Erstens erscheint es doch sehr verwunderlich, wenn jemand - mit unwahren bzw. über- triebenen Vorwürfen konfrontiert - diese nicht zumindest vehement bestreitet bzw. die Situation richtigstellt. Zweitens sticht auch die Äusserung des Beschuldigten ins Auge, wonach er sich der ihm vorgeworfenen Sache gar nicht bewusst gewesen sei. Diese Äusserungen bzw. dieses Verhalten sprechen nicht für die Version des Beschuldigten, zumal der Beschuldigte ja im Laufe des Verfahrens selber sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerinnen einräumte, auch wenn in weit geringerem Ausmass, als dies von den Privatklägerinnen angegeben wird. Erneut ist hier darauf hinzuweisen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten alles andere als konstant war. Es sind Widersprüche, Ungereimtheiten, Bagatelli- sierungen und eine Tendenz auszumachen, sich eher als Opfer darzustellen und die Ex-Frau und die Privatklägerinnen in einer Art und Weise schlecht zu machen, die aufhorchen lässt. Ein solches Aussageverhalten ist unglaubhaft. 2.14.2.5. Soweit die Verteidigung moniert, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht glaubhaft, da mehrere Realkennzeichen nicht erfüllt seien (Urk. 97 S. 5ff.), ist Folgendes zu entgegnen: Wie der Vertreter der Privatklägerin 1 richtig- erweise anführt, kommt es nicht auf die Quantität der Realkennzeichen, sondern vielmehr auf deren Qualität an (Urk. 100 S. 9 mit Hinweis auf ein Urteils des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 2.5.). Folglich reicht es

- 68 - nicht aus, einzelne Realitätskriterien auszusuchen, mit den Aussagen der Privat- klägerin abzugleichen und daraus ableitend festzustellen, dass diese unglaubhaft sind. Die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich mit der langen Zeitspanne seit den Taten, mit deren Vielzahl und dem kindlichen Alter der Privatklägerin 1 erklären (vgl. zur zeitlichen Einordnung der Übergriffe unten). Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen, welche sich einlässlich und zutreffend zu den Realitäts- kriterien im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatklägerinnen geäussert hat (Urk. 73 S. 16ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.14.2.6. Die zeitliche Einordnung der Übergriffe hat sich für die Privatklägerinnen aufgrund ihres kindlichen Alters zur Tatzeit als schwierig gestaltet. In der Tat lässt sich fragen, ob sich die Privatklägerin 1 tatsächlich so genau an ihren zweiten Geburtstag mit dem von ihr behaupteten ersten Übergriff erinnern kann, wie dies teils aus ihren Befragungen hervorzugehen scheint. Nicht auszuschliessen ist, dass die Privatklägerin 1 eine Begebenheit wiedergibt, die an einem anderen Geburtstag (beispielsweise dem dritten) stattgefunden hat. Die Unklarheiten in den zeitlichen Angaben vermögen aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Aussagen beider Privatklägerinnen im Kerngehalt gleichbleibend waren, auch wenn die Privatklägerinnen hinsichtlich zeitlicher Einordnung der Vorfälle gewisse Unsicherheiten durchblicken liessen. Massgebend ist, dass sie gleichbleibend eine ungefähre Altersangabe machten, aus welcher sich ergibt, dass der Miss- brauch bei der Privatklägerin 1 im frühen Kleinkindalter und bei der Privatklägerin 2 im späteren Kleinkindalter begonnen habe. Aufgehört habe der Beschuldigte dann mit den Übergriffen bei der Privatklägerin 1, als diese mit 11-jährig ihre Periode bekommen habe, also 1998 und bei der Privatklägerin 2, als diese unge- fähr 10- bis 11-jährig, also 2000/2001, gewesen sei. Aufgrund der Verjährung sind jedoch bei der Privatklägerin 1 lediglich die Übergriffe, welche nach dem

1. Oktober 1992 begangen wurden, relevant (vgl. Ziff. I. 4.5. u. 4.6.). Insofern spielt die Frage, ob der erste Übergriff zum Nachteil der Privatklägerin 1 nun an deren zweiten Geburtstag stattgefunden hat oder beispielsweise am dritten, auch hinsichtlich Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen lediglich eine untergeordnete Rolle. Da insgesamt eine Vielzahl von Missbrauchshandlungen zur Debatte steht, leuchtet

- 69 - auch ohne Weiteres ein, dass die Festlegung auf eine bestimmte Klassenstufe bzw. ein fixes Altersjahr der Privatklägerinnen nicht möglich ist und auch nicht verlangt werden kann, ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zu den Ereig- nissen. Aus den Aussagen der Privatklägerinnen geht klar hervor, dass die einge- klagten Handlungen sich nicht bloss über Tage, sondern über einen grösseren Zeitraum erstreckten. Umso naheliegender ist, dass diese nicht nur ein Altersjahr bzw. eine Klassenstufe tangiert haben konnten. Die fragliche Zeitspanne ist in der Anklageschrift hinreichend umgrenzt und definiert; der Beschuldigte weiss, in welchem Zeitraum ihm sexueller Missbrauch seiner Töchter vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. 2.14.2.7. Der Beschuldigte selber legt sich für die von ihm eingeräumten Über- griffe auf die Privatklägerinnen darauf fest, dass diese zu Beginn der Übergriffe je 6-jährig gewesen seien. Der letzte Übergriff habe in den Ferien in W._____ statt- gefunden, als er die Privatklägerin 1 gestreichelt habe und dann ohne Berührung zu einem Samenerguss gekommen sei. Zum Zeitpunkt dieses Übergriffs macht der Beschuldigte jedoch unstete Angaben, er schwankt zwischen 1998 bis 2000. In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte mehrmals 1999/2000 als Ende der Übergriffe bezeichnet (Urk. 96 S. 13), um dann in derselben Einvernahme festzuhalten, dass im Jahr 2000 keine Übergriffe mehr stattgefunden hätten. Er erklärte das damit, dass sie damals zusammen hätten in die Ferien fahren wollen, das dann aber nicht gemacht hätten (Urk. 96 S. 14). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte das Ende der Übergriffe bei beiden Privatklägerin- nen zuerst auf 1999/2000 festlegte (Urk. 96 S. 13 oben), um dann anzugeben, die Übergriffe bei der Privatklägerin 1 hätten länger gedauert als bei der Privat- klägerin 2 (Urk. 96 S. 13 Mitte), um schliesslich wieder auszusagen, bei beiden Privatklägerinnen hätten die Übergriffe 1998/1999 geendet (Urk. 96 S. 13 unten). Die Privatklägerin 2 sagte in Laufe der Untersuchung vorerst recht dezidiert aus, sie sei sicher, dass der letzte Übergriff im Sommer 2002 stattgefunden habe. In einer späteren Befragung war sie sich allerdings nicht mehr so sicher. Sie erwähnte, dass sie das letzte Mal im Jahr 2000 nach W._____ gefahren seien (Urk. 4/3 S. 3).

- 70 - Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, die Übergriffe auf die Privat- klägerin 1 hätten "bis zirka Ende Juni / Juli 1998" gedauert. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen bzw. spätere Übergriffe auf die Privatklägerin 1 sind nicht eingeklagt. Bezüglich der Privatklägerin 2 werden dem Beschuldigten zwar Übergriffe "bis zirka Sommer 2002" vorgeworfen. Nachdem die Privatklägerin 2 dies selber dahingehend relativiert hat, wobei auch "Sommer 2000" im Raume steht, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die letzten Übergriffe auf die Privatklägerin 2 im Sommer 2000 stattgefunden haben. 2.14.3. Zeitpunkt der Anzeige 2.14.3.1. Die Anzeige erfolgte am 4. April 2011 durch die beiden Privatklägerin- nen (Urk. 1/1). Die Privatklägerin 1, B._____, war im Zeitpunkt der Anzeige fast 24 Jahre alt und die Privatklägerin 2, C._____, war etwas älter als 20 Jahre alt. Die letzten gemäss Anklageschrift eingeklagten Sachverhalte bezüglich der Privatklägerin 1 lagen rund 13 Jahre (Ende Juni/Juli 1998) und bezüglich der Privatklägerin 2 rund 9 Jahre (wenn man von ca. Sommer 2002 ausginge) bzw. 11 Jahre (beim letzten Übergriff im Sommer 2000) zurück. 2.14.3.2. Anlässlich der Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 18. April 2011 (Urk. 3/1) führte die Privatklägerin 1 auf die Frage, wie ihre Mutter von den Übergriffen erfahren habe, aus, dass als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sie nach Hause gekommen sei und ihre Schwester (die Privatklägerin 2) der Mutter von den Übergriffen auf diese erzählt habe. Ihre Mutter habe sie (die Privatklägerin 1) darauf angesprochen, worauf sie es verneint habe. Ihre Schwester habe dann gesagt, sie solle keinen Scheiss erzählen und dann habe sie es zugegeben. Ihre Mutter sei völlig zusammengebrochen (Urk. 3/1 S. 18). Ihre Mutter habe den Beschuldigten anzeigen wollen, aber sie (die Privatklägerin 1) habe ihr dann gesagt, dass sie sich umbringen werde, wenn sie ihn anzeige. Ihre Mutter habe dann heimlich ihren Vater getroffen. Sie habe ihn zur Rede gestellt und er habe dann gesagt, dass er nicht gedacht hätte, dass dies so schlimm für sie (die Privatklägerinnen) sei. Auf die Frage, ob ihre Mutter jemals Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte dies die Privatklägerin 1 und sagte, dass ihre

- 71 - Mutter wahrscheinlich Angst gehabt habe, weil sie ihr mit Suizid gedroht habe. Sie, die Privatklägerin 1, sei dann dem Alkohol verfallen. Ihre Mutter habe das Ganze auch überspielt. Sie habe die ganze Sache auch beschönigt (Urk. 3/1 S. 19). Zur Anzeige bewogen habe sie Frau Dr. AA._____ von …, dies sei ihre Hausärztin und natürlich auch ihre Schwester C._____. Ihre Schwester habe schon lange eine Anzeige machen wollen, aber sie habe sie auch schützen wol- len und habe gewartet, bist auch für sie der richtige Zeitpunkt da gewesen sei (Urk. 3/1 S. 21). Auf die Frage, weshalb sie so spät Anzeige gegen ihren Vater erstattet habe, sagte die Privatklägerin 1, dass sie Angst gehabt habe, über die Details zu sprechen. Erst seit ihrem Aufenthalt in der Psychiatrie sei sie so stark geworden, dass sie wisse, es müsse vorwärts gehen. Ihr grösster Gedanke sei auch, der Beschuldigte könnte es weiter machen. Sie würde sich auch schuldig fühlen, wenn er sich jetzt etwas antun würde. Er habe gesagt, er würde sich um- bringen, wenn sie ihn anzeige. Dies habe er gesagt, als sie ca. 14 oder 15 Jahre alt gewesen und er ausgezogen sei. Er habe auch geweint und habe mit ihr über die Vorfälle sprechen wollen. Sie habe das nicht gekonnt. Er habe auch gesagt, dass es ihm leid tue und er Fehler gemacht habe (Urk. 3/1 S. 21). 2.14.3.3. Gemäss der Privatklägerin 2 (Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 21. April 2011 [Urk. 4/1]) hatte sie ihrer Mutter schon als sie ca. 12 Jahre alt gewesen war, erzählt, dass ihr Vater sie "aaglanget" habe. Diese sei nicht richtig darauf eingegangen (Urk. 4/1 S. 18). Die Mutter habe dann einmal mit dem Vater geredet, das müsse vor ca. 6 Jahren gewesen sein. Sie hätten der Mutter auch mitgeteilt, dass sie nicht wollten, dass sie den Vater anzeige. Sie hätten ihn da noch schützen wollen (Urk. 4/1 S. 18). Auf die Frage, wer oder was sie zur Anzeige bewogen habe, sagte die Privatklägerin 2, dass sie schon lange habe Anzeige erstatten wollen, aber sie habe ihre Schwester beschützen wollen, weil diese noch nicht bereit gewesen sei. Dann habe die Privatklägerin 1 mit einer Ärztin gesprochen, welche ihr gesagt habe, dass es Zeit für eine Anzeige wäre und nun hätten sie sich zusammen für eine Anzeige entschieden (Urk. 4/1 S. 20). 2.14.3.4. Die Ausführungen zum Zeitpunkt der Anzeige der Privatklägerinnen 1 und 2 zeigen, dass sie gegenüber der Mutter schon vor Jahren von den Über-

- 72 - griffen berichtet hatten, aber damals eine Anzeige - insbesondere aufgrund des Zustandes der Privatklägerin 1 - nicht in Frage kam und die Privatklägerin 2 und ihre Mutter entsprechend Rücksicht nahmen. Erst als die Privatklägerin 1 sich aufgrund des Aufenthaltes in der Psychiatrie stabilisiert hatte, war sie zu einer Anzeige bereit. Auch wenn solch späte Anzeigen (also Jahre nach den Über- griffen) zurecht Fragen aufwerfen, ist vorliegend aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Privatklägerinnen davon auszu- gehen, dass es gute Gründe für sie (insbesondere die Privatklägerin 1) gab, mit einer Anzeige zuzuwarten. Zudem hat die Vorinstanz korrekt aufgezeigt, dass sich die beiden Privatklägerinnen bereits ab 2006 verschiedenen Personen, auch Therapeuten, anvertraut und diesen von den Übergriffen berichtet hatten, was ebenfalls für die Darstellung der Privatklägerinnen spricht. 2.14.4. Gründe für die Anzeige 2.14.4.1. Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft IV vom 29. Juli 2011 (Urk. 5/4) sagte der Beschuldigte auf die Frage, ob er Gründe angeben könne, weshalb seine Töchter ihn dermassen belasten würde, dass er drei Grün- de habe: Ein Punkt sei Hass, der zweite Punkt Neid, der dritte eine finanzielle Absicherung. Über dem Ganzen sehe er einen Hut, weil er mit dieser Familie nie auf gutem Fuss gestanden sei, ihrerseits (Urk. 5/4 S. 12). Bezüglich finanzielle Absicherung führte der Beschuldigte aus, dass er in den letzten Jahren, seit er nicht mehr zu Hause gewesen sei, für die Ex-Frau und die Kinder nebst dem, was er gemäss Gerichtsentscheid habe bezahlen müssen, zusätzlich immer wieder massiv habe Geld geben müssen. Geld sei einmal ein Thema zwischen seiner Ex-Frau und ihm gewesen, als sie gesagt habe, dass die Kinder ihn nie anzeigen würden. Sie hätten ihm das längst vergeben und es sei ohnehin nicht so schlimm gewesen. Und da habe er ihr gesagt, das sei vor Jahren gewesen, und da sei er sich nicht sicher. Eines Tages, wenn er nichts mehr geben könne, werde es anders sein. Jetzt treffe es genau den Nagel auf den Kopf. Jetzt sei es genau so gekommen, der Hausverkauf im März, dann noch die letzten Zahlungen an die Gemeinde, offene Rechnungen bezahlen ihrerseits, die er habe bezahlen müssen, da sie sonst Probleme gehabt hätten, wie sie es geschildert hätten. Er

- 73 - habe der Privatklägerin 2, bevor er von … weggezogen sei, noch seinen Roller geschenkt. Und kurze Zeit später sei die Anzeige erfolgt (Urk. 5/4 S. 13). Anläss- lich der Berufungsverhandlung, als erneut das Thema Hass, Neid oder finanzielle Absicherung als Motiv für die Anzeige der Privatklägerinnen themati- siert wurde, konnte der Beschuldigte den geltend gemachten Hass nicht näher umschreiben (Urk. 96 S. 18). Zur behaupteten Neidsituation führte er aus, die Privatklägerinnen hätten über ihn geredet, weil sie das Gefühl gehabt hätten, dass es ihm (wohl im Unterschied zu ihnen) gut gehe; er wohne in einer schönen Wohnung, während sie in einem alten Haus sein müssten. Möglicherweise hätten sie sich auch an seinem Bild als "Saubermann" gestört. Die Privatklägerinnen hätten sich gegen ihn gegenseitig aufgestachelt (Urk. 96 S. 18). Zum Thema "finanzielle Absicherung" meinte der Beschuldigte, dieses habe verschiedene Facetten: Die Privatklägerin 1 habe immer wieder grosse finanzielle Probleme gehabt, ebenso die Privatklägerin 2 und seine Ex-Frau. Die Privatklägerin 1 sei beruflich in eine schwierige Situation hineingeraten und habe nicht mehr weiter gewusst. Sie sei finanziell wohl am schwierigsten dran gewesen. Es sei nach Möglichkeiten gesucht worden, wie sie zu Geld kommen könne und unterstützt würde (Urk. 96 S. 19 oben). 2.14.4.2. Die Privatklägerin 1 wurde am 16. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft IV als Auskunftsperson befragt (Urk. 3/3). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte die Anzeige im Zusammenhang mit der Einstellung seiner Zahlung an sie sehe, sagte die Privatklägerin 1, dass sie selber erschrocken sei, als sie die Aussagen ihrer Mutter durchgelesen habe, wie viele Male er Geld gegeben haben soll. Sie wisse, dass er ihr viel finanziell geholfen habe, das sei so. Es sei ihr aber nie um das Geld gegangen, aber er wisse ja selber, um was es gegangen sei. Sie habe ihm immer gesagt, sie würde ihn nicht anzeigen, es gehe ihr nicht um das Geld (Urk. 3/3 S. 4). Sie habe mit dem Beschuldigten über das Thema Anzeige diskutiert. Dies sei gewesen, als sie sich im Praktikum als …. be- funden habe. Dort sei er über Mittag weinend zu ihr gekommen und habe sich bei ihr entschuldigt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mit ihm über dieses Thema reden, sie würde ihn aber nicht anzeigen. Sie hätten auch schon vor diesem Zeit- punkt über das Thema gesprochen (Urk. 3/3 S. 5). Auf Vorhalt der Aussagen des

- 74 - Beschuldigten, wonach als Gründe für die Anzeige bzw. diese Aussagen, welche gemäss dem Beschuldigten nicht stimmen würden, Hass, Neid und die finanzielle Absicherung in Frage kämen, gab die Privatklägerin 1 Folgendes zu Protokoll: "Er weiss es ganz genau, dass ich ihn weder gehasst oder beneidet habe, oder dass es um Geld gegangen sei. Im Gegenteil, ich habe ihn immer in Schutz genom- men" (Urk. 3/3 S. 12). 2.14.4.3. Die Privatklägerin 2 wurde am 16. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft IV als Auskunftsperson befragt (Urk. 4/3). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte den Verdacht geäussert habe, dass die Anzeige im Zusammen- hang damit stünde, dass er nichts mehr habe zahlen wollen, sagte die Privat- klägerin 2, dass dem nicht so sei. Zudem habe er ihr ja nichts bezahlt. Sie habe ein gutes Leben mit ihrem Freund und ihrem Kind. Das sei ganz und gar nicht so. Ihr persönlich habe er nichts an ihre Ausbildung bezahlt, aber vielleicht habe er ihrer Mutter etwas überwiesen und sie habe es dann überwiesen. Sie habe keine Ahnung, das könne schon sein. Sie habe ihren Vater auf Grund der Autoprüfung um Geld gebeten. Sie habe ihn gefragt, ob er sich beteiligen wolle. Aber es sei nie um viel Geld gegangen, höchstens CHF 3'000.- oder CHF 4'000.-, mehr aber nicht (Urk. 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 2 sagte, dass sie es einfach traurig finde, dass man jetzt alles auf das Geld schiebe. Das stimme absolut nicht und das mache sie wütend (Urk. 4/3 S. 11). Die Frage, ob nach dem Auszug ihres Vaters Unterhaltszahlungen durch ihre Mutter thematisiert worden seien, verneinte die Privatklägerin 2. Sie wisse nichts davon, dass ihre Mutter bei der Geschäfts- gründung den Vater angefragt habe wegen finanzieller Unterstützung (Urk. 4/3 S. 11). Es stimme, dass ihre Mutter verschuldet gewesen und immer noch sei. Sie zahle es aber ab und ja, sie habe Geldprobleme. Genaueres wisse sie nicht darüber (Urk. 4/3 S. 12). 2.14.4.4. D._____, die Mutter der Privatklägerinnen, wurde am 4. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft IV als Zeugin einvernommen (Urk. 6/3). Die Frage, ob es - ausser den geschuldeten Beiträgen - darüber hinaus Leistungen gegeben habe, die der Beschuldigten ihnen gegenüber erbracht habe, bejahte sie und führte aus, dass dies immer wieder vorgekommen sei. Er habe ihr immer

- 75 - wieder geholfen. Zahnarzt oder wenn sie etwas nicht habe zahlen können, habe er ihr immer geholfen (Urk. 6/3 S. 6). Auf die Frage, ob die freiwilligen Leistungen des Beschuldigten jemals in Zusammenhang mit den geltend gemachten sexuellen Übergriffen auf die Töchter gestanden hätten, sagte die Zeugin D._____: "Nein, nie". Sie habe auch nicht Druck ausgeübt, sondern sie habe einfach Hilfe gesucht und gewusst, dass er ihr helfen werde, da sie die Kinder doch miteinander hatten (Urk. 6/3 S. 7). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte behauptet habe, die Anzeige stünde allenfalls in Zusammenhang mit dem Ein- stellen seiner Zahlungen, wendete die Zeugin D._____ ein, dass dies nicht so sei und dass sie ja keine Anzeige gemacht habe (Urk. 6/3 S. 8). Die Anzeige habe überhaupt nichts mit Geld zu tun. Auf die Frage, weshalb jetzt seitens ihrer Töch- ter eine Anzeige gegen den Vater erstattet wurde, sagte die Zeugin D._____, dass sie das nicht wisse. Sie habe das auch nicht gewusst und sei nicht informiert worden. Das hätten sie (die Privatklägerinnen) ohne ihr Wissen gemacht. Sie sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden (Urk. 6/3 S. 8). Die Zeugin D._____ bestätigte, dass der Beschuldigte Zahlungen geleistet habe an die Gemeinde Z._____. Die Zahlungen an die Gemeinde Z._____ seien für sie und nicht für die Kinder gewesen. Die Anzeige habe nichts mit der finanzi- ellen Lage zu tun, gar nichts, das sei falsch. Es habe absolut nichts mit Geld zu tun (Urk. 6/3 S. 8). Die Anzeigeerstattung sei nie Thema zwischen ihnen und ihren Töchter gewesen. Darum habe sie dem Beschuldigten ja bestätigen können, dass nie etwas gelaufen sei. Sie finde es schade, dass alles auf das Finanzielle geschoben werde. Es habe nie etwas mit Geld zu tun gehabt. Geld sei nie Thema gewesen, dass man eine Anzeige mache, sobald keine Zahlungen mehr eingehen würden. Darüber habe man nie gesprochen und das sei auch nicht so (Urk. 6/3 S. 9). Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin 2 ausgesagt habe, dass das Thema Anzeige zwischen ihr, ihnen und ihrer Schwester (Privatklägerin 1) diskutiert worden sei, sage die Zeugin D._____, dass sie zwar darüber geredet hätten, aber nicht, dass sie es (die Anzeigeerstattung) tun würden. Auf die Frage, ob sie wisse, warum die Töchter Anzeige erstattet hätten, sagte die Zeugin

- 76 - D._____: "Weil sie mit dem, was vorgefallen ist, nicht umgehen können" (Urk. 6/3 S. 15). 2.14.4.5. Am 16. Mai 2012 wurde D._____ erneut bei der Staatsanwaltschaft IV als Zeugin einvernommen (Urk. 6/4). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte nach wie vor den Verdacht hege, die Anzeige stünde in Zusammenhang mit der Ein- stellung seiner diversen Zahlungen an sie, sagte die Zeugin, dass dies nicht wahr sei. Das sei falsch. Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte immer wieder ausführe, wie viel Geld er ihr und den Töchtern für Verschiedenes über die ganzen Jahre bezahlt habe, sagte die Zeugin, dass dies richtig sei und er immer geholfen habe (Urk. 6/4 S. 2). Auf die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er dann jeweils aus schlechtem Gewissen heraus wegen dem, was passiert sei, zum Teil Geldzahlungen geleistet habe, erwiderte die Zeugin, dass er Geld be- zahlt habe. Aber bezüglich des schlechten Gewissens könne sie nichts dafür. Sie habe gedacht, dass er ihnen helfen wolle, aber nicht auf Grund des schlechten Gewisses, dass er ihnen zahle. Sie habe auch nie um Geld gefragt und diese Anzeige damit in Zusammenhang gebracht (Urk. 6/4 S. 3). Nach dem Zeitpunkt der Anzeige und der Einstellung der Geldzahlungen befragt, sagte die Zeugin D._____, dass dies ein purer Zufall gewesen sei. Es sei bei ihnen nie um Geld gegangen. Zudem habe sie von dieser Anzeige nichts gewusst. Von der Anzeige habe sie am gleichen Tag erfahren, als die beiden Privatklägerinnen bei der Polizei gewesen seien. Am Morgen seien sie bei der Polizei gewesen und am Nachmittag hätten sie es ihr gesagt. Sie hätten mit ihr nie darüber gesprochen und sie irgendwie gefragt (Urk. 6/4 S. 3). 2.14.4.6. Aus den Ausführungen der beiden Privatklägerinnen und ihrer Mutter, der Zeugin D._____, geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte insbesondere seine Ex-Frau immer wieder finanziell - auch über die im Scheidungsurteil festge- setzten Unterhaltsbeiträge hinaus - unterstützte. Die Zeugin D._____ hat dazu ausgeführt, dass der Beschuldigte und sie die beiden Töchter ja gemeinsam hät- ten, weshalb sie ihn auch bei finanziellen Engpässen um Geld gebeten habe. Dass als Druckmittel eine mögliche Anzeige im Hintergrund stand, wurde von der Zeugin D._____ vehement bestritten. Auch die beiden

- 77 - Privatklägerinnen führten glaubhaft aus, dass es nie um Geld gegangen sei. Die Anzeige erfolgte, als die Privatklägerin 1 sich - bestärkt durch ihre Ärztin - in der Lage sah, eine Anzeige zu machen. Wie die Privatklägerin 2 ausführte, wollte sie schon längst Anzeige machen, doch hatte sie aus Rücksicht auf ihre Schwester, die Privatklägerin 1, zugewartet, bis diese zu diesem Schritt bereit war. Vorder- gründig mag es einen zeitlichen Konnex zwischen der Einstellung seiner Zahlun- gen und der Anzeigeerstattung geben, doch ist dies die subjektive Sichtweise des Beschuldigten. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte selber (wenn auch in weit geringerem Ausmass als geltend gemacht) einräumt, sich an seinen Töchtern vergangen zu haben. Ferner ist aufgrund der Befragungen von Therapeuten erstellt, dass die Privatklägerin 1 bereits 2006 von Übergriffen des Beschuldigten berichtet hatte, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte noch finanzielle Leistungen erbrachte. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anzeige war, wie vorn bereits erwähnt, dass die Privatklägerin 1 erst im Jahre 2011 psychisch in der Lage war, die Übergriffe zu beanzeigen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Anzeige unabhängig von irgendwelchen vom Beschuldigten eingestellten Geldzahlungen oder aus Hass bzw. Neid erfolgt ist. 2.14.5. Zusammenfassung Auch nach Berücksichtigung der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung vorgetragenen Einwände bleibt es bei der Würdigung, die vorn unter Ziff. 2.14.1. vorgenommen wurde. Hinzuweisen ist erneut auf die Tatsache, dass die Privatklägerinnen im Kernbereich nachvollziehbar, lebensnah, schlüssig, auch die eigene psychische Befindlichkeit und jene des Beschuldigten nicht ausklam- mernd, mithin insgesamt durchaus glaubhaft ausgesagt haben. Ihre glaubhaften Aussagen werden einerseits durch die Teilzugeständnisse des Beschuldigten selbst, aber auch durch weitere Aussagen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen gestützt. Vorab die Tatsache, dass sich zumindest die Privatklägerin 1 bereits im Jahr 2006 nachweislich hilfesuchend an Therapeuten gewandt hat, wobei sie bereits damals von Übergriffen des Beschuldigten berichtete, belegt, dass der Anzeige nicht Hass, Neid oder finanzielle Aspekte zugrunde liegen, sondern real Erlebtes.

- 78 - Demgegenüber stehen die in vielen Bereichen widersprüchlichen, oftmals beschönigenden Aussagen des Beschuldigten. Vorn (Ziff. 2.9) wurden die Aus- sagen des Beschuldigten dargestellt und gewürdigt (Ziff. 2.10). Es lässt auf- horchen, dass der Beschuldigte - selbst noch im Berufungsverfahren mit seiner rund 49-seitigen Eingabe (Urk. 94 und 95) - nicht müde wurde, die Privatklägerin- nen und seine Ex-Frau schlecht zu machen, um dann in der Berufungsverhand- lung auf entsprechenden Vorhalt hin Folgendes auszusagen (Urk. 96 S. 11): "Es wurden viele Unwahrheiten platziert, in der Untersuchung, im Vorfeld. Mit diesem Dokument habe ich auf ein paar Dinge hingewiesen. Ich wollte niemanden persönlich angreifen, ich habe den Sachverhalt geschildert, wie ich ihn gesehen habe". Hält man sich die Eingabe "Zusammenfassung sämtlicher relevanter Ereignisse" (Urk. 94) vor Augen, nehmen die eigenen Verfehlungen einen sehr geringen Raum ein; umso mehr externalisiert der Beschuldigte sein Verhalten und sucht die Fehler hauptsächlich (wenn auch nicht ausschliesslich) bei den anderen. Die eingeklagten Sachverhalte - soweit sie nicht verjährt sind - sind unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Art der Übergriffe rechtsgenügend erstellt, die genaue Kadenz der Übergriffe kann und muss jedoch offengelassen werden. Hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Übergriff im Sommer 2000 stattfand. III. Rechtliche Würdigung

1. Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 1.1. Mehrfache sexuelle Nötigung 1.1.1. Gestützt auf den rechtsgenügend erstellten Sachverhalt ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die nötigenden sexuellen Übergriffe auf die Privatklä- gerin 1 im Zeitraum anfangs Oktober 1992 bis (längstens) Juli 1998 begangen hat. Wie vorne dargelegt wurde, sind sexuelle Nötigungen, welche der Beschul-

- 79 - digte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hätte (und eine Subsumption unter den früheren Art. 188 StGB nach sich ziehen würde) inzwischen verjährt. Das Sexualstrafrecht wurde per 1. Oktober 1992 revidiert. Aus der früheren "Nöti- gung zu einer anderen unzüchtigen Handlung" im Sinne das vormaligen Art. 188 StGB wurde ab 1. Oktober 1992 die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB. Die Strafandrohung von Art. 189 StGB lautete Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis. Die Strafdrohung des seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Art. 189 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat alle nötigenden sexuellen Übergriffe mithin unter der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Dezember 2006 gültigen Fassung begangen, weshalb grundsätzlich auch jene Fassung zur Anwendung gelangt, ausser das neue Recht sei das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - dafür weder eine Geldstrafe noch (für alle Delikte zusammen) eine teilbedingte oder bedingte Strafe in Frage kommt, ist vorliegend Art. 189 StGB in der erwähnten Fassung anwendbar. 1.1.2. Die theoretischen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 56) zur mehrfachen sexuellen Nötigung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.3. Ebenso sind die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin 1 zutreffend (Urk. 73 S. 56-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend ist zu betonen, dass dem Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 1 in der Anklageschrift konkret vorgeworfen und dies seitens des Gerichts auch als rechtsgenügend erstellt erachtet wird, der Beschuldigte habe ihr ein Schweigegebot auferlegt; er habe ihr auch mit einer Heimeinweisung oder mit mütterlichem Liebesentzug gedroht, falls sie dass Schweigegebot breche. Es handelt sich vorliegend daher nicht um Gewalt im Sinne körperlicher Gewaltanwendung, sondern um ein "Unter-psychischen-Druck-Setzen", um die Instrumentalisierung struktureller Gewalt (Vater - Tochter - Beziehung). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 124 IV 154; 128 IV 97;

- 80 - 131 IV 107) muss daher von einer durch den Beschuldigten geschaffene "tat- situative Zwangssituation" gesprochen werden. 1.1.4. Der Beschuldigte hat bezüglich der Privatklägerin 1 sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt. Schuld- ausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist. 1.2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 1.2.1. Auch hier ist vorerst darauf hinzuweisen, dass sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1, welche der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hätte (und damals unter den Tatbestand von Art. 191 Ziff. 2 StGB / Unzucht mit Kindern zu subsumieren waren), inzwischen verjährt sind. Sinngemäss gilt das, was zum anwendbaren Recht unter dem Titel sexuelle Nötigung ausgeführt wurde, auch hier: Art. 187 Ziff. 1 StGB in der zwischen dem

1. Oktober 1992 und dem 31. Dezember 2006 gültigen Fassung sah als Straf- androhung Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis vor, während die heute gül- tige Fassung als Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe nennt. Der Beschuldigte hat alle sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 unter der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Dezember 2006 gültigen Fassung begangen, weshalb grundsätzlich auch jene Fassung zur Anwendung gelangt, ausser das neue Recht sei das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - dafür weder eine Geldstrafe noch (für alle Delikte zusammen) eine teilbedingte oder bedingte Strafe in Frage kommt, ist vorliegend Art. 187 StGB in der erwähnten Fassung anwendbar. 1.2.2. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die in der Anklageschrift um- schriebenen Handlungen des Beschuldigten sowohl objektiv als auch subjektiv sexuelle Handlungen an Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in der erwähnten Fassung darstellen, was vom Beschuldigten letztlich auch nicht in Abrede gestellt wird. Es kann zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.

- 81 - Weil weder Schuldausschliessungs- noch Rechtsfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen an Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ab 1. Oktober 1992) schuldig zu sprechen. 1.2.3. Richtig hat die Vorinstanz auch erkannt, dass zwischen Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB Idealkonkurrenz vorliegt (Urk. 73 S. 60). Auch wenn mit derselben Handlung zwei verschiedene Tatbestände erfüllt wurden, heisst dies nicht, dass die sexuellen Handlungen mit Kindern infolge Konkurrenz wegfallen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, jener der sexuellen Handlungen mit Kindern die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von unmündigen Personen.

2. Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 2.1. Mehrfache sexuelle Nötigung 2.1.1. Was die zeitliche Einordnung der Übergriffe (dies gilt auch für die sexuellen Handlungen mit Kindern) betrifft, wurde vorn dargelegt, dass von einem rechts- genügend erstellten Zeitraum vom tt.mm.1996 bis im Sommer 2000 auszugehen ist. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen bei der Privatklägerin 1 bleibt festzuhalten, dass auch bezüglich der Übergriffe auf die Privatklägerin 2 Art. 189 StGB in der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Januar 2006 gültigen Fas- sung massgebend ist. 2.1.2. Was die Nötigungsmittels betrifft, weist die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aufgrund der konkreten häuslichen Situation darauf hin, die Privat- klägerin 2 sei dem Beschuldigten kognitiv unterlegen gewesen; es habe eine emotionale und soziale Abhängigkeit geherrscht; der Beschuldigte (Vater) habe der Privatklägerin 2 (Tochter) ein Schweigegebot auferlegt, und zwar dergestalt, dass er der Privatklägerin 2 erklärt habe, diese müsse der Mutter nichts erzählen, dies könne ihr Geheimnis bleiben.

- 82 - 2.1.3. In der Anklageschrift werden somit - dies im Unterschied zur Privatklägerin 1 - keine Drohungen, geschweige denn Gewalt, umschrieben. Es ist jedoch betreffend das Nötigungsmittel darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Privatklägerin 2 in Einklang mit deren Aussagen (vgl. Urk. 4/2 S. 8, Urk. 4/1 S. 15) lediglich eingeklagt ist, dass der Beschuldigte ihr ein Schweige- gebot auferlegt habe. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_8/2008 vom 28. August 2008) zu verweisen: "Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physi- scher Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2 S. 109, mit Hinweis). Je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausser- ordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Ver- lust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können (BGE 128 IV 97 E. 2b aa S. 99 f., mit Hinweis). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf jedoch nicht als Ausnützung vorbestehender gesell- schaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangs- situation" nachgewiesen sein (BGE 133 IV 49 E. 4 S. 53; 131 IV 107 E. 2.4 S. 111 f., je mit Hinweisen)". Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 bestand ein soziales und emotionales Abhängigkeitsverhältnis, ist doch Ersterer der Vater der Letzteren. Weiter war die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten aufgrund ihres kindlichen Alters sicherlich kognitiv unterlegen. Weiter schienen die Privatklägerin 2 mit ihrer Schwester (Privatklägerin 1) teilweise geradezu um die Aufmerksamkeit und Zuneigung ihres Vaters zu buhlen. Diese Aspekte hat der Beschuldigte ausge-

- 83 - nutzt. Es ist jedoch aus der Anklageschrift wie auch aus den Aussagen der Privatklägerin 2 nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte darüber hinaus im Einzelnen eine tatsituative Zwangssituation geschaffen haben soll. Jedenfalls ist auch die Auferlegung eines Schweigegebots nicht geeignet, um im Hinblick auf das Erdulden erneuter sexuellen Handlungen eine Zwangssituation zu schaffen, da jenes doch ausgesprochen wird, um unentdeckt weitere sexuellen Handlungen am Opfer vornehmen zu können, nicht jedoch, um dieses zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. In Ermangelung des Vorliegens eines Nötigungsmittels ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen. 2.2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Es kann vollumfänglich auf Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie die vorstehenden Ausführungen bei der Privatklägerin 1 verwiesen werden. Auch bei der Privatklägerin 2 sind alle objektiven und subjektiven Tatbestand- selemente erfüllt. Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Allgemeines 1.1. Die heute zu beurteilenden Taten - ausser bezüglich der mehrfachen Porno- graphie - wurden vor dem 1. Januar 2007 und damit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB

- 84 - erfolgt eine Beurteilung nach den neuen Bestimmungen nur, wenn ein Ver- brechen oder Vergehen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verübt wird. Indes kommt das geänderte Recht zur Anwendung, wenn die Taten zwar vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verübt wurden und das geänderte Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln. Hinsichtlich der mehrfachen Pornographie ist das neue Recht anwend- bar, da alle Tathandlungen nach dem 1. Januar 2007 erfolgten. 1.2. Beim Beschuldigten wird eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszu- fällen sein, weshalb der teilbedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 43 StGB, der im alten Recht nicht vorgesehen war, nicht in Frage kommt. Damit unterscheidet sich das neue Recht hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht vom alten Recht, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.

2. Strafrahmen Die Vorinstanz legte den abstrakten Strafrahmen - ausgehend von der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB als schwerstem Delikt - auf Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren fest (Urk. 73 S. 64; Art. 189 StGB). Zu präzisieren ist hier, dass der Strafrahmen sich infolge Anwendung des alten Rechts gemäss Art. 189 aStGB von 3 Tagen Gefängnis bis zu 10 Jahre Zuchthaus beläuft. Vorlie- gend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschärfungs- grundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmes des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Tat- und Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

3. Strafzumessung Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (Urk. 73 S. 63 Ziff. 5.1.3.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 85 - 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Die Vorinstanz hat die deliktischen Handlungen aufgrund des chronischen Missbrauchs gesamthaft gewürdigt. Auf die Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 73 S. 64 Ziff. 5.2.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorgehensweise entspricht allerdings nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen erwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die „schwerste Straftat“ bildet jene Tat, die „in concreto“ als schwerste zu betrachten ist. Für diese gilt es zunächst eine Strafe festzusetzen, die alsdann mit Blick auf die übrigen Delikte, sofern diese gleichartige Strafen nach sich ziehen, angemessen zu erhöhen ist. Schwerstes Delikt bildet vorliegend die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. 3.1.2. Der Beschuldigte hat zum Nachteil der Privatklägerin 1 zahlreiche sexuelle Nötigungen begangen, wobei es aufgrund der zahlreichen gleich oder ähnlich gelagerten Taten eher schwierig ist, die konkret schwerste als Einzeldelikt herauszugreifen. Besonders das Eindringen mit dem Finger bzw. mit dem Stift in die Vagina der Privatklägerin 1 erweist sich innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Nötigungen verschuldensmässig als erheblich. Eine derartige Fingerpenetration ist als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Intensität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie (aber nicht nur) oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178f.; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 2. A., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 189 N 9). Bei beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren,

- 86 - da der Unrechtsgehalt einer solch erzwungenen Handlung demjenigen einer Ver- gewaltigung gleichkommt (vgl. BGE 132 IV 126 betreffend erzwungenem Oralver- kehr). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für die Finger- und Stiftpenetration eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden darf, bzw. dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich geringer sein darf als die Strafe, die das Gericht unter denselben Um- ständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Ver- letzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Nicht anders verhält es sich, wenn der Täter – wie hier – eine vaginale Finger- bzw. Stiftpenetration in der umschriebenen Art vornimmt. Aufgrund der objektiven Tat- schwere ist bereits für eine einmalige (nötigende) Finger- bzw. Stiftpenetration eine hypothetische Einsatzstrafe von mindestens einem Jahr angemessen. 3.1.3. Massiv straferhöhend wirkt sich vorliegend aus, dass sich der Beschuldigte über rund sechs Jahre hinweg an der Privatklägerin 1 sexuell nötigend verging - und das immer wieder, und zwar in einer sehr jungen Phase des Lebens dieses Mädchens und damit in einer entscheidenden Entwicklungsphase. Zudem fügte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit diesen gewichtigsten Handlungen auch erheblichen körperlichen Schmerz zu. Der Beschuldigte hat zahlreiche sexuelle Nötigungen unterschiedlichen Schweregrades an der Privatklägerin 1 vorge- nommen, wobei hier vor allem auch der physische Einbezug in sein eigenes Masturbieren und das Ausgreifen im Vaginalbereich zu erwähnen ist. Hält man sich "den Erfolg" der Delinquenz vor Augen, muss konstatiert werden, dass die Privatklägerin 1 in ihrer sexuellen Entwicklung dauerhaft und nachhaltig gestört wurde, was nicht zuletzt Auswirkung der sexuellen Nötigungen war. Das objektive Tatverschulden für alle sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 wiegt zumindest erheblich bis mittelschwer und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 4 Jahren. Die subjektive Tatschwere

- 87 - vermag dies nicht zu ändern, liegt doch keine verminderte Schuldfähigkeit vor und entlastet das Motiv den Beschuldigten in keiner Weise. 3.1.4. Die Schwierigkeit liegt vorliegend darin, dass genau dieselben Handlungen, welche als sexuelle Nötigungen zu qualifizieren sind, bei der Privatklägerin 1 auch und gleichzeitig den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllen. Mit anderen Worten verwirklichte der Beschuldigte bezüglich der Privatklägerin 1 mit jedem Übergriff gleichzeitig zwei verschiedene Straftatbestände, welche unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Bei den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese in ihrer sexuellen Entwicklung dauerhaft und nachhaltig geschädigt wurde. Das belegen beispielsweise ihre Aussagen, wie sie jetzt ihre Sexualität leben bzw. wie sie diese nicht leben kann. Trotz dieser Umstände bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu den sexuellen Nötigungen keine zusätzlichen bzw. weiteren strafbaren Handlungen beging, jedoch ein zusätzliches weiteres Rechts- gut in ganz erheblichem Masse beeinträchtigte. 3.1.5. Grundsätzlich kann - was die allgemeinen Überlegungen angeht - bei der Tatschwere der zum Nachteil der Privatklägerin 2 begangenen sexuellen Hand- lungen im Sinne von Art. 187 aStGB auf obige Ausführungen verwiesen werden. Zwar fehlte es beim Einführen eines Fingers in die Scheide oder dem Frottieren des Gliedes zwischen den Beinen der Privatklägerin 2 am nötigenden Element, wie es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 189 Abs. 1 aStGB erforderlich wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei ebenfalls im beischlafs- ähnliche Handlungen im vorgenannten Sinne handelte. In objektiver Hinsicht ist hier ebenfalls der recht lange Zeitraum der Übergriffe (rund 4 ½ Jahre; anfangs 1996 bis Sommer 2000) zu berücksichtigen. Sie trafen die Privatklägerin 2 eben- falls in einer Phase, als sie recht klein war (Unterstufe Primarschule). Verschul- densmässig wirkt sich auch hier aus, dass es zahlreiche Übergriffe waren (wenn auch weniger viele als bei der Privatklägerin 1), wobei die Art der Übergriffe eben- falls aufhorchen lassen. Auch hier führten die Übergriffe zu einer nachhaltigen und lang andauernden Störung der sexuellen Entwicklung der Privatklägerin 2. Das objektive Tatverschulden - bei einem bis zu 5 Jahre gehenden Strafrahmen -

- 88 - muss als mittelschwer bezeichnet werden, was - für sich alleine gesehen - zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 2 ½ Jahren führen müsste. Die subjektive Seite vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. 3.1.6. Die während Jahren erlebten und durchlebten Übergriffe hatten denn auch zur Folge, dass die beiden Privatklägerinnen während ihrer ganzen Kindheit davon ausgingen, dass diese Übergriffe zu einer Vater-Tochter-Beziehung gehören würden. Erst als Jugendliche mussten sie erkennen, dass dem nicht so ist. Die nachhaltige Störung in der sexuellen Entwicklung hat ihren Niederschlag in massiven psychischen Problemen der Privatklägerin 1 gefunden. Auch das Leben einer unbeschwerten Sexualität scheint nicht mehr möglich zu sein (vgl. Urk. 3/3 S. 13). 3.1.7. Da im schweizerischen Strafrecht das Asperationsprinzip gilt, können vor- genannte Strafen nicht einfach kumuliert werden. Aufgrund der Tatschwere für alle sexuellen Übergriffe zum Nachteil beider Privatklägerinnen erscheint

- asperiert - eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen. 3.1.8. Den Pornografietatbestand erfüllte der Beschuldigte in den Jahren 2007 und 2011. Diesbezüglich ist zwingend jenes Recht anzuwenden, welche seit dem

1. Januar 2007 in Kraft ist. Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von ihm eingestandenen Vorgehens- weisen wiegen verschuldensmässig leicht, lud er doch lediglich drei Mal von Internet-Seiten entsprechende Video-Filme herunter. In Berücksichtigung seines Verschuldens, seines leicht strafmindernden Geständnisses sowie seiner finanzi- ellen Verhältnisse erscheint für die mehrfache Pornografie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu fr. 30.-- als angemessen.

- 89 - 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 66f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, er und seine Partnerin hätten das gepachtete Restaurant in … schliessen müssen, da verschiedene Kunden nicht mehr gekommen seien, nach- dem es ein Gerede gegeben habe. Das Restaurant sei selbsttragend gewesen und sie hätten für sich die Krankenkassenprämien und die ausstehenden Rech- nungen zahlen und ausserdem noch Fr. 2'000.-- als Lohn rausnehmen können. Im Moment mache er den Haushalt und seine Partnerin habe eine 80%-Stelle als Aushilfe gefunden. Er lebe im Moment auf ihre Kosten. Er erhalte keine Unterstützungsgelder. Wegen der Anwaltskosten habe er seiner Partnerin gegenüber Schulden im Betrag von Fr. 30'000.--. Er habe nur Pensionskassen- gelder als Vermögen, auf welche er aber nicht zugreifen könne. Aus dem Verkauf des Bienenhauses im … [Schweizer Kanton] habe er Fr. 42'000.-- gelöst (Urk. 96 S. 4ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Vorstrafen Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 76) Die Vorstrafen- losigkeit wirkt sich neutral aus. 3.2.3. Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist das - im Laufe des Strafverfahrens relativierte - Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd in Anschlag zu bringen, zumal es sich auch nur auf die sexuellen Handlungen mit Kindern bezieht, nicht jedoch auf die sexuellen Nötigungen. Ausserdem handelt es sich

- 90 - um ein äusserst rudimentäres Geständnis, mit welchem der Beschuldigte seine Taten bagatellisiert hat. Kommt dazu, dass die letztlich rudimentären Eingeständ- nisse des Beschuldigten die Untersuchung nicht erleichtert hat. Der Beschuldigte zeigt zwar eine gewisse Reue bezüglich der von ihm eingestandenen Übergriffe, lässt jedoch gleichzeitig keine Gelegenheit aus, um seine Töchter in ein schlechtes Licht zu rücken. Ausserdem ergeht er sich in Bezug auf die Konsequenzen seiner Taten vor allem in Selbstmitleid. 3.2.4. Lange Zeit seit den Taten Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die lange Zeitspanne von rund 14 Jahren, die seit den zu beurteilenden Taten verstrichen ist, bei der Strafzu- messung leicht strafreduzierend zu berücksichtigen ist. 3.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren aufgrund der Tatkomponente und unter Berücksichtigung der strafmindernden Faktoren (rudimentäres Geständnis; eine gewisse Reue) und der langen Zeitspanne, die seit den Delikten verstrichen ist, erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB ist - wie vorn erwähnt - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- auszusprechen. Der Beschuldigte befand sich vom 25. Mai 2011 bis am 15. November 2011 in Haft (Urk. 21). Es sind ihm daher 175 Tage erstandene Haft anzurechnen (Art. 69 aStGB). V. Vollzug

1. Freiheitsstrafe

- 91 - Bei einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (und nach neuem Recht auch eine teilbedingten) Strafe ausser Frage (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2. Geldstrafe 2.1. Hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe (für welche das neue Recht anzu- wenden ist) bedarf es folgender Bemerkungen: Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Aufschub des Vollzuges einer Strafe von höchstens zwei Jahren die Regel, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingen Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; eine günstige Prognose wird mithin vermutet (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 42 N 6). Wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, ist ein Aufschub hingegen nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 76), weshalb vorliegend Art. 42 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt, wonach das Fehlen einer ungünstigen Prognose, wie oben dargelegt, respektive die günstige Prognose vermutet wird. Anhaltspunkte für eine Wiederlegung dieser Vermutung, so dass eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weitere Vergehen abzuhalten, sind insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, keine ersichtlich. Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind somit erfüllt. 2.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr und nach der Persönlichkeit und

- 92 - dem Charakter des Verurteilten (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 44 N 1). Da es sich bei dem Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, rechtfertigt es sich, die Probezeit auf die Minimaldauer von zwei Jahren festzusetzen. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- zusetzen ist. VI. Genugtuung

1. Allgemeines Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 73 S. 69 Ziff. 71.1, Art. 82 Abs. 4 StPO).Privatklägerin 1

2. Privatklägerin 1 2.1. Die Privatklägerin 1 hat vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 40'000.- beantragt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.- nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 1995 zugesprochen (Urk. 73 S. 72 Ziff. 7.2.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Privatklägerin die vor Vorinstanz gestellte Forderung erneuert (Urk. 100 S. 2). 2.2. Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz gründet die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin 1 auf dem chronischen und langjährigen sexuellen Miss- brauch im Kindesalter. Durch die über mehrere Jahre andauernden sexuellen Übergriffe wurde die Privatklägerin 1 in ihrer Entwicklung in gravierender Weise beeinträchtigt und nachhaltig geschädigt, was sich darin zeigt, dass sie auch Jahre nach den Übergriffen auf Therapien angewiesen ist. Die Übergriffe stellen eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen, physischen und sexuellen Integrität der Privatklägerin 1 dar. Bezüglich Verschul- den des Beschuldigten kann auf das Vorstehende verwiesen werden.

- 93 - 2.3. In Anbetracht der gesamten Umstände und in Berücksichtigung der Gerichts- praxis ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 25'000.- nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 1996 (mittlerer Verfall) zu be- zahlen. Von der Anerkennung eines Genugtuungsanspruches der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 8'000.- durch den Beschuldigten ist Vormerk zu nehmen.

3. Privatklägerin 2 3.1. Die Privatklägerin 2 hat vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zu- züglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2002 verlangt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe Fr. 25'000.- nebst 5% Zins seit dem

1. September 2002 zugesprochen (Urk. 73 S. 74 Ziff. 7.3.4.). Die Vertreterin der Privatklägerin 2 verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf ihr vor- instanzliches Plädoyer (Urk. 102 S. 10). 3.2. Die Vorinstanz hat bezüglich des Grundsatzes in Bezug auf die Genugtu- ungsforderung der Privatklägerin 1 auf die Ausführungen hinsichtlich der Genug- tuung der Privatklägerin 1 verwiesen. Tatsächlich präsentierte sich die Vor- gehensweise des Beschuldigten bezüglich der Delikte zum Nachteil der Privat- klägerin 2 im Wesentlichen identisch zu denjenigen zum Nachteil der Privat- klägerin 1. Allerdings war die Zeitdauer geringer und die Intervalle zwischen den einzelnen Übergriffen grösser. Damit wurde die Privatklägerin 2 insgesamt weniger oft Ziel der Übergriffe des Beschuldigten. Ferner fehlt das nötigende Element. 3.3. Entsprechend den obigen Ausführungen und in Anbetracht der gesamten Umstände ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genug- tuung von Fr. 12'000.-- nebst 5% Zins seit dem 1. Mai 1998 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Vom durch den Beschuldigten anerkannten Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 8'000.- ist Vormerk zu nehmen.

- 94 - VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten sämtliche Unter- suchungskosten aufzuerlegen, da trotz des heute auszufällenden Freispruchs in Bezug auf die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 alle Unter- suchungshandlungen notwendig waren.

2. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten zwei Drit- tel aufzuerlegen und ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen, da das Ver- fahren betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 - in welchem Punkt der Beschuldigte nun freizusprechen ist - sich zu einem gewissen Grad auf den Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens ausgewirkt hat. Ferner hätte bereits die Vorinstanz erkennen müssen, dass ein Teil der angeklagten Delikte verjährt war.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2, sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss ebenfalls zu zwei Dritteln aufzu- erlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 für das Berufungsverfahren sind zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 95 - "Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Vorwürfe der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, so- fern sie den Zeitraum bis 5. Oktober 1991 betreffen, wird aufgrund Verjährung nicht eingetreten.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- (…)

- der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.

2. (…)

3. (…)

4. Die zwei beim Beschuldigten sichergestellten Festplatten, beide Marke Toshiba (Asservaten-Nr. … und …), sind von der Lagerbehörde nach Löschung der In- halte dem Beschuldigten herauszugeben.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: 23'737.15 Kosten für das Vorverfahren.

6. ( …)

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläge- rinnen 1 und 2 wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten

9. (…)

10. (…)

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis anerkennungsgemäss dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

12. (Mitteilungen)

- 96 -

13. (Rechtsmittel)"

2. Das Verfahren wird, soweit die Vorwürfe den Zeitraum vor 1. Oktober 1992 betreffen, bezüglich folgender, jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1 (B._____) begangener Vorwürfe infolge Verjährung eingestellt: − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB gemäss Ziff. 1. - 4. der Anklage − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 188 aStGB gemäss Ziff. 1.- 7. der Anklage − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB bzw. Unzucht mit Kindern im Sinne von Art. 191 Ziff. 2 aStGB gemäss Ziff. 1. - 8. der Anklage.

3. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Glaubhaftigkeits- gutachtens über die Privatklägerin 1 (B._____) wird abgewiesen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig

- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ab 1. Oktober 1992) sowie

- 97 -

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ab 1. Oktober 1992) und der Privatklägerin 2.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 2.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 175 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 25'000.-- zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Februar 1996 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird da- von Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 8'000.-- anerkannt hat.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 12'000.-- zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Mai 1998 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 8'000.-- anerkannt hat.

7. Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 98 - Fr. 6'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 9'100.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 (RA Y1._____) Fr. 7'000.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 (RAin Y2._____)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatklägerinnen 1 und 2 für das Berufungsverfahren werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichts- kasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 RA Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 RAin Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 RA Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 RAin Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − das Bundesamt für Polizei

- 99 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle SA2-SK (betreffend Dispositiv- Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 100 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (84 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die heute zu beurteilenden Taten - ausser bezüglich der mehrfachen Porno- graphie - wurden vor dem 1. Januar 2007 und damit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB

- 84 - erfolgt eine Beurteilung nach den neuen Bestimmungen nur, wenn ein Ver- brechen oder Vergehen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verübt wird. Indes kommt das geänderte Recht zur Anwendung, wenn die Taten zwar vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verübt wurden und das geänderte Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln. Hinsichtlich der mehrfachen Pornographie ist das neue Recht anwend- bar, da alle Tathandlungen nach dem 1. Januar 2007 erfolgten.

E. 1.1.1 Gestützt auf den rechtsgenügend erstellten Sachverhalt ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die nötigenden sexuellen Übergriffe auf die Privatklä- gerin 1 im Zeitraum anfangs Oktober 1992 bis (längstens) Juli 1998 begangen hat. Wie vorne dargelegt wurde, sind sexuelle Nötigungen, welche der Beschul-

- 79 - digte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hätte (und eine Subsumption unter den früheren Art. 188 StGB nach sich ziehen würde) inzwischen verjährt. Das Sexualstrafrecht wurde per 1. Oktober 1992 revidiert. Aus der früheren "Nöti- gung zu einer anderen unzüchtigen Handlung" im Sinne das vormaligen Art. 188 StGB wurde ab 1. Oktober 1992 die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB. Die Strafandrohung von Art. 189 StGB lautete Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis. Die Strafdrohung des seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Art. 189 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat alle nötigenden sexuellen Übergriffe mithin unter der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Dezember 2006 gültigen Fassung begangen, weshalb grundsätzlich auch jene Fassung zur Anwendung gelangt, ausser das neue Recht sei das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - dafür weder eine Geldstrafe noch (für alle Delikte zusammen) eine teilbedingte oder bedingte Strafe in Frage kommt, ist vorliegend Art. 189 StGB in der erwähnten Fassung anwendbar.

E. 1.1.2 Die theoretischen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 56) zur mehrfachen sexuellen Nötigung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.1.3 Ebenso sind die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin 1 zutreffend (Urk. 73 S. 56-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend ist zu betonen, dass dem Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 1 in der Anklageschrift konkret vorgeworfen und dies seitens des Gerichts auch als rechtsgenügend erstellt erachtet wird, der Beschuldigte habe ihr ein Schweigegebot auferlegt; er habe ihr auch mit einer Heimeinweisung oder mit mütterlichem Liebesentzug gedroht, falls sie dass Schweigegebot breche. Es handelt sich vorliegend daher nicht um Gewalt im Sinne körperlicher Gewaltanwendung, sondern um ein "Unter-psychischen-Druck-Setzen", um die Instrumentalisierung struktureller Gewalt (Vater - Tochter - Beziehung). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 124 IV 154; 128 IV 97;

- 80 - 131 IV 107) muss daher von einer durch den Beschuldigten geschaffene "tat- situative Zwangssituation" gesprochen werden.

E. 1.1.4 Der Beschuldigte hat bezüglich der Privatklägerin 1 sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt. Schuld- ausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist.

E. 1.2 Beim Beschuldigten wird eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszu- fällen sein, weshalb der teilbedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 43 StGB, der im alten Recht nicht vorgesehen war, nicht in Frage kommt. Damit unterscheidet sich das neue Recht hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht vom alten Recht, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.

2. Strafrahmen Die Vorinstanz legte den abstrakten Strafrahmen - ausgehend von der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB als schwerstem Delikt - auf Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren fest (Urk. 73 S. 64; Art. 189 StGB). Zu präzisieren ist hier, dass der Strafrahmen sich infolge Anwendung des alten Rechts gemäss Art. 189 aStGB von 3 Tagen Gefängnis bis zu 10 Jahre Zuchthaus beläuft. Vorlie- gend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschärfungs- grundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmes des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Tat- und Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

3. Strafzumessung Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (Urk. 73 S. 63 Ziff. 5.1.3.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 85 - 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Die Vorinstanz hat die deliktischen Handlungen aufgrund des chronischen Missbrauchs gesamthaft gewürdigt. Auf die Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 73 S. 64 Ziff. 5.2.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorgehensweise entspricht allerdings nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen erwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die „schwerste Straftat“ bildet jene Tat, die „in concreto“ als schwerste zu betrachten ist. Für diese gilt es zunächst eine Strafe festzusetzen, die alsdann mit Blick auf die übrigen Delikte, sofern diese gleichartige Strafen nach sich ziehen, angemessen zu erhöhen ist. Schwerstes Delikt bildet vorliegend die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. 3.1.2. Der Beschuldigte hat zum Nachteil der Privatklägerin 1 zahlreiche sexuelle Nötigungen begangen, wobei es aufgrund der zahlreichen gleich oder ähnlich gelagerten Taten eher schwierig ist, die konkret schwerste als Einzeldelikt herauszugreifen. Besonders das Eindringen mit dem Finger bzw. mit dem Stift in die Vagina der Privatklägerin 1 erweist sich innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Nötigungen verschuldensmässig als erheblich. Eine derartige Fingerpenetration ist als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Intensität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie (aber nicht nur) oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178f.; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 2. A., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 189 N 9). Bei beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren,

- 86 - da der Unrechtsgehalt einer solch erzwungenen Handlung demjenigen einer Ver- gewaltigung gleichkommt (vgl. BGE 132 IV 126 betreffend erzwungenem Oralver- kehr). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für die Finger- und Stiftpenetration eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden darf, bzw. dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich geringer sein darf als die Strafe, die das Gericht unter denselben Um- ständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Ver- letzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Nicht anders verhält es sich, wenn der Täter – wie hier – eine vaginale Finger- bzw. Stiftpenetration in der umschriebenen Art vornimmt. Aufgrund der objektiven Tat- schwere ist bereits für eine einmalige (nötigende) Finger- bzw. Stiftpenetration eine hypothetische Einsatzstrafe von mindestens einem Jahr angemessen. 3.1.3. Massiv straferhöhend wirkt sich vorliegend aus, dass sich der Beschuldigte über rund sechs Jahre hinweg an der Privatklägerin 1 sexuell nötigend verging - und das immer wieder, und zwar in einer sehr jungen Phase des Lebens dieses Mädchens und damit in einer entscheidenden Entwicklungsphase. Zudem fügte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit diesen gewichtigsten Handlungen auch erheblichen körperlichen Schmerz zu. Der Beschuldigte hat zahlreiche sexuelle Nötigungen unterschiedlichen Schweregrades an der Privatklägerin 1 vorge- nommen, wobei hier vor allem auch der physische Einbezug in sein eigenes Masturbieren und das Ausgreifen im Vaginalbereich zu erwähnen ist. Hält man sich "den Erfolg" der Delinquenz vor Augen, muss konstatiert werden, dass die Privatklägerin 1 in ihrer sexuellen Entwicklung dauerhaft und nachhaltig gestört wurde, was nicht zuletzt Auswirkung der sexuellen Nötigungen war. Das objektive Tatverschulden für alle sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 wiegt zumindest erheblich bis mittelschwer und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 4 Jahren. Die subjektive Tatschwere

- 87 - vermag dies nicht zu ändern, liegt doch keine verminderte Schuldfähigkeit vor und entlastet das Motiv den Beschuldigten in keiner Weise. 3.1.4. Die Schwierigkeit liegt vorliegend darin, dass genau dieselben Handlungen, welche als sexuelle Nötigungen zu qualifizieren sind, bei der Privatklägerin 1 auch und gleichzeitig den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllen. Mit anderen Worten verwirklichte der Beschuldigte bezüglich der Privatklägerin 1 mit jedem Übergriff gleichzeitig zwei verschiedene Straftatbestände, welche unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Bei den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese in ihrer sexuellen Entwicklung dauerhaft und nachhaltig geschädigt wurde. Das belegen beispielsweise ihre Aussagen, wie sie jetzt ihre Sexualität leben bzw. wie sie diese nicht leben kann. Trotz dieser Umstände bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu den sexuellen Nötigungen keine zusätzlichen bzw. weiteren strafbaren Handlungen beging, jedoch ein zusätzliches weiteres Rechts- gut in ganz erheblichem Masse beeinträchtigte. 3.1.5. Grundsätzlich kann - was die allgemeinen Überlegungen angeht - bei der Tatschwere der zum Nachteil der Privatklägerin 2 begangenen sexuellen Hand- lungen im Sinne von Art. 187 aStGB auf obige Ausführungen verwiesen werden. Zwar fehlte es beim Einführen eines Fingers in die Scheide oder dem Frottieren des Gliedes zwischen den Beinen der Privatklägerin 2 am nötigenden Element, wie es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 189 Abs. 1 aStGB erforderlich wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei ebenfalls im beischlafs- ähnliche Handlungen im vorgenannten Sinne handelte. In objektiver Hinsicht ist hier ebenfalls der recht lange Zeitraum der Übergriffe (rund 4 ½ Jahre; anfangs 1996 bis Sommer 2000) zu berücksichtigen. Sie trafen die Privatklägerin 2 eben- falls in einer Phase, als sie recht klein war (Unterstufe Primarschule). Verschul- densmässig wirkt sich auch hier aus, dass es zahlreiche Übergriffe waren (wenn auch weniger viele als bei der Privatklägerin 1), wobei die Art der Übergriffe eben- falls aufhorchen lassen. Auch hier führten die Übergriffe zu einer nachhaltigen und lang andauernden Störung der sexuellen Entwicklung der Privatklägerin 2. Das objektive Tatverschulden - bei einem bis zu 5 Jahre gehenden Strafrahmen -

- 88 - muss als mittelschwer bezeichnet werden, was - für sich alleine gesehen - zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 2 ½ Jahren führen müsste. Die subjektive Seite vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. 3.1.6. Die während Jahren erlebten und durchlebten Übergriffe hatten denn auch zur Folge, dass die beiden Privatklägerinnen während ihrer ganzen Kindheit davon ausgingen, dass diese Übergriffe zu einer Vater-Tochter-Beziehung gehören würden. Erst als Jugendliche mussten sie erkennen, dass dem nicht so ist. Die nachhaltige Störung in der sexuellen Entwicklung hat ihren Niederschlag in massiven psychischen Problemen der Privatklägerin 1 gefunden. Auch das Leben einer unbeschwerten Sexualität scheint nicht mehr möglich zu sein (vgl. Urk. 3/3 S. 13). 3.1.7. Da im schweizerischen Strafrecht das Asperationsprinzip gilt, können vor- genannte Strafen nicht einfach kumuliert werden. Aufgrund der Tatschwere für alle sexuellen Übergriffe zum Nachteil beider Privatklägerinnen erscheint

- asperiert - eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen. 3.1.8. Den Pornografietatbestand erfüllte der Beschuldigte in den Jahren 2007 und 2011. Diesbezüglich ist zwingend jenes Recht anzuwenden, welche seit dem

1. Januar 2007 in Kraft ist. Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von ihm eingestandenen Vorgehens- weisen wiegen verschuldensmässig leicht, lud er doch lediglich drei Mal von Internet-Seiten entsprechende Video-Filme herunter. In Berücksichtigung seines Verschuldens, seines leicht strafmindernden Geständnisses sowie seiner finanzi- ellen Verhältnisse erscheint für die mehrfache Pornografie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu fr. 30.-- als angemessen.

- 89 - 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 66f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, er und seine Partnerin hätten das gepachtete Restaurant in … schliessen müssen, da verschiedene Kunden nicht mehr gekommen seien, nach- dem es ein Gerede gegeben habe. Das Restaurant sei selbsttragend gewesen und sie hätten für sich die Krankenkassenprämien und die ausstehenden Rech- nungen zahlen und ausserdem noch Fr. 2'000.-- als Lohn rausnehmen können. Im Moment mache er den Haushalt und seine Partnerin habe eine 80%-Stelle als Aushilfe gefunden. Er lebe im Moment auf ihre Kosten. Er erhalte keine Unterstützungsgelder. Wegen der Anwaltskosten habe er seiner Partnerin gegenüber Schulden im Betrag von Fr. 30'000.--. Er habe nur Pensionskassen- gelder als Vermögen, auf welche er aber nicht zugreifen könne. Aus dem Verkauf des Bienenhauses im … [Schweizer Kanton] habe er Fr. 42'000.-- gelöst (Urk. 96 S. 4ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Vorstrafen Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 76) Die Vorstrafen- losigkeit wirkt sich neutral aus. 3.2.3. Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist das - im Laufe des Strafverfahrens relativierte - Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd in Anschlag zu bringen, zumal es sich auch nur auf die sexuellen Handlungen mit Kindern bezieht, nicht jedoch auf die sexuellen Nötigungen. Ausserdem handelt es sich

- 90 - um ein äusserst rudimentäres Geständnis, mit welchem der Beschuldigte seine Taten bagatellisiert hat. Kommt dazu, dass die letztlich rudimentären Eingeständ- nisse des Beschuldigten die Untersuchung nicht erleichtert hat. Der Beschuldigte zeigt zwar eine gewisse Reue bezüglich der von ihm eingestandenen Übergriffe, lässt jedoch gleichzeitig keine Gelegenheit aus, um seine Töchter in ein schlechtes Licht zu rücken. Ausserdem ergeht er sich in Bezug auf die Konsequenzen seiner Taten vor allem in Selbstmitleid. 3.2.4. Lange Zeit seit den Taten Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die lange Zeitspanne von rund 14 Jahren, die seit den zu beurteilenden Taten verstrichen ist, bei der Strafzu- messung leicht strafreduzierend zu berücksichtigen ist. 3.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren aufgrund der Tatkomponente und unter Berücksichtigung der strafmindernden Faktoren (rudimentäres Geständnis; eine gewisse Reue) und der langen Zeitspanne, die seit den Delikten verstrichen ist, erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB ist - wie vorn erwähnt - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- auszusprechen. Der Beschuldigte befand sich vom 25. Mai 2011 bis am 15. November 2011 in Haft (Urk. 21). Es sind ihm daher 175 Tage erstandene Haft anzurechnen (Art. 69 aStGB). V. Vollzug

1. Freiheitsstrafe

- 91 - Bei einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (und nach neuem Recht auch eine teilbedingten) Strafe ausser Frage (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2. Geldstrafe

E. 1.2.1 Auch hier ist vorerst darauf hinzuweisen, dass sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1, welche der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hätte (und damals unter den Tatbestand von Art. 191 Ziff. 2 StGB / Unzucht mit Kindern zu subsumieren waren), inzwischen verjährt sind. Sinngemäss gilt das, was zum anwendbaren Recht unter dem Titel sexuelle Nötigung ausgeführt wurde, auch hier: Art. 187 Ziff. 1 StGB in der zwischen dem

1. Oktober 1992 und dem 31. Dezember 2006 gültigen Fassung sah als Straf- androhung Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis vor, während die heute gül- tige Fassung als Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe nennt. Der Beschuldigte hat alle sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 unter der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Dezember 2006 gültigen Fassung begangen, weshalb grundsätzlich auch jene Fassung zur Anwendung gelangt, ausser das neue Recht sei das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - dafür weder eine Geldstrafe noch (für alle Delikte zusammen) eine teilbedingte oder bedingte Strafe in Frage kommt, ist vorliegend Art. 187 StGB in der erwähnten Fassung anwendbar.

E. 1.2.2 Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die in der Anklageschrift um- schriebenen Handlungen des Beschuldigten sowohl objektiv als auch subjektiv sexuelle Handlungen an Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in der erwähnten Fassung darstellen, was vom Beschuldigten letztlich auch nicht in Abrede gestellt wird. Es kann zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.

- 81 - Weil weder Schuldausschliessungs- noch Rechtsfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen an Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ab 1. Oktober 1992) schuldig zu sprechen.

E. 1.2.3 Richtig hat die Vorinstanz auch erkannt, dass zwischen Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB Idealkonkurrenz vorliegt (Urk. 73 S. 60). Auch wenn mit derselben Handlung zwei verschiedene Tatbestände erfüllt wurden, heisst dies nicht, dass die sexuellen Handlungen mit Kindern infolge Konkurrenz wegfallen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, jener der sexuellen Handlungen mit Kindern die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von unmündigen Personen.

2. Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2

E. 1.3 In Bezug auf sämtliche über diese Handlungen hinausgehenden eingeklagten Verhaltensweisen sowie in Bezug auf die Kadenz der Übergriffe, welche von beiden Privatklägerinnen - abweichend als vom Beschuldigten eingestanden - geschildert werden, ist der Sachverhalt - soweit die vorgeworfenen Delikte nicht verjährt sind (vgl. Ziff. I. 4.) - zu erstellen.

2. Beweiswürdigung

E. 1.4 Am 3. April 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 6ff.). Die interne Urteilsberatung war am 8. April 2014 (Prot. II S. 27 ff.). Das Urteil wurde den Parteien am 15. April 2014 mündlich eröffnet und kurz erläutert (Prot. II S. 32).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Privatklägerin 1 hat vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 40'000.- beantragt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.- nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 1995 zugesprochen (Urk. 73 S. 72 Ziff. 7.2.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Privatklägerin die vor Vorinstanz gestellte Forderung erneuert (Urk. 100 S. 2).

E. 2.1.1 Was die zeitliche Einordnung der Übergriffe (dies gilt auch für die sexuellen Handlungen mit Kindern) betrifft, wurde vorn dargelegt, dass von einem rechts- genügend erstellten Zeitraum vom tt.mm.1996 bis im Sommer 2000 auszugehen ist. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen bei der Privatklägerin 1 bleibt festzuhalten, dass auch bezüglich der Übergriffe auf die Privatklägerin 2 Art. 189 StGB in der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Januar 2006 gültigen Fas- sung massgebend ist.

E. 2.1.2 Was die Nötigungsmittels betrifft, weist die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aufgrund der konkreten häuslichen Situation darauf hin, die Privat- klägerin 2 sei dem Beschuldigten kognitiv unterlegen gewesen; es habe eine emotionale und soziale Abhängigkeit geherrscht; der Beschuldigte (Vater) habe der Privatklägerin 2 (Tochter) ein Schweigegebot auferlegt, und zwar dergestalt, dass er der Privatklägerin 2 erklärt habe, diese müsse der Mutter nichts erzählen, dies könne ihr Geheimnis bleiben.

- 82 -

E. 2.1.3 In der Anklageschrift werden somit - dies im Unterschied zur Privatklägerin 1 - keine Drohungen, geschweige denn Gewalt, umschrieben. Es ist jedoch betreffend das Nötigungsmittel darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Privatklägerin 2 in Einklang mit deren Aussagen (vgl. Urk. 4/2 S. 8, Urk. 4/1 S. 15) lediglich eingeklagt ist, dass der Beschuldigte ihr ein Schweige- gebot auferlegt habe. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_8/2008 vom 28. August 2008) zu verweisen: "Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physi- scher Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2 S. 109, mit Hinweis). Je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausser- ordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Ver- lust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können (BGE 128 IV 97 E. 2b aa S. 99 f., mit Hinweis). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf jedoch nicht als Ausnützung vorbestehender gesell- schaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangs- situation" nachgewiesen sein (BGE 133 IV 49 E. 4 S. 53; 131 IV 107 E. 2.4 S. 111 f., je mit Hinweisen)". Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 bestand ein soziales und emotionales Abhängigkeitsverhältnis, ist doch Ersterer der Vater der Letzteren. Weiter war die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten aufgrund ihres kindlichen Alters sicherlich kognitiv unterlegen. Weiter schienen die Privatklägerin 2 mit ihrer Schwester (Privatklägerin 1) teilweise geradezu um die Aufmerksamkeit und Zuneigung ihres Vaters zu buhlen. Diese Aspekte hat der Beschuldigte ausge-

- 83 - nutzt. Es ist jedoch aus der Anklageschrift wie auch aus den Aussagen der Privatklägerin 2 nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte darüber hinaus im Einzelnen eine tatsituative Zwangssituation geschaffen haben soll. Jedenfalls ist auch die Auferlegung eines Schweigegebots nicht geeignet, um im Hinblick auf das Erdulden erneuter sexuellen Handlungen eine Zwangssituation zu schaffen, da jenes doch ausgesprochen wird, um unentdeckt weitere sexuellen Handlungen am Opfer vornehmen zu können, nicht jedoch, um dieses zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. In Ermangelung des Vorliegens eines Nötigungsmittels ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen.

E. 2.2 Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz gründet die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin 1 auf dem chronischen und langjährigen sexuellen Miss- brauch im Kindesalter. Durch die über mehrere Jahre andauernden sexuellen Übergriffe wurde die Privatklägerin 1 in ihrer Entwicklung in gravierender Weise beeinträchtigt und nachhaltig geschädigt, was sich darin zeigt, dass sie auch Jahre nach den Übergriffen auf Therapien angewiesen ist. Die Übergriffe stellen eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen, physischen und sexuellen Integrität der Privatklägerin 1 dar. Bezüglich Verschul- den des Beschuldigten kann auf das Vorstehende verwiesen werden.

- 93 -

E. 2.3 In Anbetracht der gesamten Umstände und in Berücksichtigung der Gerichts- praxis ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 25'000.- nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 1996 (mittlerer Verfall) zu be- zahlen. Von der Anerkennung eines Genugtuungsanspruches der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 8'000.- durch den Beschuldigten ist Vormerk zu nehmen.

3. Privatklägerin 2 3.1. Die Privatklägerin 2 hat vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zu- züglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2002 verlangt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe Fr. 25'000.- nebst 5% Zins seit dem

1. September 2002 zugesprochen (Urk. 73 S. 74 Ziff. 7.3.4.). Die Vertreterin der Privatklägerin 2 verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf ihr vor- instanzliches Plädoyer (Urk. 102 S. 10). 3.2. Die Vorinstanz hat bezüglich des Grundsatzes in Bezug auf die Genugtu- ungsforderung der Privatklägerin 1 auf die Ausführungen hinsichtlich der Genug- tuung der Privatklägerin 1 verwiesen. Tatsächlich präsentierte sich die Vor- gehensweise des Beschuldigten bezüglich der Delikte zum Nachteil der Privat- klägerin 2 im Wesentlichen identisch zu denjenigen zum Nachteil der Privat- klägerin 1. Allerdings war die Zeitdauer geringer und die Intervalle zwischen den einzelnen Übergriffen grösser. Damit wurde die Privatklägerin 2 insgesamt weniger oft Ziel der Übergriffe des Beschuldigten. Ferner fehlt das nötigende Element. 3.3. Entsprechend den obigen Ausführungen und in Anbetracht der gesamten Umstände ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genug- tuung von Fr. 12'000.-- nebst 5% Zins seit dem 1. Mai 1998 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Vom durch den Beschuldigten anerkannten Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 8'000.- ist Vormerk zu nehmen.

- 94 - VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten sämtliche Unter- suchungskosten aufzuerlegen, da trotz des heute auszufällenden Freispruchs in Bezug auf die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 alle Unter- suchungshandlungen notwendig waren.

2. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten zwei Drit- tel aufzuerlegen und ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen, da das Ver- fahren betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 - in welchem Punkt der Beschuldigte nun freizusprechen ist - sich zu einem gewissen Grad auf den Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens ausgewirkt hat. Ferner hätte bereits die Vorinstanz erkennen müssen, dass ein Teil der angeklagten Delikte verjährt war.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2, sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss ebenfalls zu zwei Dritteln aufzu- erlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 für das Berufungsverfahren sind zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 95 - "Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Vorwürfe der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, so- fern sie den Zeitraum bis 5. Oktober 1991 betreffen, wird aufgrund Verjährung nicht eingetreten.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- (…)

- der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.

2. (…)

3. (…)

4. Die zwei beim Beschuldigten sichergestellten Festplatten, beide Marke Toshiba (Asservaten-Nr. … und …), sind von der Lagerbehörde nach Löschung der In- halte dem Beschuldigten herauszugeben.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: 23'737.15 Kosten für das Vorverfahren.

E. 2.3.1 Was die zeitliche Einordnung dieses Entscheides betrifft, ging die Vor- instanz von der falschen Prämisse aus, dass das revidierte Verjährungsrecht am

E. 2.3.2 Zudem hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO auf die verjährten Vorwürfe - statt eines Nichteintretens - einen Einstellungsbeschluss erlassen müssen.

E. 2.3.3 Nachdem der Vorbeschluss der Vorinstanz von keiner Seite angefochten wurde und die Verjährungsfrage nachfolgend nochmals zu überprüfen ist, kann der Vorbeschluss als rechtskräftig erklärt werden.

3. Anklagekorrektur 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Anklage an zwei Stellen geändert: Einerseits wurde auf S. 5 der Anklageschrift (Urk. 20) zum Nachteil der Privatklägerin 1 B._____ "Ziffer 1-7", mehrfache sexuelle Nötigung, durch "Ziffer 5-7" ersetzt, da die Vorwürfe der sexuellen Handlungen zulasten der Privatklägerin 1 zeitlich nach den Schändungsvorwürfen (Ziffern 1- 4, S. 4f. der Anklageschrift) einzuordnen sind (Prot. II S. 10). Weiter wurde auf S. 7 der Anklageschrift der Text "Ziffern 1-4"; mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2 C._____, dahingehend geändert, dass der Zeit- raum von ursprünglich "rund 2 - bis 11-jährig" auf "rund 5- bis 11-jährig" einge- schränkt wurde (Prot. II S. 10f.).

- 11 - 3.2. Die Verteidigung rügte, dies sei nicht zulässig, weil so eine Verletzung des Anklageprinzips vorliege (Urk. 97 S. 17). 3.3. Es handelt sich bei den fraglichen Zeitangaben um offenkundige Versehen der Staatsanwaltschaft. Dies ergibt sich in Bezug auf die Änderung der Anklage- vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 B._____ schon daraus, dass die unter "Ziffer 1-7" auf S. 5 der Anklageschrift aufgeführte Altersangabe (5-11-jährig) nicht mit den einzeln aufgeführten Vorwürfen gemäss Ziff. 1-4 auf S. 2f. der Anklage- schrift übereinstimmt, wonach die Privatklägerin 1 bei diesen Vorfällen bis fünfjäh- rig gewesen sein soll. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Hand- lungen zulasten der Privatklägerin 2 C._____ zeigt sich die Offenkundigkeit des Versehens darin, dass die Staatsanwaltschaft im Vorspann zu jenen Delikten, welche dem Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 2 vorgeworfen wer- den, den Deliktszeitraum auf "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002" (Anklage S. 5 un- ten) festlegte. Die Privatklägerin 2 wurde am tt.mm.1990 geboren. Hätte der Be- schuldigte gegen die Privatklägerin 2 Delikte verübt haben sollen, als sie zweijäh- rig war, fielen solche aus dem festgelegten Zeitraum "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002". Mithin handelt es sich um zwei offenkundige Versehen, welche gemäss Art. 79 StPO korrigiert werden können. 3.4. Ferner lässt - dies entgegen der Ansicht der Verteidigung - auch Art. 333 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO eine Änderung der Anklage selbst noch im Berufungsverfahren zu, sofern - wie vorliegend - die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt wurden. 3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenommene Änderung eine solche ist, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt, indem jener Zeitraum, in welchem er sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 begangen haben soll, kleiner wird. Der Beschuldigte ist mir dieser Änderung somit auch nicht beschwert.

- 12 -

4. Verjährungsproblematik 4.1. Bezüglich der Privatklägerin 1, B._____ (geb. tt.mm.1987), umreisst die An- klageschrift (im Vorspann) den Tatzeitraum ganz allgemein "vom tt.mm.1989 bis ca. Ende Juni / Juli 1998": 4.1.1. Die Schändungen sollen ab dem zweiten Geburtstag begonnen und ange- dauert haben, bis die Privatklägerin 1 "mindestens 5 jährig" gewesen sei. Mit an- deren Worten behauptet die Anklage, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 vom tt.mm.1989 bis etwa tt.mm.1992 geschändet. 4.1.2. Die sexuellen Nötigungen soll der Beschuldigte an der Privatklägerin 1 nach der Anklagekorrektur verübt haben, als diese ca. fünf- bis elfjährig gewesen sei. Dies bedeutet, dass die behaupteten sexuellen Nötigungen ungefähr anfangs September 1992 begonnen und um den tt.mm.1998 aufgehört hätten. Allerdings ist die zeitliche Umschreibung in der Anklageschrift aus verständlichen Gründen recht vage ("damals zirka 5-jährig"). Zugunsten des Beschuldigten ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die ersten sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 anfangs Oktober 1992 begonnen haben (immer vorbehältlich, ob dies dem Beschuldigten effektiv auch nachgewiesen werden kann). Im Vor- spann der Anklage heisst es, der Beschuldigte habe die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 bis (längstens) Juli 1998 begangen. Dies führt dazu, dass für die Verjährungsfrage bezüglich der behaupteten sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 von folgendem Zeitraum auszugehen ist: Anfangs Oktober 1992 bis Ende Juli 1998. 4.1.3. Die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1 platziert die Anklagebehörde zeitlich auf die "rund 2- bis 11-jährige" B._____. Dies würde bedeuten, dass diese Delikte zwischen dem tt.mm.1989 und (so der Vor- spann) Ende Juli 1998 begangen worden wären. 4.2. Bezüglich der Privatklägerin 2, C._____ (geb. tt.mm.1990), umreisst die Staatsanwaltschaft im Vorspann den Deliktszeitraum auf "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002":

- 13 - 4.2.1. Die sexuellen Nötigungen soll der Beschuldigte an der "ca. 5- bis 12-jährigen" Privatklägerin 2 verübt haben. C._____ wurde am tt.mm.1995 fünf- jährig. Angesichts der vagen Anklageformulierung ist zugunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen, dass solche behaupteten Übergriffe nicht vor dem fünften Geburtstag der Privatklägerin stattgefunden haben, mithin frühestens am tt.mm.1996. Sie war am tt.mm.2002 zwölfjährig, doch geht die Staatsanwaltschaft im Vorspann von einem Deliktszeitraum bis "ca. Sommer 2002" aus. Der kalenda- rische bzw. astronomische Herbst, welcher den Sommer abschliesst, beginnt je- weils am 22. September. Deshalb ist hier für die Prüfung der Verjährungsfrage (ob die behaupteten Übergriffe dann auch beweismässig erstellt werden können, ist weiter hinten einzugehen) von einem Deliktszeitraum vom tt.mm.1996 bis (längstens) 21. September 2002 auszugehen. 4.2.2. Aufgrund der Anklagekorrektur werden dem Beschuldigten sexuelle Hand- lungen mit Kindern an der "rund fünf- bis 11-jährigen" Privatklägerin 2 vorgewor- fen. Vorstehend wurde bereits ausgeführt, wie hier "rund fünfjährig" auszulegen ist, nämlich zugunsten des Beschuldigten mit frühestens tt.mm.1996. Elfjährig war die Privatklägerin am tt.mm.2001. Die behaupteten sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 sind daher in den Zeitraum tt.mm.1996 bis tt.mm.2001 zu platzieren. 4.3. Allgemeines zum Verjährungsrecht 4.3.1. Das Sexualstrafrecht wurde im Jahre 1991 revidiert; die revidierte Fassung trat am 1. Oktober 1992 in Kraft. In der Fassung, gültig ab 1. Oktober 1992, wurde in der damaligen Ziffer 5 von Art. 187 StGB festgelegt, dass - in Abweichung von den üblichen Verjährungsnormen - die relative Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. Die genannte Ziff. 5 wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom

21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322) aufgehoben. Die neuen Bestimmungen traten am 1. September 1997 in Kraft. Somit betrug die relative Verjährungsfrist für das Verbrechen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss der damaligen Ziff. 5 von Art. 187 StGB für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. August 1997 fünf Jahre; die absolute Verjährungsfrist betrug für

- 14 - Delikte, die in diesem Zeitraum begangen wurden, 7 ½ Jahre (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6S.432/2006 vom 18.12.2006, Erw. 2.1 und 2.2.). 4.3.2. Auf den 1. September 1997 wurde die vorgenannte Ziff. 5 des damals gültigen Art. 187 StGB aufgehoben und gleichzeitig mit einer neuen Ziff. 6 ergänzt. Diese Ziff. 6 galt bis 30. September 2002. Somit betrug die Verjährungs- frist in der Zeit zwischen 1. September 1997 und 30. September 2002 grund- sätzlich 10 Jahre (seit der Tat). Diese Verjährungsfrist galt allerdings rückwirkend auch für Taten, deren Verjährung - unter Berücksichtigung der fünfjährigen Frist von Ziff. 5 des früheren Art. 187 StGB - am 1. September 1997 noch nicht einge- treten war. Dies heisst, dass für alle Taten, die am 1. September 1997 noch nicht verjährt waren, die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Ziff. 6 der damals gültigen Fassung von Art. 187 StGB galt. Grundsätzlich galt daher ab dem

1. September 1997 für sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, entsprechend den allgemeinen Regeln, die ordentliche relative Verjährungsfrist von 10 Jahren (vgl. dazu auch BGE 127 IV 88). 4.3.3. Die vorstehend erwähnte, ab dem 1. September 1997 geltende spezielle Regelung der zehnjährigen Verfolgungsverjährung in Ziff. 6 von Art. 187 StGB wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im Allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) aufgehoben. Die neue Regelung trat auf den 1. Oktober 2002 in Kraft und galt für alle Straf- taten, die zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. dazu Trechsel/ Bertossa, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 19 zu Art. 187 StGB). Bei dieser Revision wurden die damals geltenden Verjährungs- bestimmungen (Art. 70 - 72 StGB) geändert. Diese revidierten Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert in die ab 1. Januar 2007 geltenden Art. 97 und 98 StGB überführt. Die grundsätzlich seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen brachten folgende Änderungen: 4.3.3.1. Gesetzgeberischer Leitgedanke war es, das als unnötig kompliziert erkannte und teils unbillige Ergebnisse zeitigende Verjährungsrecht zu ent- schlacken und von seinen Mängeln zu befreien. Dies geschah durch folgende Neuerungen (vgl. Chr. Riedo/M. Zurbrügg, Der Jetlag dauert an oder Neue

- 15 - Unwägbarkeiten im Recht der strafrechtlichen Verjährung, in AJP/PJA 2009, S. 372 - 380, 372; zum Nachfolgenden Martin Schubarth, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, in: ZStrR 2002, 321-339, 330 f.; Christian Denys, Prescription de l'action pénale: Les nouveaux art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, in: SJ 2003 II 49 - 66, 50 f; Christof Riedo/Oliver M. Kunz, Jetlag oder Grund- probleme des neuen Verjährungsrechts, in: AJP/PJA 2004, 904-916 , 904):

• Die in Art. 72 aStGB geregelten Institute des Ruhens und des Unter- brechens der Verfolgungsverjährung wurden aufgehoben. Damit einher- gehend fiel die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjäh- rungsfrist dahin.

• Die durch die Aufhebung von Art. 72 aStGB erfolgte faktische Verkürzung der (absoluten) Verjährung wurde durch eine Verlängerung der Verjäh- rungsfristen in Art. 70 aStGB (heute Art. 97 StGB) abgefedert.

• Schliesslich wurde der als unbillig empfundenen Möglichkeit, sich durch das Einlegen von Rechtsmitteln in die Verjährung zu retten, der Riegel geschoben: Die Verjährung kann nicht mehr eintreten, sobald ein erstin- stanzliches Urteil ergangen ist (Art. 70 Abs. 3 aStGB; heute Art. 97 Abs. 3 StGB). 4.3.3.2. Die sich aus diesen Neuerungen ergebenden übergangsrechtlichen Fragen regelte Art. 337 aStGB und heute Art. 389 StGB, wonach die Bestimmun- gen des neuen Verjährungsrechts auch auf den Täter anwendbar sind, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat verübt hat, sofern das neue Recht das mildere ist und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit wird der für das materielle Strafrecht geltende Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) auch für die Verjährung festgeschrieben. Allerdings - und dies ist vorliegend von Bedeutung - gibt es besondere Übergangsbestimmungen, insbesondere bei bestimmten Straftaten zum Nachteil von Kindern unter 16 Jahren (Art. 70 Abs. 2 und 4 aStGB; Art. 97 Abs. 2 und 4 StGB). Diese Bestimmungen gehen als lex specialis den allgemeinen Bestimmungen vor (vgl. dazu BSK StGB-II, Chr. Riedo,

- 16 -

3. Auflage, Basel 2013, Art. 389 N 13-17) bzw. Art. 337 aStGB und Art. 389 StGB finden in diesem Bereich keine Anwendung. 4.3.3.3. Gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Ver- folgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB bemisst sich - so Abs. 4 von Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB - nach den Absätzen 1 - 3 von Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu jenem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war (BSK StGB-II, Riedo, a.a.O., N 14 und 17 zu Art. 389 StGB). Mit anderen Worten hält Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB als lex specialis eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Regelung der Verfolgungsverjährung fest; zudem soll mit der speziellen Übergangsbestimmung von Abs. 4 der Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB - eigentlich analog zur Regelung im mit der Revision vom 5. Oktober 2001 aufgehobenen Art. 187 Ziff. 6 StGB - bewirkt werden, dass die neue "Verjährungsmechanik" unter anderem auf Art. 187 StGB auch dann Anwendung findet, wenn die sexuelle Handlung mit einem Kind zwar noch vor Inkrafttreten der Revision vom 5. Oktober 2001, das heisst konkret vor dem

1. Oktober 2002, begangen wurde, zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht aber noch nicht verjährt war (BSK StGB-I, P. Müller, 3. Auflage, Basel 2013, N 31 zu Art. 97 StGB). 4.3.3.4. Zu berücksichtigen ist sodann die mit der Volksabstimmung vom

30. November 2008 erfolgte Ergänzung der Bundesverfassung (Art. 123b BV), welche mit dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5933) umgesetzt wurde. Gemäss Art. 101 Abs. 1 lit e i.V. mit Abs. 3 StGB, in Kraft getreten am

1. Januar 2013, sind diverse Sexualdelikte unverjährbar, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden und am 30. November 2008, dem Datum der Annahme von Art. 123b BV in der Volksabstimmung und des Inkrafttretens dieser Verfassungsnorm (vgl. Art. 195 BV) nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden

- 17 - Recht noch nicht verjährt waren (vgl. dazu Weder in Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, StGB 187 N 35). 4.4. Konkrete Umsetzung auf vorliegenden Fall 4.4.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten diverse sexuelle Handlungen zum Nachteil von zwei Kindern vor, welche er begangen haben soll, bevor diese Kinder das 12. Altersjahr erreichten. Diese Delikte sind aber nur dann unverjähr- bar, wenn sie nach dem am 30. November 2008 geltenden Recht noch nicht verjährt waren. 4.4.2. Wann vorliegend die Verjährung zu laufen begann, ist gestützt auf die Art. 71 aStGB bzw. 98 StGB zu entscheiden, zumal diese Bestimmung die verschiedenen Revisionen materiell unverändert überstanden hat. Wie gesehen soll der Beschuldigte die behaupteten Delikte gegen die Privatklägerin 1 zwischen dem tt.mm.1989 und längstens bis tt.mm.1998 begangen haben, gegen die Pri- vatklägerin 2 zwischen anfangs 1996 und ca. Sommer 2002. Die Privat- klägerinnen zeigten den Beschuldigten am 4. April 2011 bei der Polizei an. 4.4.3. Der Vertreter der Privatklägerin 1 hat anlässlich der Berufungsverhandlung unter Verweis auf zwei Bundesgerichtsentscheide moniert, es handle sich hier um eine verjährungsrechtliche Einheit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 aStGB (Urk. 100 S. 7). Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts vor langer Zeit aufgegeben hat (BGE 116 IV 121 und 117 IV 408). Es sprach dann von einer verjährungsrechtlichen Einheit (sog. "Ein- heitsdelikt"). Das Bundesgericht hat die Rechtsfigur des Einheitsdelikts aber mit Entscheid 131 IV 83, E. 2.4 S. 90 ff. ebenfalls über Bord geworfen. Mit dieser Praxisänderung wurde der Anwendungsbereich von Art. 98 lit. b StGB bzw. Art. 71 Abs. 2 aStGB entscheidend eingeschränkt: Unter diese Bestimmung fallen nunmehr nur noch Fälle von tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit. Vorliegend fällt eine tatbestandliche Handlungseinheit ohnehin nicht in Betracht. Gemäss Bundesgericht (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5. S. 94) ist dann von einer natür- lichen Handlungseinheit auszugehen, wenn mehrere Delikte "auf einem einheitli- chen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen

- 18 - Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusam- mengehörendes Geschehen erscheinen". Eine natürliche Handlungseinheit darf allerdings nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortge- setzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter einer anderen Bezeich- nung wieder einführen. In Betracht zu ziehen wäre hier auch ein Dauerdelikt, was aber aufgrund von Literatur und Praxis nicht zur Anwendung kommen kann. Bleibt die Frage zu prüfen, ob von einer natürlichen Handlungseinheit auszu- gehen ist: Das Bundesgericht hatte sich bereits verschiedentlich zur Frage der natürlichen Handlungseinheit bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern geäussert. Im Entscheid 6S.397/2005 vom 13. November 2005 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, bei dem der Beschuldigte ein (zu Beginn der Übergriffe) zehnjähriges Mädchen in der Zeit von 1989 bis 1994 teils wöchent- lich, teils während den Ferien, teils alle zwei Monate sexuell missbraucht hatte. In diesem Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass ein über Jahre andauernder sexueller Missbrauch eines Kindes weder als tatbestandliche noch als natürliche Handlungseinheit eingestuft werden könne (Entscheid 6S.397/2005 vom

13. November 2005, E. 2.3). Im Entscheid 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 hatte das Bundesgericht dieselbe Frage zu prüfen bei einem Täter, der sich im Zeit- raum von 1985 bis im Januar 1994 mehrfach sexuell an seiner Tochter vergangen hatte. Auch in diesem Fall verneinte das Bundesgericht sowohl tatbestandliche als auch natürliche Handlungseinheit. Die Verjährung beginne - so das Bundes- gericht - für die einzelnen Handlungen separat zu laufen, was dazu führte, dass ein Teil der Taten verjährt war. Demzufolge ist in casu nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. 4.4.4. Nachdem - wie erläutert - weder eine tatbestandliche noch natürliche Hand- lungseinheit noch ein Dauerdelikt vorliegt, sind die einzelnen Handlungen bezüg- lich Eintritt der Verjährung separat zu prüfen (vgl. auch Weder, a.a.O. Art. 187 StGB N 34).

- 19 - 4.5. Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1: 4.5.1. Was die sexuelle Handlungen mit Kindern betrifft, so fanden diese vom tt.mm.1989 bis ca. Ende Juni / Juli 1998 statt. Bis 1. Oktober 1992 waren diese Delikte als Unzucht mit Kindern nach Art. 191 Ziff. 2 aStGB zu subsumieren. De- ren relative Verjährungsfrist betrug nach Art. 70 Abs. 3 aStGB 10 Jahre. Durch die neue Bestimmung von Art. 187 Ziff. 5 StGB in der Fassung vom

21. Juni 1991, welche vom 1. Oktober 1992 bis 1. September 1997 in Kraft war, wurde die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verkürzt. Diese Regelung ist milder und daher zugunsten des Beschuldigten für die sexuelle Handlungen mit Kindern, welche vor dem 1. September 1997 begangen wurden, anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass für die sexuellen Handlungen mit Kindern, die vor dem

1. September 1992 (d.h. 1. September 1997 abzüglich 5 Jahre) begangen wurden, die Verjährung bereits eintrat. Für die Beurteilung der Verjährung mit Bezug auf die nach dem 1. Septem- ber 1997 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern richtete sich die Verjäh- rung bis zum 30. September 2002 nach der damals geltenden neuen Ziff. 6 von Art. 187 aStGB, welche 10 Jahre betrug. Dies ergibt, dass sämtliche sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB , welche zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor dem 30. September 1992 begangen wurden, verjährt sind. Am 1. Oktober 2002 trat das neue Verjährungsrecht in Kraft. Gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Gemäss Art. 70 Abs. 4 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 4 StGB durften indessen die Taten im Zeitpunkt der Änderung des Verjährungsrechts vom 5. Oktober 2001, welche am 1. Oktober 2002 in Kraft trat, nach altem Recht noch nicht verjährt sein. Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 richtet sich die Verjährung damit nach altem Recht. Die Privatklägerin wurde zwar erst nach der Anzeigeerstattung, welche am 4. April 2011 erfolgte, 25-jährig. Indessen galt für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 noch die 10-jährige Verjäh- rung. Dies bedeutet, dass die sexuellen Handlungen, welche vor dem 1. Oktober

- 20 - 1992 begangen wurden, auch nach Berücksichtigung dieser Änderung des Verjährungsrechtes bereits verjährt waren. Die nächste Zäsur in verjährungsrechtlicher Hinsicht war der 1. Oktober

2002. Die dann in Kraft gesetzte Regelung galt bis zum 31. Dezember 2012. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB betrug die Verjährungsfrist für sexuelle Hand- lungen mit Kindern zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 31. Dezember 2012 15 Jahre. Diese neue Regelung galt grundsätzlich für alle Straftaten, die am

1. Oktober 2002 noch nicht verjährt waren. Wie vorstehend gezeigt, waren die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hatte, auch nach Berücksichtigung der Änderung des Verjährungs- rechtes vom 1. Oktober 2002 am 1. Oktober 2002 bereits verjährt. Dies heisst aber auch, dass dieselben Delikte auch am 30. November 2008 (so in Art. 101 Abs. 3 StGB) verjährt waren. Weil dies so ist, greift hier die Unverjährbarkeits- regelung von Art. 101 Abs. 3 StGB nicht. 4.5.2. Zu den sexuellen Nötigungen, welche im Zeitraum zwischen Ende August 1992 und Ende August 1998 verübt wurden, gilt gestützt auf die oben geschilder- te, auch für diesen Tatbestand geltende und am 1. Oktober 2002 in Kraft ge- tretene Verjährungsordnung dasselbe. Damit sind auch diesbezüglich sämtliche Taten verjährt, die der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor dem

1. Oktober 1992 verübt hat. 4.5.3. Die mehrfachen Schändungen ereigneten sich gemäss der Anklage im Zeit- raum Ende August 1989 und Ende August 1992. Für diese Taten galt aufgrund der massgeblichen Strafandrohung - wie oben dargestellt - die 10-jährige Verjäh- rungsfrist. Auch diesbezüglich sind in Anwendung von Art. 70 Abs. 2 und 4 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 und 4 StGB die vor dem 1. Oktober 1992 verübten Taten ver- jährt, womit sämtliche eingeklagten Schändungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 nicht mehr zur Diskussion stehen.

- 21 - 4.6. Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2: Die sexuellen Handlungen mit Kindern sollen gemäss Anklage - wie oben gese- hen - zwischen Anfang 1996 bis zirka Sommer 2002 stattgefunden haben. Für die Taten vor dem 1. September 1997 betrug die (relative) Verjährungsfrist 5 Jahre. Damit steht schon fest, dass keine Delikte verjährt sind. Dasselbe gilt mit Bezug auf die sexuellen Nötigungen, zumal die Verjährungsfristen für diese Delikte noch länger waren. Letztlich sind diese Taten heute unverjährbar.

E. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- zusetzen ist. VI. Genugtuung

1. Allgemeines Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 73 S. 69 Ziff. 71.1, Art. 82 Abs. 4 StPO).Privatklägerin 1

2. Privatklägerin 1

E. 2.5 Aussagen der Privatklägerin 1

E. 2.5.1 Die Privatklägerin 1 sagte anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei am 18. April 2011 (Urk. 3/1) aus, dass sie eine strenge Kindheit gehabt habe. Sie sei von ihrem Vater militärisch erzogen worden. Wenn sie beispiels- weise nicht gehorcht habe, sei sie mit nackten Füssen in den Schnee oder in die Küche gestellt worden und habe sich nicht bewegen dürfen. Ihr Vater habe in dieser Zeit Zeitung gelesen. Es sei eine strenge Kindheit gewesen. Wenn sie geweint habe, habe ihre Mutter nicht zu ihr gedurft. Ihr Vater habe ihre Mutter dann mit der Hand weggestossen. Die Privatklägerin 1 denke, dass ihre Mutter Angst gehabt habe (Urk. 3/1 S. 7). Auf die Frage, weshalb sie Anzeige gegen ihren Vater gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, ihre Mutter sei jeweils im unteren Stock gewesen und habe gedacht, der Vater komme der Privatklägerin 1 "gute Nacht" sagen, wenn er in den oberen Stock gekommen sei. Ihre Mutter habe gesagt, er sei jeweils

- 29 - ca. 90 Minuten bei ihr gewesen. Wegen der knarrenden Treppe habe man gehört, wenn die Mutter zwischenzeitlich heraufgekommen sei. Sie habe dann gesagt, sie (die Privatklägerin 1) müsse schlafen. Ihr Vater habe dann geantwortet, er erzähle eine Gute-Nacht-Geschichte. Er sei dann jeweils zu ihr ins Bett gekommen und habe sie überall angefasst. Sie habe sich dann weggedreht oder dies zumindest gewollt, sie könne das nicht mehr genau sagen. Er habe ihr gesagt, das sei normal, jeder Vater schenke das seiner Tochter. Das sei immer wieder passiert, in der Stube, in der Badewanne, überall im Haus. Geendet hätten die Übergriffe, als sie 11-jährig geworden sei, da sie dann ihre Periode bekommen habe. Danach habe der Beschuldigte einfach nur noch seine Aggressionen an ihr ausgelassen (Urk. 3/1 S. 7f.). Angefangen hätte alles an ihrem 2. Geburtstag, da habe er ihr gesagt, er habe ein Geschenk. So richtig heftig angefangen habe alles dann, als sie drei- oder vierjährig gewesen sei. Ihre Mutter sei oft mit Kollegen weg gewesen und ihr Vater habe dies dann ausgenutzt. Er habe auch Filme gezeigt. Die Übergriffe seien ca. dreimal in der Woche über einen Zeitraum von acht bis neun Jahren passiert. Das sei etwa 13 Jahre her (Urk. 3/1 S. 8). Die Vorfälle mit ihrem Vater hätten immer zu Hause stattgefunden: Auf dem Sofa, in der Badewanne, in ihrem Bett, in seinem Bett, in seinem Büro. Der Beschuldigte sei jeweils nicht alkoholisiert gewesen, er habe fast nie Alkohol getrunken. Er sei ihres Wissens auch nicht unter Medikamenten- oder Drogen- einfluss gestanden (Urk. 3/1 S. 8). Der erste Übergriff sei an ihrem zweiten Geburtstag passiert. Das sei am tt.mm.1989 gewesen. Der Übergriff habe in ihrem Bett stattgefunden. Sie sei in ih- rem Bett gewesen, ihr Papi sei die Treppe heraufgekommen. Sie habe eine Un- terhose und ein Unterleibchen getragen. Er habe ihre Unterhose ausgezogen. Sie glaube nicht, dass ihre Kleider dabei kaputt gegangen seien. Er habe dann ge- sagt, er lege sich jetzt in ihr Bett und ob er auch unter der Decke liegen dürfe. Sie habe mega mega Freude gehabt, dass ihr Papi zu ihr gewollt habe und es habe ihr viel bedeutet. Dann habe er angefangen, sie anzufassen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich gedreht habe, oder dies nur gewollt habe. Er habe gesagt, sie

- 30 - müsse keine Angst haben, dass sei normal, das mache jeder Vater. Sie solle dem Mami nichts sagen, weil Mami nur traurig werde und sie nicht mehr gern haben werde. Im Zimmer sei es dunkel gewesen, aber ein Spalt der Tür habe offen gestanden. Vor diesem Übergriff seien noch ihr Götti und ihre Tante da gewesen und sie denke, dass er bei ihnen gesessen habe. Die Tat habe zu lange gedauert, aber sie erinnere sich nicht mehr genau. Beim ersten Übergriff sei es weder zu oralem, vaginalem oder analem Geschlechtsverkehr gekommen. Ihr Vater habe beim ersten Übergriff masturbiert. Sie wisse nicht, ob er beim ersten Übergriff zum Samenerguss gekommen sei. Der erste Übergriff sei aber ziemlich harmlos gewesen im Vergleich zu den anderen Übergriffen. Auf die Frage, wie sie darauf reagiert habe, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe ihn gefragt, was er da mache und dass es weh tue. Er habe gesagt, dass das normal sei und dass das jeder Vater mache. Er sei mit seiner flachen Hand in ihre Unterhose und habe dann einen Finger reingestossen. Sie könne nicht mehr sagen, ob hinten oder vorne. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er sie sonst noch berührt habe. Er habe ihr dann Heftli nach Hause gebracht oder gesagt, wenn sie lieb sei, werde er gut zu ihr schauen. Er habe ihr den Schutz gegeben, welche sie sich von einem Vater vorstelle. Nach dem ersten Übergriff sei er ihr gegenüber reser- viert gewesen und habe sie kontrolliert. Sobald sie mit jemandem geredet habe, habe er wissen wollen, worüber. Sie habe ab diesem Moment auch keinen Kontakt mehr zu ihrem Götti haben dürfen, welcher der wichtigste Mensch in ihrem Leben gewesen sei. Ihr Vater habe gesagt, das sei ihr grösstes Geheimnis. Er sei darauf in den unteren Stock gegangen. Sie habe versucht zu schlafen (Urk. 3/1 S. 9 f.). Er habe sie immer unter den Kleidern berührt. Er habe sie auch mit der Zunge zwischen den Beinen und auf den Mund geküsst. Er habe immer so Spiele mit ihr gemacht, mit Zunge in den Mund stecken. Das habe er bei jedem Übergriff gemacht. Zwischen den Beinen habe er sie nicht bei jedem Übergriff geküsst. Auf die Frage, was das für ein Spiel mit der Zunge gewesen sei, sagte die Privat- klägerin 1 aus, sie habe dabei mit ihrer Zunge seine Zunge aus dem Mund holen müssen. Sie seien dabei meist in der Badewanne gewesen. Die Frage, ob der Beschuldigte sie auch abgeleckt habe, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte,

- 31 - er habe sie dort abgeleckt, wo die Brüste gewesen wären, am Hals, am Gesicht, an den Fingern und zwischen den Beinen an ihrem Geschlechtsteil. Er habe dann gesagt, dass das ihr künftiger Freund auch machen werde. Er werde sie darauf vorbereiten (Urk. 3/1 S. 10 f.). Auf die Frage, ob sie auch ihren Vater habe berühren müssen, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie ihn zwischen den Beinen im Rahmen eines Spiels habe berühren müssen. Ihr Vater sei dabei abgesehen von der Unterhose nackt auf dem Bett gelegen. Sie habe ihm dann die Unterhosen ausziehen und mit seinem Penis spielen müssen. Beim ersten Übergriff habe sie das noch nicht machen müssen. Dieses Spiel habe sie über diese neun Jahre hinweg immer und immer wieder machen müssen, sie könne nicht sagen, wie oft. Sonst haben sie ihn nirgends berühren müssen. Die Frage, ob ihr Vater Gegenstände bei diesem erstem Übergriff verwendet habe, verneinte die Privatklägerin 1, erklärte aber, dass er bei anderen Übergriffen Stifte verwendet habe. Er habe diese dann vorne rein gesteckt. Sie wisse nicht mehr, ob er sie auch hinten rein gesteckt habe. Ihr Vater sei extrem lieb während den Handlungen gewesen. Er habe ihr jeweils gesagt, dass das Mami sie nicht mehr gern habe, wenn sie ihr etwas erzähle und dass sie traurig werde. Ihr Vater habe keine Gewalt angewendet, aber es habe weh getan. Sie habe auch nicht nachgeschaut. Während der Tat sei sie unter Schock gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich weggedreht habe, oder dies nur gewollt habe. Während den Handlungen sei sie manchmal wie aus sich raus gegangen und habe das aus der Distanz beobachtet. Bis zum Schluss sei sie ab- wesend und nicht richtig dabei gewesen. Sie denke nicht, dass sie Widerstand geleistet habe, sie habe einfach gefragt, was er mache. Ihr Vater habe aber erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe, da sie ihre Beine zusammen- gedrückt und sich in der Decke eingemummelt habe. Er habe ihrer Mutter gegen- über auch zugegeben, dass er das gemacht habe. Sie glaube nicht, dass sie versucht habe zu fliehen. Zur Frage, wie sie sich während des Übergriffs gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe gedacht, es sei normal, da ihr Papi dies gesagt habe. Sie habe aber gespürt, dass etwas komisch sei. Sie habe wie eine Gefühlsblockade und auch Angst gehabt. Die Gefühlsblockade habe sie auch heute noch (Urk. 3/1 S. 11 - 13).

- 32 - Zur Frage, wie sie darüber denke, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, es falle ihr kein Wort dafür ein. Sie nehme ihren Vater einerseits noch in Schutz und andererseits wisse sie, das es das Schlimmste sei, was man einem Menschen antun könne (Urk. 3/1 S. 13). Ihr Vater habe ihr gesagt, er mache dies, um sie auf das Leben vorzuberei- ten, auf das Sexualleben mit anderen Männern. Er habe sie für zukünftige Männer gefügig machen wollen. Dass sie eine Maschine werde, die funktioniere. Wenn er aber erfahren habe, dass sie ein anderer Mann angefasst habe, sei er ausge- rastet (Urk. 3/1 S. 13 f.). Die Frage, ob sie sich durch ihren Vater psychisch unter Druck gesetzt fühlte, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte, sie habe sich manipuliert gefühlt. Ihr Papi habe ihr auch immer gesagt, dass man Probleme für sich behalte und selber löse (Urk. 3/1 S. 14). Zu den weiteren Übergriffen befragt und ob sich diese gleich wie der erste abgespielt hätten, sagte die Privatklägerin 1, es sei für sie immer gleich schlimm gewesen und eher gleich abgelaufen. Seine Berührungen seien härter gewesen als beim ersten Übergriff, am Anfang sei er noch vorsichtiger gewesen. Er habe ihr Schmerzen mit seinen spitzigen Fingernägeln zugefügt. Er habe sie oft im Brustbereich und zwischen den Beinen berührt. Er sei viel mit ihr in der Bade- wanne gewesen und habe oft gewollte, dass sie sich auf ihn drauf setze, wobei er dazu gesagt habe, dass es nicht weh tun werde. Er habe sie auch härter geküsst als beim ersten Mal. Mit seinen Fingern habe ihr Vater bei den weiteren Über- griffen immer dasselbe gemacht wie beim ersten Mal. Sie habe ihn auch mit dem Mund befriedigen müssen, sie wisse aber nicht, wie viele Male. Das sei in diversen Positionen gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob er dabei zum Samen- erguss gekommen sei. Er habe nie Kondome getragen. Er habe auch dreimal versucht, anal in sie einzudringen. Es habe aber weh getan. Sie habe dann jeweils extra mit den Schmerzen übertrieben in der Hoffnung, dass er aufhört. Er habe aber sicher auch gemerkt, dass anal nicht funktioniere. Er habe es auch drei- bis viermal mit vaginalem Geschlechtsverkehr versucht, was auch wieder weh getan und nicht funktioniert habe. Vielleicht habe ihr Vater auch Angst

- 33 - gehabt, dass es nachher blute. Sie wisse nicht, ob ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei. Sie habe sagen müssen, dass es schön sei und so gut tue. Er habe ihr auch gesagt, wie sie sich bewegen müsse und was sie machen solle. Er habe ihr auch gesagt, was ihm gefalle. Auf Frage erklärt die Privatklägerin 1, ihr Vater habe ihr immer wieder gedroht, sie dürfe nichts sagen, weil andere Leute sie nur auslachen würden oder Mami sogar weggehe. Einmal, als sie in der Badewanne gesessen hätten, sei ihre Mutter reingekommen und sie hätte ihr gezeigt, wie sie mit Papis Teil habe rumspielen müssen. Aber ihre Mutter habe nur gelacht und es nicht ernst genommen. Ihre Mutter sei sehr naiv. Sie habe nur gesagt, dass man das doch nicht mache (Urk. 3/1 S. 15 - 17). Ihr Vater habe bei den weiteren Übergriffen keine Gewalt angewendet, er sei immer der Liebe gewesen. Sie habe immer Scheidenpilze gehabt und einmal habe sie Blut in der Unterhose gehabt, da sei sie ca. sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Ihr Vater habe das gesehen und ihr die Unterhose weggenommen. Sie habe sich nicht gross gegen die Übergriffe gewehrt. Es habe sich so eingependelt mit der Zeit. Sie habe das als Zuwendung gesehen, weil dies die einzige Aufmerksamkeit gewesen sei, die sie von ihm bekommen habe. Sie habe sich wie gefreut, wenn er wieder zu ihr gekommen sei. Zum Teil habe sie sogar mit ihrer Schwester gestritten, zu wem er zuerst komme (Urk. 3/1 S. 17). Auf die Frage nach dem schlimmsten Übergriff gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass für sie alle gleich schlimm gewesen seien. Der letzte Übergriff habe mit 11 Jahren statt gefunden, am Tag vor der Abreise nach W._____ [Land in Europa]. Dies müsse im Sommer 1998 gewesen sein. In W._____ sei sie dann aufs WC gegangen und habe ihrer Mutter noch gezeigt, dass sie Blut in ihrer Un- ter-hose gehabt habe. Ihr Vater habe einen riesigen Schock gehabt. Sie habe ihre Periode bekommen und habe innerlich gewusst, dass sie jetzt erlöst sei. Sie werde den Blick ihres Vaters nie wieder vergessen (Urk. 3/1 S. 17 f.). Er habe später auch Nacktfotos von ihr gemacht, welche er auf seinem Computer gehabt habe. Sie habe dabei jeweils ein Röckli ohne Unterhose getragen. Es seien diverse obszöne Posen gewesen. Es seien ein paar tausend Fotos gewesen. Sie wisse nicht, ob auch ihre Schwester fotografiert worden sei.

- 34 - Er habe ihr auch Videos gezeigt, unter anderem "Geschwisterliebe", in welchem Film sich 9 - 10-Jährige angefasst hätten. Er habe sie während des Filme- schauens angefasst. Ihre Schwester habe dann gesagt, sie wolle auch. Ihr Vater habe ihr auch Fotos von nackten Kindern gezeigt, aber auch Videos und Fotos mit Erwachsenenpornografie (Urk. 3/1 S. 15 f.). Zur Frage, wie ihre Mutter von den Übergriffen erfahren habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, sie sei, als sie 16-jährig gewesen sei, nach Hause ge- kommen und habe gehört, wie ihre Schwester ihrer Mutter gerade von den Über- griffen erzählt habe. Ihre Mutter habe sie dann darauf angesprochen. Sie habe die Übergriffe dann verneint, worauf ihre Schwester gesagt habe, sie solle keinen Scheiss erzählen. Sie habe es dann zugegeben. Ihre Mutter sei völlig zusam- mengebrochen. Ihre Mutter habe den Beschuldigten anzeigen wollen. Die Privat- klägerin 1 habe ihr dann aber gesagt, dass sie sich umbringen werde, wenn sie ihn anzeige. Ihre Mutter habe dann heimlich den Beschuldigten getroffen und ihn zur Rede gestellt. Er habe dann gesagt, er hätte nicht gedacht, dass dies so schlimm für sie (die Privatklägerinnen 1 und 2) sei. Ihre Mutter habe dann keine Anzeige gemacht, wohl auch wegen ihrer Drohung. Sie selber sei dann dem Alkohol verfallen. Ihre Mutter überspiele und beschönige das Ganze auch (Urk. 3/1 S.18 f.). Ihr Vater habe zwei ganz extreme Gesichter. Zum einen sei er ein ganz fürsorglicher Vater und zum anderen sei er einfach nur abartig. Er könne mega lieb oder mega bös sein. Nichts zwischendrin. Er müsse die Kontrolle über alles haben. Auf der Bank sei er auch in einer hohen Position gewesen. Er sei ein Kontrollfreak, aber auch sehr intelligent (Urk. 3/1 S. 19). Sie habe kein Verhältnis mehr zu ihrem Vater, sie hätten keinen Kontakt mehr. Sie wolle von ihm nichts mehr wissen. Sie wolle ihm jedoch eines Tages mal in die Augen schauen können und wissen, was er fühle und denke über diese Vorfälle, um das Ganze vielleicht besser verarbeiten zu können. Ihre Schwester habe schon lange eine Anzeige machen wollen, aber sie habe sie schützen wollen und habe darum gewartet, bis es auch für sie der richtige Zeitpunkt gewesen sei. Sie sei erst nach ihrem Aufenthalt in der Psychiatrie so stark

- 35 - gewesen, dass sie gewusst habe, dass es vorwärts gehen müsse. Sie habe auch gedacht, dass er es weiter machen könnte. Er habe gesagt, er würde sich umbringen, wenn sie ihn anzeige. Er habe auch schon mit ihr über die Vorfälle sprechen wollen, sie habe aber nicht gekonnt. Sie sei auch noch in psychiatri- scher Behandlung wegen der Vorfälle, wobei sie jetzt gerade eine Pause mache. Sie fühle sich jetzt nach dem Erstatten der Anzeige minim lockerer und ein bisschen erlöster (Urk. 3/1 S. 20 ff.).

E. 2.5.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2011 (Urk. 3/2) gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie wisse nicht, wie es ihr gehe, es seien alle Gefühle miteinander, Trauer, Angst, dass es so ist, wie es ist, dann wieder eine Taubheit. Weiter bestätigte sie die bei der Polizei geäusserten sexuellen Übergriffe ihres Vaters (Urk. 3/2 S. 4). Beim ersten sexuellen Übergriff sei ihr Vater zu ihr ans Bett gekommen und habe gefragt, ob er sich zu ihr ins Bett legen dürfe. Er habe ihr erklärt, dass alles, was er mache, normal sei und dass sie das ja nicht Mami erzählen dürfe. Er habe angefangen, sie überall anzufassen. Das sei das erste Mal gewesen, da sei noch nicht so viel passiert. Sie sei damals etwa zweijährig gewesen, wenn sie sich richtig erinnere. Es sei ihr zweiter Geburtstag gewesen, wegen der Kerzen, an welche sie sich erinnere. Ihr Vater habe sie zwischen den Beinen angefasst, sie wisse nicht mehr genau, was er da gemacht habe. Sonst habe er sie bei diesem ersten Übergriff nirgends angefasst. Der Übergriff sei in ihrem Zimmer im Bett passiert. Sowohl beim ersten als auch bei den weiteren Übergriffen habe er seinen Finger "reingestossen" (Urk. 3/2 S. 4 - 6). Als sie elfjährig gewesen sei, sei alles vorbei gewesen mit den Übergriffen, da sie damals ihre Periode bekommen habe. Dies sei in W._____ gewesen, als sie ihre Mutter gefragt habe, was das sei in der Unterhose. Sie habe gesagt, sie (die Privatklägerin 1) habe ihre Tage bekommen. Ihr Vater habe schockiert ge- guckt und gesagt, dass sie jetzt eine richtige Frau sei. Dies sei in den Sommerfe- rien in W._____ gewesen. Der letzte Übergriff sei etwa ein bis zwei Wochen vor- her gewesen (Urk. 3/2 S. 6).

- 36 - Es sei richtig, dass die Übergriffe mit zweijährig begonnen und mit elfjährig aufgehört hätten. Immer, wenn ihre Mutter weg oder am Fernsehschauen gewesen sei und ihr Vater ihr gute Nacht gesagt habe, sei es zu Übergriffen gekommen. Die Übergriffe seien schätzungsweise zweimal wöchentlich vorge- kommen. Es sei dabei meistens darum gegangen, dass sie sein Geschlechtsteil habe anfassen müssen, dass sie habe lernen müssen, was ein Mann mit einer Frau mache und der Vater der Tochter dies zeige. Es sei normal, dass ein Vater das mit seiner Tochter mache. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei , dass sie sein Geschlechtsteil angefasst habe, antwortete die Privatklägerin 1, dass sie das nicht wisse, wie sie sich aber erinnern könne, habe es sie interessiert, was das sei. Ihr Vater habe ihr erlaubt, es anzufassen und sie auch dazu aufgefordert. Sie habe sich dann vorgestellt, dass sein Geschlechtsteil ein Männchen sei, dass sich aus- und wieder anziehe. Das sei eine Rauf- und Runterbewegung gewesen. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle das so machen. Sie wisse nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 3/2 S. 6 f.). Ihr Vater habe sie in der Badewanne aufgefordert, sich auf den Penis zu setzen, was sie dann gemacht habe. Das Glied ihres Vaters sei bei dieser Gelegenheit erigiert gewesen. Ihr Vater sei dabei auf dem Rücken gelegen und ihr Gesicht habe beim Draufsetzen in seine Richtung geschaut. Sie könne sich nicht daran erinnern, was er dann gemacht habe. In der Badewanne habe er ihr ausserdem beigebracht, wie man Zungenküsse gebe. Er habe dafür eine Kugel in den Mund genommen und sie habe diese mit der Zunge rausholen müssen. Sie sei damals etwa achtjährig gewesen. Sie wisse nicht mehr, wann die Übergriffe in der Badewanne begonnen hätten. Diese hätten maximal ein- bis zweimal im Monat stattgefunden. Die Übergriffe hätten begonnen, als sie noch Windeln getragen habe. Die Übergriffe hätten überall stattgefunden, bei ihr im Bett, bei ihm im Bett, in der Badewanne, in der Stube, im Büro, überall (Urk. 3/2 S. 7 f.). Ihre Mutter habe am Sonntag immer Frühstück gemacht. Sie habe eine von ihnen hoch geschickt, um den Beschuldigten zu wecken. Sie habe sich dann jeweils zu ihm ins Bett gelegt und er habe angefangen, sie anzufassen. Das sei etwa ein bis zweimal die Woche geschehen. Sie könne sich an zwei Zungenküsse

- 37 - erinnern, sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie sei etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen (Urk. 3/2 S. 8). Er habe sie auch mit der Zunge zwischen den Beinen geleckt. Sie sei damals etwa im Kindergarten gewesen. Sie erinnere sich an drei Vorfälle. Sie wisse aber nicht mehr, wie alt sie gewesen sei. Es sei so schwierig mit dem Alter. Ihr Vater habe gesagt, dass das jeder Vater mit seiner Tochter mache. Diese Vorfälle hätten bei ihr im Bett stattgefunden (Urk. 3/2 S. 9). Dann habe es Übergriffe vor dem Fernseher gegeben. Ihr Vater habe die Beine auf dem Tisch gehabt und sie habe sich auf seine Beine legen müssen, mit dem Kopf gegen seine Füsse. Sie habe nur ein T-Shirt getragen, unten rum aber nichts, da er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen habe. Er habe ihr dann zwischen die Beine gefasst, sie dort berührt, aber keinen Finger reingesteckt. Ihre Schwester habe dann gesagt, "ich will auch, ich will auch!", worauf ihr Vater gesagt habe, dass zuerst die Privatklägerin 1 dran sei. Das sei passiert, wenn ihr Mami im Ausgang gewesen sei. Das sei jede zweite Woche gewesen, da sei sie jeweils mit ihrem Kollegen tanzen gegangen. So oft hätten die Übergriffe sicher stattgefunden (Urk. 3/2 S. 10). Ihr Vater habe versucht, in sie einzudringen, als sie sich auf ihn setzen musste. Einmal sei ihm dies in der Badewanne gelungen, er sei vaginal in sie eingedrungen. Er sei dabei sehr erschrocken, sie habe das seinem Blick ange- sehen. Sie sei damals vier oder fünf Jahre alt gewesen. Er habe das zwei oder dreimal versucht. An Versuche ihres Vaters, anal in sie einzudringen, könne sie sich nicht erinnern. Darauf angesprochen, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei nicht erwähnte, dass er vaginal in sie eingedrungen sei, sagte sie aus, dass sie vieles verdränge. Sie sei nicht 100% sicher, ob er tatsächlich in sie eingedrungen sei (Urk. 3/2 S. 11). Auf die Aussage bei Polizei angesprochen, sie habe einmal als Fünf- bis Sechsjährige Blut in der Unterhose gehabt, sagte sie, dass dies von der Periode gekommen sein könne oder weil sie von ihrem Vater verletzt worden sei. Sie habe auch oft Pilze an der Scheide gehabt (Urk. 3/2 S. 11 f.).

- 38 - Auf Frage erklärt die Privatklägerin 1, sie wisse nicht, ob sie ihren Vater habe oral befriedigen müssen, sie habe ein Gefühl in sich, dass sie das habe machen müssen, aber sie sei sich nicht sicher. Sie könne ihre bei der Polizei deponierte Aussage insofern nicht bestätigen (Urk. 3/2 S. 12). Es sei weiter richtig, dass er einmal mit einem Blei- oder Farbstift vaginal in sie eingedrungen sei. Sie sei damals sicher jünger als neun oder zehn Jahre alt gewesen. Einmal sei das auf ihrem Bett passiert. Sie könne den Übergriff aber nicht genauer schildern (Urk. 3/2 S. 12 f.). Das vaginale Eindringen mit dem Finger sei Standard gewesen, das sei jedes Mal vorgekommen, also etwa ein- bis zweimal pro Woche. Standard sei auch gewesen, dass sie ihn berührt habe, wobei dies nicht extrem Standard gewesen sei (Urk. 3/2 S. 13). Zweimal habe er vor ihr in der Badewanne masturbiert. Sie könne nicht sagen, wie alt sie gewesen sei und ob ihr Vater einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 3/2 S. 13 f.). Weiter habe ihr Vater oft Fotos von ihr und ihrer Schwester gemacht; Fotos von ihnen in Minikröcken und nichts darunter. Diese Fotos würden jedoch nicht mehr existieren. Sie hätten dabei erotische, sexuelle Posen machen müssen. Beispielsweise, dass ihr Vater zwischen ihre Beine habe schauen können und sie nichts angehabt habe. Videos wie "Geschwisterliebe" hätten sie auch geschaut. In diesen Videos hätten sich Kinder berührt. Pornos hätten sie auch geschaut, u.a. "Lolita" (Urk. 3/2 S. 14). Sie habe niemanden von den Übergriffen erzählt, weil man darüber nicht spreche. Es hätte sie "gruuset", wenn sie das jemandem hätte erzählen müssen. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass ihre Mutter sehr böse werde, wenn sie ihr davon erzähle, und die Familie verlassen würde. Er habe auch gesagt, dass sie in ein Heim komme. Auch wäre ihre Mutter sehr traurig, wenn sie kein Geheimnis für sich behalten könne (Urk. 3/2 S. 14 f.).

- 39 - Mit ihrem Götti habe sie deshalb keinen Kontakt mehr gehabt, weil dies normal gewesen sei. Vielleicht habe ihr Vater Angst gehabt, dass sie etwas erzählen würde. In der Familie habe ihr Vater stets wissen wollen, was geredet worden sei (Urk. 3/2 S. 15). Ihr Vater habe sie sehr sehr streng und militärisch erzogen. Beispielsweise habe ihr ihre Mutter erzählt, dass die Privatklägerin 1 jeweils in der Nacht aufge- wacht sei und habe spielen wollen und deshalb ihren Vater geweckt habe, welcher darob sehr erbost gewesen sei. Er habe sie dann mit den nackten Füs- sen in den Schnee gestellt. Ihre Mutter habe dann vom Fenster runter geschrien, er solle aufhören. Einmal habe er sie in die Küche geholt, wo sie habe stehen müssen, während dem er Zeitung gelesen habe. Sie habe da stehen bleiben müssen, bis sie fast zusammengebrochen sei. Sie nehme an, dies sei wiederum gewesen, weil sie ihn in der Nacht geweckt habe. Es habe auch einmal einen Vorfall am Pool in W._____ gegeben, wo er ihre eine Ohrfeige gegeben und ihre Kette zerrissen habe. Am selben Tag beim Essen habe er ihr an den Haaren gerissen und ins Gesicht geschlagen. Danach habe er geweint und habe sich entschuldigt. Da sei sie etwa 14-jährig gewesen (Urk. 3/2 S. 15 f.). Ihr Vater sei kein böser Mensch, kein Monster. Er habe auch seine guten Seiten und er habe ihr oft gesagt, sie solle ihn nicht anzeigen. Er habe sich auch bei ihr entschuldigt für das, was er ihr je angetan habe. Dies sei gewesen, als er sie einmal besucht habe, als er bereits nicht mehr bei ihnen gewohnt habe. Sie seien einem Bach entlang spaziert, der sich neben dem Haus befinde. Er habe ihr dabei unter Tränen gesagt, dass es ihm leid tue, was er ihr alles angetan habe. Ein anderes Mal - ca. 2004 - sei sie bei der Arbeit in der Garage "…" in … gewe- sen. Er habe sie über Mittag besucht und habe mit ihr nochmals darüber reden wollen. Sie habe aber dann gesagt, es sei gut, es sei schon vorbei. Ihr Vater habe sie gebeten, keine Anzeige zu machen. Sie habe geantwortet, dass sie keine An- zeige machen würde, wenn er eine Therapie mache. Dies habe sie ihm rund dreimal in verschiedenen Abständen gesagt (Urk. 3/2 S. 16). Sie sei lange Zeit depressiv gewesen, habe immer wieder etwas ange- fangen, aber nie beendet. Beziehungen seien für sie schwierig gewesen. Sie sei

- 40 - in die Psychiatrie P._____ … gekommen, wo sie mit ihr darüber hätten reden wol- len, da ihre Mutter einem Psychiater erzählt habe, was alles passiert sei. Sie habe aber nicht darüber reden wollen. Im August letzten Jahres sei sie sehr depressiv geworden. Sie habe die Wohnung nicht mehr geputzt und sei nicht mehr mit dem Hund rausgegangen. Sie habe auch oft Trance-Zustände gehabt, bei denen sie ihren Vater wie real neben sich sitzen gesehen habe. Dies sei vor zwei Tagen ge- rade wieder passiert. Sie habe oft Selbstmordgedanken gehabt. Sie sei oft in Schlägereien verwickelt gewesen. Im Oktober 2010 sei sie notfallmässig in den P._____ … eingeliefert worden und habe dort eine dreimonatige Traumatherapie gemacht, bei welcher man an der posttraumatischen Belastungsstörung arbeitet habe. Als sie herausgekommen sei, sei es ihr viel besser gegangen. Sie habe es aber noch nicht geschafft, so ins Leben zu kommen, wie das andere schaffen. Mit der Arbeit klappe es noch nicht, da sie panische Zustände bekomme. Dies habe mit der Lehrzeit zu tun, als sie der damaligen Lehrmeisterin ihre Erlebnisse in der Kindheit anvertraut habe, welche das dann aber ausgenutzt habe. Sie habe sie dann des Diebstahls bezichtigt. Ihr Vater habe ihr dann geholfen, dass sie nicht mehr habe dort arbeiten müssen. Sie habe danach Mühe gehabt, wieder zu arbei- ten, ihr Vater habe geschimpft und gesagt, sie solle und könne arbeiten (Urk. 3/2 S. 17). Auf die Frage, wieso sie erst 2011 eine Anzeige gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, sie habe gar nie eine Anzeige machen wollen, da sie das Gefühl gehabt habe, sie habe damit abgeschlossen. Sie habe sich auch gesagt, dass er ihr Leben kaputt gemacht habe, sie seins aber nicht zerstören möchte. In der Psychiatrie habe sie dann aber gemerkt, dass sie noch lange nicht darüber hin- weg sei und dass es möglicherweise noch mehr Opfer gebe. Ihre Schwester und ihr Mutter hätten eine Anzeige machen wollen, sie nicht. Mutter und Schwester (Privatklägerin 2) hätten nur davon abgesehen, weil sie (die Privatklägerin 1) mit Selbstmord gedroht habe und ihre Schwester sie nicht habe überlasten wollen. Diese habe noch warten wollen, da sie gemerkt habe, dass sie (die Privatklägerin

1) noch nicht bereit gewesen sei. Mit 16 oder 17 Jahren habe sie sich Frau Dr. Q._____ anvertraut, welche sie aber an Frau Dr. R._____ in … verwiesen habe, welche sie in eine Psychiatrie in … habe schicken wollen. Sie sei dann zur Dr.

- 41 - S._____ in … gegangen, weil sie immer mehr abgestürzt sei. Er habe ihr dann Antidepressiva gegeben. Ihr Vater tue ihr leid. Aber man dürfe, wenn das eigene Leben kaputt sei, nicht andere Leben hineinziehen. Sie wisse von ihrer Schwes- ter, dass ihr Vater eine sehr schwierige Kindheit gehabt habe. Seine Mutter sei sehr böse mit ihm gewesen. Vielleicht sei daraus ein Hass auf Frauen entstan- den. Er habe dies einfach weitergegeben, statt es zu verarbeiten. Sie selber sei ein Rebell gewesen, sie habe sich nichts gefallen lassen. Er sei dadurch sehr ent- täuscht gewesen. Er habe immer gesagt, sie würde lügen, damit die Wahrheit nicht ans Licht komme. Sie sei im Moment bei Dr. T._____ in psychologischer Behandlung. Ihre Beziehung zu ihrer Mutter sei angespannt. Sie habe Angst vor ihrem Vater wegen dem, was er gemacht habe. Sie könne dies aber nicht Hass nennen. Aber andererseits sei es ihr Vater, den sie nicht anders gekannt und ge- liebt habe und auch immer noch irgendwie liebe (Urk. 3/2 S. 18 f.).

E. 2.5.3 Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. 3/3) bestätigt die Privatklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen. Sie gab auf den Vorhalt der Staatsanwältin, der Beschuldigte habe ausgesagt, die geltend gemachten Übergriffe hätten erst ab ca. 6 Jahren und nur alle zwei bis drei Mona- te stattgefunden, zu Protokoll, auch alle zwei bis drei Monate seien "deftig" zu viel. Er müsse seinen Kopf retten. Sie habe einfach das ausgesagt, was sie noch eins zu eins im Kopf gehabt habe. Sie könne nicht klar sagen, wann die Übergriffe angefangen hätten, aber sicher vor 6-jährig. Sie könne nicht mehr 100% genau sagen, dass die Übergriffe ab ihrem zweiten Geburtstag begonnen hätten. Es sei richtig, dass ihr Vater ihr einen Kurs im Zusammenhang mit der Hundeschule bezahlt habe, sie habe jedoch im Laufe des Kurses ins Spital müssen, weshalb sie jenen nicht habe fertig machen können. Sie sei selber erschrocken darüber, wie viel Geld gemäss den Aussagen ihrer Mutter ihr Vater gegeben haben soll. Es stimme, dass er ihr finanziell geholfen habe. Sie habe ihm aber immer gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen würde und es ihr nicht ums Geld gehe. Sie habe auch nicht gewusst, wie lange und wofür er ihrer Mutter Geld bezahlt habe. Als sie ein Praktikum als … gemacht habe, sei ihr Vater über Mittag zu ihr gekommen und habe sich weinend bei ihr entschuldigt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle mit ihm nicht mehr über dieses Thema reden, sie würde ihn aber nicht

- 42 - anzeigen. Sie hätten auch davor schon über dieses Thema gesprochen, auch schon am Telefon. Sie habe ihm ein bis zweimal telefonisch gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen würde, dass er keine Angst haben müsse (Urk. 3/3 S. 3 - 5). Auf die Frage, was jeweils Inhalt der Gespräche gewesen sei, in welchen es um die Anzeige gegangen sei, erklärte die Privatklägerin 1, sie könne sich nur noch an das eine Mal erinnern, bei welchem er gesagt habe, es tue ihm leid, er habe ihr das nicht antun wollen. Es habe ihm sehr leid getan und er habe geweint. Mehr wisse sie nicht mehr (Urk. 3/3 S. 5). Als die Eltern des Beschuldigten von der Anzeige erfahren hätten, hätten sie gesagt, er solle hier nie wieder auftauchen und sie habe ihnen noch gesagt, dass er doch ihr Sohn sei und jeder Mensch Fehler mache. Die Situation habe sich später wieder gelegt, nachdem sie zuerst sehr sehr negativ reagiert hätten. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sich therapieren lassen. Sie habe ihm aber nicht mit einer Anzeige gedroht, falls er es nicht mache. Er habe dann versprochen, sich therapieren zu lassen. Mit ihrer Schwester habe sie bis heute nie über die Vorfälle geredet Urk. 3/3 S. 7 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin 1 nie davon abgehalten, ihrer Mutter von den Übergriffen zu erzählen, gab die Privat- klägerin 1 zu Protokoll, er habe gesagt, dass sie das ihrer Mutter nicht sagen dürften. Er wäre sehr dumm gewesen, wenn er dies nicht gemacht hätte. Er habe gesagt, ihre Mutter hätte sie nicht mehr gerne, wenn sie ihr das erzählen würde und sie würde ihr so oder so nicht glauben, wobei sie sich betreffend Letzteres nicht sicher sei. Sie würden sonst auseinander gehen und so weiter. Er habe ihr Angst gemacht und nicht gedroht. Auf Vorhalt, dass sie gewusst hätte, dass sich ihre Mutter nicht auf seine Seite geschlagen hätte, sagte sie, dass man das im Alter von 4 bis 6 Jahren nicht wisse (Urk. 3/3 S. 8 f.). Sie habe auch nach seinem Auszug von zu Hause noch Kontakt zu ihrem Vater gehabt, wenn auch nur wenig. Sie habe Schuldgefühle und Mitleid mit ihm gehabt. Sie habe gedacht, dass er sich nach seinem Auszug allein fühlen würde (Urk. 3/3 S. 10).

- 43 - Sie habe jeweils ihre Türe nicht abgeschlossen, weil sie gedacht habe, dass er traurig sei, wenn er nicht zu ihr könne (Urk. 3/3 S. 11). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Gründe für die teilweise nicht zutreffenden Belastungen Hass, Neid und finanzielle Absicherung seien, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, ihr Vater wisse genau, dass das nicht stimme. Sie habe ihn im Gegenteil immer in Schutz genommen (Urk. 3/3 S. 12). Die Privatklägerin 1 führte auf Frage ihres Vertreters aus, dass sie früher durch diese Kindheitserlebnisse sehr viele Probleme mit der Sexualität gehabt habe. Sie sei einfach froh gewesen, wenn sie es hinter sich gehabt habe. Und jetzt sei sie froh, wenn sie so viel wie möglich könne, aber am Besten nicht im Bett und auch nicht in der Badewanne. Sie habe ihre Partner nie im Genital- bereich anfassen können, er habe nie oben sein dürfen und er habe sie auch nie von Hand anfassen dürfen. Dies sei auch heute noch so (Urk. 3/3 S. 14).

E. 2.5.4 Hinzuweisen ist auch auf die handschriftlichen Aufzeichnungen der Privat- klägerin 1 (Urk. 3/ 4) mit dem Titel "Meine schlimmste Erinnerung" und dem Untertitel "Darüber kann ich nicht sprechen, nur schreiben". Es sollen Dokumente aus dem Jahr 2005 sein. Auch in jenen Aufzeichnungen schilderte die Privat- klägerin auf eindrückliche Weise verschiedene Übergriffe des Beschuldigten.

E. 2.6 Vorläufige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 konstant, lebendig, authentisch und realistisch wirken. Die beschriebenen sexuel- len Übergriffe erscheinen selbst erlebt. Ebenso authentisch erscheint das Hadern mit einer Anzeige, der Verdrängungsmechanismus bis hin zu Depressionen, Drohen mit Selbstmord, ihrer Suche nach professioneller Hilfe, dem Schritt zur Anzeige und die Mühe mit dem Ausleben der Sexualität als Erwachsene. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass die Privatklägerin 1 in den verschiedenen Befragungen nicht in allen Punkten genau gleich ausgesagt hat, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 schon für sich allein betrachtet im Kernbereich ins- gesamt sehr glaubhaft. Wiederholt hat die Privatklägerin 1 auch positive Seiten

- 44 - des Beschuldigten erwähnt. Sie verzichtete auch auf Übertreibungen (keine Gewaltanwendung etc.) oder auf Aggravierungen. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen.

E. 2.7 Aussagen der Privatklägerin 2

E. 2.7.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. April 2011 (Urk. 4/1) gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, sie habe eine strenge Kindheit gehabt. Zum Einen sei es sehr streng und zum Anderen wieder "mega locker" und verwöhnt gewesen. Anstand und Manieren seien ein grosses Thema gewesen. Ihr Vater habe sie militärisch erzogen, so habe sie zum Beispiel, wenn sie etwas nicht richtig gemacht habe, eins an den "Grind" bekommen. Ihre Mutter habe die Schläge mitbekommen. Ihre Mutter sei unbeständig gewesen in der Erziehung und habe keine Linie gehabt (Urk. 4/1 S. 6 f.). Sie mache eine Anzeige, weil ihr Vater sie und ihre Schwester (Privat- klägerin 1) als Kinder sexuell missbraucht habe. Sie wolle mit dieser Anzeige weitere Opfer verhindern. Es sei unzählige Male zu Übergriffen gekommen. Seit dem letzten Übergriff seien ca. 10 Jahre vergangen. Die Übergriffe hätten haupt- sächlich zu Hause stattgefunden, wobei sie nicht mehr genau wisse, ob es auch in W._____ in den Ferien Übergriffe gegeben habe. Er habe dort aber am meisten oben-ohne Fotos gemacht. Ihr Vater sei während der Übergriffe weder alkoholi- siert gewesen, noch habe er unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestan- den (Urk. 4/1 S. 7). Der erste Übergriff habe im Kinderzimmer stattgefunden, als ihre Mutter übers Wochenende weg gewesen sei. Das sei oft vorgekommen. Es sei Herbst oder Frühling gewesen und sie sei drei- oder vierjährig gewesen und habe schon laufen können. Es könne sein, dass er sie gewickelt habe, aber sie wisse nicht, ob es sein könne, dass sie sich daran erinnern könne. Sie verdränge immer noch, was er dort gemacht habe. Er sei "hässig" auf sie gewesen wegen irgendetwas. Sie habe auf dem Wickeltisch oder etwas Ähnlichem gelegen. Das Licht sei an gewesen und es sei nicht Morgen gewesen. Er habe dann etwas an ihr gemacht, aber sie wisse nicht mehr was. Sie habe das auch verdrängt. Es sei dort sicher-

- 45 - lich zu einem sexuellen Übergriff gekommen, aber sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei. Ihre Schwester habe sich auch im Haus, aber nicht im selben Zimmer aufgehalten. Ihr Vater habe sie auch bestraft, wenn sie nichts Schlimmes gemacht hätten, sie wisse deshalb nicht, ob sie etwas Schlimmes gemacht habe und er deshalb so "hässig" gewesen sei. Er habe sie nicht geküsst bei diesem ersten Übergriff. Auf die Dauer des Übergriffs angesprochen, erklärte sie, es sei ihr wie eine Ewigkeit vorgekommen, aber sie könne nicht mehr sagen, wie lange. Sie habe sich damals gewehrt und "täubelet". Dann habe er wohl gemerkt, dass er eine andere Taktik anwenden müsse (Urk. 4/1 S. 8 f.; S. 13). Danach gefragt, ob ihr Vater ihr im Zusammenhang mit den Übergriffen etwas versprochen, geschenkt oder bezahlt habe, erklärte die Privatklägerin 2, sie habe es geliebt, von ihm gestreichelt zu werden. Sie sei dann jeweils einge- schlafen. Er habe ihr meistens vorher oder während der Übergriffe versprochen, dass er sie so lieb streicheln werde. Zu Beginn habe es sich bei diesem Streicheln noch um ein Vater-Tochter-Streicheln gehandelt. Es sei jedoch immer mehr mit Übergriffen verbunden worden. Er habe das Verbinden solcher Dinge ziemlich im Griff gehabt (Urk. 4/1 S. 9). An den ersten Übergriff könne sie sich nicht mehr erinnern. Bei den weiteren Übergriffen sei er feiner vorgegangen, beim ersten Übergriff sei er ja eben wütend gewesen und sie habe sich gewehrt gehabt. Er sei jeweils mit einer Hand an die Vagina gegangen und mit der anderen Hand habe er sie gestreichelt, weil sie das so gern gehabt habe. Die Hand an der Vagina habe er dann bewegt. Er habe stimulieren und zeigen wollen, dass es schön sei. Er habe auch gefragt, ob sie das schön finde. Sie habe dann gesagt, dass es kitzle. Sie habe ihm nicht sagen wollen, dass es schön sei. Das Streicheln sei schön gewesen, der Rest nicht. Hauptsächlich habe er sie jeweils unter den Kleidern berührt. Er habe sie auch an den Brüsten berührt, vor allem aber an der Vagina (Urk. 4/1 S. 9 f.). Danach gefragt, ob ihr Vater sie auch geküsst habe, führte die Privatklägerin 2 aus, dass das Küssen jeweils separat gewesen sei. Er habe das nicht alles mit- einander gemacht. Es sei dabei um Zungenküsse gegangen. Er habe das als Spiel gemacht, sie habe seine Zunge mit ihrer Zunge rausholen müssen. Sie

- 46 - habe den ersten Zungenkuss mit ihrem Vater gehabt. Einmal habe er sie auf dem Bänkli hinter dem Haus geküsst. Das sei so "strub", jeder hätte vorbeilaufen und das sehen können. Sie wisse nicht, ob er sie auch geleckt habe (Urk. 4/1 S. 10). Auf Frage gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, dass sie sein Geschlechts- teil habe berühren müssen. Sie habe ihn da stimulieren dürfen bzw. müssen. Er habe dies dann so rüber gebracht, dass er dann happy und dies normal sei. Auf genauere Nachfrage hin sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe seinen Penis in die Hand nehmen und ihm "eins wixen" müssen. Dies sei jedoch nicht häufig vor- gekommen (Urk. 4/1 S. 10). Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Fingern sexuelle Handlungen vorgenommen habe, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, dass er mit einem Finger vaginal in sie eingedrungen sei. Auf Nachfrage sagte sie aus, es habe sich dabei um den Zeigefinger gehandelt, sie könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob von der rechten oder linken Hand. Er habe dies auch einmal mit zwei Fingern versucht, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Das mit dem Finger sei recht oft vorgekommen, er habe dies immer in der Badewanne gemacht, wenn die Mutter nicht da gewesen sei. Sie habe allein mit dem Vater gebadet, einmal sei noch die Schwester dabei gewesen. Die schlimmsten Übergriffe seien gewesen, als sie sich in der Badewanne habe auf ihn draufsetzen müssen und dann seinen Penis zwischen ihren Beinen gehabt habe und er sich so stimuliert habe (Urk. 4/1 S. 10 f.). Zu oralem Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Vaginalen Geschlechtsverkehr habe ihr Vater versucht, sie könne aber nicht sagen, wie oft. Es habe aber nicht funktioniert. Sie habe sich - so glaube sie - ein wenig dagegen gewehrt und dann habe er das sein lassen. Es sei nicht zu analem Geschlechts- verkehr gekommen. Sie wisse aber nicht, ob er das einmal versucht habe. Sie glaube eher nicht, dass ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei, sie könne sich jedoch nicht genau daran erinnern. Ihr Vater habe keine Gegenstände bei den Übergriffen verwendet. Er habe vor ihr masturbiert. Sie könne nicht sagen, wie oft dies vorgekommen sei. Ihr Vater habe keine Gewalt während der Über- griffe angewendet, weswegen sie wohl auch seine Zuwendung so genossen

- 47 - habe. Sie habe jeweils sagen müssen, dass es schön sei. Er sei während der Übergriffe jeweils extrem lieb gewesen, intensiver als sonst (Urk. 4/1 S. 11 f.). Am Anfang habe nur ihr Vater sie berührt. Mit der Zeit habe sie ihn dann berühren und ihm "eins wixen" müssen. Es sei intensiver, aber nicht bösartiger geworden. Er habe bei den Übergriffen kein Kondom getragen (Urk. 4/1 S. 15 unten und S. 16). Sie sei bei den Übergriffen wie gelähmt gewesen. Sie habe nur verbal Widerstand geleistet. Sie habe gesagt, dass es ihr nicht gefalle oder dass es kitzle. Körperlich gewehrt habe sie sich nicht. Ihr Vater habe erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe. Er wisse ja auch, dass wenn sie sage, dass es kitzle oder sie das nicht wolle, dass es ihr dann nicht passe. Er habe es ihr ja angesehen, dass es sie "anscheisse". Sie habe nicht fliehen können, da sie wie gelähmt gewesen sei. Sie habe fliehen wollen, es sei aber nicht gegangen. Sie habe sich während eines Übergriffs machtlos und ausgeliefert gefühlt. Auf die Frage, wieso sie denke, dass er das mit ihr gemacht habe, gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, weil er krank sei. Er habe gesagt, dass er ihr zeigen wolle, wie das gehe und dass es schön sei. Wie als Vorbereitung für das spätere Leben. Ihr Vater habe jeweils gesagt, dass sie Mami nichts sagen dürfe, dass das ihr Geheimnis sei. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, sie sei auch schuld, wenn sie etwas sage und dann die Familie auseinanderbreche. Er habe ihr dies so zu verstehen gegeben (Urk. 4/1 S. 12 - 14). Er habe ihnen auch den Film "Lolita" gezeigt, in welchem ein alter Mann nackt rum gelaufen sei, wobei man seinen Penis gesehen habe. Dieser Mann habe etwas mit einer Teenagerin gehabt. Er habe ihr diesen Film gezeigt, um zu zeigen, dass es normal sei und es anderen auch so gehe (Urk. 4/1 S. 14; S. 16). Sie habe sich durch ihren Vater psychisch unter Druck gesetzt gefühlt. Ihr Vater habe ihr und ihrer Schwester die Unterhose ausgezogen, wenn sie Röcke angehabt hätten. So hätte ihre Mutter nicht gesehen, dass sie drunter nichts angehabt hätten. Mit der Zeit habe sie sich die Unterhose selber ausgezogen, da

- 48 - sie gewusst habe, was er wolle. Wenn ihr Vater mit ihnen im Bett gewesen sei, habe er sich jeweils auch ganz ausgezogen (Urk. 4/1 S. 14). Er habe nach den Taten ängstlich gewirkt und habe recht Abstand ge- nommen. Gleichzeitig habe er geschaut, dass sie nicht zu viel habe mit ihrer Mutter sprechen können. Er habe kontrolliert, was sie Mami gesagt habe. Er habe gesagt, dass das ihr Geheimnis sei. Nach den Übergriffen sei er dem normalen Tagesablauf nachgegangen, er sei dann meistens noch ca. 5 Minuten allein gewesen, zum Beispiel, wenn die Übergriffe beim Wecken des Vaters stattge- funden hätten. Sie sei dann wieder runter zur Mutter gegangen, welche dann gefragt habe, wieso sie immer so lange hätten (Urk. 4/1 S. 15). Dann habe er auch Fotos von ihr gemacht mit Miniröckchen und nichts drunter, wobei er jeweils von unten nach oben fotografiert habe. Oder dann habe sie erotische Posen machen müssen. Ganz nackt sei sie dabei nie gewesen, immer entweder oben oder unten ohne. Er habe ihnen dann die Fotos gezeigt und gesagt, wie schön die seien (Urk. 4/1 S. 16). Nach dem schlimmsten Übergriff gefragt erwiderte die Privatklägerin 2, alle Übergriffe seien schlimm gewesen. In der Badewanne habe sie auf den Beschul- digten sitzen müssen und habe seinen Penis zwischen ihren Beinen gehabt. Der Beschuldigte habe sich so stimuliert. Dies sei für sie eigentlich das Schlimmste gewesen (Urk. 4/1 S. 17 oben). Zum letzten Übergriff befragt, sagte die Privatklägerin 2 aus, dass sie nur wisse, dass das letzte erotische Foto in V._____ [Amerikanischer Bundesstaat] gemacht worden sei, das sei 2003 gewesen, sie sei also 13-jährig gewesen. Die anderen Übergriffe hätten mit zehn oder elf Jahren aufgehört (Urk. 4/1 S. 17). Ihre Schwester sei auch von ihrem Vater missbraucht worden. Sie habe ihr dies erzählt. Ausserdem seien sie auch einmal zu dritt in der Badewanne gewesen (Urk. 4/1 S. 17). Als sie 12-jährig gewesen sei, habe sie ihrer Mutter erzählt, dass ihr Vater sie angefasst habe. Diese sei nicht richtig darauf eingegangen und haben nicht

- 49 - einmal richtig zugehört. Sie habe ihr gesagt, dass es normal sei, dass ein Vater einen dort anfasse. Als sie dann erwidert habe, dass sie das nicht gerne gehabt hätte und dass dies an einem speziellen Ort gewesen sei, habe sie nur "ok" ge- sagt und sie werde schauen, dass das nicht mehr passiere. Sie habe dann auch einmal mit dem Vater gesprochen. Sie hätten ihr aber auch gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen solle, da sie ihn damals noch hätten schützen wollen. Weiter habe sie ihrer Lehrerin in der Oberstufe, U._____, Kolleginnen und Kollegen weniger in- tensiv und Verwandten von den Übergriffen erzählt. Es sei jeweils absolute Dis- kretion gegenüber ihrem Vater vereinbart worden (Urk. 4/1 S. 18 - 20). Auf den Charakter ihres Vater angesprochen, führt die Privatklägerin 2 aus, dass dieser krank im Kopf sei. Er sei sehr intelligent und wisse, wie man Leute manipulieren könne. Er sei auch ein lieber Mensch, der jedoch in sich drinnen eine brutale Aggression habe. Er habe sich einfach nicht im Griff. Sie habe gar kein Verhältnis mehr zu ihrem Vater und sehe auch keine Zukunft mit ihm. Ihrer Schwester gehe es gleich (Urk. 4/1 S. 18 f.). Sie habe schon lange Anzeige machen wollen, aber sie habe ihr Schwester schützen wollen, die noch nicht zu einer Anzeige bereit gewesen sei. Als dann eine Ärztin B._____ zur Anzeige geraten habe, hätten sie sich zusammen dafür entschieden. Ihr Vater habe nicht explizit gesagt, dass er sich im Falle einer Anzeige etwas antun würde, man hätte dies jedoch so deuten können, da er dies so rübergebracht habe und sie ihn ja auch kennen würden (Urk. 4/1 S. 19 f.). Sie sei wegen der Vorfälle bei drei Therapeuten gewesen. Es habe sich in ihrem Lebensrhythmus nichts verändert, weil es für sie normal gewesen sei, da er dies auch so rüber gebracht habe. Ihr gehe es jetzt mega gut und sie sei erleich- tert. Es sei wie eine Therapie gewesen (Urk. 4/1 S. 20).

E. 2.7.2 Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin 2 am 17. Juni 2011 (Urk. 4/2) zu Protokoll, ihr Vater habe sie und ihre Schwester früher sexuell miss- braucht. Beispielsweise habe sie mit ihrem Vater in der Badewanne gesessen, wobei er sein Glied zwischen ihre gespreizten Beine getan habe und sich daran gerieben habe. Sie habe dabei mit ihrem Rücken auf seiner Brust gelegen und er

- 50 - habe ebenfalls auf dem Rücken gelegen. Er habe ihr dort auch gesagt, dass sie ihn stimulieren, d.h. eins "wixen" soll. Sie habe ihm vertraut. Er habe sie auch in der Badewanne stimuliert und gefragt, ob sie es schön finde. Er habe dabei mit seinen Händen an ihren Geschlechtsteilen gerieben. Sie habe gesagt, es kitzle und gedacht, dass er dann damit aufhöre. Er habe aber nicht aufgehört und wohl gedacht, dass es ihr gefalle. Es sei am meisten vorgekommen, dass er sie habe befriedigen wollen. Das habe vor dem Kindergarten angefangen und im Sommer 2002 aufgehört, mindestens alle fünf Tage. Meistens habe er sie dabei befriedi- gen wollen. Im Sommer 2002 habe er vielleicht aufgehört, weil er gemerkt habe, dass sie sich nicht mehr wohl gefühlt habe. Sie habe dort angefangen zu merken, dass etwas nicht gestimmt habe, dass er Dinge gemacht habe, die nicht richtig gewesen seien. Sie habe sich in der Zeit in persönlicher Hinsicht mehr von ihm

E. 2.7.3 zurückgezogen und ihn nicht mehr so an sich rangelassen. Das Reiben an ihren Geschlechtsteilen sei jeweils entweder im Schlafzimmer der Eltern, als sie ihn zum Kaffee trinken geholt habe, oder in der Badewanne passiert. Sie hätten recht oft zusammen in der Badewanne gesessen. Er habe sie mit seiner Hand, meistens mit dem Finger an der Klitoris stimuliert. Er habe gemeint, sie würde das schön finden. Ihren Vater habe sie ca. einmal im Monat befriedigen müssen. Er habe dabei nur gesagt, dass er ihr etwas zeigen wolle. Das sei jeweils auch in der Badewanne passiert. Das habe zwischen der 1. und 3. Klasse angefangen. Das sei nicht so oft vorgekommen wie dass er sie befriedigt habe. Zuerst habe er sie an den Geschlechtsteilen gerieben und erst später habe sie ihn auch befriedigen müssen (Urk. 4/2 S. 4 - 6). Oder dann hätten sie hinter dem Haus auf einer Bank gesessen. Er habe ihr gesagt, sie solle mit ihm so Spiele machen mit der Zunge, dass sie seine Zunge mit ihrer Zunge fangen solle. Sie hätten sozusagen einen Zungenkuss gehabt. Er habe sie lehren wollen, wie das gehe. Dies sei nur einmal vorgekommen und ungefähr zwischen der 1. und 3. Klasse passiert (Urk. 4/2 S. 6). Dann habe er noch Fotos gemacht von ihnen, in Minirock und ohne Unter- hose. Sie glaube zu wissen, dass er dabei von unten nach oben fotografiert habe. Dies sei zur Kindergartenzeit gewesen (Urk. 4/2 S. 6 f.).

- 51 - Auf Nachfrage erklärt die Privatklägerin 2, ihr Vater habe einmal probiert, mit seinem Penis in sie einzudringen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe es dann sein gelassen. Dies sei auch in der Badewanne passiert und sie glaube, dass sie damals noch im Kindergarten gewesen sei. Dies sei in derselben Position gewesen, wie er sein Glied zwischen ihren Beinen gerieben habe. Auf die Frage, wieso es dem Beschuldigte nicht gelungen sei einzudringen, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, sie sei wahrscheinlich versteift gewesen, sie wisse es nicht, es habe ihr nicht gefallen. Wahrscheinlich habe er gedacht, dass es ihr nicht gefallen würde, wenn er weitermachen würde und sie sich wehren würde (Urk. 4/2 S. 7 und S. 19). Ihr Vater sei mit dem Finger in sie eingedrungen. Dies sei bei jedem zweiten Übergriff passiert. Mit der anderen Hand habe er sie stimuliert (Urk. 4/2 S. 7 f.). Bei den Übergriffen habe sie sich gelähmt gefühlt. In der Zeit, als die Über- griffe stattgefunden hätten, habe sie mit niemandem darüber geredet, erst nach- her. Es sei ihr erst nachher bewusst geworden, dass es nicht richtig gewesen sei, was er gemacht habe. Und ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass sie das dem Mami nicht erzählen müssen, dass das ihr Geheimnis bleiben könne (Urk. 4/2 S. 8). Nach den Übergriffen habe ihr Vater jeweils getan, als sei nichts passiert, als wäre es normal. Er sei jeweils ein wenig angespannt gewesen. Während der Übergriffe sei er wie ein Freund gewesen, ganz lieb (Urk. 4/2 S. 9). Ihr Vater habe sie einmal fälschlicherweise des Diebstahls beschuldigt und sie an ihren Haaren gerissen. Ein anderes Mal habe er sie geschlagen, als sie versehentlich einen Besen kaputt gemacht habe. Es stimme, dass sie "eine geschmiert" oder "eins aufs Füdli" bekommen habe, wenn sie etwas Falsches gesagt oder gemacht habe (Urk. 4/2 S. 9). Auf die Frage, wieso ihre Mutter nichts von den Übergriffen mitbekommen habe, sagte die Privatklägerin 2 aus, es sei versteckt gemacht worden. Aber sie könne es sich trotzdem nicht ganz erklären, wieso ihre Mutter nichts gemerkt

- 52 - habe. Wenn sie während maximal einer halben Stunde beim Vater im Schlaf- zimmer gewesen sei, um ihn abzuholen, habe ihre Mutter nicht gefragt, wo sie so lange gewesen sei. Ihr Vater sei zu Hause der Chef gewesen und sie habe gehorchen müssen. Ihre Eltern hätten sich alle zwei Wochen gestritten, wobei sie jeweils gehört habe, wie ihr Vater ihre Mutter angeschrien habe (Urk. 4/2 S. 9 f.). Nach den V._____-ferien im Herbst 2002 habe die Privatklägerin 2 ihrer Mutter dann erzählt, dass ihr Vater sie an den Genitalien angefasst habe und ihr das nicht passe. Ihre Mutter habe dann geantwortet, dass das nicht so schlimm sei. Sie habe es etwas "abgetan" und so getan, als würde sie nicht verstehen, was sie meine. Sie habe ihrem Vater einmal eine E-Mail geschrieben, dass sie unglücklich sei mit dem, was er getan habe. Er habe dann zurückgeschrieben, dass es ihm auch nicht gut gehe, dass es ihm leid tue. Das sei 2007 gewesen, als sie im zweiten Lehrjahr gewesen sei (Urk. 4/2 S. 10 f.). An den letzten Übergriff auf sie könne sie sich nicht erinnern. Der erste Übergriff habe zu Hause stattgefunden, sie sei mit ihrer Schwester und dem Vater zu Hause gewesen. Ihre Mutter sei übers Wochenende weg gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob es ein Wickeltisch gewesen sei. Sie sehe ihren Vater einfach vor sich mit einer Wut, was nicht normal gewesen sei. Sonst sei er immer so lieb gewesen. Sie wisse einfach noch, dass er vor ihr gestanden und sie auf dem Rücken gelegen habe. Sie wisse aber nicht, ob dies der erste Übergriff gewesen sei (Urk. 4/2 S. 10 f.). Einmal habe eine Kollegin erzählt, dass der Vater der Privatklägerin 2 ein Mädchen angefasst habe. Die Privatklägerin 2 habe das dann ihrer Mutter erzählt. Diese habe dann die Mutter des Mädchens angerufen und diese habe gesagt, sie würde keine Anzeige machen. Niemand habe ihr geglaubt, ihre Eltern hätten es lächerlich gemacht. Sie selber wisse nicht, ob das passiert sei. Dann könnte es noch bei zwei weiteren Mädchen passiert sein, welche oft bei ihnen zu Hause gewesen seien. Ihr Vater habe eine solche Freude an diesen Mädchen gehabt und habe viel Zeit mit ihnen verbracht (Urk. 4/2 S. 12 f.).

- 53 - Ihren Vater würde sie als intelligent, clever, psychisch gestört und kaputt bezeichnen. Mit kaputt meine sie, dass er viele psychische Probleme habe. Das habe sich dann in den Übergriffen geäussert. Ihre Mutter sei klar labil. Man könne sie schnell zu etwas überreden, sie sei schwach und habe keine starke Persön- lichkeit. Man könne sie schnell manipulieren (Urk. 4/2 S. 13). Auf die Frage, wie sich ihr Leben entwickelt habe, erklärte die Privatklägerin 2, mit viel Hürden, wie bei allen. Sie habe jeden Tag diese Bilder im Kopf von dem, was ihr Vater jeweils bei den Übergriffen gemacht habe. Diese Bilder kämen jeweils in Schnappschüssen, jeden Tag (Urk. 4/2 S. 13 unten). Sie habe mit Mühe und Not ihre Ausbildung zur … abgeschlossen. Sie sei in psychologischer Behandlung gewesen, jetzt jedoch nicht mehr, weil es teuer sei. Sie sei 2004 wöchentlich in Behandlung gewesen, jetzt noch sporadisch, zuletzt

2010. Sie habe in der Oberstufe ihrer Hauptlehrerin von den Übergriffen erzählt. In der Lehre habe sie es ihrem Allgemeinbildungslehrer erzählt, weil sie ihre Lehrabschlussarbeit darüber geschrieben habe. Sie habe letztmals an Weihnach- ten vor einem oder zwei Jahren Kontakt zu ihrem Vater gehabt (Urk. 4/2 S. 14). In den Ferien in V._____ habe sie gemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe. Sie sei mit ihrem Vater allein am Strand gewesen. Er habe ihr einen Zündholztrick zeigen wollen, etwas ganz Normales. Er habe dabei gesagt, er würde ihr ein kleines Geheimnis zeigen, sie müsse es für sich behalten. Sie habe Angst be- kommen, da sie nicht gewusst habe, was da auf sie zukomme. Er habe ihr nur den Trick gezeigt, aber sie sei wie gelähmt gewesen. Damals habe sie langsam realisiert, dass es Sachen gegeben habe, die nicht in Ordnung gewesen seien (Urk. 4/2 S. 15). Zu den Gründen für die Anzeige erklärte die Privatklägerin 2, sie habe das schon lange machen wollen, aber sie habe warten müssen, bis ihre Schwester bereit dazu gewesen sei. Ihre Schwester sei in einer Klinik gewesen. Sie hätten auch gewusst, dass er keine Therapien gemacht habe. Sie hätten etwas machen

- 54 - müssen. Sie hätten dann die Kraft dazu gehabt und beschlossen, die Anzeige zu machen (Urk. 4/2 S. 15). Ihre Mutter habe betroffen, aber nicht unbedingt schockiert reagiert, als sie ihr von den Übergriffen erzählt habe. Ihre Schwester sei bei diesem Gespräch später dazu gekommen. Die Privatklägerin 2 habe sie gefragt, ob das bei ihr auch so vorgefallen sei. Ihre Schwester habe ihr dann bei einem späteren Gespräch gesagt, dass sie traurig und schockiert gewesen sei, da ihr (der Privatklägerin 2) dasselbe passiert sei. Die Privatklägerin 1 habe gehofft, dass es nur ihr (der Privatklägerin 1) passiert sei. Ihre Schwester habe mit ihr nicht darüber reden können. Aber die Privatklägerin 2 wisse, dass sie (die Privatklägerinnen 1 und 2) einmal zusammen mit ihrem Vater in der Badewanne gewesen seien, als ein Übergriff stattgefunden habe. Sie selber habe dabei bei seinen Füssen gesessen und ihre Schwester habe so bei ihm gelegen, wie sie sonst bei ihm gelegen habe, und er habe sie spielerisch befriedigt. Dort habe er mit ihr selber nichts gemacht. Sie wisse nicht mehr, wie alt sie da gewesen sei. Sie habe mit ihrer Schwester kürzlich über das ganze Thema gesprochen. Sie habe ihr dann von diesem Vorfall in der Badewanne erzählt, ihre Schwester habe jedoch davon nichts gewusst. Oder noch nichts. Damit meine sie, dass die Erinnerungen Schritt für Schritt hervorkämen. Und irgendwann wisse man alles (Urk. 4/2 S. 16 f). Ihre Schwester habe einmal einen Brief von ihrem Vater bekommen, in welchem er alles zugegeben habe. Leider gebe es diesen Brief nicht mehr. Sie hätten wohl nie damit gerechnet, dass sie die Kraft hätten, ihren Vater anzuzeigen (Urk. 4/2 S. 20). Ihre Mutter habe ihren Vater mit den Vorwürfen konfrontiert. Dies sei im Restaurant … gewesen. Ihr Vater sei ohnmächtig geworden und habe es zuge- geben. Ihre Mutter habe dann dafür gesorgt, dass sie und ihre Schwester in eine Therapie hätten gehen können. Sie hätten ihrem Vater gesagt, er solle in eine Therapie gehen und sie würden es mit der Anzeige bleiben lassen. Gemäss ihrer Schwester und ihrer Mutter habe ihr Vater aber nie eine Therapie gemacht. Ihre Schwester sei letztes Jahr sicher drei Monate stationär in der Klinik gewesen,

- 55 - weil sie Angstzustände und Panikattacken gehabt habe wegen der Übergriffe Urk. 4/2 S. 19). Auf die Frage, wer sie bei den Übergriffen ausgezogen habe, antwortete die Privatklägerin 2, sie habe sich selber ausgezogen, weil sie wohl schon gewusst habe, dass sie das machen müsse bzw. dürfe (Urk. 4/2 S. 18).

E. 2.7.4 Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. 4/3) gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, dass sie bei ihren bisherigen Aussagen bleibe. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, die Übergriffe könnten gar nicht bis 2002 stattgefunden haben, da er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr dort gewohnt habe, erklärte die Privatklägerin 2, es habe sich dabei nur um eine Circa-Angabe gehandelt. Sie wisse nicht genau, wann es aufgehört habe. Das letzte Mal seien sie im Jahr 2000 nach W._____ gefahren. Es hätten keine Übergriffe mehr stattgefunden, nachdem ihr Vater im Jahr 2002 ausgezogen sei. Auf die Aussage des Beschuldigten, die geltend gemachten Übergriffe hätten nicht so häufig stattfinden können, da er in der Arbeit sehr engagiert gewesen sei, erwiderte die Privatklägerin 2, er sei ja nicht über Nacht im Büro geblieben. Er sei am Abend nach Hause gekommen, weshalb die Über- griffe sehr wohl möglich gewesen seien (Urk. 4/3 S. 3). Weiter hielt die Staatsanwältin der Privatklägerin 2 vor, der Beschuldigte habe gesagt, er habe mit den Privatklägerinnen weder über die angeblichen Übergriffe gesprochen noch über eine Therapie oder eine Anzeige. Die Privat- klägerin 2 bestätigte dies, sie habe einmal eine Mail an ihren Vater geschickt, sie hätten jedoch nie darüber gesprochen. Er habe jedoch mit ihrer Schwester und ihrer Mutter über eine Therapie geredet (Urk. 4/3 S. 4). Auf den Vorhalt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 nie in irgend- einer Form davon abgehalten, ihrer Mutter von den Übergriffen zu berichten, sagte die Privatklägerin 2 aus, es sei wie klar gewesen, dass sie dies nicht erzählen würden, es sei eine Art Geheimnis zwischen ihnen gewesen. Ihr Vater habe ihnen einfach gesagt, dass dies ihr Geheimnis sei und sie dies der Mutter nicht erzählen sollten. Er habe ihr aber nicht in dem Sinne Angst gemacht. Für sie

- 56 - sei einfach klar gewesen, dass ihre Mutter irgendwie traurig werden würde, wenn sie davon erfahre, obschon ihr Vater dies nicht so gesagt habe (Urk. 4/3 S. 4 f.). Auf den Vorhalt, dass sich die Mutter nie auf die Seite des Beschuldigten geschlagen hätte, erwiderte die Privatklägerin 2, diese sei in der ganzen Sache ein wenig neutral gewesen. Sie wisse nicht, wie ihre Mutter reagiert hätte, wenn sie ihr als Kind von den Übergriffen erzählt hätte (Urk. 4/3 S. 5). Sie habe nie mit ihren Grosseltern über die Übergriffe gesprochen und habe seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu jenen. Dies habe damit zu tun, dass die Grosseltern ihrer Schwester und Mutter gegenüber gesagt hätten, dass der Beschuldigte ein Verhältnis mit E2._____ gehabt hätte und der Bruder des Beschuldigten habe etwas mit der Mutter der Privatklägerinnen gehabt und das Kind von E2._____ sei vom Beschuldigten. Sie selber habe das nie erzählt (Urk. 4/3 S. 5 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte den Verdacht geäussert habe, dass die Anzeige damit zusammen hänge, dass er nichts mehr habe zahlen wollen, erwiderte die Privatklägerin 2, dass das nicht stimme. Er habe ihr ja nichts bezahlt. Sie habe ein gutes Leben mit ihrem Freund und ihrem Kind. Ihr habe er auch nichts an die Ausbildung bezahlt. Es könne aber sein, dass er ihrer Mutter Geld überwiesen und sie das dann weitergeleitet habe. Für die Autoprüfung habe sie ihn angefragt, ob er sich beteiligen wolle. Es sei dabei um höchstens Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- gegangen. Sie habe ihren Vater weder bei der Geschäftseröffnung noch sonst um Geld gebeten, sie habe gar keinen Kontakt zu ihm gehabt. Er habe ihr selber auch kein Geld für Therapien gegeben, sie wisse aber nicht, ob er allenfalls ihrer Mutter Geld gegeben habe. Er habe ihr direkt auch keine Unterhaltszahlungen geleistet. Im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres Hauses habe sie die Idee gehabt, dieses zusammen mit ihren Kollegen zu mieten und daraus eine WG zu machen. Seit der Anzeigeerstattung habe sie keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt. Ihr Anteil am Erlös durch den Haus- verkauf in W._____ sei an den Partner ihrer Mutter gegangen, wobei dieser es ihr monatlich zurückzahle. Es handle sich um insgesamt Fr. 10'000.--. Es treffe nicht zu, dass Hass, Neid und finanzielle Absicherung die Gründe für die Anzeige ge-

- 57 - wesen seien, da keine Geldmittel mehr geflossen seien. Sie finde es traurig, dass man jetzt alles auf das Geld schiebe. Das stimme absolut nicht und das mache sie wütend (Urk. 4/3 S. 6 ff.). Es stimme, dass ihr Vater mit ihr pornografische Filme angeschaut habe (Urk. 4/3 S. 7). Bei dem Übergriff mit dem Zungenkuss hätten sie nebeneinander auf einer Bank hinter dem Haus im Garten gesessen. Sie habe dabei wie seine Zunge fangen müssen. Es sei Sommer gewesen. Sie wisse aber nicht, was davor oder danach passiert sei (Urk. 4/3 S. 8). Sie habe unten am Türschloss ihres Schlafzimmers einen Riegel gehabt, womit sie die Tür hätte von innen schliessen können. Sie habe dies aber nicht gemacht, weil sie dies nicht habe machen dürfen (Urk. 4/3 S. 8 f.). Sie habe nach dem Auszug des Vaters einen guten Kontakt zu ihm gehabt und sei auch mal in den … [Schweizer Kanton] in die Ferien mitgegangen. Sie sei auch ein paar Mal mit seiner neuen Familie essen gegangen. Auf die Frage, wieso sie nach diesen geltend gemachten Übergriffen noch Kontakt zu ihrem Va- ter gehabt habe, erklärte die Privatklägerin 2, es sei immer gesagt worden, dass das nicht so schlimm gewesen sei. Der Kontakt sei auch seitens der Mutter eher noch gefördert worden. Und irgendwie habe sie den Kontakt zu ihm auch genos- sen. Er sei ja ihr Vater und irgendwie habe sie das Ganze auch verdrängt (Urk. 4/3 S. 9 f.)).

E. 2.8 Vorläufige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 Es kann auch bezüglich der Privatklägerin 2 bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ihre Aussagen authentisch, konstant und realistisch wirken. Die geschilderten sexuellen Übergriffe erscheinen selbst erlebt, genau so wie das Erkennen derselben im Teenageralter und deren Mitteilung an die Mutter, an aus- gewählte Lehrpersonen sowie an ihre Therapeuten und letztendlich die Entschei- dung zur Anzeige bzw. das Zuwarten zur selbigen wegen der Privatklägerin 1. Wie bei der Privatklägerin 1 gilt es auch bei der Privatklägerin 2 darauf hinzu-

- 58 - weisen, dass diese in den verschiedenen Befragungen nicht zu allen Punkten identische Aussagen deponiert hat. Dennoch erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 für sich allein betrachtet im Kerngehalt insgesamt als sehr glaub- haft. Hinzuweisen gilt es auch hier, dass Aggravierungen oder Übertreibungen in den Aussagen der Privatklägerin 2 fehlen; immer wieder liess sie auch die durch- aus positiven Seiten des Beschuldigten durchblicken. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen.

E. 2.9 Aussagen des Beschuldigten

E. 2.9.1 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2011 (Urk. 5/1) bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe auf seine Töchter (Urk. 5/1 S. 2). Der Beschuldigte räumte ein, die Privat- klägerin 1 zwei bis drei Mal geschlagen zu haben, die Privatklägerin 2 möglicher- weise auch (Urk. 5/1 S. 3). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 mit nackten Füssen in den Schnee gestellt habe. Er sei nur dann länger bei der Privatklägerin 1 geblieben, wenn sie nicht habe ins Bett gehen wollen. Er habe dann mit ihr jeweils diskutiert, denn die Privatklägerin 1 habe lieber spielen wollen (Urk. 5/1 S. 4). Er habe eine normales Vater-Tochter Verhältnis gehabt mit den Privatklägerinnen, er habe mit ihnen "gschmüselet", aber er habe sie nicht am ganzen Körper angefasst. Die Privatklägerin 1 habe immer seine Nähe gesucht (Urk. 5/1 S. 4). Der Grund für die Trennung sei gewesen, dass von ihm finanziell und zeitlich immer mehr gefordert worden sei (Urk. 5/1 S. 5 oben). Der Beschul- digte stellte alle konkreten Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe, welche ihm von der Privatklägerin 1 gemacht wurden, in Abrede (Urk. 5/1 S. 5 f.). Es stimme auch, dass er mit den Privatklägerinnen gebadet habe, als diese klein gewesen seien. Aber es habe keine sexuellen Handlungen gegeben. Seine Ex-Frau sei jeweils anwesend gewesen (Urk. 5/1 S. 6). Sie habe ihm einmal gesagt, dass die Privatklägerinnen zu ihr gekommen seien und ihr gesagt hätten, dass er sie miss- braucht habe und dass die Privatklägerin 1 deshalb zu einem Psychologen müsse. Er habe ein paar Mal leer geschluckt und ihr gesagt, dass er eines Tages darauf zurückkommen werde. Seine Ex-Frau habe dann etwas später am Telefon gesagt, dass die Privatklägerinnen ihn niemals anzeigen würden. Er wisse nicht,

- 59 - was er da hätte machen sollen. Er habe nichts gemacht, er könne es aber nicht beweisen. Seit sie das Haus in Z._____ verkauft hätten, habe er nichts mehr von ihr gehört (Urk. 5/1 S. 7). Es stimme auch nicht, dass er obszöne Fotos der Privatklägerinnen gemacht habe (Urk. 5/1 S. 7 f.). Der Beschuldigte stellte auch sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerin 2 in Abrede (Urk. 5/1 S. 7). Auch hier bestritt er sämtliche Vorwürfe der Privatklägerin 2, wonach er sie sexuell miss- braucht habe. Richtig sei zwar, dass er auch mit ihr gebadet habe, als sie klein gewesen sei; dies habe aber sicher keinen sexuellen Hintergrund gehabt (Urk. 5/1 S. 8 f.).

E. 2.9.2 In der Hafteinvernahme vom 26. Mai 2011 (Urk. 5/2) sagte der Beschuldigte aus, die behaupteten Übergriffe seien bereits vor drei bis vier Jahren einmal Thema gewesen. Aber das sei nicht so direkt und in dieser Form gewesen wie jetzt. Es habe ihn schon damals tief berührt, obwohl damals nicht darüber ge- sprochen worden sei. Seine Ex-Frau habe ihn damals sehen wollen, wie immer, wenn sie Geld gebraucht habe. Anlässlich eines Gesprächs in einem Restaurant habe sie ihm gesagt, die Privatklägerinnen hätten gesagt, er habe sie miss- braucht. Sie habe das nicht so direkt gesagt, aber so zum Ausdruck gebracht. Er sei sehr erschlagen und aufgewühlt gewesen. Es habe ihn fast aus den Socken gehauen. Aber er habe nicht die richtigen Worte gefunden. Nach längerem Nach- denken habe er ihr gesagt, dass er eines Tages auf dieses Thema zurückkom- men werde. Die Frage, ob er nachgefragt habe, was ihm konkret vorgeworfen worden sei, verneinte er mit der Begründung, er sei zu aufgewühlt gewesen (Urk. 5/2 S. 2). Einmal habe ihm seine Ex-Frau gesagt, dass die Privatklägerinnen psychologisch betreut würden wegen dem, was sie mit ihm erlebt hätten und dass auch sie psychologisch betreut werde. Er solle sich auch überlegen, ob er das nicht auch tun solle. Die Privatklägerinnen würden ihn nie anzeigen, er sei für sie der Papa und er solle sich selber anzeigen. Er habe mehrere Nächte darüber nachgedacht. Er habe keine ruhige Minute mehr gehabt. Er habe intensiv über- legt, was er in dieser Situation machen solle. Er habe keine Stelle gefunden, an welche er sich hätte wenden können. Sich selbst anzuzeigen wäre gar nicht in Frage gekommen, weil er sich dieser Sache, die ihm vorgeworfen worden sei, gar nicht bewusst gewesen sei und er keine Person oder Stelle gekannt habe, an die

- 60 - er sich hätte wenden können. Es sei Geld in extrem hohen Summen gefordert worden, einmal seien es Fr. 9'000.-- oder Fr. 10'000.-- gewesen. Es sei aber nicht zutreffend, dass er diese Vorwürfe damals zugegeben habe. Er könne es sich schlecht vorstellen, dass seine Töchter ihn des Geldes wegen belasten würden. Es könne sein, dass sich die drei gegen ihn verschworen hätten, aber das seien nur Gedanken von ihm. Er komme auf keinen grünen Zweig (Urk. 5/2 S. 3 ff.). Der Beschuldigte liess protokollieren, dass er in seiner ersten polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt habe (Urk. 5/2 S. 4 unten).

E. 2.9.3 In Bezug auf das schriftliche "vollständige Geständnis" des Beschuldigten vom 18. Juni 2011 (Urk. 5/3) kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, in welchem jenes korrekt zusammengefasst wurde (Urk. 73 S. 23f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte schrieb, seine Aus- sagen nach der Verhaftung hätten nicht der Wahrheit entsprochen (Urk. 5/3 S. 3). Der Beschuldigte ein, dass er "die Opfer berührte, auch im Genitalbereich" (Urk. 5/3 S. 9). Das sei in der Badewanne oder im Bett passiert. Der Beschuldigte schränkte aber ein, dass dies nie in der "angesprochenen Häufigkeit" geschehen sei (a.a.O.). Es sei auch richtig, dass er einmal aufgefordert habe, seinen Penis zu streicheln im Bett (Urk. 5/3 S. 10 oben). Zahlreiche Vorwürfe, welche die Privatklägerinnen gegen in bezüglich sexueller Übergriffe erhoben hatten, stellte er jedoch in Abrede. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch das Erstellen erotischer Fotos der Privatklägerinnen einräumte (Urk. 5/3 S. 9).

E. 2.9.4 In Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. Juli 2011 kann (Urk. 5/4) auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk 73 S. 24f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er sei nie in ein Kind von ihm eingedrungen, habe dies auch nie versucht, habe sie nie mit seinem Glied berührt. Er habe nie vor seinen Kindern onaniert und sie hätten ihm auch nie "eins wixen" müssen. Er habe auch nie gesagt, er bereite sie auf einen Freund vor. Es habe Berührungen gegeben, auch im Intimbereich. Der Zeitabschnitt stimme jedoch absolut nicht. Es habe ein paar Mal in der Badewanne stattgefunden. Die Privatklägerin 2 habe auf

- 61 - ihm gesessen, sie hätten gespielt und gelacht. Dann habe er ihr über die Schultern, den Rücken und über die Geschlechtsteile gestrichen. Das sei nicht immer passiert und nicht in dieser hohen Kadenz. Sein Glied habe er dabei immer zwischen seine Beine geklemmt. Die Vorwürfe betreffend die Zungenküsse, das Reiben seines Gliedes an der Privatklägerin 2, das Stimulieren des Gliedes durch die Privatklägerin 2, der Versuch, in die Privatklägerin 2 einzudringen, das Ein- dringen mit dem Finger in die Scheide der Privatklägerin 2 und dass der Beschul- digte ihr gesagt habe, sie solle das nicht dem Mami erzählen, das sei ihr Geheim- nis, würden nicht zutreffen. Weiter gestand der Beschuldigte ein, erotische Fotos der damals acht- bis neun-jährigen Kinder gemacht zu haben. Es ist in Bezug auf die Schilderung der Berührung des Glieds des Beschuldigten durch die Privat- klägerin 2 noch zu ergänzen, dass er aussagte, dabei nichts empfunden, sich weggedreht und sich geschämt zu haben, dass es zu dieser Berührung gekommen sei. Weiter erklärte er, dass die im Schreiben mit dem Titel "voll- ständiges Geständnis" gemachten Ausführungen zuträfen. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte bezüglich der erwähnten Berührung seines Gliedes durch die Privatklägerin 2 in diesem Schreiben von "auffordern" gesprochen habe, erklärte dieser, es sei schwierig, in einer Zelle mit zwei bis drei Personen Ruhe zu finden, um solche Sachen aufzuschreiben. Ausserdem sei die Konstellation in der Zelle schwierig gewesen. Seiner Meinung nach sei es so gewesen, dass die Privatklägerin 2 seine Morgenlatte gesehen und gefragt habe, was das sei und ob sie das anfassen könne. Auf Frage, was er dabei verspürt habe, als die Privatklägerin 2 an sein Glied gegriffen habe, sagte er aus, er könne das nicht mehr genau sagen, irgendein Interesse, die Nähe. Es sei aber keine Lust gewesen. Er zermartere sich schon lange den Kopf darüber, wieso er das gemacht habe. Als er einmal bei einem Vorfall eine Erregung gespürt habe, habe er das Kind (er wisse nicht mehr, welches es gewesen sei) direkt hinausgeschickt. Sonst sei er nie erregt gewesen. Ausserdem habe der letzte Vorfall eher 1998 oder 1999, nicht 2000 wie früher von ihm angegeben, stattgefunden. Der letzte Vorfall habe in W._____ stattgefunden. Er habe zusammen mit der Privatklägerin 1 in einem Zimmer

- 62 - geschlafen. Sie hätten noch etwas geplaudert und dann habe sie ihm den Rücken zugedreht. Er habe sie am Rücken und an den Armen sowie an den Hüften, nicht aber im Intimbereich, gestreichelt. Er habe erotische Gedanken gehabt, er wisse nicht mehr, welche. Er habe gespürt, dass er erregt werde. Er habe dann sein Glied zwischen seine Beine geklemmt und sei, ohne es selber zu berühren, ohne dass die Privatklägerin 1 es berührt hätte oder er sie damit berührt hätte, zum Samenerguss gekommen. Er sei sofort ins Bad gegangen und habe sich gewaschen. Er hätte sich die Haare ausreissen können. Er habe ein ganz schlechtes Gewissen gehabt und gewusst, dass so etwas nie mehr passieren dürfe. Er habe sich dann hingelegt und sich überlegt, wie es weitergehen solle. Am nächsten Tag habe er dann die Familie orientiert, dass er gerne zurückfahren wolle, was sie dann auch getan hätten. Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 zwischen den Beinen geküsst und geleckt habe, dass er ihr Zungenküsse gegeben habe, dass er seinen Finger in ihre Vagina gesteckt habe, dass sie ihn am Glied habe berühren und befriedigen müssen, dass er einmal vaginal in sie eingedrungen sei, dass sie ihn habe oral befriedigen müssen, dass er einmal einen Stift vaginal bei ihr eingeführt habe und vor ihr masturbiert habe. Er habe erotische Fotos von der Privatklägerin 1 wie auch von der Privatklägerin 2 gemacht (Urk. 5/4 S. 2ff.).

E. 2.9.5 Bezüglich der weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/5, Ur, 5/7, Urk. 5/8, Urk. 5/9) ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass er seine bisherigen Aussagen bestätigte und keine neuen Aussagen zu den Anklagevorwürfen gemacht wurden (Urk. 73 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.9.6 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist jedoch präzisierend anzumerken, dass der Beschuldigte bezüglich der Kadenz der Übergriffe im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juli 2011 aussagte, die Übergriffe hätten weniger als alle zwei bis drei Monate stattgefunden. Weiter habe er jeweils nach den Berührungen Bedenken gehabt, mit seinen Töchtern zu baden. Er habe sich dabei gesagt, dass diese Vorfälle nicht wieder vorkommen dürften. Er habe sich grosse Vorwürfe

- 63 - gemacht. Manchmal, wenn er seine Töchter berührt habe, habe er eine Erregung gespürt. Er habe dann seine Frau gerufen, damit sie die Tochter aus dem Bad nehme. Er habe bei diesen Berührungen Lust verspürt. Es habe aber nicht immer beim Baden Berührungen gegeben. Angesprochen auf den Vorfall, bei welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen ohne Berührung zum Samenerguss gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin über den Rücken gestreichelt, dann über der Unterhose am Po und dann habe er sie kurz am Geschlechtsteil berührt. Weiter erklärte der Beschuldigte, eine voyeuristische Ader zu haben und die vorhandene Nähe schändlich ausgenutzt zu haben. Dann räumte der Beschuldigte ein, zweimal im Bett mit seinem Finger die Klitoris von der Privatklägerin 2 berührt zu haben. Auf entsprechende Ergänzungsfragen seitens des Gerichts gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklägerinnen im Genitalbereich berührt und gestreichelt zu haben und mit vier Fingern über ihre Klitoris gefahren zu sein. Er habe dabei Lust und einen gewissen Reiz empfun- den, zum Orgasmus sei er aber nur einmal gekommen, das sei nicht das Ziel gewesen (Urk. 52 S. 14ff.).

E. 2.9.7 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es tue ihm leid, was er gemacht habe. Er sei sich seiner Schuld bewusst. Jede Handlung in diese Richtung sei ein riesen Fehler. Die Übergriffe seien alle zwei bis drei Monate vorgekommen und hätte bei beiden Töchtern mit 6-jährig ange- fangen und bis ca. 1999/2000 gedauert. Der letzte Vorfall sei 1999 in W._____ gewesen, es habe sich dabei um einen Übergriff auf die Privatklägerin 1 gehandelt. Das habe ihn fast zerrissen. Die Taten seien nie so weit gegangen, wie ihm vorgeworfen werde, weder in dieser Kadenz, noch in dieser Tiefe. Er habe seine Töchter um den Schamhügel, zwischen den Beinen, gestreichelt, aber nicht zwischen den Schamlippen. Er habe diese Handlungen aus sexuellem Trieb vorgenommen. Auf die Frage, ob diese Handlungen seiner sexuellen Erregung dienten, antwortete der Beschuldigte, es seien feine Handlungen gewesen, als er sie berührt habe. Es sei nicht jedes Mal zu einer sexuellen Erregung gekommen, es seien aber sexuelle Gedanken dahinter gewesen, das bestreite er nicht (Urk. 96 S. 12ff.).

- 64 -

E. 2.10 Vorläufige Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Es ist offenkundig, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung so wenig wie möglich zugab, dann in seinem "vollständigen Geständnis" verschiedene Übergriffe einräumte, diese Zugaben nachher wieder abschwächte, aber immer noch Übergriffe - wenn auch sowohl von der Qualität wie von der Kadenz her nicht wie vorgeworfen - einräumt. Gleichzeitig versucht er systematisch, seine Töchter und seine Ex-Frau zu desavouieren (Urk. 94). Von konstanten oder gleichbleibenden - und damit von glaubhaften - Aussagen kann jedenfalls keine Rede sein. Auf Details ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zurückzukommen.

E. 2.11 Aussagen von D._____ (Mutter der Privatklägerinnen 1 und 2) Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich D._____ auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen der Vorinstanz wie auch auf deren Würdigung verwiesen werden (Urk. 73 S. 36 - 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig ergänzend ist anzumerken, dass die Mutter der Privatklägerinnen eindrücklich und in Einklang mit den Aussagen der Privatklägerinnen selber dargelegt hat, wie sie von den Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerinnen erfahren hat. Ebenso authentisch wirkt, dass die Privatklägerinnen grosse Mühe gehabt zu haben schienen, ihrer Mutter im Detail von den Übergriffen zu erzählen, sei es aus Schutzinstinkt oder aus Scham. Weiter erzählte D._____ davon, wie ihr die Privatklägerin 1 Vorwürfe gemacht habe, dass sie ihr nicht geholfen habe, was bei ihr - die von den Übergriffen offenbar nichts mitbekommen hatte - verständlicherweise starke Schuldgefühle ausgelöst hat. Diese Aussagen stützen die Sichtweise und Darlegungen der Privatklägerinnen, auch wenn D._____ bei den eingeklagten Vorfällen nicht anwesend war bzw. diese nicht mitbekommen hat.

E. 2.12 Einvernahmen der Therapeutinnen Bezüglich der Einvernahmen der Therapeutinnen M._____, N._____ und O._____ kann auf die korrekte Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen im vorin- stanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 45 - 49; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 65 -

E. 2.13 Weitere Zeugen Soweit relevant, kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den weiteren Zeugenaussagen verwiesen werden (Urk. 73 S. 39 - 45, Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.14 Gesamtwürdigung

E. 2.14.1 Die Beweismittel, nämlich die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, die Aussagen aller Zeugen und jene des Beschuldigten, hat die Vorinstanz zutreffend und sorgfältig gewürdigt. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwert- baren Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie der weiteren einvernomme- nen Personen die eingeklagten Sachverhalte erstellt sind. Dem ist - abgesehen von den durch die Verjährung hinfällig gewordenen Anklagepunkten - in Bezug auf die Art der Übergriffe zuzustimmen, die genaue Kadenz der Übergriffe kann und muss jedoch offengelassen werden. Hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe ist auf nachstehende Ziff. 2.14.2.6. und 2.14.2.7.zu verweisen, wonach im Sommer 2000 der letzte Übergriff stattfand. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 73 S. 52, Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.14.2 Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals auf einzelne Aspekte einzuge- hen:

E. 2.14.2.1 Bei den Aussagen der Privatklägerinnen fällt zunächst auf, dass sie in ihren Aussagen weitestgehend konstant und nachvollziehbar die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle geschildert haben. Es muss an dieser Stelle nicht noch einmal alles aufgerollt werden, sondern es kann auf die sehr einlässliche Darstel- lung vorne unter Ziff. II. 2.5. und 2.7. verwiesen werden. Soweit sich die Privat- klägerinnen gegenüber aussenstehenden Personen öffneten, bestätigten auch diese im Wesentlichen das von der Privatklägerinnen selber Geschilderte oder zumindest, einen Teil davon von diesen erfahren zu haben. Die fraglichen Abläufe sind nicht nur anschaulich, differenziert und realitätsnah vorgetragen, sondern

- 66 - auch in sich stimmig und durchaus deliktstypisch. Es ist schon an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass keinerlei vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerinnen die geltend gemachten Übergriffe als Kinder erlebt haben. Immer wieder ist auch erkennbar, dass die Privatklägerinnen den Beschuldigten zurückhaltend belastet haben. Wäre es ihnen darum gegangen, dem Beschuldig- ten Delikte anzuhängen, welcher dieser nicht begangen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerinnen den Beschuldigten weit gravierender (zum Beispiel Gewaltanwendung) belastet hätten.

E. 2.14.2.2 Nachvollziehbar und deliktstypisch schilderten die Privatklägerinnen ein gestuftes Vorgehen des Beschuldigten, der die Privatklägerinnen bei den ersten Übergriffen "nur" ausgegriffen hat und erst in den folgenden Übergriffen von den Privatklägerinnen sexuelle Handlungen verlangte und auch allgemein rücksichts- loser wurde bis hin zum vaginalen Eindringen mit den Fingern bzw. mit Stiften ("Der erste Übergriff war eigentlich ziemlich harmlos im Vergleich zu den anderen Übergriffen." [Urk. 3/1 S. 12]; "Am Anfang war er vorsichtiger. Nachher nahm er keine Rücksicht mehr." [Urk. 3/1 S. 15]; "Am Anfang hat er nur mich berührt. Mit der Zeit musste ich ihn berühren oder ihm eins wixen. Es wurde mit der Zeit intensiver, aber nicht bösartiger." [Urk. 4/1 S. 15]). Es handelt sich dabei um ein schrittweises und abtastendes Tätervorgehen gegenüber sexuell völlig unerfahre- nen Menschen. Der nur geringe Widerstand der Privatklägerinnen, wie dies bei Kindern und namentlich im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln.

E. 2.14.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die eingeräumten Über- griffe sind dagegen flach und ohne Details. Stets spricht er im Zusammenhang mit den zugegeben Übergriffen lediglich von einem Berühren oder Streicheln der Intimgegend, Klitoris oder des Genitalbereichs (Urk. 5/3 S. 9, Urk. 52 S. 16, S. 18, S. 26, S. 33, 34, Urk. 96 S. 16), ohne nähere Ausführungen dazu zu machen. Dagegen macht der Beschuldigte sehr detailliert Ausführungen zu den Charakte- ren der Privatklägerinnen und deren Mutter und versucht, diese in ein schlechtes

- 67 - Licht zu rücken (vgl. Urk. 94 S. 4ff.), obschon er vorgibt, genau dies nicht zu wollen (Urk. 96 S. 11).

E. 2.14.2.4 Stutzig macht ausserdem die - gemäss eigenen Ausführungen - erfolgte Reaktion des Beschuldigten auf die ihm erstmals ca. 2007/2008 vorgehaltenen Vorwürfe durch seine Ex-Frau: "…Aber ich fand nicht die richtigen Worte. Nach längerem Nachdenken sagte ich ihr, dass ich eines Tages auf dieses Thema zu- rückkommen werde. (…) Als mir gesagt wurde, ich solle mich selber anzeigen oder mich selber anzeigen könnte, habe ich mehrere Nächte darüber nach- gedacht. Ich hatte keine ruhige Minute mehr. Ich habe intensiv überlegt, was ich in dieser Situation machen soll. (…) Weil ich mir dieser Sache, wie sie mir vorge- worfen wird gar nicht bewusst bin und ich kannte weder eine Stelle noch eine Person, an die ich mich hätte wenden können." (Urk. 5/2 S. 2, S. 4). Erstens erscheint es doch sehr verwunderlich, wenn jemand - mit unwahren bzw. über- triebenen Vorwürfen konfrontiert - diese nicht zumindest vehement bestreitet bzw. die Situation richtigstellt. Zweitens sticht auch die Äusserung des Beschuldigten ins Auge, wonach er sich der ihm vorgeworfenen Sache gar nicht bewusst gewesen sei. Diese Äusserungen bzw. dieses Verhalten sprechen nicht für die Version des Beschuldigten, zumal der Beschuldigte ja im Laufe des Verfahrens selber sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerinnen einräumte, auch wenn in weit geringerem Ausmass, als dies von den Privatklägerinnen angegeben wird. Erneut ist hier darauf hinzuweisen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten alles andere als konstant war. Es sind Widersprüche, Ungereimtheiten, Bagatelli- sierungen und eine Tendenz auszumachen, sich eher als Opfer darzustellen und die Ex-Frau und die Privatklägerinnen in einer Art und Weise schlecht zu machen, die aufhorchen lässt. Ein solches Aussageverhalten ist unglaubhaft.

E. 2.14.2.5 Soweit die Verteidigung moniert, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht glaubhaft, da mehrere Realkennzeichen nicht erfüllt seien (Urk. 97 S. 5ff.), ist Folgendes zu entgegnen: Wie der Vertreter der Privatklägerin 1 richtig- erweise anführt, kommt es nicht auf die Quantität der Realkennzeichen, sondern vielmehr auf deren Qualität an (Urk. 100 S. 9 mit Hinweis auf ein Urteils des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 2.5.). Folglich reicht es

- 68 - nicht aus, einzelne Realitätskriterien auszusuchen, mit den Aussagen der Privat- klägerin abzugleichen und daraus ableitend festzustellen, dass diese unglaubhaft sind. Die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich mit der langen Zeitspanne seit den Taten, mit deren Vielzahl und dem kindlichen Alter der Privatklägerin 1 erklären (vgl. zur zeitlichen Einordnung der Übergriffe unten). Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen, welche sich einlässlich und zutreffend zu den Realitäts- kriterien im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatklägerinnen geäussert hat (Urk. 73 S. 16ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.14.2.6 Die zeitliche Einordnung der Übergriffe hat sich für die Privatklägerinnen aufgrund ihres kindlichen Alters zur Tatzeit als schwierig gestaltet. In der Tat lässt sich fragen, ob sich die Privatklägerin 1 tatsächlich so genau an ihren zweiten Geburtstag mit dem von ihr behaupteten ersten Übergriff erinnern kann, wie dies teils aus ihren Befragungen hervorzugehen scheint. Nicht auszuschliessen ist, dass die Privatklägerin 1 eine Begebenheit wiedergibt, die an einem anderen Geburtstag (beispielsweise dem dritten) stattgefunden hat. Die Unklarheiten in den zeitlichen Angaben vermögen aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Aussagen beider Privatklägerinnen im Kerngehalt gleichbleibend waren, auch wenn die Privatklägerinnen hinsichtlich zeitlicher Einordnung der Vorfälle gewisse Unsicherheiten durchblicken liessen. Massgebend ist, dass sie gleichbleibend eine ungefähre Altersangabe machten, aus welcher sich ergibt, dass der Miss- brauch bei der Privatklägerin 1 im frühen Kleinkindalter und bei der Privatklägerin 2 im späteren Kleinkindalter begonnen habe. Aufgehört habe der Beschuldigte dann mit den Übergriffen bei der Privatklägerin 1, als diese mit 11-jährig ihre Periode bekommen habe, also 1998 und bei der Privatklägerin 2, als diese unge- fähr 10- bis 11-jährig, also 2000/2001, gewesen sei. Aufgrund der Verjährung sind jedoch bei der Privatklägerin 1 lediglich die Übergriffe, welche nach dem

1. Oktober 1992 begangen wurden, relevant (vgl. Ziff. I. 4.5. u. 4.6.). Insofern spielt die Frage, ob der erste Übergriff zum Nachteil der Privatklägerin 1 nun an deren zweiten Geburtstag stattgefunden hat oder beispielsweise am dritten, auch hinsichtlich Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen lediglich eine untergeordnete Rolle. Da insgesamt eine Vielzahl von Missbrauchshandlungen zur Debatte steht, leuchtet

- 69 - auch ohne Weiteres ein, dass die Festlegung auf eine bestimmte Klassenstufe bzw. ein fixes Altersjahr der Privatklägerinnen nicht möglich ist und auch nicht verlangt werden kann, ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zu den Ereig- nissen. Aus den Aussagen der Privatklägerinnen geht klar hervor, dass die einge- klagten Handlungen sich nicht bloss über Tage, sondern über einen grösseren Zeitraum erstreckten. Umso naheliegender ist, dass diese nicht nur ein Altersjahr bzw. eine Klassenstufe tangiert haben konnten. Die fragliche Zeitspanne ist in der Anklageschrift hinreichend umgrenzt und definiert; der Beschuldigte weiss, in welchem Zeitraum ihm sexueller Missbrauch seiner Töchter vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat.

E. 2.14.2.7 Der Beschuldigte selber legt sich für die von ihm eingeräumten Über- griffe auf die Privatklägerinnen darauf fest, dass diese zu Beginn der Übergriffe je 6-jährig gewesen seien. Der letzte Übergriff habe in den Ferien in W._____ statt- gefunden, als er die Privatklägerin 1 gestreichelt habe und dann ohne Berührung zu einem Samenerguss gekommen sei. Zum Zeitpunkt dieses Übergriffs macht der Beschuldigte jedoch unstete Angaben, er schwankt zwischen 1998 bis 2000. In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte mehrmals 1999/2000 als Ende der Übergriffe bezeichnet (Urk. 96 S. 13), um dann in derselben Einvernahme festzuhalten, dass im Jahr 2000 keine Übergriffe mehr stattgefunden hätten. Er erklärte das damit, dass sie damals zusammen hätten in die Ferien fahren wollen, das dann aber nicht gemacht hätten (Urk. 96 S. 14). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte das Ende der Übergriffe bei beiden Privatklägerin- nen zuerst auf 1999/2000 festlegte (Urk. 96 S. 13 oben), um dann anzugeben, die Übergriffe bei der Privatklägerin 1 hätten länger gedauert als bei der Privat- klägerin 2 (Urk. 96 S. 13 Mitte), um schliesslich wieder auszusagen, bei beiden Privatklägerinnen hätten die Übergriffe 1998/1999 geendet (Urk. 96 S. 13 unten). Die Privatklägerin 2 sagte in Laufe der Untersuchung vorerst recht dezidiert aus, sie sei sicher, dass der letzte Übergriff im Sommer 2002 stattgefunden habe. In einer späteren Befragung war sie sich allerdings nicht mehr so sicher. Sie erwähnte, dass sie das letzte Mal im Jahr 2000 nach W._____ gefahren seien (Urk. 4/3 S. 3).

- 70 - Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, die Übergriffe auf die Privat- klägerin 1 hätten "bis zirka Ende Juni / Juli 1998" gedauert. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen bzw. spätere Übergriffe auf die Privatklägerin 1 sind nicht eingeklagt. Bezüglich der Privatklägerin 2 werden dem Beschuldigten zwar Übergriffe "bis zirka Sommer 2002" vorgeworfen. Nachdem die Privatklägerin 2 dies selber dahingehend relativiert hat, wobei auch "Sommer 2000" im Raume steht, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die letzten Übergriffe auf die Privatklägerin 2 im Sommer 2000 stattgefunden haben.

E. 2.14.3 Zeitpunkt der Anzeige

E. 2.14.3.1 Die Anzeige erfolgte am 4. April 2011 durch die beiden Privatklägerin- nen (Urk. 1/1). Die Privatklägerin 1, B._____, war im Zeitpunkt der Anzeige fast 24 Jahre alt und die Privatklägerin 2, C._____, war etwas älter als 20 Jahre alt. Die letzten gemäss Anklageschrift eingeklagten Sachverhalte bezüglich der Privatklägerin 1 lagen rund 13 Jahre (Ende Juni/Juli 1998) und bezüglich der Privatklägerin 2 rund 9 Jahre (wenn man von ca. Sommer 2002 ausginge) bzw. 11 Jahre (beim letzten Übergriff im Sommer 2000) zurück.

E. 2.14.3.2 Anlässlich der Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 18. April 2011 (Urk. 3/1) führte die Privatklägerin 1 auf die Frage, wie ihre Mutter von den Übergriffen erfahren habe, aus, dass als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sie nach Hause gekommen sei und ihre Schwester (die Privatklägerin 2) der Mutter von den Übergriffen auf diese erzählt habe. Ihre Mutter habe sie (die Privatklägerin 1) darauf angesprochen, worauf sie es verneint habe. Ihre Schwester habe dann gesagt, sie solle keinen Scheiss erzählen und dann habe sie es zugegeben. Ihre Mutter sei völlig zusammengebrochen (Urk. 3/1 S. 18). Ihre Mutter habe den Beschuldigten anzeigen wollen, aber sie (die Privatklägerin 1) habe ihr dann gesagt, dass sie sich umbringen werde, wenn sie ihn anzeige. Ihre Mutter habe dann heimlich ihren Vater getroffen. Sie habe ihn zur Rede gestellt und er habe dann gesagt, dass er nicht gedacht hätte, dass dies so schlimm für sie (die Privatklägerinnen) sei. Auf die Frage, ob ihre Mutter jemals Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte dies die Privatklägerin 1 und sagte, dass ihre

- 71 - Mutter wahrscheinlich Angst gehabt habe, weil sie ihr mit Suizid gedroht habe. Sie, die Privatklägerin 1, sei dann dem Alkohol verfallen. Ihre Mutter habe das Ganze auch überspielt. Sie habe die ganze Sache auch beschönigt (Urk. 3/1 S. 19). Zur Anzeige bewogen habe sie Frau Dr. AA._____ von …, dies sei ihre Hausärztin und natürlich auch ihre Schwester C._____. Ihre Schwester habe schon lange eine Anzeige machen wollen, aber sie habe sie auch schützen wol- len und habe gewartet, bist auch für sie der richtige Zeitpunkt da gewesen sei (Urk. 3/1 S. 21). Auf die Frage, weshalb sie so spät Anzeige gegen ihren Vater erstattet habe, sagte die Privatklägerin 1, dass sie Angst gehabt habe, über die Details zu sprechen. Erst seit ihrem Aufenthalt in der Psychiatrie sei sie so stark geworden, dass sie wisse, es müsse vorwärts gehen. Ihr grösster Gedanke sei auch, der Beschuldigte könnte es weiter machen. Sie würde sich auch schuldig fühlen, wenn er sich jetzt etwas antun würde. Er habe gesagt, er würde sich um- bringen, wenn sie ihn anzeige. Dies habe er gesagt, als sie ca. 14 oder 15 Jahre alt gewesen und er ausgezogen sei. Er habe auch geweint und habe mit ihr über die Vorfälle sprechen wollen. Sie habe das nicht gekonnt. Er habe auch gesagt, dass es ihm leid tue und er Fehler gemacht habe (Urk. 3/1 S. 21).

E. 2.14.3.3 Gemäss der Privatklägerin 2 (Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 21. April 2011 [Urk. 4/1]) hatte sie ihrer Mutter schon als sie ca. 12 Jahre alt gewesen war, erzählt, dass ihr Vater sie "aaglanget" habe. Diese sei nicht richtig darauf eingegangen (Urk. 4/1 S. 18). Die Mutter habe dann einmal mit dem Vater geredet, das müsse vor ca. 6 Jahren gewesen sein. Sie hätten der Mutter auch mitgeteilt, dass sie nicht wollten, dass sie den Vater anzeige. Sie hätten ihn da noch schützen wollen (Urk. 4/1 S. 18). Auf die Frage, wer oder was sie zur Anzeige bewogen habe, sagte die Privatklägerin 2, dass sie schon lange habe Anzeige erstatten wollen, aber sie habe ihre Schwester beschützen wollen, weil diese noch nicht bereit gewesen sei. Dann habe die Privatklägerin 1 mit einer Ärztin gesprochen, welche ihr gesagt habe, dass es Zeit für eine Anzeige wäre und nun hätten sie sich zusammen für eine Anzeige entschieden (Urk. 4/1 S. 20).

E. 2.14.3.4 Die Ausführungen zum Zeitpunkt der Anzeige der Privatklägerinnen 1 und 2 zeigen, dass sie gegenüber der Mutter schon vor Jahren von den Über-

- 72 - griffen berichtet hatten, aber damals eine Anzeige - insbesondere aufgrund des Zustandes der Privatklägerin 1 - nicht in Frage kam und die Privatklägerin 2 und ihre Mutter entsprechend Rücksicht nahmen. Erst als die Privatklägerin 1 sich aufgrund des Aufenthaltes in der Psychiatrie stabilisiert hatte, war sie zu einer Anzeige bereit. Auch wenn solch späte Anzeigen (also Jahre nach den Über- griffen) zurecht Fragen aufwerfen, ist vorliegend aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Privatklägerinnen davon auszu- gehen, dass es gute Gründe für sie (insbesondere die Privatklägerin 1) gab, mit einer Anzeige zuzuwarten. Zudem hat die Vorinstanz korrekt aufgezeigt, dass sich die beiden Privatklägerinnen bereits ab 2006 verschiedenen Personen, auch Therapeuten, anvertraut und diesen von den Übergriffen berichtet hatten, was ebenfalls für die Darstellung der Privatklägerinnen spricht.

E. 2.14.4 Gründe für die Anzeige

E. 2.14.4.1 Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft IV vom 29. Juli 2011 (Urk. 5/4) sagte der Beschuldigte auf die Frage, ob er Gründe angeben könne, weshalb seine Töchter ihn dermassen belasten würde, dass er drei Grün- de habe: Ein Punkt sei Hass, der zweite Punkt Neid, der dritte eine finanzielle Absicherung. Über dem Ganzen sehe er einen Hut, weil er mit dieser Familie nie auf gutem Fuss gestanden sei, ihrerseits (Urk. 5/4 S. 12). Bezüglich finanzielle Absicherung führte der Beschuldigte aus, dass er in den letzten Jahren, seit er nicht mehr zu Hause gewesen sei, für die Ex-Frau und die Kinder nebst dem, was er gemäss Gerichtsentscheid habe bezahlen müssen, zusätzlich immer wieder massiv habe Geld geben müssen. Geld sei einmal ein Thema zwischen seiner Ex-Frau und ihm gewesen, als sie gesagt habe, dass die Kinder ihn nie anzeigen würden. Sie hätten ihm das längst vergeben und es sei ohnehin nicht so schlimm gewesen. Und da habe er ihr gesagt, das sei vor Jahren gewesen, und da sei er sich nicht sicher. Eines Tages, wenn er nichts mehr geben könne, werde es anders sein. Jetzt treffe es genau den Nagel auf den Kopf. Jetzt sei es genau so gekommen, der Hausverkauf im März, dann noch die letzten Zahlungen an die Gemeinde, offene Rechnungen bezahlen ihrerseits, die er habe bezahlen müssen, da sie sonst Probleme gehabt hätten, wie sie es geschildert hätten. Er

- 73 - habe der Privatklägerin 2, bevor er von … weggezogen sei, noch seinen Roller geschenkt. Und kurze Zeit später sei die Anzeige erfolgt (Urk. 5/4 S. 13). Anläss- lich der Berufungsverhandlung, als erneut das Thema Hass, Neid oder finanzielle Absicherung als Motiv für die Anzeige der Privatklägerinnen themati- siert wurde, konnte der Beschuldigte den geltend gemachten Hass nicht näher umschreiben (Urk. 96 S. 18). Zur behaupteten Neidsituation führte er aus, die Privatklägerinnen hätten über ihn geredet, weil sie das Gefühl gehabt hätten, dass es ihm (wohl im Unterschied zu ihnen) gut gehe; er wohne in einer schönen Wohnung, während sie in einem alten Haus sein müssten. Möglicherweise hätten sie sich auch an seinem Bild als "Saubermann" gestört. Die Privatklägerinnen hätten sich gegen ihn gegenseitig aufgestachelt (Urk. 96 S. 18). Zum Thema "finanzielle Absicherung" meinte der Beschuldigte, dieses habe verschiedene Facetten: Die Privatklägerin 1 habe immer wieder grosse finanzielle Probleme gehabt, ebenso die Privatklägerin 2 und seine Ex-Frau. Die Privatklägerin 1 sei beruflich in eine schwierige Situation hineingeraten und habe nicht mehr weiter gewusst. Sie sei finanziell wohl am schwierigsten dran gewesen. Es sei nach Möglichkeiten gesucht worden, wie sie zu Geld kommen könne und unterstützt würde (Urk. 96 S. 19 oben).

E. 2.14.4.2 Die Privatklägerin 1 wurde am 16. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft IV als Auskunftsperson befragt (Urk. 3/3). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte die Anzeige im Zusammenhang mit der Einstellung seiner Zahlung an sie sehe, sagte die Privatklägerin 1, dass sie selber erschrocken sei, als sie die Aussagen ihrer Mutter durchgelesen habe, wie viele Male er Geld gegeben haben soll. Sie wisse, dass er ihr viel finanziell geholfen habe, das sei so. Es sei ihr aber nie um das Geld gegangen, aber er wisse ja selber, um was es gegangen sei. Sie habe ihm immer gesagt, sie würde ihn nicht anzeigen, es gehe ihr nicht um das Geld (Urk. 3/3 S. 4). Sie habe mit dem Beschuldigten über das Thema Anzeige diskutiert. Dies sei gewesen, als sie sich im Praktikum als …. be- funden habe. Dort sei er über Mittag weinend zu ihr gekommen und habe sich bei ihr entschuldigt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mit ihm über dieses Thema reden, sie würde ihn aber nicht anzeigen. Sie hätten auch schon vor diesem Zeit- punkt über das Thema gesprochen (Urk. 3/3 S. 5). Auf Vorhalt der Aussagen des

- 74 - Beschuldigten, wonach als Gründe für die Anzeige bzw. diese Aussagen, welche gemäss dem Beschuldigten nicht stimmen würden, Hass, Neid und die finanzielle Absicherung in Frage kämen, gab die Privatklägerin 1 Folgendes zu Protokoll: "Er weiss es ganz genau, dass ich ihn weder gehasst oder beneidet habe, oder dass es um Geld gegangen sei. Im Gegenteil, ich habe ihn immer in Schutz genom- men" (Urk. 3/3 S. 12).

E. 2.14.4.3 Die Privatklägerin 2 wurde am 16. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft IV als Auskunftsperson befragt (Urk. 4/3). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte den Verdacht geäussert habe, dass die Anzeige im Zusammen- hang damit stünde, dass er nichts mehr habe zahlen wollen, sagte die Privat- klägerin 2, dass dem nicht so sei. Zudem habe er ihr ja nichts bezahlt. Sie habe ein gutes Leben mit ihrem Freund und ihrem Kind. Das sei ganz und gar nicht so. Ihr persönlich habe er nichts an ihre Ausbildung bezahlt, aber vielleicht habe er ihrer Mutter etwas überwiesen und sie habe es dann überwiesen. Sie habe keine Ahnung, das könne schon sein. Sie habe ihren Vater auf Grund der Autoprüfung um Geld gebeten. Sie habe ihn gefragt, ob er sich beteiligen wolle. Aber es sei nie um viel Geld gegangen, höchstens CHF 3'000.- oder CHF 4'000.-, mehr aber nicht (Urk. 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 2 sagte, dass sie es einfach traurig finde, dass man jetzt alles auf das Geld schiebe. Das stimme absolut nicht und das mache sie wütend (Urk. 4/3 S. 11). Die Frage, ob nach dem Auszug ihres Vaters Unterhaltszahlungen durch ihre Mutter thematisiert worden seien, verneinte die Privatklägerin 2. Sie wisse nichts davon, dass ihre Mutter bei der Geschäfts- gründung den Vater angefragt habe wegen finanzieller Unterstützung (Urk. 4/3 S. 11). Es stimme, dass ihre Mutter verschuldet gewesen und immer noch sei. Sie zahle es aber ab und ja, sie habe Geldprobleme. Genaueres wisse sie nicht darüber (Urk. 4/3 S. 12).

E. 2.14.4.4 D._____, die Mutter der Privatklägerinnen, wurde am 4. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft IV als Zeugin einvernommen (Urk. 6/3). Die Frage, ob es - ausser den geschuldeten Beiträgen - darüber hinaus Leistungen gegeben habe, die der Beschuldigten ihnen gegenüber erbracht habe, bejahte sie und führte aus, dass dies immer wieder vorgekommen sei. Er habe ihr immer

- 75 - wieder geholfen. Zahnarzt oder wenn sie etwas nicht habe zahlen können, habe er ihr immer geholfen (Urk. 6/3 S. 6). Auf die Frage, ob die freiwilligen Leistungen des Beschuldigten jemals in Zusammenhang mit den geltend gemachten sexuellen Übergriffen auf die Töchter gestanden hätten, sagte die Zeugin D._____: "Nein, nie". Sie habe auch nicht Druck ausgeübt, sondern sie habe einfach Hilfe gesucht und gewusst, dass er ihr helfen werde, da sie die Kinder doch miteinander hatten (Urk. 6/3 S. 7). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte behauptet habe, die Anzeige stünde allenfalls in Zusammenhang mit dem Ein- stellen seiner Zahlungen, wendete die Zeugin D._____ ein, dass dies nicht so sei und dass sie ja keine Anzeige gemacht habe (Urk. 6/3 S. 8). Die Anzeige habe überhaupt nichts mit Geld zu tun. Auf die Frage, weshalb jetzt seitens ihrer Töch- ter eine Anzeige gegen den Vater erstattet wurde, sagte die Zeugin D._____, dass sie das nicht wisse. Sie habe das auch nicht gewusst und sei nicht informiert worden. Das hätten sie (die Privatklägerinnen) ohne ihr Wissen gemacht. Sie sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden (Urk. 6/3 S. 8). Die Zeugin D._____ bestätigte, dass der Beschuldigte Zahlungen geleistet habe an die Gemeinde Z._____. Die Zahlungen an die Gemeinde Z._____ seien für sie und nicht für die Kinder gewesen. Die Anzeige habe nichts mit der finanzi- ellen Lage zu tun, gar nichts, das sei falsch. Es habe absolut nichts mit Geld zu tun (Urk. 6/3 S. 8). Die Anzeigeerstattung sei nie Thema zwischen ihnen und ihren Töchter gewesen. Darum habe sie dem Beschuldigten ja bestätigen können, dass nie etwas gelaufen sei. Sie finde es schade, dass alles auf das Finanzielle geschoben werde. Es habe nie etwas mit Geld zu tun gehabt. Geld sei nie Thema gewesen, dass man eine Anzeige mache, sobald keine Zahlungen mehr eingehen würden. Darüber habe man nie gesprochen und das sei auch nicht so (Urk. 6/3 S. 9). Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin 2 ausgesagt habe, dass das Thema Anzeige zwischen ihr, ihnen und ihrer Schwester (Privatklägerin 1) diskutiert worden sei, sage die Zeugin D._____, dass sie zwar darüber geredet hätten, aber nicht, dass sie es (die Anzeigeerstattung) tun würden. Auf die Frage, ob sie wisse, warum die Töchter Anzeige erstattet hätten, sagte die Zeugin

- 76 - D._____: "Weil sie mit dem, was vorgefallen ist, nicht umgehen können" (Urk. 6/3 S. 15).

E. 2.14.4.5 Am 16. Mai 2012 wurde D._____ erneut bei der Staatsanwaltschaft IV als Zeugin einvernommen (Urk. 6/4). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte nach wie vor den Verdacht hege, die Anzeige stünde in Zusammenhang mit der Ein- stellung seiner diversen Zahlungen an sie, sagte die Zeugin, dass dies nicht wahr sei. Das sei falsch. Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte immer wieder ausführe, wie viel Geld er ihr und den Töchtern für Verschiedenes über die ganzen Jahre bezahlt habe, sagte die Zeugin, dass dies richtig sei und er immer geholfen habe (Urk. 6/4 S. 2). Auf die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er dann jeweils aus schlechtem Gewissen heraus wegen dem, was passiert sei, zum Teil Geldzahlungen geleistet habe, erwiderte die Zeugin, dass er Geld be- zahlt habe. Aber bezüglich des schlechten Gewissens könne sie nichts dafür. Sie habe gedacht, dass er ihnen helfen wolle, aber nicht auf Grund des schlechten Gewisses, dass er ihnen zahle. Sie habe auch nie um Geld gefragt und diese Anzeige damit in Zusammenhang gebracht (Urk. 6/4 S. 3). Nach dem Zeitpunkt der Anzeige und der Einstellung der Geldzahlungen befragt, sagte die Zeugin D._____, dass dies ein purer Zufall gewesen sei. Es sei bei ihnen nie um Geld gegangen. Zudem habe sie von dieser Anzeige nichts gewusst. Von der Anzeige habe sie am gleichen Tag erfahren, als die beiden Privatklägerinnen bei der Polizei gewesen seien. Am Morgen seien sie bei der Polizei gewesen und am Nachmittag hätten sie es ihr gesagt. Sie hätten mit ihr nie darüber gesprochen und sie irgendwie gefragt (Urk. 6/4 S. 3).

E. 2.14.4.6 Aus den Ausführungen der beiden Privatklägerinnen und ihrer Mutter, der Zeugin D._____, geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte insbesondere seine Ex-Frau immer wieder finanziell - auch über die im Scheidungsurteil festge- setzten Unterhaltsbeiträge hinaus - unterstützte. Die Zeugin D._____ hat dazu ausgeführt, dass der Beschuldigte und sie die beiden Töchter ja gemeinsam hät- ten, weshalb sie ihn auch bei finanziellen Engpässen um Geld gebeten habe. Dass als Druckmittel eine mögliche Anzeige im Hintergrund stand, wurde von der Zeugin D._____ vehement bestritten. Auch die beiden

- 77 - Privatklägerinnen führten glaubhaft aus, dass es nie um Geld gegangen sei. Die Anzeige erfolgte, als die Privatklägerin 1 sich - bestärkt durch ihre Ärztin - in der Lage sah, eine Anzeige zu machen. Wie die Privatklägerin 2 ausführte, wollte sie schon längst Anzeige machen, doch hatte sie aus Rücksicht auf ihre Schwester, die Privatklägerin 1, zugewartet, bis diese zu diesem Schritt bereit war. Vorder- gründig mag es einen zeitlichen Konnex zwischen der Einstellung seiner Zahlun- gen und der Anzeigeerstattung geben, doch ist dies die subjektive Sichtweise des Beschuldigten. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte selber (wenn auch in weit geringerem Ausmass als geltend gemacht) einräumt, sich an seinen Töchtern vergangen zu haben. Ferner ist aufgrund der Befragungen von Therapeuten erstellt, dass die Privatklägerin 1 bereits 2006 von Übergriffen des Beschuldigten berichtet hatte, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte noch finanzielle Leistungen erbrachte. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anzeige war, wie vorn bereits erwähnt, dass die Privatklägerin 1 erst im Jahre 2011 psychisch in der Lage war, die Übergriffe zu beanzeigen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Anzeige unabhängig von irgendwelchen vom Beschuldigten eingestellten Geldzahlungen oder aus Hass bzw. Neid erfolgt ist.

E. 2.14.5 Zusammenfassung Auch nach Berücksichtigung der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung vorgetragenen Einwände bleibt es bei der Würdigung, die vorn unter Ziff. 2.14.1. vorgenommen wurde. Hinzuweisen ist erneut auf die Tatsache, dass die Privatklägerinnen im Kernbereich nachvollziehbar, lebensnah, schlüssig, auch die eigene psychische Befindlichkeit und jene des Beschuldigten nicht ausklam- mernd, mithin insgesamt durchaus glaubhaft ausgesagt haben. Ihre glaubhaften Aussagen werden einerseits durch die Teilzugeständnisse des Beschuldigten selbst, aber auch durch weitere Aussagen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen gestützt. Vorab die Tatsache, dass sich zumindest die Privatklägerin 1 bereits im Jahr 2006 nachweislich hilfesuchend an Therapeuten gewandt hat, wobei sie bereits damals von Übergriffen des Beschuldigten berichtete, belegt, dass der Anzeige nicht Hass, Neid oder finanzielle Aspekte zugrunde liegen, sondern real Erlebtes.

- 78 - Demgegenüber stehen die in vielen Bereichen widersprüchlichen, oftmals beschönigenden Aussagen des Beschuldigten. Vorn (Ziff. 2.9) wurden die Aus- sagen des Beschuldigten dargestellt und gewürdigt (Ziff. 2.10). Es lässt auf- horchen, dass der Beschuldigte - selbst noch im Berufungsverfahren mit seiner rund 49-seitigen Eingabe (Urk. 94 und 95) - nicht müde wurde, die Privatklägerin- nen und seine Ex-Frau schlecht zu machen, um dann in der Berufungsverhand- lung auf entsprechenden Vorhalt hin Folgendes auszusagen (Urk. 96 S. 11): "Es wurden viele Unwahrheiten platziert, in der Untersuchung, im Vorfeld. Mit diesem Dokument habe ich auf ein paar Dinge hingewiesen. Ich wollte niemanden persönlich angreifen, ich habe den Sachverhalt geschildert, wie ich ihn gesehen habe". Hält man sich die Eingabe "Zusammenfassung sämtlicher relevanter Ereignisse" (Urk. 94) vor Augen, nehmen die eigenen Verfehlungen einen sehr geringen Raum ein; umso mehr externalisiert der Beschuldigte sein Verhalten und sucht die Fehler hauptsächlich (wenn auch nicht ausschliesslich) bei den anderen. Die eingeklagten Sachverhalte - soweit sie nicht verjährt sind - sind unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Art der Übergriffe rechtsgenügend erstellt, die genaue Kadenz der Übergriffe kann und muss jedoch offengelassen werden. Hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Übergriff im Sommer 2000 stattfand. III. Rechtliche Würdigung

1. Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1

E. 5 Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über B._____

E. 5.1 Die Verteidigung hat den Antrag gestellt, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten über B._____ zu erstellen, insbesondere auch zur Frage, ob das Borderline - Syndrom auf das Aussageverhalten und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 Einfluss gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin 1 haben Abweisung dieses Antrags beantragt (Prot. II S. 17f.).

E. 5.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist - so auch das Bundes- gericht im Entscheid 6B_667/2013 vom 20.2.2014) - Teil der Beweiswürdigung und ureigenste Aufgabe des Gerichts. Die Begutachtung dränge sich nur bei besonderen Umständen auf, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen seien, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussage beeinträchtigen können, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestünden (Urteil 6B_681/2012 vom

12. März 2013 E. 3.2.; BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2 S. 86).

E. 5.3 Wendet man diese Kriterien auf vorliegenden Fall an, ergibt sich folgendes: Es ist ohne weiteres einsichtig, dass keine Aussagen eines Kleinkindes zu beurteilen sind. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (April 2011) war die Privat- klägerin 1 knapp 24 Jahre alt. Zwar wurde seitens der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht, die Privat- klägerin 1 habe nicht frei - quasi von sich aus - Aussagen gemacht. Es sei schon

- 22 - früh über allfällige Missbräuche unter den Privatklägerinnen und deren Mutter, aber auch im Umfeld der Privatklägerinnen gesprochen worden. Mithin wird - sinngemäss - ins Feld geführt, dass die Privatklägerin 1 bei ihren Aussagen von Drittpersonen beeinflusst worden sei. Es ist aktenkundig, dass sich die Privat- klägerin ab ca. 2006 an verschiedene Leute, vorab Therapeutinnen und Ärzte, gewandt hat. Es liegen zahlreiche Berichte und Gutachten, aber auch Zeugenbe- fragungen von Therapeutinnen, vor. Daraus ergibt sich nichts, was auf eine Beeinflussung nur schon zur Anzeigeerstattung, geschweige denn auf eine Beein- flussung, was die Privatklägerin 1 auszusagen habe oder solle, hindeuten würde. Es ist einzuräumen, dass die beiden Privatklägerinnen vor ihrer Anzeigeerstattung darüber gesprochen haben, ob sie überhaupt Anzeige erstatten sollen, war es doch so, dass die Privatklägerin 1 längere Zeit eher keine Anzeige erstatten wollte, die Privatklägerin 2 aber schon. Dies heisst, dass zweifelsohne Gespräche über den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung stattfanden, was aber nicht heisst, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt ihrer Aussagen unter dem Einfluss der Privat- klägerin 2 oder anderer Personen stand, die Privatklägerin 1 also nicht eigen- ständige Aussagen gemacht hätte. Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin 1 tatsächlich verschiedene gesundheitliche Probleme hatte und hat. Es liegen verschiedene Berichte und Gutachten, auch im Hinblick auf die Invalidisierung der Privat- klägerin 1, bei den Akten. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 zeitweise an einem Borderline-Syndrom litt. Aus all den bei den Akten liegenden Berichten der Therapeutinnen (die auch als Zeuginnen befragt wurden) sowie den verschiedenen Gutachten ergibt sich aber nichts, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung oder ihrer Aussagen bei der Polizei oder Staats- anwaltschaft an einer ernsthaften geistigen Störung gelitten hätte. Dies führt zur Abweisung des Beweisantrages.

E. 6 ( …)

E. 6.1 Der Verteidiger des Beschuldigten machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei im Rahmen der Untersuchung nicht mit den von der Privat-

- 23 - klägerin 1 eingereichten und unter Urk. 3/4 zu den Akten genommenen Dokumen- ten konfrontiert worden. Daraus ergebe sich, dass die betreffenden Schriftstücke nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürften (Urk. 59 S. 3).

E. 6.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. April 2014 wurde dem Beschul- digten Urk. 3/4 zur Einsicht vorgelegt und er nahm dazu Stellung (Prot. II S. 18, Urk. 96 S. 25f.). Damit wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt und ein allfälliger Mangel geheilt. II. Sachverhalt Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren die gleichen Sachverhalte anerkennt, bestreitet oder teilweise bestreitet wie schon vor Vor- instanz. Der Verteidiger des Beschuldigten verweist denn auch in seiner Berufung auf die Plädoyernotizen vor erster Instanz (Urk. 74 S. 2). Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschuldigten zu sämtlichen Sachverhalten befasst. Zusammengefasst ist von folgender Ausgangslage auszugehen:

1. Ausgangslage

E. 7 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 8 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläge- rinnen 1 und 2 wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten

E. 9 (…)

E. 10 (…)

E. 11 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis anerkennungsgemäss dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

E. 12 (Mitteilungen)

- 96 -

E. 13 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 100 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. B._____,
  2. C._____, Privatklägerinnen und Berufungsbeklagte
  3. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1.______
  4. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend mehrfache Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
  5. Januar 2013 (DG120004) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  6. September 2012 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: Das Gericht beschliesst:
  7. Auf die Vorwürfe der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, sofern sie den Zeitraum bis 5. Oktober 1991 betreffen, wird aufgrund Verjährung nicht eingetreten.
  8. (Mitteilung)
  9. (Rechtsmittel). Das Gericht erkennt:
  10. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 sowie − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. - 3 -
  11. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 174 Tage durch Haft erstanden sind.
  12. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  13. Die zwei beim Beschuldigten sichergestellten Festplatten, beide Marke Tos- hiba (Asservaten-Nr. … und …), sind von der Lagerbehörde nach Löschung der Inhalte dem Beschuldigten herauszugeben.
  14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'737.15 Kosten für das Vorverfahren.
  15. Die Verfahrenskosten, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidi- gung und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  17. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten
  18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 1995 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 8'000.– anerkannt hat.
  19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2002 als Genugtuung zu - 4 - bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 8'000.– anerkannt hat.
  20. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis anerkennungsgemäss dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  21. (Mitteilungen)
  22. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 97 S. 2)
  23. Mein Mandant sei freizusprechen vom Vorwurf − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2a StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und 2
  24. A._____ sei schuldig zu sprechen − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 Abs. 1 und 3 StGB − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB - 5 -
  25. Mein Mandant sei angemessen zu bestrafen mit einer bedingten Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Monaten und 21 Tagen.
  26. Er sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 8'000.00 zu zahlen.
  27. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches sei die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
  28. Die Kosten für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seien zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenso seien die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 8% MWST) auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 99 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 22. Januar 2013 sei vollumfänglich zu bestätigen; es haben jedoch entgegen dem vorinstanzli- chen Urteil sämtliche für die Zeit vor dem 1. Oktober 1992 angeklagten Delikte als verjährt zu gelten. c) Der Privatklägerin B._____: (schriftlich; Urk. 100 S. 2f.)
  29. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit der Beschuldigte und Berufungs- kläger den Freispruch von Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 verlangt, derer ihn die Vorinstanz in Ziffer 1 des Urteils vom 22. Januar 2013 schuldig gesprochen hat. - 6 - Der Beschuldigte A._____ sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 22. Januar 2013 folgender zum Nachteil der Privat- klägerin 1 begangener Straftaten schuldig zu sprechen: - der mehrfachen Schändung i.S.v. Art. 189 Abs. 2 aStGB ev. Art. 191 StGB gemäss Anklageschrift "Vorwürfe zum Nachteil B._____" Ziffern 1, 2, 3 und 4, - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Anklageschrift "Vorwürfe zum Nachteil B._____" Ziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 und - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziffer 1 und 3 StGB gemäss Anklageschrift "Vorwürfe zum Nachteil B._____" Ziffern 1 bis und mit 8.
  30. Soweit auf die Berufungserklärung betreffend Anfechtung von Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Januar 2013 eingetreten werden sollte, sei der Berufungsantrag auf Herabsetzung der durch den Beschuldigten und Berufungskläger der Privatklägerin 1 zu bezahlende Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.00 (zuzüglich Zins zu 5% seit
  31. Januar 1995) abzuweisen. Es sei der Beschuldigte A._____ in Bestätigung von Ziffer 9 des vor- instanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 1995 als Genugtuung zu bezahlen.
  32. Es seien die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin 1 auf die Staatskasse des Kantons Zürich zu nehmen.
  33. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Prozess- entschädigung zuzusprechen und festzustellen, dass diese Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unent- geltliche Rechtspflege an den Kanton Zürich fällt.
  34. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. - 7 - d) Der Privatklägerin C._____: (Urk. 102 S. 2)
  35. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Januar 2013 sei zu bestätigen.
  36. Die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin 2 seien dem Beklagten aufzu- erlegen.
  37. Der Privatklägerin 2 sei das vollständige Urteil zuzustellen. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
  38. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 22. Januar 2013 (Urk. 73 S. 4). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 22. Januar 2013 der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privat- klägerin 2, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 61/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 174 Tage durch Haft erstanden waren. Weiter wurde erkannt, dass die zwei beim Beschul- digten beschlagnahmten Festplatten nach Löschung der Inhalte dem Beschuldig- ten wieder herauszugeben sind. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- - 8 - chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vor- behalt des Nachforderungsrechts des Staates. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 40'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 1995 und der Privatklägerin 2 Fr. 25'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. September 2002 als Genugtuung zu bezahlen, wobei er die Genugtuungsforderungen im Rahmen von je Fr. 8'000.-- anerkannt hat. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde (Urk. 73 S. 77 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger am 24. Januar 2013 innert Frist Berufung an (Urk. 65). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 72) reichte die Verteidigung fristgerecht am 16. Juli 2013 (Poststempel) die Beru- fungserklärung ein (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2013 wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 77). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage eines (Teil-)Ausschlusses der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung Anträge zu stellen und zu begründen. Den Privatklägerinnen wurde ebenfalls Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechtes angehört und ob sie, für den Fall einer Befragung verlangen, von einer Person des gleichen Geschlechtes einvernom- men zu werden (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 26. August 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Mit Schreiben vom 27. August 2013 teilte der Vertreter der Privatklägerin 1 mit, dass diese wünsche, dass dem urteilenden Gericht eine Person weiblichen Geschlechts angehöre und dass eine allfällige Einvernahme der Privatklägerin 1 von einer Person weiblichen Geschlechts durchgeführt werde (Urk. 81). Sodann beantragte der Vertreter der Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 9. September 2013, die Öffentlichkeit von der - 9 - Berufungsverhandlung wegen schutzwürdiger Interessen der Opfer teilweise aus- zuschliessen und den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern sowie allenfalls Professoren und Studenten der Rechtsfakultät den Zutritt zur Ver- handlung zu gestatten, unter Auflage der ausreichend anonymisierten Berichter- stattung bzw. Verwendung der erlangten Informationen (Urk. 83). Mit Präsidial- verfügung vom 20. September 2013 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichtsbericht- erstattern wurden entsprechende Auflagen gemacht (Urk. 85). 1.3. Am 15. Januar 2014 wurde auf den 3. April 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 87). 1.4. Am 3. April 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 6ff.). Die interne Urteilsberatung war am 8. April 2014 (Prot. II S. 27 ff.). Das Urteil wurde den Parteien am 15. April 2014 mündlich eröffnet und kurz erläutert (Prot. II S. 32).
  39. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, ausser bezüglich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB, gegen die Bemessung der Strafe, den Vollzug der Strafe sowie dementsprechend auf die Kosten- und Genugtuungsfolgen. 2.2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (Dispositivziffer 1 lemma 4), die Herausgabe der zwei sichergestellten Festplatten (Dispositivziffer 4),die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) und dass die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 auf die Gerichtskasse genommen werden (Dispositiv- ziffern 7 und 8). Schliesslich ist auch die Feststellung der Vorinstanz nicht ange- fochten, wonach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg - 10 - des Zivilprozesses verwiesen wurde (Dispositivziffer 11). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.3. Die Vorinstanz ist auf verschiedene Vorwürfe, welche der Beschuldigte vor dem 5. Oktober 1991 begangen haben soll, infolge Verjährung nicht eingetreten (Urk. 73 S. 76). 2.3.1. Was die zeitliche Einordnung dieses Entscheides betrifft, ging die Vor- instanz von der falschen Prämisse aus, dass das revidierte Verjährungsrecht am
  40. Oktober 1991 in Kraft getreten sei (Urk. 73 S. 5). Das fragliche Bundesgesetz datiert zwar vom 5. Oktober 1991, doch trat es erst per 1. Oktober 1992 in Kraft (vgl. dazu BSK StGB I, 3. Auflage 2013, Ph. Maier, Art. 187 N 52). 2.3.2. Zudem hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO auf die verjährten Vorwürfe - statt eines Nichteintretens - einen Einstellungsbeschluss erlassen müssen. 2.3.3. Nachdem der Vorbeschluss der Vorinstanz von keiner Seite angefochten wurde und die Verjährungsfrage nachfolgend nochmals zu überprüfen ist, kann der Vorbeschluss als rechtskräftig erklärt werden.
  41. Anklagekorrektur 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Anklage an zwei Stellen geändert: Einerseits wurde auf S. 5 der Anklageschrift (Urk. 20) zum Nachteil der Privatklägerin 1 B._____ "Ziffer 1-7", mehrfache sexuelle Nötigung, durch "Ziffer 5-7" ersetzt, da die Vorwürfe der sexuellen Handlungen zulasten der Privatklägerin 1 zeitlich nach den Schändungsvorwürfen (Ziffern 1- 4, S. 4f. der Anklageschrift) einzuordnen sind (Prot. II S. 10). Weiter wurde auf S. 7 der Anklageschrift der Text "Ziffern 1-4"; mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2 C._____, dahingehend geändert, dass der Zeit- raum von ursprünglich "rund 2 - bis 11-jährig" auf "rund 5- bis 11-jährig" einge- schränkt wurde (Prot. II S. 10f.). - 11 - 3.2. Die Verteidigung rügte, dies sei nicht zulässig, weil so eine Verletzung des Anklageprinzips vorliege (Urk. 97 S. 17). 3.3. Es handelt sich bei den fraglichen Zeitangaben um offenkundige Versehen der Staatsanwaltschaft. Dies ergibt sich in Bezug auf die Änderung der Anklage- vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 B._____ schon daraus, dass die unter "Ziffer 1-7" auf S. 5 der Anklageschrift aufgeführte Altersangabe (5-11-jährig) nicht mit den einzeln aufgeführten Vorwürfen gemäss Ziff. 1-4 auf S. 2f. der Anklage- schrift übereinstimmt, wonach die Privatklägerin 1 bei diesen Vorfällen bis fünfjäh- rig gewesen sein soll. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Hand- lungen zulasten der Privatklägerin 2 C._____ zeigt sich die Offenkundigkeit des Versehens darin, dass die Staatsanwaltschaft im Vorspann zu jenen Delikten, welche dem Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 2 vorgeworfen wer- den, den Deliktszeitraum auf "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002" (Anklage S. 5 un- ten) festlegte. Die Privatklägerin 2 wurde am tt.mm.1990 geboren. Hätte der Be- schuldigte gegen die Privatklägerin 2 Delikte verübt haben sollen, als sie zweijäh- rig war, fielen solche aus dem festgelegten Zeitraum "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002". Mithin handelt es sich um zwei offenkundige Versehen, welche gemäss Art. 79 StPO korrigiert werden können. 3.4. Ferner lässt - dies entgegen der Ansicht der Verteidigung - auch Art. 333 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO eine Änderung der Anklage selbst noch im Berufungsverfahren zu, sofern - wie vorliegend - die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt wurden. 3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenommene Änderung eine solche ist, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt, indem jener Zeitraum, in welchem er sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 begangen haben soll, kleiner wird. Der Beschuldigte ist mir dieser Änderung somit auch nicht beschwert. - 12 -
  42. Verjährungsproblematik 4.1. Bezüglich der Privatklägerin 1, B._____ (geb. tt.mm.1987), umreisst die An- klageschrift (im Vorspann) den Tatzeitraum ganz allgemein "vom tt.mm.1989 bis ca. Ende Juni / Juli 1998": 4.1.1. Die Schändungen sollen ab dem zweiten Geburtstag begonnen und ange- dauert haben, bis die Privatklägerin 1 "mindestens 5 jährig" gewesen sei. Mit an- deren Worten behauptet die Anklage, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 vom tt.mm.1989 bis etwa tt.mm.1992 geschändet. 4.1.2. Die sexuellen Nötigungen soll der Beschuldigte an der Privatklägerin 1 nach der Anklagekorrektur verübt haben, als diese ca. fünf- bis elfjährig gewesen sei. Dies bedeutet, dass die behaupteten sexuellen Nötigungen ungefähr anfangs September 1992 begonnen und um den tt.mm.1998 aufgehört hätten. Allerdings ist die zeitliche Umschreibung in der Anklageschrift aus verständlichen Gründen recht vage ("damals zirka 5-jährig"). Zugunsten des Beschuldigten ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die ersten sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 anfangs Oktober 1992 begonnen haben (immer vorbehältlich, ob dies dem Beschuldigten effektiv auch nachgewiesen werden kann). Im Vor- spann der Anklage heisst es, der Beschuldigte habe die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 bis (längstens) Juli 1998 begangen. Dies führt dazu, dass für die Verjährungsfrage bezüglich der behaupteten sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 von folgendem Zeitraum auszugehen ist: Anfangs Oktober 1992 bis Ende Juli 1998. 4.1.3. Die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1 platziert die Anklagebehörde zeitlich auf die "rund 2- bis 11-jährige" B._____. Dies würde bedeuten, dass diese Delikte zwischen dem tt.mm.1989 und (so der Vor- spann) Ende Juli 1998 begangen worden wären. 4.2. Bezüglich der Privatklägerin 2, C._____ (geb. tt.mm.1990), umreisst die Staatsanwaltschaft im Vorspann den Deliktszeitraum auf "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002": - 13 - 4.2.1. Die sexuellen Nötigungen soll der Beschuldigte an der "ca. 5- bis 12-jährigen" Privatklägerin 2 verübt haben. C._____ wurde am tt.mm.1995 fünf- jährig. Angesichts der vagen Anklageformulierung ist zugunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen, dass solche behaupteten Übergriffe nicht vor dem fünften Geburtstag der Privatklägerin stattgefunden haben, mithin frühestens am tt.mm.1996. Sie war am tt.mm.2002 zwölfjährig, doch geht die Staatsanwaltschaft im Vorspann von einem Deliktszeitraum bis "ca. Sommer 2002" aus. Der kalenda- rische bzw. astronomische Herbst, welcher den Sommer abschliesst, beginnt je- weils am 22. September. Deshalb ist hier für die Prüfung der Verjährungsfrage (ob die behaupteten Übergriffe dann auch beweismässig erstellt werden können, ist weiter hinten einzugehen) von einem Deliktszeitraum vom tt.mm.1996 bis (längstens) 21. September 2002 auszugehen. 4.2.2. Aufgrund der Anklagekorrektur werden dem Beschuldigten sexuelle Hand- lungen mit Kindern an der "rund fünf- bis 11-jährigen" Privatklägerin 2 vorgewor- fen. Vorstehend wurde bereits ausgeführt, wie hier "rund fünfjährig" auszulegen ist, nämlich zugunsten des Beschuldigten mit frühestens tt.mm.1996. Elfjährig war die Privatklägerin am tt.mm.2001. Die behaupteten sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 sind daher in den Zeitraum tt.mm.1996 bis tt.mm.2001 zu platzieren. 4.3. Allgemeines zum Verjährungsrecht 4.3.1. Das Sexualstrafrecht wurde im Jahre 1991 revidiert; die revidierte Fassung trat am 1. Oktober 1992 in Kraft. In der Fassung, gültig ab 1. Oktober 1992, wurde in der damaligen Ziffer 5 von Art. 187 StGB festgelegt, dass - in Abweichung von den üblichen Verjährungsnormen - die relative Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. Die genannte Ziff. 5 wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom
  43. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322) aufgehoben. Die neuen Bestimmungen traten am 1. September 1997 in Kraft. Somit betrug die relative Verjährungsfrist für das Verbrechen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss der damaligen Ziff. 5 von Art. 187 StGB für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. August 1997 fünf Jahre; die absolute Verjährungsfrist betrug für - 14 - Delikte, die in diesem Zeitraum begangen wurden, 7 ½ Jahre (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6S.432/2006 vom 18.12.2006, Erw. 2.1 und 2.2.). 4.3.2. Auf den 1. September 1997 wurde die vorgenannte Ziff. 5 des damals gültigen Art. 187 StGB aufgehoben und gleichzeitig mit einer neuen Ziff. 6 ergänzt. Diese Ziff. 6 galt bis 30. September 2002. Somit betrug die Verjährungs- frist in der Zeit zwischen 1. September 1997 und 30. September 2002 grund- sätzlich 10 Jahre (seit der Tat). Diese Verjährungsfrist galt allerdings rückwirkend auch für Taten, deren Verjährung - unter Berücksichtigung der fünfjährigen Frist von Ziff. 5 des früheren Art. 187 StGB - am 1. September 1997 noch nicht einge- treten war. Dies heisst, dass für alle Taten, die am 1. September 1997 noch nicht verjährt waren, die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Ziff. 6 der damals gültigen Fassung von Art. 187 StGB galt. Grundsätzlich galt daher ab dem
  44. September 1997 für sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, entsprechend den allgemeinen Regeln, die ordentliche relative Verjährungsfrist von 10 Jahren (vgl. dazu auch BGE 127 IV 88). 4.3.3. Die vorstehend erwähnte, ab dem 1. September 1997 geltende spezielle Regelung der zehnjährigen Verfolgungsverjährung in Ziff. 6 von Art. 187 StGB wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im Allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) aufgehoben. Die neue Regelung trat auf den 1. Oktober 2002 in Kraft und galt für alle Straf- taten, die zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. dazu Trechsel/ Bertossa, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 19 zu Art. 187 StGB). Bei dieser Revision wurden die damals geltenden Verjährungs- bestimmungen (Art. 70 - 72 StGB) geändert. Diese revidierten Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert in die ab 1. Januar 2007 geltenden Art. 97 und 98 StGB überführt. Die grundsätzlich seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen brachten folgende Änderungen: 4.3.3.1. Gesetzgeberischer Leitgedanke war es, das als unnötig kompliziert erkannte und teils unbillige Ergebnisse zeitigende Verjährungsrecht zu ent- schlacken und von seinen Mängeln zu befreien. Dies geschah durch folgende Neuerungen (vgl. Chr. Riedo/M. Zurbrügg, Der Jetlag dauert an oder Neue - 15 - Unwägbarkeiten im Recht der strafrechtlichen Verjährung, in AJP/PJA 2009, S. 372 - 380, 372; zum Nachfolgenden Martin Schubarth, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, in: ZStrR 2002, 321-339, 330 f.; Christian Denys, Prescription de l'action pénale: Les nouveaux art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, in: SJ 2003 II 49 - 66, 50 f; Christof Riedo/Oliver M. Kunz, Jetlag oder Grund- probleme des neuen Verjährungsrechts, in: AJP/PJA 2004, 904-916 , 904): • Die in Art. 72 aStGB geregelten Institute des Ruhens und des Unter- brechens der Verfolgungsverjährung wurden aufgehoben. Damit einher- gehend fiel die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjäh- rungsfrist dahin. • Die durch die Aufhebung von Art. 72 aStGB erfolgte faktische Verkürzung der (absoluten) Verjährung wurde durch eine Verlängerung der Verjäh- rungsfristen in Art. 70 aStGB (heute Art. 97 StGB) abgefedert. • Schliesslich wurde der als unbillig empfundenen Möglichkeit, sich durch das Einlegen von Rechtsmitteln in die Verjährung zu retten, der Riegel geschoben: Die Verjährung kann nicht mehr eintreten, sobald ein erstin- stanzliches Urteil ergangen ist (Art. 70 Abs. 3 aStGB; heute Art. 97 Abs. 3 StGB). 4.3.3.2. Die sich aus diesen Neuerungen ergebenden übergangsrechtlichen Fragen regelte Art. 337 aStGB und heute Art. 389 StGB, wonach die Bestimmun- gen des neuen Verjährungsrechts auch auf den Täter anwendbar sind, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat verübt hat, sofern das neue Recht das mildere ist und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit wird der für das materielle Strafrecht geltende Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) auch für die Verjährung festgeschrieben. Allerdings - und dies ist vorliegend von Bedeutung - gibt es besondere Übergangsbestimmungen, insbesondere bei bestimmten Straftaten zum Nachteil von Kindern unter 16 Jahren (Art. 70 Abs. 2 und 4 aStGB; Art. 97 Abs. 2 und 4 StGB). Diese Bestimmungen gehen als lex specialis den allgemeinen Bestimmungen vor (vgl. dazu BSK StGB-II, Chr. Riedo, - 16 -
  45. Auflage, Basel 2013, Art. 389 N 13-17) bzw. Art. 337 aStGB und Art. 389 StGB finden in diesem Bereich keine Anwendung. 4.3.3.3. Gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Ver- folgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB bemisst sich - so Abs. 4 von Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB - nach den Absätzen 1 - 3 von Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu jenem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war (BSK StGB-II, Riedo, a.a.O., N 14 und 17 zu Art. 389 StGB). Mit anderen Worten hält Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB als lex specialis eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Regelung der Verfolgungsverjährung fest; zudem soll mit der speziellen Übergangsbestimmung von Abs. 4 der Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB - eigentlich analog zur Regelung im mit der Revision vom 5. Oktober 2001 aufgehobenen Art. 187 Ziff. 6 StGB - bewirkt werden, dass die neue "Verjährungsmechanik" unter anderem auf Art. 187 StGB auch dann Anwendung findet, wenn die sexuelle Handlung mit einem Kind zwar noch vor Inkrafttreten der Revision vom 5. Oktober 2001, das heisst konkret vor dem
  46. Oktober 2002, begangen wurde, zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht aber noch nicht verjährt war (BSK StGB-I, P. Müller, 3. Auflage, Basel 2013, N 31 zu Art. 97 StGB). 4.3.3.4. Zu berücksichtigen ist sodann die mit der Volksabstimmung vom
  47. November 2008 erfolgte Ergänzung der Bundesverfassung (Art. 123b BV), welche mit dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5933) umgesetzt wurde. Gemäss Art. 101 Abs. 1 lit e i.V. mit Abs. 3 StGB, in Kraft getreten am
  48. Januar 2013, sind diverse Sexualdelikte unverjährbar, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden und am 30. November 2008, dem Datum der Annahme von Art. 123b BV in der Volksabstimmung und des Inkrafttretens dieser Verfassungsnorm (vgl. Art. 195 BV) nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden - 17 - Recht noch nicht verjährt waren (vgl. dazu Weder in Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, StGB 187 N 35). 4.4. Konkrete Umsetzung auf vorliegenden Fall 4.4.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten diverse sexuelle Handlungen zum Nachteil von zwei Kindern vor, welche er begangen haben soll, bevor diese Kinder das 12. Altersjahr erreichten. Diese Delikte sind aber nur dann unverjähr- bar, wenn sie nach dem am 30. November 2008 geltenden Recht noch nicht verjährt waren. 4.4.2. Wann vorliegend die Verjährung zu laufen begann, ist gestützt auf die Art. 71 aStGB bzw. 98 StGB zu entscheiden, zumal diese Bestimmung die verschiedenen Revisionen materiell unverändert überstanden hat. Wie gesehen soll der Beschuldigte die behaupteten Delikte gegen die Privatklägerin 1 zwischen dem tt.mm.1989 und längstens bis tt.mm.1998 begangen haben, gegen die Pri- vatklägerin 2 zwischen anfangs 1996 und ca. Sommer 2002. Die Privat- klägerinnen zeigten den Beschuldigten am 4. April 2011 bei der Polizei an. 4.4.3. Der Vertreter der Privatklägerin 1 hat anlässlich der Berufungsverhandlung unter Verweis auf zwei Bundesgerichtsentscheide moniert, es handle sich hier um eine verjährungsrechtliche Einheit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 aStGB (Urk. 100 S. 7). Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts vor langer Zeit aufgegeben hat (BGE 116 IV 121 und 117 IV 408). Es sprach dann von einer verjährungsrechtlichen Einheit (sog. "Ein- heitsdelikt"). Das Bundesgericht hat die Rechtsfigur des Einheitsdelikts aber mit Entscheid 131 IV 83, E. 2.4 S. 90 ff. ebenfalls über Bord geworfen. Mit dieser Praxisänderung wurde der Anwendungsbereich von Art. 98 lit. b StGB bzw. Art. 71 Abs. 2 aStGB entscheidend eingeschränkt: Unter diese Bestimmung fallen nunmehr nur noch Fälle von tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit. Vorliegend fällt eine tatbestandliche Handlungseinheit ohnehin nicht in Betracht. Gemäss Bundesgericht (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5. S. 94) ist dann von einer natür- lichen Handlungseinheit auszugehen, wenn mehrere Delikte "auf einem einheitli- chen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen - 18 - Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusam- mengehörendes Geschehen erscheinen". Eine natürliche Handlungseinheit darf allerdings nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortge- setzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter einer anderen Bezeich- nung wieder einführen. In Betracht zu ziehen wäre hier auch ein Dauerdelikt, was aber aufgrund von Literatur und Praxis nicht zur Anwendung kommen kann. Bleibt die Frage zu prüfen, ob von einer natürlichen Handlungseinheit auszu- gehen ist: Das Bundesgericht hatte sich bereits verschiedentlich zur Frage der natürlichen Handlungseinheit bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern geäussert. Im Entscheid 6S.397/2005 vom 13. November 2005 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, bei dem der Beschuldigte ein (zu Beginn der Übergriffe) zehnjähriges Mädchen in der Zeit von 1989 bis 1994 teils wöchent- lich, teils während den Ferien, teils alle zwei Monate sexuell missbraucht hatte. In diesem Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass ein über Jahre andauernder sexueller Missbrauch eines Kindes weder als tatbestandliche noch als natürliche Handlungseinheit eingestuft werden könne (Entscheid 6S.397/2005 vom
  49. November 2005, E. 2.3). Im Entscheid 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 hatte das Bundesgericht dieselbe Frage zu prüfen bei einem Täter, der sich im Zeit- raum von 1985 bis im Januar 1994 mehrfach sexuell an seiner Tochter vergangen hatte. Auch in diesem Fall verneinte das Bundesgericht sowohl tatbestandliche als auch natürliche Handlungseinheit. Die Verjährung beginne - so das Bundes- gericht - für die einzelnen Handlungen separat zu laufen, was dazu führte, dass ein Teil der Taten verjährt war. Demzufolge ist in casu nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. 4.4.4. Nachdem - wie erläutert - weder eine tatbestandliche noch natürliche Hand- lungseinheit noch ein Dauerdelikt vorliegt, sind die einzelnen Handlungen bezüg- lich Eintritt der Verjährung separat zu prüfen (vgl. auch Weder, a.a.O. Art. 187 StGB N 34). - 19 - 4.5. Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1: 4.5.1. Was die sexuelle Handlungen mit Kindern betrifft, so fanden diese vom tt.mm.1989 bis ca. Ende Juni / Juli 1998 statt. Bis 1. Oktober 1992 waren diese Delikte als Unzucht mit Kindern nach Art. 191 Ziff. 2 aStGB zu subsumieren. De- ren relative Verjährungsfrist betrug nach Art. 70 Abs. 3 aStGB 10 Jahre. Durch die neue Bestimmung von Art. 187 Ziff. 5 StGB in der Fassung vom
  50. Juni 1991, welche vom 1. Oktober 1992 bis 1. September 1997 in Kraft war, wurde die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verkürzt. Diese Regelung ist milder und daher zugunsten des Beschuldigten für die sexuelle Handlungen mit Kindern, welche vor dem 1. September 1997 begangen wurden, anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass für die sexuellen Handlungen mit Kindern, die vor dem
  51. September 1992 (d.h. 1. September 1997 abzüglich 5 Jahre) begangen wurden, die Verjährung bereits eintrat. Für die Beurteilung der Verjährung mit Bezug auf die nach dem 1. Septem- ber 1997 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern richtete sich die Verjäh- rung bis zum 30. September 2002 nach der damals geltenden neuen Ziff. 6 von Art. 187 aStGB, welche 10 Jahre betrug. Dies ergibt, dass sämtliche sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB , welche zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor dem 30. September 1992 begangen wurden, verjährt sind. Am 1. Oktober 2002 trat das neue Verjährungsrecht in Kraft. Gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Gemäss Art. 70 Abs. 4 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 4 StGB durften indessen die Taten im Zeitpunkt der Änderung des Verjährungsrechts vom 5. Oktober 2001, welche am 1. Oktober 2002 in Kraft trat, nach altem Recht noch nicht verjährt sein. Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 richtet sich die Verjährung damit nach altem Recht. Die Privatklägerin wurde zwar erst nach der Anzeigeerstattung, welche am 4. April 2011 erfolgte, 25-jährig. Indessen galt für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 noch die 10-jährige Verjäh- rung. Dies bedeutet, dass die sexuellen Handlungen, welche vor dem 1. Oktober - 20 - 1992 begangen wurden, auch nach Berücksichtigung dieser Änderung des Verjährungsrechtes bereits verjährt waren. Die nächste Zäsur in verjährungsrechtlicher Hinsicht war der 1. Oktober
  52. Die dann in Kraft gesetzte Regelung galt bis zum 31. Dezember 2012. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB betrug die Verjährungsfrist für sexuelle Hand- lungen mit Kindern zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 31. Dezember 2012 15 Jahre. Diese neue Regelung galt grundsätzlich für alle Straftaten, die am
  53. Oktober 2002 noch nicht verjährt waren. Wie vorstehend gezeigt, waren die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hatte, auch nach Berücksichtigung der Änderung des Verjährungs- rechtes vom 1. Oktober 2002 am 1. Oktober 2002 bereits verjährt. Dies heisst aber auch, dass dieselben Delikte auch am 30. November 2008 (so in Art. 101 Abs. 3 StGB) verjährt waren. Weil dies so ist, greift hier die Unverjährbarkeits- regelung von Art. 101 Abs. 3 StGB nicht. 4.5.2. Zu den sexuellen Nötigungen, welche im Zeitraum zwischen Ende August 1992 und Ende August 1998 verübt wurden, gilt gestützt auf die oben geschilder- te, auch für diesen Tatbestand geltende und am 1. Oktober 2002 in Kraft ge- tretene Verjährungsordnung dasselbe. Damit sind auch diesbezüglich sämtliche Taten verjährt, die der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor dem
  54. Oktober 1992 verübt hat. 4.5.3. Die mehrfachen Schändungen ereigneten sich gemäss der Anklage im Zeit- raum Ende August 1989 und Ende August 1992. Für diese Taten galt aufgrund der massgeblichen Strafandrohung - wie oben dargestellt - die 10-jährige Verjäh- rungsfrist. Auch diesbezüglich sind in Anwendung von Art. 70 Abs. 2 und 4 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 und 4 StGB die vor dem 1. Oktober 1992 verübten Taten ver- jährt, womit sämtliche eingeklagten Schändungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 nicht mehr zur Diskussion stehen. - 21 - 4.6. Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2: Die sexuellen Handlungen mit Kindern sollen gemäss Anklage - wie oben gese- hen - zwischen Anfang 1996 bis zirka Sommer 2002 stattgefunden haben. Für die Taten vor dem 1. September 1997 betrug die (relative) Verjährungsfrist 5 Jahre. Damit steht schon fest, dass keine Delikte verjährt sind. Dasselbe gilt mit Bezug auf die sexuellen Nötigungen, zumal die Verjährungsfristen für diese Delikte noch länger waren. Letztlich sind diese Taten heute unverjährbar.
  55. Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über B._____ 5.1. Die Verteidigung hat den Antrag gestellt, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten über B._____ zu erstellen, insbesondere auch zur Frage, ob das Borderline - Syndrom auf das Aussageverhalten und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 Einfluss gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin 1 haben Abweisung dieses Antrags beantragt (Prot. II S. 17f.). 5.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist - so auch das Bundes- gericht im Entscheid 6B_667/2013 vom 20.2.2014) - Teil der Beweiswürdigung und ureigenste Aufgabe des Gerichts. Die Begutachtung dränge sich nur bei besonderen Umständen auf, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen seien, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussage beeinträchtigen können, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestünden (Urteil 6B_681/2012 vom
  56. März 2013 E. 3.2.; BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2 S. 86). 5.3. Wendet man diese Kriterien auf vorliegenden Fall an, ergibt sich folgendes: Es ist ohne weiteres einsichtig, dass keine Aussagen eines Kleinkindes zu beurteilen sind. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (April 2011) war die Privat- klägerin 1 knapp 24 Jahre alt. Zwar wurde seitens der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht, die Privat- klägerin 1 habe nicht frei - quasi von sich aus - Aussagen gemacht. Es sei schon - 22 - früh über allfällige Missbräuche unter den Privatklägerinnen und deren Mutter, aber auch im Umfeld der Privatklägerinnen gesprochen worden. Mithin wird - sinngemäss - ins Feld geführt, dass die Privatklägerin 1 bei ihren Aussagen von Drittpersonen beeinflusst worden sei. Es ist aktenkundig, dass sich die Privat- klägerin ab ca. 2006 an verschiedene Leute, vorab Therapeutinnen und Ärzte, gewandt hat. Es liegen zahlreiche Berichte und Gutachten, aber auch Zeugenbe- fragungen von Therapeutinnen, vor. Daraus ergibt sich nichts, was auf eine Beeinflussung nur schon zur Anzeigeerstattung, geschweige denn auf eine Beein- flussung, was die Privatklägerin 1 auszusagen habe oder solle, hindeuten würde. Es ist einzuräumen, dass die beiden Privatklägerinnen vor ihrer Anzeigeerstattung darüber gesprochen haben, ob sie überhaupt Anzeige erstatten sollen, war es doch so, dass die Privatklägerin 1 längere Zeit eher keine Anzeige erstatten wollte, die Privatklägerin 2 aber schon. Dies heisst, dass zweifelsohne Gespräche über den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung stattfanden, was aber nicht heisst, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt ihrer Aussagen unter dem Einfluss der Privat- klägerin 2 oder anderer Personen stand, die Privatklägerin 1 also nicht eigen- ständige Aussagen gemacht hätte. Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin 1 tatsächlich verschiedene gesundheitliche Probleme hatte und hat. Es liegen verschiedene Berichte und Gutachten, auch im Hinblick auf die Invalidisierung der Privat- klägerin 1, bei den Akten. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 zeitweise an einem Borderline-Syndrom litt. Aus all den bei den Akten liegenden Berichten der Therapeutinnen (die auch als Zeuginnen befragt wurden) sowie den verschiedenen Gutachten ergibt sich aber nichts, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung oder ihrer Aussagen bei der Polizei oder Staats- anwaltschaft an einer ernsthaften geistigen Störung gelitten hätte. Dies führt zur Abweisung des Beweisantrages.
  57. Mangelnde Konfrontation mit Urk. 3/4 6.1. Der Verteidiger des Beschuldigten machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei im Rahmen der Untersuchung nicht mit den von der Privat- - 23 - klägerin 1 eingereichten und unter Urk. 3/4 zu den Akten genommenen Dokumen- ten konfrontiert worden. Daraus ergebe sich, dass die betreffenden Schriftstücke nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürften (Urk. 59 S. 3). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. April 2014 wurde dem Beschul- digten Urk. 3/4 zur Einsicht vorgelegt und er nahm dazu Stellung (Prot. II S. 18, Urk. 96 S. 25f.). Damit wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt und ein allfälliger Mangel geheilt. II. Sachverhalt Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren die gleichen Sachverhalte anerkennt, bestreitet oder teilweise bestreitet wie schon vor Vor- instanz. Der Verteidiger des Beschuldigten verweist denn auch in seiner Berufung auf die Plädoyernotizen vor erster Instanz (Urk. 74 S. 2). Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschuldigten zu sämtlichen Sachverhalten befasst. Zusammengefasst ist von folgender Ausgangslage auszugehen:
  58. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz den Vorwurf betreffend mehrfache Pornographie anerkannt. Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch ist rechtskräftig. 1.2. Der anklagebildende Sachverhalt in Bezug auf die Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 gilt insoweit als erstellt (und wird vom Beschuldigten auch anerkannt; Urk. 96 S. 13 f.), als dass der Beschuldigte rund alle zwei Mona- te die Privatklägerin 1 oder die Privatklägerin 2 mit der flachen Hand am Genital- bereich gestreichelt hat, die Privatklägerin 1 im Zeitraum 1993 bis 1998 und die Privatklägerin 2 in den Jahren 1997 und 1998 bzw. 1999 (Urk. 5/3 S. 9; Urk. 5/4 S. 8; Urk. 52 S. 13 ff.; Urk. 59 S. 5, Urk. 96 S. 13, Urk. 97 S. 4f.). - 24 - 1.3. In Bezug auf sämtliche über diese Handlungen hinausgehenden eingeklagten Verhaltensweisen sowie in Bezug auf die Kadenz der Übergriffe, welche von beiden Privatklägerinnen - abweichend als vom Beschuldigten eingestanden - geschildert werden, ist der Sachverhalt - soweit die vorgeworfenen Delikte nicht verjährt sind (vgl. Ziff. I. 4.) - zu erstellen.
  59. Beweiswürdigung 2.1. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Es ist dabei jedoch festzuhalten, dass - wie bereits unter Ziff. I. 4. ausgeführt - einige Anklagevorwür- fe verjährt sind und es bei der Privatklägerin 1 (B._____) noch um die Anklagevorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuel- len Handlungen ab 1. Oktober 1992 bis Ende Juni/Juli 1998 geht und bei der Privatklägerin 2 (C._____) - wobei bei den Delikten zu ihrem Nachteil die Verjäh- rung nicht gegriffen hat (vgl. Ziff. I. 4.6.) - um die Vorwürfe der mehrfachen sexu- ellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen von ca. 1995 bis längs- tens 21. September 2002. 2.2. Vorab sind die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung festzuhalten: Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklag- te unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar - 25 - sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht,
  60. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt über- zeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, - 26 - dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). - 27 - Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aus- sageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Real- kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aus- sage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Über- einstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypo- these, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile - 28 - des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 2.3. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die nachgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. 2.4. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, der Zeugin D._____ (Mutter der Privatklägerinnen), der Zeugen E1._____ und E2._____ (Bruder und Schwägerin des Beschuldigten), der Zeuginnen F._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ (Schulkolleginnen der Privat- klägerinnen), der Zeuginnen M._____, N._____, O._____ (Therapeutinnen) und die Aussagen des Beschuldigten vor. Die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 wie auch diejenigen des Beschuldigten wurden jedoch im angefochtenen Urteil nur bruchstückhaft aufgeführt. Da den Schilderungen der Privatklägerinnen im Rahmen der Beweiswürdigung ein zentraler Stellenwert zukommt, ist es ange- zeigt, diese nachfolgend ausführlich und in allen wesentlichen Einzelheiten darzu- stellen. 2.5. Aussagen der Privatklägerin 1 2.5.1. Die Privatklägerin 1 sagte anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei am 18. April 2011 (Urk. 3/1) aus, dass sie eine strenge Kindheit gehabt habe. Sie sei von ihrem Vater militärisch erzogen worden. Wenn sie beispiels- weise nicht gehorcht habe, sei sie mit nackten Füssen in den Schnee oder in die Küche gestellt worden und habe sich nicht bewegen dürfen. Ihr Vater habe in dieser Zeit Zeitung gelesen. Es sei eine strenge Kindheit gewesen. Wenn sie geweint habe, habe ihre Mutter nicht zu ihr gedurft. Ihr Vater habe ihre Mutter dann mit der Hand weggestossen. Die Privatklägerin 1 denke, dass ihre Mutter Angst gehabt habe (Urk. 3/1 S. 7). Auf die Frage, weshalb sie Anzeige gegen ihren Vater gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, ihre Mutter sei jeweils im unteren Stock gewesen und habe gedacht, der Vater komme der Privatklägerin 1 "gute Nacht" sagen, wenn er in den oberen Stock gekommen sei. Ihre Mutter habe gesagt, er sei jeweils - 29 - ca. 90 Minuten bei ihr gewesen. Wegen der knarrenden Treppe habe man gehört, wenn die Mutter zwischenzeitlich heraufgekommen sei. Sie habe dann gesagt, sie (die Privatklägerin 1) müsse schlafen. Ihr Vater habe dann geantwortet, er erzähle eine Gute-Nacht-Geschichte. Er sei dann jeweils zu ihr ins Bett gekommen und habe sie überall angefasst. Sie habe sich dann weggedreht oder dies zumindest gewollt, sie könne das nicht mehr genau sagen. Er habe ihr gesagt, das sei normal, jeder Vater schenke das seiner Tochter. Das sei immer wieder passiert, in der Stube, in der Badewanne, überall im Haus. Geendet hätten die Übergriffe, als sie 11-jährig geworden sei, da sie dann ihre Periode bekommen habe. Danach habe der Beschuldigte einfach nur noch seine Aggressionen an ihr ausgelassen (Urk. 3/1 S. 7f.). Angefangen hätte alles an ihrem 2. Geburtstag, da habe er ihr gesagt, er habe ein Geschenk. So richtig heftig angefangen habe alles dann, als sie drei- oder vierjährig gewesen sei. Ihre Mutter sei oft mit Kollegen weg gewesen und ihr Vater habe dies dann ausgenutzt. Er habe auch Filme gezeigt. Die Übergriffe seien ca. dreimal in der Woche über einen Zeitraum von acht bis neun Jahren passiert. Das sei etwa 13 Jahre her (Urk. 3/1 S. 8). Die Vorfälle mit ihrem Vater hätten immer zu Hause stattgefunden: Auf dem Sofa, in der Badewanne, in ihrem Bett, in seinem Bett, in seinem Büro. Der Beschuldigte sei jeweils nicht alkoholisiert gewesen, er habe fast nie Alkohol getrunken. Er sei ihres Wissens auch nicht unter Medikamenten- oder Drogen- einfluss gestanden (Urk. 3/1 S. 8). Der erste Übergriff sei an ihrem zweiten Geburtstag passiert. Das sei am tt.mm.1989 gewesen. Der Übergriff habe in ihrem Bett stattgefunden. Sie sei in ih- rem Bett gewesen, ihr Papi sei die Treppe heraufgekommen. Sie habe eine Un- terhose und ein Unterleibchen getragen. Er habe ihre Unterhose ausgezogen. Sie glaube nicht, dass ihre Kleider dabei kaputt gegangen seien. Er habe dann ge- sagt, er lege sich jetzt in ihr Bett und ob er auch unter der Decke liegen dürfe. Sie habe mega mega Freude gehabt, dass ihr Papi zu ihr gewollt habe und es habe ihr viel bedeutet. Dann habe er angefangen, sie anzufassen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich gedreht habe, oder dies nur gewollt habe. Er habe gesagt, sie - 30 - müsse keine Angst haben, dass sei normal, das mache jeder Vater. Sie solle dem Mami nichts sagen, weil Mami nur traurig werde und sie nicht mehr gern haben werde. Im Zimmer sei es dunkel gewesen, aber ein Spalt der Tür habe offen gestanden. Vor diesem Übergriff seien noch ihr Götti und ihre Tante da gewesen und sie denke, dass er bei ihnen gesessen habe. Die Tat habe zu lange gedauert, aber sie erinnere sich nicht mehr genau. Beim ersten Übergriff sei es weder zu oralem, vaginalem oder analem Geschlechtsverkehr gekommen. Ihr Vater habe beim ersten Übergriff masturbiert. Sie wisse nicht, ob er beim ersten Übergriff zum Samenerguss gekommen sei. Der erste Übergriff sei aber ziemlich harmlos gewesen im Vergleich zu den anderen Übergriffen. Auf die Frage, wie sie darauf reagiert habe, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe ihn gefragt, was er da mache und dass es weh tue. Er habe gesagt, dass das normal sei und dass das jeder Vater mache. Er sei mit seiner flachen Hand in ihre Unterhose und habe dann einen Finger reingestossen. Sie könne nicht mehr sagen, ob hinten oder vorne. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er sie sonst noch berührt habe. Er habe ihr dann Heftli nach Hause gebracht oder gesagt, wenn sie lieb sei, werde er gut zu ihr schauen. Er habe ihr den Schutz gegeben, welche sie sich von einem Vater vorstelle. Nach dem ersten Übergriff sei er ihr gegenüber reser- viert gewesen und habe sie kontrolliert. Sobald sie mit jemandem geredet habe, habe er wissen wollen, worüber. Sie habe ab diesem Moment auch keinen Kontakt mehr zu ihrem Götti haben dürfen, welcher der wichtigste Mensch in ihrem Leben gewesen sei. Ihr Vater habe gesagt, das sei ihr grösstes Geheimnis. Er sei darauf in den unteren Stock gegangen. Sie habe versucht zu schlafen (Urk. 3/1 S. 9 f.). Er habe sie immer unter den Kleidern berührt. Er habe sie auch mit der Zunge zwischen den Beinen und auf den Mund geküsst. Er habe immer so Spiele mit ihr gemacht, mit Zunge in den Mund stecken. Das habe er bei jedem Übergriff gemacht. Zwischen den Beinen habe er sie nicht bei jedem Übergriff geküsst. Auf die Frage, was das für ein Spiel mit der Zunge gewesen sei, sagte die Privat- klägerin 1 aus, sie habe dabei mit ihrer Zunge seine Zunge aus dem Mund holen müssen. Sie seien dabei meist in der Badewanne gewesen. Die Frage, ob der Beschuldigte sie auch abgeleckt habe, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte, - 31 - er habe sie dort abgeleckt, wo die Brüste gewesen wären, am Hals, am Gesicht, an den Fingern und zwischen den Beinen an ihrem Geschlechtsteil. Er habe dann gesagt, dass das ihr künftiger Freund auch machen werde. Er werde sie darauf vorbereiten (Urk. 3/1 S. 10 f.). Auf die Frage, ob sie auch ihren Vater habe berühren müssen, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie ihn zwischen den Beinen im Rahmen eines Spiels habe berühren müssen. Ihr Vater sei dabei abgesehen von der Unterhose nackt auf dem Bett gelegen. Sie habe ihm dann die Unterhosen ausziehen und mit seinem Penis spielen müssen. Beim ersten Übergriff habe sie das noch nicht machen müssen. Dieses Spiel habe sie über diese neun Jahre hinweg immer und immer wieder machen müssen, sie könne nicht sagen, wie oft. Sonst haben sie ihn nirgends berühren müssen. Die Frage, ob ihr Vater Gegenstände bei diesem erstem Übergriff verwendet habe, verneinte die Privatklägerin 1, erklärte aber, dass er bei anderen Übergriffen Stifte verwendet habe. Er habe diese dann vorne rein gesteckt. Sie wisse nicht mehr, ob er sie auch hinten rein gesteckt habe. Ihr Vater sei extrem lieb während den Handlungen gewesen. Er habe ihr jeweils gesagt, dass das Mami sie nicht mehr gern habe, wenn sie ihr etwas erzähle und dass sie traurig werde. Ihr Vater habe keine Gewalt angewendet, aber es habe weh getan. Sie habe auch nicht nachgeschaut. Während der Tat sei sie unter Schock gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich weggedreht habe, oder dies nur gewollt habe. Während den Handlungen sei sie manchmal wie aus sich raus gegangen und habe das aus der Distanz beobachtet. Bis zum Schluss sei sie ab- wesend und nicht richtig dabei gewesen. Sie denke nicht, dass sie Widerstand geleistet habe, sie habe einfach gefragt, was er mache. Ihr Vater habe aber erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe, da sie ihre Beine zusammen- gedrückt und sich in der Decke eingemummelt habe. Er habe ihrer Mutter gegen- über auch zugegeben, dass er das gemacht habe. Sie glaube nicht, dass sie versucht habe zu fliehen. Zur Frage, wie sie sich während des Übergriffs gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe gedacht, es sei normal, da ihr Papi dies gesagt habe. Sie habe aber gespürt, dass etwas komisch sei. Sie habe wie eine Gefühlsblockade und auch Angst gehabt. Die Gefühlsblockade habe sie auch heute noch (Urk. 3/1 S. 11 - 13). - 32 - Zur Frage, wie sie darüber denke, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, es falle ihr kein Wort dafür ein. Sie nehme ihren Vater einerseits noch in Schutz und andererseits wisse sie, das es das Schlimmste sei, was man einem Menschen antun könne (Urk. 3/1 S. 13). Ihr Vater habe ihr gesagt, er mache dies, um sie auf das Leben vorzuberei- ten, auf das Sexualleben mit anderen Männern. Er habe sie für zukünftige Männer gefügig machen wollen. Dass sie eine Maschine werde, die funktioniere. Wenn er aber erfahren habe, dass sie ein anderer Mann angefasst habe, sei er ausge- rastet (Urk. 3/1 S. 13 f.). Die Frage, ob sie sich durch ihren Vater psychisch unter Druck gesetzt fühlte, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte, sie habe sich manipuliert gefühlt. Ihr Papi habe ihr auch immer gesagt, dass man Probleme für sich behalte und selber löse (Urk. 3/1 S. 14). Zu den weiteren Übergriffen befragt und ob sich diese gleich wie der erste abgespielt hätten, sagte die Privatklägerin 1, es sei für sie immer gleich schlimm gewesen und eher gleich abgelaufen. Seine Berührungen seien härter gewesen als beim ersten Übergriff, am Anfang sei er noch vorsichtiger gewesen. Er habe ihr Schmerzen mit seinen spitzigen Fingernägeln zugefügt. Er habe sie oft im Brustbereich und zwischen den Beinen berührt. Er sei viel mit ihr in der Bade- wanne gewesen und habe oft gewollte, dass sie sich auf ihn drauf setze, wobei er dazu gesagt habe, dass es nicht weh tun werde. Er habe sie auch härter geküsst als beim ersten Mal. Mit seinen Fingern habe ihr Vater bei den weiteren Über- griffen immer dasselbe gemacht wie beim ersten Mal. Sie habe ihn auch mit dem Mund befriedigen müssen, sie wisse aber nicht, wie viele Male. Das sei in diversen Positionen gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob er dabei zum Samen- erguss gekommen sei. Er habe nie Kondome getragen. Er habe auch dreimal versucht, anal in sie einzudringen. Es habe aber weh getan. Sie habe dann jeweils extra mit den Schmerzen übertrieben in der Hoffnung, dass er aufhört. Er habe aber sicher auch gemerkt, dass anal nicht funktioniere. Er habe es auch drei- bis viermal mit vaginalem Geschlechtsverkehr versucht, was auch wieder weh getan und nicht funktioniert habe. Vielleicht habe ihr Vater auch Angst - 33 - gehabt, dass es nachher blute. Sie wisse nicht, ob ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei. Sie habe sagen müssen, dass es schön sei und so gut tue. Er habe ihr auch gesagt, wie sie sich bewegen müsse und was sie machen solle. Er habe ihr auch gesagt, was ihm gefalle. Auf Frage erklärt die Privatklägerin 1, ihr Vater habe ihr immer wieder gedroht, sie dürfe nichts sagen, weil andere Leute sie nur auslachen würden oder Mami sogar weggehe. Einmal, als sie in der Badewanne gesessen hätten, sei ihre Mutter reingekommen und sie hätte ihr gezeigt, wie sie mit Papis Teil habe rumspielen müssen. Aber ihre Mutter habe nur gelacht und es nicht ernst genommen. Ihre Mutter sei sehr naiv. Sie habe nur gesagt, dass man das doch nicht mache (Urk. 3/1 S. 15 - 17). Ihr Vater habe bei den weiteren Übergriffen keine Gewalt angewendet, er sei immer der Liebe gewesen. Sie habe immer Scheidenpilze gehabt und einmal habe sie Blut in der Unterhose gehabt, da sei sie ca. sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Ihr Vater habe das gesehen und ihr die Unterhose weggenommen. Sie habe sich nicht gross gegen die Übergriffe gewehrt. Es habe sich so eingependelt mit der Zeit. Sie habe das als Zuwendung gesehen, weil dies die einzige Aufmerksamkeit gewesen sei, die sie von ihm bekommen habe. Sie habe sich wie gefreut, wenn er wieder zu ihr gekommen sei. Zum Teil habe sie sogar mit ihrer Schwester gestritten, zu wem er zuerst komme (Urk. 3/1 S. 17). Auf die Frage nach dem schlimmsten Übergriff gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass für sie alle gleich schlimm gewesen seien. Der letzte Übergriff habe mit 11 Jahren statt gefunden, am Tag vor der Abreise nach W._____ [Land in Europa]. Dies müsse im Sommer 1998 gewesen sein. In W._____ sei sie dann aufs WC gegangen und habe ihrer Mutter noch gezeigt, dass sie Blut in ihrer Un- ter-hose gehabt habe. Ihr Vater habe einen riesigen Schock gehabt. Sie habe ihre Periode bekommen und habe innerlich gewusst, dass sie jetzt erlöst sei. Sie werde den Blick ihres Vaters nie wieder vergessen (Urk. 3/1 S. 17 f.). Er habe später auch Nacktfotos von ihr gemacht, welche er auf seinem Computer gehabt habe. Sie habe dabei jeweils ein Röckli ohne Unterhose getragen. Es seien diverse obszöne Posen gewesen. Es seien ein paar tausend Fotos gewesen. Sie wisse nicht, ob auch ihre Schwester fotografiert worden sei. - 34 - Er habe ihr auch Videos gezeigt, unter anderem "Geschwisterliebe", in welchem Film sich 9 - 10-Jährige angefasst hätten. Er habe sie während des Filme- schauens angefasst. Ihre Schwester habe dann gesagt, sie wolle auch. Ihr Vater habe ihr auch Fotos von nackten Kindern gezeigt, aber auch Videos und Fotos mit Erwachsenenpornografie (Urk. 3/1 S. 15 f.). Zur Frage, wie ihre Mutter von den Übergriffen erfahren habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, sie sei, als sie 16-jährig gewesen sei, nach Hause ge- kommen und habe gehört, wie ihre Schwester ihrer Mutter gerade von den Über- griffen erzählt habe. Ihre Mutter habe sie dann darauf angesprochen. Sie habe die Übergriffe dann verneint, worauf ihre Schwester gesagt habe, sie solle keinen Scheiss erzählen. Sie habe es dann zugegeben. Ihre Mutter sei völlig zusam- mengebrochen. Ihre Mutter habe den Beschuldigten anzeigen wollen. Die Privat- klägerin 1 habe ihr dann aber gesagt, dass sie sich umbringen werde, wenn sie ihn anzeige. Ihre Mutter habe dann heimlich den Beschuldigten getroffen und ihn zur Rede gestellt. Er habe dann gesagt, er hätte nicht gedacht, dass dies so schlimm für sie (die Privatklägerinnen 1 und 2) sei. Ihre Mutter habe dann keine Anzeige gemacht, wohl auch wegen ihrer Drohung. Sie selber sei dann dem Alkohol verfallen. Ihre Mutter überspiele und beschönige das Ganze auch (Urk. 3/1 S.18 f.). Ihr Vater habe zwei ganz extreme Gesichter. Zum einen sei er ein ganz fürsorglicher Vater und zum anderen sei er einfach nur abartig. Er könne mega lieb oder mega bös sein. Nichts zwischendrin. Er müsse die Kontrolle über alles haben. Auf der Bank sei er auch in einer hohen Position gewesen. Er sei ein Kontrollfreak, aber auch sehr intelligent (Urk. 3/1 S. 19). Sie habe kein Verhältnis mehr zu ihrem Vater, sie hätten keinen Kontakt mehr. Sie wolle von ihm nichts mehr wissen. Sie wolle ihm jedoch eines Tages mal in die Augen schauen können und wissen, was er fühle und denke über diese Vorfälle, um das Ganze vielleicht besser verarbeiten zu können. Ihre Schwester habe schon lange eine Anzeige machen wollen, aber sie habe sie schützen wollen und habe darum gewartet, bis es auch für sie der richtige Zeitpunkt gewesen sei. Sie sei erst nach ihrem Aufenthalt in der Psychiatrie so stark - 35 - gewesen, dass sie gewusst habe, dass es vorwärts gehen müsse. Sie habe auch gedacht, dass er es weiter machen könnte. Er habe gesagt, er würde sich umbringen, wenn sie ihn anzeige. Er habe auch schon mit ihr über die Vorfälle sprechen wollen, sie habe aber nicht gekonnt. Sie sei auch noch in psychiatri- scher Behandlung wegen der Vorfälle, wobei sie jetzt gerade eine Pause mache. Sie fühle sich jetzt nach dem Erstatten der Anzeige minim lockerer und ein bisschen erlöster (Urk. 3/1 S. 20 ff.). 2.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2011 (Urk. 3/2) gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie wisse nicht, wie es ihr gehe, es seien alle Gefühle miteinander, Trauer, Angst, dass es so ist, wie es ist, dann wieder eine Taubheit. Weiter bestätigte sie die bei der Polizei geäusserten sexuellen Übergriffe ihres Vaters (Urk. 3/2 S. 4). Beim ersten sexuellen Übergriff sei ihr Vater zu ihr ans Bett gekommen und habe gefragt, ob er sich zu ihr ins Bett legen dürfe. Er habe ihr erklärt, dass alles, was er mache, normal sei und dass sie das ja nicht Mami erzählen dürfe. Er habe angefangen, sie überall anzufassen. Das sei das erste Mal gewesen, da sei noch nicht so viel passiert. Sie sei damals etwa zweijährig gewesen, wenn sie sich richtig erinnere. Es sei ihr zweiter Geburtstag gewesen, wegen der Kerzen, an welche sie sich erinnere. Ihr Vater habe sie zwischen den Beinen angefasst, sie wisse nicht mehr genau, was er da gemacht habe. Sonst habe er sie bei diesem ersten Übergriff nirgends angefasst. Der Übergriff sei in ihrem Zimmer im Bett passiert. Sowohl beim ersten als auch bei den weiteren Übergriffen habe er seinen Finger "reingestossen" (Urk. 3/2 S. 4 - 6). Als sie elfjährig gewesen sei, sei alles vorbei gewesen mit den Übergriffen, da sie damals ihre Periode bekommen habe. Dies sei in W._____ gewesen, als sie ihre Mutter gefragt habe, was das sei in der Unterhose. Sie habe gesagt, sie (die Privatklägerin 1) habe ihre Tage bekommen. Ihr Vater habe schockiert ge- guckt und gesagt, dass sie jetzt eine richtige Frau sei. Dies sei in den Sommerfe- rien in W._____ gewesen. Der letzte Übergriff sei etwa ein bis zwei Wochen vor- her gewesen (Urk. 3/2 S. 6). - 36 - Es sei richtig, dass die Übergriffe mit zweijährig begonnen und mit elfjährig aufgehört hätten. Immer, wenn ihre Mutter weg oder am Fernsehschauen gewesen sei und ihr Vater ihr gute Nacht gesagt habe, sei es zu Übergriffen gekommen. Die Übergriffe seien schätzungsweise zweimal wöchentlich vorge- kommen. Es sei dabei meistens darum gegangen, dass sie sein Geschlechtsteil habe anfassen müssen, dass sie habe lernen müssen, was ein Mann mit einer Frau mache und der Vater der Tochter dies zeige. Es sei normal, dass ein Vater das mit seiner Tochter mache. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei , dass sie sein Geschlechtsteil angefasst habe, antwortete die Privatklägerin 1, dass sie das nicht wisse, wie sie sich aber erinnern könne, habe es sie interessiert, was das sei. Ihr Vater habe ihr erlaubt, es anzufassen und sie auch dazu aufgefordert. Sie habe sich dann vorgestellt, dass sein Geschlechtsteil ein Männchen sei, dass sich aus- und wieder anziehe. Das sei eine Rauf- und Runterbewegung gewesen. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle das so machen. Sie wisse nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 3/2 S. 6 f.). Ihr Vater habe sie in der Badewanne aufgefordert, sich auf den Penis zu setzen, was sie dann gemacht habe. Das Glied ihres Vaters sei bei dieser Gelegenheit erigiert gewesen. Ihr Vater sei dabei auf dem Rücken gelegen und ihr Gesicht habe beim Draufsetzen in seine Richtung geschaut. Sie könne sich nicht daran erinnern, was er dann gemacht habe. In der Badewanne habe er ihr ausserdem beigebracht, wie man Zungenküsse gebe. Er habe dafür eine Kugel in den Mund genommen und sie habe diese mit der Zunge rausholen müssen. Sie sei damals etwa achtjährig gewesen. Sie wisse nicht mehr, wann die Übergriffe in der Badewanne begonnen hätten. Diese hätten maximal ein- bis zweimal im Monat stattgefunden. Die Übergriffe hätten begonnen, als sie noch Windeln getragen habe. Die Übergriffe hätten überall stattgefunden, bei ihr im Bett, bei ihm im Bett, in der Badewanne, in der Stube, im Büro, überall (Urk. 3/2 S. 7 f.). Ihre Mutter habe am Sonntag immer Frühstück gemacht. Sie habe eine von ihnen hoch geschickt, um den Beschuldigten zu wecken. Sie habe sich dann jeweils zu ihm ins Bett gelegt und er habe angefangen, sie anzufassen. Das sei etwa ein bis zweimal die Woche geschehen. Sie könne sich an zwei Zungenküsse - 37 - erinnern, sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie sei etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen (Urk. 3/2 S. 8). Er habe sie auch mit der Zunge zwischen den Beinen geleckt. Sie sei damals etwa im Kindergarten gewesen. Sie erinnere sich an drei Vorfälle. Sie wisse aber nicht mehr, wie alt sie gewesen sei. Es sei so schwierig mit dem Alter. Ihr Vater habe gesagt, dass das jeder Vater mit seiner Tochter mache. Diese Vorfälle hätten bei ihr im Bett stattgefunden (Urk. 3/2 S. 9). Dann habe es Übergriffe vor dem Fernseher gegeben. Ihr Vater habe die Beine auf dem Tisch gehabt und sie habe sich auf seine Beine legen müssen, mit dem Kopf gegen seine Füsse. Sie habe nur ein T-Shirt getragen, unten rum aber nichts, da er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen habe. Er habe ihr dann zwischen die Beine gefasst, sie dort berührt, aber keinen Finger reingesteckt. Ihre Schwester habe dann gesagt, "ich will auch, ich will auch!", worauf ihr Vater gesagt habe, dass zuerst die Privatklägerin 1 dran sei. Das sei passiert, wenn ihr Mami im Ausgang gewesen sei. Das sei jede zweite Woche gewesen, da sei sie jeweils mit ihrem Kollegen tanzen gegangen. So oft hätten die Übergriffe sicher stattgefunden (Urk. 3/2 S. 10). Ihr Vater habe versucht, in sie einzudringen, als sie sich auf ihn setzen musste. Einmal sei ihm dies in der Badewanne gelungen, er sei vaginal in sie eingedrungen. Er sei dabei sehr erschrocken, sie habe das seinem Blick ange- sehen. Sie sei damals vier oder fünf Jahre alt gewesen. Er habe das zwei oder dreimal versucht. An Versuche ihres Vaters, anal in sie einzudringen, könne sie sich nicht erinnern. Darauf angesprochen, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei nicht erwähnte, dass er vaginal in sie eingedrungen sei, sagte sie aus, dass sie vieles verdränge. Sie sei nicht 100% sicher, ob er tatsächlich in sie eingedrungen sei (Urk. 3/2 S. 11). Auf die Aussage bei Polizei angesprochen, sie habe einmal als Fünf- bis Sechsjährige Blut in der Unterhose gehabt, sagte sie, dass dies von der Periode gekommen sein könne oder weil sie von ihrem Vater verletzt worden sei. Sie habe auch oft Pilze an der Scheide gehabt (Urk. 3/2 S. 11 f.). - 38 - Auf Frage erklärt die Privatklägerin 1, sie wisse nicht, ob sie ihren Vater habe oral befriedigen müssen, sie habe ein Gefühl in sich, dass sie das habe machen müssen, aber sie sei sich nicht sicher. Sie könne ihre bei der Polizei deponierte Aussage insofern nicht bestätigen (Urk. 3/2 S. 12). Es sei weiter richtig, dass er einmal mit einem Blei- oder Farbstift vaginal in sie eingedrungen sei. Sie sei damals sicher jünger als neun oder zehn Jahre alt gewesen. Einmal sei das auf ihrem Bett passiert. Sie könne den Übergriff aber nicht genauer schildern (Urk. 3/2 S. 12 f.). Das vaginale Eindringen mit dem Finger sei Standard gewesen, das sei jedes Mal vorgekommen, also etwa ein- bis zweimal pro Woche. Standard sei auch gewesen, dass sie ihn berührt habe, wobei dies nicht extrem Standard gewesen sei (Urk. 3/2 S. 13). Zweimal habe er vor ihr in der Badewanne masturbiert. Sie könne nicht sagen, wie alt sie gewesen sei und ob ihr Vater einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 3/2 S. 13 f.). Weiter habe ihr Vater oft Fotos von ihr und ihrer Schwester gemacht; Fotos von ihnen in Minikröcken und nichts darunter. Diese Fotos würden jedoch nicht mehr existieren. Sie hätten dabei erotische, sexuelle Posen machen müssen. Beispielsweise, dass ihr Vater zwischen ihre Beine habe schauen können und sie nichts angehabt habe. Videos wie "Geschwisterliebe" hätten sie auch geschaut. In diesen Videos hätten sich Kinder berührt. Pornos hätten sie auch geschaut, u.a. "Lolita" (Urk. 3/2 S. 14). Sie habe niemanden von den Übergriffen erzählt, weil man darüber nicht spreche. Es hätte sie "gruuset", wenn sie das jemandem hätte erzählen müssen. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass ihre Mutter sehr böse werde, wenn sie ihr davon erzähle, und die Familie verlassen würde. Er habe auch gesagt, dass sie in ein Heim komme. Auch wäre ihre Mutter sehr traurig, wenn sie kein Geheimnis für sich behalten könne (Urk. 3/2 S. 14 f.). - 39 - Mit ihrem Götti habe sie deshalb keinen Kontakt mehr gehabt, weil dies normal gewesen sei. Vielleicht habe ihr Vater Angst gehabt, dass sie etwas erzählen würde. In der Familie habe ihr Vater stets wissen wollen, was geredet worden sei (Urk. 3/2 S. 15). Ihr Vater habe sie sehr sehr streng und militärisch erzogen. Beispielsweise habe ihr ihre Mutter erzählt, dass die Privatklägerin 1 jeweils in der Nacht aufge- wacht sei und habe spielen wollen und deshalb ihren Vater geweckt habe, welcher darob sehr erbost gewesen sei. Er habe sie dann mit den nackten Füs- sen in den Schnee gestellt. Ihre Mutter habe dann vom Fenster runter geschrien, er solle aufhören. Einmal habe er sie in die Küche geholt, wo sie habe stehen müssen, während dem er Zeitung gelesen habe. Sie habe da stehen bleiben müssen, bis sie fast zusammengebrochen sei. Sie nehme an, dies sei wiederum gewesen, weil sie ihn in der Nacht geweckt habe. Es habe auch einmal einen Vorfall am Pool in W._____ gegeben, wo er ihre eine Ohrfeige gegeben und ihre Kette zerrissen habe. Am selben Tag beim Essen habe er ihr an den Haaren gerissen und ins Gesicht geschlagen. Danach habe er geweint und habe sich entschuldigt. Da sei sie etwa 14-jährig gewesen (Urk. 3/2 S. 15 f.). Ihr Vater sei kein böser Mensch, kein Monster. Er habe auch seine guten Seiten und er habe ihr oft gesagt, sie solle ihn nicht anzeigen. Er habe sich auch bei ihr entschuldigt für das, was er ihr je angetan habe. Dies sei gewesen, als er sie einmal besucht habe, als er bereits nicht mehr bei ihnen gewohnt habe. Sie seien einem Bach entlang spaziert, der sich neben dem Haus befinde. Er habe ihr dabei unter Tränen gesagt, dass es ihm leid tue, was er ihr alles angetan habe. Ein anderes Mal - ca. 2004 - sei sie bei der Arbeit in der Garage "…" in … gewe- sen. Er habe sie über Mittag besucht und habe mit ihr nochmals darüber reden wollen. Sie habe aber dann gesagt, es sei gut, es sei schon vorbei. Ihr Vater habe sie gebeten, keine Anzeige zu machen. Sie habe geantwortet, dass sie keine An- zeige machen würde, wenn er eine Therapie mache. Dies habe sie ihm rund dreimal in verschiedenen Abständen gesagt (Urk. 3/2 S. 16). Sie sei lange Zeit depressiv gewesen, habe immer wieder etwas ange- fangen, aber nie beendet. Beziehungen seien für sie schwierig gewesen. Sie sei - 40 - in die Psychiatrie P._____ … gekommen, wo sie mit ihr darüber hätten reden wol- len, da ihre Mutter einem Psychiater erzählt habe, was alles passiert sei. Sie habe aber nicht darüber reden wollen. Im August letzten Jahres sei sie sehr depressiv geworden. Sie habe die Wohnung nicht mehr geputzt und sei nicht mehr mit dem Hund rausgegangen. Sie habe auch oft Trance-Zustände gehabt, bei denen sie ihren Vater wie real neben sich sitzen gesehen habe. Dies sei vor zwei Tagen ge- rade wieder passiert. Sie habe oft Selbstmordgedanken gehabt. Sie sei oft in Schlägereien verwickelt gewesen. Im Oktober 2010 sei sie notfallmässig in den P._____ … eingeliefert worden und habe dort eine dreimonatige Traumatherapie gemacht, bei welcher man an der posttraumatischen Belastungsstörung arbeitet habe. Als sie herausgekommen sei, sei es ihr viel besser gegangen. Sie habe es aber noch nicht geschafft, so ins Leben zu kommen, wie das andere schaffen. Mit der Arbeit klappe es noch nicht, da sie panische Zustände bekomme. Dies habe mit der Lehrzeit zu tun, als sie der damaligen Lehrmeisterin ihre Erlebnisse in der Kindheit anvertraut habe, welche das dann aber ausgenutzt habe. Sie habe sie dann des Diebstahls bezichtigt. Ihr Vater habe ihr dann geholfen, dass sie nicht mehr habe dort arbeiten müssen. Sie habe danach Mühe gehabt, wieder zu arbei- ten, ihr Vater habe geschimpft und gesagt, sie solle und könne arbeiten (Urk. 3/2 S. 17). Auf die Frage, wieso sie erst 2011 eine Anzeige gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, sie habe gar nie eine Anzeige machen wollen, da sie das Gefühl gehabt habe, sie habe damit abgeschlossen. Sie habe sich auch gesagt, dass er ihr Leben kaputt gemacht habe, sie seins aber nicht zerstören möchte. In der Psychiatrie habe sie dann aber gemerkt, dass sie noch lange nicht darüber hin- weg sei und dass es möglicherweise noch mehr Opfer gebe. Ihre Schwester und ihr Mutter hätten eine Anzeige machen wollen, sie nicht. Mutter und Schwester (Privatklägerin 2) hätten nur davon abgesehen, weil sie (die Privatklägerin 1) mit Selbstmord gedroht habe und ihre Schwester sie nicht habe überlasten wollen. Diese habe noch warten wollen, da sie gemerkt habe, dass sie (die Privatklägerin 1) noch nicht bereit gewesen sei. Mit 16 oder 17 Jahren habe sie sich Frau Dr. Q._____ anvertraut, welche sie aber an Frau Dr. R._____ in … verwiesen habe, welche sie in eine Psychiatrie in … habe schicken wollen. Sie sei dann zur Dr. - 41 - S._____ in … gegangen, weil sie immer mehr abgestürzt sei. Er habe ihr dann Antidepressiva gegeben. Ihr Vater tue ihr leid. Aber man dürfe, wenn das eigene Leben kaputt sei, nicht andere Leben hineinziehen. Sie wisse von ihrer Schwes- ter, dass ihr Vater eine sehr schwierige Kindheit gehabt habe. Seine Mutter sei sehr böse mit ihm gewesen. Vielleicht sei daraus ein Hass auf Frauen entstan- den. Er habe dies einfach weitergegeben, statt es zu verarbeiten. Sie selber sei ein Rebell gewesen, sie habe sich nichts gefallen lassen. Er sei dadurch sehr ent- täuscht gewesen. Er habe immer gesagt, sie würde lügen, damit die Wahrheit nicht ans Licht komme. Sie sei im Moment bei Dr. T._____ in psychologischer Behandlung. Ihre Beziehung zu ihrer Mutter sei angespannt. Sie habe Angst vor ihrem Vater wegen dem, was er gemacht habe. Sie könne dies aber nicht Hass nennen. Aber andererseits sei es ihr Vater, den sie nicht anders gekannt und ge- liebt habe und auch immer noch irgendwie liebe (Urk. 3/2 S. 18 f.). 2.5.3. Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. 3/3) bestätigt die Privatklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen. Sie gab auf den Vorhalt der Staatsanwältin, der Beschuldigte habe ausgesagt, die geltend gemachten Übergriffe hätten erst ab ca. 6 Jahren und nur alle zwei bis drei Mona- te stattgefunden, zu Protokoll, auch alle zwei bis drei Monate seien "deftig" zu viel. Er müsse seinen Kopf retten. Sie habe einfach das ausgesagt, was sie noch eins zu eins im Kopf gehabt habe. Sie könne nicht klar sagen, wann die Übergriffe angefangen hätten, aber sicher vor 6-jährig. Sie könne nicht mehr 100% genau sagen, dass die Übergriffe ab ihrem zweiten Geburtstag begonnen hätten. Es sei richtig, dass ihr Vater ihr einen Kurs im Zusammenhang mit der Hundeschule bezahlt habe, sie habe jedoch im Laufe des Kurses ins Spital müssen, weshalb sie jenen nicht habe fertig machen können. Sie sei selber erschrocken darüber, wie viel Geld gemäss den Aussagen ihrer Mutter ihr Vater gegeben haben soll. Es stimme, dass er ihr finanziell geholfen habe. Sie habe ihm aber immer gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen würde und es ihr nicht ums Geld gehe. Sie habe auch nicht gewusst, wie lange und wofür er ihrer Mutter Geld bezahlt habe. Als sie ein Praktikum als … gemacht habe, sei ihr Vater über Mittag zu ihr gekommen und habe sich weinend bei ihr entschuldigt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle mit ihm nicht mehr über dieses Thema reden, sie würde ihn aber nicht - 42 - anzeigen. Sie hätten auch davor schon über dieses Thema gesprochen, auch schon am Telefon. Sie habe ihm ein bis zweimal telefonisch gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen würde, dass er keine Angst haben müsse (Urk. 3/3 S. 3 - 5). Auf die Frage, was jeweils Inhalt der Gespräche gewesen sei, in welchen es um die Anzeige gegangen sei, erklärte die Privatklägerin 1, sie könne sich nur noch an das eine Mal erinnern, bei welchem er gesagt habe, es tue ihm leid, er habe ihr das nicht antun wollen. Es habe ihm sehr leid getan und er habe geweint. Mehr wisse sie nicht mehr (Urk. 3/3 S. 5). Als die Eltern des Beschuldigten von der Anzeige erfahren hätten, hätten sie gesagt, er solle hier nie wieder auftauchen und sie habe ihnen noch gesagt, dass er doch ihr Sohn sei und jeder Mensch Fehler mache. Die Situation habe sich später wieder gelegt, nachdem sie zuerst sehr sehr negativ reagiert hätten. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sich therapieren lassen. Sie habe ihm aber nicht mit einer Anzeige gedroht, falls er es nicht mache. Er habe dann versprochen, sich therapieren zu lassen. Mit ihrer Schwester habe sie bis heute nie über die Vorfälle geredet Urk. 3/3 S. 7 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin 1 nie davon abgehalten, ihrer Mutter von den Übergriffen zu erzählen, gab die Privat- klägerin 1 zu Protokoll, er habe gesagt, dass sie das ihrer Mutter nicht sagen dürften. Er wäre sehr dumm gewesen, wenn er dies nicht gemacht hätte. Er habe gesagt, ihre Mutter hätte sie nicht mehr gerne, wenn sie ihr das erzählen würde und sie würde ihr so oder so nicht glauben, wobei sie sich betreffend Letzteres nicht sicher sei. Sie würden sonst auseinander gehen und so weiter. Er habe ihr Angst gemacht und nicht gedroht. Auf Vorhalt, dass sie gewusst hätte, dass sich ihre Mutter nicht auf seine Seite geschlagen hätte, sagte sie, dass man das im Alter von 4 bis 6 Jahren nicht wisse (Urk. 3/3 S. 8 f.). Sie habe auch nach seinem Auszug von zu Hause noch Kontakt zu ihrem Vater gehabt, wenn auch nur wenig. Sie habe Schuldgefühle und Mitleid mit ihm gehabt. Sie habe gedacht, dass er sich nach seinem Auszug allein fühlen würde (Urk. 3/3 S. 10). - 43 - Sie habe jeweils ihre Türe nicht abgeschlossen, weil sie gedacht habe, dass er traurig sei, wenn er nicht zu ihr könne (Urk. 3/3 S. 11). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Gründe für die teilweise nicht zutreffenden Belastungen Hass, Neid und finanzielle Absicherung seien, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, ihr Vater wisse genau, dass das nicht stimme. Sie habe ihn im Gegenteil immer in Schutz genommen (Urk. 3/3 S. 12). Die Privatklägerin 1 führte auf Frage ihres Vertreters aus, dass sie früher durch diese Kindheitserlebnisse sehr viele Probleme mit der Sexualität gehabt habe. Sie sei einfach froh gewesen, wenn sie es hinter sich gehabt habe. Und jetzt sei sie froh, wenn sie so viel wie möglich könne, aber am Besten nicht im Bett und auch nicht in der Badewanne. Sie habe ihre Partner nie im Genital- bereich anfassen können, er habe nie oben sein dürfen und er habe sie auch nie von Hand anfassen dürfen. Dies sei auch heute noch so (Urk. 3/3 S. 14). 2.5.4. Hinzuweisen ist auch auf die handschriftlichen Aufzeichnungen der Privat- klägerin 1 (Urk. 3/ 4) mit dem Titel "Meine schlimmste Erinnerung" und dem Untertitel "Darüber kann ich nicht sprechen, nur schreiben". Es sollen Dokumente aus dem Jahr 2005 sein. Auch in jenen Aufzeichnungen schilderte die Privat- klägerin auf eindrückliche Weise verschiedene Übergriffe des Beschuldigten. 2.6. Vorläufige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 konstant, lebendig, authentisch und realistisch wirken. Die beschriebenen sexuel- len Übergriffe erscheinen selbst erlebt. Ebenso authentisch erscheint das Hadern mit einer Anzeige, der Verdrängungsmechanismus bis hin zu Depressionen, Drohen mit Selbstmord, ihrer Suche nach professioneller Hilfe, dem Schritt zur Anzeige und die Mühe mit dem Ausleben der Sexualität als Erwachsene. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass die Privatklägerin 1 in den verschiedenen Befragungen nicht in allen Punkten genau gleich ausgesagt hat, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 schon für sich allein betrachtet im Kernbereich ins- gesamt sehr glaubhaft. Wiederholt hat die Privatklägerin 1 auch positive Seiten - 44 - des Beschuldigten erwähnt. Sie verzichtete auch auf Übertreibungen (keine Gewaltanwendung etc.) oder auf Aggravierungen. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen. 2.7. Aussagen der Privatklägerin 2 2.7.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. April 2011 (Urk. 4/1) gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, sie habe eine strenge Kindheit gehabt. Zum Einen sei es sehr streng und zum Anderen wieder "mega locker" und verwöhnt gewesen. Anstand und Manieren seien ein grosses Thema gewesen. Ihr Vater habe sie militärisch erzogen, so habe sie zum Beispiel, wenn sie etwas nicht richtig gemacht habe, eins an den "Grind" bekommen. Ihre Mutter habe die Schläge mitbekommen. Ihre Mutter sei unbeständig gewesen in der Erziehung und habe keine Linie gehabt (Urk. 4/1 S. 6 f.). Sie mache eine Anzeige, weil ihr Vater sie und ihre Schwester (Privat- klägerin 1) als Kinder sexuell missbraucht habe. Sie wolle mit dieser Anzeige weitere Opfer verhindern. Es sei unzählige Male zu Übergriffen gekommen. Seit dem letzten Übergriff seien ca. 10 Jahre vergangen. Die Übergriffe hätten haupt- sächlich zu Hause stattgefunden, wobei sie nicht mehr genau wisse, ob es auch in W._____ in den Ferien Übergriffe gegeben habe. Er habe dort aber am meisten oben-ohne Fotos gemacht. Ihr Vater sei während der Übergriffe weder alkoholi- siert gewesen, noch habe er unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestan- den (Urk. 4/1 S. 7). Der erste Übergriff habe im Kinderzimmer stattgefunden, als ihre Mutter übers Wochenende weg gewesen sei. Das sei oft vorgekommen. Es sei Herbst oder Frühling gewesen und sie sei drei- oder vierjährig gewesen und habe schon laufen können. Es könne sein, dass er sie gewickelt habe, aber sie wisse nicht, ob es sein könne, dass sie sich daran erinnern könne. Sie verdränge immer noch, was er dort gemacht habe. Er sei "hässig" auf sie gewesen wegen irgendetwas. Sie habe auf dem Wickeltisch oder etwas Ähnlichem gelegen. Das Licht sei an gewesen und es sei nicht Morgen gewesen. Er habe dann etwas an ihr gemacht, aber sie wisse nicht mehr was. Sie habe das auch verdrängt. Es sei dort sicher- - 45 - lich zu einem sexuellen Übergriff gekommen, aber sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei. Ihre Schwester habe sich auch im Haus, aber nicht im selben Zimmer aufgehalten. Ihr Vater habe sie auch bestraft, wenn sie nichts Schlimmes gemacht hätten, sie wisse deshalb nicht, ob sie etwas Schlimmes gemacht habe und er deshalb so "hässig" gewesen sei. Er habe sie nicht geküsst bei diesem ersten Übergriff. Auf die Dauer des Übergriffs angesprochen, erklärte sie, es sei ihr wie eine Ewigkeit vorgekommen, aber sie könne nicht mehr sagen, wie lange. Sie habe sich damals gewehrt und "täubelet". Dann habe er wohl gemerkt, dass er eine andere Taktik anwenden müsse (Urk. 4/1 S. 8 f.; S. 13). Danach gefragt, ob ihr Vater ihr im Zusammenhang mit den Übergriffen etwas versprochen, geschenkt oder bezahlt habe, erklärte die Privatklägerin 2, sie habe es geliebt, von ihm gestreichelt zu werden. Sie sei dann jeweils einge- schlafen. Er habe ihr meistens vorher oder während der Übergriffe versprochen, dass er sie so lieb streicheln werde. Zu Beginn habe es sich bei diesem Streicheln noch um ein Vater-Tochter-Streicheln gehandelt. Es sei jedoch immer mehr mit Übergriffen verbunden worden. Er habe das Verbinden solcher Dinge ziemlich im Griff gehabt (Urk. 4/1 S. 9). An den ersten Übergriff könne sie sich nicht mehr erinnern. Bei den weiteren Übergriffen sei er feiner vorgegangen, beim ersten Übergriff sei er ja eben wütend gewesen und sie habe sich gewehrt gehabt. Er sei jeweils mit einer Hand an die Vagina gegangen und mit der anderen Hand habe er sie gestreichelt, weil sie das so gern gehabt habe. Die Hand an der Vagina habe er dann bewegt. Er habe stimulieren und zeigen wollen, dass es schön sei. Er habe auch gefragt, ob sie das schön finde. Sie habe dann gesagt, dass es kitzle. Sie habe ihm nicht sagen wollen, dass es schön sei. Das Streicheln sei schön gewesen, der Rest nicht. Hauptsächlich habe er sie jeweils unter den Kleidern berührt. Er habe sie auch an den Brüsten berührt, vor allem aber an der Vagina (Urk. 4/1 S. 9 f.). Danach gefragt, ob ihr Vater sie auch geküsst habe, führte die Privatklägerin 2 aus, dass das Küssen jeweils separat gewesen sei. Er habe das nicht alles mit- einander gemacht. Es sei dabei um Zungenküsse gegangen. Er habe das als Spiel gemacht, sie habe seine Zunge mit ihrer Zunge rausholen müssen. Sie - 46 - habe den ersten Zungenkuss mit ihrem Vater gehabt. Einmal habe er sie auf dem Bänkli hinter dem Haus geküsst. Das sei so "strub", jeder hätte vorbeilaufen und das sehen können. Sie wisse nicht, ob er sie auch geleckt habe (Urk. 4/1 S. 10). Auf Frage gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, dass sie sein Geschlechts- teil habe berühren müssen. Sie habe ihn da stimulieren dürfen bzw. müssen. Er habe dies dann so rüber gebracht, dass er dann happy und dies normal sei. Auf genauere Nachfrage hin sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe seinen Penis in die Hand nehmen und ihm "eins wixen" müssen. Dies sei jedoch nicht häufig vor- gekommen (Urk. 4/1 S. 10). Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Fingern sexuelle Handlungen vorgenommen habe, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, dass er mit einem Finger vaginal in sie eingedrungen sei. Auf Nachfrage sagte sie aus, es habe sich dabei um den Zeigefinger gehandelt, sie könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob von der rechten oder linken Hand. Er habe dies auch einmal mit zwei Fingern versucht, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Das mit dem Finger sei recht oft vorgekommen, er habe dies immer in der Badewanne gemacht, wenn die Mutter nicht da gewesen sei. Sie habe allein mit dem Vater gebadet, einmal sei noch die Schwester dabei gewesen. Die schlimmsten Übergriffe seien gewesen, als sie sich in der Badewanne habe auf ihn draufsetzen müssen und dann seinen Penis zwischen ihren Beinen gehabt habe und er sich so stimuliert habe (Urk. 4/1 S. 10 f.). Zu oralem Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Vaginalen Geschlechtsverkehr habe ihr Vater versucht, sie könne aber nicht sagen, wie oft. Es habe aber nicht funktioniert. Sie habe sich - so glaube sie - ein wenig dagegen gewehrt und dann habe er das sein lassen. Es sei nicht zu analem Geschlechts- verkehr gekommen. Sie wisse aber nicht, ob er das einmal versucht habe. Sie glaube eher nicht, dass ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei, sie könne sich jedoch nicht genau daran erinnern. Ihr Vater habe keine Gegenstände bei den Übergriffen verwendet. Er habe vor ihr masturbiert. Sie könne nicht sagen, wie oft dies vorgekommen sei. Ihr Vater habe keine Gewalt während der Über- griffe angewendet, weswegen sie wohl auch seine Zuwendung so genossen - 47 - habe. Sie habe jeweils sagen müssen, dass es schön sei. Er sei während der Übergriffe jeweils extrem lieb gewesen, intensiver als sonst (Urk. 4/1 S. 11 f.). Am Anfang habe nur ihr Vater sie berührt. Mit der Zeit habe sie ihn dann berühren und ihm "eins wixen" müssen. Es sei intensiver, aber nicht bösartiger geworden. Er habe bei den Übergriffen kein Kondom getragen (Urk. 4/1 S. 15 unten und S. 16). Sie sei bei den Übergriffen wie gelähmt gewesen. Sie habe nur verbal Widerstand geleistet. Sie habe gesagt, dass es ihr nicht gefalle oder dass es kitzle. Körperlich gewehrt habe sie sich nicht. Ihr Vater habe erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe. Er wisse ja auch, dass wenn sie sage, dass es kitzle oder sie das nicht wolle, dass es ihr dann nicht passe. Er habe es ihr ja angesehen, dass es sie "anscheisse". Sie habe nicht fliehen können, da sie wie gelähmt gewesen sei. Sie habe fliehen wollen, es sei aber nicht gegangen. Sie habe sich während eines Übergriffs machtlos und ausgeliefert gefühlt. Auf die Frage, wieso sie denke, dass er das mit ihr gemacht habe, gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, weil er krank sei. Er habe gesagt, dass er ihr zeigen wolle, wie das gehe und dass es schön sei. Wie als Vorbereitung für das spätere Leben. Ihr Vater habe jeweils gesagt, dass sie Mami nichts sagen dürfe, dass das ihr Geheimnis sei. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, sie sei auch schuld, wenn sie etwas sage und dann die Familie auseinanderbreche. Er habe ihr dies so zu verstehen gegeben (Urk. 4/1 S. 12 - 14). Er habe ihnen auch den Film "Lolita" gezeigt, in welchem ein alter Mann nackt rum gelaufen sei, wobei man seinen Penis gesehen habe. Dieser Mann habe etwas mit einer Teenagerin gehabt. Er habe ihr diesen Film gezeigt, um zu zeigen, dass es normal sei und es anderen auch so gehe (Urk. 4/1 S. 14; S. 16). Sie habe sich durch ihren Vater psychisch unter Druck gesetzt gefühlt. Ihr Vater habe ihr und ihrer Schwester die Unterhose ausgezogen, wenn sie Röcke angehabt hätten. So hätte ihre Mutter nicht gesehen, dass sie drunter nichts angehabt hätten. Mit der Zeit habe sie sich die Unterhose selber ausgezogen, da - 48 - sie gewusst habe, was er wolle. Wenn ihr Vater mit ihnen im Bett gewesen sei, habe er sich jeweils auch ganz ausgezogen (Urk. 4/1 S. 14). Er habe nach den Taten ängstlich gewirkt und habe recht Abstand ge- nommen. Gleichzeitig habe er geschaut, dass sie nicht zu viel habe mit ihrer Mutter sprechen können. Er habe kontrolliert, was sie Mami gesagt habe. Er habe gesagt, dass das ihr Geheimnis sei. Nach den Übergriffen sei er dem normalen Tagesablauf nachgegangen, er sei dann meistens noch ca. 5 Minuten allein gewesen, zum Beispiel, wenn die Übergriffe beim Wecken des Vaters stattge- funden hätten. Sie sei dann wieder runter zur Mutter gegangen, welche dann gefragt habe, wieso sie immer so lange hätten (Urk. 4/1 S. 15). Dann habe er auch Fotos von ihr gemacht mit Miniröckchen und nichts drunter, wobei er jeweils von unten nach oben fotografiert habe. Oder dann habe sie erotische Posen machen müssen. Ganz nackt sei sie dabei nie gewesen, immer entweder oben oder unten ohne. Er habe ihnen dann die Fotos gezeigt und gesagt, wie schön die seien (Urk. 4/1 S. 16). Nach dem schlimmsten Übergriff gefragt erwiderte die Privatklägerin 2, alle Übergriffe seien schlimm gewesen. In der Badewanne habe sie auf den Beschul- digten sitzen müssen und habe seinen Penis zwischen ihren Beinen gehabt. Der Beschuldigte habe sich so stimuliert. Dies sei für sie eigentlich das Schlimmste gewesen (Urk. 4/1 S. 17 oben). Zum letzten Übergriff befragt, sagte die Privatklägerin 2 aus, dass sie nur wisse, dass das letzte erotische Foto in V._____ [Amerikanischer Bundesstaat] gemacht worden sei, das sei 2003 gewesen, sie sei also 13-jährig gewesen. Die anderen Übergriffe hätten mit zehn oder elf Jahren aufgehört (Urk. 4/1 S. 17). Ihre Schwester sei auch von ihrem Vater missbraucht worden. Sie habe ihr dies erzählt. Ausserdem seien sie auch einmal zu dritt in der Badewanne gewesen (Urk. 4/1 S. 17). Als sie 12-jährig gewesen sei, habe sie ihrer Mutter erzählt, dass ihr Vater sie angefasst habe. Diese sei nicht richtig darauf eingegangen und haben nicht - 49 - einmal richtig zugehört. Sie habe ihr gesagt, dass es normal sei, dass ein Vater einen dort anfasse. Als sie dann erwidert habe, dass sie das nicht gerne gehabt hätte und dass dies an einem speziellen Ort gewesen sei, habe sie nur "ok" ge- sagt und sie werde schauen, dass das nicht mehr passiere. Sie habe dann auch einmal mit dem Vater gesprochen. Sie hätten ihr aber auch gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen solle, da sie ihn damals noch hätten schützen wollen. Weiter habe sie ihrer Lehrerin in der Oberstufe, U._____, Kolleginnen und Kollegen weniger in- tensiv und Verwandten von den Übergriffen erzählt. Es sei jeweils absolute Dis- kretion gegenüber ihrem Vater vereinbart worden (Urk. 4/1 S. 18 - 20). Auf den Charakter ihres Vater angesprochen, führt die Privatklägerin 2 aus, dass dieser krank im Kopf sei. Er sei sehr intelligent und wisse, wie man Leute manipulieren könne. Er sei auch ein lieber Mensch, der jedoch in sich drinnen eine brutale Aggression habe. Er habe sich einfach nicht im Griff. Sie habe gar kein Verhältnis mehr zu ihrem Vater und sehe auch keine Zukunft mit ihm. Ihrer Schwester gehe es gleich (Urk. 4/1 S. 18 f.). Sie habe schon lange Anzeige machen wollen, aber sie habe ihr Schwester schützen wollen, die noch nicht zu einer Anzeige bereit gewesen sei. Als dann eine Ärztin B._____ zur Anzeige geraten habe, hätten sie sich zusammen dafür entschieden. Ihr Vater habe nicht explizit gesagt, dass er sich im Falle einer Anzeige etwas antun würde, man hätte dies jedoch so deuten können, da er dies so rübergebracht habe und sie ihn ja auch kennen würden (Urk. 4/1 S. 19 f.). Sie sei wegen der Vorfälle bei drei Therapeuten gewesen. Es habe sich in ihrem Lebensrhythmus nichts verändert, weil es für sie normal gewesen sei, da er dies auch so rüber gebracht habe. Ihr gehe es jetzt mega gut und sie sei erleich- tert. Es sei wie eine Therapie gewesen (Urk. 4/1 S. 20). 2.7.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin 2 am 17. Juni 2011 (Urk. 4/2) zu Protokoll, ihr Vater habe sie und ihre Schwester früher sexuell miss- braucht. Beispielsweise habe sie mit ihrem Vater in der Badewanne gesessen, wobei er sein Glied zwischen ihre gespreizten Beine getan habe und sich daran gerieben habe. Sie habe dabei mit ihrem Rücken auf seiner Brust gelegen und er - 50 - habe ebenfalls auf dem Rücken gelegen. Er habe ihr dort auch gesagt, dass sie ihn stimulieren, d.h. eins "wixen" soll. Sie habe ihm vertraut. Er habe sie auch in der Badewanne stimuliert und gefragt, ob sie es schön finde. Er habe dabei mit seinen Händen an ihren Geschlechtsteilen gerieben. Sie habe gesagt, es kitzle und gedacht, dass er dann damit aufhöre. Er habe aber nicht aufgehört und wohl gedacht, dass es ihr gefalle. Es sei am meisten vorgekommen, dass er sie habe befriedigen wollen. Das habe vor dem Kindergarten angefangen und im Sommer 2002 aufgehört, mindestens alle fünf Tage. Meistens habe er sie dabei befriedi- gen wollen. Im Sommer 2002 habe er vielleicht aufgehört, weil er gemerkt habe, dass sie sich nicht mehr wohl gefühlt habe. Sie habe dort angefangen zu merken, dass etwas nicht gestimmt habe, dass er Dinge gemacht habe, die nicht richtig gewesen seien. Sie habe sich in der Zeit in persönlicher Hinsicht mehr von ihm 2.7.3. zurückgezogen und ihn nicht mehr so an sich rangelassen. Das Reiben an ihren Geschlechtsteilen sei jeweils entweder im Schlafzimmer der Eltern, als sie ihn zum Kaffee trinken geholt habe, oder in der Badewanne passiert. Sie hätten recht oft zusammen in der Badewanne gesessen. Er habe sie mit seiner Hand, meistens mit dem Finger an der Klitoris stimuliert. Er habe gemeint, sie würde das schön finden. Ihren Vater habe sie ca. einmal im Monat befriedigen müssen. Er habe dabei nur gesagt, dass er ihr etwas zeigen wolle. Das sei jeweils auch in der Badewanne passiert. Das habe zwischen der 1. und 3. Klasse angefangen. Das sei nicht so oft vorgekommen wie dass er sie befriedigt habe. Zuerst habe er sie an den Geschlechtsteilen gerieben und erst später habe sie ihn auch befriedigen müssen (Urk. 4/2 S. 4 - 6). Oder dann hätten sie hinter dem Haus auf einer Bank gesessen. Er habe ihr gesagt, sie solle mit ihm so Spiele machen mit der Zunge, dass sie seine Zunge mit ihrer Zunge fangen solle. Sie hätten sozusagen einen Zungenkuss gehabt. Er habe sie lehren wollen, wie das gehe. Dies sei nur einmal vorgekommen und ungefähr zwischen der 1. und 3. Klasse passiert (Urk. 4/2 S. 6). Dann habe er noch Fotos gemacht von ihnen, in Minirock und ohne Unter- hose. Sie glaube zu wissen, dass er dabei von unten nach oben fotografiert habe. Dies sei zur Kindergartenzeit gewesen (Urk. 4/2 S. 6 f.). - 51 - Auf Nachfrage erklärt die Privatklägerin 2, ihr Vater habe einmal probiert, mit seinem Penis in sie einzudringen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe es dann sein gelassen. Dies sei auch in der Badewanne passiert und sie glaube, dass sie damals noch im Kindergarten gewesen sei. Dies sei in derselben Position gewesen, wie er sein Glied zwischen ihren Beinen gerieben habe. Auf die Frage, wieso es dem Beschuldigte nicht gelungen sei einzudringen, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, sie sei wahrscheinlich versteift gewesen, sie wisse es nicht, es habe ihr nicht gefallen. Wahrscheinlich habe er gedacht, dass es ihr nicht gefallen würde, wenn er weitermachen würde und sie sich wehren würde (Urk. 4/2 S. 7 und S. 19). Ihr Vater sei mit dem Finger in sie eingedrungen. Dies sei bei jedem zweiten Übergriff passiert. Mit der anderen Hand habe er sie stimuliert (Urk. 4/2 S. 7 f.). Bei den Übergriffen habe sie sich gelähmt gefühlt. In der Zeit, als die Über- griffe stattgefunden hätten, habe sie mit niemandem darüber geredet, erst nach- her. Es sei ihr erst nachher bewusst geworden, dass es nicht richtig gewesen sei, was er gemacht habe. Und ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass sie das dem Mami nicht erzählen müssen, dass das ihr Geheimnis bleiben könne (Urk. 4/2 S. 8). Nach den Übergriffen habe ihr Vater jeweils getan, als sei nichts passiert, als wäre es normal. Er sei jeweils ein wenig angespannt gewesen. Während der Übergriffe sei er wie ein Freund gewesen, ganz lieb (Urk. 4/2 S. 9). Ihr Vater habe sie einmal fälschlicherweise des Diebstahls beschuldigt und sie an ihren Haaren gerissen. Ein anderes Mal habe er sie geschlagen, als sie versehentlich einen Besen kaputt gemacht habe. Es stimme, dass sie "eine geschmiert" oder "eins aufs Füdli" bekommen habe, wenn sie etwas Falsches gesagt oder gemacht habe (Urk. 4/2 S. 9). Auf die Frage, wieso ihre Mutter nichts von den Übergriffen mitbekommen habe, sagte die Privatklägerin 2 aus, es sei versteckt gemacht worden. Aber sie könne es sich trotzdem nicht ganz erklären, wieso ihre Mutter nichts gemerkt - 52 - habe. Wenn sie während maximal einer halben Stunde beim Vater im Schlaf- zimmer gewesen sei, um ihn abzuholen, habe ihre Mutter nicht gefragt, wo sie so lange gewesen sei. Ihr Vater sei zu Hause der Chef gewesen und sie habe gehorchen müssen. Ihre Eltern hätten sich alle zwei Wochen gestritten, wobei sie jeweils gehört habe, wie ihr Vater ihre Mutter angeschrien habe (Urk. 4/2 S. 9 f.). Nach den V._____-ferien im Herbst 2002 habe die Privatklägerin 2 ihrer Mutter dann erzählt, dass ihr Vater sie an den Genitalien angefasst habe und ihr das nicht passe. Ihre Mutter habe dann geantwortet, dass das nicht so schlimm sei. Sie habe es etwas "abgetan" und so getan, als würde sie nicht verstehen, was sie meine. Sie habe ihrem Vater einmal eine E-Mail geschrieben, dass sie unglücklich sei mit dem, was er getan habe. Er habe dann zurückgeschrieben, dass es ihm auch nicht gut gehe, dass es ihm leid tue. Das sei 2007 gewesen, als sie im zweiten Lehrjahr gewesen sei (Urk. 4/2 S. 10 f.). An den letzten Übergriff auf sie könne sie sich nicht erinnern. Der erste Übergriff habe zu Hause stattgefunden, sie sei mit ihrer Schwester und dem Vater zu Hause gewesen. Ihre Mutter sei übers Wochenende weg gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob es ein Wickeltisch gewesen sei. Sie sehe ihren Vater einfach vor sich mit einer Wut, was nicht normal gewesen sei. Sonst sei er immer so lieb gewesen. Sie wisse einfach noch, dass er vor ihr gestanden und sie auf dem Rücken gelegen habe. Sie wisse aber nicht, ob dies der erste Übergriff gewesen sei (Urk. 4/2 S. 10 f.). Einmal habe eine Kollegin erzählt, dass der Vater der Privatklägerin 2 ein Mädchen angefasst habe. Die Privatklägerin 2 habe das dann ihrer Mutter erzählt. Diese habe dann die Mutter des Mädchens angerufen und diese habe gesagt, sie würde keine Anzeige machen. Niemand habe ihr geglaubt, ihre Eltern hätten es lächerlich gemacht. Sie selber wisse nicht, ob das passiert sei. Dann könnte es noch bei zwei weiteren Mädchen passiert sein, welche oft bei ihnen zu Hause gewesen seien. Ihr Vater habe eine solche Freude an diesen Mädchen gehabt und habe viel Zeit mit ihnen verbracht (Urk. 4/2 S. 12 f.). - 53 - Ihren Vater würde sie als intelligent, clever, psychisch gestört und kaputt bezeichnen. Mit kaputt meine sie, dass er viele psychische Probleme habe. Das habe sich dann in den Übergriffen geäussert. Ihre Mutter sei klar labil. Man könne sie schnell zu etwas überreden, sie sei schwach und habe keine starke Persön- lichkeit. Man könne sie schnell manipulieren (Urk. 4/2 S. 13). Auf die Frage, wie sich ihr Leben entwickelt habe, erklärte die Privatklägerin 2, mit viel Hürden, wie bei allen. Sie habe jeden Tag diese Bilder im Kopf von dem, was ihr Vater jeweils bei den Übergriffen gemacht habe. Diese Bilder kämen jeweils in Schnappschüssen, jeden Tag (Urk. 4/2 S. 13 unten). Sie habe mit Mühe und Not ihre Ausbildung zur … abgeschlossen. Sie sei in psychologischer Behandlung gewesen, jetzt jedoch nicht mehr, weil es teuer sei. Sie sei 2004 wöchentlich in Behandlung gewesen, jetzt noch sporadisch, zuletzt
  61. Sie habe in der Oberstufe ihrer Hauptlehrerin von den Übergriffen erzählt. In der Lehre habe sie es ihrem Allgemeinbildungslehrer erzählt, weil sie ihre Lehrabschlussarbeit darüber geschrieben habe. Sie habe letztmals an Weihnach- ten vor einem oder zwei Jahren Kontakt zu ihrem Vater gehabt (Urk. 4/2 S. 14). In den Ferien in V._____ habe sie gemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe. Sie sei mit ihrem Vater allein am Strand gewesen. Er habe ihr einen Zündholztrick zeigen wollen, etwas ganz Normales. Er habe dabei gesagt, er würde ihr ein kleines Geheimnis zeigen, sie müsse es für sich behalten. Sie habe Angst be- kommen, da sie nicht gewusst habe, was da auf sie zukomme. Er habe ihr nur den Trick gezeigt, aber sie sei wie gelähmt gewesen. Damals habe sie langsam realisiert, dass es Sachen gegeben habe, die nicht in Ordnung gewesen seien (Urk. 4/2 S. 15). Zu den Gründen für die Anzeige erklärte die Privatklägerin 2, sie habe das schon lange machen wollen, aber sie habe warten müssen, bis ihre Schwester bereit dazu gewesen sei. Ihre Schwester sei in einer Klinik gewesen. Sie hätten auch gewusst, dass er keine Therapien gemacht habe. Sie hätten etwas machen - 54 - müssen. Sie hätten dann die Kraft dazu gehabt und beschlossen, die Anzeige zu machen (Urk. 4/2 S. 15). Ihre Mutter habe betroffen, aber nicht unbedingt schockiert reagiert, als sie ihr von den Übergriffen erzählt habe. Ihre Schwester sei bei diesem Gespräch später dazu gekommen. Die Privatklägerin 2 habe sie gefragt, ob das bei ihr auch so vorgefallen sei. Ihre Schwester habe ihr dann bei einem späteren Gespräch gesagt, dass sie traurig und schockiert gewesen sei, da ihr (der Privatklägerin 2) dasselbe passiert sei. Die Privatklägerin 1 habe gehofft, dass es nur ihr (der Privatklägerin 1) passiert sei. Ihre Schwester habe mit ihr nicht darüber reden können. Aber die Privatklägerin 2 wisse, dass sie (die Privatklägerinnen 1 und 2) einmal zusammen mit ihrem Vater in der Badewanne gewesen seien, als ein Übergriff stattgefunden habe. Sie selber habe dabei bei seinen Füssen gesessen und ihre Schwester habe so bei ihm gelegen, wie sie sonst bei ihm gelegen habe, und er habe sie spielerisch befriedigt. Dort habe er mit ihr selber nichts gemacht. Sie wisse nicht mehr, wie alt sie da gewesen sei. Sie habe mit ihrer Schwester kürzlich über das ganze Thema gesprochen. Sie habe ihr dann von diesem Vorfall in der Badewanne erzählt, ihre Schwester habe jedoch davon nichts gewusst. Oder noch nichts. Damit meine sie, dass die Erinnerungen Schritt für Schritt hervorkämen. Und irgendwann wisse man alles (Urk. 4/2 S. 16 f). Ihre Schwester habe einmal einen Brief von ihrem Vater bekommen, in welchem er alles zugegeben habe. Leider gebe es diesen Brief nicht mehr. Sie hätten wohl nie damit gerechnet, dass sie die Kraft hätten, ihren Vater anzuzeigen (Urk. 4/2 S. 20). Ihre Mutter habe ihren Vater mit den Vorwürfen konfrontiert. Dies sei im Restaurant … gewesen. Ihr Vater sei ohnmächtig geworden und habe es zuge- geben. Ihre Mutter habe dann dafür gesorgt, dass sie und ihre Schwester in eine Therapie hätten gehen können. Sie hätten ihrem Vater gesagt, er solle in eine Therapie gehen und sie würden es mit der Anzeige bleiben lassen. Gemäss ihrer Schwester und ihrer Mutter habe ihr Vater aber nie eine Therapie gemacht. Ihre Schwester sei letztes Jahr sicher drei Monate stationär in der Klinik gewesen, - 55 - weil sie Angstzustände und Panikattacken gehabt habe wegen der Übergriffe Urk. 4/2 S. 19). Auf die Frage, wer sie bei den Übergriffen ausgezogen habe, antwortete die Privatklägerin 2, sie habe sich selber ausgezogen, weil sie wohl schon gewusst habe, dass sie das machen müsse bzw. dürfe (Urk. 4/2 S. 18). 2.7.4. Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. 4/3) gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, dass sie bei ihren bisherigen Aussagen bleibe. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, die Übergriffe könnten gar nicht bis 2002 stattgefunden haben, da er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr dort gewohnt habe, erklärte die Privatklägerin 2, es habe sich dabei nur um eine Circa-Angabe gehandelt. Sie wisse nicht genau, wann es aufgehört habe. Das letzte Mal seien sie im Jahr 2000 nach W._____ gefahren. Es hätten keine Übergriffe mehr stattgefunden, nachdem ihr Vater im Jahr 2002 ausgezogen sei. Auf die Aussage des Beschuldigten, die geltend gemachten Übergriffe hätten nicht so häufig stattfinden können, da er in der Arbeit sehr engagiert gewesen sei, erwiderte die Privatklägerin 2, er sei ja nicht über Nacht im Büro geblieben. Er sei am Abend nach Hause gekommen, weshalb die Über- griffe sehr wohl möglich gewesen seien (Urk. 4/3 S. 3). Weiter hielt die Staatsanwältin der Privatklägerin 2 vor, der Beschuldigte habe gesagt, er habe mit den Privatklägerinnen weder über die angeblichen Übergriffe gesprochen noch über eine Therapie oder eine Anzeige. Die Privat- klägerin 2 bestätigte dies, sie habe einmal eine Mail an ihren Vater geschickt, sie hätten jedoch nie darüber gesprochen. Er habe jedoch mit ihrer Schwester und ihrer Mutter über eine Therapie geredet (Urk. 4/3 S. 4). Auf den Vorhalt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 nie in irgend- einer Form davon abgehalten, ihrer Mutter von den Übergriffen zu berichten, sagte die Privatklägerin 2 aus, es sei wie klar gewesen, dass sie dies nicht erzählen würden, es sei eine Art Geheimnis zwischen ihnen gewesen. Ihr Vater habe ihnen einfach gesagt, dass dies ihr Geheimnis sei und sie dies der Mutter nicht erzählen sollten. Er habe ihr aber nicht in dem Sinne Angst gemacht. Für sie - 56 - sei einfach klar gewesen, dass ihre Mutter irgendwie traurig werden würde, wenn sie davon erfahre, obschon ihr Vater dies nicht so gesagt habe (Urk. 4/3 S. 4 f.). Auf den Vorhalt, dass sich die Mutter nie auf die Seite des Beschuldigten geschlagen hätte, erwiderte die Privatklägerin 2, diese sei in der ganzen Sache ein wenig neutral gewesen. Sie wisse nicht, wie ihre Mutter reagiert hätte, wenn sie ihr als Kind von den Übergriffen erzählt hätte (Urk. 4/3 S. 5). Sie habe nie mit ihren Grosseltern über die Übergriffe gesprochen und habe seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu jenen. Dies habe damit zu tun, dass die Grosseltern ihrer Schwester und Mutter gegenüber gesagt hätten, dass der Beschuldigte ein Verhältnis mit E2._____ gehabt hätte und der Bruder des Beschuldigten habe etwas mit der Mutter der Privatklägerinnen gehabt und das Kind von E2._____ sei vom Beschuldigten. Sie selber habe das nie erzählt (Urk. 4/3 S. 5 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte den Verdacht geäussert habe, dass die Anzeige damit zusammen hänge, dass er nichts mehr habe zahlen wollen, erwiderte die Privatklägerin 2, dass das nicht stimme. Er habe ihr ja nichts bezahlt. Sie habe ein gutes Leben mit ihrem Freund und ihrem Kind. Ihr habe er auch nichts an die Ausbildung bezahlt. Es könne aber sein, dass er ihrer Mutter Geld überwiesen und sie das dann weitergeleitet habe. Für die Autoprüfung habe sie ihn angefragt, ob er sich beteiligen wolle. Es sei dabei um höchstens Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- gegangen. Sie habe ihren Vater weder bei der Geschäftseröffnung noch sonst um Geld gebeten, sie habe gar keinen Kontakt zu ihm gehabt. Er habe ihr selber auch kein Geld für Therapien gegeben, sie wisse aber nicht, ob er allenfalls ihrer Mutter Geld gegeben habe. Er habe ihr direkt auch keine Unterhaltszahlungen geleistet. Im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres Hauses habe sie die Idee gehabt, dieses zusammen mit ihren Kollegen zu mieten und daraus eine WG zu machen. Seit der Anzeigeerstattung habe sie keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt. Ihr Anteil am Erlös durch den Haus- verkauf in W._____ sei an den Partner ihrer Mutter gegangen, wobei dieser es ihr monatlich zurückzahle. Es handle sich um insgesamt Fr. 10'000.--. Es treffe nicht zu, dass Hass, Neid und finanzielle Absicherung die Gründe für die Anzeige ge- - 57 - wesen seien, da keine Geldmittel mehr geflossen seien. Sie finde es traurig, dass man jetzt alles auf das Geld schiebe. Das stimme absolut nicht und das mache sie wütend (Urk. 4/3 S. 6 ff.). Es stimme, dass ihr Vater mit ihr pornografische Filme angeschaut habe (Urk. 4/3 S. 7). Bei dem Übergriff mit dem Zungenkuss hätten sie nebeneinander auf einer Bank hinter dem Haus im Garten gesessen. Sie habe dabei wie seine Zunge fangen müssen. Es sei Sommer gewesen. Sie wisse aber nicht, was davor oder danach passiert sei (Urk. 4/3 S. 8). Sie habe unten am Türschloss ihres Schlafzimmers einen Riegel gehabt, womit sie die Tür hätte von innen schliessen können. Sie habe dies aber nicht gemacht, weil sie dies nicht habe machen dürfen (Urk. 4/3 S. 8 f.). Sie habe nach dem Auszug des Vaters einen guten Kontakt zu ihm gehabt und sei auch mal in den … [Schweizer Kanton] in die Ferien mitgegangen. Sie sei auch ein paar Mal mit seiner neuen Familie essen gegangen. Auf die Frage, wieso sie nach diesen geltend gemachten Übergriffen noch Kontakt zu ihrem Va- ter gehabt habe, erklärte die Privatklägerin 2, es sei immer gesagt worden, dass das nicht so schlimm gewesen sei. Der Kontakt sei auch seitens der Mutter eher noch gefördert worden. Und irgendwie habe sie den Kontakt zu ihm auch genos- sen. Er sei ja ihr Vater und irgendwie habe sie das Ganze auch verdrängt (Urk. 4/3 S. 9 f.)). 2.8. Vorläufige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 Es kann auch bezüglich der Privatklägerin 2 bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ihre Aussagen authentisch, konstant und realistisch wirken. Die geschilderten sexuellen Übergriffe erscheinen selbst erlebt, genau so wie das Erkennen derselben im Teenageralter und deren Mitteilung an die Mutter, an aus- gewählte Lehrpersonen sowie an ihre Therapeuten und letztendlich die Entschei- dung zur Anzeige bzw. das Zuwarten zur selbigen wegen der Privatklägerin 1. Wie bei der Privatklägerin 1 gilt es auch bei der Privatklägerin 2 darauf hinzu- - 58 - weisen, dass diese in den verschiedenen Befragungen nicht zu allen Punkten identische Aussagen deponiert hat. Dennoch erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 für sich allein betrachtet im Kerngehalt insgesamt als sehr glaub- haft. Hinzuweisen gilt es auch hier, dass Aggravierungen oder Übertreibungen in den Aussagen der Privatklägerin 2 fehlen; immer wieder liess sie auch die durch- aus positiven Seiten des Beschuldigten durchblicken. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen. 2.9. Aussagen des Beschuldigten 2.9.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2011 (Urk. 5/1) bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe auf seine Töchter (Urk. 5/1 S. 2). Der Beschuldigte räumte ein, die Privat- klägerin 1 zwei bis drei Mal geschlagen zu haben, die Privatklägerin 2 möglicher- weise auch (Urk. 5/1 S. 3). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 mit nackten Füssen in den Schnee gestellt habe. Er sei nur dann länger bei der Privatklägerin 1 geblieben, wenn sie nicht habe ins Bett gehen wollen. Er habe dann mit ihr jeweils diskutiert, denn die Privatklägerin 1 habe lieber spielen wollen (Urk. 5/1 S. 4). Er habe eine normales Vater-Tochter Verhältnis gehabt mit den Privatklägerinnen, er habe mit ihnen "gschmüselet", aber er habe sie nicht am ganzen Körper angefasst. Die Privatklägerin 1 habe immer seine Nähe gesucht (Urk. 5/1 S. 4). Der Grund für die Trennung sei gewesen, dass von ihm finanziell und zeitlich immer mehr gefordert worden sei (Urk. 5/1 S. 5 oben). Der Beschul- digte stellte alle konkreten Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe, welche ihm von der Privatklägerin 1 gemacht wurden, in Abrede (Urk. 5/1 S. 5 f.). Es stimme auch, dass er mit den Privatklägerinnen gebadet habe, als diese klein gewesen seien. Aber es habe keine sexuellen Handlungen gegeben. Seine Ex-Frau sei jeweils anwesend gewesen (Urk. 5/1 S. 6). Sie habe ihm einmal gesagt, dass die Privatklägerinnen zu ihr gekommen seien und ihr gesagt hätten, dass er sie miss- braucht habe und dass die Privatklägerin 1 deshalb zu einem Psychologen müsse. Er habe ein paar Mal leer geschluckt und ihr gesagt, dass er eines Tages darauf zurückkommen werde. Seine Ex-Frau habe dann etwas später am Telefon gesagt, dass die Privatklägerinnen ihn niemals anzeigen würden. Er wisse nicht, - 59 - was er da hätte machen sollen. Er habe nichts gemacht, er könne es aber nicht beweisen. Seit sie das Haus in Z._____ verkauft hätten, habe er nichts mehr von ihr gehört (Urk. 5/1 S. 7). Es stimme auch nicht, dass er obszöne Fotos der Privatklägerinnen gemacht habe (Urk. 5/1 S. 7 f.). Der Beschuldigte stellte auch sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerin 2 in Abrede (Urk. 5/1 S. 7). Auch hier bestritt er sämtliche Vorwürfe der Privatklägerin 2, wonach er sie sexuell miss- braucht habe. Richtig sei zwar, dass er auch mit ihr gebadet habe, als sie klein gewesen sei; dies habe aber sicher keinen sexuellen Hintergrund gehabt (Urk. 5/1 S. 8 f.). 2.9.2. In der Hafteinvernahme vom 26. Mai 2011 (Urk. 5/2) sagte der Beschuldigte aus, die behaupteten Übergriffe seien bereits vor drei bis vier Jahren einmal Thema gewesen. Aber das sei nicht so direkt und in dieser Form gewesen wie jetzt. Es habe ihn schon damals tief berührt, obwohl damals nicht darüber ge- sprochen worden sei. Seine Ex-Frau habe ihn damals sehen wollen, wie immer, wenn sie Geld gebraucht habe. Anlässlich eines Gesprächs in einem Restaurant habe sie ihm gesagt, die Privatklägerinnen hätten gesagt, er habe sie miss- braucht. Sie habe das nicht so direkt gesagt, aber so zum Ausdruck gebracht. Er sei sehr erschlagen und aufgewühlt gewesen. Es habe ihn fast aus den Socken gehauen. Aber er habe nicht die richtigen Worte gefunden. Nach längerem Nach- denken habe er ihr gesagt, dass er eines Tages auf dieses Thema zurückkom- men werde. Die Frage, ob er nachgefragt habe, was ihm konkret vorgeworfen worden sei, verneinte er mit der Begründung, er sei zu aufgewühlt gewesen (Urk. 5/2 S. 2). Einmal habe ihm seine Ex-Frau gesagt, dass die Privatklägerinnen psychologisch betreut würden wegen dem, was sie mit ihm erlebt hätten und dass auch sie psychologisch betreut werde. Er solle sich auch überlegen, ob er das nicht auch tun solle. Die Privatklägerinnen würden ihn nie anzeigen, er sei für sie der Papa und er solle sich selber anzeigen. Er habe mehrere Nächte darüber nachgedacht. Er habe keine ruhige Minute mehr gehabt. Er habe intensiv über- legt, was er in dieser Situation machen solle. Er habe keine Stelle gefunden, an welche er sich hätte wenden können. Sich selbst anzuzeigen wäre gar nicht in Frage gekommen, weil er sich dieser Sache, die ihm vorgeworfen worden sei, gar nicht bewusst gewesen sei und er keine Person oder Stelle gekannt habe, an die - 60 - er sich hätte wenden können. Es sei Geld in extrem hohen Summen gefordert worden, einmal seien es Fr. 9'000.-- oder Fr. 10'000.-- gewesen. Es sei aber nicht zutreffend, dass er diese Vorwürfe damals zugegeben habe. Er könne es sich schlecht vorstellen, dass seine Töchter ihn des Geldes wegen belasten würden. Es könne sein, dass sich die drei gegen ihn verschworen hätten, aber das seien nur Gedanken von ihm. Er komme auf keinen grünen Zweig (Urk. 5/2 S. 3 ff.). Der Beschuldigte liess protokollieren, dass er in seiner ersten polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt habe (Urk. 5/2 S. 4 unten). 2.9.3. In Bezug auf das schriftliche "vollständige Geständnis" des Beschuldigten vom 18. Juni 2011 (Urk. 5/3) kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, in welchem jenes korrekt zusammengefasst wurde (Urk. 73 S. 23f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte schrieb, seine Aus- sagen nach der Verhaftung hätten nicht der Wahrheit entsprochen (Urk. 5/3 S. 3). Der Beschuldigte ein, dass er "die Opfer berührte, auch im Genitalbereich" (Urk. 5/3 S. 9). Das sei in der Badewanne oder im Bett passiert. Der Beschuldigte schränkte aber ein, dass dies nie in der "angesprochenen Häufigkeit" geschehen sei (a.a.O.). Es sei auch richtig, dass er einmal aufgefordert habe, seinen Penis zu streicheln im Bett (Urk. 5/3 S. 10 oben). Zahlreiche Vorwürfe, welche die Privatklägerinnen gegen in bezüglich sexueller Übergriffe erhoben hatten, stellte er jedoch in Abrede. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch das Erstellen erotischer Fotos der Privatklägerinnen einräumte (Urk. 5/3 S. 9). 2.9.4. In Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. Juli 2011 kann (Urk. 5/4) auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk 73 S. 24f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er sei nie in ein Kind von ihm eingedrungen, habe dies auch nie versucht, habe sie nie mit seinem Glied berührt. Er habe nie vor seinen Kindern onaniert und sie hätten ihm auch nie "eins wixen" müssen. Er habe auch nie gesagt, er bereite sie auf einen Freund vor. Es habe Berührungen gegeben, auch im Intimbereich. Der Zeitabschnitt stimme jedoch absolut nicht. Es habe ein paar Mal in der Badewanne stattgefunden. Die Privatklägerin 2 habe auf - 61 - ihm gesessen, sie hätten gespielt und gelacht. Dann habe er ihr über die Schultern, den Rücken und über die Geschlechtsteile gestrichen. Das sei nicht immer passiert und nicht in dieser hohen Kadenz. Sein Glied habe er dabei immer zwischen seine Beine geklemmt. Die Vorwürfe betreffend die Zungenküsse, das Reiben seines Gliedes an der Privatklägerin 2, das Stimulieren des Gliedes durch die Privatklägerin 2, der Versuch, in die Privatklägerin 2 einzudringen, das Ein- dringen mit dem Finger in die Scheide der Privatklägerin 2 und dass der Beschul- digte ihr gesagt habe, sie solle das nicht dem Mami erzählen, das sei ihr Geheim- nis, würden nicht zutreffen. Weiter gestand der Beschuldigte ein, erotische Fotos der damals acht- bis neun-jährigen Kinder gemacht zu haben. Es ist in Bezug auf die Schilderung der Berührung des Glieds des Beschuldigten durch die Privat- klägerin 2 noch zu ergänzen, dass er aussagte, dabei nichts empfunden, sich weggedreht und sich geschämt zu haben, dass es zu dieser Berührung gekommen sei. Weiter erklärte er, dass die im Schreiben mit dem Titel "voll- ständiges Geständnis" gemachten Ausführungen zuträfen. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte bezüglich der erwähnten Berührung seines Gliedes durch die Privatklägerin 2 in diesem Schreiben von "auffordern" gesprochen habe, erklärte dieser, es sei schwierig, in einer Zelle mit zwei bis drei Personen Ruhe zu finden, um solche Sachen aufzuschreiben. Ausserdem sei die Konstellation in der Zelle schwierig gewesen. Seiner Meinung nach sei es so gewesen, dass die Privatklägerin 2 seine Morgenlatte gesehen und gefragt habe, was das sei und ob sie das anfassen könne. Auf Frage, was er dabei verspürt habe, als die Privatklägerin 2 an sein Glied gegriffen habe, sagte er aus, er könne das nicht mehr genau sagen, irgendein Interesse, die Nähe. Es sei aber keine Lust gewesen. Er zermartere sich schon lange den Kopf darüber, wieso er das gemacht habe. Als er einmal bei einem Vorfall eine Erregung gespürt habe, habe er das Kind (er wisse nicht mehr, welches es gewesen sei) direkt hinausgeschickt. Sonst sei er nie erregt gewesen. Ausserdem habe der letzte Vorfall eher 1998 oder 1999, nicht 2000 wie früher von ihm angegeben, stattgefunden. Der letzte Vorfall habe in W._____ stattgefunden. Er habe zusammen mit der Privatklägerin 1 in einem Zimmer - 62 - geschlafen. Sie hätten noch etwas geplaudert und dann habe sie ihm den Rücken zugedreht. Er habe sie am Rücken und an den Armen sowie an den Hüften, nicht aber im Intimbereich, gestreichelt. Er habe erotische Gedanken gehabt, er wisse nicht mehr, welche. Er habe gespürt, dass er erregt werde. Er habe dann sein Glied zwischen seine Beine geklemmt und sei, ohne es selber zu berühren, ohne dass die Privatklägerin 1 es berührt hätte oder er sie damit berührt hätte, zum Samenerguss gekommen. Er sei sofort ins Bad gegangen und habe sich gewaschen. Er hätte sich die Haare ausreissen können. Er habe ein ganz schlechtes Gewissen gehabt und gewusst, dass so etwas nie mehr passieren dürfe. Er habe sich dann hingelegt und sich überlegt, wie es weitergehen solle. Am nächsten Tag habe er dann die Familie orientiert, dass er gerne zurückfahren wolle, was sie dann auch getan hätten. Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 zwischen den Beinen geküsst und geleckt habe, dass er ihr Zungenküsse gegeben habe, dass er seinen Finger in ihre Vagina gesteckt habe, dass sie ihn am Glied habe berühren und befriedigen müssen, dass er einmal vaginal in sie eingedrungen sei, dass sie ihn habe oral befriedigen müssen, dass er einmal einen Stift vaginal bei ihr eingeführt habe und vor ihr masturbiert habe. Er habe erotische Fotos von der Privatklägerin 1 wie auch von der Privatklägerin 2 gemacht (Urk. 5/4 S. 2ff.). 2.9.5. Bezüglich der weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/5, Ur, 5/7, Urk. 5/8, Urk. 5/9) ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass er seine bisherigen Aussagen bestätigte und keine neuen Aussagen zu den Anklagevorwürfen gemacht wurden (Urk. 73 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.9.6. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist jedoch präzisierend anzumerken, dass der Beschuldigte bezüglich der Kadenz der Übergriffe im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juli 2011 aussagte, die Übergriffe hätten weniger als alle zwei bis drei Monate stattgefunden. Weiter habe er jeweils nach den Berührungen Bedenken gehabt, mit seinen Töchtern zu baden. Er habe sich dabei gesagt, dass diese Vorfälle nicht wieder vorkommen dürften. Er habe sich grosse Vorwürfe - 63 - gemacht. Manchmal, wenn er seine Töchter berührt habe, habe er eine Erregung gespürt. Er habe dann seine Frau gerufen, damit sie die Tochter aus dem Bad nehme. Er habe bei diesen Berührungen Lust verspürt. Es habe aber nicht immer beim Baden Berührungen gegeben. Angesprochen auf den Vorfall, bei welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen ohne Berührung zum Samenerguss gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin über den Rücken gestreichelt, dann über der Unterhose am Po und dann habe er sie kurz am Geschlechtsteil berührt. Weiter erklärte der Beschuldigte, eine voyeuristische Ader zu haben und die vorhandene Nähe schändlich ausgenutzt zu haben. Dann räumte der Beschuldigte ein, zweimal im Bett mit seinem Finger die Klitoris von der Privatklägerin 2 berührt zu haben. Auf entsprechende Ergänzungsfragen seitens des Gerichts gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklägerinnen im Genitalbereich berührt und gestreichelt zu haben und mit vier Fingern über ihre Klitoris gefahren zu sein. Er habe dabei Lust und einen gewissen Reiz empfun- den, zum Orgasmus sei er aber nur einmal gekommen, das sei nicht das Ziel gewesen (Urk. 52 S. 14ff.). 2.9.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es tue ihm leid, was er gemacht habe. Er sei sich seiner Schuld bewusst. Jede Handlung in diese Richtung sei ein riesen Fehler. Die Übergriffe seien alle zwei bis drei Monate vorgekommen und hätte bei beiden Töchtern mit 6-jährig ange- fangen und bis ca. 1999/2000 gedauert. Der letzte Vorfall sei 1999 in W._____ gewesen, es habe sich dabei um einen Übergriff auf die Privatklägerin 1 gehandelt. Das habe ihn fast zerrissen. Die Taten seien nie so weit gegangen, wie ihm vorgeworfen werde, weder in dieser Kadenz, noch in dieser Tiefe. Er habe seine Töchter um den Schamhügel, zwischen den Beinen, gestreichelt, aber nicht zwischen den Schamlippen. Er habe diese Handlungen aus sexuellem Trieb vorgenommen. Auf die Frage, ob diese Handlungen seiner sexuellen Erregung dienten, antwortete der Beschuldigte, es seien feine Handlungen gewesen, als er sie berührt habe. Es sei nicht jedes Mal zu einer sexuellen Erregung gekommen, es seien aber sexuelle Gedanken dahinter gewesen, das bestreite er nicht (Urk. 96 S. 12ff.). - 64 - 2.10. Vorläufige Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Es ist offenkundig, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung so wenig wie möglich zugab, dann in seinem "vollständigen Geständnis" verschiedene Übergriffe einräumte, diese Zugaben nachher wieder abschwächte, aber immer noch Übergriffe - wenn auch sowohl von der Qualität wie von der Kadenz her nicht wie vorgeworfen - einräumt. Gleichzeitig versucht er systematisch, seine Töchter und seine Ex-Frau zu desavouieren (Urk. 94). Von konstanten oder gleichbleibenden - und damit von glaubhaften - Aussagen kann jedenfalls keine Rede sein. Auf Details ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zurückzukommen. 2.11. Aussagen von D._____ (Mutter der Privatklägerinnen 1 und 2) Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich D._____ auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen der Vorinstanz wie auch auf deren Würdigung verwiesen werden (Urk. 73 S. 36 - 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig ergänzend ist anzumerken, dass die Mutter der Privatklägerinnen eindrücklich und in Einklang mit den Aussagen der Privatklägerinnen selber dargelegt hat, wie sie von den Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerinnen erfahren hat. Ebenso authentisch wirkt, dass die Privatklägerinnen grosse Mühe gehabt zu haben schienen, ihrer Mutter im Detail von den Übergriffen zu erzählen, sei es aus Schutzinstinkt oder aus Scham. Weiter erzählte D._____ davon, wie ihr die Privatklägerin 1 Vorwürfe gemacht habe, dass sie ihr nicht geholfen habe, was bei ihr - die von den Übergriffen offenbar nichts mitbekommen hatte - verständlicherweise starke Schuldgefühle ausgelöst hat. Diese Aussagen stützen die Sichtweise und Darlegungen der Privatklägerinnen, auch wenn D._____ bei den eingeklagten Vorfällen nicht anwesend war bzw. diese nicht mitbekommen hat. 2.12. Einvernahmen der Therapeutinnen Bezüglich der Einvernahmen der Therapeutinnen M._____, N._____ und O._____ kann auf die korrekte Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen im vorin- stanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 45 - 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 65 - 2.13. Weitere Zeugen Soweit relevant, kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den weiteren Zeugenaussagen verwiesen werden (Urk. 73 S. 39 - 45, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.14. Gesamtwürdigung 2.14.1. Die Beweismittel, nämlich die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, die Aussagen aller Zeugen und jene des Beschuldigten, hat die Vorinstanz zutreffend und sorgfältig gewürdigt. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwert- baren Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie der weiteren einvernomme- nen Personen die eingeklagten Sachverhalte erstellt sind. Dem ist - abgesehen von den durch die Verjährung hinfällig gewordenen Anklagepunkten - in Bezug auf die Art der Übergriffe zuzustimmen, die genaue Kadenz der Übergriffe kann und muss jedoch offengelassen werden. Hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe ist auf nachstehende Ziff. 2.14.2.6. und 2.14.2.7.zu verweisen, wonach im Sommer 2000 der letzte Übergriff stattfand. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 73 S. 52, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.14.2. Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals auf einzelne Aspekte einzuge- hen: 2.14.2.1. Bei den Aussagen der Privatklägerinnen fällt zunächst auf, dass sie in ihren Aussagen weitestgehend konstant und nachvollziehbar die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle geschildert haben. Es muss an dieser Stelle nicht noch einmal alles aufgerollt werden, sondern es kann auf die sehr einlässliche Darstel- lung vorne unter Ziff. II. 2.5. und 2.7. verwiesen werden. Soweit sich die Privat- klägerinnen gegenüber aussenstehenden Personen öffneten, bestätigten auch diese im Wesentlichen das von der Privatklägerinnen selber Geschilderte oder zumindest, einen Teil davon von diesen erfahren zu haben. Die fraglichen Abläufe sind nicht nur anschaulich, differenziert und realitätsnah vorgetragen, sondern - 66 - auch in sich stimmig und durchaus deliktstypisch. Es ist schon an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass keinerlei vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerinnen die geltend gemachten Übergriffe als Kinder erlebt haben. Immer wieder ist auch erkennbar, dass die Privatklägerinnen den Beschuldigten zurückhaltend belastet haben. Wäre es ihnen darum gegangen, dem Beschuldig- ten Delikte anzuhängen, welcher dieser nicht begangen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerinnen den Beschuldigten weit gravierender (zum Beispiel Gewaltanwendung) belastet hätten. 2.14.2.2. Nachvollziehbar und deliktstypisch schilderten die Privatklägerinnen ein gestuftes Vorgehen des Beschuldigten, der die Privatklägerinnen bei den ersten Übergriffen "nur" ausgegriffen hat und erst in den folgenden Übergriffen von den Privatklägerinnen sexuelle Handlungen verlangte und auch allgemein rücksichts- loser wurde bis hin zum vaginalen Eindringen mit den Fingern bzw. mit Stiften ("Der erste Übergriff war eigentlich ziemlich harmlos im Vergleich zu den anderen Übergriffen." [Urk. 3/1 S. 12]; "Am Anfang war er vorsichtiger. Nachher nahm er keine Rücksicht mehr." [Urk. 3/1 S. 15]; "Am Anfang hat er nur mich berührt. Mit der Zeit musste ich ihn berühren oder ihm eins wixen. Es wurde mit der Zeit intensiver, aber nicht bösartiger." [Urk. 4/1 S. 15]). Es handelt sich dabei um ein schrittweises und abtastendes Tätervorgehen gegenüber sexuell völlig unerfahre- nen Menschen. Der nur geringe Widerstand der Privatklägerinnen, wie dies bei Kindern und namentlich im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln. 2.14.2.3. Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die eingeräumten Über- griffe sind dagegen flach und ohne Details. Stets spricht er im Zusammenhang mit den zugegeben Übergriffen lediglich von einem Berühren oder Streicheln der Intimgegend, Klitoris oder des Genitalbereichs (Urk. 5/3 S. 9, Urk. 52 S. 16, S. 18, S. 26, S. 33, 34, Urk. 96 S. 16), ohne nähere Ausführungen dazu zu machen. Dagegen macht der Beschuldigte sehr detailliert Ausführungen zu den Charakte- ren der Privatklägerinnen und deren Mutter und versucht, diese in ein schlechtes - 67 - Licht zu rücken (vgl. Urk. 94 S. 4ff.), obschon er vorgibt, genau dies nicht zu wollen (Urk. 96 S. 11). 2.14.2.4. Stutzig macht ausserdem die - gemäss eigenen Ausführungen - erfolgte Reaktion des Beschuldigten auf die ihm erstmals ca. 2007/2008 vorgehaltenen Vorwürfe durch seine Ex-Frau: "…Aber ich fand nicht die richtigen Worte. Nach längerem Nachdenken sagte ich ihr, dass ich eines Tages auf dieses Thema zu- rückkommen werde. (…) Als mir gesagt wurde, ich solle mich selber anzeigen oder mich selber anzeigen könnte, habe ich mehrere Nächte darüber nach- gedacht. Ich hatte keine ruhige Minute mehr. Ich habe intensiv überlegt, was ich in dieser Situation machen soll. (…) Weil ich mir dieser Sache, wie sie mir vorge- worfen wird gar nicht bewusst bin und ich kannte weder eine Stelle noch eine Person, an die ich mich hätte wenden können." (Urk. 5/2 S. 2, S. 4). Erstens erscheint es doch sehr verwunderlich, wenn jemand - mit unwahren bzw. über- triebenen Vorwürfen konfrontiert - diese nicht zumindest vehement bestreitet bzw. die Situation richtigstellt. Zweitens sticht auch die Äusserung des Beschuldigten ins Auge, wonach er sich der ihm vorgeworfenen Sache gar nicht bewusst gewesen sei. Diese Äusserungen bzw. dieses Verhalten sprechen nicht für die Version des Beschuldigten, zumal der Beschuldigte ja im Laufe des Verfahrens selber sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerinnen einräumte, auch wenn in weit geringerem Ausmass, als dies von den Privatklägerinnen angegeben wird. Erneut ist hier darauf hinzuweisen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten alles andere als konstant war. Es sind Widersprüche, Ungereimtheiten, Bagatelli- sierungen und eine Tendenz auszumachen, sich eher als Opfer darzustellen und die Ex-Frau und die Privatklägerinnen in einer Art und Weise schlecht zu machen, die aufhorchen lässt. Ein solches Aussageverhalten ist unglaubhaft. 2.14.2.5. Soweit die Verteidigung moniert, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht glaubhaft, da mehrere Realkennzeichen nicht erfüllt seien (Urk. 97 S. 5ff.), ist Folgendes zu entgegnen: Wie der Vertreter der Privatklägerin 1 richtig- erweise anführt, kommt es nicht auf die Quantität der Realkennzeichen, sondern vielmehr auf deren Qualität an (Urk. 100 S. 9 mit Hinweis auf ein Urteils des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 2.5.). Folglich reicht es - 68 - nicht aus, einzelne Realitätskriterien auszusuchen, mit den Aussagen der Privat- klägerin abzugleichen und daraus ableitend festzustellen, dass diese unglaubhaft sind. Die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich mit der langen Zeitspanne seit den Taten, mit deren Vielzahl und dem kindlichen Alter der Privatklägerin 1 erklären (vgl. zur zeitlichen Einordnung der Übergriffe unten). Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen, welche sich einlässlich und zutreffend zu den Realitäts- kriterien im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatklägerinnen geäussert hat (Urk. 73 S. 16ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.14.2.6. Die zeitliche Einordnung der Übergriffe hat sich für die Privatklägerinnen aufgrund ihres kindlichen Alters zur Tatzeit als schwierig gestaltet. In der Tat lässt sich fragen, ob sich die Privatklägerin 1 tatsächlich so genau an ihren zweiten Geburtstag mit dem von ihr behaupteten ersten Übergriff erinnern kann, wie dies teils aus ihren Befragungen hervorzugehen scheint. Nicht auszuschliessen ist, dass die Privatklägerin 1 eine Begebenheit wiedergibt, die an einem anderen Geburtstag (beispielsweise dem dritten) stattgefunden hat. Die Unklarheiten in den zeitlichen Angaben vermögen aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Aussagen beider Privatklägerinnen im Kerngehalt gleichbleibend waren, auch wenn die Privatklägerinnen hinsichtlich zeitlicher Einordnung der Vorfälle gewisse Unsicherheiten durchblicken liessen. Massgebend ist, dass sie gleichbleibend eine ungefähre Altersangabe machten, aus welcher sich ergibt, dass der Miss- brauch bei der Privatklägerin 1 im frühen Kleinkindalter und bei der Privatklägerin 2 im späteren Kleinkindalter begonnen habe. Aufgehört habe der Beschuldigte dann mit den Übergriffen bei der Privatklägerin 1, als diese mit 11-jährig ihre Periode bekommen habe, also 1998 und bei der Privatklägerin 2, als diese unge- fähr 10- bis 11-jährig, also 2000/2001, gewesen sei. Aufgrund der Verjährung sind jedoch bei der Privatklägerin 1 lediglich die Übergriffe, welche nach dem
  62. Oktober 1992 begangen wurden, relevant (vgl. Ziff. I. 4.5. u. 4.6.). Insofern spielt die Frage, ob der erste Übergriff zum Nachteil der Privatklägerin 1 nun an deren zweiten Geburtstag stattgefunden hat oder beispielsweise am dritten, auch hinsichtlich Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen lediglich eine untergeordnete Rolle. Da insgesamt eine Vielzahl von Missbrauchshandlungen zur Debatte steht, leuchtet - 69 - auch ohne Weiteres ein, dass die Festlegung auf eine bestimmte Klassenstufe bzw. ein fixes Altersjahr der Privatklägerinnen nicht möglich ist und auch nicht verlangt werden kann, ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zu den Ereig- nissen. Aus den Aussagen der Privatklägerinnen geht klar hervor, dass die einge- klagten Handlungen sich nicht bloss über Tage, sondern über einen grösseren Zeitraum erstreckten. Umso naheliegender ist, dass diese nicht nur ein Altersjahr bzw. eine Klassenstufe tangiert haben konnten. Die fragliche Zeitspanne ist in der Anklageschrift hinreichend umgrenzt und definiert; der Beschuldigte weiss, in welchem Zeitraum ihm sexueller Missbrauch seiner Töchter vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. 2.14.2.7. Der Beschuldigte selber legt sich für die von ihm eingeräumten Über- griffe auf die Privatklägerinnen darauf fest, dass diese zu Beginn der Übergriffe je 6-jährig gewesen seien. Der letzte Übergriff habe in den Ferien in W._____ statt- gefunden, als er die Privatklägerin 1 gestreichelt habe und dann ohne Berührung zu einem Samenerguss gekommen sei. Zum Zeitpunkt dieses Übergriffs macht der Beschuldigte jedoch unstete Angaben, er schwankt zwischen 1998 bis 2000. In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte mehrmals 1999/2000 als Ende der Übergriffe bezeichnet (Urk. 96 S. 13), um dann in derselben Einvernahme festzuhalten, dass im Jahr 2000 keine Übergriffe mehr stattgefunden hätten. Er erklärte das damit, dass sie damals zusammen hätten in die Ferien fahren wollen, das dann aber nicht gemacht hätten (Urk. 96 S. 14). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte das Ende der Übergriffe bei beiden Privatklägerin- nen zuerst auf 1999/2000 festlegte (Urk. 96 S. 13 oben), um dann anzugeben, die Übergriffe bei der Privatklägerin 1 hätten länger gedauert als bei der Privat- klägerin 2 (Urk. 96 S. 13 Mitte), um schliesslich wieder auszusagen, bei beiden Privatklägerinnen hätten die Übergriffe 1998/1999 geendet (Urk. 96 S. 13 unten). Die Privatklägerin 2 sagte in Laufe der Untersuchung vorerst recht dezidiert aus, sie sei sicher, dass der letzte Übergriff im Sommer 2002 stattgefunden habe. In einer späteren Befragung war sie sich allerdings nicht mehr so sicher. Sie erwähnte, dass sie das letzte Mal im Jahr 2000 nach W._____ gefahren seien (Urk. 4/3 S. 3). - 70 - Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, die Übergriffe auf die Privat- klägerin 1 hätten "bis zirka Ende Juni / Juli 1998" gedauert. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen bzw. spätere Übergriffe auf die Privatklägerin 1 sind nicht eingeklagt. Bezüglich der Privatklägerin 2 werden dem Beschuldigten zwar Übergriffe "bis zirka Sommer 2002" vorgeworfen. Nachdem die Privatklägerin 2 dies selber dahingehend relativiert hat, wobei auch "Sommer 2000" im Raume steht, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die letzten Übergriffe auf die Privatklägerin 2 im Sommer 2000 stattgefunden haben. 2.14.3. Zeitpunkt der Anzeige 2.14.3.1. Die Anzeige erfolgte am 4. April 2011 durch die beiden Privatklägerin- nen (Urk. 1/1). Die Privatklägerin 1, B._____, war im Zeitpunkt der Anzeige fast 24 Jahre alt und die Privatklägerin 2, C._____, war etwas älter als 20 Jahre alt. Die letzten gemäss Anklageschrift eingeklagten Sachverhalte bezüglich der Privatklägerin 1 lagen rund 13 Jahre (Ende Juni/Juli 1998) und bezüglich der Privatklägerin 2 rund 9 Jahre (wenn man von ca. Sommer 2002 ausginge) bzw. 11 Jahre (beim letzten Übergriff im Sommer 2000) zurück. 2.14.3.2. Anlässlich der Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 18. April 2011 (Urk. 3/1) führte die Privatklägerin 1 auf die Frage, wie ihre Mutter von den Übergriffen erfahren habe, aus, dass als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sie nach Hause gekommen sei und ihre Schwester (die Privatklägerin 2) der Mutter von den Übergriffen auf diese erzählt habe. Ihre Mutter habe sie (die Privatklägerin 1) darauf angesprochen, worauf sie es verneint habe. Ihre Schwester habe dann gesagt, sie solle keinen Scheiss erzählen und dann habe sie es zugegeben. Ihre Mutter sei völlig zusammengebrochen (Urk. 3/1 S. 18). Ihre Mutter habe den Beschuldigten anzeigen wollen, aber sie (die Privatklägerin 1) habe ihr dann gesagt, dass sie sich umbringen werde, wenn sie ihn anzeige. Ihre Mutter habe dann heimlich ihren Vater getroffen. Sie habe ihn zur Rede gestellt und er habe dann gesagt, dass er nicht gedacht hätte, dass dies so schlimm für sie (die Privatklägerinnen) sei. Auf die Frage, ob ihre Mutter jemals Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte dies die Privatklägerin 1 und sagte, dass ihre - 71 - Mutter wahrscheinlich Angst gehabt habe, weil sie ihr mit Suizid gedroht habe. Sie, die Privatklägerin 1, sei dann dem Alkohol verfallen. Ihre Mutter habe das Ganze auch überspielt. Sie habe die ganze Sache auch beschönigt (Urk. 3/1 S. 19). Zur Anzeige bewogen habe sie Frau Dr. AA._____ von …, dies sei ihre Hausärztin und natürlich auch ihre Schwester C._____. Ihre Schwester habe schon lange eine Anzeige machen wollen, aber sie habe sie auch schützen wol- len und habe gewartet, bist auch für sie der richtige Zeitpunkt da gewesen sei (Urk. 3/1 S. 21). Auf die Frage, weshalb sie so spät Anzeige gegen ihren Vater erstattet habe, sagte die Privatklägerin 1, dass sie Angst gehabt habe, über die Details zu sprechen. Erst seit ihrem Aufenthalt in der Psychiatrie sei sie so stark geworden, dass sie wisse, es müsse vorwärts gehen. Ihr grösster Gedanke sei auch, der Beschuldigte könnte es weiter machen. Sie würde sich auch schuldig fühlen, wenn er sich jetzt etwas antun würde. Er habe gesagt, er würde sich um- bringen, wenn sie ihn anzeige. Dies habe er gesagt, als sie ca. 14 oder 15 Jahre alt gewesen und er ausgezogen sei. Er habe auch geweint und habe mit ihr über die Vorfälle sprechen wollen. Sie habe das nicht gekonnt. Er habe auch gesagt, dass es ihm leid tue und er Fehler gemacht habe (Urk. 3/1 S. 21). 2.14.3.3. Gemäss der Privatklägerin 2 (Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 21. April 2011 [Urk. 4/1]) hatte sie ihrer Mutter schon als sie ca. 12 Jahre alt gewesen war, erzählt, dass ihr Vater sie "aaglanget" habe. Diese sei nicht richtig darauf eingegangen (Urk. 4/1 S. 18). Die Mutter habe dann einmal mit dem Vater geredet, das müsse vor ca. 6 Jahren gewesen sein. Sie hätten der Mutter auch mitgeteilt, dass sie nicht wollten, dass sie den Vater anzeige. Sie hätten ihn da noch schützen wollen (Urk. 4/1 S. 18). Auf die Frage, wer oder was sie zur Anzeige bewogen habe, sagte die Privatklägerin 2, dass sie schon lange habe Anzeige erstatten wollen, aber sie habe ihre Schwester beschützen wollen, weil diese noch nicht bereit gewesen sei. Dann habe die Privatklägerin 1 mit einer Ärztin gesprochen, welche ihr gesagt habe, dass es Zeit für eine Anzeige wäre und nun hätten sie sich zusammen für eine Anzeige entschieden (Urk. 4/1 S. 20). 2.14.3.4. Die Ausführungen zum Zeitpunkt der Anzeige der Privatklägerinnen 1 und 2 zeigen, dass sie gegenüber der Mutter schon vor Jahren von den Über- - 72 - griffen berichtet hatten, aber damals eine Anzeige - insbesondere aufgrund des Zustandes der Privatklägerin 1 - nicht in Frage kam und die Privatklägerin 2 und ihre Mutter entsprechend Rücksicht nahmen. Erst als die Privatklägerin 1 sich aufgrund des Aufenthaltes in der Psychiatrie stabilisiert hatte, war sie zu einer Anzeige bereit. Auch wenn solch späte Anzeigen (also Jahre nach den Über- griffen) zurecht Fragen aufwerfen, ist vorliegend aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Privatklägerinnen davon auszu- gehen, dass es gute Gründe für sie (insbesondere die Privatklägerin 1) gab, mit einer Anzeige zuzuwarten. Zudem hat die Vorinstanz korrekt aufgezeigt, dass sich die beiden Privatklägerinnen bereits ab 2006 verschiedenen Personen, auch Therapeuten, anvertraut und diesen von den Übergriffen berichtet hatten, was ebenfalls für die Darstellung der Privatklägerinnen spricht. 2.14.4. Gründe für die Anzeige 2.14.4.1. Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft IV vom 29. Juli 2011 (Urk. 5/4) sagte der Beschuldigte auf die Frage, ob er Gründe angeben könne, weshalb seine Töchter ihn dermassen belasten würde, dass er drei Grün- de habe: Ein Punkt sei Hass, der zweite Punkt Neid, der dritte eine finanzielle Absicherung. Über dem Ganzen sehe er einen Hut, weil er mit dieser Familie nie auf gutem Fuss gestanden sei, ihrerseits (Urk. 5/4 S. 12). Bezüglich finanzielle Absicherung führte der Beschuldigte aus, dass er in den letzten Jahren, seit er nicht mehr zu Hause gewesen sei, für die Ex-Frau und die Kinder nebst dem, was er gemäss Gerichtsentscheid habe bezahlen müssen, zusätzlich immer wieder massiv habe Geld geben müssen. Geld sei einmal ein Thema zwischen seiner Ex-Frau und ihm gewesen, als sie gesagt habe, dass die Kinder ihn nie anzeigen würden. Sie hätten ihm das längst vergeben und es sei ohnehin nicht so schlimm gewesen. Und da habe er ihr gesagt, das sei vor Jahren gewesen, und da sei er sich nicht sicher. Eines Tages, wenn er nichts mehr geben könne, werde es anders sein. Jetzt treffe es genau den Nagel auf den Kopf. Jetzt sei es genau so gekommen, der Hausverkauf im März, dann noch die letzten Zahlungen an die Gemeinde, offene Rechnungen bezahlen ihrerseits, die er habe bezahlen müssen, da sie sonst Probleme gehabt hätten, wie sie es geschildert hätten. Er - 73 - habe der Privatklägerin 2, bevor er von … weggezogen sei, noch seinen Roller geschenkt. Und kurze Zeit später sei die Anzeige erfolgt (Urk. 5/4 S. 13). Anläss- lich der Berufungsverhandlung, als erneut das Thema Hass, Neid oder finanzielle Absicherung als Motiv für die Anzeige der Privatklägerinnen themati- siert wurde, konnte der Beschuldigte den geltend gemachten Hass nicht näher umschreiben (Urk. 96 S. 18). Zur behaupteten Neidsituation führte er aus, die Privatklägerinnen hätten über ihn geredet, weil sie das Gefühl gehabt hätten, dass es ihm (wohl im Unterschied zu ihnen) gut gehe; er wohne in einer schönen Wohnung, während sie in einem alten Haus sein müssten. Möglicherweise hätten sie sich auch an seinem Bild als "Saubermann" gestört. Die Privatklägerinnen hätten sich gegen ihn gegenseitig aufgestachelt (Urk. 96 S. 18). Zum Thema "finanzielle Absicherung" meinte der Beschuldigte, dieses habe verschiedene Facetten: Die Privatklägerin 1 habe immer wieder grosse finanzielle Probleme gehabt, ebenso die Privatklägerin 2 und seine Ex-Frau. Die Privatklägerin 1 sei beruflich in eine schwierige Situation hineingeraten und habe nicht mehr weiter gewusst. Sie sei finanziell wohl am schwierigsten dran gewesen. Es sei nach Möglichkeiten gesucht worden, wie sie zu Geld kommen könne und unterstützt würde (Urk. 96 S. 19 oben). 2.14.4.2. Die Privatklägerin 1 wurde am 16. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft IV als Auskunftsperson befragt (Urk. 3/3). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte die Anzeige im Zusammenhang mit der Einstellung seiner Zahlung an sie sehe, sagte die Privatklägerin 1, dass sie selber erschrocken sei, als sie die Aussagen ihrer Mutter durchgelesen habe, wie viele Male er Geld gegeben haben soll. Sie wisse, dass er ihr viel finanziell geholfen habe, das sei so. Es sei ihr aber nie um das Geld gegangen, aber er wisse ja selber, um was es gegangen sei. Sie habe ihm immer gesagt, sie würde ihn nicht anzeigen, es gehe ihr nicht um das Geld (Urk. 3/3 S. 4). Sie habe mit dem Beschuldigten über das Thema Anzeige diskutiert. Dies sei gewesen, als sie sich im Praktikum als …. be- funden habe. Dort sei er über Mittag weinend zu ihr gekommen und habe sich bei ihr entschuldigt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mit ihm über dieses Thema reden, sie würde ihn aber nicht anzeigen. Sie hätten auch schon vor diesem Zeit- punkt über das Thema gesprochen (Urk. 3/3 S. 5). Auf Vorhalt der Aussagen des - 74 - Beschuldigten, wonach als Gründe für die Anzeige bzw. diese Aussagen, welche gemäss dem Beschuldigten nicht stimmen würden, Hass, Neid und die finanzielle Absicherung in Frage kämen, gab die Privatklägerin 1 Folgendes zu Protokoll: "Er weiss es ganz genau, dass ich ihn weder gehasst oder beneidet habe, oder dass es um Geld gegangen sei. Im Gegenteil, ich habe ihn immer in Schutz genom- men" (Urk. 3/3 S. 12). 2.14.4.3. Die Privatklägerin 2 wurde am 16. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft IV als Auskunftsperson befragt (Urk. 4/3). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte den Verdacht geäussert habe, dass die Anzeige im Zusammen- hang damit stünde, dass er nichts mehr habe zahlen wollen, sagte die Privat- klägerin 2, dass dem nicht so sei. Zudem habe er ihr ja nichts bezahlt. Sie habe ein gutes Leben mit ihrem Freund und ihrem Kind. Das sei ganz und gar nicht so. Ihr persönlich habe er nichts an ihre Ausbildung bezahlt, aber vielleicht habe er ihrer Mutter etwas überwiesen und sie habe es dann überwiesen. Sie habe keine Ahnung, das könne schon sein. Sie habe ihren Vater auf Grund der Autoprüfung um Geld gebeten. Sie habe ihn gefragt, ob er sich beteiligen wolle. Aber es sei nie um viel Geld gegangen, höchstens CHF 3'000.- oder CHF 4'000.-, mehr aber nicht (Urk. 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 2 sagte, dass sie es einfach traurig finde, dass man jetzt alles auf das Geld schiebe. Das stimme absolut nicht und das mache sie wütend (Urk. 4/3 S. 11). Die Frage, ob nach dem Auszug ihres Vaters Unterhaltszahlungen durch ihre Mutter thematisiert worden seien, verneinte die Privatklägerin 2. Sie wisse nichts davon, dass ihre Mutter bei der Geschäfts- gründung den Vater angefragt habe wegen finanzieller Unterstützung (Urk. 4/3 S. 11). Es stimme, dass ihre Mutter verschuldet gewesen und immer noch sei. Sie zahle es aber ab und ja, sie habe Geldprobleme. Genaueres wisse sie nicht darüber (Urk. 4/3 S. 12). 2.14.4.4. D._____, die Mutter der Privatklägerinnen, wurde am 4. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft IV als Zeugin einvernommen (Urk. 6/3). Die Frage, ob es - ausser den geschuldeten Beiträgen - darüber hinaus Leistungen gegeben habe, die der Beschuldigten ihnen gegenüber erbracht habe, bejahte sie und führte aus, dass dies immer wieder vorgekommen sei. Er habe ihr immer - 75 - wieder geholfen. Zahnarzt oder wenn sie etwas nicht habe zahlen können, habe er ihr immer geholfen (Urk. 6/3 S. 6). Auf die Frage, ob die freiwilligen Leistungen des Beschuldigten jemals in Zusammenhang mit den geltend gemachten sexuellen Übergriffen auf die Töchter gestanden hätten, sagte die Zeugin D._____: "Nein, nie". Sie habe auch nicht Druck ausgeübt, sondern sie habe einfach Hilfe gesucht und gewusst, dass er ihr helfen werde, da sie die Kinder doch miteinander hatten (Urk. 6/3 S. 7). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte behauptet habe, die Anzeige stünde allenfalls in Zusammenhang mit dem Ein- stellen seiner Zahlungen, wendete die Zeugin D._____ ein, dass dies nicht so sei und dass sie ja keine Anzeige gemacht habe (Urk. 6/3 S. 8). Die Anzeige habe überhaupt nichts mit Geld zu tun. Auf die Frage, weshalb jetzt seitens ihrer Töch- ter eine Anzeige gegen den Vater erstattet wurde, sagte die Zeugin D._____, dass sie das nicht wisse. Sie habe das auch nicht gewusst und sei nicht informiert worden. Das hätten sie (die Privatklägerinnen) ohne ihr Wissen gemacht. Sie sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden (Urk. 6/3 S. 8). Die Zeugin D._____ bestätigte, dass der Beschuldigte Zahlungen geleistet habe an die Gemeinde Z._____. Die Zahlungen an die Gemeinde Z._____ seien für sie und nicht für die Kinder gewesen. Die Anzeige habe nichts mit der finanzi- ellen Lage zu tun, gar nichts, das sei falsch. Es habe absolut nichts mit Geld zu tun (Urk. 6/3 S. 8). Die Anzeigeerstattung sei nie Thema zwischen ihnen und ihren Töchter gewesen. Darum habe sie dem Beschuldigten ja bestätigen können, dass nie etwas gelaufen sei. Sie finde es schade, dass alles auf das Finanzielle geschoben werde. Es habe nie etwas mit Geld zu tun gehabt. Geld sei nie Thema gewesen, dass man eine Anzeige mache, sobald keine Zahlungen mehr eingehen würden. Darüber habe man nie gesprochen und das sei auch nicht so (Urk. 6/3 S. 9). Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin 2 ausgesagt habe, dass das Thema Anzeige zwischen ihr, ihnen und ihrer Schwester (Privatklägerin 1) diskutiert worden sei, sage die Zeugin D._____, dass sie zwar darüber geredet hätten, aber nicht, dass sie es (die Anzeigeerstattung) tun würden. Auf die Frage, ob sie wisse, warum die Töchter Anzeige erstattet hätten, sagte die Zeugin - 76 - D._____: "Weil sie mit dem, was vorgefallen ist, nicht umgehen können" (Urk. 6/3 S. 15). 2.14.4.5. Am 16. Mai 2012 wurde D._____ erneut bei der Staatsanwaltschaft IV als Zeugin einvernommen (Urk. 6/4). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte nach wie vor den Verdacht hege, die Anzeige stünde in Zusammenhang mit der Ein- stellung seiner diversen Zahlungen an sie, sagte die Zeugin, dass dies nicht wahr sei. Das sei falsch. Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte immer wieder ausführe, wie viel Geld er ihr und den Töchtern für Verschiedenes über die ganzen Jahre bezahlt habe, sagte die Zeugin, dass dies richtig sei und er immer geholfen habe (Urk. 6/4 S. 2). Auf die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er dann jeweils aus schlechtem Gewissen heraus wegen dem, was passiert sei, zum Teil Geldzahlungen geleistet habe, erwiderte die Zeugin, dass er Geld be- zahlt habe. Aber bezüglich des schlechten Gewissens könne sie nichts dafür. Sie habe gedacht, dass er ihnen helfen wolle, aber nicht auf Grund des schlechten Gewisses, dass er ihnen zahle. Sie habe auch nie um Geld gefragt und diese Anzeige damit in Zusammenhang gebracht (Urk. 6/4 S. 3). Nach dem Zeitpunkt der Anzeige und der Einstellung der Geldzahlungen befragt, sagte die Zeugin D._____, dass dies ein purer Zufall gewesen sei. Es sei bei ihnen nie um Geld gegangen. Zudem habe sie von dieser Anzeige nichts gewusst. Von der Anzeige habe sie am gleichen Tag erfahren, als die beiden Privatklägerinnen bei der Polizei gewesen seien. Am Morgen seien sie bei der Polizei gewesen und am Nachmittag hätten sie es ihr gesagt. Sie hätten mit ihr nie darüber gesprochen und sie irgendwie gefragt (Urk. 6/4 S. 3). 2.14.4.6. Aus den Ausführungen der beiden Privatklägerinnen und ihrer Mutter, der Zeugin D._____, geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte insbesondere seine Ex-Frau immer wieder finanziell - auch über die im Scheidungsurteil festge- setzten Unterhaltsbeiträge hinaus - unterstützte. Die Zeugin D._____ hat dazu ausgeführt, dass der Beschuldigte und sie die beiden Töchter ja gemeinsam hät- ten, weshalb sie ihn auch bei finanziellen Engpässen um Geld gebeten habe. Dass als Druckmittel eine mögliche Anzeige im Hintergrund stand, wurde von der Zeugin D._____ vehement bestritten. Auch die beiden - 77 - Privatklägerinnen führten glaubhaft aus, dass es nie um Geld gegangen sei. Die Anzeige erfolgte, als die Privatklägerin 1 sich - bestärkt durch ihre Ärztin - in der Lage sah, eine Anzeige zu machen. Wie die Privatklägerin 2 ausführte, wollte sie schon längst Anzeige machen, doch hatte sie aus Rücksicht auf ihre Schwester, die Privatklägerin 1, zugewartet, bis diese zu diesem Schritt bereit war. Vorder- gründig mag es einen zeitlichen Konnex zwischen der Einstellung seiner Zahlun- gen und der Anzeigeerstattung geben, doch ist dies die subjektive Sichtweise des Beschuldigten. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte selber (wenn auch in weit geringerem Ausmass als geltend gemacht) einräumt, sich an seinen Töchtern vergangen zu haben. Ferner ist aufgrund der Befragungen von Therapeuten erstellt, dass die Privatklägerin 1 bereits 2006 von Übergriffen des Beschuldigten berichtet hatte, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte noch finanzielle Leistungen erbrachte. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anzeige war, wie vorn bereits erwähnt, dass die Privatklägerin 1 erst im Jahre 2011 psychisch in der Lage war, die Übergriffe zu beanzeigen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Anzeige unabhängig von irgendwelchen vom Beschuldigten eingestellten Geldzahlungen oder aus Hass bzw. Neid erfolgt ist. 2.14.5. Zusammenfassung Auch nach Berücksichtigung der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung vorgetragenen Einwände bleibt es bei der Würdigung, die vorn unter Ziff. 2.14.1. vorgenommen wurde. Hinzuweisen ist erneut auf die Tatsache, dass die Privatklägerinnen im Kernbereich nachvollziehbar, lebensnah, schlüssig, auch die eigene psychische Befindlichkeit und jene des Beschuldigten nicht ausklam- mernd, mithin insgesamt durchaus glaubhaft ausgesagt haben. Ihre glaubhaften Aussagen werden einerseits durch die Teilzugeständnisse des Beschuldigten selbst, aber auch durch weitere Aussagen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen gestützt. Vorab die Tatsache, dass sich zumindest die Privatklägerin 1 bereits im Jahr 2006 nachweislich hilfesuchend an Therapeuten gewandt hat, wobei sie bereits damals von Übergriffen des Beschuldigten berichtete, belegt, dass der Anzeige nicht Hass, Neid oder finanzielle Aspekte zugrunde liegen, sondern real Erlebtes. - 78 - Demgegenüber stehen die in vielen Bereichen widersprüchlichen, oftmals beschönigenden Aussagen des Beschuldigten. Vorn (Ziff. 2.9) wurden die Aus- sagen des Beschuldigten dargestellt und gewürdigt (Ziff. 2.10). Es lässt auf- horchen, dass der Beschuldigte - selbst noch im Berufungsverfahren mit seiner rund 49-seitigen Eingabe (Urk. 94 und 95) - nicht müde wurde, die Privatklägerin- nen und seine Ex-Frau schlecht zu machen, um dann in der Berufungsverhand- lung auf entsprechenden Vorhalt hin Folgendes auszusagen (Urk. 96 S. 11): "Es wurden viele Unwahrheiten platziert, in der Untersuchung, im Vorfeld. Mit diesem Dokument habe ich auf ein paar Dinge hingewiesen. Ich wollte niemanden persönlich angreifen, ich habe den Sachverhalt geschildert, wie ich ihn gesehen habe". Hält man sich die Eingabe "Zusammenfassung sämtlicher relevanter Ereignisse" (Urk. 94) vor Augen, nehmen die eigenen Verfehlungen einen sehr geringen Raum ein; umso mehr externalisiert der Beschuldigte sein Verhalten und sucht die Fehler hauptsächlich (wenn auch nicht ausschliesslich) bei den anderen. Die eingeklagten Sachverhalte - soweit sie nicht verjährt sind - sind unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Art der Übergriffe rechtsgenügend erstellt, die genaue Kadenz der Übergriffe kann und muss jedoch offengelassen werden. Hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Übergriff im Sommer 2000 stattfand. III. Rechtliche Würdigung
  63. Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 1.1. Mehrfache sexuelle Nötigung 1.1.1. Gestützt auf den rechtsgenügend erstellten Sachverhalt ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die nötigenden sexuellen Übergriffe auf die Privatklä- gerin 1 im Zeitraum anfangs Oktober 1992 bis (längstens) Juli 1998 begangen hat. Wie vorne dargelegt wurde, sind sexuelle Nötigungen, welche der Beschul- - 79 - digte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hätte (und eine Subsumption unter den früheren Art. 188 StGB nach sich ziehen würde) inzwischen verjährt. Das Sexualstrafrecht wurde per 1. Oktober 1992 revidiert. Aus der früheren "Nöti- gung zu einer anderen unzüchtigen Handlung" im Sinne das vormaligen Art. 188 StGB wurde ab 1. Oktober 1992 die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB. Die Strafandrohung von Art. 189 StGB lautete Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis. Die Strafdrohung des seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Art. 189 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat alle nötigenden sexuellen Übergriffe mithin unter der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Dezember 2006 gültigen Fassung begangen, weshalb grundsätzlich auch jene Fassung zur Anwendung gelangt, ausser das neue Recht sei das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - dafür weder eine Geldstrafe noch (für alle Delikte zusammen) eine teilbedingte oder bedingte Strafe in Frage kommt, ist vorliegend Art. 189 StGB in der erwähnten Fassung anwendbar. 1.1.2. Die theoretischen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 56) zur mehrfachen sexuellen Nötigung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.3. Ebenso sind die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin 1 zutreffend (Urk. 73 S. 56-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend ist zu betonen, dass dem Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 1 in der Anklageschrift konkret vorgeworfen und dies seitens des Gerichts auch als rechtsgenügend erstellt erachtet wird, der Beschuldigte habe ihr ein Schweigegebot auferlegt; er habe ihr auch mit einer Heimeinweisung oder mit mütterlichem Liebesentzug gedroht, falls sie dass Schweigegebot breche. Es handelt sich vorliegend daher nicht um Gewalt im Sinne körperlicher Gewaltanwendung, sondern um ein "Unter-psychischen-Druck-Setzen", um die Instrumentalisierung struktureller Gewalt (Vater - Tochter - Beziehung). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 124 IV 154; 128 IV 97; - 80 - 131 IV 107) muss daher von einer durch den Beschuldigten geschaffene "tat- situative Zwangssituation" gesprochen werden. 1.1.4. Der Beschuldigte hat bezüglich der Privatklägerin 1 sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt. Schuld- ausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist. 1.2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 1.2.1. Auch hier ist vorerst darauf hinzuweisen, dass sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1, welche der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hätte (und damals unter den Tatbestand von Art. 191 Ziff. 2 StGB / Unzucht mit Kindern zu subsumieren waren), inzwischen verjährt sind. Sinngemäss gilt das, was zum anwendbaren Recht unter dem Titel sexuelle Nötigung ausgeführt wurde, auch hier: Art. 187 Ziff. 1 StGB in der zwischen dem
  64. Oktober 1992 und dem 31. Dezember 2006 gültigen Fassung sah als Straf- androhung Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis vor, während die heute gül- tige Fassung als Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe nennt. Der Beschuldigte hat alle sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 unter der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Dezember 2006 gültigen Fassung begangen, weshalb grundsätzlich auch jene Fassung zur Anwendung gelangt, ausser das neue Recht sei das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - dafür weder eine Geldstrafe noch (für alle Delikte zusammen) eine teilbedingte oder bedingte Strafe in Frage kommt, ist vorliegend Art. 187 StGB in der erwähnten Fassung anwendbar. 1.2.2. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die in der Anklageschrift um- schriebenen Handlungen des Beschuldigten sowohl objektiv als auch subjektiv sexuelle Handlungen an Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in der erwähnten Fassung darstellen, was vom Beschuldigten letztlich auch nicht in Abrede gestellt wird. Es kann zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. - 81 - Weil weder Schuldausschliessungs- noch Rechtsfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen an Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ab 1. Oktober 1992) schuldig zu sprechen. 1.2.3. Richtig hat die Vorinstanz auch erkannt, dass zwischen Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB Idealkonkurrenz vorliegt (Urk. 73 S. 60). Auch wenn mit derselben Handlung zwei verschiedene Tatbestände erfüllt wurden, heisst dies nicht, dass die sexuellen Handlungen mit Kindern infolge Konkurrenz wegfallen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, jener der sexuellen Handlungen mit Kindern die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von unmündigen Personen.
  65. Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 2.1. Mehrfache sexuelle Nötigung 2.1.1. Was die zeitliche Einordnung der Übergriffe (dies gilt auch für die sexuellen Handlungen mit Kindern) betrifft, wurde vorn dargelegt, dass von einem rechts- genügend erstellten Zeitraum vom tt.mm.1996 bis im Sommer 2000 auszugehen ist. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen bei der Privatklägerin 1 bleibt festzuhalten, dass auch bezüglich der Übergriffe auf die Privatklägerin 2 Art. 189 StGB in der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Januar 2006 gültigen Fas- sung massgebend ist. 2.1.2. Was die Nötigungsmittels betrifft, weist die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aufgrund der konkreten häuslichen Situation darauf hin, die Privat- klägerin 2 sei dem Beschuldigten kognitiv unterlegen gewesen; es habe eine emotionale und soziale Abhängigkeit geherrscht; der Beschuldigte (Vater) habe der Privatklägerin 2 (Tochter) ein Schweigegebot auferlegt, und zwar dergestalt, dass er der Privatklägerin 2 erklärt habe, diese müsse der Mutter nichts erzählen, dies könne ihr Geheimnis bleiben. - 82 - 2.1.3. In der Anklageschrift werden somit - dies im Unterschied zur Privatklägerin 1 - keine Drohungen, geschweige denn Gewalt, umschrieben. Es ist jedoch betreffend das Nötigungsmittel darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Privatklägerin 2 in Einklang mit deren Aussagen (vgl. Urk. 4/2 S. 8, Urk. 4/1 S. 15) lediglich eingeklagt ist, dass der Beschuldigte ihr ein Schweige- gebot auferlegt habe. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_8/2008 vom 28. August 2008) zu verweisen: "Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physi- scher Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2 S. 109, mit Hinweis). Je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausser- ordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Ver- lust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können (BGE 128 IV 97 E. 2b aa S. 99 f., mit Hinweis). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf jedoch nicht als Ausnützung vorbestehender gesell- schaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangs- situation" nachgewiesen sein (BGE 133 IV 49 E. 4 S. 53; 131 IV 107 E. 2.4 S. 111 f., je mit Hinweisen)". Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 bestand ein soziales und emotionales Abhängigkeitsverhältnis, ist doch Ersterer der Vater der Letzteren. Weiter war die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten aufgrund ihres kindlichen Alters sicherlich kognitiv unterlegen. Weiter schienen die Privatklägerin 2 mit ihrer Schwester (Privatklägerin 1) teilweise geradezu um die Aufmerksamkeit und Zuneigung ihres Vaters zu buhlen. Diese Aspekte hat der Beschuldigte ausge- - 83 - nutzt. Es ist jedoch aus der Anklageschrift wie auch aus den Aussagen der Privatklägerin 2 nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte darüber hinaus im Einzelnen eine tatsituative Zwangssituation geschaffen haben soll. Jedenfalls ist auch die Auferlegung eines Schweigegebots nicht geeignet, um im Hinblick auf das Erdulden erneuter sexuellen Handlungen eine Zwangssituation zu schaffen, da jenes doch ausgesprochen wird, um unentdeckt weitere sexuellen Handlungen am Opfer vornehmen zu können, nicht jedoch, um dieses zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. In Ermangelung des Vorliegens eines Nötigungsmittels ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen. 2.2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Es kann vollumfänglich auf Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie die vorstehenden Ausführungen bei der Privatklägerin 1 verwiesen werden. Auch bei der Privatklägerin 2 sind alle objektiven und subjektiven Tatbestand- selemente erfüllt. Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  66. Allgemeines 1.1. Die heute zu beurteilenden Taten - ausser bezüglich der mehrfachen Porno- graphie - wurden vor dem 1. Januar 2007 und damit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB - 84 - erfolgt eine Beurteilung nach den neuen Bestimmungen nur, wenn ein Ver- brechen oder Vergehen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verübt wird. Indes kommt das geänderte Recht zur Anwendung, wenn die Taten zwar vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verübt wurden und das geänderte Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln. Hinsichtlich der mehrfachen Pornographie ist das neue Recht anwend- bar, da alle Tathandlungen nach dem 1. Januar 2007 erfolgten. 1.2. Beim Beschuldigten wird eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszu- fällen sein, weshalb der teilbedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 43 StGB, der im alten Recht nicht vorgesehen war, nicht in Frage kommt. Damit unterscheidet sich das neue Recht hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht vom alten Recht, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.
  67. Strafrahmen Die Vorinstanz legte den abstrakten Strafrahmen - ausgehend von der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB als schwerstem Delikt - auf Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren fest (Urk. 73 S. 64; Art. 189 StGB). Zu präzisieren ist hier, dass der Strafrahmen sich infolge Anwendung des alten Rechts gemäss Art. 189 aStGB von 3 Tagen Gefängnis bis zu 10 Jahre Zuchthaus beläuft. Vorlie- gend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschärfungs- grundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmes des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Tat- und Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
  68. Strafzumessung Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (Urk. 73 S. 63 Ziff. 5.1.3.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 85 - 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Die Vorinstanz hat die deliktischen Handlungen aufgrund des chronischen Missbrauchs gesamthaft gewürdigt. Auf die Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 73 S. 64 Ziff. 5.2.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorgehensweise entspricht allerdings nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen erwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die „schwerste Straftat“ bildet jene Tat, die „in concreto“ als schwerste zu betrachten ist. Für diese gilt es zunächst eine Strafe festzusetzen, die alsdann mit Blick auf die übrigen Delikte, sofern diese gleichartige Strafen nach sich ziehen, angemessen zu erhöhen ist. Schwerstes Delikt bildet vorliegend die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. 3.1.2. Der Beschuldigte hat zum Nachteil der Privatklägerin 1 zahlreiche sexuelle Nötigungen begangen, wobei es aufgrund der zahlreichen gleich oder ähnlich gelagerten Taten eher schwierig ist, die konkret schwerste als Einzeldelikt herauszugreifen. Besonders das Eindringen mit dem Finger bzw. mit dem Stift in die Vagina der Privatklägerin 1 erweist sich innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Nötigungen verschuldensmässig als erheblich. Eine derartige Fingerpenetration ist als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Intensität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie (aber nicht nur) oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178f.; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 2. A., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 189 N 9). Bei beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren, - 86 - da der Unrechtsgehalt einer solch erzwungenen Handlung demjenigen einer Ver- gewaltigung gleichkommt (vgl. BGE 132 IV 126 betreffend erzwungenem Oralver- kehr). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für die Finger- und Stiftpenetration eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden darf, bzw. dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich geringer sein darf als die Strafe, die das Gericht unter denselben Um- ständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Ver- letzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Nicht anders verhält es sich, wenn der Täter – wie hier – eine vaginale Finger- bzw. Stiftpenetration in der umschriebenen Art vornimmt. Aufgrund der objektiven Tat- schwere ist bereits für eine einmalige (nötigende) Finger- bzw. Stiftpenetration eine hypothetische Einsatzstrafe von mindestens einem Jahr angemessen. 3.1.3. Massiv straferhöhend wirkt sich vorliegend aus, dass sich der Beschuldigte über rund sechs Jahre hinweg an der Privatklägerin 1 sexuell nötigend verging - und das immer wieder, und zwar in einer sehr jungen Phase des Lebens dieses Mädchens und damit in einer entscheidenden Entwicklungsphase. Zudem fügte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit diesen gewichtigsten Handlungen auch erheblichen körperlichen Schmerz zu. Der Beschuldigte hat zahlreiche sexuelle Nötigungen unterschiedlichen Schweregrades an der Privatklägerin 1 vorge- nommen, wobei hier vor allem auch der physische Einbezug in sein eigenes Masturbieren und das Ausgreifen im Vaginalbereich zu erwähnen ist. Hält man sich "den Erfolg" der Delinquenz vor Augen, muss konstatiert werden, dass die Privatklägerin 1 in ihrer sexuellen Entwicklung dauerhaft und nachhaltig gestört wurde, was nicht zuletzt Auswirkung der sexuellen Nötigungen war. Das objektive Tatverschulden für alle sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 wiegt zumindest erheblich bis mittelschwer und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 4 Jahren. Die subjektive Tatschwere - 87 - vermag dies nicht zu ändern, liegt doch keine verminderte Schuldfähigkeit vor und entlastet das Motiv den Beschuldigten in keiner Weise. 3.1.4. Die Schwierigkeit liegt vorliegend darin, dass genau dieselben Handlungen, welche als sexuelle Nötigungen zu qualifizieren sind, bei der Privatklägerin 1 auch und gleichzeitig den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllen. Mit anderen Worten verwirklichte der Beschuldigte bezüglich der Privatklägerin 1 mit jedem Übergriff gleichzeitig zwei verschiedene Straftatbestände, welche unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Bei den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese in ihrer sexuellen Entwicklung dauerhaft und nachhaltig geschädigt wurde. Das belegen beispielsweise ihre Aussagen, wie sie jetzt ihre Sexualität leben bzw. wie sie diese nicht leben kann. Trotz dieser Umstände bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu den sexuellen Nötigungen keine zusätzlichen bzw. weiteren strafbaren Handlungen beging, jedoch ein zusätzliches weiteres Rechts- gut in ganz erheblichem Masse beeinträchtigte. 3.1.5. Grundsätzlich kann - was die allgemeinen Überlegungen angeht - bei der Tatschwere der zum Nachteil der Privatklägerin 2 begangenen sexuellen Hand- lungen im Sinne von Art. 187 aStGB auf obige Ausführungen verwiesen werden. Zwar fehlte es beim Einführen eines Fingers in die Scheide oder dem Frottieren des Gliedes zwischen den Beinen der Privatklägerin 2 am nötigenden Element, wie es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 189 Abs. 1 aStGB erforderlich wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei ebenfalls im beischlafs- ähnliche Handlungen im vorgenannten Sinne handelte. In objektiver Hinsicht ist hier ebenfalls der recht lange Zeitraum der Übergriffe (rund 4 ½ Jahre; anfangs 1996 bis Sommer 2000) zu berücksichtigen. Sie trafen die Privatklägerin 2 eben- falls in einer Phase, als sie recht klein war (Unterstufe Primarschule). Verschul- densmässig wirkt sich auch hier aus, dass es zahlreiche Übergriffe waren (wenn auch weniger viele als bei der Privatklägerin 1), wobei die Art der Übergriffe eben- falls aufhorchen lassen. Auch hier führten die Übergriffe zu einer nachhaltigen und lang andauernden Störung der sexuellen Entwicklung der Privatklägerin 2. Das objektive Tatverschulden - bei einem bis zu 5 Jahre gehenden Strafrahmen - - 88 - muss als mittelschwer bezeichnet werden, was - für sich alleine gesehen - zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 2 ½ Jahren führen müsste. Die subjektive Seite vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. 3.1.6. Die während Jahren erlebten und durchlebten Übergriffe hatten denn auch zur Folge, dass die beiden Privatklägerinnen während ihrer ganzen Kindheit davon ausgingen, dass diese Übergriffe zu einer Vater-Tochter-Beziehung gehören würden. Erst als Jugendliche mussten sie erkennen, dass dem nicht so ist. Die nachhaltige Störung in der sexuellen Entwicklung hat ihren Niederschlag in massiven psychischen Problemen der Privatklägerin 1 gefunden. Auch das Leben einer unbeschwerten Sexualität scheint nicht mehr möglich zu sein (vgl. Urk. 3/3 S. 13). 3.1.7. Da im schweizerischen Strafrecht das Asperationsprinzip gilt, können vor- genannte Strafen nicht einfach kumuliert werden. Aufgrund der Tatschwere für alle sexuellen Übergriffe zum Nachteil beider Privatklägerinnen erscheint - asperiert - eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen. 3.1.8. Den Pornografietatbestand erfüllte der Beschuldigte in den Jahren 2007 und 2011. Diesbezüglich ist zwingend jenes Recht anzuwenden, welche seit dem
  69. Januar 2007 in Kraft ist. Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von ihm eingestandenen Vorgehens- weisen wiegen verschuldensmässig leicht, lud er doch lediglich drei Mal von Internet-Seiten entsprechende Video-Filme herunter. In Berücksichtigung seines Verschuldens, seines leicht strafmindernden Geständnisses sowie seiner finanzi- ellen Verhältnisse erscheint für die mehrfache Pornografie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu fr. 30.-- als angemessen. - 89 - 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 66f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, er und seine Partnerin hätten das gepachtete Restaurant in … schliessen müssen, da verschiedene Kunden nicht mehr gekommen seien, nach- dem es ein Gerede gegeben habe. Das Restaurant sei selbsttragend gewesen und sie hätten für sich die Krankenkassenprämien und die ausstehenden Rech- nungen zahlen und ausserdem noch Fr. 2'000.-- als Lohn rausnehmen können. Im Moment mache er den Haushalt und seine Partnerin habe eine 80%-Stelle als Aushilfe gefunden. Er lebe im Moment auf ihre Kosten. Er erhalte keine Unterstützungsgelder. Wegen der Anwaltskosten habe er seiner Partnerin gegenüber Schulden im Betrag von Fr. 30'000.--. Er habe nur Pensionskassen- gelder als Vermögen, auf welche er aber nicht zugreifen könne. Aus dem Verkauf des Bienenhauses im … [Schweizer Kanton] habe er Fr. 42'000.-- gelöst (Urk. 96 S. 4ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Vorstrafen Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 76) Die Vorstrafen- losigkeit wirkt sich neutral aus. 3.2.3. Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist das - im Laufe des Strafverfahrens relativierte - Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd in Anschlag zu bringen, zumal es sich auch nur auf die sexuellen Handlungen mit Kindern bezieht, nicht jedoch auf die sexuellen Nötigungen. Ausserdem handelt es sich - 90 - um ein äusserst rudimentäres Geständnis, mit welchem der Beschuldigte seine Taten bagatellisiert hat. Kommt dazu, dass die letztlich rudimentären Eingeständ- nisse des Beschuldigten die Untersuchung nicht erleichtert hat. Der Beschuldigte zeigt zwar eine gewisse Reue bezüglich der von ihm eingestandenen Übergriffe, lässt jedoch gleichzeitig keine Gelegenheit aus, um seine Töchter in ein schlechtes Licht zu rücken. Ausserdem ergeht er sich in Bezug auf die Konsequenzen seiner Taten vor allem in Selbstmitleid. 3.2.4. Lange Zeit seit den Taten Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die lange Zeitspanne von rund 14 Jahren, die seit den zu beurteilenden Taten verstrichen ist, bei der Strafzu- messung leicht strafreduzierend zu berücksichtigen ist. 3.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren aufgrund der Tatkomponente und unter Berücksichtigung der strafmindernden Faktoren (rudimentäres Geständnis; eine gewisse Reue) und der langen Zeitspanne, die seit den Delikten verstrichen ist, erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB ist - wie vorn erwähnt - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- auszusprechen. Der Beschuldigte befand sich vom 25. Mai 2011 bis am 15. November 2011 in Haft (Urk. 21). Es sind ihm daher 175 Tage erstandene Haft anzurechnen (Art. 69 aStGB). V. Vollzug
  70. Freiheitsstrafe - 91 - Bei einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (und nach neuem Recht auch eine teilbedingten) Strafe ausser Frage (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
  71. Geldstrafe 2.1. Hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe (für welche das neue Recht anzu- wenden ist) bedarf es folgender Bemerkungen: Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Aufschub des Vollzuges einer Strafe von höchstens zwei Jahren die Regel, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingen Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; eine günstige Prognose wird mithin vermutet (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 42 N 6). Wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, ist ein Aufschub hingegen nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 76), weshalb vorliegend Art. 42 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt, wonach das Fehlen einer ungünstigen Prognose, wie oben dargelegt, respektive die günstige Prognose vermutet wird. Anhaltspunkte für eine Wiederlegung dieser Vermutung, so dass eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weitere Vergehen abzuhalten, sind insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, keine ersichtlich. Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind somit erfüllt. 2.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr und nach der Persönlichkeit und - 92 - dem Charakter des Verurteilten (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 44 N 1). Da es sich bei dem Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, rechtfertigt es sich, die Probezeit auf die Minimaldauer von zwei Jahren festzusetzen. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- zusetzen ist. VI. Genugtuung
  72. Allgemeines Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 73 S. 69 Ziff. 71.1, Art. 82 Abs. 4 StPO).Privatklägerin 1
  73. Privatklägerin 1 2.1. Die Privatklägerin 1 hat vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 40'000.- beantragt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.- nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 1995 zugesprochen (Urk. 73 S. 72 Ziff. 7.2.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Privatklägerin die vor Vorinstanz gestellte Forderung erneuert (Urk. 100 S. 2). 2.2. Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz gründet die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin 1 auf dem chronischen und langjährigen sexuellen Miss- brauch im Kindesalter. Durch die über mehrere Jahre andauernden sexuellen Übergriffe wurde die Privatklägerin 1 in ihrer Entwicklung in gravierender Weise beeinträchtigt und nachhaltig geschädigt, was sich darin zeigt, dass sie auch Jahre nach den Übergriffen auf Therapien angewiesen ist. Die Übergriffe stellen eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen, physischen und sexuellen Integrität der Privatklägerin 1 dar. Bezüglich Verschul- den des Beschuldigten kann auf das Vorstehende verwiesen werden. - 93 - 2.3. In Anbetracht der gesamten Umstände und in Berücksichtigung der Gerichts- praxis ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 25'000.- nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 1996 (mittlerer Verfall) zu be- zahlen. Von der Anerkennung eines Genugtuungsanspruches der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 8'000.- durch den Beschuldigten ist Vormerk zu nehmen.
  74. Privatklägerin 2 3.1. Die Privatklägerin 2 hat vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zu- züglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2002 verlangt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe Fr. 25'000.- nebst 5% Zins seit dem
  75. September 2002 zugesprochen (Urk. 73 S. 74 Ziff. 7.3.4.). Die Vertreterin der Privatklägerin 2 verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf ihr vor- instanzliches Plädoyer (Urk. 102 S. 10). 3.2. Die Vorinstanz hat bezüglich des Grundsatzes in Bezug auf die Genugtu- ungsforderung der Privatklägerin 1 auf die Ausführungen hinsichtlich der Genug- tuung der Privatklägerin 1 verwiesen. Tatsächlich präsentierte sich die Vor- gehensweise des Beschuldigten bezüglich der Delikte zum Nachteil der Privat- klägerin 2 im Wesentlichen identisch zu denjenigen zum Nachteil der Privat- klägerin 1. Allerdings war die Zeitdauer geringer und die Intervalle zwischen den einzelnen Übergriffen grösser. Damit wurde die Privatklägerin 2 insgesamt weniger oft Ziel der Übergriffe des Beschuldigten. Ferner fehlt das nötigende Element. 3.3. Entsprechend den obigen Ausführungen und in Anbetracht der gesamten Umstände ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genug- tuung von Fr. 12'000.-- nebst 5% Zins seit dem 1. Mai 1998 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Vom durch den Beschuldigten anerkannten Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 8'000.- ist Vormerk zu nehmen. - 94 - VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
  76. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten sämtliche Unter- suchungskosten aufzuerlegen, da trotz des heute auszufällenden Freispruchs in Bezug auf die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 alle Unter- suchungshandlungen notwendig waren.
  77. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten zwei Drit- tel aufzuerlegen und ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen, da das Ver- fahren betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 - in welchem Punkt der Beschuldigte nun freizusprechen ist - sich zu einem gewissen Grad auf den Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens ausgewirkt hat. Ferner hätte bereits die Vorinstanz erkennen müssen, dass ein Teil der angeklagten Delikte verjährt war.
  78. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2, sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss ebenfalls zu zwei Dritteln aufzu- erlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  79. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 für das Berufungsverfahren sind zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
  80. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 95 - "Das Gericht beschliesst:
  81. Auf die Vorwürfe der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, so- fern sie den Zeitraum bis 5. Oktober 1991 betreffen, wird aufgrund Verjährung nicht eingetreten.
  82. (Mitteilungen)
  83. (Rechtsmittel) Das Gericht erkennt:
  84. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - (…) - (…) - (…) - der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.
  85. (…)
  86. (…)
  87. Die zwei beim Beschuldigten sichergestellten Festplatten, beide Marke Toshiba (Asservaten-Nr. … und …), sind von der Lagerbehörde nach Löschung der In- halte dem Beschuldigten herauszugeben.
  88. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: 23'737.15 Kosten für das Vorverfahren.
  89. ( …)
  90. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  91. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläge- rinnen 1 und 2 wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten
  92. (…)
  93. (…)
  94. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis anerkennungsgemäss dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  95. (Mitteilungen) - 96 -
  96. (Rechtsmittel)"
  97. Das Verfahren wird, soweit die Vorwürfe den Zeitraum vor 1. Oktober 1992 betreffen, bezüglich folgender, jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1 (B._____) begangener Vorwürfe infolge Verjährung eingestellt: − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB gemäss Ziff. 1. - 4. der Anklage − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 188 aStGB gemäss Ziff. 1.- 7. der Anklage − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB bzw. Unzucht mit Kindern im Sinne von Art. 191 Ziff. 2 aStGB gemäss Ziff. 1. - 8. der Anklage.
  98. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Glaubhaftigkeits- gutachtens über die Privatklägerin 1 (B._____) wird abgewiesen.
  99. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  100. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  101. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ab 1. Oktober 1992) sowie - 97 - - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ab 1. Oktober 1992) und der Privatklägerin 2.
  102. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 2.
  103. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 175 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
  104. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  105. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 25'000.-- zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Februar 1996 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird da- von Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 8'000.-- anerkannt hat.
  106. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 12'000.-- zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Mai 1998 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 8'000.-- anerkannt hat.
  107. Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  108. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
  109. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 98 - Fr. 6'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 9'100.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 (RA Y1._____) Fr. 7'000.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 (RAin Y2._____)
  110. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
  111. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatklägerinnen 1 und 2 für das Berufungsverfahren werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichts- kasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
  112. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 RA Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 RAin Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 RA Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 RAin Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − das Bundesamt für Polizei - 99 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle SA2-SK (betreffend Dispositiv- Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  113. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 100 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130306-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 8. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____,

2. C._____, Privatklägerinnen und Berufungsbeklagte

1. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1.______

2. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend mehrfache Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom

22. Januar 2013 (DG120004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

3. September 2012 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Vorwürfe der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, sofern sie den Zeitraum bis 5. Oktober 1991 betreffen, wird aufgrund Verjährung nicht eingetreten.

2. (Mitteilung)

3. (Rechtsmittel). Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 sowie − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.

- 3 -

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 174 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die zwei beim Beschuldigten sichergestellten Festplatten, beide Marke Tos- hiba (Asservaten-Nr. … und …), sind von der Lagerbehörde nach Löschung der Inhalte dem Beschuldigten herauszugeben.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'737.15 Kosten für das Vorverfahren.

6. Die Verfahrenskosten, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidi- gung und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 1995 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 8'000.– anerkannt hat.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2002 als Genugtuung zu

- 4 - bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 8'000.– anerkannt hat.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis anerkennungsgemäss dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 97 S. 2)

1. Mein Mandant sei freizusprechen vom Vorwurf − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2a StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und 2

2. A._____ sei schuldig zu sprechen − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 Abs. 1 und 3 StGB − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB

- 5 -

3. Mein Mandant sei angemessen zu bestrafen mit einer bedingten Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Monaten und 21 Tagen.

4. Er sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 8'000.00 zu zahlen.

5. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches sei die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

6. Die Kosten für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seien zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenso seien die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 8% MWST) auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 99 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 22. Januar 2013 sei vollumfänglich zu bestätigen; es haben jedoch entgegen dem vorinstanzli- chen Urteil sämtliche für die Zeit vor dem 1. Oktober 1992 angeklagten Delikte als verjährt zu gelten.

c) Der Privatklägerin B._____: (schriftlich; Urk. 100 S. 2f.)

1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit der Beschuldigte und Berufungs- kläger den Freispruch von Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 1 verlangt, derer ihn die Vorinstanz in Ziffer 1 des Urteils vom 22. Januar 2013 schuldig gesprochen hat.

- 6 - Der Beschuldigte A._____ sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 22. Januar 2013 folgender zum Nachteil der Privat- klägerin 1 begangener Straftaten schuldig zu sprechen:

- der mehrfachen Schändung i.S.v. Art. 189 Abs. 2 aStGB ev. Art. 191 StGB gemäss Anklageschrift "Vorwürfe zum Nachteil B._____" Ziffern 1, 2, 3 und 4,

- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Anklageschrift "Vorwürfe zum Nachteil B._____" Ziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 und

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziffer 1 und 3 StGB gemäss Anklageschrift "Vorwürfe zum Nachteil B._____" Ziffern 1 bis und mit 8.

2. Soweit auf die Berufungserklärung betreffend Anfechtung von Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Januar 2013 eingetreten werden sollte, sei der Berufungsantrag auf Herabsetzung der durch den Beschuldigten und Berufungskläger der Privatklägerin 1 zu bezahlende Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.00 (zuzüglich Zins zu 5% seit

1. Januar 1995) abzuweisen. Es sei der Beschuldigte A._____ in Bestätigung von Ziffer 9 des vor- instanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 1995 als Genugtuung zu bezahlen.

3. Es seien die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin 1 auf die Staatskasse des Kantons Zürich zu nehmen.

4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Prozess- entschädigung zuzusprechen und festzustellen, dass diese Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unent- geltliche Rechtspflege an den Kanton Zürich fällt.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

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d) Der Privatklägerin C._____: (Urk. 102 S. 2)

1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Januar 2013 sei zu bestätigen.

2. Die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin 2 seien dem Beklagten aufzu- erlegen.

3. Der Privatklägerin 2 sei das vollständige Urteil zuzustellen. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 22. Januar 2013 (Urk. 73 S. 4). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 22. Januar 2013 der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privat- klägerin 2, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 61/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 174 Tage durch Haft erstanden waren. Weiter wurde erkannt, dass die zwei beim Beschul- digten beschlagnahmten Festplatten nach Löschung der Inhalte dem Beschuldig- ten wieder herauszugeben sind. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli-

- 8 - chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 wurden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vor- behalt des Nachforderungsrechts des Staates. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 40'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 1995 und der Privatklägerin 2 Fr. 25'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. September 2002 als Genugtuung zu bezahlen, wobei er die Genugtuungsforderungen im Rahmen von je Fr. 8'000.-- anerkannt hat. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde (Urk. 73 S. 77 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger am 24. Januar 2013 innert Frist Berufung an (Urk. 65). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 72) reichte die Verteidigung fristgerecht am 16. Juli 2013 (Poststempel) die Beru- fungserklärung ein (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2013 wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 77). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage eines (Teil-)Ausschlusses der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung Anträge zu stellen und zu begründen. Den Privatklägerinnen wurde ebenfalls Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechtes angehört und ob sie, für den Fall einer Befragung verlangen, von einer Person des gleichen Geschlechtes einvernom- men zu werden (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 26. August 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Mit Schreiben vom 27. August 2013 teilte der Vertreter der Privatklägerin 1 mit, dass diese wünsche, dass dem urteilenden Gericht eine Person weiblichen Geschlechts angehöre und dass eine allfällige Einvernahme der Privatklägerin 1 von einer Person weiblichen Geschlechts durchgeführt werde (Urk. 81). Sodann beantragte der Vertreter der Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 9. September 2013, die Öffentlichkeit von der

- 9 - Berufungsverhandlung wegen schutzwürdiger Interessen der Opfer teilweise aus- zuschliessen und den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern sowie allenfalls Professoren und Studenten der Rechtsfakultät den Zutritt zur Ver- handlung zu gestatten, unter Auflage der ausreichend anonymisierten Berichter- stattung bzw. Verwendung der erlangten Informationen (Urk. 83). Mit Präsidial- verfügung vom 20. September 2013 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichtsbericht- erstattern wurden entsprechende Auflagen gemacht (Urk. 85). 1.3. Am 15. Januar 2014 wurde auf den 3. April 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 87). 1.4. Am 3. April 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 6ff.). Die interne Urteilsberatung war am 8. April 2014 (Prot. II S. 27 ff.). Das Urteil wurde den Parteien am 15. April 2014 mündlich eröffnet und kurz erläutert (Prot. II S. 32).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, ausser bezüglich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB, gegen die Bemessung der Strafe, den Vollzug der Strafe sowie dementsprechend auf die Kosten- und Genugtuungsfolgen. 2.2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (Dispositivziffer 1 lemma 4), die Herausgabe der zwei sichergestellten Festplatten (Dispositivziffer 4),die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) und dass die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 auf die Gerichtskasse genommen werden (Dispositiv- ziffern 7 und 8). Schliesslich ist auch die Feststellung der Vorinstanz nicht ange- fochten, wonach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg

- 10 - des Zivilprozesses verwiesen wurde (Dispositivziffer 11). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.3. Die Vorinstanz ist auf verschiedene Vorwürfe, welche der Beschuldigte vor dem 5. Oktober 1991 begangen haben soll, infolge Verjährung nicht eingetreten (Urk. 73 S. 76). 2.3.1. Was die zeitliche Einordnung dieses Entscheides betrifft, ging die Vor- instanz von der falschen Prämisse aus, dass das revidierte Verjährungsrecht am

5. Oktober 1991 in Kraft getreten sei (Urk. 73 S. 5). Das fragliche Bundesgesetz datiert zwar vom 5. Oktober 1991, doch trat es erst per 1. Oktober 1992 in Kraft (vgl. dazu BSK StGB I, 3. Auflage 2013, Ph. Maier, Art. 187 N 52). 2.3.2. Zudem hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO auf die verjährten Vorwürfe - statt eines Nichteintretens - einen Einstellungsbeschluss erlassen müssen. 2.3.3. Nachdem der Vorbeschluss der Vorinstanz von keiner Seite angefochten wurde und die Verjährungsfrage nachfolgend nochmals zu überprüfen ist, kann der Vorbeschluss als rechtskräftig erklärt werden.

3. Anklagekorrektur 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Anklage an zwei Stellen geändert: Einerseits wurde auf S. 5 der Anklageschrift (Urk. 20) zum Nachteil der Privatklägerin 1 B._____ "Ziffer 1-7", mehrfache sexuelle Nötigung, durch "Ziffer 5-7" ersetzt, da die Vorwürfe der sexuellen Handlungen zulasten der Privatklägerin 1 zeitlich nach den Schändungsvorwürfen (Ziffern 1- 4, S. 4f. der Anklageschrift) einzuordnen sind (Prot. II S. 10). Weiter wurde auf S. 7 der Anklageschrift der Text "Ziffern 1-4"; mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2 C._____, dahingehend geändert, dass der Zeit- raum von ursprünglich "rund 2 - bis 11-jährig" auf "rund 5- bis 11-jährig" einge- schränkt wurde (Prot. II S. 10f.).

- 11 - 3.2. Die Verteidigung rügte, dies sei nicht zulässig, weil so eine Verletzung des Anklageprinzips vorliege (Urk. 97 S. 17). 3.3. Es handelt sich bei den fraglichen Zeitangaben um offenkundige Versehen der Staatsanwaltschaft. Dies ergibt sich in Bezug auf die Änderung der Anklage- vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 B._____ schon daraus, dass die unter "Ziffer 1-7" auf S. 5 der Anklageschrift aufgeführte Altersangabe (5-11-jährig) nicht mit den einzeln aufgeführten Vorwürfen gemäss Ziff. 1-4 auf S. 2f. der Anklage- schrift übereinstimmt, wonach die Privatklägerin 1 bei diesen Vorfällen bis fünfjäh- rig gewesen sein soll. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Hand- lungen zulasten der Privatklägerin 2 C._____ zeigt sich die Offenkundigkeit des Versehens darin, dass die Staatsanwaltschaft im Vorspann zu jenen Delikten, welche dem Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 2 vorgeworfen wer- den, den Deliktszeitraum auf "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002" (Anklage S. 5 un- ten) festlegte. Die Privatklägerin 2 wurde am tt.mm.1990 geboren. Hätte der Be- schuldigte gegen die Privatklägerin 2 Delikte verübt haben sollen, als sie zweijäh- rig war, fielen solche aus dem festgelegten Zeitraum "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002". Mithin handelt es sich um zwei offenkundige Versehen, welche gemäss Art. 79 StPO korrigiert werden können. 3.4. Ferner lässt - dies entgegen der Ansicht der Verteidigung - auch Art. 333 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO eine Änderung der Anklage selbst noch im Berufungsverfahren zu, sofern - wie vorliegend - die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt wurden. 3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenommene Änderung eine solche ist, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt, indem jener Zeitraum, in welchem er sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 begangen haben soll, kleiner wird. Der Beschuldigte ist mir dieser Änderung somit auch nicht beschwert.

- 12 -

4. Verjährungsproblematik 4.1. Bezüglich der Privatklägerin 1, B._____ (geb. tt.mm.1987), umreisst die An- klageschrift (im Vorspann) den Tatzeitraum ganz allgemein "vom tt.mm.1989 bis ca. Ende Juni / Juli 1998": 4.1.1. Die Schändungen sollen ab dem zweiten Geburtstag begonnen und ange- dauert haben, bis die Privatklägerin 1 "mindestens 5 jährig" gewesen sei. Mit an- deren Worten behauptet die Anklage, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 vom tt.mm.1989 bis etwa tt.mm.1992 geschändet. 4.1.2. Die sexuellen Nötigungen soll der Beschuldigte an der Privatklägerin 1 nach der Anklagekorrektur verübt haben, als diese ca. fünf- bis elfjährig gewesen sei. Dies bedeutet, dass die behaupteten sexuellen Nötigungen ungefähr anfangs September 1992 begonnen und um den tt.mm.1998 aufgehört hätten. Allerdings ist die zeitliche Umschreibung in der Anklageschrift aus verständlichen Gründen recht vage ("damals zirka 5-jährig"). Zugunsten des Beschuldigten ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die ersten sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 anfangs Oktober 1992 begonnen haben (immer vorbehältlich, ob dies dem Beschuldigten effektiv auch nachgewiesen werden kann). Im Vor- spann der Anklage heisst es, der Beschuldigte habe die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 bis (längstens) Juli 1998 begangen. Dies führt dazu, dass für die Verjährungsfrage bezüglich der behaupteten sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 von folgendem Zeitraum auszugehen ist: Anfangs Oktober 1992 bis Ende Juli 1998. 4.1.3. Die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1 platziert die Anklagebehörde zeitlich auf die "rund 2- bis 11-jährige" B._____. Dies würde bedeuten, dass diese Delikte zwischen dem tt.mm.1989 und (so der Vor- spann) Ende Juli 1998 begangen worden wären. 4.2. Bezüglich der Privatklägerin 2, C._____ (geb. tt.mm.1990), umreisst die Staatsanwaltschaft im Vorspann den Deliktszeitraum auf "ca. 1995 bis ca. Sommer 2002":

- 13 - 4.2.1. Die sexuellen Nötigungen soll der Beschuldigte an der "ca. 5- bis 12-jährigen" Privatklägerin 2 verübt haben. C._____ wurde am tt.mm.1995 fünf- jährig. Angesichts der vagen Anklageformulierung ist zugunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen, dass solche behaupteten Übergriffe nicht vor dem fünften Geburtstag der Privatklägerin stattgefunden haben, mithin frühestens am tt.mm.1996. Sie war am tt.mm.2002 zwölfjährig, doch geht die Staatsanwaltschaft im Vorspann von einem Deliktszeitraum bis "ca. Sommer 2002" aus. Der kalenda- rische bzw. astronomische Herbst, welcher den Sommer abschliesst, beginnt je- weils am 22. September. Deshalb ist hier für die Prüfung der Verjährungsfrage (ob die behaupteten Übergriffe dann auch beweismässig erstellt werden können, ist weiter hinten einzugehen) von einem Deliktszeitraum vom tt.mm.1996 bis (längstens) 21. September 2002 auszugehen. 4.2.2. Aufgrund der Anklagekorrektur werden dem Beschuldigten sexuelle Hand- lungen mit Kindern an der "rund fünf- bis 11-jährigen" Privatklägerin 2 vorgewor- fen. Vorstehend wurde bereits ausgeführt, wie hier "rund fünfjährig" auszulegen ist, nämlich zugunsten des Beschuldigten mit frühestens tt.mm.1996. Elfjährig war die Privatklägerin am tt.mm.2001. Die behaupteten sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 sind daher in den Zeitraum tt.mm.1996 bis tt.mm.2001 zu platzieren. 4.3. Allgemeines zum Verjährungsrecht 4.3.1. Das Sexualstrafrecht wurde im Jahre 1991 revidiert; die revidierte Fassung trat am 1. Oktober 1992 in Kraft. In der Fassung, gültig ab 1. Oktober 1992, wurde in der damaligen Ziffer 5 von Art. 187 StGB festgelegt, dass - in Abweichung von den üblichen Verjährungsnormen - die relative Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. Die genannte Ziff. 5 wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom

21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322) aufgehoben. Die neuen Bestimmungen traten am 1. September 1997 in Kraft. Somit betrug die relative Verjährungsfrist für das Verbrechen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss der damaligen Ziff. 5 von Art. 187 StGB für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. August 1997 fünf Jahre; die absolute Verjährungsfrist betrug für

- 14 - Delikte, die in diesem Zeitraum begangen wurden, 7 ½ Jahre (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6S.432/2006 vom 18.12.2006, Erw. 2.1 und 2.2.). 4.3.2. Auf den 1. September 1997 wurde die vorgenannte Ziff. 5 des damals gültigen Art. 187 StGB aufgehoben und gleichzeitig mit einer neuen Ziff. 6 ergänzt. Diese Ziff. 6 galt bis 30. September 2002. Somit betrug die Verjährungs- frist in der Zeit zwischen 1. September 1997 und 30. September 2002 grund- sätzlich 10 Jahre (seit der Tat). Diese Verjährungsfrist galt allerdings rückwirkend auch für Taten, deren Verjährung - unter Berücksichtigung der fünfjährigen Frist von Ziff. 5 des früheren Art. 187 StGB - am 1. September 1997 noch nicht einge- treten war. Dies heisst, dass für alle Taten, die am 1. September 1997 noch nicht verjährt waren, die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Ziff. 6 der damals gültigen Fassung von Art. 187 StGB galt. Grundsätzlich galt daher ab dem

1. September 1997 für sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, entsprechend den allgemeinen Regeln, die ordentliche relative Verjährungsfrist von 10 Jahren (vgl. dazu auch BGE 127 IV 88). 4.3.3. Die vorstehend erwähnte, ab dem 1. September 1997 geltende spezielle Regelung der zehnjährigen Verfolgungsverjährung in Ziff. 6 von Art. 187 StGB wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im Allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) aufgehoben. Die neue Regelung trat auf den 1. Oktober 2002 in Kraft und galt für alle Straf- taten, die zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. dazu Trechsel/ Bertossa, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 19 zu Art. 187 StGB). Bei dieser Revision wurden die damals geltenden Verjährungs- bestimmungen (Art. 70 - 72 StGB) geändert. Diese revidierten Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert in die ab 1. Januar 2007 geltenden Art. 97 und 98 StGB überführt. Die grundsätzlich seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen brachten folgende Änderungen: 4.3.3.1. Gesetzgeberischer Leitgedanke war es, das als unnötig kompliziert erkannte und teils unbillige Ergebnisse zeitigende Verjährungsrecht zu ent- schlacken und von seinen Mängeln zu befreien. Dies geschah durch folgende Neuerungen (vgl. Chr. Riedo/M. Zurbrügg, Der Jetlag dauert an oder Neue

- 15 - Unwägbarkeiten im Recht der strafrechtlichen Verjährung, in AJP/PJA 2009, S. 372 - 380, 372; zum Nachfolgenden Martin Schubarth, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, in: ZStrR 2002, 321-339, 330 f.; Christian Denys, Prescription de l'action pénale: Les nouveaux art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, in: SJ 2003 II 49 - 66, 50 f; Christof Riedo/Oliver M. Kunz, Jetlag oder Grund- probleme des neuen Verjährungsrechts, in: AJP/PJA 2004, 904-916 , 904):

• Die in Art. 72 aStGB geregelten Institute des Ruhens und des Unter- brechens der Verfolgungsverjährung wurden aufgehoben. Damit einher- gehend fiel die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjäh- rungsfrist dahin.

• Die durch die Aufhebung von Art. 72 aStGB erfolgte faktische Verkürzung der (absoluten) Verjährung wurde durch eine Verlängerung der Verjäh- rungsfristen in Art. 70 aStGB (heute Art. 97 StGB) abgefedert.

• Schliesslich wurde der als unbillig empfundenen Möglichkeit, sich durch das Einlegen von Rechtsmitteln in die Verjährung zu retten, der Riegel geschoben: Die Verjährung kann nicht mehr eintreten, sobald ein erstin- stanzliches Urteil ergangen ist (Art. 70 Abs. 3 aStGB; heute Art. 97 Abs. 3 StGB). 4.3.3.2. Die sich aus diesen Neuerungen ergebenden übergangsrechtlichen Fragen regelte Art. 337 aStGB und heute Art. 389 StGB, wonach die Bestimmun- gen des neuen Verjährungsrechts auch auf den Täter anwendbar sind, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat verübt hat, sofern das neue Recht das mildere ist und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit wird der für das materielle Strafrecht geltende Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) auch für die Verjährung festgeschrieben. Allerdings - und dies ist vorliegend von Bedeutung - gibt es besondere Übergangsbestimmungen, insbesondere bei bestimmten Straftaten zum Nachteil von Kindern unter 16 Jahren (Art. 70 Abs. 2 und 4 aStGB; Art. 97 Abs. 2 und 4 StGB). Diese Bestimmungen gehen als lex specialis den allgemeinen Bestimmungen vor (vgl. dazu BSK StGB-II, Chr. Riedo,

- 16 -

3. Auflage, Basel 2013, Art. 389 N 13-17) bzw. Art. 337 aStGB und Art. 389 StGB finden in diesem Bereich keine Anwendung. 4.3.3.3. Gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Ver- folgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB bemisst sich - so Abs. 4 von Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB - nach den Absätzen 1 - 3 von Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu jenem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war (BSK StGB-II, Riedo, a.a.O., N 14 und 17 zu Art. 389 StGB). Mit anderen Worten hält Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB als lex specialis eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Regelung der Verfolgungsverjährung fest; zudem soll mit der speziellen Übergangsbestimmung von Abs. 4 der Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 StGB - eigentlich analog zur Regelung im mit der Revision vom 5. Oktober 2001 aufgehobenen Art. 187 Ziff. 6 StGB - bewirkt werden, dass die neue "Verjährungsmechanik" unter anderem auf Art. 187 StGB auch dann Anwendung findet, wenn die sexuelle Handlung mit einem Kind zwar noch vor Inkrafttreten der Revision vom 5. Oktober 2001, das heisst konkret vor dem

1. Oktober 2002, begangen wurde, zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht aber noch nicht verjährt war (BSK StGB-I, P. Müller, 3. Auflage, Basel 2013, N 31 zu Art. 97 StGB). 4.3.3.4. Zu berücksichtigen ist sodann die mit der Volksabstimmung vom

30. November 2008 erfolgte Ergänzung der Bundesverfassung (Art. 123b BV), welche mit dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5933) umgesetzt wurde. Gemäss Art. 101 Abs. 1 lit e i.V. mit Abs. 3 StGB, in Kraft getreten am

1. Januar 2013, sind diverse Sexualdelikte unverjährbar, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden und am 30. November 2008, dem Datum der Annahme von Art. 123b BV in der Volksabstimmung und des Inkrafttretens dieser Verfassungsnorm (vgl. Art. 195 BV) nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden

- 17 - Recht noch nicht verjährt waren (vgl. dazu Weder in Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, StGB 187 N 35). 4.4. Konkrete Umsetzung auf vorliegenden Fall 4.4.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten diverse sexuelle Handlungen zum Nachteil von zwei Kindern vor, welche er begangen haben soll, bevor diese Kinder das 12. Altersjahr erreichten. Diese Delikte sind aber nur dann unverjähr- bar, wenn sie nach dem am 30. November 2008 geltenden Recht noch nicht verjährt waren. 4.4.2. Wann vorliegend die Verjährung zu laufen begann, ist gestützt auf die Art. 71 aStGB bzw. 98 StGB zu entscheiden, zumal diese Bestimmung die verschiedenen Revisionen materiell unverändert überstanden hat. Wie gesehen soll der Beschuldigte die behaupteten Delikte gegen die Privatklägerin 1 zwischen dem tt.mm.1989 und längstens bis tt.mm.1998 begangen haben, gegen die Pri- vatklägerin 2 zwischen anfangs 1996 und ca. Sommer 2002. Die Privat- klägerinnen zeigten den Beschuldigten am 4. April 2011 bei der Polizei an. 4.4.3. Der Vertreter der Privatklägerin 1 hat anlässlich der Berufungsverhandlung unter Verweis auf zwei Bundesgerichtsentscheide moniert, es handle sich hier um eine verjährungsrechtliche Einheit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 aStGB (Urk. 100 S. 7). Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts vor langer Zeit aufgegeben hat (BGE 116 IV 121 und 117 IV 408). Es sprach dann von einer verjährungsrechtlichen Einheit (sog. "Ein- heitsdelikt"). Das Bundesgericht hat die Rechtsfigur des Einheitsdelikts aber mit Entscheid 131 IV 83, E. 2.4 S. 90 ff. ebenfalls über Bord geworfen. Mit dieser Praxisänderung wurde der Anwendungsbereich von Art. 98 lit. b StGB bzw. Art. 71 Abs. 2 aStGB entscheidend eingeschränkt: Unter diese Bestimmung fallen nunmehr nur noch Fälle von tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit. Vorliegend fällt eine tatbestandliche Handlungseinheit ohnehin nicht in Betracht. Gemäss Bundesgericht (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5. S. 94) ist dann von einer natür- lichen Handlungseinheit auszugehen, wenn mehrere Delikte "auf einem einheitli- chen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen

- 18 - Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusam- mengehörendes Geschehen erscheinen". Eine natürliche Handlungseinheit darf allerdings nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortge- setzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter einer anderen Bezeich- nung wieder einführen. In Betracht zu ziehen wäre hier auch ein Dauerdelikt, was aber aufgrund von Literatur und Praxis nicht zur Anwendung kommen kann. Bleibt die Frage zu prüfen, ob von einer natürlichen Handlungseinheit auszu- gehen ist: Das Bundesgericht hatte sich bereits verschiedentlich zur Frage der natürlichen Handlungseinheit bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern geäussert. Im Entscheid 6S.397/2005 vom 13. November 2005 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, bei dem der Beschuldigte ein (zu Beginn der Übergriffe) zehnjähriges Mädchen in der Zeit von 1989 bis 1994 teils wöchent- lich, teils während den Ferien, teils alle zwei Monate sexuell missbraucht hatte. In diesem Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass ein über Jahre andauernder sexueller Missbrauch eines Kindes weder als tatbestandliche noch als natürliche Handlungseinheit eingestuft werden könne (Entscheid 6S.397/2005 vom

13. November 2005, E. 2.3). Im Entscheid 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 hatte das Bundesgericht dieselbe Frage zu prüfen bei einem Täter, der sich im Zeit- raum von 1985 bis im Januar 1994 mehrfach sexuell an seiner Tochter vergangen hatte. Auch in diesem Fall verneinte das Bundesgericht sowohl tatbestandliche als auch natürliche Handlungseinheit. Die Verjährung beginne - so das Bundes- gericht - für die einzelnen Handlungen separat zu laufen, was dazu führte, dass ein Teil der Taten verjährt war. Demzufolge ist in casu nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. 4.4.4. Nachdem - wie erläutert - weder eine tatbestandliche noch natürliche Hand- lungseinheit noch ein Dauerdelikt vorliegt, sind die einzelnen Handlungen bezüg- lich Eintritt der Verjährung separat zu prüfen (vgl. auch Weder, a.a.O. Art. 187 StGB N 34).

- 19 - 4.5. Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1: 4.5.1. Was die sexuelle Handlungen mit Kindern betrifft, so fanden diese vom tt.mm.1989 bis ca. Ende Juni / Juli 1998 statt. Bis 1. Oktober 1992 waren diese Delikte als Unzucht mit Kindern nach Art. 191 Ziff. 2 aStGB zu subsumieren. De- ren relative Verjährungsfrist betrug nach Art. 70 Abs. 3 aStGB 10 Jahre. Durch die neue Bestimmung von Art. 187 Ziff. 5 StGB in der Fassung vom

21. Juni 1991, welche vom 1. Oktober 1992 bis 1. September 1997 in Kraft war, wurde die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verkürzt. Diese Regelung ist milder und daher zugunsten des Beschuldigten für die sexuelle Handlungen mit Kindern, welche vor dem 1. September 1997 begangen wurden, anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass für die sexuellen Handlungen mit Kindern, die vor dem

1. September 1992 (d.h. 1. September 1997 abzüglich 5 Jahre) begangen wurden, die Verjährung bereits eintrat. Für die Beurteilung der Verjährung mit Bezug auf die nach dem 1. Septem- ber 1997 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern richtete sich die Verjäh- rung bis zum 30. September 2002 nach der damals geltenden neuen Ziff. 6 von Art. 187 aStGB, welche 10 Jahre betrug. Dies ergibt, dass sämtliche sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB , welche zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor dem 30. September 1992 begangen wurden, verjährt sind. Am 1. Oktober 2002 trat das neue Verjährungsrecht in Kraft. Gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB dauert die Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Gemäss Art. 70 Abs. 4 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 4 StGB durften indessen die Taten im Zeitpunkt der Änderung des Verjährungsrechts vom 5. Oktober 2001, welche am 1. Oktober 2002 in Kraft trat, nach altem Recht noch nicht verjährt sein. Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 richtet sich die Verjährung damit nach altem Recht. Die Privatklägerin wurde zwar erst nach der Anzeigeerstattung, welche am 4. April 2011 erfolgte, 25-jährig. Indessen galt für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 noch die 10-jährige Verjäh- rung. Dies bedeutet, dass die sexuellen Handlungen, welche vor dem 1. Oktober

- 20 - 1992 begangen wurden, auch nach Berücksichtigung dieser Änderung des Verjährungsrechtes bereits verjährt waren. Die nächste Zäsur in verjährungsrechtlicher Hinsicht war der 1. Oktober

2002. Die dann in Kraft gesetzte Regelung galt bis zum 31. Dezember 2012. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB betrug die Verjährungsfrist für sexuelle Hand- lungen mit Kindern zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 31. Dezember 2012 15 Jahre. Diese neue Regelung galt grundsätzlich für alle Straftaten, die am

1. Oktober 2002 noch nicht verjährt waren. Wie vorstehend gezeigt, waren die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hatte, auch nach Berücksichtigung der Änderung des Verjährungs- rechtes vom 1. Oktober 2002 am 1. Oktober 2002 bereits verjährt. Dies heisst aber auch, dass dieselben Delikte auch am 30. November 2008 (so in Art. 101 Abs. 3 StGB) verjährt waren. Weil dies so ist, greift hier die Unverjährbarkeits- regelung von Art. 101 Abs. 3 StGB nicht. 4.5.2. Zu den sexuellen Nötigungen, welche im Zeitraum zwischen Ende August 1992 und Ende August 1998 verübt wurden, gilt gestützt auf die oben geschilder- te, auch für diesen Tatbestand geltende und am 1. Oktober 2002 in Kraft ge- tretene Verjährungsordnung dasselbe. Damit sind auch diesbezüglich sämtliche Taten verjährt, die der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor dem

1. Oktober 1992 verübt hat. 4.5.3. Die mehrfachen Schändungen ereigneten sich gemäss der Anklage im Zeit- raum Ende August 1989 und Ende August 1992. Für diese Taten galt aufgrund der massgeblichen Strafandrohung - wie oben dargestellt - die 10-jährige Verjäh- rungsfrist. Auch diesbezüglich sind in Anwendung von Art. 70 Abs. 2 und 4 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 und 4 StGB die vor dem 1. Oktober 1992 verübten Taten ver- jährt, womit sämtliche eingeklagten Schändungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 nicht mehr zur Diskussion stehen.

- 21 - 4.6. Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2: Die sexuellen Handlungen mit Kindern sollen gemäss Anklage - wie oben gese- hen - zwischen Anfang 1996 bis zirka Sommer 2002 stattgefunden haben. Für die Taten vor dem 1. September 1997 betrug die (relative) Verjährungsfrist 5 Jahre. Damit steht schon fest, dass keine Delikte verjährt sind. Dasselbe gilt mit Bezug auf die sexuellen Nötigungen, zumal die Verjährungsfristen für diese Delikte noch länger waren. Letztlich sind diese Taten heute unverjährbar.

5. Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über B._____ 5.1. Die Verteidigung hat den Antrag gestellt, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten über B._____ zu erstellen, insbesondere auch zur Frage, ob das Borderline - Syndrom auf das Aussageverhalten und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 Einfluss gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin 1 haben Abweisung dieses Antrags beantragt (Prot. II S. 17f.). 5.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist - so auch das Bundes- gericht im Entscheid 6B_667/2013 vom 20.2.2014) - Teil der Beweiswürdigung und ureigenste Aufgabe des Gerichts. Die Begutachtung dränge sich nur bei besonderen Umständen auf, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen seien, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussage beeinträchtigen können, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestünden (Urteil 6B_681/2012 vom

12. März 2013 E. 3.2.; BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2 S. 86). 5.3. Wendet man diese Kriterien auf vorliegenden Fall an, ergibt sich folgendes: Es ist ohne weiteres einsichtig, dass keine Aussagen eines Kleinkindes zu beurteilen sind. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (April 2011) war die Privat- klägerin 1 knapp 24 Jahre alt. Zwar wurde seitens der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht, die Privat- klägerin 1 habe nicht frei - quasi von sich aus - Aussagen gemacht. Es sei schon

- 22 - früh über allfällige Missbräuche unter den Privatklägerinnen und deren Mutter, aber auch im Umfeld der Privatklägerinnen gesprochen worden. Mithin wird - sinngemäss - ins Feld geführt, dass die Privatklägerin 1 bei ihren Aussagen von Drittpersonen beeinflusst worden sei. Es ist aktenkundig, dass sich die Privat- klägerin ab ca. 2006 an verschiedene Leute, vorab Therapeutinnen und Ärzte, gewandt hat. Es liegen zahlreiche Berichte und Gutachten, aber auch Zeugenbe- fragungen von Therapeutinnen, vor. Daraus ergibt sich nichts, was auf eine Beeinflussung nur schon zur Anzeigeerstattung, geschweige denn auf eine Beein- flussung, was die Privatklägerin 1 auszusagen habe oder solle, hindeuten würde. Es ist einzuräumen, dass die beiden Privatklägerinnen vor ihrer Anzeigeerstattung darüber gesprochen haben, ob sie überhaupt Anzeige erstatten sollen, war es doch so, dass die Privatklägerin 1 längere Zeit eher keine Anzeige erstatten wollte, die Privatklägerin 2 aber schon. Dies heisst, dass zweifelsohne Gespräche über den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung stattfanden, was aber nicht heisst, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt ihrer Aussagen unter dem Einfluss der Privat- klägerin 2 oder anderer Personen stand, die Privatklägerin 1 also nicht eigen- ständige Aussagen gemacht hätte. Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin 1 tatsächlich verschiedene gesundheitliche Probleme hatte und hat. Es liegen verschiedene Berichte und Gutachten, auch im Hinblick auf die Invalidisierung der Privat- klägerin 1, bei den Akten. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 zeitweise an einem Borderline-Syndrom litt. Aus all den bei den Akten liegenden Berichten der Therapeutinnen (die auch als Zeuginnen befragt wurden) sowie den verschiedenen Gutachten ergibt sich aber nichts, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung oder ihrer Aussagen bei der Polizei oder Staats- anwaltschaft an einer ernsthaften geistigen Störung gelitten hätte. Dies führt zur Abweisung des Beweisantrages.

6. Mangelnde Konfrontation mit Urk. 3/4 6.1. Der Verteidiger des Beschuldigten machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei im Rahmen der Untersuchung nicht mit den von der Privat-

- 23 - klägerin 1 eingereichten und unter Urk. 3/4 zu den Akten genommenen Dokumen- ten konfrontiert worden. Daraus ergebe sich, dass die betreffenden Schriftstücke nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürften (Urk. 59 S. 3). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. April 2014 wurde dem Beschul- digten Urk. 3/4 zur Einsicht vorgelegt und er nahm dazu Stellung (Prot. II S. 18, Urk. 96 S. 25f.). Damit wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt und ein allfälliger Mangel geheilt. II. Sachverhalt Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren die gleichen Sachverhalte anerkennt, bestreitet oder teilweise bestreitet wie schon vor Vor- instanz. Der Verteidiger des Beschuldigten verweist denn auch in seiner Berufung auf die Plädoyernotizen vor erster Instanz (Urk. 74 S. 2). Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschuldigten zu sämtlichen Sachverhalten befasst. Zusammengefasst ist von folgender Ausgangslage auszugehen:

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz den Vorwurf betreffend mehrfache Pornographie anerkannt. Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch ist rechtskräftig. 1.2. Der anklagebildende Sachverhalt in Bezug auf die Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 gilt insoweit als erstellt (und wird vom Beschuldigten auch anerkannt; Urk. 96 S. 13 f.), als dass der Beschuldigte rund alle zwei Mona- te die Privatklägerin 1 oder die Privatklägerin 2 mit der flachen Hand am Genital- bereich gestreichelt hat, die Privatklägerin 1 im Zeitraum 1993 bis 1998 und die Privatklägerin 2 in den Jahren 1997 und 1998 bzw. 1999 (Urk. 5/3 S. 9; Urk. 5/4 S. 8; Urk. 52 S. 13 ff.; Urk. 59 S. 5, Urk. 96 S. 13, Urk. 97 S. 4f.).

- 24 - 1.3. In Bezug auf sämtliche über diese Handlungen hinausgehenden eingeklagten Verhaltensweisen sowie in Bezug auf die Kadenz der Übergriffe, welche von beiden Privatklägerinnen - abweichend als vom Beschuldigten eingestanden - geschildert werden, ist der Sachverhalt - soweit die vorgeworfenen Delikte nicht verjährt sind (vgl. Ziff. I. 4.) - zu erstellen.

2. Beweiswürdigung 2.1. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Es ist dabei jedoch festzuhalten, dass - wie bereits unter Ziff. I. 4. ausgeführt - einige Anklagevorwür- fe verjährt sind und es bei der Privatklägerin 1 (B._____) noch um die Anklagevorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuel- len Handlungen ab 1. Oktober 1992 bis Ende Juni/Juli 1998 geht und bei der Privatklägerin 2 (C._____) - wobei bei den Delikten zu ihrem Nachteil die Verjäh- rung nicht gegriffen hat (vgl. Ziff. I. 4.6.) - um die Vorwürfe der mehrfachen sexu- ellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen von ca. 1995 bis längs- tens 21. September 2002. 2.2. Vorab sind die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung festzuhalten: Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklag- te unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar

- 25 - sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt über- zeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen,

- 26 - dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.).

- 27 - Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aus- sageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Real- kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aus- sage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Über- einstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypo- these, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile

- 28 - des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 2.3. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die nachgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. 2.4. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, der Zeugin D._____ (Mutter der Privatklägerinnen), der Zeugen E1._____ und E2._____ (Bruder und Schwägerin des Beschuldigten), der Zeuginnen F._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ (Schulkolleginnen der Privat- klägerinnen), der Zeuginnen M._____, N._____, O._____ (Therapeutinnen) und die Aussagen des Beschuldigten vor. Die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 wie auch diejenigen des Beschuldigten wurden jedoch im angefochtenen Urteil nur bruchstückhaft aufgeführt. Da den Schilderungen der Privatklägerinnen im Rahmen der Beweiswürdigung ein zentraler Stellenwert zukommt, ist es ange- zeigt, diese nachfolgend ausführlich und in allen wesentlichen Einzelheiten darzu- stellen. 2.5. Aussagen der Privatklägerin 1 2.5.1. Die Privatklägerin 1 sagte anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei am 18. April 2011 (Urk. 3/1) aus, dass sie eine strenge Kindheit gehabt habe. Sie sei von ihrem Vater militärisch erzogen worden. Wenn sie beispiels- weise nicht gehorcht habe, sei sie mit nackten Füssen in den Schnee oder in die Küche gestellt worden und habe sich nicht bewegen dürfen. Ihr Vater habe in dieser Zeit Zeitung gelesen. Es sei eine strenge Kindheit gewesen. Wenn sie geweint habe, habe ihre Mutter nicht zu ihr gedurft. Ihr Vater habe ihre Mutter dann mit der Hand weggestossen. Die Privatklägerin 1 denke, dass ihre Mutter Angst gehabt habe (Urk. 3/1 S. 7). Auf die Frage, weshalb sie Anzeige gegen ihren Vater gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, ihre Mutter sei jeweils im unteren Stock gewesen und habe gedacht, der Vater komme der Privatklägerin 1 "gute Nacht" sagen, wenn er in den oberen Stock gekommen sei. Ihre Mutter habe gesagt, er sei jeweils

- 29 - ca. 90 Minuten bei ihr gewesen. Wegen der knarrenden Treppe habe man gehört, wenn die Mutter zwischenzeitlich heraufgekommen sei. Sie habe dann gesagt, sie (die Privatklägerin 1) müsse schlafen. Ihr Vater habe dann geantwortet, er erzähle eine Gute-Nacht-Geschichte. Er sei dann jeweils zu ihr ins Bett gekommen und habe sie überall angefasst. Sie habe sich dann weggedreht oder dies zumindest gewollt, sie könne das nicht mehr genau sagen. Er habe ihr gesagt, das sei normal, jeder Vater schenke das seiner Tochter. Das sei immer wieder passiert, in der Stube, in der Badewanne, überall im Haus. Geendet hätten die Übergriffe, als sie 11-jährig geworden sei, da sie dann ihre Periode bekommen habe. Danach habe der Beschuldigte einfach nur noch seine Aggressionen an ihr ausgelassen (Urk. 3/1 S. 7f.). Angefangen hätte alles an ihrem 2. Geburtstag, da habe er ihr gesagt, er habe ein Geschenk. So richtig heftig angefangen habe alles dann, als sie drei- oder vierjährig gewesen sei. Ihre Mutter sei oft mit Kollegen weg gewesen und ihr Vater habe dies dann ausgenutzt. Er habe auch Filme gezeigt. Die Übergriffe seien ca. dreimal in der Woche über einen Zeitraum von acht bis neun Jahren passiert. Das sei etwa 13 Jahre her (Urk. 3/1 S. 8). Die Vorfälle mit ihrem Vater hätten immer zu Hause stattgefunden: Auf dem Sofa, in der Badewanne, in ihrem Bett, in seinem Bett, in seinem Büro. Der Beschuldigte sei jeweils nicht alkoholisiert gewesen, er habe fast nie Alkohol getrunken. Er sei ihres Wissens auch nicht unter Medikamenten- oder Drogen- einfluss gestanden (Urk. 3/1 S. 8). Der erste Übergriff sei an ihrem zweiten Geburtstag passiert. Das sei am tt.mm.1989 gewesen. Der Übergriff habe in ihrem Bett stattgefunden. Sie sei in ih- rem Bett gewesen, ihr Papi sei die Treppe heraufgekommen. Sie habe eine Un- terhose und ein Unterleibchen getragen. Er habe ihre Unterhose ausgezogen. Sie glaube nicht, dass ihre Kleider dabei kaputt gegangen seien. Er habe dann ge- sagt, er lege sich jetzt in ihr Bett und ob er auch unter der Decke liegen dürfe. Sie habe mega mega Freude gehabt, dass ihr Papi zu ihr gewollt habe und es habe ihr viel bedeutet. Dann habe er angefangen, sie anzufassen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich gedreht habe, oder dies nur gewollt habe. Er habe gesagt, sie

- 30 - müsse keine Angst haben, dass sei normal, das mache jeder Vater. Sie solle dem Mami nichts sagen, weil Mami nur traurig werde und sie nicht mehr gern haben werde. Im Zimmer sei es dunkel gewesen, aber ein Spalt der Tür habe offen gestanden. Vor diesem Übergriff seien noch ihr Götti und ihre Tante da gewesen und sie denke, dass er bei ihnen gesessen habe. Die Tat habe zu lange gedauert, aber sie erinnere sich nicht mehr genau. Beim ersten Übergriff sei es weder zu oralem, vaginalem oder analem Geschlechtsverkehr gekommen. Ihr Vater habe beim ersten Übergriff masturbiert. Sie wisse nicht, ob er beim ersten Übergriff zum Samenerguss gekommen sei. Der erste Übergriff sei aber ziemlich harmlos gewesen im Vergleich zu den anderen Übergriffen. Auf die Frage, wie sie darauf reagiert habe, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe ihn gefragt, was er da mache und dass es weh tue. Er habe gesagt, dass das normal sei und dass das jeder Vater mache. Er sei mit seiner flachen Hand in ihre Unterhose und habe dann einen Finger reingestossen. Sie könne nicht mehr sagen, ob hinten oder vorne. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er sie sonst noch berührt habe. Er habe ihr dann Heftli nach Hause gebracht oder gesagt, wenn sie lieb sei, werde er gut zu ihr schauen. Er habe ihr den Schutz gegeben, welche sie sich von einem Vater vorstelle. Nach dem ersten Übergriff sei er ihr gegenüber reser- viert gewesen und habe sie kontrolliert. Sobald sie mit jemandem geredet habe, habe er wissen wollen, worüber. Sie habe ab diesem Moment auch keinen Kontakt mehr zu ihrem Götti haben dürfen, welcher der wichtigste Mensch in ihrem Leben gewesen sei. Ihr Vater habe gesagt, das sei ihr grösstes Geheimnis. Er sei darauf in den unteren Stock gegangen. Sie habe versucht zu schlafen (Urk. 3/1 S. 9 f.). Er habe sie immer unter den Kleidern berührt. Er habe sie auch mit der Zunge zwischen den Beinen und auf den Mund geküsst. Er habe immer so Spiele mit ihr gemacht, mit Zunge in den Mund stecken. Das habe er bei jedem Übergriff gemacht. Zwischen den Beinen habe er sie nicht bei jedem Übergriff geküsst. Auf die Frage, was das für ein Spiel mit der Zunge gewesen sei, sagte die Privat- klägerin 1 aus, sie habe dabei mit ihrer Zunge seine Zunge aus dem Mund holen müssen. Sie seien dabei meist in der Badewanne gewesen. Die Frage, ob der Beschuldigte sie auch abgeleckt habe, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte,

- 31 - er habe sie dort abgeleckt, wo die Brüste gewesen wären, am Hals, am Gesicht, an den Fingern und zwischen den Beinen an ihrem Geschlechtsteil. Er habe dann gesagt, dass das ihr künftiger Freund auch machen werde. Er werde sie darauf vorbereiten (Urk. 3/1 S. 10 f.). Auf die Frage, ob sie auch ihren Vater habe berühren müssen, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie ihn zwischen den Beinen im Rahmen eines Spiels habe berühren müssen. Ihr Vater sei dabei abgesehen von der Unterhose nackt auf dem Bett gelegen. Sie habe ihm dann die Unterhosen ausziehen und mit seinem Penis spielen müssen. Beim ersten Übergriff habe sie das noch nicht machen müssen. Dieses Spiel habe sie über diese neun Jahre hinweg immer und immer wieder machen müssen, sie könne nicht sagen, wie oft. Sonst haben sie ihn nirgends berühren müssen. Die Frage, ob ihr Vater Gegenstände bei diesem erstem Übergriff verwendet habe, verneinte die Privatklägerin 1, erklärte aber, dass er bei anderen Übergriffen Stifte verwendet habe. Er habe diese dann vorne rein gesteckt. Sie wisse nicht mehr, ob er sie auch hinten rein gesteckt habe. Ihr Vater sei extrem lieb während den Handlungen gewesen. Er habe ihr jeweils gesagt, dass das Mami sie nicht mehr gern habe, wenn sie ihr etwas erzähle und dass sie traurig werde. Ihr Vater habe keine Gewalt angewendet, aber es habe weh getan. Sie habe auch nicht nachgeschaut. Während der Tat sei sie unter Schock gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich weggedreht habe, oder dies nur gewollt habe. Während den Handlungen sei sie manchmal wie aus sich raus gegangen und habe das aus der Distanz beobachtet. Bis zum Schluss sei sie ab- wesend und nicht richtig dabei gewesen. Sie denke nicht, dass sie Widerstand geleistet habe, sie habe einfach gefragt, was er mache. Ihr Vater habe aber erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe, da sie ihre Beine zusammen- gedrückt und sich in der Decke eingemummelt habe. Er habe ihrer Mutter gegen- über auch zugegeben, dass er das gemacht habe. Sie glaube nicht, dass sie versucht habe zu fliehen. Zur Frage, wie sie sich während des Übergriffs gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe gedacht, es sei normal, da ihr Papi dies gesagt habe. Sie habe aber gespürt, dass etwas komisch sei. Sie habe wie eine Gefühlsblockade und auch Angst gehabt. Die Gefühlsblockade habe sie auch heute noch (Urk. 3/1 S. 11 - 13).

- 32 - Zur Frage, wie sie darüber denke, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, es falle ihr kein Wort dafür ein. Sie nehme ihren Vater einerseits noch in Schutz und andererseits wisse sie, das es das Schlimmste sei, was man einem Menschen antun könne (Urk. 3/1 S. 13). Ihr Vater habe ihr gesagt, er mache dies, um sie auf das Leben vorzuberei- ten, auf das Sexualleben mit anderen Männern. Er habe sie für zukünftige Männer gefügig machen wollen. Dass sie eine Maschine werde, die funktioniere. Wenn er aber erfahren habe, dass sie ein anderer Mann angefasst habe, sei er ausge- rastet (Urk. 3/1 S. 13 f.). Die Frage, ob sie sich durch ihren Vater psychisch unter Druck gesetzt fühlte, bejahte die Privatklägerin 1 und erklärte, sie habe sich manipuliert gefühlt. Ihr Papi habe ihr auch immer gesagt, dass man Probleme für sich behalte und selber löse (Urk. 3/1 S. 14). Zu den weiteren Übergriffen befragt und ob sich diese gleich wie der erste abgespielt hätten, sagte die Privatklägerin 1, es sei für sie immer gleich schlimm gewesen und eher gleich abgelaufen. Seine Berührungen seien härter gewesen als beim ersten Übergriff, am Anfang sei er noch vorsichtiger gewesen. Er habe ihr Schmerzen mit seinen spitzigen Fingernägeln zugefügt. Er habe sie oft im Brustbereich und zwischen den Beinen berührt. Er sei viel mit ihr in der Bade- wanne gewesen und habe oft gewollte, dass sie sich auf ihn drauf setze, wobei er dazu gesagt habe, dass es nicht weh tun werde. Er habe sie auch härter geküsst als beim ersten Mal. Mit seinen Fingern habe ihr Vater bei den weiteren Über- griffen immer dasselbe gemacht wie beim ersten Mal. Sie habe ihn auch mit dem Mund befriedigen müssen, sie wisse aber nicht, wie viele Male. Das sei in diversen Positionen gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob er dabei zum Samen- erguss gekommen sei. Er habe nie Kondome getragen. Er habe auch dreimal versucht, anal in sie einzudringen. Es habe aber weh getan. Sie habe dann jeweils extra mit den Schmerzen übertrieben in der Hoffnung, dass er aufhört. Er habe aber sicher auch gemerkt, dass anal nicht funktioniere. Er habe es auch drei- bis viermal mit vaginalem Geschlechtsverkehr versucht, was auch wieder weh getan und nicht funktioniert habe. Vielleicht habe ihr Vater auch Angst

- 33 - gehabt, dass es nachher blute. Sie wisse nicht, ob ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei. Sie habe sagen müssen, dass es schön sei und so gut tue. Er habe ihr auch gesagt, wie sie sich bewegen müsse und was sie machen solle. Er habe ihr auch gesagt, was ihm gefalle. Auf Frage erklärt die Privatklägerin 1, ihr Vater habe ihr immer wieder gedroht, sie dürfe nichts sagen, weil andere Leute sie nur auslachen würden oder Mami sogar weggehe. Einmal, als sie in der Badewanne gesessen hätten, sei ihre Mutter reingekommen und sie hätte ihr gezeigt, wie sie mit Papis Teil habe rumspielen müssen. Aber ihre Mutter habe nur gelacht und es nicht ernst genommen. Ihre Mutter sei sehr naiv. Sie habe nur gesagt, dass man das doch nicht mache (Urk. 3/1 S. 15 - 17). Ihr Vater habe bei den weiteren Übergriffen keine Gewalt angewendet, er sei immer der Liebe gewesen. Sie habe immer Scheidenpilze gehabt und einmal habe sie Blut in der Unterhose gehabt, da sei sie ca. sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Ihr Vater habe das gesehen und ihr die Unterhose weggenommen. Sie habe sich nicht gross gegen die Übergriffe gewehrt. Es habe sich so eingependelt mit der Zeit. Sie habe das als Zuwendung gesehen, weil dies die einzige Aufmerksamkeit gewesen sei, die sie von ihm bekommen habe. Sie habe sich wie gefreut, wenn er wieder zu ihr gekommen sei. Zum Teil habe sie sogar mit ihrer Schwester gestritten, zu wem er zuerst komme (Urk. 3/1 S. 17). Auf die Frage nach dem schlimmsten Übergriff gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass für sie alle gleich schlimm gewesen seien. Der letzte Übergriff habe mit 11 Jahren statt gefunden, am Tag vor der Abreise nach W._____ [Land in Europa]. Dies müsse im Sommer 1998 gewesen sein. In W._____ sei sie dann aufs WC gegangen und habe ihrer Mutter noch gezeigt, dass sie Blut in ihrer Un- ter-hose gehabt habe. Ihr Vater habe einen riesigen Schock gehabt. Sie habe ihre Periode bekommen und habe innerlich gewusst, dass sie jetzt erlöst sei. Sie werde den Blick ihres Vaters nie wieder vergessen (Urk. 3/1 S. 17 f.). Er habe später auch Nacktfotos von ihr gemacht, welche er auf seinem Computer gehabt habe. Sie habe dabei jeweils ein Röckli ohne Unterhose getragen. Es seien diverse obszöne Posen gewesen. Es seien ein paar tausend Fotos gewesen. Sie wisse nicht, ob auch ihre Schwester fotografiert worden sei.

- 34 - Er habe ihr auch Videos gezeigt, unter anderem "Geschwisterliebe", in welchem Film sich 9 - 10-Jährige angefasst hätten. Er habe sie während des Filme- schauens angefasst. Ihre Schwester habe dann gesagt, sie wolle auch. Ihr Vater habe ihr auch Fotos von nackten Kindern gezeigt, aber auch Videos und Fotos mit Erwachsenenpornografie (Urk. 3/1 S. 15 f.). Zur Frage, wie ihre Mutter von den Übergriffen erfahren habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, sie sei, als sie 16-jährig gewesen sei, nach Hause ge- kommen und habe gehört, wie ihre Schwester ihrer Mutter gerade von den Über- griffen erzählt habe. Ihre Mutter habe sie dann darauf angesprochen. Sie habe die Übergriffe dann verneint, worauf ihre Schwester gesagt habe, sie solle keinen Scheiss erzählen. Sie habe es dann zugegeben. Ihre Mutter sei völlig zusam- mengebrochen. Ihre Mutter habe den Beschuldigten anzeigen wollen. Die Privat- klägerin 1 habe ihr dann aber gesagt, dass sie sich umbringen werde, wenn sie ihn anzeige. Ihre Mutter habe dann heimlich den Beschuldigten getroffen und ihn zur Rede gestellt. Er habe dann gesagt, er hätte nicht gedacht, dass dies so schlimm für sie (die Privatklägerinnen 1 und 2) sei. Ihre Mutter habe dann keine Anzeige gemacht, wohl auch wegen ihrer Drohung. Sie selber sei dann dem Alkohol verfallen. Ihre Mutter überspiele und beschönige das Ganze auch (Urk. 3/1 S.18 f.). Ihr Vater habe zwei ganz extreme Gesichter. Zum einen sei er ein ganz fürsorglicher Vater und zum anderen sei er einfach nur abartig. Er könne mega lieb oder mega bös sein. Nichts zwischendrin. Er müsse die Kontrolle über alles haben. Auf der Bank sei er auch in einer hohen Position gewesen. Er sei ein Kontrollfreak, aber auch sehr intelligent (Urk. 3/1 S. 19). Sie habe kein Verhältnis mehr zu ihrem Vater, sie hätten keinen Kontakt mehr. Sie wolle von ihm nichts mehr wissen. Sie wolle ihm jedoch eines Tages mal in die Augen schauen können und wissen, was er fühle und denke über diese Vorfälle, um das Ganze vielleicht besser verarbeiten zu können. Ihre Schwester habe schon lange eine Anzeige machen wollen, aber sie habe sie schützen wollen und habe darum gewartet, bis es auch für sie der richtige Zeitpunkt gewesen sei. Sie sei erst nach ihrem Aufenthalt in der Psychiatrie so stark

- 35 - gewesen, dass sie gewusst habe, dass es vorwärts gehen müsse. Sie habe auch gedacht, dass er es weiter machen könnte. Er habe gesagt, er würde sich umbringen, wenn sie ihn anzeige. Er habe auch schon mit ihr über die Vorfälle sprechen wollen, sie habe aber nicht gekonnt. Sie sei auch noch in psychiatri- scher Behandlung wegen der Vorfälle, wobei sie jetzt gerade eine Pause mache. Sie fühle sich jetzt nach dem Erstatten der Anzeige minim lockerer und ein bisschen erlöster (Urk. 3/1 S. 20 ff.). 2.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2011 (Urk. 3/2) gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie wisse nicht, wie es ihr gehe, es seien alle Gefühle miteinander, Trauer, Angst, dass es so ist, wie es ist, dann wieder eine Taubheit. Weiter bestätigte sie die bei der Polizei geäusserten sexuellen Übergriffe ihres Vaters (Urk. 3/2 S. 4). Beim ersten sexuellen Übergriff sei ihr Vater zu ihr ans Bett gekommen und habe gefragt, ob er sich zu ihr ins Bett legen dürfe. Er habe ihr erklärt, dass alles, was er mache, normal sei und dass sie das ja nicht Mami erzählen dürfe. Er habe angefangen, sie überall anzufassen. Das sei das erste Mal gewesen, da sei noch nicht so viel passiert. Sie sei damals etwa zweijährig gewesen, wenn sie sich richtig erinnere. Es sei ihr zweiter Geburtstag gewesen, wegen der Kerzen, an welche sie sich erinnere. Ihr Vater habe sie zwischen den Beinen angefasst, sie wisse nicht mehr genau, was er da gemacht habe. Sonst habe er sie bei diesem ersten Übergriff nirgends angefasst. Der Übergriff sei in ihrem Zimmer im Bett passiert. Sowohl beim ersten als auch bei den weiteren Übergriffen habe er seinen Finger "reingestossen" (Urk. 3/2 S. 4 - 6). Als sie elfjährig gewesen sei, sei alles vorbei gewesen mit den Übergriffen, da sie damals ihre Periode bekommen habe. Dies sei in W._____ gewesen, als sie ihre Mutter gefragt habe, was das sei in der Unterhose. Sie habe gesagt, sie (die Privatklägerin 1) habe ihre Tage bekommen. Ihr Vater habe schockiert ge- guckt und gesagt, dass sie jetzt eine richtige Frau sei. Dies sei in den Sommerfe- rien in W._____ gewesen. Der letzte Übergriff sei etwa ein bis zwei Wochen vor- her gewesen (Urk. 3/2 S. 6).

- 36 - Es sei richtig, dass die Übergriffe mit zweijährig begonnen und mit elfjährig aufgehört hätten. Immer, wenn ihre Mutter weg oder am Fernsehschauen gewesen sei und ihr Vater ihr gute Nacht gesagt habe, sei es zu Übergriffen gekommen. Die Übergriffe seien schätzungsweise zweimal wöchentlich vorge- kommen. Es sei dabei meistens darum gegangen, dass sie sein Geschlechtsteil habe anfassen müssen, dass sie habe lernen müssen, was ein Mann mit einer Frau mache und der Vater der Tochter dies zeige. Es sei normal, dass ein Vater das mit seiner Tochter mache. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei , dass sie sein Geschlechtsteil angefasst habe, antwortete die Privatklägerin 1, dass sie das nicht wisse, wie sie sich aber erinnern könne, habe es sie interessiert, was das sei. Ihr Vater habe ihr erlaubt, es anzufassen und sie auch dazu aufgefordert. Sie habe sich dann vorgestellt, dass sein Geschlechtsteil ein Männchen sei, dass sich aus- und wieder anziehe. Das sei eine Rauf- und Runterbewegung gewesen. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle das so machen. Sie wisse nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 3/2 S. 6 f.). Ihr Vater habe sie in der Badewanne aufgefordert, sich auf den Penis zu setzen, was sie dann gemacht habe. Das Glied ihres Vaters sei bei dieser Gelegenheit erigiert gewesen. Ihr Vater sei dabei auf dem Rücken gelegen und ihr Gesicht habe beim Draufsetzen in seine Richtung geschaut. Sie könne sich nicht daran erinnern, was er dann gemacht habe. In der Badewanne habe er ihr ausserdem beigebracht, wie man Zungenküsse gebe. Er habe dafür eine Kugel in den Mund genommen und sie habe diese mit der Zunge rausholen müssen. Sie sei damals etwa achtjährig gewesen. Sie wisse nicht mehr, wann die Übergriffe in der Badewanne begonnen hätten. Diese hätten maximal ein- bis zweimal im Monat stattgefunden. Die Übergriffe hätten begonnen, als sie noch Windeln getragen habe. Die Übergriffe hätten überall stattgefunden, bei ihr im Bett, bei ihm im Bett, in der Badewanne, in der Stube, im Büro, überall (Urk. 3/2 S. 7 f.). Ihre Mutter habe am Sonntag immer Frühstück gemacht. Sie habe eine von ihnen hoch geschickt, um den Beschuldigten zu wecken. Sie habe sich dann jeweils zu ihm ins Bett gelegt und er habe angefangen, sie anzufassen. Das sei etwa ein bis zweimal die Woche geschehen. Sie könne sich an zwei Zungenküsse

- 37 - erinnern, sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie sei etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen (Urk. 3/2 S. 8). Er habe sie auch mit der Zunge zwischen den Beinen geleckt. Sie sei damals etwa im Kindergarten gewesen. Sie erinnere sich an drei Vorfälle. Sie wisse aber nicht mehr, wie alt sie gewesen sei. Es sei so schwierig mit dem Alter. Ihr Vater habe gesagt, dass das jeder Vater mit seiner Tochter mache. Diese Vorfälle hätten bei ihr im Bett stattgefunden (Urk. 3/2 S. 9). Dann habe es Übergriffe vor dem Fernseher gegeben. Ihr Vater habe die Beine auf dem Tisch gehabt und sie habe sich auf seine Beine legen müssen, mit dem Kopf gegen seine Füsse. Sie habe nur ein T-Shirt getragen, unten rum aber nichts, da er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen habe. Er habe ihr dann zwischen die Beine gefasst, sie dort berührt, aber keinen Finger reingesteckt. Ihre Schwester habe dann gesagt, "ich will auch, ich will auch!", worauf ihr Vater gesagt habe, dass zuerst die Privatklägerin 1 dran sei. Das sei passiert, wenn ihr Mami im Ausgang gewesen sei. Das sei jede zweite Woche gewesen, da sei sie jeweils mit ihrem Kollegen tanzen gegangen. So oft hätten die Übergriffe sicher stattgefunden (Urk. 3/2 S. 10). Ihr Vater habe versucht, in sie einzudringen, als sie sich auf ihn setzen musste. Einmal sei ihm dies in der Badewanne gelungen, er sei vaginal in sie eingedrungen. Er sei dabei sehr erschrocken, sie habe das seinem Blick ange- sehen. Sie sei damals vier oder fünf Jahre alt gewesen. Er habe das zwei oder dreimal versucht. An Versuche ihres Vaters, anal in sie einzudringen, könne sie sich nicht erinnern. Darauf angesprochen, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei nicht erwähnte, dass er vaginal in sie eingedrungen sei, sagte sie aus, dass sie vieles verdränge. Sie sei nicht 100% sicher, ob er tatsächlich in sie eingedrungen sei (Urk. 3/2 S. 11). Auf die Aussage bei Polizei angesprochen, sie habe einmal als Fünf- bis Sechsjährige Blut in der Unterhose gehabt, sagte sie, dass dies von der Periode gekommen sein könne oder weil sie von ihrem Vater verletzt worden sei. Sie habe auch oft Pilze an der Scheide gehabt (Urk. 3/2 S. 11 f.).

- 38 - Auf Frage erklärt die Privatklägerin 1, sie wisse nicht, ob sie ihren Vater habe oral befriedigen müssen, sie habe ein Gefühl in sich, dass sie das habe machen müssen, aber sie sei sich nicht sicher. Sie könne ihre bei der Polizei deponierte Aussage insofern nicht bestätigen (Urk. 3/2 S. 12). Es sei weiter richtig, dass er einmal mit einem Blei- oder Farbstift vaginal in sie eingedrungen sei. Sie sei damals sicher jünger als neun oder zehn Jahre alt gewesen. Einmal sei das auf ihrem Bett passiert. Sie könne den Übergriff aber nicht genauer schildern (Urk. 3/2 S. 12 f.). Das vaginale Eindringen mit dem Finger sei Standard gewesen, das sei jedes Mal vorgekommen, also etwa ein- bis zweimal pro Woche. Standard sei auch gewesen, dass sie ihn berührt habe, wobei dies nicht extrem Standard gewesen sei (Urk. 3/2 S. 13). Zweimal habe er vor ihr in der Badewanne masturbiert. Sie könne nicht sagen, wie alt sie gewesen sei und ob ihr Vater einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 3/2 S. 13 f.). Weiter habe ihr Vater oft Fotos von ihr und ihrer Schwester gemacht; Fotos von ihnen in Minikröcken und nichts darunter. Diese Fotos würden jedoch nicht mehr existieren. Sie hätten dabei erotische, sexuelle Posen machen müssen. Beispielsweise, dass ihr Vater zwischen ihre Beine habe schauen können und sie nichts angehabt habe. Videos wie "Geschwisterliebe" hätten sie auch geschaut. In diesen Videos hätten sich Kinder berührt. Pornos hätten sie auch geschaut, u.a. "Lolita" (Urk. 3/2 S. 14). Sie habe niemanden von den Übergriffen erzählt, weil man darüber nicht spreche. Es hätte sie "gruuset", wenn sie das jemandem hätte erzählen müssen. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass ihre Mutter sehr böse werde, wenn sie ihr davon erzähle, und die Familie verlassen würde. Er habe auch gesagt, dass sie in ein Heim komme. Auch wäre ihre Mutter sehr traurig, wenn sie kein Geheimnis für sich behalten könne (Urk. 3/2 S. 14 f.).

- 39 - Mit ihrem Götti habe sie deshalb keinen Kontakt mehr gehabt, weil dies normal gewesen sei. Vielleicht habe ihr Vater Angst gehabt, dass sie etwas erzählen würde. In der Familie habe ihr Vater stets wissen wollen, was geredet worden sei (Urk. 3/2 S. 15). Ihr Vater habe sie sehr sehr streng und militärisch erzogen. Beispielsweise habe ihr ihre Mutter erzählt, dass die Privatklägerin 1 jeweils in der Nacht aufge- wacht sei und habe spielen wollen und deshalb ihren Vater geweckt habe, welcher darob sehr erbost gewesen sei. Er habe sie dann mit den nackten Füs- sen in den Schnee gestellt. Ihre Mutter habe dann vom Fenster runter geschrien, er solle aufhören. Einmal habe er sie in die Küche geholt, wo sie habe stehen müssen, während dem er Zeitung gelesen habe. Sie habe da stehen bleiben müssen, bis sie fast zusammengebrochen sei. Sie nehme an, dies sei wiederum gewesen, weil sie ihn in der Nacht geweckt habe. Es habe auch einmal einen Vorfall am Pool in W._____ gegeben, wo er ihre eine Ohrfeige gegeben und ihre Kette zerrissen habe. Am selben Tag beim Essen habe er ihr an den Haaren gerissen und ins Gesicht geschlagen. Danach habe er geweint und habe sich entschuldigt. Da sei sie etwa 14-jährig gewesen (Urk. 3/2 S. 15 f.). Ihr Vater sei kein böser Mensch, kein Monster. Er habe auch seine guten Seiten und er habe ihr oft gesagt, sie solle ihn nicht anzeigen. Er habe sich auch bei ihr entschuldigt für das, was er ihr je angetan habe. Dies sei gewesen, als er sie einmal besucht habe, als er bereits nicht mehr bei ihnen gewohnt habe. Sie seien einem Bach entlang spaziert, der sich neben dem Haus befinde. Er habe ihr dabei unter Tränen gesagt, dass es ihm leid tue, was er ihr alles angetan habe. Ein anderes Mal - ca. 2004 - sei sie bei der Arbeit in der Garage "…" in … gewe- sen. Er habe sie über Mittag besucht und habe mit ihr nochmals darüber reden wollen. Sie habe aber dann gesagt, es sei gut, es sei schon vorbei. Ihr Vater habe sie gebeten, keine Anzeige zu machen. Sie habe geantwortet, dass sie keine An- zeige machen würde, wenn er eine Therapie mache. Dies habe sie ihm rund dreimal in verschiedenen Abständen gesagt (Urk. 3/2 S. 16). Sie sei lange Zeit depressiv gewesen, habe immer wieder etwas ange- fangen, aber nie beendet. Beziehungen seien für sie schwierig gewesen. Sie sei

- 40 - in die Psychiatrie P._____ … gekommen, wo sie mit ihr darüber hätten reden wol- len, da ihre Mutter einem Psychiater erzählt habe, was alles passiert sei. Sie habe aber nicht darüber reden wollen. Im August letzten Jahres sei sie sehr depressiv geworden. Sie habe die Wohnung nicht mehr geputzt und sei nicht mehr mit dem Hund rausgegangen. Sie habe auch oft Trance-Zustände gehabt, bei denen sie ihren Vater wie real neben sich sitzen gesehen habe. Dies sei vor zwei Tagen ge- rade wieder passiert. Sie habe oft Selbstmordgedanken gehabt. Sie sei oft in Schlägereien verwickelt gewesen. Im Oktober 2010 sei sie notfallmässig in den P._____ … eingeliefert worden und habe dort eine dreimonatige Traumatherapie gemacht, bei welcher man an der posttraumatischen Belastungsstörung arbeitet habe. Als sie herausgekommen sei, sei es ihr viel besser gegangen. Sie habe es aber noch nicht geschafft, so ins Leben zu kommen, wie das andere schaffen. Mit der Arbeit klappe es noch nicht, da sie panische Zustände bekomme. Dies habe mit der Lehrzeit zu tun, als sie der damaligen Lehrmeisterin ihre Erlebnisse in der Kindheit anvertraut habe, welche das dann aber ausgenutzt habe. Sie habe sie dann des Diebstahls bezichtigt. Ihr Vater habe ihr dann geholfen, dass sie nicht mehr habe dort arbeiten müssen. Sie habe danach Mühe gehabt, wieder zu arbei- ten, ihr Vater habe geschimpft und gesagt, sie solle und könne arbeiten (Urk. 3/2 S. 17). Auf die Frage, wieso sie erst 2011 eine Anzeige gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, sie habe gar nie eine Anzeige machen wollen, da sie das Gefühl gehabt habe, sie habe damit abgeschlossen. Sie habe sich auch gesagt, dass er ihr Leben kaputt gemacht habe, sie seins aber nicht zerstören möchte. In der Psychiatrie habe sie dann aber gemerkt, dass sie noch lange nicht darüber hin- weg sei und dass es möglicherweise noch mehr Opfer gebe. Ihre Schwester und ihr Mutter hätten eine Anzeige machen wollen, sie nicht. Mutter und Schwester (Privatklägerin 2) hätten nur davon abgesehen, weil sie (die Privatklägerin 1) mit Selbstmord gedroht habe und ihre Schwester sie nicht habe überlasten wollen. Diese habe noch warten wollen, da sie gemerkt habe, dass sie (die Privatklägerin

1) noch nicht bereit gewesen sei. Mit 16 oder 17 Jahren habe sie sich Frau Dr. Q._____ anvertraut, welche sie aber an Frau Dr. R._____ in … verwiesen habe, welche sie in eine Psychiatrie in … habe schicken wollen. Sie sei dann zur Dr.

- 41 - S._____ in … gegangen, weil sie immer mehr abgestürzt sei. Er habe ihr dann Antidepressiva gegeben. Ihr Vater tue ihr leid. Aber man dürfe, wenn das eigene Leben kaputt sei, nicht andere Leben hineinziehen. Sie wisse von ihrer Schwes- ter, dass ihr Vater eine sehr schwierige Kindheit gehabt habe. Seine Mutter sei sehr böse mit ihm gewesen. Vielleicht sei daraus ein Hass auf Frauen entstan- den. Er habe dies einfach weitergegeben, statt es zu verarbeiten. Sie selber sei ein Rebell gewesen, sie habe sich nichts gefallen lassen. Er sei dadurch sehr ent- täuscht gewesen. Er habe immer gesagt, sie würde lügen, damit die Wahrheit nicht ans Licht komme. Sie sei im Moment bei Dr. T._____ in psychologischer Behandlung. Ihre Beziehung zu ihrer Mutter sei angespannt. Sie habe Angst vor ihrem Vater wegen dem, was er gemacht habe. Sie könne dies aber nicht Hass nennen. Aber andererseits sei es ihr Vater, den sie nicht anders gekannt und ge- liebt habe und auch immer noch irgendwie liebe (Urk. 3/2 S. 18 f.). 2.5.3. Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. 3/3) bestätigt die Privatklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen. Sie gab auf den Vorhalt der Staatsanwältin, der Beschuldigte habe ausgesagt, die geltend gemachten Übergriffe hätten erst ab ca. 6 Jahren und nur alle zwei bis drei Mona- te stattgefunden, zu Protokoll, auch alle zwei bis drei Monate seien "deftig" zu viel. Er müsse seinen Kopf retten. Sie habe einfach das ausgesagt, was sie noch eins zu eins im Kopf gehabt habe. Sie könne nicht klar sagen, wann die Übergriffe angefangen hätten, aber sicher vor 6-jährig. Sie könne nicht mehr 100% genau sagen, dass die Übergriffe ab ihrem zweiten Geburtstag begonnen hätten. Es sei richtig, dass ihr Vater ihr einen Kurs im Zusammenhang mit der Hundeschule bezahlt habe, sie habe jedoch im Laufe des Kurses ins Spital müssen, weshalb sie jenen nicht habe fertig machen können. Sie sei selber erschrocken darüber, wie viel Geld gemäss den Aussagen ihrer Mutter ihr Vater gegeben haben soll. Es stimme, dass er ihr finanziell geholfen habe. Sie habe ihm aber immer gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen würde und es ihr nicht ums Geld gehe. Sie habe auch nicht gewusst, wie lange und wofür er ihrer Mutter Geld bezahlt habe. Als sie ein Praktikum als … gemacht habe, sei ihr Vater über Mittag zu ihr gekommen und habe sich weinend bei ihr entschuldigt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle mit ihm nicht mehr über dieses Thema reden, sie würde ihn aber nicht

- 42 - anzeigen. Sie hätten auch davor schon über dieses Thema gesprochen, auch schon am Telefon. Sie habe ihm ein bis zweimal telefonisch gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen würde, dass er keine Angst haben müsse (Urk. 3/3 S. 3 - 5). Auf die Frage, was jeweils Inhalt der Gespräche gewesen sei, in welchen es um die Anzeige gegangen sei, erklärte die Privatklägerin 1, sie könne sich nur noch an das eine Mal erinnern, bei welchem er gesagt habe, es tue ihm leid, er habe ihr das nicht antun wollen. Es habe ihm sehr leid getan und er habe geweint. Mehr wisse sie nicht mehr (Urk. 3/3 S. 5). Als die Eltern des Beschuldigten von der Anzeige erfahren hätten, hätten sie gesagt, er solle hier nie wieder auftauchen und sie habe ihnen noch gesagt, dass er doch ihr Sohn sei und jeder Mensch Fehler mache. Die Situation habe sich später wieder gelegt, nachdem sie zuerst sehr sehr negativ reagiert hätten. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sich therapieren lassen. Sie habe ihm aber nicht mit einer Anzeige gedroht, falls er es nicht mache. Er habe dann versprochen, sich therapieren zu lassen. Mit ihrer Schwester habe sie bis heute nie über die Vorfälle geredet Urk. 3/3 S. 7 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin 1 nie davon abgehalten, ihrer Mutter von den Übergriffen zu erzählen, gab die Privat- klägerin 1 zu Protokoll, er habe gesagt, dass sie das ihrer Mutter nicht sagen dürften. Er wäre sehr dumm gewesen, wenn er dies nicht gemacht hätte. Er habe gesagt, ihre Mutter hätte sie nicht mehr gerne, wenn sie ihr das erzählen würde und sie würde ihr so oder so nicht glauben, wobei sie sich betreffend Letzteres nicht sicher sei. Sie würden sonst auseinander gehen und so weiter. Er habe ihr Angst gemacht und nicht gedroht. Auf Vorhalt, dass sie gewusst hätte, dass sich ihre Mutter nicht auf seine Seite geschlagen hätte, sagte sie, dass man das im Alter von 4 bis 6 Jahren nicht wisse (Urk. 3/3 S. 8 f.). Sie habe auch nach seinem Auszug von zu Hause noch Kontakt zu ihrem Vater gehabt, wenn auch nur wenig. Sie habe Schuldgefühle und Mitleid mit ihm gehabt. Sie habe gedacht, dass er sich nach seinem Auszug allein fühlen würde (Urk. 3/3 S. 10).

- 43 - Sie habe jeweils ihre Türe nicht abgeschlossen, weil sie gedacht habe, dass er traurig sei, wenn er nicht zu ihr könne (Urk. 3/3 S. 11). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Gründe für die teilweise nicht zutreffenden Belastungen Hass, Neid und finanzielle Absicherung seien, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, ihr Vater wisse genau, dass das nicht stimme. Sie habe ihn im Gegenteil immer in Schutz genommen (Urk. 3/3 S. 12). Die Privatklägerin 1 führte auf Frage ihres Vertreters aus, dass sie früher durch diese Kindheitserlebnisse sehr viele Probleme mit der Sexualität gehabt habe. Sie sei einfach froh gewesen, wenn sie es hinter sich gehabt habe. Und jetzt sei sie froh, wenn sie so viel wie möglich könne, aber am Besten nicht im Bett und auch nicht in der Badewanne. Sie habe ihre Partner nie im Genital- bereich anfassen können, er habe nie oben sein dürfen und er habe sie auch nie von Hand anfassen dürfen. Dies sei auch heute noch so (Urk. 3/3 S. 14). 2.5.4. Hinzuweisen ist auch auf die handschriftlichen Aufzeichnungen der Privat- klägerin 1 (Urk. 3/ 4) mit dem Titel "Meine schlimmste Erinnerung" und dem Untertitel "Darüber kann ich nicht sprechen, nur schreiben". Es sollen Dokumente aus dem Jahr 2005 sein. Auch in jenen Aufzeichnungen schilderte die Privat- klägerin auf eindrückliche Weise verschiedene Übergriffe des Beschuldigten. 2.6. Vorläufige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 konstant, lebendig, authentisch und realistisch wirken. Die beschriebenen sexuel- len Übergriffe erscheinen selbst erlebt. Ebenso authentisch erscheint das Hadern mit einer Anzeige, der Verdrängungsmechanismus bis hin zu Depressionen, Drohen mit Selbstmord, ihrer Suche nach professioneller Hilfe, dem Schritt zur Anzeige und die Mühe mit dem Ausleben der Sexualität als Erwachsene. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass die Privatklägerin 1 in den verschiedenen Befragungen nicht in allen Punkten genau gleich ausgesagt hat, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 schon für sich allein betrachtet im Kernbereich ins- gesamt sehr glaubhaft. Wiederholt hat die Privatklägerin 1 auch positive Seiten

- 44 - des Beschuldigten erwähnt. Sie verzichtete auch auf Übertreibungen (keine Gewaltanwendung etc.) oder auf Aggravierungen. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen. 2.7. Aussagen der Privatklägerin 2 2.7.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. April 2011 (Urk. 4/1) gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, sie habe eine strenge Kindheit gehabt. Zum Einen sei es sehr streng und zum Anderen wieder "mega locker" und verwöhnt gewesen. Anstand und Manieren seien ein grosses Thema gewesen. Ihr Vater habe sie militärisch erzogen, so habe sie zum Beispiel, wenn sie etwas nicht richtig gemacht habe, eins an den "Grind" bekommen. Ihre Mutter habe die Schläge mitbekommen. Ihre Mutter sei unbeständig gewesen in der Erziehung und habe keine Linie gehabt (Urk. 4/1 S. 6 f.). Sie mache eine Anzeige, weil ihr Vater sie und ihre Schwester (Privat- klägerin 1) als Kinder sexuell missbraucht habe. Sie wolle mit dieser Anzeige weitere Opfer verhindern. Es sei unzählige Male zu Übergriffen gekommen. Seit dem letzten Übergriff seien ca. 10 Jahre vergangen. Die Übergriffe hätten haupt- sächlich zu Hause stattgefunden, wobei sie nicht mehr genau wisse, ob es auch in W._____ in den Ferien Übergriffe gegeben habe. Er habe dort aber am meisten oben-ohne Fotos gemacht. Ihr Vater sei während der Übergriffe weder alkoholi- siert gewesen, noch habe er unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestan- den (Urk. 4/1 S. 7). Der erste Übergriff habe im Kinderzimmer stattgefunden, als ihre Mutter übers Wochenende weg gewesen sei. Das sei oft vorgekommen. Es sei Herbst oder Frühling gewesen und sie sei drei- oder vierjährig gewesen und habe schon laufen können. Es könne sein, dass er sie gewickelt habe, aber sie wisse nicht, ob es sein könne, dass sie sich daran erinnern könne. Sie verdränge immer noch, was er dort gemacht habe. Er sei "hässig" auf sie gewesen wegen irgendetwas. Sie habe auf dem Wickeltisch oder etwas Ähnlichem gelegen. Das Licht sei an gewesen und es sei nicht Morgen gewesen. Er habe dann etwas an ihr gemacht, aber sie wisse nicht mehr was. Sie habe das auch verdrängt. Es sei dort sicher-

- 45 - lich zu einem sexuellen Übergriff gekommen, aber sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei. Ihre Schwester habe sich auch im Haus, aber nicht im selben Zimmer aufgehalten. Ihr Vater habe sie auch bestraft, wenn sie nichts Schlimmes gemacht hätten, sie wisse deshalb nicht, ob sie etwas Schlimmes gemacht habe und er deshalb so "hässig" gewesen sei. Er habe sie nicht geküsst bei diesem ersten Übergriff. Auf die Dauer des Übergriffs angesprochen, erklärte sie, es sei ihr wie eine Ewigkeit vorgekommen, aber sie könne nicht mehr sagen, wie lange. Sie habe sich damals gewehrt und "täubelet". Dann habe er wohl gemerkt, dass er eine andere Taktik anwenden müsse (Urk. 4/1 S. 8 f.; S. 13). Danach gefragt, ob ihr Vater ihr im Zusammenhang mit den Übergriffen etwas versprochen, geschenkt oder bezahlt habe, erklärte die Privatklägerin 2, sie habe es geliebt, von ihm gestreichelt zu werden. Sie sei dann jeweils einge- schlafen. Er habe ihr meistens vorher oder während der Übergriffe versprochen, dass er sie so lieb streicheln werde. Zu Beginn habe es sich bei diesem Streicheln noch um ein Vater-Tochter-Streicheln gehandelt. Es sei jedoch immer mehr mit Übergriffen verbunden worden. Er habe das Verbinden solcher Dinge ziemlich im Griff gehabt (Urk. 4/1 S. 9). An den ersten Übergriff könne sie sich nicht mehr erinnern. Bei den weiteren Übergriffen sei er feiner vorgegangen, beim ersten Übergriff sei er ja eben wütend gewesen und sie habe sich gewehrt gehabt. Er sei jeweils mit einer Hand an die Vagina gegangen und mit der anderen Hand habe er sie gestreichelt, weil sie das so gern gehabt habe. Die Hand an der Vagina habe er dann bewegt. Er habe stimulieren und zeigen wollen, dass es schön sei. Er habe auch gefragt, ob sie das schön finde. Sie habe dann gesagt, dass es kitzle. Sie habe ihm nicht sagen wollen, dass es schön sei. Das Streicheln sei schön gewesen, der Rest nicht. Hauptsächlich habe er sie jeweils unter den Kleidern berührt. Er habe sie auch an den Brüsten berührt, vor allem aber an der Vagina (Urk. 4/1 S. 9 f.). Danach gefragt, ob ihr Vater sie auch geküsst habe, führte die Privatklägerin 2 aus, dass das Küssen jeweils separat gewesen sei. Er habe das nicht alles mit- einander gemacht. Es sei dabei um Zungenküsse gegangen. Er habe das als Spiel gemacht, sie habe seine Zunge mit ihrer Zunge rausholen müssen. Sie

- 46 - habe den ersten Zungenkuss mit ihrem Vater gehabt. Einmal habe er sie auf dem Bänkli hinter dem Haus geküsst. Das sei so "strub", jeder hätte vorbeilaufen und das sehen können. Sie wisse nicht, ob er sie auch geleckt habe (Urk. 4/1 S. 10). Auf Frage gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, dass sie sein Geschlechts- teil habe berühren müssen. Sie habe ihn da stimulieren dürfen bzw. müssen. Er habe dies dann so rüber gebracht, dass er dann happy und dies normal sei. Auf genauere Nachfrage hin sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe seinen Penis in die Hand nehmen und ihm "eins wixen" müssen. Dies sei jedoch nicht häufig vor- gekommen (Urk. 4/1 S. 10). Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Fingern sexuelle Handlungen vorgenommen habe, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, dass er mit einem Finger vaginal in sie eingedrungen sei. Auf Nachfrage sagte sie aus, es habe sich dabei um den Zeigefinger gehandelt, sie könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob von der rechten oder linken Hand. Er habe dies auch einmal mit zwei Fingern versucht, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Das mit dem Finger sei recht oft vorgekommen, er habe dies immer in der Badewanne gemacht, wenn die Mutter nicht da gewesen sei. Sie habe allein mit dem Vater gebadet, einmal sei noch die Schwester dabei gewesen. Die schlimmsten Übergriffe seien gewesen, als sie sich in der Badewanne habe auf ihn draufsetzen müssen und dann seinen Penis zwischen ihren Beinen gehabt habe und er sich so stimuliert habe (Urk. 4/1 S. 10 f.). Zu oralem Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Vaginalen Geschlechtsverkehr habe ihr Vater versucht, sie könne aber nicht sagen, wie oft. Es habe aber nicht funktioniert. Sie habe sich - so glaube sie - ein wenig dagegen gewehrt und dann habe er das sein lassen. Es sei nicht zu analem Geschlechts- verkehr gekommen. Sie wisse aber nicht, ob er das einmal versucht habe. Sie glaube eher nicht, dass ihr Vater zum Samenerguss gekommen sei, sie könne sich jedoch nicht genau daran erinnern. Ihr Vater habe keine Gegenstände bei den Übergriffen verwendet. Er habe vor ihr masturbiert. Sie könne nicht sagen, wie oft dies vorgekommen sei. Ihr Vater habe keine Gewalt während der Über- griffe angewendet, weswegen sie wohl auch seine Zuwendung so genossen

- 47 - habe. Sie habe jeweils sagen müssen, dass es schön sei. Er sei während der Übergriffe jeweils extrem lieb gewesen, intensiver als sonst (Urk. 4/1 S. 11 f.). Am Anfang habe nur ihr Vater sie berührt. Mit der Zeit habe sie ihn dann berühren und ihm "eins wixen" müssen. Es sei intensiver, aber nicht bösartiger geworden. Er habe bei den Übergriffen kein Kondom getragen (Urk. 4/1 S. 15 unten und S. 16). Sie sei bei den Übergriffen wie gelähmt gewesen. Sie habe nur verbal Widerstand geleistet. Sie habe gesagt, dass es ihr nicht gefalle oder dass es kitzle. Körperlich gewehrt habe sie sich nicht. Ihr Vater habe erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe. Er wisse ja auch, dass wenn sie sage, dass es kitzle oder sie das nicht wolle, dass es ihr dann nicht passe. Er habe es ihr ja angesehen, dass es sie "anscheisse". Sie habe nicht fliehen können, da sie wie gelähmt gewesen sei. Sie habe fliehen wollen, es sei aber nicht gegangen. Sie habe sich während eines Übergriffs machtlos und ausgeliefert gefühlt. Auf die Frage, wieso sie denke, dass er das mit ihr gemacht habe, gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, weil er krank sei. Er habe gesagt, dass er ihr zeigen wolle, wie das gehe und dass es schön sei. Wie als Vorbereitung für das spätere Leben. Ihr Vater habe jeweils gesagt, dass sie Mami nichts sagen dürfe, dass das ihr Geheimnis sei. Ihr Vater habe ihr auch gesagt, sie sei auch schuld, wenn sie etwas sage und dann die Familie auseinanderbreche. Er habe ihr dies so zu verstehen gegeben (Urk. 4/1 S. 12 - 14). Er habe ihnen auch den Film "Lolita" gezeigt, in welchem ein alter Mann nackt rum gelaufen sei, wobei man seinen Penis gesehen habe. Dieser Mann habe etwas mit einer Teenagerin gehabt. Er habe ihr diesen Film gezeigt, um zu zeigen, dass es normal sei und es anderen auch so gehe (Urk. 4/1 S. 14; S. 16). Sie habe sich durch ihren Vater psychisch unter Druck gesetzt gefühlt. Ihr Vater habe ihr und ihrer Schwester die Unterhose ausgezogen, wenn sie Röcke angehabt hätten. So hätte ihre Mutter nicht gesehen, dass sie drunter nichts angehabt hätten. Mit der Zeit habe sie sich die Unterhose selber ausgezogen, da

- 48 - sie gewusst habe, was er wolle. Wenn ihr Vater mit ihnen im Bett gewesen sei, habe er sich jeweils auch ganz ausgezogen (Urk. 4/1 S. 14). Er habe nach den Taten ängstlich gewirkt und habe recht Abstand ge- nommen. Gleichzeitig habe er geschaut, dass sie nicht zu viel habe mit ihrer Mutter sprechen können. Er habe kontrolliert, was sie Mami gesagt habe. Er habe gesagt, dass das ihr Geheimnis sei. Nach den Übergriffen sei er dem normalen Tagesablauf nachgegangen, er sei dann meistens noch ca. 5 Minuten allein gewesen, zum Beispiel, wenn die Übergriffe beim Wecken des Vaters stattge- funden hätten. Sie sei dann wieder runter zur Mutter gegangen, welche dann gefragt habe, wieso sie immer so lange hätten (Urk. 4/1 S. 15). Dann habe er auch Fotos von ihr gemacht mit Miniröckchen und nichts drunter, wobei er jeweils von unten nach oben fotografiert habe. Oder dann habe sie erotische Posen machen müssen. Ganz nackt sei sie dabei nie gewesen, immer entweder oben oder unten ohne. Er habe ihnen dann die Fotos gezeigt und gesagt, wie schön die seien (Urk. 4/1 S. 16). Nach dem schlimmsten Übergriff gefragt erwiderte die Privatklägerin 2, alle Übergriffe seien schlimm gewesen. In der Badewanne habe sie auf den Beschul- digten sitzen müssen und habe seinen Penis zwischen ihren Beinen gehabt. Der Beschuldigte habe sich so stimuliert. Dies sei für sie eigentlich das Schlimmste gewesen (Urk. 4/1 S. 17 oben). Zum letzten Übergriff befragt, sagte die Privatklägerin 2 aus, dass sie nur wisse, dass das letzte erotische Foto in V._____ [Amerikanischer Bundesstaat] gemacht worden sei, das sei 2003 gewesen, sie sei also 13-jährig gewesen. Die anderen Übergriffe hätten mit zehn oder elf Jahren aufgehört (Urk. 4/1 S. 17). Ihre Schwester sei auch von ihrem Vater missbraucht worden. Sie habe ihr dies erzählt. Ausserdem seien sie auch einmal zu dritt in der Badewanne gewesen (Urk. 4/1 S. 17). Als sie 12-jährig gewesen sei, habe sie ihrer Mutter erzählt, dass ihr Vater sie angefasst habe. Diese sei nicht richtig darauf eingegangen und haben nicht

- 49 - einmal richtig zugehört. Sie habe ihr gesagt, dass es normal sei, dass ein Vater einen dort anfasse. Als sie dann erwidert habe, dass sie das nicht gerne gehabt hätte und dass dies an einem speziellen Ort gewesen sei, habe sie nur "ok" ge- sagt und sie werde schauen, dass das nicht mehr passiere. Sie habe dann auch einmal mit dem Vater gesprochen. Sie hätten ihr aber auch gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen solle, da sie ihn damals noch hätten schützen wollen. Weiter habe sie ihrer Lehrerin in der Oberstufe, U._____, Kolleginnen und Kollegen weniger in- tensiv und Verwandten von den Übergriffen erzählt. Es sei jeweils absolute Dis- kretion gegenüber ihrem Vater vereinbart worden (Urk. 4/1 S. 18 - 20). Auf den Charakter ihres Vater angesprochen, führt die Privatklägerin 2 aus, dass dieser krank im Kopf sei. Er sei sehr intelligent und wisse, wie man Leute manipulieren könne. Er sei auch ein lieber Mensch, der jedoch in sich drinnen eine brutale Aggression habe. Er habe sich einfach nicht im Griff. Sie habe gar kein Verhältnis mehr zu ihrem Vater und sehe auch keine Zukunft mit ihm. Ihrer Schwester gehe es gleich (Urk. 4/1 S. 18 f.). Sie habe schon lange Anzeige machen wollen, aber sie habe ihr Schwester schützen wollen, die noch nicht zu einer Anzeige bereit gewesen sei. Als dann eine Ärztin B._____ zur Anzeige geraten habe, hätten sie sich zusammen dafür entschieden. Ihr Vater habe nicht explizit gesagt, dass er sich im Falle einer Anzeige etwas antun würde, man hätte dies jedoch so deuten können, da er dies so rübergebracht habe und sie ihn ja auch kennen würden (Urk. 4/1 S. 19 f.). Sie sei wegen der Vorfälle bei drei Therapeuten gewesen. Es habe sich in ihrem Lebensrhythmus nichts verändert, weil es für sie normal gewesen sei, da er dies auch so rüber gebracht habe. Ihr gehe es jetzt mega gut und sie sei erleich- tert. Es sei wie eine Therapie gewesen (Urk. 4/1 S. 20). 2.7.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin 2 am 17. Juni 2011 (Urk. 4/2) zu Protokoll, ihr Vater habe sie und ihre Schwester früher sexuell miss- braucht. Beispielsweise habe sie mit ihrem Vater in der Badewanne gesessen, wobei er sein Glied zwischen ihre gespreizten Beine getan habe und sich daran gerieben habe. Sie habe dabei mit ihrem Rücken auf seiner Brust gelegen und er

- 50 - habe ebenfalls auf dem Rücken gelegen. Er habe ihr dort auch gesagt, dass sie ihn stimulieren, d.h. eins "wixen" soll. Sie habe ihm vertraut. Er habe sie auch in der Badewanne stimuliert und gefragt, ob sie es schön finde. Er habe dabei mit seinen Händen an ihren Geschlechtsteilen gerieben. Sie habe gesagt, es kitzle und gedacht, dass er dann damit aufhöre. Er habe aber nicht aufgehört und wohl gedacht, dass es ihr gefalle. Es sei am meisten vorgekommen, dass er sie habe befriedigen wollen. Das habe vor dem Kindergarten angefangen und im Sommer 2002 aufgehört, mindestens alle fünf Tage. Meistens habe er sie dabei befriedi- gen wollen. Im Sommer 2002 habe er vielleicht aufgehört, weil er gemerkt habe, dass sie sich nicht mehr wohl gefühlt habe. Sie habe dort angefangen zu merken, dass etwas nicht gestimmt habe, dass er Dinge gemacht habe, die nicht richtig gewesen seien. Sie habe sich in der Zeit in persönlicher Hinsicht mehr von ihm 2.7.3. zurückgezogen und ihn nicht mehr so an sich rangelassen. Das Reiben an ihren Geschlechtsteilen sei jeweils entweder im Schlafzimmer der Eltern, als sie ihn zum Kaffee trinken geholt habe, oder in der Badewanne passiert. Sie hätten recht oft zusammen in der Badewanne gesessen. Er habe sie mit seiner Hand, meistens mit dem Finger an der Klitoris stimuliert. Er habe gemeint, sie würde das schön finden. Ihren Vater habe sie ca. einmal im Monat befriedigen müssen. Er habe dabei nur gesagt, dass er ihr etwas zeigen wolle. Das sei jeweils auch in der Badewanne passiert. Das habe zwischen der 1. und 3. Klasse angefangen. Das sei nicht so oft vorgekommen wie dass er sie befriedigt habe. Zuerst habe er sie an den Geschlechtsteilen gerieben und erst später habe sie ihn auch befriedigen müssen (Urk. 4/2 S. 4 - 6). Oder dann hätten sie hinter dem Haus auf einer Bank gesessen. Er habe ihr gesagt, sie solle mit ihm so Spiele machen mit der Zunge, dass sie seine Zunge mit ihrer Zunge fangen solle. Sie hätten sozusagen einen Zungenkuss gehabt. Er habe sie lehren wollen, wie das gehe. Dies sei nur einmal vorgekommen und ungefähr zwischen der 1. und 3. Klasse passiert (Urk. 4/2 S. 6). Dann habe er noch Fotos gemacht von ihnen, in Minirock und ohne Unter- hose. Sie glaube zu wissen, dass er dabei von unten nach oben fotografiert habe. Dies sei zur Kindergartenzeit gewesen (Urk. 4/2 S. 6 f.).

- 51 - Auf Nachfrage erklärt die Privatklägerin 2, ihr Vater habe einmal probiert, mit seinem Penis in sie einzudringen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe es dann sein gelassen. Dies sei auch in der Badewanne passiert und sie glaube, dass sie damals noch im Kindergarten gewesen sei. Dies sei in derselben Position gewesen, wie er sein Glied zwischen ihren Beinen gerieben habe. Auf die Frage, wieso es dem Beschuldigte nicht gelungen sei einzudringen, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, sie sei wahrscheinlich versteift gewesen, sie wisse es nicht, es habe ihr nicht gefallen. Wahrscheinlich habe er gedacht, dass es ihr nicht gefallen würde, wenn er weitermachen würde und sie sich wehren würde (Urk. 4/2 S. 7 und S. 19). Ihr Vater sei mit dem Finger in sie eingedrungen. Dies sei bei jedem zweiten Übergriff passiert. Mit der anderen Hand habe er sie stimuliert (Urk. 4/2 S. 7 f.). Bei den Übergriffen habe sie sich gelähmt gefühlt. In der Zeit, als die Über- griffe stattgefunden hätten, habe sie mit niemandem darüber geredet, erst nach- her. Es sei ihr erst nachher bewusst geworden, dass es nicht richtig gewesen sei, was er gemacht habe. Und ihr Vater habe ihr auch gesagt, dass sie das dem Mami nicht erzählen müssen, dass das ihr Geheimnis bleiben könne (Urk. 4/2 S. 8). Nach den Übergriffen habe ihr Vater jeweils getan, als sei nichts passiert, als wäre es normal. Er sei jeweils ein wenig angespannt gewesen. Während der Übergriffe sei er wie ein Freund gewesen, ganz lieb (Urk. 4/2 S. 9). Ihr Vater habe sie einmal fälschlicherweise des Diebstahls beschuldigt und sie an ihren Haaren gerissen. Ein anderes Mal habe er sie geschlagen, als sie versehentlich einen Besen kaputt gemacht habe. Es stimme, dass sie "eine geschmiert" oder "eins aufs Füdli" bekommen habe, wenn sie etwas Falsches gesagt oder gemacht habe (Urk. 4/2 S. 9). Auf die Frage, wieso ihre Mutter nichts von den Übergriffen mitbekommen habe, sagte die Privatklägerin 2 aus, es sei versteckt gemacht worden. Aber sie könne es sich trotzdem nicht ganz erklären, wieso ihre Mutter nichts gemerkt

- 52 - habe. Wenn sie während maximal einer halben Stunde beim Vater im Schlaf- zimmer gewesen sei, um ihn abzuholen, habe ihre Mutter nicht gefragt, wo sie so lange gewesen sei. Ihr Vater sei zu Hause der Chef gewesen und sie habe gehorchen müssen. Ihre Eltern hätten sich alle zwei Wochen gestritten, wobei sie jeweils gehört habe, wie ihr Vater ihre Mutter angeschrien habe (Urk. 4/2 S. 9 f.). Nach den V._____-ferien im Herbst 2002 habe die Privatklägerin 2 ihrer Mutter dann erzählt, dass ihr Vater sie an den Genitalien angefasst habe und ihr das nicht passe. Ihre Mutter habe dann geantwortet, dass das nicht so schlimm sei. Sie habe es etwas "abgetan" und so getan, als würde sie nicht verstehen, was sie meine. Sie habe ihrem Vater einmal eine E-Mail geschrieben, dass sie unglücklich sei mit dem, was er getan habe. Er habe dann zurückgeschrieben, dass es ihm auch nicht gut gehe, dass es ihm leid tue. Das sei 2007 gewesen, als sie im zweiten Lehrjahr gewesen sei (Urk. 4/2 S. 10 f.). An den letzten Übergriff auf sie könne sie sich nicht erinnern. Der erste Übergriff habe zu Hause stattgefunden, sie sei mit ihrer Schwester und dem Vater zu Hause gewesen. Ihre Mutter sei übers Wochenende weg gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob es ein Wickeltisch gewesen sei. Sie sehe ihren Vater einfach vor sich mit einer Wut, was nicht normal gewesen sei. Sonst sei er immer so lieb gewesen. Sie wisse einfach noch, dass er vor ihr gestanden und sie auf dem Rücken gelegen habe. Sie wisse aber nicht, ob dies der erste Übergriff gewesen sei (Urk. 4/2 S. 10 f.). Einmal habe eine Kollegin erzählt, dass der Vater der Privatklägerin 2 ein Mädchen angefasst habe. Die Privatklägerin 2 habe das dann ihrer Mutter erzählt. Diese habe dann die Mutter des Mädchens angerufen und diese habe gesagt, sie würde keine Anzeige machen. Niemand habe ihr geglaubt, ihre Eltern hätten es lächerlich gemacht. Sie selber wisse nicht, ob das passiert sei. Dann könnte es noch bei zwei weiteren Mädchen passiert sein, welche oft bei ihnen zu Hause gewesen seien. Ihr Vater habe eine solche Freude an diesen Mädchen gehabt und habe viel Zeit mit ihnen verbracht (Urk. 4/2 S. 12 f.).

- 53 - Ihren Vater würde sie als intelligent, clever, psychisch gestört und kaputt bezeichnen. Mit kaputt meine sie, dass er viele psychische Probleme habe. Das habe sich dann in den Übergriffen geäussert. Ihre Mutter sei klar labil. Man könne sie schnell zu etwas überreden, sie sei schwach und habe keine starke Persön- lichkeit. Man könne sie schnell manipulieren (Urk. 4/2 S. 13). Auf die Frage, wie sich ihr Leben entwickelt habe, erklärte die Privatklägerin 2, mit viel Hürden, wie bei allen. Sie habe jeden Tag diese Bilder im Kopf von dem, was ihr Vater jeweils bei den Übergriffen gemacht habe. Diese Bilder kämen jeweils in Schnappschüssen, jeden Tag (Urk. 4/2 S. 13 unten). Sie habe mit Mühe und Not ihre Ausbildung zur … abgeschlossen. Sie sei in psychologischer Behandlung gewesen, jetzt jedoch nicht mehr, weil es teuer sei. Sie sei 2004 wöchentlich in Behandlung gewesen, jetzt noch sporadisch, zuletzt

2010. Sie habe in der Oberstufe ihrer Hauptlehrerin von den Übergriffen erzählt. In der Lehre habe sie es ihrem Allgemeinbildungslehrer erzählt, weil sie ihre Lehrabschlussarbeit darüber geschrieben habe. Sie habe letztmals an Weihnach- ten vor einem oder zwei Jahren Kontakt zu ihrem Vater gehabt (Urk. 4/2 S. 14). In den Ferien in V._____ habe sie gemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe. Sie sei mit ihrem Vater allein am Strand gewesen. Er habe ihr einen Zündholztrick zeigen wollen, etwas ganz Normales. Er habe dabei gesagt, er würde ihr ein kleines Geheimnis zeigen, sie müsse es für sich behalten. Sie habe Angst be- kommen, da sie nicht gewusst habe, was da auf sie zukomme. Er habe ihr nur den Trick gezeigt, aber sie sei wie gelähmt gewesen. Damals habe sie langsam realisiert, dass es Sachen gegeben habe, die nicht in Ordnung gewesen seien (Urk. 4/2 S. 15). Zu den Gründen für die Anzeige erklärte die Privatklägerin 2, sie habe das schon lange machen wollen, aber sie habe warten müssen, bis ihre Schwester bereit dazu gewesen sei. Ihre Schwester sei in einer Klinik gewesen. Sie hätten auch gewusst, dass er keine Therapien gemacht habe. Sie hätten etwas machen

- 54 - müssen. Sie hätten dann die Kraft dazu gehabt und beschlossen, die Anzeige zu machen (Urk. 4/2 S. 15). Ihre Mutter habe betroffen, aber nicht unbedingt schockiert reagiert, als sie ihr von den Übergriffen erzählt habe. Ihre Schwester sei bei diesem Gespräch später dazu gekommen. Die Privatklägerin 2 habe sie gefragt, ob das bei ihr auch so vorgefallen sei. Ihre Schwester habe ihr dann bei einem späteren Gespräch gesagt, dass sie traurig und schockiert gewesen sei, da ihr (der Privatklägerin 2) dasselbe passiert sei. Die Privatklägerin 1 habe gehofft, dass es nur ihr (der Privatklägerin 1) passiert sei. Ihre Schwester habe mit ihr nicht darüber reden können. Aber die Privatklägerin 2 wisse, dass sie (die Privatklägerinnen 1 und 2) einmal zusammen mit ihrem Vater in der Badewanne gewesen seien, als ein Übergriff stattgefunden habe. Sie selber habe dabei bei seinen Füssen gesessen und ihre Schwester habe so bei ihm gelegen, wie sie sonst bei ihm gelegen habe, und er habe sie spielerisch befriedigt. Dort habe er mit ihr selber nichts gemacht. Sie wisse nicht mehr, wie alt sie da gewesen sei. Sie habe mit ihrer Schwester kürzlich über das ganze Thema gesprochen. Sie habe ihr dann von diesem Vorfall in der Badewanne erzählt, ihre Schwester habe jedoch davon nichts gewusst. Oder noch nichts. Damit meine sie, dass die Erinnerungen Schritt für Schritt hervorkämen. Und irgendwann wisse man alles (Urk. 4/2 S. 16 f). Ihre Schwester habe einmal einen Brief von ihrem Vater bekommen, in welchem er alles zugegeben habe. Leider gebe es diesen Brief nicht mehr. Sie hätten wohl nie damit gerechnet, dass sie die Kraft hätten, ihren Vater anzuzeigen (Urk. 4/2 S. 20). Ihre Mutter habe ihren Vater mit den Vorwürfen konfrontiert. Dies sei im Restaurant … gewesen. Ihr Vater sei ohnmächtig geworden und habe es zuge- geben. Ihre Mutter habe dann dafür gesorgt, dass sie und ihre Schwester in eine Therapie hätten gehen können. Sie hätten ihrem Vater gesagt, er solle in eine Therapie gehen und sie würden es mit der Anzeige bleiben lassen. Gemäss ihrer Schwester und ihrer Mutter habe ihr Vater aber nie eine Therapie gemacht. Ihre Schwester sei letztes Jahr sicher drei Monate stationär in der Klinik gewesen,

- 55 - weil sie Angstzustände und Panikattacken gehabt habe wegen der Übergriffe Urk. 4/2 S. 19). Auf die Frage, wer sie bei den Übergriffen ausgezogen habe, antwortete die Privatklägerin 2, sie habe sich selber ausgezogen, weil sie wohl schon gewusst habe, dass sie das machen müsse bzw. dürfe (Urk. 4/2 S. 18). 2.7.4. Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 (Urk. 4/3) gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, dass sie bei ihren bisherigen Aussagen bleibe. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, die Übergriffe könnten gar nicht bis 2002 stattgefunden haben, da er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr dort gewohnt habe, erklärte die Privatklägerin 2, es habe sich dabei nur um eine Circa-Angabe gehandelt. Sie wisse nicht genau, wann es aufgehört habe. Das letzte Mal seien sie im Jahr 2000 nach W._____ gefahren. Es hätten keine Übergriffe mehr stattgefunden, nachdem ihr Vater im Jahr 2002 ausgezogen sei. Auf die Aussage des Beschuldigten, die geltend gemachten Übergriffe hätten nicht so häufig stattfinden können, da er in der Arbeit sehr engagiert gewesen sei, erwiderte die Privatklägerin 2, er sei ja nicht über Nacht im Büro geblieben. Er sei am Abend nach Hause gekommen, weshalb die Über- griffe sehr wohl möglich gewesen seien (Urk. 4/3 S. 3). Weiter hielt die Staatsanwältin der Privatklägerin 2 vor, der Beschuldigte habe gesagt, er habe mit den Privatklägerinnen weder über die angeblichen Übergriffe gesprochen noch über eine Therapie oder eine Anzeige. Die Privat- klägerin 2 bestätigte dies, sie habe einmal eine Mail an ihren Vater geschickt, sie hätten jedoch nie darüber gesprochen. Er habe jedoch mit ihrer Schwester und ihrer Mutter über eine Therapie geredet (Urk. 4/3 S. 4). Auf den Vorhalt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 nie in irgend- einer Form davon abgehalten, ihrer Mutter von den Übergriffen zu berichten, sagte die Privatklägerin 2 aus, es sei wie klar gewesen, dass sie dies nicht erzählen würden, es sei eine Art Geheimnis zwischen ihnen gewesen. Ihr Vater habe ihnen einfach gesagt, dass dies ihr Geheimnis sei und sie dies der Mutter nicht erzählen sollten. Er habe ihr aber nicht in dem Sinne Angst gemacht. Für sie

- 56 - sei einfach klar gewesen, dass ihre Mutter irgendwie traurig werden würde, wenn sie davon erfahre, obschon ihr Vater dies nicht so gesagt habe (Urk. 4/3 S. 4 f.). Auf den Vorhalt, dass sich die Mutter nie auf die Seite des Beschuldigten geschlagen hätte, erwiderte die Privatklägerin 2, diese sei in der ganzen Sache ein wenig neutral gewesen. Sie wisse nicht, wie ihre Mutter reagiert hätte, wenn sie ihr als Kind von den Übergriffen erzählt hätte (Urk. 4/3 S. 5). Sie habe nie mit ihren Grosseltern über die Übergriffe gesprochen und habe seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu jenen. Dies habe damit zu tun, dass die Grosseltern ihrer Schwester und Mutter gegenüber gesagt hätten, dass der Beschuldigte ein Verhältnis mit E2._____ gehabt hätte und der Bruder des Beschuldigten habe etwas mit der Mutter der Privatklägerinnen gehabt und das Kind von E2._____ sei vom Beschuldigten. Sie selber habe das nie erzählt (Urk. 4/3 S. 5 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte den Verdacht geäussert habe, dass die Anzeige damit zusammen hänge, dass er nichts mehr habe zahlen wollen, erwiderte die Privatklägerin 2, dass das nicht stimme. Er habe ihr ja nichts bezahlt. Sie habe ein gutes Leben mit ihrem Freund und ihrem Kind. Ihr habe er auch nichts an die Ausbildung bezahlt. Es könne aber sein, dass er ihrer Mutter Geld überwiesen und sie das dann weitergeleitet habe. Für die Autoprüfung habe sie ihn angefragt, ob er sich beteiligen wolle. Es sei dabei um höchstens Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- gegangen. Sie habe ihren Vater weder bei der Geschäftseröffnung noch sonst um Geld gebeten, sie habe gar keinen Kontakt zu ihm gehabt. Er habe ihr selber auch kein Geld für Therapien gegeben, sie wisse aber nicht, ob er allenfalls ihrer Mutter Geld gegeben habe. Er habe ihr direkt auch keine Unterhaltszahlungen geleistet. Im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres Hauses habe sie die Idee gehabt, dieses zusammen mit ihren Kollegen zu mieten und daraus eine WG zu machen. Seit der Anzeigeerstattung habe sie keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt. Ihr Anteil am Erlös durch den Haus- verkauf in W._____ sei an den Partner ihrer Mutter gegangen, wobei dieser es ihr monatlich zurückzahle. Es handle sich um insgesamt Fr. 10'000.--. Es treffe nicht zu, dass Hass, Neid und finanzielle Absicherung die Gründe für die Anzeige ge-

- 57 - wesen seien, da keine Geldmittel mehr geflossen seien. Sie finde es traurig, dass man jetzt alles auf das Geld schiebe. Das stimme absolut nicht und das mache sie wütend (Urk. 4/3 S. 6 ff.). Es stimme, dass ihr Vater mit ihr pornografische Filme angeschaut habe (Urk. 4/3 S. 7). Bei dem Übergriff mit dem Zungenkuss hätten sie nebeneinander auf einer Bank hinter dem Haus im Garten gesessen. Sie habe dabei wie seine Zunge fangen müssen. Es sei Sommer gewesen. Sie wisse aber nicht, was davor oder danach passiert sei (Urk. 4/3 S. 8). Sie habe unten am Türschloss ihres Schlafzimmers einen Riegel gehabt, womit sie die Tür hätte von innen schliessen können. Sie habe dies aber nicht gemacht, weil sie dies nicht habe machen dürfen (Urk. 4/3 S. 8 f.). Sie habe nach dem Auszug des Vaters einen guten Kontakt zu ihm gehabt und sei auch mal in den … [Schweizer Kanton] in die Ferien mitgegangen. Sie sei auch ein paar Mal mit seiner neuen Familie essen gegangen. Auf die Frage, wieso sie nach diesen geltend gemachten Übergriffen noch Kontakt zu ihrem Va- ter gehabt habe, erklärte die Privatklägerin 2, es sei immer gesagt worden, dass das nicht so schlimm gewesen sei. Der Kontakt sei auch seitens der Mutter eher noch gefördert worden. Und irgendwie habe sie den Kontakt zu ihm auch genos- sen. Er sei ja ihr Vater und irgendwie habe sie das Ganze auch verdrängt (Urk. 4/3 S. 9 f.)). 2.8. Vorläufige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 Es kann auch bezüglich der Privatklägerin 2 bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ihre Aussagen authentisch, konstant und realistisch wirken. Die geschilderten sexuellen Übergriffe erscheinen selbst erlebt, genau so wie das Erkennen derselben im Teenageralter und deren Mitteilung an die Mutter, an aus- gewählte Lehrpersonen sowie an ihre Therapeuten und letztendlich die Entschei- dung zur Anzeige bzw. das Zuwarten zur selbigen wegen der Privatklägerin 1. Wie bei der Privatklägerin 1 gilt es auch bei der Privatklägerin 2 darauf hinzu-

- 58 - weisen, dass diese in den verschiedenen Befragungen nicht zu allen Punkten identische Aussagen deponiert hat. Dennoch erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 für sich allein betrachtet im Kerngehalt insgesamt als sehr glaub- haft. Hinzuweisen gilt es auch hier, dass Aggravierungen oder Übertreibungen in den Aussagen der Privatklägerin 2 fehlen; immer wieder liess sie auch die durch- aus positiven Seiten des Beschuldigten durchblicken. Auf Einzelheiten ist in der Gesamtwürdigung näher einzugehen. 2.9. Aussagen des Beschuldigten 2.9.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2011 (Urk. 5/1) bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe auf seine Töchter (Urk. 5/1 S. 2). Der Beschuldigte räumte ein, die Privat- klägerin 1 zwei bis drei Mal geschlagen zu haben, die Privatklägerin 2 möglicher- weise auch (Urk. 5/1 S. 3). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 mit nackten Füssen in den Schnee gestellt habe. Er sei nur dann länger bei der Privatklägerin 1 geblieben, wenn sie nicht habe ins Bett gehen wollen. Er habe dann mit ihr jeweils diskutiert, denn die Privatklägerin 1 habe lieber spielen wollen (Urk. 5/1 S. 4). Er habe eine normales Vater-Tochter Verhältnis gehabt mit den Privatklägerinnen, er habe mit ihnen "gschmüselet", aber er habe sie nicht am ganzen Körper angefasst. Die Privatklägerin 1 habe immer seine Nähe gesucht (Urk. 5/1 S. 4). Der Grund für die Trennung sei gewesen, dass von ihm finanziell und zeitlich immer mehr gefordert worden sei (Urk. 5/1 S. 5 oben). Der Beschul- digte stellte alle konkreten Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe, welche ihm von der Privatklägerin 1 gemacht wurden, in Abrede (Urk. 5/1 S. 5 f.). Es stimme auch, dass er mit den Privatklägerinnen gebadet habe, als diese klein gewesen seien. Aber es habe keine sexuellen Handlungen gegeben. Seine Ex-Frau sei jeweils anwesend gewesen (Urk. 5/1 S. 6). Sie habe ihm einmal gesagt, dass die Privatklägerinnen zu ihr gekommen seien und ihr gesagt hätten, dass er sie miss- braucht habe und dass die Privatklägerin 1 deshalb zu einem Psychologen müsse. Er habe ein paar Mal leer geschluckt und ihr gesagt, dass er eines Tages darauf zurückkommen werde. Seine Ex-Frau habe dann etwas später am Telefon gesagt, dass die Privatklägerinnen ihn niemals anzeigen würden. Er wisse nicht,

- 59 - was er da hätte machen sollen. Er habe nichts gemacht, er könne es aber nicht beweisen. Seit sie das Haus in Z._____ verkauft hätten, habe er nichts mehr von ihr gehört (Urk. 5/1 S. 7). Es stimme auch nicht, dass er obszöne Fotos der Privatklägerinnen gemacht habe (Urk. 5/1 S. 7 f.). Der Beschuldigte stellte auch sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerin 2 in Abrede (Urk. 5/1 S. 7). Auch hier bestritt er sämtliche Vorwürfe der Privatklägerin 2, wonach er sie sexuell miss- braucht habe. Richtig sei zwar, dass er auch mit ihr gebadet habe, als sie klein gewesen sei; dies habe aber sicher keinen sexuellen Hintergrund gehabt (Urk. 5/1 S. 8 f.). 2.9.2. In der Hafteinvernahme vom 26. Mai 2011 (Urk. 5/2) sagte der Beschuldigte aus, die behaupteten Übergriffe seien bereits vor drei bis vier Jahren einmal Thema gewesen. Aber das sei nicht so direkt und in dieser Form gewesen wie jetzt. Es habe ihn schon damals tief berührt, obwohl damals nicht darüber ge- sprochen worden sei. Seine Ex-Frau habe ihn damals sehen wollen, wie immer, wenn sie Geld gebraucht habe. Anlässlich eines Gesprächs in einem Restaurant habe sie ihm gesagt, die Privatklägerinnen hätten gesagt, er habe sie miss- braucht. Sie habe das nicht so direkt gesagt, aber so zum Ausdruck gebracht. Er sei sehr erschlagen und aufgewühlt gewesen. Es habe ihn fast aus den Socken gehauen. Aber er habe nicht die richtigen Worte gefunden. Nach längerem Nach- denken habe er ihr gesagt, dass er eines Tages auf dieses Thema zurückkom- men werde. Die Frage, ob er nachgefragt habe, was ihm konkret vorgeworfen worden sei, verneinte er mit der Begründung, er sei zu aufgewühlt gewesen (Urk. 5/2 S. 2). Einmal habe ihm seine Ex-Frau gesagt, dass die Privatklägerinnen psychologisch betreut würden wegen dem, was sie mit ihm erlebt hätten und dass auch sie psychologisch betreut werde. Er solle sich auch überlegen, ob er das nicht auch tun solle. Die Privatklägerinnen würden ihn nie anzeigen, er sei für sie der Papa und er solle sich selber anzeigen. Er habe mehrere Nächte darüber nachgedacht. Er habe keine ruhige Minute mehr gehabt. Er habe intensiv über- legt, was er in dieser Situation machen solle. Er habe keine Stelle gefunden, an welche er sich hätte wenden können. Sich selbst anzuzeigen wäre gar nicht in Frage gekommen, weil er sich dieser Sache, die ihm vorgeworfen worden sei, gar nicht bewusst gewesen sei und er keine Person oder Stelle gekannt habe, an die

- 60 - er sich hätte wenden können. Es sei Geld in extrem hohen Summen gefordert worden, einmal seien es Fr. 9'000.-- oder Fr. 10'000.-- gewesen. Es sei aber nicht zutreffend, dass er diese Vorwürfe damals zugegeben habe. Er könne es sich schlecht vorstellen, dass seine Töchter ihn des Geldes wegen belasten würden. Es könne sein, dass sich die drei gegen ihn verschworen hätten, aber das seien nur Gedanken von ihm. Er komme auf keinen grünen Zweig (Urk. 5/2 S. 3 ff.). Der Beschuldigte liess protokollieren, dass er in seiner ersten polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt habe (Urk. 5/2 S. 4 unten). 2.9.3. In Bezug auf das schriftliche "vollständige Geständnis" des Beschuldigten vom 18. Juni 2011 (Urk. 5/3) kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, in welchem jenes korrekt zusammengefasst wurde (Urk. 73 S. 23f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte schrieb, seine Aus- sagen nach der Verhaftung hätten nicht der Wahrheit entsprochen (Urk. 5/3 S. 3). Der Beschuldigte ein, dass er "die Opfer berührte, auch im Genitalbereich" (Urk. 5/3 S. 9). Das sei in der Badewanne oder im Bett passiert. Der Beschuldigte schränkte aber ein, dass dies nie in der "angesprochenen Häufigkeit" geschehen sei (a.a.O.). Es sei auch richtig, dass er einmal aufgefordert habe, seinen Penis zu streicheln im Bett (Urk. 5/3 S. 10 oben). Zahlreiche Vorwürfe, welche die Privatklägerinnen gegen in bezüglich sexueller Übergriffe erhoben hatten, stellte er jedoch in Abrede. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch das Erstellen erotischer Fotos der Privatklägerinnen einräumte (Urk. 5/3 S. 9). 2.9.4. In Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. Juli 2011 kann (Urk. 5/4) auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk 73 S. 24f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er sei nie in ein Kind von ihm eingedrungen, habe dies auch nie versucht, habe sie nie mit seinem Glied berührt. Er habe nie vor seinen Kindern onaniert und sie hätten ihm auch nie "eins wixen" müssen. Er habe auch nie gesagt, er bereite sie auf einen Freund vor. Es habe Berührungen gegeben, auch im Intimbereich. Der Zeitabschnitt stimme jedoch absolut nicht. Es habe ein paar Mal in der Badewanne stattgefunden. Die Privatklägerin 2 habe auf

- 61 - ihm gesessen, sie hätten gespielt und gelacht. Dann habe er ihr über die Schultern, den Rücken und über die Geschlechtsteile gestrichen. Das sei nicht immer passiert und nicht in dieser hohen Kadenz. Sein Glied habe er dabei immer zwischen seine Beine geklemmt. Die Vorwürfe betreffend die Zungenküsse, das Reiben seines Gliedes an der Privatklägerin 2, das Stimulieren des Gliedes durch die Privatklägerin 2, der Versuch, in die Privatklägerin 2 einzudringen, das Ein- dringen mit dem Finger in die Scheide der Privatklägerin 2 und dass der Beschul- digte ihr gesagt habe, sie solle das nicht dem Mami erzählen, das sei ihr Geheim- nis, würden nicht zutreffen. Weiter gestand der Beschuldigte ein, erotische Fotos der damals acht- bis neun-jährigen Kinder gemacht zu haben. Es ist in Bezug auf die Schilderung der Berührung des Glieds des Beschuldigten durch die Privat- klägerin 2 noch zu ergänzen, dass er aussagte, dabei nichts empfunden, sich weggedreht und sich geschämt zu haben, dass es zu dieser Berührung gekommen sei. Weiter erklärte er, dass die im Schreiben mit dem Titel "voll- ständiges Geständnis" gemachten Ausführungen zuträfen. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte bezüglich der erwähnten Berührung seines Gliedes durch die Privatklägerin 2 in diesem Schreiben von "auffordern" gesprochen habe, erklärte dieser, es sei schwierig, in einer Zelle mit zwei bis drei Personen Ruhe zu finden, um solche Sachen aufzuschreiben. Ausserdem sei die Konstellation in der Zelle schwierig gewesen. Seiner Meinung nach sei es so gewesen, dass die Privatklägerin 2 seine Morgenlatte gesehen und gefragt habe, was das sei und ob sie das anfassen könne. Auf Frage, was er dabei verspürt habe, als die Privatklägerin 2 an sein Glied gegriffen habe, sagte er aus, er könne das nicht mehr genau sagen, irgendein Interesse, die Nähe. Es sei aber keine Lust gewesen. Er zermartere sich schon lange den Kopf darüber, wieso er das gemacht habe. Als er einmal bei einem Vorfall eine Erregung gespürt habe, habe er das Kind (er wisse nicht mehr, welches es gewesen sei) direkt hinausgeschickt. Sonst sei er nie erregt gewesen. Ausserdem habe der letzte Vorfall eher 1998 oder 1999, nicht 2000 wie früher von ihm angegeben, stattgefunden. Der letzte Vorfall habe in W._____ stattgefunden. Er habe zusammen mit der Privatklägerin 1 in einem Zimmer

- 62 - geschlafen. Sie hätten noch etwas geplaudert und dann habe sie ihm den Rücken zugedreht. Er habe sie am Rücken und an den Armen sowie an den Hüften, nicht aber im Intimbereich, gestreichelt. Er habe erotische Gedanken gehabt, er wisse nicht mehr, welche. Er habe gespürt, dass er erregt werde. Er habe dann sein Glied zwischen seine Beine geklemmt und sei, ohne es selber zu berühren, ohne dass die Privatklägerin 1 es berührt hätte oder er sie damit berührt hätte, zum Samenerguss gekommen. Er sei sofort ins Bad gegangen und habe sich gewaschen. Er hätte sich die Haare ausreissen können. Er habe ein ganz schlechtes Gewissen gehabt und gewusst, dass so etwas nie mehr passieren dürfe. Er habe sich dann hingelegt und sich überlegt, wie es weitergehen solle. Am nächsten Tag habe er dann die Familie orientiert, dass er gerne zurückfahren wolle, was sie dann auch getan hätten. Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 zwischen den Beinen geküsst und geleckt habe, dass er ihr Zungenküsse gegeben habe, dass er seinen Finger in ihre Vagina gesteckt habe, dass sie ihn am Glied habe berühren und befriedigen müssen, dass er einmal vaginal in sie eingedrungen sei, dass sie ihn habe oral befriedigen müssen, dass er einmal einen Stift vaginal bei ihr eingeführt habe und vor ihr masturbiert habe. Er habe erotische Fotos von der Privatklägerin 1 wie auch von der Privatklägerin 2 gemacht (Urk. 5/4 S. 2ff.). 2.9.5. Bezüglich der weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/5, Ur, 5/7, Urk. 5/8, Urk. 5/9) ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass er seine bisherigen Aussagen bestätigte und keine neuen Aussagen zu den Anklagevorwürfen gemacht wurden (Urk. 73 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.9.6. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist jedoch präzisierend anzumerken, dass der Beschuldigte bezüglich der Kadenz der Übergriffe im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juli 2011 aussagte, die Übergriffe hätten weniger als alle zwei bis drei Monate stattgefunden. Weiter habe er jeweils nach den Berührungen Bedenken gehabt, mit seinen Töchtern zu baden. Er habe sich dabei gesagt, dass diese Vorfälle nicht wieder vorkommen dürften. Er habe sich grosse Vorwürfe

- 63 - gemacht. Manchmal, wenn er seine Töchter berührt habe, habe er eine Erregung gespürt. Er habe dann seine Frau gerufen, damit sie die Tochter aus dem Bad nehme. Er habe bei diesen Berührungen Lust verspürt. Es habe aber nicht immer beim Baden Berührungen gegeben. Angesprochen auf den Vorfall, bei welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen ohne Berührung zum Samenerguss gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin über den Rücken gestreichelt, dann über der Unterhose am Po und dann habe er sie kurz am Geschlechtsteil berührt. Weiter erklärte der Beschuldigte, eine voyeuristische Ader zu haben und die vorhandene Nähe schändlich ausgenutzt zu haben. Dann räumte der Beschuldigte ein, zweimal im Bett mit seinem Finger die Klitoris von der Privatklägerin 2 berührt zu haben. Auf entsprechende Ergänzungsfragen seitens des Gerichts gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklägerinnen im Genitalbereich berührt und gestreichelt zu haben und mit vier Fingern über ihre Klitoris gefahren zu sein. Er habe dabei Lust und einen gewissen Reiz empfun- den, zum Orgasmus sei er aber nur einmal gekommen, das sei nicht das Ziel gewesen (Urk. 52 S. 14ff.). 2.9.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es tue ihm leid, was er gemacht habe. Er sei sich seiner Schuld bewusst. Jede Handlung in diese Richtung sei ein riesen Fehler. Die Übergriffe seien alle zwei bis drei Monate vorgekommen und hätte bei beiden Töchtern mit 6-jährig ange- fangen und bis ca. 1999/2000 gedauert. Der letzte Vorfall sei 1999 in W._____ gewesen, es habe sich dabei um einen Übergriff auf die Privatklägerin 1 gehandelt. Das habe ihn fast zerrissen. Die Taten seien nie so weit gegangen, wie ihm vorgeworfen werde, weder in dieser Kadenz, noch in dieser Tiefe. Er habe seine Töchter um den Schamhügel, zwischen den Beinen, gestreichelt, aber nicht zwischen den Schamlippen. Er habe diese Handlungen aus sexuellem Trieb vorgenommen. Auf die Frage, ob diese Handlungen seiner sexuellen Erregung dienten, antwortete der Beschuldigte, es seien feine Handlungen gewesen, als er sie berührt habe. Es sei nicht jedes Mal zu einer sexuellen Erregung gekommen, es seien aber sexuelle Gedanken dahinter gewesen, das bestreite er nicht (Urk. 96 S. 12ff.).

- 64 - 2.10. Vorläufige Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Es ist offenkundig, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung so wenig wie möglich zugab, dann in seinem "vollständigen Geständnis" verschiedene Übergriffe einräumte, diese Zugaben nachher wieder abschwächte, aber immer noch Übergriffe - wenn auch sowohl von der Qualität wie von der Kadenz her nicht wie vorgeworfen - einräumt. Gleichzeitig versucht er systematisch, seine Töchter und seine Ex-Frau zu desavouieren (Urk. 94). Von konstanten oder gleichbleibenden - und damit von glaubhaften - Aussagen kann jedenfalls keine Rede sein. Auf Details ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zurückzukommen. 2.11. Aussagen von D._____ (Mutter der Privatklägerinnen 1 und 2) Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich D._____ auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen der Vorinstanz wie auch auf deren Würdigung verwiesen werden (Urk. 73 S. 36 - 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig ergänzend ist anzumerken, dass die Mutter der Privatklägerinnen eindrücklich und in Einklang mit den Aussagen der Privatklägerinnen selber dargelegt hat, wie sie von den Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerinnen erfahren hat. Ebenso authentisch wirkt, dass die Privatklägerinnen grosse Mühe gehabt zu haben schienen, ihrer Mutter im Detail von den Übergriffen zu erzählen, sei es aus Schutzinstinkt oder aus Scham. Weiter erzählte D._____ davon, wie ihr die Privatklägerin 1 Vorwürfe gemacht habe, dass sie ihr nicht geholfen habe, was bei ihr - die von den Übergriffen offenbar nichts mitbekommen hatte - verständlicherweise starke Schuldgefühle ausgelöst hat. Diese Aussagen stützen die Sichtweise und Darlegungen der Privatklägerinnen, auch wenn D._____ bei den eingeklagten Vorfällen nicht anwesend war bzw. diese nicht mitbekommen hat. 2.12. Einvernahmen der Therapeutinnen Bezüglich der Einvernahmen der Therapeutinnen M._____, N._____ und O._____ kann auf die korrekte Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen im vorin- stanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 45 - 49; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 65 - 2.13. Weitere Zeugen Soweit relevant, kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den weiteren Zeugenaussagen verwiesen werden (Urk. 73 S. 39 - 45, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.14. Gesamtwürdigung 2.14.1. Die Beweismittel, nämlich die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, die Aussagen aller Zeugen und jene des Beschuldigten, hat die Vorinstanz zutreffend und sorgfältig gewürdigt. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anbetracht der für das relevante Geschehen glaubhaften und verwert- baren Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie der weiteren einvernomme- nen Personen die eingeklagten Sachverhalte erstellt sind. Dem ist - abgesehen von den durch die Verjährung hinfällig gewordenen Anklagepunkten - in Bezug auf die Art der Übergriffe zuzustimmen, die genaue Kadenz der Übergriffe kann und muss jedoch offengelassen werden. Hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe ist auf nachstehende Ziff. 2.14.2.6. und 2.14.2.7.zu verweisen, wonach im Sommer 2000 der letzte Übergriff stattfand. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 73 S. 52, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.14.2. Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals auf einzelne Aspekte einzuge- hen: 2.14.2.1. Bei den Aussagen der Privatklägerinnen fällt zunächst auf, dass sie in ihren Aussagen weitestgehend konstant und nachvollziehbar die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle geschildert haben. Es muss an dieser Stelle nicht noch einmal alles aufgerollt werden, sondern es kann auf die sehr einlässliche Darstel- lung vorne unter Ziff. II. 2.5. und 2.7. verwiesen werden. Soweit sich die Privat- klägerinnen gegenüber aussenstehenden Personen öffneten, bestätigten auch diese im Wesentlichen das von der Privatklägerinnen selber Geschilderte oder zumindest, einen Teil davon von diesen erfahren zu haben. Die fraglichen Abläufe sind nicht nur anschaulich, differenziert und realitätsnah vorgetragen, sondern

- 66 - auch in sich stimmig und durchaus deliktstypisch. Es ist schon an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass keinerlei vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerinnen die geltend gemachten Übergriffe als Kinder erlebt haben. Immer wieder ist auch erkennbar, dass die Privatklägerinnen den Beschuldigten zurückhaltend belastet haben. Wäre es ihnen darum gegangen, dem Beschuldig- ten Delikte anzuhängen, welcher dieser nicht begangen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerinnen den Beschuldigten weit gravierender (zum Beispiel Gewaltanwendung) belastet hätten. 2.14.2.2. Nachvollziehbar und deliktstypisch schilderten die Privatklägerinnen ein gestuftes Vorgehen des Beschuldigten, der die Privatklägerinnen bei den ersten Übergriffen "nur" ausgegriffen hat und erst in den folgenden Übergriffen von den Privatklägerinnen sexuelle Handlungen verlangte und auch allgemein rücksichts- loser wurde bis hin zum vaginalen Eindringen mit den Fingern bzw. mit Stiften ("Der erste Übergriff war eigentlich ziemlich harmlos im Vergleich zu den anderen Übergriffen." [Urk. 3/1 S. 12]; "Am Anfang war er vorsichtiger. Nachher nahm er keine Rücksicht mehr." [Urk. 3/1 S. 15]; "Am Anfang hat er nur mich berührt. Mit der Zeit musste ich ihn berühren oder ihm eins wixen. Es wurde mit der Zeit intensiver, aber nicht bösartiger." [Urk. 4/1 S. 15]). Es handelt sich dabei um ein schrittweises und abtastendes Tätervorgehen gegenüber sexuell völlig unerfahre- nen Menschen. Der nur geringe Widerstand der Privatklägerinnen, wie dies bei Kindern und namentlich im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln. 2.14.2.3. Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die eingeräumten Über- griffe sind dagegen flach und ohne Details. Stets spricht er im Zusammenhang mit den zugegeben Übergriffen lediglich von einem Berühren oder Streicheln der Intimgegend, Klitoris oder des Genitalbereichs (Urk. 5/3 S. 9, Urk. 52 S. 16, S. 18, S. 26, S. 33, 34, Urk. 96 S. 16), ohne nähere Ausführungen dazu zu machen. Dagegen macht der Beschuldigte sehr detailliert Ausführungen zu den Charakte- ren der Privatklägerinnen und deren Mutter und versucht, diese in ein schlechtes

- 67 - Licht zu rücken (vgl. Urk. 94 S. 4ff.), obschon er vorgibt, genau dies nicht zu wollen (Urk. 96 S. 11). 2.14.2.4. Stutzig macht ausserdem die - gemäss eigenen Ausführungen - erfolgte Reaktion des Beschuldigten auf die ihm erstmals ca. 2007/2008 vorgehaltenen Vorwürfe durch seine Ex-Frau: "…Aber ich fand nicht die richtigen Worte. Nach längerem Nachdenken sagte ich ihr, dass ich eines Tages auf dieses Thema zu- rückkommen werde. (…) Als mir gesagt wurde, ich solle mich selber anzeigen oder mich selber anzeigen könnte, habe ich mehrere Nächte darüber nach- gedacht. Ich hatte keine ruhige Minute mehr. Ich habe intensiv überlegt, was ich in dieser Situation machen soll. (…) Weil ich mir dieser Sache, wie sie mir vorge- worfen wird gar nicht bewusst bin und ich kannte weder eine Stelle noch eine Person, an die ich mich hätte wenden können." (Urk. 5/2 S. 2, S. 4). Erstens erscheint es doch sehr verwunderlich, wenn jemand - mit unwahren bzw. über- triebenen Vorwürfen konfrontiert - diese nicht zumindest vehement bestreitet bzw. die Situation richtigstellt. Zweitens sticht auch die Äusserung des Beschuldigten ins Auge, wonach er sich der ihm vorgeworfenen Sache gar nicht bewusst gewesen sei. Diese Äusserungen bzw. dieses Verhalten sprechen nicht für die Version des Beschuldigten, zumal der Beschuldigte ja im Laufe des Verfahrens selber sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerinnen einräumte, auch wenn in weit geringerem Ausmass, als dies von den Privatklägerinnen angegeben wird. Erneut ist hier darauf hinzuweisen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten alles andere als konstant war. Es sind Widersprüche, Ungereimtheiten, Bagatelli- sierungen und eine Tendenz auszumachen, sich eher als Opfer darzustellen und die Ex-Frau und die Privatklägerinnen in einer Art und Weise schlecht zu machen, die aufhorchen lässt. Ein solches Aussageverhalten ist unglaubhaft. 2.14.2.5. Soweit die Verteidigung moniert, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht glaubhaft, da mehrere Realkennzeichen nicht erfüllt seien (Urk. 97 S. 5ff.), ist Folgendes zu entgegnen: Wie der Vertreter der Privatklägerin 1 richtig- erweise anführt, kommt es nicht auf die Quantität der Realkennzeichen, sondern vielmehr auf deren Qualität an (Urk. 100 S. 9 mit Hinweis auf ein Urteils des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 2.5.). Folglich reicht es

- 68 - nicht aus, einzelne Realitätskriterien auszusuchen, mit den Aussagen der Privat- klägerin abzugleichen und daraus ableitend festzustellen, dass diese unglaubhaft sind. Die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich mit der langen Zeitspanne seit den Taten, mit deren Vielzahl und dem kindlichen Alter der Privatklägerin 1 erklären (vgl. zur zeitlichen Einordnung der Übergriffe unten). Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen, welche sich einlässlich und zutreffend zu den Realitäts- kriterien im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatklägerinnen geäussert hat (Urk. 73 S. 16ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.14.2.6. Die zeitliche Einordnung der Übergriffe hat sich für die Privatklägerinnen aufgrund ihres kindlichen Alters zur Tatzeit als schwierig gestaltet. In der Tat lässt sich fragen, ob sich die Privatklägerin 1 tatsächlich so genau an ihren zweiten Geburtstag mit dem von ihr behaupteten ersten Übergriff erinnern kann, wie dies teils aus ihren Befragungen hervorzugehen scheint. Nicht auszuschliessen ist, dass die Privatklägerin 1 eine Begebenheit wiedergibt, die an einem anderen Geburtstag (beispielsweise dem dritten) stattgefunden hat. Die Unklarheiten in den zeitlichen Angaben vermögen aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Aussagen beider Privatklägerinnen im Kerngehalt gleichbleibend waren, auch wenn die Privatklägerinnen hinsichtlich zeitlicher Einordnung der Vorfälle gewisse Unsicherheiten durchblicken liessen. Massgebend ist, dass sie gleichbleibend eine ungefähre Altersangabe machten, aus welcher sich ergibt, dass der Miss- brauch bei der Privatklägerin 1 im frühen Kleinkindalter und bei der Privatklägerin 2 im späteren Kleinkindalter begonnen habe. Aufgehört habe der Beschuldigte dann mit den Übergriffen bei der Privatklägerin 1, als diese mit 11-jährig ihre Periode bekommen habe, also 1998 und bei der Privatklägerin 2, als diese unge- fähr 10- bis 11-jährig, also 2000/2001, gewesen sei. Aufgrund der Verjährung sind jedoch bei der Privatklägerin 1 lediglich die Übergriffe, welche nach dem

1. Oktober 1992 begangen wurden, relevant (vgl. Ziff. I. 4.5. u. 4.6.). Insofern spielt die Frage, ob der erste Übergriff zum Nachteil der Privatklägerin 1 nun an deren zweiten Geburtstag stattgefunden hat oder beispielsweise am dritten, auch hinsichtlich Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen lediglich eine untergeordnete Rolle. Da insgesamt eine Vielzahl von Missbrauchshandlungen zur Debatte steht, leuchtet

- 69 - auch ohne Weiteres ein, dass die Festlegung auf eine bestimmte Klassenstufe bzw. ein fixes Altersjahr der Privatklägerinnen nicht möglich ist und auch nicht verlangt werden kann, ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zu den Ereig- nissen. Aus den Aussagen der Privatklägerinnen geht klar hervor, dass die einge- klagten Handlungen sich nicht bloss über Tage, sondern über einen grösseren Zeitraum erstreckten. Umso naheliegender ist, dass diese nicht nur ein Altersjahr bzw. eine Klassenstufe tangiert haben konnten. Die fragliche Zeitspanne ist in der Anklageschrift hinreichend umgrenzt und definiert; der Beschuldigte weiss, in welchem Zeitraum ihm sexueller Missbrauch seiner Töchter vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. 2.14.2.7. Der Beschuldigte selber legt sich für die von ihm eingeräumten Über- griffe auf die Privatklägerinnen darauf fest, dass diese zu Beginn der Übergriffe je 6-jährig gewesen seien. Der letzte Übergriff habe in den Ferien in W._____ statt- gefunden, als er die Privatklägerin 1 gestreichelt habe und dann ohne Berührung zu einem Samenerguss gekommen sei. Zum Zeitpunkt dieses Übergriffs macht der Beschuldigte jedoch unstete Angaben, er schwankt zwischen 1998 bis 2000. In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte mehrmals 1999/2000 als Ende der Übergriffe bezeichnet (Urk. 96 S. 13), um dann in derselben Einvernahme festzuhalten, dass im Jahr 2000 keine Übergriffe mehr stattgefunden hätten. Er erklärte das damit, dass sie damals zusammen hätten in die Ferien fahren wollen, das dann aber nicht gemacht hätten (Urk. 96 S. 14). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte das Ende der Übergriffe bei beiden Privatklägerin- nen zuerst auf 1999/2000 festlegte (Urk. 96 S. 13 oben), um dann anzugeben, die Übergriffe bei der Privatklägerin 1 hätten länger gedauert als bei der Privat- klägerin 2 (Urk. 96 S. 13 Mitte), um schliesslich wieder auszusagen, bei beiden Privatklägerinnen hätten die Übergriffe 1998/1999 geendet (Urk. 96 S. 13 unten). Die Privatklägerin 2 sagte in Laufe der Untersuchung vorerst recht dezidiert aus, sie sei sicher, dass der letzte Übergriff im Sommer 2002 stattgefunden habe. In einer späteren Befragung war sie sich allerdings nicht mehr so sicher. Sie erwähnte, dass sie das letzte Mal im Jahr 2000 nach W._____ gefahren seien (Urk. 4/3 S. 3).

- 70 - Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, die Übergriffe auf die Privat- klägerin 1 hätten "bis zirka Ende Juni / Juli 1998" gedauert. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen bzw. spätere Übergriffe auf die Privatklägerin 1 sind nicht eingeklagt. Bezüglich der Privatklägerin 2 werden dem Beschuldigten zwar Übergriffe "bis zirka Sommer 2002" vorgeworfen. Nachdem die Privatklägerin 2 dies selber dahingehend relativiert hat, wobei auch "Sommer 2000" im Raume steht, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die letzten Übergriffe auf die Privatklägerin 2 im Sommer 2000 stattgefunden haben. 2.14.3. Zeitpunkt der Anzeige 2.14.3.1. Die Anzeige erfolgte am 4. April 2011 durch die beiden Privatklägerin- nen (Urk. 1/1). Die Privatklägerin 1, B._____, war im Zeitpunkt der Anzeige fast 24 Jahre alt und die Privatklägerin 2, C._____, war etwas älter als 20 Jahre alt. Die letzten gemäss Anklageschrift eingeklagten Sachverhalte bezüglich der Privatklägerin 1 lagen rund 13 Jahre (Ende Juni/Juli 1998) und bezüglich der Privatklägerin 2 rund 9 Jahre (wenn man von ca. Sommer 2002 ausginge) bzw. 11 Jahre (beim letzten Übergriff im Sommer 2000) zurück. 2.14.3.2. Anlässlich der Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 18. April 2011 (Urk. 3/1) führte die Privatklägerin 1 auf die Frage, wie ihre Mutter von den Übergriffen erfahren habe, aus, dass als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sie nach Hause gekommen sei und ihre Schwester (die Privatklägerin 2) der Mutter von den Übergriffen auf diese erzählt habe. Ihre Mutter habe sie (die Privatklägerin 1) darauf angesprochen, worauf sie es verneint habe. Ihre Schwester habe dann gesagt, sie solle keinen Scheiss erzählen und dann habe sie es zugegeben. Ihre Mutter sei völlig zusammengebrochen (Urk. 3/1 S. 18). Ihre Mutter habe den Beschuldigten anzeigen wollen, aber sie (die Privatklägerin 1) habe ihr dann gesagt, dass sie sich umbringen werde, wenn sie ihn anzeige. Ihre Mutter habe dann heimlich ihren Vater getroffen. Sie habe ihn zur Rede gestellt und er habe dann gesagt, dass er nicht gedacht hätte, dass dies so schlimm für sie (die Privatklägerinnen) sei. Auf die Frage, ob ihre Mutter jemals Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte dies die Privatklägerin 1 und sagte, dass ihre

- 71 - Mutter wahrscheinlich Angst gehabt habe, weil sie ihr mit Suizid gedroht habe. Sie, die Privatklägerin 1, sei dann dem Alkohol verfallen. Ihre Mutter habe das Ganze auch überspielt. Sie habe die ganze Sache auch beschönigt (Urk. 3/1 S. 19). Zur Anzeige bewogen habe sie Frau Dr. AA._____ von …, dies sei ihre Hausärztin und natürlich auch ihre Schwester C._____. Ihre Schwester habe schon lange eine Anzeige machen wollen, aber sie habe sie auch schützen wol- len und habe gewartet, bist auch für sie der richtige Zeitpunkt da gewesen sei (Urk. 3/1 S. 21). Auf die Frage, weshalb sie so spät Anzeige gegen ihren Vater erstattet habe, sagte die Privatklägerin 1, dass sie Angst gehabt habe, über die Details zu sprechen. Erst seit ihrem Aufenthalt in der Psychiatrie sei sie so stark geworden, dass sie wisse, es müsse vorwärts gehen. Ihr grösster Gedanke sei auch, der Beschuldigte könnte es weiter machen. Sie würde sich auch schuldig fühlen, wenn er sich jetzt etwas antun würde. Er habe gesagt, er würde sich um- bringen, wenn sie ihn anzeige. Dies habe er gesagt, als sie ca. 14 oder 15 Jahre alt gewesen und er ausgezogen sei. Er habe auch geweint und habe mit ihr über die Vorfälle sprechen wollen. Sie habe das nicht gekonnt. Er habe auch gesagt, dass es ihm leid tue und er Fehler gemacht habe (Urk. 3/1 S. 21). 2.14.3.3. Gemäss der Privatklägerin 2 (Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 21. April 2011 [Urk. 4/1]) hatte sie ihrer Mutter schon als sie ca. 12 Jahre alt gewesen war, erzählt, dass ihr Vater sie "aaglanget" habe. Diese sei nicht richtig darauf eingegangen (Urk. 4/1 S. 18). Die Mutter habe dann einmal mit dem Vater geredet, das müsse vor ca. 6 Jahren gewesen sein. Sie hätten der Mutter auch mitgeteilt, dass sie nicht wollten, dass sie den Vater anzeige. Sie hätten ihn da noch schützen wollen (Urk. 4/1 S. 18). Auf die Frage, wer oder was sie zur Anzeige bewogen habe, sagte die Privatklägerin 2, dass sie schon lange habe Anzeige erstatten wollen, aber sie habe ihre Schwester beschützen wollen, weil diese noch nicht bereit gewesen sei. Dann habe die Privatklägerin 1 mit einer Ärztin gesprochen, welche ihr gesagt habe, dass es Zeit für eine Anzeige wäre und nun hätten sie sich zusammen für eine Anzeige entschieden (Urk. 4/1 S. 20). 2.14.3.4. Die Ausführungen zum Zeitpunkt der Anzeige der Privatklägerinnen 1 und 2 zeigen, dass sie gegenüber der Mutter schon vor Jahren von den Über-

- 72 - griffen berichtet hatten, aber damals eine Anzeige - insbesondere aufgrund des Zustandes der Privatklägerin 1 - nicht in Frage kam und die Privatklägerin 2 und ihre Mutter entsprechend Rücksicht nahmen. Erst als die Privatklägerin 1 sich aufgrund des Aufenthaltes in der Psychiatrie stabilisiert hatte, war sie zu einer Anzeige bereit. Auch wenn solch späte Anzeigen (also Jahre nach den Über- griffen) zurecht Fragen aufwerfen, ist vorliegend aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Privatklägerinnen davon auszu- gehen, dass es gute Gründe für sie (insbesondere die Privatklägerin 1) gab, mit einer Anzeige zuzuwarten. Zudem hat die Vorinstanz korrekt aufgezeigt, dass sich die beiden Privatklägerinnen bereits ab 2006 verschiedenen Personen, auch Therapeuten, anvertraut und diesen von den Übergriffen berichtet hatten, was ebenfalls für die Darstellung der Privatklägerinnen spricht. 2.14.4. Gründe für die Anzeige 2.14.4.1. Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft IV vom 29. Juli 2011 (Urk. 5/4) sagte der Beschuldigte auf die Frage, ob er Gründe angeben könne, weshalb seine Töchter ihn dermassen belasten würde, dass er drei Grün- de habe: Ein Punkt sei Hass, der zweite Punkt Neid, der dritte eine finanzielle Absicherung. Über dem Ganzen sehe er einen Hut, weil er mit dieser Familie nie auf gutem Fuss gestanden sei, ihrerseits (Urk. 5/4 S. 12). Bezüglich finanzielle Absicherung führte der Beschuldigte aus, dass er in den letzten Jahren, seit er nicht mehr zu Hause gewesen sei, für die Ex-Frau und die Kinder nebst dem, was er gemäss Gerichtsentscheid habe bezahlen müssen, zusätzlich immer wieder massiv habe Geld geben müssen. Geld sei einmal ein Thema zwischen seiner Ex-Frau und ihm gewesen, als sie gesagt habe, dass die Kinder ihn nie anzeigen würden. Sie hätten ihm das längst vergeben und es sei ohnehin nicht so schlimm gewesen. Und da habe er ihr gesagt, das sei vor Jahren gewesen, und da sei er sich nicht sicher. Eines Tages, wenn er nichts mehr geben könne, werde es anders sein. Jetzt treffe es genau den Nagel auf den Kopf. Jetzt sei es genau so gekommen, der Hausverkauf im März, dann noch die letzten Zahlungen an die Gemeinde, offene Rechnungen bezahlen ihrerseits, die er habe bezahlen müssen, da sie sonst Probleme gehabt hätten, wie sie es geschildert hätten. Er

- 73 - habe der Privatklägerin 2, bevor er von … weggezogen sei, noch seinen Roller geschenkt. Und kurze Zeit später sei die Anzeige erfolgt (Urk. 5/4 S. 13). Anläss- lich der Berufungsverhandlung, als erneut das Thema Hass, Neid oder finanzielle Absicherung als Motiv für die Anzeige der Privatklägerinnen themati- siert wurde, konnte der Beschuldigte den geltend gemachten Hass nicht näher umschreiben (Urk. 96 S. 18). Zur behaupteten Neidsituation führte er aus, die Privatklägerinnen hätten über ihn geredet, weil sie das Gefühl gehabt hätten, dass es ihm (wohl im Unterschied zu ihnen) gut gehe; er wohne in einer schönen Wohnung, während sie in einem alten Haus sein müssten. Möglicherweise hätten sie sich auch an seinem Bild als "Saubermann" gestört. Die Privatklägerinnen hätten sich gegen ihn gegenseitig aufgestachelt (Urk. 96 S. 18). Zum Thema "finanzielle Absicherung" meinte der Beschuldigte, dieses habe verschiedene Facetten: Die Privatklägerin 1 habe immer wieder grosse finanzielle Probleme gehabt, ebenso die Privatklägerin 2 und seine Ex-Frau. Die Privatklägerin 1 sei beruflich in eine schwierige Situation hineingeraten und habe nicht mehr weiter gewusst. Sie sei finanziell wohl am schwierigsten dran gewesen. Es sei nach Möglichkeiten gesucht worden, wie sie zu Geld kommen könne und unterstützt würde (Urk. 96 S. 19 oben). 2.14.4.2. Die Privatklägerin 1 wurde am 16. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft IV als Auskunftsperson befragt (Urk. 3/3). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte die Anzeige im Zusammenhang mit der Einstellung seiner Zahlung an sie sehe, sagte die Privatklägerin 1, dass sie selber erschrocken sei, als sie die Aussagen ihrer Mutter durchgelesen habe, wie viele Male er Geld gegeben haben soll. Sie wisse, dass er ihr viel finanziell geholfen habe, das sei so. Es sei ihr aber nie um das Geld gegangen, aber er wisse ja selber, um was es gegangen sei. Sie habe ihm immer gesagt, sie würde ihn nicht anzeigen, es gehe ihr nicht um das Geld (Urk. 3/3 S. 4). Sie habe mit dem Beschuldigten über das Thema Anzeige diskutiert. Dies sei gewesen, als sie sich im Praktikum als …. be- funden habe. Dort sei er über Mittag weinend zu ihr gekommen und habe sich bei ihr entschuldigt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mit ihm über dieses Thema reden, sie würde ihn aber nicht anzeigen. Sie hätten auch schon vor diesem Zeit- punkt über das Thema gesprochen (Urk. 3/3 S. 5). Auf Vorhalt der Aussagen des

- 74 - Beschuldigten, wonach als Gründe für die Anzeige bzw. diese Aussagen, welche gemäss dem Beschuldigten nicht stimmen würden, Hass, Neid und die finanzielle Absicherung in Frage kämen, gab die Privatklägerin 1 Folgendes zu Protokoll: "Er weiss es ganz genau, dass ich ihn weder gehasst oder beneidet habe, oder dass es um Geld gegangen sei. Im Gegenteil, ich habe ihn immer in Schutz genom- men" (Urk. 3/3 S. 12). 2.14.4.3. Die Privatklägerin 2 wurde am 16. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft IV als Auskunftsperson befragt (Urk. 4/3). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte den Verdacht geäussert habe, dass die Anzeige im Zusammen- hang damit stünde, dass er nichts mehr habe zahlen wollen, sagte die Privat- klägerin 2, dass dem nicht so sei. Zudem habe er ihr ja nichts bezahlt. Sie habe ein gutes Leben mit ihrem Freund und ihrem Kind. Das sei ganz und gar nicht so. Ihr persönlich habe er nichts an ihre Ausbildung bezahlt, aber vielleicht habe er ihrer Mutter etwas überwiesen und sie habe es dann überwiesen. Sie habe keine Ahnung, das könne schon sein. Sie habe ihren Vater auf Grund der Autoprüfung um Geld gebeten. Sie habe ihn gefragt, ob er sich beteiligen wolle. Aber es sei nie um viel Geld gegangen, höchstens CHF 3'000.- oder CHF 4'000.-, mehr aber nicht (Urk. 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 2 sagte, dass sie es einfach traurig finde, dass man jetzt alles auf das Geld schiebe. Das stimme absolut nicht und das mache sie wütend (Urk. 4/3 S. 11). Die Frage, ob nach dem Auszug ihres Vaters Unterhaltszahlungen durch ihre Mutter thematisiert worden seien, verneinte die Privatklägerin 2. Sie wisse nichts davon, dass ihre Mutter bei der Geschäfts- gründung den Vater angefragt habe wegen finanzieller Unterstützung (Urk. 4/3 S. 11). Es stimme, dass ihre Mutter verschuldet gewesen und immer noch sei. Sie zahle es aber ab und ja, sie habe Geldprobleme. Genaueres wisse sie nicht darüber (Urk. 4/3 S. 12). 2.14.4.4. D._____, die Mutter der Privatklägerinnen, wurde am 4. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft IV als Zeugin einvernommen (Urk. 6/3). Die Frage, ob es - ausser den geschuldeten Beiträgen - darüber hinaus Leistungen gegeben habe, die der Beschuldigten ihnen gegenüber erbracht habe, bejahte sie und führte aus, dass dies immer wieder vorgekommen sei. Er habe ihr immer

- 75 - wieder geholfen. Zahnarzt oder wenn sie etwas nicht habe zahlen können, habe er ihr immer geholfen (Urk. 6/3 S. 6). Auf die Frage, ob die freiwilligen Leistungen des Beschuldigten jemals in Zusammenhang mit den geltend gemachten sexuellen Übergriffen auf die Töchter gestanden hätten, sagte die Zeugin D._____: "Nein, nie". Sie habe auch nicht Druck ausgeübt, sondern sie habe einfach Hilfe gesucht und gewusst, dass er ihr helfen werde, da sie die Kinder doch miteinander hatten (Urk. 6/3 S. 7). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte behauptet habe, die Anzeige stünde allenfalls in Zusammenhang mit dem Ein- stellen seiner Zahlungen, wendete die Zeugin D._____ ein, dass dies nicht so sei und dass sie ja keine Anzeige gemacht habe (Urk. 6/3 S. 8). Die Anzeige habe überhaupt nichts mit Geld zu tun. Auf die Frage, weshalb jetzt seitens ihrer Töch- ter eine Anzeige gegen den Vater erstattet wurde, sagte die Zeugin D._____, dass sie das nicht wisse. Sie habe das auch nicht gewusst und sei nicht informiert worden. Das hätten sie (die Privatklägerinnen) ohne ihr Wissen gemacht. Sie sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden (Urk. 6/3 S. 8). Die Zeugin D._____ bestätigte, dass der Beschuldigte Zahlungen geleistet habe an die Gemeinde Z._____. Die Zahlungen an die Gemeinde Z._____ seien für sie und nicht für die Kinder gewesen. Die Anzeige habe nichts mit der finanzi- ellen Lage zu tun, gar nichts, das sei falsch. Es habe absolut nichts mit Geld zu tun (Urk. 6/3 S. 8). Die Anzeigeerstattung sei nie Thema zwischen ihnen und ihren Töchter gewesen. Darum habe sie dem Beschuldigten ja bestätigen können, dass nie etwas gelaufen sei. Sie finde es schade, dass alles auf das Finanzielle geschoben werde. Es habe nie etwas mit Geld zu tun gehabt. Geld sei nie Thema gewesen, dass man eine Anzeige mache, sobald keine Zahlungen mehr eingehen würden. Darüber habe man nie gesprochen und das sei auch nicht so (Urk. 6/3 S. 9). Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin 2 ausgesagt habe, dass das Thema Anzeige zwischen ihr, ihnen und ihrer Schwester (Privatklägerin 1) diskutiert worden sei, sage die Zeugin D._____, dass sie zwar darüber geredet hätten, aber nicht, dass sie es (die Anzeigeerstattung) tun würden. Auf die Frage, ob sie wisse, warum die Töchter Anzeige erstattet hätten, sagte die Zeugin

- 76 - D._____: "Weil sie mit dem, was vorgefallen ist, nicht umgehen können" (Urk. 6/3 S. 15). 2.14.4.5. Am 16. Mai 2012 wurde D._____ erneut bei der Staatsanwaltschaft IV als Zeugin einvernommen (Urk. 6/4). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte nach wie vor den Verdacht hege, die Anzeige stünde in Zusammenhang mit der Ein- stellung seiner diversen Zahlungen an sie, sagte die Zeugin, dass dies nicht wahr sei. Das sei falsch. Auf entsprechenden Vorhalt, wonach der Beschuldigte immer wieder ausführe, wie viel Geld er ihr und den Töchtern für Verschiedenes über die ganzen Jahre bezahlt habe, sagte die Zeugin, dass dies richtig sei und er immer geholfen habe (Urk. 6/4 S. 2). Auf die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er dann jeweils aus schlechtem Gewissen heraus wegen dem, was passiert sei, zum Teil Geldzahlungen geleistet habe, erwiderte die Zeugin, dass er Geld be- zahlt habe. Aber bezüglich des schlechten Gewissens könne sie nichts dafür. Sie habe gedacht, dass er ihnen helfen wolle, aber nicht auf Grund des schlechten Gewisses, dass er ihnen zahle. Sie habe auch nie um Geld gefragt und diese Anzeige damit in Zusammenhang gebracht (Urk. 6/4 S. 3). Nach dem Zeitpunkt der Anzeige und der Einstellung der Geldzahlungen befragt, sagte die Zeugin D._____, dass dies ein purer Zufall gewesen sei. Es sei bei ihnen nie um Geld gegangen. Zudem habe sie von dieser Anzeige nichts gewusst. Von der Anzeige habe sie am gleichen Tag erfahren, als die beiden Privatklägerinnen bei der Polizei gewesen seien. Am Morgen seien sie bei der Polizei gewesen und am Nachmittag hätten sie es ihr gesagt. Sie hätten mit ihr nie darüber gesprochen und sie irgendwie gefragt (Urk. 6/4 S. 3). 2.14.4.6. Aus den Ausführungen der beiden Privatklägerinnen und ihrer Mutter, der Zeugin D._____, geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte insbesondere seine Ex-Frau immer wieder finanziell - auch über die im Scheidungsurteil festge- setzten Unterhaltsbeiträge hinaus - unterstützte. Die Zeugin D._____ hat dazu ausgeführt, dass der Beschuldigte und sie die beiden Töchter ja gemeinsam hät- ten, weshalb sie ihn auch bei finanziellen Engpässen um Geld gebeten habe. Dass als Druckmittel eine mögliche Anzeige im Hintergrund stand, wurde von der Zeugin D._____ vehement bestritten. Auch die beiden

- 77 - Privatklägerinnen führten glaubhaft aus, dass es nie um Geld gegangen sei. Die Anzeige erfolgte, als die Privatklägerin 1 sich - bestärkt durch ihre Ärztin - in der Lage sah, eine Anzeige zu machen. Wie die Privatklägerin 2 ausführte, wollte sie schon längst Anzeige machen, doch hatte sie aus Rücksicht auf ihre Schwester, die Privatklägerin 1, zugewartet, bis diese zu diesem Schritt bereit war. Vorder- gründig mag es einen zeitlichen Konnex zwischen der Einstellung seiner Zahlun- gen und der Anzeigeerstattung geben, doch ist dies die subjektive Sichtweise des Beschuldigten. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte selber (wenn auch in weit geringerem Ausmass als geltend gemacht) einräumt, sich an seinen Töchtern vergangen zu haben. Ferner ist aufgrund der Befragungen von Therapeuten erstellt, dass die Privatklägerin 1 bereits 2006 von Übergriffen des Beschuldigten berichtet hatte, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte noch finanzielle Leistungen erbrachte. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anzeige war, wie vorn bereits erwähnt, dass die Privatklägerin 1 erst im Jahre 2011 psychisch in der Lage war, die Übergriffe zu beanzeigen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Anzeige unabhängig von irgendwelchen vom Beschuldigten eingestellten Geldzahlungen oder aus Hass bzw. Neid erfolgt ist. 2.14.5. Zusammenfassung Auch nach Berücksichtigung der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung vorgetragenen Einwände bleibt es bei der Würdigung, die vorn unter Ziff. 2.14.1. vorgenommen wurde. Hinzuweisen ist erneut auf die Tatsache, dass die Privatklägerinnen im Kernbereich nachvollziehbar, lebensnah, schlüssig, auch die eigene psychische Befindlichkeit und jene des Beschuldigten nicht ausklam- mernd, mithin insgesamt durchaus glaubhaft ausgesagt haben. Ihre glaubhaften Aussagen werden einerseits durch die Teilzugeständnisse des Beschuldigten selbst, aber auch durch weitere Aussagen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen gestützt. Vorab die Tatsache, dass sich zumindest die Privatklägerin 1 bereits im Jahr 2006 nachweislich hilfesuchend an Therapeuten gewandt hat, wobei sie bereits damals von Übergriffen des Beschuldigten berichtete, belegt, dass der Anzeige nicht Hass, Neid oder finanzielle Aspekte zugrunde liegen, sondern real Erlebtes.

- 78 - Demgegenüber stehen die in vielen Bereichen widersprüchlichen, oftmals beschönigenden Aussagen des Beschuldigten. Vorn (Ziff. 2.9) wurden die Aus- sagen des Beschuldigten dargestellt und gewürdigt (Ziff. 2.10). Es lässt auf- horchen, dass der Beschuldigte - selbst noch im Berufungsverfahren mit seiner rund 49-seitigen Eingabe (Urk. 94 und 95) - nicht müde wurde, die Privatklägerin- nen und seine Ex-Frau schlecht zu machen, um dann in der Berufungsverhand- lung auf entsprechenden Vorhalt hin Folgendes auszusagen (Urk. 96 S. 11): "Es wurden viele Unwahrheiten platziert, in der Untersuchung, im Vorfeld. Mit diesem Dokument habe ich auf ein paar Dinge hingewiesen. Ich wollte niemanden persönlich angreifen, ich habe den Sachverhalt geschildert, wie ich ihn gesehen habe". Hält man sich die Eingabe "Zusammenfassung sämtlicher relevanter Ereignisse" (Urk. 94) vor Augen, nehmen die eigenen Verfehlungen einen sehr geringen Raum ein; umso mehr externalisiert der Beschuldigte sein Verhalten und sucht die Fehler hauptsächlich (wenn auch nicht ausschliesslich) bei den anderen. Die eingeklagten Sachverhalte - soweit sie nicht verjährt sind - sind unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Art der Übergriffe rechtsgenügend erstellt, die genaue Kadenz der Übergriffe kann und muss jedoch offengelassen werden. Hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Übergriff im Sommer 2000 stattfand. III. Rechtliche Würdigung

1. Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 1.1. Mehrfache sexuelle Nötigung 1.1.1. Gestützt auf den rechtsgenügend erstellten Sachverhalt ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die nötigenden sexuellen Übergriffe auf die Privatklä- gerin 1 im Zeitraum anfangs Oktober 1992 bis (längstens) Juli 1998 begangen hat. Wie vorne dargelegt wurde, sind sexuelle Nötigungen, welche der Beschul-

- 79 - digte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hätte (und eine Subsumption unter den früheren Art. 188 StGB nach sich ziehen würde) inzwischen verjährt. Das Sexualstrafrecht wurde per 1. Oktober 1992 revidiert. Aus der früheren "Nöti- gung zu einer anderen unzüchtigen Handlung" im Sinne das vormaligen Art. 188 StGB wurde ab 1. Oktober 1992 die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB. Die Strafandrohung von Art. 189 StGB lautete Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis. Die Strafdrohung des seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Art. 189 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat alle nötigenden sexuellen Übergriffe mithin unter der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Dezember 2006 gültigen Fassung begangen, weshalb grundsätzlich auch jene Fassung zur Anwendung gelangt, ausser das neue Recht sei das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - dafür weder eine Geldstrafe noch (für alle Delikte zusammen) eine teilbedingte oder bedingte Strafe in Frage kommt, ist vorliegend Art. 189 StGB in der erwähnten Fassung anwendbar. 1.1.2. Die theoretischen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 56) zur mehrfachen sexuellen Nötigung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.3. Ebenso sind die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin 1 zutreffend (Urk. 73 S. 56-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend ist zu betonen, dass dem Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 1 in der Anklageschrift konkret vorgeworfen und dies seitens des Gerichts auch als rechtsgenügend erstellt erachtet wird, der Beschuldigte habe ihr ein Schweigegebot auferlegt; er habe ihr auch mit einer Heimeinweisung oder mit mütterlichem Liebesentzug gedroht, falls sie dass Schweigegebot breche. Es handelt sich vorliegend daher nicht um Gewalt im Sinne körperlicher Gewaltanwendung, sondern um ein "Unter-psychischen-Druck-Setzen", um die Instrumentalisierung struktureller Gewalt (Vater - Tochter - Beziehung). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 124 IV 154; 128 IV 97;

- 80 - 131 IV 107) muss daher von einer durch den Beschuldigten geschaffene "tat- situative Zwangssituation" gesprochen werden. 1.1.4. Der Beschuldigte hat bezüglich der Privatklägerin 1 sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt. Schuld- ausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen ist. 1.2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 1.2.1. Auch hier ist vorerst darauf hinzuweisen, dass sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1, welche der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 1992 begangen hätte (und damals unter den Tatbestand von Art. 191 Ziff. 2 StGB / Unzucht mit Kindern zu subsumieren waren), inzwischen verjährt sind. Sinngemäss gilt das, was zum anwendbaren Recht unter dem Titel sexuelle Nötigung ausgeführt wurde, auch hier: Art. 187 Ziff. 1 StGB in der zwischen dem

1. Oktober 1992 und dem 31. Dezember 2006 gültigen Fassung sah als Straf- androhung Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis vor, während die heute gül- tige Fassung als Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe nennt. Der Beschuldigte hat alle sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 unter der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Dezember 2006 gültigen Fassung begangen, weshalb grundsätzlich auch jene Fassung zur Anwendung gelangt, ausser das neue Recht sei das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - dafür weder eine Geldstrafe noch (für alle Delikte zusammen) eine teilbedingte oder bedingte Strafe in Frage kommt, ist vorliegend Art. 187 StGB in der erwähnten Fassung anwendbar. 1.2.2. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die in der Anklageschrift um- schriebenen Handlungen des Beschuldigten sowohl objektiv als auch subjektiv sexuelle Handlungen an Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in der erwähnten Fassung darstellen, was vom Beschuldigten letztlich auch nicht in Abrede gestellt wird. Es kann zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.

- 81 - Weil weder Schuldausschliessungs- noch Rechtsfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen an Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ab 1. Oktober 1992) schuldig zu sprechen. 1.2.3. Richtig hat die Vorinstanz auch erkannt, dass zwischen Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB Idealkonkurrenz vorliegt (Urk. 73 S. 60). Auch wenn mit derselben Handlung zwei verschiedene Tatbestände erfüllt wurden, heisst dies nicht, dass die sexuellen Handlungen mit Kindern infolge Konkurrenz wegfallen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, jener der sexuellen Handlungen mit Kindern die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von unmündigen Personen.

2. Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 2.1. Mehrfache sexuelle Nötigung 2.1.1. Was die zeitliche Einordnung der Übergriffe (dies gilt auch für die sexuellen Handlungen mit Kindern) betrifft, wurde vorn dargelegt, dass von einem rechts- genügend erstellten Zeitraum vom tt.mm.1996 bis im Sommer 2000 auszugehen ist. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen bei der Privatklägerin 1 bleibt festzuhalten, dass auch bezüglich der Übergriffe auf die Privatklägerin 2 Art. 189 StGB in der zwischen dem 1. Oktober 1992 und 31. Januar 2006 gültigen Fas- sung massgebend ist. 2.1.2. Was die Nötigungsmittels betrifft, weist die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aufgrund der konkreten häuslichen Situation darauf hin, die Privat- klägerin 2 sei dem Beschuldigten kognitiv unterlegen gewesen; es habe eine emotionale und soziale Abhängigkeit geherrscht; der Beschuldigte (Vater) habe der Privatklägerin 2 (Tochter) ein Schweigegebot auferlegt, und zwar dergestalt, dass er der Privatklägerin 2 erklärt habe, diese müsse der Mutter nichts erzählen, dies könne ihr Geheimnis bleiben.

- 82 - 2.1.3. In der Anklageschrift werden somit - dies im Unterschied zur Privatklägerin 1 - keine Drohungen, geschweige denn Gewalt, umschrieben. Es ist jedoch betreffend das Nötigungsmittel darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Privatklägerin 2 in Einklang mit deren Aussagen (vgl. Urk. 4/2 S. 8, Urk. 4/1 S. 15) lediglich eingeklagt ist, dass der Beschuldigte ihr ein Schweige- gebot auferlegt habe. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_8/2008 vom 28. August 2008) zu verweisen: "Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physi- scher Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2 S. 109, mit Hinweis). Je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausser- ordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Ver- lust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können (BGE 128 IV 97 E. 2b aa S. 99 f., mit Hinweis). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf jedoch nicht als Ausnützung vorbestehender gesell- schaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangs- situation" nachgewiesen sein (BGE 133 IV 49 E. 4 S. 53; 131 IV 107 E. 2.4 S. 111 f., je mit Hinweisen)". Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 bestand ein soziales und emotionales Abhängigkeitsverhältnis, ist doch Ersterer der Vater der Letzteren. Weiter war die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten aufgrund ihres kindlichen Alters sicherlich kognitiv unterlegen. Weiter schienen die Privatklägerin 2 mit ihrer Schwester (Privatklägerin 1) teilweise geradezu um die Aufmerksamkeit und Zuneigung ihres Vaters zu buhlen. Diese Aspekte hat der Beschuldigte ausge-

- 83 - nutzt. Es ist jedoch aus der Anklageschrift wie auch aus den Aussagen der Privatklägerin 2 nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte darüber hinaus im Einzelnen eine tatsituative Zwangssituation geschaffen haben soll. Jedenfalls ist auch die Auferlegung eines Schweigegebots nicht geeignet, um im Hinblick auf das Erdulden erneuter sexuellen Handlungen eine Zwangssituation zu schaffen, da jenes doch ausgesprochen wird, um unentdeckt weitere sexuellen Handlungen am Opfer vornehmen zu können, nicht jedoch, um dieses zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. In Ermangelung des Vorliegens eines Nötigungsmittels ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen. 2.2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Es kann vollumfänglich auf Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 60 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie die vorstehenden Ausführungen bei der Privatklägerin 1 verwiesen werden. Auch bei der Privatklägerin 2 sind alle objektiven und subjektiven Tatbestand- selemente erfüllt. Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Allgemeines 1.1. Die heute zu beurteilenden Taten - ausser bezüglich der mehrfachen Porno- graphie - wurden vor dem 1. Januar 2007 und damit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB

- 84 - erfolgt eine Beurteilung nach den neuen Bestimmungen nur, wenn ein Ver- brechen oder Vergehen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verübt wird. Indes kommt das geänderte Recht zur Anwendung, wenn die Taten zwar vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verübt wurden und das geänderte Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln. Hinsichtlich der mehrfachen Pornographie ist das neue Recht anwend- bar, da alle Tathandlungen nach dem 1. Januar 2007 erfolgten. 1.2. Beim Beschuldigten wird eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszu- fällen sein, weshalb der teilbedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 43 StGB, der im alten Recht nicht vorgesehen war, nicht in Frage kommt. Damit unterscheidet sich das neue Recht hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht vom alten Recht, weshalb das alte Recht anzuwenden ist.

2. Strafrahmen Die Vorinstanz legte den abstrakten Strafrahmen - ausgehend von der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB als schwerstem Delikt - auf Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren fest (Urk. 73 S. 64; Art. 189 StGB). Zu präzisieren ist hier, dass der Strafrahmen sich infolge Anwendung des alten Rechts gemäss Art. 189 aStGB von 3 Tagen Gefängnis bis zu 10 Jahre Zuchthaus beläuft. Vorlie- gend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschärfungs- grundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmes des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Tat- und Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

3. Strafzumessung Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (Urk. 73 S. 63 Ziff. 5.1.3.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 85 - 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Die Vorinstanz hat die deliktischen Handlungen aufgrund des chronischen Missbrauchs gesamthaft gewürdigt. Auf die Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 73 S. 64 Ziff. 5.2.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorgehensweise entspricht allerdings nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen erwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die „schwerste Straftat“ bildet jene Tat, die „in concreto“ als schwerste zu betrachten ist. Für diese gilt es zunächst eine Strafe festzusetzen, die alsdann mit Blick auf die übrigen Delikte, sofern diese gleichartige Strafen nach sich ziehen, angemessen zu erhöhen ist. Schwerstes Delikt bildet vorliegend die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. 3.1.2. Der Beschuldigte hat zum Nachteil der Privatklägerin 1 zahlreiche sexuelle Nötigungen begangen, wobei es aufgrund der zahlreichen gleich oder ähnlich gelagerten Taten eher schwierig ist, die konkret schwerste als Einzeldelikt herauszugreifen. Besonders das Eindringen mit dem Finger bzw. mit dem Stift in die Vagina der Privatklägerin 1 erweist sich innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Nötigungen verschuldensmässig als erheblich. Eine derartige Fingerpenetration ist als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Intensität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie (aber nicht nur) oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178f.; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 2. A., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 189 N 9). Bei beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen von Art. 190 StGB zu orientieren,

- 86 - da der Unrechtsgehalt einer solch erzwungenen Handlung demjenigen einer Ver- gewaltigung gleichkommt (vgl. BGE 132 IV 126 betreffend erzwungenem Oralver- kehr). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für die Finger- und Stiftpenetration eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden darf, bzw. dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich geringer sein darf als die Strafe, die das Gericht unter denselben Um- ständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Ver- letzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Nicht anders verhält es sich, wenn der Täter – wie hier – eine vaginale Finger- bzw. Stiftpenetration in der umschriebenen Art vornimmt. Aufgrund der objektiven Tat- schwere ist bereits für eine einmalige (nötigende) Finger- bzw. Stiftpenetration eine hypothetische Einsatzstrafe von mindestens einem Jahr angemessen. 3.1.3. Massiv straferhöhend wirkt sich vorliegend aus, dass sich der Beschuldigte über rund sechs Jahre hinweg an der Privatklägerin 1 sexuell nötigend verging - und das immer wieder, und zwar in einer sehr jungen Phase des Lebens dieses Mädchens und damit in einer entscheidenden Entwicklungsphase. Zudem fügte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit diesen gewichtigsten Handlungen auch erheblichen körperlichen Schmerz zu. Der Beschuldigte hat zahlreiche sexuelle Nötigungen unterschiedlichen Schweregrades an der Privatklägerin 1 vorge- nommen, wobei hier vor allem auch der physische Einbezug in sein eigenes Masturbieren und das Ausgreifen im Vaginalbereich zu erwähnen ist. Hält man sich "den Erfolg" der Delinquenz vor Augen, muss konstatiert werden, dass die Privatklägerin 1 in ihrer sexuellen Entwicklung dauerhaft und nachhaltig gestört wurde, was nicht zuletzt Auswirkung der sexuellen Nötigungen war. Das objektive Tatverschulden für alle sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 wiegt zumindest erheblich bis mittelschwer und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 4 Jahren. Die subjektive Tatschwere

- 87 - vermag dies nicht zu ändern, liegt doch keine verminderte Schuldfähigkeit vor und entlastet das Motiv den Beschuldigten in keiner Weise. 3.1.4. Die Schwierigkeit liegt vorliegend darin, dass genau dieselben Handlungen, welche als sexuelle Nötigungen zu qualifizieren sind, bei der Privatklägerin 1 auch und gleichzeitig den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllen. Mit anderen Worten verwirklichte der Beschuldigte bezüglich der Privatklägerin 1 mit jedem Übergriff gleichzeitig zwei verschiedene Straftatbestände, welche unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Bei den sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese in ihrer sexuellen Entwicklung dauerhaft und nachhaltig geschädigt wurde. Das belegen beispielsweise ihre Aussagen, wie sie jetzt ihre Sexualität leben bzw. wie sie diese nicht leben kann. Trotz dieser Umstände bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu den sexuellen Nötigungen keine zusätzlichen bzw. weiteren strafbaren Handlungen beging, jedoch ein zusätzliches weiteres Rechts- gut in ganz erheblichem Masse beeinträchtigte. 3.1.5. Grundsätzlich kann - was die allgemeinen Überlegungen angeht - bei der Tatschwere der zum Nachteil der Privatklägerin 2 begangenen sexuellen Hand- lungen im Sinne von Art. 187 aStGB auf obige Ausführungen verwiesen werden. Zwar fehlte es beim Einführen eines Fingers in die Scheide oder dem Frottieren des Gliedes zwischen den Beinen der Privatklägerin 2 am nötigenden Element, wie es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 189 Abs. 1 aStGB erforderlich wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei ebenfalls im beischlafs- ähnliche Handlungen im vorgenannten Sinne handelte. In objektiver Hinsicht ist hier ebenfalls der recht lange Zeitraum der Übergriffe (rund 4 ½ Jahre; anfangs 1996 bis Sommer 2000) zu berücksichtigen. Sie trafen die Privatklägerin 2 eben- falls in einer Phase, als sie recht klein war (Unterstufe Primarschule). Verschul- densmässig wirkt sich auch hier aus, dass es zahlreiche Übergriffe waren (wenn auch weniger viele als bei der Privatklägerin 1), wobei die Art der Übergriffe eben- falls aufhorchen lassen. Auch hier führten die Übergriffe zu einer nachhaltigen und lang andauernden Störung der sexuellen Entwicklung der Privatklägerin 2. Das objektive Tatverschulden - bei einem bis zu 5 Jahre gehenden Strafrahmen -

- 88 - muss als mittelschwer bezeichnet werden, was - für sich alleine gesehen - zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 2 ½ Jahren führen müsste. Die subjektive Seite vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. 3.1.6. Die während Jahren erlebten und durchlebten Übergriffe hatten denn auch zur Folge, dass die beiden Privatklägerinnen während ihrer ganzen Kindheit davon ausgingen, dass diese Übergriffe zu einer Vater-Tochter-Beziehung gehören würden. Erst als Jugendliche mussten sie erkennen, dass dem nicht so ist. Die nachhaltige Störung in der sexuellen Entwicklung hat ihren Niederschlag in massiven psychischen Problemen der Privatklägerin 1 gefunden. Auch das Leben einer unbeschwerten Sexualität scheint nicht mehr möglich zu sein (vgl. Urk. 3/3 S. 13). 3.1.7. Da im schweizerischen Strafrecht das Asperationsprinzip gilt, können vor- genannte Strafen nicht einfach kumuliert werden. Aufgrund der Tatschwere für alle sexuellen Übergriffe zum Nachteil beider Privatklägerinnen erscheint

- asperiert - eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen. 3.1.8. Den Pornografietatbestand erfüllte der Beschuldigte in den Jahren 2007 und 2011. Diesbezüglich ist zwingend jenes Recht anzuwenden, welche seit dem

1. Januar 2007 in Kraft ist. Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von ihm eingestandenen Vorgehens- weisen wiegen verschuldensmässig leicht, lud er doch lediglich drei Mal von Internet-Seiten entsprechende Video-Filme herunter. In Berücksichtigung seines Verschuldens, seines leicht strafmindernden Geständnisses sowie seiner finanzi- ellen Verhältnisse erscheint für die mehrfache Pornografie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu fr. 30.-- als angemessen.

- 89 - 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 73 S. 66f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, er und seine Partnerin hätten das gepachtete Restaurant in … schliessen müssen, da verschiedene Kunden nicht mehr gekommen seien, nach- dem es ein Gerede gegeben habe. Das Restaurant sei selbsttragend gewesen und sie hätten für sich die Krankenkassenprämien und die ausstehenden Rech- nungen zahlen und ausserdem noch Fr. 2'000.-- als Lohn rausnehmen können. Im Moment mache er den Haushalt und seine Partnerin habe eine 80%-Stelle als Aushilfe gefunden. Er lebe im Moment auf ihre Kosten. Er erhalte keine Unterstützungsgelder. Wegen der Anwaltskosten habe er seiner Partnerin gegenüber Schulden im Betrag von Fr. 30'000.--. Er habe nur Pensionskassen- gelder als Vermögen, auf welche er aber nicht zugreifen könne. Aus dem Verkauf des Bienenhauses im … [Schweizer Kanton] habe er Fr. 42'000.-- gelöst (Urk. 96 S. 4ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Vorstrafen Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 76) Die Vorstrafen- losigkeit wirkt sich neutral aus. 3.2.3. Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist das - im Laufe des Strafverfahrens relativierte - Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd in Anschlag zu bringen, zumal es sich auch nur auf die sexuellen Handlungen mit Kindern bezieht, nicht jedoch auf die sexuellen Nötigungen. Ausserdem handelt es sich

- 90 - um ein äusserst rudimentäres Geständnis, mit welchem der Beschuldigte seine Taten bagatellisiert hat. Kommt dazu, dass die letztlich rudimentären Eingeständ- nisse des Beschuldigten die Untersuchung nicht erleichtert hat. Der Beschuldigte zeigt zwar eine gewisse Reue bezüglich der von ihm eingestandenen Übergriffe, lässt jedoch gleichzeitig keine Gelegenheit aus, um seine Töchter in ein schlechtes Licht zu rücken. Ausserdem ergeht er sich in Bezug auf die Konsequenzen seiner Taten vor allem in Selbstmitleid. 3.2.4. Lange Zeit seit den Taten Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die lange Zeitspanne von rund 14 Jahren, die seit den zu beurteilenden Taten verstrichen ist, bei der Strafzu- messung leicht strafreduzierend zu berücksichtigen ist. 3.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren aufgrund der Tatkomponente und unter Berücksichtigung der strafmindernden Faktoren (rudimentäres Geständnis; eine gewisse Reue) und der langen Zeitspanne, die seit den Delikten verstrichen ist, erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB ist - wie vorn erwähnt - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- auszusprechen. Der Beschuldigte befand sich vom 25. Mai 2011 bis am 15. November 2011 in Haft (Urk. 21). Es sind ihm daher 175 Tage erstandene Haft anzurechnen (Art. 69 aStGB). V. Vollzug

1. Freiheitsstrafe

- 91 - Bei einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (und nach neuem Recht auch eine teilbedingten) Strafe ausser Frage (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2. Geldstrafe 2.1. Hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe (für welche das neue Recht anzu- wenden ist) bedarf es folgender Bemerkungen: Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Aufschub des Vollzuges einer Strafe von höchstens zwei Jahren die Regel, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingen Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; eine günstige Prognose wird mithin vermutet (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 42 N 6). Wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, ist ein Aufschub hingegen nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 76), weshalb vorliegend Art. 42 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt, wonach das Fehlen einer ungünstigen Prognose, wie oben dargelegt, respektive die günstige Prognose vermutet wird. Anhaltspunkte für eine Wiederlegung dieser Vermutung, so dass eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weitere Vergehen abzuhalten, sind insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, keine ersichtlich. Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind somit erfüllt. 2.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr und nach der Persönlichkeit und

- 92 - dem Charakter des Verurteilten (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 44 N 1). Da es sich bei dem Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, rechtfertigt es sich, die Probezeit auf die Minimaldauer von zwei Jahren festzusetzen. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- zusetzen ist. VI. Genugtuung

1. Allgemeines Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 73 S. 69 Ziff. 71.1, Art. 82 Abs. 4 StPO).Privatklägerin 1

2. Privatklägerin 1 2.1. Die Privatklägerin 1 hat vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 40'000.- beantragt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.- nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 1995 zugesprochen (Urk. 73 S. 72 Ziff. 7.2.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Privatklägerin die vor Vorinstanz gestellte Forderung erneuert (Urk. 100 S. 2). 2.2. Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz gründet die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin 1 auf dem chronischen und langjährigen sexuellen Miss- brauch im Kindesalter. Durch die über mehrere Jahre andauernden sexuellen Übergriffe wurde die Privatklägerin 1 in ihrer Entwicklung in gravierender Weise beeinträchtigt und nachhaltig geschädigt, was sich darin zeigt, dass sie auch Jahre nach den Übergriffen auf Therapien angewiesen ist. Die Übergriffe stellen eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen, physischen und sexuellen Integrität der Privatklägerin 1 dar. Bezüglich Verschul- den des Beschuldigten kann auf das Vorstehende verwiesen werden.

- 93 - 2.3. In Anbetracht der gesamten Umstände und in Berücksichtigung der Gerichts- praxis ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 25'000.- nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 1996 (mittlerer Verfall) zu be- zahlen. Von der Anerkennung eines Genugtuungsanspruches der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 8'000.- durch den Beschuldigten ist Vormerk zu nehmen.

3. Privatklägerin 2 3.1. Die Privatklägerin 2 hat vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zu- züglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2002 verlangt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe Fr. 25'000.- nebst 5% Zins seit dem

1. September 2002 zugesprochen (Urk. 73 S. 74 Ziff. 7.3.4.). Die Vertreterin der Privatklägerin 2 verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf ihr vor- instanzliches Plädoyer (Urk. 102 S. 10). 3.2. Die Vorinstanz hat bezüglich des Grundsatzes in Bezug auf die Genugtu- ungsforderung der Privatklägerin 1 auf die Ausführungen hinsichtlich der Genug- tuung der Privatklägerin 1 verwiesen. Tatsächlich präsentierte sich die Vor- gehensweise des Beschuldigten bezüglich der Delikte zum Nachteil der Privat- klägerin 2 im Wesentlichen identisch zu denjenigen zum Nachteil der Privat- klägerin 1. Allerdings war die Zeitdauer geringer und die Intervalle zwischen den einzelnen Übergriffen grösser. Damit wurde die Privatklägerin 2 insgesamt weniger oft Ziel der Übergriffe des Beschuldigten. Ferner fehlt das nötigende Element. 3.3. Entsprechend den obigen Ausführungen und in Anbetracht der gesamten Umstände ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genug- tuung von Fr. 12'000.-- nebst 5% Zins seit dem 1. Mai 1998 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Vom durch den Beschuldigten anerkannten Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 8'000.- ist Vormerk zu nehmen.

- 94 - VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten sämtliche Unter- suchungskosten aufzuerlegen, da trotz des heute auszufällenden Freispruchs in Bezug auf die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 alle Unter- suchungshandlungen notwendig waren.

2. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten zwei Drit- tel aufzuerlegen und ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen, da das Ver- fahren betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 - in welchem Punkt der Beschuldigte nun freizusprechen ist - sich zu einem gewissen Grad auf den Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens ausgewirkt hat. Ferner hätte bereits die Vorinstanz erkennen müssen, dass ein Teil der angeklagten Delikte verjährt war.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2, sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss ebenfalls zu zwei Dritteln aufzu- erlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 für das Berufungsverfahren sind zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Januar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 95 - "Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Vorwürfe der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, so- fern sie den Zeitraum bis 5. Oktober 1991 betreffen, wird aufgrund Verjährung nicht eingetreten.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- (…)

- der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.

2. (…)

3. (…)

4. Die zwei beim Beschuldigten sichergestellten Festplatten, beide Marke Toshiba (Asservaten-Nr. … und …), sind von der Lagerbehörde nach Löschung der In- halte dem Beschuldigten herauszugeben.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: 23'737.15 Kosten für das Vorverfahren.

6. ( …)

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläge- rinnen 1 und 2 wird mit separatem Entscheid entschieden. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten

9. (…)

10. (…)

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis anerkennungsgemäss dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

12. (Mitteilungen)

- 96 -

13. (Rechtsmittel)"

2. Das Verfahren wird, soweit die Vorwürfe den Zeitraum vor 1. Oktober 1992 betreffen, bezüglich folgender, jeweils zum Nachteil der Privatklägerin 1 (B._____) begangener Vorwürfe infolge Verjährung eingestellt: − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 aStGB gemäss Ziff. 1. - 4. der Anklage − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 188 aStGB gemäss Ziff. 1.- 7. der Anklage − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB bzw. Unzucht mit Kindern im Sinne von Art. 191 Ziff. 2 aStGB gemäss Ziff. 1. - 8. der Anklage.

3. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Glaubhaftigkeits- gutachtens über die Privatklägerin 1 (B._____) wird abgewiesen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig

- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ab 1. Oktober 1992) sowie

- 97 -

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (ab 1. Oktober 1992) und der Privatklägerin 2.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 2.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 175 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 25'000.-- zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Februar 1996 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird da- von Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 8'000.-- anerkannt hat.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 12'000.-- zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Mai 1998 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 8'000.-- anerkannt hat.

7. Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 98 - Fr. 6'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 9'100.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 (RA Y1._____) Fr. 7'000.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 (RAin Y2._____)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatklägerinnen 1 und 2 für das Berufungsverfahren werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichts- kasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 RA Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 RAin Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 RA Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 RAin Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − das Bundesamt für Polizei

- 99 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle SA2-SK (betreffend Dispositiv- Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 100 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.