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SB130295

sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Zürich OG · 2013-10-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. Oktober 2011, ca.18.40 Uhr, mit nacktem Unterkörper in seiner hell erleuchteten Wohnung im Hochpar- terre gestanden und seinen Penis frottiert. Dies habe er bewusst so gemacht, dass B._____, geboren tt.mm.1998, die sexuelle Handlung habe beobachten können. B._____ sei dann über die Wiese in Richtung Hintereingang der von ihr bewohnten Liegenschaft gegangen und er sei in seiner Wohnung zur Balkontür gegangen und habe weiter masturbiert, so dass B._____ dies gesehen habe, was er gewollt und bezweckt habe (Urk. 20 S. 2).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, in der Befragung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung den Anklagevorwurf vollumfänglich. Er machte geltend, ein derartiger Vorfall habe nicht stattgefunden. Er verneinte, an diesem Abend am Fenster oder an der Balkontür stehend masturbiert zu haben (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 11/2 S. 3 f.; Urk. 33 S. 2 f.; Prot. II S. 9). Nachfolgend ist da- her zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt. Dazu sind zunächst die zur Verfügung stehenden Beweismittel darzulegen.

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3. Beweismittel 3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt viermal einvernommen, zweimal im Vorverfah- ren (Urk. 11/1+2), einmal vor Vorinstanz (Urk. 33) und ein weiteres Mal vor Beru- fungsgericht (Prot. II S. 3 ff.). Er hat den Anklagevorwurf konstant bestritten und stellte in Abrede, am fraglichen Abend masturbiert zu haben. Er gab an, die Ge- schädigte nicht zu kennen, und konnte kein Motiv für eine Falschbelastung durch sie nennen. Er anerkannte, dass er zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause war und ein blau-grün-grau gestreiftes Shirt trug (Urk. 11/1 S. 3). 3.2. Aussagen der Geschädigten In der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2011 sagte die Geschädigte aus, sie sei auf dem Spielplatz gewesen und habe aufs Handy geschaut. Dann habe sie nach vorne geschaut, der Beschuldigte habe sie angeschaut, sie habe wieder aufs Handy geschaut, er habe sie wieder angeschaut. Dann sei er aufge- standen und habe sich "einen heruntergeholt". Nachher habe er sich wieder hin- gesetzt und sie angeschaut. Er sei wieder aufgestanden, sie sei auch aufgestan- den und zur hinteren Eingangstür ihres Hauses gegangen. Er sei zur Balkontür gegangen, habe sie angeschaut und sich nochmals "einen heruntergeholt". Als eine Frau gekommen sei, welche auch ins Haus hinein gewollt habe, sei er sofort zur Seite gegangen (Urk. 9/1 S. 2). Der Beschuldigte habe ein T-Shirt mit Kragen getragen, sie glaube, es sei grün-weiss gestreift gewesen, unten habe er nichts getragen (Urk. 9/1 S. 2). Auf die Frage, was sie damit meine, wenn sie sage, er habe sich "einen heruntergeholt", erklärte sie, er habe seinen Penis in der Hand gehalten und Hin-und-her-Bewegungen gemacht. In welchem Zustand sein Penis gewesen sei, ob er schlaff gewesen sei, wisse sie nicht. Ob es zum Samenerguss gekommen sei, wisse sie nicht, sie glaube nicht (Urk. 9/1 S. 3). Sie bestätigte, dass der Beschuldigte sie gesehen habe, sie habe Blickkontakt mit ihm gehabt (Urk. 9/1 S. 3/4).

- 6 - In der Videobefragung vom 21. März 2012 (Urk. 9/3) schilderte die Geschädigte, dass sie auf der Schaukel mit ihrem Handy beschäftigt gewesen sei, dann habe sie hinübergeschaut und den Beschuldigten gesehen, dieser habe sie angestarrt. Sie habe auf das Handy geschaut und dies zu ignorieren versucht. Sie habe nachher nochmals geschaut und er habe sie immer wieder angeschaut. Er sei dann aufgestanden, sie habe gesehen, dass er nur ein T-Shirt angehabt habe und keine Hose und dass er sich "eini abegholt" habe. Sie sei dann von der Schaukel weggegangen, habe nach Hause gehen wollen, da sei er in der Wohnung auch mitgegangen, sei zum Balkon gegangen, welcher nicht offen gewesen sei. Sie habe seinen ganzen Körper gesehen, auch die Beine. Dort habe er sich immer noch "eini abegholt", habe sie immer noch angeschaut. Als eine Frau gekommen sei, sei er zur Seite gegangen, man habe ihn nicht mehr gesehen (Urk. 9/3 S. 3). Als sie ihn an jenem Abend erstmals erblickt habe, sei der Beschuldigte auf dem Stuhl gesessen und sie habe ihn vom Bauchnabel an aufwärts auf dem Stuhl sit- zen sehen. Der Stuhl sei nur ein paar Zentimeter, vielleicht 30 cm, vom Fenster entfernt gewesen (Urk. 9/3 S. 3 f.). Er habe ein grün-weiss gestreiftes T-Shirt ge- tragen, welches, wie sie glaube, einen Kragen gehabt habe. Dann sei er aufge- standen, sie habe sein Geschlechtsteil und seine Oberschenkel gesehen, nach- her habe er sich "eini abegholt". Sie sei schockiert gewesen und habe sich wieder ihrem Handy gewidmet. Sie habe dann hinübergeschaut, da sie sich gedacht ha- be, vielleicht mache der Mann das ja nicht zu ihr. Er habe sie aber weiterhin an- gestarrt und habe sich "eini abegholt". Als sie habe nach Hause gehen wollen, sei der Mann in seiner Wohnung mitgelaufen und habe sich beim langen Fenster dort, wo man zum Balkon raus gehe, wieder "eini abegholt" und sie wieder ange- schaut. Nachher sei eine Frau gekommen und der Mann sei sogleich zur Seite gegangen. Als der Beschuldigte vom Stuhl aufgestanden sei, habe er seine Hand an seinem Geschlechtsteil gehabt. Er sei frontal zu ihr am Fenster des Wohn- zimmers gestanden und habe mit der Hand am Geschlechtsteil eine Handbewe- gung von vorne nach hinten gemacht. Er habe keine Hose getragen, das T-Shirt habe nur bis ca. 10 cm unter den Bauchnabel gereicht. Sie wisse nicht, ob der Penis des Mannes steif gewesen sei, aber er habe ihn steif machen wollen. Als sie von der Schaukel aufgestanden und zur hinteren Eingangstür gegangen sei,

- 7 - sei der Mann in der Wohnung mitgegangen zu seiner Balkontür, und habe sich dabei "eini abegholt". Vor der Balkontür sei er stehen geblieben und habe sich nochmals "eini abegholt". Sie habe den Mann bis zu den Füssen gesehen. Daran hielt die Geschädigte auch fest, nachdem sie von der Befragerin darauf hingewie- sen worden war, dass es beim Balkon eine Mauer habe, damit man nicht direkt hineinsehe. Sie erklärte, von der hinteren Eingangstür aus habe man den Über- blick bis zum Fenster/Balkon. Als sie nochmals hinüber geschaut habe, habe sie ihn bis zu seinen Füssen gesehen (Urk. 9/3 S. 4). Auf erneuten Vorhalt, wie es möglich sei, dass sie den Mann bis zu den Fussknöcheln gesehen habe, obschon die Balkonmauer davorstehe, erklärte die Geschädigte, sie habe keine Ahnung, sie wisse, dass es etwas unlogisch sei, sie sei sich aber ganz sicher, das gese- hen zu haben. Auf Vorhalt, dass man von ihrer Wohnung aus die ganze Balkontür sehe, dies von der Schaukel aus jedoch schwierig sei, sagte die Geschädigte, dass sie ganz sicher sei, auch die Beine gesehen zu haben. Auf Vorhalt, ob sie es vielleicht verwechsle und den Vorfall aus der Wohnung gesehen habe, antwortete sie, es könne sein, dass sie etwas verwechselt habe, aber sie sei ganz sicher, dass sie von der Schaukel aus sein Geschlechtsteil gesehen habe (Urk. 9/3 S. 7). Die Geschädigte sagte in dieser Einvernahme zudem aus, sie habe ihrer Mutter in der Wohnung sofort von diesem Vorfall erzählt. Erst nachher habe ihre Mutter er- zählt, dass sie diesen Mann auch schon so beobachtet habe (Urk. 9/3 S. 6). 3.3. Zeugenaussage C._____ (Urk. 10) Die Mutter der Geschädigten, C._____, wurde am 21. März 2012 als Zeugin ein- vernommen. Sie sagte aus, die Geschädigte sei am fraglichen Abend mit dem Hund nach draussen gegangen. Als sie nach Hause gekommen sei, sei sie ganz rot im Gesicht gewesen und ein bisschen in Panik. Sie habe rote Wangen gehabt, wie wenn sie sich schämen würde oder gerannt wäre. Sie sei gestresst gewesen und unruhig. Die Geschädigte habe gesagt, sie habe den Beschuldigten vor dem Fenster gesehen, unten unbekleidet und oben mit einem farbigen T-Shirt, er habe seinen Penis in der Hand gehabt und sie angeschaut. Als sie habe gehen wollen, sei er zum Balkon gekommen (Urk. 10 S. 4). Die Zeugin berichtete ferner, sie ha- be den Beschuldigten vor dem angeklagten Vorfall ein paarmal am Morgen und

- 8 - am Abend von ihrer Wohnung aus sitzend auf dem Bett oder dem Sofa gesehen mit dem Penis in seiner Hand, dabei habe er in Richtung ihres Gebäudes ge- schaut. Immer wenn er dies gemacht habe, sei der Rollladen seines grossen Fensters weniger als bis zur Hälfte heruntergelassen gewesen, so dass man das Gefühl gehabt habe, er wolle, dass man ihm dabei zusehen könne (Urk. 10 S. 8). Sie habe diesen Mann drei- oder viermal dabei gesehen, aber nur das erste Mal genauer hingeschaut, um zu sehen, was er genau mache (Urk. 10 S. 9).

4. Beweiswürdigung 4.1. Allgemeines Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrak- te theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un-

- 9 - terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 4.2. Glaubwürdigkeit der Befragten Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 5). Bei beiden Personen bestehen keine Hinweise, welche grundsätzlich an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Dies gilt auch für C._____. Als Mutter der Geschädigten dürfte es ihr zwar darum gehen, ihre Toch- ter zu schützen. Sie hat denn auch umgehend die Polizei informiert, nachdem die Geschädigte ihr von dem, was sie erlebt habe, erzählt hatte. Auch bei ihr beste- hen jedoch keine Anhaltspunkte für eingeschränkte oder fehlende Glaubwürdig- keit. Festzuhalten ist ferner, dass die Geschädigte und ihre Mutter den Beschul- digten nicht näher kennen. Sie sind sich aufgrund der Lage ihrer Wohnungen als Nachbarn schon begegnet. Weder bei der Geschädigten noch bei deren Mutter ist ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Insbesondere wurden von ihnen keine Zivilansprüche geltend gemacht, weshalb sie kein finan- zielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Beide wurden zudem auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht (Urk. 9/1 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 2; Urk. 10 S. 2).

- 10 - 4.3. Sachverhaltserstellung 4.3.1. Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf konstant und widerspruchslos bestritten. Er anerkannte, dass er sich am fraglichen Abend zum mutmasslichen Tatzeitpunkt in seiner Wohnung aufhielt und an jenem Abend ein blau-grün-grau gestreiftes Shirt und eine kurze Pyjamahose trug, wie sie auf den durch die Poli- zei erstellten Fotos (Urk. 3) abgebildet sind (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 11/2 S. 3). Er sagte aus, es handle sich dabei um seine Abendbekleidung, wenn er von der Ar- beit nach Hause komme (Urk. 11/1 S. 4). 4.3.2. Der Anklagesachverhalt beruht auf den Aussagen der Geschädigten. Da- ran, dass die Geschädigte das von ihr Geschilderte subjektiv so erlebt hat, wie sie es konsequent und in grossen Teilen widerspruchsfrei ausgesagt hat, können schon aufgrund ihrer eigenen Ausführungen kaum Zweifel bestehen – es beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das von ihr Geschilderte frei erfunden haben könnte, wie das von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 53 S. 2). Ihre Ausführungen sind in sich stimmig und lebensnah, und sie enthalten Details, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. Zudem lassen sich die Schilderungen der Geschädigten, wie noch aufzuzeigen sein wird, praktisch vollständig mit objektiv feststellbaren Umständen wie die Lichtverhältnisse, die Beschaffenheit und Farbe des Shirts, das der Beschuldigte trug, oder die Einrich- tung seiner Einzimmerwohnung in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass die Mut- ter der Geschädigten, der die Geschädigte unmittelbar nach den fraglichen Ereig- nissen berichtete, was sich ereignet habe, glaubhaft schilderte, wie ihre Tochter mit rotem Gesicht, gestresst, unruhig und ein wenig in Panik, "nicht wie normal", in die elterliche Wohnung zurückgekehrt sei (Urk. 10 S. 4 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass diese in der Zeit, in der sie mit dem Hund draussen war, jeden- falls subjektiv etwas Aussergewöhnliches erlebt hatte, das sie aus der Ruhe ge- bracht, aufgewühlt hatte. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden muss, dass die Geschädigte subjektiv das von ihr Geschilderte erlebt hat, stellt sich die Frage, ob die subjektiven Wahrnehmungen der Geschädigten tatsächlich den ob- jektiven Gegebenheiten entsprechen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob

- 11 - der Beschuldigte hinter seinem grossen Fenster stehend onanierte und ob er da- bei bewusst Blickkontakt mit der Geschädigten suchte und hatte. Nach der Auffassung der Mehrheit des Gerichts ist dies der Fall, wie nachstehend darzulegen ist. [Hinweis: Eine Minderheit des Gerichtes und der Gerichtsschreiber vertreten eine abweichende Meinung. Das Minderheitsvotum wurde ins Protokoll aufgenommen (Prot. II S. 17 ff.) und wird den Parteien gleichzeitig mit diesem Entscheid zuge- stellt (vgl. § 124 GOG und Art. 351 Abs. 2 StPO)]. 4.3.3. Ein Komplott gegen den Beschuldigten kann nur schon deshalb ausge- schlossen werden, weil die Mutter der Geschädigten gemäss ihren glaubhaften Angaben anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme ursprünglich gar nicht wollte, dass sie und ihre Tochter Aussagen gegen den Beschuldigten machen, weil sie sich vor ihm fürchteten (Urk. 10 S. 2 f.). Hinzu kommt, dass dafür kein Motiv ersichtlich ist. Der Beschuldigte gab denn auch selber an, nicht zu wissen, was die Familie der Geschädigten gegen ihn habe; er habe sie nur zwei oder drei Mal gesehen und könne sich das wirklich nicht erklären (Urk. 11/2 S. 3). 4.3.4. Davon, dass die Mutter der Geschädigten sich vor dem fraglichen Abend negativ über den Beschuldigten geäussert habe, ist, klammert man (für das vor- liegende Verfahren unerhebliche) entsprechende Äusserungen gegenüber dem Vater der Geschädigten aus, nicht auszugehen. Sowohl sie als auch die Geschä- digte sagten klar und glaubhaft aus, dass die Mutter jedenfalls vor diesem Abend nicht darüber informiert habe, dass sie den Beschuldigten mehrfach beim Onanie- ren gesehen habe (Urk. 9/3 S. 6; Urk. 10 S. 8). Es liegen ferner keine Anhalts- punkte dafür vor, dass die Geschädigte schon vor dem fraglichen Abend in ihrer Familie etwas vom angeblichen Verhalten des Beschuldigten mitbekommen ha- ben könnte und sie, sollte sie den Beschuldigten am Fenster oder in der Wohnung bemerkt haben, dessen Tätigkeiten (lediglich) entsprechend interpretierte, wie dies die Vorinstanz erwog (Urk. 42 S. 7 f.).

- 12 - 4.3.5. Nach der Darstellung der Verteidigung und des Beschuldigten selber konn- te die Geschädigte den Beschuldigten am fraglichen Abend gar nicht sehen, da dessen Rollläden bis auf einen kleinen Spalt von 20 bis 30 cm heruntergelassen gewesen seien (Urk. 53 S. 4 ff.; Prot. II S. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Dass der Beschuldigte seine Rollläden vor dem 27. Oktober 2011 an den Wo- chentagen entgegen seiner Behauptung (Prot. II S. 11) nicht permanent fast oder ganz geschlossen hatte, ist dadurch erstellt, dass die Mutter der Geschädigten glaubhaft aussagte, sie habe ihn auch schon auf dem Sofa beim Onanieren ge- sehen; interessant sei, dass immer, wenn er das gemacht und sie ihn dabei ge- sehen habe, die Rollläden seines grossen Fensters weniger als bis zur Hälfte heruntergelassen gewesen seien, so dass man das Gefühl gehabt habe, als ob er gewollt habe, dass man ihm dabei zusehen könne (Urk. 10 S. 8). Dass allenfalls nach dem hier zu beurteilenden Vorfall die Rollläden permanent fast oder ganz geschlossen waren (Prot. II S. 10), mag sein, ist indes unerheblich. Was die Posi- tion der Rollläden im fraglichen Zeitpunkt angeht, ist entscheidend, dass die Ge- schädigte das Shirt, das der Beschuldigte ihren Aussagen zufolge während der eingeklagten Handlungen trug und mit dem dieser jedenfalls eine gute Stunde nach den fraglichen Ereignissen, beim Eintreffen der Polizei in seiner Wohnung (Urk. 11/1 S. 2), bekleidet war, recht zutreffend beschrieb. Es hatte zwar blau- grün-graue Streifen (Urk. 3; Urk. 11/1 S. 3), die aber auf 15 Meter Distanz in der Abenddämmerung durchaus als grün oder grünlich und weiss gewirkt haben kön- nen, war, wie von ihr beschrieben, mit einem Kragen versehen und endete, wie von ihr angegeben, ca. 10 cm unter dem Bauchnabel (vgl. die Fotos in Urk. 3). Die Argumentation der Verteidigung, die Geschädigte müsse dieses Shirt schon mehrere Male gesehen haben (Urk. 53 S. 3), verfängt nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, was die Geschädigte bestreitet, ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte und seine Verteidigung schlechterdings abstritten, dass die Geschädigte ihn am fraglichen Abend gesehen haben könnte. Somit konnte die Geschädigte nach den Angaben des Beschuldigten nicht wissen, dass er an die- sem Abend dieses Shirt trug, zumal sie nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte, sollte es sich dabei – zusammen mit den auf den Fotoaufnahmen ersichtlichen Hosen (Urk. 3) – tatsächlich um seinen (einzigen) "Pyjama" resp.

- 13 - seine (einzige) Abendbekleidung handeln, diese Kleidungsstücke schon vor 19 Uhr trug. Die Geschädigte erklärte aber ohnehin glaubhaft, dass sie dieses Shirt an jenem Abend zum ersten Mal gesehen habe. Aufgrund der glaubhaften Aus- sagen der Geschädigten ist davon auszugehen, dass der Rollladen des grossen Fensters zum fraglichen Zeitpunkt nur zu einem kleinen Teil geschlossen war und sie den Beschuldigten sehen konnte. Die Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 4 f.), dass die Rollläden (zum fraglichen Zeitpunkt) unten gewesen seien, zeige sich auch daran, dass die Mut- ter der Geschädigten kein Licht in der Wohnung des Beschuldigten gesehen ha- be, geht – klammert man aus, dass diese dies lediglich im Sinne einer Vermutung aussagte (vgl. Urk. 10 S. 5) – im Übrigen deshalb ins Leere, weil die Verteidigung selber davon ausgeht, dass im fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung des Beschul- digten Licht brannte (Urk. 53 S. 5). War dies der Fall, hätte aber durch die von der Wohnung der Geschädigten und ihrer Mutter aus gut sichtbare Balkontür des Be- schuldigten und durch sein von dieser Wohnung aus ebenso gut sichtbares Kü- chenfenster (Urk. 7) Licht strömen müssen und die Mutter der Geschädigten die- ses Licht wahrnehmen können. Der Beschuldigte sagte nämlich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Rollladen der Balkontür sei immer oben und der- jenige der zum Wohnraum hin offenen Küche sei jeweils zur Hälfte geschlossen (Prot. II S. 11), was hinsichtlich der Balkontür – vom Küchenfenster wurden am fraglichen Abend offenbar keine Bilder gemacht – mit den Fotoaufnahmen, wel- che die Polizei später am Abend von der Wohnung des Beschuldigten machte (Urk. 3), übereinstimmt. Vielmehr kann dies, wenn die Vermutung der Mutter der Geschädigten, als sie zur Wohnung des Beschuldigten geschaut habe, habe kein Licht gebrannt (Urk. 10 S. 5), stimmen sollte, nur darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte das Licht in der Wohnung, in der er sich in diesem Zeit- punkt eingestandenermassen aufhielt, gelöscht hatte, und stellt sich zwangsläufig die Frage, weshalb er dies hätte tun sollen. Gemäss eigenen Angaben war er nämlich im fraglichen Zeitraum unter anderem am Duschen, Essen und Fernse- hen (Prot. II S. 10 f.), also nicht am Schlafen. Man würde daher erwarten, dass er nach Eintritt der Dämmerung das Licht brennen liess, wie dies seine Verteidigung geltend machte. Hätte sich der Sachverhalt wie eingeklagt verwirklicht, ist indes

- 14 - ohne Weiteres denkbar, dass der Beschuldigte, der damit rechnen musste, dass die Geschädigte ihre Eltern informieren würde, zwischendurch die Strategie ver- folgte, so zu tun, als sei niemand zuhause, und deshalb das Licht in seiner Woh- nung nach der Tat komplett löschte. Dass die Geschädigte angab, sie habe den Beschuldigten nachher aus ihrer Wohnung in seiner beleuchteten Wohnung se- hen können, kann dennoch der Wahrheit entsprechen – er hätte dazu bloss das Licht wieder einschalten müssen –, ebenso, dass er die Rollläden schloss, als die Polizeibeamten in der Wohnung der Geschädigten waren. Es versteht sich von selbst, dass ein solcher Vorgang entgegen der entsprechenden Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 4) nicht zwangsläufig im Polizeirapport festgehalten worden wäre, zumal die Geschädigte nicht behauptete, dieser sei von den in ihrer Wohnung anwesenden Polizeibeamten beobachtet worden. 4.3.6. Auch die eventualiter vorgebrachten Ausführungen des Verteidigers, wo- nach die Geschädigte den Beschuldigten aufgrund der herrschenden Sichtver- hältnisse nicht hätte sehen können (Urk. 53 S. 6 f.), vermögen nicht zu überzeu- gen. Schon aufgrund ihrer präzisen Beschreibung des vom Beschuldigten getragenen Shirts muss davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte diesen im fragli- chen Zeitpunkt durch sein grosses Fenster hindurch sah. Hinzu kommt, dass die Sonne am 27. Oktober 2011 um 18.18 Uhr unterging und die offizielle Dämme- rung um 19.25 Uhr endete (Urk. 8). Die Dämmerungsphase war demnach zum mutmasslichen Tatzeitpunkt um 18.40 Uhr noch nicht einmal zu einem Drittel ab- geschlossen. Die Angabe der Geschädigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. November 2011, es sei draussen leicht Abend gewesen (Urk. 9/1 S. 4), und die Aussagen anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. März 2012, von den Lichtver- hältnissen her sei es Abenddämmerung gewesen, die Sonne (gemeint: der Him- mel) sei gelb-orange-rosarot gewesen, es sei noch nicht dunkel gewesen (Urk. 9/3 S. 3), sind daher offensichtlich korrekt; entgegen den Angaben des Beschul- digten (Urk. 11/1 S. 4) war es noch keineswegs dunkel. 4.3.7. Die Geschädigte schilderte weiter, dass der Beschuldigte zunächst auf ei- nem Holzstuhl gesessen sei, sie aber da seinen Genitalbereich nicht habe sehen

- 15 - können (Urk. 9/3 S. 3 f.). Dies lässt sich zwanglos mit den tatsächlichen Gege- benheiten vereinbaren, zumal zumindest einer der beiden Stühle, die sich beim Eintreffen der Polizei am Tisch befanden, entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 42 S. 6) tatsächlich eine Lehne aus Holz hat, wie dies von der Ge- schädigten beschrieben wurde, nämlich derjenige, der auf dem entsprechenden Foto (Urk. 3 S. 3) am linken Bildrand nur zu einem kleinen Teil zu sehen ist. Dar- über hinaus hat es, wie sich aus den genannten Fotoaufnahmen ergibt, im Zim- mer in der Nähe des Fensters tatsächlich einen Tisch, wie dies von der Geschä- digten angegeben wurde. 4.3.8. Das Shirt, das die Geschädigte beschrieb und auf den Fotoaufnahmen der Polizei abgebildet ist (Urk. 3), lässt, wenn keine Unterbekleidung getragen wird, den Blick auf den Genitalbereich des Beschuldigten frei. Das Fenster, hinter dem die Geschädigte den Beschuldigten sah, ist tief angesetzt (Urk. 3). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der 174 cm grosse Beschuldigte (Prot. II S. 10) bis zu den Beinen sichtbar war, wenn er relativ nahe am Fenster stand, und auch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 6) –, dass sein Oberkörper und sein Kopf sichtbar waren, wenn er, wie von der Geschädigten geschildert, nahe am Fenster sass. 4.3.9. Vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte sehen konnte, dass der Stuhl aus Holz war und dass es (in der Nähe des Fensters) einen Tisch hatte, und dass sie ferner das Shirt des Beschuldigten inkl. einigermassen korrekter Farbangabe detailliert beschreiben konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb sie aufgrund der Licht- verhältnisse das von ihr geschilderte Onanieren am Fenster und den von ihr ge- schilderten Blickkontakt nicht hätte wahrnehmen können. Die Geschädigte sagte denn auch konstant und nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte ihr wieder- holt in die Augen geschaut und dabei onaniert habe (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 9/3 S. 4). Eindrücklich ist insbesondere ihre lebensnahe Schilderung, wie sie mit dem Gedanken, vielleicht mache der Mann das ja nicht zu ihr, zuerst weggeschaut, dann aber wieder hinübergeschaut habe, wobei der Mann sie weiterhin angestarrt und sich "eini abegholt" habe (Urk. 9/3 S. 4). Es war demnach gemäss ihren Schilderungen nicht bloss ein kurzer Augenblick, in dem sie das Gefühl hatte,

- 16 - dass sie angeschaut würde, sondern sie vergewisserte sich dessen aktiv. Sie war auch längere Zeit auf der Schaukel und lief nicht sofort weg, was ebenfalls dafür spricht, dass ihre Angaben stimmen. Hinzu kommt, dass die Geschädigte schil- derte, wie der Beschuldigte, als sie dann nach Hause gelaufen sei, in seiner Wohnung quasi den Weg mit ihr gemeinsam gegangen sei (Urk. 9/3 S. 3). Von einem solch authentisch wirkenden Detail kann schlechterdings nicht angenom- men werden, dass es erfunden wurde, und dieses zeigt klar, dass der Beschuldig- te bewusst einen Bezug zur Geschädigten suchte und herstellte. Ferner fällt die (korrekte) Aussage der Geschädigten, das Shirt des Beschuldigten habe ca. 10 cm unterhalb des Bauchnabels geendet, auf. Es erscheint als aussergewöhnlich, dass jemand, und erst recht eine 13-Jährige, auf einer Distanz von 15 Metern auf ein derartiges Detail achtet, es sei denn, dessen Aufmerksamkeit habe sich aus einem ganz bestimmten Grund genau auf diesen Bereich gerichtet. Abgerundet wird die stimmige Darstellung der Geschädigten durch ihre Aussage, dass der Beschuldigte sich von der Balkontür entfernt habe, nachdem eine fremde Frau aufgetaucht sei. Zu einem solchen Verhalten hätte dieser nur dann einen Anlass gehabt, wenn er etwas zu verbergen gehabt hätte. 4.3.10. Dass die Geschädigte nicht sagen konnte, ob der Penis des Beschuldig- ten erigiert gewesen sei, lässt entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 7) keine Zweifel an ihrer Darstellung aufkommen. Auf die fragliche Distanz von rund 15 Metern ist deutlich leichter zu erkennen, ob jemand seinen Penis in der Hand hat, als ob der Penis, den dieser in seiner Hand hat, erigiert ist. Da die Geschä- digte die Handbewegungen, die der Beschuldigte gemacht habe, anlässlich der Videobefragung mit ihrer Hand demonstrierte, fehlt es entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht an einer detailreicheren Beschreibung. Diese erfolgte bloss nicht in verbaler Form. 4.3.11. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten spricht weiter, dass die Mutter der Geschädigten glaubhaft aussagte, sie habe den Beschuldig- ten auch mehrfach onanieren gesehen, sie gehe davon aus, dass er gewollt habe, dass man ihn sehe (Urk. 10 S. 8 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass die be- haupteten Handlungen ins Verhaltensmuster des Beschuldigten passen.

- 17 - 4.3.12. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Aussa- gen der Geschädigten zu den örtlichen Begebenheiten nicht im Widerspruch ste- hen. Ergänzend ist ausführen, dass es vor dem Fenster ein grosses Sofa hat. Dies schliesst indes entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) insbesondere nicht aus, dass der von der Geschädigten beschriebene Stuhl rechts daneben, am Fenster, stand, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, den schmiedeeisernen Zeitungsständer (vgl. Foto in Urk. 3 S. 2 und Prot. II S. 12), der später am Abend daneben stand, beiseite zu schieben. 4.3.13. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 53 S. 6) spricht so- dann auch der Umstand, dass der Beschuldigte vor seinem hell erleuchteten Fenster jederzeit von anderen hätte gesehen werden können, nicht gegen die Darstellung der Geschädigten. Da es am Eindunkeln war, ist davon auszugehen, dass in den Wohnungen, in denen Personen zugegen waren, Licht brannte, wes- halb er relativ gut hätte sehen können, ob jemand ihn beobachtete, und sofort hät- te aufhören können. Die Geschädigte schilderte denn auch eindrücklich und glaubhaft, wie der Beschuldigte rasch vom Fenster weggegangen sei, als eine Frau hinzu gekommen sei. 4.3.14. Die Aussagen der Geschädigten weisen allerdings eine erhebliche Un- stimmigkeit auf: Die Geschädigte will die Füsse des Beschuldigten gesehen ha- ben, als dieser vor der Balkontür gestanden habe (Urk. 9/3 S. 4). Sie blieb dabei, auch als sie selber einsah, dass ihre Schilderung wenig wahrscheinlich sein konn- te, zeigte (mit den Händen) an, dass sie den Beschuldigten bis zu den Knöcheln gesehen habe (Urk. 9/2, ca. ab 01:13) resp. dass sie seine Beine gesehen habe; sie sei sich ganz sicher, auch wenn das unlogisch sei. Erst auf die Frage, ob sie dies nicht verwechselt haben könnte, schloss sie dies nicht mehr aus, war sich aber weiterhin sicher, sein Geschlechtsteil gesehen zu haben, als sie auf der Schaukel sass (vgl. Urk. 9/3 S. 6 f.). Dass es nicht möglich war, den Beschuldig- ten bis zu den Fussknöcheln zu sehen, liegt, auch wenn die Balkonumrandung sehr tief ist, auf der Hand, es sei denn, der Beschuldigte wäre in der Schlusspha- se erhöht gestanden, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Es darf indes- sen nicht übersehen werden, dass die Geschädigte nur einen kurzen Augenblick

- 18 - mit diesem Anblick konfrontiert gewesen sein könnte, da sie sich im dynamischen Prozess des Hineingehens befand. Zudem war sie gemäss den glaubhaften Aus- sagen ihrer Mutter gestresst, unruhig und ein wenig in Panik und muss auch da- von ausgegangen werden, dass die in dieser Phase herannahende Frau, an de- ren Erscheinen keine Zweifel bestehen, einen Teil ihrer Aufmerksamkeit bean- spruchte. Es kann daher ohne Weiteres sein, dass es sich um eine Fehlwahr- nehmung handelte. Diese singuläre Unstimmigkeit vermag die glaubhafte Schilde- rung des Kerngeschehens jedenfalls nicht in Frage zu stellen. 4.3.15. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 9. November 2011 sagte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sich zwischendurch wieder auf den Stuhl gesetzt (Urk. 9/1 S. 2), anlässlich der Videobefragung vom 21. März 2012 war da- von keine Rede mehr (vgl. insb. Urk. 9/3 S. 5 oben). Es handelt sich hier um ein relativ unwesentliches Detail, wobei angesichts des Zeitablaufs ohne Weiteres denkbar ist, dass die Geschädigte sich am 21. März 2012 bloss nicht mehr spon- tan daran erinnerte, zumal sie auf die Diskrepanz nicht angesprochen wurde. 4.4. Fazit Aufgrund der obigen Erwägungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Geschädigte den eingeklagten Sachverhalt nicht nur subjektiv erlebt hat, sondern dass dieser sich wie eingeklagt verwirklicht hat. Der in der Anklageschrift um- schriebene (äussere) Sachverhalt ist daher erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Urk. 20 S. 2).

2. Der objektive Tatbestand der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in sexuel- le Handlungen (vgl. BSK StGB-Maier, Art. 187 N 17) gemäss Art. 187 StGB ist zweifellos erfüllt. Fraglich ist indessen, ob der Beschuldigte auf die Distanz von rund 15 Metern erkennen konnte oder musste, dass die Geschädigte unter 16

- 19 - Jahre alt war. Ein entsprechender Vorsatz oder Eventualvorsatz im Hinblick auf das Alter der Geschädigten ist in der Anklageschrift nicht umschrieben, kann dem Beschuldigten aber auch nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Aufgrund des Eindrucks der Person der Geschädigten aus den Videoaufnahmen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese auf Distanz und beim Eindunkeln aufgrund ihrer Gestalt auch älter als 16 Jahre wirken konnte (vgl. auch die entsprechende Anmerkung im Bericht der Videobefragung vom 21. März 2012, Urk. 9/4 S. 1). Da der Beschuldigte und die Geschädigte nicht näher mitei- nander bekannt waren und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte das Alter der Geschädigten kannte oder hätte kennen müssen, ist zu dessen Gunsten anzunehmen, dass er weder wusste noch wissen musste, dass die Geschädigte noch nicht 16 Jahre alt war. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 187 StGB ist deshalb ausgeschlossen.

3. Das Berufungsgericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 194 StGB). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bei diesem Tatbestand darin, dass jemand sein Geschlechtsteil aus sexuellen Motiven, aber ohne weitergehende de- liktische Absichten, vor einer Zielperson zur Schau stellt. Eine psychopathologi- sche Ursache solchen Verhaltens ist die Regel, aber nicht erforderlich (Weder, OFK-StGB, StGB 194 N 1 f.). Subjektiv ist Absicht erforderlich; der Täter muss wollen, dass das Opfer hinsieht. Eventualvorsatz genügt nicht (Trechsel/Bertossa, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 194 N 3). Exhibitionistisches Verhalten gegenüber Einzelpersonen fällt, wenn es mit Onanie verbunden ist, ausschliesslich unter Art. 194 Abs. 1 StGB (und nicht unter den milderen Art. 198 StGB; vgl. Weder, a.a.O., Art. 198 N 7). Erstellt ist, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz seinen Penis frottierte und dabei bewusst und gewollt, und somit absichtlich, Blickkontakt zur Geschädigten aufnahm. Nachdem ein Vorsatz oder Eventualvorsatz des Beschuldigten in Bezug auf das 16 Jahre unterschreitende Alter der Geschädigten nicht erstellt werden

- 20 - kann, ist sein in der Anklageschrift umschriebenes Verhalten rechtlich als Exhibi- tionismus zu würdigen (Art. 194 Abs. 1 StGB). Ein gültiger Strafantrag der Ge- schädigten liegt vor (Urk. 2/1). IV. Sanktion

1. Art. 194 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Ver- hältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Hug, OFK-StGB, StGB 47 N 6 ff. mit wei- teren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB-Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom

- 21 -

23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB). 3.1. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten kann, gemessen an der Bandbreite möglicher exhibitionistischer Handlungen, noch als leicht qualifiziert werden. Der Beschuldigte war durch eine Scheibe von der Geschädigten getrennt und hat diese aus einer relativ grossen Distanz und für insgesamt eher kurze Zeit angeschaut und vor ihr sein Geschlechtsteil frottiert, ohne sie verbal oder körper- lich zu tangieren. Es handelte sich um ein einmaliges Verhalten. Die Geschädigte trug zudem glücklicherweise keine schwereren Folgen davon. 3.2. Subjektiv wiegt das Verschulden etwas schwerer. Dass der Beschuldigte ab- sichtlich handelte, ist dafür nicht entscheidend, denn dies wird für die Erfüllung des Tatbestandes vorausgesetzt. Von Bedeutung ist aber, dass der Beschuldigte die Situation, dass die Geschädigte sich alleine resp. nur von ihrem Hund beglei- tet auf dem Kinderspielplatz befand (Urk. 9/3 S. 3), ausnützte, um sie gegen ihren Willen in die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse einzubeziehen, wobei ihm zwar nicht zur Last gelegt werden kann, dass er das Alter der Geschädigten kann- te oder kennen musste, ihm aber aufgrund der gesamten Umstände nicht entgan- gen sein kann, dass es sich um eine noch sehr junge Frau handelte. 4.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist festzuhalten, dass dieser aus Kroatien stammt, seit 1984 in der Schweiz lebt und seit 1990 verheiratet ist. Seine Frau lebt mit ihren gemeinsamen drei Kindern in Kroatien. Der Beschuldigte ist gelernter Zimmermann und arbeitet als … bei der … Firma D._____, wobei er derzeit auf einer Baustelle in Zürich tätig ist

- 22 - und monatlich netto zwischen Fr. 4'600.– und Fr. 4'700.– (zuzüglich 13. Monats- lohn) verdient. Von seinem Verdienst schickt er monatlich ca. Fr. 2'000.– an seine Familie in Kroatien. Für seine Krankenkasse in der Schweiz bezahlt er Fr. 368.70 pro Monat (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 11/2 S. 4; Urk. 33 S. 1 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes ableiten. 4.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 18/1; Prot. II S. 6), weshalb sich auch dieses Strafzumessungskriterium neutral auswirkt. 4.3. Da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens ungeständig war, ergibt sich aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten.

5. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Der Tagessatz ist auf- grund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– anzusetzen.

6. Der Beschuldigte hat bis anhin keine Vorstrafen erwirkt. Es ist ihm daher ge- stützt auf die Art. 42 und 44 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der Voruntersuchung sowie bei- der gerichtlicher Verfahren sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 23 - Es wird erkannt:

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. Oktober 2011, ca.18.40 Uhr, mit nacktem Unterkörper in seiner hell erleuchteten Wohnung im Hochpar- terre gestanden und seinen Penis frottiert. Dies habe er bewusst so gemacht, dass B._____, geboren tt.mm.1998, die sexuelle Handlung habe beobachten können. B._____ sei dann über die Wiese in Richtung Hintereingang der von ihr bewohnten Liegenschaft gegangen und er sei in seiner Wohnung zur Balkontür gegangen und habe weiter masturbiert, so dass B._____ dies gesehen habe, was er gewollt und bezweckt habe (Urk. 20 S. 2).

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, in der Befragung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung den Anklagevorwurf vollumfänglich. Er machte geltend, ein derartiger Vorfall habe nicht stattgefunden. Er verneinte, an diesem Abend am Fenster oder an der Balkontür stehend masturbiert zu haben (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 11/2 S. 3 f.; Urk. 33 S. 2 f.; Prot. II S. 9). Nachfolgend ist da- her zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt. Dazu sind zunächst die zur Verfügung stehenden Beweismittel darzulegen.

- 5 -

E. 3 Beweismittel

E. 3.1 Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten kann, gemessen an der Bandbreite möglicher exhibitionistischer Handlungen, noch als leicht qualifiziert werden. Der Beschuldigte war durch eine Scheibe von der Geschädigten getrennt und hat diese aus einer relativ grossen Distanz und für insgesamt eher kurze Zeit angeschaut und vor ihr sein Geschlechtsteil frottiert, ohne sie verbal oder körper- lich zu tangieren. Es handelte sich um ein einmaliges Verhalten. Die Geschädigte trug zudem glücklicherweise keine schwereren Folgen davon.

E. 3.2 Subjektiv wiegt das Verschulden etwas schwerer. Dass der Beschuldigte ab- sichtlich handelte, ist dafür nicht entscheidend, denn dies wird für die Erfüllung des Tatbestandes vorausgesetzt. Von Bedeutung ist aber, dass der Beschuldigte die Situation, dass die Geschädigte sich alleine resp. nur von ihrem Hund beglei- tet auf dem Kinderspielplatz befand (Urk. 9/3 S. 3), ausnützte, um sie gegen ihren Willen in die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse einzubeziehen, wobei ihm zwar nicht zur Last gelegt werden kann, dass er das Alter der Geschädigten kann- te oder kennen musste, ihm aber aufgrund der gesamten Umstände nicht entgan- gen sein kann, dass es sich um eine noch sehr junge Frau handelte.

E. 3.3 Zeugenaussage C._____ (Urk. 10) Die Mutter der Geschädigten, C._____, wurde am 21. März 2012 als Zeugin ein- vernommen. Sie sagte aus, die Geschädigte sei am fraglichen Abend mit dem Hund nach draussen gegangen. Als sie nach Hause gekommen sei, sei sie ganz rot im Gesicht gewesen und ein bisschen in Panik. Sie habe rote Wangen gehabt, wie wenn sie sich schämen würde oder gerannt wäre. Sie sei gestresst gewesen und unruhig. Die Geschädigte habe gesagt, sie habe den Beschuldigten vor dem Fenster gesehen, unten unbekleidet und oben mit einem farbigen T-Shirt, er habe seinen Penis in der Hand gehabt und sie angeschaut. Als sie habe gehen wollen, sei er zum Balkon gekommen (Urk. 10 S. 4). Die Zeugin berichtete ferner, sie ha- be den Beschuldigten vor dem angeklagten Vorfall ein paarmal am Morgen und

- 8 - am Abend von ihrer Wohnung aus sitzend auf dem Bett oder dem Sofa gesehen mit dem Penis in seiner Hand, dabei habe er in Richtung ihres Gebäudes ge- schaut. Immer wenn er dies gemacht habe, sei der Rollladen seines grossen Fensters weniger als bis zur Hälfte heruntergelassen gewesen, so dass man das Gefühl gehabt habe, er wolle, dass man ihm dabei zusehen könne (Urk. 10 S. 8). Sie habe diesen Mann drei- oder viermal dabei gesehen, aber nur das erste Mal genauer hingeschaut, um zu sehen, was er genau mache (Urk. 10 S. 9).

E. 4 Beweiswürdigung

E. 4.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist festzuhalten, dass dieser aus Kroatien stammt, seit 1984 in der Schweiz lebt und seit 1990 verheiratet ist. Seine Frau lebt mit ihren gemeinsamen drei Kindern in Kroatien. Der Beschuldigte ist gelernter Zimmermann und arbeitet als … bei der … Firma D._____, wobei er derzeit auf einer Baustelle in Zürich tätig ist

- 22 - und monatlich netto zwischen Fr. 4'600.– und Fr. 4'700.– (zuzüglich 13. Monats- lohn) verdient. Von seinem Verdienst schickt er monatlich ca. Fr. 2'000.– an seine Familie in Kroatien. Für seine Krankenkasse in der Schweiz bezahlt er Fr. 368.70 pro Monat (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 11/2 S. 4; Urk. 33 S. 1 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes ableiten.

E. 4.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 18/1; Prot. II S. 6), weshalb sich auch dieses Strafzumessungskriterium neutral auswirkt.

E. 4.3 Da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens ungeständig war, ergibt sich aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten.

E. 4.3.1 Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf konstant und widerspruchslos bestritten. Er anerkannte, dass er sich am fraglichen Abend zum mutmasslichen Tatzeitpunkt in seiner Wohnung aufhielt und an jenem Abend ein blau-grün-grau gestreiftes Shirt und eine kurze Pyjamahose trug, wie sie auf den durch die Poli- zei erstellten Fotos (Urk. 3) abgebildet sind (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 11/2 S. 3). Er sagte aus, es handle sich dabei um seine Abendbekleidung, wenn er von der Ar- beit nach Hause komme (Urk. 11/1 S. 4).

E. 4.3.2 Der Anklagesachverhalt beruht auf den Aussagen der Geschädigten. Da- ran, dass die Geschädigte das von ihr Geschilderte subjektiv so erlebt hat, wie sie es konsequent und in grossen Teilen widerspruchsfrei ausgesagt hat, können schon aufgrund ihrer eigenen Ausführungen kaum Zweifel bestehen – es beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das von ihr Geschilderte frei erfunden haben könnte, wie das von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 53 S. 2). Ihre Ausführungen sind in sich stimmig und lebensnah, und sie enthalten Details, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. Zudem lassen sich die Schilderungen der Geschädigten, wie noch aufzuzeigen sein wird, praktisch vollständig mit objektiv feststellbaren Umständen wie die Lichtverhältnisse, die Beschaffenheit und Farbe des Shirts, das der Beschuldigte trug, oder die Einrich- tung seiner Einzimmerwohnung in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass die Mut- ter der Geschädigten, der die Geschädigte unmittelbar nach den fraglichen Ereig- nissen berichtete, was sich ereignet habe, glaubhaft schilderte, wie ihre Tochter mit rotem Gesicht, gestresst, unruhig und ein wenig in Panik, "nicht wie normal", in die elterliche Wohnung zurückgekehrt sei (Urk. 10 S. 4 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass diese in der Zeit, in der sie mit dem Hund draussen war, jeden- falls subjektiv etwas Aussergewöhnliches erlebt hatte, das sie aus der Ruhe ge- bracht, aufgewühlt hatte. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden muss, dass die Geschädigte subjektiv das von ihr Geschilderte erlebt hat, stellt sich die Frage, ob die subjektiven Wahrnehmungen der Geschädigten tatsächlich den ob- jektiven Gegebenheiten entsprechen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob

- 11 - der Beschuldigte hinter seinem grossen Fenster stehend onanierte und ob er da- bei bewusst Blickkontakt mit der Geschädigten suchte und hatte. Nach der Auffassung der Mehrheit des Gerichts ist dies der Fall, wie nachstehend darzulegen ist. [Hinweis: Eine Minderheit des Gerichtes und der Gerichtsschreiber vertreten eine abweichende Meinung. Das Minderheitsvotum wurde ins Protokoll aufgenommen (Prot. II S. 17 ff.) und wird den Parteien gleichzeitig mit diesem Entscheid zuge- stellt (vgl. § 124 GOG und Art. 351 Abs. 2 StPO)].

E. 4.3.3 Ein Komplott gegen den Beschuldigten kann nur schon deshalb ausge- schlossen werden, weil die Mutter der Geschädigten gemäss ihren glaubhaften Angaben anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme ursprünglich gar nicht wollte, dass sie und ihre Tochter Aussagen gegen den Beschuldigten machen, weil sie sich vor ihm fürchteten (Urk. 10 S. 2 f.). Hinzu kommt, dass dafür kein Motiv ersichtlich ist. Der Beschuldigte gab denn auch selber an, nicht zu wissen, was die Familie der Geschädigten gegen ihn habe; er habe sie nur zwei oder drei Mal gesehen und könne sich das wirklich nicht erklären (Urk. 11/2 S. 3).

E. 4.3.4 Davon, dass die Mutter der Geschädigten sich vor dem fraglichen Abend negativ über den Beschuldigten geäussert habe, ist, klammert man (für das vor- liegende Verfahren unerhebliche) entsprechende Äusserungen gegenüber dem Vater der Geschädigten aus, nicht auszugehen. Sowohl sie als auch die Geschä- digte sagten klar und glaubhaft aus, dass die Mutter jedenfalls vor diesem Abend nicht darüber informiert habe, dass sie den Beschuldigten mehrfach beim Onanie- ren gesehen habe (Urk. 9/3 S. 6; Urk. 10 S. 8). Es liegen ferner keine Anhalts- punkte dafür vor, dass die Geschädigte schon vor dem fraglichen Abend in ihrer Familie etwas vom angeblichen Verhalten des Beschuldigten mitbekommen ha- ben könnte und sie, sollte sie den Beschuldigten am Fenster oder in der Wohnung bemerkt haben, dessen Tätigkeiten (lediglich) entsprechend interpretierte, wie dies die Vorinstanz erwog (Urk. 42 S. 7 f.).

- 12 -

E. 4.3.5 Nach der Darstellung der Verteidigung und des Beschuldigten selber konn- te die Geschädigte den Beschuldigten am fraglichen Abend gar nicht sehen, da dessen Rollläden bis auf einen kleinen Spalt von 20 bis 30 cm heruntergelassen gewesen seien (Urk. 53 S. 4 ff.; Prot. II S. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Dass der Beschuldigte seine Rollläden vor dem 27. Oktober 2011 an den Wo- chentagen entgegen seiner Behauptung (Prot. II S. 11) nicht permanent fast oder ganz geschlossen hatte, ist dadurch erstellt, dass die Mutter der Geschädigten glaubhaft aussagte, sie habe ihn auch schon auf dem Sofa beim Onanieren ge- sehen; interessant sei, dass immer, wenn er das gemacht und sie ihn dabei ge- sehen habe, die Rollläden seines grossen Fensters weniger als bis zur Hälfte heruntergelassen gewesen seien, so dass man das Gefühl gehabt habe, als ob er gewollt habe, dass man ihm dabei zusehen könne (Urk. 10 S. 8). Dass allenfalls nach dem hier zu beurteilenden Vorfall die Rollläden permanent fast oder ganz geschlossen waren (Prot. II S. 10), mag sein, ist indes unerheblich. Was die Posi- tion der Rollläden im fraglichen Zeitpunkt angeht, ist entscheidend, dass die Ge- schädigte das Shirt, das der Beschuldigte ihren Aussagen zufolge während der eingeklagten Handlungen trug und mit dem dieser jedenfalls eine gute Stunde nach den fraglichen Ereignissen, beim Eintreffen der Polizei in seiner Wohnung (Urk. 11/1 S. 2), bekleidet war, recht zutreffend beschrieb. Es hatte zwar blau- grün-graue Streifen (Urk. 3; Urk. 11/1 S. 3), die aber auf 15 Meter Distanz in der Abenddämmerung durchaus als grün oder grünlich und weiss gewirkt haben kön- nen, war, wie von ihr beschrieben, mit einem Kragen versehen und endete, wie von ihr angegeben, ca. 10 cm unter dem Bauchnabel (vgl. die Fotos in Urk. 3). Die Argumentation der Verteidigung, die Geschädigte müsse dieses Shirt schon mehrere Male gesehen haben (Urk. 53 S. 3), verfängt nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, was die Geschädigte bestreitet, ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte und seine Verteidigung schlechterdings abstritten, dass die Geschädigte ihn am fraglichen Abend gesehen haben könnte. Somit konnte die Geschädigte nach den Angaben des Beschuldigten nicht wissen, dass er an die- sem Abend dieses Shirt trug, zumal sie nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte, sollte es sich dabei – zusammen mit den auf den Fotoaufnahmen ersichtlichen Hosen (Urk. 3) – tatsächlich um seinen (einzigen) "Pyjama" resp.

- 13 - seine (einzige) Abendbekleidung handeln, diese Kleidungsstücke schon vor 19 Uhr trug. Die Geschädigte erklärte aber ohnehin glaubhaft, dass sie dieses Shirt an jenem Abend zum ersten Mal gesehen habe. Aufgrund der glaubhaften Aus- sagen der Geschädigten ist davon auszugehen, dass der Rollladen des grossen Fensters zum fraglichen Zeitpunkt nur zu einem kleinen Teil geschlossen war und sie den Beschuldigten sehen konnte. Die Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 4 f.), dass die Rollläden (zum fraglichen Zeitpunkt) unten gewesen seien, zeige sich auch daran, dass die Mut- ter der Geschädigten kein Licht in der Wohnung des Beschuldigten gesehen ha- be, geht – klammert man aus, dass diese dies lediglich im Sinne einer Vermutung aussagte (vgl. Urk. 10 S. 5) – im Übrigen deshalb ins Leere, weil die Verteidigung selber davon ausgeht, dass im fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung des Beschul- digten Licht brannte (Urk. 53 S. 5). War dies der Fall, hätte aber durch die von der Wohnung der Geschädigten und ihrer Mutter aus gut sichtbare Balkontür des Be- schuldigten und durch sein von dieser Wohnung aus ebenso gut sichtbares Kü- chenfenster (Urk. 7) Licht strömen müssen und die Mutter der Geschädigten die- ses Licht wahrnehmen können. Der Beschuldigte sagte nämlich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Rollladen der Balkontür sei immer oben und der- jenige der zum Wohnraum hin offenen Küche sei jeweils zur Hälfte geschlossen (Prot. II S. 11), was hinsichtlich der Balkontür – vom Küchenfenster wurden am fraglichen Abend offenbar keine Bilder gemacht – mit den Fotoaufnahmen, wel- che die Polizei später am Abend von der Wohnung des Beschuldigten machte (Urk. 3), übereinstimmt. Vielmehr kann dies, wenn die Vermutung der Mutter der Geschädigten, als sie zur Wohnung des Beschuldigten geschaut habe, habe kein Licht gebrannt (Urk. 10 S. 5), stimmen sollte, nur darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte das Licht in der Wohnung, in der er sich in diesem Zeit- punkt eingestandenermassen aufhielt, gelöscht hatte, und stellt sich zwangsläufig die Frage, weshalb er dies hätte tun sollen. Gemäss eigenen Angaben war er nämlich im fraglichen Zeitraum unter anderem am Duschen, Essen und Fernse- hen (Prot. II S. 10 f.), also nicht am Schlafen. Man würde daher erwarten, dass er nach Eintritt der Dämmerung das Licht brennen liess, wie dies seine Verteidigung geltend machte. Hätte sich der Sachverhalt wie eingeklagt verwirklicht, ist indes

- 14 - ohne Weiteres denkbar, dass der Beschuldigte, der damit rechnen musste, dass die Geschädigte ihre Eltern informieren würde, zwischendurch die Strategie ver- folgte, so zu tun, als sei niemand zuhause, und deshalb das Licht in seiner Woh- nung nach der Tat komplett löschte. Dass die Geschädigte angab, sie habe den Beschuldigten nachher aus ihrer Wohnung in seiner beleuchteten Wohnung se- hen können, kann dennoch der Wahrheit entsprechen – er hätte dazu bloss das Licht wieder einschalten müssen –, ebenso, dass er die Rollläden schloss, als die Polizeibeamten in der Wohnung der Geschädigten waren. Es versteht sich von selbst, dass ein solcher Vorgang entgegen der entsprechenden Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 4) nicht zwangsläufig im Polizeirapport festgehalten worden wäre, zumal die Geschädigte nicht behauptete, dieser sei von den in ihrer Wohnung anwesenden Polizeibeamten beobachtet worden.

E. 4.3.6 Auch die eventualiter vorgebrachten Ausführungen des Verteidigers, wo- nach die Geschädigte den Beschuldigten aufgrund der herrschenden Sichtver- hältnisse nicht hätte sehen können (Urk. 53 S. 6 f.), vermögen nicht zu überzeu- gen. Schon aufgrund ihrer präzisen Beschreibung des vom Beschuldigten getragenen Shirts muss davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte diesen im fragli- chen Zeitpunkt durch sein grosses Fenster hindurch sah. Hinzu kommt, dass die Sonne am 27. Oktober 2011 um 18.18 Uhr unterging und die offizielle Dämme- rung um 19.25 Uhr endete (Urk. 8). Die Dämmerungsphase war demnach zum mutmasslichen Tatzeitpunkt um 18.40 Uhr noch nicht einmal zu einem Drittel ab- geschlossen. Die Angabe der Geschädigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. November 2011, es sei draussen leicht Abend gewesen (Urk. 9/1 S. 4), und die Aussagen anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. März 2012, von den Lichtver- hältnissen her sei es Abenddämmerung gewesen, die Sonne (gemeint: der Him- mel) sei gelb-orange-rosarot gewesen, es sei noch nicht dunkel gewesen (Urk. 9/3 S. 3), sind daher offensichtlich korrekt; entgegen den Angaben des Beschul- digten (Urk. 11/1 S. 4) war es noch keineswegs dunkel.

E. 4.3.7 Die Geschädigte schilderte weiter, dass der Beschuldigte zunächst auf ei- nem Holzstuhl gesessen sei, sie aber da seinen Genitalbereich nicht habe sehen

- 15 - können (Urk. 9/3 S. 3 f.). Dies lässt sich zwanglos mit den tatsächlichen Gege- benheiten vereinbaren, zumal zumindest einer der beiden Stühle, die sich beim Eintreffen der Polizei am Tisch befanden, entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 42 S. 6) tatsächlich eine Lehne aus Holz hat, wie dies von der Ge- schädigten beschrieben wurde, nämlich derjenige, der auf dem entsprechenden Foto (Urk. 3 S. 3) am linken Bildrand nur zu einem kleinen Teil zu sehen ist. Dar- über hinaus hat es, wie sich aus den genannten Fotoaufnahmen ergibt, im Zim- mer in der Nähe des Fensters tatsächlich einen Tisch, wie dies von der Geschä- digten angegeben wurde.

E. 4.3.8 Das Shirt, das die Geschädigte beschrieb und auf den Fotoaufnahmen der Polizei abgebildet ist (Urk. 3), lässt, wenn keine Unterbekleidung getragen wird, den Blick auf den Genitalbereich des Beschuldigten frei. Das Fenster, hinter dem die Geschädigte den Beschuldigten sah, ist tief angesetzt (Urk. 3). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der 174 cm grosse Beschuldigte (Prot. II S. 10) bis zu den Beinen sichtbar war, wenn er relativ nahe am Fenster stand, und auch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 6) –, dass sein Oberkörper und sein Kopf sichtbar waren, wenn er, wie von der Geschädigten geschildert, nahe am Fenster sass.

E. 4.3.9 Vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte sehen konnte, dass der Stuhl aus Holz war und dass es (in der Nähe des Fensters) einen Tisch hatte, und dass sie ferner das Shirt des Beschuldigten inkl. einigermassen korrekter Farbangabe detailliert beschreiben konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb sie aufgrund der Licht- verhältnisse das von ihr geschilderte Onanieren am Fenster und den von ihr ge- schilderten Blickkontakt nicht hätte wahrnehmen können. Die Geschädigte sagte denn auch konstant und nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte ihr wieder- holt in die Augen geschaut und dabei onaniert habe (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 9/3 S. 4). Eindrücklich ist insbesondere ihre lebensnahe Schilderung, wie sie mit dem Gedanken, vielleicht mache der Mann das ja nicht zu ihr, zuerst weggeschaut, dann aber wieder hinübergeschaut habe, wobei der Mann sie weiterhin angestarrt und sich "eini abegholt" habe (Urk. 9/3 S. 4). Es war demnach gemäss ihren Schilderungen nicht bloss ein kurzer Augenblick, in dem sie das Gefühl hatte,

- 16 - dass sie angeschaut würde, sondern sie vergewisserte sich dessen aktiv. Sie war auch längere Zeit auf der Schaukel und lief nicht sofort weg, was ebenfalls dafür spricht, dass ihre Angaben stimmen. Hinzu kommt, dass die Geschädigte schil- derte, wie der Beschuldigte, als sie dann nach Hause gelaufen sei, in seiner Wohnung quasi den Weg mit ihr gemeinsam gegangen sei (Urk. 9/3 S. 3). Von einem solch authentisch wirkenden Detail kann schlechterdings nicht angenom- men werden, dass es erfunden wurde, und dieses zeigt klar, dass der Beschuldig- te bewusst einen Bezug zur Geschädigten suchte und herstellte. Ferner fällt die (korrekte) Aussage der Geschädigten, das Shirt des Beschuldigten habe ca. 10 cm unterhalb des Bauchnabels geendet, auf. Es erscheint als aussergewöhnlich, dass jemand, und erst recht eine 13-Jährige, auf einer Distanz von 15 Metern auf ein derartiges Detail achtet, es sei denn, dessen Aufmerksamkeit habe sich aus einem ganz bestimmten Grund genau auf diesen Bereich gerichtet. Abgerundet wird die stimmige Darstellung der Geschädigten durch ihre Aussage, dass der Beschuldigte sich von der Balkontür entfernt habe, nachdem eine fremde Frau aufgetaucht sei. Zu einem solchen Verhalten hätte dieser nur dann einen Anlass gehabt, wenn er etwas zu verbergen gehabt hätte.

E. 4.3.10 Dass die Geschädigte nicht sagen konnte, ob der Penis des Beschuldig- ten erigiert gewesen sei, lässt entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 7) keine Zweifel an ihrer Darstellung aufkommen. Auf die fragliche Distanz von rund 15 Metern ist deutlich leichter zu erkennen, ob jemand seinen Penis in der Hand hat, als ob der Penis, den dieser in seiner Hand hat, erigiert ist. Da die Geschä- digte die Handbewegungen, die der Beschuldigte gemacht habe, anlässlich der Videobefragung mit ihrer Hand demonstrierte, fehlt es entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht an einer detailreicheren Beschreibung. Diese erfolgte bloss nicht in verbaler Form.

E. 4.3.11 Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten spricht weiter, dass die Mutter der Geschädigten glaubhaft aussagte, sie habe den Beschuldig- ten auch mehrfach onanieren gesehen, sie gehe davon aus, dass er gewollt habe, dass man ihn sehe (Urk. 10 S. 8 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass die be- haupteten Handlungen ins Verhaltensmuster des Beschuldigten passen.

- 17 -

E. 4.3.12 Bereits aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Aussa- gen der Geschädigten zu den örtlichen Begebenheiten nicht im Widerspruch ste- hen. Ergänzend ist ausführen, dass es vor dem Fenster ein grosses Sofa hat. Dies schliesst indes entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) insbesondere nicht aus, dass der von der Geschädigten beschriebene Stuhl rechts daneben, am Fenster, stand, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, den schmiedeeisernen Zeitungsständer (vgl. Foto in Urk. 3 S. 2 und Prot. II S. 12), der später am Abend daneben stand, beiseite zu schieben.

E. 4.3.13 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 53 S. 6) spricht so- dann auch der Umstand, dass der Beschuldigte vor seinem hell erleuchteten Fenster jederzeit von anderen hätte gesehen werden können, nicht gegen die Darstellung der Geschädigten. Da es am Eindunkeln war, ist davon auszugehen, dass in den Wohnungen, in denen Personen zugegen waren, Licht brannte, wes- halb er relativ gut hätte sehen können, ob jemand ihn beobachtete, und sofort hät- te aufhören können. Die Geschädigte schilderte denn auch eindrücklich und glaubhaft, wie der Beschuldigte rasch vom Fenster weggegangen sei, als eine Frau hinzu gekommen sei.

E. 4.3.14 Die Aussagen der Geschädigten weisen allerdings eine erhebliche Un- stimmigkeit auf: Die Geschädigte will die Füsse des Beschuldigten gesehen ha- ben, als dieser vor der Balkontür gestanden habe (Urk. 9/3 S. 4). Sie blieb dabei, auch als sie selber einsah, dass ihre Schilderung wenig wahrscheinlich sein konn- te, zeigte (mit den Händen) an, dass sie den Beschuldigten bis zu den Knöcheln gesehen habe (Urk. 9/2, ca. ab 01:13) resp. dass sie seine Beine gesehen habe; sie sei sich ganz sicher, auch wenn das unlogisch sei. Erst auf die Frage, ob sie dies nicht verwechselt haben könnte, schloss sie dies nicht mehr aus, war sich aber weiterhin sicher, sein Geschlechtsteil gesehen zu haben, als sie auf der Schaukel sass (vgl. Urk. 9/3 S. 6 f.). Dass es nicht möglich war, den Beschuldig- ten bis zu den Fussknöcheln zu sehen, liegt, auch wenn die Balkonumrandung sehr tief ist, auf der Hand, es sei denn, der Beschuldigte wäre in der Schlusspha- se erhöht gestanden, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Es darf indes- sen nicht übersehen werden, dass die Geschädigte nur einen kurzen Augenblick

- 18 - mit diesem Anblick konfrontiert gewesen sein könnte, da sie sich im dynamischen Prozess des Hineingehens befand. Zudem war sie gemäss den glaubhaften Aus- sagen ihrer Mutter gestresst, unruhig und ein wenig in Panik und muss auch da- von ausgegangen werden, dass die in dieser Phase herannahende Frau, an de- ren Erscheinen keine Zweifel bestehen, einen Teil ihrer Aufmerksamkeit bean- spruchte. Es kann daher ohne Weiteres sein, dass es sich um eine Fehlwahr- nehmung handelte. Diese singuläre Unstimmigkeit vermag die glaubhafte Schilde- rung des Kerngeschehens jedenfalls nicht in Frage zu stellen.

E. 4.3.15 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 9. November 2011 sagte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sich zwischendurch wieder auf den Stuhl gesetzt (Urk. 9/1 S. 2), anlässlich der Videobefragung vom 21. März 2012 war da- von keine Rede mehr (vgl. insb. Urk. 9/3 S. 5 oben). Es handelt sich hier um ein relativ unwesentliches Detail, wobei angesichts des Zeitablaufs ohne Weiteres denkbar ist, dass die Geschädigte sich am 21. März 2012 bloss nicht mehr spon- tan daran erinnerte, zumal sie auf die Diskrepanz nicht angesprochen wurde.

E. 4.4 Fazit Aufgrund der obigen Erwägungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Geschädigte den eingeklagten Sachverhalt nicht nur subjektiv erlebt hat, sondern dass dieser sich wie eingeklagt verwirklicht hat. Der in der Anklageschrift um- schriebene (äussere) Sachverhalt ist daher erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Urk. 20 S. 2).

2. Der objektive Tatbestand der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in sexuel- le Handlungen (vgl. BSK StGB-Maier, Art. 187 N 17) gemäss Art. 187 StGB ist zweifellos erfüllt. Fraglich ist indessen, ob der Beschuldigte auf die Distanz von rund 15 Metern erkennen konnte oder musste, dass die Geschädigte unter 16

- 19 - Jahre alt war. Ein entsprechender Vorsatz oder Eventualvorsatz im Hinblick auf das Alter der Geschädigten ist in der Anklageschrift nicht umschrieben, kann dem Beschuldigten aber auch nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Aufgrund des Eindrucks der Person der Geschädigten aus den Videoaufnahmen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese auf Distanz und beim Eindunkeln aufgrund ihrer Gestalt auch älter als 16 Jahre wirken konnte (vgl. auch die entsprechende Anmerkung im Bericht der Videobefragung vom 21. März 2012, Urk. 9/4 S. 1). Da der Beschuldigte und die Geschädigte nicht näher mitei- nander bekannt waren und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte das Alter der Geschädigten kannte oder hätte kennen müssen, ist zu dessen Gunsten anzunehmen, dass er weder wusste noch wissen musste, dass die Geschädigte noch nicht 16 Jahre alt war. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 187 StGB ist deshalb ausgeschlossen.

3. Das Berufungsgericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 194 StGB). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bei diesem Tatbestand darin, dass jemand sein Geschlechtsteil aus sexuellen Motiven, aber ohne weitergehende de- liktische Absichten, vor einer Zielperson zur Schau stellt. Eine psychopathologi- sche Ursache solchen Verhaltens ist die Regel, aber nicht erforderlich (Weder, OFK-StGB, StGB 194 N 1 f.). Subjektiv ist Absicht erforderlich; der Täter muss wollen, dass das Opfer hinsieht. Eventualvorsatz genügt nicht (Trechsel/Bertossa, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 194 N 3). Exhibitionistisches Verhalten gegenüber Einzelpersonen fällt, wenn es mit Onanie verbunden ist, ausschliesslich unter Art. 194 Abs. 1 StGB (und nicht unter den milderen Art. 198 StGB; vgl. Weder, a.a.O., Art. 198 N 7). Erstellt ist, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz seinen Penis frottierte und dabei bewusst und gewollt, und somit absichtlich, Blickkontakt zur Geschädigten aufnahm. Nachdem ein Vorsatz oder Eventualvorsatz des Beschuldigten in Bezug auf das 16 Jahre unterschreitende Alter der Geschädigten nicht erstellt werden

- 20 - kann, ist sein in der Anklageschrift umschriebenes Verhalten rechtlich als Exhibi- tionismus zu würdigen (Art. 194 Abs. 1 StGB). Ein gültiger Strafantrag der Ge- schädigten liegt vor (Urk. 2/1). IV. Sanktion

1. Art. 194 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Ver- hältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Hug, OFK-StGB, StGB 47 N 6 ff. mit wei- teren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB-Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom

- 21 -

23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB).

E. 5 Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Der Tagessatz ist auf- grund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– anzusetzen.

E. 6 Der Beschuldigte hat bis anhin keine Vorstrafen erwirkt. Es ist ihm daher ge- stützt auf die Art. 42 und 44 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der Voruntersuchung sowie bei- der gerichtlicher Verfahren sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 23 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  6. Die Kosten der Voruntersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin Dr. Janssen lic. iur. Höfliger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB130295-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Janssen, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 11. Oktober 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Geisseler, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

14. März 2013 (GG120023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. August 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (einschliesslich der Untersuchungskosten) werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Von der Zusprechung einer Genugtuungszahlung wird abgesehen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 52, S. 1)

1. Der Beschuldigte sei der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–, entspre- chend Fr. 6'000.– und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen.

3. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse anzusetzen.

- 3 -

5. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen à Fr. 50.– zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Strafe sei bedingt auszusprechen, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

4. Von der Auferlegung der Untersuchungs- und Gerichtskosten sei abzu- sehen. __________________________________ Das Gericht erwägt: I. Prozessverlauf Mit Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen des Bezirksgerichtes Horgen vom

14. März 2013 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen. Von der Zusprechung einer Genugtuung wurde ab- gesehen. Die Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Be- schuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 6'000.– (zuzüglich 8% Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 42 S. 9). Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. März 2013 Berufung angemeldet (Urk. 38) und mit Eingabe vom 16. Juli 2013 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 43). Sie hat die Berufung nicht beschränkt

- 4 - und beantragt, der Beschuldigte sei der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und mit einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Der Beschuldigte hat keine selbständige Berufung angemeldet und auf An- schlussberufung verzichtet (Urk. 46). Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nicht beschränkt hat, ist keine der Dispo- sitivziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO). II. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. Oktober 2011, ca.18.40 Uhr, mit nacktem Unterkörper in seiner hell erleuchteten Wohnung im Hochpar- terre gestanden und seinen Penis frottiert. Dies habe er bewusst so gemacht, dass B._____, geboren tt.mm.1998, die sexuelle Handlung habe beobachten können. B._____ sei dann über die Wiese in Richtung Hintereingang der von ihr bewohnten Liegenschaft gegangen und er sei in seiner Wohnung zur Balkontür gegangen und habe weiter masturbiert, so dass B._____ dies gesehen habe, was er gewollt und bezweckt habe (Urk. 20 S. 2).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, in der Befragung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung den Anklagevorwurf vollumfänglich. Er machte geltend, ein derartiger Vorfall habe nicht stattgefunden. Er verneinte, an diesem Abend am Fenster oder an der Balkontür stehend masturbiert zu haben (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 11/2 S. 3 f.; Urk. 33 S. 2 f.; Prot. II S. 9). Nachfolgend ist da- her zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt. Dazu sind zunächst die zur Verfügung stehenden Beweismittel darzulegen.

- 5 -

3. Beweismittel 3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt viermal einvernommen, zweimal im Vorverfah- ren (Urk. 11/1+2), einmal vor Vorinstanz (Urk. 33) und ein weiteres Mal vor Beru- fungsgericht (Prot. II S. 3 ff.). Er hat den Anklagevorwurf konstant bestritten und stellte in Abrede, am fraglichen Abend masturbiert zu haben. Er gab an, die Ge- schädigte nicht zu kennen, und konnte kein Motiv für eine Falschbelastung durch sie nennen. Er anerkannte, dass er zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause war und ein blau-grün-grau gestreiftes Shirt trug (Urk. 11/1 S. 3). 3.2. Aussagen der Geschädigten In der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2011 sagte die Geschädigte aus, sie sei auf dem Spielplatz gewesen und habe aufs Handy geschaut. Dann habe sie nach vorne geschaut, der Beschuldigte habe sie angeschaut, sie habe wieder aufs Handy geschaut, er habe sie wieder angeschaut. Dann sei er aufge- standen und habe sich "einen heruntergeholt". Nachher habe er sich wieder hin- gesetzt und sie angeschaut. Er sei wieder aufgestanden, sie sei auch aufgestan- den und zur hinteren Eingangstür ihres Hauses gegangen. Er sei zur Balkontür gegangen, habe sie angeschaut und sich nochmals "einen heruntergeholt". Als eine Frau gekommen sei, welche auch ins Haus hinein gewollt habe, sei er sofort zur Seite gegangen (Urk. 9/1 S. 2). Der Beschuldigte habe ein T-Shirt mit Kragen getragen, sie glaube, es sei grün-weiss gestreift gewesen, unten habe er nichts getragen (Urk. 9/1 S. 2). Auf die Frage, was sie damit meine, wenn sie sage, er habe sich "einen heruntergeholt", erklärte sie, er habe seinen Penis in der Hand gehalten und Hin-und-her-Bewegungen gemacht. In welchem Zustand sein Penis gewesen sei, ob er schlaff gewesen sei, wisse sie nicht. Ob es zum Samenerguss gekommen sei, wisse sie nicht, sie glaube nicht (Urk. 9/1 S. 3). Sie bestätigte, dass der Beschuldigte sie gesehen habe, sie habe Blickkontakt mit ihm gehabt (Urk. 9/1 S. 3/4).

- 6 - In der Videobefragung vom 21. März 2012 (Urk. 9/3) schilderte die Geschädigte, dass sie auf der Schaukel mit ihrem Handy beschäftigt gewesen sei, dann habe sie hinübergeschaut und den Beschuldigten gesehen, dieser habe sie angestarrt. Sie habe auf das Handy geschaut und dies zu ignorieren versucht. Sie habe nachher nochmals geschaut und er habe sie immer wieder angeschaut. Er sei dann aufgestanden, sie habe gesehen, dass er nur ein T-Shirt angehabt habe und keine Hose und dass er sich "eini abegholt" habe. Sie sei dann von der Schaukel weggegangen, habe nach Hause gehen wollen, da sei er in der Wohnung auch mitgegangen, sei zum Balkon gegangen, welcher nicht offen gewesen sei. Sie habe seinen ganzen Körper gesehen, auch die Beine. Dort habe er sich immer noch "eini abegholt", habe sie immer noch angeschaut. Als eine Frau gekommen sei, sei er zur Seite gegangen, man habe ihn nicht mehr gesehen (Urk. 9/3 S. 3). Als sie ihn an jenem Abend erstmals erblickt habe, sei der Beschuldigte auf dem Stuhl gesessen und sie habe ihn vom Bauchnabel an aufwärts auf dem Stuhl sit- zen sehen. Der Stuhl sei nur ein paar Zentimeter, vielleicht 30 cm, vom Fenster entfernt gewesen (Urk. 9/3 S. 3 f.). Er habe ein grün-weiss gestreiftes T-Shirt ge- tragen, welches, wie sie glaube, einen Kragen gehabt habe. Dann sei er aufge- standen, sie habe sein Geschlechtsteil und seine Oberschenkel gesehen, nach- her habe er sich "eini abegholt". Sie sei schockiert gewesen und habe sich wieder ihrem Handy gewidmet. Sie habe dann hinübergeschaut, da sie sich gedacht ha- be, vielleicht mache der Mann das ja nicht zu ihr. Er habe sie aber weiterhin an- gestarrt und habe sich "eini abegholt". Als sie habe nach Hause gehen wollen, sei der Mann in seiner Wohnung mitgelaufen und habe sich beim langen Fenster dort, wo man zum Balkon raus gehe, wieder "eini abegholt" und sie wieder ange- schaut. Nachher sei eine Frau gekommen und der Mann sei sogleich zur Seite gegangen. Als der Beschuldigte vom Stuhl aufgestanden sei, habe er seine Hand an seinem Geschlechtsteil gehabt. Er sei frontal zu ihr am Fenster des Wohn- zimmers gestanden und habe mit der Hand am Geschlechtsteil eine Handbewe- gung von vorne nach hinten gemacht. Er habe keine Hose getragen, das T-Shirt habe nur bis ca. 10 cm unter den Bauchnabel gereicht. Sie wisse nicht, ob der Penis des Mannes steif gewesen sei, aber er habe ihn steif machen wollen. Als sie von der Schaukel aufgestanden und zur hinteren Eingangstür gegangen sei,

- 7 - sei der Mann in der Wohnung mitgegangen zu seiner Balkontür, und habe sich dabei "eini abegholt". Vor der Balkontür sei er stehen geblieben und habe sich nochmals "eini abegholt". Sie habe den Mann bis zu den Füssen gesehen. Daran hielt die Geschädigte auch fest, nachdem sie von der Befragerin darauf hingewie- sen worden war, dass es beim Balkon eine Mauer habe, damit man nicht direkt hineinsehe. Sie erklärte, von der hinteren Eingangstür aus habe man den Über- blick bis zum Fenster/Balkon. Als sie nochmals hinüber geschaut habe, habe sie ihn bis zu seinen Füssen gesehen (Urk. 9/3 S. 4). Auf erneuten Vorhalt, wie es möglich sei, dass sie den Mann bis zu den Fussknöcheln gesehen habe, obschon die Balkonmauer davorstehe, erklärte die Geschädigte, sie habe keine Ahnung, sie wisse, dass es etwas unlogisch sei, sie sei sich aber ganz sicher, das gese- hen zu haben. Auf Vorhalt, dass man von ihrer Wohnung aus die ganze Balkontür sehe, dies von der Schaukel aus jedoch schwierig sei, sagte die Geschädigte, dass sie ganz sicher sei, auch die Beine gesehen zu haben. Auf Vorhalt, ob sie es vielleicht verwechsle und den Vorfall aus der Wohnung gesehen habe, antwortete sie, es könne sein, dass sie etwas verwechselt habe, aber sie sei ganz sicher, dass sie von der Schaukel aus sein Geschlechtsteil gesehen habe (Urk. 9/3 S. 7). Die Geschädigte sagte in dieser Einvernahme zudem aus, sie habe ihrer Mutter in der Wohnung sofort von diesem Vorfall erzählt. Erst nachher habe ihre Mutter er- zählt, dass sie diesen Mann auch schon so beobachtet habe (Urk. 9/3 S. 6). 3.3. Zeugenaussage C._____ (Urk. 10) Die Mutter der Geschädigten, C._____, wurde am 21. März 2012 als Zeugin ein- vernommen. Sie sagte aus, die Geschädigte sei am fraglichen Abend mit dem Hund nach draussen gegangen. Als sie nach Hause gekommen sei, sei sie ganz rot im Gesicht gewesen und ein bisschen in Panik. Sie habe rote Wangen gehabt, wie wenn sie sich schämen würde oder gerannt wäre. Sie sei gestresst gewesen und unruhig. Die Geschädigte habe gesagt, sie habe den Beschuldigten vor dem Fenster gesehen, unten unbekleidet und oben mit einem farbigen T-Shirt, er habe seinen Penis in der Hand gehabt und sie angeschaut. Als sie habe gehen wollen, sei er zum Balkon gekommen (Urk. 10 S. 4). Die Zeugin berichtete ferner, sie ha- be den Beschuldigten vor dem angeklagten Vorfall ein paarmal am Morgen und

- 8 - am Abend von ihrer Wohnung aus sitzend auf dem Bett oder dem Sofa gesehen mit dem Penis in seiner Hand, dabei habe er in Richtung ihres Gebäudes ge- schaut. Immer wenn er dies gemacht habe, sei der Rollladen seines grossen Fensters weniger als bis zur Hälfte heruntergelassen gewesen, so dass man das Gefühl gehabt habe, er wolle, dass man ihm dabei zusehen könne (Urk. 10 S. 8). Sie habe diesen Mann drei- oder viermal dabei gesehen, aber nur das erste Mal genauer hingeschaut, um zu sehen, was er genau mache (Urk. 10 S. 9).

4. Beweiswürdigung 4.1. Allgemeines Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrak- te theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un-

- 9 - terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 4.2. Glaubwürdigkeit der Befragten Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 5). Bei beiden Personen bestehen keine Hinweise, welche grundsätzlich an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Dies gilt auch für C._____. Als Mutter der Geschädigten dürfte es ihr zwar darum gehen, ihre Toch- ter zu schützen. Sie hat denn auch umgehend die Polizei informiert, nachdem die Geschädigte ihr von dem, was sie erlebt habe, erzählt hatte. Auch bei ihr beste- hen jedoch keine Anhaltspunkte für eingeschränkte oder fehlende Glaubwürdig- keit. Festzuhalten ist ferner, dass die Geschädigte und ihre Mutter den Beschul- digten nicht näher kennen. Sie sind sich aufgrund der Lage ihrer Wohnungen als Nachbarn schon begegnet. Weder bei der Geschädigten noch bei deren Mutter ist ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Insbesondere wurden von ihnen keine Zivilansprüche geltend gemacht, weshalb sie kein finan- zielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Beide wurden zudem auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht (Urk. 9/1 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 2; Urk. 10 S. 2).

- 10 - 4.3. Sachverhaltserstellung 4.3.1. Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf konstant und widerspruchslos bestritten. Er anerkannte, dass er sich am fraglichen Abend zum mutmasslichen Tatzeitpunkt in seiner Wohnung aufhielt und an jenem Abend ein blau-grün-grau gestreiftes Shirt und eine kurze Pyjamahose trug, wie sie auf den durch die Poli- zei erstellten Fotos (Urk. 3) abgebildet sind (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 11/2 S. 3). Er sagte aus, es handle sich dabei um seine Abendbekleidung, wenn er von der Ar- beit nach Hause komme (Urk. 11/1 S. 4). 4.3.2. Der Anklagesachverhalt beruht auf den Aussagen der Geschädigten. Da- ran, dass die Geschädigte das von ihr Geschilderte subjektiv so erlebt hat, wie sie es konsequent und in grossen Teilen widerspruchsfrei ausgesagt hat, können schon aufgrund ihrer eigenen Ausführungen kaum Zweifel bestehen – es beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das von ihr Geschilderte frei erfunden haben könnte, wie das von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 53 S. 2). Ihre Ausführungen sind in sich stimmig und lebensnah, und sie enthalten Details, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. Zudem lassen sich die Schilderungen der Geschädigten, wie noch aufzuzeigen sein wird, praktisch vollständig mit objektiv feststellbaren Umständen wie die Lichtverhältnisse, die Beschaffenheit und Farbe des Shirts, das der Beschuldigte trug, oder die Einrich- tung seiner Einzimmerwohnung in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass die Mut- ter der Geschädigten, der die Geschädigte unmittelbar nach den fraglichen Ereig- nissen berichtete, was sich ereignet habe, glaubhaft schilderte, wie ihre Tochter mit rotem Gesicht, gestresst, unruhig und ein wenig in Panik, "nicht wie normal", in die elterliche Wohnung zurückgekehrt sei (Urk. 10 S. 4 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass diese in der Zeit, in der sie mit dem Hund draussen war, jeden- falls subjektiv etwas Aussergewöhnliches erlebt hatte, das sie aus der Ruhe ge- bracht, aufgewühlt hatte. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden muss, dass die Geschädigte subjektiv das von ihr Geschilderte erlebt hat, stellt sich die Frage, ob die subjektiven Wahrnehmungen der Geschädigten tatsächlich den ob- jektiven Gegebenheiten entsprechen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob

- 11 - der Beschuldigte hinter seinem grossen Fenster stehend onanierte und ob er da- bei bewusst Blickkontakt mit der Geschädigten suchte und hatte. Nach der Auffassung der Mehrheit des Gerichts ist dies der Fall, wie nachstehend darzulegen ist. [Hinweis: Eine Minderheit des Gerichtes und der Gerichtsschreiber vertreten eine abweichende Meinung. Das Minderheitsvotum wurde ins Protokoll aufgenommen (Prot. II S. 17 ff.) und wird den Parteien gleichzeitig mit diesem Entscheid zuge- stellt (vgl. § 124 GOG und Art. 351 Abs. 2 StPO)]. 4.3.3. Ein Komplott gegen den Beschuldigten kann nur schon deshalb ausge- schlossen werden, weil die Mutter der Geschädigten gemäss ihren glaubhaften Angaben anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme ursprünglich gar nicht wollte, dass sie und ihre Tochter Aussagen gegen den Beschuldigten machen, weil sie sich vor ihm fürchteten (Urk. 10 S. 2 f.). Hinzu kommt, dass dafür kein Motiv ersichtlich ist. Der Beschuldigte gab denn auch selber an, nicht zu wissen, was die Familie der Geschädigten gegen ihn habe; er habe sie nur zwei oder drei Mal gesehen und könne sich das wirklich nicht erklären (Urk. 11/2 S. 3). 4.3.4. Davon, dass die Mutter der Geschädigten sich vor dem fraglichen Abend negativ über den Beschuldigten geäussert habe, ist, klammert man (für das vor- liegende Verfahren unerhebliche) entsprechende Äusserungen gegenüber dem Vater der Geschädigten aus, nicht auszugehen. Sowohl sie als auch die Geschä- digte sagten klar und glaubhaft aus, dass die Mutter jedenfalls vor diesem Abend nicht darüber informiert habe, dass sie den Beschuldigten mehrfach beim Onanie- ren gesehen habe (Urk. 9/3 S. 6; Urk. 10 S. 8). Es liegen ferner keine Anhalts- punkte dafür vor, dass die Geschädigte schon vor dem fraglichen Abend in ihrer Familie etwas vom angeblichen Verhalten des Beschuldigten mitbekommen ha- ben könnte und sie, sollte sie den Beschuldigten am Fenster oder in der Wohnung bemerkt haben, dessen Tätigkeiten (lediglich) entsprechend interpretierte, wie dies die Vorinstanz erwog (Urk. 42 S. 7 f.).

- 12 - 4.3.5. Nach der Darstellung der Verteidigung und des Beschuldigten selber konn- te die Geschädigte den Beschuldigten am fraglichen Abend gar nicht sehen, da dessen Rollläden bis auf einen kleinen Spalt von 20 bis 30 cm heruntergelassen gewesen seien (Urk. 53 S. 4 ff.; Prot. II S. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Dass der Beschuldigte seine Rollläden vor dem 27. Oktober 2011 an den Wo- chentagen entgegen seiner Behauptung (Prot. II S. 11) nicht permanent fast oder ganz geschlossen hatte, ist dadurch erstellt, dass die Mutter der Geschädigten glaubhaft aussagte, sie habe ihn auch schon auf dem Sofa beim Onanieren ge- sehen; interessant sei, dass immer, wenn er das gemacht und sie ihn dabei ge- sehen habe, die Rollläden seines grossen Fensters weniger als bis zur Hälfte heruntergelassen gewesen seien, so dass man das Gefühl gehabt habe, als ob er gewollt habe, dass man ihm dabei zusehen könne (Urk. 10 S. 8). Dass allenfalls nach dem hier zu beurteilenden Vorfall die Rollläden permanent fast oder ganz geschlossen waren (Prot. II S. 10), mag sein, ist indes unerheblich. Was die Posi- tion der Rollläden im fraglichen Zeitpunkt angeht, ist entscheidend, dass die Ge- schädigte das Shirt, das der Beschuldigte ihren Aussagen zufolge während der eingeklagten Handlungen trug und mit dem dieser jedenfalls eine gute Stunde nach den fraglichen Ereignissen, beim Eintreffen der Polizei in seiner Wohnung (Urk. 11/1 S. 2), bekleidet war, recht zutreffend beschrieb. Es hatte zwar blau- grün-graue Streifen (Urk. 3; Urk. 11/1 S. 3), die aber auf 15 Meter Distanz in der Abenddämmerung durchaus als grün oder grünlich und weiss gewirkt haben kön- nen, war, wie von ihr beschrieben, mit einem Kragen versehen und endete, wie von ihr angegeben, ca. 10 cm unter dem Bauchnabel (vgl. die Fotos in Urk. 3). Die Argumentation der Verteidigung, die Geschädigte müsse dieses Shirt schon mehrere Male gesehen haben (Urk. 53 S. 3), verfängt nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, was die Geschädigte bestreitet, ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte und seine Verteidigung schlechterdings abstritten, dass die Geschädigte ihn am fraglichen Abend gesehen haben könnte. Somit konnte die Geschädigte nach den Angaben des Beschuldigten nicht wissen, dass er an die- sem Abend dieses Shirt trug, zumal sie nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte, sollte es sich dabei – zusammen mit den auf den Fotoaufnahmen ersichtlichen Hosen (Urk. 3) – tatsächlich um seinen (einzigen) "Pyjama" resp.

- 13 - seine (einzige) Abendbekleidung handeln, diese Kleidungsstücke schon vor 19 Uhr trug. Die Geschädigte erklärte aber ohnehin glaubhaft, dass sie dieses Shirt an jenem Abend zum ersten Mal gesehen habe. Aufgrund der glaubhaften Aus- sagen der Geschädigten ist davon auszugehen, dass der Rollladen des grossen Fensters zum fraglichen Zeitpunkt nur zu einem kleinen Teil geschlossen war und sie den Beschuldigten sehen konnte. Die Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 4 f.), dass die Rollläden (zum fraglichen Zeitpunkt) unten gewesen seien, zeige sich auch daran, dass die Mut- ter der Geschädigten kein Licht in der Wohnung des Beschuldigten gesehen ha- be, geht – klammert man aus, dass diese dies lediglich im Sinne einer Vermutung aussagte (vgl. Urk. 10 S. 5) – im Übrigen deshalb ins Leere, weil die Verteidigung selber davon ausgeht, dass im fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung des Beschul- digten Licht brannte (Urk. 53 S. 5). War dies der Fall, hätte aber durch die von der Wohnung der Geschädigten und ihrer Mutter aus gut sichtbare Balkontür des Be- schuldigten und durch sein von dieser Wohnung aus ebenso gut sichtbares Kü- chenfenster (Urk. 7) Licht strömen müssen und die Mutter der Geschädigten die- ses Licht wahrnehmen können. Der Beschuldigte sagte nämlich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Rollladen der Balkontür sei immer oben und der- jenige der zum Wohnraum hin offenen Küche sei jeweils zur Hälfte geschlossen (Prot. II S. 11), was hinsichtlich der Balkontür – vom Küchenfenster wurden am fraglichen Abend offenbar keine Bilder gemacht – mit den Fotoaufnahmen, wel- che die Polizei später am Abend von der Wohnung des Beschuldigten machte (Urk. 3), übereinstimmt. Vielmehr kann dies, wenn die Vermutung der Mutter der Geschädigten, als sie zur Wohnung des Beschuldigten geschaut habe, habe kein Licht gebrannt (Urk. 10 S. 5), stimmen sollte, nur darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte das Licht in der Wohnung, in der er sich in diesem Zeit- punkt eingestandenermassen aufhielt, gelöscht hatte, und stellt sich zwangsläufig die Frage, weshalb er dies hätte tun sollen. Gemäss eigenen Angaben war er nämlich im fraglichen Zeitraum unter anderem am Duschen, Essen und Fernse- hen (Prot. II S. 10 f.), also nicht am Schlafen. Man würde daher erwarten, dass er nach Eintritt der Dämmerung das Licht brennen liess, wie dies seine Verteidigung geltend machte. Hätte sich der Sachverhalt wie eingeklagt verwirklicht, ist indes

- 14 - ohne Weiteres denkbar, dass der Beschuldigte, der damit rechnen musste, dass die Geschädigte ihre Eltern informieren würde, zwischendurch die Strategie ver- folgte, so zu tun, als sei niemand zuhause, und deshalb das Licht in seiner Woh- nung nach der Tat komplett löschte. Dass die Geschädigte angab, sie habe den Beschuldigten nachher aus ihrer Wohnung in seiner beleuchteten Wohnung se- hen können, kann dennoch der Wahrheit entsprechen – er hätte dazu bloss das Licht wieder einschalten müssen –, ebenso, dass er die Rollläden schloss, als die Polizeibeamten in der Wohnung der Geschädigten waren. Es versteht sich von selbst, dass ein solcher Vorgang entgegen der entsprechenden Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 4) nicht zwangsläufig im Polizeirapport festgehalten worden wäre, zumal die Geschädigte nicht behauptete, dieser sei von den in ihrer Wohnung anwesenden Polizeibeamten beobachtet worden. 4.3.6. Auch die eventualiter vorgebrachten Ausführungen des Verteidigers, wo- nach die Geschädigte den Beschuldigten aufgrund der herrschenden Sichtver- hältnisse nicht hätte sehen können (Urk. 53 S. 6 f.), vermögen nicht zu überzeu- gen. Schon aufgrund ihrer präzisen Beschreibung des vom Beschuldigten getragenen Shirts muss davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte diesen im fragli- chen Zeitpunkt durch sein grosses Fenster hindurch sah. Hinzu kommt, dass die Sonne am 27. Oktober 2011 um 18.18 Uhr unterging und die offizielle Dämme- rung um 19.25 Uhr endete (Urk. 8). Die Dämmerungsphase war demnach zum mutmasslichen Tatzeitpunkt um 18.40 Uhr noch nicht einmal zu einem Drittel ab- geschlossen. Die Angabe der Geschädigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. November 2011, es sei draussen leicht Abend gewesen (Urk. 9/1 S. 4), und die Aussagen anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. März 2012, von den Lichtver- hältnissen her sei es Abenddämmerung gewesen, die Sonne (gemeint: der Him- mel) sei gelb-orange-rosarot gewesen, es sei noch nicht dunkel gewesen (Urk. 9/3 S. 3), sind daher offensichtlich korrekt; entgegen den Angaben des Beschul- digten (Urk. 11/1 S. 4) war es noch keineswegs dunkel. 4.3.7. Die Geschädigte schilderte weiter, dass der Beschuldigte zunächst auf ei- nem Holzstuhl gesessen sei, sie aber da seinen Genitalbereich nicht habe sehen

- 15 - können (Urk. 9/3 S. 3 f.). Dies lässt sich zwanglos mit den tatsächlichen Gege- benheiten vereinbaren, zumal zumindest einer der beiden Stühle, die sich beim Eintreffen der Polizei am Tisch befanden, entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 42 S. 6) tatsächlich eine Lehne aus Holz hat, wie dies von der Ge- schädigten beschrieben wurde, nämlich derjenige, der auf dem entsprechenden Foto (Urk. 3 S. 3) am linken Bildrand nur zu einem kleinen Teil zu sehen ist. Dar- über hinaus hat es, wie sich aus den genannten Fotoaufnahmen ergibt, im Zim- mer in der Nähe des Fensters tatsächlich einen Tisch, wie dies von der Geschä- digten angegeben wurde. 4.3.8. Das Shirt, das die Geschädigte beschrieb und auf den Fotoaufnahmen der Polizei abgebildet ist (Urk. 3), lässt, wenn keine Unterbekleidung getragen wird, den Blick auf den Genitalbereich des Beschuldigten frei. Das Fenster, hinter dem die Geschädigte den Beschuldigten sah, ist tief angesetzt (Urk. 3). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der 174 cm grosse Beschuldigte (Prot. II S. 10) bis zu den Beinen sichtbar war, wenn er relativ nahe am Fenster stand, und auch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 6) –, dass sein Oberkörper und sein Kopf sichtbar waren, wenn er, wie von der Geschädigten geschildert, nahe am Fenster sass. 4.3.9. Vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte sehen konnte, dass der Stuhl aus Holz war und dass es (in der Nähe des Fensters) einen Tisch hatte, und dass sie ferner das Shirt des Beschuldigten inkl. einigermassen korrekter Farbangabe detailliert beschreiben konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb sie aufgrund der Licht- verhältnisse das von ihr geschilderte Onanieren am Fenster und den von ihr ge- schilderten Blickkontakt nicht hätte wahrnehmen können. Die Geschädigte sagte denn auch konstant und nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte ihr wieder- holt in die Augen geschaut und dabei onaniert habe (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 9/3 S. 4). Eindrücklich ist insbesondere ihre lebensnahe Schilderung, wie sie mit dem Gedanken, vielleicht mache der Mann das ja nicht zu ihr, zuerst weggeschaut, dann aber wieder hinübergeschaut habe, wobei der Mann sie weiterhin angestarrt und sich "eini abegholt" habe (Urk. 9/3 S. 4). Es war demnach gemäss ihren Schilderungen nicht bloss ein kurzer Augenblick, in dem sie das Gefühl hatte,

- 16 - dass sie angeschaut würde, sondern sie vergewisserte sich dessen aktiv. Sie war auch längere Zeit auf der Schaukel und lief nicht sofort weg, was ebenfalls dafür spricht, dass ihre Angaben stimmen. Hinzu kommt, dass die Geschädigte schil- derte, wie der Beschuldigte, als sie dann nach Hause gelaufen sei, in seiner Wohnung quasi den Weg mit ihr gemeinsam gegangen sei (Urk. 9/3 S. 3). Von einem solch authentisch wirkenden Detail kann schlechterdings nicht angenom- men werden, dass es erfunden wurde, und dieses zeigt klar, dass der Beschuldig- te bewusst einen Bezug zur Geschädigten suchte und herstellte. Ferner fällt die (korrekte) Aussage der Geschädigten, das Shirt des Beschuldigten habe ca. 10 cm unterhalb des Bauchnabels geendet, auf. Es erscheint als aussergewöhnlich, dass jemand, und erst recht eine 13-Jährige, auf einer Distanz von 15 Metern auf ein derartiges Detail achtet, es sei denn, dessen Aufmerksamkeit habe sich aus einem ganz bestimmten Grund genau auf diesen Bereich gerichtet. Abgerundet wird die stimmige Darstellung der Geschädigten durch ihre Aussage, dass der Beschuldigte sich von der Balkontür entfernt habe, nachdem eine fremde Frau aufgetaucht sei. Zu einem solchen Verhalten hätte dieser nur dann einen Anlass gehabt, wenn er etwas zu verbergen gehabt hätte. 4.3.10. Dass die Geschädigte nicht sagen konnte, ob der Penis des Beschuldig- ten erigiert gewesen sei, lässt entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 7) keine Zweifel an ihrer Darstellung aufkommen. Auf die fragliche Distanz von rund 15 Metern ist deutlich leichter zu erkennen, ob jemand seinen Penis in der Hand hat, als ob der Penis, den dieser in seiner Hand hat, erigiert ist. Da die Geschä- digte die Handbewegungen, die der Beschuldigte gemacht habe, anlässlich der Videobefragung mit ihrer Hand demonstrierte, fehlt es entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht an einer detailreicheren Beschreibung. Diese erfolgte bloss nicht in verbaler Form. 4.3.11. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten spricht weiter, dass die Mutter der Geschädigten glaubhaft aussagte, sie habe den Beschuldig- ten auch mehrfach onanieren gesehen, sie gehe davon aus, dass er gewollt habe, dass man ihn sehe (Urk. 10 S. 8 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass die be- haupteten Handlungen ins Verhaltensmuster des Beschuldigten passen.

- 17 - 4.3.12. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Aussa- gen der Geschädigten zu den örtlichen Begebenheiten nicht im Widerspruch ste- hen. Ergänzend ist ausführen, dass es vor dem Fenster ein grosses Sofa hat. Dies schliesst indes entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) insbesondere nicht aus, dass der von der Geschädigten beschriebene Stuhl rechts daneben, am Fenster, stand, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, den schmiedeeisernen Zeitungsständer (vgl. Foto in Urk. 3 S. 2 und Prot. II S. 12), der später am Abend daneben stand, beiseite zu schieben. 4.3.13. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 53 S. 6) spricht so- dann auch der Umstand, dass der Beschuldigte vor seinem hell erleuchteten Fenster jederzeit von anderen hätte gesehen werden können, nicht gegen die Darstellung der Geschädigten. Da es am Eindunkeln war, ist davon auszugehen, dass in den Wohnungen, in denen Personen zugegen waren, Licht brannte, wes- halb er relativ gut hätte sehen können, ob jemand ihn beobachtete, und sofort hät- te aufhören können. Die Geschädigte schilderte denn auch eindrücklich und glaubhaft, wie der Beschuldigte rasch vom Fenster weggegangen sei, als eine Frau hinzu gekommen sei. 4.3.14. Die Aussagen der Geschädigten weisen allerdings eine erhebliche Un- stimmigkeit auf: Die Geschädigte will die Füsse des Beschuldigten gesehen ha- ben, als dieser vor der Balkontür gestanden habe (Urk. 9/3 S. 4). Sie blieb dabei, auch als sie selber einsah, dass ihre Schilderung wenig wahrscheinlich sein konn- te, zeigte (mit den Händen) an, dass sie den Beschuldigten bis zu den Knöcheln gesehen habe (Urk. 9/2, ca. ab 01:13) resp. dass sie seine Beine gesehen habe; sie sei sich ganz sicher, auch wenn das unlogisch sei. Erst auf die Frage, ob sie dies nicht verwechselt haben könnte, schloss sie dies nicht mehr aus, war sich aber weiterhin sicher, sein Geschlechtsteil gesehen zu haben, als sie auf der Schaukel sass (vgl. Urk. 9/3 S. 6 f.). Dass es nicht möglich war, den Beschuldig- ten bis zu den Fussknöcheln zu sehen, liegt, auch wenn die Balkonumrandung sehr tief ist, auf der Hand, es sei denn, der Beschuldigte wäre in der Schlusspha- se erhöht gestanden, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Es darf indes- sen nicht übersehen werden, dass die Geschädigte nur einen kurzen Augenblick

- 18 - mit diesem Anblick konfrontiert gewesen sein könnte, da sie sich im dynamischen Prozess des Hineingehens befand. Zudem war sie gemäss den glaubhaften Aus- sagen ihrer Mutter gestresst, unruhig und ein wenig in Panik und muss auch da- von ausgegangen werden, dass die in dieser Phase herannahende Frau, an de- ren Erscheinen keine Zweifel bestehen, einen Teil ihrer Aufmerksamkeit bean- spruchte. Es kann daher ohne Weiteres sein, dass es sich um eine Fehlwahr- nehmung handelte. Diese singuläre Unstimmigkeit vermag die glaubhafte Schilde- rung des Kerngeschehens jedenfalls nicht in Frage zu stellen. 4.3.15. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 9. November 2011 sagte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe sich zwischendurch wieder auf den Stuhl gesetzt (Urk. 9/1 S. 2), anlässlich der Videobefragung vom 21. März 2012 war da- von keine Rede mehr (vgl. insb. Urk. 9/3 S. 5 oben). Es handelt sich hier um ein relativ unwesentliches Detail, wobei angesichts des Zeitablaufs ohne Weiteres denkbar ist, dass die Geschädigte sich am 21. März 2012 bloss nicht mehr spon- tan daran erinnerte, zumal sie auf die Diskrepanz nicht angesprochen wurde. 4.4. Fazit Aufgrund der obigen Erwägungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Geschädigte den eingeklagten Sachverhalt nicht nur subjektiv erlebt hat, sondern dass dieser sich wie eingeklagt verwirklicht hat. Der in der Anklageschrift um- schriebene (äussere) Sachverhalt ist daher erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Urk. 20 S. 2).

2. Der objektive Tatbestand der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in sexuel- le Handlungen (vgl. BSK StGB-Maier, Art. 187 N 17) gemäss Art. 187 StGB ist zweifellos erfüllt. Fraglich ist indessen, ob der Beschuldigte auf die Distanz von rund 15 Metern erkennen konnte oder musste, dass die Geschädigte unter 16

- 19 - Jahre alt war. Ein entsprechender Vorsatz oder Eventualvorsatz im Hinblick auf das Alter der Geschädigten ist in der Anklageschrift nicht umschrieben, kann dem Beschuldigten aber auch nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Aufgrund des Eindrucks der Person der Geschädigten aus den Videoaufnahmen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese auf Distanz und beim Eindunkeln aufgrund ihrer Gestalt auch älter als 16 Jahre wirken konnte (vgl. auch die entsprechende Anmerkung im Bericht der Videobefragung vom 21. März 2012, Urk. 9/4 S. 1). Da der Beschuldigte und die Geschädigte nicht näher mitei- nander bekannt waren und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte das Alter der Geschädigten kannte oder hätte kennen müssen, ist zu dessen Gunsten anzunehmen, dass er weder wusste noch wissen musste, dass die Geschädigte noch nicht 16 Jahre alt war. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 187 StGB ist deshalb ausgeschlossen.

3. Das Berufungsgericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 194 StGB). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bei diesem Tatbestand darin, dass jemand sein Geschlechtsteil aus sexuellen Motiven, aber ohne weitergehende de- liktische Absichten, vor einer Zielperson zur Schau stellt. Eine psychopathologi- sche Ursache solchen Verhaltens ist die Regel, aber nicht erforderlich (Weder, OFK-StGB, StGB 194 N 1 f.). Subjektiv ist Absicht erforderlich; der Täter muss wollen, dass das Opfer hinsieht. Eventualvorsatz genügt nicht (Trechsel/Bertossa, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 194 N 3). Exhibitionistisches Verhalten gegenüber Einzelpersonen fällt, wenn es mit Onanie verbunden ist, ausschliesslich unter Art. 194 Abs. 1 StGB (und nicht unter den milderen Art. 198 StGB; vgl. Weder, a.a.O., Art. 198 N 7). Erstellt ist, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz seinen Penis frottierte und dabei bewusst und gewollt, und somit absichtlich, Blickkontakt zur Geschädigten aufnahm. Nachdem ein Vorsatz oder Eventualvorsatz des Beschuldigten in Bezug auf das 16 Jahre unterschreitende Alter der Geschädigten nicht erstellt werden

- 20 - kann, ist sein in der Anklageschrift umschriebenes Verhalten rechtlich als Exhibi- tionismus zu würdigen (Art. 194 Abs. 1 StGB). Ein gültiger Strafantrag der Ge- schädigten liegt vor (Urk. 2/1). IV. Sanktion

1. Art. 194 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Ver- hältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Hug, OFK-StGB, StGB 47 N 6 ff. mit wei- teren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB-Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom

- 21 -

23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB). 3.1. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten kann, gemessen an der Bandbreite möglicher exhibitionistischer Handlungen, noch als leicht qualifiziert werden. Der Beschuldigte war durch eine Scheibe von der Geschädigten getrennt und hat diese aus einer relativ grossen Distanz und für insgesamt eher kurze Zeit angeschaut und vor ihr sein Geschlechtsteil frottiert, ohne sie verbal oder körper- lich zu tangieren. Es handelte sich um ein einmaliges Verhalten. Die Geschädigte trug zudem glücklicherweise keine schwereren Folgen davon. 3.2. Subjektiv wiegt das Verschulden etwas schwerer. Dass der Beschuldigte ab- sichtlich handelte, ist dafür nicht entscheidend, denn dies wird für die Erfüllung des Tatbestandes vorausgesetzt. Von Bedeutung ist aber, dass der Beschuldigte die Situation, dass die Geschädigte sich alleine resp. nur von ihrem Hund beglei- tet auf dem Kinderspielplatz befand (Urk. 9/3 S. 3), ausnützte, um sie gegen ihren Willen in die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse einzubeziehen, wobei ihm zwar nicht zur Last gelegt werden kann, dass er das Alter der Geschädigten kann- te oder kennen musste, ihm aber aufgrund der gesamten Umstände nicht entgan- gen sein kann, dass es sich um eine noch sehr junge Frau handelte. 4.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist festzuhalten, dass dieser aus Kroatien stammt, seit 1984 in der Schweiz lebt und seit 1990 verheiratet ist. Seine Frau lebt mit ihren gemeinsamen drei Kindern in Kroatien. Der Beschuldigte ist gelernter Zimmermann und arbeitet als … bei der … Firma D._____, wobei er derzeit auf einer Baustelle in Zürich tätig ist

- 22 - und monatlich netto zwischen Fr. 4'600.– und Fr. 4'700.– (zuzüglich 13. Monats- lohn) verdient. Von seinem Verdienst schickt er monatlich ca. Fr. 2'000.– an seine Familie in Kroatien. Für seine Krankenkasse in der Schweiz bezahlt er Fr. 368.70 pro Monat (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 11/2 S. 4; Urk. 33 S. 1 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes ableiten. 4.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 18/1; Prot. II S. 6), weshalb sich auch dieses Strafzumessungskriterium neutral auswirkt. 4.3. Da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens ungeständig war, ergibt sich aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten.

5. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Der Tagessatz ist auf- grund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– anzusetzen.

6. Der Beschuldigte hat bis anhin keine Vorstrafen erwirkt. Es ist ihm daher ge- stützt auf die Art. 42 und 44 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der Voruntersuchung sowie bei- der gerichtlicher Verfahren sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 23 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten der Voruntersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin Dr. Janssen lic. iur. Höfliger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.