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SB130279

mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2014-07-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Anklageschrift ist das Resultat einer mehrjährigen Strafuntersuchung, die sich zunächst nicht nur gegen den Beschuldigten A._____ richtete, sondern auch gegen die heutigen Einziehungsbetroffenen C._____ und D._____. Der Beschuldigte war in der anklagerelevanten Zeitperiode Chief Financial Officer (CFO) und gleichzeitig Chief Investment Officer (CIO) und damit Konzernleitungsmitglied der H._____ (nachfolgend: H._____). D._____ war im fraglichen Zeitraum von Oktober 1999 bis Ende 2000 Chief Executive Officer (CEO) der H._____, mithin Konzernchef der H._____. C._____ war im anklagerelevanten Zeitraum ebenfalls Mitglied der Konzernleitung im Range eines Generaldirektors der H._____. Von September 1999 bis Februar 2002 war er Leiter des Konzernbereichs Schweiz. Ausserdem war er vom 19. Oktober 2000 bis 24. September 2002 als Verwaltungsratspräsident der im Zentrum des vorliegenden Verfahrens stehenden Beteiligungsfirma G._____ (nachfolgend: G._____) im Handelsregister eingetragen (Urk. 403000 [in Kernakte Ordner 4]). Am 1. November 2002 eröffnete die damalige Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (heute: Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) ein Vorabklärungsverfahren gegen Unbekannt betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H._____. Am 7. November 2002 gingen Strafanzeigen der Schutzvereinigung Schweizer Anleger und von Rechtsanwalt J._____ bei der Bezirksanwaltschaft III gegen unbekannte Organe der H._____ und der G._____ ein (Urk. HD 302500). Mit Eingabe vom 10. November 2002 erhob zudem Rechtsanwalt K._____ Strafanzeige gegen die "Verantwortlichen & Consorten der H._____ betreffend Vermögens- und insbesondere Insiderdelikte, eventuell Urkundenfälschung" (Urk. HD 302750 ff.). Am 8. November 2002 eröffnete die Bezirksanwaltschaft III ein Strafverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der

- 9 - H._____. Mit Datum vom 25. Februar 2009 wurde schliesslich Anklage gegen A._____ erhoben (Urk. HD 303250). Die Untersuchung gegen C._____ und D._____ wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2009 vollumfänglich eingestellt. Gegen A._____ wurde die Untersuchung in einem untersuchten Sachverhaltskomplex ("Arbeitskomplex Repurchase Agreement") ebenfalls eingestellt (Urk. HD 303500). Nach Anklageerhebung kündigte die Staatsanwaltschaft III mit Schreiben vom 14. Januar 2010 dem vorinstanzlichen Gericht an, dass sie beabsichtige, an der auf den 29. und 30. September 2010 angesetzten vorinstanzlichen Hauptverhandlung begründete Anträge zur Einziehung von Deliktserlösen und zu Ersatzforderungen zu stellen (Urk. 39). Daraufhin entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Januar 2010, dass C._____, D._____, E._____ und B._____ als Einziehungsbetroffene in das Rubrum des Verfahrens DG090122 aufzunehmen und zur Hauptverhandlung vom 29. und 30. September 2010 ebenfalls vorzuladen seien. Ebenso wurde der Beschuldigte selber in seiner Eigenschaft als durch die Einziehung Betroffener zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 40). Am 13. Juli 2010 ging der "Schlussbericht zum Arbeitskomplex 09 Einziehung" der Staatsanwaltschaft III bei der Vorinstanz ein, zusammen mit einem Bundesordner mit einschlägigen Unterlagen (Kernakte Ordner 21 AK 09 'Einziehung'). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft III die entsprechenden Anträge, und die Vertreter der Einziehungsbetroffenen erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 56 S. 2; Urk. 57 – 60; Urk. 61 S. 120; Prot. I S. 30 ff.).

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Bezüglich der zwei Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Verkauf von 40'740 Aktien der G._____ durch die H._____ an die Konzernleitungsmitglieder der H._____ im März 2001" wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten I._____ vom 14. Mai 2003 ausgefällten Busse von

- 10 - Fr. 20'000.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Beschuldigte wurde ausserdem verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen (Urk. 86 S. 113). Im Weiteren wurden die Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Beträge von Fr. 391'200.– (C._____), Fr. 347'400.– (D._____), Fr. 174'200.– (E._____) bzw. Fr. 174'200.– (B._____) zu bezahlen (Urk. 86 S. 113 f.).

E. 3 Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2010 meldete die Verteidigung noch vor Schranken die Berufung an, welche sie nicht beschränkte (Prot. I S. 57). Die Einziehungsbetroffenen liessen mit Eingaben vom 27., 28. und 29. Oktober 2010 ebenfalls rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 66, 67, 69 und 70). Mit Eingabe vom 1. November 2010 meldete schliesslich auch die Staatsanwaltschaft die Berufung an (Urk. 71). In vollständiger Ausfertigung nahm der Verteidiger das Urteil am 10. Dezember 2010 in Empfang (Urk. 74/2). Mit Zuschrift vom 22. Dezember 2010 – der Post übergeben am selben Tag – benannte er rechtzeitig die Beanstandungen (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft nahm das begründete Urteil am 9. Dezember 2010 in Empfang (Urk. 74/1) und nannte mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 ebenfalls innert Frist ihre Beanstandungen (Urk. 79). Die Einziehungsbetroffenen teilten ihre Beanstandungen mit Eingaben vom 15., 16. und 29. Dezember 2010 bzw.

20. Januar 2011 mit, auch sie je fristgerecht (Urk. 75, 76, 78 und 80).

E. 4 Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 liess der Beschuldigte Beweisanträge stellen (Urk. 92). Diese bestanden ausschliesslich in persönlichen Schreiben von ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten, Verwaltungsratsvizepräsidenten und Mitgliedern des Verwaltungsrats der H._____. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 24. Mai 2011 ihrerseits Beweisanträge (Urk. 94 und 95). Es handelte sich einerseits um Zusammenzüge von sich bereits bei den Akten befindlichen Unterlagen und andererseits um neu eingereichte Dokumente,

- 11 - welche die Staatsanwaltschaft in einem Bundesordner zusammengefasst zu den Akten reichte. Den entsprechenden Beweisanträgen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft gab das Gericht mit Beschluss vom 10. November 2011 statt (Urk. 96), wobei den Prozessparteien die genannten Unterlagen jeweils in Kopie zugesandt wurden (Urk. 96 S. 5).

E. 5 Am 27. und 28. März 2012 fand die Berufungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens statt (Urk. 117 S. 5 ff.). Die Einziehungsbetroffenen wurden von der Teilnahme daran dispensiert (Urk. 101 – 104). Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 wurde der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Bezüglich der Teilsachverhalte "Garantien" (Anklage 2. Teil, Arbeitskomplex 02 "Darlehen und Garantien, Punkt 3.2.2.), "Initial Public Offerings" (Anklage 3. Teil, Arbeitskomplex

03) sowie "9/11 und G._____-Titelhandel" (Anklage 5. Teil, Arbeitskomplex 08) wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wurde ausserdem verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen. Im Weiteren wurden die Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Beträge von Fr. 391'200.– (C._____), Fr. 347'400.– (D._____), Fr. 174'200.– (E._____) bzw. Fr. 174'200.– (B._____) zu bezahlen (Urk. 118 S. 119). Gegen dieses Urteil erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Bezüglich der detaillierten Anträge wird auf die Eingabe der Oberstaatsanwaltschaft an das Bundesgericht vom 24. Juli 2012 verwiesen (Urk. 128/2). Zusammengefasst stellte die Oberstaatsanwaltschaft die Anträge, es seien die Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben, es seien gegenüber dem Beschuldigten und den einziehungsbetroffenen Dritten Ersatzforderungen für den Deliktserlös

- 12 - inkl. der darauf generierten Gewinne festzusetzen und eventualiter sei das angefochtene Urteil im Umfang der angefochtenen Dispositivziffern an das Obergericht des Kantons Zürich zur Neufestsetzung und Verzinsung der Ersatzforderungen für den Deliktserlös inkl. der darauf generierten Gewinne zurückzuweisen. Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom

E. 8 Juli 2013 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 147 = Urk. 148). Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen erhoben ebenfalls Beschwerde ans Bundesgericht und stellten insbesondere den Antrag, die durch den angefochtenen Entscheid angeordneten und sie betreffenden Ersatzforderungen aufzuheben (vgl. Urk. 129/2, Urk. 130/2, Urk. 131/2, Urk. 132/2). Mit Urteilen der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. April 2013 wurden die Beschwerden der Einziehungsbetroffenen abgewiesen (Urk. 140, Urk. 141, Urk. 142, Urk. 143). Auch der Beschuldigte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Beschuldigten freizusprechen und den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urk. 133/2). Diese Beschwerde wurde mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. April 2013 ebenfalls abgewiesen (Urk. 144).

6. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2013 wurde die schriftliche Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 149) und mit Präsidialverfügung vom 8. August 2013 der Staatsanwaltschaft Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 153). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 28. August 2013 (Urk. 155). Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2013 wurde dem Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 157). Die Berufungsantwort des Beschuldigten erfolgte mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 (Urk. 164), diejenigen der Einziehungsbetroffenen mit Eingaben vom 11. Oktober 2013, 14. Oktober 2013 und 24. Oktober 2013 (Urk. 166, Urk.

- 13 - 168, Urk. 170, Urk. 173). Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Replik angesetzt (Urk. 175). Diese erfolgte mit Eingabe vom 17. Januar 2014 (Urk. 181). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 183). Die Duplik des Beschuldigten datiert vom 27. März 2014 (Urk. 195), diejenigen der Einziehungsbetroffenen vom 3. März 2014, 10. März 2014, 28. März 2014 und 31. März 2014 (Urk. 190, Urk. 192, Urk. 197, Urk. 198).

7. Mit der Berufungsbegründung vom 28. August 2013 stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, die von ihr erstellten Berechnungen der Einziehungssubstrate sowie eine CD-ROM mit den entsprechenden Tabellen zu den Beweisen zu erheben (Urk. 155 S. 4 und S. 13; Urk. 181 S. 4). Die genannten Beilagen wurden zu den Akten genommen (Urk. 156/1-7) und den Prozessparteien jeweils in Kopie zugesandt (Urk. 157). Weiter stellte die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass das Gericht Reduktionen der Einziehungen in Erwägung ziehe, den Beweisantrag, die finanziellen Verhältnisse der Einziehungsbetroffenen mit den Steuererklärungen 2010-2012 und persönliche Einvernahmen zu erheben (Urk. 155 S. 4, S. 23, S. 25; Urk. 181 S. 4). Ausserdem beantragte sie, ebenfalls für den Fall, dass das Gericht Reduktionen der Einziehungen erwägen sollte, den Beizug der vollständigen Steuerdossiers von jedem Einziehungsbetroffenen für die Jahre 2001-2013, Einvernahmen jedes Einziehungsbetroffenen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die Erstellung eines Gutachtens oder Berichts durch das zuständige Steueramt zur steuerlichen Mehrbelastung im Umfang der effektiven Einziehung, dies zu einem jeden Einziehungsbetroffenen sowie die Erstellung eines Gutachtens durch Steuerexperten zur steuerlichen Mehrbelastung im Umfang der effektiven Einziehung (Urk. 181 S. 4, S. 26, S. 41 f., S. 53 f., S. 59, S. 73 f., S. 87 f., S. 103). Wie noch zu zeigen sein wird, erübrigen sich die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft, da dem Gericht genügend Unterlagen zur Berechnung allfälliger Reduktionen der Ersatzforderungen vorliegen und das Verfahren damit spruchreif ist.

- 14 - II. Prozessuales

Dispositiv
  1. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (At. 453 Abs. 2 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung). Dementsprechend sind die Schweizerische StPO sowie das GOG anwendbar. Im Weiteren ist in terminologischer Hinsicht klarzustellen, dass sich mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit des neuen Rechts auch die Parteibezeichnungen ändern, indem der Angeklagte zum Beschuldigten wird. Das Rubrum wurde entsprechend geändert.
  2. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht ausdrücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem
  3. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz – mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Allerdings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des - 15 - bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich nur auf die Frage der Einziehung der durch den (Rück-)Verkauf der G._____-Aktien erzielten Gewinne. Materiell handelt es sich um eine Teilaufhebung. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur. In dieser Hinsicht bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid grundsätzlich bestehen (vgl. BGE 104 IV 276, BGE 122 I 252). Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden. Der Übersichtlichkeit halber (und weil mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2013 das gesamte Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 aufgehoben wurde) wird im heutigen Entscheid allerdings das vollständige Dispositiv wiedergegeben. Insbesondere was den Schuldpunkt, die Strafzumessung und den Vollzug der Strafe betrifft, kann auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 E. III - V (Urk. 118 S. 13 - 105) verwiesen werden, wurde die Beschwerde des Beschuldigten bezüglich dieser Punkte vom Bundesgericht doch mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. April 2013 abgewiesen (Urk. 144). Auch die Beschlagnahmungen (vgl. Urk. 118 E. VII) sind nicht mehr Thema. Im Folgenden ist hingegen erneut auf das Thema Einziehungen und Ersatzforderungen einzugehen.
  4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und - 16 - jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Deshalb ist vorab festzuhalten, dass im Folgenden nicht auf alle Parteistandpunkte und Berechnungsvarianten eingegangen werden wird. Vielmehr kann die erkennende Kammer die Berechnung der Ersatzforderungen autonom vornehmen. III. Einziehungen und Ersatzforderungen
  5. Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2010 1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sämtliche Einziehungsbetroffene aufgrund des deliktischen Vorgehens des Beschuldigten einen finanziellen Vorteil zum Schaden der H._____ erlangt hätten. Dieser Gewinn sei, da deliktischen Ursprungs, sowohl beim Beschuldigten direkt als auch bei den übrigen Einziehungsbetroffenen als Dritteinziehung abzuschöpfen. Zwar sei die Gutgläubigkeit der Dritteinziehungsbetroffenen nicht in Frage zu stellen, jedoch hätten letztere namentlich beim Kauf der G._____-Aktien keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Da dieser Gewinn ausschliesslich abstrakt und buchhalterisch erfassbar sei, sei im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB eine entsprechende Ersatzforderung festzulegen (Urk. 86 S. 105 ff.). 1.2. Was die weitere Wertmehrung bzw. Gewinnerwirtschaftung im Rahmen der G._____-Beteiligung betreffe, sei festzuhalten, dass der Gewinn der G._____ und damit auch der Wert der G._____-Aktien ohne die verschiedenen strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschuldigten zwar zweifelsohne kleiner bzw. tiefer einzustufen gewesen wäre. Indessen könnten die Auswirkungen der entsprechenden deliktischen Handlungen auf die Werthaltigkeit der G._____-Aktien und damit auch der dadurch entstandene Schaden bei der H._____ nicht genau bestimmt werden. Ebenso wenig könne der Gewinn, welchen die Einziehungsbetroffenen durch den Verkauf der 145'000 G._____- Aktien und 40'117 L._____ PF-Aktien an die H._____ Ende September 2001 generierten hätten, genau eruiert werden. Vor diesem Hintergrund und unter zusätzlicher Beachtung, dass die Taten bereits relativ lange zurückliegen würden - 17 - und überdies auch die Einbringlichkeit einer Einziehungsforderung im Auge zu behalten sei, rechtfertige es sich, die Ersatzforderungen in der Höhe des Gewinns beim initialen G._____-Titelhandel festzulegen und im darüber hinausgehenden Betrag auf eine Abschöpfung zu verzichten. Aus denselben Erwägungen sei auch auf eine Verzinsung zu verzichten (Urk. 86 S. 107 f.). 1.3. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Einziehungsbetroffenen im Rahmen des Zivilprozesses vor Handelsgericht bereits insgesamt Fr. 350'000.– an die H._____ bezahlt hätten. Die Einziehungsbetroffenen hätten insbesondere anlässlich des Handelsgerichtsvergleichs je 10 % der jeweils geforderten Summe geleistet. In dieser Höhe seien die geleisteten Vergleichszahlungen zu berücksichtigen (Urk. 86 S. 108). 1.4. Aufgrund dieser Erwägungen sprach die Vorinstanz gegenüber dem Beschuldigten eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 391'200.– aus und hielt dazu fest, der Beschuldigte habe am 25. April 2000 von der H._____ 45'000 Aktien der G._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von Fr. 20.76 gekauft. Entsprechend habe er mit dieser Transaktion zu Lasten der H._____ einen Gewinn von Fr. 484'000.– generiert, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen sei. Hiervon in Abzug zu bringen sei die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in der Höhe von Fr. 93'000.– (Urk. 86 S. 108 f.). 1.5. Gegenüber C._____ sprach die Vorinstanz eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 391'200.– aus und führte dazu aus, C._____ habe ebenfalls am 25. April 2000 von der H._____ 45'000 Aktien der G._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von Fr. 20.76 gekauft und entsprechend zu Lasten der H._____ einen Gewinn von Fr. 484'000.– generiert, welcher nach Abzug der im Rahmen des Zivilprozesses geleisteten Zahlung von Fr. 83'000.– abzuschöpfen sei (Urk. 86 S. 109). 1.6. Gegenüber D._____ sprach die Vorinstanz eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 347'400.– aus, weil er am 25. April 2000 von der H._____ 40'000 Aktien der G._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von - 18 - Fr. 20.76 gekauft und damit zu Lasten der H._____ einen Gewinn von Fr. 430'400.– erzielt habe, welcher nach Abzug der im Rahmen des Zivilprozesses geleisteten Zahlung von Fr. 83'000.– einzuziehen sei (Urk. 86 S. 109 f.). 1.7. Schliesslich sprach die Vorinstanz gegenüber E._____ und B._____ eine Ersatzforderung in der Höhe von je Fr. 174'200.– aus, nachdem beide am
  6. April 2000 von der H._____ je 20'000 Aktien der G._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von Fr. 20.76 gekauft und damit zu Lasten der H._____ einen Gewinn von je Fr. 430'400.– erzielt hätten, welcher nach Abzug der im Rahmen des Zivilprozesses geleisteten Zahlung von je Fr. 41'000.– abzuschöpfen sei (Urk. 86 S. 110 f.).
  7. Entscheid der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 2.1. Die erkennende Kammer kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft eingetreten sei. Da die Beschwerden des Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen vom Bundesgericht mit Urteilen vom 18. April 2013 abgewiesen wurden (vgl. Urk. 140- 144), ist die Eintretensfrage im vorliegenden Verfahren kein Thema mehr. Es kann dementsprechend auf die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit haben (Urk. 118 E. VI.3.). 2.2. Weiter hat die erkennende Kammer den zwischen der H._____ und den Einziehungsbetroffenen am 1. Dezember 2005 vor dem Handelsgericht abgeschlossenen Vergleich, wonach die Einziehungsbetroffenen sich unter anderem bereit erklärten, der H._____ an den im Zusammenhang mit dem G._____-Engagement entstandenen Aufwand einen Betrag von insgesamt Fr. 350'000.– zu bezahlen, nicht als Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB anerkannt. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerden des Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen vom Bundesgericht mit Urteilen vom 18. April 2013 abgewiesen wurden (vgl. Urk. 140- 144). Dementsprechend ist dieser vor Vorinstanz und im ersten - 19 - Berufungsverfahren geltend gemachte Ausschlussgrund im vorliegenden Verfahren kein Thema mehr. Es kann dementsprechend auf die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit haben (Urk. 118 E. VI.4.-5.). 2.3. Schliesslich kam die erkennende Kammer zum Schluss, dass aufgrund der Erwägungen zum Schuldpunkt erstellt sei, dass sämtliche Einziehungsbetroffenen durch den initialen Kauf der G._____-Aktien zu einem unter dem effektiven Wert liegenden Preis unmittelbar zu einem unrechtmässigen Vermögensvorteil gekommen seien, welcher auf dem deliktischen Vorgehen des Beschuldigten beruht habe. Dieser den Einziehungsbetroffenen unmittelbar im Zusammenhang mit einer Straftat zugeflossene unrechtmässige Vermögensvorteil sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB abzuschöpfen, und zwar beim Beschuldigten wie bei den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____, selbst wenn letztere vom deliktischen Vorgehen des Beschuldigten keine Kenntnis gehabt hätten, zumal sie für den erhaltenen Wert keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hätten. Da sich dieser Vermögensvorteil bei den Einziehungsbetroffenen nicht als ein konkretes Aktivum, sondern in Form von abstrakten finanziellen Vorteilen in deren Vermögen buchhalterisch erfassbar niedergeschlagen habe, seien zur Abschöpfung dieser Deliktssummen entsprechende Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB festzusetzen (vgl. Urk. 118 E. VI.7.a). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sprach sie gegenüber dem Beschuldigten eine Ersatzforderung im Betrag von Fr. 391'200.–, gegenüber C._____ eine solche in der Höhe von Fr. 391'200.– und gegenüber D._____ eine solche in der Höhe von Fr. 347'400.– aus. Zudem legte sie gegenüber E._____ und B._____ je eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 174'200.– fest (vgl. Urk. 118 E. VI.7.f). Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen wurden mit Urteilen des Bundesgerichts vom 18. April 2013 abgewiesen (Urk. 140-144). Die von der erkennenden Kammer bei der Bemessung der staatlichen Ersatzforderung vorgenommenen Abzüge der Zahlungen, welche der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen in Erfüllung des Vergleichs an die H._____ geleistet hatten, wurden von der - 20 - Oberstaatsanwaltschaft vor Bundesgericht gerügt, die Beschwerde in diesem Punkt aber mit Urteil vom 8. Juli 2013 abgewiesen (Urk. 148 E. 6.3). Deshalb sind die durch die erkennende Kammer festgelegten Ersatzforderungen im genannten Umfang nach wie vor gültig bzw. faktisch in Rechtskraft gewachsen. Die erkennende Kammer verzichtete auf eine zusätzliche Abschöpfung deliktischer Vermögenswerte aufgrund der Auswirkungen des ungetreuen Geschäftsgebahrens des Beschuldigten (insbesondere betreffend zu tiefe Darlehenszinse und nicht in Rechnung gestellte Administrativkosten) auf den Wert der G._____-Aktien bzw. die dadurch deliktisch generierten Gewinne. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 8. Juli 2013 in diesem Punkt ab: "Die Beschwerde ist, soweit sie die Frage der Einziehung respektive Ersatzforderung im Zusammenhang mit den Darlehenszinsen und den Administrativkosten betrifft, abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann." (Urk. 148 E. 4.5). Dementsprechend kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit haben (Urk. 118 E. VI.7.c). Auch der Verzicht der erkennenden Kammer auf eine Verzinsung der Ersatzforderungen wurde von der Oberstaatsanwaltschaft angefochten, aber die Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2013 diesbezüglich abgewiesen (Urk. 148 E. 5.3). Die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 sind damit nach wie vor gültig (Urk. 118 E. VI.7.d). Für die Berechnung der Ersatzforderung stellte die erkennende Kammer beim Einziehungsbetroffenen C._____ sodann auf den Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 25. April 2000 ab, obwohl dieser im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, die Kaufofferte bereits am 10. April 2000 angenommen zu haben. Diese Auffassung der erkennenden Kammer wurde im Verfahren am Bundesgericht nicht gerügt (vgl. Urk. 141), weshalb die betreffenden Erwägungen der erkennenden Kammer im Urteil vom 21. Mai 2012 nach wie vor Gültigkeit haben (Urk. 118 E. VI.7.e). - 21 - Was jedoch den Verzicht der erkennenden Kammer auf Abschöpfung der zwischen Zufluss und Einziehungsentscheid erzielten Erträge aus dem deliktisch erlangten Wertanteil der G._____-Aktien betrifft (vgl. Urk. 188 E. VI.7.b), so drang die Oberstaatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde ans Bundesgericht durch. So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2013 fest: "Die Beschwerde ist, soweit sie die Frage der Einziehung der durch den (Rück-) Verkauf der B.___ AG-Aktien erzielten Gewinne betrifft, teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." (Urk. 148 E. 3.8.). Ausserdem wies das Bundesgericht auf Folgendes hin: "Hingegen ist zurzeit offen, wie hoch die Einziehungssummen beziehungsweise staatlichen Ersatzforderungen gegen die einzelnen Beschwerdegegner sind. Darüber wird die Vorinstanz im neuen Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit entscheiden." Dementsprechend ist nachfolgend zu berechnen, wie hoch die Einziehungssummen bzw. staatlichen Ersatzforderungen gegen den Beschuldigten und die Einziehungsbetroffenen sind. Dabei ist in einem ersten Schritt der (nebst der bereits errechneten unrechtmässigen Kostenersparnis) einziehbare Gewinnanteil zu berechnen und in einem zweiten Schritt die Verhältnismässigkeit der staatlichen Ersatzforderung zu überprüfen.
  8. Berechnung deliktischer Gewinnanteil 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, dass gegenüber dem Beschuldigten A._____ eine weitere Ersatzforderung festzusetzen sei, und zwar für die beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinne, bestehend aus der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis, dies im minimalen Umfang von Fr. 1'439'008.65. Gegenüber den einziehungsbetroffenen Dritten sei ebenfalls eine weitere Ersatzforderung festzusetzen, und zwar für die beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinne, bestehend aus der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis, dies im minimalen Umfang von Fr. 1'269'000.08 (C._____), Fr. 650'353.59 (E._____), Fr. 879'650.47 (D._____) und Fr. 319'482.85 (B._____) (Urk. 155 S. 3). Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen beantragten hingegen, von der Festsetzung einer weiteren Ersatzforderung abzusehen (Urk. 164 S. 2, Urk. 166 S. 2, Urk. 168 S. 1, 170 S. 2, Urk. 173 S. 2). - 22 - 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen des Bundesgerichts zur Kostenersparnis und insbesondere zum Gewinn im Urteil vom 8. Juli 2013 hinzuweisen (Urk. 148 E. 3.1. - 3.3): - 23 - "3.1. 3.1.1. Einzuziehen sind die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt worden sind. Die Beschwerdegegner konnten dank der ungetreuen Geschäftsbesorgung des Beschwerdegegners X.________ am 25. April 2000 B.________ AG-Aktien, deren effektiver Wert Fr. 20.76 pro Aktie betrug, zum Preis von Fr. 10.-- pro Aktie erwerben, womit sie durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ einen Vermögenswert von Fr. 10.76 pro Aktie erlangten. 3.1.2. Einzuziehen sind indessen nicht nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar erlangt worden sind, sondern auch gewisse Erträge, welche mit den durch die Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt worden sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Ausgleichseinziehung, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Erforderlich ist allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat ein hinreichend enger, adäquater Zusammenhang besteht. Denn nur unter dieser Voraussetzung sind auch die Erträge aus den Vermögenswerten, wie diese selbst, im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch die strafbare Handlung erlangt worden. Dazu zählen etwa die auf den Vermögenswerten erzielten Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Einzuziehen sind sodann auch gewisse Vermögenswerte, die an die Stelle der durch die Straftat erlangten Vermögenswerte getreten sind, d.h. die sog. Surrogate. Dazu gehören namentlich die Erlöse aus der Veräusserung der durch die Straftaten erlangten Vermögenswerte (siehe zum Ganzen NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 70-72 StGB N. 47 ff., 59; FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 70/71 StGB N. 31, 39, 40; BGE 137 IV 79 E. 3; 126 I 97 E. 3c; Urteile 1S_216/2005 vom 7. Juni 2005 E. 6.2; 6S_300/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2; 6B_369/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1; 6S_667/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3a; 1P_248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.4.1; 1P.344/1999 vom 23. Juni 2000 E. 3c). 3.2. Die Straftat des Beschwerdegegners X.________ besteht allerdings nicht darin, dass er überhaupt B.________ AG-Aktien an die anderen Beschwerdegegner veräusserte. Sie liegt darin, dass er diese Aktien am 25. April 2000 zu einem zu niedrigen Preis verkaufte, nämlich zum Preis von Fr. 10.-- statt Fr. 20.76. Der Vermögenswert, welchen die Beschwerdegegner dank der Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, besteht nicht in den Aktien als solchen, sondern in der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie. Diese Ersparnis kann nicht durch Einziehung, sondern nur durch staatliche Ersatzforderung abgeschöpft werden. Mit der Festlegung einer Ersatzforderung von Fr. 10.76 pro Aktie wird der Vermögensvorteil, welchen die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, ausgeglichen. Daraus ergibt sich aber entgegen der Meinung der Beschwerdegegner nicht, dass für die Einziehung von Erträgen und Veräusserungsgewinnen kein Raum bleibt. Auch Erträge etc. aus Vermögenswerten, die, wie etwa eine Kostenersparnis, nur durch Ersatzforderung - 24 - abschöpfbar sind, unterliegen der Einziehung (siehe NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 59, 110). Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass zwischen den Erträgen etc. und der Straftat ein hinreichend enger Zusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend gegeben, auch wenn die Straftat nicht im Verkauf der Aktien durch den Beschwerdegegner X.________ besteht und daher die Aktien als solche nicht der Einziehung unterliegen. Der Zusammenhang zwischen der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie, welche die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, und dem Gewinn, den sie durch den (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien an die A.________ erzielten, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdegegner für die von ihnen eingesetzten Geldsummen weniger Aktien hätten kaufen können, wenn der Beschwerdegegner X.________ diese zum Preis von Fr. 20.76 statt Fr. 10.-- verkauft hätte, und dass sie folglich beim (Rück-) Verkauf der Aktien weniger hohe Gesamtgewinne erzielt hätten. Die Kostenersparnis beim Kauf der Aktien wirkte sich somit auch in der Höhe des beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gesamtgewinns aus. Die Beschwerdegegner erwarben den Vermögenswert von Fr. 20.76, welchen die Aktie im Zeitpunkt des Kaufs aufwies, im Umfang der Kostenersparnis von Fr. 10.76 und somit zu einem Wertanteil von 51,83 % deliktisch. Daher unterliegt auch der Gewinn, den sie beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, nur, aber immerhin in einem prozentualen Anteil von 51,83 % der Einziehung. Dass die Beschwerdegegner nicht die Aktien als solche durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erwarben, ist kein Grund dafür, auf die Einziehung des Gewinns, welchen sie ohne eigene Verdienste allein durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, vollumfänglich zu verzichten. 3.3. Der Einziehung unterliegen somit im vorliegenden Fall grundsätzlich die Kostenersparnis von Fr. 10.76, von welcher die Beschwerdegegner am 25. April 2000 beim Kauf der B.________ AG- Aktien dank der Straftat des Beschwerdegegners … profitierten, sowie ein Anteil von 51,83 % des beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinns, bestehend in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis. Da diese Vermögenswerte nicht real vorhanden sind, ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen." 3.3. Der der Einziehung unterliegende Gewinn (der sog. deliktische Gewinnanteil) entspricht gemäss Bundesgericht dem Anteil von 51,83 % des beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinns, wobei sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis berechnet. Da nur der Einziehungsbetroffene B._____ keine Zukäufe und gestaffelte Verkäufe von Aktien getätigt hat und sich der von ihm erzielte deliktische Gewinn deshalb einfacher berechnen lässt, als bei - 25 - den übrigen Betroffenen, ist mit der Berechnung der ihn betreffenden Ersatzforderung zu beginnen. 3.4. Der Einziehungsbetroffene B._____ kaufte am 25. April 2000 20'000 G._____-Aktien, die einen Wert von je Fr. 20.76 hatten, zu einem Preis von Fr. 10.– pro Aktie. Er bezahlte demnach Fr. 200'000.– für Aktien im Wert von insgesamt Fr. 415'200.– (vgl. Urk. 406096 [in Kernakte Ordner 6]). Deliktisch war die Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 215'200.–, was einem deliktischen Wertanteil von 51.83 % entspricht. Am 23. Januar 2001 verkaufte B._____ seine 20'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 51.58 pro Aktie. Der Verkaufserlös betrug dementsprechend Fr. 1'031'600.– (vgl. Urk. 406509, Urk. 406510 [in Kernakte Ordner 7]). Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 51.58, d.h. Fr. 30.82. Beim Verkauf von 20'000 Aktien erzielte B._____ damit einen Gewinn von Fr. 616'400.–. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man vom Verkaufserlös von Fr. 1'031'600.– den Wert der Aktien beim Kauf von Fr. 415'200.– subtrahiert (und nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreis von Fr. 200'000.–, da die Kostenersparnis bereits als Ersatzforderung festgelegt wurde und nicht noch einmal zum Nachteil des Einziehungsbetroffenen herangezogen werden darf). Vom Gewinn von Fr. 616'400.– ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 319'480.10 (gerundet) der Einziehung. Dies zusätzlich zum bereits festgelegten Betrag von Fr. 174'200.– (Kostenersparnis abzüglich Zahlung im Zivilprozess). Insgesamt beträgt die Ersatzforderung damit Fr. 493'680.10. 3.5. Beim Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____ und E._____ ist bei der Berechnung der Ersatzforderung grundsätzlich gleich vorzugehen. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass diese (legale) Zukäufe von G._____-Aktien tätigten und die Aktien schliesslich gestaffelt verkauften, so dass an sich unbekannt ist, wann die Aktien mit einem deliktischen Wertanteil und wann diejenigen ohne deliktischen Wertanteil verkauft wurden. - 26 - Ausgehend von einem deliktischen Anteil des Aktienwerts von 51.83 % zum Zeitpunkt des Kaufs vom 25. April 2000 berechnete die Staatsanwaltschaft entlang der Zeitachse, wie sich der deliktische Anteil des Investments etwa bei Zu- und Verkäufen entwickelte. So berechnete sie, welcher Anteil der Aktien nach dem (legalen) Zukauf deliktisch war, was einem tieferen Prozentsatz entsprach als zum Zeitpunkt des ersten Kaufes, und kam aufgrund dieses Prozentsatzes zum Ergebnis, welches sie als vom Verkaufserlös deliktischen Anteil erachtet (vgl. Urk. 155 S. 14 ff.). Sie wendete damit die Methode der "Vermischung" an, stellte sich also auf den Standpunkt, die Titel hätten sich vermischt (vgl. Urk. 181 S. 12 ff.). Demgegenüber stellten sich der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen auf den Standpunkt, bei der Berechnung des sog. deliktischen Gewinnanteils sei auf das "First in First out"-Prinzip abzustellen (Urk. 164 S. 4, Urk. 166 S. 3, Urk. 168 S. 4, Urk. 173 S. 3 ff., Urk. 192 S. 4 f., Urk. 195 S. 4 ff., Urk. 197 S. 2, Urk. 198 S. 7 und S. 10), was bedeutet, dass beim ersten Verkauf alle Aktien mit einem deliktischen Wertanteil verkauft wurden und beim zweiten Verkauf die Aktien ohne deliktischen Wertanteil bzw. die restlichen deliktsbehafteten Aktien und alle nicht deliktsbehafteten Titel. Das Vorgehen nach dem "First in First out"-Prinzip ist für den Beschuldigten und die Einziehungsbetroffenen günstiger als das Prinzip der "Vermischung". Gestützt auf den Rechtsgrundsatz in dubio mitius, wonach Umstände, die nicht feststellbar sind, zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden sollen, ist davon auszugehen, dass keine Durchmischung der deliktisch kontaminierten und der zugekauften Aktien stattfand, und bei der Berechnung der Ersatzforderung vom "First in First out"-Prinzip auszugehen. Dabei wäre es sodann stossend, dies nur beim Beschuldigten zu berücksichtigen, bei den gutgläubigen Einziehungsbetroffenen hingegen nicht. Zwischen dem ersten Kauf mit einem deliktischen Wertanteil und dem legalen Zukauf von G._____-Aktien besteht kein Zusammenhang, der es rechtfertigen würde, dass sich ein legaler Zukauf von G._____-Aktien nachteilig auf die Höhe der Ersatzforderung auswirken würde. 3.6. Der Beschuldigte A._____ kaufte am 25. April 2000 45'000 G._____- Aktien, die einen Wert von je Fr. 20.76 hatten, zu einem Preis von Fr. 10.– pro - 27 - Aktie. Er bezahlte demnach Fr. 450'000.– für Aktien im Wert von insgesamt Fr. 934'200.– (vgl. Urk. 406094 [in Kernakte Ordner 6]). Deliktisch war die Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 484'200.–, was einem deliktischen Wertanteil von 51.83 % entspricht. Am 23. März 2001 kaufte der Beschuldigte 10'000 G._____-Aktien im Wert von Fr. 516'800.– (Fr. 51.68 pro Aktie) dazu (vgl. Urk. 406549 [in Kernakte Ordner 7]). Am 28. September 2001 verkaufte der Beschuldigte 40'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 60.59 pro Aktie. Der Verkaufserlös betrug dementsprechend Fr. 2'423'600.– (vgl. Urk. 406605, Urk. 406606, Urk. 406624 [in Kernakte Ordner 7]). Anfang Juli 2002 verkaufte er die restlichen 15'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 140.77 pro Aktie und damit für insgesamt Fr. 2'111'550.– (vgl. Urk. 406717 [in Kernakte Ordner 7]). Gemäss dem "First in First out"-Prinzip ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 28. September 2001 40'000 der 45'000 deliktsbehafteten Aktien verkaufte und Anfang Juli 2002 die restlichen 5'000 Aktien mit einem deliktischen Wertanteil. Beim ersten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 60.59, d.h. Fr. 39.83. Beim Verkauf von 40'000 Aktien erzielte der Beschuldigte damit einen Gewinn von Fr. 1'593'200.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 825'755.56 der Einziehung. Beim zweiten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und den beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 140.77, d.h. Fr. 120.01. Beim Verkauf von 5'000 (deliktsbehafteten) Aktien erzielte der Beschuldigte damit einen Gewinn von Fr. 600'050.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 311'005.92 der Einziehung. Der einzuziehende deliktische Gewinn beträgt demnach insgesamt Fr. 1'136'761.50 (gerundet). Dies zusätzlich zum bereits festgelegten Betrag von Fr. 391'200.– (Kostenersparnis abzüglich Zahlung im Zivilprozess). Insgesamt beträgt die Ersatzforderung damit Fr. 1'527'961.50. 3.7. Der Einziehungsbetroffene C._____ kaufte am 25. April 2000 45'000 G._____-Aktien, die einen Wert von je Fr. 20.76 hatten, zu einem Preis von Fr. - 28 - 10.– pro Aktie. Er bezahlte demnach Fr. 450'000.– für Aktien im Wert von insgesamt Fr. 934'200.– (vgl. Urk. 406090 [in Kernakte Ordner 6]). Deliktisch war die Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 484'200.–, was einem deliktischen Wertanteil von 51.83 % entspricht. Am 23. März 2001 kaufte C._____ 10'000 G._____-Aktien im Wert von Fr. 516'800.– (Fr. 51.68 pro Aktie) dazu (vgl. Urk. 406544 [in Kernakte Ordner 7]). Ende September 2001 verkaufte C._____ 45'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 60.59 pro Aktie. Der Verkaufserlös betrug dementsprechend Fr. 2'726'550.– (vgl. Urk. 406603, Urk. 406622 [in Kernakte Ordner 7]). Anfang Juli 2002 verkaufte er die restlichen 10'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 140.77 pro Aktie und damit für insgesamt Fr. 1'407'700.– (vgl. Urk. 406715 [in Kernakte Ordner 7]). Gemäss dem "First in First out"-Prinzip ist davon auszugehen, dass C._____ Ende September 2001 alle deliktsbehafteten Aktien verkaufte und Anfang Juli 2002 die Aktien ohne deliktischen Wertanteil. Schon allein die gleichartigen An- und Verkaufsmengen, d.h. ein Kauf von 45'000 und ein Verkauf von 45'000 und ein Kauf von 10'000 und ein Verkauf von 10'000 Aktien, legen dies nahe. Beim ersten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 60.59, d.h. Fr. 39.83. Beim Verkauf von 45'000 Aktien erzielte der Beschuldigte damit einen Gewinn von Fr. 1'792'350.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 928'975.– der Einziehung. Dies zusätzlich zum bereits festgelegten Betrag von Fr. 391'200.– (Kostenersparnis abzüglich Zahlung im Zivilprozess). Insgesamt beträgt die Ersatzforderung damit Fr. 1'320'175.–. 3.8. Der Einziehungsbetroffene D._____ kaufte am 25. April 2000 40'000 G._____-Aktien, die einen Wert von je Fr. 20.76 hatten, zu einem Preis von Fr. 10.– pro Aktie. Er bezahlte demnach Fr. 400'000.– für Aktien im Wert von insgesamt Fr. 830'400.– (vgl. Urk. 406098 [in Kernakte Ordner 6]). Deliktisch war die Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 430'400.–, was einem deliktischen Wertanteil von 51.83 % entspricht. Am 22. März 2001 kaufte der Beschuldigte 7'740 G._____-Aktien im Wert von Fr. 400'003.20 (Fr. 51.68 pro - 29 - Aktie) dazu (vgl. Urk. 406543 [in Kernakte Ordner 7]). Am 1. Oktober 2001 verkaufte der Beschuldigte 35'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 60.59 pro Aktie. Der Verkaufserlös betrug dementsprechend Fr. 2'120'650.– (vgl. Urk. 406610, Urk. 406627 [in Kernakte Ordner 7]). Am 31. März 2002 verkaufte er die restlichen 12'740 Aktien zu einem Preis von Fr. 70.33 pro Aktie und damit für insgesamt Fr. 896'004.20 (vgl. Urk. 406707 [in Kernakte Ordner 7]). Gemäss dem "First in First out"-Prinzip ist davon auszugehen, dass D._____ am 1. Oktober 2001 35'000 der 40'000 deliktsbehafteten Aktien verkaufte und am
  9. März 2002 die restlichen 5'000 Aktien mit einem deliktischen Wertanteil. Beim ersten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 60.59, d.h. Fr. 39.83. Beim Verkauf von 35'000 Aktien erzielte D._____ damit einen Gewinn von Fr. 1'394'050.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 722'536.10 der Einziehung. Beim zweiten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 70.33, d.h. Fr. 49.57. Beim Verkauf von 5'000 (deliktsbehafteten) Aktien erzielte der Beschuldigte damit einen Gewinn von Fr. 247'850.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 128'460.65 der Einziehung. Der einzuziehende deliktische Gewinn beträgt demnach insgesamt Fr. 850'996.75 (gerundet). Dies zusätzlich zum bereits festgelegten Betrag von Fr. 347'400.– (Kostenersparnis abzüglich Zahlung im Zivilprozess). Insgesamt beträgt die Ersatzforderung damit Fr. 1'198'396.75. 3.9. Der Einziehungsbetroffene E._____ kaufte am 25. April 2000 20'000 G._____-Aktien, die einen Wert von je Fr. 20.76 hatten, zu einem Preis von Fr. 10.– pro Aktie. Er bezahlte demnach Fr. 200'000.– für Aktien im Wert von insgesamt Fr. 415'200.– (vgl. Urk. 406091 [in Kernakte Ordner 6]). Deliktisch war die Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 215'200.–, was einem deliktischen Wertanteil von 51.83 % entspricht. Am 23. März 2001 kaufte E._____ 8'000 G._____-Aktien im Wert von Fr. 413'440.– (Fr. 51.68 pro Aktie) - 30 - dazu (vgl. Urk. 406545 [in Kernakte Ordner 7). Am 28. September 2001 verkaufte E._____ 20'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 60.59 pro Aktie. Der Verkaufserlös betrug dementsprechend Fr. 1'211'800.– (vgl. Urk. 406604, Urk. 406623 [in Kernakte Ordner 7]). Anfang Juli 2002 verkaufte er die restlichen 8'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 140.77 pro Aktie und damit für insgesamt Fr. 1'126'160.– (vgl. Urk. 406716 [in Kernakte Ordner 7]). Gemäss dem "First in First out"-Prinzip ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 28. September 2001 alle deliktsbehafteten Aktien verkaufte und Anfang Juli 2002 die Aktien ohne deliktischen Wertanteil. Schon allein die gleichartigen An- und Verkaufsmengen, d.h. ein Kauf von 20'000 und ein Verkauf von 20'000 und ein Kauf von 8'000 und ein Verkauf von 8'000 Aktien, legen dies nahe. Beim ersten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 60.59, d.h. Fr. 39.83. Beim Verkauf von 20'000 Aktien erzielte der Beschuldigte damit einen Gewinn von Fr. 796'600.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 412'877.80 der Einziehung. Dies zusätzlich zum bereits festgelegten Betrag von Fr. 174'200.– (Kostenersparnis abzüglich Zahlung im Zivilprozess). Insgesamt beträgt die Ersatzforderung damit Fr. 587'077.80.
  10. Art. 71 Abs. 2 StGB 4.1. Das Gericht kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. 4.2. Weder vom Beschuldigten noch von den Einziehungsbetroffenen wurde geltend gemacht, dass die Ersatzforderung uneinbringlich wäre. Entsprechende Hinweis ergeben sich auch nicht aus den Akten. Von einer Behinderung der Wiedereingliederung ist sodann nur dann die Rede, wenn dem Betroffenen durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung verunmöglicht werden könnte (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, - 31 -
  11. Auflage, Art. 71 N 2). Davon ist bei den vorliegend Betroffenen ebenfalls nicht auszugehen. - 32 -
  12. Grundsatz der Verhältnismässigkeit 5.1. Vorab ist auf die Erwägungen des Bundesgerichts zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Urteil vom 8. Juli 2013 hinzuweisen (Urk. 148 E. 3.7.): "3.7. Bei der Einziehung und der staatlichen Ersatzforderung ist der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Rahmen kann im konkreten Fall unter anderem berücksichtigt werden, dass der Erwerb und der (Rück-) Verkauf der Aktien nunmehr rund 13 respektive 12 Jahre zurückliegen, dass die Beschwerdegegner mit Ausnahme des Beschwerdegegners X.________ jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs der B.________ AG-Aktien nicht wussten, dass der dem Nennwert entsprechende Kaufpreis von Fr. 10.-- viel zu niedrig war, und dass die Beschwerdegegner allenfalls auf den Gewinnen, die sie durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, Steuern zu entrichten haben. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass die beispielhaft genannten Umstände unter der gebotenen Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Bemessung der staatlichen Ersatzforderung gegen die einzelnen Beschwerdegegner in Rechnung zu stellen sind. Darüber wird die Vorinstanz im neuen Verfahren entscheiden müssen." Auch wenn der Betrag für die Ersatzforderung für die unrechtmässige Kostenersparnis bereits faktisch in Rechtskraft erwachsen ist, gilt dies - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 155 S. 35 f.) - nicht für die Reduktionsfaktoren. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich vielmehr, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bezüglich der Bemessung der gesamten Ersatzforderung und nicht nur bezüglich der Ersatzforderung für den deliktischen Gewinn zu berücksichtigen ist. 5.2. Bezüglich des Zeitablaufs führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden könne, dass der Erwerb und der (Rück-) Verkauf der Aktien nunmehr rund 13 respektive 12 Jahre zurückliege. Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen machten geltend, der Zeitablauf sei zu berücksichtigen (Urk. 164 S. 6, Urk. 166 S. 5, Urk. 168 S. 3 ff., Urk. 170 S. 8 ff., Urk. 173 S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft sprach sich dagegen aus (Urk. 155 S. 28 ff.). - 33 - Die auszugleichenden Erträge kamen den Einziehungsbetroffenen und dem Beschuldigten vor mehr als zwölf Jahren zu, weshalb es angemessen erscheint, die Abschöpfung dieser Erträge nicht im vollen Umfang vorzunehmen, zumal die ausgleichende Massnahme ansonsten zur Strafe zu werden droht. Ausserdem wurde mit der langen Verfahrensdauer auch die Rechtssicherheit der Betroffenen tangiert, gehört dazu doch auch die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit. Allerdings ist die Zeitdauer beim Beschuldigten weniger stark zu berücksichtigen als bei den Einziehungsbetroffenen, hat er doch die Ursache für das Strafverfahren gesetzt. 5.3. Was den Faktor Gutgläubigkeit betrifft, kann gemäss Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden, dass die Einziehungsbetroffenen, nicht jedoch der Beschuldigte, jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs der G._____-Aktien nicht wussten, dass der dem Nennwert entsprechende Kaufpreis von Fr. 10.– viel zu niedrig war. Es ist unbestritten, dass die Einziehungsbetroffenen B._____, C._____, D._____ und E._____ weder wussten noch wissen konnten, dass der Beschuldigte die G._____-Aktien pflichtwidrig zu einem deutlich zu niedrigen Preis an sie veräusserte und sie damit mindestens im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien gutgläubig waren. Die Höhe der Ersatzforderung muss im Vergleich zur Gutgläubigkeit verhältnismässig sein, weshalb sich auch unter diesem Aspekt eine Reduktion der unter Ziff. III.3. vorstehend berechneten Ersatzforderung rechtfertigt. 5.4. Betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtig werden könne, dass die Einziehungsbetroffenen und der Beschuldigte allenfalls auf den Gewinnen, die sie durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, Steuern zu entrichten haben. 5.4.1. Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen machten geltend, auf den aufgrund der Wertsteigerung der G._____-Aktien erzielten Gewinne - 34 - Einkommenssteuern bezahlt zu haben. Teilweise wurden zusätzlich angefallene Vermögenssteuern geltend gemacht. Der Beschuldigte machte gestützt auf eine Berechnung des Steuerexperten Prof. Dr. M._____ geltend, dass die auf den als deliktisch bezeichneten Beträgen der Jahre 2001 und 2002 bezahlten Einkommenssteuern gesamthaft Fr. 709'574.– und die approximativ berechnete Vermögenssteuer 2001 bis 2010 Fr. 85'000.– betragen habe. Der Gesamtbetrag betrage demnach Fr. 794'574.– (Urk. 164 S. 5). Geht man von den Verkaufserlösen von Fr. 2'423'600.– (2001) und Fr. 2'111'550.– (2002), also insgesamt Fr. 4'535'150.– aus und zieht man davon die vom Beschuldigten bezahlten Beträge von Fr. 450'000.– (2000) und Fr. 516'800.– (2001) ab, kommt man mit einer kleinen Abweichung von Fr. 57.– auf die Beträge von Fr. 1'720'400.– und Fr. 1'847'893.–, welche das kantonale Steueramt Zürich für die Steuerjahre 2001 und 2002 im Zusammenhang mit dem Verkauf der G._____-Aktien ausgerechnet hat (vgl. Urk. 165/1/2-5). Davon berechnete Prof. Dr. M._____ Fr. 891'683.– (2001) und Fr. 957'763.– (2002), also insgesamt Fr. 1'849'446.– als deliktisch. Ausgehend vom gesamten steuerbaren Einkommen berechnete er, um welchen Betrag sich die Steuer aufgrund des einzuziehende Gewinns aus dem Verkauf der G._____-Aktien erhöht hatte und kam zum Schluss, dass die Mehrsteuer (Staats- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer) für das Jahr 2001 Fr. 227'231.– (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 102'546.– (direkte Bundessteuer) und für das Jahr 2002 Fr. 240'272.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 110'147.– (direkte Bundessteuer) betrug. Für das Jahr 2001 rechnete er den Zins von Fr. 244'147.– (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 115'008.– (direkte Bundessteuer) dazu (Urk. 165/1/1). Der Einziehungsbetroffene C._____ machte auf dem durch den ersten Verkauf der G._____-Aktien erzielten Gewinn ausserordentliche Einkommenssteuern von Fr. 479'377.– und Vermögenssteuern von Fr. 98'149 geltend, wobei ein Betrag von Fr. 1'836'104.– besteuert worden sei. Die Einkommenssteuer setzt sich gemäss Bescheinigung von Dr. N._____ aus Fr. 268'225.60 Kantonal- und Kommunalsteuer 2001 und Fr. 211'151.50 direkte Bundessteuer 2001 zusammen (Urk. 168 S. 3 und S. 6, Urk. 168/1-2). - 35 - Der Einziehungsbetroffene D._____ machte geltend, dass für das Steuerjahr 2001 das Kantonale Steueramt die auf den Gewinnen der G._____-Aktien erhobenen Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 191'952.15 und die Direkte Bundessteuer auf Fr. 91'366.20 festgesetzt habe (insgesamt Fr. 283'288.35). Für das Steuerjahr 2002 sei der auf dem realisierten Gewinn erhobene Steuerbetrag nicht ausgesondert, auch nicht jener betreffend Vermögenssteuer 2001 bis heute (Urk. 166 S. 4). Der Einziehungsbetroffene E._____ wartet noch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts über die Frage, ob es sich bei den zu leistenden Steuern im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verkauf der G._____-Aktien um steuerfreien privaten Kapitalgewinn oder steuerbare Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt. Er machte geltend, dass er im Falle des Unterliegens auf den Gewinn aus dem ersten Verkauf der Aktien gemäss dem Steuerexperten Dr. iur. O._____ Fr. 332'950.55 Steuern zu bezahlen habe bzw. diese bereits bezahlten Steuern nicht zurückerhalten werde (Urk. 173 S. 10 f., Urk. 174/1 S. 2). Der Einziehungsbetroffene B._____ machte gestützt auf einen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich Steuern, die im Zusammenhang mit den Aktiengewinnen aus dem Kauf und dem Verkauf der G._____-Aktien entstanden waren, in der Höhe von Fr. 177'757.50 geltend. Zusätzlich seien für die Zeit von 2002 bis 2013 auf dem Einziehungsbetrag von Fr. 174'200.– ca. Fr. 1'500.– an Vermögenssteuern angefallen (Urk. 170 S. 11). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 181 S. 16 ff.) sind die Betroffenen nicht in ein steuerliches Revisionsverfahren zu verweisen, in welchem die Steuern im Nachgang zur Einziehung anzupassen sind. Dies wäre nicht prozessökonomisch. Im Übrigen ist es höchst ungewiss, ob Revisionsverfahren zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich oder ob die geltenden Fristen nicht bereits abgelaufen wären. Gestützt auf die Ausführungen des Bundesgerichts kann und darf vielmehr im vorliegenden Verfahren unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit geprüft werden, ob die Einziehungsbetroffenen und der Beschuldigte auf den Gewinnen, die sie durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, Steuern zu entrichten haben. Das Gericht hat in Anwendung des - 36 - Verhältnismässigkeitsprinzips eine Doppelbelastung durch Steuern und Einziehung zu vermeiden (BSK StGB I-Baumann, 3. Auflage, Art. 70/71 N 37). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswert nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand schätzen, so kann das Gericht eine Schätzung vornehmen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Die Bestimmung dürfte weniger auf das deliktische Konkretum als auf den abstrakten unrechtmässigen Vorteil bzw. auf die Festsetzung der entsprechenden Ersatzforderung ausgerichtet sein (BSK StGB I-Baumann, 3. Auflage, Art. 70/71 N 42). Dies muss auch für den Umfang der Reduktion der Ersatzforderung gelten. Vorliegend wäre es mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, die - wie dies von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde (Urk. 155 S. 4, Urk. 181 S. 4, S. 26, S. 41 f., S. 53 f., S. 59, S. 73 f., S. 87 f., S. 103) - vollständigen Steuerdossiers von jedem Einziehungsbetroffenen für die Jahre 2001 bis 2013 beizuziehen, die Einziehungsbetroffenen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu befragen und Gutachten durch das zuständige Steueramt zur steuerlichen Mehrbelastung im Umfang der effektiven Einziehung und durch Steuerexperten zur steuerlichen Mehrbelastung im Umfang der effektiven Einziehung einzuholen. Vielmehr erübrigen sich diese Beweisanträge, da sich das Gericht in der Lage sieht, aufgrund der Anhaltspunkte in den von den Parteien eingereichten Unterlagen sowie der Online Steuerberechnung des Steueramts des Kantons Zürich, einen Pauschalbetrag festzulegen, der unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit vom einzuziehenden Gewinn abzuziehen ist. Beim Beschuldigten hat das Kantonale Steueramt für das Jahr 2001 einen Gewinn aus dem Verkauf von G._____-Aktien in der Höhe von Fr. 1'720'400.– berechnet, diesen um Fr. 826'000.– korrigiert und ist so zu einem Nettogewinn von Fr. 894'400.– gekommen. Dafür auferlegte es dem Beschuldigten eine Nachsteuer betreffend Staats- und Gemeindesteuern in der Höhe von Fr. 244'851.65 und von Fr. 115'355.65 betreffend Direkte Bundessteuer, also insgesamt Fr. 360'207.30 (Urk. 165/1/2). Diese Nachsteuern machen in etwa 40 % vom versteuerten Nettogewinn von Fr. 894'400.– aus. - 37 - Prof. Dr. M._____ berechnete einen deliktischen Gewinn des Beschuldigten von Fr. 891'683.– für das Jahr 2001 und von Fr. 957'763.– für das Jahr 2002. Er kam zum Ergebnis, dass für das Jahr 2001 als Mehrsteuer aufgrund der Besteuerung des einzuziehenden (deliktischen) Gewinns Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 227'231.– und Direkte Bundessteuern von Fr. 102'546.–, also insgesamt Fr. 329'777.– zu bezahlen sind. Für das Jahr 2002 berechnete er als Mehrsteuer Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 240'272.– und Direkte Bundessteuern von Fr. 110'147.–, d.h. insgesamt Fr. 350'419.–. Die von ihm berechneten Steuern machen in etwa 37 % des von ihm berechneten deliktischen Gewinns aus. Dr. N._____ berechnete für den Einziehungsbetroffenen C._____ gestützt auf dem durch den ersten Verkauf der G._____-Aktien erzielten Gewinn, wobei ein Betrag von Fr. 1'836'104.– besteuert wurde, ausserordentliche Einkommenssteuern von Fr. 479'377.– (Fr. 268'225.60 Kantonal- und Kommunalsteuer 2001 und Fr. 211'151.50 direkte Bundessteuer 2001) (Urk. 168/1-2). Die von ihm berechneten Steuern machen in etwa 26 % des besteuerten Gewinns aus. Dr. iur. O._____ berechnete für den Einziehungsbetroffenen E._____ für das Jahr 2001 Fr. 332'950.55 Steuern (Staats-, Gemeinde-, und direkte Bundessteuern) auf den Gewinn aus dem Verkauf der G._____-Aktien im Jahr 2001 (Urk. 173 S. 10 f., Urk. 174/1 S. 2). In der Annahme, dass er dabei vom Verkaufserlös von Fr. 1'211'800.– abzüglich der von E._____ beim Kauf bezahlten Fr. 200'000.–, also von einem Gewinn von Fr. 1'011'800.– ausging, entsprechen die Steuern in etwa 33 % des Gewinns. Berechnet man mittels Online-Berechnungsprogramm des Kantonalen Steueramts die Steuern auf den deliktischen Gewinnen des Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen, entsprechen die Resultate in etwa 27-33 % der deliktischen Gewinne. Es rechtfertigt sich vorliegend, gestützt auf die genannten Berechnungen und als Durchschnitt der errechneten Prozentzahlen die Pauschale, mit welcher - 38 - die Steuern berücksichtigt werden, welche der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen auf den Gewinnen zu entrichten hatten, die sie durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, auf 33 % des deliktischen Gewinns festzulegen. Mit dem Abzug dieser Pauschale gelten nicht nur die Einkommenssteuern, sondern auch allfällig angefallene Vermögenssteuern als abgegolten. 5.4.2. Da das Bundesgericht erwähnte, dass es sich bei den genannten Faktoren um beispielhaft genannte Umstände handelt, sind auch die geltend gemachten Anwaltskosten, die in Verfahren im Zusammenhang mit den Folgen des Erwerbs der G._____-Aktien entstanden seien, zu prüfen (vgl. Urk. 164 S. 5 f., Urk. 166 S. 4 f., Urk. 168 S. 7, Urk. 170 S. 12, Urk. 173 S. 12). In den Verfahren, in denen die geltend gemachten Anwaltskosten entstanden (Mediationsverfahren, Verwaltungsverfahren, Zivilverfahren, Steuerverfahren, Sozialversicherungsverfahren) ging es dem Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen darum, Forderungen der Steuerbehörden, der SVA, der Rentenanstalt etc. abzuwehren. Der Staatsanwaltschaft ist dahingehend zuzustimmen, dass es nicht angeht, Aufwände zu berücksichtigen bzw. von der Ersatzforderung abzuziehen, die erst nachträglich, d.h. zum Erhalt und zur Verteidigung des unrechtmässig gewonnenen Vorteils anfallen (vgl. Urk. 181 S. 26 f.). Dementsprechend führen die vom Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen geltend gemachten Anwaltskosten nicht zu einer Reduktion der Ersatzforderung. Ausserdem fand die Kostenverlegung in den einzelnen abgeschlossenen Verfahren bereits statt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen in den geltend gemachten Verfahren entsprechend ihres Obsiegens oder Unterliegens für die Anwaltskosten entschädigt wurden. 5.5. Zusammenfassend sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die obgenannten Reduktionsfaktoren zu berücksichtigen. - 39 - Beim Beschuldigten führt dies aufgrund der zu berücksichtigenden Steuernpauschale von 33 % des deliktischen Gewinns von Fr. 1'136'761.50 zu einem einzuziehenden deliktischen Gewinn von Fr. 761'630.20. Damit reduziert sich die gesamte Ersatzforderung von Fr. 1'527'961.50, bestehend aus der Kostenersparnis (abzüglich Zahlung im Zivilprozess) und dem deliktischen Gewinn, auf Fr. 1'152'830.20 (Fr. 391'200.– + Fr. 761'630.20). Davon abzuziehen sind weitere 7 % für den Faktor der Zeitdauer, womit eine Ersatzforderung von Fr. 1'072'132.– (gerundet) resultiert. Bei den Einziehungsbetroffenen B._____, C._____, D._____ und E._____ ist ebenfalls ein Steuerabzug von 33 % vom deliktischen Gewinn zu berücksichtigen, was bei B._____ zu einem einzuziehenden deliktischen Gewinn von Fr. 214'051.70 (Fr. 319'480.10 - Fr. 105'428.40), bei C._____ von einem solchen von Fr. 622'413.25 (Fr. 928'975.– - Fr. 306'561.75), bei D._____ von einem solchen von Fr. 570'167.80 (Fr. 850'996.75 - 280'828.95) und bei E._____ zu einem solchen von Fr. 276'628.10 (Fr. 412'877.80 - 136'249.70) führt. Damit reduziert sich die gesamte Ersatzforderung gegenüber B._____ von Fr. 493'680.10, bestehend aus der Kostenersparnis (abzüglich Zahlung im Zivilprozess) und dem deliktischen Gewinn, auf Fr. 388'251.70 (Fr. 174'200.– + Fr. 214'051.70). Davon abzuziehen sind weitere 17 % für den Faktor der Zeitdauer und der Gutgläubigkeit, womit eine Ersatzforderung von Fr. 322'249.– (gerundet) resultiert. Damit reduziert sich die gesamte Ersatzforderung gegenüber C._____ von Fr. 1'320'175.–, bestehend aus der Kostenersparnis (abzüglich Zahlung im Zivilprozess) und dem deliktischen Gewinn, auf Fr. 1'013'613.25 (Fr. 391'200.– + Fr. 622'413.25). Davon abzuziehen sind weitere 17 % für den Faktor der Zeitdauer und der Gutgläubigkeit womit eine Ersatzforderung von Fr. 841'299.– (gerundet) resultiert. Damit reduziert sich die gesamte Ersatzforderung gegenüber D._____ von Fr. 1'198'396.75, bestehend aus der Kostenersparnis (abzüglich Zahlung im Zivilprozess) und dem deliktischen Gewinn, auf Fr. 917'567.80 (Fr. 347'400.– + - 40 - Fr. 570'167.80). Davon abzuziehen sind weitere 17 % für den Faktor der Zeitdauer und der Gutgläubigkeit, womit eine Ersatzforderung von Fr. 761'581.– (gerundet) resultiert. Damit reduziert sich die gesamte Ersatzforderung gegenüber E._____ von Fr. 587'077.80, bestehend aus der Kostenersparnis (abzüglich Zahlung im Zivilprozess) und dem deliktischen Gewinn, auf Fr. 450'828.10 (Fr. 174'200.– + Fr. 276'628.10). Davon abzuziehen sind weitere 17 % für den Faktor der Zeitdauer und der Gutgläubigkeit, womit eine Ersatzforderung von Fr. 374'187.– (gerundet) resultiert. Dementsprechend ist gegenüber dem Beschuldigten eine Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'072'132.–, gegenüber C._____ eine solche in der Höhe von Fr. 841'299.–, gegenüber D._____ eine solche im Betrag von Fr. 761'581.–, gegenüber E._____ eine solche in der Höhe von Fr. 374'187.– und gegenüber B._____ eine solche im Betrag von Fr. 322'249.– festzulegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  13. Die Regelung der Kostenfolgen für das erstinstanzliche Verfahren durch die erkennende Kammer im Urteil vom 21. Mai 2012 wurde vom Bundesgericht nicht bemängelt. Demnach ist die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10) zu bestätigen und sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 118 S. 117).
  14. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte im ersten Berufungsverfahren in zwei wesentlichen Anklagekomplexen, was letztlich zu einer merklichen Reduktion des Strafmasses führte. Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihren Berufungsanträgen im ersten Berufungsverfahren vollumfänglich. Ebenso unterlagen die Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ im ersten - 41 - Berufungsverfahren. In Anbetracht des jeweiligen Ausmasses der Bestreitungen und Beanstandungen im ersten Berufungsverfahren erscheint es angemessen, 60 % der Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Beschuldigten und insgesamt 10 % der Kosten den Eiziehungsbetroffenen aufzuerlegen, wobei C._____ 4 %, D._____ 3 %, E._____ 1,5 % und B._____ 1,5 % der Kosten zu tragen haben, unter solidarischer Haftung der genannten Einziehungsbetroffenen für die gesamten 10 % der ihr auferlegten Kosten. Die restlichen 30 % der Kosten des erste Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist bei den von der erkennenden Kammer im Urteil vom 21. Mai 2012 festgelegten Fr. 60'000.– zu belassen (vgl. Urk. 118 S. 118). Das zweite Berufungsverfahren wurde weder vom Beschuldigten noch von den Einziehungsbetroffenen veranlasst, weshalb dafür keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.
  15. Die dem Beschuldigten durch die erkennende Kammer im Urteil vom
  16. Mai 2012 zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 150'000.– aus der Gerichtskasse für das erstinstanzliche Verfahren und das erste Berufungsverfahren ist zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist die reduzierte Prozessentschädigung für das erste Berufungsverfahren für die Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ in der Höhe von je Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse. Für das zweite Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ eine reduzierte Prozessentschädigung von je Fr. 4'000.– auszurichten, da sie zwar mit ihren Anträgen, von der Festsetzung einer weiteren Ersatzforderung abzusehen, unterliegen, die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen bezüglich der Höhe der Ersatzforderungen aber auch unterliegt. - 42 - Es wird erkannt:
  17. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
  18. Der Beschuldigte wird bezüglich der Teilsachverhalte "Garantien" (Anklage
  19. Teil, Arbeitskomplex 02 "Darlehen und Garantien", Punkt 3.2.2.), "Initial Public Offerings" (Anklage 3. Teil, Arbeitskomplex 03) sowie "9/11 und G._____-Titelhandel" (Anklage 5. Teil, Arbeitskomplex 08) freigesprochen.
  20. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe.
  21. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und mit Verfügung vom 24. Februar 2009 beschlagnahmten Dokumente mit den Positionsnummern 1/11 bis 1/13 sowie 1/16 bis 1/39 werden bei den Akten belassen.
  23. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'072'132.– zu bezahlen.
  24. Der Einziehungsbetroffene C._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 841'299.– zu bezahlen.
  25. Der Einziehungsbetroffene D._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 761'581.– zu bezahlen.
  26. Der Einziehungsbetroffene E._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 374'187.– zu bezahlen. - 43 -
  27. Der Einziehungsbetroffene B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 322'249.– zu bezahlen.
  28. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10) wird bestätigt.
  29. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 3/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen.
  30. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 60'000.–.
  31. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 60 % auferlegt. Dem Einziehungsbetroffenen C._____ werden die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 4 %, dem Einziehungsbetroffenen D._____ zu 3 %, dem Einziehungsbetroffenen E._____ zu 1,5 % und dem Einziehungsbetroffenen B._____ zu 1,5 % auferlegt, unter solidarischer Haftung der Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ für die ihnen insgesamt auferlegten 10 % der Kosten. Die restlichen 30 % der Kosten des ersten Berufungsverfahrenswerden auf die Gerichtskasse genommen.
  32. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
  33. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren und das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 150'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  34. Den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ wird für das erste Berufungsverfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  35. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 44 -
  36. Den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ wird für das zweite Berufungsverfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  37. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertreter der Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____, je im Doppel für sich und zuhanden der Einziehungsbetroffenen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG] an − das Bundesamt für Justiz − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Obergerichtskasse.
  38. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130279-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 24. Juli 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____, Einziehungsbetroffene und Erstberufungskläger 1 vertreten durch Fürsprecher F._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

- 2 - vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Pellegrini, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

11. Oktober 2010 (DG090122); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Mai 2012 (SB110175); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 8. Juli 2013 (6B_430/2012)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Februar 2009 (HD 303250) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Angeklagte wird betreffend die Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Verkauf von 40'740 Aktien der G._____ durch die H._____ an Konzernleitungsmitglieder der H._____ im März 2001" freigesprochen.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten I._____ vom 14. Mai 2003 ausgefällten Strafe von CHF 20'000.-- Busse.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.

6. C._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.

7. D._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 347'400.– zu bezahlen.

- 4 -

8. E._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.

9. B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 70'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 113'596.55 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Beschluss der Vorinstanz: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und mit Verfügung vom 24. Februar 2009 beschlagnahmten Dokumente mit den Positionsnummern 1/11 bis 1/13 sowie 1/16 bis 1/39 werden bei den Akten belassen. Berufungsanträge:

a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 155 S. 3)

1. Es sei gegenüber dem Einziehungsbetroffenen A._____ eine weitere Ersatzforderung festzusetzen, und zwar für die beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinne, bestehend aus der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis, dies im minimalen Umfang von CHF 1'439'008.65.

- 5 -

2. Es sei gegenüber den einziehungsbetroffenen Dritten eine weitere Ersatzforderung festzusetzen, und zwar für die beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinne, bestehend aus der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis, dies im minimalen Umfang von

- bei C._____ CHF 1'269'000.08

- bei E._____ CHF 650'353.59

- bei D._____ CHF 879'650.47

- bei B._____ CHF 319'482.85

3. Es sei festzustellen, dass das Urteil des OGZ vom 21. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit damit folgende Ersatzforderungen festgesetzt wurden:

- gegenüber A._____ CHF 391'200.00

- gegenüber C._____ CHF 391'200.00

- gegenüber E._____ CHF 174'200.00

- gegenüber D._____ CHF 347'400.00

- gegenüber B._____ CHF 174'200.00

4. Eventualiter zu Antrag 3 seien folgende Ersatzforderungen für die Kostenersparnis aus dem initialen Titelhandel vom 25. April 2000 (CHF 10.76 pro Aktie) festzusetzen:

- gegenüber A._____ CHF 391'200.00

- gegenüber C._____ CHF 391'200.00

- gegenüber E._____ CHF 174'200.00

- gegenüber D._____ CHF 347'400.00

- gegenüber B._____ CHF 174'200.00

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einziehungsbetroffenen.

b) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 164 S. 2)

- 6 -

1. In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei von der Festsetzung einer weiteren Ersatzforderung abzusehen.

2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei der Berufungsbeklagte für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen.

c) des Vertreters des Einziehungsbetroffenen B._____: (Urk. 170 S. 2)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Berufungsbegründung und Beweisanträgen vom 28. August 2013 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei von einer weiteren Ersatzforderung gegenüber B._____ abzusehen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

3. Der Dritteinziehungsbetroffene sei für die Kosten seiner Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren vollumfänglich zu entschädigen.

d) des Vertreters des Einziehungsbetroffenen C._____: (Urk. 168 S. 1)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei abzuweisen. Von der Festsetzung einer weiteren Ersatzforderung gegenüber C._____ sei abzusehen.

2. C._____ sei für das zweite Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

e) des Vertreters des Einziehungsbetroffenen D._____: (Urk. 166 S. 2)

- 7 -

1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich abzuweisen und keine Ersatzforderung festzusetzen.

2. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und D._____ für seinen Aufwand angemessen zu entschädigen.

f) des Vertreters des Einziehungsbetroffenen E._____: (Urk. 173 S. 2)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

28. August 2013 sei vollumfänglich abzuweisen. Von der Festsetzung einer weiteren Ersatzforderung gegenüber E._____ sei abzusehen.

2. Eventualiter sei der Entscheid bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerurteils auszusetzen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. E._____ sei für das zweite Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. ______________________________

- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die vorliegende Anklageschrift ist das Resultat einer mehrjährigen Strafuntersuchung, die sich zunächst nicht nur gegen den Beschuldigten A._____ richtete, sondern auch gegen die heutigen Einziehungsbetroffenen C._____ und D._____. Der Beschuldigte war in der anklagerelevanten Zeitperiode Chief Financial Officer (CFO) und gleichzeitig Chief Investment Officer (CIO) und damit Konzernleitungsmitglied der H._____ (nachfolgend: H._____). D._____ war im fraglichen Zeitraum von Oktober 1999 bis Ende 2000 Chief Executive Officer (CEO) der H._____, mithin Konzernchef der H._____. C._____ war im anklagerelevanten Zeitraum ebenfalls Mitglied der Konzernleitung im Range eines Generaldirektors der H._____. Von September 1999 bis Februar 2002 war er Leiter des Konzernbereichs Schweiz. Ausserdem war er vom 19. Oktober 2000 bis 24. September 2002 als Verwaltungsratspräsident der im Zentrum des vorliegenden Verfahrens stehenden Beteiligungsfirma G._____ (nachfolgend: G._____) im Handelsregister eingetragen (Urk. 403000 [in Kernakte Ordner 4]). Am 1. November 2002 eröffnete die damalige Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (heute: Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) ein Vorabklärungsverfahren gegen Unbekannt betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H._____. Am 7. November 2002 gingen Strafanzeigen der Schutzvereinigung Schweizer Anleger und von Rechtsanwalt J._____ bei der Bezirksanwaltschaft III gegen unbekannte Organe der H._____ und der G._____ ein (Urk. HD 302500). Mit Eingabe vom 10. November 2002 erhob zudem Rechtsanwalt K._____ Strafanzeige gegen die "Verantwortlichen & Consorten der H._____ betreffend Vermögens- und insbesondere Insiderdelikte, eventuell Urkundenfälschung" (Urk. HD 302750 ff.). Am 8. November 2002 eröffnete die Bezirksanwaltschaft III ein Strafverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der

- 9 - H._____. Mit Datum vom 25. Februar 2009 wurde schliesslich Anklage gegen A._____ erhoben (Urk. HD 303250). Die Untersuchung gegen C._____ und D._____ wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2009 vollumfänglich eingestellt. Gegen A._____ wurde die Untersuchung in einem untersuchten Sachverhaltskomplex ("Arbeitskomplex Repurchase Agreement") ebenfalls eingestellt (Urk. HD 303500). Nach Anklageerhebung kündigte die Staatsanwaltschaft III mit Schreiben vom 14. Januar 2010 dem vorinstanzlichen Gericht an, dass sie beabsichtige, an der auf den 29. und 30. September 2010 angesetzten vorinstanzlichen Hauptverhandlung begründete Anträge zur Einziehung von Deliktserlösen und zu Ersatzforderungen zu stellen (Urk. 39). Daraufhin entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Januar 2010, dass C._____, D._____, E._____ und B._____ als Einziehungsbetroffene in das Rubrum des Verfahrens DG090122 aufzunehmen und zur Hauptverhandlung vom 29. und 30. September 2010 ebenfalls vorzuladen seien. Ebenso wurde der Beschuldigte selber in seiner Eigenschaft als durch die Einziehung Betroffener zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 40). Am 13. Juli 2010 ging der "Schlussbericht zum Arbeitskomplex 09 Einziehung" der Staatsanwaltschaft III bei der Vorinstanz ein, zusammen mit einem Bundesordner mit einschlägigen Unterlagen (Kernakte Ordner 21 AK 09 'Einziehung'). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft III die entsprechenden Anträge, und die Vertreter der Einziehungsbetroffenen erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 56 S. 2; Urk. 57 – 60; Urk. 61 S. 120; Prot. I S. 30 ff.).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Bezüglich der zwei Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Verkauf von 40'740 Aktien der G._____ durch die H._____ an die Konzernleitungsmitglieder der H._____ im März 2001" wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten I._____ vom 14. Mai 2003 ausgefällten Busse von

- 10 - Fr. 20'000.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Beschuldigte wurde ausserdem verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen (Urk. 86 S. 113). Im Weiteren wurden die Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Beträge von Fr. 391'200.– (C._____), Fr. 347'400.– (D._____), Fr. 174'200.– (E._____) bzw. Fr. 174'200.– (B._____) zu bezahlen (Urk. 86 S. 113 f.).

3. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2010 meldete die Verteidigung noch vor Schranken die Berufung an, welche sie nicht beschränkte (Prot. I S. 57). Die Einziehungsbetroffenen liessen mit Eingaben vom 27., 28. und 29. Oktober 2010 ebenfalls rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 66, 67, 69 und 70). Mit Eingabe vom 1. November 2010 meldete schliesslich auch die Staatsanwaltschaft die Berufung an (Urk. 71). In vollständiger Ausfertigung nahm der Verteidiger das Urteil am 10. Dezember 2010 in Empfang (Urk. 74/2). Mit Zuschrift vom 22. Dezember 2010 – der Post übergeben am selben Tag – benannte er rechtzeitig die Beanstandungen (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft nahm das begründete Urteil am 9. Dezember 2010 in Empfang (Urk. 74/1) und nannte mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 ebenfalls innert Frist ihre Beanstandungen (Urk. 79). Die Einziehungsbetroffenen teilten ihre Beanstandungen mit Eingaben vom 15., 16. und 29. Dezember 2010 bzw.

20. Januar 2011 mit, auch sie je fristgerecht (Urk. 75, 76, 78 und 80).

4. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 liess der Beschuldigte Beweisanträge stellen (Urk. 92). Diese bestanden ausschliesslich in persönlichen Schreiben von ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten, Verwaltungsratsvizepräsidenten und Mitgliedern des Verwaltungsrats der H._____. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 24. Mai 2011 ihrerseits Beweisanträge (Urk. 94 und 95). Es handelte sich einerseits um Zusammenzüge von sich bereits bei den Akten befindlichen Unterlagen und andererseits um neu eingereichte Dokumente,

- 11 - welche die Staatsanwaltschaft in einem Bundesordner zusammengefasst zu den Akten reichte. Den entsprechenden Beweisanträgen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft gab das Gericht mit Beschluss vom 10. November 2011 statt (Urk. 96), wobei den Prozessparteien die genannten Unterlagen jeweils in Kopie zugesandt wurden (Urk. 96 S. 5).

5. Am 27. und 28. März 2012 fand die Berufungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens statt (Urk. 117 S. 5 ff.). Die Einziehungsbetroffenen wurden von der Teilnahme daran dispensiert (Urk. 101 – 104). Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 wurde der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Bezüglich der Teilsachverhalte "Garantien" (Anklage 2. Teil, Arbeitskomplex 02 "Darlehen und Garantien, Punkt 3.2.2.), "Initial Public Offerings" (Anklage 3. Teil, Arbeitskomplex

03) sowie "9/11 und G._____-Titelhandel" (Anklage 5. Teil, Arbeitskomplex 08) wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wurde ausserdem verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen. Im Weiteren wurden die Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Beträge von Fr. 391'200.– (C._____), Fr. 347'400.– (D._____), Fr. 174'200.– (E._____) bzw. Fr. 174'200.– (B._____) zu bezahlen (Urk. 118 S. 119). Gegen dieses Urteil erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Bezüglich der detaillierten Anträge wird auf die Eingabe der Oberstaatsanwaltschaft an das Bundesgericht vom 24. Juli 2012 verwiesen (Urk. 128/2). Zusammengefasst stellte die Oberstaatsanwaltschaft die Anträge, es seien die Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben, es seien gegenüber dem Beschuldigten und den einziehungsbetroffenen Dritten Ersatzforderungen für den Deliktserlös

- 12 - inkl. der darauf generierten Gewinne festzusetzen und eventualiter sei das angefochtene Urteil im Umfang der angefochtenen Dispositivziffern an das Obergericht des Kantons Zürich zur Neufestsetzung und Verzinsung der Ersatzforderungen für den Deliktserlös inkl. der darauf generierten Gewinne zurückzuweisen. Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom

8. Juli 2013 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 147 = Urk. 148). Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen erhoben ebenfalls Beschwerde ans Bundesgericht und stellten insbesondere den Antrag, die durch den angefochtenen Entscheid angeordneten und sie betreffenden Ersatzforderungen aufzuheben (vgl. Urk. 129/2, Urk. 130/2, Urk. 131/2, Urk. 132/2). Mit Urteilen der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. April 2013 wurden die Beschwerden der Einziehungsbetroffenen abgewiesen (Urk. 140, Urk. 141, Urk. 142, Urk. 143). Auch der Beschuldigte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Beschuldigten freizusprechen und den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urk. 133/2). Diese Beschwerde wurde mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. April 2013 ebenfalls abgewiesen (Urk. 144).

6. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2013 wurde die schriftliche Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 149) und mit Präsidialverfügung vom 8. August 2013 der Staatsanwaltschaft Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 153). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 28. August 2013 (Urk. 155). Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2013 wurde dem Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 157). Die Berufungsantwort des Beschuldigten erfolgte mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 (Urk. 164), diejenigen der Einziehungsbetroffenen mit Eingaben vom 11. Oktober 2013, 14. Oktober 2013 und 24. Oktober 2013 (Urk. 166, Urk.

- 13 - 168, Urk. 170, Urk. 173). Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Replik angesetzt (Urk. 175). Diese erfolgte mit Eingabe vom 17. Januar 2014 (Urk. 181). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 183). Die Duplik des Beschuldigten datiert vom 27. März 2014 (Urk. 195), diejenigen der Einziehungsbetroffenen vom 3. März 2014, 10. März 2014, 28. März 2014 und 31. März 2014 (Urk. 190, Urk. 192, Urk. 197, Urk. 198).

7. Mit der Berufungsbegründung vom 28. August 2013 stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, die von ihr erstellten Berechnungen der Einziehungssubstrate sowie eine CD-ROM mit den entsprechenden Tabellen zu den Beweisen zu erheben (Urk. 155 S. 4 und S. 13; Urk. 181 S. 4). Die genannten Beilagen wurden zu den Akten genommen (Urk. 156/1-7) und den Prozessparteien jeweils in Kopie zugesandt (Urk. 157). Weiter stellte die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass das Gericht Reduktionen der Einziehungen in Erwägung ziehe, den Beweisantrag, die finanziellen Verhältnisse der Einziehungsbetroffenen mit den Steuererklärungen 2010-2012 und persönliche Einvernahmen zu erheben (Urk. 155 S. 4, S. 23, S. 25; Urk. 181 S. 4). Ausserdem beantragte sie, ebenfalls für den Fall, dass das Gericht Reduktionen der Einziehungen erwägen sollte, den Beizug der vollständigen Steuerdossiers von jedem Einziehungsbetroffenen für die Jahre 2001-2013, Einvernahmen jedes Einziehungsbetroffenen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die Erstellung eines Gutachtens oder Berichts durch das zuständige Steueramt zur steuerlichen Mehrbelastung im Umfang der effektiven Einziehung, dies zu einem jeden Einziehungsbetroffenen sowie die Erstellung eines Gutachtens durch Steuerexperten zur steuerlichen Mehrbelastung im Umfang der effektiven Einziehung (Urk. 181 S. 4, S. 26, S. 41 f., S. 53 f., S. 59, S. 73 f., S. 87 f., S. 103). Wie noch zu zeigen sein wird, erübrigen sich die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft, da dem Gericht genügend Unterlagen zur Berechnung allfälliger Reduktionen der Ersatzforderungen vorliegen und das Verfahren damit spruchreif ist.

- 14 - II. Prozessuales

1. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (At. 453 Abs. 2 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung). Dementsprechend sind die Schweizerische StPO sowie das GOG anwendbar. Im Weiteren ist in terminologischer Hinsicht klarzustellen, dass sich mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit des neuen Rechts auch die Parteibezeichnungen ändern, indem der Angeklagte zum Beschuldigten wird. Das Rubrum wurde entsprechend geändert.

2. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht ausdrücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem

1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz

– mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Allerdings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des

- 15 - bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich nur auf die Frage der Einziehung der durch den (Rück-)Verkauf der G._____-Aktien erzielten Gewinne. Materiell handelt es sich um eine Teilaufhebung. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur. In dieser Hinsicht bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid grundsätzlich bestehen (vgl. BGE 104 IV 276, BGE 122 I 252). Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden. Der Übersichtlichkeit halber (und weil mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2013 das gesamte Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 aufgehoben wurde) wird im heutigen Entscheid allerdings das vollständige Dispositiv wiedergegeben. Insbesondere was den Schuldpunkt, die Strafzumessung und den Vollzug der Strafe betrifft, kann auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 E. III - V (Urk. 118 S. 13 - 105) verwiesen werden, wurde die Beschwerde des Beschuldigten bezüglich dieser Punkte vom Bundesgericht doch mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. April 2013 abgewiesen (Urk. 144). Auch die Beschlagnahmungen (vgl. Urk. 118 E. VII) sind nicht mehr Thema. Im Folgenden ist hingegen erneut auf das Thema Einziehungen und Ersatzforderungen einzugehen.

3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

- 16 - jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Deshalb ist vorab festzuhalten, dass im Folgenden nicht auf alle Parteistandpunkte und Berechnungsvarianten eingegangen werden wird. Vielmehr kann die erkennende Kammer die Berechnung der Ersatzforderungen autonom vornehmen. III. Einziehungen und Ersatzforderungen

1. Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2010 1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sämtliche Einziehungsbetroffene aufgrund des deliktischen Vorgehens des Beschuldigten einen finanziellen Vorteil zum Schaden der H._____ erlangt hätten. Dieser Gewinn sei, da deliktischen Ursprungs, sowohl beim Beschuldigten direkt als auch bei den übrigen Einziehungsbetroffenen als Dritteinziehung abzuschöpfen. Zwar sei die Gutgläubigkeit der Dritteinziehungsbetroffenen nicht in Frage zu stellen, jedoch hätten letztere namentlich beim Kauf der G._____-Aktien keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Da dieser Gewinn ausschliesslich abstrakt und buchhalterisch erfassbar sei, sei im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB eine entsprechende Ersatzforderung festzulegen (Urk. 86 S. 105 ff.). 1.2. Was die weitere Wertmehrung bzw. Gewinnerwirtschaftung im Rahmen der G._____-Beteiligung betreffe, sei festzuhalten, dass der Gewinn der G._____ und damit auch der Wert der G._____-Aktien ohne die verschiedenen strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschuldigten zwar zweifelsohne kleiner bzw. tiefer einzustufen gewesen wäre. Indessen könnten die Auswirkungen der entsprechenden deliktischen Handlungen auf die Werthaltigkeit der G._____-Aktien und damit auch der dadurch entstandene Schaden bei der H._____ nicht genau bestimmt werden. Ebenso wenig könne der Gewinn, welchen die Einziehungsbetroffenen durch den Verkauf der 145'000 G._____- Aktien und 40'117 L._____ PF-Aktien an die H._____ Ende September 2001 generierten hätten, genau eruiert werden. Vor diesem Hintergrund und unter zusätzlicher Beachtung, dass die Taten bereits relativ lange zurückliegen würden

- 17 - und überdies auch die Einbringlichkeit einer Einziehungsforderung im Auge zu behalten sei, rechtfertige es sich, die Ersatzforderungen in der Höhe des Gewinns beim initialen G._____-Titelhandel festzulegen und im darüber hinausgehenden Betrag auf eine Abschöpfung zu verzichten. Aus denselben Erwägungen sei auch auf eine Verzinsung zu verzichten (Urk. 86 S. 107 f.). 1.3. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Einziehungsbetroffenen im Rahmen des Zivilprozesses vor Handelsgericht bereits insgesamt Fr. 350'000.– an die H._____ bezahlt hätten. Die Einziehungsbetroffenen hätten insbesondere anlässlich des Handelsgerichtsvergleichs je 10 % der jeweils geforderten Summe geleistet. In dieser Höhe seien die geleisteten Vergleichszahlungen zu berücksichtigen (Urk. 86 S. 108). 1.4. Aufgrund dieser Erwägungen sprach die Vorinstanz gegenüber dem Beschuldigten eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 391'200.– aus und hielt dazu fest, der Beschuldigte habe am 25. April 2000 von der H._____ 45'000 Aktien der G._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von Fr. 20.76 gekauft. Entsprechend habe er mit dieser Transaktion zu Lasten der H._____ einen Gewinn von Fr. 484'000.– generiert, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen sei. Hiervon in Abzug zu bringen sei die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in der Höhe von Fr. 93'000.– (Urk. 86 S. 108 f.). 1.5. Gegenüber C._____ sprach die Vorinstanz eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 391'200.– aus und führte dazu aus, C._____ habe ebenfalls am 25. April 2000 von der H._____ 45'000 Aktien der G._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von Fr. 20.76 gekauft und entsprechend zu Lasten der H._____ einen Gewinn von Fr. 484'000.– generiert, welcher nach Abzug der im Rahmen des Zivilprozesses geleisteten Zahlung von Fr. 83'000.– abzuschöpfen sei (Urk. 86 S. 109). 1.6. Gegenüber D._____ sprach die Vorinstanz eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 347'400.– aus, weil er am 25. April 2000 von der H._____ 40'000 Aktien der G._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von

- 18 - Fr. 20.76 gekauft und damit zu Lasten der H._____ einen Gewinn von Fr. 430'400.– erzielt habe, welcher nach Abzug der im Rahmen des Zivilprozesses geleisteten Zahlung von Fr. 83'000.– einzuziehen sei (Urk. 86 S. 109 f.). 1.7. Schliesslich sprach die Vorinstanz gegenüber E._____ und B._____ eine Ersatzforderung in der Höhe von je Fr. 174'200.– aus, nachdem beide am

25. April 2000 von der H._____ je 20'000 Aktien der G._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von Fr. 20.76 gekauft und damit zu Lasten der H._____ einen Gewinn von je Fr. 430'400.– erzielt hätten, welcher nach Abzug der im Rahmen des Zivilprozesses geleisteten Zahlung von je Fr. 41'000.– abzuschöpfen sei (Urk. 86 S. 110 f.).

2. Entscheid der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 2.1. Die erkennende Kammer kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft eingetreten sei. Da die Beschwerden des Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen vom Bundesgericht mit Urteilen vom 18. April 2013 abgewiesen wurden (vgl. Urk. 140- 144), ist die Eintretensfrage im vorliegenden Verfahren kein Thema mehr. Es kann dementsprechend auf die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit haben (Urk. 118 E. VI.3.). 2.2. Weiter hat die erkennende Kammer den zwischen der H._____ und den Einziehungsbetroffenen am 1. Dezember 2005 vor dem Handelsgericht abgeschlossenen Vergleich, wonach die Einziehungsbetroffenen sich unter anderem bereit erklärten, der H._____ an den im Zusammenhang mit dem G._____-Engagement entstandenen Aufwand einen Betrag von insgesamt Fr. 350'000.– zu bezahlen, nicht als Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB anerkannt. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerden des Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen vom Bundesgericht mit Urteilen vom 18. April 2013 abgewiesen wurden (vgl. Urk. 140- 144). Dementsprechend ist dieser vor Vorinstanz und im ersten

- 19 - Berufungsverfahren geltend gemachte Ausschlussgrund im vorliegenden Verfahren kein Thema mehr. Es kann dementsprechend auf die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit haben (Urk. 118 E. VI.4.-5.). 2.3. Schliesslich kam die erkennende Kammer zum Schluss, dass aufgrund der Erwägungen zum Schuldpunkt erstellt sei, dass sämtliche Einziehungsbetroffenen durch den initialen Kauf der G._____-Aktien zu einem unter dem effektiven Wert liegenden Preis unmittelbar zu einem unrechtmässigen Vermögensvorteil gekommen seien, welcher auf dem deliktischen Vorgehen des Beschuldigten beruht habe. Dieser den Einziehungsbetroffenen unmittelbar im Zusammenhang mit einer Straftat zugeflossene unrechtmässige Vermögensvorteil sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB abzuschöpfen, und zwar beim Beschuldigten wie bei den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____, selbst wenn letztere vom deliktischen Vorgehen des Beschuldigten keine Kenntnis gehabt hätten, zumal sie für den erhaltenen Wert keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hätten. Da sich dieser Vermögensvorteil bei den Einziehungsbetroffenen nicht als ein konkretes Aktivum, sondern in Form von abstrakten finanziellen Vorteilen in deren Vermögen buchhalterisch erfassbar niedergeschlagen habe, seien zur Abschöpfung dieser Deliktssummen entsprechende Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB festzusetzen (vgl. Urk. 118 E. VI.7.a). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sprach sie gegenüber dem Beschuldigten eine Ersatzforderung im Betrag von Fr. 391'200.–, gegenüber C._____ eine solche in der Höhe von Fr. 391'200.– und gegenüber D._____ eine solche in der Höhe von Fr. 347'400.– aus. Zudem legte sie gegenüber E._____ und B._____ je eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 174'200.– fest (vgl. Urk. 118 E. VI.7.f). Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen wurden mit Urteilen des Bundesgerichts vom 18. April 2013 abgewiesen (Urk. 140-144). Die von der erkennenden Kammer bei der Bemessung der staatlichen Ersatzforderung vorgenommenen Abzüge der Zahlungen, welche der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen in Erfüllung des Vergleichs an die H._____ geleistet hatten, wurden von der

- 20 - Oberstaatsanwaltschaft vor Bundesgericht gerügt, die Beschwerde in diesem Punkt aber mit Urteil vom 8. Juli 2013 abgewiesen (Urk. 148 E. 6.3). Deshalb sind die durch die erkennende Kammer festgelegten Ersatzforderungen im genannten Umfang nach wie vor gültig bzw. faktisch in Rechtskraft gewachsen. Die erkennende Kammer verzichtete auf eine zusätzliche Abschöpfung deliktischer Vermögenswerte aufgrund der Auswirkungen des ungetreuen Geschäftsgebahrens des Beschuldigten (insbesondere betreffend zu tiefe Darlehenszinse und nicht in Rechnung gestellte Administrativkosten) auf den Wert der G._____-Aktien bzw. die dadurch deliktisch generierten Gewinne. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 8. Juli 2013 in diesem Punkt ab: "Die Beschwerde ist, soweit sie die Frage der Einziehung respektive Ersatzforderung im Zusammenhang mit den Darlehenszinsen und den Administrativkosten betrifft, abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann." (Urk. 148 E. 4.5). Dementsprechend kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit haben (Urk. 118 E. VI.7.c). Auch der Verzicht der erkennenden Kammer auf eine Verzinsung der Ersatzforderungen wurde von der Oberstaatsanwaltschaft angefochten, aber die Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2013 diesbezüglich abgewiesen (Urk. 148 E. 5.3). Die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils der erkennenden Kammer vom 21. Mai 2012 sind damit nach wie vor gültig (Urk. 118 E. VI.7.d). Für die Berechnung der Ersatzforderung stellte die erkennende Kammer beim Einziehungsbetroffenen C._____ sodann auf den Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 25. April 2000 ab, obwohl dieser im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, die Kaufofferte bereits am 10. April 2000 angenommen zu haben. Diese Auffassung der erkennenden Kammer wurde im Verfahren am Bundesgericht nicht gerügt (vgl. Urk. 141), weshalb die betreffenden Erwägungen der erkennenden Kammer im Urteil vom 21. Mai 2012 nach wie vor Gültigkeit haben (Urk. 118 E. VI.7.e).

- 21 - Was jedoch den Verzicht der erkennenden Kammer auf Abschöpfung der zwischen Zufluss und Einziehungsentscheid erzielten Erträge aus dem deliktisch erlangten Wertanteil der G._____-Aktien betrifft (vgl. Urk. 188 E. VI.7.b), so drang die Oberstaatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde ans Bundesgericht durch. So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2013 fest: "Die Beschwerde ist, soweit sie die Frage der Einziehung der durch den (Rück-) Verkauf der B.___ AG-Aktien erzielten Gewinne betrifft, teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." (Urk. 148 E. 3.8.). Ausserdem wies das Bundesgericht auf Folgendes hin: "Hingegen ist zurzeit offen, wie hoch die Einziehungssummen beziehungsweise staatlichen Ersatzforderungen gegen die einzelnen Beschwerdegegner sind. Darüber wird die Vorinstanz im neuen Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit entscheiden." Dementsprechend ist nachfolgend zu berechnen, wie hoch die Einziehungssummen bzw. staatlichen Ersatzforderungen gegen den Beschuldigten und die Einziehungsbetroffenen sind. Dabei ist in einem ersten Schritt der (nebst der bereits errechneten unrechtmässigen Kostenersparnis) einziehbare Gewinnanteil zu berechnen und in einem zweiten Schritt die Verhältnismässigkeit der staatlichen Ersatzforderung zu überprüfen.

3. Berechnung deliktischer Gewinnanteil 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, dass gegenüber dem Beschuldigten A._____ eine weitere Ersatzforderung festzusetzen sei, und zwar für die beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinne, bestehend aus der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis, dies im minimalen Umfang von Fr. 1'439'008.65. Gegenüber den einziehungsbetroffenen Dritten sei ebenfalls eine weitere Ersatzforderung festzusetzen, und zwar für die beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinne, bestehend aus der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis, dies im minimalen Umfang von Fr. 1'269'000.08 (C._____), Fr. 650'353.59 (E._____), Fr. 879'650.47 (D._____) und Fr. 319'482.85 (B._____) (Urk. 155 S. 3). Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen beantragten hingegen, von der Festsetzung einer weiteren Ersatzforderung abzusehen (Urk. 164 S. 2, Urk. 166 S. 2, Urk. 168 S. 1, 170 S. 2, Urk. 173 S. 2).

- 22 - 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen des Bundesgerichts zur Kostenersparnis und insbesondere zum Gewinn im Urteil vom 8. Juli 2013 hinzuweisen (Urk. 148 E. 3.1. - 3.3):

- 23 - "3.1. 3.1.1. Einzuziehen sind die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt worden sind. Die Beschwerdegegner konnten dank der ungetreuen Geschäftsbesorgung des Beschwerdegegners X.________ am 25. April 2000 B.________ AG-Aktien, deren effektiver Wert Fr. 20.76 pro Aktie betrug, zum Preis von Fr. 10.-- pro Aktie erwerben, womit sie durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ einen Vermögenswert von Fr. 10.76 pro Aktie erlangten. 3.1.2. Einzuziehen sind indessen nicht nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar erlangt worden sind, sondern auch gewisse Erträge, welche mit den durch die Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt worden sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Ausgleichseinziehung, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Erforderlich ist allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat ein hinreichend enger, adäquater Zusammenhang besteht. Denn nur unter dieser Voraussetzung sind auch die Erträge aus den Vermögenswerten, wie diese selbst, im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch die strafbare Handlung erlangt worden. Dazu zählen etwa die auf den Vermögenswerten erzielten Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Einzuziehen sind sodann auch gewisse Vermögenswerte, die an die Stelle der durch die Straftat erlangten Vermögenswerte getreten sind, d.h. die sog. Surrogate. Dazu gehören namentlich die Erlöse aus der Veräusserung der durch die Straftaten erlangten Vermögenswerte (siehe zum Ganzen NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 70-72 StGB N. 47 ff., 59; FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 70/71 StGB N. 31, 39, 40; BGE 137 IV 79 E. 3; 126 I 97 E. 3c; Urteile 1S_216/2005 vom 7. Juni 2005 E. 6.2; 6S_300/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2; 6B_369/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1; 6S_667/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3a; 1P_248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.4.1; 1P.344/1999 vom 23. Juni 2000 E. 3c). 3.2. Die Straftat des Beschwerdegegners X.________ besteht allerdings nicht darin, dass er überhaupt B.________ AG-Aktien an die anderen Beschwerdegegner veräusserte. Sie liegt darin, dass er diese Aktien am 25. April 2000 zu einem zu niedrigen Preis verkaufte, nämlich zum Preis von Fr. 10.-- statt Fr. 20.76. Der Vermögenswert, welchen die Beschwerdegegner dank der Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, besteht nicht in den Aktien als solchen, sondern in der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie. Diese Ersparnis kann nicht durch Einziehung, sondern nur durch staatliche Ersatzforderung abgeschöpft werden. Mit der Festlegung einer Ersatzforderung von Fr. 10.76 pro Aktie wird der Vermögensvorteil, welchen die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, ausgeglichen. Daraus ergibt sich aber entgegen der Meinung der Beschwerdegegner nicht, dass für die Einziehung von Erträgen und Veräusserungsgewinnen kein Raum bleibt. Auch Erträge etc. aus Vermögenswerten, die, wie etwa eine Kostenersparnis, nur durch Ersatzforderung

- 24 - abschöpfbar sind, unterliegen der Einziehung (siehe NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 59, 110). Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass zwischen den Erträgen etc. und der Straftat ein hinreichend enger Zusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend gegeben, auch wenn die Straftat nicht im Verkauf der Aktien durch den Beschwerdegegner X.________ besteht und daher die Aktien als solche nicht der Einziehung unterliegen. Der Zusammenhang zwischen der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie, welche die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, und dem Gewinn, den sie durch den (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien an die A.________ erzielten, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdegegner für die von ihnen eingesetzten Geldsummen weniger Aktien hätten kaufen können, wenn der Beschwerdegegner X.________ diese zum Preis von Fr. 20.76 statt Fr. 10.-- verkauft hätte, und dass sie folglich beim (Rück-) Verkauf der Aktien weniger hohe Gesamtgewinne erzielt hätten. Die Kostenersparnis beim Kauf der Aktien wirkte sich somit auch in der Höhe des beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gesamtgewinns aus. Die Beschwerdegegner erwarben den Vermögenswert von Fr. 20.76, welchen die Aktie im Zeitpunkt des Kaufs aufwies, im Umfang der Kostenersparnis von Fr. 10.76 und somit zu einem Wertanteil von 51,83 % deliktisch. Daher unterliegt auch der Gewinn, den sie beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, nur, aber immerhin in einem prozentualen Anteil von 51,83 % der Einziehung. Dass die Beschwerdegegner nicht die Aktien als solche durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erwarben, ist kein Grund dafür, auf die Einziehung des Gewinns, welchen sie ohne eigene Verdienste allein durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, vollumfänglich zu verzichten. 3.3. Der Einziehung unterliegen somit im vorliegenden Fall grundsätzlich die Kostenersparnis von Fr. 10.76, von welcher die Beschwerdegegner am 25. April 2000 beim Kauf der B.________ AG- Aktien dank der Straftat des Beschwerdegegners … profitierten, sowie ein Anteil von 51,83 % des beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinns, bestehend in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis. Da diese Vermögenswerte nicht real vorhanden sind, ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen." 3.3. Der der Einziehung unterliegende Gewinn (der sog. deliktische Gewinnanteil) entspricht gemäss Bundesgericht dem Anteil von 51,83 % des beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinns, wobei sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis berechnet. Da nur der Einziehungsbetroffene B._____ keine Zukäufe und gestaffelte Verkäufe von Aktien getätigt hat und sich der von ihm erzielte deliktische Gewinn deshalb einfacher berechnen lässt, als bei

- 25 - den übrigen Betroffenen, ist mit der Berechnung der ihn betreffenden Ersatzforderung zu beginnen. 3.4. Der Einziehungsbetroffene B._____ kaufte am 25. April 2000 20'000 G._____-Aktien, die einen Wert von je Fr. 20.76 hatten, zu einem Preis von Fr. 10.– pro Aktie. Er bezahlte demnach Fr. 200'000.– für Aktien im Wert von insgesamt Fr. 415'200.– (vgl. Urk. 406096 [in Kernakte Ordner 6]). Deliktisch war die Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 215'200.–, was einem deliktischen Wertanteil von 51.83 % entspricht. Am 23. Januar 2001 verkaufte B._____ seine 20'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 51.58 pro Aktie. Der Verkaufserlös betrug dementsprechend Fr. 1'031'600.– (vgl. Urk. 406509, Urk. 406510 [in Kernakte Ordner 7]). Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 51.58, d.h. Fr. 30.82. Beim Verkauf von 20'000 Aktien erzielte B._____ damit einen Gewinn von Fr. 616'400.–. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man vom Verkaufserlös von Fr. 1'031'600.– den Wert der Aktien beim Kauf von Fr. 415'200.– subtrahiert (und nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreis von Fr. 200'000.–, da die Kostenersparnis bereits als Ersatzforderung festgelegt wurde und nicht noch einmal zum Nachteil des Einziehungsbetroffenen herangezogen werden darf). Vom Gewinn von Fr. 616'400.– ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 319'480.10 (gerundet) der Einziehung. Dies zusätzlich zum bereits festgelegten Betrag von Fr. 174'200.– (Kostenersparnis abzüglich Zahlung im Zivilprozess). Insgesamt beträgt die Ersatzforderung damit Fr. 493'680.10. 3.5. Beim Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____ und E._____ ist bei der Berechnung der Ersatzforderung grundsätzlich gleich vorzugehen. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass diese (legale) Zukäufe von G._____-Aktien tätigten und die Aktien schliesslich gestaffelt verkauften, so dass an sich unbekannt ist, wann die Aktien mit einem deliktischen Wertanteil und wann diejenigen ohne deliktischen Wertanteil verkauft wurden.

- 26 - Ausgehend von einem deliktischen Anteil des Aktienwerts von 51.83 % zum Zeitpunkt des Kaufs vom 25. April 2000 berechnete die Staatsanwaltschaft entlang der Zeitachse, wie sich der deliktische Anteil des Investments etwa bei Zu- und Verkäufen entwickelte. So berechnete sie, welcher Anteil der Aktien nach dem (legalen) Zukauf deliktisch war, was einem tieferen Prozentsatz entsprach als zum Zeitpunkt des ersten Kaufes, und kam aufgrund dieses Prozentsatzes zum Ergebnis, welches sie als vom Verkaufserlös deliktischen Anteil erachtet (vgl. Urk. 155 S. 14 ff.). Sie wendete damit die Methode der "Vermischung" an, stellte sich also auf den Standpunkt, die Titel hätten sich vermischt (vgl. Urk. 181 S. 12 ff.). Demgegenüber stellten sich der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen auf den Standpunkt, bei der Berechnung des sog. deliktischen Gewinnanteils sei auf das "First in First out"-Prinzip abzustellen (Urk. 164 S. 4, Urk. 166 S. 3, Urk. 168 S. 4, Urk. 173 S. 3 ff., Urk. 192 S. 4 f., Urk. 195 S. 4 ff., Urk. 197 S. 2, Urk. 198 S. 7 und S. 10), was bedeutet, dass beim ersten Verkauf alle Aktien mit einem deliktischen Wertanteil verkauft wurden und beim zweiten Verkauf die Aktien ohne deliktischen Wertanteil bzw. die restlichen deliktsbehafteten Aktien und alle nicht deliktsbehafteten Titel. Das Vorgehen nach dem "First in First out"-Prinzip ist für den Beschuldigten und die Einziehungsbetroffenen günstiger als das Prinzip der "Vermischung". Gestützt auf den Rechtsgrundsatz in dubio mitius, wonach Umstände, die nicht feststellbar sind, zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden sollen, ist davon auszugehen, dass keine Durchmischung der deliktisch kontaminierten und der zugekauften Aktien stattfand, und bei der Berechnung der Ersatzforderung vom "First in First out"-Prinzip auszugehen. Dabei wäre es sodann stossend, dies nur beim Beschuldigten zu berücksichtigen, bei den gutgläubigen Einziehungsbetroffenen hingegen nicht. Zwischen dem ersten Kauf mit einem deliktischen Wertanteil und dem legalen Zukauf von G._____-Aktien besteht kein Zusammenhang, der es rechtfertigen würde, dass sich ein legaler Zukauf von G._____-Aktien nachteilig auf die Höhe der Ersatzforderung auswirken würde. 3.6. Der Beschuldigte A._____ kaufte am 25. April 2000 45'000 G._____- Aktien, die einen Wert von je Fr. 20.76 hatten, zu einem Preis von Fr. 10.– pro

- 27 - Aktie. Er bezahlte demnach Fr. 450'000.– für Aktien im Wert von insgesamt Fr. 934'200.– (vgl. Urk. 406094 [in Kernakte Ordner 6]). Deliktisch war die Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 484'200.–, was einem deliktischen Wertanteil von 51.83 % entspricht. Am 23. März 2001 kaufte der Beschuldigte 10'000 G._____-Aktien im Wert von Fr. 516'800.– (Fr. 51.68 pro Aktie) dazu (vgl. Urk. 406549 [in Kernakte Ordner 7]). Am 28. September 2001 verkaufte der Beschuldigte 40'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 60.59 pro Aktie. Der Verkaufserlös betrug dementsprechend Fr. 2'423'600.– (vgl. Urk. 406605, Urk. 406606, Urk. 406624 [in Kernakte Ordner 7]). Anfang Juli 2002 verkaufte er die restlichen 15'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 140.77 pro Aktie und damit für insgesamt Fr. 2'111'550.– (vgl. Urk. 406717 [in Kernakte Ordner 7]). Gemäss dem "First in First out"-Prinzip ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 28. September 2001 40'000 der 45'000 deliktsbehafteten Aktien verkaufte und Anfang Juli 2002 die restlichen 5'000 Aktien mit einem deliktischen Wertanteil. Beim ersten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 60.59, d.h. Fr. 39.83. Beim Verkauf von 40'000 Aktien erzielte der Beschuldigte damit einen Gewinn von Fr. 1'593'200.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 825'755.56 der Einziehung. Beim zweiten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und den beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 140.77, d.h. Fr. 120.01. Beim Verkauf von 5'000 (deliktsbehafteten) Aktien erzielte der Beschuldigte damit einen Gewinn von Fr. 600'050.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 311'005.92 der Einziehung. Der einzuziehende deliktische Gewinn beträgt demnach insgesamt Fr. 1'136'761.50 (gerundet). Dies zusätzlich zum bereits festgelegten Betrag von Fr. 391'200.– (Kostenersparnis abzüglich Zahlung im Zivilprozess). Insgesamt beträgt die Ersatzforderung damit Fr. 1'527'961.50. 3.7. Der Einziehungsbetroffene C._____ kaufte am 25. April 2000 45'000 G._____-Aktien, die einen Wert von je Fr. 20.76 hatten, zu einem Preis von Fr.

- 28 - 10.– pro Aktie. Er bezahlte demnach Fr. 450'000.– für Aktien im Wert von insgesamt Fr. 934'200.– (vgl. Urk. 406090 [in Kernakte Ordner 6]). Deliktisch war die Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 484'200.–, was einem deliktischen Wertanteil von 51.83 % entspricht. Am 23. März 2001 kaufte C._____ 10'000 G._____-Aktien im Wert von Fr. 516'800.– (Fr. 51.68 pro Aktie) dazu (vgl. Urk. 406544 [in Kernakte Ordner 7]). Ende September 2001 verkaufte C._____ 45'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 60.59 pro Aktie. Der Verkaufserlös betrug dementsprechend Fr. 2'726'550.– (vgl. Urk. 406603, Urk. 406622 [in Kernakte Ordner 7]). Anfang Juli 2002 verkaufte er die restlichen 10'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 140.77 pro Aktie und damit für insgesamt Fr. 1'407'700.– (vgl. Urk. 406715 [in Kernakte Ordner 7]). Gemäss dem "First in First out"-Prinzip ist davon auszugehen, dass C._____ Ende September 2001 alle deliktsbehafteten Aktien verkaufte und Anfang Juli 2002 die Aktien ohne deliktischen Wertanteil. Schon allein die gleichartigen An- und Verkaufsmengen, d.h. ein Kauf von 45'000 und ein Verkauf von 45'000 und ein Kauf von 10'000 und ein Verkauf von 10'000 Aktien, legen dies nahe. Beim ersten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 60.59, d.h. Fr. 39.83. Beim Verkauf von 45'000 Aktien erzielte der Beschuldigte damit einen Gewinn von Fr. 1'792'350.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 928'975.– der Einziehung. Dies zusätzlich zum bereits festgelegten Betrag von Fr. 391'200.– (Kostenersparnis abzüglich Zahlung im Zivilprozess). Insgesamt beträgt die Ersatzforderung damit Fr. 1'320'175.–. 3.8. Der Einziehungsbetroffene D._____ kaufte am 25. April 2000 40'000 G._____-Aktien, die einen Wert von je Fr. 20.76 hatten, zu einem Preis von Fr. 10.– pro Aktie. Er bezahlte demnach Fr. 400'000.– für Aktien im Wert von insgesamt Fr. 830'400.– (vgl. Urk. 406098 [in Kernakte Ordner 6]). Deliktisch war die Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 430'400.–, was einem deliktischen Wertanteil von 51.83 % entspricht. Am 22. März 2001 kaufte der Beschuldigte 7'740 G._____-Aktien im Wert von Fr. 400'003.20 (Fr. 51.68 pro

- 29 - Aktie) dazu (vgl. Urk. 406543 [in Kernakte Ordner 7]). Am 1. Oktober 2001 verkaufte der Beschuldigte 35'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 60.59 pro Aktie. Der Verkaufserlös betrug dementsprechend Fr. 2'120'650.– (vgl. Urk. 406610, Urk. 406627 [in Kernakte Ordner 7]). Am 31. März 2002 verkaufte er die restlichen 12'740 Aktien zu einem Preis von Fr. 70.33 pro Aktie und damit für insgesamt Fr. 896'004.20 (vgl. Urk. 406707 [in Kernakte Ordner 7]). Gemäss dem "First in First out"-Prinzip ist davon auszugehen, dass D._____ am 1. Oktober 2001 35'000 der 40'000 deliktsbehafteten Aktien verkaufte und am

31. März 2002 die restlichen 5'000 Aktien mit einem deliktischen Wertanteil. Beim ersten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 60.59, d.h. Fr. 39.83. Beim Verkauf von 35'000 Aktien erzielte D._____ damit einen Gewinn von Fr. 1'394'050.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 722'536.10 der Einziehung. Beim zweiten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 70.33, d.h. Fr. 49.57. Beim Verkauf von 5'000 (deliktsbehafteten) Aktien erzielte der Beschuldigte damit einen Gewinn von Fr. 247'850.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 128'460.65 der Einziehung. Der einzuziehende deliktische Gewinn beträgt demnach insgesamt Fr. 850'996.75 (gerundet). Dies zusätzlich zum bereits festgelegten Betrag von Fr. 347'400.– (Kostenersparnis abzüglich Zahlung im Zivilprozess). Insgesamt beträgt die Ersatzforderung damit Fr. 1'198'396.75. 3.9. Der Einziehungsbetroffene E._____ kaufte am 25. April 2000 20'000 G._____-Aktien, die einen Wert von je Fr. 20.76 hatten, zu einem Preis von Fr. 10.– pro Aktie. Er bezahlte demnach Fr. 200'000.– für Aktien im Wert von insgesamt Fr. 415'200.– (vgl. Urk. 406091 [in Kernakte Ordner 6]). Deliktisch war die Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 215'200.–, was einem deliktischen Wertanteil von 51.83 % entspricht. Am 23. März 2001 kaufte E._____ 8'000 G._____-Aktien im Wert von Fr. 413'440.– (Fr. 51.68 pro Aktie)

- 30 - dazu (vgl. Urk. 406545 [in Kernakte Ordner 7). Am 28. September 2001 verkaufte E._____ 20'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 60.59 pro Aktie. Der Verkaufserlös betrug dementsprechend Fr. 1'211'800.– (vgl. Urk. 406604, Urk. 406623 [in Kernakte Ordner 7]). Anfang Juli 2002 verkaufte er die restlichen 8'000 Aktien zu einem Preis von Fr. 140.77 pro Aktie und damit für insgesamt Fr. 1'126'160.– (vgl. Urk. 406716 [in Kernakte Ordner 7]). Gemäss dem "First in First out"-Prinzip ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 28. September 2001 alle deliktsbehafteten Aktien verkaufte und Anfang Juli 2002 die Aktien ohne deliktischen Wertanteil. Schon allein die gleichartigen An- und Verkaufsmengen, d.h. ein Kauf von 20'000 und ein Verkauf von 20'000 und ein Kauf von 8'000 und ein Verkauf von 8'000 Aktien, legen dies nahe. Beim ersten Verkauf bestand der Gewinn pro Aktie in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis von Fr. 60.59, d.h. Fr. 39.83. Beim Verkauf von 20'000 Aktien erzielte der Beschuldigte damit einen Gewinn von Fr. 796'600.–. Von diesem Gewinn ist ein Anteil von 51.83 % deliktisch. Demnach unterliegt der Betrag von Fr. 412'877.80 der Einziehung. Dies zusätzlich zum bereits festgelegten Betrag von Fr. 174'200.– (Kostenersparnis abzüglich Zahlung im Zivilprozess). Insgesamt beträgt die Ersatzforderung damit Fr. 587'077.80.

4. Art. 71 Abs. 2 StGB 4.1. Das Gericht kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. 4.2. Weder vom Beschuldigten noch von den Einziehungsbetroffenen wurde geltend gemacht, dass die Ersatzforderung uneinbringlich wäre. Entsprechende Hinweis ergeben sich auch nicht aus den Akten. Von einer Behinderung der Wiedereingliederung ist sodann nur dann die Rede, wenn dem Betroffenen durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung verunmöglicht werden könnte (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK,

- 31 -

2. Auflage, Art. 71 N 2). Davon ist bei den vorliegend Betroffenen ebenfalls nicht auszugehen.

- 32 -

5. Grundsatz der Verhältnismässigkeit 5.1. Vorab ist auf die Erwägungen des Bundesgerichts zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Urteil vom 8. Juli 2013 hinzuweisen (Urk. 148 E. 3.7.): "3.7. Bei der Einziehung und der staatlichen Ersatzforderung ist der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Rahmen kann im konkreten Fall unter anderem berücksichtigt werden, dass der Erwerb und der (Rück-) Verkauf der Aktien nunmehr rund 13 respektive 12 Jahre zurückliegen, dass die Beschwerdegegner mit Ausnahme des Beschwerdegegners X.________ jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs der B.________ AG-Aktien nicht wussten, dass der dem Nennwert entsprechende Kaufpreis von Fr. 10.-- viel zu niedrig war, und dass die Beschwerdegegner allenfalls auf den Gewinnen, die sie durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, Steuern zu entrichten haben. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass die beispielhaft genannten Umstände unter der gebotenen Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Bemessung der staatlichen Ersatzforderung gegen die einzelnen Beschwerdegegner in Rechnung zu stellen sind. Darüber wird die Vorinstanz im neuen Verfahren entscheiden müssen." Auch wenn der Betrag für die Ersatzforderung für die unrechtmässige Kostenersparnis bereits faktisch in Rechtskraft erwachsen ist, gilt dies - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 155 S. 35 f.) - nicht für die Reduktionsfaktoren. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich vielmehr, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bezüglich der Bemessung der gesamten Ersatzforderung und nicht nur bezüglich der Ersatzforderung für den deliktischen Gewinn zu berücksichtigen ist. 5.2. Bezüglich des Zeitablaufs führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden könne, dass der Erwerb und der (Rück-) Verkauf der Aktien nunmehr rund 13 respektive 12 Jahre zurückliege. Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen machten geltend, der Zeitablauf sei zu berücksichtigen (Urk. 164 S. 6, Urk. 166 S. 5, Urk. 168 S. 3 ff., Urk. 170 S. 8 ff., Urk. 173 S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft sprach sich dagegen aus (Urk. 155 S. 28 ff.).

- 33 - Die auszugleichenden Erträge kamen den Einziehungsbetroffenen und dem Beschuldigten vor mehr als zwölf Jahren zu, weshalb es angemessen erscheint, die Abschöpfung dieser Erträge nicht im vollen Umfang vorzunehmen, zumal die ausgleichende Massnahme ansonsten zur Strafe zu werden droht. Ausserdem wurde mit der langen Verfahrensdauer auch die Rechtssicherheit der Betroffenen tangiert, gehört dazu doch auch die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit. Allerdings ist die Zeitdauer beim Beschuldigten weniger stark zu berücksichtigen als bei den Einziehungsbetroffenen, hat er doch die Ursache für das Strafverfahren gesetzt. 5.3. Was den Faktor Gutgläubigkeit betrifft, kann gemäss Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden, dass die Einziehungsbetroffenen, nicht jedoch der Beschuldigte, jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs der G._____-Aktien nicht wussten, dass der dem Nennwert entsprechende Kaufpreis von Fr. 10.– viel zu niedrig war. Es ist unbestritten, dass die Einziehungsbetroffenen B._____, C._____, D._____ und E._____ weder wussten noch wissen konnten, dass der Beschuldigte die G._____-Aktien pflichtwidrig zu einem deutlich zu niedrigen Preis an sie veräusserte und sie damit mindestens im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien gutgläubig waren. Die Höhe der Ersatzforderung muss im Vergleich zur Gutgläubigkeit verhältnismässig sein, weshalb sich auch unter diesem Aspekt eine Reduktion der unter Ziff. III.3. vorstehend berechneten Ersatzforderung rechtfertigt. 5.4. Betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtig werden könne, dass die Einziehungsbetroffenen und der Beschuldigte allenfalls auf den Gewinnen, die sie durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, Steuern zu entrichten haben. 5.4.1. Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen machten geltend, auf den aufgrund der Wertsteigerung der G._____-Aktien erzielten Gewinne

- 34 - Einkommenssteuern bezahlt zu haben. Teilweise wurden zusätzlich angefallene Vermögenssteuern geltend gemacht. Der Beschuldigte machte gestützt auf eine Berechnung des Steuerexperten Prof. Dr. M._____ geltend, dass die auf den als deliktisch bezeichneten Beträgen der Jahre 2001 und 2002 bezahlten Einkommenssteuern gesamthaft Fr. 709'574.– und die approximativ berechnete Vermögenssteuer 2001 bis 2010 Fr. 85'000.– betragen habe. Der Gesamtbetrag betrage demnach Fr. 794'574.– (Urk. 164 S. 5). Geht man von den Verkaufserlösen von Fr. 2'423'600.– (2001) und Fr. 2'111'550.– (2002), also insgesamt Fr. 4'535'150.– aus und zieht man davon die vom Beschuldigten bezahlten Beträge von Fr. 450'000.– (2000) und Fr. 516'800.– (2001) ab, kommt man mit einer kleinen Abweichung von Fr. 57.– auf die Beträge von Fr. 1'720'400.– und Fr. 1'847'893.–, welche das kantonale Steueramt Zürich für die Steuerjahre 2001 und 2002 im Zusammenhang mit dem Verkauf der G._____-Aktien ausgerechnet hat (vgl. Urk. 165/1/2-5). Davon berechnete Prof. Dr. M._____ Fr. 891'683.– (2001) und Fr. 957'763.– (2002), also insgesamt Fr. 1'849'446.– als deliktisch. Ausgehend vom gesamten steuerbaren Einkommen berechnete er, um welchen Betrag sich die Steuer aufgrund des einzuziehende Gewinns aus dem Verkauf der G._____-Aktien erhöht hatte und kam zum Schluss, dass die Mehrsteuer (Staats- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer) für das Jahr 2001 Fr. 227'231.– (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 102'546.– (direkte Bundessteuer) und für das Jahr 2002 Fr. 240'272.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 110'147.– (direkte Bundessteuer) betrug. Für das Jahr 2001 rechnete er den Zins von Fr. 244'147.– (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 115'008.– (direkte Bundessteuer) dazu (Urk. 165/1/1). Der Einziehungsbetroffene C._____ machte auf dem durch den ersten Verkauf der G._____-Aktien erzielten Gewinn ausserordentliche Einkommenssteuern von Fr. 479'377.– und Vermögenssteuern von Fr. 98'149 geltend, wobei ein Betrag von Fr. 1'836'104.– besteuert worden sei. Die Einkommenssteuer setzt sich gemäss Bescheinigung von Dr. N._____ aus Fr. 268'225.60 Kantonal- und Kommunalsteuer 2001 und Fr. 211'151.50 direkte Bundessteuer 2001 zusammen (Urk. 168 S. 3 und S. 6, Urk. 168/1-2).

- 35 - Der Einziehungsbetroffene D._____ machte geltend, dass für das Steuerjahr 2001 das Kantonale Steueramt die auf den Gewinnen der G._____-Aktien erhobenen Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 191'952.15 und die Direkte Bundessteuer auf Fr. 91'366.20 festgesetzt habe (insgesamt Fr. 283'288.35). Für das Steuerjahr 2002 sei der auf dem realisierten Gewinn erhobene Steuerbetrag nicht ausgesondert, auch nicht jener betreffend Vermögenssteuer 2001 bis heute (Urk. 166 S. 4). Der Einziehungsbetroffene E._____ wartet noch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts über die Frage, ob es sich bei den zu leistenden Steuern im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verkauf der G._____-Aktien um steuerfreien privaten Kapitalgewinn oder steuerbare Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt. Er machte geltend, dass er im Falle des Unterliegens auf den Gewinn aus dem ersten Verkauf der Aktien gemäss dem Steuerexperten Dr. iur. O._____ Fr. 332'950.55 Steuern zu bezahlen habe bzw. diese bereits bezahlten Steuern nicht zurückerhalten werde (Urk. 173 S. 10 f., Urk. 174/1 S. 2). Der Einziehungsbetroffene B._____ machte gestützt auf einen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich Steuern, die im Zusammenhang mit den Aktiengewinnen aus dem Kauf und dem Verkauf der G._____-Aktien entstanden waren, in der Höhe von Fr. 177'757.50 geltend. Zusätzlich seien für die Zeit von 2002 bis 2013 auf dem Einziehungsbetrag von Fr. 174'200.– ca. Fr. 1'500.– an Vermögenssteuern angefallen (Urk. 170 S. 11). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 181 S. 16 ff.) sind die Betroffenen nicht in ein steuerliches Revisionsverfahren zu verweisen, in welchem die Steuern im Nachgang zur Einziehung anzupassen sind. Dies wäre nicht prozessökonomisch. Im Übrigen ist es höchst ungewiss, ob Revisionsverfahren zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich oder ob die geltenden Fristen nicht bereits abgelaufen wären. Gestützt auf die Ausführungen des Bundesgerichts kann und darf vielmehr im vorliegenden Verfahren unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit geprüft werden, ob die Einziehungsbetroffenen und der Beschuldigte auf den Gewinnen, die sie durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, Steuern zu entrichten haben. Das Gericht hat in Anwendung des

- 36 - Verhältnismässigkeitsprinzips eine Doppelbelastung durch Steuern und Einziehung zu vermeiden (BSK StGB I-Baumann, 3. Auflage, Art. 70/71 N 37). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswert nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand schätzen, so kann das Gericht eine Schätzung vornehmen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Die Bestimmung dürfte weniger auf das deliktische Konkretum als auf den abstrakten unrechtmässigen Vorteil bzw. auf die Festsetzung der entsprechenden Ersatzforderung ausgerichtet sein (BSK StGB I-Baumann, 3. Auflage, Art. 70/71 N 42). Dies muss auch für den Umfang der Reduktion der Ersatzforderung gelten. Vorliegend wäre es mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, die - wie dies von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde (Urk. 155 S. 4, Urk. 181 S. 4, S. 26, S. 41 f., S. 53 f., S. 59, S. 73 f., S. 87 f., S. 103) - vollständigen Steuerdossiers von jedem Einziehungsbetroffenen für die Jahre 2001 bis 2013 beizuziehen, die Einziehungsbetroffenen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu befragen und Gutachten durch das zuständige Steueramt zur steuerlichen Mehrbelastung im Umfang der effektiven Einziehung und durch Steuerexperten zur steuerlichen Mehrbelastung im Umfang der effektiven Einziehung einzuholen. Vielmehr erübrigen sich diese Beweisanträge, da sich das Gericht in der Lage sieht, aufgrund der Anhaltspunkte in den von den Parteien eingereichten Unterlagen sowie der Online Steuerberechnung des Steueramts des Kantons Zürich, einen Pauschalbetrag festzulegen, der unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit vom einzuziehenden Gewinn abzuziehen ist. Beim Beschuldigten hat das Kantonale Steueramt für das Jahr 2001 einen Gewinn aus dem Verkauf von G._____-Aktien in der Höhe von Fr. 1'720'400.– berechnet, diesen um Fr. 826'000.– korrigiert und ist so zu einem Nettogewinn von Fr. 894'400.– gekommen. Dafür auferlegte es dem Beschuldigten eine Nachsteuer betreffend Staats- und Gemeindesteuern in der Höhe von Fr. 244'851.65 und von Fr. 115'355.65 betreffend Direkte Bundessteuer, also insgesamt Fr. 360'207.30 (Urk. 165/1/2). Diese Nachsteuern machen in etwa 40 % vom versteuerten Nettogewinn von Fr. 894'400.– aus.

- 37 - Prof. Dr. M._____ berechnete einen deliktischen Gewinn des Beschuldigten von Fr. 891'683.– für das Jahr 2001 und von Fr. 957'763.– für das Jahr 2002. Er kam zum Ergebnis, dass für das Jahr 2001 als Mehrsteuer aufgrund der Besteuerung des einzuziehenden (deliktischen) Gewinns Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 227'231.– und Direkte Bundessteuern von Fr. 102'546.–, also insgesamt Fr. 329'777.– zu bezahlen sind. Für das Jahr 2002 berechnete er als Mehrsteuer Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 240'272.– und Direkte Bundessteuern von Fr. 110'147.–, d.h. insgesamt Fr. 350'419.–. Die von ihm berechneten Steuern machen in etwa 37 % des von ihm berechneten deliktischen Gewinns aus. Dr. N._____ berechnete für den Einziehungsbetroffenen C._____ gestützt auf dem durch den ersten Verkauf der G._____-Aktien erzielten Gewinn, wobei ein Betrag von Fr. 1'836'104.– besteuert wurde, ausserordentliche Einkommenssteuern von Fr. 479'377.– (Fr. 268'225.60 Kantonal- und Kommunalsteuer 2001 und Fr. 211'151.50 direkte Bundessteuer 2001) (Urk. 168/1-2). Die von ihm berechneten Steuern machen in etwa 26 % des besteuerten Gewinns aus. Dr. iur. O._____ berechnete für den Einziehungsbetroffenen E._____ für das Jahr 2001 Fr. 332'950.55 Steuern (Staats-, Gemeinde-, und direkte Bundessteuern) auf den Gewinn aus dem Verkauf der G._____-Aktien im Jahr 2001 (Urk. 173 S. 10 f., Urk. 174/1 S. 2). In der Annahme, dass er dabei vom Verkaufserlös von Fr. 1'211'800.– abzüglich der von E._____ beim Kauf bezahlten Fr. 200'000.–, also von einem Gewinn von Fr. 1'011'800.– ausging, entsprechen die Steuern in etwa 33 % des Gewinns. Berechnet man mittels Online-Berechnungsprogramm des Kantonalen Steueramts die Steuern auf den deliktischen Gewinnen des Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen, entsprechen die Resultate in etwa 27-33 % der deliktischen Gewinne. Es rechtfertigt sich vorliegend, gestützt auf die genannten Berechnungen und als Durchschnitt der errechneten Prozentzahlen die Pauschale, mit welcher

- 38 - die Steuern berücksichtigt werden, welche der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen auf den Gewinnen zu entrichten hatten, die sie durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, auf 33 % des deliktischen Gewinns festzulegen. Mit dem Abzug dieser Pauschale gelten nicht nur die Einkommenssteuern, sondern auch allfällig angefallene Vermögenssteuern als abgegolten. 5.4.2. Da das Bundesgericht erwähnte, dass es sich bei den genannten Faktoren um beispielhaft genannte Umstände handelt, sind auch die geltend gemachten Anwaltskosten, die in Verfahren im Zusammenhang mit den Folgen des Erwerbs der G._____-Aktien entstanden seien, zu prüfen (vgl. Urk. 164 S. 5 f., Urk. 166 S. 4 f., Urk. 168 S. 7, Urk. 170 S. 12, Urk. 173 S. 12). In den Verfahren, in denen die geltend gemachten Anwaltskosten entstanden (Mediationsverfahren, Verwaltungsverfahren, Zivilverfahren, Steuerverfahren, Sozialversicherungsverfahren) ging es dem Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen darum, Forderungen der Steuerbehörden, der SVA, der Rentenanstalt etc. abzuwehren. Der Staatsanwaltschaft ist dahingehend zuzustimmen, dass es nicht angeht, Aufwände zu berücksichtigen bzw. von der Ersatzforderung abzuziehen, die erst nachträglich, d.h. zum Erhalt und zur Verteidigung des unrechtmässig gewonnenen Vorteils anfallen (vgl. Urk. 181 S. 26 f.). Dementsprechend führen die vom Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen geltend gemachten Anwaltskosten nicht zu einer Reduktion der Ersatzforderung. Ausserdem fand die Kostenverlegung in den einzelnen abgeschlossenen Verfahren bereits statt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffenen in den geltend gemachten Verfahren entsprechend ihres Obsiegens oder Unterliegens für die Anwaltskosten entschädigt wurden. 5.5. Zusammenfassend sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die obgenannten Reduktionsfaktoren zu berücksichtigen.

- 39 - Beim Beschuldigten führt dies aufgrund der zu berücksichtigenden Steuernpauschale von 33 % des deliktischen Gewinns von Fr. 1'136'761.50 zu einem einzuziehenden deliktischen Gewinn von Fr. 761'630.20. Damit reduziert sich die gesamte Ersatzforderung von Fr. 1'527'961.50, bestehend aus der Kostenersparnis (abzüglich Zahlung im Zivilprozess) und dem deliktischen Gewinn, auf Fr. 1'152'830.20 (Fr. 391'200.– + Fr. 761'630.20). Davon abzuziehen sind weitere 7 % für den Faktor der Zeitdauer, womit eine Ersatzforderung von Fr. 1'072'132.– (gerundet) resultiert. Bei den Einziehungsbetroffenen B._____, C._____, D._____ und E._____ ist ebenfalls ein Steuerabzug von 33 % vom deliktischen Gewinn zu berücksichtigen, was bei B._____ zu einem einzuziehenden deliktischen Gewinn von Fr. 214'051.70 (Fr. 319'480.10 - Fr. 105'428.40), bei C._____ von einem solchen von Fr. 622'413.25 (Fr. 928'975.– - Fr. 306'561.75), bei D._____ von einem solchen von Fr. 570'167.80 (Fr. 850'996.75 - 280'828.95) und bei E._____ zu einem solchen von Fr. 276'628.10 (Fr. 412'877.80 - 136'249.70) führt. Damit reduziert sich die gesamte Ersatzforderung gegenüber B._____ von Fr. 493'680.10, bestehend aus der Kostenersparnis (abzüglich Zahlung im Zivilprozess) und dem deliktischen Gewinn, auf Fr. 388'251.70 (Fr. 174'200.– + Fr. 214'051.70). Davon abzuziehen sind weitere 17 % für den Faktor der Zeitdauer und der Gutgläubigkeit, womit eine Ersatzforderung von Fr. 322'249.– (gerundet) resultiert. Damit reduziert sich die gesamte Ersatzforderung gegenüber C._____ von Fr. 1'320'175.–, bestehend aus der Kostenersparnis (abzüglich Zahlung im Zivilprozess) und dem deliktischen Gewinn, auf Fr. 1'013'613.25 (Fr. 391'200.– + Fr. 622'413.25). Davon abzuziehen sind weitere 17 % für den Faktor der Zeitdauer und der Gutgläubigkeit womit eine Ersatzforderung von Fr. 841'299.– (gerundet) resultiert. Damit reduziert sich die gesamte Ersatzforderung gegenüber D._____ von Fr. 1'198'396.75, bestehend aus der Kostenersparnis (abzüglich Zahlung im Zivilprozess) und dem deliktischen Gewinn, auf Fr. 917'567.80 (Fr. 347'400.– +

- 40 - Fr. 570'167.80). Davon abzuziehen sind weitere 17 % für den Faktor der Zeitdauer und der Gutgläubigkeit, womit eine Ersatzforderung von Fr. 761'581.– (gerundet) resultiert. Damit reduziert sich die gesamte Ersatzforderung gegenüber E._____ von Fr. 587'077.80, bestehend aus der Kostenersparnis (abzüglich Zahlung im Zivilprozess) und dem deliktischen Gewinn, auf Fr. 450'828.10 (Fr. 174'200.– + Fr. 276'628.10). Davon abzuziehen sind weitere 17 % für den Faktor der Zeitdauer und der Gutgläubigkeit, womit eine Ersatzforderung von Fr. 374'187.– (gerundet) resultiert. Dementsprechend ist gegenüber dem Beschuldigten eine Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'072'132.–, gegenüber C._____ eine solche in der Höhe von Fr. 841'299.–, gegenüber D._____ eine solche im Betrag von Fr. 761'581.–, gegenüber E._____ eine solche in der Höhe von Fr. 374'187.– und gegenüber B._____ eine solche im Betrag von Fr. 322'249.– festzulegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Regelung der Kostenfolgen für das erstinstanzliche Verfahren durch die erkennende Kammer im Urteil vom 21. Mai 2012 wurde vom Bundesgericht nicht bemängelt. Demnach ist die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10) zu bestätigen und sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 118 S. 117).

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte im ersten Berufungsverfahren in zwei wesentlichen Anklagekomplexen, was letztlich zu einer merklichen Reduktion des Strafmasses führte. Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihren Berufungsanträgen im ersten Berufungsverfahren vollumfänglich. Ebenso unterlagen die Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ im ersten

- 41 - Berufungsverfahren. In Anbetracht des jeweiligen Ausmasses der Bestreitungen und Beanstandungen im ersten Berufungsverfahren erscheint es angemessen, 60 % der Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Beschuldigten und insgesamt 10 % der Kosten den Eiziehungsbetroffenen aufzuerlegen, wobei C._____ 4 %, D._____ 3 %, E._____ 1,5 % und B._____ 1,5 % der Kosten zu tragen haben, unter solidarischer Haftung der genannten Einziehungsbetroffenen für die gesamten 10 % der ihr auferlegten Kosten. Die restlichen 30 % der Kosten des erste Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist bei den von der erkennenden Kammer im Urteil vom 21. Mai 2012 festgelegten Fr. 60'000.– zu belassen (vgl. Urk. 118 S. 118). Das zweite Berufungsverfahren wurde weder vom Beschuldigten noch von den Einziehungsbetroffenen veranlasst, weshalb dafür keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.

3. Die dem Beschuldigten durch die erkennende Kammer im Urteil vom

21. Mai 2012 zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 150'000.– aus der Gerichtskasse für das erstinstanzliche Verfahren und das erste Berufungsverfahren ist zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist die reduzierte Prozessentschädigung für das erste Berufungsverfahren für die Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ in der Höhe von je Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse. Für das zweite Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten und den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ eine reduzierte Prozessentschädigung von je Fr. 4'000.– auszurichten, da sie zwar mit ihren Anträgen, von der Festsetzung einer weiteren Ersatzforderung abzusehen, unterliegen, die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen bezüglich der Höhe der Ersatzforderungen aber auch unterliegt.

- 42 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bezüglich der Teilsachverhalte "Garantien" (Anklage

2. Teil, Arbeitskomplex 02 "Darlehen und Garantien", Punkt 3.2.2.), "Initial Public Offerings" (Anklage 3. Teil, Arbeitskomplex 03) sowie "9/11 und G._____-Titelhandel" (Anklage 5. Teil, Arbeitskomplex 08) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und mit Verfügung vom 24. Februar 2009 beschlagnahmten Dokumente mit den Positionsnummern 1/11 bis 1/13 sowie 1/16 bis 1/39 werden bei den Akten belassen.

6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'072'132.– zu bezahlen.

7. Der Einziehungsbetroffene C._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 841'299.– zu bezahlen.

8. Der Einziehungsbetroffene D._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 761'581.– zu bezahlen.

9. Der Einziehungsbetroffene E._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 374'187.– zu bezahlen.

- 43 -

10. Der Einziehungsbetroffene B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 322'249.– zu bezahlen.

11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10) wird bestätigt.

12. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 3/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen.

13. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 60'000.–.

14. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 60 % auferlegt. Dem Einziehungsbetroffenen C._____ werden die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 4 %, dem Einziehungsbetroffenen D._____ zu 3 %, dem Einziehungsbetroffenen E._____ zu 1,5 % und dem Einziehungsbetroffenen B._____ zu 1,5 % auferlegt, unter solidarischer Haftung der Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ für die ihnen insgesamt auferlegten 10 % der Kosten. Die restlichen 30 % der Kosten des ersten Berufungsverfahrenswerden auf die Gerichtskasse genommen.

15. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

16. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren und das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 150'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

17. Den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ wird für das erste Berufungsverfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

18. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 44 -

19. Den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ wird für das zweite Berufungsverfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

20. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertreter der Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____, je im Doppel für sich und zuhanden der Einziehungsbetroffenen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG] an − das Bundesamt für Justiz − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Obergerichtskasse.

21. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Juli 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.