Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 16. Mai 2012 vor- geworfen, er habe es als verantwortlicher Bauführer der B._____ AG pflichtwidrig und unvorsichtig unterlassen, die beiden am 18. August 2011 auf einer Baustelle an der C._____strasse … in Winterthur mit Fräsarbeiten betrauten Mitarbeiter hin- reichend zu instruieren respektive vor Ort zu überwachen. Bei den von den Mitar- beitern ausgeführten Fräsarbeiten seien ungefähr 17 Liter Betonmehl angefallen, welches durch einen Meteorwasserschacht in den D._____-Entlastungskanal und von dort teilweise in die D._____ [Fluss] geflossen sei. Das Betonmehl enthalten- de Wasser sei mit einem pH-Wert von 10 stark basisch gewesen und habe damit Flora und Fauna des betreffenden Gewässerabschnitts gefährdet. Das Betonmehl habe weiter zu einer zeitweisen Trübung des Gewässers und zu Ablagerungen geführt, welche bei Starkregen oder Hochwasser mit vorstehend genannten Fol- gen Richtung D._____ und letztlich in die D._____ hätten ausgeschwemmt wer- den können. Für den Beschuldigten als Bauführer sei es vorhersehbar gewesen, dass auf einer Baustelle, wie jener an der C._____strasse ..., Abwasser nicht vor- schriftsgemäss oder gar gewässergefährdend entsorgt werde, wobei er dies auf- grund seiner Verantwortung und Aufgabe als Bauführer durch entsprechende In- struktion und Kontrolle hätte verhindern können, was er trotz entsprechender Möglichkeit nicht getan habe (Urk. 17 S. 2).
2. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Mitarbeiter der B._____ AG bei der Durchführung von Betonfräsarbeiten auf der Baustelle C._____strasse ... ungefähr zehn Liter Betonmehl in einen Schlammsammler ein- leiteten, welche in der Meteorwasserkanalisation eingesetzt war und dass die Ab-
- 6 - leitung von Abwasser aus Bohr- und Fräsarbeiten über die Meteorwasserkanali- sation zu einer unerwünschten Trübung und Schlammbildung im Gewässer führt. Weiter erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte der für die Mitarbeiter verantwortliche Bauführer war und es unterlassen hatte, die mit den Fräsarbeiten betrauten Mitarbeiter zu instruieren respektive zu überwachen (Urk. 52 S. 13).
3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4, 5 und 43/1), eine Fotodokumentation der Flur- und Umweltpolizei der Stadtpolizei Winterthur vom 18. August 2011 (Urk. 3), ein Gutachten der EMPA vom
29. November 2012 (Urk. 35) sowie ein Amtsbericht des AWEL (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft der Baudirektion des Kantons Zürich) vom 11. Februar 2013 (Urk. 37 und 38) im Recht. 3.1. Die Vorinstanz erachtete sämtliche Beweismittel für verwertbar, zumal dem Beschuldigten seine verfahrensmässigen Rechte umfassend gewährt wor- den seien (Urk. 52 S. 8). Ihre Sachverhaltserstellung stützte sie auf alle vorste- hend erwähnten Beweismittel. 3.2. Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung ausführen, der Amts- bericht des AWEL habe sich nicht darauf beschränkt, relevante Vorgänge zu schildern, stattdessen befänden sich darin auch Ausführungen gutachterlicher Na- tur. Da gutachterliche Feststellungen nicht Gegenstand eines Amtsberichtes im Sinne von Art. 195 StPO darstellen können, dürfe auf die gutachterlichen Ausfüh- rungen nicht abgestellt werden (Urk. 63/1 S. 2). 3.3. Der in Art. 195 StPO als Beweismittel vorgesehene Amtsbericht stellt einen verfahrensökonomischen Ersatz für eine Einvernahme eines Beamten oder Behördenmitglieds als Zeugen dar. Im Unterschied zur Einholung eines Gutach- tens gemäss Art. 182 ff. StPO ist es für die Einholung eines Amtsberichts nicht er- forderlich, die Bestimmungen gemäss Art. 183 ff. StPO zu beachten. Zudem soll die Erstellung eines Amtsberichts keine besonderen Fachkenntnisse erfordern bzw. die entsprechenden Fachkenntnisse sollen bei der Erstellung des Berichts nur in geringem Umfang eingesetzt werden müssen (vgl. Donatsch in: Do-
- 7 - natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 11 f. zu Art. 195 StPO). Sind hingegen für die Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten notwen- dig, hat das Gericht ein Gutachten einzuholen (Art. 182 StPO). 3.4. Der Bericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom
11. Februar 2013 äussert sich zu den am Tatort erhobenen Proben und deren Analyse und enthält zudem Ausführungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Betonmehl in einen Meteorwasserschacht (Urk. 37). Zweifelsfrei bedurfte es für die Abfassung des Amtsberichts gewisse Fachkenntnisse. Die Darstellungen des Verfassers umfassen hingegen nur Erkenntnisse, zu welchen er aufgrund seiner Tätigkeit im entsprechenden Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft ge- langt ist und welche für das Gericht auch ohne erhebliches Fachwissen nachvoll- ziehbar sind. Die Ausführungen gehen damit nicht über das hinaus, was der ver- fassende Beamte auch als Zeuge hätte aussagen können und sind demnach nicht gutachterlicher Natur. Die Einwendungen der Verteidigung zielen somit ins Leere und es kann vollumfänglich auf die im Amtsbericht des AWEL vom
11. Februar 2013 enthaltenen Ausführungen abgestellt werden.
4. Der Beschuldigte bestritt den gegen ihn erhobenen Vorwurf in der Un- tersuchung, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch im Beru- fungsverfahren teilweise. Unbestritten geblieben ist, dass zwei Mitarbeiter der B._____ AG am 18. August 2011 auf einer Baustelle an der C._____strasse ... in Winterthur Fräsarbeiten durchführten und das durch diese Arbeiten verursachte Betonmehl in einen Meteorwasserschacht bzw. Schlammsammler ableiteten (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 5 S. 4 und 9 f.; Urk. 43/1 S. 5 f.). Weiter bestritt der Beschuldigte nicht, der für die Mitarbeiter verantwortliche Bauführer gewesen zu sein und die beiden Mitarbeiter weder besonders instruiert zu haben noch je auf der Baustelle anwesend gewesen zu sein (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 2 f. und Urk. 43/1 S. 6). Bestrit- ten ist dagegen die Menge Betonmehl, welche in den Schlammsammler abgelei- tet wurde, welcher pH-Wert das abgeleitete Abwasser aufwies und ob das Ab- wasser in den D._____-Entlastungskanal und teilweise in die D._____ floss und zu einer zeitweisen Trübung des Gewässers samt Ablagerungen führte.
- 8 - 4.1. Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, es seien nur un- gefähr zehn Liter Betonmehl in den Schlammsammler abgeleitet worden, das restliche Betonmehl sei im Sauger verblieben (Urk. 5 S. 10). Ausserdem sei nicht klar, ob es sich bei den auf den polizeilichen Fotografien ersichtlichen Ablagerun- gen tatsächlich um Betonmehl oder Maurermörtel handle, womit nicht feststehe, ob überhaupt Betonmehl durch den Meteorwasserschacht in den D._____- Entlastungskanal und schliesslich in die D._____ gelangt sei (Urk. 5 S. 11). Im Übrigen werde bestritten, dass der pH-Wert des Abwassers so hoch gewesen und auf das Betonmehl zurückzuführen sei (Urk. 5 S. 11 und Urk. 43/1 S. 6). 4.2. Die relevanten Darstellungen der Verteidigung im Rahmen des erstin- stanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz umfassend dargelegt (Urk. 52 S. 5-7). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Ergänzend machte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsschrift gel- tend, es sei präzisierend nur von zehn Liter Betonmehl auszugehen, welches in den Schlammsammler geleitet worden sei, die restlichen sieben Liter seien im Sauger verblieben. Es sei zudem nicht belegt, dass das Betonmehl durch den Meteorwasserschacht in den D._____-Entlastungskanal und von dort teilweise in die D._____ geflossen sei, zumal das Abwasser in einen Schlammsammler und nicht direkt in die Meteorwasserkanalisation geleitet worden sei. Der Schlamm- sammler habe die Funktion eines Absatzbeckens und verhindere, dass leicht ab- setzbare Stoffe in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer gelangen. Die Proben der Ablagerungen im D._____-Entlastungskanal seien zudem erst am
7. September 2011 entnommen worden, weshalb nicht feststellbar sei, ob die er- wähnten Ablagerungen tatsächlich von den Arbeiten vom 18. August 2011 her- rührten. Es sei wahrscheinlich, dass auch nach den Arbeiten durch die Mitarbeiter der B._____ AG noch weitere Betonrückstände in den Schlammsammler ver- bracht worden seien. Zudem wisse man nicht, wann der Tauchbogen, welcher die feinen Betonpartikel hätte zurückhalten sollen, aus dem Schlammsammler ent- fernt worden sei. Möglicherweise sei dies erst nach dem 18. August 2011 ge- schehen, was entgegen den Ausführungen im Bericht des AWEL und des Vorder- richters eine Rolle spiele (Urk. 63/1 S. 3-8).
- 9 - 4.3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung sowie die generelle Würdigung des Gutachtens der EMPA vom 29. November 2012 und des Amtsberichts des AWEL vom 11. Februar 2013 zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 10). 4.4. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse ergibt sich folgender Sach- verhalt: Den Akten lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Mitarbeiter der B._____ AG 17 Liter oder bloss zehn Liter Betonmehl in den Schlammsammler ableiteten. Zugunsten des Beschuldigten, welcher geltend machte, es habe sich nur um zehn Liter gehandelt (vgl. Urk. 5 S. 2), ist von dem für ihn günstigeren Sachverhalt, mithin von zehn Litern, auszugehen. Gemäss dem Amtsbericht des AWEL vom 11. Februar 2013 ist erstellt, dass der Schlammsammler, in welchen die Mitarbeiter der B._____ AG das Betonmehl ableiteten, ein in der Meteorwasserkanalisation eingebauter Schacht für den Rückhalt leicht absetzbarer Stoffe darstellt, von welchem das Abwasser schliess- lich durch die Meteorwasserkanalisation in ein Oberflächengewässer geleitet wird (Urk. 37 S. 1 f.). Aufgrund der Pläne ergibt sich zudem, dass im vorliegenden Fall die Meteorwasserkanalisation in den D._____-Entwässerungskanal und an- schliessend in die D._____ führt (vgl. Urk. 2), was im Übrigen auch nie bestritten wurde. Dem Gutachten der EMPA vom 29. November 2012 lässt sich entnehmen, dass aus Betonmehl ausgewaschenes Wasser einen pH-Wert zwischen 12.5 und 13 aufweist und nur bei über Wochen andauerndem Kontakt mit Wasser unter 10 sinkt (Urk. 35 S. 4). Damit übereinstimmend ergaben die im Amtsbericht festge- haltenen Analysen der Proben aus dem Schlammsammlerschacht einen pH-Wert von 12.4 und aus den Ablagerungen im D._____-Entwässerungskanal einen pH- Wert von 11.4 (Urk. 37 S. 2). Es ist somit der Anklageschrift entsprechend erwie- sen, dass das von den Mitarbeitern in den Schlammsammler abgeleitete Wasser einen pH-Wert von 10 aufwies und damit stark alkalisch war. Weiter ist aufgrund des Amtsberichts erwiesen, dass die Ableitung von Abwasser aus Bohr- und Fräsarbeiten zu einer unerwünschten Trübung und Schlammbildung im Gewässer
- 10 - und einer Verschiebung des natürlichen pH-Wertes im Gewässer führen kann (Urk. 37 S. 3). Sodann ergibt sich aus dem Amtsbericht des AWEL vom 11. Februar 2013, dass die Probe 1 aus dem Schlammsammlerschacht eine stark weissliche Trü- bung aufwies (Urk. 37 S. 2) und der Fotodokumentation der Flur- und Umweltpoli- zei der Stadtpolizei Winterthur vom 18. August 2011 lässt sich entnehmen, dass sowohl im Verbindungsrohr zwischen der Meteorwasserkanalisation und dem D._____-Entlastungskanal als auch in diesem selber erhebliche Ablagerungen vorhanden waren (Urk. 2 S. 7). Zusammengefasst ist folglich nachgewiesen, dass zwei Mitarbeiter der B._____ AG am 18. August 2011 auf einer Baustelle an der C._____strasse ... in Winterthur Fräsarbeiten ausführten und die dadurch anfallenden zehn Liter Be- tonmehl in einen Schlammsammler ableiteten, welcher in die Meteorwasserkana- lisation eingesetzt war. Das Betonmehl enthaltende Abwasser wies einen pH- Wert von 10 auf und war damit stark alkalisch und konnte somit zu einer Ver- schiebung des natürlichen pH-Werts im Gewässer führen. Weiter ist nachgewie- sen, dass der Beschuldigte der verantwortliche Bauführer war und es unterliess, die beiden die Fräsarbeiten durchführenden Mitarbeiter vorweg zu instruieren so- wie bei der Vornahme der Arbeiten zu überwachen. Nicht nachgewiesen ist aufgrund der Untersuchungsergebnisse mit der Vo- rinstanz, dass das Betonmehl enthaltende Abwasser tatsächlich durch die Mete- orwasserkanalisation in die D._____ floss. 4.5. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es für die nachfolgende rechtliche Würdigung entgegen den Einwendungen der Vertei- digung unerheblich ist, dass die vorerwähnten Proben erst am 7. September 2011 entnommen wurden und möglicherweise in der Zeit zwischen dem 18. August 2011 und dem 7. September 2011 weiteres Abwasser in den entsprechenden Schacht und die Meteorwasserkanalisation gelangte. Genauso irrelevant ist, ob das Betonmehl tatsächlich durch die Meteorwasserkanalisation in den D._____- Entlastungskanal und in die D._____ geflossen ist sowie ob die auf den Fotogra- fien erkennbaren Ablagerungen vom abgeleiteten Betonmehl herrühren. Ob im
- 11 - Schlammsammlerschacht am 18. August 2011 ein Tauchbogen vorhanden war, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, zumal die Auswirkungen mit oder ohne Tauchbogen dieselben blieben (Urk. 37 S. 3). Gegenstand der Anklage und somit des Vorwurfs gegenüber dem Beschuldigten ist ausschliesslich, dass dieser die Ableitung von zehn Liter Betonmehl enthaltendem Wasser in den Schlammsamm- ler in der Meteorwasserkanalisation aufgrund unterlassener Instruktion und Über- wachung zu verantworten habe. Einzig dieser Sachverhalt ist rechtlich zu würdi- gen. III. Rechtliche Würdigung
1. Eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG) im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG macht sich schuldig, wer Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt oder versickern lässt sowie ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft.
2. Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt, dass die Ableitung von zehn Li- ter Betonmehl enthaltendem Abwasser in einen in der Meteorwasserkanalisation eingesetzten Schlammsammlerschacht objektiv als Verstoss gegen das Gewäs- serschutzgesetz zu qualifizieren ist. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 14-17). Teils ergänzend und teils zusammenfassend zu den Ausführungen der Vo- rinstanz ist Folgendes festzuhalten: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung wird vom Gewässerschutzgesetz dasjenige Wasser erfasst, welches Teil des na- türlichen Wasserkreislaufs ist. Wasser, welches in Kanalisationen und Kläranla- gen fliesst, stellt kein Gewässer im Sinne des Gewässerschutzgesetzes dar (vgl. BGE 107 IV 63 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Jedoch kann auch das Einbrin- gen von verunreinigendem Wasser in die Kanalisation eine strafbare Handlung im Sinne des Gewässerschutzgesetzes darstellen, wenn das verschmutzte Wasser aus der Kanalisation in ein offenes Gewässer gelangt. Es liegt dann eine mittelba- re Gewässerverschmutzung vor.
- 12 - Die Tatbestandsvariante des mittelbaren oder unmittelbaren Einbringens von Stoffen, welche das Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GSchG stellt jede Hand- lung unter Strafe, aufgrund welcher verunreinigende Stoffe direkt oder über einen Umweg (bspw. durch die Kanalisation) in ein Gewässer eingebracht werden. Ein unmittelbares Einbringen in ein Gewässer liegt im vorliegenden Fall nicht vor, zu- mal das Abwasser in die Meteorwasserkanalisation und nicht direkt in die D._____ abgeleitet wurde. Weiter ist nicht erstellt, dass das Abwasser aus den Fräsarbeiten über die Meteorwasserkanalisation in die D._____ und damit in ein Gewässer gelangt ist. Ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 GSchG und ein tatbe- standmässiges Verhalten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist damit nicht gegeben. Liegt kein mittelbares oder unmittelbares Einbringen von verunreinigenden Stoffen in ein Gewässer vor, ist aufgrund der zweiten Tatbestandsvariante im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GSchG be- reits die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Ablagern oder Ausbringen von verunreinigenden Stoffen ausserhalb eines Gewässers ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen. Von einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ist auszugehen, wenn nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verlet- zung des geschützten Rechtsguts besteht (vgl. BGE 124 IV 114 E. 1; BGE 123 IV 128 E. 2a, mit Hinweisen). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Mit der Einleitung des Fräsabwassers in den Schlammsammlerschacht und damit in die Meteorwasserkanalisation, welche gerade den Zweck hat, Abwasser in ein offe- nes Gewässer abzuleiten, wurde eine erhebliche Möglichkeit der Verschmutzung eines Gewässers und damit eine konkrete Gefahr im Sinne der Bestimmung ge- schaffen. Es liegt somit ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 2 GSchG und damit ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG vor.
3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich des Vergehens ge- gen das Gewässerschutzgesetz gemäss vorstehender Erwägungen schuldig ge- macht, indem er es fahrlässig unterlassen habe, die Mitarbeiter der B._____ AG zu instruieren und zu überwachen. Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm dies
- 13 - zum Vorwurf gemacht werden könne. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob er für die Verletzung der Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes verantwortlich gemacht werden kann und damit schuldig zu sprechen ist. 3.1. Das Gewässerschutzgesetz stellt auch eine fahrlässige Tatbegehung unter Strafe (vgl. Art. 70 Abs. 2 GSchG). Einer fahrlässigen Tatbegehung durch Unterlassen macht sich schuldig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet und die Vornahme der entsprechenden Handlung geboten gewesen wäre (Art. 11 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Täter eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts kommt nur in Frage, wer aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, zugunsten des gefährdeten Rechtsgutes einzuschreiten. Die Garantenpflicht ergibt sich gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB unter anderem aus dem Gesetz oder einem Vertrag. Die Unterlassung erfolgt aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und damit fahr- lässig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter begeht durch die Nichtvornahme der gebotenen Hand- lung eine Sorgfaltspflichtverletzung, wobei eine solche darin bestehen kann, dass der Täter die von ihm zur Gefahrenbeseitigung eingesetzten Personen nicht oder nur ungenügend instruiert oder überwacht (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Ver- brechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 369). Weiter ist bei einem fahrlässigen Unterlassungsdelikt dem Täter die Gefähr- dung bzw. Verletzung eines Rechtsguts nur zuzurechnen, wenn diese durch An- wendung der pflichtgemässen Vorsicht höchstwahrscheinlich vermieden worden wäre. Der hypothetische Kausalverlauf setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus und ist demnach nur gegeben, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die Verletzung höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. BGE 116 IV 182, Erw. 4a; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 326). 3.2. Wie vorstehend bereits festgestellt (vgl. vorstehend Erw. II. 2.), wurde durch die Entsorgung von zehn Liter Betonmehl in die Meteorabwasserkanalisati-
- 14 - on eine konkrete Gefahr der Verunreinigung eines Gewässers und damit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts geschaffen. Dem Beschuldigten oblag aufgrund seiner beruflichen Stellung als verant- wortlicher Bauführer die Pflicht zur Instruktion und Überwachung seiner ihm un- terstellten Mitarbeiter sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Gewässer- schutzbestimmungen, was er auch stets anerkannte (Urk. 4 S. 3; Urk. 5 S. 7 und Urk. 43/1 S. 6). Es ist damit von einer Garantenstellung des Beschuldigten aus- zugehen. Weiter ist die dem Beschuldigten obliegende Sorgfaltspflicht unmissver- ständlich Art. 3 GSchG zu entnehmen, wonach jedermann verpflichtet ist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkun- gen auf das Gewässer zu vermeiden. Der Beschuldigte war seit rund 15 Jahren bei der Firma B._____ AG im Bereich "bohren und fräsen" tätig und hatte zum re- levanten Zeitpunkt als Bauführer elf Personen unterstellt (Urk. 43/1 S. 3). Es be- stehen keine Zweifel, dass er aufgrund seiner Stellung und seiner beruflichen Er- fahrung wusste, dass bei Betonfräsarbeiten Betonmehl enthaltendes Abwasser entsteht, welches unter Einhaltung der entsprechenden Gewässerschutzbestim- mungen zu entsorgen ist. Zudem erschien es für den Beschuldigten ohne Weite- res vorhersehbar, dass die ihm unterstellten Mitarbeiter das durch die Betonfräs- arbeiten entstehende Abwasser nicht ordnungsgemäss entsorgen könnten. Es ist schliesslich keineswegs ausgesprochen aussergewöhnlich, dass im Zusammen- hang mit der Entsorgung von Baustellenabwasser die Gefahr einer Gewässerver- schmutzung erheblich ist. Gerade deshalb wäre der Beschuldigte verpflichtet ge- wesen, seine Mitarbeiter besonders auf die entsprechenden Vorschriften auf- merksam zu machen und die Einhaltung derselben vor Ort zu überprüfen. Im Lichte dieser Erwägungen muss dem Beschuldigten demnach eine Sorgfalts- pflichtverletzung zur Last gelegt werden, indem er es unterliess seine Mitarbeiter hinsichtlich der Entsorgung von Baustellenabwasser zu instruieren und zu über- wachen. Schliesslich stellt die durch die vorschriftswidrige Entsorgung des Abwas- sers geschaffene konkrete Gefahr der Gewässerverunreinigung die direkte Folge des sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschuldigten dar. Hätte der Beschuldigte
- 15 - seine Mitarbeiter entsprechend seiner Verantwortung instruiert und überwacht, hätten diese das Abwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit vorschriftsgemäss ent- sorgt, womit keine Gefahr der Gewässerverschmutzung geschaffen worden wäre. Insofern ist dem Beschuldigten der Vorwurf des Verstosses gegen das Gewäs- serschutz zuzurechnen.
4. An dieser Stelle ist kurz auf die Einwendungen der Verteidigung einzu- gehen: Wie bereits vorstehend festgehalten wurde (vgl. Erw. II. 4.5.), ist es für die rechtliche Würdigung entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht von Be- lang, ob die Realisierung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch zusätz- lich hinzukommende Faktoren hätte verhindert oder erhöht werden können. Aus- schlaggebend ist einzig, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung geschaffen wurde, was gemäss vorste- hender Erwägungen der Fall war (vgl. Erw. III. 3.1.). Die Verteidigung machte weiter geltend, der Vorwurf der mangelnden In- struktion der Mitarbeiter und der mangelnden Überwachung vor Ort sei nicht halt- bar. Einer der Mitarbeiter habe zum fraglichen Zeitpunkt bereits mehr als acht Jahre für die Firma B._____ AG gearbeitet, weshalb er bestens gewusst habe, wie man mit Fräsabwasser habe umgehen müssen. Deshalb sei eine explizite In- struktion durch den Beschuldigten nicht notwendig gewesen. Der Beschuldigte habe auch nicht vor Ort anwesend sein müssen, seine Aufgabe habe sich darauf beschränkt, die Arbeiter auf die Baustelle zu schicken. Es sei allein schon zeitlich nicht möglich gewesen, die fragliche Baustelle zu überwachen (Urk. 63/1 S. 11- 13). Diese Einwendungen zielen ins Leere. Es ist unbestrittenermassen die Auf- gabe eines Bauführers, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zu- sammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf den Baustellen zu überwachen und sicherzustellen. Langjährige Erfahrung eines Mitarbeiters oder eine zeitliche Überbelastung vermögen diese Verantwortung nicht einzuschränken. Verlässt sich ein Bauführer auf die vorschriftsgerechte Arbeitsweise seiner Mitarbeiter und unterlässt er es daher, die notwendigen Instruktionen zu erteilen und die erforder- lichen Kontrollen durchzuführen, so muss er sich dies im Falle der Verletzung der Normen durch seine Mitarbeiter anrechnen lassen.
- 16 -
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte auf- grund seiner Stellung als verantwortlicher Bauführer verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeiter hinsichtlich des Umgangs mit Baustellenabwasser zu instruieren und zu überwachen. Indem er dies unterlassen hatte, handelte er sorgfaltswidrig. Als Folge seines Verhaltens hat der Beschuldigte die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Gewässerverschmutzung zu verantworten, weshalb er des fahrlässi- gen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a GSchG schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Für ein fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz sieht Art. 70 Abs. 2 GSchG eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor.
2. Die Vorinstanz hat den vorliegend anzuwendenden Strafrahmen richtig aufgeführt und die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt. Ausserdem hat sie sich zu den Kriterien zur Festsetzung der Höhe der Tagessätze korrekt geäussert. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 20). 2.1. Mit Blick auf die Festsetzung einer verschuldensangemessen Einsatz- strafe ist Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der objektiven Tatschwere erweist sich die durch das Verhalten des Beschuldigten geschaffene Gefährdung des Gewässers unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände als sehr gering. Wohl bestand eine gewisse Mög- lichkeit, dass das verschmutzte Abwasser in die D._____ gelangen könnte, das Ausmass der Gewässerverschmutzung wäre allerdings nicht schwerwiegend ge- wesen, zumal es sich nur um eine geringe Menge an Abwasser gehandelt hätte und sich die Verschiebung des natürlichen pH-Werts des Gewässers innert kurzer Zeit wieder eingependelt hätte. Hingegen muss sich der Beschuldigte ein erhebliches subjektives Verschul- den vorwerfen lassen. Ohne nachvollziehbaren Grund hat er es unterlassen, die vorschriftsgemässe Entsorgung des Baustellenabwassers durch seine Mitarbeiter
- 17 - sicherzustellen. Indem er diese nicht ausreichend instruiert und vor Ort überwacht hat, hat er die ihm obliegende Verantwortung als Bauführer nicht ausreichend wahrgenommen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt noch als leicht zu qualifi- zieren, weshalb mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen ist. 2.2. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 21). Dass der Be- schuldigte in geordneten Verhältnissen lebt und einen tadellosen Leumund sowie eine straffreie Vergangenheit aufweist, ist entgegen der Vorinstanz nicht beson- ders strafmindernd zu veranschlagen (vgl. BGE 136 IV 1 Erw. 2.6.). Immerhin zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflicht- verletzung und der daraus resultierenden Gefahr einer Gewässerverschmutzung grundsätzlich einsichtig, was zumindest minim strafmindernd zu berücksichtigen ist. Weitere Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe liegen nicht vor. 2.3. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Anlässlich des Berufungsverfahrens gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhält- nissen aktualisierend an, sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf Fr. 8'800.– und die monatliche Hypothekarbelastung samt Nebenkosten betrage Fr. 1'666.– (Urk. 60/1 S. 2). Zusätzlich ist der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2013 zu entnehmen, dass dem Beschuldigten ein Bonus von Fr. 7'000.– ausbe- zahlt wurde (Urk. 60/4 S. 2). Angesichts der persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe eher zurück- haltend bemessen. Einer Erhöhung stünde allerdings das Verschlechterungsver- bot im Sinne von Art. 391 Abs.1 StPO entgegen. 2.4. Im Ergebnis ist somit die vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 145.– zu bestätigen.
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3. In Bezug auf die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52. S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges sind in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschie- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4-5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsver- fahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Einzelgericht des Bezirkes Winterthur sprach den Beschuldigten und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) mit Urteil vom 4. April 2013 des fahr- lässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 GSchG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 145.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 52 S. 23).
E. 2 Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Mitarbeiter der B._____ AG bei der Durchführung von Betonfräsarbeiten auf der Baustelle C._____strasse ... ungefähr zehn Liter Betonmehl in einen Schlammsammler ein- leiteten, welche in der Meteorwasserkanalisation eingesetzt war und dass die Ab-
- 6 - leitung von Abwasser aus Bohr- und Fräsarbeiten über die Meteorwasserkanali- sation zu einer unerwünschten Trübung und Schlammbildung im Gewässer führt. Weiter erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte der für die Mitarbeiter verantwortliche Bauführer war und es unterlassen hatte, die mit den Fräsarbeiten betrauten Mitarbeiter zu instruieren respektive zu überwachen (Urk. 52 S. 13).
E. 2.1 Mit Blick auf die Festsetzung einer verschuldensangemessen Einsatz- strafe ist Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der objektiven Tatschwere erweist sich die durch das Verhalten des Beschuldigten geschaffene Gefährdung des Gewässers unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände als sehr gering. Wohl bestand eine gewisse Mög- lichkeit, dass das verschmutzte Abwasser in die D._____ gelangen könnte, das Ausmass der Gewässerverschmutzung wäre allerdings nicht schwerwiegend ge- wesen, zumal es sich nur um eine geringe Menge an Abwasser gehandelt hätte und sich die Verschiebung des natürlichen pH-Werts des Gewässers innert kurzer Zeit wieder eingependelt hätte. Hingegen muss sich der Beschuldigte ein erhebliches subjektives Verschul- den vorwerfen lassen. Ohne nachvollziehbaren Grund hat er es unterlassen, die vorschriftsgemässe Entsorgung des Baustellenabwassers durch seine Mitarbeiter
- 17 - sicherzustellen. Indem er diese nicht ausreichend instruiert und vor Ort überwacht hat, hat er die ihm obliegende Verantwortung als Bauführer nicht ausreichend wahrgenommen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt noch als leicht zu qualifi- zieren, weshalb mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen ist.
E. 2.2 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 21). Dass der Be- schuldigte in geordneten Verhältnissen lebt und einen tadellosen Leumund sowie eine straffreie Vergangenheit aufweist, ist entgegen der Vorinstanz nicht beson- ders strafmindernd zu veranschlagen (vgl. BGE 136 IV 1 Erw. 2.6.). Immerhin zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflicht- verletzung und der daraus resultierenden Gefahr einer Gewässerverschmutzung grundsätzlich einsichtig, was zumindest minim strafmindernd zu berücksichtigen ist. Weitere Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe liegen nicht vor.
E. 2.3 Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Anlässlich des Berufungsverfahrens gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhält- nissen aktualisierend an, sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf Fr. 8'800.– und die monatliche Hypothekarbelastung samt Nebenkosten betrage Fr. 1'666.– (Urk. 60/1 S. 2). Zusätzlich ist der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2013 zu entnehmen, dass dem Beschuldigten ein Bonus von Fr. 7'000.– ausbe- zahlt wurde (Urk. 60/4 S. 2). Angesichts der persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe eher zurück- haltend bemessen. Einer Erhöhung stünde allerdings das Verschlechterungsver- bot im Sinne von Art. 391 Abs.1 StPO entgegen.
E. 2.4 Im Ergebnis ist somit die vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 145.– zu bestätigen.
- 18 -
3. In Bezug auf die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52. S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges sind in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschie- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4-5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsver- fahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
E. 3 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4, 5 und 43/1), eine Fotodokumentation der Flur- und Umweltpolizei der Stadtpolizei Winterthur vom 18. August 2011 (Urk. 3), ein Gutachten der EMPA vom
29. November 2012 (Urk. 35) sowie ein Amtsbericht des AWEL (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft der Baudirektion des Kantons Zürich) vom 11. Februar 2013 (Urk. 37 und 38) im Recht.
E. 3.1 Das Gewässerschutzgesetz stellt auch eine fahrlässige Tatbegehung unter Strafe (vgl. Art. 70 Abs. 2 GSchG). Einer fahrlässigen Tatbegehung durch Unterlassen macht sich schuldig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet und die Vornahme der entsprechenden Handlung geboten gewesen wäre (Art. 11 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Täter eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts kommt nur in Frage, wer aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, zugunsten des gefährdeten Rechtsgutes einzuschreiten. Die Garantenpflicht ergibt sich gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB unter anderem aus dem Gesetz oder einem Vertrag. Die Unterlassung erfolgt aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und damit fahr- lässig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter begeht durch die Nichtvornahme der gebotenen Hand- lung eine Sorgfaltspflichtverletzung, wobei eine solche darin bestehen kann, dass der Täter die von ihm zur Gefahrenbeseitigung eingesetzten Personen nicht oder nur ungenügend instruiert oder überwacht (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Ver- brechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 369). Weiter ist bei einem fahrlässigen Unterlassungsdelikt dem Täter die Gefähr- dung bzw. Verletzung eines Rechtsguts nur zuzurechnen, wenn diese durch An- wendung der pflichtgemässen Vorsicht höchstwahrscheinlich vermieden worden wäre. Der hypothetische Kausalverlauf setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus und ist demnach nur gegeben, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die Verletzung höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. BGE 116 IV 182, Erw. 4a; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 326).
E. 3.2 Wie vorstehend bereits festgestellt (vgl. vorstehend Erw. II. 2.), wurde durch die Entsorgung von zehn Liter Betonmehl in die Meteorabwasserkanalisati-
- 14 - on eine konkrete Gefahr der Verunreinigung eines Gewässers und damit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts geschaffen. Dem Beschuldigten oblag aufgrund seiner beruflichen Stellung als verant- wortlicher Bauführer die Pflicht zur Instruktion und Überwachung seiner ihm un- terstellten Mitarbeiter sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Gewässer- schutzbestimmungen, was er auch stets anerkannte (Urk. 4 S. 3; Urk. 5 S. 7 und Urk. 43/1 S. 6). Es ist damit von einer Garantenstellung des Beschuldigten aus- zugehen. Weiter ist die dem Beschuldigten obliegende Sorgfaltspflicht unmissver- ständlich Art. 3 GSchG zu entnehmen, wonach jedermann verpflichtet ist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkun- gen auf das Gewässer zu vermeiden. Der Beschuldigte war seit rund 15 Jahren bei der Firma B._____ AG im Bereich "bohren und fräsen" tätig und hatte zum re- levanten Zeitpunkt als Bauführer elf Personen unterstellt (Urk. 43/1 S. 3). Es be- stehen keine Zweifel, dass er aufgrund seiner Stellung und seiner beruflichen Er- fahrung wusste, dass bei Betonfräsarbeiten Betonmehl enthaltendes Abwasser entsteht, welches unter Einhaltung der entsprechenden Gewässerschutzbestim- mungen zu entsorgen ist. Zudem erschien es für den Beschuldigten ohne Weite- res vorhersehbar, dass die ihm unterstellten Mitarbeiter das durch die Betonfräs- arbeiten entstehende Abwasser nicht ordnungsgemäss entsorgen könnten. Es ist schliesslich keineswegs ausgesprochen aussergewöhnlich, dass im Zusammen- hang mit der Entsorgung von Baustellenabwasser die Gefahr einer Gewässerver- schmutzung erheblich ist. Gerade deshalb wäre der Beschuldigte verpflichtet ge- wesen, seine Mitarbeiter besonders auf die entsprechenden Vorschriften auf- merksam zu machen und die Einhaltung derselben vor Ort zu überprüfen. Im Lichte dieser Erwägungen muss dem Beschuldigten demnach eine Sorgfalts- pflichtverletzung zur Last gelegt werden, indem er es unterliess seine Mitarbeiter hinsichtlich der Entsorgung von Baustellenabwasser zu instruieren und zu über- wachen. Schliesslich stellt die durch die vorschriftswidrige Entsorgung des Abwas- sers geschaffene konkrete Gefahr der Gewässerverunreinigung die direkte Folge des sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschuldigten dar. Hätte der Beschuldigte
- 15 - seine Mitarbeiter entsprechend seiner Verantwortung instruiert und überwacht, hätten diese das Abwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit vorschriftsgemäss ent- sorgt, womit keine Gefahr der Gewässerverschmutzung geschaffen worden wäre. Insofern ist dem Beschuldigten der Vorwurf des Verstosses gegen das Gewäs- serschutz zuzurechnen.
4. An dieser Stelle ist kurz auf die Einwendungen der Verteidigung einzu- gehen: Wie bereits vorstehend festgehalten wurde (vgl. Erw. II. 4.5.), ist es für die rechtliche Würdigung entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht von Be- lang, ob die Realisierung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch zusätz- lich hinzukommende Faktoren hätte verhindert oder erhöht werden können. Aus- schlaggebend ist einzig, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung geschaffen wurde, was gemäss vorste- hender Erwägungen der Fall war (vgl. Erw. III. 3.1.). Die Verteidigung machte weiter geltend, der Vorwurf der mangelnden In- struktion der Mitarbeiter und der mangelnden Überwachung vor Ort sei nicht halt- bar. Einer der Mitarbeiter habe zum fraglichen Zeitpunkt bereits mehr als acht Jahre für die Firma B._____ AG gearbeitet, weshalb er bestens gewusst habe, wie man mit Fräsabwasser habe umgehen müssen. Deshalb sei eine explizite In- struktion durch den Beschuldigten nicht notwendig gewesen. Der Beschuldigte habe auch nicht vor Ort anwesend sein müssen, seine Aufgabe habe sich darauf beschränkt, die Arbeiter auf die Baustelle zu schicken. Es sei allein schon zeitlich nicht möglich gewesen, die fragliche Baustelle zu überwachen (Urk. 63/1 S. 11- 13). Diese Einwendungen zielen ins Leere. Es ist unbestrittenermassen die Auf- gabe eines Bauführers, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zu- sammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf den Baustellen zu überwachen und sicherzustellen. Langjährige Erfahrung eines Mitarbeiters oder eine zeitliche Überbelastung vermögen diese Verantwortung nicht einzuschränken. Verlässt sich ein Bauführer auf die vorschriftsgerechte Arbeitsweise seiner Mitarbeiter und unterlässt er es daher, die notwendigen Instruktionen zu erteilen und die erforder- lichen Kontrollen durchzuführen, so muss er sich dies im Falle der Verletzung der Normen durch seine Mitarbeiter anrechnen lassen.
- 16 -
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte auf- grund seiner Stellung als verantwortlicher Bauführer verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeiter hinsichtlich des Umgangs mit Baustellenabwasser zu instruieren und zu überwachen. Indem er dies unterlassen hatte, handelte er sorgfaltswidrig. Als Folge seines Verhaltens hat der Beschuldigte die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Gewässerverschmutzung zu verantworten, weshalb er des fahrlässi- gen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a GSchG schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Für ein fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz sieht Art. 70 Abs. 2 GSchG eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor.
2. Die Vorinstanz hat den vorliegend anzuwendenden Strafrahmen richtig aufgeführt und die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt. Ausserdem hat sie sich zu den Kriterien zur Festsetzung der Höhe der Tagessätze korrekt geäussert. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 20).
E. 3.3 Der in Art. 195 StPO als Beweismittel vorgesehene Amtsbericht stellt einen verfahrensökonomischen Ersatz für eine Einvernahme eines Beamten oder Behördenmitglieds als Zeugen dar. Im Unterschied zur Einholung eines Gutach- tens gemäss Art. 182 ff. StPO ist es für die Einholung eines Amtsberichts nicht er- forderlich, die Bestimmungen gemäss Art. 183 ff. StPO zu beachten. Zudem soll die Erstellung eines Amtsberichts keine besonderen Fachkenntnisse erfordern bzw. die entsprechenden Fachkenntnisse sollen bei der Erstellung des Berichts nur in geringem Umfang eingesetzt werden müssen (vgl. Donatsch in: Do-
- 7 - natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 11 f. zu Art. 195 StPO). Sind hingegen für die Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten notwen- dig, hat das Gericht ein Gutachten einzuholen (Art. 182 StPO).
E. 3.4 Der Bericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom
11. Februar 2013 äussert sich zu den am Tatort erhobenen Proben und deren Analyse und enthält zudem Ausführungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Betonmehl in einen Meteorwasserschacht (Urk. 37). Zweifelsfrei bedurfte es für die Abfassung des Amtsberichts gewisse Fachkenntnisse. Die Darstellungen des Verfassers umfassen hingegen nur Erkenntnisse, zu welchen er aufgrund seiner Tätigkeit im entsprechenden Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft ge- langt ist und welche für das Gericht auch ohne erhebliches Fachwissen nachvoll- ziehbar sind. Die Ausführungen gehen damit nicht über das hinaus, was der ver- fassende Beamte auch als Zeuge hätte aussagen können und sind demnach nicht gutachterlicher Natur. Die Einwendungen der Verteidigung zielen somit ins Leere und es kann vollumfänglich auf die im Amtsbericht des AWEL vom
11. Februar 2013 enthaltenen Ausführungen abgestellt werden.
E. 4 S. 2 f.; Urk. 5 S. 4 und 9 f.; Urk. 43/1 S. 5 f.). Weiter bestritt der Beschuldigte nicht, der für die Mitarbeiter verantwortliche Bauführer gewesen zu sein und die beiden Mitarbeiter weder besonders instruiert zu haben noch je auf der Baustelle anwesend gewesen zu sein (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 2 f. und Urk. 43/1 S. 6). Bestrit- ten ist dagegen die Menge Betonmehl, welche in den Schlammsammler abgelei- tet wurde, welcher pH-Wert das abgeleitete Abwasser aufwies und ob das Ab- wasser in den D._____-Entlastungskanal und teilweise in die D._____ floss und zu einer zeitweisen Trübung des Gewässers samt Ablagerungen führte.
- 8 -
E. 4.1 Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, es seien nur un- gefähr zehn Liter Betonmehl in den Schlammsammler abgeleitet worden, das restliche Betonmehl sei im Sauger verblieben (Urk. 5 S. 10). Ausserdem sei nicht klar, ob es sich bei den auf den polizeilichen Fotografien ersichtlichen Ablagerun- gen tatsächlich um Betonmehl oder Maurermörtel handle, womit nicht feststehe, ob überhaupt Betonmehl durch den Meteorwasserschacht in den D._____- Entlastungskanal und schliesslich in die D._____ gelangt sei (Urk. 5 S. 11). Im Übrigen werde bestritten, dass der pH-Wert des Abwassers so hoch gewesen und auf das Betonmehl zurückzuführen sei (Urk. 5 S. 11 und Urk. 43/1 S. 6).
E. 4.2 Die relevanten Darstellungen der Verteidigung im Rahmen des erstin- stanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz umfassend dargelegt (Urk. 52 S. 5-7). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Ergänzend machte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsschrift gel- tend, es sei präzisierend nur von zehn Liter Betonmehl auszugehen, welches in den Schlammsammler geleitet worden sei, die restlichen sieben Liter seien im Sauger verblieben. Es sei zudem nicht belegt, dass das Betonmehl durch den Meteorwasserschacht in den D._____-Entlastungskanal und von dort teilweise in die D._____ geflossen sei, zumal das Abwasser in einen Schlammsammler und nicht direkt in die Meteorwasserkanalisation geleitet worden sei. Der Schlamm- sammler habe die Funktion eines Absatzbeckens und verhindere, dass leicht ab- setzbare Stoffe in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer gelangen. Die Proben der Ablagerungen im D._____-Entlastungskanal seien zudem erst am
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung sowie die generelle Würdigung des Gutachtens der EMPA vom 29. November 2012 und des Amtsberichts des AWEL vom 11. Februar 2013 zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 10).
E. 4.4 Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse ergibt sich folgender Sach- verhalt: Den Akten lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Mitarbeiter der B._____ AG 17 Liter oder bloss zehn Liter Betonmehl in den Schlammsammler ableiteten. Zugunsten des Beschuldigten, welcher geltend machte, es habe sich nur um zehn Liter gehandelt (vgl. Urk. 5 S. 2), ist von dem für ihn günstigeren Sachverhalt, mithin von zehn Litern, auszugehen. Gemäss dem Amtsbericht des AWEL vom 11. Februar 2013 ist erstellt, dass der Schlammsammler, in welchen die Mitarbeiter der B._____ AG das Betonmehl ableiteten, ein in der Meteorwasserkanalisation eingebauter Schacht für den Rückhalt leicht absetzbarer Stoffe darstellt, von welchem das Abwasser schliess- lich durch die Meteorwasserkanalisation in ein Oberflächengewässer geleitet wird (Urk. 37 S. 1 f.). Aufgrund der Pläne ergibt sich zudem, dass im vorliegenden Fall die Meteorwasserkanalisation in den D._____-Entwässerungskanal und an- schliessend in die D._____ führt (vgl. Urk. 2), was im Übrigen auch nie bestritten wurde. Dem Gutachten der EMPA vom 29. November 2012 lässt sich entnehmen, dass aus Betonmehl ausgewaschenes Wasser einen pH-Wert zwischen 12.5 und 13 aufweist und nur bei über Wochen andauerndem Kontakt mit Wasser unter 10 sinkt (Urk. 35 S. 4). Damit übereinstimmend ergaben die im Amtsbericht festge- haltenen Analysen der Proben aus dem Schlammsammlerschacht einen pH-Wert von 12.4 und aus den Ablagerungen im D._____-Entwässerungskanal einen pH- Wert von 11.4 (Urk. 37 S. 2). Es ist somit der Anklageschrift entsprechend erwie- sen, dass das von den Mitarbeitern in den Schlammsammler abgeleitete Wasser einen pH-Wert von 10 aufwies und damit stark alkalisch war. Weiter ist aufgrund des Amtsberichts erwiesen, dass die Ableitung von Abwasser aus Bohr- und Fräsarbeiten zu einer unerwünschten Trübung und Schlammbildung im Gewässer
- 10 - und einer Verschiebung des natürlichen pH-Wertes im Gewässer führen kann (Urk. 37 S. 3). Sodann ergibt sich aus dem Amtsbericht des AWEL vom 11. Februar 2013, dass die Probe 1 aus dem Schlammsammlerschacht eine stark weissliche Trü- bung aufwies (Urk. 37 S. 2) und der Fotodokumentation der Flur- und Umweltpoli- zei der Stadtpolizei Winterthur vom 18. August 2011 lässt sich entnehmen, dass sowohl im Verbindungsrohr zwischen der Meteorwasserkanalisation und dem D._____-Entlastungskanal als auch in diesem selber erhebliche Ablagerungen vorhanden waren (Urk. 2 S. 7). Zusammengefasst ist folglich nachgewiesen, dass zwei Mitarbeiter der B._____ AG am 18. August 2011 auf einer Baustelle an der C._____strasse ... in Winterthur Fräsarbeiten ausführten und die dadurch anfallenden zehn Liter Be- tonmehl in einen Schlammsammler ableiteten, welcher in die Meteorwasserkana- lisation eingesetzt war. Das Betonmehl enthaltende Abwasser wies einen pH- Wert von 10 auf und war damit stark alkalisch und konnte somit zu einer Ver- schiebung des natürlichen pH-Werts im Gewässer führen. Weiter ist nachgewie- sen, dass der Beschuldigte der verantwortliche Bauführer war und es unterliess, die beiden die Fräsarbeiten durchführenden Mitarbeiter vorweg zu instruieren so- wie bei der Vornahme der Arbeiten zu überwachen. Nicht nachgewiesen ist aufgrund der Untersuchungsergebnisse mit der Vo- rinstanz, dass das Betonmehl enthaltende Abwasser tatsächlich durch die Mete- orwasserkanalisation in die D._____ floss.
E. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es für die nachfolgende rechtliche Würdigung entgegen den Einwendungen der Vertei- digung unerheblich ist, dass die vorerwähnten Proben erst am 7. September 2011 entnommen wurden und möglicherweise in der Zeit zwischen dem 18. August 2011 und dem 7. September 2011 weiteres Abwasser in den entsprechenden Schacht und die Meteorwasserkanalisation gelangte. Genauso irrelevant ist, ob das Betonmehl tatsächlich durch die Meteorwasserkanalisation in den D._____- Entlastungskanal und in die D._____ geflossen ist sowie ob die auf den Fotogra- fien erkennbaren Ablagerungen vom abgeleiteten Betonmehl herrühren. Ob im
- 11 - Schlammsammlerschacht am 18. August 2011 ein Tauchbogen vorhanden war, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, zumal die Auswirkungen mit oder ohne Tauchbogen dieselben blieben (Urk. 37 S. 3). Gegenstand der Anklage und somit des Vorwurfs gegenüber dem Beschuldigten ist ausschliesslich, dass dieser die Ableitung von zehn Liter Betonmehl enthaltendem Wasser in den Schlammsamm- ler in der Meteorwasserkanalisation aufgrund unterlassener Instruktion und Über- wachung zu verantworten habe. Einzig dieser Sachverhalt ist rechtlich zu würdi- gen. III. Rechtliche Würdigung
1. Eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG) im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG macht sich schuldig, wer Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt oder versickern lässt sowie ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft.
2. Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt, dass die Ableitung von zehn Li- ter Betonmehl enthaltendem Abwasser in einen in der Meteorwasserkanalisation eingesetzten Schlammsammlerschacht objektiv als Verstoss gegen das Gewäs- serschutzgesetz zu qualifizieren ist. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 14-17). Teils ergänzend und teils zusammenfassend zu den Ausführungen der Vo- rinstanz ist Folgendes festzuhalten: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung wird vom Gewässerschutzgesetz dasjenige Wasser erfasst, welches Teil des na- türlichen Wasserkreislaufs ist. Wasser, welches in Kanalisationen und Kläranla- gen fliesst, stellt kein Gewässer im Sinne des Gewässerschutzgesetzes dar (vgl. BGE 107 IV 63 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Jedoch kann auch das Einbrin- gen von verunreinigendem Wasser in die Kanalisation eine strafbare Handlung im Sinne des Gewässerschutzgesetzes darstellen, wenn das verschmutzte Wasser aus der Kanalisation in ein offenes Gewässer gelangt. Es liegt dann eine mittelba- re Gewässerverschmutzung vor.
- 12 - Die Tatbestandsvariante des mittelbaren oder unmittelbaren Einbringens von Stoffen, welche das Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GSchG stellt jede Hand- lung unter Strafe, aufgrund welcher verunreinigende Stoffe direkt oder über einen Umweg (bspw. durch die Kanalisation) in ein Gewässer eingebracht werden. Ein unmittelbares Einbringen in ein Gewässer liegt im vorliegenden Fall nicht vor, zu- mal das Abwasser in die Meteorwasserkanalisation und nicht direkt in die D._____ abgeleitet wurde. Weiter ist nicht erstellt, dass das Abwasser aus den Fräsarbeiten über die Meteorwasserkanalisation in die D._____ und damit in ein Gewässer gelangt ist. Ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 GSchG und ein tatbe- standmässiges Verhalten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist damit nicht gegeben. Liegt kein mittelbares oder unmittelbares Einbringen von verunreinigenden Stoffen in ein Gewässer vor, ist aufgrund der zweiten Tatbestandsvariante im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GSchG be- reits die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Ablagern oder Ausbringen von verunreinigenden Stoffen ausserhalb eines Gewässers ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen. Von einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ist auszugehen, wenn nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verlet- zung des geschützten Rechtsguts besteht (vgl. BGE 124 IV 114 E. 1; BGE 123 IV 128 E. 2a, mit Hinweisen). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Mit der Einleitung des Fräsabwassers in den Schlammsammlerschacht und damit in die Meteorwasserkanalisation, welche gerade den Zweck hat, Abwasser in ein offe- nes Gewässer abzuleiten, wurde eine erhebliche Möglichkeit der Verschmutzung eines Gewässers und damit eine konkrete Gefahr im Sinne der Bestimmung ge- schaffen. Es liegt somit ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 2 GSchG und damit ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG vor.
3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich des Vergehens ge- gen das Gewässerschutzgesetz gemäss vorstehender Erwägungen schuldig ge- macht, indem er es fahrlässig unterlassen habe, die Mitarbeiter der B._____ AG zu instruieren und zu überwachen. Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm dies
- 13 - zum Vorwurf gemacht werden könne. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob er für die Verletzung der Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes verantwortlich gemacht werden kann und damit schuldig zu sprechen ist.
E. 7 September 2011 entnommen worden, weshalb nicht feststellbar sei, ob die er- wähnten Ablagerungen tatsächlich von den Arbeiten vom 18. August 2011 her- rührten. Es sei wahrscheinlich, dass auch nach den Arbeiten durch die Mitarbeiter der B._____ AG noch weitere Betonrückstände in den Schlammsammler ver- bracht worden seien. Zudem wisse man nicht, wann der Tauchbogen, welcher die feinen Betonpartikel hätte zurückhalten sollen, aus dem Schlammsammler ent- fernt worden sei. Möglicherweise sei dies erst nach dem 18. August 2011 ge- schehen, was entgegen den Ausführungen im Bericht des AWEL und des Vorder- richters eine Rolle spiele (Urk. 63/1 S. 3-8).
- 9 -
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes in Verbindung mit Abs. 1 lit. a der genannten Bestimmung.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 145.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - 19 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130303-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 19. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. April 2013 (GG120027)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 GSchG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 145.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug …) Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 512.– Kosten Amtsbericht AWEL Fr. 1'905.10 Kosten Gutachten EMPA Fr. 6'187.10 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63/1 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 4. April 2013 sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen.
3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Dem Beschuldigten sei für seine Aufwendungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
b) der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Einzelgericht des Bezirkes Winterthur sprach den Beschuldigten und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) mit Urteil vom 4. April 2013 des fahr- lässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 GSchG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 145.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 52 S. 23).
2. Das Urteil wurde im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhand- lung vom 4. April 2013 mündlich eröffnet und der Verteidigung für sich und zu- handen des Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I. S. 10 f.). Der Be- schuldigte liess am 15. April 2013 bei der Vorinstanz fristgerecht Berufung anmel- den (Urk. 46). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 16. Juli 2013 (Urk. 49) reichte der Verteidiger die Berufungserklärung vom 5. August 2013 rechtzeitig ein und erklärte gleichzeitig, der Beschuldigte sei mit einem schriftlichen Berufungs- verfahren einverstanden (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erklärte sich am 9. August 2013 mit der schriftlichen Durchführung des Beru- fungsverfahrens einverstanden, Anschlussberufung wurde keine erhoben (Urk. 58). Am 19. August 2013 reichte der Verteidiger das Datenerfassungsblatt und verschiedene Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten ins Recht (Urk. 59 und Urk. 60/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 61). Am
16. September 2013 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung erstatten und stellte die Anträge, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, und er sei vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutz- gesetz freizusprechen. Weiter seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für seine Aufwendungen eine angemessene Umtriebsent-
- 5 - schädigung zuzusprechen (Urk. 63/1). Beweisanträge wurden keine gestellt (vgl. Urk. 54 S. 4). Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 25. September 2013 Frist zur Einreichung der Berufungs- antwort angesetzt (Urk. 64). Innert Frist ging keine Berufungsantwort ein, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. Urk. 64 S. 2). Auch die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 69). II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 16. Mai 2012 vor- geworfen, er habe es als verantwortlicher Bauführer der B._____ AG pflichtwidrig und unvorsichtig unterlassen, die beiden am 18. August 2011 auf einer Baustelle an der C._____strasse … in Winterthur mit Fräsarbeiten betrauten Mitarbeiter hin- reichend zu instruieren respektive vor Ort zu überwachen. Bei den von den Mitar- beitern ausgeführten Fräsarbeiten seien ungefähr 17 Liter Betonmehl angefallen, welches durch einen Meteorwasserschacht in den D._____-Entlastungskanal und von dort teilweise in die D._____ [Fluss] geflossen sei. Das Betonmehl enthalten- de Wasser sei mit einem pH-Wert von 10 stark basisch gewesen und habe damit Flora und Fauna des betreffenden Gewässerabschnitts gefährdet. Das Betonmehl habe weiter zu einer zeitweisen Trübung des Gewässers und zu Ablagerungen geführt, welche bei Starkregen oder Hochwasser mit vorstehend genannten Fol- gen Richtung D._____ und letztlich in die D._____ hätten ausgeschwemmt wer- den können. Für den Beschuldigten als Bauführer sei es vorhersehbar gewesen, dass auf einer Baustelle, wie jener an der C._____strasse ..., Abwasser nicht vor- schriftsgemäss oder gar gewässergefährdend entsorgt werde, wobei er dies auf- grund seiner Verantwortung und Aufgabe als Bauführer durch entsprechende In- struktion und Kontrolle hätte verhindern können, was er trotz entsprechender Möglichkeit nicht getan habe (Urk. 17 S. 2).
2. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Mitarbeiter der B._____ AG bei der Durchführung von Betonfräsarbeiten auf der Baustelle C._____strasse ... ungefähr zehn Liter Betonmehl in einen Schlammsammler ein- leiteten, welche in der Meteorwasserkanalisation eingesetzt war und dass die Ab-
- 6 - leitung von Abwasser aus Bohr- und Fräsarbeiten über die Meteorwasserkanali- sation zu einer unerwünschten Trübung und Schlammbildung im Gewässer führt. Weiter erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte der für die Mitarbeiter verantwortliche Bauführer war und es unterlassen hatte, die mit den Fräsarbeiten betrauten Mitarbeiter zu instruieren respektive zu überwachen (Urk. 52 S. 13).
3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4, 5 und 43/1), eine Fotodokumentation der Flur- und Umweltpolizei der Stadtpolizei Winterthur vom 18. August 2011 (Urk. 3), ein Gutachten der EMPA vom
29. November 2012 (Urk. 35) sowie ein Amtsbericht des AWEL (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft der Baudirektion des Kantons Zürich) vom 11. Februar 2013 (Urk. 37 und 38) im Recht. 3.1. Die Vorinstanz erachtete sämtliche Beweismittel für verwertbar, zumal dem Beschuldigten seine verfahrensmässigen Rechte umfassend gewährt wor- den seien (Urk. 52 S. 8). Ihre Sachverhaltserstellung stützte sie auf alle vorste- hend erwähnten Beweismittel. 3.2. Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung ausführen, der Amts- bericht des AWEL habe sich nicht darauf beschränkt, relevante Vorgänge zu schildern, stattdessen befänden sich darin auch Ausführungen gutachterlicher Na- tur. Da gutachterliche Feststellungen nicht Gegenstand eines Amtsberichtes im Sinne von Art. 195 StPO darstellen können, dürfe auf die gutachterlichen Ausfüh- rungen nicht abgestellt werden (Urk. 63/1 S. 2). 3.3. Der in Art. 195 StPO als Beweismittel vorgesehene Amtsbericht stellt einen verfahrensökonomischen Ersatz für eine Einvernahme eines Beamten oder Behördenmitglieds als Zeugen dar. Im Unterschied zur Einholung eines Gutach- tens gemäss Art. 182 ff. StPO ist es für die Einholung eines Amtsberichts nicht er- forderlich, die Bestimmungen gemäss Art. 183 ff. StPO zu beachten. Zudem soll die Erstellung eines Amtsberichts keine besonderen Fachkenntnisse erfordern bzw. die entsprechenden Fachkenntnisse sollen bei der Erstellung des Berichts nur in geringem Umfang eingesetzt werden müssen (vgl. Donatsch in: Do-
- 7 - natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 11 f. zu Art. 195 StPO). Sind hingegen für die Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten notwen- dig, hat das Gericht ein Gutachten einzuholen (Art. 182 StPO). 3.4. Der Bericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom
11. Februar 2013 äussert sich zu den am Tatort erhobenen Proben und deren Analyse und enthält zudem Ausführungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Betonmehl in einen Meteorwasserschacht (Urk. 37). Zweifelsfrei bedurfte es für die Abfassung des Amtsberichts gewisse Fachkenntnisse. Die Darstellungen des Verfassers umfassen hingegen nur Erkenntnisse, zu welchen er aufgrund seiner Tätigkeit im entsprechenden Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft ge- langt ist und welche für das Gericht auch ohne erhebliches Fachwissen nachvoll- ziehbar sind. Die Ausführungen gehen damit nicht über das hinaus, was der ver- fassende Beamte auch als Zeuge hätte aussagen können und sind demnach nicht gutachterlicher Natur. Die Einwendungen der Verteidigung zielen somit ins Leere und es kann vollumfänglich auf die im Amtsbericht des AWEL vom
11. Februar 2013 enthaltenen Ausführungen abgestellt werden.
4. Der Beschuldigte bestritt den gegen ihn erhobenen Vorwurf in der Un- tersuchung, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch im Beru- fungsverfahren teilweise. Unbestritten geblieben ist, dass zwei Mitarbeiter der B._____ AG am 18. August 2011 auf einer Baustelle an der C._____strasse ... in Winterthur Fräsarbeiten durchführten und das durch diese Arbeiten verursachte Betonmehl in einen Meteorwasserschacht bzw. Schlammsammler ableiteten (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 5 S. 4 und 9 f.; Urk. 43/1 S. 5 f.). Weiter bestritt der Beschuldigte nicht, der für die Mitarbeiter verantwortliche Bauführer gewesen zu sein und die beiden Mitarbeiter weder besonders instruiert zu haben noch je auf der Baustelle anwesend gewesen zu sein (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 2 f. und Urk. 43/1 S. 6). Bestrit- ten ist dagegen die Menge Betonmehl, welche in den Schlammsammler abgelei- tet wurde, welcher pH-Wert das abgeleitete Abwasser aufwies und ob das Ab- wasser in den D._____-Entlastungskanal und teilweise in die D._____ floss und zu einer zeitweisen Trübung des Gewässers samt Ablagerungen führte.
- 8 - 4.1. Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, es seien nur un- gefähr zehn Liter Betonmehl in den Schlammsammler abgeleitet worden, das restliche Betonmehl sei im Sauger verblieben (Urk. 5 S. 10). Ausserdem sei nicht klar, ob es sich bei den auf den polizeilichen Fotografien ersichtlichen Ablagerun- gen tatsächlich um Betonmehl oder Maurermörtel handle, womit nicht feststehe, ob überhaupt Betonmehl durch den Meteorwasserschacht in den D._____- Entlastungskanal und schliesslich in die D._____ gelangt sei (Urk. 5 S. 11). Im Übrigen werde bestritten, dass der pH-Wert des Abwassers so hoch gewesen und auf das Betonmehl zurückzuführen sei (Urk. 5 S. 11 und Urk. 43/1 S. 6). 4.2. Die relevanten Darstellungen der Verteidigung im Rahmen des erstin- stanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz umfassend dargelegt (Urk. 52 S. 5-7). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Ergänzend machte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsschrift gel- tend, es sei präzisierend nur von zehn Liter Betonmehl auszugehen, welches in den Schlammsammler geleitet worden sei, die restlichen sieben Liter seien im Sauger verblieben. Es sei zudem nicht belegt, dass das Betonmehl durch den Meteorwasserschacht in den D._____-Entlastungskanal und von dort teilweise in die D._____ geflossen sei, zumal das Abwasser in einen Schlammsammler und nicht direkt in die Meteorwasserkanalisation geleitet worden sei. Der Schlamm- sammler habe die Funktion eines Absatzbeckens und verhindere, dass leicht ab- setzbare Stoffe in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer gelangen. Die Proben der Ablagerungen im D._____-Entlastungskanal seien zudem erst am
7. September 2011 entnommen worden, weshalb nicht feststellbar sei, ob die er- wähnten Ablagerungen tatsächlich von den Arbeiten vom 18. August 2011 her- rührten. Es sei wahrscheinlich, dass auch nach den Arbeiten durch die Mitarbeiter der B._____ AG noch weitere Betonrückstände in den Schlammsammler ver- bracht worden seien. Zudem wisse man nicht, wann der Tauchbogen, welcher die feinen Betonpartikel hätte zurückhalten sollen, aus dem Schlammsammler ent- fernt worden sei. Möglicherweise sei dies erst nach dem 18. August 2011 ge- schehen, was entgegen den Ausführungen im Bericht des AWEL und des Vorder- richters eine Rolle spiele (Urk. 63/1 S. 3-8).
- 9 - 4.3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung sowie die generelle Würdigung des Gutachtens der EMPA vom 29. November 2012 und des Amtsberichts des AWEL vom 11. Februar 2013 zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 10). 4.4. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse ergibt sich folgender Sach- verhalt: Den Akten lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Mitarbeiter der B._____ AG 17 Liter oder bloss zehn Liter Betonmehl in den Schlammsammler ableiteten. Zugunsten des Beschuldigten, welcher geltend machte, es habe sich nur um zehn Liter gehandelt (vgl. Urk. 5 S. 2), ist von dem für ihn günstigeren Sachverhalt, mithin von zehn Litern, auszugehen. Gemäss dem Amtsbericht des AWEL vom 11. Februar 2013 ist erstellt, dass der Schlammsammler, in welchen die Mitarbeiter der B._____ AG das Betonmehl ableiteten, ein in der Meteorwasserkanalisation eingebauter Schacht für den Rückhalt leicht absetzbarer Stoffe darstellt, von welchem das Abwasser schliess- lich durch die Meteorwasserkanalisation in ein Oberflächengewässer geleitet wird (Urk. 37 S. 1 f.). Aufgrund der Pläne ergibt sich zudem, dass im vorliegenden Fall die Meteorwasserkanalisation in den D._____-Entwässerungskanal und an- schliessend in die D._____ führt (vgl. Urk. 2), was im Übrigen auch nie bestritten wurde. Dem Gutachten der EMPA vom 29. November 2012 lässt sich entnehmen, dass aus Betonmehl ausgewaschenes Wasser einen pH-Wert zwischen 12.5 und 13 aufweist und nur bei über Wochen andauerndem Kontakt mit Wasser unter 10 sinkt (Urk. 35 S. 4). Damit übereinstimmend ergaben die im Amtsbericht festge- haltenen Analysen der Proben aus dem Schlammsammlerschacht einen pH-Wert von 12.4 und aus den Ablagerungen im D._____-Entwässerungskanal einen pH- Wert von 11.4 (Urk. 37 S. 2). Es ist somit der Anklageschrift entsprechend erwie- sen, dass das von den Mitarbeitern in den Schlammsammler abgeleitete Wasser einen pH-Wert von 10 aufwies und damit stark alkalisch war. Weiter ist aufgrund des Amtsberichts erwiesen, dass die Ableitung von Abwasser aus Bohr- und Fräsarbeiten zu einer unerwünschten Trübung und Schlammbildung im Gewässer
- 10 - und einer Verschiebung des natürlichen pH-Wertes im Gewässer führen kann (Urk. 37 S. 3). Sodann ergibt sich aus dem Amtsbericht des AWEL vom 11. Februar 2013, dass die Probe 1 aus dem Schlammsammlerschacht eine stark weissliche Trü- bung aufwies (Urk. 37 S. 2) und der Fotodokumentation der Flur- und Umweltpoli- zei der Stadtpolizei Winterthur vom 18. August 2011 lässt sich entnehmen, dass sowohl im Verbindungsrohr zwischen der Meteorwasserkanalisation und dem D._____-Entlastungskanal als auch in diesem selber erhebliche Ablagerungen vorhanden waren (Urk. 2 S. 7). Zusammengefasst ist folglich nachgewiesen, dass zwei Mitarbeiter der B._____ AG am 18. August 2011 auf einer Baustelle an der C._____strasse ... in Winterthur Fräsarbeiten ausführten und die dadurch anfallenden zehn Liter Be- tonmehl in einen Schlammsammler ableiteten, welcher in die Meteorwasserkana- lisation eingesetzt war. Das Betonmehl enthaltende Abwasser wies einen pH- Wert von 10 auf und war damit stark alkalisch und konnte somit zu einer Ver- schiebung des natürlichen pH-Werts im Gewässer führen. Weiter ist nachgewie- sen, dass der Beschuldigte der verantwortliche Bauführer war und es unterliess, die beiden die Fräsarbeiten durchführenden Mitarbeiter vorweg zu instruieren so- wie bei der Vornahme der Arbeiten zu überwachen. Nicht nachgewiesen ist aufgrund der Untersuchungsergebnisse mit der Vo- rinstanz, dass das Betonmehl enthaltende Abwasser tatsächlich durch die Mete- orwasserkanalisation in die D._____ floss. 4.5. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es für die nachfolgende rechtliche Würdigung entgegen den Einwendungen der Vertei- digung unerheblich ist, dass die vorerwähnten Proben erst am 7. September 2011 entnommen wurden und möglicherweise in der Zeit zwischen dem 18. August 2011 und dem 7. September 2011 weiteres Abwasser in den entsprechenden Schacht und die Meteorwasserkanalisation gelangte. Genauso irrelevant ist, ob das Betonmehl tatsächlich durch die Meteorwasserkanalisation in den D._____- Entlastungskanal und in die D._____ geflossen ist sowie ob die auf den Fotogra- fien erkennbaren Ablagerungen vom abgeleiteten Betonmehl herrühren. Ob im
- 11 - Schlammsammlerschacht am 18. August 2011 ein Tauchbogen vorhanden war, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, zumal die Auswirkungen mit oder ohne Tauchbogen dieselben blieben (Urk. 37 S. 3). Gegenstand der Anklage und somit des Vorwurfs gegenüber dem Beschuldigten ist ausschliesslich, dass dieser die Ableitung von zehn Liter Betonmehl enthaltendem Wasser in den Schlammsamm- ler in der Meteorwasserkanalisation aufgrund unterlassener Instruktion und Über- wachung zu verantworten habe. Einzig dieser Sachverhalt ist rechtlich zu würdi- gen. III. Rechtliche Würdigung
1. Eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG) im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG macht sich schuldig, wer Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt oder versickern lässt sowie ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft.
2. Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt, dass die Ableitung von zehn Li- ter Betonmehl enthaltendem Abwasser in einen in der Meteorwasserkanalisation eingesetzten Schlammsammlerschacht objektiv als Verstoss gegen das Gewäs- serschutzgesetz zu qualifizieren ist. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 14-17). Teils ergänzend und teils zusammenfassend zu den Ausführungen der Vo- rinstanz ist Folgendes festzuhalten: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung wird vom Gewässerschutzgesetz dasjenige Wasser erfasst, welches Teil des na- türlichen Wasserkreislaufs ist. Wasser, welches in Kanalisationen und Kläranla- gen fliesst, stellt kein Gewässer im Sinne des Gewässerschutzgesetzes dar (vgl. BGE 107 IV 63 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Jedoch kann auch das Einbrin- gen von verunreinigendem Wasser in die Kanalisation eine strafbare Handlung im Sinne des Gewässerschutzgesetzes darstellen, wenn das verschmutzte Wasser aus der Kanalisation in ein offenes Gewässer gelangt. Es liegt dann eine mittelba- re Gewässerverschmutzung vor.
- 12 - Die Tatbestandsvariante des mittelbaren oder unmittelbaren Einbringens von Stoffen, welche das Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GSchG stellt jede Hand- lung unter Strafe, aufgrund welcher verunreinigende Stoffe direkt oder über einen Umweg (bspw. durch die Kanalisation) in ein Gewässer eingebracht werden. Ein unmittelbares Einbringen in ein Gewässer liegt im vorliegenden Fall nicht vor, zu- mal das Abwasser in die Meteorwasserkanalisation und nicht direkt in die D._____ abgeleitet wurde. Weiter ist nicht erstellt, dass das Abwasser aus den Fräsarbeiten über die Meteorwasserkanalisation in die D._____ und damit in ein Gewässer gelangt ist. Ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 GSchG und ein tatbe- standmässiges Verhalten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist damit nicht gegeben. Liegt kein mittelbares oder unmittelbares Einbringen von verunreinigenden Stoffen in ein Gewässer vor, ist aufgrund der zweiten Tatbestandsvariante im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GSchG be- reits die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Ablagern oder Ausbringen von verunreinigenden Stoffen ausserhalb eines Gewässers ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen. Von einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ist auszugehen, wenn nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verlet- zung des geschützten Rechtsguts besteht (vgl. BGE 124 IV 114 E. 1; BGE 123 IV 128 E. 2a, mit Hinweisen). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Mit der Einleitung des Fräsabwassers in den Schlammsammlerschacht und damit in die Meteorwasserkanalisation, welche gerade den Zweck hat, Abwasser in ein offe- nes Gewässer abzuleiten, wurde eine erhebliche Möglichkeit der Verschmutzung eines Gewässers und damit eine konkrete Gefahr im Sinne der Bestimmung ge- schaffen. Es liegt somit ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 2 GSchG und damit ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG vor.
3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich des Vergehens ge- gen das Gewässerschutzgesetz gemäss vorstehender Erwägungen schuldig ge- macht, indem er es fahrlässig unterlassen habe, die Mitarbeiter der B._____ AG zu instruieren und zu überwachen. Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm dies
- 13 - zum Vorwurf gemacht werden könne. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob er für die Verletzung der Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes verantwortlich gemacht werden kann und damit schuldig zu sprechen ist. 3.1. Das Gewässerschutzgesetz stellt auch eine fahrlässige Tatbegehung unter Strafe (vgl. Art. 70 Abs. 2 GSchG). Einer fahrlässigen Tatbegehung durch Unterlassen macht sich schuldig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet und die Vornahme der entsprechenden Handlung geboten gewesen wäre (Art. 11 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Täter eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts kommt nur in Frage, wer aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, zugunsten des gefährdeten Rechtsgutes einzuschreiten. Die Garantenpflicht ergibt sich gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB unter anderem aus dem Gesetz oder einem Vertrag. Die Unterlassung erfolgt aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und damit fahr- lässig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter begeht durch die Nichtvornahme der gebotenen Hand- lung eine Sorgfaltspflichtverletzung, wobei eine solche darin bestehen kann, dass der Täter die von ihm zur Gefahrenbeseitigung eingesetzten Personen nicht oder nur ungenügend instruiert oder überwacht (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Ver- brechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 369). Weiter ist bei einem fahrlässigen Unterlassungsdelikt dem Täter die Gefähr- dung bzw. Verletzung eines Rechtsguts nur zuzurechnen, wenn diese durch An- wendung der pflichtgemässen Vorsicht höchstwahrscheinlich vermieden worden wäre. Der hypothetische Kausalverlauf setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus und ist demnach nur gegeben, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die Verletzung höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. BGE 116 IV 182, Erw. 4a; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 326). 3.2. Wie vorstehend bereits festgestellt (vgl. vorstehend Erw. II. 2.), wurde durch die Entsorgung von zehn Liter Betonmehl in die Meteorabwasserkanalisati-
- 14 - on eine konkrete Gefahr der Verunreinigung eines Gewässers und damit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts geschaffen. Dem Beschuldigten oblag aufgrund seiner beruflichen Stellung als verant- wortlicher Bauführer die Pflicht zur Instruktion und Überwachung seiner ihm un- terstellten Mitarbeiter sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Gewässer- schutzbestimmungen, was er auch stets anerkannte (Urk. 4 S. 3; Urk. 5 S. 7 und Urk. 43/1 S. 6). Es ist damit von einer Garantenstellung des Beschuldigten aus- zugehen. Weiter ist die dem Beschuldigten obliegende Sorgfaltspflicht unmissver- ständlich Art. 3 GSchG zu entnehmen, wonach jedermann verpflichtet ist, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkun- gen auf das Gewässer zu vermeiden. Der Beschuldigte war seit rund 15 Jahren bei der Firma B._____ AG im Bereich "bohren und fräsen" tätig und hatte zum re- levanten Zeitpunkt als Bauführer elf Personen unterstellt (Urk. 43/1 S. 3). Es be- stehen keine Zweifel, dass er aufgrund seiner Stellung und seiner beruflichen Er- fahrung wusste, dass bei Betonfräsarbeiten Betonmehl enthaltendes Abwasser entsteht, welches unter Einhaltung der entsprechenden Gewässerschutzbestim- mungen zu entsorgen ist. Zudem erschien es für den Beschuldigten ohne Weite- res vorhersehbar, dass die ihm unterstellten Mitarbeiter das durch die Betonfräs- arbeiten entstehende Abwasser nicht ordnungsgemäss entsorgen könnten. Es ist schliesslich keineswegs ausgesprochen aussergewöhnlich, dass im Zusammen- hang mit der Entsorgung von Baustellenabwasser die Gefahr einer Gewässerver- schmutzung erheblich ist. Gerade deshalb wäre der Beschuldigte verpflichtet ge- wesen, seine Mitarbeiter besonders auf die entsprechenden Vorschriften auf- merksam zu machen und die Einhaltung derselben vor Ort zu überprüfen. Im Lichte dieser Erwägungen muss dem Beschuldigten demnach eine Sorgfalts- pflichtverletzung zur Last gelegt werden, indem er es unterliess seine Mitarbeiter hinsichtlich der Entsorgung von Baustellenabwasser zu instruieren und zu über- wachen. Schliesslich stellt die durch die vorschriftswidrige Entsorgung des Abwas- sers geschaffene konkrete Gefahr der Gewässerverunreinigung die direkte Folge des sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschuldigten dar. Hätte der Beschuldigte
- 15 - seine Mitarbeiter entsprechend seiner Verantwortung instruiert und überwacht, hätten diese das Abwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit vorschriftsgemäss ent- sorgt, womit keine Gefahr der Gewässerverschmutzung geschaffen worden wäre. Insofern ist dem Beschuldigten der Vorwurf des Verstosses gegen das Gewäs- serschutz zuzurechnen.
4. An dieser Stelle ist kurz auf die Einwendungen der Verteidigung einzu- gehen: Wie bereits vorstehend festgehalten wurde (vgl. Erw. II. 4.5.), ist es für die rechtliche Würdigung entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht von Be- lang, ob die Realisierung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch zusätz- lich hinzukommende Faktoren hätte verhindert oder erhöht werden können. Aus- schlaggebend ist einzig, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung geschaffen wurde, was gemäss vorste- hender Erwägungen der Fall war (vgl. Erw. III. 3.1.). Die Verteidigung machte weiter geltend, der Vorwurf der mangelnden In- struktion der Mitarbeiter und der mangelnden Überwachung vor Ort sei nicht halt- bar. Einer der Mitarbeiter habe zum fraglichen Zeitpunkt bereits mehr als acht Jahre für die Firma B._____ AG gearbeitet, weshalb er bestens gewusst habe, wie man mit Fräsabwasser habe umgehen müssen. Deshalb sei eine explizite In- struktion durch den Beschuldigten nicht notwendig gewesen. Der Beschuldigte habe auch nicht vor Ort anwesend sein müssen, seine Aufgabe habe sich darauf beschränkt, die Arbeiter auf die Baustelle zu schicken. Es sei allein schon zeitlich nicht möglich gewesen, die fragliche Baustelle zu überwachen (Urk. 63/1 S. 11- 13). Diese Einwendungen zielen ins Leere. Es ist unbestrittenermassen die Auf- gabe eines Bauführers, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zu- sammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf den Baustellen zu überwachen und sicherzustellen. Langjährige Erfahrung eines Mitarbeiters oder eine zeitliche Überbelastung vermögen diese Verantwortung nicht einzuschränken. Verlässt sich ein Bauführer auf die vorschriftsgerechte Arbeitsweise seiner Mitarbeiter und unterlässt er es daher, die notwendigen Instruktionen zu erteilen und die erforder- lichen Kontrollen durchzuführen, so muss er sich dies im Falle der Verletzung der Normen durch seine Mitarbeiter anrechnen lassen.
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5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte auf- grund seiner Stellung als verantwortlicher Bauführer verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeiter hinsichtlich des Umgangs mit Baustellenabwasser zu instruieren und zu überwachen. Indem er dies unterlassen hatte, handelte er sorgfaltswidrig. Als Folge seines Verhaltens hat der Beschuldigte die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Gewässerverschmutzung zu verantworten, weshalb er des fahrlässi- gen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a GSchG schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Für ein fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz sieht Art. 70 Abs. 2 GSchG eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor.
2. Die Vorinstanz hat den vorliegend anzuwendenden Strafrahmen richtig aufgeführt und die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt. Ausserdem hat sie sich zu den Kriterien zur Festsetzung der Höhe der Tagessätze korrekt geäussert. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 20). 2.1. Mit Blick auf die Festsetzung einer verschuldensangemessen Einsatz- strafe ist Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der objektiven Tatschwere erweist sich die durch das Verhalten des Beschuldigten geschaffene Gefährdung des Gewässers unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände als sehr gering. Wohl bestand eine gewisse Mög- lichkeit, dass das verschmutzte Abwasser in die D._____ gelangen könnte, das Ausmass der Gewässerverschmutzung wäre allerdings nicht schwerwiegend ge- wesen, zumal es sich nur um eine geringe Menge an Abwasser gehandelt hätte und sich die Verschiebung des natürlichen pH-Werts des Gewässers innert kurzer Zeit wieder eingependelt hätte. Hingegen muss sich der Beschuldigte ein erhebliches subjektives Verschul- den vorwerfen lassen. Ohne nachvollziehbaren Grund hat er es unterlassen, die vorschriftsgemässe Entsorgung des Baustellenabwassers durch seine Mitarbeiter
- 17 - sicherzustellen. Indem er diese nicht ausreichend instruiert und vor Ort überwacht hat, hat er die ihm obliegende Verantwortung als Bauführer nicht ausreichend wahrgenommen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt noch als leicht zu qualifi- zieren, weshalb mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen ist. 2.2. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 21). Dass der Be- schuldigte in geordneten Verhältnissen lebt und einen tadellosen Leumund sowie eine straffreie Vergangenheit aufweist, ist entgegen der Vorinstanz nicht beson- ders strafmindernd zu veranschlagen (vgl. BGE 136 IV 1 Erw. 2.6.). Immerhin zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflicht- verletzung und der daraus resultierenden Gefahr einer Gewässerverschmutzung grundsätzlich einsichtig, was zumindest minim strafmindernd zu berücksichtigen ist. Weitere Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe liegen nicht vor. 2.3. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Anlässlich des Berufungsverfahrens gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhält- nissen aktualisierend an, sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf Fr. 8'800.– und die monatliche Hypothekarbelastung samt Nebenkosten betrage Fr. 1'666.– (Urk. 60/1 S. 2). Zusätzlich ist der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2013 zu entnehmen, dass dem Beschuldigten ein Bonus von Fr. 7'000.– ausbe- zahlt wurde (Urk. 60/4 S. 2). Angesichts der persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe eher zurück- haltend bemessen. Einer Erhöhung stünde allerdings das Verschlechterungsver- bot im Sinne von Art. 391 Abs.1 StPO entgegen. 2.4. Im Ergebnis ist somit die vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 145.– zu bestätigen.
- 18 -
3. In Bezug auf die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52. S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges sind in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschie- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4-5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsver- fahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes in Verbindung mit Abs. 1 lit. a der genannten Bestimmung.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 145.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- 19 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger