Sachverhalt
4.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 40 S. 4). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Vorinstanz hat die im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgte schriftliche Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 40 S. 5 f. Ziff. 4 i.V.m. Urk. 6), seine Aussagen in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 15. November 2012 (Urk. 40 S. 6 f. Ziff. 5 und Ziff. 8 i.V.m. Urk. 12) sowie seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (Urk. 40 S. 8 Ziff. 9) korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann. Sodann hat die Vorinstanz die vorliegenden Beweismittel korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 40 S. 4 ff., insb. S. 9 f.). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Präzisierung:
- 6 - 4.3. Der Beschuldigte anerkennt auch im Berufungsverfahren die ihm auf Grundlage von Radarfotos zum Vorwurf gemachte Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 42 km/h (Sicherheitsmarge von 6 km/h bereits abgezogen) auf einer mit Tempo 80 km/h signalisierten Ausserortsstrasse (Urk. 60 S. 4). Er macht jedoch wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend, er habe sich im Zusammenhang mit einem von ihm ausgehenden Überholmanöver in einem rechtfertigenden (bzw. eventualiter: in einem entschuldbaren) Notstand befunden (Urk. 60 S. 5 ff.). 4.4. Feststehend bzw. unbestritten ist was folgt (vgl. zum Folgenden auch: www.maps.google.ch sowie Urk. 6 S. 5): Die Radaraufnahme erfolgte im Gemeindegebiet Lindau auf der Zürcherstrasse in Fahrtrichtung Tagelswangen auf Höhe der Seitenstrasse Neuhof (Urk. 5 S. 1 Bildlegende). Vor dem erwähnten Radarstandort verläuft die Strasse nach einer leichten Rechtskurve bzw. einer leichten Steigung (Urk. 6 S. 1 ganz unten, wo irrtümlicherweise von einer Links- anstelle einer Rechtskurve die Rede ist) ca. 600 Meter geradlinig. Ca. 400 Meter nach dem Radarstandort geht die Zürcherstrasse in eine leichte Linkskurve über. Ungefähr über dem Beginn dieser Linkskurve ver- läuft im 90 Grad-Winkel quer zur Zürcherstrasse und erhöht auf einer Strassen- brücke die Eschlikerstrasse (siehe dazu auch Foto gemäss Urk. 13/3 S. 3). 4.5. Gemäss der vorerwähnten schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 6), welche eine Beilage zum Polizeiprotokoll betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Juni 2012 (Urk. 4 S. 2 oben) bildet, trug sich der Sachverhalt wie folgt zu: Er, der Beschuldigte, sei voraus und B._____ hinter ihm gefahren. Vor ihnen sei ein Lastwagen mit 55-60 km/h unterwegs gewesen, der sich gerade am Ende der vorerwähnten leichten Steigung befunden habe. Beim Ende dieser Steigung bzw. bei Beginn des vorerwähnten geraden Streckenteils habe er – da kein Gegenver- kehr in Sicht gewesen sei – begonnen, den Lastwagen zu überholen, und zwar mit einer Geschwindigkeit von ca. 70-80 km/h (Urk. 6 S. 2 oben). Als er sich auf der Höhe der Fahrerkabine des Lastwagens befunden habe, habe er ca. 50-80
- 7 - Meter vor dem Lastwagen einen „äussert rechts der Fahrbahn“ fahrenden Motorroller entdeckt, den er vor dem Überholvorgang nicht gesehen habe bzw. nicht habe sehen können. Gleichzeitig sei der Lastwagen, der die Steigung passiert habe, wieder schneller geworden und habe begonnen auf den ca. 50-80 Meter vor ihm fahrenden Roller aufzuschliessen. Als Folge davon sei ein Wiedereingliedern zwischen Lastwagen und Roller nicht möglich gewesen (Urk. 6 S. 2 Mitte). Weiter habe er in diesem Zeitpunkt bemerkt, dass – hinter ihm – B._____ mittlerweile ebenfalls zum Überholen des Lastwagens angesetzt hatte, während – vor ihm – „in der weiteren Entfernung“ und noch „etliche 100 Meter weg“ auf einmal Gegenverkehr aufgetaucht sei. Bei dieser Ausgangslage habe er nur zwei Möglichkeiten gehabt: Abbremsen und hinter dem Lastwagen wieder eingliedern oder aber beschleunigen, um den Roller auch noch zu überholen. Die erstgenannte Möglichkeit sei insofern problematisch gewesen, als der hinter ihm fahrende B._____, wie erwähnt, zum fraglichen Zeit- punkt bereits dazu angesetzt hatte, den Lastwagen ebenfalls zu überholen. Als Folge davon habe er sich „zum Wohle aller und mit Wissen um den Blitzer“, der ihm aufgrund seines Arbeitsorts bekannt gewesen sei, dafür entschieden, „sehr zügig“ zu beschleunigen, um den Roller vor dem herannahenden Gegenverkehr auch noch zu überholen (Urk. 6 S. 2 unten). So sei es zur fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen. Als es geblitzt habe, sei der Überholvorgang gerade abgeschlossen gewesen und er sei im Begriff gewesen, wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln (Urk. 6 S. 3 oben). Zur Veranschaulichung seiner Darlegung vermerkte der Beschuldigte auf einem Google-earth-Ausdruck handschriftlich die Standorte von Lastwagen, Roller, Blitzgerät und Gegenverkehr (Urk. 6 S. 5). 4.6. Die bei den Akten liegenden Radarfotos zeigen ein motorisiertes zweirädri- ges Gefährt, welches aufgrund von Form und Körperhaltung des Fahrers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Roller identifiziert werden kann (Urk. 13/3 S. 3) und auf entsprechenden Vorhalt auch vom Beschuldigten spontan als Roller identifi- ziert wurde (Urk. 12 S. 7 zweitoberste Zeile). Im Gegensatz zur vorerwähnten schriftlichen Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 6)
- 8 - befindet sich dieser Roller gemäss Radarfoto zum Zeitpunkt des „Blitzens“ aber nicht hinter dem auf der Gegenfahrbahn befindlichen Wagen des Beschuldigten, sondern deutlich vor diesem (Urk. 13/3 S. 3; sowie mit Roller winzig am mittleren rechten Bildrand: Urk. 13/6 S. 3 [09:39:32 Uhr] und Urk. 13/3 S. 1 [09:39:34 Uhr]). Demzufolge wird die vorerwähnte Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt des Blitzens, den Roller gerade überholt gehabt habe, durch die genannten Radarfotos widerlegt. Aus diesen sowie den übrigen vorliegenden Fotos ist im Übrigen weder ein sich abzeichnender Gegenverkehr (insb. Urk. 13/3 Blatt 3) noch ein Lastwagen ersichtlich (wobei der Lastwagen rein theoretisch ausserhalb der Fotos sein könnte, was die übrigen vorgenannten Widersprüche aber nicht zu entkräften vermag). Weiter zeigen die Fotos, dass sich der Beschuldigte – aus welchem Grund er auch immer auf die Gegenfahrbahn geraten sein mag – unschwer hinter dem Roller auf der rechten Fahrspur hätte einordnen können (insb. Urk. 13/6 S. 3). Nach dem Gesagten findet die schriftliche Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 in den vorliegenden Radarfotos keinerlei Stütze. 4.7. Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde er am 15. November 2012 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen. Auf die Frage, wie sich das Ganze zugetragen hatte, schilderte der Beschuldigte den Ablauf ziemlich genau gleich wie in der vorerwähnten schriftli- chen Darstellung (Urk. 12 S. 2 f.). Im Zuge der weiteren Befragung sagte er unter anderem erneut aus, er sei im Moment des „Blitzers“ gerade wieder eingeschert (Urk. 12 S. 6 zweitunterste Antwort), was – wie vorstehend dargelegt – durch die Radarbilder widerlegt ist. Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, dass es anlässlich der Geschwindig- keitsüberschreitung gar keinen Gegenverkehr gegeben habe, zeigte sich der Beschuldigte erstaunt, worauf ihm das fragliche Radarfoto vorgehalten wurde (Urk. 12 S. 6 letzte Zeile; unklar bleibt, welches Foto ihm genau vorgelegt wurde, es muss sich aber um ein Foto handeln, auf dem der Roller zu sehen ist; dazu sogleich). Mit diesem Foto erstmals konfrontiert, sagte der Beschuldigte im Wesentliche wie folgt aus: Bei dem auf dem Foto abgebildeten Roller handle es
- 9 - sich nicht um den Roller, den er gemäss seiner Schilderung bereits überholt hatte (Urk. 12 S. 7 zweitoberste Zeile; ähnlich: Prot. I S. 6; Urk. 60 S. 11). Es sei sehr wohl Gegenverkehr gekommen. Es könne eben gut sein, dass er den auf dem Foto abgebildeten Roller für Gegenverkehr gehalten habe (Urk. 12 S. 7 oben; ähnlich: Prot. I S. 6). Aus 800 Meter Entfernung sei dies schlecht einzuschätzen. Und weiter (Urk. 12 S. 7 Mitte): „Ganz ehrlich, diesen Rollerfahrer hatte ich heut nicht mehr im Gedächtnis. Ich weiss auch, und das entspricht der Wahrheit, dass ich Gegenverkehr hatte.“ Somit macht der Beschuldigte auf einmal geltend, es habe einen zweiten Roller gegeben, an den er sich allerdings nicht mehr erinnere, wobei es aber „gut sein könne“, dass er diesen Rollerfahrer aus 800 Meter Entfernung irrtümlich für Gegenverkehr gehalten habe (in diesem Sinne später auch die Verteidigung, wobei diese im angeblichen zweiten Roller in Tat und Wahrheit ein Motorrad erblickt; Urk. 31 S. 7; Prot. II S. 9). Indem der Beschuldigte den fotografisch dokumentierten, aber nicht im Sinne seiner vormaligen Aussage positionierten Roller einfach als einen weiteren und damit zweiten Roller bezeichnete, passte er seine Aussage dem Stand der ihm vorgelegten Beweise an, was ein typisches Indiz für unwahre Aussagen darstellt. Hätte es tatsächlich zwei Roller gegeben, wäre dies dem Beschuldigten mit Si- cherheit in Erinnerung geblieben, und er hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit erwähnt. Hätte der Beschuldigte den ersten Roller, wie er geltend macht, zum Zeitpunkt des Blitzers gerade überholt gehabt, müsste dieser erste Roller zudem zumindest auf dem Foto gemäss Urk. 13/3 S. 1 abgebildet sein, denn diese Aufnahme zeigt das im Abstand von rund 2 Sekunden nachfolgende Fahrzeugs B._____s beim Passieren des Blitzgerätes sowie das voraus fahrende Fahrzeug des Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt des Blitzers gerade im Begriffe gewesen sei, wieder auf die rechte Fahrbahn zu wechseln, wird vom vorgenannten Foto (Urk. 13/3 S. 1) ebenfalls widerlegt, denn der Beschuldigte befand sich auch rund 2 Sekunden, nachdem er geblitzt wurde (d.h. um 09:39:34 Uhr) noch auf der Gegenfahrbahn. Auch die Aussage, wonach es gut sein könne, dass er den zweiten Roller aus 800 Meter
- 10 - Entfernung irrtümlich für Gegenverkehr gehalten habe, ist nicht nachvollziehbar: Handelte es sich nämlich bei dem auf den Radarfotos abgebildeten Roller tat- sächlich um diesen zweiten Roller, so zeigen diese Fotos doch immerhin deutlich, dass dieser nicht 800 Meter vom Beschuldigten fuhr, sondern lediglich rund hun- dert Meter oder weniger. Dass ein Roller in dieser Distanz als Gegenverkehr wahrgenommen wird, kann von vornherein ausgeschlossen werden. Gemäss den Radarfotos fuhr der Roller zudem am rechten Strassenrand. Er konnte auch aus diesem Grund nicht als Gegenverkehr eingestuft werden. 4.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten, soweit bestritten, als nicht glaubhaft bzw. es ist geradezu erstellt, dass sich die Ereignisse nicht so zugetragen haben, wie er geltend macht. Auch sonst beste- hen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Notstandssituation befunden hat. Die vom Verteidiger beantragte Einvernahme von B._____ als Zeuge (Urk. 61 S. 3 f., Prot. II S. 7 f.) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ Aussagen zum rechtlich relevanten Sach- verhalt machen könnte. Wie bereits dargelegt, belegen indes bereits die Radarfo- tos, welche ein weites Aufnahmefeld zeigen, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Gegenverkehr nicht vorhanden war. Dass sich dieser Gegenverkehr bereits ausserhalb der Blitzanlage befand (Urk. 61 S. 4; Prot. II S. 8), kann aus- geschlossen werden, wäre es in diesem Fall doch zu einer Kollision gekommen. Nachdem die Darstellung des Beschuldigten mit den Radarfotos, mithin einem ob- jektiven Beweismittel, nicht im Einklang steht, ist von der Einvernahme von B._____ abzusehen, zumal dieser kurz nach dem Beschuldigten, ebenfalls mit übersetzter Geschwindigkeit, geblitzt wurde (vgl. Urk. 13/1-2), weshalb er ein legi- times Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berück- sichtigen wäre. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229, E. 5.3 S. 236 f.).
- 11 -
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Mit Blick auf das vorstehende Beweisergebnis bestehen keinerlei Anhalts- punkte für das Vorliegen einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 oder 18 StGB, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen vermöchte. Zutreffend hat die Vorinstanz auch das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums verneint; darauf kann verwiesen werden (Urk. 40 S. 13 Ziff. 4). 5.2. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Vorliegend ist das alte Recht anzuwenden, weil der seit dem 1. Januar 2013 revidierte Art. 90 SVG (SR 741.01) nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). 5.3. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (vgl. auch Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vor- liegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
- 12 - 5.4. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; 124 II 259 E. 2c S. 263; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Geschwindigkeiten, die genau auf dem genannten Grenzwert liegen (Urteil 6B_563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.4.1 mit Hinweis). Nach Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnver- ordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs und Sichtverhältnissen auf Strassen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen, 80 km/h. Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrs- kontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] sowie Ziff. I.4. der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr) um 42 km/h überschritten (Urk. 2). Wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe sich einer vorsätzlich groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig gemacht.
6. Strafzumessung 6.1. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 46). Für den Eventualfall eines Schuldspruchs beantragt auch die Verteidigung, es sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu bestätigten (Urk. 61 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 9).
- 13 - 6.2. Das vorinstanzliche Urteil gibt die Grundsätze der Strafzumessung (Urk. 40 S. 14 f. Ziff. 3) sowie den vorliegend anwendbaren Strafrahmen korrekt wieder (Urk. 40 S. 14 Ziff. 1). Dieser umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.3. Wie dargelegt, ist vorliegend – ungeachtet der konkreten Umstände – von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Im Rahmen der Straf- zumessung sind die konkreten Umstände aber gleichwohl von Bedeutung. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten betrug (abzüglich Sicher- heitsmarge) 42 km/h, wobei, wie dargelegt, ab einer Überschreitung von 30 km/h im Ausserortsbereich eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Die für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nötige Schwelle wurde damit mit 12 km/h zwar klar, aber doch nicht besonders weit überschritten. Objektiv verschuldenserschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht bloss zu schnell fuhr, sondern auf die Gegenfahrbahn wechselte und so ein nicht unerheb- liches Kollisionsrisiko schuf. Zudem fiel zum fraglichen Zeitpunkt leichter Regen (Urk. 4 S. 1), was den Bremsweg verlängerte. Wie aus den Fotos gemäss Urk. 13/3 S. 1 und S. 3 hervorgeht, befand sich der Beschuldigte schliesslich verhältnismässig nah bei der aus dem Radarbereich hinausführenden leichten und schlecht einsehbaren Linkskurve (welche unter der quer verlaufenden Brücke der Eschlikerstrasse gelegen ist) auf der Gegenfahrbahn, was die Gefährlichkeit seines Verhaltens für andere Verkehrsteilnehmer weiter erhöhte. Nach dem Gesagten erweist sich die objektive Tatschwere als knapp leicht. Der Beschuldigte führte aus, er sei weder in Eile gewesen noch habe er Stress gehabt. Aufgrund der schlechten Wetterlage hätten die Modellfluggeräte nicht eingesetzt werden können, weshalb man sich entschieden habe, nach Tagelswangen zu fahren, um dort einen Kaffee zu trinken und die Wetterlage abzuwarten (Urk. 6 S. 1). Es bestand somit keinerlei Grund für ein zu schnelles Fahren. Zudem handelte der Beschuldigte vorsätzlich.
- 14 - Insgesamt besteht keine Veranlassung, die objektive Tatschwere aufgrund subjektiver Gesichtspunkte zu relativieren. Angemessen erscheinen 25 Tages- sätze Geldstrafe. 6.4. Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten er- weisen sich – mit Ausnahme der Vorstrafen sowie der finanziellen Verhältnisse – als strafzumessungsrechtlich irrelevant. Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 41): Einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2010 wegen eines identi- schen Delikts (Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wobei es sich gemäss Aussage des Beschul- digten ebenfalls um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe; Prot. I S. 7), bestraft mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit von 2 Jahren) sowie eine Verurteilung der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 6. April 2011 (SB 100710) wegen mehrfacher versuch- ter Nötigung, einfacher Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung, bestraft mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Probezeit 4 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. Die verhältnismässig kurz zurückliegende einschlägige Vorstrafe, die noch kürzer zurückliegende, aber nicht einschlägige weitere Vorstrafe sowie die durch das vorliegend zu beurteilende Delikt erfolgte Probezeitverletzung wirken sich stark straferhöhend aus. 6.5. Dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung von Beginn weg anerkannt hat, erweist sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich irrelevant, denn angesichts der Radarfotos war die Beweislage erdrückend, so dass auf eine diesbezügliche Strafminderung verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). Reue und Einsicht in einem strafzumessungsrechtlich relevanten Ausmass sind ebenfalls nicht ersichtlich, was auch dadurch bedingt sein mag, dass sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund beruft. Insgesamt erweist sich das Nachtatverhalten als strafzumessungsrechtlich irrelevant.
- 15 - 6.6. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen als angemessen, wobei eine höhere Festlegung der Anzahl Tagessätze vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausge- schlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen wurde die vorinstanzliche Strafe vom Beschuldigten im Berufungsverfahren für den Fall eines Schuldspruchs akzeptiert, wie bereits erwähnt wurde. 6.7. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit vorliegend relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt gemäss seinen eigenen Angaben durchschnittlich Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– (Prot. I S. 8; Urk. 60 S. 1). Auszugehen wäre somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– Allerdings ist in der Steuererklärung 2012 (Urk. 52/5 S. 5) ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 33'939.– aufgeführt, was einem Monatsnetto- einkommen von lediglich Fr. 2'828.25 entspricht. Aus der vom Beschuldigten ein- gereichten Bilanz per 31.12.2012 (Urk. 52/3/2) geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte im Jahr 2012 einen Gewinn von knapp Fr. 18'000.– erwirtschaftet hat. Darauf angesprochen gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass alle diese Angaben stimmen würden. Es komme darauf an, was er bei der Berechnung berücksichtige. Es sei auch jedes Jahr anders (Urk. 60 S. 1 f.). Vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen gilt es, wie erwähnt, die folgenden Positionen: die monatlichen Steuerkosten von Fr. 204.90 (d.h. Fr. 2'459.– [gemäss Urk. 16/3 S. 3], geteilt durch 12), die monatlichen Krankenkassenkosten von Fr. 220.– (Urk. 60 S. 2), die monatlichen Unterhaltszahlungen an den Sohn im Betrag von Euro 300.– (Urk. 60 S. 3) sowie einen geschätzten monatlichen Geschäftsunkostenbetrag von Fr. 200.–.
- 16 - Geht man zu Gunsten des Beschuldigten vom tieferen monatlichen Netto- einkommen aus (d.h. also von monatlich Fr. 2’828.25) beträgt die Tagessatzhöhe Fr. 61.–. Sie liegt somit immer noch über den von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 50.–, an welchem Betrag jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots festzuhalten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
7. Vollzug 7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Geldstrafenvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Die Anfor- derungen an die Prognose der Legalbewährung sind die gleichen wie bei der Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1-3 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2), wobei – im Unter- schied zur Freiheitsstrafe – von Gesetzes wegen keine objektiven Schranken für die Gewährung des bedingten Vollzugs bestehen. Der Strafaufschub findet seinen Grund allein darin, dass auf die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden soll, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint (BGE 134 IV 74 E. 7.2). 7.2. Die beiden bedingten Geldstrafen (in einem Fall in Verbindung mit einer Busse), mit denen der Beschuldigte in der Vergangenheit sanktioniert wurde, haben ihre Wirkung vorliegend verfehlt: Der Beschuldigte beging nicht nur wieder eine mit einer seiner Vorstrafe identische Straftat, er verletzte damit gleichzeitig die noch laufende Probezeit betreffend die andere Tat. Der Deliktszeitraum aller drei Delikte erscheint zudem verhältnismässig eng. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht den Vollzug der Strafe angeordnet.
- 17 -
8. Widerruf Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf der mit Urteil des Obergerichts vom 6. April 2011 ausgefällten bedingten Geldstrafe verzichtet, nachdem der Beschuldigte mit der vorliegend zu beurteilenden Tat innerhalb der Probezeit erneut straffällig wurde. Die Vorinstanz hat stattdessen die vierjährige Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert (Dispositivziffer 4). Ein Widerruf fällt schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre erscheint als sachgerecht (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und ist zu bestätigen.
9. Kosten und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- regelung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. 9.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Entschädigung an den Beschuldigten ausser Betracht; ohnehin hat er – selbst im Falle eines Freispruchs – auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 61 S. 5). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen und ist innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.
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4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2011 angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, in die Akten Prozess Nr. SB100710.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7) wurde der Beschuldigte der vorsätzlich groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zur Fr. 50.– bestraft. Weiter wurde die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2011 angesetzte vierjährige Probezeit um zwei Jahre verlängert. Ge-
- 4 - gen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 22. Oktober 2012 fristgerecht Einsprache (Urk. 8 bzw. 9; Art. 354 Abs. 1 StPO), worauf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einvernahm (Urk. 12). Vor Abschluss der Untersuchung teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass sie Anklage erheben werde (Urk. 15; Art. 318 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Die Anklage- erhebung erfolgte am 24. Januar 2013 (Urk. 21). Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 24) liess die Vorinstanz die Anklage zu.
E. 1.2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 25. April 2013 (versandt am
12. Juli 2013) wurde der Beschuldigte der vorgenannten Delikte schuldig gespro- chen (Dispositivziffer 1) und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 (statt 30 wie im Strafbefehl) Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft (Dispositivziffern 2 und 3). Bezüglich Probezeit wurde die gleiche Anordnung wie im Strafbefehl getroffen (Dispositivziffer 4). Schliesslich wurden die Kosten (Fr. 2'400.– Entscheidgebühr sowie Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde) dem Beschuldigten auferlegt (Disposi- tivziffer 5).
E. 1.3 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. April 2013 fristge- recht Berufung an (Urk. 35; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Empfang des begründe- ten Urteils am 15. Juli 2013 (Urk. 39/1) erklärte der Beschuldigte am 26. Juli 2013 fristgerecht die Berufung (Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte stellte gleichzeitig den Antrag, es sei B._____ anlässlich der Hauptverhandlung (wohl: Berufungsverhandlung) als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 42 S. 2). Die Staatsan- waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2013 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 54). Am 22. Oktober 2013 wurde auf den
12. Dezember 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 56).
E. 1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte erneut den Antrag, es sei B._____ als Zeuge einzuvernehmen (Prot. II S. 7). Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein.
- 5 -
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und beantragt einen Freispruch (Urk. 42 S. 2). Es bildet deshalb das ganze erstinstanzliche Urteil Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Prozessuales Die Verteidigung hat den vor Vorinstanz geltend gemachten Einwand, die Staats- anwaltschaft hätte nach erhobener Einsprache und Durchführung der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme einen weiteren Strafbefehl erlassen sollen und nicht direkt Anklage erheben dürfen (vgl. Urk. 31 S. 7 f.), im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr vorgebracht.
E. 4 Sachverhalt
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 40 S. 4). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgte schriftliche Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 40 S. 5 f. Ziff. 4 i.V.m. Urk. 6), seine Aussagen in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 15. November 2012 (Urk. 40 S. 6 f. Ziff. 5 und Ziff. 8 i.V.m. Urk. 12) sowie seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (Urk. 40 S. 8 Ziff. 9) korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann. Sodann hat die Vorinstanz die vorliegenden Beweismittel korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 40 S. 4 ff., insb. S. 9 f.). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Präzisierung:
- 6 -
E. 4.3 Der Beschuldigte anerkennt auch im Berufungsverfahren die ihm auf Grundlage von Radarfotos zum Vorwurf gemachte Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 42 km/h (Sicherheitsmarge von 6 km/h bereits abgezogen) auf einer mit Tempo 80 km/h signalisierten Ausserortsstrasse (Urk. 60 S. 4). Er macht jedoch wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend, er habe sich im Zusammenhang mit einem von ihm ausgehenden Überholmanöver in einem rechtfertigenden (bzw. eventualiter: in einem entschuldbaren) Notstand befunden (Urk. 60 S. 5 ff.).
E. 4.4 Feststehend bzw. unbestritten ist was folgt (vgl. zum Folgenden auch: www.maps.google.ch sowie Urk. 6 S. 5): Die Radaraufnahme erfolgte im Gemeindegebiet Lindau auf der Zürcherstrasse in Fahrtrichtung Tagelswangen auf Höhe der Seitenstrasse Neuhof (Urk. 5 S. 1 Bildlegende). Vor dem erwähnten Radarstandort verläuft die Strasse nach einer leichten Rechtskurve bzw. einer leichten Steigung (Urk. 6 S. 1 ganz unten, wo irrtümlicherweise von einer Links- anstelle einer Rechtskurve die Rede ist) ca. 600 Meter geradlinig. Ca. 400 Meter nach dem Radarstandort geht die Zürcherstrasse in eine leichte Linkskurve über. Ungefähr über dem Beginn dieser Linkskurve ver- läuft im 90 Grad-Winkel quer zur Zürcherstrasse und erhöht auf einer Strassen- brücke die Eschlikerstrasse (siehe dazu auch Foto gemäss Urk. 13/3 S. 3).
E. 4.5 Gemäss der vorerwähnten schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 6), welche eine Beilage zum Polizeiprotokoll betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Juni 2012 (Urk. 4 S. 2 oben) bildet, trug sich der Sachverhalt wie folgt zu: Er, der Beschuldigte, sei voraus und B._____ hinter ihm gefahren. Vor ihnen sei ein Lastwagen mit 55-60 km/h unterwegs gewesen, der sich gerade am Ende der vorerwähnten leichten Steigung befunden habe. Beim Ende dieser Steigung bzw. bei Beginn des vorerwähnten geraden Streckenteils habe er – da kein Gegenver- kehr in Sicht gewesen sei – begonnen, den Lastwagen zu überholen, und zwar mit einer Geschwindigkeit von ca. 70-80 km/h (Urk. 6 S. 2 oben). Als er sich auf der Höhe der Fahrerkabine des Lastwagens befunden habe, habe er ca. 50-80
- 7 - Meter vor dem Lastwagen einen „äussert rechts der Fahrbahn“ fahrenden Motorroller entdeckt, den er vor dem Überholvorgang nicht gesehen habe bzw. nicht habe sehen können. Gleichzeitig sei der Lastwagen, der die Steigung passiert habe, wieder schneller geworden und habe begonnen auf den ca. 50-80 Meter vor ihm fahrenden Roller aufzuschliessen. Als Folge davon sei ein Wiedereingliedern zwischen Lastwagen und Roller nicht möglich gewesen (Urk. 6 S. 2 Mitte). Weiter habe er in diesem Zeitpunkt bemerkt, dass – hinter ihm – B._____ mittlerweile ebenfalls zum Überholen des Lastwagens angesetzt hatte, während – vor ihm – „in der weiteren Entfernung“ und noch „etliche 100 Meter weg“ auf einmal Gegenverkehr aufgetaucht sei. Bei dieser Ausgangslage habe er nur zwei Möglichkeiten gehabt: Abbremsen und hinter dem Lastwagen wieder eingliedern oder aber beschleunigen, um den Roller auch noch zu überholen. Die erstgenannte Möglichkeit sei insofern problematisch gewesen, als der hinter ihm fahrende B._____, wie erwähnt, zum fraglichen Zeit- punkt bereits dazu angesetzt hatte, den Lastwagen ebenfalls zu überholen. Als Folge davon habe er sich „zum Wohle aller und mit Wissen um den Blitzer“, der ihm aufgrund seines Arbeitsorts bekannt gewesen sei, dafür entschieden, „sehr zügig“ zu beschleunigen, um den Roller vor dem herannahenden Gegenverkehr auch noch zu überholen (Urk. 6 S. 2 unten). So sei es zur fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen. Als es geblitzt habe, sei der Überholvorgang gerade abgeschlossen gewesen und er sei im Begriff gewesen, wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln (Urk. 6 S. 3 oben). Zur Veranschaulichung seiner Darlegung vermerkte der Beschuldigte auf einem Google-earth-Ausdruck handschriftlich die Standorte von Lastwagen, Roller, Blitzgerät und Gegenverkehr (Urk. 6 S. 5).
E. 4.6 Die bei den Akten liegenden Radarfotos zeigen ein motorisiertes zweirädri- ges Gefährt, welches aufgrund von Form und Körperhaltung des Fahrers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Roller identifiziert werden kann (Urk. 13/3 S. 3) und auf entsprechenden Vorhalt auch vom Beschuldigten spontan als Roller identifi- ziert wurde (Urk. 12 S. 7 zweitoberste Zeile). Im Gegensatz zur vorerwähnten schriftlichen Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 6)
- 8 - befindet sich dieser Roller gemäss Radarfoto zum Zeitpunkt des „Blitzens“ aber nicht hinter dem auf der Gegenfahrbahn befindlichen Wagen des Beschuldigten, sondern deutlich vor diesem (Urk. 13/3 S. 3; sowie mit Roller winzig am mittleren rechten Bildrand: Urk. 13/6 S. 3 [09:39:32 Uhr] und Urk. 13/3 S. 1 [09:39:34 Uhr]). Demzufolge wird die vorerwähnte Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt des Blitzens, den Roller gerade überholt gehabt habe, durch die genannten Radarfotos widerlegt. Aus diesen sowie den übrigen vorliegenden Fotos ist im Übrigen weder ein sich abzeichnender Gegenverkehr (insb. Urk. 13/3 Blatt 3) noch ein Lastwagen ersichtlich (wobei der Lastwagen rein theoretisch ausserhalb der Fotos sein könnte, was die übrigen vorgenannten Widersprüche aber nicht zu entkräften vermag). Weiter zeigen die Fotos, dass sich der Beschuldigte – aus welchem Grund er auch immer auf die Gegenfahrbahn geraten sein mag – unschwer hinter dem Roller auf der rechten Fahrspur hätte einordnen können (insb. Urk. 13/6 S. 3). Nach dem Gesagten findet die schriftliche Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 in den vorliegenden Radarfotos keinerlei Stütze.
E. 4.7 Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde er am 15. November 2012 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen. Auf die Frage, wie sich das Ganze zugetragen hatte, schilderte der Beschuldigte den Ablauf ziemlich genau gleich wie in der vorerwähnten schriftli- chen Darstellung (Urk. 12 S. 2 f.). Im Zuge der weiteren Befragung sagte er unter anderem erneut aus, er sei im Moment des „Blitzers“ gerade wieder eingeschert (Urk. 12 S. 6 zweitunterste Antwort), was – wie vorstehend dargelegt – durch die Radarbilder widerlegt ist. Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, dass es anlässlich der Geschwindig- keitsüberschreitung gar keinen Gegenverkehr gegeben habe, zeigte sich der Beschuldigte erstaunt, worauf ihm das fragliche Radarfoto vorgehalten wurde (Urk. 12 S. 6 letzte Zeile; unklar bleibt, welches Foto ihm genau vorgelegt wurde, es muss sich aber um ein Foto handeln, auf dem der Roller zu sehen ist; dazu sogleich). Mit diesem Foto erstmals konfrontiert, sagte der Beschuldigte im Wesentliche wie folgt aus: Bei dem auf dem Foto abgebildeten Roller handle es
- 9 - sich nicht um den Roller, den er gemäss seiner Schilderung bereits überholt hatte (Urk. 12 S. 7 zweitoberste Zeile; ähnlich: Prot. I S. 6; Urk. 60 S. 11). Es sei sehr wohl Gegenverkehr gekommen. Es könne eben gut sein, dass er den auf dem Foto abgebildeten Roller für Gegenverkehr gehalten habe (Urk. 12 S. 7 oben; ähnlich: Prot. I S. 6). Aus 800 Meter Entfernung sei dies schlecht einzuschätzen. Und weiter (Urk. 12 S. 7 Mitte): „Ganz ehrlich, diesen Rollerfahrer hatte ich heut nicht mehr im Gedächtnis. Ich weiss auch, und das entspricht der Wahrheit, dass ich Gegenverkehr hatte.“ Somit macht der Beschuldigte auf einmal geltend, es habe einen zweiten Roller gegeben, an den er sich allerdings nicht mehr erinnere, wobei es aber „gut sein könne“, dass er diesen Rollerfahrer aus 800 Meter Entfernung irrtümlich für Gegenverkehr gehalten habe (in diesem Sinne später auch die Verteidigung, wobei diese im angeblichen zweiten Roller in Tat und Wahrheit ein Motorrad erblickt; Urk. 31 S. 7; Prot. II S. 9). Indem der Beschuldigte den fotografisch dokumentierten, aber nicht im Sinne seiner vormaligen Aussage positionierten Roller einfach als einen weiteren und damit zweiten Roller bezeichnete, passte er seine Aussage dem Stand der ihm vorgelegten Beweise an, was ein typisches Indiz für unwahre Aussagen darstellt. Hätte es tatsächlich zwei Roller gegeben, wäre dies dem Beschuldigten mit Si- cherheit in Erinnerung geblieben, und er hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit erwähnt. Hätte der Beschuldigte den ersten Roller, wie er geltend macht, zum Zeitpunkt des Blitzers gerade überholt gehabt, müsste dieser erste Roller zudem zumindest auf dem Foto gemäss Urk. 13/3 S. 1 abgebildet sein, denn diese Aufnahme zeigt das im Abstand von rund 2 Sekunden nachfolgende Fahrzeugs B._____s beim Passieren des Blitzgerätes sowie das voraus fahrende Fahrzeug des Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt des Blitzers gerade im Begriffe gewesen sei, wieder auf die rechte Fahrbahn zu wechseln, wird vom vorgenannten Foto (Urk. 13/3 S. 1) ebenfalls widerlegt, denn der Beschuldigte befand sich auch rund 2 Sekunden, nachdem er geblitzt wurde (d.h. um 09:39:34 Uhr) noch auf der Gegenfahrbahn. Auch die Aussage, wonach es gut sein könne, dass er den zweiten Roller aus 800 Meter
- 10 - Entfernung irrtümlich für Gegenverkehr gehalten habe, ist nicht nachvollziehbar: Handelte es sich nämlich bei dem auf den Radarfotos abgebildeten Roller tat- sächlich um diesen zweiten Roller, so zeigen diese Fotos doch immerhin deutlich, dass dieser nicht 800 Meter vom Beschuldigten fuhr, sondern lediglich rund hun- dert Meter oder weniger. Dass ein Roller in dieser Distanz als Gegenverkehr wahrgenommen wird, kann von vornherein ausgeschlossen werden. Gemäss den Radarfotos fuhr der Roller zudem am rechten Strassenrand. Er konnte auch aus diesem Grund nicht als Gegenverkehr eingestuft werden.
E. 4.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten, soweit bestritten, als nicht glaubhaft bzw. es ist geradezu erstellt, dass sich die Ereignisse nicht so zugetragen haben, wie er geltend macht. Auch sonst beste- hen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Notstandssituation befunden hat. Die vom Verteidiger beantragte Einvernahme von B._____ als Zeuge (Urk. 61 S. 3 f., Prot. II S. 7 f.) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ Aussagen zum rechtlich relevanten Sach- verhalt machen könnte. Wie bereits dargelegt, belegen indes bereits die Radarfo- tos, welche ein weites Aufnahmefeld zeigen, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Gegenverkehr nicht vorhanden war. Dass sich dieser Gegenverkehr bereits ausserhalb der Blitzanlage befand (Urk. 61 S. 4; Prot. II S. 8), kann aus- geschlossen werden, wäre es in diesem Fall doch zu einer Kollision gekommen. Nachdem die Darstellung des Beschuldigten mit den Radarfotos, mithin einem ob- jektiven Beweismittel, nicht im Einklang steht, ist von der Einvernahme von B._____ abzusehen, zumal dieser kurz nach dem Beschuldigten, ebenfalls mit übersetzter Geschwindigkeit, geblitzt wurde (vgl. Urk. 13/1-2), weshalb er ein legi- times Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berück- sichtigen wäre. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229, E. 5.3 S. 236 f.).
- 11 -
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Mit Blick auf das vorstehende Beweisergebnis bestehen keinerlei Anhalts- punkte für das Vorliegen einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 oder 18 StGB, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen vermöchte. Zutreffend hat die Vorinstanz auch das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums verneint; darauf kann verwiesen werden (Urk. 40 S. 13 Ziff. 4).
E. 5.2 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Vorliegend ist das alte Recht anzuwenden, weil der seit dem 1. Januar 2013 revidierte Art. 90 SVG (SR 741.01) nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB).
E. 5.3 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (vgl. auch Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vor- liegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
- 12 -
E. 5.4 Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; 124 II 259 E. 2c S. 263; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Geschwindigkeiten, die genau auf dem genannten Grenzwert liegen (Urteil 6B_563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.4.1 mit Hinweis). Nach Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnver- ordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs und Sichtverhältnissen auf Strassen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen, 80 km/h. Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrs- kontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] sowie Ziff. I.4. der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr) um 42 km/h überschritten (Urk. 2). Wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe sich einer vorsätzlich groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig gemacht.
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 46). Für den Eventualfall eines Schuldspruchs beantragt auch die Verteidigung, es sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu bestätigten (Urk. 61 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 9).
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E. 6.2 Das vorinstanzliche Urteil gibt die Grundsätze der Strafzumessung (Urk. 40 S. 14 f. Ziff. 3) sowie den vorliegend anwendbaren Strafrahmen korrekt wieder (Urk. 40 S. 14 Ziff. 1). Dieser umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 StGB).
E. 6.3 Wie dargelegt, ist vorliegend – ungeachtet der konkreten Umstände – von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Im Rahmen der Straf- zumessung sind die konkreten Umstände aber gleichwohl von Bedeutung. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten betrug (abzüglich Sicher- heitsmarge) 42 km/h, wobei, wie dargelegt, ab einer Überschreitung von 30 km/h im Ausserortsbereich eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Die für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nötige Schwelle wurde damit mit 12 km/h zwar klar, aber doch nicht besonders weit überschritten. Objektiv verschuldenserschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht bloss zu schnell fuhr, sondern auf die Gegenfahrbahn wechselte und so ein nicht unerheb- liches Kollisionsrisiko schuf. Zudem fiel zum fraglichen Zeitpunkt leichter Regen (Urk. 4 S. 1), was den Bremsweg verlängerte. Wie aus den Fotos gemäss Urk. 13/3 S. 1 und S. 3 hervorgeht, befand sich der Beschuldigte schliesslich verhältnismässig nah bei der aus dem Radarbereich hinausführenden leichten und schlecht einsehbaren Linkskurve (welche unter der quer verlaufenden Brücke der Eschlikerstrasse gelegen ist) auf der Gegenfahrbahn, was die Gefährlichkeit seines Verhaltens für andere Verkehrsteilnehmer weiter erhöhte. Nach dem Gesagten erweist sich die objektive Tatschwere als knapp leicht. Der Beschuldigte führte aus, er sei weder in Eile gewesen noch habe er Stress gehabt. Aufgrund der schlechten Wetterlage hätten die Modellfluggeräte nicht eingesetzt werden können, weshalb man sich entschieden habe, nach Tagelswangen zu fahren, um dort einen Kaffee zu trinken und die Wetterlage abzuwarten (Urk. 6 S. 1). Es bestand somit keinerlei Grund für ein zu schnelles Fahren. Zudem handelte der Beschuldigte vorsätzlich.
- 14 - Insgesamt besteht keine Veranlassung, die objektive Tatschwere aufgrund subjektiver Gesichtspunkte zu relativieren. Angemessen erscheinen 25 Tages- sätze Geldstrafe.
E. 6.4 Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten er- weisen sich – mit Ausnahme der Vorstrafen sowie der finanziellen Verhältnisse – als strafzumessungsrechtlich irrelevant. Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 41): Einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2010 wegen eines identi- schen Delikts (Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wobei es sich gemäss Aussage des Beschul- digten ebenfalls um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe; Prot. I S. 7), bestraft mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit von 2 Jahren) sowie eine Verurteilung der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 6. April 2011 (SB 100710) wegen mehrfacher versuch- ter Nötigung, einfacher Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung, bestraft mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Probezeit 4 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. Die verhältnismässig kurz zurückliegende einschlägige Vorstrafe, die noch kürzer zurückliegende, aber nicht einschlägige weitere Vorstrafe sowie die durch das vorliegend zu beurteilende Delikt erfolgte Probezeitverletzung wirken sich stark straferhöhend aus.
E. 6.5 Dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung von Beginn weg anerkannt hat, erweist sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich irrelevant, denn angesichts der Radarfotos war die Beweislage erdrückend, so dass auf eine diesbezügliche Strafminderung verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). Reue und Einsicht in einem strafzumessungsrechtlich relevanten Ausmass sind ebenfalls nicht ersichtlich, was auch dadurch bedingt sein mag, dass sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund beruft. Insgesamt erweist sich das Nachtatverhalten als strafzumessungsrechtlich irrelevant.
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E. 6.6 Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen als angemessen, wobei eine höhere Festlegung der Anzahl Tagessätze vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausge- schlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen wurde die vorinstanzliche Strafe vom Beschuldigten im Berufungsverfahren für den Fall eines Schuldspruchs akzeptiert, wie bereits erwähnt wurde.
E. 6.7 Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit vorliegend relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt gemäss seinen eigenen Angaben durchschnittlich Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– (Prot. I S. 8; Urk. 60 S. 1). Auszugehen wäre somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– Allerdings ist in der Steuererklärung 2012 (Urk. 52/5 S. 5) ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 33'939.– aufgeführt, was einem Monatsnetto- einkommen von lediglich Fr. 2'828.25 entspricht. Aus der vom Beschuldigten ein- gereichten Bilanz per 31.12.2012 (Urk. 52/3/2) geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte im Jahr 2012 einen Gewinn von knapp Fr. 18'000.– erwirtschaftet hat. Darauf angesprochen gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass alle diese Angaben stimmen würden. Es komme darauf an, was er bei der Berechnung berücksichtige. Es sei auch jedes Jahr anders (Urk. 60 S. 1 f.). Vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen gilt es, wie erwähnt, die folgenden Positionen: die monatlichen Steuerkosten von Fr. 204.90 (d.h. Fr. 2'459.– [gemäss Urk. 16/3 S. 3], geteilt durch 12), die monatlichen Krankenkassenkosten von Fr. 220.– (Urk. 60 S. 2), die monatlichen Unterhaltszahlungen an den Sohn im Betrag von Euro 300.– (Urk. 60 S. 3) sowie einen geschätzten monatlichen Geschäftsunkostenbetrag von Fr. 200.–.
- 16 - Geht man zu Gunsten des Beschuldigten vom tieferen monatlichen Netto- einkommen aus (d.h. also von monatlich Fr. 2’828.25) beträgt die Tagessatzhöhe Fr. 61.–. Sie liegt somit immer noch über den von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 50.–, an welchem Betrag jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots festzuhalten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 7 Vollzug
E. 7.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Geldstrafenvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Die Anfor- derungen an die Prognose der Legalbewährung sind die gleichen wie bei der Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1-3 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2), wobei – im Unter- schied zur Freiheitsstrafe – von Gesetzes wegen keine objektiven Schranken für die Gewährung des bedingten Vollzugs bestehen. Der Strafaufschub findet seinen Grund allein darin, dass auf die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden soll, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint (BGE 134 IV 74 E. 7.2).
E. 7.2 Die beiden bedingten Geldstrafen (in einem Fall in Verbindung mit einer Busse), mit denen der Beschuldigte in der Vergangenheit sanktioniert wurde, haben ihre Wirkung vorliegend verfehlt: Der Beschuldigte beging nicht nur wieder eine mit einer seiner Vorstrafe identische Straftat, er verletzte damit gleichzeitig die noch laufende Probezeit betreffend die andere Tat. Der Deliktszeitraum aller drei Delikte erscheint zudem verhältnismässig eng. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht den Vollzug der Strafe angeordnet.
- 17 -
E. 8 Widerruf Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf der mit Urteil des Obergerichts vom 6. April 2011 ausgefällten bedingten Geldstrafe verzichtet, nachdem der Beschuldigte mit der vorliegend zu beurteilenden Tat innerhalb der Probezeit erneut straffällig wurde. Die Vorinstanz hat stattdessen die vierjährige Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert (Dispositivziffer 4). Ein Widerruf fällt schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre erscheint als sachgerecht (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und ist zu bestätigen.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- regelung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.
E. 9.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Entschädigung an den Beschuldigten ausser Betracht; ohnehin hat er – selbst im Falle eines Freispruchs – auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 61 S. 5). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen und ist innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.
- 18 -
4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2011 angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, in die Akten Prozess Nr. SB100710.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
- Die Geldstrafe wird vollzogen und ist innert der von der Vollzugsbehörde anzu- setzenden Frist zu bezahlen.
- Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2011 angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.“
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 9)
- Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Es seien die Verfahrenskosten gemäss richterlichem Ermessen aufzu- erlegen.
- Da der Beschuldigte die Notfallsituation herbeigeführt hat, beantragt er nicht, dass man ihm eine angemessene Parteientschädigung ausrichte, obwohl vorliegend der Beizug eines Verteidigers sicher gerechtfertigt war.
- Eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich Strafe und Nichtwiderruf der verhängten Geldstrafe zu bestätigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 46 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7) wurde der Beschuldigte der vorsätzlich groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zur Fr. 50.– bestraft. Weiter wurde die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2011 angesetzte vierjährige Probezeit um zwei Jahre verlängert. Ge- - 4 - gen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 22. Oktober 2012 fristgerecht Einsprache (Urk. 8 bzw. 9; Art. 354 Abs. 1 StPO), worauf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einvernahm (Urk. 12). Vor Abschluss der Untersuchung teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass sie Anklage erheben werde (Urk. 15; Art. 318 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Die Anklage- erhebung erfolgte am 24. Januar 2013 (Urk. 21). Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 24) liess die Vorinstanz die Anklage zu. 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 25. April 2013 (versandt am
- Juli 2013) wurde der Beschuldigte der vorgenannten Delikte schuldig gespro- chen (Dispositivziffer 1) und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 (statt 30 wie im Strafbefehl) Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft (Dispositivziffern 2 und 3). Bezüglich Probezeit wurde die gleiche Anordnung wie im Strafbefehl getroffen (Dispositivziffer 4). Schliesslich wurden die Kosten (Fr. 2'400.– Entscheidgebühr sowie Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde) dem Beschuldigten auferlegt (Disposi- tivziffer 5). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. April 2013 fristge- recht Berufung an (Urk. 35; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Empfang des begründe- ten Urteils am 15. Juli 2013 (Urk. 39/1) erklärte der Beschuldigte am 26. Juli 2013 fristgerecht die Berufung (Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte stellte gleichzeitig den Antrag, es sei B._____ anlässlich der Hauptverhandlung (wohl: Berufungsverhandlung) als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 42 S. 2). Die Staatsan- waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2013 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 54). Am 22. Oktober 2013 wurde auf den
- Dezember 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 56). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte erneut den Antrag, es sei B._____ als Zeuge einzuvernehmen (Prot. II S. 7). Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein. - 5 -
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und beantragt einen Freispruch (Urk. 42 S. 2). Es bildet deshalb das ganze erstinstanzliche Urteil Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
- Prozessuales Die Verteidigung hat den vor Vorinstanz geltend gemachten Einwand, die Staats- anwaltschaft hätte nach erhobener Einsprache und Durchführung der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme einen weiteren Strafbefehl erlassen sollen und nicht direkt Anklage erheben dürfen (vgl. Urk. 31 S. 7 f.), im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr vorgebracht.
- Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 40 S. 4). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Vorinstanz hat die im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgte schriftliche Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 40 S. 5 f. Ziff. 4 i.V.m. Urk. 6), seine Aussagen in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 15. November 2012 (Urk. 40 S. 6 f. Ziff. 5 und Ziff. 8 i.V.m. Urk. 12) sowie seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (Urk. 40 S. 8 Ziff. 9) korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann. Sodann hat die Vorinstanz die vorliegenden Beweismittel korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 40 S. 4 ff., insb. S. 9 f.). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Präzisierung: - 6 - 4.3. Der Beschuldigte anerkennt auch im Berufungsverfahren die ihm auf Grundlage von Radarfotos zum Vorwurf gemachte Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 42 km/h (Sicherheitsmarge von 6 km/h bereits abgezogen) auf einer mit Tempo 80 km/h signalisierten Ausserortsstrasse (Urk. 60 S. 4). Er macht jedoch wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend, er habe sich im Zusammenhang mit einem von ihm ausgehenden Überholmanöver in einem rechtfertigenden (bzw. eventualiter: in einem entschuldbaren) Notstand befunden (Urk. 60 S. 5 ff.). 4.4. Feststehend bzw. unbestritten ist was folgt (vgl. zum Folgenden auch: www.maps.google.ch sowie Urk. 6 S. 5): Die Radaraufnahme erfolgte im Gemeindegebiet Lindau auf der Zürcherstrasse in Fahrtrichtung Tagelswangen auf Höhe der Seitenstrasse Neuhof (Urk. 5 S. 1 Bildlegende). Vor dem erwähnten Radarstandort verläuft die Strasse nach einer leichten Rechtskurve bzw. einer leichten Steigung (Urk. 6 S. 1 ganz unten, wo irrtümlicherweise von einer Links- anstelle einer Rechtskurve die Rede ist) ca. 600 Meter geradlinig. Ca. 400 Meter nach dem Radarstandort geht die Zürcherstrasse in eine leichte Linkskurve über. Ungefähr über dem Beginn dieser Linkskurve ver- läuft im 90 Grad-Winkel quer zur Zürcherstrasse und erhöht auf einer Strassen- brücke die Eschlikerstrasse (siehe dazu auch Foto gemäss Urk. 13/3 S. 3). 4.5. Gemäss der vorerwähnten schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 6), welche eine Beilage zum Polizeiprotokoll betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Juni 2012 (Urk. 4 S. 2 oben) bildet, trug sich der Sachverhalt wie folgt zu: Er, der Beschuldigte, sei voraus und B._____ hinter ihm gefahren. Vor ihnen sei ein Lastwagen mit 55-60 km/h unterwegs gewesen, der sich gerade am Ende der vorerwähnten leichten Steigung befunden habe. Beim Ende dieser Steigung bzw. bei Beginn des vorerwähnten geraden Streckenteils habe er – da kein Gegenver- kehr in Sicht gewesen sei – begonnen, den Lastwagen zu überholen, und zwar mit einer Geschwindigkeit von ca. 70-80 km/h (Urk. 6 S. 2 oben). Als er sich auf der Höhe der Fahrerkabine des Lastwagens befunden habe, habe er ca. 50-80 - 7 - Meter vor dem Lastwagen einen „äussert rechts der Fahrbahn“ fahrenden Motorroller entdeckt, den er vor dem Überholvorgang nicht gesehen habe bzw. nicht habe sehen können. Gleichzeitig sei der Lastwagen, der die Steigung passiert habe, wieder schneller geworden und habe begonnen auf den ca. 50-80 Meter vor ihm fahrenden Roller aufzuschliessen. Als Folge davon sei ein Wiedereingliedern zwischen Lastwagen und Roller nicht möglich gewesen (Urk. 6 S. 2 Mitte). Weiter habe er in diesem Zeitpunkt bemerkt, dass – hinter ihm – B._____ mittlerweile ebenfalls zum Überholen des Lastwagens angesetzt hatte, während – vor ihm – „in der weiteren Entfernung“ und noch „etliche 100 Meter weg“ auf einmal Gegenverkehr aufgetaucht sei. Bei dieser Ausgangslage habe er nur zwei Möglichkeiten gehabt: Abbremsen und hinter dem Lastwagen wieder eingliedern oder aber beschleunigen, um den Roller auch noch zu überholen. Die erstgenannte Möglichkeit sei insofern problematisch gewesen, als der hinter ihm fahrende B._____, wie erwähnt, zum fraglichen Zeit- punkt bereits dazu angesetzt hatte, den Lastwagen ebenfalls zu überholen. Als Folge davon habe er sich „zum Wohle aller und mit Wissen um den Blitzer“, der ihm aufgrund seines Arbeitsorts bekannt gewesen sei, dafür entschieden, „sehr zügig“ zu beschleunigen, um den Roller vor dem herannahenden Gegenverkehr auch noch zu überholen (Urk. 6 S. 2 unten). So sei es zur fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen. Als es geblitzt habe, sei der Überholvorgang gerade abgeschlossen gewesen und er sei im Begriff gewesen, wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln (Urk. 6 S. 3 oben). Zur Veranschaulichung seiner Darlegung vermerkte der Beschuldigte auf einem Google-earth-Ausdruck handschriftlich die Standorte von Lastwagen, Roller, Blitzgerät und Gegenverkehr (Urk. 6 S. 5). 4.6. Die bei den Akten liegenden Radarfotos zeigen ein motorisiertes zweirädri- ges Gefährt, welches aufgrund von Form und Körperhaltung des Fahrers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Roller identifiziert werden kann (Urk. 13/3 S. 3) und auf entsprechenden Vorhalt auch vom Beschuldigten spontan als Roller identifi- ziert wurde (Urk. 12 S. 7 zweitoberste Zeile). Im Gegensatz zur vorerwähnten schriftlichen Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 6) - 8 - befindet sich dieser Roller gemäss Radarfoto zum Zeitpunkt des „Blitzens“ aber nicht hinter dem auf der Gegenfahrbahn befindlichen Wagen des Beschuldigten, sondern deutlich vor diesem (Urk. 13/3 S. 3; sowie mit Roller winzig am mittleren rechten Bildrand: Urk. 13/6 S. 3 [09:39:32 Uhr] und Urk. 13/3 S. 1 [09:39:34 Uhr]). Demzufolge wird die vorerwähnte Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt des Blitzens, den Roller gerade überholt gehabt habe, durch die genannten Radarfotos widerlegt. Aus diesen sowie den übrigen vorliegenden Fotos ist im Übrigen weder ein sich abzeichnender Gegenverkehr (insb. Urk. 13/3 Blatt 3) noch ein Lastwagen ersichtlich (wobei der Lastwagen rein theoretisch ausserhalb der Fotos sein könnte, was die übrigen vorgenannten Widersprüche aber nicht zu entkräften vermag). Weiter zeigen die Fotos, dass sich der Beschuldigte – aus welchem Grund er auch immer auf die Gegenfahrbahn geraten sein mag – unschwer hinter dem Roller auf der rechten Fahrspur hätte einordnen können (insb. Urk. 13/6 S. 3). Nach dem Gesagten findet die schriftliche Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 in den vorliegenden Radarfotos keinerlei Stütze. 4.7. Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde er am 15. November 2012 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen. Auf die Frage, wie sich das Ganze zugetragen hatte, schilderte der Beschuldigte den Ablauf ziemlich genau gleich wie in der vorerwähnten schriftli- chen Darstellung (Urk. 12 S. 2 f.). Im Zuge der weiteren Befragung sagte er unter anderem erneut aus, er sei im Moment des „Blitzers“ gerade wieder eingeschert (Urk. 12 S. 6 zweitunterste Antwort), was – wie vorstehend dargelegt – durch die Radarbilder widerlegt ist. Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, dass es anlässlich der Geschwindig- keitsüberschreitung gar keinen Gegenverkehr gegeben habe, zeigte sich der Beschuldigte erstaunt, worauf ihm das fragliche Radarfoto vorgehalten wurde (Urk. 12 S. 6 letzte Zeile; unklar bleibt, welches Foto ihm genau vorgelegt wurde, es muss sich aber um ein Foto handeln, auf dem der Roller zu sehen ist; dazu sogleich). Mit diesem Foto erstmals konfrontiert, sagte der Beschuldigte im Wesentliche wie folgt aus: Bei dem auf dem Foto abgebildeten Roller handle es - 9 - sich nicht um den Roller, den er gemäss seiner Schilderung bereits überholt hatte (Urk. 12 S. 7 zweitoberste Zeile; ähnlich: Prot. I S. 6; Urk. 60 S. 11). Es sei sehr wohl Gegenverkehr gekommen. Es könne eben gut sein, dass er den auf dem Foto abgebildeten Roller für Gegenverkehr gehalten habe (Urk. 12 S. 7 oben; ähnlich: Prot. I S. 6). Aus 800 Meter Entfernung sei dies schlecht einzuschätzen. Und weiter (Urk. 12 S. 7 Mitte): „Ganz ehrlich, diesen Rollerfahrer hatte ich heut nicht mehr im Gedächtnis. Ich weiss auch, und das entspricht der Wahrheit, dass ich Gegenverkehr hatte.“ Somit macht der Beschuldigte auf einmal geltend, es habe einen zweiten Roller gegeben, an den er sich allerdings nicht mehr erinnere, wobei es aber „gut sein könne“, dass er diesen Rollerfahrer aus 800 Meter Entfernung irrtümlich für Gegenverkehr gehalten habe (in diesem Sinne später auch die Verteidigung, wobei diese im angeblichen zweiten Roller in Tat und Wahrheit ein Motorrad erblickt; Urk. 31 S. 7; Prot. II S. 9). Indem der Beschuldigte den fotografisch dokumentierten, aber nicht im Sinne seiner vormaligen Aussage positionierten Roller einfach als einen weiteren und damit zweiten Roller bezeichnete, passte er seine Aussage dem Stand der ihm vorgelegten Beweise an, was ein typisches Indiz für unwahre Aussagen darstellt. Hätte es tatsächlich zwei Roller gegeben, wäre dies dem Beschuldigten mit Si- cherheit in Erinnerung geblieben, und er hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit erwähnt. Hätte der Beschuldigte den ersten Roller, wie er geltend macht, zum Zeitpunkt des Blitzers gerade überholt gehabt, müsste dieser erste Roller zudem zumindest auf dem Foto gemäss Urk. 13/3 S. 1 abgebildet sein, denn diese Aufnahme zeigt das im Abstand von rund 2 Sekunden nachfolgende Fahrzeugs B._____s beim Passieren des Blitzgerätes sowie das voraus fahrende Fahrzeug des Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt des Blitzers gerade im Begriffe gewesen sei, wieder auf die rechte Fahrbahn zu wechseln, wird vom vorgenannten Foto (Urk. 13/3 S. 1) ebenfalls widerlegt, denn der Beschuldigte befand sich auch rund 2 Sekunden, nachdem er geblitzt wurde (d.h. um 09:39:34 Uhr) noch auf der Gegenfahrbahn. Auch die Aussage, wonach es gut sein könne, dass er den zweiten Roller aus 800 Meter - 10 - Entfernung irrtümlich für Gegenverkehr gehalten habe, ist nicht nachvollziehbar: Handelte es sich nämlich bei dem auf den Radarfotos abgebildeten Roller tat- sächlich um diesen zweiten Roller, so zeigen diese Fotos doch immerhin deutlich, dass dieser nicht 800 Meter vom Beschuldigten fuhr, sondern lediglich rund hun- dert Meter oder weniger. Dass ein Roller in dieser Distanz als Gegenverkehr wahrgenommen wird, kann von vornherein ausgeschlossen werden. Gemäss den Radarfotos fuhr der Roller zudem am rechten Strassenrand. Er konnte auch aus diesem Grund nicht als Gegenverkehr eingestuft werden. 4.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten, soweit bestritten, als nicht glaubhaft bzw. es ist geradezu erstellt, dass sich die Ereignisse nicht so zugetragen haben, wie er geltend macht. Auch sonst beste- hen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Notstandssituation befunden hat. Die vom Verteidiger beantragte Einvernahme von B._____ als Zeuge (Urk. 61 S. 3 f., Prot. II S. 7 f.) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ Aussagen zum rechtlich relevanten Sach- verhalt machen könnte. Wie bereits dargelegt, belegen indes bereits die Radarfo- tos, welche ein weites Aufnahmefeld zeigen, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Gegenverkehr nicht vorhanden war. Dass sich dieser Gegenverkehr bereits ausserhalb der Blitzanlage befand (Urk. 61 S. 4; Prot. II S. 8), kann aus- geschlossen werden, wäre es in diesem Fall doch zu einer Kollision gekommen. Nachdem die Darstellung des Beschuldigten mit den Radarfotos, mithin einem ob- jektiven Beweismittel, nicht im Einklang steht, ist von der Einvernahme von B._____ abzusehen, zumal dieser kurz nach dem Beschuldigten, ebenfalls mit übersetzter Geschwindigkeit, geblitzt wurde (vgl. Urk. 13/1-2), weshalb er ein legi- times Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berück- sichtigen wäre. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229, E. 5.3 S. 236 f.). - 11 -
- Rechtliche Würdigung 5.1. Mit Blick auf das vorstehende Beweisergebnis bestehen keinerlei Anhalts- punkte für das Vorliegen einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 oder 18 StGB, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen vermöchte. Zutreffend hat die Vorinstanz auch das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums verneint; darauf kann verwiesen werden (Urk. 40 S. 13 Ziff. 4). 5.2. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Vorliegend ist das alte Recht anzuwenden, weil der seit dem 1. Januar 2013 revidierte Art. 90 SVG (SR 741.01) nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). 5.3. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (vgl. auch Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vor- liegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). - 12 - 5.4. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; 124 II 259 E. 2c S. 263; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Geschwindigkeiten, die genau auf dem genannten Grenzwert liegen (Urteil 6B_563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.4.1 mit Hinweis). Nach Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnver- ordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs und Sichtverhältnissen auf Strassen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen, 80 km/h. Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrs- kontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] sowie Ziff. I.4. der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr) um 42 km/h überschritten (Urk. 2). Wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe sich einer vorsätzlich groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig gemacht.
- Strafzumessung 6.1. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 46). Für den Eventualfall eines Schuldspruchs beantragt auch die Verteidigung, es sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu bestätigten (Urk. 61 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 9). - 13 - 6.2. Das vorinstanzliche Urteil gibt die Grundsätze der Strafzumessung (Urk. 40 S. 14 f. Ziff. 3) sowie den vorliegend anwendbaren Strafrahmen korrekt wieder (Urk. 40 S. 14 Ziff. 1). Dieser umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.3. Wie dargelegt, ist vorliegend – ungeachtet der konkreten Umstände – von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Im Rahmen der Straf- zumessung sind die konkreten Umstände aber gleichwohl von Bedeutung. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten betrug (abzüglich Sicher- heitsmarge) 42 km/h, wobei, wie dargelegt, ab einer Überschreitung von 30 km/h im Ausserortsbereich eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Die für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nötige Schwelle wurde damit mit 12 km/h zwar klar, aber doch nicht besonders weit überschritten. Objektiv verschuldenserschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht bloss zu schnell fuhr, sondern auf die Gegenfahrbahn wechselte und so ein nicht unerheb- liches Kollisionsrisiko schuf. Zudem fiel zum fraglichen Zeitpunkt leichter Regen (Urk. 4 S. 1), was den Bremsweg verlängerte. Wie aus den Fotos gemäss Urk. 13/3 S. 1 und S. 3 hervorgeht, befand sich der Beschuldigte schliesslich verhältnismässig nah bei der aus dem Radarbereich hinausführenden leichten und schlecht einsehbaren Linkskurve (welche unter der quer verlaufenden Brücke der Eschlikerstrasse gelegen ist) auf der Gegenfahrbahn, was die Gefährlichkeit seines Verhaltens für andere Verkehrsteilnehmer weiter erhöhte. Nach dem Gesagten erweist sich die objektive Tatschwere als knapp leicht. Der Beschuldigte führte aus, er sei weder in Eile gewesen noch habe er Stress gehabt. Aufgrund der schlechten Wetterlage hätten die Modellfluggeräte nicht eingesetzt werden können, weshalb man sich entschieden habe, nach Tagelswangen zu fahren, um dort einen Kaffee zu trinken und die Wetterlage abzuwarten (Urk. 6 S. 1). Es bestand somit keinerlei Grund für ein zu schnelles Fahren. Zudem handelte der Beschuldigte vorsätzlich. - 14 - Insgesamt besteht keine Veranlassung, die objektive Tatschwere aufgrund subjektiver Gesichtspunkte zu relativieren. Angemessen erscheinen 25 Tages- sätze Geldstrafe. 6.4. Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten er- weisen sich – mit Ausnahme der Vorstrafen sowie der finanziellen Verhältnisse – als strafzumessungsrechtlich irrelevant. Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 41): Einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2010 wegen eines identi- schen Delikts (Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wobei es sich gemäss Aussage des Beschul- digten ebenfalls um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe; Prot. I S. 7), bestraft mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit von 2 Jahren) sowie eine Verurteilung der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 6. April 2011 (SB 100710) wegen mehrfacher versuch- ter Nötigung, einfacher Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung, bestraft mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Probezeit 4 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. Die verhältnismässig kurz zurückliegende einschlägige Vorstrafe, die noch kürzer zurückliegende, aber nicht einschlägige weitere Vorstrafe sowie die durch das vorliegend zu beurteilende Delikt erfolgte Probezeitverletzung wirken sich stark straferhöhend aus. 6.5. Dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung von Beginn weg anerkannt hat, erweist sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich irrelevant, denn angesichts der Radarfotos war die Beweislage erdrückend, so dass auf eine diesbezügliche Strafminderung verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). Reue und Einsicht in einem strafzumessungsrechtlich relevanten Ausmass sind ebenfalls nicht ersichtlich, was auch dadurch bedingt sein mag, dass sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund beruft. Insgesamt erweist sich das Nachtatverhalten als strafzumessungsrechtlich irrelevant. - 15 - 6.6. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen als angemessen, wobei eine höhere Festlegung der Anzahl Tagessätze vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausge- schlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen wurde die vorinstanzliche Strafe vom Beschuldigten im Berufungsverfahren für den Fall eines Schuldspruchs akzeptiert, wie bereits erwähnt wurde. 6.7. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit vorliegend relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt gemäss seinen eigenen Angaben durchschnittlich Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– (Prot. I S. 8; Urk. 60 S. 1). Auszugehen wäre somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– Allerdings ist in der Steuererklärung 2012 (Urk. 52/5 S. 5) ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 33'939.– aufgeführt, was einem Monatsnetto- einkommen von lediglich Fr. 2'828.25 entspricht. Aus der vom Beschuldigten ein- gereichten Bilanz per 31.12.2012 (Urk. 52/3/2) geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte im Jahr 2012 einen Gewinn von knapp Fr. 18'000.– erwirtschaftet hat. Darauf angesprochen gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass alle diese Angaben stimmen würden. Es komme darauf an, was er bei der Berechnung berücksichtige. Es sei auch jedes Jahr anders (Urk. 60 S. 1 f.). Vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen gilt es, wie erwähnt, die folgenden Positionen: die monatlichen Steuerkosten von Fr. 204.90 (d.h. Fr. 2'459.– [gemäss Urk. 16/3 S. 3], geteilt durch 12), die monatlichen Krankenkassenkosten von Fr. 220.– (Urk. 60 S. 2), die monatlichen Unterhaltszahlungen an den Sohn im Betrag von Euro 300.– (Urk. 60 S. 3) sowie einen geschätzten monatlichen Geschäftsunkostenbetrag von Fr. 200.–. - 16 - Geht man zu Gunsten des Beschuldigten vom tieferen monatlichen Netto- einkommen aus (d.h. also von monatlich Fr. 2’828.25) beträgt die Tagessatzhöhe Fr. 61.–. Sie liegt somit immer noch über den von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 50.–, an welchem Betrag jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots festzuhalten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Vollzug 7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Geldstrafenvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Die Anfor- derungen an die Prognose der Legalbewährung sind die gleichen wie bei der Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1-3 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2), wobei – im Unter- schied zur Freiheitsstrafe – von Gesetzes wegen keine objektiven Schranken für die Gewährung des bedingten Vollzugs bestehen. Der Strafaufschub findet seinen Grund allein darin, dass auf die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden soll, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint (BGE 134 IV 74 E. 7.2). 7.2. Die beiden bedingten Geldstrafen (in einem Fall in Verbindung mit einer Busse), mit denen der Beschuldigte in der Vergangenheit sanktioniert wurde, haben ihre Wirkung vorliegend verfehlt: Der Beschuldigte beging nicht nur wieder eine mit einer seiner Vorstrafe identische Straftat, er verletzte damit gleichzeitig die noch laufende Probezeit betreffend die andere Tat. Der Deliktszeitraum aller drei Delikte erscheint zudem verhältnismässig eng. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht den Vollzug der Strafe angeordnet. - 17 -
- Widerruf Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf der mit Urteil des Obergerichts vom 6. April 2011 ausgefällten bedingten Geldstrafe verzichtet, nachdem der Beschuldigte mit der vorliegend zu beurteilenden Tat innerhalb der Probezeit erneut straffällig wurde. Die Vorinstanz hat stattdessen die vierjährige Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert (Dispositivziffer 4). Ein Widerruf fällt schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre erscheint als sachgerecht (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und ist zu bestätigen.
- Kosten und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- regelung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. 9.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Entschädigung an den Beschuldigten ausser Betracht; ohnehin hat er – selbst im Falle eines Freispruchs – auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 61 S. 5). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
- Die Geldstrafe wird vollzogen und ist innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. - 18 -
- Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2011 angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, in die Akten Prozess Nr. SB100710.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130297-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 12. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 25. April 2013 (GG130002)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Januar 2013 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 40 S. 20): „Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen und ist innert der von der Vollzugsbehörde anzu- setzenden Frist zu bezahlen.
4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2011 angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.“
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 9)
1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es seien die Verfahrenskosten gemäss richterlichem Ermessen aufzu- erlegen.
3. Da der Beschuldigte die Notfallsituation herbeigeführt hat, beantragt er nicht, dass man ihm eine angemessene Parteientschädigung ausrichte, obwohl vorliegend der Beizug eines Verteidigers sicher gerechtfertigt war.
4. Eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich Strafe und Nichtwiderruf der verhängten Geldstrafe zu bestätigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 46 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7) wurde der Beschuldigte der vorsätzlich groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zur Fr. 50.– bestraft. Weiter wurde die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2011 angesetzte vierjährige Probezeit um zwei Jahre verlängert. Ge-
- 4 - gen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 22. Oktober 2012 fristgerecht Einsprache (Urk. 8 bzw. 9; Art. 354 Abs. 1 StPO), worauf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einvernahm (Urk. 12). Vor Abschluss der Untersuchung teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass sie Anklage erheben werde (Urk. 15; Art. 318 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Die Anklage- erhebung erfolgte am 24. Januar 2013 (Urk. 21). Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 24) liess die Vorinstanz die Anklage zu. 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 25. April 2013 (versandt am
12. Juli 2013) wurde der Beschuldigte der vorgenannten Delikte schuldig gespro- chen (Dispositivziffer 1) und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 (statt 30 wie im Strafbefehl) Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft (Dispositivziffern 2 und 3). Bezüglich Probezeit wurde die gleiche Anordnung wie im Strafbefehl getroffen (Dispositivziffer 4). Schliesslich wurden die Kosten (Fr. 2'400.– Entscheidgebühr sowie Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde) dem Beschuldigten auferlegt (Disposi- tivziffer 5). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. April 2013 fristge- recht Berufung an (Urk. 35; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Empfang des begründe- ten Urteils am 15. Juli 2013 (Urk. 39/1) erklärte der Beschuldigte am 26. Juli 2013 fristgerecht die Berufung (Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte stellte gleichzeitig den Antrag, es sei B._____ anlässlich der Hauptverhandlung (wohl: Berufungsverhandlung) als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 42 S. 2). Die Staatsan- waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2013 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 54). Am 22. Oktober 2013 wurde auf den
12. Dezember 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 56). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte erneut den Antrag, es sei B._____ als Zeuge einzuvernehmen (Prot. II S. 7). Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein.
- 5 -
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und beantragt einen Freispruch (Urk. 42 S. 2). Es bildet deshalb das ganze erstinstanzliche Urteil Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
3. Prozessuales Die Verteidigung hat den vor Vorinstanz geltend gemachten Einwand, die Staats- anwaltschaft hätte nach erhobener Einsprache und Durchführung der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme einen weiteren Strafbefehl erlassen sollen und nicht direkt Anklage erheben dürfen (vgl. Urk. 31 S. 7 f.), im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr vorgebracht.
4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 40 S. 4). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Vorinstanz hat die im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgte schriftliche Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 40 S. 5 f. Ziff. 4 i.V.m. Urk. 6), seine Aussagen in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 15. November 2012 (Urk. 40 S. 6 f. Ziff. 5 und Ziff. 8 i.V.m. Urk. 12) sowie seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (Urk. 40 S. 8 Ziff. 9) korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann. Sodann hat die Vorinstanz die vorliegenden Beweismittel korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 40 S. 4 ff., insb. S. 9 f.). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Präzisierung:
- 6 - 4.3. Der Beschuldigte anerkennt auch im Berufungsverfahren die ihm auf Grundlage von Radarfotos zum Vorwurf gemachte Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 42 km/h (Sicherheitsmarge von 6 km/h bereits abgezogen) auf einer mit Tempo 80 km/h signalisierten Ausserortsstrasse (Urk. 60 S. 4). Er macht jedoch wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend, er habe sich im Zusammenhang mit einem von ihm ausgehenden Überholmanöver in einem rechtfertigenden (bzw. eventualiter: in einem entschuldbaren) Notstand befunden (Urk. 60 S. 5 ff.). 4.4. Feststehend bzw. unbestritten ist was folgt (vgl. zum Folgenden auch: www.maps.google.ch sowie Urk. 6 S. 5): Die Radaraufnahme erfolgte im Gemeindegebiet Lindau auf der Zürcherstrasse in Fahrtrichtung Tagelswangen auf Höhe der Seitenstrasse Neuhof (Urk. 5 S. 1 Bildlegende). Vor dem erwähnten Radarstandort verläuft die Strasse nach einer leichten Rechtskurve bzw. einer leichten Steigung (Urk. 6 S. 1 ganz unten, wo irrtümlicherweise von einer Links- anstelle einer Rechtskurve die Rede ist) ca. 600 Meter geradlinig. Ca. 400 Meter nach dem Radarstandort geht die Zürcherstrasse in eine leichte Linkskurve über. Ungefähr über dem Beginn dieser Linkskurve ver- läuft im 90 Grad-Winkel quer zur Zürcherstrasse und erhöht auf einer Strassen- brücke die Eschlikerstrasse (siehe dazu auch Foto gemäss Urk. 13/3 S. 3). 4.5. Gemäss der vorerwähnten schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 6), welche eine Beilage zum Polizeiprotokoll betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Juni 2012 (Urk. 4 S. 2 oben) bildet, trug sich der Sachverhalt wie folgt zu: Er, der Beschuldigte, sei voraus und B._____ hinter ihm gefahren. Vor ihnen sei ein Lastwagen mit 55-60 km/h unterwegs gewesen, der sich gerade am Ende der vorerwähnten leichten Steigung befunden habe. Beim Ende dieser Steigung bzw. bei Beginn des vorerwähnten geraden Streckenteils habe er – da kein Gegenver- kehr in Sicht gewesen sei – begonnen, den Lastwagen zu überholen, und zwar mit einer Geschwindigkeit von ca. 70-80 km/h (Urk. 6 S. 2 oben). Als er sich auf der Höhe der Fahrerkabine des Lastwagens befunden habe, habe er ca. 50-80
- 7 - Meter vor dem Lastwagen einen „äussert rechts der Fahrbahn“ fahrenden Motorroller entdeckt, den er vor dem Überholvorgang nicht gesehen habe bzw. nicht habe sehen können. Gleichzeitig sei der Lastwagen, der die Steigung passiert habe, wieder schneller geworden und habe begonnen auf den ca. 50-80 Meter vor ihm fahrenden Roller aufzuschliessen. Als Folge davon sei ein Wiedereingliedern zwischen Lastwagen und Roller nicht möglich gewesen (Urk. 6 S. 2 Mitte). Weiter habe er in diesem Zeitpunkt bemerkt, dass – hinter ihm – B._____ mittlerweile ebenfalls zum Überholen des Lastwagens angesetzt hatte, während – vor ihm – „in der weiteren Entfernung“ und noch „etliche 100 Meter weg“ auf einmal Gegenverkehr aufgetaucht sei. Bei dieser Ausgangslage habe er nur zwei Möglichkeiten gehabt: Abbremsen und hinter dem Lastwagen wieder eingliedern oder aber beschleunigen, um den Roller auch noch zu überholen. Die erstgenannte Möglichkeit sei insofern problematisch gewesen, als der hinter ihm fahrende B._____, wie erwähnt, zum fraglichen Zeit- punkt bereits dazu angesetzt hatte, den Lastwagen ebenfalls zu überholen. Als Folge davon habe er sich „zum Wohle aller und mit Wissen um den Blitzer“, der ihm aufgrund seines Arbeitsorts bekannt gewesen sei, dafür entschieden, „sehr zügig“ zu beschleunigen, um den Roller vor dem herannahenden Gegenverkehr auch noch zu überholen (Urk. 6 S. 2 unten). So sei es zur fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen. Als es geblitzt habe, sei der Überholvorgang gerade abgeschlossen gewesen und er sei im Begriff gewesen, wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln (Urk. 6 S. 3 oben). Zur Veranschaulichung seiner Darlegung vermerkte der Beschuldigte auf einem Google-earth-Ausdruck handschriftlich die Standorte von Lastwagen, Roller, Blitzgerät und Gegenverkehr (Urk. 6 S. 5). 4.6. Die bei den Akten liegenden Radarfotos zeigen ein motorisiertes zweirädri- ges Gefährt, welches aufgrund von Form und Körperhaltung des Fahrers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Roller identifiziert werden kann (Urk. 13/3 S. 3) und auf entsprechenden Vorhalt auch vom Beschuldigten spontan als Roller identifi- ziert wurde (Urk. 12 S. 7 zweitoberste Zeile). Im Gegensatz zur vorerwähnten schriftlichen Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (Urk. 6)
- 8 - befindet sich dieser Roller gemäss Radarfoto zum Zeitpunkt des „Blitzens“ aber nicht hinter dem auf der Gegenfahrbahn befindlichen Wagen des Beschuldigten, sondern deutlich vor diesem (Urk. 13/3 S. 3; sowie mit Roller winzig am mittleren rechten Bildrand: Urk. 13/6 S. 3 [09:39:32 Uhr] und Urk. 13/3 S. 1 [09:39:34 Uhr]). Demzufolge wird die vorerwähnte Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt des Blitzens, den Roller gerade überholt gehabt habe, durch die genannten Radarfotos widerlegt. Aus diesen sowie den übrigen vorliegenden Fotos ist im Übrigen weder ein sich abzeichnender Gegenverkehr (insb. Urk. 13/3 Blatt 3) noch ein Lastwagen ersichtlich (wobei der Lastwagen rein theoretisch ausserhalb der Fotos sein könnte, was die übrigen vorgenannten Widersprüche aber nicht zu entkräften vermag). Weiter zeigen die Fotos, dass sich der Beschuldigte – aus welchem Grund er auch immer auf die Gegenfahrbahn geraten sein mag – unschwer hinter dem Roller auf der rechten Fahrspur hätte einordnen können (insb. Urk. 13/6 S. 3). Nach dem Gesagten findet die schriftliche Sachdarstellung des Beschuldigten vom 27. Juni 2012 in den vorliegenden Radarfotos keinerlei Stütze. 4.7. Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde er am 15. November 2012 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen. Auf die Frage, wie sich das Ganze zugetragen hatte, schilderte der Beschuldigte den Ablauf ziemlich genau gleich wie in der vorerwähnten schriftli- chen Darstellung (Urk. 12 S. 2 f.). Im Zuge der weiteren Befragung sagte er unter anderem erneut aus, er sei im Moment des „Blitzers“ gerade wieder eingeschert (Urk. 12 S. 6 zweitunterste Antwort), was – wie vorstehend dargelegt – durch die Radarbilder widerlegt ist. Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, dass es anlässlich der Geschwindig- keitsüberschreitung gar keinen Gegenverkehr gegeben habe, zeigte sich der Beschuldigte erstaunt, worauf ihm das fragliche Radarfoto vorgehalten wurde (Urk. 12 S. 6 letzte Zeile; unklar bleibt, welches Foto ihm genau vorgelegt wurde, es muss sich aber um ein Foto handeln, auf dem der Roller zu sehen ist; dazu sogleich). Mit diesem Foto erstmals konfrontiert, sagte der Beschuldigte im Wesentliche wie folgt aus: Bei dem auf dem Foto abgebildeten Roller handle es
- 9 - sich nicht um den Roller, den er gemäss seiner Schilderung bereits überholt hatte (Urk. 12 S. 7 zweitoberste Zeile; ähnlich: Prot. I S. 6; Urk. 60 S. 11). Es sei sehr wohl Gegenverkehr gekommen. Es könne eben gut sein, dass er den auf dem Foto abgebildeten Roller für Gegenverkehr gehalten habe (Urk. 12 S. 7 oben; ähnlich: Prot. I S. 6). Aus 800 Meter Entfernung sei dies schlecht einzuschätzen. Und weiter (Urk. 12 S. 7 Mitte): „Ganz ehrlich, diesen Rollerfahrer hatte ich heut nicht mehr im Gedächtnis. Ich weiss auch, und das entspricht der Wahrheit, dass ich Gegenverkehr hatte.“ Somit macht der Beschuldigte auf einmal geltend, es habe einen zweiten Roller gegeben, an den er sich allerdings nicht mehr erinnere, wobei es aber „gut sein könne“, dass er diesen Rollerfahrer aus 800 Meter Entfernung irrtümlich für Gegenverkehr gehalten habe (in diesem Sinne später auch die Verteidigung, wobei diese im angeblichen zweiten Roller in Tat und Wahrheit ein Motorrad erblickt; Urk. 31 S. 7; Prot. II S. 9). Indem der Beschuldigte den fotografisch dokumentierten, aber nicht im Sinne seiner vormaligen Aussage positionierten Roller einfach als einen weiteren und damit zweiten Roller bezeichnete, passte er seine Aussage dem Stand der ihm vorgelegten Beweise an, was ein typisches Indiz für unwahre Aussagen darstellt. Hätte es tatsächlich zwei Roller gegeben, wäre dies dem Beschuldigten mit Si- cherheit in Erinnerung geblieben, und er hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit erwähnt. Hätte der Beschuldigte den ersten Roller, wie er geltend macht, zum Zeitpunkt des Blitzers gerade überholt gehabt, müsste dieser erste Roller zudem zumindest auf dem Foto gemäss Urk. 13/3 S. 1 abgebildet sein, denn diese Aufnahme zeigt das im Abstand von rund 2 Sekunden nachfolgende Fahrzeugs B._____s beim Passieren des Blitzgerätes sowie das voraus fahrende Fahrzeug des Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt des Blitzers gerade im Begriffe gewesen sei, wieder auf die rechte Fahrbahn zu wechseln, wird vom vorgenannten Foto (Urk. 13/3 S. 1) ebenfalls widerlegt, denn der Beschuldigte befand sich auch rund 2 Sekunden, nachdem er geblitzt wurde (d.h. um 09:39:34 Uhr) noch auf der Gegenfahrbahn. Auch die Aussage, wonach es gut sein könne, dass er den zweiten Roller aus 800 Meter
- 10 - Entfernung irrtümlich für Gegenverkehr gehalten habe, ist nicht nachvollziehbar: Handelte es sich nämlich bei dem auf den Radarfotos abgebildeten Roller tat- sächlich um diesen zweiten Roller, so zeigen diese Fotos doch immerhin deutlich, dass dieser nicht 800 Meter vom Beschuldigten fuhr, sondern lediglich rund hun- dert Meter oder weniger. Dass ein Roller in dieser Distanz als Gegenverkehr wahrgenommen wird, kann von vornherein ausgeschlossen werden. Gemäss den Radarfotos fuhr der Roller zudem am rechten Strassenrand. Er konnte auch aus diesem Grund nicht als Gegenverkehr eingestuft werden. 4.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten, soweit bestritten, als nicht glaubhaft bzw. es ist geradezu erstellt, dass sich die Ereignisse nicht so zugetragen haben, wie er geltend macht. Auch sonst beste- hen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Notstandssituation befunden hat. Die vom Verteidiger beantragte Einvernahme von B._____ als Zeuge (Urk. 61 S. 3 f., Prot. II S. 7 f.) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ Aussagen zum rechtlich relevanten Sach- verhalt machen könnte. Wie bereits dargelegt, belegen indes bereits die Radarfo- tos, welche ein weites Aufnahmefeld zeigen, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Gegenverkehr nicht vorhanden war. Dass sich dieser Gegenverkehr bereits ausserhalb der Blitzanlage befand (Urk. 61 S. 4; Prot. II S. 8), kann aus- geschlossen werden, wäre es in diesem Fall doch zu einer Kollision gekommen. Nachdem die Darstellung des Beschuldigten mit den Radarfotos, mithin einem ob- jektiven Beweismittel, nicht im Einklang steht, ist von der Einvernahme von B._____ abzusehen, zumal dieser kurz nach dem Beschuldigten, ebenfalls mit übersetzter Geschwindigkeit, geblitzt wurde (vgl. Urk. 13/1-2), weshalb er ein legi- times Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berück- sichtigen wäre. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229, E. 5.3 S. 236 f.).
- 11 -
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Mit Blick auf das vorstehende Beweisergebnis bestehen keinerlei Anhalts- punkte für das Vorliegen einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 oder 18 StGB, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen vermöchte. Zutreffend hat die Vorinstanz auch das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums verneint; darauf kann verwiesen werden (Urk. 40 S. 13 Ziff. 4). 5.2. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Vorliegend ist das alte Recht anzuwenden, weil der seit dem 1. Januar 2013 revidierte Art. 90 SVG (SR 741.01) nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). 5.3. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (vgl. auch Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vor- liegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
- 12 - 5.4. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; 124 II 259 E. 2c S. 263; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Geschwindigkeiten, die genau auf dem genannten Grenzwert liegen (Urteil 6B_563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.4.1 mit Hinweis). Nach Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnver- ordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs und Sichtverhältnissen auf Strassen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen, 80 km/h. Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrs- kontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] sowie Ziff. I.4. der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr) um 42 km/h überschritten (Urk. 2). Wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe sich einer vorsätzlich groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig gemacht.
6. Strafzumessung 6.1. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 46). Für den Eventualfall eines Schuldspruchs beantragt auch die Verteidigung, es sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu bestätigten (Urk. 61 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 9).
- 13 - 6.2. Das vorinstanzliche Urteil gibt die Grundsätze der Strafzumessung (Urk. 40 S. 14 f. Ziff. 3) sowie den vorliegend anwendbaren Strafrahmen korrekt wieder (Urk. 40 S. 14 Ziff. 1). Dieser umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.3. Wie dargelegt, ist vorliegend – ungeachtet der konkreten Umstände – von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Im Rahmen der Straf- zumessung sind die konkreten Umstände aber gleichwohl von Bedeutung. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten betrug (abzüglich Sicher- heitsmarge) 42 km/h, wobei, wie dargelegt, ab einer Überschreitung von 30 km/h im Ausserortsbereich eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Die für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nötige Schwelle wurde damit mit 12 km/h zwar klar, aber doch nicht besonders weit überschritten. Objektiv verschuldenserschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht bloss zu schnell fuhr, sondern auf die Gegenfahrbahn wechselte und so ein nicht unerheb- liches Kollisionsrisiko schuf. Zudem fiel zum fraglichen Zeitpunkt leichter Regen (Urk. 4 S. 1), was den Bremsweg verlängerte. Wie aus den Fotos gemäss Urk. 13/3 S. 1 und S. 3 hervorgeht, befand sich der Beschuldigte schliesslich verhältnismässig nah bei der aus dem Radarbereich hinausführenden leichten und schlecht einsehbaren Linkskurve (welche unter der quer verlaufenden Brücke der Eschlikerstrasse gelegen ist) auf der Gegenfahrbahn, was die Gefährlichkeit seines Verhaltens für andere Verkehrsteilnehmer weiter erhöhte. Nach dem Gesagten erweist sich die objektive Tatschwere als knapp leicht. Der Beschuldigte führte aus, er sei weder in Eile gewesen noch habe er Stress gehabt. Aufgrund der schlechten Wetterlage hätten die Modellfluggeräte nicht eingesetzt werden können, weshalb man sich entschieden habe, nach Tagelswangen zu fahren, um dort einen Kaffee zu trinken und die Wetterlage abzuwarten (Urk. 6 S. 1). Es bestand somit keinerlei Grund für ein zu schnelles Fahren. Zudem handelte der Beschuldigte vorsätzlich.
- 14 - Insgesamt besteht keine Veranlassung, die objektive Tatschwere aufgrund subjektiver Gesichtspunkte zu relativieren. Angemessen erscheinen 25 Tages- sätze Geldstrafe. 6.4. Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten er- weisen sich – mit Ausnahme der Vorstrafen sowie der finanziellen Verhältnisse – als strafzumessungsrechtlich irrelevant. Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 41): Einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2010 wegen eines identi- schen Delikts (Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wobei es sich gemäss Aussage des Beschul- digten ebenfalls um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe; Prot. I S. 7), bestraft mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit von 2 Jahren) sowie eine Verurteilung der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 6. April 2011 (SB 100710) wegen mehrfacher versuch- ter Nötigung, einfacher Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung, bestraft mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Probezeit 4 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. Die verhältnismässig kurz zurückliegende einschlägige Vorstrafe, die noch kürzer zurückliegende, aber nicht einschlägige weitere Vorstrafe sowie die durch das vorliegend zu beurteilende Delikt erfolgte Probezeitverletzung wirken sich stark straferhöhend aus. 6.5. Dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung von Beginn weg anerkannt hat, erweist sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich irrelevant, denn angesichts der Radarfotos war die Beweislage erdrückend, so dass auf eine diesbezügliche Strafminderung verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). Reue und Einsicht in einem strafzumessungsrechtlich relevanten Ausmass sind ebenfalls nicht ersichtlich, was auch dadurch bedingt sein mag, dass sich der Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund beruft. Insgesamt erweist sich das Nachtatverhalten als strafzumessungsrechtlich irrelevant.
- 15 - 6.6. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen als angemessen, wobei eine höhere Festlegung der Anzahl Tagessätze vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausge- schlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen wurde die vorinstanzliche Strafe vom Beschuldigten im Berufungsverfahren für den Fall eines Schuldspruchs akzeptiert, wie bereits erwähnt wurde. 6.7. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit vorliegend relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt gemäss seinen eigenen Angaben durchschnittlich Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– (Prot. I S. 8; Urk. 60 S. 1). Auszugehen wäre somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– Allerdings ist in der Steuererklärung 2012 (Urk. 52/5 S. 5) ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 33'939.– aufgeführt, was einem Monatsnetto- einkommen von lediglich Fr. 2'828.25 entspricht. Aus der vom Beschuldigten ein- gereichten Bilanz per 31.12.2012 (Urk. 52/3/2) geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte im Jahr 2012 einen Gewinn von knapp Fr. 18'000.– erwirtschaftet hat. Darauf angesprochen gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass alle diese Angaben stimmen würden. Es komme darauf an, was er bei der Berechnung berücksichtige. Es sei auch jedes Jahr anders (Urk. 60 S. 1 f.). Vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen gilt es, wie erwähnt, die folgenden Positionen: die monatlichen Steuerkosten von Fr. 204.90 (d.h. Fr. 2'459.– [gemäss Urk. 16/3 S. 3], geteilt durch 12), die monatlichen Krankenkassenkosten von Fr. 220.– (Urk. 60 S. 2), die monatlichen Unterhaltszahlungen an den Sohn im Betrag von Euro 300.– (Urk. 60 S. 3) sowie einen geschätzten monatlichen Geschäftsunkostenbetrag von Fr. 200.–.
- 16 - Geht man zu Gunsten des Beschuldigten vom tieferen monatlichen Netto- einkommen aus (d.h. also von monatlich Fr. 2’828.25) beträgt die Tagessatzhöhe Fr. 61.–. Sie liegt somit immer noch über den von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 50.–, an welchem Betrag jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots festzuhalten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
7. Vollzug 7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Geldstrafenvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Die Anfor- derungen an die Prognose der Legalbewährung sind die gleichen wie bei der Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1-3 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2), wobei – im Unter- schied zur Freiheitsstrafe – von Gesetzes wegen keine objektiven Schranken für die Gewährung des bedingten Vollzugs bestehen. Der Strafaufschub findet seinen Grund allein darin, dass auf die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden soll, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint (BGE 134 IV 74 E. 7.2). 7.2. Die beiden bedingten Geldstrafen (in einem Fall in Verbindung mit einer Busse), mit denen der Beschuldigte in der Vergangenheit sanktioniert wurde, haben ihre Wirkung vorliegend verfehlt: Der Beschuldigte beging nicht nur wieder eine mit einer seiner Vorstrafe identische Straftat, er verletzte damit gleichzeitig die noch laufende Probezeit betreffend die andere Tat. Der Deliktszeitraum aller drei Delikte erscheint zudem verhältnismässig eng. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht den Vollzug der Strafe angeordnet.
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8. Widerruf Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf der mit Urteil des Obergerichts vom 6. April 2011 ausgefällten bedingten Geldstrafe verzichtet, nachdem der Beschuldigte mit der vorliegend zu beurteilenden Tat innerhalb der Probezeit erneut straffällig wurde. Die Vorinstanz hat stattdessen die vierjährige Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert (Dispositivziffer 4). Ein Widerruf fällt schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre erscheint als sachgerecht (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und ist zu bestätigen.
9. Kosten und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- regelung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. 9.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Entschädigung an den Beschuldigten ausser Betracht; ohnehin hat er – selbst im Falle eines Freispruchs – auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 61 S. 5). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen und ist innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.
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4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2011 angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, in die Akten Prozess Nr. SB100710.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer