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SB130304

Fahrlässige Tötung

Zürich OG · 2014-12-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Mittwoch, 6. April 2011, um ca. 9.45 Uhr mit ihrem Porsche Cayenne S in Zürich durch pflichtwidri- ge Unaufmerksamkeit eine Kollision mit Todesfolge verursacht zu haben, indem sie beim Abbiegen von der Höschgasse in die Seefeldstrasse, Fahrtrichtung stadtauswärts, bei einer Geschwindigkeit von mindestens 16 bis ca. 22 km/h, den von rechts nach links wohl bei Grünlicht die Seefeldstrasse auf dem Fussgänger- streifen überquerenden Fussgänger E._____ erfasst und diesem schwere Verlet- zungen zugefügt habe, denen und der sich daraus ergebenden Folgen dieser am

12. April 2011 erlegen sei, wobei sie die Kollision bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens nicht, mit ihrem Porsche Cayenne S zur fraglichen Zeit von der Höschgasse in die Seefeldstrasse

- 9 - stadtauswärts gefahren und mit dem Geschädigten kollidiert zu sein. Ferner stell- te sie nicht in Abrede, dass dieser einige Tage später den bei der Kollision erlitte- nen Verletzungen und den sich daraus ergebenden Folgen erlag. Sie machte in- des zusammengefasst geltend, sie habe pflichtgemässe Vorsicht walten lassen, aber die Kollision nicht verhindern können. Dass die Vorinstanz festhielt, die Be- schuldigte habe unter anderem vorgebracht, sie glaube, sie habe den Geschädig- ten nicht touchiert (Urk. 27 S. 4), dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Die Beschuldigte gab lediglich an, die Zeugin F._____ habe ihr unmittelbar nach den fraglichen Geschehnissen gesagt, sie (die Zeugin F._____) glaube, dass sie (die Beschuldigte) ihn nicht touchiert habe (Urk. 4/1 S. 2). 1.3. Das Teilgeständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb der Sachverhalt, soweit er von der Beschuldigten anerkannt wird, erstellt ist.

2. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurtei- lende Anklagesachverhalt, soweit er von der Beschuldigten bestritten wird, an- hand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom

1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom

26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be-

- 10 - obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom

26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglich- keit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der In- dizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh-

- 11 - rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände

- 12 - verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskrite- rien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,

4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz-

- 13 - behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 4/1-2; an der Schlusseinvernahme, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte keine Aussagen zur Sa- che: Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 3 ff.; Prot. II S. 14) solche der Zeugen G._____ (Urk. 5/1 und Urk. 5/3) und H._____ (Urk. 5/4) vor. Überdies liegen bei den Akten ein von der Stadtpolizei Zürich erstellter Situationsplan (Urk. 3/3), eine von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation vom 17. Juni 2011 (Urk. 3/4), ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 16. Mai 2011 (Urk. 3/5) samt Ergänzung vom 18. August 2011 (Urk. 3/6), ein Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 19. August 2011 (Urk. 3/8), ein Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 25. September 2012 (Urk. 3/13) und dessen Er- gänzung, welche das Datum vom 20. März 2014 trägt (Urk. 50). Der Verwertbar- keit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. Lediglich polizeilich befragt wurde F._____ (Urk. 5/2). Da die Beschuldigte anlässlich dieser Befragung nicht anwe- send war und somit ihre prozessualen Rechte nicht wahren konnte, insbesondere keine Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, ist das Ergebnis dieser Be- fragung gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO ausschliesslich zu Gunsten der Beschuldig- ten verwertbar. Das von der Verteidigung eingereichte Privatgutachten vom 27. November 2013 (Urk. 41) hat nach konstanter Praxis den Stellenwert einer Par- teibehauptung, ist aber in diesem vorgegebenen Rahmen ebenfalls beachtlich (BSK StPO-Heer, Art. 189 N 6 mit Hinweisen). 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 6) festzuhalten, dass sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat sie als di-

- 14 - rekt vom Verfahren Betroffene ein – durchaus nachvollziehbares – Interesse da- ran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Ihre Aussa- gen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen G._____ und H._____ kann den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 27 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Die Einvernahme von F._____ vom 26. April 2011 erfolgte unter Hinweis auf die strengen Strafandrohungen gemäss Art. 303-305 StGB (Urk. 5/2 S. 1 f.). Sie steht in keinem Verhältnis zur Beschuldigten, und auch sonst sind keinerlei An- haltspunkte ersichtlich, die ihre Glaubwürdigkeit einschränken würden.

5. Soweit die Vorinstanz die Aussagen der Befragten wiedergegeben hat (Urk. 27 S. 4 ff.), hat sie dies mit der bereits dargelegten kleinen Einschränkung korrekt getan, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 6.1. Umstritten blieb das konkrete Verhalten des Geschädigten beim Überqueren des Fussgängerstreifens, mithin an welcher Stelle er den Fussgängerstreifen be- trat und ob die Fussgängerampel im Zeitpunkt des Betretens des Fussgänger- streifens durch den Geschädigten Rot, Gelb oder Grün anzeigte sowie seine Gehgeschwindigkeit. 6.2. In ihrer ersten Einvernahme, wenige Stunden nach der Kollision, machte die Beschuldigte geltend, sie habe den Geschädigten nicht laufen sehen und wisse nicht, woher er gekommen sei; sie habe ihn erst "fliegend" wahrgenommen. Sie habe an der Kreuzung anhalten müssen, sei bei Grün angefahren, habe den Blin- ker links gestellt und nach links abbiegen wollen in Richtung stadtauswärts. Sie sei sehr langsam, in Schritttempo, gefahren. Bevor sie angefahren sei, habe sie links auf die Fussgängerampel geschaut und gesehen, dass diese auf Rot ge- standen sei. Vor dem Blumenladen auf der rechten Seite habe niemand beim Fussgängerstreifen gewartet. Sie habe, nachdem sie den Geschädigten habe

- 15 - "fliegen" sehen, sofort gebremst; der Geschädigte sei auf der Strasse aufgeschla- gen. Die Zeugin F._____, die dem Geschädigten Hilfe geleistet habe, habe ihr ih- re Natelnummer gegeben und gesagt, es sei für die Fussgänger Rot gewesen und sie glaube, dass sie (die Beschuldigte) den Geschädigten nicht touchiert ha- be. Sie (die Beschuldigte) sei durch nichts abgelenkt gewesen, habe nicht telefo- niert und nichts gesucht (Urk. 4/1 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2011, also rund sieben Monate später, erklärte die Beschuldigte, sie nehme an, dass sie, bevor sie in die Seefeldstrasse einge- bogen sei, einem Fahrzeug den Vortritt habe gewähren müssen. Die Strasse sei frei gewesen und die Fussgängerampel auf Rot, das gelbe Warnlicht vor dem Fussgängerstreifen habe nicht geblinkt und sie sei in Schritttempo angefahren, habe dann aber stark abbremsen müssen, weil von rechts hinten der Geschädigte vor das Auto gestürzt oder geflogen sei (Urk. 4/2 S. 2). 6.3. Aus welchem Grund der Geschädigte am Mittwoch, 6. April 2011, um ca. 9.45 Uhr den fraglichen Fussgängerstreifen überqueren wollte, ist nicht be- kannt. Er wurde beim Überqueren des Fussgängerstreifens von keinem der Be- fragten gesehen, und es liegen zu seinem konkreten Verhalten in dieser Situation auch keine anderen Beweismittel vor, weshalb weder bekannt ist, ob er bei grü- ner, gelber oder roter Fussgängerampel den Fussgängerstreifen zu überqueren begann, noch, wo er den Fussgängerstreifen betrat und welchen Weg er darauf nehmen wollte. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte zu seiner Gehge- schwindigkeit vor. Es kann deshalb zu all diesen Punkten nur mit abstrakten Hy- pothesen gearbeitet werden. Liegen mehrere realistische Varianten vor, kann nicht einfach auf die wahrscheinlichste abgestellt werden, sondern ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigsten auszuge- hen. 6.4. Dass die Vorinstanz in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für die Sachverhaltserstellung davon ausging, der Geschädigte habe den Fussgän- gerstreifen bei Rot betreten (Urk. 27 S. 11), ist nicht zu beanstanden; auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen (Urk. 27 S. 9 ff.) kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die von ihr genannten Indi-

- 16 - zien eher dafür sprechen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen nicht bei Rot betreten habe, zumal nicht leichthin zu vermuten sei, dass ein Fussgänger das für ihn geltende Lichtsignal nicht beachte und dies gemäss Aussage des Zeugen H._____ auch nicht dem üblichen Verhalten des Geschädigten entspro- chen hätte (Urk. 5/4 S. 5). Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen lässt sich dies jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Hinzu kommt, dass anlässlich der Berufungsverhandlung Videoaufnahmen eingereicht wurden, die für die fraglichen Ampeln eine andere Phasenkonstellation aufzeigen als die beiden, die im Amtsbericht vom 19. August 2011 festgehalten sind (Beilage zu Urk. 41; Urk. 3/8). Auf den Video-Aufnahmen, die der Privatgutachter C._____ gemäss seinen schriftlichen Angaben am 18. November 2013 machte (Urk. 41 S. 1), ist zu erkennen, dass es im Zeitpunkt dieser Aufnahmen für das erste Fahr- zeug, welches vor dem Rotlicht an der Höschgasse wartete, von wo aus auch die Beschuldigte angefahren war, nach Beginn der Grünphase nur bei einer ununter- brochenen, zügigen Fahrt möglich war, den Fussgängerstreifen, auf dem der Ge- schädigte angefahren wurde, zu erreichen, ohne dass die Fussgängerampel be- reits Rot anzeigte und die seitliche Warnleuchte ausgeschaltet war (Beilage zu Urk. 41; vgl. auch die entsprechende Bemerkung im Ergänzungsgutachten, Urk. 50 S. 12). Diese Beobachtungen decken sich mit dem, was aus der von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten un- datierten Videoaufnahme ersichtlich ist (Urk. 20). Es ist allerdings nicht leichthin anzunehmen, dass die Phasenkonstellationen im genannten Amtsbericht verse- hentlich falsch angegeben wurden. Vielmehr muss in Betracht gezogen werden, dass diese im Zeitraum zwischen dem Unfalltag und den genannten Video- Aufnahmen geändert worden sein können. Diese Frage kann aber offen bleiben und auf entsprechende Abklärungen kann verzichtet werden, denn für die Erstel- lung des Sachverhalts ist wie dargelegt ohnehin zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot betrat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Vertreters der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers in der Begründung der Anschlussberufung, der Zeuge G._____ habe ausgeführt, dass seine Ampel noch Rot gewesen sei, weshalb die Fussgängerampel für den Geschädigten ent-

- 17 - weder Grün oder Gelb angezeigt haben müsse (Urk. 34 S. 10), nicht den tatsäch- lichen Gegebenheiten entspricht. Gemäss der vom Gutachter des Forensischen Instituts zusätzlich eingeholten Auskunft bei der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich wurde bei der Signalgruppe 1, zu der die für den Zeugen G._____ mass- gebende Verkehrsampel gehört, erst nach einer dreisekündigen Alles-Rotzeit mit der für den Geschädigten massgebenden Fussgängerampel S6 die zweisekündi- ge Rot+Gelb-vor-Grün-Phase angezeigt (Urk. 3/13 S. 8). Dass es sich anders verhalten hätte, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden, da bei einer derartigen Ampelkonstellation, wie gerichtsnoto- risch ist, immer eine mehrsekündige Sicherheitsmarge einbezogen wird. Wenn die für den Geschädigten massgebende Fussgängerampel Rot anzeigte und, wie nachfolgend unter Erw. IV. 2.4.3. aufzuzeigen sein wird, davon auszugehen ist, dass sich die Kollision 1.9 Sekunden nach dem Betreten des Fussgängerstreifens durch den Geschädigten ereignete, war somit keineswegs ausgeschlossen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei roter Fussgängerampel betrat und die für den Zeugen G._____ massgebende Ampel im Zeitpunkt der Kollision noch Rot anzeigte. 6.5. Hinsichtlich der Frage, wo der Geschädigte den Fussgängerstreifen betrat und welchen Weg er darauf nehmen wollte, wurden im Gutachten des Forensi- schen Instituts drei verschiedene Varianten aufgezeigt und in den Beilagen 7 resp. 7a, 7b und 7c zum Gutachten graphisch dargestellt (Urk. 3/13 S. 13 ff.). Alle drei Varianten korrelieren mit dem Spurenbild und stellen realistische Szenarien dar (Urk. 3/13 S. 13 f.). Das Forensische Institut erklärte, bei der Variante 7a be- stehe eine optimale Konvergenz zwischen der Längswurfweite des Fussgängers und der Kollisionsgeschwindigkeit (Urk. 3/13 S. 13). Da aber alle drei Varianten aufgrund der konkreten Umstände in Frage kommen und es sich auch bei den Varianten 7b und 7c nicht bloss um unwahrscheinliche Arbeitshypothesen han- delt, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf die für die Beschuldigte güns- tigste Variante abzustellen. Dies ist die Variante 7c, da bei dieser Variante der Weg über den Fussgängerstreifen für den Geschädigten am kürzesten und somit die Gefahr, dass es zu einer Kollision mit ihm kommen könnte, für die Beschuldig- te am spätesten erkennbar war. Nach dieser Variante betrug die Strecke vom er-

- 18 - kennbaren Betreten des Fussgängerstreifens bis zum Kollisionsort 2.9 Meter (Urk. 50 S. 10). Zudem ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darauf abzu- stellen, dass der Geschädigte mit konstanter Geschwindigkeit unterwegs war und nicht zunächst am Fussgängerstreifen anhielt, um dann unvermittelt loszulaufen. Realistisch sind beide Möglichkeiten, nach der ersten war aber die Dauer, wäh- rend der er für die Beschuldigte erkennbar über den Fussgängerstreifen in Rich- tung des Kollisionsortes lief, kürzer (Urk. 50 S. 10). Bei der Variante 7c, die der Sachverhaltserstellung zugrunde zu legen ist, betrug die Ausgangsgeschwindig- keit des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs 22 km/h und erfolgte die Kol- lision mit 16 km/h, wobei die Beschuldigte 1.3 Sekunden vor der Kollision reagier- te (Urk. 50 S. 10; vgl. dazu nachstehend Erw. IV. 2.6.2.). 6.6.1. Aufgrund der Aussage des ca. 62-jährigen Zeugen H._____, gemäss wel- cher der Geschädigte problemlos habe mitlaufen können, wenn dieser nicht all zu schnell gelaufen sei, ging das Forensische Institut in seinem Gutachten von einer normalen Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-jährigen Mannes von 1.0 m/s (3.6 km/h) aus (Urk. 3/13 S. 6 f.). Gemäss den weiteren Ausführungen im Gutachten deutet auch die nicht erkennbare Querwurfweite auf eine eher geringe Gehge- schwindigkeit des Geschädigten hin (Urk. 3/13 S. 11). Eine Fussgängergeschwin- digkeit von 1.5 m/s (5.4 km/h) wurde dagegen im Gutachten für unrealistisch hoch gehalten (Urk. 3/13 S. 17). Unter Bezugnahme auf das von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung vom

4. Dezember 2013 eingereichte Privatgutachten wandte die Verteidigung ein, es sei von einer Geschwindigkeit des Geschädigten von mindestens 1.5 m/s auszu- gehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte anstatt mit einer normalen Gehgeschwindigkeit mit erhöhtem Tempo über den Fussgänger- streifen gegangen sei. Ausserdem sei aufgrund der Aussagen des Zeugen H._____ nicht die Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-Jährigen, sondern eine solche eines 65-Jährigen massgebend (Urk. 40 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 3 ff.). Die feh- lende Querwurfweite sei entgegen den Ausführungen im Gutachten des Forensi- schen Instituts nicht auf die Gehgeschwindigkeit des Fussgängers, sondern auf

- 19 - die schräg nach rechts orientierte Fahrtrichtung sowie die abgerundete Front- struktur des Porsche Cayenne zurückzuführen (Urk. 61 S. 4 f.; Urk. 62 S. 5 ff.). Im Ergänzungsgutachten vom 20. März 2014 hielt der Gutachter des Forensi- schen Instituts mit Verweis auf die auch vom Privatgutachter zitierten Unterlagen an seiner ursprünglichen Annahme fest (Urk. 50 S. 5), führte aber zusätzliche Vermeidbarkeitsberechnungen mit höheren Fussgängergeschwindigkeiten durch (Urk. 50 S. 8 ff.). 6.6.2. Was die nicht bekannte Gehgeschwindigkeit, mit der der Geschädigte den Fussgängerstreifen überquerte, angeht, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 27 S. 8) von Bedeutung, dass der Neffe des Geschädigten, der Zeuge H._____, anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 21. Mai 2012 aussagte, sein Onkel sei altersgemäss fit gewesen, habe täglich Spaziergänge unternommen, so auch ab und zu mit ihm von dessen Wohnort an der ...-strasse bis zum Bellevue, sei ohne Gehhilfen und mit normaler Geschwindigkeit gelaufen und habe mit ihm problemlos mitlaufen können, wenn er nicht allzu schnell gelaufen sei (Urk. 5/4 S. 3 ff.). Unter diesen Umständen, insbesondere auch angesichts der Distanz von rund 1.7 km zwischen der ...-strasse ..., dem Wohnort des Geschädigten, und dem Bellevueplatz, die der Geschädigte nach wie vor spazierend im Tempo sei- nes 61-jährigen Neffen zurücklegte, wenn dieser nicht allzu schnell lief, wider- spricht es dem Grundsatz "in dubio pro reo", beim 91-jährigen Geschädigten eine Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-jährigen Mannes zugrunde zu legen, wie dies der Gutachter des Forensischen Instituts und die Vorinstanz taten. Wenigs- tens für eine kurze Distanz, wie sie vorliegend zurückzulegen gewesen wäre, muss zu Gunsten der Beschuldigten von der normalen Gehgeschwindigkeit des Neffen, die gemäss der Beilage 5b zum Gutachten des Forensischen Instituts in der Grössenordnung von 1.3 bis 1.35 m/s lag, ausgegangen werden. Nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann darüber hin- aus, dass der Geschädigte nicht mit der oben genannten Gehgeschwindigkeit, sondern mit zusätzlich erhöhtem Tempo über den Fussgängerstreifen ging. Wie unter Erw. 6.4. dargelegt wurde, ist für die Sachverhaltserstellung zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen

- 20 - bei Rot betrat. Dass er die Seefeldstrasse unter diesen Umständen in seiner nor- malen Gehgeschwindigkeit zu überqueren begann, kann, wie von der Verteidi- gung zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 40 S. 5) und auch im Privatgutachten (Urk. 41 S. 4) angedeutet wird, nicht als sicher betrachtet werden. Es ist noto- risch, dass Fussgänger regelmässig ihr Tempo erhöhen, wenn sie einen Fuss- gängerstreifen verbotenerweise bei Rot überqueren, und dass dieses Verhalten auch bei betagten Fussgängern werden kann, sofern diese dazu körperlich in der Lage sind. Vorliegend kommt hinzu, dass der Fussgängerstreifen, den der Ge- schädigte überqueren wollte, nicht nur über zwei Fahrbahnen, sondern zusätzlich über zwei Tramschienen führt und eine Länge von 12 bis 13 Metern aufweist (Urk. 3/3). Er ist daher überdurchschnittlich lang, ohne dass er in der Mitte von einer Fussgängerinsel unterbrochen würde, auf der der Geschädigte einen Sicherheits- halt hätte einlegen können (Urk. 3/3). Dies spricht ebenfalls für eine grössere Be- eilung des Geschädigten, zumal auf der Seefeldstrasse in Richtung stadteinwärts der Zeuge G._____ in seinem Fahrzeug vor der roten Ampel auf die nächste Grünphase wartete (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3 f.), der Geschädigte also davon ausgehen musste, dass er diesen, sofern er sich dann noch auf dem Fussgän- gerstreifen befand, bei der Anfahrt behindern und sich selbst zusätzlich einer Ge- fahr aussetzen würde. Daraus, dass der Zeuge H._____ gemäss dessen glaub- haften Angaben den Geschädigten in den zwei Jahren vor dessen Tod nie hat rennen sehen (Urk. 5/4 S. 5), kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Geschädigte nie mit erhöhtem Tempo unterwegs war. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschwin- digkeit des Geschädigten die von der Verteidigung angesprochenen 1.5 m/s (5.4 km/h) betrug (vgl. Urk. 40 S. 7), zumal dieser Wert tiefer liegt als die durchschnitt- liche Geschwindigkeit, mit welcher ein 61-jähriger Mann wie der Neffe des Ge- schädigten, mit dem Letzterer nur nicht mithalten konnte, wenn dieser allzu schnell lief, schnell geht und der Gutachter des Forensischen Instituts selber nicht ausschloss, dass die fehlende Querwurfweite nicht auf eine niedrige Geschwin- digkeit des Geschädigten, sondern auf die leicht gerundete Fahrzeugfront des Porsche Cayenne zurückzuführen ist (Urk. 3/13 S. 11). Eine Geschwindigkeit von 1.5 m/s liegt darüber hinaus auch deutlich tiefer als die Geschwindigkeit, mit der

- 21 - eine Person egal welchen Alters rennt (Urk. 3/13 Anhang 5b), denn dass der Ge- schädigte rannte, muss aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Forensi- schen Instituts (Urk. 3/13 S. 11) ausgeschlossen werden. Dafür, dass die Ge- schwindigkeit des Geschädigten über 1.5 m/s gelegen haben könnte, liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Auch im Privatgutachten wird nicht von einer 1.5 m/s übersteigenden Geschwindigkeit des Geschädigten ausgegangen (Urk. 41 S. 10, vgl. auch Urk. 62 S. 6 ff.). Für die Annahme einer Geschwindigkeit des Geschä- digten von 1.8 m/s, welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch in Betracht zog (Urk. 40 S. 5), besteht unter diesen Umständen kein Raum. 6.6.3. In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgänger- streifen mit einer Geschwindigkeit von 1.5 m/s überquerte.

7. Somit ist mit Bezug auf den äusseren Sachverhalt einzig nicht erwiesen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen "wohl bei Grünlicht" überquerte, beste- hen aber aufgrund des Ausgeführten ansonsten keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er der Anklage zugrun- de liegt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB (Urk. 27 S. 11 ff.). Sie hat die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB korrekt aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass das Befahren der Kreuzung durch die Beschuldigte eine für den Tod des Geschädigten kausale Handlung darstellte und damit die ersten drei Voraussetzungen des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung – Taterfolg, Tathandlung und Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Taterfolg und Tathandlung – erfüllt sind. Es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 22 - 2.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz setzt ein Schuldspruch wegen fahr- lässiger Tötung ferner nach Art. 12 Abs. 3 StGB voraus, dass der Täter den Tater- folg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände und Fähigkeiten die damit bewirkte Verletzung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Mass der Sorgfaltspflicht im Strassen- verkehr ergibt sich aus dem Strassenverkehrsgesetz und den dazugehörenden Verordnungen und hängt auch davon ab, inwieweit die Möglichkeit riskanten Fehlverhaltens Dritter in Rechnung zu stellen ist (vgl. Vertrauensgrundsatz ge- mäss Art. 26 SVG). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Taterfolgs. Die zum Taterfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindes- tens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Verletzung der Rechtsgüter des Geschädigten hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Mass- stab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelba- re Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte be- denken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben (Donatsch, OFK-StGB, StGB 12 N 22). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aus- sergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wie- gen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das

- 23 - Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Taterfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit aber nicht. Weitere Vo- raussetzung ist vielmehr, dass der Taterfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – geprüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahr- scheinlichkeit dessen Ursache bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1 und 2.2). 2.2. Die Vorinstanz bejahte auch das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung und die Vorhersehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Taterfolgs. Sie kam zum Schluss, die Beschuldigte habe beim Befahren der Kreuzung die nach dem Um- ständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet. Zudem sei für sie vorausseh- bar gewesen, dass ein unaufmerksames Befahren des Fussgängerstreifens zu einer Kollision mit einem Fussgänger führen und einen tödlichen Verlauf der Ver- letzungen hervorrufen könne. Ebenso sei der Unfall vermeidbar gewesen, denn die Beschuldigte habe zwischen 1.6 und 2.6 Sekunden zu spät reagiert (Urk. 27 S. 12 ff.). 2.3. Die Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Sie berief sich auf den allgemeinen Vertrauensgrundsatz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG und machte geltend, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich der Geschädigte als Fussgänger korrekt verhalten würde. Es habe keine konkreten Anzeichen für ein Fehlverhalten eines Fussgängers gegeben und es gebe denn auch keinerlei Anhaltspunkte, dass das Fehlverhalten des Geschädigten im Vo- raus erkennbar gewesen wäre. Deshalb habe von ihr auch keine erhöhte Auf- merksamkeit nach rechts verlangt werden können. Zudem müsse ihr aufgrund der in der konkreten Situation speziell erforderlichen Blicksprünge zusätzlich zur grundsätzlichen Reaktionsdauer von 1.2 Sekunden eine Blickzuwendungszeit von 0.7 Sekunden zugebilligt werden. Sie sei der situationsangemessenen Aufmerk-

- 24 - samkeit nachgekommen, ein pflichtwidriges Verhalten könne ihr daher nicht vor- geworfen werden (Urk. 40 S. 7 ff.). 2.4.1. Hinsichtlich der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Kollision kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Kreuzung Höschgasse/Seefeldstrasse handelt es sich um eine breite und, was die vorliegend massgebenden Verkehrswege angeht, übersichtli- che Kreuzung, auf welcher in der Regel ein erhebliches Verkehrsaufkommen be- steht. Die Kreuzung wird nicht nur durch Motorfahrzeuge befahren, sondern es führt zusätzlich der Tramverkehr über diesen Verkehrsraum und es befindet sich eine Tramhaltestelle in unmittelbarer Nähe (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/1, Urk. 3/4 und Urk. 3/8). Die Beschuldigte war ortskundig, gab sie doch selber an, die Örtlichkeit drei bis fünf Mal pro Woche zu befahren (Urk. 4/2 S. 3). Sie war sich damit der Verkehrslage, der potentiellen Gefahren und des Erfordernisses einer besonderen Aufmerksamkeit beim Befahren der Kreuzung bewusst. Insbesondere die Tatsa- che, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Tramhaltestelle befindet und damit mit einem erhöhten Fussgängerverkehr zu rechnen war, gebot ein besonders auf- merksames Befahren der entsprechenden Örtlichkeit. 2.4.2. Ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte, bevor sie links abbiegen konnte, auf der Kreuzung anhalten musste, um den Gegenverkehr passieren zu lassen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.2.), führt gerade dieser Umstand dazu, dass von der Beschuldigten bei der Fortsetzung ihrer Fahrt eine noch höhere Aufmerk- samkeit erwartet werden konnte. Sie musste davon ausgehen, dass sich die Ver- kehrssituation im Vergleich zum Zeitpunkt, als sie das Abbiegemanöver bei Grün- licht begonnen hatte, verändert hatte und sich nicht mehr gleich präsentierte wie vor ihrem Zwischenhalt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte, wenn sie auf der Kreuzung anhalten musste, um den Gegenverkehr passieren zu lassen, gerade dadurch zusätzliche Zeit und Gelegenheit hatte, den Kreuzungsraum inkl. den unmittelbar anschliessend zu überquerenden Fussgängerstreifen und dessen nächste Umgebung zu beobachten und sich auf mögliche Verhaltensweisen an- dere Verkehrsteilnehmer einzustellen.

- 25 - 2.4.3. Gemäss der hier massgebenden Kollisionsvariante 7c betrug die Zeit vom Moment, in dem der Geschädigte den Fussgängerstreifen betrat, bis zur Kollision bei einer Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s 1.9 Sekunden (Urk. 50 S. 10). Da nach der für die Beschuldigte günstigsten Variante davon aus- zugehen ist, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen mit konstanter Ge- schwindigkeit betrat, diese also nicht vor dem Fussgängerstreifen verringerte, be- standen bereits unmittelbar vor dem Betreten des Fussgängerstreifens konkrete Anzeichen dafür, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen betreten würde, was bei der Beschuldigten ebenfalls zu einer besonderen Vorsicht hätte führen sollen. 2.4.4. In welcher Zeit ein Fahrzeuglenker bei gebotener Aufmerksamkeit auf auf- tauchende Gefahren reagieren muss, ist eine Rechtsfrage. Die Reaktionszeit rich- tet sich nach den Umständen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gesteht Au- tofahrern vor Fussgängerstreifen eine Bremsreaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekun- den zu, wenn sie sich aufgrund der Umstände bereits in Bremsbereitschaft befin- den müssen (BGE 115 II 283 E. 1a mit Hinweisen; Urteile 6S.155/2003 vom

19. August 2003 E. 3.4; 6B_257/2007 vom 10. Juli 2007 E. 5.2). Dies ist bei- spielsweise dann der Fall, wenn sich bereits Fussgänger auf dem Fussgänger- streifen befinden oder wenn sich solche in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten und unklar ist, ob diese demnächst den Fussgängerstreifen betreten. Da es sich aber in casu um einen Fussgängerstreifen mit Fussgängerampel handelte, und, wie dargelegt, vorliegend zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese Rot anzeigte, weshalb auch das seitliche Warnlicht nicht blinkte, ist der Beschuldigten trotz des Anzeichens für ein Fehlverhalten des Geschädigten gemäss vorherigem Absatz eine normale Reaktionszeit zuzubilligen, die in Litera- tur und Rechtsprechung regelmässig mit einer Sekunde bemessen wird und wo- von auch im Gutachten des Forensischen Instituts (Urk. 50 S. 6 f.) ausgegangen wird. Angesichts der konkreten Umstände, die nach dem Dargelegten eine erhöh- te Aufmerksamkeit gerade mit Bezug auf Fussgänger erforderte, besteht jedoch kein Raum für das Zugestehen einer um 0.7 Sekunden verlängerten Reaktions- zeit, wie dies die Verteidigung gestützt auf das von ihr eingereichte Privatgutach- ten verlangt (Urk. 40 S. 9 f.; Urk. 41 S. 7 f.).

- 26 - 2.5. Hinsichtlich der Voraussetzung der Voraussehbarkeit kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 27 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.1. Zur Frage der Vermeidbarkeit der Kollision durch die Beschuldigte äussern sich das Gutachten des Forensischen Instituts vom 25. September 2012 und des- sen Ergänzungsgutachten vom 20. März 2014 umfassend und abschliessend (Urk. 3/13 und Urk. 50). Das Ergänzungsgutachten setzt sich insbesondere mit der Vermeidbarkeit bei der vorliegend zugrunde zu legenden erhöhten Gehge- schwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s auseinander (Urk. 50 S. 5 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln wäre. Auf die beiden Gutachten des Forensi- schen Instituts ist daher abzustellen. 2.6.2. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten der Beschuldigten von der Kollisions- variante 7c auszugehen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.5.). Danach lag die Aus- gangsgeschwindigkeit des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs bei 22 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit bei 16 km/h. Geht man davon aus, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot betrat und dieser somit ein Fehlverhalten an den Tag legte, setzte der Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte er- kennen musste, dass sie reagieren musste, spätestens ein, als der Geschädigte erkennbar den Fussgängerstreifen betrat, zumal nach dem vorne unter Erw. 2.4.3. Ausgeführten schon vorher ein konkreter Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten des Geschädigten bestand. Der Geschädigte legte vom erkennbaren Betreten des Fussgängerstreifens bis zur Kollision eine Distanz von 2.9 Metern zurück, wobei er dafür bei einer konstanten Geschwindigkeit von 1.5 m/s 1.9 Sekunden benötigte. Die Beschuldigte "reagierte" gemäss dem Gutachten 1.3 Sekunden vor der Kollision mit dem Geschädigten. Bis zum vollständigen Stillstand hätte sie aufgrund der Ausgangsgeschwindigkeit von 22 km/h hingegen 1.8 Sekunden, mithin 0.5 Sekunden länger, gebraucht (Urk. 50 S. 10). Die fraglichen 1.3 Sekun- den umfassen dabei die der Beschuldigten gemäss obigen Ausführungen zuge- standene Reaktionszeit von einer Sekunde zuzüglich 0.2 Sekunden Bremsen- schwelldauer und eine Bremsverzögerung von 8.5 m/s2 (Urk. 3/13 S. 12; Urk. 50

- 27 - S. 10). Faktisch reagierte die Beschuldigte damit nicht, wie im Gutachten unpräzi- se formuliert, 1.3 Sekunden vor der Kollision, sondern erkannte sie unter Zugrun- delegung einer Reaktionszeit von einer Sekunde 1.3 Sekunden vor der Kollision, dass sie reagieren musste. Hätte die Beschuldigte 1.8 Sekunden vor der Kollision erkannt, dass sie reagieren müsste, und hätte sie dies danach sofort getan, hätte sie unter Berücksichtigung der ihr zuzugestehenden Reaktionszeit von einer Se- kunde, der Bremsenschwelldauer von 0.2 Sekunden und einer Bremszeit von 0.6 Sekunden rechtzeitig anhalten können (Urk. 3/13 S. 16; Urk. 50 S. 10). Die Schlussfolgerung, dass die der Beschuldigten zuzugestehende Reaktionszeit von einer Sekunde in der vom Gutachter berechneten Zeit von der "Reaktion" bis zur Kollision eingerechnet ist, ergibt sich insbesondere aus den Berechnungen zur Kollisionsvariante 7b: Nach dieser Variante hätte nicht nur die Ausgangsge- schwindigkeit des Fahrzeugs der Beschuldigten, sondern auch die Kollisionsge- schwindigkeit 22 km/h betragen. Der Gutachter ging demnach davon aus, dass das Einsetzen des Bremsvorganges nach dieser Variante im Kollisionszeitpunkt noch nicht hätte stattfinden können. Dies ist nachvollziehbar, denn der Gutachter berechnete in dieser Variante 7b die Zeit von der "Reaktion" der Beschuldigten, d.h. vom Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte den Geschädigten wahrnahm oder hätte wahrnehmen müssen und hätte reagieren müssen, bis zur Kollision mit 0.9 Sekunden (Urk. 50 S. 9). In dieser Zeit hätte die Beschuldigte aber bei An- nahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde die Bremsung noch gar nicht betä- tigen können. Nach der Vermeidbarkeitsberechnung in Bezug auf die Kollisionsvariante 7c hatte die Beschuldigte bei einer Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s ei- nen Reaktionsverzug von 0.6 Sekunden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten hätte die Beschuldigte die Kollision vermeiden können, wenn sie 0.5 Sekunden früher reagiert hätte bzw. erkannt hätte, reagieren zu müssen und dies auch so- fort getan hätte, weshalb sie die Kollision unter Berücksichtigung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Urk. 50 S. 11). 2.6.3. Zusammenfassend kann mit Verweis auf die gutachterlichen Vermeidbar- keitsberechnungen festgehalten werden, dass die Beschuldigte auch bei einer

- 28 - Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s eine Kollision hätte vermeiden können (vgl. Urk. 50 S. 10 f.). 2.7. Die Beschuldigte kann sich unter den gegebenen Umständen nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Aus Art. 26 SVG wird abgeleitet, dass der Vortrittsberechtigte sein Recht auf un- gehinderte Fahrt so lange ausüben darf, bis er sieht oder bei genügender Auf- merksamkeit sehen könnte, dass es vom Verpflichteten missachtet wird (Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 26 N 6). Der grundsätzlich vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer ist aber gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO dann zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird. Er muss dann al- le zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (Giger, a.a.O., Art. 26 N 19). Auch wenn bei einem Zusammentreffen mit Fuss- gängern von einem weiten Begriff der Anzeichen, die eine besondere Sorgfalts- pflicht begründen, auszugehen ist (BGE 97 IV 127; Giger, a.a.O., Art. 26 N 25), darf ein Fahrzeugführer, die sich einem Fussgängerstreifen nähert, somit grund- sätzlich darauf vertrauen, dass sich die Fussgänger korrekt verhalten. Ist zu er- kennen, dass ein Fussgänger das Vortrittsrecht missachtet, muss der Fahrzeug- führer aber sofort reagieren und falls nötig alles in seiner Macht Liegende tun, um einen Unfall zu verhindern, und sei es durch eine Vollbremsung oder ein Aus- weichmanöver (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a; 96 IV 133 E. 1 mit Hinweisen). Wie dargelegt setzte der Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte erkennen musste, dass sie reagieren musste, vorliegend spätestens im Zeitpunkt ein, als der Ge- schädigte den Fussgängerstreifen betrat. Spätestens von diesem Zeitpunkt an war klar, dass der Geschädigte das Recht der Beschuldigten auf unbehinderte Fahrt missachtete, weshalb dieses Recht der Beschuldigten entfiel und sie ver- pflichtet war, sofort alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, d.h. im konkreten Fall unverzüglich die Vollbremsung einzuleiten. Wie aufgezeigt wurde, tat die Beschuldigte dies nicht. Sie leitete die Vollbremsung nicht während der ihr zuzugestehenden Reaktionszeit von einer Sekunde, sondern erst nach 1.6 Sekunden ein, und hatte daher einen Reaktions-

- 29 - verzug von 0.6 Sekunden. Da, wie ebenfalls aufgezeigt wurde, die Kollision bei rechtzeitiger Reaktion durch die Beschuldigte hätte vermieden werden können, kann sie aus Art. 26 Abs. 1 SVG nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3. Die Beschuldigte hat die Kreuzung Höschgasse/Seefeldstrasse somit nicht mit der unter den konkreten Umständen gebotenen Aufmerksamkeit befahren und dadurch eine Kollision mit dem Geschädigten verursacht, welche sie vorhersehen konnte und unter Wahrung der ihr obliegenden Sorgfalt hätte vermeiden können. In der Folge verstarb der Geschädigte an den Folgen der Kollision. Die Beschul- digte hat demnach den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB erfüllt und ist dafür schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten und ist korrekterweise von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgegangen. Um Wiederholungen zu vermei- den, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 19 ff.).

2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie die ihr obliegende Sorg- faltspflicht missachtete, eine wichtige Verhaltensnorm im Strassenverkehr in nicht mehr leichter Art und Weise verletzte (Urk. 27 S. 20). Aufgrund ihrer Unachtsam- keit sah sie den Geschädigten, welcher die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überquerte, zu spät, was eine verspätet eingeleitete Vollbremsung zur Folge hat- te, wohingegen sie bei einer rechtzeitigen Reaktion die Kollision hätte vermeiden können. Dass ihre Pflichtwidrigkeit ausserordentlich tragische Folgen hatte, darf aber nicht zu einer Negierung dessen führen, dass es sich um einen kurzen Au- genblick der Unaufmerksamkeit handelte: Wie die zusätzlichen Beweiserhebun- gen im Berufungsverfahren gezeigt haben, ist der Beschuldigten nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, eine um 1.6 bis 2.6 Sekunden, sondern lediglich ei-

- 30 - ne um 0.6 Sekunden verzögerte Reaktion vorzuwerfen (Urk. 50 S. 10), weil zu ih- ren Gunsten davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeit, mit welcher der Geschädigte den Fussgängerstreifen überquerte, 1.5 m/s betrug und sein zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmendes Fehlverhalten durch Missachtung der roten Fussgängerampel lediglich während 1,9 Sekunden erkennbar war (dazu vorne unter IV. 2.4.3.).. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat weder zu relati- vieren noch zu erhöhen. Trotz der dargelegten Korrektur zur Dauer des Reakti- onsverzugs ist mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen (Urk. 27 S. 21). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 100 Tagen erweist sich unter Berücksichtigung der zugleich auszusprechen- den Busse (dazu nachfolgend unter Erw. V. 7.) als diesem Verschulden ange- messen.

3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 27 S. 21 f.), sind den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, welche die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat (Urk. 27 S. 21 f.), keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Dass die Beschuldigte ihren Wohnsitz inzwischen nach Südafrika verlegt, ihre alte Stelle aufgegeben und eine neue Stelle mit einem 50 %-Pensum und einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– angetreten hat (Urk. 70 S. 3; Urk. 71), wirkt sich ebenfalls nicht strafzumessungsrelevant aus. Auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten gibt zu keiner Anpassung der Strafe Anlass. Insbesondere zeigt sich die Beschuldigte hinsichtlich ihres Fehlverhaltens nicht einsichtig (Urk. 17 S. 6). Die Tatsache, dass der automobilistische Leumund der Beschuldigten nicht ganz ungetrübt ist (Urk. 8/4 S. 2), wird dadurch aufgewogen, dass die Beschuldigte mehrfach glaubhaft versicherte, dass ihr die Folgen des Unfalls leid tun (Urk. 4/3 S. 6; Urk. 17 S. 6; Prot. II S. 17).

4. Aufgrund der obgenannten massgeblichen Faktoren erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Berücksichtigung der zugleich auszusprechenden Busse (vgl. nachstehend Erw. V. 7.) als ange- messen, weshalb sie zu bestätigen ist.

- 31 -

5. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 130.– fest (Urk. 27 S. 21 f.). Im Vergleich zur Situation vor Vorinstanz, als sie gemäss ihren Angaben mit ihrer Einzelunter- nehmung im Gesundheitsbereich bei einem Arbeitspensum von 50 bis 60 % ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.– erzielte und daneben die ... Schule besuchte (vgl. Urk. 17), verdient die Beschuldigte heute gemäss Anga- ben ihres Verteidigers und ihrem neuen Arbeitsvertrag deutlich weniger, nämlich bei einem 50 %-Pensum monatlich netto Fr. 3'000.– (Urk. 38/2 S. 2; Prot. II S. 11; Urk. 70 S. 3 und Urk. 71 S. 1), wobei angesichts der Verlegung des Wohnsitzes nach Kapstadt davon auszugehen ist, dass sie die Ausbildung in der ... Schule heute nicht mehr absolviert. Dem steht gegenüber, dass die Lebenshaltungskos- ten in Kapstadt, ihrem heutigen Wohnort, deutlich tiefer liegen als in Zürich, und dass sie mit einem 50 %-Pensum nicht ihre volle Arbeitskraft ausschöpft, wobei sie allerdings das Einkommen von Fr. 3'000.– netto monatlich bei einer schweize- rischen Arbeitgeberin nach schweizerischen Massstäben erzielt (Urk. 71) und bei Berücksichtigung eines weiteren hypothetischen Teil-Einkommens in Kapstadt von einem klar tieferen Lohnniveau ausgegangen werden muss. Angesichts ihrer neuen Adresse am ... in ... [Ort in Kapstadt], einer der wohlhabendsten Gegenden Kapstadts, darf aber angenommen werden, dass sie heute keinen völlig anderen Lebensstil pflegt als zuvor in der Schweiz. Ihr Vermögen bezifferte die Beschul- digte im Berufungsverfahren mit Fr. 140'000.–, wobei sie geltend machte, es handle sich dabei um ihre Altersvor- sorge (Urk. 38/2 S. 2; Prot. II S. 12). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satzhöhe von Fr. 130.– ist unter Berücksichtigung der veränderten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 75.– herabzusetzen.

6. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren steht angesichts des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr zur Diskussion, weshalb die diesbe- zügliche vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist.

7. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten kumulativ zur bedingten Geldstrafe eine Busse in der Höhe von Fr. 2'600.– auferlegt (Urk. 27 S. 22).

- 32 - Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB insbesondere im Sanktionsbereich der Schnittstellenproble- matik namentlich beim Strassenverkehrsstrafrecht angezeigt, indem bei Vorliegen unechter Gesetzeskonkurrenz zwischen einem Vergehen und einer Übertretung die vom Vergehen konsumierte Übertretung mit einer zusätzlichen Busse zu be- strafen ist (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Diese Konstellation liegt hier vor, da die von der Beschuldigten begangene Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung konsumiert wird. Weiter sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Strafkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen darf und stattdessen die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, nicht zu beanstanden (Urk. 27 S. 22 f.; BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 f.). Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse unter Berück- sichtigung der ebenfalls auszusprechenden Geldstrafe dem Verschulden der Be- schuldigten angemessen. Sie ist aber den veränderten wirtschaftlichen Verhält- nissen der Privatklägerin anzupassen und daher auf Fr. 1'500.– zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 27 S. 23) auf 20 Tage festzusetzen.

8. Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.– (entsprechend Fr. 7'500.–) und einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz führte aus, die Aktivlegitimation der Privatklägerin erweise sich hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens als unklar. Die Ansprüche des Ge- schädigten seien gemäss Art. 121 StPO in der Reihenfolge der Erbberechtigung

- 33 - auf die Angehörigen übergegangen. Da der Geschädigte neben der Privatklägerin zwei nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigte Neffen hinterlassen habe, hätten sie bei unverteilter Erbschaft den Schadenersatz als notwendige Streitgenossen- schaft geltend machen müssen; ein einzelner Erbe allein sei nicht berechtigt, als Kläger für die Erbengemeinschaft aufzutreten. Die Sachlage hinsichtlich der Aktiv- legitimation erweise sich demnach als unklar, weshalb die Klage nicht mangels Aktivlegitimation abzuweisen, sondern die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 27 S. 24 f. und S. 28). 1.2. Gemäss den eingangs gemachten Ausführungen ist die Privatklägerin mitt- lerweile verstorben. D._____ ist als Alleinerbe der Privatklägerin und auch als Al- leinerbe des Geschädigten zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche be- rechtigt (vgl. vorstehend Erw. II. 2.). Die Aktivlegitimation von H._____ bezüglich des Schadenersatzbegehrens ist somit gegeben. 1.3. Der Vertreter der Privatklägerin bzw. ihres Rechtsnachfolgers hat die geltend gemachten Schadenspositionen bereits vor Vorinstanz und erneut im Berufungs- verfahren beziffert und umfassend belegt (Urk. 18 S. 4 ff.; Urk. 16/1-8; Urk. 34 S. 3 ff.). Beim geltend gemachten Schaden von Fr. 3'877.– handle es sich um Aufwendungen zulasten des Nachlasses im Zusammenhang mit dem Tod des Geschädigten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 OR und um nicht gedeckte Heilungs- kosten gemäss Art. 45 Abs. 2 OR (Urk. 34 S. 3 ff.). 1.4. Der Verteidiger der Beschuldigten machte geltend, die Privatklägerin bzw. ihr Rechtsnachfolger sei mit dem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen, da die Beschuldigte als Nichthalter-Lenkerin des Fahrzeugs nur für den Verschuldensanteil, nicht aber für die Betriebsgefahr hafte und der Verschul- densanteil der Beschuldigten nicht liquid sei (Urk. 19 S. 10; Urk. 40 S. 15). An der vor Vorinstanz zudem vorgebrachten Argumentation, es handle sich bei den gel- tend gemachten Kosten, welche nicht unmittelbar mit der Bestattung in Verbin- dung stünden, so den Räumungskosten, den Kosten für die Fensterreinigung und für die Steuer- und Finanzberatung sowie den Kosten der Firma I._____ um "Oh- nehin-Kosten", die nicht ersatzpflichtig seien (Prot. I S. 8), wurde im Berufungs- verfahren nicht festgehalten (Urk. 40 S. 15 e contrario).

- 34 - 1.5.1. Die Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig gemacht, wobei sie durch ihre Verhaltensweise ein absolut geschütztes Rechtsgut, die physische Integrität des Geschädigten, verletzt und somit wider- rechtlich gehandelt hat. Dabei ging sie fahrlässig und somit im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft vor. Die durch den Tod des Geschädigten verursachten Kosten stehen sowohl in einem natürlichen wie auch adäquaten Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten der Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind daher grundsätzlich erfüllt. 1.5.2. Da im vorliegenden Strafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen ist, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot überquerte, lässt sich ein zivilrechtlich relevantes Mitverschulden des Geschädig- ten aufgrund des Beweisergebnisses nicht ausschliessen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.4. und V. 2.). Ein solches könnte eine Reduktion der Haftung der Beschuldig- ten zur Folge haben. Ferner steht die Frage im Raum, ob die Beschuldigte zwar Lenkerin, nicht aber Halterin des Unfallfahrzeugs war, wofür gemäss dem Polizei- rapport vom 27. Mai 2011 ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugausweis spricht (Urk. 1 S. 2), weshalb sie entsprechend den Ausführungen der Verteidigung unter Umständen nicht auch für die Betriebsgefahr haftet, sondern dafür der Fahrzeug- halter haftpflichtig ist. Zwar haften mehrere Schadensverursacher bei einem Un- fall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, für den Schaden eines Dritten solida- risch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Die Solidarität reicht aber für jede der haftpflichtigen Parteien nur bis zu dem Ersatzbetrag, den sie zu leisten hätte, wenn sie allein haftpflichtig wäre (Schaffhauser/Dähler, Tücken der Adhäsionsklage nach OHG, in: Responsabilité civile et assurance, Etudes en l'honneur de Baptiste Rusconi, Lausanne 2000, S. 319). Daraus folgt, dass ein verschuldenshaftpflichtiger Len- ker, der zusammen mit einem kausalhaftpflichtigen Motorfahrzeughalter solida- risch haftet, auch im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten für dessen Schaden nur insoweit aufzukommen hat, als seine persönliche Haftung unabhän- gig von der Solidarität reicht. Den Lenker, der nicht zugleich Halter ist, trifft daher für Geschädigtenansprüche keine volle Haftung (Urteil des Bundesgerichts 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2.1 unter Hinweis auf Schaffhauser/ Dähler, a.a.O., S. 319 f. und 323, und Urteil des Bundesgerichts 6P.112/2004 vom

- 35 -

17. November 2004 E. 6.1). Da der Vertreter der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers sich zu diesem Punkt, der von der Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren thematisiert worden war, nicht äusserte, ist die Bestimmung der Haftungsquote zusammen mit der Ermittlung des Quantitatives gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Zivilrichter zu überlas- sen. Die Schadenersatzforderung des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin ist demnach dem Grundsatz nach gutzuheissen und dieser zur Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Feststellung der Haftungsquote auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin erwog die Vo- rinstanz, eine besonders enge Beziehung der Privatklägerin zum Verstorbenen sei nicht hinreichend belegt, weshalb diese auch damit auf den Zivilweg zu ver- weisen sei (Urk. 27 S. 25 f.). 2.2. Die Privatklägerin hatte den Genugtuungsanspruch gemäss Art. 47 OR in ei- genem Namen geltend gemacht. Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 47 OR sind vererblich (BGE 81 II 390, BGE 118 II 407), weshalb die Legitimation zur Geltendmachung des Genugtuungsanspruchs auf den Alleinerben D._____ als Rechtsnachfolger der Privatklägerin übergegangen ist. Dieser ist somit zur Gel- tendmachung des Genugtuungsanspruchs aktivlegitimiert. 2.3. Die Privatklägerin liess geltend machen, sie habe als Angehörige des Ge- schädigten gemäss Art. 47 OR einen Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– für die seelische Unbill, welche sie durch dessen Tod erlitten habe. Sie habe zum Geschädigten, ihrem Bruder, seit der Kindheit ein in- niges Verhältnis gehabt, was sich nicht zuletzt darin manifestiert habe, dass sie nach dem zweiten Weltkrieg gemeinsam zahlreiche, teils mehrwöchige Reisen ins Ausland unternommen hätten. Die Privatklägerin habe dann in Tansania und da- nach zusammen mit ihrem Mann in Wien gelebt, wobei es auch da zu regelmäs- sigen Kontakten gekommen sei, sei aber nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 1982 nach J._____ [Ort in der Schweiz] gezogen. Von diesem Zeitpunkt an hätten der Geschädigte und sie mindestens zwei Mal jährlich gemeinsame Ferien ver-

- 36 - bracht, wobei sie entweder im gleichen Hotelzimmer oder im gleichen Zelt über- nachtet hätten, was ihre Verbundenheit unterstreiche. Mit zunehmendem Alter hätten sie immer noch gemeinsame Ferien im nahegelegenen Österreich ver- bracht und wöchentlich Tages- und Mehrtagesreisen mit dem SBB- Generalabonnement unternommen. Seit ihrem Umzug nach J._____ habe sie auch ein Zimmer in der Wohnung des Geschädigten an der ...-strasse in Zürich gehabt und häufig dort übernachtet. Auch nachdem sie im August 2010 in ein Al- tersheim gezogen sei, habe sich nichts an ihrer engen Beziehung geändert. Sie hätten weiterhin gemeinsame Ausflüge unternommen und sich gegenseitig be- sucht und für 2011 bereits wieder für zwei Wochen ein Hotelzimmer gebucht ge- habt (Urk. 34 S. 7 ff.). 2.4. Der Verteidiger machte keine Ausführungen zur Beziehung der Privatklägerin zum Geschädigten und bestritt die Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers demnach nicht, sondern beantragte lediglich, es seien ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 40 S. 15). 2.5.1. Bei der Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der be- sonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Geschwister kommen als An- gehörige im Sinne von Art. 47 OR in Frage (BGE 118 II 404 E. 3b/cc), wobei ihr Anspruch auf Genugtuung von den Umständen und der Intensität der Beziehung abhängt. Der Tatsache, dass Geschwister zusammen gewohnt haben, kommt re- gelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt. Lebten die Geschwister nicht mehr im gleichen Haushalt, ist der Ansprecher nur noch genugtuungsberechtigt, wenn ein sehr en- ger Kontakt zueinander bestanden und der Verlust des Geschwisterteils einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht hat (BGE 89 II 396 E. 3; Ur- teil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E.4.3.; Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl., § 8 N 86). 2.5.2. Die Privatklägerin hat ihre enge persönliche Beziehung zum Geschädigten umfassend dargelegt und begründet, nicht aber substantiiert ausgeführt, inwiefern sie durch den Tod des Geschädigten ausserordentliches seelisches Leid erfahren

- 37 - habe. Dass sie durch den plötzlichen Unfalltod ihres Bruders stark betroffen war, steht ausser Frage. Eine starke Betroffenheit beim plötzlichen Unfalltod eines Ge- schwisterteils ist aber als Regelfall zu betrachten. Ein gemeinsamer Haushalt be- stand nicht – dass die Privatklägerin auch in der Wohnung des Geschädigten ein Zimmer hatte, ändert nichts daran, dass sie in J._____ wohnte und dort ihren Le- bensmittelpunkt hatte. Regelmässige gemeinsame Ausflüge und Ferien begrün- den die Ausserordentlichkeit des seelischen Leids ebenfalls nicht in genügendem Masse. Zur ungenügenden Substantiierung kommt hinzu, dass hinsichtlich einer allfälligen Haftung des Fahrzeughalters für die Betriebsgefahr das Gleiche gilt wie beim geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz (Urteil des Bundesgerichts 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006; dazu vorne unter 1.5.2.). Der Rechtsnachfol- ger der Privatklägerin ist daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit dem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzliche Kostenregelung und das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. 2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, der Rechtsnachfolger der Privatklägerin unterliegt teilweise, da sein Schadenersatzbegehren nur dem Grundsatze nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen, und das vorinstanzli- che Entschädigungsdispositiv zu bestätigen ist. Dabei kann nicht gänzlich ausser Acht gelassen, dass die Gutheissung der Anträge zu den Zivilansprüchen einen Schuldspruch voraussetzte, weshalb, wenngleich nicht ausdrücklich (Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 14 ff.), so eben doch implizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs beantragt wurde, was dazu führte, dass der Vertreter der Privat- klägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers auch zum Schuldpunkt plädierte (Urk. 34 S. 10; Prot. II S. 14 ff.). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver-

- 38 - fahrens zu drei Viertel der Beschuldigten und zu einem Viertel dem Rechtsnach- folger der Privatklägerin aufzuerlegen. 2.2. Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Pro- zessentschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'170.– zu bezahlen (inkl. MwSt.; Urk. 57 S. 3 und Urk. 58/1). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 19. April 2013 bezüglich Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Rechtsnachfol- ger der Privatklägerin aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Haftungsquote und des

- 39 - Quantitativs wird der Rechtsnachfolger der Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Rechtsnachfolger der Privatklägerin wird mit dem Genugtuungsbegeh- ren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.

8. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 9) wird bestä- tigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'045.– Gutachten

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu drei Vier- tel und dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin zu einem Viertel auferlegt.

11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'170.– zu bezahlen.

12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...).

- 40 -

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 19. April 2013 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, die Beschul- digte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig (Urk. 27 S. 27, Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 13'000.–) und einer Busse von Fr. 2'600.–, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen fest (Urk. 27 S. 27, Dispositivziffern 2, 3 und 4). Die Privatklägerin wurde von der Vorinstanz mit ih- rem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 27 S. 28, Dispositivziffern 5 und 6), die Beschuldigte wurde aber verpflichtet, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu bezah- len (Urk. 27 S. 28, Dispositivziffer 8).

E. 1.1 Die Vorinstanz führte aus, die Aktivlegitimation der Privatklägerin erweise sich hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens als unklar. Die Ansprüche des Ge- schädigten seien gemäss Art. 121 StPO in der Reihenfolge der Erbberechtigung

- 33 - auf die Angehörigen übergegangen. Da der Geschädigte neben der Privatklägerin zwei nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigte Neffen hinterlassen habe, hätten sie bei unverteilter Erbschaft den Schadenersatz als notwendige Streitgenossen- schaft geltend machen müssen; ein einzelner Erbe allein sei nicht berechtigt, als Kläger für die Erbengemeinschaft aufzutreten. Die Sachlage hinsichtlich der Aktiv- legitimation erweise sich demnach als unklar, weshalb die Klage nicht mangels Aktivlegitimation abzuweisen, sondern die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 27 S. 24 f. und S. 28).

E. 1.2 Gemäss den eingangs gemachten Ausführungen ist die Privatklägerin mitt- lerweile verstorben. D._____ ist als Alleinerbe der Privatklägerin und auch als Al- leinerbe des Geschädigten zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche be- rechtigt (vgl. vorstehend Erw. II. 2.). Die Aktivlegitimation von H._____ bezüglich des Schadenersatzbegehrens ist somit gegeben.

E. 1.3 Der Vertreter der Privatklägerin bzw. ihres Rechtsnachfolgers hat die geltend gemachten Schadenspositionen bereits vor Vorinstanz und erneut im Berufungs- verfahren beziffert und umfassend belegt (Urk. 18 S. 4 ff.; Urk. 16/1-8; Urk. 34 S. 3 ff.). Beim geltend gemachten Schaden von Fr. 3'877.– handle es sich um Aufwendungen zulasten des Nachlasses im Zusammenhang mit dem Tod des Geschädigten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 OR und um nicht gedeckte Heilungs- kosten gemäss Art. 45 Abs. 2 OR (Urk. 34 S. 3 ff.).

E. 1.4 Der Verteidiger der Beschuldigten machte geltend, die Privatklägerin bzw. ihr Rechtsnachfolger sei mit dem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen, da die Beschuldigte als Nichthalter-Lenkerin des Fahrzeugs nur für den Verschuldensanteil, nicht aber für die Betriebsgefahr hafte und der Verschul- densanteil der Beschuldigten nicht liquid sei (Urk. 19 S. 10; Urk. 40 S. 15). An der vor Vorinstanz zudem vorgebrachten Argumentation, es handle sich bei den gel- tend gemachten Kosten, welche nicht unmittelbar mit der Bestattung in Verbin- dung stünden, so den Räumungskosten, den Kosten für die Fensterreinigung und für die Steuer- und Finanzberatung sowie den Kosten der Firma I._____ um "Oh- nehin-Kosten", die nicht ersatzpflichtig seien (Prot. I S. 8), wurde im Berufungs- verfahren nicht festgehalten (Urk. 40 S. 15 e contrario).

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E. 1.5 m/s liegt darüber hinaus auch deutlich tiefer als die Geschwindigkeit, mit der

- 21 - eine Person egal welchen Alters rennt (Urk. 3/13 Anhang 5b), denn dass der Ge- schädigte rannte, muss aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Forensi- schen Instituts (Urk. 3/13 S. 11) ausgeschlossen werden. Dafür, dass die Ge- schwindigkeit des Geschädigten über 1.5 m/s gelegen haben könnte, liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Auch im Privatgutachten wird nicht von einer 1.5 m/s übersteigenden Geschwindigkeit des Geschädigten ausgegangen (Urk. 41 S. 10, vgl. auch Urk. 62 S. 6 ff.). Für die Annahme einer Geschwindigkeit des Geschä- digten von 1.8 m/s, welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch in Betracht zog (Urk. 40 S. 5), besteht unter diesen Umständen kein Raum. 6.6.3. In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgänger- streifen mit einer Geschwindigkeit von 1.5 m/s überquerte.

E. 1.5.1 Die Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig gemacht, wobei sie durch ihre Verhaltensweise ein absolut geschütztes Rechtsgut, die physische Integrität des Geschädigten, verletzt und somit wider- rechtlich gehandelt hat. Dabei ging sie fahrlässig und somit im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft vor. Die durch den Tod des Geschädigten verursachten Kosten stehen sowohl in einem natürlichen wie auch adäquaten Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten der Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind daher grundsätzlich erfüllt.

E. 1.5.2 Da im vorliegenden Strafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen ist, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot überquerte, lässt sich ein zivilrechtlich relevantes Mitverschulden des Geschädig- ten aufgrund des Beweisergebnisses nicht ausschliessen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.4. und V. 2.). Ein solches könnte eine Reduktion der Haftung der Beschuldig- ten zur Folge haben. Ferner steht die Frage im Raum, ob die Beschuldigte zwar Lenkerin, nicht aber Halterin des Unfallfahrzeugs war, wofür gemäss dem Polizei- rapport vom 27. Mai 2011 ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugausweis spricht (Urk. 1 S. 2), weshalb sie entsprechend den Ausführungen der Verteidigung unter Umständen nicht auch für die Betriebsgefahr haftet, sondern dafür der Fahrzeug- halter haftpflichtig ist. Zwar haften mehrere Schadensverursacher bei einem Un- fall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, für den Schaden eines Dritten solida- risch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Die Solidarität reicht aber für jede der haftpflichtigen Parteien nur bis zu dem Ersatzbetrag, den sie zu leisten hätte, wenn sie allein haftpflichtig wäre (Schaffhauser/Dähler, Tücken der Adhäsionsklage nach OHG, in: Responsabilité civile et assurance, Etudes en l'honneur de Baptiste Rusconi, Lausanne 2000, S. 319). Daraus folgt, dass ein verschuldenshaftpflichtiger Len- ker, der zusammen mit einem kausalhaftpflichtigen Motorfahrzeughalter solida- risch haftet, auch im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten für dessen Schaden nur insoweit aufzukommen hat, als seine persönliche Haftung unabhän- gig von der Solidarität reicht. Den Lenker, der nicht zugleich Halter ist, trifft daher für Geschädigtenansprüche keine volle Haftung (Urteil des Bundesgerichts 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2.1 unter Hinweis auf Schaffhauser/ Dähler, a.a.O., S. 319 f. und 323, und Urteil des Bundesgerichts 6P.112/2004 vom

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17. November 2004 E. 6.1). Da der Vertreter der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers sich zu diesem Punkt, der von der Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren thematisiert worden war, nicht äusserte, ist die Bestimmung der Haftungsquote zusammen mit der Ermittlung des Quantitatives gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Zivilrichter zu überlas- sen. Die Schadenersatzforderung des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin ist demnach dem Grundsatz nach gutzuheissen und dieser zur Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Feststellung der Haftungsquote auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Genugtuung

E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom 19. April 2013 fristgerecht Berufung an (Urk. 22). Das vollständig begründete Urteil wurde von ihm am 5. Juli 2013 entgegengenommen (Urk. 25/2). Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 erstattete er innert Frist die Berufungserklärung mit den Anträgen, es sei die Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen, eventualiter sei das Strafmass zu redu- zieren, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen nach richterlichem Ermessen (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2013 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 30). Die Anklagebehörde erklärte mit Ein- gabe vom 20. August 2013, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 33). Mit Eingabe vom 28. August 2013 liess die Privatklägerin hingegen Anschlussbe-

- 7 - rufung erheben mit den Anträgen, es sei die Beschuldigte zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'877.–, eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 34 S. 2 f.).

E. 2.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, der Rechtsnachfolger der Privatklägerin unterliegt teilweise, da sein Schadenersatzbegehren nur dem Grundsatze nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen, und das vorinstanzli- che Entschädigungsdispositiv zu bestätigen ist. Dabei kann nicht gänzlich ausser Acht gelassen, dass die Gutheissung der Anträge zu den Zivilansprüchen einen Schuldspruch voraussetzte, weshalb, wenngleich nicht ausdrücklich (Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 14 ff.), so eben doch implizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs beantragt wurde, was dazu führte, dass der Vertreter der Privat- klägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers auch zum Schuldpunkt plädierte (Urk. 34 S. 10; Prot. II S. 14 ff.). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver-

- 38 - fahrens zu drei Viertel der Beschuldigten und zu einem Viertel dem Rechtsnach- folger der Privatklägerin aufzuerlegen.

E. 2.2 Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Pro- zessentschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'170.– zu bezahlen (inkl. MwSt.; Urk. 57 S. 3 und Urk. 58/1). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 19. April 2013 bezüglich Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Rechtsnachfol- ger der Privatklägerin aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Haftungsquote und des

- 39 - Quantitativs wird der Rechtsnachfolger der Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Rechtsnachfolger der Privatklägerin wird mit dem Genugtuungsbegeh- ren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.

E. 2.3 Die Privatklägerin liess geltend machen, sie habe als Angehörige des Ge- schädigten gemäss Art. 47 OR einen Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– für die seelische Unbill, welche sie durch dessen Tod erlitten habe. Sie habe zum Geschädigten, ihrem Bruder, seit der Kindheit ein in- niges Verhältnis gehabt, was sich nicht zuletzt darin manifestiert habe, dass sie nach dem zweiten Weltkrieg gemeinsam zahlreiche, teils mehrwöchige Reisen ins Ausland unternommen hätten. Die Privatklägerin habe dann in Tansania und da- nach zusammen mit ihrem Mann in Wien gelebt, wobei es auch da zu regelmäs- sigen Kontakten gekommen sei, sei aber nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 1982 nach J._____ [Ort in der Schweiz] gezogen. Von diesem Zeitpunkt an hätten der Geschädigte und sie mindestens zwei Mal jährlich gemeinsame Ferien ver-

- 36 - bracht, wobei sie entweder im gleichen Hotelzimmer oder im gleichen Zelt über- nachtet hätten, was ihre Verbundenheit unterstreiche. Mit zunehmendem Alter hätten sie immer noch gemeinsame Ferien im nahegelegenen Österreich ver- bracht und wöchentlich Tages- und Mehrtagesreisen mit dem SBB- Generalabonnement unternommen. Seit ihrem Umzug nach J._____ habe sie auch ein Zimmer in der Wohnung des Geschädigten an der ...-strasse in Zürich gehabt und häufig dort übernachtet. Auch nachdem sie im August 2010 in ein Al- tersheim gezogen sei, habe sich nichts an ihrer engen Beziehung geändert. Sie hätten weiterhin gemeinsame Ausflüge unternommen und sich gegenseitig be- sucht und für 2011 bereits wieder für zwei Wochen ein Hotelzimmer gebucht ge- habt (Urk. 34 S. 7 ff.).

E. 2.4 Der Verteidiger machte keine Ausführungen zur Beziehung der Privatklägerin zum Geschädigten und bestritt die Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers demnach nicht, sondern beantragte lediglich, es seien ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 40 S. 15).

E. 2.5 Hinsichtlich der Voraussetzung der Voraussehbarkeit kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 27 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.1. Zur Frage der Vermeidbarkeit der Kollision durch die Beschuldigte äussern sich das Gutachten des Forensischen Instituts vom 25. September 2012 und des- sen Ergänzungsgutachten vom 20. März 2014 umfassend und abschliessend (Urk. 3/13 und Urk. 50). Das Ergänzungsgutachten setzt sich insbesondere mit der Vermeidbarkeit bei der vorliegend zugrunde zu legenden erhöhten Gehge- schwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s auseinander (Urk. 50 S. 5 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln wäre. Auf die beiden Gutachten des Forensi- schen Instituts ist daher abzustellen. 2.6.2. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten der Beschuldigten von der Kollisions- variante 7c auszugehen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.5.). Danach lag die Aus- gangsgeschwindigkeit des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs bei 22 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit bei 16 km/h. Geht man davon aus, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot betrat und dieser somit ein Fehlverhalten an den Tag legte, setzte der Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte er- kennen musste, dass sie reagieren musste, spätestens ein, als der Geschädigte erkennbar den Fussgängerstreifen betrat, zumal nach dem vorne unter Erw. 2.4.3. Ausgeführten schon vorher ein konkreter Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten des Geschädigten bestand. Der Geschädigte legte vom erkennbaren Betreten des Fussgängerstreifens bis zur Kollision eine Distanz von 2.9 Metern zurück, wobei er dafür bei einer konstanten Geschwindigkeit von 1.5 m/s 1.9 Sekunden benötigte. Die Beschuldigte "reagierte" gemäss dem Gutachten 1.3 Sekunden vor der Kollision mit dem Geschädigten. Bis zum vollständigen Stillstand hätte sie aufgrund der Ausgangsgeschwindigkeit von 22 km/h hingegen 1.8 Sekunden, mithin 0.5 Sekunden länger, gebraucht (Urk. 50 S. 10). Die fraglichen 1.3 Sekun- den umfassen dabei die der Beschuldigten gemäss obigen Ausführungen zuge- standene Reaktionszeit von einer Sekunde zuzüglich 0.2 Sekunden Bremsen- schwelldauer und eine Bremsverzögerung von 8.5 m/s2 (Urk. 3/13 S. 12; Urk. 50

- 27 - S. 10). Faktisch reagierte die Beschuldigte damit nicht, wie im Gutachten unpräzi- se formuliert, 1.3 Sekunden vor der Kollision, sondern erkannte sie unter Zugrun- delegung einer Reaktionszeit von einer Sekunde 1.3 Sekunden vor der Kollision, dass sie reagieren musste. Hätte die Beschuldigte 1.8 Sekunden vor der Kollision erkannt, dass sie reagieren müsste, und hätte sie dies danach sofort getan, hätte sie unter Berücksichtigung der ihr zuzugestehenden Reaktionszeit von einer Se- kunde, der Bremsenschwelldauer von 0.2 Sekunden und einer Bremszeit von 0.6 Sekunden rechtzeitig anhalten können (Urk. 3/13 S. 16; Urk. 50 S. 10). Die Schlussfolgerung, dass die der Beschuldigten zuzugestehende Reaktionszeit von einer Sekunde in der vom Gutachter berechneten Zeit von der "Reaktion" bis zur Kollision eingerechnet ist, ergibt sich insbesondere aus den Berechnungen zur Kollisionsvariante 7b: Nach dieser Variante hätte nicht nur die Ausgangsge- schwindigkeit des Fahrzeugs der Beschuldigten, sondern auch die Kollisionsge- schwindigkeit 22 km/h betragen. Der Gutachter ging demnach davon aus, dass das Einsetzen des Bremsvorganges nach dieser Variante im Kollisionszeitpunkt noch nicht hätte stattfinden können. Dies ist nachvollziehbar, denn der Gutachter berechnete in dieser Variante 7b die Zeit von der "Reaktion" der Beschuldigten, d.h. vom Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte den Geschädigten wahrnahm oder hätte wahrnehmen müssen und hätte reagieren müssen, bis zur Kollision mit 0.9 Sekunden (Urk. 50 S. 9). In dieser Zeit hätte die Beschuldigte aber bei An- nahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde die Bremsung noch gar nicht betä- tigen können. Nach der Vermeidbarkeitsberechnung in Bezug auf die Kollisionsvariante 7c hatte die Beschuldigte bei einer Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s ei- nen Reaktionsverzug von 0.6 Sekunden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten hätte die Beschuldigte die Kollision vermeiden können, wenn sie 0.5 Sekunden früher reagiert hätte bzw. erkannt hätte, reagieren zu müssen und dies auch so- fort getan hätte, weshalb sie die Kollision unter Berücksichtigung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Urk. 50 S. 11). 2.6.3. Zusammenfassend kann mit Verweis auf die gutachterlichen Vermeidbar- keitsberechnungen festgehalten werden, dass die Beschuldigte auch bei einer

- 28 - Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s eine Kollision hätte vermeiden können (vgl. Urk. 50 S. 10 f.).

E. 2.5.1 Bei der Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der be- sonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Geschwister kommen als An- gehörige im Sinne von Art. 47 OR in Frage (BGE 118 II 404 E. 3b/cc), wobei ihr Anspruch auf Genugtuung von den Umständen und der Intensität der Beziehung abhängt. Der Tatsache, dass Geschwister zusammen gewohnt haben, kommt re- gelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt. Lebten die Geschwister nicht mehr im gleichen Haushalt, ist der Ansprecher nur noch genugtuungsberechtigt, wenn ein sehr en- ger Kontakt zueinander bestanden und der Verlust des Geschwisterteils einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht hat (BGE 89 II 396 E. 3; Ur- teil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E.4.3.; Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl., § 8 N 86).

E. 2.5.2 Die Privatklägerin hat ihre enge persönliche Beziehung zum Geschädigten umfassend dargelegt und begründet, nicht aber substantiiert ausgeführt, inwiefern sie durch den Tod des Geschädigten ausserordentliches seelisches Leid erfahren

- 37 - habe. Dass sie durch den plötzlichen Unfalltod ihres Bruders stark betroffen war, steht ausser Frage. Eine starke Betroffenheit beim plötzlichen Unfalltod eines Ge- schwisterteils ist aber als Regelfall zu betrachten. Ein gemeinsamer Haushalt be- stand nicht – dass die Privatklägerin auch in der Wohnung des Geschädigten ein Zimmer hatte, ändert nichts daran, dass sie in J._____ wohnte und dort ihren Le- bensmittelpunkt hatte. Regelmässige gemeinsame Ausflüge und Ferien begrün- den die Ausserordentlichkeit des seelischen Leids ebenfalls nicht in genügendem Masse. Zur ungenügenden Substantiierung kommt hinzu, dass hinsichtlich einer allfälligen Haftung des Fahrzeughalters für die Betriebsgefahr das Gleiche gilt wie beim geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz (Urteil des Bundesgerichts 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006; dazu vorne unter 1.5.2.). Der Rechtsnachfol- ger der Privatklägerin ist daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit dem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzliche Kostenregelung und das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.

E. 2.7 Die Beschuldigte kann sich unter den gegebenen Umständen nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Aus Art. 26 SVG wird abgeleitet, dass der Vortrittsberechtigte sein Recht auf un- gehinderte Fahrt so lange ausüben darf, bis er sieht oder bei genügender Auf- merksamkeit sehen könnte, dass es vom Verpflichteten missachtet wird (Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 26 N 6). Der grundsätzlich vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer ist aber gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO dann zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird. Er muss dann al- le zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (Giger, a.a.O., Art. 26 N 19). Auch wenn bei einem Zusammentreffen mit Fuss- gängern von einem weiten Begriff der Anzeichen, die eine besondere Sorgfalts- pflicht begründen, auszugehen ist (BGE 97 IV 127; Giger, a.a.O., Art. 26 N 25), darf ein Fahrzeugführer, die sich einem Fussgängerstreifen nähert, somit grund- sätzlich darauf vertrauen, dass sich die Fussgänger korrekt verhalten. Ist zu er- kennen, dass ein Fussgänger das Vortrittsrecht missachtet, muss der Fahrzeug- führer aber sofort reagieren und falls nötig alles in seiner Macht Liegende tun, um einen Unfall zu verhindern, und sei es durch eine Vollbremsung oder ein Aus- weichmanöver (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a; 96 IV 133 E. 1 mit Hinweisen). Wie dargelegt setzte der Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte erkennen musste, dass sie reagieren musste, vorliegend spätestens im Zeitpunkt ein, als der Ge- schädigte den Fussgängerstreifen betrat. Spätestens von diesem Zeitpunkt an war klar, dass der Geschädigte das Recht der Beschuldigten auf unbehinderte Fahrt missachtete, weshalb dieses Recht der Beschuldigten entfiel und sie ver- pflichtet war, sofort alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, d.h. im konkreten Fall unverzüglich die Vollbremsung einzuleiten. Wie aufgezeigt wurde, tat die Beschuldigte dies nicht. Sie leitete die Vollbremsung nicht während der ihr zuzugestehenden Reaktionszeit von einer Sekunde, sondern erst nach 1.6 Sekunden ein, und hatte daher einen Reaktions-

- 29 - verzug von 0.6 Sekunden. Da, wie ebenfalls aufgezeigt wurde, die Kollision bei rechtzeitiger Reaktion durch die Beschuldigte hätte vermieden werden können, kann sie aus Art. 26 Abs. 1 SVG nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3. Die Beschuldigte hat die Kreuzung Höschgasse/Seefeldstrasse somit nicht mit der unter den konkreten Umständen gebotenen Aufmerksamkeit befahren und dadurch eine Kollision mit dem Geschädigten verursacht, welche sie vorhersehen konnte und unter Wahrung der ihr obliegenden Sorgfalt hätte vermeiden können. In der Folge verstarb der Geschädigte an den Folgen der Kollision. Die Beschul- digte hat demnach den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB erfüllt und ist dafür schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten und ist korrekterweise von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgegangen. Um Wiederholungen zu vermei- den, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 19 ff.).

2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie die ihr obliegende Sorg- faltspflicht missachtete, eine wichtige Verhaltensnorm im Strassenverkehr in nicht mehr leichter Art und Weise verletzte (Urk. 27 S. 20). Aufgrund ihrer Unachtsam- keit sah sie den Geschädigten, welcher die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überquerte, zu spät, was eine verspätet eingeleitete Vollbremsung zur Folge hat- te, wohingegen sie bei einer rechtzeitigen Reaktion die Kollision hätte vermeiden können. Dass ihre Pflichtwidrigkeit ausserordentlich tragische Folgen hatte, darf aber nicht zu einer Negierung dessen führen, dass es sich um einen kurzen Au- genblick der Unaufmerksamkeit handelte: Wie die zusätzlichen Beweiserhebun- gen im Berufungsverfahren gezeigt haben, ist der Beschuldigten nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, eine um 1.6 bis 2.6 Sekunden, sondern lediglich ei-

- 30 - ne um 0.6 Sekunden verzögerte Reaktion vorzuwerfen (Urk. 50 S. 10), weil zu ih- ren Gunsten davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeit, mit welcher der Geschädigte den Fussgängerstreifen überquerte, 1.5 m/s betrug und sein zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmendes Fehlverhalten durch Missachtung der roten Fussgängerampel lediglich während 1,9 Sekunden erkennbar war (dazu vorne unter IV. 2.4.3.).. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat weder zu relati- vieren noch zu erhöhen. Trotz der dargelegten Korrektur zur Dauer des Reakti- onsverzugs ist mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen (Urk. 27 S. 21). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 100 Tagen erweist sich unter Berücksichtigung der zugleich auszusprechen- den Busse (dazu nachfolgend unter Erw. V. 7.) als diesem Verschulden ange- messen.

3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 27 S. 21 f.), sind den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, welche die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat (Urk. 27 S. 21 f.), keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Dass die Beschuldigte ihren Wohnsitz inzwischen nach Südafrika verlegt, ihre alte Stelle aufgegeben und eine neue Stelle mit einem 50 %-Pensum und einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– angetreten hat (Urk. 70 S. 3; Urk. 71), wirkt sich ebenfalls nicht strafzumessungsrelevant aus. Auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten gibt zu keiner Anpassung der Strafe Anlass. Insbesondere zeigt sich die Beschuldigte hinsichtlich ihres Fehlverhaltens nicht einsichtig (Urk. 17 S. 6). Die Tatsache, dass der automobilistische Leumund der Beschuldigten nicht ganz ungetrübt ist (Urk. 8/4 S. 2), wird dadurch aufgewogen, dass die Beschuldigte mehrfach glaubhaft versicherte, dass ihr die Folgen des Unfalls leid tun (Urk. 4/3 S. 6; Urk. 17 S. 6; Prot. II S. 17).

4. Aufgrund der obgenannten massgeblichen Faktoren erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Berücksichtigung der zugleich auszusprechenden Busse (vgl. nachstehend Erw. V. 7.) als ange- messen, weshalb sie zu bestätigen ist.

- 31 -

5. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 130.– fest (Urk. 27 S. 21 f.). Im Vergleich zur Situation vor Vorinstanz, als sie gemäss ihren Angaben mit ihrer Einzelunter- nehmung im Gesundheitsbereich bei einem Arbeitspensum von 50 bis 60 % ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.– erzielte und daneben die ... Schule besuchte (vgl. Urk. 17), verdient die Beschuldigte heute gemäss Anga- ben ihres Verteidigers und ihrem neuen Arbeitsvertrag deutlich weniger, nämlich bei einem 50 %-Pensum monatlich netto Fr. 3'000.– (Urk. 38/2 S. 2; Prot. II S. 11; Urk. 70 S. 3 und Urk. 71 S. 1), wobei angesichts der Verlegung des Wohnsitzes nach Kapstadt davon auszugehen ist, dass sie die Ausbildung in der ... Schule heute nicht mehr absolviert. Dem steht gegenüber, dass die Lebenshaltungskos- ten in Kapstadt, ihrem heutigen Wohnort, deutlich tiefer liegen als in Zürich, und dass sie mit einem 50 %-Pensum nicht ihre volle Arbeitskraft ausschöpft, wobei sie allerdings das Einkommen von Fr. 3'000.– netto monatlich bei einer schweize- rischen Arbeitgeberin nach schweizerischen Massstäben erzielt (Urk. 71) und bei Berücksichtigung eines weiteren hypothetischen Teil-Einkommens in Kapstadt von einem klar tieferen Lohnniveau ausgegangen werden muss. Angesichts ihrer neuen Adresse am ... in ... [Ort in Kapstadt], einer der wohlhabendsten Gegenden Kapstadts, darf aber angenommen werden, dass sie heute keinen völlig anderen Lebensstil pflegt als zuvor in der Schweiz. Ihr Vermögen bezifferte die Beschul- digte im Berufungsverfahren mit Fr. 140'000.–, wobei sie geltend machte, es handle sich dabei um ihre Altersvor- sorge (Urk. 38/2 S. 2; Prot. II S. 12). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satzhöhe von Fr. 130.– ist unter Berücksichtigung der veränderten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 75.– herabzusetzen.

6. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren steht angesichts des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr zur Diskussion, weshalb die diesbe- zügliche vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist.

E. 3 Am 4. Dezember 2013 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung reichte die Verteidigung ein vom 27. November 2013 datierendes Privatgutachten, erstellt durch Dr.-Ing. C._____, ein (Urk. 41). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 ersuchte das Gericht das Forensische Institut Zürich, ihr am 25. September 2012 erstelltes Gutachten zu ergänzen (Urk. 44). Das Ergänzungsgutachten ging am 19. März 2014 ein (Urk. 50). Mit Präsidi- alverfügung vom 2. April 2014 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten angesetzt (Urk. 52). Gleichzeitig erklärten die Parteien auf Anfrage, auf eine öffentliche Urteilseröffnung und -begründung zu verzichten (Urk. 51). Mit Eingaben vom 25. April 2014, vom 6. Mai 2014 und vom 10. Juni 2014 nahmen die Parteien Stellung zum Ergänzungsgutachten (Urk. 55, Urk. 57 und Urk. 61). Die jeweiligen Stellungnahmen wurden den übrigen Parteien mit Präsi- dialverfügung vom 23. Juni 2014 zugestellt, und es wurde ihnen Frist zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 63). Am 18. August 2014 nahm die Vertei- digung erneut Stellung (Urk. 70). Der Fall ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Vorliegend blieb lediglich Dispositiv- ziffer 7 (Kostenaufstellung) unangefochten (Urk. 28 und Urk. 34). Somit ist diese Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 3.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom

1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom

26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be-

- 10 - obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).

E. 3.2 Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom

26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen.

E. 3.3 Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglich- keit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der In- dizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh-

- 11 - rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14).

E. 3.4 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände

- 12 - verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskrite- rien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.).

E. 3.5 Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen.

E. 3.6 Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,

E. 3.7 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz-

- 13 - behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).

E. 4 Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.).

E. 4.1 An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 4/1-2; an der Schlusseinvernahme, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte keine Aussagen zur Sa- che: Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 3 ff.; Prot. II S. 14) solche der Zeugen G._____ (Urk. 5/1 und Urk. 5/3) und H._____ (Urk. 5/4) vor. Überdies liegen bei den Akten ein von der Stadtpolizei Zürich erstellter Situationsplan (Urk. 3/3), eine von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation vom 17. Juni 2011 (Urk. 3/4), ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 16. Mai 2011 (Urk. 3/5) samt Ergänzung vom 18. August 2011 (Urk. 3/6), ein Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 19. August 2011 (Urk. 3/8), ein Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 25. September 2012 (Urk. 3/13) und dessen Er- gänzung, welche das Datum vom 20. März 2014 trägt (Urk. 50). Der Verwertbar- keit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. Lediglich polizeilich befragt wurde F._____ (Urk. 5/2). Da die Beschuldigte anlässlich dieser Befragung nicht anwe- send war und somit ihre prozessualen Rechte nicht wahren konnte, insbesondere keine Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, ist das Ergebnis dieser Be- fragung gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO ausschliesslich zu Gunsten der Beschuldig- ten verwertbar. Das von der Verteidigung eingereichte Privatgutachten vom 27. November 2013 (Urk. 41) hat nach konstanter Praxis den Stellenwert einer Par- teibehauptung, ist aber in diesem vorgegebenen Rahmen ebenfalls beachtlich (BSK StPO-Heer, Art. 189 N 6 mit Hinweisen).

E. 4.2 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 6) festzuhalten, dass sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat sie als di-

- 14 - rekt vom Verfahren Betroffene ein – durchaus nachvollziehbares – Interesse da- ran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Ihre Aussa- gen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen.

E. 4.3 Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen G._____ und H._____ kann den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 27 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.4 Die Einvernahme von F._____ vom 26. April 2011 erfolgte unter Hinweis auf die strengen Strafandrohungen gemäss Art. 303-305 StGB (Urk. 5/2 S. 1 f.). Sie steht in keinem Verhältnis zur Beschuldigten, und auch sonst sind keinerlei An- haltspunkte ersichtlich, die ihre Glaubwürdigkeit einschränken würden.

E. 5 Soweit die Vorinstanz die Aussagen der Befragten wiedergegeben hat (Urk. 27 S. 4 ff.), hat sie dies mit der bereits dargelegten kleinen Einschränkung korrekt getan, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 6.1. Umstritten blieb das konkrete Verhalten des Geschädigten beim Überqueren des Fussgängerstreifens, mithin an welcher Stelle er den Fussgängerstreifen be- trat und ob die Fussgängerampel im Zeitpunkt des Betretens des Fussgänger- streifens durch den Geschädigten Rot, Gelb oder Grün anzeigte sowie seine Gehgeschwindigkeit. 6.2. In ihrer ersten Einvernahme, wenige Stunden nach der Kollision, machte die Beschuldigte geltend, sie habe den Geschädigten nicht laufen sehen und wisse nicht, woher er gekommen sei; sie habe ihn erst "fliegend" wahrgenommen. Sie habe an der Kreuzung anhalten müssen, sei bei Grün angefahren, habe den Blin- ker links gestellt und nach links abbiegen wollen in Richtung stadtauswärts. Sie sei sehr langsam, in Schritttempo, gefahren. Bevor sie angefahren sei, habe sie links auf die Fussgängerampel geschaut und gesehen, dass diese auf Rot ge- standen sei. Vor dem Blumenladen auf der rechten Seite habe niemand beim Fussgängerstreifen gewartet. Sie habe, nachdem sie den Geschädigten habe

- 15 - "fliegen" sehen, sofort gebremst; der Geschädigte sei auf der Strasse aufgeschla- gen. Die Zeugin F._____, die dem Geschädigten Hilfe geleistet habe, habe ihr ih- re Natelnummer gegeben und gesagt, es sei für die Fussgänger Rot gewesen und sie glaube, dass sie (die Beschuldigte) den Geschädigten nicht touchiert ha- be. Sie (die Beschuldigte) sei durch nichts abgelenkt gewesen, habe nicht telefo- niert und nichts gesucht (Urk. 4/1 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2011, also rund sieben Monate später, erklärte die Beschuldigte, sie nehme an, dass sie, bevor sie in die Seefeldstrasse einge- bogen sei, einem Fahrzeug den Vortritt habe gewähren müssen. Die Strasse sei frei gewesen und die Fussgängerampel auf Rot, das gelbe Warnlicht vor dem Fussgängerstreifen habe nicht geblinkt und sie sei in Schritttempo angefahren, habe dann aber stark abbremsen müssen, weil von rechts hinten der Geschädigte vor das Auto gestürzt oder geflogen sei (Urk. 4/2 S. 2). 6.3. Aus welchem Grund der Geschädigte am Mittwoch, 6. April 2011, um ca. 9.45 Uhr den fraglichen Fussgängerstreifen überqueren wollte, ist nicht be- kannt. Er wurde beim Überqueren des Fussgängerstreifens von keinem der Be- fragten gesehen, und es liegen zu seinem konkreten Verhalten in dieser Situation auch keine anderen Beweismittel vor, weshalb weder bekannt ist, ob er bei grü- ner, gelber oder roter Fussgängerampel den Fussgängerstreifen zu überqueren begann, noch, wo er den Fussgängerstreifen betrat und welchen Weg er darauf nehmen wollte. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte zu seiner Gehge- schwindigkeit vor. Es kann deshalb zu all diesen Punkten nur mit abstrakten Hy- pothesen gearbeitet werden. Liegen mehrere realistische Varianten vor, kann nicht einfach auf die wahrscheinlichste abgestellt werden, sondern ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigsten auszuge- hen. 6.4. Dass die Vorinstanz in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für die Sachverhaltserstellung davon ausging, der Geschädigte habe den Fussgän- gerstreifen bei Rot betreten (Urk. 27 S. 11), ist nicht zu beanstanden; auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen (Urk. 27 S. 9 ff.) kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die von ihr genannten Indi-

- 16 - zien eher dafür sprechen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen nicht bei Rot betreten habe, zumal nicht leichthin zu vermuten sei, dass ein Fussgänger das für ihn geltende Lichtsignal nicht beachte und dies gemäss Aussage des Zeugen H._____ auch nicht dem üblichen Verhalten des Geschädigten entspro- chen hätte (Urk. 5/4 S. 5). Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen lässt sich dies jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Hinzu kommt, dass anlässlich der Berufungsverhandlung Videoaufnahmen eingereicht wurden, die für die fraglichen Ampeln eine andere Phasenkonstellation aufzeigen als die beiden, die im Amtsbericht vom 19. August 2011 festgehalten sind (Beilage zu Urk. 41; Urk. 3/8). Auf den Video-Aufnahmen, die der Privatgutachter C._____ gemäss seinen schriftlichen Angaben am 18. November 2013 machte (Urk. 41 S. 1), ist zu erkennen, dass es im Zeitpunkt dieser Aufnahmen für das erste Fahr- zeug, welches vor dem Rotlicht an der Höschgasse wartete, von wo aus auch die Beschuldigte angefahren war, nach Beginn der Grünphase nur bei einer ununter- brochenen, zügigen Fahrt möglich war, den Fussgängerstreifen, auf dem der Ge- schädigte angefahren wurde, zu erreichen, ohne dass die Fussgängerampel be- reits Rot anzeigte und die seitliche Warnleuchte ausgeschaltet war (Beilage zu Urk. 41; vgl. auch die entsprechende Bemerkung im Ergänzungsgutachten, Urk. 50 S. 12). Diese Beobachtungen decken sich mit dem, was aus der von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten un- datierten Videoaufnahme ersichtlich ist (Urk. 20). Es ist allerdings nicht leichthin anzunehmen, dass die Phasenkonstellationen im genannten Amtsbericht verse- hentlich falsch angegeben wurden. Vielmehr muss in Betracht gezogen werden, dass diese im Zeitraum zwischen dem Unfalltag und den genannten Video- Aufnahmen geändert worden sein können. Diese Frage kann aber offen bleiben und auf entsprechende Abklärungen kann verzichtet werden, denn für die Erstel- lung des Sachverhalts ist wie dargelegt ohnehin zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot betrat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Vertreters der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers in der Begründung der Anschlussberufung, der Zeuge G._____ habe ausgeführt, dass seine Ampel noch Rot gewesen sei, weshalb die Fussgängerampel für den Geschädigten ent-

- 17 - weder Grün oder Gelb angezeigt haben müsse (Urk. 34 S. 10), nicht den tatsäch- lichen Gegebenheiten entspricht. Gemäss der vom Gutachter des Forensischen Instituts zusätzlich eingeholten Auskunft bei der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich wurde bei der Signalgruppe 1, zu der die für den Zeugen G._____ mass- gebende Verkehrsampel gehört, erst nach einer dreisekündigen Alles-Rotzeit mit der für den Geschädigten massgebenden Fussgängerampel S6 die zweisekündi- ge Rot+Gelb-vor-Grün-Phase angezeigt (Urk. 3/13 S. 8). Dass es sich anders verhalten hätte, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden, da bei einer derartigen Ampelkonstellation, wie gerichtsnoto- risch ist, immer eine mehrsekündige Sicherheitsmarge einbezogen wird. Wenn die für den Geschädigten massgebende Fussgängerampel Rot anzeigte und, wie nachfolgend unter Erw. IV. 2.4.3. aufzuzeigen sein wird, davon auszugehen ist, dass sich die Kollision 1.9 Sekunden nach dem Betreten des Fussgängerstreifens durch den Geschädigten ereignete, war somit keineswegs ausgeschlossen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei roter Fussgängerampel betrat und die für den Zeugen G._____ massgebende Ampel im Zeitpunkt der Kollision noch Rot anzeigte. 6.5. Hinsichtlich der Frage, wo der Geschädigte den Fussgängerstreifen betrat und welchen Weg er darauf nehmen wollte, wurden im Gutachten des Forensi- schen Instituts drei verschiedene Varianten aufgezeigt und in den Beilagen 7 resp. 7a, 7b und 7c zum Gutachten graphisch dargestellt (Urk. 3/13 S. 13 ff.). Alle drei Varianten korrelieren mit dem Spurenbild und stellen realistische Szenarien dar (Urk. 3/13 S. 13 f.). Das Forensische Institut erklärte, bei der Variante 7a be- stehe eine optimale Konvergenz zwischen der Längswurfweite des Fussgängers und der Kollisionsgeschwindigkeit (Urk. 3/13 S. 13). Da aber alle drei Varianten aufgrund der konkreten Umstände in Frage kommen und es sich auch bei den Varianten 7b und 7c nicht bloss um unwahrscheinliche Arbeitshypothesen han- delt, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf die für die Beschuldigte güns- tigste Variante abzustellen. Dies ist die Variante 7c, da bei dieser Variante der Weg über den Fussgängerstreifen für den Geschädigten am kürzesten und somit die Gefahr, dass es zu einer Kollision mit ihm kommen könnte, für die Beschuldig- te am spätesten erkennbar war. Nach dieser Variante betrug die Strecke vom er-

- 18 - kennbaren Betreten des Fussgängerstreifens bis zum Kollisionsort 2.9 Meter (Urk. 50 S. 10). Zudem ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darauf abzu- stellen, dass der Geschädigte mit konstanter Geschwindigkeit unterwegs war und nicht zunächst am Fussgängerstreifen anhielt, um dann unvermittelt loszulaufen. Realistisch sind beide Möglichkeiten, nach der ersten war aber die Dauer, wäh- rend der er für die Beschuldigte erkennbar über den Fussgängerstreifen in Rich- tung des Kollisionsortes lief, kürzer (Urk. 50 S. 10). Bei der Variante 7c, die der Sachverhaltserstellung zugrunde zu legen ist, betrug die Ausgangsgeschwindig- keit des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs 22 km/h und erfolgte die Kol- lision mit 16 km/h, wobei die Beschuldigte 1.3 Sekunden vor der Kollision reagier- te (Urk. 50 S. 10; vgl. dazu nachstehend Erw. IV. 2.6.2.). 6.6.1. Aufgrund der Aussage des ca. 62-jährigen Zeugen H._____, gemäss wel- cher der Geschädigte problemlos habe mitlaufen können, wenn dieser nicht all zu schnell gelaufen sei, ging das Forensische Institut in seinem Gutachten von einer normalen Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-jährigen Mannes von 1.0 m/s (3.6 km/h) aus (Urk. 3/13 S. 6 f.). Gemäss den weiteren Ausführungen im Gutachten deutet auch die nicht erkennbare Querwurfweite auf eine eher geringe Gehge- schwindigkeit des Geschädigten hin (Urk. 3/13 S. 11). Eine Fussgängergeschwin- digkeit von 1.5 m/s (5.4 km/h) wurde dagegen im Gutachten für unrealistisch hoch gehalten (Urk. 3/13 S. 17). Unter Bezugnahme auf das von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung vom

4. Dezember 2013 eingereichte Privatgutachten wandte die Verteidigung ein, es sei von einer Geschwindigkeit des Geschädigten von mindestens 1.5 m/s auszu- gehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte anstatt mit einer normalen Gehgeschwindigkeit mit erhöhtem Tempo über den Fussgänger- streifen gegangen sei. Ausserdem sei aufgrund der Aussagen des Zeugen H._____ nicht die Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-Jährigen, sondern eine solche eines 65-Jährigen massgebend (Urk. 40 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 3 ff.). Die feh- lende Querwurfweite sei entgegen den Ausführungen im Gutachten des Forensi- schen Instituts nicht auf die Gehgeschwindigkeit des Fussgängers, sondern auf

- 19 - die schräg nach rechts orientierte Fahrtrichtung sowie die abgerundete Front- struktur des Porsche Cayenne zurückzuführen (Urk. 61 S. 4 f.; Urk. 62 S. 5 ff.). Im Ergänzungsgutachten vom 20. März 2014 hielt der Gutachter des Forensi- schen Instituts mit Verweis auf die auch vom Privatgutachter zitierten Unterlagen an seiner ursprünglichen Annahme fest (Urk. 50 S. 5), führte aber zusätzliche Vermeidbarkeitsberechnungen mit höheren Fussgängergeschwindigkeiten durch (Urk. 50 S. 8 ff.). 6.6.2. Was die nicht bekannte Gehgeschwindigkeit, mit der der Geschädigte den Fussgängerstreifen überquerte, angeht, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 27 S. 8) von Bedeutung, dass der Neffe des Geschädigten, der Zeuge H._____, anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 21. Mai 2012 aussagte, sein Onkel sei altersgemäss fit gewesen, habe täglich Spaziergänge unternommen, so auch ab und zu mit ihm von dessen Wohnort an der ...-strasse bis zum Bellevue, sei ohne Gehhilfen und mit normaler Geschwindigkeit gelaufen und habe mit ihm problemlos mitlaufen können, wenn er nicht allzu schnell gelaufen sei (Urk. 5/4 S. 3 ff.). Unter diesen Umständen, insbesondere auch angesichts der Distanz von rund 1.7 km zwischen der ...-strasse ..., dem Wohnort des Geschädigten, und dem Bellevueplatz, die der Geschädigte nach wie vor spazierend im Tempo sei- nes 61-jährigen Neffen zurücklegte, wenn dieser nicht allzu schnell lief, wider- spricht es dem Grundsatz "in dubio pro reo", beim 91-jährigen Geschädigten eine Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-jährigen Mannes zugrunde zu legen, wie dies der Gutachter des Forensischen Instituts und die Vorinstanz taten. Wenigs- tens für eine kurze Distanz, wie sie vorliegend zurückzulegen gewesen wäre, muss zu Gunsten der Beschuldigten von der normalen Gehgeschwindigkeit des Neffen, die gemäss der Beilage 5b zum Gutachten des Forensischen Instituts in der Grössenordnung von 1.3 bis 1.35 m/s lag, ausgegangen werden. Nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann darüber hin- aus, dass der Geschädigte nicht mit der oben genannten Gehgeschwindigkeit, sondern mit zusätzlich erhöhtem Tempo über den Fussgängerstreifen ging. Wie unter Erw. 6.4. dargelegt wurde, ist für die Sachverhaltserstellung zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen

- 20 - bei Rot betrat. Dass er die Seefeldstrasse unter diesen Umständen in seiner nor- malen Gehgeschwindigkeit zu überqueren begann, kann, wie von der Verteidi- gung zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 40 S. 5) und auch im Privatgutachten (Urk. 41 S. 4) angedeutet wird, nicht als sicher betrachtet werden. Es ist noto- risch, dass Fussgänger regelmässig ihr Tempo erhöhen, wenn sie einen Fuss- gängerstreifen verbotenerweise bei Rot überqueren, und dass dieses Verhalten auch bei betagten Fussgängern werden kann, sofern diese dazu körperlich in der Lage sind. Vorliegend kommt hinzu, dass der Fussgängerstreifen, den der Ge- schädigte überqueren wollte, nicht nur über zwei Fahrbahnen, sondern zusätzlich über zwei Tramschienen führt und eine Länge von 12 bis 13 Metern aufweist (Urk. 3/3). Er ist daher überdurchschnittlich lang, ohne dass er in der Mitte von einer Fussgängerinsel unterbrochen würde, auf der der Geschädigte einen Sicherheits- halt hätte einlegen können (Urk. 3/3). Dies spricht ebenfalls für eine grössere Be- eilung des Geschädigten, zumal auf der Seefeldstrasse in Richtung stadteinwärts der Zeuge G._____ in seinem Fahrzeug vor der roten Ampel auf die nächste Grünphase wartete (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3 f.), der Geschädigte also davon ausgehen musste, dass er diesen, sofern er sich dann noch auf dem Fussgän- gerstreifen befand, bei der Anfahrt behindern und sich selbst zusätzlich einer Ge- fahr aussetzen würde. Daraus, dass der Zeuge H._____ gemäss dessen glaub- haften Angaben den Geschädigten in den zwei Jahren vor dessen Tod nie hat rennen sehen (Urk. 5/4 S. 5), kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Geschädigte nie mit erhöhtem Tempo unterwegs war. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschwin- digkeit des Geschädigten die von der Verteidigung angesprochenen 1.5 m/s (5.4 km/h) betrug (vgl. Urk. 40 S. 7), zumal dieser Wert tiefer liegt als die durchschnitt- liche Geschwindigkeit, mit welcher ein 61-jähriger Mann wie der Neffe des Ge- schädigten, mit dem Letzterer nur nicht mithalten konnte, wenn dieser allzu schnell lief, schnell geht und der Gutachter des Forensischen Instituts selber nicht ausschloss, dass die fehlende Querwurfweite nicht auf eine niedrige Geschwin- digkeit des Geschädigten, sondern auf die leicht gerundete Fahrzeugfront des Porsche Cayenne zurückzuführen ist (Urk. 3/13 S. 11). Eine Geschwindigkeit von

E. 7 Die Vorinstanz hat der Beschuldigten kumulativ zur bedingten Geldstrafe eine Busse in der Höhe von Fr. 2'600.– auferlegt (Urk. 27 S. 22).

- 32 - Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB insbesondere im Sanktionsbereich der Schnittstellenproble- matik namentlich beim Strassenverkehrsstrafrecht angezeigt, indem bei Vorliegen unechter Gesetzeskonkurrenz zwischen einem Vergehen und einer Übertretung die vom Vergehen konsumierte Übertretung mit einer zusätzlichen Busse zu be- strafen ist (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Diese Konstellation liegt hier vor, da die von der Beschuldigten begangene Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung konsumiert wird. Weiter sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Strafkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen darf und stattdessen die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, nicht zu beanstanden (Urk. 27 S. 22 f.; BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 f.). Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse unter Berück- sichtigung der ebenfalls auszusprechenden Geldstrafe dem Verschulden der Be- schuldigten angemessen. Sie ist aber den veränderten wirtschaftlichen Verhält- nissen der Privatklägerin anzupassen und daher auf Fr. 1'500.– zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 27 S. 23) auf 20 Tage festzusetzen.

E. 8 Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 9) wird bestä- tigt.

E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'045.– Gutachten

E. 10 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu drei Vier- tel und dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin zu einem Viertel auferlegt.

E. 11 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'170.– zu bezahlen.

E. 12 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...).

- 40 -

E. 13 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 13'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'600.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 11'634.75 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 4 -
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen.
  10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs- schein) − Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____ im Doppel (für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____; übergeben) und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____ im Doppel (für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____) und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...). Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 40 S. 1)
  11. Freispruch der Appellantin vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
  12. Die Zivilforderungen der Geschädigten seien auf den Zivilweg zu ver- weisen. - 5 -
  13. Ausgangsmässe Kosten- und Entschädigungsfolge nach richterlichem Ermessen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 33, schriftlich) Keine Anträge. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 34 S. 2 f.) Es seien folgende Urteils-Dispositivziffern des von der Beschuldigten ange- fochtenen Urteils abzuändern: Ziff. 05: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadener- satz von CHF 3'877.00 zu bezahlen. Ziff. 06: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemesse- ne Genugtuung von mindestens CHF 3'000.-- zu bezahlen. Ziff. 09: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteient- schädigung von CHF 5'000.-- (zuzüglich 8% MwSt) zu bezahlen. - 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  14. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 19. April 2013 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, die Beschul- digte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig (Urk. 27 S. 27, Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 13'000.–) und einer Busse von Fr. 2'600.–, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen fest (Urk. 27 S. 27, Dispositivziffern 2, 3 und 4). Die Privatklägerin wurde von der Vorinstanz mit ih- rem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 27 S. 28, Dispositivziffern 5 und 6), die Beschuldigte wurde aber verpflichtet, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu bezah- len (Urk. 27 S. 28, Dispositivziffer 8).
  15. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom 19. April 2013 fristgerecht Berufung an (Urk. 22). Das vollständig begründete Urteil wurde von ihm am 5. Juli 2013 entgegengenommen (Urk. 25/2). Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 erstattete er innert Frist die Berufungserklärung mit den Anträgen, es sei die Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen, eventualiter sei das Strafmass zu redu- zieren, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen nach richterlichem Ermessen (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2013 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 30). Die Anklagebehörde erklärte mit Ein- gabe vom 20. August 2013, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 33). Mit Eingabe vom 28. August 2013 liess die Privatklägerin hingegen Anschlussbe- - 7 - rufung erheben mit den Anträgen, es sei die Beschuldigte zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'877.–, eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 34 S. 2 f.).
  16. Am 4. Dezember 2013 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung reichte die Verteidigung ein vom 27. November 2013 datierendes Privatgutachten, erstellt durch Dr.-Ing. C._____, ein (Urk. 41). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 ersuchte das Gericht das Forensische Institut Zürich, ihr am 25. September 2012 erstelltes Gutachten zu ergänzen (Urk. 44). Das Ergänzungsgutachten ging am 19. März 2014 ein (Urk. 50). Mit Präsidi- alverfügung vom 2. April 2014 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten angesetzt (Urk. 52). Gleichzeitig erklärten die Parteien auf Anfrage, auf eine öffentliche Urteilseröffnung und -begründung zu verzichten (Urk. 51). Mit Eingaben vom 25. April 2014, vom 6. Mai 2014 und vom 10. Juni 2014 nahmen die Parteien Stellung zum Ergänzungsgutachten (Urk. 55, Urk. 57 und Urk. 61). Die jeweiligen Stellungnahmen wurden den übrigen Parteien mit Präsi- dialverfügung vom 23. Juni 2014 zugestellt, und es wurde ihnen Frist zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 63). Am 18. August 2014 nahm die Vertei- digung erneut Stellung (Urk. 70). Der Fall ist spruchreif. II. Prozessuales
  17. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Vorliegend blieb lediglich Dispositiv- ziffer 7 (Kostenaufstellung) unangefochten (Urk. 28 und Urk. 34). Somit ist diese Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 teilte der Vertreter der Privatklägerin mit, diese sei am 26. November 2013 verstorben und ihr Neffe D._____ sei als Alleinerbe - 8 - eingesetzt worden (Urk. 57 S. 3 f.). Zur Bestätigung reichte er einen Erbschein des Bezirksgerichts Meilen vom 10. März 2014 ins Recht (Urk. 58/2). 2.2. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Rechte einer geschädigten Person auf die Angehörigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über, wenn jene während des Verfahrens stirbt, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerin verzichtet zu haben. Dieser Regelung entsprechend wurde der Alleinerbe D._____ mit Prä- sidialverfügung vom 23. Juni 2014 als Rechtsnachfolger der Privatklägerin im Rubrum aufgenommen (Urk. 63). 2.3. Ergänzend bleibt anzumerken, dass D._____ bereits Alleinerbe des verstor- benen Geschädigten war (Urk. 35/1) und die Privatklägerin ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Schadenersatz im Berufungsverfahren auf eine von ihm abgegebene Abtretungserklärung vom 21. August 2013 (Urk. 35/2) gestützt hat- te. Mit dem Tod der Privatklägerin und der Einsetzung von D._____ als ihr Allein- erbe gingen die von ihm zuvor an die Privatklägerin abgetretenen Schadener- satzansprüche ohne Weiteres wieder an ihn über. III. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Mittwoch, 6. April 2011, um ca. 9.45 Uhr mit ihrem Porsche Cayenne S in Zürich durch pflichtwidri- ge Unaufmerksamkeit eine Kollision mit Todesfolge verursacht zu haben, indem sie beim Abbiegen von der Höschgasse in die Seefeldstrasse, Fahrtrichtung stadtauswärts, bei einer Geschwindigkeit von mindestens 16 bis ca. 22 km/h, den von rechts nach links wohl bei Grünlicht die Seefeldstrasse auf dem Fussgänger- streifen überquerenden Fussgänger E._____ erfasst und diesem schwere Verlet- zungen zugefügt habe, denen und der sich daraus ergebenden Folgen dieser am
  18. April 2011 erlegen sei, wobei sie die Kollision bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens nicht, mit ihrem Porsche Cayenne S zur fraglichen Zeit von der Höschgasse in die Seefeldstrasse - 9 - stadtauswärts gefahren und mit dem Geschädigten kollidiert zu sein. Ferner stell- te sie nicht in Abrede, dass dieser einige Tage später den bei der Kollision erlitte- nen Verletzungen und den sich daraus ergebenden Folgen erlag. Sie machte in- des zusammengefasst geltend, sie habe pflichtgemässe Vorsicht walten lassen, aber die Kollision nicht verhindern können. Dass die Vorinstanz festhielt, die Be- schuldigte habe unter anderem vorgebracht, sie glaube, sie habe den Geschädig- ten nicht touchiert (Urk. 27 S. 4), dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Die Beschuldigte gab lediglich an, die Zeugin F._____ habe ihr unmittelbar nach den fraglichen Geschehnissen gesagt, sie (die Zeugin F._____) glaube, dass sie (die Beschuldigte) ihn nicht touchiert habe (Urk. 4/1 S. 2). 1.3. Das Teilgeständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb der Sachverhalt, soweit er von der Beschuldigten anerkannt wird, erstellt ist.
  19. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurtei- lende Anklagesachverhalt, soweit er von der Beschuldigten bestritten wird, an- hand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom
  20. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom
  21. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- - 10 - obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
  22. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglich- keit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der In- dizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh- - 11 - rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände - 12 - verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskrite- rien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
  23. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- - 13 - behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 4/1-2; an der Schlusseinvernahme, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte keine Aussagen zur Sa- che: Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 3 ff.; Prot. II S. 14) solche der Zeugen G._____ (Urk. 5/1 und Urk. 5/3) und H._____ (Urk. 5/4) vor. Überdies liegen bei den Akten ein von der Stadtpolizei Zürich erstellter Situationsplan (Urk. 3/3), eine von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation vom 17. Juni 2011 (Urk. 3/4), ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 16. Mai 2011 (Urk. 3/5) samt Ergänzung vom 18. August 2011 (Urk. 3/6), ein Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 19. August 2011 (Urk. 3/8), ein Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 25. September 2012 (Urk. 3/13) und dessen Er- gänzung, welche das Datum vom 20. März 2014 trägt (Urk. 50). Der Verwertbar- keit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. Lediglich polizeilich befragt wurde F._____ (Urk. 5/2). Da die Beschuldigte anlässlich dieser Befragung nicht anwe- send war und somit ihre prozessualen Rechte nicht wahren konnte, insbesondere keine Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, ist das Ergebnis dieser Be- fragung gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO ausschliesslich zu Gunsten der Beschuldig- ten verwertbar. Das von der Verteidigung eingereichte Privatgutachten vom 27. November 2013 (Urk. 41) hat nach konstanter Praxis den Stellenwert einer Par- teibehauptung, ist aber in diesem vorgegebenen Rahmen ebenfalls beachtlich (BSK StPO-Heer, Art. 189 N 6 mit Hinweisen). 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 6) festzuhalten, dass sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat sie als di- - 14 - rekt vom Verfahren Betroffene ein – durchaus nachvollziehbares – Interesse da- ran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Ihre Aussa- gen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen G._____ und H._____ kann den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 27 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Die Einvernahme von F._____ vom 26. April 2011 erfolgte unter Hinweis auf die strengen Strafandrohungen gemäss Art. 303-305 StGB (Urk. 5/2 S. 1 f.). Sie steht in keinem Verhältnis zur Beschuldigten, und auch sonst sind keinerlei An- haltspunkte ersichtlich, die ihre Glaubwürdigkeit einschränken würden.
  24. Soweit die Vorinstanz die Aussagen der Befragten wiedergegeben hat (Urk. 27 S. 4 ff.), hat sie dies mit der bereits dargelegten kleinen Einschränkung korrekt getan, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 6.1. Umstritten blieb das konkrete Verhalten des Geschädigten beim Überqueren des Fussgängerstreifens, mithin an welcher Stelle er den Fussgängerstreifen be- trat und ob die Fussgängerampel im Zeitpunkt des Betretens des Fussgänger- streifens durch den Geschädigten Rot, Gelb oder Grün anzeigte sowie seine Gehgeschwindigkeit. 6.2. In ihrer ersten Einvernahme, wenige Stunden nach der Kollision, machte die Beschuldigte geltend, sie habe den Geschädigten nicht laufen sehen und wisse nicht, woher er gekommen sei; sie habe ihn erst "fliegend" wahrgenommen. Sie habe an der Kreuzung anhalten müssen, sei bei Grün angefahren, habe den Blin- ker links gestellt und nach links abbiegen wollen in Richtung stadtauswärts. Sie sei sehr langsam, in Schritttempo, gefahren. Bevor sie angefahren sei, habe sie links auf die Fussgängerampel geschaut und gesehen, dass diese auf Rot ge- standen sei. Vor dem Blumenladen auf der rechten Seite habe niemand beim Fussgängerstreifen gewartet. Sie habe, nachdem sie den Geschädigten habe - 15 - "fliegen" sehen, sofort gebremst; der Geschädigte sei auf der Strasse aufgeschla- gen. Die Zeugin F._____, die dem Geschädigten Hilfe geleistet habe, habe ihr ih- re Natelnummer gegeben und gesagt, es sei für die Fussgänger Rot gewesen und sie glaube, dass sie (die Beschuldigte) den Geschädigten nicht touchiert ha- be. Sie (die Beschuldigte) sei durch nichts abgelenkt gewesen, habe nicht telefo- niert und nichts gesucht (Urk. 4/1 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2011, also rund sieben Monate später, erklärte die Beschuldigte, sie nehme an, dass sie, bevor sie in die Seefeldstrasse einge- bogen sei, einem Fahrzeug den Vortritt habe gewähren müssen. Die Strasse sei frei gewesen und die Fussgängerampel auf Rot, das gelbe Warnlicht vor dem Fussgängerstreifen habe nicht geblinkt und sie sei in Schritttempo angefahren, habe dann aber stark abbremsen müssen, weil von rechts hinten der Geschädigte vor das Auto gestürzt oder geflogen sei (Urk. 4/2 S. 2). 6.3. Aus welchem Grund der Geschädigte am Mittwoch, 6. April 2011, um ca. 9.45 Uhr den fraglichen Fussgängerstreifen überqueren wollte, ist nicht be- kannt. Er wurde beim Überqueren des Fussgängerstreifens von keinem der Be- fragten gesehen, und es liegen zu seinem konkreten Verhalten in dieser Situation auch keine anderen Beweismittel vor, weshalb weder bekannt ist, ob er bei grü- ner, gelber oder roter Fussgängerampel den Fussgängerstreifen zu überqueren begann, noch, wo er den Fussgängerstreifen betrat und welchen Weg er darauf nehmen wollte. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte zu seiner Gehge- schwindigkeit vor. Es kann deshalb zu all diesen Punkten nur mit abstrakten Hy- pothesen gearbeitet werden. Liegen mehrere realistische Varianten vor, kann nicht einfach auf die wahrscheinlichste abgestellt werden, sondern ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigsten auszuge- hen. 6.4. Dass die Vorinstanz in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für die Sachverhaltserstellung davon ausging, der Geschädigte habe den Fussgän- gerstreifen bei Rot betreten (Urk. 27 S. 11), ist nicht zu beanstanden; auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen (Urk. 27 S. 9 ff.) kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die von ihr genannten Indi- - 16 - zien eher dafür sprechen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen nicht bei Rot betreten habe, zumal nicht leichthin zu vermuten sei, dass ein Fussgänger das für ihn geltende Lichtsignal nicht beachte und dies gemäss Aussage des Zeugen H._____ auch nicht dem üblichen Verhalten des Geschädigten entspro- chen hätte (Urk. 5/4 S. 5). Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen lässt sich dies jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Hinzu kommt, dass anlässlich der Berufungsverhandlung Videoaufnahmen eingereicht wurden, die für die fraglichen Ampeln eine andere Phasenkonstellation aufzeigen als die beiden, die im Amtsbericht vom 19. August 2011 festgehalten sind (Beilage zu Urk. 41; Urk. 3/8). Auf den Video-Aufnahmen, die der Privatgutachter C._____ gemäss seinen schriftlichen Angaben am 18. November 2013 machte (Urk. 41 S. 1), ist zu erkennen, dass es im Zeitpunkt dieser Aufnahmen für das erste Fahr- zeug, welches vor dem Rotlicht an der Höschgasse wartete, von wo aus auch die Beschuldigte angefahren war, nach Beginn der Grünphase nur bei einer ununter- brochenen, zügigen Fahrt möglich war, den Fussgängerstreifen, auf dem der Ge- schädigte angefahren wurde, zu erreichen, ohne dass die Fussgängerampel be- reits Rot anzeigte und die seitliche Warnleuchte ausgeschaltet war (Beilage zu Urk. 41; vgl. auch die entsprechende Bemerkung im Ergänzungsgutachten, Urk. 50 S. 12). Diese Beobachtungen decken sich mit dem, was aus der von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten un- datierten Videoaufnahme ersichtlich ist (Urk. 20). Es ist allerdings nicht leichthin anzunehmen, dass die Phasenkonstellationen im genannten Amtsbericht verse- hentlich falsch angegeben wurden. Vielmehr muss in Betracht gezogen werden, dass diese im Zeitraum zwischen dem Unfalltag und den genannten Video- Aufnahmen geändert worden sein können. Diese Frage kann aber offen bleiben und auf entsprechende Abklärungen kann verzichtet werden, denn für die Erstel- lung des Sachverhalts ist wie dargelegt ohnehin zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot betrat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Vertreters der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers in der Begründung der Anschlussberufung, der Zeuge G._____ habe ausgeführt, dass seine Ampel noch Rot gewesen sei, weshalb die Fussgängerampel für den Geschädigten ent- - 17 - weder Grün oder Gelb angezeigt haben müsse (Urk. 34 S. 10), nicht den tatsäch- lichen Gegebenheiten entspricht. Gemäss der vom Gutachter des Forensischen Instituts zusätzlich eingeholten Auskunft bei der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich wurde bei der Signalgruppe 1, zu der die für den Zeugen G._____ mass- gebende Verkehrsampel gehört, erst nach einer dreisekündigen Alles-Rotzeit mit der für den Geschädigten massgebenden Fussgängerampel S6 die zweisekündi- ge Rot+Gelb-vor-Grün-Phase angezeigt (Urk. 3/13 S. 8). Dass es sich anders verhalten hätte, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden, da bei einer derartigen Ampelkonstellation, wie gerichtsnoto- risch ist, immer eine mehrsekündige Sicherheitsmarge einbezogen wird. Wenn die für den Geschädigten massgebende Fussgängerampel Rot anzeigte und, wie nachfolgend unter Erw. IV. 2.4.3. aufzuzeigen sein wird, davon auszugehen ist, dass sich die Kollision 1.9 Sekunden nach dem Betreten des Fussgängerstreifens durch den Geschädigten ereignete, war somit keineswegs ausgeschlossen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei roter Fussgängerampel betrat und die für den Zeugen G._____ massgebende Ampel im Zeitpunkt der Kollision noch Rot anzeigte. 6.5. Hinsichtlich der Frage, wo der Geschädigte den Fussgängerstreifen betrat und welchen Weg er darauf nehmen wollte, wurden im Gutachten des Forensi- schen Instituts drei verschiedene Varianten aufgezeigt und in den Beilagen 7 resp. 7a, 7b und 7c zum Gutachten graphisch dargestellt (Urk. 3/13 S. 13 ff.). Alle drei Varianten korrelieren mit dem Spurenbild und stellen realistische Szenarien dar (Urk. 3/13 S. 13 f.). Das Forensische Institut erklärte, bei der Variante 7a be- stehe eine optimale Konvergenz zwischen der Längswurfweite des Fussgängers und der Kollisionsgeschwindigkeit (Urk. 3/13 S. 13). Da aber alle drei Varianten aufgrund der konkreten Umstände in Frage kommen und es sich auch bei den Varianten 7b und 7c nicht bloss um unwahrscheinliche Arbeitshypothesen han- delt, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf die für die Beschuldigte güns- tigste Variante abzustellen. Dies ist die Variante 7c, da bei dieser Variante der Weg über den Fussgängerstreifen für den Geschädigten am kürzesten und somit die Gefahr, dass es zu einer Kollision mit ihm kommen könnte, für die Beschuldig- te am spätesten erkennbar war. Nach dieser Variante betrug die Strecke vom er- - 18 - kennbaren Betreten des Fussgängerstreifens bis zum Kollisionsort 2.9 Meter (Urk. 50 S. 10). Zudem ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darauf abzu- stellen, dass der Geschädigte mit konstanter Geschwindigkeit unterwegs war und nicht zunächst am Fussgängerstreifen anhielt, um dann unvermittelt loszulaufen. Realistisch sind beide Möglichkeiten, nach der ersten war aber die Dauer, wäh- rend der er für die Beschuldigte erkennbar über den Fussgängerstreifen in Rich- tung des Kollisionsortes lief, kürzer (Urk. 50 S. 10). Bei der Variante 7c, die der Sachverhaltserstellung zugrunde zu legen ist, betrug die Ausgangsgeschwindig- keit des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs 22 km/h und erfolgte die Kol- lision mit 16 km/h, wobei die Beschuldigte 1.3 Sekunden vor der Kollision reagier- te (Urk. 50 S. 10; vgl. dazu nachstehend Erw. IV. 2.6.2.). 6.6.1. Aufgrund der Aussage des ca. 62-jährigen Zeugen H._____, gemäss wel- cher der Geschädigte problemlos habe mitlaufen können, wenn dieser nicht all zu schnell gelaufen sei, ging das Forensische Institut in seinem Gutachten von einer normalen Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-jährigen Mannes von 1.0 m/s (3.6 km/h) aus (Urk. 3/13 S. 6 f.). Gemäss den weiteren Ausführungen im Gutachten deutet auch die nicht erkennbare Querwurfweite auf eine eher geringe Gehge- schwindigkeit des Geschädigten hin (Urk. 3/13 S. 11). Eine Fussgängergeschwin- digkeit von 1.5 m/s (5.4 km/h) wurde dagegen im Gutachten für unrealistisch hoch gehalten (Urk. 3/13 S. 17). Unter Bezugnahme auf das von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung vom
  25. Dezember 2013 eingereichte Privatgutachten wandte die Verteidigung ein, es sei von einer Geschwindigkeit des Geschädigten von mindestens 1.5 m/s auszu- gehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte anstatt mit einer normalen Gehgeschwindigkeit mit erhöhtem Tempo über den Fussgänger- streifen gegangen sei. Ausserdem sei aufgrund der Aussagen des Zeugen H._____ nicht die Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-Jährigen, sondern eine solche eines 65-Jährigen massgebend (Urk. 40 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 3 ff.). Die feh- lende Querwurfweite sei entgegen den Ausführungen im Gutachten des Forensi- schen Instituts nicht auf die Gehgeschwindigkeit des Fussgängers, sondern auf - 19 - die schräg nach rechts orientierte Fahrtrichtung sowie die abgerundete Front- struktur des Porsche Cayenne zurückzuführen (Urk. 61 S. 4 f.; Urk. 62 S. 5 ff.). Im Ergänzungsgutachten vom 20. März 2014 hielt der Gutachter des Forensi- schen Instituts mit Verweis auf die auch vom Privatgutachter zitierten Unterlagen an seiner ursprünglichen Annahme fest (Urk. 50 S. 5), führte aber zusätzliche Vermeidbarkeitsberechnungen mit höheren Fussgängergeschwindigkeiten durch (Urk. 50 S. 8 ff.). 6.6.2. Was die nicht bekannte Gehgeschwindigkeit, mit der der Geschädigte den Fussgängerstreifen überquerte, angeht, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 27 S. 8) von Bedeutung, dass der Neffe des Geschädigten, der Zeuge H._____, anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 21. Mai 2012 aussagte, sein Onkel sei altersgemäss fit gewesen, habe täglich Spaziergänge unternommen, so auch ab und zu mit ihm von dessen Wohnort an der ...-strasse bis zum Bellevue, sei ohne Gehhilfen und mit normaler Geschwindigkeit gelaufen und habe mit ihm problemlos mitlaufen können, wenn er nicht allzu schnell gelaufen sei (Urk. 5/4 S. 3 ff.). Unter diesen Umständen, insbesondere auch angesichts der Distanz von rund 1.7 km zwischen der ...-strasse ..., dem Wohnort des Geschädigten, und dem Bellevueplatz, die der Geschädigte nach wie vor spazierend im Tempo sei- nes 61-jährigen Neffen zurücklegte, wenn dieser nicht allzu schnell lief, wider- spricht es dem Grundsatz "in dubio pro reo", beim 91-jährigen Geschädigten eine Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-jährigen Mannes zugrunde zu legen, wie dies der Gutachter des Forensischen Instituts und die Vorinstanz taten. Wenigs- tens für eine kurze Distanz, wie sie vorliegend zurückzulegen gewesen wäre, muss zu Gunsten der Beschuldigten von der normalen Gehgeschwindigkeit des Neffen, die gemäss der Beilage 5b zum Gutachten des Forensischen Instituts in der Grössenordnung von 1.3 bis 1.35 m/s lag, ausgegangen werden. Nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann darüber hin- aus, dass der Geschädigte nicht mit der oben genannten Gehgeschwindigkeit, sondern mit zusätzlich erhöhtem Tempo über den Fussgängerstreifen ging. Wie unter Erw. 6.4. dargelegt wurde, ist für die Sachverhaltserstellung zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen - 20 - bei Rot betrat. Dass er die Seefeldstrasse unter diesen Umständen in seiner nor- malen Gehgeschwindigkeit zu überqueren begann, kann, wie von der Verteidi- gung zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 40 S. 5) und auch im Privatgutachten (Urk. 41 S. 4) angedeutet wird, nicht als sicher betrachtet werden. Es ist noto- risch, dass Fussgänger regelmässig ihr Tempo erhöhen, wenn sie einen Fuss- gängerstreifen verbotenerweise bei Rot überqueren, und dass dieses Verhalten auch bei betagten Fussgängern werden kann, sofern diese dazu körperlich in der Lage sind. Vorliegend kommt hinzu, dass der Fussgängerstreifen, den der Ge- schädigte überqueren wollte, nicht nur über zwei Fahrbahnen, sondern zusätzlich über zwei Tramschienen führt und eine Länge von 12 bis 13 Metern aufweist (Urk. 3/3). Er ist daher überdurchschnittlich lang, ohne dass er in der Mitte von einer Fussgängerinsel unterbrochen würde, auf der der Geschädigte einen Sicherheits- halt hätte einlegen können (Urk. 3/3). Dies spricht ebenfalls für eine grössere Be- eilung des Geschädigten, zumal auf der Seefeldstrasse in Richtung stadteinwärts der Zeuge G._____ in seinem Fahrzeug vor der roten Ampel auf die nächste Grünphase wartete (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3 f.), der Geschädigte also davon ausgehen musste, dass er diesen, sofern er sich dann noch auf dem Fussgän- gerstreifen befand, bei der Anfahrt behindern und sich selbst zusätzlich einer Ge- fahr aussetzen würde. Daraus, dass der Zeuge H._____ gemäss dessen glaub- haften Angaben den Geschädigten in den zwei Jahren vor dessen Tod nie hat rennen sehen (Urk. 5/4 S. 5), kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Geschädigte nie mit erhöhtem Tempo unterwegs war. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschwin- digkeit des Geschädigten die von der Verteidigung angesprochenen 1.5 m/s (5.4 km/h) betrug (vgl. Urk. 40 S. 7), zumal dieser Wert tiefer liegt als die durchschnitt- liche Geschwindigkeit, mit welcher ein 61-jähriger Mann wie der Neffe des Ge- schädigten, mit dem Letzterer nur nicht mithalten konnte, wenn dieser allzu schnell lief, schnell geht und der Gutachter des Forensischen Instituts selber nicht ausschloss, dass die fehlende Querwurfweite nicht auf eine niedrige Geschwin- digkeit des Geschädigten, sondern auf die leicht gerundete Fahrzeugfront des Porsche Cayenne zurückzuführen ist (Urk. 3/13 S. 11). Eine Geschwindigkeit von 1.5 m/s liegt darüber hinaus auch deutlich tiefer als die Geschwindigkeit, mit der - 21 - eine Person egal welchen Alters rennt (Urk. 3/13 Anhang 5b), denn dass der Ge- schädigte rannte, muss aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Forensi- schen Instituts (Urk. 3/13 S. 11) ausgeschlossen werden. Dafür, dass die Ge- schwindigkeit des Geschädigten über 1.5 m/s gelegen haben könnte, liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Auch im Privatgutachten wird nicht von einer 1.5 m/s übersteigenden Geschwindigkeit des Geschädigten ausgegangen (Urk. 41 S. 10, vgl. auch Urk. 62 S. 6 ff.). Für die Annahme einer Geschwindigkeit des Geschä- digten von 1.8 m/s, welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch in Betracht zog (Urk. 40 S. 5), besteht unter diesen Umständen kein Raum. 6.6.3. In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgänger- streifen mit einer Geschwindigkeit von 1.5 m/s überquerte.
  26. Somit ist mit Bezug auf den äusseren Sachverhalt einzig nicht erwiesen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen "wohl bei Grünlicht" überquerte, beste- hen aber aufgrund des Ausgeführten ansonsten keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er der Anklage zugrun- de liegt. IV. Rechtliche Würdigung
  27. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB (Urk. 27 S. 11 ff.). Sie hat die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB korrekt aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass das Befahren der Kreuzung durch die Beschuldigte eine für den Tod des Geschädigten kausale Handlung darstellte und damit die ersten drei Voraussetzungen des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung – Taterfolg, Tathandlung und Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Taterfolg und Tathandlung – erfüllt sind. Es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 22 - 2.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz setzt ein Schuldspruch wegen fahr- lässiger Tötung ferner nach Art. 12 Abs. 3 StGB voraus, dass der Täter den Tater- folg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände und Fähigkeiten die damit bewirkte Verletzung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Mass der Sorgfaltspflicht im Strassen- verkehr ergibt sich aus dem Strassenverkehrsgesetz und den dazugehörenden Verordnungen und hängt auch davon ab, inwieweit die Möglichkeit riskanten Fehlverhaltens Dritter in Rechnung zu stellen ist (vgl. Vertrauensgrundsatz ge- mäss Art. 26 SVG). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Taterfolgs. Die zum Taterfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindes- tens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Verletzung der Rechtsgüter des Geschädigten hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Mass- stab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelba- re Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte be- denken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben (Donatsch, OFK-StGB, StGB 12 N 22). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aus- sergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wie- gen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das - 23 - Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Taterfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit aber nicht. Weitere Vo- raussetzung ist vielmehr, dass der Taterfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – geprüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahr- scheinlichkeit dessen Ursache bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1 und 2.2). 2.2. Die Vorinstanz bejahte auch das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung und die Vorhersehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Taterfolgs. Sie kam zum Schluss, die Beschuldigte habe beim Befahren der Kreuzung die nach dem Um- ständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet. Zudem sei für sie vorausseh- bar gewesen, dass ein unaufmerksames Befahren des Fussgängerstreifens zu einer Kollision mit einem Fussgänger führen und einen tödlichen Verlauf der Ver- letzungen hervorrufen könne. Ebenso sei der Unfall vermeidbar gewesen, denn die Beschuldigte habe zwischen 1.6 und 2.6 Sekunden zu spät reagiert (Urk. 27 S. 12 ff.). 2.3. Die Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Sie berief sich auf den allgemeinen Vertrauensgrundsatz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG und machte geltend, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich der Geschädigte als Fussgänger korrekt verhalten würde. Es habe keine konkreten Anzeichen für ein Fehlverhalten eines Fussgängers gegeben und es gebe denn auch keinerlei Anhaltspunkte, dass das Fehlverhalten des Geschädigten im Vo- raus erkennbar gewesen wäre. Deshalb habe von ihr auch keine erhöhte Auf- merksamkeit nach rechts verlangt werden können. Zudem müsse ihr aufgrund der in der konkreten Situation speziell erforderlichen Blicksprünge zusätzlich zur grundsätzlichen Reaktionsdauer von 1.2 Sekunden eine Blickzuwendungszeit von 0.7 Sekunden zugebilligt werden. Sie sei der situationsangemessenen Aufmerk- - 24 - samkeit nachgekommen, ein pflichtwidriges Verhalten könne ihr daher nicht vor- geworfen werden (Urk. 40 S. 7 ff.). 2.4.1. Hinsichtlich der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Kollision kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Kreuzung Höschgasse/Seefeldstrasse handelt es sich um eine breite und, was die vorliegend massgebenden Verkehrswege angeht, übersichtli- che Kreuzung, auf welcher in der Regel ein erhebliches Verkehrsaufkommen be- steht. Die Kreuzung wird nicht nur durch Motorfahrzeuge befahren, sondern es führt zusätzlich der Tramverkehr über diesen Verkehrsraum und es befindet sich eine Tramhaltestelle in unmittelbarer Nähe (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/1, Urk. 3/4 und Urk. 3/8). Die Beschuldigte war ortskundig, gab sie doch selber an, die Örtlichkeit drei bis fünf Mal pro Woche zu befahren (Urk. 4/2 S. 3). Sie war sich damit der Verkehrslage, der potentiellen Gefahren und des Erfordernisses einer besonderen Aufmerksamkeit beim Befahren der Kreuzung bewusst. Insbesondere die Tatsa- che, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Tramhaltestelle befindet und damit mit einem erhöhten Fussgängerverkehr zu rechnen war, gebot ein besonders auf- merksames Befahren der entsprechenden Örtlichkeit. 2.4.2. Ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte, bevor sie links abbiegen konnte, auf der Kreuzung anhalten musste, um den Gegenverkehr passieren zu lassen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.2.), führt gerade dieser Umstand dazu, dass von der Beschuldigten bei der Fortsetzung ihrer Fahrt eine noch höhere Aufmerk- samkeit erwartet werden konnte. Sie musste davon ausgehen, dass sich die Ver- kehrssituation im Vergleich zum Zeitpunkt, als sie das Abbiegemanöver bei Grün- licht begonnen hatte, verändert hatte und sich nicht mehr gleich präsentierte wie vor ihrem Zwischenhalt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte, wenn sie auf der Kreuzung anhalten musste, um den Gegenverkehr passieren zu lassen, gerade dadurch zusätzliche Zeit und Gelegenheit hatte, den Kreuzungsraum inkl. den unmittelbar anschliessend zu überquerenden Fussgängerstreifen und dessen nächste Umgebung zu beobachten und sich auf mögliche Verhaltensweisen an- dere Verkehrsteilnehmer einzustellen. - 25 - 2.4.3. Gemäss der hier massgebenden Kollisionsvariante 7c betrug die Zeit vom Moment, in dem der Geschädigte den Fussgängerstreifen betrat, bis zur Kollision bei einer Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s 1.9 Sekunden (Urk. 50 S. 10). Da nach der für die Beschuldigte günstigsten Variante davon aus- zugehen ist, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen mit konstanter Ge- schwindigkeit betrat, diese also nicht vor dem Fussgängerstreifen verringerte, be- standen bereits unmittelbar vor dem Betreten des Fussgängerstreifens konkrete Anzeichen dafür, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen betreten würde, was bei der Beschuldigten ebenfalls zu einer besonderen Vorsicht hätte führen sollen. 2.4.4. In welcher Zeit ein Fahrzeuglenker bei gebotener Aufmerksamkeit auf auf- tauchende Gefahren reagieren muss, ist eine Rechtsfrage. Die Reaktionszeit rich- tet sich nach den Umständen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gesteht Au- tofahrern vor Fussgängerstreifen eine Bremsreaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekun- den zu, wenn sie sich aufgrund der Umstände bereits in Bremsbereitschaft befin- den müssen (BGE 115 II 283 E. 1a mit Hinweisen; Urteile 6S.155/2003 vom
  28. August 2003 E. 3.4; 6B_257/2007 vom 10. Juli 2007 E. 5.2). Dies ist bei- spielsweise dann der Fall, wenn sich bereits Fussgänger auf dem Fussgänger- streifen befinden oder wenn sich solche in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten und unklar ist, ob diese demnächst den Fussgängerstreifen betreten. Da es sich aber in casu um einen Fussgängerstreifen mit Fussgängerampel handelte, und, wie dargelegt, vorliegend zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese Rot anzeigte, weshalb auch das seitliche Warnlicht nicht blinkte, ist der Beschuldigten trotz des Anzeichens für ein Fehlverhalten des Geschädigten gemäss vorherigem Absatz eine normale Reaktionszeit zuzubilligen, die in Litera- tur und Rechtsprechung regelmässig mit einer Sekunde bemessen wird und wo- von auch im Gutachten des Forensischen Instituts (Urk. 50 S. 6 f.) ausgegangen wird. Angesichts der konkreten Umstände, die nach dem Dargelegten eine erhöh- te Aufmerksamkeit gerade mit Bezug auf Fussgänger erforderte, besteht jedoch kein Raum für das Zugestehen einer um 0.7 Sekunden verlängerten Reaktions- zeit, wie dies die Verteidigung gestützt auf das von ihr eingereichte Privatgutach- ten verlangt (Urk. 40 S. 9 f.; Urk. 41 S. 7 f.). - 26 - 2.5. Hinsichtlich der Voraussetzung der Voraussehbarkeit kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 27 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.1. Zur Frage der Vermeidbarkeit der Kollision durch die Beschuldigte äussern sich das Gutachten des Forensischen Instituts vom 25. September 2012 und des- sen Ergänzungsgutachten vom 20. März 2014 umfassend und abschliessend (Urk. 3/13 und Urk. 50). Das Ergänzungsgutachten setzt sich insbesondere mit der Vermeidbarkeit bei der vorliegend zugrunde zu legenden erhöhten Gehge- schwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s auseinander (Urk. 50 S. 5 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln wäre. Auf die beiden Gutachten des Forensi- schen Instituts ist daher abzustellen. 2.6.2. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten der Beschuldigten von der Kollisions- variante 7c auszugehen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.5.). Danach lag die Aus- gangsgeschwindigkeit des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs bei 22 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit bei 16 km/h. Geht man davon aus, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot betrat und dieser somit ein Fehlverhalten an den Tag legte, setzte der Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte er- kennen musste, dass sie reagieren musste, spätestens ein, als der Geschädigte erkennbar den Fussgängerstreifen betrat, zumal nach dem vorne unter Erw. 2.4.3. Ausgeführten schon vorher ein konkreter Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten des Geschädigten bestand. Der Geschädigte legte vom erkennbaren Betreten des Fussgängerstreifens bis zur Kollision eine Distanz von 2.9 Metern zurück, wobei er dafür bei einer konstanten Geschwindigkeit von 1.5 m/s 1.9 Sekunden benötigte. Die Beschuldigte "reagierte" gemäss dem Gutachten 1.3 Sekunden vor der Kollision mit dem Geschädigten. Bis zum vollständigen Stillstand hätte sie aufgrund der Ausgangsgeschwindigkeit von 22 km/h hingegen 1.8 Sekunden, mithin 0.5 Sekunden länger, gebraucht (Urk. 50 S. 10). Die fraglichen 1.3 Sekun- den umfassen dabei die der Beschuldigten gemäss obigen Ausführungen zuge- standene Reaktionszeit von einer Sekunde zuzüglich 0.2 Sekunden Bremsen- schwelldauer und eine Bremsverzögerung von 8.5 m/s2 (Urk. 3/13 S. 12; Urk. 50 - 27 - S. 10). Faktisch reagierte die Beschuldigte damit nicht, wie im Gutachten unpräzi- se formuliert, 1.3 Sekunden vor der Kollision, sondern erkannte sie unter Zugrun- delegung einer Reaktionszeit von einer Sekunde 1.3 Sekunden vor der Kollision, dass sie reagieren musste. Hätte die Beschuldigte 1.8 Sekunden vor der Kollision erkannt, dass sie reagieren müsste, und hätte sie dies danach sofort getan, hätte sie unter Berücksichtigung der ihr zuzugestehenden Reaktionszeit von einer Se- kunde, der Bremsenschwelldauer von 0.2 Sekunden und einer Bremszeit von 0.6 Sekunden rechtzeitig anhalten können (Urk. 3/13 S. 16; Urk. 50 S. 10). Die Schlussfolgerung, dass die der Beschuldigten zuzugestehende Reaktionszeit von einer Sekunde in der vom Gutachter berechneten Zeit von der "Reaktion" bis zur Kollision eingerechnet ist, ergibt sich insbesondere aus den Berechnungen zur Kollisionsvariante 7b: Nach dieser Variante hätte nicht nur die Ausgangsge- schwindigkeit des Fahrzeugs der Beschuldigten, sondern auch die Kollisionsge- schwindigkeit 22 km/h betragen. Der Gutachter ging demnach davon aus, dass das Einsetzen des Bremsvorganges nach dieser Variante im Kollisionszeitpunkt noch nicht hätte stattfinden können. Dies ist nachvollziehbar, denn der Gutachter berechnete in dieser Variante 7b die Zeit von der "Reaktion" der Beschuldigten, d.h. vom Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte den Geschädigten wahrnahm oder hätte wahrnehmen müssen und hätte reagieren müssen, bis zur Kollision mit 0.9 Sekunden (Urk. 50 S. 9). In dieser Zeit hätte die Beschuldigte aber bei An- nahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde die Bremsung noch gar nicht betä- tigen können. Nach der Vermeidbarkeitsberechnung in Bezug auf die Kollisionsvariante 7c hatte die Beschuldigte bei einer Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s ei- nen Reaktionsverzug von 0.6 Sekunden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten hätte die Beschuldigte die Kollision vermeiden können, wenn sie 0.5 Sekunden früher reagiert hätte bzw. erkannt hätte, reagieren zu müssen und dies auch so- fort getan hätte, weshalb sie die Kollision unter Berücksichtigung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Urk. 50 S. 11). 2.6.3. Zusammenfassend kann mit Verweis auf die gutachterlichen Vermeidbar- keitsberechnungen festgehalten werden, dass die Beschuldigte auch bei einer - 28 - Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s eine Kollision hätte vermeiden können (vgl. Urk. 50 S. 10 f.). 2.7. Die Beschuldigte kann sich unter den gegebenen Umständen nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Aus Art. 26 SVG wird abgeleitet, dass der Vortrittsberechtigte sein Recht auf un- gehinderte Fahrt so lange ausüben darf, bis er sieht oder bei genügender Auf- merksamkeit sehen könnte, dass es vom Verpflichteten missachtet wird (Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 26 N 6). Der grundsätzlich vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer ist aber gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO dann zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird. Er muss dann al- le zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (Giger, a.a.O., Art. 26 N 19). Auch wenn bei einem Zusammentreffen mit Fuss- gängern von einem weiten Begriff der Anzeichen, die eine besondere Sorgfalts- pflicht begründen, auszugehen ist (BGE 97 IV 127; Giger, a.a.O., Art. 26 N 25), darf ein Fahrzeugführer, die sich einem Fussgängerstreifen nähert, somit grund- sätzlich darauf vertrauen, dass sich die Fussgänger korrekt verhalten. Ist zu er- kennen, dass ein Fussgänger das Vortrittsrecht missachtet, muss der Fahrzeug- führer aber sofort reagieren und falls nötig alles in seiner Macht Liegende tun, um einen Unfall zu verhindern, und sei es durch eine Vollbremsung oder ein Aus- weichmanöver (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a; 96 IV 133 E. 1 mit Hinweisen). Wie dargelegt setzte der Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte erkennen musste, dass sie reagieren musste, vorliegend spätestens im Zeitpunkt ein, als der Ge- schädigte den Fussgängerstreifen betrat. Spätestens von diesem Zeitpunkt an war klar, dass der Geschädigte das Recht der Beschuldigten auf unbehinderte Fahrt missachtete, weshalb dieses Recht der Beschuldigten entfiel und sie ver- pflichtet war, sofort alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, d.h. im konkreten Fall unverzüglich die Vollbremsung einzuleiten. Wie aufgezeigt wurde, tat die Beschuldigte dies nicht. Sie leitete die Vollbremsung nicht während der ihr zuzugestehenden Reaktionszeit von einer Sekunde, sondern erst nach 1.6 Sekunden ein, und hatte daher einen Reaktions- - 29 - verzug von 0.6 Sekunden. Da, wie ebenfalls aufgezeigt wurde, die Kollision bei rechtzeitiger Reaktion durch die Beschuldigte hätte vermieden werden können, kann sie aus Art. 26 Abs. 1 SVG nichts zu ihren Gunsten ableiten.
  29. Die Beschuldigte hat die Kreuzung Höschgasse/Seefeldstrasse somit nicht mit der unter den konkreten Umständen gebotenen Aufmerksamkeit befahren und dadurch eine Kollision mit dem Geschädigten verursacht, welche sie vorhersehen konnte und unter Wahrung der ihr obliegenden Sorgfalt hätte vermeiden können. In der Folge verstarb der Geschädigte an den Folgen der Kollision. Die Beschul- digte hat demnach den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB erfüllt und ist dafür schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
  30. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten und ist korrekterweise von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgegangen. Um Wiederholungen zu vermei- den, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 19 ff.).
  31. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie die ihr obliegende Sorg- faltspflicht missachtete, eine wichtige Verhaltensnorm im Strassenverkehr in nicht mehr leichter Art und Weise verletzte (Urk. 27 S. 20). Aufgrund ihrer Unachtsam- keit sah sie den Geschädigten, welcher die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überquerte, zu spät, was eine verspätet eingeleitete Vollbremsung zur Folge hat- te, wohingegen sie bei einer rechtzeitigen Reaktion die Kollision hätte vermeiden können. Dass ihre Pflichtwidrigkeit ausserordentlich tragische Folgen hatte, darf aber nicht zu einer Negierung dessen führen, dass es sich um einen kurzen Au- genblick der Unaufmerksamkeit handelte: Wie die zusätzlichen Beweiserhebun- gen im Berufungsverfahren gezeigt haben, ist der Beschuldigten nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, eine um 1.6 bis 2.6 Sekunden, sondern lediglich ei- - 30 - ne um 0.6 Sekunden verzögerte Reaktion vorzuwerfen (Urk. 50 S. 10), weil zu ih- ren Gunsten davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeit, mit welcher der Geschädigte den Fussgängerstreifen überquerte, 1.5 m/s betrug und sein zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmendes Fehlverhalten durch Missachtung der roten Fussgängerampel lediglich während 1,9 Sekunden erkennbar war (dazu vorne unter IV. 2.4.3.).. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat weder zu relati- vieren noch zu erhöhen. Trotz der dargelegten Korrektur zur Dauer des Reakti- onsverzugs ist mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen (Urk. 27 S. 21). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 100 Tagen erweist sich unter Berücksichtigung der zugleich auszusprechen- den Busse (dazu nachfolgend unter Erw. V. 7.) als diesem Verschulden ange- messen.
  32. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 27 S. 21 f.), sind den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, welche die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat (Urk. 27 S. 21 f.), keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Dass die Beschuldigte ihren Wohnsitz inzwischen nach Südafrika verlegt, ihre alte Stelle aufgegeben und eine neue Stelle mit einem 50 %-Pensum und einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– angetreten hat (Urk. 70 S. 3; Urk. 71), wirkt sich ebenfalls nicht strafzumessungsrelevant aus. Auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten gibt zu keiner Anpassung der Strafe Anlass. Insbesondere zeigt sich die Beschuldigte hinsichtlich ihres Fehlverhaltens nicht einsichtig (Urk. 17 S. 6). Die Tatsache, dass der automobilistische Leumund der Beschuldigten nicht ganz ungetrübt ist (Urk. 8/4 S. 2), wird dadurch aufgewogen, dass die Beschuldigte mehrfach glaubhaft versicherte, dass ihr die Folgen des Unfalls leid tun (Urk. 4/3 S. 6; Urk. 17 S. 6; Prot. II S. 17).
  33. Aufgrund der obgenannten massgeblichen Faktoren erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Berücksichtigung der zugleich auszusprechenden Busse (vgl. nachstehend Erw. V. 7.) als ange- messen, weshalb sie zu bestätigen ist. - 31 -
  34. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 130.– fest (Urk. 27 S. 21 f.). Im Vergleich zur Situation vor Vorinstanz, als sie gemäss ihren Angaben mit ihrer Einzelunter- nehmung im Gesundheitsbereich bei einem Arbeitspensum von 50 bis 60 % ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.– erzielte und daneben die ... Schule besuchte (vgl. Urk. 17), verdient die Beschuldigte heute gemäss Anga- ben ihres Verteidigers und ihrem neuen Arbeitsvertrag deutlich weniger, nämlich bei einem 50 %-Pensum monatlich netto Fr. 3'000.– (Urk. 38/2 S. 2; Prot. II S. 11; Urk. 70 S. 3 und Urk. 71 S. 1), wobei angesichts der Verlegung des Wohnsitzes nach Kapstadt davon auszugehen ist, dass sie die Ausbildung in der ... Schule heute nicht mehr absolviert. Dem steht gegenüber, dass die Lebenshaltungskos- ten in Kapstadt, ihrem heutigen Wohnort, deutlich tiefer liegen als in Zürich, und dass sie mit einem 50 %-Pensum nicht ihre volle Arbeitskraft ausschöpft, wobei sie allerdings das Einkommen von Fr. 3'000.– netto monatlich bei einer schweize- rischen Arbeitgeberin nach schweizerischen Massstäben erzielt (Urk. 71) und bei Berücksichtigung eines weiteren hypothetischen Teil-Einkommens in Kapstadt von einem klar tieferen Lohnniveau ausgegangen werden muss. Angesichts ihrer neuen Adresse am ... in ... [Ort in Kapstadt], einer der wohlhabendsten Gegenden Kapstadts, darf aber angenommen werden, dass sie heute keinen völlig anderen Lebensstil pflegt als zuvor in der Schweiz. Ihr Vermögen bezifferte die Beschul- digte im Berufungsverfahren mit Fr. 140'000.–, wobei sie geltend machte, es handle sich dabei um ihre Altersvor- sorge (Urk. 38/2 S. 2; Prot. II S. 12). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satzhöhe von Fr. 130.– ist unter Berücksichtigung der veränderten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 75.– herabzusetzen.
  35. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren steht angesichts des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr zur Diskussion, weshalb die diesbe- zügliche vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist.
  36. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten kumulativ zur bedingten Geldstrafe eine Busse in der Höhe von Fr. 2'600.– auferlegt (Urk. 27 S. 22). - 32 - Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB insbesondere im Sanktionsbereich der Schnittstellenproble- matik namentlich beim Strassenverkehrsstrafrecht angezeigt, indem bei Vorliegen unechter Gesetzeskonkurrenz zwischen einem Vergehen und einer Übertretung die vom Vergehen konsumierte Übertretung mit einer zusätzlichen Busse zu be- strafen ist (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Diese Konstellation liegt hier vor, da die von der Beschuldigten begangene Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung konsumiert wird. Weiter sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Strafkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen darf und stattdessen die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, nicht zu beanstanden (Urk. 27 S. 22 f.; BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 f.). Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse unter Berück- sichtigung der ebenfalls auszusprechenden Geldstrafe dem Verschulden der Be- schuldigten angemessen. Sie ist aber den veränderten wirtschaftlichen Verhält- nissen der Privatklägerin anzupassen und daher auf Fr. 1'500.– zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 27 S. 23) auf 20 Tage festzusetzen.
  37. Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.– (entsprechend Fr. 7'500.–) und einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. VI. Zivilansprüche
  38. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz führte aus, die Aktivlegitimation der Privatklägerin erweise sich hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens als unklar. Die Ansprüche des Ge- schädigten seien gemäss Art. 121 StPO in der Reihenfolge der Erbberechtigung - 33 - auf die Angehörigen übergegangen. Da der Geschädigte neben der Privatklägerin zwei nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigte Neffen hinterlassen habe, hätten sie bei unverteilter Erbschaft den Schadenersatz als notwendige Streitgenossen- schaft geltend machen müssen; ein einzelner Erbe allein sei nicht berechtigt, als Kläger für die Erbengemeinschaft aufzutreten. Die Sachlage hinsichtlich der Aktiv- legitimation erweise sich demnach als unklar, weshalb die Klage nicht mangels Aktivlegitimation abzuweisen, sondern die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 27 S. 24 f. und S. 28). 1.2. Gemäss den eingangs gemachten Ausführungen ist die Privatklägerin mitt- lerweile verstorben. D._____ ist als Alleinerbe der Privatklägerin und auch als Al- leinerbe des Geschädigten zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche be- rechtigt (vgl. vorstehend Erw. II. 2.). Die Aktivlegitimation von H._____ bezüglich des Schadenersatzbegehrens ist somit gegeben. 1.3. Der Vertreter der Privatklägerin bzw. ihres Rechtsnachfolgers hat die geltend gemachten Schadenspositionen bereits vor Vorinstanz und erneut im Berufungs- verfahren beziffert und umfassend belegt (Urk. 18 S. 4 ff.; Urk. 16/1-8; Urk. 34 S. 3 ff.). Beim geltend gemachten Schaden von Fr. 3'877.– handle es sich um Aufwendungen zulasten des Nachlasses im Zusammenhang mit dem Tod des Geschädigten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 OR und um nicht gedeckte Heilungs- kosten gemäss Art. 45 Abs. 2 OR (Urk. 34 S. 3 ff.). 1.4. Der Verteidiger der Beschuldigten machte geltend, die Privatklägerin bzw. ihr Rechtsnachfolger sei mit dem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen, da die Beschuldigte als Nichthalter-Lenkerin des Fahrzeugs nur für den Verschuldensanteil, nicht aber für die Betriebsgefahr hafte und der Verschul- densanteil der Beschuldigten nicht liquid sei (Urk. 19 S. 10; Urk. 40 S. 15). An der vor Vorinstanz zudem vorgebrachten Argumentation, es handle sich bei den gel- tend gemachten Kosten, welche nicht unmittelbar mit der Bestattung in Verbin- dung stünden, so den Räumungskosten, den Kosten für die Fensterreinigung und für die Steuer- und Finanzberatung sowie den Kosten der Firma I._____ um "Oh- nehin-Kosten", die nicht ersatzpflichtig seien (Prot. I S. 8), wurde im Berufungs- verfahren nicht festgehalten (Urk. 40 S. 15 e contrario). - 34 - 1.5.1. Die Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig gemacht, wobei sie durch ihre Verhaltensweise ein absolut geschütztes Rechtsgut, die physische Integrität des Geschädigten, verletzt und somit wider- rechtlich gehandelt hat. Dabei ging sie fahrlässig und somit im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft vor. Die durch den Tod des Geschädigten verursachten Kosten stehen sowohl in einem natürlichen wie auch adäquaten Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten der Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind daher grundsätzlich erfüllt. 1.5.2. Da im vorliegenden Strafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen ist, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot überquerte, lässt sich ein zivilrechtlich relevantes Mitverschulden des Geschädig- ten aufgrund des Beweisergebnisses nicht ausschliessen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.4. und V. 2.). Ein solches könnte eine Reduktion der Haftung der Beschuldig- ten zur Folge haben. Ferner steht die Frage im Raum, ob die Beschuldigte zwar Lenkerin, nicht aber Halterin des Unfallfahrzeugs war, wofür gemäss dem Polizei- rapport vom 27. Mai 2011 ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugausweis spricht (Urk. 1 S. 2), weshalb sie entsprechend den Ausführungen der Verteidigung unter Umständen nicht auch für die Betriebsgefahr haftet, sondern dafür der Fahrzeug- halter haftpflichtig ist. Zwar haften mehrere Schadensverursacher bei einem Un- fall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, für den Schaden eines Dritten solida- risch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Die Solidarität reicht aber für jede der haftpflichtigen Parteien nur bis zu dem Ersatzbetrag, den sie zu leisten hätte, wenn sie allein haftpflichtig wäre (Schaffhauser/Dähler, Tücken der Adhäsionsklage nach OHG, in: Responsabilité civile et assurance, Etudes en l'honneur de Baptiste Rusconi, Lausanne 2000, S. 319). Daraus folgt, dass ein verschuldenshaftpflichtiger Len- ker, der zusammen mit einem kausalhaftpflichtigen Motorfahrzeughalter solida- risch haftet, auch im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten für dessen Schaden nur insoweit aufzukommen hat, als seine persönliche Haftung unabhän- gig von der Solidarität reicht. Den Lenker, der nicht zugleich Halter ist, trifft daher für Geschädigtenansprüche keine volle Haftung (Urteil des Bundesgerichts 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2.1 unter Hinweis auf Schaffhauser/ Dähler, a.a.O., S. 319 f. und 323, und Urteil des Bundesgerichts 6P.112/2004 vom - 35 -
  39. November 2004 E. 6.1). Da der Vertreter der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers sich zu diesem Punkt, der von der Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren thematisiert worden war, nicht äusserte, ist die Bestimmung der Haftungsquote zusammen mit der Ermittlung des Quantitatives gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Zivilrichter zu überlas- sen. Die Schadenersatzforderung des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin ist demnach dem Grundsatz nach gutzuheissen und dieser zur Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Feststellung der Haftungsquote auf den Zivilweg zu verweisen.
  40. Genugtuung 2.1. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin erwog die Vo- rinstanz, eine besonders enge Beziehung der Privatklägerin zum Verstorbenen sei nicht hinreichend belegt, weshalb diese auch damit auf den Zivilweg zu ver- weisen sei (Urk. 27 S. 25 f.). 2.2. Die Privatklägerin hatte den Genugtuungsanspruch gemäss Art. 47 OR in ei- genem Namen geltend gemacht. Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 47 OR sind vererblich (BGE 81 II 390, BGE 118 II 407), weshalb die Legitimation zur Geltendmachung des Genugtuungsanspruchs auf den Alleinerben D._____ als Rechtsnachfolger der Privatklägerin übergegangen ist. Dieser ist somit zur Gel- tendmachung des Genugtuungsanspruchs aktivlegitimiert. 2.3. Die Privatklägerin liess geltend machen, sie habe als Angehörige des Ge- schädigten gemäss Art. 47 OR einen Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– für die seelische Unbill, welche sie durch dessen Tod erlitten habe. Sie habe zum Geschädigten, ihrem Bruder, seit der Kindheit ein in- niges Verhältnis gehabt, was sich nicht zuletzt darin manifestiert habe, dass sie nach dem zweiten Weltkrieg gemeinsam zahlreiche, teils mehrwöchige Reisen ins Ausland unternommen hätten. Die Privatklägerin habe dann in Tansania und da- nach zusammen mit ihrem Mann in Wien gelebt, wobei es auch da zu regelmäs- sigen Kontakten gekommen sei, sei aber nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 1982 nach J._____ [Ort in der Schweiz] gezogen. Von diesem Zeitpunkt an hätten der Geschädigte und sie mindestens zwei Mal jährlich gemeinsame Ferien ver- - 36 - bracht, wobei sie entweder im gleichen Hotelzimmer oder im gleichen Zelt über- nachtet hätten, was ihre Verbundenheit unterstreiche. Mit zunehmendem Alter hätten sie immer noch gemeinsame Ferien im nahegelegenen Österreich ver- bracht und wöchentlich Tages- und Mehrtagesreisen mit dem SBB- Generalabonnement unternommen. Seit ihrem Umzug nach J._____ habe sie auch ein Zimmer in der Wohnung des Geschädigten an der ...-strasse in Zürich gehabt und häufig dort übernachtet. Auch nachdem sie im August 2010 in ein Al- tersheim gezogen sei, habe sich nichts an ihrer engen Beziehung geändert. Sie hätten weiterhin gemeinsame Ausflüge unternommen und sich gegenseitig be- sucht und für 2011 bereits wieder für zwei Wochen ein Hotelzimmer gebucht ge- habt (Urk. 34 S. 7 ff.). 2.4. Der Verteidiger machte keine Ausführungen zur Beziehung der Privatklägerin zum Geschädigten und bestritt die Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers demnach nicht, sondern beantragte lediglich, es seien ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 40 S. 15). 2.5.1. Bei der Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der be- sonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Geschwister kommen als An- gehörige im Sinne von Art. 47 OR in Frage (BGE 118 II 404 E. 3b/cc), wobei ihr Anspruch auf Genugtuung von den Umständen und der Intensität der Beziehung abhängt. Der Tatsache, dass Geschwister zusammen gewohnt haben, kommt re- gelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt. Lebten die Geschwister nicht mehr im gleichen Haushalt, ist der Ansprecher nur noch genugtuungsberechtigt, wenn ein sehr en- ger Kontakt zueinander bestanden und der Verlust des Geschwisterteils einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht hat (BGE 89 II 396 E. 3; Ur- teil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E.4.3.; Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl., § 8 N 86). 2.5.2. Die Privatklägerin hat ihre enge persönliche Beziehung zum Geschädigten umfassend dargelegt und begründet, nicht aber substantiiert ausgeführt, inwiefern sie durch den Tod des Geschädigten ausserordentliches seelisches Leid erfahren - 37 - habe. Dass sie durch den plötzlichen Unfalltod ihres Bruders stark betroffen war, steht ausser Frage. Eine starke Betroffenheit beim plötzlichen Unfalltod eines Ge- schwisterteils ist aber als Regelfall zu betrachten. Ein gemeinsamer Haushalt be- stand nicht – dass die Privatklägerin auch in der Wohnung des Geschädigten ein Zimmer hatte, ändert nichts daran, dass sie in J._____ wohnte und dort ihren Le- bensmittelpunkt hatte. Regelmässige gemeinsame Ausflüge und Ferien begrün- den die Ausserordentlichkeit des seelischen Leids ebenfalls nicht in genügendem Masse. Zur ungenügenden Substantiierung kommt hinzu, dass hinsichtlich einer allfälligen Haftung des Fahrzeughalters für die Betriebsgefahr das Gleiche gilt wie beim geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz (Urteil des Bundesgerichts 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006; dazu vorne unter 1.5.2.). Der Rechtsnachfol- ger der Privatklägerin ist daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit dem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  41. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzliche Kostenregelung und das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. 2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, der Rechtsnachfolger der Privatklägerin unterliegt teilweise, da sein Schadenersatzbegehren nur dem Grundsatze nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen, und das vorinstanzli- che Entschädigungsdispositiv zu bestätigen ist. Dabei kann nicht gänzlich ausser Acht gelassen, dass die Gutheissung der Anträge zu den Zivilansprüchen einen Schuldspruch voraussetzte, weshalb, wenngleich nicht ausdrücklich (Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 14 ff.), so eben doch implizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs beantragt wurde, was dazu führte, dass der Vertreter der Privat- klägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers auch zum Schuldpunkt plädierte (Urk. 34 S. 10; Prot. II S. 14 ff.). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver- - 38 - fahrens zu drei Viertel der Beschuldigten und zu einem Viertel dem Rechtsnach- folger der Privatklägerin aufzuerlegen. 2.2. Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Pro- zessentschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'170.– zu bezahlen (inkl. MwSt.; Urk. 57 S. 3 und Urk. 58/1). Es wird beschlossen:
  42. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 19. April 2013 bezüglich Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  43. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  44. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
  45. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
  46. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  47. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  48. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Rechtsnachfol- ger der Privatklägerin aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Haftungsquote und des - 39 - Quantitativs wird der Rechtsnachfolger der Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
  49. Der Rechtsnachfolger der Privatklägerin wird mit dem Genugtuungsbegeh- ren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
  50. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
  51. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 9) wird bestä- tigt.
  52. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'045.– Gutachten
  53. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu drei Vier- tel und dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin zu einem Viertel auferlegt.
  54. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'170.– zu bezahlen.
  55. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...). - 40 -
  56. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130304-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schnee- berger Urteil vom 16. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 19. April 2013 (GG120311)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Dezember 2012 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 13'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'600.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 11'634.75 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen.

10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht, gegen Empfangs- schein) − Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____ im Doppel (für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____; übergeben) und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____ im Doppel (für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____) und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...). Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 40 S. 1)

1. Freispruch der Appellantin vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.

2. Die Zivilforderungen der Geschädigten seien auf den Zivilweg zu ver- weisen.

- 5 -

3. Ausgangsmässe Kosten- und Entschädigungsfolge nach richterlichem Ermessen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 33, schriftlich) Keine Anträge.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 34 S. 2 f.) Es seien folgende Urteils-Dispositivziffern des von der Beschuldigten ange- fochtenen Urteils abzuändern: Ziff. 05: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadener- satz von CHF 3'877.00 zu bezahlen. Ziff. 06: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemesse- ne Genugtuung von mindestens CHF 3'000.-- zu bezahlen. Ziff. 09: Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteient- schädigung von CHF 5'000.-- (zuzüglich 8% MwSt) zu bezahlen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 19. April 2013 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, die Beschul- digte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig (Urk. 27 S. 27, Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 13'000.–) und einer Busse von Fr. 2'600.–, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen fest (Urk. 27 S. 27, Dispositivziffern 2, 3 und 4). Die Privatklägerin wurde von der Vorinstanz mit ih- rem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 27 S. 28, Dispositivziffern 5 und 6), die Beschuldigte wurde aber verpflichtet, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu bezah- len (Urk. 27 S. 28, Dispositivziffer 8).

2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom 19. April 2013 fristgerecht Berufung an (Urk. 22). Das vollständig begründete Urteil wurde von ihm am 5. Juli 2013 entgegengenommen (Urk. 25/2). Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 erstattete er innert Frist die Berufungserklärung mit den Anträgen, es sei die Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen, eventualiter sei das Strafmass zu redu- zieren, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen nach richterlichem Ermessen (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2013 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 30). Die Anklagebehörde erklärte mit Ein- gabe vom 20. August 2013, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 33). Mit Eingabe vom 28. August 2013 liess die Privatklägerin hingegen Anschlussbe-

- 7 - rufung erheben mit den Anträgen, es sei die Beschuldigte zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'877.–, eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 34 S. 2 f.).

3. Am 4. Dezember 2013 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung reichte die Verteidigung ein vom 27. November 2013 datierendes Privatgutachten, erstellt durch Dr.-Ing. C._____, ein (Urk. 41). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 ersuchte das Gericht das Forensische Institut Zürich, ihr am 25. September 2012 erstelltes Gutachten zu ergänzen (Urk. 44). Das Ergänzungsgutachten ging am 19. März 2014 ein (Urk. 50). Mit Präsidi- alverfügung vom 2. April 2014 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten angesetzt (Urk. 52). Gleichzeitig erklärten die Parteien auf Anfrage, auf eine öffentliche Urteilseröffnung und -begründung zu verzichten (Urk. 51). Mit Eingaben vom 25. April 2014, vom 6. Mai 2014 und vom 10. Juni 2014 nahmen die Parteien Stellung zum Ergänzungsgutachten (Urk. 55, Urk. 57 und Urk. 61). Die jeweiligen Stellungnahmen wurden den übrigen Parteien mit Präsi- dialverfügung vom 23. Juni 2014 zugestellt, und es wurde ihnen Frist zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 63). Am 18. August 2014 nahm die Vertei- digung erneut Stellung (Urk. 70). Der Fall ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Vorliegend blieb lediglich Dispositiv- ziffer 7 (Kostenaufstellung) unangefochten (Urk. 28 und Urk. 34). Somit ist diese Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 teilte der Vertreter der Privatklägerin mit, diese sei am 26. November 2013 verstorben und ihr Neffe D._____ sei als Alleinerbe

- 8 - eingesetzt worden (Urk. 57 S. 3 f.). Zur Bestätigung reichte er einen Erbschein des Bezirksgerichts Meilen vom 10. März 2014 ins Recht (Urk. 58/2). 2.2. Gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Rechte einer geschädigten Person auf die Angehörigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über, wenn jene während des Verfahrens stirbt, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerin verzichtet zu haben. Dieser Regelung entsprechend wurde der Alleinerbe D._____ mit Prä- sidialverfügung vom 23. Juni 2014 als Rechtsnachfolger der Privatklägerin im Rubrum aufgenommen (Urk. 63). 2.3. Ergänzend bleibt anzumerken, dass D._____ bereits Alleinerbe des verstor- benen Geschädigten war (Urk. 35/1) und die Privatklägerin ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Schadenersatz im Berufungsverfahren auf eine von ihm abgegebene Abtretungserklärung vom 21. August 2013 (Urk. 35/2) gestützt hat- te. Mit dem Tod der Privatklägerin und der Einsetzung von D._____ als ihr Allein- erbe gingen die von ihm zuvor an die Privatklägerin abgetretenen Schadener- satzansprüche ohne Weiteres wieder an ihn über. III. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Mittwoch, 6. April 2011, um ca. 9.45 Uhr mit ihrem Porsche Cayenne S in Zürich durch pflichtwidri- ge Unaufmerksamkeit eine Kollision mit Todesfolge verursacht zu haben, indem sie beim Abbiegen von der Höschgasse in die Seefeldstrasse, Fahrtrichtung stadtauswärts, bei einer Geschwindigkeit von mindestens 16 bis ca. 22 km/h, den von rechts nach links wohl bei Grünlicht die Seefeldstrasse auf dem Fussgänger- streifen überquerenden Fussgänger E._____ erfasst und diesem schwere Verlet- zungen zugefügt habe, denen und der sich daraus ergebenden Folgen dieser am

12. April 2011 erlegen sei, wobei sie die Kollision bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens nicht, mit ihrem Porsche Cayenne S zur fraglichen Zeit von der Höschgasse in die Seefeldstrasse

- 9 - stadtauswärts gefahren und mit dem Geschädigten kollidiert zu sein. Ferner stell- te sie nicht in Abrede, dass dieser einige Tage später den bei der Kollision erlitte- nen Verletzungen und den sich daraus ergebenden Folgen erlag. Sie machte in- des zusammengefasst geltend, sie habe pflichtgemässe Vorsicht walten lassen, aber die Kollision nicht verhindern können. Dass die Vorinstanz festhielt, die Be- schuldigte habe unter anderem vorgebracht, sie glaube, sie habe den Geschädig- ten nicht touchiert (Urk. 27 S. 4), dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Die Beschuldigte gab lediglich an, die Zeugin F._____ habe ihr unmittelbar nach den fraglichen Geschehnissen gesagt, sie (die Zeugin F._____) glaube, dass sie (die Beschuldigte) ihn nicht touchiert habe (Urk. 4/1 S. 2). 1.3. Das Teilgeständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb der Sachverhalt, soweit er von der Beschuldigten anerkannt wird, erstellt ist.

2. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurtei- lende Anklagesachverhalt, soweit er von der Beschuldigten bestritten wird, an- hand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom

1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom

26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be-

- 10 - obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom

26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglich- keit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der In- dizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh-

- 11 - rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände

- 12 - verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskrite- rien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,

4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz-

- 13 - behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 4/1-2; an der Schlusseinvernahme, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte keine Aussagen zur Sa- che: Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 3 ff.; Prot. II S. 14) solche der Zeugen G._____ (Urk. 5/1 und Urk. 5/3) und H._____ (Urk. 5/4) vor. Überdies liegen bei den Akten ein von der Stadtpolizei Zürich erstellter Situationsplan (Urk. 3/3), eine von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation vom 17. Juni 2011 (Urk. 3/4), ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 16. Mai 2011 (Urk. 3/5) samt Ergänzung vom 18. August 2011 (Urk. 3/6), ein Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 19. August 2011 (Urk. 3/8), ein Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 25. September 2012 (Urk. 3/13) und dessen Er- gänzung, welche das Datum vom 20. März 2014 trägt (Urk. 50). Der Verwertbar- keit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. Lediglich polizeilich befragt wurde F._____ (Urk. 5/2). Da die Beschuldigte anlässlich dieser Befragung nicht anwe- send war und somit ihre prozessualen Rechte nicht wahren konnte, insbesondere keine Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, ist das Ergebnis dieser Be- fragung gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO ausschliesslich zu Gunsten der Beschuldig- ten verwertbar. Das von der Verteidigung eingereichte Privatgutachten vom 27. November 2013 (Urk. 41) hat nach konstanter Praxis den Stellenwert einer Par- teibehauptung, ist aber in diesem vorgegebenen Rahmen ebenfalls beachtlich (BSK StPO-Heer, Art. 189 N 6 mit Hinweisen). 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 6) festzuhalten, dass sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat sie als di-

- 14 - rekt vom Verfahren Betroffene ein – durchaus nachvollziehbares – Interesse da- ran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Ihre Aussa- gen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen G._____ und H._____ kann den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 27 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Die Einvernahme von F._____ vom 26. April 2011 erfolgte unter Hinweis auf die strengen Strafandrohungen gemäss Art. 303-305 StGB (Urk. 5/2 S. 1 f.). Sie steht in keinem Verhältnis zur Beschuldigten, und auch sonst sind keinerlei An- haltspunkte ersichtlich, die ihre Glaubwürdigkeit einschränken würden.

5. Soweit die Vorinstanz die Aussagen der Befragten wiedergegeben hat (Urk. 27 S. 4 ff.), hat sie dies mit der bereits dargelegten kleinen Einschränkung korrekt getan, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 6.1. Umstritten blieb das konkrete Verhalten des Geschädigten beim Überqueren des Fussgängerstreifens, mithin an welcher Stelle er den Fussgängerstreifen be- trat und ob die Fussgängerampel im Zeitpunkt des Betretens des Fussgänger- streifens durch den Geschädigten Rot, Gelb oder Grün anzeigte sowie seine Gehgeschwindigkeit. 6.2. In ihrer ersten Einvernahme, wenige Stunden nach der Kollision, machte die Beschuldigte geltend, sie habe den Geschädigten nicht laufen sehen und wisse nicht, woher er gekommen sei; sie habe ihn erst "fliegend" wahrgenommen. Sie habe an der Kreuzung anhalten müssen, sei bei Grün angefahren, habe den Blin- ker links gestellt und nach links abbiegen wollen in Richtung stadtauswärts. Sie sei sehr langsam, in Schritttempo, gefahren. Bevor sie angefahren sei, habe sie links auf die Fussgängerampel geschaut und gesehen, dass diese auf Rot ge- standen sei. Vor dem Blumenladen auf der rechten Seite habe niemand beim Fussgängerstreifen gewartet. Sie habe, nachdem sie den Geschädigten habe

- 15 - "fliegen" sehen, sofort gebremst; der Geschädigte sei auf der Strasse aufgeschla- gen. Die Zeugin F._____, die dem Geschädigten Hilfe geleistet habe, habe ihr ih- re Natelnummer gegeben und gesagt, es sei für die Fussgänger Rot gewesen und sie glaube, dass sie (die Beschuldigte) den Geschädigten nicht touchiert ha- be. Sie (die Beschuldigte) sei durch nichts abgelenkt gewesen, habe nicht telefo- niert und nichts gesucht (Urk. 4/1 S. 2 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2011, also rund sieben Monate später, erklärte die Beschuldigte, sie nehme an, dass sie, bevor sie in die Seefeldstrasse einge- bogen sei, einem Fahrzeug den Vortritt habe gewähren müssen. Die Strasse sei frei gewesen und die Fussgängerampel auf Rot, das gelbe Warnlicht vor dem Fussgängerstreifen habe nicht geblinkt und sie sei in Schritttempo angefahren, habe dann aber stark abbremsen müssen, weil von rechts hinten der Geschädigte vor das Auto gestürzt oder geflogen sei (Urk. 4/2 S. 2). 6.3. Aus welchem Grund der Geschädigte am Mittwoch, 6. April 2011, um ca. 9.45 Uhr den fraglichen Fussgängerstreifen überqueren wollte, ist nicht be- kannt. Er wurde beim Überqueren des Fussgängerstreifens von keinem der Be- fragten gesehen, und es liegen zu seinem konkreten Verhalten in dieser Situation auch keine anderen Beweismittel vor, weshalb weder bekannt ist, ob er bei grü- ner, gelber oder roter Fussgängerampel den Fussgängerstreifen zu überqueren begann, noch, wo er den Fussgängerstreifen betrat und welchen Weg er darauf nehmen wollte. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte zu seiner Gehge- schwindigkeit vor. Es kann deshalb zu all diesen Punkten nur mit abstrakten Hy- pothesen gearbeitet werden. Liegen mehrere realistische Varianten vor, kann nicht einfach auf die wahrscheinlichste abgestellt werden, sondern ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigsten auszuge- hen. 6.4. Dass die Vorinstanz in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für die Sachverhaltserstellung davon ausging, der Geschädigte habe den Fussgän- gerstreifen bei Rot betreten (Urk. 27 S. 11), ist nicht zu beanstanden; auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen (Urk. 27 S. 9 ff.) kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die von ihr genannten Indi-

- 16 - zien eher dafür sprechen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen nicht bei Rot betreten habe, zumal nicht leichthin zu vermuten sei, dass ein Fussgänger das für ihn geltende Lichtsignal nicht beachte und dies gemäss Aussage des Zeugen H._____ auch nicht dem üblichen Verhalten des Geschädigten entspro- chen hätte (Urk. 5/4 S. 5). Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen lässt sich dies jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Hinzu kommt, dass anlässlich der Berufungsverhandlung Videoaufnahmen eingereicht wurden, die für die fraglichen Ampeln eine andere Phasenkonstellation aufzeigen als die beiden, die im Amtsbericht vom 19. August 2011 festgehalten sind (Beilage zu Urk. 41; Urk. 3/8). Auf den Video-Aufnahmen, die der Privatgutachter C._____ gemäss seinen schriftlichen Angaben am 18. November 2013 machte (Urk. 41 S. 1), ist zu erkennen, dass es im Zeitpunkt dieser Aufnahmen für das erste Fahr- zeug, welches vor dem Rotlicht an der Höschgasse wartete, von wo aus auch die Beschuldigte angefahren war, nach Beginn der Grünphase nur bei einer ununter- brochenen, zügigen Fahrt möglich war, den Fussgängerstreifen, auf dem der Ge- schädigte angefahren wurde, zu erreichen, ohne dass die Fussgängerampel be- reits Rot anzeigte und die seitliche Warnleuchte ausgeschaltet war (Beilage zu Urk. 41; vgl. auch die entsprechende Bemerkung im Ergänzungsgutachten, Urk. 50 S. 12). Diese Beobachtungen decken sich mit dem, was aus der von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten un- datierten Videoaufnahme ersichtlich ist (Urk. 20). Es ist allerdings nicht leichthin anzunehmen, dass die Phasenkonstellationen im genannten Amtsbericht verse- hentlich falsch angegeben wurden. Vielmehr muss in Betracht gezogen werden, dass diese im Zeitraum zwischen dem Unfalltag und den genannten Video- Aufnahmen geändert worden sein können. Diese Frage kann aber offen bleiben und auf entsprechende Abklärungen kann verzichtet werden, denn für die Erstel- lung des Sachverhalts ist wie dargelegt ohnehin zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot betrat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Vertreters der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers in der Begründung der Anschlussberufung, der Zeuge G._____ habe ausgeführt, dass seine Ampel noch Rot gewesen sei, weshalb die Fussgängerampel für den Geschädigten ent-

- 17 - weder Grün oder Gelb angezeigt haben müsse (Urk. 34 S. 10), nicht den tatsäch- lichen Gegebenheiten entspricht. Gemäss der vom Gutachter des Forensischen Instituts zusätzlich eingeholten Auskunft bei der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich wurde bei der Signalgruppe 1, zu der die für den Zeugen G._____ mass- gebende Verkehrsampel gehört, erst nach einer dreisekündigen Alles-Rotzeit mit der für den Geschädigten massgebenden Fussgängerampel S6 die zweisekündi- ge Rot+Gelb-vor-Grün-Phase angezeigt (Urk. 3/13 S. 8). Dass es sich anders verhalten hätte, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden, da bei einer derartigen Ampelkonstellation, wie gerichtsnoto- risch ist, immer eine mehrsekündige Sicherheitsmarge einbezogen wird. Wenn die für den Geschädigten massgebende Fussgängerampel Rot anzeigte und, wie nachfolgend unter Erw. IV. 2.4.3. aufzuzeigen sein wird, davon auszugehen ist, dass sich die Kollision 1.9 Sekunden nach dem Betreten des Fussgängerstreifens durch den Geschädigten ereignete, war somit keineswegs ausgeschlossen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei roter Fussgängerampel betrat und die für den Zeugen G._____ massgebende Ampel im Zeitpunkt der Kollision noch Rot anzeigte. 6.5. Hinsichtlich der Frage, wo der Geschädigte den Fussgängerstreifen betrat und welchen Weg er darauf nehmen wollte, wurden im Gutachten des Forensi- schen Instituts drei verschiedene Varianten aufgezeigt und in den Beilagen 7 resp. 7a, 7b und 7c zum Gutachten graphisch dargestellt (Urk. 3/13 S. 13 ff.). Alle drei Varianten korrelieren mit dem Spurenbild und stellen realistische Szenarien dar (Urk. 3/13 S. 13 f.). Das Forensische Institut erklärte, bei der Variante 7a be- stehe eine optimale Konvergenz zwischen der Längswurfweite des Fussgängers und der Kollisionsgeschwindigkeit (Urk. 3/13 S. 13). Da aber alle drei Varianten aufgrund der konkreten Umstände in Frage kommen und es sich auch bei den Varianten 7b und 7c nicht bloss um unwahrscheinliche Arbeitshypothesen han- delt, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf die für die Beschuldigte güns- tigste Variante abzustellen. Dies ist die Variante 7c, da bei dieser Variante der Weg über den Fussgängerstreifen für den Geschädigten am kürzesten und somit die Gefahr, dass es zu einer Kollision mit ihm kommen könnte, für die Beschuldig- te am spätesten erkennbar war. Nach dieser Variante betrug die Strecke vom er-

- 18 - kennbaren Betreten des Fussgängerstreifens bis zum Kollisionsort 2.9 Meter (Urk. 50 S. 10). Zudem ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darauf abzu- stellen, dass der Geschädigte mit konstanter Geschwindigkeit unterwegs war und nicht zunächst am Fussgängerstreifen anhielt, um dann unvermittelt loszulaufen. Realistisch sind beide Möglichkeiten, nach der ersten war aber die Dauer, wäh- rend der er für die Beschuldigte erkennbar über den Fussgängerstreifen in Rich- tung des Kollisionsortes lief, kürzer (Urk. 50 S. 10). Bei der Variante 7c, die der Sachverhaltserstellung zugrunde zu legen ist, betrug die Ausgangsgeschwindig- keit des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs 22 km/h und erfolgte die Kol- lision mit 16 km/h, wobei die Beschuldigte 1.3 Sekunden vor der Kollision reagier- te (Urk. 50 S. 10; vgl. dazu nachstehend Erw. IV. 2.6.2.). 6.6.1. Aufgrund der Aussage des ca. 62-jährigen Zeugen H._____, gemäss wel- cher der Geschädigte problemlos habe mitlaufen können, wenn dieser nicht all zu schnell gelaufen sei, ging das Forensische Institut in seinem Gutachten von einer normalen Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-jährigen Mannes von 1.0 m/s (3.6 km/h) aus (Urk. 3/13 S. 6 f.). Gemäss den weiteren Ausführungen im Gutachten deutet auch die nicht erkennbare Querwurfweite auf eine eher geringe Gehge- schwindigkeit des Geschädigten hin (Urk. 3/13 S. 11). Eine Fussgängergeschwin- digkeit von 1.5 m/s (5.4 km/h) wurde dagegen im Gutachten für unrealistisch hoch gehalten (Urk. 3/13 S. 17). Unter Bezugnahme auf das von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung vom

4. Dezember 2013 eingereichte Privatgutachten wandte die Verteidigung ein, es sei von einer Geschwindigkeit des Geschädigten von mindestens 1.5 m/s auszu- gehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte anstatt mit einer normalen Gehgeschwindigkeit mit erhöhtem Tempo über den Fussgänger- streifen gegangen sei. Ausserdem sei aufgrund der Aussagen des Zeugen H._____ nicht die Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-Jährigen, sondern eine solche eines 65-Jährigen massgebend (Urk. 40 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 3 ff.). Die feh- lende Querwurfweite sei entgegen den Ausführungen im Gutachten des Forensi- schen Instituts nicht auf die Gehgeschwindigkeit des Fussgängers, sondern auf

- 19 - die schräg nach rechts orientierte Fahrtrichtung sowie die abgerundete Front- struktur des Porsche Cayenne zurückzuführen (Urk. 61 S. 4 f.; Urk. 62 S. 5 ff.). Im Ergänzungsgutachten vom 20. März 2014 hielt der Gutachter des Forensi- schen Instituts mit Verweis auf die auch vom Privatgutachter zitierten Unterlagen an seiner ursprünglichen Annahme fest (Urk. 50 S. 5), führte aber zusätzliche Vermeidbarkeitsberechnungen mit höheren Fussgängergeschwindigkeiten durch (Urk. 50 S. 8 ff.). 6.6.2. Was die nicht bekannte Gehgeschwindigkeit, mit der der Geschädigte den Fussgängerstreifen überquerte, angeht, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 27 S. 8) von Bedeutung, dass der Neffe des Geschädigten, der Zeuge H._____, anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 21. Mai 2012 aussagte, sein Onkel sei altersgemäss fit gewesen, habe täglich Spaziergänge unternommen, so auch ab und zu mit ihm von dessen Wohnort an der ...-strasse bis zum Bellevue, sei ohne Gehhilfen und mit normaler Geschwindigkeit gelaufen und habe mit ihm problemlos mitlaufen können, wenn er nicht allzu schnell gelaufen sei (Urk. 5/4 S. 3 ff.). Unter diesen Umständen, insbesondere auch angesichts der Distanz von rund 1.7 km zwischen der ...-strasse ..., dem Wohnort des Geschädigten, und dem Bellevueplatz, die der Geschädigte nach wie vor spazierend im Tempo sei- nes 61-jährigen Neffen zurücklegte, wenn dieser nicht allzu schnell lief, wider- spricht es dem Grundsatz "in dubio pro reo", beim 91-jährigen Geschädigten eine Gehgeschwindigkeit eines 75- bis 80-jährigen Mannes zugrunde zu legen, wie dies der Gutachter des Forensischen Instituts und die Vorinstanz taten. Wenigs- tens für eine kurze Distanz, wie sie vorliegend zurückzulegen gewesen wäre, muss zu Gunsten der Beschuldigten von der normalen Gehgeschwindigkeit des Neffen, die gemäss der Beilage 5b zum Gutachten des Forensischen Instituts in der Grössenordnung von 1.3 bis 1.35 m/s lag, ausgegangen werden. Nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann darüber hin- aus, dass der Geschädigte nicht mit der oben genannten Gehgeschwindigkeit, sondern mit zusätzlich erhöhtem Tempo über den Fussgängerstreifen ging. Wie unter Erw. 6.4. dargelegt wurde, ist für die Sachverhaltserstellung zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen

- 20 - bei Rot betrat. Dass er die Seefeldstrasse unter diesen Umständen in seiner nor- malen Gehgeschwindigkeit zu überqueren begann, kann, wie von der Verteidi- gung zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 40 S. 5) und auch im Privatgutachten (Urk. 41 S. 4) angedeutet wird, nicht als sicher betrachtet werden. Es ist noto- risch, dass Fussgänger regelmässig ihr Tempo erhöhen, wenn sie einen Fuss- gängerstreifen verbotenerweise bei Rot überqueren, und dass dieses Verhalten auch bei betagten Fussgängern werden kann, sofern diese dazu körperlich in der Lage sind. Vorliegend kommt hinzu, dass der Fussgängerstreifen, den der Ge- schädigte überqueren wollte, nicht nur über zwei Fahrbahnen, sondern zusätzlich über zwei Tramschienen führt und eine Länge von 12 bis 13 Metern aufweist (Urk. 3/3). Er ist daher überdurchschnittlich lang, ohne dass er in der Mitte von einer Fussgängerinsel unterbrochen würde, auf der der Geschädigte einen Sicherheits- halt hätte einlegen können (Urk. 3/3). Dies spricht ebenfalls für eine grössere Be- eilung des Geschädigten, zumal auf der Seefeldstrasse in Richtung stadteinwärts der Zeuge G._____ in seinem Fahrzeug vor der roten Ampel auf die nächste Grünphase wartete (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3 f.), der Geschädigte also davon ausgehen musste, dass er diesen, sofern er sich dann noch auf dem Fussgän- gerstreifen befand, bei der Anfahrt behindern und sich selbst zusätzlich einer Ge- fahr aussetzen würde. Daraus, dass der Zeuge H._____ gemäss dessen glaub- haften Angaben den Geschädigten in den zwei Jahren vor dessen Tod nie hat rennen sehen (Urk. 5/4 S. 5), kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Geschädigte nie mit erhöhtem Tempo unterwegs war. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschwin- digkeit des Geschädigten die von der Verteidigung angesprochenen 1.5 m/s (5.4 km/h) betrug (vgl. Urk. 40 S. 7), zumal dieser Wert tiefer liegt als die durchschnitt- liche Geschwindigkeit, mit welcher ein 61-jähriger Mann wie der Neffe des Ge- schädigten, mit dem Letzterer nur nicht mithalten konnte, wenn dieser allzu schnell lief, schnell geht und der Gutachter des Forensischen Instituts selber nicht ausschloss, dass die fehlende Querwurfweite nicht auf eine niedrige Geschwin- digkeit des Geschädigten, sondern auf die leicht gerundete Fahrzeugfront des Porsche Cayenne zurückzuführen ist (Urk. 3/13 S. 11). Eine Geschwindigkeit von 1.5 m/s liegt darüber hinaus auch deutlich tiefer als die Geschwindigkeit, mit der

- 21 - eine Person egal welchen Alters rennt (Urk. 3/13 Anhang 5b), denn dass der Ge- schädigte rannte, muss aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Forensi- schen Instituts (Urk. 3/13 S. 11) ausgeschlossen werden. Dafür, dass die Ge- schwindigkeit des Geschädigten über 1.5 m/s gelegen haben könnte, liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Auch im Privatgutachten wird nicht von einer 1.5 m/s übersteigenden Geschwindigkeit des Geschädigten ausgegangen (Urk. 41 S. 10, vgl. auch Urk. 62 S. 6 ff.). Für die Annahme einer Geschwindigkeit des Geschä- digten von 1.8 m/s, welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch in Betracht zog (Urk. 40 S. 5), besteht unter diesen Umständen kein Raum. 6.6.3. In Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Geschädigte den Fussgänger- streifen mit einer Geschwindigkeit von 1.5 m/s überquerte.

7. Somit ist mit Bezug auf den äusseren Sachverhalt einzig nicht erwiesen, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen "wohl bei Grünlicht" überquerte, beste- hen aber aufgrund des Ausgeführten ansonsten keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er der Anklage zugrun- de liegt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB (Urk. 27 S. 11 ff.). Sie hat die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB korrekt aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass das Befahren der Kreuzung durch die Beschuldigte eine für den Tod des Geschädigten kausale Handlung darstellte und damit die ersten drei Voraussetzungen des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung – Taterfolg, Tathandlung und Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Taterfolg und Tathandlung – erfüllt sind. Es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 22 - 2.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz setzt ein Schuldspruch wegen fahr- lässiger Tötung ferner nach Art. 12 Abs. 3 StGB voraus, dass der Täter den Tater- folg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände und Fähigkeiten die damit bewirkte Verletzung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Mass der Sorgfaltspflicht im Strassen- verkehr ergibt sich aus dem Strassenverkehrsgesetz und den dazugehörenden Verordnungen und hängt auch davon ab, inwieweit die Möglichkeit riskanten Fehlverhaltens Dritter in Rechnung zu stellen ist (vgl. Vertrauensgrundsatz ge- mäss Art. 26 SVG). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Taterfolgs. Die zum Taterfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindes- tens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Verletzung der Rechtsgüter des Geschädigten hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Mass- stab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelba- re Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte be- denken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben (Donatsch, OFK-StGB, StGB 12 N 22). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aus- sergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wie- gen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das

- 23 - Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Taterfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit aber nicht. Weitere Vo- raussetzung ist vielmehr, dass der Taterfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – geprüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahr- scheinlichkeit dessen Ursache bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1 und 2.2). 2.2. Die Vorinstanz bejahte auch das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung und die Vorhersehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Taterfolgs. Sie kam zum Schluss, die Beschuldigte habe beim Befahren der Kreuzung die nach dem Um- ständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet. Zudem sei für sie vorausseh- bar gewesen, dass ein unaufmerksames Befahren des Fussgängerstreifens zu einer Kollision mit einem Fussgänger führen und einen tödlichen Verlauf der Ver- letzungen hervorrufen könne. Ebenso sei der Unfall vermeidbar gewesen, denn die Beschuldigte habe zwischen 1.6 und 2.6 Sekunden zu spät reagiert (Urk. 27 S. 12 ff.). 2.3. Die Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Sie berief sich auf den allgemeinen Vertrauensgrundsatz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG und machte geltend, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich der Geschädigte als Fussgänger korrekt verhalten würde. Es habe keine konkreten Anzeichen für ein Fehlverhalten eines Fussgängers gegeben und es gebe denn auch keinerlei Anhaltspunkte, dass das Fehlverhalten des Geschädigten im Vo- raus erkennbar gewesen wäre. Deshalb habe von ihr auch keine erhöhte Auf- merksamkeit nach rechts verlangt werden können. Zudem müsse ihr aufgrund der in der konkreten Situation speziell erforderlichen Blicksprünge zusätzlich zur grundsätzlichen Reaktionsdauer von 1.2 Sekunden eine Blickzuwendungszeit von 0.7 Sekunden zugebilligt werden. Sie sei der situationsangemessenen Aufmerk-

- 24 - samkeit nachgekommen, ein pflichtwidriges Verhalten könne ihr daher nicht vor- geworfen werden (Urk. 40 S. 7 ff.). 2.4.1. Hinsichtlich der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Kollision kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Kreuzung Höschgasse/Seefeldstrasse handelt es sich um eine breite und, was die vorliegend massgebenden Verkehrswege angeht, übersichtli- che Kreuzung, auf welcher in der Regel ein erhebliches Verkehrsaufkommen be- steht. Die Kreuzung wird nicht nur durch Motorfahrzeuge befahren, sondern es führt zusätzlich der Tramverkehr über diesen Verkehrsraum und es befindet sich eine Tramhaltestelle in unmittelbarer Nähe (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/1, Urk. 3/4 und Urk. 3/8). Die Beschuldigte war ortskundig, gab sie doch selber an, die Örtlichkeit drei bis fünf Mal pro Woche zu befahren (Urk. 4/2 S. 3). Sie war sich damit der Verkehrslage, der potentiellen Gefahren und des Erfordernisses einer besonderen Aufmerksamkeit beim Befahren der Kreuzung bewusst. Insbesondere die Tatsa- che, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Tramhaltestelle befindet und damit mit einem erhöhten Fussgängerverkehr zu rechnen war, gebot ein besonders auf- merksames Befahren der entsprechenden Örtlichkeit. 2.4.2. Ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte, bevor sie links abbiegen konnte, auf der Kreuzung anhalten musste, um den Gegenverkehr passieren zu lassen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.2.), führt gerade dieser Umstand dazu, dass von der Beschuldigten bei der Fortsetzung ihrer Fahrt eine noch höhere Aufmerk- samkeit erwartet werden konnte. Sie musste davon ausgehen, dass sich die Ver- kehrssituation im Vergleich zum Zeitpunkt, als sie das Abbiegemanöver bei Grün- licht begonnen hatte, verändert hatte und sich nicht mehr gleich präsentierte wie vor ihrem Zwischenhalt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte, wenn sie auf der Kreuzung anhalten musste, um den Gegenverkehr passieren zu lassen, gerade dadurch zusätzliche Zeit und Gelegenheit hatte, den Kreuzungsraum inkl. den unmittelbar anschliessend zu überquerenden Fussgängerstreifen und dessen nächste Umgebung zu beobachten und sich auf mögliche Verhaltensweisen an- dere Verkehrsteilnehmer einzustellen.

- 25 - 2.4.3. Gemäss der hier massgebenden Kollisionsvariante 7c betrug die Zeit vom Moment, in dem der Geschädigte den Fussgängerstreifen betrat, bis zur Kollision bei einer Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s 1.9 Sekunden (Urk. 50 S. 10). Da nach der für die Beschuldigte günstigsten Variante davon aus- zugehen ist, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen mit konstanter Ge- schwindigkeit betrat, diese also nicht vor dem Fussgängerstreifen verringerte, be- standen bereits unmittelbar vor dem Betreten des Fussgängerstreifens konkrete Anzeichen dafür, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen betreten würde, was bei der Beschuldigten ebenfalls zu einer besonderen Vorsicht hätte führen sollen. 2.4.4. In welcher Zeit ein Fahrzeuglenker bei gebotener Aufmerksamkeit auf auf- tauchende Gefahren reagieren muss, ist eine Rechtsfrage. Die Reaktionszeit rich- tet sich nach den Umständen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gesteht Au- tofahrern vor Fussgängerstreifen eine Bremsreaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekun- den zu, wenn sie sich aufgrund der Umstände bereits in Bremsbereitschaft befin- den müssen (BGE 115 II 283 E. 1a mit Hinweisen; Urteile 6S.155/2003 vom

19. August 2003 E. 3.4; 6B_257/2007 vom 10. Juli 2007 E. 5.2). Dies ist bei- spielsweise dann der Fall, wenn sich bereits Fussgänger auf dem Fussgänger- streifen befinden oder wenn sich solche in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten und unklar ist, ob diese demnächst den Fussgängerstreifen betreten. Da es sich aber in casu um einen Fussgängerstreifen mit Fussgängerampel handelte, und, wie dargelegt, vorliegend zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese Rot anzeigte, weshalb auch das seitliche Warnlicht nicht blinkte, ist der Beschuldigten trotz des Anzeichens für ein Fehlverhalten des Geschädigten gemäss vorherigem Absatz eine normale Reaktionszeit zuzubilligen, die in Litera- tur und Rechtsprechung regelmässig mit einer Sekunde bemessen wird und wo- von auch im Gutachten des Forensischen Instituts (Urk. 50 S. 6 f.) ausgegangen wird. Angesichts der konkreten Umstände, die nach dem Dargelegten eine erhöh- te Aufmerksamkeit gerade mit Bezug auf Fussgänger erforderte, besteht jedoch kein Raum für das Zugestehen einer um 0.7 Sekunden verlängerten Reaktions- zeit, wie dies die Verteidigung gestützt auf das von ihr eingereichte Privatgutach- ten verlangt (Urk. 40 S. 9 f.; Urk. 41 S. 7 f.).

- 26 - 2.5. Hinsichtlich der Voraussetzung der Voraussehbarkeit kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 27 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.1. Zur Frage der Vermeidbarkeit der Kollision durch die Beschuldigte äussern sich das Gutachten des Forensischen Instituts vom 25. September 2012 und des- sen Ergänzungsgutachten vom 20. März 2014 umfassend und abschliessend (Urk. 3/13 und Urk. 50). Das Ergänzungsgutachten setzt sich insbesondere mit der Vermeidbarkeit bei der vorliegend zugrunde zu legenden erhöhten Gehge- schwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s auseinander (Urk. 50 S. 5 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln wäre. Auf die beiden Gutachten des Forensi- schen Instituts ist daher abzustellen. 2.6.2. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten der Beschuldigten von der Kollisions- variante 7c auszugehen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.5.). Danach lag die Aus- gangsgeschwindigkeit des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs bei 22 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit bei 16 km/h. Geht man davon aus, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot betrat und dieser somit ein Fehlverhalten an den Tag legte, setzte der Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte er- kennen musste, dass sie reagieren musste, spätestens ein, als der Geschädigte erkennbar den Fussgängerstreifen betrat, zumal nach dem vorne unter Erw. 2.4.3. Ausgeführten schon vorher ein konkreter Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten des Geschädigten bestand. Der Geschädigte legte vom erkennbaren Betreten des Fussgängerstreifens bis zur Kollision eine Distanz von 2.9 Metern zurück, wobei er dafür bei einer konstanten Geschwindigkeit von 1.5 m/s 1.9 Sekunden benötigte. Die Beschuldigte "reagierte" gemäss dem Gutachten 1.3 Sekunden vor der Kollision mit dem Geschädigten. Bis zum vollständigen Stillstand hätte sie aufgrund der Ausgangsgeschwindigkeit von 22 km/h hingegen 1.8 Sekunden, mithin 0.5 Sekunden länger, gebraucht (Urk. 50 S. 10). Die fraglichen 1.3 Sekun- den umfassen dabei die der Beschuldigten gemäss obigen Ausführungen zuge- standene Reaktionszeit von einer Sekunde zuzüglich 0.2 Sekunden Bremsen- schwelldauer und eine Bremsverzögerung von 8.5 m/s2 (Urk. 3/13 S. 12; Urk. 50

- 27 - S. 10). Faktisch reagierte die Beschuldigte damit nicht, wie im Gutachten unpräzi- se formuliert, 1.3 Sekunden vor der Kollision, sondern erkannte sie unter Zugrun- delegung einer Reaktionszeit von einer Sekunde 1.3 Sekunden vor der Kollision, dass sie reagieren musste. Hätte die Beschuldigte 1.8 Sekunden vor der Kollision erkannt, dass sie reagieren müsste, und hätte sie dies danach sofort getan, hätte sie unter Berücksichtigung der ihr zuzugestehenden Reaktionszeit von einer Se- kunde, der Bremsenschwelldauer von 0.2 Sekunden und einer Bremszeit von 0.6 Sekunden rechtzeitig anhalten können (Urk. 3/13 S. 16; Urk. 50 S. 10). Die Schlussfolgerung, dass die der Beschuldigten zuzugestehende Reaktionszeit von einer Sekunde in der vom Gutachter berechneten Zeit von der "Reaktion" bis zur Kollision eingerechnet ist, ergibt sich insbesondere aus den Berechnungen zur Kollisionsvariante 7b: Nach dieser Variante hätte nicht nur die Ausgangsge- schwindigkeit des Fahrzeugs der Beschuldigten, sondern auch die Kollisionsge- schwindigkeit 22 km/h betragen. Der Gutachter ging demnach davon aus, dass das Einsetzen des Bremsvorganges nach dieser Variante im Kollisionszeitpunkt noch nicht hätte stattfinden können. Dies ist nachvollziehbar, denn der Gutachter berechnete in dieser Variante 7b die Zeit von der "Reaktion" der Beschuldigten, d.h. vom Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte den Geschädigten wahrnahm oder hätte wahrnehmen müssen und hätte reagieren müssen, bis zur Kollision mit 0.9 Sekunden (Urk. 50 S. 9). In dieser Zeit hätte die Beschuldigte aber bei An- nahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde die Bremsung noch gar nicht betä- tigen können. Nach der Vermeidbarkeitsberechnung in Bezug auf die Kollisionsvariante 7c hatte die Beschuldigte bei einer Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s ei- nen Reaktionsverzug von 0.6 Sekunden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten hätte die Beschuldigte die Kollision vermeiden können, wenn sie 0.5 Sekunden früher reagiert hätte bzw. erkannt hätte, reagieren zu müssen und dies auch so- fort getan hätte, weshalb sie die Kollision unter Berücksichtigung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Urk. 50 S. 11). 2.6.3. Zusammenfassend kann mit Verweis auf die gutachterlichen Vermeidbar- keitsberechnungen festgehalten werden, dass die Beschuldigte auch bei einer

- 28 - Gehgeschwindigkeit des Geschädigten von 1.5 m/s eine Kollision hätte vermeiden können (vgl. Urk. 50 S. 10 f.). 2.7. Die Beschuldigte kann sich unter den gegebenen Umständen nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Aus Art. 26 SVG wird abgeleitet, dass der Vortrittsberechtigte sein Recht auf un- gehinderte Fahrt so lange ausüben darf, bis er sieht oder bei genügender Auf- merksamkeit sehen könnte, dass es vom Verpflichteten missachtet wird (Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 26 N 6). Der grundsätzlich vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer ist aber gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO dann zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird. Er muss dann al- le zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (Giger, a.a.O., Art. 26 N 19). Auch wenn bei einem Zusammentreffen mit Fuss- gängern von einem weiten Begriff der Anzeichen, die eine besondere Sorgfalts- pflicht begründen, auszugehen ist (BGE 97 IV 127; Giger, a.a.O., Art. 26 N 25), darf ein Fahrzeugführer, die sich einem Fussgängerstreifen nähert, somit grund- sätzlich darauf vertrauen, dass sich die Fussgänger korrekt verhalten. Ist zu er- kennen, dass ein Fussgänger das Vortrittsrecht missachtet, muss der Fahrzeug- führer aber sofort reagieren und falls nötig alles in seiner Macht Liegende tun, um einen Unfall zu verhindern, und sei es durch eine Vollbremsung oder ein Aus- weichmanöver (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a; 96 IV 133 E. 1 mit Hinweisen). Wie dargelegt setzte der Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte erkennen musste, dass sie reagieren musste, vorliegend spätestens im Zeitpunkt ein, als der Ge- schädigte den Fussgängerstreifen betrat. Spätestens von diesem Zeitpunkt an war klar, dass der Geschädigte das Recht der Beschuldigten auf unbehinderte Fahrt missachtete, weshalb dieses Recht der Beschuldigten entfiel und sie ver- pflichtet war, sofort alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, d.h. im konkreten Fall unverzüglich die Vollbremsung einzuleiten. Wie aufgezeigt wurde, tat die Beschuldigte dies nicht. Sie leitete die Vollbremsung nicht während der ihr zuzugestehenden Reaktionszeit von einer Sekunde, sondern erst nach 1.6 Sekunden ein, und hatte daher einen Reaktions-

- 29 - verzug von 0.6 Sekunden. Da, wie ebenfalls aufgezeigt wurde, die Kollision bei rechtzeitiger Reaktion durch die Beschuldigte hätte vermieden werden können, kann sie aus Art. 26 Abs. 1 SVG nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3. Die Beschuldigte hat die Kreuzung Höschgasse/Seefeldstrasse somit nicht mit der unter den konkreten Umständen gebotenen Aufmerksamkeit befahren und dadurch eine Kollision mit dem Geschädigten verursacht, welche sie vorhersehen konnte und unter Wahrung der ihr obliegenden Sorgfalt hätte vermeiden können. In der Folge verstarb der Geschädigte an den Folgen der Kollision. Die Beschul- digte hat demnach den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB erfüllt und ist dafür schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten und ist korrekterweise von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ausgegangen. Um Wiederholungen zu vermei- den, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 19 ff.).

2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie die ihr obliegende Sorg- faltspflicht missachtete, eine wichtige Verhaltensnorm im Strassenverkehr in nicht mehr leichter Art und Weise verletzte (Urk. 27 S. 20). Aufgrund ihrer Unachtsam- keit sah sie den Geschädigten, welcher die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überquerte, zu spät, was eine verspätet eingeleitete Vollbremsung zur Folge hat- te, wohingegen sie bei einer rechtzeitigen Reaktion die Kollision hätte vermeiden können. Dass ihre Pflichtwidrigkeit ausserordentlich tragische Folgen hatte, darf aber nicht zu einer Negierung dessen führen, dass es sich um einen kurzen Au- genblick der Unaufmerksamkeit handelte: Wie die zusätzlichen Beweiserhebun- gen im Berufungsverfahren gezeigt haben, ist der Beschuldigten nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, eine um 1.6 bis 2.6 Sekunden, sondern lediglich ei-

- 30 - ne um 0.6 Sekunden verzögerte Reaktion vorzuwerfen (Urk. 50 S. 10), weil zu ih- ren Gunsten davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeit, mit welcher der Geschädigte den Fussgängerstreifen überquerte, 1.5 m/s betrug und sein zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmendes Fehlverhalten durch Missachtung der roten Fussgängerampel lediglich während 1,9 Sekunden erkennbar war (dazu vorne unter IV. 2.4.3.).. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat weder zu relati- vieren noch zu erhöhen. Trotz der dargelegten Korrektur zur Dauer des Reakti- onsverzugs ist mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen (Urk. 27 S. 21). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 100 Tagen erweist sich unter Berücksichtigung der zugleich auszusprechen- den Busse (dazu nachfolgend unter Erw. V. 7.) als diesem Verschulden ange- messen.

3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 27 S. 21 f.), sind den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, welche die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat (Urk. 27 S. 21 f.), keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Dass die Beschuldigte ihren Wohnsitz inzwischen nach Südafrika verlegt, ihre alte Stelle aufgegeben und eine neue Stelle mit einem 50 %-Pensum und einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– angetreten hat (Urk. 70 S. 3; Urk. 71), wirkt sich ebenfalls nicht strafzumessungsrelevant aus. Auch das Nachtatverhalten der Beschuldigten gibt zu keiner Anpassung der Strafe Anlass. Insbesondere zeigt sich die Beschuldigte hinsichtlich ihres Fehlverhaltens nicht einsichtig (Urk. 17 S. 6). Die Tatsache, dass der automobilistische Leumund der Beschuldigten nicht ganz ungetrübt ist (Urk. 8/4 S. 2), wird dadurch aufgewogen, dass die Beschuldigte mehrfach glaubhaft versicherte, dass ihr die Folgen des Unfalls leid tun (Urk. 4/3 S. 6; Urk. 17 S. 6; Prot. II S. 17).

4. Aufgrund der obgenannten massgeblichen Faktoren erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Berücksichtigung der zugleich auszusprechenden Busse (vgl. nachstehend Erw. V. 7.) als ange- messen, weshalb sie zu bestätigen ist.

- 31 -

5. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 130.– fest (Urk. 27 S. 21 f.). Im Vergleich zur Situation vor Vorinstanz, als sie gemäss ihren Angaben mit ihrer Einzelunter- nehmung im Gesundheitsbereich bei einem Arbeitspensum von 50 bis 60 % ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.– erzielte und daneben die ... Schule besuchte (vgl. Urk. 17), verdient die Beschuldigte heute gemäss Anga- ben ihres Verteidigers und ihrem neuen Arbeitsvertrag deutlich weniger, nämlich bei einem 50 %-Pensum monatlich netto Fr. 3'000.– (Urk. 38/2 S. 2; Prot. II S. 11; Urk. 70 S. 3 und Urk. 71 S. 1), wobei angesichts der Verlegung des Wohnsitzes nach Kapstadt davon auszugehen ist, dass sie die Ausbildung in der ... Schule heute nicht mehr absolviert. Dem steht gegenüber, dass die Lebenshaltungskos- ten in Kapstadt, ihrem heutigen Wohnort, deutlich tiefer liegen als in Zürich, und dass sie mit einem 50 %-Pensum nicht ihre volle Arbeitskraft ausschöpft, wobei sie allerdings das Einkommen von Fr. 3'000.– netto monatlich bei einer schweize- rischen Arbeitgeberin nach schweizerischen Massstäben erzielt (Urk. 71) und bei Berücksichtigung eines weiteren hypothetischen Teil-Einkommens in Kapstadt von einem klar tieferen Lohnniveau ausgegangen werden muss. Angesichts ihrer neuen Adresse am ... in ... [Ort in Kapstadt], einer der wohlhabendsten Gegenden Kapstadts, darf aber angenommen werden, dass sie heute keinen völlig anderen Lebensstil pflegt als zuvor in der Schweiz. Ihr Vermögen bezifferte die Beschul- digte im Berufungsverfahren mit Fr. 140'000.–, wobei sie geltend machte, es handle sich dabei um ihre Altersvor- sorge (Urk. 38/2 S. 2; Prot. II S. 12). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satzhöhe von Fr. 130.– ist unter Berücksichtigung der veränderten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 75.– herabzusetzen.

6. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren steht angesichts des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr zur Diskussion, weshalb die diesbe- zügliche vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist.

7. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten kumulativ zur bedingten Geldstrafe eine Busse in der Höhe von Fr. 2'600.– auferlegt (Urk. 27 S. 22).

- 32 - Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB insbesondere im Sanktionsbereich der Schnittstellenproble- matik namentlich beim Strassenverkehrsstrafrecht angezeigt, indem bei Vorliegen unechter Gesetzeskonkurrenz zwischen einem Vergehen und einer Übertretung die vom Vergehen konsumierte Übertretung mit einer zusätzlichen Busse zu be- strafen ist (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Diese Konstellation liegt hier vor, da die von der Beschuldigten begangene Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung konsumiert wird. Weiter sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Strafkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen darf und stattdessen die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, nicht zu beanstanden (Urk. 27 S. 22 f.; BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 f.). Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse unter Berück- sichtigung der ebenfalls auszusprechenden Geldstrafe dem Verschulden der Be- schuldigten angemessen. Sie ist aber den veränderten wirtschaftlichen Verhält- nissen der Privatklägerin anzupassen und daher auf Fr. 1'500.– zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 27 S. 23) auf 20 Tage festzusetzen.

8. Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.– (entsprechend Fr. 7'500.–) und einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz führte aus, die Aktivlegitimation der Privatklägerin erweise sich hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens als unklar. Die Ansprüche des Ge- schädigten seien gemäss Art. 121 StPO in der Reihenfolge der Erbberechtigung

- 33 - auf die Angehörigen übergegangen. Da der Geschädigte neben der Privatklägerin zwei nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigte Neffen hinterlassen habe, hätten sie bei unverteilter Erbschaft den Schadenersatz als notwendige Streitgenossen- schaft geltend machen müssen; ein einzelner Erbe allein sei nicht berechtigt, als Kläger für die Erbengemeinschaft aufzutreten. Die Sachlage hinsichtlich der Aktiv- legitimation erweise sich demnach als unklar, weshalb die Klage nicht mangels Aktivlegitimation abzuweisen, sondern die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 27 S. 24 f. und S. 28). 1.2. Gemäss den eingangs gemachten Ausführungen ist die Privatklägerin mitt- lerweile verstorben. D._____ ist als Alleinerbe der Privatklägerin und auch als Al- leinerbe des Geschädigten zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche be- rechtigt (vgl. vorstehend Erw. II. 2.). Die Aktivlegitimation von H._____ bezüglich des Schadenersatzbegehrens ist somit gegeben. 1.3. Der Vertreter der Privatklägerin bzw. ihres Rechtsnachfolgers hat die geltend gemachten Schadenspositionen bereits vor Vorinstanz und erneut im Berufungs- verfahren beziffert und umfassend belegt (Urk. 18 S. 4 ff.; Urk. 16/1-8; Urk. 34 S. 3 ff.). Beim geltend gemachten Schaden von Fr. 3'877.– handle es sich um Aufwendungen zulasten des Nachlasses im Zusammenhang mit dem Tod des Geschädigten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 OR und um nicht gedeckte Heilungs- kosten gemäss Art. 45 Abs. 2 OR (Urk. 34 S. 3 ff.). 1.4. Der Verteidiger der Beschuldigten machte geltend, die Privatklägerin bzw. ihr Rechtsnachfolger sei mit dem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen, da die Beschuldigte als Nichthalter-Lenkerin des Fahrzeugs nur für den Verschuldensanteil, nicht aber für die Betriebsgefahr hafte und der Verschul- densanteil der Beschuldigten nicht liquid sei (Urk. 19 S. 10; Urk. 40 S. 15). An der vor Vorinstanz zudem vorgebrachten Argumentation, es handle sich bei den gel- tend gemachten Kosten, welche nicht unmittelbar mit der Bestattung in Verbin- dung stünden, so den Räumungskosten, den Kosten für die Fensterreinigung und für die Steuer- und Finanzberatung sowie den Kosten der Firma I._____ um "Oh- nehin-Kosten", die nicht ersatzpflichtig seien (Prot. I S. 8), wurde im Berufungs- verfahren nicht festgehalten (Urk. 40 S. 15 e contrario).

- 34 - 1.5.1. Die Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig gemacht, wobei sie durch ihre Verhaltensweise ein absolut geschütztes Rechtsgut, die physische Integrität des Geschädigten, verletzt und somit wider- rechtlich gehandelt hat. Dabei ging sie fahrlässig und somit im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft vor. Die durch den Tod des Geschädigten verursachten Kosten stehen sowohl in einem natürlichen wie auch adäquaten Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten der Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind daher grundsätzlich erfüllt. 1.5.2. Da im vorliegenden Strafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen ist, dass der Geschädigte den Fussgängerstreifen bei Rot überquerte, lässt sich ein zivilrechtlich relevantes Mitverschulden des Geschädig- ten aufgrund des Beweisergebnisses nicht ausschliessen (vgl. vorstehend Erw. III. 6.4. und V. 2.). Ein solches könnte eine Reduktion der Haftung der Beschuldig- ten zur Folge haben. Ferner steht die Frage im Raum, ob die Beschuldigte zwar Lenkerin, nicht aber Halterin des Unfallfahrzeugs war, wofür gemäss dem Polizei- rapport vom 27. Mai 2011 ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugausweis spricht (Urk. 1 S. 2), weshalb sie entsprechend den Ausführungen der Verteidigung unter Umständen nicht auch für die Betriebsgefahr haftet, sondern dafür der Fahrzeug- halter haftpflichtig ist. Zwar haften mehrere Schadensverursacher bei einem Un- fall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, für den Schaden eines Dritten solida- risch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Die Solidarität reicht aber für jede der haftpflichtigen Parteien nur bis zu dem Ersatzbetrag, den sie zu leisten hätte, wenn sie allein haftpflichtig wäre (Schaffhauser/Dähler, Tücken der Adhäsionsklage nach OHG, in: Responsabilité civile et assurance, Etudes en l'honneur de Baptiste Rusconi, Lausanne 2000, S. 319). Daraus folgt, dass ein verschuldenshaftpflichtiger Len- ker, der zusammen mit einem kausalhaftpflichtigen Motorfahrzeughalter solida- risch haftet, auch im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten für dessen Schaden nur insoweit aufzukommen hat, als seine persönliche Haftung unabhän- gig von der Solidarität reicht. Den Lenker, der nicht zugleich Halter ist, trifft daher für Geschädigtenansprüche keine volle Haftung (Urteil des Bundesgerichts 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2.1 unter Hinweis auf Schaffhauser/ Dähler, a.a.O., S. 319 f. und 323, und Urteil des Bundesgerichts 6P.112/2004 vom

- 35 -

17. November 2004 E. 6.1). Da der Vertreter der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers sich zu diesem Punkt, der von der Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren thematisiert worden war, nicht äusserte, ist die Bestimmung der Haftungsquote zusammen mit der Ermittlung des Quantitatives gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Zivilrichter zu überlas- sen. Die Schadenersatzforderung des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin ist demnach dem Grundsatz nach gutzuheissen und dieser zur Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Feststellung der Haftungsquote auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin erwog die Vo- rinstanz, eine besonders enge Beziehung der Privatklägerin zum Verstorbenen sei nicht hinreichend belegt, weshalb diese auch damit auf den Zivilweg zu ver- weisen sei (Urk. 27 S. 25 f.). 2.2. Die Privatklägerin hatte den Genugtuungsanspruch gemäss Art. 47 OR in ei- genem Namen geltend gemacht. Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 47 OR sind vererblich (BGE 81 II 390, BGE 118 II 407), weshalb die Legitimation zur Geltendmachung des Genugtuungsanspruchs auf den Alleinerben D._____ als Rechtsnachfolger der Privatklägerin übergegangen ist. Dieser ist somit zur Gel- tendmachung des Genugtuungsanspruchs aktivlegitimiert. 2.3. Die Privatklägerin liess geltend machen, sie habe als Angehörige des Ge- schädigten gemäss Art. 47 OR einen Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– für die seelische Unbill, welche sie durch dessen Tod erlitten habe. Sie habe zum Geschädigten, ihrem Bruder, seit der Kindheit ein in- niges Verhältnis gehabt, was sich nicht zuletzt darin manifestiert habe, dass sie nach dem zweiten Weltkrieg gemeinsam zahlreiche, teils mehrwöchige Reisen ins Ausland unternommen hätten. Die Privatklägerin habe dann in Tansania und da- nach zusammen mit ihrem Mann in Wien gelebt, wobei es auch da zu regelmäs- sigen Kontakten gekommen sei, sei aber nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 1982 nach J._____ [Ort in der Schweiz] gezogen. Von diesem Zeitpunkt an hätten der Geschädigte und sie mindestens zwei Mal jährlich gemeinsame Ferien ver-

- 36 - bracht, wobei sie entweder im gleichen Hotelzimmer oder im gleichen Zelt über- nachtet hätten, was ihre Verbundenheit unterstreiche. Mit zunehmendem Alter hätten sie immer noch gemeinsame Ferien im nahegelegenen Österreich ver- bracht und wöchentlich Tages- und Mehrtagesreisen mit dem SBB- Generalabonnement unternommen. Seit ihrem Umzug nach J._____ habe sie auch ein Zimmer in der Wohnung des Geschädigten an der ...-strasse in Zürich gehabt und häufig dort übernachtet. Auch nachdem sie im August 2010 in ein Al- tersheim gezogen sei, habe sich nichts an ihrer engen Beziehung geändert. Sie hätten weiterhin gemeinsame Ausflüge unternommen und sich gegenseitig be- sucht und für 2011 bereits wieder für zwei Wochen ein Hotelzimmer gebucht ge- habt (Urk. 34 S. 7 ff.). 2.4. Der Verteidiger machte keine Ausführungen zur Beziehung der Privatklägerin zum Geschädigten und bestritt die Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers demnach nicht, sondern beantragte lediglich, es seien ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 40 S. 15). 2.5.1. Bei der Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der be- sonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Geschwister kommen als An- gehörige im Sinne von Art. 47 OR in Frage (BGE 118 II 404 E. 3b/cc), wobei ihr Anspruch auf Genugtuung von den Umständen und der Intensität der Beziehung abhängt. Der Tatsache, dass Geschwister zusammen gewohnt haben, kommt re- gelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt. Lebten die Geschwister nicht mehr im gleichen Haushalt, ist der Ansprecher nur noch genugtuungsberechtigt, wenn ein sehr en- ger Kontakt zueinander bestanden und der Verlust des Geschwisterteils einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht hat (BGE 89 II 396 E. 3; Ur- teil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E.4.3.; Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl., § 8 N 86). 2.5.2. Die Privatklägerin hat ihre enge persönliche Beziehung zum Geschädigten umfassend dargelegt und begründet, nicht aber substantiiert ausgeführt, inwiefern sie durch den Tod des Geschädigten ausserordentliches seelisches Leid erfahren

- 37 - habe. Dass sie durch den plötzlichen Unfalltod ihres Bruders stark betroffen war, steht ausser Frage. Eine starke Betroffenheit beim plötzlichen Unfalltod eines Ge- schwisterteils ist aber als Regelfall zu betrachten. Ein gemeinsamer Haushalt be- stand nicht – dass die Privatklägerin auch in der Wohnung des Geschädigten ein Zimmer hatte, ändert nichts daran, dass sie in J._____ wohnte und dort ihren Le- bensmittelpunkt hatte. Regelmässige gemeinsame Ausflüge und Ferien begrün- den die Ausserordentlichkeit des seelischen Leids ebenfalls nicht in genügendem Masse. Zur ungenügenden Substantiierung kommt hinzu, dass hinsichtlich einer allfälligen Haftung des Fahrzeughalters für die Betriebsgefahr das Gleiche gilt wie beim geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz (Urteil des Bundesgerichts 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006; dazu vorne unter 1.5.2.). Der Rechtsnachfol- ger der Privatklägerin ist daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit dem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzliche Kostenregelung und das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. 2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, der Rechtsnachfolger der Privatklägerin unterliegt teilweise, da sein Schadenersatzbegehren nur dem Grundsatze nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen, und das vorinstanzli- che Entschädigungsdispositiv zu bestätigen ist. Dabei kann nicht gänzlich ausser Acht gelassen, dass die Gutheissung der Anträge zu den Zivilansprüchen einen Schuldspruch voraussetzte, weshalb, wenngleich nicht ausdrücklich (Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 14 ff.), so eben doch implizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs beantragt wurde, was dazu führte, dass der Vertreter der Privat- klägerin resp. ihres Rechtsnachfolgers auch zum Schuldpunkt plädierte (Urk. 34 S. 10; Prot. II S. 14 ff.). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver-

- 38 - fahrens zu drei Viertel der Beschuldigten und zu einem Viertel dem Rechtsnach- folger der Privatklägerin aufzuerlegen. 2.2. Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Pro- zessentschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'170.– zu bezahlen (inkl. MwSt.; Urk. 57 S. 3 und Urk. 58/1). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 19. April 2013 bezüglich Dispositivziffer 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 75.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Rechtsnachfol- ger der Privatklägerin aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Haftungsquote und des

- 39 - Quantitativs wird der Rechtsnachfolger der Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Rechtsnachfolger der Privatklägerin wird mit dem Genugtuungsbegeh- ren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.

8. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 9) wird bestä- tigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'045.– Gutachten

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu drei Vier- tel und dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin zu einem Viertel auferlegt.

11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsnachfolger der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'170.– zu bezahlen.

12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden des Rechtsnachfolgers der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...).

- 40 -

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger